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Aktualisiert: vor 48 Minuten 41 Sekunden

Grundsicherung 2027: Für Millionen Betroffenen droht die dritte Nullrunde

25. August 2026 - 8:14

Nach zwei Jahren ohne Erhöhung könnte auch 2027 eine Nullrunde bei den Regelsätzen folgen. Für Alleinstehende würde der monatliche Regelbedarf dann weiter bei 563 Euro liegen. Ob es dazu kommt, liegt auch an der Art und Weise, wie die Bundersregierung die Regelbedarfe berechnet.

Die Merz-Regierung will einen jetzt noch gültigen Rechenschritt streichen, der aktuelle Preissteigerungen einbezieht.

Regierung will die Berechnung der Regelsätze ändern

Seit 2023 berechnet der Gesetzgeber die jährliche Anpassung der Regelbedarfe in zwei Schritten. Zunächst berücksichtigt ein Mischindex zu 70 Prozent die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne.

Danach geht allerdings die Entwicklung der Preise zwischen April und Juni in die Berechnung ein. Die Bundesregierung will diesen zweiten Schritt wieder abschaffen.

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht vor, künftig nur noch mit dem Mischindex zu rechnen. Der Entwurf streicht dafür die bisherige ergänzende Fortschreibung aus § 28a SGB XII. Das Kabinett beschloss den Entwurf am 6. Juli 2026, am 14. August 2026 leitete die Bundesregierung ihn dem Bundesrat zu.

Warum die Änderung gerade 2027 wichtig wird

Alleinstehende erhalten seit Januar 2024 einen Regelbedarf von 563 Euro. 2025 blieb dieser Betrag unverändert, und auch 2026 erhielten Betroffene keine Erhöhung. Rechnerisch hätte der Regelsatz 2026 sogar niedriger gelegen.

Das Bundesarbeitsministerium berechnete zunächst einen Basiswert von 547,55 Euro. Nach der damals noch geltenden ergänzenden Fortschreibung ergaben sich rechnerisch rund 557 Euro. Weil dieser Betrag unter den bereits gezahlten 563 Euro lag, griff der gesetzliche Besitzschutz. Deshalb blieb der Zahlbetrag bei 563 Euro.

2027 startet die Rechnung nicht einfach bei 563 Euro

Bei einer normalen Fortschreibung würde der Gesetzgeber nach dem Regierungsentwurf nicht einfach die ausgezahlten 563 Euro nehmen und darauf die nächste Erhöhung rechnen.

Der Entwurf enthält vielmehr eine spezielle Übergangsregel für 2027. Als Ausgangspunkt sollen die nicht gerundeten Beträge aus der Basisfortschreibung für 2026 dienen. Für einen Alleinstehenden sind das 547,55 Euro.

Die bereits gezahlten 563 Euro bilden damit nicht die rechnerische Grundlage für die nächste Erhöhung.

Erst ab knapp 2,92 Prozent gäbe es nach dieser Rechnung mehr Geld

Startet die Berechnung bei 547,55 Euro, müsste der neue Mischindex rechnerisch ungefähr 2,92 Prozent erreichen, damit der gerundete Betrag erstmals auf 564 Euro steigt.

Bei 2,91 Prozent ergibt die Rechnung nur etwa 563,48 Euro. Nach den vorgesehenen Rundungsregeln bleiben daraus 563 Euro. Erst ein Mischindex von ungefähr 2,92 Prozent führt zu einem Wert oberhalb von 563,50 Euro und damit zu einem auf 564 Euro gerundeten Regelbedarf.

Bleibt die Entwicklung darunter, würde der bisherige Zahlbetrag nicht sinken. Die Schutzregel verhindert grundsätzlich, dass eine Fortschreibung zu niedrigeren Regelsätzen führt.

Für Leistungsbezieher hieße das: zwar keine Kürzung auf dem Papier, gleichzeitig aber erneut kein einziger Euro mehr im Monat.

Eine Nullrunde bedeutet weniger Kaufkraft

Ein unveränderter Regelsatz ist wirtschaftlich nicht dasselbe wie ein unveränderter Lebensstandard. Steigen Lebensmittel, Strom, Körperpflege, Nahverkehr oder andere Alltagskosten weiter, können Betroffene mit denselben 563 Euro weniger kaufen.

Eine dritte Nullrunde trifft Bezieher von Grundsicherungsgeld hart, denn sie können Preissteigerungen nicht aus anderen Einkommen auffangen (sonst wären sie nicht leistungsberechtigt).

Schon 2025 und 2026 blieben die Regelbedarfe unverändert. Bei Alleinstehenden gelten weiterhin 563 Euro, bei volljährigen Partnern jeweils 506 Euro, bei Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren 471 Euro, bei Kindern von sechs bis 13 Jahren 390 Euro und bei jüngeren Kindern 357 Euro.

Bundesregierung rechnet selbst mit geringeren Sozialausgaben

Durch die Rückkehr zur einstufigen Fortschreibung erwartet sie nach derzeitigen Schätzungen im Bereich des SGB II jährlich rund 78 Millionen Euro weniger Ausgaben als bei Beibehaltung des bisherigen zweistufigen Verfahrens.

Bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII kalkuliert die Bundesregierung weitere Minderausgaben von rund 24 Millionen Euro pro Jahr. Darin stecken allerdings nicht nur die eigentlichen Regelbedarfe, sondern auch Leistungen, deren Höhe an die Regelbedarfe gekoppelt ist.

Regierung begründet Rückkehr mit gesunkener Inflation

Die Bundesregierung verweist auf die außergewöhnlich hohe Inflation der Jahre 2022 und 2023. Damals sollte die ergänzende Berechnung verhindern, dass die Regelbedarfe den realen Preisen hinterherhinken.

Nach Auffassung der Regierung hat das zweistufige Verfahren bei anschließend sinkender Inflation die Preisentwicklung jedoch zeitweise überzeichnet. Deshalb soll der ältere Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung wieder allein ausreichen.

Steigen die Preise kurzfristig dann wieder stärker, reagiert der künftig vorgesehene Mischindex darauf erst verspätet. Der zweite Blick fällt weg, und  die aktuelle Preisentwicklung des zweiten Quartals bedeutet für Leistungsbezieher zeitweise noch größere Verarmung.

Was ist das Problem?

Der Regelbedarf ist ausdrücklich am Existenzminimum ausgerichtet, das ein Mensch in Deutschland braucht, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Wenn die Preise ansteigen, verringert sich die Kaufkraft, und die gleiche Summe reicht nicht mehr aus, um die Kosten für Ernährung, Kleidung oder Strom zu tragen.

Die 563 Euro für 2027 stehen noch nicht fest

Eine weitere Nullrunde ist möglich, aber nicht beschlossen. Dafür gibt es gleich zwei Gründe. Erstens muss das Haushaltsbegleitgesetz noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen, und für den 12. Oktober 2026 hat der Haushaltsausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung vorgesehen.

Zweitens steht eine grundlegende Änderung an, die die Orientierung an den 563 Euro außer Karft setzen würde. Der Gesetzgeber muss die Regelbedarfe anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 neu ermitteln.

Das Bundesarbeitsministerium strebt an, die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft zu setzen. Eine gesetzliche Garantie für einen bestimmten Termin oder eine bestimmte Höhe gibt es bislang nicht.

EVS 2023 könnte die gesamte Rechnung verändern

Kommt das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz rechtzeitig müsste der Gesetzgeber anhand der neuen Daten das Existenzminimum bestimmen und damit die Beträge für die Regelbedarfe.

Erst nach Abschluss dieser Berechnungen lässt sich seriös sagen, ob Alleinstehende 2027 weiterhin 563 Euro erhalten oder ob der Betrag steigt.

Für Betroffene wird der Herbst 2026 entscheidend

Leistungsbezieher sollten die Entwickllung genau verfolgen. Setzt sich nämlich Fortschreibung nach der geplanten neuen Formel durch, ist eine weitere Nullrunde nicht unwahrscheinlich. Liegen hingegen rechtzeitig Werte aus den Daten von 2023 vor, kann sich ein anderer Betrag ergeben.

FAQ: Kommt eine weitere Nullrunde? Steht bereits fest, dass der Regelsatz 2027 bei 563 Euro bleibt?

Nein. Eine weitere Nullrunde ist möglich, aber noch nicht beschlossen. Entscheidend sind das weitere Gesetzgebungsverfahren und die geplante Neuermittlung anhand der EVS 2023.

Warum rechnet man nicht einfach 563 Euro weiter hoch?

Der Regierungsentwurf sieht für die Fortschreibung 2027 die nicht gerundeten Werte aus der Basisfortschreibung 2026 als Ausgangspunkt vor. Bei Alleinstehenden beträgt dieser Wert 547,55 Euro.

Können die 563 Euro 2027 sogar sinken?

Eine reine Fortschreibung schützt bisherige Zahlbeträge grundsätzlich vor einer Absenkung. Welche Regeln das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz im Detail enthalten wird, steht jedoch noch nicht fest.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 sowie Methodik der Regelbedarfsermittlung (BMAS), Bundesregierung: Regelbedarfe 2026; Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 6. Juli 2026 (Bundesregierung), Deutscher Bundestag/Bundesrat: Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundesrats-Drucksache 442/26; öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Deutscher Bundestag)

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Rentner (69) hat Einkommen von 120.000 Euro – trotzdem bekommt er einen Lebensmittelzuschuss

25. August 2026 - 7:41

Ein 69-jähriger Rentner erzielt ein Jahreseinkommen von mehr als 900.000 dänischen Kronen, also rund 120.000 Euro. Trotzdem bekam er einen staatlichen Lebensmittelzuschuss. Der Fall sorgt in Dänemark für Kritik. Auch der Rentner selbst hält die Zahlung an einen Menschen mit seinem Einkommen für falsch.

334 Euro Zuschuss trotz hohem Einkommen

Der 69-jährige Jørgen Frausing bezieht in Dänemark eine staatliche Altersrente und arbeitet gleichzeitig als Dozent für Steuerrecht. Dadurch kommt er laut dem dänischen Rundfunk DR auf ein jährliches Einkommen von mehr als 900.000 Kronen.

Finanzielle Schwierigkeiten beim Lebensmitteleinkauf hat er nach eigener Darstellung nicht. Trotzdem erfüllt er die Voraussetzungen für den dänischen Lebensmittelzuschuss.

Die einmalige Zahlung beträgt für anspruchsberechtigte Altersrentner 2.500 dänische Kronen. Das entspricht rund 334 Euro. Die dänische Regierung führte die Zahlung ein, um Haushalte angesichts hoher Lebensmittelpreise finanziell zu entlasten.

Mehr als zwei Millionen Menschen sollten von der Maßnahme profitieren. Der Staat stellte dafür insgesamt 4,5 Milliarden dänische Kronen bereit.

Warum spielt sein Einkommen keine Rolle?

Die Zahlung hat mit einer Sonderregel zu tun: Bei Altersrentnern prüft der Staat für diesen Zuschuss nicht die Höhe des laufenden Einkommens. Stattdessen zählt das verfügbare Vermögen.

Anspruch haben Altersrentner, die im November 2025 eine dänische staatliche Altersrente erhielten und zum 31. Dezember 2025 über höchstens 350.000 Kronen an persönlichem liquiden Vermögen verfügten. Das entspricht grob 47.000 Euro.

Genau diese Regel ermöglicht es auch Rentnern mit sehr hohen laufenden Einkünften, den Zuschuss zu erhalten.

Aktien und Bankguthaben zählen – hohes Arbeitseinkommen nicht

Bei der Vermögensprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde unter anderem Guthaben auf Bankkonten, den Wert von Anleihen, bestimmte hinterlegte Forderungen, börsennotierte Aktien sowie Anteile an Investmentfonds.

Die persönliche liquide Vermögensgrenze liegt bei 350.000 Kronen. Maßgeblich ist der Stand zum 31. Dezember 2025.

Das laufende Einkommen eines Altersrentners bildet dagegen keine eigene Ausschlussgrenze für den Lebensmittelzuschuss. Deshalb kann ein Rentner mit einem Einkommen von umgerechnet rund 120.000 Euro die Zahlung erhalten, wenn sein relevantes liquides Vermögen unter der Grenze bleibt.

Rentner kritisiert seinen eigenen Zuschuss

Der 69-Jährige kritisiert selbst diese Regelung.  Er fordert stattdessen eine zielgenauere Verteilung an Menschen, die steigende Lebensmittelpreise tatsächlich vor finanzielle Probleme stellen.

Dänemark zahlte den Zuschuss im Mai aus

Das dänische Parlament beschloss den Lebensmittelzuschuss am 26. Februar 2026. Für Altersrentner, Empfänger bestimmter Sozialleistungen und weitere berechtigte Gruppen starteten die Zahlungen Anfang Mai 2026.

Altersrentner erhielten 2.500 Kronen steuerfrei. Auch zahlreiche Empfänger öffentlicher Sozialleistungen bekamen diesen Betrag. Studierende, Auszubildende und bestimmte weitere Gruppen erhielten 1.000 Kronen. Für Familien mit Kindern sah die Regelung unter bestimmten Voraussetzungen höhere Zahlungen vor.

Nicht mit deutscher Grundsicherung verwechseln

Der dänische Lebensmittelzuschuss ist nicht vergleichbar mit der Grundsicherung im Alter, Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe in Deutschland.

Dänemark führte die Zahlung als einmalige finanzielle Hilfe wegen der hohen Lebensmittelpreise ein. Bei Altersrentnern knüpft die Regelung ausdrücklich an den Bezug der staatlichen Rente und die Höhe des liquiden Vermögens an.

Deshalb sagt der Fall auch nichts darüber aus, ob ein Rentner mit einem Einkommen von 120.000 Euro in Deutschland Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen hätte.

Eine einfache Regel erzeugt ungewöhnliche Ergebnisse

Der Fall des 69-Jährigen macht die Schwäche pauschaler Grenzwerte sichtbar. Zwei Rentner können wirtschaftlich völlig unterschiedlich dastehen und trotzdem denselben Zuschuss erhalten.

Ein Rentner mit niedrigem Einkommen kann wegen eines höheren Bankguthabens die Vermögensgrenze überschreiten und leer ausgehen. Ein anderer kann ein sehr hohes laufendes Einkommen erzielen und trotzdem unter der Grenze für das liquide Vermögen bleiben.

Die dänische Regelung akzeptiert solche Fälle zugunsten einer vergleichsweise einfachen Abwicklung.

Dass ausgerechnet ein Begünstigter mit einem Jahreseinkommen von rund 120.000 Euro die Verteilung kritisiert, verschärft die politische Debatte: Staatliche Hilfen sollen Menschen entlasten, die hohe Preise tatsächlich treffen. Eine einfach zu verwaltende Regel erreicht dieses Ziel aber nicht in jedem Einzelfall.

FAQ zum Lebensmittelzuschuss für Rentner Warum bekommt ein Rentner mit 120.000 Euro Einkommen einen Lebensmittelzuschuss?

Für dänische Altersrentner sieht die Regelung keine entsprechende Einkommensobergrenze vor. Entscheidend ist unter anderem, dass der Rentner im November 2025 eine staatliche Altersrente bezog und sein persönliches liquides Vermögen zum 31. Dezember 2025 höchstens 350.000 dänische Kronen betrug.

Wie hoch ist der Lebensmittelzuschuss für Rentner?

Anspruchsberechtigte dänische Altersrentner erhalten einmalig 2.500 dänische Kronen steuerfrei. Das entspricht ungefähr 334 Euro. Die reguläre Auszahlung erfolgte Anfang Mai 2026.

Können Rentner in Deutschland diesen Zuschuss ebenfalls beantragen?

Nein. Bei dem beschriebenen Lebensmittelzuschuss handelt es sich um eine dänische staatliche Einmalzahlung. Die Regelung gilt nicht für Rentner in Deutschland. Für im Ausland lebende Empfänger einer dänischen staatlichen Rente existieren allerdings eigene Antragsregeln.

Quellen

Focus Online: „Rentner (69) hat Einkommen von 120.000 Euro – trotzdem bekommt er einen Lebensmittelzuschuss“
DR – Danmarks Radio: Berichterstattung zum Fall Jørgen Frausing
Dänisches Beschäftigungsministerium: Informationen und Faktenblatt zum Lebensmittelzuschuss 2026
Borger.dk / Udbetaling Danmark: Voraussetzungen für Altersrentner, Vermögensgrenze und berücksichtigte Vermögenswerte

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Nach 43 Jahren Vollzeit-Arbeit: Gerda (62) bekommt nur rund 1.500 Euro Rente gezahlt

25. August 2026 - 6:41

Gerda ist 62 Jahre alt und hat nach eigenen Angaben 43 Jahre lang Vollzeit gearbeitet. Ihr Berufsleben begann früh, Pausen gab es kaum, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden über Jahrzehnte gezahlt.

Heute bekommt sie rund 1.500 Euro Rente im Monat. Für viele klingt diese Summe zunächst solide. Doch Gerdas Fall zeigt, warum eine lange Erwerbszeit allein nicht automatisch zu einer hohen Altersrente führt.

1.500 Euro Rente nach 43 Jahren Arbeit

Die gesetzliche Rente richtet sich nicht nur nach der Zahl der Arbeitsjahre. Entscheidend ist vor allem, wie viel jemand im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten verdient hat. Wer in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst erreicht, erhält dafür einen Entgeltpunkt.

Wer darunter liegt, bekommt entsprechend weniger als einen Entgeltpunkt. Wer darüber liegt, erhält mehr, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. So kann es passieren, dass 43 Jahre Vollzeitarbeit am Ende zu einer Rente von etwa 1.500 Euro führen.

Das gilt besonders dann, wenn der Lohn über viele Jahre im unteren oder mittleren Bereich lag. Gerda kann also durchgehend gearbeitet haben und trotzdem keine sehr hohe Rente erreichen. Der Fall ist deshalb realistisch, wenn ihre Einkommen über lange Zeit spürbar unter dem Durchschnitt lagen.

Berechnungsbeispiel anhand von Gerdas Fall

Für eine vereinfachte Rechnung wird angenommen, dass Gerda 43 Jahre lang Beiträge gezahlt hat. Der aktuelle Rentenwert beträgt ab 1. Juli 2026 42,52 Euro je Entgeltpunkt.

Um auf rund 1.500 Euro Monatsrente zu kommen, müsste Gerda insgesamt etwa 35,3 Entgeltpunkte gesammelt haben.

Die Rechnung lautet: 1.500 Euro geteilt durch 42,52 Euro ergibt rund 35,3 Entgeltpunkte. Werden diese 35,3 Entgeltpunkte auf 43 Arbeitsjahre verteilt, ergibt sich ein Durchschnitt von rund 0,82 Entgeltpunkten pro Jahr. Das bedeutet vereinfacht: Gerda hätte im Schnitt etwa 82 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes erzielt.

Rechenschritt Ergebnis Angenommene Monatsrente 1.500 Euro brutto Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 42,52 Euro je Entgeltpunkt Benötigte Entgeltpunkte 1.500 ÷ 42,52 = rund 35,3 Entgeltpunkte Arbeitsjahre 43 Jahre Durchschnitt pro Jahr 35,3 ÷ 43 = rund 0,82 Entgeltpunkte Vereinfachte Einordnung Gerda lag im Schnitt bei etwa 82 Prozent des Durchschnittsverdienstes

Diese Rechnung ist bewusst vereinfacht. Sie geht davon aus, dass keine Abschläge, Zuschläge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Besonderheiten aus Versorgungsausgleich und Rentenart berücksichtigt werden. Für die journalistische Einordnung macht sie dennoch nachvollziehbar, wie eine Rente von 1.500 Euro nach 43 Vollzeitjahren entstehen kann.

Was die Entgeltpunkte über Gerdas Berufsleben sagen

Ein Durchschnitt von 0,82 Entgeltpunkten pro Jahr bedeutet nicht, dass Gerda wenig gearbeitet hat. Es bedeutet, dass ihr beitragspflichtiges Einkommen im Schnitt unter dem Durchschnitt aller Versicherten lag. Gerade in Dienstleistungsberufen, im Einzelhandel, in der Pflege, in der Gastronomie oder in einfachen Verwaltungs- und Produktionsberufen ist das nicht ungewöhnlich.

Gerda kann also jeden Monat Vollzeit gearbeitet und dennoch weniger Rentenansprüche aufgebaut haben als jemand mit gleichem Arbeitsumfang, aber höherem Gehalt. Die Rentenversicherung bewertet nicht die Anstrengung, sondern das beitragspflichtige Einkommen. Genau darin liegt für viele Betroffene die Enttäuschung.

Hinzu kommt, dass sich Löhne im Laufe eines Arbeitslebens stark verändern können. Niedrige Einstiegsgehälter, lange Phasen mit nur kleinen Lohnerhöhungen oder Beschäftigung in tarifschwachen Branchen wirken sich über Jahrzehnte aus. Am Ende summieren sich diese Unterschiede zu einer deutlich niedrigeren Rente.

Brutto ist nicht gleich netto

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorente. Von einer gesetzlichen Rente gehen in vielen Fällen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Je nach persönlicher Situation kann auch Einkommensteuer anfallen.

Wenn Gerda 1.500 Euro Bruttorente erhält, steht ihr dieser Betrag also nicht zwingend vollständig zur Verfügung. Nach Abzügen kann der monatliche Auszahlbetrag deutlich niedriger liegen. Für Miete, Energie, Lebensmittel, Versicherungen und Gesundheitsausgaben bleibt dann weniger Spielraum.

Gerade bei alleinlebenden Rentnerinnen und Rentnern fällt das stark ins Gewicht. Eine Warmmiete von 700 oder 800 Euro kann einen großen Teil der monatlichen Rente binden. Dann entscheidet nicht die Bruttorente über die Lebensqualität, sondern das Geld, das nach festen Kosten übrig bleibt.

Warum das Alter von 62 Jahren auffällt

Dass Gerda mit 62 Jahren bereits Rente bekommt, sollte im Artikel vorsichtig eingeordnet werden. Für eine reguläre Altersrente ist dieses Alter in Deutschland normalerweise zu niedrig. Deshalb muss offenbleiben, ob es sich um eine besondere Rentenart, eine Erwerbsminderungsrente, zusätzliche Versorgungsleistungen oder eine andere Konstellation handelt.

Für die Berechnung der Rentenhöhe ist dieser Hinweis wichtig. Bei einem vorgezogenen Rentenbeginn können Abschläge entstehen. Solche Abschläge würden bedeuten, dass Gerda ohne früheren Rentenbeginn rechnerisch eine höhere Monatsrente erreichen könnte.

Da im geschilderten Fall keine weiteren Einzelheiten genannt sind, sollte die Zahl von 1.500 Euro als berichteter Monatsbetrag verstanden werden. Die Beispielrechnung zeigt nur, welche Entgeltpunkte ungefähr erforderlich wären, um eine solche Rente rechnerisch zu erklären.

Was Gerdas Fall über das Rentensystem zeigt

Gerdas Geschichte zeigt eine verbreitete Spannung im deutschen Rentensystem. Viele Menschen messen ihre spätere Rente an der Länge ihres Arbeitslebens. Die Rentenformel misst jedoch vor allem die Höhe der eingezahlten Beiträge.

Das führt zu einem Gefühl der Ungerechtigkeit, wenn jahrzehntelange Vollzeitarbeit nur zu einer begrenzten Rente führt. Wer über 40 Jahre gearbeitet hat, erwartet häufig mehr Abstand zu finanziellen Sorgen. Im Alltag entscheidet aber nicht das Arbeitsethos, sondern die Summe der erworbenen Entgeltpunkte.

Deshalb ist der Fall Gerda politisch und gesellschaftlich relevant. Er zeigt, dass niedrige und mittlere Löhne nicht nur während des Erwerbslebens belasten. Sie wirken bis ins Alter fort.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Gerda lebt allein in einer Mietwohnung. Ihre Bruttorente liegt bei rund 1.500 Euro im Monat. Nach Abzügen für Kranken- und Pflegeversicherung bleibt ihr weniger auf dem Konto.

Für die Warmmiete zahlt sie 760 Euro. Hinzu kommen Strom, Lebensmittel, Telefon, Versicherungen, Medikamente und Fahrkarten. Am Monatsende bleibt nur ein kleiner Betrag für Rücklagen.

Eine neue Brille, eine Reparatur oder eine höhere Nebenkostenabrechnung werden dadurch schnell zum Problem. Gerda sagt nicht, dass sie mittellos sei. Aber sie hätte nach 43 Jahren Vollzeitarbeit mehr Sicherheit erwartet.

Fragen und Antworten zum Thema Wie kann Gerda nach 43 Jahren Vollzeitarbeit nur 1.500 Euro Rente bekommen?

Das ist nachvollziehbar, wenn ihr Einkommen über viele Jahre unter dem Durchschnitt lag. Bei rund 35,3 Entgeltpunkten und einem Rentenwert von 42,52 Euro ergibt sich eine Monatsrente von etwa 1.500 Euro. Auf 43 Jahre verteilt entspricht das rund 0,82 Entgeltpunkten pro Jahr.

Was bedeutet ein Entgeltpunkt?

Ein Entgeltpunkt entspricht einem Jahr mit einem Einkommen auf Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Wer weniger verdient, erhält weniger als einen Entgeltpunkt. Wer mehr verdient, erhält entsprechend mehr, soweit das Einkommen beitragspflichtig ist.

Ist 1.500 Euro Rente brutto oder netto?

In vielen Rentenangaben ist zunächst die Bruttorente gemeint. Davon können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Ob zusätzlich Steuern fällig werden, hängt vom Einzelfall ab.

Warum ist die Zahl der Arbeitsjahre nicht allein entscheidend?

Die Arbeitsjahre zeigen, wie lange jemand Beiträge gezahlt hat. Die Rentenhöhe hängt aber auch davon ab, wie hoch diese Beiträge waren. Deshalb können zwei Menschen mit 43 Arbeitsjahren sehr unterschiedliche Renten bekommen.

Warum ist ein Rentenbeginn mit 62 Jahren besonders zu prüfen?

Eine reguläre Altersrente beginnt normalerweise später. Bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren kann es sich um eine besondere Rentenart oder um eine individuelle Konstellation handeln. Auch Abschläge können eine niedrigere Monatsrente erklären.

Was zeigt Gerdas Fall für jüngere Beschäftigte?

Der Fall zeigt, dass ein regelmäßiger Blick in die Renteninformation wichtig ist. Wer früh erkennt, dass die spätere Rente voraussichtlich knapp wird, kann rechtzeitig zusätzliche Vorsorge prüfen. Besonders Beschäftigte mit niedrigen und mittleren Einkommen sollten ihre Ansprüche genau im Blick behalten.

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Neubewertung beim Grad der Behinderung nach neuer Verordnung

25. August 2026 - 6:19
GdB neu bewerten lassen? Warum alte Tabellenwerte nicht immer entscheiden

Wer bereits vor Jahren einen Grad der Behinderung festgestellt bekommen hat, sollte eine alte Bewertung nicht automatisch als unveränderlich ansehen.

Seit letztem Jahr gelten neu gefasste Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung, die die Auswirkungen einer Erkrankung auf die gesellschaftliche Teilhabe deutlicher in den Vordergrund stellen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass seit Oktober 2025 sämtliche GdB-Tabellen ausgetauscht wurden. Die krankheitsspezifischen Werte in Teil B gelten überwiegend weiter, doch ihre Anwendung muss sich an den neuen Vorgaben in Teil A und am aktuellen medizinischen Wissensstand orientieren.

Besonders deutlich zeigt das ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Hämophilie. Das Gericht stellte klar, dass selbst ein ausdrücklich genannter Tabellenwert nicht losgelöst von moderner Behandlung, Therapieaufwand und den tatsächlichen Auswirkungen im Alltag angewandt werden darf.

