Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Kündigung trotz Krankschreibung: Dieser Fehler macht sie unwirksam
Wer über Wochen oder Monate krankgeschrieben ist oder immer wieder wegen gesundheitlicher Beschwerden ausfällt, sorgt sich irgendwann: „Kann mein Arbeitgeber mich wegen meiner Fehlzeiten kündigen?“
Die Antwort lautet: Ja, eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich. Aber allein die Tatsache, dass du lange oder häufig krank bist, reicht dafür nicht aus.
Krankheit ist kein FehlverhaltenEine Kündigung wegen Krankheit gehört zu den personenbedingten Kündigungen. Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber mehrere Voraussetzungen erfüllen.
Der allgemeine Kündigungsschutz besteht grundsätzlich nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und generell in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich?Es muss erstens eine negative Gesundheitsprognose bestehen, und die zu erwartenden Fehlzeiten müssen zweitens die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Schließlich muss drittens eine Interessenabwägung ergeben, dass für den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
1. Es muss eine negative Gesundheitsprognose gebenEs muss im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund objektiver Tatsachen zu erwarten sein, dass auch in Zukunft erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle auftreten werden.
Bei einer länger andauernden Erkrankung kann es eine Rolle spielen, ob in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechnet werden kann. Bei vielen kürzeren Erkrankungen ist wichtig, ob auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
Viele Krankheitstage führen also nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung. Entscheidend ist die Prognose für die Zukunft.
2. Die zu erwartenden Ausfälle müssen den Betrieb erheblich belastenAuch eine ungünstige Gesundheitsprognose genügt noch nicht. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass die künftig zu erwartenden Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen. Allgemeine Aussagen wie „Du bist zu oft krank“ reichen nicht aus.
3. Die Kündigung muss verhältnismäßig seinAm Ende muss geprüft werden, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Gibt es eine mildere Lösung?Eine Rolle spielen unter anderem: die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Ausmaß der bisherigen und künftig erwarteten Belastungen sowie die Möglichkeiten einer weiteren Beschäftigung.
Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber mildere Maßnahmen überprüfen. Denkbar sind zum Beispiel eine Anpassung des Arbeitsplatzes, andere Aufgaben, veränderte Arbeitsbedingungen, ein geeigneter anderer Arbeitsplatz oder Maßnahmen der Rehabilitation.
Eine krankheitsbedingte Kündigung soll das letzte Mittel sein.
Das BEM kann für den Erhalt des Arbeitsplatzes wichtig seinEin besonders wichtiges Instrument ist das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM.
Warst du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich ein BEM anbieten. Dabei sollen die Beteiligten gemeinsam prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, ob sich erneute Ausfälle im Vorfeld verhindern lassen, und ob der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Die Teilnahme ist freiwillig. Die betroffene Person muss dem Verfahren zustimmen und kann zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
Das BEM gilt nicht nur bei einer BehinderungEin BEM ist nicht nur für Menschen mit einer anerkannten Behinderung vorgesehen. Es gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, die die entsprechenden Fehlzeiten erreichen. Das Verfahren soll offen nach Lösungen suchen, mit denen die Beschäftigung möglichst erhalten werden kann.
Was passiert, wenn kein BEM stattfindet?Findet kein BEM statt, ist eine spätere Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam. Es beeinflusst jedoch die Einschätzung, ob die Kündigung unvermeidbar war. Hat der Arbeitgeber ein erforderliches BEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wird er im Kündigungsschutzprozess seine Entscheidung genauer darlegen müssen.
Was können Sie frühzeitig tun?Wer über längere Zeit oder immer wieder arbeitsunfähig ist, sollte nicht unbedingt warten, bis der Arbeitgeber erstmals von einer Kündigung spricht. Wird Ihnen ein BEM angeboten, können Sie die Gelegenheit nutzen, konkrete Lösungen zu besprechen. Wurde trotz entsprechender Fehlzeiten bislang kein BEM angeboten, sollten Sie das Thema selbst ansprechen.
Sie sollten vorher überlegen, welche Veränderungen tatsächlich helfen könnten: planbarere Arbeitszeiten, eine andere Aufgabenverteilung, eine Anpassung des Arbeitsplatzes, eine vorübergehende Entlastung, eine stufenweise Wiedereingliederung oder ein anderer Arbeitsplatz.
Hilfreich ist außerdem, Gespräche, BEM-Angebote und eigene Vorschläge nachvollziehbar zu dokumentieren. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, Personalrat oder eine Schwerbehindertenvertretung, können auch diese Stellen Unterstützung bieten.
Kann ein besonderer Kündigungsschutz helfen?Liegt ein GdB von 30 oder 40 vor und ist der Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Eine Gleichstellung kann unter anderem einen stärkeren Kündigungsschutz vermitteln.
Für schwerbehinderte Menschen gilt grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. Bevor der Arbeitgeber kündigt, benötigt er grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts.
Solche Möglichkeiten sollte man möglichst früh prüfen. Erst damit zu beginnen, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, kann zu spät sein.
Was tun, wenn der Arbeitgeber bereits mit Kündigung droht?Äußerungen wie „Wir können deine Fehlzeiten nicht mehr auffangen“ müssen Sie ernst nehmen. Jetzt ist es sinnvoll, vorhandene Unterlagen zu sichern und nachzuvollziehen, ob und wann ein BEM angeboten wurde, welche Maßnahmen besprochen wurden und welche Vorschläge Sie selbst gemacht haben.
Auch ist jetzt der Zeitpunkt für eine Prüfung, ob eine andere Beschäftigung oder eine Anpassung der Arbeit möglich wäre.
Keinen Aufhebungsvertrag unter Druck unterschreibenEinen Aufhebungsvertrag oder eine andere Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie nicht unter Zeitdruck unterschreiben. Solche Vereinbarungen können weitreichende Folgen haben und sollten vor einer Unterschrift geprüft werden.
Nach einer Kündigung läuft die ZeitSpätestens wenn eine schriftliche Kündigung eingeht, ist schnelles Handeln notwendig. Wer geltend machen will, dass die Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Denkbeispiel: Marvin, 43, KochMarvin ist 43 Jahre alt und arbeitet seit mehreren Jahren als Koch in einem größeren Restaurant in Bad Harzburg. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und chronischen Magenbeschwerden. In den vergangenen Monaten war er deshalb mehrfach arbeitsunfähig, zuletzt mehrere Wochen am Stück.
Bei einem Gespräch sagt sein Chef schließlich: „Wenn das mit deinen Krankheiten so weitergeht, müssen wir uns von dir trennen.“
Reicht Marvins Erkrankung für eine Kündigung?Nein. Zunächst müsste betrachtet werden, ob bei Marvin tatsächlich eine negative Gesundheitsprognose besteht. Marvin hat hier Rückendeckung. Ein Gastroenterologe hat ihm Medikamente verschrieben und einen Ernährungsplan erstellt, wodurch sich seine Magenerkrankung voraussichtlich bessern wird oder sogar verschwindet.
Sein PTBS ist zwar nicht im engen Sinne heilbar, er hat jedoch Aussicht auf eine Verhaltenstherapie, in der er lernt, Trigger zu vermeiden, die die Symptome auslösen.
Seine Gesundheitsprognose ist also positiv.
Wie stark ist der Betrieb tatsächlich belastet?Im nächsten Schritt müsste der Arbeitgeber darlegen, welche erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen durch künftige Fehlzeiten tatsächlich zu erwarten sind.
Vertretungen in der Küche sind in Marvins Restaurant zwar nicht einfach zu organisieren. Bei seinen bisherigen Fehlzeiten ließ sich jedoch jeweils ein Ersatz finden, sodass es keine betrieblichen Einbußen gab.
Welche Alternativen zur Kündigung gibt es?Besonders wichtig wäre schließlich die Frage, ob eine Kündigung vermieden werden kann. Bei Marvins längeren Fehlzeiten bietet sich ein BEM an. Dort ließe sich prüfen, ob planbarere Dienste, bestimmte Änderungen seiner Aufgaben, eine stufenweise Rückkehr oder ein anderer geeigneter Einsatz seine Beschäftigung stabilisieren könnten.
Welche Lösung tatsächlich sinnvoll ist, hängt von seinen gesundheitlichen Einschränkungen und den betrieblichen Möglichkeiten ab.
Was Marvin selbst tun kannMarvin sollte geeignete Vorschläge in das BEM einbringen und Gespräche dokumentieren. Wegen seiner längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen könnte er außerdem prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB und gegebenenfalls für eine Gleichstellung vorliegen.
Erhält Marvin trotzdem eine schriftliche Kündigung, sollte er nicht erst längere Gespräche mit seinem Arbeitgeber abwarten. Wegen der Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage muss er schnell entscheiden, ob er gegen die Kündigung vorgehen möchte.
FAQ zur krankheitsbedingten Kündigung Kann mein Arbeitgeber mich während einer Krankschreibung kündigen?Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Soll die Krankheit selbst der Kündigungsgrund sein, müssen die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sein.
Ab wie vielen Krankheitstagen darf gekündigt werden?Dafür gibt es keine feste Grenze. Entscheidend sind die Zukunftsprognose, die betrieblichen Belastungen und die Interessenabwägung. Mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres sind vor allem für das BEM wichtig.
Was tun, wenn die Kündigung schon da ist?Sofort das Zugangsdatum notieren und prüfen lassen, ob Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über das deutsche Arbeitsrecht. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.
QuellenverzeichnisBundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2021, Az. 2 AZR 125/21 – zu den drei Prüfungsstufen der krankheitsbedingten Kündigung sowie zu den Anforderungen an betriebliche Beeinträchtigungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2014, Az. 2 AZR 755/13 – zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, zu milderen Mitteln und zu den Folgen eines unterlassenen BEM für die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere § 1 – allgemeiner Kündigungsschutz und soziale Rechtfertigung einer Kündigung – sowie § 23 zum Geltungsbereich.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 4 – Drei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
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Rentner aufgepasst: Rabatt gibt es nur mit der App
App-exklusive Supermarktrabatte verstoßen nicht allein deshalb gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil Kunden ohne Smartphone-App mehr bezahlen. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Unterlassungsklage gegen App-exklusive Rabatte von Penny abgewiesen (Az. 13 UKl 7/25).
Der 13. Zivilsenat konnte im entschiedenen Fall weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung feststellen. Allgemeine Zahlen zur Internetnutzung reichten dem Gericht als Nachweis nicht aus.
Wichtig ist: Das Urteil erlaubt nicht pauschal jedes digitale Rabattmodell. Das OLG ließ die Revision zu; höchstrichterlich geklärt ist die Frage damit noch nicht.
Für betroffene Kunden folgt daraus kein automatischer Anspruch auf den App-Preis.
Worum ging es bei dem Streit um die Penny-App?Nach den Feststellungen im Urteil des OLG Hamm vom 16. April 2026 bot Penny über seine App wechselnde Sonderpreise, Coupons und weitere Vergünstigungen an. Kunden mussten die Anwendung auf einem kompatiblen Smartphone installieren, Vorname und E-Mail-Adresse angeben sowie in die Datenverarbeitung und die Nutzungsbedingungen einwilligen.
Die App verarbeitete unter anderem Daten zum Einkaufsverhalten und erstellte pseudonymisierte Nutzungsprofile. Registrierte Nutzer konnten dafür Angebote abrufen, die Kunden ohne App nicht erhielten.
Auslöser des Verfahrens war ein gedruckter Prospekt für den Zeitraum vom 19. bis 24. Mai 2025. Darin wurde ein Fruchtjoghurt mit „-52 %“ und dem Zusatz „Nur mit App“ beworben; mit App kostete er 33 Cent, ohne App 44 Cent.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verlangte, solche Angebote zu unterlassen. Er argumentierte, dass insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderung von den Preisnachlässen ausgeschlossen würden, wenn sie die App nicht bedienen könnten.
Penny trug vor, die Anwendung entspreche den Web Content Accessibility Guidelines und lasse sich per Sprache steuern. Der vzbv konnte diese Angaben aus eigener Kenntnis weder bestätigen noch widerlegen; eine unabhängige Feststellung allgemeiner Barrierefreiheit traf das Gericht nicht.
Was schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beim Einkauf?Paragraf 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen einer Behinderung oder des Alters bei zahlreichen Geschäften des täglichen Lebens. Warenkäufe in einer Supermarktfiliale sind nach dem OLG grundsätzlich Massengeschäfte, weil sie mit vielen Kunden zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen werden.
Offen ließ der Senat allerdings, ob der Warenkauf und die Gegenleistung „Daten und Kundentreue gegen Rabatt“ getrennt betrachtet werden müssen. Bei einer getrennten Betrachtung könnte fraglich sein, ob die individualisierte App-Nutzung selbst unter § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG fällt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung. Unmittelbar benachteiligt wird eine Person, wenn sie wegen eines geschützten Merkmals weniger günstig behandelt wird; eine mittelbare Benachteiligung kann aus einer scheinbar neutralen Bedingung entstehen, die eine geschützte Gruppe besonders belastet.
Prüfung des Gerichts Ergebnis im Verfahren Unmittelbare Benachteiligung Die Bedingung knüpfte an die App-Nutzung an, nicht ausdrücklich an Alter oder Behinderung. Verdeckte unmittelbare Benachteiligung Die App-Bedingung traf nicht ausschließlich ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung. Mittelbare Benachteiligung Eine besondere Belastung der geschützten Gruppen war mit den vorgelegten Daten nicht belegt. Sachliche Rechtfertigung Selbst bei unterstellter Benachteiligung hielt der Senat das Modell in diesem Fall für gerechtfertigt und verhältnismäßig. Warum sah das Gericht keine unmittelbare Benachteiligung?Die Voraussetzung „Rabatt nur mit App“ galt formal für alle Kunden. Sie knüpfte weder ausdrücklich an das Alter noch an eine Behinderung an.
Nach Auffassung des Senats ist die Fähigkeit zur App-Nutzung außerdem nicht untrennbar mit jüngerem Alter oder dem Fehlen einer Behinderung verbunden. Viele ältere Menschen und Menschen mit Behinderung könnten Smartphones bedienen, während auch jüngere Menschen eine Händler-App nicht nutzen wollten oder könnten.
Für eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung hätte das neutrale Kriterium ausschließlich Personen mit einem geschützten Merkmal treffen müssen. Einen solchen Zusammenhang konnte das Gericht nicht erkennen.
Warum reichten die allgemeinen Internetzahlen nicht aus?Der vzbv verwies unter anderem auf eine im April 2025 veröffentlichte Erhebung des Statistischen Bundesamtes. Danach waren im Jahr 2024 rund 12 Prozent der 65- bis 74-Jährigen offline; in der Bevölkerung von 16 bis 74 Jahren lag der Anteil bei gut 4 Prozent, wie die amtliche Auswertung zur Internetnutzung zeigt.
Dem OLG genügte diese Abweichung nicht. Die Daten bezogen sich weder auf die Penny-App noch allgemein auf Anwendungen von Lebensmittelhändlern und erklärten nicht, warum einzelne Menschen das Internet nicht nutzten.
Das Gericht unterschied zwischen fehlender Bereitschaft und tatsächlicher Unfähigkeit. Eine Ablehnung aus Datenschutzgründen oder der Wunsch, nicht für jeden Händler eine App zu installieren, ließ sich nach dieser Betrachtung keinem geschützten Merkmal zuordnen.
Für eine mittelbare Benachteiligung hätte der Verband zwei Gruppen nachvollziehbar vergleichen müssen: Menschen, die die App nutzen wollen und dazu in der Lage sind, sowie nutzungswillige Menschen, die allein wegen ihres Alters oder einer Behinderung daran scheitern. Belastbare Zahlen zu diesen Gruppen lagen nicht vor.
Für behinderungsbedingte Hürden fehlte nach dem Urteil näherer Tatsachenvortrag. Bei der Altersfrage verwendeten die eingereichten Unterlagen außerdem unterschiedliche Altersgrenzen.
Weshalb hielt das OLG das Modell außerdem für gerechtfertigt?Der Senat erklärte, selbst eine angenommene mittelbare Benachteiligung wäre in diesem Fall sachlich gerechtfertigt. Als legitimen Unternehmenszweck wertete er das Bestehen im Wettbewerb.
Die App diente nach den Urteilsfeststellungen der Kundenbindung, der Auswertung des Einkaufsverhaltens und der kurzfristigen Bereitstellung individueller Angebote. Per Post versandte individuelle Coupons hielt das Gericht wegen des höheren Aufwands und der Verzögerung nicht für gleich geeignet.
In die Abwägung floss auch der Umfang der Aktion ein. In dem vorgelegten Prospekt waren fünf von 20 Produkten per App günstiger, und beim beanstandeten Joghurt betrug der Unterschied 11 Cent.
Diese Einzelheiten begrenzen die Aussagekraft der Entscheidung. Ein Rabattprogramm mit deutlich größeren Preisunterschieden, einem wesentlich höheren Anteil vergünstigter Waren oder belegten technischen Hürden müsste anhand seiner eigenen Gestaltung geprüft werden.
Warum die Verweisung auf Hilfe Dritter Fragen aufwirftDas OLG führte ergänzend aus, Menschen, die eine App wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung nicht selbst bedienen könnten, nähmen möglicherweise auch sonst Hilfe Dritter in Anspruch. Diese Unterstützung könnten sie nach Ansicht des Senats ebenfalls für die App-Nutzung nutzen.
Die Erwägung ist aus Sicht der Betroffenen sensibel. Je nach Hilfesituation kann die unterstützende Person Einblick in persönliche Kauf- und Profildaten erhalten, sodass fremde Hilfe nicht ohne Weiteres einem selbstbestimmten und vertraulichen Zugang entspricht.
Was das Urteil nicht geklärt hatDer Senat ließ offen, ob Paragraf 19 AGG in dieser Konstellation als Verbraucherschutzgesetz oder Marktverhaltensregel herangezogen werden kann. Ungeklärt blieb außerdem, ob Warenkauf und App-Nutzung als einheitliches oder als getrennte Geschäfte zu behandeln sind.
Auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der App war nicht Gegenstand des Verfahrens. Aus dem Urteil folgt daher nicht, dass jede Einwilligung, Profilbildung oder Auswertung des Einkaufsverhaltens den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.
Die beanstandete Prospektaktion fand im Mai 2025 statt und damit vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am 28. Juni 2025. Schon deshalb beantwortet die Entscheidung nicht, welche zusätzlichen Pflichten sich heute aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ergeben können.
Das BFSG erfasst unter anderem digitale Dienstleistungen, die über Webseiten oder mobile Anwendungen im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Bei einer App für Rabatte im stationären Laden hängt die Einordnung deshalb von ihren Funktionen und dem angebotenen Vertragsweg ab.
Einen ausführlichen Überblick bietet der interne Beitrag „Schwerbehinderung: Das neue Barrierefreiheit-Gesetz – Was sich jetzt ändert“. Technische Barrierefreiheit und ein Anspruch auf denselben Preis ohne App sind rechtlich unterschiedliche Fragen.
Worauf betroffene Kunden jetzt achten solltenBetroffene sollten eine digitale Hürde möglichst genau dokumentieren. Wichtig sind Datum, App-Version, Smartphone, eingesetzte Hilfstechnik, Fehlermeldungen und die einzelnen erfolglosen Bedienungsschritte; auch Preiswerbung und Kassenbon sollten aufbewahrt werden.
Solche Angaben können zeigen, dass eine Person die Anwendung nutzen möchte, daran aber wegen einer bestimmten Beeinträchtigung und der Gestaltung der App scheitert.
Wer Ansprüche nach dem AGG erwägt, sollte sich schnell beraten lassen. Nach Paragraf 21 Absatz 5 AGG müssen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz oder Entschädigung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Wann diese Frist beginnt, sollte im Einzelfall fachkundig geprüft werden. Fällt die digitale Dienstleistung unter das BFSG, kann zusätzlich eine Meldung oder ein förmlicher Antrag bei der zuständigen Marktüberwachungsstelle in Betracht kommen.
Wie eine digitale Barriere gemeldet werden kann, erklärt der interne Ratgeber „Schwerbehinderte können Verstöße jetzt direkt online melden“.
Was die zugelassene Revision bedeutetDas OLG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu. Der vzbv führt das Urteil in seiner Übersicht zu den Supermarkt-App-Verfahren als nicht rechtskräftig.
Eine spätere Entscheidung könnte klären, welche Nachweise für eine mittelbare Benachteiligung erforderlich sind und wie die Interessen der Händler gegen einen diskriminierungsfreien Zugang abzuwägen sind. Bis dahin kommt es auf die jeweilige App, die tatsächlichen Hürden und die Preisgestaltung an.
Digitale Teilhabe bleibt ein VerbraucherproblemAus dem Urteil lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf einen analogen Zugangsweg zu jedem Preisvorteil ableiten.
Für Menschen mit wenig Geld kann eine Reihe kleiner Preisunterschiede trotzdem spürbar werden. Werden günstige Lebensmittel häufiger an Smartphone, Konto und Verarbeitung von Einkaufsdaten gebunden, bleibt dies auch ohne nachgewiesenen AGG-Verstoß eine gesellschaftliche und verbraucherpolitische Frage.
Händler können den Konflikt entschärfen, indem sie ihre Apps barrierefrei gestalten und gleichwertige Alternativen wie eine einfache Kundenkarte oder Papiercoupons anbieten.
Fiktives Praxisbeispiel: Rabatt scheitert an einer BedienhürdeDas folgende Beispiel ist erfunden und bezieht sich nicht auf einen festgestellten Mangel der Penny-App. Es zeigt, welche Tatsachen bei einer individuellen Prüfung wichtig sein können.
Die 68-jährige Frau M. lebt wegen einer dauerhaften neurologischen Erkrankung mit einem starken Tremor und möchte eine Supermarkt-App nutzen. Sie kann einen Coupon für 1,99 Euro statt 2,49 Euro nicht aktivieren, weil die kleine Schaltfläche mit ihrer motorischen Bedienhilfe nicht zuverlässig erreichbar ist.
An der Kasse zahlt sie den höheren Preis. Anschließend dokumentiert sie App-Version, Gerät, Hilfstechnik, Preiswerbung, Kassenbon und die erfolglosen Bedienungsschritte.
Frau M. schildert dem Händler den Ablauf schriftlich und holt zeitnah Beratung ein. Dort lässt sie prüfen, ob Ansprüche nach dem AGG oder ein Verfahren wegen einer digitalen Barriere möglich sind. Die Dokumentation belegt für sich genommen noch keinen Rechtsverstoß, schafft aber eine konkrete Grundlage für die Prüfung.
Fragen und Antworten zu Rabatten nur per Smartphone-App Dürfen Supermärkte Rabatte ausschließlich in einer App anbieten?Das OLG Hamm hielt das beanstandete Modell im entschiedenen Fall für zulässig. Ob eine verbotene Benachteiligung vorliegt, hängt jedoch von der jeweiligen App, den betroffenen Gruppen, den verfügbaren Beweisen und einer möglichen sachlichen Rechtfertigung ab.
Kann ich an der Kasse ohne App den App-Preis verlangen?Ein allgemeiner Anspruch lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Bei einer behinderungsbedingten Barriere sollten Betroffene Beweise sichern und zeitnah prüfen lassen, ob im Einzelfall Ansprüche bestehen.
Sichert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz denselben Rabatt ohne App?Nein. Das Gesetz verlangt bei erfassten Produkten und Dienstleistungen Barrierefreiheit, schreibt aber nicht pauschal vor, dass jeder digitale Preisvorteil zusätzlich auf Papier oder ohne App angeboten werden muss.
Hat das OLG die Verarbeitung der Einkaufsdaten gebilligt?Nein. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Registrierung, Profilbildung und Auswertung des Einkaufsverhaltens wurde in diesem Verfahren nicht abschließend geprüft.
Welche Frist gilt bei eigenen Ansprüchen nach dem AGG?Ansprüche nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Betroffene sollten den Beginn und das Ende der Frist fachkundig prüfen lassen.
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Beamte bekommen jetzt Nachschlag aufs Gehalt – und danach noch mal eine Erhöhung
Für viele Berliner Beamtinnen und Beamte fällt die Abrechnung im August 2026 deutlich höher aus als in den Monaten zuvor. Das Land Berlin setzt die beschlossene Besoldungserhöhung um und rechnet die neuen Beträge rückwirkend bis zum 1. April 2026 zurück. Dadurch trifft die laufende höhere Besoldung auf eine Nachzahlung für mehrere zurückliegende Monate.
Die Grundgehälter steigen zum 1. April 2026 um 3,8 Prozent. Betroffen sind neben aktiven Beamtinnen und Beamten auch Richterinnen und Richter, zudem werden die entsprechenden Änderungen auf die Versorgung übertragen. Für März 2027 ist bereits die nächste Erhöhung vorgesehen.
3,8 Prozent mehr Geld gelten rückwirkend ab AprilDas Berliner Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für 2026 und 2027 ist bereits beschlossen und veröffentlicht. Die erste Stufe gilt rückwirkend seit dem 1. April 2026. Grundgehaltssätze verschiedener Besoldungsordnungen steigen dadurch um 3,8 Prozent.
Die Erhöhung beschränkt sich nicht ausschließlich auf das Grundgehalt. Auch verschiedene Amts- und Stellenzulagen sowie weitere gesetzlich erfasste Beträge werden angepasst. Beim Familienzuschlag für das erste und zweite berücksichtigungsfähige Kind greift ebenfalls die prozentuale Anhebung.
Für Anwärterinnen und Anwärter gelten abweichende Festbeträge. Ihre Anwärtergrundbeträge steigen ab April 2026 um 90 Euro monatlich. Ab März 2027 kommen weitere 60 Euro hinzu.
Warum die August-Abrechnung besonders hoch ausfallen kannObwohl die neuen Beträge bereits seit April gelten, konnte die technische Abrechnung nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Vorschriften vollständig umgesetzt werden. Das Landesverwaltungsamt kündigte deshalb für die Abrechnungsperiode August 2026 eine allgemeine Rückrechnung zum 1. April 2026 an. Die Differenzen aus den vergangenen Monaten werden dadurch nachträglich berücksichtigt.
Wer seit April durchgehend anspruchsberechtigt war, kann deshalb in der Augustabrechnung zusätzlich zur laufenden Erhöhung Differenzbeträge aus April, Mai, Juni und Juli sehen. Wie hoch der Nachzahlungsbetrag tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe, Zulagen und persönlichen Veränderungen während dieses Zeitraums ab.
Beschäftigte sollten deshalb nicht allein den Überweisungsbetrag auf dem Konto betrachten. Sinnvoll ist ein Vergleich des neuen Entgeltnachweises mit den Abrechnungen der vergangenen Monate. So lässt sich nachvollziehen, ob die Rückrechnung für den gesamten betroffenen Zeitraum vorgenommen wurde.
