Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Mietnachweis fehlt: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen
Ein fehlender Mietvertrag oder eine noch ausstehende Mietbescheinigung muss die komplette Auszahlung des Grundsicherungsgeldes nicht stoppen. Kann das Jobcenter den grundsätzlichen Leistungsanspruch bereits ausreichend feststellen, kommt eine vorläufige Bewilligung infrage.
Das Jobcenter kann dann zunächst die feststehenden Leistungen zahlen und die noch ungeklärten Unterkunftskosten später berücksichtigen.
Darauf macht eine aktuelle Antwort des Bremer Senats zur Bewilligung existenzsichernder Leistungen aufmerksam. Entscheidend ist nicht allein, ob Unterlagen fehlen. Das Jobcenter muss vielmehr prüfen, welche Information noch offen ist und ob sie nur die Höhe einzelner Leistungen oder bereits den gesamten Anspruch betrifft.
Fehlender Mietnachweis darf nicht automatisch alles blockierenWer Grundsicherungsgeld beantragt, muss Angaben zu Einkommen, Vermögen und Unterkunft machen und diese erforderlichenfalls nachweisen. Fehlt jedoch beispielsweise nur eine Unterlage zum Mietverhältnis, kann der Anspruch auf den Regelbedarf trotzdem bereits feststehen.
Nach der aktuellen Darstellung zur Bremer Verwaltungspraxis kann das Jobcenter in einem solchen Fall vorläufig über die feststellbaren Leistungen entscheiden und die Kosten für Unterkunft zunächst außen vor lassen. Der fehlende Mietnachweis führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass Betroffene bis zur vollständigen Klärung überhaupt kein Geld erhalten.
§ 41a SGB II ermöglicht die vorläufige ZahlungDie Rechtsgrundlage liefert § 41a SGB II. Danach muss das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig entscheiden, wenn die abschließende Prüfung voraussichtlich länger dauert und der Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, sich die genaue Höhe aber noch nicht abschließend ermitteln lässt.
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Zweck der Regelung entsprechend: Die vorläufige Entscheidung soll den Lebensunterhalt sichern, obwohl noch nicht alle für die endgültige Berechnung notwendigen Tatsachen feststehen.
Zum 1. Juli 2026 hat die Bundesagentur ihre Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II an die neue Rechtslage angepasst.
Nicht jede fehlende Unterlage ist gleich wichtigAnders sieht es aus, wenn dem Jobcenter Informationen fehlen, ohne die es den grundlegenden Leistungsanspruch überhaupt nicht beurteilen kann. Fehlende Nachweise zu Einkommen, Vermögen, Identität oder anderen entscheidenden Voraussetzungen können eine vorläufige Bewilligung verhindern.
Betroffene können sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter bei jedem unvollständigen Antrag Geld zahlen muss. § 41a SGB II greift außerdem nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände selbst zu vertreten haben, die eine abschließende Entscheidung verhindern.
Wer einen Nachweis noch nicht beschaffen kann, sollte das Jobcenter daher darüber informieren und erklären, warum die Unterlage fehlt. Hat beispielsweise der Vermieter eine angeforderte Bescheinigung noch nicht ausgestellt, sollte der Antragsteller auch seine Bemühungen dokumentieren.
Praxisbeispiel: Volker aus Walsrode wartet auf die MietbescheinigungDas folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Volker aus Walsrode beantragt nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses Grundsicherungsgeld. Er reicht seinen Personalausweis, Kontoauszüge und die notwendigen Einkommensunterlagen beim Jobcenter ein.
Bei den Wohnkosten fehlt allerdings noch ein geforderter Nachweis. Sein Vermieter hat die Mietbescheinigung trotz Nachfrage noch nicht zurückgeschickt. Volker informiert das Jobcenter darüber und weist nach, dass er die Unterlage bereits angefordert hat.
Kann das Jobcenter anhand der übrigen Unterlagen feststellen, dass Volker dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, muss die fehlende Mietbescheinigung nicht zwangsläufig die gesamte Entscheidung verzögern. Eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II kommt in Betracht. Das Jobcenter kann zunächst die bereits feststellbaren Leistungen bewilligen, während es die Unterkunftskosten noch klärt.
Volker sollte die Mietunterlagen trotzdem so schnell wie möglich nachreichen. Die vorläufige Bewilligung ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht. Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, kann das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten prüfen und die Leistung entsprechend festsetzen.
Kein klassischer Vorschuss nach § 42 SGB IBetroffene sprechen in solchen Situationen häufig von einem Vorschuss. Im Grundsicherungsrecht führt dieser Begriff jedoch schnell in die falsche Richtung. Der Bremer Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass § 41a SGB II für vorläufige Entscheidungen im SGB II die speziellere Vorschrift darstellt und die allgemeine Vorschussregel des § 42 SGB I grundsätzlich verdrängt.
Wer beim Jobcenter eine schnelle Entscheidung verlangt, kann deshalb ausdrücklich auf eine „vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II“ hinweisen. Entscheidend bleiben allerdings immer die gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Stand der Anspruchsprüfung.
Mittellosigkeit sollte sofort mitgeteilt werdenBesonders dringend wird die Situation, wenn Betroffene kein Geld mehr für Lebensmittel, Strom oder andere existenzielle Ausgaben haben. Nach Angaben des Bremer Senats behandelt das Jobcenter Bremen Fälle mit akuter Wohnungsnot, Mittellosigkeit, Energiesperren oder fehlendem Krankenversicherungsschutz vorrangig.
Diese konkrete Verwaltungspraxis lässt sich nicht in allen Einzelheiten auf jedes Jobcenter übertragen. Die bundesweite Grundlage für eine vorläufige Leistungsentscheidung bildet jedoch § 41a SGB II.
Wer mittellos ist, sollte deshalb die Notlage sofort schriftlich mitteilen und möglichst durch aktuelle Kontoauszüge belegen.
14 oder 35 Arbeitstage sind keine ZahlungsfristFür Neuanträge nennt der Bremer Senat zwei Zielwerte der Bundesagentur für Arbeit. Vom Zeitpunkt, an dem sämtliche benötigten Unterlagen vollständig vorliegen, bis zum Bescheid gilt für die sogenannte isolierte Bearbeitungsdauer ein Zielwert von 14 Arbeitstagen. Für die Zeit vom Antrag bis zur Entscheidung gilt seit 2025 ein Zielwert von 35 Arbeitstagen.
Diese Werte stellen jedoch keine gesetzlichen Zahlungsfristen dar. Betroffene können deshalb nicht allein aus dem Ablauf von 14 oder 35 Arbeitstagen einen automatischen Anspruch auf Auszahlung ableiten.
Bei einer akuten Notlage sollten sie nicht auf den Ablauf dieser Zeiträume warten, sondern das Jobcenter sofort auf ihre finanzielle Situation aufmerksam machen.
Fehlenden Nachweis nicht einfach offenlassenWer einen Mietnachweis nicht rechtzeitig erhält, sollte auf eine Aufforderung des Jobcenters reagieren. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Erklärung, welche Unterlage fehlt, warum sie momentan nicht vorliegt und wann der Antragsteller mit ihr rechnet.
Gleichzeitig kann der Betroffene darum bitten, über die bereits feststehenden Ansprüche vorläufig nach § 41a SGB II zu entscheiden. Damit macht er deutlich, dass er seine Mitwirkungspflichten ernst nimmt und nicht selbst die Verzögerung verursacht.
FAQ zur vorläufigen Zahlung des Grundsicherungsgeldes Darf das Jobcenter wegen eines fehlenden Mietnachweises den gesamten Antrag liegen lassen?Nicht zwingend. Steht der grundsätzliche Anspruch bereits ausreichend fest, kommt eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II infrage.
Muss ich dafür einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen?Im SGB II gilt grundsätzlich die speziellere Regelung des § 41a SGB II für vorläufige Entscheidungen. Darauf können Betroffene das Jobcenter ausdrücklich hinweisen.
Muss das Jobcenter nach 14 oder 35 Arbeitstagen zahlen?Nein. Dabei handelt es sich um Verwaltungszielwerte und nicht um gesetzliche Zahlungsfristen. Eine akute Mittellosigkeit sollte deshalb sofort gemeldet werden.
QuellenverzeichnisBremische Bürgerschaft: Drucksache 21/881 S vom 11. August 2026, (Bremische Bürgerschaft)
Gesetze im Internet: § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung. (Gesetze im Internet)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 41a SGB II und Weisung 202607003 vom 1. Juli 2026. (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Wohnen und Miete. (Bundesagentur für Arbeit)
Stand: August 2026. Das Beispiel mit Volker aus Walsrode ist fiktiv, aber realitätsnah und dient der Veranschaulichung.
Der Beitrag Mietnachweis fehlt: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner (70) droht wegen Schulden der Heimverlust – Sozialamt muss rückwirkend zahlen – Urteil
Das Sozialgericht Lüneburg stärkt die Rechte von Pflegeheimbewohnern: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, kann das Sozialamt auch Kosten aus der Zeit vor seiner Kenntnis des Hilfefalls übernehmen müssen.
Entscheidend ist, dass andernfalls Obdachlosigkeit droht. Das Gericht stützte den Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII.
Sozialamt zahlte erst ab Kenntnis des HilfefallsIm konkreten Fall gewährte das Sozialamt einem 70-jährigen Rentner Leistungen erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung über seine Aufnahme in das Pflegeheim eingegangen war.
Die Übernahme der zuvor entstandenen Kosten lehnte das Amt ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es bis dahin keine Kenntnis vom Hilfefall gehabt habe. Sozialhilfeleistungen könnten grundsätzlich frühestens ab Kenntnis des zuständigen Trägers einsetzen.