Neue Versorgungsmedizin-Verordnung gilt seit 3. Oktober 2025

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde am 2. Oktober 2025 verkündet und trat einen Tag später in Kraft. Neu gefasst wurde vor allem Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, während die krankheitsspezifischen Vorgaben in Teil B zunächst weitgehend bestehen blieben.

Behinderung wird danach nicht allein über eine Diagnose oder einen körperlichen Befund erfasst. Entscheidend ist, wie langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen zusammen mit bestehenden Barrieren die volle und gleichberechtigte Teilhabe erschweren.

Einen ausführlichen Überblick über diese veränderte Bewertungssystematik gibt auch unser Beitrag Schwerbehinderung: Neue Logik kann den eigenen GdB kippen.

Tabellenwerte bleiben wichtig – sind aber Anhaltswerte

Die neue Fassung von Teil A stellt ausdrücklich klar, dass die in Teil B genannten GdB-Werte Anhaltswerte sind. Die dort enthaltenen Beurteilungsspannen sollen gerade ermöglichen, Besonderheiten eines einzelnen Menschen zu berücksichtigen.

Zugleich werden die Werte als typische Werte bezeichnet, die auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik beruhen sollen. Im Einzelfall darf von einem Tabellenwert abgewichen werden, wenn die besonderen Umstände nachvollziehbar begründet werden.

Damit verliert die Tabelle keineswegs ihre Bedeutung. Sie ist weiterhin Ausgangspunkt der Bewertung, darf aber nicht wie eine starre Punkteliste behandelt werden.

Bewertungsfrage Was seit Oktober 2025 besonders beachtet werden muss Diagnose Eine Diagnose allein bestimmt den GdB nicht Tabellenwert Die Werte in Teil B sind Anhaltswerte und typische Werte Alltag Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf die Teilhabe Behandlung Übliche Therapiefolgen sind häufig bereits berücksichtigt Außergewöhnliche Therapiefolgen Sie können einen höheren GdB rechtfertigen Mehrere Erkrankungen Einzel-GdB werden nicht addiert Wechselwirkungen Verstärken sich Beeinträchtigungen gegenseitig, kann dies den Gesamt-GdB erhöhen Medizinischer Fortschritt Neue Behandlungsmöglichkeiten und aktuelle Erkenntnisse müssen berücksichtigt werden Warum das BSG-Urteil zur Hämophilie so wichtig ist

Das Bundessozialgericht beschäftigte sich am 11. Dezember 2025 mit einem jungen Kläger, der an schwerer Hämophilie A litt. Bei ihm lag die Restaktivität des Gerinnungsfaktors bei weniger als einem Prozent.

Nach dem Wortlaut der bisherigen Tabelle wird bei einer schweren Hämophilie mit einer Restaktivität von weniger als einem Prozent eine Bewertung innerhalb einer Spanne von GdB 80 bis 100 genannt. Das Landessozialgericht hatte deshalb einen hohen GdB bestätigt.

Dem Bundessozialgericht genügte diese Betrachtung nicht. Es hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück, weil Therapieaufwand, Blutungsneigung und die daraus entstehenden tatsächlichen Einschränkungen nicht ausreichend einbezogen worden waren.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen B 9 SB 3/24 R. Die Entscheidung bedeutet ausdrücklich nicht, dass bei Hämophilie kein GdB von 80 oder mehr mehr möglich wäre.

Ein Laborwert allein reicht nicht

Der Fall zeigt besonders anschaulich, weshalb eine medizinische Kennzahl nicht automatisch über die Höhe des GdB entscheiden kann. Moderne Medikamente und Substitutionstherapien können dazu führen, dass Menschen trotz sehr niedriger Restfaktoraktivität deutlich weniger Blutungen erleiden als dies früher zu erwarten war.

Umgekehrt können trotz moderner Behandlung erhebliche Blutungen, Gelenkschäden, Therapiebelastungen oder Einschränkungen im Alltag bestehen. Genau diese Unterschiede müssen nach Auffassung des BSG berücksichtigt werden.

Das Gericht formuliert deshalb einen wichtigen Grundsatz für die Begutachtung: Bei der GdB-Bewertung ist der aktuelle medizinische Erkenntnisstand teilhabeorientiert heranzuziehen. Die jeweilige Vorschrift muss entsprechend ausgelegt werden.

Ein niedrigerer GdB ist ebenfalls möglich

Die neue Betrachtung führt nicht automatisch zu höheren GdB-Werten. Sie kann in bestimmten Fällen sogar das Gegenteil bewirken.

Das BSG weist im Hämophilie-Verfahren darauf hin, dass eine erfolgreiche moderne Therapie mit geringem Behandlungsaufwand die Teilhabe erleichtern kann. Dann kann trotz eines auffälligen medizinischen Messwerts ein niedrigerer GdB in Betracht kommen.

Daraus folgt für Betroffene eine wichtige Konsequenz: Die neue Verordnung ist kein allgemeines Instrument zur Erhöhung bestehender GdB-Feststellungen. Sie verlangt vielmehr eine genauere Betrachtung dessen, was eine Erkrankung unter heutigen medizinischen Bedingungen tatsächlich bewirkt.

Auch Therapiefolgen können den GdB beeinflussen

Die seit Oktober 2025 geltenden Grundsätze enthalten zudem ausdrückliche Vorgaben zu Behandlungen. Typischerweise mit einer Therapie verbundene Folgen und Begleiterscheinungen sind grundsätzlich bereits in den Tabellenwerten berücksichtigt.

Bei außergewöhnlichen Folgen oder außergewöhnlichen Begleiterscheinungen kann hingegen ein höherer GdB gerechtfertigt sein. Das kann beispielsweise interessant werden, wenn eine notwendige Behandlung erhebliche und dauerhafte zusätzliche Einschränkungen verursacht.

Für einen Antrag reicht es deshalb häufig nicht, lediglich die Erkrankung und die Medikamente aufzuschreiben. Ärztliche Berichte sollten möglichst konkret beschreiben, welche Belastungen durch Krankheit und Behandlung dauerhaft entstehen.

Auch Schmerzen und psychische Erkrankungen werden genauer abgegrenzt

Die neue Fassung regelt zudem genauer, wann Schmerzen und psychische Beschwerden bereits im Tabellenwert enthalten sind und wann eine zusätzliche Erkrankung berücksichtigt werden kann. Übliche Schmerzen einer körperlichen Erkrankung werden grundsätzlich bereits von der jeweiligen Bewertung erfasst.

Sind die Schmerzen jedoch deutlich stärker als aufgrund der körperlichen Erkrankung zu erwarten wäre und erfüllen sie die Voraussetzungen einer eigenständigen ICD-Diagnose, kann eine gesondert zu bewertende Begleiterkrankung vorliegen. Vergleichbares gilt für außergewöhnlich ausgeprägte psychische Begleiterscheinungen.

Für Betroffene kann deshalb entscheidend sein, dass nicht nur Befunde einer Hauptdiagnose eingereicht werden. Auch fachärztlich festgestellte weitere Erkrankungen und deren eigenständige Auswirkungen sollten dokumentiert sein.

Mehrere Einzel-GdB werden weiterhin nicht zusammengerechnet

Bei mehreren Erkrankungen bleibt eine häufige Fehlannahme bestehen: Ein GdB 30, ein GdB 20 und ein weiterer GdB 20 ergeben nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 70 oder auch nur von 50.

Nach der aktuellen Versorgungsmedizin-Verordnung wird zunächst von der stärksten Beeinträchtigung ausgegangen. Anschließend wird geprüft, ob weitere Gesundheitsstörungen die gesamte Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken.

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Betrachtung mit Urteil vom 23. Juni 2026. Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass Einzel-GdB von 30, 20 und 20 nicht zwingend zu einem Gesamt-GdB von 50 führen.

Wie mehrere Einzelbewertungen dennoch die Schwelle zur Schwerbehinderung erreichen können, erläutern wir im Beitrag So kann man den GdB von 30 auf 50 erhöhen.

Wechselwirkungen zwischen Erkrankungen können entscheidend werden

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn zwei Erkrankungen sich gegenseitig verstärken. Genau für solche Fälle enthalten die neuen Grundsätze ausführlichere Vorgaben.

Eine körperliche Einschränkung und eine weitere Erkrankung können beispielsweise verschiedene Lebensbereiche betreffen und dadurch zusammen eine wesentlich stärkere Belastung auslösen. Ebenso kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Folgen einer anderen Erkrankung verschärfen.

Überschneiden sich die Auswirkungen dagegen vollständig, führt die zweite Erkrankung häufig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Deshalb sollte ein Antrag nicht nur Diagnosen nennen, sondern nachvollziehbar darstellen, wie die Erkrankungen miteinander wirken.

Wann eine Neubewertung des GdB sinnvoll sein kann

Eine neue Prüfung kommt vor allem in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat, neue dauerhafte Erkrankungen hinzugekommen sind oder frühere Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Auch neue medizinische Erkenntnisse können innerhalb eines laufenden Verfahrens Bedeutung bekommen.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass der GdB die Auswirkungen auf die Teilhabe abbildet. Das SGB IX verlangt ebenfalls eine Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen und ihrer gegenseitigen Beziehungen.

Wer einen höheren GdB erreichen möchte, sollte deshalb nicht lediglich argumentieren, dass eine bestimmte Diagnose nach einer Tabelle einen bestimmten Wert erhalten müsse. Erfolgversprechender ist eine genaue Darstellung der dauerhaften Einschränkungen im Alltag.

Ein Änderungsantrag kann auch Nachteile haben

Vor einem Antrag auf Neufeststellung sollte die bisherige gesundheitliche Situation geprüft werden. Das Versorgungsamt betrachtet bei einer erneuten Entscheidung nicht zwingend ausschließlich die neu hinzugekommene Erkrankung.

Haben sich frühere Gesundheitsstörungen deutlich gebessert, kann eine neue Gesamtbewertung auch niedriger ausfallen. § 48 SGB X erlaubt die Änderung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Die Reform vom Oktober 2025 allein bedeutet deshalb nicht, dass jeder ältere Schwerbehindertenbescheid neu aufgerollt werden sollte. Vor allem bei einem bereits bestehenden GdB 50 oder höher ist zu prüfen, ob die medizinische Dokumentation eine Verschlechterung oder zusätzliche Beeinträchtigung tatsächlich trägt.

Welche Vorteile bereits ein GdB 50 ohne zusätzliche Merkzeichen bietet, zeigt unser Überblick GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese Vorteile bestehen trotzdem.

Gute Arztberichte werden noch wichtiger

In einem GdB-Verfahren reicht die Mitteilung einer Diagnose häufig nicht aus. Ein Arztbericht sollte möglichst beschreiben, welche Funktionen eingeschränkt sind, wie häufig Beschwerden auftreten, wie lange sie anhalten und welche Behandlung erforderlich ist.

Ebenso hilfreich können Angaben darüber sein, ob Mobilität, Kommunikation, Selbstversorgung, soziale Kontakte oder andere alltägliche Aktivitäten dauerhaft beeinträchtigt sind. Dabei geht es nicht um die persönliche Wohn- oder Berufssituation als solche, sondern um die gesundheitlich bedingten Auswirkungen auf die Teilhabe.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen außerdem klar, dass aus einem GdB nicht unmittelbar auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf. Ein hoher GdB bedeutet daher beispielsweise nicht automatisch Erwerbsminderung.

Was Betroffene aus dem BSG-Urteil mitnehmen sollten

Das Urteil zur Hämophilie ist weit über diese einzelne Erkrankung hinaus interessant. Es zeigt, wie das BSG alte krankheitsspezifische Tabellen mit dem aktuellen medizinischen Wissensstand und den seit Oktober 2025 neu formulierten Grundsätzen zusammenführt.

Die Tabelle bleibt verbindlicher Ausgangspunkt, aber ein Laborwert, eine Diagnose oder eine traditionelle Einordnung darf nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sind die konkreten dauerhaften gesundheitlichen Auswirkungen und die daraus entstehenden Einschränkungen der Teilhabe.

Das kann sowohl zu einer höheren als auch zu einer niedrigeren Bewertung führen. Wer eine Neubewertung beantragt, sollte deshalb nicht nur alte Tabellenwerte zitieren, sondern aktuelle fachärztliche Befunde und möglichst konkrete Angaben zu Therapie, Beschwerden und Alltagseinschränkungen vorlegen.

Beispiel aus der Praxis

Petra hat seit mehreren Jahren einen GdB von 40 wegen einer chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates. Inzwischen ist zusätzlich eine neurologische Erkrankung diagnostiziert worden, außerdem hat sich ihre Gehfähigkeit deutlich verschlechtert und sie benötigt wesentlich häufiger Pausen und Unterstützung.

Ein bloßer Hinweis auf zwei Tabellenwerte würde noch keinen GdB 50 ergeben. Für die Neubewertung ist vielmehr wichtig, ob beide Erkrankungen unterschiedliche Bereiche ihrer Teilhabe beeinträchtigen oder sich gegenseitig verstärken.

Petra lässt deshalb aktuelle fachärztliche Berichte erstellen, in denen Beweglichkeit, Belastbarkeit, neurologische Ausfälle und die dauerhaften Auswirkungen der Behandlung beschrieben werden. Das Versorgungsamt muss anschließend eine neue Gesamtbetrachtung vornehmen und darf die Einzelwerte nicht einfach addieren.

Häufige Fragen zur neuen GdB-Bewertung 1. Wurden im Oktober 2025 alle GdB-Tabellen geändert?

Nein. Mit Wirkung zum 3. Oktober 2025 wurde insbesondere Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze neu gefasst, während Teil B mit den krankheitsspezifischen Werten überwiegend unverändert blieb. Die Anwendung dieser Werte richtet sich jedoch nach den neuen Grundsätzen.

2. Kann ich wegen der neuen Verordnung automatisch einen höheren GdB bekommen?

Nein. Die Änderung allein führt nicht automatisch zu einer Erhöhung. Entscheidend bleiben die individuellen dauerhaften Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe.

3. Sind die Tabellenwerte weiterhin verbindlich?

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind weiterhin anzuwenden. Die darin genannten Einzelwerte werden jedoch ausdrücklich als Anhaltswerte beziehungsweise typische Werte bezeichnet, und begründete Abweichungen sind im Einzelfall möglich.

4. Was hat das BSG bei Hämophilie entschieden?

Das BSG entschied am 11. Dezember 2025, dass eine Bewertung nicht allein anhand der Restaktivität eines Gerinnungsfaktors erfolgen darf. Blutungsneigung, moderne Behandlung, Therapieaufwand und tatsächliche Teilhabeeinschränkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

5. Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?

Nein. Einzel-GdB dürfen weder addiert noch gemittelt werden. Entscheidend ist, wie stark die verschiedenen Erkrankungen zusammen die Teilhabe beeinträchtigen und ob sie sich gegenseitig verstärken.

6. Kann ein Antrag auf Erhöhung auch zu einem niedrigeren GdB führen?

Das ist möglich, wenn sich bisher berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen wesentlich gebessert haben. Deshalb sollte vor einem Änderungsantrag geprüft werden, ob die aktuellen ärztlichen Unterlagen die angestrebte höhere Bewertung tatsächlich stützen.

Der Beitrag Neubewertung beim Grad der Behinderung nach neuer Verordnung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente wird stärker besteuert: 72 Prozent der Renten sind bereits steuerpflichtig

24. August 2026 - 17:57

Die Besteuerung der Rente greift immer stärker. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2025 bereits 71,7 Prozent der ausgezahlten Rentenleistungen steuerpflichtig.

Insgesamt wurden rund 423 Milliarden Euro an Rentenleistungen ausgezahlt. Davon entfielen etwa 304 Milliarden Euro auf steuerpflichtige Einkünfte.

Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt seit Jahren

Die Entwicklung ist deutlich. Im Jahr 2015 waren noch 55,3 Prozent der Rentenleistungen steuerpflichtig.

Innerhalb von zehn Jahren ist dieser Anteil damit um mehr als 16 Prozentpunkte gestiegen. Ein Grund dafür ist die schrittweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente.

Neue Rentnerjahrgänge müssen einen immer höheren Anteil ihrer Altersbezüge versteuern. Gleichzeitig führen regelmäßige Rentenerhöhungen dazu, dass auch bei vielen Bestandsrentnern der steuerpflichtige Betrag wächst.

72 Prozent steuerpflichtig heißt nicht 72 Prozent Steuer

Die häufig zitierte Zahl darf nicht mit dem persönlichen Steuersatz verwechselt werden. Der steuerpflichtige Rentenanteil beschreibt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich in die Einkommensteuerberechnung einfließt.

Davon können beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere steuerlich anerkannte Ausgaben abgezogen werden. Zusätzlich schützt der steuerliche Grundfreibetrag einen Teil des Einkommens.

Ein Rentner kann deshalb eine deutlich höhere Jahresbruttorente erhalten, ohne tatsächlich Einkommensteuer zahlen zu müssen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag: Rente 2026: Bis zu dieser Höhe bleibt die Bruttorente steuerfrei.

Tatsächlich zahlen deutlich weniger Rentner Einkommensteuer

Die zuletzt vollständig ausgewerteten Steuerdaten stammen aus dem Jahr 2022. Damals mussten rund 42 Prozent der Rentenbeziehenden tatsächlich Einkommensteuer zahlen.

Damit zeigt sich ein großer Unterschied zur Zahl von 71,7 Prozent steuerpflichtiger Rentenleistungen. Steuerpflichtige Renteneinkünfte führen also keineswegs automatisch zu einer Steuerzahlung.

Besonders häufig waren Rentner betroffen, die neben ihrer gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erhielten. Dazu gehören etwa eine Betriebsrente, Mieteinnahmen, Arbeitslohn oder zusätzliche Einkünfte des Ehepartners.

Neurentner 2026 müssen 84 Prozent versteuern

Für Menschen, deren gesetzliche Rente im Jahr 2026 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil bereits 84 Prozent. Lediglich 16 Prozent der maßgebenden Rente bleiben zunächst steuerfrei.

Der daraus errechnete persönliche Rentenfreibetrag wird anschließend als Eurobetrag festgeschrieben. Dieser Freibetrag erhöht sich bei den üblichen späteren Rentenanpassungen grundsätzlich nicht.

Das hat eine wichtige Folge: Steigt die Rente, wächst bei Bestandsrentnern häufig vor allem der steuerpflichtige Betrag.

Passend dazu: Diese Freibeträge senken 2026 die Steuerlast bei der Rente.

Rentenerhöhungen können Rentner über die Steuergrenze bringen

Gerade für Rentner, die bislang knapp unter der Steuergrenze lagen, können Rentenerhöhungen Folgen haben. Der persönliche Rentenfreibetrag bleibt gleich, während die ausgezahlte Rente steigt.

Dadurch kann das zu versteuernde Einkommen erstmals so hoch werden, dass eine Einkommensteuer anfällt. Auch eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann dadurch neu entstehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Rentenerhöhung automatisch vom Finanzamt wieder aufgezehrt wird. Besteuert wird nur der Betrag, der nach allen Freibeträgen und Abzügen tatsächlich steuerpflichtig bleibt.

Mehr dazu: Steuerfalle Rente 2026: So können Nachzahlungen entstehen.

Die wichtigsten Werte im Überblick Wert Bedeutung 71,7 Prozent Steuerpflichtiger Anteil der Rentenleistungen 2025 rund 304 Milliarden Euro Steuerpflichtiger Teil der ausgezahlten Rentenleistungen rund 42 Prozent Anteil der Rentenbeziehenden mit tatsächlicher Einkommensteuer nach den jüngsten vollständigen Daten 84 Prozent Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 16 Prozent Steuerfreier Anteil bei Rentenbeginn 2026 12.348 Euro Grundfreibetrag für Alleinstehende 2026 Der Grundfreibetrag schützt viele Rentner

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 12.348 Euro für Alleinstehende. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.696 Euro.

Dabei darf nicht einfach die Jahresbruttorente mit dem Grundfreibetrag verglichen werden. Zunächst müssen der persönliche Rentenfreibetrag und weitere steuerlich abziehbare Beträge berücksichtigt werden.

Deshalb kann die Bruttorente spürbar oberhalb von 12.348 Euro liegen, ohne dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt.

Zusätzliche Einnahmen machen den Unterschied

Besonders aufmerksam sollten Rentner sein, die neben der gesetzlichen Altersrente weitere Einnahmen haben. Schon eine zusätzliche Betriebsrente, Mieteinnahmen oder steuerpflichtiger Arbeitsverdienst können das Ergebnis deutlich verändern.

Auch bei Ehepaaren kann eine geringe eigene Rente trotzdem zu einer Steuerbelastung führen, wenn der andere Ehepartner höhere Einkünfte erzielt. Bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die entsprechenden Einkünfte zusammen betrachtet.

Gerade deshalb lässt sich die Frage „Wie viel Rente ist steuerfrei?“ nicht mit einer einzigen monatlichen Rentengrenze beantworten.

Ältere Rentner behalten ihren persönlichen Freibetrag

Wer schon seit vielen Jahren Rente bezieht, muss nicht plötzlich 84 Prozent seiner ursprünglichen Rente versteuern. Der bei Rentenbeginn festgelegte persönliche Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich bestehen.

Allerdings bleibt dieser Freibetrag als fester Eurobetrag bestehen. Genau deshalb führt eine steigende Rente über die Jahre dazu, dass ein immer größerer Anteil der aktuellen Auszahlung steuerlich erfasst wird.

Die höheren Besteuerungsanteile treffen damit unmittelbar vor allem neue Rentnerjahrgänge. Bestandsrentner spüren die Entwicklung dagegen vor allem durch steigende Rentenzahlungen bei unverändertem Freibetrag.

Die Rentenbesteuerung wird weiter steigen

Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Für neue Rentnerjahrgänge steigt der Besteuerungsanteil schrittweise weiter, bis neu beginnende Renten schließlich vollständig steuerpflichtig werden.

Das bedeutet allerdings auch dann nicht, dass jeder Rentner auf seine komplette Rente Einkommensteuer zahlen muss. Grundfreibetrag, Versicherungsbeiträge und weitere Abzüge bleiben weiterhin zu berücksichtigen.

Für Rentner wird es deshalb immer wichtiger, nicht nur auf die monatliche Bruttorente zu schauen. Entscheidend ist, wie hoch das tatsächlich zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen ausfällt.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Frau geht im Jahr 2026 in Altersrente und erhält monatlich 1.500 Euro brutto. Ihre Jahresbruttorente beträgt damit 18.000 Euro.

Bei einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent werden zunächst 15.120 Euro steuerlich berücksichtigt. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass sie auf diesen Betrag unmittelbar Einkommensteuer zahlen muss.

Von ihren Einkünften können unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere steuerlich zulässige Beträge abgezogen werden. Erst danach zeigt sich, ob ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.

Erhält sie zusätzlich beispielsweise eine Betriebsrente oder Mieteinnahmen, steigt die Wahrscheinlichkeit deutlich, dass Einkommensteuer anfällt.

Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung Müssen 72 Prozent aller Rentner Einkommensteuer zahlen?

Nein. Die 71,7 Prozent beziehen sich auf den steuerpflichtigen Anteil der gesamten ausgezahlten Rentenleistungen.

Nach den jüngsten vollständig verfügbaren Steuerdaten zahlten rund 42 Prozent der Rentenbeziehenden tatsächlich Einkommensteuer.

Werden mir 72 Prozent meiner Rente als Steuer abgezogen?

Nein. Der steuerpflichtige Anteil ist kein Steuersatz.

Er beschreibt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird.

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil für Neurentner 2026?

Wer 2026 erstmals Rente bezieht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent. 16 Prozent bleiben zunächst steuerfrei.

Aus diesem Anteil wird anschließend der persönliche Rentenfreibetrag in Euro ermittelt.

Gilt der Anteil von 84 Prozent auch für langjährige Rentner?

Nein. Bestandsrentner behalten grundsätzlich ihren bereits festgelegten persönlichen Rentenfreibetrag.

Die regulären späteren Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag jedoch nicht.

Kann eine Rentenerhöhung erstmals Einkommensteuer auslösen?

Ja. Steigt die Rente bei unverändertem Rentenfreibetrag, wächst der steuerpflichtige Betrag.

Wer bislang nur knapp unter der Steuergrenze lag, kann dadurch erstmals steuerpflichtig werden.

Welche Rentner müssen besonders aufpassen?

Besonders betroffen sind Rentner mit zusätzlichen Einkünften. Dazu gehören Betriebsrenten, Mieteinnahmen, steuerpflichtiger Arbeitsverdienst oder weitere Einkünfte innerhalb einer Ehe.

Diese Einnahmen können dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird und tatsächlich Einkommensteuer anfällt.

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Bürgergeld und Kindergeld: Innenminister wollen Ansprüche von EU-Ausländern stark kürzen

24. August 2026 - 17:47

Die Innenminister von Bund und Ländern wollen den Zugang bestimmter EU-Bürger zu Sozialleistungen erschweren. Im Blick stehen vor allem Leistungen der Grundsicherung nach kurzer Beschäftigung in Deutschland sowie Kindergeld für Kinder, die in einem anderen EU-Staat leben.

Die Innenministerkonferenz in Hamburg verständigte sich darauf, strengere Voraussetzungen auf europäischer Ebene prüfen zu lassen und organisierten Sozialleistungsmissbrauch stärker zu bekämpfen.

Innenminister wollen Sozialleistungsbetrug stärker verfolgen

Anlass der Initiative der Innenminister sind insbesondere organisierte Fälle von Sozialleistungsmissbrauch. Behörden berichten über Konstellationen, in denen Menschen aus anderen EU-Staaten nach Deutschland gebracht und in geringfügige oder nur vorgetäuschte Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden.

Dadurch können unter Umständen Arbeitnehmerrechte und daraus folgende Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen. Teilweise sollen Betroffene zugleich in überteuerten oder schlechten Wohnungen untergebracht worden sein, während Hintermänner wirtschaftlich von dem Modell profitieren.

Die Innenminister fordern deshalb einen engeren Informationsaustausch zwischen Polizei, Jobcentern, Familienkassen, Ausländerbehörden und Kommunen. Außerdem sollen Möglichkeiten zur Aufdeckung organisierter Strukturen und zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen erweitert werden.

Bürgergeld für EU-Ausländer soll nicht einfach pauschal gekürzt werden

Pauschale Kürzungen für Anspruchsberechtigte, die keinen deutschen Pass haben, soll es aber dennoch nicht geben.

Diskutiert wird vielmehr, ob EU-Bürger erst nach einer umfangreicheren Beschäftigung und einer längeren Mindestbeschäftigungszeit Zugang zu bestimmten Sozialleistungen erhalten sollen. Die Bundesregierung beziehungsweise Deutschland soll sich dafür auf EU-Ebene einsetzen.

Damit würde nicht in erster Linie die Höhe des monatlichen Regelbedarfs verändert. Vielmehr könnte sich die Frage verschärfen, ab wann überhaupt ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entsteht.

Schon heute bekommen EU-Bürger nicht automatisch Grundsicherung

Bereits das geltende Recht enthält zahlreiche Einschränkungen. § 7 SGB II schließt bestimmte ausländische Staatsangehörige in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts von Leistungen aus, sofern sie insbesondere keinen Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus besitzen.

Auch Personen, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus der Arbeitssuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz oder bestimmten vergleichbaren Aufenthaltszwecken ergibt, können vom Leistungsbezug ausgeschlossen sein. Nach mindestens fünf Jahren gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gelten wiederum besondere Vorschriften.

