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Aktualisiert: vor 1 Stunde 49 Minuten

Mütterrente 3: So viel mehr Rente wird es für 2 Kinder geben

3. März 2026 - 15:20
Lesedauer 4 Minuten

Unter „Mütterrente“ versteht man keine eigene Rentenart, sondern die bessere rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten – ursprünglich vor allem für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern. Diese Zeiten werden in Entgeltpunkten bewertet und erhöhen die gesetzliche Rente dauerhaft.

Zum 1. Juli 2025 sind die Renten erneut gestiegen; dadurch verändert sich automatisch auch der Euro-Wert der anerkannten Erziehungsleistungen. Parallel wird politisch die sogenannte „Mütterrente III“ verhandelt, die eine vollständige Gleichstellung aller Eltern anstrebt.

Dr. Utz Anhalt: Mütterrente 3: Wie hoch wird dann die Rente? Der aktuelle Rechtsstand 2025

Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro je Entgeltpunkt – bundesweit einheitlich. Das entspricht einer Rentenanpassung um 3,74 Prozent. Damit bemisst sich jede rentensteigernde Zeit, also auch Kindererziehungszeiten, höher als zuvor.

Rechtlich gilt: Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, zählen 36 Monate Kindererziehungszeit, was typischerweise etwa 3,0 Entgeltpunkten entspricht.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden 30 Monate (also rund 2,5 Entgeltpunkte) anerkannt – diese Ausweitung wurde in zwei Reformschritten („Mütterrente I“ 2014 und „Mütterrente II“ 2019) erreicht.

Grundlage sind insbesondere § 56 und § 249 SGB VI; die monatliche Bewertung der Erziehungszeit mit je 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat ergibt sich aus § 70 SGB VI bzw. den Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der DRV.

Wichtig: Die Mütterrente ist Bestandteil der gesetzlichen Rente, wird also nicht separat ausgezahlt. Sie unterliegt deshalb denselben Regeln wie die übrige Rente, etwa bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder der möglichen Anrechnung in der Grundsicherung im Alter.

So wird die Höhe für zwei Kinder berechnet

Maßgeblich ist die Summe der Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. 2025 ergeben sich für zwei Kinder folgende Orientierungswerte (jeweils brutto, also vor Abzug der eigenen Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung):

Eltern mit zwei vor 1992 geborenen Kindern erhalten aus der Mütterrente 5,0 Entgeltpunkte; bei 40,79 Euro pro Punkt sind das 203,95 Euro im Monat. Eltern mit zwei ab 1992 geborenen Kindern kommen auf 6,0 Entgeltpunkte und damit auf 244,74 Euro monatlich.

Liegt ein Kind vor 1992 und ein Kind ab 1992, ergeben sich 5,5 Entgeltpunkte – also 224,35 Euro. Diese Beträge erhöhen die jeweilige Rente dauerhaft.

Tabelle: So hoch sind die Ansprüche aus der Mütterrente 3 Ansprüche bei der Mütterrente – Stand: Rentenwert ab 2025 (40,79 € je Entgeltpunkt) Aspekt Anspruch / Betrag (brutto) Kindererziehungszeit pro Kind (Geburtsjahr vor 1992) 30 Monate = 2,5 Entgeltpunkte ≙ 101,98 € pro Monat Kindererziehungszeit pro Kind (Geburtsjahr ab 1992) 36 Monate = 3,0 Entgeltpunkte ≙ 122,37 € pro Monat Zwei Kinder – beide vor 1992 geboren 5,0 Entgeltpunkte ≙ 203,95 € pro Monat Zwei Kinder – ein Kind vor 1992, ein Kind ab 1992 5,5 Entgeltpunkte ≙ 224,35 € pro Monat Zwei Kinder – beide ab 1992 geboren 6,0 Entgeltpunkte ≙ 244,74 € pro Monat Rechtsnatur Bestandteil der gesetzlichen Rente (kein eigener Rententyp) Beantragung Kein separater „Mütterrenten“-Antrag; entscheidend ist die Kontenklärung und Zuordnung der Erziehungszeiten Auszahlung Mit der laufenden Rente; Beträge sind Bruttowerte, Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung möglich Anrechnung Als Einkommen anrechenbar (z. B. in der Grundsicherung im Alter) Praxisfragen: Antrag, Nachweise, Anrechnung

Für bestehende Ansprüche gilt: Kindererziehungszeiten sind im Versicherungskonto zu dokumentieren; sie werden wie Pflichtbeitragszeiten bewertet und später automatisch in die Rentenberechnung übernommen.

Ein gesonderter „Mütterrenten-Antrag“ ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht erforderlich – entscheidend ist, dass die Kindererziehungszeiten zugeordnet und gespeichert sind. Als Teil der gesetzlichen Rente kann die Mütterrente auf andere Leistungen (etwa Grundsicherung im Alter) angerechnet werden.

Wer noch keine Rente bezieht, sollte darauf achten, dass die Erziehungszeiten im Konto vermerkt sind; die Deutsche Rentenversicherung informiert dazu in ihrer Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“.

Was die Mütterrente III vorsieht – und was (noch) offen ist

Politisch wird die Mütterrente III vorbereitet. Kern ist die Gleichstellung: Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen künftig 36 Monate anerkannt werden – also 3,0 Entgeltpunkte pro Kind.

Nach dem Stand der offiziellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung liegt ein Gesetzentwurf vor; der Wert eines zusätzlichen halben Entgeltpunkts wird dort mit rund 20,40 Euro beziffert (bezogen auf den Rentenwert Juli 2025).

Die Bundesregierung zielt auf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Da die technische Umsetzung hochkomplex ist, rechnet die DRV mit einer Auszahlung frühestens ab 2028; vorgesehen ist eine rückwirkende Zahlung für 2027.

Die Mehrkosten werden im Entwurf auf rund 5 Mrd. Euro jährlich geschätzt und steuerfinanziert. Das Verfahren war zum Redaktionsstand noch nicht abgeschlossen; rechtlich verbindlich sind erst die verabschiedeten und verkündeten Gesetzestexte.

Wer besonders profitiert – und welche Fallstricke bleiben

Finanziell am stärksten profitieren Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern, deren anerkannte Erziehungszeiten bislang um ein halbes Jahr je Kind geringer ausfallen. Für zwei vor 1992 geborene Kinder würde die Mütterrente III den Mütterrenten-Zuschlag von heute 203,95 Euro auf das Niveau von Eltern jüngerer Jahrgänge (244,74 Euro) anheben – also plus 40,79 Euro im Monat bei den 2025er Werten.

Gleichzeitig bleibt richtig: Es handelt sich um Bruttowerte. In der Auszahlung wirken Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, außerdem kann die Rente – und damit auch die Mütterrente – als Einkommen in der Grundsicherung zu berücksichtigen sein. Wer seine Kontenklärung noch nicht abgeschlossen hat, sollte diese zeitnah angehen, damit eine mögliche Mütterrente III später automatisch zugeordnet werden kann.

Fazit

Für zwei Kinder ergeben sich 2025 aus der Mütterrente zwischen rund 204 Euro und 245 Euro pro Monat – abhängig vom Geburtsjahr der Kinder. Die Mütterrente III würde diese Differenz perspektivisch beseitigen und die Bewertung der Erziehungsleistung vereinheitlichen.

Die Rentensteigerung zum 1. Juli 2025 sorgt bereits jetzt dafür, dass die anerkannten Entgeltpunkte höher im Portemonnaie ankommen. Rechtlich verbindlich ist die Mütterrente III aber erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Quellen (Auswahl):
BMAS und Bundesregierung zur Rentenanpassung 2025; Deutsche Rentenversicherung zu Kindererziehungszeiten, Mütterrente I/II und FAQ zur Mütterrente III; SGB VI-Normen und DRV-Anweisungen zur Bewertung in Entgeltpunkten.

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Bürgergeld: Jobcenter zieht trotz Widerspruch ab – Warum ein zweiter Bescheid entscheidend ist

3. März 2026 - 15:17
Lesedauer 4 Minuten

Sie bekommen Post vom Jobcenter: eine Rückforderung. Sie reagieren sofort, legen fristgerecht Widerspruch ein und gehen davon aus, dass damit erst einmal nichts passiert. Im nächsten Monat fehlt trotzdem Geld: Das Jobcenter zieht einen Teil Ihrer laufenden Leistungen ab – „Aufrechnung“ nennt sich das.

Genau hier droht eine Rechtsschutz-Falle, auf die ein Fachbeitrag im SOZIALRECHT-JUSTAMENT (Februar 2026) mit Verweis auf eine aktuelle BSG-Entscheidung hinweist.

Der Kern: Rückforderung und Aufrechnung sind oft zwei verschiedene Verwaltungsakte

Viele Betroffene denken: Rückforderung ist Rückforderung, ein Vorgang, ein Widerspruch, erledigt. Juristisch ist es oft anders – und genau das macht die Sache so gefährlich. Das Jobcenter kann eine Rückforderung (Erstattung) per Bescheid festsetzen und zusätzlich – separat oder zeitlich nachgelagert – per eigenem Bescheid erklären, dass es die Forderung durch monatliche Abzüge von den Leistungen eintreibt.

Dieser zweite Schritt ist nicht nur „Folge“, sondern kann ein eigenständiger Verwaltungsakt sein.

Die Konsequenz ist hart, weil sie formal ist: Ein Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid stoppt die Aufrechnung nicht automatisch, wenn die Aufrechnung in einem eigenen Bescheid geregelt wird und dieser Bescheid unan­gegriffen bleibt.

Was das Bundessozialgericht dazu klarstellt

Das Bundessozialgericht (BSG) stellt in dem Beschluss vom 26.11.2025 (Az. B 4 AS 12/25 R) darauf ab, dass eine Aufrechnung nach § 43 SGB II nicht erst dann „denkbar“ wird, wenn der Erstattungsbescheid bestandskräftig ist.

Bestandskraft ist nach dieser Linie keine zwingende Voraussetzung dafür, dass eine per Verwaltungsakt geltend gemachte Forderung grundsätzlich vollziehbar und damit als Grundlage für eine Aufrechnung geeignet sein kann.

Gleichzeitig bleibt ein wichtiger Punkt: Wenn eine Forderung im konkreten Fall wegen eines Rechtsbehelfs nicht vollziehbar ist, kann das die Durchführung der Aufrechnung blockieren. Das hilft Betroffenen aber nur, wenn der richtige Bescheid zum richtigen Zeitpunkt angegriffen wird – und hier liegt die reale Gefahr.

Warum daraus eine Fristenfalle wird

Das Problem ist nicht, dass Betroffene „nichts tun“. Viele tun sehr viel, sie reagieren schnell, schreiben Widersprüche, sammeln Unterlagen. Die Falle entsteht, weil Jobcenter in der Praxis zunehmend getrennt arbeiten: Rückforderung zuerst, Aufrechnung später, manchmal in einem neuen Schreiben, das im Alltag leicht als „Folgepost“ abgehakt wird.

Dann läuft eine Monatsfrist ab, der Aufrechnungsbescheid wird bestandskräftig – und die Abzüge beginnen oder laufen weiter, obwohl über die Rückforderung selbst noch gestritten wird.

Wer diese Trennung nicht erkennt, zahlt faktisch vor – aus dem Regelsatz. Und genau das ist der Punkt, an dem formale Verwaltungslogik zur existenziellen Belastung wird.

Das ist kritikwürdig: Existenzsicherung darf kein „Bescheid-Memory“ sein

Wenn der Staat existenzsichernde Leistungen kürzt, muss das Verfahren so verständlich sein, dass man nicht über ein zweites Schreiben stolpert. Es ist schwer zu vermitteln, warum Betroffene, die fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, am Ende dennoch mit laufenden Abzügen leben sollen, weil sie den zweiten Verwaltungsakt übersehen haben.

Dass man das juristisch konstruieren kann, beantwortet nicht die praktische Frage, wie man es in einem System rechtfertigt, in dem es um Miete, Strom, Lebensmittel und Mobilität geht.

Ein naheliegender Mindeststandard wäre ein unübersehbarer Warnhinweis im Bescheid: Wenn Aufrechnung und Erstattung getrennt geregelt werden, muss klar und in Alltagssprache dort stehen, dass ein Widerspruch gegen die Rückforderung die Aufrechnung nicht automatisch stoppt und dass ein eigener Rechtsbehelf gegen den Aufrechnungsbescheid nötig sein kann.

Was Betroffene jetzt mitnehmen sollten

Wenn neben dem Rückforderungsbescheid ein Schreiben kommt, in dem das Jobcenter monatliche Abzüge ankündigt oder festsetzt, ist das ein Alarmsignal. Dann geht es nicht nur um die Frage, ob die Forderung inhaltlich stimmt, sondern auch darum, ob die laufenden Abzüge sofort gestoppt werden können.

Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob der Rechtsstreit „auf dem Papier“ geführt wird oder ob er Monat für Monat in der Haushaltskasse ankommt.

Wenn bereits abgezogen wird und dadurch akute Not entsteht, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen. Das ist kein Automatismus und ersetzt keine Beratung, aber es ist der rechtliche Weg, um kurzfristig eine gerichtliche Prüfung zu erreichen, wenn die Zeit drängt.

FAQ: Aufrechnung trotz Widerspruch – was Betroffene wissen sollten

1) Was ist der Unterschied zwischen Erstattungsbescheid und Aufrechnungsbescheid?
Der Erstattungsbescheid setzt fest, dass Sie Geld zurückzahlen sollen. Der Aufrechnungsbescheid regelt, dass das Jobcenter die Forderung durch monatliche Abzüge von Ihren laufenden Leistungen eintreibt – häufig sind das rechtlich zwei getrennte Entscheidungen.

2) Reicht ein Widerspruch gegen die Rückforderung aus, um die Abzüge zu stoppen?
Nicht automatisch. Wenn die Aufrechnung in einem eigenen Bescheid geregelt ist, kann sie weiterlaufen, wenn dieser Bescheid nicht separat angegriffen wird.

3) Woran erkenne ich, ob es um Aufrechnung geht?
Typische Formulierungen sind „Aufrechnung nach § 43 SGB II“, „wir rechnen gegen Ihre laufenden Leistungen auf“, „monatlicher Abzug in Höhe von … Prozent/Euro“ oder ein Hinweis auf künftige Kürzungen im Bewilligungsbescheid.

4) Kann das Jobcenter schon aufrechnen, obwohl über die Rückforderung noch gestritten wird?
Ja, das ist der kritische Punkt der aktuellen BSG-Linie: Bestandskraft der Rückforderung ist nicht zwingend Voraussetzung. Entscheidend wird aber, ob die Aufrechnung selbst wirksam geregelt und nicht rechtzeitig angegriffen wird.

5) Wie hoch darf die Aufrechnung sein?
Grundsätzlich sind Aufrechnungen im SGB II begrenzt. In der Praxis geht es häufig um einen prozentualen Abzug vom Regelbedarf. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und der Rechtsgrundlage ab (§ 43 SGB II).

6) Was ist die eigentliche „Falle“, vor der viele warnen?
Dass Betroffene nur gegen den Erstattungsbescheid vorgehen, den Aufrechnungsbescheid aber übersehen – dadurch kann die Aufrechnung bestandskräftig werden und die Kürzung läuft, obwohl die Rückforderung noch nicht geklärt ist.

7) Was bedeutet „bestandskräftig“ in diesem Zusammenhang?
Bestandskräftig heißt: Die Monatsfrist für Widerspruch ist abgelaufen (oder der Widerspruch wurde zurückgenommen), sodass der Bescheid nicht mehr regulär angegriffen werden kann. Dann wird es deutlich schwerer, die laufenden Abzüge zu stoppen.

8) Was kann ich tun, wenn die Aufrechnung sofort existenziell wehtut?
Wenn akute Nachteile drohen (Miete, Strom, Lebensmittel), kommt einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht (§ 86b SGG). Das ersetzt keine Beratung, kann aber eine schnelle gerichtliche Prüfung ermöglichen.

9) Gilt das auch, wenn die Aufrechnung „versteckt“ im Bewilligungsbescheid steht?
Auch dann kann es eine eigenständige Regelung sein. Entscheidend ist, ob das Jobcenter die Aufrechnung verbindlich festsetzt. Wenn ja, sollte sie ausdrücklich angegriffen werden – nicht nur die Rückforderung.

10) Was ist, wenn ich erst später merke, dass ich den Aufrechnungsbescheid verpasst habe?
Dann hängt vieles davon ab, ob noch Fristen laufen oder ob besondere Gründe vorliegen, um verspätetes Vorgehen zu begründen. Das ist ein typischer Punkt für Beratung, weil die Optionen stark vom Einzelfall abhängen.

11) Muss das Jobcenter mich deutlich warnen, dass ich zwei Bescheide angreifen muss?
Eine Pflicht zu „Warnhinweisen“ in Alltagssprache ist so nicht immer durchgesetzt. Kritisch bleibt: Gerade bei existenzsichernden Leistungen wäre ein klarer Hinweis sachgerecht, damit Betroffene nicht an Formalien scheitern.

Quellen

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Rente: Krankenkasse muss zahlen obwohl KVdR noch offen ist

3. März 2026 - 15:17
Lesedauer 5 Minuten

Wer Pflegegrad 4 hat, schwer krank ist und faktisch ohne Krankenversicherung dasteht, kann nicht warten, bis ein Gericht irgendwann in der Hauptsache entscheidet. Genau darum geht es in einem Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland: Der Senat verpflichtet eine Krankenkasse im Eilverfahren, sofort Leistungen nach dem SGB V zu erbringen – inklusive Krankenversicherungskarte.

Dabei bleibt im Eilverfahren sogar offen, ob der Betroffene am Ende wirklich in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gehört. (LSG Saarland, Beschl. v. 25.02.2021, L 2 KR 4/21 B ER)

Worum es geht: KVdR, 55er-Regelung – und ein Rentner ohne Schutz

Im Kern streiten die Beteiligten darüber, ob ein Bestandsrentner, der viele Jahre nicht gesetzlich krankenversichert war und die Vorversicherungszeit erst durch die 2017 eingeführte Kinder-Anrechnung erfüllt, in die KVdR aufgenommen werden muss.

Die Krankenkasse berief sich auf die sogenannte 55er-Regelung (§ 6 Abs. 3a SGB V) und wollte damit die Aufnahme blockieren. Das Gericht sieht die Rechtslage im Eilverfahren als mindestens offen an – und gewährt deshalb vorläufigen Schutz, weil die Folgen eines „Weiter so ohne Versicherung“ für den Betroffenen existenziell wären.

Der Einzelfall: Seit 2016 faktisch ohne Versicherung, Pflegegrad 4 und teure OPs

Der Antragsteller war zunächst als Rechtsanwalt privat krankenversichert und blieb es auch als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab 2016 stand er faktisch ohne Krankenversicherungsschutz da, weil die private Krankenversicherung den Schutz beendet hatte.

Der Mann war schwer krank, hatte Pflegegrad 4 und litt an einer Wundheilungsstörung am Amputationsstumpf am linken Vorderfuß, mit dringender Notwendigkeit stationärer Behandlung. Das Gericht hält fest, dass die medizinisch notwendigen Operationen etwa 25.000 Euro kosten würden.

Gleichzeitig war glaubhaft, dass der Antragsteller das nicht zahlen kann: Vermögenswerte waren bis zu 180.000 Euro von der Staatsanwaltschaft gepfändet und unterlagen der Einziehung, seine Renten waren gepfändet oder wurden aufgerechnet.

Private Versicherer stellten eine (Wieder-)Aufnahme zuletzt nur gegen enorme Nachzahlungen in Aussicht – im Raum stand eine Forderung von 50.000 Euro. Unter diesen Umständen war das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar.

Warum das Gericht im Eilverfahren eingreift

Im einstweiligen Rechtsschutz prüft das Gericht zwei Punkte: ob ein Anspruch nicht ausgeschlossen erscheint (Anordnungsanspruch) und ob es dringend ist (Anordnungsgrund). Hier lag die Dringlichkeit auf der Hand: Ohne Versicherung drohten schwere und unzumutbare Nachteile, weil notwendige Behandlungen nicht finanzierbar waren.

Vorläufiger Rechtsschutz bedeutet dabei nicht „endgültig gewonnen“. Er bedeutet: Das Gericht ordnet eine schnelle Zwischenlösung an, wenn sonst irreparable Schäden drohen. Die endgültige Klärung erfolgt später im Hauptverfahren.

Die Folgenabwägung kippt zugunsten des Antragstellers

Der Senat betont: Ist die Rechtslage im Eilverfahren offen, muss eine Folgenabwägung erfolgen. Und die fiel hier klar zugunsten des Antragstellers aus – weil Gesundheitsschutz und notwendige Behandlung nicht auf später verschoben werden können.

Die Rechtslage: Wann Rentner in die KVdR gehören

Grundlage für die Versicherungspflicht in der KVdR ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Dafür braucht es normalerweise die sogenannte Vorversicherungszeit: Neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss man Mitglied in der GKV oder familienversichert gewesen sein.

Seit 01.08.2017 gibt es aber eine wichtige Ergänzung: Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden drei Jahre auf diese Mitgliedszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Im konkreten Fall waren drei Kinder relevant, sodass rechnerisch neun Jahre angerechnet werden konnten.

Sozialgericht und Landessozialgericht gingen davon aus, dass damit die Vorversicherungszeit erfüllt ist; auch die Krankenkasse stellte diesen Punkt zuletzt nicht mehr in Frage.

Kurz erklärt: Was ist die KVdR – und warum ist sie praktisch wichtig?

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen, die eine gesetzliche Rente beziehen und die Vorversicherungszeiten erfüllen.

In vielen Fällen ist die KVdR finanziell günstiger als eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft oder die private Krankenversicherung, weil die Beitragsbemessung typischerweise enger an die gesetzliche Rente gekoppelt ist. Entscheidend ist aber immer der konkrete Einzelfall und welche Einnahmen beitragspflichtig sind.

Der Knackpunkt: Sperrt die 55er-Regelung den Zugang trotzdem?

Die Krankenkasse verwies auf § 6 Abs. 3a SGB V. Danach sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, unter bestimmten Bedingungen versicherungsfrei. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren – und zusätzlich, dass sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig waren.