Pflegeheim hatte den Heimplatz bereits gekündigtDer Rentner beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Pflegeeinrichtung hatte seinen Heimplatz bereits gekündigt. Zudem war beim Landgericht Lüneburg eine Räumungsklage anhängig.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 entschied die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg zugunsten des Rentners (Az. S 38 SO 58/25 ER).
Nach Auffassung des Gerichts müssen die Kosten einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim auch für Zeiten vor Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers übernommen werden, wenn dadurch Obdachlosigkeit verhindert wird.
Wichtig ist: Die Entscheidung begründet keinen allgemeinen rückwirkenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Ausschlaggebend war die akute Notlage durch den bereits gekündigten Heimplatz und die anhängige Räumungsklage.
Anspruch ergibt sich aus § 36 SGB XIIDas Gericht leitete den Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII ab.
Die Vorschrift lautet:
Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Nach Ansicht des Sozialgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Zur Sicherung der Unterkunft mussten die Unterkunftskosten und – in entsprechender Anwendung der Vorschrift – auch die Pflegekosten nach § 65 SGB XII für die Zeit vom 10. bis zum 23. Juli 2025 übernommen werden.
Ohne diese Zahlung drohte dem Rentner der Verlust seines Pflegeplatzes und damit Obdachlosigkeit.
Warum § 36 SGB XII auch für Pflegekosten gilt§ 36 SGB XII dient dazu, eine Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu verhindern. Für den Betroffenen macht es nach Auffassung des Gerichts keinen entscheidenden Unterschied, ob ihm der Verlust einer Mietwohnung oder – bei bestehender Pflegebedürftigkeit – der Verlust seines Platzes in einer stationären Pflegeeinrichtung droht.
Deshalb sei die Vorschrift entsprechend auf Schulden aus Pflegekosten anzuwenden.
Gericht sieht eine planwidrige RegelungslückeDas Sozialgericht nahm eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Sachlage an.
Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber hilfebedürftige Menschen bei drohendem Verlust einer gewöhnlichen Unterkunft stärker schützen wollte als Menschen, die zusätzlich pflegebedürftig sind und ihren stationären Pflegeplatz verlieren könnten.
Gerade pflegebedürftige Menschen seien wegen ihres erhöhten Hilfebedarfs und ihrer regelmäßig geringeren Selbsthilfemöglichkeiten besonders auf den Schutz der Gesellschaft angewiesen.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass der Schutz des Wohnraums als Lebensmittelpunkt nach Artikel 13 Grundgesetz Verfassungsrang habe. Daraus folge eine besondere Handlungspflicht des Sozialhilfeträgers.
Die Kosten der Unterkunft seien zudem untrennbar mit den Kosten der stationären Pflege verbunden. Deshalb könne nicht die Unterkunft finanziert, die Übernahme der damit verbundenen Pflegekosten aber verweigert werden.
Dem Sozialamt verblieb kein ErmessenNach Auffassung des Gerichts hatte das Sozialamt keine andere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit.
Der rechtliche Verlust des stationären Pflegeplatzes war durch die Kündigung bereits eingetreten. Zusätzlich war eine Räumungsklage anhängig.
Eigene Mittel standen dem Rentner ebenfalls nicht zur Verfügung. Neben seiner bereits anzurechnenden Rente von knapp 900 Euro waren keine weiteren finanziellen Möglichkeiten dargelegt oder ersichtlich.
Die besondere Eilbedürftigkeit ergab sich aus der bereits anhängigen Räumungsklage.
Was der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII bedeutetGrundsätzlich gilt weiterhin der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII. Danach setzt die Sozialhilfe – mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Dabei ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Entscheidend ist, wann die Behörde Kenntnis von den konkreten Umständen erhält, die einen Leistungsanspruch begründen.
Auch ein formloser Antrag kann Kenntnis vermittelnDas Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mehrfach bekräftigt, dass die Kenntnis des Sozialhilfeträgers auch durch einen formlosen Antrag vermittelt werden kann.
In seinem Urteil vom 19. September 2024 stellte das Gericht klar, dass dem Sozialhilfeträger die konkreten Umstände bekannt sein müssen, die den Leistungsanspruch begründen (Az. L 7 SO 2479/23).
Die erforderliche Kenntnis kann auch durch die Weiterleitung eines Antrags durch eine unzuständige Gemeinde entstehen. Maßgeblich ist der genaue Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Behörde alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Hilfebedarfs vorliegen.
Anmerkung des VerfassersNach meiner Kenntnis handelt es sich um die erste Entscheidung dieser Art. Normalerweise werden Heimkosten aufgrund des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII erst ab dem Zeitpunkt übernommen, an dem das Sozialamt vom Hilfefall erfährt.
Das Sozialgericht Lüneburg eröffnet nun für akute Notlagen einen anderen Weg: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, können die Schulden über eine analoge Anwendung des § 36 SGB XII übernommen werden.
Das ist ein echter Paukenschlag. Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie dazu beitragen kann, Obdachlosigkeit von pflegebedürftigen Heimbewohnern zu verhindern.
Rechtstipp des VerfassersDroht einem pflegebedürftigen Menschen wegen ungedeckter Heimkosten der Verlust seines Heimplatzes, kann die Kostenübernahme in akuten Fällen im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
Dies kann auch Kosten für die unmittelbare Vergangenheit ab dem Eingang des Antrags erfassen. Darauf weist der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2024 hin (Az. L 9 SO 295/24 B ER).
Betroffene sollten deshalb unverzüglich einen nachweisbaren Antrag beim Sozialamt stellen und die Kündigung des Heimplatzes oder eine bereits erhobene Räumungsklage vorlegen.
Der Beitrag Rentner (70) droht wegen Schulden der Heimverlust – Sozialamt muss rückwirkend zahlen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Merkzeichen aG trotz Führerschein – Behörde darf Antrag nicht einfach ablehnen
Wer selbst Auto fährt, kann trotzdem die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen. Ein Führerschein oder die Fähigkeit, ein Fahrzeug selbst zu steuern, beweisen nicht, dass sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb des Autos ohne große Anstrengung fortbewegen kann.
Für das Merkzeichen aG zählt vor allem die Mobilität außerhalb des Kraftfahrzeugs. Genau deshalb darf eine Behörde den Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass der Betroffene noch selbst fährt.
Für aG zählt die Bewegung außerhalb des Autos§ 229 Abs. 3 SGB IX knüpft das Merkzeichen aG an eine besonders schwere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Betroffene müssen sich wegen ihrer Behinderung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können.
Das Gesetz stellt damit ausdrücklich auf die Situation nach dem Aussteigen ab. Ob jemand im Sitzen ein Lenkrad bedienen, ein Automatikfahrzeug führen oder ein technisch angepasstes Auto nutzen kann, beantwortet die entscheidende Frage nach seiner Gehfähigkeit nicht.
Autofahren und Gehen sind zwei verschiedene FähigkeitenEin Mensch kann seine Arme ohne größere Einschränkungen einsetzen und im Sitzen sicher ein Fahrzeug steuern, während er wegen schwerer Erkrankungen der Beine nur wenige Meter gehen kann. Auch Herz-, Lungen- oder neuromuskuläre Erkrankungen können die Fortbewegung erheblich einschränken, ohne das Autofahren automatisch unmöglich zu machen.
Das Merkzeichen aG setzt deshalb keine bestimmte Diagnose voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung auf die Mobilität und nicht allein die Frage, welche Krankheit im Schwerbehindertenausweis oder in ärztlichen Befunden steht.
Bundessozialgericht stellt auf die Situation nach dem Aussteigen abDas Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R, die Anforderungen an die außergewöhnliche Gehbehinderung konkretisiert. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Umgebung an, die Betroffene nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorfinden.
Die Prüfung darf sich deshalb nicht darauf beschränken, wie jemand einige Schritte auf einem glatten Flur zurücklegt. Auch Bordsteine, Unebenheiten und andere typische Bedingungen des öffentlichen Verkehrsraums können für die Beurteilung der Gehfähigkeit eine Rolle spielen.
Praxisbeispiel: Knut aus Rotenburg (Wümme)Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Knut aus Rotenburg (Wümme) hat einen GdB von 90 und leidet an einer fortschreitenden neuromuskulären Erkrankung. Er besitzt weiterhin einen Führerschein und fährt kurze Strecken mit seinem Automatikfahrzeug selbst.
Beim Gehen ist Knut dagegen stark eingeschränkt. Schon nach wenigen Metern benötigt er eine Pause, nutzt regelmäßig eine Gehhilfe und kann Bordsteine oder unebene Wege nur mit erheblicher Anstrengung bewältigen. Auf größeren Parkplätzen erreicht er sein Ziel häufig nur mit Unterstützung.
Knut beantragt deshalb das Merkzeichen aG. Die Behörde darf seinen Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass er noch selbst Auto fährt. Sie muss prüfen, wie stark seine Mobilität außerhalb des Fahrzeugs tatsächlich eingeschränkt ist und ob seine Beeinträchtigungen die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX erfüllen.
Dass Knut ein Fahrzeug führen kann, sagt wenig darüber aus, wie weit er zu Fuß kommt. Beim Autofahren sitzt er und nutzt die Fahrzeugtechnik. Beim Gehen muss er sein Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht halten, Unebenheiten bewältigen und sich aus eigener Kraft fortbewegen.
Eine bestimmte Meterzahl entscheidet nicht alleinFür das Merkzeichen aG gibt es keine einfache Grenze nach dem Muster: Wer noch 50 oder 100 Meter laufen kann, erhält nicht das Merkzeichen. Die Behörde betrachtet vielmehr die gesamte mobilitätsbezogene Einschränkung.
Dabei können die benötigte Anstrengung, häufige Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und eine erhebliche Sturzgefahr eine wichtige Rolle spielen. Auch die Bedingungen, unter denen eine Person eine Strecke noch bewältigen kann, sind entscheidend.