Die häufig zu lesende Behauptung, jeder EU-Bürger könne unmittelbar nach der Einreise Grundsicherung beim Jobcenter beantragen, bildet die bestehende Rechtslage deshalb nicht ab.

Warum eine kurze Beschäftigung so wichtig werden kann

Besonders umstritten sind Fälle, in denen EU-Bürger tatsächlich als Arbeitnehmer gelten. Der Arbeitnehmerstatus kann aufenthaltsrechtlich und sozialrechtlich erhebliche Folgen haben und lässt sich nicht allein daran festmachen, ob jemand eine Vollzeitstelle besitzt.

Auch eine wirtschaftlich kleinere Beschäftigung kann unter bestimmten Umständen eine tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit darstellen. Genau an dieser Stelle wollen die Innenminister offenbar ansetzen und den Zugang zu Sozialleistungen stärker an Umfang und Dauer der Arbeit koppeln.

Das würde vor allem sogenannte Aufstocker betreffen. Dabei handelt es sich um Menschen, die arbeiten, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den gesetzlich berücksichtigten Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken.

Eine Mindestbeschäftigungszeit könnte weitreichende Folgen haben

Würde künftig eine längere Beschäftigung verlangt, könnten Menschen trotz tatsächlicher Arbeit zunächst von ergänzender Grundsicherung ausgeschlossen bleiben. Das wäre besonders für Beschäftigte mit sehr niedrigen Einkommen relevant.

Wie lange jemand gearbeitet haben müsste und welcher Arbeitsumfang ausreichen soll, ist derzeit offen. Auch ein konkreter Gesetzentwurf mit entsprechenden Schwellenwerten liegt bislang nicht vor.

Deshalb lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht seriös sagen, dass beispielsweise nach drei oder sechs Monaten automatisch ein Leistungsanspruch entfällt. Die Innenminister haben eine politische Richtung vorgegeben, aber noch keine unmittelbar anwendbare neue Anspruchsregel geschaffen.

Kindergeld für Kinder im EU-Ausland ebenfalls im Blick

Der zweite Vorschlag betrifft das Kindergeld. Die Innenminister wollen prüfen lassen, ob Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, stärker an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst werden können.

Das deutsche Kindergeld beträgt 2026 grundsätzlich 259 Euro je Kind und Monat. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch in grenzüberschreitenden Fällen gezahlt werden kann.

Dabei geht es keineswegs ausschließlich um ausländische Staatsangehörige. Auch deutsche Eltern können abhängig von Wohnort, Beschäftigung und Steuerpflicht in grenzüberschreitende Kindergeldfälle geraten.

Kindergeld aus zwei Staaten gibt es nicht einfach doppelt

Bei Familien, die in verschiedenen EU-Staaten leben oder arbeiten, gelten europäische Koordinierungsregeln. Bestehen Ansprüche in mehreren Staaten, bestimmen sogenannte Prioritätsregeln, welches Land zuerst leisten muss.

Das zweite Land zahlt gegebenenfalls nur einen Unterschiedsbetrag. Eine Familie erhält daher nicht ohne Weiteres zwei vollständige Familienleistungen für dasselbe Kind und denselben Zeitraum.

Gerade deshalb ist die politische Bezeichnung „Kindergeldexport“ vereinfachend. Hinter vielen Fällen stehen Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt und sozialversichert sind, während ihre Kinder mit dem anderen Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Lebenshaltungskosten im Wohnstaat sollen berücksichtigt werden

Nach dem Wunsch der Innenminister könnte künftig entscheidend werden, wie hoch die Lebenshaltungskosten im Staat sind, in dem das Kind lebt. Bei niedrigeren Kosten könnte der deutsche Leistungsbetrag entsprechend sinken.

Eine solche Regelung ließe sich allerdings nicht ohne Weiteres nur durch eine Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts oder Bundeskindergeldgesetzes verwirklichen. Europäische Vorschriften zur Freizügigkeit und zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme setzen Deutschland hier Grenzen.

Das hat ein früherer Streit um Familienleistungen bereits deutlich gezeigt.

Österreich ist mit einem ähnlichen Modell vor dem EuGH gescheitert

Österreich hatte Familienleistungen für im Ausland lebende Kinder an das Preisniveau des jeweiligen Wohnstaates angepasst. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Indexierung 2022 für unionsrechtswidrig.

In der Rechtssache C-328/20 stellte der Gerichtshof Verstöße gegen europäische Vorschriften zur Gleichbehandlung, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Koordinierung der sozialen Sicherung fest.

Deutschland könnte deshalb ein vergleichbares Modell nach der derzeitigen europäischen Rechtslage nicht einfach unverändert übernehmen. Genau aus diesem Grund spricht der IMK-Beschluss davon, eine Änderung europarechtlicher Vorgaben prüfen zu lassen.

Was die Innenminister tatsächlich beschlossen haben Bereich Heutige Situation Forderung der Innenminister Stand Grundsicherung für EU-Bürger Bereits heute bestehen Leistungsausschlüsse, insbesondere bei bestimmten Aufenthaltsrechten Zugang stärker an tatsächliche Beschäftigung und eine Mindestbeschäftigungsdauer binden Politische Forderung, weitere Änderungen nötig Kindergeld für Kinder im EU-Ausland Grenzüberschreitende Ansprüche richten sich nach deutschem und europäischem Recht Höhe stärker an Lebenshaltungskosten des Wohnstaates des Kindes anpassen Nach geltendem EU-Recht rechtlich problematisch Datenaustausch Verschiedene Behörden tauschen bereits Informationen aus Zusammenarbeit und digitale Auswertung ausbauen Ausbau teilweise bereits gesetzlich vorangetrieben Organisierter Sozialbetrug Strafverfolgung und Rückforderungen bereits möglich Strukturen schneller erkennen und Behörden stärker vernetzen Weitere Maßnahmen vorgesehen

Die Tabelle zeigt einen wichtigen Unterschied: Eine Verschärfung bei der Betrugsbekämpfung lässt sich teilweise mit nationalem Recht umsetzen. Veränderungen bei EU-Freizügigkeit und grenzüberschreitenden Familienleistungen hängen dagegen stark vom europäischen Recht ab.

Beim Datenaustausch hat sich bereits etwas verändert

Während die großen Änderungen bei Grundsicherung und Kindergeld noch nicht umgesetzt sind, wurde der Informationsaustausch im Migrationsbereich inzwischen ausgebaut. Der Bundestag beschloss im Juli 2026 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung.

Das Gesetz soll Daten zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen schneller verfügbar machen und Informationen im Ausländerzentralregister erweitern. Gegen-Hartz erläutert die Auswirkungen im Beitrag „Neues Gesetz: Jobcenter und Ausländerbehörden können Sozialdaten genau abgleichen“.

Daneben besitzt die Bundesagentur für Arbeit seit Juli zusätzliche Möglichkeiten, auffällige Strukturen beim organisierten Leistungsmissbrauch zu untersuchen. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz unter „Grundsicherung: Neue Mustererkennung kann beim Jobcenter verdächtig machen“.

Nicht jeder Leistungsbezug ist Sozialbetrug

In der politischen Debatte muss zwischen legalem Leistungsbezug und Betrug unterschieden werden. Wer aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung, eines zulässigen Aufenthaltsstatus und bestehender Hilfebedürftigkeit Leistungen erhält, begeht allein dadurch keinen Sozialleistungsmissbrauch.

Betrug setzt vielmehr voraus, dass Leistungen beispielsweise durch vorsätzlich falsche Angaben, verschwiegenes Einkommen oder fingierte Verhältnisse erschlichen werden. Ebenso können organisierte Täter andere Menschen für solche Konstruktionen ausnutzen.

Eine Verschärfung der Missbrauchsbekämpfung ist deshalb etwas anderes als eine allgemeine Leistungskürzung für eine bestimmte Staatsangehörigkeit.

Betroffene müssen derzeit keinen Kürzungsbescheid allein wegen der IMK befürchten

Die Beschlüsse der Innenministerkonferenz ändern einen bestehenden Leistungsanspruch nicht unmittelbar. Ein Jobcenter oder eine Familienkasse kann deshalb nicht allein mit Hinweis auf die Hamburger Forderungen plötzlich weniger Grundsicherung oder Kindergeld zahlen.

Entscheidend bleibt die aktuell geltende Rechtslage. Bei der Grundsicherung sind das insbesondere die Vorschriften des SGB II, beim Kindergeld kommen das Einkommensteuergesetz, das Bundeskindergeldgesetz sowie in grenzüberschreitenden Fällen europäische Vorschriften hinzu.

Wer bereits Grundsicherung bezieht, sollte zugleich berücksichtigen, dass seit Juli 2026 unabhängig von dieser Debatte zahlreiche neue Jobcenter-Regeln gelten. Gegen-Hartz hat die neuen Vorgaben unter anderem in „Jetzt ist es soweit: Neue BA-Weisungen zum Grundsicherungsgeld“ zusammengefasst.

Aus der Forderung müsste erst geltendes Recht werden

Für die Grundsicherung müsste geklärt werden, welche zusätzlichen Voraussetzungen mit europäischem Freizügigkeitsrecht vereinbar wären. Anschließend wären je nach Ausgestaltung Änderungen deutscher oder europäischer Vorschriften erforderlich.

Noch schwieriger wäre eine Anpassung des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnstaates. Das EuGH-Urteil gegen Österreich zeigt, dass ein einzelner Mitgliedstaat hierfür nach der bisherigen Rechtslage nur einen sehr begrenzten Spielraum besitzt.

Von einer bereits beschlossenen Kindergeldkürzung für EU-Ausländer kann deshalb derzeit keine Rede sein.

Praxisbeispiel: Arbeitnehmer aus Polen mit Familie in Krakau

Ein polnischer Arbeitnehmer lebt und arbeitet in Deutschland, während seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Polen wohnen. Aufgrund seiner Beschäftigung kann nach den geltenden Regeln ein deutscher Kindergeldanspruch bestehen, wobei zunächst geprüft werden muss, ob Polen ebenfalls Familienleistungen zahlt und welcher Staat vorrangig zuständig ist.

Zahlt Polen eine vorrangige Familienleistung, kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nur den Unterschied zur höheren deutschen Leistung übernehmen. Die geplante Indexierung würde dagegen zusätzlich darauf abstellen, dass die Kinder in Polen leben und dort andere Lebenshaltungskosten bestehen.

Heute dürfte die Familienkasse eine solche Kürzung jedoch nicht einfach aufgrund des IMK-Beschlusses vornehmen. Erst eine rechtlich wirksame Neuregelung könnte die Berechnung verändern.

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Pflege von Angehörigen: Diese kostenlosen Angebote helfen

24. August 2026 - 17:45

Wer einen Angehörigen pflegt, muss sich nicht nur um Medikamente, Körperpflege und Arzttermine kümmern. Gleichzeitig stapeln sich Anträge, Bescheide und Rechnungen. Viele Familien wissen nicht, welche Leistungen ihnen zustehen, wie sie einen Pflegegrad durchsetzen oder wo sie praktische Pflegetechniken erlernen können.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen diese Aufgaben nicht allein bewältigen. Sie haben Anspruch auf Pflegeberatung. Pflegekassen müssen außerdem kostenlose Pflegekurse anbieten. Bundesweit erreichbare Beratungsstellen, Onlineschulungen und Selbsthilfeangebote ergänzen diese gesetzlich vorgesehenen Hilfen.

Pflegeberatung hilft bei Anträgen und Problemen mit der Pflegekasse

Wer Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, hat nach Paragraf 7a SGB XI Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Der Anspruch besteht bereits, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf vorliegt. Die Beratung soll nicht nur allgemeine Informationen liefern, sondern die konkrete Versorgung organisieren.

Pflegeberater können den Hilfebedarf erfassen, einen persönlichen Versorgungsplan erstellen und erklären, welche Leistungen infrage kommen. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tagespflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, der Entlastungsbetrag oder Zuschüsse für den barrierearmen Umbau der Wohnung.

Auch beim Verfahren zur Feststellung des Pflegegrades kann eine Beratung helfen. Angehörige erfahren, wie die Begutachtung abläuft, welche Unterlagen wichtig sind und wie sie den tatsächlichen Hilfebedarf schildern sollten. Fällt der Pflegegrad zu niedrig aus oder lehnt die Kasse den Antrag ab, können Beratungsstellen außerdem über einen Widerspruch und mögliche weitere Schritte informieren.

Angehörige dürfen in die Pflegeberatung einbezogen werden

Die Pflegeberatung richtet sich zunächst an die pflegebedürftige Person. Auf deren Wunsch dürfen Angehörige oder andere Vertrauenspersonen teilnehmen. Das ist besonders wichtig, wenn die pflegebedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr allein überblickt.

Auf Wunsch kann die Beratung auch in der Wohnung oder in der Pflegeeinrichtung stattfinden. Digitale Beratung ist ebenfalls möglich. Die Pflegekasse darf eine persönliche Beratung zu Hause jedoch nicht allein deshalb verweigern, weil sie eine Videoberatung anbietet.

Wer eine unabhängige Anlaufstelle bevorzugt, kann sich an einen Pflegestützpunkt oder eine kommunale Pflegeberatungsstelle wenden. Privat Pflegeversicherte erhalten eine kostenfreie Beratung über COMPASS Private Pflegeberatung. Das Unternehmen berät telefonisch unter 0800 101 88 00.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater auch nach Hause.

Kostenlose Pflegekurse sind eine Pflichtleistung der Pflegekassen

Nach Paragraf 45 SGB XI müssen Pflegekassen für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende kostenlose Schulungskurse anbieten. Die Kurse sollen den Pflegealltag erleichtern, gesundheitliche Schäden verhindern und körperliche sowie seelische Belastungen verringern.

Teilnehmer lernen beispielsweise, wie sie einen pflegebedürftigen Menschen rückenschonend aufrichten, umlagern oder beim Gehen unterstützen. Weitere Themen können Körperpflege, Ernährung, Sturzvermeidung, Inkontinenz, der Umgang mit Hilfsmitteln und die Versorgung von Menschen mit Demenz sein.

Die Kasse darf solche Kurse selbst durchführen oder geeignete Krankenhäuser, Wohlfahrtsverbände, Pflegedienste und Bildungseinrichtungen beauftragen.

Angehörige sollten deshalb ihre Pflegekasse ausdrücklich nach einem „Pflegekurs nach Paragraf 45 SGB XI“ fragen. Dann lässt sich auch klären, ob ein Präsenzkurs, ein Spezialkurs zu einer bestimmten Erkrankung oder ein Onlinekurs angeboten wird.

Häusliche Schulung löst konkrete Probleme vor Ort

Ein Gruppenkurs kann allgemeine Kenntnisse vermitteln. Manche Schwierigkeiten zeigen sich jedoch erst in der Wohnung. Vielleicht steht das Pflegebett ungünstig, der Transfer vom Bett in den Rollstuhl gelingt nicht oder das Badezimmer bietet kaum Bewegungsraum.

Deshalb sieht das Gesetz auf Wunsch auch eine individuelle Schulung in der häuslichen Umgebung vor. Eine Pflegefachkraft kann vor Ort zeigen, wie Angehörige vorhandene Hilfsmittel richtig einsetzen und Bewegungsabläufe sicherer gestalten. Die Schulung kann außerdem sichtbar machen, ob weitere Hilfsmittel oder eine Anpassung der Wohnung erforderlich sind.

Angehörige sollten bei der Pflegekasse ausdrücklich nach einer „individuellen häuslichen Schulung nach Paragraf 45 SGB XI“ fragen. Das verhindert, dass die Anfrage lediglich als allgemeiner Wunsch nach Informationsmaterial behandelt wird.

Diese Online-Pflegekurse können Angehörige direkt nutzen

Der TK-PflegeCoach steht rund um die Uhr kostenlos und ohne Anmeldung zur Verfügung. Das Angebot enthält Videos, Bilder, Fachtexte und Erfahrungsberichte. Es behandelt unter anderem Grundlagen der häuslichen Pflege und kann unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse genutzt werden.

Auch der AOK-Familiencoach Pflege ist kostenlos und frei zugänglich. Er konzentriert sich vor allem auf die psychischen Belastungen der Pflege. Interaktive Übungen, Videos und Audiodateien sollen Angehörigen helfen, Überforderung frühzeitig zu erkennen, Konflikte zu bewältigen und die eigene Gesundheit zu schützen.

Diese Onlineangebote ersetzen keine individuelle Einweisung, wenn eine konkrete Pflegetechnik unsicher ist. Für das Umlagern eines schwer bewegungseingeschränkten Menschen oder den Einsatz eines Lifters sollten Angehörige eine persönliche Schulung verlangen.

Pflegetelefon unterstützt bei Pflege und Beruf

Das Pflegetelefon des Bundesseniorenministeriums berät bundesweit unter 030 20179131. Das Team ist montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr erreichbar. Eine Kontaktaufnahme ist außerdem per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de möglich.

Das Angebot richtet sich insbesondere an Menschen, die Pflege und Beruf vereinbaren müssen. Die Beratung umfasst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit und mögliche Freistellungen.

Bei Konflikten oder starker seelischer Belastung vermittelt das Pflegetelefon an weitere geeignete Stellen. Die Beratung erfolgt anonym und vertraulich.

Praxisbeispiel: Sophie und Mariel aus Eschweiler

Sophie und Mariel aus Eschweiler bei Aachen sind Schwestern. Seit Mariel nach einem Schlaganfall Hilfe beim Waschen, Anziehen und Gehen benötigt, übernimmt Sophie einen großen Teil der Pflege. Anfangs versucht sie, alle Aufgaben allein zu bewältigen. Gleichzeitig beantwortet sie Schreiben der Pflegekasse und bereitet die Begutachtung für den Pflegegrad vor.

Als die Pflegekasse zunächst nur einen niedrigen Pflegegrad anerkennt, fordert Sophie mit Mariels Einverständnis das Gutachten an. In einer Pflegeberatung lässt sie sich erklären, an welchen Stellen der tatsächliche Hilfebedarf nicht vollständig berücksichtigt wurde. Mariel legt daraufhin fristgerecht Widerspruch ein.

Sophie nutzt außerdem einen kostenlosen Online-Pflegekurs. Weil sie beim Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl weiterhin Rückenschmerzen bekommt, beantragen die Schwestern bei der Pflegekasse eine individuelle Schulung zu Hause. Eine Pflegefachkraft zeigt ihnen einen rückenschonenderen Bewegungsablauf und erklärt den Einsatz geeigneter Hilfsmittel.

Die Entlastung wirkt nicht nur körperlich. Sophie nimmt schließlich Kontakt zu einer Selbsthilfegruppe für pflegende Angehörige auf. Dort kann sie offen über Erschöpfung, Schuldgefühle und familiäre Konflikte sprechen. Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber, wie Beratung, Schulung und Austausch ineinandergreifen können.

Selbsthilfegruppen schützen vor sozialer Isolation

Pflegende Angehörige stellen ihre eigenen Bedürfnisse häufig über Monate oder Jahre zurück. Viele schlafen schlecht, verzichten auf Freizeit und verlieren Kontakte. Selbsthilfegruppen können die professionelle Beratung nicht ersetzen, bieten aber etwas anderes: Gespräche mit Menschen, die ähnliche Belastungen aus eigener Erfahrung kennen.

Über die NAKOS-Datenbanken können Angehörige Selbsthilfekontaktstellen und bundesweite Selbsthilfeorganisationen finden. Die Datenbank umfasst mehr als 1.000 Einträge. Neben Gruppen vor Ort erfasst die NAKOS auch digitale Selbsthilfeangebote, die unabhängig vom Wohnort genutzt werden können.

Bei einer Demenzerkrankung bietet die Deutsche Alzheimer Gesellschaft das Alzheimer-Telefon unter 030 259379514 an. Die Beratung richtet sich an Menschen mit Demenz, Angehörige und andere Ratsuchende. Sie umfasst medizinische, pflegerische, rechtliche und psychosoziale Fragen.

Über die Deutsche Alzheimer Gesellschaft lassen sich zudem regionale Alzheimer-Gesellschaften und Angehörigengruppen finden.

Verträge und Abrechnungen sollten genau geprüft werden

Pflegeberatung kann auch bei der Auswahl eines Pflegedienstes oder einer Tagespflege helfen. Angehörige sollten sich vor Vertragsabschluss erklären lassen, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt und welche Eigenanteile entstehen.

Besonders wichtig ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag. Darin sollten die einzelnen Leistungskomplexe, ihre Häufigkeit und die voraussichtlichen privaten Kosten erkennbar sein. Angehörige sollten Rechnungen regelmäßig mit den tatsächlich erbrachten Leistungen vergleichen. Unklare Positionen müssen sie nicht ungeprüft hinnehmen.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen stößt die allgemeine Pflegeberatung allerdings an Grenzen. Geht es um eine hohe Rückforderung, einen abgelehnten Widerspruch oder strittige Vertragskosten, können eine Verbraucherzentrale, ein Sozialverband oder eine spezialisierte Rechtsberatung erforderlich sein.

Drei Fragen zur Unterstützung für pflegende Angehörige Muss bereits ein Pflegegrad vorliegen?

Nein. Der Anspruch auf Pflegeberatung kann schon bestehen, wenn ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf besteht.

Darf die Pflegekasse für einen Pflegekurs Geld verlangen?

Pflegekurse nach Paragraf 45 SGB XI müssen für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich sein. Bei Kursen anderer Anbieter sollten Sie vorab klären, ob es sich um ein Kassenangebot handelt.

Kann ich eine Schulung in der Wohnung verlangen?

Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person soll die Schulung auch in der häuslichen Umgebung stattfinden. Fragen Sie ausdrücklich nach einer individuellen häuslichen Schulung nach Paragraf 45 SGB XI.

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Pflege zu Hause: Ohne Bescheinigung drohen Nachzahlungen

24. August 2026 - 17:39

Eine Betreuungskraft aus Osteuropa zieht vorübergehend bei einem Pflegebedürftigen ein, eine Agentur organisiert alles und verspricht eine legale Beschäftigung. Viele Familien verlassen sich darauf, und das kann teuer werden.

Auf diese Bescheinigung kommt es an

Eine A1-Bescheinigung wird auch als Entsendebescheinigung bezeichnet. Sie belegt, dass die Betroffenen bei einer vorübergehenden Berufstätigkeit im EU-Ausland, im EWR oder der Schweiz dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen und keine doppelten Beiträge zahlen. 

Nachzahlungen und Geldstrafen

Fehlt bei einer entsandten Betreuungskraft die A1-Bescheinigung, können im Ernstfall deutsche Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Selbst ein Strafverfahren und eine Geldstrafe sind möglich.

An diesen Stellen müssen Sie aufpassen

Kritisch sind Angebote, bei denen Vermittler erklären, die A1-Bescheinigung komme später, ein Antrag reiche zunächst aus oder eine private Reisekrankenversicherung ersetze das Dokument. Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich vor solchen Formulierungen.

Warum die A1-Bescheinigung so wichtig ist

Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht: Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt zunächst dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Bei einer vorübergehenden Entsendung aus einem anderen EU-Staat kann eine Ausnahme greifen.

Nehmen wir an, Zuzanna arbeitet für ein Unternehmen in Kraków als Betreuungskraft. Ihr Arbeitgeber schickt sie für mehrere Monate nach Deutschland. Dann kann Zuzanna auch weiter der polnischen Sozialversicherung unterliegen. Das Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah.

Die A1-Bescheinigung dokumentiert dann, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Sie verhindert damit, dass parallel Beiträge in mehreren Staaten anfallen.

Gerade für Familien ist das entscheidend: Die Bescheinigung liefert den Nachweis, dass die Betreuungskraft während ihres Einsatzes nicht ohne geregelte Sozialversicherung in Deutschland arbeitet.

Die Bescheinigung sollte vor Arbeitsbeginn vorliegen

Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich die A1-Bescheinigung deshalb zeigen lassen, bevor die Betreuungskraft ihre Tätigkeit im Haushalt beginnt. Eine Kopie gehört zu den Vertragsunterlagen.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt ausdrücklich, das Dokument ab dem ersten Arbeitstag zu verlangen. Auch bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit spielt die Bescheinigung eine zentrale Rolle. Seit dem 1. Januar 2025 läuft das A1-Antragsverfahren grundsätzlich elektronisch.

Verspricht ein Anbieter lediglich, die Bescheinigung später nachzureichen, sollten Verbraucher deshalb sofort nachhaken.

Trick 1: „Die Betreuungskraft ist doch im Ausland sozialversichert“

Verbraucher sollten wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Betreuungskraft arbeitet und welchen Sozialversicherungsschutz sie tatsächlich besitzt.

Die Verbraucherzentrale nennt Polen als Beispiel. Entsendeunternehmen schließen dort mit Betreuungskräften teilweise Auftrags- oder Dienstleistungsverträge statt regulärer Arbeitsverträge. Daraus können sich dann große Unterschiede ergeben: beim Anspruch auf Kranken-, Verletzten- oder Arbeitslosengeld sowie bei der Entgeltfortzahlung.

Die Aussage einer Agentur, jemand sei „sozialversicherungspflichtig beschäftigt“, reicht deshalb nicht. Fragen Sie konkret nach der A1-Bescheinigung und dem Beschäftigungsmodell.

Trick 2: „Die A1 reichen wir einfach später nach“

Ein ausländisches Unternehmen kann zwar bereits einen Antrag gestellt haben. Daraus folgt aber noch nicht, dass die zuständige Stelle die Voraussetzungen einer Entsendung tatsächlich anerkennt.

Die Behörde prüft, ob das Unternehmen überhaupt berechtigt ist, Beschäftigte ins Ausland zu entsenden. Lehnt sie den Antrag ab, erhält die Betreuungskraft keine A1-Bescheinigung. Hat sie ihre Arbeit in Deutschland trotzdem schon aufgenommen, kann dies sich als illegal erweisen.

Eine bloße Bestätigung, dass ein Unternehmen die A1 beantragt hat, bietet also keine Sicherheit.

„Der Antrag läuft“ schützt Pflegebedürftige nicht sicher

Gerade Familien unter Zeitdruck geraten leicht in diese Situation. Die Mutter kommt aus dem Krankenhaus, der Vater kann nicht mehr allein bleiben oder die bisher pflegende Angehörige fällt plötzlich aus.

Die Agentur verspricht kurzfristig eine Betreuungskraft und erklärt, “der Papierkram” werde nachgereicht. Trotz der schwierigen Lage müssen Angehörige jetzt auf der Hut sein. Denn auch ein akuter Bedarf an Betreuung ändert nichts am Sozialversicherungsrecht.

Wer die Betreuungskraft bereits beschäftigt und später erfährt, dass keine wirksame Entsendung vorliegt, bekommt schnell selbst rechtliche Probleme.

Das finanzielle Risiko kann beim Privathaushalt landen

Ausländische Entsendeunternehmen befinden sich mitunter außerhalb des direkten Zugriffs deutscher Behörden. Deutsche Vermittlungsagenturen wiederum vermitteln häufig lediglich den Vertrag und beschäftigen die Betreuungskraft nicht selbst.

Die Verbraucherzentrale warnt deshalb vor einem unangenehmen Ergebnis: Behörden können den Privathaushalt bei einer nicht ordnungsgemäß entsandten Kraft im Einzelfall als Arbeitgeber ansehen. Dann können sie  Sozialversicherungsbeiträge zum deutschen System nachfordern. Bei Verstößen drohen außerdem strafrechtliche Folgen.

Versprechen einer Vermittlungsagentur schützen nicht juristisch.

Trick 3: Reisekrankenversicherung statt A1

Auch eine private Reisekrankenversicherung ersetzt die A1-Bescheinigung nicht.

