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Aktualisiert: vor 19 Minuten 50 Sekunden

Jobcenter streiten über Zuständigkeit: Grundsicherung muss trotzdem gezahlt werden

4. September 2026 - 14:36

Ein Streit zwischen zwei Jobcentern über die örtliche Zuständigkeit darf Leistungsberechtigte nicht ohne Geld lassen. Das gilt auch, wenn Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebiets wohnen.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stellte klar: Ergibt sich aus der Wohnsitzzuweisung eindeutig, welches Jobcenter zuständig ist, bleibt dieses Jobcenter verantwortlich. Der Verstoß gegen die Wohnsitzregelung führt nicht dazu, dass plötzlich kein Leistungsträger mehr zahlen muss.

Jobcenter muss Leistungen für fünf Monate zahlen

Das Sozialgericht Lübeck hatte das beigeladene Jobcenter mit Beschluss vom 22. Juli 2026 verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Die Anordnung galt für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2026 und umfasste auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Beschwerde des Jobcenters blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte die vorläufige Zahlungspflicht mit Beschluss vom 26. August 2026 unter dem Aktenzeichen L 13 AS 226/26 B ER.

Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für Grundsicherungsgeld erfüllten. Auch über die Höhe ihres Bedarfs bestand kein Streit. Geklärt werden musste allein, welches Jobcenter örtlich zuständig war.

Die Familie wohnte außerhalb des zugewiesenen Gebiets

Für die Antragsteller bestand eine Wohnsitzregelung für Hamburg. Tatsächlich hatten sie ihren Wohnsitz jedoch im Kreis Herzogtum Lauenburg und damit im Bereich eines anderen Jobcenters genommen.

Im Regelfall richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz enthält § 36 Abs. 2 SGB II jedoch eine Ausnahme.

Danach ist das Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz nehmen muss. Da es für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nur ein Jobcenter gibt, ließ sich der zuständige Leistungsträger eindeutig bestimmen.

Wohnsitzregelung zählt – nicht ihre Befolgung

Nach Auffassung des Landessozialgerichts knüpft § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II an das Bestehen einer Wohnsitzregelung an. Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass die leistungsberechtigte Person diese Vorgabe tatsächlich befolgt.

Der Umzug in den Kreis Herzogtum Lauenburg beseitigte deshalb nicht die Zuständigkeit des Hamburger Jobcenters. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich kein gegenteiliges Ergebnis.

§ 36 SGB II verteilt lediglich die örtliche Zuständigkeit zwischen den Jobcentern. Die Vorschrift enthält keinen eigenen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen. Ein solcher Ausschluss dürfte daher nicht über eine besondere Auslegung der Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.

Gericht lässt Rechtscharakter des Vermerks offen

Im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel der Antragsteller stand: „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden.“ Das Gericht ließ offen, ob dieser Satz eine eigenständige behördliche Regelung oder lediglich einen Hinweis auf die bereits gesetzlich bestehende Wohnsitzpflicht darstellte.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats handelte es sich jedenfalls nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Für die Entscheidung war diese Abgrenzung jedoch nicht erforderlich.

Unabhängig davon, ob die Wohnsitzpflicht unmittelbar aus § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz oder aus einem Verwaltungsakt nach § 12a Abs. 2 oder 3 Aufenthaltsgesetz folgte, verwies sie auf Hamburg. Dort gibt es nur ein Jobcenter.

In anderen Bundesländern kann die Abgrenzung schwieriger sein

Das Landessozialgericht beschränkte seine Aussage auf Fälle, in denen sich aus der Wohnsitzzuweisung ein bestimmtes Jobcenter eindeutig ableiten lässt. Bei Hamburg war dies wegen des einheitlichen Jobcenters möglich.

In einem Flächenland mit mehreren Jobcentern kann eine Zuweisung allein zu diesem Bundesland dagegen noch nicht erkennen lassen, welcher örtliche Träger zahlen muss. Ähnliche Schwierigkeiten können in Berlin entstehen, weil der Stadtstaat mehrere Jobcenter hat.

Diese weitergehende Frage musste der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Der Beschluss sollte daher nicht ungeprüft auf jede Wohnsitzzuweisung übertragen werden.

Zuständigkeitsstreit darf nicht zum Leistungsausschluss führen

Besonders deutlich wird das Gericht bei den Folgen einer anderen Auslegung. Würde wegen des tatsächlichen Aufenthalts außerhalb des zugewiesenen Gebiets kein Jobcenter mehr als zuständig gelten, käme dies faktisch einem vollständigen Leistungsausschluss gleich.

Ein solcher Ausschluss lässt sich aus § 36 SGB II nicht ableiten. Er wäre nach Auffassung des Gerichts außerdem nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

Der Senat verwies dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu den Aktenzeichen 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11. Das Existenzminimum darf nicht dadurch entzogen werden, dass Behörden ihren Streit über die Zuständigkeit zulasten der Betroffenen austragen.

Jobcenter können ihre Kosten später untereinander klären

Weil der Leistungsanspruch der Antragsteller grundsätzlich feststand, musste ihre Existenzsicherung Vorrang haben. Eine vollständige Klärung aller Zuständigkeitsfragen war im Eilverfahren nicht erforderlich.

Das zur Zahlung verpflichtete Jobcenter kann anschließend in einem Erstattungsverfahren nach §§ 102 ff. SGB X klären lassen, ob ein anderer Leistungsträger die Kosten übernehmen muss. Betroffene müssen dieses finanzielle Risiko nicht tragen.

Der Beschluss des Landessozialgerichts ist im Eilverfahren unanfechtbar. Eine höchstrichterliche Prüfung durch das Bundessozialgericht ist in diesem Verfahren deshalb nicht möglich.

Der Beschluss ist kein Freibrief für einen unerlaubten Umzug

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz unbeachtet bleiben darf. Ein Verstoß kann weiterhin ausländerrechtliche Folgen haben oder zur Verlängerung der Wohnsitzpflicht führen.

Der Beschluss sagt lediglich, dass aus § 36 Abs. 2 SGB II keine vollständige Zahlungslücke entstehen darf. Auch andere Voraussetzungen des Leistungsanspruchs müssen weiterhin erfüllt sein.

Die Entscheidung betrifft zudem keine gewöhnliche Ortsabwesenheit oder fehlende Erreichbarkeit nach § 7b SGB II. Es geht ausschließlich um die örtliche Zuständigkeit bei einer Wohnsitzregelung nach dem Aufenthaltsgesetz.

Was Betroffene bei einem Zuständigkeitsstreit tun sollten

Lehnt ein Jobcenter die Zahlung wegen angeblich fehlender örtlicher Zuständigkeit ab, sollten Betroffene eine schriftliche Entscheidung verlangen. Anträge, Schreiben und Nachweise über den tatsächlichen sowie den zugewiesenen Wohnort sollten nachweisbar eingereicht werden.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid eingelegt werden. Ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert oder drohen Mietschulden, kann zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht erforderlich sein.

Dabei sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Leistungsanspruch nicht allein wegen eines Streits zwischen den Jobcentern ausfallen darf. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kann bei einem vergleichbaren Sachverhalt als Begründung angeführt werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie muss aufgrund einer Wohnsitzregelung in Hamburg wohnen, findet jedoch eine Wohnung in einem angrenzenden Landkreis. Das dortige Jobcenter verweist auf Hamburg, während das Hamburger Jobcenter auf den tatsächlichen Wohnort der Familie verweist.

Sind die übrigen Voraussetzungen des SGB II erfüllt, darf dieser Streit nicht dazu führen, dass die Familie überhaupt keine Leistungen erhält. Nach dem Beschluss wäre vorläufig das Hamburger Jobcenter zuständig, weil sich aus der Wohnsitzregelung für Hamburg eindeutig ein bestimmter Leistungsträger ergibt.

Verliert man den Anspruch, wenn man gegen eine Wohnsitzregelung verstößt?

Nicht automatisch. § 36 Abs. 2 SGB II regelt die örtliche Zuständigkeit und enthält keinen eigenen Leistungsausschluss. Andere Anspruchsvoraussetzungen und mögliche ausländerrechtliche Folgen müssen jedoch getrennt geprüft werden.

Ist immer das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort zuständig?

Nein. Besteht eine Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz, kann das Jobcenter des zugewiesenen Gebiets zuständig sein. Voraussetzung ist, dass sich der zuständige Träger aus der Zuweisung bestimmen lässt.

Gilt der Beschluss auch für eine normale Reise oder Ortsabwesenheit?

Nein. Der Beschluss betrifft eine Wohnsitzzuweisung nach dem Aufenthaltsgesetz. Fragen der Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit richten sich nach anderen Vorschriften.

Was passiert, wenn zwei Jobcenter ihre Zuständigkeit bestreiten?

Der Zuständigkeitsstreit darf nicht zulasten der leistungsberechtigten Person gehen. Bei einer akuten Zahlungslücke können ein Widerspruch und ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig werden. Die Jobcenter können anschließend untereinander klären, wer die Kosten endgültig tragen muss.

Quellen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. August 2026, Az. L 13 AS 226/26 B ER
§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit
§ 12a Aufenthaltsgesetz – Wohnsitzregelung
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11

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Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden: Wann Anspruch besteht und sich ein Widerspruch lohnt

4. September 2026 - 14:06

Menschen mit schwerer Arthrose oder ausgeprägten Wirbelsäulenschäden können Anspruch auf das Merkzeichen G haben.

Die Diagnose allein reicht dafür jedoch nicht aus: Geprüft wird, wie stark die Erkrankung das Gehen im öffentlichen Raum tatsächlich erschwert oder gefährlich macht.

Viele Ablehnungen entstehen, weil Befundberichte zwar Verschleiß, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nennen, aber keine belastbaren Angaben zur Gehstrecke, zum Zeitbedarf und zu notwendigen Pausen enthalten. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb nicht nur die festgestellten Diagnosen wiederholen, sondern die funktionellen Folgen präzise belegen.

Was das Merkzeichen G rechtlich bedeutet

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX liegt sie vor, wenn ein schwerbehinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, innerer Leiden, von Anfällen oder von Orientierungsstörungen übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann.

Als Orientierung dient eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die üblicherweise in ungefähr 30 Minuten bewältigt wird. Wie der Beitrag über die Zwei-Kilometer-Regel beim Merkzeichen G erläutert, handelt es sich nicht um eine mechanisch anzuwendende Grenze.

Es genügt daher nicht, dass jemand zwei Kilometer langsamer als andere Menschen geht. Erforderlich sind erhebliche Schwierigkeiten oder eine relevante Gefährdung, die auf den anerkennungsfähigen Gesundheitsstörungen beruht.

Warum Arthrose nicht automatisch zum Merkzeichen G führt

Arthrose bezeichnet den Verschleiß eines Gelenks, sagt für sich genommen aber wenig über die verbliebene Gehfähigkeit aus. Eine radiologisch deutlich sichtbare Arthrose kann vergleichsweise geringe Beschwerden verursachen, während ein weniger auffälliger Befund mit starken Schmerzen, Instabilität und einem erheblichen Pausenbedarf verbunden sein kann.

Für das Merkzeichen G ist deshalb nicht das Röntgenbild allein ausschlaggebend. Besonders relevant sind die Beweglichkeit von Hüfte, Knie und Sprunggelenk, die Belastbarkeit der Beine, das Gangbild, der Einsatz von Hilfsmitteln sowie Schmerzen und Erschöpfung beim Gehen.

Bei beidseitiger Hüft- oder Kniearthrose können sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken. Auch eine einseitige schwere Schädigung kann ausreichen, wenn sie das Gehen besonders ungünstig beeinflusst und die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Welche Wirbelsäulenschäden berücksichtigt werden

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule als typische Ausgangspunkte. Das bedeutet nicht, dass jeder Bandscheibenvorfall oder jede degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule einen Anspruch auslöst.

Gewicht erhalten Wirbelsäulenschäden vor allem dann, wenn sie das Gehvermögen nachvollziehbar einschränken. Dazu können starke belastungsabhängige Schmerzen, eine Spinalkanalstenose mit verkürzter Gehstrecke, neurologische Ausfälle, Schwäche, Taubheitsgefühle, eine unsichere Beinkontrolle oder ein deutlich verändertes Gangbild gehören.

Beschwerden an Hals- oder Brustwirbelsäule führen nicht allein wegen ihrer Lokalisation zum Merkzeichen G. Sie können aber berücksichtigt werden, wenn ihre konkreten Folgen das sichere Gehen beeinträchtigen, etwa durch neurologische Störungen, Gleichgewichtsprobleme oder das Zusammenwirken mit weiteren Erkrankungen.

Die Richtwerte der Versorgungsmedizinischen Grundsätze

Nach Teil D der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung sind die Voraussetzungen bei orthopädischen Leiden regelmäßig erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule für sich einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingen und sich auf das Gehvermögen auswirken.

Auch ein niedrigerer Wert kann genügen, wenn die Einschränkungen an den unteren Gliedmaßen das Gehen besonders stark beeinträchtigen. Als Beispiele nennt die Verordnung unter anderem die Versteifung eines Hüft- oder Kniegelenks in ungünstiger Stellung und bestimmte arterielle Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.

Diese Regelbeispiele helfen bei der Einordnung, ersetzen aber keine Prüfung des einzelnen Menschen. Eine Kombination aus Arthrose, Wirbelsäulenschaden, Übergewicht, Herz- oder Lungenerkrankung kann die Gehfähigkeit stärker mindern, als es die isolierte Betrachtung jeder Diagnose erkennen lässt.

Aktuelles BSG-Urteil stärkt die notwendige Gesamtschau

Das Bundessozialgericht hat am 11. Juni 2026 einem schwerbehinderten Mann das Merkzeichen G zugesprochen, der unter anderem an einer schmerzhaften Kniearthrose, erheblicher Adipositas, Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen litt. Er konnte nur noch ungefähr 200 bis 300 Meter gehen und benötigte bereits nach etwa 100 Metern eine Pause (Az. B 9 SB 1/25 R).

Adipositas allein genügt weiterhin nicht. Das Gericht betrachtete jedoch das Zusammenwirken aller Funktionsbeeinträchtigungen, wie der Bericht über das BSG-Urteil zum Merkzeichen G näher darstellt.

Für Menschen mit Arthrose und Wirbelsäulenleiden folgt daraus: Die Behörde darf die Auswirkungen einer Erkrankung nicht künstlich von weiteren gesundheitlichen Belastungen trennen. Im Antrag und Widerspruch sollte deshalb erklärt werden, wie sich die Beschwerden gemeinsam auf Gehstrecke, Tempo, Pausen und Sicherheit auswirken.

Die zwei Kilometer sind eine Orientierung und kein Selbsttest

Manche Betroffene versuchen vor dem Antrag, ihre Gehfähigkeit durch eine einmalige Zwei-Kilometer-Strecke zu testen. Eine solche Einzelbeobachtung bildet die rechtliche Prüfung nur unzureichend ab, weil Tagesform, Schmerzmittel, Untergrund, Steigungen, Wetter und notwendige Erholungszeiten das Ergebnis verändern können.

Auch wer eine Strecke ausnahmsweise unter starken Schmerzen bewältigt, ist nicht zwangsläufig ohne erhebliche Schwierigkeiten unterwegs. Umgekehrt beweist eine bloße Behauptung, keine zwei Kilometer gehen zu können, noch keinen Anspruch.

Aussagekräftiger ist eine längerfristige und medizinisch nachvollziehbare Beschreibung. Sie sollte erkennen lassen, welche Strecke wiederholt möglich ist, wie lange sie dauert, wann die erste Pause nötig wird und weshalb ein Weg abgebrochen werden muss.

Welche Nachweise bei Arthrose und Rückenschäden überzeugen

Ärztliche Berichte sollten nicht bei Begriffen wie Gonarthrose, Coxarthrose, Bandscheibenschaden oder Spinalkanalstenose stehen bleiben. Hilfreich sind Angaben zu Bewegungsmaßen, Muskelkraft, neurologischen Ausfällen, Instabilität, Gangbild, Hilfsmitteln, Schmerzverlauf und reproduzierbarer Gehstrecke.

Reha-Berichte, orthopädische und neurologische Befunde, Operationsberichte sowie Unterlagen einer Schmerztherapie können das Gesamtbild ergänzen. Veraltete Dokumente reichen häufig nicht aus, wenn sie die heutige Belastbarkeit nicht mehr abbilden.

Angabe im Verfahren Warum sie allein oft nicht genügt Welche Ergänzung hilfreich ist „Schwere Kniearthrose“ Die Diagnose beschreibt nicht die tatsächliche Gehfähigkeit. Gehstrecke, Pausen, Instabilität, Bewegungsumfang und Schmerzanstieg dokumentieren. „Bandscheibenschäden der LWS“ Bildbefunde zeigen nicht automatisch eine erhebliche Gehbeeinträchtigung. Neurologische Ausfälle, Belastungsgrenze, Gangbild und Abbruchgründe festhalten. „Ich kann kaum noch laufen“ Die Aussage bleibt ohne Bezug zu Strecke, Zeit und Beschwerden zu allgemein. Typische Alltagswege mit Entfernung, Dauer, Pausen und Hilfsmitteln schildern. „Ich benutze einen Rollator“ Ein Hilfsmittel beweist für sich noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Ärztlich erklären lassen, weshalb der Rollator nötig ist und welche Strecke trotzdem möglich bleibt. Ein Gehtagebuch kann die ärztlichen Befunde ergänzen

Ein über mehrere Wochen geführtes Gehtagebuch kann wiederkehrende Einschränkungen sichtbar machen. Darin können Start und Ziel eines Weges, geschätzte Entfernung, benötigte Zeit, Pausen, Hilfsmittel, Beschwerden und ein möglicher Abbruch festgehalten werden.

Das Tagebuch ersetzt keinen fachärztlichen Befund, kann aber widersprüchliche oder zu knappe Aktenangaben erklären. Besonders nützlich ist es, wenn Beschwerden schwanken oder eine kurze Untersuchung in der Praxis den Alltag nicht realistisch widerspiegelt.

Warum ein hoher GdB allein nicht genügt

Ein Gesamt-GdB von 50 oder mehr begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, aber nicht automatisch das Merkzeichen G. Die Behörde prüft zusätzlich, ob gerade die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229 SGB IX erheblich beeinträchtigt ist.

Ein hoher GdB kann überwiegend auf Erkrankungen beruhen, die das Gehen nicht oder nur gering beeinflussen. Deshalb sollte ein Antrag das Merkzeichen ausdrücklich erfassen und die mobilitätsbezogenen Auswirkungen gesondert darstellen.

So reagieren Betroffene auf eine Ablehnung

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt nach § 66 SGG im Regelfall eine Jahresfrist.

Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzes Schreiben, aus dem der angegriffene Bescheid und der Wille zur Überprüfung hervorgehen. Die ausführliche Begründung und weitere Befunde können nachgereicht werden.

Betroffene sollten zugleich Akteneinsicht verlangen und prüfen, welche Befundberichte, gutachterlichen Stellungnahmen und versorgungsärztlichen Bewertungen verwendet wurden. Ein ausführlicher Ratgeber zum Widerspruch im Schwerbehindertenrecht erklärt das weitere Vorgehen und bietet Zugang zu einem Muster.

Was in die Widerspruchsbegründung gehört

Eine gute Begründung benennt zunächst, welche tatsächlichen Annahmen im Bescheid falsch oder unvollständig sind. Danach beschreibt sie konkrete Alltagswege, die maximal mögliche Gehstrecke, das Tempo, die ersten auftretenden Beschwerden, die Häufigkeit und Länge der Pausen sowie Sturz- oder andere Gefahren.

Ebenso sollte dargestellt werden, ob ein Gehstock, Rollator, eine Orthese oder die Hilfe einer anderen Person nötig ist. Sind neben Arthrose und Wirbelsäulenschäden weitere Leiden vorhanden, müssen ihre Auswirkungen auf das Gehen in der Gesamtschau erläutert werden.

Ein Satz wie „Meine Arthrose wurde nicht ausreichend berücksichtigt“ bleibt dagegen zu unbestimmt. Überzeugender ist beispielsweise die nachvollziehbare Angabe, dass der Weg zur 350 Meter entfernten Haltestelle nur mit zwei Pausen, einem Rollator und anschließendem längerem Erholungsbedarf möglich ist.

Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt

Weist die Behörde den Widerspruch zurück, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Gericht kann Befundberichte einholen, behandelnde Ärzte befragen und ein unabhängiges medizinisches Gutachten veranlassen.

Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das sozialgerichtliche Verfahren regelmäßig gerichtskostenfrei. Kosten einer selbst beauftragten anwaltlichen Vertretung können dennoch entstehen, sofern keine Kostenübernahme, Prozesskostenhilfe oder erfolgreiche Kostenerstattung greift.

Welche Vorteile mit dem Merkzeichen G verbunden sind

Mit dem Merkzeichen G können schwerbehinderte Menschen nach Erwerb einer Wertmarke den öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich nutzen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen alternativ eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent wählen. Bei Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen wird die Wertmarke kostenfrei ausgegeben.

Je nach persönlicher Situation kommen außerdem steuerliche Entlastungen und sozialrechtliche Mehrbedarfe in Betracht. Eine Übersicht bietet der Beitrag über die Nachteilsausgleiche beim Merkzeichen G.

Das Merkzeichen G berechtigt allerdings nicht automatisch zum Parken auf Stellplätzen mit Rollstuhlsymbol. Dafür ist grundsätzlich ein blauer EU-Parkausweis erforderlich, der regelmäßig an andere Voraussetzungen wie das Merkzeichen aG oder Bl anknüpft.

Beispiel aus der Praxis

Eine 61-jährige Frau leidet an beidseitiger Kniearthrose, einer Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule und einer Fußheberschwäche. Das Versorgungsamt lehnt das Merkzeichen G zunächst ab, weil sie in der orthopädischen Untersuchung noch kurze Strecken ohne fremde Hilfe gehen konnte.

Im Widerspruch legt sie einen aktuellen neurologischen Befund, einen Reha-Bericht und ein sechswöchiges Gehtagebuch vor. Daraus ergibt sich, dass sie mit Rollator regelmäßig nach 180 bis 250 Metern pausieren muss, bei unebenem Boden sturzgefährdet ist und selbst den Weg zur nächstgelegenen Haltestelle nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigt.

Die Behörde bewertet daraufhin nicht mehr nur die Kniearthrose, sondern das Zusammenwirken der Gelenk-, Wirbelsäulen- und Nervenstörung. Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber, weshalb konkrete Funktionsnachweise einen Widerspruch deutlich stärker machen als eine reine Diagnoseliste.

Der Beitrag Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden: Wann Anspruch besteht und sich ein Widerspruch lohnt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Vor Rente und Pflege: Haus überschrieben und trotzdem verloren? 10-Jahres-Frist bei Schenkungsrückforderung

4. September 2026 - 13:48
Haus überschrieben und trotzdem verloren? Wann Schenkungen zurückgefordert werden können

Viele Senioren übertragen ihr Eigenheim zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Sie möchten die Nachfolge regeln, Streit unter Erben vermeiden oder verhindern, dass die Immobilie später für Pflegekosten eingesetzt werden muss.

Doch die Umschreibung schützt das Haus nicht in jedem Fall. Wird der frühere Eigentümer später bedürftig, kann nach § 528 BGB ein Anspruch auf Rückgabe der Schenkung entstehen.

Besonders häufig kommt es zum Streit, wenn der Schenker in ein Pflegeheim zieht und Rente, Pflegeleistungen sowie eigenes Vermögen nicht zur Deckung der Kosten ausreichen. Dann kann auch das Sozialamt auf eine mehrere Jahre zurückliegende Hausübertragung aufmerksam werden.

Was § 528 BGB tatsächlich erlaubt

Nach § 528 BGB kann ein Schenker das Geschenk zurückverlangen, wenn er nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr finanzieren kann. Dasselbe gilt, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nicht mehr erfüllen kann.

Der Anspruch entsteht nicht allein deshalb, weil sich die finanzielle Lage verschlechtert. Der Schenker muss tatsächlich außerstande sein, den notwendigen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und seinem verwertbaren Vermögen zu bestreiten.

Bei einem Pflegeheimaufenthalt entsteht eine solche Lage häufig, wenn die monatlichen Heimkosten die verfügbaren Einnahmen dauerhaft übersteigen. Welche Vermögenswerte bei Hilfe zur Pflege geschützt bleiben, wird im Beitrag über das Schonvermögen im Pflegefall ausführlich erläutert.

Das Sozialamt macht einen bestehenden Anspruch geltend

Das Sozialamt kann die Schenkung nicht allein durch einen Behördenbescheid rückgängig machen. Es kann aber einen bestehenden Rückforderungsanspruch des Schenkers nach § 93 SGB XII auf sich überleiten.

Die Behörde tritt dadurch an die Stelle des bedürftigen Schenkers. Anschließend kann sie von der beschenkten Person verlangen, den Wert der Schenkung zur Deckung der übernommenen Sozialhilfekosten einzusetzen.

Die Überleitung bedeutet noch nicht, dass sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs feststehen. Ob tatsächlich eine Schenkung vorlag, wann sie vollzogen wurde und ob Ausschlussgründe bestehen, kann im Streitfall vor einem Zivilgericht geprüft werden.

Die Zehnjahresfrist schützt nicht in jeder Situation

Nach § 529 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks bereits zehn Jahre vergangen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Sozialamt von der Schenkung erfahren hat.

Ebenso wenig ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Behörde ihre Forderung verschickt. Geprüft wird, ob der Schenker bereits bedürftig war, bevor die zehn Jahre vollständig abgelaufen waren.

Ist die Bedürftigkeit erst nach Ablauf der Frist eingetreten, scheidet eine Rückforderung nach § 528 BGB grundsätzlich aus. Begann die finanzielle Notlage dagegen noch innerhalb der zehn Jahre, kann ein Anspruch entstanden sein.

Die Zehnjahresfrist ist daher keine gewöhnliche Verjährungsfrist. Familien sollten nicht lediglich vom heutigen Datum zehn Jahre zurückrechnen, sondern sowohl den Vollzug der Schenkung als auch den genauen Beginn der Bedürftigkeit feststellen.

Der Notartermin ist bei einem Haus nicht automatisch der Fristbeginn

Bei einer Grundstücksschenkung liegen zwischen dem Abschluss des notariellen Vertrags, dem Antrag beim Grundbuchamt und der eigentlichen Eigentumsumschreibung häufig mehrere Wochen oder Monate. Diese Daten dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juli 2011 entschieden, dass für den Vollzug einer Grundstücksschenkung der Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt herangezogen werden kann, wenn der Schenker zuvor alles Erforderliche für die Eigentumsübertragung getan hat. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen X ZR 140/10.

Der Tag des Notartermins kann deshalb zu früh angesetzt sein. Auch der spätere Tag der Eintragung im Grundbuch muss nicht zwingend den Beginn der Zehnjahresfrist bilden.

Für die Prüfung sollten der notarielle Überlassungsvertrag, die Eintragungsbewilligung, die Antragsunterlagen und die Grundbuchakte herangezogen werden. Schon eine Abweichung von wenigen Wochen kann bei hohen Pflegekosten über einen erheblichen Betrag entscheiden.

Der Eintritt der Bedürftigkeit muss genau festgestellt werden

Ein Pflegeheimaufenthalt ist nicht automatisch mit Bedürftigkeit gleichzusetzen. Verfügt der Schenker noch über ausreichende Renteneinkünfte, Sparguthaben oder andere verwertbare Mittel, kann er seinen Bedarf zunächst selbst decken.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 1999, Az. X ZR 69/97, klargestellt, dass eine künftig zu erwartende Erschöpfung des Vermögens nicht genügt. Das vorhandene Vermögen muss noch innerhalb der Zehnjahresfrist tatsächlich aufgebraucht gewesen sein.

Das kann zu überraschenden Ergebnissen führen. Zieht ein Elternteil wenige Wochen vor Ablauf der Frist in ein Pflegeheim, besitzt zu diesem Zeitpunkt aber noch ausreichendes Vermögen für mehrere Monate, kann die Bedürftigkeit erst nach Fristablauf eintreten.

Fristbeginn und Bedürftigkeit im Überblick Zu prüfende Frage Rechtliche Einordnung Wann wurde der notarielle Vertrag unterschrieben? Dieses Datum allein bestimmt den Fristbeginn bei einer Immobilie regelmäßig nicht. Wann ging der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt ein? Dieser Zeitpunkt kann nach der BGH-Rechtsprechung den Vollzug der Grundstücksschenkung markieren. Wann erfolgte die Eintragung des neuen Eigentümers? Die Eintragung kann später erfolgen, ohne dass erst an diesem Tag die Frist beginnt. Wann reichten Einkommen und verwertbares Vermögen nicht mehr aus? Erst dann liegt die für § 528 BGB erforderliche Bedürftigkeit vor. Waren zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Jahre vergangen? Dann ist die Rückforderung nach § 529 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Begann die Bedürftigkeit noch vor Ablauf der zehn Jahre? Dann kann ein Rückforderungsanspruch entstanden sein. Wohnrecht und Nießbrauch stoppen die Frist nicht automatisch

Viele Schenker behalten sich bei der Hausübertragung ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Sie dürfen die Immobilie dann weiterhin bewohnen oder Erträge aus einer Vermietung beziehen.

Ein solcher Nutzungsvorbehalt verhindert nach der Rechtsprechung zum Schenkungsrückforderungsrecht nicht automatisch den Vollzug der Eigentumsübertragung. Die Zehnjahresfrist kann daher trotz Wohnrecht oder Nießbrauch beginnen.

