Zum Thema Steuergeldverschwendung: «Man muss sich mal fragen, wohin geht denn das Geld? Jetzt werden wir hier alle ausgepresst. Jetzt haben wir hier ein extrem hohes Renteneintrittsalter, extrem hohe Sozialversicherungsbeiträge, hohe Kraftstoffkosten und hohe Energiepreise. Wir haben überall hohe Kosten. Wo geht unser Geld hin? 20.000 € jede Minute, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr nur in die Ukraine. Alles deutsches Steuergeld. Unser Geld für unser Land!» (–Ulrich Siegmund, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Auch das Wohngeld muss zurückgezahlt werden
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung und muss im Grundsatz nicht zurückgezahlt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen dies der Fall sein kann.
Im Januar letzten Jahres ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ haben nun rund zwei Millionen statt bisher 600.000 Haushalte Anspruch auf einen Zuschuss zum Wohngeld.
Wichtig ist jetzt: Müssen Sie Wohngeld zurückzahlen? Wenn ja, warum und in welchen Fällen?
Das Wohngeld ist ein ZuschussDas Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die Ihnen als Zuschuss gezahlt wird. Beim Wohngeld zahlt diesen Zuschuss die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie gemeldet sind.
Ein staatlicher Zuschuss ist so definiert, dass er nicht zurückgezahlt werden muss, solange die Berechtigung besteht, ihn zu erhalten.
Wer ist berechtigt, Wohngeld zu erhalten?Wohngeld wird Haushalten mit einem geringen Einkommen ausgezahlt, das nur knapp über der Grenze liegt, an der eine Grundsicherung bezahlt wird. Es gilt also für Menschen, die zwar zuviel verdienen, um eine Grundsicherung zu erhalten, aber zuwenig, um von hrem Einkommen die Miete sichern zu können oder Wohneigentum zu halten. Dazu zählen Familien wie Alleinerziehende, Senioren mit geringer Rente.
Das Wohngeldgesetz regelt konkret, wem ein Anspruch zusteht. Das können sowohl Mieter:innen wie Wohneigentümer:innen sein.
Wie bekommen Sie Wohngeld?Wohngeld ist keine automatische Leistung, sondern muss beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, erhalten die Betroffenen einen Bescheid, in dem festgelegt wird, wie lange das Geld gezahlt wird. Die Regeldauer beträgt ein Jahr. Um weiterhin Wohngeld zu erhalten, muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Wann müssen Sie Wohngeld zurückzahlen?Wenn das Wohngeld bewilligt wurde, Sie also als anspruchberechtigt gelten, müssen Sie das Wohngeld für die Zeit, in der die Berechtigung galt, nicht zurückzahlen. Sie sind aber verpflichtet, Änderungen in ihren Wohn- und Einkommensverhältnissen der zuständigen Behörde / ihren Sachbearbeiter melden.
Dazu gehört:
- Ortswechsel durch Umzug,
- Einzug von Untermieter / senkende Mietkosten
- und alle anderen Wechsel der Wohnsituation, die sich auf die Leistungen auswirken.
Solche Änderungen können nicht nur zum Verlust des Wohngeldanspruchs führen. Wenn Sie diese nicht oder zu spät melden, so dass nach einer Kostensenkung oder einem Umzug mit geänderter Zuständigkeit der Stadt oder Gemeinde weiterhin Wohngeld gezahlt wird, kann die zuständige Behörde das in dieser Zeit gezahlte Wohngeld zurückfordern.
Verstoß gegen die gesetzliche MeldepflichtDas Wohngeld zahlt die Stadt oder Gemeinde, in der Sie gemeldet sind. Ziehen Sie jetzt um, ohne sich für die alte Meldeadresse ab- und für die neue anzumelden, dann verstoßen Sie gegen die gesetzliche Meldepflicht.
In diesem Fall sind an die Meldepflicht und Meldeadresse gekoppelte Leistungen zurückzuzahlen.
Das gilt ebenso, wenn Sie bei Geschehen rund um ihre Wohnung, das die Wohngeldzahlungen beinflussen könnte, keine Meldung erstatten.
Wichtiger Hinweis: Auf Seite Acht des Wohngeldantrages steht ausdrücklich, dass Sie verpflichtet sind, bei bestimmten Ereignissen, die maßgebend sind, um Leistungen zu gewähren, unverzüglich Meldung zu erstatten.
Was müssen Sie melden?Unverzüglich melden müssen Sie, wenn sich ihr Einkommen erhöht und damit die Belastungen verringert.
Als relevant gelten dabei Veränderungen um mehr als 15 Prozent de monatlichen Einkommens. Gemeldet werden muss auch, wenn sich die Anzahl der Mitglieder im Haushalt ändert, sei es, dass der Sohn aus- oder die Schwiegermutter einzieht.
Geldbuße und StrafverfolgungVerstöße gegen die Melde- und Mitteilungspflicht führen nicht nur dazu, dass Sie Wohngeld zurückzahlen müssen.
Auch eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro ist möglich. Es kann sogar sein, dass Sie strafrechtlich verfolgt werden.
Das gilt, wenn Ihnen vorgeworfen wird, vorsätzlich Leistungen beanprucht zu haben, die Ihnen nicht zustehen und dazu wahre Tatsachen verschwiegen oder die Unwahrheit gesagt haben.
Betrugsverfahren beim WohngeldHier greift der Betrugsparagraf §253, Abs 1, StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
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Diese Bürgergeld-Bezieher können ab Juli 2026 bis zu 75 Prozent Lohnzuschuss bekommen
Ab dem 1. Juli 2026 können deutlich mehr Menschen eine geförderte Stelle bekommen, bei der der Arbeitgeber bis zu 75 Prozent des Lohns vom Jobcenter erstattet bekommt. Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz weitet den Kreis der Förderberechtigten aus: Wer in den vergangenen zwei Jahren mindestens 21 Monate Grundsicherung bezogen hat, ist jetzt förderfähig, auch wenn zwischendurch ein kurzes Arbeitsverhältnis die Arbeitslosigkeit formal unterbrochen hat.
Das Problem ist bekannt: Viele Jobcenter setzen dieses Instrument trotz klarer Rechtslage zu selten ein. Wer nicht selbst nachfragt, geht meist leer aus.
Was sich bei der § 16e-Förderung ab Juli 2026 ändert und wen das betrifftBisher hing die Förderfähigkeit davon ab, ob jemand ununterbrochen mindestens zwei Jahre als arbeitslos gemeldet war. Das schuf eine verdeckte Falle: Wer zwischendurch einen Minijob angenommen hatte, kurz in einer Maßnahme war oder nach einer Erkrankung formal aus der Arbeitslosigkeit herausgefallen war, konnte plötzlich nicht mehr gefördert werden, obwohl er weiterhin auf Leistungen angewiesen blieb.
Ab dem 1. Juli 2026 stellt das Gesetz auf den Leistungsbezug um. Förderfähig ist, wer in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten hat. Das entspricht sieben Achteln des betrachteten Zeitraums.
Kurze Erwerbsphasen, ein befristeter Job, eine geringfügige Beschäftigung: All das gefährdet die Förderfähigkeit nicht mehr, solange der Leistungsbezug überwiegend fortbestand. Die neue Bezeichnung des Instruments bringt das auf den Punkt: Nicht mehr „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen”, sondern „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden” heißt die Vorschrift ab Juli 2026.
Lena M., 47, aus Erfurt, bezog seit Anfang 2023 Grundsicherung. Im Frühjahr 2024 arbeitete sie drei Monate als Kassenkraft in einem Supermarkt, dann war das befristete Verhältnis beendet.
Nach dem alten Recht hätte dieser Job die Zwei-Jahres-Frist der Arbeitslosigkeit unterbrochen, eine Förderung wäre damit nicht mehr möglich gewesen. Unter der neuen Regelung zählen nur die Leistungsbezugs-Monate: 21 von 24 reichen aus, die Voraussetzung ist erfüllt.
Eine weitere Neuerung betrifft die soziale Absicherung: Bisher waren geförderte Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Ab Juli 2026 entfällt diese Ausnahme für neue Förderungen.
Wer ab dem Stichtag eine geförderte Stelle antritt, erwirbt damit Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung, auch wenn das Arbeitsverhältnis nach zwei Jahren ausläuft. Für Bestandsverhältnisse, die am 30. Juni 2026 bereits laufen und unter dem bisherigen Recht als versicherungsfrei galten, ändert sich bis zum Förderungsende nichts.
So funktioniert die Förderung: Lohnzuschuss, Arbeitgeber, CoachingDas Instrument richtet sich formal an den Arbeitgeber. Er stellt beim Jobcenter einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss und erhält im Gegenzug zwei Jahre lang finanzielle Unterstützung: Im ersten Jahr übernimmt das Jobcenter 75 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr 50 Prozent.
Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Arbeitgeber dürfen den Vertrag erst nach der positiven Förderentscheidung abschließen. Wer diese Reihenfolge nicht kennt und den Vertrag vorher unterschreibt, verliert die Förderung. Rückwirkend gibt es sie nicht.
Für die geförderte Person bedeutet das einen vollwertigen Arbeitsplatz mit dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn. Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, das Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre aufrechtzuerhalten.
Wird das Verhältnis vorher durch ihn beendet, kann das Jobcenter gezahlte Zuschüsse anteilig zurückfordern. Das ist für Arbeitgeber ein erheblicher Anreiz, das Arbeitsverhältnis stabil zu halten.
Pflichtbestandteil jeder Förderung ist ein begleitendes Coaching durch einen vom Jobcenter beauftragten freien Träger. Seit der Überarbeitung der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit im August 2025 ist dieses Coaching ausdrücklich als verpflichtender Bestandteil der Förderung festgeschrieben.
Das bedeutet: Wer das Coaching von vornherein pauschal ablehnt, wird nicht gefördert. Wer Terminprobleme hat, etwa durch Schichtarbeit, hat das Recht, beim Jobcenter Anpassungen zu verlangen. Das Jobcenter muss nach Lösungen suchen, bevor es die Förderung verweigert.
Warum das Jobcenter diese Förderung zu selten nutzt und was das für Sie bedeutetDie Unternutzung der geförderten Beschäftigung ist kein neues Problem. Schon vor der Reform wiesen Jobcenter-Personalräte und Sozialverbände darauf hin, dass die Instrumente für geförderte Stellen „längst nicht mehr in ausreichendem Umfang finanzierbar” seien, bei gleichzeitig steigendem Bedarf.
Das neue Gesetz weitet zwar den Passiv-Aktiv-Transfer auf die Förderung aus, was die Finanzierungsbasis der Jobcenter verbessern soll: Bis zu 700 Millionen Euro jährlich können über diesen Weg mobilisiert werden. Ob das strukturelle Defizit damit behoben wird, ist offen.
Was in der Praxis bereits gilt: Viele Betroffene erfahren vom Jobcenter nicht, dass sie förderfähig sind oder sein könnten. Integrationsberatung findet unter Zeitdruck statt. Eine Förderung ist aufwendig, nämlich Arbeitgeberkontakt, Antragsprüfung, Coaching-Vergabe und laufende Begleitung über zwei Jahre.
Jobcenter vergeben diese Plätze bevorzugt dort, wo ein konkreter Arbeitgeber bereits bekannt ist und die Förderung auf der Hand liegt. Wer passiv wartet, bis das Jobcenter von sich aus aktiv wird, wartet in vielen Fällen vergebens.
Das ist keine Grauzone: Ein Anspruch darauf, dass das Jobcenter aktiv nach einem Arbeitgeber für Sie sucht, besteht nicht. Was besteht, ist das Recht, die Prüfung der Förderfähigkeit beim Jobcenter zu verlangen und das als Ziel im Kooperationsplan festzuhalten.
Verweigert das Jobcenter die Prüfung oder lehnt ohne konkrete Begründung ab, ist das mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht angreifbar.
Schritt für Schritt: So fordern Sie die § 16e-Förderung aktiv einPrüfen Sie zunächst die eigenen Voraussetzungen. Zählen Sie nach, in wie vielen der letzten 24 Kalendermonate Sie Grundsicherungsleistungen erhalten haben. Eine kurze Erwerbsphase, die den Leistungsbezug nicht vollständig unterbrochen hat, zählt dabei nicht gegen Sie. Bei Unklarheiten fordern Sie vom Jobcenter eine schriftliche Auskunft über Ihre Zahlungshistorie an. Das Jobcenter ist dazu verpflichtet.
Benennen Sie beim nächsten Termin die Förderung ausdrücklich und bitten Sie darum, dass die Prüfung Ihrer Förderfähigkeit im Kooperationsplan vermerkt wird. Verwenden Sie nach dem 1. Juli 2026 die neue Bezeichnung: „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden”.
Halten Sie das Gespräch schriftlich fest und senden Sie dem Jobcenter danach eine kurze Zusammenfassung per Post oder Fax. Mündliche Auskünfte können Sie später nicht verwenden.
Wenn das Jobcenter ablehnt, fordern Sie einen schriftlichen Bescheid. Auf dieser Grundlage können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Im Widerspruch weisen Sie darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen Ihrer Einschätzung nach erfüllt sind, und verlangen eine erneute Prüfung. VdK, SoVD und örtliche Sozialberatungsstellen bieten kostenlose Unterstützung an, bevor Anwaltskosten entstehen.
Ihre Chancen verbessern sich erheblich, wenn Sie selbst aktiv einen Arbeitgeber ansprechen. Wenn Sie eine Stelle in Aussicht haben, informieren Sie den Arbeitgeber über die Möglichkeit des Lohnkostenzuschusses. Dem Arbeitgeber entstehen durch das Gespräch keine Verpflichtungen.
Erst nach der Förderentscheidung des Jobcenters wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen. Arbeitgeber, denen klar ist, dass 75 Prozent des Lohns im ersten Jahr erstattet werden, sind deutlich offener für Einstellungen, die sie ohne Förderung scheuen würden.
Typische Fehler, die die Förderchance kostenDer teuerste Fehler: Der Arbeitsvertrag wird unterschrieben, bevor der Arbeitgeber den Förderantrag beim Jobcenter gestellt hat. In diesem Fall ist die Förderung ausgeschlossen. Wenn Sie mit einem Arbeitgeber sprechen, der Sie einstellen möchte, machen Sie diesen Punkt unmissverständlich klar, bevor ein Vertrag oder auch nur eine schriftliche Zusage entsteht.
Ein weiterer Fehler ist die Annahme, das Jobcenter handele von sich aus. Das Gesetz verpflichtet das Jobcenter, Eingliederungsleistungen einzusetzen, nicht aber, eine bestimmte Maßnahme für Sie automatisch zu prüfen. Wer schweigt, bekommt das, was am wenigsten Aufwand macht. Stellen Sie klar, dass Sie die Prüfung verlangen, und halten Sie das im Kooperationsplan fest.
Rechnen Sie in den ersten Wochen nach dem 1. Juli 2026 damit, dass einzelne Sachbearbeiter noch die alte Zugangsschwelle anwenden: zwei Jahre Arbeitslosigkeit statt 21 von 24 Monaten Leistungsbezug. Das ist ab dem Stichtag nicht mehr geltendes Recht. Beharren Sie auf der neuen Rechtslage und benennen Sie das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107, das zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist.
Wer die Voraussetzungen erfüllt und dennoch abgelehnt wird, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen. Ist sie einmal abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig. Eine nachträgliche Überprüfung ist dann nur noch über § 44 SGB X möglich, wenn nachzuweisen ist, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewendet wurde. Das ist erheblich schwerer durchzusetzen als ein rechtzeitiger Widerspruch.
Häufige Fragen zur § 16e-Förderung ab Juli 2026Muss ich den Förderantrag selbst stellen, oder tut das der Arbeitgeber?
Den formalen Antrag stellt der Arbeitgeber. Sie können und sollten aber beim Jobcenter beantragen, dass Ihre Förderfähigkeit geprüft und die Förderung als Ziel im Kooperationsplan vermerkt wird. Haben Sie selbst einen Arbeitgeber in Aussicht, informieren Sie diesen über das Instrument, damit er den Antrag vor Vertragsschluss stellt. Nicht danach.
Wie unterscheidet sich diese Förderung von der Teilhabe am Arbeitsmarkt?
Die Teilhabe am Arbeitsmarkt richtet sich an Menschen, die noch deutlich länger auf Grundsicherung angewiesen waren, typischerweise seit sechs bis sieben Jahren, ohne nennenswerte Erwerbsphasen. Der Lohnkostenzuschuss dort startet bei 100 Prozent und läuft bis zu fünf Jahre. Die hier beschriebene Förderung setzt früher an, ist auf zwei Jahre begrenzt und zielt auf die Rückkehr in reguläre Beschäftigung.
Beide Instrumente schließen sich nicht aus: Wer unter der einen Förderung Beschäftigungserfahrung sammelt, kann unter bestimmten Bedingungen später das andere Instrument in Anspruch nehmen.
Kann ich während der Förderung den Arbeitgeber wechseln?
Ja, aber nicht automatisch. Das Jobcenter muss für den neuen Arbeitgeber eine eigene Förderentscheidung treffen. Die bereits geleisteten Fördermonate werden auf die Gesamtlaufzeit von zwei Jahren angerechnet. Sprechen Sie einen Arbeitgeberwechsel frühzeitig mit dem Jobcenter ab, damit kein förderungsfreier Zeitraum entsteht.
Habe ich am Ende der zwei Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Durch die neue Regelung ab Juli 2026 erwerben Sie während der Förderung Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung. Ob daraus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, hängt von der Anwartschaftszeit ab: Notwendig sind mindestens zwölf Monate Beitragszeit innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit.
Zwei Jahre geförderte Beschäftigung erfüllen diese Anforderung. Melden Sie sich dennoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses beim Jobcenter, um die Ansprüche frühzeitig zu klären.
Gilt die neue Zugangsschwelle auch rückwirkend für laufende Förderungen?
Nein. Wer am 30. Juni 2026 bereits in einem geförderten Arbeitsverhältnis ist, bleibt unter den alten Bedingungen bis zum Ende der Förderung. Die neue Zugangsschwelle gilt nur für Förderungen, die ab dem 1. Juli 2026 neu beantragt werden. Auch die Einbeziehung der Arbeitslosenversicherungspflicht betrifft nur neue Förderungen; bestehende Verhältnisse bleiben bis zum Förderungsende versicherungsfrei.
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, Veröffentlichungsdatum 22. April 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Inkrafttreten 1. Juli 2026
Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé: Zusammenfassung der SGB-II-Änderungen, Oktober 2025
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Stand August 2025
dejure.org: Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 16e, Fassung bis 30. Juni 2026
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Rente: Wohngeld verloren wegen Rentenanpassung – 287 Euro fehlen Rentnern ab Herbst
Ab dem 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent – für rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner eine gute Nachricht. Für Rentnerinnen und Rentner, die Wohngeld beziehen, kann dieselbe Nachricht eine unangenehme Konsequenz haben:
Wer beim Verlängerungsantrag mit dem höheren Renteneinkommen neu berechnet wird, kann seinen Wohngeldanspruch ganz verlieren. Wer während eines laufenden Bewilligungszeitraums die Meldepflicht nach dem Wohngeldgesetz verletzt, riskiert eine Rückforderung bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Rente steigt, Wohngeld wackelt: Was Wohngeldempfänger ab Juli riskierenDas Bundeskabinett hat am 29. April 2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates erhöht sich der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro – das entspricht einem Plus von 4,24 Prozent für jede gesetzliche Rente, ob Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente.
Für eine monatliche Rente von 1.000 Euro bedeutet das einen Anstieg auf 1.042,40 Euro.
Dieser Anstieg landet direkt im Einkommenstopf, den die Wohngeldbehörde für die Berechnung heranzieht. Das Wohngeld ist an das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder gekoppelt: Je höher das Einkommen, desto niedriger die Leistung – und ab einer bestimmten Einkommensgrenze entfällt der Anspruch vollständig.
Das Wohngeld wurde zuletzt zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 15 Prozent erhöht und wird frühestens zum 1. Januar 2027 erneut angepasst. In diesem Zeitfenster steigt das Renteneinkommen, die Wohngeldformel bleibt unverändert – wer knapp im Leistungsbezug steht, kann durch die Rentenerhöhung herauswachsen.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts bezogen am Jahresende 2024 rund 1,2 Millionen Privathaushalte Wohngeld. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei den reinen Wohngeldhaushalten bei 287 Euro. Für viele dieser Haushalte – Statistiken einzelner Bundesländer zeigen, dass mehr als die Hälfte aus Rentnerhaushalten besteht – wirkt die Rentenanpassung im Juli wie ein stiller Schiebemechanismus.
Die Mitteilungspflicht nach dem Wohngeldgesetz, die kaum jemand kenntWer aktuell Wohngeld bezieht, hat gegenüber der Wohngeldbehörde eine Pflicht, die im Bewilligungsbescheid oft nur im Kleingedruckten erwähnt wird: Steigt das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid zugrunde gelegten Betrag, muss die Wohngeldbehörde unverzüglich schriftlich informiert werden. Das schreibt § 27 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes vor.
Die 15-Prozent-Grenze klingt weit entfernt, wenn die jährliche Rentenanpassung bei 4,24 Prozent liegt. Sie ist es auch, solange der Bescheid nicht älter als zwei Jahre ist. Wer aber seit 2022 oder früher Wohngeld bezieht, ohne dass die Einkommenssituation zwischenzeitlich neu berechnet wurde, schleppt Rentenerhöhungen aus mehreren Jahren mit sich.
Die kumulierten Anpassungen 2023, 2024, 2025 und 2026 zusammen können leicht die 15-Prozent-Marke überschreiten – besonders wenn noch andere Einkommensquellen hinzukommen: Betriebsrente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge.
Der Datenabgleich: Die Wohngeldbehörde erfährt es auch ohne Ihren AnrufViele Wohngeldempfänger gehen davon aus, dass sie selbst entscheiden, wann sie die Behörde über eine Einkommensänderung informieren. Das ist ein Irrtum. § 33 des Wohngeldgesetzes ermächtigt die Wohngeldbehörden, alle Haushaltsmitglieder regelmäßig über einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen – und zwar auch ohne konkreten Verdacht.
Zentraler Ansprechpartner ist die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung. Über diesen Abgleich erfahren die Behörden, ob und in welcher Höhe Leistungen der Rentenversicherung gezahlt wurden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil (Az. 3 K 617/21.KO) bestätigt, dass dieser Datenabgleich eine vollständig rechtmäßige Erkenntnisquelle für Rückforderungen ist.
Ein Frührentner hatte nach rückwirkender Rentenbewilligung über 9.000 Euro Wohngeld zurückzahlen müssen – die Wohngeldbehörde hatte erst durch den automatisierten Abgleich erfahren, dass sein Einkommen sich erhöht hatte. Das Gericht: auf ein Verschulden des Berechtigten kommt es dabei nicht an.
Im Sommer 2026 sendet die Deutsche Rentenversicherung die Rentenanpassungsmitteilungen an alle Rentenbezieher. Parallel laufen die Datenabgleiche. Die Wohngeldbehörde hat nach Kenntnis der veränderten Verhältnisse ein Jahr Zeit, von Amts wegen eine Neuentscheidung zu treffen. Das Herbstfenster 2026 ist damit ein typischer Zeitraum, in dem Aufhebungsbescheide und Rückforderungen eintreffen.
Wann der Anspruch beim Verlängerungsantrag wegbricht – und was bei Altbescheiden drohtEs gibt zwei Mechanismen, über die die Rentenanpassung zum Problem wird. Der für die meisten Wohngeldempfänger relevantere ist der Verlängerungsantrag: Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt, danach braucht es einen neuen Antrag.
Bei diesem Antrag ist die aktuelle, höhere Rente die Berechnungsgrundlage. Wer bisher knapp unter der Einkommensgrenze lag, rutscht durch die Rentenanpassung darüber – keine Rückforderung, aber kein Wohngeld mehr ab dem nächsten Bewilligungszeitraum.
Hertha K., 70, aus Rostock, bekommt seit August 2025 monatlich 198 Euro Wohngeld. Ihr Bewilligungszeitraum endet im Juli 2026. Den Verlängerungsantrag stellt sie im August – dieses Mal mit der ab Juli 2026 gültigen, höheren Rente.
Die Wohngeldbehörde rechnet neu: Ihr monatliches Renteneinkommen ist gestiegen, der Grenzwert für ihren Einpersonenhaushalt liegt jetzt unterhalb ihres Gesamteinkommens. Neuer Bescheid: 0 Euro Wohngeld. Sie verliert 198 Euro monatlich, niemand fordert etwas zurück – aber die Unterstützung endet sofort.
Vom Verlängerungsantrag ist die amtswegige Neuentscheidung zu unterscheiden, die auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums eintreten kann. Wer Wohngeld auf Basis einer deutlich veralteten Einkommensbasis bezieht, riskiert einen Aufhebungsbescheid mitten in der Laufzeit.
Die kumulierten Rentenanpassungen der Jahre 2023 bis 2026 addieren sich auf mehr als 18 Prozent gegenüber dem Rentenwert aus dem Sommer 2022. Wer seinen aktuellen Bescheid noch auf dieser Basis führt, überschreitet die gesetzliche 15-Prozent-Schwelle, die eine amtswegige Neuentscheidung auslöst.
Rückforderung bis zu zehn Jahre rückwirkend – was bei verletzter Meldepflicht drohtLiegt keine Mitteilungspflicht-Verletzung vor, begrenzt das Wohngeldgesetz die rückwirkende Neuentscheidung auf drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Behörde Kenntnis von der Einkommensänderung erlangt hat. Das ist schmerzhaft, aber beherrschbar.
Wer aber die Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 WoGG verletzt hat – also eine mehr als 15-prozentige Einkommenserhöhung im laufenden Bewilligungszeitraum nicht unverzüglich mitgeteilt hat –, dem droht eine Rückwirkung von bis zu zehn Jahren seit der Änderung. Das ist die härteste Konsequenz im Wohngeldrecht.
Berechnungsgrundlage ist in diesen Fällen nicht das, was die Behörde wann erfahren hat, sondern der Zeitpunkt, an dem die Einkommenserhöhung tatsächlich eingetreten ist.
Wer gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vorgeht, sollte einen wichtigen Aspekt beachten: Solange Widerspruch oder Klage läuft, beginnt die Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch nicht zu laufen. Wer den Bescheid einfach liegen lässt, verlängert damit ungewollt die eigene Zahlungspflicht.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eingelegt werden – schriftlich bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
Wer glaubhaft machen kann, dass die Einkommenserhöhung nicht 15 Prozent überschritten hat oder die Mitteilung anderweitig erfolgt ist, hat Argumente auf seiner Seite. Ohne Beleg bleibt es bei der Behördenversion.
Was Sie jetzt tun sollten – vor dem 1. Juli 2026Der wirkungsvollste Schritt ist der proaktive Kontakt zur Wohngeldbehörde – das ist die Gemeindeverwaltung oder das Rathaus Ihres Wohnorts, in größeren Städten oft als eigenes Wohngeldamt ausgewiesen. Ziehen Sie Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid hervor und prüfen Sie, welches Renteneinkommen dort als Grundlage steht.
Liegt dieser Wert deutlich unter Ihrer aktuellen Rente, ist die Differenz zu klären – vor allem, wenn Sie Wohngeld schon länger als zwölf Monate ohne Neuberechnung beziehen.
Wenn Ihr Bewilligungszeitraum demnächst ausläuft, stellen Sie den Verlängerungsantrag so früh wie möglich nach dem 1. Juli 2026 – aber mit dem korrekten, neuen Rentenbetrag. Wer den Antrag mit einer falschen (zu niedrigen) Rentenhöhe stellt, riskiert genau das, was vermieden werden soll: eine spätere Rückforderung, wenn die Behörde über den Datenabgleich die Abweichung feststellt.