So verändern sich die Bezüge Zeitpunkt Änderung Ab 1. April 2026 Grundgehälter und verschiedene weitere Besoldungsbestandteile steigen um 3,8 Prozent. Ab 1. April 2026 Anwärtergrundbeträge steigen um 90 Euro monatlich. August 2026 Das Land nimmt die Rückrechnung zum 1. April 2026 in der Besoldungsabrechnung vor. Ab 1. März 2027 Die betroffenen Besoldungsbestandteile steigen um weitere 2,0 Prozent. Ab 1. März 2027 Anwärtergrundbeträge erhöhen sich um weitere 60 Euro. Berlin geht bei der ersten Stufe über 2,8 Prozent hinausAusgangspunkt der Neuregelung war die Tarifrunde für den öffentlichen Dienst der Länder. Dort war für April 2026 eine lineare Entgelterhöhung von 2,8 Prozent vorgesehen. Für Berliner Beamte bleibt es allerdings nicht bei diesem Prozentsatz.
Berlin zieht zusätzlich eine Erhöhung von einem Prozentpunkt vor, die im Tarifbereich erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Daraus ergeben sich die 3,8 Prozent ab April 2026. Mit dieser Konstruktion soll verhindert werden, dass die Abstände zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen durch eine andere Übertragung des Tarifergebnisses zu stark zusammengeschoben werden.
Der Unterschied zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten ist dabei wichtig. Tarifsteigerungen erhöhen eine Beamtenbesoldung nicht automatisch, sondern müssen durch besoldungsrechtliche Vorschriften umgesetzt werden. Auch bei anderen Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst kann deshalb zwischen einer Einigung und der tatsächlichen Auszahlung Zeit vergehen, wie ein Beitrag zu Nachzahlungen im öffentlichen Dienst zeigt.
Auch Pensionärinnen und Pensionäre profitierenDie Anpassung betrifft nicht nur Menschen, die derzeit aktiv für das Land Berlin arbeiten. Änderungen bei der Besoldung wirken sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften auch auf die Versorgungsbezüge aus. Damit profitieren auch zahlreiche ehemalige Beamtinnen und Beamte von den höheren Beträgen.
Beamtenpensionen funktionieren allerdings anders als die gesetzliche Rente. Ihre Anpassung richtet sich nach dem Beamten- und Versorgungsrecht und nicht nach der Rentenanpassungsformel der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Unterschiede werden auch im Beitrag „Pensionen im öffentlichen Dienst steigen“ näher erläutert.
Deshalb können sich Erhöhungszeitpunkte und Prozentsätze bei gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung deutlich unterscheiden. Diese Unterschiede führen regelmäßig zu politischen Debatten über die Alterssicherung verschiedener Berufsgruppen. Gegen-Hartz hat dazu auch die Diskussion über eine Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung aufgegriffen.
Im März 2027 folgt die nächste GehaltserhöhungMit der August-Nachzahlung ist die aktuelle Besoldungsrunde noch nicht beendet. Zum 1. März 2027 werden die betroffenen Grundgehälter und verschiedene weitere Besoldungsbestandteile nochmals um 2,0 Prozent angehoben. Für Beamte entsteht damit innerhalb von weniger als zwölf Monaten ein weiterer dauerhafter Zuwachs.
Ein Grundgehalt von beispielsweise 4.000 Euro vor der ersten Erhöhung steigt bei einer rein rechnerischen Betrachtung durch 3,8 Prozent zunächst um 152 Euro auf 4.152 Euro. Eine weitere Erhöhung um 2,0 Prozent würde daraus ab März 2027 rund 4.235 Euro machen. Tatsächliche Besoldungsbeträge ergeben sich jedoch aus den amtlichen Tabellen und dürfen nicht allein anhand dieses vereinfachten Beispiels bestimmt werden.
Der aktuelle Nachschlag ist nicht die große Besoldungsnachzahlung aus KarlsruheBei der aktuellen Auszahlung besteht Verwechslungsgefahr mit einem zweiten Verfahren, das für Berliner Beamte finanziell noch wesentlich größere Folgen haben kann. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Jahr 2025 große Teile der Berliner A-Besoldung zwischen 2008 und 2020 für verfassungswidrig. Rund 95 Prozent der vom Gericht geprüften Besoldungsgruppen und Zeiträume erfüllten die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Dabei geht es nicht um die jetzt ausgezahlten 3,8 Prozent. Berlin muss vielmehr die Folgen einer über Jahre zu niedrigen Besoldung aufarbeiten und bis zum 31. März 2027 verfassungsgemäße Vorschriften schaffen. Je nach persönlichem Fall können sich daraus Ansprüche ergeben, die weit über die aktuelle August-Nachzahlung hinausgehen.
Für mögliche rückwirkende Ansprüche ist unter anderem von Bedeutung, ob Betroffene ihre Besoldung rechtzeitig beanstandet und ihre Ansprüche offengehalten haben. Deshalb sollte die jetzt kommende Anpassung nicht als abschließende Erledigung sämtlicher Streitfragen zur Berliner Beamtenbesoldung verstanden werden. Bereits eingelegte Widersprüche und laufende Verfahren sollten getrennt von der normalen Besoldungsanpassung betrachtet werden.
Warum die alte Unterbesoldung weiterhin für Streit sorgtDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft einen langen Zeitraum von 2008 bis 2020. Karlsruhe beanstandete, dass die Besoldung in einem sehr großen Teil der untersuchten Fälle nicht den Anforderungen aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes entsprach. Für Berlin entsteht daraus erheblicher gesetzgeberischer und finanzieller Handlungsbedarf.
Die mögliche finanzielle Belastung hängt stark davon ab, welche Personen für welche Jahre Ansprüche durchsetzen können. Entscheidend können dabei bereits eingelegte Rechtsbehelfe, noch offene Verfahren und die spätere gesetzliche Umsetzung sein. Pauschale Aussagen darüber, welchen Betrag einzelne Beamte nachgezahlt bekommen, sind deshalb derzeit nicht seriös möglich.
Die politische Diskussion über Besoldung und Pensionen dürfte damit weitergehen. Gleichzeitig wird häufig auf Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen. Eine Einordnung dieser Debatte findet sich auch im Beitrag über unterschiedliche Steigerungen bei Pensionen und gesetzlichen Renten.
Die höhere Zahlung ist grundsätzlich BruttobesoldungWer beispielsweise eine Nachzahlung von mehreren Hundert Euro auf der Abrechnung sieht, erhält diesen Betrag nicht zwingend vollständig zusätzlich auf das Konto. Die höhere Besoldung wirkt sich auf die steuerpflichtigen Bezüge aus. Der tatsächliche Nettoeffekt hängt deshalb von den persönlichen steuerlichen und sonstigen Abzugsmerkmalen ab.
Auch aus diesem Grund sollte zwischen Brutto-Nachzahlung und zusätzlichem Kontoguthaben unterschieden werden. Zwei Beamte mit einem ähnlichen Bruttonachzahlungsbetrag können netto unterschiedliche Beträge erhalten. Eine allgemeingültige Nettoangabe ist deshalb nicht möglich.
Beispiel aus der Praxis: So kann die August-Nachzahlung aussehenEine Berliner Beamtin hatte vor der Anpassung für die hier vereinfachte Rechnung relevante monatliche Bezüge von 4.000 Euro. Durch die Erhöhung um 3,8 Prozent steigt dieser Betrag um 152 Euro monatlich auf 4.152 Euro. Für April bis Juli ergibt sich daraus rechnerisch eine Nachzahlung von viermal 152 Euro und damit 608 Euro brutto.
Im August erhält sie zusätzlich erstmals den laufenden um 152 Euro erhöhten Betrag. Der durch die Besoldungsänderung verursachte zusätzliche Bruttoeffekt der Augustabrechnung beträgt in diesem vereinfachten Beispiel somit 760 Euro: 608 Euro Nachzahlung plus 152 Euro für den laufenden Monat. Steuern, individuelle Zuschläge, Teilzeit oder andere Veränderungen sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Der Beitrag Beamte bekommen jetzt Nachschlag aufs Gehalt – und danach noch mal eine Erhöhung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Kostenübernahme bei Sozialhilfe: Sozialamt muss weiteren Krankenkassen-Beitrag berücksichtigen
Eine unscheinbare Änderung im Sozialhilferecht kann für gesetzlich Krankenversicherte mit geringem Einkommen bares Geld bedeuten. Seit dem 30. Juli 2026 enthält § 32 SGB XII einen neuen Absatz 3a: Ein zusätzlicher Beitragszuschlag der gesetzlichen Krankenversicherung kann künftig als angemessener Bedarf anerkannt werden.
Das bedeutet: Trifft der neue Krankenkassen-Zuschlag einen Menschen, dessen Krankenversicherungsbeiträge bereits nach den Regeln des SGB XII abgesichert werden, darf das Sozialamt diese zusätzliche Belastung nicht einfach ausblenden. Allerdings wird die finanzielle Wirkung der neuen Vorschrift erst später spürbar.
Sozialhilfe wurde bereits auf die neue GKV-Regel vorbereitet§ 32 SGB XII regelt, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten als Bedarf berücksichtigt werden. Kann eine leistungsberechtigte Person angemessene Beiträge nicht aus eigenem Einkommen tragen, kommen Leistungen des Sozialhilfeträgers in Betracht.
Gegen-Hartz hat bereits ausführlich erläutert, dass Menschen im SGB-XII-Bezug unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge haben. Die gesetzliche Ergänzung erweitert nun ausdrücklich, welche Beitragsbestandteile dabei als angemessen gelten.
Bisher nennt § 32 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V. Neu hinzugekommen ist Absatz 3a mit einem gesonderten Verweis auf den Beitragszuschlag nach § 242b SGB V.
Zusatzbeitrag und neuer Beitragszuschlag sind nicht dasselbeDie ähnlich klingenden Begriffe können leicht verwechselt werden. Der normale Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V wird bereits heute von den Krankenkassen erhoben und richtet sich nach dem jeweiligen Zusatzbeitragssatz der Kasse.
Der neue Beitragszuschlag nach § 242b SGB V betrifft dagegen die Familienversicherung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Nach dem im Juli 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen betroffene Mitglieder grundsätzlich einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten zahlen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Über die finanziellen Folgen dieser Reform und die vorgesehenen Ausnahmen hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „VdK warnt vor der Krankenkassen-Reform“ berichtet.
Das Sozialamt kann den Zuschlag nicht einfach als Privatsache behandelnFür Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ist die Ergänzung besonders wichtig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgeschrieben, dass der Zuschlag nach § 242b SGB V bei den in § 32 Absatz 2 SGB XII erfassten Versicherten als angemessen gilt.
Damit wird eine mögliche Lücke geschlossen. Ohne diese Ergänzung hätte darüber gestritten werden können, ob der neue Zuschlag überhaupt zu den vom Sozialhilfeträger anzuerkennenden Krankenversicherungsaufwendungen gehört oder vom Betroffenen aus anderen verfügbaren Mitteln getragen werden müsste.
Die Antwort des Gesetzgebers fällt nun zugunsten der Betroffenen aus: Liegen die Voraussetzungen des § 32 SGB XII vor, wird auch dieser zusätzliche Beitragsbestandteil bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt.
Die Änderung gilt schon – der Zuschlag kommt aber erst 2028Hier steckt eine Besonderheit, die Betroffene kennen sollten. Die Ergänzung des § 32 SGB XII trat bereits am 30. Juli 2026 in Kraft, der neue Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner wird dagegen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2028 erhoben.
Der Gesetzgeber hat das Sozialhilferecht damit gewissermaßen vorab angepasst. Wer im Jahr 2026 einen Sozialhilfebescheid erhält, bekommt deshalb nicht plötzlich einen zusätzlichen Krankenversicherungsbetrag ausgezahlt.
Erst wenn tatsächlich ein Zuschlag nach § 242b SGB V anfällt, kann sich die neue Bestimmung finanziell auswirken. Bei bestimmten Einnahmen wie gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen gelten für die Erhebung zudem besondere Übergangsregeln.
Nicht jeder Sozialhilfe-Bezieher bekommt deshalb mehr GeldDie Neuregelung ist kein pauschaler Aufschlag auf die Sozialhilfe. Sie betrifft diejenigen Konstellationen, in denen Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII als Bedarf anerkannt werden und zusätzlich tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V entsteht.
Auch die Voraussetzungen des neuen Zuschlags selbst müssen erfüllt sein. Der Gesetzgeber sieht mehrere Ausnahmen vor, sodass nicht jedes Mitglied mit familienversichertem Ehegatten oder Lebenspartner belastet wird.
Für Betroffene dürfte deshalb später der Beitragsbescheid beziehungsweise die Mitteilung der Krankenkasse entscheidend sein. Daraus muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe der zusätzliche Zuschlag verlangt wird.
Was Betroffene beim Sozialamt beachten solltenSobald die Krankenkasse einen solchen Zuschlag tatsächlich erhebt, sollten SGB-XII-Leistungsberechtigte die entsprechende Mitteilung beim Sozialamt einreichen. Bei einem bereits laufenden Leistungsbezug kann dadurch eine Neuberechnung der berücksichtigten Krankenversicherungsaufwendungen erforderlich werden.
Dabei geht es nicht um eine freiwillige Mehrleistung des Sozialamts. § 32 Absatz 3a SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass der Beitragszuschlag für die dort erfassten Personen als angemessen gilt.
Davon zu unterscheiden sind andere Gesundheitskosten, bei denen das Sozialamt nicht automatisch an die Stelle der Krankenkasse tritt. Welche Abgrenzungen dort gelten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Sozialhilfe: Diese Kosten zahlt das Sozialamt, wenn die Kasse ablehnt“.
Für Menschen mit wenig Geld verhindert die Regel eine neue FinanzierungslückeDie gesetzliche Ergänzung ist klein, ihre Wirkung kann für einzelne Haushalte jedoch erheblich sein. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt bereits nicht aus eigenen Mitteln decken kann, soll einen neu eingeführten Krankenversicherungszuschlag nicht zusätzlich aus dem ohnehin knappen Sozialhilfebudget finanzieren müssen.
Das ist konsequent: Wenn die Krankenversicherung als notwendiger Bedarf anerkannt wird, muss auch ein gesetzlich vorgeschriebener zusätzlicher Beitragsbestandteil berücksichtigt werden. Anderenfalls würde eine Reform der Krankenversicherung unmittelbar den Betrag schmälern, der eigentlich für Ernährung, Kleidung und andere laufende Ausgaben vorgesehen ist.
Beispiel aus der PraxisEin Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII ist gesetzlich krankenversichert und seine Krankenversicherungsbeiträge werden nach § 32 SGB XII als Bedarf berücksichtigt. Sein Ehepartner ist über ihn familienversichert und ab 2028 erhebt die Krankenkasse wegen dieser Familienversicherung einen Zuschlag nach § 242b SGB V.
Greift keine Ausnahme vom Beitragszuschlag, muss dieser zusätzliche Betrag bei der sozialhilferechtlichen Berechnung berücksichtigt werden. Der Betroffene sollte die Mitteilung seiner Krankenkasse deshalb unverzüglich beim Sozialamt vorlegen.
Häufige Fragen zur neuen Kostenübernahme Muss das Sozialamt den neuen Krankenkassen-Zuschlag bereits 2026 zahlen?Nein. § 32 Absatz 3a SGB XII gilt zwar bereits seit dem 30. Juli 2026, der Zuschlag nach § 242b SGB V wird grundsätzlich erst ab Januar 2028 erhoben.
Bekommen jetzt alle Menschen mit Sozialhilfe höhere Leistungen?Nein. Die Änderung greift nur, wenn Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII berücksichtigt werden und tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V anfällt.
Was sollte ich tun, wenn meine Krankenkasse ab 2028 den Zuschlag verlangt?Die Beitragsmitteilung sollte beim zuständigen Sozialamt eingereicht und eine Berücksichtigung bei den Krankenversicherungsaufwendungen verlangt werden. § 32 Absatz 3a SGB XII stellt ausdrücklich klar, dass der Zuschlag bei den erfassten Versicherten als angemessen gilt.
Der Beitrag Neue Kostenübernahme bei Sozialhilfe: Sozialamt muss weiteren Krankenkassen-Beitrag berücksichtigen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
So viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026
Wie viel Wohngeld zwei Personen bekommen, lässt sich nicht mit einem einzigen Pauschalbetrag beantworten. Die Höhe hängt 2026 vor allem vom wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen, der Bruttokaltmiete und der Mietenstufe des Wohnortes ab. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt können allein wegen unterschiedlicher Wohnorte Unterschiede von mehreren hundert Euro entstehen.
Für zwei berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder liegt der gesetzliche Höchstbetrag der Miete 2026 zwischen 437 Euro in Mietenstufe I und 820 Euro in Mietenstufe VII. Hinzu kommen eine Klimakomponente von 24,80 Euro und eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten von 142,60 Euro.
Damit können bei ausreichend hoher Bruttokaltmiete insgesamt zwischen 604,40 Euro und 987,40 Euro als Wohnkostenansatz in die Wohngeldformel eingehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Betrag als Wohngeld ausgezahlt wird, denn anschließend wird das Einkommen des Haushalts gegengerechnet.
Wie hoch ist das Wohngeld für zwei Personen?Ein Zwei-Personen-Haushalt mit niedrigem anrechenbarem Einkommen kann mehrere hundert Euro Wohngeld im Monat erhalten. Mit steigendem Einkommen sinkt der Zuschuss schrittweise, bis schließlich weniger als zehn Euro errechnet werden und kein Wohngeld mehr ausgezahlt wird.
Wie stark der Wohnort den Anspruch beeinflusst, zeigt der Vergleich der sieben Mietenstufen. Der reine Miethöchstbetrag steigt von 437 Euro in günstigen Regionen auf 820 Euro in besonders teuren Gemeinden.
Mietenstufe Maximaler Wohnkostenansatz bei zwei Personen* I 604,40 Euro II 660,40 Euro III 718,40 Euro IV 786,40 Euro V 847,40 Euro VI 912,40 Euro VII 987,40 Euro*Der Betrag setzt voraus, dass die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete die jeweilige Grenze ausschöpft. Enthalten sind der Miethöchstbetrag, die Klimakomponente von 24,80 Euro und die pauschale Heizkostenentlastung von 142,60 Euro.
Der Wohnkostenansatz ist nicht die AuszahlungDie Werte von 604,40 bis 987,40 Euro werden häufig falsch verstanden. Es handelt sich nicht um das maximale Wohngeld, das automatisch auf das Konto überwiesen wird, sondern um Beträge, die bei entsprechenden Wohnkosten in die Berechnung eingehen können.
Das Wohngeldgesetz verwendet anschließend eine Berechnungsformel, in der der Wohnkostenansatz und das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen miteinander verrechnet werden. Je höher das Einkommen ausfällt, desto kleiner wird normalerweise der Mietzuschuss.
Weitere Informationen zu den aktuellen Grenzen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld 2026: Ab diesem Einkommen besteht ein Anspruch“. Dort wird auch erläutert, weshalb das Bruttogehalt nicht mit dem für das Wohngeld verwendeten Gesamteinkommen gleichgesetzt werden darf.
Beispielwerte für einen Zwei-Personen-HaushaltWie stark sich das Einkommen auf die Zahlung auswirkt, lässt sich an einer Modellrechnung für Mietenstufe IV erkennen. Dabei wird angenommen, dass die Bruttokaltmiete hoch genug ist, um den Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente vollständig auszuschöpfen.
In Mietenstufe IV können dann 619 Euro Miete, 24,80 Euro Klimakomponente und 142,60 Euro Heizkostenentlastung berücksichtigt werden. In der Wohngeldformel werden somit 786,40 Euro angesetzt.
Monatliches wohngeldrechtliches Gesamteinkommen Ungefähres Wohngeld bei Mietenstufe IV 1.000 Euro etwa 512 Euro 1.200 Euro etwa 425 Euro 1.400 Euro etwa 335 Euro 1.600 Euro etwa 243 Euro 1.800 Euro etwa 148 Euro 2.000 Euro etwa 50 EuroDie Tabelle ist eine Modellrechnung und kein Wohngeldbescheid. Persönliche Freibeträge, die tatsächliche Miete, bestimmte Abzüge oder Besonderheiten bei einzelnen Einnahmen können das Ergebnis verändern.
Bis zu welchem Einkommen bekommen zwei Personen Wohngeld?Auch bei der Einkommensgrenze gibt es keinen deutschlandweit einheitlichen Wert. Wenn die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten den jeweiligen Höchstbetrag ausschöpfen und keine zusätzlichen persönlichen Freibeträge eingerechnet werden, liegt die rechnerische Obergrenze 2026 ungefähr zwischen 1.953 Euro und 2.181 Euro monatlichem wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen.
Mietenstufe Ungefähre Einkommensobergrenze für zwei Personen I ca. 1.953 Euro II ca. 1.997 Euro III ca. 2.037 Euro IV ca. 2.080 Euro V ca. 2.114 Euro VI ca. 2.147 Euro VII ca. 2.181 EuroDiese Beträge dürfen nicht mit dem gemeinsamen Nettolohn oder Bruttolohn verwechselt werden. Beim Wohngeld wird nach eigenen gesetzlichen Regeln ein Gesamteinkommen ermittelt, das erheblich unter dem ursprünglichen Bruttoeinkommen liegen kann.
Warum das Bruttoeinkommen deutlich höher sein kannBei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können zunächst Werbungskosten berücksichtigt werden. Zusätzlich sieht das Wohngeldrecht pauschale Abzüge vor, wenn Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung gezahlt werden.
Je nach persönlichen Verhältnissen können Abzüge von 10, 20 oder 30 Prozent in Betracht kommen. Deshalb kann ein Paar auch dann noch Wohngeld erhalten, wenn sein gemeinsamer Bruttolohn deutlich über 2.000 Euro liegt.
Hinzu kommen mögliche Freibeträge, beispielsweise bei bestimmten Schwerbehinderungen, Pflegebedürftigkeit oder vorhandenen Grundrentenzeiten. Auch gesetzlich berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen können das für das Wohngeld verwendete Einkommen verringern.
Welche Miete zählt beim Wohngeld?Bei Mietwohnungen ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete von Bedeutung. Sie setzt sich vereinfacht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen, während die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht einfach in voller Höhe hinzugerechnet werden.
Für Heizkosten enthält das Wohngeld stattdessen einen pauschalen Betrag. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitgliedern beträgt diese Entlastung 2026 monatlich 142,60 Euro.
Zusätzlich erhöht die Klimakomponente die Grenze für die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten bei zwei Personen um 24,80 Euro. Beide Bestandteile führen jedoch nicht dazu, dass genau 167,40 Euro zusätzlich ausgezahlt werden, sondern erhöhen den Betrag, der in die Wohngeldberechnung eingeht.
Was passiert, wenn die Wohnung teurer ist?Zahlt ein Paar beispielsweise 1.100 Euro Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietenstufe III, wird nicht die vollständige Miete berücksichtigt. Für zwei Personen liegt der reguläre Höchstbetrag dort bei 551 Euro, der sich durch die Klimakomponente auf 575,80 Euro erhöht.
Anschließend werden die 142,60 Euro Heizkostenentlastung hinzugerechnet. Für die Wohngeldformel ergibt sich damit ein Wohnkostenansatz von höchstens 718,40 Euro, obwohl der Haushalt tatsächlich deutlich mehr für seine Wohnung bezahlt.
Eine bestimmte maximale Wohnungsgröße schreibt das Wohngeldrecht dabei nicht einfach anhand einer festen Quadratmeterzahl vor. Mehr dazu erklärt der Beitrag „Wohngeld: So viele Quadratmeter darf eine Wohnung für zwei Personen haben“.
Was passiert bei einer günstigeren Wohnung?Liegt die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete unter der jeweiligen Grenze, kann nicht automatisch der gesetzliche Höchstbetrag angesetzt werden. Stattdessen fließen grundsätzlich die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Wohnkosten bis zur gesetzlichen Begrenzung in die Rechnung ein.
Ein Paar in Mietenstufe VII hat deshalb nicht allein wegen der hohen Mietenstufe Anspruch auf die Berechnung mit 820 Euro. Wer beispielsweise erheblich günstiger wohnt, erhält bei identischem Einkommen häufig weniger Wohngeld als ein Haushalt, der die Mietgrenze ausschöpft.
Wer gilt überhaupt als Zwei-Personen-Haushalt?Zwei Personen können beispielsweise Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil und Kind oder andere Familienangehörige sein, sofern beide nach dem Wohngeldgesetz als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass zwei Menschen in derselben Wohnung gemeldet sind.
Besonderheiten können entstehen, wenn eine Person wegen des Bezugs bestimmter anderer Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen ist. In solchen Fällen können sich sowohl die berücksichtigungsfähige Personenzahl als auch die Wohnkostenberechnung verändern.
Wohngeld und existenzsichernde Sozialleistungen schließen sich häufig ausWer bereits eine Sozialleistung erhält, bei der die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist normalerweise selbst vom Wohngeld ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Es gibt allerdings Haushalte, in denen nur einzelne Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind und andere Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden können. Deshalb sollte bei gemischten Haushalten nicht allein aufgrund des Leistungsbezugs einer Person auf eine Prüfung verzichtet werden.
Wer zwischen den Leistungssystemen steht, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Ratgeber „Wohngeld oder Bürgergeld beantragen? Was macht wann Sinn?“.
Eine hohe Einkommensgrenze garantiert noch keinen AnspruchDie genannten Einkommensobergrenzen gelten nur unter bestimmten Annahmen. Zahlt ein Haushalt weniger Miete als in der jeweiligen Mietenstufe berücksichtigt werden könnte, sinkt häufig auch die Einkommensgrenze, bis zu der noch Wohngeld entsteht.
Außerdem sieht das Wohngeldgesetz eine Bagatellgrenze vor. Wird ein monatliches Wohngeld von weniger als zehn Euro errechnet, entsteht daraus keine Auszahlung.
Deshalb sollte die Tabelle mit den Einkommensgrenzen nicht als verbindliche Zusage verstanden werden. Eine belastbare Entscheidung kann nur die örtliche Wohngeldbehörde anhand des vollständigen Antrags treffen.
Der Antrag kann sich auch bei höherem Bruttolohn lohnenGerade bei Zwei-Personen-Haushalten führt der Blick auf den gemeinsamen Bruttolohn häufig zu einer vorschnellen Einschätzung. Wer beispielsweise zusammen 2.600 oder 2.800 Euro brutto verdient, muss nicht automatisch außerhalb des Wohngeldbereichs liegen.