Das darf nicht mit den Regeln zur Pflichtteilsergänzung verwechselt werden. Im Erbrecht kann ein weitreichender Nutzungsvorbehalt bei der Berechnung der dortigen Zehnjahresfrist anders behandelt werden.

Verzichtet der Schenker später unentgeltlich auf sein Wohnrecht oder seinen Nießbrauch, kann darin eine weitere Schenkung liegen. Für den dadurch entstehenden Wertzuwachs kann eine neue Frist zu prüfen sein.

Nicht jede Hausübertragung ist vollständig unentgeltlich

Übernimmt das Kind bestehende Darlehen, verpflichtet es sich zu Pflegeleistungen oder zahlt es einen Kaufpreis, liegt möglicherweise keine reine Schenkung vor. Es kann sich um eine gemischte Schenkung handeln.

Zurückgefordert werden kann dann grundsätzlich nur der unentgeltliche Teil. Vertraglich vereinbarte Gegenleistungen sowie der Wert eines Wohnrechts oder Nießbrauchs können den Umfang der Bereicherung vermindern.

Bloße familiäre Erwartungen reichen dafür jedoch häufig nicht aus. Wer sich im Gegenzug zur Pflege, zu Geldzahlungen oder zur Übernahme bestimmter Kosten verpflichtet, sollte diese Leistungen nachvollziehbar im Vertrag festhalten.

Ob das geschenkte Elternhaus bei einem Pflegeheimaufenthalt tatsächlich veräußert werden muss, hängt deshalb stark von der Vertragsgestaltung und der Nutzung der Immobilie ab. Weitere Einzelheiten behandelt der Beitrag Muss ich das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkaufen?.

Das Haus muss nicht immer vollständig zurückübertragen werden

Der Wortlaut des § 528 BGB spricht zwar von der Herausgabe des Geschenks. Die beschenkte Person kann die Rückgabe jedoch durch Zahlung des Betrags abwenden, der zur Deckung des angemessenen Unterhalts benötigt wird.

Bei einer monatlichen Finanzierungslücke im Pflegeheim kann deshalb eine fortlaufende Zahlung in Betracht kommen. Eine sofortige Rückübertragung des gesamten Hauses ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Der Anspruch ist zudem durch den Wert der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt. Das Sozialamt darf durch die Überleitung nicht wirtschaftlich besser stehen, als der ursprüngliche Schenker gestanden hätte.

Sind die übernommenen Sozialhilfekosten niedriger als der Wert des Hauses, kann die Behörde nicht allein deshalb den gesamten Immobilienwert behalten. Die konkrete Höhe der Forderung muss nachvollziehbar berechnet werden.

Verkauf oder Verbrauch beseitigen die Forderung nicht automatisch

Wurde die Immobilie inzwischen verkauft, tritt der Verkaufserlös grundsätzlich an ihre Stelle. Der Beschenkte kann daher nicht allein mit dem Hinweis auf einen Eigentümerwechsel jede Rückforderung abwehren.

Nach § 818 BGB kann eine Haftung entfallen, soweit die Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Dieser Einwand setzt jedoch voraus, dass weder das Geschenk noch ein wirtschaftlicher Ersatz oder eine dadurch erlangte Ersparnis fortbesteht.

Wer den Verkaufserlös für eine andere Immobilie verwendet oder bestehende Schulden damit tilgt, kann weiterhin bereichert sein. Auch ein Verbrauch in Kenntnis einer drohenden Rückforderung wird rechtlich anders bewertet als ein gutgläubiger Verbrauch lange vor Eintritt der Notlage.

Die eigene finanzielle Lage des Beschenkten zählt ebenfalls

§ 529 Absatz 2 BGB schützt Beschenkte, wenn sie durch die Herausgabe selbst in eine unangemessene wirtschaftliche Notlage geraten würden. Dabei werden Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und gesetzliche Unterhaltspflichten betrachtet.

Bewohnt das beschenkte Kind das Haus mit seiner Familie und könnte es weder eine Zahlung noch eine andere Wohnung finanzieren, kann dieser Einwand wichtig werden. Er verhindert eine Forderung allerdings nicht automatisch, sondern erfordert eine genaue Darstellung der persönlichen Verhältnisse.

Die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz bietet bei einer Schenkungsrückforderung keinen pauschalen Schutz. Der Bundesgerichtshof hat am 16. April 2024 unter dem Aktenzeichen X ZR 14/23 bestätigt, dass diese Grenze den Anspruch aus § 528 BGB nicht ausschließt.

Die Grenze betrifft vor allem den Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder. Wie das Sozialamt bei einem möglichen Elternunterhalt das Einkommen erwachsener Kinder prüfen darf, zeigt dieser Beitrag über Einkommensrecherchen beim Elternunterhalt.

Mehrere Schenkungen werden in zeitlicher Reihenfolge geprüft

Hat eine Person innerhalb mehrerer Jahre verschiedene Vermögenswerte verschenkt, haftet nach § 528 Absatz 2 BGB grundsätzlich zunächst der zuletzt Beschenkte. Erst wenn dieser nicht oder nicht vollständig einstehen muss, kann auf frühere Schenkungen zurückgegriffen werden.

Das kann sowohl mehrere Kinder als auch mehrere Zuwendungen an dieselbe Person betreffen. Jede Schenkung benötigt eine eigene zeitliche und wirtschaftliche Prüfung.

Auch kleinere Übertragungen von Geld oder Wertpapieren können berücksichtigt werden. Wer kurz vor einem Sozialhilfeantrag Vermögen verschenkt, kann zudem Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Hilfebedürftigkeit bekommen, wie das Beispiel zur Schenkung von Ersparnissen vor einem Grundsicherungsantrag zeigt.

Warum der Übertragungsvertrag besonders wichtig ist

Bei einer Übertragung zu Lebzeiten sollten mögliche Pflegekosten bereits mitgedacht werden. Ein Wohnrecht, ein Nießbrauch, Rückforderungsrechte, Pflegeverpflichtungen und die Übernahme laufender Kosten müssen eindeutig beschrieben werden.

Unklare Formulierungen führen später häufig zu Streit darüber, ob überhaupt eine Schenkung und in welcher Höhe eine Bereicherung vorlag. Mündliche Absprachen innerhalb der Familie lassen sich nach vielen Jahren nur schwer beweisen.

Eine frühzeitige Übertragung ist dennoch keine Garantie dafür, dass das Haus dauerhaft jedem Zugriff entzogen bleibt. Neben dem Schenkungsrecht sind Steuerrecht, Sozialhilferecht, Pflichtteilsrecht und die persönliche Absicherung des bisherigen Eigentümers zu beachten.

Praxisbeispiel: Wenige Wochen entscheiden über das Haus

Eine Mutter überträgt ihr Einfamilienhaus am 15. Februar 2016 notariell auf ihre Tochter. Der Umschreibungsantrag geht am 10. April 2016 beim Grundbuchamt ein, während die Eintragung erst im Juli 2016 erfolgt.

Im Februar 2026 zieht die Mutter in ein Pflegeheim. Ihre Rente und ihr Sparguthaben reichen jedoch bis zum 15. Mai 2026 aus, um sämtliche Kosten selbst zu bezahlen.

Für die Zehnjahresfrist kann der 10. April 2016 als Vollzugsdatum heranzuziehen sein. Da die tatsächliche Bedürftigkeit erst nach dem 10. April 2026 eintritt, wäre der Rückforderungsanspruch nach § 529 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Wäre das verwertbare Vermögen dagegen bereits am 20. März 2026 erschöpft gewesen, wäre die Bedürftigkeit noch innerhalb der Zehnjahresfrist eingetreten. In diesem Fall müsste geprüft werden, in welcher Höhe die Tochter zur Zahlung verpflichtet wäre und welche Einwände sie geltend machen könnte.

Häufige Fragen zur Schenkungsrückforderung Kann das Sozialamt ein vor weniger als zehn Jahren verschenktes Haus immer zurückfordern?

Nein. Neben dem zeitlichen Abstand müssen eine tatsächliche Bedürftigkeit, eine wirksame Schenkung und eine fortbestehende Bereicherung vorliegen. Außerdem können Gegenleistungen, der eigene finanzielle Bedarf des Beschenkten und weitere Einwände die Forderung begrenzen.

Beginnt die Zehnjahresfrist mit dem Notartermin?

Bei einer Grundstücksschenkung in der Regel nicht automatisch. Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt den Fristbeginn markieren, wenn der Schenker alles für die Übertragung Erforderliche getan hat.

Reicht der Einzug in ein Pflegeheim für den Beginn der Bedürftigkeit?

Nein. Bedürftigkeit tritt erst ein, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht mehr zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreichen. Eine lediglich absehbare finanzielle Lücke genügt nicht.

Verlängert ein lebenslanges Wohnrecht die Zehnjahresfrist?

Ein vorbehaltenes Wohnrecht verhindert den Fristbeginn nach § 529 BGB nicht automatisch. Ein späterer unentgeltlicher Verzicht auf das Wohnrecht kann allerdings als neue Schenkung bewertet werden.

Gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro auch bei einer Schenkungsrückforderung?

Nein. Die Grenze schützt Kinder unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Übergang von Elternunterhaltsansprüchen, schließt einen übergeleiteten Anspruch aus § 528 BGB aber nicht pauschal aus.

Muss der Beschenkte das Haus in jedem Fall zurückgeben?

Nein. Die Herausgabe kann durch Zahlung des für den Unterhalt benötigten Betrags abgewendet werden. Außerdem sind der Wert der Bereicherung, die tatsächlichen Sozialhilfeaufwendungen und die wirtschaftliche Lage des Beschenkten zu berücksichtigen.

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Haus längst abbezahlt: Auch dann besteht Anspruch auf Wohngeld

4. September 2026 - 13:15

Ein vollständig abbezahltes Haus schließt Wohngeld nicht aus. Auch Eigentümer ohne laufenden Immobilienkredit können einen Lastenzuschuss erhalten, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Nach § 13 Wohngeldverordnung werden jährlich 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Instandhaltung und Betrieb angesetzt. Bei 100 Quadratmetern sind das 3.600 Euro im Jahr beziehungsweise 300 Euro im Monat zuzüglich der entrichteten Grundsteuer.

Diese 300 Euro entsprechen allerdings nicht dem monatlichen Lastenzuschuss. Sie bilden lediglich einen Teil der Belastung, aus der die Wohngeldbehörde den möglichen Anspruch berechnet.

Wohngeld für Eigentümer heißt meist Lastenzuschuss

Wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum besitzt, kann nach § 3 Absatz 2 Wohngeldgesetz Lastenzuschuss beantragen. Das gilt sowohl für ein Eigenheim als auch für eine Eigentumswohnung.

Auch Erbbauberechtigte sowie Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch können anspruchsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen.

Nach § 10 Wohngeldgesetz setzt sich die Belastung aus dem Kapitaldienst und den Bewirtschaftungskosten zusammen. Ist der Kredit getilgt, entfällt zwar der Kapitaldienst, die gesetzlich anerkannten Bewirtschaftungskosten bleiben jedoch bestehen.

Welche Kosten beim Lastenzuschuss berücksichtigt werden

Die Wohngeldstelle erstellt für Eigentümer eine eigene Lastenberechnung. Für Kredite, Grundsteuer, Instandhaltung und Heizkosten gelten unterschiedliche Vorgaben.

Kostenposition Wohngeldrechtliche Behandlung Instandhaltungs- und Betriebskosten Pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr Grundsteuer Zusätzlich in der tatsächlich entrichteten Höhe Verwaltungskosten Zusätzlich, wenn sie an einen Dritten gezahlt und nachgewiesen werden Zinsen und Tilgung Bei laufenden und berücksichtigungsfähigen Immobilienfinanzierungen Tatsächliche Heizkosten Im Regelfall nicht einzeln; stattdessen gilt eine gesetzliche Heizkostenkomponente

Die Pauschale wird unabhängig davon angesetzt, ob im betreffenden Jahr eine größere Reparatur erfolgt ist. Höhere tatsächliche Ausgaben für laufende Instandhaltung und Betrieb dürfen nicht zusätzlich oberhalb der Pauschale berücksichtigt werden.

Anders kann es aussehen, wenn eine Modernisierung über ein Darlehen finanziert wird. Dient der Kredit einem in § 11 Wohngeldverordnung genannten Zweck, können die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen in die Berechnung einfließen.

Ein gewöhnlicher Verbraucherkredit reicht dafür nicht aus. Das Darlehen muss insbesondere dem Bau, dem Erwerb oder der Modernisierung des Wohneigentums gedient haben.

Das Hausgeld wird nicht vollständig hinzugerechnet

Bei einer Eigentumswohnung darf das monatliche Hausgeld nicht einfach vollständig zur Pauschale hinzugerechnet werden. Viele darin enthaltene Betriebs- und Instandhaltungskosten sind bereits durch die 36 Euro je Quadratmeter abgedeckt.

Zusätzlich können die entrichtete Grundsteuer und nachgewiesene Zahlungen an einen externen Verwalter zählen. Aus den Unterlagen sollte deshalb hervorgehen, aus welchen Bestandteilen sich das Hausgeld zusammensetzt.

Die Sonderumlage selbst wird nicht zusätzlich angesetzt. Wird sie über ein berücksichtigungsfähiges Modernisierungsdarlehen finanziert, können dessen Zins- und Tilgungsleistungen einfließen.

Höchstbeträge begrenzen die anerkannte Belastung

Die errechneten Wohnkosten werden nicht unbegrenzt in die Wohngeldformel übernommen. Nach § 11 Wohngeldgesetz und § 12 Wohngeldgesetz gelten Höchstbeträge, die von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe des Wohnorts abhängen.

Die Klimakomponente erhöht den jeweiligen Höchstbetrag. Zusätzlich wird eine pauschale Heizkostenentlastung in die Berechnung einbezogen.

Für einen Einpersonenhaushalt beträgt diese Heizkostenentlastung nach der derzeitigen Gesetzesfassung 110,40 Euro monatlich. Der Betrag ist eine Rechengröße und keine gesonderte Erstattung der tatsächlichen Heizkosten.

Einkommen und Freibeträge beeinflussen den Anspruch

Ob Lastenzuschuss gezahlt wird, hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der anerkannten Belastung ab. Eine einzige bundesweit geltende Einkommensgrenze gibt es deshalb nicht.

Bei Ehepaaren und zusammenlebenden Partnern werden regelmäßig die Einkünfte beider Personen geprüft. Neben Arbeitsentgelt können Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und weitere Einkünfte einfließen.

Besonders für ältere Eigentümer mit einer kleinen Rente kann eine Berechnung sinnvoll sein. Eine Orientierung bietet der Beitrag Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rente 2026 sein.

Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten sollten den entsprechenden Nachweis einreichen. Nach § 17a Wohngeldgesetz kann dadurch ein Teil der Rente bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben.

Dieser Freibetrag setzt keinen tatsächlich ausgezahlten Grundrentenzuschlag voraus. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Extra-Freibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung.

Auch Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit können unter den Voraussetzungen des § 17 Wohngeldgesetz zu einem Freibetrag führen. Entsprechende Bescheide sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.

Eine allgemeine gesetzliche Mindesteinkommensgrenze für Wohngeld gibt es nicht. Die Behörde kann jedoch prüfen, wie der Haushalt Lebensmittel, Haushaltsstrom und weitere Lebenshaltungskosten finanziert.

Reichen Einkommen, Wohngeld und vorhandene Mittel nicht aus, kann Grundsicherung im Alter oder eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts infrage kommen. Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten und deckt nicht den gesamten Lebensunterhalt.

Was bei Vermietung und Mehrfamilienhäusern gilt

Wird ein Teil der Immobilie vermietet, kann nur der selbst genutzte Anteil der Belastung berücksichtigt werden. Flächen, die ausschließlich beruflich, gewerblich oder durch andere Personen genutzt werden, bleiben ganz oder teilweise außen vor.

Mieteinnahmen können zugleich das wohngeldrechtliche Einkommen erhöhen. Die Nutzung der Räume und sämtliche Einnahmen müssen daher vollständig angegeben werden.

Eigentümer, die in ihrem eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben, erhalten Wohngeld für den selbst genutzten Wohnraum als Mietzuschuss. Für sie gelten insoweit andere Berechnungsregeln als beim Lastenzuschuss.

Wann Wohngeld ausgeschlossen sein kann

Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, bekommt normalerweise kein zusätzliches Wohngeld. Der Ausschluss greift grundsätzlich, wenn die Unterkunftskosten bereits bei der anderen Leistung berücksichtigt werden.

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 7 Wohngeldgesetz. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Bezug der anderen Sozialleistung durch das Wohngeld vollständig vermieden oder beendet werden kann.

Der Wert des selbst genutzten Wohnraums, für den Lastenzuschuss beantragt wird, schließt Wohngeld nicht allein aus. Hohe Sparguthaben, Wertpapiere oder weitere Immobilien können dem Anspruch jedoch entgegenstehen.

Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nennt als Orientierung 60.000 Euro für das erste und weitere 30.000 Euro für jedes zusätzliche Haushaltsmitglied. Dabei handelt es sich nicht um starre gesetzliche Grenzen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 18. April 2013, Az. 5 C 21.12, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls geprüft werden müssen. Eine pauschale Vermögensgrenze, bei deren Überschreitung Wohngeld immer ausgeschlossen wäre, ist danach unzulässig.

Antrag, Bewilligung und spätere Änderungen

Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises, in dem die Immobilie liegt. Der Lastenzuschuss wird nicht automatisch gezahlt.

Benötigt werden regelmäßig ein Eigentumsnachweis, Angaben zur Wohnfläche, der aktuelle Grundsteuerbescheid und die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder. Bei laufenden Darlehen kommen Kreditunterlagen und eine aktuelle Fremdmittelbescheinigung hinzu.

Nach § 25 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Antragsmonats. Geht der Antrag am letzten Tag des Monats ein, kann bei erfüllten Voraussetzungen noch Wohngeld für den gesamten Monat gezahlt werden.

Die Bewilligung erfolgt normalerweise für zwölf Monate. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Wohngeldstelle einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten festlegen.

Eine besondere Rückwirkung ist nach einer abgelehnten Grundsicherungsleistung möglich. Welche Frist dabei eingehalten werden muss, erklärt der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.

Erhöht sich die berücksichtigte Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent und steigt dadurch das Wohngeld, kann nach § 27 Wohngeldgesetz eine neue Bewilligung beantragt werden. Eine gestiegene Grundsteuer genügt nur, wenn dadurch die gesamte anerkannte Belastung um mehr als zehn Prozent wächst und sich der Wohngeldbetrag erhöht.

Eine neue Berechnung kommt auch infrage, wenn das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt und dadurch mehr Wohngeld zusteht. Steigt das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder sinkt die berücksichtigte Belastung um mehr als 15 Prozent, muss die Veränderung grundsätzlich mitgeteilt werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Rentnerin lebt in einem abbezahlten Eigenheim mit 90 Quadratmetern Wohnfläche. Ihre jährliche Grundsteuer beträgt 420 Euro.

Für Instandhaltung und Betrieb setzt die Wohngeldstelle 3.240 Euro im Jahr an. Zusammen mit der Grundsteuer ergibt sich eine Belastung von 3.660 Euro jährlich oder 305 Euro im Monat vor der Prüfung des Höchstbetrags.

Ob die Rentnerin Lastenzuschuss erhält, hängt von ihrer Rente, möglichen Freibeträgen und der Mietstufe ihrer Gemeinde ab. Die Wohngeldstelle muss den Antrag anhand der anerkannten Belastung prüfen und darf ihn nicht allein wegen des fehlenden Kredits ablehnen.

Fragen und Antworten zum Lastenzuschuss Kann ich Lastenzuschuss bekommen, wenn mein Haus schuldenfrei ist?

Ja. Ein laufender Immobilienkredit ist keine Voraussetzung, weil auch die gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungskosten und die Grundsteuer als Belastung berücksichtigt werden.

Bedeutet eine Belastung von 300 Euro automatisch 300 Euro Wohngeld?

Nein. Die Belastung ist nur eine Berechnungsgröße. Die tatsächliche Zahlung hängt zusätzlich vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der Mietenstufe und den geltenden Höchstbeträgen ab.

Muss eine Reparatur erfolgt sein und werden höhere Kosten anerkannt?

Die Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter wird auch ohne konkrete Reparatur angesetzt. Höhere tatsächliche Ausgaben werden nicht zusätzlich berücksichtigt, allerdings können Finanzierungskosten eines anerkannten Modernisierungsdarlehens einfließen.

Wird das gesamte Hausgeld einer Eigentumswohnung anerkannt?

Nein. Betriebs- und Instandhaltungskosten sind bereits in der Pauschale enthalten. Grundsteuer und nachgewiesene Verwaltungskosten können gesondert berücksichtigt werden.

Zählen die tatsächlichen Heizkosten?

Die individuellen Heizkosten werden im Regelfall nicht vollständig übernommen. Die Wohngeldberechnung enthält stattdessen eine pauschale Heizkostenentlastung.

Was gilt, wenn ein Teil des Hauses vermietet wird?

Dann zählt grundsätzlich nur der selbst genutzte Anteil der Belastung. Zugleich können die Mieteinnahmen das anzurechnende Einkommen erhöhen.

Kann ein wertvolles Eigenheim den Wohngeldanspruch verhindern?

Der Wert des selbst genutzten Wohnraums führt nicht allein zum Ausschluss. Erhebliches weiteres und verwertbares Vermögen kann den Anspruch jedoch nach einer Prüfung des Einzelfalls verhindern.

Quellen

§ 3 WoGG; § 10 WoGG; § 11 WoGG; § 12 WoGG; § 27 WoGG; § 13 WoGV; Bundesministerium zum Lastenzuschuss; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21.12.

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Rentner aufgepasst: Diese Konten werden am 30. September dem Finanzamt gemeldet

4. September 2026 - 12:46

Am 30. September 2026 tauscht Deutschland mit zahlreichen Staaten erneut Daten über Finanzkonten aus. Betroffen sind vor allem Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland steuerlich ansässig sind und ein Konto, Depot oder bestimmte Versicherungsverträge im Ausland besitzen.

Übermittelt werden Informationen aus dem Jahr 2025. Die Meldung führt nicht automatisch zu einer Steuernachzahlung, sie ermöglicht aber den Finanzämtern den Abgleich mit eingereichten oder noch fehlenden Steuererklärungen.

Nicht jedes Konto eines Rentners wird gemeldet

Ein gewöhnliches Girokonto bei einer deutschen Bank wird aufgrund dieses internationalen Verfahrens allerdings nicht gemeldet, wenn der Kontoinhaber ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig ist.

Anders sieht es bei einem Konto in Österreich, der Schweiz, Spanien, Portugal oder einem anderen teilnehmenden Staat aus. Erkennt die dortige Bank den Kontoinhaber als in Deutschland steuerlich ansässig, muss sie das Konto nach dem internationalen Meldestandard erfassen.

Auch ein ausländisches Depot bei einem Onlinebroker kann betroffen sein. Dass das Konto vollständig digital eröffnet wurde oder nur geringe Erträge abwirft, verhindert die Meldung nicht.

Diese Daten werden am 30. September 2026 ausgetauscht

Die deutschen Finanzinstitute mussten ihre Angaben für den Meldezeitraum 2025 bis zum 31. Juli 2026 an die deutsche Austauschbehörde BZSt übermitteln. Der grenzüberschreitende Austausch erfolgt nach der amtlichen Staatenaustauschliste des Bundesfinanzministeriums zum 30. September 2026.

Deutschland erhält dabei Daten über Personen, die hier steuerlich ansässig sind und Finanzkonten in einem teilnehmenden Staat unterhalten. Umgekehrt übermittelt Deutschland Informationen über Konten, die ausländische Steuerpflichtige bei deutschen Finanzinstituten besitzen.

Die eingehenden Informationen werden gespeichert und an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet. Diese Weitergabe ist in Paragraf 5 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ausdrücklich vorgesehen.

Welche Konten und Verträge erfasst werden können

Der Begriff „Finanzkonto“ umfasst deutlich mehr als ein klassisches Giro- oder Sparkonto. Auch Wertpapierdepots sowie bestimmte Versicherungs- und Anlageverträge fallen unter das Verfahren.

Finanzprodukt Welche Angaben übermittelt werden können Giro-, Spar- und Tagesgeldkonto Kontonummer, Finanzinstitut, Kontostand zum Jahresende und gutgeschriebene Bruttozinsen Festgeldkonto Kontowert zum Jahresende sowie die im Meldejahr gezahlten Zinsen Wertpapierdepot Depotwert, Bruttodividenden, Zinsen, andere Erträge und Bruttoerlöse aus Verkäufen Fonds- und Investmentkonto Kontowert, Ausschüttungen, Veräußerungs- oder Rücknahmeerlöse Rückkaufsfähige Versicherung Bar- oder Rückkaufswert sowie bestimmte Auszahlungen Bestimmter Rentenversicherungsvertrag Vertragswert und im Meldejahr ausgezahlte Beträge Aufgelöstes Konto Hinweis auf die Auflösung und die gesetzlich vorgesehenen Kontodaten

Welche Angaben tatsächlich gemeldet werden, hängt von der Art des Finanzprodukts ab. Paragraf 8 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes nennt unter anderem Namen, Anschrift, steuerlichen Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Kontonummer, Kontostand und Erträge.

Bei einem Depot werden außerdem die Bruttoerlöse aus Wertpapierverkäufen übermittelt. Dieser Betrag ist nicht mit dem steuerpflichtigen Gewinn gleichzusetzen, weil Anschaffungskosten und Verluste in der Meldesumme nicht unbedingt berücksichtigt sind.

Diese persönlichen Angaben gehören zur Meldung

Die Finanzbehörden erhalten nicht lediglich einen anonymen Kontostand. Die Daten sollen einer bestimmten Person steuerlich zugeordnet werden können.

Gemeldet werden regelmäßig Name, Anschrift, steuerlicher Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum. Soweit vorhanden und gesetzlich verlangt, kann auch der Geburtsort übermittelt werden.

Bei Gemeinschaftskonten wird zusätzlich mitgeteilt, dass mehrere Kontoinhaber vorhanden sind. Deshalb kann ein gemeldeter Gesamtbetrag von dem Vermögensanteil abweichen, der wirtschaftlich auf den einzelnen Rentner entfällt.

Konten in 118 Staaten und Gebieten sind erfasst

Die endgültige deutsche Austauschliste für 2026 enthält 118 Staaten und Gebiete. Dazu gehören nahezu alle bei deutschen Ruheständlern beliebten europäischen Länder.

Erfasst sind beispielsweise Österreich, die Schweiz, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Griechenland, die Niederlande, Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich. Auch die Türkei, Thailand, Kanada, Australien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Singapur und zahlreiche weitere Staaten nehmen teil.

Die USA stehen nicht auf dieser besonderen CRS-Liste. Für Finanzkonten mit US-Bezug besteht mit FATCA jedoch ein eigenes Austauschverfahren, weshalb aus dem Fehlen auf der Liste keine dauerhafte Unsichtbarkeit eines US-Kontos folgt.

Warum Rentner besonders häufig betroffen sein können

Viele Rentner besitzen noch ein Konto aus einer früheren Beschäftigung im Ausland. Andere haben eine Ferienimmobilie gekauft und unterhalten für laufende Kosten ein Konto im jeweiligen Staat.

Auch Erbschaften können zu bislang wenig beachteten Auslandskonten führen. Hinzu kommen Depots bei ausländischen Onlinebrokern, Konten bei ausgewanderten Familienangehörigen oder Guthaben, die nach der Rückkehr nach Deutschland nicht aufgelöst wurden.

Allein der Bezug einer Rente löst die Meldung allerdings nicht aus. Ausschlaggebend sind das Finanzkonto, die steuerliche Ansässigkeit des Inhabers und die Einordnung des ausländischen Instituts.

Der Kontostand selbst wird nicht als Einkommen besteuert

Ein gemeldetes Guthaben von beispielsweise 40.000 Euro führt nicht dazu, dass das Finanzamt 40.000 Euro als Einkommen behandelt. Das vorhandene Vermögen wurde möglicherweise bereits in früheren Jahren versteuert oder stammt aus einer steuerfreien Erbschaft.

Steuerlich interessant sind vor allem Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Außerdem kann das Finanzamt prüfen, woher ein ungewöhnlich hohes Guthaben stammt und ob frühere Einnahmen vollständig erklärt wurden.

Eine Meldung beweist daher weder eine Steuerschuld noch eine Steuerhinterziehung. Sie kann aber Fragen auslösen, wenn die übermittelten Erträge nicht zu den Angaben in der Steuererklärung passen.

Ausländische Kapitalerträge gehören häufig in die Steuererklärung

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss grundsätzlich auch ausländische Kapitalerträge berücksichtigen. Behält das ausländische Institut keine deutsche Kapitalertragsteuer ein, sind die steuerpflichtigen Erträge regelmäßig in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Das Einkommensteuergesetz schreibt für nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegene Kapitalerträge eine Veranlagung vor. Der gesonderte Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 Prozent, wobei anrechenbare ausländische Steuern die deutsche Belastung mindern können.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann bestimmen, welcher Staat Steuern erheben darf und in welchem Umfang ausländische Abgaben angerechnet werden. Bei größeren Beträgen oder mehreren beteiligten Staaten empfiehlt sich deshalb eine steuerliche Prüfung.

Der Sparer-Pauschbetrag gilt auch für Auslandserträge

Für Kapitalerträge steht Alleinstehenden ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind es 2.000 Euro.

