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Urteile, News und Ratgeber rund um das Sozialrecht, Grundsicherung und Rente
Aktualisiert: vor 1 Stunde 27 Minuten

Schwerbehinderung: Vorschnelles abbügeln von Ansprüchen verfassungswidrig

13. August 2026 - 9:27

Kann im gerichtlichen Eilverfahren der konkrete Bedarf eines behinderten Menschen für ein höheres Persönliches Budget nicht geklärt werden, müssen Gerichte zumindest die möglichen gesundheitlichen Folgen ermitteln.

Ohne Folgenabwägung wird sonst das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 12. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1302/26).

Schwerbehinderte Frau legte Verfassungsbeschwerde ein

Konkret ging es um eine blinde Frau, die wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mehrfach täglich sogenannte Flashbacks erlebt. Dabei treten bei ihr Gefühlszustände von Gewalterfahrungen auf, die sie in ihrer Kindheit in der Familie erlebt hatte.

Bis 16. September 2025 lebte sie in einer besonderen Wohnform und erhielt im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Landkreis Aurich Assistenzleistungen bewilligt. Als die Frau dann eine eigene Wohnung anmietete, beantragte sie ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell.

Gericht darf Recht auf Persönliches Budget nicht vorschnell abbügeln

Der Landkreis nahm eine Bedarfsermittlung vor und legte eine Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget in Höhe von 10.367 Euro monatlich vor. Damit sollten 47 Wochenstunden an qualifizierten Assistenzkräften und weitere sieben Wochenstunden „kompensatorischer Assistenz“ als praktische Unterstützung im Alltag finanziert werden.

Die Beschwerdeführerin hielt dies für viel zu wenig und beantragte im Eilverfahren ein Persönliches Budget in Höhe von 20.887 Euro monatlich.

Sowohl das Sozialgericht Schleswig als auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) lehnten dies ab.

Bundesverfassungsgericht: Zumindest Folgenabwägung ist vorzunehmen

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete das LSG mit Beschluss vom 20. Juli 2026, neu über den Eilantrag zu entscheiden. Denn die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf effektivem Rechtsschutz verletzt worden.

Der Einwand der Frau, dass in den Stunden, die von dem derzeit gewährten Persönlichen Budget nicht umfasst sind, weder Assistenzleistungen noch – im Hinblick auf den Gesundheitsschutz – eine Rufbereitschaft zur Verfügung stehen, sei vom LSG nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das LSG habe sich nur auf die Beurteilung einer Fachärztin gestützt, nach der kein konkreter Umfang einer notwendigen Assistenz bestimmt werden könne und es „verobjektivierte Anhaltspunkte eines höheren Bedarfs fehlten“. Hier hätte das LSG aber selbst Ermittlungen zur drohenden Gesundheitsgefährdung anstellen müssen, etwa indem es die betreuenden Assistenzkräfte oder die behandelnden Ärzte befragt.

Denn „je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen“, betonte das Bundesverfassungsgericht. Bei fehlender Sachverhaltsaufklärung hätte das LSG zumindest eine Folgenabwägung vornehmen müssen, wenn das höhere Persönliche Budget nicht bewilligt werde. fle

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Urteil mit Signal – Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Rente

13. August 2026 - 8:58

Eine Witwe, die seit 1992 eine Hinterbliebenenrente bezog und ab Oktober 1993 zusätzlich Altersrente erhielt, sollte Jahrzehnte später knapp 19.600 Euro zurückzahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung berief sich darauf, die Altersrente hätte rückwirkend auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klägerin im Dezember 2022 Recht; das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil (Az.: L 11 R 103/23).

Die Rückforderung scheiterte, weil der Versicherte keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hatte und die gesetzlichen Grenzen für nachträgliche Aufhebungen erreicht waren.

Der lange Weg von der Bewilligung zur Rückforderung

Die Rentnerin hatte bereits bei Antragstellung auf Altersrente auf den laufenden Bezug der Witwenrente hingewiesen. Beide Leistungen liefen über denselben Träger und wurden auf dasselbe Konto überwiesen. Über Jahre erhielt sie Rentenanpassungsmitteilungen, die die Zahlungen zusammenführten.

Für die Klägerin ergab sich daraus der nachvollziehbare Eindruck, dass die Berechnungen korrekt seien. Erst 2021 bemerkte die Rentenversicherung, dass die Altersrente teilweise auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen, und verlangte die Erstattung. Die Gerichte sahen hierin jedoch keinen Grund, die jahrzehntelang bestandskräftige Leistungsgewährung zu revidieren.

Bestandskraft, Mitteilungspflichten und die Zehn-Jahres-Grenze

Wichtig hierfür sind §§ 45 und 48 SGB X. § 45. Diese betreffen die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte – hier: eine zu hohe Witwenrente von Anfang an. § 48 regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei späteren Änderungen – hier: der Hinzutritt der Altersrente. In beiden Konstellationen schützt das Gesetz Vertrauen und setzt enge Schranken für Rücknahmen.

Besonders bedeutsam ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 SGB X, nach deren Ablauf eine Rücknahme grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es liegen Gründe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder der Anspruch ist weggefallen und der Betroffene wusste dies oder hätte es grob fahrlässig wissen müssen. Das LSG fand keinen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt.

Keine grobe Fahrlässigkeit: Warum die Klägerin schutzwürdig blieb

Das Gericht würdigte die Umstände aus Sicht einer rechtsunkundigen Versicherten. Die Bewilligungs- und Anpassungsschreiben waren nicht hinreichend klar, um zwingend die Pflicht zu einer gesonderten Mitteilung an das „Witwenrenten-Dezernat“ zu erkennen.

Dass beide Renten aus einer Hand kamen, dieselbe Kontoverbindung genutzt wurde und die jährlichen Anpassungen miteinander kommuniziert wurden, durfte die Klägerin als Indiz für eine behördlich richtige Verrechnung verstehen. Unter diesen Bedingungen konnte das Gericht grobe Fahrlässigkeit verneinen.

Ausdrücklich stellte die Entscheidung klar: Wer beim Altersrentenantrag den Bezug der Witwenrente gegenüber demselben Träger offenlegt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Information nicht zusätzlich an eine andere interne Stelle meldet.

Geringe rechnerische Auswirkung als weiteres Indiz

Die Altersrente führte im konkreten Fall nur zu geringfügigen monatlichen Kürzungen im Bereich weniger Dutzend Euro. Beträge in dieser Größenordnung mussten einer durchschnittlichen Versicherten nicht zwingend als Fehler auffallen. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit fehlte damit auch aus wirtschaftlicher Sicht ein belastbares Fundament.

Die Rolle der Mitteilungspflicht – und ihre Grenzen

Versicherte sind verpflichtet, änderungsrelevante Tatsachen mitzuteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde theoretisch ohnehin Kenntnis erlangen könnte. Gleichwohl ist zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden.

Das LSG betonte, dass unklare Belehrungen, die scheinbare behördliche „Gesamtabwicklung“ beider Renten und die langjährige widerspruchsfreie Zahlung das Vertrauen der Klägerin stützten.

In dieser Konstellation blieb ihr Verhalten unterhalb der Schwelle grober Sorgfaltspflichtverletzungen, die ein rückwirkendes Eingreifen nach Ablauf langer Zeiträume rechtfertigen würden.

Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutet

Die Entscheidung stärkt den Vertrauensschutz bei langjährig gezahlten Leistungen und konkretisiert, wann Rückforderungen trotz Anrechnungsvorschriften unterbleiben müssen. Wer einen zweiten Rentenbezug aufnimmt und dies im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber demselben Träger offenlegt, darf grundsätzlich erwarten, dass die Verrechnung korrekt erfolgt.

Kommt es später zu Beanstandungen, sind Rücknahmen nach vielen Jahren nur in den gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen möglich.

Zugleich bleibt richtig: Änderungen mitteilungsbedürftiger Umstände sollten weiterhin zeitnah angezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Blick über den Einzelfall: Wo die Grenze verläuft

Die Linie der Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte streng prüfen, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In anderen Verfahren ist eine Rückforderung bestätigt worden, wenn Versicherte den Hinzutritt eigener Renten oder Einkommen verschwiegen oder Hinweise eindeutig waren.

Das unterstreicht: Schutzwürdiges Vertrauen entsteht aus transparentem Verhalten der Versicherten und klaren, verständlichen Belehrungen der Verwaltung – und nicht automatisch aus bloßem Zeitablauf.

Beispiel aus dem Alltag

Wer – wie im häufigen Musterfall – zuerst eine Witwenrente bezieht und später eine Altersrente erhält, kann die wesentlichen Informationen bereits im Altersrentenantrag geben und sollte die bisherige Rente dort offen nennen. Gehen anschließend beide Leistungen auf demselben Konto ein und bestätigen jährliche Bescheide das Zusammenspiel, dürfen Laien grundsätzlich auf die Richtigkeit der behördlichen Berechnung vertrauen.

Kommt nach vielen Jahren ein Rückforderungsbescheid, wird entscheidend sein, ob die Behörde nachvollziehbar darlegt, warum ausnahmsweise doch grobe Fahrlässigkeit vorlag oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Ohne solche Anhaltspunkte überwiegt regelmäßig der Vertrauensschutz.

Fazit: Vertrauensschutz vor Jahrzehnte späterer Korrektur

Das Urteil des LSG Baden-Württemberg setzt ein deutliches Zeichen zugunsten der Bestandskraft und gegen pauschale Rückforderungen nach Jahrzehnten. Keine grobe Fahrlässigkeit, unklare Belehrungen, behördliche Gesamtkommunikation und nur geringe Anrechnungsbeträge sprachen für die Rentnerin. Damit blieb die Rückforderung über 19.600 Euro ohne Erfolg.

Für Versicherte heißt das: Sorgfältig informieren, Angaben im Antragsverfahren dokumentieren – und im Zweifel nachfragen. Für die Verwaltung heißt es: Belehrungen klar fassen, interne Prozesse verlässlich verzahnen und die engen gesetzlichen Voraussetzungen für Rücknahmen beachten.

Quellenhinweise: LSG Baden-Württemberg, Urteil – L 11 R 103/23; Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X.

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Hallo Rentner: Kaum bekannte Tonspur macht Fernsehen mit Knopfdruck deutlicher und verständlicher

13. August 2026 - 8:32

Wer beim Fernsehen Dialoge kaum noch versteht, dreht häufig zuerst die Lautstärke höher. Doch gerade bei Filmen, Serien und Dokumentationen hilft das oft wenig, weil Musik, Effekte und Hintergrundgeräusche gleichzeitig lauter werden.

ARD und ZDF bieten dafür eine wenig bekannte zusätzliche Tonspur an. Sie heißt „Klare Sprache“ und soll das gesprochene Wort gegenüber Musik und Umgebungsgeräuschen deutlicher hervorheben. Besonders für ältere Zuschauerinnen und Zuschauer kann sich ein Blick in die Toneinstellungen des Fernsehers deshalb lohnen.

Warum lauter nicht automatisch verständlicher bedeutet

Bei modernen Fernsehproduktionen besteht der Ton längst nicht mehr nur aus Dialogen. Musik, Straßenlärm, Naturgeräusche, Spezialeffekte und weitere Klangbestandteile werden miteinander gemischt und sollen beispielsweise Spannung oder Atmosphäre erzeugen.

Genau diese Mischung kann jedoch dazu führen, dass Sprache schlechter hervorsticht. Wer Schwierigkeiten hat, einzelne Wörter herauszuhören, erhöht dann häufig die Lautstärke, macht damit aber auch alle störenden Begleitgeräusche lauter.

Die Tonspur „Klare Sprache“ setzt an einem anderen Punkt an. Sprache wird stärker hervorgehoben, während Musik und andere Geräusche akustisch zurückgenommen werden. Das ZDF beschreibt das Angebot ausdrücklich als Möglichkeit, die Sprachverständlichkeit zu verbessern.

So funktioniert die Tonspur „Klare Sprache“

Hinter der Funktion steckt eine automatische Bearbeitung des Fernsehtons. Ein Verfahren mit künstlicher Intelligenz trennt gesprochene Sprache von Musik und sonstigen Geräuschen, reduziert die Begleittöne und setzt anschließend eine angepasste Tonmischung zusammen.

Dabei wird die ursprüngliche Sendung nicht verändert. Zuschauer wählen lediglich eine zusätzliche Tonspur aus, ähnlich wie sie bei manchen Sendungen zwischen verschiedenen Sprachen oder Audiodeskription wählen können.

Das Verfahren arbeitet bei der Fernsehausstrahlung in Echtzeit. Nach Angaben von ZDF und ARD reicht grundsätzlich die Auswahl der entsprechenden Tonspur am Fernseher oder Receiver aus.

Gerade für Rentner kann die Einstellung interessant sein

Mit zunehmendem Alter fällt es manchen Menschen schwerer, Sprache aus einer Geräuschkulisse herauszuhören. Beim Fernsehen zeigt sich das häufig zuerst bei Spielfilmen und Serien, weil Dialoge dort mit Musik und Effekten kombiniert werden.

„Klare Sprache“ kann in solchen Situationen helfen, ohne dass der Fernseher insgesamt wesentlich lauter eingestellt werden muss. Das kann auch für Haushalte angenehm sein, in denen eine Person den Fernsehton ständig erhöhen möchte, während die andere ihn bereits als unangenehm laut empfindet.

Die Funktion ist allerdings kein medizinisches Hilfsmittel und ersetzt kein Hörgerät. Wer auch im persönlichen Gespräch oder in anderen Alltagssituationen dauerhaft Schwierigkeiten beim Verstehen hat, sollte dies unabhängig von der Fernseheinstellung abklären lassen.

Wo gibt es „Klare Sprache“?

Das Angebot ist vor allem bei den öffentlich-rechtlichen Sendern zu finden. Nach Angaben von ARD und ZDF steht die sprachoptimierte Tonspur bei zahlreichen HD-Programmen zur Verfügung.

Beim ZDF wird „Klare Sprache“ unter anderem für ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat und KiKA angeboten. Auch die ARD stellt die Tonspur bei ihren HD-Angeboten bereit.

Damit kann die Einstellung beispielsweise auch bei vielen regionalen Programmen interessant sein. Dazu gehören Programme wie WDR, NDR, MDR, BR oder rbb, sofern die entsprechende HD-Ausstrahlung und Tonspur beim jeweiligen Empfangsweg verfügbar sind.

Empfang oder Angebot Was bei „Klare Sprache“ zu beachten ist ARD-HD-Programme Die sprachoptimierte Tonspur wird bei den HD-Angeboten bereitgestellt. ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat und KiKA „Klare Sprache“ wird als zusätzliche Tonoption angeboten. Satellitenfernsehen Die zusätzliche Tonspur kann über das Audiomenü des Fernsehers oder Receivers gewählt werden. Kabelfernsehen und IPTV Die Verfügbarkeit kann auch davon abhängen, ob der jeweilige Anbieter das zusätzliche Audiosignal weiterleitet. DVB-T2 Die Tonspur kann verfügbar sein; bei regionalen Programmen sind Unterschiede möglich. Streaming Bei Livestreams kann die Tonspur über die Sprach- beziehungsweise Audioauswahl des Players verfügbar sein. So finden Sie die versteckte Tonspur auf Ihrem Fernseher

Eine einheitliche Taste mit der Aufschrift „Klare Sprache“ gibt es leider nicht. Genau deshalb kennen viele Zuschauer die Funktion nicht, obwohl ihr Fernseher sie möglicherweise längst wiedergeben kann.

Je nach Hersteller befindet sich die Auswahl beispielsweise unter „Audio“, „Ton“, „Audiosprache“, „Wiedergabesprache“, „Spracheinstellungen“ oder „Optionen“. Bei manchen Fernbedienungen gibt es dafür eine eigene Audio- oder Sprachentaste.

Das ZDF weist darauf hin, dass sogar die Bezeichnung der zusätzlichen Spur unterschiedlich aussehen kann. Möglich sind beispielsweise Angaben wie „Klare Sprache“, aber auch technische Kürzel wie „qks“ oder teilweise „deu“.

Wer mehrere deutsche Tonspuren angezeigt bekommt, kann sie daher probeweise nacheinander auswählen. Der Unterschied ist bei Sendungen mit viel Hintergrundmusik oder starken Geräuschen häufig besonders leicht wahrzunehmen.

Eine einfache Suche mit der Fernbedienung reicht häufig aus

Während eine Sendung von ARD oder ZDF läuft, kann zunächst das Options- oder Einstellungsmenü des Fernsehers geöffnet werden. Dort sollte nach einer Auswahl für Ton, Audio oder Sprache gesucht werden.

Wer einen externen Receiver nutzt, muss die Einstellung möglicherweise nicht am Fernseher, sondern direkt am Receiver ändern. Entscheidend ist das Gerät, das die verschiedenen Tonspuren des Fernsehsignals auswählt.

Bei neueren Fernsehern kann zusätzlich eine Taste mit einem Zahnrad, drei Punkten oder dem Hinweis „Optionen“ zum Ziel führen. Da Hersteller ihre Menüs unterschiedlich aufbauen, kann bei Unsicherheit auch die Bedienungsanleitung des Geräts helfen.

Auch beim Streaming kann „Klare Sprache“ verfügbar sein

Das Angebot beschränkt sich nicht auf klassisches Fernsehen über Satellit oder Kabel. Beim ZDF steht die Tonspur auch in den Livestreams zur Verfügung und kann dort über die Spracheinstellungen des Videoplayers ausgewählt werden.

Das gilt nach Angaben des Senders unter anderem für das Streaming über die ZDF-Webangebote sowie für die entsprechenden Apps auf Android und iOS. Bei Smart-TV-Apps wird das Angebot nach und nach erweitert.

Bei ARD-Angeboten kann „Klare Sprache“ ebenfalls über digitale Funktionen erreichbar sein. Wer HbbTV verwendet, kann die Auswahl beispielsweise über die ARD-Startleiste aufrufen.

Die Einstellung kostet grundsätzlich nichts zusätzlich

Für die Auswahl der Tonspur „Klare Sprache“ muss grundsätzlich kein besonderes Zusatzpaket gebucht werden. Sie wird als zusätzliche Audiooption innerhalb der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Programme angeboten.

Ob sie tatsächlich angezeigt wird, hängt jedoch vom Sender, Empfangsweg, Gerät und teilweise vom weiterleitenden Anbieter ab. Fehlt die Option bei einer bestimmten Sendung, bedeutet das daher nicht automatisch, dass der Fernseher ungeeignet ist.

Ein Test mit mehreren öffentlich-rechtlichen HD-Sendern kann sinnvoll sein. Gerade bei älteren Empfangsgeräten lohnt sich außerdem ein Blick in die Anleitung oder in die verfügbaren Audioeinstellungen.

Hörprobleme können auch beim Schwerbehindertenrecht Bedeutung haben

Wer nicht nur beim Fernsehen, sondern dauerhaft erheblich schlechter hört, sollte die technische Fernsehhilfe von sozialrechtlichen Fragen unterscheiden. Eine stärkere Hörbeeinträchtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Feststellung eines Grades der Behinderung berücksichtigt werden.

Wie Hörverluste bei der GdB-Bewertung eingeordnet werden können, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Schwerbehinderung: So bestimmen Sie Ihren GdB bei Hörverlust“. Dabei kommt es auf das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen an.

Ein Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 50 ausgestellt. Einen ausführlichen Überblick über Voraussetzungen und mögliche Nachteilsausgleiche bietet Gegen-Hartz unter „Schwerbehinderung – Ausweis, Vorteile und Rechte im Überblick“.

Bei starker Hörbehinderung kann auch der Rundfunkbeitrag interessant werden

Eine Hörbeeinträchtigung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Unter besonderen Voraussetzungen können jedoch hörgeschädigte Menschen das Merkzeichen „RF“ erhalten.

Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen und die Auswirkungen ausführlich im Beitrag „Schwerbehinderung: So zahlen Sie keinen Rundfunkbeitrag“. Das Merkzeichen „RF“ bedeutet dabei grundsätzlich eine Ermäßigung und nicht automatisch eine vollständige Befreiung.

Auch für Rentner mit geringem Einkommen kommen unabhängig vom Hörvermögen unter bestimmten Bedingungen Befreiungsmöglichkeiten infrage. Weitere Informationen dazu finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Rentner müssen vielfach den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen“.

Warum Rentner die Einstellung einmal ausprobieren sollten

Viele Fernseher verfügen über zahlreiche Funktionen, die nach der erstmaligen Einrichtung kaum genutzt werden. „Klare Sprache“ gehört zu den Einstellungen, die im Alltag einen spürbaren Unterschied machen können, obwohl sie tief im Audiomenü versteckt ist.

Vor allem wer häufig sagt, Schauspieler würden undeutlich sprechen oder Musik sei im Vergleich zu den Dialogen zu laut, sollte die Tonspur testen. Statt den gesamten Fernseher lauter zu stellen, wird die Tonmischung zugunsten der gesprochenen Sprache verändert.

Nicht bei jedem Programm, Gerät und Empfangsweg wird die Option identisch angezeigt. Ist sie vorhanden, lässt sie sich jedoch gewöhnlich innerhalb weniger Schritte mit der Fernbedienung aktivieren.

Beispiel aus der Praxis

Der 74-jährige Herr Schneider versteht die Nachrichten problemlos, hat bei Krimis aber zunehmend Schwierigkeiten. Sobald Musik einsetzt oder mehrere Geräusche gleichzeitig zu hören sind, stellt er seinen Fernseher lauter, was seine Frau wiederum als unangenehm empfindet.

Während eines ZDF-Programms öffnet er über die Fernbedienung die Audioeinstellungen und entdeckt neben der normalen deutschen Tonspur eine weitere Auswahl. Nach dem Umschalten treten die Dialoge deutlicher hervor, während Musik und Hintergrundgeräusche weniger dominant wirken.

Die Lautstärke kann anschließend wieder etwas reduziert werden. Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber, weshalb die Funktion gerade in Haushalten hilfreich sein kann, in denen sich die Bewohner über die richtige Fernsehlautstärke nicht einig sind.

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Wohngeld: Dieses Einkommen zählt, obwohl es nie auf dem Konto ankommt

13. August 2026 - 8:18

Wer hohe Schulden hat oder sich in einer Privatinsolvenz befindet, verfügt oft nur über einen Teil seines eigentlichen Arbeitslohns. Der pfändbare Anteil fließt direkt an den Treuhänder. Auf dem Konto kommt dieses Geld überhaupt nicht an.

Beim Wohngeld kann trotzdem ein höheres Einkommen zählen. Denn private Schulden und die Tilgung dieser Schulden mindern das wohngeldrechtliche Einkommen grundsätzlich nicht einfach um den abgeführten Betrag. Das kann dazu führen, dass ein Schuldner tatsächlich deutlich weniger Geld zum Leben hat, die Wohngeldstelle aber trotzdem von einem höheren Einkommen ausgeht.

Sarah Maria bleiben von ihrem Lohn nur 1.650 Euro

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Problem. Sarah Maria ist 46 Jahre alt und lebt in Wolfenbüttel. Sie arbeitet in Vollzeit und befindet sich nach einer längeren finanziellen Krise in einer Privatinsolvenz.

Ihr Arbeitgeber überweist ihr nach Steuern und Sozialabgaben normalerweise rund 1.900 Euro. Davon führt er wegen des Insolvenzverfahrens monatlich 250 Euro als pfändbaren beziehungsweise abzuführenden Teil an den Treuhänder ab.

Auf Sarah Marias Konto landen deshalb nur 1.650 Euro. Von diesen 1.650 Euro muss sie ihre Miete, Strom, Lebensmittel, Versicherungen und sämtliche anderen Ausgaben bezahlen.

Als ihre Miete steigt, beantragt sie Wohngeld. Sarah Maria erwartet, dass die Wohngeldstelle mit den 1.650 Euro rechnet, die ihr tatsächlich zur Verfügung stehen. Doch so einfach funktioniert die Berechnung nicht.

Wohngeldstelle darf die 250 Euro nicht einfach vom Einkommen abziehen

Beim Wohngeld zählt nicht automatisch der Betrag, der am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet.

§ 14 Wohngeldgesetz definiert das Jahreseinkommen eigenständig. Ausgangspunkt sind insbesondere die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie weitere ausdrücklich im Gesetz aufgeführte Einnahmen. Anschließend berücksichtigt die Wohngeldstelle die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge.

Für Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sieht § 16 WoGG pauschale Abzüge vor. Weitere Freibeträge und bestimmte Unterhaltsleistungen regelt das Gesetz gesondert. Einen allgemeinen Abzug nach dem Motto „250 Euro gehen an meine Gläubiger, also zählen 250 Euro weniger Einkommen“ enthält das Wohngeldrecht dagegen nicht.