Werbungskosten und gesetzliche Abzüge können das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen deutlich verringern. Weitere Freibeträge können den Unterschied zwischen einer Ablehnung und einer monatlichen Zahlung ausmachen.
Eine ausführlichere Orientierung zu den Einkommensgrenzen bietet der Beitrag „Bis zu welchem Einkommen bekommt man Wohngeld?“.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gezahltWer einen möglichen Anspruch erkennt, sollte mit dem Antrag nicht unnötig bis zum nächsten Monat warten. Wohngeld beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Die Bearbeitungszeit der Behörde verschiebt den Beginn des Anspruchs nicht einfach nach hinten. Wird beispielsweise im August ein wirksamer Antrag gestellt und erst einige Monate später entschieden, kann die Bewilligung bei bestehendem Anspruch bereits ab August erfolgen.
Weitere Hinweise zur Prüfung durch die Behörde enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld: Das findet das Amt alles bei der Antragsprüfung“.
Für 2027 sind Änderungen geplantDie hier genannten Beträge und Beispielrechnungen gelten für das Jahr 2026. Zum 1. Januar 2026 gab es keine erneute reguläre Erhöhung, sodass weiterhin die zum 1. Januar 2025 angepassten Berechnungswerte verwendet werden.
Für 2027 hat die Bundesregierung inzwischen Änderungen vorgeschlagen. Vorgesehen sind unter anderem eine Halbierung eines Teils der Heizkostenentlastung, eine Änderung der Wohngeldformel und die Aussetzung der ansonsten vorgesehenen Fortschreibung.
Der Regierungsentwurf wurde am 13. August 2026 dem Bundesrat zugeleitet und war mit Stand 18. August 2026 noch nicht abschließend beraten. Für Wohngeldansprüche im laufenden Jahr 2026 gelten deshalb weiterhin die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Paar lebt in einer Stadt der Mietenstufe IV und zahlt 850 Euro Bruttokaltmiete. Nach den wohngeldrechtlichen Abzügen ergibt sich für beide zusammen ein monatliches Gesamteinkommen von 1.600 Euro.
Von der Bruttokaltmiete können wegen der gesetzlichen Begrenzung 619 Euro plus 24,80 Euro Klimakomponente berücksichtigt werden. Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 142,60 Euro fließen damit 786,40 Euro als Wohnkostenansatz in die Berechnung ein.
Nach der 2026 geltenden Wohngeldformel ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel ein Wohngeld von rund 243 Euro monatlich. Das Paar könnte damit knapp 2.916 Euro Wohngeld im Jahr erhalten, sofern sich Einkommen und andere für die Bewilligung relevante Verhältnisse nicht verändern.
Fazit: Für zwei Personen sind mehrere hundert Euro Wohngeld möglichEin Zwei-Personen-Haushalt kann 2026 je nach Einkommen, Miete und Wohnort einen Zuschuss von wenigen Euro bis zu mehreren hundert Euro monatlich erhalten. Besonders bei niedrigerem wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen und einer hohen berücksichtigungsfähigen Miete kann die Unterstützung deutlich ausfallen.
Die wichtigste Unterscheidung besteht zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn und dem Einkommen, das nach den Wohngeldregeln übrig bleibt. Deshalb sollten Haushalte einen möglichen Anspruch nicht allein anhand ihrer Gehaltsabrechnungen ausschließen.
Fragen und Antworten zum Wohngeld für zwei Personen Wie viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026?Eine feste Summe gibt es nicht. Je nach Einkommen, Miete und Mietenstufe kann der monatliche Zuschuss von einem kleinen Betrag bis zu mehreren hundert Euro reichen.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für zwei Personen?Bei ausreichend hohen Wohnkosten liegt die rechnerische Obergrenze 2026 ungefähr zwischen 1.953 Euro in Mietenstufe I und 2.181 Euro in Mietenstufe VII. Gemeint ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen nach den vorgesehenen Abzügen und nicht der gemeinsame Bruttolohn.
Wie viel Miete wird bei zwei Personen berücksichtigt?Der reine Höchstbetrag liegt je nach Mietenstufe zwischen 437 und 820 Euro. Hinzu kommen bis zu 24,80 Euro Klimakomponente und 142,60 Euro pauschale Heizkostenentlastung für einen Zwei-Personen-Haushalt.
Kann ein Paar mit 2.500 Euro oder mehr Bruttoeinkommen Wohngeld bekommen?Das ist möglich. Werbungskosten sowie Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können dazu führen, dass das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen deutlich niedriger als der gemeinsame Bruttolohn ausfällt.
Werden die tatsächlichen Heizkosten vollständig übernommen?Nein. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten werden beim Mietzuschuss nicht einfach vollständig zur Bruttokaltmiete addiert, sondern durch eine pauschale Heizkostenentlastung in der Wohngeldberechnung berücksichtigt.
Ab wann wird Wohngeld ausgezahlt?Besteht ein Anspruch, beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Wer den Antrag erst im Folgemonat stellt, kann deshalb die Zahlung für den vorherigen Monat verlieren.
QuellenGrundlage der Berechnungen sind das Wohngeldgesetz, § 11, die Höchstbeträge und Komponenten nach § 12 WoGG, die Anlage 1 zum Wohngeldgesetz sowie die Berechnungsformel nach § 19 WoGG und Anlage 2. Angaben zur geplanten Reform ab 2027 beruhen auf dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages.
Der Beitrag So viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter kürzt Miete wegen der Neuen Grundsicherung – aber das Gericht stoppt das Amt
Ein Jobcenter wollte einem 58-jährigen Leistungsempfänger ab Juli 2026 monatlich 669,50 Euro weniger für seine Wohnung zahlen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stoppte die Kürzung vorläufig.
Nach Auffassung des Gerichts mussten die tatsächlichen Unterkunftskosten noch bis Ende September 2026 berücksichtigt werden. Entscheidend waren der Vertrauensschutz, die gesetzliche Kündigungsfrist und die unzumutbare Höhe des monatlichen Eigenanteils.
Wichtig ist: Die Entscheidung hebt die neue Mietobergrenze nicht allgemein auf. Sie zeigt jedoch, dass Jobcenter auch unter der neuen Grundsicherung prüfen müssen, ob höhere Wohnkosten im konkreten Einzelfall unabweisbar sind.
Neue Mietobergrenze gilt auch während der KarenzzeitSeit dem 1. Juli 2026 werden die Wohnkosten bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft. Die einjährige Karenzzeit bleibt grundsätzlich bestehen. Während dieser Zeit werden die Unterkunftskosten jedoch höchstens bis zum eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt diese neue Begrenzung ausdrücklich. Für besondere Härtefälle und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor. Das BMAS erläutert die aktuelle Rechtslage hier.
In § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II heißt es:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“
Damit ist die neue Obergrenze nicht in jedem Fall starr. Das Jobcenter muss besondere Umstände berücksichtigen.
Jobcenter kürzte die Unterkunftskosten um 669,50 EuroDer betroffene Mann erhielt bereits mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 Leistungen unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Er befand sich noch in der einjährigen Karenzzeit.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2026 änderte das Jobcenter die laufende Bewilligung. Ab dem 1. Juli 2026 sollte nur noch der Betrag berücksichtigt werden, der nach der neuen gesetzlichen Obergrenze zulässig war.
Für den 58-Jährigen bedeutete dies eine monatliche Kürzung um 669,50 Euro. Dieser Betrag entsprach nahezu der Hälfte seiner Bruttokaltmiete und lag sogar über dem Regelbedarf für Alleinstehende von monatlich 563 Euro.
Der Mann wehrte sich gegen die Änderung und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz.
Gericht schützt bestehendes VertrauenDer 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gab dem Antragsteller für die Zeit bis Ende September 2026 recht.
Zwar war zum 1. Juli 2026 tatsächlich eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Eine laufende Bewilligung kann unter solchen Voraussetzungen grundsätzlich nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft geändert werden. § 48 SGB X regelt die Änderung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigte die Gesetzesänderung jedoch keine sofortige Kürzung der Unterkunftskosten.
Der Mann durfte aufgrund seines Bewilligungsbescheids vom 28. Oktober 2025 darauf vertrauen, dass seine tatsächlichen Wohnkosten während der laufenden Karenzzeit weiterhin berücksichtigt würden. Das Jobcenter hatte ihn vor dem Änderungsbescheid nicht über die bevorstehende Neuregelung informiert.
Auch die öffentliche Debatte über die neue Grundsicherung änderte daran nichts. Die Einzelheiten der geplanten Mietobergrenze waren nach Einschätzung des Senats nicht so bekannt, dass bei Leistungsempfängern eine sichere Kenntnis vorausgesetzt werden konnte.
669,50 Euro konnten nicht aus dem Regelbedarf bezahlt werdenHinzu kam die außergewöhnliche Höhe der Kürzung. Der Antragsteller hätte jeden Monat 669,50 Euro selbst aufbringen müssen.
Eine solche Finanzierung aus dem Regelbedarf hielt das Gericht für nicht realistisch und unzumutbar. Der Regelbedarf ist für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Mobilität und weitere notwendige Ausgaben bestimmt. Bereits die Mietdifferenz überstieg den gesamten monatlichen Regelbedarf des Mannes.
Die höheren Unterkunftskosten waren deshalb nach Auffassung des Senats zunächst unabweisbar im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II.
Kündigung war frühestens zum 30. September möglichDer Mann konnte seine Wohnkosten auch nicht sofort durch einen Wohnungswechsel senken. Maßgeblich war die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse.
Eine ordentliche Kündigung muss dem Vermieter grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Das ergibt sich aus § 573c Absatz 1 BGB.
Nach Erhalt des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2026 hätte der Antragsteller daher frühestens zum 30. September 2026 kündigen können. Bis dahin bestand für ihn keine realistische Möglichkeit, die Unterkunftskosten dauerhaft zu senken.
Deshalb mussten die tatsächlichen Kosten nach der Entscheidung des Gerichts noch bis zum Ende dieser Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
Eilantrag sichert die bisher bewilligten LeistungenVerfahrensrechtlich ging es nicht um den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Änderungsbescheid griff vielmehr in eine bereits durch den Bewilligungsbescheid geschaffene Rechtsposition ein.
Das Gericht ordnete deshalb nach § 86b Absatz 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Dadurch galt die frühere Bewilligung vorläufig weiter. § 86b SGG unterscheidet zwischen der aufschiebenden Wirkung in Absatz 1 und der einstweiligen Anordnung in Absatz 2.
Was die Entscheidung für Betroffene bedeutetDie Beschlüsse bedeuten nicht, dass jede Kürzung auf das Eineinhalbfache der örtlichen Mietobergrenze rechtswidrig ist. Ausschlaggebend waren mehrere besondere Umstände:
Die Karenzzeit hatte bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen.
Ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid berücksichtigte die tatsächlichen Wohnkosten.
Der Betroffene war nicht rechtzeitig über die Rechtsänderung informiert worden.
Der monatliche Eigenanteil von 669,50 Euro war aus dem Regelbedarf nicht finanzierbar.
Eine Senkung der Kosten war vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht möglich.
Die höheren Kosten waren deshalb vorübergehend unabweisbar.
Auch Menschen ohne Kinder können sich damit auf die Härtefallregelung berufen. Sie müssen allerdings darlegen, warum die über der neuen Grenze liegenden Unterkunftskosten im konkreten Fall nicht vermeidbar sind.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenWer während einer bereits laufenden Karenzzeit einen Änderungs- oder Kürzungsbescheid erhält, sollte insbesondere folgende Unterlagen prüfen:
den bisherigen Bewilligungsbescheid,
das Datum der erstmaligen Information über die neue Mietobergrenze,
die genaue Höhe der Kürzung,
den Mietvertrag und die geltende Kündigungsfrist,
die Möglichkeit einer tatsächlichen Kostensenkung,
besondere familiäre, gesundheitliche oder soziale Härtegründe.
Gegen einen Kürzungsbescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist – regelmäßig innerhalb eines Monats – Widerspruch eingelegt werden. Drohen unmittelbar Mietschulden oder der Verlust der Wohnung, sollte zusätzlich schnell geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig ist.
Entscheidungen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 11.08.2026, Az. L 3 AS 224/26 B ER und L 3 AS 57/26 B PKH.
Der Beitrag Jobcenter kürzt Miete wegen der Neuen Grundsicherung – aber das Gericht stoppt das Amt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Das Sozialgericht kehrte Beweislast einfach um
Seit jeher gilt im deutschen Verwaltungs- und Sozialrecht der Grundsatz, dass die Verwaltung die objektive Beweislast trägt, wenn sie einen begünstigenden Bescheid – etwa über Bürgergeld – wieder einstampfen möchte.
Genau das schreibt § 45 Sozialgesetzbuch X fest, der für rechtswidrige, aber zunächst vorteilhafte Verwaltungsakte eine Rücknahme nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen im Einzelnen nachgewiesen werden können.
Dr. Utz Anhalt: Beweislast vom Gericht umgekehrt Was machte den Fall so ungewöhnlich?Vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte ein junger Mann erklärt, er habe seinerzeit 14 000 Euro in bar an seinen Vater weitergereicht, um ein Familien-Darlehen zu tilgen.
Damit, so sein Vortrag, stehe ihm das Geld nicht mehr zur Verfügung; er bleibe hilfebedürftig. Das Jobcenter zweifelte jedoch, wertete den Betrag als verfügbares Einkommen und forderte die bereits gezahlten Leistungen zurück.
Wie begründete das Gericht die Umkehr der Beweislast?Die Stuttgarter Richter hielten sich nicht lange mit der üblichen Beweisregel auf. Sie sahen eine „besondere Nähe des Beteiligten zum Beweisgegenstand“: Übergabe und Verbleib des Geldes lägen allein im familiären Innenbereich des Klägers; zugleich habe dieser die Sachverhaltsaufklärung durch vage, teils widersprüchliche Angaben selbst erschwert.
In solchen Konstellationen – so das LSG – darf die objektive Last, Tatsachen zu belegen, auf den Leistungsbezieher verlagert werden.
Welche Leitplanken hat das Bundessozialgericht gesetzt?Schon 2016 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass eine Beweislastumkehr dann zulässig ist, „wenn in der persönlichen Sphäre eines Beteiligten wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und er selbst deren Aufklärung verhindert“. Damit schuf das höchste Sozialgericht den dogmatischen Unterbau, auf den sich das LSG nun beruft (Az. B 4 AS 41/15 R).
§ 45 SGB X dennoch wichtigDer Paragraf verlangt, dass ein begünstigender Bescheid nur zurückgenommen werden darf, wenn sein Empfänger bei Erlass entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machte oder die Rücknahme „schutzwürdigem Vertrauen“ nicht widerspricht.
Das LSG verneinte jegliches Vertrauen: Wer über existenzrelevante Summen schweigt oder sie nicht plausibel belegt, handle grob fahrlässig.
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– Bleibt das Bürgergeld bis 2026 wirklich bei 563 Euro?
Welche Folgen hat das Urteil für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger?Die Entscheidung sendet ein schlichtes, aber scharfes Signal: Wer hohe Bargeldbewegungen, Schenkungen oder kreditähnliche Zahlungen innerhalb der Familie nicht transparent dokumentiert, riskiert, dass Jobcenter und Gerichte das Geld als verfügbares Vermögen einstufen.
In der Praxis heißt das, Kontoauszüge, schriftliche Darlehens- oder Schenkungsverträge sowie Quittungen aufzubewahren, damit die eigene Darstellung nicht an mangelnder Beweisbarkeit scheitert.
Droht jetzt jedem Leistungsbezieher die umgekehrte Beweislast?Nein. Die Rechtsprechung betont, dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahme handelt. Sie greift nur, wenn der maßgebliche Vorgang vollständig im Herrschafts- oder Einflussbereich der betroffenen Person liegt und nur sie ihn aufhellen kann. Sobald Dritte, Dokumente oder nachvollziehbare Indizien existieren, bleibt die Verwaltung weiterhin beweisbelastet.
Warum bleibt der Beschluss trotzdem umstritten?Sozial- und Armutsforschende kritisieren, dass gerade Menschen mit geringen Ressourcen häufig keine formaljuristischen Verträge schließen und Bargeldgeschäfte innerhalb der Familie alltäglich sind. Eine strikte Beweislastumkehr könne damit faktisch zu einer Beweisnot führen – ein Risiko, das der Sozialstaat eigentlich abfedern soll.
Was ist Betroffenen jetzt zu raten?Wer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld) bezieht und Vermögen veräußert, verschenkt oder innerhalb der Familie tilgt, sollte den Vorgang noch am selben Tag schriftlich festhalten, Zeugen benennen und Kopien relevanter Geldbewegungen sichern.
So lässt sich spätere Rechtsunsicherheit vermeiden – und die Frage, wer was beweisen muss, stellt sich gar nicht erst.
Damit weist der Stuttgarter Richterspruch den Weg in eine Phase genauerer Selbst-Dokumentation für Leistungsbeziehende – und setzt zugleich dem Jobcenter enge Grenzen: Erst wenn der Sachverhalt objektiv nur noch in der Sphäre des Betroffenen aufklärbar ist und dieser nicht mitwirkt, darf die Beweislast umkehren. Die Grundregel des Rechtsstaats bleibt also bestehen, wird aber punktuell geschärft.
Der Beitrag Grundsicherung: Das Sozialgericht kehrte Beweislast einfach um erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kippt das BSG die Anrechnung des Kindergeldes an die Grundsicherung?
Kindergeld wird bei der Grundsicherung häufig als Einkommen berücksichtigt und kann dadurch die Leistungen des Jobcenters mindern. Das ist ein besonders Problem, wenn Eltern das Kindergeld gar nicht erhalten, weil das volljährige Kind das Geld direkt bekommt und nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Genau über eine solche Konstellation muss nun das Bundessozialgericht entscheiden: Darf das Jobcenter Kindergeld als Einkommen eines Elternteils behandeln, obwohl die Familienkasse dieses Geld unmittelbar an das erwachsene Kind überweist?
Kindergeld beträgt seit 2026 monatlich 259 EuroSeit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat für jedes Kind. Für Haushalte mit Grundsicherungsbezug ist aber nicht nur die Höhe der Zahlung wichtig. Entscheidend ist auch, wem das Kindergeld nach dem Sozialrecht als Einkommen zugerechnet wird.
§ 11 SGB II enthält dafür eine besondere Regel. Gehört ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft, wird das für dieses Kind gezahlte Kindergeld grundsätzlich dem Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird.
Schwieriger wird die Sache, wenn das erwachsene Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Dann stellt sich die Frage, ob das Kindergeld wieder dem kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet werden darf, obwohl dieser das Geld tatsächlich gar nicht bekommt.
Wann erwachsene Kinder nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörenKann ein volljähriges Kind seinen eigenen Bedarf decken, kann es trotz gemeinsamer Wohnung aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern herausfallen. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres gehört ein Kind ohnehin nicht mehr allein wegen des Zusammenlebens mit den Eltern zu deren Bedarfsgemeinschaft.
Damit kann eine besondere Situation entstehen: Das erwachsene Kind lebt weiterhin im Elternhaus, gehört sozialrechtlich aber nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Gleichzeitig besteht weiterhin ein Kindergeldanspruch. Genau dann kann die Frage, wem dieses Geld als Einkommen zugerechnet wird, erhebliche finanzielle Folgen haben.
Das BSG prüft die direkte Auszahlung an das erwachsene KindBeim Bundessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen B 7 AS 17/25 R (noch nicht veröffentlicht) ein Verfahren anhängig. Das Kind lebt in dieser Konstellation weiterhin im Haushalt des Elternteils, gehört aber nicht mehr zu dessen Bedarfsgemeinschaft.
Damit kann es passieren, dass das Jobcenter dem Elternteil eine Zahlung als Einkommen zurechnet, die tatsächlich niemals auf dessen Konto eingegangen ist.
Darin liegt die Brisanz des Verfahrens. Für die Grundsicherung ist grundsätzlich nicht nur entscheidend, dass formal ein Anspruch auf eine Zahlung besteht. Eine wichtige Rolle spielt auch, ob das Geld tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann.
Ein zweites BSG-Verfahren verschärft die FrageUnter dem Aktenzeichen B 7 AS 18/25 R läuft ein weiteres Verfahren beim Bundessozialgericht. Darin beschäftigt sich das BSG sogar mit einer zusätzlichen Variante. Das Kindergeld wurde in diesem Fall auf das Konto eines Geschwisterkindes überwiesen, das zwar ebenfalls im Haushalt lebt, aber nicht zur betreffenden Bedarfsgemeinschaft gehört.
Entscheidend sind die sogenannten bereiten MittelIm Grundsicherungsrecht reicht ein rein theoretischer Anspruch auf Geld nicht unbedingt aus. Einkommen muss tatsächlich verfügbar sein, damit der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt damit bestreiten kann.
Vereinfacht geht es darum, ob ein Betroffener tatsächlich auf das Geld zugreifen und es für Miete, Lebensmittel, Strom oder andere notwendige Ausgaben einsetzen kann.
Werden monatlich 259 Euro Kindergeld als Einkommen berücksichtigt, obwohl der Leistungsberechtigte darüber tatsächlich nicht verfügen kann, reduziert dies deutlich die Grundsicherung.
Bislang ist die Rechtsprechung beim Kindergeld strengKindergeld gilt regelmäßig als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils, soweit keine besondere gesetzliche Zurechnungsregel zugunsten eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eingreift.
Auch ein sogenannter Kindergeldüberhang kann nach der bisherigen Rechtsprechung beim Elternteil als Einkommen berücksichtigt werden. Gemeint ist damit der Teil des Kindergeldes, der nicht benötigt wird, um den Bedarf eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Die neuen Verfahren unterscheiden sich jedoch an einem wichtigen Punkt: Das Geld landet hier unmittelbar auf einem anderen Konto. Deshalb muss das Bundessozialgericht klären, wie stark die tatsächliche Verfügung über das Geld wiegt.
Denkbeispiel: Marie-Sophie und JasperMarie-Sophie bezieht Leistungen vom Jobcenter. Ihr 23-jähriger Sohn Jasper lebt weiterhin mit ihr in derselben Wohnung. Jasper verfügt jedoch über eigenes Einkommen und kann seinen Lebensunterhalt damit selbst bestreiten. Deshalb gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter.
Für Jasper wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Die monatlichen 259 Euro überweist die Familienkasse direkt auf sein eigenes Konto. Marie-Sophie erhält von diesem Geld nichts und kann auch nicht über Jaspers Konto verfügen.
Rechnet das Jobcenter die 259 Euro trotzdem als Einkommen von Marie-Sophie an, fällt ihre Grundsicherung geringer aus. Sie hat also tatsächlich weniger Geld.
Warum ein Urteil zugunsten der Eltern weitreichend wäreEntscheidet das BSG, dass eine solche Direktzahlung kein verfügbares Einkommen des Elternteils darstellt, müsste in vergleichbaren Fällen stärker darauf geschaut werden, wer tatsächlich über das Kindergeld verfügen kann.
Die bloße Tatsache, dass ein Elternteil formal kindergeldberechtigt ist, könnte dann möglicherweise nicht mehr ausreichen, um die Zahlung als dessen Einkommen zu behandeln. Voraussetzung wäre allerdings immer, dass die konkrete Situation mit den jetzt beim BSG anhängigen Fällen vergleichbar ist.
Das BSG kippt nicht die gesamte KindergeldanrechnungFür Kinder innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft enthält § 11 SGB II weiterhin ausdrückliche Regeln dazu, wem das Kindergeld als Einkommen zugerechnet wird. Auch die bisherige Rechtsprechung zum Kindergeldüberhang steht nicht vollständig zur Disposition.
Die Rechtsfrage ist enger: Darf einem Elternteil Kindergeld zugerechnet werden, wenn dieses direkt an ein volljähriges Kind außerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt wird und der Elternteil tatsächlich nicht über das Geld verfügen kann? Für Betroffene in genau dieser Situation geht es um monatlich 259 Euro.
Betroffene sollten ihren Bescheid genau prüfenWer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte die Einkommensberechnung im aktuellen Leistungsbescheid genau kontrollieren. Wichtig ist insbesondere, bei welcher Person das Jobcenter das Kindergeld als Einkommen aufgeführt hat.
Ist die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid noch offen, kann die Anrechnung überprüft werden. Dabei kann auch auf die laufenden Verfahren beim Bundessozialgericht hingewiesen werden.
Wann entscheidet das Bundessozialgericht?Ein höchstrichterliches Urteil liegt bislang noch nicht vor. Sollte das BSG die Auffassung der Vorinstanz korrigieren, könnte das für betroffenen Familien in einer ähnlichen Situation einen erheblichen finanziellen Unterschied bedeuten.
FAQ zur Kindergeldanrechnung Darf das Jobcenter Kindergeld bei den Eltern anrechnen?Grundsätzlich kann Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden. Streit besteht aber darüber, ob dies auch gilt, wenn ein volljähriges Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört und das Geld direkt auf sein eigenes Konto erhält.
Was muss das BSG jetzt entscheiden?Das BSG muss klären, ob Kindergeld beim Elternteil angerechnet werden darf, obwohl dieser tatsächlich nicht über das Geld verfügen kann.
Was sollten Betroffene jetzt tun?Betroffene sollten prüfen, wem das Jobcenter das Kindergeld als Einkommen zurechnet. Bei einer vergleichbaren Konstellation können die anhängigen BSG-Verfahren für einen Widerspruch gegen einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid relevant sein.
QuellenBundessozialgericht, Verfahren B 7 AS 17/25 R, Rechtsfrage zur Zurechnung von Kindergeld bei unmittelbarer Auszahlung an ein volljähriges Kind
Bundessozialgericht, Verfahren B 7 AS 18/25 R sowie Rechtsfragenübersicht des 7. Senats
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2024, B 4 AS 14/23 R, zur Anrechnung und Zuordnung von Kindergeld und Kindergeldüberhang
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. Januar 2025, L 6 AS 1/23 und L 6 AS 2/23
§ 7 SGB II, Regelungen zur Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft
§ 11 SGB II, Regelungen zur Berücksichtigung und Zuordnung von Einkommen
Bundesagentur für Arbeit, Informationen zur Kindergeldhöhe 2026
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Vor der Reform: Mit dem Erstantrag auf einen Pflegegrad nicht mehr lange warten
Wer im Alltag regelmäßig Hilfe benötigt und bisher keinen Pflegegrad beantragt hat, sollte damit nach Ansicht des Sozialverbands VdK nicht mehr lange warten.