Genau an dieser zweiten Voraussetzung hatte der Senat erhebliche Zweifel. Denn der Antragsteller war in den letzten fünf Jahren vor dem maßgeblichen Stichtag zwar nicht gesetzlich versichert.

#Streitig war aber, ob er damit automatisch auch die qualifizierten Merkmale „versicherungsfrei“, „befreit“ oder „nicht versicherungspflichtig“ erfüllt – oder ob seine Lage davon gerade nicht erfasst ist. Hier trennt das Gericht sauber zwischen „nicht GKV-versichert“ und den speziellen Statusbegriffen des Gesetzes.

Warum das Gericht das Rundschreiben der Kassen kritisch sieht

Besonders brisant ist die Auslegung des § 6 Abs. 3a SGB V durch Verwaltungspraxis: Ein gemeinsames Rundschreiben wollte für bestimmte Bestandsrentner mit Blick auf die „Hälfte dieser Zeit“-Voraussetzung faktisch mit unterschiedlichen Bezugszeiträumen arbeiten. Der Senat äußert dazu deutliche Zweifel.

Nach Wortlaut und Systematik beziehe sich „Hälfte dieser Zeit“ auf denselben Fünfjahreszeitraum, der in Satz 1 genannt wird. Eine Konstruktion mit zwei verschiedenen Zeiträumen finde im Gesetz keine klare Stütze. Damit sagt das Gericht nicht endgültig, dass die Kasse falsch liegt – aber es macht klar: So eindeutig, wie die Kasse behauptet, ist die Rechtslage nicht.

Bestandsrentner und Kinder-Anrechnung: Gesetzeswille vs. Gesetzeswortlaut

Der Senat spricht auch die politische Dimension an: Es mag sein, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass Bestandsrentner, die früher nie gesetzlich versichert waren, allein über die Kinder-Anrechnung in die KVdR rutschen. Aber wenn dieser Wille im Gesetz nicht sauber abgebildet ist, kann die Kasse nicht so behandeln, als gäbe es den Anspruch nicht. Im Eilverfahren reicht es, dass ein Anspruch nicht ausgeschlossen erscheint.

Wichtig: Vorläufiger Schutz geht auch ohne endgültige Feststellung der Mitgliedschaft

Die Krankenkasse meinte, der Beschluss sei nicht umsetzbar, weil keine Mitgliedschaft festgestellt wurde. Das Landessozialgericht stellt klar: Im Streit um Versicherungspflicht kann der vorläufige Rechtsschutz auch so aussehen, dass die Krankenkasse vorläufig Leistungen erbringen muss, ohne dass die Mitgliedschaft endgültig geklärt ist.

Genau deshalb präzisierte das Gericht den Tenor und verpflichtete die Kasse ausdrücklich, sofort eine Krankenversicherungskarte auszuhändigen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Beschluss

Gibt es KVdR-Schutz auch im Eilverfahren?
Ja. Wenn unklar ist, ob Versicherungspflicht besteht, kann das Gericht die Krankenkasse im Eilverfahren verpflichten, vorläufig Leistungen nach dem SGB V zu gewähren, damit keine Gesundheitsgefahren entstehen.

Was war hier der entscheidende Grund für die Eilentscheidung?
Der Antragsteller war schwer krank, hatte Pflegegrad 4 und brauchte dringende medizinische Versorgung, die er ohne Versicherung nicht finanzieren konnte. Das Risiko schwerer Nachteile war sofort da.

Welche Rolle spielte die Kinder-Anrechnung ab 2017?
Sie war entscheidend für die Vorversicherungszeit in der KVdR. Durch die Anrechnung von drei Jahren pro Kind konnte der Antragsteller die Vorversicherungszeit erfüllen, obwohl er in der Vergangenheit nicht gesetzlich versichert war.

Kann die 55er-Regelung den Zugang zur GKV trotzdem blockieren?
Das ist umstritten. Das Gericht hält es für offen, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3a SGB V hier erfüllt sind. Vor allem die Frage, ob die „Hälfte dieser Zeit“ auf denselben Fünfjahreszeitraum bezogen werden muss, sieht der Senat kritisch.

Muss die Krankenkasse eine Karte ausgeben, obwohl die Mitgliedschaft noch nicht endgültig geklärt ist?
Im Eilverfahren ja, wenn das Gericht die Kasse zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. Hier wurde der Tenor ausdrücklich ergänzt, damit die Umsetzung nicht blockiert wird.

Welche Unterlagen sind für einen Eilantrag typischerweise entscheidend?
Vor allem ärztliche Unterlagen, die die Dringlichkeit und die drohenden Folgen belegen (Diagnose, Behandlungsbedarf, zeitliche Dringlichkeit), dazu die Ablehnung der Krankenkasse, Kostenhinweise der Klinik/Praxis und Nachweise zur finanziellen Situation, wenn die Selbstzahlung unzumutbar ist.

Was passiert später mit Beiträgen oder offenen Fragen, wenn ich vorläufig Leistungen bekomme?
Die Eilentscheidung ist vorläufig und gilt bis zur Hauptsacheentscheidung. Wird später anders entschieden, können sich Folgefragen ergeben (etwa zur endgültigen Zuständigkeit). Der Eilbeschluss soll aber verhindern, dass Gesundheitsschäden entstehen, die sich später nicht mehr reparieren lassen.

Fazit

Der Beschluss ist ein klares Signal: Wer ohne Krankenversicherungsschutz ist und dringend medizinische Hilfe braucht, muss nicht erst jahrelang prozessieren, bevor überhaupt eine Behandlung möglich wird. Gerade bei komplizierten KVdR-Fällen mit Kinder-Anrechnung und 55er-Regelung zeigt das Gericht:

Wenn die Rechtslage offen ist, kann im Eilverfahren der Gesundheitsschutz den Ausschlag geben – einschließlich der Pflicht, sofort eine Krankenversicherungskarte auszugeben.

Quellen / Rechtsgrundlagen

LSG Saarland, Beschluss vom 25.02.2021 – L 2 KR 4/21 B ER (Kurzveröffentlichung): https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001493009
§ 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, inkl. Abs. 3a): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
DRV-Rundschreiben (Sammlung/Übersicht, zur Einordnung von Verwaltungspraxis): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Rundschreiben/rundschreiben.html

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Schwerbehinderung: Behindertengerechter Umbau – Nachweise entscheiden über Steuerentlastung

3. März 2026 - 13:48
Lesedauer 3 Minuten

Ein Ehepaar lebte seit Jahren in einem Haus, das einer GmbH gehörte. Ihr Sohn (GdB 100, Rollstuhl, Merkzeichen u.a. G, aG, B, H) brauchte wegen einer schweren Erkrankung ein barrierefreies Umfeld.

Deshalb ließ die GmbH 2009 zwischen zwei Gebäuden einen Verbindungsbau mit einem behindertengerechten Pflegebad errichten. Danach wurde die Miete – „aufgrund des behindertengerechten Umbaus“ – erhöht.

Die Eltern wollten die „Mehrmiete“ steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen.

Der Streitpunkt: Wie viel „Mehrmiete“ ist wirklich zwangsläufig?

Das Finanzamt erkannte die Mehrmiete nicht in voller Höhe an, sondern nur teilweise. Das Finanzgericht München folgte im Kern dieser Linie: Abziehbar seien nur die behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten – nicht alles, was insgesamt gebaut wurde.

Was das Finanzgericht München entschieden hat

Das FG hielt eine behinderungsbedingte Mehrmiete grundsätzlich für zwangsläufig (bei Behinderung/Krankheit regelmäßig ja), aber nur in dem Umfang, in dem die Baumaßnahmen notwendig waren. (10 K 3292/18).

Konkret: Das Gericht knüpfte die abziehbare Mehrmiete an geschätzte „notwendige“ Baukosten (Mittelwert) und eine Verzinsung – daraus ergaben sich 7.128 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung.

Zusätzliches Problem: „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA)

Weil ein weiteres Haus (bzw. Teile davon) der Familie unentgeltlich überlassen wurde, nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Das FG bestätigte grundsätzlich die vGA und berechnete sie (nach Teileinkünfteverfahren) für die Jahre 2012–2014 in bestimmter Höhe.

Wichtig: Das FG lehnte damals eine „Fiktion“ ab, wonach man die vGA quasi als „fiktive Miete“ wieder als außergewöhnliche Belastung gegenrechnen könne.

Was bedeutet verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter (oder einer nahestehenden Person) einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte – also außerhalb der normalen, offenen Gewinnausschüttung. Häufige Beispiele sind eine zu niedrige Miete, die kostenlose Nutzung einer Immobilie oder die Übernahme privater Ausgaben.

Steuerlich wird dieser Vorteil so behandelt, als sei er „heimlich“ aus dem Gewinn ausgeschüttet worden. Das kann dazu führen, dass der Vorteil beim Gesellschafter als steuerpflichtige Einnahme angesetzt wird und die GmbH ihre Steuerbilanz entsprechend korrigieren muss.

Das Wichtigste Update: BFH hat später teilweise korrigiert

Der Bundesfinazhof hat klargestellt: Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter als vGA besteuert werden, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wie sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. Außerdem wurde die Sache für 2012–2014 teilweise zurückverwiesen.

Heißt praktisch: Auch wenn eine Konstruktion über GmbH/Überlassung/vGA steuerlich heikel ist, kann der behindertengerechte Mehrbedarf bei richtiger Darlegung trotzdem (zumindest teilweise) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Was Betroffene daraus mitnehmen können
  • Behindertengerechter Umbau kann steuerlich entlasten – aber oft nicht pauschal „alles“, sondern nur den notwendigen behinderungsbedingten Mehraufwand.
  • Belege und nachvollziehbare Abgrenzung sind entscheidend: Was ist wirklich wegen der Behinderung erforderlich (z.B. Pflegebad, barrierefreie Verbindung, Bewegungsflächen), was ist „Komfort“?
  • Bei komplexen Fällen (Umbau, Vermietung über GmbH, unentgeltliche Überlassung) kann es zusätzlich um vGA gehen. Dann wird es schnell fachlich – hier lohnt Steuerberatung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann eine Mieterhöhung wegen behindertengerechtem Umbau eine außergewöhnliche Belastung sein?
Ja, grundsätzlich schon – wenn sie behinderungsbedingt zwangsläufig ist und sich auf notwendige Maßnahmen bezieht.

Wird automatisch die komplette Mehrmiete anerkannt?
Nein. In dem Fall wurde nur der Teil anerkannt, der auf „notwendige“ behinderungsbedingte Baukosten zurückgeführt wurde.

Spielt es eine Rolle, ob man Eigentümer oder Mieter ist?
Für § 33 EStG kommt es auf den behinderungsbedingten Mehraufwand an – der kann auch in einer Mietkonstellation entstehen (hier über eine Mehrmiete).

Was ist eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ und warum ist das relevant?
Wenn eine GmbH einem Gesellschafter Vorteile (z.B. unentgeltliche Wohnnutzung) gewährt, kann das als vGA besteuert werden. Das kann parallel zur Frage laufen, ob behinderungsbedingte Aufwendungen abziehbar sind.

Fazit

Behindertengerechter Umbau kann steuerlich helfen – aber nicht „nach Gefühl“, sondern nur soweit der behinderungsbedingte Mehraufwand notwendig und sauber belegbar ist. Wer in komplizierten Eigentums- oder GmbH-Konstellationen wohnt, sollte zusätzlich die vGA-Falle im Blick behalten.

Der BFH hat hier immerhin die Tür geöffnet: Selbst wenn Vorteile als vGA besteuert werden, kann der behinderungsbedingte Anteil unter Umständen trotzdem als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Krankengeld: Extra-AU bei ambulanter Behandlung

3. März 2026 - 13:22
Lesedauer 4 Minuten

Viele Versicherte gehen davon aus, dass ein Krankenhausaufenthalt automatisch den Krankengeldanspruch absichert. Das Thüringer Landessozialgericht hat aber klargestellt: Wer im Krankenhaus nur ambulant behandelt wird, braucht trotzdem eine gesonderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Fehlt diese „Extra-AU“, kann der Krankengeldanspruch abrupt enden – selbst wenn die Erkrankung objektiv weiter besteht (Thüringer LSG, Urteil vom 21.04.2022, Az. L 2 KR 894/19, rechtskräftig).

Der konkrete Fall: Krank, Krankengeld bewilligt – und dann plötzlich Stopp

Der Kläger, Jahrgang 1959, war gesetzlich krankenversichert und bis Ende Dezember 2017 beschäftigt. Seit November 2017 war er arbeitsunfähig – unter anderem wegen einer chronischen Lungenerkrankung, Herzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz. Seine Krankenkasse bewilligte Ende Januar 2018 Krankengeld.

Die Hausärztin bescheinigte die Arbeitsunfähigkeit (AU) zunächst bis einschließlich 14. Februar 2018. Bis dahin war die Kette der Bescheinigungen formal lückenlos.

Herzkatheter im Krankenhaus – aber „nur ambulant“

Am 15. Februar 2018 wurde im Krankenhaus eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. Der entscheidende Punkt: Die Behandlung lief nicht stationär, sondern ambulant nach § 115b SGB V. Der Kläger verließ das Krankenhaus am frühen Abend.

Er ging davon aus, dass der Krankenhaustag den Krankengeldanspruch „mitträgt“ und dass die AU damit faktisch weiterläuft. Genau diese Annahme wurde ihm später zum Verhängnis.

Die nächste AU kam zu spät – und das war rechtlich entscheidend

Die Folgebescheinigung seiner Ärztin wurde erst am Montag, dem 19. Februar 2018, ausgestellt. Der Kläger erklärte, er habe am Freitag, dem 16. Februar, die Praxis aufgesucht, die Ärztin aber nicht angetroffen, weil sie krank gewesen sei. Am Tresen habe man ihm gesagt, er solle am Montag wiederkommen.

Die Krankenkasse stellte trotzdem die Zahlung ein. Begründung: Ab 15. Februar 2018 sei er nicht mehr „mit Anspruch auf Krankengeld“ versichert, weil es an einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU fehle. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Kasse recht.

Warum eine ambulante Krankenhausbehandlung keine AU ersetzt

Das Gericht hat die Systematik des Krankengeldes sehr streng angewandt. Krankengeld gibt es nach § 44 SGB V zwar auch bei Krankenhausbehandlung, aber nur dann, wenn es eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse ist. Dazu zählen vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlungen.

Bei einer rein ambulanten Behandlung im Krankenhaus gilt diese „Krankenhauswirkung“ nicht. Dann braucht es – wie bei jedem anderen Tag auch – eine gesonderte ärztliche AU-Feststellung nach § 46 SGB V, damit der Krankengeldanspruch lückenlos bleibt.

Der Knackpunkt: Der 15. Februar 2018 war nicht abgedeckt

Die letzte AU lief bis 14. Februar. Am 15. Februar gab es keine neue AU durch einen Arzt. Und weil die Behandlung im Krankenhaus an diesem Tag nur ambulant war, ersetzte sie die AU nicht.

Damit war die Kette unterbrochen. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist die objektive Sachlage – nicht, ob dem Versicherten bewusst war, dass er ambulant und nicht stationär behandelt wurde. Auch der Entlassungsbericht enthielt keine AU-Feststellung.

Warum die Praxis-Probleme am 16. Februar nicht mehr halfen

Der Kläger argumentierte, er habe am 16. Februar die Praxis aufgesucht, sei aber wegen Krankheit der Ärztin abgewiesen worden. Das Gericht sah darin keinen rettenden Ausnahmefall.

Denn es ging nicht mehr um die Frage, ob eine Folgebescheinigung „am nächsten Werktag“ hätte ausgestellt werden können. Der zentrale Fehler lag aus Sicht des Gerichts schon am 15. Februar: Der Kläger hätte sich im Krankenhaus um eine AU-Bescheinigung bemühen müssen, weil die Behandlung ambulant war. Genau das hatte er nicht getan.

Obliegenheit des Versicherten: Lückenlosigkeit sicherstellen

Das Gericht betonte die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Versicherte müssen im Rahmen einer Obliegenheit selbst dafür sorgen, dass die AU rechtzeitig festgestellt wird.

Wer sich darauf verlässt, dass „das Krankenhaus schon reicht“, geht bei ambulanter Behandlung ein hohes Risiko ein. Ein Ausnahmefall – etwa wegen eines zurechenbaren Fehlverhaltens der Krankenkasse oder anderer Stellen – lag hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Auch kein nachgehender Leistungsanspruch

Der Kläger versuchte außerdem, einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V geltend zu machen. Das half ihm nicht, weil er in dem Zeitraum bereits über die obligatorische Anschlussversicherung erfasst war und daraus kein Krankengeldanspruch hergeleitet werden konnte.

Unterm Strich blieb es dabei: Kein Krankengeld ab 16. Februar 2018 bis Januar 2019.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1) Muss ich bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus eine extra AU holen?
Ja. Wenn Sie im Krankenhaus nur ambulant behandelt werden, ersetzt das keine AU-Feststellung. Ohne gesonderte AU kann der Krankengeldanspruch reißen.

2) Gilt das auch bei Eingriffen wie Herzkatheter, OP oder Untersuchung?
Ja, sobald die Behandlung nicht stationär ist. Entscheidend ist nicht, wie „schwer“ der Eingriff wirkt, sondern ob er stationär (voll/teil/vor/nachstationär) oder ambulant erfolgt.

3) Reicht ein Entlassungsbericht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit?
In der Regel nein, wenn darin keine ausdrückliche AU-Feststellung enthalten ist. Das Gericht hat hier ausdrücklich betont, dass sich eine AU nicht aus dem Entlassungsbericht ableiten ließ.

4) Was ist, wenn meine Arztpraxis geschlossen ist oder die Ärztin krank ist?
Das kann im Einzelfall relevant sein, aber nur, wenn der Anspruch nicht schon vorher gerissen ist. Im entschiedenen Fall lag der entscheidende Bruch bereits am Tag der ambulanten Krankenhausbehandlung.

5) Was sollte ich praktisch tun, um Krankengeld nicht zu verlieren?
Sorgen Sie dafür, dass die AU lückenlos ist. Wenn ein Krankenhaustermin ambulant läuft, klären Sie vor Ort, ob eine AU ausgestellt wird, und holen Sie notfalls noch am selben oder spätestens am nächsten Werktag eine ärztliche Feststellung.

Fazit

Das Urteil ist eine harte Erinnerung daran, wie formal Krankengeld funktioniert. Stationäre Krankenhausbehandlung kann die AU-Feststellung ersetzen – ambulante Behandlung im Krankenhaus aber nicht. Wer nach einem ambulanten Eingriff keine gesonderte AU bekommt, riskiert eine Lücke, und damit den kompletten Verlust des Krankengeldanspruchs.

Wer Krankengeld bezieht, sollte deshalb bei ambulanten Krankenhausbehandlungen immer aktiv klären, ob eine AU ausgestellt wird – und notfalls sofort nachsteuern.

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Krankengeld: Immer öfter fordern jetzt Krankenkassen zur Job-Kündigung auf

3. März 2026 - 13:16
Lesedauer 7 MinutenWenn die Krankenkasse zur Kündigung rät: Warum Betroffene bei Krankengeld besonders wachsam sein sollten

Wer Krankengeld bezieht, steckt häufig ohnehin in einer belastenden Lage. Die Erkrankung ist nicht überstanden, der Alltag ist oft von Arztterminen, Therapien und dem Versuch geprägt, wieder Stabilität zu gewinnen. Gleichzeitig wächst der Verwaltungsaufwand. Bescheinigungen müssen lückenlos vorliegen, Fristen sind einzuhalten, Nachfragen der Krankenkasse wollen beantwortet werden.

In dieser Situation kann ein Anruf der Krankenkasse wie eine zusätzliche Prüfung wirken, der man sich kaum entziehen kann. Manche Betroffene berichten jedoch von Gesprächsinhalten, die weit über eine Bestandsaufnahme hinausgehen: Es falle der Satz, man solle „doch besser kündigen“ und sich bei der Arbeitsagentur melden.

Solche Empfehlungen klingen auf den ersten Blick wie ein pragmatischer Neustart. Gerade bei psychischen Erkrankungen wird dann gern argumentiert, der Arbeitsplatz sei ein Auslöser von Stress oder Überforderung, ein Schnitt könne entlasten. Was dabei leicht übersehen wird: Eine Kündigung ist sozialrechtlich kein neutraler Schritt, sondern kann den Verlauf der nächsten Monate entscheidend verändern.

Wer im Krankengeldbezug vorschnell kündigt, riskiert nicht nur einen Einkommensverlust, sondern im ungünstigsten Fall sogar eine Phase ohne laufende Leistung.

Was Krankengeld leistet – und warum die 78 Wochen ein harter Einschnitt sind

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die typischerweise einsetzt, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.

Für viele Beschäftigte beginnt damit eine neue Etappe: Das monatliche Einkommen sinkt, zugleich wird sichtbar, wie stark das System auf lückenlose Nachweise und formale Abläufe angewiesen ist. Dass die Leistung zeitlich begrenzt ist, wird oft erst im Verlauf wirklich greifbar. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt wird.

Dieser Zeitpunkt wird im Alltag vieler Betroffener als „Aussteuerung“ erlebt – nicht, weil die Erkrankung dann beendet wäre, sondern weil die Zuständigkeit wechselt und die nächste Absicherung organisiert werden muss.

Gerade wenn das Ende des Krankengeldes näher rückt und noch keine nachhaltige Besserung absehbar ist, steigt die Verunsicherung. In dieser Phase werden Betroffene empfänglicher für vermeintlich einfache Lösungen. Ein Kündigungsratschlag am Telefon kann dann wie ein Ausweg klingen, ist aber meist ein Schritt mit Nebenwirkungen.

Darf eine Krankenkasse zur Kündigung drängen?

Eine Kasse kann Beschäftigte nicht verpflichten, ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Arbeitsverhältnisse werden arbeitsrechtlich gestaltet, nicht durch Verwaltungsentscheidungen einer Krankenkasse. Trotzdem kann der soziale Druck am Telefon erheblich sein, vor allem, wenn ein Gespräch in eine Richtung gelenkt wird, die wie eine sachliche Empfehlung erscheint. Betroffene berichten von Situationen, in denen sie sich überrumpelt fühlen, weil sie krankheitsbedingt ohnehin weniger belastbar sind oder sich in Erklärungsnot sehen.

