Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Sozialhilfe: Das darf das Sozialamt nicht anrechnen – Ämter tun es dennoch
Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, erlebt Bescheide oft als schwer durchschaubar. Besonders konfliktträchtig ist die Frage, was überhaupt als Einkommen zählt.
Denn im Alltag der Betroffenen kommt es keineswegs selten vor, dass Geldzuflüsse, Unterstützungen oder Sachleistungen vom Amt berücksichtigt werden, obwohl das Gesetz dafür Grenzen zieht oder ausdrücklich Ausnahmen vorsieht. Gerade an dieser Stelle entstehen regelmäßig Widersprüche, Klagen und gerichtliche Korrekturen.
Der Grund dafür liegt nicht nur in der Komplexität des Sozialhilferechts. Hinzu kommt, dass viele Leistungen zwar auf den ersten Blick wie Einkommen wirken, rechtlich aber eine andere Funktion haben. Manche Zahlungen dienen einem ganz bestimmten Zweck, andere sollen einen Schaden ausgleichen, wieder andere sind freiwillige Hilfen Dritter oder Zuwendungen der Wohlfahrtspflege.
Wer all das pauschal als anrechenbares Einkommen behandelt, verkürzt Leistungen unter Umständen zu Unrecht.
Warum die Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe so fehleranfällig istIm SGB XII gilt zunächst ein einfacher Grundsatz: Zum Einkommen gehören grundsätzlich Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Genau an diesem Punkt beginnt aber die juristische Differenzierung.
Denn das Gesetz zählt zugleich eine Reihe von Ausnahmen auf. Außerdem gibt es Sonderregeln für zweckgebundene Leistungen, für Entschädigungen, für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und für freiwillige Unterstützungen anderer Personen. Hinzu kommen besondere Absetzbeträge sowie die strikte Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen.
In der Praxis führt das zu einem wiederkehrenden Problem. Behörden müssen bei jedem Zufluss prüfen, woher das Geld stammt, welchem Zweck es dient, ob eine ausdrückliche gesetzliche Privilegierung greift und ob der Betrag überhaupt in dem jeweiligen Monat als Einkommen berücksichtigt werden darf. Schon kleine Fehler in dieser Einordnung können spürbare Folgen haben, weil selbst geringe Kürzungen für Sozialhilfeempfänger existenziell sein können.
Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick darauf, was das Sozialamt nicht anrechnen darf oder jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung anrechnen darf.
Leistungen der Sozialhilfe selbst dürfen nicht nochmals als Einkommen behandelt werdenEin wichtigste Punkt wird im Alltag erstaunlich oft missverstanden: Leistungen nach dem SGB XII sind nicht noch einmal als Einkommen zu behandeln. Das klingt selbstverständlich, ist aber für die Praxis wichtig. Wer Sozialhilfe erhält, darf nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die bewilligte Hilfe später in einer anderen Berechnung wieder als Einkommen auftaucht.
Dieser Grundsatz soll verhindern, dass sich das System selbst unterläuft. Sozialhilfe dient dazu, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen. Würde man dieselben Leistungen erneut als Einkommen anrechnen, entstünde ein Zirkelschluss, der dem Leistungsrecht widerspricht.
Was darf als Einkommen bei der Sozialhilfe angerechnet werden Art der Einnahme Einordnung Laufende Renten, etwa Altersrente oder Erwerbsminderungsrente Diese Zahlungen gelten grundsätzlich als Einkommen und werden bei der Sozialhilfe berücksichtigt, soweit keine besonderen Absetzbeträge greifen. Arbeitslohn Einnahmen aus einer Beschäftigung sind grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Je nach Fall können aber Freibeträge oder Absetzungen zu berücksichtigen sein. Betriebsrenten und sonstige Versorgungsbezüge Solche Leistungen zählen in der Regel als Einkommen und mindern den Sozialhilfeanspruch. Unterhaltszahlungen Regelmäßig gezahlter Unterhalt ist grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Kapitalerträge wie Zinsen Zinsen und ähnliche Erträge gelten grundsätzlich als Einkommen, auch wenn das zugrunde liegende Vermögen teilweise geschützt sein kann. Mieteinnahmen Wer Einnahmen aus Vermietung erzielt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass diese als Einkommen berücksichtigt werden. Einmalige Geldzuflüsse, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift Einmalige Einnahmen können anrechenbar sein. Dabei muss das Sozialamt aber die gesetzlichen Regeln zur Verteilung und zeitlichen Berücksichtigung einhalten. Geldgeschenke ohne besonderen Schutz Geldgeschenke können als Einkommen behandelt werden, wenn keine Zweckbindung vorliegt und auch keine besondere Härte gegen eine Anrechnung spricht. Krankengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen Solche Leistungen werden grundsätzlich als Einkommen behandelt, soweit sie nicht ausnahmsweise einem besonders geschützten Zweck dienen. Sonstige Einnahmen in Geld oder Geldeswert Nach dem Grundsatz des SGB XII sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert anrechenbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Schmerzensgeld ist nicht für den Lebensunterhalt bestimmtBesonders klar ist die Rechtslage beim Schmerzensgeld. Solche Entschädigungen sollen keinen laufenden Lebensunterhalt sichern, sondern immaterielle Schäden ausgleichen, also etwa Schmerzen, seelische Belastungen oder einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Genau deshalb dürfen sie im SGB XII nicht als Einkommen behandelt werden.
Für Betroffene ist das von erheblicher Bedeutung. Wird Schmerzensgeld angerechnet, wird die Ausgleichsfunktion der Zahlung faktisch entwertet. Das Gesetz schützt diese Entschädigung deshalb ausdrücklich. Der Staat soll nicht auf Gelder zugreifen, die gerade wegen eines erlittenen Unrechts gezahlt wurden.
Allerdings endet die Prüfung nicht immer bei der Einmalzahlung selbst. Erträge, die später aus einer Anlage solcher Beträge entstehen, können rechtlich anders zu behandeln sein. Entscheidend ist also die genaue Art des Zuflusses.
Zweckgebundene Leistungen sind nicht automatisch anrechenbarEin weiterer großer Streitpunkt sind zweckbestimmte Leistungen. Das Gesetz sagt sinngemäß: Wird eine Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für einen ausdrücklich benannten Zweck erbracht, dann darf sie nur insoweit berücksichtigt werden, wie die Sozialhilfe im konkreten Fall demselben Zweck dient. Es geht also nicht nur um die Frage, dass Geld fließt, sondern vor allem darum, wofür es gedacht ist.
Das ist für viele Fallkonstellationen wichtig. Erhält jemand Geld, das etwa der Teilhabe, einem besonderen Mehraufwand, der Pflege, der Rehabilitation oder einem ganz bestimmten Nachteilsausgleich dient, darf das Sozialamt nicht einfach so tun, als handle es sich um frei verfügbares Geld für den allgemeinen Lebensunterhalt. Wo keine Zweckidentität besteht, scheidet eine Anrechnung aus.
Genau hier passieren in der Praxis viele Fehler. Der bloße Zufluss auf dem Konto verleitet dazu, die Leistung als gewöhnliches Einkommen zu behandeln. Rechtlich reicht dieser Blick jedoch nicht aus. Entscheidend ist die Zweckbindung.
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind geschütztAuch Unterstützungen der freien Wohlfahrtspflege dürfen nicht ohne Weiteres angerechnet werden. Das SGB XII stellt solche Zuwendungen grundsätzlich frei. Dahinter steht die Idee, dass karitative Hilfe, Spenden oder freiwillige Unterstützungsleistungen von Wohlfahrtsorganisationen nicht automatisch zu einer Kürzung staatlicher Hilfe führen sollen.
Das bedeutet freilich nicht, dass jede Leistung der Wohlfahrtspflege stets folgenlos bleibt. Wenn eine Zuwendung die wirtschaftliche Lage so stark verbessert, dass daneben Sozialhilfe nicht mehr gerechtfertigt wäre, kann eine andere Bewertung in Betracht kommen. Aber der gesetzliche Ausgangspunkt ist eben nicht die Anrechnung, sondern die Privilegierung.
Gerade diese Schutzrichtung wird in der öffentlichen Wahrnehmung oft unterschätzt. Viele Betroffene gehen davon aus, dass jede zusätzliche Hilfe sofort zu Lasten ihrer Sozialhilfe geht. So pauschal stimmt das nicht.
Freiwillige Geldleistungen von Dritten sind nicht immer anzurechnenBesonders schwierig sind freiwillige Unterstützungen durch Familie, Freunde oder andere Dritte. Hier lautet die Rechtslage nicht so schlicht wie oft angenommen. Zuwendungen, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, wenn ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigte Person eine besondere Härte bedeuten würde.
Es geht nicht um starre Freigrenzen, sondern um die Frage, ob eine Anrechnung unbillig wäre. Das Bundessozialgericht hat betont, dass sich diese Härteprüfung nicht mit einer festen Obergrenze erledigen lässt. Pauschale Verwaltungsschemata genügen also gerade nicht.
Für Betroffene ist das ein wichtiger Punkt. Wenn Angehörige gelegentlich aushelfen, wenn Nachbarn Unterstützung leisten oder wenn kleine freiwillige Zuwendungen besondere Belastungen abfedern sollen, darf die Behörde nicht mechanisch anrechnen. Sie muss prüfen, ob der konkrete Fall eine Härte darstellt.
Sachzuwendungen und Gutscheine sind seit der Reform rechtlich besser geschütztSeit der Anpassung der Einkommensregeln im SGB XII ist ausdrücklich geregelt, dass bestimmte Einnahmen in Geldeswert nicht als Einkommen gelten. Das betrifft insbesondere nicht erwerbsbezogene Sachzuwendungen. Damit wurde eine Streitfrage entschärft, die in der Praxis lange für Unsicherheit gesorgt hat.
Das ist vor allem für Alltagsunterstützungen relevant. Wer etwa einen Einkaufsgutschein, Kleidung, Lebensmittelpakete oder sonstige Sachhilfen erhält, muss nicht automatisch eine Kürzung der Sozialhilfe befürchten. Entscheidend ist, dass diese Zuwendungen nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbarer Dienste zufließen. Die gesetzliche Neuregelung hat hier den Schutz der Betroffenen verbessert.
Trotzdem bleibt in der Praxis Vorsicht geboten. Nicht jede Behörde setzt neue Regelungen sofort fehlerfrei um. Gerade Übergangsphasen nach Gesetzesänderungen sind erfahrungsgemäß anfällig für unzutreffende Bescheide.
Auch bei einmaligen Einnahmen gilt nicht: alles darf sofort voll angerechnet werdenEin häufiger Irrtum besteht darin, jede einmalige Zahlung sofort und vollständig leistungsmindernd zu behandeln. Doch auch dafür gelten im SGB XII genaue Regeln. Einmalige Einnahmen sind nicht grenzenlos frei verwertbar, sondern nur unter den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vor allem, in welchem Monat sie zufließen und ob der Leistungsanspruch dadurch ganz entfällt oder nicht.
Damit soll verhindert werden, dass unregelmäßige Zuflüsse den Leistungsanspruch in einer Weise verzerren, die mit der tatsächlichen Lebenslage nichts zu tun hat. Gerade bei Nachzahlungen, Rückerstattungen oder unregelmäßigen Einzelbeträgen kommt es deshalb oft auf die exakte Berechnung an.
Für Betroffene ist das deshalb so wichtig, weil viele Bescheide gerade an solchen Details angreifbar sind. Es reicht eben nicht, dass einmal Geld auf dem Konto eingegangen ist. Die Behörde muss die sozialhilferechtlichen Regeln korrekt anwenden.
Der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen wird häufig unterschätztNicht jeder vorhandene Betrag ist Einkommen. Vieles ist rechtlich vielmehr Vermögen. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil für Vermögen andere Regeln gelten als für laufende Einnahmen. Im SGB XII existiert ein Schonvermögen. Nach den geltenden Regelungen liegt der Vermögensfreibetrag im Regelfall bei 10.000 Euro pro leistungsberechtigter Person; für Partner gelten entsprechende zusätzliche Freibeträge.
Dieser Unterschied ist deshalb so bedeutsam, weil Beträge nach dem Zuflussmonat häufig nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen zu behandeln sind. Gerade bei Geschenken in Geldeswert, kleineren Rücklagen oder angesparten Restbeträgen wird in der Beratungspraxis immer wieder darauf hingewiesen, dass die rechtliche Einordnung nicht verwechselt werden darf.
Wer also einen Bescheid prüft, muss immer fragen: Geht es wirklich um Einkommen im laufenden Monat oder um geschütztes Vermögen? Eine falsche Zuordnung kann rechtswidrig sein.
Tabelle: Was darf bei der Sozialhilfe nicht angerechnet werden Art der Einnahme Einordnung Leistungen der Sozialhilfe selbst Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII dürfen nicht noch einmal als Einkommen angerechnet werden. Schmerzensgeld Schmerzensgeld ist kein Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn, weil es nicht dem Lebensunterhalt dient, sondern einen immateriellen Schaden ausgleichen soll. Zweckgebundene Leistungen mit anderem Zweck als die Sozialhilfe Solche Leistungen dürfen nicht angerechnet werden, wenn sie einem ausdrücklich festgelegten Zweck dienen, der nicht mit dem allgemeinen Lebensunterhalt identisch ist. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege Leistungen etwa von Wohlfahrtsverbänden oder karitativen Einrichtungen sind grundsätzlich privilegiert und nicht ohne Weiteres anzurechnen. Freiwillige Zuwendungen Dritter bei besonderer Härte Unterstützungen von Angehörigen, Freunden oder Bekannten dürfen nicht angerechnet werden, wenn die Berücksichtigung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde. Nicht erwerbsbezogene Sachzuwendungen Bestimmte Sachleistungen, etwa Lebensmittel, Kleidung oder Gutscheine, gelten nach der neueren gesetzlichen Regelung nicht als anrechenbares Einkommen. Geschütztes Vermögen innerhalb der Freibeträge Schonvermögen ist kein anrechenbares Einkommen. Es unterliegt anderen Regeln und darf innerhalb der gesetzlichen Freibeträge nicht zur Leistungskürzung führen. Leistungen, die ausdrücklich einem besonderen Mehrbedarf oder Nachteilsausgleich dienen Solche Zahlungen sind nicht als frei verfügbares Einkommen zu behandeln, wenn sie einen besonderen Bedarf oder Nachteil ausgleichen sollen. Bestimmte Beihilfen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Öffentlich-rechtliche Leistungen mit klarer Zweckbestimmung sind nicht anrechenbar, soweit die Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient. Einige Unterstützungsleistungen aus Spenden oder Hilfsfonds Solche Hilfen dürfen nicht pauschal als Einkommen behandelt werden. Es kommt darauf an, ob eine gesetzliche Privilegierung oder Zweckbindung vorliegt. Wo die Gerichte dem Sozialamt Grenzen gesetzt habenDas Bundessozialgericht musste sich wiederholt mit Fällen befassen, in denen Sozialhilfeträger Zuwendungen als Einkommen behandelt hatten. Gerade bei freiwilligen Unterstützungen und bei Zahlungen im Umfeld wohlfahrtspflegerischer Angebote hat das Gericht deutlich gemacht, dass starre Verwaltungspraxis nicht genügt.
Wichtig daran ist weniger jeder Einzelfall als die Richtung der Rechtsprechung. Die Gerichte verlangen eine genaue juristische Prüfung. Sie akzeptieren nicht, dass jede Zahlung schematisch als anrechenbares Einkommen verbucht wird. Besonders bei Härtefällen, bei Zweckbindungen und bei freiwilligen Zuwendungen muss differenziert entschieden werden.
Das bestätigt, was Sozialverbände und Beratungsstellen seit Jahren schildern: Fehler bei der Einkommensanrechnung sind keine Randerscheinung, sondern ein wiederkehrendes Problem in der Sozialverwaltung.
Warum Betroffene Bescheide besonders sorgfältig prüfen solltenFür Leistungsberechtigte hat all das unmittelbare praktische Folgen. Ein Bescheid kann schon dann fehlerhaft sein, wenn das Amt den Charakter einer Zahlung falsch einordnet, eine Zweckbindung übersieht, eine Härteprüfung unterlässt oder Einkommen und Vermögen verwechselt. Auch die Frage, ob ein Betrag überhaupt im richtigen Monat berücksichtigt wurde, kann entscheidend sein.
Gerade ältere Menschen und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen, sind häufig auf jeden Euro angewiesen. Schon kleinere rechtswidrige Anrechnungen können dazu führen, dass am Monatsende Geld für Strom, Lebensmittel oder Medikamente fehlt. Umso wichtiger ist es, Bescheide nicht als bloße Formsache zu behandeln.
Ein sozialrechtlicher Bescheid ist kein unanfechtbares Urteil. Er ist eine Verwaltungsentscheidung, die überprüft werden kann. Wenn eine Zahlung angerechnet wurde, sollte immer gefragt werden, ob sie wirklich dem allgemeinen Lebensunterhalt dient oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.
Der rechtliche Schutz ist da – das praktische Problem bleibtDie Sozialhilfe kennt also durchaus Schutzmechanismen gegen eine überzogene Einkommensanrechnung. Das Gesetz privilegiert bestimmte Leistungen ausdrücklich. Es schützt Schmerzensgeld, verschont viele zweckgebundene Leistungen, respektiert Zuwendungen der Wohlfahrtspflege und verlangt bei freiwilligen Unterstützungen Dritter eine Härteprüfung. Hinzu kommt die wichtige Trennung zwischen Einkommen und Vermögen.
Das praktische Problem ist jedoch, dass dieser Schutz nicht automatisch wirkt. Er muss im Verwaltungsverfahren erkannt, sauber geprüft und richtig in den Bescheid umgesetzt werden. Genau an dieser Stelle scheitert es immer wieder. Nicht jede Anrechnung ist rechtswidrig. Aber ebenso wenig ist jede Anrechnung rechtmäßig, nur weil Geld oder geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
Wer Sozialhilfe bezieht, sollte deshalb wissen: Das Sozialamt darf längst nicht alles anrechnen, was auf dem Papier wie ein Vorteil aussieht. Und gerade weil die Rechtslage differenziert ist, lohnt sich bei fragwürdigen Kürzungen fast immer ein zweiter Blick.
QuellenGesetzliche Grundlagen zur Einkommensberücksichtigung im SGB XII, insbesondere § 82 SGB XII mit den Ausnahmen vom Einkommensbegriff.
Gesetzliche Grundlagen zu zweckbestimmten Leistungen nach § 83 SGB XII, Gesetzliche Grundlagen zu Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und zu freiwilligen Zuwendungen Dritter nach § 84 SGB XII.
Der Beitrag Sozialhilfe: Das darf das Sozialamt nicht anrechnen – Ämter tun es dennoch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krank, arbeitslos, und dann in Rente – Brücke halbiert den Rentenabschlag
Wer mit 63 Jahren nicht mehr arbeiten möchte, muss deshalb nicht zwingend sofort eine Altersrente beantragen. Zwischen dem letzten Arbeitstag und dem Rentenbeginn können Arbeitslosengeld oder bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit Krankengeld liegen. Dadurch lässt sich ein lebenslanger Rentenabschlag verringern oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollständig vermeiden.
Besonders interessant ist diese Gestaltung für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger. Ihre Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren, während die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren ab 65 möglich ist.
Allerdings entscheiden Versicherungszeiten, Meldefristen und die Art der Beschäftigungsbeendigung darüber, ob die Rechnung aufgeht.
Warum bei einer Rente mit 63 bis zu 14,4 Prozent fehlenVersicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent ab. Bei einem Rentenbeginn vier Jahre vor dem 67. Geburtstag ergeben 48 Monate deshalb einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.
Der Abzug gilt nicht nur bis zum Erreichen des regulären Rentenalters, sondern für die gesamte Rentenzeit. Auch spätere Rentenerhöhungen werden auf die bereits gekürzte Rente angewendet.
Wer den Rentenantrag dagegen erst mit 65 stellt, zieht die Rente nur noch zwei Jahre vor. Der Abschlag sinkt dadurch auf 7,2 Prozent. Werden bis dahin 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kommt für den Jahrgang 1964 und jünger sogar die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage.
Arbeitslosengeld kann zwei Jahre bis zur Rente überbrückenEin möglicher Weg besteht darin, sich nach dem Ende der Beschäftigung arbeitslos zu melden und zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des Alters bereits eine vorgezogene Altersrente beantragt werden könnte. Niemand muss allein wegen seines 63. Geburtstags eine gekürzte Altersrente wählen.
Arbeitslosengeld ist jedoch kein frei wählbares Vorruhestandsgeld. Betroffene müssen grundsätzlich beschäftigungslos sein, sich arbeitslos melden, eine versicherungspflichtige Arbeit suchen und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Wer eine zumutbare Beschäftigung ohne Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit.
Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr sind bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld möglich. Dafür müssen innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht vorhanden sein. Die Voraussetzungen und die gestaffelte Bezugsdauer erklärt die Bundesagentur für Arbeit.
Die Höhe beträgt im Regelfall 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts und 67 Prozent, wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz mit Kind erfüllt sind. Deshalb kann das Arbeitslosengeld zeitweise höher ausfallen als eine bereits gekürzte Altersrente. Ob dies tatsächlich so ist, muss anhand des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet werden.
Während des Arbeitslosengeldes wächst die spätere Rente weiterWährend des Bezugs von Arbeitslosengeld zahlt die Arbeitsagentur Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme werden grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts angesetzt, das der Leistung zugrunde liegt. Die spätere Rente wächst dadurch weiter, wenn auch meistens langsamer als während der vorherigen Beschäftigung.
Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind ein Grund, warum ein späterer Rentenantrag finanziell günstiger sein kann. Gleichzeitig verkürzt sich mit jedem aufgeschobenen Monat der Zeitraum, für den der Rentenabschlag berechnet wird. Aus 14,4 Prozent bei einem Beginn mit 63 können nach zwei Jahren 7,2 Prozent werden.
Weitere Hinweise zu diesem Übergang finden sich im Beitrag „Erst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und dann in Rente gehen“.
Warum Arbeitslosengeld nicht immer für die 45 Jahre zähltBei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten strengere Vorgaben als bei der 35-jährigen Wartezeit. Arbeitslosengeldzeiten können zwar grundsätzlich für die 45 Jahre berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren unmittelbar vor dem Rentenbeginn bleiben sie nach § 51 Absatz 3a SGB VI jedoch regelmäßig außen vor.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung, eine Umstrukturierung oder der Wegfall eines einzelnen Arbeitsplatzes reichen nicht automatisch aus. Der Grund der Arbeitslosigkeit sollte deshalb lückenlos nachgewiesen werden.
Die Zwei-Jahres-Regel bedeutet nicht, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Sie betrifft nur die Frage, ob die Monate für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt werden. Gegen-Hartz hat dieses häufige Missverständnis im Beitrag „In den letzten zwei Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld?“ ausführlich erklärt.
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann die Lücke schließenWer während des Arbeitslosengeldbezugs einen Minijob ausübt, kann dadurch Pflichtbeitragsmonate für die 45-jährige Wartezeit erwerben. Voraussetzung ist, dass sich der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlten Beiträge führen zur vollen Anrechnung der Beschäftigungsmonate.
Der Minijob muss der Arbeitsagentur rechtzeitig gemeldet werden. Außerdem muss die regelmäßige Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleiben, damit weiterhin Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorliegt. Beim Arbeitslosengeld bleiben normalerweise 165 Euro des monatlichen Nebeneinkommens anrechnungsfrei, während ein darüber liegender Betrag die Leistung mindert.
Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate innerhalb der vergangenen 18 Monate einen Nebenjob ausgeübt hat, kann einen höheren persönlichen Freibetrag erhalten. Die Einzelheiten zum Zusammenspiel von Verdienst, Arbeitszeit und Leistung erläutert der Beitrag „Minijob und Arbeitslosengeld: Diese Regeln gelten 2026“.
Nicht jeder Minijob löst das Problem. Hat sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag. Solche Monate werden für die Wartezeit nicht in gleicher Weise berücksichtigt und können die fehlenden 45 Jahre daher möglicherweise nicht vollständig auffüllen.
Wie sich Pflichtbeiträge aus einem Minijob zur Sicherung der abschlagsfreien Rente nutzen lassen, zeigt auch der Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Krankengeld wird bei den 45 Jahren anders behandeltEine weitere Überbrückung kann sich bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit ergeben. Zunächst zahlt der Arbeitgeber regelmäßig sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt weiter. Anschließend leistet die gesetzliche Krankenkasse wegen derselben Krankheit innerhalb eines Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer Krankengeld.
Die 78 Wochen werden vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Weil die ersten sechs Wochen gewöhnlich durch die Entgeltfortzahlung abgedeckt sind, verbleiben anschließend regelmäßig bis zu 72 Wochen mit Krankengeld. Eine weitere hinzugetretene Erkrankung verlängert diese Höchstdauer nicht.
Anders als Arbeitslosengeld werden anrechenbare Krankengeldzeiten nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie in den letzten 24 Monaten vor der Altersrente liegen. Sie können daher auch in dieser Phase zur Wartezeit von 45 Jahren beitragen. Voraussetzung bleibt, dass es sich um eine rentenrechtlich anrechenbare Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeit handelt.
Krankengeld ist allerdings keine frei planbare Leistung zur Vermeidung von Abschlägen. Es setzt eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Krankenkasse und Medizinischer Dienst können die Arbeitsunfähigkeit sowie den Leistungsanspruch überprüfen.
Nach der Aussteuerung kann die Nahtlosigkeitsregelung greifenEndet das Krankengeld, obwohl die gesundheitlichen Einschränkungen fortbestehen, kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III infrage kommen. Sie soll eine finanzielle Lücke verhindern, solange die Rentenversicherung noch nicht über eine mögliche Erwerbsminderung entschieden hat. Ein formal weiterbestehendes Arbeitsverhältnis schließt die Leistung nicht zwangsläufig aus.
Die Regelung greift nicht allein deshalb, weil eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Erforderlich ist eine voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit, über die die Rentenversicherung noch keine abschließende Feststellung getroffen hat.
Die Arbeitsagentur kann zudem verlangen, dass innerhalb einer bestimmten Frist ein Reha- oder Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt wird.
Betroffene sollten sich mehrere Wochen vor der Aussteuerung an die Arbeitsagentur wenden und das Schreiben der Krankenkasse vorlegen. Wird die Arbeitslosmeldung erst nach dem Ende des Krankengeldes vorgenommen, kann eine Zahlungslücke entstehen. Die Arbeitsagentur prüft den Anspruch und die gesundheitlichen Voraussetzungen eigenständig.
Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag können die Brücke verkürzenKündigt der Arbeitnehmer selbst oder unterschreibt er einen Aufhebungsvertrag, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wird zunächst kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zusätzlich vermindert sich die gesamte Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel.
Aus einem ursprünglichen Anspruch von 24 Monaten können dadurch 18 Monate werden. Während der Sperrzeit werden zudem keine Rentenbeiträge aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs entrichtet. Welche finanziellen Folgen daraus entstehen, beschreibt der Beitrag „12 Wochen kein Arbeitslosengeld und ein Viertel des Anspruchs gestrichen“.
Eine Sperrzeit tritt nicht in jedem Fall ein. Ein nachweisbarer wichtiger Grund, beispielsweise die aus ärztlicher Sicht notwendige Aufgabe einer gesundheitsschädlichen Beschäftigung, kann sie verhindern. Auch bei einem Aufhebungsvertrag kommt es auf den Kündigungsgrund, die eingehaltene Kündigungsfrist und die konkrete Gestaltung an.
Das Dispositionsjahr ist keine automatische RettungHäufig wird empfohlen, nach einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag mehr als ein Jahr mit dem Arbeitslosengeldantrag zu warten. Liegt das Ereignis, das die Sperrzeit auslöst, bei Entstehung des Leistungsanspruchs länger als ein Jahr zurück, entfällt nach § 148 Absatz 2 SGB III die zusätzliche Minderung der Anspruchsdauer. Dieser Zeitraum wird gelegentlich als Dispositionsjahr bezeichnet.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass anschließend volle 24 Monate Arbeitslosengeld gezahlt werden. Für diese Bezugsdauer müssen nach § 147 SGB III mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums liegen. Nach einem selbst finanzierten Jahr ohne Versicherungspflicht können bereits zu viele frühere Monate aus diesem Zeitraum herausgefallen sein.
Wer dann nur noch mindestens 36 statt 48 Versicherungsmonate nachweisen kann, erhält ab 58 höchstens 18 Monate Arbeitslosengeld. Damit wäre der vermeintlich gerettete sechsmonatige Anspruch wieder verloren. Zusätzliche versicherungspflichtige Zeiten und die exakten Tagesdaten können das Ergebnis verändern, weshalb eine schriftliche Vorabberechnung durch die Arbeitsagentur unverzichtbar ist.
Während des Dispositionsjahres fließt außerdem kein Arbeitslosengeld. Lebensunterhalt sowie Kranken- und Pflegeversicherung müssen anderweitig finanziert werden. Auch die rentenrechtlichen Folgen dieses Jahres gehören in die Berechnung.
Die möglichen Wege im Vergleich Überbrückung Mögliche Dauer Auswirkung auf die Rente Wichtige Einschränkung Sofortige Altersrente ab 63 Dauerhafter Rentenbezug Bei Jahrgang 1964 und jünger bis zu 14,4 Prozent Abschlag Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen Arbeitslosengeld bis 65 Ab 58 bis zu 24 Monate Weitere Rentenbeiträge und nur noch 7,2 Prozent Abschlag bei Rentenbeginn mit 65 48 Versicherungsmonate innerhalb von fünf Jahren und Verfügbarkeit erforderlich Arbeitslosengeld mit rentenversicherungspflichtigem Minijob Im Rahmen des ALG-I-Anspruchs Pflichtbeitragsmonate können die 45-jährige Wartezeit auffüllen Unter 15 Wochenstunden, Meldepflicht und Anrechnung des Nebenverdienstes Krankengeld Bis zu 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit einschließlich Entgeltfortzahlung Anrechenbare Monate können auch in den letzten zwei Jahren für die 45 Jahre zählen Nur bei tatsächlicher und nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld Bis zur Entscheidung über die Erwerbsminderung, höchstens im vorhandenen ALG-I-Anspruch Kann die Zeit nach der Aussteuerung absichern Besondere gesundheitliche Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten Dispositionsjahr Mehr als zwölf Monate ohne sofortigen ALG-I-Bezug Die zusätzliche Anspruchsminderung wegen Arbeitsaufgabe kann entfallen Selbstfinanzierung und möglicher Verlust der 24-monatigen Bezugsdauer Bei einem GdB von 50 kommt eine weitere Altersrente infrageSchwerbehinderte Versicherte können eine günstigere Altersgrenze nutzen, wenn zum Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt ist und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Für den Jahrgang 1964 und jünger ist diese Altersrente ab 65 abschlagsfrei möglich. Der früheste Beginn liegt bei 62 Jahren und führt zu höchstens 10,8 Prozent Abschlag.
