Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Grundsicherungsgeld: U25 Umzug kann die komplette Miete kosten
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und noch keine 25 Jahre alt ist, sollte einen geplanten Auszug besonders sorgfältig vorbereiten. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart die Folgen sein können, wenn der Mietvertrag unterschrieben wird, bevor die erforderliche Zusicherung des Jobcenters vorliegt.
Im schlimmsten Fall geht es nicht nur um einige hundert Euro Umzugskosten oder eine gekürzte Miete. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können vollständig aus der Berechnung des Grundsicherungsgeldes herausfallen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juli 2026 deutlich gemacht.
LSG NRW warnt vor vollständigem Verlust der MietübernahmeDas Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen trug das Aktenzeichen L 2 AS 926/26 B. Betroffen war eine junge Antragstellerin, die noch keine 18 Jahre alt war und eine eigene Wohnung beziehen wollte.
Sie war bereits im Januar 2025 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und zunächst bei ihren Großeltern untergekommen. Im September 2025 hatte sie dem Jobcenter mehrere Wohnungsangebote vorgelegt und die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten beantragt.
Das Jobcenter erteilte die gewünschte Zusicherung zunächst nicht. Es vertrat die Auffassung, dass keine schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründe vorlägen, die einen eigenen Haushalt rechtfertigten.
Nachdem frühere Wohnungsangebote deshalb verloren gegangen waren, ging die junge Frau erneut gerichtlich gegen das Jobcenter vor. Hintergrund war ein weiteres Wohnungsangebot, das nur begrenzte Zeit zur Verfügung stand.
Ohne Zusicherung droht bei U25 mehr als nur eine KürzungDas LSG machte dabei einen wichtigen Unterschied deutlich. Bei einem gewöhnlichen Umzug ohne vorherige Zusicherung kann es beispielsweise zu einer Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten kommen.
Bei Menschen unter 25 Jahren gilt jedoch die deutlich strengere Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach werden Unterkunfts- und Heizkosten nach einem entsprechenden Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn der kommunale Träger die Übernahme bereits vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat.
Das LSG formulierte die mögliche Folge ausgesprochen deutlich. Ohne die erforderliche Zusicherung drohte der Antragstellerin nicht lediglich eine Reduzierung der übernommenen Miete, sondern der vollständige Wegfall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Für Betroffene bedeutet das: Eine angemessene und vergleichsweise günstige Wohnung schützt nicht automatisch vor diesem Problem. Entscheidend ist bei einem vom Gesetz erfassten U25-Auszug, dass die besonderen Voraussetzungen eingehalten werden.
Warum die U25-Regel so viel strenger ist§ 22 Abs. 5 SGB II behandelt die Zusicherung bei jungen Leistungsberechtigten anders als die normale Zusicherung bei einem Wohnungswechsel. Das LSG bezeichnet die vorherige Zusicherung bei einem vom Absatz 5 erfassten Umzug als Voraussetzung dafür, dass die Unterkunftskosten überhaupt berücksichtigt werden können.
Genau deshalb ist die Situation nicht mit jedem anderen Umzug eines Grundsicherungsbeziehers vergleichbar. Wer älter als 25 Jahre ist und ohne Zustimmung umzieht, kann ebenfalls finanzielle Nachteile haben, die komplette Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten folgt daraus jedoch nicht nach dieser U25-Sonderregelung.
Auch die seit dem 1. Juli 2026 geltende Umgestaltung des SGB II zum Grundsicherungsgeld hat diese besondere Vorschrift für junge Menschen nicht beseitigt. § 22 Abs. 5 SGB II enthält weiterhin die vorherige Zusicherung als Voraussetzung.
Mehr zu den allgemeinen Regeln bei einem notwendigen Wohnungswechsel lesen Sie hier: Grundsicherung: Wann das Jobcenter einem erforderlichen Umzug zustimmen muss.
Wann das Jobcenter einem Auszug zustimmen mussDas Jobcenter kann eine Zusicherung für einen jungen Menschen nicht beliebig verweigern. § 22 Abs. 5 SGB II nennt ausdrücklich Situationen, in denen der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet ist.
Das gilt insbesondere, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen einen weiteren Verbleib bei den Eltern sprechen. Denkbar sind beispielsweise massive familiäre Konflikte, Gewalt, eine untragbare Wohnsituation oder vergleichbar schwere Belastungen.
Eine Zusicherung ist außerdem zu erteilen, wenn der Bezug der eigenen Unterkunft für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auch ein anderer ähnlich schwerwiegender Grund kann einen Anspruch begründen.
Entscheidend ist deshalb häufig nicht nur, dass ein junger Mensch ausziehen möchte, sondern warum der weitere Aufenthalt im bisherigen Haushalt nicht zumutbar oder ein Wohnungswechsel aus anderen schweren Gründen erforderlich ist.
Ein bloßer Wunsch nach einer eigenen Wohnung reicht regelmäßig nichtDer Wunsch nach mehr Selbstständigkeit oder einer eigenen Wohnung ist für junge Erwachsene nachvollziehbar. Sozialrechtlich reicht er allein jedoch regelmäßig nicht aus, um einen Anspruch auf die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu begründen.
Auch Streit mit den Eltern führt nicht automatisch zur Zustimmung. Entscheidend sind Intensität, Dauer und Auswirkungen der Konflikte sowie die Frage, ob ein weiterer Verbleib im Elternhaus noch zumutbar ist.
Wer sich auf schwere familiäre Probleme beruft, sollte diese deshalb so konkret wie möglich gegenüber dem Jobcenter schildern. Vorhandene Stellungnahmen von Jugendamt, Beratungsstellen, Sozialarbeitern, Ärzten oder anderen Fachstellen können in einem Streit über die Zusicherung erhebliche Bedeutung bekommen.
Es gibt eine wichtige Ausnahme von der vorherigen ZusicherungDas Gesetz sieht allerdings eine Schutzregelung vor. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Jobcenter die Zusicherung eigentlich hätte erteilen müssen, kann auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war, sie vorher einzuholen.
Das kann beispielsweise bei einer plötzlich eskalierenden Situation im Elternhaus relevant werden. Die Ausnahme sollte jedoch nicht als allgemeine Möglichkeit verstanden werden, zunächst auszuziehen und die Zustimmung anschließend nachzuholen.
Im Streitfall muss nachvollziehbar sein, weshalb ein vorheriger Antrag beim Jobcenter tatsächlich nicht zumutbar gewesen ist. Gerade wegen der erheblichen finanziellen Folgen sollte darauf nicht ohne zwingenden Grund vertraut werden.
Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag handelnBesonders wichtig ist der Zeitpunkt. Das Gesetz verlangt die Zusicherung grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft.
Deshalb sollte ein junger Grundsicherungsbezieher nicht zuerst einen Mietvertrag unterschreiben und anschließend beim Jobcenter nach der Kostenübernahme fragen. Genau diese Reihenfolge kann erhebliche Schwierigkeiten verursachen.
Das Bundessozialgericht hat bereits klargestellt, dass die besondere U25-Regel eng mit dem Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft verbunden ist. Die strengen Einschränkungen für junge Menschen müssen wegen ihrer erheblichen Folgen zugleich eng ausgelegt werden.
Weitere Informationen dazu, wann eine Zusicherung tatsächlich erforderlich ist und wann das Jobcenter sie nicht verlangen darf, finden Sie hier: Grundsicherung: Jobcenter verlangt Zusicherung, die man so nicht geben muss.
Wenn das Jobcenter nicht rechtzeitig entscheidetIn der Praxis entsteht häufig ein weiteres Problem. Vermieter halten Wohnungen meist nicht wochenlang frei, während Leistungsberechtigte auf eine Entscheidung des Jobcenters warten.
Genau mit dieser Situation setzte sich auch das LSG Nordrhein-Westfalen auseinander. Eine nur vorläufige Zusicherung hilft dem Wohnungssuchenden häufig wenig, weil der Vermieter Planungssicherheit benötigt.
Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb in Ausnahmefällen sogar im Eilverfahren eine endgültige Zusicherung erstritten werden. Voraussetzung ist, dass bereits im gerichtlichen Eilverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Anspruch auf die Zusicherung tatsächlich besteht.
Das ist für U25-Leistungsberechtigte besonders wichtig. Wer ein befristetes Wohnungsangebot hat und trotz eines nachvollziehbaren Auszugsgrundes keine rechtzeitige Entscheidung erhält, muss den Verlust der Wohnung nicht zwingend einfach hinnehmen.
Nicht jede Person unter 25 fällt automatisch unter den LeistungsausschlussDie Vorschrift darf nicht schematisch auf jeden Menschen unter 25 Jahren angewendet werden. Das Bundessozialgericht hat betont, dass die Regel wegen ihrer harten Folgen eng auszulegen ist.
Auch junge Menschen, die bereits vor dem Leistungsbezug einen eigenen Haushalt gegründet hatten, können anders zu behandeln sein. Ebenso enthält § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II eine besondere Regelung für Personen, die bereits vor dem Leistungsantrag umziehen, um dadurch bewusst die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen.
Eine Ablehnung der Miete allein mit der Begründung „unter 25 und keine Zusicherung“ sollte deshalb immer anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Einen vergleichbaren Fall erläutert dieser Beitrag: Auszug unter 25: Wann das Jobcenter die eigene Wohnung trotzdem bezahlen muss.
Auch beim Regelbedarf können Nachteile entstehenBei volljährigen Leistungsberechtigten zwischen 18 und 24 Jahren kann ein nicht genehmigter Auszug zusätzlich Auswirkungen auf den Regelbedarf haben. § 20 Abs. 3 SGB II verweist für diese Fälle auf die niedrigere Regelbedarfsstufe 3.
Im Jahr 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe 451 Euro monatlich. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag auch für 18- bis 24-Jährige gilt, die ohne die notwendige Zusicherung des Jobcenters umziehen.
Damit können sich zwei finanzielle Folgen gleichzeitig ergeben: Die Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt und der Regelbedarf fällt bei einem volljährigen U25-Leistungsberechtigten niedriger aus.
Situation Mögliche Folge U25 zieht mit erforderlicher vorheriger Zusicherung aus Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten können berücksichtigt werden U25 unterschreibt ohne erforderliche Zusicherung einen Mietvertrag und zieht aus Unterkunfts- und Heizkosten können vollständig unberücksichtigt bleiben Schwerwiegender sozialer oder vergleichbarer Grund liegt vor Jobcenter ist grundsätzlich zur Zusicherung verpflichtet Einholen der Zusicherung war aus wichtigem Grund unzumutbar Vorherige Zusicherung kann ausnahmsweise entbehrlich sein Volljähriger U25-Auszug ohne erforderliche Zusicherung Zusätzlich kann die niedrigere Regelbedarfsstufe 3 gelten Die Angemessenheit der Wohnung bleibt trotzdem wichtigSelbst eine erteilte Zusicherung bedeutet nicht, dass jede beliebig teure Wohnung dauerhaft vollständig bezahlt werden muss. Neben der besonderen U25-Regel gelten weiterhin die Vorschriften über angemessene Unterkunftskosten.
Vor der Wohnungssuche sollte deshalb geprüft werden, welche Mietgrenzen am jeweiligen Wohnort gelten. Die Beträge unterscheiden sich teilweise erheblich zwischen den Kommunen.
Eine Übersicht über aktuelle Mietobergrenzen finden Sie hier: Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein.
Das Urteil ist eine deutliche Warnung vor vorschnellen MietverträgenDer Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen bedeutet nicht, dass der jungen Frau in diesem Verfahren tatsächlich bereits sämtliche Unterkunftskosten gestrichen worden waren. Das Gericht befasste sich mit Prozesskostenhilfe für das vorausgegangene Eilverfahren und mit den Erfolgsaussichten ihres Begehrens auf eine Zusicherung.
Gerade dabei erklärte das LSG aber ausdrücklich, wie schwer die Konsequenz eines Umzugs ohne die benötigte Zusicherung gewesen wäre. Diese drohende vollständige Nichtanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten war ein Grund dafür, weshalb ein Abwarten auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar erschien.
Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsregel: Bei einem U25-Auszug im Grundsicherungsgeld sollte die rechtliche Situation möglichst geklärt sein, bevor eine bindende Unterschrift unter einen Mietvertrag gesetzt wird.
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Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen
Wer einen GdB von 50 und den Schwerbehindertenausweis gemeinsam einklagt, benötigt für beide Forderungen die passenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Fehlt für die Ausstellung des Ausweises das Rechtsschutzbedürfnis, kann dieser Teil der Klage unzulässig sein.
Sind ein GdB von mindestens 50 und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt, muss die Behörde den Schwerbehindertenausweis auf Antrag ausstellen. Eine vorsorgliche Klage ist daher meist nicht notwendig.
Wichtig ist: Der Kläger des entschiedenen Verfahrens erreichte keinen GdB von 50. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte lediglich einen Gesamt-GdB von 40.
Kläger verlangte GdB 50 und den SchwerbehindertenausweisDie zuständige Behörde hatte beim Kläger zunächst ab dem 22. Juni 2023 einen GdB von 30 festgestellt. Einen Schwerbehindertenausweis erhielt er nicht, weil die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung nach Auffassung der Behörde nicht vorlagen.
Das Sozialgericht Stuttgart erhöhte den Gesamt-GdB auf 40. Der Kläger hielt auch diese Bewertung für zu niedrig und verlangte im Berufungsverfahren einen GdB von mindestens 50 sowie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1669/26, wies die Berufung zurück. Die nachgewiesenen Einschränkungen rechtfertigten nach seiner Bewertung keinen Gesamt-GdB von 50.
Drei Teil-GdB von 20 ergaben keinen GdB von 60Für die Haltungs- und Bewegungsorgane nahm das Gericht einen Teil-GdB von 20 an. Auch die Beeinträchtigungen der Atemwege sowie des Funktionssystems Nervensystem und Psyche bewertete es jeweils mit einem Teil-GdB von 20.
Diese Werte wurden nicht zu einem Gesamt-GdB von 60 zusammengerechnet. Entscheidend waren die gesamten Auswirkungen der Einschränkungen und ihre Wechselwirkungen.
Warum mehrere Erkrankungen nicht einfach addiert werden, erklärt der Beitrag „Schwerbehinderung: Diagnosen werden für den GdB nicht zusammengerechnet“.
Warum GdB und Ausweis nicht dasselbe sindNach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllen.
Die zuständige Behörde stellt die Behinderung, den GdB und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diese Feststellungen lediglich gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen.
Nach § 152 Absatz 5 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für Leistungen und sonstige Hilfen. Der Ausweis begründet die Schwerbehinderteneigenschaft daher nicht erst mit seiner Ausstellung.
GdB und Schwerbehinderteneigenschaft Schwerbehindertenausweis Rechtliche Bedeutung: Die Behörde stellt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Nachweis: Der Ausweis dokumentiert die bereits getroffenen Feststellungen gegenüber Dritten. Rechtsform: Die Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Rechtsform: Die Ausstellung ist ein sogenannter Realakt und kein eigener feststellender Verwaltungsakt. Gerichtliches Vorgehen: Ein zu niedriger GdB wird mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen. Gerichtliches Vorgehen: Die verweigerte Ausstellung kann unter den erforderlichen Voraussetzungen mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Warum die zweite Forderung vor Gericht scheiterteDie Feststellung eines höheren GdB und die Ausstellung des Ausweises sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Sie können nach § 56 SGG grundsätzlich in einem Verfahren miteinander verbunden werden.
Bei einem zu niedrigen GdB soll die Behörde zu einer neuen Feststellung verpflichtet werden. Bei der Ausweisklage soll sie dagegen den Ausweis herstellen und aushändigen.
Die Ausstellung kann mit einer echten Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG verlangt werden. Diese Klage ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene sein Ziel ohne gerichtliche Hilfe nicht ebenso wirksam erreichen kann.
Im entschiedenen Verfahren gab es keine Hinweise darauf, dass die Behörde den Ausweis nach einer erfolgreichen GdB-Feststellung verweigert hätte. Der Kläger hätte die Ausstellung daher zunächst bei der zuständigen Stelle beantragen können.
Unzulässig bedeutet nicht unbegründetBei einer unzulässigen Klage fehlt eine Voraussetzung dafür, dass das Gericht über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entscheiden muss. Eine unbegründete Klage wird dagegen geprüft, scheitert aber daran, dass der Anspruch nicht besteht.
Für die Ausweisklage fehlte nach Auffassung des LSG bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb war dieser Teil der Klage unzulässig.
Hinzu kam, dass beim Kläger nur ein GdB von 40 festgestellt wurde. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung hätte ihm kein Schwerbehindertenausweis zugestanden.
Was nach einem erfolgreichen GdB-Verfahren giltSobald eine gerichtliche Entscheidung über den GdB rechtskräftig ist oder von der Behörde umgesetzt wird, kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Liegen alle Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen vor, muss die Behörde den Ausweis ausstellen.
Verweigert die Behörde die Ausstellung oder bearbeitet sie einen vollständigen Antrag trotz festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft nicht, kann gerichtlicher Schutz erforderlich werden. Betroffene sollten deshalb den Antrag, die eingereichten Unterlagen und die Reaktion der Behörde aufbewahren.
Wie der Ausweis beantragt wird und welche Unterlagen benötigt werden, zeigt der Ratgeber „So klappt es mit dem Schwerbehindertenausweis“.
Auch Merkzeichen müssen gesondert festgestellt werdenMerkzeichen wie G, aG, B, H, Bl oder RF entstehen nicht durch den Aufdruck auf dem Ausweis. Die Behörde muss die zugrunde liegenden gesundheitlichen Merkmale nach § 152 Absatz 4 SGB IX gesondert feststellen.
Wird ein Merkzeichen abgelehnt, sollte sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung richten. Es reicht nicht, ausschließlich einen anderen Aufdruck auf dem Ausweis zu verlangen.
Wird das Merkzeichen später anerkannt, muss der Ausweis entsprechend berichtigt werden. § 152 Absatz 5 SGB IX sieht dies nach einer unanfechtbaren Neufeststellung ausdrücklich vor.
Worauf Betroffene bei Widerspruch und Klage achten solltenWer einen GdB-Bescheid für zu niedrig hält, sollte genau benennen, welche Änderung verlangt wird. Ein mögliches Ziel ist die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab einem bestimmten Zeitpunkt.
Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Sie müssen möglichst konkret beschreiben, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Mobilität, Belastbarkeit, Konzentration, Kommunikation und selbstständige Lebensführung auswirken.
Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Klage muss nach § 87 SGG regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Abgelehnter GdB-Bescheid: Was Sie jetzt tun müssen“.
Fragen und Antworten Wird der Schwerbehindertenausweis bei GdB 50 automatisch zugeschickt?Nicht zwingend. Nach § 152 Absatz 5 SGB IX wird der Ausweis auf Antrag ausgestellt, wobei viele Behörden die GdB-Feststellung und den Ausweisantrag gemeinsam bearbeiten.
Muss der Ausweis gleichzeitig mit dem GdB 50 eingeklagt werden?Regelmäßig nicht. Ist keine Weigerung der Behörde erkennbar, kann der Ausweis nach der erfolgreichen GdB-Feststellung auf dem Verwaltungsweg beantragt werden.
Verliere ich den Anspruch, wenn die Ausweisklage unzulässig ist?Nein. Die Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet nur, dass die zusätzliche gerichtliche Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich war.
Reicht eine Gleichstellung bei GdB 40 für den Schwerbehindertenausweis?Nein. Eine Gleichstellung kann bestimmte Rechte im Arbeitsleben eröffnen, führt aber weder zu einem GdB von 50 noch zu einem Schwerbehindertenausweis.
Was gilt bei einem abgelehnten Merkzeichen?Der Widerspruch sollte sich gegen die abgelehnte Feststellung des gesundheitlichen Merkmals richten. Der Eintrag auf dem Ausweis folgt erst, wenn das Merkzeichen anerkannt wurde.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietminderung beim Grundsicherungsgeld und das Jobcenter fordert es
Schimmel an den Wänden, eine ausgefallene Heizung oder dauerhafter Lärm können Mieter berechtigen, ihre Miete zu mindern. Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, muss dabei jedoch aufpassen: Eine wirksame Mietminderung kann gleichzeitig die vom Jobcenter übernommenen Unterkunftskosten verringern.
Besonders teuer kann es werden, wenn die Mietminderung dem Jobcenter nicht mitgeteilt wird. Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte bereits eine Rückforderung, nachdem ein Leistungsbezieher seine monatliche Mietzahlung reduziert hatte, die Behörde davon aber zunächst nichts wusste.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung Grundsicherungsgeld. An dem für Mietminderungen wichtigen Grundsatz hat sich dadurch nichts geändert: Nach § 22 SGB II werden Unterkunft und Heizung anhand der tatsächlich bestehenden Aufwendungen berücksichtigt.
Mieter zahlte 65,99 Euro weniger – Jobcenter verlangte das Geld zurückIn dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall berücksichtigte das Jobcenter monatliche Unterkunftskosten von 440 Euro. Der Leistungsbezieher minderte seine Miete jedoch für einen Monat und zahlte seinem Vermieter nur noch 374,01 Euro.
Damit waren 65,99 Euro weniger zu zahlen. Gegenüber dem Jobcenter erwähnte der Mann die Mietminderung zunächst nicht, sodass die Behörde weiterhin von Unterkunftskosten in Höhe von 440 Euro ausging.
Als das Jobcenter später von der geringeren Miete erfuhr, änderte es die Leistungsbewilligung rückwirkend. Die zu viel gezahlten 65,99 Euro wurden zurückgefordert.
Der Betroffene wehrte sich dagegen und zog vor das Sozialgericht Karlsruhe. Das Gericht bestätigte jedoch mit Urteil vom 17. August 2020 unter dem Aktenzeichen S 5 AS 1414/20 grundsätzlich die Vorgehensweise der Behörde.
Warum eine Mietminderung auch das Grundsicherungsgeld senken kannDer Ausgangspunkt findet sich in § 22 Absatz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine wirksame Mietminderung verändert genau diese Aufwendungen. Ist die Wohnung wegen eines Mangels nur eingeschränkt nutzbar, sieht § 536 BGB vor, dass der Mieter während dieser Zeit grundsätzlich nur eine angemessen herabgesetzte Miete schuldet.
Sinkt beispielsweise die geschuldete Monatsmiete von 600 Euro auf 500 Euro, besteht während der Mietminderung grundsätzlich auch nur noch ein Unterkunftsbedarf von 500 Euro. Das Jobcenter soll die verbleibenden 100 Euro nicht zusätzlich als frei verfügbares Grundsicherungsgeld auszahlen.
Das Bundessozialgericht hat diesen Grundsatz bestätigt. Mietminderungen führen demnach zu einem entsprechend niedrigeren Leistungsanspruch im jeweiligen Monat, solange die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.
Nicht die Überweisung entscheidet, sondern die geschuldete MieteEin wichtiger Unterschied wird in der Praxis häufig übersehen. Nicht jede geringere Überweisung an den Vermieter bedeutet automatisch, dass sich auch der Unterkunftsbedarf gegenüber dem Jobcenter reduziert.
Überweist ein Mieter einfach eigenmächtig 100 Euro weniger, obwohl er weiterhin die volle Miete schuldet, besteht seine mietvertragliche Verpflichtung grundsätzlich fort. Die nicht gezahlte Differenz kann dann zu Mietschulden werden.
Anders sieht es bei einer berechtigten Mietminderung nach § 536 BGB aus. Ist wegen eines erheblichen Mangels tatsächlich nur eine niedrigere Miete geschuldet, kann auch das Jobcenter diesen niedrigeren Betrag berücksichtigen.
Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass bei einer nicht offensichtlich unwirksamen Mietminderung grundsätzlich die geminderte Miete als Unterkunftsbedarf anzusetzen ist. Ein sozialrechtliches Verfahren soll dabei nicht den gesamten zivilrechtlichen Streit zwischen Mieter und Vermieter ersetzen.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht ist etwas anderesBesonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer Mietminderung und einem Zurückbehaltungsrecht. Bei einer Mietminderung verringert sich die geschuldete Miete, während ein lediglich zurückbehaltener Betrag später weiterhin gezahlt werden muss.
Deshalb darf das Jobcenter nicht allein auf den Kontoauszug schauen und jede geringere Mietüberweisung als gesunkenen Unterkunftsbedarf behandeln. Entscheidend ist, ob sich die mietrechtliche Zahlungspflicht tatsächlich reduziert hat.
Wer wegen eines Mangels Zahlungen zurückhalten oder die Miete mindern möchte, sollte deshalb genau dokumentieren, welche rechtliche Erklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben wurde. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wie Leistungsbezieher eine Mietminderung gegenüber dem Jobcenter mitteilen sollten. Mietminderung bei Grundsicherung richtig beim Jobcenter melden
Mietminderung muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werdenLeistungsbezieher müssen Änderungen mitteilen, die für ihren Leistungsanspruch erheblich sind. § 60 Absatz 1 SGB I verpflichtet Empfänger von Sozialleistungen dazu, solche Veränderungen unverzüglich anzugeben.
Eine wirksame Mietminderung gehört dazu, weil sie die Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten verändern kann. Wer beispielsweise ab August 80 Euro weniger Miete schuldet, sollte dem Jobcenter deshalb nicht erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag davon berichten.
Sinnvoll ist eine schriftliche Änderungsmitteilung mit Beginn und Höhe der Mietminderung. Auch das Schreiben an den Vermieter und Unterlagen über den Wohnungsmangel können helfen, den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Verschweigen kann eine rückwirkende Aufhebung ermöglichenWird die Mietminderung nicht gemeldet, kann daraus eine Rückforderung entstehen. § 48 SGB X erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Änderung eines bereits erlassenen Bewilligungsbescheids, wenn sich die für die Leistung erheblichen Verhältnisse später verändert haben.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob ein Leistungsbezieher eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Genau davon ging das Sozialgericht Karlsruhe im entschiedenen Fall aus.
Wird der Bewilligungsbescheid für den betreffenden Zeitraum aufgehoben, kann anschließend die Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen verlangt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 50 SGB X.
Eine Zahlungsaufforderung des Jobcenters sollte trotzdem nicht ungeprüft akzeptiert werden. Welche Voraussetzungen bei Rückforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag Jobcenter will Leistungen zurück – diese Punkte sollten Betroffene prüfen.
Nicht jede Rückforderung des Jobcenters ist automatisch richtigHat ein Leistungsbezieher das Jobcenter rechtzeitig und vollständig informiert, sieht die Lage anders aus. Eine rückwirkende Aufhebung kann nicht allein damit begründet werden, dass irgendwann einmal zu viel Geld ausgezahlt wurde.
Die Behörde muss prüfen, welche gesetzliche Grundlage eine Änderung für die Vergangenheit erlaubt. Dabei können unter anderem die Kenntnis des Leistungsbeziehers, die erfolgte Mitteilung und der genaue Inhalt des Bewilligungsbescheids von Bedeutung sein.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ab welchem Monat das Jobcenter die Unterkunftskosten reduziert, wann die Mietminderung begonnen hat und wann die Behörde darüber informiert wurde. Auch die Höhe der Rückforderung muss mit der tatsächlich reduzierten Mietforderung übereinstimmen.
Wann trotz Mietminderung keine Kürzung entstehen mussEine Mietminderung führt nicht in jeder Konstellation zu weniger Grundsicherungsgeld. Das gilt beispielsweise dann, wenn das Jobcenter bereits vor der Mietminderung nur einen Teil der tatsächlichen Miete als Unterkunftsbedarf berücksichtigt hat.
Zahlt ein Mieter beispielsweise 800 Euro, während das Jobcenter lediglich 650 Euro berücksichtigt, verändert eine Mietminderung auf 700 Euro zunächst möglicherweise nichts am anerkannten Bedarf. Die geminderte Miete liegt in diesem Beispiel weiterhin über den bereits berücksichtigten 650 Euro.
