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Aktualisiert: vor 12 Minuten 42 Sekunden

Bürgergeld: Jobcenter hebt Leistungen auf aber Widerspruch gibt oft keinen Aufschub

8. Mai 2026 - 11:04

Viele Betroffene erleben es plötzlich: Das Jobcenter hebt laufende Bürgergeld-Leistungen auf oder fordert bereits gezahlte Beträge zurück. Wer dann Widerspruch einlegt, stößt auf ein Problem, das viele nicht kennen: Der Widerspruch hat in diesen Fällen häufig keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid wird also zunächst weiter vollzogen – selbst wenn er möglicherweise rechtswidrig ist.

Warum ein Widerspruch oft nichts stoppt

Bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gilt im Bürgergeld-Recht eine besondere Regel. Widerspruch und Klage verhindern nicht automatisch, dass das Jobcenter sofort kürzt oder zurückfordert. Genau deshalb geraten viele Menschen trotz laufendem Rechtsverfahren in akute Not, weil die Existenzsicherung wegbricht oder Rückforderungen aufgerechnet werden.

Was Sie dann tun können: Antrag beim Sozialgericht

Wenn die Leistungen wegfallen oder eine Rückforderung sofort durchgesetzt wird, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht der entscheidende Schritt sein. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Dann darf das Jobcenter den Bescheid vorerst nicht vollziehen, bis über den Widerspruch entschieden ist.

Entscheidung aus Berlin: Aufschiebende Wirkung angeordnet

In einem aktuellen Verfahren hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid anzuordnen ist. (noch kein Aktenzeichen angegeben)

Hintergrund war, dass das Jobcenter die Leistungsbewilligung aufgehoben hatte und dies unter anderem mit angeblich fehlender Hilfebedürftigkeit begründete. Dabei wurde pauschal auf Einkommen der Antragstellerin und ihres Ehemannes verwiesen.

Bedarfsgemeinschaft wegen Ehe: Das stimmt nicht immer

Das Jobcenter ging offenbar davon aus, dass die Antragstellerin weiterhin mit ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Genau hier liegt in vielen Fällen der Fehler. Eine Ehe auf dem Papier bedeutet nicht automatisch, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Wenn Ehepartner tatsächlich dauerhaft getrennt leben, kann eine Bedarfsgemeinschaft entfallen. Dann darf das Einkommen des getrennt lebenden Ehepartners nicht einfach angerechnet werden.

Warum das Gericht dem Jobcenter widersprochen hat

Das Gericht hielt den Bescheid voraussichtlich für rechtswidrig. Ein zentraler Punkt war, dass vor dem Aufhebungsbescheid keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt war. Außerdem fehlte eine nachvollziehbare Begründung, welche konkreten Änderungen der Verhältnisse die Aufhebung rechtfertigen sollten.

Besonders schwer wog, dass ein Berechnungsbogen komplett fehlte. Damit war weder erkennbar, wie das Jobcenter den Bedarf berechnet hat, noch ob und wie Einkommen angerechnet wurde. Ohne diese Grundlagen können Betroffene die Entscheidung nicht überprüfen – und Gerichte ebenso wenig.

Trennung und Einkommen: Jobcenter muss genau prüfen

Gerade wenn Einkommen eines Ehepartners angerechnet werden soll, obwohl getrennt gelebt wird, muss das Jobcenter sauber begründen, warum überhaupt noch von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird. Pauschale Hinweise reichen nicht.

Fehlt diese Prüfung, sind die Erfolgsaussichten im Eilverfahren oft gut, weil das Interesse der Betroffenen an der Sicherung des Existenzminimums regelmäßig überwiegt.

Existenzminimum: Warum Gerichte besonders streng prüfen

Wenn existenzsichernde Leistungen entzogen werden, geht es nicht um Kleinigkeiten, sondern um das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum. Gerichte berücksichtigen deshalb besonders, dass Betroffene ohne laufende Leistungen sehr schnell in Mietrückstände, Energieschulden oder Versorgungslücken geraten können.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Wenn das Jobcenter Ihre Leistungen aufhebt oder zurückfordert, sollten Sie schnell reagieren. Ein Widerspruch allein reicht oft nicht. In vielen Fällen ist zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig, um die aufschiebende Wirkung anordnen zu lassen.

Das gilt besonders dann, wenn das Jobcenter Einkommen eines Ehepartners anrechnet, obwohl Sie tatsächlich getrennt leben und keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen

Wann hat ein Widerspruch gegen Jobcenter-Bescheide keine aufschiebende Wirkung?
Bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wird der Bescheid oft sofort vollzogen, obwohl Widerspruch eingelegt wurde.

Was bringt ein Eilantrag beim Sozialgericht?
Das Gericht kann anordnen, dass Ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Dann dürfen Leistungen vorerst nicht entzogen oder Rückforderungen nicht vollzogen werden.

Reicht es, wenn Ehepartner noch verheiratet sind, damit Einkommen angerechnet wird?
Nein. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Bei dauerhaftem Getrenntleben kann sie entfallen.

Welche typischen Fehler machen Jobcenter bei Aufhebungen?
Häufig fehlen Anhörung, nachvollziehbare Begründung oder ein Berechnungsbogen. Dann ist nicht prüfbar, wie die Aufhebung begründet wird.

Wie schnell muss ich handeln?
Sofort. Gerade bei Leistungskürzungen oder Aufhebungen zählt jeder Tag, weil sonst das Existenzminimum gefährdet ist.

Fazit

Ein Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid kann Ihre Existenz innerhalb weniger Tage treffen – und ein Widerspruch stoppt das oft nicht. Wer Leistungen verliert oder Rückforderungen sofort spürt, sollte neben dem Widerspruch prüfen, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig ist.

Besonders wichtig ist das, wenn das Jobcenter Einkommen eines getrennt lebenden Ehepartners anrechnet, ohne eine echte Bedarfsgemeinschaft sauber nachzuweisen.

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Witwenrente: Nachzahlungen auf 12 Monate begrenzt

8. Mai 2026 - 10:35

Wer nach dem Tod des Ehepartners eine Hinterbliebenenrente erhält, rechnet meist nicht damit, dass der Rentenanspruch später „wachsen“ kann. Genau das passiert aber, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente erst später eintreten – etwa durch die Erziehung eines minderjährigen Kindes.

In einem Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt, dass auch in solchen Fällen eine rückwirkende Zahlung klare Grenzen hat, (L 5 R 2907/13).

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine Witwe hatte nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst nur die kleine Witwenrente bekommen. Der Rentenversicherungsträger bewilligte diese ab Februar 2003 und erklärte im damaligen Bescheid ausdrücklich, warum die große Witwenrente nicht zustehe: Unter anderem, weil kein minderjähriges Kind erzogen werde.

Jahre später änderte sich die Lebenssituation. Die Witwe bekam ein Kind. Als die Rentenversicherung im Jahr 2010 von einer weiteren Geburt erfuhr, erhielt sie ab März 2010 die große Witwenrente. Kurz darauf meldete die Witwe, dass sie bereits 2005 ein Kind bekommen habe und die große Witwenrente deshalb viel früher hätte gezahlt werden müssen.

Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin die große Witwenrente rückwirkend – aber nur ab November 2009. Für die Zeit ab Mai 2005 wollte sie nicht zahlen. Die Witwe klagte.

Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?

Die kleine Witwenrente ist typischerweise niedriger und läuft nur für eine begrenzte Zeit. Die große Witwenrente ist deutlich höher und wird gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zentrale Voraussetzung ist die Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehepartners, das noch keine 18 Jahre alt ist.

In diesem Fall war genau das später erfüllt. Streit gab es nur darum, ab wann die höhere Rente gezahlt werden muss.

Der entscheidende Punkt: Hinterbliebenenrente ist antragsabhängig

Das Gericht stellte klar: Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen ab Mai 2005 vorlagen, beginnt die Zahlung nicht automatisch. Die große Witwenrente muss beantragt werden.

Und es gibt eine harte Grenze: Eine Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich höchstens 12 Monate rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Wer also den Antrag erst sehr spät stellt, verliert oft mehrere Jahre – selbst dann, wenn der Anspruch objektiv früher bestanden hätte.

Weil die Witwe den entscheidenden Hinweis auf das Kind aus 2005 erst im November 2010 gab, durfte die Rentenversicherung die große Witwenrente maximal ab November 2009 zahlen.

Warum half der Witwe kein „Herstellungsanspruch“?

Viele Betroffene hoffen in solchen Fällen auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dahinter steckt die Idee: Wenn eine Behörde ihre Beratungs- oder Hinweispflichten verletzt, soll der Betroffene so gestellt werden, als hätte er rechtzeitig alles richtig gemacht.

Das Gericht hat das hier abgelehnt. Die Rentenversicherung habe bereits 2003 im Bescheid deutlich aufgelistet, welche Voraussetzungen für die große Witwenrente fehlen – darunter ausdrücklich das Erziehen eines minderjährigen Kindes. Damit sei erkennbar gewesen, dass bei einer späteren Geburt eines Kindes ein anderer Rentenanspruch in Betracht kommen kann.

Außerdem sei die Geburt eines Kindes kein typischer Fall, in dem die Rentenversicherung automatisch alle nötigen Daten hat. Ein Hinweis „ins Blaue hinein“ an alle Bezieherinnen einer kleinen Witwenrente, ob sie irgendwann ein Kind bekommen haben, sei nicht geschuldet.

Kein Anspruch auf automatischen Datenabgleich

Die Witwe argumentierte, die Rentenversicherung habe die Geburt ihres Kindes 2005 doch „irgendwo“ in den Daten gehabt und hätte reagieren müssen. Das Gericht blieb hart: Ein automatischer Abgleich zwischen verschiedenen Versicherungskonten sei rechtlich nicht vorgesehen. Dass eine Geburtsmeldung im Versicherungskonto auftaucht, bedeute nicht, dass sie automatisch im Hinterbliebenenrenten-Konto ankommt.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Wer eine kleine Witwenrente bezieht, muss Änderungen, die die große Witwenrente auslösen können, aktiv melden und zügig einen Antrag stellen. Sonst ist der finanzielle Schaden oft dauerhaft, weil die 12-Monats-Grenze den Rückwirkungszeitraum abschneidet.

Gerade bei Kindern, Pflege eines behinderten Kindes oder später eintretender Erwerbsminderung sollte man nicht warten, bis die Rentenversicherung „von selbst“ reagiert.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen Häufige Fragen und Antworten Wie lange kann die große Witwenrente rückwirkend nachgezahlt werden?

Die große Witwenrente kann grundsätzlich nur für höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung rückwirkend nachgezahlt werden. Wer den Antrag später stellt, kann Ansprüche für weiter zurückliegende Monate verlieren.

Wird die große Witwenrente automatisch gezahlt?

Nein, die große Witwenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Ohne Antrag prüft die Rentenversicherung den Anspruch nicht dauerhaft und nimmt auch keine reguläre Zahlung auf.

Wann beginnt die große Witwenrente?

Der Beginn hängt davon ab, ob die verstorbene Person im Sterbemonat bereits eine eigene Rente erhalten hat. War das der Fall, beginnt die Witwenrente frühestens im Folgemonat; andernfalls kann sie bereits ab dem Todestag beginnen.

Was passiert, wenn der Antrag zu spät gestellt wird?

Bei einer verspäteten Antragstellung kann die Rentenversicherung die Nachzahlung begrenzen. In der Regel werden dann nur die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat berücksichtigt.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Meist werden unter anderem die Sterbeurkunde, Angaben zur Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, Versicherungsnummern, Einkommensnachweise, Krankenversicherungsdaten und die Bankverbindung benötigt.

Fazit

Das Urteil zeigt eine bittere Realität: Selbst wenn die große Witwenrente Ihnen objektiv schon früher zugestanden hätte, entscheidet der Antrag über das Geld. Wer Änderungen wie die Geburt eines Kindes nicht sofort meldet, bekommt die höhere Rente meist nur begrenzt rückwirkend – oft maximal 12 Monate.

Deshalb gilt: Bescheide genau lesen, Lebensänderungen sofort melden und Ansprüche zügig beantragen, bevor Monate oder Jahre unwiederbringlich verloren gehen.

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Absurd: Schwerbehinderte Junge muss ständig vors Gericht

8. Mai 2026 - 10:28

Ein neunjähriger Junge mit einer Schwerbehinderung aus dem Raum Heilbronn muss immer wieder zum Amtsgericht Heilbronn. Der Junge heißt Benedikt, lebt in Obersulm und ist auf intensive Unterstützung angewiesen.

Auslöser ist nicht etwa ein Vorwurf gegen das Kind. Es geht um Entlastung für die Familie im Pflegealltag und um die Frage, unter welchen Bedingungen Benedikt zeitweise in einer Einrichtung oder einem Hospiz betreut werden kann. Weil dabei bestimmte Sicherungsmaßnahmen im Raum stehen, wird das Familiengericht eingeschaltet.

Ein Kind zwischen Pflegealltag und Gerichtstermin

Für Familien mit schwer behinderten Kindern ist der Alltag häufig von dauernder Aufmerksamkeit geprägt. Pflege, medizinische Versorgung, Organisation von Hilfen und der Kampf mit Anträgen bestimmen oft den Tagesablauf. Wenn Eltern Entlastung brauchen, kann eine zeitweise Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung helfen.

Genau dort beginnt im Fall Benedikt die juristische Schwierigkeit. Wenn ein Kind in einer Einrichtung betreut wird und dort freiheitsentziehende Maßnahmen eingesetzt werden sollen, kann eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Dazu zählen etwa Fixierungen, Bettgitter oder sedierende Medikamente, sofern sie nicht nur gewöhnliche Sicherungsmaßnahmen sind.

Warum das Gericht überhaupt eingeschaltet wird

Die rechtliche Grundlage soll Kinder und Jugendliche schützen. Früher konnten Eltern in vielen Fällen selbst entscheiden, ob freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen angewendet werden. Inzwischen verlangt das Gesetz in bestimmten Fällen eine Prüfung durch das Familiengericht.

Dieser Schutzgedanke ist nachvollziehbar. Niemand soll ohne unabhängige Kontrolle in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Bei Kindern mit schweren Behinderungen kann daraus aber ein Verfahren entstehen, das für die Betroffenen selbst schwer zu verstehen und emotional belastend ist.

Der Widerspruch im konkreten Fall

Was rechtlich als Schutz gedacht ist, kann in der Praxis wie eine zusätzliche Belastung wirken. Benedikt muss nach der SWR-Darstellung immer wieder persönlich zum Richter, obwohl es nicht um eigenes Fehlverhalten geht. Für ein Kind, das ohnehin auf besondere Unterstützung angewiesen ist, kann jeder Gerichtstermin eine Ausnahmesituation sein.

Gerichtsräume sind keine kindgerechten Orte. Sie stehen für Autorität, Kontrolle und formale Entscheidungen. Wenn ein Kind mit Behinderung dort mehrfach erscheinen muss, entsteht eine Situation, die viele Angehörige als unnötig hart empfinden.

Schutzrecht mit Nebenwirkungen

Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass freiheitsentziehende Maßnahmen vorschnell oder ohne fachliche Prüfung eingesetzt werden. Das ist ein wichtiger Gedanke, weil Fixierungen immer einen tiefen Eingriff in die persönliche Freiheit bedeuten. Gerade Kinder mit Behinderung brauchen besonderen Schutz vor routinemäßigen Einschränkungen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass gute Absichten nicht automatisch gute Verfahren schaffen. Wenn Eltern Entlastung suchen und das Kind dafür wiederholt vor Gericht erscheinen muss, wird das Schutzverfahren selbst zur Belastung. Die entscheidende Frage lautet daher, ob die persönliche Anhörung in jedem einzelnen Fall wirklich nötig ist.

Was die Rechtslage vorsieht Aspekt Einordnung Freiheitsentziehende Maßnahmen Dazu können etwa Fixierungen, Bettgitter oder sedierende Medikamente zählen, wenn sie die Bewegungsfreiheit über längere Zeit oder regelmäßig einschränken. Genehmigung durch das Familiengericht Bei Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen kann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Zweck der Prüfung Das Verfahren soll Kinder schützen und Eltern von der alleinigen Verantwortung für solche Entscheidungen entlasten. Problem in der Praxis Wiederholte Gerichtstermine können für Kinder mit Behinderung belastend sein und den ursprünglichen Schutzgedanken schwächen. Familien brauchen Entlastung statt zusätzliche Hürden

Viele Eltern schwer behinderter Kinder leisten über Jahre eine Pflege, die körperlich und seelisch an die Grenzen gehen kann. Entlastungsangebote sind deshalb kein Luxus, sondern oft Voraussetzung dafür, dass Versorgung zu Hause dauerhaft möglich bleibt. Wenn der Weg zu diesen Angeboten über wiederholte Gerichtstermine führt, fühlen sich Familien nicht unterstützt, sondern geprüft.

Das Hospiz- und Palliativgesetz stärkte die Versorgung schwer kranker und sterbender Menschen sowie die Unterstützung ihrer Angehörigen. Dazu gehören auch Verbesserungen für Kinderhospize und ambulante Hospizdienste. In der Praxis entscheidet aber nicht nur der gesetzliche Anspruch, sondern auch die Frage, wie bürokratisch der Zugang organisiert ist.

Kindgerechte Verfahren wären möglich

Der Fall macht deutlich, dass Gerichte sensibler mit Kindern umgehen müssen, die eine Behinderung haben. Eine Anhörung kann wichtig sein, doch sie muss an die Belastbarkeit des Kindes angepasst werden. Möglich wären geschützte Räume, kurze Termine, einfache Sprache und eine enge Abstimmung mit Eltern, Ärzten und Betreuungspersonen.

Auch digitale oder schriftliche Lösungen können in bestimmten Fällen geprüft werden. Entscheidend ist, dass nicht die Aktenlogik das Verfahren bestimmt, sondern die konkrete Situation des Kindes. Ein Verfahren, das schützen soll, darf nicht selbst zum Stressfaktor werden.

Warum der Fall über Heilbronn hinausweist

Benedikts Geschichte steht beispielhaft für ein größeres Problem. Familien mit behinderten Kindern geraten oft zwischen Hilfesysteme, Zuständigkeiten und rechtliche Vorgaben. Jede einzelne Vorschrift mag begründbar sein, doch zusammen können sie einen schwer durchschaubaren Apparat bilden.

Gerade deshalb braucht es eine Reform der Abläufe. Wenn Gerichte regelmäßig über solche Maßnahmen entscheiden müssen, sollten Verfahren so gestaltet werden, dass Kinder möglichst wenig belastet werden. Der Schutz der Freiheit und der Schutz vor Überforderung dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.

Quellen

SWR Aktuell: Bericht über den neunjährigen Benedikt aus Obersulm, der wiederholt zum Amtsgericht Heilbronn muss; der SWR-YouTube-Eintrag beschreibt den Fall als Entlastung im Pflegealltag.

Bundesvereinigung Lebenshilfe: Erläuterung zur Genehmigungspflicht freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, einschließlich Fixierungen, Bettgittern und sedierenden Arzneimitteln.

Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Hospiz- und Palliativgesetz, zur Stärkung der Palliativversorgung und zur Finanzierung von Kinder- und Erwachsenenhospizen.

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Eingliederungshilfe bei Behinderung: höhere Freibeträge aber wachsende Sorge vor Kürzungen

8. Mai 2026 - 8:58

Seit 1. Januar 2026 gelten in der Eingliederungshilfe höhere Freibeträge. Der Vermögensfreibetrag steigt von 67.410 Euro auf 71.190 Euro. Auch der Einkommensfreibetrag wurde angehoben, weil die Berechnung an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt ist.

Für viele Menschen mit Behinderung ist das eine spürbare Entlastung. Sie können mehr Erspartes behalten, ohne dass dies auf Leistungen der Eingliederungshilfe angerechnet wird. Zugleich steht die Eingliederungshilfe unter Druck, weil Bund, Länder und Kommunen über Kostenbegrenzung, Verfahren und mögliche Einsparungen beraten.

Was sich bei den Freibeträgen ändert

Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Dazu gehören je nach Einzelfall Assistenzleistungen, Unterstützung beim Wohnen, Hilfen zur Mobilität, Leistungen in Ausbildung und Arbeit oder pädagogische Begleitung.

Ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen oder Vermögen eingesetzt werden muss, hängt von gesetzlichen Vorgaben und der persönlichen Situation ab.

Die Erhöhung des Vermögensfreibetrags auf 71.190 Euro bedeutet, dass Leistungsberechtigte im Jahr 2026 mehr Rücklagen behalten dürfen. Das betrifft vor allem Menschen, die über Ersparnisse verfügen, aber weiterhin auf Unterstützung angewiesen sind. Die Anpassung verhindert, dass bereits geringe Vermögenszuwächse oder angesparte Beträge den Zugang zu Leistungen erschweren.