Bei Sarah Maria bedeutet das: Die Wohngeldstelle darf nicht einfach von 1.650 Euro verfügbarem Kontoeinkommen ausgehen. Sie muss ihr Einkommen nach den Regeln des Wohngeldgesetzes berechnen. Die 250 Euro Schuldentilgung werden dabei grundsätzlich nicht als zusätzlicher Abzug berücksichtigt.

Privatinsolvenz erhöht das Wohngeld deshalb nicht automatisch

Das wirkt für Betroffene zunächst widersprüchlich. Sarah Maria kann über die abgeführten 250 Euro nicht verfügen. Trotzdem behandelt das Wohngeldrecht die Zahlung an den Treuhänder nicht automatisch wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge.

Der Grund liegt im Berechnungssystem: Wohngeld orientiert sich nicht daran, welche privaten Zahlungsverpflichtungen ein Haushalt jeden Monat erfüllen muss.

Sonst müsste die Wohngeldstelle beispielsweise auch Raten für Konsumkredite, Kreditkarten, Autokredite oder andere private Schulden einkommensmindernd berücksichtigen. Genau das sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor.

Auch hohe Kreditraten senken das Einkommen nicht beliebig

Der Grundsatz betrifft nicht nur Menschen in Privatinsolvenz. Wer jeden Monat 300 Euro für einen Ratenkredit zahlt, verfügt tatsächlich ebenfalls über 300 Euro weniger. Trotzdem kann er diese Kreditrate nicht einfach vom wohngeldrechtlichen Einkommen abziehen.

Dasselbe gilt grundsätzlich für die Rückzahlung privater Darlehen oder gewöhnlicher Altschulden.

Eine wichtige Abgrenzung besteht zu gesetzlich ausdrücklich anerkannten Abzügen. So können beispielsweise bestimmte Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG berücksichtigt werden. Daraus folgt aber kein allgemeiner Abzug für Schulden.

Bürgergeld und Wohngeld rechnen Einkommen unterschiedlich

Besonders wichtig wird dieser Unterschied für Menschen, die zwischen Grundsicherungsleistungen und Wohngeld wechseln.

Bei existenzsichernden Sozialleistungen spielt die tatsächliche Verfügbarkeit von Einkommen eine besonders wichtige Rolle. Beim Wohngeld folgt die Einkommensberechnung dagegen den speziellen Vorgaben des Wohngeldgesetzes.

Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein Betrag, den eine andere Sozialbehörde nicht als verfügbares Einkommen berücksichtigt, automatisch auch bei der Wohngeldstelle außen vor bleibt. Jedes Leistungssystem besitzt eigene Einkommensregeln.

Schulden sind trotzdem nicht völlig bedeutungslos

Private Schulden können indirekt durchaus eine Rolle spielen. Vor allem bei der Frage, ob Angaben zur wirtschaftlichen Situation plausibel sind, kann die Wohngeldstelle Nachweise verlangen. Wer beispielsweise nach der rechnerischen Einkommenslage kaum genug Geld für seinen Lebensunterhalt besitzt, muss unter Umständen erklären, wie er tatsächlich seine laufenden Ausgaben finanziert.

Eine hohe Verschuldung verändert aber nicht automatisch die gesetzliche Berechnung des Jahreseinkommens. Auch eine Privatinsolvenz führt daher nicht allein wegen der Abführung an den Treuhänder zu höherem Wohngeld.

Sarah Maria sollte den Wohngeldbescheid trotzdem genau prüfen

Sarah Maria kann also nicht verlangen, dass die Wohngeldstelle pauschal ihre 250 Euro Abführung vom Einkommen abzieht. Sie sollte den Bescheid trotzdem kontrollieren.

Denn die Behörde muss ihr Einkommen nach den richtigen wohngeldrechtlichen Regeln bestimmen. Sie muss etwa die einschlägigen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen. Je nach persönlicher Situation kommen außerdem weitere Freibeträge oder Abzüge infrage.

Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Schulden berücksichtigt wurden, sondern ob die Behörde das gesamte Einkommen korrekt berechnet hat.

Das Wohngeld selbst ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt

Für überschuldete Haushalte gibt es noch eine wichtige Schutzregel. Der Anspruch auf Wohngeld ist nach § 54 SGB I grundsätzlich unpfändbar. Gläubiger können daher nicht ohne Weiteres auf das Wohngeld zugreifen, nur weil der Empfänger Schulden hat.

Das Gesetz kennt allerdings eine Ausnahme für bestimmte Forderungen, die unmittelbar mit der geförderten Wohnung beziehungsweise der nach dem Wohngeldrecht berücksichtigten Miete oder Belastung zusammenhängen.

Für gewöhnliche Konsumschulden gilt aber zunächst der gesetzliche Pfändungsschutz.

Wer Schulden hat, sollte zwei Rechnungen auseinanderhalten

Für Wohngeldempfänger in einer finanziellen Krise sind deshalb zwei Beträge wichtig. Der erste Betrag zeigt, wie viel Geld tatsächlich auf dem Konto landet und für den Alltag zur Verfügung steht. Der zweite Betrag ist das Einkommen, das die Wohngeldstelle nach dem Wohngeldgesetz errechnet.

Beide Werte können erheblich voneinander abweichen.

Gerade bei Lohnpfändungen oder einer Privatinsolvenz kann diese Differenz besonders schmerzhaft werden. Eine hohe monatliche Abführung an Gläubiger bedeutet eben nicht automatisch, dass die Wohngeldstelle ein entsprechend niedrigeres Einkommen ansetzt.

FAQ zu Schulden, Privatinsolvenz und Wohngeld Wird bei einer Lohnpfändung nur der Betrag als Einkommen berücksichtigt, der auf meinem Konto ankommt?

Nein, nicht automatisch. Die Wohngeldstelle berechnet das Einkommen nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes. Ein wegen privater Schulden abgeführter Betrag stellt grundsätzlich keinen zusätzlichen gesetzlichen Einkommensabzug dar.

Kann ich Kreditraten oder Schulden vom Einkommen für das Wohngeld abziehen?

Gewöhnliche private Kreditraten und Schuldentilgungen lassen sich grundsätzlich nicht einfach vom wohngeldrechtlichen Einkommen abziehen. Das Gesetz kennt bestimmte Abzüge und Freibeträge, aber keinen allgemeinen Schuldenabzug.

Kann ein Gläubiger mein Wohngeld pfänden?

Wohngeld ist nach § 54 SGB I grundsätzlich unpfändbar. Das Gesetz enthält allerdings eine Ausnahme für bestimmte Forderungen, die sich auf die vom Wohngeld erfasste Miete beziehungsweise Belastung beziehen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz: § 13 bis § 18 Wohngeldgesetz – Gesamteinkommen, Jahreseinkommen, Abzüge und Freibeträge. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 14 Wohngeldgesetz – Jahreseinkommen. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 16 Wohngeldgesetz – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 54 SGB I – Pfändung von Sozialleistungen und Pfändungsschutz für Wohngeld. (Gesetze im Internet)

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Schwarzarbeit bei Grundsicherung: Jobcenter erweitert Forderungen an diese Gruppe

13. August 2026 - 7:55

Wer Grundsicherung bezieht und gleichzeitig schwarz beschäftigt wird, riskiert Rückforderungen vom Jobcenter. Seit dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch den Arbeitgeber direkt für zu Unrecht gezahlte Leistungen haftbar machen.

Die neue Regel steht in § 62a SGB II und kann für Arbeitgeber teuer werden. Denn neben möglichen Folgen wegen Schwarzarbeit, fehlender Sozialversicherungsmeldungen oder anderer Verstöße kann nun zusätzlich ein eigener Ersatzanspruch des Jobcenters entstehen.

Arbeitgeber kann für gezahlte Grundsicherung haften

Bislang standen bei verschwiegenem Einkommen vor allem Leistungsbezieher im Fokus. Wurde durch nicht angegebenes Einkommen zu viel Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung gezahlt, verlangte das Jobcenter das Geld regelmäßig von ihnen zurück.

Mit der neuen Grundsicherung wird die Haftung ausgeweitet. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Grundsicherungsbezieher und meldet diese Beschäftigung nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung, kann das Jobcenter jetzt auch vom Arbeitgeber Erstatz fordern.

Das gilt ebenfalls bei Scheinbeschäftigungen. Gemeint sind Fälle, in denen eine Beschäftigung nur gemeldet wird, obwohl tatsächlich gar keine entsprechende Arbeit ausgeübt wird oder werden soll.

Jobcenter kann eigenen Bescheid gegen Arbeitgeber erlassen

Das Jobcenter selbst kann nach § 62a SGB II einen Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt festsetzen und dem Arbeitgeber einen eigenen Bescheid über die Forderung schicken.

Voraussetzung ist allerdings, dass aufgrund der nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II rechtswidrig erbracht wurden. Die Vorschrift betrifft deshalb nicht automatisch jeden Meldefehler eines Arbeitgebers.

Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und der zu Unrecht erfolgten Leistungszahlung muss ein Zusammenhang bestehen. Erst dann kommt der neue sozialrechtliche Ersatzanspruch des Jobcenters in Betracht.

Arbeitgeber muss Grundsicherungsbezug nicht gekannt haben

Die Haftung hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitgeber überhaupt wusste, dass sein Beschäftigter Grundsicherung bezieht. Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums soll die Arbeitgeberhaftung nämlich auch ohne Kenntnis vom Leistungsbezug greifen.

Ein Arbeitgeber kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, von den Leistungen des Beschäftigten nichts gewusst zu haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62a SGB II im konkreten Fall erfüllt sind.

Auch Sozialversicherungsbeiträge können zurückgefordert werden

Die Forderung kann deutlich höher sein als die unmittelbar an den Leistungsbeziehenden ausgezahlte Grundsicherung. Nach § 62a SGB II umfasst der Ersatzanspruch auch Sozialversicherungsbeiträge, die der Leistungsträger aufgrund des Leistungsbezugs gezahlt hat.

Auch erbrachte Sachleistungen können in Geld ersetzt verlangt werden. Für Arbeitgeber kann eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung deshalb neben Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen zusätzlich eine Forderung des Jobcenters bedeuten.

Leistungsbeziehende sind trotzdem nicht aus der Haftung

Für Grundsicherungsbezieher bedeutet die neue Regel aber nicht, dass sie Rückforderungen künftig einfach an den Arbeitgeber weiterreichen. Eine eigene Erstattungspflicht des Leistungsbeziehenden kann weiterhin bestehen.

Das Gesetz sieht vielmehr eine Gesamtschuld vor. Sind sowohl der Leistungsbeziehende als auch der Arbeitgeber zum Ersatz verpflichtet, haften beide als Gesamtschuldner, sodass das Jobcenter einen zusätzlichen Schuldner erhält, bei dem es seine Forderung geltend machen kann.

Wird die Forderung von einem Gesamtschuldner vollständig beglichen, darf dieselbe Summe nicht noch einmal beim anderen eingezogen werden.

Verschwiegenes Einkommen bleibt für Betroffene riskant

Wer Grundsicherung erhält, muss Einkommen gegenüber dem Jobcenter weiterhin vollständig und rechtzeitig angeben. Daran ändert die neue Arbeitgeberhaftung nach § 62a SGB II nichts.

Wird Einkommen verschwiegen und deshalb zu viel Grundsicherung ausgezahlt, drohen weiterhin Aufhebung und Erstattung der Leistungen. Je nach Einzelfall können außerdem weitere rechtliche Folgen hinzukommen.

Neu ist jedoch, dass ein Arbeitgeber, der an einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung beteiligt ist, die finanziellen Folgen nicht mehr ausschließlich beim Arbeitnehmer belassen kann. Das Jobcenter kann nun auch ihn unmittelbar für die entstandenen SGB-II-Kosten in Anspruch nehmen.

Jobcenter melden Verdachtsfälle an den Zoll

Die neue Arbeitgeberhaftung gehört zu einer schärferen Bekämpfung von Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch. Jobcenter müssen bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten enger mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zusammenarbeiten.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn dem Jobcenter Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder andere Unterlagen vorliegen, die auf eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung hindeuten.

Auch konkrete Hinweise auf Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn können eine Weiterleitung an den Zoll auslösen.

Damit können Unterlagen, die ursprünglich im Rahmen eines Leistungsfalls geprüft werden, weitere Ermittlungen nach sich ziehen. Erkennt der Zoll Verstöße, können diese Ergebnisse wiederum für leistungsrechtliche Entscheidungen des Jobcenters von Bedeutung sein.

Für Arbeitgeber kann Schwarzarbeit jetzt deutlich teurer werden

Die Neuregelung verändert das finanzielle Risiko für Arbeitgeber, die Beschäftigungen nicht korrekt melden. Neben sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen sowie möglichen straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen kann nun zusätzlich das Jobcenter Geld zurückverlangen.

Bei längeren Beschäftigung können erhebliche Forderungen entstehen. Denn nicht nur die eigentlichen Leistungen, sondern auch weitere Kosten kann das Jobcenter einfordern. Für Arbeitgeber kann eine solche Beschäftigung deshalb finanziell noch schwerwiegendere Folgen haben als bislang.

Für Leistungsbezieher ist die Vorschrift allerdings kein Freibrief. Einkommen muss weiterhin vollständig angegeben werden. Die neue Regel sorgt vielmehr dafür, dass auch der Arbeitgeber für die Folgen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung direkt einstehen kann.

FAQ zur neuen Arbeitgeberhaftung Kann das Jobcenter die Grundsicherung direkt vom Arbeitgeber zurückfordern?

Ja. Sind die Voraussetzungen des § 62a SGB II erfüllt, kann das Jobcenter einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber durch Bescheid festsetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass wegen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen rechtswidrig erbracht wurden.

Muss der Arbeitgeber vom Grundsicherungsbezug gewusst haben?

Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums nein. Die Haftung setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitgeber wusste, dass der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II erhält. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung.

Muss der Leistungsbeziehende dann nichts mehr zurückzahlen?

Doch, eine eigene Erstattungspflicht kann weiterhin bestehen. Arbeitgeber und Leistungsbeziehender können nach § 62a SGB II als Gesamtschuldner haften. Das Jobcenter darf die gleiche Forderung allerdings nicht doppelt vereinnahmen.

Quellen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__62a.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html

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Rente: Im September 2026 kommt wichtige Post – wer jetzt reagieren muss

13. August 2026 - 7:44

Im September 2026 kann für volljährige Bezieher einer Waisenrente wichtige Post von der Deutschen Rentenversicherung im Briefkasten liegen. Mit sogenannten Nachprüfungsschreiben kontrolliert die Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen für eine weitere Zahlung noch erfüllt sind.

Wer ein solches Schreiben bekommt, sollte es nicht liegen lassen. Fehlen die verlangten Nachweise, kann die weitere Auszahlung der Waisenrente ausbleiben.

Diese Rentner bekommen im September wichtige Post

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen weist in ihrer Sommer-Ausgabe 2026 ausdrücklich auf die Überprüfung hin. Demnach verschickt die Rentenversicherung jedes Jahr im September Nachprüfungsschreiben an Waisenrentenempfänger, deren Ausbildung ihr bekannt ist.

Betroffen sind damit nicht Altersrentner, sondern junge Menschen, die nach dem Tod eines oder beider Elternteile eine Halb- oder Vollwaisenrente beziehen. Besonders aufmerksam sollten volljährige Bezieher sein, deren Anspruch wegen Schule, Studium, Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes weiterläuft.

Die Rentenversicherung möchte mit dem Schreiben wissen, ob diese Voraussetzungen weiterhin bestehen. Dazu müssen Betroffene je nach Fall eine aktuelle Bescheinigung vorlegen oder Angaben durch die Ausbildungsstätte bestätigen lassen.

Nach dem 18. Geburtstag gelten besondere Voraussetzungen

Bis zum 18. Lebensjahr kann grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente bestehen. Danach kommt eine Weiterzahlung unter anderem infrage, wenn der junge Erwachsene eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, studiert oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.

Die Waisenrente kann dabei grundsätzlich bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden. Auch ein Studium oder eine Ausbildung im Ausland kann den Anspruch erhalten, sofern die Voraussetzungen belegt werden.

Wer sich mit dem Thema ausführlicher beschäftigen möchte, findet bei Gegen-Hartz weitere Hinweise dazu, wann die Rentenversicherung die Waisenrente nach dem 18. Geburtstag weiterzahlt und wann ein neuer Antrag erforderlich werden kann.

Ohne Antwort kann die Waisenrente nicht weitergezahlt werden

Besonders wichtig ist die Reaktion auf das Schreiben. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihren aktuellen Informationen ausdrücklich: Gehen die erforderlichen Nachweise nicht ein, wird die Waisenrente nicht weitergezahlt.

Das bedeutet nicht, dass bereits der Eingang des Briefes auf einen bevorstehenden Verlust der Rente hindeutet. Vielmehr muss die Rentenversicherung feststellen können, dass der Grund für den Anspruch weiterhin besteht.

Wer beispielsweise weiter studiert, sollte deshalb eine aktuelle Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung vorlegen. Bei einer Ausbildung können unter anderem der Ausbildungsvertrag oder entsprechende Bescheinigungen der Ausbildungsstätte verlangt werden.

Diese Nachweise akzeptiert die Rentenversicherung

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kommen unter anderem Immatrikulations- und Semesterbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Zeugnisse, Urkunden oder amtliche Bescheinigungen als Nachweis infrage. Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Die Unterlagen können nicht nur per Post eingereicht werden. Die Rentenversicherung nennt außerdem das Online-Formular R5462 sowie das Kontaktformular S8003 als Möglichkeiten zur Übermittlung.

Wer die notwendige Bescheinigung noch nicht erhalten hat, sollte deshalb nicht einfach abwarten. Die DRV empfiehlt in diesem Fall eine Zwischennachricht und die Information, dass der fehlende Nachweis schnellstmöglich nachgereicht wird.

Nicht jede Ausbildung wird auf dieselbe Weise überprüft

Die aktuelle Fachanweisung der Deutschen Rentenversicherung zeigt allerdings, dass die Überprüfung je nach Art der Ausbildung unterschiedlich ablaufen kann. Bei einer regulären Berufsausbildung wird die Waisenrente grundsätzlich bis zum Ende des Monats des voraussichtlichen Prüfungstermins befristet.

Eine ausdrücklich jährliche Überprüfung sieht die Fachanweisung bei Berufsausbildungen im Ausland sowie bei nicht rentenversicherungspflichtigen Ausbildungen vor. Bei Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen verlangt die Rentenversicherung ebenfalls einen Nachweis über das tatsächliche Ausbildungsende.

Die Aussage, im September erhielten pauschal sämtliche volljährigen Waisenrentner denselben Prüfbrief, wäre daher zu weit gefasst. Entscheidend sind der gespeicherte Ausbildungsstatus, die Art der Ausbildung und die Daten, die dem jeweiligen Rentenversicherungsträger bereits vorliegen.

Besonders heikel ist die Zeit zwischen Schule und Ausbildung

Viele Fragen entstehen nach dem Schulabschluss. Beginnt Studium oder Ausbildung nicht unmittelbar danach, bedeutet eine kurze Pause noch nicht automatisch das Ende der Waisenrente.

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen grundsätzlich höchstens vier Kalendermonate liegen. In dieser Zeit kann die Waisenrente weitergezahlt werden.

Das betrifft beispielsweise die Monate zwischen Abitur und Studienbeginn oder zwischen Schulabschluss und Ausbildungsstart. Ausführlicher haben wir bei Gegen-Hartz bereits erklärt, wie die Waisenrente während der Übergangszeit nach der Schule erhalten bleiben kann.

Dauert die Unterbrechung länger als vier Kalendermonate, fällt die Waisenrente für die längere Lücke grundsätzlich weg. Sobald anschließend wieder eine anspruchsberechtigende Ausbildung oder ein Freiwilligendienst beginnt, kann die Waisenrente erneut beantragt werden.

Ein Nebenjob kürzt die Waisenrente nicht

Für Studierende und Auszubildende ist außerdem wichtig, dass eigenes Einkommen nicht auf die gesetzliche Waisenrente angerechnet wird. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung auch in ihren aktuellen Fragen und Antworten zur Überprüfung der Waisenrente.

Ein Studentenjob oder eine Ausbildungsvergütung führt deshalb nicht allein zum Verlust des Anspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für die Waisenrente nach dem 18. Geburtstag weiterhin vorliegen.

Auch Gegen-Hartz hat bereits darüber berichtet, dass Einkommen aus einem Nebenjob während Studium oder Ausbildung die Waisenrente nicht mindert.

Warum Betroffene Veränderungen selbst melden sollten

Unabhängig vom September-Schreiben sollten Bezieher einer Waisenrente Änderungen nicht erst auf Nachfrage mitteilen. Wird eine Ausbildung beendet oder abgebrochen, kann damit auch die Voraussetzung für die Weiterzahlung entfallen.

Wer dagegen eine neue Ausbildung oder ein Studium beginnt, sollte ebenfalls darauf achten, dass die Rentenversicherung die neuen Daten erhält. Gerade beim Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten können fehlende Informationen sonst unnötige Rückfragen oder Unterbrechungen bei der Zahlung auslösen.

Der September-Brief sollte deshalb wie ein wichtiger Rentenbescheid behandelt werden: Schreiben vollständig lesen, geforderte Unterlagen beschaffen und innerhalb der angegebenen Frist reagieren.

Beispiel aus der Praxis: Studium beginnt im Oktober

Die 20-jährige Lara bezieht nach dem Tod ihres Vaters eine Halbwaisenrente und hat im Juni 2026 ihr Abitur gemacht. Am 1. Oktober 2026 beginnt sie ein Studium und erhält dafür eine Immatrikulationsbescheinigung.

Im September bekommt Lara ein Nachprüfungsschreiben der Rentenversicherung. Da zwischen Schulabschluss und Studienbeginn nicht mehr als vier Kalendermonate liegen, kann die Waisenrente grundsätzlich auch während der Übergangszeit weitergezahlt werden.

Lara reicht die Immatrikulationsbescheinigung zeitnah ein und weist damit das anschließende Studium nach. Würde sie auf das Schreiben dagegen überhaupt nicht reagieren und keine Nachweise vorlegen, könnte die weitere Auszahlung der Waisenrente gestoppt werden.

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Persönliches Budget zu niedrig: Sozialgericht darf Assistenzbedarf nicht einfach ablehnen da verfassungswidrig

12. August 2026 - 23:33

Ein Persönliches Budget reicht nicht aus, um die notwendige Assistenz zu bezahlen. Die Betroffene zieht deshalb im Eilverfahren vor das Sozialgericht. Doch das Landessozialgericht verlangt genauere Nachweise und lehnt mehr Geld ab. Damit machte es sich die Sache zu einfach, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Gerichte müssen einen streitigen Assistenzbedarf auch im Eilverfahren selbst aufklären. Sie dürfen Betroffenen nicht einfach entgegenhalten, ein ärztliches Attest nenne keine genaue Zahl notwendiger Assistenzstunden. Können sie den Bedarf kurzfristig nicht vollständig klären, müssen sie unter Umständen die Folgen einer Ablehnung gegeneinander abwägen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26.

Blinde Frau verlässt besondere Wohnform und zieht in eigene Wohnung

Der konkrete Fall zeigt, welche Bedeutung ein Persönliches Budget für ein selbstbestimmtes Leben haben kann.

Die 1998 geborene Frau ist vollständig blind. Zusätzlich lebt sie mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissoziativen Identitätsstörung. Seit 2017 wohnte sie in einer besonderen Wohnform. Im September 2025 wagte sie den Schritt in eine eigene Mietwohnung.

Dort wollte sie ihre notwendige Unterstützung selbst organisieren. Dafür nutzte sie das Persönliche Budget im sogenannten Arbeitgebermodell. Bei diesem Modell organisiert die leistungsberechtigte Person ihre Assistenzkräfte selbst und übernimmt Arbeitgeberaufgaben.

Gerade dafür muss das Budget aber hoch genug sein, um die tatsächlich erforderliche Unterstützung finanzieren zu können.

Landkreis bewilligt gut 10.000 Euro im Monat

Der zuständige Landkreis ermittelte im April 2026 den Unterstützungsbedarf der Frau.

Er ging von 47 Wochenstunden qualifizierter Assistenz und zusätzlich sieben Stunden kompensatorischer Assistenz aus. Daraus errechnete der Landkreis ein Persönliches Budget von monatlich 10.367,63 Euro. Die Frau unterschrieb die dazugehörige Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt.

Denn nach ihrer Auffassung reichte dieser Betrag bei Weitem nicht aus. Sie hielt ein monatliches Budget von 20.887,93 Euro für notwendig. Zwischen dem bewilligten Betrag und ihrem geltend gemachten Bedarf lagen damit mehr als 10.000 Euro pro Monat.

