Zum Thema Steuergeldverschwendung: «Man muss sich mal fragen, wohin geht denn das Geld? Jetzt werden wir hier alle ausgepresst. Jetzt haben wir hier ein extrem hohes Renteneintrittsalter, extrem hohe Sozialversicherungsbeiträge, hohe Kraftstoffkosten und hohe Energiepreise. Wir haben überall hohe Kosten. Wo geht unser Geld hin? 20.000 € jede Minute, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr nur in die Ukraine. Alles deutsches Steuergeld. Unser Geld für unser Land!» (–Ulrich Siegmund, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Kaum bekannt – Widerspruch gegen Bürgergeld-Rückforderung stoppt Abzüge
Wer vom Jobcenter einen Rückforderungsbescheid bekommt, hat oft denselben Reflex: zahlen, bevor es Ärger gibt. Dabei schützt der Widerspruch gegen Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide automatisch – er stoppt die Abzüge, solange das Verfahren läuft.
Das hat das Bundessozialgericht im November 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt. Trotzdem zieht das Jobcenter in vielen Fällen weiter ein, schweigend und ohne Hinweis auf die Rechtslage. Wer das nicht weiß, zahlt zurück, obwohl er es noch gar nicht müsste.
Daneben existieren Bescheide, bei denen der Widerspruch tatsächlich keine Wirkung entfaltet: Aufhebungsbescheide, Sanktionsbescheide und Pflichtbescheide des Jobcenters werden auch dann sofort vollzogen, wenn Widerspruch eingelegt ist. Für diese Fälle gibt es einen anderen Weg – den Eilantrag beim Sozialgericht. Beide Situationen werden häufig verwechselt, mit erheblichen Folgen für die Betroffenen.
Welche Bürgergeld-Bescheide das Jobcenter sofort vollziehen darf – und welche nichtDas Sozialgerichtsgesetz legt als Grundsatz fest, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat: Die Behörde darf den Bescheid nicht umsetzen, solange das Verfahren läuft. Im Bürgergeldrecht gilt dieser Grundsatz nur eingeschränkt. § 39 SGB II zählt abschließend auf, bei welchen Bescheidstypen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Erfasst sind Verwaltungsakte, die Grundsicherungsleistungen aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder entziehen – also klassische Aufhebungs- und Kürzungsbescheide. Ebenfalls erfasst sind Bescheide, die eine Pflichtverletzung feststellen oder den Auszahlungsanspruch mindern, also Sanktionsbescheide.
Und schließlich Bescheide, die die Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit festsetzen: Dazu zählen ab dem 1. Juli 2026 auch die neuen Kooperationspflicht-Verwaltungsakte, mit denen das Jobcenter Verpflichtungen einseitig festlegen kann, wenn keine Einigung über den Kooperationsplan zustande kommt.
Ergänzt werden die drei Kategorien durch Aufforderungen, einen Vorrangantrag zu stellen – etwa auf Rente – und durch Meldeaufforderungen.
Für diese Bescheide gilt: Widerspruch ändert an der sofortigen Vollziehbarkeit nichts. Das Jobcenter hebt die Leistung ab dem nächsten Zahlungstermin auf, vollzieht die Sanktion oder setzt die Pflichten durch, unabhängig davon, ob das Verfahren noch läuft. Wer in diesen Fällen Schutz will, muss ein anderes Instrument nutzen: den Eilantrag beim Sozialgericht.
Das Erstattungsbescheid-Privileg: Rückforderungen müssen während des Widerspruchs wartenHier liegt die entscheidende Weichenstellung, die viele Betroffene nicht kennen: Die Aufzählung in diesem Gesetz ist abschließend. Erstattungsbescheide – also die Bescheide, mit denen das Jobcenter eine Rückzahlung bereits ausgezahlter Leistungen verlangt – tauchen darin nicht auf. Das ist kein Redaktionsversehen, sondern von der Rechtsprechung seit Jahren als gewollt anerkannt.
Der Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. Solange das Widerspruchsverfahren läuft, ist das Jobcenter nicht berechtigt, die Forderung einzuziehen.
Es darf auch keine Aufrechnung mit dem laufenden Bürgergeld durchgeführt werden – das hat das Bundessozialgericht im Beschluss vom 26. November 2025 (B 4 AS 12/25 R) klar festgehalten: Widerspruch gegen die Erstattungsverfügung bewirkt, dass die Aufrechnung selbst nicht vollzogen werden darf.
Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit, ist in der Praxis aber alles andere als das. Viele Jobcenter verschicken Kombinationsbescheide, die drei verschiedene Verfügungen in einem Schreiben bündeln: den Aufhebungsbescheid über frühere Leistungen, den Erstattungsbescheid mit der Rückforderungssumme und die Aufrechnungsverfügung, die festlegt, dass die Schuld durch monatliche Abzüge vom laufenden Bürgergeld getilgt wird.
Diese Bescheide sind unübersichtlich, und die unterschiedliche verfahrensrechtliche Stellung der einzelnen Verfügungen ist für Laien kaum erkennbar.
Aufrechnung trotz Widerspruch: Was das Jobcenter darf – und was nichtOb das Jobcenter alle drei Verfügungen in einem einzigen Bescheid bündeln darf, war lange umstritten. Das Bundessozialgericht hat das am 26. November 2025 für rechtmäßig erklärt. Die Bündelung als solche ist damit keine Grundlage mehr für Widerspruch oder Klage. Was sich daraus allerdings ergibt: Wer rechtzeitig Widerspruch einlegt, kann trotzdem verhindern, dass die Abzüge sofort beginnen.
Für den Aufhebungsbescheid bleibt es dabei, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist: Zukünftige Leistungen werden entsprechend der Aufhebung ausgezahlt, auch wenn Widerspruch eingelegt ist.
Aber der Rückforderungsanspruch – die Forderung auf Rückzahlung von Geld, das bereits ausgezahlt wurde – darf nicht durch Aufrechnung vollzogen werden, solange die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Erstattungsverfügung besteht.
Das Bundessozialgericht hält diese Trennung ausdrücklich aufrecht: Rechtmäßigkeit des Aufrechnungsbescheids und Vollziehbarkeit während der aufschiebenden Wirkung sind zwei verschiedene Fragen.
Petra S., 51, aus Bochum, bekommt im April 2026 einen solchen Kombinationsbescheid: Aufhebung, 590 Euro Rückforderung und Aufrechnung von monatlich rund 56 Euro ab Mai. Sie legt Widerspruch ein, akzeptiert aber die monatlichen Abzüge – weil sie glaubt, der Widerspruch helfe dort nicht. Das war falsch: Ein Widerspruch gegen die Erstattungsverfügung hätte die Abzüge für die gesamte Dauer des Verfahrens gestoppt.
Widerspruch richtig formulieren: aufschiebende Wirkung ausdrücklich geltend machenWer einen solchen Kombinationsbescheid erhält, sollte gegen jede einzelne Verfügung darin Widerspruch einlegen – also gegen den Aufhebungsbescheid, gegen die Erstattungsverfügung und gegen die Aufrechnungsverfügung separat.
Beim Widerspruch gegen die Erstattungs- und Aufrechnungsverfügung sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass die aufschiebende Wirkung geltend gemacht wird und das Jobcenter daher nicht berechtigt ist, die Forderung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens einzuziehen oder aufzurechnen.
Diese Formulierung ist entscheidend, weil manche Jobcenter erst dann auf die aufschiebende Wirkung reagieren, wenn sie ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich beim Jobcenter eingehen. Elektronische Einreichung über das Bürgerportal ist möglich, der Eingang sollte in jedem Fall dokumentiert werden – am sichersten per Einschreiben oder mit Eingangsstempel einer Kopie.
Für den Aufhebungsbescheid selbst bewirkt der Widerspruch dagegen keinen Stopp: Das Jobcenter darf die laufenden Leistungen bereits im nächsten Monat entsprechend der Aufhebungsverfügung auszahlen, also weniger zahlen als bisher. Hier hilft nur der Eilantrag beim Sozialgericht.
Wenn das Jobcenter trotzdem abzieht: Eilantrag und FeststellungManche Jobcenter ignorieren die aufschiebende Wirkung und rechnen trotz laufendem Widerspruch auf. In diesen Fällen gibt es zwei Wege: Entweder wird beim Sozialgericht ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder bei klarer Rechtswidrigkeit der bereits erfolgten Abzüge kann die Rückgängigmachung beantragt werden.
Für Aufhebungsbescheide, Sanktionsbescheide und die neuen Kooperationspflicht-Verwaltungsakte ist der Eilantrag beim Sozialgericht von vornherein der richtige Weg – er beantragt gerichtlich, die sofortige Vollziehung vorläufig zu stoppen.
Das Sozialgericht prüft dabei eine Interessenabwägung: Wie schwer wiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse? Für Bürgergeld-Beziehende fällt diese Abwägung häufig günstig aus, weil die Kürzung unmittelbar in die Existenzgrundlage eingreift.
Fließen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids hinzu – etwa weil der Aufhebungsbescheid nicht alle relevanten Bewilligungsbescheide des betroffenen Zeitraums ausdrücklich aufgeführt hat –, stärkt das die Erfolgsaussichten zusätzlich.
Der Eilantrag ist gerichtskostenfrei, kann ohne Anwalt gestellt werden und muss neben dem angegriffenen Bescheid konkrete Belege für die finanzielle Betroffenheit enthalten: Kontoauszüge, Mietverträge, Mahnschreiben.
Ab Juli 2026: neue Pflichtbescheide ohne aufschiebende WirkungMit dem Inkrafttreten des 13. Änderungsgesetzes zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 wird die Zahl der Bescheide, gegen die ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, faktisch größer — nicht weil das Gesetz geändert wurde, sondern weil ein neuer Bescheidtyp entsteht: der ersetzende Verwaltungsakt, mit dem das Jobcenter Kooperationspflichten einseitig festsetzen kann, wenn innerhalb bestimmter Fristen keine Einigung über den Kooperationsplan zustande kommt.
Dieser Verwaltungsakt fällt unter die Kategorie der Eingliederungspflichten und damit unter den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug.
Für Betroffene bedeutet das: Wer ab Juli 2026 einen solchen VA erhält und Widerspruch einlegt, muss die darin festgelegten Pflichten trotzdem erfüllen. Tut er das nicht, riskiert er einen Sanktionsbescheid – der ebenfalls sofort vollziehbar ist.
Der einzige Schutzweg bleibt der Eilantrag beim Sozialgericht, mit dem die aufschiebende Wirkung auch für solche Bescheide gerichtlich angeordnet werden kann. Für Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide, die in der Folge eines solchen VA entstehen könnten, gelten weiterhin die Regeln des Erstattungsbescheid-Privilegs: Widerspruch hat dort aufschiebende Wirkung.
Wer also in Zukunft einen Kooperationsplan-VA, einen Sanktionsbescheid und möglicherweise später einen Erstattungsbescheid erhält, hat es mit drei rechtlich unterschiedlich behandelten Dokumenten zu tun – auch wenn sie in zeitlichem Zusammenhang stehen. Jedes davon verlangt eine eigene Reaktion.
Häufige Fragen zur aufschiebenden Wirkung bei Bürgergeld-BescheidenMuss ich die Rückforderung zahlen, während mein Widerspruch läuft?
Nein – der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. Das Jobcenter darf weder einziehen noch aufrechnen, solange das Widerspruchsverfahren läuft (BSG, 26.11.2025, B 4 AS 12/25 R). Im Widerspruch sollte ausdrücklich auf § 86a Abs. 1 SGG hingewiesen und die aufschiebende Wirkung geltend gemacht werden.
Was ist der Unterschied zwischen § 86b Abs. 1 und § 86b Abs. 2 SGG?
§ 86b Abs. 1 SGG ist das Instrument gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt – also bei Aufhebungs-, Sanktions- oder Pflichtbescheiden. § 86b Abs. 2 SGG — die einstweilige Anordnung – gilt, wenn Leistungen begehrt werden, die noch gar nicht bewilligt waren, etwa bei einem erstmalig abgelehnten Antrag.
Hier sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Beide Varianten werden oft verwechselt, was zum Scheitern des Antrags führt.
Was kostet ein Eilantrag beim Sozialgericht?
Für Bürgergeld-Beziehende ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei. Ein Anwalt ist nicht erforderlich, kann aber die Erfolgsaussichten verbessern. Wer keinen Anwalt bezahlen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich fehlen.
Gilt das Erstattungsbescheid-Privileg auch, wenn das Jobcenter den Sofortvollzug angeordnet hat?
Nein. Das Jobcenter kann in Ausnahmefällen auch bei Erstattungs- und Aufrechnungsbescheiden die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG gesondert anordnen.
In diesem Fall entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Gegen eine solche Anordnung kann beim Sozialgericht Eilrechtsschutz beantragt werden. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss der Bescheid klar erkennen lassen.
Was passiert mit den ausstehenden Aufrechnungsbeträgen nach dem Widerspruchsverfahren?
Wenn der Widerspruch keinen Erfolg hat, läuft die Aufrechnung nach Bestandskraft des Bescheids weiter – die Zeit der aufschiebenden Wirkung verlängert den Aufrechnungszeitraum entsprechend, die Schuld wird nicht erlassen. Wenn der Widerspruch Erfolg hat und der Erstattungsbescheid aufgehoben wird, entfällt die Grundlage für die Aufrechnung vollständig.
Wer einen Rückforderungsbescheid bekommt, sollte nicht zahlen, bevor klar ist, ob der Bescheid rechtlich haltbar ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kauft Zeit – Zeit für das Widerspruchsverfahren, Zeit für rechtliche Beratung, Zeit für die Prüfung, ob der Aufhebungsbescheid formal korrekt war. Wer sie nicht geltend macht, verzichtet auf einen gesetzlichen Schutz, der ihm zusteht.
QuellenSozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): § 39 Sofortige Vollziehbarkeit, § 43 Aufrechnung, § 15a Kooperationsplan, Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 86a Aufschiebende Wirkung, § 86b Einstweiliger Rechtsschutz, Bundessozialgericht: Beschluss vom 26. November 2025, B 4 AS 12/25 R (Aufrechnung im Kombinationsbescheid, aufschiebende Wirkung bei Erstattungsverfügung), Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 1. April 2026, L 2 AS 281/26 B ER (Interessenabwägung bei § 86b Abs. 1 SGG).
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Bürgergeld: Diese Ausnahmen schützen ab Juli 2026 vor dem Vermittlungsvorrang
Ab dem 1. Juli 2026 gilt für Hunderttausende Aufstocker in Deutschland ein neuer Rechtsgrundsatz: Wer ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht, muss seine Arbeitskraft so einsetzen, dass die Hilfebedürftigkeit überwunden wird – im Zweifel also in Vollzeit.
Das Jobcenter kann das einfordern, und wer sich ohne anerkannten Grund weigert, verliert 30 Prozent des Regelbedarfs von 563 Euro, sofort, für drei Monate. Doch das Gesetz kennt klare Ausnahmen. Wer sie nicht kennt und nicht aktiv geltend macht, gibt dem Jobcenter einen Druckhebel in die Hand, den er rechtlich gar nicht besitzen dürfte.