Wenn Sie die Mitteilungspflicht in der Vergangenheit möglicherweise verletzt haben – also eine deutliche Einkommenserhöhung nicht gemeldet haben –, ist eine Selbstanzeige gegenüber der Wohngeldbehörde mit Darlegung des Sachverhalts oft besser als das Warten auf den Rückforderungsbescheid.
Sie begrenzt den Rückwirkungszeitraum auf drei Jahre statt zehn und zeigt Kooperationsbereitschaft, die bei späteren Ratenzahlungsverhandlungen helfen kann.
Wer tatsächlich einen Rückforderungsbescheid erhält und glaubt, dieser sei fehlerhaft, sollte den Widerspruch nicht von der wirtschaftlichen Belastung durch die Forderung abhängig machen. Rückforderungsbescheide im Wohngeldrecht unterliegen denselben Bestandsschutzregeln wie andere Verwaltungsakte: Wer nicht widerspricht, akzeptiert die Forderung rechtsverbindlich.
Häufige Fragen zu Rentenanpassung und WohngeldVerliere ich mein Wohngeld automatisch, wenn meine Rente ab Juli 2026 steigt?
Nicht automatisch — aber möglicherweise bei der nächsten Neuberechnung. Solange Ihr laufender Bewilligungsbescheid gilt und Ihre Einkommenserhöhung unter 15 Prozent gegenüber dem Bescheidwert bleibt, ändert sich zunächst nichts. Kritisch wird es bei der Verlängerung: Dann wird mit der höheren Rente neu gerechnet, und der Anspruch kann wegfallen.
Muss ich der Wohngeldbehörde sofort Bescheid geben, wenn meine Rente steigt?
Nur wenn die Summe aller Einkünfte aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid genannten Betrag steigt. Eine einzelne Rentenerhöhung von 4,24 Prozent überschreitet diese Grenze für sich genommen nicht.
Wenn Sie aber seit mehreren Jahren Wohngeld beziehen, ohne dass die Einkommensbasis aktualisiert wurde, kann die kumulierte Erhöhung die 15 Prozent überschreiten.
Was passiert, wenn ich die Meldepflicht verletzt habe und die Behörde das jetzt feststellt?
Die Behörde ist berechtigt, den Wohngeldbescheid rückwirkend aufzuheben und das zu Unrecht gezahlte Wohngeld zurückzufordern – bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit. Ein Ermessen hat sie dabei kaum. Der Widerspruch lohnt sich nur, wenn Sie die Einkommenserhöhung entweder bestreiten können oder nachweisen, dass die Meldung doch erfolgt ist.
Mein Bewilligungszeitraum endet erst im Dezember 2026 – muss ich trotzdem handeln?
Ja, wenn Ihr bescheid-internes Einkommen deutlich unter dem liegt, was Sie ab Juli 2026 tatsächlich beziehen. Überprüfen Sie die Differenz. Liegt sie unter 15 Prozent, können Sie den Ablauf des Bewilligungszeitraums abwarten. Liegt sie über 15 Prozent, greift die Mitteilungspflicht unverzüglich – und das Versäumen davon löst die Zehnjahres-Rückwirkung aus.
Kann ich die Rückforderung in Raten zahlen?
Ja, das ist möglich. Die Wohngeldbehörde kann einer Ratenzahlung zustimmen, wenn die vollständige sofortige Rückzahlung eine unzumutbare Härte darstellt. Dafür müssen Sie formlos, aber schriftlich, einen Antrag auf Ratenzahlung stellen und Ihre Einkommens- und Vermögenssituation darlegen.
Prüfen Sie außerdem, ob der Aufhebungsbescheid selbst fehlerhaft ist – ein Widerspruch und eine parallele Bitte um Ratenzahlung schließen sich rechtlich nicht aus.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026 (Pressemitteilung, 29.04.2026)
Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 – Rentenerhöhung um 4,24 Prozent (Pressemitteilung, 05.03.2026)
Statistisches Bundesamt: Rund 1,2 Millionen Haushalte bezogen am Jahresende 2024 Wohngeld (Pressemitteilung, 24.04.2026)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes (Gesetzgebungsverfahren, 2024)
dejure.org: Wohngeldgesetz § 27 Änderung des Wohngeldes — Fassung Wohngeld-Plus-Gesetz vom 05.12.2022, BGBl. I S. 2160
dejure.org: Wohngeldgesetz § 25 Bewilligungszeitraum
Datenstelle der Rentenversicherung: Wohngeld-Datenabgleichsverfahren nach § 33 WoGG
Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil Az. 3 K 617/21.KO (Rückforderung Wohngeld nach Rentenbewilligung)
Der Beitrag Rente: Wohngeld verloren wegen Rentenanpassung – 287 Euro fehlen Rentnern ab Herbst erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Tabelle zeigt alle Kürzungsvorhaben bei Schwerbehinderung und Eingliederungshilfe
Ein internes Arbeitspapier, das nach Angaben des Paritätischen Gesamtverbandes Vorschläge für Kürzungen in der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe sowie für Menschen mit einer Schwerbehinderung enthält, wurde geleakt.
Bekannt wurde das Papier durch eine Veröffentlichung des Verbandes, der die Pläne als “schwerwiegenden Angriff auf bestehende Unterstützungsangebote” für behinderte und benachteiligte Menschen bewertet.
Es sollen vor allem Leistungen, die im Alltag vieler Familien kaum sichtbar sind, für Betroffene aber über Bildung, Teilhabe und Selbstständigkeit wichtig sind, gekürzt werden. Dazu gehören Schulbegleitung, Hilfen für junge Erwachsene nach der Jugendhilfe, Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderungen und Leistungen für Alleinerziehende.
Ein Arbeitspapier mit BrisanzNach Darstellung des Paritätischen Gesamtverbandes handelt es sich bei dem Papier nicht um eine lose Sammlung unverbindlicher Gedanken.
Katja Kipping, Geschäftsführerin des Verbandes, sagte, dass an der Arbeitsgruppe hochrangige Vertreter aus Bundeskanzleramt, Ministerien, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden beteiligt gewesen seien.
Die Bundesregierung verweist in solchen Fällen häufig darauf, dass interne Papiere noch keine Gesetzesvorhaben darstellen. Dieser Hinweis ist formal wichtig, nimmt der Debatte aber nicht ihre Brisanz. Denn sobald konkrete Kürzungsoptionen auf hoher Ebene beraten werden, entsteht bei Betroffenen, Trägern und Kommunen die Sorge, dass aus Prüfungspunkten später politische Entscheidungen werden könnten.
Besonders umstritten ist das Verfahren. Wohlfahrtsverbände kritisieren, dass Fachleute aus der Praxis und betroffene Menschen nicht frühzeitig einbezogen worden seien. Gerade bei Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen ist Beteiligung jedoch mehr als eine Formalie, weil politische Änderungen unmittelbar in Lebensläufe eingreifen können.
Tabelle zeigt alle geplanten bzw. diskutierten KürzungsvorschlägeDie Tabelle zeigt alle geplanten bzw. diskutierten Kürzungsvorschläge:
Bereich Was gekürzt, eingeschränkt oder verändert werden soll Kinder- und Jugendhilfe Ablehnung einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder mit und ohne Behinderung; die Trennung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe soll bestehen bleiben. Kinder- und Jugendhilfe Vorrang von Infrastrukturangeboten statt individueller Einzelfallhilfen, etwa Kita, Jugendsozialarbeit, Familienbildung oder Erziehungsberatung statt Hilfen zur Erziehung. Kinder- und Jugendhilfe / Eingliederungshilfe Streichung oder starke Einschränkung individueller Integrationshilfen und Schulassistenz; Unterstützung in Schule und Hochschule soll stärker von Bildungseinrichtungen selbst übernommen werden. Kinder- und Jugendhilfe Sonderregelungen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete, darunter niedrigere Standards bei Unterbringung, Betreuung und ambulanter Hilfe. Kinder- und Jugendhilfe Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter ab 16 Jahren in Erstaufnahme- oder Gemeinschaftsunterkünften statt in Jugendhilfestrukturen. Kinder- und Jugendhilfe Vereinfachte oder veränderte Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten. Kinder- und Jugendhilfe Einschränkung von Hilfen für junge Erwachsene nach dem Ende der Jugendhilfe. Kinder- und Jugendhilfe Abschaffung oder Einschränkung der Nachbetreuung für sogenannte Care Leaver nach § 41a SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe Budgetlösungen in der Jugendhilfe, wodurch Leistungen stärker pauschal gesteuert werden könnten. Kinder- und Jugendhilfe Anpassung des Subsidiaritätsprinzips, damit öffentliche Träger Leistungen leichter selbst erbringen können statt freie Träger einzubinden. Kinder- und Jugendhilfe Erweiterte Prüfrechte bei Entgeltverhandlungen mit Trägern. Kinder- und Jugendhilfe Mehr Steuerungsmöglichkeiten bei Platzbelegung in Einrichtungen. Kinder- und Jugendhilfe Verbindlichere Jugendhilfeplanung mit stärkerer Steuerung durch öffentliche Träger. Kinder- und Jugendhilfe Änderungen bei Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern. Kinder- und Jugendhilfe / Eingliederungshilfe Mehr Steuerung beim Personal, unter anderem mit Blick auf Fachkräftegebot, Personaleinsatz und Kosten. Kinder- und Jugendhilfe Befristung und Absenkung von Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familien mit Unterstützungsbedarf. Kinder- und Jugendhilfe Deckelung von Leistungen und Verlagerung bestimmter Aufgaben auf höhere Verwaltungsebenen. Kinder- und Jugendhilfe Einführung von Elterngeld für Pflegeeltern; dieser Punkt ist eher eine neue Leistung als eine Kürzung. Kinder- und Jugendhilfe Stopp der Kindergeldzahlung an Eltern bei stationärer Unterbringung eines Kindes, gegebenenfalls mit Rückforderungen. Kinder- und Jugendhilfe Höhere oder leichter durchsetzbare Kostenbeteiligung von Eltern. Kinder- und Jugendhilfe Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen. Kinder- und Jugendhilfe / Eingliederungshilfe Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts bei der Auswahl von Hilfen. Kinder- und Jugendhilfe Verschiebung oder abweichende Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Schulkinder. Kinderbetreuung Mehr Bundesgeld für Kita, aber ohne feste Qualitätsbindung; zur Debatte stehen geringere Anforderungen an Betreuungsumfang, Personalschlüssel und Kontrolle. Kindertagesbetreuung Weitere Änderungen bei Kita-Finanzierung und Standards. Kinder- und Jugendhilfe Bürokratieabbau, der nach Darstellung des Papiers Kosten senken soll. Kinder- und Jugendhilfe / Eingliederungshilfe Keine neuen Ausgaben bei geplanten Reformen, insbesondere bei inklusiven Zuständigkeiten für Kinder mit Behinderung. Kinder- und Jugendhilfe / Eingliederungshilfe Weitere Ablehnung neuer Leistungen oder zusätzlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der SGB-VIII-Reform. Kinder- und Jugendhilfe Streichung oder Rücknahme von Maßnahmen aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Eingliederungshilfe Gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen, also Pooling statt individueller Unterstützung. Eingliederungshilfe Pooling bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Eingliederungshilfe Pooling bei Leistungen zur sozialen Teilhabe; Einzelunterstützung soll nur noch in Ausnahmefällen erfolgen. Eingliederungshilfe Pooling bei Schulbegleitungen. Eingliederungshilfe Mehr pauschale Geldleistungen statt individuell berechneter Leistungen. Eingliederungshilfe Ausweitung pauschaler Geldleistungen, teils auch gegen das bisherige Zustimmungserfordernis der leistungsberechtigten Person. Eingliederungshilfe Pauschalierung weiterer Geldleistungen. Eingliederungshilfe Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts. Eingliederungshilfe Weitere Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts, vor allem mit Verweis auf Wirtschaftlichkeit. Eingliederungshilfe Stärkere Einbeziehung des Sozialraums, wodurch individuelle Hilfe stärker durch vorhandene Angebote vor Ort ersetzt werden könnte. Eingliederungshilfe Engerer Hilfsmittelbegriff oder Obergrenzen bei Hilfsmitteln. Eingliederungshilfe Stärkere angebotsneutrale Bedarfsermittlung. Eingliederungshilfe Flächendeckende Anwendung von Wirksamkeits- und Qualitätsprüfungen. Eingliederungshilfe Mehr Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs statt Fahrdiensten. Eingliederungshilfe Änderungen bei Bedarfsermittlungsverfahren. Eingliederungshilfe Flexibilisierung der Fristen im Gesamtplanverfahren. Eingliederungshilfe Vereinheitlichung der Bedarfsermittlung. Eingliederungshilfe Verlängerung des Turnus von Gesamtplänen, also seltener neue Gesamtplanverfahren. Eingliederungshilfe Stärkere strukturelle Fachplanung. Eingliederungshilfe Begrenzung oder strengere Prüfung von Personalkosten. Eingliederungshilfe Weitere Änderungen bei Personalkosten; laut Übersicht geht es unter anderem um Tarifsteigerungen und Fachkraftquoten. Eingliederungshilfe Stärkung kommunaler Steuerung, etwa durch Prüfungen, Vergütungskürzungen oder Belegungsrechte. Eingliederungshilfe Weitere Stärkung kommunaler Steuerung gegenüber Leistungserbringern. Eingliederungshilfe Änderungen bei Berichts-, Kontroll- und Dokumentationspflichten. Eingliederungshilfe Einführung eines Antragsrechts für Träger der Eingliederungshilfe ähnlich § 95 SGB XII. Eingliederungshilfe Konsequenteres Geltendmachen von Erstattungsansprüchen. Eingliederungshilfe Einrichtungsbudgets, also pauschale Jahresbudgets für Leistungserbringer. Eingliederungshilfe / Sozialhilfe Vereinfachung der Berechnung von Wohnkosten im SGB XII. Eingliederungshilfe Stärkere Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Eingliederungshilfe Absenkung von Einkommens- und Vermögensfreigrenzen. Eingliederungshilfe Eigenanteile bei Fahrtkosten. Eingliederungshilfe Änderungen bei Unterkunftskosten in besonderen Wohnformen. Eingliederungshilfe / Sozialhilfe Änderungen bei der Höhe der Wohnkosten im SGB XII für besondere Wohnformen. Eingliederungshilfe / Sozialhilfe Änderungen bei der Finanzierung existenzsichernder Leistungen in besonderen Wohnformen. Eingliederungshilfe / Pflege Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen sollen stärker über Pflegekassenleistungen finanziert werden. Eingliederungshilfe / Pflege Weitere Änderung zur Finanzierung pflegebedürftiger Menschen in besonderen Wohnformen. Eingliederungshilfe Erhöhung des Bundesbeitrags zu Kosten der Eingliederungshilfe; das wäre keine direkte Kürzung für Betroffene, sondern eine Finanzierungsverschiebung. Eingliederungshilfe / Gesundheit Konsequente Abgrenzung zwischen SGB IX und SGB V, also zwischen Eingliederungshilfe und Krankenversicherung. Eingliederungshilfe Zurückstellung der Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe / Kinder- und Jugendhilfe Positionspapier von Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen mit Reformansätzen zu beiden Bereichen; im Mittelpunkt stehen stärkere systemische Angebote, Budgets und neue Finanzierungsstrukturen. Unterhaltsvorschuss Kürzung des Unterhaltsvorschussgesetzes; laut Übersicht soll die Ausweitung der Leistungsberechtigten aus dem Jahr 2017 zurückgenommen werden. Unterhaltsvorschuss Änderungen beim Personenkreis und beim Datenaustausch im Unterhaltsvorschussgesetz. Welche Leistungen zur Debatte stehenDer Paritätische spricht von mehr als 70 Vorschlägen, die auf Einsparungen im sozialen Bereich zielen. Öffentlich genannt werden unter anderem mögliche Einschränkungen bei der Schulbegleitung, beim Wunsch- und Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen, bei der Nachbetreuung junger Erwachsener aus der Jugendhilfe und beim Unterhaltsvorschuss.
Nach Angaben des Verbandes seien einige Vorschläge mit völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands, etwa der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention, schwer vereinbar.
Die Debatte ist auch deshalb sensibel, weil viele der betroffenen Leistungen Nachteile ausgleichen, Teilhabe ermöglichen und verhindern, dass Familien mit besonderen Belastungen allein gelassen werden. Wer an diesen Stellen spart, verändert nicht nur Haushaltszahlen, sondern die Bedingungen, unter denen Menschen Bildung, Arbeit und Alltag organisieren können.
Diskutierter Bereich Mögliche Folge für Betroffene Schulbegleitung Kinder mit Unterstützungsbedarf könnten schwerer am regulären Schulalltag teilnehmen. Wunsch- und Wahlrecht Menschen mit Behinderungen hätten weniger Einfluss darauf, welche Hilfe sie erhalten und wo sie leben oder betreut werden. Nachbetreuung junger Erwachsener Der Übergang aus der Jugendhilfe in ein selbstständiges Leben könnte unsicherer werden. Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende Familien könnten finanziell stärker unter Druck geraten.Katja Kipping verweist auf mögliche Verlagerungseffekte. Wenn etwa junge Menschen nach dem Ende einer Jugendhilfemaßnahme keine Begleitung mehr erhalten, können Krisen entstehen, die später teurere Hilfen erforderlich machen. Ähnlich gilt: Wenn ambulante Unterstützung fehlt, steigt das Risiko, dass stationäre Angebote nötig werden.
Warum Eingliederungshilfe oft unterschätzt wirdDer Begriff Eingliederungshilfe ist vielen unbekannt. Genau darin liegt ein Problem. Viele Menschen verbinden damit zunächst abstrakte Verwaltungsvorgänge, obwohl es in der Praxis um Assistenz, Mobilität, Bildung, Wohnen, Arbeit und soziale Kontakte geht.
Eingliederungshilfe kann bedeuten, dass ein Kind mit Behinderung durch eine Begleitperson am Unterricht teilnehmen kann. Sie kann ermöglichen, dass ein Erwachsener nicht in einer Einrichtung leben muss, sondern mit Unterstützung in der eigenen Wohnung bleibt. Sie kann auch darüber entscheiden, ob Menschen Zugang zu Ausbildung, Beschäftigung und gesellschaftlichem Leben erhalten.
Wer diese Leistungen nur als Kostenblock betrachtet, blendet ihren präventiven Nutzen aus. Unterstützung kann verhindern, dass Menschen ausgeschlossen werden oder Angehörige ihre Berufstätigkeit aufgeben müssen. Damit berührt die Debatte auch Fragen von Chancengleichheit, Familienbelastung und langfristiger Sozialpolitik.
Reaktionen und offene FragenNach der Veröffentlichung des Papiers kam es im Bundestag zu einer Aktuellen Stunde. Laut Kipping hätten sich Rednerinnen der SPD von den Vorschlägen distanziert, während Vertreter der CDU den Vorgang als Ideensammlung auf Arbeitsebene beschrieben hätten.
Offen bleibt, welche Vorschläge tatsächlich weiterverfolgt werden und welche nur als Prüfoptionen in einem internen Prozess auftauchten. Ebenso offen ist, ob betroffene Menschen, Sozialverbände, Fachkräfte und Kommunen in den weiteren Beratungen strukturiert beteiligt werden. Für die Glaubwürdigkeit politischer Entscheidungen wird genau das entscheidend sein.
Der Paritätische Gesamtverband hat inzwischen eine Informationskampagne gestartet und ruft dazu auf, Abgeordnete zu kontaktieren. Damit versucht der Verband, aus einem internen Papier eine öffentliche Debatte zu machen. Unabhängig von der Bewertung einzelner Vorschläge ist dieser Schritt ein Hinweis darauf, wie groß die Verunsicherung in der sozialen Praxis bereits ist.
Beispiel aus der Praxis was passieren würdeEine alleinerziehende Mutter hat ein Kind mit Autismus, das eine Schulbegleitung benötigt. Diese Begleitung sorgt dafür, dass das Kind am Unterricht teilnehmen, Pausen bewältigen und Konflikte früh entschärfen kann. Fällt diese Unterstützung weg, müsste die Mutter häufiger kurzfristig zur Schule kommen oder ihre Arbeitszeit reduzieren.
Was zunächst wie eine Einsparung bei einer Einzelleistung aussieht, kann dadurch neue Kosten auslösen. Das Kind könnte häufiger fehlen, die Familie stärker belastet werden und die Mutter Einkommen verlieren. Am Ende müssten möglicherweise Jugendhilfe, Schule und weitere Stellen mit deutlich größerem Aufwand reagieren.
QuellenDer Paritätische Gesamtverband: Informationen zur Kampagne „Sozialabbau stoppen“ und zu den veröffentlichten Kürzungsvorschlägen.
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Bürgergeld: Vermittlungsvorrang ab 1. Juli 2026 – Das bedeuten die Neuerungen für Ihre Weiterbildung
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der Grundsicherung ein neues Prinzip: Arbeitsvermittlung vor Weiterbildung. Der neue § 3a SGB II, den Bundestag und Bundesrat im März 2026 beschlossen haben, zwingt Jobcenter dazu, zunächst zu prüfen, ob Sie sofort in Arbeit vermittelt werden können — bevor eine Umschulung oder Weiterbildung bewilligt wird.
Das klingt nach einem pauschalen Weiterbildungsverbot. Es ist keines. Aber es gibt konkrete Ausnahmen, die Sie kennen und aktiv einsetzen müssen, wenn das Jobcenter Sie unter Druck setzt.
Was sich durch den neuen Vermittlungsvorrang konkret verändertBis zum 30. Juni 2026 gilt noch das Bürgergeld-Recht. Unter diesem Recht hatte ein Beziehender ohne abgeschlossene Berufsausbildung, der eine Umschulung absolvierte, eine starke gesetzliche Position: Das Bürgergeldgesetz vermutete, dass Weiterbildung für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. Das Jobcenter musste diese Vermutung widerlegen, um Sie aus der Maßnahme herauszudrängen.
Diese Vermutung fällt ab dem 1. Juli 2026 weg. Der neue § 3a SGB II dreht die Logik um: Vermittlung in Arbeit hat Vorrang — nicht nur vor dem Arbeitslosengeld, sondern ausdrücklich auch vor sonstigen Eingliederungsleistungen wie Weiterbildungen, Coaching und Qualifizierungsmaßnahmen.
Das Jobcenter muss nicht mehr Ihr Weiterbildungsinteresse widerlegen. Sie müssen belegen, dass Ihre konkrete Weiterbildung für eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechender ist als eine schnelle Stellenvermittlung.
Das Wort „erfolgversprechender” ist das entscheidende Scharnier im Gesetz. Es ist kein Gummibegriff, mit dem das Jobcenter beliebig agieren kann — es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine begründete Prognoseentscheidung verlangt und gerichtlich voll überprüfbar ist.
Das bedeutet: Wenn das Jobcenter Ihre Weiterbildung mit dem Verweis auf den Vermittlungsvorrang stoppt, muss es begründen, warum eine schnelle Arbeitsstelle für Sie nachhaltiger wäre als Ihre laufende oder geplante Qualifizierung. Eine bloße Behauptung reicht nicht.
Thomas K., 44, aus Duisburg, hat seit sechs Monaten einen Bildungsgutschein für eine Umschulung zum Kaufmann im Gesundheitswesen. Der Bildungsgutschein läuft über die Agentur für Arbeit — das Jobcenter hat ihn dorthin überwiesen.
Als er seinen Sachbearbeiter nach der neuen Rechtslage fragt, hört er: „Ab Juli müssen Sie sich bewerben.” Was der Sachbearbeiter nicht sagt: Diese Aussage ist in dieser Pauschalität falsch. Thomas K. hat gewichtige Schutzgründe, die sein Jobcenter widerlegen müsste, bevor es seinen Bildungsgutschein faktisch unterlaufen könnte.
Die Ausnahmetatbestände: Wann der Vermittlungsvorrang Ihre Weiterbildung nicht stopptDas neue Gesetz kennt keinen pauschalen Vorrang der Schnellvermittlung. Es schreibt einen Ermessensprozess vor: Das Jobcenter muss für Ihren konkreten Einzelfall prüfen, ob eine direkte Vermittlung oder eine Qualifizierung für Sie persönlich die erfolgversprechendere Option ist.
Dabei benennt das Gesetz explizit Fallgruppen, bei denen Weiterbildung typischerweise vorzuziehen ist.
Personen unter 30 Jahren werden im Gesetzeswortlaut ausdrücklich hervorgehoben. Bei jungen Beziehenden soll das Jobcenter „insbesondere” prüfen, ob eine Qualifizierung die nachhaltigere Eingliederung ermöglicht — weil noch ein langes Erwerbsleben vor ihnen liegt und kurzfristige Jobs ohne Ausbildung häufig zu Drehtüreffekten führen.
Das bedeutet für Sie als junge Person: Ihr Jobcenter braucht starke Gegenargumente, wenn es Sie trotz laufender Ausbildung oder Umschulung in eine Stelle drängen will.
Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die an einer abschlussorientierten Weiterbildung nach § 81 SGB III teilnehmen, gehören ebenfalls zu den gesetzlich anerkannten Ausnahmefällen. Das ist folgerichtig: Nach Angaben des Paritätischen Gesamtverbands haben rund 65 Prozent aller arbeitslosen SGB-II-Beziehenden keinen abgeschlossenen Berufsabschluss.
Wer ohne Abschluss in irgendeine Stelle vermittelt wird, landet nach einigen Monaten häufig wieder im Leistungsbezug — das Gesetz will diesen Drehtüreffekt ausdrücklich vermeiden. Wenn Sie also ohne Berufsabschluss eine Umschulung absolvieren, haben Sie ein starkes Argument gegen schnelle Vermittlung.
Nachhaltigere Eingliederung bei jedem Beziehenden: Selbst außerhalb der beiden genannten Gruppen gilt die Ausnahme, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Weiterbildung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine sofortige Stellenvermittlung.
Für ältere Beziehende mit gesundheitlichen Einschränkungen, einem durch Digitalisierung oder Strukturwandel entwerteten Berufsfeld oder nach langer Erwerbspause kann dies zutreffen. Entscheidend ist, dass Sie das aktiv dokumentieren — und nicht auf eine wohlwollende Entscheidung des Jobcenters hoffen.
Kooperationsplan strategisch nutzen: So sichern Sie Ihre Weiterbildung abDer Kooperationsplan ist ab dem 1. Juli 2026 das zentrale Dokument Ihres Integrationsprozesses. Er muss nach neuem Recht das Eingliederungsziel benennen und ein persönliches Angebot des Jobcenters enthalten — und er muss den Vermittlungsvorrang abbilden. Das klingt nach einem Instrument des Jobcenters gegen Sie. Richtig eingesetzt, ist es ein Instrument für Sie.
Wenn Sie derzeit in einer Weiterbildung oder Umschulung sind oder kurz davor stehen, beantragen Sie noch vor dem 1. Juli 2026 beim Jobcenter einen Gesprächstermin mit dem ausdrücklichen Ziel, Ihre Weiterbildung als Eingliederungsziel im Kooperationsplan zu verankern.
Schildern Sie schriftlich, warum Ihre Qualifizierung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine sofortige Vermittlung — belegt durch Ihre Ausgangssituation, den Berufsbereich und gegebenenfalls Ihre Gesundheitslage.
Wer dieses Gespräch vor dem Stichtag führt und das Ergebnis schriftlich dokumentiert, steht ab Juli deutlich stärker da.
Wenn das Jobcenter Ihren Vorschlag ablehnt und im Kooperationsplan stattdessen ein Vermittlungsziel als einzige Option festschreibt, haben Sie das Recht, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Tun Sie das innerhalb eines Monats nach Zugang.
Begründen Sie Ihren Widerspruch schriftlich mit dem konkreten Weiterbildungsziel, Ihrer Ausgangssituation und dem Argument, dass Ihre Qualifizierung für eine nachhaltige Eingliederung erfolgversprechender ist. Ein allgemeiner Widerspruch ohne Begründung reicht nicht — konkrete Ausführungen entscheiden.