Denn die geplante Pflegereform könnte den Zugang zu den Pflegegraden 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2027 erschweren. Der VdK empfiehlt deshalb, einen Erstantrag möglichst noch nach den derzeitigen Regeln zu stellen.
VdK warnt vor strengeren Voraussetzungen beim PflegegradDer Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht Änderungen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit vor. Nach Einschätzung des VdK könnten die geplanten Regeln insbesondere die Hürden für die Pflegegrade 1, 2 und 3 erhöhen.
Der VdK befürchtet, dass Betroffene künftig stärkere Einschränkungen nachweisen müssen, um denselben Pflegegrad wie nach geltendem Recht zu erhalten. Wer eine neue Schwelle knapp verfehlt, könnte dann einen niedrigeren Pflegegrad bekommen (oder überhaupt keinen).
Erstantrag möglichst bis Ende 2026 stellenDeshalb nennt der VdK einen wichtigen Termin: Wer erstmals einen Pflegegrad beantragen möchte, sollte den Antrag nach Empfehlung des Verbands spätestens bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse einreichen. Bis dahin sollen voraussichtlich noch die bestehenden Regeln gelten.
Dabei zählt zunächst der Antrag. Versicherte müssen nicht schon vorher wissen, welcher Pflegegrad ihnen zusteht. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse reicht zunächst aus.
Die Pflegekasse gehört zur jeweiligen Krankenkasse. Antragsteller können beispielsweise schriftlich oder per E-Mail mitteilen, dass sie die Feststellung eines Pflegegrades und Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Der VdK empfiehlt einen nachweisbaren schriftlichen Weg.
Denkbeispiel: Annalena aus Wennigsen im Deister wartet bisher abWie wichtig der Zeitpunkt werden könnte, zeigt ein fiktives Beispiel. Annalena aus Wennigsen im Deister kommt zwar grundsätzlich noch allein in ihrer Wohnung zurecht. In den vergangenen Monaten fällt ihr der Alltag jedoch zunehmend schwer. Beim Duschen benötigt sie regelmäßig Unterstützung. Ihre Tochter erledigt einen Teil der Einkäufe, hilft beim Kochen und erinnert Annalena an ihre Medikamente.
Annalena denkt zwar schon länger über einen Pflegegrad nach. Sie ist auf einem Bauernhof mit Wald- und Feldarbeit groß geworden und hat die Devise gelernt, “nicht wegen jedem Wehwechen zum Arzt zu gehen”. Weil sie sich selbst noch als weitgehend selbstständig erlebt, verschiebt sie den Antrag immer wieder.
Nach der Empfehlung des VdK sollte sie genau das jetzt nicht tun.
Stellt Annalena noch 2026 einen Antrag, prüft die Pflegekasse ihren Unterstützungsbedarf nach dem derzeit geltenden Verfahren. Wartet sie dagegen bis 2027 und tritt die Reform in der bislang geplanten Form in Kraft, gelten voraussichtlich strengere Voraussetzungen.
Entscheidend bleibt immer die individuelle Begutachtung. Das Beispiel zeigt indessen, warum Menschen mit vermutlich vorhandenem und regelmäßigem Unterstützungsbedarf einen Antrag nicht allein deshalb aufschieben sollten, weil sie sich meinen, “noch klarzukommen”.
Auch kleine Hilfen im Alltag können für den Pflegegrad wichtig seinPflegebedürftigkeit beginnt nicht erst, wenn ein Mensch dauerhaft im Bett liegt oder rund um die Uhr Betreuung benötigt.
Auch regelmäßige Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen kann eine Rolle spielen. Gleiches gilt für Unterstützung beim Umgang mit Medikamenten und Therapien, Orientierungsschwierigkeiten oder Einschränkungen bei alltäglichen Abläufen. Entscheidend ist das Gesamtbild der noch vorhandenen Selbstständigkeit.
Wer regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist, sollte deshalb prüfen lassen, ob bereits die Voraussetzungen für einen Pflegegrad vorliegen.
Ein anerkannter Pflegegrad öffnet den Zugang zu LeistungenDer Pflegegrad entscheidet über den Zugang zu zahlreichen Leistungen der Pflegeversicherung. Deshalb kann eine Einstufung gerade für Menschen wichtig werden, deren Unterstützungsbedarf langsam zunimmt.
Der VdK weist außerdem darauf hin, dass ein nach bisherigem Recht anerkannter Pflegegrad zunächst bestehen bleibt, solange keine neue Begutachtung zu einer anderen Einstufung führt. Die geplante Reform könnte jedoch auch einzelne Leistungen der Pflegeversicherung verändern. Ein heute anerkannter Pflegegrad garantiert daher nicht, dass sämtliche Leistungsregelungen ab 2027 unverändert bleiben.
Bereits einen Pflegegrad? Dann nicht vorschnell Höherstufung beantragenAnders sieht die Situation bei Menschen aus, die bereits einen Pflegegrad haben und über einen Antrag auf Höherstufung nachdenken. Hier empfiehlt der VdK keine pauschale Antragstellung. Eine neue Begutachtung führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad.
Kommt der Medizinische Dienst bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des bisherigen Pflegegrades nicht mehr erfüllt sind, kann grundsätzlich auch eine niedrigere Einstufung drohen. Der VdK empfiehlt Betroffenen deshalb, vor einem Antrag auf Neubegutachtung ihre individuelle Situation prüfen zu lassen.
Die Empfehlung, noch 2026 aktiv zu werden, richtet sich somit vor allem an Menschen mit Unterstützungsbedarf, die bisher überhaupt keinen Pflegegrad beantragt haben.
So läuft der Antrag auf einen Pflegegrad abNach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse in der Regel den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Bei gesetzlich Versicherten prüft ein Gutachter, wie selbstständig der Antragsteller seinen Alltag bewältigen kann. Häufig findet der Termin in der Wohnung der betroffenen Person statt.
Anschließend entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad und schickt einen schriftlichen Bescheid. Überschreitet die Pflegekasse eine maßgebliche Frist und trägt sie die Verantwortung für die Verzögerung, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung von 70 Euro für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung vor.
Hunderttausende könnten von strengeren Schwellen betroffen seinDer VdK stützt seine Kritik unter anderem auf Berechnungen des IGES-Instituts. Danach könnten bei Umsetzung der geplanten höheren Schwellen jedes Jahr rund 123.000 Menschen, die nach den bisherigen Kriterien einen Pflegegrad erhalten würden, erstmals ganz ohne Pflegegrad bleiben. Weitere etwa 155.000 Menschen könnten einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.
Der Verband wertet die geplanten Änderungen deshalb als Leistungskürzung und fordert Nachbesserungen am Entwurf.
Für Betroffene bleibt allerdings entscheidend: Noch handelt es sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz bislang als Gesetzesvorhaben; die endgültigen Regeln können sich im politischen Verfahren noch verändern.
Nicht auf die Reform warten, wenn bereits Hilfe nötig istMenschen sollten keinen Pflegegrad allein aus taktischen Gründen beantragen, wenn tatsächlich kein Unterstützungsbedarf besteht. Wer aber schon regelmäßig Hilfe benötigt und einen Antrag bislang lediglich vor sich herschiebt, sollte die aktuelle Situation neu bewerten.
Das Denkbeispiel von Annalena zeigt den entscheidenden Punkt: Nicht das persönliche Gefühl, „noch ganz gut zurechtzukommen“, entscheidet über einen Pflegegrad. Maßgeblich sind die konkreten Einschränkungen der Selbstständigkeit.
Wer bereits Unterstützung beim Waschen, bei Medikamenten, bei der Orientierung oder anderen alltäglichen Aufgaben benötigt, kann deshalb schon heute einen relevanten Pflegebedarf haben.
Mit Blick auf die für 2027 geplanten Änderungen empfiehlt der VdK solchen Betroffenen, einen Erstantrag noch unter den geltenden Voraussetzungen prüfen zu lassen.
FAQ zum Pflegegrad-Antrag 2026 Muss der Pflegegrad bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt sein?Nach der Empfehlung des VdK kommt es beim Erstantrag darauf an, dass der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Pflegeversicherung eingeht. Die Reform ist jedoch noch nicht beschlossen.
Kann ich einen Pflegegrad formlos beantragen?Ja. Eine kurze Mitteilung an die Pflegekasse genügt zunächst. Der VdK empfiehlt einen schriftlichen und nachweisbaren Antrag.
Soll ich bei vorhandenem Pflegegrad jetzt eine Höherstufung beantragen?Nicht pauschal. Eine Neubegutachtung kann auch zu einer niedrigeren Einstufung führen. Der VdK empfiehlt vorher eine individuelle Prüfung.
QuellenSozialverband VdK Deutschland: „VdK empfiehlt: Jetzt Erstantrag auf Pflegegrad stellen“ (Sozialverband VdK Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 2026 (BMG)
Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zu den Begutachtungsfristen bei Anträgen auf Pflegeleistungen (BMG)
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Krankengeld trotz Krankschreibung plötzlich gestoppt
Wer seit Wochen oder Monaten arbeitsunfähig ist, rechnet meist damit, dass das Krankengeld weitergezahlt wird, solange eine ärztliche Krankschreibung vorliegt. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn plötzlich ein Schreiben der Krankenkasse kommt und darin angekündigt wird, dass die Zahlung endet.
Dahinter steckt häufig eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes, kurz MD. Dabei kann es passieren, dass Versicherte weiterhin von ihrem Hausarzt oder Facharzt arbeitsunfähig geschrieben werden, die Krankenkasse aber trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommt.
“Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene eine solche Entscheidung einfach hinnehmen müssen”, mahnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Gerade die ärztlichen Unterlagen und die tatsächlichen Anforderungen des eigenen Arbeitsplatzes können darüber entscheiden, ob eine Einstellung des Krankengeldes Bestand hat.”
Nach sechs Wochen endet meist die EntgeltfortzahlungArbeitnehmer erhalten bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst grundsätzlich Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblicherweise läuft diese Zahlung wegen derselben Erkrankung bis zu sechs Wochen.
Danach kommt für gesetzlich Krankenversicherte regelmäßig das Krankengeld in Betracht. Der Anspruch setzt voraus, dass die Erkrankung tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt. Die Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei mitgerechnet, weshalb nach den ersten sechs Wochen häufig noch bis zu rund 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung verbleiben.
Weitere Informationen zur Höchstdauer finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld läuft aus: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten“.
Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass die Kasse weiterzahlen mussFür viele Versicherte wirkt es widersprüchlich: Der behandelnde Arzt bestätigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeit, während die Krankenkasse erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Hinter diesem Unterschied stehen zwei getrennte Verfahren. Der Arzt beurteilt die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der medizinischen Behandlung, während die Krankenkasse bei Zweifeln den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Prüfung beauftragen kann.
Nach § 275 SGB V müssen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Das gilt unter anderem, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit geklärt werden sollen.
Die Krankenkasse kann anschließend ihre leistungsrechtliche Entscheidung auf diese Einschätzung stützen. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt daher nicht in jedem Fall davor, dass Krankengeld in Frage gestellt oder beendet wird.
Der Medizinische Dienst muss den Patienten nicht immer persönlich untersuchenEine Begutachtung durch den MD bedeutet nicht automatisch, dass Versicherte persönlich zu einer Untersuchung eingeladen werden. Viele Einschätzungen werden anhand der vorhandenen Unterlagen getroffen.
Die Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes sieht sowohl Beurteilungen nach Aktenlage als auch persönliche Befunderhebungen vor. Reichen die vorhandenen Informationen aus sozialmedizinischer Sicht aus, kann deshalb eine Entscheidung getroffen werden, ohne dass der Versicherte persönlich untersucht wurde.
Eine Entscheidung nach Aktenlage ist deshalb nicht allein deswegen fehlerhaft, weil keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Problematisch kann es allerdings werden, wenn wichtige aktuelle Befunde, Funktionsbeeinträchtigungen oder Informationen über die berufliche Belastung fehlen.
Auch Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Fällen, in denen Krankenkassen auf Grundlage einer Aktenbegutachtung die Zahlung beendet haben. Mehr dazu zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Die Krankenkasse stellte Krankengeld mittels Aktenlage ein“.
Warum der behandelnde Arzt so wichtig werden kannBesonders schwierig wird die Situation, wenn die medizinischen Unterlagen nur wenig darüber aussagen, welche Beschwerden tatsächlich bestehen. Eine Diagnose allein erklärt nämlich noch nicht automatisch, warum jemand seine Arbeit nicht ausüben kann.
Für die Beurteilung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind und wie diese mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Nach der Begutachtungsanleitung liegt Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigten vor, wenn die bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann oder ihre Ausübung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt.
Deshalb kann ein aussagekräftiger Bericht des Hausarztes oder Facharztes erheblich mehr Gewicht haben als eine kurze Bescheinigung mit Diagnose und Zeitraum. Er sollte nachvollziehbar beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Einschränkungen bestehen und weshalb bestimmte berufliche Anforderungen derzeit nicht bewältigt werden können.
Wie schnell fehlende Informationen bei einer MD-Prüfung problematisch werden können, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Medizinischer Dienst prüft Krankengeld: Diese Fehler können alles kippen“.
Die Krankenkasse darf Informationen zur tatsächlichen Tätigkeit berücksichtigenEine häufig unterschätzte Frage lautet: Was macht der Versicherte bei seiner Arbeit eigentlich genau?
Das Gesetz erlaubt es im Zusammenhang mit der Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit, Informationen über Art und Umfang der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu berücksichtigen. Der Medizinische Dienst benötigt solche Angaben, weil sich eine Erkrankung je nach Tätigkeit völlig unterschiedlich auswirken kann.
Eine Knieerkrankung kann bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit anders beurteilt werden als bei einem Beruf, in dem täglich schwere Gegenstände getragen und zahlreiche Treppen bewältigt werden müssen. Ähnliches gilt etwa für Rückenprobleme, Schwindel, Konzentrationsstörungen oder psychische Erkrankungen.
Deshalb kann eine präzise Arbeitsplatzbeschreibung für Betroffene sehr hilfreich sein. Sie sollte nicht nur die Berufsbezeichnung nennen, sondern die tatsächlichen körperlichen, geistigen und organisatorischen Anforderungen beschreiben.
Diese Informationen können bei einer Überprüfung besonders wichtig sein Information Warum sie wichtig sein kann Aktuelle ärztliche Befunde Sie zeigen den gegenwärtigen Gesundheitszustand und vorhandene Einschränkungen. Beschreibung der Beschwerden Sie verdeutlicht, welche konkreten Funktionen beeinträchtigt sind. Tatsächliche Arbeitsaufgaben Sie zeigt, welchen Belastungen der Versicherte im Beruf ausgesetzt ist. Aktuelle Therapie Sie dokumentiert, ob und wie die Erkrankung behandelt wird. Ärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit Sie kann erklären, weshalb die bisherige Tätigkeit derzeit nicht möglich ist. Geplante Behandlung oder Wiedereingliederung Sie kann zeigen, wie die weitere gesundheitliche Entwicklung eingeschätzt wird.Der Medizinische Dienst kann bei Bedarf zusätzliche Informationen von Versicherten oder behandelnden Leistungserbringern einholen. Die entsprechenden Unterlagen sollen dabei unmittelbar für die Begutachtung verwendet werden.
Warum eine Arbeitsplatzbeschreibung den Unterschied machen kannBei einer Krankmeldung wissen Arzt, Krankenkasse und Medizinischer Dienst nicht automatisch bis ins Detail, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. Berufsbezeichnungen sind dafür häufig zu ungenau.
Eine „Sekretärin“ kann beispielsweise fast ausschließlich am Computer arbeiten. In einem anderen Unternehmen gehören jedoch möglicherweise das Vorbereiten von Konferenzräumen, das Tragen von Getränkekisten, Botengänge oder häufige Wege über Treppen zur täglichen Arbeit.
Gerade bei Erkrankungen des Bewegungsapparates kann dieser Unterschied erheblich sein. Dass jemand theoretisch einige Stunden sitzen könnte, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten erfüllen kann.
Der MD selbst beschreibt die Arbeitsunfähigkeit als Zusammenspiel zwischen krankheitsbedingter Einschränkung und den Anforderungen der konkreten Beschäftigung.
Was tun, wenn die Krankenkasse das Krankengeld stoppen will?Erhalten Versicherte ein Schreiben über die bevorstehende oder bereits erfolgte Beendigung des Krankengeldes, sollten sie zunächst genau prüfen, ob es sich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt und auf welche medizinische Begründung sich die Kasse beruft.
Liegt der Entscheidung eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zugrunde, muss die Krankenkasse bei einer darauf gestützten Ablehnung das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der MD-Stellungnahme in verständlicher und nachvollziehbarer Form mitteilen. Das schreibt § 275 Abs. 3c SGB V vor.
Anschließend sollte möglichst schnell das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Hält dieser die Arbeitsunfähigkeit weiterhin für gegeben, kann ein aktueller und ausführlicher Befundbericht für das weitere Verfahren sehr wichtig werden.
Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.
Widerspruch gegen die Einstellung des KrankengeldesGegen einen belastenden Bescheid der Krankenkasse kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Frist normalerweise einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann Auswirkungen auf diese Frist haben. Nach § 66 SGG kann unter bestimmten Voraussetzungen dann eine deutlich längere Frist gelten.
Es empfiehlt sich trotzdem nicht, mit dem Widerspruch abzuwarten. Gerade wenn Krankengeld die wichtigste laufende Einnahme darstellt, können schon wenige Wochen ohne Zahlung zu erheblichen finanziellen Problemen führen.
Der Widerspruch sollte möglichst mit medizinischen Unterlagen und einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen beruflichen Belastungen ergänzt werden. Eine kurze Erklärung wie „Mein Arzt schreibt mich doch weiterhin krank“ reicht für eine überzeugende Auseinandersetzung mit einer ausführlicheren MD-Einschätzung häufig nicht aus.
Bei finanzieller Not kann gerichtlicher Eilrechtsschutz wichtig werdenEin Widerspruch führt nicht in jeder Fallgestaltung automatisch dazu, dass das Krankengeld während des gesamten Verfahrens tatsächlich weiter auf dem Konto eingeht. Deshalb kann zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.
Vor den Sozialgerichten gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Ob und welche Form eines Eilantrags im konkreten Fall geeignet ist, hängt jedoch von der bisherigen Bewilligung, dem Bescheid und dem bisherigen Verfahrensablauf ab.
Betroffene sollten deshalb bei einem vollständigen Wegfall ihres Einkommens möglichst früh fachkundige Unterstützung suchen. Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, ob neben dem Widerspruch ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll ist.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld per Eilverfahren auch bei Bürgergeld-Anspruch“.
Die Krankschreibung sollte trotzdem nicht einfach beendet werdenAuch wenn die Krankenkasse zunächst kein Krankengeld mehr zahlt, sollte eine medizinisch weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht allein deshalb beendet werden. Für das weitere sozialrechtliche Verfahren kann der Nachweis fortbestehender Arbeitsunfähigkeit von großer Bedeutung sein.
Bei der Folgefeststellung gelten zudem gesetzliche Fristen. Grundsätzlich muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden, wobei Samstage hierfür nicht als Werktage gelten; § 46 SGB V enthält zusätzlich eine besondere Regelung für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt.
Versicherte sollten Folgetermine deshalb nicht unnötig aufschieben. Weitere Hintergründe zu möglichen Problemen bei Unterbrechungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt, kann sich wehren“.
Wenn der Arzt selbst Zweifel an der weiteren Arbeitsunfähigkeit hatNicht jede Prüfung durch den Medizinischen Dienst muss zwangsläufig falsch sein. Es kann auch vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat und der behandelnde Arzt eine Rückkehr in den Beruf für möglich hält.
Eine vollständige sofortige Rückkehr ist dabei nicht immer die einzige Möglichkeit. Nach längerer Erkrankung kommt häufig eine stufenweise Wiedereingliederung, das sogenannte Hamburger Modell, in Betracht.
Während einer solchen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich weiter. Die Belastung wird schrittweise erhöht, während unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin Krankengeld oder ein anderer zuständiger Leistungsträger in Betracht kommt.
Mehr dazu lesen Betroffene bei Gegen-Hartz unter „Krankengeld: Wiedereingliederung kann zur Falle werden“.
Praxisbeispiel: Knieprobleme bei einer vermeintlichen BürotätigkeitSabine arbeitet als Teamassistentin und ist nach mehreren Operationen am Knie seit Monaten arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lässt die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst prüfen, der anhand der vorhandenen Unterlagen zunächst davon ausgeht, dass eine Rückkehr an einen Schreibtischarbeitsplatz möglich sein könnte.
Was aus der bisherigen Akte nicht hervorgeht: Sabine betreut zusätzlich mehrere Konferenzräume auf zwei Etagen, transportiert Getränkekisten, nimmt Lieferungen entgegen und muss täglich viele Treppen steigen. Ihr behandelnder Orthopäde beschreibt diese Belastungen daraufhin ausdrücklich in einem aktuellen Befundbericht.
Zusammen mit einer ausführlichen Arbeitsplatzbeschreibung reicht Sabine diese Angaben im Widerspruchsverfahren ein. Erst dadurch kann geprüft werden, ob ihre tatsächliche Tätigkeit mit den bestehenden Kniebeschwerden überhaupt vereinbar ist.
Das Beispiel zeigt, warum nicht allein die Diagnose oder die Berufsbezeichnung betrachtet werden sollte. Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeiten, die der Beschäftigte im Alltag tatsächlich ausführen muss.
Häufige Fragen und Antworten zum Krankengeld und Medizinischen Dienst Kann die Krankenkasse Krankengeld beenden, obwohl mein Arzt mich weiter krankschreibt?Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Krankenkasse kann bei Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten und auf Grundlage der sozialmedizinischen Einschätzung über den weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.
Eine fortbestehende Krankschreibung ist trotzdem ein wichtiges Beweismittel. Besonders hilfreich kann eine ausführliche ärztliche Begründung sein, die erklärt, weshalb die konkrete Tätigkeit weiterhin nicht ausgeübt werden kann.
Muss der Medizinische Dienst mich persönlich untersuchen?Nein. Eine sozialmedizinische Einschätzung kann auch anhand der vorhandenen Akten erfolgen, sofern die Unterlagen für die Beurteilung ausreichen.
Fehlen wichtige Informationen, kann es sinnvoll sein, aktuelle Befunde und Angaben zu den tatsächlichen beruflichen Anforderungen nachzureichen. Ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Das ergibt sich aus § 84 SGG.
Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten. Trotzdem sollte ein Widerspruch möglichst schnell erfolgen.
Warum ist eine Arbeitsplatzbeschreibung so wichtig?Arbeitsunfähigkeit wird bei Beschäftigten nicht ausschließlich anhand der Diagnose beurteilt. Entscheidend ist auch, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch ausgeführt werden kann.
Eine detaillierte Beschreibung kann deshalb Tätigkeiten sichtbar machen, die aus einer allgemeinen Berufsbezeichnung nicht hervorgehen. Dazu können beispielsweise schweres Tragen, häufiges Treppensteigen, langes Stehen, dauerhafte Bildschirmarbeit oder hohe Konzentrationsanforderungen gehören.
Sollte ich mich weiter krankschreiben lassen, wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlt?Besteht nach ärztlicher Einschätzung weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sollte die medizinische Dokumentation nicht allein wegen des Zahlungsstopps beendet werden. Für einen späteren Widerspruch oder ein Gerichtsverfahren kann der fortlaufende Nachweis sehr wichtig sein.
Außerdem sind die gesetzlichen Vorgaben für Folgefeststellungen zu beachten. Versicherte sollten deshalb frühzeitig mit ihrem Arzt klären, wann die nächste Feststellung erfolgen muss.
Was kann ich tun, wenn ich wegen des Zahlungsstopps kein Geld mehr zum Leben habe?Neben einem fristgerechten Widerspruch kann in dringenden Situationen ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden. Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt unter anderem von der medizinischen Beweislage und dem konkreten Bescheid ab.
Wer wirtschaftlich unmittelbar unter Druck gerät, sollte deshalb nicht erst das vollständige Widerspruchsverfahren abwarten. Eine sozialrechtliche Beratungsstelle, ein Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei kann prüfen, welches Vorgehen im konkreten Fall geeignet ist.
Der Beitrag Krankengeld trotz Krankschreibung plötzlich gestoppt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Zwei Menüs für Rentner für nur 9,90 Euro: “Hätte nicht gedacht, dass das so erfolgreich ist”
Ein Restaurantbesuch, der für weniger als zehn Euro eine Suppe, ein Hauptgericht und einen Salat umfasst, ist inzwischen eine Seltenheit. Ein österreichischer Wirt zeigt jedoch, dass ein solches Angebot möglich ist und offenbar einen Bedarf trifft, der weit über die Gastronomie hinausweist.
Das Wirtshaus Zenkl im österreichischen Wildenstein bietet sogenannte „Stempler- und Rentnermenüs“ für 9,90 Euro an. Was zunächst als Angebot für die ruhigeren Wintermonate gedacht war, entwickelte sich nach Angaben des Wirts zu einem unerwarteten Erfolg.
Rentner bekommen ein komplettes Menü für 9,90 EuroDer Gastronom Rudolf Tomaschitz-Türk führte das Angebot im Januar ein. Jeweils donnerstags und freitags stehen zwei preiswerte Gerichte zur Auswahl.
Für 9,90 Euro erhalten die Gäste eine Suppe, ein Hauptgericht und einen Salat. Unter den angebotenen Speisen befanden sich beispielsweise Zanderfilet mit Petersilienkartoffeln und Gemüse sowie Reisfleisch.
Bemerkenswert ist dabei, dass das günstige Essen trotz der Bezeichnung nicht ausschließlich Rentnerinnen und Rentnern vorbehalten ist. Nach Angaben des Wirts dürfen grundsätzlich alle Gäste die Menüs bestellen.
Angebot Details Preis 9,90 Euro für Suppe, Hauptgericht und Salat Tage Donnerstag und Freitag Auswahl Zwei günstige Menüs Berechtigte Angebot gilt grundsätzlich für alle Gäste Ursprüngliche Planung Überbrückung der ruhigeren Zeit bis zum Frühling Nachfrage überrascht selbst den GastwirtUrsprünglich sollte die Aktion vor allem dazu beitragen, die schwächeren Monate in der Gastronomie zu überbrücken. Der Erfolg fiel jedoch deutlich größer aus als erwartet.
Gegenüber der österreichischen „Kronen Zeitung“ erklärte der Wirt, man habe nicht damit gerechnet, dass das Angebot so gut angenommen werde.
Das Beispiel zeigt, dass günstige Preise nicht zwangsläufig ausschließlich als soziale Unterstützung verstanden werden müssen. Für einen Gastronomiebetrieb können sie zugleich zusätzliche Gäste in Zeiten bringen, in denen Tische ansonsten möglicherweise leer bleiben.