Der Freibetrag gilt für inländische und ausländische Kapitalerträge zusammen. Wurde er bereits durch Zinsen oder Dividenden bei einer deutschen Bank ausgeschöpft, steht für die Erträge des Auslandskontos kein weiterer Pauschbetrag bereit.

Ein deutscher Freistellungsauftrag lässt sich bei vielen ausländischen Instituten nicht einsetzen. Der noch nicht verbrauchte Pauschbetrag kann dann über die Steuererklärung berücksichtigt werden.

Eine Günstigerprüfung kann Rentner entlasten

Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Für Rentner mit einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz kann die sogenannte Günstigerprüfung vorteilhaft sein.

Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die Einbeziehung der Kapitalerträge in die normale Einkommensteuerberechnung zu einer niedrigeren Belastung führt. Das kann insbesondere bei einer kleinen Rente und überschaubaren zusätzlichen Einkünften der Fall sein.

Die Prüfung gilt einheitlich für die Kapitalerträge des jeweiligen Jahres. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden dabei die Kapitalerträge beider Partner einbezogen.

Auch der Grundrentenzuschlag kann betroffen sein

Kapitalerträge können über die Steuer hinaus Folgen haben. Beim Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen und bestimmte Kapitalerträge in die Einkommensprüfung einbezogen.

Ausländische Erträge sind deshalb nicht allein wegen ihrer Herkunft unbeachtlich. Weitere Erläuterungen zu den möglichen Folgen finden sich im Beitrag Grundrente gekürzt: Das kostet den Zuschlag.

Wer Grundsicherung im Alter bezieht, muss vorhandenes Vermögen und erzielte Einkünfte unabhängig vom steuerlichen Datenaustausch gegenüber dem Sozialamt angeben. Ob ein Auslandsguthaben geschützt oder anzurechnen ist, richtet sich nach den sozialrechtlichen Vorschriften und den persönlichen Umständen.

Die Meldung ist kein sofortiger Steuerbescheid

Am 30. September wird keine Steuer vom Auslandskonto abgebucht. Der Termin ist auch keine zusätzliche Abgabefrist für Rentner.

Die Daten werden zunächst zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht und anschließend ausgewertet. Bis ein Finanzamt Rückfragen stellt, eine Steuererklärung anfordert oder einen Bescheid ändert, können mehrere Monate vergehen.

Wie Rentner auf eine solche Aufforderung reagieren sollten, erläutert der Beitrag Finanzamt schreibt jetzt Rentner an: Was der Brief bedeutet. Ein behördliches Schreiben sollte nicht ignoriert werden, weil sonst eine Schätzung und die Festsetzung weiterer Beträge drohen können.

Was bei bisher nicht erklärten Konten wichtig ist

Wer feststellt, dass ausländische Kapitalerträge in einer früheren Steuererklärung fehlen, sollte die betreffenden Jahre und Beträge sorgfältig aufarbeiten. Benötigt werden insbesondere Jahressteuerbescheinigungen, Kontoauszüge, Ertragsaufstellungen sowie Belege über ausländische Quellensteuern.

Eine eigenmächtige, unvollständige Nachmeldung kann bei mehreren betroffenen Jahren zusätzliche Probleme verursachen. Bei erheblichen oder wiederholt verschwiegenen Einkünften sollte vor einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ein Steuerberater oder ein auf Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Nicht jede Abweichung beruht auf einem Fehler des Rentners. Falsch hinterlegte Ansässigkeitsdaten, Gemeinschaftskonten, Bruttoverkaufserlöse oder bereits versteuerte Beträge können ebenfalls zu erklärungsbedürftigen Meldungen führen.

Ein Wohnsitz im Ausland schützt ebenfalls nicht vor dem Austausch

Rentner, die dauerhaft im Ausland leben, sind von der Meldung in umgekehrter Richtung betroffen. Besitzen sie weiterhin ein deutsches Bankkonto, können die deutschen Kontodaten an den steuerlichen Wohnsitzstaat übermittelt werden.

Wo eine Rente oder ein Kapitalertrag besteuert wird, lässt sich nicht allein anhand des Landes bestimmen. Zu berücksichtigen sind die steuerliche Ansässigkeit, die Einkunftsart und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.

Dass ausländische Steuerfreiheit sogar wieder ein deutsches Besteuerungsrecht auslösen kann, zeigt ein Urteil zu hohen Steuernachzahlungen eines Rentners im Ausland.

Praxisbeispiel: Schweizer Sparkonto wird nach Deutschland gemeldet

Eine alleinstehende Rentnerin lebt in Deutschland und besitzt aus einer Erbschaft ein Schweizer Sparkonto mit einem Guthaben von 35.000 Euro. Im Jahr 2025 wurden ihr darauf 900 Euro Zinsen gutgeschrieben, während sie bei ihrer deutschen Bank weitere 650 Euro Kapitalerträge erzielte.

Zum 30. September 2026 erhält Deutschland die Schweizer Kontodaten für 2025. Das Guthaben von 35.000 Euro wird nicht noch einmal als Einkommen besteuert, die Zinsen müssen jedoch in die steuerliche Berechnung einfließen.

Die gesamten Kapitalerträge betragen 1.550 Euro. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags verbleiben grundsätzlich 550 Euro, deren konkrete Besteuerung von ausländischen Steuerabzügen und einer möglichen Günstigerprüfung abhängt.

Fragen und Antworten zur Kontenmeldung Werden Ende September alle Konten deutscher Rentner gemeldet?

Nein. Der internationale Austausch betrifft insbesondere Konten, Depots und bestimmte Finanzverträge, die in einem anderen teilnehmenden Staat geführt werden. Ein rein deutsches Konto eines ausschließlich in Deutschland ansässigen Rentners wird nicht aufgrund dieses Verfahrens ins Ausland gemeldet.

Für welches Jahr werden die Daten am 30. September 2026 übermittelt?

Der Austausch betrifft den Meldezeitraum 2025. Gemeldet werden daher insbesondere der Kontostand zum Ende des Jahres 2025 und die während dieses Jahres erzielten Erträge.

Führt ein gemeldetes Auslandskonto automatisch zu einer Steuernachzahlung?

Nein. Entscheidend ist, ob steuerpflichtige Erträge entstanden sind, ob diese bereits erklärt wurden und welche Freibeträge oder ausländischen Steueranrechnungen bestehen. Der Kontostand allein ist keine steuerpflichtige Einnahme.

Muss ein Konto ohne Zinsen ebenfalls gemeldet werden?

Das ist möglich. Bei einem meldepflichtigen Finanzkonto kann bereits der Kontostand beziehungsweise Kontowert übermittelt werden, auch wenn im betreffenden Jahr keine oder nur sehr geringe Zinsen angefallen sind.

Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Zinsen aus dem Ausland?

Ja. Der Pauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung gilt auch für ausländische Kapitalerträge. Er wird allerdings nur einmal für sämtliche in- und ausländischen Kapitalerträge gewährt.

Was sollten Rentner mit bislang nicht erklärten Auslandserträgen tun?

Sie sollten zunächst alle Konto- und Steuerunterlagen der betroffenen Jahre zusammentragen und prüfen lassen. Bei mehreren Jahren, hohen Beträgen oder bereits eingegangener Finanzamtspost ist fachliche Hilfe besonders wichtig, weil eine steuerliche Korrektur vollständig und rechtzeitig erfolgen muss.

Der Beitrag Rentner aufgepasst: Diese Konten werden am 30. September dem Finanzamt gemeldet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Krankengeld: Krankenkasse ruft ständig an und stellt Fragen – Dürfen die das?

4. September 2026 - 12:44

Wer längere Zeit arbeitsunfähig ist oder Krankengeld erhält, bekommt nicht selten Anrufe von der Krankenkasse. Gefragt wird nach dem Gesundheitszustand, der Behandlung, einem möglichen Arbeitsbeginn oder einer geplanten Wiedereingliederung.

Versicherte müssen dabei nicht spontan über Diagnosen, Medikamente oder Beschwerden sprechen. Eine Mitwirkung kann zwar erforderlich sein, doch daraus folgt keine allgemeine Pflicht, medizinische Fragen am Telefon zu beantworten.

Ein Anruf ist nicht automatisch unzulässig

Eine Krankenkasse darf ihre Versicherten grundsätzlich kontaktieren. Entscheidend ist allerdings, aus welchem Grund sie anruft, welche Angaben sie verlangt und auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei stützt.

Geht es lediglich um organisatorische Fragen, etwa eine fehlende Bescheinigung, einen Krankenhausaufenthalt oder die tatsächliche Wiederaufnahme der Arbeit, kann eine Nachfrage zulässig sein. Auch dann dürfen Versicherte verlangen, dass ihnen das Anliegen schriftlich mitgeteilt wird.

Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte der Krankenkasse ausführlich nach der Diagnose, den Symptomen, der Medikation oder den Inhalten einer Psychotherapie fragen. Solche Angaben sind besonders geschützte Gesundheitsdaten und dürfen nicht vorsorglich oder aus bloßem Interesse erhoben werden.

Bis Ende 2026 ist für die Krankengeldberatung eine Einwilligung nötig

Nach der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung des § 44 Absatz 4 SGB V setzt eine individuelle Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich eine vorherige schriftliche oder elektronische Information voraus. Auch die Einwilligung der versicherten Person muss schriftlich oder elektronisch vorliegen.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat klargestellt, dass eine telefonische Kontaktaufnahme ohne eine solche Einwilligung allenfalls dazu dienen kann, eine schriftliche Information anzukündigen. Ein weitergehendes Beratungsgespräch darf erst nach der erforderlichen Einwilligung stattfinden.

Die Teilnahme an dieser Beratung ist freiwillig. Eine verweigerte oder widerrufene Einwilligung darf deshalb nicht dazu führen, dass das Krankengeld gekürzt, eingestellt oder anderweitig infrage gestellt wird. Das ergibt sich aus den Hinweisen des Bundesamtes für Soziale Sicherung zum Krankengeldfallmanagement.

Ab 2027 dürfen Krankenkassen von sich aus anrufen

Zum 1. Januar 2027 ändert sich § 44 Absatz 4 SGB V. Das bereits verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erlaubt Krankenkassen dann, Menschen bei bevorstehendem oder laufendem Krankengeldbezug schriftlich, elektronisch oder telefonisch zu kontaktieren.

Der Kontakt darf der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen sowie der Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Eine vorherige Einwilligung ist hierfür ab 2027 nicht mehr erforderlich.

Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse jedoch auf das Recht hinweisen, weiteren Kontaktaufnahmen zu widersprechen. Nach einem solchen Widerspruch sind weitere Kontakte grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht zwingend zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung benötigt werden. Die Änderung und ihr Inkrafttreten ergeben sich aus dem veröffentlichten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Über die neuen Regeln informiert auch der Beitrag „Krankenkassen dürfen ab 2027 ungefragt anrufen“.

Das neue Kontaktrecht ist kein Freibrief für Gesundheitsfragen

Auch ab 2027 darf eine Krankenkasse nicht unbegrenzt nach Erkrankungen, Therapieinhalten oder privaten Lebensumständen fragen. Jede Datenerhebung muss für eine gesetzliche Aufgabe erforderlich und auf den jeweiligen Zweck beschränkt sein.

§ 284 SGB V erlaubt die Verarbeitung von Sozialdaten unter anderem zur Prüfung der Leistungspflicht und zur Beteiligung des Medizinischen Dienstes. Die Vorschrift gestattet jedoch keine umfassende telefonische Erforschung der Krankengeschichte.

Die Beschäftigten einer Krankenkasse entscheiden über den Leistungsanspruch, sind aber keine medizinischen Gutachter. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder ist eine fachliche Bewertung erforderlich, sieht § 275 SGB V grundsätzlich die Einschaltung des Medizinischen Dienstes vor.

Welche Fragen die Krankenkasse stellen darf

Für die Entscheidung, ob der Medizinische Dienst eingeschaltet werden muss, soll die Krankenkasse zunächst bereits rechtmäßig gespeicherte Daten verwenden. Reichen diese nicht aus, begrenzt § 275 Absatz 1b SGB V die direkte Befragung der versicherten Person auf wenige Angaben.

Die Krankenkasse darf in dem erforderlichen Umfang fragen, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und wann sie voraussichtlich erfolgen könnte. Außerdem kann sie nach konkret bevorstehenden diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen fragen, die einer Rückkehr an den Arbeitsplatz entgegenstehen.

Diese Angaben sind grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu erheben. Eine telefonische Befragung ist nur zulässig, wenn die versicherte Person zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat.

Jede solche telefonische Datenerhebung muss protokolliert werden. Die Krankenkasse muss außerdem auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung hinweisen. Die genaue Begrenzung enthält § 275 SGB V.

Diagnose und Behandlungsdetails müssen nicht am Telefon offengelegt werden

Fragen wie „Was haben Sie genau?“, „Welche Medikamente nehmen Sie?“ oder „Was besprechen Sie in der Therapie?“ gehen regelmäßig über die für eine organisatorische Leistungsprüfung benötigten Angaben hinaus. Versicherte können die Beantwortung solcher Fragen am Telefon ablehnen.

Das gilt ebenso für spontane Selbsteinschätzungen wie „Es geht schon viel besser“ oder „Vielleicht könnte ich nächste Woche wieder arbeiten“. Solche Aussagen können verkürzt dokumentiert und später als Hinweis auf eine angeblich wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit verstanden werden.

Wer ausführlich wissen möchte, wie sich solche Gespräche auswirken können, findet weitere Hinweise im Beitrag „Krankenkasse ruft an: Vorsicht vor dieser Krankengeld-Fangfrage“.

Was am Telefon beantwortet werden kann Frage der Krankenkasse Rechtliche Einschätzung Sinnvolle Reaktion Ist die Arbeit bereits wieder aufgenommen worden? Kann für den Krankengeldanspruch erheblich sein Tatsache wahrheitsgemäß mitteilen oder schriftlich bestätigen Liegt weiterhin eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor? Kann für die Leistungsprüfung erforderlich sein Auf die ärztliche Feststellung und die übermittelte AU verweisen Wann können Sie voraussichtlich wieder arbeiten? Nur begrenzt erhebbar; eine ärztliche Prognose kann fehlen Keine eigene Vermutung äußern und gegebenenfalls eine schriftliche Anfrage verlangen Welche Diagnose haben Sie? Für ein spontanes Telefonat regelmäßig nicht erforderlich Medizinische Angaben ablehnen und auf den Medizinischen Dienst verweisen Welche Medikamente nehmen Sie? Regelmäßig keine erforderliche Verwaltungsangabe Nicht telefonisch beantworten Was wird in Ihrer Psychotherapie besprochen? Besonders sensibler und regelmäßig unzulässiger Gesprächsinhalt Antwort verweigern Welche Behandlung steht unmittelbar bevor? Kann in begrenztem Umfang für die MD-Prüfung relevant sein Nur nach schriftlicher Konkretisierung und auf sicherem Weg antworten Schriftliche Mitwirkung darf nicht ignoriert werden

Die Ablehnung eines Telefonats bedeutet nicht, dass sämtliche Anfragen der Krankenkasse unbeachtet bleiben dürfen. Nach § 60 SGB I müssen Leistungsberechtigte Tatsachen angeben, die für die beantragte oder bezogene Sozialleistung erheblich sind.

Dazu können Angaben über eine tatsächliche Arbeitsaufnahme, einen Arbeitgeberwechsel, eine Reha, einen Krankenhausaufenthalt oder den Bezug anderer Entgeltersatzleistungen gehören. Auch benötigte Nachweise müssen unter Umständen vorgelegt werden.

Fordert die Krankenkasse schriftlich zur Mitwirkung auf, sollte geprüft werden, was genau verlangt wird, weshalb die Information benötigt wird und welche Frist gilt. Eine berechtigte Aufforderung vollständig zu ignorieren, kann nach einer schriftlichen Belehrung und unter weiteren Voraussetzungen leistungsrechtliche Folgen haben.

Eine Pflicht, erhebliche Tatsachen mitzuteilen, ist dennoch nicht mit einer Pflicht zu einem unangekündigten Telefongespräch gleichzusetzen. Versicherte dürfen auf einer schriftlichen und überprüfbaren Kommunikation bestehen.

Medizinische Unterlagen gehören zum Medizinischen Dienst

Soll die Arbeitsunfähigkeit medizinisch überprüft werden, ist der Medizinische Dienst die dafür vorgesehene Stelle. Nach § 276 Absatz 2 SGB V müssen Ärzte und andere Leistungserbringer angeforderte medizinische Daten grundsätzlich unmittelbar an den Medizinischen Dienst übermitteln, wenn diese für eine Begutachtung benötigt werden.

Ausführliche Befundberichte, Therapieunterlagen und Arztbriefe sollten deshalb nicht ohne nähere Prüfung an die allgemeine Poststelle oder die Leistungsabteilung der Krankenkasse geschickt werden. Versicherte können nach der Anschrift des zuständigen Medizinischen Dienstes und nach dem Aktenzeichen der Begutachtung fragen.

Wer selbst Unterlagen übersendet, sollte Kopien verwenden und den Begutachtungszweck eindeutig angeben. Bei einer postalischen Übermittlung kann ein verschlossener Umschlag mit dem Hinweis „Nur für den Medizinischen Dienst – medizinische Unterlagen“ zusätzlichen Schutz bieten.

Die gesetzliche Übermittlung unmittelbar an den Medizinischen Dienst wird in § 276 SGB V geregelt. Kommt es später zu einem negativen Gutachten, erklärt der Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“ die möglichen Gegenmaßnahmen.

Schweigepflichtentbindungen genau prüfen

Manche Krankenkassen versenden weit formulierte Schweigepflichtentbindungen. Diese erfassen mitunter zahlreiche Arztpraxen, Kliniken und Therapieeinrichtungen, ohne die benötigten Unterlagen oder den Zeitraum genau zu bezeichnen.

Versicherte sollten prüfen, für welchen Zweck die Erklärung benötigt wird, welche Personen Auskünfte erteilen dürfen und wie lange sie gelten soll. Eine pauschale Freigabe der gesamten Krankengeschichte ist nicht automatisch erforderlich.

Sinnvoller kann eine auf einen bestimmten Arzt, einen begrenzten Zeitraum, eine konkrete Fragestellung und den Medizinischen Dienst beschränkte Erklärung sein. Bereits erteilte freiwillige Einwilligungen können grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

So lässt sich ein Telefonat sicher beenden

Versicherte müssen sich nicht auf eine Diskussion einlassen. Eine kurze Erklärung genügt: „Zu medizinischen Fragen mache ich am Telefon keine Angaben. Bitte senden Sie mir Ihr Anliegen, die Rechtsgrundlage und die benötigten Informationen schriftlich zu.“

Der Name des Anrufenden, Datum, Uhrzeit und Gesprächsanlass sollten notiert werden. Es empfiehlt sich außerdem festzuhalten, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben wurden.

Eine heimliche Tonaufnahme ist dagegen keine geeignete Form der Dokumentation und kann strafbar sein. Ein schriftliches Gedächtnisprotokoll ist der sicherere Weg.

Weitere praktische Hinweise enthält der Beitrag „Krankengeld: Richtig reagieren, wenn die Kasse anruft“.

Versicherte können gespeicherte Gesprächsvermerke anfordern

Nach Artikel 15 DSGVO können Versicherte Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Dazu gehören grundsätzlich auch Gesprächsnotizen und Vermerke aus Telefonaten, soweit sie personenbezogene Angaben enthalten.

Sind Aussagen falsch, unvollständig oder missverständlich wiedergegeben worden, kann eine Berichtigung verlangt oder zumindest eine schriftliche Gegendarstellung zur Akte gereicht werden. Das ist besonders wichtig, wenn aus einer höflichen Aussage wie „Heute ist es etwas besser“ eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit abgeleitet wurde.

Das Auskunftsersuchen sollte sich ausdrücklich auf Telefonvermerke, interne Gesprächsnotizen, dokumentierte Einwilligungen und gespeicherte Angaben zum Gesundheitszustand beziehen. Die Anfrage sollte nachweisbar eingereicht werden.

Was tun, wenn die Krankenkasse immer wieder anruft?

Bis Ende 2026 können Versicherte eine erteilte Einwilligung zur Krankengeldberatung schriftlich oder elektronisch widerrufen. Zugleich können sie mitteilen, dass künftig ausschließlich schriftlich kommuniziert werden soll.

Ab dem 1. Januar 2027 sollte ausdrücklich der weiteren Kontaktaufnahme nach § 44 Absatz 4 SGB V widersprochen werden. Notwendige Schreiben zur Bearbeitung des Krankengeldes bleiben trotzdem möglich.

Ignoriert die Krankenkasse den Widerruf oder den Widerspruch, kommt zunächst eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Kasse infrage. Je nach Krankenkasse kann anschließend das Bundesamt für Soziale Sicherung oder die zuständige Landesaufsicht eingeschaltet werden.

Praxisbeispiel: Nachfrage nach Depression und Medikamenten

Eine 46-jährige Verkäuferin erhält nach mehreren Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Ein Mitarbeiter ihrer Krankenkasse ruft wiederholt an und fragt, welche Form der Depression diagnostiziert wurde, welche Medikamente sie einnimmt und wann sie voraussichtlich wieder voll belastbar sein wird.

Die Versicherte erklärt, dass sie keine medizinischen Angaben am Telefon machen werde, und bittet um eine schriftliche Anfrage mit Rechtsgrundlage. Gleichzeitig widerruft sie ihre Einwilligung zur telefonischen Beratung und verlangt Auskunft über bereits angelegte Gesprächsvermerke.

Wenig später erhält sie ein Schreiben über eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst. Ihre behandelnde Fachärztin übermittelt den aktuellen Befund unmittelbar an den Medizinischen Dienst, während die Krankenkasse nur die für die Leistungsbearbeitung benötigten Angaben erhält.

Häufige Fragen und Antworten Muss ich einen Anruf der Krankenkasse annehmen?

Nein. Es besteht keine allgemeine Pflicht, telefonisch erreichbar zu sein oder ein unangekündigtes Gespräch zu führen.

Schriftliche und für den Krankengeldanspruch erhebliche Anfragen sollten jedoch nicht ignoriert werden. Sie können eine Mitwirkungspflicht auslösen, wenn die verlangten Angaben tatsächlich erforderlich sind.

Muss ich der Krankenkasse meine Diagnose nennen?

Eine ausführliche Diagnose muss nicht spontan am Telefon erläutert werden. Für eine medizinische Überprüfung ist grundsätzlich der Medizinische Dienst vorgesehen.

Die Krankenkasse kann allerdings bereits auf gesetzlichem Weg übermittelte Abrechnungs- und Diagnosedaten besitzen. Auch diese Daten dürfen nur im gesetzlich erlaubten Umfang verarbeitet werden.

Darf die Krankenkasse nach dem voraussichtlichen Arbeitsbeginn fragen?

Unter den engen Voraussetzungen des § 275 Absatz 1b SGB V darf sie fragen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist. Eine telefonische Erhebung dieser Angaben setzt weiterhin eine vorherige schriftliche oder elektronische Einwilligung voraus.

Versicherte müssen keine eigene medizinische Prognose erfinden. Liegt keine verlässliche Einschätzung des behandelnden Arztes vor, darf dies entsprechend mitgeteilt werden.

Kann das Krankengeld wegen eines verweigerten Telefonats eingestellt werden?

Allein die Weigerung, medizinische Fragen am Telefon zu beantworten, rechtfertigt grundsätzlich keine Einstellung. Vor einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung sind konkrete gesetzliche Voraussetzungen und regelmäßig eine schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf mögliche Folgen erforderlich.

Geht ein förmlicher Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes ein, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Darf ich weitere Anrufe untersagen?

Bis zum 31. Dezember 2026 kann eine Einwilligung in die telefonische Beratung widerrufen werden. Ab dem 1. Januar 2027 besteht nach dem ersten Kontakt ein gesetzliches Widerspruchsrecht gegen weitere Kontaktaufnahmen nach § 44 Absatz 4 SGB V.

Kontakte, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich sind, können trotz eines Widerspruchs zulässig bleiben. Die Krankenkasse sollte dann die konkrete Rechtsgrundlage benennen.

Wohin sollen Arztberichte und Befunde geschickt werden?

Unterlagen, die für eine medizinische Begutachtung benötigt werden, sollen grundsätzlich unmittelbar an den Medizinischen Dienst gehen. Ärzte sind bei einer entsprechenden Anforderung nach § 276 Absatz 2 SGB V zur direkten Übermittlung verpflichtet.

Versicherte sollten vor dem Versand nach Aktenzeichen, Empfänger und sicherem Übermittlungsweg fragen. Ausführliche medizinische Unterlagen sollten nicht ungeprüft an die allgemeine Sachbearbeitung der Krankenkasse geschickt werden.

Der Beitrag Krankengeld: Krankenkasse ruft ständig an und stellt Fragen – Dürfen die das? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Zähne reparieren oder neu machen: Wann die Krankenkasse alle Kosten zahlen muss

4. September 2026 - 12:11

Defekte Zähne, eine gebrochene Prothese oder fehlende Zähne können schnell Kosten von mehreren Tausend Euro verursachen. Menschen mit niedrigem Einkommen müssen diese Ausgaben jedoch nicht immer selbst tragen.

Über die Härtefallregelung kann die gesetzliche Krankenkasse eine notwendige Regelversorgung vollständig bezahlen. Das gilt für neue Kronen, Brücken und Prothesen ebenso wie für viele Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz.

Normale Zahnbehandlungen sind häufig bereits Kassenleistung

Zahnfüllungen, die Behandlung von Erkrankungen des Zahnfleisches, Zahnsteinentfernungen und bestimmte Wurzelkanalbehandlungen gehören grundsätzlich zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Voraussetzungen hängen vom Befund und den Behandlungsrichtlinien ab.

Wählen Patienten eine teurere Füllung, ein Inlay oder andere Leistungen oberhalb der Kassenversorgung, kann ein eigener Kostenanteil entstehen. Vor der Behandlung muss die Zahnarztpraxis über solche Mehrkosten informieren und eine schriftliche Vereinbarung vorlegen.

Anders funktioniert die Abrechnung bei Zahnersatz. Dazu gehören Kronen, Brücken, Teilprothesen, Vollprothesen und bestimmte auf Zahnersatz befestigte Konstruktionen.

Beim Zahnersatz zahlt die Kasse einen Festzuschuss

Die Krankenkasse beteiligt sich nicht mit einem festen Anteil an jeder beliebigen Zahnarztrechnung. Sie zahlt einen befundbezogenen Festzuschuss, der sich nach der vorgesehenen Regelversorgung für den festgestellten Zahnbefund richtet.

Bis zum 31. Dezember 2026 beträgt dieser Zuschuss grundsätzlich 60 Prozent der festgesetzten Kosten der Regelversorgung. Nach fünf Jahren nachgewiesener Vorsorge steigt er auf 70 Prozent und nach zehn Jahren auf 75 Prozent.

Nachweis Zuschuss bis Ende 2026 Zuschuss ab 2027 Ohne Bonusnachweis 60 Prozent 50 Prozent Fünf Jahre Vorsorge 70 Prozent 60 Prozent Zehn Jahre Vorsorge 75 Prozent 65 Prozent Anerkannter voller Härtefall Bis zu 100 Prozent der Regelversorgung Weiterhin bis zu 100 Prozent der Regelversorgung

Die Verringerung der regulären Zuschüsse ab 2027 wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die Härtefallregelung für Menschen mit geringen Einnahmen bleibt dagegen erhalten.

Welche Folgen die neuen Zuschusssätze für Rentner haben können, zeigt der Beitrag „Zahnersatz wird teurer: Diese Ausnahme schützt Rentnerin Helga“.

Härtefall kann den Eigenanteil vollständig beseitigen

Nach § 55 Absatz 2 SGB V erhalten Versicherte einen zusätzlichen Zuschuss, wenn der Eigenanteil für sie eine unzumutbare Belastung wäre. Zusammen mit dem gewöhnlichen Festzuschuss können dadurch bis zu 100 Prozent der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung abgedeckt werden.

Entscheidet sich die versicherte Person genau für diese Versorgung, bleibt normalerweise kein Eigenanteil. Das gilt auch dann, wenn kein lückenloses Bonusheft vorhanden ist.

Die vollständige Übernahme bezieht sich allerdings nur auf die notwendige Standardausführung. Vollkeramik, besondere Verblendungen, Edelmetall, zusätzliche Laborausführungen oder Implantate können erhebliche private Mehrkosten verursachen.

Diese Einkommensgrenzen gelten 2026

Für einen einkommensabhängigen Härtefall werden die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt geprüft. Bei Angehörigen im gemeinsamen Haushalt können auch deren Einnahmen berücksichtigt werden.

Als Angehörige gelten in diesem Zusammenhang insbesondere Ehe- und Lebenspartner sowie familienversicherte Kinder. Eine gewöhnliche Wohngemeinschaft erhöht die Einkommensgrenze nicht automatisch.

Haushaltssituation Härtefallgrenze 2026 Versicherte Person ohne Angehörige 1.582,00 Euro monatlich Versicherte Person mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 2.175,25 Euro monatlich Versicherte Person mit zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen 2.570,75 Euro monatlich Jeder weitere berücksichtigungsfähige Angehörige Erhöhung um jeweils 395,50 Euro

Die Grenzen werden jedes Jahr an die Bezugsgröße der Sozialversicherung angepasst. Für eine Behandlung im Jahr 2027 gelten deshalb neue Werte, die gesondert geprüft werden müssen.