Wichtig für laufende Maßnahmen: Wer zum 1. Juli 2026 bereits einen bewilligten Bildungsgutschein hat und an einer Weiterbildung teilnimmt, ist nicht automatisch gefährdet. Das Jobcenter kann einen laufenden Bildungsgutschein nicht einfach widerrufen, weil das neue Recht in Kraft tritt.
Die gesetzliche Übergangsregel stellt sicher, dass Pflichtverletzungen und Mitwirkungsversäumnisse vor dem Stichtag nach altem Recht bewertet werden. Was sich ändert: Beim nächsten Beratungsgespräch nach Juli nimmt Ihr Jobcenter den Vermittlungsvorrang in den Blick — und Sie sollten darauf vorbereitet sein.
Bildungsgutschein, Weiterbildungsgeld, Prämien: Was bleibt und was sich nicht ändertEine weitverbreitete Fehlannahme lautet: Weil Arbeit jetzt Vorrang hat, werden Weiterbildungen finanziell schlechtergestellt oder Fördermittel gestrichen. Das ist nicht der Fall. Der neue Vermittlungsvorrang betrifft die Frage, welche Maßnahme das Jobcenter für Sie priorisiert — nicht die Höhe der Fördermittel, wenn eine Weiterbildung bewilligt wird.
Das Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich während einer abschlussorientierten Qualifizierung bleibt unverändert bestehen. Es wird auf Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld nicht angerechnet. Die Weiterbildungsprämie von insgesamt 2.500 Euro — 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung, 1.500 Euro nach der Abschlussprüfung — wurde dauerhaft entfristet.
Sie fließt also auch nach dem 1. Juli 2026 an alle, die eine geförderte abschlussorientierte Umschulung oder Weiterbildung erfolgreich abschließen. Auch der Bildungsgutschein bleibt das zentrale Finanzierungsinstrument: Er deckt Lehrgangskosten, Fahrtkosten und Kinderbetreuung ab.
Was sich bei der Zuständigkeit geändert hat — und bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt: Bildungsgutschein, Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden seit diesem Datum nicht mehr vom Jobcenter, sondern von der Agentur für Arbeit bewilligt und ausgezahlt.
Der Weg führt aber weiterhin über das Jobcenter: Es stellt den Weiterbildungsbedarf fest und überweist Sie an die Agentur. Das kostet Zeit — im Schnitt acht bis vierzehn Wochen. Beantragen Sie Ihre Weiterbildung deshalb so früh wie möglich, damit die Prüfung abgeschlossen ist, bevor der Vermittlungsvorrang ab Juli in Kraft tritt und möglicherweise Gegenargumente aufgebaut werden.
Widerspruch und einstweiliger Rechtsschutz: Wenn das Jobcenter blockiertWer eine Weiterbildung beantragt und abgelehnt wird — oder wessen Kooperationsplan ausschließlich Stellenvermittlung als Ziel vorsieht — hat konkrete Rechtsmittel. Der erste Schritt ist der Widerspruch: innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids, schriftlich mit Begründung. Formulieren Sie klar, warum Ihre Qualifizierung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist als eine schnelle Vermittlung.
Belegen Sie das mit Ihrer Berufsbiografie, dem Fehlen oder Vorhandensein eines Berufsabschlusses, dem Zielberuf, der regionalen Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls ärztlichen Attesten.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie beim Sozialgericht klagen. Das Landessozialgericht NRW hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass ein Anspruch auf einen vorläufigen Bildungsgutschein bestehen kann, wenn die Maßnahme für eine nachhaltige Eingliederung zwingend notwendig ist und eine positive Beschäftigungsprognose besteht.
Ein automatischer Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht allerdings nicht — entscheidend ist, ob das Jobcenter sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Genau das lässt sich gerichtlich überprüfen.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten: eine Weiterbildungsmaßnahme auf eigene Faust abbrechen oder dem Jobcenter gegenüber signalisieren, dass Sie sich der Jobsuche verweigern. Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert seit dem 23. April 2026 bereits den vollständigen Entzug des Regelbedarfs.
Ab dem 1. Juli 2026 wird jede andere Pflichtverletzung — auch das Fernbleiben von Beratungsterminen — mit einem Abzug von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate sanktioniert. Bei einem aktuellen Regelbedarf von 563 Euro bedeutet das einen Verlust von rund 169 Euro monatlich, über drei Monate also gut 507 Euro — ein Betrag, der eine laufende Weiterbildungszeit finanziell massiv belasten kann.
Wer dagegen kooperativ auftritt, klar begründet, schriftlich dokumentiert und im Zweifel Widerspruch einlegt, gibt dem Jobcenter keinen Sanktionsanlass und hält sich den Klageweg offen. Konstruktive Mitwirkung plus konsequente Dokumentation — das ist die stärkste Position, die Sie unter dem neuen Vermittlungsvorrang einnehmen können.
Häufige Fragen zum Vermittlungsvorrang und Weiterbildungsrecht nach dem 1. Juli 2026Kann das Jobcenter meinen laufenden Bildungsgutschein nach dem 1. Juli 2026 widerrufen?
Nein, nicht einfach so. Ein bereits bewilligter und laufender Bildungsgutschein kann nicht rückwirkend mit dem Hinweis auf den neuen Vermittlungsvorrang kassiert werden. Das Jobcenter müsste einen eigenständigen gesetzlichen Widerrufsgrund darlegen — etwa eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Kommt dennoch ein Widerrufsbescheid, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Ich bin 35 Jahre alt und ohne Berufsabschluss. Schützt mich das neue Gesetz trotzdem?
Ja, wenn Sie an einer abschlussorientierten Umschulung oder Weiterbildung mit Berufsabschluss teilnehmen oder eine solche anstreben. Das Gesetz nennt Menschen unter 30 Jahren als besonders geschützte Gruppe, schließt Ältere aber nicht aus.
Das Argument der erfolgversprechenderen dauerhaften Integration gilt ausdrücklich für alle Altersgruppen — es muss von Ihnen nur aktiv belegt werden. Ohne abgeschlossene Ausbildung und in einem Berufsfeld mit mangelnden Perspektiven ohne Qualifizierung haben Sie gute Argumente.
Was, wenn das Jobcenter mündlich sagt, ich müsse mich ab Juli bewerben, aber keinen Bescheid schickt?
Fordern Sie den Sachverhalt schriftlich an. Bitten Sie darum, dass das Jobcenter seinen Standpunkt in einem Bescheid festhält — denn nur gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Mündliche Drohungen oder Hinweise ohne schriftliche Grundlage haben keine Rechtsfolgen und können Sie nicht zu einer Bewerbung verpflichten.
Kann ich parallel Weiterbildung und Bewerbungsaktivitäten vorweisen?
Das ist möglich und für viele die pragmatischste Lösung: Wenn Sie neben Ihrer Qualifizierung nachweisen, dass Sie den Arbeitsmarkt im Zielberuf beobachten und für reelle Stellenangebote erreichbar bleiben, signalisieren Sie Kooperationsbereitschaft, ohne auf Ihr Weiterbildungsziel zu verzichten. Halten Sie das im Kooperationsplan fest.
Ich habe noch Restansprüche auf Arbeitslosengeld I. Wo stelle ich den Antrag auf Bildungsgutschein?
In diesem Fall ist die Agentur für Arbeit zuständig — auch wenn Sie daneben Grundsicherungsgeld beziehen. Das Bundessozialgericht hat im März 2026 klargestellt, dass die Agentur in dieser Konstellation nicht mit dem bloßen Hinweis auf den Grundsicherungsbezug ablehnen darf. Bestehen Sie auf inhaltlicher Prüfung Ihres Antrags.
Wer seinen Weiterbildungsanspruch unter dem neuen Recht durchsetzen will, braucht keine Geduld mit pauschalen Jobcenter-Aussagen. Er braucht eine klare Begründung, schriftliche Dokumentation und den Willen, im Zweifelsfall den Widerspruch einzulegen. Das Gesetz gibt diesen Weg her — es schließt ihn nicht.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand März 2026
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3541, Gesetzentwurf Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 12.01.2026
Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 107, Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Verkündung 22.04.2026
Bundesrat: Plenum 27. März 2026, Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Paritätischer Gesamtverband: Stellungnahme zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz, 16.02.2026
SoVD: Stellungnahme zum Referentenentwurf Grundsicherung, 29.01.2026
Landessozialgericht NRW: Beschluss vom 21.10.2021, Az. L 21 AS 779/21 B ER
Landessozialgericht NRW: Urteil vom 25.10.2024, Az. L 15 AS 187/24
Bundessozialgericht: Entscheidung vom 05.03.2026, Az. B 11 AL 24/25 B
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Rente: Rentenreform lässt 98 Prozent der Rentner im Stich
Im untersten Rentenviertel hätten bei sofortiger Einführung gerade einmal zwei Prozent von der Reform profitiert. Eine neue DIW-Studie rechnet vor, was passiert, wenn der Renteneintritt nicht mehr vom Lebensalter, sondern von der Zahl der Beitragsjahre abhängt:
Die Verlierer sind genau jene, für die der Vorschlag angeblich gedacht ist – körperlich Erschöpfte, Frauen mit Kindern, Menschen mit Brüchen in der Erwerbsbiografie. Gutverdiener mit ununterbrochener Karriere profitieren dagegen in fast sieben von zehn Fällen.
Was plant Klingbeil – und was steckt dahinter?Hinter dem Vorschlag steht Jens Südekum, Düsseldorfer Ökonom und Berater von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD). Südekums Idee: Der Renteneintritt soll nicht mehr an ein starres Lebensalter geknüpft sein, sondern an eine Mindestanzahl von Beitragsjahren – konkret werden 45 oder 47 Jahre diskutiert. Wer früh ins Berufsleben einstieg, käme früher in Rente. Wer lange studiert hat, müsste länger arbeiten.
Derzeit gilt für Jahrgänge ab 1964 eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Der Vorschlag würde dieses System grundlegend umstellen: Nicht mehr das Alter, sondern die Dauer der Beitragszahlung entscheidet über den abschlagsfreien Rentenanspruch. Parteiübergreifend fand die Idee zunächst Zustimmung. Die DIW-Studie zeigt, wen das Modell in der Praxis trifft.
Was die DIW-Studie zeigt: Wer profitiert, wer leer ausgehtDie Ökonominnen und Ökonomen Johannes Geyer, Peter Haan und Annica Gehlen vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung haben die Idee an den Daten getestet. Datengrundlage: rund 866.000 Personen des Jahrgangs 1957, die 2024 regulär das Rentenalter erreichten.
Ergebnis: Nur 40,8 Prozent dieses Jahrgangs hätte bei sofortiger Einführung die nötigen 45 Beitragsjahre erreicht. Mehr als die Hälfte hätte entweder länger als bis 67 arbeiten müssen oder Abschläge hinnehmen.
Klaus, 58, ist Dachdecker aus Sachsen. Seit 32 Jahren steigt er aufs Dach. Die Knie sind durch, der Rücken zerstört. Mit 54 Jahren wechselte er in Erwerbsminderungsrente – 34 Beitragsjahre, kein Spielraum. Der Klingbeil-Vorschlag hätte ihm nichts gebracht. Profitieren würde sein ehemaliger Schulkollege mit ununterbrochener Bürokarriere:
Der käme auf 45 Jahre und könnte früher aufhören. Personen mit längeren Arbeitslosigkeitsphasen – mehr als die Hälfte des Jahrgangs 1957 – hätten laut Spiegel-Exklusivbericht zu nur 34,7 Prozent die 45-Jahres-Schwelle erreicht.
Frauen und Mütter besonders benachteiligtBei Frauen insgesamt lag der Anteil mit 35,7 Prozent deutlich unter dem ohnehin schwachen Gesamtschnitt. Je mehr Kinder, desto schlechter: Mütter mit drei Kindern kamen laut Spiegel-Bericht auf 30,7 Prozent, Mütter mit vier und mehr Kindern auf 22,5 Prozent.
Das Rentenrecht rechnet Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit an. Das ändert an der strukturellen Benachteiligung wenig: Wer nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehrt oder Pflege übernimmt, verliert Beitragsjahre, die sich nicht zurückgewinnen lassen. Der Vorschlag würde diese Benachteiligung nicht korrigieren, sondern verstärken.
Geringverdiener und Erwerbsminderungsrentner – die eigentliche Zielgruppe geht leer ausAm härtesten trifft das Modell jene, für die es angeblich gedacht war. Im untersten Rentenviertel – also Menschen mit besonders kleinen Renten – wären laut DIW gerade zwei Prozent in den Genuss der Reform gekommen. Im obersten Viertel dagegen fast 70 Prozent. Das Modell begünstigt materiell jene, die ohnehin gut abgesichert sind.
Noch schlechter schnitten Erwerbsminderungsrentner ab: Nur 14,4 Prozent dieser Gruppe hätte die erforderlichen 45 Beitragsjahre gehabt. Dabei sind Erwerbsminderungsrentner nach § 43 SGB VI häufig Dachdecker, Pflegekräfte, Handwerker – genau die Menschen mit körperlich belastenden Berufen, die das Modell angeblich entlasten sollte.
Sie scheiden oft mit Anfang fünfzig aus dem Erwerbsleben aus, kommen auf 30 oder 35 Beitragsjahre – und gehen unter dem Beitragsjahre-Modell leer aus.
Was als Beitragsjahr zählt – das entscheidende DetailEin zentraler, bisher kaum beachteter Aspekt: Was würde im Südekum-Modell überhaupt als Beitragsjahr gelten? Nach dem geltenden Recht zählen für die bestehende Frührentenregelung nach § 236b SGB VI Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Phasen des Arbeitslosengeldbezugs – unter strengen Voraussetzungen.
Zeiten des Bürgergeldbezugs zählen nicht. Der Südekum-Vorschlag ist in dieser Frage bewusst vage geblieben. Die DIW-Studie hat mit den Regeln des geltenden Rechts gerechnet – und kommt trotzdem zu diesem Ergebnis. Wären die Anrechnungsregeln noch enger gefasst, würde die Ausschlussquote weiter steigen.
Ähnlichkeit zur Rente mit 63: Reform hilft den FalschenDie DIW-Forscherinnen sehen eine strukturelle Parallele zur bestehenden Frührentenregelung, die im Volksmund als „Rente mit 63″ bekannt ist. Co-Studienautorin Annica Gehlen bringt es auf den Punkt: „Eine solche Reform kommt hauptsächlich Personen mit einer weitgehend ununterbrochenen Erwerbsbiografie zugute.”
Die bisherige Rente nach 45 Beitragsjahren sollte körperlich belastete Berufsgruppen entlasten. Empirisch nutzen sie vor allem gut verdienende Facharbeiter mit stabilen Verläufen.
Der neue Vorschlag verschärft dieses Muster, weil er kein Mindestalter mehr kennt. Wer früh anfängt und durchgehend arbeitet, könnte mit 61 oder 62 Jahren aufhören. Wer dagegen Zeiten wegen Kindern, Pflege, Krankheit oder Arbeitslosigkeit aufweist, arbeitet bis 67 oder länger.
Was Betroffene jetzt wissen müssenDer Südekum-Vorschlag ist kein Gesetz. Die bestehenden Rentenregeln bleiben unverändert, bis der Gesetzgeber handelt. Die Rentenkommission der Bundesregierung soll ihren Abschlussbericht am 30. Juni 2026 vorlegen. Ob der Beitragsjahre-Ansatz aufgegriffen wird und in welcher Form, ist offen.
Wer heute Lücken im Versicherungsverlauf hat oder unsicher ist, ob Kindererziehungs- und Pflegezeiten vollständig erfasst sind, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung eine kostenlose Rentenauskunft anfordern. Fehler lassen sich in vielen Fällen nachträglich korrigieren – das ist unabhängig vom Ausgang der Reformdebatte sinnvoll.
Häufige Fragen zur Rente nach BeitragsjahrenGilt der Südekum-Vorschlag schon heute?
Nein. Der Vorschlag ist eine politische Diskussionsidee, kein geltendes Recht. Regelaltersgrenze und Frührentenregelung nach 45 Beitragsjahren bleiben unverändert, bis der Gesetzgeber handelt.
Zählen Kindererziehungszeiten als Beitragsjahre?
Im geltenden Recht ja: Für die bestehende 45-Jahres-Regelung werden Kindererziehungszeiten bis zu 2,5 bzw. 3 Lebensjahren je Kind angerechnet. Ob das in einem neuen Beitragsjahre-Modell ebenso gelten würde, ist noch nicht festgelegt – und für die Frage, wer profitiert, entscheidend.
Warum schneiden Erwerbsminderungsrentner so schlecht ab?
Erwerbsminderungsrentner scheiden krankheitsbedingt früh aus dem Erwerbsleben aus, oft mit Mitte fünfzig. Die bis dahin aufgelaufenen Beitragsjahre reichen für das 45-Jahre-Kriterium fast nie aus – und das trifft besonders Pflegekräfte, Handwerker und andere körperlich belastete Berufsgruppen.
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin): Studie zur Rente nach Beitragsjahren, Autoren Johannes Geyer, Peter Haan, Annica Gehlen; Datengrundlage Jahrgang 1957 (Rentenversicherungsdaten 2024)
Der Spiegel: Exklusivbericht zur DIW-Studie, Rente nach 45 Beitragsjahren, Mai 2026
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für besonders langjährig Versicherte, § 236b SGB VI
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Alterssicherungskommission 2026
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Rente und Rundfunkbeitrag: Rentner zahlen GEZ obwohl sie es nicht wirklich tun müssten
Der Rundfunkbeitrag belastet insbesondere Haushalte mit schmalem Budget. Monatlich fallen 18,36 Euro an – ein Betrag, der auf den ersten Blick überschaubar wirkt, sich aber auf das Jahr gerechnet zu mehr als 220 Euro summiert. Für Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente ist das eine spürbare Ausgabe.
Zugleich sieht die Rechtslage klare Ausnahmen und Ermäßigungen vor, die häufig ungenutzt bleiben. Wer seine Ansprüche kennt und rechtzeitig einen Antrag stellt, kann dauerhaft entlastet werden.
Dr. Utz Anhalt: Rentner müssen oft den Rundfunkbeitrag nicht zahlen Befreiung von der GEZ nach dem RundfunkbeitragsstaatsvertragDie Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Entscheidend ist, dass die Befreiung nie automatisch erfolgt, sondern beantragt werden muss. Anspruch auf vollständige Befreiung haben Rentnerinnen und Rentner, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen. Gleiches gilt, wenn Sozialhilfe oder Bürgergeld gewährt wird, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege bezogen wird, ebenso bei Blindenhilfe oder für taubblinde Menschen.
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden vollständig befreit. Die Befreiung knüpft also nicht an das Lebensalter an sich an, sondern an den Bezug bestimmter Sozialleistungen, die eine Bedürftigkeit belegen.
Antragstellung und Nachweise: So läuft das VerfahrenDer Weg zur Befreiung führt über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Antrag kann online gestellt oder in Papierform eingereicht werden. Wichtig ist ein aktueller Nachweis, der die Leistung belegt, aus der der Befreiungsanspruch folgt. In der Praxis wird eine Kopie des Bewilligungsbescheids mitgeschickt.
Mit der Bewilligung gilt die Befreiung grundsätzlich für den Zeitraum, in dem die zugrunde liegende Leistung gewährt wird. Das sind meist sechs bis zwölf Monate. Läuft die Leistung weiter, wird die Befreiung auf Antrag verlängert. Liegen unbefristete Nachweise vor – etwa bei dauerhafter Schwerbehinderung –, kann der Beitragsservice eine längere Bewilligungsdauer von bis zu drei Jahren festsetzen.
Die Härtefallregelung: Befreiung trotz knapp verfehlter GrundsicherungNicht alle Betroffenen erfüllen die strengen Voraussetzungen für Grundsicherung. Wer aber nur knapp darüber liegt, kann dennoch entlastet werden. Die Härtefallregelung greift, wenn das verfügbare Einkommen die maßgebliche Sozialhilfeschwelle lediglich geringfügig überschreitet – konkret um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag.
In diesem Fall kann eine Befreiung beantragt werden, obwohl keine Grundsicherung bewilligt wurde. In der Praxis ist dafür der Ablehnungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde hilfreich, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht. Wird die Härtefallbefreiung zugesprochen, gilt sie in der Regel für ein Jahr und kann – bei unveränderter Lage – erneut beantragt werden.
Ermäßigung bei Schwerbehinderung: Das Merkzeichen RFNeben der vollständigen Befreiung kennt das Gesetz eine Ermäßigung für bestimmte schwerbehinderte Menschen. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzt, zahlt nicht den vollen Rundfunkbeitrag, sondern einen ermäßigten Betrag von 6,12 Euro im Monat.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, gehörlose oder erheblich hörgeschädigte Personen sowie Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Das Merkzeichen RF wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der zuständigen Behörde beantragt; die inhaltlichen Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Eine Wohnung, ein Beitrag: Auswirkungen auf Angehörige im selben HaushaltDer Rundfunkbeitrag ist haushaltsbezogen. Das bedeutet, dass ein Antrag pro Wohnung ausreicht. Wird eine Befreiung erteilt, erfasst sie automatisch die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. den -partner sowie die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange alle in derselben Wohnung leben.
Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gilt: Häufig übernimmt die Einrichtung die Klärung, wenn ein Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung vorliegt. Ein kurzer Hinweis bei der Verwaltung oder Heimleitung sorgt für Klarheit.
Tabelle, wer sich vom Rundfunkbeitrag abmelden kann Personengruppe (Befreiungsgrund) Erforderlicher Nachweis / Hinweis Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Grundsicherung Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Grundsicherung Beziehende von Sozialhilfe Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Sozialhilfe Beziehende von Bürgergeld Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Bürgergeld Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid Beziehende von Hilfe zur Pflege Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid Beziehende von Blindenhilfe Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid Taubblinde Menschen Antrag beim Beitragsservice; entsprechender Leistungs-/Bewilligungsnachweis Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen mit Sozialhilfe/Grundsicherung Antrag (häufig durch die Einrichtung unterstützt); Bewilligungsbescheid Härtefall: Einkommen überschreitet Sozialhilfeschwelle nur geringfügig (weniger als 18,36 € monatlich) Antrag auf Härtefallbefreiung; Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht Haushaltsangehörige im selben Haushalt (Ehe-/eingetragene Lebenspartner, Kinder bis 25) Mitbefreiung, wenn eine im Haushalt lebende Person befreit ist; ein Antrag pro Wohnung genügt Fristen, Dauer und Rückwirkung: Was bei der zeitlichen Planung zähltBefreiungen und Ermäßigungen wirken grundsätzlich für die Zukunft, und zwar für die Dauer der zugrunde liegenden Bewilligung. Rückwirkend kann eine Befreiung nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Üblicherweise sind maximal zwei Monate vor Antragseingang möglich.
Wer seine Unterlagen zeitnah einreicht und Verlängerungen rechtzeitig beantragt, vermeidet Lücken und unnötige Zahlungen. Bei andauernden Voraussetzungen – etwa einer unbefristeten Schwerbehinderung – können längere Bewilligungen ausgesprochen werden, was den Verwaltungsaufwand reduziert.
Was unterm Strich gespart wirdDie Vollbefreiung entlastet einen Haushalt um 18,36 Euro pro Monat und damit um 220,32 Euro im Jahr. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist das ein relevanter Betrag, der Spielräume im Alltag schafft. Die Ermäßigung mit Merkzeichen RF senkt die monatliche Zahlung auf 6,12 Euro und führt damit zu einer Jahresersparnis von 146,88 Euro gegenüber dem Vollbeitrag. In beiden Fällen lohnt es sich, die eigenen Anspruchsvoraussetzungen sorgfältig zu prüfen und vorhandene Bescheide konsequent zu nutzen.
Ansprüche prüfen, Antrag stellen, Entlastung sichernViele ältere Menschen zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nach geltender Rechtslage nicht müssten oder einen Anspruch auf deutliche Reduzierung hätten. Entscheidend ist, aktiv zu werden: Der Antrag beim Beitragsservice ist der zentrale Schritt, die erforderlichen Nachweise sollten aktuell und vollständig beigefügt sein.
Wer nur knapp keine Grundsicherung erhält, sollte die Härtefallregelung prüfen. Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragen das Merkzeichen RF und nutzen die Ermäßigung. Mit etwas Aufmerksamkeit und einer fristgerechten Antragstellung lässt sich der Rundfunkbeitrag rechtmäßig vermeiden oder reduzieren – und damit der finanzielle Druck auf kleine Renten spürbar mindern.
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Rente: Aufhebungsvertrag unterschrieben – Betriebsrente dauerhaft um 300 Euro monatlich gekürzt
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer sich an eine im Aufhebungsvertrag festgelegte Berechnung des rentenfähigen Durchschnittseinkommens für die Betriebsrente halten lassen muss, wenn diese Berechnung zur Pensionsordnung passt (5 Sa 260/21).
Gericht sieht keine unfaire VerhandlungAußerdem hat das Gericht eine Nichtigkeit wegen angeblich eingeschränkter Geistestätigkeit abgelehnt und keine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns gesehen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, die gezahlte Betriebsrente war aus Sicht des Gerichts korrekt.
Der konkrete Fall: Hochverdiener, Entsendung ins Ausland, später Streit um die RentenhöheDer Kläger war viele Jahre in leitender Position beschäftigt und verdiente zuletzt deutlich über 14.000 Euro brutto im Monat. Einige Jahre vor dem Ausscheiden wurde er für eine befristete Zeit in ein Konzernunternehmen in Tschechien entsandt.
Für diese Entsendung wurde vereinbart, dass die Vergütung in tschechischen Kronen gezahlt wird und die zuvor üblichen 13,35 Monatsgehälter rechnerisch auf zwölf Monatsgehälter umgestellt werden. Gleichzeitig stand in der Entsendevereinbarung, dass die betriebliche Altersversorgung „unverändert“ weitergeführt wird und als Berechnungsbasis der Bruttoverdienst im Entsendemonat bei der deutschen Gesellschaft maßgeblich bleibt.
Kurz vor dem Ende kam es zum Bruch. Das tschechische Unternehmen kündigte fristlos, kurz darauf kündigte auch die deutsche Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich. Wenige Tage später schloss der Kläger mit beiden Unternehmen einen Aufhebungsvertrag.
Aufhebungsvertrag und PensionsberechnungDarin wurde unter anderem geregelt, wann das Ausscheiden für Zwecke des Pensionsplans gelten soll, wie lang die anrechnungsfähige Dienstzeit ist und welches durchschnittliche rentenfähige Einkommen in den letzten drei Jahren zugrunde gelegt wird.
Als rentenfähiges Durchschnittseinkommen wurden 14.225,50 Euro festgehalten, außerdem gab es eine beigefügte, als vorläufig bezeichnete Pensionsberechnung mit einer konkreten monatlichen Betriebsrente.
Aufhebungsvertrag mit abschließender KlauselIn einer Ausgleichsklausel wurde zudem festgelegt, dass mit Erfüllung des Aufhebungsvertrags sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sind, und die Arbeitgeberseite nahm Vorwürfe sowie angedrohte Schadensersatzforderungen zurück. Im Vertrag stand auch, dass der Kläger sich Rat einholen konnte und nach Kenntnis der Arbeitgeberin tatsächlich zumindest Rechtsrat eingeholt hatte.
Rentner verlangt 300,00 Euro mehrAls der Kläger später Betriebsrente bezog, zahlte die Beklagte die Rente in der Höhe, die aus der damaligen Berechnung folgte. Der Kläger verlangte jedoch monatlich rund 300 Euro mehr. Er meinte, die Arbeitgeberin habe ein zu niedriges Dreijahreseinkommen zugrunde gelegt und dabei Bestandteile seines Einkommens unterschlagen.
Was nach der Pensionsordnung zum rentenfähigen Einkommen zähltIn der Pensionsordnung war geregelt, dass rentenfähig das monatliche Bruttoentgelt aus normaler Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls ist. Gleichzeitig enthielt die Ordnung eine klare Negativliste: Sonderzuwendungen wie Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie ähnliche Bezüge und geldwerte Vorteile sollten außer Betracht bleiben.