Ein Entsendeunternehmen kann die Betreuungskraft für Krankheit oder Unfälle während des Aufenthalts privat versichern. Damit besitzt sie zwar eine gewisse Krankenversicherung. Die Police entscheidt jedoch nicht darüber, welchem staatlichen System die Beschäftigte unterliegt.

Legt Ihnen eine Betreuungskraft statt der A1 lediglich eine Reisekrankenversicherung vor, sollten Sie dies nicht durchgehen lassen. Die Verbraucherzentrale sieht darin ein mögliches Warnsignal für rechtliche Probleme.

Auch die A1 macht eine „24-Stunden-Pflege“ nicht automatisch legal

Umgekehrt klärt auch eine vorhandene A1-Bescheinigung nicht sämtliche arbeitsrechtlichen Fragen. Das Dokument klärt speziell die Zuordnung zur Sozialversicherung.

Für entsandte Arbeitnehmer gelten in Deutschland zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften. Besonders wichtig ist der Mindestlohn.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskraft grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienst Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat (BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20). Muss die Betreuungskraft im Haushalt bleiben und jederzeit mit einem Einsatz rechnen, können deshalb erheblich mehr vergütungspflichtige Stunden entstehen als die Agentur auf den ersten Blick ausweist.

Billige Angebote sollten misstrauisch machen

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt, kocht, putzt, hilft beim Anziehen, begleitet den Pflegebedürftigen und steht möglicherweise nachts für Notfälle bereit. Ein solches Angebot verursacht zwangsläufig erhebliche Personalkosten, wenn Anbieter Mindestlohn, Sozialversicherung und Arbeitszeitvorschriften einhalten.

Die Verbraucherzentrale nennt für eine aus dem Ausland entsandte Vollzeit-Hilfskraft derzeit durchschnittliche Kosten von etwa 2.800 bis 3.500 Euro monatlich. Vermittlungsgebühren können hinzukommen.

Ein deutlich günstigeres Angebot muss zwar nicht immer illegal sein. Familien sollten aber genau prüfen, wie der Anbieter diesen Preis erreicht.

Diese Unterlagen sollten Familien verlangen

Bevor die Betreuungskraft einzieht, sollten Pflegebedürftige oder Angehörige den Vertrag mit dem ausländischen Unternehmen, die Angaben zum tatsächlichen Arbeitgeber und vor allem die A1-Bescheinigung prüfen. Außerdem sollten Sie regeln, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten vereinbart sind und wer bei Krankheit oder Ausfall für Ersatz sorgt.

Die A1 sollten Sie kopieren und aufbewahren. Weicht der Name auf der Bescheinigung von der eingesetzten Betreuungskraft ab oder gilt das Dokument nicht für den betreffenden Zeitraum, sollten Sie die Agentur sofort zur Klärung auffordern.

Was tun, wenn die A1 noch fehlt?

Fordern Sie die A1 ausdrücklich an. Erhalten Sie lediglich einen Antragsnachweis, lassen nicht locker, den Anbieter darauf zu drängen, das Dokument zeitnah vorzulegen.  Geschieht dies nicht, dann wechseln Sie den Anbieter.

Wer bereits eine Betreuungskraft ohne A1 im Haushalt beschäftigt und Zweifel an der Konstruktion entwickelt, sollte die Unterlagen unabhängig prüfen lassen.

FAQ Reicht es, wenn die Agentur sagt, die Betreuungskraft sei versichert?

Nein. Bei einer Entsendung sollten Sie sich die A1-Bescheinigung vorlegen lassen. Eine allgemeine Zusicherung der Agentur ersetzt sie nicht.

Genügt die Bestätigung, dass eine A1 beantragt wurde?

Sie bietet nicht dieselbe Sicherheit. Die zuständige Stelle kann den Antrag noch ablehnen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, die eigentliche A1 weiter einzufordern.

Macht eine A1-Bescheinigung die gesamte Beschäftigung legal?

Nein. Sie klärt vor allem das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Mindestlohn, Arbeitszeiten und andere arbeitsrechtliche Regeln müssen zusätzlich eingehalten werden.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20 (Das Bundesarbeitsgericht)
Deutsche Rentenversicherung, „A1-Bescheinigung – Arbeiten im EU-Ausland“, Stand 1. Januar 2026 (Deutsche Rentenversicherung)

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Krankenkassen-Bonus bis zu 300 Euro pro Jahr

24. August 2026 - 17:22

Krankenkassen werben teilweise mit einem Bonus von 100, 200 oder 300 Euro und mehr pro Jahr. Dabei handelt es sich häufig um den maximal erreichbaren Betrag. Versicherte müssen dafür je nach Programm mehrere Bedingungen erfüllen.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass für einen Bonus bis 100 Euro durchaus vier bis zehn verschiedene Arzttermine, Kurse oder Sportaktivitäten nötig sein können. Für 200 Euro verlangen manche Kassen fünf bis 15 Nachweise.

Wer den Höchstbetrag erreichen möchte, sollte deshalb zuerst prüfen, welche Maßnahmen ohnehin zum eigenen Alltag gehören.

Ein kostenpflichtiger Kurs lohnt sich schließlich kaum, wenn Sie dafür 20 Euro Bonus bekommen, aber selbst 80 Euro bezahlen. Anders sieht es aus, wenn die Krankenkasse den Kurs zusätzlich bezuschusst.

Was Krankenkassen typischerweise belohnen

Zu den wichtigen Bausteinen gehören Früherkennung und Schutzimpfungen. Andere Zuschüsse sind möglich zum Beispiel zu Sport, Präventionskursen, Ernährungsangeboten oder Umgang mit Stress.

Seit 2021 müssen Versicherte nicht mehr zwingend regelmäßig an allen vorgesehenen Angeboten teilnehmen, um einen Bonusanspruch zu erhalten. Welche konkrete Maßnahme wie viel bringt, entscheidet allerdings die jeweilige Kasse.

Für Versicherte bedeutet das: Entscheidend ist der Maßnahmenkatalog.

Praxisbeispiel: Peggy aus Magdeburg sammelt nur für Termine, die sie ohnehin wahrnimmt

Peggy ist 58 Jahre alt und lebt in Magdeburg. Das Beispiel ist fiktiv, orientiert sich aber an typischen Bonusprogrammen. Peggy geht regelmäßig zur empfohlenen Vorsorge, lässt ihren Impfstatus überprüfen und nimmt seit längerer Zeit an einem Sportangebot teil.

Ihre Krankenkasse wirbt mit einem höheren maximalen Jahresbonus. Peggy stellt jedoch fest, dass sie dafür zusätzliche kostenpflichtige Kurse absolvieren müsste. Das rechnet sich für sie nicht.

Statt dem Maximalbonus hinterherzulaufen, reicht sie die Nachweise für Maßnahmen ein, die sie ohnehin wahrnimmt. Angenommen, dadurch kommen 135 Euro zusammen. Dann erhält sie einen finanziellen Zuschuss, der sich lohnt, ohne mehr eigenes Geld auszugeben.

Ein niedrigerer Bonus kann also unterm Strich attraktiver sein als eine hohe Prämie, für die Versicherte erst Geld ausgeben oder zusätzliche Termine wahrnehmen müssen.

Ohne Anmeldung gibt es häufig keinen Bonus

Versicherte müssen sich für viele Programme zunächst anmelden. Das funktioniert je nach Krankenkasse über eine App, das Online-Kundenkonto, telefonisch oder mit einem Bonusheft.

Wer erst am Jahresende entdeckt, dass er mehrere Voraussetzungen längst erfüllt hat, kann die Nachweise nicht zwangsläufig rückwirkend geltend machen. Deshalb lohnt sich bereits am Jahresanfang oder unmittelbar nach einem Kassenwechsel ein Blick in die Teilnahmebedingungen.

Die Teilnahme selbst bleibt freiwillig. Wer keine Punkte sammelt oder die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, muss keinen Nachteil befürchten.

Die Abgabefrist entscheidet über das Geld

Viele Versicherte sammeln über Monate Belege und gehen davon aus, dass sie diese irgendwann im Folgejahr einreichen können. Genau das kann den Bonus kosten.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale verlangen viele Krankenkassen die Unterlagen zum 31. März des Folgejahres. Andere setzen schon Ende Januar eine Grenze oder lassen Zeit bis zur Jahresmitte. Manche rechnen sogar ab dem Datum einer einzelnen Maßnahme und verlangen den Nachweis innerhalb eines oder mehrerer Monate.

Maßgeblich sind die Bedingungen der eigenen Krankenkasse.

Auch gesammelte Punkte können verfallen

Nicht jede Krankenkasse behandelt unverbrauchte Punkte gleich. Einige übertragen sie in das nächste Jahr. Andere lassen sie nach Ablauf des Teilnahmezeitraums verfallen.

Teilweise beenden Kassen die Teilnahme außerdem automatisch, wenn Versicherte längere Zeit keine Aktivitäten nachweisen. Dann können Sie bestehende Vorteile verlieren. Wer über mehrere Jahre Punkte sammeln möchte, sollte deshalb erst einmal prüfen, ob das möglich ist. Vorsicht beim Krankenkassenwechsel

Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, sollte vorher seinen Bonus sichern. Einige Anbieter verlangen für die Auszahlung, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch eine ungekündigte Mitgliedschaft besteht.

Eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt kann deshalb dazu führen, dass bereits absolvierte Vorsorge oder Sport keinen Bonus mehr bringen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vor dem Wechsel zu klären, bis wann die Mitgliedschaft bestehen muss.

Versicherte sollten die Reihenfolge beachten: erst Bedingungen prüfen und Bonus sichern, dann wechseln.

Geldbonus kann auch für die Steuer wichtig werden

Bei Bonuszahlungen spielt außerdem die Einkommensteuer eine Rolle. Für Leistungen nach § 65a SGB V gilt derzeit eine wichtige Grenze: Bonusleistungen bis insgesamt 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr behandelt das Steuerrecht nicht als Beitragserstattung.

Liegt der Bonus darüber, behandelt das Finanzamt den übersteigenden Teil grundsätzlich als Beitragserstattung. Versicherte können allerdings nachweisen, dass auch der höhere Betrag steuerlich als echte Bonusleistung einzustufen ist.

Die Unterscheidung kann wichtig sein, weil Beitragserstattungen den als Sonderausgaben berücksichtigten Krankenversicherungsbeitrag mindern können.

Geld, Gesundheitsleistung oder Sachprämie?

Nicht jede Kasse zahlt den Bonus einfach auf das Konto. Manche Programme bieten Punkte, Gutscheine oder Sachprämien. Andere erhöhen den Wert deutlich, wenn Versicherte das Guthaben für bestimmte Gesundheitsleistungen einsetzen.

Deshalb sollten Sie vergleichen, welchen tatsächlichen Wert die Prämie für Sie besitzt. Ein Zuschuss von zum Beispiel 180 Euro zu einer Leistung, die Sie sowieso nutzen möchten, kann wertvoller sein als eine Barauszahlung von 100 Euro. Umgekehrt bringt ein Gutschein wenig, wenn Sie die damit finanzierte Leistung gar nicht benötigen.

Für Kinder, Mitglieder und familienversicherte Partner können unterschiedliche Bedingungen und Bonusbeträge gelten.

Diese drei Angaben sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse prüfen

Bevor Sie Zeit in ein Bonusprogramm investieren, sollten Sie vor allem klären, welche Ihrer ohnehin geplanten Vorsorge-, Impf- und Sportaktivitäten zählen, wie hoch der realistisch erreichbare Geldwert ist und bis wann Sie die Nachweise einreichen müssen.

Erst danach zeigt sich, ob das Programm tatsächlich zusätzliches Geld bringt. Der höchste beworbene Bonus muss dabei nicht das beste Angebot sein.

FAQ: Bonuspogramme sinnvoll nutzen Muss ich an einem Bonusprogramm teilnehmen?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Wer nicht mitmacht oder zu wenige Punkte sammelt, muss keinen Malus hinnehmen.

Kann mein Bonus verfallen?

Ja. Jede Krankenkasse legt eigene Einreichungs- und teilweise auch Verfallsfristen fest. Prüfen Sie deshalb die Bedingungen Ihres Programms.

Sind Krankenkassen-Boni steuerpflichtig?

Bis 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr gelten Bonusleistungen nach § 65a SGB V grundsätzlich nicht als Beitragserstattung. Bei höheren Beträgen greifen besondere Regeln.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 10 EStG BMF – § 10 EStG
Bundesministerium der Justiz, § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten Gesetze im Internet – § 65a SGB V
Verbraucherzentrale, „Bonusprogramme der Krankenkassen: Darauf sollten Sie achten“, Stand 6. August 2026 Verbraucherzentrale – Bonusprogramme der Krankenkassen

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Krankenkassen warnen vor Milliardenloch in der Pflegeversicherung

24. August 2026 - 17:14

Der Pflegeversicherung droht bis Ende 2026 ein Rekorddefizit von bis zu 5,2 Milliarden Euro. Der BKK Dachverband warnt vor einem finanziellen Absturz und fordert eine schnelle Lösung, bevor Pflegebedürftige, Angehörige und Beitragszahlende die Rechnung bezahlen.

Anne-Kathrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes, kritisiert die Verzögerung der Pflegereform scharf. Die Pflegeversicherung stehe erneut „mit dem Rücken zur Wand“. Gleichzeitig gehe die Bundesregierung ohne tragfähiges Konzept in die Sommerpause.

Wenn die Politik nicht gegensteuert, könnte die soziale Pflegeversicherung bereits zum Jahresende tief in die roten Zahlen geraten.

Ausgaben der Pflegeversicherung steigen um elf Prozent

Im ersten Halbjahr 2026 lagen die Ausgaben der Pflegeversicherung nach Angaben des BKK Dachverbandes elf Prozent über dem Wert des Vorjahreszeitraums. Hinter diesem Anstieg stehen mehrere Entwicklungen, die sich gegenseitig verstärken.

Besonders stark wachsen die Kosten für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Seit der Zusammenlegung der Leistungsbeträge können Pflegebedürftige das gemeinsame Jahresbudget flexibler einsetzen. Diese Verbesserung erleichtert vielen Familien die Organisation der Pflege. Sie erhöht allerdings zugleich die Ausgaben der Pflegekassen.

Auch die Zuschüsse zu den pflegebedingten Eigenanteilen in Pflegeheimen steigen weiter. Höhere Tariflöhne für Pflegekräfte verteuern die stationäre Versorgung. Gleichzeitig nimmt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen infolge der demografischen Entwicklung kontinuierlich zu.

Pflegebedürftige zahlen trotz Zuschüssen immer mehr

Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein verbleibender Eigenanteil belasten weiterhin die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen.

Steigen Löhne, Energiepreise und Betriebskosten, wachsen deshalb häufig auch die monatlichen Rechnungen der Heime. Die Leistungszuschläge der Pflegeversicherung verhindern nicht, dass Betroffene mehrere tausend Euro aus der eigenen Rente und ihrem Vermögen aufbringen müssen – pro Monat!

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, bleibt häufig nur der Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Kinder müssen sich in der Regel erst dann an den Kosten beteiligen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.

Höhere Pflegebeiträge reichen auf Dauer nicht aus

Die Politik könnte das Defizit kurzfristig durch höhere Beiträge ausgleichen. Damit würden Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Rentner erneut stärker belastet. Eine Beitragserhöhung löst darüber hinaus nicht das Finanzierungsproblem.

Anne-Kathrin Klemm verweist auf sogenannte versicherungsfremde Leistungen. Dazu gehören Aufgaben, die der gesamten Gesellschaft dienen, aber derzeit aus Beiträgen zur Pflegeversicherung bezahlt werden. Als Beispiel nennt der Verband die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige.

Diese Beiträge sichern Menschen ab, die ihre Erwerbsarbeit wegen der Pflege eines Angehörigen reduzieren oder ganz aufgeben. Der BKK Dachverband fordert, dass der Bund die Kosten vollständig aus Steuermitteln übernimmt.

Bund soll Milliardenkosten aus Steuern finanzieren

Beschäftigte und Rentner finanzieren also Leistungen, die eigentlich aus dem Bundeshaushalt bezahlt werden müssten. Übernimmt der Bund diese Ausgaben vollständig, könnte er die Pflegeversicherung um Milliardenbeträge entlasten. Das würde den unmittelbaren Finanzdruck spürbar lindern.

Der Verband bezeichnet diese Finanzierung als Beitragsgerechtigkeit. Wer gesamtgesellschaftliche Leistungen beschließt, müsse sie auch über Steuern und damit aus dem Bundeshaushalt finanzieren.

Verschobene Pflegereform soll Leistungen vereinfachen

Die geplante Pflegereform enthält nach Einschätzung des BKK Dachverbandes durchaus sinnvolle Ansätze. Dazu zählen einfachere Budgets und eine bessere Pflegebegleitung für Menschen mit Pflegebedarf.

Einheitliche oder gebündelte Budgets könnten den Zugang zu Leistungen erleichtern. Pflegebedürftige und Angehörige müssten dann nicht mehr jede Leistung aus unterschiedlichen Fördertöpfen beantragen und komplizierte Abgrenzungen beachten.

Auch eine verlässliche Pflegebegleitung könnte Familien dabei unterstützen, passende Hilfen zu finden, Anträge zu stellen und ambulante, teilstationäre sowie stationäre Angebote miteinander zu verbinden.

Gerade Menschen, die erstmals mit Pflegebedürftigkeit konfrontiert werden, verlieren sich häufig in einem Hickhack aus Pflegekasse, Ärzten, Pflegediensten und Sozialamt. Diesem Behörenwirrwarr sind die Betroffenen dann zusätzlich in einer Phase ausgesetzt, in der sie sowieso enorme Schwierigkeiten durch die neue Lebenslage bewältigen müssen.

Verzögerung gefährdet Verbesserungen für Pflegebedürftige

Der BKK Dachverband warnt davor, die geplanten Verbesserungen im weiteren politischen Verfahren abzuschwächen. Eine Reform dürfe nicht nur neue Finanzierungsregeln enthalten. Sie müsse vielmehr den Alltag der Betroffenen spürbar vereinfachen.

Gleichzeitig braucht die Pflegeversicherung nach Ansicht des Verbandes noch im laufenden Jahr eine Lösung für ihr Defizit. Ohne zusätzliche Bundesmittel oder andere Einnahmen wächst der Druck, Beiträge anzuheben, Leistungen zu begrenzen oder Eigenanteile stärker auf Pflegebedürftige zu verlagern.

Für die Versicherten droht eine doppelte Zumutung: höhere Beiträge bei  steigenden privaten Pflegekosten.

Keine zusätzliche Belastung pflegender Angehöriger

Millionen Menschen versorgen ihre Angehörigen zu Hause. Viele reduzieren dafür ihre Arbeitszeit, beziehen weniger Gehalt und riskieren auch noch Lücken in ihrer Altersvorsorge. Die Rentenbeiträge bilden für Angehörige, die pflegen, einen elementaren sozialen Ausgleich.

Eine Reform darf nicht auf Kosten der Pflegebedürftigen und der Pflegenden gehen. Entscheidend ist die Finanzierung. Zahlt nämlich der Bund die Beiträge aus Steuermitteln, bleiben die Rentenansprüche der Pflegenden erhalten, und die Pflegeversicherung wird trotzdem finanziell entlastet.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten bereits jetzt prüfen, ob sie alle vorhandenen Leistungen ausschöpfen. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für den Wohnungsumbau.

FAQ zur Finanzkrise der Pflegeversicherung Werden die Beiträge zur Pflegeversicherung erneut steigen?

Eine Beitragserhöhung ist möglich, wenn die Politik das erwartete Defizit nicht durch Bundesmittel oder andere Finanzierungsmaßnahmen ausgleicht. Eine konkrete Erhöhung steht nach den vorliegenden Angaben jedoch noch nicht fest.

Können Leistungen der Pflegeversicherung gekürzt werden?

Aktuell ist keine konkrete Leistungskürzung beschlossen. Der wachsende Finanzdruck erhöht jedoch das Risiko, dass künftige Reformen Leistungen begrenzen, langsamer anpassen oder stärker auf Eigenbeteiligungen setzen.

Was können Pflegebedürftige jetzt tun?

Betroffene sollten ihren Pflegegrad und ihre Leistungsansprüche regelmäßig prüfen. Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte unterstützen kostenlos bei Anträgen und bei der Zusammenstellung geeigneter Hilfen.

Quellen

BKK Dachverband: Stellungnahme von Vorständin Anne-Kathrin Klemm zur Verschiebung der Pflegereform

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Grundsicherungsgeld: U25 Umzug kann die komplette Miete kosten

24. August 2026 - 17:11

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und noch keine 25 Jahre alt ist, sollte einen geplanten Auszug besonders sorgfältig vorbereiten. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart die Folgen sein können, wenn der Mietvertrag unterschrieben wird, bevor die erforderliche Zusicherung des Jobcenters vorliegt.

Im schlimmsten Fall geht es nicht nur um einige hundert Euro Umzugskosten oder eine gekürzte Miete. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können vollständig aus der Berechnung des Grundsicherungsgeldes herausfallen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juli 2026 deutlich gemacht.

LSG NRW warnt vor vollständigem Verlust der Mietübernahme

Das Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen trug das Aktenzeichen L 2 AS 926/26 B. Betroffen war eine junge Antragstellerin, die noch keine 18 Jahre alt war und eine eigene Wohnung beziehen wollte.

Sie war bereits im Januar 2025 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und zunächst bei ihren Großeltern untergekommen. Im September 2025 hatte sie dem Jobcenter mehrere Wohnungsangebote vorgelegt und die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten beantragt.

Das Jobcenter erteilte die gewünschte Zusicherung zunächst nicht. Es vertrat die Auffassung, dass keine schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründe vorlägen, die einen eigenen Haushalt rechtfertigten.

Nachdem frühere Wohnungsangebote deshalb verloren gegangen waren, ging die junge Frau erneut gerichtlich gegen das Jobcenter vor. Hintergrund war ein weiteres Wohnungsangebot, das nur begrenzte Zeit zur Verfügung stand.

Ohne Zusicherung droht bei U25 mehr als nur eine Kürzung

Das LSG machte dabei einen wichtigen Unterschied deutlich. Bei einem gewöhnlichen Umzug ohne vorherige Zusicherung kann es beispielsweise zu einer Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten kommen.

Bei Menschen unter 25 Jahren gilt jedoch die deutlich strengere Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach werden Unterkunfts- und Heizkosten nach einem entsprechenden Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn der kommunale Träger die Übernahme bereits vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat.

Das LSG formulierte die mögliche Folge ausgesprochen deutlich. Ohne die erforderliche Zusicherung drohte der Antragstellerin nicht lediglich eine Reduzierung der übernommenen Miete, sondern der vollständige Wegfall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Für Betroffene bedeutet das: Eine angemessene und vergleichsweise günstige Wohnung schützt nicht automatisch vor diesem Problem. Entscheidend ist bei einem vom Gesetz erfassten U25-Auszug, dass die besonderen Voraussetzungen eingehalten werden.

Warum die U25-Regel so viel strenger ist

§ 22 Abs. 5 SGB II behandelt die Zusicherung bei jungen Leistungsberechtigten anders als die normale Zusicherung bei einem Wohnungswechsel. Das LSG bezeichnet die vorherige Zusicherung bei einem vom Absatz 5 erfassten Umzug als Voraussetzung dafür, dass die Unterkunftskosten überhaupt berücksichtigt werden können.

Genau deshalb ist die Situation nicht mit jedem anderen Umzug eines Grundsicherungsbeziehers vergleichbar. Wer älter als 25 Jahre ist und ohne Zustimmung umzieht, kann ebenfalls finanzielle Nachteile haben, die komplette Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten folgt daraus jedoch nicht nach dieser U25-Sonderregelung.

Auch die seit dem 1. Juli 2026 geltende Umgestaltung des SGB II zum Grundsicherungsgeld hat diese besondere Vorschrift für junge Menschen nicht beseitigt. § 22 Abs. 5 SGB II enthält weiterhin die vorherige Zusicherung als Voraussetzung.

Mehr zu den allgemeinen Regeln bei einem notwendigen Wohnungswechsel lesen Sie hier: Grundsicherung: Wann das Jobcenter einem erforderlichen Umzug zustimmen muss.

Wann das Jobcenter einem Auszug zustimmen muss

Das Jobcenter kann eine Zusicherung für einen jungen Menschen nicht beliebig verweigern. § 22 Abs. 5 SGB II nennt ausdrücklich Situationen, in denen der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet ist.

Das gilt insbesondere, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen einen weiteren Verbleib bei den Eltern sprechen. Denkbar sind beispielsweise massive familiäre Konflikte, Gewalt, eine untragbare Wohnsituation oder vergleichbar schwere Belastungen.

Eine Zusicherung ist außerdem zu erteilen, wenn der Bezug der eigenen Unterkunft für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auch ein anderer ähnlich schwerwiegender Grund kann einen Anspruch begründen.

Entscheidend ist deshalb häufig nicht nur, dass ein junger Mensch ausziehen möchte, sondern warum der weitere Aufenthalt im bisherigen Haushalt nicht zumutbar oder ein Wohnungswechsel aus anderen schweren Gründen erforderlich ist.

Ein bloßer Wunsch nach einer eigenen Wohnung reicht regelmäßig nicht

Der Wunsch nach mehr Selbstständigkeit oder einer eigenen Wohnung ist für junge Erwachsene nachvollziehbar. Sozialrechtlich reicht er allein jedoch regelmäßig nicht aus, um einen Anspruch auf die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu begründen.

Auch Streit mit den Eltern führt nicht automatisch zur Zustimmung. Entscheidend sind Intensität, Dauer und Auswirkungen der Konflikte sowie die Frage, ob ein weiterer Verbleib im Elternhaus noch zumutbar ist.

Wer sich auf schwere familiäre Probleme beruft, sollte diese deshalb so konkret wie möglich gegenüber dem Jobcenter schildern. Vorhandene Stellungnahmen von Jugendamt, Beratungsstellen, Sozialarbeitern, Ärzten oder anderen Fachstellen können in einem Streit über die Zusicherung erhebliche Bedeutung bekommen.

Es gibt eine wichtige Ausnahme von der vorherigen Zusicherung

Das Gesetz sieht allerdings eine Schutzregelung vor. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Jobcenter die Zusicherung eigentlich hätte erteilen müssen, kann auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war, sie vorher einzuholen.

Das kann beispielsweise bei einer plötzlich eskalierenden Situation im Elternhaus relevant werden. Die Ausnahme sollte jedoch nicht als allgemeine Möglichkeit verstanden werden, zunächst auszuziehen und die Zustimmung anschließend nachzuholen.

Im Streitfall muss nachvollziehbar sein, weshalb ein vorheriger Antrag beim Jobcenter tatsächlich nicht zumutbar gewesen ist. Gerade wegen der erheblichen finanziellen Folgen sollte darauf nicht ohne zwingenden Grund vertraut werden.

Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag handeln

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt. Das Gesetz verlangt die Zusicherung grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft.

Deshalb sollte ein junger Grundsicherungsbezieher nicht zuerst einen Mietvertrag unterschreiben und anschließend beim Jobcenter nach der Kostenübernahme fragen. Genau diese Reihenfolge kann erhebliche Schwierigkeiten verursachen.

Das Bundessozialgericht hat bereits klargestellt, dass die besondere U25-Regel eng mit dem Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft verbunden ist. Die strengen Einschränkungen für junge Menschen müssen wegen ihrer erheblichen Folgen zugleich eng ausgelegt werden.

Weitere Informationen dazu, wann eine Zusicherung tatsächlich erforderlich ist und wann das Jobcenter sie nicht verlangen darf, finden Sie hier: Grundsicherung: Jobcenter verlangt Zusicherung, die man so nicht geben muss.