Ein lediglich gestellter Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung genügt nicht. Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn festgestellt sein. Weitere Informationen bietet der Beitrag „Schwerbehinderung: Das gilt für die Rente des Jahrgangs 1964“.
Praxisbeispiel: Gleicher letzter Arbeitstag, aber 262 Euro mehr RenteBenno ist Jahrgang 1964 und hat mit 63 Jahren insgesamt 43 Versicherungsjahre erreicht. Seine zu diesem Zeitpunkt berechnete Bruttorente beträgt 1.400 Euro.
Beantragt er sofort die Altersrente für langjährig Versicherte, werden 14,4 Prozent beziehungsweise 201,60 Euro abgezogen, sodass rund 1.198,40 Euro brutto verbleiben.
Bezieht Benno stattdessen zwei Jahre Arbeitslosengeld und steigt seine ungekürzte Rentenanwartschaft durch weitere Beiträge auf beispielhaft 1.460 Euro, beträgt der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 65 noch 7,2 Prozent.
Seine Bruttorente läge dann bei rund 1.354,88 Euro. Das sind etwa 156,48 Euro mehr im Monat als beim sofortigen Rentenantrag.
Übt Benno während dieser zwei Jahre zusätzlich einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aus und erreicht dadurch die 45-jährige Wartezeit, könnte die Rente mit 65 ohne Abschlag beginnen. Bei einer angenommenen Bruttorente von 1.460 Euro ergäbe sich gegenüber der sofortigen Rente ein Unterschied von 261,60 Euro monatlich.
Über 20 Rentenjahre wären das rechnerisch 62.784 Euro brutto, ohne spätere Rentenanpassungen.
Die Beispielrechnung ersetzt keine persönliche Rentenauskunft. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, die genaue Höhe des Arbeitslosengeldes und die Anrechnung des Minijobverdienstes verändern das verfügbare Einkommen. Vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollten deshalb Rentenversicherung und Arbeitsagentur getrennte schriftliche Berechnungen erstellen.
Häufige Fragen zur Überbrückung bis zur Rente Kann die Arbeitsagentur einen 63-Jährigen zur vorgezogenen Altersrente zwingen?Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt nicht allein deshalb, weil bereits eine vorgezogene Altersrente möglich wäre. Solange keine Altersrente bezogen wird, die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, kann Arbeitslosengeld gezahlt werden. Der Betroffene muss dem Arbeitsmarkt grundsätzlich weiterhin zur Verfügung stehen.
Wie wird aus einem Abschlag von 14,4 Prozent ein Abschlag von 7,2 Prozent?Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat abgezogen. Wer statt mit 63 erst mit 65 in Rente geht, zieht die Rente nur 24 statt 48 Monate vor. Dadurch sinkt der Abschlag bei Jahrgang 1964 und jünger von 14,4 auf 7,2 Prozent.
Zählen die letzten zwei Jahre mit Arbeitslosengeld für die 45-jährige Wartezeit?Im Regelfall nicht, wenn sie unmittelbar vor dem geplanten Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegen. Eine Ausnahme besteht bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Für die 35-jährige Wartezeit und die Berechnung der Rentenhöhe bleiben die Monate dagegen relevant.
Kann ein Minijob während des Arbeitslosengeldes die fehlenden Monate liefern?Ja, wenn aus dem Minijob eigene Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Der Beschäftigte darf sich dafür nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Zusätzlich müssen die Tätigkeit der Arbeitsagentur gemeldet und die Grenze von weniger als 15 Wochenstunden eingehalten werden.
Zählt Krankengeld auch in den letzten 24 Monaten vor der Rente für die 45 Jahre?Anrechenbare Krankengeldzeiten können grundsätzlich auch in diesem Zeitraum berücksichtigt werden. Der besondere Ausschluss der letzten zwei Jahre betrifft Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, insbesondere Arbeitslosengeld. Er erfasst nicht in gleicher Weise Leistungen bei Krankheit.
Verhindert ein Dispositionsjahr sicher die Kürzung des Arbeitslosengeldes?Die zusätzliche Minderung wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe kann entfallen, wenn das auslösende Ereignis bei Entstehung des Anspruchs länger als ein Jahr zurückliegt.
Volle 24 Monate Arbeitslosengeld sind danach aber nicht garantiert, weil weiterhin 48 Versicherungsmonate innerhalb des Fünfjahreszeitraums benötigt werden. Ohne eine genaue Prüfung sämtlicher Daten kann das Dispositionsjahr deshalb zu einer neuen Leistungslücke führen.
Der Beitrag Krank, arbeitslos, und dann in Rente – Brücke halbiert den Rentenabschlag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenversicherung fordert Rente zurück: Wann müssen Rentner zahlen?
Die Deutsche Rentenversicherung macht Fehler. Eine falsche Berechnung, eine übersehene Information oder ein fehlerhafter Wert im Rentenbescheid können Versicherten zuviel Rente bringen.
Entdeckt die Rentenkasse den Fehler später, fordert sie häufig mehrere Tausend Euro zurück.
Doch eine Überzahlung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie die zu viel gezahlte Rente erstatten müssen. Entscheidend ist, warum der ursprüngliche Bescheid falsch war, ob Sie den Fehler erkennen konnten und auf welcher gesetzlichen Grundlage die Rentenversicherung den Bescheid korrigiert.
Ein falscher Rentenbescheid lässt sich nicht beliebig rückwirkend ändernHat die Rentenversicherung eine zu hohe Rente bewilligt, liegt grundsätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt vor. War dieser Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, muss die Rentenversicherung die Voraussetzungen des § 45 SGB X beachten.
Die Behörde darf einen solchen Bescheid nicht allein deshalb rückwirkend aufheben, weil sie später ihren eigenen Fehler entdeckt. Das Gesetz schützt das Vertrauen des Rentners in den erteilten Bescheid.
Besonders stark wiegt dieses Vertrauen, wenn Sie das Geld für ihren Lebensunterhalt ausgegeben oder aufgrund des Bescheides finanzielle Entscheidungen getroffen haben, die sie nicht ohne erhebliche Nachteile rückgängig machen können.
Wann der Vertrauensschutz entfälltAuf Vertrauensschutz können Sie sich allerdings nicht berufen, wenn Sie den falschen Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erreicht haben.
Dasselbe gilt, wenn Sie der Rentenversicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben. Auch wer weiß, dass ein Bescheid rechtswidrig ist, kann sich später regelmäßig nicht darauf berufen, er habe auf dessen Bestand vertraut.
Problematisch wird es auch, wenn Ihnen der Fehler hätte auffallen müssen. Von grober Fahrlässigkeit spricht das Gesetz, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dabei kommt es auf den konkreten Einzelfall und auf die persönlichen Erkenntnismöglichkeiten des Betroffenen an.
Grobe Fahrlässigkeit oder nicht? Darauf kommt es anEine feste Grenze , wann grobe Fahrlässigkeit beginnt, gibt es nicht. Die folgende Übersicht zeigt allerdings typische Konstellationen.
Grobe Fahrlässigkeit Keine grobe Fahrlässigkeit Die Rente steigt ohne nachvollziehbaren Grund plötzlich um mehrere Tausend Euro monatlich. Die Rente erhöht sich nur moderat und der Bescheid enthält eine komplexe, für Laien schwer verständliche Berechnung. Im Bescheid steht ein offensichtlich unrealistischer Wert, etwa 45 statt 4,5 Entgeltpunkte. Der Fehler steckt in Versicherungszeiten, Entgeltpunkten oder Berechnungsdetails, die ein Rentner ohne Fachkenntnisse kaum überprüfen kann. Der Betroffene weiß, dass Angaben im Antrag falsch oder unvollständig waren, und reagiert trotzdem nicht. Der Betroffene hat sämtliche Angaben vollständig und richtig gemacht und durfte grundsätzlich auf die Berechnung der Rentenversicherung vertrauen. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich auf eine Unstimmigkeit hin, der Betroffene ignoriert dies aber. Es gibt keinen Hinweis auf einen Fehler und auch die Höhe der Zahlung wirkt nicht ungewöhnlich. Die Abweichung ist so erheblich, dass sich ein Berechnungsfehler geradezu aufdrängt. Selbst bei sorgfältiger Durchsicht lässt sich der Fehler ohne besondere Kenntnisse des Rentenrechts nicht erkennen. Annalena aus Hemmingen bekommt plötzlich mehr RenteEin fiktives Beispiel zeigt den Unterschied. Annalena ist 68 Jahre, lebt in Hemmingen in der Region Hannover bezieht seit mehreren Jahren eine Altersrente von rund 1.420 Euro. Nach einer Neuberechnung steigt ihre monatliche Rente auf 1.515 Euro.
Annalena liest den Bescheid, kann die umfangreiche Berechnung der Entgeltpunkte aber nicht im Einzelnen nachvollziehen und geht davon aus, dass die Rentenversicherung korrekt gerechnet hat.
Ein Jahr später meldet sich die Rentenversicherung. Eine Versicherungszeit sei versehentlich doppelt berücksichtigt worden. Dadurch habe Annalena insgesamt rund 1.100 Euro zu viel erhalten.
Hat Annalena alle Angaben vollständig und richtig gemacht und konnte sie den Berechnungsfehler nicht erkennen, muss die Rentenversicherung ihren Vertrauensschutz prüfen.
Sie kann nicht allein mit dem Hinweis auf ihre eigene Fehlberechnung fordern, dass Annalena den Betrag zurückzahlen muss.
Anders sähe es aus, wenn Annalenas Rente plötzlich nicht auf 1.515 Euro, sondern zum Beispiel auf 2.500 Euro gestiegen wäre. Eine derart starke Abweichung könnte so auffällig sein, dass Annalena mit einem Fehler rechnen musste.
Sie müssen komplizierte Rentenberechnungen nicht selbst nachrechnenEin Rentenbescheid enthält zahlreiche Versicherungszeiten, Entgeltpunkte, Zugangsfaktoren und weitere Berechnungsschritte. Von einem Rentner kann die Rentenversicherung deshalb nicht ohne Weiteres verlangen, dass er die komplette Berechnung fachlich kontrolliert.
Ein Fehler mitten in einer komplizierten Rentenberechnung ist für einen Laien kaum zu erkennen. Anders kann die Situation aussehen, wenn das Ergebnis offensichtlich aus dem Rahmen fällt.
Wer beispielsweise jahrelang mit einer Rente von ungefähr 1.500 Euro gerechnet hat und plötzlich einen Bescheid über mehr als 4.000 Euro monatlich erhält, sollte nicht einfach davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Je größer die Abweichung ausfällt, desto eher kann die Rentenversicherung argumentieren, dass sich der Fehler aufdrängen musste.
Aus 4,5 werden plötzlich 45 EntgeltpunkteEin verrutschtes Komma zeigt das Problem besonders deutlich. Aus 4,5 Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich könnten durch einen Erfassungsfehler plötzlich 45 Entgeltpunkte werden. Die monatliche Rente würde dadurch massiv steigen.
Bei einem derart auffälligen Fehler sollten Betroffene nicht darauf vertrauen, dass sie das zusätzliche Geld dauerhaft behalten dürfen. Denn neben § 45 SGB X spielt bei offensichtlichen Fehlern noch eine weitere Vorschrift eine Rolle.
Nach § 38 SGB X darf die Rentenversicherung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen. Für zu viel gezahlte Leistungen können anschließend die Erstattungsregeln des § 50 SGB X greifen.
Behördenfehler allein schützt nicht vor einer RückforderungEntscheidend ist nicht ausschließlich, wer den Fehler verursacht hat. Ein Fehler der Rentenversicherung kann die Position des Betroffenen stärken, beseitigt aber nicht sämtliche Rückforderungen.
Bei einem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid muss die Rentenversicherung prüfen, ob § 45 SGB X eine rückwirkende Rücknahme erlaubt. Dabei spielt der Vertrauensschutz eine zentrale Rolle.
Bei einem offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler kann dagegen § 38 SGB X einschlägig sein. Dann gelten andere Voraussetzungen.
Hat sich die Rentenhöhe erst später durch neue Tatsachen geändert, etwa durch anzurechnendes Einkommen bei einer Hinterbliebenenrente, kann wiederum § 48 SGB X eine Rolle spielen. Betroffene sollten deshalb genau darauf achten, welche Vorschrift die Rentenversicherung in ihrem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nennt.
Ohne wirksame Aufhebung fehlt häufig die Grundlage für die RückzahlungDie Rentenversicherung kann Geld, das sie aufgrund eines wirksamen Rentenbescheides gezahlt hat, grundsätzlich nicht einfach mit einem Zahlungsbrief zurückfordern.
Zunächst muss die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfallen. § 50 SGB X knüpft die Erstattung deshalb grundsätzlich an die Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes. Außerdem muss die Rentenversicherung den Erstattungsbetrag durch Verwaltungsakt festsetzen.
Ebenso wichtig wie die Höhe der Forderung ist die Frage, ob die Rentenversicherung den ursprünglichen Rentenbescheid überhaupt wirksam für die Vergangenheit ändern durfte.
Diese Punkte sollten Sie prüfenErhalten Sie eine Rückforderung, sollten Sie zuerst feststellen, weshalb die Rentenversicherung Ihre Rente für zu hoch hält. Prüfen Sie anschließend, ob Sie alle verlangten Angaben vollständig und korrekt gemacht hatten und wo genau der Fehler entstanden ist.
Danach kommt es darauf an, ob Ihnen die falsche Berechnung tatsächlich auffallen musste. Ein schwer verständlicher Fehler in einer umfangreichen Rentenberechnung spricht gegen grobe Fahrlässigkeit. Ein ungewöhnlich hoher Zahlbetrag oder ein offensichtlich falscher Wert kann dagegen den Vertrauensschutz gefährden.
Achten Sie außerdem darauf, ob die Rentenversicherung § 38, § 45 oder § 48 SGB X nennt und für welchen Zeitraum sie den ursprünglichen Bescheid ändern will.
Gerade bei hohen Rückforderungen kann diese rechtliche Einordnung darüber entscheiden, ob mehrere Tausend Euro zurückgezahlt werden müssen.
Nicht vorschnell zahlenEine Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren. Dass tatsächlich zu viel Geld geflossen ist, beantwortet noch nicht die entscheidende rechtliche Frage.
Gerade wenn Sie richtige und vollständige Angaben gemacht haben, den Berechnungsfehler nicht erkennen konnten und auf den Rentenbescheid vertraut haben, kann sich eine Prüfung der Rückforderung lohnen.
Bei einem offensichtlich falschen Zahlbetrag oder einem klar erkennbaren Schreib- beziehungsweise Rechenfehler kann eine Rückzahlung auch drohen, wenn die Rentenversicherung den Fehler selbst verursacht hat.
FAQ: Rückzahlungen bei der Rente Muss ich eine überzahlte Rente immer zurückzahlen?Nein. Bei einem rechtswidrigen Rentenbescheid kann Vertrauensschutz eine rückwirkende Rückforderung verhindern. Entscheidend sind Ursache und Erkennbarkeit des Fehlers.
Was gilt, wenn die Rentenversicherung selbst falsch gerechnet hat?Ein Behördenfehler allein schließt eine Rückforderung nicht aus. Bei einem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid gelten die Grenzen des § 45 SGB X. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler kann die Rentenversicherung nach § 38 SGB X berichtigen.
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?Wenn sich der Fehler geradezu aufdrängen musste und Sie ihn trotzdem nicht erkannt haben. Einen komplizierten Rentenbescheid müssen Sie dagegen nicht ohne Weiteres wie ein Rentenexperte nachrechnen.
QuellenGesetze im Internet, § 38 SGB X – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Gesetze im Internet, § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Gesetze im Internet, § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet, § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
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Nebenjob: Muss der Arbeitgeber immer zustimmen?
Nein, Arbeitnehmer benötigen für einen Nebenjob nicht grundsätzlich die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Wer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt, darf seine freie Zeit grundsätzlich für eine weitere Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nutzen.
Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob jedoch einschränken oder untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. Außerdem können der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder besondere gesetzliche Vorschriften eine vorherige Anzeige verlangen.
Nebenjobs sind grundsätzlich erlaubtMit dem Arbeitsvertrag stellt ein Beschäftigter dem Arbeitgeber nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung. Geschuldet wird nur die vereinbarte Tätigkeit innerhalb der festgelegten Arbeitszeit.
Die Freiheit, zusätzlich einen weiteren Beruf oder Nebenjob auszuüben, wird durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt. Auch das Bundesarbeitsgericht zählt eine nebenberufliche Tätigkeit zur geschützten Berufsfreiheit und hält ein Verbot ohne nachvollziehbaren Grund für unzulässig (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019, 6 AZR 23/19).
Das gilt für einen Minijob bei einem anderen Unternehmen ebenso wie für eine selbstständige Tätigkeit nach Feierabend. Auch Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich weitere Arbeitsverhältnisse eingehen.
Anzeige und Zustimmung sind nicht dasselbeEine Anzeigepflicht bedeutet lediglich, dass der Beschäftigte den Arbeitgeber über den Nebenjob informieren muss. Eine Zustimmungspflicht bedeutet dagegen, dass die Tätigkeit erst nach einer Erlaubnis aufgenommen werden darf.
Viele Arbeitsverträge verwenden Formulierungen wie „Nebentätigkeiten sind vor ihrer Aufnahme anzuzeigen“ oder „Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung“. Deshalb sollte zunächst der Arbeitsvertrag vollständig gelesen werden.
Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können Vorgaben enthalten. Ist nur eine Anzeige verlangt, darf der Arbeitgeber aus der Mitteilung nicht automatisch ein freies Entscheidungsrecht über den Nebenjob ableiten.
Vertragsklauseln geben dem Arbeitgeber kein freies VetorechtEine Vertragsklausel darf Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund von jeder weiteren Tätigkeit ausschließen. Ein pauschaler Satz wie „Jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit ist verboten“ benachteiligt Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen.
Selbst wenn der Vertrag eine vorherige Zustimmung vorsieht, darf der Arbeitgeber diese nicht nach Belieben verweigern. Stehen weder Arbeitszeitverstöße noch Konkurrenz, Leistungseinbußen oder andere nachvollziehbare Beeinträchtigungen im Raum, muss die Zustimmung normalerweise erteilt werden.
Eine wirksame Klausel kann vorsehen, dass entgeltliche oder möglicherweise störende Nebentätigkeiten vorab angezeigt werden müssen. Sie darf dem Arbeitgeber außerdem erlauben, eine Tätigkeit bei einer tatsächlichen Beeinträchtigung zu untersagen oder mit Bedingungen zu versehen.
Wann eine Anzeige oder Zustimmung erforderlich ist Situation Arbeitsrechtliche Folge Keine Vertragsklausel und keine möglichen Arbeitgeberinteressen betroffen Der Nebenjob darf grundsätzlich ohne Zustimmung und meist auch ohne Anzeige aufgenommen werden. Der Arbeitsvertrag verlangt eine Anzeige Der Beschäftigte muss den Nebenjob rechtzeitig mitteilen, benötigt aber nicht automatisch eine Erlaubnis. Der Arbeitsvertrag verlangt eine Zustimmung Die Zustimmung muss eingeholt werden, darf aber nur aus nachvollziehbaren Gründen verweigert werden. Tätigkeit für einen Konkurrenten Der Arbeitgeber kann den Nebenjob abhängig von Art und Umfang untersagen. Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit ablehnen oder zeitlich begrenzen. Beschäftigung nach TVöD oder TV-L Entgeltliche Nebentätigkeiten sind regelmäßig vorher schriftlich anzuzeigen. Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit Die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers ist gesetzlich erforderlich. Nebenjob während einer Krankschreibung Er ist nicht automatisch verboten, darf aber die Genesung nicht verzögern. Erwerbstätigkeit im Erholungsurlaub Sie ist unzulässig, wenn sie dem Erholungszweck widerspricht. Welche Angaben der Arbeitgeber verlangen darfDer Arbeitgeber darf Informationen verlangen, die er für die rechtliche Prüfung des Nebenjobs benötigt. Dazu gehören insbesondere die Art der Tätigkeit, der zeitliche Umfang, die übliche Lage der Arbeitszeit und gegebenenfalls die Branche des weiteren Arbeitgebers.
Diese Angaben ermöglichen die Prüfung, ob Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Eine vollständige Offenlegung aller Geschäftsbedingungen oder des gesamten Nebenarbeitsvertrags kann der Hauptarbeitgeber dagegen nicht ohne Weiteres verlangen.
Auch die genaue Höhe des Nebenverdienstes geht den Hauptarbeitgeber nicht immer etwas an. Sie kann jedoch relevant werden, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zusammenzurechnen sind.
Konkurrenz zum Arbeitgeber kann den Nebenjob unzulässig machenWährend eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keine unmittelbare Konkurrenz machen. Für kaufmännische Angestellte folgt dies ausdrücklich aus § 60 des Handelsgesetzbuchs, für andere Beschäftigte aus den Pflichten des Arbeitsvertrags.
Unzulässig kann es beispielsweise sein, dieselben Leistungen für dieselben Kunden auf eigene Rechnung anzubieten. Auch eine Beschäftigung bei einem direkten Wettbewerber kann untersagt werden, wenn dadurch Kundenkontakte, Geschäftsgeheimnisse oder betriebliche Interessen gefährdet werden.
Dass beide Unternehmen derselben Branche angehören, reicht für ein Verbot nicht in jedem Fall aus. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer im Hauptjob und im Nebenjob tatsächlich macht und welche Konflikte daraus entstehen können.
Das Wettbewerbsverbot gilt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kann deshalb auch während einer Freistellung nach einer Kündigung fortbestehen.
Geschäftsgeheimnisse bleiben geschütztBeschäftigte dürfen für den Nebenjob keine internen Kundendaten, Preislisten, Kalkulationen oder andere vertrauliche Informationen verwenden. Ebenso wenig dürfen Arbeitsgeräte, Softwarezugänge, Fahrzeuge oder Material des Hauptarbeitgebers ohne Erlaubnis eingesetzt werden.
Wer seinen Nebenjob während der bezahlten Arbeitszeit des Hauptjobs erledigt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bei erheblichen Verstößen können eine Abmahnung, Schadensersatzforderungen oder sogar eine Kündigung folgen.
Die Arbeitszeiten aus beiden Jobs werden zusammengerechnetBei mehreren abhängigen Beschäftigungen gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes arbeitgeberübergreifend. Nach § 2 Arbeitszeitgesetz müssen die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern addiert werden.
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder ein Durchschnitt von höchstens acht Stunden pro Werktag erreicht wird (Arbeitszeitgesetz).
Zwischen dem Ende der täglichen Arbeit und dem nächsten Arbeitsbeginn müssen normalerweise mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Wer bis 22 Uhr im Nebenjob arbeitet, kann daher regelmäßig nicht bereits um 7 Uhr wieder im Hauptjob beginnen.
Auch die Arbeitszeit am Samstag wird berücksichtigt. Ausnahmen können sich für bestimmte Branchen, Bereitschaftsdienste oder aufgrund tariflicher Bestimmungen ergeben.
Eine ausführliche Darstellung der geltenden Grenzen finden Beschäftigte im Beitrag Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss.
Selbstständige Arbeit wird arbeitszeitrechtlich anders behandeltDas Arbeitszeitgesetz spricht ausdrücklich von Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern. Eine echte selbstständige Tätigkeit wird deshalb nicht ohne Weiteres wie ein zweites Arbeitsverhältnis hinzugerechnet.
Der Hauptarbeitgeber muss eine übermäßige Belastung trotzdem nicht hinnehmen. Führt die selbstständige Tätigkeit dauerhaft zu Müdigkeit, Verspätungen, Fehlern oder Ausfällen, kann er ihre Einschränkung verlangen.
Anders ist es außerdem, wenn die angebliche Selbstständigkeit tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Dann kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen, die auch sozialversicherungsrechtliche Folgen auslöst.
Schlechtere Leistungen können ein Verbot rechtfertigenEin Nebenjob darf die geschuldete Leistung im Hauptarbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. Wer regelmäßig übermüdet erscheint, seine Aufgaben nicht mehr schafft oder wegen des Zweitjobs häufig zu spät kommt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ein bloßer Verdacht genügt für ein dauerhaftes Verbot jedoch nicht. Der Arbeitgeber sollte konkrete Umstände benennen können, aus denen sich eine tatsächliche oder ernsthaft drohende Beeinträchtigung ergibt.
Arbeitszeit, körperliche Belastung und die Lage der Einsätze können dabei berücksichtigt werden. Ein sechsstündiger Nebenjob am Samstag ist anders zu bewerten als regelmäßige Nachtschichten vor dem morgendlichen Arbeitsbeginn.
Darf während einer Krankschreibung im Nebenjob gearbeitet werden?Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein allgemeines Beschäftigungsverbot. Sie besagt zunächst nur, dass der Arbeitnehmer seine konkrete Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis krankheitsbedingt nicht ausüben kann.
Ob ein Nebenjob erlaubt ist, hängt deshalb von der Erkrankung und der Art der weiteren Tätigkeit ab. Ein körperlich anstrengender Nebenjob kann bei Rückenbeschwerden problematisch sein, während eine kurze, sitzende Tätigkeit nicht zwingend gegen die Genesung sprechen muss.
Unzulässig wird die Beschäftigung, wenn sie den Heilungsverlauf verzögert oder den Eindruck erweckt, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. Dann können Entgeltfortzahlung, Krankengeld und das Arbeitsverhältnis gefährdet sein.
Welche finanziellen Folgen entstehen können, erläutert der Beitrag Nebenjob kann Krankengeld schnell stoppen.
Nebenjob im Urlaub ist nicht immer verbotenNach § 8 Bundesurlaubsgesetz dürfen Arbeitnehmer während ihres Urlaubs keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht. Entscheidend ist daher nicht allein, ob Geld verdient wird, sondern ob die Tätigkeit die vorgesehene Erholung verhindert.
Wer während des gesamten Urlaubs schwere körperliche Arbeiten in einem Zweitjob übernimmt, kann gegen diese Vorschrift verstoßen. Eine gelegentliche Tätigkeit mit geringer Belastung muss dagegen nicht automatisch unzulässig sein.
Auch ein bereits regelmäßig ausgeübter Nebenjob darf nicht ohne Prüfung pauschal verboten werden. Art, Dauer und Belastung müssen im Einzelfall betrachtet werden.
Sonderregeln während der ElternzeitWährend der Elternzeit dürfen Beschäftigte grundsätzlich höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Wer bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, benötigt nach § 15 BEEG die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen, in Textform und aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Schweigen allein sollte dennoch nicht ungeprüft als Erlaubnis behandelt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen unklar sind.
Im öffentlichen Dienst reicht meist eine AnzeigeFür Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes sehen TVöD und TV-L besondere Vorgaben vor. Entgeltliche Nebentätigkeiten müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden.
Eine allgemeine Genehmigungspflicht besteht für Tarifbeschäftigte dadurch noch nicht. Der öffentliche Arbeitgeber kann die Tätigkeit aber untersagen oder mit Bedingungen versehen, wenn sie die Vertragspflichten oder berechtigte Interessen beeinträchtigen kann.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte ein Verbot in einem Fall, in dem ein Berater für Vertragsärzte zusätzlich in der Arztpraxis seiner Lebensgefährtin arbeiten wollte. Nach Ansicht des Gerichts bestand eine objektiv nachvollziehbare Gefahr für das Vertrauen anderer Ärzte in die unabhängige Beratung des Arbeitgebers (BAG, 6 AZR 23/19).
Für Beamte gelten eigenständige Vorschriften des Bundes oder der Länder. Abhängig von der Tätigkeit kann eine Anzeige oder eine förmliche Genehmigung erforderlich sein.
Ein Minijob ist arbeitsrechtlich kein SonderfallAuch ein Minijob darf nicht allein deshalb untersagt werden, weil es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Für die Zustimmung gelten dieselben arbeitsrechtlichen Grundsätze wie bei einem anderen Nebenarbeitsverhältnis.
Sozialversicherungsrechtlich müssen Beschäftigte weitere Jobs allerdings offenlegen, soweit die Angaben für die korrekte Abrechnung benötigt werden. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich nur ein zusätzlicher Minijob mit Verdienstgrenze sozialversicherungsrechtlich begünstigt.
Weitere Minijobs werden im Regelfall mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Einzelheiten hierzu zeigt der Beitrag Zwei Minijobs gleichzeitig: Diese Regeln gelten 2026.
Was Arbeitnehmer bei einer Ablehnung tun könnenLehnt der Arbeitgeber den Nebenjob ab, sollten Beschäftigte eine schriftliche Begründung verlangen. Daraus muss hervorgehen, welches betriebliche Interesse betroffen sein soll und weshalb eine zeitliche Begrenzung oder andere Bedingung nicht ausreichen würde.
Oft lässt sich der Konflikt durch eine Begrenzung der Wochenstunden, andere Einsatzzeiten oder den Ausschluss bestimmter Kunden lösen. Auch Betriebsrat, Personalrat oder Gewerkschaft können bei der Klärung helfen.
Wird die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, kann vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung der Zustimmung oder Feststellung der Zulässigkeit geklagt werden. Eine vertraglich verlangte Erlaubnis einfach zu umgehen, bleibt dagegen riskant, solange die Rechtslage nicht geklärt ist.
Wann Abmahnung oder Kündigung drohenWer eine wirksame Anzeigepflicht ignoriert, kann auch dann abgemahnt werden, wenn der Nebenjob selbst erlaubt gewesen wäre. Bei einer erstmaligen und weniger schweren Pflichtverletzung wird vor einer verhaltensbedingten Kündigung meistens eine Abmahnung erforderlich sein.
Schwerwiegende Konkurrenzgeschäfte, die Nutzung vertraulicher Daten oder eine fortgesetzte Tätigkeit während der Arbeitszeit des Hauptjobs können härtere Folgen haben. In besonders schweren Fällen kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Erhält ein Beschäftigter eine Kündigung, muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden. Das gilt ebenfalls für geringfügig Beschäftigte, deren Rechte im Beitrag Kündigung im Minijob: Welche Rechte Beschäftigte haben beschrieben werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisLaura arbeitet von Montag bis Freitag insgesamt 40 Stunden als kaufmännische Angestellte eines Möbelhändlers. Sie möchte zusätzlich samstags sechs Stunden in einer Bäckerei arbeiten und zeigt den Nebenjob entsprechend ihrer Vertragsklausel schriftlich an.