Erst wenn die tatsächlich geschuldete Miete unter den bislang anerkannten Unterkunftsbetrag fällt, kann sich daraus eine weitere Verringerung ergeben. Deshalb muss bei einer Rückforderung immer die konkrete Berechnung betrachtet werden.
Situation Mögliche Folge beim Jobcenter Miete beträgt 600 Euro und wird wirksam auf 500 Euro gemindert Unterkunftsbedarf kann auf 500 Euro sinken Jobcenter erkennt von 800 Euro Miete bereits nur 650 Euro an, Minderung erfolgt auf 700 Euro Anerkannter Bedarf kann weiterhin 650 Euro betragen Mieter überweist ohne wirksame Mietminderung weniger Unterkunftsbedarf sinkt nicht automatisch Betrag wird lediglich zurückbehalten Die Zahlungspflicht kann weiterbestehen Mietminderung wird später gerichtlich teilweise oder vollständig verworfen Nachforderung kann einen neuen Unterkunftsbedarf auslösenWeitere Informationen darüber, wann Jobcenter Unterkunftskosten begrenzen können, finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag Jobcenter kürzt die Miete – wer betroffen ist und was hilft.
Die Karenzzeit schützt nicht vor den Folgen einer MietminderungAuch die Karenzzeit beim Grundsicherungsgeld ändert diesen Grundsatz nicht. Zwar werden in der Karenzzeit Unterkunftskosten nach den seit Juli 2026 geltenden Regeln zunächst besonders geschützt, doch bleibt der tatsächlich bestehende Unterkunftsbedarf der Ausgangspunkt.
Wer wegen eines Mangels nur noch 500 statt 600 Euro Miete schuldet, kann sich daher nicht darauf berufen, das Jobcenter müsse aufgrund der Karenzzeit weiterhin 600 Euro berücksichtigen. Die Karenzzeit schützt nicht eine Mietforderung, die wegen einer wirksamen Mietminderung gar nicht mehr in dieser Höhe besteht.
Was passiert, wenn der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptiert?In vielen Fällen bestreitet der Vermieter die Höhe oder sogar den gesamten Grund einer Mietminderung. Dann kann sich erst Monate später durch einen Vergleich oder ein Urteil herausstellen, welcher Mietbetrag tatsächlich geschuldet war.
Das Bundessozialgericht geht trotzdem davon aus, dass eine nicht offensichtlich unwirksame Mietminderung zunächst zu einem niedrigeren Unterkunftsbedarf führen kann. Eine spätere Nachzahlung wird deshalb nicht einfach rückwirkend auf die vergangenen Monate verteilt.
Wird später verbindlich festgestellt, dass ein Teil der einbehaltenen Miete doch gezahlt werden muss, kann diese Forderung vielmehr im Monat ihrer Fälligkeit einen neuen Unterkunftsbedarf darstellen. Diese Sichtweise wurde auch in der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg aufgegriffen.
Eine spätere Nachforderung kann das Jobcenter übernehmen müssenFür Betroffene ist dieser Punkt finanziell besonders wichtig. Verliert ein Mieter den Streit über seine Mietminderung, muss er die nachträglich fällige Differenz nicht zwangsläufig aus dem Regelbedarf bezahlen.
Ist die Nachforderung im laufenden Leistungsbezug fällig und handelt es sich um einen berücksichtigungsfähigen Unterkunftsbedarf, kann sie vom Jobcenter übernommen werden. Gegen-Hartz hat diese Konstellation bereits ausführlich anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargestellt. Nachforderung nach Mietminderung muss das Jobcenter als Mietkosten übernehmen
Problematisch kann es allerdings werden, wenn die Nachforderung erst zu einem Zeitpunkt fällig wird, zu dem kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld mehr besteht. Eine rückwirkende Zuordnung zu den Monaten der ursprünglichen Mietminderung erfolgt nicht ohne Weiteres.
Deshalb sollten Urteil oder Vergleich sofort zum JobcenterWird eine Mietnachzahlung aufgrund eines Vergleichs, eines Urteils oder einer Zahlungsvereinbarung fällig, sollte das Jobcenter unverzüglich informiert werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, warum die Forderung besteht und wann sie fällig geworden ist.
Wer solche Unterlagen erst Monate später einreicht, riskiert einen weiteren Streit über den Zeitpunkt und die Berücksichtigung des Bedarfs. Besonders bei größeren Nachforderungen können sich schnell Beträge von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro ergeben.
Mietminderung nicht allein wegen des Jobcenters vermeidenDie sozialrechtlichen Folgen bedeuten nicht, dass Leistungsbezieher auf ihr Mietminderungsrecht verzichten sollten. Eine mangelhafte Wohnung wird nicht dadurch akzeptabel, dass das Jobcenter die Unterkunft bezahlt.
Allerdings sollte eine Mietminderung fachlich geprüft und sauber dokumentiert werden. Eine zu hohe oder unbegründete Kürzung kann Mietschulden verursachen und anschließend zu erheblichen Problemen mit dem Vermieter führen.
Zugleich sollte das Jobcenter von Beginn an über die Änderung informiert werden. Damit lässt sich verhindern, dass monatelang Unterkunftskosten auf Grundlage der alten Miete gezahlt werden und anschließend eine größere Rückforderung entsteht.
Praxisbeispiel: Schimmel führt zu 90 Euro weniger MieteAnna K. erhält Grundsicherungsgeld und zahlt monatlich 650 Euro Bruttokaltmiete. Wegen eines erheblichen Schimmelbefalls wird nach entsprechender Anzeige gegenüber dem Vermieter eine Mietminderung vorgenommen, sodass sie vorübergehend nur noch 560 Euro schuldet.
Anna informiert das Jobcenter unmittelbar und legt ihr Schreiben an den Vermieter vor. Das Jobcenter berücksichtigt anschließend 560 Euro statt bisher 650 Euro als tatsächliche Unterkunftskosten.
Ein halbes Jahr später einigen sich Anna und ihr Vermieter darauf, dass die Mietminderung teilweise zu hoch war und sie 270 Euro nachzahlen muss. Wird diese Summe nun verbindlich fällig und bezieht Anna weiterhin Grundsicherungsgeld, kann die Nachforderung als zusätzlicher Unterkunftsbedarf im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen sein.
Häufige Fragen zur Mietminderung beim Grundsicherungsgeld 1. Darf das Jobcenter wegen einer Mietminderung die Unterkunftskosten senken?Ja. Wenn aufgrund einer wirksamen Mietminderung tatsächlich eine niedrigere Miete geschuldet wird, kann sich auch der nach § 22 SGB II berücksichtigte Unterkunftsbedarf entsprechend verringern.
2. Muss ich eine Mietminderung dem Jobcenter melden?Ja. Änderungen, die für die Höhe einer Sozialleistung erheblich sind, müssen nach § 60 SGB I unverzüglich mitgeteilt werden.
3. Kann das Jobcenter bereits gezahltes Geld zurückfordern?Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird eine Mietminderung verschwiegen und wurden dadurch zu hohe Unterkunftskosten gezahlt, kann eine rückwirkende Aufhebung des Bescheids mit anschließender Erstattungsforderung in Betracht kommen.
4. Reicht es für eine Kürzung aus, wenn ich einfach weniger Miete überweise?Nein. Eine geringere Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass auch die rechtlich geschuldete Miete gesunken ist.
5. Was passiert, wenn sich die Mietminderung später als zu hoch herausstellt?Muss die zunächst einbehaltene Differenz später aufgrund eines Urteils oder einer Einigung nachgezahlt werden, kann diese Forderung im Monat ihrer Fälligkeit einen zusätzlichen Unterkunftsbedarf darstellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Leistungsanspruch besteht.
6. Gilt das auch seit Einführung des Grundsicherungsgeldes im Juli 2026?Ja. Das Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt, der hier entscheidende Grundsatz des § 22 SGB II besteht jedoch fort.
Der Beitrag Mietminderung beim Grundsicherungsgeld und das Jobcenter fordert es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner: Erste große Supermarktkette bietet ab sofort einen Rentnerrabatt an
Wer im Ruhestand beim Wocheneinkauf den Rentenausweis vorlegt, erhält bei Aldi, Lidl, Rewe oder Penny nicht automatisch einen günstigeren Preis. Aber es gibt jetzt eine Kette, die einen solchen Rentnerrabatt ab sofort bundesweit in ihren Filialen anbietet.
Kauver gibt Rentnern tatsächlich 10 Prozent RabattEine der derzeit interessantesten Ausnahmen im Vergleich zu anderen Supermarktketten, die keinen Rabatt für Rentner anbieten, ist die Supermarktkette Kauver. Das Unternehmen betreibt Märkte unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen und bewirbt offiziell einen Rentner-Tag.
Am ersten Dienstag eines Monats erhalten Rentnerinnen und Rentner dort zehn Prozent Rabatt auf ihren Einkauf. Nach Angaben des Unternehmens gilt die Aktion für Rentner sowie für Menschen ab 67 Jahren und kann mit einem Rentnernachweis beziehungsweise Personalausweis nachgewiesen werden.
Fällt der erste Dienstag auf einen Feiertag, wird der Rentner-Tag nach den veröffentlichten Bedingungen grundsätzlich auf den folgenden Mittwoch verschoben. Für den Markt in Hannover gelten sogar noch günstigere Voraussetzungen.
Dort gibt es die zehn Prozent jeden Dienstag und bereits für Menschen ab 60 Jahren. Kauver ist damit im August 2026 eines der deutlichsten Beispiele dafür, dass ein echter Rentnerrabatt beim Lebensmitteleinkauf in Deutschland durchaus existiert.
In Hamburg gibt ein Marktkauf jeden Mittwoch fünf ProzentAuch innerhalb des Edeka-Verbundes können einzelne Märkte eigene Wege gehen. Ein Beispiel ist das Marktkauf-Center Bergedorf in Hamburg-Lohbrügge.
Dort erhalten ältere Kunden nach Angaben des Geschäftsführers jeden Mittwoch fünf Prozent Rabatt. Das Angebot richtet sich an Kunden des Jahrgangs 1961 oder früher, ein entsprechender Nachweis muss an der Kasse vorgelegt werden.
Bestimmte Waren sind von der Vergünstigung ausgenommen. Der Seniorenrabatt wird dort bereits seit 2022 angeboten und wurde trotz eines zusätzlichen App-Rabatts für die übrige Kundschaft beibehalten.
Gerade dieses Beispiel zeigt, warum sich bei Edeka und Marktkauf die direkte Nachfrage im jeweiligen Geschäft lohnt. Die Märkte können bei solchen Aktionen eigene Entscheidungen treffen, weshalb aus dem Angebot einer Filiale keine bundesweite Regel abgeleitet werden kann.
Ein Supermarkt in Neuruppin machte den Rentnerrabatt bundesweit bekanntBesonders viel Aufmerksamkeit erhielt im Frühjahr 2026 der Teiba Markt im brandenburgischen Neuruppin. Der inhabergeführte Lebensmittelmarkt gewährte Rentnerinnen und Rentnern gegen Vorlage des Rentenausweises zehn Prozent Rabatt auf den Einkauf.
Ausgenommen waren nach den veröffentlichten Angaben Tabakwaren. Die Betreiber erklärten, mit der Aktion auf die schwierige finanzielle Situation vieler älterer Menschen reagieren zu wollen.
Ein Enddatum war bei den Berichten über die Aktion nicht vorgesehen. Da es sich um eine freiwillige Leistung eines einzelnen Händlers handelt, empfiehlt sich dennoch eine aktuelle Nachfrage vor dem Einkauf.
Über den außergewöhnlichen Schritt haben wir bereits ausführlich im Beitrag „Rentner bekommen in diesem Supermarkt mit dem Rentenausweis Rabatt“ berichtet.
Aldi, Lidl und Rewe bieten keinen allgemeinen RentnerrabattBei den großen Supermarktketten fällt die Antwort derzeit überwiegend ernüchternd aus. Nach einer Befragung der Unternehmen aus dem Frühjahr 2026 ist bei Aldi Nord und Aldi Süd kein gesonderter Rentnerrabatt vorgesehen.
Auch Lidl hat keinen besonderen Preisnachlass allein für Senioren angekündigt. Das Unternehmen setzt stattdessen unter anderem auf Lidl Plus und personalisierte Coupons, daneben gibt es weiterhin allgemeine Angebote und Prospekte.
Rewe teilte ebenfalls mit, keinen allgemeinen Rentnerrabatt zu planen. Wer dort günstiger einkaufen möchte, ist daher auf Wochenangebote, Bonusprogramme, Eigenmarken und mögliche Aktionen vor Ort angewiesen.
Auch Penny und Kaufland gewähren keinen pauschalen SeniorenrabattBei Penny gibt es ebenfalls keinen bundesweiten Preisnachlass, der allein an den Rentnerstatus oder ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Das Unternehmen setzt stattdessen auf Angebote, Coupons und die Penny-App.
Kaufland verfolgt einen ähnlichen Ansatz. Das Unternehmen verweist auf seine Kaufland Card XTRA und personalisierte Vorteile, anstatt Rentnerinnen und Rentnern pauschal einen festen Prozentsatz vom Einkauf abzuziehen.
Dabei sollte Kaufland nicht mit dem Händler Kauver verwechselt werden. Gerade bei Kauver gibt es nämlich tatsächlich einen ausdrücklich beworbenen Rentner-Tag.
Der Rentnerrabatt im Supermarkt im Überblick Händler oder Markt Rentnerrabatt im August 2026 Bedingungen nach bekanntem Stand Aldi Nord und Aldi Süd Kein allgemeiner Rentnerrabatt Allgemeine Aktionspreise Lidl Kein allgemeiner Rentnerrabatt Angebote und Lidl Plus für alle Altersgruppen Rewe Kein allgemeiner Rentnerrabatt Wochenangebote und allgemeine Sparmodelle Penny Kein spezieller Rentnerrabatt App- und Aktionsangebote Kaufland Kein allgemeiner Rentnerrabatt Kaufland Card XTRA und weitere Aktionen Edeka/Marktkauf Je nach Markt möglich Händler können örtlich eigene Aktionen anbieten Kauver 10 Prozent Erster Dienstag im Monat; für Rentner und ab 67 Jahren Kauver Hannover 10 Prozent Jeden Dienstag, bereits ab 60 Jahren Marktkauf-Center Bergedorf 5 Prozent Mittwoch, Jahrgang 1961 oder früher, Nachweis erforderlich Teiba Markt Neuruppin Zuletzt 10 Prozent Rentenausweis; nach veröffentlichten Angaben ausgenommen sind Tabakwaren Rentenausweis oder Personalausweis: Das ist nicht dasselbeBei Seniorenrabatten müssen Kunden auf die genaue Formulierung achten. Ein Rabatt für „Rentner“ kann an den tatsächlichen Rentenbezug gebunden sein, während ein „Seniorenrabatt“ häufig allein ein bestimmtes Lebensalter voraussetzt.
Ein 64-Jähriger mit vorgezogener Altersrente kann deshalb einen Rentnerrabatt erhalten, obwohl er die Altersgrenze eines Seniorenangebots noch nicht erreicht hat. Umgekehrt kann ein 67-Jähriger einen altersabhängigen Seniorenrabatt erhalten, obwohl der Händler keinen Rentennachweis verlangt.
Informationen darüber, wo der Rentenausweis weitere Ermäßigungen ermöglichen kann, finden Sie auch in unserem Ratgeber „Mit dem Ausweis bekommen Rentner hier Rabatte“.
Smartphone-Apps ersetzen immer häufiger klassische RabattkartenFür Rentner entsteht noch ein weiteres Problem. Viele Handelsunternehmen vergeben zusätzliche Preisnachlässe inzwischen nicht nach Alter, sondern über Smartphone-Apps.
Wer kein geeignetes Mobiltelefon besitzt oder keine App nutzen möchte, bekommt bestimmte Sonderpreise dann unter Umständen nicht. Gerade für ältere Kunden kann dies praktisch bedeuten, dass sie beim selben Produkt mehr bezahlen als ein App-Nutzer.
Ob ein solches System ältere Menschen rechtswidrig benachteiligt, beschäftigt inzwischen auch die Gerichte. Das Oberlandesgericht Hamm wies im April 2026 eine Klage gegen die Penny-App ab und sah die behauptete Benachteiligung wegen Alters oder Behinderung nicht als ausreichend nachgewiesen an; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Supermarkt Penny-App diskriminiert mit Rabatten nicht Rentner und Schwerbehinderte – Urteil“.
Gerade für Rentner mit kleiner Rente können zehn Prozent viel ausmachenBei einem einzelnen Einkauf erscheinen fünf oder zehn Prozent möglicherweise nicht besonders hoch. Über mehrere Monate kann sich der Nachlass jedoch deutlich bemerkbar machen.
Wer beispielsweise einmal monatlich Lebensmittel für 120 Euro an einem Rentner-Tag kauft und zehn Prozent Rabatt erhält, spart zwölf Euro. Bei zwölf entsprechenden Einkäufen wären das 144 Euro im Jahr.
Bei einem wöchentlichen Rabattmodell kann die Ersparnis noch höher ausfallen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Einkauf tatsächlich benötigt wird und nicht allein wegen des Rabatts mehr Waren im Einkaufswagen landen.
Wie angespannt die finanzielle Lage bei Menschen mit sehr niedriger Altersrente sein kann, zeigt auch unser Beitrag „Grundsicherung: Ab dem 20. kauft Renate keine Lebensmittel mehr“.
Ein Rentnerrabatt ist kein Ersatz für Grundsicherung im AlterWer mit seiner Rente dauerhaft seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren kann, sollte sich nicht allein auf Preisaktionen verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Die Leistung kann neben dem Lebensunterhalt insbesondere angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und den persönlichen Verhältnissen ab.
Welche Beträge berücksichtigt werden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.
Nachfragen kann sich beim nächsten Einkauf lohnenDie beste Möglichkeit, einen örtlichen Rentner- oder Seniorenrabatt zu entdecken, ist erstaunlich einfach. Kunden sollten direkt an der Information oder Kasse fragen, ob es einen Seniorentag, einen Rabatt mit Rentenausweis oder besondere Einkaufsvorteile für ältere Menschen gibt.
Besonders bei selbstständig geführten Supermärkten können Aktionen existieren, die außerhalb der Region kaum beworben werden. Auch Aushänge im Eingangsbereich, Handzettel und lokale Wochenprospekte können entsprechende Hinweise enthalten.
Wichtig ist allerdings, nicht davon auszugehen, dass der Rentenausweis automatisch zehn Prozent Nachlass bringt. In den meisten deutschen Supermärkten bezahlt ein Rentner derzeit denselben regulären Preis wie jeder andere Kunde.
Praxisbeispiel: Wie ein Rentner 144 Euro im Jahr sparen kannHerr Schneider ist 69 Jahre alt und hat einen Kauver-Markt in seiner Nähe. Statt seinen größeren Vorratseinkauf wie bisher an einem beliebigen Wochentag zu erledigen, legt er ihn auf den ersten Dienstag des Monats.
Sein Einkauf beträgt durchschnittlich 120 Euro. Bei zehn Prozent Rentner-Rabatt reduziert sich die Rechnung um zwölf Euro auf 108 Euro.
Nutzt Herr Schneider den Rabatt zwölfmal im Jahr bei einem jeweils gleich hohen Einkauf, summiert sich die Ersparnis auf 144 Euro. Zusätzliche Waren nur wegen des Rabatts zu kaufen, würde den Spareffekt dagegen schnell wieder aufzehren.
Der Beitrag Rentner: Erste große Supermarktkette bietet ab sofort einen Rentnerrabatt an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente lässt sich nicht mehr zurücknehmen
Eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro blieb bestehen, obwohl der Versicherte sie später nicht mehr wollte und sogar die Rückzahlung bereits erhaltener Beträge anbot. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, den Rentenbescheid im Eilverfahren vorläufig aufzuheben.
Der Grund lag im Zusammenspiel von Reha-Antrag, Krankengeldbezug und der gesetzlichen Wirkung des Reha-Antrags als Rentenantrag. Die Krankenkasse hatte das Recht des Mannes zur Rücknahme eingeschränkt, sodass er den Antrag ohne ihre Zustimmung nicht mehr wirksam zurücknehmen konnte.
Wichtig ist: Der Mann erhielt die Rente nicht ohne eigenes Zutun. Er hatte zunächst selbst eine Reha und später ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Gegen seinen später erklärten Willen wirkte die Rente fort, weil sich die ausgelösten Rechtsfolgen nicht mehr einseitig rückgängig machen ließen.
Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER zeigt, dass ein Reha-Verfahren neben Krankengeld und Rente auch das Arbeitslosengeld und die spätere Existenzsicherung beeinflussen kann.
Vom Reha-Antrag zur unbefristeten EM-RenteDer Versicherte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe bei der Deutschen Rentenversicherung.
Im Dezember 2024 schränkte die Krankenkasse sein Gestaltungsrecht ein. Damit ist hier seine Befugnis gemeint, den Reha-Antrag zurückzunehmen oder dessen Wirkung als Rentenantrag zu begrenzen. Die Krankenkasse begründete ihre Entscheidung damit, dass seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert sei.
Die psychosomatische Reha fand von Mai bis Juni 2025 statt. Der Entlassungsbericht bescheinigte wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Rentenversicherung leitete daraufhin die Umdeutung des Reha-Antrags ein. Der Mann stellte im August 2025 zusätzlich einen ausdrücklichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Im September 2025 bewilligte die Rentenversicherung rückwirkend ab Juli 2024 eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro. Die Rente wurde unbefristet bewilligt und sollte längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ende November 2029 gezahlt werden.
Unbefristet bedeutete hier, dass kein früheres Enddatum festgesetzt war. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente; an ihre Stelle tritt regelmäßig die Regelaltersrente.
Wann ein Reha-Antrag als Rentenantrag giltNach § 116 Absatz 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag rechtlich als Rentenantrag gelten. Das kommt in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten ist oder wenn die durchgeführte Maßnahme die Erwerbsminderung nicht verhindert hat.
Dann bleibt das Datum des ursprünglichen Reha-Antrags erhalten. Die Rente kann dadurch rückwirkend beginnen und einen Krankengeldanspruch für denselben Zeitraum verdrängen.
Nicht jeder Reha-Antrag wird automatisch zum Rentenantrag. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Weitere Hintergründe erklärt der Beitrag über die Folgen eines Reha-Antrags für Erwerbsminderungsrente und Krankengeld.
Ohne Zustimmung der Krankenkasse war keine Rücknahme möglichNach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Einfluss auf den Wechsel vom Krankengeld zur Rentenversicherung nehmen. Damit soll verhindert werden, dass sie weiter Krankengeld zahlt, obwohl wegen einer länger andauernden Erwerbsminderung bereits eine vorrangige Rente in Betracht kommt.
Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht wirksam eingeschränkt, kann der Versicherte einen Reha-Antrag nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam zurücknehmen oder begrenzen. Das gilt auch für dessen Wirkung als Rentenantrag nach § 116 SGB VI.
Die Einschränkung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte den Reha-Antrag zuvor freiwillig gestellt hat. Das Bundessozialgericht hat eine solche nachträgliche Beschränkung grundsätzlich anerkannt, sofern die Rentenversicherung rechtzeitig darüber informiert ist.
Die Krankenkasse darf einen Antrag auf Zustimmung allerdings nicht schematisch ablehnen. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die beruflichen, persönlichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen.
Ohne eine Einschränkung kann ein Rentenantrag grundsätzlich zurückgenommen werden, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Im vorliegenden Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung jedoch ausdrücklich. Der spätere ausdrückliche Rentenantrag zeigte außerdem, dass der Mann das Rentenverfahren zunächst selbst weiterverfolgte.
Schritt Wirkung in dieser Konstellation Rücknahme des Reha- oder Rentenantrags Benötigte wegen der Einschränkung die Zustimmung der Krankenkasse Widerspruch gegen den Rentenbescheid Führte zur Überprüfung, beseitigte die Rentenbewilligung aber nicht von selbst Verzicht auf die Rentenauszahlung Konnte künftige monatliche Zahlungsansprüche betreffen, ließ das Rentenrecht selbst jedoch bestehen Nachweis einer gesundheitlichen Besserung Konnte eine spätere Aufhebung wegen veränderter Verhältnisse ermöglichen Warum der Verzicht den Rentenanspruch nicht beseitigteDer Versicherte wollte notfalls auf das Geld verzichten. Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen zwar schriftlich verzichtet werden.
Bei einer laufenden Rente muss jedoch zwischen dem Rentenrecht selbst und den daraus entstehenden Monatszahlungen unterschieden werden. Ein Verzicht kann künftige Zahlungen erfassen, beseitigt aber nicht automatisch das zugrunde liegende Rentenrecht.
Die Krankenkasse hatte sich zwar mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden erklärt. Nach Ansicht des LSG war dies aber keine Zustimmung zur Rücknahme des als Rentenantrag geltenden Reha-Antrags. Ohne eine rechtliche oder gesundheitliche Veränderung durfte die Rentenversicherung die Bewilligung deshalb nicht einfach aufheben.
Hinzu kommt, dass ein Verzicht nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sein kann, wenn dadurch andere Personen oder Sozialleistungsträger belastet oder gesetzliche Vorschriften umgangen werden. Ein Wechsel zu einer anderen Sozialleistung lässt sich daher nicht allein durch den Verzicht auf die Rente erzwingen.
Die volle EM-Rente ließ das Arbeitslosengeld ruhenDer Mann meldete sich im Oktober 2025 wieder arbeitsuchend. Weil die Rente seinen Lebensunterhalt nicht deckte, wollte er stattdessen Arbeitslosengeld erhalten.
Nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch vom Beginn der laufenden Zahlung an, wenn eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist. In einem getrennten Eilverfahren bestätigte das LSG Nordrhein-Westfalen am 12. März 2026 – L 20 AL 24/26 B ER –, dass dem Mann deshalb kein Arbeitslosengeld auszuzahlen war.
Im entschiedenen Fall änderte auch der gewünschte Auszahlungsverzicht daran nichts. Das zugrunde liegende Rentenrecht bestand nach Auffassung der Gerichte weiter. Die geringe Rentenhöhe führte ebenfalls nicht dazu, dass die Arbeitsagentur den Unterschied mit anteiligem Arbeitslosengeld ausgleichen musste.
Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III half nicht weiter. Sie ermöglicht Arbeitslosengeld trotz gesundheitlich eingeschränkter Verfügbarkeit, solange die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat. Hier lag bereits eine Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente vor.
Ruhen bedeutet nicht zwingend, dass ein entstandener Arbeitslosengeldanspruch endgültig erloschen ist. Wird die Rente später aufgehoben, muss die Arbeitsagentur erneut prüfen, ob dann sämtliche Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind.
Eine Arbeitsuchendmeldung beendet die Rente nichtVoll erwerbsgemindert ist nach § 43 Absatz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann. Der Wunsch zu arbeiten oder eine Arbeitsuchendmeldung widerlegt diese medizinische Bewertung nicht.
Das LSG sah keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Besserung. Dem Reha-Entlassungsbericht stellte der Mann keine neuen ärztlichen Befunde entgegen. Eine Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich hatte er ebenfalls nicht aufgenommen.
Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann bei der Prüfung des Leistungsvermögens ein starkes Indiz sein. Wird unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr gearbeitet, als es dem bisher angenommenen Leistungsvermögen entspricht, bleibt der Rentenanspruch nach § 43 Absatz 7 SGB VI während eines Arbeitsversuchs regelmäßig sechs Monate bestehen.