Änderung ab 1. Januar 2026 Bedeutung für Betroffene Vermögensfreibetrag steigt von 67.410 Euro auf 71.190 Euro Mehr Erspartes bleibt geschützt, bevor Vermögen bei der Eingliederungshilfe berücksichtigt wird. Einkommensfreibetrag steigt ebenfalls Je nach Einkommensart und persönlicher Lage kann ein geringerer Eigenbeitrag entstehen. Anpassung folgt der Bezugsgröße der Sozialversicherung Die Freibeträge entwickeln sich dynamisch und werden nicht jedes Jahr völlig neu politisch festgelegt. Einzelfallprüfung bleibt notwendig Leistungsträger prüfen weiterhin Einkommen, Vermögen, Bedarf und Art der beantragten Unterstützung. Warum die Erhöhung für Betroffene wichtig ist

Die höheren Freibeträge sind mehr als eine rechnerische Anpassung. Sie betreffen die Frage, wie viel finanzielle Sicherheit Menschen mit Behinderung behalten können, ohne Leistungen zu verlieren. Gerade Rücklagen für Reparaturen, Umzüge, barrierefreie Anschaffungen oder persönliche Vorsorge sind im Alltag oft unverzichtbar.

Wer auf Eingliederungshilfe angewiesen ist, lebt nicht automatisch ohne eigene finanzielle Verantwortung. Viele Betroffene möchten sparen, planen und selbst entscheiden können. Ein höherer Freibetrag stärkt diese Möglichkeit, ohne den Bedarf an Unterstützung infrage zu stellen.

Auch für Angehörige kann die Änderung wichtig sein. Sie nimmt etwas Druck aus Situationen, in denen Familien befürchten, dass angespartes Geld sofort zu Nachteilen führt. Dennoch ersetzt die höhere Grenze keine fachliche Beratung, weil die Berechnung im Einzelfall komplex bleiben kann.

Debatte über Kosten und Teilhabe

Parallel zur Erhöhung der Freibeträge hat sich die Debatte über die Zukunft der Eingliederungshilfe verschärft. Sozial- und Behindertenverbände warnen vor Kürzungen, pauschalen Begrenzungen und Einschränkungen beim Wunsch- und Wahlrecht. Aus ihrer Sicht darf die Diskussion über steigende Ausgaben nicht dazu führen, dass individuelle Ansprüche geschwächt werden.

Die Sorge richtet sich vor allem gegen Vorschläge, Leistungen stärker zu bündeln, Ansprüche enger zu fassen oder Kosten auf Betroffene zu verlagern. Verbände kritisieren, dass solche Schritte die Selbstbestimmung beeinträchtigen könnten. Besonders sensibel ist die Frage, ob Menschen künftig weniger Einfluss darauf hätten, welche Unterstützung sie erhalten und wie diese organisiert wird.

Gleichzeitig ist unbestritten, dass Länder, Kommunen und Träger vor finanziellen Herausforderungen stehen. Die Ausgaben steigen, Verfahren sind oft kompliziert, und die Umsetzung unterscheidet sich regional stark. Eine Reform kann daher sinnvoll sein, wenn sie Bürokratie abbaut und Leistungen verlässlicher macht.

Protesttag am 5. Mai 2026: Menschenrechte als Leitgedanke

Rund um den Europäischen Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung am 5. Mai 2026 wurden diese Sorgen öffentlich sichtbar. Das Motto „Menschenrechte sind nicht verhandelbar“ verband die Forderung nach Inklusion mit der Kritik an möglichen Einschnitten. In mehreren Städten gab es Aktionen, Demonstrationen und Informationsveranstaltungen.

In Berlin gingen nach Medienberichten rund 1.000 Menschen für mehr Inklusion und Barrierefreiheit auf die Straße. Auf Plakaten wurden Teilhabe, Rechte und Gleichstellung eingefordert. Die Proteste zeigten, dass die Eingliederungshilfe nicht nur als Sozialleistung verstanden wird, sondern als Voraussetzung für ein gleichberechtigtes Leben.

Auch Organisationen wie Aktion Mensch, Lebenshilfe, Sozialverbände und Fachverbände betonen, dass Teilhabe kein freiwilliger Zusatz sein darf. Sie verweisen auf die UN-Behindertenrechtskonvention und auf nationale Verpflichtungen. Die Botschaft lautet: Sparpolitik darf nicht dort ansetzen, wo Menschen Unterstützung brauchen, um überhaupt am Alltag teilnehmen zu können.

Zwischen Entlastung und Verunsicherung

Die höheren Freibeträge senden zunächst ein positives Signal. Sie erkennen an, dass Menschen mit Behinderung finanzielle Spielräume benötigen. Wer Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, soll nicht gezwungen sein, jede Rücklage nahezu vollständig aufzubrauchen.

Die Debatte erzeugt jedoch Unsicherheit. Viele Betroffene fragen sich, ob heutige Verbesserungen durch künftige Einschränkungen wieder relativiert werden. Diese Unsicherheit kann bereits vor konkreten Gesetzesänderungen belastend sein, weil langfristige Lebensplanung oft von verlässlicher Unterstützung abhängt.

Aus fachlicher Sicht kommt es nun darauf an, Kostenfragen und Rechte nicht gegeneinander auszuspielen. Effizientere Verfahren können sinnvoll sein, wenn sie Anträge beschleunigen und Doppelstrukturen vermeiden. Problematisch wird es, wenn Einsparungen dazu führen, dass notwendige Assistenz, Mobilität oder Unterstützung im Alltag eingeschränkt werden.

Was Leistungsberechtigte jetzt beachten sollten

Menschen, die Eingliederungshilfe beziehen oder beantragen möchten, sollten die neuen Freibeträge bei der nächsten Beratung ansprechen. Das gilt besonders, wenn ein Antrag in der Vergangenheit wegen Einkommen oder Vermögen kritisch geprüft wurde. Auch laufende Eigenbeiträge können von der Anpassung betroffen sein.

Wichtig ist eine vollständige und aktuelle Darstellung der finanziellen Situation. Kontoauszüge, Einkommensnachweise und Bescheide sollten geordnet vorliegen. Wer unsicher ist, kann sich an Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, Sozialverbände, Behindertenverbände oder spezialisierte Beratungsstellen wenden.

Bei neuen Bescheiden sollte genau geprüft werden, ob die Freibeträge für 2026 korrekt berücksichtigt wurden. Fehler in der Berechnung können vorkommen. In solchen Fällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein, wobei Fristen beachtet werden müssen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 42-jährige Frau mit körperlicher Behinderung erhält Assistenzleistungen für den Alltag und arbeitet in Teilzeit. Sie hat in den vergangenen Jahren 69.000 Euro angespart, unter anderem für eine barrierefreie Anpassung ihrer Wohnung. Im Jahr 2025 hätte dieser Betrag näher an der damaligen Vermögensgrenze gelegen.

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Vermögensfreibetrag bei 71.190 Euro. Ihr Erspartes bleibt damit voraussichtlich innerhalb des geschützten Rahmens. Für sie bedeutet das mehr Planungssicherheit, weil sie notwendige Rücklagen behalten kann, ohne sofort Nachteile bei der Eingliederungshilfe befürchten zu müssen.

Gleichzeitig verfolgt sie die Debatte mit Sorge. Sollte es künftig zu strengeren Vorgaben oder Leistungseinschränkungen kommen, könnte ihre selbstständige Lebensführung stärker belastet werden. Das Beispiel zeigt, warum höhere Freibeträge wichtig sind, aber allein noch keine Garantie für verlässliche Teilhabe bieten.

Quellen

Bundesvereinigung Lebenshilfe: Überblick zu Änderungen für Menschen mit Behinderung im Jahr 2026, darunter die Erhöhung des Vermögensfreibetrags und des Einkommensfreibetrags in der Eingliederungshilfe.

Aktion Mensch: Informationen zum Europäischen Protesttag am 5. Mai 2026, zum Aktionszeitraum und zum Motto „Menschenrechte sind nicht verhandelbar“

Der Paritätische Gesamtverband: Warnung vor Kürzungsvorschlägen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Eingliederungshilfe.

Der Beitrag Eingliederungshilfe bei Behinderung: höhere Freibeträge aber wachsende Sorge vor Kürzungen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Erwerbsminderung: Deutlich mehr EM-Rente mit der 240-Monatsregel

8. Mai 2026 - 8:35

Viele Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wissen nicht, dass auch nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung noch eine spätere Neuberechnung möglich sein kann. Gemeint ist die sogenannte 240-Monate-Regel. Sie betrifft Menschen, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung insgesamt 20 Jahre mit Beitragszeiten erreichen.

Diese Regel kann im Einzelfall dazu führen, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu festgestellt wird. Entscheidend ist dabei nicht allein der ursprüngliche Rentenbeginn, sondern ob nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung weitere rentenrechtlich relevante Zeiten zusammenkommen.

Was hinter der 240-Monate-Regel steckt

240 Monate entsprechen 20 Jahren. Nach § 75 Absatz 3 SGB VI können bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Antrag auch Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung berücksichtigt werden, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

Das ist deshalb wichtig, weil Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung normalerweise nicht automatisch zu einer höheren laufenden EM-Rente führen. Das Rentenrecht folgt in diesem Bereich grundsätzlich dem Gedanken, dass der Leistungsfall bereits eingetreten ist. Die 240-Monate-Regel eröffnet aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme.

Warum dadurch mehr Rente möglich sein kann

Wer nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung weiter Beiträge sammelt, kann dadurch später eine andere Berechnungsgrundlage erreichen. Das gilt vor allem für Menschen, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch in geringem Umfang arbeiten, versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben oder aus anderen Gründen Beitragszeiten aufbauen.

Auch freiwillige Beiträge können in bestimmten Konstellationen eine Bedeutung haben. Allerdings ist Vorsicht angebracht: Freiwillige Beiträge während einer laufenden Erwerbsminderungsrente wirken sich nicht immer unmittelbar rentensteigernd aus. Deshalb sollte vor einer Zahlung immer geprüft werden, ob sie im konkreten Fall sinnvoll ist.

Für wen die Regel besonders interessant ist

Betroffen sind vor allem Menschen mit einer vollen Erwerbsminderungsrente, die über viele Jahre hinweg weitere Beitragszeiten nachweisen können. Das kann etwa bei Beschäftigungen in Werkstätten für behinderte Menschen, bei bestimmten versicherungspflichtigen Tätigkeiten oder bei längerfristigen Beitragszahlungen der Fall sein.

Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auch dann möglich sein kann, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt wurde. In solchen Fällen kann eine Wartezeit von 20 Jahren relevant werden, wenn die betroffene Person ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist.

Der Antrag ist entscheidend

Eine Neufeststellung erfolgt nicht einfach automatisch in jedem Fall. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Antrag erforderlich. Wer glaubt, die 240 Monate erreicht zu haben, sollte deshalb seine Versicherungszeiten prüfen lassen.

Besonders wichtig ist der genaue Zeitpunkt, zu dem die volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Ab diesem Datum wird betrachtet, welche Beitragszeiten danach hinzugekommen sind. Erst wenn die erforderlichen 20 Jahre erreicht sind, kann die Neufeststellung in Betracht kommen.

Was Versicherte prüfen sollten Prüfung Warum er wichtig ist Eintritt der vollen Erwerbsminderung Ab diesem Zeitpunkt wird gezählt, ob später 240 Monate mit Beitragszeiten zusammenkommen. Art der Beiträge Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge können unterschiedlich wirken und sollten genau geprüft werden. Versicherungsverlauf Nur ein vollständiger Versicherungsverlauf zeigt, ob alle Zeiten korrekt gespeichert sind. Antrag auf Neufeststellung Ohne Antrag wird eine mögliche höhere EM-Rente nicht zwingend neu berechnet. Warum Beratung so wichtig ist

Die 240-Monate-Regel klingt einfach, ist in der Praxis aber anspruchsvoll. Es kommt auf Versicherungszeiten, Beitragsarten, den Zeitpunkt des Leistungsfalls und die bisherige Rentenberechnung an. Schon kleine Lücken im Versicherungsverlauf können darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Betroffene sollten sich deshalb nicht allein auf allgemeine Informationen verlassen. Sinnvoll ist eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Dabei kann geprüft werden, welche Zeiten gespeichert sind und ob ein Antrag auf Neufeststellung Aussicht auf Erfolg hat.

Nicht jede Beitragszahlung erhöht sofort die EM-Rente

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass jeder weitere Beitrag während einer laufenden EM-Rente automatisch die monatliche Zahlung erhöht. Das ist nicht der Fall. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass freiwillige Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung in der Regel nicht sofort rentensteigernd wirken.

Gerade deshalb ist die 240-Monate-Regel so bedeutsam. Sie kann eine spätere Neubewertung ermöglichen, ersetzt aber keine individuelle Prüfung. Wer Beiträge zahlt oder gezahlt hat, sollte klären lassen, ob und wann diese Zeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden können.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Mann erhält seit vielen Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Beginn der Erwerbsminderung arbeitet er weiter in einer geschützten Beschäftigung und sammelt über die Jahre zusätzliche Beitragszeiten. Nach 20 Jahren kommen insgesamt 240 Monate nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zusammen.

Er stellt daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Neufeststellung seiner EM-Rente. Im Rahmen der Prüfung werden die nachträglichen Beitragszeiten berücksichtigt. Je nach Höhe und Art der gespeicherten Beiträge kann sich daraus eine höhere monatliche Rente ergeben.

Häufige Fragen zur 240-Monate-Regel bei der EM-Rente Was bedeutet die 240-Monate-Regel bei der EM-Rente?

Die 240-Monate-Regel bedeutet, dass nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung 20 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten erreicht werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann eine Neufeststellung der Erwerbsminderungsrente beantragt werden.

Kann die EM-Rente durch die 240-Monate-Regel steigen?

Ja, das ist möglich. Wenn nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung weitere Beitragszeiten berücksichtigt werden dürfen, kann sich die Berechnungsgrundlage der Rente verbessern. Ob tatsächlich mehr Rente gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Gilt die Regel automatisch für alle Bezieher einer EM-Rente?

Nein, die Regel gilt nicht automatisch für alle. Entscheidend ist, ob nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung 240 Monate mit passenden Zeiten zusammenkommen. Außerdem muss die Neufeststellung in der Regel beantragt werden.

Welche Zeiten zählen für die 240 Monate?

Vor allem Beitragszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung können relevant sein. Dazu können etwa Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder bestimmte andere versicherungsrechtliche Zeiten gehören. Welche Zeiten anerkannt werden, sollte anhand des Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Muss für die höhere EM-Rente ein Antrag gestellt werden?

Ja, Betroffene sollten einen Antrag auf Neufeststellung stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen könnten. Ohne Antrag wird eine mögliche höhere Rente nicht zwingend geprüft. Eine vorherige Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist sinnvoll.

Warum ist der Versicherungsverlauf so wichtig?

Der Versicherungsverlauf zeigt, welche Zeiten bei der Rentenversicherung gespeichert sind. Nur wenn alle Beitragszeiten vollständig und korrekt erfasst sind, kann zuverlässig geprüft werden, ob 240 Monate erreicht wurden. Fehler oder Lücken sollten daher frühzeitig geklärt werden.

Wer sollte die 240-Monate-Regel prüfen lassen?

Prüfen lassen sollten es vor allem Menschen, die seit vielen Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und danach weiter Beitragszeiten gesammelt haben. Das kann zum Beispiel durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen geschehen sein. Auch Personen mit freiwilligen Beiträgen sollten sich beraten lassen.

Fazit

Die 240-Monate-Regel kann für langjährige Bezieherinnen und Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente finanziell sehr interessant sein. Sie betrifft jedoch nur bestimmte Fälle und setzt voraus, dass nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung 20 Jahre mit Beitragszeiten erreicht werden.

Wer diese Voraussetzung erfüllen könnte, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und eine Beratung in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, rechtzeitig einen Antrag zu stellen und die gespeicherten Zeiten genau kontrollieren zu lassen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente und zur 20-jährigen Wartezeit. Deutsche Rentenversicherung: Meldung zur Erwerbsminderungsrente nach 20 Beitragsjahren.  Deutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 75 SGB VI: Neufeststellung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach 20 Jahren Beitragszeiten.

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Bürgergeld: Das Jobcenter zahlt beim Umzug nur noch das Notwendigste

8. Mai 2026 - 8:17

Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB ll sind nur insoweit als Bedarf anzuerkennen, wie sie grundsicherungsrechtiich angemessen sind.

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im jeweils zu beurteilenden Einzelfall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bürgergeld-Leistungsempfänger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB ll alles zu tun hat, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern.

Er ist daher gehalten, den Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen.

Insbesondere im Falle der Erkrankung beziehungsweise Behinderung des Leistungsempfängers kann indes die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen – wobei die dies bezüglichen Aufwendungen aber in jedem Fall nur in angemessenem Umfang von dem Jobcenter zu tragen sind.

Das SGB II gewährt auch hier nur das Notwendige, nicht aber den „Umzug de luxe“ ( SG Schleswig Az. S 1 AS 185/16 ER ).

Wenn ein gesundheitlich angeschlagener erwerbsfähiger Leistungsberechtigter seit ca. 15 Jahren kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr geführt hat, kann ihm nicht zugemutet werden, ein relativ großes Transportfahrzeug im Rahmen eines erfahrungsgemäß kraft- und nervenraubenden Umzugs als erstes Fahrzeug nach vieljähriger Pause im öffentlichen Straßenraum zu führen.

Vor dem Hintergrund der grundsicherungsrechtlichen Kostenminimierungspflicht ist hier aber nicht auf professionelle Umzugshelfer zurückzugreifen.

Es reicht die Inanspruchnahme von über das Onlineportal „E-Bay-Kleinanzeigen“ sich anbietender Umzugshelfer unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Transporters zu einem Preis „ab EUR 35,-/Stunde zuzüglich MWSt.“ aus.

Für die Verköstigung der Helfer ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,- als angemessen zu erachten.

Hinzu kommen noch Kosten für Verpackungsmaterial sowie für die Transportsicherung. Bei einer schwierigen Parkplatzsituation am bisherigen Wohnort sind auch zwei Parkverbotsschilder (Kosten: EUR 75,-) als notwendiger Umzugsbedarf anzuerkennen.

Anmerkung vom Verfasser

Grundsätzlich ist dieser unveröffentlichten Entscheidung nichts hinzuzufügen.

Was ganz Anderes kann aber gelten, wenn das Jobcenter von einer rechtswidrigen zumutbaren Selbsthilfe der Bürgergeld Empfänger ausgeht und dabei noch seine Aufklärungspflicht verletzt hat.

Bestätigt der Jobcenter die Erforderlichkeit eine Umzuges im Hinblick auf eine weite Entfernung zum Umzugsort und unterlässt dieser eine Aufklärung, dass der Umzug vollständig in “Selbsthilfe” durchzuführen ist, liegt betreffend der Übernahme des günstigsten Umzugskostenangebotes eines gewerblichen Umzugsunternehmens eine Ermessensreduzierung auf “0” vor.

Bestand danach für die Leistungsberechtigten unter dem Gesichtspunkt der zumutbar abzuverlangenden Selbsthilfe keine andere Möglichkeit der Durchführung des Umzugs, ist das Ermessen des Jobcenters zur Höhe der als Bedarf anzuerkennen Umzugskosten auf “0” reduziert und die Entscheidung hinsichtlich des günstigsten Kostenvoranschlags gebunden.

Quellen

SG Stralsund, vom 05.06.2020 – S 9 AS 107/20, SG Schleswig, Beschluss v. 21.10.2016 – S 1 AS 185/16 ER

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Rentner aufgepasst: 4 einfache Wege um bei der Krankenkasse zu sparen

8. Mai 2026 - 7:50

Viele Rentnerinnen und Rentner nehmen höhere Beiträge und neue Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung hin, ohne ihre Möglichkeiten zu prüfen. Ein Brief der Krankenkasse wird gelesen, die neue Belastung wird akzeptiert, und am Ende wird gezahlt. Dabei gibt es im bestehenden System mehrere Wege, mit denen sich zusätzliche Kosten begrenzen oder teilweise vermeiden lassen.

Besonders wichtig ist das vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen im Gesundheitswesen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist 2026 auf 2,9 Prozent gestiegen.

Für Rentner bedeutet das: Sie tragen grundsätzlich die Hälfte des Zusatzbeitrags selbst, die andere Hälfte übernimmt die Deutsche Rentenversicherung.

Bei einer gesetzlichen Rente von 1.500 Euro im Monat führt ein Anstieg des Zusatzbeitrags um 0,4 Prozentpunkte rechnerisch zu einer Mehrbelastung von rund 3 Euro monatlich. Das wirkt zunächst überschaubar. Doch weitere geplante Änderungen könnten ab 2027 deutlich stärker ins Gewicht fallen.