Der Möbelhändler lehnt die Tätigkeit pauschal ab, weil ein zweiter Job angeblich immer seine Zustimmung erfordere. Konkurrenz besteht nicht, die Gesamtarbeitszeit liegt bei 46 Stunden in der Woche und die elfstündige Ruhezeit wird eingehalten.
Ohne weitere Anzeichen für Überlastung oder Leistungseinbußen spricht wenig für ein berechtigtes Verbot. Enthält Lauras Vertrag lediglich eine Anzeigepflicht, kann der Arbeitgeber aus seiner pauschalen Ablehnung keine Zustimmungspflicht machen.
Verlangt der Vertrag ausdrücklich eine Genehmigung, sollte Laura diese nicht einfach umgehen. Sie kann jedoch die Zustimmung verlangen und notfalls arbeitsgerichtlich klären lassen, weil der Arbeitgeber keine konkrete Beeinträchtigung benannt hat.
Häufige Fragen zum Nebenjob Muss ich meinen Arbeitgeber über jeden Nebenjob informieren?Nein, eine allgemeine gesetzliche Anzeigepflicht besteht für normale Arbeitsverhältnisse nicht. Eine Mitteilung kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus einer möglichen Beeinträchtigung von Arbeitgeberinteressen ergeben.
Darf der Arbeitsvertrag jeden Nebenjob von einer Genehmigung abhängig machen?Der Vertrag kann eine vorherige Zustimmung vorsehen. Der Arbeitgeber darf diese jedoch nicht willkürlich verweigern und muss sie grundsätzlich erteilen, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Kann mein Arbeitgeber einen Minijob verbieten?Nicht allein deshalb, weil es ein Minijob ist. Ein Verbot kommt etwa bei Konkurrenz, Arbeitszeitverstößen, dauerhafter Überlastung oder Leistungseinbußen in Betracht.
Darf ich trotz Krankschreibung im Nebenjob arbeiten?Das kann erlaubt sein, wenn die Tätigkeit mit der Erkrankung vereinbar ist und die Genesung nicht verzögert. Bestehen Zweifel, sollte die medizinische Einschätzung vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden.
Werden die Stunden aus Hauptjob und Nebenjob zusammengerechnet?Ja, wenn es sich bei beiden Tätigkeiten um abhängige Beschäftigungen handelt. Die tägliche Höchstarbeitszeit und die vorgeschriebene Ruhezeit gelten über beide Arbeitsverhältnisse hinweg.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung verweigert?Beschäftigte sollten eine schriftliche Begründung verlangen und prüfen, ob ein nachvollziehbares betriebliches Interesse besteht. Ist das nicht der Fall, können sie die Zustimmung oder die Feststellung der Zulässigkeit vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
Der Beitrag Nebenjob: Muss der Arbeitgeber immer zustimmen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kaffee trinken während Arbeitszeit: Arbeitgeber spricht Kündigung aus und Gericht bestätigt das
Eine kurze Kaffeepause wirkt harmlos – bis sie in die vergütete Arbeitszeit fällt und später mit Ausreden überdeckt wird. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Urteil (Az. 13 Sa 1007/22) deutlich gemacht, dass ein bewusstes „Einstempeln und Weggehen“ als Arbeitszeitbetrug gewertet werden kann.
In der Folge ist eine fristlose Kündigung möglich, selbst wenn es nur um eine überschaubare Zeitspanne geht und zuvor keine Abmahnung erfolgt ist.
Der Fall: eingestempelt, gegangen, geleugnetDie Klägerin war seit Jahren als Reinigungskraft beschäftigt. Am betreffenden Morgen stempelte sie sich ein, verließ kurz darauf die Arbeitsstelle und ging in ein gegenüberliegendes Café. Dort trank sie nach den Feststellungen des Gerichts mindestens etwa zehn Minuten Kaffee; diskutiert wurde im Verfahren auch eine längere Abwesenheit.
Ausschlaggebend für den Arbeitgeber war nicht die genaue Dauer, sondern dass die Zeit im Zeiterfassungssystem als Arbeitszeit stehen blieb.
Als der Arbeitgeber sie darauf ansprach, bestritt die Arbeitnehmerin zunächst, das Gebäude verlassen zu haben. Trotz des Hinweises, man habe sie im Café gesehen, hielt sie zunächst an der Darstellung fest und erklärte, der Arbeitgeber müsse sich irren.
Erst später räumte sie den Cafébesuch ein. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen.
Warum das Gericht von Arbeitszeitbetrug ausgingDas Gericht ordnete das Verhalten als Missbrauch des Zeiterfassungssystems ein. Wer sich die Dokumentation der Arbeitszeit teilweise selbst zurechnet, übernimmt eine Vertrauensrolle: Der Arbeitgeber bezahlt auf Grundlage dieser Angaben Lohn.
Wird das System wissentlich so genutzt, dass bezahlte Zeit entsteht, ohne dass gearbeitet wird, betrifft das unmittelbar das Austauschverhältnis im Arbeitsvertrag.
Besonders belastend wirkte im konkreten Fall, dass das Verhalten nicht als bloßes Versehen bewertet wurde. Das Landesarbeitsgericht stellte auf ein planvolles Vorgehen ab und darauf, dass die Arbeitnehmerin trotz Korrekturmöglichkeiten keine Berichtigung vorgenommen habe.
Das spätere Leugnen und die fortgesetzten Ausflüchte verstärkten nach Ansicht des Gerichts den Eindruck einer bewussten Täuschung und damit eines tiefgreifenden Vertrauensverlusts.
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung: wann das möglich istIm Arbeitsrecht gilt häufig: Erst abmahnen, dann kündigen. Das gilt vor allem bei steuerbarem Verhalten, weil eine Abmahnung eine Warnfunktion hat und eine Verhaltensänderung ermöglichen soll. Dieser Grundsatz greift jedoch nicht zwingend, wenn von vornherein klar ist, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten nicht hinnehmen muss und der Arbeitnehmer das auch erkennen kann.
An dieser Stelle setzt das Urteil an. Das Landesarbeitsgericht betont, dass es Situationen gibt, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist, weil die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass bereits der erstmalige Verstoß eine Beendigung tragen kann.
Arbeitszeitbetrug zählt nach der Rechtsprechung regelmäßig zu diesen Fällen, weil es nicht um eine Randfrage der Arbeitsorganisation geht, sondern um wahrheitswidrige Angaben zur Grundlage der Vergütung. Im entschiedenen Fall kam die fehlende Offenheit im Gespräch hinzu – und damit ein Verhalten, das aus Sicht des Gerichts eine Wiederholung zumindest naheliegend erscheinen ließ.
Die Interessenabwägung: Betriebszugehörigkeit und Schutzfaktoren reichen nicht immerEine fristlose Kündigung verlangt eine umfassende Abwägung: Wie schwer war der Pflichtverstoß, wie groß ist das Risiko weiterer Störungen, welche persönlichen und sozialen Faktoren sprechen für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses?
Die Klägerin verwies auf eine lange, zuvor störungsfreie Beschäftigungszeit, ihr Alter und ihre anerkannte Schwerbehinderung. Das Landesarbeitsgericht hat diese Umstände ausdrücklich gesehen, ihnen aber im Ergebnis nicht den Vorrang gegeben.
Ausschlaggebend war, dass das Gericht den Vorfall nicht als einmalige Unaufmerksamkeit, sondern als bewusste Falschdokumentation mit anschließender Vertuschung einordnete.
Wer im Gespräch mehrfach bei einer unwahren Darstellung bleibt und erst einräumt, was ohnehin belegt ist, beschädigt aus Sicht der Richter die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit so stark, dass selbst die Fortsetzung bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar sein kann.
Schwerbehinderung und Integrationsamt: zusätzliche Hürden, aber kein FreibriefDer Fall zeigt auch die formalen Anforderungen bei schwerbehinderten Beschäftigten. Für eine außerordentliche Kündigung ist regelmäßig die Beteiligung des Integrationsamts erforderlich. Im Verfahren spielte die Frage eine Rolle, ob Fristen eingehalten wurden und ob eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn das Amt nicht rechtzeitig entscheidet.
Das Landesarbeitsgericht sah die Vorgaben als erfüllt an: Der Arbeitgeber beantragte die Zustimmung zeitnah, eine Entscheidung erging innerhalb der gesetzlichen Frist nicht, sodass die Zustimmung als erteilt galt. Unmittelbar danach wurde gekündigt. Damit scheiterte die Klage nicht nur materiell, sondern auch nicht an formalen Hürden.
Was Beschäftigte aus dem Urteil mitnehmen solltenDie Botschaft ist unerquicklich, aber klar: Wer eingestempelt ist, befindet sich in vergüteter Arbeitszeit. Private Erledigungen in dieser Zeit sind nur dann unproblematisch, wenn sie erlaubt sind und die Zeit korrekt als Pause erfasst wird. Wer „mal eben“ weggeht und darauf vertraut, dass es niemand merkt oder dass es schon geduldet werde, geht ein hohes Risiko ein.
Noch riskanter wird es, wenn im Nachhinein versucht wird, den Vorgang mit technischen Behauptungen oder widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Gerade die Reaktion im Aufklärungsgespräch kann arbeitsrechtlich den Unterschied zwischen einem schwerwiegenden Pflichtverstoß und einem endgültigen Bruch machen.
Was Arbeitgeber beachten sollten: Regeln, Nachweise, VerfahrenAuch für Arbeitgeber ist das Urteil eine Warnung, nicht nur ein Freifahrtschein. Eine wirksame fristlose Kündigung setzt belastbare Feststellungen voraus. Wer Arbeitszeitbetrug vorwirft, muss ihn im Streitfall darlegen und beweisen. Das gelingt eher, wenn Zeiterfassung, betriebliche Pausenregeln und Zuständigkeiten klar sind und wenn Aufklärungsgespräche sauber dokumentiert werden.
Kommen Schutzrechte wie eine Schwerbehinderung hinzu, müssen die Beteiligungs- und Fristenregeln strikt eingehalten werden, weil formale Fehler eine Kündigung unabhängig vom Verhalten scheitern lassen können.
Folgen nach der Kündigung: arbeitsrechtlich beendet, sozialrechtlich oft erst begonnenMit der fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort, aber die Konsequenzen reichen häufig weiter. Bei einer verhaltensbedingten Beendigung droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, weil die Arbeitslosigkeit als selbst verursacht bewertet werden kann. Wer dann keine Rücklagen hat, prüft oft ergänzende Leistungen. Das Urteil selbst entscheidet darüber nicht, macht aber deutlich, wie schnell ein Vorgang, der im Alltag klein wirkt, wirtschaftlich große Folgen haben kann.
QuellenLandesarbeitsgericht Hamm, Az. 13 Sa 1007/22.
Der Beitrag Kaffee trinken während Arbeitszeit: Arbeitgeber spricht Kündigung aus und Gericht bestätigt das erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente: Eigene Altersrente bei derselben DRV beantragt – trotzdem 14.909 Euro Rückforderung
Eine Witwe hatte beim Antrag auf ihre eigene Altersrente angegeben, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente bezog. Beide Renten wurden sogar von demselben Rentenversicherungsträger gezahlt. Trotzdem muss sie nach einem fast 19 Jahre unentdeckten Berechnungsfehler 14.909,61 Euro erstatten.
Das Bundessozialgericht verwarf ihre Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2026 als unzulässig. Damit blieb das für die Witwe nachteilige Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bestehen (BSG, B 5 R 138/25 B).
Der Fall zeigt, wie gefährlich die Annahme sein kann, verschiedene Abteilungen der Deutschen Rentenversicherung würden ihre Informationen automatisch austauschen. Selbst ein eingeräumter Fehler des Versicherungsträgers verhindert eine Rückforderung nicht in jedem Fall.
Witwe bezog ihre Hinterbliebenenrente bereits seit 1998Die Klägerin erhielt seit 1998 eine Witwenrente. In dem damaligen Bewilligungsbescheid wurde sie darauf hingewiesen, dass sie neue Einkünfte und insbesondere eine eigene Rente mitteilen müsse.
Später beantragte sie beim selben Rentenversicherungsträger eine Altersrente. Im Antrag gab sie an, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente bezog.
Die Altersrente wurde bewilligt, ohne dass die zuständige Stelle die Witwenrente wegen des neuen Einkommens neu berechnete. Beide Leistungen liefen unter verschiedenen Versicherungsnummern weiter, obwohl sie von demselben Träger ausgezahlt wurden.
Erst ein späterer Datenabgleich deckte auf, dass die eigene Altersrente seit dem 1. August 2001 nicht als Einkommen berücksichtigt worden war. Daraufhin hob die Rentenversicherung die Bewilligung der Witwenrente teilweise rückwirkend auf und verlangte 14.909,61 Euro zurück.
Sozialgericht gab der Witwe zunächst rechtVor dem Sozialgericht Hannover war die Witwe zunächst erfolgreich. Das Gericht gab ihrer Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2022 statt.
Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das Urteil des Sozialgerichts am 11. September 2025 auf und wies die Klage der Witwe ab.
Nach Auffassung des LSG hatte die Frau ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt. Sie hätte den tatsächlichen Beginn ihrer Altersrente nochmals ausdrücklich der Stelle melden müssen, die für die Witwenrente zuständig war.
Angabe im Altersrentenantrag reichte dem Gericht nichtDie Witwe hatte ihre Hinterbliebenenrente im Antrag auf Altersrente offengelegt. Darin sah das LSG jedoch keine ausreichende Mitteilung über den späteren tatsächlichen Bezug der Altersrente.
Zum Zeitpunkt des Antrags stand noch nicht fest, ob, ab wann und in welcher Höhe eine Altersrente bewilligt werden würde. Nach der Bewilligung hätte die Frau deshalb eine weitere Mitteilung zur Witwenrente machen müssen.
Das Gericht berücksichtigte außerdem die Hinweise im ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Diese seien verständlich gewesen und hätten ausdrücklich auf die Anrechnung einer eigenen Rente hingewiesen.
Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin gesundheitlich und intellektuell in der Lage, diese Hinweise zu verstehen. Dass die Witwenrente nach Beginn der Altersrente unverändert weitergezahlt wurde, hätte aus Sicht des Gerichts Anlass für eine Nachfrage geben müssen.
Gleicher Rentenversicherungsträger bedeutet nicht dieselbe BearbeitungFür Versicherte tritt die Deutsche Rentenversicherung häufig als einheitliche Behörde auf. Intern können Altersrente und Hinterbliebenenrente jedoch unter verschiedenen Versicherungsnummern und von getrennten Stellen bearbeitet werden.
Die Hinterbliebenenrente läuft üblicherweise unter der Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners. Die eigene Altersrente wird dagegen dem persönlichen Versicherungskonto des überlebenden Ehepartners zugeordnet.
Dass beide Konten beim selben Rentenversicherungsträger geführt werden, garantiert keinen sofortigen Datenabgleich. Versicherte dürfen sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die für eine Rentenart zuständige Stelle automatisch von jeder Änderung auf dem anderen Konto erfährt.
Der sicherste Weg ist eine gesonderte schriftliche Mitteilung. Dabei sollten sowohl die eigene Versicherungsnummer als auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners genannt werden.
Eigene Altersrente kann die Witwenrente mindernEine eigene gesetzliche Altersrente gilt grundsätzlich als Einkommen, das bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden kann. Die Hinterbliebenenrente wird jedoch nicht um die komplette eigene Rente gekürzt.
Zunächst ermittelt die Rentenversicherung aus der Bruttorente ein pauschaliertes Nettoeinkommen. Anschließend wird der persönliche Freibetrag abgezogen.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag grundsätzlich 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes Kind mit einem bestehenden oder grundsätzlich möglichen Waisenrentenanspruch erhöht er sich um 238,11 Euro.
Von dem Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie diese Berechnung aktuell funktioniert, zeigt der Beitrag „Ab 1. Juli 2026: So viel Rente wird an die Witwenrente angerechnet“.
Berechnungsgröße seit 1. Juli 2026 Betrag oder Rechtsfolge Freibetrag für Witwen und Witwer 1.122,53 Euro monatlich Erhöhung je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro monatlich Einkommen oberhalb des Freibetrags 40 Prozent werden angerechnet Eigene gesetzliche Altersrente grundsätzlich anrechenbares Einkommen Sterbevierteljahr keine Einkommensanrechnung Mitteilungspflicht bleibt trotz vorhandener Daten bestehenWer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen mitteilen, die sich auf den Anspruch oder die Leistungshöhe auswirken können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 60 SGB I.
Der Beginn einer eigenen Altersrente ist eine solche Änderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn zugleich eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente bezogen wird.
Eine Angabe in einem anderen Antrag kann später als Beweismittel sehr hilfreich sein. Sie ersetzt nach der hier bestätigten Bewertung des LSG aber nicht unbedingt die Mitteilung an die Stelle, die den bereits laufenden Rentenanspruch bearbeitet.
Betroffene sollten deshalb ausdrücklich um Prüfung bitten, ob die neue Altersrente auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Der Eingang dieser Mitteilung sollte dauerhaft nachweisbar bleiben.
Warum eine rückwirkende Aufhebung möglich warRechtsgrundlage der rückwirkenden Änderung war § 48 SGB X. Danach kann ein ursprünglich rechtmäßiger Dauerbescheid für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse später wesentlich geändert haben.
Eine rückwirkende Aufhebung kommt unter anderem infrage, wenn eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt voraus.
Dabei darf nicht ausschließlich ein abstrakter Durchschnittsmaßstab angelegt werden. Zu berücksichtigen sind unter anderem die persönliche Einsichtsfähigkeit, das Verständnis der Hinweise und die besonderen Umstände des Falls.
Das LSG war überzeugt, dass die Witwe die Hinweise im Bewilligungsbescheid verstehen konnte. Deshalb wertete es die unterbliebene zusätzliche Meldung als grob fahrlässig.
BSG entschied nicht erneut über sämtliche EinzelheitenDas Bundessozialgericht führte keine vollständige inhaltliche Prüfung des LSG-Urteils durch. Es verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bereits als unzulässig.
Die Klägerin hatte nach Auffassung des BSG nicht ausreichend dargelegt, weshalb die von ihr formulierten Rechtsfragen noch grundsätzlich geklärt werden müssten. Mehrere Antworten ergaben sich nach Ansicht des Gerichts bereits aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das BSG prüfte daher nicht erneut, ob die Witwe persönlich tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte. Diese Bewertung des LSG blieb bestehen, weil die Revision nicht eröffnet wurde.
Der Beschluss bedeutet deshalb nicht, dass in jedem ähnlich gelagerten Fall automatisch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Er zeigt jedoch, dass die bloße Kenntnis einer anderen Abteilung nicht zuverlässig vor einer Rückforderung schützt.
Behördenfehler verhindert Rückforderung nicht automatischDie Rentenversicherung hatte offenbar selbst dazu beigetragen, dass die Überzahlung so lange unbemerkt blieb. Die für die Altersrente zuständige Stelle leitete die vorhandenen Angaben nicht rechtzeitig an die Bearbeitung der Witwenrente weiter.
Ein solches Mitverschulden beseitigt die Voraussetzungen des § 48 SGB X aber nicht automatisch. Hat der Versicherte seine eigene Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt, kann die rückwirkende Aufhebung weiterhin zulässig sein.
Ein Behördenversäumnis kann allerdings dazu führen, dass der Sachverhalt vom üblichen Fall deutlich abweicht. Die Verwaltung muss dann prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und ob sie ihr Ermessen ausüben muss.
Im Verfahren der Witwe hatte die Rentenversicherung ihren eigenen Fehler im Widerspruchsverfahren berücksichtigt. Das LSG hielt die anschließende Entscheidung, dennoch den gesamten Betrag zurückzufordern, für rechtmäßig.
Vollständiger Verzicht nur in seltenen AusnahmefällenDie Witwe argumentierte, das Mitverschulden der Rentenversicherung müsse dazu führen, dass die Forderung vollständig oder zumindest teilweise entfällt. Das BSG folgte dieser allgemeinen Schlussfolgerung nicht.
Eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen infrage. Dafür müsste praktisch jede andere Entscheidung als ein vollständiger oder teilweiser Verzicht rechtswidrig sein.
Ein eigener Fehler der Behörde reicht dafür allein nicht aus. Entscheidend bleibt, wie schwer die Fehler beider Seiten wiegen, welche Hinweise erteilt wurden und ob die Verwaltung ihren eigenen Beitrag nachvollziehbar in die Entscheidung einbezogen hat.
Daraus folgt auch: Ein atypischer Fall bedeutet lediglich, dass die Rentenversicherung abwägen muss. Er garantiert weder einen Erlass noch eine bestimmte Kürzung der Forderung.
Warum der 79.212-Euro-Fall anders ausgingDer Beschluss bildet einen wichtigen Gegenpol zu dem bereits von Gegen-Hartz behandelten Verfahren über eine Rückforderung von 79.212,32 Euro. Dort hatte die Rentenversicherung eigenes Einkommen mehr als 18 Jahre lang nicht berücksichtigt.
Das Bundessozialgericht bestätigte in diesem Verfahren nicht einfach die gesamte Forderung. Es verwies die Sache an das Landessozialgericht zurück, damit der Beitrag der Rentenversicherung zur Überzahlung genauer untersucht wird.
Auch dort führte der Behördenfehler nicht automatisch zum Erlass. Er konnte aber eine besondere Abwägung verlangen, bevor über die Höhe der Rückforderung entschieden werden durfte.
Der Unterschied liegt somit nicht allein in der Höhe der Forderung. Es kommt darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen ist, welche Informationen vorlagen, wie die Behörde auf ihre eigenen Versäumnisse reagiert hat und ob eine notwendige Ermessensentscheidung fehlerfrei getroffen wurde.
Ähnliche Fälle können völlig unterschiedlich endenWie stark die konkreten Umstände das Ergebnis beeinflussen, zeigt außerdem ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2026. Dort scheiterte die Rentenversicherung mit einer Rückforderung von fast 9.500 Euro.
Auch der dortige Witwer hatte die Hinterbliebenenrente im Antrag auf seine Altersrente angegeben. Das Gericht verneinte jedoch grobe Fahrlässigkeit, weil seine vollständigen Angaben und gemeinsame Rentenanpassungsschreiben den Eindruck erwecken konnten, die Behörde habe beide Renten im Blick.
Gegen-Hartz hat diesen günstigen Fall im Beitrag „Witwenrente: Neues Urteil schützt Rentner vor Rückzahlungsforderungen“ ausführlich erläutert. Die unterschiedliche Bewertung zeigt, weshalb Rückforderungsbescheide immer anhand der vollständigen Akte geprüft werden müssen.
Verfahren Verhalten des Versicherten Verhalten der Rentenversicherung Ergebnis BSG, B 5 R 138/25 B Witwenrente im Altersrentenantrag angegeben, Beginn der Altersrente aber nicht zusätzlich gemeldet interner Informationsaustausch blieb aus 14.909,61 Euro Rückforderung blieb bestehen BSG-Verfahren zum 79.212-Euro-Fall eigenes Einkommen wurde nicht ausreichend für die Witwenrente angezeigt Überzahlung blieb mehr als 18 Jahre unentdeckt weitere Prüfung des Behördenbeitrags notwendig LSG Berlin-Brandenburg, L 33 R 693/23 Hinterbliebenenrente und Versicherungsdaten im Altersrentenantrag genannt gemeinsame Schreiben erweckten den Eindruck einer verbundenen Bearbeitung Rückforderung von 9.486,56 Euro aufgehoben Was Betroffene aus dem Beschluss lernen solltenWer eine Hinterbliebenenrente bezieht und eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält, sollte den neuen Rentenbezug gesondert anzeigen. Das gilt auch dann, wenn beide Leistungen von derselben Regional- oder Bundesträgerin der Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden.
In dem Schreiben sollten beide Versicherungsnummern, der Rentenbeginn und die Höhe der neuen Rente genannt werden. Zusätzlich sollte ausdrücklich um eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente gebeten werden.
Telefonische Hinweise sind später schwer zu beweisen. Sicherer sind ein nachweisbarer Brief, eine bestätigte Nachricht über den Onlinezugang oder eine persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.
Reagiert die Rentenversicherung nicht, sollte schriftlich nachgefragt werden. Bleibt die Witwenrente trotz eines deutlich gestiegenen eigenen Einkommens unverändert, kann ein untätiges Abwarten später den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begünstigen.
Rückforderungsbescheid nicht ungeprüft bezahlenAuch nach diesem Beschluss ist nicht jede Rückforderung rechtmäßig. Geprüft werden müssen der Aufhebungszeitraum, die Berechnung des anrechenbaren Einkommens, die damals geltenden Freibeträge und die gesetzlichen Fristen.
Ebenso wichtig ist, welche Hinweise die früheren Bescheide enthielten und welche Informationen dem Rentenversicherungsträger bereits vorlagen. Bei langen Zeiträumen kann außerdem der Vertrauensschutz nach §§ 45 und 48 SGB X ins Gewicht fallen.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise zu den zeitlichen Grenzen enthält der Beitrag „Rentenversicherung muss bei Rückforderungen Fristen einhalten“.
Ist die Forderung rechtmäßig, können je nach finanzieller Situation eine Ratenzahlung oder Stundung beantragt werden. In besonderen Härtefällen kann zusätzlich geprüft werden, ob ein teilweiser Erlass möglich ist.
Praxisbeispiel: Warum eine zweite Mitteilung notwendig istHelga bezieht monatlich 650 Euro Witwenrente und beantragt später bei demselben Rentenversicherungsträger ihre eigene Altersrente. Im Antrag gibt sie wahrheitsgemäß an, dass sie bereits eine Witwenrente erhält.
Nach der Bewilligung werden ihr zusätzlich 1.500 Euro Altersrente ausgezahlt. Die Witwenrente bleibt unverändert, weil die Information intern nicht an die zuständige Stelle gelangt.
Helga geht davon aus, dass die Rentenversicherung bereits alles wisse, und unternimmt nichts. Erst Jahre später wird die Witwenrente neu berechnet und eine fünfstellige Rückforderung festgesetzt.
Der Hinweis im Altersrentenantrag kann Helga zwar helfen, weil er ihre Offenheit belegt. Nach dem Beschluss B 5 R 138/25 B schützt er sie aber nicht sicher vor dem Vorwurf, den tatsächlichen Rentenbeginn nicht nochmals gesondert gemeldet zu haben.
Fazit: Vorhandenes Wissen der DRV reicht nicht immer ausDer Fall ist für Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente eine deutliche Warnung. Selbst wenn derselbe Rentenversicherungsträger die eigene Altersrente bewilligt, sollte deren Beginn zusätzlich und nachweisbar für die Hinterbliebenenrente mitgeteilt werden.
Ein interner Fehler der Rentenversicherung kann bei der Rückforderung berücksichtigt werden. Er führt aber weder automatisch zum Wegfall der Forderung noch zwingend zu einer Kürzung.
Der BSG-Beschluss enthält keine allgemeine Entscheidung, nach der vergleichbare Fälle immer zulasten der Versicherten ausgehen. Er lässt jedoch das Urteil bestehen, nach dem die Witwe trotz ihrer Angaben im Altersrentenantrag 14.909,61 Euro erstatten muss.
Der Beitrag Witwenrente: Eigene Altersrente bei derselben DRV beantragt – trotzdem 14.909 Euro Rückforderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Willkommen in der Pflege: Diese Anbieter zahlen bis zu 10.000 Euro Prämie
Pflegekräfte werden in vielen Regionen dringend gesucht. Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulante Dienste werben deshalb zunehmend mit Willkommens-, Wechsel- oder Antrittsprämien um neue Beschäftigte.
Je nach Qualifikation, Einsatzgebiet und Arbeitgeber sind Zahlungen zwischen 1.000 und 5.000 Euro verbreitet. In besonders schwer zu besetzenden Bereichen können examinierte Pflegefachkräfte Angebote von bis zu 10.000 Euro erhalten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Willkommensprämie gibt es allerdings nicht. Wer sich für ein solches Angebot interessiert, sollte außerdem genau prüfen, wann die Prämie ausgezahlt wird und unter welchen Voraussetzungen es zurückverlangt werden kann.
Warum Pflegekräfte mit hohen Prämien angeworben werdenDie Bundesagentur für Arbeit zählt Pflegeberufe auch in ihrer Fachkräfteengpassanalyse 2025 zu den Berufsgruppen mit besonders ausgeprägten Personalengpässen.
Einrichtungen konkurrieren deshalb nicht nur über das Gehalt, sondern auch über zusätzliche Geldzahlungen.
Eine Willkommensprämie soll den Wechsel zu einem bestimmten Arbeitgeber attraktiver machen. Sie kann zugleich einen finanziellen Ausgleich für Umzugskosten, den Wechsel des Arbeitsortes oder den vorübergehenden Verlust bisheriger Vergünstigungen bieten.
Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass bis 2049 mindestens 280.000 zusätzliche Pflegekräfte benötigt werden könnten. Sollte sich die Nachfrage weiter verschärfen, dürften Prämienangebote vor allem in schwer zu besetzenden Regionen und Fachabteilungen erhalten bleiben.
Wo Willkommensprämien angeboten werdenSolche Zahlungen finden sich bei privaten, freigemeinnützigen und öffentlichen Trägern. Angebote gibt es in Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten Diensten, Intensivpflegediensten, psychiatrischen Einrichtungen und Rehabilitationskliniken.
Besonders häufig werden Prämien für examinierte Pflegefachkräfte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger sowie Fachkräfte mit einer Weiterbildung in Intensiv-, Anästhesie- oder OP-Pflege ausgeschrieben. Auch für Pflegehilfskräfte können Prämien angeboten werden, sie fallen aber meistens niedriger aus.
Die Höhe hängt stark vom örtlichen Arbeitsmarkt ab. Ein ländlicher Pflegedienst mit wenigen Bewerbungen kann einen höheren Betrag anbieten als eine Klinik in einer Stadt mit mehreren Pflegeschulen und einem größeren Bewerberkreis.
Auch innerhalb eines Trägers können unterschiedliche Bedingungen gelten. Eine Normalstation kann ohne Prämie ausgeschrieben sein, während für die Intensivstation oder den Nachtdienst mehrere Tausend Euro versprochen werden.
Diese Anbieter zahlen derzeit eine WillkommensprämieDie folgende Übersicht zeigt beispielhafte Stellenangebote, die am 27. August 2026 abrufbar waren. Die Prämien gelten nur für bestimmte Standorte, Qualifikationen und Arbeitszeitmodelle.