Ob die Erwerbsminderung fortbesteht, prüft die Rentenversicherung anhand der tatsächlichen Tätigkeit und der gesundheitlichen Entwicklung. Erst wenn eine wesentliche Änderung feststeht, kommt eine Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 SGB X für die Zukunft in Betracht.
Weshalb der Eilantrag scheiterteDas LSG verneinte sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Aufhebung als auch die besondere Eilbedürftigkeit. Der Rentenbescheid war nach der gerichtlichen Prüfung nicht von Anfang an rechtswidrig, und eine spätere Veränderung der gesundheitlichen oder rechtlichen Verhältnisse war nicht belegt.
Das Gericht behandelte die Rentenbewilligung rechtlich als begünstigenden Bescheid. Dass sich der Versicherte durch die Feststellung diskriminiert und persönlich belastet fühlte, machte daraus nach Auffassung des Senats keinen belastenden Verwaltungsakt.
Auch eine akute existenzielle Notlage sah das Gericht nicht ausreichend nachgewiesen. Es verwies auf die laufende Rente, vorhandene Vermögenswerte und vorläufige darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII. Eine konkrete Gefährdung der Wohnung war ebenfalls nicht dargelegt worden.
Der Eilbeschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht angegriffen werden. Über die später beim Sozialgericht geführte Hauptsache war damit jedoch noch nicht abschließend entschieden.
Wenn 695 Euro Rente nicht zum Leben reichenReicht eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kann Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII infrage kommen. Bei einer nur vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen sein.
Das Sozialamt berücksichtigt Einkommen, verwertbares Vermögen, angemessene Unterkunftskosten und mögliche Mehrbedarfe. Die ergänzende Leistung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt und durch Unterlagen belegt werden.
Im entschiedenen Fall erschwerten vorhandene Lebens- und Rentenversicherungen eine endgültige Bewilligung als Zuschuss. Das Sozialgericht sprach deshalb zunächst nur vorläufige darlehensweise Leistungen zu.
Wie die ergänzende Hilfe berechnet wird, zeigt der Ratgeber zur Grundsicherung bei zu niedriger Rente.
Worauf Betroffene frühzeitig achten solltenWer ein Schreiben nach § 51 SGB V oder eine Mitteilung über die Umdeutung nach § 116 SGB VI erhält, sollte die Folgen vor Erlass des Rentenbescheids klären. Geprüft werden sollten das Datum des Reha-Antrags, der Reha-Entlassungsbericht, der angenommene Eintritt der Erwerbsminderung, die Rentenart und der vorgesehene Rentenbeginn.
Soll die Wirkung als Rentenantrag verhindert oder der Rentenbeginn verschoben werden, reicht ein Schreiben an die Rentenversicherung häufig nicht aus. Nach einer Einschränkung muss zusätzlich die Zustimmung der Krankenkasse beantragt und mit konkreten beruflichen, persönlichen oder finanziellen Nachteilen begründet werden.
Lehnt die Krankenkasse ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten dabei die im Bescheid genannte Frist beachten und neue ärztliche Befunde, ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder drohende Nachteile für Arbeitsverhältnis und Altersvorsorge vorlegen.
Zugleich sollte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aufgeschoben werden. Je nach Stand des Rentenverfahrens kommen Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht.
Praxisbeispiel: Ein konkretes Jobangebot kann die Abwägung verändernEine 59-jährige Angestellte bezieht Krankengeld und stellt einen Reha-Antrag. Die Krankenkasse schränkt danach ihr Gestaltungsrecht ein, und der Reha-Bericht bescheinigt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich.
Später bietet ihr Arbeitgeber einen gesundheitlich angepassten Arbeitsplatz mit vier Stunden täglicher Arbeitszeit an. Auch ihr behandelnder Psychiater hält einen Arbeitsversuch aufgrund der neueren Entwicklung für vertretbar.
Die Rentenversicherung kündigt dennoch an, den Reha-Antrag als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu behandeln. Die Angestellte erklärt die Rücknahme nur gegenüber der Rentenversicherung und beantragt nicht zugleich die Zustimmung der Krankenkasse.
Ohne diese Zustimmung kann ihre Erklärung wirkungslos bleiben. Die angekündigte Rentenbewilligung lässt sich allein durch das Schreiben an die Rentenversicherung nicht verhindern.
Die Angestellte beantragt deshalb bei der Krankenkasse die Zustimmung und reicht das Arbeitsplatzangebot sowie die neue ärztliche Einschätzung ein. Sie erläutert außerdem mögliche Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis und ihre betriebliche Altersversorgung, die die Krankenkasse in ihre Abwägung einbeziehen muss.
Fragen und Antworten zur ungewollten Erwerbsminderungsrente Kann die Krankenkasse selbst eine Erwerbsminderungsrente bewilligen?Nein. Über die Erwerbsminderungsrente entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkasse kann aber die Stellung eines Reha-Antrags verlangen oder das Recht zu dessen Rücknahme einschränken.
Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?Nein. Die Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI müssen erfüllt sein. Entweder war von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten oder die durchgeführte Maßnahme hat die bestehende Erwerbsminderung nicht verhindert.
Bis wann kann ein Rentenantrag zurückgenommen werden?Ohne Einschränkung ist eine Rücknahme grundsätzlich möglich, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht beschränkt, wird ihre Zustimmung benötigt.
Kann die verweigerte Zustimmung angegriffen werden?Ja. Lehnt die Krankenkasse die Zustimmung ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die persönlichen, beruflichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen, die deshalb möglichst konkret belegt werden sollten.
Führt ein Verzicht auf die Rentenzahlung zu Arbeitslosengeld?Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall blieb das Rentenrecht trotz des gewünschten Verzichts bestehen, weshalb die Gerichte keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld sahen.
Kann eine geringe volle EM-Rente mit Arbeitslosengeld aufgestockt werden?Für denselben Zeitraum im Regelfall nicht. Ist eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt und wird sie laufend gezahlt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach § 156 SGB III. Bei finanzieller Bedürftigkeit können stattdessen Leistungen nach dem SGB XII infrage kommen.
Reicht eine Arbeitsuchendmeldung aus, um die EM-Rente zu beenden?Nein. Erforderlich sind belastbare Hinweise auf eine gesundheitliche Besserung oder ein tatsächlich höheres Leistungsvermögen. Eine Beschäftigung kann eine neue Prüfung auslösen, beendet die Rente während des gesetzlich geschützten Arbeitsversuchs aber nicht automatisch.
Ist der Fall mit dem LSG-Beschluss endgültig abgeschlossen?Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht weiter anfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Rentenbewilligung im Hauptsacheverfahren war damit noch nicht abschließend entschieden.
QuellenverweisLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER. Im Beschluss wird auch auf das Arbeitslosengeldverfahren L 20 AL 24/26 B ER verwiesen.
§ 51 SGB V, § 116 SGB VI, § 46 SGB I, § 145 SGB III, § 156 SGB III, § 43 SGB VI, § 48 SGB X und § 41 SGB XII in der am 24. August 2026 geltenden Fassung.
Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 37/07 R
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente lässt sich nicht mehr zurücknehmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neues Gesetz soll Schwerbehinderten deutlich mehr Rechte geben
Menschen mit Behinderungen sollen künftig deutlich stärker gegen Benachteiligungen beim Einkaufen, in Restaurants, Hotels oder bei anderen privaten Dienstleistungen vorgehen können. Die Bundesregierung will dafür das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erheblich erweitern und erstmals ein umfassenderes Benachteiligungsverbot für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen schaffen.
Warum das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt geändert werden sollDas geltende BGG verpflichtet bislang vor allem Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Es enthält unter anderem Regeln über Benachteiligungen, barrierefreie Bundesgebäude, barrierefreie Informationstechnik, Gebärdensprache sowie Leichte Sprache.
Gerade im privaten Alltag bestehen nach Auffassung der Bundesregierung jedoch erhebliche Lücken. Menschen mit Behinderungen können beispielsweise auf Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Restaurant, einer Arztpraxis, einem Hotel oder einer anderen Dienstleistung stoßen, ohne dass das bisherige BGG dem privaten Anbieter vergleichbare Pflichten auferlegt.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen leben. Mit zunehmendem Alter der Bevölkerung dürfte zudem die Zahl der Menschen steigen, die auf barrierefreie Angebote angewiesen sind.
Die Reform soll deshalb den Schutz vom überwiegend staatlichen Bereich stärker auf das tägliche Wirtschaftsleben ausweiten.
Private Unternehmen sollen erstmals einem umfassenderen Benachteiligungsverbot unterliegenBesonders weitreichend ist die geplante Neufassung von § 7 BGG. Danach soll ein Unternehmer, der öffentlich zugängliche bewegliche Güter oder Dienstleistungen anbietet, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu diesen Angeboten nicht benachteiligen dürfen.
Dabei geht es nicht ausschließlich darum, ob eine Person ein Geschäft physisch betreten kann. Auch die tatsächliche Nutzbarkeit einer angebotenen Dienstleistung kann erfasst sein.
In der Begründung nennt die Bundesregierung beispielsweise Einzelhändler, Gastronomiebetriebe, Hotels, Rechtsanwälte, Ärzte und Physiotherapeuten. Auch Software zählt nach dem Entwurf grundsätzlich zu den erfassten beweglichen Gütern.
Private Mietverhältnisse werden dagegen nicht in gleicher Weise einbezogen. Der Entwurf nimmt den Wohnraum ausdrücklich aus Teilen der vorgesehenen Regelung über angemessene Vorkehrungen heraus.
Was mit „angemessenen Vorkehrungen“ gemeint istDer wahrscheinlich wichtigste neue Begriff für den privaten Bereich lautet „angemessene Vorkehrungen“. Gemeint sind individuelle Maßnahmen, durch die ein konkretes Hindernis für einen Menschen mit Behinderung beseitigt oder umgangen werden kann.
Ein Restaurant könnte einem sehbehinderten Gast beispielsweise die Speisekarte vorlesen. Denkbar wäre auch eine barrierefreie digitale Speisekarte, die sich auf dem Smartphone vorlesen lässt.
Kann ein gehörloser Kunde ein Beratungsgespräch nicht verfolgen, können etwa technische Lösungen zur Umwandlung gesprochener Sprache in Text infrage kommen. Bei einem nicht barrierefrei bedienbaren Check-in-Automaten eines Hotels könnte ein Beschäftigter den Check-in persönlich übernehmen.
Das Unternehmen soll dabei grundsätzlich selbst entscheiden können, welche geeignete Lösung es anbietet. Entscheidend wäre, dass die Barriere im konkreten Fall tatsächlich überwunden wird.
Keine allgemeine Pflicht zum vollständigen barrierefreien UmbauDie geplante Reform ist allerdings deutlich schwächer als eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Unternehmen zur vollständigen Barrierefreiheit. Der Regierungsentwurf sieht ausdrücklich keine neuen allgemeinen technischen Barrierefreiheitsstandards für alle Geschäfte und Dienstleistungen vor.
Besonders umstritten ist eine Ausnahme im geplanten § 7 BGG. Danach sollen bei privaten Unternehmen sämtliche baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für diese Vorschrift als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten.
Ein Unternehmer könnte deshalb nach diesem BGG-Entwurf beispielsweise nicht allein aufgrund der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen gezwungen werden, einen festen Aufzug einzubauen oder erhebliche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Andere gesetzliche Verpflichtungen zur Barrierefreiheit bleiben davon jedoch unberührt.
Genau diese Ausnahme führt zu erheblicher Kritik. Behindertenverbände und Sachverständige bezweifeln, dass das geplante Benachteiligungsverbot seinen Zweck ausreichend erfüllen kann, wenn bauliche Anpassungen grundsätzlich aus der Einzelfallpflicht herausgenommen werden.
Kleine Hilfen können trotzdem verpflichtend werdenNicht jede Hilfe verursacht hohe Kosten oder verlangt einen Umbau. Gerade solche unkomplizierten Anpassungen sollen durch die Reform stärker eingefordert werden können.
Die Gesetzesbegründung nennt etwa das Vorlesen einer Speisekarte als Maßnahme, die normalerweise keinen ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht. Auch eine mobile Rampe kann nach den Beispielen des Regierungsentwurfs eine mögliche Lösung sein, sofern sie ohne einen festen baulichen Umbau eingesetzt werden kann.
Ob eine Maßnahme verlangt werden kann, soll im Einzelfall unter anderem vom finanziellen und organisatorischen Aufwand, von der Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie von den Auswirkungen der Barriere auf die betroffene Person abhängen. Bei größeren wirtschaftlich starken Unternehmen kann die Grenze deshalb anders liegen als bei einem kleinen Betrieb.
Damit würde die Verpflichtung nicht für jedes Unternehmen identisch ausfallen.
Betroffene sollen Beseitigung und Unterlassung verlangen könnenDer Gesetzentwurf will den Betroffenen nicht lediglich einen Anspruch auf mehr Barrierefreiheit geben. Vorgesehen sind auch individuelle Rechte.
Wer entgegen dem geplanten § 7 BGG benachteiligt wurde, soll grundsätzlich die Beseitigung der Benachteiligung verlangen können. Besteht die Gefahr einer erneuten Benachteiligung, soll außerdem ein Unterlassungsanspruch möglich sein.
Für Ansprüche gegen private Unternehmen enthält der Entwurf allerdings eine kurze Frist. Sie sollen innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden müssen, sofern die betroffene Person nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Sollte diese Vorschrift so beschlossen werden, wäre für Betroffene deshalb schnelles Handeln wichtig.
Kein eigener Schadensersatzanspruch gegen private Unternehmen vorgesehenEine weitere bedeutende Einschränkung betrifft Geldentschädigungen. Gegen öffentliche Stellen sieht der Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und eine Entschädigung für immaterielle Schäden vor.
Für private Unternehmer wird ein Schadensersatzanspruch nach dem neuen BGG dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Ansprüche nach anderen Gesetzen sollen davon unberührt bleiben.
Dies gehört zu den Punkten, die während des parlamentarischen Verfahrens besonders kritisiert werden. Kritiker befürchten, dass ein Benachteiligungsverbot weniger abschreckend wirkt, wenn Verstöße für Unternehmen keine entsprechenden Entschädigungsansprüche nach dem BGG auslösen.
Deshalb wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch darüber gestritten, wie stark die Möglichkeiten zur tatsächlichen Durchsetzung ausgestaltet werden sollen.
Kostenlose Schlichtung soll auch bei Streit mit Unternehmen möglich seinNicht jeder Konflikt müsste sofort vor Gericht landen. Die bereits bestehende Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz soll nach dem Entwurf künftig auch für Streitigkeiten mit Anbietern von Gütern und Dienstleistungen zuständig sein.
Menschen mit Behinderungen könnten dort einen Antrag stellen, wenn sie meinen, durch einen privaten Anbieter in ihren Rechten nach dem BGG verletzt worden zu sein. Das Verfahren wäre für die Beteiligten kostenlos.
Die schlichtende Person soll auf eine gütliche Einigung hinwirken und kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, kann anschließend weiterhin eine gerichtliche Klärung infrage kommen.
Für viele Betroffene könnte dieses Verfahren interessant werden, weil zunächst ohne ein klassisches Gerichtsverfahren nach einer praktischen Lösung gesucht werden kann.
Auch Bundesbehörden sollen stärker zur Barrierefreiheit verpflichtet werdenDie Reform betrifft nicht nur Unternehmen. Für Gebäude des Bundes sollen strengere Vorgaben gelten.
Nach Darstellung der Bundesregierung sollen verbleibende bauliche Barrieren möglichst bis 2035 abgebaut werden und spätestens bis 2045 beseitigt sein. Der Gesetzestext enthält dabei weiterhin Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Belastung und zu den vorhandenen baulichen Gegebenheiten.
Bei künftigen Anmietungen durch Bundesstellen soll stärker darauf geachtet werden, dass Gebäude bereits barrierefrei sind oder entsprechend angepasst werden können. Auch hierzu sieht der Entwurf eine Grenze bei unangemessener wirtschaftlicher Belastung vor.
Damit würden erstmals konkretere zeitliche Vorgaben für zahlreiche Bestandsgebäude des Bundes geschaffen.
Leichte Sprache und Gebärdensprache sollen ausgebaut werdenEin weiterer Schwerpunkt betrifft die Kommunikation von Behörden. Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden.
Das Zentrum soll Bundesministerien und nachgeordnete Behörden dabei unterstützen, mehr politische und behördliche Informationen barrierefrei anzubieten. Auch Informationen über Gesetze und Verwaltungshandeln sollen leichter in verständlicher Sprache oder Gebärdensprache verfügbar gemacht werden können.
Nachfragen und Hinweise von Behörden sollen künftig ebenfalls in die Vorschriften über barrierefreie Dokumente einbezogen werden. Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen sollen außerdem stärker auf bestehende Ansprüche auf verständliche Kommunikation hingewiesen werden.
Bei Gefahren für Leben und Gesundheit sieht der Entwurf zudem vor, dass allgemein bereitgestellte Informationen der Bundesbehörden auch in Deutscher Gebärdensprache angeboten werden.
Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick Bereich Bisherige Situation Regierungsentwurf Private Waren und Dienstleistungen BGG richtet sich überwiegend an öffentliche Stellen des Bundes Neues Benachteiligungsverbot für öffentlich angebotene bewegliche Güter und Dienstleistungen Angemessene Vorkehrungen Im BGG bislang vor allem gegenüber öffentlichen Stellen Auch private Anbieter sollen praktikable Lösungen im Einzelfall anbieten Bauliche Änderungen bei Unternehmen Keine allgemeine neue Pflicht aus dem BGG Bauliche Veränderungen gelten im Entwurf bei privaten Unternehmen als unverhältnismäßige Belastung Ansprüche Bisher begrenzter Anwendungsbereich Beseitigung und Unterlassung sollen häufiger verlangt werden können Schadensersatz Gegen bestimmte öffentliche Stellen möglich Gegen private Unternehmer nach dem BGG ausdrücklich ausgeschlossen Schlichtung Vor allem Konflikte mit öffentlichen Stellen Schlichtungsstelle soll auch für Anbieter von Gütern und Dienstleistungen geöffnet werden Bundesgebäude Bereits Pflichten zur Barrierefreiheit Weitere zeitliche Vorgaben für den Abbau bestehender Barrieren Verständliche Kommunikation Bereits bestehende Rechte Ausbau von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache Ein GdB von 50 ist für das BGG nicht erforderlichFür Betroffene ebenfalls wichtig: Das Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich nicht ausschließlich an schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Nach § 3 BGG genügt grundsätzlich eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die zusammen mit bestehenden Barrieren die gesellschaftliche Teilhabe behindern kann.
Als langfristig gilt nach dem Gesetz eine Beeinträchtigung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht. Ein Schwerbehindertenausweis wäre deshalb für einen Schutz nach dem BGG nicht generell Voraussetzung.
Davon zu unterscheiden sind besondere Nachteilsausgleiche des Schwerbehindertenrechts. Welche Ansprüche sich aus einem anerkannten GdB 50 ergeben, zeigt Gegen-Hartz ausführlich unter Schwerbehinderung: Deutlich mehr Vorteile ab GdB 50.
Auch ein GdB 50 ohne Merkzeichen eröffnet bereits zahlreiche Rechte, die unabhängig von der geplanten BGG-Reform gelten. Einen aktuellen Überblick bietet GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese Vorteile bestehen trotzdem.
GdB 30 oder 40 und Gleichstellung bleiben ein anderes RechtsgebietAuch die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Menschen mit einem GdB 30 oder 40 wird durch die BGG-Reform nicht ersetzt. Diese Gleichstellung betrifft vor allem das Arbeitsleben und wird bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Sie kann beispielsweise beim Kündigungsschutz oder bei Förderungen am Arbeitsplatz helfen. Einen ausführlichen Überblick finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung.
Das geplante Benachteiligungsverbot des BGG setzt dagegen an Alltagssituationen und dem Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen an. Beide Regelungsbereiche können daher nebeneinander Bedeutung haben.
Zu weiteren aktuellen Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung seit Juli 2026 informiert Gegen-Hartz außerdem im Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit 1. Juli 2026.
Behindertenverbände verlangen deutlich strengere RegelnIn der öffentlichen Anhörung des Bundestags am 22. Juni 2026 fiel die Bewertung des Regierungsentwurfs sehr unterschiedlich aus. Vertreter des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes sowie des Deutschen Instituts für Menschenrechte hielten die vorgesehenen Vorschriften für private Unternehmen teilweise für nicht ausreichend.
Besonders kritisiert wurde die pauschale Einstufung baulicher Veränderungen und Änderungen von Gütern oder Dienstleistungen als unverhältnismäßige Belastung. Aus Sicht der Kritiker wird dadurch gerade der Bereich ausgeklammert, in dem viele dauerhafte Barrieren entstehen.
Auch die eingeschränkten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung wurden angesprochen. Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs gegenüber privaten Unternehmen gehört zu den umstrittenen Punkten.
Dass der Entwurf nach der Anhörung unverändert verabschiedet wird, kann deshalb derzeit nicht als sicher gelten.
Wirtschaftsverbände warnen dagegen vor hohen BelastungenVon Unternehmensverbänden kommt Kritik aus der entgegengesetzten Richtung. Der Handelsverband Deutschland und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände warnten in der Bundestagsanhörung vor finanziellen Belastungen und Rechtsunsicherheiten.
Die Bundesregierung kalkuliert für die Wirtschaft durch die vorgesehenen Regelungen mit einem zusätzlichen jährlichen Aufwand von rund 1,35 Millionen Euro. Der Handelsverband hält diese Schätzung für zu niedrig und geht davon aus, dass bereits der Einzelhandel deutlich stärker belastet werden könnte.
Damit treffen im weiteren Verfahren zwei sehr unterschiedliche Forderungen aufeinander. Behindertenverbände verlangen stärkere und besser durchsetzbare Rechte, während Wirtschaftsvertreter zusätzliche Begrenzungen und klarere Zumutbarkeitsregeln fordern.
Was Menschen mit Behinderungen jetzt beachten solltenNoch sollte niemand gegenüber einem privaten Restaurant, Geschäft oder Hotel behaupten, die neuen BGG-Vorschriften seien bereits geltendes Recht. Genau das sind sie am 24. August 2026 noch nicht.
Bestehende Rechte können sich jedoch bereits heute aus anderen Vorschriften ergeben. Dazu gehören unter anderem das geltende BGG gegenüber Bundesstellen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das Sozialgesetzbuch IX sowie weitere bundes- und landesrechtliche Vorgaben.
Wer aktuell mit einer Barriere konfrontiert ist, sollte deshalb prüfen, welche bereits geltende Vorschrift auf den jeweiligen Fall anwendbar ist. Die geplante BGG-Reform könnte die Rechtsposition künftig deutlich erweitern, ihr endgültiger Inhalt hängt aber vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.
Der Beitrag Neues Gesetz soll Schwerbehinderten deutlich mehr Rechte geben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Frau (47) verliert trotz GdB 100 wichtiges Merkzeichen
Ein Grad der Behinderung von 100 garantiert nicht, dass das Merkzeichen RF dauerhaft erhalten bleibt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dessen Entziehung, obwohl der GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und B bestehen blieben.
Entfällt RF und greift kein anderer Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund, kann der Beitrag für die Wohnung von 6,12 Euro auf 18,36 Euro im Monat steigen. Das bedeutet eine Mehrbelastung von bis zu 146,88 Euro im Jahr.
Das LSG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1103/25, dass eine erhöhte Infektionsgefahr allein nicht ausreicht. Erforderlich ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Besuch öffentlicher Veranstaltungen nahezu vollständig ausschließt.
Gericht bestätigt die Entziehung von RFDie 1979 geborene Klägerin war an einem myelodysplastischen Syndrom erkrankt und hatte 2004 eine Stammzelltransplantation erhalten. Seitdem war bei ihr ein GdB von 100 festgestellt.
Die Merkzeichen G und RF wurden ebenfalls ab 2004 anerkannt, das Merkzeichen B ab 2005. RF wurde zunächst 2012 entzogen und später wegen einer schweren Neutropenie rückwirkend ab Oktober 2016 erneut zuerkannt.
In den folgenden Jahren verbesserten sich die medizinischen Befunde. Einen ersten Entziehungsbescheid aus dem Jahr 2021 nahm die Behörde aus formellen Gründen zurück. Nach einer erneuten Anhörung entzog sie RF mit Bescheid vom 14. Januar 2022 ab dem 17. Januar 2022.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Auch das Sozialgericht Ulm wies die Klage ab. Das LSG Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung.
GdB und Merkzeichen werden getrennt geprüftDer GdB beschreibt das Gesamtausmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen. Ein GdB von 100 ist jedoch kein Prozentwert für die persönliche Leistungsfähigkeit.
Merkzeichen weisen besondere gesundheitliche Einschränkungen nach und eröffnen jeweils eigene Nachteilsausgleiche. Deshalb kann RF entzogen werden, während der GdB von 100 und andere Einträge erhalten bleiben.
Feststellung Bedeutung GdB 100 Höchster feststellbarer GdB. Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf ein bestimmtes Merkzeichen. Merkzeichen RF Erfordert eigene gesundheitliche Voraussetzungen und ermöglicht eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Wer RF erhalten kann und was als öffentliche Veranstaltung giltDie Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. RF kommt unter anderem für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung in Betracht.
Auch gehörlose Menschen sowie Personen, denen selbst mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist, können das Merkzeichen erhalten. Für andere Behinderungen wird ein GdB von mindestens 80 verlangt.
Zusätzlich muss die betroffene Person wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Der Begriff umfasst politische, kulturelle, wissenschaftliche, religiöse und sportliche Angebote ebenso wie Kino, Theater, Konzerte oder Vorträge.
Die Voraussetzungen sind streng. Betroffene müssen nahezu die gesamte Bandbreite öffentlicher Veranstaltungen nicht besuchen können. Die bloße Unmöglichkeit, große, volle oder schlecht belüftete Veranstaltungen zu besuchen, genügt normalerweise nicht.
Wer lediglich einen sehr kleinen Teil besonders geeigneter Veranstaltungen besuchen kann, verliert den Anspruch nicht zwingend. Ist dagegen noch die Teilnahme an verschiedenen Angeboten unter zumutbaren Bedingungen möglich, liegen die Voraussetzungen regelmäßig nicht vor.
Wann eine Infektionsgefahr für RF ausreichen kannBei öffentlichen Veranstaltungen mit vielen Teilnehmenden kann das Infektionsrisiko steigen. Diese allgemeine Gefahr allein begründet nach dem Urteil keinen Anspruch auf RF.
Anders kann es aussehen, wenn die Immunabwehr so schwer beeinträchtigt ist, dass der Besuch öffentlicher Veranstaltungen gesundheitlich unzumutbar wird. Das Gericht schloss eine Zuerkennung bei einer schweren Immunstörung ausdrücklich nicht aus.
Ein funktioneller Immundefekt lässt sich nicht immer durch einen einzelnen Laborwert feststellen. Er kann sich auch aus dem gesamten Krankheitsverlauf ergeben.
Wiederkehrende schwere Infektionen, dokumentierte Komplikationen oder häufige stationäre Behandlungen können Hinweise auf eine schwere Abwehrschwäche sein. Dabei handelt es sich um mögliche Anhaltspunkte und nicht um einen abschließenden medizinischen Prüfungskatalog.
Warum die Befunde und die spätere Verschlechterung nicht halfenFür die gerichtliche Prüfung kam es auf den Gesundheitszustand bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2022 an. Für diesen Zeitpunkt sah das Gericht keinen ausreichend schweren Immundefekt als nachgewiesen an.
Die Grunderkrankung befand sich nach den ausgewerteten Unterlagen in vollständiger Remission. Es bestand keine relevante Neutropenie oder Leukopenie mehr. Auch eine immunsuppressive Behandlung war nicht erforderlich.