Die neuen Regeln entstammen dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat und das ohne Zustimmung des Bundesrats in Kraft tritt. Der Kern: Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat künftig ausdrücklich Vorrang vor anderen Leistungen.
Doch dieser Vorrang hat gesetzliche Grenzen – verankert in § 10 SGB II, der regelt, wann eine Arbeit unzumutbar ist. Diese Grenzen gelten auch nach dem 1. Juli 2026. Sie werden durch die Reform nicht gestrichen, aber enger ausgelegt. Und sie werden vom Jobcenter nicht von sich aus angewendet: Betroffene müssen sie nachweisen.
Ausnahme Gesundheit: Wenn der Körper oder die Psyche eine Vollzeitstelle ausschließenDie wichtigste und gleichzeitig am häufigsten unterschätzte Schutzregel ist die gesundheitliche Einschränkung. Eine erwerbsfähige Person ist von der Pflicht zur Vollzeittätigkeit entbunden, wenn sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist.
Das schließt chronische Erkrankungen, psychische Störungen, anhaltende Erschöpfungszustände und Beeinträchtigungen der Belastbarkeit ein, die Vollzeittätigkeit medizinisch ausschließen oder deutlich erschweren.
Das Problem liegt nicht im Gesetz, sondern in der Nachweispflicht: Das Jobcenter akzeptiert eine gesundheitliche Einschränkung nicht auf Zuruf. Wer diesen Ausnahmetatbestand geltend macht, braucht ein aktuelles ärztliches Attest, das nicht nur eine Diagnose nennt, sondern ausdrücklich beschreibt, welche Arbeitsbelastungen damit konkret nicht vereinbar sind.
Ein Attest, das nur „chronisches Rückenleiden” festhält, reicht oft nicht. Stärker ist die Formulierung: „körperliche Arbeiten von mehr als vier Stunden täglich medizinisch nicht zumutbar” oder „Vollzeitbeschäftigung aufgrund psychischer Belastungsstörung derzeit ausgeschlossen”.
Je konkreter die Beschreibung der Einschränkung in Bezug auf Arbeitszeit und Belastungsart, desto schwerer kann das Jobcenter das Attest übergehen.
Markus T., 54, aus Bochum arbeitet seit Jahren 20 Stunden wöchentlich in einem Lager und stockt auf. Er leidet unter einem Bandscheibenschaden und einer rezidivierenden depressiven Störung. Sein bisheriges Attest beschränkt sich auf die Diagnosen.
Ab Juli 2026 kann das Jobcenter Vollzeitverfügbarkeit einfordern. Mit einem aktualisierten Attest, das die Unzumutbarkeit einer Vollzeitstelle im Lager ausdrücklich festhält, ist der Schutz aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II belegt. Ohne dieses Attest hat er kaum etwas in der Hand.
Wichtig: Die Einschränkung muss nicht dauerhaft sein. Auch eine vorübergehende gesundheitliche Situation, die für einen bestimmten Zeitraum Vollzeittätigkeit unmöglich macht, begründet die Ausnahme. Das Attest sollte dann den prognostizierten Zeitraum benennen.
Ausnahme Pflege: Wer einen Angehörigen zu Hause betreutWer eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt und diese Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, darf nicht auf eine Vollzeitstelle vermittelt werden.
Diese Ausnahme gilt seit Langem und wird durch das 13. Änderungsgesetz nicht gestrichen – sie wird aber in der Praxis häufig zu wenig geltend gemacht.
Die entscheidende Bedingung ist die zweite Hälfte des Satzes: Die Pflege muss unersetzbar durch die betroffene Person erbracht werden. Wer einen pflegebedürftigen Elternteil täglich morgens und abends versorgt, in der Mitte des Tages aber eine Teilzeitstelle ausübt, fällt nicht automatisch unter diesen Schutz – jedenfalls nicht für den gesamten Umfang.
Wer hingegen die einzige Person im Haushalt ist, die rund um die Uhr für eine pflegebedürftige Person da sein muss, und keine ambulante Pflegekraft, keine Tagesbetreuung und keinen anderen Angehörigen einsetzen kann, der hat einen klaren Anspruch auf Schutz vor Vollzeitvermittlung.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit halten ausdrücklich fest, dass eine Ausnahmeregelung auch dann notwendig sein kann, wenn der Pflegebedarf nicht täglich, sondern schubweise auftritt. Krankheiten wie Multiple Sklerose oder Demenz verlaufen in Phasen – der Ausnahmetatbestand gilt auch in diesen Konstellationen, wenn die pflegende Person jederzeit verfügbar sein muss.
Der notwendige Nachweis ist der Pflegebescheid: Aus dem anerkannten Pflegegrad lässt sich der zeitliche Betreuungsaufwand ableiten. Pflegegrad 1 oder 2 allein reicht selten — maßgebend ist, ob andere Betreuungsoptionen verfügbar sind.
Wer zusätzlich ein ärztliches Schreiben vorlegt, das die häusliche Pflege als medizinisch notwendig beschreibt, stärkt seinen Fall. Ebenso: eine kurze schriftliche Darlegung, warum ambulante Pflege oder Tagespflege nicht umsetzbar ist.
Ausnahme Kinderbetreuung: Die neue Grenze ab dem 14. LebensmonatDer bekannteste Ausnahmetatbestand ist die Kinderbetreuung – er hat sich durch das 13. Änderungsgesetz am deutlichsten verändert. Bisher schützte die Regelung erziehende Elternteile bis zum dritten Geburtstag des Kindes vor der Pflicht zur Arbeitsaufnahme, sofern keine gesicherte externe Betreuung vorlag.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Arbeitsaufnahme bereits ab dem 14. Lebensmonat des Kindes als zumutbar, wenn eine Betreuung tatsächlich gesichert ist.
Der Schutz besteht weiterhin – aber nur solange kein zumutbarer Betreuungsplatz verfügbar ist. Dieser Nachweis liegt bei der erziehenden Person: Eine schriftliche Ablehnung durch das Jugendamt oder die Kindertagesstätte, die bescheinigt, dass kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, ist das zentrale Dokument.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind eindeutig: Wer einen vorhandenen Betreuungsplatz nicht in Anspruch nimmt, verliert den Schutz. Das Jobcenter kann davon ausgehen, dass Betreuung gesichert ist, solange keine gegenteiligen Nachweise vorliegen.
Eltern, die sich auf ihr arbeitsrechtliches Recht auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag berufen, stehen in einem ungelösten Widerspruch: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sichert diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Im SGB II kann das Jobcenter ab dem 14. Lebensmonat jedoch Mitwirkungserwartungen stellen. Dieser Konflikt zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht ist durch das 13. Änderungsgesetz nicht aufgelöst worden.
Der Auffangtatbestand: Sonstiger wichtiger Grund und was darunter fallen kannNeben den spezifischen Ausnahmen kennt das Gesetz einen Auffangtatbestand, der in der Praxis selten genutzt wird: Der Ausübung der Arbeit darf kein sonstiger wichtiger Grund entgegenstehen. Was als sonstiger wichtiger Grund gilt, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall – und das ist sowohl Chance als auch Risiko.
Anerkannte Konstellationen nach den Fachlichen Weisungen der BA: laufende intensive therapeutische Behandlung, die Vollzeittätigkeit faktisch ausschließt; aktive Ausbildungsphase, wenn eine Ausbildung zur dauerhafteren Überwindung der Hilfebedürftigkeit geeigneter ist; abgeschlossene Ausbildung mit unmittelbar bevorstehender Übernahme.
Auch eine schwebende gerichtliche Auseinandersetzung mit dem früheren Arbeitgeber, die eine bestimmte Tätigkeit vorübergehend unzumutbar macht, kann je nach Einzelfall herangezogen werden.
Wer sich auf einen sonstigen wichtigen Grund beruft, muss den Grund schriftlich darlegen und belegen. Das Jobcenter hat Ermessen — aber kein unkontrolliertes. Wer eine Ablehnung erhält und meint, der Grund sei stichhaltig, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen.
In der Widerspruchsbegründung gehört genau der Sachverhalt, warum die Ausnahmekonstellation vorliegt, und — wenn möglich — ein fachlicher Nachweis (ärztliche Bestätigung, Ausbildungsvertrag, Gerichtskorrespondenz).
Selbstständige Aufstocker haben eine eigene Schutzfrist: Nach zwölf Monaten Leistungsbezug prüft das Jobcenter die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit. Wer noch keine zwölf Monate aufstockt, ist vor einer Zwangsvermittlung in abhängige Beschäftigung geschützt — wer länger bezieht, sollte Auftragskalender und Steuerbescheide griffbereit haben.
Was als sonstiger wichtiger Grund ausdrücklich nicht gilt: allgemeine Berufspräferenzen, die Absicht, eine Stelle in einem bestimmten Fachbereich abzuwarten, oder schlicht die Vorliebe für die bestehende Teilzeitstelle. Das Gesetz kennt dafür keinen Schutz.
Was das Jobcenter nicht als Ausnahme akzeptieren mussDas Gesetz enthält auch eine Negativliste: Eine Arbeit ist ausdrücklich nicht unzumutbar, weil sie nicht der früheren beruflichen Qualifikation entspricht, weil sie als geringerwertig gilt, weil der Arbeitsweg länger ist oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als in einer früheren Stelle.
Wer einen Vollzeitjob angeboten bekommt, der deutlich unter dem eigenen Ausbildungsniveau liegt, kann ihn nicht mit dem Verweis auf seine Qualifikation ablehnen. Der einzige Hebel ist dann einer der fünf Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 SGB II.
Ein verbreiteter Irrtum: Die Länge der bisherigen Teilzeittätigkeit schützt nicht. Das Gesetz kennt keinen Bestandsschutz für langjährige Aufstocker-Konstellationen. Wer seit zehn Jahren 20 Stunden wöchentlich aufstockt, kann das Jobcenter nicht allein damit abwehren.
Ausnahme geltend machen: Belege sichern, Fristen wahren, Widerspruch einlegenWer ab Juli 2026 vom Vollzeitvermittlungsvorrang betroffen ist und einen Ausnahmetatbestand geltend machen will, muss aktiv werden – und das möglichst vor dem ersten Gespräch mit dem Jobcenter nach dem Stichtag.
Für die gesundheitliche Ausnahme: Ärztliches Attest beschaffen, das die Diagnose und ihre konkrete Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit benennt – nicht nur die Diagnose selbst. Das Attest sollte nicht älter als drei Monate sein, wenn es im Gespräch vorgelegt werden soll.
Für die Pflege-Ausnahme: Pflegebescheid bereithalten und schriftlich darlegen, warum die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Für die Kinderbetreuungs-Ausnahme: Schriftliche Ablehnung eines Kitaplatzes oder Bestätigung, dass kein geeigneter Platz verfügbar ist.
Wer einen Bewilligungszeitraum hat, der über den 1. Juli 2026 hinausläuft, genießt einen Übergangsvorteil: Pflichtverletzungen vor dem Stichtag werden nach altem Recht bewertet.
Doch neue Mitwirkungserwartungen ab dem 1. Juli gelten sofort – auch wenn der Bewilligungszeitraum noch läuft. Wer also nach dem Stichtag zum Gespräch kommt und keinen Ausnahmetatbestand belegt hat, setzt sich dem Vollzeitdruck aus.
Erhält man einen Bescheid, der eine Verpflichtung zur Vollzeitvermittlung oder eine Leistungsminderung enthält und mit dem man nicht einverstanden ist, ist der Widerspruch das erste Mittel – schriftlich, mit Begründung, innerhalb eines Monats nach Zugang. Die Begründung nennt den konkreten Ausnahmetatbestand nach § 10 SGB II und legt die Nachweise bei. Kommt keine Abhilfe, folgt die Klage beim Sozialgericht.
Häufige Fragen zum Vollzeitvermittlungsvorrang und zu den AusnahmenMuss ich meinen Minijob aufgeben, wenn das Jobcenter Vollzeit einfordert?
Nicht automatisch. Das Jobcenter kann Vollzeitverfügbarkeit einfordern und Sie in Vollzeitstellen vermitteln wollen. Ob und wann Sie den Minijob aufgeben müssen, hängt davon ab, ob das Jobcenter eine konkrete Vollzeitstelle benennt und Sie diese annehmen können.
Solange kein zumutbares konkretes Angebot vorliegt und kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gegeben ist, besteht kein Recht des Jobcenters, den Minijob selbst zu beenden.
Reicht ein einfaches Attest meines Hausarztes als gesundheitlicher Nachweis?
Ein Attest ist der Ausgangspunkt, reicht aber nur dann, wenn es die Diagnose und deren konkrete Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschreibt. Ein Attest, das nur die Krankheit nennt, ohne den Bezug zur Arbeitsbelastung herzustellen, kann das Jobcenter übergehen.
Lassen Sie den Arzt ausdrücklich vermerken, welche Arbeitsbelastungen (Arbeitszeit, körperliche Anforderungen, Schichtarbeit) aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sind.
Bis wann muss ich Widerspruch gegen einen Verpflichtungsbescheid einlegen?
Einen Monat nach Zugang des Bescheids. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen eingeht — nicht mit dem Datum, das auf dem Bescheid steht. Wer die Frist versäumt, kann nur noch in Ausnahmefällen Nachsicht beantragen (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), etwa bei schwerer Erkrankung.
Handeln Sie daher sofort: Datum auf dem Umschlag notieren oder den Bescheid per Einschreiben anfordern, damit der Zugang nachweisbar ist.
Gilt der Schutz auch, wenn ich nur einen Pflegegrad 1 für meinen Angehörigen habe?
Pflegegrad 1 begründet die Ausnahme in der Praxis selten allein, weil der anerkannte Zeitaufwand gering ist. Maßgebend ist aber nicht der Pflegegrad allein, sondern ob und in welchem Umfang die Pflege tatsächlich Ihre Verfügbarkeit einschränkt und ob andere Personen oder Dienste einspringen könnten.
Mit Pflegegrad 2 oder 3 und fehlenden Alternativen ist die Ausgangslage erheblich stärker.
Kann ich als Alleinerziehende besondere Schutzrechte geltend machen?
Alleinerziehende haben keine gesonderte Schutzkategorie, sind aber bei der Zumutbarkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen, weil kein Partner die Betreuungsaufgabe teilen kann.