Ein Antrag sollte deshalb nicht nur eine maximale Gehstrecke nennen. Aussagekräftiger ist eine genaue Beschreibung, wie diese Strecke bewältigt wird und welche Belastungen dabei auftreten.
Ärztliche Befunde sollten die Gehprobleme konkret beschreibenÄrztliche Unterlagen helfen besonders dann, wenn sie nicht nur Diagnosen aufzählen. Für die Prüfung des Merkzeichens aG ist entscheidend, welche Folgen eine Erkrankung im Alltag hat.
Bei Knut wäre beispielsweise wichtig, dass der Arzt beschreibt, wie weit er ohne Pause gehen kann, welche Gehhilfe er verwendet und wie stark seine Kraft während des Gehens nachlässt. Ebenso können Angaben zur Sturzgefahr, zu notwendigen Pausen und zu Problemen auf unebenem Untergrund wichtig sein.
Eine reine Formulierung wie „Patient ist gehbehindert“ liefert der Behörde deutlich weniger Informationen als eine konkrete Beschreibung der tatsächlichen Mobilität.
Merkzeichen aG und Fahreignung sind nicht dasselbeDie Frage, ob jemand das Merkzeichen aG erhält, unterscheidet sich von der Frage, ob diese Person weiterhin ein Kraftfahrzeug führen darf. Für die Fahreignung gelten die Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob ein Mensch körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen kann sie im Einzelfall ein ärztliches oder fachärztliches Gutachten verlangen und gegebenenfalls technische Anpassungen oder Auflagen berücksichtigen.
Eine schwere Gehbehinderung bedeutet deshalb nicht automatisch Fahruntauglichkeit. Umgekehrt beweist eine bestehende Fahrerlaubnis nicht, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung ausgeschlossen ist.
aG und Führerschein können gleichzeitig bestehenZwei Feststellungen können daher gleichzeitig zutreffen: Ein Mensch kann beim Gehen außergewöhnlich stark eingeschränkt sein und dennoch ein Fahrzeug sicher führen.
Der scheinbare Widerspruch verschwindet, wenn man die unterschiedlichen körperlichen Anforderungen betrachtet. Beim Autofahren sitzt die Person und kann gegebenenfalls technische Hilfen nutzen. Beim Gehen muss sie dagegen das eigene Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht stabilisieren und Hindernisse ohne die Unterstützung des Fahrzeugs bewältigen.
Versorgungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde prüfen somit unterschiedliche Voraussetzungen. Die eine beurteilt die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die andere die sichere Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeugführer.
Warum das Merkzeichen aG gerade für Autofahrer wichtig sein kannDas Merkzeichen aG kann unter anderem den Zugang zum blauen EU-Parkausweis eröffnen. Dieser ermöglicht unter den geltenden Voraussetzungen die Nutzung von Behindertenparkplätzen und weiterer Parkerleichterungen.
Gerade für Menschen, die zwar noch selbst fahren, nach dem Aussteigen aber nur wenige Wege bewältigen können, kann dieser Nachteilsausgleich besonders wichtig sein. Ein möglichst kurzer Weg vom Parkplatz zum Arzt, zur Apotheke oder zum Supermarkt kann darüber entscheiden, ob der Betroffene sein Ziel überhaupt selbstständig erreicht.
Auch eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Merkzeichen aG verbunden sein.
Ablehnung wegen des Führerscheins genau prüfenLehnt eine Behörde das Merkzeichen aG hauptsächlich mit der Begründung ab, der Antragsteller fahre noch selbst Auto, sollten Betroffene die Entscheidung genau prüfen. Allein der Führerschein oder die Nutzung eines Autos beantwortet nicht die gesetzlich entscheidende Frage nach der außergewöhnlichen Gehbehinderung.
Für einen Widerspruch können aktuelle und detaillierte Befundberichte besonders wichtig sein. Sie sollten konkret dokumentieren, wie stark das Gehen eingeschränkt ist, welche Hilfsmittel benötigt werden und welche Belastungen oder Gefahren außerhalb des Fahrzeugs auftreten.
FAQ zum Merkzeichen aG und Autofahren Kann ich aG bekommen, obwohl ich selbst Auto fahre?Ja. Entscheidend ist die starke Einschränkung beim Fortbewegen außerhalb des Fahrzeugs und nicht allein die Fähigkeit, ein Auto zu steuern.
Muss ich für aG dauerhaft im Rollstuhl sitzen?Nein. Auch andere sehr schwere Mobilitätseinschränkungen können die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen.
Verliere ich mit aG automatisch meinen Führerschein?Nein. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung nach eigenen Regeln. Das Merkzeichen aG führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.
QuellenverzeichnisBundessozialgericht: Urteil vom 9. März 2023, B 9 SB 1/22 R, zur außergewöhnlichen Gehbehinderung und mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, bsg.bund.de
Gesetze im Internet: § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen und außergewöhnliche Gehbehinderung, gesetze-im-internet.de
Gesetze im Internet: Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – Eignung und bedingte Eignung bei Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen, gesetze-im-internet.de
ADAC: Führerschein für Menschen mit körperlicher Behinderung und mögliche Fahrzeuganpassungen, adac.de
Der Beitrag Schwerbehinderung: Merkzeichen aG trotz Führerschein – Behörde darf Antrag nicht einfach ablehnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld gestoppt: Darf der MDK den Hausarzt überstimmen?
Wer seit Wochen oder Monaten arbeitsunfähig ist, rechnet meist damit, dass das Krankengeld weitergezahlt wird, solange eine ärztliche Krankschreibung vorliegt. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn plötzlich ein Schreiben der Krankenkasse kommt und darin angekündigt wird, dass die Zahlung endet.
Hinter solchen Entscheidungen steckt häufig eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes, kurz MD. Dabei kann es passieren, dass Versicherte weiterhin von ihrem Hausarzt oder Facharzt arbeitsunfähig geschrieben werden, die Krankenkasse aber trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene eine solche Entscheidung einfach hinnehmen müssen. Gerade die ärztlichen Unterlagen und die tatsächlichen Anforderungen des eigenen Arbeitsplatzes können darüber entscheiden, ob eine Einstellung des Krankengeldes Bestand hat.
Nach sechs Wochen endet meist die EntgeltfortzahlungArbeitnehmer erhalten bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst grundsätzlich Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblicherweise läuft diese Zahlung wegen derselben Erkrankung bis zu sechs Wochen.
Danach kommt für gesetzlich Krankenversicherte regelmäßig das Krankengeld in Betracht. Der Anspruch setzt voraus, dass die Erkrankung tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt. Die Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei mitgerechnet, weshalb nach den ersten sechs Wochen häufig noch bis zu rund 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung verbleiben.
Weitere Informationen zur Höchstdauer finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld läuft aus: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten“.
Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass die Kasse weiterzahlen mussFür viele Versicherte wirkt es widersprüchlich: Der behandelnde Arzt bestätigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeit, während die Krankenkasse erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Hinter diesem Unterschied stehen zwei getrennte Verfahren. Der Arzt beurteilt die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der medizinischen Behandlung, während die Krankenkasse bei Zweifeln den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Prüfung beauftragen kann.
Nach § 275 SGB V müssen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Das gilt unter anderem, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit geklärt werden sollen.
Die Krankenkasse kann anschließend ihre leistungsrechtliche Entscheidung auf diese Einschätzung stützen. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt daher nicht in jedem Fall davor, dass Krankengeld in Frage gestellt oder beendet wird.
Der Medizinische Dienst muss den Patienten nicht immer persönlich untersuchenEine Begutachtung durch den MD bedeutet nicht automatisch, dass Versicherte persönlich zu einer Untersuchung eingeladen werden. Viele Einschätzungen werden anhand der vorhandenen Unterlagen getroffen.
Die Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes sieht sowohl Beurteilungen nach Aktenlage als auch persönliche Befunderhebungen vor. Reichen die vorhandenen Informationen aus sozialmedizinischer Sicht aus, kann deshalb eine Entscheidung getroffen werden, ohne dass der Versicherte persönlich untersucht wurde.
Eine Entscheidung nach Aktenlage ist deshalb nicht allein deswegen fehlerhaft, weil keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Problematisch kann es allerdings werden, wenn wichtige aktuelle Befunde, Funktionsbeeinträchtigungen oder Informationen über die berufliche Belastung fehlen.
Auch Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Fällen, in denen Krankenkassen auf Grundlage einer Aktenbegutachtung die Zahlung beendet haben. Mehr dazu zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Die Krankenkasse stellte Krankengeld mittels Aktenlage ein“.
Warum der behandelnde Arzt so wichtig werden kannBesonders schwierig wird die Situation, wenn die medizinischen Unterlagen nur wenig darüber aussagen, welche Beschwerden tatsächlich bestehen. Eine Diagnose allein erklärt nämlich noch nicht automatisch, warum jemand seine Arbeit nicht ausüben kann.
Für die Beurteilung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind und wie diese mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Nach der Begutachtungsanleitung liegt Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigten vor, wenn die bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann oder ihre Ausübung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt.
Deshalb kann ein aussagekräftiger Bericht des Hausarztes oder Facharztes erheblich mehr Gewicht haben als eine kurze Bescheinigung mit Diagnose und Zeitraum. Er sollte nachvollziehbar beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Einschränkungen bestehen und weshalb bestimmte berufliche Anforderungen derzeit nicht bewältigt werden können.
Wie schnell fehlende Informationen bei einer MD-Prüfung problematisch werden können, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Medizinischer Dienst prüft Krankengeld: Diese Fehler können alles kippen“.
Die Krankenkasse darf Informationen zur tatsächlichen Tätigkeit berücksichtigenEine häufig unterschätzte Frage lautet: Was macht der Versicherte bei seiner Arbeit eigentlich genau?