Ärztin bestätigt: Die vorhandene Assistenz reicht nicht

Die Frau legte im Verfahren unter anderem ärztliche Stellungnahmen vor. Daraus ergaben sich Hinweise darauf, dass die vorhandene Assistenz ihren tatsächlichen Bedarf nicht vollständig deckte. Dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht genügte das nicht.

Die ärztliche Beurteilung nannte keine konkrete Zahl zusätzlicher Assistenzstunden. Auch weitere objektivierbare Anhaltspunkte für einen höheren Bedarf sah das Gericht nicht als ausreichend an.

Das LSG erklärte zudem, es sei im Eilverfahren auf die bereits in den Akten vorhandenen Erkenntnisse beschränkt. Es wies die Beschwerde der Frau deshalb am 6. Mai 2026 zurück.

Bundesverfassungsgericht: Sozialgericht muss selbst ermitteln

Das Bundesverfassungsgericht korrigierte diese Vorgehensweise. Auch bei einer einstweiligen Anordnung gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. § 103 SGG verpflichtet das Gericht grundsätzlich dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.

Ein Sozialgericht darf sich deshalb nicht allein auf die vorhandene Akte zurückziehen, wenn gerade die Höhe eines existenziell wichtigen Assistenzbedarfs ungeklärt bleibt.

Das BVerfG verwies auf naheliegende Möglichkeiten: Das LSG hätte beispielsweise die behandelnden Ärzte oder die tatsächlich eingesetzten Assistenzkräfte konkret zum Unterstützungsbedarf befragen können.

Keine genaue Stundenzahl im Attest bedeutet nicht automatisch Ablehnung

Gerade diese Aussage besitzt hohen Nutzwert für Menschen mit Behinderung. Ärztliche Stellungnahmen beschreiben häufig Erkrankungen, Einschränkungen und die Notwendigkeit von Unterstützung. Ärzte berechnen aber nicht zwangsläufig, ob daraus beispielsweise 54, 70 oder 100 Assistenzstunden pro Woche entstehen.

Fehlt eine solche exakte Stundenangabe, darf ein Sozialgericht daraus nicht ohne weitere Ermittlungen schließen, dass kein höherer Bedarf besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hielt es im konkreten Fall nicht für tragfähig, die fehlende genaue Quantifizierung zu beanstanden und gleichzeitig auf eine kurzfristige eigene Ermittlung des notwendigen Assistenzumfangs zu verzichten.

Je schwerer die Folgen, desto genauer muss das Gericht prüfen

Bei einem normalen Hauptsacheverfahren können Monate oder sogar Jahre vergehen. Wer seine tägliche Assistenz nicht finanzieren kann, besitzt diese Zeit häufig nicht. Deshalb stellt das Bundesverfassungsgericht besondere Anforderungen an den Eilrechtsschutz.

Je schwerer eine mögliche Grundrechtsverletzung wiegt und je wahrscheinlicher sie droht, desto intensiver muss das Gericht bereits im Eilverfahren die tatsächliche und rechtliche Situation prüfen. Das folgt aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.

§ 86b Abs. 2 SGG ermöglicht eine einstweilige Anordnung gerade dann, wenn ohne eine vorläufige gerichtliche Entscheidung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Wenn eine schnelle Aufklärung nicht gelingt, muss das Gericht die Folgen abwägen

Das BVerfG nennt noch eine zweite Möglichkeit. Kann das Sozialgericht im Eilverfahren nicht schnell genug klären, wie hoch der tatsächliche Assistenzbedarf ist, darf es den Antrag nicht deshalb automatisch ablehnen.Dann kann eine Folgenabwägung notwendig werden.

Das Gericht muss sich fragen: Welche Folgen entstehen für die betroffene Person, wenn es die zusätzliche Leistung zunächst verweigert und sich später herausstellt, dass sie diese dringend benötigt hätte?

Demgegenüber steht das finanzielle Risiko des Leistungsträgers, wenn das Gericht vorläufig ein höheres Budget zuspricht und die Hauptsache später anders ausgeht.

Gerade diese Abwägung hatte das LSG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend vorgenommen.

Persönliches Budget soll ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen

§ 29 SGB IX verfolgt einen klaren Zweck: Menschen mit Behinderung sollen Teilhabeleistungen auf Antrag als Persönliches Budget erhalten können, damit sie ihr Leben möglichst selbstbestimmt organisieren können.

Bei laufenden Leistungen zahlt der Träger das Budget in der Regel monatlich. Maßgeblich bleibt dabei der individuell festgestellte Bedarf. Ein Persönliches Budget ist deshalb keine pauschale Geldleistung, die der Leistungsträger unabhängig vom tatsächlichen Hilfebedarf nach Belieben festlegen kann.

Reicht der bewilligte Betrag objektiv nicht aus, um die notwendigen Assistenzleistungen zu finanzieren, entsteht ein Konflikt zwischen festgestelltem Bedarf und tatsächlicher Teilhabe.

Karlsruhe hat der Frau nicht automatisch 20.887 Euro zugesprochen

Das Urteil muss allerdings richtig eingeordnet werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied nicht, dass der Frau zwingend das von ihr verlangte Budget von monatlich 20.887,93 Euro zusteht.

Karlsruhe beanstandete vielmehr das Verfahren des Landessozialgerichts. Das LSG hatte den höheren Bedarf nicht ausreichend aufgeklärt und auch keine ausreichende Folgenabwägung vorgenommen.

Deshalb hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf. Das Fachgericht muss sich nun erneut mit dem notwendigen Assistenzbedarf beschäftigen.

Diese Nachweise können bei einem Eilantrag wichtig werden

Betroffene sollten sich trotz der neuen Entscheidung nicht allein darauf verlassen, dass das Gericht sämtliche Informationen beschafft.

Wer wegen eines zu niedrigen Persönlichen Budgets gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt, sollte seinen tatsächlichen Alltag möglichst konkret dokumentieren.

Hilfreich können insbesondere Stundenaufstellungen über den Assistenzbedarf, ärztliche Stellungnahmen, die Bedarfsermittlung des Leistungsträgers, Berichte von Assistenzkräften, Dienstpläne, Angebote von Assistenzdiensten und konkrete Kostenberechnungen sein.

Besonders wichtig ist außerdem eine nachvollziehbare Beschreibung dessen, was passiert, wenn die Unterstützung fehlt: Können Körperpflege, Einkaufen oder Arztbesuche nicht stattfinden? Droht der Verlust der eigenen Wohnung? Kann eine notwendige Begleitung nicht organisiert werden? Muss die betroffene Person möglicherweise wieder in eine besondere Wohnform zurück?

Solche konkreten Folgen können für die Dringlichkeit eines Eilantrags entscheidend sein.

FAQ zum Persönlichen Budget und Eilverfahren Muss ich den Assistenzbedarf im Eilverfahren selbst vollständig beweisen?

Betroffene müssen ihren geltend gemachten Bedarf nachvollziehbar darlegen und vorhandene Nachweise vorlegen. Das Sozialgericht darf sich aber nicht darauf beschränken, Lücken festzustellen. Auch im Eilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Reicht ein ärztliches Attest ohne genaue Zahl der Assistenzstunden?

Eine fehlende genaue Stundenangabe rechtfertigt nicht automatisch die Ablehnung. Im entschiedenen Fall sah das Bundesverfassungsgericht gerade darin einen möglichen Anlass für weitere Ermittlungen, etwa durch Befragung der behandelnden Ärzte oder Assistenzkräfte.

Hat das Bundesverfassungsgericht der Frau das verlangte höhere Budget zugesprochen?

Nein. Das BVerfG entschied nicht über die endgültige Höhe. Es hob die Entscheidung des Landessozialgerichts wegen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Folgenabwägung auf. Das zuständige Fachgericht muss den Fall erneut prüfen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 29 SGB IX – Persönliches Budget. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 103 SGG – Amtsermittlungsgrundsatz. (Gesetze im Internet)
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26. (Dejure)
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation, Reha-Recht: „Bundesverfassungsgericht entscheidet zum Persönlichen Budget: Fachgerichtliche Sachaufklärung zum Umfang erforderlich“, 10. August 2026. (DVFR Reha Recht)

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Früher in Rente: CDU-Chef stellt Ausnahmen in Aussicht

12. August 2026 - 20:00

Die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sorgt für erheblichen Streit in der Regierungskoalition und in den Ländern.

CDU/CSU-Fraktionschef Thorsten Frei hält am Ende dieser bisherigen Frührente fest, hat aber zugleich Härtefall- und Übergangsregelungen angekündigt. Damit zeichnet sich ab, dass nicht jeder Versicherte von der Reform in gleicher Weise betroffen sein soll.

Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist die Botschaft dennoch nur eingeschränkt beruhigend. Denn weder die Härtefallregelung noch der Vertrauensschutz sind bereits in einem verabschiedeten Gesetz konkret festgeschrieben. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt deshalb weiterhin das bestehende Rentenrecht.

Frei hält am Aus der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren fest

Thorsten Frei hat seine Unterstützung für die Abschaffung der sogenannten „Rente mit 63“ erneut bekräftigt. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren einen vorgezogenen Rentenbeginn ohne Abschläge ermöglicht.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren. Damit können diese Versicherten zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen, sofern die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Genau diesen Anspruch will die Alterssicherungskommission nach ihren Empfehlungen vom Juni 2026 abschaffen.

Frei stellt diesen Teil des Reformpakets nicht grundsätzlich infrage. Er erklärte jedoch, eine Härtefallregelung sei bei der Abschaffung in jedem Fall angezeigt, zudem müsse über eine Übergangsregelung gesprochen werden. Damit greift er Vorschläge auf, die bereits im Bericht der Alterssicherungskommission enthalten sind.

Was mit der Härtefallregelung gemeint ist

Die geplante Ausnahme soll vor allem Menschen schützen, die kurz vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können.

Nach den bisherigen Vorschlägen soll dafür eine individuelle Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Entscheidend wäre damit nicht mehr allein die Zahl der Versicherungsjahre, sondern zusätzlich der gesundheitliche Zustand im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf.

Das Bundesarbeitsministerium beschreibt dafür eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler.

Dr. Utz Anhalt fasst den Vorschlag so zusammen, dass bei nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein soll. Weitere drei Jahre früher soll ein Zugang mit Abschlägen möglich sein, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sollen dafür mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Außerdem soll auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen bei rentennahen Versicherten verzichtet werden, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf nach einer individuellen Prüfung nicht mehr ausüben können. Wie das Prüfverfahren genau ausgestaltet wird, ist bislang offen.

Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich erläutert, was eine solche Gesundheitsprüfung bei einer Rente nach langen Versicherungszeiten für Betroffene bedeuten könnte. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zur heutigen 45-Jahres-Rente: Bisher ist für diesen Rentenzugang gerade keine Gesundheitsprüfung nötig.

Übergangsregelung soll rentennahe Jahrgänge schützen

Neben gesundheitlichen Härten geht es um Menschen, die ihre gesamte Ruhestandsplanung auf die geltende Rechtslage ausgerichtet haben. Wer beispielsweise kurz davorsteht, 45 Versicherungsjahre zu erreichen und die bisherige Altersgrenze zu erfüllen, könnte durch eine kurzfristige Gesetzesänderung erheblich belastet werden. Deshalb verweist auch die Alterssicherungskommission auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.

Wie weit dieser Schutz reichen wird, steht allerdings noch nicht fest. Denkbar sind Stichtage, eine schrittweise Einführung oder Sonderregeln für bestimmte Geburtsjahrgänge. Eine verbindliche Aussage, welche Jahrgänge die abschlagsfreie Rente noch nach altem Recht erhalten werden, lässt sich derzeit nicht treffen.

Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte deshalb politische Ankündigungen nicht mit einer bereits geltenden Rechtsänderung verwechseln. Gegen-Hartz hat die offene Frage zum Vertrauensschutz bei der geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits näher eingeordnet. Erst der endgültige Gesetzestext wird zeigen, welche Versicherten tatsächlich geschützt werden.

Die Reform ist noch nicht geltendes Recht

Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Anfang Juli kündigte die Regierungskoalition an, die Empfehlungen in ein Gesetzespaket zu überführen und die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschieden zu wollen. Daraus folgt jedoch noch keine unmittelbare Änderung für laufende oder bevorstehende Rentenanträge.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit nicht feststeht, wann und in welchem Umfang die Empfehlungen tatsächlich Gesetz werden. Versicherte können sich eine günstigere heutige Rechtslage auch nicht dadurch für einen späteren Rentenbeginn sichern, dass sie einen Rentenantrag besonders früh stellen. Ein Rentenantrag ersetzt keinen gesetzlichen Vertrauensschutz.

Auch dazu gibt es bei Gegen-Hartz eine ausführliche Einordnung zur Frage, ob sich die abschlagsfreie Rente durch einen besonders frühen Rentenantrag sichern lässt. Für die persönliche Planung bleibt deshalb entscheidend, welche gesetzlichen Regeln am tatsächlichen Rentenbeginn gelten.

Was heute bei 45 Versicherungsjahren gilt

Nach der aktuellen Rechtslage bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehen. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht und die Altersgrenze seines Geburtsjahrgangs erfüllt, kann diese Altersrente ohne Abschläge beziehen. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt diese Grenze derzeit bei 65 Jahren.

Von dieser Rentenart zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von derzeit 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Die Kommission schlägt vor, den frühesten Zugang von 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Gegen-Hartz hat die geplante Änderung bei der Frührente nach 35 Versicherungsjahren ab 64 ausführlich dargestellt. Diese Reform würde auch jene betreffen, die die Voraussetzungen der bisherigen abschlagsfreien 45-Jahres-Rente nicht erfüllen.

Bereich Geltendes Recht und Reformvorschlag 45 Versicherungsjahre Derzeit ist ein vorgezogener Rentenbeginn ohne Abschläge möglich; für Jahrgang 1964 und jünger ab 65 Jahren. Die Kommission empfiehlt die Abschaffung dieses Anspruchs. 35 Versicherungsjahre Derzeit ist ein vorgezogener Beginn grundsätzlich ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich. Vorgeschlagen ist eine Anhebung des frühesten Zugangs auf 64 Jahre. Gesundheitliche Härte Geplant ist eine neue Schutzregel für rentennahe Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vorgesehen sind eine individuelle Gesundheitsprüfung und ein früherer Rentenzugang. Übergang und Vertrauensschutz Für rentennahe Jahrgänge sollen Schutzregeln geschaffen werden. Welche Jahrgänge oder Stichtage erfasst werden, ist noch nicht gesetzlich festgelegt. Aktueller Stand Die Kommission hat Empfehlungen vorgelegt und die Koalition will daraus ein Gesetzespaket machen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt das bestehende Rentenrecht. Warum die 45-Jahres-Rente abgeschafft werden soll

Die Alterssicherungskommission begründet ihren Vorschlag unter anderem mit den finanziellen Folgen des abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbezugs. Nach dem Bericht nutzten seit 2015 etwa 30 Prozent der neuen Altersrentnerinnen und Altersrentner diese Möglichkeit. Für den Rentenzugang 2025 nennt die Kommission eine durchschnittliche Zugangsrente von 1.677 Euro bei besonders langjährig Versicherten.

Die Kommission argumentiert außerdem, dass 45 Versicherungsjahre häufiger von Männern, Menschen mit höheren Einkommen, stabileren Erwerbsverläufen und besserer Gesundheit erreicht werden. Eine pauschale Begünstigung nach Versicherungsjahren treffe deshalb nicht automatisch diejenigen, die gesundheitlich oder körperlich besonders belastet seien. Aus dieser Überlegung heraus soll die bisherige Regel durch eine gezieltere gesundheitliche Ausnahme ersetzt werden.

Finanziell erwartet die Kommission erhebliche Entlastungen, wenn der abschlagsfreie Zugang entfällt oder Versicherte länger arbeiten.

Nach ihrer Modellrechnung könnten sich bei einem Wechsel in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen unmittelbare Einsparungen von rund 430 Millionen Euro pro Jahr des Rentenbezugs und pro neuem Rentnerjahrgang ergeben. Würden alle Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr verschieben, nennt der Bericht eine deutlich höhere rechnerische Entlastung.

Rentenpläne stoßen auf Kritik

Gegen die Abschaffung gibt es Widerstand aus mehreren Ländern sowie aus Teilen von CDU und SPD. Kritiker verweisen darauf, dass viele Beschäftigte bereits sehr früh in das Berufsleben eingetreten sind und nach vier oder fünf Jahrzehnten Arbeit einen abschlagsfreien Übergang in den Ruhestand als Anerkennung ihrer langen Versicherungsbiografie ansehen. Besonders bei körperlich belastenden Tätigkeiten wird bezweifelt, dass eine spätere Gesundheitsprüfung ein gleichwertiger Ersatz ist.

Hinzu kommt die Sorge, dass die neue Ausnahme bürokratischer und schwerer vorhersehbar sein könnte.

Während bei der bisherigen 45-Jahres-Rente Versicherungszeiten und Alter geprüft werden, müsste bei der geplanten Schutzrente zusätzlich beurteilt werden, ob die gesundheitliche Einschränkung für das langjährig ausgeübte Berufsfeld ausreicht. Für Betroffene wäre damit vor dem Rentenantrag weniger sicher, ob sie tatsächlich ohne Abschläge früher ausscheiden können.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen möchte, sollte zunächst den eigenen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung auf Lücken prüfen. Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren kommt es darauf an, welche Zeiten tatsächlich angerechnet werden. Eine unverbindliche politische Aussage ersetzt diese Prüfung nicht.

Ebenso sinnvoll ist es, verschiedene Rententermine durchrechnen zu lassen. Wer die 45 Jahre nicht erreicht oder von einer späteren Gesetzesänderung betroffen wäre, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen, muss dann aber mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Abschläge ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Gegen-Hartz erläutert dazu, wie Versicherte Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn ausgleichen können. Bei gesundheitlichen Einschränkungen sollte außerdem geprüft werden, ob bereits heute eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine besondere Altersrente in Betracht kommt.

Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente 2026 mit den geltenden Altersgrenzen und Abschlägen. Diese Rentenart ist von der Diskussion über die 45-Jahres-Rente zu unterscheiden.

Freis Aussage ist noch kein fertiges Schutzversprechen

Die Ankündigung von Thorsten Frei zeigt, dass die Union die sozialen Folgen der geplanten Abschaffung abfedern will. Sie bedeutet aber nicht, dass bereits feststeht, wer später als Härtefall anerkannt wird oder welche Geburtsjahrgänge durch eine Übergangsregelung geschützt werden. Gerade diese Details entscheiden darüber, ob die Reform für einzelne Versicherte zu späterem Rentenbeginn oder zu dauerhaften Abschlägen führt.

Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand bleibt deshalb eine doppelte Botschaft. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren gilt derzeit weiter, zugleich ist ihr Fortbestand politisch ernsthaft gefährdet. Wer seine Ruhestandsplanung darauf aufgebaut hat, sollte die weitere Gesetzgebung eng verfolgen und seine persönlichen Rentenoptionen frühzeitig von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen.

Quellen

Weitere Grundlage sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission beim Bundesarbeitsministerium sowie die Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums zur Rentenkommission.

Zum geltenden Rentenrecht und zur möglichen Härtefallregelung wurden außerdem die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform herangezogen. Den politischen Zeitplan beschreibt die Bundesregierung in ihren Informationen zu den Reformvorhaben vom Juli 2026.

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Familienkasse verlangt Kindergeld zurück, doch Mutter muss nicht doppelt zahlen

12. August 2026 - 18:40

Die Familienkasse fordert Kindergeld zurück, obwohl das Jobcenter dieselben Zahlungen zuvor vollständig als Einkommen berücksichtigt und deshalb weniger Sozialleistungen ausgezahlt hat.

Für Betroffene entsteht dadurch eine doppelte Belastung: Erst mindert das Kindergeld die existenzsichernde Leistung, später sollen sie genau dieses Kindergeld zurückzahlen.

Das Finanzgericht Bremen hat nun klargestellt, dass die Familienkasse in einer solchen Situation auf die Rückforderung verzichten muss, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Kindergeldempfänger die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht hat. FG Bremen, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 2 K 102/24.

Volljähriges Kind meldete sich aus der Berufsberatung ab

Im konkreten Fall erhielt eine Mutter Kindergeld für ihr volljähriges Kind. Für die Zahlung spielte dessen Betreuung durch die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit eine entscheidende Rolle.

Das Kind meldete sich jedoch aus der Berufsberatung ab. Die Mutter wusste nach den Feststellungen des Gerichts nichts davon.

Die Familienkasse zahlte trotzdem zunächst weiter Kindergeld. Erst später stellte sie fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hatten, hob die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und verlangte Geld zurück.

Für die Mutter entstand damit ein besonderes Problem: Das Kindergeld hatte ihr in der Zwischenzeit sozialrechtlich gar keinen zusätzlichen finanziellen Vorteil gebracht.

Jobcenter hatte das Kindergeld bereits als Einkommen abgezogen

Während die Familienkasse das Kindergeld zahlte, berücksichtigte der Sozialleistungsträger diese Zahlungen bei den existenzsichernden Leistungen als Einkommen.

Das bedeutete praktisch: Für jeden berücksichtigten Euro Kindergeld erhielt die Familie entsprechend weniger Sozialleistungen.

Als die Familienkasse später das Kindergeld zurückforderte, ließ sich diese frühere Einkommensanrechnung nicht einfach rückgängig machen. Für die damalige Berechnung kam es darauf an, dass das Kindergeld tatsächlich zugeflossen war.

Genau daraus entsteht die Kindergeldfalle: Der Betroffene bekommt weniger Geld vom Sozialleistungsträger und soll später zusätzlich das angerechnete Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen.

Gericht sieht eine unzumutbare doppelte Belastung

Das Finanzgericht Bremen hielt eine solche Einziehung im konkreten Fall für sachlich unbillig.

Die Mutter hätte ohne die Kindergeldzahlung höhere existenzsichernde Sozialleistungen erhalten. Fordert die Familienkasse das bereits angerechnete Kindergeld später zurück, müsste die Betroffene daher Geld zurückzahlen, das ihr ansonsten auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zugestanden hätte.

Für solche Härtefälle sieht § 227 Abgabenordnung einen Erlass vor. Danach können Behörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Aber nicht jede Kindergeld-Rückforderung entfällt

Das Urteil bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine frühere Anrechnung beim Jobcenter automatisch jede Kindergeldrückforderung beseitigt. Hat der Kindergeldempfänger eine relevante Veränderung gekannt und trotzdem nicht an die Familienkasse gemeldet, spricht das gegen einen Erlass. § 68 EStG verpflichtet Kindergeldberechtigte dazu, Änderungen mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch erheblich sind.

Hat beispielsweise ein volljähriges Kind seine Ausbildung beendet und weiß der Elternteil davon, darf er die Familienkasse nicht einfach weiterzahlen lassen.

Mutter musste eine unbekannte Abmeldung nicht melden

Im Bremer Fall fiel die Bewertung anders aus. Der Mutter war die Abmeldung ihres Kindes aus der Berufsberatung nicht bekannt. Das Gericht verlangte von ihr nicht, einen Umstand mitzuteilen, von dem sie nichts wusste.

Allein die Tatsache, dass Elternteil und Kind miteinander verwandt sind und zusammenleben, rechtfertigt laut Gericht nicht die Annahme, dass der Elternteil automatisch über jede kindergeldrechtlich relevante Veränderung informiert sein muss.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt vielmehr voraus, dass der Kindergeldberechtigte die Veränderung kannte oder sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Eltern müssen sich trotzdem nach Veränderungen erkundigen

Das Urteil erteilt allerdings keinen Freibrief. Kindergeldempfänger dürfen bei volljährigen Kindern nicht dauerhaft wegsehen. Nach Auffassung des Gerichts müssen sie sich in zumutbarem Umfang erkundigen, ob sich entscheidende Verhältnisse verändert haben.

Dazu gehören beispielsweise der Abbruch einer Ausbildung, das Ende eines Studiums oder Änderungen bei einer Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzsuche.

Wie weit diese Erkundigungspflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab. Im Bremer Verfahren war der Mutter jedoch nicht vorzuwerfen, dass sie die konkrete Abmeldung aus der Berufsberatung nicht kannte.

Fehler der Familienkasse können ebenfalls wichtig werden

Das Gericht nennt weitere Situationen, in denen ein Erlass der Rückforderung infrage kommen kann. Dazu gehört beispielsweise, dass die Familienkasse trotz vorhandener Informationen übermäßig lange weiterzahlt. Auch eine falsche Bewertung bereits bekannter Tatsachen kann gegen eine vollständige Rückforderung sprechen.

Dasselbe gilt, wenn eine beteiligte Behörde falsche Auskünfte erteilt, einen erforderlichen Hinweis unterlässt oder die Überzahlung überwiegend durch ihre eigene fehlerhafte Arbeitsweise entsteht.