Wenn das Jobcenter nicht rechtzeitig entscheidet

In der Praxis entsteht häufig ein weiteres Problem. Vermieter halten Wohnungen meist nicht wochenlang frei, während Leistungsberechtigte auf eine Entscheidung des Jobcenters warten.

Genau mit dieser Situation setzte sich auch das LSG Nordrhein-Westfalen auseinander. Eine nur vorläufige Zusicherung hilft dem Wohnungssuchenden häufig wenig, weil der Vermieter Planungssicherheit benötigt.

Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb in Ausnahmefällen sogar im Eilverfahren eine endgültige Zusicherung erstritten werden. Voraussetzung ist, dass bereits im gerichtlichen Eilverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Anspruch auf die Zusicherung tatsächlich besteht.

Das ist für U25-Leistungsberechtigte besonders wichtig. Wer ein befristetes Wohnungsangebot hat und trotz eines nachvollziehbaren Auszugsgrundes keine rechtzeitige Entscheidung erhält, muss den Verlust der Wohnung nicht zwingend einfach hinnehmen.

Nicht jede Person unter 25 fällt automatisch unter den Leistungsausschluss

Die Vorschrift darf nicht schematisch auf jeden Menschen unter 25 Jahren angewendet werden. Das Bundessozialgericht hat betont, dass die Regel wegen ihrer harten Folgen eng auszulegen ist.

Auch junge Menschen, die bereits vor dem Leistungsbezug einen eigenen Haushalt gegründet hatten, können anders zu behandeln sein. Ebenso enthält § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II eine besondere Regelung für Personen, die bereits vor dem Leistungsantrag umziehen, um dadurch bewusst die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen.

Eine Ablehnung der Miete allein mit der Begründung „unter 25 und keine Zusicherung“ sollte deshalb immer anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Einen vergleichbaren Fall erläutert dieser Beitrag: Auszug unter 25: Wann das Jobcenter die eigene Wohnung trotzdem bezahlen muss.

Auch beim Regelbedarf können Nachteile entstehen

Bei volljährigen Leistungsberechtigten zwischen 18 und 24 Jahren kann ein nicht genehmigter Auszug zusätzlich Auswirkungen auf den Regelbedarf haben. § 20 Abs. 3 SGB II verweist für diese Fälle auf die niedrigere Regelbedarfsstufe 3.

Im Jahr 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe 451 Euro monatlich. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag auch für 18- bis 24-Jährige gilt, die ohne die notwendige Zusicherung des Jobcenters umziehen.

Damit können sich zwei finanzielle Folgen gleichzeitig ergeben: Die Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt und der Regelbedarf fällt bei einem volljährigen U25-Leistungsberechtigten niedriger aus.

Situation Mögliche Folge U25 zieht mit erforderlicher vorheriger Zusicherung aus Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten können berücksichtigt werden U25 unterschreibt ohne erforderliche Zusicherung einen Mietvertrag und zieht aus Unterkunfts- und Heizkosten können vollständig unberücksichtigt bleiben Schwerwiegender sozialer oder vergleichbarer Grund liegt vor Jobcenter ist grundsätzlich zur Zusicherung verpflichtet Einholen der Zusicherung war aus wichtigem Grund unzumutbar Vorherige Zusicherung kann ausnahmsweise entbehrlich sein Volljähriger U25-Auszug ohne erforderliche Zusicherung Zusätzlich kann die niedrigere Regelbedarfsstufe 3 gelten Die Angemessenheit der Wohnung bleibt trotzdem wichtig

Selbst eine erteilte Zusicherung bedeutet nicht, dass jede beliebig teure Wohnung dauerhaft vollständig bezahlt werden muss. Neben der besonderen U25-Regel gelten weiterhin die Vorschriften über angemessene Unterkunftskosten.

Vor der Wohnungssuche sollte deshalb geprüft werden, welche Mietgrenzen am jeweiligen Wohnort gelten. Die Beträge unterscheiden sich teilweise erheblich zwischen den Kommunen.

Eine Übersicht über aktuelle Mietobergrenzen finden Sie hier: Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein.

Das Urteil ist eine deutliche Warnung vor vorschnellen Mietverträgen

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen bedeutet nicht, dass der jungen Frau in diesem Verfahren tatsächlich bereits sämtliche Unterkunftskosten gestrichen worden waren. Das Gericht befasste sich mit Prozesskostenhilfe für das vorausgegangene Eilverfahren und mit den Erfolgsaussichten ihres Begehrens auf eine Zusicherung.

Gerade dabei erklärte das LSG aber ausdrücklich, wie schwer die Konsequenz eines Umzugs ohne die benötigte Zusicherung gewesen wäre. Diese drohende vollständige Nichtanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten war ein Grund dafür, weshalb ein Abwarten auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar erschien.

Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsregel: Bei einem U25-Auszug im Grundsicherungsgeld sollte die rechtliche Situation möglichst geklärt sein, bevor eine bindende Unterschrift unter einen Mietvertrag gesetzt wird.

Der Beitrag Grundsicherungsgeld: U25 Umzug kann die komplette Miete kosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen

24. August 2026 - 15:02

Wer einen GdB von 50 und den Schwerbehindertenausweis gemeinsam einklagt, benötigt für beide Forderungen die passenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Fehlt für die Ausstellung des Ausweises das Rechtsschutzbedürfnis, kann dieser Teil der Klage unzulässig sein.

Sind ein GdB von mindestens 50 und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt, muss die Behörde den Schwerbehindertenausweis auf Antrag ausstellen. Eine vorsorgliche Klage ist daher meist nicht notwendig.

Wichtig ist: Der Kläger des entschiedenen Verfahrens erreichte keinen GdB von 50. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte lediglich einen Gesamt-GdB von 40.

Kläger verlangte GdB 50 und den Schwerbehindertenausweis

Die zuständige Behörde hatte beim Kläger zunächst ab dem 22. Juni 2023 einen GdB von 30 festgestellt. Einen Schwerbehindertenausweis erhielt er nicht, weil die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung nach Auffassung der Behörde nicht vorlagen.

Das Sozialgericht Stuttgart erhöhte den Gesamt-GdB auf 40. Der Kläger hielt auch diese Bewertung für zu niedrig und verlangte im Berufungsverfahren einen GdB von mindestens 50 sowie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1669/26, wies die Berufung zurück. Die nachgewiesenen Einschränkungen rechtfertigten nach seiner Bewertung keinen Gesamt-GdB von 50.

Drei Teil-GdB von 20 ergaben keinen GdB von 60

Für die Haltungs- und Bewegungsorgane nahm das Gericht einen Teil-GdB von 20 an. Auch die Beeinträchtigungen der Atemwege sowie des Funktionssystems Nervensystem und Psyche bewertete es jeweils mit einem Teil-GdB von 20.

Diese Werte wurden nicht zu einem Gesamt-GdB von 60 zusammengerechnet. Entscheidend waren die gesamten Auswirkungen der Einschränkungen und ihre Wechselwirkungen.

Warum mehrere Erkrankungen nicht einfach addiert werden, erklärt der Beitrag „Schwerbehinderung: Diagnosen werden für den GdB nicht zusammengerechnet“.

Warum GdB und Ausweis nicht dasselbe sind

Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllen.

Die zuständige Behörde stellt die Behinderung, den GdB und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diese Feststellungen lediglich gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen.

Nach § 152 Absatz 5 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für Leistungen und sonstige Hilfen. Der Ausweis begründet die Schwerbehinderteneigenschaft daher nicht erst mit seiner Ausstellung.

GdB und Schwerbehinderteneigenschaft Schwerbehindertenausweis Rechtliche Bedeutung: Die Behörde stellt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Nachweis: Der Ausweis dokumentiert die bereits getroffenen Feststellungen gegenüber Dritten. Rechtsform: Die Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Rechtsform: Die Ausstellung ist ein sogenannter Realakt und kein eigener feststellender Verwaltungsakt. Gerichtliches Vorgehen: Ein zu niedriger GdB wird mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen. Gerichtliches Vorgehen: Die verweigerte Ausstellung kann unter den erforderlichen Voraussetzungen mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Warum die zweite Forderung vor Gericht scheiterte

Die Feststellung eines höheren GdB und die Ausstellung des Ausweises sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Sie können nach § 56 SGG grundsätzlich in einem Verfahren miteinander verbunden werden.

Bei einem zu niedrigen GdB soll die Behörde zu einer neuen Feststellung verpflichtet werden. Bei der Ausweisklage soll sie dagegen den Ausweis herstellen und aushändigen.

Die Ausstellung kann mit einer echten Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG verlangt werden. Diese Klage ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene sein Ziel ohne gerichtliche Hilfe nicht ebenso wirksam erreichen kann.

Im entschiedenen Verfahren gab es keine Hinweise darauf, dass die Behörde den Ausweis nach einer erfolgreichen GdB-Feststellung verweigert hätte. Der Kläger hätte die Ausstellung daher zunächst bei der zuständigen Stelle beantragen können.

Unzulässig bedeutet nicht unbegründet

Bei einer unzulässigen Klage fehlt eine Voraussetzung dafür, dass das Gericht über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entscheiden muss. Eine unbegründete Klage wird dagegen geprüft, scheitert aber daran, dass der Anspruch nicht besteht.

Für die Ausweisklage fehlte nach Auffassung des LSG bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb war dieser Teil der Klage unzulässig.

Hinzu kam, dass beim Kläger nur ein GdB von 40 festgestellt wurde. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung hätte ihm kein Schwerbehindertenausweis zugestanden.

Was nach einem erfolgreichen GdB-Verfahren gilt

Sobald eine gerichtliche Entscheidung über den GdB rechtskräftig ist oder von der Behörde umgesetzt wird, kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Liegen alle Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen vor, muss die Behörde den Ausweis ausstellen.

Verweigert die Behörde die Ausstellung oder bearbeitet sie einen vollständigen Antrag trotz festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft nicht, kann gerichtlicher Schutz erforderlich werden. Betroffene sollten deshalb den Antrag, die eingereichten Unterlagen und die Reaktion der Behörde aufbewahren.

Wie der Ausweis beantragt wird und welche Unterlagen benötigt werden, zeigt der Ratgeber „So klappt es mit dem Schwerbehindertenausweis“.

Auch Merkzeichen müssen gesondert festgestellt werden

Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl oder RF entstehen nicht durch den Aufdruck auf dem Ausweis. Die Behörde muss die zugrunde liegenden gesundheitlichen Merkmale nach § 152 Absatz 4 SGB IX gesondert feststellen.

Wird ein Merkzeichen abgelehnt, sollte sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung richten. Es reicht nicht, ausschließlich einen anderen Aufdruck auf dem Ausweis zu verlangen.

Wird das Merkzeichen später anerkannt, muss der Ausweis entsprechend berichtigt werden. § 152 Absatz 5 SGB IX sieht dies nach einer unanfechtbaren Neufeststellung ausdrücklich vor.

Worauf Betroffene bei Widerspruch und Klage achten sollten

Wer einen GdB-Bescheid für zu niedrig hält, sollte genau benennen, welche Änderung verlangt wird. Ein mögliches Ziel ist die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab einem bestimmten Zeitpunkt.

Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Sie müssen möglichst konkret beschreiben, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Mobilität, Belastbarkeit, Konzentration, Kommunikation und selbstständige Lebensführung auswirken.

Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Klage muss nach § 87 SGG regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Abgelehnter GdB-Bescheid: Was Sie jetzt tun müssen“.

Fragen und Antworten Wird der Schwerbehindertenausweis bei GdB 50 automatisch zugeschickt?

Nicht zwingend. Nach § 152 Absatz 5 SGB IX wird der Ausweis auf Antrag ausgestellt, wobei viele Behörden die GdB-Feststellung und den Ausweisantrag gemeinsam bearbeiten.

Muss der Ausweis gleichzeitig mit dem GdB 50 eingeklagt werden?

Regelmäßig nicht. Ist keine Weigerung der Behörde erkennbar, kann der Ausweis nach der erfolgreichen GdB-Feststellung auf dem Verwaltungsweg beantragt werden.

Verliere ich den Anspruch, wenn die Ausweisklage unzulässig ist?

Nein. Die Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet nur, dass die zusätzliche gerichtliche Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich war.

Reicht eine Gleichstellung bei GdB 40 für den Schwerbehindertenausweis?

Nein. Eine Gleichstellung kann bestimmte Rechte im Arbeitsleben eröffnen, führt aber weder zu einem GdB von 50 noch zu einem Schwerbehindertenausweis.

Was gilt bei einem abgelehnten Merkzeichen?

Der Widerspruch sollte sich gegen die abgelehnte Feststellung des gesundheitlichen Merkmals richten. Der Eintrag auf dem Ausweis folgt erst, wenn das Merkzeichen anerkannt wurde.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mietminderung beim Grundsicherungsgeld und das Jobcenter fordert es

24. August 2026 - 14:57

Schimmel an den Wänden, eine ausgefallene Heizung oder dauerhafter Lärm können Mieter berechtigen, ihre Miete zu mindern. Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, muss dabei jedoch aufpassen: Eine wirksame Mietminderung kann gleichzeitig die vom Jobcenter übernommenen Unterkunftskosten verringern.

Besonders teuer kann es werden, wenn die Mietminderung dem Jobcenter nicht mitgeteilt wird. Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte bereits eine Rückforderung, nachdem ein Leistungsbezieher seine monatliche Mietzahlung reduziert hatte, die Behörde davon aber zunächst nichts wusste.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung Grundsicherungsgeld. An dem für Mietminderungen wichtigen Grundsatz hat sich dadurch nichts geändert: Nach § 22 SGB II werden Unterkunft und Heizung anhand der tatsächlich bestehenden Aufwendungen berücksichtigt.

Mieter zahlte 65,99 Euro weniger – Jobcenter verlangte das Geld zurück

In dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall berücksichtigte das Jobcenter monatliche Unterkunftskosten von 440 Euro. Der Leistungsbezieher minderte seine Miete jedoch für einen Monat und zahlte seinem Vermieter nur noch 374,01 Euro.

Damit waren 65,99 Euro weniger zu zahlen. Gegenüber dem Jobcenter erwähnte der Mann die Mietminderung zunächst nicht, sodass die Behörde weiterhin von Unterkunftskosten in Höhe von 440 Euro ausging.

Als das Jobcenter später von der geringeren Miete erfuhr, änderte es die Leistungsbewilligung rückwirkend. Die zu viel gezahlten 65,99 Euro wurden zurückgefordert.

Der Betroffene wehrte sich dagegen und zog vor das Sozialgericht Karlsruhe. Das Gericht bestätigte jedoch mit Urteil vom 17. August 2020 unter dem Aktenzeichen S 5 AS 1414/20 grundsätzlich die Vorgehensweise der Behörde.

Warum eine Mietminderung auch das Grundsicherungsgeld senken kann

Der Ausgangspunkt findet sich in § 22 Absatz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine wirksame Mietminderung verändert genau diese Aufwendungen. Ist die Wohnung wegen eines Mangels nur eingeschränkt nutzbar, sieht § 536 BGB vor, dass der Mieter während dieser Zeit grundsätzlich nur eine angemessen herabgesetzte Miete schuldet.

Sinkt beispielsweise die geschuldete Monatsmiete von 600 Euro auf 500 Euro, besteht während der Mietminderung grundsätzlich auch nur noch ein Unterkunftsbedarf von 500 Euro. Das Jobcenter soll die verbleibenden 100 Euro nicht zusätzlich als frei verfügbares Grundsicherungsgeld auszahlen.

Das Bundessozialgericht hat diesen Grundsatz bestätigt. Mietminderungen führen demnach zu einem entsprechend niedrigeren Leistungsanspruch im jeweiligen Monat, solange die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.

Nicht die Überweisung entscheidet, sondern die geschuldete Miete

Ein wichtiger Unterschied wird in der Praxis häufig übersehen. Nicht jede geringere Überweisung an den Vermieter bedeutet automatisch, dass sich auch der Unterkunftsbedarf gegenüber dem Jobcenter reduziert.

Überweist ein Mieter einfach eigenmächtig 100 Euro weniger, obwohl er weiterhin die volle Miete schuldet, besteht seine mietvertragliche Verpflichtung grundsätzlich fort. Die nicht gezahlte Differenz kann dann zu Mietschulden werden.

Anders sieht es bei einer berechtigten Mietminderung nach § 536 BGB aus. Ist wegen eines erheblichen Mangels tatsächlich nur eine niedrigere Miete geschuldet, kann auch das Jobcenter diesen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass bei einer nicht offensichtlich unwirksamen Mietminderung grundsätzlich die geminderte Miete als Unterkunftsbedarf anzusetzen ist. Ein sozialrechtliches Verfahren soll dabei nicht den gesamten zivilrechtlichen Streit zwischen Mieter und Vermieter ersetzen.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht ist etwas anderes

Besonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer Mietminderung und einem Zurückbehaltungsrecht. Bei einer Mietminderung verringert sich die geschuldete Miete, während ein lediglich zurückbehaltener Betrag später weiterhin gezahlt werden muss.

Deshalb darf das Jobcenter nicht allein auf den Kontoauszug schauen und jede geringere Mietüberweisung als gesunkenen Unterkunftsbedarf behandeln. Entscheidend ist, ob sich die mietrechtliche Zahlungspflicht tatsächlich reduziert hat.

Wer wegen eines Mangels Zahlungen zurückhalten oder die Miete mindern möchte, sollte deshalb genau dokumentieren, welche rechtliche Erklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben wurde. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wie Leistungsbezieher eine Mietminderung gegenüber dem Jobcenter mitteilen sollten. Mietminderung bei Grundsicherung richtig beim Jobcenter melden

Mietminderung muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden

Leistungsbezieher müssen Änderungen mitteilen, die für ihren Leistungsanspruch erheblich sind. § 60 Absatz 1 SGB I verpflichtet Empfänger von Sozialleistungen dazu, solche Veränderungen unverzüglich anzugeben.

Eine wirksame Mietminderung gehört dazu, weil sie die Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten verändern kann. Wer beispielsweise ab August 80 Euro weniger Miete schuldet, sollte dem Jobcenter deshalb nicht erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag davon berichten.

Sinnvoll ist eine schriftliche Änderungsmitteilung mit Beginn und Höhe der Mietminderung. Auch das Schreiben an den Vermieter und Unterlagen über den Wohnungsmangel können helfen, den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

Verschweigen kann eine rückwirkende Aufhebung ermöglichen

Wird die Mietminderung nicht gemeldet, kann daraus eine Rückforderung entstehen. § 48 SGB X erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Änderung eines bereits erlassenen Bewilligungsbescheids, wenn sich die für die Leistung erheblichen Verhältnisse später verändert haben.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob ein Leistungsbezieher eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Genau davon ging das Sozialgericht Karlsruhe im entschiedenen Fall aus.

Wird der Bewilligungsbescheid für den betreffenden Zeitraum aufgehoben, kann anschließend die Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen verlangt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 50 SGB X.

Eine Zahlungsaufforderung des Jobcenters sollte trotzdem nicht ungeprüft akzeptiert werden. Welche Voraussetzungen bei Rückforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag Jobcenter will Leistungen zurück – diese Punkte sollten Betroffene prüfen.

Nicht jede Rückforderung des Jobcenters ist automatisch richtig

Hat ein Leistungsbezieher das Jobcenter rechtzeitig und vollständig informiert, sieht die Lage anders aus. Eine rückwirkende Aufhebung kann nicht allein damit begründet werden, dass irgendwann einmal zu viel Geld ausgezahlt wurde.

Die Behörde muss prüfen, welche gesetzliche Grundlage eine Änderung für die Vergangenheit erlaubt. Dabei können unter anderem die Kenntnis des Leistungsbeziehers, die erfolgte Mitteilung und der genaue Inhalt des Bewilligungsbescheids von Bedeutung sein.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ab welchem Monat das Jobcenter die Unterkunftskosten reduziert, wann die Mietminderung begonnen hat und wann die Behörde darüber informiert wurde. Auch die Höhe der Rückforderung muss mit der tatsächlich reduzierten Mietforderung übereinstimmen.

Wann trotz Mietminderung keine Kürzung entstehen muss

Eine Mietminderung führt nicht in jeder Konstellation zu weniger Grundsicherungsgeld. Das gilt beispielsweise dann, wenn das Jobcenter bereits vor der Mietminderung nur einen Teil der tatsächlichen Miete als Unterkunftsbedarf berücksichtigt hat.

Zahlt ein Mieter beispielsweise 800 Euro, während das Jobcenter lediglich 650 Euro berücksichtigt, verändert eine Mietminderung auf 700 Euro zunächst möglicherweise nichts am anerkannten Bedarf. Die geminderte Miete liegt in diesem Beispiel weiterhin über den bereits berücksichtigten 650 Euro.

Erst wenn die tatsächlich geschuldete Miete unter den bislang anerkannten Unterkunftsbetrag fällt, kann sich daraus eine weitere Verringerung ergeben. Deshalb muss bei einer Rückforderung immer die konkrete Berechnung betrachtet werden.

Situation Mögliche Folge beim Jobcenter Miete beträgt 600 Euro und wird wirksam auf 500 Euro gemindert Unterkunftsbedarf kann auf 500 Euro sinken Jobcenter erkennt von 800 Euro Miete bereits nur 650 Euro an, Minderung erfolgt auf 700 Euro Anerkannter Bedarf kann weiterhin 650 Euro betragen Mieter überweist ohne wirksame Mietminderung weniger Unterkunftsbedarf sinkt nicht automatisch Betrag wird lediglich zurückbehalten Die Zahlungspflicht kann weiterbestehen Mietminderung wird später gerichtlich teilweise oder vollständig verworfen Nachforderung kann einen neuen Unterkunftsbedarf auslösen

Weitere Informationen darüber, wann Jobcenter Unterkunftskosten begrenzen können, finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag Jobcenter kürzt die Miete – wer betroffen ist und was hilft.

Die Karenzzeit schützt nicht vor den Folgen einer Mietminderung

Auch die Karenzzeit beim Grundsicherungsgeld ändert diesen Grundsatz nicht. Zwar werden in der Karenzzeit Unterkunftskosten nach den seit Juli 2026 geltenden Regeln zunächst besonders geschützt, doch bleibt der tatsächlich bestehende Unterkunftsbedarf der Ausgangspunkt.

Wer wegen eines Mangels nur noch 500 statt 600 Euro Miete schuldet, kann sich daher nicht darauf berufen, das Jobcenter müsse aufgrund der Karenzzeit weiterhin 600 Euro berücksichtigen. Die Karenzzeit schützt nicht eine Mietforderung, die wegen einer wirksamen Mietminderung gar nicht mehr in dieser Höhe besteht.

Was passiert, wenn der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptiert?

In vielen Fällen bestreitet der Vermieter die Höhe oder sogar den gesamten Grund einer Mietminderung. Dann kann sich erst Monate später durch einen Vergleich oder ein Urteil herausstellen, welcher Mietbetrag tatsächlich geschuldet war.

Das Bundessozialgericht geht trotzdem davon aus, dass eine nicht offensichtlich unwirksame Mietminderung zunächst zu einem niedrigeren Unterkunftsbedarf führen kann. Eine spätere Nachzahlung wird deshalb nicht einfach rückwirkend auf die vergangenen Monate verteilt.

Wird später verbindlich festgestellt, dass ein Teil der einbehaltenen Miete doch gezahlt werden muss, kann diese Forderung vielmehr im Monat ihrer Fälligkeit einen neuen Unterkunftsbedarf darstellen. Diese Sichtweise wurde auch in der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg aufgegriffen.

Eine spätere Nachforderung kann das Jobcenter übernehmen müssen

Für Betroffene ist dieser Punkt finanziell besonders wichtig. Verliert ein Mieter den Streit über seine Mietminderung, muss er die nachträglich fällige Differenz nicht zwangsläufig aus dem Regelbedarf bezahlen.

Ist die Nachforderung im laufenden Leistungsbezug fällig und handelt es sich um einen berücksichtigungsfähigen Unterkunftsbedarf, kann sie vom Jobcenter übernommen werden. Gegen-Hartz hat diese Konstellation bereits ausführlich anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargestellt. Nachforderung nach Mietminderung muss das Jobcenter als Mietkosten übernehmen

Problematisch kann es allerdings werden, wenn die Nachforderung erst zu einem Zeitpunkt fällig wird, zu dem kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld mehr besteht. Eine rückwirkende Zuordnung zu den Monaten der ursprünglichen Mietminderung erfolgt nicht ohne Weiteres.

Deshalb sollten Urteil oder Vergleich sofort zum Jobcenter

Wird eine Mietnachzahlung aufgrund eines Vergleichs, eines Urteils oder einer Zahlungsvereinbarung fällig, sollte das Jobcenter unverzüglich informiert werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, warum die Forderung besteht und wann sie fällig geworden ist.

Wer solche Unterlagen erst Monate später einreicht, riskiert einen weiteren Streit über den Zeitpunkt und die Berücksichtigung des Bedarfs. Besonders bei größeren Nachforderungen können sich schnell Beträge von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro ergeben.

Mietminderung nicht allein wegen des Jobcenters vermeiden

Die sozialrechtlichen Folgen bedeuten nicht, dass Leistungsbezieher auf ihr Mietminderungsrecht verzichten sollten. Eine mangelhafte Wohnung wird nicht dadurch akzeptabel, dass das Jobcenter die Unterkunft bezahlt.

Allerdings sollte eine Mietminderung fachlich geprüft und sauber dokumentiert werden. Eine zu hohe oder unbegründete Kürzung kann Mietschulden verursachen und anschließend zu erheblichen Problemen mit dem Vermieter führen.

Zugleich sollte das Jobcenter von Beginn an über die Änderung informiert werden. Damit lässt sich verhindern, dass monatelang Unterkunftskosten auf Grundlage der alten Miete gezahlt werden und anschließend eine größere Rückforderung entsteht.

Praxisbeispiel: Schimmel führt zu 90 Euro weniger Miete

Anna K. erhält Grundsicherungsgeld und zahlt monatlich 650 Euro Bruttokaltmiete. Wegen eines erheblichen Schimmelbefalls wird nach entsprechender Anzeige gegenüber dem Vermieter eine Mietminderung vorgenommen, sodass sie vorübergehend nur noch 560 Euro schuldet.

Anna informiert das Jobcenter unmittelbar und legt ihr Schreiben an den Vermieter vor. Das Jobcenter berücksichtigt anschließend 560 Euro statt bisher 650 Euro als tatsächliche Unterkunftskosten.

Ein halbes Jahr später einigen sich Anna und ihr Vermieter darauf, dass die Mietminderung teilweise zu hoch war und sie 270 Euro nachzahlen muss. Wird diese Summe nun verbindlich fällig und bezieht Anna weiterhin Grundsicherungsgeld, kann die Nachforderung als zusätzlicher Unterkunftsbedarf im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen sein.

Häufige Fragen zur Mietminderung beim Grundsicherungsgeld 1. Darf das Jobcenter wegen einer Mietminderung die Unterkunftskosten senken?

Ja. Wenn aufgrund einer wirksamen Mietminderung tatsächlich eine niedrigere Miete geschuldet wird, kann sich auch der nach § 22 SGB II berücksichtigte Unterkunftsbedarf entsprechend verringern.

2. Muss ich eine Mietminderung dem Jobcenter melden?

Ja. Änderungen, die für die Höhe einer Sozialleistung erheblich sind, müssen nach § 60 SGB I unverzüglich mitgeteilt werden.

3. Kann das Jobcenter bereits gezahltes Geld zurückfordern?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird eine Mietminderung verschwiegen und wurden dadurch zu hohe Unterkunftskosten gezahlt, kann eine rückwirkende Aufhebung des Bescheids mit anschließender Erstattungsforderung in Betracht kommen.