Gerade an bestimmten Wochentagen oder zu frühen Tageszeiten können solche Modelle deshalb wirtschaftlich interessant sein. Voraussetzung ist allerdings, dass Einkaufspreise, Personalaufwand und Auslastung eine entsprechende Kalkulation erlauben.
Warum solche Angebote bei Rentnern auf großes Interesse stoßenViele ältere Menschen müssen ihre monatlichen Ausgaben genau planen. Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes waren 19,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren in Deutschland nach den Ergebnissen von EU-SILC 2025 armutsgefährdet. Bei Frauen ab 65 Jahren lag die Quote sogar bei 21,3 Prozent.
Armutsgefährdung bedeutet dabei nicht automatisch, dass Betroffene ihre Grundversorgung nicht mehr sicherstellen können. Sie zeigt jedoch, dass das verfügbare Einkommen deutlich unter dem mittleren Einkommen der Bevölkerung liegt und finanzielle Spielräume entsprechend kleiner werden.
Gerade Ausgaben für Restaurantbesuche, Freizeit oder Ausflüge können dann schnell zurückgestellt werden. Lebensmittel, Miete, Energie, Versicherungen und Gesundheitskosten haben im Haushaltsbudget Vorrang.
Ein Mittagessen außerhalb der eigenen Wohnung wird dadurch vom alltäglichen Vergnügen zu einer Ausgabe, die geplant werden muss. Ein Komplettpreis von 9,90 Euro kann für Menschen mit kleiner Rente deshalb einen erheblichen Unterschied machen.
Mehr als 770.000 ältere Menschen beziehen GrundsicherungWie angespannt die finanzielle Situation eines Teils der älteren Bevölkerung ist, zeigen auch die Zahlen zur Grundsicherung. Im März 2026 erhielten in Deutschland 771.275 Menschen, die die entsprechende Altersgrenze erreicht oder überschritten hatten, Grundsicherung im Alter.
Ende Dezember 2025 waren es noch rund 764.000 Menschen gewesen. Gegenüber Dezember 2024 war die Zahl der älteren Grundsicherungsbezieher um 3,4 Prozent gestiegen und hatte damit einen neuen Höchststand erreicht.
Betroffene Rentnerinnen und Rentner können ihre Altersbezüge unter bestimmten Voraussetzungen mit Grundsicherung im Alter aufstocken. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem vom vorhandenen Einkommen, anerkannten Wohnkosten, Vermögen und möglichen Freibeträgen ab.
Die steigende Zahl der Leistungsbezieher erklärt zugleich, weshalb preisgünstige Angebote für ältere Menschen zunehmend Aufmerksamkeit bekommen. Zehn oder zwanzig Euro Preisunterschied können für Haushalte mit sehr kleinem Budget bereits spürbar sein.
Vergünstigungen für Rentner werden interessanterDas österreichische Beispiel ist kein gesetzliches Sozialprogramm, sondern eine freiwillige Entscheidung eines Gastwirts. Dennoch gibt es auch in Deutschland zahlreiche Unternehmen, Kommunen und Einrichtungen, die spezielle Seniorentarife anbieten.
Preisnachlässe finden sich beispielsweise bei Kulturangeboten, öffentlichen Einrichtungen, Freizeitangeboten oder regionalen Verkehrstarifen. Welche Bedingungen gelten, unterscheidet sich allerdings erheblich.
Eine Übersicht über mögliche Vergünstigungen für Rentner und Senioren zeigt, dass sich eine Nachfrage häufig lohnt. Teilweise genügt ein bestimmtes Lebensalter, teilweise muss der Rentenausweis oder ein anderer Nachweis vorgelegt werden.
Gerade Menschen mit kleiner Rente sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass automatisch überall der reguläre Preis gilt. Lokale Angebote werden häufig nur vor Ort oder auf den Internetseiten der jeweiligen Anbieter bekannt gemacht.
Niedrige Rente: Staatliche Hilfen sollten ebenfalls geprüft werdenEin günstiges Mittagessen kann den Alltag erleichtern, ersetzt aber selbstverständlich keine ausreichende Alterssicherung. Wer dauerhaft Schwierigkeiten hat, Miete, Lebensmittel, Energie und andere notwendige Ausgaben zu bezahlen, sollte mögliche Sozialleistungen prüfen.
Neben der Grundsicherung kann für manche Rentnerinnen und Rentner beispielsweise Wohngeld infrage kommen. Welche Leistung günstiger beziehungsweise überhaupt möglich ist, hängt von Einkommen, Wohnkosten und persönlicher Situation ab.
Gegen-Hartz hat dazu ausführlich erklärt, wann bei einer niedrigen Rente Grundsicherung oder Wohngeld infrage kommen können. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil die Berechnung vom jeweiligen Haushalt abhängt.
Darüber hinaus existieren weitere Hilfen. Einen Überblick bieten die Zuschüsse und Unterstützungen, die Rentner 2026 prüfen können. Dazu können abhängig vom Einzelfall unter anderem Wohngeld und verschiedene Zuschüsse gehören.
Auch die Kosten für Lebensmittel werden zum ProblemBesonders deutlich wird die finanzielle Belastung bei Menschen, die bereits Grundsicherung beziehen. Hier müssen zahlreiche alltägliche Ausgaben aus einem begrenzten monatlichen Betrag bestritten werden.
Wie eng das werden kann, zeigt der Fall einer 72-jährigen Grundsicherungsempfängerin, über den Gegen-Hartz berichtet hat. Die Rentnerin kauft nach eigener Darstellung ab einem bestimmten Zeitpunkt im Monat keine neuen Lebensmittel mehr und greift stattdessen auf ihre Vorräte zurück. Mehr über den Alltag mit Grundsicherung im Alter erfahren Sie hier.
Für Menschen, die aus medizinischen Gründen nachweisbar auf eine teurere Ernährung angewiesen sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Mehrbedarf infrage kommen. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wann Rentner mit Grundsicherung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung beantragen können.
Ein allgemeiner Zuschuss für teure Lebensmittel ist das allerdings nicht. Es müssen die sozialrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sein.
Das Rentnermenü kann auch für Gastronomen interessant seinAuf den ersten Blick wirkt ein Menü für 9,90 Euro vor allem wie ein Entgegenkommen gegenüber Menschen mit wenig Geld. Doch auch für Restaurants kann ein preisgünstiges Angebot wirtschaftliche Vorteile haben.
Wenn während bestimmter Zeiten nur wenige Gäste kommen, verursacht ein Restaurant trotzdem laufende Kosten. Zusätzliche Gäste können deshalb interessant sein, selbst wenn die Gewinnspanne pro Essen geringer ausfällt als bei regulären Gerichten.
Außerdem können feste Menüs die Kalkulation vereinfachen. Wenn nur zwei Gerichte angeboten werden, lassen sich Einkauf, Vorbereitung und Portionsgrößen besser planen als bei einer umfangreichen Speisekarte.
Ob ein Preis von 9,90 Euro dauerhaft wirtschaftlich ist, lässt sich allerdings nicht auf jedes Restaurant übertragen. Standort, Personalkosten, Einkaufspreise, Portionsgrößen und Auslastung unterscheiden sich erheblich.
Das Beispiel könnte auch in Deutschland Schule machenOb vergleichbare Rentnermenüs häufiger in deutschen Restaurants angeboten werden, entscheiden die jeweiligen Betreiber selbst. Einen gesetzlichen Anspruch auf verbilligte Restaurantgerichte allein wegen des Rentenbezugs gibt es nicht.
Das österreichische Beispiel zeigt jedoch, dass günstige Angebote auf Nachfrage treffen können. Besonders interessant könnten Modelle für Mittagszeiten oder Wochentage sein, an denen Restaurants ohnehin freie Kapazitäten haben.
Auch Kommunen, soziale Einrichtungen, Kantinen oder Mehrgenerationenhäuser können ähnliche Konzepte entwickeln. Dabei muss es nicht immer ausdrücklich um ein „Rentnermenü“ gehen.
Ein günstiger Mittagstisch für alle kann ebenfalls Menschen mit kleiner Rente erreichen. Gleichzeitig verhindert ein offenes Angebot, dass finanzielle Bedürftigkeit öffentlich sichtbar gemacht werden muss.
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Mit dem Schwerbehindertenausweis kostenlos im ÖPNV fahren – Diese Regeln gelten jetzt
Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis können Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzüge unter bestimmten Voraussetzungen ohne zusätzlichen Fahrschein nutzen. Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und der Schwerbehindertenausweis allein reichen dafür jedoch nicht aus.
Wichtig sind die im Ausweis eingetragenen Merkzeichen sowie in vielen Fällen ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann den Nahverkehr bundesweit nutzen, ohne zusätzlich ein Deutschlandticket oder eine gewöhnliche Fahrkarte für die erfassten Verkehrsmittel kaufen zu müssen.
Der Schwerbehindertenausweis allein bedeutet noch keine FreifahrtEin häufiges Missverständnis besteht darin, dass jeder Schwerbehindertenausweis automatisch als Fahrschein gilt. Das ist nicht der Fall: Die unentgeltliche Beförderung nach dem Sozialgesetzbuch IX ist an weitere Voraussetzungen gebunden.
Anspruch können insbesondere schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl haben. Zusätzlich wird für die eigene unentgeltliche Fahrt grundsätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.
Der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke gehören deshalb zusammen. Ausführliche Informationen über die verschiedenen Vergünstigungen finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Wertmarke und Schwerbehindertenausweis: Alle Ermäßigungen für Menschen mit Schwerbehinderung“.
Welche Merkzeichen eine kostenlose Fahrt ermöglichenDas Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen aG kennzeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung, während H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit und Gl für Gehörlosigkeit steht.
Bei diesen Merkzeichen kann die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in Betracht kommen. Nicht jedes andere Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eröffnet dagegen einen Anspruch auf eine Wertmarke oder kostenlose Nahverkehrsfahrten.
Merkzeichen oder Situation Bedeutung für Fahrten im öffentlichen Verkehr G Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr mit gültiger Wertmarke möglich; die Wertmarke ist grundsätzlich kostenpflichtig. aG Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr mit gültiger Wertmarke möglich; allein das Merkzeichen aG macht die Wertmarke nicht kostenlos. H Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr möglich; die Wertmarke wird ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Bl Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr möglich; die Wertmarke wird ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Gl Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr mit gültiger Wertmarke möglich; die Wertmarke ist grundsätzlich kostenpflichtig. B Eine Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mitfahren; für diesen Anspruch der Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich. Was die Wertmarke 2026 kostetSeit dem 1. Januar 2025 beträgt die Eigenbeteiligung für die Wertmarke 104 Euro für zwölf Monate. Für eine Wertmarke mit einer Gültigkeit von sechs Monaten werden 53 Euro verlangt, und diese Beträge gelten auch 2026.
Wer beispielsweise das Merkzeichen G, aG oder Gl besitzt und keine Befreiung von der Eigenbeteiligung erhält, muss diesen Betrag entrichten. Angesichts der Preise regulärer Nahverkehrstickets kann sich die Wertmarke für Menschen, die regelmäßig Busse und Bahnen nutzen, finanziell schnell auszahlen.
Mehr zu den Kosten und zur Nutzung im Bahnverkehr erklärt der Beitrag „Mit dem Schwerbehindertenausweis günstiger und kostenlos Bahn fahren“.
Wer die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erhältNicht alle Berechtigten müssen die 104 beziehungsweise 53 Euro bezahlen. Menschen, die blind oder hilflos im gesetzlichen Sinn sind und deshalb insbesondere das Merkzeichen Bl oder H besitzen, können die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erhalten.
Auch der Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen kann dazu führen, dass die Wertmarke kostenlos ausgegeben wird. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie bestimmte laufende Leistungen nach dem SGB XII, SGB VIII oder SGB XIV.
Die Befreiung sollte bei der zuständigen Behörde beantragt beziehungsweise nachgewiesen werden. Je nach Grund der Befreiung kann dafür ein aktueller Leistungsbescheid erforderlich sein.
Wo die Wertmarke beantragt wirdDie Wertmarke wird nicht beim Verkehrsverbund und auch nicht bei der Deutschen Bahn gekauft. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, die für den Schwerbehindertenausweis und die Feststellung der entsprechenden Nachteilsausgleiche zuständig ist.
Je nach Bundesland und Wohnort kann diese Stelle beispielsweise als Versorgungsamt, Landesamt oder kommunale Behörde bezeichnet werden. Die Wertmarke befindet sich auf einem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und gilt nur zusammen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis.
Welche Busse und Bahnen mit der Wertmarke genutzt werden könnenDie unentgeltliche Beförderung gilt nicht lediglich im Verkehrsverbund am eigenen Wohnort. Berechtigte können den vom Gesetz erfassten öffentlichen Nahverkehr grundsätzlich bundesweit nutzen.
Dazu zählen insbesondere Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie Busse des Nahverkehrs. Auch Nahverkehrszüge wie Regionalbahn und Regionalexpress können in der zweiten Wagenklasse ohne zusätzlichen Fahrpreis genutzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit unterscheidet sich die Wertmarke beispielsweise von vielen regional begrenzten Tarifangeboten. Bei besonderen Linien, Sonderverkehren oder tariflichen Ausnahmen sollte allerdings vor Fahrtbeginn geprüft werden, ob die jeweilige Verbindung tatsächlich unter die gesetzliche unentgeltliche Beförderung fällt.
Ist trotz Wertmarke ein Deutschlandticket erforderlich?Wer aufgrund seines Schwerbehindertenausweises und einer gültigen Wertmarke Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat, benötigt für die vom Anspruch erfassten Nahverkehrsfahrten grundsätzlich kein zusätzliches Deutschlandticket. Die Wertmarke dient zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Fahrtberechtigung.
Das kann finanziell erheblich günstiger sein als der fortlaufende Kauf eines regulären Nahverkehrsabonnements. Vor allem Menschen, die ihren Anspruch bislang nicht genutzt haben und stattdessen ein Deutschlandticket bezahlen, sollten deshalb prüfen, ob ihnen ein Beiblatt mit Wertmarke zusteht.
ICE und IC sind grundsätzlich nicht von der Freifahrt erfasstDie Freifahrt der schwerbehinderten Person bezieht sich grundsätzlich auf den Nahverkehr. Für gewöhnliche Fahrten mit ICE oder IC muss die schwerbehinderte Person daher grundsätzlich eine Fahrkarte kaufen.
Es gibt einzelne Strecken und Situationen, in denen Fernverkehrszüge für Nahverkehrsfahrkarten freigegeben sind. Reisende sollten deshalb bei einer konkreten Verbindung prüfen, welche tarifliche Regelung für den jeweiligen Zug gilt.
Wer eine Reise aus Nah- und Fernverkehr kombiniert, kann trotzdem profitieren. Für den mit Wertmarke abgedeckten Nahverkehrsabschnitt muss dann grundsätzlich keine zusätzliche Fahrkarte erworben werden, während für den Fernverkehrsabschnitt eine reguläre Fahrkarte erforderlich sein kann.
Beim Merkzeichen B fährt die Begleitperson kostenlosBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wertmarke und Merkzeichen B. Das B bestätigt, dass die schwerbehinderte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist und deshalb eine Begleitperson mitnehmen darf.
Diese Begleitperson wird sowohl im Nahverkehr als auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert. Dafür ist keine Wertmarke erforderlich, denn der Anspruch der Begleitperson besteht unabhängig von der Wertmarke der schwerbehinderten Person.
Das kann beispielsweise bedeuten, dass die schwerbehinderte Person im ICE eine normale Fahrkarte benötigt, ihre Begleitperson aufgrund des Merkzeichens B aber trotzdem kostenlos mitfährt. Weitere Einzelheiten dazu finden sich im Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung: Fährt die Begleitperson bei Merkzeichen B immer noch kostenlos?“.
Das Merkzeichen B bedeutet keine Pflicht zur BegleitungEin eingetragenes B bedeutet nicht, dass die betreffende Person öffentliche Verkehrsmittel ausschließlich zusammen mit einer Begleitperson benutzen darf. Das Gesetz bestätigt vielmehr die Berechtigung, bei Bedarf eine Begleitperson mitzunehmen.
Die schwerbehinderte Person darf deshalb selbstverständlich auch allein fahren. Der Anspruch auf die kostenlose Beförderung einer Begleitperson wird dadurch nicht aufgegeben.
Auch Rollstuhl, Rollator und bestimmte Hilfsmittel können mitgenommen werdenDas SGB IX enthält außerdem Regelungen zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Hilfsmittel. Dazu können ein mitgeführter Krankenfahrstuhl und andere orthopädische Hilfsmittel gehören, soweit ihre Beförderung nach Beschaffenheit des Verkehrsmittels möglich ist.
Auch Führhunde und gesetzlich anerkannte Assistenzhunde werden unter den entsprechenden Voraussetzungen unentgeltlich befördert. Menschen mit dem Merkzeichen B können nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls einen Hund ohne zusätzlichen Fahrpreis mitführen.
Bei G und Gl kann die Kfz-Steuer die Entscheidung beeinflussenMenschen mit den Merkzeichen G oder Gl sollten zusätzlich darauf achten, ob sie bereits eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent nutzen. Diese Steuerermäßigung und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke können in dieser Konstellation grundsätzlich nicht gleichzeitig beansprucht werden.
Betroffene müssen daher prüfen, welcher Nachteilsausgleich finanziell günstiger ist. Wer häufig mit Bus und Bahn fährt, kann von der Wertmarke stärker profitieren, während bei einem regelmäßig genutzten Auto die Kfz-Steuerermäßigung günstiger sein kann.
Eine ausführliche Gegenüberstellung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung: Rechenvergleich 2026 – ÖPNV-Wertmarke oder Kfz-Steuer“.
Was bei einer Fahrkartenprüfung vorgezeigt werden mussDie Wertmarke ist kein eigenständiger, frei übertragbarer Fahrschein. Sie ist der schwerbehinderten Person zugeordnet und gilt nur zusammen mit dem dazugehörigen gültigen Schwerbehindertenausweis.
Bei einer Fahrkartenprüfung sollten daher sowohl der Schwerbehindertenausweis als auch das Beiblatt mit der gültigen Wertmarke mitgeführt werden. Wer lediglich den Ausweis vorzeigt, obwohl für die eigene kostenlose Beförderung eine Wertmarke erforderlich wäre, kann sich nicht allein auf den Grad der Behinderung berufen.
Der Grad der Behinderung allein entscheidet nichtAuch ein sehr hoher Grad der Behinderung führt nicht automatisch dazu, dass öffentliche Verkehrsmittel kostenlos genutzt werden dürfen. Für die unentgeltliche Beförderung kommt es auf die gesetzlich festgestellten gesundheitlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Eintragungen im Schwerbehindertenausweis an.
Ein Ausweis mit einem GdB von 80 oder 100 ohne ein für die unentgeltliche Beförderung relevantes Merkzeichen kann deshalb weniger Ansprüche im Nahverkehr vermitteln als ein Ausweis mit niedrigerem GdB und beispielsweise dem Merkzeichen G. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf die Zahl des GdB achten, sondern sämtliche Eintragungen im Ausweis prüfen.
Warum sich eine Prüfung des Anspruchs finanziell lohnen kannDie Wertmarke kann besonders für Menschen interessant sein, die regelmäßig zur Arbeit, zu medizinischen Behandlungen, zum Einkauf oder zu Angehörigen fahren. Für einen festen Betrag von derzeit 104 Euro pro Jahr steht bei bestehendem Anspruch ein sehr umfangreiches Nahverkehrsangebot zur Verfügung.
Wer die Wertmarke aufgrund von Hilflosigkeit, Blindheit oder bestimmten Sozialleistungen ohne Eigenbeteiligung erhält, kann den erfassten Nahverkehr sogar ohne diese jährliche Zahlung nutzen. Voraussetzung bleibt, dass die erforderlichen Nachweise vorliegen und das Beiblatt gültig ist.
Praxisbeispiel: So wirken Wertmarke und Merkzeichen B zusammenFrau Weber besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und hat eine Jahreswertmarke für 104 Euro erworben. Sie fährt damit beispielsweise mit dem Stadtbus zum Bahnhof und anschließend mit dem Regionalexpress in eine andere Stadt, ohne für diese Nahverkehrsfahrten einen zusätzlichen Fahrschein zu kaufen.
Ihre Tochter begleitet sie und fährt wegen des Merkzeichens B ebenfalls kostenlos mit. Möchten beide anschließend mit einem ICE weiterreisen, benötigt Frau Weber grundsätzlich eine Fahrkarte für sich selbst, während ihre Tochter aufgrund des Merkzeichens B unentgeltlich mitfahren kann.
Fragen und Antworten zur Nutzung des ÖPNV mit Schwerbehindertenausweis Kann ich mit jedem Schwerbehindertenausweis kostenlos Bus und Bahn fahren?Nein. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus, denn für die eigene unentgeltliche Beförderung müssen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und grundsätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorhanden sein.
Wie viel kostet die Wertmarke 2026?Die Wertmarke kostet 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Menschen mit bestimmten Merkzeichen oder bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen können sie ohne Eigenbeteiligung erhalten.
Brauche ich mit einer Wertmarke noch ein Deutschlandticket?Für die vom gesetzlichen Anspruch erfassten Nahverkehrsfahrten grundsätzlich nicht. Schwerbehindertenausweis und gültige Wertmarke dienen in diesen Fällen als Fahrtberechtigung, wobei bei Sonderverkehren mögliche Ausnahmen geprüft werden sollten.
Darf ich mit der Wertmarke auch ICE fahren?Grundsätzlich ist die kostenlose Eigenbeförderung auf den Nahverkehr beschränkt. Für ICE und IC benötigt die schwerbehinderte Person daher normalerweise eine Fahrkarte, sofern der betreffende Fernverkehrszug oder Streckenabschnitt nicht ausnahmsweise für Nahverkehrsfahrkarten freigegeben ist.
Fährt meine Begleitperson mit Merkzeichen B auch ohne Wertmarke kostenlos?Ja. Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wird die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert, ohne dass dafür eine Wertmarke erforderlich ist.
Wo kann ich die Wertmarke beantragen?Der Antrag wird bei der für den Schwerbehindertenausweis zuständigen Behörde gestellt, häufig ist dies ein Versorgungsamt oder eine entsprechende Landes- beziehungsweise Kommunalbehörde. Wer eine Befreiung von der Eigenbeteiligung wegen Sozialleistungen beansprucht, muss dafür gegebenenfalls einen aktuellen Leistungsnachweis einreichen.
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Grundsicherung wird automatisiert: Entscheidet im Jobcenter jetzt nicht mehr der Mensch?
Seit dem 1. Juli 2026 soll die Bearbeitung der Grundsicherung stärker digitalisiert und automatisiert werden. Die Bundesagentur für Arbeit darf neue Technologien erproben, und das Gesetz nennt ausdrücklich die “Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren“ als Ziel.
Das bedeutet allerdings nicht, dass künftig ein Computer nach Belieben über Grundsicherungsgeld, Unterkunftskosten oder Rückforderungen entscheidet. Für vollständig automatisierte Bescheide gelten klare rechtliche Grenzen.
Neuer Paragraf soll Jobcenter-Verfahren automatisierenMit § 50b SGB II hat der Gesetzgeber die Digitalisierung stärker im Gesetz verankert. Die Bundesagentur für Arbeit kann neue Technologien erproben und soll ihre zentralen IT-Verfahren so weiterentwickeln, dass Verwaltungsabläufe möglichst durchgängig digital funktionieren. Dazu gehört ausdrücklich auch die Automatisierung von Verwaltungsverfahren.
Das Bundesarbeitsministerium nennt die „Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien“ als einen wesentlichen Bestandteil der seit 1. Juli 2026 geltenden Grundsicherungsreform. Ein automatisiertes Verfahren kann beispielsweise Daten übernehmen, Berechnungen durchführen und standardisierte Vorgänge bearbeiten.
§ 50b SGB II bedeutet aber nicht, dass ab sofort jeder Bescheid ohne menschliche Prüfung ergehen darf.
Wann darf ein Bescheid vollständig automatisch erlassen werden?Nach § 31a SGB X darf ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn kein Anlass besteht, den konkreten Einzelfall durch einen Amtsträger bearbeiten zu lassen.
Damit gibt es eine wichtige Grenze: Ein standardisierter Fall kann grundsätzlich automatisiert bearbeitet werden. Tauchen dagegen Besonderheiten auf, die eine individuelle Prüfung notwendig machen, darf das Verfahren diese nicht einfach übergehen.
Besonders wichtig ist der zweite Satz des § 31a SGB X. Danach muss die Behörde tatsächliche Angaben berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und die das automatische Verfahren selbst nicht ermitteln würde.
Praxisbeispiel: Ingrid aus St. Peter-Ording stellt einen WeiterbewilligungsantragIngrid aus St. Peter-Ording ist 58 Jahre alt und erhält ergänzendes Grundsicherungsgeld. Sie arbeitet einige Stunden in der Woche und stellt ihren Weiterbewilligungsantrag digital.
Ihre regelmäßigen Einkünfte, die Miete und weitere Standardangaben sind im System hinterlegt. Ein solcher Vorgang könnte technisch weitgehend automatisiert geprüft und berechnet werden.
Auf Ingrids Konto befindet sich jedoch zusätzlich eine ungewöhnliche Überweisung über 600 Euro.
Ingrid erklärt dem Jobcenter im Antrag, dass es sich dabei um die Rückzahlung eines privaten Darlehens handelt, das sie einer Bekannten zuvor gewährt hatte. Sie fügt einen Nachweis bei.
Das Jobcenter darf Ingrids zusätzliche Erklärung nicht einfach ignorieren, nur weil ein automatisiertes System lediglich einen Zahlungseingang erkennt. Ist die Information für ihren Leistungsanspruch erheblich und würde sie vom automatisierten Verfahren nicht selbst ermittelt, muss sie nach § 31a SGB X berücksichtigt werden.
Gibt eine solche Besonderheit Anlass zu einer individuellen Bearbeitung, stößt die vollständig automatisierte Entscheidung an ihre gesetzliche Grenze.
Freitext und zusätzliche Nachweise können wichtiger werdenGerade bei automatisierten Verfahren sollten Leistungsbezieher Besonderheiten eindeutig mitteilen. Das gilt zum Beispiel für ungewöhnliche Kontobewegungen, Änderungen beim Einkommen, besondere Mietbestandteile oder andere Umstände, die sich nicht ohne Weiteres aus den standardisierten Angaben ergeben.
Das bedeutet nicht, dass jede zusätzliche Bemerkung automatisch dazu führt, dass ein Sachbearbeiter den gesamten Antrag persönlich prüft.