Erlass gilt nur für tatsächlich angerechnetes Kindergeld

Eine weitere Grenze ist wichtig. Das Gericht schützt nicht automatisch den gesamten Rückforderungsbetrag. Der besondere Billigkeitsgrund betrifft nur den Teil des Kindergeldes, der tatsächlich bei den Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt wurde.

Soweit das zurückgeforderte Kindergeld keine Sozialleistung gemindert hatte, lässt sich ein Erlass nicht mit der doppelten Belastung durch die vorherige Einkommensanrechnung begründen.  Betroffene sollten daher die damaligen Bescheide des Jobcenters oder eines anderen Sozialleistungsträgers aufbewahren.

Nicht nur gegen den Rückforderungsbescheid vorgehen

Das Urteil zeigt außerdem einen wichtigen Unterschied zwischen zwei Verfahren. Die Familienkasse kann berechtigt sein, die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben. Trotzdem kann die tatsächliche Einziehung der daraus resultierenden Forderung im Einzelfall unbillig sein. Dann kommt ein Antrag auf Erlass nach § 227 AO ins Spiel.

Betroffene sollten deshalb nicht nur prüfen, ob die Kindergeldrückforderung an sich rechtmäßig ist. Wurde das Geld vorher auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet und trifft sie an der Überzahlung kein maßgebliches Verschulden, sollten sie zusätzlich einen Billigkeitserlass prüfen lassen.

Diese Unterlagen können entscheidend sein

Wer in einer solchen Situation steckt, sollte insbesondere die damaligen Sozialleistungsbescheide heraussuchen. Daraus muss hervorgehen, für welche Monate und in welcher Höhe das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde.

Zusätzlich helfen Schriftwechsel mit der Familienkasse, Nachweise über gemeldete Veränderungen sowie Unterlagen der Arbeitsagentur, Schule, Hochschule oder Ausbildungsstelle.

Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Erklärung dazu, wann der Kindergeldempfänger von der anspruchsschädlichen Veränderung erfahren hat.

Das Bremer Urteil eröffnet damit eine echte Verteidigungsmöglichkeit gegen die doppelte Belastung – aber nur für diejenigen, die die Kindergeldüberzahlung nicht maßgeblich selbst verursacht haben.

FAQ zur Kindergeld-Rückforderung Muss ich Kindergeld zurückzahlen, obwohl das Jobcenter es vorher angerechnet hat?

Nicht zwingend. Eine vorherige Anrechnung allein beseitigt die Rückforderung zwar nicht. Wenn sich die Sozialleistungen nachträglich nicht mehr korrigieren lassen und Sie die Kindergeldüberzahlung nicht maßgeblich durch eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten verursacht haben, kann ein Erlass nach § 227 AO infrage kommen.

Was passiert, wenn ich eine wichtige Veränderung nicht kannte?

Eine Mitteilungspflichtverletzung setzt voraus, dass Sie den relevanten Umstand kannten oder ihn bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten erkennen können. Das FG Bremen entschied, dass allein das Zusammenleben mit einem volljährigen Kind nicht bedeutet, automatisch von dessen Abmeldung aus der Berufsberatung zu wissen.

Wie beantrage ich den Verzicht auf die Rückforderung?

Betroffene können bei der Familienkasse einen Erlass der Forderung aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO beantragen. Sie sollten insbesondere nachweisen, in welchem Umfang das zurückgeforderte Kindergeld zuvor die Sozialleistungen gemindert hat und warum ihnen keine maßgebliche Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Quellenverzeichnis

Abgabenordnung: § 227 AO – Erlass. (Gesetze im Internet)
Einkommensteuergesetz: § 68 EStG – Besondere Mitwirkungspflichten. (Gesetze im Internet)
Finanzgericht Bremen: Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 2 K 102/24. (NWB Datenbank)
Sozialgesetzbuch II: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen. (Gesetze im Internet)

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Trotz bewilligter Reha: Dieser Rentner bekommt kein Übergangsgeld

12. August 2026 - 18:27

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine medizinische Reha. Damit scheint auch der Lebensunterhalt während der Maßnahme gesichert. Doch wer sich darauf verlässt, kann eine böse Überraschung erleben.  Eine bewilligte Reha führt nämlich nicht automatisch zu einem Anspruch auf Übergangsgeld.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies in einem aktuellen Urteil bestätigt. Ein Versicherter absolvierte eine medizinische Reha der Rentenversicherung und verlangte für diese Zeit Übergangsgeld. Vor der Reha bezog er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das genügte dem Gericht nicht. ( Az. L 10 R 3623/25).

Rentenversicherung bezahlt die Reha – aber nicht automatisch den Lebensunterhalt

Der Kläger nahm an einer von der gesetzlichen Rentenversicherung getragenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Während einer solchen Reha können Versicherte normalerweise kein oder nicht ihr gewohntes Erwerbseinkommen erzielen. Übergangsgeld soll diesen Ausfall auffangen.

Der Kläger ging deshalb davon aus, dass ihm auch für seine Reha Übergangsgeld zustehe. Doch seine Ausgangssituation unterschied sich von der eines Beschäftigten, der unmittelbar aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einer Arbeitsunfähigkeit in die Reha wechselt.

Vor Beginn der Maßnahme bezog er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Unmittelbar vor der Reha bestand nach den Feststellungen des Gerichts auch keine Arbeitsunfähigkeit, die den erforderlichen Zusammenhang zu früherem Arbeitsentgelt herstellen konnte.

Verletztenrente ist nicht dasselbe wie Verletztengeld

Genau an diesem Punkt scheiterte der Anspruch.

§ 20 SGB VI zählt genau auf, unter welchen Voraussetzungen die Rentenversicherung während einer medizinischen Reha Übergangsgeld zahlt.

Versicherte können einen Anspruch haben, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – wenn keine Arbeitsunfähigkeit besteht – unmittelbar vor Beginn der Reha Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge vorliegen.

Das Gesetz berücksichtigt außerdem bestimmte vorher bezogene Entgeltersatzleistungen. Dazu gehören unter anderem Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld.

Eine Verletztenrente steht jedoch nicht in dieser Aufzählung.

Ein ähnlich klingender Name macht einen großen Unterschied

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen Verletztengeld und Verletztenrente besonders wichtig. Verletztengeld ersetzt vorübergehend Einkommen, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist.

Die Verletztenrente verfolgt einen anderen Zweck. Versicherte erhalten sie, wenn die Folgen eines Versicherungsfalls ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent mindern. Sie kann deshalb auch weiterlaufen, obwohl der Versicherte arbeitet oder nicht arbeitsunfähig ist.

Der Kläger bezog eine solche Verletztenrente. Er bezog unmittelbar vor der Reha aber gerade kein Verletztengeld. Das reichte für Übergangsgeld nicht.

Gericht lehnt eine Erweiterung der gesetzlichen Liste ab

Der Versicherte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass seine Verletztenrente wirtschaftlich ebenfalls seinen Lebensunterhalt absichere. Das LSG hielt die Voraussetzungen des § 20 SGB VI für detailliert und abschließend geregelt.

Die Richter argumentierten sinngemäß: Hätte der Gesetzgeber jedem Teilnehmer an einer von der Rentenversicherung bewilligten Reha automatisch Übergangsgeld geben wollen, hätte er keinen ausführlichen Katalog vorheriger Einkünfte und Entgeltersatzleistungen schaffen müssen.

Das Gericht wollte die Verletztenrente deshalb nicht einfach wie das ausdrücklich aufgeführte Verletztengeld behandeln.

Übergangsgeld soll einen konkreten Einkommensausfall ersetzen

Hinter der Entscheidung steht der Zweck des Übergangsgeldes. Die Leistung soll nicht allgemein jede Person finanzieren, die an einer Reha teilnimmt. Sie soll einen Entgelt- oder Einkommensausfall ersetzen, der gerade durch die Rehabilitationsmaßnahme entsteht.

Das LSG spricht deshalb von einer Entgelt- beziehungsweise Ausgleichsfunktion des Übergangsgeldes. Wer unmittelbar vor der Reha Arbeitsentgelt verdient oder eine gesetzlich berücksichtigte Entgeltersatzleistung bezieht, kann durch die Reha einen solchen Ausfall erleiden.

Bei einer bereits laufenden Verletztenrente liegt die Situation anders. Diese Rente läuft wegen einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit und wird nicht allein deshalb gezahlt, weil der Betroffene seine Arbeit aktuell unterbrechen muss.

Eine Reha-Bewilligung enthält also zwei verschiedene Fragen

Für Versicherte ergibt sich daraus eine wichtige praktische Konsequenz.

Die Rentenversicherung muss zwei Dinge getrennt prüfen: Erstens: Besteht ein Anspruch auf die medizinische Reha? Zweitens: Besteht während dieser Reha auch Anspruch auf Übergangsgeld?

Ein positiver Reha-Bescheid beantwortet die zweite Frage nicht automatisch.

§ 65 SGB IX sieht Übergangsgeld zwar als mögliche Leistung zum Lebensunterhalt während einer medizinischen Reha vor. Für Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung verweist die Vorschrift aber ausdrücklich auf die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 20 und 21 SGB VI.

Vor Reha-Beginn sollte der Übergangsgeldbescheid geklärt sein

Gerade Menschen ohne laufendes Beschäftigungsverhältnis sollten deshalb nicht erst während der Reha prüfen, wovon sie ihre Miete und sonstigen Ausgaben bezahlen. Wer einen Reha-Bescheid erhält, sollte möglichst früh klären, welche Leistung während der Maßnahme den Lebensunterhalt sichert.

Besonders aufmerksam sollten Versicherte werden, wenn sie unmittelbar vor der Reha weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder eine andere in § 20 SGB VI genannte Leistung beziehen. Eine laufende Rente oder eine andere Sozialleistung ersetzt diese Voraussetzungen nicht automatisch.

Auch länger zurückliegendes Einkommen hilft nicht immer

Entscheidend ist außerdem der zeitliche Zusammenhang. Bei einer medizinischen Reha verlangt § 20 SGB VI grundsätzlich, dass das maßgebliche Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die berücksichtigungsfähige Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – ohne Arbeitsunfähigkeit – unmittelbar vor Beginn der Reha lag.

Wer Jahre zuvor beschäftigt war, anschließend aber längere Zeit von einer anderen Leistung lebte, kann deshalb nicht allein auf frühere Rentenversicherungsbeiträge verweisen. Gerade diese Fälle bergen nämlcih das Risiko einer finanziellen Lücke während der Reha.

Ablehnung des Übergangsgeldes trotzdem genau prüfen

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Ablehnung nach längerer Erwerbslosigkeit richtig ist. Die Rentenversicherung muss die individuelle Vorgeschichte prüfen. Entscheidend können unter anderem der letzte Beschäftigungszeitraum, eine bereits vorher bestehende Arbeitsunfähigkeit und der Bezug bestimmter Sozialleistungen sein.

Betroffene sollten deshalb kontrollieren, von welchem Zeitpunkt die DRV ausgeht und welche Einnahmen sie berücksichtigt hat. Vor allem Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld und andere gesetzlich genannte Entgeltersatzleistungen können entscheidend sein.

FAQ zu Reha und Übergangsgeld Bekomme ich bei jeder Reha der Rentenversicherung automatisch Übergangsgeld?

Nein. Die bewilligte Reha ist nur eine Voraussetzung. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllt sein. Entscheidend ist insbesondere, welche Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen vor der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise vor Beginn der Reha bestanden.

Reicht eine Verletztenrente für einen Anspruch auf Übergangsgeld?

Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg nein. § 20 SGB VI nennt zwar Verletztengeld, aber keine Verletztenrente. Das Gericht lehnte es ab, die Verletztenrente einer ausdrücklich aufgeführten Entgeltersatzleistung gleichzustellen.

Was sollte ich vor Beginn einer Reha klären?

Versicherte sollten prüfen, wer während der Reha ihren Lebensunterhalt sichert und ob bereits ein Bescheid über Übergangsgeld vorliegt. Bestehen Zweifel, sollte insbesondere geklärt werden, welches Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder welche vorherige Sozialleistung die Rentenversicherung für § 20 SGB VI berücksichtigt.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 20 SGB VI – Anspruch auf Übergangsgeld. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe der Verletztenrente. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 65 SGB IX – Leistungen zum Lebensunterhalt während der Rehabilitation. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 10 R 3623/25. (Dejure)
Sozialgericht Karlsruhe: Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2025, Az. S 12 R 1870/25. (Dejure)

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Pflegegrad abgelehnt, Haushalt nicht mehr zu schaffen: Jetzt muss Sozialhilfe helfen

12. August 2026 - 17:14

Eine Frau kann kaum noch schwere Einkäufe tragen, das linke Handgelenk schmerzt und lässt sich nur eingeschränkt bewegen. Fensterputzen und Bodenwischen schafft sie nicht mehr allein. Trotzdem bekommt sie nicht einmal Pflegegrad 1. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigt die Ablehnung. (Az. L 1 P 11/25)

Das Urteil enthält für Betroffene aber einen wichtigen Hinweis: Wer vor allem beim Einkaufen, Putzen oder anderen Haushaltsarbeiten Hilfe benötigt, kann trotz abgelehntem Pflegegrad Unterstützung vom Sozialamt erhalten. Dafür kommt insbesondere die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII infrage.

Frau braucht Hilfe beim Einkaufen und Putzen

Die 1951 geborene Frau beantragte im März 2022 Leistungen der Pflegeversicherung.

Sie schilderte eine ganze Reihe gesundheitlicher Probleme. Arthrose belastete ihr linkes Handgelenk. Sie konnte schwere Gegenstände kaum noch tragen. Treppen bereiteten ihr Schwierigkeiten. Hinzu kamen Augenprobleme, Ängste, Schlafstörungen, depressive Phasen und nach ihren Angaben Probleme bei der Orientierung.

Besonders deutlich zeigte sich ihr Hilfebedarf im Haushalt. Große Einkäufe schaffte sie nicht mehr allein. Auch beim Fensterputzen und Bodenwischen benötigte sie Unterstützung. Ihr Sohn half zweimal pro Woche, ihre Tochter sprang gelegentlich ein.

Die Frau hoffte deshalb zumindest auf Pflegegrad 1.

Medizinischer Dienst vergab keinen einzigen gewichteten Punkt

Der Medizinische Dienst sah die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Auch eine später vom Sozialgericht beauftragte Pflegesachverständige kam nach einer Untersuchung in der Wohnung zu einem ähnlichen Ergebnis.

Bei der Selbstversorgung sah sie lediglich beim mundgerechten Zubereiten von Nahrung und beim Eingießen von Getränken eine gewisse Einschränkung. Insgesamt erreichte die Frau aber nicht die für Pflegegrad 1 notwendigen 12,5 gewichteten Punkte.

Das Sozialgericht wies ihre Klage ab. Die Frau zog vor das Landessozialgericht Hamburg.

„Ich brauche dringend Hilfe im Haushalt“

Vor dem LSG schilderte die Frau ihre Lage noch einmal eindringlich. Sie brauche dringend Unterstützung beim Saubermachen und Einkaufen. Gelegentlich helfe bereits ein Pflegedienst. Ihre beiden Kinder arbeiteten und könnten den Haushalt nicht dauerhaft übernehmen.

Auch ihre Hände bereiteten ihr zunehmend Probleme. Wegen geschwollener Finger könne sie schlecht zugreifen, das linke Handgelenk sei praktisch unbeweglich. Trotzdem bestätigte das Gericht die Ablehnung des Pflegegrades.

Hilfe im Haushalt zählt nicht automatisch für den Pflegegrad

Der entscheidende Punkt überrascht viele Betroffene. Bei der Begutachtung fragt der Medizinische Dienst zwar auch nach Problemen bei der Haushaltsführung. Ein rein hauswirtschaftlicher Hilfebedarf erhöht den Pflegegrad aber nicht.

Für den Pflegegrad bewertet die Pflegeversicherung die Selbstständigkeit in sechs gesetzlich festgelegten Bereichen. Dazu gehören beispielsweise Mobilität, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie kognitive und psychische Beeinträchtigungen.

Putzen, Einkaufen oder andere hauswirtschaftliche Arbeiten bilden dagegen kein eigenes Modul, das Punkte für den Pflegegrad liefert. Das LSG formulierte es deutlich: Ein Hilfebedarf allein beim Einkaufen und Reinigen der Wohnung fällt nicht unter den Schutzzweck der Pflegeversicherung.

Kein Pflegegrad bedeutet aber nicht automatisch keine Hilfe

Genau hier wird das Urteil für Betroffene besonders wichtig. Das LSG ließ die Frau mit ihrem Problem nicht einfach stehen. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem ausschließlich hauswirtschaftlichen Hilfebedarf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII infrage kommen können.

Eine zentrale Vorschrift dafür ist § 70 SGB XII: die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.

Danach sollen Menschen mit einem eigenen Haushalt Unterstützung erhalten, wenn sie den Haushalt nicht selbst führen können, auch andere Haushaltsangehörige dies nicht übernehmen können und die Weiterführung des Haushalts notwendig ist.

Sozialamt kann Kosten einer Haushaltshilfe übernehmen

§ 70 SGB XII geht deutlich weiter als ein bloßer Beratungsanspruch. Die Hilfe umfasst die Tätigkeiten, die notwendig sind, damit der Haushalt weitergeführt werden kann. Das Gesetz erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen für eine Person, die den Haushalt führt. Ist eine besondere Haushaltshilfe erforderlich, kann der Sozialhilfeträger deren angemessene Kosten übernehmen.

Denkbar sind damit je nach Einzelfall Unterstützungen bei typischen Tätigkeiten wie Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder anderen notwendigen Arbeiten zur Haushaltsführung.

Das Sozialamt prüft jedoch jeden Fall einzeln. Die Ablehnung eines Pflegegrades löst nicht automatisch einen Anspruch nach § 70 SGB XII aus.

Angehörige müssen den Haushalt nicht immer auffangen können

Eine wichtige Voraussetzung lautet: Leben weitere Personen im Haushalt, muss geprüft werden, ob diese den Haushalt übernehmen können. Das bedeutet aber nicht, dass irgendein Sohn, eine Tochter oder ein anderer Verwandter außerhalb des Haushalts automatisch sämtliche Arbeiten übernehmen muss.

§ 70 SGB XII stellt zunächst darauf ab, ob die betroffene Person selbst oder mit ihr zusammenlebende Haushaltsangehörige den Haushalt führen können.

Im Hamburger Fall halfen Sohn und Tochter zwar bereits. Gerade weil beide berufstätig waren, schilderte die Klägerin dennoch einen verbleibenden Unterstützungsbedarf. Ob daraus tatsächlich ein Anspruch gegen das Sozialamt entstand, musste das LSG allerdings nicht entscheiden. Der Prozess betraf ausschließlich den Pflegegrad.

Hilfe kann auch länger als nur wenige Wochen laufen

Grundsätzlich sieht § 70 SGB XII die Haushaltshilfe eher als vorübergehende Unterstützung vor. Das Gesetz enthält aber eine wichtige Ausnahme: Kann die Hilfe verhindern oder hinauszögern, dass ein Mensch in eine stationäre Einrichtung ziehen muss, darf der Sozialhilfeträger sie auch länger gewähren.

Gerade für ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Menschen kann diese Regel entscheidend sein. Wer sich selbst waschen, anziehen und essen kann, kann beim Pflegegrad durchs Raster fallen – obwohl er seine Wohnung körperlich nicht mehr sauber halten oder Einkäufe nach Hause tragen kann.

§ 70 SGB XII kann genau für solche Versorgungslücken Bedeutung gewinnen.

Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gehört zur Sozialhilfe. Deshalb bedeutet ein gesundheitlicher Hilfebedarf noch nicht automatisch, dass das Sozialamt sämtliche Kosten übernimmt.

Der Sozialhilfeträger prüft auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Einkommen und Vermögen können je nach persönlicher Situation und den dafür geltenden sozialhilferechtlichen Grenzen berücksichtigt werden.

Betroffene sollten sich von vorhandenem Einkommen oder einer kleinen Rente aber nicht vorschnell von einem Antrag abhalten lassen. Entscheidend ist die konkrete Berechnung des Sozialamtes.

Ablehnung des Pflegegrades kann sogar einen Hinweis für den nächsten Antrag liefern

Wer einen ablehnenden Pflegebescheid erhält, sollte deshalb genau lesen, warum die Pflegekasse den Antrag zurückweist. Steht dort sinngemäß, dass zwar erhebliche Hilfe im Haushalt notwendig sei, diese Einschränkungen aber keine Punkte für den Pflegegrad auslösen, kann gerade diese Feststellung für einen Antrag beim Sozialamt wichtig werden.

Hilfreich sind beispielsweise:

  • das Pflegegutachten,
  • ärztliche Unterlagen zu körperlichen Einschränkungen,
  • eine konkrete Aufstellung der nicht mehr möglichen Haushaltstätigkeiten,
  • Angaben dazu, wie häufig Hilfe benötigt wird,
  • Informationen darüber, warum Haushaltsangehörige die Aufgaben nicht übernehmen können,
  • Kostenvoranschläge oder Angaben zu einer notwendigen Haushaltshilfe.

Der zentrale Nutzwert des Hamburger Urteils lautet deshalb: Eine Niederlage bei der Pflegekasse beendet die Suche nach Unterstützung nicht zwingend.

FAQ: Pflegegrad und Haushaltshilfe vom Sozialamt Kann ich Haushaltshilfe vom Sozialamt bekommen, obwohl die Pflegekasse meinen Pflegegrad abgelehnt hat?

Ja, das kann möglich sein. § 70 SGB XII schafft einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.

Warum bekomme ich keinen Pflegegrad, obwohl ich nicht mehr putzen oder einkaufen kann?

Weil rein hauswirtschaftliche Einschränkungen für sich genommen keine Punkte für die Ermittlung des Pflegegrades liefern.

Bezahlt das Sozialamt eine professionelle Haushaltshilfe?

Das kann möglich sein. § 70 SGB XII erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen beziehungsweise Kosten für eine Person, die den Haushalt weiterführt.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 19 SGB XII – Leistungsberechtigte und Einsatz von Einkommen und Vermögen. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 70 SGB XII – Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §§ 82 und 90 SGB XII – Einkommen und einzusetzendes Vermögen. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 P 11/25. (Open Legal Data)

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Erbschaft kürzt Witwenrente durch geerbte Einnahmen – Urteil

12. August 2026 - 17:04

Wer etwas erbt, muss nicht allein deshalb eine Kürzung der Witwen- oder Witwerrente fürchten. Anders kann es aussehen, wenn aus dem geerbten Vermögen anschließend laufende Einnahmen entstehen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt einen ungewöhnlichen Fall entschieden: Ein Witwer erhielt nach dem Tod seiner Frau weiterhin Tantiemen aus deren früherer Tätigkeit als Schauspielerin.

Das Gericht wertete diese Zahlungen unter den konkreten Umständen als eigenes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Damit durfte die Rentenversicherung sie grundsätzlich bei der Witwerrente berücksichtigen.  (Az. L 22 R 381/23.)

Nach dem Tod seiner Frau flossen die Tantiemen weiter

Der Kläger arbeitete früher selbst als Synchronsprecher. Auch nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit erhielt er noch Tantiemen aus seinen eigenen früheren Leistungen.

Seine Ehefrau hatte ebenfalls künstlerisch gearbeitet. Nach ihrem Tod gingen Rechte aus ihrer schauspielerischen Tätigkeit auf den Witwer über. Die Verwertungsgesellschaft GVL zahlte deshalb weiterhin Tantiemen.

Der Mann übernahm jedoch nicht einfach nur Geld aus dem Nachlass. Er führte den bestehenden Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau mit der GVL fort. Genau dieser Punkt spielte später eine entscheidende Rolle.

Rentenversicherung kürzte die Witwerrente

Der Mann bezog eine Witwerrente. Die Deutsche Rentenversicherung stellte später fest, dass sie die zusätzlichen Tantiemen bei der Berechnung zunächst nicht berücksichtigt hatte.

In dem vorausgegangenen Verfahren ging es sogar um eine Rückforderung von mehr als 8.000 Euro. Das Sozialgericht Berlin hatte die Rückforderung zunächst wegen Fehlern im Verwaltungsverfahren aufgehoben.

Damit war jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob die Tantiemen überhaupt als Einkommen auf die Witwerrente angerechnet werden dürfen. Genau diese materielle Rechtsfrage beschäftigte anschließend das Landessozialgericht.

Eine Erbschaft ist nicht automatisch Einkommen

Der wichtige Unterschied liegt zwischen dem geerbten Vermögen selbst und den Einnahmen, die daraus später entstehen. Wer beispielsweise Geld, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte erbt, erzielt allein durch den Erbfall nicht automatisch Arbeitseinkommen.