Das Gesetz erlaubt es im Zusammenhang mit der Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit, Informationen über Art und Umfang der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu berücksichtigen. Der Medizinische Dienst benötigt solche Angaben, weil sich eine Erkrankung je nach Tätigkeit völlig unterschiedlich auswirken kann.
Eine Knieerkrankung kann bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit anders beurteilt werden als bei einem Beruf, in dem täglich schwere Gegenstände getragen und zahlreiche Treppen bewältigt werden müssen. Ähnliches gilt etwa für Rückenprobleme, Schwindel, Konzentrationsstörungen oder psychische Erkrankungen.
Deshalb kann eine präzise Arbeitsplatzbeschreibung für Betroffene sehr hilfreich sein. Sie sollte nicht nur die Berufsbezeichnung nennen, sondern die tatsächlichen körperlichen, geistigen und organisatorischen Anforderungen beschreiben.
Diese Informationen können bei einer Überprüfung besonders wichtig sein Information Warum sie wichtig sein kann Aktuelle ärztliche Befunde Sie zeigen den gegenwärtigen Gesundheitszustand und vorhandene Einschränkungen. Beschreibung der Beschwerden Sie verdeutlicht, welche konkreten Funktionen beeinträchtigt sind. Tatsächliche Arbeitsaufgaben Sie zeigt, welchen Belastungen der Versicherte im Beruf ausgesetzt ist. Aktuelle Therapie Sie dokumentiert, ob und wie die Erkrankung behandelt wird. Ärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit Sie kann erklären, weshalb die bisherige Tätigkeit derzeit nicht möglich ist. Geplante Behandlung oder Wiedereingliederung Sie kann zeigen, wie die weitere gesundheitliche Entwicklung eingeschätzt wird.Der Medizinische Dienst kann bei Bedarf zusätzliche Informationen von Versicherten oder behandelnden Leistungserbringern einholen. Die entsprechenden Unterlagen sollen dabei unmittelbar für die Begutachtung verwendet werden.
Warum eine Arbeitsplatzbeschreibung den Unterschied machen kannBei einer Krankmeldung wissen Arzt, Krankenkasse und Medizinischer Dienst nicht automatisch bis ins Detail, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. Berufsbezeichnungen sind dafür häufig zu ungenau.
Eine „Sekretärin“ kann beispielsweise fast ausschließlich am Computer arbeiten. In einem anderen Unternehmen gehören jedoch möglicherweise das Vorbereiten von Konferenzräumen, das Tragen von Getränkekisten, Botengänge oder häufige Wege über Treppen zur täglichen Arbeit.
Gerade bei Erkrankungen des Bewegungsapparates kann dieser Unterschied erheblich sein. Dass jemand theoretisch einige Stunden sitzen könnte, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten erfüllen kann.
Der MD selbst beschreibt die Arbeitsunfähigkeit als Zusammenspiel zwischen krankheitsbedingter Einschränkung und den Anforderungen der konkreten Beschäftigung.
Was tun, wenn die Krankenkasse das Krankengeld stoppen will?Erhalten Versicherte ein Schreiben über die bevorstehende oder bereits erfolgte Beendigung des Krankengeldes, sollten sie zunächst genau prüfen, ob es sich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt und auf welche medizinische Begründung sich die Kasse beruft.
Liegt der Entscheidung eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zugrunde, muss die Krankenkasse bei einer darauf gestützten Ablehnung das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der MD-Stellungnahme in verständlicher und nachvollziehbarer Form mitteilen. Das schreibt § 275 Abs. 3c SGB V vor.
Anschließend sollte möglichst schnell das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Hält dieser die Arbeitsunfähigkeit weiterhin für gegeben, kann ein aktueller und ausführlicher Befundbericht für das weitere Verfahren sehr wichtig werden.
Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.
Widerspruch gegen die Einstellung des KrankengeldesGegen einen belastenden Bescheid der Krankenkasse kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Frist normalerweise einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann Auswirkungen auf diese Frist haben. Nach § 66 SGG kann unter bestimmten Voraussetzungen dann eine deutlich längere Frist gelten.
Es empfiehlt sich trotzdem nicht, mit dem Widerspruch abzuwarten. Gerade wenn Krankengeld die wichtigste laufende Einnahme darstellt, können schon wenige Wochen ohne Zahlung zu erheblichen finanziellen Problemen führen.
Der Widerspruch sollte möglichst mit medizinischen Unterlagen und einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen beruflichen Belastungen ergänzt werden. Eine kurze Erklärung wie „Mein Arzt schreibt mich doch weiterhin krank“ reicht für eine überzeugende Auseinandersetzung mit einer ausführlicheren MD-Einschätzung häufig nicht aus.
Bei finanzieller Not kann gerichtlicher Eilrechtsschutz wichtig werdenEin Widerspruch führt nicht in jeder Fallgestaltung automatisch dazu, dass das Krankengeld während des gesamten Verfahrens tatsächlich weiter auf dem Konto eingeht. Deshalb kann zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.
Vor den Sozialgerichten gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Ob und welche Form eines Eilantrags im konkreten Fall geeignet ist, hängt jedoch von der bisherigen Bewilligung, dem Bescheid und dem bisherigen Verfahrensablauf ab.
Betroffene sollten deshalb bei einem vollständigen Wegfall ihres Einkommens möglichst früh fachkundige Unterstützung suchen. Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, ob neben dem Widerspruch ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll ist.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld per Eilverfahren auch bei Bürgergeld-Anspruch“.
Die Krankschreibung sollte trotzdem nicht einfach beendet werdenAuch wenn die Krankenkasse zunächst kein Krankengeld mehr zahlt, sollte eine medizinisch weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht allein deshalb beendet werden. Für das weitere sozialrechtliche Verfahren kann der Nachweis fortbestehender Arbeitsunfähigkeit von großer Bedeutung sein.
Bei der Folgefeststellung gelten zudem gesetzliche Fristen. Grundsätzlich muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden, wobei Samstage hierfür nicht als Werktage gelten; § 46 SGB V enthält zusätzlich eine besondere Regelung für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt.
Versicherte sollten Folgetermine deshalb nicht unnötig aufschieben. Weitere Hintergründe zu möglichen Problemen bei Unterbrechungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt, kann sich wehren“.
Wenn der Arzt selbst Zweifel an der weiteren Arbeitsunfähigkeit hatNicht jede Prüfung durch den Medizinischen Dienst muss zwangsläufig falsch sein. Es kann auch vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat und der behandelnde Arzt eine Rückkehr in den Beruf für möglich hält.
Eine vollständige sofortige Rückkehr ist dabei nicht immer die einzige Möglichkeit. Nach längerer Erkrankung kommt häufig eine stufenweise Wiedereingliederung, das sogenannte Hamburger Modell, in Betracht.
Während einer solchen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich weiter. Die Belastung wird schrittweise erhöht, während unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin Krankengeld oder ein anderer zuständiger Leistungsträger in Betracht kommt.
Mehr dazu lesen Betroffene bei Gegen-Hartz unter „Krankengeld: Wiedereingliederung kann zur Falle werden“.
Praxisbeispiel: Knieprobleme bei einer vermeintlichen BürotätigkeitSabine arbeitet als Teamassistentin und ist nach mehreren Operationen am Knie seit Monaten arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lässt die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst prüfen, der anhand der vorhandenen Unterlagen zunächst davon ausgeht, dass eine Rückkehr an einen Schreibtischarbeitsplatz möglich sein könnte.
Was aus der bisherigen Akte nicht hervorgeht: Sabine betreut zusätzlich mehrere Konferenzräume auf zwei Etagen, transportiert Getränkekisten, nimmt Lieferungen entgegen und muss täglich viele Treppen steigen. Ihr behandelnder Orthopäde beschreibt diese Belastungen daraufhin ausdrücklich in einem aktuellen Befundbericht.
Zusammen mit einer ausführlichen Arbeitsplatzbeschreibung reicht Sabine diese Angaben im Widerspruchsverfahren ein. Erst dadurch kann geprüft werden, ob ihre tatsächliche Tätigkeit mit den bestehenden Kniebeschwerden überhaupt vereinbar ist.
Das Beispiel zeigt, warum nicht allein die Diagnose oder die Berufsbezeichnung betrachtet werden sollte. Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeiten, die der Beschäftigte im Alltag tatsächlich ausführen muss.
Häufige Fragen und Antworten zum Krankengeld und Medizinischen Dienst Kann die Krankenkasse Krankengeld beenden, obwohl mein Arzt mich weiter krankschreibt?Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Krankenkasse kann bei Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten und auf Grundlage der sozialmedizinischen Einschätzung über den weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.
Eine fortbestehende Krankschreibung ist trotzdem ein wichtiges Beweismittel. Besonders hilfreich kann eine ausführliche ärztliche Begründung sein, die erklärt, weshalb die konkrete Tätigkeit weiterhin nicht ausgeübt werden kann.
Muss der Medizinische Dienst mich persönlich untersuchen?Nein. Eine sozialmedizinische Einschätzung kann auch anhand der vorhandenen Akten erfolgen, sofern die Unterlagen für die Beurteilung ausreichen.
Fehlen wichtige Informationen, kann es sinnvoll sein, aktuelle Befunde und Angaben zu den tatsächlichen beruflichen Anforderungen nachzureichen. Ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Das ergibt sich aus § 84 SGG.
Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten. Trotzdem sollte ein Widerspruch möglichst schnell erfolgen.
Warum ist eine Arbeitsplatzbeschreibung so wichtig?Arbeitsunfähigkeit wird bei Beschäftigten nicht ausschließlich anhand der Diagnose beurteilt. Entscheidend ist auch, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch ausgeführt werden kann.
Eine detaillierte Beschreibung kann deshalb Tätigkeiten sichtbar machen, die aus einer allgemeinen Berufsbezeichnung nicht hervorgehen. Dazu können beispielsweise schweres Tragen, häufiges Treppensteigen, langes Stehen, dauerhafte Bildschirmarbeit oder hohe Konzentrationsanforderungen gehören.