Bestimmte Sozialleistungen führen unmittelbar zum Härtefall

Eine unzumutbare Belastung wird gesetzlich unter anderem angenommen, wenn Versicherte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Erfasst werden außerdem bestimmte Empfänger von Ausbildungsförderung.

Auch Bewohner eines Heims können begünstigt sein, wenn ein Sozialhilfeträger die Unterbringungskosten ganz oder teilweise übernimmt. Der aktuelle Leistungsbescheid sollte zusammen mit dem Härtefallantrag bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Eine allgemeine Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen reicht dafür nicht aus. Die Befreiung nach § 62 SGB V und die Härtefallprüfung beim Zahnersatz sind zwei unterschiedliche Verfahren.

Auch knapp oberhalb der Einkommensgrenze gibt es Unterstützung

Wer die Einkommensgrenze geringfügig überschreitet, sollte den Antrag nicht vorschnell aufgeben. § 55 Absatz 3 SGB V sieht einen gleitenden Härtefall vor.

Vereinfacht ausgedrückt wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag das monatliche Einkommen über der persönlichen Grenze liegt. Das Dreifache dieser Differenz wird bei der Berechnung des zusätzlichen Zuschusses berücksichtigt.

Ein Alleinstehender mit monatlichen Bruttoeinnahmen von 1.632 Euro liegt 2026 beispielsweise 50 Euro über der Grenze. Der für zumutbar gehaltene Eigenanteil kann bei der Regelversorgung dadurch auf 150 Euro begrenzt werden, wobei die Krankenkasse die genaue Leistung anhand des Festzuschusses und der tatsächlichen Rechnung berechnet.

Der endgültige Betrag kann deshalb erst feststehen, wenn die Rechnung vorliegt. Betroffene sollten die Prüfung dennoch vor Beginn der Behandlung mit ihrer Krankenkasse besprechen.

Auch Reparaturen an Prothesen können vollständig bezahlt werden

Die Festzuschussregeln gelten nicht nur für die erste Anfertigung einer Prothese. Sie erfassen auch zahlreiche Reparaturen, Erweiterungen, Unterfütterungen und Wiederherstellungen vorhandenen Zahnersatzes.

Bricht eine Prothese oder muss sie wegen weiterer fehlender Zähne erweitert werden, stellt die Zahnarztpraxis den entsprechenden Befund fest. Bei einem anerkannten Härtefall kann die notwendige Reparatur in der vorgesehenen Standardausführung ohne Eigenanteil erfolgen.

Auch wenn für bestimmte Reparaturen vereinfachte Abrechnungsverfahren bestehen, sollten Härtefallpatienten die Kostenübernahme vor der Behandlung klären. Das schützt vor einer späteren Auseinandersetzung über privat berechnete Materialien oder Zusatzleistungen.

Neue Zähne bedeuten nicht automatisch kostenlose Implantate

Implantate gehören grundsätzlich nicht zur gewöhnlichen Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kasse zahlt bei einer implantatgetragenen Versorgung häufig nur den Festzuschuss, der für den zugrunde liegenden Befund vorgesehen ist.

Die Kosten für das Implantat, den chirurgischen Eingriff und weitere Privatleistungen müssen Versicherte dann selbst tragen. Das gilt auch für anerkannte Härtefälle.

Eine vollständige Implantatversorgung kommt nur bei seltenen, besonders schweren Erkrankungen und den gesetzlich geregelten Ausnahmeindikationen infrage. Dabei muss regelmäßig eine herkömmliche prothetische Versorgung ohne Implantate unmöglich sein.

Der Heil- und Kostenplan muss zuerst zur Krankenkasse

Vor einer neuen Krone, Brücke oder Prothese erstellt die Zahnarztpraxis einen Heil- und Kostenplan. Darin müssen der Befund, die Regelversorgung, die tatsächlich gewünschte Versorgung und die voraussichtlichen Kosten voneinander getrennt dargestellt werden.

Der Plan wird gewöhnlich elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Die versicherte Person beantragt zusätzlich die Härtefallprüfung und reicht den Leistungsbescheid oder die verlangten Einkommensnachweise ein.

Mit der Behandlung sollte erst begonnen werden, wenn die Krankenkasse den Zuschuss schriftlich bewilligt hat. Ohne vorherige Festsetzung kann der Anspruch auf den Festzuschuss gefährdet sein.

Ein bewilligter Heil- und Kostenplan ist regelmäßig sechs Monate nutzbar. Verzögert sich die Behandlung, sollte die Zahnarztpraxis rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

Eine Bewilligung im Jahr 2026 kann den höheren Zuschuss sichern

Für Festzuschüsse, die noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sieht das neue Gesetz eine Übergangsregelung vor. Auf diese Fälle können weiterhin die bis Ende 2026 geltenden Zuschusssätze angewendet werden.

Das kann für Versicherte ohne vollen Härtefall finanziell erheblich sein. Sie sollten eine medizinisch notwendige Behandlung aber nicht allein aus Kostengründen vorziehen, sondern den zeitlichen Ablauf mit Zahnarztpraxis und Krankenkasse abstimmen.

Weitere Informationen zur Kostenübernahme finden sich im Beitrag „Anspruch auf Zahnersatz beim Bürgergeld – welche Kosten trägt wer?“.

Höherwertige Versorgung kann trotz Härtefall teuer werden

Patienten dürfen sich auch als Härtefall für eine teurere Versorgung entscheiden. Die Krankenkasse übernimmt dann jedoch nur den Betrag, der für die Regelversorgung vorgesehen ist.

Bietet die Praxis beispielsweise eine vollkeramische Brücke statt der vorgesehenen Standardbrücke an, bleibt die Differenz privat zu zahlen. Patienten sollten sich deshalb schriftlich ausweisen lassen, wie hoch die Kosten der reinen Regelversorgung und wie hoch die zusätzlichen Privatkosten sind.

Vor der Unterschrift kann eine zweite zahnärztliche Einschätzung sinnvoll sein. Auch die Krankenkasse und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung können den Heil- und Kostenplan erläutern.

Was bei einer Ablehnung möglich ist

Lehnt die Krankenkasse die Härtefallregelung ab, sollte zuerst geprüft werden, welche Einnahmen und Haushaltsangehörigen berücksichtigt wurden. Fehler entstehen häufig durch veraltete Einkommensnachweise oder einen nicht erfassten Leistungsbescheid.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dem Widerspruch sollten aktuelle Nachweise und eine nachvollziehbare Begründung beigefügt werden.

Praxisbeispiel: Neue Prothese ohne Eigenanteil

Eine 67-jährige Rentnerin erhält Grundsicherung im Alter und benötigt eine neue Unterkieferprothese. Die Zahnarztpraxis veranschlagt für die Regelversorgung 1.300 Euro und bietet zusätzlich eine hochwertigere Ausführung für insgesamt 1.850 Euro an.

Die Rentnerin reicht ihren Grundsicherungsbescheid ein und wird von der Krankenkasse als Härtefall anerkannt. Entscheidet sie sich für die Regelversorgung, übernimmt die Kasse die 1.300 Euro vollständig.

Wählt sie die hochwertigere Ausführung, bleiben 550 Euro Mehrkosten bei ihr. Das Beispiel zeigt, warum die Anerkennung als Härtefall allein noch keine kostenlose Wunschversorgung garantiert.

Häufige Fragen und Antworten 1. Wer bekommt Zahnersatz vollständig bezahlt?

Gesetzlich Versicherte mit sehr geringem Einkommen oder dem Bezug bestimmter Sozialleistungen können als Härtefall anerkannt werden. Vollständig übernommen wird die medizinisch notwendige Regelversorgung, nicht jede gewünschte Ausführung.

2. Muss das Jobcenter die Zahnarztrechnung bezahlen?

Nein, zuständig ist normalerweise die gesetzliche Krankenkasse. Der Bescheid über Leistungen nach dem SGB II dient gegenüber der Krankenkasse als Nachweis für die Härtefallprüfung.

3. Werden auch Reparaturen einer Zahnprothese übernommen?

Ja, für notwendige Reparaturen, Erweiterungen oder Unterfütterungen gibt es ebenfalls befundbezogene Festzuschüsse. Bei einem anerkannten Härtefall kann die Standardausführung vollständig bezahlt werden.

4. Was gilt bei einem Einkommen knapp über 1.582 Euro?

Dann kann 2026 die gleitende Härtefallregelung greifen. Die Krankenkasse berechnet anhand der Einkommensüberschreitung und der tatsächlichen Behandlungskosten einen möglichen zusätzlichen Zuschuss.

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45 Prozent der Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt: Diese 3 Dinge sollten Betroffene tun

4. September 2026 - 11:58

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, ist nicht automatisch erwerbsgemindert. Die Deutsche Rentenversicherung prüft sehr streng, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch eingesetzt werden könnte.

Nach der aktuellsten vollständigen Antragsstatistik der Deutschen Rentenversicherung für 2025wurden bei den üblichen Anträgen auf teilweise und volle Erwerbsminderungsrente rund 179.870 Bewilligungen und 164.421 Ablehnungen registriert.

Weitere 20.382 Verfahren endeten aus anderen Gründen, etwa durch Rücknahme oder eine anderweitige Erledigung. Bezogen auf alle erledigten Verfahren ergibt sich damit eine Ablehnungsquote von rund 45 Prozent.

Die Zahlen zeigen, wie anspruchsvoll das Verfahren ist. Eine Garantie für die Bewilligung gibt es nicht, doch drei Schritte können verhindern, dass ein berechtigter Antrag an vermeidbaren Lücken scheitert.

Wann eine Erwerbsminderungsrente überhaupt gezahlt wird

Nach § 43 SGB VI kommt es auf das verbliebene tägliche Leistungsvermögen an. Bewertet wird nicht allein der bisherige Beruf, sondern grundsätzlich jede Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommt.

Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann als voll erwerbsgemindert gelten. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage.

Festgestelltes Leistungsvermögen Mögliche rentenrechtliche Folge Weniger als drei Stunden täglich Volle Erwerbsminderung kann vorliegen Drei bis unter sechs Stunden täglich Teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen Mindestens sechs Stunden täglich Im Regelfall keine Erwerbsminderungsrente Drei bis unter sechs Stunden, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz Unter weiteren Voraussetzungen kann eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden

Die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit reicht deshalb nicht aus.

Auch eine dauerhafte Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, führt nicht automatisch zur EM-Rente. Wer beispielsweise nicht mehr auf dem Bau arbeiten kann, theoretisch aber mindestens sechs Stunden täglich eine leichte Tätigkeit verrichten könnte, gilt regelmäßig nicht als erwerbsgemindert.

Eine Ausnahme kann für Versicherte gelten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei ihnen kann unter weiteren Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geprüft werden.

Der häufigste Ablehnungsgrund ist das angeblich ausreichende Leistungsvermögen

Von den 163.558 Ablehnungen bei der üblichen vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2025 wurden 111.946 damit begründet, dass keine ausreichende Erwerbsminderung festgestellt worden sei. Weitere 31.388 Anträge scheiterten an der nicht erfüllten Wartezeit.

Mehr als 20.000 Ablehnungen hatten andere Gründe, darunter fehlende Mitwirkung. Die Statistik macht deutlich, dass sowohl die medizinische Dokumentation als auch die Versicherungszeiten und das Verhalten während des Verfahrens geprüft werden müssen.

Eine Diagnose allein beantwortet die Frage nach der Erwerbsfähigkeit nicht. Entscheidend ist aus Sicht der Rentenversicherung, welche konkreten Tätigkeiten trotz der Erkrankung noch wie lange ausgeführt werden können.

Erster Schritt: Versicherungszeiten vor dem Antrag prüfen

Eine Erwerbsminderungsrente setzt im Regelfall voraus, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde. Zusätzlich müssen grundsätzlich mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vorhanden sein.

Der Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung medizinisch eingetreten ist, kann deshalb erhebliche Folgen haben. Liegt er zu früh oder zu spät, kann sich eine andere Beurteilung der erforderlichen Pflichtbeiträge ergeben.

Betroffene sollten ihren vollständigen Versicherungsverlauf anfordern und alle Lücken prüfen. Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger Pflege können rentenrechtlich berücksichtigt werden.

Bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und bestimmten anderen Unterbrechungen kann der Fünfjahreszeitraum verlängert werden. Außerdem gibt es Ausnahmen, etwa nach einem Arbeitsunfall, bei einer Berufskrankheit oder bei einer früh eingetretenen Erwerbsminderung nach Abschluss einer Ausbildung.

Fehlende Zeiten sollten durch Bescheinigungen der Krankenkasse, der Arbeitsagentur, früherer Arbeitgeber oder anderer Leistungsträger nachgewiesen werden. Eine Kontenklärung kann verhindern, dass ein Antrag allein wegen eines unvollständigen Versicherungsverlaufs abgelehnt wird.

Betroffene sollten den Rentenantrag dennoch nicht unbegrenzt aufschieben. Falls Unterlagen noch fehlen, kann der Antrag gestellt und das fehlende Material anschließend nachgereicht werden.

Zweiter Schritt: Nicht nur Diagnosen, sondern die Einschränkungen nachweisen

Ein häufiger Fehler besteht darin, dem Rentenantrag lediglich Diagnosen, Medikamentenpläne und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beizufügen. Diese Dokumente beweisen zwar Erkrankungen, sagen aber häufig zu wenig über das verbliebene Leistungsvermögen aus.

Ein aussagekräftiger Befundbericht sollte beschreiben, welche medizinisch feststellbaren Beschwerden bestehen, welche Behandlungen erfolgt sind und wie sich die Erkrankungen trotz Therapie entwickelt haben. Besonders wichtig ist die nachvollziehbare Prognose.

Ärztliche Unterlagen sollten außerdem erkennen lassen, wie lange der Betroffene sitzen, stehen oder gehen kann. Auch Einschränkungen bei Konzentration, Gedächtnis, Stressbelastbarkeit, Arbeitstempo, sozialem Kontakt und Anpassung an wechselnde Aufgaben können bedeutsam sein.

Benötigt eine Person ungewöhnlich viele Pausen, muss sie sich häufig hinlegen oder kann sie Termine wegen unvorhersehbarer Krankheitsschübe nicht zuverlässig wahrnehmen, sollte dies medizinisch dokumentiert sein. Dasselbe gilt für Nebenwirkungen von Medikamenten, wiederkehrende Klinikaufenthalte und eine erheblich eingeschränkte Wegefähigkeit.

Bei mehreren Erkrankungen muss deren Zusammenwirken dargestellt werden. Orthopädische Beschwerden, Depressionen, Erschöpfung und Medikamentennebenwirkungen dürfen nicht ausschließlich getrennt betrachtet werden, wenn sie sich gegenseitig verstärken.

Hilfreich kann ein über mehrere Wochen geführtes Beschwerde- und Tätigkeitsprotokoll sein. Es sollte wahrheitsgemäß festhalten, welche alltäglichen Verrichtungen möglich waren, wann Pausen benötigt wurden und an welchen Tagen selbst einfache Aufgaben nicht bewältigt werden konnten.

Ein solches Protokoll ersetzt keinen ärztlichen Befund. Es kann behandelnden Ärzten jedoch dabei helfen, die Einschränkungen genauer zu erfassen und Veränderungen über einen längeren Zeitraum zu beschreiben.

Weitere Hinweise zu medizinischen Unterlagen enthält der Beitrag „Drei Tipps für den Antrag auf EM-Rente“.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe

Eine Krankschreibung bezieht sich regelmäßig auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung. Die Erwerbsminderungsrente richtet sich hingegen nach dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Eine Pflegebedürftigkeit oder ein anerkannter Grad der Behinderung führt ebenfalls nicht automatisch zu einer EM-Rente. Diese Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und verwenden andere rechtliche Kriterien.

Unterlagen aus einem Pflegegrad- oder Schwerbehindertenverfahren können trotzdem hilfreich sein. Das gilt besonders dann, wenn sie konkrete Funktionsbeeinträchtigungen beschreiben, die auch die tägliche Erwerbsfähigkeit betreffen.

Der Reha-Entlassungsbericht kann das Verfahren prägen

Die Rentenversicherung prüft nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Erst wenn dies nicht gelingt oder keine Erfolgsaussicht besteht, wird die Rentenfrage weiterverfolgt.

Besondere Bedeutung hat der Entlassungsbericht der Reha-Klinik. Darin wird häufig getrennt bewertet, wie lange der bisherige Beruf und wie lange eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden könnten.

Betroffene sollten den Bericht nach der Reha anfordern und sorgfältig lesen. Fehlerhafte Angaben zu Diagnosen, Arbeitsanforderungen oder Belastbarkeit sollten schriftlich richtiggestellt und durch behandelnde Ärzte eingeordnet werden.

Ein Reha-Bericht mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden kann eine Ablehnung begünstigen. Er bindet die Rentenversicherung und später das Sozialgericht jedoch nicht unwiderruflich, wenn andere medizinische Erkenntnisse dagegen sprechen.

Welche Aussagen in diesem Dokument besonders wichtig sind, erklärt der Beitrag „Drei Sätze entscheiden im Entlassungsbericht über Ihre Zukunft nach der Reha“.

Dritter Schritt: Das Verfahren aktiv begleiten und Fristen sichern

Nach der Antragstellung sollten Betroffene jede Anfrage der Rentenversicherung prüfen und innerhalb der genannten Frist beantworten. Von allen Formularen, medizinischen Unterlagen und Schreiben sollte eine Kopie aufbewahrt werden.

Verlangt die Rentenversicherung eine Untersuchung, darf der Termin nicht kommentarlos versäumt werden. Wer wegen seiner Erkrankung nicht erscheinen kann, sollte dies unverzüglich mitteilen, ärztlich belegen und um einen neuen Termin oder eine andere Untersuchungsform bitten.

Bei der Begutachtung sollten Beschwerden weder heruntergespielt noch übertrieben werden. Antragsteller sollten den typischen Krankheitsverlauf, schlechte Tage, Schwankungen und die Folgen einer Belastung so konkret wie möglich schildern.

Eine einmalige Untersuchung zeigt häufig nur eine Momentaufnahme. Deshalb sind langfristige fachärztliche Behandlungen, Klinikberichte und Verlaufsdokumentationen besonders wertvoll.

Gegen einen bestimmten Gutachter können begründete Einwände erhoben werden. Bloße Unzufriedenheit oder schlechte Bewertungen im Internet reichen dafür allerdings nicht aus, wie der Beitrag „Diesen Gutachter müssen Sie nicht akzeptieren“ erläutert.

Nach einer Ablehnung läuft regelmäßig eine Monatsfrist

Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass das Verfahren beendet werden muss. Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Fehlt zunächst die Begründung, genügt zur Fristwahrung ein kurzer schriftlicher Widerspruch. Die ausführliche Begründung kann nach Prüfung der Akte nachgereicht werden.

Nach § 25 SGB X kann Akteneinsicht verlangt werden. Betroffene sollten insbesondere die sozialmedizinische Stellungnahme, vorhandene Gutachten, angeforderte Befundberichte und den Reha-Entlassungsbericht prüfen.

Erst anhand dieser Unterlagen lässt sich häufig erkennen, warum die Rentenversicherung ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angenommen hat. Im Widerspruch sollten die konkreten Widersprüche zwischen dieser Einschätzung und den vorhandenen medizinischen Befunden benannt werden.

Eine bloße Erklärung, man sei mit der Ablehnung nicht einverstanden, reicht für eine überzeugende Begründung kaum aus. Nötig sind konkrete medizinische und rechtliche Einwände sowie möglichst aktuelle Unterlagen.

Ausführliche Hinweise dazu finden Betroffene im Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.

Wenn der Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird

Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren ist für Versicherte grundsätzlich gerichtskostenfrei, eigene Anwaltskosten können jedoch entstehen.

Das Sozialgericht ist nicht an die medizinische Bewertung der Rentenversicherung gebunden. Es kann behandelnde Ärzte befragen, weitere Unterlagen anfordern und ein unabhängiges Gutachten einholen.

Unterstützung bieten Fachanwälte für Sozialrecht, Sozialverbände und unabhängige Beratungsstellen. Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann prüfen lassen, ob Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe infrage kommt.

Diese Fehler schwächen einen Antrag

Ein Antrag wird nicht dadurch überzeugender, dass möglichst viele Diagnosen genannt werden. Wichtiger ist die belegbare Auswirkung sämtlicher Erkrankungen auf das regelmäßige tägliche Leistungsvermögen.

Auch pauschale Aussagen wie „Ich kann überhaupt nicht mehr arbeiten“ helfen wenig, wenn sie nicht anhand medizinischer Befunde und konkreter Einschränkungen nachvollzogen werden können. Die Angaben im Antrag, bei Ärzten, während der Reha und bei der Begutachtung sollten inhaltlich stimmig sein.

Eine bestehende Beschäftigung verhindert die Bewilligung nicht zwingend. Tatsächlich geleistete Arbeitszeiten und Tätigkeiten können jedoch Zweifel an einem behaupteten Leistungsvermögen von weniger als drei oder sechs Stunden auslösen und müssen deshalb nachvollziehbar erklärt werden.

Die drei notwendigen Schritte im Überblick

Vor dem Antrag müssen die Versicherungszeiten und mögliche Lücken im Rentenkonto geprüft werden. Danach braucht es medizinische Unterlagen, die nicht nur Diagnosen, sondern die konkreten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit beschreiben.

Während des Verfahrens müssen Betroffene Fristen beachten, angeforderte Unterlagen einreichen und Begutachtungstermine wahrnehmen. Nach einer Ablehnung sollten sie rechtzeitig Widerspruch einlegen, Akteneinsicht beantragen und die Begründung anhand der vollständigen Rentenakte ausarbeiten.

Diese Schritte garantieren keine Rente. Sie sorgen jedoch dafür, dass die Rentenversicherung auf Grundlage eines vollständigen und nachvollziehbaren Sachverhalts entscheiden muss.

Beispiel aus der Praxis

Die 54-jährige Lagerarbeiterin Sabine leidet unter einer schweren Depression, einer chronischen Schmerzerkrankung und Veränderungen an der Wirbelsäule. Ihr erster Rentenantrag enthält zahlreiche Diagnosen, aber kaum Angaben dazu, wie diese Beschwerden ihre tägliche Belastbarkeit einschränken.

Die Rentenversicherung geht deshalb davon aus, dass Sabine noch mindestens sechs Stunden täglich eine leichte Tätigkeit ausüben könne. Ihr Antrag wird abgelehnt.

Sabine legt innerhalb eines Monats Widerspruch ein und beantragt Akteneinsicht. Dabei stellt sie fest, dass ein älterer Reha-Bericht verwendet wurde und der aktuelle Bericht ihres Psychiaters nicht vorlag.

Ihr Psychiater beschreibt daraufhin die Konzentrationsabbrüche, die fehlende Belastbarkeit, die häufigen Rückzugstage und die erfolglosen Behandlungsversuche. Der Orthopäde dokumentiert zusätzlich, dass Sabine weder längere Zeit sitzen noch stehen kann und mehrfach täglich Ruhephasen benötigt.

Im Widerspruch werden erstmals auch die gemeinsamen Auswirkungen der psychischen und körperlichen Erkrankungen dargestellt. Nach einer erneuten sozialmedizinischen Prüfung wird eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Der Beitrag 45 Prozent der Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt: Diese 3 Dinge sollten Betroffene tun erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: Kein Anspruch auf einen bestimmten Jobcenter-Mitarbeiter

4. September 2026 - 11:10

Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, von einem bestimmten Sachbearbeiter oder Arbeitsvermittler im Jobcenter betreut zu werden. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Das Jobcenter muss zwar Arbeitsvermittlung anbieten. Wie es diese inhaltlich und organisatorisch ausgestaltet und welche Beschäftigten einen Fall bearbeiten, steht jedoch grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Arbeitsvermittlung ist eine Pflichtleistung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben SGB-II-Leistungsbeziehende Anspruch darauf, dass ihnen Vermittlung angeboten wird. Die Arbeitsvermittlung ist eine Pflichtleistung.

Darauf besteht ein subjektiver Anspruch. Die nähere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit liegt jedoch grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Auf eine fehlerfreie Ermessensausübung besteht nach § 39 Abs. 1 SGB I ein Anspruch.

Kein Anspruch auf Vermittlung nur als Physikerin

Im entschiedenen Fall wollte die Klägerin dem Team Akademische Berufe zugewiesen und ausschließlich in ihrem bisherigen Beruf als Physikerin vermittelt werden. Damit blieb sie vor Gericht erfolglos.

Nach den Feststellungen des Gerichts gehörte die Klägerin als SGB-II-Leistungsbezieherin nicht zum Adressatenkreis des Teams Akademische Berufe beziehungsweise des Münchner Hochschulteams. Unabhängig davon war das Jobcenter nicht verpflichtet, ihre Vermittlung auf den Beruf als Physikerin zu beschränken.

Nach § 10 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Eine Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht dem Beruf entspricht, für den die Person ausgebildet wurde oder den sie früher ausgeübt hat.

Die Zumutbarkeitsregeln gelten nach § 10 Abs. 3 SGB II entsprechend für Eingliederungsleistungen. Die Vermittlungspflicht des Jobcenters erstreckt sich daher auf gelernte und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach Aktenlage akzeptierte die Klägerin jedoch ausschließlich eine Vermittlung in ihren Beruf als Physikerin.

Jobcenter bestimmt die zuständige Ansprechperson

Auch mit ihrem Wunsch, von bestimmten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit betreut zu werden, hatte die Klägerin keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts fällt es in die Organisationshoheit des Jobcenters, zu bestimmen, wer innerhalb der Behörde für die Vermittlung zuständig ist.

§ 14 Satz 2 SGB II in der für das Verfahren geltenden Fassung gewährte keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen bestimmten persönlichen Ansprechpartner. Leistungsbeziehende können daher weder die Auswechslung eines Mitarbeiters noch die Zuweisung einer selbst ausgewählten Ansprechperson verlangen.

Der Anspruch erstreckt sich auch nicht auf ein bestimmtes Kompetenzniveau des jeweiligen Mitarbeiters. Die ausreichende Qualifizierung der Beschäftigten ist eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers. Daraus entsteht jedoch kein individueller Anspruch auf die Betreuung durch eine Person mit einer bestimmten Qualifikation.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Wichtig ist: Das Urteil nimmt dem Jobcenter weder seine Beratungs- noch seine Vermittlungspflicht. Leistungsbeziehende können weiterhin verlangen, dass ihnen Vermittlung angeboten und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird.

Sie können daraus aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Mitarbeiter, ein bestimmtes internes Team oder die ausschließliche Vermittlung in ihren früheren Beruf ableiten.

Quellen

Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Oktober 2025 – L 7 AS 528/23. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt: BSG, Beschluss vom 13. Juli 2026 – B 4 AS 53/26 BH.
Weitere Rechtsprechung: BSG vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R; LSG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 – L 13 AS 1462/23; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Januar 2006 – L 7 AS 26/05 ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2010 – L 6 B 93/09 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 26. März 2010 – L 32 AS 2431/08; Bayerisches LSG vom 11. September 2017 – L 7 AS 531/17 B ER.

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Ärger mit dem Jobcenter: Drei Dokumente schützen vor Beweislastumkehr beim Grundsicherungsgeld

4. September 2026 - 11:02

Wer Leistungen vom Jobcenter beantragt oder bereits erhält, muss seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Gleichzeitig darf die Behörde Leistungen nicht allein aufgrund einer Vermutung streichen oder Geld zurückfordern.

Problematisch wird es, wenn sich ein Sachverhalt nachträglich nicht mehr aufklären lässt. Das betrifft häufig Bargeldgeschäfte innerhalb der Familie, angeblich nicht eingereichte Unterlagen oder widersprüchliche Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt.

In solchen Situationen können drei Arten von Dokumenten besonders hilfreich sein: eine sorgfältig formulierte eidesstattliche Versicherung, ein vollständiger Einreichungsnachweis und eine schriftliche Vereinbarung über private Geldzahlungen.

Eine Erfolgsgarantie bieten sie nicht, doch sie können verhindern, dass fehlende Nachweise am Ende zulasten der Betroffenen gehen.

Dr. Utz Anhalt: Diese 3 Dokumente schützen vor Ärger mit dem Jobcenter Das Jobcenter muss den Sachverhalt selbst ermitteln

Nach § 20 SGB X gilt im Sozialverwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das Jobcenter muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei sowohl belastende als auch für den Betroffenen günstige Umstände berücksichtigen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass Leistungsberechtigte abwarten dürfen. Nach § 60 SGB I müssen Antragsteller leistungsrelevante Tatsachen angeben, Änderungen mitteilen und angeforderte Beweisurkunden vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen.

Die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter und die behördliche Ermittlungspflicht bestehen somit nebeneinander. Welche Seite die Folgen einer nicht mehr aufklärbaren Tatsache tragen muss, hängt vom Streitgegenstand und vom bisherigen Verfahrensablauf ab.

Wann das Jobcenter die Beweislast trägt

Hebt das Jobcenter einen bereits bewilligten Anspruch auf, muss es grundsätzlich die Tatsachen belegen, welche die Aufhebung rechtfertigen. Das gilt beispielsweise, wenn die Behörde behauptet, nach der Bewilligung sei Einkommen hinzugekommen oder die leistungsberechtigte Person wohne nicht mehr unter der angegebenen Anschrift.

Eine anonyme Anzeige, ein geringer Stromverbrauch oder eine Vermutung reichen nicht automatisch aus. Das Jobcenter muss belastbare Ermittlungen durchführen und vorhandene entlastende Erklärungen einbeziehen.

Anders kann es aussehen, wenn Betroffene erstmals eine Leistung beantragen. Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen nachvollziehbar darlegen und vorhandene Nachweise einreichen.