4. Reicht es für eine Kürzung aus, wenn ich einfach weniger Miete überweise?

Nein. Eine geringere Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass auch die rechtlich geschuldete Miete gesunken ist.

5. Was passiert, wenn sich die Mietminderung später als zu hoch herausstellt?

Muss die zunächst einbehaltene Differenz später aufgrund eines Urteils oder einer Einigung nachgezahlt werden, kann diese Forderung im Monat ihrer Fälligkeit einen zusätzlichen Unterkunftsbedarf darstellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Leistungsanspruch besteht.

6. Gilt das auch seit Einführung des Grundsicherungsgeldes im Juli 2026?

Ja. Das Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt, der hier entscheidende Grundsatz des § 22 SGB II besteht jedoch fort.

Der Beitrag Mietminderung beim Grundsicherungsgeld und das Jobcenter fordert es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner: Erste große Supermarktkette bietet ab sofort einen Rentnerrabatt an

24. August 2026 - 14:51

Wer im Ruhestand beim Wocheneinkauf den Rentenausweis vorlegt, erhält bei Aldi, Lidl, Rewe oder Penny nicht automatisch einen günstigeren Preis. Aber es gibt jetzt eine Kette, die einen solchen Rentnerrabatt ab sofort bundesweit in ihren Filialen anbietet.

Kauver gibt Rentnern tatsächlich 10 Prozent Rabatt

Eine der derzeit interessantesten Ausnahmen im Vergleich zu anderen Supermarktketten, die keinen Rabatt für Rentner anbieten, ist die Supermarktkette Kauver. Das Unternehmen betreibt Märkte unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen und bewirbt offiziell einen Rentner-Tag.

Am ersten Dienstag eines Monats erhalten Rentnerinnen und Rentner dort zehn Prozent Rabatt auf ihren Einkauf. Nach Angaben des Unternehmens gilt die Aktion für Rentner sowie für Menschen ab 67 Jahren und kann mit einem Rentnernachweis beziehungsweise Personalausweis nachgewiesen werden.

Fällt der erste Dienstag auf einen Feiertag, wird der Rentner-Tag nach den veröffentlichten Bedingungen grundsätzlich auf den folgenden Mittwoch verschoben. Für den Markt in Hannover gelten sogar noch günstigere Voraussetzungen.

Dort gibt es die zehn Prozent jeden Dienstag und bereits für Menschen ab 60 Jahren. Kauver ist damit im August 2026 eines der deutlichsten Beispiele dafür, dass ein echter Rentnerrabatt beim Lebensmitteleinkauf in Deutschland durchaus existiert.

In Hamburg gibt ein Marktkauf jeden Mittwoch fünf Prozent

Auch innerhalb des Edeka-Verbundes können einzelne Märkte eigene Wege gehen. Ein Beispiel ist das Marktkauf-Center Bergedorf in Hamburg-Lohbrügge.

Dort erhalten ältere Kunden nach Angaben des Geschäftsführers jeden Mittwoch fünf Prozent Rabatt. Das Angebot richtet sich an Kunden des Jahrgangs 1961 oder früher, ein entsprechender Nachweis muss an der Kasse vorgelegt werden.

Bestimmte Waren sind von der Vergünstigung ausgenommen. Der Seniorenrabatt wird dort bereits seit 2022 angeboten und wurde trotz eines zusätzlichen App-Rabatts für die übrige Kundschaft beibehalten.

Gerade dieses Beispiel zeigt, warum sich bei Edeka und Marktkauf die direkte Nachfrage im jeweiligen Geschäft lohnt. Die Märkte können bei solchen Aktionen eigene Entscheidungen treffen, weshalb aus dem Angebot einer Filiale keine bundesweite Regel abgeleitet werden kann.

Ein Supermarkt in Neuruppin machte den Rentnerrabatt bundesweit bekannt

Besonders viel Aufmerksamkeit erhielt im Frühjahr 2026 der Teiba Markt im brandenburgischen Neuruppin. Der inhabergeführte Lebensmittelmarkt gewährte Rentnerinnen und Rentnern gegen Vorlage des Rentenausweises zehn Prozent Rabatt auf den Einkauf.

Ausgenommen waren nach den veröffentlichten Angaben Tabakwaren. Die Betreiber erklärten, mit der Aktion auf die schwierige finanzielle Situation vieler älterer Menschen reagieren zu wollen.

Ein Enddatum war bei den Berichten über die Aktion nicht vorgesehen. Da es sich um eine freiwillige Leistung eines einzelnen Händlers handelt, empfiehlt sich dennoch eine aktuelle Nachfrage vor dem Einkauf.

Über den außergewöhnlichen Schritt haben wir bereits ausführlich im Beitrag „Rentner bekommen in diesem Supermarkt mit dem Rentenausweis Rabatt“ berichtet.

Aldi, Lidl und Rewe bieten keinen allgemeinen Rentnerrabatt

Bei den großen Supermarktketten fällt die Antwort derzeit überwiegend ernüchternd aus. Nach einer Befragung der Unternehmen aus dem Frühjahr 2026 ist bei Aldi Nord und Aldi Süd kein gesonderter Rentnerrabatt vorgesehen.

Auch Lidl hat keinen besonderen Preisnachlass allein für Senioren angekündigt. Das Unternehmen setzt stattdessen unter anderem auf Lidl Plus und personalisierte Coupons, daneben gibt es weiterhin allgemeine Angebote und Prospekte.

Rewe teilte ebenfalls mit, keinen allgemeinen Rentnerrabatt zu planen. Wer dort günstiger einkaufen möchte, ist daher auf Wochenangebote, Bonusprogramme, Eigenmarken und mögliche Aktionen vor Ort angewiesen.

Auch Penny und Kaufland gewähren keinen pauschalen Seniorenrabatt

Bei Penny gibt es ebenfalls keinen bundesweiten Preisnachlass, der allein an den Rentnerstatus oder ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Das Unternehmen setzt stattdessen auf Angebote, Coupons und die Penny-App.

Kaufland verfolgt einen ähnlichen Ansatz. Das Unternehmen verweist auf seine Kaufland Card XTRA und personalisierte Vorteile, anstatt Rentnerinnen und Rentnern pauschal einen festen Prozentsatz vom Einkauf abzuziehen.

Dabei sollte Kaufland nicht mit dem Händler Kauver verwechselt werden. Gerade bei Kauver gibt es nämlich tatsächlich einen ausdrücklich beworbenen Rentner-Tag.

Der Rentnerrabatt im Supermarkt im Überblick Händler oder Markt Rentnerrabatt im August 2026 Bedingungen nach bekanntem Stand Aldi Nord und Aldi Süd Kein allgemeiner Rentnerrabatt Allgemeine Aktionspreise Lidl Kein allgemeiner Rentnerrabatt Angebote und Lidl Plus für alle Altersgruppen Rewe Kein allgemeiner Rentnerrabatt Wochenangebote und allgemeine Sparmodelle Penny Kein spezieller Rentnerrabatt App- und Aktionsangebote Kaufland Kein allgemeiner Rentnerrabatt Kaufland Card XTRA und weitere Aktionen Edeka/Marktkauf Je nach Markt möglich Händler können örtlich eigene Aktionen anbieten Kauver 10 Prozent Erster Dienstag im Monat; für Rentner und ab 67 Jahren Kauver Hannover 10 Prozent Jeden Dienstag, bereits ab 60 Jahren Marktkauf-Center Bergedorf 5 Prozent Mittwoch, Jahrgang 1961 oder früher, Nachweis erforderlich Teiba Markt Neuruppin Zuletzt 10 Prozent Rentenausweis; nach veröffentlichten Angaben ausgenommen sind Tabakwaren Rentenausweis oder Personalausweis: Das ist nicht dasselbe

Bei Seniorenrabatten müssen Kunden auf die genaue Formulierung achten. Ein Rabatt für „Rentner“ kann an den tatsächlichen Rentenbezug gebunden sein, während ein „Seniorenrabatt“ häufig allein ein bestimmtes Lebensalter voraussetzt.

Ein 64-Jähriger mit vorgezogener Altersrente kann deshalb einen Rentnerrabatt erhalten, obwohl er die Altersgrenze eines Seniorenangebots noch nicht erreicht hat. Umgekehrt kann ein 67-Jähriger einen altersabhängigen Seniorenrabatt erhalten, obwohl der Händler keinen Rentennachweis verlangt.

Informationen darüber, wo der Rentenausweis weitere Ermäßigungen ermöglichen kann, finden Sie auch in unserem Ratgeber „Mit dem Ausweis bekommen Rentner hier Rabatte“.

Smartphone-Apps ersetzen immer häufiger klassische Rabattkarten

Für Rentner entsteht noch ein weiteres Problem. Viele Handelsunternehmen vergeben zusätzliche Preisnachlässe inzwischen nicht nach Alter, sondern über Smartphone-Apps.

Wer kein geeignetes Mobiltelefon besitzt oder keine App nutzen möchte, bekommt bestimmte Sonderpreise dann unter Umständen nicht. Gerade für ältere Kunden kann dies praktisch bedeuten, dass sie beim selben Produkt mehr bezahlen als ein App-Nutzer.

Ob ein solches System ältere Menschen rechtswidrig benachteiligt, beschäftigt inzwischen auch die Gerichte. Das Oberlandesgericht Hamm wies im April 2026 eine Klage gegen die Penny-App ab und sah die behauptete Benachteiligung wegen Alters oder Behinderung nicht als ausreichend nachgewiesen an; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Supermarkt Penny-App diskriminiert mit Rabatten nicht Rentner und Schwerbehinderte – Urteil“.

Gerade für Rentner mit kleiner Rente können zehn Prozent viel ausmachen

Bei einem einzelnen Einkauf erscheinen fünf oder zehn Prozent möglicherweise nicht besonders hoch. Über mehrere Monate kann sich der Nachlass jedoch deutlich bemerkbar machen.

Wer beispielsweise einmal monatlich Lebensmittel für 120 Euro an einem Rentner-Tag kauft und zehn Prozent Rabatt erhält, spart zwölf Euro. Bei zwölf entsprechenden Einkäufen wären das 144 Euro im Jahr.

Bei einem wöchentlichen Rabattmodell kann die Ersparnis noch höher ausfallen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Einkauf tatsächlich benötigt wird und nicht allein wegen des Rabatts mehr Waren im Einkaufswagen landen.

Wie angespannt die finanzielle Lage bei Menschen mit sehr niedriger Altersrente sein kann, zeigt auch unser Beitrag „Grundsicherung: Ab dem 20. kauft Renate keine Lebensmittel mehr“.

Ein Rentnerrabatt ist kein Ersatz für Grundsicherung im Alter

Wer mit seiner Rente dauerhaft seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren kann, sollte sich nicht allein auf Preisaktionen verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.

Die Leistung kann neben dem Lebensunterhalt insbesondere angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und den persönlichen Verhältnissen ab.

Welche Beträge berücksichtigt werden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Nachfragen kann sich beim nächsten Einkauf lohnen

Die beste Möglichkeit, einen örtlichen Rentner- oder Seniorenrabatt zu entdecken, ist erstaunlich einfach. Kunden sollten direkt an der Information oder Kasse fragen, ob es einen Seniorentag, einen Rabatt mit Rentenausweis oder besondere Einkaufsvorteile für ältere Menschen gibt.

Besonders bei selbstständig geführten Supermärkten können Aktionen existieren, die außerhalb der Region kaum beworben werden. Auch Aushänge im Eingangsbereich, Handzettel und lokale Wochenprospekte können entsprechende Hinweise enthalten.

Wichtig ist allerdings, nicht davon auszugehen, dass der Rentenausweis automatisch zehn Prozent Nachlass bringt. In den meisten deutschen Supermärkten bezahlt ein Rentner derzeit denselben regulären Preis wie jeder andere Kunde.

Praxisbeispiel: Wie ein Rentner 144 Euro im Jahr sparen kann

Herr Schneider ist 69 Jahre alt und hat einen Kauver-Markt in seiner Nähe. Statt seinen größeren Vorratseinkauf wie bisher an einem beliebigen Wochentag zu erledigen, legt er ihn auf den ersten Dienstag des Monats.

Sein Einkauf beträgt durchschnittlich 120 Euro. Bei zehn Prozent Rentner-Rabatt reduziert sich die Rechnung um zwölf Euro auf 108 Euro.

Nutzt Herr Schneider den Rabatt zwölfmal im Jahr bei einem jeweils gleich hohen Einkauf, summiert sich die Ersparnis auf 144 Euro. Zusätzliche Waren nur wegen des Rabatts zu kaufen, würde den Spareffekt dagegen schnell wieder aufzehren.

Der Beitrag Rentner: Erste große Supermarktkette bietet ab sofort einen Rentnerrabatt an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Erwerbsminderungsrente lässt sich nicht mehr zurücknehmen

24. August 2026 - 13:12

Eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro blieb bestehen, obwohl der Versicherte sie später nicht mehr wollte und sogar die Rückzahlung bereits erhaltener Beträge anbot. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, den Rentenbescheid im Eilverfahren vorläufig aufzuheben.

Der Grund lag im Zusammenspiel von Reha-Antrag, Krankengeldbezug und der gesetzlichen Wirkung des Reha-Antrags als Rentenantrag. Die Krankenkasse hatte das Recht des Mannes zur Rücknahme eingeschränkt, sodass er den Antrag ohne ihre Zustimmung nicht mehr wirksam zurücknehmen konnte.

Wichtig ist: Der Mann erhielt die Rente nicht ohne eigenes Zutun. Er hatte zunächst selbst eine Reha und später ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Gegen seinen später erklärten Willen wirkte die Rente fort, weil sich die ausgelösten Rechtsfolgen nicht mehr einseitig rückgängig machen ließen.

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER zeigt, dass ein Reha-Verfahren neben Krankengeld und Rente auch das Arbeitslosengeld und die spätere Existenzsicherung beeinflussen kann.

Vom Reha-Antrag zur unbefristeten EM-Rente

Der Versicherte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe bei der Deutschen Rentenversicherung.

Im Dezember 2024 schränkte die Krankenkasse sein Gestaltungsrecht ein. Damit ist hier seine Befugnis gemeint, den Reha-Antrag zurückzunehmen oder dessen Wirkung als Rentenantrag zu begrenzen. Die Krankenkasse begründete ihre Entscheidung damit, dass seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert sei.

Die psychosomatische Reha fand von Mai bis Juni 2025 statt. Der Entlassungsbericht bescheinigte wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Rentenversicherung leitete daraufhin die Umdeutung des Reha-Antrags ein. Der Mann stellte im August 2025 zusätzlich einen ausdrücklichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Im September 2025 bewilligte die Rentenversicherung rückwirkend ab Juli 2024 eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro. Die Rente wurde unbefristet bewilligt und sollte längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ende November 2029 gezahlt werden.

Unbefristet bedeutete hier, dass kein früheres Enddatum festgesetzt war. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente; an ihre Stelle tritt regelmäßig die Regelaltersrente.

Wann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gilt

Nach § 116 Absatz 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag rechtlich als Rentenantrag gelten. Das kommt in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten ist oder wenn die durchgeführte Maßnahme die Erwerbsminderung nicht verhindert hat.

Dann bleibt das Datum des ursprünglichen Reha-Antrags erhalten. Die Rente kann dadurch rückwirkend beginnen und einen Krankengeldanspruch für denselben Zeitraum verdrängen.

Nicht jeder Reha-Antrag wird automatisch zum Rentenantrag. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Weitere Hintergründe erklärt der Beitrag über die Folgen eines Reha-Antrags für Erwerbsminderungsrente und Krankengeld.

Ohne Zustimmung der Krankenkasse war keine Rücknahme möglich

Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Einfluss auf den Wechsel vom Krankengeld zur Rentenversicherung nehmen. Damit soll verhindert werden, dass sie weiter Krankengeld zahlt, obwohl wegen einer länger andauernden Erwerbsminderung bereits eine vorrangige Rente in Betracht kommt.

Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht wirksam eingeschränkt, kann der Versicherte einen Reha-Antrag nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam zurücknehmen oder begrenzen. Das gilt auch für dessen Wirkung als Rentenantrag nach § 116 SGB VI.

Die Einschränkung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte den Reha-Antrag zuvor freiwillig gestellt hat. Das Bundessozialgericht hat eine solche nachträgliche Beschränkung grundsätzlich anerkannt, sofern die Rentenversicherung rechtzeitig darüber informiert ist.

Die Krankenkasse darf einen Antrag auf Zustimmung allerdings nicht schematisch ablehnen. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die beruflichen, persönlichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen.

Ohne eine Einschränkung kann ein Rentenantrag grundsätzlich zurückgenommen werden, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Im vorliegenden Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung jedoch ausdrücklich. Der spätere ausdrückliche Rentenantrag zeigte außerdem, dass der Mann das Rentenverfahren zunächst selbst weiterverfolgte.

Schritt Wirkung in dieser Konstellation Rücknahme des Reha- oder Rentenantrags Benötigte wegen der Einschränkung die Zustimmung der Krankenkasse Widerspruch gegen den Rentenbescheid Führte zur Überprüfung, beseitigte die Rentenbewilligung aber nicht von selbst Verzicht auf die Rentenauszahlung Konnte künftige monatliche Zahlungsansprüche betreffen, ließ das Rentenrecht selbst jedoch bestehen Nachweis einer gesundheitlichen Besserung Konnte eine spätere Aufhebung wegen veränderter Verhältnisse ermöglichen Warum der Verzicht den Rentenanspruch nicht beseitigte

Der Versicherte wollte notfalls auf das Geld verzichten. Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen zwar schriftlich verzichtet werden.

Bei einer laufenden Rente muss jedoch zwischen dem Rentenrecht selbst und den daraus entstehenden Monatszahlungen unterschieden werden. Ein Verzicht kann künftige Zahlungen erfassen, beseitigt aber nicht automatisch das zugrunde liegende Rentenrecht.

Die Krankenkasse hatte sich zwar mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden erklärt. Nach Ansicht des LSG war dies aber keine Zustimmung zur Rücknahme des als Rentenantrag geltenden Reha-Antrags. Ohne eine rechtliche oder gesundheitliche Veränderung durfte die Rentenversicherung die Bewilligung deshalb nicht einfach aufheben.

Hinzu kommt, dass ein Verzicht nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sein kann, wenn dadurch andere Personen oder Sozialleistungsträger belastet oder gesetzliche Vorschriften umgangen werden. Ein Wechsel zu einer anderen Sozialleistung lässt sich daher nicht allein durch den Verzicht auf die Rente erzwingen.

Die volle EM-Rente ließ das Arbeitslosengeld ruhen

Der Mann meldete sich im Oktober 2025 wieder arbeitsuchend. Weil die Rente seinen Lebensunterhalt nicht deckte, wollte er stattdessen Arbeitslosengeld erhalten.

Nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch vom Beginn der laufenden Zahlung an, wenn eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist. In einem getrennten Eilverfahren bestätigte das LSG Nordrhein-Westfalen am 12. März 2026 – L 20 AL 24/26 B ER –, dass dem Mann deshalb kein Arbeitslosengeld auszuzahlen war.

Im entschiedenen Fall änderte auch der gewünschte Auszahlungsverzicht daran nichts. Das zugrunde liegende Rentenrecht bestand nach Auffassung der Gerichte weiter. Die geringe Rentenhöhe führte ebenfalls nicht dazu, dass die Arbeitsagentur den Unterschied mit anteiligem Arbeitslosengeld ausgleichen musste.

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III half nicht weiter. Sie ermöglicht Arbeitslosengeld trotz gesundheitlich eingeschränkter Verfügbarkeit, solange die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat. Hier lag bereits eine Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente vor.

Ruhen bedeutet nicht zwingend, dass ein entstandener Arbeitslosengeldanspruch endgültig erloschen ist. Wird die Rente später aufgehoben, muss die Arbeitsagentur erneut prüfen, ob dann sämtliche Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind.

Eine Arbeitsuchendmeldung beendet die Rente nicht

Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Absatz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann. Der Wunsch zu arbeiten oder eine Arbeitsuchendmeldung widerlegt diese medizinische Bewertung nicht.

Das LSG sah keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Besserung. Dem Reha-Entlassungsbericht stellte der Mann keine neuen ärztlichen Befunde entgegen. Eine Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich hatte er ebenfalls nicht aufgenommen.

Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann bei der Prüfung des Leistungsvermögens ein starkes Indiz sein. Wird unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr gearbeitet, als es dem bisher angenommenen Leistungsvermögen entspricht, bleibt der Rentenanspruch nach § 43 Absatz 7 SGB VI während eines Arbeitsversuchs regelmäßig sechs Monate bestehen.

Ob die Erwerbsminderung fortbesteht, prüft die Rentenversicherung anhand der tatsächlichen Tätigkeit und der gesundheitlichen Entwicklung. Erst wenn eine wesentliche Änderung feststeht, kommt eine Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 SGB X für die Zukunft in Betracht.

Weshalb der Eilantrag scheiterte

Das LSG verneinte sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Aufhebung als auch die besondere Eilbedürftigkeit. Der Rentenbescheid war nach der gerichtlichen Prüfung nicht von Anfang an rechtswidrig, und eine spätere Veränderung der gesundheitlichen oder rechtlichen Verhältnisse war nicht belegt.

Das Gericht behandelte die Rentenbewilligung rechtlich als begünstigenden Bescheid. Dass sich der Versicherte durch die Feststellung diskriminiert und persönlich belastet fühlte, machte daraus nach Auffassung des Senats keinen belastenden Verwaltungsakt.

Auch eine akute existenzielle Notlage sah das Gericht nicht ausreichend nachgewiesen. Es verwies auf die laufende Rente, vorhandene Vermögenswerte und vorläufige darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII. Eine konkrete Gefährdung der Wohnung war ebenfalls nicht dargelegt worden.

Der Eilbeschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht angegriffen werden. Über die später beim Sozialgericht geführte Hauptsache war damit jedoch noch nicht abschließend entschieden.

Wenn 695 Euro Rente nicht zum Leben reichen

Reicht eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kann Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII infrage kommen. Bei einer nur vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen sein.

Das Sozialamt berücksichtigt Einkommen, verwertbares Vermögen, angemessene Unterkunftskosten und mögliche Mehrbedarfe. Die ergänzende Leistung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt und durch Unterlagen belegt werden.

Im entschiedenen Fall erschwerten vorhandene Lebens- und Rentenversicherungen eine endgültige Bewilligung als Zuschuss. Das Sozialgericht sprach deshalb zunächst nur vorläufige darlehensweise Leistungen zu.

Wie die ergänzende Hilfe berechnet wird, zeigt der Ratgeber zur Grundsicherung bei zu niedriger Rente.

Worauf Betroffene frühzeitig achten sollten

Wer ein Schreiben nach § 51 SGB V oder eine Mitteilung über die Umdeutung nach § 116 SGB VI erhält, sollte die Folgen vor Erlass des Rentenbescheids klären. Geprüft werden sollten das Datum des Reha-Antrags, der Reha-Entlassungsbericht, der angenommene Eintritt der Erwerbsminderung, die Rentenart und der vorgesehene Rentenbeginn.

Soll die Wirkung als Rentenantrag verhindert oder der Rentenbeginn verschoben werden, reicht ein Schreiben an die Rentenversicherung häufig nicht aus. Nach einer Einschränkung muss zusätzlich die Zustimmung der Krankenkasse beantragt und mit konkreten beruflichen, persönlichen oder finanziellen Nachteilen begründet werden.

Lehnt die Krankenkasse ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten dabei die im Bescheid genannte Frist beachten und neue ärztliche Befunde, ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder drohende Nachteile für Arbeitsverhältnis und Altersvorsorge vorlegen.

Zugleich sollte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aufgeschoben werden. Je nach Stand des Rentenverfahrens kommen Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht.

Praxisbeispiel: Ein konkretes Jobangebot kann die Abwägung verändern

Eine 59-jährige Angestellte bezieht Krankengeld und stellt einen Reha-Antrag. Die Krankenkasse schränkt danach ihr Gestaltungsrecht ein, und der Reha-Bericht bescheinigt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich.

Später bietet ihr Arbeitgeber einen gesundheitlich angepassten Arbeitsplatz mit vier Stunden täglicher Arbeitszeit an. Auch ihr behandelnder Psychiater hält einen Arbeitsversuch aufgrund der neueren Entwicklung für vertretbar.

Die Rentenversicherung kündigt dennoch an, den Reha-Antrag als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu behandeln. Die Angestellte erklärt die Rücknahme nur gegenüber der Rentenversicherung und beantragt nicht zugleich die Zustimmung der Krankenkasse.

Ohne diese Zustimmung kann ihre Erklärung wirkungslos bleiben. Die angekündigte Rentenbewilligung lässt sich allein durch das Schreiben an die Rentenversicherung nicht verhindern.

Die Angestellte beantragt deshalb bei der Krankenkasse die Zustimmung und reicht das Arbeitsplatzangebot sowie die neue ärztliche Einschätzung ein. Sie erläutert außerdem mögliche Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis und ihre betriebliche Altersversorgung, die die Krankenkasse in ihre Abwägung einbeziehen muss.

Fragen und Antworten zur ungewollten Erwerbsminderungsrente Kann die Krankenkasse selbst eine Erwerbsminderungsrente bewilligen?

Nein. Über die Erwerbsminderungsrente entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkasse kann aber die Stellung eines Reha-Antrags verlangen oder das Recht zu dessen Rücknahme einschränken.

Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?

Nein. Die Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI müssen erfüllt sein. Entweder war von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten oder die durchgeführte Maßnahme hat die bestehende Erwerbsminderung nicht verhindert.

Bis wann kann ein Rentenantrag zurückgenommen werden?

Ohne Einschränkung ist eine Rücknahme grundsätzlich möglich, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht beschränkt, wird ihre Zustimmung benötigt.

Kann die verweigerte Zustimmung angegriffen werden?

Ja. Lehnt die Krankenkasse die Zustimmung ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die persönlichen, beruflichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen, die deshalb möglichst konkret belegt werden sollten.

Führt ein Verzicht auf die Rentenzahlung zu Arbeitslosengeld?

Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall blieb das Rentenrecht trotz des gewünschten Verzichts bestehen, weshalb die Gerichte keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld sahen.

Kann eine geringe volle EM-Rente mit Arbeitslosengeld aufgestockt werden?

Für denselben Zeitraum im Regelfall nicht. Ist eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt und wird sie laufend gezahlt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach § 156 SGB III. Bei finanzieller Bedürftigkeit können stattdessen Leistungen nach dem SGB XII infrage kommen.

Reicht eine Arbeitsuchendmeldung aus, um die EM-Rente zu beenden?

Nein. Erforderlich sind belastbare Hinweise auf eine gesundheitliche Besserung oder ein tatsächlich höheres Leistungsvermögen. Eine Beschäftigung kann eine neue Prüfung auslösen, beendet die Rente während des gesetzlich geschützten Arbeitsversuchs aber nicht automatisch.

Ist der Fall mit dem LSG-Beschluss endgültig abgeschlossen?

Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht weiter anfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Rentenbewilligung im Hauptsacheverfahren war damit noch nicht abschließend entschieden.

Quellenverweis

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER. Im Beschluss wird auch auf das Arbeitslosengeldverfahren L 20 AL 24/26 B ER verwiesen.

§ 51 SGB V, § 116 SGB VI, § 46 SGB I, § 145 SGB III, § 156 SGB III, § 43 SGB VI, § 48 SGB X und § 41 SGB XII in der am 24. August 2026 geltenden Fassung.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 37/07 R

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Neues Gesetz soll Schwerbehinderten deutlich mehr Rechte geben

24. August 2026 - 13:02

Menschen mit Behinderungen sollen künftig deutlich stärker gegen Benachteiligungen beim Einkaufen, in Restaurants, Hotels oder bei anderen privaten Dienstleistungen vorgehen können. Die Bundesregierung will dafür das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erheblich erweitern und erstmals ein umfassenderes Benachteiligungsverbot für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen schaffen.