Das bedeutet: Wenn die Kinderbetreuung nicht lückenlos gesichert ist — vor allem in den Randzeiten, die bei Vollzeitjobs besonders relevant sind — ist die Vollzeittätigkeit für Alleinerziehende häufiger unzumutbar als für Haushalte mit zwei Elternteilen. Belegen Sie die tatsächlichen Betreuungszeiten und etwaige Lücken schriftlich.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Fragen und Antworten zum 13. SGB II-Änderungsgesetz, 2026
Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 13. SGB II-Änderungsgesetz, 2./3. Lesung 5. März 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II Zumutbarkeit (BA032565)
Dejure.org: § 10 SGB II Zumutbarkeit, aktuelle Fassung
Jobcenter Freiburg: Überblick 13. Änderungsgesetz SGB II, 2026
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EuGH: „Bürgergeld“-Voraussetzung mittelbar diskriminierend
Anerkannte Flüchtlinge müssen in gleicher Weise Sozialleistungen erhalten können wie einheimische Staatsangehörige. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, 7. Mai 2026, in Luxemburg urteilte, diskriminiert Italien mittelbar anerkannte Flüchtlinge, indem es ihnen „Bürgergeld“ erst nach einem Aufenthalt von zehn Jahren gewährt (Az.: C-747/22).
Damit bekam ein seit 2011 in Italien lebender Flüchtling recht, dem internationaler Schutz gewährt wurde. Er erhielt „Bürgergeld“, eine Sozialleistung, die durch berufliche und soziale Eingliederungsmaßnahmen ergänzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene mindestens zehn Jahre, davon die letzten zwei Jahre rechtmäßig ununterbrochen in Italien einen Wohnsitz hatte.
Gleicher Zugang zu Sozialleistungen für anerkannte Flüchtlinge gefordertAls das italienische Nationale Institut für Sozialfürsorge feststellte, dass der Kläger diese Voraussetzungen doch nicht erfüllt hat, stoppte die Behörde die Zahlung der Sozialleistung und forderte zu Unrecht erhaltene Beträge wieder zurück.
Der Kläger fühlte sich mittelbar diskriminiert. Zwar gelte die Zehnjahresfrist für alle. Italienische Staatsangehörige könnten diese aber viel leichter erfüllen.
Die Behörde argumentierte, dass die Sozialleistung nicht der Befriedigung der Grundbedürfnisse diene, sondern unter die Beschäftigungs- und Integrationspolitik falle. In diesem Fall sei eine tatsächliche Verbindung zum italienischen Hoheitsgebiet gerechtfertigt.
EuGH: Italiens „Bürgergeld“-Voraussetzung mittelbar diskriminierendDer EuGH urteilte jedoch, dass die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes hauptsächlich Ausländer betreffe und damit eine mittelbare Diskriminierung darstelle. Dies sei nach EU-Recht grundsätzlich verboten.
Das „Bürgergeld“ stelle auch nicht nur eine Maßnahme des Zugangs zur Beschäftigung dar, sondern sei eine Kernleistung in Form eines Mindesteinkommens. International Schutzberechtigte hätten nach dem Unionsrecht „Anspruch auf Gleichbehandlung, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen über die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen hinaus einzuführen“, betonten die Luxemburger Richter.
Der Einwand der italienischen Regierung, dass es zu einem erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand führen würde, wenn die Gewährung der Sozialleistung nicht von der Zehnjahresfrist abhängig gemacht werde, überzeugte den EuGH nicht. Denn das „Bürgergeld“ verursache die gleichen Kosten, unabhängig davon, ob es sich um einen international Schutzberechtigten oder einen Italiener handelt. fle
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Krankengeld endet: 4 Anschlussleistungen möglich – aber jede hat ihre Frist
Wenn das Krankengeld nach spätestens 78 Wochen endet, verlieren viele Betroffene nicht nur Einkommen – der Übergang zum Arbeitslosengeld kostet typischerweise mehrere Hundert Euro monatlich, weil statt 70 Prozent des Bruttos nur noch 60 Prozent des Nettobemessungsentgelts gezahlt werden.
Das deutsche Sozialrecht hält vier Anschlussleistungen bereit, die den Übergang abfedern sollen, aber keine davon greift automatisch. Wer die Frist bei der Agentur für Arbeit verpasst, den falschen Satz im Beratungsgespräch sagt oder den Reha-Antrag zu spät stellt, verliert Leistungsansprüche, die das Gesetz eigentlich garantiert.
Anschlussleistungen nach Krankengeld: Das Vier-Stufen-Modell im ZeitstrahlDas Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist begrenzt – gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung. Weil die ersten sechs Wochen durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers abgedeckt sind, bezieht die überwiegende Mehrheit der Versicherten Krankengeld faktisch für rund 72 Wochen.
Mit der sogenannten Aussteuerung endet nicht das Arbeitsverhältnis, aber der Geldfluss aus der Krankenkasse. Ab diesem Punkt greifen, je nach persönlicher Situation, bis zu vier aufeinanderfolgende oder sich ergänzende Leistungen.
Die Abfolge ist nicht für alle identisch. Wer eine Reha antritt, bekommt Übergangsgeld; wer auf eine Entscheidung zur Erwerbsminderungsrente wartet, erhält Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung.
Wer dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, bekommt die Erwerbsminderungsrente selbst. Und wer am Ende aller Stränge kein Einkommen mehr hat, landet bei der Grundsicherung. Jede Leistung hat ihre eigene Zuständigkeit, ihre eigene Antragsstelle und ihre eigene Frist. Ein Überblick in der Reihenfolge, in der die Leistungen im Zeitstrahl erscheinen.
Leistung 1 nach Krankengeld: Arbeitslosengeld über die NahtlosigkeitsregelungWer nach der Aussteuerung weiterhin krank ist und noch keine Entscheidung zur Erwerbsminderungsrente hat, kann Arbeitslosengeld I beziehen – selbst dann, wenn formal noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Die gesetzliche Grundlage heißt Nahtlosigkeitsregelung und findet sich in § 145 SGB III.
Das Gesetz fingiert dabei, dass jemand dem Arbeitsmarkt verfügbar ist, obwohl er es gesundheitlich nicht ist. Das soll verhindern, dass Menschen zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung in eine Versorgungslücke fallen.
Die Voraussetzungen: Die Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich für mehr als sechs Monate so weit gemindert sein, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich ist. Außerdem darf noch keine Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt worden sein.
Die Agentur für Arbeit fordert die Betroffenen in diesem Fall auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen. Wer das versäumt, verliert den Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem Tag nach Fristablauf.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes liegt bei 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgelts – wer Kinder hat, erhält 67 Prozent. Das Krankengeld wurde nach 70 Prozent des Bruttoeinkommens berechnet, maximal aber 90 Prozent des Nettos.
Dieser Stufenabfall ist der Grund, warum der Antrag rechtzeitig gestellt sein muss: Je früher das Nahtlosigkeits-ALG bewilligt ist, desto kürzer die Lücke. Die Bezugsdauer hängt vom Alter und den angesammelten Versicherungszeiten ab; sie beträgt zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.
Klaus W., 52, Lagermitarbeiter aus Dortmund, erkrankt im August 2024 schwer. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung bezieht er Krankengeld. Etwa in Woche 70 – rund Mitte Januar 2026 – meldet er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und stellt parallel einen Reha-Antrag bei der DRV.
Die Krankenkasse hatte ihn schon Wochen früher per Brief auf die bevorstehende Aussteuerung hingewiesen. Im Februar 2026 endet das Krankengeld; Klaus erhält nahtlos Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung – sein fortbestehender Arbeitsvertrag hindert ihn dabei nicht.
Leistung 2 nach Krankengeld: Übergangsgeld während der RehaWer an einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung teilnimmt, erhält während dieser Zeit Übergangsgeld statt Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
Die Rentenversicherung zahlt das Übergangsgeld, weil sie auch die Reha trägt – und weil das sozialrechtliche Grundprinzip „Reha vor Rente” besagt, dass Rehabilitation der EM-Rente vorzugehen hat.
Die Höhe liegt bei 68 Prozent der Berechnungsgrundlage — bei Versicherten mit Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, bei 75 Prozent. Die Berechnungsgrundlage knüpft an das zuletzt erzielte Nettoeinkommen an. Übergangsgeld ist steuerfrei; die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt der zuständige Träger.
Wer unmittelbar vor Beginn der Reha noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld I bezogen hat, hat Anspruch auf Übergangsgeld – dieses ist durch die günstigere Berechnungsbasis oft vergleichbar mit dem Krankengeld, manchmal sogar etwas höher.
Entscheidend ist, dass das Übergangsgeld nicht automatisch fließt. Es muss beantragt werden. Für die Überschneidung mit dem Krankengeld gilt: Sobald die Reha beginnt, ruht der Krankengeldanspruch.
Das Übergangsgeld verdrängt also das Krankengeld, nicht umgekehrt. Wer die Reha abbricht oder ablehnt, ohne triftigen Grund, riskiert, dass die DRV den Rentenantrag benachteiligt – denn die Rentenversicherung prüft Reha immer vorrangig vor der Erwerbsminderungsrente.
Leistung 3 nach Krankengeld: Erwerbsminderungsrente als dauerhafte AbsicherungDie Erwerbsminderungsrente ist das Ziel am Ende der Kette – und die einzige der vier Leistungen, die dauerhaft absichert. Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass die Grenze bei sechs Stunden täglich liegt. Beides regelt § 43 SGB VI.
Versicherungsrechtlich müssen die Betroffenen außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
Wer wegen gebrochener Erwerbsbiografien, längerer Arbeitslosigkeit oder anderer Unterbrechungen diese Voraussetzungen nicht erfüllt, läuft Gefahr, leer auszugehen – obwohl er medizinisch erwerbsgemindert ist. Die Prüfung der DRV dauert in vielen Fällen Monate; Widersprüche und Klagen bei Ablehnung ziehen sich nicht selten über Jahre.
Genau diese Zeitspanne ist der Grund, warum die Nahtlosigkeitsregelung überhaupt existiert. Sie überbrückt den Zeitraum, in dem die Rentenversicherung noch prüft.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung die Nahtlosigkeitsregelung nicht automatisch beendet – solange die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung weiterhin vorliegt, bleibt der Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld bestehen.
Leistung 4 nach Krankengeld: Grundsicherungsgeld als letztes NetzWenn das Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist, die Erwerbsminderungsrente noch nicht bewilligt wurde und kein anderes Einkommen vorhanden ist, springt die Grundsicherung ein. Seit dem 1. Juli 2026 trägt diese Leistung nach dem beschlossenen 13. SGB II-Änderungsgesetz die Bezeichnung Grundsicherungsgeld; bis dahin lief sie unter dem Namen Bürgergeld. Die Zuständigkeit liegt beim Jobcenter, nicht bei der Agentur für Arbeit.
Grundsicherungsgeld sichert den Lebensunterhalt und übernimmt gleichzeitig die Kranken- und Pflegeversicherung.
Für viele dauerhaft Erkrankte, deren Erwerbsminderungsrentenantrag abgelehnt wurde oder noch aussteht, ist es die einzige Möglichkeit, Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne freiwillig Beiträge zahlen zu müssen.
Wichtig: Der Antrag beim Jobcenter sollte gestellt werden, bevor das Arbeitslosengeld I ausläuft – nicht erst danach. Sonst entsteht eine Lücke im Krankenversicherungsschutz, die sich erst im Nachhinein schließen lässt, manchmal mit Beitragsrückständen.
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und gleichzeitig einen offenen EM-Rentenantrag hat, kann auch bei der Rentenversicherung einen Vorschuss beantragen. Das Jobcenter rechnet sich eine spätere Rentennachzahlung zwar auf gezahlte Leistungen an – aber die Absicherung während der Wartezeit bleibt gewährleistet.
Fehler im Beratungsgespräch mit der Agentur für ArbeitViele Betroffene verlieren das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nicht durch Fristen, sondern durch einen einzigen falschen Satz im Beratungsgespräch. Die Nahtlosigkeitsregelung fingiert zwar die objektive Verfügbarkeit – also die gesundheitliche Fähigkeit, theoretisch 15 Stunden zu arbeiten.
Was sie nicht fingiert, ist die subjektive Verfügbarkeit: die persönliche Bereitschaft, eine solche Tätigkeit anzunehmen. Wer dem Sachbearbeiter erklärt, er könne und wolle überhaupt nicht mehr arbeiten, liefert damit das entscheidende Argument für eine Ablehnung.
Die richtige Aussage lautet nicht: „Ich bin vollkommen arbeitsunfähig.” Sondern: „Ich stelle mich im Rahmen meines Restleistungsvermögens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung” — auch wenn klar ist, dass niemand ernsthaft einen schwererkrankten Menschen in eine Stelle vermitteln wird.
Die Formulierung ist formal, und die Agentur für Arbeit weiß das. Aber sie muss sie notieren, weil ohne diese Erklärung der Anspruch rechtlich nicht begründbar ist. Wer diesen Punkt nicht kennt und offen von absoluter Arbeitsunfähigkeit spricht, verliert die Leistung – oft ohne zu verstehen, warum.
Ein zweites häufiges Problem: die Krankmeldung. Die fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist beim Nahtlosigkeits-ALG kein Hindernis, sondern Pflicht.
Sie zeigt die weiterhin bestehende Leistungsminderung, die die Regelung erst auslöst. Wer sich – aus Missverständnis oder weil er die AU für hinfällig hält – nicht mehr krankschreiben lässt, entzieht der Agentur die medizinische Grundlage für die Anerkennung der Nahtlosigkeit.
Fristen und Antragsreihenfolge: Wann Sie welche Anschlussleistung beantragen müssenDer erste Schritt ist zeitkritisch: Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit, sobald die Krankenkasse die bevorstehende Aussteuerung ankündigt – das Schreiben kommt oft um Woche 68 bis 70. Warten Sie nicht bis zur letzten Krankengeldwoche. Die Agentur braucht Zeit für ärztliche Unterlagen und die Nahtlosigkeitsprüfung. Wer zu spät kommt, riskiert eine Lücke.
Parallel sollten Sie den Reha-Antrag bei der DRV einreichen. Die Agentur wird Sie dazu auffordern – aber Sie können diesen Schritt auch eigenständig anstoßen. Ein bereits gestellter Reha-Antrag stärkt die Position beim Nahtlosigkeits-ALG, weil er der Agentur die versicherungsrechtliche Grundlage belegt.
Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente reichen Sie bei der DRV ein, sobald absehbar ist, dass eine Rückkehr ins Erwerbsleben dauerhaft ausgeschlossen ist. Den Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen Sie beim Jobcenter – spätestens dann, wenn das Arbeitslosengeld I ausläuft und weder Rente noch andere Einkünfte vorhanden sind.
Vier Stellen, vier Anträge, vier unterschiedliche Fristen – und kein automatisches Ineinandergreifen. Wer den Übergang nicht aktiv steuert, gibt Leistungsansprüche auf, die das Gesetz eigentlich garantiert.
Häufige Fragen zu Anschlussleistungen nach KrankengeldKann ich Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld beantragen, wenn ich noch einen gültigen Arbeitsvertrag habe?
Ja. Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III setzt keinen Jobverlust voraus. Sie gilt ausdrücklich auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis, das aufgrund der Erkrankung seit mehr als sechs Monaten nicht ausgeübt werden konnte.
Wann endet das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld, wenn die EM-Rente abgelehnt wird?