Anbieter Ausgeschriebene Willkommensprämie Kliniken Beelitz GmbH 7.500 Euro bei Vollzeit, bei Teilzeit anteilig; für Pflegefachkräfte in der neurologischen Rehabilitation newcare Holding GmbH 4.000 Euro für Pflegefachkräfte am Standort Reiskirchen Malteser – Malteserstift St. Johannes XXIII. 3.333 Euro; jeweils 1.111 Euro bei Einstellung, nach der Probezeit und nach einem Jahr Alloheim Senioren-Residenzen SE Bis zu 3.000 Euro; Auszahlung in zwölf monatlichen Teilbeträgen Ernst von Bergmann Care gGmbH und Hoffbauer Care Bis zu 3.000 Euro für Pflegefachkräfte in ambulanten Pflegediensten Bundesweite Intensiv-Pflege-Gesellschaft mbH 2.500 Euro für Pflegefachkräfte in einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft Wie viel Geld Pflegekräfte erwarten könnenAllgemeingültige Prämiensätze gibt es nicht. Die nachfolgende Tabelle zeigt daher nur Größenordnungen, die bei entsprechenden Stellenangeboten vorkommen können.
Art der Zahlung Häufige Größenordnung Typischer Zeitpunkt Willkommensprämie für Pflegehilfskräfte 500 bis 2.000 Euro Nach Arbeitsbeginn oder Probezeit Willkommensprämie für Pflegefachkräfte 1.000 bis 5.000 Euro Einmalig oder in mehreren Raten Prämie für schwer zu besetzende Fachbereiche Bis zu 10.000 Euro Meist gestaffelt über mehrere Monate Bindungsprämie 500 bis 3.000 Euro Nach einer vereinbarten Beschäftigungsdauer Prämie für Mitarbeiterempfehlungen 500 bis 2.000 Euro Nach Einstellung und Ablauf einer WartezeitDie in einer Stellenanzeige genannte Summe ist normalerweise ein Bruttobetrag. Von der Prämie werden daher Lohnsteuer und in der Regel auch Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen.
Aus einer Prämie von 5.000 Euro werden deshalb nicht automatisch 5.000 Euro auf dem Konto. Wie viel netto verbleibt, hängt unter anderem vom regulären Verdienst, der Steuerklasse, möglichen Freibeträgen und dem Zeitpunkt der Auszahlung ab.
Wann die Prämie ausgezahlt wirdNur wenige Arbeitgeber überweisen den vollständigen Betrag direkt mit dem ersten Gehalt. Viele Einrichtungen warten zunächst das Ende der Probezeit ab oder teilen die Prämie in mehrere Raten auf.
Denkbar ist beispielsweise eine erste Rate nach Arbeitsbeginn, eine zweite nach sechs Monaten und der Rest nach einem Jahr. Andere Arbeitgeber zahlen erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit.
Die Staffelung soll verhindern, dass Beschäftigte nur wegen der Prämie anfangen und den Arbeitsplatz kurz darauf wieder verlassen. Für Pflegekräfte bedeutet sie allerdings, dass der beworbene Gesamtbetrag möglicherweise erst nach längerer Beschäftigung vollständig verfügbar ist.
Wichtig ist deshalb die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Prämienvereinbarung. Dort sollte stehen, wie hoch die Zahlung ist, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt und welche Bedingungen für jede Rate gelten.
Prämie kann an Vollzeitbeschäftigung gebunden seinEinige Arbeitgeber zahlen die volle Prämie ausschließlich bei einer Vollzeitstelle. Bei Teilzeit kann der Betrag anteilig gekürzt werden oder vollständig entfallen.
Bewerber sollten daher klären, ob eine spätere Reduzierung der Arbeitszeit Auswirkungen auf noch ausstehende Raten hat. Das kann beispielsweise wichtig werden, wenn Angehörige gepflegt werden müssen oder sich die Kinderbetreuung verändert.
Auch eine bestimmte Qualifikation kann Voraussetzung sein. Wird die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses nicht rechtzeitig erteilt, kann sich die Auszahlung verzögern oder der Anspruch entfallen.
Wann eine Rückzahlung verlangt werden kannViele Prämienvereinbarungen enthalten eine Bindungsfrist. Kündigt die Pflegekraft innerhalb dieses Zeitraums selbst, kann der Arbeitgeber die Prämie ganz oder teilweise zurückfordern.
Eine Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht allein deshalb wirksam, weil sie im Arbeitsvertrag steht. Sie muss verständlich formuliert sein und darf Beschäftigte nicht unangemessen lange an den Arbeitgeber binden.
Besonders problematisch können Klauseln sein, die jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfassen. Wird eine Pflegekraft etwa aus betrieblichen Gründen gekündigt oder muss sie aus einem vom Arbeitgeber verursachten Grund gehen, darf ihr nicht ohne Weiteres dieselbe Rückzahlung auferlegt werden wie bei einem freiwilligen Wechsel.
Auch eine pauschale Rückforderung des gesamten Betrags kann angreifbar sein, wenn bereits ein erheblicher Teil der vereinbarten Bindungszeit erfüllt wurde. Bei hohen Prämien und langen Fristen empfiehlt sich eine Prüfung durch eine Gewerkschaft, den Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Eine hohe Prämie ersetzt kein gutes GehaltEine Einmalzahlung kann ein Angebot attraktiver machen, sie verbessert das monatliche Einkommen aber nicht dauerhaft. Pflegekräfte sollten deshalb das reguläre Gehalt, die tarifliche Eingruppierung und wiederkehrende Zuschläge getrennt von der Prämie vergleichen.
Ebenso wichtig sind die tatsächliche Personalausstattung, verlässliche Dienstpläne, die Zahl der Einspringdienste und der Umgang mit Überstunden. Wann zusätzliche Arbeitszeit höher vergütet werden muss, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Mehr Lohn für Überstunden: Wann der Arbeitgeber mehr zahlen muss.
Eine Prämie von 6.000 Euro entspricht bei einer Bindung von zwei Jahren rechnerisch 250 Euro brutto je Beschäftigungsmonat. Liegt das Grundgehalt bei einem anderen Arbeitgeber dauerhaft 300 Euro höher, kann das Angebot ohne Prämie finanziell bereits nach kurzer Zeit günstiger sein.
Prämie ist grundsätzlich steuerpflichtiger ArbeitslohnWillkommens- und Wechselprämien gehören regelmäßig zum Arbeitsentgelt. Steuerlich werden sie häufig als sonstiger Bezug behandelt und in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie ausgezahlt werden.
Eine besondere Steuerbefreiung nur für Einstiegsprämien in der Pflege besteht nicht. Die frühere steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann auf neue Zahlungen ebenfalls nicht übertragen werden, da deren gesetzlicher Auszahlungszeitraum Ende 2024 abgelaufen ist.
Wie genau eine Prämie auf der Abrechnung erscheint, sollte vorab mit der Personalabteilung geklärt werden. Bei einer gestaffelten Auszahlung verteilt sich die steuerliche Belastung zwar auf mehrere Abrechnungen, doch die endgültige Einkommensteuer richtet sich nach dem gesamten Jahreseinkommen.
Was bei Grundsicherung und anderen Sozialleistungen giltBezieht eine Pflegekraft ergänzend Grundsicherung für Arbeitsuchende, muss sie die Prämie dem Jobcenter melden. Als Zahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis kann sie bei der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt werden.
Entscheidend ist normalerweise der Monat, in dem das Geld tatsächlich zufließt. Bei einer hohen Einmalzahlung kann es deshalb zu einer Leistungsminderung oder zu einer späteren Rückforderung kommen.
Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen müssen dennoch berücksichtigt werden. Weitere Informationen dazu enthält der Beitrag Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was darf man dazuverdienen?.
Pflegekräfte sollten dem Jobcenter den Arbeitsvertrag, die Prämienvereinbarung und die Lohnabrechnung vorlegen. Eine ungenaue Bezeichnung der Zahlung kann zu einer falschen Berechnung führen, wie auch das Gegen-Hartz-Urteil zur fehlerhaften Anrechnung einer Arbeitgeberprämie zeigt.
Schriftliche Zusage ist unverzichtbarEine mündliche Aussage im Vorstellungsgespräch bietet im Streitfall wenig Sicherheit. Die Prämie sollte deshalb im Arbeitsvertrag oder in einer unterschriebenen Zusatzvereinbarung festgehalten werden.
Der Text sollte die genaue Höhe, die Auszahlungstermine und sämtliche Bedingungen enthalten. Auch die Folgen von Teilzeit, Krankheit, Elternzeit, einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag sollten nachvollziehbar geregelt sein.
Steht in einer Stellenanzeige lediglich „attraktive Willkommensprämie“, ist noch keine bestimmte Summe zugesagt. Bewerber sollten die Höhe vor der Vertragsunterzeichnung schriftlich bestätigen lassen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine examinierte Pflegefachkraft erhält von einem ambulanten Dienst eine Willkommensprämie von 4.000 Euro brutto. Vereinbart werden 1.000 Euro nach dem ersten Beschäftigungsmonat, 1.000 Euro nach der Probezeit und weitere 2.000 Euro nach zwölf Monaten.
Der Vertrag sieht vor, dass bei einer eigenen Kündigung innerhalb des ersten Jahres bereits gezahlte Beträge anteilig zurückzuzahlen sind. Nach acht Monaten erhält die Pflegekraft ein anderes Angebot mit 350 Euro mehr Monatsgehalt.
Bevor sie kündigt, lässt sie die Rückzahlungsklausel prüfen und berechnet, wie schnell das höhere Gehalt die Rückforderung ausgleichen würde. Dadurch entscheidet sie nicht allein anhand der auffälligen Prämienhöhe, sondern anhand der tatsächlichen finanziellen Folgen.
Häufige Fragen und Antworten zur Willkommensprämie in der Pflege 1. Haben alle Pflegekräfte Anspruch auf eine Willkommensprämie?Nein. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des jeweiligen Arbeitgebers. Ein Anspruch entsteht erst, wenn die Zahlung verbindlich vereinbart wurde oder sich aus einer anwendbaren betrieblichen Regelung ergibt.
2. Wie hoch ist die Willkommensprämie?Viele Angebote bewegen sich zwischen 1.000 und 5.000 Euro brutto. Für examinierte Fachkräfte in besonders schwer zu besetzenden Bereichen können bis zu 10.000 Euro angeboten werden, während Hilfskräfte häufig niedrigere Beträge erhalten.
3. Wird das Geld sofort nach Arbeitsbeginn gezahlt?Nicht unbedingt. Häufig erfolgt die Auszahlung erst nach der Probezeit oder in mehreren Raten. Der genaue Zeitpunkt muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder der Prämienvereinbarung ergeben.
4. Muss die Prämie bei einer Kündigung zurückgezahlt werden?Das hängt von der vereinbarten Rückzahlungsklausel und dem Grund für die Beendigung ab. Unklare, übermäßig lange oder pauschale Klauseln können unwirksam sein.
5. Ist die Willkommensprämie steuerfrei?Nein, normalerweise handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Der ausgezahlte Nettobetrag liegt daher unter der beworbenen Bruttosumme.
6. Rechnet das Jobcenter die Prämie auf die Grundsicherung an?Grundsätzlich kann die Prämie als Einkommen aus Beschäftigung berücksichtigt werden. Betroffene müssen die Zahlung melden, haben aber Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Abzüge und Freibeträge korrekt berechnet werden.
Der Beitrag Willkommen in der Pflege: Diese Anbieter zahlen bis zu 10.000 Euro Prämie erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Trotz neuer Krankheit endet die Zahlung nach 78 Wochen
Wer lange krankgeschrieben ist und währenddessen an einer völlig anderen Krankheit erkrankt, bekommt deshalb nicht automatisch weitere 78 Wochen Krankengeld. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zog die Grenze sogar besonders streng: Nach seiner Auffassung kann eine zweite Erkrankung bereits als „hinzugetreten“ gelten, obwohl sie zunächst gar nicht selbst die Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Damit verlängert sie die laufende Krankengeldfrist nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2025 – L 16 KR 208/23).
Das LSG ließ die Revision zu. Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R. Das BSG muss damit eine für Langzeiterkrankte wichtige Frage endgültig klären.
Alles begann mit einer akuten BelastungsreaktionDer Kläger erhielt zunächst eine AU-Bescheinigung wegen einer akuten Belastungsreaktion. Während dieser Arbeitsunfähigkeit kamen weitere Erkrankungen hinzu.
Die Krankenkasse zahlte zunächst Krankengeld. Nach Erreichen der gesetzlichen Höchstbezugsdauer stellte sie die Zahlungen jedoch ein. Der Mann blieb weiterhin ärztlich arbeitsunfähig geschrieben und argumentierte, seine weiteren Erkrankungen müssten einen neuen beziehungsweise längeren Krankengeldanspruch auslösen.
Damit hatte er weder vor dem Sozialgericht Berlin noch vor dem Landessozialgericht Erfolg.
78 Wochen gelten nicht für jede Diagnose einzelnDie entscheidende Regel steht in § 48 SGB V. Wegen derselben Krankheit zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Kommt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das Gesetz diese Leistungsdauer ausdrücklich nicht. Mehrere Krankheiten können zu einer gemeinsamen Begrenzung führen.
Neue Krankheit bedeutet deshalb nicht neue 78 WochenEin Beispiel zeigt die praktische Bedeutung. Ein Arbeitnehmer fällt zunächst wegen einer schweren psychischen Erkrankung aus. Einige Monate später entwickelt er zusätzlich eine orthopädische Erkrankung. Die erste Krankschreibung läuft zu diesem Zeitpunkt noch.
Dann beginnt wegen der zweiten Erkrankung grundsätzlich nicht einfach eine neue 78-Wochen-Frist. Kommt sie während der laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, kann sie das Schicksal der ersten Erkrankung teilen.
Das gilt nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn sich die Krankheiten zeitlich während einer Arbeitsunfähigkeit überschneiden. Das BSG hat bereits entschieden, dass sogar ein Tag Überschneidung ausreichen kann, wenn auch die weitere Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Das LSG geht jetzt einen entscheidenden Schritt weiterGenau hier liegt das Besondere des Berliner Falls. Das LSG stellte nicht darauf ab, ob die zweite Erkrankung bereits selbst Arbeitsunfähigkeit verursachte.
Nach Auffassung des 16. Senats genügt es, dass während einer bereits durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine weitere Krankheit hinzutritt. Diese zweite Erkrankung müsse nicht zusätzlich oder allein zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
Der Jahresbericht des Gerichts formuliert die Konsequenz ausdrücklich: Für § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V reiche es aus, dass eine weitere Krankheit während der laufenden Arbeitsunfähigkeit auftrete, ohne selbst Arbeitsunfähigkeit zu verursachen.
Genau diese Auslegung ist jetzt beim BSG offenFür Versicherte ist dieser Unterschied enorm. Die bisherige BSG-Rechtsprechung beschäftigte sich mit Fällen, in denen sich zwei Krankheiten als Ursachen der Arbeitsunfähigkeit überschnitten. Das LSG Berlin-Brandenburg versteht die Vorschrift jedoch weiter.
Deshalb läuft jetzt die Revision beim Bundessozialgericht. Das BSG kann die Rechtsauffassung bestätigen, einschränken oder korrigieren.
Eine Heiserkeit zeigt das Problem besonders deutlichIm Verfahren spielte eine bereits früher dokumentierte unklare Heiserkeit eine Rolle. Das Sozialgericht hatte berücksichtigt, dass diese zunächst keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte.
Gerade daran entzündet sich die entscheidende Rechtsfrage: Muss eine zweite Erkrankung selbst zur Arbeitsunfähigkeit beitragen, bevor die Krankenkasse sie als hinzugetretene Krankheit behandeln darf?
Das LSG verneinte diese Voraussetzung. Seine Auffassung erweitert damit den Anwendungsbereich der für Versicherte ungünstigen Regel deutlich.
Warum die sogenannte Blockfrist so wichtig istDie 78 Wochen gelten innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Diese beginnt bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Im Berliner Verfahren begann sie nach Auffassung des LSG mit der ersten Krankschreibung wegen der akuten Belastungsreaktion. Die später hinzugekommenen Erkrankungen starteten innerhalb dieser laufenden Blockfrist keine zusätzlichen 78 Wochen.
Auch wenn die ursprüngliche Erkrankung später verschwindet und nur noch die hinzugetretene Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht, verlängert sich die Höchstbezugsdauer nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht.
Die zweite Krankheit teilt innerhalb dieser Blockfrist die Dauer der ersten.
Achtung: 78 Wochen bedeuten oft nicht 78 Wochen AuszahlungDie häufig genannte Grenze von 78 Wochen darf man außerdem nicht mit 78 Wochen tatsächlicher Überweisung durch die Krankenkasse verwechseln.
Während Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung normalerweise Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber erhalten, ruht der Krankengeldanspruch. Diese Zeiten können trotzdem auf die gesetzliche Höchstdauer angerechnet werden.
Deshalb endet die tatsächliche Krankengeldzahlung bei Arbeitnehmern häufig schon nach ungefähr 72 Wochen Zahlung durch die Krankenkasse. Entscheidend bleibt immer der konkrete Versicherungsverlauf. § 48 Abs. 3 SGB V rechnet iRuhenszeiten grundsätzlich auf die Leistungsdauer an.
Anders kann es bei einer echten Unterbrechung aussehenEine neue Krankheit kann dagegen eigenständig beurteilt werden, wenn sie erst nach dem Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit auftritt.
Das BSG hat dazu eine wichtige zeitliche Grenze gezogen: Beginnt die neue Erkrankung erst am Tag nach dem Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder später, handelt es sich nicht schon deshalb um eine hinzugetretene Krankheit.
Dann kann die neue Erkrankung grundsätzlich eine eigene Blockfrist auslösen. Einzelne Tage im Krankheitsverlauf können also finanziell entscheiden.
Auch eine völlig andere Erkrankung kann die Frist nicht rettenEs hilft nicht automatisch, wenn die zweite Erkrankung aus einem völlig anderen medizinischen Bereich stammt.
Psychische Erkrankung und Bandscheibenvorfall, Krebs und Depression oder Herzkrankheit und orthopädische Beschwerden können vollkommen unterschiedliche Ursachen haben. Entscheidend ist bei einer hinzugetretenen Krankheit nicht zwingend ein medizinischer Zusammenhang.
§ 48 SGB V soll gerade verhindern, dass Versicherte durch ständig wechselnde Diagnosen während einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zeitlich unbegrenzt beziehen können. Die Rechtsprechung behandelt die Krankheiten für die Begrenzung deshalb unter bestimmten Voraussetzungen als Einheit.
Krankenkassenbescheid genau auf die Diagnosen und Zeiten prüfenBei einer Aussteuerung lohnt sich ein genauer Blick auf den gesamten Krankheitsverlauf. Entscheidend sind insbesondere Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie die Frage, welche Erkrankungen wann vorlagen.
Besonders wichtig wird die Dokumentation, wenn zwischen zwei Krankheitsphasen tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand. Schon die zeitliche Reihenfolge kann darüber entscheiden, ob eine Erkrankung nur „hinzutritt“ oder krankengeldrechtlich eigenständig zu behandeln ist.
Wer Zweifel an der Berechnung seiner Krankenkasse hat, sollte deshalb nicht nur die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betrachten, sondern den vollständigen Verlauf der maßgeblichen Blockfrist prüfen.
BSG-Urteil könnte die Regeln für viele Langzeiterkrankte verändernDer Berliner Fall ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundessozialgericht führt die Revision unter B 3 KR 10/25 R. Bis zur BSG-Entscheidung sollten Betroffene deshalb beachten: Das LSG-Urteil zeigt eine für Versicherte sehr strenge Auslegung, besitzt wegen der anhängigen Revision aber noch keine endgültige Rechtskraft.
FAQ: Krankengeld bei mehreren Erkrankungen Beginnen bei einer neuen Krankheit automatisch neue 78 Wochen Krankengeld?Nein. Tritt die Krankheit während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie die Höchstbezugsdauer grundsätzlich nicht.
Muss die zweite Krankheit selbst arbeitsunfähig machen?Nach dem LSG Berlin-Brandenburg nicht zwingend. Genau diese weitreichende Auslegung prüft jetzt das Bundessozialgericht.
Wann kann eine neue Erkrankung einen eigenen Krankengeldzeitraum auslösen?Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und die neue Erkrankung erst anschließend eintritt.
QuellenLandessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2025 – L 16 KR 208/23 (Dejure)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Jahresbericht 2025, Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bundessozialgericht, anhängige Revision – B 3 KR 10/25 R (Dejure)
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R (Dejure)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2024 – L 4 KR 695/23 (Landesrecht BW)
Gesetze im Internet, § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Krankengeld: Trotz neuer Krankheit endet die Zahlung nach 78 Wochen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
2/3-Grenze: Ab 2027 soll das Krankengeld für viele Menschen dann wegfallen
Für viele ältere Beschäftigte ist die Teilrente bislang ein flexibles Instrument. Sie erlaubt den gleitenden Übergang in den Ruhestand, ohne die Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben.
Besonders attraktiv war in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, eine sehr hohe Teilrente zu beziehen und trotzdem weiter sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Genau an dieser Stelle setzt eine geplante Änderung beim Krankengeld an.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll der Krankengeldanspruch künftig entfallen, wenn die bezogene Teilrente wegen Alters mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die Änderung soll ab 2027 greifen und betrifft damit vor allem Teilrentenmodelle nahe an der Vollrente.
Warum die hohe Teilrente bisher so attraktiv warSeit dem Flexirentengesetz können Altersrentnerinnen und Altersrentner statt einer Vollrente auch eine Teilrente wählen. Diese kann grundsätzlich zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente liegen.
Wer also beispielsweise 99,99 Prozent seiner Altersrente bezieht, verzichtet nur auf einen sehr kleinen Rentenanteil. Der Unterschied zur Vollrente ist sozialrechtlich dennoch erheblich.
Beim Bezug einer Vollrente wegen Alters endet der Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Teilrente blieb dieser Anspruch bislang grundsätzlich erhalten, sofern daneben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand.
Das führte zu einer Gestaltungsmöglichkeit, die von der Politik nun kritisch bewertet wird. Wer nahezu die volle Altersrente bezieht und zusätzlich arbeitet, konnte im Krankheitsfall nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin Krankengeld erhalten.
Aus Sicht der Bundesregierung entsteht dadurch eine zusätzliche Absicherung, die nicht mehr zum Unterschied zwischen Vollrente und sehr hoher Teilrente passt.
Was die geplante 2/3-Grenze bedeutetDie geplante Regelung setzt eine feste Schwelle. Krankengeld soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.
Das ist ein wichtiges Detail. Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs geht es nicht um jede Teilrente ab exakt zwei Dritteln, sondern um eine Teilrente, die diese Grenze überschreitet.
Damit würde sich die bisherige Strategie einer sehr hohen Teilrente deutlich verändern. Modelle mit 99,99 Prozent Teilrente wären vom geplanten Ausschluss besonders betroffen.
Wer den Krankengeldschutz behalten will, müsste die Teilrente künftig voraussichtlich so wählen, dass sie nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Das würde für viele Betroffene einen spürbaren Verzicht auf laufende Rentenzahlungen bedeuten.
Wichtig ist dabei nicht allein, ob jemand weiterhin arbeitet. Auch eine fortbestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde den Krankengeldanspruch nach der geplanten Regelung nicht retten, wenn die Teilrente die neue Grenze überschreitet.
Warum die Krankenkassen entlastet werden sollenDer Vorschlag steht im Zusammenhang mit den Finanzproblemen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bundesregierung will mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Ausgaben begrenzen und Beitragserhöhungen dämpfen.
Im Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass bei einer 99,99-prozentigen Teilrente aus Sicht der Bundesregierung systemwidrige Mitnahmeeffekte entstehen können. Gemeint ist, dass ein sehr kleiner Verzicht auf die Vollrente bislang ausreichen konnte, um den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten.
Durch einen Mindestabstand zwischen Vollrente und Teilrente soll diese Gestaltung künftig ausgeschlossen werden. Der Entwurf nennt dafür die Schwelle von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.
Die Bundesregierung rechnet durch diese Änderung mit Einsparungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Gesetzentwurf werden dafür rund 30 Millionen Euro jährlich genannt.
Aktueller Stand: Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossenWichtig ist der aktuelle Verfahrensstand: Die geplante Zwei-Drittel-Grenze ist noch kein geltendes Recht. Sie steht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. April 2026 beschlossen. Am 12. Juni 2026 wurde das Vorhaben in erster Lesung im Bundestag beraten und im Bundesrat im ersten Durchgang behandelt.
Damit ist das Verfahren weiter als bei einem bloßen Referentenentwurf. Es ist aber noch nicht abgeschlossen.
Nach aktuellen Berichten wurde die zweite und dritte Lesung im Bundestag auf den 10. Juli 2026 verschoben. Hintergrund sind weitere Beratungen nach der Sachverständigenanhörung.
Für Betroffene bedeutet das: Die Änderung kann im parlamentarischen Verfahren noch angepasst werden. Wer bereits mit einer hohen Teilrente plant oder eine 99,99-Prozent-Teilrente nutzt, sollte die weitere Entwicklung dennoch genau verfolgen.
Welche Versicherten besonders betroffen wärenBetroffen wären vor allem Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen, aber weiterhin arbeiten. Dazu gehören Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze ebenso wie Personen, die eine vorgezogene Altersrente als Teilrente nutzen.
Besonders relevant ist die Änderung für alle, die bislang eine sehr hohe Teilrente gewählt haben. Genau diese Gruppe konnte bisher fast die volle Altersrente beziehen und gleichzeitig den Krankengeldanspruch offenhalten.
Für Menschen mit gesundheitlichen Risiken kann die geplante Änderung erhebliche Folgen haben. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann Krankengeld eine wichtige Einkommenssicherung sein.
Fällt dieser Schutz weg, bleibt im Krankheitsfall nur die Rente und gegebenenfalls anderes Einkommen. Wer auf das Arbeitseinkommen angewiesen ist, kann dadurch eine deutliche Lücke bekommen.
Die Regelung würde allerdings nicht bedeuten, dass Teilrente und Krankengeld generell unvereinbar werden. Wer eine Teilrente bezieht, die nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt, soll den Krankengeldanspruch grundsätzlich behalten können, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übersicht: Was sich ändern soll Situation Geplante Folge beim Krankengeld Vollrente wegen Alters Kein Anspruch auf Krankengeld Teilrente wegen Alters von höchstens zwei Dritteln der Vollrente Krankengeldanspruch soll grundsätzlich möglich bleiben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente Krankengeldanspruch soll ab 2027 entfallen Sehr hohe Teilrente, etwa 99,99 Prozent Dieses Modell würde den Krankengeldschutz voraussichtlich nicht mehr sichern Was Betroffene jetzt beachten solltenFür Beschäftigte im Rentenalter wird die Wahl der Teilrentenhöhe künftig wichtiger. Bisher konnte eine Teilrente nahe der Vollrente attraktiv sein, weil sie Rentenbezug, Weiterarbeit und Krankengeldschutz verbinden konnte.
Sollte die neue Regel kommen, wäre dieser Vorteil bei hohen Teilrenten weitgehend beendet. Wer den Krankengeldanspruch erhalten will, müsste stärker prüfen, ob eine niedrigere Teilrente finanziell tragbar ist.
Vor einer Entscheidung über eine Teilrente sollten Betroffene mehrere Fragen prüfen. Wie hoch wäre die Teilrente, wenn sie nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt?
Wie wichtig ist der Krankengeldschutz angesichts der eigenen Erwerbstätigkeit und Gesundheit? Und wie groß wäre der finanzielle Unterschied zwischen einer niedrigeren Teilrente mit Krankengeldschutz und einer höheren Teilrente ohne diesen Schutz?
Besonders vorsichtig sollten Personen sein, die weiterhin in größerem Umfang arbeiten und auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind. Bei längerer Krankheit kann der Wegfall von Krankengeld spürbare Einkommenslücken verursachen.
Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse oder einer unabhängigen Sozialrechtsberatung kann helfen, die eigene Situation richtig einzuordnen.
Auch andere Krankengeld-Regeln sollen verschärft werdenDer Gesetzentwurf enthält nicht nur die geplante Grenze für Teilrentnerinnen und Teilrentner. Auch an anderen Stellen beim Krankengeld will die Bundesregierung ansetzen.
So sollen unter anderem Fristen im Zusammenhang mit Reha- und Rentenanträgen verkürzt werden. Krankenkassen sollen Versicherte schneller dazu auffordern können, entsprechende Anträge zu stellen.
Für Betroffene ist das deshalb wichtig, weil Krankengeld künftig noch stärker mit Fragen rund um Reha, Erwerbsminderung und Altersrente verknüpft werden könnte. Wer eine Aufforderung der Krankenkasse erhält, sollte Fristen deshalb sehr ernst nehmen.
Ein kurzer PraxisfallEin 67-jähriger Arbeitnehmer bezieht bereits Altersrente, arbeitet aber weiter in Teilzeit. Bisher entscheidet er sich für eine 99,99-Prozent-Teilrente, weil er dadurch fast die volle Rente erhält und trotzdem den Krankengeldanspruch behalten kann.
Nach sechs Wochen Krankheit könnte bislang Krankengeld relevant werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann das den Einkommensverlust deutlich abfedern.
Ab 2027 könnte dieses Modell nach der geplanten Regelung anders bewertet werden. Da die Teilrente deutlich über zwei Dritteln der Vollrente liegt, würde der Krankengeldanspruch entfallen.
Der Arbeitnehmer müsste dann abwägen, ob er eine niedrigere Teilrente wählt oder auf den Krankengeldschutz verzichtet. Diese Entscheidung hängt stark davon ab, wie hoch das Arbeitseinkommen ist und wie wichtig die Absicherung im Krankheitsfall bleibt.
Fragen und Antworten zur geplanten 2/3-Regel bei Teilrenten Was besagt die geplante 2/3-Regel beim Krankengeld?Die Regel sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird. Damit würde eine Grenze eingeführt, die sich an der Höhe der gewählten Teilrente orientiert.
Ab wann soll die neue Regelung gelten?Nach aktuellem Stand soll die Änderung ab 2027 greifen. Voraussetzung ist aber, dass das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird und die Regelung in dieser Form in Kraft tritt.
Ist die Änderung schon beschlossen?Nein. Der Gesetzentwurf wurde zwar bereits vom Bundeskabinett beschlossen und im Bundestag sowie im Bundesrat beraten, das Gesetz ist aber noch nicht endgültig verabschiedet.
Wer ist von der Änderung besonders betroffen?Betroffen wären vor allem Menschen, die eine Altersrente als sehr hohe Teilrente beziehen und daneben weiterarbeiten. Besonders betroffen wären Modelle mit nahezu voller Rente, etwa 99,99 Prozent.
Gibt es weiterhin Krankengeld bei einer Teilrente?Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die Teilrente nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt, soll der Krankengeldanspruch grundsätzlich weiterhin möglich sein.