Hinzu kommt: Telefonate sind schwer nachweisbar. Wer später eine Beratung sucht, steht häufig ohne Dokumentation da. Genau deshalb ist es sinnvoll, bei kritischen Inhalten auf schriftliche Kommunikation umzuschalten. Das ist nicht unhöflich, sondern ein Schutzmechanismus in einem Verfahren, das stark von Aktenlage und Fristen lebt.

Warum eine Eigenkündigung riskant sein kann

Die Vorstellung hinter dem Kündigungsratschlag lautet oft: raus aus dem belastenden Job, hinein in Arbeitslosengeld, dann in Ruhe neu orientieren. Im Sozialrecht funktioniert diese Erzählung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einer Eigenkündigung kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen, weil die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde.

Für Betroffene ist das mehr als eine formale Sanktion: Eine Sperrzeit bedeutet, dass zunächst kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Und damit nicht genug. In der gesetzlichen Krankenversicherung kann Krankengeld gleichzeitig ruhen, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Das kann im Ergebnis zu einer Versorgungslücke führen, die gerade in einer Krankheitsphase existenzielle Folgen haben kann.

Zwar gibt es Konstellationen, in denen eine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen als „wichtiger Grund“ anerkannt werden kann. Das setzt in der Praxis aber eine belastbare Begründung voraus, typischerweise gestützt durch ärztliche Einschätzungen und eine nachvollziehbare Darstellung, warum die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar war. Wer ohne diese Absicherung kündigt, spielt mit dem Risiko, dass weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld im gewünschten Umfang zur Verfügung steht.

Kündigung beendet Krankengeld nicht automatisch – aber sie verändert die Lage

In der öffentlichen Debatte taucht häufig die verkürzte Annahme auf, eine Kündigung bedeute automatisch das Ende des Krankengeldes. So pauschal stimmt das nicht. Wenn Arbeitsunfähigkeit und Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig entstanden sind, kann der Krankengeldanspruch unter bestimmten Bedingungen auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weiterlaufen.

Sozialrechtlich hängt viel daran, ob die Mitgliedschaft und der Anspruch sauber fortbestehen und ob die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung festgestellt wird. Schon kleine Lücken bei der ärztlichen Feststellung können im Einzelfall teuer werden, weil dann die Fortsetzung des Anspruchs streitig werden kann.

Genau hier liegt ein weiterer Grund, warum Kündigungsratschläge am Telefon problematisch sind: Sie unterschätzen die Komplexität der Anschlussfragen. Wer kündigt, ohne die Versicherungs- und Leistungsfolgen vorher sauber zu klären, kann in eine unübersichtliche Gemengelage geraten, in der unterschiedliche Träger zuständig sein könnten, aber keiner nahtlos zahlt.

Telefonkontakte der Krankenkasse: Zwischen Service und Druck

Viele Krankenkassen verstehen sich als aktive Begleiterinnen im Krankengeldbezug. Sie fragen nach dem Stand der Dinge, bieten Programme oder Beratung an und wollen frühzeitig wissen, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange die Kommunikation fair bleibt und der Gesundheitszustand respektiert wird.

Kritisch wird es, wenn Anrufe als Druckmittel empfunden werden oder sensible Fragen gestellt werden, die Betroffene überfordern. Verbraucherschützer und Patientenberatung haben in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Versicherte nicht gezwungen sind, telefonisch Auskunft zu geben, und dass telefonische Kontaktaufnahme an Voraussetzungen geknüpft sein kann. Wer sich durch häufige Anrufe belastet fühlt, kann den Austausch auf schriftliche Form lenken. Schriftlichkeit schafft Verbindlichkeit, reduziert Missverständnisse und macht Aussagen später nachvollziehbar.

Die Zeit nach dem Krankengeld: Aussteuerung, Arbeitsagentur und die Nahtlosigkeitsregelung

Wenn die 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft sind, ist die Erkrankung oft nicht plötzlich verschwunden. Genau deshalb existieren Übergangsregeln, die verhindern sollen, dass Betroffene ohne Einkommen dastehen, nur weil sie weiterhin eingeschränkt leistungsfähig sind.

Eine bekannte Brücke ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld, obwohl eine Person dem Arbeitsmarkt nicht in üblichem Umfang zur Verfügung steht. In der Praxis kann das bedeuten, dass die Arbeitsagentur zahlt, während gleichzeitig medizinische Klärungen laufen, etwa ob eine Rehabilitation sinnvoll ist oder ob eine Erwerbsminderung im Raum steht.

Diese Phase ist verwaltungsintensiv und für viele Betroffene emotional schwer, weil sie als „Prüfstrecke“ erlebt wird: medizinische Unterlagen, Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit, Gespräche über berufliche Perspektiven.

Umso wichtiger ist es, dass Betroffene die Reihenfolge und die Fristen kennen. Wer erst reagiert, wenn das Krankengeld bereits beendet ist, gerät leichter in Zeitdruck. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann Unterlagen vorbereiten und vermeiden, dass Zuständigkeiten hin- und hergeschoben werden.

Warum der „Neustart“ über Arbeitslosengeld nicht automatisch leichter ist

Selbst wenn keine Sperrzeit verhängt wird, ist Arbeitslosengeld nicht einfach ein Ersatz für Krankengeld. Bei Arbeitslosigkeit gelten andere Mitwirkungspflichten, andere Kommunikationswege und oft ein anderes Erwartungsmanagement.

Wer erkrankt, erhält Arbeitslosengeld nur begrenzt weiter; bei längerer Arbeitsunfähigkeit greift in vielen Fällen wiederum Krankengeld. Das Zusammenspiel ist für Laien schwer durchschaubar, gerade wenn bereits ein längerer Krankheitsverlauf hinter ihnen liegt.

Vor allem aber bleibt eine Unwägbarkeit bestehen, die in Kündigungsratschlägen gern ausgeblendet wird: Niemand kann garantieren, dass aus dem Arbeitslosengeld heraus schnell ein neuer, passender Job gefunden wird. Wer kündigt, obwohl er gesundheitlich noch nicht stabil ist, steht womöglich vor einer doppelten Belastung aus Genesung und Arbeitsmarktdruck. Wenn dann noch Leistungsfragen ungeklärt sind, kann das die Erkrankung eher verstärken als lindern.

Was Betroffene tun können, wenn im Telefonat die Kündigung ins Spiel kommt

Wenn eine Krankenkasse im Gespräch eine Kündigung nahelegt, ist es sinnvoll, das Gespräch nicht eskalieren zu lassen und dennoch eine klare Grenze zu ziehen.

In vielen Fällen hilft es, den Kontakt zu beenden und um schriftliche Aussagen zu bitten. Wer ein schriftliches Dokument hat, kann damit gezielt Beratung einholen, die den Einzelfall betrachtet: Besteht eine Sperrzeitgefahr? Wie wirkt sich Arbeitslosigkeit auf Krankenversicherung und Krankengeld aus? Welche Rolle spielt eine ärztliche Empfehlung? Welche Alternativen gibt es, etwa innerbetriebliche Lösungen, stufenweise Wiedereingliederung, Reha oder andere Schritte, die weniger riskant sind als eine vorschnelle Kündigung?

Seriöse Beratung kann auch helfen, die langfristige Perspektive mitzudenken. Manchmal ist ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich sinnvoll, aber dann sollte er vorbereitet sein, medizinisch und sozialrechtlich abgesichert und nicht Ergebnis eines spontanen Telefonats.

Zwischen Fürsorge und Systemlogik: Warum solche Empfehlungen überhaupt auftauchen

Krankenkassen stehen unter Kostendruck und müssen Krankengeldansprüche prüfen. Das ist Teil ihres gesetzlichen Auftrags. Gleichzeitig darf Prüfung nicht in verdeckte Steuerung umschlagen, bei der Betroffene zu Entscheidungen gedrängt werden, die ihre finanzielle Lage verschlechtern können. In der Praxis prallen hier zwei Realitäten aufeinander: die Systemlogik eines Leistungsträgers, der Fälle verwalten und Kosten begrenzen muss, und die Lebensrealität von Menschen, die gerade versuchen, überhaupt wieder handlungsfähig zu werden.

Gerade deshalb ist Transparenz so wichtig. Schriftliche Kommunikation, nachvollziehbare Begründungen und unabhängige Beratung sind Instrumente, die das Machtgefälle reduzieren können. Wer krank ist, soll nicht noch zusätzlich zum Risiko-Manager seiner sozialen Absicherung werden müssen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Frau M. ist seit mehreren Monaten wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig geschrieben und bezieht nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld. An einem Vormittag ruft ein Mitarbeiter ihrer Krankenkasse an, erkundigt sich nach ihrem Befinden und lenkt das Gespräch nach kurzer Zeit auf den Arbeitsplatz. Er sagt, der Job wirke „sehr belastend“ und es könne „hilfreich sein, jetzt einen Schnitt zu machen“, also zu kündigen und anschließend Arbeitslosengeld zu beantragen, um „neu anzufangen“. Frau M. fühlt sich überrumpelt, weil sie mit ihrer Therapie ohnehin stark ausgelastet ist und die finanzielle Lage sie zusätzlich stresst.

Sie beendet das Telefonat zeitnah und schreibt der Krankenkasse noch am selben Tag eine kurze Nachricht mit der Bitte, sämtliche Hinweise oder Empfehlungen nur noch schriftlich zu übermitteln. Außerdem notiert sie Datum, Uhrzeit und den Inhalt des Gesprächs stichwortartig für ihre Unterlagen. In der folgenden Woche lässt sie sich beim Sozialverband beraten und nimmt ihre aktuellen Nachweise mit. Dort wird ihr erklärt, dass eine Eigenkündigung in ihrer Situation erhebliche Risiken birgt, unter anderem eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und eine gefährliche Lücke in der Absicherung, wenn Leistungen zeitweise nicht fließen.

Frau M. entscheidet sich deshalb gegen eine vorschnelle Kündigung. Stattdessen konzentriert sie sich auf die medizinische Stabilisierung und lässt parallel prüfen, welche Schritte für die Zeit nach dem Krankengeld sinnvoll sind, etwa eine Reha oder – falls das Krankengeldende absehbar näher rückt – eine rechtzeitige Klärung mit der Arbeitsagentur. Als die Krankenkasse später erneut Kontakt aufnimmt, läuft der Austausch schriftlich und deutlich sachlicher. Frau M. hat dadurch weniger Druck, mehr Kontrolle über den Vorgang und vor allem die Sicherheit, keine finanziell riskante Entscheidung aus einem Telefonmoment heraus getroffen zu haben.

Fazit: Kündigung ist eine weitreichende Entscheidung – und selten eine gute „Telefonlösung“

“In Krankengeldsituationen sind Menschen verletzlich, und gerade dann können scheinbar pragmatische Ratschläge gefährlich werden. Eine Krankenkasse kann keine Kündigung verlangen”, so abschließend der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Vor allem aber ist eine Kündigung in dieser Phase häufig finanziell und organisatorisch riskant, weil Sperrzeiten, Ruhensvorschriften und Zuständigkeitswechsel eine Lücke reißen können.”

Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, sollte sich nicht auf Diskussionen am Telefon einlassen, sondern auf Schriftlichkeit bestehen und unabhängige Beratung nutzen. In einem System, das stark formalisiert ist, ist ein dokumentierter Verlauf oft die beste Absicherung. Und in einer Krankheitsphase gilt umso mehr: Entscheidungen, die die Existenz betreffen, sollten nicht im Affekt fallen, sondern mit klarem Kopf und fachlicher Begleitung.

Quellen

§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
§ 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

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Pflegegeld: 3.539 Euro Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege müssen 2026 neu geplant werden

3. März 2026 - 12:59
Lesedauer 8 Minuten3.539 Euro richtig nutzen: Warum Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2026 für viele Familien neu geplant werden müssen

Wer zu Hause pflegt, kennt die Realität: Entlastung ist nicht „nice to have“, sie entscheidet oft darüber, ob häusliche Pflege dauerhaft tragbar bleibt. Genau hier setzen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege an. Beide Leistungen sollen Auszeiten ermöglichen, Krisen überbrücken und Versorgungslücken schließen.

Seit dem 1. Juli 2025 wurden die bisher getrennten Budgets in der Pflegeversicherung zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. 2026 ist nun das erste Kalenderjahr, in dem dieser Betrag von Beginn bis Ende des Jahres durchgehend zur Verfügung steht. Das klingt nur nach einem Detail, verändert in der Praxis aber die Planung, die Abrechnung und das Timing erheblich.

Der gemeinsame Jahresbetrag liegt bei bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Damit verschwinden viele der früher komplizierten Verschieberegeln zwischen den beiden Töpfen.

Wer 2026 entlastende Pflege organisiert, sollte trotzdem genau hinschauen, denn neben der neuen Flexibilität gilt seit 2026 auch eine deutlich strengere Frist für die Kostenerstattung bei der Verhinderungspflege. Wer zu spät einreicht, verliert den Anspruch.

Was sich 2026 „jetzt“ tatsächlich ändert – und was schon 2025 gestartet ist

Die große Systemumstellung ist nicht am 1. Januar 2026 gekommen, sondern bereits am 1. Juli 2025: Seit diesem Datum gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der entscheidende Punkt für 2026 ist, dass dieses Budget erstmals für das komplette Kalenderjahr planbar ist, also vom 1. Januar bis 31. Dezember. 2025 war ein Übergangsjahr, in dem bereits verbrauchte Beträge aus dem ersten Halbjahr 2025 auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet werden konnten. 2026 entfällt diese Übergangslogik, weil das System das ganze Jahr über „normal“ läuft.

Neu ab 1. Januar 2026 ist dagegen eine klare, harte Abrechnungsregel für die Verhinderungspflege: Kosten müssen grundsätzlich spätestens bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingereicht werden, inklusive Nachweisen.

Wer also Verhinderungspflege im Jahr 2026 nutzt, muss die Belege bis spätestens 31. Dezember 2027 eingereicht haben. Für viele Familien ist das die eigentliche „Jetzt“-Änderung, weil damit das Abheften „für später“ nicht mehr funktioniert.

Der gemeinsame Jahresbetrag: Mehr Freiheit, weniger Rechentricks – aber nicht ohne Regeln

Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag dürfen Pflegebedürftige (Pflegegrad 2 bis 5) die 3.539 Euro nach Bedarf aufteilen. Das kann bedeuten, dass das Geld fast vollständig in Kurzzeitpflege fließt, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend stationäre Unterstützung gebraucht wird.

Es kann genauso bedeuten, dass nahezu alles für Ersatzpflege zu Hause eingesetzt wird, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt oder einfach dringend Erholung braucht. Entscheidend ist: Es gibt nur noch einen Jahresbetrag, nicht mehr zwei getrennte Budgets, die sich nur unter bestimmten Bedingungen gegenseitig „verstärken“ durften.

Wichtig bleibt die Unterscheidung der Leistungen, weil sie in unterschiedlichen Situationen greifen. Verhinderungspflege meint Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, häufig im häuslichen Umfeld.

Kurzzeitpflege meint eine vorübergehende stationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung, typischerweise als Übergangslösung in besonderen Belastungsphasen. Der gemeinsame Jahresbetrag ändert also nicht, was die Leistungen inhaltlich sind, sondern vor allem, wie sie finanziert und miteinander kombiniert werden können.

Verhinderungspflege 2026: Anspruch schneller erreichbar, Dauer länger, Pflegegeld läuft halb weiter

Die Verhinderungspflege ist 2026 leichter nutzbar als früher, weil die frühere Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit seit dem 1. Juli 2025 entfällt. Der Anspruch kann damit grundsätzlich ab Pflegegrad 2 genutzt werden, ohne dass erst ein halbes Jahr häusliche Pflege nachgewiesen werden muss.

Das ist besonders relevant für Familien, die nach einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit schnell in ein stabiles System finden müssen.
Ebenfalls wichtig: Die Verhinderungspflege kann seit der Reform für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Parallel dazu wird das Pflegegeld während dieser Zeit hälftig weitergezahlt, ebenfalls für bis zu acht Wochen.

In der Alltagsrechnung bedeutet das: Auch wenn die Pflegekasse Kosten für die Ersatzpflege übernimmt, reißt das Pflegegeld nicht sofort komplett ab, was viele Haushaltskassen spürbar entlastet.

In der Praxis entscheidet häufig die Frage, wer die Ersatzpflege übernimmt. Wird ein ambulanter Dienst, eine erwerbsmäßig tätige Betreuungskraft oder eine nicht eng verwandte Person eingesetzt, können die Kosten bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags erstattet werden, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Abrechnung korrekt erfolgt.

Wenn hingegen nahe Angehörige oder Personen aus dem gleichen Haushalt die Ersatzpflege übernehmen, gelten erfahrungsgemäß strengere Grenzen für die Vergütung der reinen Pflegeleistung.

Häufig sind dann statt „freiem Stundenlohn“ vor allem nachweisbare Aufwendungen wie Fahrten oder Verdienstausfall entscheidend, und die maximal erstattbare Vergütung orientiert sich am Pflegegeld.

Für 2026 ist dabei vor allem relevant, dass sich die zeitliche Obergrenze auf acht Wochen ausdehnt und sich daraus in der Logik „Pflegegeld als Maßstab“ ein höherer Rahmen über zwei Monate ergeben kann. Wer in der Familie plant, sollte das mit der Pflegekasse konkret abstimmen, damit es später keine Kürzungen gibt.

Kurzzeitpflege 2026: Stationäre Entlastung – aber oft mit Eigenanteilen, die viele unterschätzen

Kurzzeitpflege wird häufig dann gebraucht, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht sicherzustellen ist: nach einer Operation, nach einem Sturz, in einer akuten Überforderungssituation oder wenn die Wohnungssituation kurzfristig nicht passt. Der gemeinsame Jahresbetrag ermöglicht es 2026, diese Leistung finanziell deutlich freier zu bedienen als früher, weil man nicht mehr erst prüfen muss, wie viel „Topf“ noch übertragbar ist.

Allerdings bleibt ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig zu unangenehmen Überraschungen führt: Bei Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung typischerweise nur die pflegebedingten Aufwendungen bis zur Höhe des verfügbaren Budgets.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie mögliche Investitionskosten sind in vielen Fällen von den Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Wer Kurzzeitpflege als „rundum bezahlt“ versteht, plant schnell an der Realität vorbei.

2026 gilt daher mehr denn je: Kurzzeitpflege kann ein wichtiger Puffer sein, aber man sollte vorab klären, welche Eigenanteile im konkreten Heim anfallen und wie hoch die Lücke voraussichtlich wird.

So lässt sich der Betrag 2026 wirklich „richtig“ nutzen – ohne dass Geld liegen bleibt

Die wichtigste Veränderung durch den gemeinsamen Jahresbetrag ist die neue strategische Freiheit. Richtig genutzt bedeutet 2026 meist nicht, den Betrag „möglichst schnell“ auszugeben, sondern ihn so zu verteilen, dass die Pflegearrangements stabil bleiben.

Für viele Familien ist das Jahr planbar geworden: Urlaub, Reha oder eine Phase intensiver Belastung können frühzeitig mit Ersatzpflege abgefedert werden. Gleichzeitig bleibt ein Anteil als Reserve, falls im Herbst oder Winter krankheitsbedingte Ausfälle auftreten, die in Pflegehaushalten erfahrungsgemäß häufiger werden.

Ein zweiter Punkt ist die Organisationstiefe. Wer Ersatzpflege über professionelle Anbieter organisiert, sollte 2026 die Leistungsnachweise sauber strukturieren, weil die neue Abrechnungsfrist wenig Spielraum lässt. Wer dagegen stark mit dem Familiennetzwerk arbeitet, sollte die Dokumentation von Aufwendungen und Zeiten nicht als lästige Bürokratie betrachten, sondern als Absicherung gegen spätere Kürzungen. Das neue Budget ist flexibel, aber nicht „formfrei“.

Ein dritter Punkt betrifft die Kombination mit dem Pflegegeld. Weil das Pflegegeld während Kurzzeit- und Verhinderungspflege hälftig weiterläuft, kann man Entlastungsphasen so legen, dass das Haushaltsbudget nicht in einem Monat doppelt belastet wird. Das ist vor allem dann relevant, wenn Kurzzeitpflege hohe Eigenanteile auslöst oder wenn für Ersatzpflege privat zusätzliche Kosten entstehen, die über den Erstattungsrahmen hinausgehen.

Die neue Frist ab 2026: Warum „später einreichen“ jetzt ein echtes Risiko ist

In vielen Familien war es bisher üblich, Belege zu sammeln und die Abrechnung erst dann zu machen, wenn Zeit ist. Genau dieses Muster wird 2026 zur Stolperfalle. Denn für die Verhinderungspflege gilt seit dem 1. Januar 2026, dass Antrag und Kostennachweise spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorliegen müssen.

Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch. Praktisch heißt das: Leistungen aus 2026 müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 abgerechnet sein. Für viele ist das ungewohnt, weil frühere rückwirkende Möglichkeiten deutlich großzügiger waren.

Wer 2026 möglichst stressfrei durch das Jahr kommen will, sollte deshalb organisatorisch umdenken: nicht alles am Jahresende, sondern laufend. Das wirkt banal, ist aber die Änderung, die am häufigsten zu finanziellen Verlusten führt, weil sie im Alltag untergeht.