Kläger will Sonderzahlung berücksichtigenGenau daran knüpfte der Streit an. Im Arbeitsvertrag war eine Sonderzahlung von 1,35 Monatsgehältern geregelt, die in zwei Tranchen im Jahr ausgezahlt wird. Der Kläger argumentierte, seine Berechnung müsse so aussehen, als ob diese zusätzlichen Gehaltsbestandteile in das rentenfähige Einkommen einfließen, wodurch der Durchschnitt deutlich höher ausfallen würde.
Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die Pensionsordnung schließt solche Sonderzuwendungen aus, und der Aufhebungsvertrag habe das rentenfähige Durchschnittseinkommen verbindlich festgelegt.
Entscheidung des Gerichts: Berechnung stimmt, Vereinbarung ist wirksamDas Gericht hat die Berechnung der Arbeitgeberin im Ergebnis bestätigt. Nach seiner Auffassung entspricht die Festlegung des rentenfähigen Durchschnittseinkommens im Aufhebungsvertrag der Pensionsordnung. Eine Vereinbarung ist nicht schon deshalb „zuungunsten“ des Arbeitnehmers unwirksam, weil sie ihn später schlechter stellt, wenn sie sich im Rahmen der zwingenden Regeln bewegt.
Hier sah das Gericht keinen Verstoß gegen zwingende Vorgaben des Betriebsrentengesetzes, weil die Parteien nicht von gesetzlichen Mindeststandards abwichen, sondern sich über die konkrete Höhe verständigt hatten, die sich aus der Pensionsordnung ergibt.
Sonderzahlung ist nicht rentenfähigEntscheidend war für das Gericht, dass die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag gerade zu den Leistungen gehört, die nach der Pensionsordnung nicht rentenfähig sind. Die Umrechnung von 13,35 auf 12 Monatsgehälter während der Entsendung ändere daran nichts, weil dadurch nicht aus einer Sonderzuwendung ein rentenfähiger Bestandteil wird. Der Kläger musste sich daher an dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Durchschnittseinkommen festhalten lassen.
Keine Nichtigkeit wegen angeblicher „geistiger Ausnahmesituation“Der Kläger hatte vorgetragen, er sei beim Vertragsschluss nicht voll geistesgegenwärtig gewesen, eingeschüchtert und zermürbt, später sogar „paralysiert“ und „fremdgesteuert“. Er stützte das auf gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit dem Konflikt und sprach von massivem Druck und Mobbing.
Das Gericht hat darin keine ausreichende Grundlage gesehen, um den Vertrag wegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit für nichtig zu erklären.
Kein Beleg für UnzurechnungsfähigkeitEs hat betont, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zwar Belastungssymptome und ein depressives bzw. Erschöpfungssyndrom beschreiben, aber nicht belegen, dass beim konkreten Vertragsschluss eine solche Störung vorlag, die die freie Willensbildung ausschließt. Damit blieb es bei der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags.
Gebot fairen Verhandelns: Hohe Hürden, im Fall nicht verletztDas Gericht hat außerdem geprüft, ob die Arbeitgeberseite das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat. Unfair kann es sein, wenn eine psychische Drucklage geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert, wenn ein Überraschungsmoment zur Überrumpelung genutzt wird oder wenn eine objektiv erkennbare Schwäche gezielt ausgenutzt wird.
Im Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht. Es fehlte schon daran, dass konkret dargelegt wurde, woran die Arbeitgebervertreter beim Vertragstermin hätten erkennen müssen, dass der Kläger in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war. Hinzu kam ein Punkt, den das Gericht deutlich gemacht hat.
Anwaltliche Beratung spricht gegen UnzurechnungsfähigkeitDer Kläger war nach eigenem erstinstanzlichen Vortrag anwaltlich beraten und habe sich sogar gegen anwaltlichen Rat für die Unterschrift entschieden. In so einer Konstellation wird es besonders schwer, ein „massives Verhandlungsungleichgewicht“ der Arbeitgeberseite zu begründen.
Auch die Behauptung, es sei ein „untergeschobenes Rechenwerk“ gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Anlage zum Aufhebungsvertrag enthielt eine Aufschlüsselung der Monatswerte über 36 Monate.
Der Kläger war zudem in einer Finanzleiterfunktion tätig gewesen, weshalb das Gericht es für zumutbar hielt, dass er die Berechnung nachvollziehen konnte oder sie zumindest mit Hilfe seines Rechtsrats hätte prüfen lassen.
Warum das Urteil für Beschäftigte wichtig istDas Urteil zeigt, wie stark Aufhebungsverträge bei der betrieblichen Altersversorgung nachwirken können. Wer in einem Aufhebungsvertrag konkrete Parameter der Betriebsrente bestätigt, hat später regelmäßig schlechte Karten, wenn sich diese Parameter im Rahmen der Pensionsordnung halten.
Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass „faires Verhandeln“ zwar ein Schutzinstrument ist, aber nicht jede Drucksituation erfasst, die in Trennungskonflikten typisch ist, vor allem dann nicht, wenn anwaltliche Beratung im Spiel war.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWas ist „rentenfähiges Einkommen“ in der betrieblichen Altersversorgung?
Das ist die Entgeltgröße, aus der sich die Betriebsrente nach der jeweiligen Versorgungsordnung berechnet. Oft wird auf den Durchschnitt der letzten Jahre vor dem Ausscheiden oder vor Rentenbeginn abgestellt, häufig ohne Sonderzahlungen.
Können Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Bonus rentenfähig sein?
Das hängt allein von der Pensionsordnung ab. Wenn die Versorgungsregel ausdrücklich Sonderzuwendungen ausschließt, zählen sie nicht zum rentenfähigen Einkommen, auch wenn sie im Arbeitsvertrag zugesagt sind.
Darf ein Aufhebungsvertrag die Betriebsrente zuungunsten des Arbeitnehmers verschlechtern?
Zwingende Schutzregeln des Betriebsrentengesetzes dürfen nicht unterlaufen werden. Eine Vereinbarung über die konkrete Höhe oder Berechnungsbasis ist aber möglich, wenn sie sich im Rahmen der Versorgungsordnung und der gesetzlichen Vorgaben bewegt.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag wegen „unfairen Verhandelns“ angreifbar?
Nur bei deutlichen Grenzüberschreitungen, etwa wenn eine psychische Drucklage geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie Entscheidung praktisch unmöglich macht, oder wenn eine erkennbare Schwäche gezielt ausgenutzt wird. Reine Vertragsreue reicht nicht.
Spielt anwaltliche Beratung eine Rolle?
Ja. Wenn jemand beraten ist oder Beratungsmöglichkeit hatte und diese auch nutzt, wird es deutlich schwerer, später zu behaupten, die Gegenseite habe unfair überrumpelt oder ein massives Ungleichgewicht ausgenutzt.
Das LAG Rheinland-Pfalz hält den Kläger an dem fest, was im Aufhebungsvertrag zur Betriebsrente ausdrücklich vereinbart wurde: Das rentenfähige Durchschnittseinkommen wurde nach der Pensionsordnung ermittelt, Sonderzahlungen waren dort ausgeschlossen, und damit war die Rentenberechnung aus Sicht des Gerichts korrekt).
Weder eine behauptete Ausnahmesituation bei der Unterschrift noch der Vorwurf unfairer Verhandlungen reichten aus, um den Vertrag zu Fall zu bringen. Wer Aufhebungsverträge unterschreibt, sollte deshalb besonders bei Betriebsrentenwerten genau prüfen, welche Rechenbasis festgeschrieben wird und ob diese zur Versorgungsordnung passt.
Der Beitrag Rente: Aufhebungsvertrag unterschrieben – Betriebsrente dauerhaft um 300 Euro monatlich gekürzt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Pflegegeld: Neue Daten für Pflegebedürftige ab Juli 2026
Ab dem 1. Juli 2026 gelten für alle ambulanten Pflegedienste in Deutschland neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien, kurz QPR. Wer zu Hause von einem Pflegedienst versorgt wird, den besucht der Medizinische Dienst künftig mit einem grundlegend anderen Prüfansatz: Statt Formalia zu abhaken, soll er prüfen, was bei Ihnen tatsächlich ankommt.
Das bisherige Notensystem von 1 bis 5, das seit 2009 galt, verschwindet vollständig — ersetzt durch ein vierstufiges Bewertungssystem von A bis D, das echte Qualitätsunterschiede sichtbar machen soll. Wer bislang darauf vertraut hat, dass ein Pflegedienst mit Bestnote auch gute Pflege liefert, hat dieses Vertrauen zu Unrecht gegeben — die neuen Regeln schaffen erstmals die Grundlage, das zu ändern.
Das Pflegenoten-Versagen: Warum das alte System Sie nicht geschützt hatSeit 2009 benoteten die Pflegekassen jeden ambulanten Pflegedienst nach einer Skala von „sehr gut” bis „mangelhaft”. Die Absicht war transparent: Pflegebedürftige und Angehörige sollten auf einen Blick erkennen, welcher Dienst gut arbeitet. In der Praxis entstand das Gegenteil. Nahezu alle Dienste erzielten Bestnoten — echte Qualitätsunterschiede blieben für Außenstehende unsichtbar.
Ein Pflegedienst, dessen Mitarbeitende die Erste-Hilfe-Dokumentation lückenlos pflegten, schnitt genauso ab wie ein Dienst, der die Versorgung der einzelnen Pflegebedürftigen tatsächlich individuell und fachgerecht gestaltete.
Der Fehler lag im System selbst: Es belohnte Dokumentation, nicht Versorgungsqualität. Wer seine Akten ordnete, bekam gute Noten. Ob die Pflegerin bei Margot S., 74, aus Bremen tatsächlich prüfte, ob die Wunde heilte, ob die Medikamente korrekt verabreicht wurden und ob Margots Tochter als pflegende Angehörige unter der Last zusammenzubrechen drohte — das spielte in den Noten kaum eine Rolle.
Für die stationäre Pflege erkannte der Gesetzgeber dieses Problem früher: Dort gilt bereits seit 2019 ein neues Qualitätssystem. Für die ambulante Pflege fehlte ein vergleichbares Verfahren bis heute — und das bedeutete: Wer einen ambulanten Pflegedienst mit Schulnote 1 beauftragte, hatte keine verlässliche Aussage darüber, was diese Note wirklich über seine eigene Versorgungssituation aussagte.
Das neue A-bis-D-System ab Juli 2026: Was die vier Kategorien für Ihre Versorgung bedeutenAb dem 1. Juli 2026 bewertet der Medizinische Dienst jeden geprüften Qualitätsaspekt in vier Kategorien.
Kategorie A steht für keine Auffälligkeiten oder Defizite — die Pflege läuft so, wie sie sein soll.
Kategorie B bedeutet: Es gibt Auffälligkeiten, aber keine, die Risiken oder negative Folgen für Sie als versorgte Person erwarten lassen.
Kategorie C signalisiert ein Defizit mit dem Risiko negativer Folgen — hier drohen konkrete Nachteile für Ihre Versorgung.
Kategorie D zeigt an, dass ein Defizit bereits zu negativen Folgen für Sie geführt hat: Das ist der schwerste Befund, den ein Pflegedienst bei einer Prüfung erhalten kann.
Für die öffentliche Darstellung zählen nur die Kategorien C und D. Was das bedeutet: Ein Pflegedienst, dessen Prüfung ausschließlich A- und B-Bewertungen ergab, wird in der neuen Qualitätsdarstellung als einwandfrei erscheinen. Tauchen C- oder D-Befunde auf, schlägt sich das im neuen Transparenzbericht nieder.
Dieser Bericht fasst die Prüfergebnisse in vier Gesamtstufen zusammen: keine oder geringe Qualitätsdefizite, moderate Qualitätsdefizite, erhebliche Qualitätsdefizite und schwerwiegende Qualitätsdefizite. Wer künftig einen Pflegedienst auswählt oder überprüfen will, ob der bestehende Dienst noch gut genug ist, kann diesen Transparenzbericht als Ausgangspunkt nutzen — und nicht mehr auf wertlose Einheitsnoten vertrauen.
Was die neue QPR im Kern prüft — und warum das für Sie direkt relevant istDie neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien basieren auf einer einfachen, aber für die ambulante Pflege lange vernachlässigten Frage: Kommt die Pflege bei der versorgten Person an? Nicht: Wurde die Pflege korrekt aufgeschrieben? Der Medizinische Dienst besucht beim Prüftermin mehrere zufällig ausgewählte Personen aus dem Kundenstamm des Pflegedienstes — er kommt also tatsächlich auch in deren Wohnungen.
Dort beobachtet und befragt er, wie gut die individuelle Versorgung gelingt. Im Mittelpunkt stehen fünf Qualitätsbereiche: die personenbezogene Versorgung unabhängig von einzelnen Vereinbarungen, die Umsetzung der konkret vereinbarten Pflegeleistungen, ärztlich verordnete Maßnahmen, weitere personenbezogene Aspekte sowie das interne Qualitätsmanagement und die Hygiene des Dienstes.
Einrichtungsbezogene Strukturkriterien — also formale Nachweise wie Erste-Hilfe-Schulungen der Mitarbeitenden — verlieren weitgehend ihre Prüfrelevanz. Das ist eine bewusste Entscheidung: Was in der Akte steht, sagt zu wenig darüber aus, was bei Ihnen zu Hause passiert.
Gleichzeitig bekommt das Fachgespräch zwischen dem Prüfteam und den Pflegekräften vor Ort erheblich mehr Gewicht. Die Prüfenden wollen verstehen, wie Mitarbeitende Pflegeentscheidungen treffen, wie sie mit schwierigen Situationen umgehen und ob ihr Wissen der Versorgungsrealität entspricht.
Ergänzt wird die Prüfung durch explizite Beratungsaspekte: Ob Pflegedienste eine drohende Überforderung pflegender Angehöriger erkennen und ansprechen, wird künftig als eigenständiger Qualitätsaspekt erfasst — auch wenn er nicht benotet, sondern beraten wird.
Gleiches gilt für den Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung. Diese Themen sind keine Randnotizen mehr, sondern fester Bestandteil jeder Prüfung.
Was die neue Qualitätsprüfung für pflegende Angehörige konkret bedeutetFür Familien, die die häusliche Pflege organisieren, ist die neue QPR mehr als eine bürokratische Neuerung. Sie verändert das Verhältnis zwischen Pflegedienst, Pflegebedürftigem und Angehörigen strukturell. Bisher war die Qualitätskontrolle weitgehend ein internes Verfahren: Der Pflegedienst stellte seine Dokumentation vor, der Prüfdienst hakte Kriterien ab — und ob der Angehörige längst am Limit war, fragte niemand systematisch.
Ab dem 1. Juli 2026 gehört die Frage nach der Situation pflegender Angehöriger ausdrücklich zum Prüfprogramm. Nicht als Sanktionsmechanismus, sondern als Schutzinstrument:
Ein Pflegedienst, der erkennt, dass die Tochter oder der Ehepartner einer pflegebedürftigen Person überlastet ist, soll das ansprechen und gemeinsam mit der Familie nach Lösungen suchen — zum Beispiel Entlastungsleistungen, Kurzzeitpflege oder zusätzliche Diensteinsätze. Tut er das nicht und fällt das bei einer Prüfung auf, schlägt sich die fehlende Kommunikation im Bewertungssystem nieder.
Das schafft für Angehörige eine neue Möglichkeit: Wenn Sie bemerken, dass Ihr Pflegedienst Ihre Belastungssituation nie aktiv thematisiert und keine Vorschläge macht, wie die Pflege besser verteilt werden könnte, haben Sie nun einen Maßstab, an dem Sie dieses Verhalten messen können. Schlechte Kommunikation zwischen Dienst und Familie ist kein Kavaliersdelikt mehr — sie kann in einer Prüfung sichtbar werden.
So nutzen Sie die neuen Prüfergebnisse als SchutzinstrumentAb dem 1. Juli 2026 werden die Prüfergebnisse nicht mehr als Schulnote, sondern als strukturierte Qualitätsdarstellung veröffentlicht. Wer einen ambulanten Dienst auswählt oder den bestehenden überprüfen will, findet diese Ergebnisse über die Pflegekasse und einschlägige Vergleichsdienste. Der entscheidende Unterschied zum alten System:
Nur noch Kategorie-C- und D-Befunde fließen in die öffentliche Darstellung ein — wer „A und B durch die Prüfung geht”, erscheint als einwandfrei, wer C- oder D-Bewertungen erhält, taucht mit erheblichen oder schwerwiegenden Qualitätsdefiziten auf.
Ergibt sich aus dem veröffentlichten Transparenzbericht ein Befund mit erheblichen oder schwerwiegenden Qualitätsdefiziten und ist Ihr Pflegedienst betroffen, haben Sie als Pflegebedürftiger konkrete Handlungsmöglichkeiten. Sie können sich an Ihre Pflegekasse wenden und deren Einschätzung zu den Prüfergebnissen erfragen.
Die Pflegekasse ist nach § 114a SGB XI in den Prüfprozess eingebunden; sie erhält den Prüfbericht und kann bei nachgewiesenen Qualitätsmängeln Fristen zur Beseitigung setzen. Wenn ein Pflegedienst nach einer Prüfung mit Kategorie-D-Befunden — also Defiziten mit bereits eingetretenen negativen Folgen — weiter Leistungen an Sie erbringt, ohne nachweislich nachzubessern, können Sie den Wechsel zu einem anderen Dienst einleiten und dabei den Prüfbericht als Argumentationsbasis nutzen.
Veronika H., 68, aus Leipzig erfährt Anfang August 2026, dass der Pflegedienst, der sie seit zwei Jahren täglich versorgt, bei der jüngsten Prüfung mehrere C-Befunde erhalten hat: Risiken rund um die Wundversorgung und fehlende Kommunikation mit der pflegenden Tochter.
Veronika ruft ihre Pflegekasse an, lässt sich den Prüfbericht erläutern und fragt, welche Konsequenzen die Pflegekasse gegenüber dem Dienst eingeleitet hat. Die Pflegekasse bestätigt ihr, dass dem Dienst eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde. Veronika entscheidet, vorerst zu bleiben — aber sie fordert vom Dienst ein Gespräch mit der Pflegedienstleitung und lässt sich die Maßnahmen schriftlich bestätigen.
Diese Möglichkeit hatte sie bisher nicht, weil Prüfergebnisse kaum aussagekräftig waren.
Was Sie bei Ihrer nächsten MD-Prüfung wissen müssenDie Qualitätsprüfung kommt künftig mit zwei Werktagen Voranmeldung — nicht unangekündigt. Wichtig: Die neuen Prüfregeln gelten ausschließlich für Prüfungen, die ab dem 1. Juli 2026 stattfinden. Wessen Pflegedienst noch im Frühjahr 2026 geprüft wurde, hat die alten Kriterien erlebt — und damit noch keine QPR-Bewertung nach dem neuen A-bis-D-System.
Sie können das Besuchsteam treffen und werden befragt, wenn Sie zufällig in die Stichprobe fallen. Ihre Mitwirkung ist dabei freiwillig, aber sinnvoll: Das Prüfteam bewertet unter anderem, wie gut die Pflege aus Ihrer Perspektive ankommt — Ihre Einschätzung fließt in die Bewertung ein.
Wenn Sie als pflegebedürftige Person einen MD-Besuch erwarten, ist es Ihr gutes Recht, Ihren Angehörigen dabei zu haben. Sie müssen dem Prüfteam keine detaillierten Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand geben, die über das hinausgehen, was für die Pflegequalitätsbewertung relevant ist.
Kommt der Prüfer und Sie stellen fest, dass die geprüften Aspekte nicht Ihrer tatsächlichen Versorgungssituation entsprechen — etwa weil der Dienst bestimmte vereinbarte Leistungen gar nicht erbracht hat — können Sie das gegenüber dem Prüfteam ansprechen. Das Prüfverfahren sieht ausdrücklich vor, dass die Perspektive der versorgten Personen bei der Bewertung einfließt.
Wer keinen Besuch des Medizinischen Dienstes abwartet und selbst Mängel feststellt — ausgelassene Einsätze, falsch verabreichte Medikamente, mangelnde Hygiene — kann bei der eigenen Pflegekasse eine Anlassprüfung beantragen. Diese erfolgt dann unangekündigt. Ein schriftlich dokumentierter Mangel, der der Pflegekasse mitgeteilt wird, ist dabei stärker als eine mündliche Beschwerde.
Häufige Fragen zur neuen ambulanten QualitätsprüfungGilt die neue QPR auch für Betreuungsdienste, die keine pflegerischen Leistungen erbringen?
Ja. Für ambulante Betreuungsdienste tritt zeitgleich am 1. Juli 2026 die QPR Teil 1b in Kraft. Diese eigenständigen Richtlinien prüfen erstmals gleichrangig zur klassischen Pflege, wie gut Betreuungsleistungen — etwa Tagesstrukturierung, Alltagsbegleitung und soziale Kontakte — bei Pflegebedürftigen ankommen. Dienste, die sowohl pflegerische als auch Betreuungsleistungen erbringen, fallen weiterhin unter die QPR Teil 1a.
Kann ich als Pflegebedürftiger die Prüfergebnisse meines Pflegedienstes einsehen?
Die Ergebnisse werden ab dem 1. Juli 2026 nach dem neuen Transparenzbericht-System veröffentlicht — über die Pflegekassen und entsprechende Vergleichsportale. Der vollständige Prüfbericht geht an den Pflegedienst selbst und an die Pflegekasse. Als versorgter Kunde haben Sie das Recht, von Ihrer Pflegekasse Auskunft über die Qualitätsbewertung Ihres Dienstes zu verlangen.
Was passiert, wenn mein Pflegedienst bei der Prüfung schlecht abschneidet?
Bei Kategorie-C- oder D-Befunden erteilt die Pflegekasse dem Pflegedienst einen Bescheid mit konkreten Maßnahmen und Fristen. Bleiben schwere Mängel nach einer Wiederholungsprüfung bestehen, können die Pflegekassen die Vergütung des Pflegedienstes kürzen und in letzter Konsequenz den Versorgungsvertrag kündigen.
Als Betroffener werden Sie über diese Konsequenzen nicht automatisch informiert — fragen Sie Ihre Pflegekasse aktiv nach dem Ergebnis und dem Stand der Nachbesserungsmaßnahmen.
Kann ich auch ohne laufende Prüfung selbst etwas unternehmen, wenn ich Mängel an meinem Pflegedienst bemerke?
Ja. Sie können Ihrer Pflegekasse gegenüber eine schriftliche Beschwerde einreichen und eine Anlassprüfung durch den Medizinischen Dienst beantragen. Diese Anlassprüfung erfolgt dann unangekündigt. Dokumentieren Sie konkrete Mängel — ausgelassene Einsätze, falsche Medikamentengabe, mangelnde Hygiene — schriftlich mit Datum, bevor Sie sich an die Pflegekasse wenden.
Medizinischer Dienst Bund: Pressemitteilung – Richtlinien für Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten veröffentlicht, 28. August 2025
Medizinischer Dienst Bund: Qualitätsprüfungen ambulante Pflege – Übersicht und rechtliche Grundlagen (QPR Teil 1a und 1b, gültig ab 1. Juli 2026)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Qualitätsprüfungen ambulante und stationäre Pflege (Stand: März 2026)
AOK Gesundheitspartner: Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflegedienste ab Juli 2026, September 2025
Sozialgesetzbuch XI (SGB XI): § 114 Qualitätsprüfungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen
Der Beitrag Pflegegeld: Neue Daten für Pflegebedürftige ab Juli 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankengeld: Immer häufiger fordern Krankenkassen zu einer Kündigung des Jobs auf
Wer Krankengeld bezieht, steckt häufig ohnehin in einer belastenden Lage. Die Erkrankung ist nicht überstanden, der Alltag ist oft von Arztterminen, Therapien und dem Versuch geprägt, wieder Stabilität zu gewinnen.
Gleichzeitig wächst der Verwaltungsaufwand. Bescheinigungen müssen lückenlos vorliegen, Fristen sind einzuhalten, Nachfragen der Krankenkasse wollen beantwortet werden.
In dieser Situation kann ein Anruf der Krankenkasse wie eine zusätzliche Prüfung wirken, der man sich kaum entziehen kann.
Manche Betroffene berichten jedoch von Gesprächsinhalten, die weit über eine Bestandsaufnahme hinausgehen: Es falle der Satz, man solle „doch besser kündigen“ und sich bei der Arbeitsagentur melden.
Solche Empfehlungen klingen auf den ersten Blick wie ein pragmatischer Neustart. Gerade bei psychischen Erkrankungen wird dann gern argumentiert, der Arbeitsplatz sei ein Auslöser von Stress oder Überforderung, ein Schnitt könne entlasten.
Was dabei leicht übersehen wird: Eine Kündigung ist sozialrechtlich kein neutraler Schritt, sondern kann den Verlauf der nächsten Monate entscheidend verändern.
Wer im Krankengeldbezug vorschnell kündigt, riskiert nicht nur einen Einkommensverlust, sondern im ungünstigsten Fall sogar eine Phase ohne laufende Leistung.
Was Krankengeld leistet – und warum die 78 Wochen ein harter Einschnitt sindKrankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die typischerweise einsetzt, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.
Für viele Beschäftigte beginnt damit eine neue Etappe: Das monatliche Einkommen sinkt, zugleich wird sichtbar, wie stark das System auf lückenlose Nachweise und formale Abläufe angewiesen ist. Dass die Leistung zeitlich begrenzt ist, wird oft erst im Verlauf wirklich greifbar. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt wird.
Dieser Zeitpunkt wird im Alltag vieler Betroffener als „Aussteuerung“ erlebt – nicht, weil die Erkrankung dann beendet wäre, sondern weil die Zuständigkeit wechselt und die nächste Absicherung organisiert werden muss.
Gerade wenn das Ende des Krankengeldes näher rückt und noch keine nachhaltige Besserung absehbar ist, steigt die Verunsicherung. In dieser Phase werden Betroffene empfänglicher für vermeintlich einfache Lösungen. Ein Kündigungsratschlag am Telefon kann dann wie ein Ausweg klingen, ist aber meist ein Schritt mit Nebenwirkungen.
Darf eine Krankenkasse zur Kündigung drängen?Eine Kasse kann Beschäftigte nicht verpflichten, ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Arbeitsverhältnisse werden arbeitsrechtlich gestaltet, nicht durch Verwaltungsentscheidungen einer Krankenkasse.
Trotzdem kann der soziale Druck am Telefon erheblich sein, vor allem, wenn ein Gespräch in eine Richtung gelenkt wird, die wie eine sachliche Empfehlung erscheint. Betroffene berichten von Situationen, in denen sie sich überrumpelt fühlen, weil sie krankheitsbedingt ohnehin weniger belastbar sind oder sich in Erklärungsnot sehen.
Hinzu kommt: Telefonate sind schwer nachweisbar. Wer später eine Beratung sucht, steht häufig ohne Dokumentation da. Genau deshalb ist es sinnvoll, bei kritischen Inhalten auf schriftliche Kommunikation umzuschalten. Das ist nicht unhöflich, sondern ein Schutzmechanismus in einem Verfahren, das stark von Aktenlage und Fristen lebt.
Warum eine Eigenkündigung riskant sein kannDie Vorstellung hinter dem Kündigungsratschlag lautet oft: raus aus dem belastenden Job, hinein in Arbeitslosengeld, dann in Ruhe neu orientieren. Im Sozialrecht funktioniert diese Erzählung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bei einer Eigenkündigung kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen, weil die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde.
Für Betroffene ist das mehr als eine formale Sanktion: Eine Sperrzeit bedeutet, dass zunächst kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Und damit nicht genug. In der gesetzlichen Krankenversicherung kann Krankengeld gleichzeitig ruhen, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Das kann im Ergebnis zu einer Versorgungslücke führen, die gerade in einer Krankheitsphase existenzielle Folgen haben kann.