Warum sich Rentner jetzt mit ihren Ansprüchen beschäftigen sollten

Nach den im Ausgangstext beschriebenen Plänen sollen die Zuzahlungen für Medikamente ab dem 1. Januar 2027 steigen, sofern der Bundestag dem Gesetzesentwurf zustimmt.

Statt bisher maximal 10 Euro pro Packung wären dann bis zu 15 Euro möglich. Wer regelmäßig mehrere Medikamente benötigt, könnte dadurch spürbar stärker belastet werden.

Auch beim Zahnersatz werden mögliche Einschnitte genannt. Der Festzuschuss der Krankenkassen könnte demnach von 60 auf 50 Prozent sinken. Für Versicherte würde das bedeuten, dass sie bei einer Versorgung wie einer Zahnkrone einen höheren Eigenanteil tragen müssten.

Ob und in welcher Form alle geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Klar ist aber schon jetzt: Rentner sollten ihre bestehenden Rechte kennen. Viele Entlastungsmöglichkeiten sind bereits heute nutzbar.

Die Zuzahlungsbefreiung wird häufig übersehen

Eine der wichtigsten Möglichkeiten ist die Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen. Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass Versicherte im Jahr nicht unbegrenzt für Medikamente, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte oder andere Leistungen zuzahlen müssen. Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Sobald diese Belastungsgrenze erreicht ist, kann bei der Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragt werden. Danach fallen für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen mehr an.

Ein Beispiel macht die Wirkung deutlich. Ein Rentner mit 1.300 Euro monatlicher Bruttorente kommt auf ein Jahreseinkommen von 15.600 Euro. Seine reguläre Belastungsgrenze liegt bei 312 Euro im Jahr.

Hat er diese Summe durch Zuzahlungen in der Apotheke, bei der Physiotherapie, im Krankenhaus oder bei Fahrtkosten erreicht, kann er die Befreiung beantragen. Wichtig ist, alle Quittungen sorgfältig zu sammeln. Ohne Nachweise lässt sich der Anspruch gegenüber der Krankenkasse kaum durchsetzen.

Bei Ehepaaren zählt nicht einfach das gesamte Einkommen

Für Ehepaare gelten besondere Berechnungsregeln. Zwar wird das gemeinsame Haushaltseinkommen betrachtet, doch davon werden Freibeträge abgezogen. Im Ausgangstext wird für 2026 ein Freibetrag für den Ehepartner von 7.119 Euro jährlich genannt.

Das kann die Belastungsgrenze erheblich senken. Wenn ein Rentner 1.300 Euro monatlich erhält und seine Ehefrau 700 Euro, ergibt sich zunächst ein gemeinsames Jahreseinkommen von 24.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags fällt die Berechnungsgrundlage deutlich niedriger aus.

Gerade Ehepaare mit niedrigen oder mittleren Renten sollten deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass sich ein Antrag nicht lohnt. Die genaue Berechnung übernimmt die Krankenkasse. Dennoch ist es sinnvoll, sich vorher einen Überblick über Einkommen, Zuzahlungen und mögliche Freibeträge zu verschaffen.

Chronisch Kranke können früher entlastet werden

Für Menschen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen ist die niedrigere Belastungsgrenze besonders wichtig. Statt 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens müssen sie nur 1 Prozent erreichen. Dadurch kann die Befreiung wesentlich früher im Jahr greifen.

Voraussetzung ist in der Regel, dass die Erkrankung seit mindestens einem Jahr regelmäßig ärztlich behandelt wird. Hinzukommen muss ein weiteres Merkmal, etwa ein hoher Grad der Behinderung, Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 oder eine Erkrankung mit schwerwiegenden Folgen. Die genaue Prüfung erfolgt über ärztliche Bescheinigungen und die Krankenkasse.

Zu den Erkrankungen, bei denen eine Anerkennung in Betracht kommen kann, zählen etwa Diabetes Typ 2, Herzinsuffizienz, COPD, schwere Arthrose, Parkinson oder Herzrhythmusstörungen. Entscheidend ist aber immer der konkrete Einzelfall. Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb beim nächsten Arzttermin gezielt nachfragen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Falls höhere Medikamentenzuzahlungen ab 2027 tatsächlich kommen, kann diese Regelung noch wichtiger werden. Höhere Einzelzuzahlungen führen dazu, dass die persönliche Belastungsgrenze schneller erreicht wird. Wer dann eine Chronikerregelung nutzen kann, ist unter Umständen deutlich früher von weiteren Zuzahlungen befreit.

Günstigere Medikamente können Zuzahlungen vermeiden

Neben der Befreiung lohnt sich auch der Blick auf die verordneten Medikamente selbst. Präparate, deren Preis deutlich unter dem gesetzlichen Festbetrag liegt, können zuzahlungsfrei sein. Das betrifft häufig Generika oder Rabattvertragsmedikamente.

Versicherte sollten deshalb nicht zögern, ihren Arzt oder ihre Apotheke nach günstigeren wirkstoffgleichen Alternativen zu fragen. Entscheidend ist, dass der medizinische Nutzen erhalten bleibt. In vielen Fällen gibt es für denselben Wirkstoff mehrere Präparate mit unterschiedlichen Kostenfolgen.

Wer regelmäßig Medikamente benötigt, kann dadurch über das Jahr hinweg spürbar sparen. Besonders sinnvoll ist diese Prüfung für Menschen, die mehrere Dauermedikamente einnehmen. Auch hier gilt: Nachfragen kostet wenig Zeit, kann aber bares Geld sparen.

Ein Krankenkassenwechsel kann sich auch im Ruhestand lohnen

Viele Rentner bleiben jahrzehntelang bei derselben Krankenkasse. Das ist bequem, kann aber teuer sein. Denn die Zusatzbeiträge unterscheiden sich zwischen den Krankenkassen deutlich.

Im Ausgangstext wird beschrieben, dass zwischen günstigen und teuren bundesweit geöffneten Krankenkassen mehr als 2 Prozentpunkte liegen können. Für Rentner ist dabei wichtig: Auch sie dürfen die Krankenkasse wechseln. Das Verfahren ist heute deutlich einfacher als früher.

Wer eine neue Krankenkasse auswählt, stellt dort einen Aufnahmeantrag. Die neue Kasse übernimmt die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. In der Regel gilt eine Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende.

Nach dem Wechsel sollten Rentner darauf achten, dass die Deutsche Rentenversicherung über die neue Krankenkasse informiert wird. Schließlich führt sie den Beitragsanteil direkt ab. Die neue Kassenzugehörigkeit muss deshalb korrekt hinterlegt sein.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, muss sie ihre Versicherten rechtzeitig informieren. Dabei muss sie auch auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. In einem solchen Fall kann ein Wechsel möglich sein, auch wenn die reguläre Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Vorsicht ist allerdings bei Wahltarifen mit Selbstbehalt geboten. Wer einen solchen Tarif abgeschlossen hat, kann länger gebunden sein. Im Ausgangstext wird eine Bindungsdauer von 36 Monaten genannt.

Vor einem Wechsel sollte deshalb geprüft werden, ob ein Wahltarif besteht. Ebenso sollte nicht allein der Beitrag entscheiden. Leistungen, Erreichbarkeit, Service, digitale Angebote und Satzungsleistungen können für ältere Versicherte ebenfalls wichtig sein.

Bonusprogramme bringen oft zusätzliches Geld

Viele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an. Versicherte erhalten dabei Prämien, wenn sie Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Zahnkontrollen oder Gesundheitskurse nachweisen. Diese Programme gelten häufig auch für Rentnerinnen und Rentner.

Gerade ältere Versicherte erfüllen viele Voraussetzungen ohnehin. Dazu gehören etwa Check-ups, Krebsfrüherkennung, Hautkrebsscreening, Grippeschutzimpfung, Pneumokokkenimpfung, Gürtelrose-Impfung oder regelmäßige Zahnvorsorge. Wer diese Nachweise sammelt und einreicht, kann je nach Krankenkasse eine Prämie erhalten.

Die Höhe unterscheidet sich stark. Manche Programme zahlen kleinere Beträge, andere können bei konsequenter Nutzung mehrere Hundert Euro im Jahr bringen. Deshalb lohnt sich ein Blick in die Bonusbedingungen der eigenen Krankenkasse.

Haushaltshilfe nach Krankheit wird selten beantragt

Ein weiterer Punkt ist die Haushaltshilfe. Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Erkrankung kann sie eine erhebliche Entlastung sein. Voraussetzung ist meist, dass der Haushalt vorübergehend nicht selbst geführt werden kann und keine andere Person im Haushalt einspringt.

Für Rentner ohne Kinder im Haushalt ist die Haushaltshilfe nicht immer eine gesetzliche Pflichtleistung. Häufig handelt es sich um eine Satzungsleistung der Krankenkasse. Deshalb unterscheiden sich die Ansprüche je nach Kasse.

Wer vor einem Krankenhausaufenthalt steht oder nach einer Operation Unterstützung benötigt, sollte gezielt nachfragen. Auch der behandelnde Arzt kann prüfen, ob eine Verordnung möglich ist. Wird die Leistung bewilligt, fällt häufig nur eine begrenzte tägliche Zuzahlung an; bei bestehender Zuzahlungsbefreiung kann auch diese entfallen.

Beim Zahnersatz kann die Härtefallregelung entscheidend sein

Besonders teuer wird es für Rentner oft beim Zahnersatz. Kronen, Brücken oder Prothesen führen schnell zu hohen Eigenanteilen. Für Menschen mit niedrigem Einkommen gibt es deshalb eine Härtefallregelung.

Wer als Härtefall anerkannt wird, kann die Kosten der Regelversorgung vollständig von der Krankenkasse erstattet bekommen. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede gewünschte hochwertige Versorgung vollständig bezahlt wird. Es bedeutet aber, dass die medizinisch ausreichende Regelversorgung ohne Eigenanteil möglich sein kann.

Im Ausgangstext werden als Einkommensgrenzen 1.582 Euro Bruttorente monatlich für Alleinstehende und 2.175 Euro für Ehepaare genannt. Solche Werte können sich ändern, weshalb Versicherte die aktuelle Grenze immer bei ihrer Krankenkasse prüfen sollten. Entscheidend ist außerdem: Der Antrag muss vor Beginn der Behandlung gestellt werden.

Der übliche Ablauf beginnt mit dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes. Diesen reicht der Versicherte bei der Krankenkasse ein und beantragt die Härtefallprüfung. Erst nach schriftlicher Genehmigung sollte die Behandlung beginnen.

Überblick: Welche Entlastung passt zu welcher Situation? Maßnahme Für wen sie besonders interessant ist Zuzahlungsbefreiung Für Rentner mit regelmäßigen Medikamenten, Therapien, Krankenhausaufenthalten oder anderen gesetzlichen Zuzahlungen. Chronikerregelung Für Versicherte mit langfristiger schwerwiegender Erkrankung, die regelmäßig ärztlich behandelt werden. Krankenkassenwechsel Für Rentner, deren Krankenkasse einen hohen Zusatzbeitrag verlangt oder wichtige Satzungsleistungen nicht bietet. Bonusprogramm Für Versicherte, die Vorsorge, Impfungen, Zahnkontrollen oder Gesundheitskurse ohnehin nutzen. Haushaltshilfe Für ältere Menschen, die nach Krankheit oder Krankenhausaufenthalt den Haushalt vorübergehend nicht allein führen können. Zahnersatz-Härtefall Für Rentner mit niedrigem Einkommen, bei denen Zahnersatz geplant ist. Die wichtigste Regel: Nicht erst nach der Rechnung handeln

Viele Ansprüche helfen nur, wenn sie rechtzeitig geltend gemacht werden. Das gilt besonders beim Zahnersatz. Wer den Härtefall erst nach Beginn der Behandlung beantragt, riskiert den Anspruch.

Auch bei der Zuzahlungsbefreiung ist Organisation entscheidend. Quittungen sollten ab Jahresbeginn gesammelt werden. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, sollte der Antrag gestellt werden.

Beim Krankenkassenwechsel ist der richtige Zeitpunkt ebenfalls wichtig. Wer eine Beitragserhöhung erhält, sollte das Sonderkündigungsrecht prüfen. Wer regulär wechseln möchte, muss die Frist von zwei vollen Kalendermonaten beachten.

Was Rentner jetzt konkret tun können

Der erste Schritt ist ein Kassencheck. Dazu gehört die Frage, wie hoch der aktuelle Zusatzbeitrag ist und welche Leistungen die eigene Krankenkasse bietet. Besonders relevant sind Bonusprogramme, Haushaltshilfe, Serviceangebote und die Erreichbarkeit.

Der zweite Schritt ist die Prüfung der eigenen Zuzahlungen. Wer regelmäßig Medikamente kauft, Physiotherapie nutzt oder häufiger im Krankenhaus war, sollte die Belege des laufenden Jahres zusammenlegen. Daraus lässt sich erkennen, ob die persönliche Belastungsgrenze bereits erreicht oder absehbar ist.

Der dritte Schritt betrifft chronisch Kranke. Sie sollten mit ihrem Arzt klären, ob eine Bescheinigung für die niedrigere Belastungsgrenze möglich ist. Ein kurzes Gespräch kann darüber entscheiden, ob die Befreiung deutlich früher greift.

Der vierte Schritt ist die Vorbereitung auf Zahnersatz. Wer eine Behandlung plant und nur eine niedrige Rente hat, sollte vorab die Härtefallregelung prüfen lassen. Ohne Genehmigung vor Behandlungsbeginn kann es teuer werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider ist 72 Jahre alt und erhält 1.420 Euro Bruttorente im Monat. Sie nimmt drei Dauermedikamente, geht regelmäßig zur Physiotherapie und hatte im Frühjahr einen kurzen Krankenhausaufenthalt. Bisher hat sie ihre Zuzahlungen einfach bezahlt und die Quittungen nicht gesammelt.

Nach einem Hinweis ihrer Apotheke beginnt sie, alle Belege aufzubewahren. Im Sommer stellt sie fest, dass ihre Zuzahlungen bereits nahe an ihrer persönlichen Belastungsgrenze liegen. Da sie wegen einer chronischen Herzerkrankung seit Jahren in Behandlung ist, spricht sie ihren Arzt auf die Chronikerbescheinigung an.

Die Krankenkasse erkennt die niedrigere Belastungsgrenze an. Frau Schneider reicht ihre Quittungen und den Rentenbescheid ein und erhält eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres. Zusätzlich wechselt sie im Herbst in eine günstigere Krankenkasse und meldet die neue Mitgliedschaft der Deutschen Rentenversicherung.

Das Beispiel zeigt, wie mehrere kleine Schritte zusammenwirken können. Es geht nicht darum, das Gesundheitssystem auszutricksen. Es geht darum, bestehende Ansprüche zu kennen und rechtzeitig zu nutzen.

Fragen und Antworten zur GKV-Reform und möglichen Entlastungen für Rentner 1. Müssen Rentner höhere Krankenkassenbeiträge einfach akzeptieren?

Nein. Rentner können zwar Beitragserhöhungen nicht grundsätzlich verhindern, sie haben aber mehrere Möglichkeiten, ihre Belastung zu senken. Dazu gehören die Zuzahlungsbefreiung, ein möglicher Krankenkassenwechsel, Bonusprogramme und bestimmte Härtefallregelungen.

2. Was bringt die Zuzahlungsbefreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung sorgt dafür, dass Versicherte im laufenden Kalenderjahr nicht unbegrenzt für Medikamente, Therapien oder Krankenhausaufenthalte zahlen müssen. Die Belastungsgrenze liegt in der Regel bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Bei schwerwiegend chronisch kranken Versicherten kann sie auf 1 Prozent sinken.

3. Wie beantragt man eine Zuzahlungsbefreiung?

Versicherte sollten ab Jahresbeginn alle Quittungen für gesetzliche Zuzahlungen sammeln. Sobald die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist, kann bei der Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Meist werden dafür die Originalbelege und eine Kopie des Rentenbescheids benötigt.

4. Kann sich ein Krankenkassenwechsel für Rentner lohnen?

Ja. Die Zusatzbeiträge unterscheiden sich je nach Krankenkasse deutlich. Wer von einer teuren zu einer günstigeren Kasse wechselt, kann je nach Rentenhöhe im Jahr spürbar sparen. Wichtig ist, nach dem Wechsel auch die Deutsche Rentenversicherung über die neue Krankenkasse zu informieren.

5. Welche Vorteile haben chronisch kranke Rentner?

Schwerwiegend chronisch kranke Versicherte können eine niedrigere Belastungsgrenze nutzen. Statt 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens müssen sie nur 1 Prozent erreichen, bevor eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen möglich ist. Voraussetzung ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung und die Anerkennung durch die Krankenkasse.

6. Warum ist die Härtefallregelung beim Zahnersatz wichtig?

Beim Zahnersatz können hohe Eigenanteile entstehen. Rentner mit niedrigem Einkommen können deshalb eine Härtefallprüfung bei der Krankenkasse beantragen. Wird der Antrag bewilligt, kann die Regelversorgung vollständig übernommen werden. Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Behandlung zu stellen.

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Rente nur noch als Basis: Die 401k-Altersvorsorge ein Modell für Deutschland?

8. Mai 2026 - 7:23

Bundeskanzler Friedrich Merz hat die gesetzliche Rente zuletzt als künftige „Basisabsicherung“ beschrieben – ein Satz, der bei vielen Alarm auslöst. Denn  damit steht das gesamte deutsche Rentensystem infrage.

Heiß diskutiert werden Modelle aus Ländern, in denen es keine gesetzliche Rente gibt, die den Lebensstandard sichert, sondern in denen private Vorsorge oder Elend die letzte Lebensphase bestimmen – wie die USA.

Dort gibt es ein Vorsorgesystem, an dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen.

Das 401 (h) Prinzip

Ein 401(k) ist in den USA ein arbeitgebergestütztes Altersvorsorgekonto, in das Beschäftigte direkt aus dem Gehalt einzahlen. Häufig kommt ein Arbeitgeberzuschuss dazu („Matching“), und die Anlage läuft kapitalmarktgebunden, etwa über Fonds.

Die spätere Rente hängt dort viel stärker als in Deutschland davon ab, wie viel eingezahlt wurde und wie sich die Märkte entwickeln.

Warum der Vergleich mit Deutschland in die Irre führt

In Deutschland gibt es bereits mehrere Säulen der Altersvorosorge: gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge und private Vorsorge. Ein 401(k) wäre deshalb ein stärkerer Fokus auf etwas, was hier bereits existiert, in Form von Betriebsrente, Direktversicherung oder Fonds.

Was reizt Finanzjongleure an der „401k-Logik“?

Verfechter privater Altersvorsorge reizt an dem US-Modell die Rendeitechance: Wer langfristig breit gestreut investiert, kann mehr Vermögen aufbauen als in klassisch garantierten Renten.

Kurz gesagt, wäre der Unterschied zu unserem in Deutschland bewährtem Umlagesystem: weniger Abhängigkeit von Beitragszahlern, mehr Erträge aus Kapital.

Diese Logik hinkt wie immer in solchen Fällen, weil sie gerade die finanziell Schwachen, abhängig Beschäftigten, gering Verdienenden, Care-Worker und Kranke außen vor lässt.

Ein kapitalbasiertes Rentenmodell funkioniert grundsätzlich nur für diejenigen, die Geld sparen und anlegen können. Wer seine gesamten Mittel aufbraucht, um den Kopf über Wasser zu halten, kann keine private Altersvorsorge betreiben.

Kapitaldeckung verstärkt Ungleichheit

Ein kapitalmarktbasiertes System belohnt also automatisch jene, die viel einzahlen können: höhere Einkommen, stabile Jobs, weniger Unterbrechungen. Wer wenig verdient, lange krank ist, Kinder erzieht oder in unsicheren Beschäftigungen steckt,  verliert.

Kurz gesagt: Wer arm ist, muss damit rechnen, im Alter noch ärmer zu werden.

Voraussetzung dafür, damit so ein Modell fair sein

Wenn Deutschland Elemente eines 401(k)-Systems stärker ausbauen will, müssten drei Dinge gleichzeitig passieren: erstens klare, niedrige Kosten (sonst fressen Gebühren die Rendite).

Zweitens einfache Produkte ohne  auf Beratungstricks oder das Abzweigen saftiger Provisionen. Drittens eine echte Teilhabe für Menschen mit kleinen Einkommen. Diese könnten Zuschüsse ermöglichen oder gestützte Mindesbeiträge.

Welche Alternativen Sozialverbände in den Vordergrund stellen

Sozialverbände sehen die Diskussion über verstärkte marktbasierte Renten sowieso als Angriff gegen die arbeitende Bevölkerung, Geringverdiener, Pflegende, Kinder erziehende Eltern und Kranke.

Sie fordern vielmehr eine Stärkung der gesetzlichen Rente zum Beispiel dadurch, dass auch Selbstständige, Politiker und Beamte dazu Pflichtbeiträge leisten, und durch eine Vermögenssteuer, die dafür sorgt, dass auch die geschonten Reichen und Superreichen einen Beitrag für die Solidargemeinschaft leisten.