Wann die Beweislast zulasten der Betroffenen kippen kann

Eine Beweislastumkehr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Vorgang ausschließlich in der persönlichen Sphäre des Leistungsberechtigten stattgefunden hat. Kann das Jobcenter diesen Vorgang nicht selbst aufklären und fehlen nachvollziehbare Belege, können die Zweifel zulasten des Antragstellers gehen.

Das Bundessozialgericht hat diese Ausnahme für Fälle anerkannt, in denen eine rechtzeitige Aufklärung durch fehlende Angaben oder unzureichende Mitwirkung verhindert wurde. Betroffen sind häufig undokumentierte Bargeldübergaben, private Darlehen, verschwiegenes Vermögen oder Geldbewegungen zwischen Angehörigen.

Wie teuer das werden kann, zeigt ein Verfahren des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Ein Leistungsbezieher konnte nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen, dass er 14.000 Euro Bargeld zur Tilgung eines Darlehens an seinen Vater übergeben hatte, sodass er im Streit um die Beweislastumkehr gegenüber dem Jobcenter unterlag.

Erstes Dokument: Die eidesstattliche Versicherung

Eine eidesstattliche Versicherung kann im sozialgerichtlichen Eilverfahren ein starkes Mittel zur Glaubhaftmachung sein. § 294 ZPO lässt ausdrücklich zu, eine Tatsachenbehauptung durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft zu machen.

Ein bloßer Standardsatz mit Name, Datum und Unterschrift genügt allerdings nicht automatisch. Die Erklärung muss die selbst wahrgenommenen Tatsachen konkret, vollständig und chronologisch schildern.

Wer beispielsweise versichert, tatsächlich in einer Wohnung zu leben, sollte erklären, seit wann er dort wohnt, wie die Wohnung genutzt wird und weshalb möglicherweise ungewöhnlich niedrige Verbrauchswerte entstanden sind. Behauptungen vom Hörensagen sollten deutlich von eigenen Wahrnehmungen getrennt werden.

Am Ende kann die Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen vollständig und wahr sind und an Eides statt versichert werden. Ort, Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen.

Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Sie darf deshalb niemals eingesetzt werden, um Lücken durch erfundene Angaben zu schließen.

LSG NRW akzeptierte eidesstattliche Versicherungen

Wie wichtig eine solche Erklärung sein kann, zeigen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2026 mit den Aktenzeichen L 21 AS 1566/25 B ER und L 21 AS 1567/25 B. Eine frühere Freundin hatte behauptet, ein Leistungsbezieher wohne nicht in seiner angegebenen Wohnung.

Das Jobcenter berief sich zusätzlich auf niedrige Heiz-, Warmwasser- und Stromwerte. Der Mann und seine Mutter schilderten die tatsächliche Wohnsituation dagegen in eidesstattlichen Versicherungen.

Das Gericht hielt die bisherigen Ermittlungen des Jobcenters nicht für ausreichend und ordnete im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung an. Eine Anzeige und ungewöhnlich niedrige Verbrauchswerte belegten noch nicht, dass der Betroffene die Wohnung tatsächlich aufgegeben hatte.

Der Fall zeigt jedoch nicht, dass eine eidesstattliche Versicherung jeden Verdacht entkräftet. Sie war erfolgreich, weil die Darstellung plausibel war und das Jobcenter seine gegenteiligen Annahmen noch nicht ausreichend belegt hatte, wie die ausführliche Besprechung der LSG-Entscheidung zeigt.

Zweites Dokument: Ein belegbarer Einreichungsnachweis

Viele Auseinandersetzungen beginnen mit der Behauptung, Unterlagen seien nicht oder nur unvollständig angekommen. Ohne Nachweis lässt sich Monate später oft nicht mehr feststellen, welche Dokumente tatsächlich übermittelt wurden.

Deshalb sollte zu jeder Einreichung ein Anschreiben mit einem genauen Anlagenverzeichnis gehören. Statt lediglich „Kontoauszüge anbei“ zu schreiben, sollten Zeitraum, Seitenzahl und Kontoinhaber genannt werden.

Bei persönlicher Abgabe empfiehlt sich eine Kopie des Anschreibens, auf der das Jobcenter Datum und Empfang bestätigt. Die eigene vollständige Kopie der abgegebenen Unterlagen sollte anschließend aufbewahrt werden.

Bei einem Fax sollte der vollständige Sendebericht gespeichert werden. Sinnvoll ist ein Bericht, auf dem neben dem erfolgreichen Versand auch die Empfängernummer, die Seitenzahl und möglichst die verkleinerte erste Seite des Schreibens erkennbar sind.

Ein Einwurf-Einschreiben dokumentiert grundsätzlich den Einwurf einer Sendung. Es beweist für sich genommen aber nicht zweifelsfrei, welche Blätter sich im Umschlag befanden, weshalb auch hier ein Anlagenverzeichnis und eine vollständige Kopie wichtig sind.

Wer Unterlagen über ein Onlineportal hochlädt, sollte die Eingangsbestätigung sowie eine Kopie der tatsächlich übertragenen Dateien speichern. Eine einfache E-Mail ohne Empfangsbestätigung ist als Zugangsnachweis häufig schwächer.

SG Karlsruhe spricht Familie vorläufig 26.222 Euro zu

Welche Folgen fehlende Jobcenter-Akten haben können, zeigt ein Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2025, Az. S 12 AS 1569/25 ER. Eine vierköpfige Familie hatte nach eigenen Angaben die angeforderten Unterlagen vollständig eingereicht und konnte unter anderem eine Eingangsbestätigung vorlegen.

Das Jobcenter reagierte auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht und übersandte die angeforderten Akten nicht. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Beweisvereitelung und sprach der Familie vorläufig Leistungen von insgesamt 26.222 Euro zu.

Der Betrag war keine endgültige Entschädigung, sondern eine vorläufige Leistungsbewilligung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Behörde durfte den Anspruch später weiterhin abschließend prüfen.

Die Entscheidung bedeutet auch nicht, dass fehlende Unterlagen immer zugunsten der Betroffenen unterstellt werden. Sie zeigt aber, wie wichtig eine nachweisbare Abgabe beim Jobcenter ist.

Drittes Dokument: Der schriftliche Vertrag innerhalb der Familie

Geld wird innerhalb einer Familie häufig ohne Quittung oder Vertrag weitergegeben. Gegenüber dem Jobcenter können solche formlosen Absprachen erhebliche Schwierigkeiten auslösen.

Ein Zahlungseingang kann als Einkommen behandelt werden, wenn nicht erkennbar ist, dass eine verbindliche Rückzahlungspflicht besteht. Eine spätere Behauptung, das Geld sei nur geliehen gewesen, reicht bei höheren Beträgen häufig nicht aus.

Ein privater Darlehensvertrag sollte bereits vor oder spätestens bei der Auszahlung geschlossen werden. Er sollte die Namen und Anschriften, den Betrag, das Auszahlungsdatum, die Rückzahlungspflicht, die vereinbarten Raten, die Fälligkeit und eine mögliche Zinsfreiheit enthalten.

Auszahlung und Rückzahlung sollten möglichst per Überweisung erfolgen. Verwendungszwecke wie „Privatdarlehen laut Vertrag vom …“ und „Tilgung Privatdarlehen“ schaffen eine nachvollziehbare Zahlungsspur.

Bei unvermeidbaren Bargeldübergaben sollte der Empfänger den Erhalt mit Betrag, Datum, Zweck und Unterschrift quittieren. Ein zusätzlicher Zeuge kann die spätere Aufklärung erleichtern.

Ein Vertrag auf dem Papier allein genügt nicht

Entscheidend ist nicht nur die Überschrift „Darlehensvertrag“. Das Gesamtbild muss dafür sprechen, dass das Geld tatsächlich zurückgezahlt werden soll.

Ein nachträglich erstellter Vertrag, der erst nach einer Nachfrage des Jobcenters auftaucht, kann Zweifel verstärken. Gleiches gilt, wenn keine Rückzahlung erfolgt, vereinbarte Raten beliebig ausgesetzt werden oder der angebliche Darlehensgeber selbst nicht erklären kann, wann und wie das Geld übergeben wurde.

Ein ernsthaft vereinbartes Darlehen von Verwandten ist grundsätzlich kein Einkommen, weil dem Zufluss eine Rückzahlungspflicht gegenübersteht. Eine Schenkung kann dagegen als Einkommen berücksichtigt werden, weil der Empfänger das Geld endgültig behalten darf.

Welches Dokument in welcher Situation hilft Situation Sinnvoller Nachweis Wichtiger Hinweis Jobcenter bestreitet eine persönliche Tatsache Detaillierte schriftliche Erklärung oder eidesstattliche Versicherung Besonders für die Glaubhaftmachung im gerichtlichen Eilverfahren geeignet Jobcenter behauptet, Unterlagen seien nicht angekommen Empfangsbestätigung, Sendebericht oder digitale Eingangsbestätigung Anlagenverzeichnis und vollständige eigene Kopie aufbewahren Jobcenter hält eingereichte Unterlagen für unvollständig Anschreiben mit genauer Bezeichnung aller Seiten und Anlagen Pauschale Formulierungen wie „Unterlagen anbei“ vermeiden Geld kommt von Angehörigen Vorher geschlossener Darlehensvertrag und Überweisungsnachweise Rückzahlungsabrede muss ernsthaft vereinbart und umgesetzt werden Bargeld wird zurückgezahlt Quittung mit Betrag, Datum, Zweck und Unterschriften Möglichst zusätzlich einen Zeugen hinzuziehen Ein Jobcenter-Bescheid kommt per Post Umschlag aufbewahren und tatsächlichen Zugang vermerken Der Vermerk hilft bei späterem Streit über die Rechtsbehelfsfrist § 65 SGB I begrenzt die Mitwirkungspflichten

Das Jobcenter darf nicht unbegrenzt Unterlagen verlangen. Nach § 65 SGB I entfällt eine Mitwirkungspflicht unter anderem, wenn sie unverhältnismäßig oder aus einem wichtigen Grund unzumutbar ist.

Eine weitere Grenze besteht, wenn der Leistungsträger die erforderlichen Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Diese Vorschrift kann etwa bedeutsam werden, wenn Daten bereits behördenintern abrufbar sind oder sich eine Urkunde ohne Schwierigkeiten bei einem anderen Sozialleistungsträger anfordern lässt.

Betroffene sollten angeforderte Unterlagen dennoch nicht kommentarlos zurückhalten. Besser ist eine schriftliche Antwort, in der auf § 65 SGB I hingewiesen und um Mitteilung gebeten wird, weshalb eine erneute Vorlage trotzdem erforderlich sein soll.

Bei Kontoauszügen, Mietnachweisen und aktuellen Einkommensunterlagen wird eine eigene Vorlage häufig weiterhin erforderlich sein. Ob das Jobcenter andere Informationen tatsächlich leichter selbst beschaffen kann, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.

Zugang eines Bescheids ebenfalls dokumentieren

Nicht nur die Abgabe eigener Unterlagen sollte dokumentiert werden. Auch bei eingehenden Bescheiden empfiehlt es sich, den tatsächlichen Zugangstag auf dem Umschlag zu notieren und den Umschlag aufzubewahren.

Ein schriftlicher Bescheid gilt im Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Geht er nachweislich später zu, ist der spätere Tag für die Fristberechnung entscheidend.

Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Drohen wegen einer Leistungseinstellung Mietschulden, eine Energiesperre oder eine andere akute Notlage, reicht der Widerspruch allein möglicherweise nicht aus. Dann kommt zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht in Betracht.

Praxisbeispiel: 2.000 Euro vom Bruder

Frau M. erhält Grundsicherungsleistungen und benötigt kurzfristig 2.000 Euro für eine dringende Autoreparatur. Ihr Bruder stellt ihr das Geld als zinsloses Darlehen zur Verfügung.

Beide unterschreiben vor der Überweisung einen Vertrag, der den Betrag, den Auszahlungstag und eine Rückzahlung in monatlichen Raten von 50 Euro festhält. Der Bruder überweist das Geld mit dem Verwendungszweck „Privatdarlehen laut Vertrag vom 4. September 2026“.

Frau M. reicht dem Jobcenter eine Vertragskopie, den Kontoauszug und später die Nachweise über die ersten Tilgungen ein. Das Anschreiben enthält ein Anlagenverzeichnis und wird über das Onlineportal versandt, dessen Eingangsbestätigung sie speichert.

Als das Jobcenter den Betrag zunächst als Einkommen berücksichtigt, kann Frau M. den gesamten Vorgang lückenlos belegen. Ihr fristgerechter Widerspruch hat deshalb erheblich bessere Aussichten als eine nachträgliche mündliche Erklärung ohne Vertrag und Zahlungsnachweise.

Fazit: Gute Dokumentation verhindert viele Beweisprobleme

Im Streit mit dem Jobcenter entscheidet häufig nicht allein, was tatsächlich geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob sich der Vorgang später noch nachvollziehbar belegen lässt.

Eine eidesstattliche Versicherung kann Tatsachen im Eilverfahren glaubhaft machen, ersetzt aber keine fehlenden objektiven Nachweise. Empfangsbestätigungen und Anlagenverzeichnisse schützen vor dem Einwand, Unterlagen seien nie oder unvollständig angekommen.

Bei Geldbewegungen innerhalb der Familie sollten schriftliche Vereinbarungen und nachvollziehbare Überweisungen selbstverständlich sein. Wer Verträge, Quittungen, Umschläge und Übermittlungsbestätigungen geordnet aufbewahrt, senkt das Risiko einer Leistungskürzung oder Rückforderung deutlich.

Fragen und Antworten zum Nachweis gegenüber dem Jobcenter Muss das Jobcenter beweisen, dass ich falsche Angaben gemacht habe?

Bei der Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung muss das Jobcenter grundsätzlich die Tatsachen nachweisen, auf die es seine Entscheidung stützt. Betrifft der ungeklärte Vorgang jedoch ausschließlich den persönlichen Bereich des Betroffenen und wurde die Aufklärung erschwert, können verbleibende Zweifel zulasten des Leistungsbeziehers gehen.

Reicht eine eidesstattliche Versicherung immer aus?

Nein. Sie ist nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung und muss detailliert, plausibel sowie widerspruchsfrei sein. Objektive Unterlagen, Kontoauszüge, Verträge und Zeugenaussagen können weiterhin erforderlich sein.

Muss eine eidesstattliche Versicherung notariell beglaubigt werden?

Für die Verwendung im sozialgerichtlichen Eilverfahren ist normalerweise keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen sollten die Angaben jedoch besonders sorgfältig formuliert werden.

Beweist ein Einwurf-Einschreiben den Inhalt des Umschlags?

Das Einschreiben belegt vor allem, dass eine Sendung eingeworfen wurde. Welche Unterlagen darin enthalten waren, lässt sich besser durch ein Anlagenverzeichnis, eine vollständige eigene Kopie und gegebenenfalls einen Zeugen belegen.

Ist Geld von den Eltern oder Geschwistern automatisch Einkommen?

Nein. Ein ernsthaft vereinbartes Darlehen mit verbindlicher Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich kein endgültiger Einkommenszufluss. Eine Schenkung oder ein nur zum Schein vereinbartes Darlehen kann dagegen angerechnet werden.

Was kann ich tun, wenn das Jobcenter trotz meiner Nachweise die Leistungen stoppt?

Gegen den Bescheid sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Bei einer akuten Gefährdung des Lebensunterhalts kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt und bei geringem Einkommen ein Beratungsschein für anwaltliche Hilfe genutzt werden.

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Großer Stellenabbau bei VW: Wie sich Arbeitnehmer jetzt schützen können

4. September 2026 - 10:00

Volkswagen plant den größten Personalumbau seiner Geschichte. Der Aufsichtsrat hat am 3. September 2026 einem Zukunftsplan zugestimmt, nach dem konzernweit rund 50.000 weitere Stellen entfallen sollen. Betroffen sind ausdrücklich auch Führungspositionen.

Für die Beschäftigten bedeutet die Ankündigung jedoch nicht, dass nun sofort 50.000 Kündigungen verschickt werden. Die Verteilung auf Marken, Länder, Gesellschaften und Betriebe ist noch nicht veröffentlicht. In Deutschland greifen zudem Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Mitbestimmungsrechte und der gesetzliche Kündigungsschutz.

Was Volkswagen bislang tatsächlich beschlossen hat

Nach der Mitteilung der Volkswagen Group soll die Zahl der Beschäftigten weltweit um etwa 50.000 Stellen sinken. Dieser zusätzliche Abbau kommt zu bereits laufenden Programmen hinzu. Ende 2025 beschäftigte der Konzern nach eigenen Angaben rund 663.000 Menschen weltweit.

Volkswagen begründet den Umbau mit zunehmendem Wettbewerbsdruck, einer veränderten Nachfrage und dem technologischen Wandel.

Der Konzern will seine Modellpalette bis 2035 etwa halbieren und die Zahl der angebotenen Varianten stark verringern. Für Europa beziffert das Unternehmen die Überkapazität auf mehr als 500.000 Fahrzeuge.

Besonders angespannt ist die Perspektive für Emden, Zwickau, Hannover und Neckarsulm. Für diese Werke sieht der Konzern ab den Jahren 2031 bis 2034 derzeit keine wettbewerbsfähige Folgebelegung.

Bis Ende Juni 2027 soll ein Konzept für die europäische Produktionsstruktur erarbeitet werden; zugleich werden andere Nutzungen der vier Standorte geprüft.

Eine beschlossene Werksschließung ist das noch nicht. Ebenso wenig steht fest, wie viele Stellen an einem einzelnen deutschen Standort entfallen. Beschäftigte sollten deshalb zwischen dem Konzernziel, einem betrieblichen Abbauprogramm und einer individuellen Kündigung unterscheiden.

Die Beschäftigungssicherung bis Ende 2030 schützt nicht jeden im Konzern

Volkswagen AG und Arbeitnehmervertretung vereinbarten im Dezember 2024 einen sozialverträglichen Abbau von mehr als 35.000 Stellen an deutschen Standorten bis 2030. Zu der Vereinbarung „Zukunft Volkswagen“ gehört eine Beschäftigungssicherung bis Ende 2030. Der bisher vorgesehene Abbau sollte vor allem über Altersteilzeit, natürliche Fluktuation und freiwillige Programme erreicht werden.

Dieser Schutz darf nicht pauschal auf sämtliche Beschäftigten aller Konzernmarken und Tochtergesellschaften übertragen werden. Entscheidend sind der im Arbeitsvertrag genannte Arbeitgeber, der einschlägige Tarifvertrag, der Beschäftigungsbetrieb und bestehende Betriebsvereinbarungen.

Wer bei Audi, Porsche, Cariad, einer Dienstleistungsgesellschaft oder einem Zulieferer arbeitet, kann einer anderen Regelung unterliegen als ein Beschäftigter der Volkswagen AG.

Auch eine Beschäftigungssicherung garantiert nicht zwingend den bisherigen Arbeitsplatz, die aktuelle Abteilung oder unveränderte Aufgaben. Versetzungen, interne Bewerbungen, Qualifizierungen oder Änderungen der Arbeitsorganisation können je nach Vertrag und Vereinbarung zulässig sein. Ob eine konkrete Maßnahme akzeptiert werden muss, lässt sich nur anhand der persönlichen Unterlagen beurteilen.

Arbeitnehmer sollten ihre Unterlagen jetzt sichern

Solange noch keine Kündigung vorliegt, können Beschäftigte ihre Ausgangslage ohne Zeitdruck ordnen. Dazu gehören Arbeitsvertrag und Nachträge, Tarifangaben, Betriebsvereinbarungen, Entgeltabrechnungen, Zeit- und Urlaubskonten, Bonuszusagen, Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung sowie Nachweise über Qualifikationen. Persönliche Dokumente sollten außerhalb des dienstlichen Zugangs erreichbar sein.

Interne Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten oder vertrauliche Konstruktionsunterlagen dürfen dabei nicht kopiert werden.

Sinnvoll ist außerdem eine private Chronologie wichtiger Gespräche, Angebote und Veränderungen des Arbeitsplatzes. Datum, Teilnehmer und wesentlicher Inhalt sollten zeitnah notiert werden.

Wer rechtsschutzversichert oder Mitglied der IG Metall ist, sollte frühzeitig klären, welche Beratung und Vertretung abgedeckt sind. Auch der Betriebsrat kann über den Stand betrieblicher Verhandlungen informieren. Er ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung und wahrt nicht automatisch die Klagefrist eines einzelnen Beschäftigten.

Einen Aufhebungsvertrag nie unter Zeitdruck unterschreiben

Beim Personalabbau werden häufig Aufhebungsverträge, Vorruhestandsmodelle oder Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten. Die Unterschrift ist freiwillig. Ein Arbeitgeber darf zwar eine Entscheidungsfrist setzen, Beschäftigte müssen einen vorgelegten Vertrag aber nicht noch im selben Gespräch unterzeichnen.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzverfahren. Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es danach in der Regel nicht. Deshalb sollten Abfindung, Enddatum, Freistellung, Resturlaub, Zeitguthaben, Bonusansprüche, Arbeitszeugnis, Betriebsrente und Rückzahlungsklauseln vor der Unterschrift geprüft werden.

Der Bruttobetrag der Abfindung allein sagt wenig über die Qualität eines Angebots aus. Beschäftigte sollten berechnen lassen, was nach Steuern verbleibt und welches Einkommen bis zu einem neuen Arbeitsplatz oder bis zur Rente fehlt. Ein niedrigerer Betrag mit längerer bezahlter Beschäftigung kann günstiger sein als eine hohe Summe bei einem sehr frühen Vertragsende.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. Ansprüche können sich jedoch aus einem Sozialplan, einer vertraglichen Zusage oder einem ausdrücklichen Angebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz ergeben.

Weitere Hinweise bietet unser Beitrag „Kündigung: Abfindung annehmen oder nicht?“.

Aufhebungsverträge können das Arbeitslosengeld gefährden

Wer selbst an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit. Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt sie häufig zwölf Wochen und kann zusätzlich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.

Ob ein wichtiger Grund anerkannt wird, hängt von der angekündigten Kündigung, dem Beendigungsgrund, der Kündigungsfrist und der Gestaltung der Abfindung ab.

Daneben kann der Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor dem Ende der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist beendet wird. Die Abfindung wird also nicht einfach Euro für Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen. Die Auszahlung kann sich dennoch verschieben, während eine Sperrzeit zusätzlich Anspruchstage kosten kann.

Das Beendigungsdatum sollte deshalb vor der Unterschrift mit der Arbeitgeberkündigungsfrist abgeglichen werden. Eine Formulierung im Vertrag, wonach die Beendigung betriebsbedingt erfolge, bindet die Agentur für Arbeit nicht.

Die Unterschiede zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit bei einer Abfindung können für Betroffene mehrere Monatszahlungen ausmachen.

Bei einer Kündigung läuft sofort die Drei-Wochen-Frist

Eine Kündigung muss schriftlich zugehen; eine E-Mail, ein Scan oder eine mündliche Erklärung genügt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. Auf dem Schreiben und dem Umschlag sollte das Zugangsdatum festgehalten werden. Von diesem Zeitpunkt an bleiben regelmäßig nur drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage.

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie inhaltliche Fehler enthält. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, Gespräche mit dem Betriebsrat oder die Aussicht auf eine Abfindung stoppen die Frist nicht. Eine Klage kann notfalls ohne Anwalt bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden.

Die Klage ist nicht nur für Arbeitnehmer wichtig, die unbedingt an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Sie schafft häufig erst die Grundlage für Verhandlungen über Abfindung, Freistellung, Zeugnis oder ein späteres Enddatum. Auch ein bereits vorhandener Sozialplan macht die Prüfung der individuellen Kündigung nicht überflüssig.

Betriebsbedingte Kündigungen müssen mehrere Hürden überwinden

Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil der Konzern Stellen abbauen will. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass der konkrete Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt. Außerdem darf kein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden sein, auf dem die betroffene Person weiterbeschäftigt werden könnte.

Unter vergleichbaren Beschäftigten ist regelmäßig eine Sozialauswahl erforderlich. Zu berücksichtigen sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Fehler bei der Vergleichsgruppe, bei der Gewichtung oder bei der Herausnahme einzelner Leistungsträger können eine Kündigung angreifbar machen.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Fehlt die Anhörung oder ist sie fehlerhaft, kann die Kündigung unwirksam sein. Ein Widerspruch des Betriebsrats verhindert die Kündigung zwar nicht allein, kann aber die Position des Beschäftigten im Verfahren verbessern.

Bei einer größeren Entlassungswelle greifen zusätzlich die Regeln zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz. In Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit vorab informieren, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Beschäftigte entlassen werden sollen. Auch die Unterrichtung und Beratung des Betriebsrats ist gesetzlich vorgeschrieben.

Fehler in diesem Verfahren können im Kündigungsprozess bedeutsam sein, ihre genaue Rechtsfolge hängt jedoch vom jeweiligen Verstoß und der aktuellen Rechtsprechung ab. Beschäftigte sollten sich daher nicht allein auf ein mögliches Anzeigeproblem verlassen. Die Drei-Wochen-Frist gilt auch bei einer mutmaßlich fehlerhaften Massenentlassungsanzeige.

Besonderer Kündigungsschutz muss sofort angesprochen werden

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gelten zusätzliche Schutzvorschriften. Vor einer Kündigung ist im Regelfall die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Betroffene sollten ihren Status oder einen bereits gestellten Antrag sofort gegenüber ihrer Beratung offenlegen, damit keine Schutzmöglichkeit übersehen wird.

Auch Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und weitere geschützte Personengruppen unterliegen besonderen Regeln. Der Schutz bedeutet nicht in jedem Fall ein vollständiges Kündigungsverbot, erhöht aber die rechtlichen Anforderungen erheblich. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag „Kündigung bei Schwerbehinderung: So wehren Sie sich“.

Ältere VW-Beschäftigte müssen die Rente mitrechnen

Für rentennahe Jahrgänge kann ein Abbauangebot attraktiv wirken, wenn Abfindung, Transfergesellschaft und Arbeitslosengeld die Zeit bis zum Ruhestand überbrücken sollen.

Eine solche Rechnung muss jedoch Rentenabschläge, fehlende Entgeltpunkte, Beiträge zur Krankenversicherung und die betriebliche Altersversorgung einbeziehen. Auch eine vermeintlich geschlossene Finanzierung kann durch Steuern oder eine Sperrzeit eine Lücke bekommen.

Besonders heikel sind Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für die Wartezeit von 45 Jahren werden diese Monate grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe beruht. Ein bloßer Stellenabbau oder die Schließung nur eines Standorts erfüllt diese Ausnahme nicht ohne Weiteres.

Vor einem Vertrag sollten Beschäftigte daher eine aktuelle Rentenauskunft beschaffen und mehrere Endtermine berechnen lassen. Der Beitrag über die Folgen von zwei Jahren Arbeitslosigkeit für die Rente erklärt die Unterschiede zwischen Rentenhöhe und Wartezeiten. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung sollte noch vor der Unterschrift stattfinden.

Diese Fristen und Entscheidungen sind jetzt wichtig Situation Was Beschäftigte tun sollten Warum das wichtig ist Nur allgemeine Abbauankündigung Arbeitsvertrag, Tarifbindung und persönliche Unterlagen prüfen Der Konzernbeschluss ist noch keine individuelle Kündigung Aufhebungs- oder Transferangebot Entwurf mitnehmen und arbeits-, sozial- sowie rentenrechtlich prüfen lassen Eine Unterschrift kann Kündigungsschutz und Arbeitslosengeld beeinflussen Schriftliche Kündigung Zugang dokumentieren und binnen drei Wochen Klage prüfen Nach Fristablauf gilt die Kündigung meist als wirksam Ende des Arbeitsverhältnisses steht fest Spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden, bei kürzerer Kenntnis binnen drei Tagen Eine verspätete Meldung kann finanzielle Nachteile auslösen Erster Tag ohne Beschäftigung Zusätzlich arbeitslos melden Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht Die Arbeitsagentur muss frühzeitig informiert werden

Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses fest, muss die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vorher erfolgen. Erfährt der Beschäftigte erst später davon, bleiben drei Tage ab Kenntnis. Das gilt auch bei Freistellung, Abfindung, Transferangebot oder einer laufenden Kündigungsschutzklage.

Die Arbeitslosmeldung ist ein zusätzlicher Schritt und muss spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgen. Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, riskiert eine weitere Sperrzeit; bei verspäteter Arbeitslosmeldung beginnt die Zahlung grundsätzlich nicht rückwirkend. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Meldewege und Fristen.

Praxisbeispiel: Ein scheinbar großzügiges Angebot wird teuer

Ein 58-jähriger VW-Beschäftigter erhält ein freiwilliges Angebot mit 90.000 Euro Abfindung und einem Vertragsende sechs Monate vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Er möchte mit Arbeitslosengeld bis zur vorgezogenen Altersrente überbrücken. Vor der Unterschrift lässt er den Entwurf arbeits- und rentenrechtlich prüfen.

Die Prüfung zeigt, dass wegen der vorzeitigen Beendigung ein Ruhen des Arbeitslosengeldes und wegen der eigenen Mitwirkung zusätzlich eine Sperrzeit drohen könnten.

Außerdem fehlen ihm noch Monate für die Wartezeit von 45 Jahren, die durch Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn nicht sicher erreicht würden. Er verhandelt deshalb ein späteres Enddatum, eine höhere Arbeitgeberleistung zur Altersversorgung und eine klare Zeugnisregelung.