Sollte ich mich weiter krankschreiben lassen, wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlt?Besteht nach ärztlicher Einschätzung weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sollte die medizinische Dokumentation nicht allein wegen des Zahlungsstopps beendet werden. Für einen späteren Widerspruch oder ein Gerichtsverfahren kann der fortlaufende Nachweis sehr wichtig sein.
Außerdem sind die gesetzlichen Vorgaben für Folgefeststellungen zu beachten. Versicherte sollten deshalb frühzeitig mit ihrem Arzt klären, wann die nächste Feststellung erfolgen muss.
Was kann ich tun, wenn ich wegen des Zahlungsstopps kein Geld mehr zum Leben habe?Neben einem fristgerechten Widerspruch kann in dringenden Situationen ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden. Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt unter anderem von der medizinischen Beweislage und dem konkreten Bescheid ab.
Wer wirtschaftlich unmittelbar unter Druck gerät, sollte deshalb nicht erst das vollständige Widerspruchsverfahren abwarten. Eine sozialrechtliche Beratungsstelle, ein Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei kann prüfen, welches Vorgehen im konkreten Fall geeignet ist.
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Neue Grundsicherung: Dann verstoßen Sanktionen gegen das Grundgesetz
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Neue Grundsicherung, und damit treffen etliche Verschärfungen Leistungsbezieher mit voller Wucht. Allerdings sind individuelle Härten und Verfassungswidrigkeit zwei verschiedene Paar Schuhe.
Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob jemand eine gesetzliche Regelung subjektiv als ungerecht ansieht, und auch eine objektive erhebliche Belastung ist nicht notwendig eine Frage der Verfasung.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber Grenzen des Grundgesetzes überschreitet – insbesondere das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Ines kann Kindererziehung und Jobsuche nicht vereinbarenDas zeigt ein gedachtes Beispiel für die Praxis. Ines aus Oldenburg ist 34 Jahre alt und alleinerziehende Mutter des sechsjährigen Enno. Das Jobcenter drängt sie zur Teilnahme an Maßnahmen. Deren Zeiten kann Ines kaum mit Schule, Hort und den tatsächlich verfügbaren Betreuungsmöglichkeiten vereinbaren.
Der Druck macht ihr so schwer zu schaffen, dass sie bereits psychosomatische Symptome entwickelt und zunehmend an einer Angststörung leidet.
Trotzdem hätte Ines allein mit dem Argument, die neue Grundsicherung sei für sie persönlich zu hart, rechtlich kaum Chancen. Anders sieht es aus, wenn die konkrete Maßnahme objektiv nicht mit Theos Betreuung vereinbar ist. Nach § 10 SGB II sind Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen nur zumutbar, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist.
Ines könnte dann den konkreten Bescheid angreifen, Widerspruch einlegen und eine Klage vor dem Sozialgericht angreifen. Wenn die Richter dann in der konkreten Situation entscheiden, dass das Jobcenter sie nicht zu einer bestimmten Maßnahme verpflichten darf, hätte dies nichts mit Verfassungsrecht zu tun.
Bei anderen Teilen der Reform liegen die verfassungsrechtlichen Probleme wesentlich näher.
Kompletter Leistungsentzug nach versäumten Jobcenter-TerminenDer vermutlich größte Angriffspunkt steckt in § 7b SGB II. Wer mehrere aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, kann als nicht erreichbar gelten. Zunächst entfällt der Regelbedarf. Bleibt eine persönliche Meldung weiterhin aus, kann anschließend der gesamte Leistungsanspruch wegfallen.
Das ist verfassungsrechtlich brisant. Das Bundesverfassungsgericht hat Sanktionen in der Grundsicherung nämlich bereits deutlich begrenzt. In seinem Urteil vom 5. November 2019 beanstandete es Leistungsminderungen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs in ihrer damaligen Ausgestaltung.
Verfassungsrechtlich problematisch waren insbesondere starre Sanktionen ohne ausreichende Härtefallprüfung und ohne die Möglichkeit, die Leistungskürzung nach späterer Mitwirkung vorzeitig zu beenden (BVerfG, 1 BvL 7/16).
Ändern Formulierungen die Verfassungswidrigkeit?Die neue Regelung funktioniert juristisch anders. Der vollständige Wegfall wird nicht als Sanktion bezeichnet, sondern mit fehlender Erreichbarkeit begründet. Vor dem Verfassungsgericht dürfte aber nicht allein die Bezeichnung entscheiden, sondern die tatsächliche Wirkung.
Bei dieser geht es um die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates, Hilfebedürftigen das sozioökonomische Existenzminimum zu gewährleisten.
Wer Termine beim Jobcenter versäumt, hat dadurch noch keine neue Einkommensquelle. Er verfügt nicht plötzlich über Geld für Lebensmittel, Strom oder andere notwendige Ausgaben. Anders als bei der bewussten Ablehnung einer konkret verfügbaren existenzsichernden Arbeit lässt sich aus einem Meldeversäumnis gerade nicht ableiten, dass die Hilfebedürftigkeit beendet wäre.
Genau hier könnte Karlsruhe ansetzen. Denkbar wäre, dass das Gericht die Regeln zur Erreichbarkeit grundsätzlich akzeptiert, einen vollständigen Entzug existenzsichernder Leistungen aber für unverhältnismäßig hält.
Besonders gefährdet erscheint deshalb die Stufe, bei der schließlich der gesamte Leistungsanspruch entfallen kann.
100 Prozent weniger Regelbedarf bei verweigerter ArbeitAuch § 31a Abs. 7 SGB II enthält erheblichen verfassungsrechtlichen Konfliktstoff. Danach kann der komplette Regelbedarf entfallen, wenn eine leistungsberechtigte Person eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, obwohl die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich wäre und willentlich verweigert wird.
Unterkunft und Heizung sollen grundsätzlich weitergezahlt werden.
Auf den ersten Blick scheint das dem Sanktionsurteil von 2019 zu widersprechen. Das Urteil enthält allerdings eine wichtige Einschränkung. Das Bundesverfassungsgericht ließ erkennen, dass ein vollständiger Leistungsentzug anders bewertet werden kann, wenn jemand eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und existenzsichernde Arbeit bewusst ablehnt.
In einem solchen Fall kann der Staat argumentieren, dass die betroffene Person ihr Existenzminimum unmittelbar selbst sichern könnte.
Sichert die Arbeit den Lebensunterhalt?Genau an dieser Stelle liegt zugleich die Schwachstelle der neuen Regelung. Im Gesetz ist von einer „zumutbaren Arbeit“ die Rede. Nicht ausdrücklich verlangt wird dagegen, dass diese Arbeit den Lebensunterhalt tatsächlich vollständig sichern könnte.
Sollte ein Jobcenter den gesamten Regelbedarf entziehen, obwohl die angebotene Beschäftigung nur einen kleinen Teil des Lebensunterhalts decken würde, wäre die verfassungsrechtliche Rechtfertigung deutlich schwächer.
Denn dann könnte der Betroffene sein Existenzminimum gerade nicht aus eigener Kraft vollständig sichern.
Das Bundesverfassungsgericht könnte die Vorschrift deshalb einschränkend auslegen. Ein vollständiger Wegfall des Regelbedarfs wäre dann möglicherweise nur zulässig, wenn die konkret angebotene Arbeit tatsächlich existenzsichernd ist.
Manche Juristen argumentieren zudem, dass das Urteil so ausgelegt werden müsse, dass die entsprechende Arbeit tatsächlich, praktisch und unmittelbar ausgeübt werden kann. Totalsanktionen wegen nicht aufgenommenen Maßnahmen zur Arbeitsförderung, versäumten Bewerbungen oder Nichterscheinen bei einem Vorstellungsgespräch wären in dieser Lesart hinfällig.
Wohnkostendeckel: Kritisch wird es ohne günstigere WohnungAuch bei den Kosten der Unterkunft gibt es mögliche Konflikte mit dem Grundgesetz. Grundsätzlich darf der Gesetzgeber die Übernahme von Wohnkosten auf ein angemessenes Maß begrenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen über angemessene Unterkunftskosten nicht grundsätzlich beanstandet (BVerfG, 1 BvR 617/14).
Problematisch wird es jedoch, wenn die festgelegten Grenzen mit dem tatsächlichen Wohnungsmarkt nichts mehr zu tun haben. Kann ein Leistungsbeziehender nachweislich keine günstigere Wohnung finden und muss er deshalb Monat für Monat einen erheblichen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlen, wird das Existenzminimum berührt.
Deshalb ist wenig wahrscheinlich, dass Karlsruhe die Begrenzung der Wohnkosten insgesamt verwirft. Wahrscheinlicher wären Entscheidungen gegen konkrete Berechnungsmethoden oder gegen die Anwendung unrealistischer örtlicher Mietobergrenzen.
Die normale 30-Prozent-Sanktion dürfte eher Bestand habenDeutlich geringer erscheinen die Erfolgsaussichten bei einer Klage gegen die normale Leistungsminderung um 30 Prozent.
Eine solche Größenordnung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2019 nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend waren vielmehr die Bedingungen, unter denen Sanktionen verhängt werden.
Die Neue Grundsicherung enthält Schutzmechanismen, die auf diese Rechtsprechung reagieren. Eine Sanktion soll bei außergewöhnlicher Härte unterbleiben. Außerdem kann sie vorzeitig beendet werden, wenn die leistungsberechtigte Person ihre Pflicht nachträglich erfüllt oder ernsthaft erklärt, künftig mitzuwirken. Mehrere gewöhnliche Minderungen dürfen grundsätzlich nicht unbegrenzt aufeinander gestapelt werden.
Damit liegt die heutige 30-Prozent-Regel wesentlich näher an dem Rahmen, den Karlsruhe bereits akzeptiert hat.