Eine solche Erwerbstätigenrente, in die alle einzahlen, trifft auf Zustimmung bei einer riesigen Mehrheit der Menschen in Deutschland.

Gänzlich antisozial wird die Logik der privaten Vorsorge bei denen, die den Schutz des Sozialstaats brauchen. Wer es nicht schaffft, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten, weil er krank oder behindert ist, der kann nicht vorsorgen.

Ist das US-Modell eine Lösung für das deutsche Rentensystem?

Ein stärker kapitalgedecktes System kann zwar helfen, die Versorgung zu ergänzen, aber es ersetzt keine ausreichenden Löhne, stabile Erwerbsbiografien und eine verlässliche gesetzliche Rente.

„Basisabsicherung“ als politische Leitidee ist eine offene Kriegserklärung für gerade die Haushalte, die finanziell am wenigsten Spielraum haben.

FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen

Was bedeutet „Rente als Basisabsicherung“ praktisch?
Das meint: Die gesetzliche Rente soll Existenzminimum plus Grundbedarf abdecken, aber nicht den Lebensstandard sichern. Dann muss die Lücke stärker über Betriebs- und Privatvorsorge geschlossen werden.

Ist ein 401(k) dasselbe wie Riester oder Betriebsrente?
Nicht 1:1. Es ähnelt eher einer kapitalmarktbasierten betrieblichen Vorsorge mit individuellen Konten, oft plus Arbeitgeberzuschuss – aber in den USA ist diese Säule viel zentraler als bei uns.

Wer profitiert am meisten von 401(k)-ähnlichen Modellen?
Menschen mit stabilem Einkommen, langer Erwerbsbiografie und Luft zum Sparen. Wer wenig verdient oder häufig ausfällt, baut tendenziell weniger Zusatzrente auf.

Was ist das größte Risiko einer stärkeren Kapitaldeckung?
Dass die Altersvorsorge ungleicher wird, weil Sparfähigkeit sehr ungleich verteilt ist. Zusätzlich tragen Sparer stärker das Kapitalmarktrisiko (Crash-Zeiten kurz vor Rentenbeginn sind besonders heikel).

Was müsste passieren, damit es in Deutschland fair wäre?
Niedrige Kosten, klare Standardprodukte, echte Zuschüsse für kleine Einkommen und starke Regeln gegen Missbrauch/Provisionen. Ohne soziale Ausgleichsmechanismen wird es schnell ein System „für die, die es sich leisten können“.

Fazit

Ein 401(k)-ähnlicher Ausbau kann zwar unser Rentenmodell sinnvoll ergänzen, aber nur, wenn er ermöglicht, dass breite Bevölkerungsschichten tatsächlich daran teilhaben können. Die Debatte um „Basisabsicherung“ macht aber vor allem eines klar: Wer wenig verdient oder krank ist, ist am stärksten gefährdet, am Ende zu wenig Rente zu haben.

Eine Basisabsicherung als Leitidee bedeutet, gezielt und bewusst die finanziell Schwächeren unserer Gesellschaft vor den Bus zu werfen.

 

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EM-Rente: Kita-Leiterin verliert Job nach 35 Jahren, weil der Arbeitsvertrag automatisch endet

8. Mai 2026 - 6:52

Eine Erzieherin arbeitet seit 1987 bei einer Caritas-Einrichtung, zuletzt als Kita-Leiterin. Als sie nach schwerer Krankheit eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente erhält, teilt ihr der Arbeitgeber schriftlich mit: Das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Keine Kündigung, kein Gerichtstermin, kein Widerspruchsrecht gegen den Arbeitgeber: Der Arbeitsvertrag hat das Ende selbst geregelt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dies Kündigung und verwarf die Klage der Frau, die dachte, ihre Schwerbehinderung würde sie schützen.

Wenn die Erwerbsminderungsrente den Arbeitsvertrag automatisch beendet

Der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung trägt eine offizielle Botschaft: Sie erhalten ab sofort eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Was viele Betroffene dabei nicht wissen: Dieser Bescheid kann gleichzeitig den Arbeitsvertrag auflösen: ohne Kündigung, ohne Sozialplanabfindung, ohne die üblichen Schutzrechte des Kündigungsschutzgesetzes.

Voraussetzung ist eine Klausel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, die genau diesen Fall regelt. Solche Klauseln finden sich in Millionen von Arbeitsverträgen. Die meisten Beschäftigten haben sie nie bewusst gelesen.

Rechtlich heißt das auflösende Bedingung. Sie knüpft das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht an eine Kündigung, sondern an ein Ereignis: die Bewilligung einer bestimmten Art von Rente.

Tritt das Ereignis ein, endet das Arbeitsverhältnis nach den Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, ohne dass der Arbeitgeber aktiv handeln muss. Für Beschäftigte, die sich jahrelang auf den besonderen Kündigungsschutz verlassen haben, bleibt das ein blinder Fleck mit erheblichen Folgen.

Was eine auflösende Bedingung ist und warum sie wirksam sein kann

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Arbeitsverhältnisse enden durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf einer Befristung. Die auflösende Bedingung ist ein vierter Weg, wenn er an einen sachlichen Grund geknüpft ist.

Für Erwerbsminderungsrenten hat das Bundesarbeitsgericht diesen sachlichen Grund schon früh anerkannt: Wenn ein Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, und gleichzeitig durch eine Dauerrente rentenrechtlich abgesichert ist, darf der Vertrag ein automatisches Ende vorsehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie in mehreren Entscheidungen bestätigt. Die Logik: Eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente nach dem Rentenrecht gilt bis zur Regelaltersgrenze. Der Arbeitnehmer kann seine geschuldete Leistung auf absehbare Zeit nicht mehr erbringen, der Lebensunterhalt ist durch die Rente gesichert.

Aus Sicht der Gerichte überwiegt damit das Interesse des Arbeitgebers, die Stelle dauerhaft neu besetzen zu können. Dass die Betroffenen selbst das anders sehen, spielt in dieser Abwägung keine Rolle.

Entscheidend für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist jedoch die Form: Die auflösende Bedingung muss schriftlich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart sein, klar formuliert, und sie muss an einen objektiv bestimmbaren Tatbestand anknüpfen. Vage oder intransparente Klauseln können unwirksam sein. Wer die Formulierung im eigenen Vertrag für unklar hält, hat damit einen möglichen Angriffspunkt.

TVöD, AVR Caritas, kirchliches Arbeitsrecht: Wo auflösende Bedingungen stecken

Auflösende Bedingungen bei Erwerbsminderung finden sich in drei Regelungssystemen, die zusammen einen Großteil der deutschen Arbeitnehmerschaft abdecken. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, unterliegt dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Dort ist die automatische Beendigung bei unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente ausdrücklich geregelt.

Wer bei einer kirchlichen Einrichtung, etwa einer Caritas- oder Diakonietätigkeit, tätig ist, fällt unter kirchliches Arbeitsrecht; für Caritas-Beschäftigte sind das die AVR Caritas. Der Fall der Kita-Leiterin vor dem LAG Rheinland-Pfalz drehte sich genau um diese Regelung.

Und wer einen privatwirtschaftlichen Arbeitsvertrag hat, muss den Vertragstext selbst prüfen: Manche privaten Arbeitgeber übernehmen tarifliche Regelungen per Bezugnahmeklausel, andere haben eigene Klauseln formuliert.

Der Punkt, an dem sich die Regelwerke unterscheiden, liegt in der Feinheit: Nicht jede Erwerbsminderung löst das Arbeitsverhältnis automatisch aus. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen befristeter und unbefristeter Rente sowie die Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung.

Wer eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhält, riskiert den Arbeitsplatz in aller Regel nicht: Das Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer der Rente. Wer eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente erhält, steht vor einem anderen Szenario.

Befristete oder unbefristete EM-Rente: Der Unterschied, der alles entscheidet

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt Erwerbsminderungsrenten häufig zunächst befristet, für bis zu drei Jahre, verlängerbar bis zu neun Jahren aus medizinischen Gründen. Erst danach oder bei nachgewiesener Dauerhaftigkeit der Erkrankung kann eine unbefristete Rente folgen. Für Betroffene klingt das nach einem bürokratischen Detail. Für den Arbeitsvertrag ist es der entscheidende Unterschied.

Solange die Rente befristet ist, haben die Gerichte entschieden: Eine solche Rentenbewilligung trägt nicht das Gewicht, das eine auflösende Bedingung verlangt. Die Erwerbsminderung ist nicht dauerhaft bestätigt, eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt erscheint möglich.

Das Arbeitsverhältnis ruht. Der Arbeitsplatz bleibt formell erhalten. Erst wenn die unbefristete Rente kommt, tritt die Klausel in Kraft, sofern sie diesen Fall ausdrücklich vorsieht.

Für viele Beschäftigte beginnt damit ein Wettlauf, den sie nicht kennen: Mit der Umwandlung von befristet auf unbefristet startet der juristische Mechanismus, der den Verlust des Arbeitsplatzes auslöst.

Elke S., 54, aus Mainz, arbeitete 22 Jahre als Pflegekraft bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege. Als ihre befristete EM-Rente nach sechs Jahren zur Dauerrente wird, erhält sie zwei Wochen später ein Schreiben ihres Arbeitgebers:

Das Arbeitsverhältnis sei zum Monatsende beendet. Den Arbeitsvertrag hatte sie bei der Einstellung unterschrieben, ohne die Klausel bewusst zu lesen. Jetzt hat sie drei Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht zu klagen, sonst verliert sie auch dieses letzte Recht.

Schwerbehinderung schützt hier nicht: Die gesetzliche Lücke in § 92 SGB IX

Wer als schwerbehinderter Mensch im Arbeitsverhältnis steht, genießt erhöhten Schutz: Der Arbeitgeber kann nicht einfach kündigen, er benötigt die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Dieses Schutzprinzip ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch verankert und gilt als einer der stärksten arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen für Menschen mit Behinderung.

Viele Betroffene vertrauen darauf, dass dieser Schutz auch dann greift, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine auflösende Bedingung enden soll. Diese Annahme ist falsch. Das Gesetz macht den Grund dafür explizit sichtbar.

Das Zustimmungserfordernis des Integrationsamts gilt bei auflösenden Bedingungen nur in bestimmten Konstellationen: bei teilweiser Erwerbsminderung, bei Erwerbsminderung auf Zeit, bei Berufsunfähigkeit auf Zeit. Für die Beendigung wegen unbefristeter voller Erwerbsminderung sieht das Gesetz dieses Zustimmungserfordernis nicht vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese gesetzgeberische Entscheidung mehrfach bestätigt: Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann seine Arbeit voraussichtlich nie mehr verrichten. Der Prüfauftrag des Integrationsamts, nämlich zu klären, ob durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Umsetzung eine Weiterbeschäftigung möglich wäre, läuft in dieser Konstellation ins Leere.

Die Folge ist eine gesetzliche Lücke, die schwerbehinderte Menschen, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, in der Frage des Jobverlusts schlechter stellt als bei einer gewöhnlichen Kündigung.

Im Fall der Kita-Leiterin vor dem LAG Rheinland-Pfalz war diese Lücke das zentrale Argument: Das Gericht stellte klar, dass der besondere Kündigungsschutz die automatische Beendigung nicht verhindert. Wer sich auf den Schutz seiner Schwerbehinderung verlässt, ohne den Vertragstext zu kennen, riskiert, diese Schutzlücke zu spät zu entdecken.

Arbeitsvertrag prüfen, Klagefrist wahren: Was Sie jetzt tun müssen

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder beantragt, sollte als ersten Schritt den Arbeitsvertrag und eventuelle Tarifverträge systematisch auf Klauseln zur automatischen Beendigung prüfen. Entscheidend ist, ob die Klausel nur auf unbefristete Renten zutrifft oder auch auf befristete.

Manche Formulierungen sind so weit gefasst, dass bereits der Rentenbescheid als Auslöser gilt, unabhängig von der Befristung. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei befristeten Renten unwirksam; es lohnt sich, im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt, greift ein zweigliedriger Zeitplan:

Erstens darf das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitgebers enden. Diese Mindestfrist ist gesetzlich vorgeschrieben und schützt davor, von heute auf morgen ohne Arbeitsverhältnis dazustehen.

Zweitens läuft ab dem Zugang dieser Unterrichtung eine Klagefrist von drei Wochen. Wer innerhalb dieser drei Wochen keine Bedingungskontrollklage beim Arbeitsgericht einreicht, verliert das Recht, die Beendigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Klausel gilt dann als wirksam eingetreten, auch wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.

Für schwerbehinderte Beschäftigte, bei denen das Integrationsamt keine Pflichtrolle mehr spielt, bedeutet das: Handeln auf eigene Initiative. Wer die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt hat, sollte im Beendigungsschreiben des Arbeitgebers prüfen, ob dieser Umstand erwähnt wurde und ob die Fristen korrekt gesetzt sind.

Eine fehlerhafte Mitteilung kann die Klagefrist hinauszögern. Beratungsstellen der VdK- und SoVD-Verbände, Gewerkschaften und auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte können die Klausel des eigenen Vertrags innerhalb kurzer Zeit einschätzen; drei Wochen sind wenig Zeit, aber genug für eine erste Prüfung.

Wer dagegen klagt, greift nicht das Ergebnis des Rentenverfahrens an, sondern ausschließlich die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Klausel. Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Rente steht außer Frage, der Streit dreht sich darum, ob der Vertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig vorsehen durfte.

Liegt die Klausel formal oder inhaltlich im Argen, etwa weil die Schriftform fehlt, die Bedingung unklar formuliert ist oder ein Sachgrund fehlt, kann das Arbeitsgericht die Beendigung für unwirksam erklären.

Was bleibt: Wenn das Arbeitsverhältnis wirksam endet

Auch wenn die auflösende Bedingung greift und das Arbeitsverhältnis wirksam endet, erlöschen nicht alle Ansprüche. Offene Urlaubsansprüche sind in Geld abzugelten; dieser Anspruch kann nach langer Krankheitszeit erheblich sein.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sprach 2024 einem schwerbehinderten Arbeitnehmer 16.199,82 Euro brutto Urlaubsabgeltung zu, weil der Arbeitgeber die Auszahlung mit Verweis auf die Rente verweigert hatte. Das Gericht stellte klar: Der Rentenbezug berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, offene Urlaubsansprüche zu streichen oder zu kürzen.

Wer beim Ausscheiden noch offene Urlaubsansprüche hat, sollte diese schriftlich geltend machen. Auch Stundenguthaben oder vereinbarte Sonderleistungen bleiben fällig und sind abzurechnen.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente und zum Arbeitsvertrag

Kann mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, wenn er von der EM-Rente erfährt, ohne dass eine Klausel im Vertrag steht?
Nein. Die Erwerbsminderung allein beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Ohne eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Will der Arbeitgeber es beenden, muss er kündigen und dabei alle Kündigungsschutzregeln einhalten, bei schwerbehinderten Beschäftigten einschließlich der Zustimmung des Integrationsamts.

Endet das Arbeitsverhältnis sofort, wenn der Rentenbescheid zugestellt wird?
Nein, auch wenn eine wirksame Klausel vorliegt. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Diese Mindestfrist gilt gesetzlich. Erst mit Ablauf dieser Frist und bei ausgebliebener Klage erlischt das Arbeitsverhältnis.

Was passiert, wenn ich nach Erhalt der unbefristeten EM-Rente wieder arbeitsfähig werde?
In manchen Tarifverträgen und kirchlichen Regelwerken besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn die Rente wegfällt und der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von der genauen Vertragsgrundlage ab und muss rechtzeitig geltend gemacht werden; eine zu späte Meldung kann als Verwirkung des Anspruchs gewertet werden.

Gilt die Klausel auch, wenn meine Rente auf Zeit zunächst in eine Dauerrente umgewandelt wird?
Ja, wenn die Klausel auf die unbefristete volle Erwerbsminderungsrente abstellt. Der Mechanismus der auflösenden Bedingung setzt erst mit der unbefristeten Bewilligung ein, nicht mit der befristeten Vorstufe. Die Umwandlung durch einen neuen Rentenbescheid ist damit ein eigenständiges Auslöse-Ereignis; der Arbeitgeber muss separat darüber unterrichten.

Bin ich schlechter gestellt, wenn meine Schwerbehinderung erst nach Rentenbeginn anerkannt wird?
Für die Frage der automatischen Beendigung macht die zeitliche Reihenfolge keinen Unterschied: Das Zustimmungserfordernis des Integrationsamts gilt bei voller unbefristeter Erwerbsminderungsrente nicht, unabhängig davon, ob die Schwerbehinderung vor oder nach dem Rentenbescheid anerkannt wurde. Allerdings kann der Zeitpunkt der Anerkennung für andere Schutzrechte und Verfahrensfragen relevant sein.

Quellen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 06.10.2023, Az. 2 Sa 27/23

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 10.12.2014, Az. 7 AZR 1002/12 – Beendigung Arbeitsverhältnis bei unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 14.01.2015, Az. 7 AZR 880/13 – § 92 SGB IX bei voller Erwerbsminderung auf Dauer

Gesetze im Internet: § 21 TzBfG – Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Gesetze im Internet: § 92 SGB IX – Erweiterter Beendigungsschutz

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Antrag auf Erwerbsminderungsrente: 50 Prozent scheitern – das sind die 3 Gründe

8. Mai 2026 - 6:45

Die Erwerbsminderungsrente soll Menschen absichern, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können. Für viele Betroffene ist sie der letzte finanzielle Halt, wenn Krankengeld, Arbeitslosengeld oder eigene Rücklagen nicht mehr ausreichen.

Doch der Weg zur EM-Rente ist oft schwierig. Statistiken und Beratungsstellen zeigen seit Jahren, dass ein erheblicher Teil der Anträge zunächst abgelehnt wird. Je nach Betrachtung liegt die Ablehnungsquote im Bereich von rund 40 bis 45 Prozent und damit nahe an der Schwelle zu jedem zweiten Antrag.

Die hohe Zahl der Ablehnungen bedeutet nicht automatisch, dass Betroffene nicht krank genug sind. Häufig scheitern Anträge daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen streng geprüft werden, medizinische Nachweise nicht ausreichen oder die Rentenversicherung noch ein Restleistungsvermögen annimmt.

Was die Erwerbsminderungsrente absichern soll

Die Erwerbsminderungsrente ist keine normale Altersrente und auch keine Entschädigung für eine bestimmte Krankheit. Entscheidend ist, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich in Betracht, wenn Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente betrifft Menschen, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeitsfähig sind.

Wichtig ist dabei: Es geht nicht nur um den zuletzt ausgeübten Beruf. Die Rentenversicherung prüft in der Regel, ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich wäre.

Warum so viele Anträge abgelehnt werden

Viele Antragstellerinnen und Antragsteller erleben die Ablehnung als Schock. Sie fühlen sich krank, sind im Alltag eingeschränkt und können ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Für die Rentenversicherung reicht das jedoch nicht immer aus.

Der Antrag wird nach Aktenlage, ärztlichen Befunden, Reha-Berichten und gegebenenfalls durch Gutachten geprüft. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob jemand krank ist, sondern ob die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft zu einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit führen.

Besonders schwierig sind Fälle mit wechselnden Beschwerden, psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen oder Erschöpfungszuständen. Hier ist die Einschränkung im Alltag oft erheblich, aber medizinisch nicht immer so dokumentiert, dass sie im Rentenverfahren klar nachvollzogen werden kann.

Ablehnungsgrund 1: Die Rentenversicherung sieht noch genügend Arbeitsfähigkeit

Der häufigste Grund für eine Ablehnung ist die Einschätzung, dass noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen besteht. Die Rentenversicherung kommt dann zu dem Ergebnis, dass die betroffene Person noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Für Betroffene ist diese Begründung oft schwer verständlich. Sie können ihren bisherigen Beruf vielleicht nicht mehr ausüben, gelten aus Sicht der Rentenversicherung aber dennoch nicht als erwerbsgemindert.

Das liegt daran, dass nicht nur der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf betrachtet wird. Wer zum Beispiel nicht mehr schwer heben, lange stehen oder unter hohem Zeitdruck arbeiten kann, kann aus Sicht der Gutachterinnen und Gutachter möglicherweise noch eine leichtere Tätigkeit verrichten.

Gerade dieser Punkt führt in der Praxis häufig zu Widersprüchen. Betroffene müssen dann möglichst konkret darlegen, weshalb auch einfache Tätigkeiten nicht mehr regelmäßig und verlässlich möglich sind.