Zwar gibt es Konstellationen, in denen eine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen als „wichtiger Grund“ anerkannt werden kann. Das setzt in der Praxis aber eine belastbare Begründung voraus, typischerweise gestützt durch ärztliche Einschätzungen und eine nachvollziehbare Darstellung, warum die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar war. Wer ohne diese Absicherung kündigt, spielt mit dem Risiko, dass weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld im gewünschten Umfang zur Verfügung steht.
Kündigung beendet Krankengeld nicht automatisch – aber sie verändert die LageIn der öffentlichen Debatte taucht häufig die verkürzte Annahme auf, eine Kündigung bedeute automatisch das Ende des Krankengeldes. So pauschal stimmt das nicht. Wenn Arbeitsunfähigkeit und Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig entstanden sind, kann der Krankengeldanspruch unter bestimmten Bedingungen auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weiterlaufen.
Sozialrechtlich hängt viel daran, ob die Mitgliedschaft und der Anspruch sauber fortbestehen und ob die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung festgestellt wird. Schon kleine Lücken bei der ärztlichen Feststellung können im Einzelfall teuer werden, weil dann die Fortsetzung des Anspruchs streitig werden kann.
Genau hier liegt ein weiterer Grund, warum Kündigungsratschläge am Telefon problematisch sind: Sie unterschätzen die Komplexität der Anschlussfragen. Wer kündigt, ohne die Versicherungs- und Leistungsfolgen vorher sauber zu klären, kann in eine unübersichtliche Gemengelage geraten, in der unterschiedliche Träger zuständig sein könnten, aber keiner nahtlos zahlt.
Telefonkontakte der Krankenkasse: Zwischen Service und DruckViele Krankenkassen verstehen sich als aktive Begleiterinnen im Krankengeldbezug. Sie fragen nach dem Stand der Dinge, bieten Programme oder Beratung an und wollen frühzeitig wissen, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange die Kommunikation fair bleibt und der Gesundheitszustand respektiert wird.
Kritisch wird es, wenn Anrufe als Druckmittel empfunden werden oder sensible Fragen gestellt werden, die Betroffene überfordern. Verbraucherschützer und Patientenberatung haben in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Versicherte nicht gezwungen sind, telefonisch Auskunft zu geben, und dass telefonische Kontaktaufnahme an Voraussetzungen geknüpft sein kann. Wer sich durch häufige Anrufe belastet fühlt, kann den Austausch auf schriftliche Form lenken. Schriftlichkeit schafft Verbindlichkeit, reduziert Missverständnisse und macht Aussagen später nachvollziehbar.
Die Zeit nach dem Krankengeld: Aussteuerung, Arbeitsagentur und die NahtlosigkeitsregelungWenn die 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft sind, ist die Erkrankung oft nicht plötzlich verschwunden. Genau deshalb existieren Übergangsregeln, die verhindern sollen, dass Betroffene ohne Einkommen dastehen, nur weil sie weiterhin eingeschränkt leistungsfähig sind.
Eine bekannte Brücke ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld, obwohl eine Person dem Arbeitsmarkt nicht in üblichem Umfang zur Verfügung steht. In der Praxis kann das bedeuten, dass die Arbeitsagentur zahlt, während gleichzeitig medizinische Klärungen laufen, etwa ob eine Rehabilitation sinnvoll ist oder ob eine Erwerbsminderung im Raum steht.
Diese Phase ist verwaltungsintensiv und für viele Betroffene emotional schwer, weil sie als „Prüfstrecke“ erlebt wird: medizinische Unterlagen, Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit, Gespräche über berufliche Perspektiven.
Umso wichtiger ist es, dass Betroffene die Reihenfolge und die Fristen kennen. Wer erst reagiert, wenn das Krankengeld bereits beendet ist, gerät leichter in Zeitdruck. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann Unterlagen vorbereiten und vermeiden, dass Zuständigkeiten hin- und hergeschoben werden.
Warum der „Neustart“ über Arbeitslosengeld nicht automatisch leichter istSelbst wenn keine Sperrzeit verhängt wird, ist Arbeitslosengeld nicht einfach ein Ersatz für Krankengeld. Bei Arbeitslosigkeit gelten andere Mitwirkungspflichten, andere Kommunikationswege und oft ein anderes Erwartungsmanagement.
Wer erkrankt, erhält Arbeitslosengeld nur begrenzt weiter; bei längerer Arbeitsunfähigkeit greift in vielen Fällen wiederum Krankengeld. Das Zusammenspiel ist für Laien schwer durchschaubar, gerade wenn bereits ein längerer Krankheitsverlauf hinter ihnen liegt.
Vor allem aber bleibt eine Unwägbarkeit bestehen, die in Kündigungsratschlägen gern ausgeblendet wird: Niemand kann garantieren, dass aus dem Arbeitslosengeld heraus schnell ein neuer, passender Job gefunden wird. Wer kündigt, obwohl er gesundheitlich noch nicht stabil ist, steht womöglich vor einer doppelten Belastung aus Genesung und Arbeitsmarktdruck. Wenn dann noch Leistungsfragen ungeklärt sind, kann das die Erkrankung eher verstärken als lindern.
Was Betroffene tun können, wenn im Telefonat die Kündigung ins Spiel kommtWenn eine Krankenkasse im Gespräch eine Kündigung nahelegt, ist es sinnvoll, das Gespräch nicht eskalieren zu lassen und dennoch eine klare Grenze zu ziehen.
In vielen Fällen hilft es, den Kontakt zu beenden und um schriftliche Aussagen zu bitten. Wer ein schriftliches Dokument hat, kann damit gezielt Beratung einholen, die den Einzelfall betrachtet: Besteht eine Sperrzeitgefahr? Wie wirkt sich Arbeitslosigkeit auf Krankenversicherung und Krankengeld aus? Welche Rolle spielt eine ärztliche Empfehlung? Welche Alternativen gibt es, etwa innerbetriebliche Lösungen, stufenweise Wiedereingliederung, Reha oder andere Schritte, die weniger riskant sind als eine vorschnelle Kündigung?
Seriöse Beratung kann auch helfen, die langfristige Perspektive mitzudenken. Manchmal ist ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich sinnvoll, aber dann sollte er vorbereitet sein, medizinisch und sozialrechtlich abgesichert und nicht Ergebnis eines spontanen Telefonats.
Zwischen Fürsorge und Systemlogik: Warum solche Empfehlungen überhaupt auftauchenKrankenkassen stehen unter Kostendruck und müssen Krankengeldansprüche prüfen. Das ist Teil ihres gesetzlichen Auftrags. Gleichzeitig darf Prüfung nicht in verdeckte Steuerung umschlagen, bei der Betroffene zu Entscheidungen gedrängt werden, die ihre finanzielle Lage verschlechtern können.
In der Praxis prallen hier zwei Realitäten aufeinander: die Systemlogik eines Leistungsträgers, der Fälle verwalten und Kosten begrenzen muss, und die Lebensrealität von Menschen, die gerade versuchen, überhaupt wieder handlungsfähig zu werden.
Gerade deshalb ist Transparenz so wichtig. Schriftliche Kommunikation, nachvollziehbare Begründungen und unabhängige Beratung sind Instrumente, die das Machtgefälle reduzieren können. Wer krank ist, soll nicht noch zusätzlich zum Risiko-Manager seiner sozialen Absicherung werden müssen.
Ein Beispiel aus der PraxisFrau M. ist seit mehreren Monaten wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig geschrieben und bezieht nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld. An einem Vormittag ruft ein Mitarbeiter ihrer Krankenkasse an, erkundigt sich nach ihrem Befinden und lenkt das Gespräch nach kurzer Zeit auf den Arbeitsplatz.
Er sagt, der Job wirke „sehr belastend“ und es könne „hilfreich sein, jetzt einen Schnitt zu machen“, also zu kündigen und anschließend Arbeitslosengeld zu beantragen, um „neu anzufangen“. Frau M. fühlt sich überrumpelt, weil sie mit ihrer Therapie ohnehin stark ausgelastet ist und die finanzielle Lage sie zusätzlich stresst.
Sie beendet das Telefonat zeitnah und schreibt der Krankenkasse noch am selben Tag eine kurze Nachricht mit der Bitte, sämtliche Hinweise oder Empfehlungen nur noch schriftlich zu übermitteln. Außerdem notiert sie Datum, Uhrzeit und den Inhalt des Gesprächs stichwortartig für ihre Unterlagen. In der folgenden Woche lässt sie sich beim Sozialverband beraten und nimmt ihre aktuellen Nachweise mit. Dort wird ihr erklärt, dass eine Eigenkündigung in ihrer Situation erhebliche Risiken birgt, unter anderem eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und eine gefährliche Lücke in der Absicherung, wenn Leistungen zeitweise nicht fließen.
Frau M. entscheidet sich deshalb gegen eine vorschnelle Kündigung. Stattdessen konzentriert sie sich auf die medizinische Stabilisierung und lässt parallel prüfen, welche Schritte für die Zeit nach dem Krankengeld sinnvoll sind, etwa eine Reha oder – falls das Krankengeldende absehbar näher rückt – eine rechtzeitige Klärung mit der Arbeitsagentur. Als die Krankenkasse später erneut Kontakt aufnimmt, läuft der Austausch schriftlich und deutlich sachlicher.
Frau M. hat dadurch weniger Druck, mehr Kontrolle über den Vorgang und vor allem die Sicherheit, keine finanziell riskante Entscheidung aus einem Telefonmoment heraus getroffen zu haben.
Fazit: Kündigung ist eine weitreichende Entscheidung – und selten eine gute „Telefonlösung““In Krankengeldsituationen sind Menschen verletzlich, und gerade dann können scheinbar pragmatische Ratschläge gefährlich werden. Eine Krankenkasse kann keine Kündigung verlangen”, so abschließend der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Vor allem aber ist eine Kündigung in dieser Phase häufig finanziell und organisatorisch riskant, weil Sperrzeiten, Ruhensvorschriften und Zuständigkeitswechsel eine Lücke reißen können.”
Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, sollte sich nicht auf Diskussionen am Telefon einlassen, sondern auf Schriftlichkeit bestehen und unabhängige Beratung nutzen. In einem System, das stark formalisiert ist, ist ein dokumentierter Verlauf oft die beste Absicherung.
Und in einer Krankheitsphase gilt umso mehr: Entscheidungen, die die Existenz betreffen, sollten nicht im Affekt fallen, sondern mit klarem Kopf und fachlicher Begleitung.
Quellen§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
§ 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Der Beitrag Krankengeld: Immer häufiger fordern Krankenkassen zu einer Kündigung des Jobs auf erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankengeld gibt es nicht nur 6 Wochen, warum dieser Irrtum so viele Betroffene trifft
Wer länger krank ist, hört es von Kollegen, Nachbarn oder im Internet: „Krankengeld gibt es doch nur sechs Wochen.” Dieser Satz ist falsch – und er kostet Menschen, die ihn glauben, in schweren Krankheitsphasen bares Geld und wichtige Zeit.
Hinter dem Irrtum steckt eine Verwechslung zweier vollkommen unterschiedlicher Leistungen aus zwei verschiedenen Gesetzen: die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers einerseits, das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse andererseits. Beide haben mit „sechs Wochen” zu tun – aber auf grundlegend andere Art. Das eigentliche Krankengeld kann bis zu 78 Wochen laufen.
Wer den Unterschied nicht kennt, riskiert, Ansprüche zu verschenken oder im falschen Moment aufzugeben.
Sechs Wochen vom Arbeitgeber – was das wirklich bedeutetDie sechs Wochen, die fast jeder kennt, kommen nicht von der Krankenkasse. Sie kommen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. § 3 EntgFG verpflichtet den Arbeitgeber, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das reguläre Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen – vollständig, in voller Höhe des bisherigen Bruttogehalts.
Der Arbeitgeber zahlt, als wäre die Person gar nicht krank. Diese Leistung heißt Entgeltfortzahlung, nicht Krankengeld. Mit der Krankenkasse hat sie direkt nichts zu tun.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – dem ersten Tag nach Ablauf der sechs Wochen – ist der Arbeitgeber raus. Wer zu diesem Zeitpunkt noch krank ist, bekommt kein Geld mehr vom Betrieb. Genau hier entsteht die Verwechslung:
Viele schließen daraus, dass damit auch jede staatliche Absicherung endet. Das ist ein Trugschluss. Ab diesem Tag tritt erst die Krankenkasse in die Pflicht – mit einem System, das nach völlig anderen Regeln funktioniert und deutlich länger läuft.
Die Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. Selbstständige ohne entsprechende Option in ihrer Krankenversicherung haben keinen Anspruch.
Bei derselben Erkrankung entsteht nach einem Zwischenzeitraum von mindestens sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit – oder nach zwölf Monaten seit Beginn der Ersterkrankung – ein erneuter sechswöchiger Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber: die sogenannte Fortsetzungserkrankungsregel.
Was die 78-Wochen-Regel wirklich bedeutetDas Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse folgt einer völlig anderen, deutlich längeren Logik. § 48 SGB V regelt: Versicherte haben dem Grunde nach unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld. Eingeschränkt wird das nur bei derselben Krankheit – dort gelten innerhalb von je drei Jahren längstens 78 Wochen, gerechnet vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Drei-Jahres-Zeitraum heißt Blockfrist.
78 Wochen – das sind knapp anderthalb Jahre. Wer wegen eines Bandscheibenvorfalls, einer schweren Depression oder einer Krebserkrankung länger ausfällt, kann bei durchgehender oder wiederkehrender Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache bis zu 78 Wochen abgesichert sein. Nicht nur sechs Wochen.
Eine Konsequenz, die viele überrascht: Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden auf diese 78 Wochen angerechnet. Während der Arbeitgeber zahlt, ruht der Krankengeldanspruch – die Kasse zahlt nicht, aber die Zeit läuft mit.
Im Ergebnis leistet die Krankenkasse aus ihrem eigenen Topf für maximal 72 Wochen. Das Krankengeld beginnt ab der siebten Krankheitswoche zu fließen und endet spätestens nach insgesamt 78 Wochen, gerechnet vom ersten Krankheitstag.
Wer zahlt was – der Systemunterschied in ZahlenDie zwei Systeme unterscheiden sich nicht nur in der Dauer, sondern auch in der Höhe. Der Arbeitgeber zahlt während der sechs Wochen das volle Bruttogehalt. Die Krankenkasse zahlt danach Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Wer vorher 3.000 Euro brutto verdiente, bekommt als Krankengeld deutlich weniger – die typische Einkommenslücke liegt bei rund einem Fünftel des bisherigen Nettoeinkommens, bei Gutverdienern mehr.
Für das Jahr 2026 gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag (Brutto-Krankengeld). Davon werden Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Krankenversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an – die Kasse übernimmt den Versichertenanteil, solange Krankengeld fließt.
Thomas B., 49, Maschinenbauer aus Chemnitz, erlitt einen Bandscheibenvorfall mit anschließender Nervenschädigung. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung sagte ihm ein Kollege, weitere Ansprüche gebe es nicht mehr.
Er meldete sich beim Jobcenter – obwohl er noch krank war und behandelt wurde. Erst drei Monate später erfuhr er durch einen Sozialrechtsberater, dass er in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte. Die verpassten Monate ließen sich nicht nachträglich geltend machen. Die Kasse verweigerte eine Nachzahlung.
Die „dieselbe Krankheit” – das entscheidende AbgrenzungsproblemDie 78-Wochen-Grenze gilt immer nur für die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Krankheiten gelten als dieselbe, wenn sie auf identischen Ursachen beruhen – auch wenn ein Grundleiden über Jahre immer wieder zu Schüben führt.
Wer wegen einer Herzerkrankung krank ist und zusätzlich einen Meniskusschaden entwickelt, verlängert die laufende Blockfrist dadurch nicht. Die hinzugetretene Erkrankung läuft innerhalb der bestehenden Frist mit – ohne die Höchstdauer zu strecken.
Anders bei einer völlig neuen Erkrankung mit eigenständiger Ursache: Für sie beginnt eine neue, eigene Blockfrist mit erneuten 78 Wochen. Mehrere Blockfristen können parallel laufen.
Wer wegen Burnout krankgeschrieben ist und dann einen Unfall mit eigenständiger Arbeitsunfähigkeit erleidet, hat zwei separate Zähler – einen für die psychische Erkrankung, einen für die Unfallfolgen.
Auch nach vollständigem Verbrauch der 78 Wochen ist nicht zwingend Schluss. Ein neuer Krankengeldanspruch für dieselbe Erkrankung entsteht, wenn in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand und gleichzeitig mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit oder Arbeitsverfügbarkeit vorlag. Diese Bedingungen sind streng – aber sie existieren, und viele Betroffene wissen das nicht.
Was nach 78 Wochen passiert – und was konkret zu tun istDas Ende des Krankengeldes nach 78 Wochen heißt Aussteuerung. Wer zu diesem Zeitpunkt weiterhin arbeitsunfähig ist und keine Erwerbsminderungsrente bezieht, steht vor einer drohenden Versorgungslücke. Für genau diese Situation gibt es die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III:
Sie ermöglicht den Bezug von Arbeitslosengeld I, obwohl der Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht regulär zur Verfügung steht – solange die Deutsche Rentenversicherung noch nicht über den Rentenanspruch entschieden hat.
Die Krankenkasse informiert rund zwei Monate vor der Aussteuerung schriftlich. Spätestens dann müssen die richtigen Schritte eingeleitet werden. Wer wartet, bis das Krankengeld endet, und sich erst danach meldet, riskiert echte Einkommenslücken ohne Absicherung.
Konkret bedeutet das: persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag nach Ende des Krankengeldbezugs, Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung – letzteres ist Voraussetzung dafür, dass die Nahtlosigkeitsregelung greift.
Wer beides versäumt, erhält möglicherweise weder Arbeitslosengeld noch Rente und verliert auch den Krankenversicherungsschutz über die Agentur für Arbeit.
Wer dagegen den 6-Wochen-Mythos glaubt und sich bereits nach den ersten Wochen beim Jobcenter anmeldet statt weiter Krankengeld zu beziehen, begeht einen kostspieligeren Fehler: Das Krankengeld liegt deutlich über dem Bürgergeld. Wer das Krankengeld-System vor dem Ende der 72 Wochen freiwillig verlässt, hat praktisch keine Möglichkeit, in den Krankengeldbezug zurückzukehren.
Wann das Krankengeld ruht oder ganz wegfälltDas Krankengeld ruht in mehreren gesetzlich geregelten Situationen: während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, beim Bezug von Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld. Diese Ruhenszeiten zählen trotzdem auf die 78-Wochen-Frist an.
Eine Reha-Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung, bei der Übergangsgeld fließt, verlängert die Gesamtbezugsdauer nicht – sie verbraucht trotzdem Zeit.
Vollständig vom Krankengeld ausgeschlossen sind bestimmte Personengruppen: kurzfristig Beschäftigte in Arbeitsverhältnissen bis zehn Wochen, Selbstständige mit ermäßigtem Beitragssatz ohne aktiv gewählte Krankengeldoption sowie bestimmte Studierendengruppen.
Bezieher von Bürgergeld nach SGB II erhalten kein Krankengeld von der Krankenkasse – das Jobcenter leistet bei Arbeitsunfähigkeit weiter. Dieser Unterschied wird in der Beratungspraxis häufig übersehen und führt zu falschen Erwartungen bei der Krankenmeldung.
Häufige Fragen zum Krankengeld und zur 78-Wochen-RegelAb wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld?
Krankengeld fließt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – also nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Krankenkasse übernimmt ab Woche sieben für maximal weitere 72 Wochen innerhalb der laufenden Blockfrist.
Wie hoch ist das Krankengeld konkret?
70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Für 2026 gilt ein Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag (Brutto-Krankengeld). Davon werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Was passiert, wenn während der Krankheit eine zweite Erkrankung dazukommt?
Eine hinzugetretene Krankheit verlängert die 78-Wochen-Frist nicht. Das Gesetz behandelt beide Erkrankungen innerhalb der laufenden Blockfrist als Einheit. Nur wenn die zweite Erkrankung eine völlig eigenständige, neue Ursache hat und die erste vollständig ausgeheilt war, beginnt für die neue Erkrankung eine eigene Blockfrist.
Kann nach einer Aussteuerung erneut Krankengeld für dieselbe Krankheit beantragt werden?
Ja – aber unter strengen Voraussetzungen. Nach Ablauf der alten Blockfrist entsteht ein neuer Anspruch, wenn in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand und gleichzeitig mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit oder Arbeitsverfügbarkeit vorlagen.
Was passiert mit dem Krankenversicherungsschutz nach der Aussteuerung?
Der Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen. Wer nach dem Krankengeld über die Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld I bezieht, ist weiter über die Agentur für Arbeit pflichtversichert. Die Beiträge übernimmt die Agentur.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), §§ 3, 4
Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), §§ 44, 47, 48, 49
Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 145
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Bürgergeld: Jobcenter bewilligt vorläufig und fordert später hunderte Euro zurück
Wer einen Bewilligungsbescheid vom Jobcenter bekommt, liest zuerst den Betrag. Der zweite Blick sollte dem kleinen Wort gelten, das den Bescheid entweder absichert oder zur Zeitbombe macht: „vorläufig”. Ein vorläufiger Bescheid nach § 41a SGB II ist kein abschließender Rechtsakt, sondern eine Zwischenlösung.
Er kann später nach oben oder nach unten korrigiert werden, durch eine Schlussabrechnung, die den gesamten Bewilligungszeitraum rückwirkend neu berechnet. Für alle, deren Einkommen im Laufe des Jahres geschwankt hat, kann dabei eine Rückforderung entstehen, die deutlich höher ausfällt als erwartet.
Regeln werden verschärftAb dem 1. Juli 2026 hat der Gesetzgeber die Spielregeln zusätzlich verschärft: Wer Nachweise zu spät einreicht, verliert seinen Anspruch ohne Möglichkeit der Korrektur.
Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, vorläufig zu entscheiden, wenn die abschließende Prüfung voraussichtlich längere Zeit erfordert, aber ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Das klingt nach einer pragmatischen Lösung – Geld fließt, auch wenn noch nicht alles geklärt ist.
Was viele nicht wissen: Diese Bewilligung begründet keinen verlässlichen Anspruch. Das Bundessozialgericht hat mehrfach bestätigt, dass der vorläufige Bescheid seiner Natur nach auf Ersetzung durch eine abschließende Entscheidung angelegt ist, ohne dass er für die Schlussabrechnung bindend wäre oder Vertrauensschutz entstünde.
Der Bescheid muss den Grund der Vorläufigkeit ausdrücklich angeben. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid formell rechtswidrig und angreifbar. Wer einen Bewilligungsbescheid erhält, der zwar „vorläufig” lautet, aber nicht erklärt warum, sollte das notieren und nicht stillschweigend akzeptieren.
Wann das Jobcenter vorläufig bewilligt: Einkommen, Selbstständigkeit, offene PrüfungenDie vorläufige Entscheidung trifft das Jobcenter in zwei klassischen Situationen: wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend geprüft werden konnten, der Anspruch aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht; und wenn ein Anspruch dem Grunde nach feststeht, die genaue Höhe aber noch nicht verlässlich ermittelt werden kann.
In der Praxis ist das vorläufige Verfahren keine Ausnahme. Selbstständige erhalten fast immer vorläufige Bescheide, weil sich Einnahmen und Betriebsausgaben erst nach Abschluss des Bewilligungszeitraums verlässlich beziffern lassen.
Wer neben dem Leistungsbezug unregelmäßig beschäftigt ist, als Aushilfe, im Minijob oder als Saisonkraft, steht vor dem gleichen Problem: Das Einkommen schwankt, eine Prognose bleibt unsicher. Auch ungeklärte Unterkunftskosten, etwa wenn Betriebskostenabrechnungen noch ausstehen, können Grund für eine vorläufige Entscheidung sein.
Wer die Umstände, die eine sofortige abschließende Entscheidung verhindern, selbst zu vertreten hat, hat keinen Anspruch auf eine vorläufige Bewilligung. Wer Unterlagen trotz Aufforderung nicht einreicht und deswegen keine abschließende Entscheidung möglich ist, kann sich nicht auf die Vorläufigkeit berufen, wenn es zu einer Nullfeststellung kommt.
Die vorläufige Leistung ist gesetzlich so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Das schützt zwar vor einem zu niedrig angesetzten vorläufigen Betrag, ändert aber nichts daran, dass bei der Schlussabrechnung eine ganz andere Zahl herauskommen kann.
Jahresfrist und Fiktionswirkung: Was passiert, wenn das Jobcenter schweigtErgeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Abs. 5 SGB II kraft Gesetzes als abschließend festgesetzt. Diese sogenannte Fiktionswirkung klingt für Betroffene nach einem Vorteil: Das Jobcenter hat ein Jahr lang nichts getan, also sind die ausgezahlten Beträge sicher.
Das stimmt, aber nur halb. Die Fiktionswirkung gilt nicht schrankenlos. Sie tritt nicht ein, wenn die betroffene Person selbst eine abschließende Entscheidung beantragt hat.
Sie tritt außerdem nicht ein, wenn der Leistungsanspruch aus einem anderen Grund als dem für die Vorläufigkeit benannten niedriger war und das Jobcenter davon innerhalb eines Jahres seit Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach dem vorläufigen Bescheid, abschließend entscheidet.
Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Bewilligungszeitraums. Wer im Dezember einen BWZ-Ablauf hatte und zwölf Monate später noch immer keinen Schlussbescheid erhalten hat, profitiert von der Fiktion.
Praktischer Hinweis: Es lohnt sich, dieses Datum zu notieren und nach etwa zehn Monaten beim Jobcenter schriftlich nach dem Stand der abschließenden Entscheidung zu fragen, mit Bitte um schriftliche Eingangsbestätigung.
Gleichzeitig kann ein Antrag auf abschließende Entscheidung vorteilhaft sein: Wer weiß, dass sein tatsächliches Einkommen im Bewilligungszeitraum unter dem prognostizierten lag, hat Anspruch auf Nachzahlung. Diesen Anspruch kann das Jobcenter nicht von sich aus erkennen, wenn die Unterlagen fehlen. Eine aktive Anforderung der Schlussabrechnung ist dann die richtige Strategie.
Die Schlussabrechnung: Wann Geld nachkommt und wann Rückforderungen kommenNach Ablauf des Bewilligungszeitraums folgt die abschließende Entscheidung. Das Jobcenter vergleicht, was vorläufig ausgezahlt wurde, mit dem, was nach dem tatsächlichen Einkommen hätte gezahlt werden müssen. Das Ergebnis kann in beide Richtungen gehen.
Die Saldierung erfolgt über den gesamten Bewilligungszeitraum, nicht monatsweise. Wenn jemand in einem Monat zu viel bekommen hat und in einem anderen zu wenig, werden diese Beträge gegeneinander aufgerechnet.
Erst wenn nach dieser Saldierung noch eine Überzahlung übrig bleibt, entsteht eine Erstattungspflicht, aber auch das nur, wenn der verbleibende Betrag mindestens 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt. Diese Bagatellgrenze schützt vor Rückforderungen bei marginalen Abweichungen.
Stellt das Jobcenter eine Überzahlung fest, kann es diese mit laufenden Leistungen aufrechnen. Wer 563 Euro Regelbedarf erhält, muss damit rechnen, dass ein Teil davon über mehrere Monate einbehalten wird, bis die Forderung getilgt ist.
Wie eine solche Schlussabrechnung im Einzelfall aussieht, zeigt das Beispiel von Stefan W., 44, aus Dortmund. Stefan arbeitete neben dem Leistungsbezug als selbstständiger Grafikdesigner mit stark schwankenden Aufträgen.
Das Jobcenter prognostizierte ein monatliches Nettoeinkommen von 400 Euro und bewilligte den Rest vorläufig. In drei Monaten des Jahres verdiente Stefan nichts, in einem Monat floss ein großer Auftrag mit 1.800 Euro netto auf sein Konto. Bei der Schlussabrechnung rechnete das Jobcenter die Einnahmen des erfolgreichen Monats in die Gesamtbetrachtung ein.