Ein Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung beendet das Nahtlosigkeits-ALG nicht sofort. Die Nahtlosigkeitsregelung bleibt bestehen, solange die DRV keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat und die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung weiterhin vorliegt.
Legen Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, bleibt die Grundlage erhalten. Erst wenn die Entscheidung rechtskräftig ist, entfällt sie – dann ist der Schritt zur Grundsicherung der nächste.
Bekomme ich Übergangsgeld auch, wenn ich vor der Reha bereits ausgesteuert war und kein Krankengeld mehr hatte?
Ja, unter einer wichtigen Voraussetzung: Unmittelbar vor Beginn der Reha muss eine beitragsrelevante Leistung bezogen worden sein — Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder eine ähnliche rentenversicherungspflichtige Entgeltersatzleistung.
Wer in dieser Phase bereits Nahtlosigkeits-ALG I bezieht und dann zur Reha antritt, hat Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Reha-Maßnahme.
Was passiert mit dem Krankenversicherungsschutz, wenn ich zwischen zwei Leistungen stehe?
Solange Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld erhalten, sind Sie über die Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) abgesichert.
Bei einem Leistungsabriss – etwa weil das ALG I endet, bevor die EM-Rente bewilligt wird – sollten Sie sofort beim Jobcenter Grundsicherungsgeld beantragen. Damit schließen Sie die Krankenversicherungslücke, bevor Beitragsrückstände entstehen.
Kann ich gleichzeitig Übergangsgeld und Grundsicherungsgeld beziehen?
Nein. Das Übergangsgeld ist vorrangig; es verdrängt die Grundsicherung für die Zeit der Reha. Liegt das Übergangsgeld unter dem Existenzminimum, kann das Jobcenter ergänzende Leistungen zahlen. Das kommt in der Praxis vor, wenn das Übergangsgeld aus einem sehr niedrigen früheren Einkommen berechnet wird.
Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (Einzelnorm) Bundesministerium der Justiz: § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (Einzelnorm), Bundesministerium der Justiz: § 20 SGB VI – Anspruch auf Übergangsgeld (Einzelnorm)
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Typische Krankengeld-Falle: Wenn die Frist verstreicht
Wer länger krank ist, muss das Krankengeld beantragen. Doch wehe eine Frist wird verpasst, dann droht die häufige Krankengeld-Falle.
Krankengeld, wenn Lohnfortzahlung endetIm Krankheitsfall übernimmt zunächst der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung – für höchstens sechs Wochen und in voller Höhe des Arbeitsentgelts. Danach springt die gesetzliche Krankenkasse ein.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, darf aber 90 Prozent des letzten Nettogehalts nicht überschreiten und ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Die Meldefristen: Sieben Tage, die über das Einkommen entscheidenEntscheidend für den Anspruch ist nicht allein die ärztliche Diagnose, sondern auch die rechtzeitige Meldung. Wer seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Erkrankung anzeigt, riskiert, dass das Krankengeld ruht, bis die Bescheinigung eingeht. Die Frist verlängert sich nur, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
So gefährlich sind Lücken in der KrankschreibungAuch nach der Einführung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) gilt: Zwischen zwei Krankschreibungen darf kein Werktag ohne Attest liegen, sonst ruht das Krankengeld.
Das TSVG hat diese Regel zwar entschärft, weil eine verspätete Folgebescheinigung den Anspruch nicht mehr endgültig entfallen lässt, doch die Leistung wird bis zur Nachmeldung ausgesetzt – für Betroffene oft ein Leistungsvakuum.
Digitalisierung schützt nicht vor Verantwortung: Die eAUSeit Januar 2023 stellen Vertragsärztinnen und -ärzte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse zu; Arbeitgeber rufen sie digital ab.
Für Versicherte entfällt die Papierpflicht – nicht aber die Obliegenheit, den Arbeitgeber sofort über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Technische Probleme beim Datentransfer dürfen Beschäftigte allerdings nicht mehr benachteiligen.
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– Krankengeld: Diese Dinge darf die Krankenkasse überhaupt nicht fragen
Neue Rechtsprechung stärkt VersicherteDas Bundessozialgericht bestätigte 2024, dass der Krankengeldanspruch auch dann besteht, wenn die eAU verspätet bei der Kasse eingeht. Ärztinnen und Ärzte tragen die Übermittlungspflicht; eine Verzögerung kann Versicherten nicht angelastet werden. Damit sind zumindest die Risiken technischer Pannen deutlich reduziert worden.
Die KrankengeldfalleTrotz der Reformen bleiben Lücken im System. Besonders problematisch ist die sogenannte Krankengeldfalle: Wer während einer längeren Erkrankung seinen Arbeitsplatz verliert und zugleich die Krankschreibung nicht nahtlos fortführen kann, droht in den Bürgergeldbezug abzurutschen.
Der Sozialverband VdK fordert seit Jahren eine gesetzliche Korrektur. Das Bundesgesundheitsministerium hat im Mai 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die starren Fristen weiter lockern und Härtefälle verhindern soll. Die Details werden derzeit in Bundestag und Bundesrat beraten.
Was Betroffene jetzt tun könnenSolange die Reform nicht verabschiedet ist, bleibt Wachsamkeit das wirksamste Mittel. Ärztliche Atteste sollten immer lückenlos bis zum nächsten Werktag vorliegen, digitale Übermittlungen sollten nachvollziehbar dokumentiert und – falls nötig – durch einen Ausdruck ergänzt werden.
Wer wegen Praxisschließungen oder Feiertagen keinen Termin bekommt, sollte den Kontaktversuch schriftlich festhalten und notfalls eine andere Praxis aufsuchen, um eine Unterbrechung zu vermeiden.
Ausblick: Mehr Flexibilität, weniger BürokratieDie geplante Gesetzesänderung könnte einen entscheidenden Schritt zu einem gerechteren System bedeuten. Verbände, Gerichte und Patientinnen haben den Reformdruck erhöht, und die Digitalisierung der eAU zeigt, dass strukturelle Verbesserungen möglich sind.
Bis die neue Regelung greift, bleibt es jedoch in der Verantwortung jedes Einzelnen, Fristen akribisch einzuhalten – denn ein einziges Versäumnis kann noch immer existenzielle Folgen haben.
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Mit 63 aufhören – mit 65 ohne Abschläge in Rente
Viele Beschäftigte verbinden den früheren Ruhestand noch immer mit dem Begriff „Rente mit 63“. Tatsächlich ist diese Bezeichnung heute nur noch historisch richtig. Abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen konnten vor allem Versicherte, die vor 1953 geboren wurden und mindestens 45 Versicherungsjahre vorweisen konnten.
Für jüngere Jahrgänge gelten inzwischen andere Altersgrenzen. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren ohne Abschläge beziehen. Damit bleibt der frühere Ausstieg vor der regulären Altersgrenze möglich, aber nicht mehr so früh wie zu Beginn der Reform.
Warum die „Rente mit 63“ heute meist keine Rente mit 63 mehr istDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde geschaffen, um Menschen mit sehr langer Erwerbsbiografie einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn zu ermöglichen. Voraussetzung sind 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten. Dazu zählen vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten sowie weitere gesetzlich anerkannte Zeiten.
Der Begriff „Rente mit 63“ hält sich dennoch hartnäckig. Das liegt daran, dass die abgesenkte Altersgrenze zunächst tatsächlich bei 63 Jahren lag. Für spätere Jahrgänge wurde diese Grenze jedoch schrittweise angehoben.
Entscheidend ist deshalb nicht allein die Frage, ob jemand 45 Versicherungsjahre erreicht. Ebenso wichtig ist das Geburtsjahr. Erst aus beiden Angaben ergibt sich, wann eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich ist.
Mit 63 aufhören: Was bedeutet das finanziell?Wer mit 63 Jahren aus dem Berufsleben ausscheidet, muss nicht automatisch auch sofort eine gesetzliche Rente beziehen. Genau hier liegt ein wichtiger Unterschied. Das Ende der Arbeit und der Beginn der Rentenzahlung können zeitlich auseinanderfallen.
Beschäftigte können zum Beispiel mit 63 aufhören zu arbeiten und die Zeit bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn aus Ersparnissen, einer Abfindung, Wertguthaben, privater Vorsorge oder anderen Einkünften überbrücken. Die gesetzliche Rente beginnt dann erst später, etwa mit 65 Jahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch lässt sich ein dauerhafter Rentenabschlag vermeiden.
Wer dagegen schon vor dem abschlagsfreien Zeitpunkt eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, muss mit Abschlägen rechnen. Diese Kürzung gilt in der Regel dauerhaft. Sie betrifft also nicht nur die ersten Rentenjahre, sondern die gesamte Bezugsdauer.
45 Versicherungsjahre sind die entscheidende SchwelleDie abschlagsfreie Rente mit 65 setzt für viele Versicherte 45 anrechenbare Jahre voraus. Wer diese Wartezeit nicht erfüllt, kann nicht auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zurückgreifen. Dann kommen andere Rentenarten infrage, häufig aber nur später oder mit Abschlägen.
In der Praxis lohnt sich daher ein genauer Blick in den Versicherungsverlauf. Fehlende Zeiten können dazu führen, dass der Rentenbeginn später liegt als erwartet. Besonders relevant sind Lücken durch Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit ohne Pflichtbeiträge oder Auslandszeiten.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Versicherungsverlauf regelmäßig zu prüfen. Werden fehlende Zeiten früh erkannt, lassen sie sich oft leichter klären. Das kann später über Monate beim Rentenbeginn entscheiden.
Übersicht: Abschlagsfreier Rentenbeginn für besonders langjährig VersicherteDie folgende Tabelle zeigt vereinfacht, wie sich die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte entwickelt hat. Sie ersetzt keine individuelle Rentenauskunft, macht aber den Grundsatz deutlich. Je jünger der Jahrgang, desto später beginnt die abschlagsfreie Rente vor der Regelaltersgrenze.
Geburtsjahrgang Frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Versicherungsjahren Bis 1952 Ab 63 Jahren 1953 bis 1963 Schrittweise später als 63 Jahre Ab 1964 Ab 65 Jahren Der Unterschied zwischen abschlagsfrei und regulärAbschlagsfrei bedeutet nicht automatisch, dass die höchstmögliche Rente erreicht wird. Wer mit 65 in Rente geht, zahlt zwei Jahre weniger Beiträge ein als jemand, der bis zur Regelaltersgrenze arbeitet. Die monatliche Rente kann deshalb niedriger ausfallen als in einer Renteninformation, die weitere Beitragsjahre bis zur Regelaltersgrenze unterstellt.
Das ist kein Abschlag im technischen Sinn. Es fehlen schlicht weitere Beitragszeiten und damit zusätzliche Entgeltpunkte. Für die persönliche Planung ist dieser Unterschied wichtig, weil er die tatsächliche Rentenhöhe beeinflussen kann.
Wer mit 63 aufhört und erst mit 65 die Rente beantragt, vermeidet zwar den dauerhaften Abschlag. Gleichzeitig entstehen aber zwei Jahre ohne laufendes Arbeitseinkommen und meist auch ohne weitere Rentenbeiträge. Diese Phase muss finanziell tragfähig sein.
Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und ÜberbrückungDie Zeit zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn sollte nicht nur steuerlich und finanziell geplant werden. Auch Kranken- und Pflegeversicherung müssen geklärt sein. Wer nicht mehr arbeitet und noch keine Rente bezieht, muss wissen, wie der Versicherungsschutz fortgeführt wird.
Arbeitslosengeld kann in bestimmten Fällen eine Brücke bilden, ist aber kein frei wählbares Planungsinstrument. Wer selbst kündigt oder eine Aufhebungsvereinbarung unterschreibt, muss mögliche Sperrzeiten beachten. Auch die Anrechnung von Zeiten auf die 45 Versicherungsjahre ist nicht in jedem Fall gleich zu bewerten.
Eine weitere Möglichkeit können Wertguthaben oder Langzeitkonten sein. Sie erlauben es Beschäftigten, vor dem Rentenbeginn bezahlt freigestellt zu werden. Ob das möglich ist, hängt vom Arbeitgeber und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Warum eine persönliche Rentenprüfung unverzichtbar istDie Frage „Mit 63 aufhören und mit 65 ohne Abschläge in Rente?“ lässt sich nur individuell sicher beantworten. Entscheidend sind Geburtsjahr, Versicherungsverlauf, erreichte Wartezeit, gewünschter Rentenbeginn und die finanzielle Situation bis dahin. Schon kleine Lücken im Versicherungsverlauf können die Planung verändern.
Sinnvoll ist daher eine Rentenauskunft oder Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort lässt sich klären, wann die jeweilige Altersrente frühestens möglich ist. Auch der offizielle Rentenbeginnrechner kann eine erste Orientierung geben.
Wer einen Ausstieg mit 63 plant, sollte außerdem Nettobedarf, Rücklagen, Steuerfolgen und Krankenversicherung gemeinsam betrachten. Nur so wird sichtbar, ob die zwei Jahre bis 65 realistisch überbrückt werden können. Der frühere Ruhestand ist weniger eine einzelne Rentenentscheidung als eine umfassende Finanzplanung.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Arbeitnehmer wurde 1964 geboren und hat mit 63 Jahren bereits 45 Versicherungsjahre erreicht. Er möchte nach langer Beschäftigung nicht mehr weiterarbeiten. Eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann er aber erst mit 65 Jahren beziehen.
Entscheidet er sich, bereits mit 63 eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen, mindert das seine Rente dauerhaft. Wartet er dagegen bis 65 und überbrückt die zwei Jahre aus Ersparnissen und einer betrieblichen Auszahlung, kann er die gesetzliche Rente ohne Abschläge beginnen. Trotzdem fällt seine Rente niedriger aus, als wenn er bis zur regulären Altersgrenze weiter Beiträge gezahlt hätte.
Das Beispiel zeigt den praktischen Unterschied zwischen „aufhören zu arbeiten“ und „Rente beziehen“. Wer diese beiden Zeitpunkte bewusst trennt, kann Abschläge vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zwischenzeit finanziell und versicherungsrechtlich abgesichert ist.
Häufige Fragen und Antworten Kann man mit 63 aufhören zu arbeiten und trotzdem mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen?Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Rente erst zum abschlagsfreien Zeitpunkt beantragt wird. Die Zeit zwischen dem Arbeitsende mit 63 und dem Rentenbeginn mit 65 muss jedoch finanziell überbrückt werden.
Wer kann mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen?Das betrifft vor allem Versicherte, die mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre vorweisen können. Für Jahrgänge ab 1964 liegt der frühestmögliche abschlagsfreie Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte bei 65 Jahren. Ohne diese lange Versicherungszeit gelten andere Regeln.
Was passiert, wenn die Rente schon mit 63 beantragt wird?Wer bereits mit 63 eine vorgezogene Altersrente beantragt, muss meist mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Diese Kürzung gilt grundsätzlich für die gesamte Rentenzeit. Deshalb sollte ein früher Rentenantrag vorher genau berechnet werden.