Ablehnungsgrund 2: Medizinische Unterlagen belegen die Einschränkungen nicht ausreichend

Ein weiterer häufiger Ablehnungsgrund sind lückenhafte oder wenig aussagekräftige medizinische Unterlagen. Diagnosen allein reichen im Rentenverfahren meist nicht aus. Entscheidend ist, welche konkreten Folgen die Erkrankung für Belastbarkeit, Konzentration, Beweglichkeit, Ausdauer und Arbeitsrhythmus hat.

Viele ärztliche Befunde beschreiben vor allem die Diagnose und die bisherige Behandlung. Für die EM-Rente muss aber nachvollziehbar werden, warum eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist.

Problematisch kann es auch sein, wenn Behandlungen nicht fortgeführt wurden oder aktuelle Facharztberichte fehlen. Die Rentenversicherung kann dann zu dem Schluss kommen, dass die Erkrankung noch nicht ausreichend austherapiert ist oder dass sich die Leistungsfähigkeit noch verbessern könnte.

Besonders wichtig sind deshalb aktuelle Befunde, Reha-Berichte, Krankenhausberichte, psychotherapeutische Stellungnahmen und eine nachvollziehbare Beschreibung des Alltags. Je genauer die Einschränkungen belegt sind, desto besser lässt sich der Antrag prüfen.

Ablehnungsgrund 3: Reha, Mitwirkung oder Versicherungszeiten fehlen

Bei der Erwerbsminderungsrente gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Das bedeutet: Bevor eine Rente bewilligt wird, prüft die Rentenversicherung häufig, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit verbessern kann.

Wird eine Reha empfohlen, kann deren Ergebnis den weiteren Verlauf stark beeinflussen. Kommt der Reha-Bericht zu dem Schluss, dass noch ein ausreichendes Leistungsvermögen besteht, wird der Rentenantrag häufig abgelehnt.

Auch fehlende Mitwirkung kann zum Problem werden. Wer Gutachtertermine nicht wahrnimmt, Unterlagen nicht einreicht oder auf Nachfragen nicht reagiert, riskiert erhebliche Nachteile im Verfahren.

Daneben müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. In vielen Fällen ist eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nötig, außerdem müssen in einem bestimmten Zeitraum Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Ablehnungsgrund Was Betroffene beachten sollten Restleistungsvermögen wird zu hoch eingeschätzt Im Widerspruch sollte genau erklärt werden, warum auch leichte Tätigkeiten nicht regelmäßig möglich sind. Medizinische Nachweise reichen nicht aus Aktuelle Facharztberichte, Reha-Unterlagen und konkrete Angaben zu Alltagsbelastungen können entscheidend sein. Reha, Mitwirkung oder Versicherungszeiten fehlen Termine, Nachweise und Rentenversicherungsverlauf sollten frühzeitig geprüft und vollständig eingereicht werden. Was Betroffene nach einer Ablehnung tun können

Eine Ablehnung ist nicht immer das Ende des Verfahrens. Gegen den Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat nach Zugang des Bescheids.

Vor einem Widerspruch sollte der Ablehnungsbescheid sorgfältig gelesen werden. Besonders wichtig ist die Begründung, aus der hervorgeht, woran der Antrag gescheitert ist.

Hilfreich kann es sein, Akteneinsicht zu beantragen. So lässt sich prüfen, welche Gutachten, Befunde und Einschätzungen die Rentenversicherung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Im nächsten Schritt sollten fehlende Unterlagen nachgereicht und unklare medizinische Bewertungen gezielt aufgegriffen werden. Unterstützung bieten Sozialverbände, Rentenberaterinnen und Rentenberater, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht sowie Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

Warum gute Vorbereitung so wichtig ist

Viele Schwierigkeiten entstehen bereits vor der Antragstellung. Wer erst nach einer Ablehnung beginnt, Befunde zu sammeln und Behandlungen zu dokumentieren, verliert wertvolle Zeit.

Eine gute Vorbereitung bedeutet nicht, den Gesundheitszustand zu dramatisieren. Sie bedeutet, die tatsächlichen Einschränkungen nachvollziehbar zu beschreiben und medizinisch zu belegen.

Dazu gehört auch eine realistische Darstellung des Alltags. Wer nur Diagnosen nennt, lässt offen, wie sich die Erkrankung konkret auf Arbeit, Wegefähigkeit, Pausenbedarf, Konzentration und Belastbarkeit auswirkt.

Gerade bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen oder Erschöpfungssyndromen ist diese Beschreibung besonders wichtig. Denn die Einschränkungen sind für Außenstehende oft nicht sofort sichtbar.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein 54-jähriger Lagerarbeiter beantragt eine Erwerbsminderungsrente, weil er nach mehreren Bandscheibenvorfällen nicht mehr schwer heben kann. Sein Antrag wird zunächst abgelehnt, weil die Rentenversicherung davon ausgeht, dass er noch leichte Tätigkeiten im Sitzen verrichten könne.

Im Widerspruch legt er aktuelle orthopädische Befunde, einen Schmerztherapie-Bericht und eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes vor. Daraus geht hervor, dass längeres Sitzen ebenso problematisch ist wie Stehen oder Gehen und dass häufige Schmerzspitzen zu ungeplanten Pausen führen.

Zusätzlich beschreibt er seinen Tagesablauf und die Grenzen seiner Belastbarkeit genauer. Erst dadurch wird deutlicher, dass nicht nur sein bisheriger Beruf, sondern auch einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum noch regelmäßig möglich sind.

Häufige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente Warum werden so viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt?

Viele Anträge scheitern, weil die Rentenversicherung noch davon ausgeht, dass die betroffene Person mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Entscheidend ist nicht nur der bisherige Beruf, sondern die mögliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Reicht eine schwere Diagnose für die Bewilligung der EM-Rente aus?

Nein, eine Diagnose allein genügt in der Regel nicht. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung die tägliche Arbeitsfähigkeit einschränkt und ob diese Einschränkung medizinisch nachvollziehbar belegt ist.

Was bedeutet volle Erwerbsminderung?

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Die Prüfung erfolgt individuell anhand medizinischer Unterlagen und Gutachten.

Was kann man nach einer Ablehnung tun?

Nach einer Ablehnung kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten den Bescheid genau prüfen, Akteneinsicht beantragen und fehlende oder unklare medizinische Nachweise ergänzen.

Welche Unterlagen sind für den Antrag besonders wichtig?

Wichtig sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Berichte, Krankenhausunterlagen, Therapieberichte und eine genaue Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag. Besonders hilfreich sind Unterlagen, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern die Folgen für Belastbarkeit, Konzentration und Arbeitsfähigkeit beschreiben.

Fazit

Die hohe Ablehnungsquote bei der Erwerbsminderungsrente zeigt, wie streng die Voraussetzungen geprüft werden. Viele Anträge scheitern nicht daran, dass keine Erkrankung vorliegt, sondern daran, dass die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen werden.

Wer eine EM-Rente beantragt, sollte den Antrag deshalb gründlich vorbereiten. Medizinische Nachweise, vollständige Versicherungsunterlagen und eine klare Darstellung der eigenen Einschränkungen können die Erfolgsaussichten verbessern.

Nach einer Ablehnung lohnt sich eine genaue Prüfung des Bescheids. In vielen Fällen kann ein gut begründeter Widerspruch neue medizinische Aspekte ins Verfahren bringen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente und zu den Voraussetzungen für volle und teilweise Erwerbsminderung,  Statistikportal der Deutschen Rentenversicherung: Angaben zu Rentenanträgen, Bewilligungen, Ablehnungen und sonstigen Erledigungen.

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Bürgergeld: Jobcenter darf Freibeträge aus Erwerbstätigkeit nicht für Unterhalt abzweigen

7. Mai 2026 - 17:50

Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass das Jobcenter bei Unterhaltsschulden Leistungen nach dem SGB II nicht in Höhe der Erwerbstätigen-Freibeträge nach § 11b SGB II an das unterhaltsberechtigte Kind auszahlen darf (S 4 AS 89/13).

Eine solche Abzweigung würde das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners antasten und wäre mit den Pfändungsschutzregeln nicht vereinbar. Die Klage der Unterhaltsberechtigten blieb deshalb ohne Erfolg.

Worum ging es in dem Verfahren

Eine minderjährige Klägerin wollte erreichen, dass das Jobcenter einen Teil der Leistungen ihres Vaters direkt an sie auszahlt. Hintergrund war ein Unterhaltstitel, nach dem der Vater monatlich Barunterhalt zahlen musste, dem er aber nicht nachkam. Das Jugendamt war als Beistand eingeschaltet und beantragte beim Jobcenter die Abzweigung von Leistungen.

Der Vater lebte mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Kind zusammen und erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zusätzlich hatte er eine geringfügige Beschäftigung mit schwankendem Einkommen.

Bei der Berechnung des Bürgergelds wurden – wie üblich – Freibeträge für Erwerbstätigkeit nach § 11b SGB II berücksichtigt. Genau diese Freibeträge sollten nach dem Antrag an die Klägerin umgeleitet werden.

Was das Jobcenter entschieden hat

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es argumentierte, dass der Vater die Leistungen vollständig für seinen eigenen Lebensunterhalt brauche und der ausgezahlte Betrag bereits das Minimum darstelle, das ihm verbleiben müsse. Die Freibeträge seien keine „zusätzliche Leistung“, die man einfach abzweigen könne, sondern Teil der Berechnung.

Im Widerspruch wurde eingewandt, dass eine Abzweigung grundsätzlich möglich sei und sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass bestimmte SGB-II-Bestandteile abgezweigt werden können. Das Jobcenter blieb jedoch dabei und wies den Widerspruch zurück.

Was das Gericht klargestellt hat

Das Gericht hat bestätigt, dass § 48 SGB I grundsätzlich eine Abzweigung erlaubt, wenn ein Leistungsberechtigter seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Maßgeblich ist aber, dass nicht mehr abgezweigt werden darf, als auch im Rahmen einer Pfändung zulässig wäre. Deshalb orientiert sich die Abzweigung an den Pfändungsschutzregeln bei Unterhalt, insbesondere an § 850d ZPO.

Kernpunkt: Dem Unterhaltsschuldner muss sein notwendiger Unterhalt verbleiben. Bei SGB-II-Leistungen bedeutet das nach Auffassung des Gerichts, dass Regelleistung sowie angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sind. Wenn der Vater ohnehin nur diesen Bedarf erhält, bleibt nichts übrig, das abgezweigt werden könnte.

Warum die Erwerbstätigen-Freibeträge nicht „abzweigbar“ sind

Die Klägerin argumentierte, die Freibeträge dienten allein als Anreiz, damit Erwerbstätigkeit sich lohnt. Deshalb werde das Existenzminimum nicht verletzt, wenn man gerade diese Beträge für den Unterhalt nutze. Das Gericht hat das anders gesehen.

Nach der Systematik von § 11 und § 11b SGB II sind die Freibeträge pauschalierte Absetzbeträge. Sie ersetzen im unteren Einkommensbereich vor allem den Einzelnachweis typischer Kosten, die mit Erwerbstätigkeit zusammenhängen.

Sie sind damit nicht nur Motivation, sondern auch ein pauschaler Ausgleich für Aufwendungen wie Fahrtkosten oder ähnliche notwendige Ausgaben. Würde man sie abzweigen, würde der Unterhaltsschuldner faktisch schlechter stehen, als es der Pfändungsschutz zulässt.

Entscheidend war außerdem: Anders als bei bestimmten früheren Zusatzleistungen lag hier keine Leistung oberhalb des Existenzminimums vor. Es ging nicht um einen extra Zuschlag zusätzlich zur Grundsicherung, sondern um Rechenpositionen innerhalb der Existenzsicherung. Deshalb blieb nach der Sicht des Gerichts kein abzweigbarer Betrag.

Was das für Unterhaltsberechtigte praktisch bedeutet

Das Urteil macht deutlich, dass das Jobcenter Unterhaltsrückstände nicht dadurch „heilen“ kann, dass es bei SGB-II-Bezug einfach Teile der Leistung umleitet. Solange der Unterhaltsschuldner nur das Minimum erhält, geht der Schutz des Existenzminimums vor. Unterhaltsberechtigte müssen dann regelmäßig auf andere Wege setzen, etwa Unterhaltsvorschuss, zivilrechtliche Durchsetzung gegen pfändbares Einkommen oder späteres Einkommen oberhalb der Schutzgrenze.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was ist eine Abzweigung nach § 48 SGB I?
Das ist eine Möglichkeit, laufende Geldleistungen zur Existenzsicherung in angemessener Höhe an Ehepartner oder Kinder auszuzahlen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Unterhalt nicht zahlt.

Warum gilt bei der Abzweigung der Pfändungsschutz?
Weil durch die Abzweigung nicht mehr entzogen werden darf, als auch bei einer Pfändung möglich wäre. Maßstab ist deshalb der notwendige Unterhalt, der dem Unterhaltsschuldner verbleiben muss.

Kann das Jobcenter bei Bürgergeld Unterhalt direkt auszahlen?
Grundsätzlich ja, aber nur, wenn beim Unterhaltsschuldner ein Betrag oberhalb des geschützten Existenzminimums verbleibt. Wenn er nur Regelsatz und angemessene Unterkunftskosten erhält, ist eine Abzweigung regelmäßig ausgeschlossen.

Sind die Freibeträge nach § 11b SGB II zusätzliches Geld?
Nein. Sie sind Absetzbeträge in der Berechnung, die pauschal Aufwendungen aus Erwerbstätigkeit und zugleich einen Erwerbsanreiz abbilden. Das Gericht behandelt sie nicht als „zusätzliche Leistung“, die frei abgezweigt werden kann.

Hilft ein Unterhaltstitel automatisch bei der Abzweigung?
Ein Titel zeigt, dass eine Unterhaltspflicht besteht. Trotzdem darf nur abgezweigt werden, wenn nach Pfändungsschutzregeln überhaupt etwas abzweigbar ist.

Fazit

Das SG Trier zieht eine klare Grenze: Wer Bürgergeld bezieht, soll sein Existenzminimum behalten, selbst wenn Unterhaltsschulden bestehen. Die Erwerbstätigen-Freibeträge nach § 11b SGB II sind nach dieser Entscheidung nicht der „Topf“, aus dem Unterhalt per Abzweigung gezahlt werden kann, weil sie Teil einer pauschalierten Existenzsicherung und Aufwandsabgeltung sind.

Für Unterhaltsberechtigte bedeutet das, dass sie bei SGB-II-Bezug des Unterhaltsschuldners häufig auf andere Instrumente angewiesen bleiben.

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Das muss das Sozialamt zahlen, wenn keine Krankenversicherung besteht

7. Mai 2026 - 16:03

Wer keine Krankenversicherung hat und Sozialhilfe bezieht, zahlt beim Arzt nicht aus eigener Tasche. Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet, medizinische Versorgung in vollem GKV-Umfang sicherzustellen. 72.000 Menschen lebten laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 in Deutschland ganz ohne Krankenversicherungsschutz und ohne jeden alternativen Versorgungsanspruch – und weitere 198.000 hatten zwar keinen Versicherungsschutz, aber über Sozialhilfe oder ähnliche Systeme einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenversorgung.

Der Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit ist so massiv unbekannt, dass viele Betroffene ihn nie beantragen und stattdessen Arztbesuche aufschieben oder Kosten selbst tragen, die das Sozialamt hätte bezahlen müssen.

Keine Krankenversicherung und krank: Wann das Sozialamt zur Hilfe zur Gesundheit verpflichtet ist

Das Fünfte Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches — die §§ 47 bis 52 SGB XII — regelt, was passiert, wenn jemand Sozialhilfe bezieht, aber keinen Krankenversicherungsschutz hat. Die Grundregel ist so eindeutig, wie sie unbekannt ist:

Der Leistungsumfang entspricht dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Wer also Sozialhilfe erhält und nicht versichert ist, hat dieselben Ansprüche wie ein GKV‑Mitglied – vom Arztbesuch über verschreibungspflichtige Medikamente bis zur Krankenhausbehandlung.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen vorbeugendem Gesundheitsschutz und konkreter Krankheitsversorgung. Zur vorbeugenden Gesundheitshilfe gehören Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgeleistungen, wie sie auch gesetzlich Versicherte kennen.

Die Hilfe bei Krankheit – der weitaus häufigste Fall – umfasst alles, was zur Erkennung, Heilung und Linderung einer Erkrankung nötig ist. Daneben gibt es Hilfe zur Familienplanung und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Entscheidend ist der Nachrang: Die Hilfe zur Gesundheit tritt erst ein, wenn kein anderer Träger zuständig ist. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied ist oder sein könnte, muss diesen Weg zuerst gehen. Erst wenn eine reguläre Krankenversicherung nicht möglich ist oder nicht greift, öffnet sich der Zugang über die Sozialhilfe.

Wer Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nach SGB XII hat – und wer nicht

Anspruchsberechtigt sind Menschen, die Leistungen aus dem dritten bis neunten Kapitel des SGB XII beziehen und gleichzeitig nicht krankenversichert sind. Das betrifft vorwiegend drei Gruppen: Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Empfänger von Grundsicherung im Alter sowie Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

Darüber hinaus sind auch Menschen erfasst, die Hilfe zur Pflege, Hilfe in anderen Lebenslagen oder Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten.

Keinen Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nach SGB XII haben dagegen Bürgergeld-Empfänger – sie sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und über das Jobcenter angemeldet.

Auch Asylsuchende erhalten keine Leistungen nach dem SGB XII, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das eigene Gesundheitsregelungen enthält. Wer privat krankenversichert ist, hat ebenfalls keinen Anspruch, solange die private Versicherung leistet.

Horst T., 58 Jahre alt, aus Hannover, hat seit zwei Jahren Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung. Seine frühere gesetzliche Krankenkasse hat ihn abgemeldet, als sein Versicherungsanspruch mit dem Ende seiner Beschäftigung erloschen war.

Eine neue private Versicherung ließ sich wegen Vorerkrankungen nicht abschließen. Beim nächsten Arzttermin zahlt er aus eigener Tasche – und erfährt erst Wochen später von einem Sozialberater, dass das Sozialamt diese Kosten hätte übernehmen müssen. Für den Zeitraum vor dem Antrag ist eine rückwirkende Übernahme kaum möglich, weil die Hilfe erst ab Kenntnis des Sozialamts einsetzt.

Gesundheitskarte vom Sozialamt: Wie die Quasi-Versicherung über § 264 SGB V funktioniert

Wer voraussichtlich länger als einen Monat ununterbrochen Sozialhilfe bezieht und nicht versichert ist, erhält keinen Behandlungsschein-auf-Anfrage-Modus, sondern eine vollwertige elektronische Gesundheitskarte.

Das Sozialamt meldet die betreffende Person bei einer Krankenkasse im eigenen Zuständigkeitsbereich an – auf Kosten des Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die Behandlungskosten vierteljährlich mit dem Sozialamt ab.

Rechtlich sind diese Personen keine echten Mitglieder der Krankenkasse. Die Stellung ist die einer sogenannten Quasi-Versicherung: leistungsrechtlich gleichgestellt mit regulären Versicherten, aber ohne eigene Mitgliedschaft.

Das Statistische Bundesamt beschreibt diesen Status treffend: Die Berechtigten haben leistungsrechtlich den Status von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne tatsächlich Versicherte zu sein. Praktisch heißt das: Sie gehen mit der Gesundheitskarte zum Arzt wie jeder GKV-Patient und müssen nicht vorab um Genehmigung bitten.

Die Wahl der Krankenkasse liegt beim Leistungsberechtigten. Das Sozialamt muss eine Auswahl zugänglicher Kassen im eigenen Bereich anbieten und darf dabei keine bestimmte Kasse empfehlen.

Übt der Berechtigte das Wahlrecht nicht aus, weist das Sozialamt eine Kasse zu. Die Frist für die Krankenkassenwahl beträgt zwei Wochen nach Beginn der Hilfeleistung – versäumt man sie, verliert man das Wahlrecht und wird einer Kasse zugewiesen.

Endet der Sozialhilfebezug, meldet das Sozialamt die Person bei der Krankenkasse ab. Die Gesundheitskarte wird dann eingezogen. Wer danach die Karte weiter nutzt, löst Kostenerstattungsansprüche der Krankenkasse gegen das Sozialamt aus – und das Sozialamt kann diese Kosten weitergeben.

Behandlungsschein statt Karte: Was bei kurzfristiger Bedürftigkeit gilt

Nicht jede Notlage dauert länger als einen Monat. Wer voraussichtlich weniger als einen Monat ununterbrochen Sozialhilfe beziehen wird und nicht versichert ist, gelangt nicht in die Gesundheitskarten-Lösung. Für diese Gruppe gilt ein älteres Verfahren: der Behandlungsschein. Vor jeder Arztvisite, jeder Zahnarztbehandlung und jedem Apothekenbesuch muss das Sozialamt einen Behandlungsschein ausstellen.