Was sollten Betroffene jetzt tun?Wer eine Teilrente plant oder bereits bezieht, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Sinnvoll ist es, verschiedene Rentenhöhen durchzurechnen und deren Auswirkungen auf das Einkommen im Krankheitsfall zu prüfen.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, laufendes Gesetzgebungsverfahren.
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/6130, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Deutscher Bundestag: Informationen zur Beratung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
Deutsches Ärzteblatt: Bericht zur Verschiebung der zweiten und dritten Lesung auf den 10. Juli 2026.
Der Beitrag 2/3-Grenze: Ab 2027 soll das Krankengeld für viele Menschen dann wegfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Behörde bleibt auch ohne Jobcenter.digital erreichbar
Die Digitalisierung der Jobcenter soll nicht dazu führen, dass Menschen ohne Smartphone, Computer oder technische Kenntnisse ihren Leistungsanspruch verlieren. Die Bundesregierung spricht sich ausdrücklich dafür aus, analoge Zugangswege zur Grundsicherung für Arbeitsuchende dauerhaft zu erhalten.
Leistungsberechtigten sollen keine rechtlichen Nachteile entstehen, wenn sie auf das Onlineportal oder die Jobcenter-App verzichten. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Antrag und Unterlagen sollen weiterhin auf Papier möglich seinAnträge, Veränderungsmitteilungen und Nachweise sollen auch künftig per Post oder auf einem anderen zugelassenen Weg eingereicht werden können. Die Bundesregierung betont in der Bundestagsdrucksache 21/7276, dass die Erreichbarkeit über den Postweg uneingeschränkt gewährleistet bleiben soll.
Damit erteilt sie einem faktischen App-Zwang zumindest politisch eine Absage. Wer keine geeigneten Geräte besitzt oder den elektronischen Kontakt nicht nutzen möchte, darf auf den Schriftverkehr per Brief zurückgreifen.
Das ist besonders für ältere Leistungsberechtigte, Menschen mit Behinderungen, Wohnungslose und Personen mit geringen technischen Kenntnissen wichtig. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht davon abhängen, ob jemand ein modernes Smartphone besitzt und mehrere Anmeldeverfahren beherrscht.
Wie ein Antrag gestellt werden kann und welche Unterlagen erforderlich sind, zeigt der Ratgeber zum Antrag auf Leistungen des Jobcenters.
Kein gesetzlicher Anspruch auf eine offene EingangstürDie Antwort der Bundesregierung bedeutet allerdings nicht, dass jedes Jobcenter jederzeit ohne Termin persönlich erreichbar sein muss. Über die Gestaltung der Eingangszonen und persönlichen Vorsprachen entscheiden bei gemeinsamen Einrichtungen die örtlichen Trägerversammlungen.
Der Bundesregierung liegen keine bundesweiten Angaben dazu vor, wie viele Jobcenter ohne Anmeldung besucht werden können. Sie weiß ebenfalls nicht, in welchen Dienststellen Computer, Scanner oder Beschäftigte zur Unterstützung bei der Onlinebeantragung bereitstehen.
Die Situation kann sich daher von Stadt zu Stadt erheblich unterscheiden. Während manche Jobcenter weiterhin Unterlagen am Empfang annehmen, arbeiten andere überwiegend mit Terminvergaben, Briefkästen und digitalen Kontaktwegen.
Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Bundesregierung nur auf gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen beziehen. Für Jobcenter in alleiniger kommunaler Trägerschaft sind die Länder zuständig.
Bundesregierung räumt technische Schwierigkeiten einDie digitalen Angebote der Bundesagentur für Arbeit funktionieren nach den Angaben der Bundesregierung nicht für alle Menschen problemlos. Bekannt seien Schwierigkeiten bei der Registrierung, der erneuten Anmeldung und der Bestätigung der Identität.
Als Ursachen werden ältere oder inkompatible Geräte, fehlende Smartphones und Probleme bei der Einrichtung der Sicherheitsverfahren genannt. Die Regierung bestätigt damit Beschwerden, die Betroffene und Beratungsstellen bereits seit längerer Zeit äußern.
Weitere Einzelheiten zu diesen Problemen enthält der Beitrag Bundesregierung gesteht erhebliche Probleme bei Jobcenter.digital ein.
Besonders viele Schwierigkeiten traten nach der Einführung der verpflichtenden Mehr-Faktor-Authentifizierung am 29. April 2025 auf. Sie wurde nach einem Sicherheitsvorfall eingeführt und soll den Missbrauch persönlicher Daten verhindern.
Diese Anmeldeverfahren stehen zur VerfügungFür den digitalen Zugang können unterschiedliche Verfahren verwendet werden. Seit April 2026 bietet die Bundesagentur außerdem die BA-Secure-App als weitere Möglichkeit an.
Verfahren Funktionsweise Mögliche Hürde Passkey Bestätigung etwa durch Fingerabdruck, Gesichtserkennung oder Geräte-PIN Häufig an ein bestimmtes Gerät gebunden TOTP-Verfahren Eine App erzeugt zeitlich begrenzte Einmalcodes Einrichtung kann technische Kenntnisse verlangen BundID Identitätsnachweis beispielsweise mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat Zusätzliche Registrierung erforderlich BA-Secure-App Anmeldung wird über eine besondere App der Bundesagentur bestätigt Geeignetes Smartphone und Installation nötig Postweg Schreiben und Unterlagen werden per Brief übermittelt Versanddauer und fehlende sofortige BestätigungEin Gerätewechsel kann dazu führen, dass ein Passkey oder ein Einmalcode-Verfahren neu eingerichtet werden muss. Wer sein Smartphone verliert oder kurzfristig kein funktionierendes Gerät besitzt, kann deshalb vorübergehend den Zugang zum Onlinekonto verlieren.
Die Bundesagentur hat nach eigenen Angaben den technischen Support personell verstärkt. Außerdem sollen Hilfetexte, Selbstbedienungsangebote und die Unterstützung durch Beschäftigte verbessert werden.
Papierpost und digitales Postfach lassen sich nicht frei kombinierenLeistungsberechtigte können grundsätzlich zwischen elektronischer und postalischer Kommunikation wählen. Eine dauerhafte Kombination beider Wege ist nach den Angaben der Bundesregierung jedoch nicht vorgesehen.
Betroffene können daher nicht allgemein festlegen, dass sie Unterlagen online einreichen, Bescheide und Aufforderungen aber ausschließlich per Brief erhalten möchten. Die Regierung begründet diese Einschränkung mit dem Verwaltungsaufwand.
Für viele Menschen wäre gerade diese Kombination hilfreich. Rechnungen und Nachweise lassen sich schnell hochladen, während wichtige Bescheide auf Papier leichter aufbewahrt und geprüft werden können.
Wer den elektronischen Empfang aktiviert, sollte deshalb sein digitales Postfach regelmäßig prüfen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Unterlagen zusätzlich per Post eingereicht werden.
Gewöhnliche E-Mail verliert an BedeutungZahlreiche Jobcenter haben ihre allgemeinen E-Mail-Adressen eingeschränkt oder abgeschaltet. Die Bundesregierung hält die Kommunikation über jobcenter.digital für sicherer und einfacher zu bearbeiten als gewöhnliche E-Mails.
Unverschlüsselte E-Mails sind wegen der enthaltenen Sozialdaten problematisch. Eine verschlüsselte Übermittlung ist zwar technisch möglich, setzt aber häufig besondere Zertifikate und zusätzliche Kenntnisse voraus.
Schwierig wird es, wenn das Onlineportal nicht erreichbar ist und gleichzeitig keine gewöhnliche E-Mail-Adresse mehr angeboten wird. Dann bleiben vor allem der Postweg, eine persönliche Vorsprache nach den örtlichen Regeln oder die Abgabe über einen Hausbriefkasten.
Bei Fristen ist ein nachweisbarer Zugang besonders wichtigAnaloge Wege bleiben möglich, doch Leistungsberechtigte müssen weiterhin beweisen können, dass ein Schreiben rechtzeitig beim Jobcenter angekommen ist. Das betrifft etwa Anträge, angeforderte Nachweise, Terminabsagen und Widersprüche.
Bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten können eine Begleitperson, Fotos oder ein genaues Protokoll als Beweismittel hilfreich sein. Beim Versand per Post bietet ein nachverfolgbarer Zustellungsweg mehr Sicherheit als ein einfacher Brief.
Wer Unterlagen persönlich abgibt, sollte eine Kopie mitnehmen und sich den Eingang darauf bestätigen lassen. Verweigert das Jobcenter eine Bestätigung, sollten Datum, Uhrzeit und anwesende Personen notiert werden.
Technische Fehlermeldungen sollten ebenfalls mit Bildschirmfotos dokumentiert werden. Läuft eine Frist, empfiehlt es sich, sofort auf einen anderen zulässigen Übermittlungsweg auszuweichen.
Vorsicht bei einem digitalen WiderspruchFür Widersprüche gelten strengere Formvorgaben als für einen gewöhnlichen Leistungsantrag. Eine einfache Nachricht im Onlinekonto kann deshalb unter Umständen nicht ausreichen.
Ein Widerspruch kann schriftlich, in einer gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift beim Jobcenter erhoben werden. Beim Dienst „Widerspruch online“ ist ein sicherer Identitätsnachweis erforderlich, etwa über die BundID.
Kann die Identität nicht ausreichend bestätigt werden, lässt sich der vorbereitete Widerspruch nach Angaben der Bundesregierung als PDF herunterladen. Er muss anschließend innerhalb der Frist auf einem wirksamen Weg an das Jobcenter geschickt werden.
Betroffene sollten sich nicht allein darauf verlassen, dass der Text im Onlinekonto gespeichert wurde. Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters.
Politische Zusage lässt praktische Fragen offenDie Aussage der Bundesregierung schützt Menschen vor der Erwartung, ausschließlich digital mit dem Jobcenter verkehren zu müssen. Sie beseitigt jedoch nicht alle Schwierigkeiten im Alltag.
Eine bundesweite Vorgabe für offene Eingangszonen, Papierabgabe, Scanner oder regelmäßige Hilfsangebote vor Ort nennt die Regierung nicht. Auch eine Pflicht, den Eingang einer Terminabsage zu bestätigen, lehnt sie ab.
Für Leistungsberechtigte bleibt deshalb entscheidend, die örtlichen Kontaktmöglichkeiten zu prüfen und wichtige Erklärungen beweissicher einzureichen. Die politische Zusage allein ersetzt keinen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang.
Beispiel aus der PraxisKlaus M. bezieht Leistungen des Jobcenters und besitzt nur ein älteres Mobiltelefon. Nachdem die Mehr-Faktor-Anmeldung nicht mehr funktioniert, kann er eine Aufforderung im Onlineportal nicht abrufen.
Er informiert das Jobcenter telefonisch, dokumentiert den Anmeldefehler und schickt die verlangten Kontoauszüge per Einwurf-Einschreiben. Zugleich erklärt er schriftlich, dass er vorerst wieder über den Postweg erreichbar sein möchte.
Das Jobcenter kann ihm nicht allein deshalb eine fehlende Mitwirkung vorwerfen, weil er die App nicht nutzt. Klaus kann außerdem belegen, wann seine Unterlagen eingegangen sind.
Häufige Fragen zu analogen Zugangswegen beim Jobcenter Darf das Jobcenter mich zur Nutzung der App verpflichten?Nach der Antwort der Bundesregierung sollen analoge Zugangswege erhalten bleiben. Aus dem Verzicht auf die App oder das Onlineportal sollen keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Kann ich einen Antrag weiterhin per Post stellen?Ja, der Postweg soll uneingeschränkt erhalten bleiben. Wegen möglicher Fristen ist ein nachweisbarer Versand empfehlenswert.
Muss jedes Jobcenter Unterlagen ohne Termin persönlich annehmen?Eine bundesweit einheitliche Regelung für offene Eingangszonen nennt die Bundesregierung nicht. Die konkrete Organisation hängt vom jeweiligen Jobcenter ab.
Kann ich Schreiben digital versenden und Bescheide trotzdem per Post erhalten?Eine dauerhafte freie Kombination beider Kommunikationswege ist nach der Antwort der Bundesregierung nicht vorgesehen. Betroffene müssen sich grundsätzlich für den elektronischen oder den postalischen Empfang entscheiden.
Was soll ich tun, wenn die digitale Anmeldung nicht funktioniert?Die Fehlermeldung sollte mit Datum und Uhrzeit dokumentiert werden. Bei laufenden Fristen sollten Anträge, Widersprüche oder Nachweise unverzüglich auf einem anderen zulässigen Weg eingereicht werden.
Reicht eine Nachricht im Onlinekonto als Widerspruch aus?Nicht jede Nachricht erfüllt die gesetzlichen Formvorgaben. Sicherer sind der dafür vorgesehene Onlinedienst mit Identitätsnachweis, ein unterschriebener schriftlicher Widerspruch oder die Erklärung zur Niederschrift beim Jobcenter.
Der Beitrag Bürgergeld: Behörde bleibt auch ohne Jobcenter.digital erreichbar erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Seit dem 1. Juli gibt es beim Grundsicherungsgeld jetzt keine zweite Chance mehr
Wer beim Jobcenter vorläufige Leistungen bezieht und später Nachweise nachreicht, verliert seit dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit, diese im Klageverfahren noch geltend zu machen.
Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107) führt eine harte gesetzliche Ausschlussfrist ein: Belege und Angaben, die dem Jobcenter erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer die Frist verpasst, hat keinen Anspruch auf Nachbesserung – auch wenn die fehlenden Nachweise längst existieren. Das Bundessozialgericht hatte Betroffenen diese Möglichkeit 2022 ausdrücklich zugesprochen. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jetzt gezielt ausgehebelt.
Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat – und warum das Bundessozialgericht nichts mehr dagegen tun kannBis Ende Juni 2026 gilt folgende Rechtslage: Hat jemand mit vorläufig bewilligten Leistungen Nachweise nicht fristgerecht beim Jobcenter eingereicht, ist das nicht zwingend das Ende. Das Bundessozialgericht hatte in einem Grundsatzurteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) klargestellt: § 41a Abs. 3 SGB II enthält keine materielle Präklusionswirkung.
Das heißt im Klartext: Nachweise, die erst im Klageverfahren vorgelegt werden, müssen berücksichtigt werden – selbst wenn das Jobcenter längst eine Nullfeststellung erlassen hatte.
Dieses Urteil war ein wichtiges Schutzinstrument für alle, die aus Unwissenheit, Überforderung oder bürokratischen Engpässen Fristen verpasst hatten.
Ein selbstständiger Malermeister, der seine Betriebsausgaben nicht rechtzeitig vorgelegt hatte und dessen Leistungsanspruch zunächst auf null festgesetzt wurde, konnte noch vor Gericht beweisen, dass er kaum Einnahmen hatte – und hatte gute Chancen auf Nachzahlung.
Ab dem 1. Juli 2026 ist genau das nicht mehr möglich. Der neu eingefügte § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II schafft die materielle Präklusionsnorm, die das BSG dem alten Recht abgesprochen hatte: Nachweise und Auskünfte, die dem Jobcenter erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens – spätestens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides – vorgelegt werden, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen.
Die Begründung des Gesetzgebers ist unverblümt: Das BSG-Urteil aus 2022 soll für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten.
Wer vorläufige Leistungen erhält – und warum die neue Frist gerade diese Gruppe trifftVorläufige Bewilligungen sind im Alltag der Jobcenter keine Ausnahme, sondern Routine. Sie werden immer dann ausgesprochen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum nicht präzise vorhersehbar ist oder die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend geprüft werden können.
Ein Jobwechsel läuft gerade, ein Unterhalt fließt unregelmäßig, eine selbstständige Tätigkeit läuft nebenher – in all diesen Fällen kommt ein vorläufiger Bescheid.
Selbstständige sind besonders betroffen. Ihr Einkommen lässt sich im Voraus kaum beziffern. Sie erhalten fast immer vorläufige Leistungen und müssen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht einreichen – die sogenannte Anlage EKS.
Kommen dann im Rahmen der abschließenden Entscheidung Korrekturen heraus, werden Überzahlungen zurückgefordert. Wer zu viel Bürgergeld bekommen hat, zahlt zurück. Wer zu wenig bekommen hat, kann Nachzahlung verlangen.
Stephan K., 44, aus Magdeburg, arbeitet als freiberuflicher IT-Berater und bezog in einem Quartal ergänzend Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter bewilligte die Leistung vorläufig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums forderte es die Anlage EKS an.
Stephan reichte sie zu spät ein – zunächst passierte nichts, außer dass das Jobcenter eine Nullfeststellung für zwei Monate erließ: kein Anspruch, Rückforderung von rund 1.200 Euro. Widerspruch eingelegt, doch im Widerspruchsverfahren legte er die vollständigen Belege nicht vor. Erst beim Sozialgericht brachte er alles bei – lückenlose Kontoauszüge, Rechnungen, Betriebsausgaben.
Das Gericht gab ihm recht: Die 1.200 Euro musste er nicht zurückzahlen. Vor Juli 2026 war das möglich. Danach ist dieses Verfahren eine Sackgasse.
Wann genau ist Schluss?Der Stichtag ist nicht der Ablauf der Mitwirkungsfrist, die das Jobcenter im Aufforderungsschreiben setzt. Der Stichtag ist der Widerspruchsbescheid – präziser: der Zeitpunkt seiner Bekanntgabe.
Wer Widerspruch gegen eine Nullfeststellung oder eine niedrigere Abschlussfestsetzung einlegt und im Widerspruchsverfahren die fehlenden Nachweise vorlegt, ist noch auf der sicheren Seite.
Diese Unterlagen müssen im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden. Nur was danach kommt – was erst im Klageverfahren oder gar im Berufungsverfahren auftaucht – ist ausgeschlossen.
Das klingt großzügig, ist es aber nicht. In der Praxis verstreicht zwischen der Aufforderung des Jobcenters und dem Erlass des Widerspruchsbescheids oft mehr als ein Jahr.
Das Jobcenter erlässt zunächst eine abschließende Entscheidung, der Betroffene legt Widerspruch ein, das Vorverfahren zieht sich hin – und genau in dieser Phase muss alles beigebracht werden. Wer hofft, beim Sozialgericht noch fehlende Belege nachzuliefern, wartet ab 1. Juli 2026 vergebens.
Besonders problematisch: Die Frist hängt vom Verhalten des Jobcenters ab. Erlässt es den Widerspruchsbescheid schnell, bleibt kaum Zeit. Ermittelt es schleppend, gewinnt der Betroffene Wochen oder Monate. Diese Abhängigkeit von Behördengeschwindigkeit ist strukturell ungerecht – hat der Gesetzgeber aber hingenommen.
Was die Nullfeststellung bedeutet – und warum die Rückforderung trotzdem kommtWer die Nachweisfrist verpasst und auch im Widerspruchsverfahren keine Unterlagen vorlegt, bekommt die Quittung in Form eines abschließenden Bescheids: Für die Monate, in denen kein Nachweis erbracht wurde, stellt das Jobcenter fest, dass kein Leistungsanspruch bestand.
Die vorläufig ausgezahlten Leistungen werden als Überzahlung behandelt und müssen zurückgezahlt werden – abzüglich einer Bagatellgrenze von 50 Euro je Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter schickt einen Erstattungsbescheid, auch wenn das Einkommen nachweislich gering war und ein Anspruch tatsächlich bestanden hätte.
Das bedeutet konkret: Wer sechs Monate lang monatlich 500 Euro vorläufig erhalten hat und anschließend nicht nachweist, dass ein Anspruch bestand, muss 3.000 Euro zurückzahlen – oder zumindest den Teil, der nicht durch erbrachte Nachweise gedeckt ist. Diese Rückforderung wird per Bescheid festgesetzt und kann durch Aufrechnung direkt aus laufenden Leistungen einbehalten werden.
Hinweis zur Fiktionswirkung: Eine andere gesetzliche Schutzregel bleibt unverändert. Wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung erlässt, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen automatisch als abschließend festgesetzt – ein Rückforderungsbescheid kann dann nicht mehr ergehen.
Diese Fiktionswirkung schützt diejenigen, bei denen das Jobcenter schlicht untätig bleibt. Sie entbindet aber nicht von der Pflicht, Nachweise fristgerecht einzureichen.
Selbstständige unter besonderem Druck: Die Anlage EKS als SchicksalsdokumentFür Selbstständige verschärft die neue Ausschlussfrist eine ohnehin belastende Situation. Sie müssen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Übersicht vorlegen – mit Angaben zu jedem einzelnen Monat, zu Betriebsausgaben, Kundenforderungen und Einnahmen. Wer dabei Fehler macht oder Unterlagen nicht vollständig hat, riskiert eine Nullfeststellung für einzelne oder alle Monate.
Bisher konnten Fehler in der Anlage EKS noch in einem späteren Verfahren korrigiert werden. Das BSG hatte ausdrücklich entschieden, dass selbst erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Belege zu berücksichtigen sind.
Selbstständige, die zu spät lieferten oder erst vor Gericht vollständige Unterlagen hatten, kamen mit Nachzahlungen davon statt mit Rückforderungen. Diese Sicherheitslinie entfällt ab Juli 2026.
Praktisch bedeutet das: Wer eine vorläufige Entscheidung erhalten hat und später eine abschließende Entscheidung erhält, die einen Anspruchsverlust bedeutet, muss bereits im Widerspruch lückenlose Belege vorlegen. Es gibt keinen Spielraum mehr für die Idee, beim Sozialgericht zu klären, was im Verwaltungsverfahren unklar geblieben ist.
Was Betroffene jetzt konkret tun müssenWer aktuell oder nach dem 1. Juli 2026 eine vorläufige Leistungsbewilligung hat oder zu erwarten hat, muss drei Dinge verinnerlichen.
Erstens: Jede Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters ernst nehmen. Wenn das Jobcenter auffordert, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Betriebsunterlagen oder andere Belege vorzulegen, ist das keine Formalie.
Es ist die einzige Chance, die Unterlagen in das Verfahren einzubringen. Die vom Jobcenter gesetzte Frist sollte eingehalten werden – ist sie zu kurz, kann Fristverlängerung beantragt werden. Wichtig: Eine Verlängerung muss schriftlich beantragt und bestätigt werden.
Zweitens: Den Widerspruch als letzte Materiallieferung verstehen. Wer gegen eine abschließende Entscheidung Widerspruch einlegt, hat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids Zeit, alle fehlenden Unterlagen nachzureichen.
Der Widerspruch sollte daher nicht nur formell eingelegt, sondern aktiv genutzt werden, um das Bild zu vervollständigen. Das gilt auch für Unterlagen, die vor dem Widerspruch noch nicht vorgelegen hatten.
Drittens: Vollständige Dokumentation von Anfang an. Wer selbstständig ist oder schwankendes Einkommen hat, sollte bereits während des Bewilligungszeitraums Belege sammeln und geordnet aufbewahren: monatliche Einnahmen, Betriebsausgaben mit Quittungen, Kontobewegungen, Rechnungen.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kommt die Aufforderung des Jobcenters schnell. Wer dann sucht, verliert Zeit, die nicht mehr vorhanden ist.
Wer unsicher ist, wie die Unterlagen vollständig und korrekt zusammengestellt werden, sollte sich nicht allein durchkämpfen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD sowie lokale Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände helfen dabei, die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und einen Widerspruch sauber zu begründen. Diese Hilfe ist oft kostenlos oder günstig – und sie muss vor dem Widerspruchsbescheid in Anspruch genommen werden, nicht danach.
Ein besonderer Hinweis für Fälle, in denen das Widerspruchsverfahren bereits läuft: Wenn der Widerspruch vor dem 1. Juli 2026 eingelegt wurde, das Widerspruchsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, ist unklar, ob die neue Präklusionsregel bereits greift.
Das Übergangsrecht ist für diese Fallkonstellation nicht ausdrücklich geregelt. Betroffene in laufenden Verfahren sollten fehlende Nachweise vorsorglich noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens einreichen – und sich nicht darauf verlassen, dass altes Recht noch gilt.
Häufige Fragen zur Ausschlussfrist für Nachweise beim Grundsicherungsgeld Ab wann gilt die neue Präklusionsregel?Die neue Regelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 107). Sie gilt für alle abschließenden Entscheidungen nach § 41a SGB II, die ab diesem Datum ergehen. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für diesen Paragrafen enthält das 13. Änderungsgesetz nicht – anders als etwa für die neuen Vermögensgrenzen oder das Sanktionsrecht.
Bin ich betroffen, wenn mein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat?Ja, wenn die abschließende Entscheidung nach dem 1. Juli 2026 ergeht. Entscheidend ist das Datum des Bescheids über die abschließende Festsetzung, nicht das Datum, an dem der Bewilligungszeitraum begann. Wer vorläufig für einen Zeitraum bis Ende 2025 bewilligt wurde und im Herbst 2026 eine abschließende Entscheidung erhält, ist von der neuen Präklusionsnorm erfasst.
Was passiert, wenn das Jobcenter die Aufforderung zur Mitwirkung inhaltlich falsch formuliert oder eine zu kurze Frist setzt?Eine fehlerhafte oder zu kurze Fristsetzung macht die Mitwirkungsaufforderung rechtswidrig – das kann die abschließende Nullfeststellung zu Fall bringen, weil ihre Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß gesetzt wurden. An der neuen Präklusionsregel für das Klageverfahren ändert das jedoch nichts direkt.
Der Angriffspunkt verschiebt sich auf die Rechtmäßigkeit des abschließenden Bescheids selbst – was nach wie vor im Widerspruchsverfahren gerügt werden muss.
Was ist, wenn ich die Unterlagen physisch nicht beschaffen kann – etwa weil ein früherer Auftraggeber insolvent ist?Das Jobcenter hat bei der Mitwirkungsaufforderung einen gewissen Ermessensspielraum. Können Unterlagen objektiv nicht beigebracht werden, kann das Jobcenter nach anderen Wegen suchen – Kontobewegungen als Ersatznachweis, eidesstattliche Erklärungen, Schätzungen.
Diese Argumente müssen aber im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden. Wer schweigt und hofft, später beim Gericht gehört zu werden, verliert ab 1. Juli 2026 diese Möglichkeit.
Was kann man noch tun, wenn die neue Frist bereits abgelaufen ist?Nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids und Einleitung des Klageverfahrens sind neu beigebrachte Nachweise zum Leistungsanspruch selbst ausgeschlossen.
Es bleibt dann nur noch die Prüfung, ob der abschließende Bescheid oder der Widerspruchsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig ist – etwa wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsfolgenbelehrung oder einer fehlerhaften Fristsetzung bei der Mitwirkungsaufforderung. Das sind reale Ansatzpunkte, erfordern aber anwaltliche Begleitung.
QuellenBundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 10, Bundessozialgericht: Urteil vom 29. November 2022, B 4 AS 64/21 R, § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung, Fassung ab 1. Juli 2026, Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II
Der Beitrag Seit dem 1. Juli gibt es beim Grundsicherungsgeld jetzt keine zweite Chance mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen
Wer länger arbeitet als vereinbart, erwartet dafür häufig einen höheren Lohn. Rechtlich muss jedoch zwischen der Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunde und einem Überstundenzuschlag unterschieden werden.
Die zusätzliche Stunde kann mit dem normalen Stundenverdienst zu bezahlen sein, ohne dass ein Aufschlag hinzukommt. Einen höheren Satz schuldet der Arbeitgeber erst, wenn der Zuschlag vereinbart ist oder sich aus einer besonderen gesetzlichen Vorschrift ergibt.
Überstundenvergütung und Zuschlag sind zwei verschiedene AnsprücheÜberstunden entstehen grundsätzlich, wenn Beschäftigte ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit überschreiten. Bei einer vereinbarten 40-Stunden-Woche beginnt die zusätzliche Arbeitszeit daher mit der 41. Stunde.
Die Überstundenvergütung entspricht zunächst dem normalen Entgelt für die zusätzliche Arbeitsleistung. Ein Überstundenzuschlag wird dagegen zusätzlich auf diesen Stundenverdienst aufgeschlagen und kann beispielsweise 15, 25 oder 30 Prozent betragen.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Aufschlag gibt es an gewöhnlichen Arbeitstagen nicht. Der Zuschlag muss sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer besonderen gesetzlichen Regelung ergeben.
Wann der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitszeit bezahlen mussEnthält der Arbeitsvertrag eine klare Vergütungsregel, richtet sich der Anspruch nach dieser Vereinbarung. Das gilt auch, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Bezahlung oder einen Freizeitausgleich festlegt.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann sich der Zahlungsanspruch aus Paragraf 612 BGB ergeben. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die zusätzliche Arbeitsleistung nach den Umständen nur gegen Bezahlung zu erwarten war.
Das ist bei Arbeitnehmern mit einem üblichen oder niedrigen Einkommen häufig der Fall. Bei sehr hohen Gehältern, Diensten höherer Art oder einer aufgabenbezogenen Vergütung kann die notwendige Vergütungserwartung dagegen fehlen.
Situation Was der Arbeitgeber schulden kann Arbeits- oder Tarifvertrag sieht einen Zuschlag vor Normaler Stundenverdienst zuzüglich des vereinbarten Aufschlags Keine Vergütungsregel, zusätzliche Bezahlung war aber zu erwarten Übliche Vergütung für jede nachgewiesene Überstunde Unbegrenzte Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag Nach Unwirksamkeit der Klausel kann eine zusätzliche Vergütung entstehen Teilzeitkraft überschreitet ihre individuelle Arbeitszeit Je nach Zuschlagsregel kann die Schwelle anteilig zur Teilzeitquote sinken Nachtarbeit ohne tarifliche Ausgleichsregel Angemessener Zuschlag oder bezahlte freie Tage Monatslohn deckt wegen der Überstunden nicht mehr den Mindestlohn Nachzahlung bis mindestens zum gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitsstunden Überstunden müssen dem Arbeitgeber zuzurechnen seinEs genügt nicht, dass ein Arbeitnehmer freiwillig früher kommt oder länger bleibt. Der Arbeitgeber muss die Überstunden angeordnet, nachträglich gebilligt, wissentlich geduldet oder durch die zugewiesene Arbeitsmenge veranlasst haben.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2022 müssen Beschäftigte im Streitfall darlegen, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet haben. Außerdem müssen sie erklären, weshalb die Mehrarbeit dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Eine betriebliche Arbeitszeiterfassung ist dabei ein wertvolles Beweismittel. Sie führt nach der BAG-Entscheidung aber nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber sämtliche eingetragenen Stunden bezahlen muss.
Mehr zu den Nachweispflichten lesen Sie im Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen“.
Eine pauschale Vertragsklausel kann unwirksam seinViele Arbeitsverträge erklären sämtliche Überstunden mit dem Monatsgehalt für abgegolten. Eine solche unbegrenzte Formulierung ist in vorformulierten Verträgen regelmäßig nicht transparent genug.