Das Ergebnis: Für die Monate mit niedrigem Einkommen bestand ein Nachzahlungsanspruch, für den Monat mit dem Großauftrag hatte das Jobcenter zu viel gezahlt. Nach der Saldierung verblieb eine Restüberzahlung, die das Jobcenter per Aufrechnung in kleinen Raten einbehielt. Stefan erfuhr davon per Post, sechs Wochen nach dem BWZ-Ende.
Auf Unterlagen, die er hätte sofort einreichen sollen, hatte er vergessen. Ab dem 1. Juli 2026 wäre das fatal geworden.
Neu ab 1. Juli 2026: Nachweise verpassen kostet jetzt unwiederbringlichDas Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. 2026 I Nr. 107), in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten am 1. Juli 2026, hat die Spielregeln für das vorläufige Bewilligungsverfahren grundlegend verändert. Die zentrale Neuerung betrifft die Frage, was mit Nachweisen passiert, die zu spät beim Jobcenter eingehen.
Nach dem bisherigen Recht enthielt das Gesetz keine sogenannte Präklusionsnorm. Das Bundessozialgericht hatte im November 2022 ausdrücklich klargestellt: Wer Belege verpasst hatte fristgerecht einzureichen, konnte diese noch im Widerspruchsverfahren und sogar im Klageverfahren nachreichen.
Das Gericht war dann verpflichtet, diese Unterlagen zu berücksichtigen. Das war ein bedeutsames Schutzinstrument, besonders für diejenigen, die aus Überforderung, Unkenntnis oder bürokratischen Engpässen Fristen versäumt hatten.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt das nicht mehr. Der neu eingefügte § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II schafft eine harte materielle Ausschlussfrist: Nachweise und Auskünfte, die dem Jobcenter erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Spätestens mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ist die Tür geschlossen. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung offen formuliert, dass er damit das BSG-Urteil aus 2022 für die Zukunft außer Kraft setzen wollte.
Für Betroffene bedeutet das: Die Frist, innerhalb der Nachweise beim Jobcenter vorliegen müssen, endet mit dem Widerspruchsbescheid. Wer diesen Moment verpasst, hat keinen Anspruch auf Korrektur durch ein Gericht, auch wenn die Belege längst existieren.
Besonders brisant: Diese Regel gilt für alle abschließenden Entscheidungen, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen, unabhängig davon, wann der vorläufige Bewilligungszeitraum begonnen hat. Wer für einen Zeitraum bis Ende 2025 vorläufig bewilligt wurde und im Herbst 2026 den Schlussbescheid erhält, fällt bereits unter die neue Ausschlussfrist.
Das Änderungsgesetz benennt die Leistung zugleich um: Aus „Bürgergeld” wird im Gesetzestext „Grundsicherungsgeld”. An der rechtlichen Stellung der Betroffenen ändert das nichts.
Wenn das Jobcenter rückwirkend aufhebt: Was dagegen zu tun istEine folgenreiche Praxis mancher Jobcenter ist es, einen vorläufig bewilligten Bescheid nicht über das Schlussabrechnungsverfahren zu korrigieren, sondern rückwirkend nach allgemeinem Verwaltungsrecht aufzuheben und sofortige Erstattung zu verlangen. Das ist rechtlich unzulässig, wird aber praktiziert.
Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 16. Juli 2025 (Az. B 7 AS 19/24 R) klargestellt: Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind Korrekturen vorläufig bewilligter Leistungen ausschließlich über die Schlussabrechnung vorzunehmen.
Das allgemeine Aufhebungsrecht nach § 48 SGB X ist in diesem Bereich gesperrt. Das gilt unabhängig davon, ob der Grund für das höhere Einkommen derselbe war, der zur Vorläufigkeit geführt hatte. Das Gericht betonte: Der vorläufige Bescheid ist als Sonderfall mit eigenem Korrekturmechanismus gestaltet, der den Rückgriff auf allgemeine Verwaltungsrechtsnormen ausschließt.
Das Gesetz selbst ist eindeutig: Eine rechtswidrige vorläufige Entscheidung darf nur für die Zukunft zurückgenommen werden, nicht rückwirkend. Wer also einen Bescheid erhält, mit dem das Jobcenter eine vorläufige Bewilligung rückwirkend aufhebt und sofortige Erstattung fordert, sollte sofort handeln.
Der erste Schritt ist zu prüfen, ob der Bescheid ausdrücklich auf das allgemeine Aufhebungsrecht gestützt ist und ob der vorläufige Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen ist. Wenn beides zutrifft, ist der Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
Widerspruch ist innerhalb eines Monats ab Bescheiddatum zu erheben. Wer befürchtet, dass das Jobcenter währenddessen Zahlungen einbehält oder aufrechnet, kann beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Häufige Fragen zum vorläufigen GrundsicherungsbescheidMuss das Jobcenter erklären, warum es vorläufig bewilligt?
Ja. Der Grund der Vorläufigkeit muss im Bescheid angegeben werden. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid formell rechtswidrig und kann mit Widerspruch angegriffen werden. Das Bundessozialgericht hat das ausdrücklich bestätigt.
Was passiert, wenn ich keine Unterlagen für die Schlussabrechnung einreiche?
Das Jobcenter kann den Leistungsanspruch für die Monate, für die keine Nachweise vorliegen, auf null festsetzen, vorausgesetzt, es hat zuvor eine angemessene Frist gesetzt und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich: Nachweise, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Kann ich eine abschließende Entscheidung selbst beantragen?
Ja, jederzeit. Das ist besonders sinnvoll, wenn das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum unter dem prognostizierten lag: Dann besteht Anspruch auf Nachzahlung.
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden, mit Bitte um schriftliche Eingangsbestätigung beim Jobcenter.
Bis wann muss das Jobcenter einen Schlussbescheid erlassen?
Die Frist beträgt ein Jahr ab Ende des Bewilligungszeitraums. Ergeht bis dahin kein Schlussbescheid, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen kraft Gesetzes als abschließend festgesetzt.
Diese Fiktionswirkung entfällt aber, wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres ab Kenntnis eines anderen Ablehnungsgrunds abschließend entscheidet. Wer selbst eine abschließende Entscheidung beantragt hat, unterbricht diese Frist.
Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 für laufende Bewilligungen?
Ab dem 1. Juli 2026 können Nachweise und Auskünfte, die dem Jobcenter erst nach dem Ende des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden, nicht mehr in die abschließende Entscheidung einfließen. Das gilt für alle Schlussbescheide, die ab diesem Datum ergehen, unabhängig davon, wann der Bewilligungszeitraum begonnen hat.
Wer also heute einen laufenden vorläufigen Bewilligungszeitraum hat und im Laufe des zweiten Halbjahres 2026 den Schlussbescheid erhält, fällt bereits unter diese neue Ausschlussfrist.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 41a SGB II — Vorläufige Entscheidung (Fassung ab 1. Juli 2026), gesetze-im-internet.de
Bundesrecht: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, G. v. 16. April 2026, recht.bund.de
Bundessozialgericht: Urteil vom 16. Juli 2025, B 7 AS 19/24 R, bsg.bund.de
Bundessozialgericht: Urteil vom 11. Juli 2019, B 14 AS 44/18 R, bsg.bund.de
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023, arbeitsagentur.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bmas.de
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EM-Rente mit Riester: 540 Euro Depot klingt besser, stimmt aber nicht für alle
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, kann ab dem 1. Januar 2027 die staatliche Förderung für das neue Altersvorsorgedepot erhalten – bis zu 540 Euro Grundzulage jährlich. Dass volle EM-Rentner überhaupt förderberechtigt sind, wissen die meisten nicht, weil sie nicht in die Rentenversicherung einzahlen.
Das Altersvorsorgereformgesetz stellt diese Gruppe ausdrücklich den Pflichtversicherten gleich. Gleichzeitig enthält das Gesetz einen Fallstrick, der in keiner der öffentlichen Debatten zur Reform aufgetaucht ist: Die Förderberechtigung endet automatisch, wenn die EM-Rente in die Altersrente überführt wird. Und wer einen bestehenden Riester-Vertrag hat, muss bis Ende 2026 eine folgenreiche Entscheidung treffen.
Förderberechtigung beim Altersvorsorgedepot: Volle EM-Rente ist ausdrücklich eingeschlossenDas Altersvorsorgereformgesetz (BT‑Drs. 21/4088) hat der Bundestag am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte im Mai 2026 zu. Die neuen Produkte, darunter das Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie, können ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.
Für die Frage, wer förderberechtigt ist, hat das Bundesfinanzministerium eine explizite Liste veröffentlicht. Dort heißt es wörtlich: Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen zählen künftig „Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit”.
Diese Gruppe wird den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Volle EM-Rentner, die nicht nebenher arbeiten, zahlen in der Regel keine Pflichtbeiträge mehr in die Rentenversicherung. Trotzdem zählen sie für das Altersvorsorgedepot, wie schon für die bisherige Riester-Rente, als förderberechtigte Personen.
Nicht förderberechtigt bleiben hingegen Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Dieser Unterschied ist wesentlich: Die EM-Rente und die Altersrente sind zwei verschiedene Rentenarten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
Vollständig erwerbsgemindert ist nach § 43 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Diese EM-Rentner sind bis zu dem Moment förderberechtigt, in dem ihre Rente automatisch umgestellt wird.
Der verdeckte Fallstrick: Was beim Übergang zur Altersrente passiertHier liegt das eigentliche Problem, das kaum jemand auf dem Schirm hat. Nach § 115 Abs. 3 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt, sobald die Betroffenen die Regelaltersgrenze erreichen, je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren.
Mit dieser Umwandlung werden sie zu Beziehern einer Vollrente wegen Alters. Und die sind nach dem Altersvorsorgereformgesetz ausdrücklich nicht mehr förderberechtigt.
Was bedeutet das konkret? Wer als volle EM-Rentnerin mit 55 Jahren ein Altersvorsorgedepot eröffnet und bis zur Regelaltersgrenze einzahlt, verliert mit der automatischen Rentenumwandlung die Berechtigung, weiter geförderte Beiträge in das Depot einzuzahlen.
Das angesparte Kapital bleibt erhalten und läuft weiter, neue staatlich geförderte Einzahlungen sind aber nicht mehr möglich. Das Depot tritt dann in die Auszahlungsphase ein oder ruht. Für jüngere volle EM-Rentner, die noch zehn oder mehr Jahre bis zur Regelaltersgrenze haben, kann das Altersvorsorgedepot trotzdem sinnvoll sein.
Wer dagegen bereits 63 oder 64 ist und nur noch kurz EM-Rente bezieht, sollte diese Begrenzung in die Rechnung einbeziehen.
Thomas K., 57, aus Dortmund, bezieht seit drei Jahren die volle Erwerbsminderungsrente wegen einer Herzerkrankung. Seine Rente liegt bei monatlich knapp 920 Euro. Er überlegt, ob er ab 2027 ein Altersvorsorgedepot eröffnen soll. Bis zu seiner Regelaltersgrenze mit 67 Jahren hätte er zehn Jahre Einzahlzeit.
Bei 120 Euro Eigenbeitrag pro Jahr erhält er die staatliche Grundzulage von 60 Euro: 50 Prozent des eingezahlten Betrags. Über zehn Jahre wären das 1.200 Euro Eigenbeiträge plus 600 Euro Staatszuschuss, dazu die Kapitalrendite. Ob das wirtschaftlich sinnvoller ist als der bestehende Riester-Vertrag, hängt von seinem konkreten Vertrag ab.
Riester-Bestandsvertrag bei voller EM-Rente: Weitermachen, stilllegen oder wechseln?Für viele volle EM-Rentner ist die drängendere Frage nicht das neue Depot, sondern der bestehende Riester-Vertrag. Wer einen solchen Vertrag vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen hat, genießt Bestandsschutz:
Der Vertrag läuft mit der bisherigen Fördersystematik bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Das bedeutet: Riester-Grundzulage von bis zu 175 Euro jährlich, dazu gegebenenfalls Kinderzulagen. Die Förderung bleibt vollständig erhalten, auch wenn das neue System ab 2027 läuft.
Es gibt drei Optionen, die volle EM-Rentner mit bestehendem Riester-Vertrag bis Ende 2026 prüfen sollten:
Option 1: Riester-Bestandsvertrag weiterführen. Der Vertrag läuft mit alter Förderung weiter. Für viele volle EM-Rentner mit niedrigem Einkommen kann das die günstigere Variante sein. Im alten Riester-System richtete sich der Mindesteigenbeitrag nach dem Vorjahreseinkommen. Bei geringen EM-Renten war das oft ein geringer Betrag, um die volle Grundzulage von 175 Euro zu erhalten.
Im neuen System braucht es mindestens 120 Euro Eigenbeitrag, um überhaupt eine Zulage von dann 60 Euro zu bekommen.
Option 2: Riester-Vertrag stilllegen, neues Altersvorsorgedepot eröffnen. Der Bestandsvertrag kann beitragsfrei gestellt werden, das angesparte Kapital bleibt erhalten. Daneben kann ein neues Altersvorsorgedepot eröffnet werden.
Wichtig: Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt, verliert damit den alten Bestandsschutz. Ab diesem Zeitpunkt gilt für alle Verträge die neue Fördersystematik. Der Wechsel ist nicht umkehrbar.
Option 3: Riester-Guthaben ins Altersvorsorgedepot übertragen. Das angesparte Kapital kann ohne Rückzahlung der bisherigen Förderung in ein neues Depot überführt werden. Wer einen teuren Riester-Versicherungsvertrag mit hohen Kosten hat, kann hier langfristig von niedrigeren Gebühren und höheren Renditechancen profitieren. Beim Wechsel können Kosten anfallen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter nach den konkreten Wechselkonditionen.
Welche Option sinnvoll ist, hängt stark vom konkreten Riester-Vertrag, dem verbleibenden Zeitraum bis zur Regelaltersgrenze und dem eigenen Einkommen ab.
Wer die Entscheidung treffen will, braucht mindestens die aktuellen Vertragsbedingungen des Anbieters, den Stand des angesparten Kapitals und eine Vergleichsrechnung zwischen alter und neuer Fördersystematik. Die Verbraucherzentralen bieten dafür kostenlose Erstberatung an.
Was volle EM-Rentner ohne Riester-Vertrag jetzt wissen solltenWer bisher keinen Riester-Vertrag hat und ab 2027 neu einsteigen möchte, muss keine alten Verträge berücksichtigen. Das neue Altersvorsorgedepot steht ab dem 1. Januar 2027 offen. Anbieter können sowohl Altersvorsorgedepots ohne Garantie als auch Garantieprodukte mit einer Beitragsgarantie von 80 oder 100 Prozent anbieten.
Außerdem gibt es ein Standarddepot mit einem gesetzlich festgelegten Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr, das Altersvorsorge auch ohne Finanzwissen zugänglich machen soll.
Die Grundzulage des neuen Systems ist gestaffelt: Bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro gibt der Staat 50 Cent pro eingespartem Euro, also bis zu 180 Euro. Für weitere Eigenbeiträge zwischen 360 und 1.800 Euro fließen 25 Cent pro Euro, bis zu weiteren 360 Euro.
Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro jährlich, aber nur wenn 1.800 Euro Eigenbeitrag geleistet werden. Wer als volle EM-Rentner lediglich das Minimum von 120 Euro einzahlt, erhält 60 Euro Grundzulage.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot, wenn die EM-Rente endet oder neu bewertet wirdNeben dem automatischen Übergang in die Altersrente gibt es noch weitere Szenarien, die für volle EM-Rentner relevant sind. EM-Renten werden häufig zunächst befristet bewilligt und dann verlängert. Solange die befristete EM-Rente läuft, bleibt die Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot erhalten.
Wird die Rente nicht verlängert, weil sich der Gesundheitszustand verbessert hat, endet mit der EM-Rente auch die Förderberechtigung nach dieser Gruppe. Es sei denn, die Person nimmt eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf oder gehört aus einem anderen Grund zum förderberechtigten Personenkreis.
Entscheidend ist: Die Förderberechtigung wird jährlich geprüft. Wer in einem Jahr nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, erhält für dieses Jahr keine Zulagen, kann aber in einem späteren Jahr wieder förderberechtigt werden, falls sich die Voraussetzungen ändern. Das Altersvorsorgedepot muss in einem solchen Jahr nicht aufgelöst werden.
Wer seine volle EM-Rente in eine halbe EM-Rente umwandeln lässt und daneben arbeitet, ist über die Beschäftigung wieder Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit ohnehin förderberechtigt als Arbeitnehmer.
Was jetzt zu tun ist: konkrete Schritte bis Ende 2026Für volle EM-Rentner mit bestehendem Riester-Vertrag gilt: Bis Ende 2026 sollten Sie prüfen, welche Option für Sie sinnvoll ist. Sprechen Sie Ihren Anbieter auf die Konditionen Ihres Vertrags an und fragen Sie nach den geplanten Wechseloptionen ab 2027. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bietet unabhängige Finanzberatung an.
Wer bisher keinen Altersvorsorgevertrag hat und überlegt, ab 2027 einzusteigen, kann ab dem 1. Januar 2027 ein Altersvorsorgedepot eröffnen. Eine frühzeitige Registrierung bei einem Anbieter kann Wartezeiten beim Start vermeiden. Die konkreten Produkte und ihre Konditionen stehen aber erst mit der Markteinführung fest.
Wer Anfang 2027 weniger als fünf Jahre bis zur Regelaltersgrenze hat, sollte genau durchrechnen, ob der Zeitraum ausreicht, um von der Förderung sinnvoll zu profitieren. Steuerliche Aspekte, insbesondere die nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen, gehören ebenfalls in die Rechnung. Das ist ein Fall für eine individuelle Steuerberatung.
Wichtig: Keine voreilige Kündigung bestehender Riester-Verträge. Wer kündigt, muss die bisher erhaltenen Zulagen vollständig zurückzahlen. Das Kapital kann stattdessen in das neue System überführt werden, ohne die Förderung zu verlieren.
Häufige Fragen zur vollen EM-Rente und dem neuen AltersvorsorgedepotBin ich als volle EM-Rentnerin automatisch förderberechtigt, auch wenn ich nicht in die Rentenversicherung einzahle?
Ja. Das Altersvorsorgereformgesetz stellt Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung den Pflichtversicherten in der Rentenversicherung ausdrücklich gleich. Sie brauchen keine laufenden RV-Beiträge, um die Förderberechtigung zu haben.
Was passiert mit meiner Förderung, wenn meine EM-Rente nicht verlängert wird?
Endet die EM-Rente ohne Anschluss durch Altersrente oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung, verlieren Sie die Förderberechtigung für das laufende Jahr. Das Depot selbst bleibt bestehen. Sobald Sie wieder in eine der geförderten Gruppen fallen, etwa durch Arbeit oder Wiederbewilligung der EM-Rente, kann die Förderung wieder beantragt werden.
Kann ich als volle EM-Rentnerin mit befristeter Rente trotzdem ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Ja, solange die EM-Rente bewilligt ist, sind Sie förderberechtigt. Wird die Rente verlängert, läuft die Förderung weiter. Endet sie ohne Verlängerung, endet auch die Förderberechtigung aus diesem Grund. Ein gültiger Altersvorsorgevertrag muss aber nicht aufgelöst werden, er kann beitragsfrei gestellt werden.
Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung für EM-Rentner in der Auszahlungsphase?
Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot werden in der Auszahlungsphase mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, also nachgelagert. Wer im Alter nur eine kleine EM-Rente und geringe Auszahlungen hat, liegt oft im Bereich des Grundfreibetrags und zahlt auf die Auszahlungen dann wenig oder keine Einkommensteuer.
Das macht das Depot für Niedrigeinkommensbezieher steuerlich attraktiver, als auf den ersten Blick erkennbar ist.
Was bedeutet der Bestandsschutz für meinen Riester-Vertrag genau?
Alle Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, können mit den bisherigen Förderbedingungen weitergeführt werden, bis die Auszahlungsphase beginnt. Der Anbieter muss den Vertrag auf Wunsch ruhen lassen. Eine Kündigung ist nicht notwendig und in den meisten Fällen nachteilig.
Quellen:
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4088, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Bundesrat: Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1065. Sitzung
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 115 SGB VI – Beginn und Änderung von Renten
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Rente: Neue EU-KFZ-Regel trifft vor allem Rentner und geringe Einkommen
Die EU-Kommission hat einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU eingebracht. Betroffen von dieser Neuregelung können besonders Menschen sein, die eine Rente beziehen, von Bürgergeld abhängig sind oder nur über ein geringes Einkommen verfügen.
Dr. Utz Anhalt: Neue End-of-Live-Richtline trifft vor allem Rentnerinnen und Rentner Was ist genau geplant?Die EU will, dass Pkw´s und leichte Nutzfahrzeuge ab einem Alter von zehn Jahren künftig jährlich zur Hauptuntersuchung (HU) müssen. Auf diese Weise will Brüssel nach eigenen Berechnungen die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten europaweit um rund ein Prozent reduzieren und zugleich Manipulationen an Kilometerständen sowie defekte Abgassysteme früher aufdecken.
Vor Inkrafttreten muss das Vorhaben jedoch sowohl das Europäische Parlament als auch den Rat der Mitgliedstaaten passieren.
Wie viele Fahrzeuge – und Halter – wären betroffen?Allein in Deutschland wären mehr als 23 Millionen Pkw betroffen; das entspricht knapp der Hälfte des gesamten Bestands. Hinter diesen Zahlen stehen vor allem Menschen, die sich keinen Neuwagen leisten können.
Gerade Rentnerinnen und Rentner im ländlichen Raum sind häufig auf ältere Autos angewiesen, um Arzttermine, Einkäufe oder den Besuch von Angehörigen erledigen zu können.
Was würde eine jährliche HU kosten?Für die reine Prüfgebühr verlangen deutsche Prüforganisationen, abhängig von Bundesland und Anbieter, zwischen etwa 80 und 150 Euro. Hinzu kommen bei älteren Autos regelmäßig Reparaturen, die nötig sind, um die Plakette zu erhalten.
Rechnet man konservativ mit durchschnittlich 300 Euro pro Jahr für Verschleißteile und Instandsetzung, landet ein 74-jähriger Rentner mit einem 15-Jahre-alten Kleinwagen schnell bei rund 420 Euro jährlich – eine Summe, die sich spürbar in einem durchschnittlichen Altersrentenbezug von knapp 1 100 Euro netto bemerkbar macht.
Deutschlandweit ergäbe sich, so der ADAC, eine Mehrbelastung von bis zu 1,8 Milliarden Euro pro Jahr.
Bringt die zusätzliche Prüfung wirklich mehr Sicherheit?Nach Daten des Statistischen Bundesamts waren 2023 weniger als ein Prozent der tödlichen Verkehrsunfälle primär auf technische Defekte zurückzuführen.
Studien der Verkehrsunfallforschung an der TU Dresden zeigen zudem keinen messbaren Rückgang der Unfallzahlen in Ländern, die ihre Prüffristen bereits verkürzt haben.
Der ADAC bewertet den Vorstoß daher als unverhältnismäßig: Der Aufwand stehe “in keinem tragfähigen Verhältnis zum prognostizierten Sicherheitsgewinn.”
Deutliche Kritik von VerbändenDie Kritik dagegen ist in Deutschland breit: Mehrere Europa- und Bundestagsabgeordnete unterschiedlicher Parteien kritisieren den Plan als „unnötige Belastung“.
Auch der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe und der Automobilclub von Deutschland weisen auf bereits strenge Prüfvorgaben in Deutschland hin. Der ADAC mahnt, dass eine Verkürzung der Prüffrist nicht die Frequenz, sondern die Qualität der Kontrollen verbessere.
Wie reagiert die Bundesregierung?Der Bundesverkehrsminister hat in ersten Stellungnahmen durchblicken lassen, dass er „keinen unmittelbaren Handlungsbedarf“ sehe, weil das deutsche Zwei-Jahres-System gut funktioniere. Auch mehrere Landesverkehrsminister, etwa in Bayern und Brandenburg, fordern eine belastbare Begründung aus Brüssel, bevor man die nationale Praxis aufgibt.
Warum trifft der Plan besonders Rentnerinnen und Rentner?Die Altersgruppe 65 plus verfügt zwar häufiger über ein Auto als noch vor zehn Jahren, doch ihr Nettobudget ist begrenzt.
Durchschnittlich erhalten Männer 1 309 Euro und Frauen 888 Euro Altersrente. Steigende Lebenshaltungs- und Energiekosten haben bereits große Teile dieser Einkommen aufgezehrt. Eine verpflichtende jährliche HU könnte somit zur Wahl zwischen Mobilität und anderen Grundausgaben wie Heizung oder Medikamente werden.
Welche Alternativen werden diskutiert?Verkehrsexperten schlagen vor, gezielt sicherheitsrelevante Komponenten – etwa Bremsen, Lenkung und Leuchtanlagen – digital zu überwachen und die Prüffrist ansonsten beizubehalten.
Denkbar wäre ebenso ein sozial gestaffeltes System, das Rentner mit kleiner Pension bei den Prüfgebühren entlastet. Andere Stimmen plädieren dafür, Ressourcen lieber in wirksamere Maßnahmen wie flächendeckende Abbiegeassistenten für Lkw oder bessere Radwege zu investieren.
Wie geht es jetzt weiter?Im anstehenden Gesetzgebungsprozess können Parlament und Rat den Entwurf noch ändern oder ganz kippen. Erfahrungsgemäß dauert eine solche Revision der HU-Richtlinie mindestens zwei Jahre; eine Umsetzung in nationales Recht wäre frühestens 2027 realistisch.
Sollte Deutschland die Pläne ablehnen, müsste die Bundesregierung entweder eine Ausnahmeregel erwirken oder gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren riskieren. Betroffene Autohalter haben daher noch Zeit – doch die Debatte um Kosten, Nutzen und soziale Gerechtigkeit dürfte sich weiter zuspitzen.
Fazit“Mehr Sicherheit ist ein legitimes Ziel, doch der jetzige Vorschlag droht, die Schwächsten am Steuer zu überfordern”, mahnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Rentnerinnen und Rentner oder auch Geringverdiener, die ihr Fahrzeug für den Alltag brauchen, “wären von jährlich hunderten Euro Zusatzkosten betroffen, während der nachweisbare Sicherheitsgewinn gering bleibt”.
Ob Berlin und Brüssel einen Mittelweg finden, hängt nun davon ab, ob es gelingt, nachvollziehbare Fakten und soziale Fairness in Einklang zu bringen. Die Bundesregierung sollte dann sich überlegen, wie man die Kosten für Rentner und Menschen mit geringem Einkommen sozial abfedern kann, so die Forderung des Experten.
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Erwerbsminderungsrente: Von der EM-Rente in die Altersrente – Das ändert sich jetzt
Für viele Menschen mit Erwerbsminderungsrente rückt irgendwann die Frage näher, was beim Wechsel in die Altersrente passiert. Die Sorge ist häufig, dass mit dem Übergang weniger Geld auf dem Konto landet oder ein neuer Antrag komplizierte Folgen auslöst.
Tatsächlich ist der Wechsel rechtlich klar geregelt, dennoch gibt es seit den jüngsten Änderungen bei Zuschlägen und Hinzuverdienstgrenzen wichtige Punkte, die Betroffene kennen sollten.
Die Erwerbsminderungsrente ist für Menschen gedacht, die aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie wird nur gezahlt, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Danach tritt die Altersrente an ihre Stelle.
Was beim Erreichen der Regelaltersgrenze passiertWer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, muss beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel keinen völlig neuen Rentenweg organisieren. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Erwerbsminderungsrente mit Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze automatisch durch die Altersrente ersetzt wird. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die bisherige Erwerbsminderungsrente.
Das ist für Betroffene ein wichtiger Schutz. Viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und Erwerbsminderungsrentner haben ihre Erwerbstätigkeit früher beenden müssen und konnten deshalb weniger Beitragszeiten aufbauen. Ohne Schutzregelung könnte der Wechsel in die Altersrente finanziell nachteilig wirken.