Die einzigen Ausnahmen sind echte Notfälle sowie Behandlungen an Sonn- und Feiertagen – hier darf der Arzt auch ohne vorherige Genehmigung behandeln, und das Sozialamt übernimmt die Kosten nachträglich. In allen anderen Fällen rechnet der Arzt direkt mit dem Sozialamt ab, der Betroffene zahlt nichts vor und erhält keine Rechnung.

Das klingt unbürokratisch, ist es aber nicht: Wer zum Arzt fährt, ohne vorher den Behandlungsschein geholt zu haben, sitzt anschließend auf den Kosten – weil das Sozialamt die Übernahme rückwirkend verweigern darf, wenn keine akute Notlage vorlag.

In der Praxis führt dieses System dazu, dass Menschen mit kurzfristiger Bedürftigkeit Arzttermine aufschieben oder ganz darauf verzichten. Der Verwaltungsaufwand – erst zum Sozialamt, dann zum Arzt – wirkt wie eine unsichtbare Hürde, die das Gesetz selbst aufgebaut hat.

Welche Leistungen das Sozialamt bei Hilfe zur Gesundheit übernimmt – und was ausgeschlossen ist

Der Leistungsumfang der Hilfe zur Gesundheit ist bewusst an der GKV gespiegelt. Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, verschreibungspflichtige Medikamente, Heilmittel wie Physio- oder Ergotherapie, Hilfsmittel, medizinische Vorsorge und Früherkennung: All das ist abgedeckt.

Wer eine freie Arztwahl braucht, hat sie – das Gesetz gewährt ausdrücklich freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Leistungsgleichstellung gilt auch für die Konditionen. Die Zuzahlungsregelungen der GKV werden auf Bezieher von Hilfe zur Gesundheit angewendet. Das bedeutet: Zuzahlungen zu Medikamenten, Heilmitteln und Krankenhausaufenthalten fallen an, aber die Belastungsgrenze gilt ebenso.

Wer die Belastungsgrenze überschreitet, kann eine Befreiung bei der zugeordneten Krankenkasse beantragen – diese Befreiungsbescheinigung stellen die Krankenkassen für diesen Personenkreis zum 1. Januar eines Jahres oder bei Aufnahme in eine Einrichtung üblicherweise von sich aus.

Was die Hilfe zur Gesundheit nicht abdeckt: Krankengeld und Mutterschaftsgeld werden im Rahmen der Sozialhilfe-Krankenversorgung nicht gewährt.

Ebenso gibt es keine Übernahme von Behandlungskosten, die im Ausland entstehen. Dieser Unterschied zur regulären GKV-Mitgliedschaft ist relevant für Menschen, die Verwandte im Ausland besuchen und dort erkranken.

Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen – also Extras, die manche Kassen freiwillig anbieten – können im Einzelfall ebenfalls gewährt werden. Das Sozialamt entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

Antrag, Frist und Fallstricke bei der Hilfe zur Gesundheit: So sichern Sie Ihren Anspruch

Der Antrag auf Hilfe zur Gesundheit ist formlos – eine schriftliche Erklärung beim örtlich zuständigen Sozialamt genügt. Zuständig ist der Sozialhilfeträger des Wohnorts, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Das Sozialamt kann einen Behandlungsschein frühestens ab dem Tag ausstellen, an dem es vom Bedarf erfährt. Wer wartet, bis die Krankheit eskaliert, verliert den Anspruch für die zurückliegende Zeit.

Der Antrag sollte diese Angaben enthalten: Name und Adresse, Art des aktuellen Sozialhilfebezugs mit Nachweis, Erklärung zur fehlenden Krankenversicherung sowie – wenn vorhanden – ein ärztliches Dokument zum aktuellen Behandlungsbedarf. Antragsformulare sind beim Sozialamt erhältlich, ein formloser schriftlicher Antrag ist aber immer ausreichend. Die Entscheidung soll zügig erfolgen, bei erkennbarer Dringlichkeit unverzüglich.

Die häufigsten Fehler in der Praxis sind:
erstens: Der Anspruch wird nicht aktiv vom Sozialamt kommuniziert und daher nicht beantragt;
zweitens: Die Betroffenen gehen davon aus, dass ihr SGB-XII-Antrag automatisch auch den Gesundheitsschutz umfasst, was er nicht tut;
drittens: sie holen bei kurzfristiger Bedürftigkeit keinen Behandlungsschein und zahlen dann selbst.

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Versäumen der Zwei-Wochen-Frist für die Krankenkassenwahl – wer sie verpasst, verliert das Wahlrecht, nicht aber den Anspruch auf Versorgung.

Lehnt das Sozialamt einen Antrag ab oder verschleppt die Bearbeitung, ist der schriftliche Widerspruch der richtige Weg. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Enthält der Ablehnungsbescheid keinen Hinweis auf Rechtsmittel, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.

Im Widerspruch sollte konkret auf § 48 SGB XII und die Pflicht zur Krankenversorgung hingewiesen werden. Bei verzögerter Bearbeitung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht möglich – dieser ist kostenlos und kann innerhalb weniger Tage zu einer vorläufigen Versorgungszusage führen.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Gesundheit

Kann ich Hilfe zur Gesundheit beantragen, auch wenn ich noch keine Sozialhilfe beziehe?
Ja, wenn Sie gleichzeitig bedürftig im Sinne des SGB XII sind. Sie beantragen dann beim Sozialamt sowohl Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung als auch die Hilfe zur Gesundheit.

Beides wird parallel geprüft. Wer die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII unterschreitet und nicht krankenversichert ist, hat Anspruch – er muss nur den Antrag stellen.

Was passiert, wenn ich ohne Behandlungsschein zum Arzt gehe und kein Notfall vorliegt?
Der Arzt kann Ihnen eine reguläre Privatrechnung ausstellen. Das Sozialamt ist in diesem Fall nicht verpflichtet, diese Kosten rückwirkend zu übernehmen, weil es im Vorfeld keine Möglichkeit hatte, die Notwendigkeit zu prüfen. Ausnahme:

Sie hatten nachweislich keine zumutbare Möglichkeit, vorher einen Behandlungsschein zu besorgen – etwa weil das Sozialamt telefonisch nicht erreichbar war und die Behandlung nicht aufschiebbar erschien. Solche Ausnahmen muss das Sozialamt prüfen und kann im Einzelfall die Kosten dennoch übernehmen.

Darf das Sozialamt mir vorschreiben, zu welchem Arzt ich gehen muss?
Nein. Das Gesetz garantiert ausdrücklich freie Arzt- und Zahnarztwahl entsprechend den GKV‑Regelungen. Das Sozialamt darf keine bestimmten Ärzte vorgeben oder die Wahl auf eine bestimmte Einrichtung beschränken. Wenn ein Sozialamt versucht, Ihre Arztwahl einzuschränken, ist das rechtswidrig und kann mit Widerspruch angefochten werden.

Habe ich auch Anspruch auf Zahnersatz über die Hilfe zur Gesundheit?
Ja, aber nur im gleichen Umfang wie GKV‑Versicherte. Das bedeutet: Der gesetzliche Festzuschuss für Zahnersatz wird übernommen. Einen Zuschuss über das GKV-Niveau hinaus kann das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren, muss es aber nicht.

Teurere Versorgungen – etwa hochwertiger Keramikzahnersatz ohne medizinische Notwendigkeit – müssen Sie selbst finanzieren. Wenn Ihr Bonusheft vollständig geführt ist, können Sie den erhöhten Festzuschuss beanspruchen, wie er auch regulären GKV-Patienten zusteht.

Was ist, wenn mein Sozialhilfebezug endet und ich immer noch keine Krankenversicherung habe?
Mit dem Ende des Sozialhilfebezugs endet auch die Hilfe zur Gesundheit. Sie müssen sich dann um eine reguläre Krankenversicherung kümmern. Wer zuletzt gesetzlich versichert war, hat unter Umständen ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der GKV.

Wer nie versichert war, unterliegt der gesetzlichen Auffangversicherungspflicht – das bedeutet, jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Sie aufzunehmen, auch ohne Gesundheitsprüfung. Das Sozialamt muss Sie über diese Optionen informieren, bevor die Hilfe zur Gesundheit endet.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe – Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

Gesetze im Internet / dejure.org: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — §§ 47, 48, 52 SGB XII

Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch — § 264 SGB V (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)

Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung — 72.000 Menschen 2023 ohne Krankenversicherung, Oktober 2025

Statistisches Bundesamt (Destatis): Glossar Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

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100-Jährige Rentnerin soll nach 60 Jahren ihre Wohnung verlassen

7. Mai 2026 - 15:55

Eine 100-jährige Mieterin soll nach 57 Jahren ihr Zuhause in Köln-Bickendorf verlieren.  Eine Immobiliengesellschaft will das Haus mit neun Parteien abreißen und durch einen profitablen Neubau mit 26 Wohnungen ersetzen. Die Seniorin leidet an Demenz. Ihre Familie warnt, dass ein Umzug sie aus dem Gleichgewicht bringt.

Seit sechs Jahrzehnten am vertrauten Ort

Lilly Rostock lebt seit fast sechs Jahrzehnten in derselben Wohnung. Hier erinnert sie sich an Vertrautes.  Ihre Wohnung bietet ihr genau die Orientierung, die Menschen mit Demenz notwendig brauchen.

Der Eigentümer plant Abriss und Neubau. Als „Kompromiss“ wird eine Ersatzwohnung in der Nähe und eine längere Räumungsfrist angeboten. Für die Familie reicht das nicht aus.

Wer mit 100 Jahren und Demenz aus der vertrauten Umgebung gerissen wird, verliert Sicherheit, Orientierung, Routinen und vertraute Wege. Kurz gesagt wird diesen Menschen der Boden unter den Füßen genommen, um stabil durch den Alltag zu kommen.

Ein Angebot, diesen Verlust an Sicherheit  „barrierefrei und energieeffizient“ auszugleichen, wird der Realität von Demenzpatienten nicht gerecht.

Neubaupläne rechtfertigen nicht jede Härte

Bei Neubauten berufen sich Vermieter oft auf eine Verwertungskündigung. Selbst wenn so eine Kündigung formal möglich sein kann, bedeutet das juristisch nicht einen Blankoscheck für die Abrissbirne.

Gerichte müssen immer prüfen, ob der Auszug im konkreten Einzelfall zumutbar ist. Bei einer 100-jährigen, demenzkranken und langjährigen Mieterin trifft dies hochwahrscheinlich nicht zu.

Die Mieterin ist nicht rechtlos. Gerade in solchen Extremfällen sind im Mietrecht Schutzmechanismen eingebaut, und diese lassen sich konsequent nutzen.

Erstens: Widerspruch wegen sozialer Härte

Die Mieterin kann der Kündigung widersprechen und einen Härtefall geltend machen. Alter, Demenz, drohende erhebliche Gesundheitsverschlechterung und die jahrzehntelange Verwurzelung sind dafür klassische und sehr starke Gründe.

Zweitens: Bestreiten, dass die Kündigung konkret und notwendig ist.

Abrissankündigungen müssen belastbar sein: konkrete Planungen, Zeitabläufe, Genehmigungslage, tatsächliche Durchführbarkeit. Ein Neubau allein ist kein Freifahrtsschein.

Drittens: Räumungsfrist maximal strecken

Selbst wenn ein Gericht die Kündigung nicht vollständig stoppt, kann und muss es die Räumung hinauszögern, um unzumutbare Folgen zu verhindern.  Bei einer 100-Jährigen gefährdet eine kurze Frist ihre Gesundheit mit Ansage.

Viertens: Medizinische Belege einreichen

Atteste, Pflegeberichte und fachärztliche Stellungnahmen spielen eine erhebliche Rolle: Welche Auswirkungen hätte ein Umzug voraussichtlich? Welche Risiken bestehen (Desorientierung, Sturzgefahr, akute Verschlechterung, Klinikaufenthalte)?

Je konkreter die medizinischen Dokumente sind, umso besser lässt sich ein Härtefall begründen.

Fünftens: Vergleich nur, wenn er die Mieterin wirklich schützt

Eine Ersatzwohnung ist nicht automatisch eine Lösung. Wenn überhaupt, muss sie praktisch gleichwertig sein, und der Umzug muss sich medizinisch vertreten lassen. Dazu gehören schriftliche Zusagen, Umzugshilfe, Begleitung, Kostenübernahme und vor allem: ein Zeitplan, der sich an der Gesundheit orientiert, nicht am Baukalender.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen

Kann man wegen Abriss und Neubau kündigen, egal wer drin wohnt?
Nein. Selbst wenn ein Kündigungsgrund behauptet wird, kann ein Härtefall die Kündigung blockieren oder zumindest massiv begrenzen.

Warum ist Demenz im Mietrecht so entscheidend?
Weil der Verlust der vertrauten Umgebung bei Demenz nicht bloß „unangenehm“, sondern potenziell gesundheitlich gravierend ist. Das kann einen Auszug unzumutbar machen.

Reicht eine Ersatzwohnung in der Nähe als Argument gegen den Härtefall?
Nicht automatisch. Nähe hilft, aber sie ersetzt nicht die vertraute Wohnung und kann den Umzugsschock nicht wegzaubern.

Was entscheidet in der Praxis oft das Verfahren?
Die Qualität der Nachweise. Konkrete ärztliche Stellungnahmen, Pflegeberichte und nachvollziehbare Darlegung der Risiken sind häufig der Schlüssel.

Was sollte die Familie sofort tun?
Fristen prüfen, Härtefall sauber begründen, medizinische Unterlagen sammeln, Unterstützung durch Mieterverein oder Fachanwalt sichern und nichts „nebenbei“ unterschreiben, was Rechte schwächt.

Fazit

Dieser Fall ist kein „normaler Mietstreit“. Er ist ein Test dafür, ob unser Rechtsstaat die schützt, die sich selbst kaum noch schützen können. Wenn Gerichte zulassen, dass eine 100-jährige demenzkranke Frau aus ihrem Zuhause gedrängt wird, dann ist das ein fatales Signal an alle Älteren: Eure Stabilität zählt weniger als ein Rendite- oder Projektplan.  Eure psychische und physische Stabilität ist wertlos, wenn es um Profite der Vermieter geht.

Genau deshalb muss der Härteaspekt hier das höchste Gewicht haben.

Eine 100-jährige demenzkranke Frau nach 57 Jahren aus der Wohnung zu drängen darf nicht als Kollateralschaden durchgewunken werden.

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Bürgergeld: Jobcenter schickt 7 Minderungsbescheide und nutzt diese gleich als Strafvorschrift

7. Mai 2026 - 15:39

Das Jobcenter darf bei wiederholten Meldeversäumnissen die Sanktionen nicht als Strafvorschrift benutzen. Das Geriocht urteilt mit wegweisende Entscheidung

7 Minderungsbescheide des Jobcenters wegen Versäumnis des Erscheinens des Leistungsempfängers zum Meldetermin haben den Leistungsempfänger schwer zugesetzt, denn er lebt unter dem Existenzminimum.

Das Jobcenter vertritt die Auffassung, dass ein wichtiger Grund für die Versäumnisse nicht erkennbar sei. Der Verweis auf die Rechtsprechung ändere hieran nichts, denn auch das Bundessozialgericht habe in dem dort entschiedenen Fall die Sanktionierung von mindestens drei Meldeversäumnissen für rechtmäßig erklärt.

Gericht widerspricht Jobcenter

Das Sozialgericht Bremen Az. S 41 AS 130/17 ER konnte sich nicht der Auffassung des Jobcenters anschließen, denn das Ziel von Meldeaufforderungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) besteht nicht darin, über eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der meldepflichtigen Personen auf Arbeitslosengeld II zu mindern oder gar zu beseitigen.

Der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des “Förderns und Forderns” im SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.

Ziel der Sanktionen darf keine Bestrafung sein, denn die §§ 31 bis 32 SGB II sind keine – Strafvorschrift

Es handelt sich bei den §§ 31 bis 32 SGB II auch – nicht um Strafvorschriften – , nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen verhängt werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil von den Jobcentern die Durchsetzung einer Meldeaufforderung nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.

Wenn das Jobcenter bereits beim Erlass eines auf § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützten Minderungsbescheids davon auszugehen hatte, das das Ziel, das mit einem solchen Bescheid erreicht werden sollte – nämlich die Bewirkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht (mehr) erreicht werden konnte, dann ist von einer Rechtswidrigkeit dieses Minderungsbescheids auszugehen.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten zur – Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses mehrerer Sanktionsbescheide

1. Die Abfolge mehrerer Meldeaufforderungen mit letztlich dem selben Meldezweck verstoße gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien ( BSG Az. B 14 AS 19/14 R) .

Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden (vgl. SächsLSG, Beschluss v. 22.12.2016 – L 7 AS 1149/16 B ER; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 28.7.2016 – L 25 AS 2819/15 WA ).

2. Nicht immer greift die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, vor allem nicht bei – verschiedenen Meldezwecken bei 8 Meldeaufforderungen

Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn das Jobcenter verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat ( LSG Berlin-Brandenburg Az. L 25 AS 1638/20 ).

3. Zur Frage, ob erst dann weitere Ermessenserwägungen in die Begründung der Meldeaufforderung einzustellen seien, wenn die “qualitative Schwelle” von mehr als 30%, bei der entsprechend § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergänzende Sachleistungen zu erbringen seien, erreicht sei. Diese Auffasssung des Jobcenters ist das LSG Hamburg Az. L 4 AS 282/16 – nicht gefolgt, denn dies sei der Rechtsprechung des BSG – nicht zu entnehmen.

Jobcenter muss Ermessen ausüben

Das LSG Hamburg folgt der Auffassung des BSG : Bei rascher Abfolge von Meldeaufforderungen und daraus bei Versäumnissen hergeleitete Sanktionen müssen Jobcenter ein Ermessen ausüben und den Einzelfall und die Umstände wie Erwerbsfähigkeit und Eingliederungsförderlichkeit der neuerlichen Meldeaufforderung überprüfen.

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Kürzungen beim Pflegegrad 1: Verband fordert Streichung des Entlastungsbetrags

7. Mai 2026 - 15:27

In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird es eng: Für das kommende Jahr steht ein Defizit von knapp fünf Milliarden Euro im Raum, während gleichzeitig immer mehr Menschen pflegebedürftig werden, Personal fehlt und das System für viele Betroffene kaum noch verständlich ist.

In diese Lage platzt ein Vorstoß des PKV-Verbands (Private Krankenversicherer), der einen Kurswechsel fordert und der Politik ein „Sofortprogramm“ präsentiert. Ausgerechnet Menschen mit Pflegegrad 1 könnten am Ende die Rechnung zahlen.

Was der PKV-Verband konkret fordert

Der PKV-Verband will die heutigen ambulanten und stationären Sachleistungen in ein einheitliches Pflegebudget überführen. Pflegebedürftige sollen dann selbst entscheiden, ob sie das Budget für Pflege im Heim, für einen Pflegedienst oder für andere organisierte Hilfen einsetzen.

Ein Pflegegeld soll es zwar weiter geben, aber nicht mehr unabhängig davon, sondern gekoppelt an das Budget: Wer weniger Sachleistungen nutzt, soll anteilig mehr Pflegegeld bekommen.

Zusätzlich sollen Ehrenamtliche stärker eingebunden werden. Ein Teil des Budgets könnte dann an nicht-professionelle Helfer fließen, etwa an Nachbarn, die nach einem Pflegekurs unterstützen. Parallel fordert der PKV-Verband eine bundesweit einheitliche Regelung, weil die Nachbarschaftshilfe derzeit je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist und viele Betroffene daran scheitern, was erlaubt ist, wer abrechnen darf und welche Nachweise erforderlich sind.

Der schärfste Punkt betrifft Pflegegrad 1. Hier stellen die privaten Krankenversicherer den Leistungsumfang grundsätzlich infrage und bringen ins Spiel, den Entlastungsbetrag zu streichen. Genau dieser Betrag ist für viele Betroffene die einzige real nutzbare Unterstützung, weil Pflegegrad 1 sonst nur wenige Leistungen eröffnet.

Der PKV-Verband rechnet bei einer Streichung mit Einsparungen in Milliardenhöhe und argumentiert, das Geld solle stärker in Prävention, Beratung, Pflegekurse und Hilfsmittel gelenkt werden.

Warum Pflegegrad 1 so gefährdet ist

Pflegegrad 1 wurde eingeführt, um Menschen mit leichten Beeinträchtigungen früher zu erreichen. Die Idee war, Verschlechterungen zu bremsen und zu verhindern, dass Betroffene schneller in höhere Pflegegrade rutschen oder im schlimmsten Fall früher ins Heim müssen.

Wenn ausgerechnet hier Leistungen gestrichen werden, trifft das viele mitten im Alltag. Es geht um Haushalt, Einkäufe, Arztwege und genau die kleinen Unterstützungen, die einen finanziellen Absturz verhindern.