Warum das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt geändert werden soll

Das geltende BGG verpflichtet bislang vor allem Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Es enthält unter anderem Regeln über Benachteiligungen, barrierefreie Bundesgebäude, barrierefreie Informationstechnik, Gebärdensprache sowie Leichte Sprache.

Gerade im privaten Alltag bestehen nach Auffassung der Bundesregierung jedoch erhebliche Lücken. Menschen mit Behinderungen können beispielsweise auf Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Restaurant, einer Arztpraxis, einem Hotel oder einer anderen Dienstleistung stoßen, ohne dass das bisherige BGG dem privaten Anbieter vergleichbare Pflichten auferlegt.

Die Bundesregierung verweist darauf, dass in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen leben. Mit zunehmendem Alter der Bevölkerung dürfte zudem die Zahl der Menschen steigen, die auf barrierefreie Angebote angewiesen sind.

Die Reform soll deshalb den Schutz vom überwiegend staatlichen Bereich stärker auf das tägliche Wirtschaftsleben ausweiten.

Private Unternehmen sollen erstmals einem umfassenderen Benachteiligungsverbot unterliegen

Besonders weitreichend ist die geplante Neufassung von § 7 BGG. Danach soll ein Unternehmer, der öffentlich zugängliche bewegliche Güter oder Dienstleistungen anbietet, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu diesen Angeboten nicht benachteiligen dürfen.

Dabei geht es nicht ausschließlich darum, ob eine Person ein Geschäft physisch betreten kann. Auch die tatsächliche Nutzbarkeit einer angebotenen Dienstleistung kann erfasst sein.

In der Begründung nennt die Bundesregierung beispielsweise Einzelhändler, Gastronomiebetriebe, Hotels, Rechtsanwälte, Ärzte und Physiotherapeuten. Auch Software zählt nach dem Entwurf grundsätzlich zu den erfassten beweglichen Gütern.

Private Mietverhältnisse werden dagegen nicht in gleicher Weise einbezogen. Der Entwurf nimmt den Wohnraum ausdrücklich aus Teilen der vorgesehenen Regelung über angemessene Vorkehrungen heraus.

Was mit „angemessenen Vorkehrungen“ gemeint ist

Der wahrscheinlich wichtigste neue Begriff für den privaten Bereich lautet „angemessene Vorkehrungen“. Gemeint sind individuelle Maßnahmen, durch die ein konkretes Hindernis für einen Menschen mit Behinderung beseitigt oder umgangen werden kann.

Ein Restaurant könnte einem sehbehinderten Gast beispielsweise die Speisekarte vorlesen. Denkbar wäre auch eine barrierefreie digitale Speisekarte, die sich auf dem Smartphone vorlesen lässt.

Kann ein gehörloser Kunde ein Beratungsgespräch nicht verfolgen, können etwa technische Lösungen zur Umwandlung gesprochener Sprache in Text infrage kommen. Bei einem nicht barrierefrei bedienbaren Check-in-Automaten eines Hotels könnte ein Beschäftigter den Check-in persönlich übernehmen.

Das Unternehmen soll dabei grundsätzlich selbst entscheiden können, welche geeignete Lösung es anbietet. Entscheidend wäre, dass die Barriere im konkreten Fall tatsächlich überwunden wird.

Keine allgemeine Pflicht zum vollständigen barrierefreien Umbau

Die geplante Reform ist allerdings deutlich schwächer als eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Unternehmen zur vollständigen Barrierefreiheit. Der Regierungsentwurf sieht ausdrücklich keine neuen allgemeinen technischen Barrierefreiheitsstandards für alle Geschäfte und Dienstleistungen vor.

Besonders umstritten ist eine Ausnahme im geplanten § 7 BGG. Danach sollen bei privaten Unternehmen sämtliche baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für diese Vorschrift als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten.

Ein Unternehmer könnte deshalb nach diesem BGG-Entwurf beispielsweise nicht allein aufgrund der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen gezwungen werden, einen festen Aufzug einzubauen oder erhebliche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Andere gesetzliche Verpflichtungen zur Barrierefreiheit bleiben davon jedoch unberührt.

Genau diese Ausnahme führt zu erheblicher Kritik. Behindertenverbände und Sachverständige bezweifeln, dass das geplante Benachteiligungsverbot seinen Zweck ausreichend erfüllen kann, wenn bauliche Anpassungen grundsätzlich aus der Einzelfallpflicht herausgenommen werden.

Kleine Hilfen können trotzdem verpflichtend werden

Nicht jede Hilfe verursacht hohe Kosten oder verlangt einen Umbau. Gerade solche unkomplizierten Anpassungen sollen durch die Reform stärker eingefordert werden können.

Die Gesetzesbegründung nennt etwa das Vorlesen einer Speisekarte als Maßnahme, die normalerweise keinen ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht. Auch eine mobile Rampe kann nach den Beispielen des Regierungsentwurfs eine mögliche Lösung sein, sofern sie ohne einen festen baulichen Umbau eingesetzt werden kann.

Ob eine Maßnahme verlangt werden kann, soll im Einzelfall unter anderem vom finanziellen und organisatorischen Aufwand, von der Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie von den Auswirkungen der Barriere auf die betroffene Person abhängen. Bei größeren wirtschaftlich starken Unternehmen kann die Grenze deshalb anders liegen als bei einem kleinen Betrieb.

Damit würde die Verpflichtung nicht für jedes Unternehmen identisch ausfallen.

Betroffene sollen Beseitigung und Unterlassung verlangen können

Der Gesetzentwurf will den Betroffenen nicht lediglich einen Anspruch auf mehr Barrierefreiheit geben. Vorgesehen sind auch individuelle Rechte.

Wer entgegen dem geplanten § 7 BGG benachteiligt wurde, soll grundsätzlich die Beseitigung der Benachteiligung verlangen können. Besteht die Gefahr einer erneuten Benachteiligung, soll außerdem ein Unterlassungsanspruch möglich sein.

Für Ansprüche gegen private Unternehmen enthält der Entwurf allerdings eine kurze Frist. Sie sollen innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden müssen, sofern die betroffene Person nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Sollte diese Vorschrift so beschlossen werden, wäre für Betroffene deshalb schnelles Handeln wichtig.

Kein eigener Schadensersatzanspruch gegen private Unternehmen vorgesehen

Eine weitere bedeutende Einschränkung betrifft Geldentschädigungen. Gegen öffentliche Stellen sieht der Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und eine Entschädigung für immaterielle Schäden vor.

Für private Unternehmer wird ein Schadensersatzanspruch nach dem neuen BGG dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Ansprüche nach anderen Gesetzen sollen davon unberührt bleiben.

Dies gehört zu den Punkten, die während des parlamentarischen Verfahrens besonders kritisiert werden. Kritiker befürchten, dass ein Benachteiligungsverbot weniger abschreckend wirkt, wenn Verstöße für Unternehmen keine entsprechenden Entschädigungsansprüche nach dem BGG auslösen.

Deshalb wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch darüber gestritten, wie stark die Möglichkeiten zur tatsächlichen Durchsetzung ausgestaltet werden sollen.

Kostenlose Schlichtung soll auch bei Streit mit Unternehmen möglich sein

Nicht jeder Konflikt müsste sofort vor Gericht landen. Die bereits bestehende Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz soll nach dem Entwurf künftig auch für Streitigkeiten mit Anbietern von Gütern und Dienstleistungen zuständig sein.

Menschen mit Behinderungen könnten dort einen Antrag stellen, wenn sie meinen, durch einen privaten Anbieter in ihren Rechten nach dem BGG verletzt worden zu sein. Das Verfahren wäre für die Beteiligten kostenlos.

Die schlichtende Person soll auf eine gütliche Einigung hinwirken und kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, kann anschließend weiterhin eine gerichtliche Klärung infrage kommen.

Für viele Betroffene könnte dieses Verfahren interessant werden, weil zunächst ohne ein klassisches Gerichtsverfahren nach einer praktischen Lösung gesucht werden kann.

Auch Bundesbehörden sollen stärker zur Barrierefreiheit verpflichtet werden

Die Reform betrifft nicht nur Unternehmen. Für Gebäude des Bundes sollen strengere Vorgaben gelten.

Nach Darstellung der Bundesregierung sollen verbleibende bauliche Barrieren möglichst bis 2035 abgebaut werden und spätestens bis 2045 beseitigt sein. Der Gesetzestext enthält dabei weiterhin Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Belastung und zu den vorhandenen baulichen Gegebenheiten.

Bei künftigen Anmietungen durch Bundesstellen soll stärker darauf geachtet werden, dass Gebäude bereits barrierefrei sind oder entsprechend angepasst werden können. Auch hierzu sieht der Entwurf eine Grenze bei unangemessener wirtschaftlicher Belastung vor.

Damit würden erstmals konkretere zeitliche Vorgaben für zahlreiche Bestandsgebäude des Bundes geschaffen.

Leichte Sprache und Gebärdensprache sollen ausgebaut werden

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Kommunikation von Behörden. Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden.

Das Zentrum soll Bundesministerien und nachgeordnete Behörden dabei unterstützen, mehr politische und behördliche Informationen barrierefrei anzubieten. Auch Informationen über Gesetze und Verwaltungshandeln sollen leichter in verständlicher Sprache oder Gebärdensprache verfügbar gemacht werden können.

Nachfragen und Hinweise von Behörden sollen künftig ebenfalls in die Vorschriften über barrierefreie Dokumente einbezogen werden. Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen sollen außerdem stärker auf bestehende Ansprüche auf verständliche Kommunikation hingewiesen werden.

Bei Gefahren für Leben und Gesundheit sieht der Entwurf zudem vor, dass allgemein bereitgestellte Informationen der Bundesbehörden auch in Deutscher Gebärdensprache angeboten werden.

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick Bereich Bisherige Situation Regierungsentwurf Private Waren und Dienstleistungen BGG richtet sich überwiegend an öffentliche Stellen des Bundes Neues Benachteiligungsverbot für öffentlich angebotene bewegliche Güter und Dienstleistungen Angemessene Vorkehrungen Im BGG bislang vor allem gegenüber öffentlichen Stellen Auch private Anbieter sollen praktikable Lösungen im Einzelfall anbieten Bauliche Änderungen bei Unternehmen Keine allgemeine neue Pflicht aus dem BGG Bauliche Veränderungen gelten im Entwurf bei privaten Unternehmen als unverhältnismäßige Belastung Ansprüche Bisher begrenzter Anwendungsbereich Beseitigung und Unterlassung sollen häufiger verlangt werden können Schadensersatz Gegen bestimmte öffentliche Stellen möglich Gegen private Unternehmer nach dem BGG ausdrücklich ausgeschlossen Schlichtung Vor allem Konflikte mit öffentlichen Stellen Schlichtungsstelle soll auch für Anbieter von Gütern und Dienstleistungen geöffnet werden Bundesgebäude Bereits Pflichten zur Barrierefreiheit Weitere zeitliche Vorgaben für den Abbau bestehender Barrieren Verständliche Kommunikation Bereits bestehende Rechte Ausbau von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache Ein GdB von 50 ist für das BGG nicht erforderlich

Für Betroffene ebenfalls wichtig: Das Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich nicht ausschließlich an schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Nach § 3 BGG genügt grundsätzlich eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die zusammen mit bestehenden Barrieren die gesellschaftliche Teilhabe behindern kann.

Als langfristig gilt nach dem Gesetz eine Beeinträchtigung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht. Ein Schwerbehindertenausweis wäre deshalb für einen Schutz nach dem BGG nicht generell Voraussetzung.

Davon zu unterscheiden sind besondere Nachteilsausgleiche des Schwerbehindertenrechts. Welche Ansprüche sich aus einem anerkannten GdB 50 ergeben, zeigt Gegen-Hartz ausführlich unter Schwerbehinderung: Deutlich mehr Vorteile ab GdB 50.

Auch ein GdB 50 ohne Merkzeichen eröffnet bereits zahlreiche Rechte, die unabhängig von der geplanten BGG-Reform gelten. Einen aktuellen Überblick bietet GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese Vorteile bestehen trotzdem.

GdB 30 oder 40 und Gleichstellung bleiben ein anderes Rechtsgebiet

Auch die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Menschen mit einem GdB 30 oder 40 wird durch die BGG-Reform nicht ersetzt. Diese Gleichstellung betrifft vor allem das Arbeitsleben und wird bei der Agentur für Arbeit beantragt.

Sie kann beispielsweise beim Kündigungsschutz oder bei Förderungen am Arbeitsplatz helfen. Einen ausführlichen Überblick finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung.

Das geplante Benachteiligungsverbot des BGG setzt dagegen an Alltagssituationen und dem Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen an. Beide Regelungsbereiche können daher nebeneinander Bedeutung haben.

Zu weiteren aktuellen Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung seit Juli 2026 informiert Gegen-Hartz außerdem im Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit 1. Juli 2026.

Behindertenverbände verlangen deutlich strengere Regeln

In der öffentlichen Anhörung des Bundestags am 22. Juni 2026 fiel die Bewertung des Regierungsentwurfs sehr unterschiedlich aus. Vertreter des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes sowie des Deutschen Instituts für Menschenrechte hielten die vorgesehenen Vorschriften für private Unternehmen teilweise für nicht ausreichend.

Besonders kritisiert wurde die pauschale Einstufung baulicher Veränderungen und Änderungen von Gütern oder Dienstleistungen als unverhältnismäßige Belastung. Aus Sicht der Kritiker wird dadurch gerade der Bereich ausgeklammert, in dem viele dauerhafte Barrieren entstehen.

Auch die eingeschränkten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung wurden angesprochen. Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs gegenüber privaten Unternehmen gehört zu den umstrittenen Punkten.

Dass der Entwurf nach der Anhörung unverändert verabschiedet wird, kann deshalb derzeit nicht als sicher gelten.

Wirtschaftsverbände warnen dagegen vor hohen Belastungen

Von Unternehmensverbänden kommt Kritik aus der entgegengesetzten Richtung. Der Handelsverband Deutschland und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände warnten in der Bundestagsanhörung vor finanziellen Belastungen und Rechtsunsicherheiten.

Die Bundesregierung kalkuliert für die Wirtschaft durch die vorgesehenen Regelungen mit einem zusätzlichen jährlichen Aufwand von rund 1,35 Millionen Euro. Der Handelsverband hält diese Schätzung für zu niedrig und geht davon aus, dass bereits der Einzelhandel deutlich stärker belastet werden könnte.

Damit treffen im weiteren Verfahren zwei sehr unterschiedliche Forderungen aufeinander. Behindertenverbände verlangen stärkere und besser durchsetzbare Rechte, während Wirtschaftsvertreter zusätzliche Begrenzungen und klarere Zumutbarkeitsregeln fordern.

Was Menschen mit Behinderungen jetzt beachten sollten

Noch sollte niemand gegenüber einem privaten Restaurant, Geschäft oder Hotel behaupten, die neuen BGG-Vorschriften seien bereits geltendes Recht. Genau das sind sie am 24. August 2026 noch nicht.

Bestehende Rechte können sich jedoch bereits heute aus anderen Vorschriften ergeben. Dazu gehören unter anderem das geltende BGG gegenüber Bundesstellen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das Sozialgesetzbuch IX sowie weitere bundes- und landesrechtliche Vorgaben.

Wer aktuell mit einer Barriere konfrontiert ist, sollte deshalb prüfen, welche bereits geltende Vorschrift auf den jeweiligen Fall anwendbar ist. Die geplante BGG-Reform könnte die Rechtsposition künftig deutlich erweitern, ihr endgültiger Inhalt hängt aber vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.

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Schwerbehinderung: Frau (47) verliert trotz GdB 100 wichtiges Merkzeichen

24. August 2026 - 12:40

Ein Grad der Behinderung von 100 garantiert nicht, dass das Merkzeichen RF dauerhaft erhalten bleibt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte dessen Entziehung, obwohl der GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und B bestehen blieben.

Entfällt RF und greift kein anderer Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund, kann der Beitrag für die Wohnung von 6,12 Euro auf 18,36 Euro im Monat steigen. Das bedeutet eine Mehrbelastung von bis zu 146,88 Euro im Jahr.

Das LSG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1103/25, dass eine erhöhte Infektionsgefahr allein nicht ausreicht. Erforderlich ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Besuch öffentlicher Veranstaltungen nahezu vollständig ausschließt.

Gericht bestätigt die Entziehung von RF

Die 1979 geborene Klägerin war an einem myelodysplastischen Syndrom erkrankt und hatte 2004 eine Stammzelltransplantation erhalten. Seitdem war bei ihr ein GdB von 100 festgestellt.

Die Merkzeichen G und RF wurden ebenfalls ab 2004 anerkannt, das Merkzeichen B ab 2005. RF wurde zunächst 2012 entzogen und später wegen einer schweren Neutropenie rückwirkend ab Oktober 2016 erneut zuerkannt.

In den folgenden Jahren verbesserten sich die medizinischen Befunde. Einen ersten Entziehungsbescheid aus dem Jahr 2021 nahm die Behörde aus formellen Gründen zurück. Nach einer erneuten Anhörung entzog sie RF mit Bescheid vom 14. Januar 2022 ab dem 17. Januar 2022.

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Auch das Sozialgericht Ulm wies die Klage ab. Das LSG Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung.

GdB und Merkzeichen werden getrennt geprüft

Der GdB beschreibt das Gesamtausmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen. Ein GdB von 100 ist jedoch kein Prozentwert für die persönliche Leistungsfähigkeit.

Merkzeichen weisen besondere gesundheitliche Einschränkungen nach und eröffnen jeweils eigene Nachteilsausgleiche. Deshalb kann RF entzogen werden, während der GdB von 100 und andere Einträge erhalten bleiben.

Feststellung Bedeutung GdB 100 Höchster feststellbarer GdB. Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf ein bestimmtes Merkzeichen. Merkzeichen RF Erfordert eigene gesundheitliche Voraussetzungen und ermöglicht eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Wer RF erhalten kann und was als öffentliche Veranstaltung gilt

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. RF kommt unter anderem für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung in Betracht.

Auch gehörlose Menschen sowie Personen, denen selbst mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist, können das Merkzeichen erhalten. Für andere Behinderungen wird ein GdB von mindestens 80 verlangt.

Zusätzlich muss die betroffene Person wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Der Begriff umfasst politische, kulturelle, wissenschaftliche, religiöse und sportliche Angebote ebenso wie Kino, Theater, Konzerte oder Vorträge.

Die Voraussetzungen sind streng. Betroffene müssen nahezu die gesamte Bandbreite öffentlicher Veranstaltungen nicht besuchen können. Die bloße Unmöglichkeit, große, volle oder schlecht belüftete Veranstaltungen zu besuchen, genügt normalerweise nicht.

Wer lediglich einen sehr kleinen Teil besonders geeigneter Veranstaltungen besuchen kann, verliert den Anspruch nicht zwingend. Ist dagegen noch die Teilnahme an verschiedenen Angeboten unter zumutbaren Bedingungen möglich, liegen die Voraussetzungen regelmäßig nicht vor.

Wann eine Infektionsgefahr für RF ausreichen kann

Bei öffentlichen Veranstaltungen mit vielen Teilnehmenden kann das Infektionsrisiko steigen. Diese allgemeine Gefahr allein begründet nach dem Urteil keinen Anspruch auf RF.

Anders kann es aussehen, wenn die Immunabwehr so schwer beeinträchtigt ist, dass der Besuch öffentlicher Veranstaltungen gesundheitlich unzumutbar wird. Das Gericht schloss eine Zuerkennung bei einer schweren Immunstörung ausdrücklich nicht aus.

Ein funktioneller Immundefekt lässt sich nicht immer durch einen einzelnen Laborwert feststellen. Er kann sich auch aus dem gesamten Krankheitsverlauf ergeben.

Wiederkehrende schwere Infektionen, dokumentierte Komplikationen oder häufige stationäre Behandlungen können Hinweise auf eine schwere Abwehrschwäche sein. Dabei handelt es sich um mögliche Anhaltspunkte und nicht um einen abschließenden medizinischen Prüfungskatalog.

Warum die Befunde und die spätere Verschlechterung nicht halfen

Für die gerichtliche Prüfung kam es auf den Gesundheitszustand bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2022 an. Für diesen Zeitpunkt sah das Gericht keinen ausreichend schweren Immundefekt als nachgewiesen an.

Die Grunderkrankung befand sich nach den ausgewerteten Unterlagen in vollständiger Remission. Es bestand keine relevante Neutropenie oder Leukopenie mehr. Auch eine immunsuppressive Behandlung war nicht erforderlich.

Ein Bericht aus dem Juni 2022 beschrieb den Zustand als stabil. Schwere oder ungewöhnlich häufige Infektionen waren für den betreffenden Zeitraum nicht dokumentiert.

Weitere Erkrankungen wie Typ-1-Diabetes, Morbus Basedow und Knochennekrosen belegten ebenfalls keine so schwere Infektionsanfälligkeit, dass die Klägerin praktisch von allen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen war. Das Gericht bestritt damit weder die Erkrankungen noch die gesundheitlichen Belastungen.

Erst 2024 kam es zu einer schweren postoperativen Infektion mit akutem Nierenversagen. Diese spätere gesundheitliche Verschlechterung konnte die Beurteilung für November 2022 nicht mehr verändern.

Später erstellte ärztliche Berichte dürfen in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie Erkenntnisse über den früheren Gesundheitszustand liefern. Eine erst nach dem Widerspruchsbescheid eingetretene Erkrankung kann dagegen einen neuen Antrag rechtfertigen, macht die frühere Entziehung aber nicht automatisch rechtswidrig.

Wann die Behörde RF entziehen darf

War das Merkzeichen ursprünglich rechtmäßig zuerkannt worden, setzt eine spätere Entziehung grundsätzlich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus. Das ergibt sich aus § 48 SGB X.

Eine medizinische Verbesserung kann eine solche Änderung darstellen. Im entschiedenen Fall war die frühere Zuerkennung wegen der schweren Neutropenie und des damaligen Infektionsrisikos gerechtfertigt. Später bestanden diese Befunde nicht mehr in derselben Ausprägung.

Die Behörde darf eine rechtmäßige Zuerkennung nicht allein deshalb aufheben, weil sie dieselben unveränderten Befunde heute anders bewertet. Sie muss nachvollziehbar darlegen, was sich seit der Bewilligung verändert hat.

Anders liegt der Fall, wenn RF bereits bei der ursprünglichen Entscheidung zu Unrecht zuerkannt wurde. Dann kann eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden. Dabei gelten besondere Regeln zum Vertrauensschutz und zu den gesetzlichen Fristen.

Worauf Betroffene nach einem Entziehungsbescheid achten sollten

Aus der Begründung des Bescheids muss hervorgehen, welche gesundheitliche Verbesserung die Behörde annimmt. Betroffene sollten die neuen Feststellungen mit den Befunden vergleichen, auf denen die frühere Zuerkennung beruhte.

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Diese Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt regelmäßig eine Frist von einem Jahr.

Für den Widerspruch genügt es normalerweise nicht, nur auf den GdB von 100 oder eine schwere Diagnose hinzuweisen. Ärztliche Unterlagen sollten erklären, wie stark die Immunabwehr beeinträchtigt ist und weshalb nahezu keine öffentlichen Veranstaltungen besucht werden können.

Hilfreich sind konkrete Angaben zum Infektionsverlauf, zu Behandlungen, zu Krankenhausaufenthalten und zu notwendigen Schutzmaßnahmen. Ebenso sollte beschrieben werden, weshalb auch kleinere oder wenig besuchte Veranstaltungen nicht zumutbar sind.

So viel kann der Verlust von RF kosten

Menschen mit RF können beim Beitragsservice eine Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags beantragen. Nach Angaben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beträgt dieser Drittelbeitrag derzeit 6,12 Euro im Monat.

Entfällt RF und besteht kein anderer Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund, wird für die Wohnung grundsätzlich der reguläre Beitrag von 18,36 Euro fällig. Der Unterschied beträgt 12,24 Euro im Monat und bis zu 146,88 Euro im Jahr.

RF bewirkt normalerweise keine vollständige Befreiung. Diese kann unabhängig davon möglich sein, wenn bestimmte Sozialleistungen bezogen werden oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.

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Linnemann kündigt an: Rentenkürzung soll aus dem Rentenpaket bei Pflege

24. August 2026 - 12:38

Pflegende Angehörige sollten ab 2027 deutlich weniger Rentenansprüche für ihre Pflegearbeit erhalten. So sah es zumindest der Entwurf der früheren Gesundheitsministerin Nina Warken vor. Demzufolge sollten die Rentenbeiträge der Pflegekassen nur noch 70 Prozent des bisherigen Werte betragen. Ihr Nachfolger Carsten Linnemann kündigt an, diese Kürzung zu verhindern.

Entschieden ist die Sache allerdings noch nicht. Linnemann erklärte, dass er bei der Rente pflegender Angehöriger nicht sparen wolle. Er will diesen Punkt aus dem Reformpaket korrigieren. Ergebnisse zur noch offenen Finanzierung erwartet der Gesundheitsminister Mitte bis Ende September 2026.

Warken wollte Rentenbeiträge um 30 Prozent kürzen

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, verzichtet häufig auf Arbeitszeit und damit auf eigene Rentenbeiträge. Deshalb zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson.

Warkens Reformplan griff genau an dieser Stelle ein. Statt der bisherigen Berechnungsgrundlage von 100 Prozent sollte die Pflegeversicherung ab 2027 nur noch 70 Prozent berücksichtigen. Die Rentenansprüche aus der Pflege hätten sich entsprechend verringert.

So wichtig sind die Rentenpunkte für pflegende Angehörige

Damit die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt, muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflegeperson muss mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen pflegen. Gleichzeitig darf sie neben der Pflege grundsätzlich höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Die Pflege muss außerdem im häuslichen Umfeld stattfinden.

Wie stark die Pflege später die Rente erhöht, hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination erhält.

Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung bringt ein Jahr Pflege nach heutigem Stand bei Pflegegrad 2 etwa 7 bis 10 Euro zusätzliche Monatsrente. Bei Pflegegrad 3 sind es ungefähr 11 bis 16 Euro, bei Pflegegrad 4 rund 18 bis 26 Euro und bei Pflegegrad 5 etwa 26 bis 37 Euro.

Denkbeispiel: Aus knapp 8 Euro Verlust werden fast 40 Euro

Das Problem von Warkens Kürzung zeigt sich vor allem bei Menschen, die jahrelang Angehörige pflegen. Ein Denkbeispiel verdeutlicht die Folgen.

Nasrin, 59, aus Kassel pflegt ihre Mutter Sarah mit Pflegegrad 4 zu Hause. Die Mutter erhält ausschließlich Pflegegeld. Nasrin reduziert deshalb ihre Arbeitszeit erheblich. Nach den heutigen Werten würde ihr ein Jahr Pflege ungefähr 26 Euro zusätzliche spätere Monatsrente bringen.

Hätte die Pflegeversicherung die Berechnungsgrundlage auf 70 Prozent gekürzt, blieben davon vereinfacht nur noch rund 18 Euro. Nasrin verlöre also für jedes Pflegejahr ungefähr 8 Euro spätere Monatsrente.

Pflegt sie ihre Mutter fünf Jahre unter diesen Bedingungen, summiert sich der Unterschied auf rund 39 Euro monatlich. Auf zehn Jahre Rentenbezug gerechnet wären das bereits etwa 4.700 Euro weniger Rente.