Zählen Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu den 45 Versicherungsjahren?Bestimmte Zeiten können angerechnet werden, aber nicht jede Unterbrechung zählt automatisch. Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Kindererziehung oder Pflege können berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosigkeit kommt es auf die genaue Art und den Zeitpunkt der Leistung an.
Worauf sollte man achten, wenn man mit 63 aussteigen möchte?Wichtig sind die finanzielle Absicherung bis 65, der Krankenversicherungsschutz und die Prüfung des eigenen Versicherungsverlaufs. Auch Steuern, mögliche Abfindungen und private Rücklagen sollten berücksichtigt werden. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung kann helfen, teure Fehlentscheidungen zu vermeiden.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
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Millionen Babyboomer erwartet Rente von weniger als 800 Euro
Bereits jetzt gelten Millionen Rentner als arm, und das droht sich, laut der IG Bau in den nächsten Jahren sogar zu verschärfen.
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) warnt vor einer wachsenden sozialen Krise im Alter. Nach Berechnungen des Pestel-Instituts im Auftrag der Gewerkschaft könnten rund 5,1 Millionen Babyboomer in den kommenden Jahren mit weniger als 800 Euro gesetzlicher Rente im Monat auskommen müssen.
Das entspricht etwa 40 Prozent der geburtenstarken Jahrgänge, die zwischen 2026 und 2036 in Rente gehen. Für diese droht Altersarmut die Regel zu werden.
IG-BAU-Chef Robert Feiger sieht darin eine dramatische Entwicklung. Besonders die hohen Mieten könnten viele künftige Rentnerinnen und Rentner in die sogenannte Wohnarmut drängen.
Was bedeutet Wohnarmut?Wohnarmut bedeutet, dass Menschen nach Abzug der Wohnkosten kaum noch genug Geld zum Leben bleibt. Es geht also nicht nur um eine niedrige Rente, sondern um die Frage, wie viel davon nach Miete, Nebenkosten, Strom und Heizung tatsächlich übrig bleibt.
Wer beispielsweise weniger als 800 Euro gesetzliche Rente erhält und davon mehrere hundert Euro für die Wohnung zahlen muss, steht schnell vor existenziellen Problemen.
Lebensmittel, Medikamente, Mobilität, Kleidung oder gesellschaftliche Teilhabe werden dann zur täglichen Rechenaufgabe. Ein möglicher Anspruch auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter löst das Problem nicht, sondern zeigt es höchstens deutlicher.
Besonders betroffen: Nordrhein-WestfalenNach Angaben des Pestel-Instituts wäre das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen besonders stark betroffen. Dort könnten mehr als eine Million Babyboomer in den kommenden zehn Jahren in Wohnarmut rutschen.
Doch das Problem betrifft nicht nur einzelne Regionen. Steigende Mieten, geringe Rentenansprüche und fehlender bezahlbarer Wohnraum treffen Rentnerinnen und Rentner bundesweit.
Schon heute leben laut Pestel-Zahlen mehr als 760.000 ältere Menschen in Deutschland in der Grundsicherung. Ihr Anteil an allen Rentnerinnen und Rentnern liegt demnach bei rund 4,3 Prozent. Im Jahr 2010 waren es noch 2,5 Prozent.
IG BAU: Gesetzliche Rente darf nicht kleingeredet werdenFeiger kritisierte in diesem Zusammenhang politische Aussagen, wonach die gesetzliche Rente nur noch eine „Basisabsicherung“ sei. Für viele Menschen sei sie eben nicht nur ein Baustein, sondern das einzige Einkommen im Alter.
Nach Einschätzung der IG BAU verfügen rund 40 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter ausschließlich über die gesetzliche Rente. Private Vorsorge oder Zusatzrenten bringen vielen Betroffenen allenfalls kleine dreistellige Beträge.
Feiger warnte deshalb davor, die gesetzliche Rente abzuwerten. Wer dies tue, stelle die Lebensleistung von Millionen Beschäftigten infrage.
Harte Arbeit bis 67 oder länger?Besonders deutlich kritisierte der Gewerkschaftschef Forderungen nach längerer Lebensarbeitszeit. Wer verlange, dass Menschen bis 67 oder darüber hinaus arbeiten, ignoriere die Realität körperlich schwerer Arbeit.
Gerade auf dem Bau, in der Gebäudereinigung, in der Landwirtschaft oder in anderen körperlich belastenden Berufen seien 40 oder 45 Arbeitsjahre kein abstrakter Zeitraum, sondern eine enorme Belastung. Feiger betonte: Bauarbeit sei kein Bürojob, sondern „Knochenarbeit“.
Mindestlohn: Untergrenze statt ZielmarkeAuch beim Mindestlohn fordert die IG BAU eine andere politische Haltung. Der Mindestlohn sei eine absolute Untergrenze, nicht das Ziel einer gerechten Bezahlung.
Viele Beschäftigte arbeiteten trotz harter Arbeit für zu wenig Geld. Besonders problematisch seien prekäre Beschäftigungsverhältnisse und lange Subunternehmerketten. Diese Strukturen würden häufig genutzt, um Löhne zu drücken und Verantwortung zu verschieben.
Feiger warnte außerdem davor, Beschäftigte gegeneinander auszuspielen – etwa nach Herkunft, Pass oder Religion. Für die Gewerkschaft gelte: gleiche Arbeit, gleicher Lohn.
Kritik an Angriffen auf das ArbeitszeitgesetzAuf der 1.-Mai-Kundgebung vor dem Roten Rathaus in Berlin warnte Feiger zudem vor einer Aufweichung des Arbeitszeitgesetzes. Sein Appell lautete: „Finger weg vom Arbeitszeitgesetz!“
Der Acht-Stunden-Tag sei keine überholte Regel, sondern eine historische Errungenschaft der Arbeiterbewegung. Längere Arbeitszeiten bedeuteten weniger Erholung und könnten zu mehr Krankheitstagen führen. Wer Beschäftigte dauerhaft stärker belaste, gefährde Gesundheit und Leistungsfähigkeit.
Bezahlbares Wohnen als soziale Frage Nummer 1Für die IG BAU ist bezahlbares Wohnen inzwischen eine der zentralen sozialen Fragen. Feiger sprach angesichts explodierender Mieten, Leerstand, Spekulation und Wuchermieten von unhaltbaren Zuständen.
Die Gewerkschaft fordert wirksame Mietbegrenzungen, deutlich mehr Neubau und einen massiven Ausbau des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Der Staat müsse aktiver werden. Mehr bezahlbarer Wohnraum sei nicht nur sozialpolitisch notwendig, sondern könne auch die Wirtschaft ankurbeln.
Gesundheitssystem: IG BAU fordert solidarische FinanzierungAuch die Gesundheitspolitik kritisierte Feiger. Die Lasten würden zu stark auf Versicherte und Beschäftigte abgewälzt. Stattdessen brauche es eine solidarische Finanzierung, in die alle einzahlen – auch hohe Einkommen und große Vermögen.
Gesundheit dürfe keine Ware sein. Ein System, das auf Kosten der Beschäftigten stabilisiert werde, sei nicht stabil, sondern ungerecht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten1. Wovor warnt die IG BAU konkret?
Die IG BAU warnt davor, dass Millionen Babyboomer im Alter in Wohnarmut geraten könnten. Nach Berechnungen des Pestel-Instituts könnten rund 5,1 Millionen Menschen der geburtenstarken Jahrgänge weniger als 800 Euro gesetzliche Rente im Monat erhalten.
2. Was bedeutet Wohnarmut?
Wohnarmut bedeutet, dass nach Abzug der Wohnkosten kaum noch genug Geld zum Leben übrig bleibt. Betroffene können zwar eine Wohnung haben, müssen aber bei Lebensmitteln, Gesundheit, Mobilität oder anderen Grundbedürfnissen stark sparen.
3. Warum sind Babyboomer besonders betroffen?
Die Babyboomer gehen zwischen 2026 und 2036 in großer Zahl in Rente. Viele von ihnen haben geringe Rentenansprüche, arbeiteten in schlecht bezahlten oder körperlich belastenden Berufen oder verfügen kaum über private Vorsorge. Steigende Mieten verschärfen die Lage zusätzlich.
4. Welche Rolle spielt die gesetzliche Rente?
Für viele Menschen ist die gesetzliche Rente die wichtigste oder sogar einzige Einkommensquelle im Alter. Die IG BAU warnt deshalb davor, sie nur als „Basisabsicherung“ zu betrachten. Wer niedrige Renten erhält und hohe Wohnkosten zahlen muss, ist schnell von Armut bedroht.
5. Was fordert die IG BAU gegen Wohnarmut?
Die Gewerkschaft fordert mehr bezahlbaren Wohnraum, wirksame Mietbegrenzungen, einen Ausbau des gemeinnützigen Wohnungsbaus und eine stärkere gesetzliche Rente. Außerdem kritisiert sie Niedriglöhne, prekäre Beschäftigung und Forderungen nach längerer Arbeitszeit.
Die Warnung der IG BAU zeigt: Altersarmut ist nicht nur eine Frage der Rentenhöhe. Entscheidend ist, was nach Miete und Wohnkosten tatsächlich zum Leben bleibt. Wenn Millionen Babyboomer mit niedrigen Renten auf einen angespannten Wohnungsmarkt treffen, ist materielle Not vorprogrammiert.
Bezahlbares Wohnen, faire Löhne und eine starke gesetzliche Rente gehören deshalb zusammen. Wer heute niedrige Löhne akzeptiert, prekäre Arbeit zulässt und den sozialen Wohnungsbau vernachlässigt, treibt Menschen im Alter unter das Existenzminimum.
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Nur solange hat die Kasse für die Pflegegrad-Begutachtung Zeit
Wer einen Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung erreichen möchte, wartet häufig zunächst auf den Termin zur Begutachtung. Viele Betroffene gehen davon aus, dass es dafür eine feste gesetzliche Frist gibt. Eine genaue Frist, bis zu welchem Kalendertag die Begutachtung tatsächlich stattgefunden haben muss, ist im Gesetz jedoch nicht ausdrücklich festgelegt.
Das bedeutet aber nicht, dass die Pflegekasse beliebig lange untätig bleiben darf. Das Sozialgesetzbuch XI enthält mehrere Fristen, die das Verfahren beschleunigen sollen. Entscheidend ist deshalb weniger ein einzelner Begutachtungstermin, sondern der gesamte Ablauf von der Antragstellung bis zur Entscheidung.
Drei Arbeitstage für die Weiterleitung des BegutachtungsauftragsNach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse den Auftrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zügig weitergeben. Nach § 18 SGB XI hat sie den Begutachtungsauftrag innerhalb von drei Arbeitstagen an den Medizinischen Dienst oder an eine andere Gutachterin beziehungsweise einen anderen Gutachter zu übermitteln.
Diese Frist betrifft also nicht den Termin selbst, sondern den ersten Verwaltungsschritt der Pflegekasse. Sie soll verhindern, dass ein Antrag zunächst unbearbeitet liegen bleibt. Für Versicherte ist deshalb wichtig, den Eingang des Antrags nachweisen zu können, etwa durch eine schriftliche Bestätigung, ein Faxprotokoll oder eine digitale Eingangsbestätigung.
Was nach 20 Arbeitstagen passieren sollWenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung noch keine Begutachtung erfolgt ist, sieht § 18 SGB XI eine weitere Vorgabe vor. Die Pflegekasse muss der antragstellenden Person dann mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen. Aus dieser Liste kann die versicherte Person eine Person auswählen, die die Begutachtung durchführen soll.
Diese Regelung soll verhindern, dass sich das Verfahren allein wegen fehlender Termine beim Medizinischen Dienst unnötig verzögert. Die Pflegekasse darf sich daher nicht einfach darauf beschränken, weiter abzuwarten. Sie muss aktiv eine Alternative eröffnen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Praxis berichten Betroffene allerdings immer wieder, dass diese Vorgabe nicht automatisch umgesetzt wird. Wer nach 20 Arbeitstagen noch keinen Begutachtungstermin hatte, sollte die Pflegekasse deshalb schriftlich an diese Pflicht erinnern. Dabei empfiehlt sich eine sachliche Formulierung mit Hinweis auf den Antragstag und die abgelaufene Frist.
25 Arbeitstage bis zur Entscheidung über den AntragNeben der Frage nach dem Begutachtungstermin gibt es eine weitere wichtige Frist. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse über den Antrag grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung entscheiden. Diese Frist gilt auch für Anträge auf Höherstufung.
Wird diese Frist überschritten und liegt kein gesetzlicher Ausnahmegrund vor, muss die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die antragstellende Person zahlen. Diese Zahlung ist keine Pflegeleistung, sondern eine gesetzlich vorgesehene Folge der verspäteten Entscheidung. Sie soll den Druck erhöhen, Pflegeanträge nicht über längere Zeit unbearbeitet zu lassen.
Wichtig ist jedoch, dass die Frist unterbrochen werden kann, wenn die Pflegekasse zwingend erforderliche Unterlagen anfordert. In diesem Fall läuft die Frist erst weiter, wenn die angeforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingegangen sind. Versicherte sollten deshalb genau prüfen, welche Unterlagen verlangt werden und wann sie diese eingereicht haben.
Übersicht der wichtigsten Fristen Frist Bedeutung für Versicherte 3 Arbeitstage Die Pflegekasse muss den Auftrag zur Begutachtung an den Medizinischen Dienst oder eine geeignete Gutachterin beziehungsweise einen geeigneten Gutachter weiterleiten. 20 Arbeitstage Ist bis dahin keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen. 25 Arbeitstage Die Pflegekasse muss grundsätzlich über den Pflegegrad-Antrag oder den Höherstufungsantrag entscheiden. 70 Euro je begonnene Woche Bei einer verspäteten Entscheidung kann eine gesetzliche Zahlungspflicht der Pflegekasse entstehen, sofern keine Ausnahme greift. Was Betroffene bei Verzögerungen tun könnenWenn nach der Antragstellung längere Zeit nichts passiert, sollten Betroffene nicht nur telefonisch nachfragen. Sinnvoller ist ein schriftliches Schreiben an die Pflegekasse. Darin sollten das Datum des Antrags, der bisherige Verlauf und die einschlägige Frist genannt werden.
Nach Ablauf von 20 Arbeitstagen ohne Begutachtung kann ausdrücklich verlangt werden, dass die Pflegekasse drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter benennt. Nach Ablauf von 25 Arbeitstagen ohne Bescheid kann zusätzlich auf die gesetzliche Zahlung von 70 Euro je begonnene Woche der Fristüberschreitung hingewiesen werden. Wichtig ist, sachlich zu bleiben und alle Schreiben zu dokumentieren.
Kommt stattdessen ein Ablehnungsbescheid, sollte dieser genau geprüft werden. Besonders kritisch ist es, wenn die Pflegekasse fehlende Mitwirkung behauptet, obwohl Termine nicht angeboten oder gesetzliche Schritte nicht eingehalten wurden. In einem solchen Fall kann ein Widerspruch sinnvoll sein.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Versicherte stellt am 3. Juni einen Antrag auf Pflegegrad. Die Pflegekasse bestätigt den Eingang, ein Begutachtungstermin wird aber zunächst nicht angeboten. Nach 20 Arbeitstagen fordert die Familie schriftlich die Benennung von drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern.