Beschäftigte müssen schon bei Vertragsschluss erkennen können, welche Arbeitsleistung sie höchstens ohne weitere Bezahlung erbringen sollen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte deshalb eine unbegrenzte Abgeltungsklausel für unwirksam.
Zulässig kann dagegen eine verständliche Regelung sein, nach der beispielsweise bis zu fünf Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sind. Erst die darüber hinausgehenden Stunden lösen dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber automatisch jede behauptete Stunde bezahlen muss. Die geleistete Zeit und ihre Veranlassung müssen weiterhin nachvollziehbar belegt werden.
Teilzeitkräfte können früher einen Zuschlag verlangenBesondere Bedeutung hat die Zuschlagsschwelle für Teilzeitbeschäftigte. Manche Regelungen gewähren einen Aufschlag erst, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird.
Das benachteiligt Teilzeitkräfte, wenn ihre persönliche Arbeitszeitgrenze nicht entsprechend ihrer Teilzeitquote abgesenkt wird. Nach Paragraf 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dürfen Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies am 5. Dezember 2024. Im entschiedenen Fall musste die Schwelle für den tariflichen Zuschlag im Verhältnis zur vereinbarten Teilzeit abgesenkt werden.
Die Klägerin erhielt eine zusätzliche Zeitgutschrift. Weil mehr als 90 Prozent der betroffenen Teilzeitkräfte Frauen waren, sprach ihr das Gericht außerdem eine Entschädigung von 250 Euro wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu.
Bei Nachtarbeit kann das Gesetz einen Zuschlag verlangenFür Nachtarbeit enthält das Arbeitszeitgesetz eine besondere Vorschrift. Besteht keine tarifliche Ausgleichsregel, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern nach Paragraf 6 Absatz 5 ArbZG eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren.
Dieser Nachtzuschlag ist kein Überstundenzuschlag, kann aber mit ihm zusammentreffen. Wer nachts über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet, kann deshalb je nach Vertrag oder Tarifregel sowohl die Überstundenvergütung als auch einen Nachtzuschlag beanspruchen.
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit schreibt das Gesetz dagegen keinen allgemeinen Geldzuschlag vor. Es verlangt grundsätzlich einen Ersatzruhetag, während zusätzliche Zahlungen wiederum aus einem Vertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung folgen müssen.
Auch jede Überstunde muss den Mindestlohn wahrenSeit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestbetrag muss grundsätzlich auch unter Einbeziehung der tatsächlich geleisteten Überstunden erreicht werden.
Entscheidend ist nicht allein der im Vertrag genannte Stundenlohn. Wird ein festes Monatsgehalt gezahlt, kann eine große Zahl unbezahlter Überstunden dazu führen, dass der rechnerische Verdienst pro Arbeitsstunde unter 13,90 Euro sinkt.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber mindestens die Differenz nachzahlen. Ein zusätzlicher prozentualer Aufschlag folgt daraus jedoch nicht, denn das Mindestlohngesetz sichert den Mindestbetrag und keinen allgemeinen Überstundenzuschlag.
Bei Beschäftigten mit ergänzender Grundsicherung können auffällige Abrechnungen weitere Folgen haben. Gegen-Hartz berichtete darüber, wann das Jobcenter bei einem Verdacht auf Mindestlohnverstöße den Zoll einschaltet.
Freizeitausgleich ist nicht immer gleichwertig mit einer AuszahlungOb Überstunden bezahlt oder durch freie Zeit ausgeglichen werden, ergibt sich aus der geltenden arbeitsrechtlichen Regelung. Sieht der Tarif- oder Arbeitsvertrag ein Wahlrecht des Arbeitgebers vor, kann dieser innerhalb der vereinbarten Grenzen Freizeitausgleich anordnen.
Ohne eine solche Grundlage darf ein bereits entstandener Zahlungsanspruch nicht ohne Weiteres durch Freizeit ersetzt werden. Umgekehrt können Beschäftigte nicht stets eine Auszahlung fordern, wenn verbindlich ein Arbeitszeitkonto und ein vorrangiger Freizeitausgleich vereinbart wurden.
Endet das Arbeitsverhältnis und kann ein bestehendes Zeitguthaben nicht mehr abgebaut werden, kommt regelmäßig eine Auszahlung infrage. Welche weiteren Beträge beim Ausscheiden offen sein können, zeigt der Beitrag „Nach der Kündigung fehlt oft Geld“.
Das Arbeitszeitgesetz setzt GrenzenDie Frage der Bezahlung ist von der Zulässigkeit langer Arbeitszeiten zu trennen. Nach derzeitiger Gesetzeslage darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten.
Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder acht Stunden pro Werktag eingehalten werden. Zusätzlich ist nach dem Arbeitstag grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden vorgeschrieben.
Eine rechtswidrige Überschreitung lässt einen Vergütungsanspruch für bereits geleistete und vom Arbeitgeber veranlasste Arbeit nicht ohne Weiteres entfallen. Der Arbeitgeber kann sich daher normalerweise nicht dadurch von der Zahlung befreien, dass er selbst gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat.
Zu den geplanten Änderungen der täglichen Arbeitszeit informiert der Beitrag „Arbeitszeit: Acht-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.
Ausschlussfristen können den Anspruch schnell vernichtenÜberstundenansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen gesetzlichen Verjährung. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Beschäftigte die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder kennen musste.
Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch häufig wesentlich kürzere Ausschlussfristen. Teilweise muss der offene Betrag innerhalb von drei Monaten in Textform verlangt und nach einer Ablehnung innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt werden.
Beschäftigte sollten ihre Arbeitszeiten deshalb täglich mit Beginn, Ende und Pausen festhalten. Dienstpläne, E-Mails, Chatnachrichten, Arbeitsaufträge, Zeitkonten und schriftliche Anweisungen können zusätzlich belegen, dass der Arbeitgeber von der Mehrarbeit wusste.
Weitere Informationen zur grundsätzlichen Zahlungspflicht bietet der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Praxisbeispiel: 25 Prozent Zuschlag bringen 46,15 Euro zusätzlichEine Arbeitnehmerin verdient bei einer 40-Stunden-Woche monatlich 3.200 Euro brutto. Aus der üblichen Umrechnung ergibt sich ein Stundenverdienst von rund 18,46 Euro, wobei ein Vertrag oder Tarifvertrag eine andere Berechnung vorsehen kann.
Im Abrechnungsmonat leistet sie zehn angeordnete und dokumentierte Überstunden. Für diese Stunden stehen ihr zunächst rund 184,60 Euro als normale Überstundenvergütung zu.
Der Tarifvertrag sieht zusätzlich einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Dadurch kommen rund 46,15 Euro hinzu, sodass der Arbeitgeber für die zehn Stunden insgesamt etwa 230,75 Euro brutto zahlen muss.
Fragen und Antworten zu Überstunden und Zuschlägen Muss der Arbeitgeber jede Überstunde bezahlen?Nein, nicht jede freiwillig geleistete zusätzliche Stunde führt zu einem Anspruch. Die Arbeit muss angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch das vorgegebene Arbeitspensum veranlasst worden sein und darf nicht bereits wirksam durch das Gehalt oder Freizeit abgegolten sein.
Gibt es immer einen Zuschlag von 25 Prozent?Nein, eine allgemeine gesetzliche 25-Prozent-Regel für Überstunden existiert nicht. Die Höhe muss sich aus einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer besonderen Vorschrift ergeben.
Sind sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?Eine pauschale Klausel ohne erkennbare Obergrenze ist in vorformulierten Arbeitsverträgen regelmäßig unwirksam. Eine zahlenmäßig begrenzte und verständliche Regelung kann dagegen wirksam sein.
Wann erhalten Teilzeitkräfte einen Überstundenzuschlag?Eine Zuschlagsgrenze muss grundsätzlich im Verhältnis zur individuellen Arbeitszeit betrachtet werden. Wird der Aufschlag ohne sachlichen Grund erst nach Überschreiten der Vollzeitarbeit gewährt, kann darin eine unzulässige Benachteiligung liegen.
Kann der Arbeitgeber statt Geld einfach Freizeit gewähren?Das ist möglich, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitszeitkonto einen Freizeitausgleich vorsehen. Ohne eine entsprechende Grundlage kann ein entstandener Zahlungsanspruch nicht beliebig in Freizeit umgewandelt werden.
Wie können Arbeitnehmer ihre Überstunden beweisen?Sie sollten Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und ausgeführte Aufgaben zeitnah dokumentieren. Zusätzlich sollten sie festhalten, wer die Arbeit angeordnet hat oder wann und wodurch der Arbeitgeber von den zusätzlichen Stunden erfahren hat.
Der Beitrag Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Fahrtzeit zur Arbeit ist auch Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch für jeden Tag
Gerade, wer in Zeitarbeitsfirmen angestellt war, kennt es zur Genüge. Morgens die Zuteilung zum jeweiligen Einsatzort, dann ein Firmentransport hin und zurück, der jeweils locker eineinhalb Stunden dauern kann, und der Arbeitgeber berechnet als Lohn nur die Beschäftigung am Einsatzort selbst. Richter haben dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Wer morgens im Firmenwagen zum Einsatzort fährt, weil der Arbeitgeber es so anordnet, arbeitet; auch wenn dabei keine Schraube gedreht und kein Boden gewischt wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass solche Fahrten vollwertige Arbeitszeit sind.
Für Beschäftigte im Handwerk, auf dem Bau, in der Reinigung und im Außendienst bedeutet das: Wenn diese Zeit bisher unentlohnt blieb, kann sich daraus ein konkreter Lohnanspruch ergeben, bis hin zur Nachzahlung für vergangene Zeiträume.
Fahrtzeit als Arbeitszeit: Was der EuGH entschieden hatAuslöser war ein Streit in Spanien. Ein Unternehmen für Landschaftspflege ließ seine Mitarbeiter täglich an einem zentralen Stützpunkt erscheinen, von wo aus sie gemeinsam im Firmenfahrzeug zu den Einsatzgebieten fuhren. Die Hinfahrt erfasste der Arbeitgeber als Arbeitszeit, die Rückfahrt nicht. Das spanische Arbeitsgericht fragte den EuGH, ob auch die Rückfahrt zählt.
Der EuGH bejahte das in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24). Begründung: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur zwei Kategorien, nämlich Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine dritte Kategorie „Reisezeit” gibt es nicht. Wer in dieser Zeit keine Kontrolle über seine Zeit hat, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und dessen Weisungen folgt, befindet sich bereits im Dienst.
Entscheidend sind drei Merkmale: Die Fahrt muss Teil der eigentlichen Tätigkeit sein, der Arbeitgeber muss Strecke, Zeit und Fahrzeug vorgegeben haben, und die Beschäftigten dürfen die Zeit nicht frei nutzen.
Wer auf dem Rücksitz des Firmenwagens sitzt und keinen privaten Termin wahrnehmen kann, erfüllt alle drei, egal ob er schläft, Zeitung liest oder aufs Telefon starrt.
Diese Entscheidung bricht mit einer Praxis, die in Deutschland jahrelang als selbstverständlich galt, und die für Niedriglohnbeschäftigte teuer werden konnte.
Warum Ihr Arbeitsvertrag eine unwirksame Klausel enthalten könnteDeutsche Arbeitsgerichte haben Fahrzeiten bislang nach der sogenannten Belastungstheorie bewertet, dem Grundsatz, dass nur körperlich oder geistig anstrengende Tätigkeiten als Arbeitszeit gelten. Wer aktiv fährt, leistet Arbeit; wer nur mitfährt, erholt sich angeblich.
Diese Unterscheidung akzeptiert der EuGH nicht. Ob jemand hinterm Steuer sitzt oder auf dem Beifahrersitz, das spielt für die Frage, ob Arbeitszeit vorliegt, keine Rolle.
Viele Arbeitsverträge in Handwerk und Bau enthalten Klauseln wie: „Fahrtzeiten zum Einsatzort gelten nicht als Arbeitszeit und werden nicht vergütet.” Solche Klauseln sind rechtlich angreifbar nach § 307 BGB — der Regelung, die unangemessene Benachteiligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln verbietet. Unwirksam werden sie insbesondere dann, wenn durch sie der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Fahrtminute zum vollen Stundenlohn bezahlt werden muss. Der Arbeitgeber kann vertraglich eine niedrigere Vergütung für Fahrtzeiten vereinbaren.
Was nicht erlaubt ist: dass der effektive Stundenlohn unter den gesetzlichen Mindestlohn sinkt, weil die Fahrtzeit bei der Berechnung einfach wegfällt. Für jede geleistete Stunde müssen mindestens 13,90 Euro brutto gezahlt werden (gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2026).
Das macht die Fahrtzeit zur Lohnfrage, und die lässt sich mit einfacher Rechnung prüfen.
Fahrtzeit als Arbeitszeit: So rechnen Sie nach, ob der Mindestlohn unterschritten wirdEin Rechenbeispiel: Jutta arbeitet als Reinigungskraft. Sie fährt täglich 90 Minuten im Firmenbus von einem zentralen Depot zu den Putzobjekten und zurück. Der Arbeitsvertrag sieht 7 Stunden tägliche Arbeitszeit vor, vergütet zum Mindestlohn. Das ergibt: 13,90 Euro × 7 Stunden = 97,30 Euro täglich.
Tatsächlich stehen der Beschäftigten täglich 8,5 Stunden zur Verfügung — 7 Stunden Arbeit plus 1,5 Stunden Fahrt im Firmenbus unter vollständiger Kontrolle des Arbeitgebers. Der effektive Stundenlohn liegt damit bei 97,30 Euro ÷ 8,5 Stunden = 11,45 Euro.
Das ist deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Damit die Mindestlohnpflicht erfüllt wäre, müsste der Arbeitgeber täglich 13,90 × 8,5 = 118,15 Euro zahlen. Die Differenz von rund 20 Euro täglich ist ein rechtlich durchsetzbarer Lohnanspruch.
Wie hoch der konkrete Nachzahlungsanspruch ausfällt und wie er geltend gemacht wird, zeigen die nächsten Abschnitte. Dieser Anspruch gilt nicht für den normalen Weg von zuhause zur Arbeit, denn das bleibt Privatzeit.
Er gilt nur für die vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort: fester Treffpunkt, vorgegebene Abfahrtszeit, Fahrzeug des Unternehmens.
Was Sie konkret tun können — und welche Fristen geltenWer glaubt betroffen zu sein, prüft zunächst drei Punkte: Hat der Arbeitgeber Treffpunkt, Abfahrtszeit und Fahrzeug vorgegeben? Gibt es wechselnde Einsatzorte ohne festen Arbeitsplatz? Lag der berechnete effektive Stundenlohn unter 13,90 Euro? Wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, liegt der Anwendungsbereich des Urteils nahe.
Der nächste Schritt ist die schriftliche Forderung: Ein Brief oder eine E-Mail an den Arbeitgeber mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil C-110/24 und der Aufforderung, Fahrtzeiten künftig in der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen und vergangene Zeiträume nachzuvergüten.
Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, sollte das dort melden, denn Gewerkschaften können bei solchen Forderungen erheblich wirksamer auftreten als Einzelne.
Drei Jahre VerjährungsfristFür Nachforderungen gilt die arbeitsrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Wer jetzt handelt, kann Ansprüche ab 2024 noch geltend machen. Wichtig: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten kürzere Ausschlussfristen (oft drei bis sechs Monate), nach deren Ablauf Lohnansprüche verfallen, auch wenn sie rechtlich bestehen.
Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, muss schneller handeln. Im Zweifel prüft das eine Beratungsstelle wie ein DGB-Rechtsbüro oder eine Verbraucherzentrale.
Verweigert der Arbeitgeber jede Reaktion, ist der Klageweg vor dem Arbeitsgericht möglich. Dort besteht keine Anwaltspflicht, und die Verfahrenskosten in der ersten Instanz trägt jede Seite selbst.
Nicht jede Fahrt zählt – wann das Urteil gilt und wann nichtNicht jede Fahrt wird zur Arbeitszeit. Wer einen festen Arbeitsort hat und gelegentlich zu einem Kundentermin oder einer Fortbildung reist, ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Das EuGH-Urteil gilt spezifisch für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort, die täglich zu wechselnden Einsatzstellen fahren, und bei denen der Arbeitgeber diese Fahrten vollständig organisiert.
Tarifverträge können eigene Regelungen zur Vergütung von Fahrtzeiten enthalten, die über das gesetzliche Mindestlohnniveau hinausgehen oder darunter liegen, soweit der Mindestlohn gewahrt bleibt. Im Bauhauptgewerbe etwa gibt es seit 2022 Tarifvereinbarungen zu Wegezeiten. Wer unter einem solchen Tarifvertrag arbeitet, prüft dort, was gilt.
Das Urteil macht keinen Arbeitsvertrag mit Fahrtzeit-Klausel pauschal unwirksam. Es gibt Beschäftigten im Niedriglohnbereich aber ein Argument an die Hand, das bisher fehlte: Wenn der effektive Stundenlohn durch unbezahlte Fahrtzeit unter den Mindestlohn sinkt, ist das kein Graubereich mehr — sondern ein Rechtsverstoß.
QuellenEuropäischer Gerichtshof: Urteil Az. C-110/24 (STAS-IV gegen VAERSA), Gleiss Lutz Rechtsanwälte: Analyse EuGH-Urteil C-110/24, März 2026, ADVANT Beiten: Analyse EuGH-Urteil zur Reisezeit, November 2025
Der Beitrag Fahrtzeit zur Arbeit ist auch Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch für jeden Tag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehindertenausweis: Diese Rabatte gibt es im September 2026
Menschen mit Schwerbehindertenausweis können im September 2026 bei Messen, Gartenschauen, Museen und Kulturveranstaltungen teilweise erheblich sparen. Besonders attraktiv ist die IAA Transportation in Hannover: Statt bis zu 32 Euro kostet das ermäßigte Ticket für Menschen mit Behinderung nur 9 Euro. Auch Landesgartenschauen reduzieren ihre Eintrittspreise für Besucher ab einem GdB von 50 deutlich.
Wer das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis trägt, sollte außerdem immer nach dem Eintritt für die Begleitperson fragen. Viele Veranstalter lassen diese kostenlos hinein. Allerdings gelten keine einheitlichen Regeln. Jeder Veranstalter legt selbst fest, ab welchem GdB er ermäßigt und welche Merkzeichen eine kostenlose Begleitung ermöglichen.
IAA Transportation: 9 statt bis zu 32 EuroVom 15. bis 20. September 2026 läuft auf dem Messegelände Hannover die IAA Transportation. Für Menschen mit Behinderung gehört sie zu den interessantesten September-Angeboten.
Eine reguläre Tageskarte kostet online 28 Euro, an der Tageskasse 32 Euro. Menschen mit Behinderung zahlen gegen Nachweis lediglich 9 Euro. Damit sparen sie gegenüber der Tageskasse 23 Euro beziehungsweise rund 72 Prozent.
Steht im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B, erhält zusätzlich eine Begleitperson freien Eintritt. Wer online bucht, muss dafür nach Angaben des Veranstalters nach dem Kauf eine Kopie des Schwerbehindertenausweises einreichen und das Gratisticket anfordern.
Landesgartenschau Neuss: Schwerbehinderte zahlen nur die HälfteAuch die Landesgartenschau Neuss bietet im September eine erhebliche Ermäßigung. Sie läuft noch bis zum 11. Oktober 2026.
Erwachsene zahlen im Webshop 20 Euro für eine Tageskarte, an der Kasse 22 Euro. Menschen mit Behinderung ab einem GdB von 50 zahlen dagegen online nur 10 Euro beziehungsweise 12 Euro vor Ort. Der Schwerbehindertenausweis halbiert damit beim Onlinekauf den Eintrittspreis.
Die Landesgartenschau gewährt außerdem einer Begleitperson kostenlosen Eintritt, wenn beim schwerbehinderten Besucher die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Veranstalter nennt ausdrücklich die Merkzeichen B, aG, H, Bl und Gl.
Ein besonderer Termin ist der 20. September: Dann tritt Heavysaurus im Rahmen des Veranstaltungsprogramms auf. Für diesen Auftritt verlangt die Gartenschau kein zusätzliches Veranstaltungsticket. Wer bereits eine gültige Eintrittskarte besitzt, kann das Konzert ohne Extra-Eintritt besuchen.
Landesgartenschau Ellwangen: Eintritt und Nahverkehr günstigerDie Landesgartenschau Ellwangen läuft noch bis zum 4. Oktober 2026 und bietet gerade im September mehrere größere Kulturveranstaltungen.
Das normale Tagesticket kostet 24,90 Euro. Menschen mit Behinderung ab einem GdB von 50 zahlen 19,90 Euro und sparen damit fünf Euro. Das Tagesticket enthält außerdem die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in Baden-Württemberg nach den Bedingungen des Kombitickets.
Eine Begleitperson erhält kostenlosen Eintritt, wenn im Ausweis eines der vom Veranstalter genannten Merkzeichen B, aG, H, Bl oder Gl steht.
Im September lohnt sich das Ticket besonders für Musikfans. Am 5. September steht mit „PULSE“ eine Pink-Floyd-Tribute-Show auf dem Programm, am 6. September folgt „Pop und Poesie“ und am 12. September eine Phil-Collins- und Genesis-Tribute-Night. Die Gartenschau wirbt damit, dass die Veranstaltungen grundsätzlich im Eintritt enthalten sind.
Reitsportmesse Halle: Ermäßigung auch für Menschen mit BehinderungVom 18. bis 20. September 2026 öffnet die Reitsportmesse in Halle an der Saale. Auch dort erhalten Menschen mit Behinderung gegen Nachweis einen reduzierten Eintritt.
Die reguläre Eintrittskarte kostet am Freitag 8 Euro, am Samstag und Sonntag jeweils 10 Euro. Die ermäßigten Tickets kosten 7 beziehungsweise 8 Euro. Der Veranstalter erklärt ausdrücklich, dass Menschen mit Behinderung den ermäßigten Eintritt erhalten.
Bei der Begleitperson unterscheidet die Messe genauer. Bei einem Behinderungsgrad unter 80 Prozent erhält die Begleitung nach Veranstalterangaben eine Ermäßigung. Bei einem höheren Grad beziehungsweise bei Merkzeichen B kann die Begleitperson kostenfrei hinein. Betroffene sollten den Schwerbehindertenausweis deshalb unbedingt zum Einlass mitbringen.
Grüne Tage Thüringen: Mit Merkzeichen B vier Euro sparenVom 25. bis 27. September 2026 finden in Erfurt die Grünen Tage Thüringen statt. Hier zeigt sich besonders deutlich, warum Betroffene die Tarifbedingungen vor dem Ticketkauf lesen sollten. Eine normale Tageskarte kostet 15 Euro. Das ermäßigte Ticket kostet 11 Euro.
Diese Ermäßigung erhalten bei Menschen mit Schwerbehinderung allerdings ausdrücklich Rollstuhlfahrende sowie schwerbehinderte Besucher, die eine notwendige Begleitperson haben und das Merkzeichen B im Ausweis tragen. Die Begleitperson kommt dann kostenlos hinein.
Ein Schwerbehindertenausweis ohne notwendige Begleitperson reicht laut Veranstalter dagegen nicht für diesen Sondertarif. Dann gilt die normale Tageskarte.
Wer erst ab 16 Uhr kommt, fährt ohnehin günstiger: Das Feierabendticket kostet für alle Besucher nur 7 Euro.
Deutsches Museum: 9 statt 16 EuroAuch ohne spezielle Septemberveranstaltung können Menschen mit Schwerbehinderung dauerhaft beim Museumsbesuch sparen. Ein besonders deutlicher Preisunterschied besteht im Deutschen Museum auf der Münchner Museumsinsel.
Erwachsene zahlen dort 16 Euro. Schwerbehinderte ab einem GdB von 50 erhalten die Tageskarte für 9 Euro. Das spart sieben Euro beziehungsweise knapp 44 Prozent. Bei eingetragenem Merkzeichen B besucht die Begleitperson das Museum kostenlos.
Noch günstiger sind die Zweigstellen. Im Verkehrszentrum kostet der Eintritt regulär 9 Euro und ermäßigt 6 Euro. Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 17 Jahren mit GdB 50 erhalten dort sogar freien Eintritt.
Wer häufiger kommt, sollte zudem die Jahreskarte vergleichen. Das Deutsche Museum verlangt regulär 50 Euro, schwerbehinderte Erwachsene zahlen für die ermäßigte Jahreskarte 25 Euro. Sie gilt für die Münchner Museumsinsel, das Verkehrszentrum und die Flugwerft Schleißheim.
Berlinische Galerie: Fünf Euro weniger und Begleitung kostenlosDie Berlinische Galerie verlangt regulär 12 Euro für den Eintritt. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zahlen nur 7 Euro.
Damit reduziert sich der Eintritt um mehr als 40 Prozent. Eine anerkannte Begleitperson erhält freien Eintritt. Das Museum erlaubt außerdem Assistenzhunde in allen öffentlich zugänglichen Räumen und stellt bei Bedarf kostenlos Rollstühle und Klapphocker zur Verfügung.
Im September gibt es dort ein zusätzliches Sparangebot: Am 2. September findet der monatliche „Happy Wednesday“ statt. An jedem ersten Mittwoch des Monats zahlen ohnehin alle Besucher nur 7 Euro. Für Schwerbehinderte entsteht an diesem Tag deshalb kein zusätzlicher Preisvorteil gegenüber dem allgemeinen Aktionstarif.
Philharmonie Berlin: Führung zum halben PreisBei den Berliner Philharmonikern lohnt sich im September ein Blick auf die Führungen. Am 26. September 2026 findet die Familienführung „Unser Klangschiff“ um 14 Uhr und noch einmal um 15.30 Uhr statt.
Der normale Eintritt kostet 10 Euro. Schwerbehinderte zahlen nur 5 Euro. Damit halbiert sich der Preis. Kinder und Schüler nehmen kostenlos teil.
Für reguläre Konzerte gilt eine andere Regel: Besucher mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B erhalten nicht automatisch selbst ein günstigeres Konzertticket, aber ihre Begleitperson bekommt bei Veranstaltungen der Stiftung Berliner Philharmoniker eine kostenlose Karte. Diese Begleitkarten lassen sich inzwischen auch beim Einzelkartenkauf über den Webshop buchen.
Oper Frankfurt: Mit GdB 50 grundsätzlich 50 Prozent RabattBesonders attraktiv fällt die allgemeine Ermäßigungsregel der Oper Frankfurt aus. Schwerbehinderte ab einem GdB von 50 erhalten grundsätzlich 50 Prozent Nachlass auf den Normalpreis.
Auch die Begleitperson kann 50 Prozent Ermäßigung erhalten, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B enthält. Für Rollstuhlfahrer gelten eigene Preise: Sie zahlen nach den aktuellen Bedingungen 6 Euro, die Begleitperson 10 Euro. Ausnahmen gelten unter anderem für Premieren, Gastspiele, Sonderveranstaltungen und Silvestervorstellungen.
Im September stehen beispielsweise „Così fan tutte“ am 5. und 9. September sowie „Turandot“ am 6., 12. und 25. September auf dem Spielplan. Bei der Premiere von „Mazeppa“ am 13. September sollten Besucher dagegen genau hinsehen: Premieren nimmt die Oper von der allgemeinen Schwerbehindertenermäßigung aus.
Merkzeichen B kann mehr wert sein als die eigentliche ErmäßigungBei vielen Angeboten fällt der Preisnachlass für den schwerbehinderten Besucher selbst vergleichsweise klein aus. Der größere finanzielle Vorteil entsteht häufig durch die kostenlose Begleitperson.
Ein Beispiel: Zahlen zwei Erwachsene bei der Landesgartenschau Neuss normalerweise online jeweils 20 Euro, kostet der gemeinsame Besuch 40 Euro. Hat ein Besucher GdB 50 und erfüllt zugleich die Bedingungen für eine kostenlose Begleitperson, kostet das ermäßigte Ticket nur 10 Euro und die Begleitung nichts. Das Paar spart damit 30 Euro.
Bei anderen Veranstaltern gelten wiederum völlig andere Regeln. Die Reitsportmesse Halle unterscheidet nach Grad der Behinderung und Merkzeichen, während die IAA das ermäßigte Ticket bereits allgemein Menschen mit Behinderung anbietet und Merkzeichen B erst für das kostenlose Begleitticket verlangt.
Ein Schwerbehindertenausweis garantiert nicht überall einen RabattEinen gesetzlichen Anspruch auf günstigere Museumskarten, Konzerttickets oder Messeeintritte schafft der Schwerbehindertenausweis nicht. Die Veranstalter legen ihre Eintrittsbedingungen selbst fest.
Deshalb bedeutet auch Merkzeichen B nicht automatisch, dass eine private Veranstaltung die Begleitperson kostenlos hineinlassen muss. Viele Museen, Theater, Gartenschauen und Messen gewähren diesen Vorteil freiwillig und orientieren sich dabei am Schwerbehindertenausweis.
Betroffene sollten vor dem Kauf deshalb prüfen, ob der Rabatt bereits ab GdB 50 gilt, ob ein bestimmtes Merkzeichen erforderlich ist und ob die kostenlose Begleitkarte online gebucht werden kann oder erst an der Kasse erhältlich ist.
Schwerbehindertenausweis immer zum Einlass mitnehmenEin ermäßigtes Onlineticket allein reicht meistens nicht. Veranstalter verlangen beim Einlass regelmäßig den gültigen Schwerbehindertenausweis. Teilweise fordern sie zusätzlich einen Lichtbildausweis.
Wer eine Begleitperson mitnimmt, sollte außerdem frühzeitig prüfen, wie deren Freikarte ausgegeben wird. Bei einigen Veranstaltungen genügt der Ausweis am Eingang. Andere Veranstalter verlangen ein eigenes Gratisticket oder eine vorherige Anmeldung.
Gerade bei stark besuchten Septemberveranstaltungen kann diese Vorbereitung verhindern, dass Betroffene trotz bestehender Ermäßigung vor Ort den vollen Preis zahlen müssen.
FAQ: Ermäßigung bei Schwerbehinderung Gibt es mit GdB 50 automatisch ermäßigten Eintritt?Nein. Jeder Veranstalter legt seine eigenen Ermäßigungsregeln fest. Viele Museen und Gartenschauen gewähren jedoch bereits ab GdB 50 einen Nachlass.
Hat die Begleitperson mit Merkzeichen B immer freien Eintritt?Nein. Bei vielen Veranstaltern ist die Begleitperson kostenlos, einen allgemeinen Anspruch für jede private Veranstaltung gibt es aber nicht.