Mehr Druck auf Eltern bedeutet nicht automatisch VerfassungswidrigkeitAuch Eltern kleiner Kinder sollen früher für Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Eine Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich bereits nach dem vollendeten 14. Lebensmonat eines Kindes verlangt werden.
Entscheidend bleibt jedoch, ob eine tatsächliche Kinderbetreuung vorhanden ist. Genau deshalb wäre auch der fiktive Fall von Ines und Theo nicht automatisch ein Fall für das Bundesverfassungsgericht.
Wenn das Jobcenter von ihr eine Maßnahme zu Zeiten verlangt, zu denen Theo nachweislich nicht betreut werden kann, könnte sie gegen die konkrete Entscheidung vorgehen. Dass der Gesetzgeber Eltern grundsätzlich früher in Arbeit vermitteln möchte, dürfte dagegen für sich genommen kaum ausreichen, um die Vorschrift zu Fall zu bringen.
Weniger Schonvermögen: Hart, aber verfassungsrechtlich kaum angreifbarAuch das Ende der großzügigeren Vermögensregeln des Bürgergeldes kann Betroffene erheblich treffen. Verfassungsrechtlich steht der Gesetzgeber hier jedoch vermutlich auf der sicheren Seite.
Der Staat darf grundsätzlich verlangen, dass verfügbares eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen oberhalb geschützter Freibeträge zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.
Dass die Freibeträge geringer ausfallen als zuvor, macht die neue Regelung deshalb noch nicht verfassungswidrig. Möglich bleiben allerdings Streitigkeiten über einzelne Vermögensgegenstände oder besondere Härtefälle.
Was sagt das Verfassungsgericht zur Neuen Grundsicherung?Eine veröffentlichte Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts speziell zu den seit dem 1. Juli 2026 geltenden neuen Vorschriften liegt bislang nicht vor. Welche Teile der Neuen Grundsicherung am Ende tatsächlich in Karlsruhe landen, dürfte deshalb entscheidend davon abhängen, welche konkreten Fälle aus der Praxis die Sozialgerichte erreichen.
FAQ: Neue Grundsicherung und Verfassungsrecht Welche Regelung ist verfassungsrechtlich am problematischsten?Das ist der vollständige Leistungswegfall wegen wiederholt versäumter Meldetermine. Hier fehlt gerade der Nachweis, dass der Betroffene sein Existenzminimum auf andere Weise sichern kann.
Ist der Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung rechtssicher?Hier kommt es auf die konkrete Situation an. Besonders problematisch könnte er verfassungsrechtlich erstens werden, wenn die angebotene Arbeit nicht ausreichen würde, um den Lebensunterhalt tatsächlich zu decken, und zweitens, wenn unklar ist, ob die Beschäftigung sicher ist.
Ist das geringere Schonvermögen ein Verfassungsproblem?Vermutlich nicht. Der Gesetzgeber darf bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen ein verwertbares Vermögen festsetzen. Die konkrete Höhe ist erst Verfassungsfrage, wenn die Existenz nicht gewährleistet wird.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/FAQ-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ziele, Regeln und wichtigste Änderungen. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/Ziele-Regeln-Aenderungen/ziele-regeln-aenderungen.html
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017, Az. 1 BvR 617/14. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rk20171010_1bvr061714.html
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html
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LSG: Jobcenter streicht das gesamte Bürgergeld nach Auslandsreise
Ein nigerianisches Ehepaar muss mehr als 30.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil es sich über Jahre nicht in Deutschland aufgehalten haben soll und damit für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rückforderung und die vollständige Einstellung der Leistungen.
Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Summe, sondern vor allem die rechtliche Begründung: Aufgrund nachgewiesener Täuschungen kehrte das Gericht die Beweislast um und verpflichtete nicht das Jobcenter, sondern das Ehepaar dazu, einen Aufenthalt in Deutschland zu beweisen. Zuvor war das Paar bereits vor dem Sozialgericht Bremen gescheitert.
Der Hintergrund: Leistungen seit 2014, Entdeckung bei der Einreise 2018Seit 2014 bezog das Paar Leistungen nach dem SGB II. Der Verdacht auf einen jahrelangen Auslandsaufenthalt verdichtete sich erst 2018, als die Bundespolizei die beiden bei der Einreise kontrollierte.
Die Stempel in den Reisepässen ließen einen mehrjährigen Aufenthalt in Nigeria erkennen. Für das Jobcenter war dies Anlass, die Zahlungen einzustellen und rund 33.000 Euro bereits bewilligter Leistungen zurückzufordern. Der anschließende Rechtsstreit führte vom erfolglosen Widerspruch über das Sozialgericht bis vor das LSG, das die Sicht der Behörde bestätigte.
Rechtlicher Rahmen: Erreichbarkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und MitwirkungspflichtenLeistungen nach dem SGB II – heute als Bürgergeld bezeichnet – knüpfen an klare Voraussetzungen an. Dazu zählen der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sowie die grundsätzliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
Wer längere Zeit ins Ausland geht, steht dem hiesigen Arbeitsmarkt regelmäßig nicht zur Verfügung. Kurze Ortsabwesenheiten können im Einzelfall genehmigt werden; sie müssen jedoch zuvor mitgeteilt und ausdrücklich bewilligt werden.
Werden diese Grenzen überschritten oder wird eine Abwesenheit nicht angezeigt, entfällt grundsätzlich der Leistungsanspruch.
Neben der Verfügbarkeit trifft Leistungsberechtigte zudem eine Mitwirkungspflicht: Änderungen, die den Leistungsanspruch berühren, sind dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt dies, drohen Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.
Die Beweise: Leere Wohnung, Meldeversäumnisse und berufliche Verankerung in NigeriaIm konkreten Fall gelang es der Beweisaufnahme nicht, die Darstellung des Paares zu stützen, es habe sich in Bremen aufgehalten. Vielmehr sprachen mehrere Indizien in die entgegengesetzte Richtung.
Die gemietete Wohnung wirkte über längere Zeit unbewohnt, Termine beim Jobcenter wurden wiederholt versäumt, und sowohl der Mann als auch die Frau wiesen berufliche Bezüge in Nigeria auf.
Der Mann verfügte über einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma, die Frau über eine anwaltliche Zulassung in Nigeria. Auch die gemeinsamen Kinder besuchten dort eine Schule. Diese Indizien ergaben in der Gesamtschau ein stimmiges Bild eines dauerhaft verlagerten Lebensmittelpunkts.
Zeugen: Korrektur einer eidesstattlichen VersicherungBesondere Schwere gewann die Beweislage durch die Aussage eines Zeugen. Dieser korrigierte eine zuvor vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung und räumte ein, in den betreffenden Jahren keinen persönlichen Kontakt zu dem Paar gehabt zu haben.
Nach Darstellung des Gerichts habe der Leistungsbezieher den Zeugen sogar gebeten, einen Aufenthalt in Bremen zu bestätigen. Das Paar selbst erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Für das Gericht fehlten damit „belastbare Nachweise“ für einen Aufenthalt in Deutschland.
Beweislastumkehr: Warum im Ausnahmefall die Betroffenen beweisen müssenGrundsätzlich gilt in sozialrechtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf.
Auch trifft Behörden, die Leistungen entziehen oder zurückfordern, regelmäßig eine Begründungs- und Nachweispflicht. Im vorliegenden Fall sah das LSG jedoch eine Täuschung gegenüber Behörde und Gericht als erwiesen an.
In solchen Konstellationen kann es zu einer Beweislastumkehr oder zumindest zu einer erheblich gesteigerten Darlegungslast der Leistungsberechtigten kommen.
Vereinfacht gesagt: Wer manipuliert oder Behörden gezielt täuscht, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Gegenseite müsse jede Einzelheit widerlegen. Das Paar musste daher substantiiert belegen, dass es sich in Deutschland aufgehalten hatte – ein Nachweis, der misslang.
Rückforderung und Leistungsentzug: Konsequenzen aus dem UrteilDie Entscheidung des LSG trägt zwei unmittelbare Folgen. Erstens bleibt die vollständige Einstellung der Leistungen rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen – Aufenthalt in Deutschland und Verfügbarkeit – über längere Zeit nicht vorlagen.
Zweitens ist die Rückforderung der rund 33.000 Euro rechtens, da die Zahlungen unter Umständen erfolgt waren, die dem Jobcenter nicht offenbart wurden und die den Leistungsanspruch ausschlossen.
Rückforderungen dieser Art knüpfen sozialrechtlich typischerweise daran an, dass ein begünstigender Bescheid wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben rückwirkend korrigiert werden kann und zu Unrecht Erhaltenes zu erstatten ist.
Was als „Urlaub mit Bürgergeld“ gilt – und was nichtDer Begriff „Urlaub“ führt im Bürgergeld-Bezug häufig in die Irre. Erlaubt sind nur zeitlich eng begrenzte, vorher genehmigte Ortsabwesenheiten. Während dieser Zeit muss die Erreichbarkeit geklärt sein, und das Jobcenter kann Auflagen machen.
Eine längerfristige Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ist damit nicht vereinbar. Wer ohne Genehmigung abreist oder über längere Zeit nicht erreichbar ist, riskiert die Aufhebung der Bewilligung, Sanktionen sowie Rückforderungen. Entscheidend ist stets, ob die Person dem deutschen Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung steht und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.
Einordnung: Kein Generalverdacht, aber klare GrenzenDer Fall ist außergewöhnlich und nicht repräsentativ für die große Mehrheit der Leistungsbeziehenden, die ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.
Gleichwohl zeigt die Entscheidung klare Grenzen: Bürgergeld ist an Mitwirkung, Verfügbarkeit und Transparenz gebunden. Wo bewusst getäuscht wird, sind Behörden und Gerichte befugt, strengere Maßstäbe anzulegen. Die Beweislastumkehr ist dabei kein Automatismus, sondern bleibt besonderen, gravierenden Konstellationen vorbehalten.