Häufige Fragen zum Stellenabbau bei Volkswagen Hat Volkswagen bereits 50.000 Kündigungen beschlossen?

Nein. Beschlossen ist ein konzernweites Ziel, die Beschäftigtenzahl über die bestehenden Programme hinaus um rund 50.000 Stellen anzupassen. Wie viele Arbeitsplätze bei welcher Marke, Gesellschaft oder in welchem Land entfallen, ist noch nicht vollständig festgelegt.

Kann VW Beschäftigte in Deutschland vor Ende 2030 betriebsbedingt kündigen?

Für die von der Vereinbarung „Zukunft Volkswagen“ erfassten Bereiche der Volkswagen AG besteht eine Beschäftigungssicherung bis Ende 2030. Ob sie im Einzelfall greift, hängt vom Arbeitgeber, Tarifbereich und Arbeitsvertrag ab. Für andere Konzerngesellschaften darf der Schutz nicht automatisch angenommen werden.

Muss ein Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot annehmen?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig und sollte erst nach einer vollständigen Prüfung unterschrieben werden. Nach der Unterschrift lässt sich die Vereinbarung regelmäßig nicht einfach widerrufen.

Wie lange kann gegen eine Kündigung geklagt werden?

Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Gespräche mit Volkswagen, Betriebsrat oder Gewerkschaft verlängern diese Frist nicht. Wer unsicher ist, sollte die Frist vorsorglich sichern.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird nicht direkt Euro für Euro verrechnet. Der Anspruch kann aber ruhen, wenn die Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wird. Bei einem Aufhebungsvertrag droht außerdem eine Sperrzeit, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt.

Was sollten ältere Beschäftigte vor einem Vorruhestandsangebot prüfen?

Sie sollten Rentenbeginn, Abschläge, Wartezeiten, Entgeltpunkte, Krankenversicherung, Steuern und die betriebliche Altersversorgung gemeinsam berechnen lassen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die letzten zwei Jahre vor einer abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Erst eine individuelle Gesamtrechnung zeigt, ob das Angebot die Zeit bis zur Rente wirklich finanziert.

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Grundsicherung: Trotz GdB 70 – 18-Jährige erhält keine Leistungen weil Eltern zahlen sollen

4. September 2026 - 9:34

Junge Erwachsene mit einer befristeten vollen Erwerbsminderung können einem anderen Leistungssystem zugeordnet werden als dauerhaft Erwerbsgeminderte. Leben sie noch bei ihren Eltern, kann deren Einkommen dazu führen, dass weder Leistungen nach dem SGB XII noch nach dem SGB II gezahlt werden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte im Fall einer 18-Jährigen im Eilverfahren sowohl Leistungen der Sozialhilfe als auch Leistungen des Jobcenters ab. Nach Ansicht des Gerichts durfte von den Eltern erwartet werden, dass sie ihre Tochter vorerst finanziell unterstützen.

Wichtig ist jedoch: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass junge Erwachsene mit befristeter Erwerbsminderung grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Ausschlaggebend waren die Wohnsituation, das Einkommen der Eltern und die fehlende Eilbedürftigkeit im konkreten Fall.

Befristete und dauerhafte Erwerbsminderung führen zu unterschiedlichen Leistungen

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Ist die volle Erwerbsminderung dagegen nur befristet, kommen grundsätzlich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht.

Das LSG Nordrhein-Westfalen verwies jedoch auf § 21 SGB XII. Danach erhalten Personen keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach dem SGB II zugeordnet sind.

Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt ihrer erwerbsfähigen Eltern leben, können nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören. Dadurch kann die Zuordnung zum SGB XII ausgeschlossen sein.

18-Jährige beantragte Leistungen zum Lebensunterhalt

Die Antragstellerin lebte bei ihren Eltern und war nach den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung bis voraussichtlich zum 31. Juli 2028 voll erwerbsgemindert. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung war ausdrücklich nicht festgestellt worden.

Bei ihr bestand ein Grad der Behinderung von 70. Außerdem war ein Pflegebedarf der Stufe 2 festgestellt worden, und ihre Eltern waren als Pflegepersonen benannt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach ihr im Eilverfahren weder Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII noch Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beschlüsse ergingen am 13. August 2026 unter den Aktenzeichen L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B.

Gericht sah keine dringende finanzielle Notlage

Für eine einstweilige Anordnung muss nicht nur ein möglicher Leistungsanspruch bestehen. Die betroffene Person muss außerdem glaubhaft machen, dass ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen schwerer und später nicht mehr auszugleichender Nachteile nicht zugemutet werden kann.

Eine solche Eilbedürftigkeit sah das Gericht nicht. Der 18-Jährigen drohte insbesondere kein Verlust ihrer Unterkunft, weil sie weiterhin bei ihren Eltern wohnen konnte und nach Auffassung des Gerichts dort auch wohnen sollte.

Die Eltern stellten den Lebensunterhalt ihrer Tochter nach eigenen Angaben durch ein „unbedingt rückzahlbares Nothilfedarlehen“ sicher. Damit standen ihr zumindest vorläufig Mittel zur Verfügung, um die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu überbrücken.

Eltern verfügten über 4.630 Euro Bruttoeinkommen

Die Eltern hatten ein gemeinsames monatliches Bruttoeinkommen von 4.630 Euro. Zusätzlich erhielten sie für ihre Tochter Kindergeld in Höhe von 259 Euro, das das Gericht nach § 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen der Antragstellerin berücksichtigte.

Nach ihren eigenen Angaben waren die Eltern finanziell in der Lage, zunächst für ihre Tochter aufzukommen. Deshalb hielt es das Gericht nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass ihr durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Die Entscheidung beruht damit nicht allein auf der familiären Beziehung. Entscheidend war auch, dass tatsächlich finanzielle Hilfe geleistet wurde und die Eltern nach Einschätzung des Gerichts dazu in der Lage waren.

Keine Grundsicherung nach dem SGB XII

Ein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestand nicht. Dafür müsste die volle Erwerbsminderung dauerhaft sein.

Bei der Antragstellerin hatte die Rentenversicherung jedoch nur eine volle Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31. Juli 2028 festgestellt. Damit war sie nach § 41 Abs. 3 SGB XII von diesen Leistungen ausgeschlossen.

Für befristet Erwerbsgeminderte kommt grundsätzlich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII infrage. Diese Leistungen werden nach § 21 SGB XII aber nicht gezahlt, wenn eine Zuordnung zum SGB II besteht.

Ausnahme beim Elternunterhalt griff nicht

Die Antragstellerin berief sich außerdem auf § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII. Danach werden Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.

Nach Auffassung des LSG half ihr diese Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe junge Erwachsene mit einer befristeten Erwerbsminderung dem SGB II und nicht dem SGB XII zugeordnet, wenn sie mit ihren erwerbsfähigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Weil die Antragstellerin danach nicht als Leistungsberechtigte im Sinne des SGB XII anzusehen war, konnte sie sich nicht auf die Ausnahme des § 94 Abs. 1a SGB XII berufen. Ob zivilrechtlich tatsächlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestand, war für diese Einordnung nicht entscheidend.

Gericht sieht vorläufig keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Die Antragstellerin hielt die unterschiedliche Behandlung von befristet und dauerhaft erwerbsgeminderten jungen Menschen für verfassungswidrig. Das Gericht sah bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Der Gesetzgeber verfüge bei Sozialleistungen über einen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum. Das betreffe insbesondere die Abgrenzung der Personengruppen und die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

Bei einer befristeten Erwerbsminderung bestehe nach Auffassung des Senats wegen der möglichen gesundheitlichen Besserung ein nachvollziehbarer Grund, junge Erwachsene länger dem Verantwortungsbereich ihrer Eltern zuzuordnen. Ob die unterschiedliche Behandlung abschließend verfassungsgemäß ist, muss jedoch im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Auch keine Leistungen vom Jobcenter

Der Hilfsantrag, das Jobcenter beizuladen und zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, blieb ebenfalls erfolglos. Die Eltern waren aufgrund ihres Einkommens nicht hilfebedürftig und deshalb keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II.

Damit konnte die Tochter auch nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten. Das Gericht hielt es für unerheblich, dass die Antragstellerin eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht ihrer Eltern bestritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt werden, wenn sie in einer familiären Gemeinschaft zusammenleben und erwartet werden kann, dass sie tatsächlich füreinander einstehen. Ein einklagbarer Unterhaltsanspruch ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Entscheidung betrifft zunächst nur das Eilverfahren

Der Beschluss beendet nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Über den geltend gemachten Leistungsanspruch im Hauptsacheverfahren ist damit noch nicht abschließend entschieden.

Betroffene sollten deshalb genau prüfen lassen, ob tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht, ob die Eltern finanzielle Unterstützung leisten und ob eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt. Auch die Frage, ob eine volle Erwerbsminderung nur befristet oder bereits dauerhaft besteht, entscheidet darüber, welcher Leistungsträger zuständig ist.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B

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Witwenrente ist nicht gleich Witwenrente – der Unterschied kann kosten

4. September 2026 - 9:00

Nach dem Tod des Ehepartners können Hinterbliebene eine gesetzliche Witwenrente , eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung oder auch beides erhalten. Diese zwei Leistungen folgen aber unterschiedlichen Regeln. Selbst bei gleicher Ausgangslage können deshalb schon in den ersten Monaten mehrere Tausend Euro Unterschied entstehen.

Besonders deutlich zeigt sich das beim Sterbevierteljahr. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat grundsätzlich die volle Rente des Verstorbenen. Eine betriebliche Versorgung muss dieses Privileg nicht übernehmen.

Gesetzliche und betriebliche Witwenrente unterscheiden sich deutlich

Die gesetzliche Witwenrente richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch VI. Bei einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung bestimmen zusätzlich Tarifverträge, Satzungen oder Versorgungsordnungen, ob und in welcher Höhe Hinterbliebene Geld erhalten.

Deshalb gibt es auch nicht die eine betriebliche Witwenrente. Der folgende Vergleich nutzt die VBLklassik als Beispiel für eine verbreitete Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Andere Versorgungsträger können andere Regeln festlegen.

Gesetzliche Witwenrente Betriebliche Witwenversorgung Das SGB VI bestimmt die Voraussetzungen. Tarifvertrag, Satzung oder Versorgungsordnung bestimmen den Anspruch. Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent, nach altem Recht 60 Prozent. Auch 55 oder 60 Prozent sind möglich; die konkrete Ordnung entscheidet. Im Sterbevierteljahr zahlt die DRV grundsätzlich 100 Prozent der Rente des Verstorbenen. Ein Sterbevierteljahr mit 100 Prozent muss nicht vorgesehen sein. Eigenes Einkommen bleibt im Sterbevierteljahr unberücksichtigt. Danach gelten gesetzliche Freibeträge. Die Versorgungsordnung kann eigene Regeln vorsehen oder auf die gesetzlichen Vorschriften Bezug nehmen. Bei Wiederheirat endet die Witwenrente; bei der großen Witwenrente kann eine Abfindung von zwei Jahresbeträgen folgen. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt von der Versorgungsordnung ab. Altersabstand oder Heirat nach Rentenbeginn schließen den Anspruch nicht allein aus. Altersabstands-, Spätehen- oder andere Ausschlussklauseln können den Anspruch begrenzen. Betriebliche Versorgungsordnungen können zusätzliche Hürden enthalten

Gerade bei der Betriebsrente reicht die Frage „Waren wir beim Tod verheiratet?“ oft nicht aus. Versorgungsordnungen können zusätzliche Bedingungen enthalten, die die gesetzliche Witwenrente nicht kennt.

Eine Altersabstandsklausel kann die Hinterbliebenenversorgung kürzen oder ausschließen, wenn der überlebende Ehepartner erheblich jünger ist. Das Bundesarbeitsgericht hielt beispielsweise einen Ausschluss bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren für zulässig (BAG, 20.02.2018 – 3 AZR 43/17). Auch abgestufte Kürzungen können zulässig sein (BAG, 11.12.2018 – 3 AZR 520/17).

Die gesetzliche Witwenrente sinkt dagegen nicht allein deshalb, weil zwischen den Ehepartnern ein großer Altersunterschied bestand.

Auch Spätehenklauseln kommen vor. Eine Versorgungsordnung kann den Anspruch daran knüpfen, dass die Ehe schon während des Arbeitsverhältnisses oder vor Eintritt des Versorgungsfalls bestand. Wer erst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen heiratet, kann deshalb bei bestimmten Betriebsrenten leer ausgehen.

Die gesetzliche Witwenrente verlangt dagegen nicht, dass die Ehe bereits vor Rentenbeginn geschlossen wurde.

Bei der Mindestehedauer gibt es in beiden Systemen Regeln, aber mit wichtigen Unterschieden. Für die gesetzliche Witwenrente gilt bei neueren Ehen grundsätzlich die Ein-Jahres-Grenze. Stirbt ein Ehepartner früher, vermutet die Rentenversicherung zunächst eine Versorgungsehe. Hinterbliebene können diese Vermutung widerlegen.

Betriebliche Versorgungsordnungen können eigene Ehedauerklauseln enthalten. Gerichte prüfen jedoch, ob sie Hinterbliebene unangemessen benachteiligen. Das BAG akzeptierte beispielsweise eine Zwölf-Monats-Regel mit Ausnahmen, hielt eine pauschale zehnjährige Mindestehedauer dagegen für unwirksam.

Eine Satzung schützt den Versorgungsträger jedoch nicht automatisch. Das BAG erklärte 2026 eine Klausel für unwirksam, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschloss, wenn der Arbeitnehmer erst nach seinem 60. Geburtstag geheiratet hatte und die Ehe weniger als fünf Jahre bestand (BAG, 10.03.2026 – 3 AZR 107/25).

Betroffene sollten eine Ablehnung deshalb nicht allein deshalb akzeptieren, weil der Versorgungsträger auf seine Satzung verweist. Entscheidend ist, ob die konkrete Klausel rechtlich Bestand hat.

Beispiel 1: Tamara erhält drei Monate die volle gesetzliche Rente

Tamara ist 68 Jahre alt und lebt in Hildesheim. Ihr Mann stirbt im August 2026. Beide heirateten 1998 und erfüllen die Voraussetzungen für das alte Hinterbliebenenrecht. Tamara hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf 60 Prozent.

Ihr Mann bezog zuletzt 2.000 Euro gesetzliche Altersrente brutto. Tamara erzielt kein Einkommen, das ihre Witwenrente mindert. Für September, Oktober und November gilt das Sterbevierteljahr. Tamara erhält jeweils 2.000 Euro brutto, zusammen also 6.000 Euro.

Ab Dezember sinkt die Leistung im vereinfachten Beispiel auf 60 Prozent von 2.000 Euro und damit auf 1.200 Euro monatlich.

Beispiel 2: Suleika erhält bei gleicher Ausgangslage nur 60 Prozent

Suleika ist 67 Jahre alt und lebt in Duisburg. Auch ihr Mann stirbt im August 2026. Auch dieses Paar heiratete 1998. Für den Vergleich unterstellen wir einen Anspruch auf 60 Prozent.

Suleikas Mann erhielt zuletzt 2.000 Euro Betriebsrente aus der VBLklassik. Auch Suleika erzielt kein anrechenbares Einkommen.

Die VBL zahlt ihr ab September 60 Prozent und damit monatlich 1.200 Euro. Eine Aufstockung auf die volle Betriebsrente während des Sterbevierteljahres kennt die VBLklassik nicht.

Für September bis November erhält Suleika deshalb insgesamt 3.600 Euro.

Gleiche Ausgangslage – 2.400 Euro Unterschied

Tamara erhält in diesen drei Monaten 6.000 Euro. Suleika bekommt 3.600 Euro. Der Unterschied beträgt 2.400 Euro.

Ab dem vierten Monat erhalten beide in unserem vereinfachten Vergleich jeweils 1.200 Euro.

Das Beispiel zeigt: Hinterbliebene sollten nicht nur auf den Prozentsatz schauen. Zwei Versorgungssysteme können beide 60 Prozent vorsehen und trotzdem unmittelbar nach dem Tod des Partners völlig unterschiedliche Beträge zahlen.

Eigenes Einkommen kann die gesetzliche Witwenrente kürzen

Nach dem Sterbevierteljahr prüft die Deutsche Rentenversicherung eigenes Einkommen. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Freibetrag bei 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes grundsätzlich waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich.

Vom maßgeblichen Einkommen oberhalb des Freibetrags rechnet die DRV 40 Prozent auf die Witwenrente an.

Bei Betriebsrenten hängt die Einkommensanrechnung von der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Die VBL zum Beispiel orientiert sich weitgehend an den gesetzlichen Regeln und berücksichtigt dabei, dass Einkommen nicht doppelt auf gesetzliche und betriebliche Hinterbliebenenleistungen angerechnet werden soll.

Auch bei einer Wiederheirat gelten unterschiedliche Regeln

Wer eine gesetzliche Witwenrente erhält und erneut heiratet, verliert den laufenden Anspruch. Bei der großen Witwenrente zahlt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag grundsätzlich eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresbeträgen.

Bei einer Betriebsrente gibt es keinen solchen einheitlichen Anspruch. Die Versorgungsordnung entscheidet, ob eine Abfindung gezahlt wird und welche Voraussetzungen gelten.

Prüfen Sie jede Hinterbliebenenversorgung einzeln

Wer nach dem Tod des Ehepartners Leistungen erwartet, sollte gesetzliche Rente und Betriebsrente sehr genau prüfen. Achten Sie besonders auf Beginn und Höhe der Leistung, das Sterbevierteljahr, die Einkommensanrechnung, mögliche Altersabstands- oder Spätehenklauseln und die Folgen einer Wiederheirat.

FAQ: Gesetzliche und betriebliche Hinterbliebenenrente Gilt das Sterbevierteljahr für jede Witwenrente?

Nein. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt während dieser drei Monate grundsätzlich die volle Rente des Verstorbenen. Betriebsrentensysteme können davon abweichen.

Kann eine Witwe gesetzliche und betriebliche Hinterbliebenenrente gleichzeitig erhalten?

Ja. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Sie folgen jedoch unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und müssen getrennt geprüft werden.

Darf eine Betriebsrente wegen einer besonderen Klausel verweigert werden?

Nicht jede Klausel ist automatisch wirksam. Altersabstands- und bestimmte Spätehenklauseln können zulässig sein, andere Regelungen haben Gerichte wegen unangemessener Benachteiligung oder Altersdiskriminierung verworfen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026 – 3 AZR 84/25
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2026 – 3 AZR 107/25

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Mietrecht: Vermieter muss trotz gesenkter Vormiete rund 11.900 Euro Miete zurückzahlen

4. September 2026 - 8:42

Eine kurz vor dem Auszug des Vormieters vereinbarte Mietsenkung schützt den Vermieter nicht automatisch vor der Mietpreisbremse.

Das Landgericht Berlin II ließ eine solche Vereinbarung bei der Berechnung der geschützten Vormiete außer Betracht und sprach den neuen Mietern eine Rückzahlung von rund 11.900 Euro zu.

Die Entscheidung vom 5. Mai 2026 zeigt, dass nicht allein der zuletzt gezahlte Betrag zählt. Geprüft werden muss auch, wann und auf welchem rechtlichen Weg die Vormiete entstanden ist (Az. 65 S 262/25).

891 Euro vereinbart, aber nur 512,28 Euro erlaubt

Die neuen Mieter bezogen Anfang 2022 eine rund 80 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Im Mietvertrag war eine monatliche Nettokaltmiete von 891 Euro vereinbart.

Genau diesen Betrag hatte zuletzt auch der Vormieter geschuldet. Zuvor hatte dessen Miete allerdings 1.078,50 Euro betragen, bevor sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter auf 891 Euro gesenkt wurde.

Die Vereinbarung über die niedrigere Miete kam im März 2021 zustande und sollte rückwirkend ab Oktober 2020 gelten. Das Vormietverhältnis endete noch im Jahr 2021.

Im Juni 2024 beanstandeten die neuen Mieter die Miethöhe. Das Amtsgericht Neukölln wies ihre Forderung zunächst zurück, doch in der Berufung entschied das Landgericht Berlin II zugunsten der Mieter.

Landgericht begrenzt die Nettokaltmiete deutlich

Nach der Berechnung des Landgerichts durften die Mieter höchstens 512,28 Euro Nettokaltmiete im Monat zahlen. Grundlage waren die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2021 und der bei der Mietpreisbremse erlaubte Aufschlag von zehn Prozent.

Die Differenz zur verlangten Miete betrug 378,72 Euro monatlich. Für den vom Verfahren erfassten Zeitraum ergab sich daraus eine Rückforderung von rund 11.900 Euro.

So funktioniert der Schutz einer höheren Vormiete

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Anfangsmiete grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die gesetzliche Regel steht in § 556d BGB.

Davon gibt es mehrere Ausnahmen. Eine davon betrifft die Vormiete: War die vom vorherigen Mieter geschuldete Miete höher als die allgemeine Preisgrenze, darf der Vermieter nach § 556e Absatz 1 BGB grundsätzlich bis zu dieser Höhe vermieten.

Diese Regel soll verhindern, dass ein Vermieter bei jedem Mieterwechsel auf einen niedrigeren Betrag zurückgehen muss, obwohl er zuvor wirksam eine höhere Miete erhalten hat. Der bloße Hinweis auf irgendeinen früher gezahlten Betrag genügt jedoch nicht.

Die Vormiete muss rechtlich geschuldet gewesen sein und die besonderen Ausschlussregeln müssen beachtet werden. Einen allgemeinen Überblick über Rückforderungen bietet der Beitrag „Mietpreisbremse: Mieter können zu viel gezahlte Miete zurückfordern“.

Änderungen im letzten Jahr können aus der Berechnung fallen

Das Gesetz bestimmt, dass Mietminderungen und mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Vertragsende vereinbarte Mieterhöhungen bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben. Damit sollen Absprachen kurz vor einem Mieterwechsel nicht zum Nachteil des Nachmieters eingesetzt werden können.

Der Wortlaut nennt eine freiwillig vereinbarte Mietsenkung nicht ausdrücklich. Das Landgericht Berlin II wandte die Jahresregel dennoch auch auf die Senkung an.

Nach Ansicht der Kammer sind die im Gesetz genannten Fälle nicht abschließend. Das Schutzanliegen greife ebenso, wenn eine zunächst unzulässig hohe Miete kurz vor dem Auszug abgesenkt und anschließend gerade der abgesenkte Betrag als vermeintlich geschützte Vormiete verwendet werde.

Mietsenkung und Mietminderung sind nicht dasselbe

Eine Mietminderung tritt wegen eines Mangels der Wohnung kraft Gesetzes ein. Ist beispielsweise die Heizung ausgefallen oder die Wohnung erheblich von Schimmel betroffen, kann die geschuldete Miete für die Dauer der Beeinträchtigung herabgesetzt sein.

Eine Mietsenkung beruht dagegen auf einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Beide Seiten ändern den vertraglichen Betrag, ohne dass zwingend ein Wohnungsmangel vorliegen muss.

Diese Unterscheidung war für den Berliner Streit wichtig, weil das Gesetz zwar Mietminderungen ausdrücklich nennt, nicht aber jede frei vereinbarte Absenkung. Das Landgericht schloss diese Lücke anhand des Zwecks der Vorschrift.

Auch eine rückwirkende Vereinbarung bleibt eine späte Vereinbarung

Der Vermieter konnte sich nicht darauf stützen, dass die im März 2021 vereinbarte Senkung rückwirkend bereits ab Oktober 2020 gelten sollte. Für die Jahresfrist stellte das Gericht auf den Abschluss der Vereinbarung im März 2021 ab.

Eine Rückdatierung der finanziellen Wirkung verschiebt somit nicht automatisch den Zeitpunkt der Einigung. Liegt der Vertragsabschluss über die Mietänderung in den letzten zwölf Monaten des Vormietverhältnisses, kann die Änderung aus der Berechnung herausfallen.

Warum auch die frühere Miete von 1.078,50 Euro nicht half

Wird eine späte Mietsenkung nicht berücksichtigt, bedeutet das nicht automatisch, dass jede davor verlangte Miete geschützt ist. Auch der frühere Betrag muss rechtlich als Vormiete verwendet werden dürfen.

Eine Anfangsmiete, die bereits bei ihrer Vereinbarung gegen die Mietpreisbremse verstieß, erhält durch einen späteren Mieterwechsel grundsätzlich keinen Bestandsschutz. Das Landgericht musste daher nicht einfach den Betrag von 1.078,50 Euro an die Stelle der 891 Euro setzen.

Die rechtliche Bewertung kann kompliziert werden, wenn Vormieter und Vermieter während eines laufenden Vertrags freiwillig eine neue Miethöhe vereinbart haben. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass eine solche spätere Vereinbarung anders zu beurteilen sein kann als die ursprüngliche Anfangsmiete.

Im Berliner Fall half dies der Vermieterin nicht, weil die Vereinbarung über 891 Euro innerhalb der schädlichen Jahresfrist zustande gekommen war. Die ausführliche Entscheidungsbesprechung bestätigt die vom Gericht errechnete Obergrenze von 512,28 Euro.

Vermieter müssen über die beanspruchte Ausnahme informieren

Will ein Vermieter eine höhere Anfangsmiete mit der Vormiete rechtfertigen, muss er den neuen Mieter vor dessen Vertragserklärung in Textform über die Höhe der Vormiete informieren. Unterbleibt diese Auskunft vollständig, kann er sich zunächst nicht auf die Ausnahme berufen.

Wird die versäumte Information später formgerecht nachgeholt, kann sich der Vermieter nach § 556g BGB grundsätzlich erst zwei Jahre nach der Nachholung auf die Ausnahme stützen. Bei einem bloßen Formfehler gelten andere Folgen.

Mieter können darüber hinaus Auskunft über Tatsachen verlangen, die sie zur Prüfung der Miethöhe benötigen und die nicht allgemein zugänglich sind. Dazu können die Vormiete, der Zeitpunkt einer Mietänderung und Angaben zu Modernisierungen gehören.

Eine Rüge entscheidet über die Rückzahlung

Eine überhöhte Miete wird nicht automatisch erstattet. Mieter müssen den Verstoß in Textform rügen, wobei eine nachweisbar zugegangene E-Mail grundsätzlich genügen kann.

Hat der Vermieter vor Vertragsabschluss eine Ausnahme mitgeteilt, muss die Rüge auf diese Auskunft eingehen. Wer sich auf eine geschützte Vormiete beruft, sollte deshalb nicht nur die allgemeine Vergleichsmiete beanstanden, sondern auch erklären, weshalb die angegebene Vormiete den verlangten Betrag nicht trägt.

Für seit dem 1. April 2020 begründete Mietverhältnisse ist die Frist von 30 Monaten besonders wichtig. Wird innerhalb dieses Zeitraums gerügt und besteht das Mietverhältnis beim Zugang der Rüge noch, kann die Überzahlung grundsätzlich ab Vertragsbeginn zurückgefordert werden.

Kommt die Rüge erst später oder ist der Vertrag bei ihrem Zugang bereits beendet, können im Regelfall nur nach der Rüge fällig gewordene Beträge verlangt werden. Zusätzlich muss die regelmäßige Verjährungsfrist beachtet werden.

Mieter sollten die laufende Zahlung nicht ungeprüft kürzen

Das Berliner Urteil macht eine hohe Rückforderung möglich, erlaubt aber keine pauschale Selbstkürzung in jedem ähnlichen Fall. Die zulässige Miete hängt vom örtlichen Mietspiegel, den Wohnungsmerkmalen, der Landesverordnung und möglichen Ausnahmen ab.

Eine zu starke Kürzung kann einen Mietrückstand auslösen. Bei größeren Differenzen ist es häufig sicherer, die Miete zunächst ausdrücklich unter Vorbehalt weiterzuzahlen und Berechnung, Auskunft sowie Rückforderung fachkundig prüfen zu lassen.

Auch spätere Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis folgen eigenen Regeln. Was bei einem Erhöhungsverlangen zu beachten ist, erläutert der Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.

Bei Leistungen vom Jobcenter kann der Rückzahlungsanspruch übergegangen sein

Hat das Jobcenter die Unterkunftskosten ganz oder teilweise übernommen, steht eine Rückforderung nicht zwingend vollständig dem Mieter zu. Soweit der Leistungsträger die überhöhte Miete finanziert hat, kann der Anspruch nach sozialrechtlichen Vorschriften auf ihn übergegangen sein.

Vor einer Klage sollte deshalb geklärt werden, welcher Teil der Forderung noch vom Mieter selbst geltend gemacht werden kann. Ein früherer Fall zeigt, warum Leistungsbeziehende trotz festgestellter Überzahlung nicht ohne Weiteres selbst über die gesamte Summe verfügen können: „Bürgergeld-Bezieher erhält 11.000 Euro wegen zu hoher Miete nicht zurück“.

Urteil ist auch außerhalb Berlins ein wichtiges Signal

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten bundesweit, sofern die Wohnung in einem wirksam ausgewiesenen Gebiet mit Mietpreisbremse liegt. Die Berechnung der Vergleichsmiete richtet sich jedoch nach den örtlichen Verhältnissen und häufig nach dem jeweiligen Mietspiegel.

Als Urteil eines Landgerichts bindet die Entscheidung andere Gerichte nicht automatisch. Ihre Begründung kann dennoch in vergleichbaren Verfahren herangezogen werden, besonders wenn kurz vor dem Ende des Vormietverhältnisses eine Mietänderung vereinbart wurde.