Tabelle: Alle Ansprüche für Pflegende und Gepflegte 2026 Anspruch/Leistung (2026) Wer hat Anspruch & Höhe/Umfang (2026) Pflegeberatung (Pflegekasse/Pflegestützpunkte) Pflegebedürftige aller Pflegegrade sowie Angehörige: Anspruch auf kostenlose, individuelle Beratung zur Organisation der Pflege und zu Leistungen. Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige/Privatpersonen) Pflegegrad 2: 347 €/Monat; Pflegegrad 3: 599 €/Monat; Pflegegrad 4: 800 €/Monat; Pflegegrad 5: 990 €/Monat. Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) Pflegegrad 2: bis 796 €/Monat; Pflegegrad 3: bis 1.497 €/Monat; Pflegegrad 4: bis 1.859 €/Monat; Pflegegrad 5: bis 2.299 €/Monat. Kombinationsleistung (Mischung aus Pflegegeld & Pflegesachleistungen) Pflegegrade 2–5: anteilige Kombination möglich; Pflegegeld wird je nach Inanspruchnahme der Sachleistung entsprechend gekürzt. Entlastungsbetrag Pflegegrade 1–5: 131 €/Monat, einsetzbar als Kostenerstattung für anerkannte Unterstützungsangebote (u. a. Alltagshilfen, Betreuung) und in bestimmten Konstellationen auch ergänzend für weitere Leistungsarten. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege Pflegegrade 2–5: bis 3.539 €/Kalenderjahr, flexibel für beide Leistungsarten nutzbar; Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils bis zu 8 Wochen/Jahr möglich (je nach konkreter Nutzung/Organisation). Tages- und Nachtpflege (teilstationär) Pflegegrad 2: bis 721 €/Monat; Pflegegrad 3: bis 1.357 €/Monat; Pflegegrad 4: bis 1.685 €/Monat; Pflegegrad 5: bis 2.085 €/Monat. Vollstationäre Pflege (Pflegeaufwendungen pauschal) Pflegegrad 1: 131 €/Monat; Pflegegrad 2: 805 €/Monat; Pflegegrad 3: 1.319 €/Monat; Pflegegrad 4: 1.855 €/Monat; Pflegegrad 5: 2.096 €/Monat; zusätzlich Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil nach Verweildauer (gestaffelt). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Pflegegrade 1–5: bis 42 €/Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) als Kostenerstattung/Versorgung. Technische Pflegehilfsmittel Pflegegrade 1–5: Kostenübernahme grundsätzlich zu 100 %; unter bestimmten Voraussetzungen Zuzahlung 10 %, maximal 25 € je Hilfsmittel. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegegrade 1–5: bis 4.180 € je Maßnahme; bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt insgesamt bis zum Vierfachen möglich. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) & ergänzende Unterstützungsleistungen Pflegegrade 1–5: bis 40 €/Monat für DiPA; bis 30 €/Monat für ergänzende Unterstützungsleistungen. Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) Pflegegrade 1–5: 224 €/Monat (bei Vorliegen der Voraussetzungen der ambulant betreuten Wohngruppe). Anschubfinanzierung zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe Pflegegrade 1–5: einmalig bis 2.613 € je anspruchsberechtigter Person; Gesamtbetrag je Wohngruppe begrenzt (bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilige Aufteilung). Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung (§ 92c SGB XI) Pflegegrade 1–5: 450 €/Monat (bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen dieser Wohnform). Pflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe/§ 43a SGB XI (bei Pflegebedürftigkeit) Pflegegrade 2–5: pauschal bis 278 €/Monat (unter den Voraussetzungen des § 43a SGB XI). Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen Pflegende Angehörige/Pflegepersonen: Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen; je nach Pflegegrad/Leistungsart bis zu 198,62 € (PG 2), 316,32 € (PG 3), 514,94 € (PG 4), 735,63 € (PG 5) pro Monat. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen Pflegende Angehörige/Pflegepersonen: Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen; bis 51,42 € pro Monat. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen während Pflegezeit Pflegende in Pflegezeit: Zuschüsse (bei Vorliegen der Voraussetzungen) bis 230,71 € monatlich zur Krankenversicherung und bis 47,46 € monatlich zur Pflegeversicherung. Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Beschäftigte pflegende Angehörige: bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person; Leistungshöhe in Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (Regelwert 90 %, in bestimmten Fällen 100 %). Beratungsbesuche in der häuslichen Pflege (Qualitätssicherung bei Pflegegeldbezug) Pflegebedürftige mit Pflegegeld (je nach Pflegegrad): regelmäßige Beratungsbesuche sind vorgesehen; Details zur Ausgestaltung/Intervalle richten sich nach den jeweils geltenden Vorgaben. Beispiel aus der Praxis

Frau M. (Pflegegrad 3) wird zu Hause von ihrem Mann gepflegt. Im Mai 2026 muss er wegen einer geplanten Operation für mehrere Wochen ausfallen. Die Familie organisiert zunächst für zehn Tage eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, weil die Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt von Frau M. kurzfristig nicht zuverlässig zu Hause abgesichert werden kann. Die Pflegekasse übernimmt dafür die pflegebedingten Kosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bis zur verfügbaren Höhe; Unterkunft und Verpflegung zahlt Frau M. anteilig selbst.

Direkt im Anschluss wird Frau M. wieder nach Hause geholt, doch ihr Mann darf weiterhin nicht heben und braucht Erholung. Für weitere drei Wochen springt daher ein ambulanter Pflegedienst ein und übernimmt morgens und abends die nötige Unterstützung. Diese Zeit wird als Verhinderungspflege abgerechnet und ebenfalls aus dem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Während der gesamten Ersatzphase läuft das Pflegegeld nicht vollständig weg, sondern wird für die Dauer der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in der Regel hälftig weitergezahlt, sodass die Familie weiterhin einen Teil der laufenden Pflegekosten und Alltagsausgaben decken kann.

Am Ende des Jahres hat die Familie zwar einen großen Teil des Jahresbetrags genutzt, aber sie hat die Belege jeweils zeitnah eingereicht. Damit ist der Anspruch gesichert und es entsteht kein Risiko, die Erstattung wegen der ab 2026 geltenden Einreichfrist zu verlieren.

3.539 Euro sind viel – aber sie ersetzen keine langfristige Pflegeplanung

Der gemeinsame Jahresbetrag ist eine spürbare Verbesserung, weil er den Zugang erleichtert und die Mittel flexibel macht. Gleichzeitig ist er kein „Rundum-sorglos“-Paket. Gerade bei Kurzzeitpflege können Eigenanteile entstehen, die das Budget schnell ergänzungsbedürftig machen. Zudem bleiben regionale Unterschiede in Angeboten und Preisen bestehen, und die Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen ist in vielen Regionen angespannt.

2026 wird deshalb für viele Familien ein Jahr, in dem nicht nur die Kasse entscheidet, sondern auch die Frage: Welche Angebote sind vor Ort überhaupt realistisch, und wie organisiert man Übergänge, bevor eine Krise eskaliert?
Wenn man den Jahresbetrag als planbaren Baustein versteht, kann er die häusliche Pflege deutlich stabilisieren.

Wer ihn hingegen nur als „Topf“ betrachtet, aus dem man irgendwann etwas erstattet bekommt, läuft 2026 eher Gefahr, Fristen zu verpassen oder in der Kurzzeitpflege an hohen Eigenanteilen zu scheitern.

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Rente mit Jahrgang 1970: Was jetzt gilt und möglich wird

3. März 2026 - 12:29
Lesedauer 8 Minuten

Wer 1970 geboren ist, steht beim Thema Ruhestand vor einer Frage, die oft mehr ist als reine Rechenarbeit: Reicht die Kraft bis zum regulären Rentenalter oder soll der Ausstieg früher gelingen – und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Viele haben im Kopf vor allem die „Rente mit 63“, andere hören von einer abschlagsfreien Variante ab 65, wieder andere stoßen auf die Teilrente und wundern sich über die Möglichkeiten, nebenbei weiterzuarbeiten.

Tatsächlich ist das System in den vergangenen Jahren flexibler geworden. Gleichzeitig bleiben die Regeln an einigen Stellen überraschend streng, gerade wenn es um Abschläge, Wartezeiten und die Anrechnung bestimmter Zeiten geht.

Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Optionen für den Jahrgang 1970 ein, erklärt die Unterschiede der Rentenarten, zeigt die Konsequenzen von Abschlägen und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und beschreibt, wann Teilrente im Zusammenspiel mit Arbeit, Arbeitslosigkeit und längerer Krankheit eine Rolle spielen kann.

Regelaltersgrenze: Warum für 1970 weiterhin „67“ gilt

Für den Geburtsjahrgang 1970 liegt die Regelaltersgrenze nach aktueller Rechtslage bei 67 Jahren. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Regelaltersrente ohne Rentenabschläge beansprucht werden kann.

Üblich ist dabei, dass die Rente nicht mitten im Monat startet, sondern grundsätzlich mit Beginn des Folgemonats nach Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird. Wer also den 67. Geburtstag feiert, bekommt die Regelaltersrente in der Praxis ab dem darauffolgenden Monat.

Die politische Debatte über ein späteres Rentenalter flammt zwar regelmäßig auf. Für die konkrete Planung hilft aber vor allem der Blick auf die geltenden Regeln. Für Menschen des Jahrgangs 1970 ist die Orientierung damit klar: Wer keine vorgezogene Variante wählt, landet beim Rentenbeginn im Jahr 2037.

Die Mindestvoraussetzung: Fünf Jahre Wartezeit reichen – aber nur für die Regelaltersrente

Die Regelaltersrente setzt neben dem Alter eine Mindestversicherungszeit voraus, die häufig schlicht „Wartezeit“ genannt wird. Für die Regelaltersrente genügen fünf Jahre. Diese fünf Jahre müssen nicht zwingend am Ende des Berufslebens liegen, sie können sich über das ganze Leben verteilen.

Entscheidend ist außerdem, dass nicht nur klassische Beschäftigungsjahre zählen. Zeiten der Kindererziehung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant und können die Mindestvoraussetzungen mit erfüllen. Allerdings lohnt sich hier Genauigkeit, weil die Anrechnung vom Geburtsjahr des Kindes abhängt: Für ab 1992 geborene Kinder werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben, bei älteren Geburtsjahrgängen sind es weniger. Wer in der Lebensplanung pauschal mit „drei Jahren pro Kind“ rechnet, sollte daher prüfen, welche Zeiten im eigenen Rentenkonto tatsächlich gespeichert sind.

Früher raus: Die „Rente mit 63“ gibt es weiterhin – aber mit Abschlägen

Der bekannteste vorgezogene Weg ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie kann grundsätzlich ab 63 in Anspruch genommen werden, wenn eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.

Diese 35 Jahre werden im Alltag häufig missverstanden, weil viele automatisch an 35 Jahre Erwerbsarbeit denken. Tatsächlich umfasst die Wartezeit mehr als reine Beschäftigungszeiten. Je nach Lebenslauf können auch weitere rentenrechtliche Zeiten hineinspielen, etwa bestimmte Ausbildungs- oder Studienzeiten, Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten der Arbeitslosigkeit. Welche Zeiten im eigenen Fall angerechnet sind, steht in der Renteninformation beziehungsweise Rentenauskunft, die regelmäßig zugestellt wird und sich auch aktiv anfordern lässt.

Die Kehrseite des früheren Rentenbeginns sind die Abschläge. Bei einer vorgezogenen Altersrente werden pro Monat, den man vor der Regelaltersgrenze startet, dauerhaft 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Wer als Jahrgang 1970 bereits mit 63 in Rente geht, zieht den Beginn um vier Jahre vor und muss deshalb mit einem Abschlag von 14,4 Prozent rechnen. Bei einem Rentenstart mit 64 sind es 10,8 Prozent, mit 65 dann 7,2 Prozent und mit 66 noch 3,6 Prozent. Diese Kürzung bleibt bestehen, sie ist nicht nur eine „Anlaufphase“, sondern wirkt dauerhaft.

Warum die Netto-Rente oft noch einmal deutlich niedriger ausfällt

In der öffentlichen Diskussion werden Abschläge gerne als der entscheidende Unterschied dargestellt. Für das, was am Ende tatsächlich auf dem Konto ankommt, spielt aber ein weiterer Punkt eine große Rolle: Auch aus der gesetzlichen Altersrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Dadurch sinkt die Auszahlung gegenüber der Bruttorente zusätzlich.

Wie hoch die Abzüge konkret sind, hängt unter anderem vom Krankenversicherungsstatus, vom Beitragssatz der Krankenkasse und vom Pflegeversicherungszuschlag ab.
Gerade weil sich Beitragssätze und Zusatzbeiträge verändern können, ist es sinnvoll, die eigene Nettosituation nicht mit groben Faustformeln zu planen, sondern mit konkreten Werten aus der eigenen Krankenkasse und der Rentenversicherung. Wer in der Planung nur die 14,4 Prozent Abschlag betrachtet, übersieht leicht, dass die tatsächliche Differenz im monatlichen Auszahlungsbetrag im Zusammenspiel mit Sozialabgaben und Steuerwirkung spürbar größer sein kann.

Abschlagsfrei früher: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 65

Eine zweite vorgezogene Variante ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ist für viele attraktiv, weil sie ohne Abschläge auskommt – allerdings nur unter klaren Bedingungen. Für den Jahrgang 1970 ist der abschlagsfreie Rentenbeginn hier frühestens mit 65 möglich, also maximal zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze.

Die Hürde liegt bei der Wartezeit: Erforderlich sind 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten. Oft wird das in der Praxis mit 45 Erwerbsjahren gleichgesetzt, doch auch hier ist das Bild differenzierter. Bestimmte Zeiten, etwa Kindererziehungszeiten, können anrechenbar sein. Bei Arbeitslosigkeit ist die Regel strenger als bei der 35-Jahre-Variante: Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Diese Einschränkung kann für Menschen, die kurz vor dem geplanten Rentenstart den Job verlieren, zum entscheidenden Stolperstein werden.

Ein verbreiteter Irrtum: 45 Jahre helfen nicht, wenn der Rentenstart vor 65 liegen soll

Viele rechnen so: Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, müsse bei einem Rentenbeginn mit 63 doch weniger Abschlag haben als jemand mit 35 Jahren. So funktioniert das System jedoch nicht. Die abschlagsfreie Sonderregel für besonders langjährig Versicherte greift für den Jahrgang 1970 erst ab 65. Wer vorher starten möchte, wechselt rentenrechtlich in die Altersrente für langjährig Versicherte. Dann gelten wieder die allgemeinen Abschläge, die sich am Abstand zur Regelaltersgrenze von 67 orientieren. Im Ergebnis kann also auch jemand mit 45 anrechenbaren Jahren beim Rentenbeginn mit 63 bei den 14,4 Prozent landen.

Teilrente: Zwischenlösung mit besonderen Effekten bei Arbeitslosigkeit und Krankheit

Die Teilrente wirkt auf den ersten Blick wie ein technisches Detail, hat aber in bestimmten Lebenslagen eine praktische Bedeutung. Sie ermöglicht, eine Altersrente nicht in voller Höhe zu beziehen, sondern nur anteilig.

Der Anteil kann zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente liegen. An der grundsätzlichen Anspruchslage ändert das nichts: Teilrente gibt es nur, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf eine Altersrente besteht – es ist also keine eigenständige „dritte Rentenart“, sondern eine Ausgestaltung des Rentenbezugs.
Warum wählen Menschen überhaupt Teilrente, wenn sie fast die gesamte Rente bekommen könnten?

In der Praxis hängt das häufig mit sozialversicherungsrechtlichen Schutzwirkungen zusammen, wenn neben der Rente weiter gearbeitet wird. Beim Thema Arbeitslosigkeit gilt grundsätzlich: Wer eine volle Altersrente bezieht, hat in der Regel keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Bei einer Teilrente kann es anders aussehen, wenn die Person neben der Teilrente in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitet und dadurch weiterhin in die Arbeitslosenversicherung einzahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings nur für eine kurze Dauer.

Das ist keine Einladung zum „Gestalten“ am Reißbrett, sondern eine Absicherung für Fälle, in denen der Job unerwartet wegfällt, während man bereits teilweise im Rentenbezug ist.

Ähnlich gelagert ist das Thema längere Krankheit. Wer ausschließlich Rente bezieht, bekommt kein Krankengeld. Wer hingegen neben einer Teilrente in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann – je nach Konstellation – nach der Entgeltfortzahlung Krankengeldansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung behalten.

Gerade die im Netz viel diskutierte Konstellation mit einer Teilrente von 99,99 Prozent wird häufig genau aus diesem Grund erwähnt: Sie kann den Rentenbezug faktisch fast vollständig ermöglichen und dennoch den Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit entsprechenden Versicherungsansprüchen stützen, sofern die Beschäftigung die Voraussetzungen erfüllt. Ob das im individuellen Fall trägt, hängt allerdings von Details ab, etwa von Art und Umfang der Beschäftigung, vom Versicherungsstatus und davon, ob tatsächlich Versicherungspflicht besteht.

Arbeiten neben der Rente: Warum Hinzuverdienst seit 2023 kaum noch bremst

Wer früher in Rente gehen will und zugleich weiterarbeiten möchte, trifft seit einigen Jahren auf deutlich weniger Einschränkungen als früher. Bei vorgezogenen Altersrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen aufgehoben worden. Das bedeutet: Auch bei einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente allein wegen des Einkommens gekürzt wird. Das hat das Nebeneinander von Rente und Arbeit wesentlich erleichtert und ist ein Grund, weshalb flexible Übergänge heute häufiger in Betracht gezogen werden.

Trotzdem bleibt zu unterscheiden zwischen der rentenrechtlichen Seite und der steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Seite. Wer arbeitet, zahlt in aller Regel Steuern und – abhängig von Status und Beschäftigungsform – Sozialabgaben. Wer Rente bezieht, hat zudem die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente. Das Zusammenspiel kann sich lohnen, sollte aber nicht nur mit dem Bruttoverdienst im Kopf geplant werden.

Die Aktivrente ab 2026: Steuerfreier Betrag – aber erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Zum Jahresbeginn 2026 ist mit der sogenannten Aktivrente ein zusätzlicher steuerlicher Anreiz eingeführt worden. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat aus dem Arbeitslohn steuerfrei erhalten. Das soll Weiterarbeit im Rentenalter attraktiver machen, gerade angesichts des Fachkräftemangels.

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Diese Steuerfreistellung setzt voraus, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Für den Jahrgang 1970 bedeutet das: Der Effekt kann erst ab 67 greifen, nicht bereits bei einem Rentenstart mit 63 oder 65. Wer früher in Rente geht und gleichzeitig weiterarbeitet, kann zwar weiterhin arbeiten und verdienen, fällt aber nicht automatisch unter diese steuerliche Sonderregel, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Tabelle: Rente für den Jahrgang 1970 Renteneinstieg (Jahrgang 1970) Voraussetzungen und Abschläge Ab 63 Jahren Altersrente für langjährig Versicherte möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind; Abschläge dauerhaft 0,3% je Monat vor der Regelaltersgrenze, bei Start mit 63 insgesamt 14,4%. Ab 64 Jahren Altersrente für langjährig Versicherte möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind; Abschläge dauerhaft, bei Start mit 64 insgesamt 10,8%. Ab 65 Jahren Entweder Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen von insgesamt 7,2% oder abschlagsfrei als Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn 45 Jahre Wartezeit erfüllt sind. Ab 66 Jahren Altersrente für langjährig Versicherte möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind; Abschläge dauerhaft, bei Start mit 66 insgesamt 3,6%. Wer die 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann hier ebenfalls ohne Abschläge gehen, bleibt aber ohnehin schon im abschlagsfreien Bereich ab 65. Ab 67 Jahren (Regelaltersgrenze) Regelaltersrente ohne Abschläge möglich, wenn mindestens 5 Jahre Wartezeit erfüllt sind; unabhängig davon, ob 35 oder 45 Jahre erreicht wurden. Ein Praxisbeispiel

Sabine, Jahrgang 1970, hat 38 anrechenbare Versicherungsjahre. Sie möchte mit 63 in Rente gehen, weil sie ihre Mutter pflegt. Das ist möglich, weil sie die 35 Jahre Wartezeit erfüllt, allerdings mit 14,4% Abschlag. Alternativ könnte sie bis 64 weiterarbeiten und hätte dann „nur“ 10,8% Abschlag oder bis 67 warten und ohne Abschläge starten.

Da Sabine gesundheitlich und familiär stark belastet ist, entscheidet sie sich für den Rentenbeginn mit 63 und arbeitet anschließend noch stundenweise weiter, weil seit Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen die Rente dadurch nicht gekürzt wird.

Was in der Praxis wirklich zählt: Rentenauskunft, Kontenklärung, Planung

Bei allen Varianten entscheidet am Ende nicht das Bauchgefühl, sondern das Rentenkonto. Die Rentenauskunft zeigt, welche Wartezeiten bereits erfüllt sind und welche Zeiten gespeichert wurden. Gerade bei Lebensläufen mit Kindererziehung, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Phasen der Selbständigkeit oder längeren Ausbildungen lohnt sich eine Kontenklärung, damit keine anrechenbaren Zeiten fehlen.

Wer knapp an den 45 Jahren ist, sollte zudem frühzeitig prüfen, wie sich die letzten Monate bis zum geplanten Rentenbeginn auswirken, weil gerade die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente ab 65 bei Arbeitslosigkeit besondere Regeln haben.

Darüber hinaus ist der Blick auf die Lebensrealität entscheidend. Abschläge sind nicht nur eine Zahl, sie wirken dauerhaft. Gleichzeitig kann eine frühere Rente für manche die passendere Lösung sein, weil Gesundheit, familiäre Aufgaben oder Arbeitsbelastung schwerer wiegen als ein rechnerisch optimaler Rentenstart. Für andere ist ein gleitender Übergang über Weiterarbeit und Teilrente interessant, weil er Einkommen, soziale Absicherung und Freizeit anders verteilt.

Einordnung für den Jahrgang 1970: Die typischen Weggabelungen

Für Menschen des Jahrgangs 1970 lassen sich die Optionen so zusammenfassen: Die Regelaltersrente beginnt ohne Abschläge mit 67, wenn mindestens fünf Jahre Wartezeit erfüllt sind. Ein Rentenstart ab 63 ist möglich, wenn 35 Jahre Wartezeit erreicht werden, dann aber mit dauerhaften Abschlägen, die bei 63 bis zu 14,4 Prozent betragen.

Abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze geht es für viele erst ab 65, sofern 45 Jahre anrechenbare Zeiten vorliegen und die besonderen Regeln, etwa zur Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn, nicht zum Problem werden. Die Teilrente kann in Konstellationen mit Weiterarbeit eine Rolle spielen, weil sie je nach Fall Absicherungen bei Arbeitslosigkeit und längerer Krankheit beeinflussen kann. Und wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann seit 2026 über die Aktivrente einen steuerfreien Betrag beim Arbeitslohn nutzen.