Auch nach 25 Arbeitstagen liegt noch kein Bescheid vor. Die Familie erinnert die Pflegekasse daher zusätzlich an die Entscheidungsfrist und verlangt die gesetzlich vorgesehene Zahlung wegen Fristüberschreitung. Kurz darauf wird ein Begutachtungstermin angesetzt und der Antrag weiterbearbeitet.
Fragen und Antworten zur Pflegegrad-Begutachtung 1. Gibt es eine feste Frist, bis wann die Pflegegrad-Begutachtung stattfinden muss?Nein, eine genaue gesetzliche Frist für den tatsächlichen Begutachtungstermin gibt es nicht. Die Pflegekasse muss aber mehrere Verfahrensfristen beachten, die den Ablauf beschleunigen sollen. Wichtig sind vor allem die Fristen von drei, 20 und 25 Arbeitstagen.
2. Was muss die Pflegekasse innerhalb von drei Arbeitstagen tun?Die Pflegekasse muss den Auftrag zur Begutachtung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang an den Medizinischen Dienst oder an eine geeignete Gutachterin beziehungsweise einen geeigneten Gutachter weiterleiten. Diese Frist betrifft also die interne Weitergabe des Auftrags, nicht den Begutachtungstermin selbst.
3. Was passiert, wenn nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung erfolgt ist?Wenn 20 Arbeitstage nach Antragstellung noch keine Begutachtung stattgefunden hat, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen. Die antragstellende Person kann dann eine dieser Personen auswählen. Betroffene sollten die Pflegekasse schriftlich an diese Pflicht erinnern, wenn dies nicht automatisch geschieht.
4. Bis wann muss die Pflegekasse über den Pflegegrad-Antrag entscheiden?Grundsätzlich muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Antrag entscheiden. Das gilt auch für einen Antrag auf Höherstufung. Die Frist kann sich jedoch verschieben, wenn notwendige Unterlagen angefordert werden und diese noch nicht eingereicht wurden.
5. Habe ich Anspruch auf Geld, wenn die Pflegekasse zu spät entscheidet?Ja, wenn die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist ohne gesetzlichen Ausnahmegrund überschreitet, kann eine Zahlungspflicht entstehen. Vorgesehen sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung. Betroffene sollten diesen Anspruch schriftlich geltend machen und den bisherigen Ablauf gut dokumentieren.
FazitFür die Pflegegrad-Begutachtung selbst gibt es keine einfache gesetzliche Antwort im Sinne eines festen Termins, bis zu dem die Begutachtung abgeschlossen sein muss. Trotzdem sind Pflegekassen an klare Verfahrensfristen gebunden. Besonders wichtig sind die Weiterleitung des Begutachtungsauftrags innerhalb von drei Arbeitstagen, die Gutachterauswahl nach 20 Arbeitstagen ohne Begutachtung und die Entscheidung über den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen.
Betroffene sollten diese Fristen kennen und Verzögerungen schriftlich ansprechen. Wer seine Antragstellung und den weiteren Schriftverkehr dokumentiert, kann seine Ansprüche besser durchsetzen. Gerade bei Pflegegrad-Anträgen ist Zeit oft ein entscheidender Faktor für die Versorgung im Alltag.
Quellen§ 18 SGB XI – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen und Folgen der Fristüberschreitung
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Schwerbehinderung: Strafen seit März 2026 deutlich gestiegen
Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen, müssen 2026 erstmals die erhöhten Sätze der Ausgleichsabgabe zahlen. Die neue Staffelung betrifft das Anzeigejahr 2025 und wird zum 31. März 2026 relevant.
Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen gelten die höheren Beträge seit dem 1. Januar 2025. Erhoben werden sie jedoch erstmals im März 2026, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
Wen die Beschäftigungspflicht betrifftUnternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wird diese Quote nicht erreicht, fällt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe an.
Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2025 muss bis spätestens 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass diese Frist nicht verlängert werden kann.
Kleinere Betriebe sind nicht in gleicher Weise betroffen. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen fällt keine Ausgleichsabgabe an, während für Betriebe unter 60 Beschäftigten besondere Erleichterungen gelten.
Neue Sätze erhöhen den finanziellen DruckDie Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich danach, wie weit ein Arbeitgeber von der vorgeschriebenen Beschäftigungsquote entfernt ist. Besonders teuer wird es für Unternehmen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
In diesem Fall steigt der monatliche Betrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz auf 815 Euro. Damit soll der finanzielle Anreiz wachsen, offene Stellen stärker auch für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu öffnen.
Beschäftigungsquote Monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ab 2025 3 Prozent bis unter 5 Prozent 155 Euro 2 Prozent bis unter 3 Prozent 275 Euro Mehr als 0 Prozent bis unter 2 Prozent 405 Euro 0 Prozent 815 Euro Warum die Abgabe mehr ist als eine StrafzahlungDie Ausgleichsabgabe ist nicht nur eine finanzielle Belastung für säumige Arbeitgeber. Die Mittel werden für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.
Dazu zählen etwa Zuschüsse für die Einrichtung geeigneter Arbeitsplätze, technische Hilfen oder Eingliederungszuschüsse. Arbeitgeber zahlen also nicht in einen allgemeinen Haushalt, sondern in ein System, das berufliche Inklusion fördern soll.
Trotzdem ersetzt die Zahlung nicht die Beschäftigungspflicht. Unternehmen können sich durch die Abgabe nicht von ihrer Verantwortung freikaufen, sondern bleiben verpflichtet, geeignete Arbeitsplätze zu schaffen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ernsthaft zu prüfen.
Was die Änderung für schwerbehinderte Menschen bedeutetDirekt erhalten schwerbehinderte Beschäftigte durch die höheren Sätze keine zusätzliche Zahlung. Die Wirkung entsteht vielmehr indirekt, weil Unternehmen stärker prüfen müssen, ob sie offene Stellen inklusiver ausschreiben und besetzen können.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung kann das neue Chancen eröffnen. Arbeitgeber, die bislang vor allem die Abgabe gezahlt haben, werden durch die höheren Beträge eher abwägen, ob eine Einstellung wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoller ist.
Entscheidend bleibt jedoch, ob Betriebe Barrieren im Bewerbungsprozess abbauen. Dazu gehören barrierefreie Stellenanzeigen, flexible Arbeitsmodelle, technische Unterstützung und eine Personalpolitik, die Fähigkeiten statt Einschränkungen in den Vordergrund stellt.
Unternehmen sollten ihre Daten frühzeitig prüfenFür Arbeitgeber ist der 31. März 2026 nicht nur ein Zahlungstermin, sondern auch ein Meldetermin. Die Beschäftigungsdaten aus 2025 müssen vollständig und korrekt übermittelt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit verweist hierfür auf die kostenfreie Software IW-Elan. Mit ihr können Arbeitgeber ihre Anzeige erstellen, die Höhe einer möglichen Abgabe berechnen und die Daten elektronisch übermitteln.
Unternehmen sollten zudem prüfen, ob schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte korrekt erfasst wurden. Fehler in der Personalstatistik können dazu führen, dass eine Abgabe zu hoch berechnet wird oder Fristen versäumt werden.
Inklusion als Teil moderner PersonalplanungDie steigende Ausgleichsabgabe fällt in eine Zeit, in der viele Branchen über Fachkräftemangel klagen. Schwerbehinderte Menschen bringen häufig Qualifikationen, Berufserfahrung und Spezialisierungen mit, die in Betrieben dringend gebraucht werden.
Wer inklusive Beschäftigung ernst nimmt, sollte nicht erst bei der Abgabe ansetzen. Sinnvoll ist eine Personalplanung, die Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Arbeitsplatzgestaltung und Führungskultur gemeinsam betrachtet.
Unterstützung erhalten Arbeitgeber unter anderem durch die Agenturen für Arbeit, Integrations- und Inklusionsämter sowie Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber. Diese Stellen beraten zu Fördermöglichkeiten, technischer Ausstattung und passenden Wegen zur Beschäftigung.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin mittelständisches Unternehmen mit 120 Arbeitsplätzen müsste bei einer Fünf-Prozent-Quote rechnerisch sechs Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Beschäftigt es nur drei entsprechend anrechenbare Personen, bleiben drei Pflichtarbeitsplätze unbesetzt.
Liegt die Beschäftigungsquote damit zwischen zwei und unter drei Prozent, fallen ab dem Anzeigejahr 2025 monatlich 275 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz an. Für drei unbesetzte Plätze wären das 825 Euro pro Monat und 9.900 Euro im Jahr.
Stellt das Unternehmen stattdessen eine geeignete schwerbehinderte Fachkraft ein und passt den Arbeitsplatz mit technischer Unterstützung an, kann sich die Abgabe verringern. Gleichzeitig gewinnt der Betrieb eine zusätzliche Arbeitskraft und kann Förderangebote für eine inklusive Arbeitsplatzgestaltung nutzen.
QuellenBundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen: Neue Sätze der Ausgleichsabgabe und Beträge ab 1. Januar 2025, Bundesagentur für Arbeit: Meldepflicht, Frist 31. März 2026, IW-Elan und Verwendung der Mittel, IHK Ostwestfalen: Überblick zur Ausgleichsabgabe 2026, Beschäftigungspflicht und neue Abgabestufen.
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Rentner wollte mehr GdB beantragen – jetzt ist sein Schwerbehindertenstatus weg
Wer einen Erhöhungsantrag beim Versorgungsamt stellt, will mehr – und riskiert dabei, das Bestehende zu verlieren. Denn jeder Antrag auf Neufeststellung des Grads der Behinderung öffnet die gesamte Akte für eine Vollprüfung, nicht nur den beantragten Teilaspekt.
Das Versorgungsamt kann den GdB danach erhöhen, bestätigen oder senken. Wer dieses Risiko unterschätzt, verliert im schlimmsten Fall den Schwerbehindertenstatus und damit Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und den Zugang zur vorgezogenen Schwerbehindertenrente.
GdB-Herabstufung durch Erhöhungsantrag: Wie das Versorgungsamt die gesamte Akte neu bewertetDie Rechtsgrundlage für das, was viele Betroffene als Überraschung erfahren, steht seit Jahrzehnten im Gesetz. Nach § 152 SGB IX wird der GdB auf Antrag festgestellt – und zwar immer zum Zeitpunkt der Antragstellung, nach aktuellem Stand der gesundheitlichen Verhältnisse und nach aktuellen Bewertungsmaßstäben.
Wer mehr GdB beantragen will, löst damit zwingend eine Neubewertung des Gesamt-GdB aus. Die Behörde prüft, ob die Summe aller Funktionsbeeinträchtigungen heute noch denselben Gesamt-GdB rechtfertigt wie beim letzten Bescheid – nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtwirkung auf die Teilhabe am Leben betrachtet.
Das bedeutet konkret: Verbessert sich eine der bisher anerkannten Beeinträchtigungen zwischen dem alten und dem neuen Bescheid – auch nur auf dem Papier, durch Formulierungen in Befundberichten oder durch geänderte Bewertungsmaßstäbe –, kann das Versorgungsamt den Gesamt-GdB absenken, selbst wenn die neue Diagnose, wegen der der Antrag gestellt wurde, real existiert und sich verschlechtert hat.
Wer nur die neue Erkrankung im Blick hat und die Altsituation für sicher hält, hat die Logik des Verfahrens missverstanden.
Werner K., 63 Jahre alt, aus Osnabrück, lernte das auf die harte Tour. Seit 2021 hatte er einen GdB von 60, anerkannt nach einer Darmkrebserkrankung mit fünfjähriger Heilungsbewährungszeit.
Ende 2025, kurz vor seinem geplanten Renteneintritt, stellte er einen Erhöhungsantrag wegen einer hinzugekommenen Kniearthrose. Das Versorgungsamt holte aktuelle Befundberichte ein.
Weil die Heilungsbewährungszeit inzwischen abgelaufen war und die verbleibenden Krebsfolgeschäden nach den seit Oktober 2025 geltenden VersMedV-Grundsätzen geringer eingestuft wurden, setzte das Amt den Gesamt-GdB auf 40 fest. Mit GdB 40 ist der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente, auf die Werner K. seine gesamte Finanzplanung aufgebaut hatte, entfallen.
Drei Hochrisiko-Momente: Wann die GdB-Herabstufung besonders wahrscheinlich istNicht jeder Erhöhungsantrag endet mit einer Herabstufung. Das Risiko steigt jedoch erheblich, wenn einer von drei konkreten Faktoren zutrifft.
Heilungsbewährung läuft aus. Nach einer schweren Erkrankung – am häufigsten Krebs, aber auch nach Organtransplantationen – wird ein deutlich erhöhter GdB befristet anerkannt, um das Rückfallrisiko abzubilden. Diese Heilungsbewährungszeit beträgt je nach Erkrankung zwischen zwei und fünf Jahren und ist im Feststellungsbescheid oft nicht ausdrücklich als Befristung kenntlich gemacht.
Wer nach fünf rückfallfreien Jahren erstmals einen Erhöhungsantrag stellt, präsentiert dem Versorgungsamt genau den Anlass für eine Vollprüfung: Der Ablauf der Heilungsbewährungszeit gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse. Dass eine neue Diagnose real existiert, ändert daran nichts.
Kurz vor dem geplanten Renteneintritt. Viele Menschen mit Schwerbehinderung planen ihren Ruhestand auf Basis des aktuellen GdB. Wer mit GdB 50 oder mehr einen Änderungsantrag stellt, ermöglicht der Behörde, den gesamten Gesundheitszustand zum ungünstigsten Moment vollständig neu zu prüfen.
Fällt der GdB dabei unter 50, ist die Grundvoraussetzung für die vorgezogene Schwerbehindertenrente weg – und die Schutzfrist von drei Monaten reicht oft nicht aus, um die Rentenplanung anzupassen. Besonders gefährlich ist ein Antrag in den letzten 12 bis 18 Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn.
VersMedV-Reform Oktober 2025: neue Maßstäbe für alle Bestandsbescheide. Seit dem 3. Oktober 2025 gilt eine grundlegend überarbeitete Fassung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Die sechste Änderungsverordnung hat den Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze neu gefasst – die Regeln, nach denen GdB und Gesundheitsmerkmale bewertet werden.
Kern der Reform ist ein Perspektivwechsel: Entscheidend ist nicht mehr die Diagnose, sondern die nachgewiesene Beeinträchtigung der Teilhabe im Alltag. Wer in einem Antrag nur Diagnosenamen und Medikamentenlisten liefert, ohne zu beschreiben, was davon konkret nicht mehr möglich ist, läuft Gefahr, nach den neuen Grundsätzen niedriger eingestuft zu werden als nach dem alten Standard.