Rechtlich wird dieser Schutz über persönliche Entgeltpunkte abgesichert. Nach § 88 SGB VI werden bei einer späteren Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt, wenn zuvor eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde und die neue Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten beginnt. Bei einem nahtlosen Übergang in die Altersrente ist diese Frist regelmäßig unproblematisch.
Warum die Altersrente trotzdem anders berechnet wirdAuch wenn die spätere Altersrente in vielen Fällen nicht niedriger ausfällt, bedeutet der Wechsel nicht, dass die bisherige Zahlung einfach nur unter neuem Namen weiterläuft. Die Rentenversicherung berechnet die Altersrente nach den Regeln der Altersrente neu. Dabei werden Entgeltpunkte, Versicherungszeiten, Zugangsfaktoren und gegebenenfalls weitere rentenrechtliche Zeiten geprüft.
Bei der Erwerbsminderungsrente spielt die sogenannte Zurechnungszeit eine wichtige Funktion. Sie sorgt rechnerisch dafür, dass Betroffene so behandelt werden, als hätten sie noch eine bestimmte Zeit weitergearbeitet. Dadurch kann die EM-Rente höher ausfallen, als es allein die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erworbenen Beiträge erwarten ließen.
Bei der späteren Altersrente wird erneut gerechnet. Ergibt diese neue Berechnung einen höheren Betrag, profitieren Betroffene davon. Ergibt sie einen niedrigeren Betrag, greift der Schutz über die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte.
Was sich beim Zuschlag für ältere EM-Renten geändert hatBesonders wichtig ist der Zuschlag für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Seit dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Hintergrund ist, dass frühere Jahrgänge nicht in gleichem Umfang von späteren gesetzlichen Verbesserungen profitiert hatten.
Für Renten mit Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 wurde ein durchschnittlicher Zuschlag von rund 80 Euro monatlich genannt. Für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 lag der durchschnittliche Zuschlag bei knapp 50 Euro monatlich. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Neu ist außerdem die Auszahlung seit Dezember 2025. Der Zuschlag wird nicht mehr separat überwiesen, sondern ist Teil der Rente. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird zudem das Berechnungsverfahren angepasst; ein Antrag ist weder für den Zuschlag noch für eine mögliche kleine Nachzahlung erforderlich.
Für den Wechsel in die Altersrente ist wichtig: Auch Nachfolgerenten, die unmittelbar an entsprechende Erwerbsminderungsrenten anschließen, können einen Zuschlag erhalten. Damit betrifft die Änderung nicht nur laufende EM-Renten, sondern auch den Übergang in eine anschließende Altersrente.
Abschläge verschwinden beim Wechsel nicht automatischEin häufiger Irrtum betrifft die Abschläge. Erwerbsminderungsrenten können Abschläge enthalten, ähnlich wie vorgezogene Altersrenten. Die Bundesregierung nennt bei der Erwerbsminderungsrente einen maximalen Abschlag von 10,8 Prozent.
Diese Abschläge lösen sich beim Wechsel in die Altersrente nicht automatisch auf. Sie stecken in den persönlichen Entgeltpunkten, die bereits für die EM-Rente verwendet wurden. Der Schutz verhindert also in erster Linie ein Absinken unter das bisherige Niveau, er macht aus einer gekürzten Rente aber nicht automatisch eine ungekürzte Rente.
Das ist besonders für Menschen wichtig, die überlegen, schon vor der Regelaltersgrenze in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln. Dann können weitere Voraussetzungen und mögliche Abschläge relevant werden. Eine individuelle Rentenauskunft ist in solchen Fällen meist sinnvoll, bevor ein Antrag gestellt wird.
Hinzuverdienst: Seit 2026 gelten neue WerteAuch beim Hinzuverdienst gibt es aktuelle Werte, die Betroffene kennen sollten. Die Deutsche Rentenversicherung nennt seit dem 1. Januar 2026 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 20.763,75 Euro bei voller Erwerbsminderung. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro.
Diese Beträge bedeuten nicht, dass jede Tätigkeit ohne Risiko ist. Entscheidend bleibt das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf grundsätzlich nur im Rahmen eines Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich tätig sein.
Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt ein anderer Rahmen. Hier geht es um Menschen, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Wird dieser zeitliche Rahmen überschritten, kann das Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben, selbst wenn die Einkommensgrenze eingehalten wird.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick Bereich Was jetzt gilt Übergang in die Altersrente Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente automatisch durch die Altersrente ersetzt. Schutz vor niedrigerer Rente Bei einer Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt. Zuschlag für Bestandsrenten EM-Renten mit Beginn zwischen 2001 und 2018 erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag; seit Dezember 2025 ist er Teil der Rentenzahlung. Antrag Für den Zuschlag und eine mögliche Nachzahlung im Zusammenhang mit der Umstellung ist kein Antrag erforderlich. Hinzuverdienst 2026 Bei voller Erwerbsminderung gilt mindestens 20.763,75 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 41.527,50 Euro. Was Betroffene vor dem Wechsel prüfen solltenAuch wenn der automatische Übergang vielen Menschen Sicherheit gibt, lohnt sich ein genauer Blick auf den Versicherungsverlauf. Fehlende Zeiten, ungeklärte Kindererziehungszeiten, Krankengeldzeiten oder Phasen der Arbeitslosigkeit können die spätere Rentenberechnung beeinflussen. Wer frühzeitig prüft, kann offene Punkte oft noch klären, bevor der Rentenbescheid ergeht.
Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Regelaltersrente und vorgezogener Altersrente. Der automatische Wechsel betrifft die Regelaltersgrenze. Wer vorher in eine Altersrente wechseln möchte, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob finanzielle Nachteile entstehen können.
Menschen mit Schwerbehinderung sollten außerdem klären, ob eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommt. Diese Rentenart kann früher beginnen als die reguläre Altersrente. Ob sie sinnvoll ist, hängt jedoch vom persönlichen Versicherungsverlauf und vom gewünschten Rentenbeginn ab.
Warum der Rentenbescheid genau gelesen werden sollteBeim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente erhalten Betroffene einen neuen Rentenbescheid. Darin steht, welche Zeiten berücksichtigt wurden und wie sich der monatliche Betrag zusammensetzt. Gerade bei langen Krankheitsphasen oder wechselnden Sozialleistungen kann die Prüfung wichtig sein.
Besonderes Augenmerk verdient der Zuschlag für Bestandsrenten. Wer zu den Jahrgängen mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 gehört, sollte prüfen, ob der Zuschlag im Bescheid oder in der Zahlung nachvollziehbar erscheint. Seit Dezember 2025 wird er nicht mehr separat ausgezahlt, was die Kontrolle auf dem Kontoauszug erschweren kann.
Bei Unklarheiten kann eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einer unabhängigen Rentenberatung helfen. Ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid ist fristgebunden. Deshalb sollte ein Bescheid nicht erst Monate später geprüft werden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 65-jährige Versicherte bezieht seit 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente. Da ihre EM-Rente in den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2018 fällt, gehört sie grundsätzlich zu den Personen, für die der Zuschlag vorgesehen ist. Seit Dezember 2025 erscheint dieser Zuschlag nicht mehr als getrennte Zahlung, sondern zusammen mit der laufenden Rente.
Mit Erreichen ihrer Regelaltersgrenze wird ihre Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente überführt. Die Rentenversicherung berechnet die Altersrente neu. Sollte die Neuberechnung niedriger ausfallen, greift der Schutz über die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, sodass die Altersrente nicht unter das bisherige Niveau fällt.
Für die Versicherte bedeutet das: Sie muss für den regulären Wechsel keinen eigenen Zuschlagsantrag stellen. Sinnvoll bleibt aber, den neuen Rentenbescheid zu prüfen und zu kontrollieren, ob Versicherungszeiten, Zuschlag und Zahlbetrag plausibel sind. Bei offenen Fragen sollte sie zeitnah Beratung nutzen, damit mögliche Fehler innerhalb der Frist geklärt werden können.
Häufige Fragen und Antworten 1. Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?Ja, mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente in der Regel automatisch durch die Altersrente ersetzt. Betroffene müssen für diesen regulären Übergang normalerweise keinen gesonderten Antrag stellen.
2. Kann die Altersrente niedriger ausfallen als die bisherige EM-Rente?Bei einem nahtlosen Übergang soll die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Dafür werden mindestens die persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt, die bereits der EM-Rente zugrunde lagen.
3. Wird die Altersrente beim Wechsel neu berechnet?Ja, die Altersrente wird nach den geltenden Regeln neu berechnet. Dabei prüft die Rentenversicherung unter anderem Versicherungszeiten, Entgeltpunkte und weitere rentenrechtliche Zeiten. Ergibt die neue Berechnung einen höheren Betrag, kann sich die Rente verbessern.
4. Verschwinden Abschläge aus der EM-Rente beim Wechsel in die Altersrente?Nein, Abschläge verschwinden nicht automatisch. Wenn die Erwerbsminderungsrente bereits mit Abschlägen gezahlt wurde, können diese auch bei der späteren Altersrente weiterwirken.
5. Wer profitiert vom Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten?Der Zuschlag betrifft vor allem Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Er soll frühere Rentnerinnen und Rentner besserstellen, die von späteren gesetzlichen Verbesserungen nicht vollständig profitiert hatten.
6. Muss der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente beantragt werden?Nein, für den Zuschlag ist kein eigener Antrag erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
7. Was sollten Betroffene vor dem Wechsel in die Altersrente prüfen?Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf und später den Rentenbescheid sorgfältig kontrollieren. Wichtig sind zum Beispiel Beitragszeiten, Krankengeldzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten und der mögliche Zuschlag für ältere EM-Renten.
FazitDer Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist für viele Betroffene weniger riskant, als oft befürchtet. Die Altersrente wird zwar neu berechnet, doch der gesetzliche Schutz sorgt bei einem nahtlosen Übergang dafür, dass die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nicht verloren gehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Betroffene nach Jahren gesundheitlicher Einschränkungen beim Übergang in die Altersrente schlechter dastehen.
Aktuell besonders bedeutsam sind der Zuschlag für EM-Renten mit Beginn zwischen 2001 und 2018 und die geänderte Auszahlung seit Dezember 2025. Hinzu kommen neue Hinzuverdienstwerte für 2026, die vor allem für Menschen mit Nebenjob wichtig sind. Wer seinen Rentenbescheid sorgfältig prüft und offene Versicherungszeiten rechtzeitig klärt, kann den Übergang besser einschätzen und finanzielle Überraschungen vermeiden.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Informationen zur Erwerbsminderungsrente, Voraussetzungen, Hinzuverdienstgrenzen 2026 und Leistungsvermögen. Deutsche Rentenversicherung: Informationsblatt „Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten“, Änderungen ab Dezember 2025, Zuschlag als Teil der Rente und Nachfolgerenten. § 88 SGB VI zu persönlichen Entgeltpunkten bei Folgerenten und 24-Kalendermonats-Frist.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Von der EM-Rente in die Altersrente – Das ändert sich jetzt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Lastenzuschuss 2026: Wohngeld auch für Eigentümer
Wohngeld wird im Alltag häufig mit Mietwohnungen verbunden. Dabei können auch Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie Unterstützung erhalten, wenn die laufenden Wohnkosten das verfügbare Einkommen stark belasten. Diese Form des Wohngeldes heißt Lastenzuschuss.
Gerade 2026 ist das Thema für viele Haushalte relevant. Steigende Kreditkosten, höhere Grundsteuer, Energieausgaben und Instandhaltung treffen nicht nur Mieterinnen und Mieter, sondern auch Menschen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung. Der Lastenzuschuss soll verhindern, dass selbst genutztes Wohneigentum allein wegen laufender Belastungen finanziell nicht mehr tragbar ist.
Was ist der Lastenzuschuss?Der Lastenzuschuss ist das Gegenstück zum Mietzuschuss. Während Mieterinnen und Mieter Wohngeld für ihre Miete beantragen können, richtet sich der Lastenzuschuss an Personen, die selbst in ihrem Eigentum wohnen. Entscheidend ist also nicht, ob jemand Miete zahlt, sondern ob die Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen weist ausdrücklich darauf hin, dass Wohngeld auch Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum unterstützen kann. Damit wird ein häufiges Missverständnis korrigiert. Wohngeld ist keine Leistung ausschließlich für Mietverhältnisse.
Wer 2026 einen Antrag stellen kannAnspruch kommt vor allem für Eigentümerinnen und Eigentümer in Betracht, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Dazu zählen Eigentumswohnungen, Eigenheime und in bestimmten Fällen auch eigentumsähnliche Rechte wie Erbbaurecht, Nießbrauch oder ein dauerhaftes Wohnrecht. Wichtig ist, dass der Wohnraum tatsächlich selbst genutzt wird.
Der Lastenzuschuss richtet sich an Haushalte mit eher niedrigem oder mittlerem Einkommen. Ob ein Anspruch besteht, hängt nicht von einem einzigen festen Einkommenswert ab. Berücksichtigt werden die Zahl der Haushaltsmitglieder, das Gesamteinkommen und die anerkannten Belastungen für das Wohnen.
Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel Personen, deren Wohnkosten bereits über andere Sozialleistungen berücksichtigt werden. Dazu gehören etwa Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch bestimmte Studierende oder Auszubildende können ausgeschlossen sein, wenn dem Grunde nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht kommt.
Welche Kosten berücksichtigt werdenBeim Lastenzuschuss zählt nicht die Miete, sondern die Belastung aus dem selbst genutzten Eigentum. Anerkannt werden können unter anderem Kreditkosten, die mit Bau, Kauf oder Verbesserung der Immobilie zusammenhängen. Dazu gehören nach Angaben des Bundesministeriums Zinsen und Tilgung.
Zusätzlich können bestimmte Bewirtschaftungskosten angesetzt werden. Das betrifft etwa Pauschalen für Instandhaltung und Betriebskosten, die Grundsteuer sowie Verwaltungskosten. Die konkrete Berechnung nimmt die zuständige Wohngeldbehörde vor.
Bereich Bedeutung für den Lastenzuschuss Selbst genutztes Eigentum Der Wohnraum muss von der antragstellenden Person oder dem Haushalt selbst bewohnt werden. Einkommen Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder wird geprüft und mit den Wohnkosten ins Verhältnis gesetzt. Finanzielle Belastung Berücksichtigt werden können unter anderem Kreditkosten, Grundsteuer und bestimmte Bewirtschaftungskosten. Antrag Zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Kreises. Bewilligung Wohngeld wird üblicherweise für einen befristeten Zeitraum bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Warum der Lastenzuschuss oft übersehen wirdViele Eigentümerinnen und Eigentümer gehen davon aus, dass staatliche Wohnkostenhilfe nur für Mieterhaushalte gedacht ist. Das liegt auch daran, dass der Begriff Wohngeld im öffentlichen Sprachgebrauch häufig mit Mietzuschuss gleichgesetzt wird. Dadurch stellen manche Haushalte keinen Antrag, obwohl eine Prüfung sinnvoll wäre.
Betroffen sein können besonders Rentnerinnen und Rentner mit abbezahltem oder noch belastetem Eigenheim, Alleinerziehende in einer Eigentumswohnung oder Familien mit gestiegenen Finanzierungskosten. Auch nach Trennung, Krankheit, Arbeitszeitreduzierung oder Eintritt in den Ruhestand kann sich die finanzielle Lage deutlich verändern. In solchen Fällen kann der Lastenzuschuss eine Entlastung schaffen.
Was 2026 für Antragsteller wichtig istZum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld im Durchschnitt um rund 15 Prozent erhöht. Diese Fortschreibung wirkt auch für laufende und neue Fälle im Jahr 2026 fort, solange keine neue gesetzliche Anpassung greift. Für Antragsteller bedeutet das: Eine aktuelle Prüfung kann sich lohnen, auch wenn ein früherer Antrag erfolglos war.
Wichtig ist außerdem, dass Wohngeld nicht automatisch gezahlt wird. Der Lastenzuschuss muss bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden. Viele Bundesländer und Kommunen bieten inzwischen digitale Antragswege an, dennoch bleiben Nachweise erforderlich.
Benötigt werden typischerweise Einkommensnachweise, Unterlagen zur Immobilie, Nachweise über Kreditbelastungen, Belege zur Grundsteuer sowie weitere Dokumente zu laufenden Kosten. Je vollständiger der Antrag eingereicht wird, desto geringer ist das Risiko längerer Nachforderungen. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig bei der Wohngeldbehörde nachfragen.
Keine Sozialhilfe, sondern Zuschuss zu WohnkostenDer Lastenzuschuss ist kein Darlehen, sondern ein staatlicher Zuschuss. Er muss bei rechtmäßigem Bezug grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Leistung soll Haushalte unterstützen, die ihre Wohnkosten zwar nicht vollständig aus eigener Kraft tragen können, aber nicht in ein anderes Sicherungssystem fallen.
Damit unterscheidet sich der Lastenzuschuss von Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung. Er setzt voraus, dass der Haushalt grundsätzlich über eigenes Einkommen verfügt. Gleichzeitig darf dieses Einkommen nicht so hoch sein, dass die Wohnkosten ohne staatliche Hilfe als tragbar gelten.
Warum eine Antragstellung trotz Unsicherheit sinnvoll sein kannViele Haushalte verzichten auf eine Prüfung, weil sie ihren Anspruch falsch einschätzen. Gerade bei Eigentum sind die Berechnungen jedoch komplexer als bei einer Mietwohnung. Neben dem Einkommen werden mehrere Belastungsarten betrachtet, die sich je nach Einzelfall deutlich unterscheiden können.
Ein Antrag kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Immobilie bereits lange im Eigentum steht. Denn auch ohne hohe Darlehensrate können Grundsteuer, Instandhaltung, Betriebskosten und ein geringes Einkommen zu einer angespannten Lage führen. Besonders ältere Eigentümerinnen und Eigentümer sollten den Lastenzuschuss deshalb nicht vorschnell ausschließen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Rentnerin lebt in einer kleinen Eigentumswohnung, die sie vor vielen Jahren gekauft hat. Die Wohnung ist noch nicht vollständig abbezahlt, hinzu kommen Grundsteuer, Hausgeld und laufende Instandhaltungskosten. Ihre Rente reicht zwar für den Alltag, die Wohnkosten nehmen aber einen großen Teil ihres monatlichen Einkommens ein.
Nach einer Beratung bei der örtlichen Wohngeldstelle stellt sie einen Antrag auf Lastenzuschuss. Die Behörde prüft ihre Einkünfte, die Kreditbelastung und die anerkennungsfähigen Kosten der Wohnung. Ergibt die Berechnung einen Anspruch, erhält sie monatlich einen Zuschuss, der ihre Wohnkosten spürbar senkt und ihr den Verbleib in der eigenen Wohnung erleichtert.
FazitDer Lastenzuschuss ist 2026 eine wichtige, aber oft unterschätzte Unterstützung für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt und durch laufende Kosten finanziell stark belastet ist, sollte einen möglichen Anspruch prüfen lassen. Das gilt besonders für Haushalte mit kleiner Rente, geringem Erwerbseinkommen oder veränderten Lebensumständen.
Wohngeld ist damit nicht nur ein Instrument für den Mietmarkt. Es kann auch Eigentümerhaushalten helfen, ihr Zuhause zu behalten und Wohnkosten besser zu tragen. Entscheidend ist am Ende die individuelle Berechnung durch die zuständige Wohngeldbehörde.
QuellenBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Informationen zum Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum
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Abschließender Bürgergeld-Bescheid kommt jetzt – fünf Schritte bevor die Frist abläuft
Ein Brief vom Jobcenter mit dem Betreff „Abschließende Entscheidung” kann Hunderte oder Tausende Euro Rückforderung bedeuten – für Menschen, die vorläufig Bürgergeld bezogen haben und deren Bewilligungszeitraum nun abgerechnet wird.
Wer diesen Bescheid einfach abheftet, riskiert Bestandskraft. Jobcenter machen beim abschließenden Verfahren systematisch Fehler – bei der Fristsetzung, bei der Belehrung, bei der Berechnung – die den Bescheid angreifbar machen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten verschärfte Regeln, die das Zeitfenster für Gegenmaßnahmen deutlich enger machen.
Abschließender Bürgergeld-Bescheid: Was steckt dahinter – und wer ist betroffen?Wer Bürgergeld mit dem Zusatz „vorläufig” bewilligt bekommen hat, kann sich auf diesen Moment einstellen: Nach Ende des Bewilligungszeitraums rechnet das Jobcenter auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse ab. Das ist keine Ausnahme, sondern die gesetzliche Regel.
Vorläufige Bescheide werden immer dann ausgestellt, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum nicht verlässlich prognostizierbar war – bei Selbstständigen, Aufstockern mit schwankendem Lohn, ungeklärten Unterhaltszahlungen oder noch offenen Nachweisen zu den Wohnkosten.
Das Ergebnis dieser Schlussabrechnung kann in zwei Richtungen gehen. Hat das Jobcenter zu wenig gezahlt, gibt es eine Nachzahlung. Hat es zu viel gezahlt, folgt ein Erstattungsbescheid – das Jobcenter fordert Geld zurück. Genau dieser zweite Fall ist für die meisten Betroffenen der Auslöser für erheblichen Stress und finanzielle Engpässe, weil die Forderung oft unerwartet kommt und hoch ausfällt.
Dabei ist längst nicht jede Rückforderung rechtmäßig. Jobcenter machen beim abschließenden Verfahren systematisch Fehler – bei der Fristsetzung, bei der Belehrung, bei der Berechnung. Wer die folgenden fünf Prüfschritte kennt, hat eine reale Chance, gegen einen fehlerhaften Bescheid vorzugehen.
Schritt 1: Den Bescheid auf Verfahrensfehler prüfen – bevor Sie überhaupt über die Summe nachdenkenBevor die Höhe der angeblichen Überzahlung überhaupt eine Rolle spielt, muss geprüft werden, ob das Jobcenter das Verfahren vor dem abschließenden Bescheid korrekt durchgeführt hat. Dieser Schritt entscheidet oft allein darüber, ob der Bescheid rechtlich hält oder schon am Verfahren scheitert.
Das Jobcenter darf eine Nullfestsetzung oder eine reduzierte Festsetzung nur dann erlassen, wenn es die Betroffenen zuvor ordnungsgemäß zur Mitwirkung aufgefordert hat.
Dazu braucht das Jobcenter zwingend zwei Elemente: eine angemessene Frist und eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung. Fehlt eines davon, ist die abschließende Entscheidung rechtswidrig – unabhängig davon, wie hoch die tatsächliche Überzahlung war.
Was ist eine „angemessene” Frist? Die Bundesagentur für Arbeit hält in ihren Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II für Selbstständige eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (EKS) für erforderlich.
Gerichte haben klargestellt: Hat das Jobcenter eine kürzere Frist gesetzt, macht das die darauf gestützte Nullfestsetzung rechtswidrig – auch wenn zwischen Aufforderung und Bescheid tatsächlich mehr Zeit vergangen ist. Entscheidend ist die gesetzte, nicht die verstrichene Frist.
Prüfen Sie also: Hat das Jobcenter Ihnen eine Mitwirkungsaufforderung geschickt? War darin eine Frist mit konkretem Datum angegeben? Stand darin, was passiert, wenn Sie die Unterlagen nicht einreichen? Liegt das Aufforderungsschreiben nicht vor oder fehlen diese Angaben, haben Sie einen starken Ansatzpunkt für den Widerspruch.
Ein weiterer Verfahrensfehler: Das Jobcenter korrigiert vorläufige Bescheide nach Ablauf des Bewilligungszeitraums manchmal über § 48 SGB X – also über die allgemeine verwaltungsrechtliche Rücknahmevorschrift.
Das ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2025 (B 7 AS 19/24 R) unzulässig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ausschließlich der Weg über § 41a SGB II erlaubt. Taucht in Ihrem Bescheid § 48 SGB X als Rechtsgrundlage auf, ist das ein Indikator für einen rechtswidrigen Bescheid.
Schritt 2: Die Berechnung kontrollieren – Einnahmen, Ausgaben, VerrechnungSelbst wenn das Verfahren formal korrekt war, können im abschließenden Bescheid Rechenfehler stecken. Das Jobcenter berechnet das Einkommen bei der Schlussabrechnung nach einem Durchschnittsprinzip: Über den gesamten Bewilligungszeitraum wird das anrechenbare Einkommen gemittelt und dann monatsweise verrechnet. Das klingt einfach – die Fehlerquote ist hoch.
Verena M., 43, aus Gelsenkirchen hatte neun Monate lang schwankendes Einkommen aus einer Teilzeitstelle mit Provision. In drei Monaten verdiente sie deutlich mehr als erwartet, in den anderen lag sie unter dem Prognosewert.
Das Jobcenter berücksichtigte in der Schlussabrechnung nur die Mehreinnahmen, nicht die Monate mit weniger Einkommen als prognostiziert. Die Erstattungsforderung lautete 740 Euro. Nach Widerspruch und korrekter Gesamtverrechnung reduzierte sich die Forderung auf 190 Euro.
Kontrollieren Sie: Stimmen die zugrunde gelegten Einkommenswerte mit Ihren Nachweisen überein? Wurden alle Einkommensfreibeträge abgezogen? Wurden Monate mit geringerem Einkommen als ursprünglich prognostiziert gegen die Monate mit höherem Einkommen saldiert?
Wurden Werbungskosten berücksichtigt, die Sie belegt haben? Ein eigener Gegencheck der Berechnung lohnt sich fast immer – insbesondere wenn Sie Einkommen aus mehreren Quellen oder stark schwankende Einnahmen hatten.
Außerdem gilt: Überzahlungen in einem Monat werden zunächst mit Nachzahlungsansprüchen aus anderen Monaten desselben Bewilligungszeitraums verrechnet. Erst danach entsteht überhaupt eine Erstattungspflicht. Dieser Saldierungsschritt wird von Jobcentern nicht immer korrekt umgesetzt.
Schritt 3: Widerspruch einlegen – die 1-Monats-Frist ist absolutWenn Sie Fehler gefunden haben oder der Bescheid schlicht nicht nachvollziehbar ist: Legen Sie Widerspruch ein. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Sie gilt für den abschließenden Bescheid und für einen gleichzeitig erlassenen Erstattungsbescheid – auch wenn beide im selben Schreiben stehen. Wer diese Frist verpasst, verliert das Recht auf Widerspruch. Der Bescheid wird bestandskräftig.
Wichtig: Legen Sie Widerspruch auch dann ein, wenn Sie die Begründung noch nicht vollständig ausgearbeitet haben. Ein Widerspruch kann zunächst ohne detaillierte Begründung eingelegt werden.
Entscheidend ist, dass er fristgerecht beim Jobcenter eingeht. Die Begründung kann nach Aufforderung nachgereicht werden. Nutzen Sie eine nachweisbare Zustellform – persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder Einwurfeinschreiben.
Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids gibt an, an welche Stelle der Widerspruch zu richten ist. Folgen Sie dieser Angabe, nicht der Adresse des zuständigen Sachbearbeiters. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Das ist ein weiterer Punkt, der sich lohnt zu kontrollieren.
Ein entscheidender Punkt mit Blick auf die Rechtslage ab 1. Juli 2026: Das Bundessozialgericht hatte 2022 klargestellt, dass Nachweise noch im Widerspruchsverfahren – und sogar noch im Klageverfahren – eingereicht werden konnten (B 4 AS 64/21 R).
Ab dem 1. Juli 2026 gilt das nicht mehr. Die neue Präklusionsregel schließt Nachweise, die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht werden, vom Verfahren aus. Das bedeutet: Wer Unterlagen hat und wartet, riskiert ab diesem Datum den vollständigen Rechtsverlust. Unterlagen gehören in das Widerspruchsverfahren – nicht danach.