Bei einer Witwen- oder Witwerrente können jedoch verschiedene Einkommensarten berücksichtigt werden. § 97 SGB VI verweist hierfür auf die Einkommensregeln des SGB IV. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen.

Deshalb muss die Rentenversicherung genauer hinsehen: Woher stammt das Geld, das nach dem Erbfall tatsächlich fließt?

Der Witwer führte die Tätigkeit seiner Frau wirtschaftlich fort

Für das LSG war entscheidend, dass der Mann die geerbten Rechte nicht nur passiv hielt. Er führte den Verwertungsvertrag seiner Frau mit der GVL weiter. Gleichzeitig erfüllte er selbst als früherer Synchronsprecher die Voraussetzungen einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit.

Das Gericht ordnete die aus den geerbten Rechten erzielten Tantiemen deshalb als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ein.

Steuerrechtlich verschwindet betriebliches Vermögen eines Freiberuflers mit dessen Tod nämlich nicht automatisch. Das Betriebsvermögen kann auf den Erben übergehen. Führt dieser die Tätigkeit beziehungsweise das Betriebsvermögen weiter, können daraus eigene betriebliche Einkünfte des Erben entstehen.

Nicht die Herkunft aus dem Nachlass schützt vor der Anrechnung

Der Witwer konnte sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass die Tantiemen ursprünglich auf Leistungen seiner verstorbenen Frau beruhten.

Für die Hinterbliebenenrente zählt nicht nur, wer die ursprüngliche künstlerische Leistung erbracht hat. Entscheidend kann auch sein, wie der Hinterbliebene nach dem Erbfall mit den übernommenen Rechten umgeht.

Der Senat stellte dabei auf einen zentralen Grundsatz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab: Arbeitseinkommen lässt sich auf eine Hinterbliebenenrente anrechnen, wenn es aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit des Hinterbliebenen stammt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an.

Ein anderer Erbfall kann völlig anders ausgehen

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Zahlung aus einem Nachlass automatisch die Witwenrente kürzt. Das LSG grenzte seinen Fall ausdrücklich von einer anderen aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts ab.

Dort hatte eine Hinterbliebene Einkünfte im Zusammenhang mit einem geerbten Architekturbüro erhalten. Das Gericht sah darin gerade keine eigenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, weil die Zahlungen nicht aus einer von ihr selbst ausgeübten oder fortgeführten Tätigkeit stammten.

Das Berliner LSG sah darin keinen Widerspruch. Die Fälle unterscheiden sich gerade in der Frage, ob der Erbe selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt.

Entscheidend ist, was nach dem Erbfall passiert

Für Hinterbliebene ergibt sich daraus eine wichtige Prüfregel. Fließt lediglich vorhandenes Vermögen auf den Erben über, liegt eine andere Situation vor als bei fortlaufenden Honoraren, Tantiemen oder Unternehmensgewinnen.

Wer beispielsweise ein Geschäft, eine freiberufliche Tätigkeit, Lizenzrechte oder andere wirtschaftlich nutzbare Rechte übernimmt und daraus weiterhin Einkünfte erzielt, kann anrechenbares Einkommen erzielen.

Auch Vermögenseinkommen kann die Witwenrente mindern

Hinzu kommt: Selbst wenn Einnahmen nicht als Arbeitseinkommen gelten, sind sie damit nicht zwangsläufig vor einer Anrechnung geschützt.

Das geltende Recht erfasst bei Hinterbliebenenrenten auch Vermögenseinkommen. Dazu können je nach Fall beispielsweise bestimmte Kapitalerträge oder Einnahmen aus Vermietung gehören. § 18a SGB IV zählt Vermögenseinkommen ausdrücklich zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Einkommensarten.

Der reine Vermögensübergang durch die Erbschaft ist von späteren Erträgen und Einkünften aus diesem Vermögen zu unterscheiden.

Nicht jeder zusätzliche Euro kürzt sofort die Rente

Selbst anrechenbares Einkommen führt nicht automatisch in voller Höhe zu einer Kürzung. § 97 SGB VI sieht einen Freibetrag vor. Erst wenn das maßgebliche Einkommen diesen überschreitet, berücksichtigt die Rentenversicherung den darüberliegenden Teil. Von dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wie hoch das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen ausfällt, hängt außerdem von der jeweiligen Einkommensart und den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzügen ab.

Hinterbliebene sollten laufende Einnahmen aus einem Nachlass melden

Wer nach dem Tod des Ehepartners regelmäßig Geld aus geerbten Rechten, einem Unternehmen, einer Praxis, Lizenzen oder ähnlichen Positionen erhält, sollte diese Einnahmen gegenüber der Rentenversicherung offenlegen.

Dabei lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Einordnung. Denn zwischen geerbtem Vermögen, Kapitalerträgen, nachträglichen Einkünften des Verstorbenen und einer eigenen fortgeführten Tätigkeit des Erben bestehen erhebliche Unterschiede.

Gerade diese Einordnung kann darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe die Witwen- oder Witwerrente sinkt.

FAQ zu Erbschaft und Witwenrente Wird eine Erbschaft direkt auf die Witwenrente angerechnet?

Der bloße Erwerb des Nachlasses bedeutet nicht automatisch anrechenbares Arbeitseinkommen. Entscheidend ist jedoch, ob aus dem geerbten Vermögen anschließend Einkünfte entstehen, die das Sozialrecht als anrechenbares Einkommen erfasst.

Können geerbte Tantiemen die Witwenrente kürzen?

Ja. Das LSG Berlin-Brandenburg wertete Tantiemen im konkreten Fall als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Entscheidend war unter anderem, dass der Witwer den Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau fortführte und selbst die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllte.

Kürzt jedes Einkommen aus einer Erbschaft automatisch die Witwenrente?

Nein. Die Rentenversicherung muss die konkrete Einkommensart feststellen. Außerdem gelten Freibeträge und je nach Einkommensart unterschiedliche Abzüge. Deshalb führt nicht jede Einnahme in gleicher Weise oder sofort zu einer niedrigeren Hinterbliebenenrente.

Quellenverzeichnis

Bundessozialgericht: Urteil vom 27. Januar 1999, Az. B 4 RA 17/98 R.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18a SGB IV – Art des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18b SGB IV – Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 22 R 381/23. (Dejure)

Der Beitrag Erbschaft kürzt Witwenrente durch geerbte Einnahmen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner können hier das 63 Euro Deutschlandticket für 27 Euro bekommen

12. August 2026 - 16:42

Wer in Deutschland als Rentner Grundsicherung im Alter bezieht, kann in vielen Städten ein vergünstigtes Deutschlandticket kaufen. In Hamburg kostet es 27,50 Euro, in Hannover 35,40 Euro, in Hessen 44 Euro. Wer keine Grundsicherung bezieht, zahlt 63 Euro – den vollen Preis. Dazwischen gibt es nichts – keinen gleitenden Übergang, keine Härtefallregel.

Die Grenze trifft genau die Menschen, die am wenigsten Spielraum haben: Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen knapp über dem Existenzminimum liegt.

Das Deutschlandticket Sozial funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Wer einen Leistungsbescheid vorlegen kann – Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld –, bekommt das Ticket günstiger. Wer keinen Bescheid hat, zahlt den Normalpreis. Was auf den ersten Blick logisch wirkt, produziert in der Praxis eine absurde Situation.

Eine Rentnerin mit 980 Euro Rente und Grundsicherungsanspruch fährt für 27,50 Euro durch ganz Deutschland. Ihre Nachbarin mit 1.050 Euro Rente – also 70 Euro mehr im Monat – zahlt 63 Euro für dasselbe Ticket. Am Ende hat die Nachbarin mit der höheren Rente weniger Geld übrig als die Frau, die Grundsicherung bekommt.

Die vergessene Gruppe: Zu reich für Hilfe, zu arm für 63 Euro

Helga M., 72, aus Essen, bekommt 1.060 Euro Rente. Ihre Warmmiete beträgt 580 Euro. Nach Abzug von Miete, Strom und Versicherungen bleiben ihr rund 320 Euro für alles andere – Essen, Kleidung, Medikamentenzuzahlungen, Telefon. Ein Deutschlandticket für 63 Euro im Monat würde fast ein Fünftel dieses Rests verschlingen.

Helga M. hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil ihre Rente den Bedarf rechnerisch um etwa 40 Euro übersteigt. Sie hat keinen Wohngeldbescheid, weil ihr Einkommen in Essen knapp über der Wohngeldgrenze liegt. Also gibt es kein Sozialticket, also bleibt sie zu Hause – und spart die 63 Euro, die sie nicht hat, indem sie auf Mobilität verzichtet.

Helga M. ist kein Einzelfall. Die Durchschnittsrente von Frauen in Deutschland liegt bei 801 Euro monatlich. Über zehn Millionen Rentenempfänger beziehen weniger als 1.100 Euro. Viele von ihnen stecken in einer Zone, für die das System keinen Schutz bereithält:

Sie haben zu viel für Grundsicherung, aber zu wenig, um den Alltag ohne Einschränkungen zu bestreiten. Der Regelsatz der Grundsicherung beträgt 563 Euro. Mit Warmmiete und Versicherungsbeiträgen liegt der rechnerische Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person je nach Wohnort zwischen 1.000 und 1.250 Euro.

Wer eine Rente von 1.100 Euro hat und in einer Stadt mit hohen Mietkosten lebt, kommt rechnerisch gerade so über die Grenze. Aber eben nur rechnerisch.

Hamburg macht vor, was anderswo niemand plant

Ab dem 1. Mai 2026 können alle Hamburgerinnen und Hamburger ab 67 Jahren das Deutschlandticket für 49 Euro im Monat kaufen. Keine Einkommensprüfung, kein Leistungsbescheid, kein Gang zum Amt.

Die einzige Voraussetzung: Wohnsitz in Hamburg und das Alter. Die Stadt übernimmt die Differenz zum regulären Preis von 63 Euro. Kosten für die Stadt: rund 9 Millionen Euro im Jahr. Wer zusätzlich den Hamburger Sozialrabatt nutzt, zahlt sogar nur 27,50 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern bietet ein ähnliches Modell: Dort bekommen Rentner ab 65 das Deutschlandticket für 43 Euro, ebenfalls ohne Einkommensprüfung. Das Land finanziert den Zuschuss. In beiden Fällen gilt das Ticket bundesweit im Nahverkehr. Zwei Bundesländer haben damit eine Lösung gefunden, die das Problem der vergessenen Gruppe zumindest entschärft.

In allen anderen Bundesländern existiert diese Option nicht. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen – wer dort keinen Leistungsbescheid vorlegen kann, zahlt 63 Euro. Ein bundesweiter Seniorentarif beim Deutschlandticket existiert nicht und wird auch 2026 nicht eingeführt.

Der Wohngeld-Trick funktioniert – aber nicht überall

Einen Umweg gibt es: Wohngeld. Wer als Rentner Wohngeld bezieht, kann in einigen Regionen darüber ein Sozialticket erhalten. In Berlin berechtigt ein Wohngeldbescheid zum Berlin-Ticket S für 27,50 Euro. In NRW hängt es von der Kommune ab – manche Kreise akzeptieren Wohngeld als Zugangsnachweis zum Deutschlandticket Sozial für 53 Euro, andere nicht.

In Hessen öffnet der Hessenpass mobil, der automatisch an Wohngeldempfänger verschickt wird, den Zugang zum ermäßigten Deutschlandticket für 44 Euro. In Hannover kostet das Deutschlandticket Hannover sozial 35,40 Euro – ebenfalls zugänglich mit Wohngeldbescheid.

Das Problem: Viele Rentner, die Wohngeld bekommen könnten, beantragen es nicht. Die Gründe ähneln denen bei der Grundsicherung – Unwissen, Scham, Angst vor Bürokratie. Und selbst wer Wohngeld beantragt und bekommt, hat keinen garantierten Zugang zum Sozialticket.

In NRW entscheidet jede Kommune selbst, ob Wohngeldempfänger das Deutschlandticket Sozial kaufen dürfen. Eine Rentnerin in Aachen kann mit Wohngeldbescheid das Mobil-Ticket für 42 Euro kaufen. Eine Rentnerin in einer Nachbargemeinde ohne kommunale Regelung zahlt 63 Euro. Gleicher Landkreis, gleiches Einkommen, unterschiedlicher Preis.

Flickenteppich statt System: Über 200 verschiedene Sozialtickets

Der Paritätische Gesamtverband hat den Zustand in einer Analyse zusammengefasst: Das Angebot an Sozialtickets in Deutschland gleicht einem Flickenteppich mit alarmierenden Lücken. Drei Bundesländer – Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen – sowie 28 Kommunen bieten eine vergünstigte Variante des Deutschlandtickets an.

Die Preise reichen von 15 Euro in Würzburg bis 53 Euro im VRR-Verbund. Insgesamt existieren mehr als 200 verschiedene lokale und regionale Sozialticket-Varianten mit unterschiedlichen Preisen, Berechtigungskriterien und Gültigkeitsbereichen.

Der Paritätische fordert ein bundesweit einheitliches Deutschlandticket Sozial für 25 Euro im Monat – für alle Bezieher von Sozialleistungen, einschließlich Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Kinderzuschlag. Eine solche Regelung existiert nicht. Stattdessen bestimmen Verkehrsverbünde und Kommunen über die Zugangsvoraussetzungen.

Eine besonders absurde Folge: Wer innerhalb Deutschlands umzieht, kann allein durch den Ortswechsel seinen Anspruch auf ein Sozialticket verlieren – bei unverändertem Einkommen. Was in Aachen 42 Euro kostet, kostet eine Busfahrt weiter möglicherweise 63 Euro.

Warum die Dunkelziffer das Problem verschärft

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat ermittelt, dass rund 60 Prozent aller Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht in Anspruch nehmen – hochgerechnet etwa 625.000 Haushalte, die Monat für Monat auf Geld verzichten, das ihnen zusteht. Besonders hartnäckig hält sich die Annahme, die Kinder würden zur Kasse gebeten. Die 100.000-Euro-Grenze beim Unterhalt ist kaum bekannt.

Für das Sozialticket hat diese Dunkelziffer eine direkte Konsequenz. Wer seine Grundsicherung nicht beantragt, hat keinen Leistungsbescheid. Wer keinen Bescheid hat, bekommt kein Sozialticket.

Diese Menschen leben unterhalb des Existenzminimums, haben einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung – und zahlen trotzdem den vollen Preis für den Nahverkehr.

Oder sie fahren gar nicht. +

Was Rentner mit kleiner Rente jetzt prüfen sollten

Die Lücke im System lässt sich individuell zumindest teilweise schließen. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, kann sich beim Sozialamt oder bei einer Sozialberatungsstelle von VdK oder SoVD beraten lassen.

Die Berechnung dauert wenige Tage. Die Unterhaltspflicht der Kinder greift erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro – die weit verbreitete Annahme, das Sozialamt würde die Familie zur Kasse bitten, trifft in den allermeisten Fällen nicht zu.

Ebenso unterschätzt wird der Wohngeldanspruch. Seit der Wohngeldreform 2023 haben deutlich mehr Haushalte Anspruch als zuvor. Wer in einer Region lebt, in der Wohngeld den Zugang zum Sozialticket öffnet, spart mit einem einzigen Antrag nicht nur bei der Miete, sondern auch bei der Mobilität. Die Wohngeldstelle der Gemeinde berechnet den Anspruch.

Ein Blick auf die Webseite des zuständigen Verkehrsverbunds zeigt, ob ein Wohngeldbescheid dort als Zugangsnachweis akzeptiert wird – unter Stichworten wie „Deutschlandticket Sozial” oder „Sozialticket” finden sich die konkreten Voraussetzungen.

Rentner in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sollten prüfen, ob sie die Altersgrenze für das jeweilige Seniorenticket erreicht haben. In Hamburg gilt die Vergünstigung ab 67, in MV ab 65 – jeweils ohne Einkommensprüfung. Bestandskunden in Hamburg werden automatisch umgestellt.

Häufige Fragen zum Sozialticket für Rentner Bekomme ich das Sozialticket automatisch, wenn meine Rente niedrig ist?

Nein. Die Höhe der Rente spielt keine direkte Rolle. Entscheidend ist, ob ein Leistungsbescheid über Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld oder vergleichbare Sozialleistungen vorliegt. Ohne Bescheid gibt es kein Sozialticket – unabhängig davon, wie wenig Rente jemand bekommt.

Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage?

Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Diese Grenze wird selten überschritten. In der Praxis bleiben Kinder in der Regel außen vor.

Gibt es ein bundesweit einheitliches Sozialticket?

Nein. Es gibt kein bundesweites Deutschlandticket Sozial mit einheitlichem Preis und einheitlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland, Verkehrsverbund und teilweise nach Kommune. Der Paritätische Gesamtverband und der VdK fordern ein solches Ticket seit Jahren – bisher ohne Ergebnis.

Was kostet das Deutschlandticket für Senioren in Hamburg?

Ab 1. Mai 2026 zahlen Hamburger ab 67 Jahren 49 Euro statt 63 Euro. Wer zusätzlich den Sozialrabatt der Stadt erhält, zahlt 27,50 Euro. Eine Einkommensprüfung findet für das Seniorenticket nicht statt.

Öffnet ein Wohngeldbescheid überall den Zugang zum Sozialticket?

Nein. In Berlin, Hessen und einigen Kommunen in NRW ja. In anderen Regionen entscheidet die Kommune, ob Wohngeldempfänger berechtigt sind. Eine bundesweite Regel fehlt. Der Verkehrsverbund vor Ort gibt Auskunft über die geltenden Zugangsvoraussetzungen.

Quellen:

Hamburger Senat / Finanzbehörde: Vergünstigtes hvv Deutschlandticket für Seniorinnen und Senioren

Der Beitrag Rentner können hier das 63 Euro Deutschlandticket für 27 Euro bekommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente trotz 24 Jahre Krankschreibung ab

12. August 2026 - 15:54
24 Jahre krankgeschrieben und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Warum das Gericht die Rente ablehnte

Wer über viele Jahre krankgeschrieben ist und nicht mehr arbeiten kann, geht häufig davon aus, dass irgendwann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen muss. Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt jedoch, dass diese Annahme zu kurz greift.

Im entschiedenen Fall war eine 1964 geborene Frau bereits seit Februar 2002 fortdauernd arbeitsunfähig. Trotzdem erhielt sie auch nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Rückkehr in ihren früheren Beruf keine Erwerbsminderungsrente.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies ihre Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2026 zurück. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 R 150/25 macht deutlich, dass lange Arbeitsunfähigkeit und rentenrechtliche Erwerbsminderung zwei unterschiedliche Sachverhalte sind.

Seit 2002 konnte die Frau ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben

Die Klägerin hatte zunächst den Beruf der Bauzeichnerin erlernt und später als Angestellte in einer Fachbibliothek der Landesverwaltung gearbeitet. Diese Beschäftigung übte sie seit Februar 2002 wegen fortlaufend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus.

Bereits 2004 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente, blieb damit jedoch erfolglos. Auch ein späterer Versuch, die damalige Entscheidung überprüfen zu lassen, brachte ihr keine Rente.

Im September 2020 stellte die Frau erneut einen Antrag. Dabei verwies sie auf zahlreiche gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, darunter ein niedrigmalignes B-Zell-Lymphom, eine erhöhte Infektanfälligkeit, Beschwerden an Wirbelsäule und Gelenken, Asthma sowie Lymphödeme.

Ihre Hausärztin berichtete über nahezu ohne Unterbrechung auftretende Infektionen der Atem- und Harnwege. Ein langjährig behandelnder Urologe vertrat sogar die Auffassung, die Frau sei rückblickend bereits seit ihrem ersten Rentenantrag im Jahr 2004 nicht mehr erwerbsfähig gewesen.

Warum 24 Jahre Krankschreibung nicht automatisch zur EM-Rente führen

Der Fall verdeutlicht einen häufigen Irrtum: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet nicht dieselbe Frage wie die Prüfung einer Erwerbsminderung. Vereinfacht gesagt bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit zunächst darauf, ob eine konkrete berufliche Tätigkeit unter den gesundheitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, wie viele Stunden täglich eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Dass der bisher ausgeübte Beruf nicht mehr möglich ist, genügt deshalb bei den meisten Versicherten nicht.

Auch eine jahrzehntelange Krankschreibung ersetzt diese Prüfung nicht. Ausführlich erklärt wird dieser Unterschied auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Muss man dauerhaft für die Erwerbsminderungsrente krankgeschrieben sein?“.

Die Drei- und Sechs-Stunden-Grenzen entscheiden über die medizinische Prüfung

§ 43 SGB VI unterscheidet danach, wie lange Versicherte gesundheitlich noch arbeiten können. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann medizinisch als voll erwerbsgemindert gelten.

Ist ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden vorhanden, kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente normalerweise nicht.

Festgestelltes Leistungsvermögen Rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden täglich Volle Erwerbsminderung kann vorliegen Mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich Teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen Mindestens sechs Stunden täglich Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI

Genau an dieser Prüfung scheiterte die Klägerin für Zeiträume, in denen ihre Versicherungszeiten einen Rentenanspruch grundsätzlich ermöglicht hätten. Gerichtliche Sachverständige hielten sie weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich belastbar.

Gerichtliche Gutachter kamen zu einem anderen Ergebnis als behandelnde Ärzte

Im Verfahren wurden medizinische Sachverständige eingeschaltet. Ein orthopädischer Gutachter war der Ansicht, dass die Frau körperlich leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig verrichten könne, sofern bestimmte gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt würden.

Auch ein internistischer Sachverständiger sah ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Nach seiner Einschätzung waren leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen weiterhin möglich.

Damit stand die Einschätzung der Gutachter teilweise im Gegensatz zu den Angaben der behandelnden Ärzte. Für ein Gericht kommt es jedoch nicht allein darauf an, wie viele Diagnosen vorliegen oder wie lange jemand behandelt wurde, sondern darauf, welche konkreten funktionellen Einschränkungen medizinisch nachgewiesen werden können.

Wie eine solche Begutachtung abläuft und worauf Sachverständige achten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Gutachten für die EM-Rente: Fangfragen, Fallen und Beobachtungen“.

Eine Diagnose sagt noch nicht, wie lange jemand arbeiten kann

Gerade bei mehreren Erkrankungen erscheint es für Betroffene oft kaum nachvollziehbar, wenn ein Gutachter dennoch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr feststellt. Rentenrechtlich wird jedoch nicht allein die Bezeichnung einer Krankheit bewertet.

Geprüft werden vielmehr die daraus folgenden Einschränkungen. Von Interesse ist beispielsweise, ob jemand regelmäßig Pausen benötigt, welche körperlichen Belastungen ausgeschlossen sind, ob Konzentration und Belastbarkeit eingeschränkt sind und wie zuverlässig eine Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Deshalb können zwei Menschen mit derselben Diagnose rentenrechtlich unterschiedlich beurteilt werden. Ausschlaggebend ist die individuell nachweisbare Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes.

Häufige Erkrankungen können dennoch Bedeutung für die EM-Rente bekommen

Die Trennung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung bedeutet allerdings nicht, dass häufige Krankheitszeiten grundsätzlich unbeachtlich wären. Bei außergewöhnlich häufigen und vorhersehbaren Ausfallzeiten kann sich die Frage stellen, ob eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch überhaupt noch möglich ist.

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung kann dies relevant werden, wenn krankheitsbedingte Ausfälle ein Ausmaß erreichen, das ein Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung dauerhaft nicht hinnehmen müsste. Dafür reicht jedoch die bloße Existenz zahlreicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus.

Notwendig sind nachvollziehbare medizinische Angaben zu Häufigkeit, Dauer und Auswirkungen der Erkrankungen. Gerade bei weit zurückliegenden Zeiträumen kann dieser Nachweis schwierig werden.

Der Rückblick bis in die Jahre 2004 und 2008 wurde zum Problem

Die Klägerin wollte ihre gesundheitlichen Einschränkungen weit in die Vergangenheit zurückführen. Nach Auffassung eines behandelnden Arztes bestand die fehlende Erwerbsfähigkeit bereits seit 2004.

Das Gericht sah für die frühen Jahre jedoch keinen ausreichenden medizinischen Nachweis für eine rentenrechtliche Erwerbsminderung. Eine lange Reihe von Krankschreibungen konnte diese fehlenden Befunde nicht ersetzen.

Selbst wenn man zugunsten der Frau davon ausgegangen wäre, dass ihre zahlreichen Infektionen später bereits eine Erwerbsminderung begründeten, wäre ein weiterer Punkt aufgetreten. Zu einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung im Herbst 2008 fehlten nach der gerichtlichen Prüfung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Auch die Beitragszeiten müssen zum richtigen Zeitpunkt vorhanden sein

Für eine Erwerbsminderungsrente genügt es nicht, gesundheitlich voll oder teilweise erwerbsgemindert zu sein. Zusätzlich müssen die vorgeschriebenen Versicherungszeiten erfüllt werden.