Für Vermieter steigt damit das Risiko, dass eine scheinbar geschützte Vormiete einer Prüfung nicht standhält. Für Mieter lohnt sich der Blick hinter den zuletzt genannten Betrag, denn der Entstehungszeitpunkt und die rechtliche Wirksamkeit können über mehrere Tausend Euro entscheiden.

Häufige Fragen und Antworten zur gesenkten Vormiete 1. Darf sich ein Vermieter grundsätzlich auf eine höhere Vormiete berufen?

Ja. War die vom vorherigen Mieter geschuldete Miete höher als die allgemeine Grenze der Mietpreisbremse, kann eine Neuvertragsmiete bis zu dieser Vormiete zulässig sein. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen und die Informationspflicht erfüllt sein.

2. Wird jede Mietsenkung im Vormietverhältnis ignoriert?

Nein. Das Berliner Urteil betrifft eine vereinbarte Senkung, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Ende des Vormietvertrags zustande kam. Außerhalb dieses Zeitraums kann eine wirksame Mietsenkung grundsätzlich als Vormiete berücksichtigt werden.

3. Zählt bei einer rückwirkenden Mietsenkung das rückdatierte Datum?

Nach der Entscheidung des LG Berlin II zählt für die Jahresfrist der Zeitpunkt, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Der rückwirkend festgelegte Beginn der niedrigeren Zahlung verschiebt diesen Zeitpunkt nicht.

4. Kann eine schon zuvor unzulässig hohe Miete geschützt sein?

Eine bei Beginn des Vormietverhältnisses unzulässig vereinbarte Miete ist nicht allein deshalb geschützt, weil sie tatsächlich gezahlt wurde. Spätere freiwillige Vertragsänderungen können die Bewertung beeinflussen, weshalb die Entstehung der Vormiete genau geprüft werden muss.

5. Wie bekommen Mieter zu viel gezahltes Geld zurück?

Sie müssen den Verstoß in Textform rügen und die Rückzahlung verlangen. Eine Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn kann bei einem noch laufenden, nach dem 31. März 2020 begründeten Vertrag eine Erstattung ab dem ersten Mietmonat eröffnen.

6. Gilt das Urteil automatisch für jede Wohnung in Deutschland?

Nein. Zunächst muss am Wohnort eine wirksame Mietpreisbremse gelten, und mögliche Ausnahmen müssen ausgeschlossen werden. Außerdem ist das Urteil des LG Berlin II keine bundesweit bindende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, kann anderen Gerichten aber als überzeugende Begründung dienen.

Der Beitrag Mietrecht: Vermieter muss trotz gesenkter Vormiete rund 11.900 Euro Miete zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bürgergeld: Jobcenter wollen vermehrt Zeugnisse von Schulkindern sehen – und drohen mit Sanktionen

4. September 2026 - 7:51

Ein von dem Verein “Sanktionsfrei” e.V.” veröffentlichter Beitrag auf X sorgt bei Familien im Leistungsbezug für Verunsicherung. Demnach wurde das 15-jährige Kind einer Leistungsbezieherin vom Jobcenter zur Berufsberatung eingeladen und sollte eine Schulbescheinigung sowie das aktuelle Zeugnis vorlegen.

Für den Fall, dass das Kind den Termin nicht wahrnimmt, soll das Jobcenter auf mögliche Leistungskürzungen hingewiesen haben. Sanktionsfrei berichtet außerdem, dass derzeit mehrere Familien vergleichbare Einladungen erhalten und befürchten, ihre Kinder könnten gegen deren Wünsche in bestimmte berufliche Wege gedrängt werden.

Warum schreibt das Jobcenter ein Schulkind an?

Die Antwort liegt in einer Altersgrenze, die vielen Eltern nicht bekannt ist. Nach § 7 SGB II können Jugendliche ab ihrem 15. Geburtstag als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, wenn sie hilfebedürftig sind und in Deutschland leben.

Der Begriff „erwerbsfähig“ bedeutet dabei nicht, dass ein Kind arbeitslos sein oder die Schule verlassen muss. Er beschreibt zunächst nur, dass die Person gesundheitlich grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ändert diese rechtliche Einordnung nicht automatisch. Das Kind erhält innerhalb der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Leistungsanteil und kann deshalb auch Adressat eigener Schreiben des Jobcenters werden.

Ab 15 Jahren beginnt die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit

Nach § 36 SGB I dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge auf Sozialleistungen stellen, verfolgen und Leistungen entgegennehmen. Damit erhalten sie im Sozialrecht früher eigene Befugnisse, als dies im allgemeinen Geschäftsleben üblich ist.

Aus diesen Befugnissen können zugleich Pflichten entstehen. Die Bundesagentur für Arbeit geht in ihren fachlichen Weisungen ausdrücklich davon aus, dass Minderjährige ab 15 Jahren grundsätzlich meldepflichtig sind.

Weil die Jugendlichen noch nicht voll geschäftsfähig sind, soll das Jobcenter die Einladung zusätzlich an die gesetzliche Vertretung übermitteln. Eltern dürfen daher nicht vollständig aus dem Verfahren herausgehalten werden.

Berufsberatung ist ein gesetzlich erlaubter Meldezweck

Die Jobcenter dürfen Jugendliche nicht ohne nachvollziehbaren Anlass zu persönlichen Gesprächen bestellen. § 59 SGB II verweist jedoch auf die Meldepflichten nach § 309 SGB III.

Zu den dort genannten Zwecken gehören ausdrücklich die Berufsberatung, die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit sowie die Vorbereitung von Förderleistungen. Ein Gespräch über den geplanten Schulabschluss und den weiteren Ausbildungsweg kann daher ein erlaubter Grund für eine Einladung sein.

Das gilt auch dann, wenn das Kind gegenwärtig regelmäßig zur Schule geht. Die Frage, ob das Jobcenter zu einer Beratung einladen darf, ist von der Frage zu unterscheiden, ob es eine Arbeitsaufnahme oder den Abbruch der Schule verlangen könnte.

Gericht bestätigte die Meldepflicht einer Schülerin

Wie weit diese Vorschriften reichen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts. In dem Verfahren ging es um eine minderjährige Gymnasiastin, die zwei Termine beim Jobcenter versäumt hatte.

Das Jobcenter wollte unter anderem ihre schulische Situation, ihre Identität und ihren weiteren Weg nach dem Schulabschluss besprechen. Die Gerichte hielten diesen Gesprächszweck für zulässig und bestätigten die damalige Kürzung ihres persönlichen Leistungsanteils.

Das Sächsische Landessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 29. Juni 2026 zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 3 AS 139/25 NZB.

Wichtig: Der Schulbesuch schützt vor einer erzwungenen Arbeitsaufnahme

Aus der Meldepflicht folgt nicht, dass das Jobcenter ein 15-jähriges Kind aus der Schule in einen Hilfsjob vermitteln darf. Die aktuellen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erkennen die Vollzeitschulpflicht und den Besuch einer allgemeinbildenden Schule als wichtigen Grund an, der einer Arbeitsaufnahme entgegensteht.

Problematisch wird es, wenn eine Beratung nicht mehr unterstützt, sondern Druck erzeugt. Der Leistungsbezug der Familie darf nicht dazu führen, dass Bildungswünsche weniger ernst genommen oder Kinder vorschnell auf einzelne Ausbildungsberufe festgelegt werden.

Warum möchte das Jobcenter die Schulbescheinigung sehen?

Eine Schulbescheinigung bestätigt, welche Schule das Kind besucht, in welcher Klasse es sich befindet und wann der Schulabschluss voraussichtlich erreicht wird. Diese Angaben können für die weitere Beratung und die Planung des Übergangs in eine Ausbildung erforderlich sein.

Der Nachweis kann außerdem klären, ob der Schulbesuch einer Arbeitsaufnahme oder einer zeitlich kollidierenden Maßnahme entgegensteht. Die Forderung nach einer aktuellen Schulbescheinigung lässt sich deshalb häufig sachlich begründen.

Das Jobcenter sollte allerdings erklären, welchem konkreten Zweck das Dokument dient. Ist der regelmäßige Schulbesuch bereits eindeutig nachgewiesen und hat sich nichts verändert, kann eine erneute Anforderung erklärungsbedürftig sein.

Aber: Ein Zeugnis enthält deutlich mehr Informationen als eine Schulbescheinigung. Neben Noten können daraus Fehlzeiten, Leistungsprobleme, besondere Stärken und teilweise Einschätzungen zum Verhalten hervorgehen.

Für eine ernsthafte Berufsberatung können einzelne Angaben aus dem Zeugnis hilfreich sein. Auch die Bundesagentur für Arbeit nennt bei Jugendlichen das letzte Schulzeugnis als Unterlage, die zu einem ersten Beratungsgespräch mitgebracht werden soll.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass das Jobcenter in jedem Fall eine vollständige Kopie verlangen und dauerhaft speichern darf. Zwischen dem Vorzeigen eines Zeugnisses im Gespräch, dem Einreichen einer Kopie und der dauerhaften Aufnahme in die elektronische Akte bestehen erhebliche Unterschiede.

Das Jobcenter darf nur erforderliche Sozialdaten erheben

Für die Verarbeitung des Zeugnisses gilt der Sozialdatenschutz. Nach § 67a SGB X darf das Jobcenter Sozialdaten erheben, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

Eine pauschale Neugier auf sämtliche Noten reicht dafür nicht aus. Das Jobcenter muss nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Angaben für die Berufsberatung, die Ausbildungsplanung oder eine andere gesetzliche Aufgabe benötigt werden.

Geht es ausschließlich um den Nachweis, dass das Kind weiterhin die Schule besucht, dürfte regelmäßig eine Schulbescheinigung genügen. Soll dagegen über konkrete Ausbildungswege, Zugangsvoraussetzungen oder Bewerbungen gesprochen werden, kann das letzte Zeugnis einen nachvollziehbaren Bezug zum Gespräch haben.

Vorzeigen ist nicht dasselbe wie Einreichen

Eltern sollten deshalb darauf achten, welche Formulierung in der Einladung verwendet wird. Die Bitte, ein Zeugnis „mitzubringen“, bedeutet nicht zwingend, dass eine Kopie in der Akte verbleiben muss.

Das Kind kann das Dokument zunächst im Termin vorzeigen und nachfragen, welche Angaben daraus erfasst werden sollen. Soll das Zeugnis kopiert oder hochgeladen werden, kann eine schriftliche Begründung für die Speicherung verlangt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit weist selbst darauf hin, dass personenbezogene Daten nur im benötigten Umfang und für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. Eine vorsorgliche Sammlung sämtlicher schulischer Unterlagen wäre mit diesem Grundsatz nur schwer vereinbar.

Ein fehlendes Zeugnis ist kein Meldeversäumnis

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Forderung nach Unterlagen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Erscheint das Kind pünktlich zum Termin, liegt grundsätzlich kein Meldeversäumnis vor, nur weil das Zeugnis nicht abgegeben wurde.

Ob wegen einer verweigerten Unterlage andere Folgen eintreten könnten, hängt davon ab, ob eine wirksame Mitwirkungspflicht bestand. Dafür müsste das Zeugnis tatsächlich erforderlich sein und das Jobcenter müsste die verlangte Mitwirkung sowie mögliche Folgen verständlich erläutern.

Eine Kürzung allein nach den Regeln über versäumte Meldetermine lässt sich nicht damit begründen, dass das Kind zwar erschienen ist, aber die vollständige Zeugniskopie nicht überlassen hat. Eltern sollten sich im Zweifel schriftlich bestätigen lassen, dass der Termin wahrgenommen wurde.

Die erste versäumte Einladung führt derzeit noch nicht zur Kürzung

Die im Beitrag von Sanktionsfrei erwähnte Sanktionsdrohung muss nach der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rechtslage genauer betrachtet werden. Das erste unentschuldigte Meldeversäumnis führt nach dem aktuellen § 32 SGB II noch nicht zu einer Kürzung.

Das Jobcenter erlässt jedoch einen Feststellungsbescheid und zählt das Versäumnis für weitere Termine. Ab dem zweiten Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs kann der persönliche Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden.

Bei einem 15- bis 17-jährigen Kind mit einem Regelbedarf von 471 Euro wären das 141,30 Euro. Die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe dürfen durch diese Minderung nicht gekürzt werden.

Die Rechtsfolgenbelehrung darf bereits in der ersten Einladung auf die später möglichen Folgen hinweisen. Die Formulierung, es „drohten Sanktionen“, bedeutet deshalb nicht zwingend, dass schon das erste Fernbleiben unmittelbar Geld kostet.

Bei weiteren versäumten Terminen werden die Folgen noch ernster

Mehrere nicht wahrgenommene Termine können inzwischen erheblich weiter reichende Folgen haben. Die aktuellen Regeln werden im Beitrag „Dreimal plus eins: Sanktionen der Jobcenter“ ausführlich erläutert.

Gerade bei Minderjährigen erscheint es besonders bedenklich, wenn ein Beratungsangebot durch finanzielle Drohungen gegenüber dem Kind durchgesetzt wird. Rechtlich möglich ist eine solche Meldepflicht dennoch, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Vor jeder Minderung muss das Jobcenter das Kind beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung anhören. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte kann die finanzielle Folge verhindern.

Schulunterricht kann einen wichtigen Grund darstellen

Ein Termin während einer Klassenarbeit, Prüfung, verpflichtenden Schulveranstaltung oder eines nicht verschiebbaren Unterrichtstermins sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt werden. Das Kind sollte nicht kommentarlos fernbleiben.

Eltern können um eine Verlegung außerhalb der Unterrichtszeit bitten und die schulische Verpflichtung belegen. Nach den fachlichen Weisungen soll das Jobcenter bei der Terminplanung die persönlichen Belange der eingeladenen Person nach Möglichkeit berücksichtigen.

Ob gewöhnlicher Unterricht in jedem Fall als wichtiger Grund genügt, hängt von den Umständen ab. Um einen späteren Streit zu vermeiden, sollte die Terminverschiebung vorab schriftlich beantragt und die Antwort aufbewahrt werden.

Auch eine Einladung des Jobcenters muss rechtmäßig sein

Der bloße Aufdruck „Einladung“ macht ein Schreiben noch nicht unangreifbar. Der Termin muss einem gesetzlich erlaubten Zweck dienen, Datum, Uhrzeit und Ort nennen und verständlich erklären, weshalb das persönliche Erscheinen verlangt wird.

Auch die Rechtsfolgenbelehrung muss zur aktuellen Rechtslage und zum konkreten Kind passen. Unklare oder fehlerhafte Schreiben können keine wirksame Grundlage für eine Leistungsminderung bilden, wie der Beitrag „Wenn Jobcenter falsch einladen“ näher beschreibt.

Bestreitet eine Familie nachvollziehbar, die Einladung erhalten zu haben, muss das Jobcenter den Zugang nachweisen. Dazu informiert der Beitrag „Jobcenter muss eine Termineinladung beweisen“.

Eltern dürfen ihr Kind zum Gespräch begleiten

Ein 15-jähriges Kind muss ein solches Gespräch nicht ohne Unterstützung führen. Nach § 13 SGB X dürfen Beteiligte zu Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.

Die Mutter, der Vater oder eine andere Vertrauensperson kann das Kind deshalb begleiten. Die Begleitperson kann darauf achten, dass die schulischen Pläne und Wünsche des Jugendlichen nicht übergangen werden und keine Erklärungen vorschnell unterschrieben werden.

Eltern können vor dem Gespräch gemeinsam mit dem Kind festhalten, welcher Schulabschluss angestrebt wird und welche Berufe, Ausbildungen oder weiterführenden Schulen infrage kommen. Dadurch erhält das Kind eine klarere Position gegenüber Vorschlägen, die nicht zu seinen Vorstellungen passen.

Beratung darf nicht zur Fremdbestimmung werden

Eine Berufsberatung soll Möglichkeiten eröffnen und über Ausbildungswege, Förderungen und Bewerbungsfristen informieren. Sie darf nicht dazu genutzt werden, Jugendliche allein wegen des Leistungsbezugs ihrer Familie auf einen möglichst schnellen und beliebigen Übergang in Erwerbsarbeit festzulegen.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ein anerkannter wichtiger Grund, der einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen kann. Das Jobcenter kann daher beraten, aber nicht ohne Weiteres verlangen, dass ein sinnvoller Schulweg abgebrochen wird.

Auch schlechte Noten erlauben keine automatische Festlegung auf einen bestimmten Beruf. Interessen, persönliche Fähigkeiten, gesundheitliche Voraussetzungen, erreichbare Schulabschlüsse und die Wünsche des Jugendlichen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Eltern sollten das Schreiben nicht ignorieren

So verständlich die Empörung über eine mit Kürzungsandrohungen versehene Einladung eines Schulkindes ist, wäre kommentarloses Fernbleiben riskant. Sinnvoller ist eine schriftliche Nachfrage, weshalb Schulbescheinigung und vollständiges Zeugnis benötigt werden und ob das Vorzeigen im Termin ausreicht.

Liegt der Termin während der Schulzeit, sollte zugleich eine Verlegung beantragt werden. Eltern können außerdem ankündigen, dass sie ihr Kind begleiten werden.

Ist die Einladung unklar oder erscheint die Forderung nach einer Zeugniskopie unverhältnismäßig, kann eine unabhängige Sozialberatung eingeschaltet werden. Gegen einen späteren Feststellungs- oder Minderungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Praxisbeispiel: So kann eine Familie reagieren

Die 15-jährige Lara besucht die zehnte Klasse einer Gesamtschule und möchte anschließend die gymnasiale Oberstufe besuchen. Das Jobcenter lädt sie zu einer Berufsberatung ein und fordert eine Schulbescheinigung sowie das letzte Zeugnis an.

Ihre Mutter bestätigt den Termin schriftlich, bittet aber um eine Verlegung auf den Nachmittag, weil am Vormittag eine Klassenarbeit stattfindet. Gleichzeitig fragt sie, ob Lara das Zeugnis lediglich vorzeigen kann und welche Angaben gespeichert werden sollen.

Zum neuen Termin erscheinen Mutter und Tochter gemeinsam. Lara legt die Schulbescheinigung vor, zeigt ihr Zeugnis und erklärt ihren Wunsch, das Abitur abzulegen.

Das Jobcenter darf über Alternativen und Ausbildungsmöglichkeiten informieren. Es kann Lara jedoch nicht allein wegen des Leistungsbezugs dazu verpflichten, ihren geplanten Schulabschluss aufzugeben und sofort eine beliebige Tätigkeit aufzunehmen.

Fazit: Die Einladung kann erlaubt sein, doch auch das Jobcenter hat Grenzen

Die Sorge der von Sanktionsfrei beschriebenen Familien ist nachvollziehbar. Ein 15-jähriges Schulkind kann tatsächlich selbst zu einem Meldetermin verpflichtet werden und bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben einen erheblichen Teil seines persönlichen Regelbedarfs verlieren.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Unterlagenforderung rechtmäßig ist oder das Jobcenter frei über den Bildungsweg des Kindes entscheiden darf. Die Berufsberatung muss einen nachvollziehbaren Zweck verfolgen, die Datenerhebung auf das Erforderliche beschränkt bleiben und der weitere Schulbesuch angemessen berücksichtigt werden.

Eltern sollten solche Schreiben deshalb weder ignorieren noch ungeprüft sämtliche Dokumente einreichen. Nachfragen, Terminverschiebungen, eine Begleitung zum Gespräch und eine klare Darstellung der Wünsche des Kindes können verhindern, dass aus einem Beratungsangebot unnötiger Druck entsteht.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter wollen vermehrt Zeugnisse von Schulkindern sehen – und drohen mit Sanktionen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Minijob neben der Rente: Bundeskabinett beschließt nächste Änderung

4. September 2026 - 7:30

Die Bundesregierung will die pauschale Steuer auf Minijobs von zwei auf fünf Prozent erhöhen. Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 wurde am 2. September 2026 vom Bundeskabinett gebilligt und sieht die Anhebung zum 1. Januar 2027 vor.

Für Rentner bedeutet das nicht automatisch, dass künftig weniger Geld auf dem Konto landet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt oder vom vereinbarten Bruttolohn abzieht.

Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz

In Berichten ist häufig davon die Rede, dass die nächste Minijob-Änderung bereits beschlossen sei. Tatsächlich hat bislang das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Das parlamentarische Verfahren steht noch aus. Bundestag und Bundesrat müssen sich mit dem Entwurf befassen, sodass sich einzelne Regelungen bis zur Verkündung noch ändern können.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zum 1. Januar 2027 von zwei auf fünf Prozent steigen. Dies bestätigt auch die Information der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform 2027.

Die Pauschsteuer umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie wird bei dieser Abrechnungsform gemeinsam mit den übrigen Abgaben an die zuständige Einzugsstelle gezahlt.

Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro

Unabhängig von der geplanten Steueränderung erhöht sich die Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027. Grund dafür ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde.

Die dynamische Verdienstgrenze folgt der Berechnung Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Daraus ergibt sich für 2027 eine monatliche Grenze von 633 Euro und eine Jahresgrenze von 7.596 Euro.

Im Jahr 2026 dürfen Minijobber durchschnittlich 603 Euro im Monat verdienen. Weitere Einzelheiten zu Arbeitszeit und Verdienstgrenzen enthält der Beitrag Neue Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.

Höhere Steuer trifft zunächst den Arbeitgeber

Steuerschuldner der pauschalen Minijob-Steuer bleibt der Arbeitgeber. Übernimmt er die Abgabe weiterhin zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verändert sich der ausgezahlte Betrag des Rentners durch die Anhebung nicht.

Bei einem Verdienst von 633 Euro steigt die Pauschsteuer rechnerisch von 12,66 Euro auf 31,65 Euro im Monat. Der Arbeitgeber muss damit monatlich 18,99 Euro mehr aufbringen.

Auf das Jahr gerechnet erhöht sich seine Belastung bei einem durchgehend ausgeschöpften Minijob um 227,88 Euro. Hinzu kommen wie bisher die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Umlagen.

Arbeitgeber können die Steuer vom Lohn abziehen

Die höhere Steuer kann dennoch bei Rentnern ankommen. Wurde ein Bruttolohn vereinbart, darf der Arbeitgeber die Pauschsteuer grundsätzlich vom Arbeitsentgelt abziehen.

Das wird als Abwälzung der Pauschsteuer bezeichnet. Die übrigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dürfen dagegen nicht auf Minijobber übertragen werden.

Ob ein Abzug zulässig ist, hängt von der Vergütungsvereinbarung ab. Ist ausdrücklich ein Nettolohn zugesagt oder hat sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Steuer verpflichtet, kann er diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres einseitig ändern.

Rentner sollten deshalb ihren Arbeitsvertrag und spätestens die erste Abrechnung für Januar 2027 prüfen. Dort muss erkennbar sein, ob die Pauschsteuer zusätzlich vom Arbeitgeber getragen oder vom Bruttolohn einbehalten wird.

So groß kann der Unterschied bei 633 Euro sein

Die folgende Rechnung gilt für einen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, der keine freiwilligen eigenen Rentenbeiträge zahlt. Andere Abzüge sind nicht berücksichtigt.

Abrechnung bei 633 Euro Monatsverdienst Pauschsteuer 2 Prozent Pauschsteuer 5 Prozent Unterschied Steuerbetrag im Monat 12,66 Euro 31,65 Euro 18,99 Euro Steuerbetrag im Jahr 151,92 Euro 379,80 Euro 227,88 Euro Auszahlung, wenn Arbeitgeber die Steuer übernimmt 633,00 Euro 633,00 Euro 0 Euro Auszahlung bei vollständiger Abwälzung 620,34 Euro 601,35 Euro minus 18,99 Euro

Die Tabelle zeigt, warum die Vertragsgestaltung so wichtig ist. Übernimmt der Betrieb die Steuer, hat der Rentner zunächst keinen unmittelbaren Verlust.

Wird die Pauschsteuer vollständig abgezogen, verbleiben bei ausgeschöpfter Verdienstgrenze nur 601,35 Euro. Gegenüber dem bisherigen Steuersatz sinkt die Auszahlung um 18,99 Euro monatlich.

Die Altersrente wird durch den Minijob nicht gekürzt

Für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und ihre persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Der Verdienst aus einem Minijob kürzt die Altersrente daher nicht. Auch ein höherer Verdienst aus einer regulären Beschäftigung führt bei einer Altersrente nicht zu einer Rentenminderung.

Die geplante Erhöhung der Pauschsteuer ändert daran nichts. Sie betrifft die Besteuerung des Arbeitslohns und nicht die Berechnung der Altersrente.

Für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt ein Minijob heute häufig als nahezu abgabenfreier Zuverdienst. Wie das funktioniert und wann trotzdem Abzüge entstehen, erläutert der Beitrag Neuer Vorteil für Rentner im Minijob.

Vor der Regelaltersgrenze können Rentenbeiträge anfallen

Rentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob beträgt ihr Eigenanteil regelmäßig 3,6 Prozent des Verdienstes, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Bei einem Verdienst von 633 Euro wären das 22,79 Euro im Monat. Wird zusätzlich die fünfprozentige Pauschsteuer abgewälzt, könnten sich die Abzüge auf insgesamt 54,44 Euro summieren.

Seit dem 1. Juli 2026 kann eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aufgehoben werden. Eigene Beiträge können Versicherungszeiten schaffen und die spätere Rente erhöhen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht dagegen grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit. Rentner können aber auf diese Freiheit verzichten und freiwillig eigene Beiträge aus dem Minijob zahlen, damit sich ihre laufende Rente später erhöht.

Individuelle Besteuerung kann eine Alternative sein

Der Arbeitgeber muss einen Minijob nicht zwingend pauschal versteuern. Er kann stattdessen die individuellen Lohnsteuermerkmale des Beschäftigten verwenden.

Bei Menschen ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte kann die individuelle Besteuerung günstiger sein. Rentner verfügen jedoch meistens bereits über steuerpflichtige Rentenanteile oder weitere Einkünfte, sodass die persönliche Berechnung auch nachteilig ausfallen kann.

Die individuell besteuerte Beschäftigung muss in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ein pauschal besteuerter Minijob erscheint dort dagegen grundsätzlich nicht noch einmal als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bevor von der fünfprozentigen Pauschsteuer zur individuellen Abrechnung gewechselt wird, sollte deshalb eine Vergleichsrechnung erfolgen. Besonders bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren können zusätzliche Einkünfte das Ergebnis deutlich verändern.

Was bei einer Erwerbsminderungsrente gilt

Für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 liegt die Mindestgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei 41.527,50 Euro.

Ein einzelner Minijob innerhalb der Verdienstgrenze unterschreitet diese Beträge deutlich. Er führt deshalb normalerweise nicht allein wegen seiner Höhe zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente.

Zu beachten bleibt jedoch die tatsächliche tägliche Arbeitszeit. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich nur weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leistungsfähig sein.

Ein regelmäßiger Arbeitseinsatz kann Zweifel am festgestellten Leistungsvermögen auslösen. Erwerbsminderungsrentner sollten daher nicht nur den Verdienst, sondern auch Arbeitszeit, Aufgaben und gesundheitliche Belastung dokumentieren.

Erhält die betroffene Person zusätzlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung, wird der Arbeitsverdienst außerdem auf diese Leistung angerechnet. Warum deshalb trotz unschädlicher Rentengrenze nur ein Teil des Minijob-Verdienstes verbleiben kann, zeigt der Beitrag Nur ein Teil des Minijobs bleibt bei Grundsicherung anrechnungsfrei.

Minijob kann die Witwenrente beeinflussen

Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Ein Minijob allein bleibt in vielen Fällen unter dem geltenden Freibetrag.

Anders kann es aussehen, wenn neben dem Minijob bereits eine eigene Altersrente, eine Betriebsrente oder weiteres anrechenbares Einkommen vorhanden ist. Dann kann der zusätzliche Verdienst dazu führen, dass der Freibetrag überschritten und die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Die tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlte Summe ist dabei nicht einfach mit dem anzurechnenden Betrag gleichzusetzen. Die Rentenversicherung ermittelt das Einkommen nach den gesetzlichen Abzugsregeln.

Eine abgewälzte höhere Pauschsteuer kann deshalb den ausgezahlten Minijob-Lohn reduzieren, ohne dass die Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang steigt. Weitere Hinweise enthält der Beitrag Witwenrente und Minijob: Wie eigene Rentenbeiträge die Anrechnung verändern können.

Grundsicherung im Alter wird gesondert berechnet

Rentner mit Grundsicherung im Alter können nicht den gesamten Minijob-Verdienst zusätzlich behalten. Vom bereinigten Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Der verbleibende Betrag mindert die Grundsicherung. Steuern und bestimmte notwendige Ausgaben können zuvor vom Einkommen abgesetzt werden.

Damit kann eine abgewälzte höhere Pauschsteuer auch die Berechnung des Sozialamts beeinflussen. Der finanzielle Verlust lässt sich jedoch nicht allein aus der Differenz zwischen zwei und fünf Prozent bestimmen, weil der individuelle Grundsicherungsbescheid einzubeziehen ist.

Auch beim Wohngeld wird Erwerbseinkommen berücksichtigt. Rentner, die ergänzende Leistungen beziehen, sollten eine Änderung ihrer Nettovergütung deshalb der zuständigen Behörde mitteilen.

Höhere Arbeitgeberkosten könnten Arbeitsplätze beeinflussen

Wenn Arbeitgeber die Pauschsteuer selbst tragen, werden Minijobs für sie teurer. Bei einem einzelnen Beschäftigten bleibt der zusätzliche Betrag überschaubar, bei vielen Minijobbern summiert er sich jedoch.