Ein Bericht aus dem Juni 2022 beschrieb den Zustand als stabil. Schwere oder ungewöhnlich häufige Infektionen waren für den betreffenden Zeitraum nicht dokumentiert.
Weitere Erkrankungen wie Typ-1-Diabetes, Morbus Basedow und Knochennekrosen belegten ebenfalls keine so schwere Infektionsanfälligkeit, dass die Klägerin praktisch von allen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen war. Das Gericht bestritt damit weder die Erkrankungen noch die gesundheitlichen Belastungen.
Erst 2024 kam es zu einer schweren postoperativen Infektion mit akutem Nierenversagen. Diese spätere gesundheitliche Verschlechterung konnte die Beurteilung für November 2022 nicht mehr verändern.
Später erstellte ärztliche Berichte dürfen in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie Erkenntnisse über den früheren Gesundheitszustand liefern. Eine erst nach dem Widerspruchsbescheid eingetretene Erkrankung kann dagegen einen neuen Antrag rechtfertigen, macht die frühere Entziehung aber nicht automatisch rechtswidrig.
Wann die Behörde RF entziehen darfWar das Merkzeichen ursprünglich rechtmäßig zuerkannt worden, setzt eine spätere Entziehung grundsätzlich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus. Das ergibt sich aus § 48 SGB X.
Eine medizinische Verbesserung kann eine solche Änderung darstellen. Im entschiedenen Fall war die frühere Zuerkennung wegen der schweren Neutropenie und des damaligen Infektionsrisikos gerechtfertigt. Später bestanden diese Befunde nicht mehr in derselben Ausprägung.
Die Behörde darf eine rechtmäßige Zuerkennung nicht allein deshalb aufheben, weil sie dieselben unveränderten Befunde heute anders bewertet. Sie muss nachvollziehbar darlegen, was sich seit der Bewilligung verändert hat.
Anders liegt der Fall, wenn RF bereits bei der ursprünglichen Entscheidung zu Unrecht zuerkannt wurde. Dann kann eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden. Dabei gelten besondere Regeln zum Vertrauensschutz und zu den gesetzlichen Fristen.
Worauf Betroffene nach einem Entziehungsbescheid achten solltenAus der Begründung des Bescheids muss hervorgehen, welche gesundheitliche Verbesserung die Behörde annimmt. Betroffene sollten die neuen Feststellungen mit den Befunden vergleichen, auf denen die frühere Zuerkennung beruhte.
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Diese Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt regelmäßig eine Frist von einem Jahr.
Für den Widerspruch genügt es normalerweise nicht, nur auf den GdB von 100 oder eine schwere Diagnose hinzuweisen. Ärztliche Unterlagen sollten erklären, wie stark die Immunabwehr beeinträchtigt ist und weshalb nahezu keine öffentlichen Veranstaltungen besucht werden können.
Hilfreich sind konkrete Angaben zum Infektionsverlauf, zu Behandlungen, zu Krankenhausaufenthalten und zu notwendigen Schutzmaßnahmen. Ebenso sollte beschrieben werden, weshalb auch kleinere oder wenig besuchte Veranstaltungen nicht zumutbar sind.
So viel kann der Verlust von RF kostenMenschen mit RF können beim Beitragsservice eine Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags beantragen. Nach Angaben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beträgt dieser Drittelbeitrag derzeit 6,12 Euro im Monat.
Entfällt RF und besteht kein anderer Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund, wird für die Wohnung grundsätzlich der reguläre Beitrag von 18,36 Euro fällig. Der Unterschied beträgt 12,24 Euro im Monat und bis zu 146,88 Euro im Jahr.
RF bewirkt normalerweise keine vollständige Befreiung. Diese kann unabhängig davon möglich sein, wenn bestimmte Sozialleistungen bezogen werden oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Frau (47) verliert trotz GdB 100 wichtiges Merkzeichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Linnemann kündigt an: Rentenkürzung soll aus dem Rentenpaket bei Pflege
Pflegende Angehörige sollten ab 2027 deutlich weniger Rentenansprüche für ihre Pflegearbeit erhalten. So sah es zumindest der Entwurf der früheren Gesundheitsministerin Nina Warken vor. Demzufolge sollten die Rentenbeiträge der Pflegekassen nur noch 70 Prozent des bisherigen Werte betragen. Ihr Nachfolger Carsten Linnemann kündigt an, diese Kürzung zu verhindern.
Entschieden ist die Sache allerdings noch nicht. Linnemann erklärte, dass er bei der Rente pflegender Angehöriger nicht sparen wolle. Er will diesen Punkt aus dem Reformpaket korrigieren. Ergebnisse zur noch offenen Finanzierung erwartet der Gesundheitsminister Mitte bis Ende September 2026.
Warken wollte Rentenbeiträge um 30 Prozent kürzenWer einen Angehörigen zu Hause pflegt, verzichtet häufig auf Arbeitszeit und damit auf eigene Rentenbeiträge. Deshalb zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson.
Warkens Reformplan griff genau an dieser Stelle ein. Statt der bisherigen Berechnungsgrundlage von 100 Prozent sollte die Pflegeversicherung ab 2027 nur noch 70 Prozent berücksichtigen. Die Rentenansprüche aus der Pflege hätten sich entsprechend verringert.
So wichtig sind die Rentenpunkte für pflegende AngehörigeDamit die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt, muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflegeperson muss mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen pflegen. Gleichzeitig darf sie neben der Pflege grundsätzlich höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Die Pflege muss außerdem im häuslichen Umfeld stattfinden.
Wie stark die Pflege später die Rente erhöht, hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination erhält.
Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung bringt ein Jahr Pflege nach heutigem Stand bei Pflegegrad 2 etwa 7 bis 10 Euro zusätzliche Monatsrente. Bei Pflegegrad 3 sind es ungefähr 11 bis 16 Euro, bei Pflegegrad 4 rund 18 bis 26 Euro und bei Pflegegrad 5 etwa 26 bis 37 Euro.
Denkbeispiel: Aus knapp 8 Euro Verlust werden fast 40 EuroDas Problem von Warkens Kürzung zeigt sich vor allem bei Menschen, die jahrelang Angehörige pflegen. Ein Denkbeispiel verdeutlicht die Folgen.
Nasrin, 59, aus Kassel pflegt ihre Mutter Sarah mit Pflegegrad 4 zu Hause. Die Mutter erhält ausschließlich Pflegegeld. Nasrin reduziert deshalb ihre Arbeitszeit erheblich. Nach den heutigen Werten würde ihr ein Jahr Pflege ungefähr 26 Euro zusätzliche spätere Monatsrente bringen.
Hätte die Pflegeversicherung die Berechnungsgrundlage auf 70 Prozent gekürzt, blieben davon vereinfacht nur noch rund 18 Euro. Nasrin verlöre also für jedes Pflegejahr ungefähr 8 Euro spätere Monatsrente.
Pflegt sie ihre Mutter fünf Jahre unter diesen Bedingungen, summiert sich der Unterschied auf rund 39 Euro monatlich. Auf zehn Jahre Rentenbezug gerechnet wären das bereits etwa 4.700 Euro weniger Rente.
Künftige Rentenanpassungen sind in diesem vereinfachten Beispiel noch nicht berücksichtigt.
Ein Verlust von wenigen Euro für ein einzelnes Pflegejahr wirkt gering. Wenn Nasrin jedoch mehrere Jahre ihre Erwerbstätigkeit reduziert und dadurch sowieso weniger Rentenbeiträge einzahlt, trifft sie eine zusätzliche Kürzung doppelt.
Warken selbst bezifferte den Verlust je nach Pflegegrad auf ungefähr 3 bis 12 Euro monatliche Rentenanwartschaft für jedes Jahr Pflege.
Pflegende verlieren ohnehin Einkommen und eigene RentenpunkteDie Beiträge der Pflegeversicherung sollen ausgleichen, dass Angehörige wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Sie ersetzen den Einkommensverlust allerdings nicht vollständig.
Wer von einer Vollzeitstelle in Teilzeit wechselt, verdient weniger und zahlt dadurch weniger Pflichtbeiträge in die Rentenkasse. Die zusätzlichen Rentenbeiträge der Pflegekasse mildern diese Lücke zwar ab, gleichen sie aber nicht aus.
Kürzt der Staat auch diese Unterstützung, wächst die Rentenlücke doppelt: Jemand wie Nasrin verliert erstens Rentenansprüche wegen ihrer reduzierten Beschäftigung und erhält zweitens weniger Ausgleich für ihre Pflegearbeit.
Vor allem Frauen würde das treffen. Nach Angaben der Rentenversicherung stellen sie rund 85 Prozent der rentenversicherten Pflegepersonen. Frauen trifft es dann tendenziell sogar noch härter. Denn bedingt durch Teilzeitarbeit und Kindererziehung liegt die Durchschnittsrente von Frauen deutlich unter der von Männern.
Eine Kürzung der Rentenansprüche für pflegende Angehörige drückt also gerade Frauen verstärkt in die Altersarmut.
Pflegeversicherung steckt in einer FinanzkriseDer GKV-Spitzenverband erwartet für die soziale Pflegeversicherung 2026 ein Defizit von rund einer Milliarde Euro. Rechnet der Verband die Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund hinzu, beziffert er die Belastung auf rund 4,2 Milliarden Euro.
Der GKV-Spitzenverband schlägt jedoch einen anderen Weg vor als bei pflegenden Angehörigen zu kürzen Kürzungen. Der Bund solle unter anderem die Rentenbeiträge für Pflegepersonen übernehmen. Nach Berechnungen des Verbandes würde das die Pflegeversicherung 2027 um voraussichtlich rund 5,9 Milliarden Euro entlasten.
Nicht allein die Beitragszahler der Pflegeversicherung müssten dann für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger aufkommen, sondern der Staat würde diese Aufgabe aus Steuermitteln finanzieren.
Linnemann will die Kürzung zurücknehmenTatsächlich versorgen Angehörige den größten Teil der Pflegebedürftigen zu Hause. Die Deutsche Rentenversicherung nennt rund 4,9 Millionen Menschen beziehungsweise 86 Prozent der Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden.
Der Gesundheitsminister will zwar nicht bei den pflegenden Angehörigen kürzen, zugleich will er nicht, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen. Offen bleibt, woher das Geld kommen soll, wenn die geplante Kürzung bei den Rentenbeiträgen entfällt.
Für pflegende Angehörige bedeutet das derzeit: Die Kürzung auf 70 Prozent ist zwar politisch noch nicht vom Tisch. Sie steht aber stark auf dem Prüfstand. Linnemann hat angekündigt, sie korrigieren zu wollen. Erst das endgültige Gesetz entscheidet allerdings darüber, welche Rentenansprüche Pflegepersonen ab 2027 tatsächlich erwerben.
Wer bekommt überhaupt Rentenpunkte für die Pflege?Viele Angehörige verschenken bereits nach geltendem Recht Rentenansprüche, weil sie ihre Pflegezeiten nicht korrekt erfassen lassen. Der Pflegebedürftige muss zunächst Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Die Pflegeperson sollte außerdem den Fragebogen zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen vollständig ausfüllen.
Die Pflegekasse prüft anschließend die Voraussetzungen. Liegen sie vor, führt sie die Rentenbeiträge ab. Einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag muss die Pflegeperson dafür nicht zahlen.
FAQ zur geplanten Rentenkürzung bei Pflege Ist die Kürzung auf 70 Prozent bereits beschlossen?Nein. Sie stammt aus Warkens Reformplanung. Gesundheitsminister Carsten Linnemann will sie nach eigenen Angaben korrigieren.
Würde eine Kürzung auch bereits erworbene Rentenpunkte betreffen?Der Reformplan zielte auf die künftig von der Pflegeversicherung finanzierten Rentenbeiträge. Bereits erworbene Ansprüche stehen deshalb nicht im Mittelpunkt der geplanten Kürzung.
Wann steht fest, was ab 2027 gilt?Linnemann erwartet weitere Ergebnisse zur Pflegereform Mitte bis Ende September 2026. Entscheidend bleibt anschließend das endgültige Gesetzgebungsverfahren.
QuellenBundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (BMG)
Bundesgesundheitsministerium: Interview mit Nina Warken vom 12. Juni 2026 (BMG)
Deutscher Bundestag: Kürzungspläne für pflegende Angehörige stoßen auf Kritik (Deutscher Bundestag)
Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen – Voraussetzungen und Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Ein Plus für die Rente – Pflege von Angehörigen, 11. Mai 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
GKV-Spitzenverband: Die Pflege lebt auf Pump, 26. Mai 2026 (GKV-Spitzenverband)
GKV-Spitzenverband: Finanzierung der Rentenbeiträge pflegender Angehöriger (GKV-Spitzenverband)
Der Beitrag Linnemann kündigt an: Rentenkürzung soll aus dem Rentenpaket bei Pflege erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Merkzeichen G, aG, H, B, RF: Dieser Eintrag im Schwerbehindertenausweis bringt wirklich was
Der Schwerbehindertenausweis ist für viele Menschen mehr als ein amtlicher Nachweis. Er kann im Alltag konkrete Entlastungen bringen, etwa beim Parken, im öffentlichen Nahverkehr, bei der Kfz-Steuer oder beim Rundfunkbeitrag. Entscheidend ist dabei nicht allein der Grad der Behinderung, sondern auch, welche Merkzeichen im Ausweis stehen.
Gerade die Einträge G, aG, H, B und RF sorgen häufig für Fragen. Manche bringen spürbare finanzielle Vorteile, andere helfen vor allem in bestimmten Alltagssituationen. Ein pauschales „bestes“ Merkzeichen gibt es deshalb nicht. Der tatsächliche Nutzen hängt stark davon ab, ob jemand Auto fährt, öffentliche Verkehrsmittel nutzt, auf Begleitung angewiesen ist oder wegen seiner Einschränkungen kaum an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.
Was Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bedeutenMerkzeichen weisen besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen nach. Sie werden zusätzlich zum Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen berechtigen sie zu bestimmten Nachteilsausgleichen.
Diese Nachteilsausgleiche entstehen jedoch nicht automatisch in jeder Lebenslage. Viele Leistungen müssen zusätzlich beantragt werden. Dazu gehören etwa die Wertmarke für den öffentlichen Personenverkehr, die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag oder die Vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Merkzeichen G: Alltagshilfe für Menschen mit erheblicher GehbehinderungDas Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es betrifft Menschen, die sich wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur eingeschränkt im öffentlichen Raum fortbewegen können. Für viele Betroffene ist G der erste wichtige Eintrag, weil er mehrere praktische Möglichkeiten eröffnet.
Besonders relevant ist das Merkzeichen G für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dafür reicht der Ausweis allein aber nicht aus. In der Regel wird zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.
Auch bei der Kfz-Steuer kann G eine finanzielle Entlastung bringen. Der Zoll weist darauf hin, dass für Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen je nach Merkzeichen eine Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich ist. Bei G geht es in der Praxis meist um die Ermäßigung, wobei die jeweiligen Voraussetzungen genau geprüft werden.
Der Nutzen von G ist deshalb breit, aber nicht immer spektakulär. Wer regelmäßig Bus und Bahn fährt oder ein eigenes Auto nutzt, kann spürbar profitieren. Wer dagegen kaum mobil ist oder weder Auto noch Nahverkehr nutzt, hat von diesem Eintrag weniger.
Merkzeichen aG: Hoher praktischer Wert beim Parken und AutofahrenDas Merkzeichen aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung. Es wird nur bei besonders schweren Mobilitätseinschränkungen vergeben. Für Menschen, die auf kurze Wege angewiesen sind, kann dieser Eintrag im Alltag sehr viel verändern.
Der bekannteste Vorteil ist der Zugang zum blauen EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Dieser Parkausweis muss zusätzlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Erst mit diesem Parkausweis dürfen die besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze genutzt werden.
Die BIH beschreibt außerdem weitere Parkerleichterungen, etwa in bestimmten Halteverbotsbereichen oder bei Parkzeiten, wenn die jeweilige Regelung greift. Für Menschen, die ohne nahen Parkplatz kaum Arzttermine, Einkäufe oder Behördenwege schaffen, ist aG oft einer der folgenreichsten Einträge.
Auch bei der Kfz-Steuer kann aG deutlich mehr bringen als G. Nach den Informationen des Zolls kommt bei bestimmten Merkzeichen eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Betracht. Dadurch kann aG nicht nur Mobilität erleichtern, sondern auch laufende Kosten senken.
Merkzeichen H: Besonders starke Entlastung bei HilflosigkeitDas Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Es wird Menschen zuerkannt, die für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Alltag in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dazu können etwa Anziehen, Körperpflege, Essen, Orientierung oder andere alltägliche Abläufe gehören.
H kann zu besonders weitreichenden Nachteilsausgleichen führen. Dazu zählen Vorteile bei der unentgeltlichen Beförderung und je nach Fall auch steuerliche Entlastungen. Für Betroffene und Angehörige ist dieser Eintrag häufig deutlich wichtiger als es der einzelne Buchstabe im Ausweis vermuten lässt.
Im öffentlichen Personenverkehr ist H vor allem deshalb bedeutsam, weil hilflose Menschen bei der Wertmarke unter bestimmten Voraussetzungen von der Eigenbeteiligung befreit sein können. Zudem kann H im Zusammenspiel mit weiteren Einträgen den Alltag von Familien, Pflegepersonen und betreuenden Angehörigen erleichtern.
In der Praxis ist H oft besonders wertvoll, wenn hohe Unterstützungsbedarfe dauerhaft bestehen. Der Eintrag ist aber auch an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine sorgfältige ärztliche Dokumentation ist bei Antrag oder Widerspruch daher sehr wichtig.
Merkzeichen B: Kostenloser Begleiter statt eigener GeldvorteilDas Merkzeichen B bedeutet, dass die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich ist. Es wird vergeben, wenn ein Mensch wegen seiner Behinderung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigt. Nach Darstellung der BIH setzt B in der Regel voraus, dass zugleich etwa G, Gl oder H vorliegt.
Der finanzielle Vorteil entsteht meist nicht direkt bei der betroffenen Person, sondern bei der Begleitperson. Diese kann im Nah- und teils auch im Fernverkehr kostenlos mitfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Menschen, die ohne Hilfe nicht sicher reisen können, ist das ein erheblicher praktischer Gewinn.
B bringt besonders viel, wenn regelmäßig Arzttermine, Therapien, Behördenwege oder längere Fahrten anstehen. Ohne diesen Eintrag müssten Begleitpersonen häufig eigene Fahrkarten kaufen. Gerade bei wiederkehrenden Fahrten kann das ins Geld gehen.
Wer dagegen selten begleitet reist, merkt den Vorteil weniger. Das Merkzeichen ist daher kein klassischer Spar-Eintrag für jeden Tag, sondern ein Schutz vor zusätzlichen Kosten, wenn Unterstützung unterwegs notwendig ist.
Merkzeichen RF: Kleinerer Geldvorteil, aber klare EntlastungDas Merkzeichen RF betrifft den Rundfunkbeitrag. Es kommt für Menschen in Betracht, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft nicht oder nur stark eingeschränkt an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Auch bestimmte seh- oder hörbehinderte Menschen können betroffen sein.
Mit RF kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nennt für Menschen mit Merkzeichen RF derzeit einen Drittelbeitrag von monatlich 6,12 Euro. Die Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.
Der Nutzen von RF ist finanziell überschaubar, aber zuverlässig. Anders als Park- oder Begleitregelungen hängt er nicht davon ab, ob jemand mobil ist oder reist. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dauerhaft beim monatlichen Beitrag entlastet werden.
RF wird jedoch häufig überschätzt. Es bedeutet in der Regel keine vollständige Befreiung allein wegen Schwerbehinderung. Eine vollständige Befreiung kann aus anderen Gründen möglich sein, etwa bei bestimmten Sozialleistungen oder bei besonderen Fallgruppen.
Vergleich: Welches Merkzeichen bringt im Alltag am meisten? Merkzeichen Praktischer Nutzen G Hilft vor allem bei Mobilität, Nahverkehr und möglicher Kfz-Steuerermäßigung. Für viele Betroffene ein wichtiger Einstieg in mehrere Nachteilsausgleiche. aG Sehr wertvoll bei schweren Gehproblemen, weil Behindertenparkplätze und weitere Parkerleichterungen den Alltag deutlich erleichtern können. H Besonders bedeutsam bei hohem Hilfebedarf, weil mehrere Entlastungen möglich sind und Angehörige im Alltag indirekt profitieren können. B Vor allem nützlich, wenn regelmäßig eine Begleitperson bei Fahrten gebraucht wird. Der Vorteil liegt in der kostenlosen Mitnahme der Begleitung. RF Finanziell kleiner, aber dauerhaft wirksam. Der Rundfunkbeitrag sinkt bei bewilligter Ermäßigung auf den Drittelbeitrag. Warum der Grad der Behinderung allein nicht reichtViele Menschen gehen davon aus, dass ein hoher Grad der Behinderung automatisch zu den besten Nachteilsausgleichen führt. Das ist ein Missverständnis. Für viele konkrete Vorteile sind die Merkzeichen wichtiger als die bloße Zahl auf dem Ausweis.
Ein GdB von 80 ohne passendes Merkzeichen kann im Alltag weniger bewirken als ein niedrigerer GdB mit einem zutreffenden Eintrag. Wer etwa stark gehbehindert ist, braucht für Park- oder Mobilitätsvorteile nicht nur einen hohen GdB, sondern die passende Feststellung der Mobilitätseinschränkung. Die Prüfung richtet sich nach medizinischen und rechtlichen Vorgaben, unter anderem nach der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Deshalb sollten Betroffene ihren Bescheid genau lesen. Wenn eine erhebliche Einschränkung anerkannt wurde, aber kein passendes Merkzeichen vergeben wurde, kann eine Prüfung sinnvoll sein. Gegen einen Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.
Was bei der Antragstellung wichtig istMerkzeichen werden nicht danach vergeben, welcher Vorteil gewünscht wird. Entscheidend sind die gesundheitlichen Voraussetzungen und deren Auswirkungen im Alltag. Deshalb sollte ein Antrag nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkrete Einschränkungen beschreiben.
Hilfreich sind ärztliche Befunde, Klinikberichte, Reha-Unterlagen und eine nachvollziehbare Schilderung des täglichen Unterstützungsbedarfs. Bei Mobilitätsfragen sollte erkennbar sein, welche Strecken möglich sind, welche Pausen nötig werden und welche Gefahren unterwegs bestehen. Bei B sollte beschrieben werden, warum die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung nicht sicher möglich ist.
Wer den Ausweis bereits hat, kann auch später eine Neufeststellung beantragen. Das ist sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder ein Merkzeichen bislang fehlt. Wichtig ist, Veränderungen möglichst gut zu belegen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 62-jährige Frau hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80, aber zunächst kein Merkzeichen. Wegen einer schweren Lungenerkrankung und zusätzlicher Gelenkbeschwerden schafft sie nur kurze Strecken, muss häufig stehen bleiben und vermeidet öffentliche Wege. Einkäufe und Arzttermine sind für sie ohne Hilfe kaum möglich.
Nach einer erneuten Prüfung erhält sie das Merkzeichen G. Dadurch kann sie die Wertmarke für den Nahverkehr beantragen und zusätzlich prüfen lassen, ob eine Kfz-Steuerermäßigung möglich ist. Für sie bringt der neue Eintrag mehr Alltagshilfe als die reine Erhöhung des GdB, weil er konkrete Mobilitätsvorteile eröffnet.
Wäre ihre Gehfähigkeit noch stärker eingeschränkt, könnte aG noch bedeutsamer sein. Dann käme zusätzlich der blaue Parkausweis in Betracht. Das Beispiel zeigt: Nicht der Buchstabe an sich bringt den Vorteil, sondern seine Passung zur tatsächlichen Lebenssituation.
Fazit: Der beste Eintrag ist der, der zum Alltag passtDie Frage, welches Merkzeichen „wirklich was bringt“, lässt sich nicht für alle gleich beantworten. Für Autofahrer mit schwerster Gehbehinderung ist aG oft besonders wertvoll. Für Menschen mit hohem Hilfebedarf kann H die größte Entlastung schaffen.
Wer regelmäßig begleitet reisen muss, profitiert stark von B. Wer den öffentlichen Nahverkehr nutzt, sollte G, aG oder H in Verbindung mit der Wertmarke genau prüfen. RF bringt zwar weniger Geldersparnis als manche andere Vergünstigung, ist aber ein verlässlicher monatlicher Vorteil.
Am Ende zählt nicht die größtmögliche Zahl an Einträgen, sondern die richtige Anerkennung der tatsächlichen Einschränkungen. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den GdB schauen, sondern auch prüfen, ob die passenden Merkzeichen beantragt und anerkannt wurden.
Fragen und Antworten zum Thema 1. Ist ein Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen wertlos?Nein. Auch ohne Merkzeichen kann ein Schwerbehindertenausweis wichtige Vorteile bringen, etwa beim Kündigungsschutz, beim Zusatzurlaub oder bei steuerlichen Pauschbeträgen. Für viele Mobilitäts- und Alltagserleichterungen sind Merkzeichen aber besonders wichtig.
2. Welches Merkzeichen bringt am meisten Geld?Das hängt vom Einzelfall ab. aG und H können bei Kfz-Steuer, Mobilität und weiteren Nachteilsausgleichen besonders stark wirken. RF bringt dagegen einen klaren, aber kleineren Vorteil beim Rundfunkbeitrag.
3. Darf man mit Merkzeichen aG automatisch auf Behindertenparkplätzen parken?Nein. Dafür wird zusätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Das Merkzeichen aG ist eine wichtige Voraussetzung, ersetzt den Parkausweis aber nicht.
4. Bedeutet Merkzeichen B, dass die betroffene Person kostenlos fährt?Nicht automatisch. B betrifft vor allem die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Für die eigene Fahrt können je nach Verkehrsmittel, Ausweis und Wertmarke weitere Regeln gelten.
5. Reicht Merkzeichen RF für eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag?In der Regel nicht. RF führt meist zu einer Ermäßigung auf den Drittelbeitrag. Eine vollständige Befreiung kann aus anderen Gründen möglich sein, etwa bei bestimmten Sozialleistungen oder besonderen gesundheitlichen Konstellationen.
6. Kann man ein fehlendes Merkzeichen nachträglich beantragen?Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand geändert hat oder ein Merkzeichen aus Sicht der betroffenen Person fehlt, kann eine Neufeststellung beantragt werden. Sinnvoll sind aktuelle ärztliche Unterlagen und eine genaue Beschreibung der Einschränkungen im Alltag.
Der Beitrag Merkzeichen G, aG, H, B, RF: Dieser Eintrag im Schwerbehindertenausweis bringt wirklich was erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Jobcenter rechnet Kindergeld an aber darf es nicht pauschal
Seit Januar 2026 erhalten Eltern 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Familien mit Grundsicherungsgeld profitieren von dieser Erhöhung allerdings meist nicht zusätzlich. Das Jobcenter berücksichtigt das Kindergeld als Einkommen und senkt entsprechend seine eigene Zahlung. Entscheidend bleibt allerdings, welchen Bedarf das Kind selbst hat.
Das Jobcenter darf das Kindergeld nicht in jedem Fall pauschal beim gesamten Haushalt abziehen. Leistungsbezieher müssen genau hinsehen, denn die Behörden rechnen nicht selten falsch.
Das Kindergeld gehört zunächst zum Einkommen des Kindes§ 11 SGB II legt fest, wie das Jobcenter Einkommen berücksichtigt. Gehört ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft, ordnet das Jobcenter das Kindergeld zunächst diesem Kind zu. Die Grenze liegt dort, wo das Kind das Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigt.