Grundsätzlich müssen Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.

Diese Voraussetzungen werden häufig verkürzt als 5-5-3-Regel bezeichnet. Eine ausführliche Erklärung dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Die 5-5-3-Regel bei der Erwerbsminderungsrente“.

Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung kann über den gesamten Anspruch entscheiden

Gerade bei langen Krankheitsgeschichten entsteht dadurch eine schwierige Konstellation. Es muss ein Zeitpunkt gefunden werden, zu dem sowohl die gesundheitlichen als auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

Ist jemand beispielsweise seit 2008 tatsächlich voll erwerbsgemindert, hatte zu diesem Zeitpunkt aber nicht genügend Pflichtbeiträge, hilft es nicht automatisch, wenn mehrere Jahre später wieder ausreichend Versicherungszeiten vorhanden sind. Für den späteren Zeitraum muss dann erneut geprüft werden, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

Genau diese zeitliche Überschneidung war im Verfahren der 1964 geborenen Klägerin entscheidend. In Zeiträumen mit ausreichendem Versicherungsschutz ließ sich nach Auffassung des Gerichts keine Erwerbsminderung nachweisen, während für andere denkbare Zeiträume die notwendigen Versicherungsbedingungen fehlten.

Pflege der Eltern brachte der Frau wieder Pflichtbeitragszeiten

Im Versicherungsverlauf gab es allerdings eine wichtige Veränderung. Von März 2011 bis März 2015 pflegte die Klägerin ihre Eltern und erwarb dadurch Pflichtbeitragszeiten.

Nach der gerichtlichen Bewertung waren die versicherungsrechtlichen Bedingungen deshalb für einen späteren Leistungsfall wieder erfüllt. Ab etwa März 2014 hätte eine medizinisch nachgewiesene Erwerbsminderung den Weg zu einem Anspruch eröffnen können.

Doch für diesen Zeitraum sahen die medizinischen Gutachter weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Damit passten die beiden notwendigen Voraussetzungen erneut nicht zusammen.

Der Versicherungsverlauf enthielt zusätzlich problematische Angaben

Besondere Aufmerksamkeit widmete das Gericht dem Versicherungskonto der Frau. Dort fanden sich für den Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 später Angaben über „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“.

Diese Formulierung war nach Ansicht des LSG nicht eindeutig genug, um daraus ohne Weiteres rentenrechtlich anerkannte Zeiten herzuleiten. Hinzu kam, dass frühere Bescheide bestimmte Zeiten gerade nicht als rentenrechtlich relevant anerkannt hatten.

Eine spätere unklare Eintragung im Versicherungsverlauf konnte diese bereits getroffenen Entscheidungen nicht einfach beseitigen. Der Fall zeigt damit, wie wichtig es sein kann, nicht nur den aktuellen Versicherungsverlauf, sondern auch ältere Vormerkungsbescheide aufzubewahren und miteinander zu vergleichen.

Warum Bürgergeld oder andere SGB-II-Leistungen das Problem nicht automatisch lösen

Auch längerer Bezug von Leistungen nach dem SGB II bedeutet nicht automatisch, dass damit die für eine Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträge entstehen. Die rentenrechtliche Behandlung solcher Zeiten hat sich zudem im Laufe der Jahre verändert.

Deshalb darf aus einem jahrelangen Leistungsbezug nicht ohne Prüfung geschlossen werden, dass der Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente erhalten geblieben ist. Entscheidend ist, welche Zeiten tatsächlich im Versicherungskonto gespeichert sind und wie sie rechtlich einzuordnen sind.

Im Fall der Klägerin waren sogar Angaben zu späteren SGB-II-Zeiten im vorgelegten Versicherungsverlauf nicht vollständig nachvollziehbar. Das änderte jedoch nichts daran, dass sie für die entscheidenden Zeiträume die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht gleichzeitig nachweisen konnte.

Auch volle Erwerbsminderung garantiert noch keine Rentenzahlung

Der Fall ist kein Einzelfall für die Trennung zwischen Gesundheitszustand und Versicherungszeiten. Selbst Menschen, bei denen eine volle Erwerbsminderung medizinisch feststeht, können ohne ausreichenden Versicherungsschutz an den Voraussetzungen des § 43 SGB VI scheitern.

Ein vergleichbares Problem behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Voll erwerbsgemindert und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente“. Für Betroffene ist deshalb sowohl die medizinische Akte als auch der Versicherungsverlauf von Bedeutung.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Eine sehr lange Krankschreibung sollte nicht mit einem sicheren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen so ausgeprägt sind, dass die gesetzlichen Stundengrenzen unterschritten werden.

Bei einem langen Krankheitsverlauf kommt es außerdem darauf an, den Gesundheitszustand für frühere Jahre nachvollziehbar belegen zu können. Rückwirkende Einschätzungen behandelnder Ärzte können hilfreich sein, ersetzen aber nicht in jedem Fall zeitnahe Befunde, Untersuchungen und dokumentierte Funktionseinschränkungen.

Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte zudem prüfen, auf welchen medizinischen Feststellungen die Entscheidung beruht. Hinweise auf mögliche Probleme bei einer Ablehnung finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Diese Fehler können die Rente kosten“.

Ein Widerspruch sollte sich mit den konkreten Ablehnungsgründen befassen

Wird ein Antrag abgelehnt, genügt es im weiteren Verfahren häufig nicht, lediglich auf die lange Krankheitsdauer oder die Anzahl der Diagnosen hinzuweisen. Sinnvoll ist eine genaue Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Rentenversicherung ein Leistungsvermögen von drei, sechs oder mehr Stunden angenommen hat.

Auch Widersprüche zwischen Befundberichten, Reha-Berichten und Gutachten sollten geprüft werden. Bestehen im Gutachten sachliche Fehler, fehlen Erkrankungen oder wurden vorhandene Einschränkungen nicht nachvollziehbar gewürdigt, können diese Punkte im Widerspruch oder in einem späteren Klageverfahren aufgegriffen werden.

Gleichzeitig sollte kontrolliert werden, welcher Zeitpunkt als Eintritt der Erwerbsminderung angenommen wurde. Schon eine Verschiebung dieses Datums kann dazu führen, dass für die Drei-aus-fünf-Prüfung andere Beitragsmonate berücksichtigt werden.

Das Urteil zeigt die besondere Schwierigkeit langer Krankheitsverläufe

Je länger eine Erkrankung zurückreicht, desto komplizierter kann ein Verfahren werden. Medizinische Unterlagen müssen unter Umständen für Zeiträume ausgewertet werden, die zehn, fünfzehn oder sogar zwanzig Jahre zurückliegen.

Parallel dazu können ältere Entscheidungen über das Versicherungskonto Bedeutung bekommen. Frühere Vormerkungsbescheide, fehlende Beitragszeiten und später hinzugekommene Pflichtbeiträge können darüber entscheiden, für welchen Zeitraum überhaupt ein Rentenanspruch geprüft werden kann.

Das LSG Niedersachsen-Bremen wies die Berufung der Klägerin schließlich zurück und ließ die Revision nicht zu. Die 24 Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit reichte damit auch nach dem gerichtlichen Verfahren nicht aus, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente bei langer Arbeitsunfähigkeit Reichen viele Jahre Krankschreibung für eine Erwerbsminderungsrente aus?

Nein. Auch eine jahrelange oder jahrzehntelange Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Geprüft wird, wie viele Stunden täglich Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein können. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Kann ich eine EM-Rente erhalten, obwohl ich theoretisch noch einige Stunden arbeiten kann?

Ja. Bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen, bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung.

Bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr besteht nach den allgemeinen Regeln des § 43 SGB VI dagegen keine Erwerbsminderung. Bei einem Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Besonderheiten wie ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt berücksichtigt werden.

Warum reicht die Einschätzung meines behandelnden Arztes nicht immer aus?

Behandelnde Ärzte liefern wichtige Befunde und Einschätzungen. Die Rentenversicherung und später gegebenenfalls ein Sozialgericht prüfen jedoch selbst, welche funktionellen Einschränkungen nachgewiesen sind und welches tägliche Leistungsvermögen daraus folgt.

In einem Gerichtsverfahren können unabhängige Sachverständige zu einer anderen Bewertung gelangen. Entscheidend ist deshalb, dass medizinische Aussagen durch konkrete Befunde und nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung gestützt werden.

Warum sind meine Beitragszeiten bei einer schweren Erkrankung überhaupt wichtig?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und setzt neben der gesundheitlichen Einschränkung einen entsprechenden Versicherungsschutz voraus. Grundsätzlich werden deshalb unter anderem die allgemeine Wartezeit und die Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung geprüft.

Es gibt Ausnahmen und Möglichkeiten zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums. Welche Vorschriften greifen, muss anhand des individuellen Versicherungsverlaufs geprüft werden.

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Grundsicherung: Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen einfach kürzen – Urteil

12. August 2026 - 15:41

Jobcenter können den Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II im Rahmen ihres Ermessens verkürzen oder verlängern. Das hat das Landessozialgericht Sachsen mit Beschluss vom 06.07.2026 klargestellt (Az. L 3 AS 290/26 B ER).

In der Regel werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ein Jahr bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate verkürzt werden. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind jedoch nicht abschließend.

Wichtig ist: Über eine Verkürzung oder Verlängerung muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

Antragsteller wollte eine Bewilligung für ein Jahr

Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II wollte das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichten lassen, den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.

Das Landessozialgericht sah die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate nach den beiden Tatbestandsvarianten des § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht als gegeben an.

Regelfall ist ein Bewilligungszeitraum von einem Jahr

Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).

Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll der Bewilligungszeitraum insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

  1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder
  2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

Im Fall des Antragstellers kam allein § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Betracht.

Warum die Regelung zu den Unterkunftskosten hier nicht griff

Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Mit Modifikationen befand sie sich seit dem 1. Januar 2023 in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II und seit dem 1. Juli 2026 in § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II.

Danach sollen unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich längstens für sechs Monate anerkannt werden. In der Kommentarliteratur wird daraus abgeleitet, dass § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur den Fall erfasst, in dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nur unangemessen sind, sondern vom Leistungsträger auch noch in ihrer unangemessenen Höhe berücksichtigt werden.

Das Jobcenter hatte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung hier jedoch nur in angemessener Höhe berücksichtigt – und nicht mehr in der unangemessenen tatsächlichen Höhe.

Jobcenter muss über Abweichungen nach Ermessen entscheiden

Der Gesetzgeber hat sowohl in § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der Formulierung „in der Regel“ als auch in § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II mit der nicht abschließenden Auflistung von Ausnahmetatbeständen durch die Begriffe „insbesondere“ und „regelmäßig“ die Möglichkeit eröffnet, den jeweiligen Bewilligungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.

Hierüber muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.

Eine solche Entscheidung hatte das Jobcenter bislang noch nicht getroffen. Es kann sie nach Auffassung des Landessozialgerichts jedoch noch nachholen.

Ermessensentscheidung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden

Strebt der Adressat eines Bewilligungsbescheids einen anderen als den darin festgelegten Bewilligungszeitraum an, ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart.

Bei Verpflichtungsklagen über Verwaltungsentscheidungen ohne Ermessensspielraum oder ohne ausgeübtes Ermessen ist der maßgebende Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung.

Deshalb kann die Ausgangsbehörde oder – wenn sie dem Widerspruch nicht abhilft – die Widerspruchsbehörde noch im laufenden Widerspruchsverfahren entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Begehren des Antragstellers auf einen einjährigen Bewilligungszeitraum entsprochen werden soll.

Beide Behörden prüfen den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit und seine Zweckmäßigkeit.

Gericht sah keine besondere Eilbedürftigkeit

Der Antragsteller hatte nach Auffassung des Landessozialgerichts keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn ein Betroffener beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr verwirklichen zu können, oder gegenwärtige schwere, unzumutbare und irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.

Die individuelle Interessenlage des Betroffenen muss es unzumutbar erscheinen lassen, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dabei können auch die Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter berücksichtigt werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –).

Keine Notlage: Hauptsacheverfahren war zumutbar

Der Antragsteller hatte nicht dargelegt, warum sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne eilbedürftig war. Da der Bewilligungszeitraum im Bescheid vom 31.03.2026 bis November 2026 lief, war es ihm nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, das Hauptsacheverfahren weiterzubetreiben.

Sollte bis zum Ende des Bewilligungszeitraums noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sein, die seinem Anliegen Rechnung trägt, kann er erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlte es zum damaligen Zeitpunkt daher an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Quellen

LSG Sachsen, Beschluss vom 06.07.2026 – L 3 AS 290/26 B ER –
Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –

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500 Euro Abzug bei der Rente jeden Monat: Auch Eilantrag scheitert

12. August 2026 - 14:53

Wegen rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 15.159,40 Euro behielt die Deutsche Rentenversicherung bei einem Rentner monatlich 500 Euro ein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stoppte die Verrechnung im Eilverfahren nicht. War der Verrechnungsbescheid bereits bestandskräftig, gelten für einen späteren gerichtlichen Eilantrag besonders strenge Voraussetzungen.

Wichtig ist: Der erworbene Rentenanspruch wurde nicht neu berechnet oder dauerhaft um 500 Euro gesenkt. Vielmehr verminderte die Verrechnung die monatliche Auszahlung zur Tilgung der offenen Forderung. Für Betroffene ist der Unterschied finanziell zwar kaum spürbar, rechtlich aber bedeutsam.

Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2025 trägt das Aktenzeichen L 10 R 3892/25 ER-B. Er erklärt nicht jede Verrechnung von Krankenkassenschulden mit einer Rente für rechtmäßig, sondern betrifft eine besondere Verfahrenslage nach Eintritt der Bestandskraft.

15.159,40 Euro Beitragsschulden minderten die Auszahlung

Die offenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf 15.159,40 Euro. Die Rentenversicherung entschied, davon monatlich 500 Euro mit der Altersrente zu verrechnen. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos; anschließend wurde der Verrechnungsbescheid bestandskräftig.

Bei unverändertem Forderungsstand würden 30 Monatsabzüge insgesamt 15.000 Euro tilgen. Im 31. Monat verblieben rechnerisch noch 159,40 Euro. Der Einbehalt konnte die verfügbare Rente damit über zweieinhalb Jahre spürbar vermindern.

So verlief das Verfahren Verfahrensschritt Bedeutung für den Rentner Bescheid vom 4. März 2025 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 Monatlich sollten 500 Euro mit der Altersrente verrechnet werden. Die Entscheidung wurde bestandskräftig. Rentenneuberechnungsbescheid vom 5. September 2025 Das Schreiben setzte den bereits verfügten Abzug bei der Auszahlung um. Nach Ansicht des LSG enthielt es keine neue, eigenständig anfechtbare Entscheidung über die Verrechnung. Überprüfungsbescheid vom 19. November 2025 Die Rentenversicherung lehnte es ab, den früheren Bescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Beschluss des SG Mannheim vom 26. November 2025 Das Sozialgericht gewährte keinen Eilrechtsschutz. Beschluss des LSG vom 19. Dezember 2025 Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss war nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Warum scheiterte der Eilantrag an der Bestandskraft?

Gegen einen noch anfechtbaren Bescheid kann ein Sozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Im entschiedenen Fall war der ursprüngliche Verrechnungsbescheid jedoch bereits bindend. Das LSG hielt eine Anordnung nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG deshalb für ausgeschlossen.

Der Rentner versuchte daraufhin, die Verrechnung über einen Antrag nach § 44 SGB X zu Fall zu bringen. Mit einem solchen Überprüfungsantrag kann die Behörde aufgefordert werden, einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheid trotz Bestandskraft zurückzunehmen. Der Antrag setzt die laufende Verrechnung aber nicht automatisch aus.

Soll während des Überprüfungsverfahrens eine einstweilige Anordnung ergehen, gelten nach der vom LSG angeführten Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen. Der frühere Bescheid muss offensichtlich rechtswidrig sein und der Überprüfungsantrag offenkundige Erfolgsaussichten haben. Zusätzlich muss der Betroffene erhebliche Auswirkungen auf seine soziale und wirtschaftliche Existenz glaubhaft machen.

Warum reichte die behauptete Härte nicht aus?

Das Gericht erkannte keinen offensichtlichen Rechtsfehler der Verrechnungsentscheidung. Nach seinen Feststellungen hatte der Rentner trotz mehrfacher Nachfragen der Rentenversicherung eine unbillige Härte weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht. Damit fehlten sowohl eindeutig erkennbare Erfolgsaussichten als auch ein ausreichend belegter Grund für eine sofortige gerichtliche Entscheidung.

Eine pauschale Erklärung, der Abzug sei zu hoch oder finanziell nicht tragbar, genügt regelmäßig nicht. Wer eine Gefährdung des Lebensunterhalts geltend macht, sollte Einnahmen, Vermögen, Miete, Heizkosten, Versicherungsbeiträge und besondere notwendige Ausgaben nachvollziehbar offenlegen. Kontoauszüge, Mietunterlagen, Leistungsbescheide und Belege über krankheitsbedingte Kosten können die Angaben stützen.

Das Gesetz verlangt vom Leistungsberechtigten den Nachweis, dass der Einbehalt Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII auslösen würde. Bei Rentnerinnen und Rentnern geht es meist um den Bedarf nach dem SGB XII. Wer bereits entsprechende bedarfsabhängige Leistungen bezieht, sollte den aktuellen Bewilligungsbescheid unverzüglich vorlegen.

Nicht jedes knappe Haushaltsbudget erfüllt bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob die verfügbaren Mittel den individuell zu berechnenden sozialhilferechtlichen Bedarf unterschreiten. Weitere Informationen zu Bedarf, Einkommen und Antrag enthält der interne Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.

Wann dürfen Krankenkassenschulden mit der Rente verrechnet werden?

Bei einer Verrechnung zieht nicht die Krankenkasse selbst Geld von der laufenden Rentenzahlung ab. Sie ermächtigt den Rentenversicherungsträger, ihre Forderung bei der laufenden Auszahlung zu berücksichtigen. Die Grundlage steht in § 52 SGB I, der auf die Aufrechnungsregeln des § 51 SGB I verweist.

Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich mit laufenden Geldleistungen verrechnet werden. Nach § 51 Absatz 2 SGB I ist bei Beitragsansprüchen ein Einbehalt bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung möglich, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird.

Die Grenze von 50 Prozent ist kein automatischer Abzug. Die Rentenversicherung muss nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und die Höhe entscheiden und die Umstände des Einzelfalls würdigen. Ihre fachlichen Hinweise zu § 51 SGB I verlangen eine einzelfallbezogene Abwägung und eine nachvollziehbare Begründung.

Auch die Forderung der Krankenkasse muss durchsetzbar und ausreichend bestimmt sein. Das Verrechnungsersuchen muss unter anderem Rechtsgrund, Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der Forderung erkennen lassen. Die weiteren Anforderungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Hinweisen zu § 52 SGB I.

Warum eröffnete der spätere Rentenbescheid keine neue Chance?

Am 5. September 2025 erging im Fall ein Rentenneuberechnungsbescheid. Nach Ansicht des LSG setzte dieses Schreiben die schon bindend verfügte Verrechnung lediglich bei der Auszahlung um. Es enthielt daher keine neue Regelung, über die der frühere Abzug nochmals vollständig angegriffen werden konnte.

Ein späteres Schreiben mit einem veränderten Zahlbetrag eröffnet somit nicht automatisch eine neue Rechtsbehelfsfrist für jede darin sichtbare Position. Betroffene sollten prüfen, welcher Bescheid den Abzug erstmals verbindlich festlegt. Auf dessen Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung kommt es für die Gegenwehr an.

Was sollten Betroffene beim ersten Bescheid tun?

Gegen einen Verrechnungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt nach § 84 SGG regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die zuständige Stelle und die zulässige Form.

Für die Fristwahrung reicht zunächst eine eindeutige Erklärung, dass gegen den genau bezeichneten Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Eine ausführliche Begründung kann regelmäßig nachgereicht werden. Hinweise zum Vorgehen bietet der interne Beitrag „Wann ist ein Widerspruch gegen einen Renten- und Reha-Bescheid sinnvoll?“.

Im offenen Verfahren lässt sich prüfen, ob die Forderung stimmt und ausreichend bezeichnet ist, ob eine wirksame Ermächtigung vorliegt und ob die Rentenversicherung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ein weiterer interner Beitrag erklärt anhand eines anderen Falls, unter welchen Voraussetzungen eine Rentenverrechnung zulässig sein kann.

Wer die reguläre Anfechtung nicht mehr nutzen kann, kann eine Überprüfung nach § 44 SGB X erwägen. Dieser Weg ersetzt den rechtzeitigen Widerspruch jedoch nicht und stoppt den Abzug nicht von selbst. Bei einer akuten finanziellen Notlage sollte frühzeitig sozialrechtlicher Rat eingeholt und der vollständige Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbereitet werden.

Was der LSG-Beschluss nicht entschieden hat

Das LSG gab der Rentenversicherung keinen allgemeinen Freibrief für Abzüge wegen Krankenkassenschulden. Es entschied nur, dass die Verrechnung in dieser besonderen Lage nicht vorläufig gestoppt wurde. Das Gericht sah weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bindenden Bescheids noch eine ausreichend glaubhaft gemachte schwere wirtschaftliche Notlage.

Der Beschluss beantwortet deshalb nicht, wie ein rechtzeitig mit Klage angegriffener Verrechnungsbescheid in derselben Sache beurteilt worden wäre. Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht war nach § 177 SGG nicht statthaft.

Fragen und Antworten zur Verrechnung von Krankenkassenschulden Darf die Rentenversicherung wegen Krankenkassenschulden Geld einbehalten?

Grundsätzlich ja. Eine Krankenkasse kann die Rentenversicherung nach § 52 SGB I zur Verrechnung ermächtigen, wenn die Voraussetzungen des § 51 SGB I erfüllt sind. Die Forderung muss durchsetzbar sein, und die Rentenversicherung muss die gesetzlichen Grenzen sowie die Umstände des Einzelfalls beachten.

Darf immer die Hälfte der Rente verrechnet werden?

Nein. Nach § 51 Absatz 2 SGB I können Beitragsansprüche grundsätzlich bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung verrechnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 SGB I kann ausnahmsweise auch ein höherer pfändbarer Betrag in Betracht kommen. Eine nachgewiesene Hilfebedürftigkeit steht der Verrechnung entgegen, und die Behörde muss über die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Welche Nachweise sind bei finanzieller Not wichtig?

Erforderlich sind stimmige Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und notwendigen Ausgaben. Geeignet sind etwa Kontoauszüge, Miet- und Nebenkostenunterlagen, Leistungsbescheide sowie Belege über Versicherungen und unvermeidbare Gesundheitskosten. Im Eilverfahren müssen auch die unmittelbar drohenden Folgen nachvollziehbar dargestellt werden.

Kann ein bestandskräftiger Verrechnungsbescheid noch geändert werden?

Eine Überprüfung nach § 44 SGB X kann möglich sein, wenn der frühere Bescheid rechtswidrig war. Der Antrag setzt den Einbehalt aber nicht automatisch aus. Für eine einstweilige Anordnung gelten während eines solchen Überprüfungsverfahrens besonders strenge Anforderungen.

Hat das LSG die Verrechnung endgültig für rechtmäßig erklärt?

Nein. Das Gericht lehnte den beantragten vorläufigen Rechtsschutz in einer besonderen Verfahrenslage ab. Ausschlaggebend waren die Bestandskraft, die fehlende offensichtliche Rechtswidrigkeit und die nicht ausreichend glaubhaft gemachte schwere wirtschaftliche Notlage.

Der Beitrag 500 Euro Abzug bei der Rente jeden Monat: Auch Eilantrag scheitert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kindergelderhöhung 2027: So steigt das Kindergeld mit zwei Erhöhungsstufen

12. August 2026 - 14:26

Familien können sich ab 2027 auf eine weitere Erhöhung des Kindergeldes einstellen. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Kindergeld in zwei Schritten anzuheben und zugleich weitere steuerliche Entlastungen für Familien umzusetzen.

Fest steht bislang die Richtung: 2026 erhalten Eltern 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Ab 2027 soll eine erste Erhöhung folgen, bevor das Kindergeld 2028 nach den bisherigen Planungen auf voraussichtlich 272 Euro monatlich steigt. Damit würde sich die Leistung gegenüber 2026 um insgesamt 13 Euro pro Monat und Kind erhöhen.

Kindergeld soll ab 2027 erneut steigen

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat für jedes anspruchsberechtigte Kind. Gegenüber 2025 mit 255 Euro bedeutet das bereits eine Erhöhung um vier Euro. Einen Überblick über die bisherigen Änderungen finden Eltern in unserem Beitrag zu Kindergeld, Kinderfreibetrag und weiteren Familienleistungen ab 2026.