Wer diese Weggabelungen kennt und sie mit den eigenen Daten aus der Rentenauskunft abgleicht, hat eine belastbare Grundlage – nicht nur für die Frage „Wann kann ich?“, sondern vor allem für die Frage „Was passt zu meinem Leben?“.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen: „Fragen und Antworten zur Aktivrente“ (Stand: 6. Februar 2026)
Deutsche Rentenversicherung: „Die reguläre Altersrente“ (Mindestversicherungszeit/Wartezeit)

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Bürgergeld: Jobcenter kürzen Miete – Wer jetzt betroffen ist und was 2026 hilft

3. März 2026 - 12:00
Lesedauer 7 Minuten

Wenn Bürgergeld-Beziehende Post vom Jobcenter bekommen, in dem die Unterkunftskosten beanstandet werden, klingt das oft nach einer simplen Rechnung: Die Miete sei zu hoch, künftig werde nur noch ein geringerer Betrag übernommen.

Tatsächlich steckt dahinter ein rechtlich und praktisch anspruchsvolles Feld, das unter dem Begriff „Kosten der Unterkunft und Heizung“ geführt wird. Entscheidend ist dabei nicht irgendeine bundesweit einheitliche Mietobergrenze, sondern die Frage, welche Aufwendungen im jeweiligen Ort als „angemessen“ gelten.

Maßgeblich ist § 22 SGB II: Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur, soweit sie als angemessen bewertet werden.

Diese Angemessenheit ist kein Bauchgefühl und auch kein pauschaler Sparauftrag. Kommunen beziehungsweise Jobcenter müssen sich an örtlichen Mietniveaus orientieren und dafür Regeln verwenden, die den realen Wohnungsmarkt abbilden sollen.

In der Praxis führt genau das zu Konflikten, weil die herangezogenen Richtwerte nicht selten hinter der Wirklichkeit herlaufen, während Betroffene auf einem angespannten Wohnungsmarkt kaum passende Wohnungen finden.

Wer besonders häufig betroffen ist

Kürzungen oder Kürzungsandrohungen treffen nicht zufällig „irgendwen“, sondern häufen sich in klaren Konstellationen. Besonders oft geraten Haushalte in den Fokus, deren Miete im Verhältnis zur Haushaltsgröße über den örtlichen Richtwerten liegt.

Das passiert typischerweise nach einem Umzug, bei Mieterhöhungen, nach dem Ende einer Schutzphase oder wenn das Jobcenter bei Neuanträgen die Unterkunftskosten prüft.

Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass ein erheblicher Anteil der Neuzugänge in der Grundsicherung bereits zu Beginn des Leistungsbezugs Wohnkosten hat, die oberhalb der örtlichen Richtwerte liegen.

Überdurchschnittlich häufig betroffen sind auch Alleinerziehende, größere Familien in zu klein bemessenen „angemessenen“ Wohnungsgrößen, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die auf bestimmte Wohnlagen oder barrierearme Wohnungen angewiesen sind, sowie Personen in Städten mit knappem Wohnraum, in denen selbst einfache Wohnungen oberhalb der Richtwerte liegen.

Konflikte entstehen zudem, wenn das Jobcenter Heizkosten als „auffällig“ bewertet, etwa nach Preissteigerungen oder bei Gebäuden mit schlechter Energiebilanz, obwohl das Verhalten der Mietenden die Kosten nur begrenzt beeinflusst.

Die Karenzzeit: Warum 2026 häufig der Beginn des Leistungsbezugs hilft

Ein wichtiger, oft unterschätzter Hebel ist die sogenannte Karenzzeit. § 22 SGB II sieht vor, dass für Unterkunftskosten zu Beginn des Leistungsbezugs eine Karenzzeit von einem Jahr gilt, in der die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft grundsätzlich anerkannt werden.

Für 2026 bedeutet das ganz praktisch: Wer erstmals Bürgergeld bezieht oder nach einer Unterbrechung neu in den Leistungsbezug kommt, sollte sehr genau prüfen, ob diese Karenzzeit im eigenen Fall greift. In dieser Phase ist die Schwelle für eine Kürzung deutlich höher.

Zugleich zeigen Auswertungen, dass die Karenzzeit in der Realität nicht automatisch alle Probleme löst, weil Jobcenter weiterhin prüfen können, ob in besonderen Fällen abweichende Regelungen greifen oder weil Betroffene durch spätere Verfahrensschritte doch unter Druck geraten.

Wichtig ist auch der sozialrechtliche Punkt, dass es in begründeten Einzelfällen bereits während der Karenzzeit Konstellationen geben kann, in denen das Jobcenter auf bestimmte Punkte reagiert oder eine Anerkennung „unabweisbar höherer“ Aufwendungen eine Rolle spielt. Entsprechende Hinweise finden sich in fachlichen Auslegungen und Zusammenfassungen geplanter beziehungsweise diskutierter Änderungen.

Wie Kürzungen typischerweise vorbereitet werden

Eine Kürzung kommt im Regelfall nicht ohne Vorlauf. Üblich ist zunächst ein Hinweis, dass die Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten, verbunden mit der Aufforderung, die Aufwendungen zu senken. In dieser Phase läuft praktisch ein Kostensenkungsverfahren.

Das ist mehr als nur ein Brief: Es setzt einen Zeitraum in Gang, in dem Betroffene nachweisen können, dass sie sich um günstigeren Wohnraum bemühen, oder dass eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Wichtig ist dabei das „Wie“. Wer den Eindruck hat, das Jobcenter kürze „sofort“, sollte prüfen, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung und eine ausreichende Übergangszeit vorliegen, oder ob das Jobcenter bereits im Bewilligungsbescheid nur noch reduzierte Kosten anerkennt, ohne die verfahrensrechtlichen Schritte sauber zu durchlaufen.

Gerade bei Neubezügen, Umzügen oder Wechseln zwischen Zuständigkeiten passieren hier Fehler, die später entscheidend sein können.

Umzug, Vergleichsraum und die Frage: Muss vorher gewarnt werden?

Viele Streitfälle drehen sich um Umzüge. Jobcenter argumentieren häufig, nach einem Umzug würden nur noch die bisherigen, niedrigeren Kosten anerkannt, oder eine neue Wohnung sei „nicht genehmigt“ worden. Die Rechtsprechung hat dabei Leitplanken gesetzt.

Das Bundessozialgericht hat sich etwa mit Konstellationen befasst, in denen nach einem Umzug über Vergleichsräume hinweg nur noch begrenzte Kosten übernommen werden.

In solchen Fällen kann es rechtlich möglich sein, die Übernahme auf bisherige Aufwendungen zu begrenzen, ohne dass es zuvor zwingend einer Kostensenkungsaufforderung bedarf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Für Betroffene ist daraus vor allem eine Konsequenz relevant: Bei Umzügen sollten Begründungen, Zusicherungen und die dokumentierte Notwendigkeit eine größere Rolle spielen, als viele im Alltag vermuten.

Wer umzieht, weil die alte Wohnung unbewohnbar ist, eine Trennung ansteht, gesundheitliche Gründe vorliegen oder der Wohnraum objektiv nicht mehr passt, hat eine andere Ausgangslage als jemand, der ohne Not in eine deutlich teurere Wohnung wechselt. Auch hier entscheidet am Ende häufig nicht ein einzelnes Argument, sondern die Gesamtschau der Umstände.

Was 2026 sofort hilft, wenn eine Kürzung droht oder schon im Bescheid steht

Wenn die Miete bereits gekürzt wurde oder eine Kürzung angekündigt ist, kommt es im Alltag auf schnelle, rechtssichere Schritte an. Der erste ist banal, aber entscheidend: Den Bescheid und sein Datum prüfen, insbesondere die Rechtsbehelfsfrist.

Ein Widerspruch ist oft der Startpunkt, um die Kürzung überhaupt überprüfen zu lassen. In akuten Fällen, etwa wenn Mietrückstände und Kündigungsrisiken drohen, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen, um vorläufig die volle Kostenübernahme zu sichern, bis die Hauptsache geklärt ist.

Der zweite Schritt ist inhaltlich: Betroffene sollten vom Jobcenter nachvollziehbar verlangen, auf welcher Grundlage die „angemessene“ Miete berechnet wurde und welche Richtlinie im Vergleichsraum gilt. Denn die Angemessenheit hängt von lokalen Konzepten ab.

Sind diese Konzepte unplausibel, veraltet oder nicht ausreichend hergeleitet, kann das die Kürzung angreifbar machen. Dass es keine einheitliche Mietgrenze gibt und stattdessen örtliche Richtwerte maßgeblich sind, wird auch in verbrauchernahen Erläuterungen immer wieder betont.

Der dritte Schritt betrifft die persönliche Situation. 2026 ist besonders häufig hilfreich, die Karenzzeit sauber einzuordnen und darzulegen, ob der Leistungsbezug noch innerhalb der ersten zwölf Monate liegt. Wer in dieser Phase ist, hat ein stärkeres Argument gegen unmittelbare Absenkungen.

Der vierte Schritt ist dokumentarisch: Wer nachweisen kann, dass günstiger Wohnraum real nicht verfügbar ist, stärkt seine Position. Das umfasst Wohnungsangebote, Absagen, Suchprotokolle, Hinweise auf Barrieren wie fehlende barrierefreie Wohnungen oder familiäre Bindungen, die einen Umzug faktisch ausschließen.

Auch gesundheitliche Gründe, Pflegebedarfe oder besondere soziale Umstände können eine Unzumutbarkeit belegen. Die Praxis zeigt, dass Jobcenter zwar eine Senkung verlangen dürfen, aber nicht jeden Umzug um jeden Preis durchsetzen können, wenn der Wohnungsmarkt es objektiv kaum hergibt oder der Einzelfall eine andere Bewertung verlangt.

Wenn die Heizkosten zum Streitpunkt werden

Nicht nur die Miete selbst, auch Heizkosten geraten in den Blick. Rechtlich gehören Heizkosten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, doch Jobcenter bewerten sie häufig anhand von Vergleichswerten. In Zeiten hoher Energiepreise oder ineffizienter Gebäude ist das ein häufiger Konflikt, weil Betroffene nur begrenzt Einfluss haben.

Auch hier gilt: Es lohnt sich, die konkrete Begründung zu verlangen, etwa ob das Jobcenter auf Durchschnittswerte verweist, ohne die Gebäudesituation zu berücksichtigen, oder ob es pauschal kürzt, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse eine höhere Belastung plausibel machen.

Parallel lohnt ein Blick auf alternative Leistungen, insbesondere wenn ein Haushaltswechsel, ein Teilzeiterwerb oder schwankendes Einkommen vorliegt.

Das Wohngeld wurde mit Wohngeld-Plus deutlich reformiert und enthält unter anderem eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Auch wenn Wohngeld und Bürgergeld sich grundsätzlich ausschließen, kann ein Wechsel aus dem Leistungsbezug heraus in bestimmten Konstellationen möglich werden, etwa bei steigenden Einkommen. Das ist keine Sofortlösung für jede Situation, kann aber für einzelne Haushalte eine Perspektive sein.

Warum das Thema 2026 politisch und sozial so aufgeladen bleibt

Der Konflikt um Mietkürzungen ist nicht nur ein Verwaltungsproblem. Er spiegelt eine strukturelle Schieflage: Auf angespannten Wohnungsmärkten steigen Mieten schneller, als Richtwerte angepasst werden. Gleichzeitig können Jobcenter nicht dauerhaft jede Überschreitung akzeptieren, weil sie an gesetzliche Vorgaben und Haushaltsregeln gebunden sind. Genau diese Reibung führt dazu, dass Betroffene zwischen Markt und Verwaltung eingeklemmt sind.

Die Forschung weist darauf hin, dass die Ausgangslage vieler Neuzugänge im Leistungsbezug bereits durch zu hohe Wohnkosten geprägt ist, was das Risiko von Konflikten von Anfang an erhöht.

In der Praxis entsteht daraus ein Kreislauf: Wer eine Wohnung hat, die etwas teurer ist, soll sie verlassen, findet aber kaum Alternativen, gerät unter Druck, muss sich rechtlich wehren und lebt dauerhaft mit Unsicherheit. Gerade deshalb ist es so wichtig, die formalen Stellschrauben zu kennen, Fristen einzuhalten und die eigene Lage gut zu dokumentieren.

Beispiel aus der Praxis

Jana M., 39, lebt mit ihrem zehnjährigen Sohn in Hannover. Nach einer Trennung beantragt sie im Januar 2026 Bürgergeld. Die Warmmiete der Wohnung beträgt 860 Euro. Im Bewilligungsbescheid steht zunächst, dass die Unterkunftskosten in voller Höhe übernommen werden. Im Herbst 2026 erhält sie dann ein Schreiben vom Jobcenter: Ab dem nächsten Bewilligungszeitraum werde man nur noch 740 Euro berücksichtigen, weil die Wohnung „unangemessen teuer“ sei. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, die Kosten zu senken, etwa durch Untervermietung oder einen Umzug.

Jana reagiert sofort, weil sie weiß, dass sie die Differenz nicht aus dem Regelsatz zahlen kann. Sie verlangt schriftlich die Berechnungsgrundlage: Welche Mietrichtwerte gelten im Vergleichsraum Hannover, auf welches Konzept stützt sich das Jobcenter, und welche Wohnungsgröße wurde für ihren Zweipersonenhaushalt zugrunde gelegt.

Parallel dokumentiert sie ihre Wohnungssuche: Sie sammelt Anzeigen, schreibt Vermieter an, bekommt Absagen und notiert Termine.

In den Wochen darauf stellt sich heraus, dass Wohnungen im vom Jobcenter genannten Preisrahmen kaum verfügbar sind, während die wenigen Angebote häufig befristet sind oder eine Schufa-Auskunft verlangen, die sie nach der Trennung nicht sofort vorlegen kann.

Als der Kürzungsbescheid tatsächlich kommt, legt Jana fristgerecht Widerspruch ein und begründet, warum eine Kostensenkung realistisch nicht erreichbar ist. Sie verweist darauf, dass sie seit Monaten nachweislich sucht, aber keine passende Wohnung findet, und dass ein Umzug zudem den Schulweg ihres Sohnes massiv verändern würde. Weil sich bereits Mietrückstände anbahnen, beantragt sie beim Sozialgericht zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz, damit das Jobcenter die Unterkunftskosten vorläufig weiter vollständig übernimmt, bis über den Widerspruch entschieden ist.

Am Ende wird die Kürzung zunächst ausgesetzt, weil das Jobcenter anerkennt, dass Jana ernsthaft gesucht hat und der Wohnungsmarkt im maßgeblichen Segment kaum Angebote hergibt.

Das Verfahren läuft weiter, aber für Jana ist der unmittelbare Druck vom Tisch: Sie kann ihre Miete zahlen und hat Zeit, entweder eine tatsächlich bezahlbare Wohnung zu finden oder die endgültige Entscheidung rechtlich prüfen zu lassen.

Fazit: Kürzung ist nicht gleich Kürzung, und 2026 zählt oft das Timing

Wenn das Jobcenter die Miete kürzt, ist das selten ein „einfacher Fall“. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Leistungsbeginns, die Karenzzeit, die Qualität der örtlichen Angemessenheitswerte, die individuelle Zumutbarkeit einer Kostensenkung und die Frage, ob das Verfahren korrekt eingehalten wurde. 2026 hilft vielen Betroffenen schon unmittelbar, konsequent auf diese Punkte zu schauen: Liegt der Leistungsbeginn noch innerhalb der Karenzzeit, ist die Kürzung häufig angreifbarer.

Ist die Kürzung bereits im Bescheid umgesetzt, zählen Fristen und schnelle Rechtsmittel. Und wenn der Wohnungsmarkt objektiv keine Alternativen bietet, ist genau das keine Ausrede, sondern ein zentraler Bestandteil der Argumentation, die Jobcenter und Gerichte im Einzelfall berücksichtigen müssen.

Quellen

Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Bundessozialgericht: Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 10/18 R, IAB-Forum: Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert (02.02.2026), IAB-Forum: Kosten der Unterkunft im Bürgergeld – Erste Befunde zur Karenzzeit Wohnen (03.04.2025), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus und Heizkostenkomponente.

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Rente: So gilt Versicherungsfreiheit bei betrieblicher Altersvorsorge 

3. März 2026 - 11:32
Lesedauer 4 Minuten

Viele Arbeitgeber setzen auf „Nettolohnoptimierung“: Beschäftigte verzichten auf einen Teil des Bruttolohns, dafür gibt es steuer- und beitragsbegünstigte Leistungen – darunter oft Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei Betriebsprüfungen knallt es dann regelmäßig, weil die Rentenversicherung solche Modelle gern als „verdeckten Lohn“ bewertet und Beiträge nachfordert.

Das Sozialgericht München hat jetzt eine wichtige Grenze gezogen: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei – auch wenn sie aus einem Entgeltverzicht finanziert werden. (S 11 BA 141/20)

Worum es in dem Urteil ging

Im Zentrum stand eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 06.04.2018. Die Rentenversicherung forderte zunächst rund 16.865,94 Euro nach, weil verschiedene Leistungen angeblich „anstelle von Lohn“ gezahlt worden seien und deshalb der Sozialversicherung unterliegen müssten.

Später blieb als Streitpunkt nur noch die Frage übrig, ob Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nachträglich verbeitragt werden dürfen.

Was das Unternehmen gemacht hatte

Die Klägerin hatte mit einem Teil der Belegschaft neue Vergütungsvereinbarungen geschlossen. Der Bruttolohn wurde arbeitsvertraglich reduziert, im Gegenzug erhielten die Beschäftigten mehrere begünstigte Leistungen, unter anderem einen monatlichen Zuschuss zur Betriebsrente.

Im konkreten Modell ging es um 35 Euro pro Monat, die über eine Direktversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge liefen.

Warum die Rentenversicherung Beiträge nachfordern wollte

Die Beklagte argumentierte, der Arbeitgeberzuschuss sei in Wahrheit nicht „zusätzlich“ gezahlt worden. In der Lohnabrechnung tauchte ein sogenannter „Malus/Lohnverzicht“ auf, in dem auch der bAV-Zuschuss enthalten gewesen sein soll.

Nach Auffassung der Rentenversicherung wurde der Zuschuss damit faktisch aus dem Arbeitnehmerentgelt finanziert und dürfe nicht beitragsfrei bleiben.

Warum am Ende nur noch die Betriebsrente streitig war

Im Verlauf des Verfahrens gab es ein Teilanerkenntnis, und die Nachforderung wurde korrigiert. Internet- und Fahrtkostenzuschüsse wurden aus der Nachforderung herausgenommen, die Werbungskostenpauschale war nicht mehr streitig.

Übrig blieb die Beitragsnacherhebung für die betriebliche Altersvorsorge, die zuletzt im Verfahren ausdrücklich im Fokus stand.

Die Kernfrage: Ist bAV trotz Entgeltverzicht sozialversicherungsfrei

Genau hier setzt das Gericht an und prüft, ob die Beiträge zur Direktversicherung überhaupt Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahlung nach steuerrechtlichen Regeln begünstigt ist und ob die Sozialversicherungsentgeltverordnung diese Zuwendungen aus dem Arbeitsentgelt herausnimmt.

Entscheidend ist also nicht die Überschrift in der Abrechnung, sondern die rechtliche Einordnung.

Was das Gericht klarstellt: Steuerfrei heißt hier auch beitragsfrei

Das Gericht verweist auf die Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zur Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach den einschlägigen Regeln. Zusätzlich zieht es die Sozialversicherungsentgeltverordnung heran, die bestimmte steuerfreie Zuwendungen ausdrücklich nicht dem Arbeitsentgelt zurechnet.

Damit sind solche Beiträge nicht beitragspflichtig in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Warum „Malus/Lohnverzicht“ die Beitragsfreiheit nicht zerstört

Die Rentenversicherung wollte die Beitragsfreiheit damit kippen, dass der Betrag im Verzichtstopf steckte. Das Gericht folgt dieser Sicht nicht: Wenn Beschäftigte wirksam auf Gehalt verzichten und der Arbeitgeber aus diesem System heraus Beiträge zur Direktversicherung zahlt, bleibt die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung bestehen.

Die Bezeichnung in der Lohnabrechnung entscheidet nicht darüber, ob es sich um Arbeitsentgelt handelt.

Die wichtige Linie: Entgeltumwandlung ist nicht automatisch beitragspflichtig

Das Urteil betont, dass es kein „Umwandlungsverbot“ gibt, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Entscheidend ist, dass die Beiträge zur Direktversicherung innerhalb der maßgeblichen Höchstgrenzen bleiben und die Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit erfüllt sind.

Der Gesetzgeber will gerade, dass betriebliche Altersvorsorge funktioniert – auch über Entgeltumwandlung.

Welche Summe im Verfahren eine Rolle spielte

Ursprünglich ging es um eine Nachforderung von 16.865,94 Euro aus der Betriebsprüfung. Nach Korrekturen sank die Nachforderung deutlich, und als letzter Streitpunkt blieb die bAV-Beitragsnacherhebung übrig.

Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als Sozialversicherungsbeiträge für die betriebliche Altersversorgung nachgefordert wurden.

Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktisch bedeutet

Für Beschäftigte ist die Entscheidung ein Signal, dass Entgeltumwandlung nicht automatisch „gefährlich“ ist, nur weil eine Betriebsprüfung kritisch draufschaut. Für Arbeitgeber zeigt das Urteil, wie wichtig saubere arbeitsvertragliche Vereinbarungen und korrekte Zuordnung zur betrieblichen Altersvorsorge sind.

Wer bAV-Zuschüsse sauber in einer Direktversicherung abbildet und die Grenzen einhält, kann sich gegen pauschale Nachforderungen wehren.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur bAV und Sozialversicherung

Sind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge immer sozialversicherungsfrei?
Nein, es kommt auf die Ausgestaltung an. Entscheidend sind Steuerfreiheit, die konkreten Höchstgrenzen und die Regeln der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Das Urteil zeigt aber, dass Beitragsfreiheit auch bei Entgeltverzicht möglich bleibt.

Macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber „zusätzlich“ zahlt oder über Entgeltumwandlung finanziert wird?
Nach der Linie des Gerichts zerstört eine wirksame Entgeltumwandlung die Begünstigung nicht automatisch. Wichtig ist, dass der Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wurde und die Beiträge im begünstigten Rahmen gezahlt werden.

Die reine Buchung als „Malus/Lohnverzicht“ kippt die Begünstigung nicht.