Aber relevante Tatsachen dürfen nicht deshalb untergehen, weil sie nicht in das übliche Datenraster passen. Die Behörde muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen.
Automatisierter Bescheid kann ohne Unterschrift kommenNach § 33 SGB X dürfen bei einem Verwaltungsakt, der mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Der Bescheid ist dadurch nicht allein deshalb unwirksam.
Auch bei der Begründung gibt es Besonderheiten. Bei gleichartigen Verwaltungsakten in großer Zahl oder automatisiert erlassenen Bescheiden kann eine ausführliche Begründung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Betroffene können in diesen Fällen jedoch innerhalb eines Jahres eine schriftliche oder elektronische Begründung verlangen.
Automatisierung bedeutet nicht automatisch künstliche Intelligenz§ 50b SGB II erlaubt der Bundesagentur zwar ausdrücklich, neue Technologien zu erproben. Gleichzeitig nennt das Gesetz aber vor allem die Digitalisierung und Automatisierung zentraler IT-Verfahren.
Automatisierung kann bereits bedeuten, dass feste gesetzliche Regeln, vorhandene Daten und Berechnungsprogramme einen standardisierten Vorgang ohne manuelle Zwischenschritte verarbeiten.
Wo eine individuelle Würdigung erforderlich ist, bleiben die Grenzen des Sozialverwaltungsrechts bestehen.
Was tun, wenn das System einen Sonderfall offenbar übersehen hat?Wer einen Bescheid erhält, bei dem eine wichtige Erklärung, ein Nachweis oder eine Lebenssituation offenbar nicht berücksichtigt wurden, sollte die Berechnung und Begründung genau prüfen.
Gegen einen belastenden Jobcenter-Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, sofern die Voraussetzungen für den Fristlauf erfüllt sind.
Dabei sollte möglichst konkret angegeben werden, welche Tatsache nicht oder falsch berücksichtigt wurde.
Für Ingrid könnte das beispielsweise bedeuten, nochmals auf den besonderen Zahlungseingang hinzuweisen und die bereits eingereichten Nachweise ausdrücklich zu benennen.
Die zunehmende Automatisierung kann Verfahren beschleunigen. Sie ändert aber nichts daran, dass ein individueller Sachverhalt korrekt geprüft werden muss.
FAQ zur automatisierten Grundsicherung Darf das Jobcenter einen Bescheid vollständig ohne Sachbearbeiter erstellen?Grundsätzlich ja. § 31a SGB X erlaubt vollständig automatisierte Verwaltungsakte, wenn kein Anlass besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger bearbeiten zu lassen. Individuelle Besonderheiten dürfen dabei jedoch nicht übergangen werden.
Muss ein Jobcenter-Mitarbeiter meinen Fall prüfen, wenn ich zusätzliche Angaben mache?Nicht jede zusätzliche Angabe erzwingt automatisch eine persönliche Bearbeitung. Ergibt sich aber ein Anlass für eine Einzelfallprüfung, ist eine rein schematische automatisierte Entscheidung nicht ausreichend.
Kann ich gegen einen automatisiert erstellten Jobcenter-Bescheid Widerspruch einlegen?Ja. Ein automatisiert erlassener Bescheid ist ein Verwaltungsakt wie ein manuell erstellter Bescheid. Gegen einen belastenden Bescheid steht grundsätzlich der Widerspruch offen. Die reguläre Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Arbeit und Soziales: Umgestaltung der Grundsicherung – wesentliche Änderungen seit 1. Juli 2026. (BMAS)
Sozialgesetzbuch II, § 50b: Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch X, § 31a: Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch X, § 33: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch X, § 35: Begründung des Verwaltungsaktes. (Gesetze im Internet)
Sozialgerichtsgesetz, § 84: Widerspruchsfrist. (Gesetze im Internet)
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Grundsicherung: Jobcenter müssen bezahlbare Wohnungen offiziell nicht mehr belegen
Wenn Jobcenter die Mietobergrenzen für Bürgergeld-Haushalte festlegen, prallen zwei Wirklichkeiten aufeinander: die sozialrechtliche Logik abstrakter Grenzwerte und die Alltagserfahrung eines vielerorts leergefegten Wohnungsmarktes. Mit dem Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 4 AS 28/24 R) hat das Bundessozialgericht diese Kollision nicht aufgelöst – aber die Regeln verschoben.
Künftig wird es deutlich schwieriger, von der Behörde zu verlangen, sie müsse konkret belegen, dass es zu „ihrem“ Preis tatsächlich ausreichend Wohnungen gibt. Entscheidend ist, ob die Obergrenze auf einem „schlüssigen Konzept“ beruht. Ist das der Fall, reicht es nach Auffassung des höchsten Sozialgerichts grundsätzlich aus, dass die Verfügbarkeit günstiger Wohnungen bereits in dieser Berechnung mitgedacht ist.
Die Entscheidung wirkt wie ein Signal an die Instanzgerichte: Die Kontrolle der Mietobergrenzen soll vor allem eine Kontrolle der Methodik bleiben – keine nachträgliche Wohnungssuche per Gerichtsbeschluss.
Für Leistungsberechtigte bedeutet das mehr Verantwortung, mehr Dokumentationsdruck und weniger Angriffspunkte über die Frage, ob es „wirklich“ passende Wohnungen zu den Richtwerten gibt.
Zugleich aber bleibt eine Tür offen: Ein Konzept kann weiterhin scheitern, wenn es methodisch nicht trägt oder den örtlichen Markt nicht realitätsgerecht abbildet. Dann ist die Obergrenze angreifbar – nur läuft der Streit stärker über Statistik, Datengrundlagen und Berechnungswege als über einzelne Inserate.
Worum es bei den Kosten der Unterkunft im Bürgergeld rechtlich gehtIn der Grundsicherung nach SGB II (Bürgergeld) werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur „soweit“ sie angemessen sind.
Diese Formel ist seit Jahren der Dreh- und Angelpunkt einer Rechtsprechung, die versucht, den Begriff der Angemessenheit in ein prüfbares Schema zu übersetzen.
Dahinter steht ein Spagat: Der Sozialstaat soll Wohnung und Wärme sichern, zugleich sollen öffentliche Haushalte nicht jede Miethöhe unabhängig von Markt und Standards finanzieren.
In der Praxis beginnt ein Konflikt häufig mit einer Kostensenkungsaufforderung. Die Behörde teilt mit, dass die Wohnung nach ihrer Auffassung zu teuer sei, und setzt eine Frist, innerhalb derer die Kosten zu senken seien – etwa durch Untervermietung, Verhandlungen, Wohnungswechsel oder andere Schritte.
Was in der Theorie nach Steuerbarkeit klingt, landet in angespannten Städten schnell in einer Realität, in der günstige Wohnungen selten sind, Besichtigungen zu Massenereignissen werden und selbst Haushalte mit sicherem Einkommen in unteren Preisbereichen konkurrieren.
Gerade weil der Markt so schwierig ist, hat sich über die Jahre eine zweite juristische Baustelle aufgebaut: Wie wird die „angemessene“ Miete überhaupt bestimmt?
Die Antwort heißt meist „schlüssiges Konzept“. Gemeint ist eine systematische, nachvollziehbare Herleitung von Grenzwerten für einen Vergleichsraum, die nach Größe und einfachem Standard das abbilden soll, was im unteren Segment eines örtlichen Mietmarktes typischerweise zu finden sein müsste. Diese Konzepte sind der Maschinenraum der Mietobergrenzen. Und genau dort setzt das neue Urteil an.
Der Fall aus Berlin-Neukölln: 584 Euro gegen 449 EuroAuslöser war ein Streit aus den Jahren Juli 2015 bis Juni 2016. Ein alleinstehender Mann lebte in Berlin-Neukölln in einer Zweizimmerwohnung. Seine Unterkunftskosten lagen nach den Feststellungen der Vorinstanz bei rund 584 Euro monatlich.
Das Jobcenter hielt dem eine Obergrenze entgegen: Angemessen seien nur 449 Euro. Grundlage waren die Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen 2015 (AV-Wohnen 2015), die Verwaltung und Jobcenter in Berlin zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen heranziehen.
Der Kläger argumentierte, zu dem vom Jobcenter angesetzten Preis sei auf dem Berliner Markt faktisch nichts zu bekommen; zudem konkurrierten auch Haushalte mit höherem Einkommen um günstige Wohnungen.
Gleichzeitig fehlte ihm ein Punkt, der in solchen Verfahren immer wieder über Erfolg und Misserfolg mitentscheidet: Er konnte keine belastbaren eigenen Suchbemühungen belegen, also keine fortlaufend dokumentierte, ernsthafte Wohnungssuche, die die Aussichtslosigkeit konkret untermauert hätte.
Trotzdem bekam er vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg teilweise Rückenwind – nicht wegen seiner persönlichen Suche, sondern wegen eines Grundsatzes: Das Gericht verlangte vom Jobcenter, wenigstens nachvollziehbar darzulegen, wie viele Wohnungen zu der Obergrenze tatsächlich verfügbar seien. Diese Anforderung ist nun der Stein des Anstoßes – und der Punkt, den das Bundessozialgericht deutlich zurückgestutzt hat.
Die Linie der Vorinstanz: Verfügbarkeit als eigener PrüfsteinDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Verfügbarkeit nicht als bloße Begleitfrage behandelt, sondern als Maßstab, der gesondert belegt werden müsse. In seinem Urteil arbeitete es heraus, dass Verfügbarkeit entweder durch einen Abgleich von Angebot und Nachfrage oder zumindest über belastbare Anteile von Angebot und Nachfrage nachgewiesen werden könne.
Reine Rechenmodelle, die Leistungsberechtigten im angespannten Markt nur „statistische Chancen“ zuschreiben, ließ das Gericht nicht genügen. Dahinter stand ein klarer Gedanke: Eine „angemessene“ Miete sei nur dann angemessen, wenn zu diesem Wert Wohnraum tatsächlich anmietbar ist – nicht nur rechnerisch, sondern in der Wirklichkeit des Marktes.
Für viele Leistungsberechtigte klang das wie ein dringend benötigter Realitätscheck, gerade in Städten mit hoher Nachfrage. Für die Verwaltung bedeutete es hingegen eine zusätzliche Hürde: Wer Obergrenzen setzt, sollte dann auch belegen, dass die Grenze nicht ins Leere führt. Genau diese Hürde hat das Bundessozialgericht nun – jedenfalls als eigenständige Pflicht – weitgehend abgeräumt.
Das Bundessozialgericht: Keine „Wohnungslisten“ als Beweislast der BehördeDas Bundessozialgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist das Verfahren zurück. Das ist wichtig, weil es zeigt: Das letzte Wort zu den Berliner Richtwerten ist im konkreten Fall noch nicht gesprochen. Die Richtung ist aber eindeutig.
Nach der BSG-Auffassung ist ein zusätzlicher Schritt, in dem Jobcenter die tatsächliche Verfügbarkeit preiswerter Wohnungen separat belegen müssen, nicht zwingend vorgesehen. Wenn ein Konzept methodisch tragfähig ermittelt, dass Wohnraum bis zur Grenze in hinreichender Zahl verfügbar ist, liegt darin bereits eine Tatsachenannahme, auf die sich die Behörde stützen darf.
Damit verschiebt das Gericht den Fokus: Weg von der Frage, ob das Jobcenter nachträglich konkrete Angebote vorweisen muss, hin zur Frage, ob die Art der Ermittlung diesen Schluss überhaupt zulässt.
Das klingt nach einem sozialrechtlichem Feinschliff, hat aber praktische Sprengkraft. Denn die Auseinandersetzung wird seltener darüber laufen, ob es „diese eine Wohnung“ gibt, sondern darüber, ob Datengrundlagen, Vergleichsraum, Auswertungsmethoden und Marktabbildung plausibel genug sind, um eine Verfügbarkeitsannahme zu tragen.
Gleichzeitig macht das Bundessozialgericht klar, dass die gerichtliche Kontrolle begrenzt bleibt. Konzepte werden nicht so geprüft, als würde das Gericht selbst eine bessere Mietobergrenze berechnen.
Es geht um Nachvollziehbarkeit, methodische Mindeststandards und die Frage, ob die Verwaltung ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage gestellt hat. Wo die Vorinstanz eine zusätzliche Beweislastschraube ansetzte, zieht Kassel diese Schraube wieder zurück.
Was ein „schlüssiges Konzept“ leisten muss – und warum es im Urteil so viel Gewicht bekommtDie Formel „schlüssiges Konzept“ klingt nach Bürokratie, ist aber ein Schlüsselbegriff der KdU-Rechtsprechung. Ein Konzept soll nach der Linie des Bundessozialgerichts die örtlichen Verhältnisse des Mietmarktes so abbilden, dass Grenzwerte nicht aus dem Bauch heraus entstehen, sondern aus einer systematischen Datenerhebung und Auswertung.
Dazu gehört typischerweise, dass der Vergleichsraum nachvollziehbar bestimmt wird, dass Wohnungen nach Größe und einfachem Standard definiert sind und dass klar ist, aus welchem Zeitraum die Daten stammen. Ebenso muss erkennbar sein, wie erhoben wurde, wie repräsentativ und belastbar die Daten sind und nach welchen statistischen Regeln ausgewertet wurde.
Auch die Gefahr sozialer Verzerrungen durch die Konzentration auf bestimmte Quartiere spielt in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle.
Die neue Beweislast-Wirkung im Alltag: Mehr Druck auf LeistungsberechtigteDie Entscheidung wird vielfach als „Beweislastverschiebung“ beschrieben – und im Alltag trifft diese Beschreibung einen wahren Kern. Denn wenn Jobcenter nicht mehr darlegen müssen, wie viele Wohnungen zu ihrer Obergrenze tatsächlich verfügbar sind, verengt sich der Weg für Leistungsberechtigte, die mit dem Argument der Marktunmöglichkeit kämpfen wollen.
Was bleibt, ist vor allem der Einzelfall: Wer nachweisen kann, dass trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Wohnung zu finden ist, kann weiterhin erreichen, dass die tatsächlichen Kosten übernommen werden – zumindest für einen Zeitraum und abhängig von den Umständen.
Nur ist dieser Nachweis in der Praxis mühsam.
Er verlangt ein dauerhaftes, lückenarmes Protokoll der eigenen Suche. Wer das nicht hat, steht schnell schlecht da, selbst wenn die Marktlage objektiv schwierig ist.
Das Urteil verstärkt damit einen Trend, der sich schon länger abzeichnet: Gerichte verlangen im Konflikt um zu hohe Mieten nicht nur abstrakte Argumente über „den Markt“, sondern konkrete, belegte Schritte der Betroffenen. Das gilt besonders dann, wenn die Behörde zuvor zur Kostensenkung aufgefordert hat und die gesetzliche Frist zu laufen beginnt.
Hinzu kommt ein weiterer Effekt: Wenn der Streit um die Verfügbarkeit nicht mehr als eigenständige Pflicht der Behörde greift, wird die Angriffslinie „Das Jobcenter soll mir Wohnungen nennen“ rechtlich schwächer.
Das heißt nicht, dass Jobcenter nicht beraten oder unterstützen sollen. Es heißt nur: Ein einklagbarer Anspruch auf eine Art behördlicher Wohnungsliste lässt sich aus diesem Verfahren künftig kaum ableiten, wenn die Obergrenzen auf einem tragfähigen Konzept beruhen.
Die Schonfrist bleibt – aber mit Mitwirkung und NachweisenIn der öffentlichen Debatte geht häufig unter, dass eine als zu teuer eingestufte Wohnung nicht automatisch sofort aufgegeben werden muss. Auch nach der Entscheidung bleibt der Grundsatz bestehen, dass tatsächliche Kosten unter bestimmten Bedingungen weiter übernommen werden können, etwa wenn ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn trotz ernsthafter Suche keine passende Wohnung gefunden wird.
Eine vorübergehende Weiterzahlung kommt jedoch dann in Betracht, wenn vergebliche Bemühungen nachweisbar sind.
Genau dort liegt aber der Haken, der durch das Urteil sichtbar wird: Der Schutz ist keine automatische Garantie. Er hängt an der Frage, ob die Suche substantiiert ist und ob die Behörde und später das Gericht erkennen können, dass der Betroffene realistisch versucht hat, innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine Lösung zu finden.
Wer nicht dokumentiert, verliert nicht unbedingt sofort alles, verliert aber schnell an Durchsetzungskraft – und damit an Verhandlungsmacht gegenüber dem Jobcenter.
Wenn Konzepte angreifbar bleiben: Der Streit verlagert sich in die MethodikSo sehr das Urteil die Position der Jobcenter stärkt, es macht Konzepte nicht unangreifbar. Das Verfahren wurde gerade deshalb zurückverwiesen, weil das Bundessozialgericht auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob das Konzept hinter der AV-Wohnen 2015 die Anforderungen an Schlüssigkeit erfüllt. Das ist mehr als eine Formalie. Es bedeutet: Die Hürde für Leistungsberechtigte liegt höher, aber sie ist nicht unüberwindbar.
In der Praxis heißt das: Wer sich gegen eine Obergrenze wehren will, muss genauer hinschauen, wie sie entstanden ist.
Sind die Daten aktuell genug? Ist der Vergleichsraum sachgerecht oder zu grob geschnitten? Wird das untere Segment realistisch erfasst oder werden relevante Marktteile ausgeblendet? Sind die Auswertungen statistisch plausibel und transparent erklärt?
Und vor allem: Ist die Annahme, dass Wohnungen bis zur Grenze in „hinreichender Zahl“ vorhanden sind, wirklich aus den Daten abgeleitet – oder nur behauptet?
Das Bundessozialgericht deutet in seinem Terminbericht an, dass die Frage der Verfügbarkeit grundsätzlich in die Konzeption integriert werden kann, etwa indem Nachfrage und Zahl der Bedarfshaushalte sachgerecht abgeschätzt werden.
Zugleich weist es darauf hin, dass Instanzgerichte prüfen müssen, ob die Methode dafür überhaupt geeignet ist. Das ist der juristische Spalt, durch den Verfahren künftig laufen dürften: nicht über Wohnungsanzeigen, sondern über die Belastbarkeit der Marktmodellierung.
LSG muss nun erneut prüfenDas Landessozialgericht muss nun erneut prüfen, ob die Herleitung der Obergrenze nach der AV-Wohnen 2015 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt und ob die Annahme einer ausreichenden Verfügbarkeit methodisch tragfähig begründet ist.
Je nachdem, wie das Gericht diese Fragen beantwortet, kann das Ergebnis im Einzelfall noch variieren.
Unabhängig vom Berliner Ausgang hat das Urteil aber bereits jetzt Signalwirkung: Instanzgerichte werden sich bei Verfügbarkeitsfragen stärker an Kassel orientieren müssen. Und Jobcenter werden sich bestätigt fühlen, wenn sie ihre Obergrenzen methodisch absichern.
Für Leistungsberechtigte heißt das: Der Streit um hohe Mieten wird nicht kleiner – er verändert nur seine Form. Wer sich wehren will, muss entweder den eigenen Suchweg belastbar dokumentieren oder das Konzept dort treffen, wo es hergeleitet wird. Häufig wird beides nötig sein.
QuellenBundessozialgericht, Terminbericht zur Sitzung vom 27.11.2025, Verfahren B 4 AS 28/24 R (Verhandlung „Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunft und Heizung – Verfügbarkeit – Berlin“), Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024, L 14 AS 1570/20 (u. a. Leitsätze und Begründung zum Verfügbarkeitsnachweis; Berechnung über WoGG-Werte zuzüglich Sicherheitszuschlag im konkreten Zeitraum).
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter müssen bezahlbare Wohnungen offiziell nicht mehr belegen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld-Kürzung: Diese drei Änderungen treffen Mieter
Für viele Haushalte mit niedrigen Einkommen könnte das Wohngeld ab 2027 spürbar sinken. Die Bundesregierung will die für Januar 2027 vorgesehene Erhöhung aussetzen, die Heizkostenkomponente halbieren und die Berechnungsformel verändern. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf bereits am 6. Juli 2026 beschlossen.
Endgültig beschlossen sind die Einschnitte allerdings noch nicht. Seit dem 13. August 2026 liegt der Regierungsentwurf dem Bundesrat vor, beraten wurde er dort bislang nicht. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Die Reform betrifft nicht nur Mieterinnen und Mieter, sondern auch selbstnutzende Eigentümer, die einen Lastenzuschuss beziehen. Besonders genau hinschauen sollten Menschen, die bislang nur einen kleinen Wohngeldbetrag erhalten oder mit ihrem Einkommen nahe an der bisherigen Anspruchsgrenze liegen.
Drei Einschnitte sollen das Wohngeld deutlich reduzierenBeim Wohngeld handelt es sich um einen Zuschuss für Haushalte, deren Einkommen grundsätzlich für den Lebensunterhalt reicht, deren Wohnkosten aber im Verhältnis dazu hoch sind. Genau an dieser Stelle will die Bundesregierung ab 2027 weniger Geld ausgeben.
Die geplanten Einschnitte lassen sich auf drei Änderungen zurückführen. Daneben enthält der Entwurf Vereinfachungen bei Anträgen und Nachweisen sowie weitere kleinere Änderungen im Wohngeldrecht.
Geplante Änderung Folgen für Wohngeldhaushalte Fortschreibung 2027 wird ausgesetzt Der eigentlich vorgesehene Ausgleich für gestiegene Mieten und Verbraucherpreise fällt zunächst aus. Heizkostenkomponente wird halbiert Bei der Wohngeldberechnung wird ein deutlich niedrigerer pauschaler Heizkostenbetrag berücksichtigt. Wohngeldformel wird verändert Einkommen wirkt sich stärker mindernd aus; Haushalte nahe der bisherigen Anspruchsgrenze können ihren Anspruch verlieren. Erste Änderung: Die Wohngeld-Erhöhung zum 1. Januar 2027 soll ausfallenDas Wohngeld wird nach § 43 Wohngeldgesetz regelmäßig an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Die letzte Fortschreibung erfolgte zum 1. Januar 2025, weshalb Anfang 2027 die nächste Anpassung vorgesehen wäre.
Genau diese Fortschreibung soll nach dem Regierungsentwurf für 2027 ausgesetzt werden. Das bedeutet nicht, dass bereits ausgezahltes Wohngeld rückwirkend gekürzt wird. Betroffene erhalten jedoch nicht den Ausgleich, der aufgrund der seit der letzten Anpassung gestiegenen Preise und Mieten vorgesehen wäre.
Damit entsteht eine indirekte Kürzung. Bleibt das Wohngeld auf dem bisherigen Stand, während Miete, Nebenkosten und andere Lebenshaltungskosten weiter steigen, muss ein größerer Teil dieser Ausgaben aus dem eigenen Einkommen finanziert werden.
Die Bundesregierung bezeichnet die Maßnahme ausdrücklich als Aussetzung der für 2027 vorgesehenen Erhöhung. Anders als teilweise dargestellt, ist nach dem derzeitigen Entwurf daher nicht davon auszugehen, dass die regelmäßige Fortschreibung für alle kommenden Jahre vollständig abgeschafft werden soll.
Mehr zu den bisherigen Einkommensgrenzen und dazu, weshalb es beim Wohngeld keine einheitliche Grenze für alle Haushalte gibt, lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Bis zu welchem Einkommen bekommt man Wohngeld?“.
Zweite Änderung: Die Heizkostenkomponente wird halbiertDer zweite Einschnitt betrifft die seit der Wohngeld-Plus-Reform berücksichtigten Heizkosten. Die Bundesregierung möchte die dauerhafte Heizkostenkomponente nach § 12 Wohngeldgesetz halbieren.
Bei einem Einpersonenhaushalt beträgt dieser Bestandteil derzeit 96 Euro. Künftig sollen nur noch 48 Euro angesetzt werden. Der zusätzliche CO₂-Ausgleich von 14,40 Euro bleibt nach dem vorliegenden Entwurf dagegen bestehen.
Damit sinkt der bei einem Einpersonenhaushalt insgesamt angesetzte pauschale Heizkostenbetrag von 110,40 Euro auf 62,40 Euro. Die tatsächliche Verringerung dieses Betrags beträgt somit 48 Euro monatlich.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jeder alleinstehende Wohngeldempfänger anschließend exakt 48 Euro weniger Wohngeld ausgezahlt bekommt. Der Heizkostenbetrag fließt zusammen mit Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und weiteren Berechnungswerten in die Wohngeldformel ein.
Für Mieter in älteren und energetisch schlechten Wohnungen kann die Änderung besonders problematisch werden. Ihre tatsächlichen Heizkosten können deutlich höher sein, während die Wohngeldberechnung nur mit einem pauschalen Wert arbeitet.
Eine ausführliche Berechnung für unterschiedliche Haushaltsgrößen finden Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe“.
Dritte Änderung: Die Wohngeldformel wird verschärftFinanziell besonders weitreichend dürfte die geplante Veränderung der Wohngeldformel sein. Nach dem veröffentlichten Entwurf soll der darin enthaltene Rechenparameter „c“ für sämtliche Haushaltsgrößen um 58 Prozent erhöht werden.
Dadurch wird das anrechenbare Einkommen bei der Berechnung stärker berücksichtigt. Je näher ein Haushalt bereits heute an dem Einkommensbereich liegt, in dem der Wohngeldanspruch ausläuft, desto größer ist das Risiko eines niedrigeren Zuschusses oder eines vollständigen Wegfalls.
Das erklärt, weshalb nicht nur mit niedrigeren Zahlbeträgen gerechnet wird. Die Bundesregierung geht selbst davon aus, dass ein erheblicher Teil der heutigen Wohngeldhaushalte die Leistung nach vollständiger Umsetzung der Reform nicht mehr erhalten wird.
Nach Modellrechnungen zum Reformvorhaben könnten ungefähr 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Das entspricht ungefähr einem Drittel der derzeit rund 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte; die tatsächliche Zahl wird von Einkommen, Mieten, Haushaltsgrößen und der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung abhängen.
Warum gerade Haushalte nahe der Einkommensgrenze betroffen sein können, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag „Wohngeld wird neu berechnet: Viele Haushalte könnten den Anspruch verlieren“.
Kleine Wohngeldansprüche können zusätzlich verschwindenNeben den drei großen Einschnitten sieht der Entwurf eine weitere Änderung vor, die vor allem Haushalte mit sehr kleinen Ansprüchen betrifft. Ergibt die Berechnung künftig weniger als 15 Euro Wohngeld im Monat, soll kein Wohngeldanspruch mehr bestehen.