Mit Leistungen vs. ohne Leistungen bei Pflegegrad 1 Mit Leistungen für Pflegegrad 1 Ohne Leistungen für Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag kann für alltagsnahe Unterstützung eingesetzt werden, z. B. Haushaltshilfe oder Begleitung Alltagsunterstützung muss aus eigener Tasche bezahlt oder gestrichen werden Mehr Stabilität im Alltag, weil kleine Hilfen regelmäßig möglich sind Höheres Risiko von Überforderung, Verwahrlosung im Haushalt und gesundheitlichen Rückschlägen Entlastung für Angehörige und Nachbarn, weil Unterstützung planbar ist Mehr Druck auf Angehörige, mehr informelle Pflege ohne Struktur und Absicherung Ziel „Prävention“ wird praktisch unterstützt, weil Verschlechterungen früh abgefedert werden Gefahr, dass Pflegegrad 2 schneller erreicht wird, was langfristig teurer werden kann Weniger Notlagen, weniger „plötzliche“ Krisen und ungeplante Versorgungslücken Mehr Krisenfälle, mehr kurzfristige Hilfe über Notstrukturen oder Klinikaufenthalte Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Pflegebedürftige, wenn Leistungen gekürzt werden

Sollten Kürzungen oder neue Einschränkungen tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden, ist es schwer dagegen vorzugehen. Gerichte müssen politische Entscheidungen grundsätzlich respektieren, solange sie verfassungsgemäß sind.

Betroffene können jedoch bei einer konkreten Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen, wenn Leistungen falsch berechnet, abgelehnt oder zu eng ausgelegt werden. Das ist wichtig, weil in Umstellungsphasen Fehler häufiger passieren und Pflegekassen neue Regeln oft restriktiv anwenden.

Wenn existenzielle Versorgungslücken entstehen, kann zusätzlich geprüft werden, ob andere Ansprüche greifen, etwa Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht oder ergänzende Unterstützungen über kommunale Hilfen.

Wenn eine Regelung in Grundrechte eingreift, kann das verfassungsrechtlich relevant werden, nur ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht zähflüssig und ersetzt nicht den Schutz im Alltag.

Für die Praxis: Annemarie, 58 Jahre, Pflegegrad 1

Annemarie ist 58, lebt allein und hat Pflegegrad 1, weil ihre Selbstständigkeit im Alltag spürbar eingeschränkt ist. Sie schafft Einkäufe nur noch mit Pausen, die Wohnung sauber zu halten fällt ihr schwer, und an schlechten Tagen kostet selbst Duschen oder Kochen deutlich mehr Kraft als früher.

Den Entlastungsbetrag nutzt Annemarie, um sich zweimal im Monat Unterstützung im Haushalt zu holen und zusätzlich gelegentlich Begleitung zum Arzt zu organisieren. Seitdem bleibt ihr Alltag stabiler, weil sie nicht mehr ständig „hinterherläuft“ und weniger in Überforderungssituationen gerät.

Würde der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 wegfallen, müsste Annemarie diese Hilfe aus ihrem ohnehin knappen Budget bezahlen oder ganz streichen. Die Folge wäre absehbar: mehr Chaos im Haushalt, mehr Stress, mehr gesundheitliche Rückschläge. Es besteht ein höheres Risiko, dass Annemarie in Pflegegrad 2 rutscht, obwohl genau das eigentlich verhindert werden soll.

Haben die Forderungen der privaten Krankenversicherer politische Bedeutung?

Ja, weil der PKV-Verband ein Modell für reale Probleme fordert: Es gibt Finanzdruck, eine angekündigte Reformagenda und ein öffentlich sichtbares Problem.

Solche Papiere liefern Politikern Formulierungen, Zahlen und vermeintlich einfache Lösungen, die Vorlage für Koalitionsrunden oder Gesetzesentwürfen sein können.

Gerade der Pflegegrad 1 ist politisch besonders verletzlich, weil Kürzungen sich demagogisch als “kleine Eingriffe” verkaufen lassen, obwohl sie für Betroffene existentielle Folgen haben.

Einsparungen bei vielen kleinen Leistungen, die auf dem Papier zu Milliarden hochgerechnet werden, reizen die Politik genau dort anzusetzen, besonders, weil die Betroffenen – im Gegensatz zu de privaten Krankenversicherungen – keine mächtige Lobby haben.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was bedeutet Pflegegrad 1?
Den Pflegegrad 1 bekommen Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die im Alltag erste Einschränkungen haben, aber noch keinen umfangreichen Pflegebedarf wie in höheren Pflegegraden.

Was würde eine Streichung des Entlastungsbetrags praktisch bedeuten?
Betroffene würden genau die Hilfe verlieren, die Haushalt, Einkäufe oder Begleitungen ermöglicht. Das erhöht das Risiko, dass Probleme eskalieren und später teurere Leistungen nötig werden.

Was ist mit dem Pflegebudget gemeint?
Statt vieler einzelner Leistungsarten gäbe es einen Geldrahmen je Pflegegrad, über den Pflegebedürftige flexibler verfügen könnten. Gleichzeitig könnte das Pflegegeld stärker an die Nutzung anderer Leistungen gekoppelt werden.

Kann die Politik das einfach beschließen?
Die PKV kann keine Gesetze beschließen. Gesetzesänderungen sind möglich, aber politisch umkämpft. Ob und wie stark Pflegegrad 1 betroffen wäre, hängt davon ab, was tatsächlich in einem Gesetzentwurf landet.

Was können Betroffene jetzt tun?
Wer Pflegegrad 1 hat, sollte die eigenen Leistungen konsequent nutzen, Bescheide prüfen und bei Ablehnungen oder Kürzungen sofort Widerspruch einlegen. Zusätzlich lohnt es sich, Beratung zu suchen, um Alternativen im Fall von Leistungslücken zu klären.

Fazit

Der Vorstoß der privaten Krankenversicherer ist ein Warnsignal: Wenn gespart werden soll, geraten schnell die „kleinen“ Leistungen unter Druck, die für Betroffene aber oft die entscheidenden sind.

Pflegegrad 1 betrifft keine Randgruppe, sondern ist eine Warnzone, der verhindern soll, dass Menschen schneller in schwere Pflege rutschen. Wer hier streicht, sorgt sicher für Pflegearmut im Alltag.

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Umstrittenes Bürgergeld-Urteil: Kein Mehrbedarf für Warmwasser bei Gaskombitherme

7. Mai 2026 - 14:43

Bei einer Gaskombitherme muss das Jobcenter neben der Berücksichtigung von Heizkosten und geschätztem Betriebsstrom keinen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung berücksichtigen

Das Sozialgericht Dortmund urteilt zu einer umstrittenen Rechtsfrage: Muss das Jobcenter einen pauschalierten Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II bei einer Gaskombitherme bewilligen?

Verbleibt es bei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Az. B7/14 AS 1/21 R) für die Gewährung von Pump- und Zündstrom in Höhe von 5% oder ist diese Rechtsprechung aufzugeben?

Mit wegweisendem Urteil gibt die 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ( Az. S 35 AS 2078/23 ) eine Entscheidung für die Kosten der Unterkunft bei Bürgergeld Bezug bekannt:

Ein Anspruch auf den pauschalierten Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II setzt nach § 21 Abs. 1 SGB II das Vorliegen eines ungedeckten Bedarfs voraus.

Dieser besteht aber nicht, wenn die Aufwendungen für den Betrieb einer Gaskombitherme bereits vollständig als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt werden (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R – ).

Der pauschalierte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht unabhängig vom tatsächlichen Bedarf zu gewähren. Eine Gewährung ohne ungedeckten Bedarf widerspräche dem Bedarfsdeckungsprinzip des SGB II und dem systematischen Verhältnis der §§ 20, 21 und 22 SGB II.

Die Kosten für Zünd-, Pump- und Betriebsstrom einer Gaskombitherme sind Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und können soweit eine gesonderte Erfassung nicht möglich ist, im Wege sachgerechter Schätzung (regelmäßig 5% der Brennstoffkosten) berücksichtigt werden.

Ein darüber hinausgehender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II scheidet regelmäßig aus.

Der Bürgergeldempfänger konnte keinen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gegenüber dem Jobcenter vor Gericht durchsetzen, weil die Richter der 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund der Auffassung des Jobcenters folgten, dass wenn bei einer Gaskombitherme die Heizkosten sowie die Kosten für Zündstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II übernommen werden, kein pauschaler Mehrbedarf für Warmwassererzeugung geltend gemacht werden könne ( entgegen der Rechtsprechung des BSG Az. B 7/14 AS 1/21 R – Auch bei einer Gaskombitherme ist ein pauschalierter Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung zu gewähren ).

Das Jobcenter sowie die Kammer vertreten folgende Auffassung:

Kein Anspruch auf den Mehrbedarf, weil dem Kläger sämtliche tatsächlichen Aufwendungen für die Erwärmung der Heizung und die Warmwasseraufbereitung erstattet worden seien.

Die Kosten für die Anschaffung, Installation und Instandhaltung der Gaskombitherme trage der Vermieter. Kaltes Wasser werde als Bestandteil der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Betriebskosten berücksichtigt. Die Kosten für Gas würden vollständig übernommen.

Auch der Stromverbrauch für den Betrieb der Therme werde in Form des bewilligten Zünd- und Pumpstroms vollständig berücksichtigt.

Soweit der Stromverbrauch nicht gesondert erfasst werden könne, sei eine Schätzung zulässig. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass ein Anteil von 5 % der Brennstoffkosten regelmäßig eine sachgerechte Schätzung darstelle.

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II setze voraus, dass die Warmwasseraufbereitung unabhängig von der Erwärmung der Heizung erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Warmwasseraufbereitung zusammen mit der Heizung über dieselbe Anlage und denselben Energieträger erfolge.

Für die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung sei aber gerade notwendig, dass die Warmwasserbereitung separat von der Heizanlage erfolge, und deshalb die anfallenden Kosten nicht nach § 22 SGB II übernommen werden könnten.

§ 21 Abs. 7 SGB II sei so zu verstehen, dass ein pauschalierter Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung nur dann anfalle, wenn Warmwasser separat von der Heizung durch Haushaltsenergie erzeugt werde.

Der Anspruch des Klägers scheitert unter Beachtung von § 21 Abs. 1 SGB II daran, dass kein ungedeckter Bedarf besteht

Bereits nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 SGB II setzt die Gewährung eines Mehrbedarfs voraus, dass ein Bedarf besteht, der nicht anderweitig gedeckt ist. Der Begriff des Mehrbedarfs ist bedarfsbezogen zu verstehen und nicht lediglich als pauschale Anspruchsbezeichnung.

Eine Auslegung dahingehend, dass der Mehrbedarf unabhängig vom Bestehen eines ungedeckten Bedarfs zu gewähren wäre, würde dazu führen, dass Leistungen auch dann erbracht werden würden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen bereits vollständig gedeckt wären. Dies widerspräche dem Grundsatz der Bedarfsdeckung im SGB II.

Zutreffend wird daher in der Rechtsprechung vertreten

Dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 7 SGB II das Bestehen eines ungedeckten Bedarfs voraussetzt.

Daran fehlt es, wenn die Aufwendungen für den Betrieb einer Gaskombitherme bereits vollständig im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2017 – L 9 AS 3/15 -, zustimmend auch und in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter dem Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R: Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 15. November 2022, S 13 AS 1439/20).

Zwar schließt der Wortlaut der Vorschrift des § 21 Abs. 1 SGB II eine Auslegung dergestalt nicht aus, dass der Begriff des „Bedarfs“ oder des „Mehrbedarfs“ nicht als Auslöser eines Anspruchs nach § 21 Abs. 2 bis Abs. 7 SGB II, sondern als reine Anspruchsbezeichnung gemeint ist.

Eine solche Auslegung würde aber zu dem Absurdum führen, dass ein pauschalierter Mehrbedarf unabhängig von der Frage bewilligt wird, ob die entstehenden Kosten vollständig getragen werden.

Damit käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung derjenigen Leistungsbezieher, deren Bedarfe zwar vollständig gedeckt sind, aber über eine dezentrale anstelle einer zentralen Warmwasseraufbereitung versorgt werden (a. A. wohl: BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R -, ).

Gegen eine nicht bedarfsbezogene Auslegung spricht

Dass diese im Ergebnis zu einer versteckten und nicht gerechtfertigten Regelbedarfserhöhung der betreffenden Leistungsberechtigten und damit zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Leistungsberechtigten und damit auch zu einer Abdeckung von Bedarfen durch staatliche Transferleistungen führen würde, obwohl diese tatsächlich nicht bestehen.

Im konkreten Fall lag kein ungedeckter Bedarf vor

Der Kläger erhielt sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaskombitherme stehenden Aufwendungen in Gestalt von Neben-, Gas- sowie Zünd- und Betriebsstromkosten erstattet. Das Jobcenter berücksichtigte die Betriebskosten im Wege einer Schätzung in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten. Diese Schätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Bedarfsunterdeckung ist nicht ersichtlich

Ein ungedeckter Bedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass die Warmwasseraufbereitung nach dem Klägervortrag zusätzliche Stromkosten verursacht. Die beim Betrieb einer Gaskombitherme entstehenden Stromkosten können nicht getrennt nach Heiz- und Warmwasseranteilen erfasst werden. Eine Aufteilung ist selbst bei Vorhandensein einer separaten Messeinrichtung nicht möglich.

Das Jobcenter berücksichtigte die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der eingereichten Abschlagsanforderungen der Energieversorgungsunternehmen in Höhe von geschätzten 5 % der Aufwendungen für die Gasenergie.

Stromverbrauch zum Betrieb der Heizungsanlage kann geschätzt werden

Wird der Stromverbrauch zum Betrieb der Heizungsanlage nicht gesondert erfasst, sind die Kosten gemäß § 202 S. 1 SGG i. V. m § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) regelmäßig zu schätzen. Eine Schätzung anhand des geschätzten Anteils in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Höhere Bedarfe hat der Kläger im Klageverfahren auch nicht nachgewiesen

Sie entstehen auch dann nicht, wenn man dem vertretbar anstelle der Brennstoffkosten auf 5 % der im Bewilligungszeitraum angefallenen Stromkosten des Klägers abstellen würde, da sich aus den im Klageverfahren eingereichten monatlichen Abschlägen in Höhe von monatlich 29,00 Euro insgesamt rechnerisch ein geringerer Gesamtwert für den Bewilligungszeitraum ergibt (12 Monate à 1,45 Euro = 17,40 Euro) als nach den bisher berücksichtigten Heizkostenabschlagszahlungen.

Anmerkung vom Verfasser

Dieses Urteil widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und deshalb wurde auch die Berufung zugelassen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wird klären müssen, ob bei Betrieb einer Gaskombitherme neben der Berücksichtigung von Heizkosten und geschätztem Betriebsstrom ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren ist, und ob nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch ein Anwendungsbereich für die Gewährung von Pump- und Zündstrom verbleibt, oder die dazu ergangene Rechtsprechung aufzugeben ist.

Expertentipp:

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählt auch der Bedarf für zentral erzeugtes Warmwasser, nicht aber der Bedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.

Dieser Bedarf ist vielmehr über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II abzudecken (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21; Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R – ).

Dieser Rechtsprechung folgend der 2. Senat des LSG NRW in einem aktuellem Bürgergeld Urteil.

Man darf gespannt sein, ob sich diese Rechtsprechung der 35. Kammer durchsetzen wird oder es eine Einzelentscheidung bleibt.

Quellen:

BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2020 – L 12 AS 2055/18, LSG Hessen, Urteil vom 27. November 2017 – L 9 AS 3/15, SG Dortmund, Urteil vom 10.04.2026 – S 35 AS 2078/23

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Hartes Urteil zur Verhinderungspflege: LSG Thüringen zog enge Grenzen

7. Mai 2026 - 14:32

Das Landessozialgericht Thüringen hat mit Urteil eine Entscheidung zur Verhinderungspflege getroffen, die in der Pflegepraxis erhebliche Diskussionen auslösen dürfte. Unter dem Aktenzeichen L 12 P 500/21 wies das Gericht die Berufung einer pflegebedürftigen Klägerin zurück, die von ihrer Pflegekasse die Erstattung von Kosten der Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 22. August 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlangte.

Der Fall betrifft eine Konstellation, die in der ambulanten Versorgung nicht selten vorkommt. Ein Pflegedienst rechnete regelmäßig an fünf Tagen im Monat jeweils eine Stunde Verhinderungspflege ab, während zugleich die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3 vollständig ausgeschöpft wurden.

Das Gericht sah darin keine erstattungsfähige Verhinderungspflege. Nach seiner Auffassung fehlte es bereits an einem vorübergehenden Ausfall einer Pflegeperson, der durch Ersatzpflege überbrückt werden musste.

Worum es in dem Verfahren ging

Die Klägerin war pflegebedürftig und erhielt Leistungen der Pflegeversicherung. Für die laufende Versorgung wurden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, also Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die unmittelbar über die Pflegekasse abgerechnet werden.

Zusätzlich wurden über denselben Zeitraum wiederkehrend Leistungen als Verhinderungspflege geltend gemacht. Die Pflegekasse lehnte die Erstattung ab, das Sozialgericht Gotha gab ihr Recht, und auch das Landessozialgericht Thüringen bestätigte diese Linie.

Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Entscheidung deshalb brisant, weil Verhinderungspflege in der Praxis häufig als flexibel nutzbares Jahresbudget verstanden wird. Genau diesem Verständnis setzt das Urteil enge Grenzen.

Was Verhinderungspflege nach dem Gesetz leisten soll

Verhinderungspflege ist in § 39 SGB XI geregelt. Danach übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Kosten einer Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Der Gesetzestext nennt damit nicht nur Krankheit und Urlaub. Er spricht ausdrücklich auch von „anderen Gründen“, was in der Praxis seit jeher Raum für unterschiedliche Alltagssituationen lässt.

Pflegeperson ist nach § 19 SGB XI eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine andere nahestehende oder vertraute Person.

Die enge Auslegung des LSG Thüringen

Das LSG Thüringen betrachtet Verhinderungspflege vor allem als Überbrückungsleistung. Nach der veröffentlichten Zusammenfassung kommt sie nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht.

Das Gericht stellt dabei auf Situationen ab, in denen die Pflegeperson plötzlich oder aus nicht aufschiebbaren Gründen ausfällt. Genannt werden etwa Krankheit, Urlaub, Kuraufenthalt oder ein Arzttermin während der Pflegezeit.

Im konkreten Fall wertete das Gericht die regelmäßig eingeplanten Einsätze des Pflegedienstes nicht als Ersatz für einen echten Ausfall. Vielmehr sah es darin eine regelmäßige Ergänzung der Versorgung und damit faktisch eine Ausweitung des Pflegearrangements.

Warum diese Entscheidung problematisch ist

Die Entscheidung wirft eine schwierige Frage auf: Muss eine Verhinderung im Sinne des § 39 SGB XI tatsächlich plötzlich, medizinisch begründet oder unausweichlich sein? Der Gesetzeswortlaut selbst ist weiter gefasst.

Er verlangt, dass die Pflegeperson an der Pflege gehindert ist. Eine ausdrückliche Vorgabe, dass der Grund kurzfristig eintreten oder unaufschiebbar sein muss, findet sich in der Norm nicht.

Gerade in der häuslichen Pflege sind Verhinderungen häufig planbar. Angehörige haben Arbeitszeiten, Arzttermine, familiäre Verpflichtungen, Erholungsbedarf oder feste private Termine.

Wenn eine Tochter jeden Mittwochabend selbst familiär gebunden ist, kann sie in dieser Zeit nicht pflegen. Wenn ein pflegender Ehepartner regelmäßig eine Auszeit benötigt, um die eigene Belastbarkeit zu erhalten, liegt ebenfalls eine tatsächliche Verhinderung nahe.

Das Urteil kann deshalb so verstanden werden, dass es den gesetzlichen Begriff der „anderen Gründe“ enger fasst, als es der Wortlaut zwingend vorgibt. Für Pflegebedürftige entsteht dadurch Rechtsunsicherheit, weil planbare Entlastung nicht ohne Weiteres als Verhinderungspflege anerkannt wird.

Der Streit um Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Besonders umstritten ist ein weiterer Gedanke des Gerichts. Nach der veröffentlichten Entscheidungsdarstellung soll Verhinderungspflege voraussetzen, dass tatsächlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI gewährt wird, jedenfalls im Rahmen einer Kombinationsleistung.

Im entschiedenen Fall waren die Pflegesachleistungen vollständig ausgeschöpft. Nach der Logik der Kombinationsleistung blieb deshalb kein anteiliges Pflegegeld übrig.

Diese Sicht ist für viele Pflegehaushalte von großer Bedeutung. Denn sie würde bedeuten, dass Pflegebedürftige, die ausschließlich Sachleistungen nutzen, Verhinderungspflege nur schwer oder gar nicht geltend machen können, wenn daneben eine private Pflegeperson im Alltag unterstützt.