Kann die Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen trotzdem Beiträge nachfordern?
Ja, sie versucht es häufig, besonders bei Nettolohnoptimierung. Ob die Nachforderung rechtmäßig ist, hängt aber davon ab, ob die Beiträge tatsächlich Arbeitsentgelt sind oder nach den Sonderregeln ausgenommen werden. Das Urteil liefert Argumente gegen pauschale Bewertungen.

Warum spielt die Direktversicherung eine so große Rolle?
Weil sie ein typischer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist und steuerlich besonders geregelt wird. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sind solche Beiträge steuerfrei und werden sozialversicherungsrechtlich häufig nicht als Arbeitsentgelt gewertet.

Genau diese Systematik hat das Gericht angewendet.

Was sollten Arbeitgeber tun, damit es bei Prüfungen nicht teuer wird?
Sie sollten die arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung sauber dokumentieren und die bAV-Beiträge korrekt abführen. Außerdem müssen die Grenzen eingehalten und die bAV eindeutig als Direktversicherung ausgestaltet sein.

Unklare Lohnarten und Mischbuchungen erhöhen das Risiko unnötiger Streitigkeiten.

Fazit: Urteil schützt bAV vor pauschalen Nachforderungen

Das SG München macht deutlich, dass betriebliche Altersvorsorge nicht zur Beitragspflicht wird, nur weil sie in ein Nettolohnoptimierungsmodell eingebettet ist. Wer die bAV sauber als Direktversicherung gestaltet und die gesetzlichen Grenzen einhält, kann sich auf Steuer- und Beitragsfreiheit berufen.

Für Beschäftigte ist das eine gute Nachricht, weil genau diese Modelle oft entscheidend sind, um später überhaupt eine spürbare Zusatzrente aufzubauen.

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Mit Günstigerprüfung die Erwerbsminderungsrente um mehrere hundert Euro erhöhen

3. März 2026 - 11:09
Lesedauer 5 Minuten

Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bekommt, hat meist eine lange Krankheitsgeschichte hinter sich. Häufig beginnt der finanzielle Abstieg nicht erst mit dem Rentenbeginn, sondern schon vorher: weniger Stunden, weniger Lohn, später Krankengeld oder Arbeitslosigkeit.

Genau diese Phase kann sich in der Rentenberechnung dauerhaft bemerkbar machen, weil sie den Durchschnitt der bislang erworbenen Entgeltpunkte nach unten zieht. Ausgerechnet die Zeit, in der die Gesundheit nachlässt, würde dann zusätzlich zu einer niedrigeren Rente führen.

Damit solche krankheitsbedingten Einbrüche kurz vor dem Eintritt der Erwerbsminderung nicht automatisch zu einem doppelten Nachteil werden, gibt es eine besondere Vergleichsberechnung, die umgangssprachlich oft als „Günstigerprüfung“ bezeichnet wird. In passenden Fällen kann sie die EM-Rente spürbar anheben. Je nach Versicherungsverlauf sind Unterschiede von mehreren hundert Euro im Monat möglich, auch wenn das keineswegs bei allen Betroffenen eintritt.

Was mit „Günstigerprüfung“ bei der EM-Rente gemeint ist

Die EM-Rente besteht nicht nur aus dem, was bis zum Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich eingezahlt wurde. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. Sie wirkt wie eine rechnerische Fortschreibung: Die Rentenversicherung tut so, als ob die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet und Beiträge gezahlt hätte. Diese zusätzliche Zeit wird mit einem Durchschnittswert bewertet, der aus dem bisherigen Versicherungsleben abgeleitet wird.

Genau hier liegt das Problem: Wenn der Durchschnitt in den letzten Jahren vor der Erwerbsminderung stark sinkt, fällt auch die Bewertung dieser Zurechnungszeit schlechter aus. Dann wirken sich die schwachen Jahre nicht nur direkt aus, sondern sie drücken auch den fiktiven Teil der Rente nach unten. Die „Günstigerprüfung“ setzt an dieser Stelle an und sorgt dafür, dass bestimmte ungünstige Monate in einer zusätzlichen Berechnung unberücksichtigt bleiben, wenn das zu einem besseren Ergebnis führt.

Der rechtliche Hintergrund: Vergleichsbewertung und die „letzten vier Jahre“

Rechtsgrundlage für diese besondere Vergleichsberechnung ist § 73 SGB VI. Dort ist geregelt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine zusätzliche Vergleichsbewertung durchzuführen ist. Dabei können Entgeltpunkte aus den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung außer Betracht bleiben, sofern das rechnerisch zu einem höheren Wert führt. Maßgeblich ist am Ende das günstigere Ergebnis.

Wichtig: Es geht nicht um „irgendwelche“ vier Jahre, sondern um die vier Jahre unmittelbar vor dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung. Das ist in der Praxis oft die Phase, in der Krankengeld, reduzierte Beschäftigung oder längere Unterbrechungen den Versicherungsverlauf schwächen. Die Regelung ist im Zusammenhang mit Reformen zum 1. Juli 2014 besonders bekannt geworden, weil seitdem diese zusätzliche Vergleichsberechnung bei EM-Renten systematisch vorgesehen ist und die Rentenversicherung sie von Amts wegen prüft.

Warum der Unterschied so groß sein kann

Dass es in Einzelfällen um mehrere hundert Euro gehen kann, hängt mit einem Hebel zusammen, den viele unterschätzen: Nicht nur die Monate kurz vor der Erwerbsminderung werden bewertet, sondern auch die Zurechnungszeit, die je nach Eintrittsalter viele Jahre umfassen kann.

Wenn der zugrunde gelegte Durchschnittswert nur um einen kleinen Betrag pro Monat höher ausfällt, kann sich das über diese lange rechnerische Zeit stark aufsummieren. Deshalb kann eine Verbesserung, die auf dem Papier zunächst „nur“ wie eine Korrektur im Durchschnitt wirkt, im Zahlbetrag der Rente deutlich sichtbar werden.

Ob der Effekt groß oder klein ist, entscheidet sich vor allem daran, wie stark der Einbruch in den letzten Jahren war und wie hoch das vorherige Beitragsniveau lag. Wer zuvor über viele Jahre gut verdient und entsprechend eingezahlt hat, aber vor der Erwerbsminderung krankheitsbedingt stark zurückfällt, hat eher eine Chance auf einen spürbaren Unterschied. Wer dagegen ohnehin schon länger geringe Beiträge hatte oder wessen letzte Jahre nicht deutlich schlechter waren als der langfristige Verlauf, sieht durch die Vergleichsberechnung oft kaum Veränderungen.

Für wen die Prüfung besonders relevant ist

Typische Konstellationen sind Versicherte, die erst die Arbeitszeit reduzieren mussten, später länger Krankengeld bezogen und danach möglicherweise Arbeitslosengeld erhielten. Auch längere Phasen mit sehr niedrigen Beiträgen kurz vor Rentenbeginn können eine Rolle spielen, wenn sie deutlich vom vorherigen Erwerbsleben abweichen.

In solchen Biografien kann die Herausnahme der letzten vier Jahre den Durchschnitt wieder näher an den Wert heranführen, der das Arbeitsleben vor der Erkrankung geprägt hat.

Gleichzeitig sollte man die Erwartung nicht überziehen. „Mehrere hundert Euro“ sind ein mögliches Ergebnis, aber kein Versprechen. Es gibt Rentenverläufe, bei denen die zusätzliche Rechnung zwar durchgeführt wird, aber am Ende kein besserer Wert herauskommt. Dann bleibt es beim normalen Ergebnis.

Muss man die Günstigerprüfung beantragen?

In der Regel nicht. Die Vergleichsberechnung ist Teil der Rentenberechnung und wird von der Rentenversicherung im Rahmen des Verfahrens durchgeführt. Gerade weil viele Betroffene in einer gesundheitlich und organisatorisch belastenden Situation sind, ist das ein wichtiger Punkt: Wer einen EM-Rentenantrag stellt, sollte nicht zusätzlich darauf angewiesen sein, noch eine besondere Rechenoption zu „kennen“, um nicht benachteiligt zu werden.

Trotzdem lohnt sich Aufmerksamkeit. Rentenbescheide sind komplex, und nicht jede versicherte Person kann auf den ersten Blick erkennen, welche Bewertungsvariante angewandt wurde. Wer den Verdacht hat, dass die letzten Jahre vor der Erwerbsminderung den Verlauf stark nach unten gezogen haben, sollte den Bescheid prüfen lassen, etwa durch eine qualifizierte Rentenberatung oder einen Sozialverband. Dabei geht es nicht um Misstrauen, sondern um Nachvollziehbarkeit in einem System, das selbst Fachleute regelmäßig herausfordert.

Abgrenzung: Günstigerprüfung ist etwas anderes als der EM-Rentenzuschlag

In den vergangenen Monaten ist viel über Zuschläge für bestimmte Bestands-EM-Renten berichtet worden, die seit Juli 2024 gezahlt werden und seit Dezember 2025 in die laufende Rentenzahlung integriert sind. Dieser Zuschlag betrifft vor allem Renten, deren Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 liegt, und wird pauschal nach festgelegten Prozentsätzen berechnet. Das ist ein eigenes Instrument mit eigener Rechtsgrundlage und eigener Systematik.

Die Günstigerprüfung nach § 73 SGB VI dagegen setzt direkt bei der Bewertung innerhalb der Rentenberechnung an, insbesondere über den Durchschnittswert, der für beitragsfreie Zeiten wie die Zurechnungszeit verwendet wird. Wer beides vermischt, kommt schnell zu falschen Erwartungen. Es kann zwar sein, dass eine Person sowohl von einem Zuschlag als Bestandsrentnerin oder Bestandsrentner als auch von einer günstigen Vergleichsbewertung profitiert, aber es sind unterschiedliche Mechanismen, die getrennt zu betrachten sind.

Was Betroffene jetzt praktisch tun können

Wer kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung erhebliche Einkommenseinbußen hatte, sollte bei der Durchsicht des Rentenbescheids vor allem darauf achten, ob die Berechnung der Entgeltpunkte und die Bewertung der Zurechnungszeit plausibel wirken. Oft zeigt sich der entscheidende Punkt nicht in einer einzelnen Zahl, sondern in der Frage, welcher Durchschnittswert zugrunde gelegt wurde und ob die letzten vier Jahre rechnerisch eine Rolle spielen.

Seriös ist hier auch der Hinweis auf Grenzen: Selbst wenn die Günstigerprüfung zu einem höheren Wert führt, können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie steuerliche Effekte beeinflussen, was am Ende tatsächlich auf dem Konto ankommt. Die Bruttorente und der Zahlbetrag können auseinanderliegen, und der Unterschied kann sich mit Beitragssätzen oder persönlichen Umständen verändern.

Ein praxisnahes, bewusst vereinfachtes Beispiel zeigt am besten, warum die Günstigerprüfung spürbar sein kann:
Karin M., 52 Jahre, arbeitet seit vielen Jahren als Industriekauffrau und verdient lange Zeit solide. In den letzten drei Jahren vor der Erwerbsminderung wird sie schwer krank. Zuerst reduziert sie ihre Stunden deutlich, später bezieht sie längere Zeit Krankengeld und hat schließlich eine Phase mit Arbeitslosengeld. In dieser Zeit liegen ihre rentenrechtlichen Zeiten zwar weiterhin im Konto, aber die Bewertung ist deutlich schlechter als in den Jahren davor.

Ohne Günstigerprüfung ergibt sich für die Berechnung der Zurechnungszeit ein Durchschnittswert von 1,05 Entgeltpunkten pro Jahr, weil die schwachen letzten Jahre den Durchschnitt nach unten ziehen. Mit Günstigerprüfung werden die letzten vier Jahre bei der Vergleichsberechnung herausgenommen; dadurch steigt der maßgebliche Durchschnitt auf 1,30 Entgeltpunkte pro Jahr.

Angenommen, die Zurechnungszeit umfasst in Karins Fall rund 14 Jahre, dann macht allein diese Differenz von 0,25 Entgeltpunkten pro Jahr über die Zurechnungszeit etwa 3,50 zusätzliche Entgeltpunkte aus. Bei einem aktuellen Rentenwert von grob rund 39 Euro pro Entgeltpunkt wären das ungefähr 135 Euro brutto mehr im Monat. Je nachdem, wie stark der Einbruch war und wie lang die Zurechnungszeit ausfällt, kann der Unterschied auch deutlich größer sein, in anderen Fällen bleibt er gering oder fällt ganz weg.

Wichtig: Wenn die letzten Jahre vor der Erwerbsminderung außergewöhnlich schwach sind, kann die Vergleichsberechnung dazu führen, dass der Durchschnitt für die Zurechnungszeit wieder näher an das frühere Erwerbsleben heranrückt – und genau das kann die EM-Rente spürbar erhöhen.

Thema mit großer Wirkung, aber ohne Automatismus für alle

Die Günstigerprüfung ist eine Art Schutzmechanismus gegen einen bekannten Lebensrisiko-Verlauf: Krankheit führt zu weniger Einkommen, weniger Beiträge würden den Rentendurchschnitt drücken, und genau dieser Durchschnitt würde dann auch noch die Zurechnungszeit schwächer bewerten. Dass der Gesetzgeber hier eine zusätzliche Vergleichsrechnung vorgesehen hat, ist für viele Betroffene finanziell bedeutsam, weil die EM-Rente häufig über Jahre oder bis zum Übergang in die Altersrente gezahlt wird.

Ob es am Ende ein kleines Plus oder ein großer Sprung wird, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Aber gerade weil die Unterschiede in Einzelfällen sehr hoch ausfallen können, ist das Thema mehr als ein Rechendetail. Für Menschen, die ohnehin mit gesundheitlichen Einschränkungen leben, kann ein korrekt berechneter Anspruch den Alltag spürbar entlasten.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen/Kommentare zu § 73 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).
§ 73 SGB VI „Vergleichsbewertung“.

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BSG verweigert Rechtsschutz und verdeckt Unterdeckung beim Bürgergeld

3. März 2026 - 10:11
Lesedauer 2 Minuten

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 2. Dezember 2025 in drei Verfahren entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden sei, da die Preise für regelbedarfsrelevante Produkte im ersten Halbjahr 2024 lediglich um rund 85 Euro angestiegen seien, mithin weniger als die Einmalzahlung von EUR 200 im Juli 2022 ausmachte.

Das BSG verweigert den Klägern nach Aussage von Rüdiger Böker (Sozialrechtler ) rechtliches Gehör, den gesetzlichen Richter und die Deckung ihres Existenz-Minimums und stützt seine Urteile nur auf einen einzigen nachweislich völlig irrelevanten Grund und darauf aufbauende unzulässige Schlussfolgerung.

Die Unterdeckung des Existenzminimums betrug entgegen der Darstellung des BSG

Nicht lediglich ca. 85 Euro und damit weniger als die Hälfte der Einmalzahlung von 200 Euro, sondern ca. 179 Euro. Sie war damit tatsächlich mehr als doppelt so hoch wie vom BSG behauptet und entsprach bereits ca. 90 % der Einmalzahlung.

Die Unterdeckung des Existenzminimums im Kalenderjahr 2022 kumuliert sich auf 476,14 Euro. Sie ist damit deutlich mehr als doppelt so hoch wie die Einmalzahlung von 200 Euro und übersteigt den pro Monat zugebilligten Leistungsanspruch (449 Euro) um 27,14 Euro.

Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften wurden im Jahr 2022 mehr als 423 Mio. Euro an Existenzminimum vorenthalten.

Die Unterdeckung des Existenzminimums im Kalenderjahr 2023 kumuliert sich auf 331,66 Euro.

Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften wurden im Jahr 2023 mehr als 531 Mio. Euro an Existenzminimum vorenthalten. Näheres dazu in der umfassenden Stellungnahme von Rüdiger Böker: hier.

Anmerkung vom Sozialrechtler Detlef Brock

Hat das Bundessozialgericht wohl möglich Millionen Arme und Hilfebedürftige belogen? Von vielen Rechtsanwälten und Sozialrechtlern werden die 3 Entscheidungen des BSG zur Regelsatzhöhe 2022 kritisiert.

So auch vom Westküstenanwalt Dirk Audörsch: Dieser merkt an

“Die Entscheidung kann im Blick auf das gesetzliche Existenzminimum wohl keinen Bestand haben, wenn sie die verfassungsrechtlich geforderte zeitnahe, realitätsgerechte Sicherung des aktuellen Bedarfs verfehlt, obwohl im Oktober 2022 ein erheblicher Kaufkraftverlust durch regelbedarfsrelevante Preissteigerungen bestand.

Problematisch ist zudem, dass sie zur Vermeidung einer Unterdeckung pauschal auf Einmalzahlungen aus einem früheren Monat und auf „internen Ausgleich“ verweist, statt den Bedarf im konkreten Leistungsmonat zu sichern.

Erst recht kann das Existenzminimum nicht dadurch gewährleistet werden

Dass Leistungsberechtigte für existenznotwendige Ausgaben – etwa bei absehbaren oder möglichen Stromnachzahlungen – auf ein Darlehen verwiesen werden:

Schulden sind keine Bedarfsdeckung

Sie verlagern die Unterdeckung in die Zukunft und führen wegen Rückzahlung regelmäßig zu neuen Einschnitten im Existenzminimum.

Wenn das Gericht damit eine gegenwärtige oder absehbare Unterdeckung nur „überbrückt“, statt sie als Zuschuss existenzsichernd auszugleichen, verfehlt das den Schutz aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.”

Höhe der Regelsätze gem. SGB II im Jahr 2022

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Aufhebungsvertrag: Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld trotz Unterschrift

3. März 2026 - 9:55
Lesedauer 3 Minuten

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld oft eine Sperrzeit. Das Sozialgericht Landshut hat aber entschieden, dass eine Sperrzeit entfallen kann, wenn die Kündigung ohnehin sicher und rechtmäßig gedroht hat und der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer objektiv sinnvoll war. (S 16 AL 135/20)

Worum ging es?

Ein 1968 geborener Mann war seit 1989 bei einem Unternehmen am Standort A-Stadt beschäftigt. Dort wurden wegen einer Restrukturierung 155 Arbeitsplätze abgebaut, es gab einen Sozialplan. Der Arbeitnehmer schloss am 23.08.2019 einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der langen Kündigungsfrist zum 31.03.2020 beendete.

Der konkrete Fall

Im Aufhebungsvertrag stand, dass der Arbeitsplatzabbau auch ihn betreffe und das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen endet. Der Mann bekam nach dem Sozialplan eine Abfindung von 195.000 Euro brutto. Er meldete sich rechtzeitig arbeitsuchend und ab 01.04.2020 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Der Arbeitgeber bestätigte später, dass er ohne Aufhebungsvertrag am 31.08.2019 betriebsbedingt zum 31.03.2020 gekündigt hätte und die Sozialauswahl eingehalten worden wäre.

Außerdem erklärte der Arbeitgeber, dass der Mann ohne Aufhebungsvertrag nur 180.000 Euro Abfindung bekommen hätte und durch das Freiwilligenprogramm 15.000 Euro mehr erhielt.

Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit verhängte dennoch eine Sperrzeit von drei Wochen wegen Arbeitsaufgabe vom 01.04.2020 bis 21.04.2020. Sie zahlte Arbeitslosengeld erst ab dem 22.04.2020 und kürzte die Anspruchsdauer um 21 Tage.

Zur Begründung meinte sie, ein wichtiger Grund liege nur vor, wenn die Abfindung mindestens 10 Prozent höher sei als bei einer Arbeitgeberkündigung, und das sei hier nicht erreicht.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht Landshut hob die Sperrzeit auf und verurteilte die Agentur, Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.04.2020 bis 21.04.2020 zu zahlen. Das Gericht stellte klar, dass ein wichtiger Grund vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zum selben Zeitpunkt droht und es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, diese Kündigung abzuwarten.

Genau das sei hier der Fall gewesen, weil der Arbeitsplatz sicher weggefallen sei und die Kündigung konkret in Aussicht stand.

Schützenswertes Interesse

Entscheidend war auch: Die höhere Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag konnte ein schützenswertes Interesse sein, obwohl sie nicht mindestens 10 Prozent über der Kündigungsabfindung lag. Das Gericht lehnte eine starre 10-Prozent-Grenze ab, weil das Gesetz sie nicht kennt und weil immer der Einzelfall zählt.

Bei drohender Arbeitslosigkeit und unsicherer Anschlussbeschäftigung dürfe ein Arbeitnehmer eine möglichst hohe Abfindung zur sozialen Absicherung anstreben, ohne dafür mit Sperrzeit „bestraft“ zu werden.

Keine Bindung durch mündliche Aussagen auf Betriebsversammlung

Der Kläger hatte zusätzlich vorgetragen, eine Vertreterin der Agentur habe in einer Betriebsversammlung sinngemäß gesagt, bei Aufhebungsverträgen mit Einhaltung der Kündigungsfrist drohe keine Sperrzeit.

Das Gericht stellte aber klar, dass eine solche mündliche Auskunft keine verbindliche Zusicherung ist und daher keine automatische Bindungswirkung entfaltet. Der Kläger gewann trotzdem, weil der wichtige Grund schon objektiv aus der drohenden, rechtmäßigen Kündigung und dem Abfindungsplus folgte.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Das Urteil ist besonders wichtig für Beschäftigte, die in Sozialplan-Maßnahmen oder Freiwilligenprogrammen Aufhebungsverträge unterschreiben. Wer nachweislich nur eine ohnehin sichere, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Enddatum „vorzieht“ und dabei einen realen Vorteil erzielt, kann einen wichtigen Grund haben.

Dann darf die Agentur nicht schematisch mit festen Prozentwerten arbeiten, sondern muss die Zumutbarkeit im konkreten Fall prüfen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Gibt es beim Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa weil eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher gedroht hat und das Abwarten unzumutbar war.

Muss die Abfindung mindestens 10 Prozent höher sein, damit keine Sperrzeit kommt?
Nein. Das Sozialgericht Landshut hat eine starre 10-Prozent-Grenze abgelehnt. Auch ein geringerer Abstand kann ein schützenswertes Interesse sein, wenn die Umstände das Abwarten der Kündigung unzumutbar machen.

Was war hier der wichtigste Punkt für den „wichtigen Grund“?
Dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Enddatum konkret angekündigt hatte und diese Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre. Zusätzlich war die höhere Abfindung von 15.000 Euro ein nachvollziehbarer Absicherungsgrund.