Damit deckt das Kindergeld zuerst den Regelbedarf sowie den Anteil des Kindes an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Bildung und Teilhabe behandelt das Gesetz aber gesondert. Das Jobcenter darf also den Anspruch auf Schulbedarf oder bestimmte Teilhabeleistungen nicht mit dem Kindergeld verrechnen.
So hoch sind Kindergeld und Regelbedarf 2026Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 monatlich 259 Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind. Gleichzeitig bleiben die Regelbedarfe der Grundsicherung 2026 unverändert. Kinder bis einschließlich fünf Jahre erhalten einen Regelbedarf von 357 Euro, Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 390 Euro und Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 471 Euro.
Das Kindergeld reicht also in aller Regel nicht aus, um den Bedarf eines Kindes zu decken. Hinzu kommt schließlich noch der Anteil an Miete und Heizkosten.
Das Jobcenter muss deshalb zunächst den vollständigen Bedarf des Kindes feststellen, und zwar im Einzelfall. Erst anschließend zieht es das anrechenbare Einkommen ab.
Denkbeispiel Noah: So wirkt sich das Kindergeld auf die Grundsicherung ausLutz und Menja leben mit ihrem achtjährigen Sohn. Noah zusammen. Beide Eltern haben 2026 jeweils einen Regelbedarf von 506 Euro. Für Noah berücksichtigt das Jobcenter 390 Euro. Die anerkannten Kosten für Miete und Heizung betragen insgesamt 840 Euro.
Damit ergibt sich ein Bedarf der Familie von 2.242 Euro im Monat. Hat die Familie außer dem Kindergeld kein Einkommen, berücksichtigt das Jobcenter die 259 Euro Kindergeld.
Die Grundsicherung sinkt dadurch rechnerisch auf 1.983 Euro. Zusammen mit den 259 Euro Kindergeld verfügt die Familie wieder über die anerkannten 2.242 Euro.
Die Kindergelderhöhung führt für eine solche Familie deshalb nicht zu 259 Euro zusätzlichem Geld. Das Kindergeld ersetzt vielmehr einen Teil der Zahlung des Jobcenters.
Das Jobcenter darf Kindergeld nicht immer vollständig dem Kind zurechnenKomplexer wird es wenn ein Kind bereits anderes Einkommen erhält. Dazu gehören beispielsweise Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss.
Hat ein Kind einen Gesamtbedarf von beispielsweise 700 Euro und erhält bereits 600 Euro Unterhalt, fehlen nur noch 100 Euro zur Deckung seines Bedarfs. Von 259 Euro Kindergeld benötigt das Kind dann lediglich 100 Euro für seinen eigenen Lebensunterhalt.
Den darüber hinausgehenden Teil darf das Jobcenter nicht als Einkommen des Kindes berechnen Er kann stattdessen beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen gelten.
Das Jobcenter zieht also nicht immer das gesamte Kindergeld beim Kind ab.
Unterhalt kann die Rechnung erheblich verändernErhält ein Kind zusätzlich Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, stellt das Jobcenter diese Einnahmen seinem individuellen Bedarf gegenüber. Je höher das eigene Einkommen des Kindes ausfällt, desto geringer fällt sein Anspruch auf Grundsicherung aus.
Decken Kindergeld, Unterhalt und sonstiges Einkommen den kompletten Bedarf, benötigt das Kind selbst unter Umständen überhaupt kein Grundsicherungsgeld mehr.
Eltern im Grundsicherungsgeld sollten in diesen Situationen die Berechnung genau kontrollieren: nach einer Erhöhung des Unterhalts, beim Beginn von Unterhaltsvorschuss oder nach einer Nachzahlung.
Wohnkosten gehören ebenfalls zum Bedarf des KindesDer tatsächliche Bedarf eines Kindes umfasst regelmäßig auch seinen Anteil an den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein zwölfjähriges Kind hat 2026 beispielsweise einen Regelbedarf von 390 Euro. Kommen noch 250 Euro als Anteil für Miete und Heizung hinzu, liegt sein Bedarf bereits bei 640 Euro. Die 259 Euro Kindergeld decken dann weniger als die Hälfte dieses Betrags.
Deshalb bedeutet auch ein vergleichsweise hohes Kindergeld nicht zwangsläufig, dass das Kind keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Jobcenters hätte.
Beim sechsten und 14. Geburtstag genau hinschauenDer Regelbedarf verändert sich mit bestimmten Altersstufen. Wird ein Kind sechs Jahre alt, steigt der Regelbedarf 2026 von 357 auf 390 Euro. Ab dem 14. Geburtstag berücksichtigt das Jobcenter 471 Euro.
Eltern sollten nach einem solchen Geburtstag prüfen, ob der neue Bedarf tatsächlich im Bescheid auftaucht. Fehler wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Grundsicherung der gesamten Familie aus.
Auch Änderungen bei Miete, Heizkosten, Unterhalt oder den Mitgliedern des Haushalts erfordern in der Regel eine neue Berechnung.
Komplexe Berechnung bei getrennt LebendenLebt ein Kind ausschließlich bei einem Elternteil, ist die Zuordnung vergleichsweise einfach. Hält sich das Kind dagegen regelmäßig in beiden Haushalten auf, ist die Berechnung schwieriger.
Weitere Faktoren sind jetzt Aufenthaltszeiten des Kindes, die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, Unterhaltszahlungen und der tatsächliche Kindergeldbezug.
Stellt das Jobcenter im Bescheid jetzt eine bloße Gesamtsumme auf, dann sollten Sie dies nicht akzeotieren, sondern jeden einzelnen Punkt überprüfen.
So sollten Eltern den Bescheid kontrollierenAchten Sie zunächst darauf, dass das Jobcenter 2026 den korrekten Betrag von 259 Euro ansetzt. Untersuchen Sie, ob der Regelbedarf zur Altersstufe ihres Kindes passt und ob das Jobcenter den korrekten Anteil an den Unterkunft und Heizung einbezieht.
Kritisch sind Situationen, in denen das Kind Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung oder andere eigene Einnahmen erhält. Denn welcher Teil des Kindergeldes dann tatsächlich noch dem Kind angerechnet wird, kann die Höhe der Gesamtleistung ändern.
Bei einer falschen Berechnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.
FAQ zur Anrechnung von Kindergeld Zieht das Jobcenter 2026 die gesamten 259 Euro Kindergeld ab?Meist ja, wenn das Kind die 259 Euro vollständig benötigt, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Hat es genügend anderes Einkommen, kann die Rechnung anders aussehen.
Bekomme ich Kindergeld und Grundsicherung gleichzeitig?Ja. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld und das Jobcenter die Grundsicherung. Das Jobcenter berücksichtigt das Kindergeld jedoch grundsätzlich als Einkommen.
Zählt Unterhaltsvorschuss zusätzlich als Einkommen?Ja. Das Jobcenter berücksichtigt grundsätzlich auch Unterhalt und Unterhaltsvorschuss beim Einkommen des Kindes und berechnet anschließend den verbleibenden Bedarf.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Kindergeld – Anspruch, Höhe und Dauer (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II – § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende 2026 (BMAS)
Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Bundesministerium der Finanzen)
Gesetze im Internet: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen (gesetze-im-internet.de)
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Bürgergeld trotz Sparbuch mit 450.000 Euro Guthaben bewilligt – LSG-Urteil
Ein Sparvermögen in Höhe von 450.000 €, welches der Vater für seinen erwachsenen Sohn und Großvater seinen Enkeln auf mehrere Sparbücher eingezahlt hat, lässt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II/ Bürgergeld für die Familie nicht entfallen. Denn die Vermögensgrenzen (§ 12 SGB II) wurden nicht überschritten trotz der eingezahlten Spareinlagen des Großvaters.
Hat der Vater eines erwachsenen Bürgergeld-Empfängers und zugleich Großvater seiner Enkel erhebliche Bargeldbeträge auf 3 Sparkassenbücher eingezahlt, ist es nicht anrechenbares Vermögen und mindert nicht die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie alle samt nicht über das Vermögen verfügen konnten und es zum Lebensunterhalt nicht bereit stand.
Bei Sparbüchern müssen sich Bürgergeld-Bezieher nicht am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, so aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil Az L 18 AS 447/23.
Legt nämlich ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder eines Enkels an, ohne das Sparbuch selbst aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten wolle.
Dieser zivilrechtlichen Rechtsprechung hat sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen und diese Grundsätze gälten durchgehend seither (BSG, Urteil B 11a/AL 7/05 R).
SGB II-Leistungen – Rücknahme – Vermögen – Sparbuch – Großeltern/Eltern-Kind-Verhältnis – ForderungsberechtigungNicht verfügbares Guthaben auf Sparkonto kann vom Jobcenter nicht zur Deckung des Lebensunterhalts angerechnet werden, denn das Guthaben in Höhe von 450.000,- € war für den Leistungsempfänger und seine Kinder nicht verfügbar und daher nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendbar.
Keine versteckten Schenkungen, so aber das JobcenterNicht zu folgen ist der Auffassung des Jobcenters, dass hier versteckte Schenkungen mit „warmer Hand“ zu Gunsten des Bürgergeldempfängers erfolgt sind.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines (Enkel-)Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben – wie es vorliegend der Fall war -, typischerweise zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – XII ZB 425/18 ).
Es trifft zwar zu, dass der Besitz des Sparbuchs in Fällen, in denen es um das Großeltern-Enkel-Verhältnis geht, ein stärkeres Indiz für die Inhaberschaft der Forderung darstellt, als in Fällen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Nach der angeführten Rechtsprechung des BGH kann zwar im Eltern-Kind-Verhältnis bei minderjährigen Kindern dem Besitz des Sparbuchs eine geringere Indizwirkung für die materielle Berechtigung des Einzahlers zukommen als im Großeltern-Enkel-Verhältnis.
Das Aufbewahren des Sparbuchs kann in diesem Fall u.U. Ausfluss der elterlichen Sorge sein, mit dem einem Verlust des Sparbuchs vorgebeugt werden soll. Ein derartiger Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
Denn der Großvater hatte die Sparbücher zum einen für seine Enkel und zum anderen für seinen erwachsenen Sohn angelegt.
Fazit: Großvater räumt die Konten ab wegen befürchteter Ansprüche des JobCentersDass die Sparbücher „leergeräumt“ wurden, nachdem den Hilfebedürftigen durch das JobCenter mitgeteilt worden war, dass Zinserträge auf diesen Sparbüchern gutgeschrieben worden waren, ist im Übrigen eher ein Beleg dafür, dass den Hilfebedürftigen diese Guthaben eben nicht zustehen sollten, denn sie wurden offenbar wegen befürchteter Ansprüche des JobCenters vom Vater bzw. Großvater von den Konten „abgezogen“.
Beim Rechtstipp dargestellten Entscheidungen ging es um das Großeltern-Enkel-Verhältnis. In meiner neuen aktuellen Entscheidung geht es aber um das Eltern-Kind-Verhältniss.
Doch auch hier gilt die Rechtsprechung des BGH, welcher sich das Bundessozialgericht in Jahre langer Rechtsprechung angeschlossen hat.
Ein Sparvermögen in Höhe von 450.000 €, welches der Vater für seinen erwachsenen Sohn und Großvater seinen Enkeln auf mehrere Sparbücher eingezahlt hatte, lässt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für die Familie nicht entfallen.
PraxistippEs existiert kein Rechtsgrundsatz, nach dem sich ein Leistungsbezieher am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen muss.
Dem SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, dass dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist.
Rechtstipp: Besitz nicht entscheidend für Kontoinhaberschaft – Sparbuch der GroßelternDie Prüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) bei vorhandenem Sparvermögen hat sich an der Verfügungsberechtigung zu orientieren. Bei Sparbüchern muss sich der Hilfebedürftige nicht am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen ( i. d. S. SG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2014 – S 13 AS 735/14; SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014 – S 22 AS 341/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 – L 9 AS 695/08 sowie LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2011- L 5 AS 33/08 ).
Der Beitrag Bürgergeld trotz Sparbuch mit 450.000 Euro Guthaben bewilligt – LSG-Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mieter aufgepasst: Nebenkostenabrechnung nicht wegwerfen – bis zu 5.200 Euro Bonus
Viele Mieterinnen und Mieter können mit ihrer Nebenkostenabrechnung die Einkommensteuer senken. Ausgaben für Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder bestimmte Hausmeisterarbeiten können steuerlich berücksichtigt werden.
Der Abzug beträgt 20 Prozent der anerkannten Kosten. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 4.000 Euro im Jahr möglich, für Handwerkerleistungen weitere 1.200 Euro.
Anders als Werbungskosten mindern diese Beträge nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Sie werden direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen.
Wichtig ist: Die vollständige Nebenkostennachzahlung darf nicht eingetragen werden. Berücksichtigt werden nur die ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten geeigneter Leistungen.
Warum auch Mieter die Steuerermäßigung erhaltenMieter werden in § 35a Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich genannt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung erkennen den Abzug dennoch an, wenn begünstigte Kosten auf den Mieter umgelegt wurden.
Mieter müssen die Reinigungsfirma oder den Handwerker nicht selbst beauftragt haben. Es reicht aus, dass ihnen die ausgeführte Arbeit zugutekommt und sie ihren Anteil über die Nebenkosten tragen.
Das bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. April 2023, Az. VI R 24/20. Eine ausreichend aufgeschlüsselte Nebenkostenabrechnung oder eine ergänzende Vermieterbescheinigung kann als Nachweis genügen.
So hoch kann die Entlastung ausfallenDie Höchstbeträge von 4.000 und 1.200 Euro bezeichnen die mögliche Steuerermäßigung. Sie sind nicht mit den zugrunde liegenden Ausgaben zu verwechseln.
Kostenart Mögliche Steuerermäßigung Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent der anerkannten Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag wird bei Kosten von 20.000 Euro erreicht. Handwerkerleistungen 20 Prozent der anerkannten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Dafür werden Kosten von 6.000 Euro benötigt.Beide Bereiche können im selben Jahr genutzt werden. Die Höchstbeträge gelten jedoch je Haushalt und nicht je Person.
Leben zwei unverheiratete Steuerpflichtige in einem gemeinsamen Haushalt, können sie die Grenzen insgesamt nur einmal nutzen. Sie dürfen gegenüber dem Finanzamt einvernehmlich erklären, wie die Beträge untereinander aufgeteilt werden sollen.
Dieselbe Ausgabe darf nicht doppelt angesetzt werden. Wurde sie bereits als Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, scheidet eine weitere Anrechnung nach § 35a EStG insoweit aus.
Diese Kosten aus der Abrechnung können berücksichtigt werdenHaushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die auch Mitglieder eines privaten Haushalts erledigen könnten. Dazu gehören die Reinigung des Treppenhauses und gemeinschaftlicher Flächen, die Gartenpflege sowie der Winterdienst.
Bei Hausmeisterkosten kommt es auf die ausgeführten Tätigkeiten an. Reinigungsarbeiten, Gartenpflege und einfache Kontrollgänge können anerkannt werden, Verwaltungstätigkeiten dagegen nicht.
Enthält die Hausmeisterabrechnung auch Reparaturen, muss dieser Anteil getrennt ausgewiesen werden. Reparaturarbeiten können unter den Voraussetzungen für Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.
Als Handwerkerleistungen kommen beispielsweise die Wartung der Heizung, die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern, Schornsteinfegerarbeiten oder die Wartung eines Aufzugs infrage. Auch kleinere Reparaturen in der Wohnung oder am Gebäude können darunterfallen.
Der Winterdienst auf einem unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Gehweg kann ebenfalls anerkannt werden. Die Reinigung einer öffentlichen Fahrbahn gehört dagegen normalerweise nicht dazu.
Material, Miete und Verbrauchskosten zählen nichtBei Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten werden nur die ausgewiesenen Arbeitskosten berücksichtigt. Hinzukommen können gesondert berechnete Fahrt- und Maschinenkosten.
Materialkosten bleiben regelmäßig außen vor. Das betrifft unter anderem Ersatzteile, Farbe, Fliesen und andere Bauteile.
Auch die eigentlichen Kosten für Wasser, Heizenergie, Versicherungen, Grundsteuer und Miete führen nicht zu dieser Steuerermäßigung. Gleiches gilt für Verwaltungskosten des Vermieters oder der Hausverwaltung.
Die steuerliche Anerkennung sagt zudem nichts darüber aus, ob eine Position mietrechtlich korrekt abgerechnet wurde. Deshalb sollten Mieter zusätzlich Fristen und mögliche Fehler der Nebenkostenabrechnung prüfen.
Diese Angaben muss die Abrechnung enthaltenBenötigt wird der persönliche Anteil an den anerkannten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Aus der Abrechnung oder einer Zusatzbescheinigung sollten die Art der Leistung und die auf den Mieter entfallenden Beträge hervorgehen.
Außerdem muss der Vermieter, die Verwaltung oder die Eigentümergemeinschaft den Dienstleister unbar bezahlt haben. Eine eigene Schätzung des Arbeitsanteils durch den Mieter ist nicht zulässig.
Fehlen die benötigten Angaben, sollte eine Bescheinigung nach § 35a EStG beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung angefordert werden. Das Finanzamt kann bei Zweifeln weitere Abrechnungen oder Rechnungskopien verlangen.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass fehlende Rechnungen auf den Namen des Mieters den Abzug nicht automatisch ausschließen. Mieter können zudem Einsicht in die Abrechnungsbelege nehmen und die Unterlagen dabei fotografieren oder kopieren.
In welches Steuerjahr gehören die Kosten?Für den Abzug zählt nicht immer das Jahr, in dem die Arbeiten ausgeführt wurden. Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen und einmaligen Ausgaben.
Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Hausmeisterkosten werden nach den BMF-Anwendungshinweisen normalerweise anhand der geleisteten Vorauszahlungen im jeweiligen Zahlungsjahr berücksichtigt. Einmalige Handwerkerkosten werden regelmäßig erst mit der zugehörigen Jahresabrechnung angesetzt.
Alternativ akzeptiert die Finanzverwaltung, wenn die wiederkehrenden Dienstleistungen nicht im Jahr der Vorauszahlungen eingetragen werden. In diesem Fall dürfen Mieter die gesamten geeigneten Kosten in dem Jahr ansetzen, in dem die entsprechende Nebenkostenabrechnung berücksichtigt wird.
Erhält ein Mieter die Abrechnung für 2025 erst im Jahr 2026, können die ausgewiesenen Beträge bei dieser Vorgehensweise in der Steuererklärung für 2026 erscheinen. Wurden sie bereits für 2025 angesetzt, dürfen sie 2026 nicht erneut eingetragen werden.
Werden zwei Nebenkostenabrechnungen in einem Kalenderjahr berücksichtigt, muss die gewählte Methode für beide Abrechnungen einheitlich angewandt werden.
Auch Heimbewohner können profitierenBewohner eines Altenwohnheims, Pflegeheims oder Wohnstifts können ebenfalls eine Steuerermäßigung erhalten. Der Umfang hängt davon ab, ob innerhalb der Einrichtung ein eigener Haushalt geführt wird.
Ein eigener Haushalt setzt individuell nutzbare und abschließbare Räume voraus. Erforderlich sind regelmäßig ein Bad, eine Küche sowie ein Wohn- und Schlafbereich.
Außerdem muss der Bewohner eine eigene Haushaltsführung nachweisen oder glaubhaft machen können. Dann können beispielsweise die Reinigung des Appartements, Gartenpflege, Hausmeisterarbeiten und kleinere Reparaturen anerkannt werden.
Auch ohne eigenen Haushalt kommen einzelne Dienstleistungen infrage. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen die Reinigung des Zimmers und der Gemeinschaftsflächen, die Zubereitung und das Servieren von Mahlzeiten sowie ein Wäscheservice innerhalb der Einrichtung.
Die allgemeinen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind nicht abziehbar. Pflegesachleistungen, die konkrete Pflege- oder Betreuungskosten übernehmen, müssen von den selbst getragenen Ausgaben abgezogen werden.
Pflegegeld mindert den Steuerabzug dagegen nicht automatisch. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über die Frage, welche Pflegekosten von der Steuer abgesetzt werden können.
Eine Steuererstattung ist möglichDie Ermäßigung nach § 35a EStG kann zu einer Steuererstattung führen. Das gilt beispielsweise, wenn bereits Lohnsteuer einbehalten oder Einkommensteuervorauszahlungen geleistet wurden.
Die Ermäßigung senkt jedoch nur die tatsächlich berechnete Einkommensteuer. Über diesen Betrag hinaus zahlt das Finanzamt keinen zusätzlichen Bonus aus.
Beträgt die Einkommensteuer vor dem Abzug beispielsweise 250 Euro, können auch bei einer rechnerischen Ermäßigung von 500 Euro nur 250 Euro genutzt werden. Der verbleibende Betrag wird weder ausgezahlt noch in ein späteres Jahr übertragen.
Das betrifft häufig Menschen, deren Einkommen vollständig unter den steuerlichen Freibeträgen liegt. Ob Rentner Einkommensteuer zahlen müssen, hängt jedoch nicht allein von der Höhe ihrer Bruttorente ab.
Einen Überblick bietet die Steuertabelle mit den Freibeträgen für Rentner im Jahr 2026.
So werden die Kosten eingetragenDie ausgewiesenen Beträge gehören in den Bereich „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen getrennt eingetragen werden.
Einzutragen sind die anerkannten Kosten und nicht der selbst berechnete Abzug von 20 Prozent. Die Berechnung übernimmt das Finanzamt.
Nebenkostenabrechnung und Zusatzbescheinigung müssen normalerweise nicht ungefragt eingereicht werden. Sie sollten jedoch mindestens bis zur abschließenden Prüfung des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
Beispiel aus der PraxisEine 68-jährige Mieterin erhält von ihrer Hausverwaltung eine Bescheinigung nach § 35a EStG. Darin sind 1.800 Euro für Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst und geeignete Hausmeisterarbeiten ausgewiesen.
Hinzu kommen 520 Euro Arbeitskosten für die Wartung der Heizung und die Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder. Daraus ergeben sich 360 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und weitere 104 Euro für Handwerkerleistungen.
Ihre Einkommensteuer beträgt vor der Anrechnung 900 Euro. Durch die Nebenkostenabrechnung sinkt sie um insgesamt 464 Euro auf 436 Euro.
Hat die Mieterin zuvor bereits 900 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt, erhält sie die Differenz von 464 Euro zurück.
Fragen und Antworten zum Steuerbonus aus der Nebenkostenabrechnung Darf die vollständige Nebenkostennachzahlung eingetragen werden?Nein. Berücksichtigt werden nur die gesondert ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten geeigneter Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten.
Müssen Mieter selbst einen Vertrag mit dem Dienstleister abgeschlossen haben?Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, dass die Leistung dem Haushalt zugutekommt und der Mieter die Kosten über die Nebenkosten trägt.
Was ist zu tun, wenn die Abrechnung keine Arbeitskosten ausweist?Dann sollte beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung eine Bescheinigung nach § 35a EStG angefordert werden. Eine eigene Schätzung reicht nicht aus.
Gelten die Höchstbeträge für jede Person?Nein. Die Grenzen gelten je Haushalt und können bei mehreren Steuerpflichtigen im Haushalt insgesamt nur einmal genutzt werden.
Was gilt bei einer verspäteten Abrechnung?Bei der vereinfachten Zuordnung können die Beträge in dem Jahr angesetzt werden, in dem die Nebenkostenabrechnung berücksichtigt wird. Eine doppelte Anrechnung in mehreren Steuerjahren ist ausgeschlossen.
QuellenverweisQuellen: § 35a EStG, BMF-Anwendungshinweise, BFH, Urteil vom 20. April 2023 – VI R 24/20. Rechtsstand: August 2026.
Der Beitrag Mieter aufgepasst: Nebenkostenabrechnung nicht wegwerfen – bis zu 5.200 Euro Bonus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente: Freibetrag sinkt bei eigenem Einkommen: BFH prüft das jetzt
Wer eine Witwenrente bezieht und daneben eigenes Einkommen erzielt, muss gleich mit zwei unterschiedlichen Freibeträgen rechnen. Neben dem Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei der Rentenversicherung gibt es einen steuerfreien Teil der gesetzlichen Witwenrente.
Gerade der steuerfreie Rentenbetrag kann sich unter bestimmten Umständen nachträglich verändern. Wird die Witwenrente wegen eigenen Einkommens gekürzt, darf nach bisheriger Rechtsprechung auch das Finanzamt den bislang geltenden steuerfreien Teil der Rente nach unten anpassen.
Ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 4/25 geführt und ist nach Angaben des Bundesfinanzhofs weiterhin anhängig.
Zwei Freibeträge bei der Witwenrente dürfen nicht verwechselt werdenBei der Witwenrente begegnen Betroffenen zwei völlig unterschiedliche Freibeträge. Der erste stammt aus dem Sozialrecht und bestimmt, ab welcher Höhe eigenes Einkommen die Witwen- oder Witwerrente mindert.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich derzeit um 238,11 Euro.
Liegt das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen über dieser Grenze, werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Wie die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ab Juli 2026 funktioniert, haben wir bereits ausführlich erläutert.
Der zweite Freibetrag stammt aus dem Einkommensteuerrecht. Dabei handelt es sich um den steuerfreien Teil der gesetzlichen Rente, häufig auch als persönlicher Rentenfreibetrag bezeichnet.
Freibetrag Wofür gilt er? Folge einer Überschreitung oder Änderung Einkommensfreibetrag der Witwenrente Einkommensanrechnung durch die Rentenversicherung Einkommen oberhalb der Grenze kann die Witwenrente mindern Steuerfreier Teil der Rente Einkommensteuer auf die Witwenrente Dieser Teil der Rente wird nicht besteuert Grundfreibetrag der Einkommensteuer Gesamtes zu versteuerndes Einkommen Erst oberhalb des Grundfreibetrags entsteht grundsätzlich EinkommensteuerDiese drei Beträge haben unterschiedliche Aufgaben. Eine Rentenkürzung durch die Deutsche Rentenversicherung und eine höhere Einkommensteuer können deshalb sogar gleichzeitig auftreten.
Auch eine Witwenrente kann steuerpflichtig seinGesetzliche Hinterbliebenenrenten unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Dazu gehören sowohl Witwen- und Witwerrenten als auch Waisenrenten.
Wie viel von der Rente steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Beginnt eine gesetzliche Rente beispielsweise 2026, beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent; 16 Prozent bilden bei der erstmaligen Berechnung den steuerfreien Anteil.
Bei älteren Rentenjahrgängen fällt der steuerfreie Anteil höher aus. Wer bereits 2005 oder früher eine entsprechende Rente bezog, hatte beispielsweise einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent.
Wichtig ist dabei: Der einmal berechnete steuerfreie Eurobetrag bleibt normalerweise bestehen. Die gewöhnlichen jährlichen Rentenerhöhungen führen nicht dazu, dass dieser persönliche Rentenfreibetrag jedes Jahr mitwächst.
Warum eigenes Einkommen den Steuerfreibetrag dennoch verändern kannDas Einkommensteuergesetz enthält für außergewöhnliche Veränderungen der Rentenhöhe eine Sonderregel. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aus anderen Gründen als durch die gewöhnliche Rentenanpassung, kann auch der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden.
Genau an dieser Stelle wird es für Bezieher einer Witwenrente interessant. Denn eigenes Einkommen kann dazu führen, dass die Deutsche Rentenversicherung die tatsächlich gezahlte Hinterbliebenenrente reduziert.
Nach § 22 EStG soll der steuerfreie Rentenbetrag bei einer solchen Veränderung grundsätzlich im Verhältnis zur veränderten Rente angepasst werden. Lediglich gewöhnliche Rentenanpassungen bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht.
Das kann dazu führen, dass Betroffene zunächst eine niedrigere Witwenrente erhalten und anschließend zusätzlich feststellen, dass auch ihr steuerfreier Rentenbetrag geringer angesetzt wurde. Die finanziellen Folgen des eigenen Einkommens beschränken sich damit möglicherweise nicht auf die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung.