Das betrifft auch Bestandsbescheide: Sobald ein Änderungsantrag das Verfahren neu eröffnet, bewertet das Versorgungsamt nach den aktuell gültigen Grundsätzen – nicht nach denen, die beim Erstbescheid galten.
§ 48 SGB X und VersMedV-Reform: Wann eine Herabstufung rechtlich zulässig istDas Versorgungsamt kann einen bestehenden GdB-Bescheid nicht nach Belieben aufheben. Die Rechtsgrundlage, § 48 SGB X, verlangt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Eine wesentliche Änderung ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich der Gesamt-GdB dadurch um mindestens zehn Punkte verändern würde.
Die sechste VersMedV-Änderungsverordnung fügt eine neue Dimension hinzu: Die reformierten Grundsätze gelten als Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Einen Altbescheid ohne jeden Anlass aufzuheben, bleibt verboten.
Sobald aber die betroffene Person selbst einen Antrag stellt oder eine Heilungsbewährung ausläuft, hat das Amt den konkreten Anlass für eine Vollprüfung nach neuen Maßstäben. Eine Bestandsschutz-Garantie für ältere Bescheide wurde vom DGB gefordert – durchgesetzt wurde sie nicht. Wer sein Verfahren selbst eröffnet, trägt das Risiko der Neubewertung vollständig.
Beweislast und Verfahrensrechte: Was das Versorgungsamt nicht darfDas Recht schützt Betroffene mit klaren Verfahrensanforderungen. Vor jeder Herabsetzung muss die Behörde eine Anhörung durchführen – Betroffene haben das Recht, innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen und aktuelle ärztliche Unterlagen nachzureichen. Diese Anhörung ist keine Formalie, sondern die letzte Chance, das Ergebnis vor dem Bescheid zu beeinflussen.
Die Beweislast liegt vollständig beim Versorgungsamt. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Juni 2025 (Az. L 11 SB 24/23) ausdrücklich bestätigt: Die Behörde muss die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands lückenlos medizinisch belegen. Restzweifel gehen zulasten der Behörde, nicht zulasten der Betroffenen.
Pauschale Formulierungen wie „deutliche Besserung” ohne konkrete Befunde reichen als Grundlage für eine Herabsetzung nicht aus.
War ein bestehender GdB-Bescheid möglicherweise von Anfang an zu hoch angesetzt, muss das Versorgungsamt zusätzlich ein förmliches Abschmelzungsverfahren durchführen und die Rechtswidrigkeit des alten Bescheids ausdrücklich feststellen – ein vereinfachtes Herunterschreiben des GdB-Werts ist ausgeschlossen.
Das Bundessozialgericht hat diese Anforderung in einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az. B 9 SB 6/12 R) verbindlich festgelegt. Ein Herabsetzungsbescheid, der das umgeht, ist anfechtbar.
GdB-Herabstufung erhalten: Sofortmaßnahmen mit klaren FristenWer einen Herabsetzungsbescheid erhält, hat genau einen Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab dem Tag der Zustellung. Diese Frist ist unveränderlich. Wer sie versäumt, macht den Bescheid bestandskräftig. Ein fristwahrender Widerspruch ohne vollständige Begründung ist zulässig:
„Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch ein. Begründung folgt nach Akteneinsicht.” Dieser Satz sichert die Frist; die Begründung kann nachgereicht werden.
Parallel zum Widerspruch sollten Sie sofort Akteneinsicht beantragen. Nur wer die vollständige Versorgungsakte kennt, kann prüfen, auf welchen medizinischen Unterlagen die Entscheidung tatsächlich basiert – und ob die Behörde die Beweislast für eine Besserung erfüllt hat oder nicht. Häufig zeigt sich dabei, dass Befunde veraltet sind, missinterpretiert wurden oder neue Gutachten auf einem unvollständigen Aktenbild beruhen.
Die Begründung des Widerspruchs mit aktuellen ärztlichen Stellungnahmen, die gezielt die Funktionsausfälle und Teilhabebeeinträchtigungen beschreiben, erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Solange der Widerspruch läuft, ist der Bescheid nicht unanfechtbar. Die dreimonatige Schutzfrist nach § 199 SGB IX beginnt erst, wenn der Bescheid Bestandskraft erlangt hat – also nach einer abweisenden Widerspruchsentscheidung oder wenn die Monatsfrist ungenutzt verstreicht.
Solange das Widerspruchsverfahren offen ist, bleiben alle Rechte und Nachteilsausgleiche aus der Schwerbehinderung erhalten. Wer nicht widerspricht, setzt die Uhr in Gang.
Achtung vor einer Lücke: Die sozialrechtliche Schutzfrist gilt nicht im Steuerrecht. Seit Januar 2026 übermitteln Versorgungsämter den neuen GdB automatisch an die Finanzverwaltung, sobald ein Änderungsbescheid rechtskräftig ist. Der Behinderten-Pauschbetrag sinkt damit im Steuerrecht früher als im Sozialrecht. Wer einen Lohnsteuerfreibetrag in den ELStAM eingetragen hat, muss prüfen, ob dieser nach der Herabstufung noch stimmt.
GdB-Herabstufung und Schwerbehindertenrente 2026: Was die neuen Regeln bedeutenWer seine Rentenplanung auf dem Schwerbehindertenstatus aufgebaut hat, steht nach einer GdB-Herabstufung unter 50 vor einer veränderten Ausgangslage. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neue Zugangsregeln nach § 37 SGB VI.
Der frühestmögliche Renteneintritt liegt bei vollendeten 62 Lebensjahren, bei 35 Versicherungsjahren und einem dauerhaft anerkannten GdB von mindestens 50. Wer zu diesem Zeitpunkt einsteigt, nimmt einen dauerhaften Rentenabschlag von bis zu 10,8 Prozent in Kauf – 0,3 Prozent pro Monat vor dem abschlagsfreien Rentenalter, das zwei Jahre vor der individuellen Regelaltersgrenze liegt.
Der frühere Vertrauensschutz für bestimmte Geburtsjahrgänge ist seit Januar 2026 ersatzlos weggefallen.
Sinkt der GdB unter 50, entfällt der Zugang zur Schwerbehindertenrente vollständig. Wer bis dahin seine Altersplanung darauf ausgerichtet hatte, muss entweder bis zur vollen Regelaltersgrenze warten oder eine normale Altersrente mit deutlich höheren Abschlägen in Kauf nehmen – ein Unterschied von Jahren, der sich im Rentenverlauf nicht mehr ausgleichen lässt.
Wer eine Herabsetzung erhalten hat und innerhalb der dreimonatigen Schutzfrist nach Bestandskraft des Bescheids einen Rentenantrag stellt, kann dieses Zeitfenster noch für den Zugang zur Schwerbehindertenrente nutzen – vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen wie die 35 Versicherungsjahre sind erfüllt.
Den Rentenantrag sofort zu stellen, auch wenn der Rentenbeginn noch offen ist, sichert den Rechtsanspruch. Zurückziehen oder verschieben lässt sich das später noch; versäumte Schutzfristen können nicht zurückgedreht werden.
Wer vor einem Änderungsantrag steht und seinen Rentenbeginn in den nächsten 24 Monaten plant, sollte die Entscheidung wie eine finanzielle Entscheidung behandeln: mit vollständiger Akte, aktuellen Befundberichten, die Funktionsausfälle konkret beschreiben, und fachkundiger Beratung beim Sozialverband, Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht. Den Antrag zurückzustellen, ist eine Option. Den Bescheid nicht.
Häufige Fragen zur GdB-Herabstufung nach ErhöhungsantragKann das Versorgungsamt meinen GdB senken, obwohl ich nur ein Merkzeichen beantragen wollte?
Ja. GdB und Merkzeichen werden im selben Feststellungsverfahren geprüft. Wer auch nur ein Merkzeichen beantragt, eröffnet das gesamte Verfahren und ermöglicht der Behörde, den Gesamt-GdB neu zu bewerten. Eine Beschränkung des Prüfgegenstands auf das beantragte Merkzeichen allein ist nicht möglich, wenn das Versorgungsamt auf Anhaltspunkte für eine Gesamtänderung stößt.
Schützt ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis vor einer Herabstufung?
Nein. Der Aufdruck „unbefristet” bezieht sich auf die Gültigkeit des Ausweises als Dokument, nicht auf die Unveränderlichkeit des zugrunde liegenden GdB‑Bescheids. Jede Neufeststellung — ausgelöst durch einen eigenen Antrag, eine Heilungsbewährung oder eine behördlich angeordnete Überprüfung — kann zu einer Herabsetzung führen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert mit meinem Kündigungsschutz, wenn der GdB unter 50 sinkt?
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen erlischt mit dem Ende des Schwerbehindertenstatus. Innerhalb der dreimonatigen Schutzfrist nach Bestandskraft des Bescheids bleibt er noch erhalten.
Danach entfällt er, sofern kein Widerspruchs- oder Klageverfahren den Bescheid noch aufhält. Wer während eines Rechtsstreits vorläufigen Schutz benötigt, kann beim Sozialgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.
Kann ich nach einer Herabstufung erneut einen Erhöhungsantrag stellen?
Ja, aber erst wenn sich die gesundheitliche Situation tatsächlich verändert hat und dies durch aktuelle Befundberichte belegt werden kann. Einen Erhöhungsantrag allein zu stellen, um eine kurz zuvor verfügte Herabstufung zu korrigieren, reicht nicht aus – das Versorgungsamt würde denselben Gesundheitszustand ohne neue Erkenntnisse erneut prüfen.
Der bessere Weg ist meist der Widerspruch gegen den Herabsetzungsbescheid selbst, solange die Monatsfrist läuft.
Gilt die dreimonatige Schutzfrist auch für die Steuervorteile?
Nicht vollständig. Im Sozialrecht bleibt der Schwerbehindertenstatus drei Monate nach Bestandskraft erhalten. Im Steuerrecht gilt diese Schutzfrist nicht – der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich festgestellt. Das Finanzamt rechnet mit dem neuen, niedrigeren GdB ab dem Bescheiddatum.
Wer ab Januar 2026 in das automatische Übermittlungsverfahren eingewilligt hat, erlebt diesen Bruch noch schneller, weil die Daten automatisch weitergeleitet werden.
QuellenDejure.org: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise (Gesetzestext)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (BIH): Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung zum 3. Oktober 2025
reha-recht.de (DVfR): Versorgungsmedizin-Verordnung geändert – Teilhabeorientierung gestärkt, Oktober 2025
Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 228 vom 2. Oktober 2025: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
ver.di Informationsblatt: Änderungen 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung (§ 37 SGB VI)
Der Beitrag Rentner wollte mehr GdB beantragen – jetzt ist sein Schwerbehindertenstatus weg erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Rentnerin verliert Grundrentenzuschlag in Witwenrente fast vollständig
Wer nach dem Tod des Partners eine Witwenrente oder Witwerrente bezieht und dabei einen Grundrentenzuschlag im Bescheid findet, steht vor einer Einkommensprüfung, die sich von der gewöhnlichen Witwenrenten-Anrechnung grundlegend unterscheidet.
Für den Grundrentenzuschlag-Anteil gilt ein eigenes Prüfverfahren nach § 97a SGB VI, mit eigenen Freibeträgen, eigenen Stichtagen und dem Ergebnis, dass dieser Anteil vollständig auf null sinken kann.
Betroffen sind alle, deren verstorbener Partner mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten angesammelt hatte und deren eigenes Einkommen heute eine bestimmte Grenze überschreitet. Ab dem Stichtag 1. Juli 2026 trifft dieses System eine weitere Personengruppe, deren Einkommen sich durch die im Dezember 2025 vollzogene Integration des Erwerbsminderungsrenten-Zuschlags erhöht hat.
Wie die Hinterbliebenenrente überhaupt einen Grundrentenzuschlag enthältDer Grundrentenzuschlag ist kein Bestandteil der Rentenversicherung, auf den man selbst einzahlt. Er entsteht aus der Lebensarbeitsbiografie des Versicherten: Mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten sind Voraussetzung, darunter Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes sowie Pflegezeiten für Angehörige.
Hat der verstorbene Partner diese Jahre angesammelt und dabei unterdurchschnittlich verdient, enthält auch die davon abgeleitete Hinterbliebenenrente einen Grundrentenzuschlag. Wer beim Verstorbenen weniger als 33 Grundrentenzeiten zählt, ist nicht betroffen: kein Zuschlag, keine Sonderprüfung.
Der Zuschlag stammt also nicht aus dem eigenen Versicherungsverlauf der Witwe oder des Witwers, sondern aus dem des Verstorbenen. Für diesen Rentenanteil gelten besondere gesetzliche Regeln:
Die normale Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes greift auf ihn ausdrücklich nicht. Stattdessen läuft eine eigene, gesonderte Einkommensprüfung, die unabhängig von der regulären Witwenrenten-Prüfung funktioniert. Zwei parallele Prüfungen mit unterschiedlichen Maßstäben, unterschiedlichen Einkommensbegriffen und unterschiedlichen Stichtagen.
Die gesonderte Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag der HinterbliebenenrenteGeprüft wird das zu versteuernde Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Für die Berechnung ab Januar 2026 ist also das Einkommen aus 2023 maßgeblich, ersatzweise aus 2022. Die Deutsche Rentenversicherung ruft diese Daten automatisch bei den Finanzbehörden ab, ohne dass Sie etwas tun müssen.
Als Einkommen zählen das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der eigenen Rente sowie versteuerte Kapitalerträge, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
Der Grundrentenzuschlag selbst wird dabei nicht gegen sich selbst angerechnet: Der entsprechende Rentenanteil wird von der Einkommensbasis abgezogen.
Die Freibeträge gelten ab Januar 2026 wie folgt. Für Alleinstehende bleibt das monatliche Einkommen bis 1.492 Euro vollständig anrechnungsfrei. Einkommen zwischen 1.492 und 1.909 Euro wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Übersteigt das Einkommen 1.909 Euro, fließt der übersteigende Betrag vollständig ein.
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, profitiert von höheren Freibeträgen: Die untere Grenze liegt bei 2.327 Euro, die obere bei 2.744 Euro monatlich, mit derselben Staffelung. Berücksichtigt wird dabei das gemeinsame Haushaltseinkommen beider Partner.
Dass auch das Einkommen des Ehegatten in die Prüfung einfließt, ist seit Jahren geltendes Recht und seit November 2025 höchstrichterlich bestätigt. Das Bundessozialgericht wies eine Revision gegen diese Praxis zurück, Aktenzeichen B 5 R 9/24 R, Urteil vom 27. November 2025.
Die Richter betonten, dass der Grundrentenzuschlag als steuerfinanzierte Leistung dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum lässt. Wer die Ehegatten-Einkommensanrechnung als solche anfechten will, hat nach diesem Urteil keine realistische Aussicht mehr auf Erfolg.