Betroffen sind besonders Branchen mit zahlreichen geringfügig Beschäftigten, darunter Gastronomie, Einzelhandel, Reinigung und Pflegehilfsdienste. Betriebe könnten darauf mit weniger Arbeitsstunden, einer geringeren Zahl an Minijobs oder einer stärkeren Nutzung sozialversicherungspflichtiger Teilzeit reagieren.

Für Rentner kann die Steuererhöhung deshalb auch mittelbare Folgen haben. Selbst wenn der eigene Nettolohn unverändert bleibt, könnte das Angebot geeigneter Minijobs kleiner werden.

Debatte über die Abschaffung der Minijobs geht weiter

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen. Ausnahmen sollen nach dem Vorschlag nur noch für Schülerinnen und Schüler gelten.

Die Empfehlung würde wesentlich weiter gehen als die jetzt geplante Anhebung der Pauschsteuer. Minijobs von Rentnern könnten dann in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen überführt werden.

Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Abschaffung auf seiner Informationsseite zu den Empfehlungen der Rentenkommission ausdrücklich als Vorschlag. Ein verabschiedetes Gesetz zur allgemeinen Abschaffung liegt bislang nicht vor.

Offen ist auch, welche Beitragsregeln für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten würden. Ohne einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf lassen sich seriöse Nettobeträge noch nicht berechnen.

Eine ausführliche Einordnung dieser weitergehenden Pläne findet sich im Beitrag Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus soll entfallen.

Steuererhöhung und Abschaffung nicht verwechseln

Die fünfprozentige Pauschsteuer bedeutet noch keine Abschaffung des Minijobs. Verdienstgrenze, vereinfachte Anmeldung und pauschale Sozialversicherungsbeiträge sollen durch das Einkommensteuerreformgesetz zunächst bestehen bleiben.

Die Anhebung kann allerdings als weiterer Schritt weg von der bisherigen besonders günstigen Behandlung verstanden werden. Arbeitgeber zahlen mehr oder geben die Steuer bei entsprechender Bruttolohnvereinbarung an Beschäftigte weiter.

Ob später zusätzlich eine umfassende Sozialversicherungspflicht eingeführt wird, entscheidet sich in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren. Rentner sollten deshalb zwischen einer geplanten Änderung ab 2027 und einer bislang lediglich empfohlenen Reform unterscheiden.

Was Rentner jetzt prüfen sollten

Eine sofortige Reaktion ist noch nicht erforderlich, da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Sinnvoll ist es jedoch, den Arbeitsvertrag auf die Formulierungen zur Pauschsteuer sowie auf die Vereinbarung von Brutto- oder Nettolohn zu prüfen.

Sobald die Abrechnung für Januar 2027 vorliegt, sollte der Auszahlungsbetrag mit dem Vormonat verglichen werden. Ein Steuerabzug von fünf Prozent muss auf der Abrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein.

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Grundsicherung oder von Wohngeld sollten zusätzlich die Auswirkungen auf ihre jeweilige Leistung klären. Bei einer reinen Altersrente bleibt der Minijob-Verdienst dagegen ohne Kürzung der Rente möglich.

Beispiel aus der Praxis

Die 68-jährige Karin bezieht eine Altersvollrente und arbeitet 2027 für 633 Euro monatlich in einer Bäckerei. Sie hat ihre Regelaltersgrenze erreicht und zahlt keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge.

Übernimmt die Bäckerei die neue Pauschsteuer, erhält Karin weiterhin 633 Euro ausgezahlt. Die Arbeitgeberbelastung steigt durch die Steueränderung um 18,99 Euro im Monat.

Wurde mit Karin dagegen ein Bruttolohn vereinbart und die Pauschsteuer vom Verdienst abgezogen, sinkt ihre Auszahlung rechnerisch auf 601,35 Euro. Ihre Altersrente wird dadurch weder erhöht noch gekürzt.

Häufige Fragen und Antworten 1. Ist die Erhöhung der Minijob-Steuer bereits endgültig beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 2. September 2026 gebilligt, das parlamentarische Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Die Erhöhung soll nach dem Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

2. Müssen Rentner künftig fünf Prozent ihres Minijob-Lohns bezahlen?

Nicht automatisch. In der Regel zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer, bei einer Bruttolohnvereinbarung kann er sie jedoch vom Verdienst abziehen. Der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung geben darüber Auskunft.

3. Wie hoch ist die Minijob-Grenze im Jahr 2027?

Durch den Mindestlohn von 14,60 Euro steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 633 Euro. Die reguläre Jahresgrenze beträgt damit 7.596 Euro.

4. Wird die Altersrente durch einen Minijob gekürzt?

Nein. Für Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt sowohl vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

5. Kann ein Minijob eine Erwerbsminderungs- oder Witwenrente vermindern?

Bei einer Erwerbsminderungsrente liegt ein gewöhnlicher Minijob unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze, die Arbeitszeit kann aber eine Überprüfung auslösen. Bei einer Hinterbliebenenrente kann es zu einer Anrechnung kommen, wenn der Minijob zusammen mit weiteren Einkünften den persönlichen Freibetrag überschreitet.

6. Werden Minijobs für Rentner nun abgeschafft?

Nein, eine Abschaffung ist bislang nicht beschlossen. Die Rentenkommission hat lediglich empfohlen, den bisherigen Sonderstatus weitgehend aufzuheben; dafür wäre ein weiteres Gesetz notwendig.

Der Beitrag Minijob neben der Rente: Bundeskabinett beschließt nächste Änderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentenverlierer: Diese Jahrgänge bekommen später dann die niedrigste Rente ausgezahlt

4. September 2026 - 7:02

Häufig ist die Rede von „Rentenverlierern“. Tatsächlich gibt es Geburtsjahrgänge und Erwerbsbiografien, die stärker vom demografischen Wandel, Reformen und Umbrüchen am Arbeitsmarkt getroffen sind als andere Rentenjahrgänge.

Unterschätzte Schattenseite der Rente

Die gesetzliche Rente funktioniert im Umlageverfahren: Aktive Erwerbstätige finanzieren die Renten der aktuellen Rentner. Weil geburtenschwache Jahrgänge nachrücken und die Lebenserwartung steigt, kommen heute auf eine Altersrentnerin oder einen Altersrentner nur noch rund zwei Beitragszahlende – Anfang der 1960er-Jahre waren es noch sechs.

Diese Verschiebung erhöht den Druck auf Leistungen und Beiträge und prägt alle Reformen der vergangenen Jahrzehnte.

Gleichzeitig ist wichtig zu wissen, was das häufig zitierte „Renteniveau“ überhaupt misst: Es bezieht sich nicht auf das letzte individuelle Gehalt, sondern setzt die sogenannte Standardrente (45 Entgeltpunkte) ins Verhältnis zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten – jeweils vor Steuern, aber nach Sozialabgaben. Damit ist das Rentenniveau ein Systemindikator, kein persönlicher Rentenbescheid.

Diese Jahrgänge sind besonders betroffen

Geburtsjahrgang 1964 und jünger. Ab diesem Jahrgang gilt erstmals vollständig die Regelaltersgrenze 67. Wer 1964 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Standardrente regulär im Jahr 2031. Das ist faktisch die erste Generation, die die „Rente mit 67“ vollständig trägt.

Späte 1950er bis frühe 1960er. Diese Kohorten trafen mehrere Reformwellen (Nachhaltigkeitsfaktor, Dämpfungen) bei gleichzeitig oft brüchigen Erwerbsverläufen, etwa nach der Wiedervereinigung und in Phasen strukturellen Wandels.

Viele Berufsbiografien weisen längere Arbeitslosigkeit oder Niedriglohnphasen auf – insbesondere in Ostdeutschland, wo die Arbeitsmarktverwerfungen der 1990er bis in die 2000er Jahre hineinreichten.

Frauen der Jahrgänge etwa 1955 bis 1970. Die Rentenlücke zwischen Männern und Frauen ist hoch, weil Teilzeit, Minijobs, Erwerbsunterbrechungen für Kindererziehung und Pflege seltener zu vollen Entgeltpunkten führen – trotz Verbesserungen wie der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Der sogenannte Gender Pension Gap bleibt deutlich.

Warum gerade diese Generationen benachteiligt wirken

Seit den 2000er-Jahren sanken die Leistungszusagen relativ zu den Löhnen; das Sicherungsniveau „vor Steuern“ pendelte in den vergangenen Jahren um 48 Prozent.

Wichtig: Mit dem Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber die Haltelinie von mindestens 48 Prozent nun bis 2039 fortgeschrieben und mit dem „Generationenkapital“ (Aktienanlage des Bundes für die Rente) eine neue Finanzierungsquelle aufgebaut. Ältere Prognosen, die ein Absinken bis etwa 43 Prozent erwarteten, sind dadurch politisch überholt.

Wandel des Arbeitsmarkts

Deindustrialisierung in Teilregionen, der Trend zu Teilzeit und Minijobs und Phasen höherer Arbeitslosigkeit haben bei vielen Erwerbspersonen die jährlichen Entgeltpunkte verringert. Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; wer sich davon befreien ließ oder lange nur pauschal versichert war, hat entsprechend weniger Punkte aufgebaut.

Demografie und Verhältnis von Beitragszahlenden zu Rentnerinnen und Rentnern

Die Alterung der Gesellschaft verschiebt die Finanzierungsbasis. Heute steht einem Altersrentner statistisch nur noch rund zwei Beitragszahlenden gegenüber. Das dämpft – bei gegebenen Beitragssätzen – die Leistungsspielräume des Systems.

Was das bedeutet: eine saubere Beispielrechnung

Auf der Seite “buerger-geld.org” heißt es: „Wer 40 Jahre lang jeweils 1.200 Euro brutto monatlich verdient hat, kann mit einer Monatsrente von rund 600 Euro rechnen.“

Das ist zu hoch, rechnet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nach. Korrigiert mit den Rechengrößen ergibt sich nämlich: 1.200 Euro brutto im Monat, diese entsprechen 14.400 Euro jährlich.

  • 1.200 Euro brutto im Monat entsprechen 14.400 Euro jährlich.
  • Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025 liegt bei 50.493 Euro. Daraus entstehen pro Jahr 0,285 Entgeltpunkte; in 40 Jahren also rund 11,41 Punkte.
  • Der Rentenwert ab 1. Juli 2025 beträgt 40,79 Euro je Punkt. Daraus resultiert eine Bruttorente von ca. 465 Euro im Monat.
  • Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (hälftiger KV-Beitrag inkl. halbem Zusatzbeitrag; volle Pflegeversicherung) verbleiben – je nach Kasse und Kinderstatus – rund 405 bis 410 Euro netto vor Steuern.

Diese Beispielrechnung zeigt: Wer dauerhaft weit unter dem Durchschnittsentgelt verdient, erreicht ohne Zusatzvorsorge nur eine geringe gesetzliche Rente.

Folgen für die Lebensqualität im Alter

Das Risiko von Altersarmut ist real – vor allem bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, langjähriger Teilzeit, gering entlohnten Tätigkeiten und niedrigen Entgeltpunkten. Statistische Indikatoren belegen das: 2024 lag die Armutsgefährdungsquote der Bevölkerung insgesamt bei 15,5 Prozent, bei den über 65-Jährigen höher.

Viele Ruheständlerinnen und Ruheständler verfügen über sehr niedrige monatliche Nettoäquivalenzeinkommen. Der Anteil der Menschen, die auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind, ist über die Jahre gestiegen – bleibt im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung jedoch vergleichsweise niedrig.

Was man jetzt tun kann – Strategien, die wirklich tragen

Eine „Ein-Knopf-Lösung“ gibt es nicht. Sehr wohl aber ein Bündel von Stellschrauben, die – rechtzeitig genutzt – spürbar wirken.

Rentenansprüche klären und Lücken schließen. Fordern Sie die Kontenklärung und nutzen Sie die Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung.

Freiwillige Beiträge, Nachzahlungen oder Ausgleichszahlungen für Abschläge können – je nach Lebenslage – sinnvoll sein.

Betriebliche Altersversorgung prüfen. Wo ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, sind Direktversicherung und Entgeltumwandlung oft vorteilhaft. Die Wirkung entfaltet sich über Jahrzehnte; die Konditionen sollte man dennoch kritisch vergleichen. (Allgemeine Einordnung, keine individuelle Beratung.)

Private Vorsorge systematisch aufbauen. Breite Kapitalmarkt-Sparpläne (z. B. in Form global diversifizierter ETF-Sparpläne) sind kostengünstig und transparent; geförderte Produkte wie Riester- und Rürup-Renten können insbesondere für bestimmte Haushalte steuerlich attraktiv sein. Prüfen Sie genau Kosten, Garantien, Renditeerwartungen und Flexibilität. (Hinweis: individuelle Steuer- und Produktberatung bleibt unerlässlich.)

Erwerbsbiografie aktiv gestalten. Weiterbildung kann Einkommen und damit Entgeltpunkte erhöhen. Wer kann und will, profitiert zudem von der Flexirente: Späterer Rentenbeginn bringt Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat ohne Rentenbezug; Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus lässt die Rente zusätzlich steigen.

Grundrente im Blick behalten. Seit 2021 prüft die DRV automatisch, ob ein Grundrentenzuschlag zusteht. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (für den vollen Zuschlag 35 Jahre) und eine Einkommensprüfung. Das ersetzt keine eigenständige Vorsorge, mildert aber niedrige Renten nach langen Erwerbs- oder Pflegezeiten.

Chancen auf Nachbesserungen

Mit dem Rentenpaket 2025 ist die Haltelinie von mindestens 48 Prozent beim Sicherungsniveau bis 2039 Gesetz. Parallel baut der Bund das Generationenkapital auf, um langfristig Beitragssatz- und Leistungsziele zu stabilisieren. In der politischen Debatte stehen zusätzlich Modelle wie eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung.

Für die persönliche Finanzplanung gilt dennoch: Nicht auf den nächsten Beschluss warten, sondern die eigene Vorsorge aktiv gestalten.

FAQ – Häufige Fragen kurz beantwortet Sind bestimmte Jahrgänge „verloren“?

Nein. Angehörige der späten 1950er bis frühen 1960er Jahrgänge und ab 1964 Geborene stehen statistisch vor größeren Hürden – aber individuelle Renten hängen am Ende von Punkten, nicht vom Jahrgang. Wer hohe Entgeltpunkte sammelt oder lange arbeitet, kann trotz allgemeiner Trends solide Renten erreichen.

Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Grundsicherung im Alter?

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente nach langen Versicherungszeiten und niedrigen Verdiensten; sie wird automatisch geprüft und ist keine Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung, wenn das Gesamteinkommen den Bedarf nicht deckt.

Wie berechnet sich meine persönliche Rente?

Wichtig sind Entgeltpunkte, der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor. Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn im Jahr exakt das Durchschnittsentgelt verdient wurde; bei geringerem Lohn entsprechend anteilig. Rechner und Beratungen stellt die DRV bereit.

Muss ich von der Bruttorente noch Abgaben zahlen?

Ja. In der Krankenversicherung der Rentner tragen Rentenversicherung und Rentnerin bzw. Rentner den Beitrag je zur Hälfte (inklusive halbem Zusatzbeitrag); die Pflegeversicherung zahlen Ruheständige voll selbst. Zum 1. Juli 2025 lag der Rentenwert bei 40,79 Euro, der Pflegebeitragssatz bei 3,6 Prozent; der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kassen stieg 2025.

Fazit: Wer betroffen ist, sollte jetzt handeln

Es gibt Kohorten und Lebensläufe, die stärker unter Druck stehen – vor allem, wenn niedrige Löhne, Teilzeit und Erwerbsunterbrechungen zusammenkommen.

Zugleich ist das Bild differenziert: Die Rente mit 67 ist Realität, das Renteniveau bleibt gesetzlich bis 2039 bei mindestens 48 Prozent stabilisiert, und es gibt wirksame Hebel von der Flexirente bis zur betrieblichen und privaten Vorsorge.

Wer heute zwischen 55 und 65 ist, sollte spätestens jetzt das Rentenkonto klären, die eigene Strategie überprüfen und – wo möglich – zusätzliche Bausteine aufsetzen. Das reduziert das Risiko einer zu niedrigen Altersversorgung spürbar.

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38 Euro im Monat Zuschuss zur Rente – die meisten Rentner kennen ihn nicht

3. September 2026 - 22:38

Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland leben in bitterer Armut. Oft liegt die Rente sogar unter dem im Grundgesetz garantierten Existenzminimum. Der Verein “Ein Herz für Rentner e.V.” setzt sich dafür ein, die Lebenssituation bedürftiger Senioren zu verbessern und hilft mit finanziellen Zuschüssen.

Dr. Utz Anhalt zum Rentenzuschuss Altersarmut in Deutschland

Die aktuelle Situation zeigt, dass viele Rentner in Deutschland mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Die Ursachen reichen von unzureichenden Renten bis hin zu ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt. Insbesondere Rentnerinnen, von denen 70 Prozent betroffen sind, sehen sich mit einer Rente von unter 900 Euro konfrontiert.

Hilfe in der Not

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Rentnerinnen und Rentner ab 66 Jahren in finanziellen Notlagen zu unterstützen. Der Verein unterstützt nicht nur finanziell, sondern bietet auch soziale Veranstaltungen an, um die Betroffenen aus der Einsamkeit zu holen.

Welche Hilfen können beantragt werden?

Diese finanziellen Zuschüsse kann der Verein für Rentnerinnen und Rentner anbieten:

  • Zuzahlungen zu Medikamenten, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden,
  • Brillen,
  • Fahrkarten,
  • Nebenkosten- und Stromnachzahlungen,
  • Waschmaschinen,
  • Kühlschränke,
  • Betten,
  • Matratzen,
  • Möbel,
  • Schuhe,
  • Kleidung,
  • Fernseher,
  • Essen auf Rädern
  • Hausnotrufe
  • Kleidung
Welche weiteren Unterstützungen können Rentner erhalten?
  • eine monatliche Unterstützung in Höhe von 38 Euro
  • eine Obst- und Gemüsebox alle zwei Wochen, direkt an die Haustür geliefert
  • weitere Soforthilfen nach Bedarf
  • Veranstaltungsangebote gegen zermürbende Einsamkeit
Obst- und Gemüsekisten: Ein Zeichen der Wertschätzung

Ein besonderes Angebot von “Ein Herz für Rentner e.V.” ist die regelmäßige Lieferung von frischem Obst und Gemüse direkt nach Hause. Dieser Service zielt darauf ab, den Senioren den Gang zur Tafel zu ersparen und ihnen eine respektvolle Versorgung zu ermöglichen.

Patenschaften für soziale Teilhabe

Durch Patenschaften in Höhe von 38 Euro pro Monat ermöglicht die Organisation den Senioren die Teilnahme am sozialen Leben. Dies kann den Besuch im Zoo, im Café oder den Kauf einer Tageszeitung beinhalten – Aktivitäten, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität steigern.

Wer kann einen Antrag stellen?

Die finanzielle Unterstützung von richtet sich an Senioren ab 66 Jahren mit Renten zwischen 500 und ca. 1300 Euro. Auch Frauen ab 70 Jahren, die mindestens zwei Kinder großgezogen haben, werden unterstützt, selbst wenn ihre Rente unterhalb des Mindestbetrags liegt.

Wichtig: Die einzige Voraussetzung ist, dass staatliche Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter oder Wohngeld beantragt wurden.

Kontakt und Unterstützung

Rentnerinnen und Rentner, die eine Unterstützung von “Ein Herz für Rentner e.V.”  beantragen möchten, sollten Kontakt aufnehmen. Der Verein benötigt Unterlagen wie den aktuellen Rentenbescheid, Grundsicherungs- oder Wohngeldbescheid, die mit einem ausgefüllten Antragsformular eingereicht werden können, damit auch nur diejenigen einen Rentenzuschuss erhalten, die ihn benötigen.

Wo und wie kann ein Antrag gestellt werden?

Einen Antrag können bedürftige Rentnerinnen und Rentner direkt online stellen. Das Antragsformular befindet sich hier. Das Formular kann am Computer ausgefüllt, ausgedruckt und dann per Post an die im Formular angegebene Adresse geschickt werden.

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Lehrerin Ingrid sagt: „Ich kann kaum alles ausgeben, was ich an Rente und Pension gezahlt bekomme“

3. September 2026 - 21:47

Als Ingrid M. morgens ihren Kontoauszug prüft, wirkt sie fast verlegen. Die frühere Lehrerin aus Niedersachsen ist seit einigen Jahren im Ruhestand und sagt einen Satz, den viele Rentnerinnen und Rentner kaum nachvollziehen können: „Ich kann gar nicht alles ausgeben, was ich an Rente und Pension bekomme.“

Die 69-Jährige war mehr als drei Jahrzehnte im Schuldienst tätig. Zunächst arbeitete sie einige Jahre als angestellte Lehrkraft, später wurde sie verbeamtet. Heute erhält sie deshalb eine Beamtenpension und zusätzlich eine kleinere gesetzliche Rente aus den frühen Berufsjahren.

Eine Rente ohne Sorgen

Ingrid M. lebt allein in einer abbezahlten Eigentumswohnung. Die monatlichen Fixkosten sind überschaubar, größere Kredite gibt es nicht mehr. Für Lebensmittel, Versicherungen, Freizeit, Reisen und Geschenke für die Enkel bleibt ihr nach eigenen Angaben mehr Geld, als sie regelmäßig benötigt.

„Ich habe nie verschwenderisch gelebt“, sagt sie. „Auch im Ruhestand kaufe ich nicht plötzlich Dinge, nur weil ich sie mir leisten könnte.“ Ein Teil des Geldes wandert deshalb jeden Monat auf ein Tagesgeldkonto. Einen weiteren Teil legt sie für ihre Kinder und Enkel zurück.

Ihre Situation ist komfortabel, aber nicht zufällig entstanden. Sie ist das Ergebnis einer langen Erwerbsbiografie, eines sicheren Beamtenverhältnisses und vergleichsweise niedriger Wohnkosten im Alter. Genau diese Mischung unterscheidet sie von vielen anderen Ruheständlerinnen und Ruheständlern.

Warum ihre Pension so hoch ausfällt

Als verbeamtete Lehrerin erhält Ingrid M. keine gesetzliche Rente für ihre Beamtenjahre, sondern eine Pension. Diese wird aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der Dienstzeit berechnet. Wer lange im Dienst war, kann ein Ruhegehalt von bis zu 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge erreichen.

Bei Ingrid M. kamen viele Dienstjahre zusammen. Sie arbeitete lange in Vollzeit, war an einem Gymnasium beschäftigt und ging regulär in den Ruhestand. Dadurch fällt ihre Pension deutlich höher aus als viele gesetzliche Renten.

Anders als bei der gesetzlichen Rente hängt die Beamtenpension nicht direkt von eingezahlten Arbeitnehmerbeiträgen ab. Sie ist Teil der besonderen Absicherung im öffentlichen Dienst. Finanziert wird sie aus öffentlichen Haushalten.

Zur Pension kommt noch eine gesetzliche Rente

Vor ihrer Verbeamtung war Ingrid M. mehrere Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aus dieser Zeit entstanden Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb erhält sie heute zusätzlich zur Pension eine eigene gesetzliche Rente.

Diese zusätzliche Zahlung macht ihre Lage noch angenehmer. Allerdings werden Pension und Rente nicht immer einfach unbegrenzt zusammengerechnet. Wenn bestimmte Höchstgrenzen überschritten werden, kann die Pension gekürzt werden.

Im Fall von Ingrid M. bleibt trotz Anrechnung ein Einkommen, das sie als „mehr als ausreichend“ beschreibt. Sie kann Rücklagen bilden, Reisen bezahlen und zugleich ihren Alltag ohne größere Einschränkungen gestalten. Viele Rentnerinnen und Rentner erleben das anders.

Der Abstand zur gesetzlichen Rente

Die Geschichte der früheren Lehrerin zeigt, wie groß die Unterschiede im deutschen Alterssystem sein können. Während verbeamtete Lehrkräfte im Ruhestand häufig gut abgesichert sind, hängt die gesetzliche Rente stark von Einkommen, Beitragsjahren und Erwerbsverlauf ab.

Teilzeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Niedriglohnphasen wirken sich oft spürbar aus.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag das durchschnittliche Ruhegehalt von Pensionärinnen und Pensionären des öffentlichen Dienstes Anfang 2025 bei 3.416 Euro brutto im Monat.

Die gesetzliche Rente vieler Menschen liegt deutlich darunter. Ein direkter Vergleich bleibt jedoch schwierig, weil Steuern, Krankenversicherung und individuelle Lebensumstände berücksichtigt werden müssen.

Bereich Einordnung Beruflicher Hintergrund Langjährige verbeamtete Lehrerin mit zusätzlichen früheren Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beamtenpension Berechnung nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und Dienstzeit; höchstens 71,75 Prozent. Zusätzliche Rente Kann aus früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen entstehen. Mögliche Begrenzung Beim Zusammentreffen von Pension und Rente können Ruhens- und Anrechnungsregeln greifen. Finanzielle Wirkung Bei langer Dienstzeit und niedrigen Wohnkosten kann ein sehr komfortables Alterseinkommen entstehen. Warum Ingrid M. trotzdem zurückhaltend bleibt

Ingrid M. weiß, dass ihre Aussage anecken kann. „Ich erzähle das nicht, um zu prahlen“, sagt sie. „Ich sehe ja bei Bekannten, wie knapp es manchmal ist.“ In ihrem Freundeskreis gibt es frühere Verkäuferinnen, Pflegekräfte und Büroangestellte, die im Ruhestand deutlich genauer rechnen müssen.

Gerade deshalb spricht sie vorsichtig über ihre Lage. Sie empfindet Dankbarkeit, aber auch Unbehagen. Ihr sei bewusst, dass sie von einem System profitiere, das nicht allen Beschäftigten offenstand.

Die frühere Lehrerin betont zugleich, dass sie jahrzehntelang viel gearbeitet habe. Korrekturen am Abend, Elternabende, Klassenfahrten und psychische Belastungen hätten den Beruf geprägt. Dennoch sieht sie den Unterschied zur Lage vieler gesetzlich Versicherter.

Verschiedene Rentensysteme

Die Geschichte von Ingrid M. steht für eine größere Debatte. In Deutschland existieren verschiedene Alterssicherungssysteme nebeneinander. Die meisten Beschäftigten zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein, während Beamtinnen und Beamte später eine Versorgung aus dem Staatshaushalt erhalten.

Diese Trennung wird seit Jahren diskutiert. Kritiker verweisen auf die teils großen Unterschiede zwischen Renten und Pensionen. Befürworter betonen die besonderen Pflichten des Beamtenstatus und die lebenslange Bindung an den Dienstherrn.

Für Ingrid M. ist die Debatte nicht abstrakt. Sie sieht an sich selbst, wie gut eine lange Beamtenlaufbahn im Alter absichern kann. Gleichzeitig kennt sie Menschen, die nach ebenfalls langen Arbeitsleben mit deutlich weniger auskommen müssen.

Nicht jede Lehrkraft ist so abgesichert

Der Fall der früheren Gymnasiallehrerin darf nicht mit der Lage aller Lehrkräfte verwechselt werden. Viele Lehrerinnen und Lehrer waren oder sind angestellt. Sie erhalten später keine Beamtenpension, sondern gesetzliche Rente und gegebenenfalls Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Auch bei Pensionärinnen und Pensionären gibt es große Unterschiede. Wer lange in Teilzeit gearbeitet hat, krankheitsbedingt früher ausscheidet oder hohe private Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss, hat im Ruhestand weniger Spielraum. Ein hoher Bruttobetrag bedeutet nicht automatisch ein sorgenfreies Leben.

Bei Ingrid M. kamen mehrere günstige Faktoren zusammen. Sie war lange verbeamtet, hatte solide Bezüge, ging regulär in Pension und wohnt mietfrei. Dadurch bleibt am Monatsende regelmäßig Geld übrig.

Was aus ihrem Geld wird

Ingrid M. hat ihren Lebensstil nicht stark verändert. Sie reist gelegentlich, besucht Konzerte und lädt ihre Familie oft zum Essen ein. Große Luxusausgaben interessieren sie kaum.

Stattdessen unterstützt sie ihre Enkel bei Ausbildung und Studium. Manchmal übernimmt sie größere Anschaffungen oder legt Geld für später zurück. „Ich habe mehr Sicherheit, als ich brauche“, sagt sie. „Dann soll wenigstens meine Familie etwas davon haben.“

Ihr Beispiel zeigt, dass Alterseinkommen nicht nur von der monatlichen Zahlung abhängen. Entscheidend sind auch Wohnkosten, Gesundheit, Familienstand, Rücklagen und persönliche Ausgaben. Wer mietfrei lebt, hat mit demselben Einkommen deutlich mehr Freiheit als jemand mit hoher Miete.

Quellen

Statistisches Bundesamt: Zahlen zu Pensionärinnen und Pensionären des öffentlichen Dienstes sowie durchschnittlichem Ruhegehalt 2025.
Deutsche Rentenversicherung.

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Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf ein Bürgergeld-Niveau gedrückt werden

3. September 2026 - 21:40

Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Bürgergeld Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen.

Sozialämter handeln oft falsch

Laut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten.

In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten.

So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstsützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus.

Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.

In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II.

Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und Familie

Dies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen.

Warum handeln die Sozialämter falsch?

Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Exsistenzminimum übrig bleibe.

Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden.

Was können Betroffene tun?

Um zu verhindern, selbst in die Sozilahilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur soviel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste.

Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe “typisierend davon aus”, dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung.

2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht.

Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet.

Wäre es nämlich umgehehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.

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