Finanzgericht bestätigt niedrigeren RentenfreibetragMit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 7. November 2024 mit dem Aktenzeichen 14 K 9179/21. Das Gericht entschied, dass bei einer Veränderung einer Witwen- oder Witwerrente infolge der Einkommensanrechnung auch der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden darf.
Der Kläger bezog bereits seit 1999 eine Witwerrente. In früheren Jahren war ein steuerfreier Betrag von 3.906 Euro angesetzt worden, der auf einer damaligen Jahresrente von 7.811 Euro beruhte.
Später stellte die Rentenversicherung fest, dass eigenes Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Die Witwerrente wurde daraufhin rückwirkend beziehungsweise für spätere Zeiträume niedriger berechnet.
Im Streitjahr 2018 belief sich die Rente auf 5.642 Euro, wobei 966 Euro auf reguläre Anpassungen entfielen. Das Finanzamt zog diesen Anpassungsbetrag für die Neuberechnung heraus und behandelte von den verbleibenden 4.676 Euro entsprechend dem früheren Besteuerungsanteil 50 Prozent beziehungsweise 2.338 Euro als steuerfrei.
Der zuvor angesetzte Freibetrag von 3.906 Euro war damit erheblich geschrumpft.
Warum das Gericht die Neuberechnung für zulässig hältNach Auffassung des Finanzgerichts ist eine Einkommensanrechnung keine gewöhnliche Rentenanpassung. Eine gewöhnliche Anpassung wäre beispielsweise die jährliche Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli.
Bei einer Kürzung wegen eigenen Einkommens verändert sich dagegen der individuelle Rentenanspruch beziehungsweise die tatsächlich anzusetzende Rentenhöhe. Deshalb griff nach Ansicht der Richter die gesetzliche Vorschrift zur Neuberechnung des steuerfreien Rentenanteils.
Das Gericht verwies auch auf die Folgen einer anderen Auslegung. Würde ein sehr hoher Freibetrag aus einem Jahr ohne Einkommensanrechnung dauerhaft bestehen bleiben, könnte dieser steuerfreie Betrag später unverändert fortgelten, obwohl wegen eigenen Einkommens nur noch eine deutlich geringere Witwenrente gezahlt wird.
Bundesfinanzhof muss endgültig entscheidenDie Entscheidung des Finanzgerichts ist noch nicht das letzte Wort. Gegen das Urteil läuft die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 4/25.
Der BFH beschreibt die Streitfrage ausdrücklich damit, ob bei einer Neuberechnung einer Rente wegen Einkommensanrechnung auch der steuerfreie Teil neu berechnet werden muss. Das Verfahren wurde am 20. Oktober 2025 in die Datenbank der anhängigen Verfahren aufgenommen und wird dort weiterhin geführt.
Für zahlreiche Hinterbliebene ist diese Entscheidung interessant. Sollte der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen, bleibt es bei der bisherigen Praxis der anteiligen Anpassung des Rentenfreibetrags.
Entscheidet der BFH dagegen zugunsten des Rentenbeziehers, könnten Steuerbescheide betroffen sein, in denen der persönliche Rentenfreibetrag aufgrund einer Einkommensanrechnung reduziert wurde.
Eine normale Rentenerhöhung senkt den Freibetrag nichtBetroffene sollten zwischen einer gewöhnlichen Rentenerhöhung und einer individuellen Veränderung der Rentenhöhe unterscheiden. Die jährliche Rentenanpassung führt ausdrücklich nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Rentenbetrags.
Steigt beispielsweise die Witwenrente wegen der allgemeinen Rentenanpassung zum 1. Juli, bleibt der persönliche Rentenfreibetrag unverändert. Der zusätzliche Rentenbetrag ist dadurch regelmäßig vollständig steuerpflichtig.
Anders kann es aussehen, wenn sich die Auszahlung wegen eigenen Einkommens verändert. Genau über diese Abgrenzung wird derzeit vor dem Bundesfinanzhof gestritten.
Eigenes Einkommen kann die Witwenrente schon vorher reduzierenUnabhängig vom Steuerrecht prüft die Deutsche Rentenversicherung eigenes Einkommen von Witwen und Witwern. Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des ermittelten Nettoeinkommens anrechnungsfrei.
Übersteigt das Einkommen diesen Wert, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags von der Witwenrente abgezogen. Für waisenrentenberechtigte Kinder erhöht sich der Freibetrag um jeweils 238,11 Euro.
Welche Einkünfte überhaupt berücksichtigt werden, hängt teilweise davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Mehr dazu lesen Betroffene im Beitrag „Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen“.
Auch eine eigene Altersrente kann die Hinterbliebenenrente reduzieren. Ein ausführliches Rechenbeispiel findet sich unter „So viel Rente wird ab Juli 2026 an die Witwenrente angerechnet“.
Der Freibetrag bei der Rentenversicherung ist nicht der SteuerfreibetragBesonders leicht entstehen Missverständnisse durch den Begriff „Freibetrag“. Der monatliche Betrag von 1.122,53 Euro ab Juli 2026 sagt nichts darüber aus, welcher Teil der Witwenrente beim Finanzamt steuerfrei bleibt.
Der Betrag von 1.122,53 Euro gehört ausschließlich zur Einkommensanrechnung durch die Deutsche Rentenversicherung. Einen Überblick über die neuen Freibeträge bei der Witwenrente ab Juli 2026 finden Betroffene in unserem ausführlichen Ratgeber.
Der persönliche Rentenfreibetrag wird dagegen nach dem Einkommensteuergesetz bestimmt. Auch der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag ist nochmals etwas anderes und bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen.
Mehr Einkommen bedeutet deshalb nicht automatisch mehr verfügbares GeldWer eine Beschäftigung aufnimmt, seine Arbeitszeit erhöht oder eine höhere eigene Altersrente erhält, kann gleich mehrere Auswirkungen erleben. Zunächst kann das Einkommen die von der Rentenversicherung ausgezahlte Witwenrente reduzieren.
Verändert diese Anrechnung die Jahresrente, kann anschließend auch eine Anpassung des steuerfreien Rentenbetrags erfolgen. Gleichzeitig erhöht das zusätzliche Einkommen möglicherweise das gesamte zu versteuernde Einkommen.
Deshalb genügt es nicht immer, lediglich die unmittelbare Kürzung der Witwenrente zu betrachten. Gerade bei größeren Einkommensänderungen lohnt sich ein Vergleich des Rentenbescheids mit der steuerlichen Behandlung im Einkommensteuerbescheid.
Auch eine spätere Erhöhung kann Folgen für den Rentenfreibetrag habenDie gesetzliche Regel funktioniert nicht ausschließlich in Richtung einer Kürzung. Ändert sich die Rente aus einem individuellen Grund später wieder nach oben, kann grundsätzlich ebenfalls eine erneute verhältnismäßige Berechnung erforderlich werden.
Das kann beispielsweise geschehen, wenn das anrechenbare eigene Einkommen deutlich sinkt und deshalb wieder eine höhere Witwenrente gezahlt wird. Gewöhnliche Rentenerhöhungen bleiben dagegen weiterhin aus der Neuberechnung heraus.
Wie hoch eine Witwenrente 2026 überhaupt ausfallen kann und welche Faktoren die Auszahlung beeinflussen, erläutert der Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.
Betroffene Steuerbescheide sollten aufmerksam geprüft werdenWer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und im Einkommensteuerbescheid einen deutlich niedrigeren steuerfreien Rentenbetrag als in früheren Jahren entdeckt, sollte zunächst nach dem Grund suchen. Eine veränderte Einkommensanrechnung durch die Rentenversicherung kann die Ursache sein.
Besonders interessant ist dies derzeit wegen des noch offenen BFH-Verfahrens X R 4/25. Betroffene können prüfen lassen, ob gegen einen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid ein Einspruch sinnvoll ist und ob unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens in Betracht kommt.
Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, weil Steuerbescheid, Rentenbeginn, Einkommensanrechnung und bisher angesetzter Rentenfreibetrag im Einzelfall geprüft werden müssen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs könnte jedoch für vergleichbare Fälle erhebliche Bedeutung haben.
Praxisbeispiel: Einkommen senkt Rente und steuerfreien BetragEine Witwe hat einen persönlichen steuerfreien Rentenbetrag von 2.400 Euro. Dieser wurde aus der ursprünglich zugrunde gelegten Höhe ihrer Witwenrente berechnet.
Später steigt ihre eigene Altersrente deutlich. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet einen Teil dieses Einkommens an, sodass sich die für die steuerliche Berechnung relevante Witwenrente außerhalb der gewöhnlichen Rentenanpassungen beispielsweise um 25 Prozent reduziert.
Nach der vom Finanzgericht bestätigten Berechnung könnte auch der bisherige steuerfreie Rentenbetrag entsprechend sinken. Aus den bisherigen 2.400 Euro würden vereinfacht gerechnet nur noch 1.800 Euro.
Die Witwe erhält damit nicht nur weniger Hinterbliebenenrente, sondern kann zugleich einen niedrigeren steuerfreien Anteil haben. Ob diese Vorgehensweise endgültig Bestand hat, entscheidet der Bundesfinanzhof im Verfahren X R 4/25.
Häufige Fragen zur Witwenrente und zum Steuerfreibetrag Kann der einmal festgelegte Rentenfreibetrag einer Witwenrente sinken?Ja, nach der derzeitigen Rechtsauffassung kann dies geschehen, wenn sich die Jahresrente aus individuellen Gründen verändert. Eine Kürzung aufgrund der Anrechnung eigenen Einkommens wird derzeit als ein solcher Grund behandelt. Der Bundesfinanzhof prüft diese Frage allerdings noch im Verfahren X R 4/25.
Senkt eine normale Rentenerhöhung meinen Rentenfreibetrag?Nein. Die regelmäßigen gesetzlichen Rentenanpassungen führen nach § 22 EStG nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen steuerfreien Rentenbetrags. Die zusätzlichen Beträge aus späteren Rentenerhöhungen sind daher regelmäßig steuerpflichtig.
Ist der Freibetrag von 1.122,53 Euro ein Steuerfreibetrag?Nein. Die seit dem 1. Juli 2026 geltenden 1.122,53 Euro sind der monatliche Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten. Erst oberhalb dieser Grenze kann eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente reduzieren.
Wie viel eigenes Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?Nach Überschreiten des Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden anrechenbaren Nettoeinkommens von der Witwenrente abgezogen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2026 um 238,11 Euro.
Ist die Entscheidung über den niedrigeren Steuerfreibetrag bereits endgültig?Nein. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Neuberechnung zwar mit Urteil vom 7. November 2024 bestätigt, gegen die Entscheidung läuft aber die Revision beim Bundesfinanzhof. Das Verfahren X R 4/25 ist weiterhin als anhängig verzeichnet.
Was sollten Betroffene bei einem niedrigeren Rentenfreibetrag tun?Sie sollten zunächst prüfen, warum der steuerfreie Rentenbetrag verändert wurde und ob zuvor eine Einkommensanrechnung auf die Witwenrente stattgefunden hat. Ist der Steuerbescheid noch offen, kann wegen des laufenden BFH-Verfahrens geprüft werden, ob ein Einspruch unter Hinweis auf X R 4/25 sinnvoll ist. Bei größeren Beträgen kann eine steuerliche Beratung helfen, Fristen und mögliche Folgen des Verfahrens richtig einzuordnen.
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Mit 33 ins Pflegeheim: “Erst klang es nach Hölle, dann hat es mich gerettet”
Pflegebedürftigkeit wird meist mit hohem Alter verbunden. Doch schwere Erkrankungen, Unfälle oder neurologische Schäden können Menschen bereits mit 30, 40 oder 50 Jahren so stark einschränken, dass das Leben in der eigenen Wohnung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr möglich ist.
Ein aktueller Fall aus Potsdam zeigt, wie schwierig die Suche nach einer geeigneten Versorgung sein kann. Dort leben jüngere Pflegebedürftige in einem Seniorenzentrum – und die Erfahrungen widersprechen teilweise der Vorstellung, ein Pflegeheim für ältere Menschen müsse für Jüngere zwangsläufig die falsche Lösung sein.
Pflegebedürftig mitten im LebenDer Tagesspiegel berichtet über den 46-jährigen Marcus Hartwich und die 33-jährige Inga Hindemith. Beide erkrankten am Guillain-Barré-Syndrom, einer seltenen neurologischen Erkrankung, die schwere Lähmungserscheinungen verursachen kann.
Marcus Hartwich war nach einem Sturz und einem langen Krankenhausaufenthalt körperlich so eingeschränkt, dass eine Rückkehr in seine bisherige Wohnung nicht möglich war. Er wurde schließlich der erste Bewohner eines speziell für jüngere Pflegebedürftige eingerichteten Bereichs im Potsdamer Seniorenzentrum Sternenblick.
Auch Inga Hindemith konnte nach ihrer Erkrankung nicht mehr selbstständig wohnen. Der Gedanke, bereits Anfang 30 in einem Seniorenzentrum zu leben, war für sie zunächst schwer vorstellbar. Heute beschreibt sie die Einrichtung als einen Ort, an dem sie Lebensfreude und Selbstständigkeit zurückgewinnen konnte.
Marcus Hartwich beschreibt den Einzug ins Seniorenzentrum als einen tiefen Einschnitt. Nach seiner schweren Erkrankung war er plötzlich auf umfassende Unterstützung angewiesen und konnte nicht mehr in sein bisheriges Leben zurückkehren.
Die Vorstellung, als vergleichsweise junger Mann in einem Pflegeheim zu wohnen, sei zunächst bedrückend gewesen. Im Alltag habe er jedoch erlebt, dass ihm die Versorgung Sicherheit gibt und zugleich dabei hilft, wieder selbstständiger zu werden.
Auch Inga Hindemith hatte große Vorbehalte gegen ein Leben im Seniorenzentrum. Für eine 33-Jährige habe sich der Gedanke zunächst angefühlt, als würde ihr bisheriges Leben endgültig enden – sie beschreibt ihre erste Reaktion sinngemäß mit den Worten: „Es klang nach Hölle, aber es hat mich gerettet.“
Inzwischen berichtet sie von neuen Kontakten, gemeinsamen Aktivitäten und davon, wieder Lebensfreude gewonnen zu haben. Besonders wichtig ist ihr die Hoffnung, durch weitere Fortschritte irgendwann wieder außerhalb der Einrichtung leben zu können.
In Potsdam gibt es mehr als 1.300 jüngere PflegebedürftigeDer Fall ist kein Einzelschicksal. Nach Angaben der Stadt Potsdam sind dort mehr als 1.300 Menschen zwischen 15 und 65 Jahren pflegebedürftig. Bis 2040 könnte ihre Zahl auf mehr als 1.500 steigen.
Trotzdem gibt es in der Stadt nach Angaben der Potsdamer Sozialverwaltung bislang nur ein entsprechendes stationäres Angebot für die sogenannte junge Pflege. Im Seniorenzentrum Sternenblick leben derzeit rund 20 jüngere Pflegebedürftige, während die Einrichtung insgesamt etwas mehr als 100 Bewohner hat.
Der Bereich besteht seit Anfang 2024. Als jüngere Bewohner gelten dort Menschen unter 60 Jahren.
Pflegebedürftigkeit betrifft überraschend viele Menschen unter 65Auch bundesweit ist Pflegebedürftigkeit keineswegs ausschließlich ein Thema des hohen Alters. Ende 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. 78 Prozent waren mindestens 65 Jahre alt – umgekehrt waren damit rund 22 Prozent jünger als 65 Jahre.
Rechnerisch entspricht dies ungefähr 1,25 Millionen Menschen unter 65 Jahren. Dabei reicht die Gruppe von pflegebedürftigen Kindern über junge Erwachsene bis zu Menschen, die erst wenige Jahre vor dem regulären Rentenalter schwer erkranken.
86 Prozent aller Pflegebedürftigen wurden Ende 2023 noch zu Hause versorgt. Rund 4,9 Millionen Menschen lebten somit nicht dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung.
Warum junge Pflegebedürftige andere Bedürfnisse haben könnenEin 35-jähriger Bewohner befindet sich häufig in einer völlig anderen Lebensphase als eine 85-jährige Bewohnerin. Themen wie Partnerschaft, berufliche Perspektiven, digitale Kommunikation, Freizeitgestaltung oder die Hoffnung auf eine Rückkehr in eine eigene Wohnung können deutlich stärker im Vordergrund stehen.
Hinzu kommt, dass jüngere Pflegebedürftige teilweise nach Unfällen oder schweren Erkrankungen in eine Einrichtung kommen. Bei ihnen kann deshalb nicht ausschließlich die dauerhafte Versorgung gefragt sein, sondern ebenso Rehabilitation und das Wiedererlernen möglichst vieler Alltagsfähigkeiten.
Auch soziale Kontakte können zum Problem werden. Wer mit 35 Jahren ausschließlich mit deutlich älteren Menschen zusammenlebt, findet möglicherweise nur schwer Bewohner mit vergleichbaren Interessen und Lebenssituationen.
Ein Seniorenzentrum kann trotzdem funktionierenDer Potsdamer Fall zeigt zugleich, dass eine gemischte Altersstruktur Vorteile haben kann. Im Sternenblick essen jüngere und ältere Bewohner gemeinsam und nehmen teilweise zusammen an Aktivitäten teil.
Inga Hindemith berichtet beispielsweise von einem engen Kontakt zu einer 93-jährigen Bewohnerin. Die Einrichtung wiederum beschreibt einen gegenseitigen Austausch, bei dem jüngere Bewohner älteren Menschen beispielsweise bei technischen Fragen helfen.
Damit hängt die Qualität eines solchen Angebots nicht allein vom Alter der übrigen Bewohner ab. Entscheidend ist, ob die Einrichtung auf die Lebenssituation jüngerer Menschen eingeht und ihnen Möglichkeiten zur Selbstständigkeit, Therapie und gesellschaftlichen Teilhabe bietet.
Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich istViele jüngere Pflegebedürftige möchten zunächst in ihrer Wohnung bleiben. Das kann jedoch scheitern, wenn die Wohnung nicht barrierefrei ist oder über viele Stunden am Tag Unterstützung benötigt wird.
Auch Angehörige können eine intensive Pflege nicht immer dauerhaft übernehmen. Besonders nach Krankenhausaufenthalten stellt sich deshalb häufig kurzfristig die Frage, wie die weitere Versorgung organisiert werden kann.
Im Potsdamer Seniorenzentrum führt deshalb nicht selten die Kurzzeitpflege zum ersten Kontakt mit der Einrichtung. Teilweise ziehen Eltern für eine begrenzte Zeit gemeinsam mit ihrem pflegebedürftigen erwachsenen Kind ein, bevor über die weitere Versorgung entschieden wird.
Pflegeversicherung zahlt auch bei jungen PflegebedürftigenFür die Leistungen der Pflegeversicherung ist nicht entscheidend, ob jemand 33 oder 83 Jahre alt ist. Die Höhe der Leistungen richtet sich insbesondere nach dem festgestellten Pflegegrad und nach der jeweiligen Versorgungsform.
Für die vollstationäre Pflege gelten 2026 folgende monatliche Beträge der Pflegeversicherung:
Pflegegrad Leistung der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege 2026 Pflegegrad 1 131 Euro Pflegegrad 2 805 Euro Pflegegrad 3 1.319 Euro Pflegegrad 4 1.855 Euro Pflegegrad 5 2.096 EuroEine ausführliche Übersicht zu den aktuellen Ansprüchen finden Betroffene auch bei Gegen-Hartz. Pflegegrad 2026: Leistungen, Regeln und mögliche Fallstricke
Die Beträge bedeuten allerdings nicht, dass damit sämtliche Heimkosten bezahlt sind. Die Pflegeversicherung ist als Teilabsicherung ausgestaltet, sodass Bewohner in der Regel weiterhin eigene Kosten tragen müssen.
Zusätzlich gibt es Zuschüsse zum pflegebedingten EigenanteilBewohner der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten bei vollstationärer Pflege zusätzlich einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Im ersten Jahr beträgt dieser 15 Prozent, nach zwölf Monaten 30 Prozent und nach 24 Monaten 50 Prozent.
Ab einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten übernimmt die Pflegeversicherung 75 Prozent dieses pflegebedingten Eigenanteils. Die Zuschüsse beziehen sich allerdings nicht automatisch auf sämtliche Bestandteile der Heimrechnung.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können weiterhin erhebliche Belastungen verursachen. Deshalb kann auch für einen jungen Erwachsenen trotz Pflegegrad eine Finanzierungslücke entstehen.
Kurzzeitpflege kann den Übergang erleichternGerade nach einem Krankenhausaufenthalt muss nicht sofort entschieden werden, ob ein Mensch dauerhaft in einem Heim bleibt. Eine Kurzzeitpflege kann Zeit schaffen, um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand verbessert und welche Versorgung anschließend benötigt wird.
Seit Juli 2025 steht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung. 2026 können dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr eingesetzt werden.
Auch das Pflegegeld kann während einer Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen teilweise weitergezahlt werden. Pflegegeld während der Kurzzeitpflege: So hoch ist der Anspruch 2026
Gerade für Familien mit einem plötzlich pflegebedürftig gewordenen jüngeren Angehörigen kann diese Übergangszeit wichtig sein. In diesen Wochen können beispielsweise Wohnraumanpassungen, ambulante Dienste oder andere Wohnangebote organisiert werden.
Wenn das Geld für das Pflegeheim nicht reichtEine stationäre Pflege kann mehrere Tausend Euro monatlich kosten. Die Leistungen der Pflegeversicherung decken davon häufig nur einen Teil ab.
Reichen Einkommen und verwertbares Vermögen nicht aus, können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen des Sozialamts erhalten. Dabei kommt insbesondere die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.
Das betrifft nicht nur hochbetagte Menschen. Auch ein 35- oder 50-jähriger Pflegebedürftiger kann Anspruch auf entsprechende Unterstützung haben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mehr zu den Voraussetzungen und zur Kostenübernahme erläutert Gegen-Hartz hier: Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt Pflegekosten übernehmen muss
Pflegeheim und Einrichtung für Menschen mit Behinderung sind nicht dasselbeBei jüngeren Pflegebedürftigen sollte außerdem genau geprüft werden, um welche Art von Einrichtung es sich handelt. Ein klassisches Pflegeheim nach dem Pflegeversicherungsrecht unterscheidet sich von bestimmten besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.
Für bestimmte vollstationäre Einrichtungen oder besondere Wohnformen gelten andere Finanzierungsregeln. Die Pflegeversicherung beteiligt sich dort unter den Voraussetzungen des § 43a SGB XI mit 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch mit 278 Euro monatlich.
Deshalb sollte vor einem Einzug geklärt werden, welcher Leistungsträger welche Kosten übernimmt. Neben der Pflegeversicherung können je nach Situation auch Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe in Betracht kommen.
Der passende Pflegeplatz muss mehr bieten als VersorgungBei jüngeren Pflegebedürftigen sollte nicht nur geprüft werden, ob ein Bett frei ist. Wichtig ist beispielsweise, welche Therapieangebote bestehen und ob Physio- oder Ergotherapie problemlos fortgeführt werden können.
Ebenso relevant ist die Frage, wie Bewohner ihren Alltag gestalten können. Ein Mensch Anfang 30 benötigt möglicherweise andere Freizeitangebote und Rückzugsmöglichkeiten als viele hochbetagte Bewohner.
Auch die langfristige Perspektive sollte besprochen werden. Wenn gesundheitliche Verbesserungen möglich erscheinen, sollte die Versorgung darauf ausgerichtet sein, Fähigkeiten zurückzugewinnen und gegebenenfalls später wieder in eine eigene oder betreute Wohnung wechseln zu können.
Ein Pflegeheim muss keine endgültige Entscheidung seinSowohl Marcus Hartwich als auch Inga Hindemith hoffen nach dem Bericht aus Potsdam darauf, irgendwann wieder selbstständiger wohnen zu können. Beide berichten von Fortschritten durch Behandlungen und Therapie.
Das zeigt einen wichtigen Unterschied zu vielen Vorstellungen über ein Pflegeheim. Für jüngere Menschen kann eine stationäre Einrichtung auch ein zeitlich begrenzter Lebensabschnitt sein, in dem Versorgung, Therapie und Sicherheit gewährleistet werden.
Ob die Rückkehr in eine eigene Wohnung möglich wird, hängt vom Gesundheitszustand und vom individuellen Hilfebedarf ab. Dennoch sollte diese Perspektive nicht allein deshalb aufgegeben werden, weil zunächst ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig geworden ist.
Das Beispiel aus Potsdam zeigt eine größere VersorgungslückeDas Angebot des Seniorenzentrums Sternenblick wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich. Tatsächlich macht es jedoch sichtbar, dass zwischen klassischer häuslicher Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und herkömmlichen Seniorenheimen eine Gruppe von Betroffenen steht, für die passende Angebote fehlen.
Wenn in einer Stadt mehr als 1.300 Menschen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren pflegebedürftig sind, aber lediglich ein spezielles stationäres Angebot für jüngere Menschen besteht, wird der Handlungsbedarf deutlich.
Die Frage sollte deshalb nicht lauten, ob ein Mensch mit 33 Jahren „zu jung“ für ein Pflegeheim ist. Viel wichtiger ist, ob die Einrichtung zu seinen gesundheitlichen, sozialen und persönlichen Bedürfnissen passt.
Fragen und Antworten zum Thema Können auch junge Menschen dauerhaft in einem Pflegeheim leben?Ja. Für den Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung gibt es keine allgemeine Altersgrenze, nach der nur Senioren aufgenommen werden dürfen. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein entsprechender Pflege- und Versorgungsbedarf besteht und die Einrichtung die benötigte Versorgung anbieten kann.
Bekommt ein 35-Jähriger weniger Pflegeleistungen als ein 80-Jähriger?Nein. Das Lebensalter verändert die Höhe der Pflegeversicherungsleistung nicht. Entscheidend sind unter anderem der anerkannte Pflegegrad und die gewählte Versorgungsform.
Muss ein Pflegeheim spezielle Angebote für junge Pflegebedürftige haben?Nicht jedes Pflegeheim verfügt über einen eigenen Bereich für jüngere Bewohner. Vor dem Einzug sollte deshalb geprüft werden, ob Therapie, Freizeitgestaltung, soziale Teilhabe und die Altersstruktur der Einrichtung zum Betroffenen passen.
Was passiert, wenn die Pflegeversicherung die Heimkosten nicht vollständig bezahlt?Dann müssen zunächst grundsätzlich eigene finanzielle Mittel berücksichtigt werden. Reichen Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege vom Sozialamt beantragt werden.
Kann Kurzzeitpflege genutzt werden, bevor über einen dauerhaften Heimplatz entschieden wird?Ja, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege eine Übergangslösung sein. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen 2026 Kurzzeit- und Verhinderungspflege über den gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Kann ein jüngerer Pflegebedürftiger später wieder aus dem Pflegeheim ausziehen?Ja. Verbessert sich die Selbstständigkeit ausreichend und lässt sich die notwendige Unterstützung ambulant organisieren, kann ein Wechsel in eine eigene oder andere geeignete Wohnform möglich sein. Gerade bei jüngeren Menschen nach schweren Erkrankungen oder Unfällen kann deshalb neben der sicheren Pflege auch die Rückgewinnung von Selbstständigkeit ein wichtiges Ziel bleiben.
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Trotz GdB 90 und Pflegegrad 2: Diese Beweisprobleme verhindern die EM-Rente
Ein Grad der Behinderung von 90 und Pflegegrad 2 reichen nicht automatisch für eine Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage eines 1965 geborenen Mannes abgewiesen, obwohl bei ihm erhebliche gesundheitliche und alltägliche Einschränkungen festgestellt waren.
Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung nicht ausreichend begründen. Eine psychiatrische Untersuchung war wegen der Alkoholisierung des Klägers nicht ordnungsgemäß möglich. Auch den persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bezog die Kammer in ihre Bewertung ein.
Wichtig ist: Das Gaming-Hobby des Klägers widerlegte die Erwerbsminderung nicht allein. Es war lediglich ein Teil der gesamten Beweislage. Über das rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2025 berichtet das Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 4 R 1017/24.
Warum der Kläger trotz hoher Einstufungen keine EM-Rente erhieltDer Kläger hatte als Bagger- und Staplerfahrer gearbeitet. Zur Zeit des Verfahrens bezog er Bürgergeld. Seine Lebensgefährtin war als Betreuerin bestellt worden.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt.
Ein psychiatrischer Gutachter diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und Alkoholmissbrauch. Er hielt eine Erwerbstätigkeit nicht für vorstellbar. Zur Begründung nannte er unter anderem eine eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit, erhebliche zwischenmenschliche Schwierigkeiten, Aggressivität und die fehlende Fähigkeit zur Selbstversorgung.
Der Kläger gab laut Gerichtsmitteilung an, täglich 0,75 Liter Wodka zu trinken. Nach Auffassung der Kammer ließ sich aus den festgestellten Leiden, Krankheiten und Behinderungen jedoch keine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung ableiten.
Die psychiatrische Untersuchung konnte wegen der Alkoholisierung beim Termin nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Nach Einschätzung des Gerichts ließen sich vermutlich auch die beobachteten Konzentrationsprobleme dadurch erklären. Das Gericht folgte der abschließenden Einschätzung des Psychiaters deshalb nicht.
GdB, Pflegegrad und EM-Rente beantworten verschiedene FragenDer Fall wirkt zunächst widersprüchlich. Ein GdB von 90 steht für einen sehr hohen Grad gesundheitlich bedingter Teilhabebeeinträchtigungen. Pflegegrad 2 bescheinigt erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag.
Beide Feststellungen sagen jedoch nicht verbindlich aus, wie viele Stunden ein Mensch täglich arbeiten kann. Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen das verbliebene Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft.
Nach § 152 SGB IX beschreibt der GdB die Auswirkungen von Behinderungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Der Pflegegrad richtet sich nach § 15 SGB XI nach der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten im Alltag. Für die EM-Rente gelten die Stundenstufen aus § 43 SGB VI.
Feststellung Was geprüft wird GdB 90 Ausmaß der gesundheitlich bedingten Teilhabebeeinträchtigungen Pflegegrad 2 Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag Volle Erwerbsminderung Arbeitsvermögen von weniger als drei Stunden täglich Teilweise Erwerbsminderung Arbeitsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglichGdB- und Pflegeunterlagen können einen Rentenantrag unterstützen. Sie ersetzen aber keine eigene sozialmedizinische Prüfung. Weitere Hintergründe erklären die internen Beiträge zum Unterschied zwischen GdB und EM-Rente sowie zum Verhältnis von Pflegegrad und Erwerbsminderung.
Was bei der Erwerbsminderungsrente geprüft wirdVolle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Die Stundenwerte sind nicht der einzige Gesichtspunkt. Auch ein ungewöhnlich hoher Pausenbedarf, fehlende Belastbarkeit oder die Unfähigkeit, regelmäßig und verlässlich zur Arbeit zu erscheinen, können für die Bewertung wichtig sein.
Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt sein. Im Regelfall gelten eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Gerichtsmitteilung nennt fehlende Versicherungszeiten im Freiburger Verfahren nicht als Ablehnungsgrund.
Bei einem medizinischen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine volle Arbeitsmarktrente in Betracht kommen, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Eine erfolglose persönliche Arbeitssuche begründet diesen Anspruch nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Besonderheit auf ihrer Informationsseite.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie ErwerbsminderungEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich bei Beschäftigten grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den aktuellen Gesundheitszustand. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind.
Für die EM-Rente reicht deshalb eine pauschale ärztliche Aussage, der Betroffene könne seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, häufig nicht aus. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Funktionen eingeschränkt sind und warum die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden täglich liegt.
Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Diagnosen an. Entscheidend sind deren nachweisbare Folgen für Konzentration, Belastbarkeit, Arbeitstempo, Zuverlässigkeit, soziale Anforderungen und zusätzliche Pausen.
Gaming allein beweist keine ArbeitsfähigkeitDas Sozialgericht erwähnte, dass der Kläger häufig am Computer saß, Actionspiele spielte und sich mit „Tomb Raider“ beschäftigte. Diese Angaben flossen zusammen mit den Gutachten und dem Eindruck aus der Verhandlung in die Bewertung ein.
Computerspielen zu Hause ist nicht mit einer verlässlichen Arbeitsleistung gleichzusetzen. Betroffene können den Zeitpunkt selbst wählen, Pausen einlegen und das Spiel jederzeit abbrechen.
Trotzdem dürfen Rentenversicherung und Gericht prüfen, ob die geschilderten Einschränkungen zum tatsächlichen Alltag passen. Lange und weitgehend ununterbrochene Spielzeiten können Rückfragen auslösen, wenn zugleich eine vollständig fehlende Konzentrationsfähigkeit angegeben wird. Kurze Einheiten mit vielen Pausen und einer langen Erholung danach können dagegen mit erheblichen Einschränkungen vereinbar sein.
Betroffene sollten Freizeitaktivitäten weder verschweigen noch beschönigen. Sie sollten erklären, wie lange eine Tätigkeit möglich ist, welche Unterbrechungen nötig sind und welche Beschwerden danach auftreten. Der interne Ratgeber zur Begutachtung bei der EM-Rente erläutert, warum der genaue Zusammenhang wichtig ist.
Warum die Alkoholisierung die Begutachtung beeinträchtigteDie Gerichtsmitteilung spricht von Alkoholmissbrauch. Ob beim Kläger eine medizinisch gesicherte Alkoholabhängigkeit vorlag, geht aus der veröffentlichten Zusammenfassung nicht hervor. Beide Begriffe sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Grundsätzlich kann auch eine alkoholbezogene Erkrankung zu einer Erwerbsminderung führen. Voraussetzung ist, dass ihre dauerhaften gesundheitlichen Folgen das tägliche Leistungsvermögen entsprechend verringern. Die Diagnose oder der Konsum allein begründet noch keinen Rentenanspruch.
Im Freiburger Fall war vor allem die Untersuchungssituation problematisch. Die Mitteilung des Gerichts legt nahe, dass die Alkoholisierung die Überzeugungskraft der psychiatrischen Einschätzung beeinträchtigte. Es blieb unklar, ob die Konzentrationsprobleme dauerhaft bestanden oder vor allem durch den Zustand beim Termin verursacht wurden.
Wenn eine Untersuchung wegen des Gesundheitszustands voraussichtlich nicht zuverlässig möglich ist, sollten Betroffene frühzeitig ihre behandelnden Ärzte und die Gutachtenstelle informieren. Beschwerden, Medikamente und ein bestehender Substanzkonsum müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.
Warum das Gericht dem Gutachter nicht folgen mussteEin Gericht muss die abschließende Einschätzung eines Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen. Nach § 103 SGG erforscht es den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 128 SGG entscheidet es aufgrund seiner Überzeugung aus dem gesamten Verfahren.
Sachverständige liefern medizinische Befunde und fachliche Bewertungen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind, entscheidet das Gericht. Eine nicht ausreichend begründete medizinische Schlussfolgerung muss es nicht übernehmen.
Welche Unterlagen einen EM-Rentenantrag stärkenAussagekräftige Befundberichte beschreiben nicht nur Diagnosen. Sie erklären auch den Verlauf, bisherige Behandlungen, Medikamente, Nebenwirkungen und die voraussichtliche weitere Entwicklung.
Aus den Berichten sollte hervorgehen, wie lange Sitzen, Stehen, Gehen oder konzentriertes Arbeiten möglich sind. Ebenso wichtig sind Angaben zum Pausenbedarf, zu häufigen Krisen, zur Belastbarkeit und zur Fähigkeit, Termine regelmäßig einzuhalten.
Bei schwankenden Erkrankungen sollte dokumentiert werden, wie häufig schlechte Phasen auftreten und wie lange die anschließende Erholung dauert. Ein einzelner guter Tag widerlegt eine dauerhafte Erkrankung nicht. Eine Momentaufnahme reicht umgekehrt aber auch nicht als Nachweis eines dauerhaft verminderten Stundenvermögens.
Unterlagen aus einer Facharztpraxis, Psychotherapie, Klinik oder Rehabilitation sollten möglichst eine Entwicklung über einen längeren Zeitraum zeigen. Pflegegutachten und die medizinischen Unterlagen aus dem GdB-Verfahren können dieses Bild ergänzen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun könnenNach einem ablehnenden Rentenbescheid sollte geprüft werden, warum die Deutsche Rentenversicherung den medizinischen Nachweis nicht für ausreichend hält. Betroffene können nach § 25 SGB X Akteneinsicht beantragen und die verwendeten Gutachten prüfen.
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Nach einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid beträgt die Klagefrist nach § 87 SGG im Regelfall ebenfalls einen Monat.
Im Widerspruch sollten die Gründe der Ablehnung gezielt aufgegriffen werden. Aktuelle fachärztliche Berichte und die Erklärung scheinbarer Widersprüche können die Beweislage verbessern. Im Einzelfall kann außerdem eine neue Untersuchung unter verlässlichen Bedingungen erforderlich sein.
Entscheidend bleibt, ob die gesundheitlichen Folgen das tägliche Leistungsvermögen nachweisbar mindern. Genau darauf sollten neue Befundberichte und eine ergänzende ärztliche Stellungnahme ausgerichtet sein.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin vereinfachter Praxisfall: Eine 54-jährige Versicherte hat einen GdB von 80 und Pflegegrad 2. Wegen einer schweren Depression kann sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Beim Rentenantrag reicht sie zunächst nur die beiden Bescheide und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
Die Rentenversicherung kann daraus nicht erkennen, wie viele Stunden andere Tätigkeiten noch möglich sind. Im Widerspruch legt die Versicherte deshalb fachärztliche Verlaufsberichte vor. Darin werden ihre schwankende Konzentrationsfähigkeit, häufige Krisentage, der hohe Pausenbedarf und eine gescheiterte Rehabilitation konkret beschrieben.
Eine Bewilligung ist damit nicht garantiert. Die Unterlagen beantworten nun aber die Frage, die bei der Erwerbsminderungsrente tatsächlich geprüft wird.
Häufige Fragen zu GdB, Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente Führt ein GdB von 90 automatisch zur Erwerbsminderungsrente?Nein. Der GdB bewertet die gesundheitlich bedingten Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe. Für die EM-Rente wird dagegen das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft.
Reicht Pflegegrad 2 als Beweis für eine volle Erwerbsminderung?Nein. Pflegegrad 2 belegt erhebliche Einschränkungen im Alltag. Für die volle EM-Rente muss zusätzlich nachgewiesen sein, dass weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich sind.
Widerlegt regelmäßiges Gaming eine Erwerbsminderung?Nein. Computerspiele dürfen als Teil des Gesamtbildes berücksichtigt werden, beweisen aber allein keine Arbeitsfähigkeit. Dauer, Pausen und gesundheitliche Folgen müssen mitbetrachtet werden.
Kann eine alkoholbezogene Erkrankung eine EM-Rente begründen?Ja, wenn ihre dauerhaften gesundheitlichen Folgen das Leistungsvermögen auf unter sechs oder unter drei Stunden senken. Eine Diagnose oder der Konsum allein genügt nicht.
Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die EM-Rente?In der Regel nicht. Sie bezieht sich bei Beschäftigten grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Für die EM-Rente muss das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt werden.
Welche Frist gilt nach einer Ablehnung?Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Bei Unsicherheit sollten Betroffene frühzeitig eine Beratungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten.
QuellenverweisGrundlage des Beitrags ist die Medieninformation des Sozialgerichts Freiburg zum Urteil vom 18. Februar 2025 – S 4 R 1017/24. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 43 SGB VI, § 152 SGB IX, § 15 SGB XI und den Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente
Der Beitrag Trotz GdB 90 und Pflegegrad 2: Diese Beweisprobleme verhindern die EM-Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner muss wegen falscher Angaben 84.000 Euro Rente zurückzahlen
Ein Rentner aus dem Landkreis Kassel muss 84.600,83 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen. Bei seinem Antrag auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hatte er nicht angegeben, dass er bereits seit Jahrzehnten eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft erhielt. Das Hessische Landessozialgericht wertete sein Verhalten als grob fahrlässig.(Az. L 5 R 121/23)
Rentner bezog seit Jahrzehnten eine VerletztenrenteDer 1949 geborene Mann erlitt bereits 1967 einen Arbeitsunfall. Deshalb zahlte ihm die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Als er 2009 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragte, lag die Verletztenrente bei rund 1.260 Euro monatlich. Seine Altersrente betrug zunächst rund 2.400 Euro.
Im Rentenantrag fragte die Rentenversicherung ausdrücklich nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Mann gab seine Verletztenrente trotzdem nicht an. Nach den Feststellungen des Gerichts enthielt der Antrag außerdem einen Hinweis auf die entsprechende Mitteilungspflicht.
Damit erhielt der Mann über Jahre eine höhere Altersrente, als ihm unter Berücksichtigung der Verletztenrente zustand.
Warum eine Verletztenrente die Altersrente mindern kannWer gleichzeitig eine eigene gesetzliche Rente und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, darf nicht automatisch beide Leistungen in voller Höhe behalten.
§ 93 SGB VI sieht einen Grenzbetrag vor. Übersteigt die maßgebliche Summe der beiden Renten diesen Grenzbetrag, kürzt die Rentenversicherung die gesetzliche Rente entsprechend. Das Gesetz nimmt allerdings bestimmte Teile der Verletztenrente von dieser Berechnung aus.
Der Grenzbetrag orientiert sich grundsätzlich am Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung für die Verletztenrente zugrunde legt. Deshalb lässt sich die mögliche Kürzung nicht mit einer einfachen Pauschalformel für alle Rentner berechnen.
Gerade deshalb müssen Betroffene eine Verletztenrente im Rentenantrag vollständig angeben. Die Rentenversicherung benötigt diese Information, um den Zahlbetrag korrekt zu berechnen.
Erst eine Erhöhung der Unfallrente deckte den Fehler aufFast zehn Jahre lang kannte die Rentenversicherung den parallelen Bezug nicht. Dann beantragte der Mann wegen verschlimmerter Unfallfolgen eine höhere Verletztenrente.
Die Berufsgenossenschaft erhöhte die Leistung mit Wirkung ab Februar 2018 und informierte die Rentenversicherung. Auf diesem Weg erfuhr die Rentenversicherung erstmals von der bereits seit Jahrzehnten gezahlten Verletztenrente.
Nach einer Anhörung nahm die Rentenversicherung die Rentenbewilligung für den Zeitraum von Juli 2009 bis April 2019 teilweise zurück. Zunächst verlangte sie 87.368,23 Euro zurück.
Das Landessozialgericht korrigierte die Forderung allerdings teilweise. Für einen Teilbetrag sah es einen vorrangigen Erstattungsanspruch der Rentenversicherung gegen die Berufsgenossenschaft. Für den Rentner blieben deshalb 84.600,83 Euro übrig.
Gericht: Die Frage im Rentenantrag war eindeutigDer Rentner wollte die Rückzahlung nicht akzeptieren. Er argumentierte unter anderem, er habe beim Ausfüllen des Rentenantrags Hilfe von einem langjährigen Arbeitskollegen erhalten und sich auf dessen Unterstützung verlassen. Das überzeugte die Richter nicht.
Das LSG stellte darauf ab, dass der Rentenantrag eindeutig nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung fragte. Der Mann bezog seine Verletztenrente zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten. Nach Ansicht des Gerichts hätte er deshalb erkennen müssen, dass seine Angaben falsch beziehungsweise unvollständig waren.
Auch mit dem Argument, er habe Hinweise nicht gelesen, konnte sich der Rentner nicht entlasten. Wer einen Rentenbescheid oder einen eindeutigen Hinweis einfach nicht liest, kann daraus nach Auffassung des Gerichts keinen Vertrauensschutz ableiten. Das LSG sah deshalb grobe Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit kann den Vertrauensschutz kosten§ 45 SGB X schützt Empfänger rechtswidrig bewilligter Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Schutz greift jedoch unter anderem dann nicht, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben macht.
Genau diesen Fall sah das LSG hier. Die Rentenversicherung durfte deshalb die zu hohe Rentenbewilligung rückwirkend korrigieren und die Überzahlung zurückverlangen.
Auch der Einwand des Rentners, die Forderung komme zu spät, half ihm nicht. Die gesetzlichen Sonderregeln für die Rücknahme laufender Geldleistungen ermöglichten der Rentenversicherung in diesem Fall den rückwirkenden Zugriff.
Bundessozialgericht verwarf die BeschwerdeDas LSG ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Der Rentner legte deshalb beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Das BSG verwarf diese Beschwerde am 29. Januar 2025 als unzulässig. Nach Ansicht des 5. Senats hatte der Kläger die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt. Damit blieb das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bestehen. Das BSG prüfte die eigentliche Rückforderung dabei nicht noch einmal vollständig in der Sache. (Az. B 5 R 84/24 B)
Was Rentner aus dem Urteil mitnehmen solltenDer Fall zeigt, wie teuer unvollständige Angaben in einem Rentenantrag werden können. Wer bereits eine Verletztenrente erhält, sollte sie gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung immer angeben. Das gilt auch dann, wenn Betroffene selbst davon ausgehen, dass die Behörde von der anderen Leistung bereits Kenntnis hat.
Vorsicht: Wer beim Ausfüllen eines Antrags Hilfe von Freunden, Bekannten oder Kollegen erhält, bleibt für die eigenen Angaben verantwortlich. Bei Unsicherheiten über anrechenbare Renten oder andere Leistungen empfiehlt sich deshalb eine fachkundige Beratung.
Eine Rückforderung über viele Jahre bedeutet nicht automatisch, dass Betroffene zahlen müssen. Rentenversicherungsträger müssen Fristen, Vertrauensschutz, Berechnung und die richtige Zuordnung von Erstattungsansprüchen beachten. Gerade bei hohen Rückforderungen lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung des Bescheids.
FAQ: Rückforderung bei Unfallrente und Altersrente Muss eine Verletztenrente im Rentenantrag angegeben werden?Ja. Fragt die Deutsche Rentenversicherung nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, müssen Antragsteller eine Verletztenrente vollständig angeben.
Kann die Rentenversicherung zu viel gezahlte Rente nach vielen Jahren zurückfordern?Hat ein Rentner vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann der Vertrauensschutz entfallen. Dann darf die Rentenversicherung einen rechtswidrigen Rentenbescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend korrigieren und überzahlte Beträge zurückfordern.
Schützt es vor einer Rückforderung, wenn jemand beim Rentenantrag geholfen hat?Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall berief sich der Rentner darauf, dass ihm ein früherer Arbeitskollege beim Ausfüllen geholfen hatte. Das Hessische Landessozialgericht ließ dieses Argument nicht gelten. Antragsteller bleiben grundsätzlich dafür verantwortlich, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind.
QuellenHessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2024, Az. L 5 R 121/23.
Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung „Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit“. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Januar 2025, Az. B 5 R 84/24 B.
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Trotz Kündigung und Räumungsklage: Wohngeld darf vom Amt nicht einfach gestoppt werden
Eine Kündigung beendet den Wohngeldanspruch nicht allein. Wer weiterhin in der Wohnung lebt und sie als Lebensmittelpunkt nutzt, kann trotz des beendeten Mietverhältnisses weiter Wohngeld erhalten.
Das gilt auch während einer Räumungsklage oder nach einem Räumungsurteil, solange der Auszug noch nicht erfolgt ist. Die Wohngeldstelle darf das Ende des Mietvertrags nicht mit der Aufgabe der Wohnung gleichsetzen.
Wichtig ist: Das Wohngeld macht die Kündigung nicht unwirksam und verhindert keine Zwangsräumung. Es hilft bei den laufenden Wohnkosten, übernimmt aber keine alten Mietschulden.
Warum die Kündigung allein nicht ausreichtNummer 1.02 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift stellt klar, dass Wohngeld auch nach dem Ende des Miet- oder Nutzungsverhältnisses geleistet wird. Die Vorschrift erläutert die Anwendung des Wohngeldgesetzes, schafft aber keinen eigenen Anspruch.
Den gesetzlichen Ausgangspunkt enthält § 28 Absatz 1 WoGG. Danach wird der Bewilligungsbescheid erst unwirksam, wenn kein berücksichtigtes Haushaltsmitglied die geförderte Wohnung mehr nutzt.
Andere Ausschluss- und Beendigungsgründe gelten weiter, etwa die Aufgabe der Wohnung, der Bezug bestimmter Transferleistungen oder eine zweckwidrige Verwendung. Das beendete Mietverhältnis gehört für sich genommen nicht dazu.
Wann die Wohnung wohngeldrechtlich aufgegeben istAllein der Besitz der Schlüssel oder gelegentliche Übernachtungen reichen nicht immer aus. Nach Nummer 28.11 der Verwaltungsvorschrift kommt es darauf an, ob die Wohnung noch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet.
Wer dauerhaft woanders lebt, kann den alten Anspruch deshalb nicht durch zurückgelassene Möbel erhalten. Umgekehrt beseitigen ein Kündigungsschreiben oder ein Räumungstitel die tatsächliche Nutzung nicht, solange der Haushalt dort weiter lebt.
Nutzen alle berücksichtigten Haushaltsmitglieder die Wohnung bereits am Ersten eines Monats nicht mehr, wird der Bescheid ab diesem Monat unwirksam. Erfolgt die Aufgabe erst im Laufe des Monats, endet die Wirkung zum Ersten des folgenden Monats.
Situation Folge für das Wohngeld Der Vermieter kündigt, der Haushalt wohnt weiter in der Wohnung Die Bewilligung endet nicht allein wegen der Kündigung. Eine Räumungsklage läuft, die Wohnung wird weiter bewohnt Die Klage führt für sich genommen nicht zum Zahlungsende. Alle berücksichtigten Haushaltsmitglieder ziehen am Monatsersten aus Der Bescheid wird ab diesem Monat unwirksam. Der endgültige Auszug erfolgt während des Monats Der Bescheid wird zum Ersten des nächsten Monats unwirksam. Es bestehen alte Mietschulden, die laufenden Wohnkosten werden gezahlt Die Rückstände allein beseitigen den Wohngeldanspruch nicht. Das Wohngeld wird überwiegend nicht für die laufenden Wohnkosten eingesetzt Der Anspruch kann für den betreffenden Monat wegfallen. Was Räumungsklage und Schonfrist bedeutenDas Räumungsverfahren und der Wohngeldanspruch beantworten unterschiedliche Fragen. Der Vermieter verlangt die Herausgabe der Wohnung, während die Wohngeldstelle prüft, ob der noch genutzte Wohnraum weiter bezuschusst werden kann.
Nach dem Ende des Mietvertrags kann an die Stelle der bisherigen Miete eine Nutzungsentschädigung treten. Wird die Wohnung nach Vertragsende nicht zurückgegeben, kann der Vermieter nach § 546a BGB als Entschädigung die vereinbarte oder die ortsübliche Miete für vergleichbare Räume verlangen.
Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen kann die Schonfrist des § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB helfen. Werden die fällige Miete und die fällige Nutzungsentschädigung spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs bezahlt oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung, wird die fristlose Kündigung unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam.
Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung wird durch diese Zahlung nicht automatisch beseitigt. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt; weitere Hinweise enthält der interne Beitrag Mietschulden und Kündigung: Wer zu spät beantragt, verliert die Wohnung endgültig.
Mietschulden beenden den Anspruch nicht automatischRückstände aus früheren Monaten beweisen nicht, dass das aktuelle Wohngeld falsch verwendet wird. Sie können bereits vor der Bewilligung entstanden sein oder darauf beruhen, dass das übrige Einkommen trotz Zuschuss nicht für die volle Miete ausgereicht hat.
Anders ist es, wenn das Wohngeld in einem Monat vollständig oder überwiegend nicht für die Miete oder die sonstige Wohnbelastung eingesetzt wird. Dann fällt der Anspruch nach § 28 Absatz 2 WoGG für diesen Monat weg, und gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Die Behörde muss bei Rückständen nicht zwingend jede weitere Zahlung stoppen. Nach § 26 Absatz 1 WoGG kann sie das Wohngeld an den Vermieter überweisen, wenn dies zur Sicherung des Wohnens geboten ist.
Kontoauszüge, Überweisungsbelege und das Mietkonto des Vermieters zeigen, welche laufenden Zahlungen erfolgt sind und wann die Schulden entstanden. Eine Direktzahlung kann neue Rückstände vermeiden, tilgt aber nicht die bereits aufgelaufenen Forderungen.
Wann die Wohngeldstelle vorläufig stoppen darfEine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 29 Absatz 4 WoGG setzt konkrete Tatsachen voraus. Diese müssen erwarten lassen, dass der Bescheid rückwirkend aufgehoben wird oder bereits unwirksam geworden ist.
Ein Kündigungsschreiben allein beweist weder den Auszug noch die Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Stammt die Information nicht von der wohngeldberechtigten Person, muss die Behörde den Zahlungsstopp unverzüglich mitteilen, die Gründe nennen und eine Stellungnahme ermöglichen.
Nach Nummer 29.41 der Verwaltungsvorschrift steht der vorläufige Stopp im Ermessen der Behörde. Von einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist abzusehen, wenn für die Wohngeldstelle offensichtlich ist, dass die betroffene Person dadurch hilfebedürftig werden würde, oder wenn sie nachweist, dass sie dadurch hilfebedürftig geworden ist.
Der ungeklärte Zahlungsstopp ist auf zwei Monate begrenzt. Die Frist beginnt mit dem Tag, für den aufgrund der Einstellung erstmals kein Wohngeld gezahlt wurde. Vor ihrem Ablauf muss entweder ein Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit bekannt gegeben oder die betroffene Person über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids unterrichtet worden sein; eine nur intern getroffene Entscheidung reicht nicht.
Geschieht das nicht fristgerecht, sind die einbehaltenen Beträge unverzüglich nachzuzahlen und die monatliche Zahlung wieder aufzunehmen.
Diese wohngeldrechtliche Frist hat nichts mit der mietrechtlichen Schonfrist im Räumungsverfahren zu tun. Die Nachzahlungspflicht greift zudem nicht, wenn die Leistung inzwischen wirksam wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogen wurde.
Wer weiterhin in der Wohnung lebt, sollte dies schriftlich erklären und durch Zahlungsbelege, Vermieterschreiben oder andere geeignete Unterlagen stützen.
Bleibt die Zahlung aus, sollten Betroffene die Rechtsgrundlage und die Auszahlung schriftlich verlangen. Das weitere Vorgehen erklärt der interne Ratgeber Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt.
Bei einem Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid ist die Rechtsbehelfsbelehrung sofort zu prüfen. Je nach Landesrecht ist ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage zum Verwaltungsgericht vorgesehen. Bei einer akuten Notlage kann außerdem Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht kommen.
Der Bewilligungszeitraum läuft nicht unbegrenzt weiterDie Regel für gekündigte Wohnungen verlängert den Bewilligungszeitraum nicht. Nach § 25 WoGG soll Wohngeld regelmäßig für zwölf Monate bewilligt werden; bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen sind bis zu 24 Monate möglich.
Nach dem Ende des Zeitraums ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Auch dabei darf die Kündigung nicht allein zur Ablehnung führen, doch die fortdauernde Nutzung und die aktuelle Wohnkostenforderung müssen erneut belegt werden.