Die nächste Anpassung soll zum 1. Januar 2027 beginnen. Das Bundesfinanzministerium hat nach der Einigung der Koalition mitgeteilt, dass sowohl der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld und der Arbeitnehmerpauschbetrag angehoben werden sollen.

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung in zwei Stufen vorgesehen. Bis 2028 soll der monatliche Betrag nach den bisherigen Angaben voraussichtlich 272 Euro erreichen. Die endgültigen Beträge sollen erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen der erforderlichen Berechnungsgrundlagen festgelegt werden.

Wie hoch wird das Kindergeld 2027?

Genau an diesem Punkt ist Vorsicht geboten. Stand 12. August 2026 gibt es noch keinen endgültig beschlossenen Monatsbetrag für 2027. Sicher ist lediglich, dass 2027 die erste von zwei geplanten Erhöhungsstufen einsetzen soll.

Deshalb wären Aussagen, nach denen das Kindergeld 2027 bereits definitiv 265, 266 oder einen anderen konkreten Betrag erreicht, derzeit verfrüht. Das Bundesfinanzministerium nennt bislang ausdrücklich den Zielwert von voraussichtlich 272 Euro im Jahr 2028, lässt die genaue Höhe der ersten Stufe aber noch offen.

Jahr Kindergeld pro Kind und Monat 2026 259 Euro 2027 Erhöhung vorgesehen, genauer Betrag noch nicht endgültig festgelegt 2028 voraussichtlich 272 Euro

Für Eltern ist diese Unterscheidung wichtig. Die politische Entscheidung zur Erhöhung steht, die genaue Verteilung des Anstiegs auf 2027 und 2028 kann sich im Gesetzgebungsverfahren aber noch verändern.

Bis 2028 wären es 156 Euro mehr Kindergeld im Jahr

Der bislang angekündigte Zielbetrag von 272 Euro würde gegenüber dem derzeitigen Kindergeld von 259 Euro ein Plus von 13 Euro pro Monat bedeuten. Bei einem Kind wären das 156 Euro zusätzlich im Jahr. Genauere Hintergründe zu dieser Rechnung haben wir bereits im Beitrag zur geplanten Kindergelderhöhung um insgesamt 156 Euro jährlich zusammengefasst.

Bei zwei Kindern würde die vollständige Erhöhung auf 272 Euro monatlich insgesamt 26 Euro mehr pro Monat bringen. Innerhalb eines Jahres wären das 312 Euro zusätzlich. Bei drei Kindern würde sich das Plus gegenüber 2026 auf 468 Euro jährlich summieren.

Diese Zahlen beschreiben allerdings den Unterschied zwischen dem derzeitigen Betrag von 259 Euro und dem für 2028 angekündigten Zielwert. Sie dürfen deshalb nicht mit der noch offenen Erhöhung allein für 2027 verwechselt werden.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind nicht dasselbe

Beim Kindergeld handelt es sich um eine monatliche Zahlung. Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen über die Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge günstiger ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

Eltern müssen sich daher normalerweise nicht vorab zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden. Bei höheren Einkommen kann die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge stärker ausfallen. Das bereits erhaltene Kindergeld wird bei dieser Berechnung berücksichtigt.

Auch der Kinderfreibetrag soll ab 2027 weiter angepasst werden. Wie hoch die jeweiligen Freibeträge endgültig ausfallen, hängt ebenfalls von den weiteren gesetzlichen Entscheidungen und den Berechnungen zum steuerlich freizustellenden Existenzminimum ab.

Was passiert bei Familien mit Bürgergeld oder anderen existenzsichernden Leistungen?

Für Familien, die existenzsichernde Sozialleistungen erhalten, bedeutet eine Kindergelderhöhung nicht automatisch, dass der komplette Mehrbetrag zusätzlich im Haushalt verbleibt. Kindergeld wird bei entsprechenden Leistungen grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Eine höhere Kindergeldzahlung kann deshalb zu einer niedrigeren Zahlung aus einem anderen Leistungssystem führen.

Entscheidend ist immer die individuelle Berechnung. Eltern sollten nach einer Kindergelderhöhung daher nicht nur den Zahlungseingang der Familienkasse betrachten, sondern auch neue oder geänderte Leistungsbescheide prüfen.

Anders sieht es beim Wohngeld aus. Kindergeld gehört grundsätzlich nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Wie unterschiedliche Familienleistungen miteinander zusammenhängen können, zeigt unser Beitrag zu Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld.

Ab 2027 soll Kindergeld teilweise sogar ohne Antrag gezahlt werden

Parallel zur geplanten Erhöhung wird auch das Verfahren nach der Geburt eines Kindes verändert. Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 die Einführung eines antragslosen Kindergeldes beschlossen. Die praktische Umsetzung soll nach den bisherigen Planungen im Laufe des Jahres 2027 schrittweise beginnen.

Zunächst sollen Familien profitieren, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld erhalten und ein weiteres Kind bekommen. Die Familienkasse kann in diesen Fällen auf bereits vorhandene Angaben zurückgreifen und das neugeborene Kind in das bestehende Verfahren aufnehmen.

Später im Jahr 2027 soll die automatische Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch beim ersten Kind möglich werden. Dafür müssen unter anderem eine geeignete Kontoverbindung sowie die erforderlichen Angaben über den Wohn- und Beschäftigungsstatus vorhanden sein.

Nicht jede Familie wird deshalb sofort vollständig vom bisherigen Antrag befreit. Welche Eltern weiterhin selbst tätig werden müssen, erklären wir ausführlicher im Beitrag Kindergeld 2027: Diese Eltern bekommen das Kindergeld nicht automatisch.

Wann steht der genaue Betrag für 2027 fest?

Der genaue Kindergeldbetrag für 2027 muss noch gesetzlich festgelegt werden. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, die Höhe der geplanten Anpassungen im weiteren Verfahren endgültig zu beziffern.

Für Familien bedeutet das, dass sie bei ihrer Haushaltsplanung vorerst weiterhin mit den sicher bekannten 259 Euro pro Kind und Monat rechnen sollten. Der angekündigte Anstieg ab 2027 kann zwar erwartet werden, ein bestimmter zusätzlicher Monatsbetrag sollte aber noch nicht fest eingeplant werden.

Der Zielwert für 2028 ist bereits deutlich konkreter: Nach den bisherigen Planungen soll das Kindergeld dann voraussichtlich 272 Euro im Monat je Kind erreichen. Auch dieser Betrag muss allerdings noch durch die endgültige gesetzliche Regelung abgesichert werden.

Beispiel aus der Praxis: Familie mit zwei Kindern

Eine Familie mit zwei Kindern erhält 2026 insgesamt 518 Euro Kindergeld im Monat. Wie viel sie 2027 genau erhält, lässt sich derzeit noch nicht seriös berechnen, weil der Betrag der ersten Erhöhungsstufe noch fehlt.

Erreicht das Kindergeld 2028 wie angekündigt 272 Euro je Kind, bekommt die Familie monatlich 544 Euro. Gegenüber 2026 wären das 26 Euro mehr im Monat und 312 Euro mehr im Jahr.

Für die Familie können damit beispielsweise ein Teil der Kosten für Schulmaterial, Kleidung, Vereinsbeiträge oder Fahrkarten aufgefangen werden. Für 2027 sollte sie mit einer solchen Rechnung jedoch warten, bis der Gesetzgeber die erste Erhöhungsstufe in Euro festgelegt hat.

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Wohngeldamt fordert zu viel zurück, ein Bewilligungsbescheid blieb wirksam

12. August 2026 - 13:22

Ein Wohngeldamt verlangte von einer Frau 2.043 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte davon jedoch nur 1.452 Euro, weil die Behörde einen der beiden Bewilligungsbescheide nicht wirksam zurückgenommen hatte.

Die übrigen 591 Euro betrafen drei Monate aus dem Jahr 2019. Der handschriftliche Zusatz „1+“, mit dem das Amt auch den ersten Bewilligungsbescheid erfassen wollte, stand nur auf der Zweitschrift in der Behördenakte.

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026, Az. 3 K 2109/24: Ein Zusatz, der nur auf der Behördenkopie steht, konnte den zugestellten Rücknahmebescheid nicht erweitern. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, geht aus der Veröffentlichung des Gerichts nicht hervor.

Warum verlangte das Wohngeldamt 2.043 Euro zurück?

Die Klägerin hatte im Januar 2019 Wohngeld für den gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und zwei Söhnen bewohnten Wohnraum beantragt. Im März 2020 erließ die Behörde zwei Bewilligungsbescheide für unterschiedliche Zeiträume.

Bescheid Nr. 1 gewährte für Januar bis Dezember 2019 monatlich 197 Euro. Bescheid Nr. 2 bewilligte für Januar bis Juni 2020 monatlich 242 Euro.

Für die Einkommensprognose hatte das Amt einen Monatsverdienst des Lebensgefährten von 1.322,71 Euro berücksichtigt. Von Oktober 2019 bis März 2020 erzielte er nach den späteren Feststellungen dagegen durchschnittlich 2.925,57 Euro im Monat.

Im Juli 2020 legte die Frau mit ihrem Weiterleistungsantrag eine Lohnabrechnung vor, die für Mai einen Monatslohn von 2.769,44 Euro auswies. Nach weiteren Einkommensnachweisen und einer Anhörung forderte die Behörde im Juni 2021 insgesamt 2.043 Euro zurück.

So setzte sich die Rückforderung zusammen

Die Forderung erfasste zwei Bewilligungsabschnitte. Für Oktober bis Dezember 2019 waren jeweils 197 Euro gezahlt worden, für Januar bis Juni 2020 jeweils 242 Euro.

Zeitraum und Bescheid Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oktober bis Dezember 2019, Bescheid Nr. 1: 3 × 197 Euro = 591 Euro Rückforderung rechtswidrig, weil dieser Bescheid nicht wirksam zurückgenommen worden war Januar bis Juni 2020, Bescheid Nr. 2: 6 × 242 Euro = 1.452 Euro Rückforderung rechtmäßig, weil dieser Bescheid wirksam zurückgenommen worden war Gesamtsumme: 2.043 Euro Nur 1.452 Euro blieben bestehen; 591 Euro entfielen

Nicht die Rechnung allein entschied den Streit, sondern die Frage, welcher Bewilligungsbescheid durch das zugestellte Schreiben tatsächlich aufgehoben worden war.

Warum scheiterte die Rückforderung von 591 Euro?

Im Rücknahmebescheid vom 1. Juni 2021 wurde ausdrücklich nur der „Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020“ genannt. Auch an einer weiteren Stelle sprach das Amt lediglich von diesem Bescheid im Singular.

Auf der in der Behördenakte liegenden Zweitschrift stand dagegen vor der Ziffer 2 der handschriftliche Vermerk „1+“. Die Behördenkopie erweckte damit den Eindruck, dass die Bescheide Nr. 1 und Nr. 2 zurückgenommen werden sollten.

Die Ausfertigung der Klägerin enthielt den Zusatz nicht. Sie durfte das Schreiben nach Ansicht des Gerichts deshalb so verstehen, dass allein Bescheid Nr. 2 für Januar bis Juni 2020 betroffen war.

Bei der Auslegung kommt es darauf an, wie die empfangende Person das Schreiben nach seinem Wortlaut und den für sie erkennbaren Umständen verstehen durfte. Ein Vermerk, der nur in der Behördenakte steht, entfaltet ihr gegenüber keine Wirkung.

Zwar entsprach die geforderte Gesamtsumme exakt den Wohngeldzahlungen von Oktober 2019 bis Juni 2020. Im Rücknahmebescheid wurde der Betrag aber nicht nach Zeiträumen aufgeschlüsselt, sodass aus Sicht der Empfängerin auch ein Rechenfehler denkbar war.

Nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da Bescheid Nr. 1 nicht zurückgenommen worden war, fehlte für die darauf entfallenden 591 Euro dieser notwendige Schritt.

Wichtig ist: Das Gericht erklärte damit nicht die ursprüngliche Berechnung für richtig. Die Teilforderung scheiterte daran, dass die Behörde den ersten Bewilligungsbescheid nicht wirksam zurückgenommen hatte.

Auch der Widerspruchsbescheid vom Juli 2024 beseitigte den Fehler nicht. Die Widerspruchsbehörde nahm irrtümlich an, beide Bescheide seien bereits erfasst worden, und traf deshalb keine erkennbare neue Rücknahmeentscheidung.

Zu diesem Zeitpunkt war außerdem die Jahresfrist aus Paragraf 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X abgelaufen. Eine nachträgliche Rücknahme von Bescheid Nr. 1 kam nach den Feststellungen des Gerichts deshalb nicht mehr in Betracht.

Einen anderen Streit über die Voraussetzungen einer Wohngeldforderung erläutert unser Beitrag Wohngeld-Rückforderung wegen Auszug: Die Beweislast liegt bei der Behörde.

Warum blieben die übrigen 1.452 Euro bestehen?

Bescheid Nr. 2 war im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet. Das Gericht hielt seine rückwirkende Rücknahme für rechtmäßig, weil bei der Wohngeldberechnung nicht das gesamte Einkommen des Lebensgefährten berücksichtigt worden war.

Bei vollständiger Berechnung bestand für Januar bis Juni 2020 kein Wohngeldanspruch. Einwände gegen diese Berechnung hatte die Klägerin nicht erhoben; auch das Gericht erkannte keine Fehler.

Die Klägerin konnte sich nach Auffassung der Kammer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte die deutliche Einkommenssteigerung zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig mitgeteilt, obwohl das unterschriebene Antragsformular ausdrücklich auf diese Pflicht hinwies.

Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I müssen Antragsteller und Leistungsbezieher erhebliche Änderungen unverzüglich melden. Das galt hier besonders für die noch vor Erlass der Bewilligungsbescheide eingetretene Einkommenserhöhung.

Für laufende Bewilligungszeiträume enthält Paragraf 27 Absatz 3 WoGG eine genauere Vorgabe: Zu melden ist eine nicht nur vorübergehende Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid genannten Betrag.

Auch die rund dreijährige Bearbeitung des Widerspruchs führte nicht zu Vertrauensschutz. Für Bescheid Nr. 2 hatte die Behörde die Jahresfrist eingehalten, weil sie erst im Jahr 2020 von den höheren Einkünften erfuhr und im Juni 2021 reagierte.

Was bedeutet die Entscheidung für andere Rückforderungen?

Der Gerichtsbescheid lässt sich nicht auf jede ältere Wohngeldforderung übertragen. Er zeigt aber, dass eine rechnerisch plausible Summe eine fehlende oder unklare Aufhebungsentscheidung nicht ersetzt.

Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt eine wirksame Aufhebung voraus. Beruft sich die Behörde auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine gesetzlich eingetretene Unwirksamkeit, muss diese Konstellation getrennt geprüft werden.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Die eigene Ausfertigung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids sollte mit allen früheren Bewilligungsbescheiden verglichen werden. Zu prüfen sind Bescheidnummern, Daten, Bewilligungszeiträume, Monatsbeträge und die genaue Bezeichnung der aufgehobenen Entscheidung.

Erfasst die Forderung mehrere Bewilligungszeiträume, muss die Berechnung erkennen lassen, welcher Betrag auf welchen Bescheid entfällt. Unklare Sammelbeträge sollten Betroffene sich schriftlich erläutern lassen.

Die zugestellte Ausfertigung sollte unverändert aufbewahrt und vollständig kopiert oder eingescannt werden. Der Bremer Fall zeigt, dass eine Abweichung zwischen Empfängerausfertigung und Behördenakte mehrere Hundert Euro ausmachen kann.

Bei Zweifeln ist die Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten und der dort genannte Rechtsbehelf rechtzeitig einzulegen. In der Begründung kann konkret gefragt werden, welcher Bescheid für welchen Zeitraum aufgehoben wurde und wie sich die Erstattung zusammensetzt.

Auch kleine Forderungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Unser Beitrag Wohngeld-Falle: Die 50-Euro-Bagatellgrenze schützt jetzt nicht mehr erklärt, warum seit 2025 auch geringe Überzahlungen zurückverlangt werden können.

Bei größeren Beträgen oder unklaren Fristen kann eine Beratungsstelle oder eine Kanzlei mit Erfahrung im Sozial- und Verwaltungsrecht den Bescheid prüfen. Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz werden grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten geführt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Wohngeldempfängerin erhält eine Rückforderung über 980 Euro für zwei Bewilligungszeiträume. Beim Vergleich ihrer Unterlagen erkennt sie, dass im Abschnitt über die Aufhebung nur der jüngere Bescheid genannt wird, während die Berechnung zusätzlich 280 Euro aus dem älteren Zeitraum erfasst.

Sie legt innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist den vorgesehenen Rechtsbehelf ein und reicht Kopien beider Bewilligungen sowie ihrer Ausfertigung des Rücknahmebescheids ein. Kann die Behörde keine wirksame Aufhebung des älteren Bescheids nachweisen, muss die Teilforderung von 280 Euro getrennt geprüft werden.

Häufige Fragen und Antworten zur Wohngeld-Rückforderung Was sollte ich bei mehreren Bewilligungsbescheiden vergleichen?

Prüfen Sie, ob jede Bescheidnummer, jeder Zeitraum und jeder Teilbetrag im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet ist. Die Gesamtsumme allein zeigt nicht zuverlässig, welche frühere Bewilligung aufgehoben werden sollte.

Kann eine Berechnung die fehlende Aufhebung ersetzen?

Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt die wirksame Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts voraus. Eine passende Rechnung kann bei der Auslegung helfen, ersetzt aber keine hinreichend erkennbare Entscheidung.

Kann ein Widerspruchsbescheid eine fehlende Rücknahme nachholen?

Das hängt vom Inhalt des Widerspruchsbescheids und den gesetzlichen Fristen ab. Im Bremer Fall scheiterte eine Heilung, weil die Behörde nur von einer bereits erfolgten Rücknahme ausging und die Jahresfrist inzwischen abgelaufen war.

Fällt bei einem Fehler die gesamte Rückforderung weg?

Nicht automatisch. Das VG Bremen hob nur den Teil von 591 Euro auf; die weiteren 1.452 Euro blieben bestehen, weil Bescheid Nr. 2 wirksam zurückgenommen worden war.

Muss jede Einkommenserhöhung gemeldet werden?

Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn sie für die beantragte oder bezogene Leistung erheblich sind. Für den laufenden Wohngeldzeitraum nennt Paragraf 27 Absatz 3 WoGG zusätzlich die Schwelle von mehr als 15 Prozent und weitere Voraussetzungen.

Welches Gericht ist bei einem Streit über Wohngeld zuständig?

Für Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Das unterscheidet Wohngeldverfahren von vielen anderen Sozialleistungsstreitigkeiten, die vor den Sozialgerichten geführt werden.

Der Beitrag Wohngeldamt fordert zu viel zurück, ein Bewilligungsbescheid blieb wirksam erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Späte EM-Rente verändert die laufende Altersrente

12. August 2026 - 12:52

Eine erst Jahre später rückwirkend bewilligte teilweise Erwerbsminderungsrente kann dazu führen, dass ihr geminderter Zugangsfaktor für einen Teil der Entgeltpunkte in der laufenden Altersrente fortgilt. Entscheidend ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht das Datum des EM-Rentenbescheids, sondern der rechtliche Beginn der Rente.

Beginnt die EM-Rente vor der Altersrente, gilt sie als frühere Rente. Ihr geminderter Zugangsfaktor kann dann für einen Teil der Entgeltpunkte in der Altersrente fortwirken, obwohl die Altersrente zuerst bewilligt und zunächst ohne Abschlag berechnet wurde.

Wichtig ist: Das bedeutet nicht automatisch, dass der monatliche Zahlbetrag sinkt. Im entschiedenen Fall fiel die Altersrente nach der Neuberechnung sogar höher aus, obwohl für einen Teil der Entgeltpunkte nur noch der niedrigere Zugangsfaktor galt.

Was das LSG Berlin-Brandenburg entschieden hat

Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Rentners mit Urteil vom 19. März 2026, Az. L 33 R 4/23, im noch streitigen Umfang zurück. Die Revision ließ der 33. Senat nicht zu.

Der Kläger betrachtete die Altersrente als erste Rente, weil sie früher bewilligt worden war. Das Gericht stellte dagegen auf den früheren Bezugszeitraum ab: Frühere Rente im Sinne des § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI ist die Rente mit dem früheren rechtlichen Beginn.

Die Richter verwiesen auf § 77 SGB VI. Der Zugangsfaktor knüpft an das Alter beim Rentenbeginn und an die Dauer der Inanspruchnahme an, nicht an die Bearbeitungszeit der Behörde oder des Gerichts.

Würde stattdessen das Bescheiddatum entscheiden, könnte allein die Dauer eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens das Ergebnis verändern. Die rückwirkende EM-Bewilligung kann deshalb eine Neuberechnung auslösen; ob und ab wann ein bestehender Altersrentenbescheid geändert werden darf, ist jedoch gesondert nach dem SGB X zu prüfen.

Im konkreten Verfahren ging es um eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Auslegung des § 77 Absatz 3 SGB VI kann auch für andere Folgerenten nach einer teilweisen EM-Rente bedeutsam sein.

Ein Rentenstreit über mehr als zwei Jahrzehnte

Der Rechtsstreit begann mit einem EM-Rentenantrag im März 2004 und endete erst im März 2026. Während das Verfahren noch lief, bezog der Kläger bereits eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Zeitpunkt Entwicklung im Verfahren März 2004 Der Versicherte beantragte eine Erwerbsminderungsrente. 1. Juli 2014 Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte begann zunächst mit dem Zugangsfaktor 1,0. 29. Januar 2015 Das LSG sprach dem Kläger eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit für März 2004 bis Juni 2014 zu. Februar und März 2016 Die Rentenversicherung bewilligte die EM-Rente rückwirkend und berechnete anschließend die Altersrente neu. 19. März 2026 Die Rentenversicherung korrigierte einen Berechnungsfehler durch ein Teilanerkenntnis; das LSG wies die Berufung im Übrigen zurück.

Für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 erhielt der Kläger schließlich eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Nachzahlung belief sich nach den Angaben im Urteil auf 46.238,84 Euro.

Die EM-Rente wurde mit einem Zugangsfaktor von 0,892 berechnet. Dieser Wert entspricht einer Minderung um 10,8 Prozent gegenüber dem Faktor 1,0.

So wirkt der Zugangsfaktor in der Folgerente weiter

Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte als persönliche Entgeltpunkte in die Rentenberechnung eingehen. Beim Faktor 1,0 wird ein Entgeltpunkt vollständig berücksichtigt, beim Faktor 0,892 nur zu 89,2 Prozent.

Nach § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI bleibt der frühere Zugangsfaktor für Entgeltpunkte grundsätzlich bestehen, die schon einer früheren Rente zugrunde lagen. Ein Abschlag kann sich deshalb in einer späteren Rentenart fortsetzen.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit. Nach § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI wird die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lag, von dieser Fortwirkung ausgenommen.

Im entschiedenen Fall durfte der Zugangsfaktor 0,892 deshalb nicht auf sämtliche früheren EM-Entgeltpunkte übertragen werden. Für eine Hälfte blieb der niedrigere Faktor bestehen, während für die andere Hälfte der Faktor 1,0 der Altersrente anzusetzen war.

Weitere Grundlagen zu Anspruch, Höhe und Abschlägen erklärt unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente. Wie sich der Faktor auf den Zahlbetrag auswirkt, zeigt außerdem der Ratgeber zum Rentenabschlag.

Warum die Altersrente neu berechnet wurde und trotzdem stieg

Der erste Altersrentenbescheid aus dem Jahr 2014 war bei seinem Erlass rechtmäßig. Die teilweise EM-Rente war damals weder bewilligt noch ausgezahlt, sodass die Rentenversicherung zunächst den Zugangsfaktor 1,0 verwenden durfte.

Erst die spätere gerichtliche Zuerkennung, Bewilligung und Nachzahlung der EM-Rente änderte die Verhältnisse. Das LSG hielt deshalb eine Neufeststellung nach § 48 SGB X für zulässig.

Nach § 88 SGB VI genießen persönliche Entgeltpunkte aus einer vorherigen EM-Rente unter bestimmten Voraussetzungen Besitzschutz. Beginnt eine weitere Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der EM-Rente, dürfen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte angesetzt werden.

Dieser Schutz beseitigt einen früheren Abschlag nicht. Er verhindert vielmehr, dass die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerente unter das geschützte Niveau fallen.