Das kann die Folgen der geänderten Berechnungsformel verstärken. Ein Haushalt, dessen Zuschuss aufgrund der neuen Formel deutlich sinkt, könnte dadurch zusätzlich unter die vorgesehene Mindestgrenze geraten.
Gerade Menschen, die bisher nur einen kleinen monatlichen Betrag erhalten, sollten einen künftigen Bescheid deshalb genau prüfen. Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass die Wohngeldstelle sämtliche Einkommen, Freibeträge, Haushaltsmitglieder oder Mietdaten richtig berücksichtigt hat.
Welche Berechnungsfehler bei Wohngeldbescheiden auftreten können, zeigt der Gegen-Hartz-Ratgeber „Wohngeld zu niedrig: 4 häufige Fehler der Wohngeldstelle“.
Laufende Wohngeldbescheide sollen nicht sofort gekürzt werdenFür Menschen mit einem bereits bewilligten Wohngeldbescheid ist eine Übergangsregel besonders wichtig. Nach Angaben der Bundesregierung sollen bestehende Bescheide durch das Inkrafttreten der Neuregelung nicht automatisch geändert werden.
Der bisher bewilligte Betrag soll grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Dieser beträgt normalerweise zwölf Monate und kann in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate umfassen.
Die Auswirkungen werden deshalb nicht bei allen Wohngeldhaushalten am 1. Januar 2027 gleichzeitig sichtbar. Bei vielen Betroffenen werden die neuen Vorschriften erst angewendet, wenn der bisherige Bescheid endet und über einen Weiterleistungsantrag entschieden wird.
Anders kann es aussehen, wenn sich Einkommen, Haushaltsgröße oder andere für den Wohngeldanspruch wichtige Verhältnisse ohnehin ändern und deshalb eine neue Entscheidung erforderlich wird. Ein bestehender Bescheid ist somit kein unbegrenzter Schutz vor der geplanten Reform.
Viele ehemalige Wohngeldhaushalte könnten in die Grundsicherung wechselnEin vollständiger Verlust des Wohngeldes bedeutet nicht zwingend, dass der betroffene Haushalt anschließend keinerlei staatliche Unterstützung erhält. Bei sehr niedrigen Einkommen kann stattdessen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder auf Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehen.
Nach den Berechnungen des Kabinettsentwurfs könnten im Jahr 2029 rund 68.000 Haushalte zusätzlich Leistungen nach dem SGB II benötigen. Weitere etwa 75.000 Haushalte könnten in den Bereich des SGB XII wechseln.
Damit würden zusammen rund 143.000 Haushalte infolge der Wohngeldänderungen in ein anderes staatliches Sicherungssystem wechseln. Für die Betroffenen ist das keineswegs nur ein Wechsel der zuständigen Behörde, da bei der Grundsicherung andere Vorschriften für Einkommen, Vermögen und Wohnkosten gelten.
Wer nach einer Wohngeldablehnung prüfen muss, welche Leistung stattdessen infrage kommt, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld oder Grundsicherungsgeld beantragen? Das solltest Du jetzt wissen“.
Die Einsparungen beim Wohngeld verursachen an anderer Stelle neue AusgabenBund und Länder finanzieren das Wohngeld gemeinsam. Nach den Berechnungen des Regierungsentwurfs sollen beide Seiten im Jahr 2027 jeweils rund 738 Millionen Euro beim Wohngeld einsparen.
Zusammengenommen wären das knapp 1,48 Milliarden Euro weniger Wohngeldausgaben. Im Jahr 2028 sollen die Einsparungen von Bund und Ländern zusammen gut zwei Milliarden Euro erreichen und ab 2029 rund 2,16 Milliarden Euro jährlich betragen.
Ein Teil dieser Summe wird allerdings durch höhere Ausgaben in anderen Sozialleistungssystemen wieder aufgezehrt. Der Regierungsentwurf kalkuliert deshalb über alle betroffenen öffentlichen Haushalte hinweg für 2027 mit einer Entlastung von rund 1,16 Milliarden Euro und ab 2029 von ungefähr 1,5 Milliarden Euro jährlich.
Genau diese Verschiebung sorgt für Kritik. Wenn bisherige Wohngeldhaushalte anschließend Grundsicherung benötigen, sinken zwar die Wohngeldausgaben, gleichzeitig entstehen neue Kosten beim Bund und teilweise bei den Kommunen.
Familien, Alleinerziehende und Rentner müssen besonders aufmerksam seinWohngeld wird häufig von Menschen bezogen, die trotz Arbeit, Rente oder anderer eigener Einkünfte Schwierigkeiten haben, ihre Wohnkosten vollständig zu tragen. Dazu gehören viele Alleinstehende, Familien, Alleinerziehende und Rentnerinnen und Rentner.
Für Familien kann ein Wohngeldverlust weitere Konsequenzen haben, wenn gleichzeitig andere Leistungen vom Wohngeldbezug oder von der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit abhängen. Gegen-Hartz hat die möglichen Auswirkungen auf Familien und Kinder im Beitrag „Wohngeld-Kürzung 2027 trifft vor allem Kinder“ ausführlicher untersucht.
Auch Rentner mit Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherung können betroffen sein. Fällt ihr Wohngeld weg, sollte geprüft werden, ob anschließend ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht.
Politischer Widerstand gegen die Kürzungen nimmt zuOb die Reform tatsächlich unverändert am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit dem Gesetzentwurf befassen, wobei der Entwurf nach Angaben des Deutschen Bundestages der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Inzwischen gibt es auch innerhalb der SPD deutliche Kritik. Die Landesvorsitzenden der SPD in Berlin und Schleswig-Holstein, Steffen Krach und Ulf Kämpfer, forderten Mitte August 2026, die geplanten Wohngeldkürzungen im weiteren Verfahren zurückzunehmen.
Für Wohngeldempfänger bedeutet das: Die Reform ist politisch weit fortgeschritten, aber noch veränderbar. Solange das Gesetz nicht verabschiedet und verkündet wurde, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften.
Was Wohngeldempfänger vor 2027 beachten solltenWer bereits Wohngeld erhält, sollte zunächst prüfen, bis wann der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft. Ein Bescheid, der über den 1. Januar 2027 hinaus gilt, soll nach dem Regierungsentwurf nicht allein wegen der Reform vorzeitig gekürzt werden.
Wer einen Weiterleistungsantrag stellen muss, sollte Einkommen, berücksichtigte Miete, Haushaltsgröße und Freibeträge im späteren Bescheid besonders aufmerksam vergleichen. Die politische Reform selbst kann nicht mit einem Widerspruch angegriffen werden; gegen einen fehlerhaften individuellen Wohngeldbescheid stehen dagegen die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Auch Haushalte, die bisher knapp oberhalb der Grundsicherung liegen, sollten bei einem vollständigen Wohngeldverlust nicht davon ausgehen, dass automatisch eine andere Sozialleistung gezahlt wird. Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII müssen grundsätzlich gesondert beantragt und nach den dort geltenden Voraussetzungen geprüft werden.
Fragen und Antworten zur Wohngeld-Kürzung 2027 Ist die Wohngeld-Kürzung ab 2027 bereits endgültig beschlossen?Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen und dieser wurde am 13. August 2026 dem Bundesrat zugeleitet, aber das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Welche drei Änderungen sollen das Wohngeld ab 2027 senken?Die für den 1. Januar 2027 vorgesehene Fortschreibung soll ausgesetzt, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Wohngeldformel verändert werden. Zusammen können diese Änderungen zu niedrigeren Leistungen oder zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.
Wird ein laufender Wohngeldbescheid zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?Grundsätzlich nein. Bereits bewilligte Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten, sofern nicht aus anderen Gründen eine neue Entscheidung erforderlich wird.
Wie stark sinkt die Heizkostenkomponente bei einem Einpersonenhaushalt?Die eigentliche dauerhafte Heizkostenkomponente soll von 96 Euro auf 48 Euro sinken. Einschließlich des weiterhin vorgesehenen CO₂-Betrags von 14,40 Euro reduziert sich der pauschale Heizkostenbetrag damit von 110,40 Euro auf 62,40 Euro.
Wer könnte seinen Wohngeldanspruch vollständig verlieren?Besonders gefährdet sind Haushalte, deren Einkommen bereits heute nahe an dem Bereich liegt, in dem der Wohngeldanspruch rechnerisch ausläuft. Modellrechnungen gehen davon aus, dass ungefähr ein Drittel der bisherigen Wohngeldhaushalte betroffen sein könnte.
Was sollte man tun, wenn das Wohngeld nach der Reform wegfällt?Zunächst sollte geprüft werden, ob der neue Wohngeldbescheid korrekt berechnet wurde. Besteht tatsächlich kein Wohngeldanspruch mehr, kann je nach Einkommen, Alter und Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder auf Grundsicherung beziehungsweise Sozialhilfe nach dem SGB XII bestehen.
QuellenGrundlage des Beitrags ist der vom Bundeskabinett am 6. Juli 2026 beschlossene Entwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes sowie die dazu veröffentlichten Angaben der Bundesregierung. Die Bundesregierung nennt ausdrücklich die ausgesetzte Erhöhung, die Halbierung der Heizkostenkomponente und die Veränderung der Wohngeldformel als vorgesehene Einschnitte.
Der Beitrag Wohngeld-Kürzung: Diese drei Änderungen treffen Mieter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gericht: Fahrtkosten zur behinderten Mutter keine außergewöhnliche Belastung
Angehörige können die Fahrtkosten anlässlich der Pflege der Mutter nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Nur weil die Angehörigen die Fahrten zur Hilfe im Haushalt und Garten, der Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen, der Medikamentenbeschaffung und zu kleineren Reparaturen und der Heimplatzsuche durchgeführt haben, entstehen die Aufwendungen damit noch nicht „zwangsläufig“, um als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Montag, 17. August 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 K 2261/25 E). Daran habe sich auch nichts mit dem seit 2021 eingeführten Pflegepauschbetrag geändert.
Kläger eingetragene PflegepersonenDie Kläger waren als Pflegepersonen für die Schwiegermutter bzw. Mutter eingetragen. In den Jahren 2015 bis 2020 sowie im Streitjahr 2021 fuhren sie regelmäßig zur Betreuung der pflegebedürftigen Frau hin, bei der ein Grad der Behinderung von 100 und ein Pflegegrad der Stufe drei festgestellt wurde. Es bestand das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Im Oktober 2021 verstarb die Frau.
In ihren Einkommensteuererklärungen führte das Ehepaar jeweils die Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Frau als außergewöhnliche Belastung steuermindernd an.
Das Finanzgericht entschied für die Jahre 2015 bis 2020 rechtskräftig, dass hierauf kein Anspruch besteht. Die Fahrtkosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Es seien lediglich „übliche Hilfeleistungen“ erbracht worden. Die Aufwendungen, etwa für die Besorgung von Medikamenten, seien nicht zwangsläufig.
Für das Streitjahr 2021 argumentierten die Kläger mit einer neuen Rechtslage. Nun gebe es den Pflegepauschbetrag, mit dem Aufwendungen für die Pflege und Betreuung abgegolten werden soll.
In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Pauschale den Nachweis und den Ansatz höherer tatsächlicher Kosten nicht ausschließe. Für 2021 seien insgesamt 6.702,58 Euro an Fahrtkosten inklusive Parkgebühren angefallen. Diese müssten daher anstelle des Pflegepauschbetrags von hier 1.100 Euro als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Finanzgericht Münster: Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufigDoch das Finanzgericht wies die Kläger mit Urteil vom 26. Juni 2026 erneut ab. Weder die Feststellung des Merkzeichens aG noch die Eintragung der Kläger als Pflegepersonen führe zu Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen. Aufgrund der weiten Entfernung von hier 300 Kilometer pro Fahrt (Hin- und Rückweg) zum Wohnsitz der pflegebedürftigen Frau sei es „sittlich nicht missbilligenswert“, wenn die Kläger die Pflegeleistungen auf einen professionellen Pflegedienst übertragen würden.
Der im Streitjahr 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Dieser stelle ein Beitrag zur Stärkung der häuslichen Pflege dar und solle das Sammeln von Belegen und Aufzeichnungen verzichtbar machen.
Die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, hätten sich aber nicht geändert. Danach seien die geltend gemachten Fahrtkosten nicht „zwangsläufig“ angefallen, so dass diese nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Die Besuchsfahrten seien keine außergewöhnlichen Belastungen, so das Finanzgericht. fle
Der Beitrag Gericht: Fahrtkosten zur behinderten Mutter keine außergewöhnliche Belastung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankenkassen dürfen nicht einfach pauschal anrechnen – Urteil
Eine Krankenkasse darf die Auszahlung einer Lebensversicherung nicht vollständig mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belasten, wenn der Vertrag nur zeitweise als betriebliche Direktversicherung lief. Das Bundessozialgericht hat die Grenze jetzt deutlich gezogen. (Az. B 12 KR 2/24 R)
Im konkreten Fall wollte die Krankenkasse einen monatlichen Betrag von 544,43 Euro als beitragspflichtigen Versorgungsbezug behandeln. Nach dem Urteil blieben davon lediglich 70,23 Euro übrig.
Entscheidend war nicht, wer irgendwann die Beiträge gezahlt hatte. Entscheidend war, wer in den jeweiligen Vertragsabschnitten als Versicherungsnehmer auftrat.
Lebensversicherung wechselte vom Arbeitnehmer zum Arbeitgeber und wieder zurückDer 1956 geborene Kläger schloss zum 1. August 1993 über das Versorgungswerk der Presse eine Lebensversicherung ab. Der Vertrag sah eine Kapitalzahlung im Todes- oder Erlebensfall vor und enthielt außerdem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Zunächst lief die Versicherung auf seinen Namen. Nur zwei Monate später änderten die Beteiligten die Konstruktion: Der Arbeitgeber rückte als Versicherungsnehmer ein. Damit wurde der Vertrag zur betrieblichen Direktversicherung.
Diese Phase dauerte jedoch nicht dauerhaft an. Ab dem 1. Juli 1996 trat der Kläger wieder selbst als Versicherungsnehmer auf. Genau dieser Wechsel wurde Jahrzehnte später für die Krankenversicherungsbeiträge entscheidend.
Krankenkasse wollte einen wesentlich größeren Teil verbeitragenSeit August 2017 war der Mann als Rentner pflichtversichert. Nach Auszahlung der Lebensversicherung prüfte seine Krankenkasse, welcher Teil der Kapitalleistung als betriebliche Altersversorgung gilt.
Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung können als Versorgungsbezug Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Bei einmaligen Kapitalzahlungen verteilt die Krankenkasse den beitragspflichtigen Betrag rechnerisch grundsätzlich auf 120 Monate.
Nach mehreren Korrekturen legte die Krankenkasse schließlich einen beitragspflichtigen Kapitalbetrag von 65.331,30 Euro zugrunde. Daraus ergab sich ein monatlicher Wert von 544,43 Euro.
Der Versicherte akzeptierte diese Berechnung nicht und zog vor Gericht.
Nur die betriebliche Phase zähltDas Bundessozialgericht gab ihm im entscheidenden Punkt Recht. Die Richter teilten die Lebensversicherung nach ihrer jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung auf. Nur der Teil der Auszahlung, der auf Beiträgen aus der Zeit beruhte, in der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, durfte als betriebliche Altersversorgung gelten.
Für die übrigen Vertragszeiten behandelte das Gericht die Versicherung beitragsrechtlich wie private Altersvorsorge. Das Ergebnis fiel deutlich aus: Statt monatlich 544,43 Euro durfte die Krankenkasse lediglich 70,23 Euro als beitragspflichtigen Betrag berücksichtigen.
Bereits gezahlte Beiträge oberhalb dieses Betrags musste sie erstatten.
Versicherungsnehmer entscheidet über betrieblich oder privatDas BSG knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Der zentrale Punkt lautet: Bei solchen Direktversicherungen entscheidet die Versicherungsnehmereigenschaft darüber, ob sich die Vorsorge noch im institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bewegt.
Solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt, kann die spätere Leistung grundsätzlich als betriebliche Altersversorgung gelten. Rückt dagegen der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers ein, verlässt der Vertrag für diesen Zeitraum den betrieblichen Rahmen.
Eine vollständige Verbeitragung würde diesen privaten Teil so behandeln, als hätte weiterhin eine betriebliche Direktversicherung bestanden. Das hält das BSG nicht für zulässig.
Wer die Beiträge tatsächlich bezahlt hat, entscheidet nicht alleinBesonders wichtig ist eine weitere Aussage des Urteils. Nicht allein die Frage, aus wessen Konto die Versicherungsbeiträge flossen, entscheidet über die Beitragspflicht.
Im konkreten Fall spielte die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine besondere Rolle. Nach Eintritt des versicherten Risikos übernahm die Versicherung selbst weitere Prämien.
Die Krankenkasse wollte daraus ableiten, dass auch diese späteren Beträge noch der betrieblichen Phase zugerechnet werden müssten. Das BSG folgte dieser Argumentation nicht.
Nachdem der Kläger selbst wieder Versicherungsnehmer geworden war, bewegte sich der Vertrag nicht mehr im institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Daran änderte die Beitragsbefreiung beziehungsweise Prämienübernahme aufgrund der Berufsunfähigkeitsversicherung nichts.
Krankenkassen müssen Kapitalleistung aufteilenFür Betroffene kann das Urteil erhebliche finanzielle Folgen haben. Viele Direktversicherungen liefen während ihrer jahrzehntelangen Vertragsdauer nicht immer unter denselben Bedingungen. Arbeitnehmer wechselten den Arbeitgeber, führten Verträge privat fort oder übernahmen selbst die Versicherungsnehmereigenschaft.
In solchen Fällen darf die Krankenkasse nicht automatisch die gesamte Auszahlung als betriebliche Altersversorgung einstufen. Sie muss prüfen, welche Teile der Kapitalleistung tatsächlich auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
Das BSG verlangt dabei eine anteilige Berechnung anhand der jeweiligen Prämien.
Eigene Fortführung kann Tausende Euro Unterschied ausmachenGerade bei hohen Kapitalauszahlungen kann die Abgrenzung erhebliche Summen betreffen. Wer beispielsweise einen Vertrag zunächst über den Arbeitgeber führte und ihn später viele Jahre selbst als Versicherungsnehmer fortsetzte, sollte einen Beitragsbescheid der Krankenkasse genau prüfen.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur: „War das irgendwann einmal eine Direktversicherung?“
Betroffene sollten vielmehr klären:
- Wann war der Arbeitgeber Versicherungsnehmer?
- Ab welchem Datum übernahm der Arbeitnehmer den Vertrag selbst?
- Welche Prämien entfallen auf die betriebliche Phase?
- Welcher Anteil der späteren Kapitalzahlung beruht auf diesen Prämien?
- Hat die Krankenkasse trotzdem die gesamte Auszahlung verbeitragt?
Der Versicherungsverlauf und ältere Vertragsunterlagen können deshalb entscheidend werden.
Das Urteil macht nicht jede Direktversicherung beitragsfreiDas BSG hat betriebliche Direktversicherungen nicht generell von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Bleibt eine Lebensversicherung durchgehend Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung, gelten weiterhin die gesetzlichen Regeln für Versorgungsbezüge.
Das Urteil schützt vielmehr den privaten Teil eines Vertrags, wenn die Versicherung ihren betrieblichen Charakter zeitweise oder dauerhaft verloren hat.
Genau deshalb sollten Versicherte einen Bescheid nicht allein danach beurteilen, welchen Namen die Versicherung trägt. Entscheidend ist der tatsächliche Vertragsverlauf.
FAQ zu Krankenversicherungsbeiträgen auf Lebensversicherungen Muss ich auf jede ausgezahlte Direktversicherung Krankenversicherungsbeiträge zahlen?Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob und in welchem Umfang die Auszahlung als betriebliche Altersversorgung gilt. Hat der Arbeitnehmer die Versicherung später selbst als Versicherungsnehmer außerhalb des betrieblichen Rahmens fortgeführt, kann dieser Teil von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen sein.
Was muss die Krankenkasse bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers prüfen?Sie muss prüfen, in welchen Zeiträumen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war und welcher Anteil der späteren Versicherungsleistung auf die in diesen Zeiträumen gezahlten Prämien entfällt. Sie darf einen privat fortgeführten Vertragsteil nicht allein deshalb wie eine Betriebsrente behandeln, weil der Vertrag zuvor als Direktversicherung lief.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse die gesamte Auszahlung verbeitragt?Betroffene sollten den Versicherungsverlauf anfordern und den Beitragsbescheid mit den Vertragsunterlagen vergleichen. Besonders wichtig sind Nachweise über den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft. Gegen einen noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid können Versicherte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen.
QuellenverzeichnisBundessozialgericht: Urteil vom 5. März 2026, Az. B 12 KR 2/24 R. (BSG)
Bundesverfassungsgericht: Rechtsprechung zur Abgrenzung privat fortgeführter Direktversicherungen von betrieblicher Altersversorgung, insbesondere Beschluss vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08.
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 19. Dezember 2023, Az. L 11 KR 1317/21. (Dejure)
Sozialgesetzbuch V: § 229 – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen.
Der Beitrag Krankenkassen dürfen nicht einfach pauschal anrechnen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Baujahr 1967: Mit 65 noch abschlagsfrei in Rente
Wer 1967 geboren wurde, muss nach geltendem Rentenrecht grundsätzlich bis zum 67. Lebensjahr warten, um die reguläre Altersrente ohne vorzeitigen Abschlag zu erhalten. Trotzdem kann ein abschlagsfreier Rentenbeginn bereits mit 65 Jahren möglich sein. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Besonders wichtig ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die dafür erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht, kann als Jahrgang 1967 derzeit mit 65 Jahren ohne Rentenabschlag ausscheiden. Eine weitere Möglichkeit besteht für schwerbehinderte Versicherte, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Für den Jahrgang 1967 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 JahrenDie schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ist für jüngere Jahrgänge abgeschlossen. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die reguläre Altersrente grundsätzlich mit 67 Jahren. Für den Jahrgang 1967 gilt deshalb ebenfalls diese Altersgrenze.
Wer die allgemeine Wartezeit erfüllt und bis 67 arbeitet, muss wegen des Rentenbeginns keinen Abschlag hinnehmen. Ein früherer Rentenbeginn kann jedoch über andere Altersrenten möglich sein. Einen ausführlichen Überblick über die Möglichkeiten dieses Geburtsjahrgangs finden Leser bei Gegen-Hartz zum Rentenbeginn des Jahrgangs 1967.
Mit 45 Versicherungsjahren ist die Rente mit 65 derzeit abschlagsfrei möglichDie für viele Beschäftigte interessanteste Regelung ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Für Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren.
Ein 1967 geborener Versicherter kann deshalb grundsätzlich mit 65 Jahren abschlagsfrei in diese Altersrente wechseln, sofern bis dahin die 45-jährige Wartezeit erfüllt ist. Der Begriff „Rente mit 63“ führt bei diesem Geburtsjahrgang häufig zu Missverständnissen. Mit 63 ohne Abschläge konnten nur deutlich ältere Jahrgänge in diese Rentenform wechseln.
Wie sich die Altersgrenzen nach 45 Versicherungsjahren zwischen den verschiedenen Geburtsjahrgängen unterscheiden, zeigt auch der Beitrag „Welche Jahrgänge können nach 45 Arbeitsjahren in Rente gehen?“.
Mit 65 ohne Abschlag heißt nicht automatisch dieselbe Rentenhöhe wie mit 67Der Begriff „abschlagsfrei“ sollte nicht mit „gleich hohe Rente“ verwechselt werden. Ein Rentenabschlag ist eine dauerhafte prozentuale Kürzung, weil eine Altersrente vorzeitig beansprucht wird. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird dieser Abschlag bei einem Beginn mit 65 nicht vorgenommen.
Wer mit 65 aufhört zu arbeiten, zahlt jedoch normalerweise zwei Jahre weniger Beiträge ein als jemand, der bis 67 beschäftigt bleibt. Dadurch können weitere Entgeltpunkte fehlen. Die monatliche Rente kann mit 65 deshalb geringer ausfallen als bei einer Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze, obwohl kein Abschlag berechnet wird.
Was passiert, wenn die 45 Versicherungsjahre nicht erreicht werden?Wer keine 45 Jahre zusammenbekommt, kann nicht allein wegen seines 65. Geburtstags abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren steht allerdings die Altersrente für langjährig Versicherte offen. Diese kann schon ab 63 Jahren beansprucht werden.
Für jeden Monat, um den diese Rente vor der regulären Altersgrenze beginnt, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Beim Jahrgang 1967 liegen zwischen dem 65. und dem 67. Geburtstag 24 Monate. Ein Rentenbeginn mit 65 führt bei dieser Rentenform daher zu einem dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent.
Wer bereits mit 63 beginnt, liegt 48 Monate vor der Regelaltersgrenze. Daraus ergeben sich 14,4 Prozent Abschlag. Die Kürzung verschwindet nicht mit dem späteren Erreichen des 67. Lebensjahres, sondern bleibt grundsätzlich für die gesamte Rentenbezugsdauer bestehen.
Diese Rentenwege gelten derzeit für den Jahrgang 1967 Rentenweg Regelung für Jahrgang 1967 Regelaltersrente Grundsätzlich mit 67 Jahren ohne vorzeitigen Rentenabschlag Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit 65 Jahren ohne Abschlag, wenn 45 Versicherungsjahre erfüllt sind Altersrente für langjährig Versicherte Ab 63 bei mindestens 35 Versicherungsjahren; bei Rentenbeginn mit 65 beträgt der Abschlag 7,2 Prozent Altersrente für schwerbehinderte Menschen Mit 65 abschlagsfrei bei mindestens GdB 50 und erfüllter Wartezeit von 35 Jahren; früherer Beginn ab 62 mit Abschlägen möglich 45 Versicherungsjahre sind nicht dasselbe wie 45 Jahre BeschäftigungEin häufiger Irrtum besteht darin, die erforderlichen 45 Versicherungsjahre einfach mit 45 Arbeitsjahren gleichzusetzen. Tatsächlich können neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit weitere Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie Wehr- oder Zivildienst.
Auch bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen können berücksichtigt werden. Freiwillige Beiträge können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls hinzukommen, insbesondere wenn zuvor ausreichend lange Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Deshalb ist der persönliche Versicherungsverlauf wichtiger als die bloße Zahl der Jahre seit dem ersten Arbeitstag.
Umgekehrt wird nicht jede Zeit, die für andere Rentenansprüche berücksichtigt wird, auch auf die 45 Jahre angerechnet. Schul- und Studienzeiten als reine Anrechnungszeiten helfen beispielsweise bei dieser Wartezeit grundsätzlich nicht weiter. Auch Zeiten mit Bürgergeld beziehungsweise früherem Arbeitslosengeld II führen nicht ohne Weiteres zu den benötigten 45 Jahren.