Welches September-Angebot spart besonders viel?Bei der IAA Transportation in Hannover zahlen Menschen mit Behinderung 9 Euro statt bis zu 32 Euro. Bei Merkzeichen B erhält außerdem die Begleitperson freien Eintritt.
QuellenBerlinische Galerie, Eintrittspreise und Ermäßigungen Berlinische Galerie – Tickets
Berliner Philharmoniker, Ticketinformationen und Familienführungen Berliner Philharmoniker – Ticketinformationen
Deutsches Museum, Eintrittspreise 2026 Deutsches Museum – Preise und Tickets
Grüne Tage Thüringen, Ticketpreise 2026 Grüne Tage Thüringen – Tickets und Öffnungszeiten
IAA Transportation, Tickets 2026 IAA Transportation – Tickets und Preise
Landesgartenschau Ellwangen, Eintrittspreise und Septemberprogramm Landesgartenschau Ellwangen – Eintrittspreise
Landesgartenschau Neuss, Eintrittspreise und Barrierefreiheit Landesgartenschau Neuss – Eintrittspreise
Oper Frankfurt, Spielplan und Ermäßigungsbedingungen Oper Frankfurt – Spielplan September 2026
Reitsportmesse Halle, Eintrittspreise 2026 Reitsportmesse Halle – Eintrittspreise
Der Beitrag Schwerbehindertenausweis: Diese Rabatte gibt es im September 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bei der Rente kommen zwei Dämpfungsfaktoren wieder zurück
Für Rentnerinnen und Rentner zeichnet sich nach dem Ende der gesetzlichen Haltelinie eine wichtige Änderung ab. Bis einschließlich 2031 wird das Rentenniveau bei mindestens 48 Prozent abgesichert, danach soll wieder die reguläre Rentenanpassungsformel mit ihren dämpfenden Bestandteilen gelten.
Nach derzeitiger Rechtslage bleibt auch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2031 noch geschützt; erstmals bei der Anpassung im Jahr 2032 können Nachhaltigkeitsfaktor und Beitragssatzfaktor wieder in die Berechnung einfließen.
Das bedeutet nicht, dass die ausgezahlten Renten automatisch sinken. Wahrscheinlicher ist, dass sie in Jahren mit ungünstiger demografischer Entwicklung weniger stark steigen als die Löhne und dadurch langfristig an Abstand zu den Erwerbseinkommen verlieren.
Bis 2031 folgt die Rente weitgehend der LohnentwicklungMit dem Rentenpaket 2025 wurde die Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern bis 2031 verlängert. Der aktuelle Rentenwert wird in diesem Zeitraum so festgesetzt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird.
Deshalb werden die sonst geltenden Dämpfungsfaktoren während dieser Jahre nicht angewendet. Die Anpassung orientiert sich vor allem an der Entwicklung der Löhne sowie an Veränderungen der Sozialabgaben auf Löhne und Renten.
Wie das bei einer konkreten Anpassung wirkt, zeigt die Rentenerhöhung 2026 mit dem neuen Rentenwert von 42,52 Euro. Die jährliche Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli und wird durch eine Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt.
Die 48 Prozent sind keine persönliche ErsatzquoteDas Rentenniveau wird häufig falsch verstanden. Es bedeutet nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Bruttogehalts oder Nettogehalts erhält.
Verglichen werden eine gesetzlich definierte Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst und das verfügbare Durchschnittsentgelt der Beschäftigten. Von beiden Vergleichswerten werden bestimmte Sozialabgaben abgezogen, Steuern bleiben bei dieser Kennzahl dagegen außen vor.
Die tatsächliche Rente eines Menschen hängt weiterhin von den erworbenen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, der Rentenart und dem aktuellen Rentenwert ab. Wer weniger als 45 Jahre versichert war oder unterdurchschnittlich verdient hat, erhält daher nicht automatisch 48 Prozent seines früheren Einkommens.
Ab 2032 kehren zwei Dämpfungsfaktoren zurückNach dem Auslaufen der Haltelinie soll die Lohnentwicklung weiterhin den Ausgangspunkt der jährlichen Rentenanpassung bilden. Hinzu kommen jedoch wieder der Beitragssatzfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor.
Der Beitragssatzfaktor berücksichtigt, wie sich die Aufwendungen der Beschäftigten für die gesetzliche Rentenversicherung und für die zusätzliche Altersvorsorge verändern. Steigen diese Belastungen, kann das den Anstieg des aktuellen Rentenwerts abschwächen.
Der Nachhaltigkeitsfaktor bildet ab, wie sich das Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden verändert. Nimmt die Zahl der Rentner im Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten zu, wirkt der Faktor in der Regel dämpfend; entwickelt sich das Verhältnis günstiger, kann er die Anpassung auch stützen.
Damit ist der Nachhaltigkeitsfaktor keine pauschale Kürzungsvorschrift. Seine Wirkung hängt jedes Jahr von den dann verfügbaren Daten ab, wie auch der Beitrag zum möglichen Bremseffekt des Nachhaltigkeitsfaktors ausführlich erläutert.
Was sich 2032 gegenüber 2031 ändert Bereich Bis einschließlich 2031 Ab der Anpassung 2032 Rentenniveau Mindestens 48 Prozent gesetzlich abgesichert Keine unveränderte 48-Prozent-Haltelinie nach geltendem Recht Ausgangspunkt Entwicklung der anpassungsrelevanten Löhne Weiterhin Entwicklung der anpassungsrelevanten Löhne Nachhaltigkeitsfaktor Für die Anpassung ausgesetzt Wird wieder berücksichtigt Beitragssatzfaktor Für die Anpassung ausgesetzt Wird wieder berücksichtigt Nominale Rentenkürzung Durch die Rentengarantie ausgeschlossen Auch nach aktueller Rechtslage durch die Rentengarantie ausgeschlossen Warum die Rentenerhöhungen kleiner ausfallen könntenIn den kommenden Jahren erreichen geburtenstarke Jahrgänge das Rentenalter, während ihnen vergleichsweise schwächere Jahrgänge auf dem Arbeitsmarkt folgen. Verschlechtert sich dadurch das Verhältnis zwischen Rentenbeziehenden und Beitragszahlenden, kann der Nachhaltigkeitsfaktor einen Teil des Lohnanstiegs aus der Rentenanpassung herausrechnen.
Steigen die beitragspflichtigen Löhne beispielsweise um drei Prozent, folgt daraus ab 2032 deshalb nicht zwingend eine Rentenerhöhung von ebenfalls drei Prozent. Je nach Beitragssatz und demografischer Entwicklung könnte das Plus niedriger liegen.
Eine genaue Prozentzahl für 2032 lässt sich heute noch nicht seriös nennen. Die erforderlichen Lohn-, Beitrags- und Versichertendaten stehen erst näher am Anpassungstermin fest, zudem kann der Gesetzgeber die Regeln bis dahin erneut ändern.
Die Rente darf nominal nicht sinkenAuch nach der Rückkehr der Dämpfungsfaktoren gilt die Rentengarantie. Ergäbe die Formel rechnerisch einen niedrigeren aktuellen Rentenwert, darf der bisherige Wert nicht herabgesetzt werden.
Auf dem Rentenbescheid steht dann also nicht allein wegen der neuen Formel plötzlich ein geringerer Bruttobetrag. Möglich wäre jedoch eine Nullrunde, obwohl die Lebenshaltungskosten weiter steigen.
Davon zu unterscheiden sind Veränderungen beim Zahlbetrag durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder durch Steuern. Solche Abzüge können dazu führen, dass vom Brutto-Plus weniger auf dem Konto ankommt; mehr zu den persönlichen Angaben und Fristen steht im Beitrag zum Prüfen des Rentenbescheids.
Die Haltelinie wirkt über 2031 hinaus nachDas Ende der 48-Prozent-Garantie setzt die bis dahin gewährten Erhöhungen nicht zurück. Die Rentenanpassung 2032 baut auf dem Rentenwert auf, der durch die Haltelinie bis 2031 erreicht wurde.
Damit starten die Renten nach dem Ende des Schutzzeitraums von einem höheren Betrag, als sie ihn ohne die verlängerte Haltelinie erreicht hätten. Erst die weiteren Anpassungen können sich dann wieder langsamer als die Löhne entwickeln.
Weitere Reformen können die Rechnung noch verändernDie Regeln für die Zeit nach 2031 sind politisch nicht unangreifbar. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Vorschläge für einen weiteren Umbau der Altersvorsorge vorgelegt, und die Bundesregierung hat zusätzliche Reformschritte angekündigt.
Bis 2032 können daher neue Haltelinien, eine veränderte Rentenformel oder andere Finanzierungsregeln beschlossen werden. Einen Überblick über bereits beschlossene und diskutierte Vorhaben bietet der Beitrag zu den Änderungen bei der Rente.
Für Rentner und rentennahe Jahrgänge zählt deshalb der jeweilige Gesetzesstand. Langfristige Beispielrechnungen sind hilfreich, dürfen aber nicht mit einer verbindlichen Prognose für die persönliche Rente verwechselt werden.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundlagen der Rentenanpassung.
Der Beitrag Bei der Rente kommen zwei Dämpfungsfaktoren wieder zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
ADAC ändert Tankrabatt – auch Rentner sparen bei Esso zunächst zwei Cent je Liter
Nach rund 20 Jahren endet die Zusammenarbeit zwischen dem ADAC und Shell beim Tankrabatt. Einen vollständigen Wegfall des Preisvorteils müssen Rentnerinnen und Rentner mit ADAC-Mitgliedschaft jedoch nicht befürchten, denn mit Esso steht bereits ein neuer Partner fest.
Der Wechsel beginnt früher als erwartet: Schon ab dem 1. September 2026 sollen ADAC-Mitglieder bei Esso einen Nachlass erhalten. In den ersten Wochen fällt die Ermäßigung sogar doppelt so hoch aus wie der bisherige Rabatt bei Shell.
Zwei Cent Rabatt bis Mitte OktoberVom 1. September bis einschließlich 15. Oktober 2026 sollen ADAC-Mitglieder bei Esso zwei Cent je Liter Kraftstoff sparen. Danach reduziert sich der Nachlass nach den bisher veröffentlichten Angaben auf einen Cent pro Liter.
Bei einer Tankfüllung von 50 Litern bringt die Einführungsaktion somit eine Ersparnis von einem Euro. Nach dem 15. Oktober sinkt der Vorteil bei derselben Tankmenge auf 50 Cent.
Für den Rabatt soll weiterhin die Vorlage der ADAC-Mitgliedskarte an der Kasse genügen. Eine zusätzliche Anmeldung bei Esso ist nach dem derzeitigen Informationsstand nicht erforderlich.
Der Rabatt gilt nicht nur für RentnerBei dem Angebot handelt es sich nicht um einen besonderen Rentnerrabatt. Begünstigt sind sämtliche ADAC-Mitglieder unabhängig von Alter, Rentenbezug oder gewähltem Mitgliedschaftstarif.
Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb nicht den Rentenausweis, sondern ihre gültige ADAC-Mitgliedskarte bereithalten. Wer die Karte zu Hause vergisst, kann den Preisnachlass in der Regel nicht nachträglich verlangen.
Einen eigenen Seniorentarif bietet der Verkehrsclub ebenfalls nicht an. Es gibt dennoch Möglichkeiten, wie ältere Mitglieder ihre Kosten senken können, wie unser Beitrag über günstigere ADAC-Beiträge für Rentner zeigt.
Shell gewährt den Nachlass noch bis Ende 2026Der Wechsel vollzieht sich nicht von einem Tag auf den anderen. Der ADAC bestätigt auf seiner Informationsseite zum Shell-Rabatt, dass die bisherige Zusammenarbeit erst zum 31. Dezember 2026 endet.
ADAC-Mitglieder können deshalb von September bis Ende Dezember sowohl bei teilnehmenden Esso- als auch bei teilnehmenden Shell-Stationen sparen. Bei Shell bleibt es während dieser Übergangszeit bei einem Cent Nachlass je Liter.
Erst ab dem 1. Januar 2027 entfällt der ADAC-Vorteil bei Shell. Wer seine gewohnte Shell-Station weiterhin nutzen möchte, muss dann prüfen, ob sich das hauseigene Kundenprogramm ClubSmart lohnt.
Esso hat weniger Tankstellen als ShellDer neue Partner verfügt in Deutschland über mehr als 1.100 Tankstellen. Shell kommt dagegen auf rund 1.900 Standorte und besitzt damit ein deutlich größeres Netz.
Für Seniorinnen und Senioren in ländlichen Gegenden kann dieser Unterschied spürbar sein. Nicht in jeder Region wird sich eine Esso-Station in vergleichbarer Entfernung finden.
Eine längere Fahrt nur wegen eines Nachlasses von einem oder zwei Cent lohnt sich finanziell selten. Bereits wenige zusätzliche Kilometer können mehr Kraftstoff kosten, als durch den Rabatt eingespart wird.
Agip und Eni bleiben weitere RabattpartnerNeben Esso können ADAC-Mitglieder weiterhin bei teilnehmenden Agip- und Eni-Stationen sparen. Dort beträgt der Nachlass nach Angaben des ADAC-Vorteilsprogramms einen Cent je Liter Benzin oder Diesel.
Auch hier muss die ADAC-Mitgliedskarte beim Bezahlen vorgelegt werden. Tankkarten und weitere Rabattaktionen lassen sich nach den veröffentlichten Bedingungen nicht ohne Weiteres mit dem ADAC-Vorteil verbinden.
Durch Agip und Eni bleibt die Auswahl größer, als es allein das Esso-Netz vermuten lässt. Vor einer längeren Fahrt empfiehlt sich dennoch eine Prüfung, welche teilnehmenden Stationen auf der Strecke liegen.
Ein Cent Rabatt macht eine teure Tankstelle nicht günstigDer Nachlass sollte nicht mit einem garantiert günstigen Kraftstoffpreis verwechselt werden. Eine Esso-Station kann trotz ADAC-Vorteil teurer sein als eine nahe gelegene freie Tankstelle.
Beträgt der Preisunterschied beispielsweise vier Cent pro Liter, gleicht ein Rabatt von einem Cent diesen Abstand nicht aus. Bei 50 Litern würde die vermeintlich günstigere Entscheidung trotz Rabatt noch immer 1,50 Euro mehr kosten.
Gerade Rentner mit knappem Haushaltsbudget sollten deshalb zuerst die angezeigten Literpreise vergleichen. Der ADAC-Nachlass ist erst im zweiten Schritt interessant, wenn die Ausgangspreise ähnlich hoch sind.
Der Zeitpunkt des Tankens bringt häufig mehrDie Preise können sich im Tagesverlauf deutlich verändern. Wer einen günstigen Zeitpunkt abwartet, spart bei einer Tankfüllung häufig mehr als durch den Mitgliederrabatt.
Bei einem Preisunterschied von sechs Cent je Liter sinkt die Rechnung für 50 Liter bereits um drei Euro. Das ist sechsmal so viel wie der reguläre ADAC-Rabatt von 50 Cent.
Preisvergleichs-Apps oder die Anzeige aktueller Kraftstoffpreise können dabei helfen. Auch eine ruhige Fahrweise und eine funktionierende Start-Stopp-Technik senken die laufenden Kosten, wie unser Beitrag über das Sparpotenzial der Start-Stopp-Automatik erläutert.
Wie viel lässt sich im Jahr sparen?Wer im Jahr zwanzigmal jeweils 50 Liter tankt, kauft insgesamt 1.000 Liter Kraftstoff. Bei einem Cent Nachlass ergibt sich daraus eine Jahresersparnis von zehn Euro.
Während der Esso-Einführungsaktion verdoppelt sich die Ersparnis für die in diesem Zeitraum getankte Menge. Der finanzielle Vorteil bleibt trotzdem überschaubar und sollte nicht der einzige Grund für eine ADAC-Mitgliedschaft sein.
Entscheidend ist vielmehr, ob Pannenhilfe und weitere Leistungen zum persönlichen Mobilitätsbedarf passen. Wer nur wegen des Tankrabatts beitreten würde, zahlt voraussichtlich deutlich mehr Beitrag, als sich an der Zapfsäule zurückholen lässt.
Für Rentner auf dem Land ist das Auto oft unverzichtbarViele ältere Menschen benötigen ihren Wagen für Arztbesuche, Einkäufe oder Fahrten zu Angehörigen. Besonders außerhalb größerer Städte gibt es häufig keine ausreichend dichten Bus- und Bahnverbindungen.
Kleine Nachlässe können sich deshalb über längere Zeit summieren. Gleichzeitig belasten steigende Kraftstoffkosten Haushalte mit fester Rente stärker, wie unser Beitrag über die Benzinpreisentwicklung für Rentner beschreibt.
Weitere Ermäßigungen können den Alltag ebenfalls entlasten. Eine Übersicht bietet unser Ratgeber zu den Rabatten mit Rentenausweis.
Rentner sollten vor dem Tanken drei Preise gedanklich vergleichenDer erste Blick sollte dem regulären Literpreis der jeweiligen Station gelten. Danach ist zu prüfen, welcher Rabatt dort tatsächlich genutzt werden kann.
Wichtig sind außerdem die Entfernung und ein möglicher Umweg. Ein Preisvorteil von 50 Cent verliert seinen Sinn, wenn für die Fahrt zur Rabattstation zusätzlicher Kraftstoff im gleichen oder höheren Wert verbraucht wird.
Wer ohnehin an einer Esso-Tankstelle vorbeikommt, kann den Nachlass dagegen unkompliziert mitnehmen. Während der Übergangszeit bis Jahresende bleibt zusätzlich die Möglichkeit, Shell oder Agip beziehungsweise Eni zu nutzen.
Was Rentner jetzt beachten solltenBis Ende 2026 kann der bisherige Shell-Rabatt nach den Angaben des ADAC weiter genutzt werden. Ab dem 1. September soll Esso als zusätzlicher Partner hinzukommen, wobei der Nachlass laut Medienbericht bis zum 15. Oktober zwei Cent pro Liter beträgt.
Vor dem Tanken sollten Mitglieder den Preis mit umliegenden Stationen vergleichen und nachsehen, ob der konkrete Standort an der Aktion teilnimmt. Sobald ADAC oder Esso die vollständigen Bedingungen veröffentlichen, sollten auch mögliche Ausschlüsse geprüft werden.
Für Rentner, die ohnehin Mitglied sind und eine Esso-Tankstelle in der Nähe haben, ist das Angebot eine unkomplizierte kleine Ersparnis. Ein spürbarer finanzieller Vorteil entsteht jedoch erst bei einem hohen Kraftstoffverbrauch.
Beispiel aus der PraxisDer 72-jährige Herr Schneider tankt am 5. September 2026 bei Esso 50 Liter Benzin und zeigt vor dem Bezahlen seine ADAC-Mitgliedskarte vor. Durch den zeitlich begrenzten Nachlass von zwei Cent spart er einen Euro.
Im November tankt er erneut 50 Liter bei Esso. Da die Einführungsaktion dann beendet ist, erhält er nur noch einen Cent je Liter und spart 50 Cent.
Vor beiden Tankstopps vergleicht Herr Schneider die Preise der umliegenden Stationen. Weil Esso jeweils ohnehin zu den günstigeren Anbietern gehört und auf seiner üblichen Strecke liegt, nimmt er den ADAC-Vorteil ohne zusätzlichen Umweg mit.
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Pflegegeld oder Pflegesachleistungen: Diese Variante ist für Familien günstiger
Wer einen Angehörigen zu Hause versorgt, muss sich häufig zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Auf den ersten Blick scheint das Pflegegeld günstiger, weil es direkt auf dem Konto landet und die Familie selbst über seine Verwendung entscheiden kann.
Rechnet man jedoch den Wert professioneller Pflege hinzu, ergibt sich oft ein anderes Bild.
Pflegesachleistungen stellen in allen Pflegegraden ein deutlich höheres Budget bereit als das Pflegegeld. Das Geld wird allerdings nicht ausgezahlt, sondern von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet. Welche Variante wirtschaftlich besser passt, hängt deshalb vom tatsächlichen Hilfebedarf, der Belastbarkeit der Angehörigen und möglichen Eigenanteilen ab.
Pflegegeld bezahlt nicht die Arbeitszeit der AngehörigenPflegegeld erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die häusliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Meist übernehmen Angehörige, Freunde oder Nachbarn die tägliche Unterstützung. Einen ausführlichen Überblick zu Anspruch, Antrag und Auszahlung bietet der Ratgeber Pflegegeld 2026.
Die Pflegekasse überweist die Leistung an die pflegebedürftige Person. Diese kann das Geld beispielsweise an eine pflegende Tochter weitergeben, Fahrtkosten ausgleichen oder zusätzliche Hilfe finanzieren. Belege über die Verwendung verlangt die Pflegekasse im Regelfall nicht.
Das Pflegegeld ist jedoch kein Lohn für sämtliche Pflegestunden. Schon bei wenigen Stunden Unterstützung am Tag liegt der rechnerische Stundenwert häufig weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Gibt ein Angehöriger Arbeitszeit auf oder reduziert seine Beschäftigung, kann der Einkommensverlust das Pflegegeld deutlich übersteigen.
Pflegesachleistungen bieten das höhere VersorgungsbudgetPflegesachleistungen finanzieren körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung durch einen zugelassenen Dienst. Der Pflegedienst rechnet seine vereinbarten Einsätze bis zur jeweiligen Höchstgrenze direkt mit der Pflegekasse ab. Der Anspruch besteht bei häuslicher Pflege ebenfalls ab Pflegegrad 2.
Die Familie erhält den Betrag nicht zur freien Verfügung. Dafür muss sie die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen innerhalb des Budgets nicht aus eigener Tasche bezahlen. Die Sachleistung ist daher besonders wertvoll, wenn regelmäßig fachliche Hilfe benötigt wird.
Diese Beträge gelten 2026Die Leistungsbeträge sind bundesweit gleich. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt in seiner Leistungsübersicht für 2026 die folgenden monatlichen Höchstbeträge.
Pflegegrad Pflegegeld monatlich Pflegesachleistungen monatlich Differenz Pflegegrad 1 kein Anspruch kein regulärer Anspruch – Pflegegrad 2 347 Euro bis zu 796 Euro 449 Euro Pflegegrad 3 599 Euro bis zu 1.497 Euro 898 Euro Pflegegrad 4 800 Euro bis zu 1.859 Euro 1.059 Euro Pflegegrad 5 990 Euro bis zu 2.299 Euro 1.309 EuroDer höhere Sachleistungsbetrag bedeutet nicht, dass ein Pflegedienst alle erforderlichen Einsätze vollständig abdeckt. Reichen die Höchstbeträge nicht aus, entsteht ein Eigenanteil. Welche Einstufung und welche weiteren Ansprüche mit dem jeweiligen Pflegegrad verbunden sind, erklärt die Übersicht Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag.
Warum der reine Eurovergleich in die Irre führtBei Pflegegrad 3 stehen 599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro Pflegesachleistungen zur Verfügung. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Sachleistung automatisch einen monatlichen Gewinn von 898 Euro bringt. Die 1.497 Euro dürfen nur für abrechenbare Leistungen eines zugelassenen Anbieters eingesetzt werden.
Umgekehrt sind 599 Euro Pflegegeld nicht automatisch die billigere Versorgung. Wenn die Tochter täglich mehrere Stunden hilft, trägt die Familie einen großen Teil der tatsächlichen Kosten in Form von Zeit, Verdienstausfall und körperlicher Belastung selbst. Diese Kosten erscheinen auf keiner Rechnung, können für den Haushalt aber erheblich sein.
Die Frage nach der günstigeren Variante muss daher aus zwei Perspektiven beantwortet werden. Für die Pflegekasse ist das Pflegegeld preiswerter, weil die Geldleistung niedriger ausfällt. Für die Familie kann die Sachleistung wirtschaftlich vorteilhafter sein, sobald professionelle Hilfe ohnehin notwendig ist.
Wann Pflegegeld sinnvoll sein kannPflegegeld passt häufig zu Haushalten, in denen Angehörige die Unterstützung zuverlässig leisten können und nur geringe Ausgaben für zusätzliche Hilfe entstehen. Der Haushalt erhält dann einen frei verfügbaren Betrag, ohne dass Rechnungen eines Pflegedienstes anfallen. Voraussetzung ist, dass die Versorgung dauerhaft gesichert bleibt.
Rechnerisch attraktiv ist diese Lösung vor allem dann, wenn die Pflegepersonen ihre Erwerbsarbeit nicht oder nur wenig einschränken müssen. Auch kurze Wege, eine faire Aufteilung in der Familie und ein überschaubarer nächtlicher Hilfebedarf sprechen dafür. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann die zunächst günstige Lösung jedoch schnell zur Überlastung führen.
Wer Pflegegeld bezieht, muss 2026 bei Pflegegrad 2 bis 5 einmal je Halbjahr einen Beratungseinsatz nachweisen. Für die Pflegegrade 4 und 5 sind weitere freiwillige Termine möglich. Die neuen Abstände erläutert der Beitrag Beratungseinsätze beim Pflegegeld ab 2026.
Wann Pflegesachleistungen die bessere Wahl sindEin Pflegedienst ist oft die wirtschaftlich bessere Variante, wenn täglich Körperpflege, Mobilisierung oder verlässliche Betreuung benötigt wird. Das Sachleistungsbudget ist wesentlich höher als das Pflegegeld. Wer stattdessen Pflegegeld wählt und denselben Dienst privat bezahlt, müsste die Differenz häufig aus eigenen Mitteln tragen.
Professionelle Hilfe kann zudem verhindern, dass Angehörige ihre Arbeitszeit stark reduzieren oder krankheitsbedingt ausfallen. Ein vermiedener Verdienstausfall kann für den Familienhaushalt mehr wert sein als das ausgezahlte Pflegegeld. Hinzu kommt die fachliche Sicherheit bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten.
Trotzdem sollten Familien vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen. Überschreitet die Monatsrechnung das Sachleistungsbudget, bleibt die Differenz beim Pflegebedürftigen. Hinweise zu Preissteigerungen und möglichen Eigenanteilen enthält der Beitrag Pflegedienst-Mehrkosten und Eigenanteil.
Die Kombinationsleistung verhindert ein Alles-oder-nichtsViele Familien brauchen den Pflegedienst nur für bestimmte Einsätze und übernehmen den übrigen Alltag selbst. Dafür gibt es die Kombinationsleistung nach Paragraf 38 SGB XI. Sie verbindet einen Teil der Pflegesachleistungen mit anteiligem Pflegegeld.
Die Berechnung folgt einer Prozentregel. Nutzt der Pflegedienst 40 Prozent des verfügbaren Sachleistungsbudgets, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen werden dabei nicht Euro für Euro als Pflegegeld ausgezahlt.
Wer das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung festlegt, ist grundsätzlich sechs Monate an diese Entscheidung gebunden. Deshalb sollte vor dem Antrag geklärt werden, wie viele Einsätze tatsächlich gebraucht werden. Eine ausführliche Berechnung zeigt der Ratgeber Pflegegeld und Pflegesachleistungen optimal kombinieren.
So lässt sich die wirtschaftlich beste Variante ermittelnFamilien sollten zuerst alle notwendigen Hilfen für einen typischen Monat erfassen. Danach kann ein Pflegedienst beziffern, welche Leistungskomplexe oder Zeitkontingente er abrechnen würde. Erst mit diesem Angebot lässt sich erkennen, ob das Sachleistungsbudget reicht oder ein Eigenanteil droht.
Daneben gehört der Aufwand der Angehörigen in die Rechnung. Arbeitszeitreduzierung, Fahrtkosten, nächtliche Unterbrechungen und gesundheitliche Belastungen dürfen nicht mit null Euro angesetzt werden. Eine vermeintlich billige Familienpflege kann sonst langfristig die teuerste Lösung werden.
Zusätzliche Ansprüche sollten getrennt betrachtet werden. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht 2026 allen Pflegegraden bei häuslicher Pflege zu und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen neben Pflegegeld oder Pflegesachleistungen eingesetzt werden. Einzelheiten zur Nutzung erklärt der Beitrag 1.572 Euro Entlastungsbetrag im Jahr 2026.
Welche Variante ist nun günstiger?Wenn Angehörige die Pflege ohne größeren Verdienstausfall zuverlässig übernehmen können, bringt das Pflegegeld dem Haushalt die größte finanzielle Freiheit. Benötigt die pflegebedürftige Person regelmäßig bezahlte Hilfe, sind Pflegesachleistungen wegen des deutlich höheren Budgets meist vorteilhafter. Die Kombinationsleistung ist häufig die beste Lösung, wenn Familie und Pflegedienst feste Aufgaben teilen.
Eine allgemeingültige Gewinnerin gibt es deshalb nicht. Pflegegeld ist die niedrigere, frei verfügbare Leistung; Pflegesachleistungen sind die höhere, zweckgebundene Finanzierung professioneller Hilfe. Wirtschaftlich ist die Variante, die notwendige Versorgung mit dem geringsten Eigenanteil und ohne Überforderung der Angehörigen ermöglicht.
Beispiel aus der PraxisFrau Berger hat Pflegegrad 3 und wird überwiegend von ihrem Sohn versorgt. Für das Duschen und Ankleiden kommt an mehreren Tagen ein ambulanter Pflegedienst, der monatlich 748,50 Euro abrechnet. Das entspricht genau 50 Prozent des Sachleistungsbudgets von 1.497 Euro.
Damit bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes von 599 Euro erhalten, also 299,50 Euro. Die Familie erhält professionelle Leistungen im Wert von 748,50 Euro und zusätzlich 299,50 Euro Pflegegeld. Würde sie nur Pflegegeld wählen und denselben Pflegedienst privat bezahlen, wären die 599 Euro bereits durch die Dienstkosten aufgezehrt und es bliebe ein Eigenanteil von 149,50 Euro.
Die Kombination ist in diesem Fall finanziell günstiger und entlastet den Sohn bei körperlich anstrengenden Aufgaben. Zugleich bleibt ein Teil der Geldleistung für die privat organisierte Pflege erhalten.
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Schwerbehinderung: Schonvermögen kann schnelle Eingliederungshilfe verhindern
Menschen mit Behinderung dürfen bei der Eingliederungshilfe einen erheblichen Teil ihres Vermögens behalten. Wer jedoch eine Leistung sofort per Eilverfahren durchsetzen will, kann sich darauf nicht ohne Weiteres berufen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hält es sogar für möglich, Betroffene vorübergehend auf Vermögen zu verweisen, das ieigentlich geschützt ist. (L 2 SO 1823/26 ER-B).
Gericht trennt Leistungsanspruch und EilverfahrenDie Entscheidung enthält eine wichtige, aber leicht missverständliche Unterscheidung. Das Gericht hat nicht entschieden, dass der Träger der Eingliederungshilfe künftig geschütztes Vermögen aufbrauchen lassen darf.