Die Neuberechnung hatte daher zwei gegenläufige Auswirkungen: Für einen Teil der Entgeltpunkte galt fortan der niedrigere Zugangsfaktor, zugleich musste die Rentenversicherung mehr persönliche Entgeltpunkte berücksichtigen und den Besitzschutz beachten. Für Juli 2014 bis April 2016 ergab sich so eine zusätzliche Zahlung von 1.584,72 Euro.

Weil die Neuberechnung den Kläger nach dem Gesamtbetrag begünstigte, durfte der Altersrentenbescheid im konkreten Fall nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X rückwirkend geändert werden. Das zeigt zugleich, warum ein gesenkter Zugangsfaktor nicht mit einem niedrigeren Auszahlungsbetrag gleichgesetzt werden darf.

Die Rentenversicherung hatte sich trotzdem verrechnet

Der Kläger erreichte dennoch eine teilweise Korrektur der Rentenberechnung. Die Rentenversicherung hatte die Ausnahme für die Hälfte der seinerzeit noch gesondert ausgewiesenen Entgeltpunkte (Ost) falsch umgesetzt.

Statt 15,1411 Entgeltpunkte mit dem Faktor 1,0 und 14,6039 Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,892 anzusetzen, hatte sie die beiden Gruppen vertauscht. Dadurch fiel die Altersrente etwas zu niedrig aus.

Die Rentenversicherung korrigierte den Fehler durch ein Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung, das der Kläger annahm. Die höhere Altersrente war wegen des im Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrags rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen.

Der Fall zeigt damit zweierlei: Der rechtliche Ansatz der Neuberechnung kann zulässig sein, während die konkrete Rechnung dennoch einen Fehler enthält. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den neuen Gesamtbetrag, sondern auch auf die Verteilung der Entgeltpunkte und die jeweils angesetzten Zugangsfaktoren achten.

Für wen das Urteil besonders wichtig ist

Betroffen sein können Versicherte, deren Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren steckt, während bereits eine Altersrente beginnt. Das gilt vor allem, wenn die EM-Rente für einen Zeitraum vor dem Beginn der Altersrente verlangt wird.

Wer in dieser Lage eine Altersrente beantragt, sollte sich eine Vergleichsberechnung erläutern lassen. Informationen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich in unserem Ratgeber für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Eine rückwirkende EM-Bewilligung kann eine hohe Nachzahlung oder zusätzliche geschützte persönliche Entgeltpunkte bringen. Ob dieser Vorteil den teilweise fortgeltenden niedrigeren Zugangsfaktor ausgleicht, zeigt erst die vollständige Neuberechnung.

Worauf Betroffene im neuen Bescheid achten sollten

Der neue Altersrentenbescheid sollte zunächst mit dem EM-Rentenbescheid verglichen werden. Zu prüfen sind der Beginn beider Renten, die Zahl der Entgeltpunkte, die persönlichen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor und der Zeitraum, für den die EM-Rente tatsächlich geleistet wurde.

Bei einer teilweisen EM-Rente ist besonders darauf zu achten, ob die Ausnahme für die Hälfte der früheren Entgeltpunkte richtig umgesetzt wurde. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine vertauschte Zuordnung den Zahlbetrag zu niedrig ausfallen lassen kann.

Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte zusätzlich geprüft werden.

Ist der Bescheid bereits bindend, kommt bei einem Rechts- oder Rechenfehler ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Leistungen werden dann regelmäßig längstens ab Beginn des vierten Kalenderjahres vor dem Antragsjahr nachgezahlt, weshalb langes Abwarten Geld kosten kann.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine erhält seit Januar 2025 eine abschlagsfreie Altersrente. Im Jahr 2026 wird ihr nach einem langen Rechtsstreit rückwirkend eine teilweise EM-Rente bis Dezember 2024 bewilligt, der 30 Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor 0,892 zugrunde liegen.

Vereinfacht kann der Faktor 0,892 bei 15 dieser 30 Entgeltpunkte fortgelten, während die andere Hälfte mit dem Zugangsfaktor der Altersrente berechnet wird. In diesem Rechenblock entstehen dadurch 1,62 persönliche Entgeltpunkte weniger als bei einer vollständigen Bewertung mit 1,0.

Beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht diese Differenz rechnerisch rund 68,88 Euro brutto im Monat. Ob Sabines gesamter Zahlbetrag tatsächlich sinkt, ist damit nicht gesagt: Weitere Entgeltpunkte, der Besitzschutz und die Vorschriften über die Änderung des bisherigen Bescheids müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Kann eine spät bewilligte EM-Rente eine bereits laufende Altersrente verändern?

Ja. Beginnt die rückwirkend bewilligte und geleistete EM-Rente rechtlich vor der Altersrente, kann sie als frühere Rente gelten und eine Neuberechnung der Altersrente auslösen.

Gilt der niedrigere Zugangsfaktor bei teilweiser EM für alle Entgeltpunkte?

Nein. Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lagen, ordnet § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI eine Ausnahme an; außerdem werden neu hinzugekommene Entgeltpunkte gesondert betrachtet.

Verhindert der Besitzschutz jeden Abschlag in der Altersrente?

Nein. § 88 SGB VI schützt unter seinen Voraussetzungen die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, löscht aber einen früheren Zugangsfaktor nicht automatisch.

Muss der gesamte Zahlbetrag der Altersrente sinken?

Nein. Höhere oder geschützte persönliche Entgeltpunkte können die ungünstige Wirkung des niedrigeren Faktors ausgleichen oder sogar übertreffen, wie der entschiedene Fall zeigt.

Was sollten Betroffene nach einer Neuberechnung tun?

Sie sollten beide Rentenberechnungen samt Anlagen vergleichen und besonders die Zuordnung der Entgeltpunkte kontrollieren. Bei Unklarheiten ist eine Prüfung durch eine Rentenberatungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll; bei einem erkennbaren Fehler sollte die Widerspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen.

Der Beitrag Späte EM-Rente verändert die laufende Altersrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Gericht eindeutig: Eigene Mutter ins Pflegeheim einweisen kann “grober Undank” sein

12. August 2026 - 12:24

Wer seinen Kindern zu Lebzeiten ein Haus oder Grundstück schenkt, geht meist davon aus, dass die Übertragung dauerhaft ist. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch kennt Ausnahmen: Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden.

Wie weit dieses Recht reichen kann, zeigt ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein Sohn hatte seine Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, obwohl sie nach Hause zurückkehren wollte. Zuvor hatte die Mutter ihm ein Grundstück übertragen und weitreichende Vollmachten erteilt.

Der BGH erklärte nicht pauschal, dass die Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim gegen dessen Willen automatisch groben Undank darstellt.

Die Richter machten aber deutlich, dass ein Beschenkter die Wünsche und die Selbstbestimmung des Schenkers nicht ohne ausreichenden Grund übergehen darf, wenn ihm zugleich weitreichende Befugnisse übertragen wurden.

Mutter hatte dem Sohn ein Grundstück übertragen

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall begann bereits im Jahr 2004. Eine Mutter übertrug ihrem Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück.

Die Mutter gab damit allerdings nicht sämtliche Nutzungsrechte an der Immobilie auf. Der Sohn räumte ihr ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ein, sodass sie dort weiterhin leben konnte.

Hinzu kam ein besonders weitgehendes Vertrauensverhältnis. Nach einer Vorsorgevollmacht und einer Kontovollmacht erteilte die Mutter ihrem Sohn im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Damit konnte der Sohn für seine Mutter auch Entscheidungen treffen, die erheblich in ihre persönliche Lebensgestaltung eingriffen. Genau dieses besondere Vertrauen wurde später für die Beurteilung des Schenkungswiderrufs wichtig.

Nach einem Sturz kam die Mutter ins Krankenhaus

Im August 2009 stürzte die Mutter in ihrem Haus und musste stationär behandelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Immobilie allein bewohnt.

Nach den damaligen Krankenhausunterlagen sollte sie Mitte September zunächst in eine Kurzzeitpflege wechseln. Hintergrund war, dass eine ausreichende Versorgung zu Hause zu diesem Zeitpunkt mangels familiärer Unterstützung noch nicht sichergestellt war.

Der Sohn entschied sich jedoch für einen anderen Weg. Bereits am 1. September 2009 hatte er mit einer von ihm ausgesuchten Einrichtung einen unbefristeten Vertrag über eine vollstationäre Pflege abgeschlossen.

Einen Tag später kündigte er zudem den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter. Außerdem veranlasste er eine Verringerung der Abschlagszahlungen für die Energieversorgung des Hauses.

Mutter wollte nur vorübergehend in Pflege bleiben

Die Vorstellungen der Mutter gingen deutlich in eine andere Richtung. Am 25. September 2009 widerrief sie die ihrem Sohn erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht.

Gleichzeitig kündigte sie den Vertrag über die dauerhafte Pflege und beantragte eine Kurzzeitpflege. Sie wollte dort nur bleiben, bis eine Versorgung in ihrem eigenen Zuhause organisiert werden konnte.

Die entsprechenden Schreiben wurden auf Wunsch der Mutter von Nachbarn verfasst. Damit war jedenfalls erkennbar, dass sie eine dauerhafte Unterbringung in der vom Sohn ausgesuchten Einrichtung ablehnte.

Sohn bestand trotzdem auf seinen Befugnissen

Der Konflikt verschärfte sich anschließend. Noch bevor das Betreuungsgericht abschließend über die weitere Betreuung entschieden hatte, erklärte der Sohn gegenüber der Einrichtung, dass eine Kündigung des Pflegevertrages ausschließlich von ihm ausgesprochen werden dürfe.

Zudem verlangte er zeitweise, dass bestimmte Familienangehörige und Nachbarn seine Mutter nicht besuchen sollten. Über einen Rechtsanwalt wurde außerdem die Wirksamkeit einer von der Mutter vorgenommenen Bevollmächtigung eines eigenen Rechtsanwalts infrage gestellt.

Der Sohn berief sich dabei darauf, dass Zweifel an der geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mutter bestanden. Tatsächlich lagen Hinweise auf eine beginnende Demenz und erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz vor.

Die medizinische Situation war jedoch keineswegs so eindeutig, dass der Wille der Mutter bedeutungslos gewesen wäre. Ein späteres psychiatrisches Gutachten bescheinigte ihr ausdrücklich die Fähigkeit zur freien Willensbildung, obwohl zugleich eine beginnende dementielle Entwicklung festgestellt wurde.

Mutter widerrief schließlich die Grundstücksschenkung

Am 28. Juni 2010 zog die Mutter eine weitreichende Konsequenz. Sie widerrief die frühere Grundstücksschenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung.

Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass ihr Sohn gegen ihren Willen einen dauerhaften Pflegevertrag abgeschlossen und seine Vollmacht missbraucht habe. Außerdem warf sie ihm vor, ihre Fähigkeit zur eigenen Willensbildung gegenüber anderen Personen bestritten zu haben.

Während des späteren Rechtsstreits starb die Mutter. Ihre Rechtsnachfolger führten das Verfahren fort und verlangten weiterhin die Rückübertragung des Grundstücks.

Wann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden darf

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 530 BGB. Danach kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Nicht jede Enttäuschung, Beleidigung oder familiäre Auseinandersetzung genügt dafür. Es muss ein Verhalten vorliegen, das eine erhebliche Missachtung der Rücksichtnahme erkennen lässt, die der Schenker angesichts der Schenkung erwarten durfte.

Hinzu kommt eine persönliche Bewertung des Verhaltens des Beschenkten. Das Gericht muss deshalb nicht nur untersuchen, was tatsächlich geschehen ist, sondern auch, aus welchen Gründen und mit welcher Haltung der Beschenkte gehandelt hat.

BGH beanstandete die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln sah dagegen keinen ausreichenden Grund für die Rückforderung und wies die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 25. März 2014 unter dem Aktenzeichen X ZR 94/12 auf. Die obersten Zivilrichter hielten die bisherige Bewertung des Verhaltens des Sohnes für unzureichend.

Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht zu stark danach gefragt, ob die Maßnahmen des Sohnes medizinisch nachvollziehbar oder rechtlich vertretbar sein konnten. Dabei war nicht ausreichend berücksichtigt worden, was die Mutter angesichts der Schenkung und der zusätzlich erteilten Vollmacht an Rücksichtnahme erwarten durfte.

Die Vollmacht erhöhte die Verantwortung des Sohnes

Für den Bundesgerichtshof war das besondere Vertrauen zwischen Mutter und Sohn von erheblicher Bedeutung. Die Mutter hatte ihrem Sohn mit der General- und Betreuungsvollmacht die Möglichkeit gegeben, in ihrem Namen weitreichende Entscheidungen zu treffen.

Diese Befugnisse durften nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos eingesetzt werden. Der Sohn musste die persönliche Selbstbestimmung seiner Mutter soweit wie möglich respektieren.

Das galt gerade deshalb, weil Entscheidungen über den dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim tief in die bisherige Lebensführung eines Menschen eingreifen. Ein Bevollmächtigter darf eine solche Entscheidung daher nicht allein daran ausrichten, was er persönlich für vernünftig oder medizinisch sinnvoll hält.

Der Wille der Mutter durfte nicht einfach übergangen werden

Besonders kritisch bewertete der BGH, dass nicht ausreichend festgestellt worden war, ob der Sohn überhaupt ein ernsthaftes Gespräch mit seiner Mutter über deren Vorstellungen geführt hatte. Vor dem Abschluss des unbefristeten Heimvertrags lagen zudem noch keine abschließenden medizinischen oder psychiatrischen Feststellungen über ihre geistigen Fähigkeiten vor.

Spätestens nachdem die Mutter ihre Vollmacht widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und ausdrücklich eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Versorgung verlangt hatte, war ihr Wunsch eindeutig erkennbar. Der Sohn bestand dennoch weiterhin auf seinen Befugnissen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durfte die Mutter erwarten, dass ihr Sohn ihre Vorstellungen zumindest erfragt und soweit möglich berücksichtigt. War eine Rückkehr nach Hause medizinisch oder organisatorisch nicht möglich, hätte er ihr die Gründe hierfür erklären und mit ihr nach einer Lösung suchen müssen.

Pflegeheim gegen den Willen bedeutet nicht automatisch groben Undank

Das Urteil darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass jede Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim gegen dessen erklärten Wunsch automatisch die Rückforderung früherer Schenkungen ermöglicht. Eine solche allgemeine Regel hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht aufgestellt.

Es können Situationen entstehen, in denen eine Betreuung zu Hause tatsächlich nicht mehr möglich oder mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Handelt ein Angehöriger nachvollziehbar zum Schutz des Betroffenen und versucht er zugleich, dessen Wünsche einzubeziehen, kann die rechtliche Bewertung vollkommen anders ausfallen.

Auch der Begriff „Zwangseinweisung“ ist in diesem Zusammenhang mit Vorsicht zu verwenden. Der vom BGH behandelte Schenkungsstreit ist nicht mit jedem förmlichen Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung gleichzusetzen.

Bei einer tatsächlich freiheitsentziehenden Unterbringung gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen und gerichtliche Genehmigungsvorschriften. Das heutige Betreuungsrecht betont darüber hinaus ausdrücklich, dass die Wünsche eines betreuten Menschen festzustellen und grundsätzlich zu beachten sind.

Diese Umstände können beim Schenkungswiderruf wichtig werden Prüffrage Bedeutung für den Schenkungswiderruf Wie wertvoll war die Schenkung? Bei erheblichen Vermögenswerten kann der Schenker eine entsprechend ausgeprägte Rücksichtnahme erwarten. Welche Rechte wurden zurückbehalten? Ein lebenslanges Wohnrecht kann zeigen, dass der weitere Aufenthalt in der Immobilie für den Schenker besondere Bedeutung hatte. Gab es eine General- oder Vorsorgevollmacht? Eine umfassende Vollmacht spricht für ein besonderes Vertrauensverhältnis und erhöht die Verantwortung des Bevollmächtigten. Was wollte der Schenker selbst? Ein klar geäußerter Wunsch darf nicht ohne nachvollziehbare Gründe ignoriert werden. Warum handelte der Beschenkte anders? Medizinische Gefahren, fehlende Pflegealternativen oder andere nachvollziehbare Gründe können gegen groben Undank sprechen. Wie verhielt sich der Beschenkte danach? Kontaktverbote, fehlende Gespräche oder das bewusste Übergehen des erklärten Willens können in die Gesamtbewertung einfließen. Wann erfuhr der Schenker von den Umständen? Für den Widerruf wegen groben Undanks gilt nach § 532 BGB eine besondere Jahresfrist ab Kenntnis der Voraussetzungen. Für den Widerruf gilt eine Jahresfrist

Wer eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen möchte, darf nicht unbegrenzt warten. Nach § 532 BGB ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Kenntnis der maßgeblichen Umstände ein Jahr vergangen ist.

Auch eine Verzeihung kann einen späteren Widerruf ausschließen. Deshalb sollte bei schweren Konflikten genau festgehalten werden, wann der Schenker von welchem Verhalten erfahren hat und wie anschließend damit umgegangen wurde.

Der Widerruf selbst erfolgt nach § 531 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Nach einem wirksamen Widerruf kann anschließend die Herausgabe des Geschenks nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

Grober Undank ist etwas anderes als Verarmung des Schenkers

Gerade bei Pflegeheimkosten muss zwischen verschiedenen Rückforderungsgründen unterschieden werden. Der Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB beruht auf einem schweren Fehlverhalten des Beschenkten.

Daneben kann eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, wenn der Schenker später seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Bei Pflegebedürftigen kann ein solcher Anspruch auch für das Sozialamt interessant werden, wenn öffentliche Leistungen für die Heimkosten gezahlt werden.

Gegen-Hartz hat ausführlich erläutert, wann das Sozialamt frühere Schenkungen wegen eines späteren Pflegefalls zurückfordern kann. Diese Rückforderung beruht auf anderen Voraussetzungen als der hier behandelte grobe Undank.

Auch die oft genannte Zehn-Jahres-Frist betrifft einen anderen gesetzlichen Zusammenhang. Welche Folgen eine frühere Übertragung des Elternhauses bei späteren Heimkosten haben kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Muss ich das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkaufen?“.

Auch das Sozialamt kann bei früheren Schenkungen relevant werden

Ein Schenkungsstreit innerhalb einer Familie kann deshalb mehrere rechtliche Ebenen haben. Neben einem persönlichen Widerruf wegen groben Undanks können Ansprüche wegen späterer Bedürftigkeit entstehen.

In bestimmten Konstellationen kann ein Sozialhilfeträger solche Ansprüche auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten verfolgen. Es sollte deshalb genau geprüft werden, auf welche gesetzliche Grundlage eine Rückforderung tatsächlich gestützt wird.

Dass auch Ansprüche des Sozialamts zeitlichen Grenzen unterliegen können, zeigt eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gegen-Hartz berichtet dazu ausführlich unter „Sozialhilfe: BGH begrenzt Rückabwicklung von Geldgeschenken wegen Pflegeheimkosten“.

Was das Urteil für Familien mit Vorsorgevollmacht bedeutet

Das BGH-Urteil zeigt besonders deutlich, dass eine Vorsorge- oder Generalvollmacht kein Freibrief ist. Wer für einen anderen Menschen entscheiden darf, sollte dessen Vorstellungen möglichst frühzeitig ermitteln und wichtige Gespräche dokumentieren.

Das gilt besonders bei Entscheidungen über einen dauerhaften Wechsel in ein Pflegeheim, die Aufgabe einer Wohnung oder die Beendigung bisheriger Versorgungsstrukturen. Bestehen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen, sollte dies fachlich abgeklärt werden, statt dessen Wünsche vorschnell für unbeachtlich zu erklären.

Das heutige Betreuungsrecht unterstreicht die Bedeutung der Selbstbestimmung zusätzlich. § 1821 BGB schreibt für rechtliche Betreuer ausdrücklich vor, die Wünsche des Betreuten festzustellen und ihm grundsätzlich eine Lebensgestaltung nach seinen eigenen Vorstellungen zu ermöglichen.

BGH entschied nicht endgültig über die Rückgabe des Grundstücks

Bei der Einordnung des Urteils ist eine Einschränkung besonders wichtig. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Sohn nicht unmittelbar zur Rückübertragung des Grundstücks.

Stattdessen hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück. Es mussten noch weitere Feststellungen dazu getroffen werden, warum der Sohn nicht ausreichend mit seiner Mutter gesprochen hatte und aus welchen persönlichen Gründen er seine Entscheidungen getroffen hatte.

Das Urteil besagt deshalb nicht: „Pflegeheim gegen den Willen der Mutter gleich grober Undank.“ Es besagt vielmehr, dass ein solches Verhalten zusammen mit weiteren Umständen eine schwere Verfehlung darstellen kann und dass die Selbstbestimmung des Schenkers bei der Prüfung nicht übergangen werden darf.

Praxisbeispiel: Tochter entscheidet allein über dauerhaften Heimaufenthalt

Eine 82-jährige Frau überträgt ihrer Tochter ihr Einfamilienhaus und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Einige Jahre später erteilt sie der Tochter zusätzlich eine umfassende Vorsorgevollmacht.

Nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert die Tochter ohne vorheriges Gespräch einen unbefristeten Platz in einem Pflegeheim und kündigt gleichzeitig Telefon, Stromverträge und weitere Leistungen für das Haus. Die Mutter erklärt mehrfach, dass sie zunächst mit ambulanter Unterstützung wieder nach Hause möchte.

Die Tochter verweigert jede Diskussion darüber und verhindert zusätzlich Kontakte zu Personen, die der Mutter bei einer Rückkehr helfen könnten. In einer solchen Situation könnte ein Widerruf wegen groben Undanks ernsthaft zu prüfen sein.

Anders könnte der Fall ausgehen, wenn Ärzte eine Rückkehr wegen erheblicher Gefahren für ausgeschlossen halten, eine häusliche Versorgung objektiv nicht organisiert werden kann und die Tochter sämtliche Möglichkeiten ausführlich mit ihrer Mutter besprochen hat. Ob ein Widerruf wirksam ist, hängt deshalb immer von den gesamten Umständen ab.

Fazit: Auch nach einer Schenkung muss die Selbstbestimmung respektiert werden

Eine große Schenkung verpflichtet den Beschenkten nicht dazu, jeden Wunsch des Schenkers zu erfüllen. Sie kann jedoch eine besondere Erwartung an Rücksichtnahme und respektvollen Umgang begründen.

Wer zusätzlich eine umfassende Vollmacht erhält, übernimmt erhebliche Verantwortung. Tiefgreifende Entscheidungen über Pflege, Wohnort und persönliche Kontakte sollten daher nicht ohne Auseinandersetzung mit den Wünschen des Betroffenen getroffen werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass die bewusste Missachtung dieser Selbstbestimmung unter zusätzlichen belastenden Umständen einen Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen kann. Automatisch entsteht ein Rückforderungsanspruch durch einen unerwünschten Pflegeheimaufenthalt jedoch nicht.

Häufige Fragen und Antworten zum Widerruf einer Schenkung 1. Kann eine Mutter ein bereits verschenktes Haus wieder zurückfordern?

Ja, unter bestimmten gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen ist eine Rückforderung möglich. Bei grobem Undank verlangt § 530 BGB eine schwere Verfehlung des Beschenkten, die in der Gesamtbetrachtung eine erhebliche Missachtung der gegenüber dem Schenker geschuldeten Rücksichtnahme erkennen lässt.

2. Ist die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim gegen ihren Willen automatisch grober Undank?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich keine solche allgemeine Regel aufgestellt. Es kommt darauf an, warum die Unterbringung erfolgte, welche Alternativen bestanden, was die Mutter wollte und wie der Beschenkte mit ihrem erklärten Willen umgegangen ist.

3. Was ist bei einer General- oder Vorsorgevollmacht besonders zu beachten?

Eine umfassende Vollmacht begründet ein besonders weitgehendes Vertrauensverhältnis. Der Bevollmächtigte sollte deshalb erhebliche Entscheidungen möglichst mit dem Vollmachtgeber besprechen, dessen Wünsche feststellen und sie soweit wie möglich berücksichtigen.

4. Wie lange kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden?

Nach § 532 BGB ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem der Schenker von den Voraussetzungen seines Widerrufsrechts Kenntnis erhalten hat, ein Jahr vergangen ist. Auch eine vorherige Verzeihung kann den Widerruf ausschließen.

5. Ist die Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen auch bei grobem Undank entscheidend?

Die häufig genannte Zehn-Jahres-Frist betrifft vor allem andere Rückforderungsfragen, etwa die Verarmung des Schenkers. Beim Widerruf wegen groben Undanks ist insbesondere die Jahresfrist des § 532 BGB zu beachten.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2014, Az. X ZR 94/12, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 530 bis 532 BGB zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 1821 und 1831 BGB zu Wünschen betreuter Menschen und freiheitsentziehenden Unterbringungen.

Der Beitrag Gericht eindeutig: Eigene Mutter ins Pflegeheim einweisen kann “grober Undank” sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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