Ilse K., 69 Jahre alt, lebt verwitwet in Köln. Ihr Mann Karl hatte 37 Jahre Grundrentenzeiten und bezog bis zu seinem Tod eine Altersrente. Aus dieser abgeleiteten Versicherungsbiografie erhält Ilse eine Witwenrente, in der die Deutsche Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag von 85 Euro monatlich ermittelt hat.
Ilses eigenes Einkommen aus Altersrente und Betriebsrente aus früherer Teilzeit ergibt nach steuerlichem Maßstab rund 1.620 Euro monatlich. Das liegt 128 Euro über dem Freibetrag von 1.492 Euro. Die 60-Prozent-Anrechnung auf 128 Euro macht 76,80 Euro.
Vom rechnerischen Grundrentenzuschlag bleiben damit nur noch 8,20 Euro übrig, die tatsächlich ausgezahlt werden. Im Rentenbescheid steht der Zuschlag mit vollem Wert; was Ilse auf dem Konto sieht, ist eine andere Zahl.
Wer sowohl eigene Rente als auch Witwenrente mit Grundrentenzuschlag beziehtEine besonders belastende Konstellation entsteht, wenn die Witwe oder der Witwer zusätzlich zur Hinterbliebenenrente eine eigene Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezieht, die ihrerseits einen Grundrentenzuschlag enthält.
Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu eindeutig Stellung genommen: Enthält sowohl die Versichertenrente als auch die Hinterbliebenenrente einen Grundrentenzuschlag, wird die Einkommensprüfung für beide Renten separat durchgeführt.
Wer in beiden Renten Grundrentenzuschläge hat, sieht beide möglicherweise anteilig oder vollständig gestrichen.
Hinzu kommt eine weitere Anrechnung, die den meisten Betroffenen unbekannt ist. Der Grundrentenzuschlag aus der eigenen Versichertenrente ist als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente insgesamt anzurechnen, jedoch erst nach Abzug des Anteils, der durch die vorrangige gesonderte Prüfung bereits gemindert wurde.
Wer einen eigenen Grundrentenzuschlag hat, muss damit rechnen, dass er die Witwenrente verkleinert. Nicht weil die eigene Lebensleistung gegen die des verstorbenen Partners aufgerechnet wird, sondern weil das System jede Einkommensquelle separat bewertet.
Für die gesonderte Prüfung beim Grundrentenzuschlag der Hinterbliebenenrente zählt ausschließlich das eigene Einkommen des Hinterbliebenen. Eine neue Partnerschaft ohne Eheschließung ändert daran nichts: Partnereinkommen zählt nur bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft.
Zwei Stichtage, zwei Regeln: Warum ab Juli 2026 nochmals neu gerechnet wirdDie normale Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente insgesamt, also die Prüfung ob das Gesamteinkommen den Freibetrag von 1.076,86 Euro übersteigt, wird jährlich zum 1. Juli angepasst.
Die gesonderte Prüfung des Grundrentenzuschlag-Anteils hingegen erfolgt jährlich zum 1. Januar. Zwei Stichtage, zwei Systeme, die parallel laufen und sich gegenseitig beeinflussen. Die meisten Betroffenen kennen nur einen davon.
Ab Dezember 2025 ist der Erwerbsminderungsrenten-Zuschlag für Bestandsrentner, eine Leistungsverbesserung für Renten mit Beginn zwischen 2001 und 2018, vollständig in die reguläre monatliche Rente integriert worden.
Bis Ende November 2025 war dieser Zuschlag separat ausgezahlt und ausdrücklich nicht als Einkommen für Hinterbliebenenrenten oder für die Grundrenten-Einkommensprüfung zu werten. Seit 1. Dezember 2025 gilt das nicht mehr: Der Zuschlag ist Bestandteil der laufenden Rente und wird wie jedes andere Renteneinkommen behandelt.
Für die normale Witwenrenten-Anrechnung wirkt diese Änderung erstmals zum 1. Juli 2026, wenn die jährliche Neuberechnung auf Basis des inzwischen erhöhten Einkommens erfolgt.
Wer bis November 2025 knapp unter dem Freibetrag von 1.076,86 Euro lag, weil der separate Zuschlag nicht angerechnet wurde, kann ab diesem Stichtag eine spürbare Kürzung der Hinterbliebenenrente erfahren. Die Rentenversicherung berechnet das automatisch und schickt einen neuen Bescheid. Ein Antrag ist nicht nötig, aber die Überprüfung des Bescheids schon.
Für den Grundrentenzuschlag-Anteil der Hinterbliebenenrente spielt der Dezember-2025-Stichtag eine andere Rolle. Die Prüfung zum 1. Januar 2026 basiert auf dem Einkommen aus 2023.
Der integrierte EM-Zuschlag aus Dezember 2025 wird erst für die Prüfung zum 1. Januar 2027 relevant, weil dann das Einkommen aus 2025 als Bemessungsgrundlage zur Verfügung steht. Für das erste Halbjahr 2026 zeigen also zwei getrennte Uhren auf verschiedene Daten. Wer jetzt einen Bescheid erhält, darf das noch nicht als endgültig betrachten.
So schützen Sie sich: Bescheid prüfen, Fristen wahren, Beratung holenWer seit Dezember 2025 oder Anfang 2026 einen neuen Rentenbescheid erhalten hat, sollte ihn nicht ungelesen abheften. Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Erstens: Enthält der Bescheid einen Grundrentenzuschlag für die Hinterbliebenenrente, und welche Einkommensdaten hat die Rentenversicherung zugrunde gelegt?
Der maßgebliche Zeitraum ist das Jahr 2023, ersatzweise 2022. Sind dort Einkommensdaten vermerkt, die tatsächlich niedriger waren, etwa weil eine damalige Nebenbeschäftigung inzwischen beendet ist oder ein einmaliger Wertpapierverkauf das Jahreseinkommen verzerrt hat, lohnt der Vergleich mit dem eigenen Steuerbescheid für 2023.
Zweitens: Stimmt der Familienstand im Bescheid? Wer verwitwet ist, hat Anspruch auf die Freibeträge für Alleinstehende. Wer seit dem Tod des Partners wieder geheiratet hat, wird als verheiratet geprüft, mit anderen Freibeträgen und der Einbeziehung des neuen Partners. Ein falscher Familienstand im Bescheid kann monatelang zu einer falschen Einkommensprüfung führen.
Drittens: Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer das Datum des Posteingangs nicht notiert, verliert diese Frist leicht. Versäumen Sie die Monatsfrist, können Sie noch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, der zeitlich unbefristet möglich ist. Ergibt sich dabei, dass ein Fehler im Bescheid vorliegt, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach.
Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sind die erste Anlaufstelle für eine individuelle Berechnung. Wer darüber hinaus eine rechtliche Einschätzung benötigt, kann sich an Sozialverbände wie VdK oder SoVD wenden.
Einen Widerspruch gegen die Ehegatten-Einkommensanrechnung als solche einzulegen ist nach dem Bundessozialgericht-Urteil vom November 2025 aussichtslos. Gegen fehlerhafte Datengrundlagen, falschen Familienstand oder Rechenfehler im Bescheid hingegen lohnt sich der Widerspruch regelmäßig.
Wer einen korrekten Bescheid erhält und trotzdem fast nichts ausgezahlt bekommt, weil das Einkommen den Freibetrag deutlich übersteigt, hat rechtlich keine Handhabe gegen das Ergebnis. Wer aber kontrolliert, ob die zugrunde liegenden Daten stimmen, schützt sich vor einem Fehler, der monatelang unbemerkt kostet.
Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag in der HinterbliebenenrenteMuss ich einen Antrag stellen, damit mein Grundrentenzuschlag in der Witwenrente geprüft wird?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und passt den Auszahlungsbetrag ohne Antrag an. Sie erhalten einen neuen Rentenbescheid, in dem die Einkommensanrechnung ausgewiesen ist.
Gilt für die Grundrentenzuschlag-Prüfung dasselbe Einkommen wie für die normale Witwenrenten-Anrechnung?
Nein, das ist ein zentraler Unterschied. Die normale Witwenrenten-Anrechnung basiert auf dem Bruttoeinkommen, das pauschal bereinigt wird. Die gesonderte Prüfung beim Grundrentenzuschlag benutzt das steuerlich festgestellte zu versteuernde Einkommen plus den steuerfreien Rentenanteil. Beides weicht voneinander ab, und auch die Freibeträge sind unterschiedlich hoch.
Mein verstorbener Mann hatte keine Grundrentenzeiten. Gilt die gesonderte Einkommensprüfung trotzdem für meine Witwenrente?
Nein. Die Sonderregelung greift nur, wenn die Witwenrente tatsächlich einen Grundrentenzuschlag-Anteil enthält. Der Zuschlag setzt mindestens 33 Grundrentenzeiten im Versicherungsverlauf des Verstorbenen voraus. Fehlen diese, enthält die Hinterbliebenenrente keinen Grundrentenzuschlag-Anteil und die gesonderte Prüfung entfällt.
Ab wann wirkt sich der höhere Erwerbsminderungsrenten-Zuschlag aus Dezember 2025 auf meine Witwenrente aus?
Für die normale Witwenrenten-Anrechnung frühestens ab 1. Juli 2026. Für den Grundrentenzuschlag-Anteil der Witwenrente frühestens zum 1. Januar 2027, weil für die Prüfung ab Januar 2026 noch das Einkommen aus 2023 maßgeblich ist. Beide Stichtage liegen also zeitlich auseinander.
Was passiert, wenn ich die Monatsfrist für den Widerspruch versäume?
Sie können einen Überprüfungsantrag stellen, der zeitlich unbefristet ist. Bei nachgewiesenem Fehler im Bescheid zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach. Gegen eine inhaltlich korrekte Einkommensanrechnung hilft dieser Weg nicht.
Bundesministerium der Justiz: § 97a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Fassung SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 355, in Kraft ab 24.12.2025), Bundesministerium der Justiz: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung (GRA) zu § 97a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, Bundessozialgericht: Urteil vom 27. November 2025, Az. B 5 R 9/24 R – Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig
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Reicht später die Rente? Greene-Formel zeigt schnelle Übersicht
Die sogenannte Greene-Formel verspricht eine schnelle Orientierung für die spätere Rente: Mit 30 soll ein Jahresgehalt angespart sein, mit 40 drei, mit 50 fünf und mit 60 sieben.
Das klingt überzeugend konkret, lässt sich aber nicht eins zu eins übertragen. Wieviel Rente Sie im Alter haben, hängt auch von zahlreichen anderen Faktoren ab: Wann Sie in Rente gehen, welche Zeiten die Rentenversicherung anrechnet, wie hoch die gesetzliche Rente ausfällt, welche Lebenshaltungskosten Sie im Ruhestand haben und einigen Punkten mehr.
Wonach richtet sich die Greene-Formel?Diese Faustregel arbeitet mit Multiplikatoren des Jahresbruttogehalts. Die Idee hinter dieser Rechnung ist: Wer früh Vermögen aufbaut, profitiert länger vom Zinseszinseffekt und muss später weniger aufholen.
Für Deutschland müssen wir bei der Grudnrechnung einpalnen, dass die Regelaltersrente erst mit 67 beginnt, nicht mit 65.
Beispielrechnung mit 50.000 Euro BruttogehaltDie Richtwerte lassen sich anschaulich anhand von Beispielgehältern erläutern. Bei 50.000 Euro Jahresbrutto ergeben sich folgende Zielgrößen.
Alter Greene-Multiplikator Zielvermögen (Beispiel) 30 1x 50.000 € 40 3x 150.000 € 50 5x 250.000 € 60 7x 350.000 € 67 ca. 8–9x ca. 400.000–450.000 €Bei diesen Richtwerten müssen Sie bedenken: Wer im Alter weniger ausgeben will und kann oder hohe gesetzliche und betriebliche Ansprüche hat, braucht oft weniger, während Menschen mit hohen Wohnkosten oder lückenhaften Erwerbsbiografien größere Puffer benötigen.
Warum 400.000 Euro weniger ist als es aussieht400.000 Euro hören sich gewaltig an. Diese Summe schrumpft allerdings, sobald man sie auf monatliches Einkommen überträgt. Dann kommt im Rentenalter grob ein vierstelliger Monatsbetrag heraus, bevor Steuern und Kosten abgehen. Das kann ein wichtiger Zusatz zur gesetzlichen Rente sein, ersetzt sie aber nicht.
Was zählt bei der Altersvorsorge?Für Altersvorsorge zählt nicht nur Geld auf dem Konto. Wichtig ist besonders Vermögen, das langfristig Rendite erwirtschaften kann oder im Alter Kosten senkt.
Dazu gehören Depots mit Wertpapieren und Fonds, betriebliche Altersvorsorge und geeignete private Vorsorgeprodukte. Selbst genutztes Wohneigentum kann indirekt helfen, weil es Wohnkosten reduziert, ist aber kein automatisches Monatseinkommen.
Realitätscheck: Warum Benchmarks oft irreal wirkenViele Haushalte liegen mit ihrem Vermögen deutlich unter solchen Richtwerten, besonders bei jüngeren Menschen. Vermögensaufbau hängt stark von Einkommen, Lebensphase, Familienkosten und Startzeitpunkt ab.
Was tun, wenn Sie weit unter den Richtwerten liegen?Wenn Sie weit unter den angesparten Summen im Modell liegen, ist das keine Katastrophe, kann aber ein Hinweis sein, vorzusorgen. Dafür können Sie Hebel in Bewegung setzen: die Sparrate schrittweise erhöhen, Kosten im Depot senken, Arbeitgeberzuschüsse über die betriebliche Altersvorsorge nutzen und die Erwerbsphase verlängern, wenn das realistisch ist.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWas ist die Greene-Formel?
Sie ist eine Faustregel, die dein Zielvermögen als Vielfaches deines Jahresgehalts beschreibt.
Gilt die Formel 1:1 für Deutschland?
Nur als grobe Orientierung, weil hier die gesetzliche Rente und die Regelaltersgrenze eine zentrale Rolle spielen.
Zählt mein Eigenheim als Altersvorsorge?
Es kann helfen, weil es spätere Wohnkosten senkt. Es liefert aber nicht automatisch monatliches Einkommen.
Wie viel „Zusatzrente“ bringt ein Depot von 400.000 Euro?
Je nach Entnahmestrategie ergibt sich grob ein vierstelliger Monatsbetrag vor Steuern und Kosten.
Was ist, wenn ich weit unter den Richtwerten liege?
Dann zählen Sparrate, Kosten, Anlagehorizont und deine tatsächliche Rentenlücke mehr als ein pauschaler Multiplikator.
Die Greene-Formel ist ein gutes Werkzeug, weil sie das Thema Altersvorsorge schnell und einfach zeigt. Von einer konkreten Planung ist sie weit entfernt, weil Lebensstandard, gesetzliche Rente, Wohnkosten und Berufsbiografie entscheidend mitbestimmen, wie groß die Lücke im Alter wirklich sein wird.
Wer die eigene Renteninformation kennt und seine private Vorsorge daran ausrichtet, hat einen deutlich besseren Überblick als jede Faustformel bieten kann.
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