Es ging vielmehr um die Frage, ob das Sozialgericht bereits vor Abschluss des eigentlichen Verfahrens eingreifen und die begehrte Eingliederungshilfe vorläufig zusprechen muss.
Dafür braucht ein Betroffener nicht nur einen möglichen Anspruch auf die Leistung. Er muss zusätzlich zeigen, dass ihm das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.
Genau an diesem Punkt kann vorhandenes Vermögen eine entscheidende Rolle spielen.
Anspruch auf Eingliederungshilfe war noch nicht ausreichend geklärtDas LSG stellte darauf ab, dass noch nicht geklärt war, ob die grundlegenden Voraussetzungen für Eingliederungshilfe überhaupt vorlagen. Insbesondere musste noch festgestellt werden, welche konkreten Teilhabebeeinträchtigungen bestanden und daraus welcher Unterstützungsbedarf folgte.
Eine Erkrankung oder Behinderung allein begründet noch nicht automatisch Eingliederungshilfe. Entscheidend ist, wie die Beeinträchtigung die Teilhabe des Menschen tatsächlich einschränkt.
Solange gerade diese Grundfragen offenbleiben, muss ein Sozialgericht die begehrte Leistung nicht automatisch im Eilantrag zusprechen.
Sogar geschütztes Vermögen kann die Eilbedürftigkeit beseitigenBei der Prüfung der Eilbedürftigkeit dürfen Gerichte berücksichtigen, ob ein Betroffener die Zeit bis zum Abschluss des Hauptverfahrens aus eigenen Mitteln überbrücken kann.
Nach Auffassung des Senats kann dabei im Einzelfall sogar Vermögen eine Rolle spielen, das der Leistungsberechtigte nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe nicht einsetzen müsste. Wer die notwendigen Ausgaben zunächst selbst finanzieren kann demnach die endgültige Klärung des Anspruchs abzuwarten.
Das Schonvermögen bleibt trotzdem SchonvermögenBetroffene sollten dies nicht mit den normalen Vermögensregeln der Eingliederungshilfe verwechseln. § 139 SGB IX schützt bestimmte Vermögenswerte ausdrücklich vor einer Verwertung. Dazu kommt ein Freibetrag für Barvermögen und sonstige Geldwerte in Höhe von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.
Die Bezugsgröße beträgt 2026 jährlich 47.460 Euro. Daraus ergibt sich für 2026 ein Vermögensfreibetrag von 71.190 Euro.
Auch darüber hinaus schützt das Gesetz bestimmte Vermögensgegenstände. Außerdem darf der Träger Vermögen nicht verlangen, wenn dessen Verwertung eine besondere Härte verursachen würde.
Die Entscheidung des LSG hebt diese Regeln nicht auf. Sie betrifft ausschließlich die zusätzliche Frage, ob ein Betroffener so dringend auf eine gerichtliche Übergangslösung angewiesen ist, dass das Gericht bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingreifen muss.
Der entscheidende UnterschiedIm normalen Verwaltungs- oder Klageverfahren lautet die Frage: Darf der Eingliederungshilfeträger dieses Vermögen auf die Leistung anrechnen?
Im Eilverfahren lautet eine weitere Frage: Kann der Betroffene mit seinen vorhandenen finanziellen Mitteln die Zeit bis zum Urteil überbrücken?
Das sind zwei unterschiedliche rechtliche Prüfungen.
Deshalb kann ein Geldbetrag leistungsrechtlich geschützt sein und trotzdem dazu führen, dass ein Gericht keine akute finanzielle Notlage erkennt.
Bundesverfassungsgericht lässt Blick auf geschütztes Vermögen zuBereits das Bundesverfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass Gerichte bei der Eilbedürftigkeit berücksichtigen dürfen, ob eigene Mittel zur Verfügung stehen.
Je schwerer die Nachteile wiegen, die durch das Abwarten entstehen, desto strengere Anforderungen gelten für die Gerichte. Drohen beispielsweise erhebliche gesundheitliche Schäden oder gravierende Einschränkungen der Teilhabe, darf ein Gericht dies nicht mit einem Verweis auf vorhandenes Geld erledigen.
Können Richter den Anspruch im Eilverfahren nicht vollständig aufklären, muss es bei besonders schweren Folgen die widerstreitenden Interessen und Folgen abwägen.
Nicht jedes Sparguthaben verhindert deshalb den EilantragEin Eilantrag kann weiterhin Erfolg haben, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass ihm ohne die sofortige Leistung wesentliche Nachteile drohen. Entscheiden können zum Beispiel die Höhe der laufenden Kosten, die Dauer der möglichen Überbrückung, die konkrete Beeinträchtigung und die Folgen fehlender Unterstützung.
Auch die tatsächliche Verfügbarkeit spielt eine Rolle. Vermögen, das sich nicht kurzfristig einsetzen lässt, spricht weniger gegen eine Eilbedürftigkeit als unmittelbar verfügbares Geld auf einem Konto.
Betroffene müssen ihre Eilbedürftigkeit konkret belegenDer Beschluss zeigt deshalb, wie wichtig eine sorgfältige Begründung des Eilantrags ist. Es reicht nicht, nur den Anspruch auf Eingliederungshilfe darzustellen.
Betroffene sollten deutlich machen, weshalb eigene Mittel keine realistische Überbrückung ermöglichen oder weshalb ihr Einsatz angesichts der drohenden Folgen nicht zumutbar erscheint.
Ärztliche Unterlagen können die Einschränkung der Teilhabe zeigen, reichen aber nicht immer aus. Entscheidend ist, welche Aktivitäten ohne die beantragte Unterstützung nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich sind.
Das Urteil bedeutet keine neue VermögensgrenzeDie Entscheidung ändert insbesondere nicht den Vermögensfreibetrag der Eingliederungshilfe. Dieser liegt 2026 bei 71.190 Euro. Auch die übrigen gesetzlichen Schutzvorschriften bleiben bestehen.
Das LSG schafft vielmehr eine Hürde beim Verfahren: Wer genug eigene Mittel besitzt, um einen Übergang zu finanzieren, kann Schwierigkeiten haben, die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung zu zeigen.
Menschen mit Behinderung müssen möglicherweise zunächst eigenes Geld einsetzen, obwohl dieses Vermögen bei einem Anspruch nicht auf Eingliederungshilfe nicht angerechnet werden dürfte.
FAQ: Schonvermögen und Eilverfahren Muss ich mein Schonvermögen jetzt für Eingliederungshilfe aufbrauchen?Nein. Die gesetzlichen Vermögensschutzregeln gelten weiter. Der Beschluss betrifft die besondere Prüfung der Dringlichkeit in einem gerichtlichen Eilverfahren.
Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag 2026?Für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe liegt der allgemeine Freibetrag 2026 bei 71.190 Euro. Daneben können weitere Vermögenswerte gesetzlich geschützt sein.
Kann ein Eilantrag trotz vorhandenem Vermögen erfolgreich sein?Ja. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Drohen ohne sofortige Unterstützung erhebliche Nachteile und lässt sich die Situation nicht zumutbar aus eigenen Mitteln überbrücken, kann weiterhin ein Anordnungsgrund bestehen.
QuellenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2026 – L 2 SO 1823/26 ER-B (Dejure)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19 (Dejure)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (bmas.de)
Gesetze im Internet, §§ 139 und 140 SGB IX (gesetze-im-internet.de)
Der Beitrag Schwerbehinderung: Schonvermögen kann schnelle Eingliederungshilfe verhindern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietpreisbremse: Mieter können jetzt zu viel gezahlte Miete zurückfordern
Wer für seine Wohnung mehr bezahlt, als die Mietpreisbremse erlaubt, muss die überhöhte Miete nicht dauerhaft hinnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mieter die Differenz zurückverlangen und zugleich eine Herabsetzung der laufenden Nettokaltmiete erreichen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2026 stärkt den Auskunftsanspruch gegenüber Vermietern. Die Rückzahlung erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern hängt von einer wirksamen Rüge, dem Zeitpunkt des Mietbeginns und möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab.
BGH stärkt Auskunftsanspruch bei überhöhter MieteDer Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter Auskunft über Tatsachen verlangen können, die für die erlaubte Miethöhe wichtig sind. Dazu gehören insbesondere die Vormiete, frühere Mieterhöhungen und Modernisierungen.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Vermieter eine vorgeschriebene Information vor Abschluss des Mietvertrags versäumt hat. Ein Gericht darf die Auskunftsklage nicht allein mit dem Argument abweisen, der Vermieter könne sich gegenwärtig ohnehin nicht auf die betreffende Ausnahme berufen.
Der Mieter darf selbst entscheiden, ob er vollständige Klarheit über die Berechnung seiner Miete verlangt. Das ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 1. Juli 2026 mit dem Aktenzeichen VIII ZR 211/23.
Im entschiedenen Fall ging es um eine 60,57 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Vereinbart war eine Nettokaltmiete von 734,50 Euro, obwohl die nach Ansicht der Vorinstanzen erlaubte Miete um monatlich 70,23 Euro niedriger lag.
Der BGH stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Die Vermieterin musste die überzahlte Miete für den eingeklagten Monat, die vorgerichtlichen Kosten und die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen.
Weitere Einzelheiten und einen wichtigen Warnhinweis zur Auskunftsforderung enthält der Beitrag „BGH: Neues Auskunftsrecht von Mietern gegenüber Vermietern kann nach hinten losgehen“.
Was die Mietpreisbremse tatsächlich begrenztDie Mietpreisbremse gilt nicht automatisch in ganz Deutschland. Sie greift nur in Städten und Gemeinden, die von der jeweiligen Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden.
Bei einer Wiedervermietung darf die vereinbarte Nettokaltmiete dort grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die gesetzliche Vorgabe findet sich in § 556d BGB.
Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich häufig anhand des örtlichen Mietspiegels bestimmen. Dabei müssen unter anderem Wohnungsgröße, Baujahr, Lage, Ausstattung und weitere wohnwertbezogene Merkmale berücksichtigt werden.
Der Bundestag hat die bundesrechtliche Grundlage der Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Ob sie am konkreten Wohnort gilt, hängt trotzdem von einer wirksamen Landesverordnung ab.
Nur der überhöhte Teil der Mietvereinbarung ist unwirksamVerstößt die Anfangsmiete gegen die Mietpreisbremse, wird nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam. Unwirksam ist nur der Teil der Mietvereinbarung, der den erlaubten Höchstbetrag überschreitet.
Der Vermieter muss den darüber hinaus gezahlten Betrag nach § 556g BGB grundsätzlich herausgeben. Mieter können außerdem verlangen, dass für die Zukunft nur noch die erlaubte Nettokaltmiete berechnet wird.
Die Mietpreisbremse betrifft vor allem die Miethöhe bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses. Sie schützt dagegen nicht automatisch vor späteren Mieterhöhungen während eines laufenden Vertrags.
Welche Voraussetzungen Vermieter bei einer späteren Erhöhung einhalten müssen, erklärt der Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.
Die 30-Monats-Frist entscheidet über die RückwirkungBesonders wichtig ist die Frist von 30 Monaten. Wird der Verstoß innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt und läuft der Mietvertrag bei Zugang der Rüge noch, kann die überzahlte Miete grundsätzlich rückwirkend ab dem ersten Mietmonat verlangt werden.
Erfolgt die Rüge erst nach Ablauf von 30 Monaten, geht der Erstattungsanspruch für die davor liegende Zeit grundsätzlich verloren. Der Mieter kann dann nur Beträge zurückfordern, die nach Zugang der Rüge fällig werden.
Dasselbe gilt, wenn das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet ist. Eine erst nach dem Auszug verschickte Rüge eröffnet daher grundsätzlich keine Rückforderung für frühere Mietzahlungen.
Die verbesserte Rückwirkung gilt für Mietverhältnisse, die nach dem 31. März 2020 entstanden sind. Für ältere Mietverhältnisse bleibt nach der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 51 EGBGB die frühere Fassung des Gesetzes anwendbar.
Situation Möglicher Umfang der Rückforderung Mietbeginn ab 1. April 2020, Rüge innerhalb von 30 Monaten und Mietvertrag läuft noch Überzahlung grundsätzlich rückwirkend ab Mietbeginn Rüge später als 30 Monate nach Mietbeginn Grundsätzlich nur Beträge, die nach Zugang der Rüge fällig werden Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet Grundsätzlich nur nach der Rüge fällige Beträge, sodass eine nachträgliche Erstattung meist ausscheidet Mietverhältnis bis einschließlich 31. März 2020 entstanden Im Regelfall nur Rückforderung von Beträgen, die nach der Rüge fällig wurden Eine einfache Rüge kann ausreichenDie Rüge muss in Textform erfolgen. Eine E-Mail kann rechtlich ausreichen, allerdings muss der Mieter im Streitfall beweisen können, wann die Erklärung beim Vermieter eingegangen ist.
Grundsätzlich genügt eine verständliche Mitteilung, dass die vereinbarte Miete nach Auffassung des Mieters gegen die Mietpreisbremse verstößt. Hat der Vermieter vor Vertragsabschluss Angaben zu einer Ausnahme gemacht, muss sich die Rüge auf diese Auskunft beziehen.
Es empfiehlt sich, die vereinbarte Nettokaltmiete, die nach dem Mietspiegel ermittelte Vergleichsmiete und den vermuteten monatlichen Überschreitungsbetrag zu nennen. Gleichzeitig können Auskunft, Rückzahlung der bisherigen Überzahlung und Herabsetzung der laufenden Miete verlangt werden.
Der Zugang der Rüge sollte nachweisbar sein. Dafür kommen beispielsweise ein Einwurfeinschreiben, eine persönliche Übergabe unter Zeugen oder eine E-Mail mit nachweisbarer Empfangsbestätigung infrage.
Die Miete nicht vorschnell selbst kürzenMieter sollten die laufende Zahlung nicht ohne sorgfältige Berechnung eigenmächtig reduzieren. Stellt sich später heraus, dass der örtliche Mietspiegel falsch angewendet wurde oder eine Ausnahme greift, kann ein Mietrückstand entstehen.
Je nach Höhe des Rückstands drohen eine Zahlungsklage oder sogar eine Kündigung. Sicherer kann es sein, die Miete zunächst ausdrücklich unter Vorbehalt weiterzuzahlen und die Rückforderung schriftlich geltend zu machen.
Bei größeren Beträgen empfiehlt sich eine Prüfung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt für Mietrecht. Das gilt besonders dann, wenn sich der Vermieter auf eine hohe Vormiete oder umfangreiche Modernisierungsarbeiten beruft.
Mieter dürfen Angaben zur Vormiete verlangenVermieter müssen auf Verlangen Auskunft über Informationen geben, die für die Prüfung der Miethöhe benötigt werden, nicht allgemein zugänglich sind und ohne größeren Aufwand mitgeteilt werden können. Besonders häufig geht es um die Miete des vorherigen Mieters.
War die Vormiete bereits höher als die nach dem Mietspiegel erlaubte Miete, kann der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 556e BGB eine höhere Anfangsmiete verlangen. Der neue Mietpreis darf dann grundsätzlich bis zur berücksichtigungsfähigen Vormiete reichen.
Nicht jede frühere Zahlung darf jedoch übernommen werden. Mietminderungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht, ebenso bestimmte Erhöhungen, die erst innerhalb des letzten Jahres vor dem Ende des vorherigen Mietverhältnisses vereinbart wurden.
Auch eine schon im vorherigen Mietverhältnis unzulässig überhöhte Miete erhält durch den Mieterwechsel keinen uneingeschränkten Schutz. Deshalb sollte nicht nur die Höhe der Vormiete, sondern auch deren Entstehung geprüft werden.
Vermieter müssen Ausnahmen rechtzeitig offenlegenWill sich der Vermieter auf eine höhere Vormiete, Modernisierungen oder eine gesetzliche Neubauausnahme berufen, muss er den künftigen Mieter grundsätzlich vor Abgabe der Vertragserklärung darüber informieren. Die Mitteilung muss in Textform erfolgen.
Unterbleibt die Information vollständig, darf der Vermieter die betreffende Ausnahme zunächst nicht nutzen. Holt er die Information später ordnungsgemäß nach, kann er sich grundsätzlich erst zwei Jahre nach der Nachholung auf die Ausnahme berufen.
Wurde die Information zwar erteilt, aber nicht in der vorgeschriebenen Form, fällt die Folge anders aus. Der Vermieter kann die Ausnahme nutzen, sobald er die Mitteilung formgerecht nachgeholt hat.
Das neue BGH-Urteil enthält deshalb auch einen Warnhinweis für Mieter. Eine verlangte Auskunft kann dazu führen, dass der Vermieter seine zuvor versäumte Mitteilung nachholt und damit die Zweijahresfrist in Gang setzt.
Vor einer umfassenden Anfrage sollte geprüft werden, welche Informationen tatsächlich benötigt werden. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass der Mieter selbst über diese Abwägung entscheiden darf.
Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sind ausgenommenFür Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, gilt die Mietpreisbremse nicht. Ebenfalls ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
Nicht jede Renovierung erfüllt diese Voraussetzung. Ein neuer Bodenbelag, frisch gestrichene Wände oder der Austausch einzelner Sanitärobjekte reichen regelmäßig nicht aus.
Die Baumaßnahmen müssen einen solchen Umfang erreichen, dass die Wohnung in wesentlichen Bereichen einem Neubau vergleichbar ist. Die gesetzlichen Ausnahmen sind in § 556f BGB geregelt.
Modernisierungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Mietverhältnisses können ebenfalls einen begrenzten Aufschlag erlauben. Die Mietpreisbremse entfällt in diesem Fall jedoch nicht vollständig.
Auch Staffel- und Indexmieten müssen geprüft werdenBei einer Staffelmiete kann die Mietpreisbremse nicht nur für den ersten vereinbarten Betrag wichtig sein. Auch spätere Mietstaffeln können geprüft werden, wobei eine wirksame Rüge grundsätzlich für nachfolgende Staffeln fortwirkt.
Bei einer Indexmiete betrifft die Mietpreisbremse vor allem die Ausgangsmiete bei Vertragsbeginn. Spätere Anpassungen richten sich nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und den besonderen Regeln für Indexmietverträge.
Eine Zustimmung zu einer gewöhnlichen Mieterhöhung während des laufenden Mietverhältnisses muss gesondert betrachtet werden. Warum eine solche Zustimmung später nur schwer rückgängig gemacht werden kann, zeigt der Beitrag „Mieter aufgepasst: Mietpreisbremse schützt nicht vor Mieterhöhung“.
Auch die Mietkaution kann zu hoch ausgefallen seinDie Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen. War bereits die vereinbarte Ausgangsmiete wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse teilweise unwirksam, kann auch die darauf berechnete Kaution zu hoch sein.
Mieter können dann die Freigabe oder Rückzahlung des überhöhten Kautionsanteils verlangen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses gelten zusätzlich die allgemeinen Regeln für die Abrechnung der Sicherheit.
Welche Fristen Vermieter nach dem Auszug beachten müssen, erklärt der Beitrag „Rückzahlung der Mietkaution: Wie lange Vermieter warten dürfen“.
Bei Grundsicherung kann der Anspruch auf das Jobcenter übergehenBesondere Vorsicht ist geboten, wenn das Jobcenter oder ein anderer Sozialleistungsträger die Unterkunftskosten übernommen hat. Rückzahlungsansprüche können in Höhe der übernommenen Mietzahlungen kraft Gesetzes auf den Leistungsträger übergehen.
Der Mieter kann den übergegangenen Teil der Forderung dann nicht ohne Weiteres im eigenen Namen einklagen. Er sollte das Jobcenter informieren und gegebenenfalls beantragen, dass der Anspruch zur eigenen Durchsetzung zurückübertragen wird.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass das Jobcenter weder zur eigenen Klage noch zur Rückübertragung verpflichtet ist. Die Folgen für Leistungsbezieher erläutert der Beitrag „Jobcenter entscheidet über die Rückforderung überzahlter Miete“.
Verjährung darf nicht übersehen werdenNeben der 30-Monats-Regel können die allgemeinen Verjährungsfristen laufen. Für Rückzahlungsansprüche gilt regelmäßig eine Frist von drei Jahren.
Der Fristbeginn hängt unter anderem davon ab, wann der Anspruch entstanden ist und wann der Mieter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall schwierig sein.
Eine einfache Zahlungsaufforderung stoppt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen können den Fristlauf unter bestimmten Voraussetzungen hemmen, bieten aber nicht immer genügend Sicherheit.
Bei älteren Forderungen sollte deshalb rechtzeitig geprüft werden, ob ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage erforderlich ist. Die 30-Monats-Regel und die Verjährung dürfen dabei nicht miteinander verwechselt werden.
Praxisbeispiel: 4.200 Euro überzahlte MieteEine Mieterin zieht am 1. Januar 2025 in eine Wohnung in einem ausgewiesenen Gebiet mit Mietpreisbremse. Sie zahlt monatlich 1.150 Euro Nettokaltmiete, obwohl nach dem örtlichen Mietspiegel einschließlich des Zuschlags von zehn Prozent nur 950 Euro erlaubt wären.
Der Vermieter hat vor Vertragsabschluss weder eine höhere Vormiete noch eine umfassende Modernisierung oder eine andere Ausnahme genannt. Die Mieterin rügt den Verstoß im September 2026 und damit innerhalb der ersten 30 Monate des weiterhin bestehenden Mietverhältnisses.
Greift keine Ausnahme, kann sie für die ersten 21 Monate jeweils 200 Euro zurückverlangen. Daraus ergibt sich eine Forderung von 4.200 Euro.
Zusätzlich kann sie verlangen, dass die laufende Nettokaltmiete auf 950 Euro herabgesetzt wird. Vor einer eigenständigen Kürzung sollte sie die Berechnung und die örtliche Verordnung zur Mietpreisbremse rechtlich prüfen lassen.
Häufige Fragen und Antworten zur Rückforderung überhöhter Miete 1. Kann jeder Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern?Nein. Die Wohnung muss in einem wirksam ausgewiesenen Gebiet mit Mietpreisbremse liegen und die vereinbarte Anfangsmiete muss den erlaubten Betrag überschreiten. Außerdem darf keine gesetzliche Ausnahme die höhere Miete rechtfertigen.
2. Wie lange kann die Miete rückwirkend zurückgefordert werden?Bei einem nach dem 31. März 2020 entstandenen und noch laufenden Mietverhältnis kann eine Rüge innerhalb der ersten 30 Monate eine Rückforderung ab Mietbeginn ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist können grundsätzlich nur noch Beträge verlangt werden, die nach Zugang der Rüge fällig werden.
3. Muss die Rüge von einem Anwalt verfasst werden?Nein, ein Anwalt ist für die Rüge nicht vorgeschrieben. Die Erklärung muss jedoch in Textform erfolgen und sich auf eine vorvertragliche Auskunft beziehen, wenn der Vermieter eine solche erteilt hat.
4. Darf die Miete nach der Rüge sofort gekürzt werden?Eine eigenmächtige Kürzung kann riskant sein, wenn die zulässige Miete falsch berechnet wurde oder doch eine Ausnahme greift. Häufig ist es sicherer, zunächst unter Vorbehalt weiterzuzahlen und Rückzahlung sowie Mietanpassung schriftlich zu verlangen.
5. Was passiert, wenn der Vermieter keine Auskunft über die Vormiete gibt?Der Mieter kann den Auskunftsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Das BGH-Urteil vom 1. Juli 2026 bestätigt, dass der Anspruch auch bestehen kann, wenn der Vermieter seine Informationspflicht vor Abschluss des Mietvertrags verletzt hat.
6. Wem steht die Rückzahlung zu, wenn das Jobcenter die Miete übernommen hat?Soweit das Jobcenter die überhöhte Miete bezahlt hat, kann der Rückzahlungsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen sein. Vor einer Klage sollte geklärt werden, welcher Teil der Forderung dem Mieter selbst zusteht und ob das Jobcenter den übergegangenen Anspruch zurücküberträgt.
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Fehler im Bürgergeld-Bescheid: Jobcenter-Mitarbeiter bekommen “enormen Druck von oben”
Wer einen fehlerhaften Bescheid vom Jobcenter erhält, fragt sich häufig, ob die falsche Entscheidung für den zuständigen Beschäftigten eigentlich Folgen hat. Tatsächlich werden Entscheidungen in den Jobcentern nicht nur durch Widersprüche und Sozialgerichte überprüft, sondern auch durch interne Qualitätssicherung und Fachaufsicht.
“Ein einzelner falscher Bescheid führt nicht gleich zu einem Personalgespräch”, sagt Ex-Jobcenter Mitarbeiter Sebastian W. Aber:”Häufen sich gleichartige Fehler, reagieren Führungskräfte jedoch, kontrollieren die Bearbeitung genauer. Das erzeugt natürlich einen enormen Druck von oben!”
Mehr als 42.000 Fälle mit fehlerhafter RechtsanwendungWie häufig Fehler tatsächlich festgestellt werden, zeigen die Daten der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2025. Bundesweit wurden 476.728 Widersprüche von den Jobcentern bearbeitet und entschieden, 147.213 ursprüngliche Entscheidungen wurden anschließend geändert.
Besonders interessant ist die Begründung für diese Änderungen. In 42.303 Fällen stellte die Bundesagentur eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Jobcenter fest.
Fehler können durch die Fachaufsicht auffallenJobcenter verfügen über Verfahren zur Überwachung der Arbeit. Dazu gehört insbesondere die Fachaufsicht durch Führungskräfte sowie die Prüfung ausgewählter Fälle.
Die Bundesagentur nutzt darüber hinaus sogenannte verlaufsbezogene Betrachtungen. Dabei werden Kundenprozesse risikoorientiert bewertet, und zwar nicht ausschließlich innerhalb des einzelnen Jobcenters, sondern teilweise auch auf Ebene der Regionaldirektionen und der Bundesagentur.
Fehler müssen deshalb nicht erst durch einen Widerspruch eines Leistungsberechtigten auffallen. Sie können ebenso bei internen Stichproben, Prüfungen oder durch die Auswertung wiederkehrender Auffälligkeiten entdeckt werden. “Seit der Umstellung auf die neue Grundsicherung ist der druck gestiegen, weil immer mehr Widersprüche eingehen, die mit KI geschrieben sind”.
Der Teamleiter kann Bescheide und Akten prüfenWie die Fachaufsicht konkret ausgestaltet wird, lässt sich beispielsweise an öffentlich verfügbaren Geschäftsanweisungen einzelner Jobcenter erkennen. Im Jobcenter Berlin-Spandau wird die Fachaufsicht ausdrücklich als Führungsaufgabe beschrieben.
Dort werden Fälle stichprobenartig ausgewählt und geprüft. Erkenntnisse aus diesen Prüfungen werden über die Führungsebenen ausgewertet und an die Geschäftsführung berichtet.
Damit besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine Führungskraft feststellt, dass in einem bestimmten Arbeitsbereich immer wieder vergleichbare Fehler auftreten. “Dann geht es nicht mehr ausschließlich darum, einen einzelnen falschen Bescheid zu korrigieren, sondern auch darum, weitere Fehler zu verhindern”, sagt der Ex-Jobcenter-Mitarbeiter.
Was passiert bei wiederholten Fehlern?Interessanter wird die Situation, wenn bei Prüfungen immer wieder dieselben Fehler auftauchen. Beispielsweise könnte ein Beschäftigter regelmäßig Einkommen falsch anrechnen, Heizkosten nicht vollständig berücksichtigen oder bei Rückforderungen gesetzliche Voraussetzungen übersehen.
Dann kann die Führungskraft genauer hinschauen. “Denkbar sind dann fachliche Gespräche, Schulungen, Hinweise auf aktuelle Weisungen, zusätzliche Prüfungen oder eine engere Begleitung der Fallbearbeitung”, sagt W.
Ob daraus irgendwann auch personalrechtliche Konsequenzen entstehen, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Einen Automatismus zwischen erfolgreichem Widerspruch und einer Sanktion gegen den Beschäftigten gibt es nicht. “Aber ich habe schon mitbekommen, dass einzelne Kollegen gehen mussten, bestätigt Sebastian W.
Die Interne Revision untersucht ebenfalls FehlerquellenNeben der Fachaufsicht gibt es bei der Bundesagentur die Interne Revision. Sie untersucht, ob Aufgaben ordnungsgemäß, zweckmäßig und wirtschaftlich erledigt werden und spricht bei festgestellten Mängeln Empfehlungen zur Verbesserung aus.
Die Ergebnisse werden nicht einfach abgelegt. Nach Angaben der Bundesagentur wird die Beseitigung festgestellter Mängel anschließend nachgehalten.
Der Blick richtet sich dabei häufig auf Arbeitsabläufe und strukturelle Schwächen. Ein falscher Bescheid kann schließlich unterschiedliche Ursachen haben, etwa eine falsche Rechtsauslegung, unvollständige Informationen, eine technische Fehlermeldung oder eine unklare interne Vorgabe.
Diese Bereiche sorgen besonders oft für StreitBesonders viele Widersprüche betreffen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Ebenfalls häufig geht es um Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie um die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen.
Gerade bei den Unterkunftskosten weist die Bundesagentur selbst auf die komplizierte Rechtslage hin. Unterschiedliche kommunale Angemessenheitsgrenzen und die Rechtsprechung der Sozialgerichte können zusätzliche Rechtsunsicherheit verursachen.
Welche Probleme Leistungsberechtigte besonders genau kontrollieren sollten, haben wir im Beitrag über die häufigsten Fehler in Jobcenter-Bescheiden zusammengefasst.
Der Widerspruch sorgt für eine erneute PrüfungGegen einen anfechtbaren Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Dadurch wird die Entscheidung noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
Seit Juli 2026 gelten zudem neue Vorschriften für das Grundsicherungsgeld. Wie Betroffene jetzt vorgehen können, erläutert unser Beitrag zum Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid.
Wer die Widerspruchsfrist bereits verpasst hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Einzelheiten finden Sie in unserem Ratgeber zum Überprüfungsantrag beim Jobcenter.
Fehlerhafte Bescheide können also durchaus intern Folgen habenDie Arbeit der Jobcenter werden über verschiedene Verfahren kontrolliert und bei wiederkehrenden Fehlern schalten sich Führungskräfte ein.
Besonders interessant sind dabei fachaufsichtliche Stichproben und die Auswertung erkannter Fehlerschwerpunkte. Das erzeugt Druck auf die Sachbearbeiter.
Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Ein Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters ist nicht sinnlos. Die Zahlen der Bundesagentur zeigen, dass Entscheidungen jedes Jahr in sehr vielen Fällen nachträglich korrigiert werden. Einige Sozialberatungsstellen und Anwälte sprechen davon, dass faktisch jeder zweite Bescheid fehlerhaft ist.
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