Künftige Rentenanpassungen sind in diesem vereinfachten Beispiel noch nicht berücksichtigt.

Ein Verlust von wenigen Euro für ein einzelnes Pflegejahr wirkt gering. Wenn Nasrin jedoch mehrere Jahre ihre Erwerbstätigkeit reduziert und dadurch sowieso weniger Rentenbeiträge einzahlt, trifft sie eine zusätzliche Kürzung doppelt.

Warken selbst bezifferte den Verlust je nach Pflegegrad auf ungefähr 3 bis 12 Euro monatliche Rentenanwartschaft für jedes Jahr Pflege.

Pflegende verlieren ohnehin Einkommen und eigene Rentenpunkte

Die Beiträge der Pflegeversicherung sollen ausgleichen, dass Angehörige wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Sie ersetzen den Einkommensverlust allerdings nicht vollständig.

Wer von einer Vollzeitstelle in Teilzeit wechselt, verdient weniger und zahlt dadurch weniger Pflichtbeiträge in die Rentenkasse. Die zusätzlichen Rentenbeiträge der Pflegekasse mildern diese Lücke zwar ab, gleichen sie aber nicht aus.

Kürzt der Staat auch diese Unterstützung, wächst die Rentenlücke doppelt: Jemand wie Nasrin verliert erstens Rentenansprüche wegen ihrer reduzierten Beschäftigung und erhält zweitens weniger Ausgleich für ihre Pflegearbeit.

Vor allem Frauen würde das treffen. Nach Angaben der Rentenversicherung stellen sie rund 85 Prozent der rentenversicherten Pflegepersonen. Frauen trifft es dann tendenziell sogar noch härter. Denn bedingt durch Teilzeitarbeit und Kindererziehung liegt die Durchschnittsrente von Frauen deutlich unter der von Männern.

Eine Kürzung der Rentenansprüche für pflegende Angehörige drückt also gerade Frauen verstärkt in die Altersarmut.

Pflegeversicherung steckt in einer Finanzkrise

Der GKV-Spitzenverband erwartet für die soziale Pflegeversicherung 2026 ein Defizit von rund einer Milliarde Euro. Rechnet der Verband die Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund hinzu, beziffert er die Belastung auf rund 4,2 Milliarden Euro.

Der GKV-Spitzenverband schlägt jedoch einen anderen Weg vor als bei pflegenden Angehörigen zu kürzen Kürzungen. Der Bund solle unter anderem die Rentenbeiträge für Pflegepersonen übernehmen. Nach Berechnungen des Verbandes würde das die Pflegeversicherung 2027 um voraussichtlich rund 5,9 Milliarden Euro entlasten.

Nicht allein die Beitragszahler der Pflegeversicherung müssten dann für die soziale Absicherung pflegender Angehöriger aufkommen, sondern der Staat würde diese Aufgabe aus Steuermitteln finanzieren.

Linnemann will die Kürzung zurücknehmen

Tatsächlich versorgen Angehörige den größten Teil der Pflegebedürftigen zu Hause. Die Deutsche Rentenversicherung nennt rund 4,9 Millionen Menschen beziehungsweise 86 Prozent der Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden.

Der Gesundheitsminister will zwar nicht bei den pflegenden Angehörigen kürzen, zugleich will er nicht, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen. Offen bleibt, woher das Geld kommen soll, wenn die geplante Kürzung bei den Rentenbeiträgen entfällt.

Für pflegende Angehörige bedeutet das derzeit: Die Kürzung auf 70 Prozent ist zwar politisch noch nicht vom Tisch. Sie steht aber stark auf dem Prüfstand. Linnemann hat angekündigt, sie korrigieren zu wollen. Erst das endgültige Gesetz entscheidet allerdings darüber, welche Rentenansprüche Pflegepersonen ab 2027 tatsächlich erwerben.

Wer bekommt überhaupt Rentenpunkte für die Pflege?

Viele Angehörige verschenken bereits nach geltendem Recht Rentenansprüche, weil sie ihre Pflegezeiten nicht korrekt erfassen lassen. Der Pflegebedürftige muss zunächst Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Die Pflegeperson sollte außerdem den Fragebogen zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen vollständig ausfüllen.

Die Pflegekasse prüft anschließend die Voraussetzungen. Liegen sie vor, führt sie die Rentenbeiträge ab. Einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag muss die Pflegeperson dafür nicht zahlen.

FAQ zur geplanten Rentenkürzung bei Pflege Ist die Kürzung auf 70 Prozent bereits beschlossen?

Nein. Sie stammt aus Warkens Reformplanung. Gesundheitsminister Carsten Linnemann will sie nach eigenen Angaben korrigieren.

Würde eine Kürzung auch bereits erworbene Rentenpunkte betreffen?

Der Reformplan zielte auf die künftig von der Pflegeversicherung finanzierten Rentenbeiträge. Bereits erworbene Ansprüche stehen deshalb nicht im Mittelpunkt der geplanten Kürzung.

Wann steht fest, was ab 2027 gilt?

Linnemann erwartet weitere Ergebnisse zur Pflegereform Mitte bis Ende September 2026. Entscheidend bleibt anschließend das endgültige Gesetzgebungsverfahren.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (BMG)
Bundesgesundheitsministerium: Interview mit Nina Warken vom 12. Juni 2026 (BMG)
Deutscher Bundestag: Kürzungspläne für pflegende Angehörige stoßen auf Kritik (Deutscher Bundestag)
Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen – Voraussetzungen und Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Ein Plus für die Rente – Pflege von Angehörigen, 11. Mai 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
GKV-Spitzenverband: Die Pflege lebt auf Pump, 26. Mai 2026 (GKV-Spitzenverband)
GKV-Spitzenverband: Finanzierung der Rentenbeiträge pflegender Angehöriger (GKV-Spitzenverband)

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Merkzeichen G, aG, H, B, RF: Dieser Eintrag im Schwerbehindertenausweis bringt wirklich was

24. August 2026 - 12:37

Der Schwerbehindertenausweis ist für viele Menschen mehr als ein amtlicher Nachweis. Er kann im Alltag konkrete Entlastungen bringen, etwa beim Parken, im öffentlichen Nahverkehr, bei der Kfz-Steuer oder beim Rundfunkbeitrag. Entscheidend ist dabei nicht allein der Grad der Behinderung, sondern auch, welche Merkzeichen im Ausweis stehen.

Gerade die Einträge G, aG, H, B und RF sorgen häufig für Fragen. Manche bringen spürbare finanzielle Vorteile, andere helfen vor allem in bestimmten Alltagssituationen. Ein pauschales „bestes“ Merkzeichen gibt es deshalb nicht. Der tatsächliche Nutzen hängt stark davon ab, ob jemand Auto fährt, öffentliche Verkehrsmittel nutzt, auf Begleitung angewiesen ist oder wegen seiner Einschränkungen kaum an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Was Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bedeuten

Merkzeichen weisen besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen nach. Sie werden zusätzlich zum Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen berechtigen sie zu bestimmten Nachteilsausgleichen.

Diese Nachteilsausgleiche entstehen jedoch nicht automatisch in jeder Lebenslage. Viele Leistungen müssen zusätzlich beantragt werden. Dazu gehören etwa die Wertmarke für den öffentlichen Personenverkehr, die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag oder die Vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Merkzeichen G: Alltagshilfe für Menschen mit erheblicher Gehbehinderung

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es betrifft Menschen, die sich wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur eingeschränkt im öffentlichen Raum fortbewegen können. Für viele Betroffene ist G der erste wichtige Eintrag, weil er mehrere praktische Möglichkeiten eröffnet.

Besonders relevant ist das Merkzeichen G für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dafür reicht der Ausweis allein aber nicht aus. In der Regel wird zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.

Auch bei der Kfz-Steuer kann G eine finanzielle Entlastung bringen. Der Zoll weist darauf hin, dass für Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen je nach Merkzeichen eine Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich ist. Bei G geht es in der Praxis meist um die Ermäßigung, wobei die jeweiligen Voraussetzungen genau geprüft werden.

Der Nutzen von G ist deshalb breit, aber nicht immer spektakulär. Wer regelmäßig Bus und Bahn fährt oder ein eigenes Auto nutzt, kann spürbar profitieren. Wer dagegen kaum mobil ist oder weder Auto noch Nahverkehr nutzt, hat von diesem Eintrag weniger.

Merkzeichen aG: Hoher praktischer Wert beim Parken und Autofahren

Das Merkzeichen aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung. Es wird nur bei besonders schweren Mobilitätseinschränkungen vergeben. Für Menschen, die auf kurze Wege angewiesen sind, kann dieser Eintrag im Alltag sehr viel verändern.

Der bekannteste Vorteil ist der Zugang zum blauen EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Dieser Parkausweis muss zusätzlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Erst mit diesem Parkausweis dürfen die besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze genutzt werden.

Die BIH beschreibt außerdem weitere Parkerleichterungen, etwa in bestimmten Halteverbotsbereichen oder bei Parkzeiten, wenn die jeweilige Regelung greift. Für Menschen, die ohne nahen Parkplatz kaum Arzttermine, Einkäufe oder Behördenwege schaffen, ist aG oft einer der folgenreichsten Einträge.

Auch bei der Kfz-Steuer kann aG deutlich mehr bringen als G. Nach den Informationen des Zolls kommt bei bestimmten Merkzeichen eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Betracht. Dadurch kann aG nicht nur Mobilität erleichtern, sondern auch laufende Kosten senken.

Merkzeichen H: Besonders starke Entlastung bei Hilflosigkeit

Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Es wird Menschen zuerkannt, die für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Alltag in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dazu können etwa Anziehen, Körperpflege, Essen, Orientierung oder andere alltägliche Abläufe gehören.

H kann zu besonders weitreichenden Nachteilsausgleichen führen. Dazu zählen Vorteile bei der unentgeltlichen Beförderung und je nach Fall auch steuerliche Entlastungen. Für Betroffene und Angehörige ist dieser Eintrag häufig deutlich wichtiger als es der einzelne Buchstabe im Ausweis vermuten lässt.

Im öffentlichen Personenverkehr ist H vor allem deshalb bedeutsam, weil hilflose Menschen bei der Wertmarke unter bestimmten Voraussetzungen von der Eigenbeteiligung befreit sein können. Zudem kann H im Zusammenspiel mit weiteren Einträgen den Alltag von Familien, Pflegepersonen und betreuenden Angehörigen erleichtern.

In der Praxis ist H oft besonders wertvoll, wenn hohe Unterstützungsbedarfe dauerhaft bestehen. Der Eintrag ist aber auch an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine sorgfältige ärztliche Dokumentation ist bei Antrag oder Widerspruch daher sehr wichtig.

Merkzeichen B: Kostenloser Begleiter statt eigener Geldvorteil

Das Merkzeichen B bedeutet, dass die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich ist. Es wird vergeben, wenn ein Mensch wegen seiner Behinderung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigt. Nach Darstellung der BIH setzt B in der Regel voraus, dass zugleich etwa G, Gl oder H vorliegt.

Der finanzielle Vorteil entsteht meist nicht direkt bei der betroffenen Person, sondern bei der Begleitperson. Diese kann im Nah- und teils auch im Fernverkehr kostenlos mitfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Menschen, die ohne Hilfe nicht sicher reisen können, ist das ein erheblicher praktischer Gewinn.

B bringt besonders viel, wenn regelmäßig Arzttermine, Therapien, Behördenwege oder längere Fahrten anstehen. Ohne diesen Eintrag müssten Begleitpersonen häufig eigene Fahrkarten kaufen. Gerade bei wiederkehrenden Fahrten kann das ins Geld gehen.

Wer dagegen selten begleitet reist, merkt den Vorteil weniger. Das Merkzeichen ist daher kein klassischer Spar-Eintrag für jeden Tag, sondern ein Schutz vor zusätzlichen Kosten, wenn Unterstützung unterwegs notwendig ist.

Merkzeichen RF: Kleinerer Geldvorteil, aber klare Entlastung

Das Merkzeichen RF betrifft den Rundfunkbeitrag. Es kommt für Menschen in Betracht, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft nicht oder nur stark eingeschränkt an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Auch bestimmte seh- oder hörbehinderte Menschen können betroffen sein.

Mit RF kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nennt für Menschen mit Merkzeichen RF derzeit einen Drittelbeitrag von monatlich 6,12 Euro. Die Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.

Der Nutzen von RF ist finanziell überschaubar, aber zuverlässig. Anders als Park- oder Begleitregelungen hängt er nicht davon ab, ob jemand mobil ist oder reist. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dauerhaft beim monatlichen Beitrag entlastet werden.

RF wird jedoch häufig überschätzt. Es bedeutet in der Regel keine vollständige Befreiung allein wegen Schwerbehinderung. Eine vollständige Befreiung kann aus anderen Gründen möglich sein, etwa bei bestimmten Sozialleistungen oder bei besonderen Fallgruppen.

Vergleich: Welches Merkzeichen bringt im Alltag am meisten? Merkzeichen Praktischer Nutzen G Hilft vor allem bei Mobilität, Nahverkehr und möglicher Kfz-Steuerermäßigung. Für viele Betroffene ein wichtiger Einstieg in mehrere Nachteilsausgleiche. aG Sehr wertvoll bei schweren Gehproblemen, weil Behindertenparkplätze und weitere Parkerleichterungen den Alltag deutlich erleichtern können. H Besonders bedeutsam bei hohem Hilfebedarf, weil mehrere Entlastungen möglich sind und Angehörige im Alltag indirekt profitieren können. B Vor allem nützlich, wenn regelmäßig eine Begleitperson bei Fahrten gebraucht wird. Der Vorteil liegt in der kostenlosen Mitnahme der Begleitung. RF Finanziell kleiner, aber dauerhaft wirksam. Der Rundfunkbeitrag sinkt bei bewilligter Ermäßigung auf den Drittelbeitrag. Warum der Grad der Behinderung allein nicht reicht

Viele Menschen gehen davon aus, dass ein hoher Grad der Behinderung automatisch zu den besten Nachteilsausgleichen führt. Das ist ein Missverständnis. Für viele konkrete Vorteile sind die Merkzeichen wichtiger als die bloße Zahl auf dem Ausweis.

Ein GdB von 80 ohne passendes Merkzeichen kann im Alltag weniger bewirken als ein niedrigerer GdB mit einem zutreffenden Eintrag. Wer etwa stark gehbehindert ist, braucht für Park- oder Mobilitätsvorteile nicht nur einen hohen GdB, sondern die passende Feststellung der Mobilitätseinschränkung. Die Prüfung richtet sich nach medizinischen und rechtlichen Vorgaben, unter anderem nach der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Deshalb sollten Betroffene ihren Bescheid genau lesen. Wenn eine erhebliche Einschränkung anerkannt wurde, aber kein passendes Merkzeichen vergeben wurde, kann eine Prüfung sinnvoll sein. Gegen einen Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Was bei der Antragstellung wichtig ist

Merkzeichen werden nicht danach vergeben, welcher Vorteil gewünscht wird. Entscheidend sind die gesundheitlichen Voraussetzungen und deren Auswirkungen im Alltag. Deshalb sollte ein Antrag nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkrete Einschränkungen beschreiben.

Hilfreich sind ärztliche Befunde, Klinikberichte, Reha-Unterlagen und eine nachvollziehbare Schilderung des täglichen Unterstützungsbedarfs. Bei Mobilitätsfragen sollte erkennbar sein, welche Strecken möglich sind, welche Pausen nötig werden und welche Gefahren unterwegs bestehen. Bei B sollte beschrieben werden, warum die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung nicht sicher möglich ist.

Wer den Ausweis bereits hat, kann auch später eine Neufeststellung beantragen. Das ist sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder ein Merkzeichen bislang fehlt. Wichtig ist, Veränderungen möglichst gut zu belegen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 62-jährige Frau hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80, aber zunächst kein Merkzeichen. Wegen einer schweren Lungenerkrankung und zusätzlicher Gelenkbeschwerden schafft sie nur kurze Strecken, muss häufig stehen bleiben und vermeidet öffentliche Wege. Einkäufe und Arzttermine sind für sie ohne Hilfe kaum möglich.

Nach einer erneuten Prüfung erhält sie das Merkzeichen G. Dadurch kann sie die Wertmarke für den Nahverkehr beantragen und zusätzlich prüfen lassen, ob eine Kfz-Steuerermäßigung möglich ist. Für sie bringt der neue Eintrag mehr Alltagshilfe als die reine Erhöhung des GdB, weil er konkrete Mobilitätsvorteile eröffnet.

Wäre ihre Gehfähigkeit noch stärker eingeschränkt, könnte aG noch bedeutsamer sein. Dann käme zusätzlich der blaue Parkausweis in Betracht. Das Beispiel zeigt: Nicht der Buchstabe an sich bringt den Vorteil, sondern seine Passung zur tatsächlichen Lebenssituation.

Fazit: Der beste Eintrag ist der, der zum Alltag passt

Die Frage, welches Merkzeichen „wirklich was bringt“, lässt sich nicht für alle gleich beantworten. Für Autofahrer mit schwerster Gehbehinderung ist aG oft besonders wertvoll. Für Menschen mit hohem Hilfebedarf kann H die größte Entlastung schaffen.

Wer regelmäßig begleitet reisen muss, profitiert stark von B. Wer den öffentlichen Nahverkehr nutzt, sollte G, aG oder H in Verbindung mit der Wertmarke genau prüfen. RF bringt zwar weniger Geldersparnis als manche andere Vergünstigung, ist aber ein verlässlicher monatlicher Vorteil.

Am Ende zählt nicht die größtmögliche Zahl an Einträgen, sondern die richtige Anerkennung der tatsächlichen Einschränkungen. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den GdB schauen, sondern auch prüfen, ob die passenden Merkzeichen beantragt und anerkannt wurden.

Fragen und Antworten zum Thema 1. Ist ein Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen wertlos?

Nein. Auch ohne Merkzeichen kann ein Schwerbehindertenausweis wichtige Vorteile bringen, etwa beim Kündigungsschutz, beim Zusatzurlaub oder bei steuerlichen Pauschbeträgen. Für viele Mobilitäts- und Alltagserleichterungen sind Merkzeichen aber besonders wichtig.

2. Welches Merkzeichen bringt am meisten Geld?

Das hängt vom Einzelfall ab. aG und H können bei Kfz-Steuer, Mobilität und weiteren Nachteilsausgleichen besonders stark wirken. RF bringt dagegen einen klaren, aber kleineren Vorteil beim Rundfunkbeitrag.

3. Darf man mit Merkzeichen aG automatisch auf Behindertenparkplätzen parken?

Nein. Dafür wird zusätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Das Merkzeichen aG ist eine wichtige Voraussetzung, ersetzt den Parkausweis aber nicht.

4. Bedeutet Merkzeichen B, dass die betroffene Person kostenlos fährt?

Nicht automatisch. B betrifft vor allem die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Für die eigene Fahrt können je nach Verkehrsmittel, Ausweis und Wertmarke weitere Regeln gelten.

5. Reicht Merkzeichen RF für eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag?

In der Regel nicht. RF führt meist zu einer Ermäßigung auf den Drittelbeitrag. Eine vollständige Befreiung kann aus anderen Gründen möglich sein, etwa bei bestimmten Sozialleistungen oder besonderen gesundheitlichen Konstellationen.

6. Kann man ein fehlendes Merkzeichen nachträglich beantragen?

Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand geändert hat oder ein Merkzeichen aus Sicht der betroffenen Person fehlt, kann eine Neufeststellung beantragt werden. Sinnvoll sind aktuelle ärztliche Unterlagen und eine genaue Beschreibung der Einschränkungen im Alltag.

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Bürgergeld: Jobcenter rechnet Kindergeld an aber darf es nicht pauschal

24. August 2026 - 11:54

Seit Januar 2026 erhalten Eltern 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Familien mit Grundsicherungsgeld profitieren von dieser Erhöhung allerdings meist nicht zusätzlich. Das Jobcenter berücksichtigt das Kindergeld als Einkommen und senkt entsprechend seine eigene Zahlung. Entscheidend bleibt allerdings, welchen Bedarf das Kind selbst hat.

Das Jobcenter darf das Kindergeld nicht in jedem Fall pauschal beim gesamten Haushalt abziehen. Leistungsbezieher müssen genau hinsehen, denn die Behörden rechnen nicht selten falsch.

Das Kindergeld gehört zunächst zum Einkommen des Kindes

§ 11 SGB II legt fest, wie das Jobcenter Einkommen berücksichtigt. Gehört ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft, ordnet das Jobcenter das Kindergeld zunächst diesem Kind zu. Die Grenze liegt dort, wo das Kind das Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigt.

Damit deckt das Kindergeld zuerst den Regelbedarf sowie den Anteil des Kindes an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Bildung und Teilhabe behandelt das Gesetz aber gesondert. Das Jobcenter darf also den Anspruch auf Schulbedarf oder bestimmte Teilhabeleistungen nicht mit dem Kindergeld verrechnen.

So hoch sind Kindergeld und Regelbedarf 2026

Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 monatlich 259 Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind. Gleichzeitig bleiben die Regelbedarfe der Grundsicherung 2026 unverändert. Kinder bis einschließlich fünf Jahre erhalten einen Regelbedarf von 357 Euro, Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 390 Euro und Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 471 Euro.

Das Kindergeld reicht also in aller Regel nicht aus, um den Bedarf eines Kindes zu decken. Hinzu kommt schließlich noch der Anteil an Miete und Heizkosten.

Das Jobcenter muss deshalb zunächst den vollständigen Bedarf des Kindes feststellen, und zwar im Einzelfall. Erst anschließend zieht es das anrechenbare Einkommen ab.

Denkbeispiel Noah: So wirkt sich das Kindergeld auf die Grundsicherung aus

Lutz und Menja leben mit ihrem achtjährigen Sohn. Noah zusammen. Beide Eltern haben 2026 jeweils einen Regelbedarf von 506 Euro. Für Noah berücksichtigt das Jobcenter 390 Euro. Die anerkannten Kosten für Miete und Heizung betragen insgesamt 840 Euro.

Damit ergibt sich ein Bedarf der Familie von 2.242 Euro im Monat. Hat die Familie außer dem Kindergeld kein Einkommen, berücksichtigt das Jobcenter die 259 Euro Kindergeld.

Die Grundsicherung sinkt dadurch rechnerisch auf 1.983 Euro. Zusammen mit den 259 Euro Kindergeld verfügt die Familie wieder über die anerkannten 2.242 Euro.

Die Kindergelderhöhung führt für eine solche Familie deshalb nicht zu 259 Euro zusätzlichem Geld. Das Kindergeld ersetzt vielmehr einen  Teil der Zahlung des Jobcenters.

Das Jobcenter darf Kindergeld nicht immer vollständig dem Kind zurechnen

Komplexer wird es wenn ein Kind bereits anderes Einkommen erhält. Dazu gehören beispielsweise Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss.

Hat ein Kind einen Gesamtbedarf von beispielsweise 700 Euro und erhält bereits 600 Euro Unterhalt, fehlen nur noch 100 Euro zur Deckung seines Bedarfs. Von 259 Euro Kindergeld benötigt das Kind dann lediglich 100 Euro für seinen eigenen Lebensunterhalt.

Den darüber hinausgehenden Teil darf das Jobcenter nicht als Einkommen des Kindes berechnen Er kann stattdessen beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen gelten.

Das Jobcenter zieht also nicht immer das gesamte Kindergeld beim Kind ab.

Unterhalt kann die Rechnung erheblich verändern

Erhält ein Kind zusätzlich Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, stellt das Jobcenter diese Einnahmen seinem individuellen Bedarf gegenüber. Je höher das eigene Einkommen des Kindes ausfällt, desto geringer fällt sein Anspruch auf Grundsicherung aus.

Decken Kindergeld, Unterhalt und sonstiges Einkommen den kompletten Bedarf, benötigt das Kind selbst unter Umständen überhaupt kein Grundsicherungsgeld mehr.

Eltern im Grundsicherungsgeld sollten in diesen Situationen die Berechnung genau kontrollieren: nach einer Erhöhung des Unterhalts, beim Beginn von Unterhaltsvorschuss oder nach einer Nachzahlung.

Wohnkosten gehören ebenfalls zum Bedarf des Kindes

Der tatsächliche Bedarf eines Kindes umfasst regelmäßig auch seinen Anteil an den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein zwölfjähriges Kind hat 2026 beispielsweise einen Regelbedarf von 390 Euro. Kommen noch 250 Euro als Anteil für Miete und Heizung hinzu, liegt sein Bedarf bereits bei 640 Euro. Die 259 Euro Kindergeld decken dann weniger als die Hälfte dieses Betrags.

Deshalb bedeutet auch ein vergleichsweise hohes Kindergeld nicht zwangsläufig, dass das Kind keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Jobcenters hätte.

Beim sechsten und 14. Geburtstag genau hinschauen

Der Regelbedarf verändert sich mit bestimmten Altersstufen. Wird ein Kind sechs Jahre alt, steigt der Regelbedarf 2026 von 357 auf 390 Euro. Ab dem 14. Geburtstag berücksichtigt das Jobcenter 471 Euro.

Eltern sollten nach einem solchen Geburtstag prüfen, ob der neue Bedarf tatsächlich im Bescheid auftaucht. Fehler wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Grundsicherung der gesamten Familie aus.

Auch Änderungen bei Miete, Heizkosten, Unterhalt oder den Mitgliedern des Haushalts erfordern in der Regel eine neue Berechnung.

Komplexe Berechnung bei getrennt Lebenden

Lebt ein Kind ausschließlich bei einem Elternteil, ist die Zuordnung vergleichsweise einfach. Hält sich das Kind dagegen regelmäßig in beiden Haushalten auf, ist die Berechnung schwieriger.

Weitere Faktoren sind jetzt Aufenthaltszeiten des Kindes, die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, Unterhaltszahlungen und der tatsächliche Kindergeldbezug.

Stellt das Jobcenter im Bescheid jetzt eine bloße Gesamtsumme auf, dann sollten Sie dies nicht akzeotieren, sondern jeden einzelnen Punkt überprüfen.

So sollten Eltern den Bescheid kontrollieren

Achten Sie zunächst darauf, dass das Jobcenter 2026 den korrekten Betrag von 259 Euro ansetzt. Untersuchen Sie, ob der Regelbedarf zur Altersstufe ihres Kindes passt und ob das Jobcenter den korrekten Anteil an den Unterkunft und Heizung einbezieht.

Kritisch sind Situationen, in denen das Kind Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsvergütung oder andere eigene Einnahmen erhält. Denn welcher Teil des Kindergeldes dann tatsächlich noch dem Kind angerechnet wird, kann die Höhe der Gesamtleistung ändern.

Bei einer falschen Berechnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.

FAQ zur Anrechnung von Kindergeld Zieht das Jobcenter 2026 die gesamten 259 Euro Kindergeld ab?

Meist ja, wenn das Kind die 259 Euro vollständig benötigt, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Hat es genügend anderes Einkommen, kann die Rechnung anders aussehen.

Bekomme ich Kindergeld und Grundsicherung gleichzeitig?

Ja. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld und das Jobcenter die Grundsicherung. Das Jobcenter berücksichtigt das Kindergeld jedoch grundsätzlich als Einkommen.

Zählt Unterhaltsvorschuss zusätzlich als Einkommen?

Ja. Das Jobcenter berücksichtigt grundsätzlich auch Unterhalt und Unterhaltsvorschuss beim Einkommen des Kindes und berechnet anschließend den verbleibenden Bedarf.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld – Anspruch, Höhe und Dauer (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II – § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende 2026 (BMAS)
Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Bundesministerium der Finanzen)
Gesetze im Internet: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen (gesetze-im-internet.de)

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