Reicht eine Aussage der Agentur auf einer Betriebsversammlung als Zusicherung?
In der Regel nicht. Eine verbindliche Zusicherung muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, und mündliche Hinweise auf Betriebsversammlungen sind normalerweise nicht bindend.

Welche Unterlagen helfen, um eine Sperrzeit abzuwehren?
Hilfreich sind ein Aufhebungsvertrag mit klarer betriebsbedingter Begründung, Nachweise zur drohenden Kündigung zum selben Termin, Angaben zur Sozialauswahl und eine transparente Abfindungsregelung aus Sozialplan oder Freiwilligenprogramm.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch ein Eigentor beim Arbeitslosengeld. Wenn der Arbeitsplatz ohnehin wegen Restrukturierung wegfällt, der Arbeitgeber eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher angekündigt hat und der Aufhebungsvertrag dem Beschäftigten einen nachvollziehbaren Vorteil bringt, kann das ein wichtiger Grund sein.

Die Agentur für Arbeit darf dann nicht mit starren Prozentgrenzen arbeiten, sondern muss fair den Einzelfall und die Zumutbarkeit bewerten.

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Rente: In den letzten 2 Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld?

3. März 2026 - 9:52
Lesedauer 4 Minuten

Der Mythos, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurz vor dem Renteneintritt kein Arbeitslosengeld mehr erhalten, hält sich hartnäckig. Doch was steckt dahinter?

Ein genauer Blick auf die gesetzlichen Regelungen zeigt schnell: Dieses Gerücht hat keinen realen Hintergrund. Entgegen der Annahme, in den letzten zwei Jahren würden Betroffene komplett ohne Leistungen dastehen, sind bestimmte Kriterien entscheidend dafür, ob Arbeitslosengeld fließt oder nicht.

Warum gibt es dieses Gerücht überhaupt?

Die Vermutung, dass in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, rührt vor allem von den Sonderregelungen rund um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte her. Hierbei können Versicherte – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne Abschläge bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen, wenn sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

Allerdings werden die letzten zwei Jahre Arbeitslosengeldbezug vor Beginn dieser Rentenart nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Betroffenen in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt würde. Vielmehr gilt lediglich, dass dieser Zeitraum nicht als beitragswirksame Zeit für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt wird.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld – und wann nicht?

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist in Deutschland gesetzlich geregelt und grundsätzlich an drei wesentliche Voraussetzungen geknüpft:

  1. Vorherige Beitragszahlung: Wer mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
  2. Unverschuldeter Jobverlust: Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Job nicht mutwillig oder grob fahrlässig aufs Spiel gesetzt haben dürfen. Sonst kann eine sogenannte Sperrzeit entstehen, in der bis zu zwölf Wochen lang kein Anspruch auf Geld besteht.
  3. Meldepflicht und aktive Arbeitssuche: Man muss sich arbeitslos melden und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.

Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob sich jemand nun in den letzten zwei Jahren vor der Rente befindet oder nicht. Ein spezielles Verbot, kurz vor der Rente kein Arbeitslosengeld zu erhalten, ist im deutschen Recht schlicht nicht vorgesehen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht es, bereits mit 63 Jahren – je nach Geburtsjahr auch etwas später – abschlagsfrei in Rente zu gehen. Die Kernbedingung hierfür ist die angesprochene Wartezeit von 45 Jahren. Dazu zählen verschiedene Versicherungszeiten, zum Beispiel:

  • Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Zeiten der Kindererziehung (unter bestimmten Bedingungen)
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (aber eben nicht in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor Beginn dieser Rente)

Genau dieser letzte Punkt sorgt häufig für Missverständnisse. Während in der Theorie fast alle Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die 45 Jahre angerechnet werden, werden die letzten 24 Monate vor Rentenbeginn (bei Bezug von Arbeitslosengeld) nicht berücksichtigt.

Dies führt bei vielen Versicherten zu der Annahme, es gäbe in dieser Phase gar keine Leistungen. Faktisch erhält man jedoch sehr wohl Arbeitslosengeld, nur die Anrechnung für die Rente entfällt.

Was passiert bei anderen vorgezogenen Rentenarten?

Neben der Rente für besonders langjährig Versicherte gibt es weitere Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen. Auch hierbei kann es zu Irritationen über das Arbeitslosengeld kommen. Die wichtigsten Varianten sind:

  • Altersrente bei Schwerbehinderung
  • Altersrente für langjährig Versicherte (nach 35 Beitragsjahren)

Bei diesen Rentenarten brauchen Betroffene eine 35-jährige Versicherungszeit. Anders als bei den 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte werden in diesem Fall alle Phasen des Arbeitslosengeldbezugs angerechnet – auch unmittelbar vor dem Rentenbeginn.

Wie lässt sich die 45-jährige Wartezeit doch noch erfüllen?

Wer kurz vor dem Erreichen der 45 Jahre Arbeitslosigkeit bezieht und deshalb um die abschlagsfreie Rente bangt, ist nicht automatisch dazu gezwungen, auf die vorzeitige Altersrente zu verzichten oder Abschläge in Kauf zu nehmen.

So können beispielsweise freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung oder kurzfristige Beschäftigungen – bei denen Beiträge gezahlt werden – dazu beitragen, die fehlenden Monate zu füllen.

Auf diese Weise können Versicherte sicherstellen, dass sie trotz einer Phase des Arbeitslosengeldbezugs die notwendige Wartezeit erfüllen. Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, lässt sich am besten gemeinsam mit einer kompetenten Beratungsstelle – wie etwa den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder einem Sozialverband – klären.

Was passiert mit den Rentenbeiträgen während der Arbeitslosigkeit?

Viele Beschäftigte sind sich unsicher, ob während der Arbeitslosigkeit überhaupt noch Beiträge in die Rentenversicherung fließen.

Auch hierbei gibt es eine klare Regelung: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt während des Bezugs von Arbeitslosengeld I Rentenbeiträge für die versicherte Person ein. Diese Beiträge wirken sich auf die spätere Rentenhöhe zwar meist in geringerem Umfang aus als eine Vollzeitbeschäftigung, aber sie sorgen dennoch dafür, dass Versicherungszeiten weiterlaufen.

Gerade wenn jemand kurz vor der Rente steht und arbeitslos wird, ist dies eine wichtige Info: Die Rente wächst zwar eventuell etwas langsamer als in einem voll finanzierten Job, doch man bleibt weiterhin im System. Das Gerücht, in den letzten Jahren „aus dem System zu fallen“, entbehrt also ebenfalls jeder Grundlage.

Wie geht man am besten vor, wenn man kurz vor der Rente arbeitslos wird?

Wer wenige Jahre vor dem regulären Rentenbeginn arbeitslos wird, sollte möglichst frühzeitig seine individuelle Situation prüfen lassen und sich beraten lassen. Anlaufstellen sind hier unter anderem:

  • Die Arbeitsagentur: Ansprechpartner für Fragen zum Arbeitslosengeld sowie zu möglichen Sperrzeiten.
  • Die Deutsche Rentenversicherung: Beratungsstellen geben Auskunft über Rentenansprüche, Anrechnungszeiten und wichtige Fristen.
  • Sozialverbände oder Gewerkschaften: Können häufig ebenfalls kompetent beraten, besonders wenn es um Detailfragen oder die Durchsetzung von Ansprüchen geht.

Bereits mit konkreten Informationen über den eigenen Versicherungsverlauf im Gepäck kann man besser entscheiden, obund wann sich die verschiedenen vorgezogenen Rentenarten lohnen und wie sich die notwendige Wartezeit am besten erfüllt.

Kein Gesetz verbietet Arbeitslosengeld vor der Rente

Das hartnäckige Gerücht, dass kurz vor der Rente kein Arbeitslosengeld ausgezahlt werde, ist schlicht falsch. Vielmehr hängt der Leistungsanspruch davon ab, ob man:

  • ausreichend in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat,
  • unverschuldet arbeitslos wurde
  • und sich rechtzeitig arbeitslos meldet.

Wer diese Bedingungen erfüllt, erhält Arbeitslosengeld – egal, ob noch Monate oder nur wenige Wochen bis zur Rente bleiben. Die verbreitete Annahme eines „Arbeitslosengeld-Verbots“ in den letzten zwei Jahren lässt sich insbesondere auf die Sonderregelung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zurückführen:

Hier werden die letzten 24 Monate eines etwaigen Arbeitslosengeldbezugs nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Geld gibt es trotzdem.

Wer sich eingehender damit beschäftigen will, wie sich die Zeit bis zum abschlagsfreien Renteneintritt optimal überbrücken lässt und welche Maßnahmen möglich sind, sollte sich unbedingt beraten lassen. Nur so lassen sich Fehleinschätzungen vermeiden und die bestmöglichen Entscheidungen für den reibungslosen Übergang in den Ruhestand treffen.

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Neue Ehe, Witwenrente weg und aber Rentenabfindung

3. März 2026 - 9:49
Lesedauer 3 Minuten

Wer nach dem Tod des Partners wieder heiratet, erlebt oft eine unschöne Überraschung: Mit der neuen Ehe endet die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist kein Ermessensspielraum, sondern gesetzliche Folge.

Der wichtige Punkt ist aber: Die Hinterbliebenenrente ist nicht einfach „weg“. Bei der ersten Wiederheirat steht Betroffenen auf Antrag eine einmalige Rentenabfindung zu. Viele bekommen sie nur deshalb nicht, weil sie den Antrag nicht stellen.

Was rechtlich gilt – und ab wann die Zahlung stoppt

Die Witwen- oder Witwerrente fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem die Wiederheirat (oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft) wirksam wird. Wer das zu spät meldet, riskiert Überzahlungen und spätere Rückforderungen. Wer es meldet, aber die Abfindung nicht beantragt, verschenkt dagegen Geld.

Die Abfindung ist in § 107 SGB VI geregelt. Dort steht der Kernmechanismus sehr klar: Bei der ersten Wiederheirat wird die Witwen-/Witwerrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden.

Rentenabfindung: Sie kommt nicht automatisch

Die Deutsche Rentenversicherung macht es in ihrer aktuellen Meldung deutlich: Die Rentenabfindung muss beantragt werden, ein formloser Antrag genügt. Zusätzlich verlangt der Rentenversicherungsträger die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

Genau hier liegt der typische Praxisfehler: Betroffene melden die Heirat, damit die Rentenzahlung korrekt endet, aber sie stellen keinen Abfindungsantrag. Das ist finanziell oft die schlechtere Hälfte der Geschichte.

So wird die Abfindung bei großer Witwen-/Witwerrente berechnet

In der Praxis läuft die Berechnung so, dass zunächst der „Monatsbetrag“ bestimmt wird, der dann 24-fach ausgezahlt wird. Maßgeblich ist dabei regelmäßig der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate. Das Sterbevierteljahr wird nicht einbezogen, weil in diesen ersten drei Monaten nach Rentenbeginn eine besondere, höhere Zahlungslogik gilt.

Wurde eigenes Einkommen angerechnet, zählt der Betrag nach Anrechnung, also das, was tatsächlich als Witwen-/Witwerrente geleistet wurde.

Ein Beispiel: Hat jemand in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich 620 Euro Witwenrente erhalten, ergibt sich daraus eine Abfindung von 14.880 Euro (620 Euro mal 24). Liegt wegen Einkommensanrechnung der Zahlbetrag nur bei 420 Euro, schrumpft die Abfindung auf 10.080 Euro. Genau deshalb ist die Abfindung für viele nicht nur ein „Bonus“, sondern ein echter vier- bis fünfstelliger Einschnitt – nach oben oder nach unten.

Kleine Witwenrente: Abfindung nur für die nicht genutzten Restmonate

Bei der kleinen Witwenrente gilt eine harte Besonderheit, die in vielen Beratungen erst spät ankommt: Diese Rente ist auf 24 Kalendermonate begrenzt. Deshalb gibt es bei Wiederheirat nicht automatisch 24 Monatsbeträge als Abfindung.

Abgefunden werden nur die Monate, die innerhalb dieser 24-Monats-Dauer noch nicht ausgeschöpft sind. Wer die kleine Witwenrente bereits volle 24 Monate bezogen hat, hat bei späterer Wiederheirat regelmäßig keinen Abfindungsanspruch mehr. Das ist juristisch konsequent, aber praktisch bitter, wenn man es erst nach der Hochzeit erfährt.

Wiederaufleben: Endet die neue Ehe, kann die alte Hinterbliebenenrente zurückkommen

Der nächste Punkt ist für Betroffene wichtig, weil er Entscheidungen verändert: Wenn die neue Ehe später endet, kann die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten unter Voraussetzungen wieder aufleben. Das ist die sogenannte Wiederauflebensrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI.

Das bedeutet nicht, dass man „risikofrei“ heiratet – aber es bedeutet, dass Wiederheirat nicht zwingend ein endgültiger Abschied von der Hinterbliebenenrente ist.

Steuer: nicht überversprechen, aber sauber einordnen

Rund um die Steuer kursieren viele Halbsätze. Solide ist: In der steuerlichen Einordnung werden Witwen- und Witwerrentenabfindungen bei der ersten Wiederheirat als steuerfrei behandelt; das lässt sich auch aus den Einkommensteuer-Hinweisen der Finanzverwaltung ableiten. Trotzdem gilt: Wer steuerlich besondere Konstellationen hat, sollte sich nicht auf Social-Media-Sätze verlassen, sondern den konkreten Fall prüfen lassen.

Konsequenz für Betroffene

Die Wiederheirat beendet die laufende Witwenrente – aber sie eröffnet gleichzeitig den Anspruch auf eine oft erhebliche Einmalzahlung. Wer nur die Heirat meldet, aber den Abfindungsantrag vergisst, verliert am Ende genau die Summe, die eigentlich den Übergang in die neue Lebensphase abfedern soll.

Quellenhinweis

Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 02.03.2026: „Neue Ehe? Verwitweten steht Rentenabfindung zu“
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260302-abfindung-witwenrente.html (Deutsche Rentenversicherung)

§ 107 SGB VI „Rentenabfindung“ (Wortlaut)
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/107.html (Dejure)

DRV-Recht (GRA) zu § 107 SGB VI (Berechnung/Einordnung, kleine Witwenrente/Restmonate)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0107.html (Literatursystem)

Studientext DRV „Renten wegen Todes“ (Monatsdurchschnitt/12 Monate; Sterbevierteljahr-Ausklammerung in der Berechnungslogik)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Rentenrecht/18_renten_wegen_todes.pdf (Deutsche Rentenversicherung)

§ 46 SGB VI (Wiederaufleben bei Auflösung der neuen Ehe)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__46.html (Dejure)

EStH/BMF (Hinweise zur Steuerfreiheit einschlägiger Abfindungen; Ableitung für Witwen-/Witwerrentenabfindung bei erster Wiederheirat in der Praxis)
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2022/C-Anhaenge/Anhang-01a/II-2-alte-version/anhang-1a-II-2.html (esth.bundesfinanzministerium.de)

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Kaum begreifbar: 25 Jahre verheiratet und kein Anspruch auf Witwen­rente

3. März 2026 - 9:47
Lesedauer 2 Minuten

Das Urteil einer Witwe, die trotz einer 25 Jahre andauernden Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente hat, sorgt für Verwunderung.

Das Arbeitsgericht Hamburg (Az: 4 Ca 313/22) urteilte, wie wichtig der Zeitpunkt des Renteneintritts für die Beurteilung einer Hinterbliebenenversorgung sein kann. Das Urteil zeigt zudem, dass selbst langjährige Ehen nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente führen müssen.

Wie begann der Fall?

Die Witwe und ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren bereits im Jahr 1996 den Bund der Ehe eingegangen. Drei Jahre später, im Jahr 1998, trat der Ehemann seinen Ruhestand an und bezog ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber.

Ganze 25 Jahre nach der Eheschließung verstarb er schließlich. Seine Ehefrau stellte daraufhin einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung. Das Unternehmen lehnte diesen ab.

Fünf-Jahres-Grenze

Der Arbeitgeber begründete seine Ablehnung mit einer Klausel, die in vielen betrieblichen Versorgungswerken zu finden ist. Sie legt fest, dass eine Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mindestens fünf Jahre bestanden haben muss, damit die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene einen Anspruch auf die betriebliche Rente geltend machen kann.

Da das Ehepaar zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts erst drei Jahre verheiratet war, griff die Klausel und verhinderte so den Rentenanspruch der Witwe.

Die Witwe empfand diese Regelung als Benachteiligung. Sie sah sich persönlich und möglicherweise auch als Frau diskriminiert, da sie über viele Jahre verheiratet war und nun trotz der langen Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente erhalten sollte.

In ihrer Argumentation berief sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Nach ihrer Auffassung führe die Fünf-Jahres-Grenze zu einer Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei.

So urteilte das Arbeitsgericht Hamburg

Das Arbeitsgericht Hamburg folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es kam zu dem Schluss, dass die Fünf-Jahres-Klausel in der betrieblichen Versorgungsordnung sachlich gerechtfertigt sei.

Die Richter führten an, dass Unternehmen durch diese Regelung eine bessere finanzielle Planungssicherheit erhalten, da derartige Hinterbliebenenrenten mitunter über viele Jahre hinweg gezahlt werden müssten.

Die Klausel gelte zudem für Männer und Frauen gleichermaßen und verstoße somit weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europäische Diskriminierungsverbote.

Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass betriebliche Versorgungsordnungen mit einer zeitlich festgelegten Mindestdauer der Ehe rechtlich Bestand haben können.

Wer erst kurz vor dem Ruhestand heiratet oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nur wenige Jahre bestanden hat, muss damit rechnen, keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente zu erhalten.

Entscheidend ist also nicht allein die tatsächliche Ehejahre, sondern der genaue Zeitpunkt, an dem der Rentenbezieher in den Ruhestand getreten ist. Für Betroffene ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu informieren und zu prüfen, welche Vorgaben das jeweilige Versorgungswerk enthält.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Fall?

Der Fall zeigt, dass langes Eheleben allein keine Garantie für den Bezug einer Hinterbliebenenleistung aus einer Betriebsrente ist. Unternehmen haben ein legitimes Interesse, ihre finanziellen Verpflichtungen zu kalkulieren und Verträge entsprechend zu gestalten.

Aus Sicht der Witwe wirkt das Urteil hart und mag Unverständnis hervorrufen, vor allem weil die Ehe im Zeitpunkt ihres Endes immerhin 25 Jahre bestanden hatte. Doch rechtlich betrachtet stützte sich das Gericht auf bestehende betriebliche Klauseln und stellte klar, dass diese nicht gegen übergeordnete Diskriminierungs- oder Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen.

Die Quintessenz des Urteils bleibt, dass das Arbeitsgericht Hamburg dem Arbeitgeber Recht gab und die Fünf-Jahres-Grenze für zulässig erklärte.

Für die betroffene Witwe bedeutet das, dass sie trotz einer Vierteljahrhundert-Ehe keine betriebliche Witwenrente erhält, weil die Ehe beim Renteneintritt ihres Mannes nur drei Jahre bestanden hatte.

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ADAC bei Schwerbehinderung deutlich günstiger

3. März 2026 - 9:15
Lesedauer 3 Minuten

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, sucht im Alltag oft nach spürbaren Entlastungen. Beim ADAC geht es dabei nicht um einen allgemeinen „Sozialtarif“, sondern um eine konkrete Beitragsreduzierung, die an klare Voraussetzungen gebunden ist.

Für viele Betroffene lohnt sich der Blick in die Tarifdetails, weil sich der Jahresbeitrag je nach Mitgliedschaftsart merklich senken lässt und der Leistungsumfang dabei unverändert bleibt.

Welche Voraussetzung erfüllt sein muss

Die Ermäßigung ist beim ADAC an den Grad der Behinderung geknüpft. Anerkannt wird sie nach den veröffentlichten Tarifhinweisen für Schwerbehinderte ab einem GdB von mindestens 50. Maßgeblich ist dabei der Nachweis der Schwerbehinderung, wie er im Mitgliedschaftsprozess gefordert wird.

Wer den entsprechenden GdB erreicht, kann die Ermäßigung grundsätzlich beantragen, sie wird jedoch nicht automatisch gewährt, sondern muss im Antrag als Ermäßigungstatbestand ausgewählt werden.

Für welche ADAC-Mitgliedschaften es die Ermäßigung gibt

Der ADAC weist die Beitragsreduzierung für die „ADAC Mitgliedschaft“ sowie für die beiden höheren Stufen „ADAC Plus“ und „ADAC Premium“ aus. Entscheidend ist: Die Ermäßigung bezieht sich ausschließlich auf das Hauptmitglied.

Das ist in der Praxis wichtig, weil viele Haushalte mit Partner- oder Familientarifen kalkulieren und dann überrascht sind, dass die Reduzierung nicht pauschal auf alle beitragspflichtigen Personen übertragen wird.

Wie hoch die Ermäßigung ausfällt

In den aktuell ausgewiesenen Preisangaben zeigt sich die Ersparnis sehr konkret. Die ADAC Mitgliedschaft liegt regulär bei 54 Euro pro Jahr, ermäßigt bei 41 Euro pro Jahr.

Die ADAC Plus-Mitgliedschaft kostet regulär 94 Euro pro Jahr, ermäßigt 81 Euro pro Jahr. Bei der ADAC Premium-Mitgliedschaft beträgt der reguläre Beitrag 139 Euro pro Jahr, ermäßigt 126 Euro pro Jahr.

Damit ist der Nachlass in diesen Stufen jeweils klar beziffert und erleichtert die Entscheidung, ob ein Upgrade auf Plus oder Premium im Verhältnis von Preis und Nutzen sinnvoll ist.

Was mit Partner und Kindern passiert

Viele Interessierte schauen zuerst auf den Einzelbeitrag und übersehen, dass die Familienkonstellation die Gesamtsumme stark beeinflussen kann. Beim ADAC werden Partner und bestimmte Kinderjahrgänge über Zuschläge zum Hauptvertrag eingebunden.