Schritt 4: Unter 50 Euro Rückforderung – das Jobcenter hat keinen ErstattungsanspruchDieser Prüfschritt klingt technisch, hat aber in der Praxis erhebliche Bedeutung. § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II legt eine gesetzliche Untergrenze für Erstattungsansprüche fest:
Das Jobcenter kann eine Rückzahlung nur dann verlangen, wenn die verbleibende Überzahlung nach der Saldierung aller Monate des Bewilligungszeitraums mindestens 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt. Liegt die verbleibende Differenz darunter, besteht kein Erstattungsanspruch.
Diese Bagatellgrenze gilt für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, nicht pro Person. Wer allein lebt, muss also 50 Euro Überzahlung überschreiten. Wer mit Partnerin und Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, wird ebenfalls nur insgesamt gemessen. Liegt die Gesamtüberzahlung nach vollständiger Verrechnung unter dieser Schwelle, ist der Erstattungsbescheid rechtswidrig.
Überprüfen Sie bei kleinen Forderungen: Wurde die Saldierung korrekt vorgenommen, bevor die verbleibende Überzahlung berechnet wurde? Liegt die Endsumme unter 50 Euro? Dann sollten Sie diesen Punkt im Widerspruch ausdrücklich benennen.
Schritt 5: Ab 1. Juli 2026 gilt strengeres Recht – wer jetzt noch Unterlagen hat, muss handelnMit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 16. April 2026) hat der Gesetzgeber das Verfahren für abschließende Entscheidungen grundlegend verschärft. Ab dem 1. Juli 2026 gilt für alle abschließenden Entscheidungen, die nach diesem Datum ergehen, eine harte materielle Ausschlussfrist: Nachweise, die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht werden, zählen nicht mehr.
Das ist nicht mehr die alte Rechtslage – das Bundessozialgericht hatte Betroffenen diesen Nachreichweg 2022 ausdrücklich offengehalten. Der Gesetzgeber hat ihn jetzt geschlossen.
Entscheidend ist nicht der Beginn des Bewilligungszeitraums, sondern das Datum des abschließenden Bescheids. Wessen Abschlussbescheid nach dem 1. Juli 2026 ergeht, ist von der neuen Regelung erfasst – auch wenn er Bürgergeld für 2024 oder 2025 bezogen hat.
Wer weiß, dass noch ein abschließender Bescheid aussteht, sollte deshalb alle relevanten Nachweise proaktiv einreichen, bevor der Bescheid kommt. Läuft das Widerspruchsverfahren bereits, müssen Unterlagen noch im laufenden Verfahren eingereicht werden. Was nach dem Widerspruchsbescheid nachkommt, bleibt draußen.
Ein weiterer Punkt: Das Landessozialgericht Hessen hat klargestellt (L 9 AS 275/24), dass das Jobcenter bereits mit der Vollstreckung beginnen kann, wenn ein abschließender Bescheid vorliegt – auch wenn der Widerspruch noch aussteht und der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Wer die Rückzahlung während des Widerspruchsverfahrens stoppen will, muss ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Beratungsstellen des VdK, des SoVD oder eine Rechtsantragsstelle am Sozialgericht helfen dabei.
Häufige Fragen zum abschließenden Bürgergeld-BescheidWas passiert, wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums gar keinen abschließenden Bescheid erlässt?
In diesem Fall tritt nach § 41a Abs. 5 SGB II die sogenannte Jahresfiktion ein: Die vorläufig bewilligten Leistungen gelten dann als abschließend festgesetzt. Das bedeutet für Betroffene: keine Rückforderung mehr möglich, aber auch kein Nachzahlungsanspruch.
Wer glaubt, dass ihm unter dem Strich mehr zugestanden hätte, muss vor Ablauf dieses Jahres aktiv eine abschließende Entscheidung beantragen.
Kann das Jobcenter den vorläufigen Bescheid rückwirkend über § 48 SGB X aufheben, anstatt einen abschließenden Bescheid zu erlassen?
Nein. Das Bundessozialgericht hat am 16. Juli 2025 (B 7 AS 19/24 R) klargestellt, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ausschließlich der Weg über § 41a SGB II zulässig ist. § 48 SGB X ist durch die Spezialregelung gesperrt. Wer einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erhält, obwohl es um eine vorläufige Bewilligung geht, hat einen starken Widerspruchsgrund.
Ich habe die Mitwirkungsaufforderung nicht erhalten oder erst sehr spät – was nun?
Wenn die Mitwirkungsaufforderung nicht nachweislich zugestellt wurde oder eine unangemessen kurze Frist enthielt, ist die darauf gestützte Nullfestsetzung oder Minderungsfestsetzung rechtswidrig. Dieser Verfahrensfehler sollte im Widerspruch ausdrücklich gerügt werden. Das Jobcenter trägt die Beweislast für ordnungsgemäße Zustellung und korrekte Fristsetzung.
Was ist, wenn mein Widerspruch läuft, das Jobcenter aber bereits Geld einbehält?
Das ist möglich: Gerichte haben bestätigt, dass Erstattungsforderungen auch bei noch nicht bestandskräftigem Bescheid vollstreckt werden dürfen. Außerdem kann das Jobcenter nach § 43 SGB II laufende Leistungen durch Aufrechnung kürzen. Wer die Vollziehung stoppen will, muss im Widerspruch oder separat die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG beantragen. Das ist ein eigenständiger Antrag.
Gilt die neue Präklusionsregel ab 1. Juli 2026 auch, wenn mein Bewilligungszeitraum vor diesem Datum begann?
Ja. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz enthält für § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II nF keine ausdrückliche Übergangsregelung – anders als etwa für die neuen Vermögensgrenzen. Der neue Satz gilt für alle abschließenden Entscheidungen, die ab dem 1. Juli 2026 ergehen. Wessen Abschlussbescheid erst im Herbst 2026 kommt, ist betroffen – egal wann der Bewilligungszeitraum begann.
Bundesministerium der Justiz: § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung, Fassung ab 1. Januar 2023 (gesetze-im-internet.de)
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 16. April 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II, Stand 1. Juli 2023 (arbeitsagentur.de)
Bundessozialgericht: Urteil vom 16. Juli 2025, Az. B 7 AS 19/24 R – § 48 SGB X bei vorläufiger Bewilligung gesperrt
Bundessozialgericht: Urteil vom 29. November 2022, Az. B 4 AS 64/21 R – keine Präklusion im Widerspruchsverfahren (gilt bis 30. Juni 2026)
Landessozialgericht Hessen: Urteil, Az. L 9 AS 275/24 – Erstattungsanspruch auch vor Bestandskraft
dejure.org: § 41a SGB II, Kommentierung und Rechtsprechungsübersicht
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So lange bekommt man ab dem 60. Lebensjahr Arbeitslosengeld
Für Menschen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, stellt sich oft die Frage, wie lange sie Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen können. Dafür gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit klare Regeln.
Arbeitslosengeld ist in Deutschland eine Versicherungsleistung für Menschen, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Wie lange man Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Alter der Person, die arbeitslos geworden ist.
Für Arbeitslose, die 60 Jahre alt sind, gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Bezugsdauer von ALG I.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld mit 60 Jahren?Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ist im Dritten Sozialgesetzbuch unter dem § 147 geregelt.
Darin heißt es: “Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1) der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und 2) dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.”
Was sind versicherungspflichtige Zeiten?Als versicherungspflichtige Zeiten zählen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung laut der Bundesagentur für Arbeit auch Zeiten, in denen Betroffene:
- freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren – zum Beispiel während einer Selbstständigkeit
- ein Kind erzogen haben – bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
- Krankengeld erhalten haben
- freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet haben
In diesem Paragrafen ist auch die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld festgeschrieben, welche auch die Bundesagentur für Arbeit noch einmal auf ihrer Website darlegt:
Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren Alter Höchstanspruchsdauer mindestens 12 Monate 6 Monate mindestens 16 Monate 8 Monate mindestens 20 Monate 10 Monate mindestens 24 Monate 12 Monate mindestens 30 Monate ab 50 Jahren 15 Monate mindestens 36 Monate ab 55 Jahren 18 Monate mindestens 48 Monate ab 58 Jahren 24 MonateDas bedeutet, dass eine Person, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit 60 Jahre alt ist und die in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 30 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, höchstens Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld I hat.
Entsprechend erhöht sich die Anspruchsdauer in mehreren Schritten, wenn die Person mindestens 36 Monate beziehungsweise mindestens 48 Monate durch ihre Beschäftigung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Dann kann jemand, der 60 Jahre oder älter ist, maximal 18 beziehungsweise 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.
Wie wird das Arbeitslosengeld I berechnet?Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem vorherigen Gehalt und deckt 60 Prozent oder für Personen mit Kindern 67 Prozent des Nettoeinkommens ab, wobei sich die genaue Höhe nach dem zuletzt erzielten, versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt richtet.
Besondere Regelungen für häufig befristet BeschäftigteWer in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit häufig befristet beschäftigt war, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit nutzen.
Dann kann es beispielsweise ausreichen, wenn Betroffene mindestens sechs Monate versicherungspflichtige Zeiten in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit nachweisen können.
Bürgergeld in Deutschland: Voraussetzungen, Beträge und AntragstellungBürgergeld ist in Deutschland eine Grundsicherungsleistung, die den Lebensunterhalt für arbeitsfähige Personen ohne oder mit nur geringem Einkommen sichert.
Diese Leistung unterscheidet sich grundlegend vom Arbeitslosengeld I, das eine Versicherungsleistung ist. Hier sind die wesentlichen Unterschiede und Anforderungen:
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig sind, deren Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen und die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Es ist eine Leistung der Grundsicherung, die auch andere Bedarfe wie Unterkunft und Heizung umfasst.
Wie wird Bürgergeld beantragt?Der Antrag auf Bürgergeld wird bei der zuständigen Stelle – in der Regel dem Jobcenter – gestellt. Die Antragstellung kann schriftlich oder online erfolgen. Notwendige Unterlagen umfassen unter anderem den Personalausweis, Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie Mietverträge.
Wie hoch ist das Bürgergeld?Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach der sogenannten Regelbedarfsstufe, die jährlich angepasst wird.
Für alleinstehende Personen beträgt der Regelbedarf aktuell 563 Euro monatlich. Hinzu kommen gegebenenfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe, etwa bei Alleinerziehenden oder chronisch Kranken.
ZusammenfassungFür Personen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, gelten besondere Regelungen bezüglich der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I, abhängig von der Dauer der vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Während das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung darstellt, sichert das Bürgergeld den Lebensunterhalt bei fehlendem oder unzureichendem Einkommen und wird als Grundsicherungsleistung gezahlt.
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Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld: Diese Übergangsregelungen gelten jetzt
Das Bürgergeld wird ab dem 1. Juli 2026 durch das neue Grundsicherungsgeld abgelöst. Für Leistungsberechtigte bedeutet das nicht, dass laufende Unterstützung plötzlich wegfällt oder alle Verfahren neu beginnen. Die Reform verändert jedoch mehrere Regeln im SGB II, insbesondere bei Mitwirkung, Vermittlung, Sanktionen, Vermögen und Wohnkosten.
Der Bundestag hat die Umgestaltung am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz später gebilligt. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales treten die meisten Änderungen zum 1. Juli 2026 in Kraft, einzelne Bestandteile folgen zu anderen Zeitpunkten. Für Betroffene ist deshalb vor allem wichtig, welche Regeln sofort gelten und wo Übergänge vorgesehen sind.
Aus Bürgergeld wird GrundsicherungsgeldDie sichtbarste Änderung ist zunächst der neue Name. Aus der bisherigen Geldleistung Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld. Die Reform geht aber über eine Umbenennung hinaus, weil das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung neu gefasst wird.
Die Jobcenter sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte stärker und schneller in Arbeit vermitteln. Wer arbeiten kann, soll seine Arbeitskraft künftig im zumutbaren Umfang einsetzen. Zugleich bleibt die staatliche Unterstützung für Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.
Was beim Übergang wichtig istDer Übergang erfolgt nicht als abrupter Systembruch. Laufende Zuständigkeiten der Jobcenter bleiben bestehen, Ansprechpersonen und Verwaltungswege ändern sich für viele Betroffene zunächst nicht. Wer bereits Leistungen erhält, muss wegen der Umbenennung in der Regel keinen neuen Antrag stellen.
Entscheidend ist jedoch der Stichtag 1. Juli 2026. Ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Regeln weitgehend für die weitere Bearbeitung, für neue Entscheidungen und für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter.
Bestehende Bewilligungszeiträume können praktisch weiterlaufen, sofern das Jobcenter keine Änderung wegen neuer Tatsachen oder neuer gesetzlicher Vorgaben vornehmen muss.
Regelsätze bleiben zunächst unverändertDie Reform führt nicht automatisch zu höheren oder niedrigeren monatlichen Regelbedarfen. Nach den bisher veröffentlichten Informationen bleibt die Höhe der Geldleistung vorerst unverändert. Für alleinstehende Erwachsene bedeutet das, dass die Reform vor allem über strengere Mitwirkungsregeln und veränderte Prüfungen spürbar wird.
Für Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende oder Bedarfsgemeinschaften bleibt die konkrete Höhe weiterhin vom individuellen Bedarf abhängig. Dazu zählen Regelbedarf, Mehrbedarfe, angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sowie anrechenbares Einkommen.
Änderungen können sich daher auch künftig aus persönlichen Verhältnissen ergeben, etwa durch Einkommen, Umzug oder eine veränderte Haushaltszusammensetzung.
Mehr Verbindlichkeit bei Terminen und MitwirkungEin großer Teil der Reform betrifft die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Wer Termine wahrnimmt, erreichbar bleibt und an vereinbarten Schritten mitwirkt, soll weiterhin Unterstützung erhalten. Wer wiederholt ohne wichtigen Grund Termine versäumt oder Pflichten verletzt, muss dagegen mit spürbareren Konsequenzen rechnen.
Bei Pflichtverletzungen, etwa dem Abbruch einer Fördermaßnahme oder fehlenden Bewerbungsbemühungen, kann der Regelbedarf künftig stärker gekürzt werden. Nach Angaben der Bundesregierung ist eine Minderung um 30 Prozent für jeweils drei Monate vorgesehen.
Bei wiederholten Meldeversäumnissen kann es ebenfalls zu Kürzungen kommen; bei anhaltender Nichterreichbarkeit kann der Leistungsanspruch in letzter Konsequenz entfallen.
Vermögen wird früher geprüftAuch beim Vermögen bringt die neue Grundsicherung Änderungen. Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll wegfallen. Stattdessen wird das Schonvermögen stärker an das Lebensalter gekoppelt.
Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Ersparnisse können früher eine größere Bedeutung bekommen als im bisherigen Bürgergeldsystem. Wer über Vermögen verfügt, sollte deshalb Bescheide und Nachfragen des Jobcenters sorgfältig prüfen. Wichtig bleibt, dass nicht jedes Vermögen automatisch eingesetzt werden muss, weil weiterhin Schutzbeträge und besondere Regeln gelten.
Wohnkosten bleiben ein sensibles ThemaDie Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben auch in der neuen Grundsicherung ein besonders wichtiger Punkt. In der bisherigen Bürgergeldlogik gab es in der Karenzzeit eine stärkere Schonung der tatsächlichen Wohnkosten. Künftig sollen die Unterkunftskosten bereits in der einjährigen Anfangsphase gedeckelt werden können.
Nach Angaben der Bundesregierung liegt dieser Deckel bei der anderthalbfachen Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze. Für Betroffene heißt das nicht automatisch, dass sofort ein Umzug verlangt wird. Es kann aber schneller geprüft werden, ob Miete und Heizkosten noch im anerkannten Rahmen liegen.
Bereich Was sich beim Übergang ändert Name der Leistung Das Bürgergeld wird zum Grundsicherungsgeld. Start der Reform Die meisten Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Laufende Leistungen Bestehende Unterstützung läuft nicht allein wegen der Umbenennung automatisch aus. Regelbedarf Die monatlichen Regelsätze bleiben zunächst unverändert. Mitwirkung Termine, Erreichbarkeit und vereinbarte Schritte werden verbindlicher behandelt. Vermögen Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt, Schonvermögen wird stärker altersabhängig betrachtet. Wohnkosten Auch in der Anfangsphase können Unterkunftskosten durch Angemessenheitsgrenzen begrenzt werden. Was Betroffene jetzt beachten solltenFür Leistungsberechtigte ist es ratsam, Mitteilungen des Jobcenters genau zu lesen. Besonders wichtig sind Schreiben zu Terminen, Erreichbarkeit, Mitwirkungspflichten, Vermögen und Unterkunftskosten. Wer verhindert ist, sollte Termine frühzeitig absagen und Gründe nachweisen können.
Auch aktuelle Kontaktdaten gewinnen an Bedeutung. Eine veraltete Adresse, eine nicht erreichbare Telefonnummer oder nicht gelesene digitale Nachrichten können im neuen System schneller Probleme verursachen. Wer jobcenter.digital oder die Jobcenter-App nutzt, sollte regelmäßig prüfen, ob neue Nachrichten eingegangen sind.
Kein Automatismus, aber mehr PrüfungenDie neue Grundsicherung bedeutet nicht, dass alle Betroffenen schlechter gestellt werden. Wer kooperiert, Termine wahrnimmt und nachvollziehbar an einer Beschäftigungsperspektive arbeitet, wird in vielen Fällen kaum unmittelbare Einschnitte erleben. Für Menschen mit gesundheitlichen, familiären oder anderen schwerwiegenden Gründen bleiben Einzelfallprüfungen wichtig.
Gleichzeitig verschiebt die Reform den Ton im Leistungsrecht. Jobcenter erhalten mehr Möglichkeiten, auf fehlende Mitwirkung zu reagieren. Dadurch steigt für Betroffene die Bedeutung einer guten Dokumentation, rechtzeitiger Kommunikation und sorgfältiger Prüfung von Bescheiden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Leistungsberechtigte erhält bereits seit Anfang 2026 Bürgergeld und hat einen Bewilligungsbescheid, der über den 1. Juli 2026 hinausreicht.
Durch die Umstellung wird ihre Leistung nicht allein deshalb beendet, weil sie nun Grundsicherungsgeld heißt. Sie muss aber weiterhin Termine wahrnehmen und dem Jobcenter Änderungen bei Einkommen, Adresse oder Wohnkosten mitteilen.
Versäumt sie nach dem Stichtag wiederholt Termine ohne wichtigen Grund, können die neuen Sanktionsregeln greifen. Meldet sie sich dagegen rechtzeitig, reicht Unterlagen nach und arbeitet mit dem Jobcenter an einer realistischen Beschäftigungsperspektive, bleibt die Unterstützung grundsätzlich bestehen.
Der praktische Unterschied liegt damit weniger im neuen Namen als in der strengeren Behandlung von Mitwirkung und Erreichbarkeit.
Fragen und Antworten zur Umstellung vom Bürgergeld zur Grundsicherung 1. Muss ich wegen der Umstellung vom Bürgergeld zur Grundsicherung einen neuen Antrag stellen?In der Regel ist kein neuer Antrag nötig, wenn bereits ein laufender Bewilligungsbescheid besteht. Die Leistung wird nicht allein deshalb beendet, weil sie künftig Grundsicherungsgeld heißt. Wichtig ist aber, dass Änderungen bei Einkommen, Wohnsituation oder Haushaltszusammensetzung weiterhin rechtzeitig dem Jobcenter gemeldet werden.
2. Ändert sich durch die neue Grundsicherung automatisch die Höhe meiner monatlichen Leistung?Nein, die Umstellung führt nicht automatisch zu einer höheren oder niedrigeren Auszahlung. Die konkrete Höhe richtet sich weiterhin nach dem individuellen Bedarf, dem anrechenbaren Einkommen und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Änderungen können sich deshalb vor allem aus persönlichen Umständen ergeben.
3. Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?Wer einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, muss künftig stärker mit Konsequenzen rechnen. Bei wiederholten Meldeversäumnissen oder fehlender Mitwirkung können Leistungen gekürzt werden. Wer krank ist oder aus einem anderen nachvollziehbaren Grund nicht erscheinen kann, sollte das dem Jobcenter möglichst früh mitteilen und Nachweise bereithalten.
4. Werden meine Ersparnisse nach der Umstellung anders geprüft?Ja, beim Vermögen ändern sich die Regeln. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen soll entfallen, sodass Ersparnisse früher geprüft werden können. Trotzdem bleibt nicht jedes Vermögen automatisch anrechenbar, weil weiterhin Schonbeträge und besondere Schutzregelungen gelten.
5. Muss ich mit einem Umzug rechnen, wenn meine Miete zu hoch ist?Nicht automatisch. Die Unterkunftskosten können aber künftig schneller darauf geprüft werden, ob sie noch als angemessen gelten. Wer ein Schreiben zu den Wohnkosten erhält, sollte es sorgfältig prüfen und sich bei Unsicherheit beraten lassen, bevor er Entscheidungen trifft.
QuellenBundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Grundsicherung im Alter abgelehnt: Mietvertrag mit dem Sohn zählt nicht
Wer Grundsicherung im Alter beantragt, kann Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur anerkannt bekommen, wenn tatsächlich wirksame und ernsthaft geschuldete Zahlungsverpflichtungen bestehen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einem Rentner die Grundsicherung versagt, weil der Mietvertrag mit dem Sohn nach Auffassung des Gerichts nicht „gelebt“ wurde und damit keine berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten entstanden (L 2 SO 80/26).
Der konkrete Fall: Neubau beim Sohn, hohe Warmmiete, aber kaum ZahlungenDer 1958 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das der gemeinsame Sohn 2022 gebaut und finanziert hat. Laut Mietvertrag vom 18.07.2022 sollte eine Warmmiete von 1.288,25 Euro monatlich gezahlt werden, bestehend aus 1.000 Euro Kaltmiete und 288,25 Euro Nebenkosten (im Vertrag als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung beschrieben).
Tatsächlich überwiesen der Kläger und seine Ehefrau diese Miete nach den Feststellungen des Gerichts über Jahre praktisch nie. Zwei Zahlungen im Juni und Juli 2024 über jeweils 1.288,25 Euro blieben die Ausnahme; gleichzeitig wuchsen die behaupteten Mietrückstände nach Angaben des Klägers auf über 40.000 Euro an, ohne dass der Sohn als Vermieter spürbare mietrechtliche Konsequenzen zog.
Warum das Gericht die Unterkunftskosten nicht anerkannteDas Gericht betont: Mietverträge unter Verwandten sind nicht automatisch unwirksam. Es gilt auch hier kein strenger „Fremdvergleich“ wie im Steuerrecht, nur weil Eltern bei ihrem Kind mieten.
Entscheidend war aber die Gesamtwürdigung: Wenn über lange Zeit keine Miete gezahlt wird, keine konsequente Abrechnung oder Durchsetzung erfolgt und trotzdem ohne Konsequenzen weiter gewohnt werden kann, spricht das stark dagegen, dass eine ernsthafte, tatsächlich geschuldete Mietzinsforderung besteht.
Dann fehlt es sozialhilferechtlich an „tatsächlichen Aufwendungen“ für Unterkunft und Heizung – und ohne solche Aufwendungen gibt es auch keinen Unterkunftsbedarf, den die Grundsicherung übernehmen müsste.
Nebenkosten: Vertraglich vieles – praktisch nichtsIm Mietvertrag waren Nebenkosten als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung geregelt. Später erklärte der Sohn in einer Mietbescheinigung, es handele sich doch um eine Pauschale.
Das Gericht wertete auch diese Widersprüche als Zeichen dafür, dass der Vertrag in seiner praktischen Durchführung nicht tragfähig und nicht verlässlich vollzogen wurde. Wenn nicht einmal klar ist, ob Vorauszahlung oder Pauschale gilt und Abrechnungen jahrelang ausbleiben, verstärkt das den Eindruck: Die vertragliche Konstruktion dient nicht als echte Zahlungsgrundlage, sondern bleibt „Papier“.
Grundsicherung scheitert dann schon am BedarfDer Kläger bezog ab 01.12.2024 eine Regelaltersrente von rund 578 Euro netto (später schwankend bzw. steigend). Ohne anerkannte Unterkunftskosten war sein Bedarf im Kern der Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 2) – und der lag unter seiner Rente.
Das Ergebnis: Schon weil der Regelbedarf aus der Rente gedeckt werden konnte und Unterkunftskosten nicht berücksichtigt wurden, bestand kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Auch über die Besonderheiten einer „gemischten Bedarfsgemeinschaft“ (Kläger im SGB XII, Ehefrau im SGB II) änderte das am Ende nichts, weil die Unterkunftskosten nicht belegt waren.
Pflegeargument und Gesundheit: Für die Unterkunftskosten nicht ausschlaggebendDer Kläger hatte ausführlich vorgetragen, die Wohnung sei gesundheitlich und pflegerisch notwendig, barrierefrei und langfristig wirtschaftlich sinnvoll. Außerdem helfe die Schwiegertochter bei der Versorgung seiner Ehefrau (Pflegegrad 1).
Das Gericht musste sich darauf aber nicht vertieft einlassen, weil bereits die Grundlage fehlte: eine wirksame und ernsthaft geschuldete Mietzahlungspflicht. Wenn sozialhilferechtlich keine tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen anerkannt werden können, stellt sich die Angemessenheits- oder Notwendigkeitsprüfung oft gar nicht mehr.
Was Betroffene daraus lernen könnenDie Entscheidung macht deutlich: Wer bei Verwandten wohnt und die Miete vom Sozialhilfeträger anerkannt haben will, braucht nicht nur einen Mietvertrag, sondern auch klare, nachvollziehbare Zahlungsflüsse und eine stimmige Durchführung.
Dazu gehören in der Praxis regelmäßig laufende Überweisungen, nachvollziehbare Nebenkostenregelungen und ein plausibler Umgang damit, der zeigt, dass die Forderung tatsächlich besteht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenGilt bei Mietverträgen unter Verwandten automatisch ein „Fremdvergleich“ wie beim Finanzamt?
Nein. Sozialgerichte prüfen nicht nach Steuerrecht-Maßstäben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, ob das Mietverhältnis ernsthaft so gemeint und tatsächlich vollzogen wird.
Warum reichen zwei Mietzahlungen in mehreren Jahren nicht aus?
Weil sie keine verlässliche, laufende Verpflichtung belegen. Wenn über lange Zeit keine Miete fließt und trotzdem keine Konsequenzen drohen, wirkt es so, als ob die Forderung nicht wirklich durchgesetzt werden soll.
Kann ein Vermieter die Miete „familiär stunden“ und trotzdem müssen Sozialämter zahlen?
Eine kurzfristige Stundung kann vorkommen. Wenn aber über Jahre praktisch keine Zahlungen erfolgen und der Vermieter nichts unternimmt, wird es schwierig, noch von einer wirksam geschuldeten Mietzinsforderung auszugehen.
Spielt es eine Rolle, dass die Wohnung barrierefrei ist oder Pflege in der Familie stattfindet?
Solche Gründe können bei der Angemessenheit oder Notwendigkeit wichtig sein. Wenn aber schon keine anerkennungsfähigen tatsächlichen Unterkunftskosten entstehen, kommt es darauf oft nicht mehr an.
Was müsste bei Vermietung innerhalb der Familie besser laufen, damit KdU anerkannt werden?
Regelmäßige Zahlungen per Überweisung, klare und eingehaltene Regelungen zu Nebenkosten (inklusive Abrechnungen, wenn vereinbart) und ein nachvollziehbarer Umgang mit Rückständen, der zeigt, dass die Forderung real ist.
Das Urteil zeigt die harte Linie der Sozialgerichte: Ein Mietvertrag innerhalb der Familie kann anerkannt werden – aber nur, wenn er im Alltag tatsächlich funktioniert. Wer jahrelang kaum oder gar keine Miete zahlt und trotzdem ohne Konsequenzen wohnen bleibt, bekommt die Unterkunftskosten in der Grundsicherung in der Regel nicht durchgesetzt.
Für Betroffene heißt das: Wenn die Grundsicherung die Miete übernehmen soll, müssen Mietvertrag, Zahlungsfluss und praktische Durchführung zusammenpassen – dauerhaft und nachweisbar.
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