Praktische Lehren für BetroffeneWer Bürgergeld bezieht und vorübergehend verreisen möchte, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen, die Dauer der Abwesenheit abklären und sich die Zustimmung dokumentieren lassen.
Bei Änderungen, die die Erreichbarkeit oder den Aufenthaltsort betreffen, ist eine umgehende Mitteilung unerlässlich. Wer in Grenzfällen unsicher ist, sollte Beratung in Anspruch nehmen und Nachweise – etwa Miet- und Nebenkostenabrechnungen, Melderegisterauskünfte, Arbeitsbemühungen oder ärztliche Termine – geordnet aufbewahren. Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidend sein, um die tatsächliche Anwesenheit und Verfügbarkeit zu belegen.
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Neues Gesetz: Ab 2028 müssen Vermieter für Mieter einen Teil der Heizkosten zahlen
Für Mieterinnen und Mieter bringt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz eine wichtige Veränderung bei den Heizkosten. Entscheidet sich ein Vermieter nach dem Inkrafttreten der Reform für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, kann er bestimmte laufende Kosten künftig nicht mehr vollständig auf seine Mieter übertragen.
Die finanzielle Beteiligung beginnt allerdings nicht sofort. Ab dem 1. Januar 2028 werden bei den erfassten Anlagen insbesondere CO₂-Kosten und bei Gasheizungen auch Gasnetzentgelte zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich hälftig geteilt.
Ab 2029 kommt eine weitere Kostenart hinzu: Vermieter müssen sich dann auch an den Kosten der vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteile beteiligen. Eine pauschale Halbierung der gesamten Heizkosten ist damit jedoch ausdrücklich nicht verbunden.
Das neue Heizungsgesetz gilt bereits seit Ende Juli 2026Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es hat die bisherigen Regeln für den Einbau neuer Heizungsanlagen erheblich verändert und lässt Eigentümern bei der Auswahl der Heiztechnik wieder mehr Möglichkeiten.
Auch neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen können damit weiterhin eingebaut werden. Wer als Vermieter eine solche Anlage auswählt, muss jedoch die später steigenden Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe und die neuen Vorgaben zur Kostenverteilung berücksichtigen.
Der Bundestag hatte während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen, Vermieter an den Folgekosten einer neu eingebauten fossilen Heizungsanlage zu beteiligen. Die gesetzlichen Änderungen betreffen dabei vor allem Anlagen, die nach Inkrafttreten der Reform neu eingebaut werden.
Die Behauptung, Mieter hätten bisher alle CO₂-Kosten bezahlt, stimmt so nichtBei Berichten über die Reform entsteht teilweise der Eindruck, Vermieter hätten sich bisher überhaupt nicht an den CO₂-Kosten beteiligt. Das ist bei Wohngebäuden bereits seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr richtig.
Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz werden die CO₂-Kosten schon heute zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt. Wie hoch der jeweilige Anteil ist, hängt bei den bisher erfassten Wohngebäuden vom CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche ab.
Bei einem energetisch sehr schlechten Gebäude kann der Vermieter nach dem bisherigen Stufenmodell bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten tragen. Bei einem sehr effizienten Gebäude können dagegen bis zu 100 Prozent beim Mieter verbleiben.
Wie Fehler bei dieser Berechnung erkannt werden können, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „CO₂-Kosten falsch verteilt: Mieter sollten den Vermieteranteil nachrechnen“.
Ab 2028 gilt bei neuen fossilen Heizungen eine 50-zu-50-AufteilungFür bestimmte neu eingebaute fossile Heizungsanlagen ändert sich das bisherige System ab 2028. Bei den erfassten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen werden die CO₂-Kosten dann grundsätzlich zu jeweils 50 Prozent von Mietern und Vermietern getragen.
Bei einer Gasheizung kommt ein weiterer Posten hinzu. Auch die Gasnetzentgelte werden ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich zur Hälfte dem Vermieter und zur Hälfte den Mietern zugerechnet.
Netzentgelte sind die Gebühren für die Nutzung und den Betrieb der Gasnetze. Sie machen nur einen Teil der Gasrechnung aus und dürfen nicht mit dem gesamten Gaspreis verwechselt werden.
Kostenposten Was künftig gilt CO₂-Kosten Bei den erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen ab 1. Januar 2028 grundsätzlich 50 Prozent Mieter und 50 Prozent Vermieter. Gasnetzentgelte Bei erfassten neuen Gasheizungen ab 1. Januar 2028 grundsätzlich hälftige Aufteilung. Vorgeschriebener klimafreundlicher Brennstoffanteil Ab 2029 Beteiligung des Vermieters an den gesetzlich erfassten Kosten, wobei die besondere Kostenaufteilung begrenzt ist. Normaler Gas-, Öl- oder Flüssiggasverbrauch Keine allgemeine Halbierung. Diese Kosten können weiterhin nach den üblichen miet- und heizkostenrechtlichen Regeln verteilt werden. Die normale Gasrechnung wird nicht halbiertFür Mieter ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Aus der neuen 50-zu-50-Regel folgt nicht, dass ein Vermieter künftig die Hälfte der gesamten Jahresrechnung für Erdgas bezahlt.
Der normale Preis für die tatsächlich verbrauchte Energie bleibt grundsätzlich ein umlagefähiger Heizkostenbestandteil. Die Abrechnung richtet sich weiterhin nach dem Mietvertrag sowie den Vorgaben der Heizkostenverordnung.
Auch der individuelle Verbrauch bleibt deshalb für die Höhe der Abrechnung wichtig. Wer deutlich mehr Wärme verbraucht als vergleichbare Haushalte im selben Gebäude, kann trotz der neuen Vermieterbeteiligung eine hohe Heizkostenrechnung erhalten.
Weitere Änderungen bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Neue Nebenkostenpflicht trifft Millionen Mieter: Das ändert sich bei der Heizkostenabrechnung“.
Ab 2029 werden klimafreundlichere Brennstoffe vorgeschriebenWer nach der Reform eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss zudem die sogenannte Bio-Treppe berücksichtigen. Von 2029 an müssen steigende Anteile bestimmter klimafreundlicherer Brennstoffe eingesetzt werden.
Der vorgeschriebene Anteil beginnt 2029 bei mindestens zehn Prozent und steigt 2030 auf mindestens 15 Prozent. Ab 2035 sind mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent vorgesehen.
Dabei können beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder gesetzlich anerkannte Wasserstoffprodukte eingesetzt werden. Wie teuer diese Energieträger in einigen Jahren tatsächlich sein werden, lässt sich derzeit nicht verlässlich vorhersehen.
Damit die möglichen Mehrkosten nicht allein bei den Bewohnern landen, müssen sich Vermieter ab 2029 auch an den gesetzlich erfassten Kosten dieses vorgeschriebenen Brennstoffanteils beteiligen. Die besondere Beteiligung ist allerdings auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent begrenzt.
Die 50-zu-50-Regel ist nicht für jeden Mieter günstigerSo positiv die neue Kostenbeteiligung zunächst klingt, sie kann bei den CO₂-Kosten sogar zu einer Verschlechterung führen. Entscheidend ist, wie hoch der Vermieteranteil nach dem bisherigen Stufenmodell gewesen wäre.
In einem sehr gut gedämmten Gebäude können Mieter profitieren. Mussten sie nach dem bisherigen Modell beispielsweise 90 oder sogar 100 Prozent der CO₂-Kosten tragen, sinkt ihr Anteil bei einer erfassten neuen fossilen Heizung grundsätzlich auf 50 Prozent.
Anders sieht es in einem Gebäude mit sehr hohem CO₂-Ausstoß aus. Dort kann der Vermieter nach dem bisherigen System bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen, während auf die Bewohner lediglich fünf Prozent entfallen.
Wird in einem solchen Gebäude eine von der Reform erfasste neue fossile Heizung eingebaut, kann die feste 50-zu-50-Verteilung für die Mieter beim CO₂-Posten ungünstiger sein. Die Aussage, das Gesetz entlaste automatisch jeden Mieter, greift deshalb zu kurz.
Alte Gas- und Ölheizungen fallen nicht automatisch unter die neue RegelEine weitere Einschränkung ist für Millionen Haushalte wichtig. Eine bereits vorhandene Gas- oder Ölheizung fällt nicht allein deshalb unter die neue 50-zu-50-Regel, weil sie im Jahr 2028 oder später noch betrieben wird.
Für solche Bestandsanlagen gelten bei der Aufteilung der CO₂-Kosten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Vorschriften. Das bedeutet, dass die Kosten abhängig vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes verteilt werden.
Für Mieter wird das Einbaudatum der Heizungsanlage deshalb zu einer wichtigen Information. Aus der Heizkostenabrechnung allein lässt sich nicht immer sofort erkennen, ob die neue oder die bisherige Regel anzuwenden ist.
Vermieter müssen ihren eigenen Kostenanteil herausrechnenWird ein Mehrfamilienhaus gemeinsam mit Wärme versorgt, muss der Vermieter zunächst die Kosten ermitteln, die unter die neue Beteiligung fallen. Seinen eigenen Anteil darf er anschließend nicht über die Heizkostenabrechnung wieder auf die Bewohner verteilen.
Mieter sollten daher besonders darauf achten, ob Netzentgelte, CO₂-Kosten und später die Kosten des vorgeschriebenen Brennstoffanteils nachvollziehbar dargestellt werden. Eine pauschale Sammelposition ohne ausreichende Erläuterung kann die Überprüfung erschweren.
Grundsätzlich dürfen ohnehin nicht sämtliche Ausgaben eines Vermieters als Betriebskosten an die Bewohner weitergereicht werden. Welche Positionen ausgeschlossen sind, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Posten dürfen Vermieter nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen“.