Nach einem Umzug ist der Anspruch für die neue Wohnung neu zu prüfen. Ob Wohngeld oder eine Grundsicherungsleistung zur veränderten Lage passt, erläutert der interne Beitrag Wohngeld oder Bürgergeld beantragen: Was macht wann Sinn?
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen älterer Mietrückstände kündigt der Vermieter und erhebt später Räumungsklage.
Die Rentnerin wohnt weiterhin in der Wohnung und zahlt die laufende Nutzungsentschädigung. Sie legt der Wohngeldstelle ihre Kontoauszüge, die Klageschrift und eine Erklärung über die fortdauernde Nutzung vor.
Stoppt die Behörde die Zahlung erstmals für den 1. April, beginnt die Zahlungspflicht am 1. Juni erneut. Wurde bis dahin weder ein rückwirkender Aufhebungsbescheid bekannt gegeben noch die Rentnerin über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids unterrichtet, sind für April und Mai insgesamt 480 Euro unverzüglich nachzuzahlen.
Das gilt im Beispiel, weil sie vollständig mitgewirkt hat und keine Entziehung nach § 66 SGB I ausgesprochen wurde. Die mietrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter läuft davon unabhängig weiter.
Fragen und Antworten zum Wohngeld nach einer Kündigung Endet das Wohngeld am Tag der Kündigung?Nein. Solange die Wohnung weiter als Lebensmittelpunkt genutzt wird und kein anderer Beendigungsgrund vorliegt, endet der Anspruch nicht allein wegen der Kündigung.
Darf die Wohngeldstelle wegen einer Räumungsklage sofort nicht mehr zahlen?Die Räumungsklage reicht dafür allein nicht aus. Die Behörde darf die Nutzung prüfen, benötigt für einen Zahlungsstopp aber die Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 WoGG.
Muss die Kündigung der Wohngeldstelle gemeldet werden?Die Kündigung ist nicht mit der Aufgabe der Wohnung gleichzusetzen. Sie sollte dennoch mitgeteilt werden, wenn sich dadurch die geschuldeten Wohnkosten ändern; die endgültige Aufgabe der Wohnung durch den Haushalt muss unverzüglich gemeldet werden.
Was gilt bei einer Nutzungsentschädigung?Die Forderung sollte durch ein Vermieterschreiben, einen gerichtlichen Titel oder andere geeignete Unterlagen belegt werden. Die Wohngeldstelle prüft anschließend die fortdauernde Nutzung und die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten.
Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gehen?Ja. Eine Direktzahlung ist möglich, wenn sie zur Sicherung des Wohnens geboten ist, etwa bei Mietrückständen oder wenn das Geld voraussichtlich nicht für die laufende Miete verwendet wird.
Übernimmt Wohngeld alte Mietschulden?Nein. Wohngeld bezuschusst die laufenden Wohnkosten und dient nicht der zusätzlichen Schuldentilgung. Bei drohender Wohnungslosigkeit sollten Betroffene parallel die kommunale Fachstelle für Wohnungsnotfälle, das Sozialamt oder gegebenenfalls das Jobcenter ansprechen.
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Regelsätze in der Grundsicherung 2027: “BMAS hält Berechnungsdetails geheim”
Für Millionen Menschen entscheidet sich derzeit, wie viel Geld ihnen ab 2027 für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Mobilität und persönliche Bedürfnisse zur Verfügung stehen wird.
Anders als 2025 und 2026 werden die Regelbedarfe voraussichtlich nicht lediglich fortgeschrieben, sondern auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 neu ermittelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die dafür erforderlichen Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes bereits erhalten.
Welche Einkommensgruppen dabei betrachtet werden und welche methodischen Vorgaben das Ministerium gemacht hat, will die Bundesregierung bislang jedoch nicht im Einzelnen offenlegen. Die Linke spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die Bundesregierung die Berechnungsdetails “geheim hält”.
Die Regelsätze 2027 werden völlig neu ermitteltDie derzeitigen Regelbedarfe beruhen noch auf der EVS 2018. Sobald Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, muss der Gesetzgeber nach § 28 SGB XII die Beträge neu ermitteln.
Die EVS 2023 wurde inzwischen ausgewertet. Das BMAS erklärt selbst, dass die Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes seit Dezember 2025 vorliegen und anschließend Sonderauswertungen für Haushalte mit niedrigen Einkommen erstellt wurden.
Im Mai 2026 bestätigte die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag ausdrücklich, dass diese Sonderauswertungen bereits beim BMAS angekommen sind und dort ausgewertet werden. Anschließend sollen regierungsinterne Beratungen folgen.
Das Ziel des Ministeriums ist, die auf der EVS 2023 beruhenden Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen. Ein konkreter Betrag für 2027 steht mit Stand vom 24. August 2026 allerdings noch nicht fest.
Bundesregierung nennt die verwendeten Einkommensgruppen bislang nichtBesonders interessant ist eine Kleine Anfrage der Linksfraktion vom Frühjahr 2026. Die Abgeordneten wollten unter anderem wissen, für welche Einkommensgruppen das BMAS beim Statistischen Bundesamt Sonderauswertungen bestellt hat und welche Vorgaben für die Bereinigung der Referenzgruppen gemacht wurden.
Die Bundesregierung beantwortete die entsprechenden Fragen nicht einzeln. Stattdessen erklärte sie zusammenfassend, die Neuermittlung sei Gegenstand laufender fachlicher Arbeiten und regierungsinterner Abstimmungen.
Zu möglichen methodischen Festlegungen, der konkreten Gestaltung und Bereinigung der Referenzgruppen sowie einzelnen statistischen Auswertungen seien deshalb derzeit keine weitergehenden Aussagen möglich. Damit bleibt bislang öffentlich unbekannt, ob für die EVS 2023 exakt dieselben Einkommensgruppen untersucht wurden wie bei der vorherigen Regelbedarfsermittlung.
Gerade diese Information wäre wichtig. Denn je niedriger das Einkommen der Haushalte ist, deren Konsumausgaben als Vergleich dienen, desto geringer können auch die statistisch beobachteten Ausgaben ausfallen.
Bisher waren die unteren 15 beziehungsweise 20 Prozent AusgangspunktBeim bisherigen Verfahren wurden für Einpersonenhaushalte grundsätzlich die unteren 15 Prozent der nach bestimmten Kriterien bereinigten Haushalte betrachtet. Bei Familienhaushalten waren es die unteren 20 Prozent.
Auch das Bundesverfassungsgericht beschreibt dies in seiner Entscheidung vom 15. April 2026. Danach wird das Ausgabeverhalten bestimmter unterer Einkommensgruppen als Ausgangspunkt der Regelbedarfsermittlung verwendet.
Entscheidend ist allerdings, welche Haushalte vorher aus der Vergleichsgruppe entfernt werden. Haushalte, die selbst existenzsichernde Leistungen beziehen, sollen beispielsweise nicht dazu führen, dass sich das Existenzminimum unmittelbar an den Ausgaben anderer Leistungsberechtigter orientiert.
Seit Jahren wird zugleich darüber gestritten, ob sogenannte verdeckt arme Haushalte ausreichend herausgerechnet werden können. Gemeint sind Menschen, die eigentlich Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diese jedoch nicht beantragen.
Warum eine noch ärmere Vergleichsgruppe Folgen hätteDie Auswahl der Vergleichshaushalte klingt zunächst nach einer statistischen Detailfrage. Tatsächlich kann sie erhebliche Auswirkungen auf den späteren Regelbedarf haben.
Ein Haushalt mit sehr niedrigem Einkommen gibt möglicherweise nicht deshalb wenig für Lebensmittel, Kleidung oder Freizeit aus, weil weniger benötigt wird. Er kann weniger ausgeben, weil schlicht nicht mehr Geld vorhanden ist.
Genau an diesem Punkt setzt ein Teil der Kritik von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Wissenschaftlern an. “Wenn Armut selbst zum Ausgangspunkt für die Bestimmung des Existenzminimums wird, besteht die Gefahr eines Zirkelschlusses: Niedrige Einkommen führen zu niedrigen Ausgaben, die anschließend wiederum zur Begründung niedriger Sozialleistungen herangezogen werden”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
IFG-Anfrage nach Berechnungsgrundlagen wurde abgelehntZusätzliche Aufmerksamkeit bekommt das Thema durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Am 12. Juni 2026 wurden beim BMAS unter anderem der Auftrag an das Statistische Bundesamt und Angaben zu den verwendeten Referenzhaushalten angefordert.
Die Anfrage wurde nach den öffentlich dokumentierten Angaben abgelehnt. Als Begründung verwies das Ministerium darauf, dass eine Veröffentlichung den laufenden Entscheidungsprozess über „mögliche Ausgestaltungsoptionen der künftigen Regelbedarfsermittlung“ beeinträchtigen könne.
Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Gesetzentwurf am Ende nachvollziehbar begründen muss, wie das menschenwürdige Existenzminimum ermittelt wurde. Spätestens mit dem Gesetzgebungsverfahren werden die gewählten Rechenschritte deshalb einer erheblich größeren öffentlichen und verfassungsrechtlichen Prüfung ausgesetzt sein.
Gibt es nun doch politischen Spielraum bei der Berechnung?Auf seiner Internetseite schreibt das BMAS, bei der gesetzlich vorgegebenen Berechnung und Fortschreibung bestehe kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der sich daraus ergebenden Höhe.
Das klingt zunächst wie ein Widerspruch zur Formulierung von möglichen „Ausgestaltungsoptionen“. Tatsächlich müssen jedoch zwei verschiedene Ebenen unterschieden werden.
Steht eine gesetzliche Berechnungsmethode bereits fest, kann die Bundesregierung das rechnerische Ergebnis nicht einfach aus politischen Gründen verändern. Bei der Ausarbeitung eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes entscheidet der Gesetzgeber jedoch darüber, wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben innerhalb seines Gestaltungsspielraums umgesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Spielraum erst im April 2026 erneut ausdrücklich beschrieben. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen über Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, muss die tatsächlichen Bedarfe aber zeitnah, nachvollziehbar und realitätsgerecht erfassen.
„Statistik-Warenkorb“In der öffentlichen Diskussion wird häufig vom „Statistikmodell“ gesprochen. Ein vom BMAS veröffentlichter Forschungsbericht beschreibt daneben ausdrücklich den Ansatz eines „Statistik-Warenkorbs“.
Dabei werden statistisch festgestellte Verbrauchsausgaben nicht vollständig übernommen. Vielmehr wird entschieden, welche Ausgaben als existenznotwendig anerkannt und welche Positionen nicht berücksichtigt werden.
Auch das Bundesverfassungsgericht beschreibt diese Vorgehensweise. Bestimmte tatsächlich gemessene Ausgaben fließen nicht in den Regelbedarf ein, weil der Gesetzgeber sie nicht als regelbedarfsrelevant einstuft oder weil entsprechende Bedarfe anderweitig gedeckt werden.
Der Ausdruck „Statistik-Warenkorb“ macht deshalb verständlich, dass die Berechnung nicht ausschließlich aus einer neutralen statistischen Rechenoperation besteht. Neben den erhobenen Daten gibt es gesetzgeberische Wertungen darüber, welche Ausgaben berücksichtigt werden.
Herausgerechnet werden zahlreiche tatsächliche AusgabenDas Bundesverfassungsgericht nennt als Beispiele aus früheren Berechnungen unter anderem Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche und Prüfungsgebühren.
Bei Kindern werden zudem bestimmte Ausgaben nicht über den normalen Regelbedarf finanziert, weil dafür gesonderte Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehen sind. Auch deshalb entspricht die Summe der tatsächlich beobachteten Ausgaben nicht automatisch dem später ausgezahlten Regelsatz.
Politisch umstritten ist insbesondere, wie weit solche Herausrechnungen gehen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Gesamtbetrag weiterhin eine menschenwürdige Existenz einschließlich eines Mindestmaßes gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht.
Kürzungsforderungen aus CDU und CSU erhöhen den DruckParallel zu den Berechnungen läuft seit Monaten eine Debatte über Einsparungen bei der Grundsicherung. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erklärte Mitte Juni, der Regelsatz sei aus seiner Sicht derzeit zu hoch und solle überprüft werden.
CSU-Chef Markus Söder ging wenige Tage später weiter. Er forderte, die Regelsätze bis auf das nach seiner Auffassung verfassungsrechtlich zulässige Minimum zu reduzieren.
Auch Unionsfraktionschef Jens Spahn hatte bereits im Mai Einsparungen beim Bürgergeld beziehungsweise der Grundsicherung ins Gespräch gebracht. Später erklärte er, staatliche Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld und BAföG könnten angesichts der wirtschaftlichen Lage auf absehbare Zeit möglicherweise nicht erhöht werden.
Aus diesen politischen Aussagen folgt allerdings noch nicht, dass das BMAS seine EVS-Auswertung bereits auf eine Kürzung ausgerichtet hat. Einen entsprechenden Nachweis gibt es bislang nicht.
Könnten die 563 Euro 2027 tatsächlich sinken?Ausgeschlossen ist eine nominale Absenkung allein aufgrund der bislang veröffentlichten Informationen nicht. Besonders aufschlussreich war dazu eine Regierungspressekonferenz vom 17. Juni 2026.
Auf die Frage, ob eine Senkung wegen des bestehenden Besitzschutzes überhaupt möglich sei, verwies eine Sprecherin des BMAS darauf, dass die Besitzschutzregelungen im jetzigen Gesetz stehen. Über den Inhalt des neuen Gesetzes könne sie noch keine Aussage treffen.
Damit gibt es derzeit jedenfalls keine öffentliche Zusage der Bundesregierung, dass 563 Euro für Alleinstehende eine unumstößliche Untergrenze für 2027 bleiben. Jede Absenkung müsste jedoch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sein.
Auch eine Nullrunde kann Kaufkraft kostenEine Kürzung muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass auf dem Bescheid eine kleinere Zahl steht. Bleibt ein Regelbedarf mehrere Jahre nominal unverändert, während Lebensmittel, Haushaltsstrom, Körperpflege oder andere notwendige Ausgaben teurer werden, verliert der Betrag real an Wert.
Das war bereits bei den Nullrunden 2025 und 2026 ein wichtiger Streitpunkt. Der Besitzschutz verhinderte zwar eine nominale Senkung, garantierte aber nicht automatisch, dass jeder Haushalt seine tatsächliche Kaufkraft vollständig behielt.
Für 2027 kommt hinzu, dass nicht nur die jährliche Fortschreibung diskutiert wird. Mit dem neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz können gleichzeitig die statistische Ausgangsbasis und die zukünftige Fortschreibung verändert werden.
Neue Berechnung muss verfassungsrechtlich nachvollziehbar seinDer Gesetzgeber darf das Existenzminimum nicht nach Haushaltslage festsetzen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, das tatsächliche Bedarfe anhand einer aktuellen Datengrundlage erfasst.
In seiner Entscheidung vom April 2026 betonte das Gericht erneut, dass die Datengrundlage aktuell gehalten werden muss. Gerade bei existenzsichernden Leistungen können veraltete Daten dazu führen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden..
Der Beitrag Regelsätze in der Grundsicherung 2027: “BMAS hält Berechnungsdetails geheim” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten
Die Deutsche Rentenversicherung hat Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt? Viele resignieren jetzt und denken, es sei alles gelaufen.
Dabei ist das Verfahren mit einem ablehnenden Bescheid rechtlich nicht beendet. Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Viele Bescheide sind angreifbar, und dies gilt gerade bei Erwerbsminderung.
Mal bewertet die Rentenversicherung nämlich medizinische Einschränkungen nicht korrekt oder unvollständig. Ein anderes Mal wurden Versicherungszeiten übersehen oder falsch eingeordnet. Dann wieder sind Gutachten fragwürdig.
Entscheidend ist jetzt, dass Sie die Monatsfrist bei einem Widerspruch einhalten und diesen fundiert begründen. Ein erfolgreicher Widerspruch muss zeigen, warum die Ablehnung der Rentenversicherung Ihre tatsächliche Belastbarkeit nicht erfasst.
Wann Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente habenFür die Erwerbsminderungsrente zählt, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich arbeiten könnten.
Können Sie auf nicht absehbare Zeit nur weniger als drei Stunden am Tag arbeiten, kommt eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht. Bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden ist eine teilweise Erwerbsminderungsrente möglich. Wer nach Einschätzung der Rentenversicherung mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt jedoch nicht als erwerbsgemindert.
Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel brauchen Sie eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Warum die Rentenversicherung Anträge häufig ablehntOft begründet die Rentenversicherung ihre Entscheidung damit, dass Betroffene noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten könnten. Dabei werden einzelne Erkrankungen manchmal getrennt betrachtet, obwohl erst ihr Zusammenwirken die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt.
Auch Reha-Berichte spielen eine große Rolle. Bescheinigt eine Klinik eine höhere Leistungsfähigkeit, stützt sich die Rentenversicherung häufig auf diese Einschätzung. Betroffene erleben ihren Alltag jedoch oft völlig anders. Schmerzen, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme oder psychische Belastungen können in einem Entlassungsbericht zu wenig berücksichtigt worden sein.
Ein weiterer Ablehnungsgrund betrifft fehlende Beitragszeiten. Dann sollten Sie prüfen lassen, ob Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ausbildung oder andere rentenrechtliche Zeiten vollständig im Versicherungsverlauf erfasst wurden.
Widerspruch innerhalb eines Monats einlegenGegen den Ablehnungsbescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Fehlt Ihnen zunächst eine ausführliche Begründung, sollten Sie trotzdem fristwahrend widersprechen. Eine kurze Erklärung genügt zunächst. Die ausführliche Begründung und weitere medizinische Unterlagen können Sie später nachreichen.
Versäumen Sie die Frist, kann der Bescheid bestandskräftig werden. Deshalb sollten Sie das Datum des Zugangs notieren und den Widerspruch nachweisbar versenden.
So begründen Sie den Widerspruch überzeugendIm Widerspruch sollten Sie sich konkret mit der Begründung der Rentenversicherung auseinandersetzen. Schreiben Sie nicht nur, dass Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Erklären Sie vielmehr, welche Beschwerden bestehen und wie diese Ihre tägliche Leistungsfähigkeit begrenzen.
Wichtig sind aktuelle Befundberichte von Hausärzten und Fachärzten, Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen und psychologische oder psychiatrische Stellungnahmen. Die Unterlagen sollten möglichst genau beschreiben, wie lange Sie sitzen, stehen, gehen, sich konzentrieren oder Belastungen aushalten können.
Besonders wichtig ist die Gesamtwirkung mehrerer Erkrankungen. Eine einzelne Einschränkung mag für sich genommen nicht ausreichen. Mehrere körperliche und psychische Beeinträchtigungen können zusammen aber dazu führen, dass ein regelmäßiger Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr möglich ist.
Reha-Bericht genau prüfenDie Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Sie prüft zunächst, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen können.
Eine bewilligte Reha sollten Sie grundsätzlich antreten. Eine unbegründete Weigerung kann als fehlende Mitwirkung gewertet werden. Gleichzeitig sollten Sie den Entlassungsbericht sorgfältig lesen.
Prüfen Sie, ob alle Diagnosen genannt wurden, ob Belastungsspitzen berücksichtigt sind und ob die festgestellte tägliche Arbeitszeit zu Ihrem tatsächlichen Alltag passt. Widersprüche zwischen dem Bericht und den Befunden Ihrer behandelnden Ärzte sollten Sie im Rentenverfahren deutlich benennen.
Fehlende Beitragszeiten können falsch berechnet seinLehnt die Rentenversicherung den Antrag wegen fehlender Versicherungszeiten ab, lohnt sich eine genaue Kontrolle des Versicherungsverlaufs. Nicht jede Lücke bedeutet automatisch, dass kein Anspruch besteht.
Bestimmte Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten können den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern. Dazu können unter anderem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung gehören. Auch frühere Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente können eine Rolle spielen.
Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, kann außerdem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit relevant sein.
Nach erfolglosem Widerspruch bleibt die KlageWeist die Rentenversicherung auch den Widerspruch zurück, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben.
Das Verfahren ist für Versicherte grundsätzlich gerichtskostenfrei. Eigene Anwaltskosten müssen Sie allerdings regelmäßig selbst tragen, sofern keine Kostenübernahme greift.
Das Sozialgericht kann unabhängige medizinische Gutachten einholen. Gerade diese neue Begutachtung kann entscheidend sein, wenn die Rentenversicherung Ihre Leistungsfähigkeit zuvor zu optimistisch eingeschätzt hat.
Lebensunterhalt während des Verfahrens sichernEin Widerspruch oder eine Klage bringt nicht automatisch laufende Zahlungen. Deshalb sollten Sie frühzeitig prüfen, welche Leistungen Ihren Lebensunterhalt sichern können.
Je nach Situation kommen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Leistungen der Grundsicherung oder Sozialhilfe in Betracht. Warten Sie nicht bis zur letzten Zahlung. Stimmen Sie Folgeanträge rechtzeitig mit Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Sozialamt ab, damit keine Zahlungslücke entsteht.
Bleibt ein Antrag über Monate unbearbeitet, kann eine Untätigkeitsklage helfen. Vorher sollten Sie die Rentenversicherung schriftlich zur Entscheidung auffordern und eine angemessene Frist setzen.
FAQ zur abgelehnten Erwerbsminderungsrente Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?In der Regel haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Die konkrete Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Reicht ein kurzer Widerspruch aus?Zur Fristwahrung zunächst ja. Die ausführliche medizinische und rechtliche Begründung sollten Sie anschließend nachreichen.
Welche Unterlagen sind besonders wichtig?Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Befundberichte, Reha-Unterlagen, Klinikberichte und Stellungnahmen, die Ihre konkrete tägliche Belastbarkeit beschreiben.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, §§ 43, 240 und 241
Sozialgerichtsgesetz, §§ 87 und 88
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bei EM-Rente kann ein Schwerbehindertenausweis sehr wertvoll sein
Auf den ersten Blick wirken das Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und das Rentenverfahren nach § 43 SGB VI wie streng getrennte Dinge. Das eine untersucht den Grad der Behinderung (GdB), das andere die quantitative Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Doch spätestens seit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und mehrerer Landessozialgerichte im Jahr 2025 steht fest: Wer den Schwerbehindertenausweis in einem Verfahren um die Erwerbsminderungsrente ignoriert, riskiert nicht nur Aufklärungsmängel, sondern womöglich den Verlust des gesamten Anspruchs.
Gesetzlicher Rahmen: § 43 SGB VI verknüpft Krankheit und BehinderungDer entscheidende Brückenschlag steckt im Gesetz selbst. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI benennt ausdrücklich „Krankheit oder Behinderung“ als Ursache einer rentenbegründenden Erwerbsminderung.
Damit gehört die funktionsbezogene Bewertung des Versorgungsamts zwingend zum rentenrechtlichen Prüfprogramm, auch wenn der GdB-Wert als solcher die Stunden-Grenze von drei beziehungsweise sechs Stunden nicht ersetzt.
Feststellung der Schwerbehinderung: SGB IX als Informationsquelle für das RentenrechtÜber die Brücke führt § 152 SGB IX. Die Vorschrift verpflichtet die Versorgungsbehörden, Art und Umfang der Funktionsbeeinträchtigung festzuhalten.
Diese Akte ist reich an fachärztlichen Gutachten, Reha-Berichten und Testbefunden – Material, das im Rentenverfahren häufig fehlt, weil Haus- und Fachärzte ihre Stellungnahmen verkürzen oder auf Nachfrage der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gar nicht erst antworten.
Wer die Schwerbehindertenakte beizieht, erweitert somit das medizinische Fundament des EM-Verfahrens erheblich.
Aktuelle Rechtsprechung 2024/25: Gerichte erhöhen die MesslatteDas BSG hat am 6. Juli 2025 klargestellt, dass rückwirkende Feststellungen der vollen Erwerbsminderung sozialhilferechtlichen Mehrbedarf ebenfalls rückwirkend auslösen; der Anspruch knüpft an den realen Eintritt der Erwerbsminderung an – nicht an den Bescheidzeitpunkt der DRV. Die Entscheidung zeigt, wie eng Rente, Behinderung und Existenzsicherung heute verzahnt sind.
Bereits am 12. Dezember 2024 hatte der 9. Senat des BSG (B 9 SB 2/24 R) die Latte für die Beweislast im Schwerbehindertenrecht höher gelegt und die Versorgungsmedizin-Verordnung als verbindlichen Maßstab betont.
GdB-Herabsetzung gestoppt: LSG Berlin-Brandenburg stärkt Bestandsschutz
Am 10. Juni 2025 entschied das LSG Berlin-Brandenburg (L 11 SB 24/23), dass eine Behörde den GdB nicht einseitig herabsetzen darf, solange sie keine eindeutige medizinische Verbesserung nachweist.
Die Beweislast bleibt vollständig beim Amt. Für Rentenverfahren bedeutet das: Eine einmal anerkannte Schwerbehinderung darf nicht stillschweigend relativiert werden, um die Erwerbsminderung in Frage zu stellen.
Neue Hürden bei psychischen Erkrankungen: LSG Baden-Württemberg rückt die Alltagsbewältigung in den MittelpunktNoch kontroverser wird das Bild durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. März 2025 (L 13 R 276/22).
Danach genügt bei psychischen Leiden nicht mehr der Nachweis einer reduzierten Arbeitsfähigkeit; die Erkrankung müsse „die gesamte Lebensführung übernommen haben“.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sieht darin “eine faktische Verschärfung des § 43 SGB VI, die psychisch Erkrankte doppelt trifft: Sie müssen ihre Behinderung umfassender beweisen und gleichzeitig darlegen, dass kein Restarbeitsvermögen von sechs Stunden mehr besteht.”
Konsequenzen: Amtsermittlungspflicht und AktenbeiziehungGerichte sind von Amts wegen zur vollständigen Sachaufklärung verpflichtet (§ 103 SGG). Wird die Schwerbehindertenakte nicht beigezogen, obwohl eine Behinderung naheliegt, liegt ein Verstoß gegen diese Pflicht vor.
In der Praxis veranlasst das häufig eine Zurückverweisung an die DRV oder das Sozialgericht, was das Verfahren um Jahre verzögern kann.
Strategische Bedeutung für Versicherte und BeraterDie aktuelle Rechtsprechung macht den Schwerbehindertenausweis zum juristischen Hebel. Er liefert objektivierte Befunde, belegt Chronizität und Umfang der Funktionsstörungen und zwingt die DRV, ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit an konsistente medizinische Daten anzupassen.
Anwälte und Rentenberater nutzen die Akte, um Lücken in rentenärztlichen Gutachten zu schließen, abweichende Diagnosen aufzudecken und die Prognosefrage schlüssiger zu beantworten. Ohne diese Unterlagen droht, dass psychische oder internistische Dauerschäden im Begutachtungs-Raster der Rentenversicherung untergehen.
Wo der Gesetzgeber nachjustieren könnteDer Gesetzgeber hat 2024 die Versorgungsmedizin-Verordnung überarbeitet und eine Aktualisierung bis Ende 2025 angekündigt. Verbände fordern, dass die neuen Kriterien stärker an den Teilhabebegriff des Bundesteilhabegesetzes anknüpfen, damit gerade psychische und kombinierte Leistungseinschränkungen eindeutiger bewertet werden können.
Ob der Bundestag zudem eine Klarstellung im Wortlaut des § 43 SGB VI vornimmt, um die jüngsten LSG-Entscheidungen einzufangen, bleibt abzuwarten.
Für Betroffene heißt das: Unterlagen sichten, Akten beiziehen und jede Feststellung im Schwerbehindertenverfahren strategisch für das Rentenverfahren nutzbar machen – denn im Jahr 2025 trennt das Recht Äpfel und Birnen längst nicht mehr so strikt wie einst gedacht.
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