Ausbildung kann beim Erreichen der 45 Jahre helfenViele Menschen des Jahrgangs 1967 haben ihre Berufsausbildung bereits mit 15, 16 oder 17 Jahren begonnen. Wurden während einer versicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, können diese Monate für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt werden. Wer sehr früh in das Berufsleben eingestiegen ist, kann die erforderliche Versicherungsdauer deshalb bereits vor dem 65. Geburtstag erreicht haben.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte entsprechend früher beginnen darf. Selbst wenn jemand mit 64 bereits auf 47 oder 48 anrechenbare Versicherungsjahre kommt, bleibt für den Jahrgang 1967 nach der derzeitigen Regelung die Altersgrenze von 65 Jahren bestehen. Diese Rentenform kann nicht einfach mit Abschlägen ein oder zwei Jahre vorgezogen werden.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann die 45 Jahre gefährdenBesondere Aufmerksamkeit ist bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn erforderlich. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Wer kurz vor 540 anrechenbaren Monaten steht, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass jede Phase mit Arbeitslosengeld automatisch weiterhilft. Schon wenige fehlende Monate können dazu führen, dass die gewünschte abschlagsfreie Rente mit 65 nicht erreicht wird. Ausführlicher beschreibt Gegen-Hartz diese Besonderheiten im Beitrag über die 45-jährige Wartezeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente.
Weitere Hinweise zu diesem Problem finden Betroffene außerdem im Beitrag „Arbeitslos kurz vor der Rente: Regeln beachten und Rentenansprüche sichern“.
Auch mit Schwerbehinderung kann der Jahrgang 1967 mit 65 ohne Abschlag in RenteNeben den 45 Versicherungsjahren gibt es einen zweiten wichtigen Weg zur abschlagsfreien Altersrente mit 65. Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Dafür muss beim Rentenbeginn grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.
Für Menschen des Jahrgangs 1967 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei dieser Rentenart ebenfalls bei 65 Jahren. Ein früherer Start kann bereits ab 62 Jahren erfolgen. Dann werden 0,3 Prozent pro Monat abgezogen, sodass bei einem um drei Jahre vorgezogenen Rentenbeginn maximal 10,8 Prozent Abschlag entstehen können.
Wer mit 65 nur die 35 Jahre erfüllt, verliert dauerhaft 7,2 ProzentDie Unterscheidung zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren hat beim Jahrgang 1967 erhebliche finanzielle Folgen. Wer mit 65 die 45-jährige Wartezeit erfüllt, kann nach aktuellem Recht die besondere Altersrente ohne Abschlag erhalten. Wer dagegen lediglich die 35-jährige Wartezeit erfüllt und keine Schwerbehindertenrente beanspruchen kann, muss für den Rentenbeginn mit 65 die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen.
Bei einer rechnerischen Rente von 1.800 Euro vor Berücksichtigung des vorzeitigen Rentenabschlags würden 7,2 Prozent einer Kürzung von 129,60 Euro entsprechen. Rechnerisch verblieben damit 1.670,40 Euro, bevor weitere Abzüge etwa für Kranken- und Pflegeversicherung oder gegebenenfalls Steuern berücksichtigt werden. Die tatsächliche persönliche Rentenhöhe hängt selbstverständlich vom individuellen Versicherungsverlauf ab.
Die Rentenreform 2026 sorgt für zusätzliche UnsicherheitFür den Jahrgang 1967 kommt hinzu, dass der gewünschte Rentenbeginn mit 65 erst in den Jahren 2032 beziehungsweise bei entsprechend spätem Geburtstag Anfang 2033 liegt. Bis dahin kann der Gesetzgeber die Voraussetzungen verändern. Genau darüber wird im Jahr 2026 intensiv diskutiert.
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, die bisherige abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Als Ersatz wird eine andere Absicherung für Menschen diskutiert, die nach einem langen Berufsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten können. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission umfassend umsetzen zu wollen.
Für Versicherte des Jahrgangs 1967 ist dabei jedoch die Unterscheidung zwischen politischem Vorhaben und geltendem Gesetz wichtig. Stand 17. August 2026 besteht der gesetzliche Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Wer nach derzeitigem Recht mit 65 Jahren die 45-jährige Wartezeit erfüllt, erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen des bisherigen Modells.
Ob diese Möglichkeit bis zum tatsächlichen Rentenbeginn des Jahrgangs 1967 unverändert erhalten bleibt oder Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen beschlossen werden, kann heute noch nicht abschließend beantwortet werden. Betroffene sollten deshalb Gesetzesänderungen in den kommenden Jahren beobachten und ihre persönliche Planung nicht allein auf eine Hochrechnung bis 2032 oder 2033 stützen.
Eine Kontenklärung sollte nicht bis kurz vor 65 wartenWer 1967 geboren wurde, befindet sich inzwischen in einem Alter, in dem eine genaue Prüfung des Rentenkontos sinnvoll ist. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder nicht übermittelte Beschäftigungszeiten können die Berechnung der Wartezeit beeinflussen. Solche Lücken sollten möglichst früh geklärt werden.
Besonders bei Personen, die rechnerisch nur knapp auf 45 Versicherungsjahre kommen, können einzelne Monate über die abschlagsfreie Rente entscheiden. Der Versicherungsverlauf sollte deshalb nicht nur auf die voraussichtliche Rentenhöhe, sondern ausdrücklich auf die für die jeweilige Altersrente erfüllte Wartezeit geprüft werden. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung kann offene Zeiten dokumentieren und spätere Überraschungen vermeiden.
Praxisbeispiel: Sabine ist Jahrgang 1967 und möchte mit 65 aufhörenSabine wurde im Mai 1967 geboren und begann nach der Schule bereits mit 17 Jahren eine versicherungspflichtige Ausbildung. Danach arbeitete sie über viele Jahre sozialversicherungspflichtig und kann zusätzlich anrechenbare Kindererziehungszeiten nachweisen. Bis zu ihrem 65. Geburtstag erreicht sie nach heutiger Berechnung die erforderlichen 45 Versicherungsjahre.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage könnte Sabine deshalb nach Erreichen der Altersgrenze mit 65 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Rentenabschlag beantragen. Würde sie die 45 Jahre dagegen nicht erreichen und lediglich die 35-jährige Wartezeit erfüllen, müsste sie für einen Rentenbeginn mit 65 grundsätzlich einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen. Alternativ könnte sie bis 67 warten und die reguläre Altersrente beanspruchen.
Sabine sollte trotzdem nicht davon ausgehen, dass die heutige Rechtslage bis 2032 garantiert unverändert bleibt. Wegen der angekündigten Rentenreform sollte sie sowohl ihren Versicherungsverlauf als auch die weitere Gesetzgebung regelmäßig prüfen. So lässt sich rechtzeitig erkennen, ob sich der geplante Rentenbeginn verschiebt oder andere Voraussetzungen gelten.
Kann der Jahrgang 1967 mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen?Ja. Nach geltendem Recht ist das mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich, wenn 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Auch schwerbehinderte Menschen können unter den entsprechenden Voraussetzungen mit 65 ohne Abschlag in die Altersrente wechseln.
Was passiert, wenn mit 65 nur 35 Versicherungsjahre vorhanden sind?Dann kommt grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte infrage. Da die Regelaltersgrenze des Jahrgangs 1967 bei 67 Jahren liegt, erfolgt der Beginn mit 65 zwei Jahre vorzeitig. Daraus entsteht nach heutiger Berechnung ein dauerhafter Abschlag von 7,2 Prozent.
Kann die Rente nach 45 Versicherungsjahren schon mit 63 oder 64 begonnen werden?Für den Jahrgang 1967 nicht. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nach geltendem Recht erst mit 65 Jahren beansprucht werden. Eine Vorziehung dieser Rentenform gegen einen Abschlag ist nicht vorgesehen.
Zählt eine Berufsausbildung zu den 45 Versicherungsjahren?Eine versicherungspflichtige betriebliche Ausbildung kann grundsätzlich berücksichtigt werden, weil während dieser Zeit Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Reine Schul- oder Studienzeiten ohne entsprechende Pflichtbeiträge werden für die 45-jährige Wartezeit dagegen nicht in gleicher Weise berücksichtigt. Deshalb sollten Versicherte ihren konkreten Verlauf prüfen.
Kann Arbeitslosengeld kurz vor der Rente die 45 Jahre auffüllen?Das ist gerade in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn problematisch. Zeiten mit Leistungen der Arbeitsförderung werden in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere bei Arbeitslosigkeit infolge einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe.
Ist die abschlagsfreie Rente mit 65 für den Jahrgang 1967 sicher?Nach dem am 17. August 2026 geltenden Recht besteht diese Möglichkeit weiterhin, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Alterssicherungskommission hat jedoch vorgeschlagen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen, und die Bundesregierung plant eine umfassende Rentenreform. Da der Jahrgang 1967 das 65. Lebensjahr erst 2032 erreicht, können künftige Gesetzesänderungen und mögliche Übergangsregelungen für die persönliche Planung noch erhebliche Bedeutung bekommen.
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Arbeitsunfall beendet Beruf: Trotzdem gibt es keine höhere Unfallrente
Ein Arbeitsunfall kann dazu führen, dass ein Versicherter seinen bisherigen Beruf dauerhaft aufgeben muss. Trotzdem steigt die Verletztenrente nicht automatisch. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigt diesen Grundsatz in einem aktuellen Urteil über einen Lkw-Fahrer, der nach einem schweren Arbeitsunfall an epileptischen Anfällen litt. (Az. L 2 U 379/21).
Der Mann durfte wegen der Epilepsie nicht mehr als Lkw-Fahrer arbeiten. Das Gericht erkannte diesen drastischen beruflichen Einschnitt ausdrücklich an. Eine zusätzliche Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit allein wegen des verlorenen Fahrerberufs lehnte es trotzdem ab.
Beim Verladen von Vieh stürzte der Lkw-Fahrer einen Meter tiefDer Fall begann bereits am 26. Januar 1999. Der damals als Lkw-Fahrer beschäftigte Mann verlud Vieh. Dabei stürzte er aus etwa einem Meter Höhe.
Die Folgen waren schwer: Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbruch. Ärzte diagnostizierten außerdem Verletzungen an Halswirbelsäule und Schulter, eine Oberschenkelprellung und eine Platzwunde am Kopf. Zeugen berichteten, dass der Mann nach dem Sturz bewusstlos war.
Die Unfallversicherung erkannte den Sturz als Arbeitsunfall an. Zunächst erhielt der Mann eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 Prozent. Nach einem früheren Gerichtsverfahren stieg die MdE später auf 30 Prozent.
18 Jahre nach dem Unfall kam der epileptische AnfallIm Oktober 2017 veränderte sich die Situation erneut. Der Mann erlitt einen epileptischen Anfall. Medizinische Gutachter brachten die Epilepsie trotz des ungewöhnlich langen Zeitraums mit dem schweren Schädel-Hirn-Trauma von 1999 in Verbindung. Die Unfallversicherung erkannte die Epilepsie schließlich als weitere Unfallfolge an.
Für den Mann hatte die Diagnose einschneidende Folgen. Wer unvorhersehbare epileptische Anfälle erleiden kann, kann nicht ohne Weiteres einen schweren Lkw im Straßenverkehr führen. Damit verlor der Kläger gerade die Tätigkeit, die sein Berufsleben geprägt hatte.
Der Mann verlangte deshalb eine höhere MdEDer Kläger argumentierte: Wenn die Folgen des Arbeitsunfalls seinen Beruf als Lkw-Fahrer unmöglich machen, müsse die Unfallversicherung auch seine besondere berufliche Betroffenheit berücksichtigen.
Er verlangte im Berufungsverfahren für einen früheren Zeitraum eine MdE von 60 Prozent und anschließend von 50 Prozent.
Das LSG folgte ihm nur zu einem kleinen Teil. Es verlängerte den Zeitraum, in dem ihm wegen der epileptischen Anfälle eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 statt 30 Prozent zustand, bis zum 31. März 2022. Seit April 2022 blieb es jedoch bei einer MdE von 30 Prozent. Die gewünschte zusätzliche Erhöhung wegen des verlorenen Lkw-Berufs bekam er nicht.
Verlust des bisherigen Berufs reicht nicht ausDas wirkt zunächst überraschend. § 56 Abs. 2 SGB VII erlaubt ausdrücklich, besondere berufliche Nachteile bei der MdE zu berücksichtigen. Die Vorschrift greift aber nur in Ausnahmefällen.
Die gesetzliche Unfallversicherung bewertet die MdE grundsätzlich danach, wie stark die Unfallfolgen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einschränken. Sie fragt also nicht nur, ob jemand seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben kann.
Deshalb reicht selbst der vollständige Verlust des bisherigen Berufs nicht automatisch für einen Zuschlag.
Besondere berufliche Kenntnisse müssen praktisch wertlos werdenEine höhere MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit kommt vor allem dann infrage, wenn ein Versicherter besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die ihm eine besondere Stellung im Erwerbsleben verschafften und die er aufgrund des Unfalls nicht mehr einsetzen kann.
Das Gericht nennt beispielsweise Fähigkeiten, die ein Mensch durch eine sehr spezielle Ausbildung, besondere Begabung und jahrelange Übung erworben hat und die sich kaum auf andere Tätigkeiten übertragen lassen.
Beim Lkw-Fahrer sah das Gericht diese außergewöhnliche Situation nicht.
Zwar könne er seinen bisherigen Fahrerberuf wegen der Gefahr plötzlicher epileptischer Anfälle nicht mehr ausüben. Ihm stünden jedoch andere Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt offen. Das Gericht musste ihm dabei keinen konkreten Arbeitsplatz nennen.
Epilepsie erhöhte die MdE zeitweise trotzdemDas Urteil bedeutet nicht, dass die epileptischen Anfälle ohne Folgen für die Unfallrente blieben.
Das Gericht erkannte eine zeitweise höhere MdE an. Dabei spielte eine Rolle, dass nach dem ersten Anfall von 2017 Anfang 2019 weitere fokale Anfallszeichen auftraten.
Die Ehefrau schilderte unter anderem Brummgeräusche, einen starren Blick und Situationen, in denen ihr Mann auf Ansprache nicht reagierte. Nach einer Anpassung der Medikamente traten keine weiteren Anfälle mehr auf.
Das LSG bewertete diese Ereignisse als kleine beziehungsweise fokale Anfälle. Wegen ihrer Häufigkeit rechtfertigten sie zeitweise eine höhere Gesamt-MdE. Eine noch stärkere Anhebung lehnte der Senat jedoch ab.
Unfallrente ersetzt nicht automatisch den verlorenen BerufFür Betroffene liegt hier der entscheidende Unterschied. Die gesetzliche Unfallrente soll nicht einfach den Verlust eines bestimmten Arbeitsplatzes oder Berufs ausgleichen. Die MdE bildet vielmehr ab, wie stark die Unfallfolgen die Erwerbsmöglichkeiten insgesamt einschränken.
Wer nach einem Arbeitsunfall seinen erlernten Beruf aufgeben muss, kann deshalb trotzdem auf andere Tätigkeiten verwiesen werden.
Eine zusätzliche Erhöhung kommt erst dann in Betracht, wenn besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen durch die Unfallfolgen wirtschaftlich in außergewöhnlichem Umfang entwertet werden. Das verlangt mehr als die bloße Feststellung: „Meinen bisherigen Beruf kann ich nicht mehr machen.“
Was Betroffene bei einer zu niedrigen MdE prüfen solltenWer nach einem Arbeitsunfall eine höhere Verletztenrente verlangt, sollte deshalb zwei Fragen voneinander trennen. Zum einen muss geprüft werden, ob sich die gesundheitlichen Unfallfolgen verschlimmert haben und deshalb bereits nach den allgemeinen MdE-Maßstäben eine höhere Bewertung rechtfertigen.
Zum anderen kann eine besondere berufliche Betroffenheit hinzukommen. Dafür sollten Betroffene möglichst konkret darlegen, welche speziellen Kenntnisse, Qualifikationen oder außergewöhnlichen beruflichen Fähigkeiten sie aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr wirtschaftlich nutzen können.
Allein der Umstand, dass die Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen bleibt, genügt nach der Rechtsprechung nicht.
FAQ zur Unfallrente und zum Verlust des Berufs Bekomme ich eine höhere Unfallrente, wenn ich meinen bisherigen Beruf nach einem Arbeitsunfall nicht mehr ausüben kann?Nicht automatisch. Die MdE richtet sich grundsätzlich nach den eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dass der bisherige Beruf wegfällt, reicht allein nicht für eine höhere MdE.
Wann berücksichtigt die Unfallversicherung eine besondere berufliche Betroffenheit?Vor allem dann, wenn der Versicherte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr einsetzen kann und daraus ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht, den die normale MdE-Bewertung noch nicht erfasst.
Kann sich die Unfallrente trotzdem erhöhen, wenn neue Unfallfolgen auftreten?Ja. Treten später weitere gesundheitliche Folgen des Arbeitsunfalls auf oder verschlimmern sich bereits anerkannte Unfallfolgen, kann eine höhere MdE entstehen. Im entschiedenen Fall führten die epileptischen Anfälle zeitweise zu einer MdE von 40 statt 30 Prozent. (Gesetze Bayern)
QuellenverzeichnisBayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 22. Juli 2026, Az. L 2 U 379/21. (Gesetze Bayern)
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch VII, § 56 – Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs. (Gesetze im Internet)
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Viele Rentner bekommen gerade eine Mahnung über 41,60 Euro von der “Bundesnetzagentur” – Was steckt dahinter?
Eine vermeintliche Mahnung der Bundesnetzagentur sorgt bei Rentnern von Photovoltaikanlagen für Verunsicherung. In dem Schreiben werden 41,60 Euro verlangt und bei ausbleibender Zahlung deutlich höhere Folgen angedroht. Die Bundesnetzagentur stellt jedoch klar: Diese Briefe sind gefälscht und stammen nicht von der Behörde.
Besonders gefährlich ist die Masche, weil die Täter ihre Forderung mit einer tatsächlich bestehenden Pflicht für Betreiber von Solaranlagen verbinden. Dadurch kann das Schreiben auf den ersten Blick glaubwürdig wirken und Betroffene zu einer schnellen Überweisung verleiten. Viele Rentnerinnen und Rentner wandten sich an unsere Redaktion, wir klären nun auf.
Gefälschte Mahnung verlangt 41,60 EuroNach Angaben der Bundesnetzagentur behaupten die Absender, eine Photovoltaikanlage sei nicht ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister eingetragen worden. Wegen dieses angeblichen Verstoßes werde ein Verfahren eröffnet und eine Zahlung verlangt.
Die Empfänger sollen 41,60 Euro auf ein angebliches Konto der Bundesnetzagentur überweisen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen, drohen die Verfasser mit einer angeblichen Forderung von 208 Euro und weiteren rechtlichen Schritten.
Genau diese Mischung aus relativ niedrigem Ausgangsbetrag, kurzer Zahlungsfrist und deutlich höherer Drohung kann dazu führen, dass Menschen vorschnell zahlen. Die Bundesnetzagentur warnt ausdrücklich davor, die geforderte Summe zu überweisen oder persönliche Daten an die Absender zu schicken.
Betrüger greifen eine tatsächlich bestehende Pflicht aufDie Betrugsmasche ist deshalb besonders überzeugend, weil Betreiber von Photovoltaikanlagen tatsächlich Pflichten gegenüber dem Marktstammdatenregister haben. Nach Angaben der Bundesnetzagentur muss grundsätzlich jede Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Wer eine neue Solaranlage besitzt, sollte deshalb durchaus prüfen, ob die Registrierung erfolgt ist. Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Forderung aus dem kursierenden Schreiben berechtigt ist.
Die Bundesnetzagentur erläutert zudem, dass nach der aktuellen Rechtslage eine fehlende Registrierung allein nicht automatisch die in dem Betrugsbrief behauptete Zahlung auslöst. Bei bestimmten Sanktionszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz müssen weitere Voraussetzungen vorliegen.
Echte EEG-Sanktionen laufen anders abAuch bei tatsächlich bestehenden Pflichtverstößen passt die Zahlungsaufforderung der Betrüger nicht zum üblichen Verfahren. Nach den Erläuterungen der Bundesnetzagentur werden gesetzlich vorgesehene Sanktionszahlungen nach dem EEG vom zuständigen Netzbetreiber erhoben.
Bei einem fehlenden Eintrag im Marktstammdatenregister kann außerdem die Auszahlung von EEG-Förderzahlungen zunächst ausgesetzt werden. Eine Sanktionszahlung wegen der Registrierung kann nach Darstellung der Behörde bei der aktuellen Rechtslage insbesondere dann entstehen, wenn zusätzlich die vorgeschriebene EEG-Jahresmeldung nicht rechtzeitig gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben wurde.
Für Anlagenbetreiber ist diese Unterscheidung wichtig. Eine echte Registrierungspflicht macht eine überraschende Zahlungsaufforderung mit frei erfundenen Bank- und Kontaktdaten nicht glaubwürdiger.
An diesen Angaben lässt sich der falsche Brief erkennenDie Bundesnetzagentur nennt mehrere Auffälligkeiten, mit denen sich die bisher bekannten Schreiben erkennen lassen. Empfänger sollten allerdings nicht davon ausgehen, dass zukünftige Varianten dieselben Fehler enthalten müssen.
Merkmal Was beim gefälschten Schreiben auffällt Geforderter Betrag Es werden zunächst 41,60 Euro verlangt, später werden 208 Euro angedroht. Absender Im Schreiben wird eine angebliche Außenstelle der Bundesnetzagentur in Sömmerda genannt, die nicht existiert. Telefonnummer Die angegebenen Telefonnummern beziehungsweise Vorwahlen passen nicht zu den tatsächlichen Kontaktdaten der Behörde. E-Mail-Adresse Die Adresse „bnetza@mail.de“ gehört nach Angaben der Bundesnetzagentur nicht zur Behörde. Unterschrift Die bekannten Schreiben enthalten keine Unterschrift einer verantwortlichen Person. Zahlungsfrist Mit einer kurzen Frist und einer angeblich deutlich höheren Zahlung wird zusätzlicher Druck aufgebaut. Nicht über die Kontaktdaten aus dem Brief reagierenWer ein solches Schreiben erhält, sollte weder die dort angegebene Telefonnummer anrufen noch die genannte E-Mail-Adresse verwenden. Eine Überprüfung sollte ausschließlich über selbst aufgerufene offizielle Internetseiten oder bekannte Kontaktdaten erfolgen.
Das gilt auch dann, wenn im Schreiben persönliche Informationen oder Angaben zur Photovoltaikanlage enthalten sind. Solche Daten allein beweisen nicht, dass ein Brief tatsächlich von einer Behörde stammt.
Ähnliche Methoden werden auch bei anderen gefälschten Behördenbriefen eingesetzt. Gegen-Hartz berichtete beispielsweise bereits über gefälschte Schreiben im Namen von Jobcentern, bei denen ebenfalls der Eindruck eines offiziellen Behördenkontakts erweckt wurde.
Was Empfänger mit dem Schreiben machen solltenDie Bundesnetzagentur empfiehlt ausdrücklich, kein Geld auf das im Schreiben genannte Konto zu überweisen. Auch persönliche Daten wie die IBAN sollten nicht mitgeteilt werden.
Betroffene können die örtliche Polizei informieren und Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Das Schreiben sollte dafür aufbewahrt werden, da Angaben zum Konto, zur E-Mail-Adresse oder zum Absender für die Ermittlungen hilfreich sein können.
Wer gleichzeitig unsicher ist, ob die eigene Photovoltaikanlage korrekt registriert wurde, kann dies unabhängig vom Brief über das offizielle Marktstammdatenregister prüfen. Für Anlagen und Stromerzeugungseinheiten beträgt die reguläre Registrierungsfrist grundsätzlich einen Monat ab Inbetriebnahme.
Wer bereits gezahlt hat, sollte schnell handelnWurde das Geld bereits überwiesen, sollte die eigene Bank möglichst sofort verständigt werden. Die Polizei empfiehlt bei einem Betrugsverdacht, umgehend zu versuchen, eine Überweisung stoppen beziehungsweise zurückrufen zu lassen.
Ob das noch gelingt, hängt unter anderem davon ab, ob die Zahlung bereits vollständig ausgeführt und dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. Eine Garantie für die Rückholung gibt es deshalb nicht.
Zusätzlich sollte Strafanzeige erstattet und der Brief aufbewahrt werden. Auch Überweisungsbeleg, Kontodaten des Empfängers und weitere Nachrichten sollten gesichert werden.
Mahnung bedeutet nicht automatisch, dass eine Forderung berechtigt istGrundsätzlich sollten Verbraucher Zahlungsaufforderungen nicht allein deshalb bezahlen, weil Begriffe wie Mahnung, Verfahren oder rechtliche Schritte verwendet werden. Zunächst muss geklärt werden, wer die Forderung stellt und auf welcher Grundlage überhaupt Geld verlangt wird.
Das gilt ebenso für Schreiben privater Unternehmen oder Inkassodienstleister. Welche Grenzen dabei gelten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Schulden: Inkasso dürfen das alles nicht, tun es aber immer wieder“.
Auch Drohungen mit negativen Bonitätsfolgen sollten Betroffene nicht dazu bringen, ungeprüft zu zahlen. Wie weit Verbraucherrechte bei unberechtigten Forderungsmeldungen reichen können, zeigt ein aktueller Beitrag über einen unzulässigen SCHUFA-Eintrag und Schadensersatzansprüche.
Kleine Beträge bei Betrugsversuchen sind gefährlich41,60 Euro wirken im Vergleich zu vielen anderen Betrugsforderungen zunächst überschaubar. Gerade deshalb kann die Hemmschwelle für eine schnelle Überweisung geringer sein, insbesondere wenn zugleich mit einer Verfünffachung des Betrags gedroht wird.
Hinzu kommt, dass viele Besitzer einer Photovoltaikanlage wissen, dass es tatsächlich Melde- und Registrierungspflichten gibt. Wer sich nicht mehr sicher erinnert, ob der Installationsbetrieb sämtliche Formalitäten erledigt hat, kann durch ein scheinbar amtliches Schreiben zusätzlich verunsichert werden.
Die Behörde weist selbst darauf hin, dass Installateure oder Verkäufer die Registrierung häufig für ihre Kunden übernehmen. Anlagenbetreiber bleiben dennoch gut beraten, den tatsächlichen Eintrag über das offizielle Register zu überprüfen, anstatt Angaben aus einem unerwarteten Brief zu vertrauen.
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