Die tarifliche Ermäßigung wegen Schwerbehinderung gilt nach ADAC-Angaben ausschließlich für das Hauptmitglied, sodass Zuschläge für Partner oder beitragspflichtige Kinder davon unberührt bleiben. Wer also vor allem wegen eines umfassenden Schutzes für mehrere Personen beitritt, sollte die Jahreskosten als Gesamtbetrag prüfen und nicht nur den ermäßigten Einzelpreis.

So beantragen Betroffene den günstigeren Beitrag

In der Praxis führt der Weg über den Mitgliedschaftsantrag, in dem die Ermäßigung als Option vorgesehen ist. Dort wird die Berechtigung aufgrund der Schwerbehinderung ausgewählt.

Üblicherweise verlangt der ADAC einen passenden Nachweis, damit die Einstufung nachvollziehbar ist. Wer schon Mitglied ist und später die Voraussetzungen erfüllt oder den Nachweis nachreichen möchte, sollte die Umstellung direkt beim ADAC anstoßen, weil Preisvorteile im Regelfall nicht rückwirkend „von selbst“ greifen, sondern eine bearbeitete Vertragsänderung voraussetzen.

Welche Mitgliedschaft passt bei Schwerbehinderung am ehesten

Ob sich die Basis-Mitgliedschaft oder eine höhere Stufe lohnt, hängt weniger von der Ermäßigung selbst ab als vom Mobilitätsprofil. Wer überwiegend in Deutschland unterwegs ist und vor allem Pannenhilfe braucht, kann mit der ermäßigten ADAC Mitgliedschaft bereits solide kalkulieren.

Die Plus-Mitgliedschaft ist typischerweise dann interessant, wenn Reisen in Europa regelmäßig vorkommen und Leistungen wie erweiterte Hilfe im Ausland oder Rücktransportleistungen eine größere Rolle spielen.

Premium richtet sich an Mitglieder, die sehr häufig unterwegs sind, mehr weltweite Absicherung möchten und zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen.

Die Ermäßigung kann den Schritt in eine höhere Stufe finanziell erleichtern, ersetzt aber nicht die Abwägung, ob man den erweiterten Schutz tatsächlich nutzt.

Wichtige Abgrenzung: Ermäßigung ist nicht gleich „automatischer Anspruch auf weitere Rabatte“

Rund um Schwerbehinderung kursiert oft die Erwartung, dass sich aus dem Ausweis automatisch ein Paket an Preisvorteilen ergibt. Beim ADAC ist die Mitgliedschaftsermäßigung jedoch ein eigenständiger Vorteil, der klar beschrieben ist.

Davon getrennt sind andere mögliche Vergünstigungen im Mobilitätsbereich, etwa bei Versicherungen, Autokauf oder Parkerleichterungen, die wiederum eigenen Bedingungen folgen und nicht automatisch mit der ADAC-Mitgliedschaft zusammenhängen.

Wer hier sauber trennt, vermeidet falsche Erwartungen und kann gezielt dort sparen, wo die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Fazit

Der ADAC ist für Menschen mit Schwerbehinderung bei einem GdB ab 50 im Jahresbeitrag günstiger, wenn die Ermäßigung im Antrag genutzt und der Nachweis erbracht wird. Die Einsparung ist je nach Mitgliedschaftsstufe klar beziffert und reicht aktuell von der ermäßigten Basis-Mitgliedschaft bis zu den reduzierten Beiträgen für Plus und Premium.

Für Haushalte mit Partner- oder Familienkonstellationen bleibt dennoch der Blick auf die Gesamtkosten wichtig, weil die Reduzierung ausdrücklich nur das Hauptmitglied betrifft.

Quellen

ADAC, Details zur ADAC Mitgliedschaft (Preis und ermäßigter Beitrag)

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Fünf oft unbekannte Ausgleiche bei einer Schwerbehinderung

3. März 2026 - 9:07
Lesedauer 3 Minuten

Beschäftigte mit einer anerkannten Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) – und in vielen Punkten auch Gleichgestellte (GdB 30/40 mit Bescheid der Agentur für Arbeit) – verfügen über besondere Schutzrechte im Arbeitsleben. Der Überblick zeigt, was 2026 gilt, wo häufige Missverständnisse liegen und wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen.

Besonderer Kündigungsschutz: ab wann er greift und was er bedeutet

Eine Kündigung gegenüber schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Integrations- bzw. Inklusionsamts wirksam. Der Schutz gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb.

Erfasst sind ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen; bei befristeten Verträgen ist das Ablaufen der Befristung keine Kündigung, hier ist keine Zustimmung nötig.

Der Schutz greift auch, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist oder der Feststellungs-/Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde und später positiv beschieden wird. Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung regelmäßig prüfen, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Anpassungen möglich ist und frühzeitig Präventionsmöglichkeiten (§ 167 Abs. 1 SGB IX) nutzen.

Zusatzurlaub und Befreiung von Mehrarbeit: was genau zusteht

Schwerbehinderte Beschäftigte (nicht: Gleichgestellte) erhalten eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr, also 5 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche (§ 208 SGB IX). Wird die Schwerbehinderteneigenschaft erst im laufenden Jahr festgestellt, entsteht der Anspruch anteilig je vollem Monat (Zwölftelung).

Ein Verfall kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig über Urlaubsansprüche und Fristen belehrt hat.

Von Mehrarbeit werden schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte auf Verlangen freigestellt (§ 207 SGB IX). „Mehrarbeit“ meint Zeiten über 8 Stunden werktäglich im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, nicht bloß Überstunden über der persönlichen Regelarbeitszeit.

Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung: Anpassungen mit Zumutbarkeitsgrenze

Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze, Arbeitsorganisation und ggf. Arbeitszeiten behinderungsgerecht ausgestalten, soweit dies erforderlich und zumutbar ist (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Dazu gehören technische Arbeitshilfen, Umsetzungen oder die Anpassung von Aufgaben.

Für Umbauten und Hilfsmittel stehen Fördermittel (z. B. Integrationsamt, Reha-Träger) zur Verfügung. In Betrieben mit Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist diese einzubeziehen; das verbessert erfahrungsgemäß die Lösungssuche.

Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen: wann der Anspruch besteht

Schwerbehinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverkürzung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX). In der Praxis wird der Bedarf meist ärztlich belegt. Der Anspruch steht unter dem Zumutbarkeitsvorbehalt – betriebliche Gründe können ausnahmsweise entgegenstehen.

Gleichgestellte haben diesen besonderen SGB-IX-Anspruch nicht; sie können jedoch über das allgemeine Teilzeitrecht (TzBfG) reduzieren, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine einseitige, formlose Arbeitszeitänderung „ab morgen“ gibt es nicht – erforderlich ist eine beantragte und gewährte Reduktion.

Früher in Rente: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wer einen GdB ≥ 50 hat und 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Für Jahrgänge 1964 und jünger gilt: abschlagsfrei mit 65, frühestens mit 62 bei Abschlägen (max. 10,8 %). Für Jahrgänge 1952–1963 gelten stufenweise Übergangsregeln. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf diese Rentenart.

Seit 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben; ein Zuverdienst ist grundsätzlich unbegrenzt möglich.

Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber und Ausgleichsabgabe 2024/2025

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wird die Quote nicht erfüllt, fällt eine Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz und Monat an.
Für das Erhebungsjahr 2024 (fällig zum 31. März 2025) gelten 140 €/245 €/360 €/720 € je nach Erfüllungsquote, die höchste Stufe (720 €) betrifft Betriebe mit 0 % Beschäftigung.

Für das Erhebungsjahr 2025 (fällig zum 31. März 2026) steigen die Sätze auf 155 €/275 €/405 €/815 €. Die Abgabe hebt die Beschäftigungspflicht nicht auf; ein „Freikauf“ ist nicht möglich. Für kleinere Arbeitgeber bestehen Sonderregeln.

Bewerbung und Offenlegung: Rechte im Verfahren

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, eine Behinderung im Bewerbungsverfahren offenzulegen. Eine Offenbarung ist nur erforderlich, wenn Einschränkungen die Eignung für die konkrete Tätigkeit wesentlich betreffen. Ein generelles Fragerecht des Arbeitgebers existiert nicht; zulässig sind nur arbeitsplatzbezogene Fragen bei berechtigtem Interesse (z. B. Arbeitsschutz, zwingende Anforderungen).

Wichtig für den öffentlichen Dienst: Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die die Mindestanforderungen erfüllen, sind grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 SGB IX). Dafür muss die Eigenschaft rechtzeitig in der Bewerbung erkennbar sein. Ausnahmen gelten nur bei offensichtlicher Nichteignung oder in besonderen Konstellationen (z. B. bestimmte kirchliche Arbeitgeber).

So setzen Beschäftigte ihre Rechte praktisch durch

Im Arbeitsalltag bewährt es sich, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs-/Personalrat und – bei Konflikten – das Integrationsamt einzubinden. Wer Anpassungen oder Teilzeit benötigt, sollte gezielt beantragen und medizinische Unterlagen beifügen.

Bei drohender Kündigung ist Zeit entscheidend: Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung sollten möglichst vor Zugang der Kündigung gestellt werden; die Drei-Wochen-Marke ist hier regelmäßig ausschlaggebend. Kommt es zu Auseinandersetzungen, können Präventions- oder BEM-Verfahren Lösungen eröffnen und die Position im Verfahren vor dem Integrationsamt stärken.

Kurz zusammengefasst:
Kündigungsschutz nach 6 Monaten, Zusatzurlaub nur mit GdB ≥ 50, Mehrarbeit auf Verlangen abwählbar (auch für Gleichgestellte), Anpassungen mit Zumutbarkeitsgrenze, Teilzeit bei gesundheitlicher Notwendigkeit, Schwerbehindertenrente ab 62 (mit Abschlag) oder 65 (abschlagsfrei), keine Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten seit 2023 und höhere Ausgleichsabgabe seit 2024/2025.

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Bürgergeld: Jobcenter darf den Hauswert für Verwertbarkeit schätzen

3. März 2026 - 8:15
Lesedauer 3 Minuten

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) München hat entschieden: Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt und bei der Wertermittlung einer Immobilie nicht mitwirkt, muss hinnehmen, dass der Wert nach Aktenlage geschätzt wird.

Verhindert die Eigentümerin etwa eine Besichtigung, gehen die Nachteile der Schätzung zu ihren Lasten. (LSG München, Urteil vom 28.09.2021 – L 7 AS 452/19)

Worum ging es in dem Verfahren?

Streitpunkt war, ob die Klägerin im Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2018 Anspruch auf SGB-II-Leistungen hatte. Entscheidend war, ob sie über verwertbares Immobilienvermögen verfügte, das ihre Hilfebedürftigkeit ausschließt. Das Gericht bestätigte am Ende: Die Leistungablehnung war rechtmäßig.

Der konkrete Fall: Haus, Grundschuld und wiederholte Anträge

Die 1954 geborene Klägerin lebte allein in einem freistehenden Einfamilienhaus (Baujahr 2002) mit mindestens 160 m² Wohnfläche auf einem 625 m² Grundstück. Im Grundbuch war zugunsten ihrer Schwester eine Grundschuld über 300.000 Euro eingetragen, die Darlehensforderungen sichern sollte.

Die Klägerin stellte mehrfach Leistungsanträge, das Jobcenter lehnte Zuschüsse jedoch wegen Vermögens ab.

Jobcenter bot Darlehen an – aber nur gegen Grundschuld

Das Jobcenter wies darauf hin, Leistungen könnten möglicherweise darlehensweise erbracht werden, wenn die sofortige Verwertung nicht möglich sei. Voraussetzung sollte aber eine dingliche Absicherung sein, also eine Grundschuld zugunsten des Jobcenters.

Die Klägerin lehnte das ab und verlangte ausschließlich Zuschussleistungen.

Warum das Haus nicht als „Schonvermögen“ geschützt war

Ein selbst bewohntes Haus kann im SGB II geschützt sein, wenn es angemessen ist. Nach Auffassung des Gerichts war die Wohnfläche von mindestens 160 m² für eine alleinstehende Person deutlich zu groß, sodass der Schutz entfiel.

Dass einzelne Räume vielleicht nicht genutzt werden, ändert daran nichts, weil die objektive Wohnfläche zählt.

Keine Rettung über „Altersvorsorge“ oder „besondere Härte“

Die Klägerin argumentierte, das Haus diene ihrer Altersvorsorge und müsse deshalb unangetastet bleiben. Das Gericht sah dafür keine Grundlage, zumal das Objekt bis zum Rentenbeginn nicht entschuldet war und weiter Belastungen bestanden.

Eine besondere Härte lag ebenfalls nicht vor, weil dafür außergewöhnliche Umstände nötig sind – nicht nur die typischen Einschnitte, die ein Verkauf mit sich bringt.

Der entscheidende Punkt: Keine Mitwirkung – deshalb Schätzung

Das Gericht beauftragte eine Sachverständige, ein Verkehrswertgutachten zu erstellen, wofür eine Besichtigung vorgesehen war. Die Klägerin reagierte jedoch nicht auf Terminabsprachen und gewährte keinen Zutritt, obwohl sie auf mögliche Nachteile hingewiesen worden war.

Deshalb ermittelte die Sachverständige den Wert nach Aktenlage, unter anderem mit rund 378.000 Euro zum 01.10.2016 und 374.000 Euro zum 01.10.2017.

Schulden und Verwertbarkeit: Nachweise fehlten – Vermögen blieb trotzdem

Die Klägerin machte hohe Darlehensschulden gegenüber der Schwester geltend, konnte diese aber nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend belegen. Darlehenszahlungen seien nur punktuell nachweisbar gewesen, Zinsberechnungen wirkten teils „hochgerechnet“, und konkrete Unterlagen wurden trotz Aufforderung nicht vollständig vorgelegt.

Selbst bei großzügiger Betrachtung blieb nach Auffassung des Senats ein Vermögensüberschuss, der den Freibetrag klar überstieg.

Ergebnis des Urteils

Ein eigenes Haus kann im Sozialgesetzbuch II erhebliche Probleme mit sich bringen. Das LSG wies die Berufung zurück: Die Klägerin war laut den Richtern im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig, weil sie über nicht geschütztes, verwertbares Immobilienvermögen verfügte.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass eine Schätzung nach Aktenlage zulässig ist, wenn die Eigentümerin eine ordentliche Wertermittlung durch fehlende Mitwirkung verhindert. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Darf das Jobcenter den Wert einer Immobilie schätzen, wenn ich keinen Gutachter ins Haus lasse?
Ja. Wenn die leistungsbeantragende Person eine Besichtigung verhindert oder nicht mitwirkt, kann der Wert nach Aktenlage geschätzt werden. Das Risiko eines zu hohen Schätzwerts trägt dann die Person, die die Mitwirkung verweigert hat.

Ist ein selbst bewohntes Haus immer Schonvermögen beim Bürgergeld?
Nein. Schutz besteht nur bei angemessener Größe und unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Ist die Wohnfläche deutlich zu groß, kann das Haus als verwertbares Vermögen zählen.

Kann ich statt Verkauf eine darlehensweise Zahlung vom Jobcenter bekommen?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn Vermögen nicht sofort verwertbar ist. Jobcenter dürfen dabei häufig Sicherheiten verlangen, etwa eine Grundschuld. Wer diese Absicherung ablehnt und nur Zuschuss fordert, riskiert die Ablehnung.

Wann gilt eine Verwertung als „unwirtschaftlich“ oder „besondere Härte“?
Unwirtschaftlichkeit liegt nur bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Wert und Erlös nahe. Eine besondere Härte setzt außergewöhnliche Umstände voraus, die über die üblichen Belastungen eines Verkaufs deutlich hinausgehen.

Welche Rolle spielt die Mitwirkungspflicht bei Vermögen im SGB II?
Eine große. Wer Unterlagen nicht beibringt oder die Wertermittlung blockiert, kann prozessual Nachteile erleiden. Im Ergebnis kann das dazu führen, dass Hilfebedürftigkeit nicht nachweisbar ist und Leistungen abgelehnt werden.

Fazit

Das Urteil zeigt: Bei Bürgergeld-Anträgen kann ein großes Eigenheim schnell zur Hürde werden, wenn es nicht als Schonvermögen gilt. Wer dann zusätzlich die Wertermittlung blockiert, muss hinnehmen, dass Gerichte und Behörden den Wert schätzen – und zwar auf Grundlage der Akten.

Praktisch bedeutet das: Mitwirkung und belastbare Nachweise sind oft entscheidend, wenn man nicht wegen „verwertbaren Vermögens“ aus dem Leistungsbezug fällt.

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AU verspätet: Krankenkasse verweigert Krankengeld und scheitert vor Gericht

2. März 2026 - 17:51
Lesedauer 3 Minuten

Das Sozialgericht München musste klären, ob das Krankengeld wegen einer verspätet zugegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ruht ( S 12 KR 3625/19).  Die Krankenkasse hatte sich auf die Wochenfrist und das Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V berufen.

Die Versicherte hielt dagegen: Sie habe alles getan, was ihr zumutbar war, und der Fehler liege nicht bei ihr.

Der konkrete Fall

Die Klägerin, Jahrgang 1966, war pflichtversichert und wurde am 30.04.2019 arbeitsunfähig. Nach Ende der Entgeltfortzahlung erhielt sie ab dem 11.06.2019 Krankengeld. Die bis 26.06.2019 befristete AU wurde am 26.06.2019 nahtlos für die Zeit ab 27.06.2019 weiter festgestellt.

Wie die AU-Bescheinigung versendet wurde

Am 27.06.2019 brachte die Klägerin die neue AU-Bescheinigung zur Post und verschickte sie per Einschreiben an eine Servicestelle der Krankenkasse in A-Stadt. Am 13.07.2019 kam der Brief ungeöffnet zurück.

Auf dem Umschlag war die Adresse durchgestrichen und mit „Hauptverwaltung Hannover“ versehen.

Was die Klägerin danach unternahm

Nachdem der Einschreibebrief zurückkam, übermittelte die Klägerin die AU-Bescheinigung per E-Mail an die Krankenkasse. Dort ging sie am 15.07.2019 ein. Genau dieser Zugang war aus Sicht der Krankenkasse zu spät – und deshalb sollte das Krankengeld ruhen.

Entscheidung der Krankenkasse und Streitpunkt

Die Krankenkasse stellte mit Bescheid fest, dass der Krankengeldanspruch vom 27.06. bis 14.07.2019 ruhe. Begründet wurde das damit, dass eine Meldung erst mit Zugang bei der Kasse wirksam sei und dieser nicht innerhalb der Frist erfolgt sei.

Die Klägerin klagte dagegen und verwies auf den nachweisbaren Versand per Einschreiben.

Die strenge Grundregel beim Krankengeld

Grundsätzlich gilt: Wird die AU nicht rechtzeitig gemeldet, ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Nach der Rechtsprechung kann das sogar dann gelten, wenn die AU tatsächlich bestand und die versicherte Person kein Verschulden trifft.

Die Meldepflicht wird als Obliegenheit verstanden, deren Folgen in der Regel die Versicherten tragen.

Ausnahmen sind trotz strenger Regeln möglich

Trotz der strikten Handhabung erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Verzögerung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist und nicht dem der Versicherten.

Dann darf das Ruhen nicht entgegengehalten werden, weil sich ein Risiko verwirklicht hat, das nicht bei der versicherten Person liegt.

Warum das Gericht der Klägerin recht gab

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin die AU nachweislich per Einschreiben abgesandt hatte und damit einen besonders verlässlichen, dokumentierbaren Übermittlungsweg nutzte. Sie hatte Belege aufbewahrt, und es stand fest, dass die Sendung im Logistikzentrum bearbeitet wurde.

Aus Sicht des Gerichts spricht der zurückgesandte, umadressierte Umschlag dafür, dass die Störung nicht der Klägerin zuzurechnen war.

Zumutbarkeit der Mitwirkung hat Grenzen

Das Sozialgericht betonte, dass Mitwirkungsobliegenheiten auf das Zumutbare begrenzt sind. Wer eine AU korrekt adressiert und per Einschreiben verschickt, hat in der Regel alles Erforderliche getan, um den Zugang sicherzustellen.

Zusätzliche „Sicherheitskanäle“ parallel zu verlangen, würde die Anforderungen überspannen.

Ergebnis: Kein Ruhen, Krankengeld ist zu zahlen

Weil der verspätete Zugang nicht der Klägerin zugerechnet werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Ruhenstatbestands im Ergebnis nicht vor. Der Bescheid der Krankenkasse wurde aufgehoben. Die Krankenkasse musste Krankengeld für die Zeit vom 27.06.2019 bis 14.07.2019 zahlen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wann ruht Krankengeld wegen verspäteter AU-Meldung?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zugeht, kann der Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhen, bis die Meldung erfolgt.

Hilft es, wenn ich kein Verschulden an der Verspätung habe?
Nicht automatisch, denn die Rechtsprechung ist grundsätzlich streng. Aber es gibt Ausnahmen, wenn die Verzögerung aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse oder ihrer Organisation stammt.

Reicht ein Einschreiben als „sicherer“ Versandweg?
Ein Einschreiben ist kein Garant, aber es kann entscheidend sein, weil der Versand und bestimmte Bearbeitungsschritte nachweisbar sind. Im entschiedenen Fall war gerade diese Nachweisbarkeit wichtig.

Muss ich zusätzlich per E-Mail, Portal oder Fax schicken, um sicherzugehen?
Nach dieser Entscheidung nicht zwingend, wenn Sie bereits einen zumutbaren, verlässlichen Weg gewählt haben. Das Gericht betont, dass die Mitwirkungspflichten nicht überzogen werden dürfen.

Was sollte ich tun, wenn eine AU zurückkommt oder verloren geht?
Sichern Sie Belege und reagieren Sie sofort, etwa durch eine erneute Übersendung über einen schnellen Weg, und dokumentieren Sie den Ablauf. Je genauer die Dokumentation, desto besser lässt sich später klären, wo die Störung lag.

Fazit

Der Gerichtsbescheid zeigt, dass die strenge Ruhensregel beim Krankengeld nicht grenzenlos gilt. Wer eine AU korrekt und nachweisbar versendet und trotzdem wegen interner Abläufe oder Annahmeproblemen der Krankenkasse in eine Fristfalle gerät, muss den Schaden nicht zwangsläufig tragen.

Entscheidend ist, ob die versicherte Person alles Zumutbare getan hat und die Ursache der Verzögerung eher im Verantwortungsbereich der Krankenkasse liegt.

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