Der Gesetzestext des § 39 SGB XI knüpft den Anspruch jedoch an die Verhinderung der Pflegeperson. Ob daraus zwingend folgt, dass tatsächlich Pflegegeld fließen muss, ist rechtlich keineswegs selbstverständlich.

Hinzu kommt, dass Pflegepersonen auch unabhängig vom Pflegegeld sozialrechtlich relevant sein können. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen rentenrechtlich abgesichert sein können, selbst wenn die Pflegeversicherung die Beiträge trägt und die pflegende Person selbst nichts einzahlt.

Was an dem Urteil dennoch nachvollziehbar ist

So kritikwürdig die enge Auslegung sein mag, der konkrete Sachverhalt zeigt zugleich ein reales Problem. Verhinderungspflege darf nicht als stilles Zusatzbudget für Pflegedienste missverstanden werden.

Wenn ein ambulanter Dienst ohnehin laufend über Pflegesachleistungen tätig ist und zusätzlich regelmäßig Verhinderungspflege abrechnet, muss genau geprüft werden, was tatsächlich ersetzt wurde. Entscheidend ist, ob eine konkrete Pflegeperson verhindert war und welche Pflege in dieser Zeit übernommen wurde.

Problematisch sind insbesondere pauschale Abtretungserklärungen, in denen Pflegebedürftige neben Entlastungsleistungen auch Verhinderungspflege an einen Dienst abtreten. Solche Formulare können dazu führen, dass Betroffene kaum noch nachvollziehen, welches Budget wofür verbraucht wird.

Verhinderungspflege gehört aber nicht dem Pflegedienst. Sie dient dem Schutz der Versorgung, wenn eine private Pflegeperson ausfällt.

Tabelle: Was Pflegebedürftige nach dem Urteil beachten sollten Situation Einordnung für die Praxis Die Pflegeperson ist wegen Urlaub, Krankheit oder eines Termins verhindert. Das entspricht dem klassischen Anwendungsfall der Verhinderungspflege und sollte gut dokumentiert werden. Die Verhinderung ist regelmäßig planbar, etwa jede Woche zu einer festen Zeit. Nach dem Urteil kann die Pflegekasse genauer prüfen, ob es sich noch um Ersatzpflege oder bereits um einen festen Bestandteil der Versorgung handelt. Ein Pflegedienst rechnet zusätzlich zur vollen Sachleistung Verhinderungspflege ab. Betroffene sollten Rechnungen, Leistungsnachweise und Abtretungen sorgfältig prüfen und sich jede Abrechnung verständlich erklären lassen. Es wird ausschließlich Pflegesachleistung genutzt, aber Angehörige helfen zusätzlich. Hier besteht nach dem Urteil ein erhöhtes Streitrisiko, wenn Verhinderungspflege geltend gemacht wird. Transparenz bei Abtretungen ist dringend nötig

In der Praxis unterschreiben Pflegebedürftige häufig Abtretungserklärungen, ohne jede Rechtsfolge im Detail zu überblicken. Wenn darin auch die Verhinderungspflege erfasst ist, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.

Pflegebedürftige sollten wissen, ob ein Pflegedienst das Budget der Verhinderungspflege nutzt. Sie sollten außerdem erkennen können, für welchen Tag, welche Uhrzeit, welche Leistung und welche verhinderte Pflegeperson abgerechnet wurde.

Pflegekassen sollten solche Abrechnungen nicht rein formal durchwinken. Sie müssen sicherstellen, dass die Leistung nicht hinter dem Rücken der Betroffenen als bloße Ergänzungsfinanzierung eingesetzt wird.

Auch Pflegedienste sind gefordert. Wer Verhinderungspflege abrechnet, sollte offenlegen, welche private Pflegeperson verhindert war und welche Ersatzpflege konkret erbracht wurde.

Warum das Urteil nicht das letzte Wort sein sollte

Das LSG Thüringen hat die Revision nicht zugelassen. Das bedeutet aber nicht, dass die angesprochenen Rechtsfragen damit abschließend geklärt sind.

Die Entscheidung berührt Grundfragen der häuslichen Pflege. Dazu gehört, wie weit der Begriff der Verhinderung reicht und ob Pflegegeld tatsächlich Voraussetzung für Verhinderungspflege sein darf.

Eine zu enge Auslegung könnte Angehörige treffen, die ihre Pflege verlässlich organisieren und planbare Entlastung benötigen. Gerade planbare Pausen sind oft kein Luxus, sondern Voraussetzung dafür, dass häusliche Pflege dauerhaft gelingt.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Missbrauch und intransparente Abrechnung verhindert werden müssen. Die Lösung kann deshalb nicht darin liegen, Verhinderungspflege pauschal zu beschneiden, sondern in klaren Nachweisen, fairer Beratung und verständlichen Abrechnungen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter mit Pflegegrad 3 wird zu Hause von ihrem Sohn gepflegt. Der Sohn arbeitet vormittags in Teilzeit und übernimmt an den meisten Nachmittagen und Abenden die Betreuung, Körperpflege und Begleitung.

Jeden Donnerstagabend besucht der Sohn einen festen Reha-Sportkurs, weil er selbst Rückenprobleme hat. In dieser Zeit kommt eine Ersatzpflegeperson für zwei Stunden in den Haushalt.

Nach dem Wortlaut des § 39 SGB XI spricht viel dafür, dass der Sohn in dieser Zeit aus einem anderen Grund an der Pflege gehindert ist. Nach der strengen Sicht des LSG Thüringen könnte eine Pflegekasse aber einwenden, dass die Verhinderung regelmäßig planbar ist und deshalb eher Teil eines dauerhaften Pflegeplans sei.

Für die Familie bedeutet das: Sie sollte die Verhinderung konkret dokumentieren, den Zusammenhang zur Pflegeperson festhalten und sich nicht auf pauschale Abtretungen verlassen. Nur so bleibt nachvollziehbar, dass tatsächlich Ersatzpflege wegen einer verhinderten Pflegeperson erbracht wurde.

Quellen

LSG Thüringen, Urteil vom 12. November 2025, Az. L 12 P 500/21, veröffentlicht unter anderem in Rechtsprechungsdatenbanken und zusammengefasst bei dejure, NWB und Rechtsportal.

§ 39 SGB XI zur Verhinderungspflege, § 19 SGB XI zum Begriff der Pflegeperson und § 37 SGB XI zum Pflegegeld, jeweils abrufbar über Gesetze im Internet.

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Gerichtsurteil: Wohngeld auch bei einem höherem Vermögen möglich

7. Mai 2026 - 14:20

57.500 Euro müssen noch kein „erhebliches Vermögen“ sein, welches einen Wohngeldanspruch ausschließt.

Die für das Bürgergeld eingeführte Schonvermögensgrenze von 40.000 Euro für die erste Person ist beim Wohngeldrecht nicht anzuwenden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 17. Dezember 2025, bekanntgegebenen Urteil (Az.: OVG 6 B 3/25).

Vielmehr gelte eins Orientierungswert von etwa 61.000 Euro, bei dem aber auch die individuellen Umstände berücksichtigt werden müssen, erklärten die Berliner Richter.

Wohngeld Antrag wurde wegen Vermögen abgelehnt

Im konkreten Fall beantragte der Kläger im Jahr 2023 beim Land Berlin Wohngeld. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Mann über ein Vermögen in Höhe von 57.500 Euro verfügt. Dem folgte auch das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Kläger überschreite damit die Vermögensfreigrenze in Höhe von 40.000 Euro, die seit 2022 beim Bürgergeld gelte, so das Verwaltungsgericht. Bei solch einem „erheblichen Vermögen“ könne kein Wohngeld beansprucht werden. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person sei überholt.

OVG Berlin: Vermögensgrenze beim Bürgergeld nicht übertragbar

Das OVG gab mit Urteil vom 11. Dezember 2025 dem Kläger jedoch recht. Entscheidend sei letztlich, ob im konkreten Einzelfall es zumutbar sei, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen.

Eine starre Vermögensgrenze sei abzulehnen. Allerdings könne der Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Nach Prüfung der individuellen Umstände könne es sein, dass für eine Person auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann.

Wohngeldgesetz mehrfach geändert

Zwar habe der Gesetzgeber für das Bürgergeld eine Vermögensgrenze von 40.000 Euro eingeführt. Dies sei aber auf das Wohngeldrecht nicht zu übertragen, „zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen“, stellte das OVG klar.

Da das Vermögen des Klägers unter dem Orientierungswert von etwa 61.000 Euro liege und keine anderen Gründe ersichtlich seien, die eine Reduzierung dieses Richtwerts begründen, sei das beantragte Wohngeld zu bewilligen. fle

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Mieterbund warnt vor bevorstehenden Wohngeld-Kürzungen – Rentner und Familien besonders betroffen

7. Mai 2026 - 13:28

Der Deutsche Mieterbund warnt: Drohende Einschnitte beim Wohngeld dürften nicht dazu führen, dass Leistungen sinken oder Anspruchsberechtigte schlechter gestellt werden.

Verbandspräsidentin Melanie Weber-Moritz fordert, dass das Wohngeld als eigenständiger Zuschuss erhalten bleibt und sich weiterhin an den tatsächlichen Wohnkosten orientiert.

Auslöser ist der Bundeshaushalt: Im Zuge von Haushaltslöchern soll das Bundesbauministerium beim Etat 2027 rund eine Milliarde Euro einsparen. Nach Angaben aus dem Ministerium von Verena Hubertz (SPD) soll das über eine „Neustrukturierung“ des Wohngeldes erreicht werden. Konkrete Details sollen erst mit dem Regierungsentwurf für den Haushalt 2027 auf dem Tisch liegen.

Was beim Wohngeld jetzt politisch geplant ist

Im Kern geht es um Geld und Zuständigkeiten. Einerseits steht der Sparauftrag: Eine Milliarde Euro weniger im Haushalt 2027. Andererseits gibt es schon länger Ideen, Wohngeld, Kinderzuschlag und Grundsicherung stärker zusammenzuführen – also Leistungen zu bündeln, um Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) hat angekündigt, einem Kommissionsvorschlag zu folgen und Wohngeld, Grundsicherung und Kinderzuschlag in ein einheitliches System zu überführen.

Ziel wäre, aus mehreren Behörden weniger zu machen – vereinfacht gesagt: eine Stelle für erwerbsfähige und eine für nicht erwerbsfähige Bedürftige.

Warum das Wohngeld für viele überlebenswichtig ist

Wohngeld ist kein „Bonus“, sondern ein Schutzmechanismus gegen Wohnkosten, die Menschen mit geringem Einkommen nicht mehr stemmen können. Es soll ermöglichen, angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu bezahlen. Entscheidend für die Höhe sind Einkommen, Miete und Haushaltsgröße.

Gerade weil Mieten explodieren, ist das Wohngeld für viele die letzte Rettung, um nicht in Mietschulden oder Wohnungslosigkeit zu rutschen. Wer hier kürzt, verschiebt Kosten oft nur – etwa in Richtung Sozialhilfe, kommunale Hilfen oder Notunterkünfte.

Wer besonders von möglichen Kürzungen getroffen würde

Nach den vorliegenden Zahlen beziehen rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld. Ein großer Teil der Wohngeldhaushalte besteht aus Rentnerinnen und Rentnern, außerdem sind viele Familien darunter – auch Alleinerziehende.

Der Mieterbund warnt: Wenn die neue Struktur eine Leistungskürzung oder eine strengere Anspruchsprüfung bedeutet, trifft das ausgerechnet Gruppen, die kaum Akternativen haben.

Rentner könnennicht einfach mehr  Erwerbsarbeit leisten, Familien haben feste Wohn- und Betreuungsstrukturen, und Umzüge belasten, kosten Geld und sind oft praktisch unmöglich.

Was „Neustrukturierung“ in der Praxis bedeuten könnte

Solange keine Details vorliegen, ist klar: Es gibt mehrere Stellschrauben, an denen die Politik drehen könnte, und manche davon sind für Wohngeldberechtigte gefährlich.

Möglich wären zum Beispiel strengere Anspruchsregeln, geringere anerkannte Wohnkosten, Änderungen bei der Berechnung oder eine weniger dynamische Anpassung an steigende Mieten. Auch eine Systemzusammenlegung kann riskant sein, wenn Übergänge schlecht geregelt werden: Dann drohen Lücken, Verzögerungen oder neue Hürden, obwohl der Bedarf längst da ist.

Was Betroffene jetzt tun können

Auch wenn noch kein fertiger Gesetzentwurf vorliegt, können Haushalte sich vorbereiten: Sammeln Sie Unterlagen, die bei Wohngeld entscheidend sind: Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Betriebskosten, Einkommensnachweise, Rentenbescheide und Nachweise über Haushaltsmitglieder.

Prüfen Sie Bescheide sorgfältig, besonders wenn sich Einkommen oder Miete ändern. Und reagieren Sie bei Nachfragen der Behörde schnell, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Ablehnungen wegen „fehlender Mitwirkung“ kommt.

Wenn Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden, gilt: Widerspruchsfristen laufen kurz. Wer unsicher ist, sollte sich früh Unterstützung holen, etwa bei Sozialberatungsstellen, Mietervereinen oder Fachanwälten.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der Menschen mit geringem Einkommen helfen soll, ihre Wohnkosten zu tragen. Es ist eine eigenständige Leistung und keine „Grundsicherung“.

Warum wird über Kürzungen gesprochen?
Weil der Bundeshaushalt 2027 Einsparungen verlangt und das Bauministerium rund eine Milliarde Euro einsparen soll. Das Ministerium spricht von einer „Neustrukturierung“ des Wohngeldes.

Wer wäre am stärksten betroffen?
Vor allem Rentnerinnen und Rentner sowie Familien, weil sie einen großen Teil der Wohngeldhaushalte ausmachen und häufig wenig Spielraum haben, steigende Mieten aus eigener Kraft auszugleichen.

Bedeutet „Neustrukturierung“ automatisch weniger Wohngeld?
Nicht zwingend. Aber es ist möglich, dass am Ende Anspruchsregeln verschärft oder Berechnungen verändert werden. Genau davor warnt der Mieterbund: Leistungen dürfen nicht sinken, Berechtigte nicht schlechter gestellt werden.

Was kann ich tun, wenn mein Wohngeld gekürzt oder abgelehnt wird?
Sie können Widerspruch einlegen und sollten Fristen unbedingt einhalten. Sinnvoll ist es, Bescheide prüfen zu lassen und fehlende Unterlagen schnell nachzureichen.

Fazit

Das Wohngeld ist für viele Rentner und Familien die letzte Absicherung gegen explodierende Mieten. Wenn das Wohngeld geschwächt wird, geraten Menschen mit wenig Einkommen schneller in Mietschulden, Umzugszwang oder sogar Wohnungsverlust.

Reformen dienen dazu, die Verwaltung zu vereinfachen. Dies darf aber nicht auf dem Rücken derjenigen stattfinden, die ohne Wohngeld ihre Wohnung nicht mehr halten können.

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Erwerbsminderung: Volle EM-Rente trotz Arbeitsfähigkeit – Urteil

7. Mai 2026 - 12:49

Für eine volle Erwerbsminderungsrente ist die Bedingung, weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten zu können. Das Sozialgericht Schwerin erkannte jedoch einer Analphabetin eine volle EM-Rente an, obwohl diese theoretisch eine Vollzeitstelle hätte ausüben können.

Das Sozialgericht Schwerin hat entschieden, dass auch ein funktioneller Analphabetismus zur vollen Erwerbsminderung führen kann – nämlich dann, wenn dadurch die Wegefähigkeit so eingeschränkt ist, dass ein realer Zugang zum Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen wird (S 7 R 37/14).

Worum es in dem Urteil geht

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob eine Versicherte Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, obwohl Gutachter ihr grundsätzlich noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten bescheinigten.

Das Gericht stellte klar: Erwerbsfähigkeit bedeutet nicht nur arbeiten zu können, sondern auch einen Arbeitsplatz erreichen können. Ist der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen, kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen, obwohl die körperliche Arbeitsleistung möglich wäre.

Der konkrete Fall vor dem Sozialgericht Schwerin

Die Klägerin, Jahrgang 1964, stellte im Juli 2013 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Zuvor hatten ärztliche Einschätzungen im Verwaltungsverfahren noch ergeben, sie könne vollschichtig leichte, teilweise sogar gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten, weshalb die Rentenversicherung den Antrag ablehnte.

Die Klägerin hielt dagegen: Sie leide an erheblichen orthopädischen Beschwerden der Wirbelsäule und an starken Knieproblemen, außerdem bestünden psychische Belastungen. Hinzu komme eine Intelligenzminderung und eine massive Lese- und Rechtschreibschwäche, die an Analphabetismus grenze.

Das Gericht ließ schließlich ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen, das eine leichte Intelligenzminderung mit funktionellem Analphabetismus bestätigte und zugleich die orthopädischen Diagnosen stützte.

Was der Gutachter feststellte

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr am Tag ausüben, allerdings nur unter deutlichen Einschränkungen. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten auf unebenem Boden, Akkord oder Fließband sowie Aufgaben, die Lesen und Schreiben erfordern.

Er sah außerdem Probleme bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, weil wechselnde Fahrpläne und Verbindungen wegen des Analphabetismus nicht zuverlässig berücksichtigt werden könnten.

Warum das Gericht trotzdem volle Erwerbsminderung annahm

Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die Klägerin rein körperlich noch leichte Tätigkeiten ausüben könnte. Trotzdem sprach es ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil es den Arbeitsmarkt für sie als verschlossen ansah.

Entscheidend war die Wegefähigkeit: Die Klägerin hatte weder Auto noch Führerschein, und nach Auffassung des Gerichts würde sie wegen ihres Analphabetismus auch keine Fahrerlaubnis erwerben können. Gleichzeitig sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Weise möglich, weil sie Fahrpläne und vor allem Fahrplanänderungen nicht sicher erfassen könne und sich nicht flexibel auf geänderte Verbindungen einstellen könne. Ein Wohnortwechsel als Ausweichlösung wurde ebenfalls nicht als realistische Erwartung angesehen.

Was „Wegefähigkeit“ im Rentenrecht bedeutet

Im Rentenrecht reicht es nicht, theoretisch arbeiten zu können, wenn der Weg zur Arbeit realistisch nicht bewältigt werden kann. Wegefähigkeit umfasst dabei nicht nur körperliches Gehen, sondern auch die praktische Möglichkeit, den Arbeitsweg zu organisieren und einen Arbeitsplatz tatsächlich zu erreichen.

Wenn ein Mensch wegen gesundheitlicher oder behinderungsbedingter Gründe weder ein Fahrzeug nutzen noch verlässlich den ÖPNV einsetzen kann und damit praktisch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, kann das zur vollen Erwerbsminderung führen.

Ab wann wurde die Rente zugesprochen

Das Sozialgericht verurteilte die Rentenversicherung, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Begründung: An dem funktionellen Analphabetismus werde sich nichts ändern, deshalb sei die Einschränkung nicht nur vorübergehend.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann man volle Erwerbsminderungsrente bekommen, obwohl man noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich schaffen könnte?
Ja, wenn der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen ist, etwa weil der Arbeitsplatz nicht erreicht werden kann und damit keine realistische Beschäftigung möglich ist.

Was bedeutet „Wegefähigkeit“ bei der Erwerbsminderungsrente?
Wegefähigkeit meint die praktische Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu kann auch gehören, ob jemand ein Auto nutzen oder öffentliche Verkehrsmittel zuverlässig verwenden kann.

Reicht Analphabetismus allein für eine volle Erwerbsminderung?
Nicht automatisch. Das Gericht hat klargestellt, dass es Tätigkeiten gibt, die ohne Lesen und Schreiben möglich sind. Entscheidend kann aber werden, ob der Analphabetismus die Wegefähigkeit so beeinträchtigt, dass der Arbeitsmarkt praktisch nicht erreichbar ist.

Warum spielte der ÖPNV in dem Fall eine so große Rolle?
Weil die Klägerin Fahrpläne und insbesondere Fahrplanänderungen nicht sicher erfassen konnte und deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht verlässlich mit Bus und Bahn zu einem geeigneten Arbeitsplatz gelangen konnte.

Was bedeutet „Arbeitsmarkt verschlossen“ konkret?
Damit ist gemeint, dass es zwar theoretisch passende Tätigkeiten geben könnte, diese aber praktisch nicht erreichbar sind, sodass eine echte Teilnahme am Arbeitsleben nicht möglich ist.

Fazit

Das Urteil macht deutlich: Bei der Erwerbsminderungsrente zählt nicht nur, was jemand körperlich oder geistig am Arbeitsplatz leisten könnte, sondern auch, ob ein Arbeitsplatz realistisch erreichbar ist.

Wenn Analphabetismus, fehlende Fahrerlaubnis und eine nicht zumutbare Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zusammenkommen, kann der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen sein – und damit trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit volle Erwerbsminderung vorliegen.

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