Auch Mieter mit eigenem Gasvertrag können betroffen seinIn einigen Wohnungen schließt nicht der Vermieter, sondern der Mieter selbst den Gasvertrag mit einem Energieversorger ab. Der Energieversorger stellt dann zunächst dem Mieter die vollständige Rechnung in Rechnung.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Vermieter von seiner gesetzlichen Beteiligung befreit wäre. Bei einer von der neuen Regel erfassten Heizungsanlage kann ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter bestehen.
Betroffene sollten Rechnungen, Preisaufstellungen und Zahlungsnachweise deshalb aufbewahren. Aus den Unterlagen muss nachvollziehbar hervorgehen, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und welche Beträge nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Vermieter entfallen.
Für Vermieter gibt es nur begrenzte AusnahmenDas Gesetz enthält eine Härtefallregelung, mit der bestimmte Vermieter von Teilen der neuen Kostenbeteiligung befreit werden können. Eine kleine Zahl vermieteter Wohnungen reicht dafür jedoch nicht automatisch aus.
Außerhalb eines offiziell festgelegten angespannten Wohnungsmarktes müssen mehrere Bedingungen gemeinsam erfüllt sein. Unter anderem darf der Vermieter nicht mehr als sechs Wohnungen vermieten, die Miete muss ausreichend weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und das Gebäude muss einer schlechten Effizienzklasse zugeordnet sein.
Zusätzlich muss die Kostenbeteiligung für den Vermieter eine persönliche Härte darstellen, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zumutbar wäre. In angespannten Wohnungsmärkten gelten strengere Voraussetzungen.
Eine weitere Sonderregel kann bei einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen bestehen. Auch diese Ausnahme ist an Bedingungen gebunden.
Ein Heizungstausch kann trotzdem eine Mieterhöhung auslösenDie Beteiligung des Vermieters an späteren Betriebskosten bedeutet nicht, dass der Einbau einer neuen Heizung für Mieter grundsätzlich kostenlos bleibt. Ein Heizungstausch kann unter bestimmten Voraussetzungen als Modernisierung behandelt werden und damit eine Mieterhöhung ermöglichen.
Vermieter dürfen allerdings nicht beliebige Kosten auf die Miete schlagen. Fördermittel müssen berücksichtigt werden, und Kosten für reine Erhaltungs- oder Reparaturarbeiten sind von umlagefähigen Modernisierungsausgaben zu unterscheiden.
Auch Form, Berechnung und Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Einen Überblick über typische Grenzen bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.
Der Wechsel der Wärmeversorgung erlaubt nicht jede neue KostenpositionAuch ein Wechsel des Heizsystems bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche dadurch entstehenden Kosten künftig als Betriebskosten verlangt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat 2026 die Grenzen bei der Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung erneut verdeutlicht.
Besonders problematisch kann es werden, wenn Bewohner ihre Heizung zuvor selbst betrieben und die Energiekosten unmittelbar an ihren Versorger gezahlt haben. Mehr zu den Entscheidungen lesen Mieter im Gegen-Hartz-Beitrag „BGH stoppt neue Heizkosten der Vermieter“.
Für Mieter lohnt sich künftig ein genauer Blick auf vier AngabenHeizkostenabrechnungen werden durch die Reform nicht einfacher. Besonders wichtig werden künftig das Einbaudatum der Heizungsanlage, die Heizungsart, die gesondert ausgewiesenen CO₂-Kosten und bei Gasheizungen die Höhe der Netzentgelte.
Ab 2029 kommt die Angabe zum vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteil hinzu. Nur wenn diese Kosten nachvollziehbar dargestellt werden, lässt sich prüfen, ob der Vermieter seinen eigenen Anteil tatsächlich abgezogen hat.
Bei größeren Nachforderungen kann es sich deshalb lohnen, Belegeinsicht zu verlangen und die Berechnung prüfen zu lassen. Fehler bei der Kostenaufteilung können sich über mehrere Abrechnungsjahre zu erheblichen Beträgen summieren.
Praxisbeispiel: 600 Euro bleiben beim VermieterEin Vermieter lässt nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes in einem Mehrfamilienhaus mit sechs gleich großen Wohnungen eine neue Gasheizung einbauen. Im Jahr 2028 fallen 480 Euro CO₂-Kosten und 720 Euro Gasnetzentgelte an, die von der neuen Regel erfasst werden.
Die relevanten Kosten betragen zusammen 1.200 Euro. Davon muss der Vermieter grundsätzlich 600 Euro selbst tragen, während die übrigen 600 Euro nach den geltenden Abrechnungsregeln auf die Mietparteien verteilt werden.
Bei einer rein rechnerisch gleichmäßigen Verteilung wären das 100 Euro je Wohnung. Die normalen Kosten des verbrauchten Erdgases werden dadurch jedoch nicht ebenfalls halbiert.
Fragen und Antworten zum neuen Heizungsgesetz Muss der Vermieter ab 2028 die Hälfte meiner gesamten Heizkosten bezahlen?Nein. Die 50-zu-50-Regel betrifft nur bestimmte gesetzlich festgelegte Kostenbestandteile, insbesondere bei erfassten neuen fossilen Heizungen die CO₂-Kosten und bei Gasheizungen die Gasnetzentgelte. Der gewöhnliche Energieverbrauch wird nicht pauschal halbiert.
Gilt die neue Regel auch für meine alte Gasheizung?Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil die Anlage nach 2028 weiterläuft. Die besondere neue Kostenaufteilung betrifft vor allem fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu eingebaut wurden.
Ab wann müssen Vermieter Gasnetzentgelte mitbezahlen?Bei den von der Reform erfassten neuen Gasheizungen beginnt die hälftige Aufteilung grundsätzlich am 1. Januar 2028. Vermieter und Mieter tragen dann jeweils 50 Prozent der berücksichtigten Gasnetzentgelte.
Was verändert sich 2029 zusätzlich?Ab 2029 gelten steigende Vorgaben für klimafreundlichere Brennstoffanteile bei neu eingebauten fossilen Heizungen. An den gesetzlich erfassten Kosten dieses verpflichtenden Anteils müssen sich Vermieter ebenfalls beteiligen, wobei die besondere Aufteilung begrenzt ist.
Ist die neue 50-zu-50-Regel für jeden Mieter günstiger?Nein. In einem sehr effizienten Gebäude kann sie bei den CO₂-Kosten zu einer deutlichen Entlastung führen. In einem Gebäude mit sehr hohem CO₂-Ausstoß kann der Mieter dagegen beim CO₂-Anteil schlechter gestellt werden als nach dem bisherigen Stufenmodell, bei dem der Vermieter bis zu 95 Prozent übernehmen kann.
Was sollten Mieter bei der nächsten Heizkostenabrechnung prüfen?Wichtig sind insbesondere Heizungsart und Einbaudatum sowie die ausgewiesenen CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte. Bei einer erfassten neuen Anlage sollte nachvollziehbar sein, welcher Anteil beim Vermieter verbleibt und welcher Betrag tatsächlich auf die Mieter verteilt wurde.
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Schwerbehinderung: Gericht bestätigt Entzug des Merkzeichens H obwohl es keine Besserung gab
Eine Behörde darf das Merkzeichen H nach dem 18. Geburtstag entziehen, obwohl sich die Behinderung nicht gebessert hat. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigt diesen Grundsatz. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für „Hilflosigkeit“ nach den Maßstäben für Erwachsene noch vorliegen. (Az. L 2 SB 105/23)
Das Urteil zeigt jedich zugleich: Mit dem 18. Geburtstag fällt das Merkzeichen H nicht automatisch weg. Die Behörde muss neu prüfen, ob die betroffene Person weiterhin dauerhaft in erheblichem Umfang fremde Hilfe benötigt.
Vom GdB 50 mit H zum GdB 70 ohne HDer Fall wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. Der 2003 geborene Kläger lebt mit Autismus. Seine Eltern beantragten 2013 einen Schwerbehindertenausweis. Die Behörde erkannte rückwirkend ab 2011 einen GdB von 50 und das Merkzeichen H an.
Noch 2019 stellte sie bei einer Nachprüfung fest, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert hatten.
Dann wurde der junge Mann volljährig. 2021 erhöhte das Zentrum Bayern Familie und Soziales den GdB sogar von 50 auf 70 und erkannte zusätzlich die Merkzeichen G und B an. Gleichzeitig entzog es jedoch das Merkzeichen H.
Der Mann war damit aus Sicht der Behörde zwar stärker behindert als zuvor, galt rechtlich aber nicht mehr als „hilflos“.
Eltern schilderten ständige Anleitung im AlltagDie Eltern wehrten sich. Sie beschrieben einen Alltag, in dem ihr Sohn immer wieder Impulse, Erinnerungen und Anleitung brauche. Nach ihren Angaben mussten sie ihn etwa an Körperpflege, Zähneputzen, passende Kleidung, regelmäßiges Essen, Bewegung, Schlafenszeiten und Termine erinnern.
Auch bei Telefonaten, Behördenpost, Gesprächen mit unbekannten Personen und mehrschrittigen Alltagshandlungen unterstützten sie ihn. Sie verwiesen auf Pflegegrad 3 und machten mehrere Stunden täglicher Hilfe und Überwachung geltend.
To-do-Listen und Ablaufpläne strukturierten den Tag. Außerdem wollten die Eltern erreichbar bleiben, um bei Problemen einzugreifen. Für sie lag deshalb auf der Hand: Der Hilfebedarf war mit dem 18. Geburtstag nicht verschwunden.
Gericht sah trotzdem keine Hilflosigkeit mehrDas Landessozialgericht bestätigte den Entzug. Die Richter stellten darauf ab, was der junge Mann selbst bewältigen konnte. Er konnte sich waschen, die Toilette benutzen, sich an- und ausziehen sowie selbstständig essen und trinken. Während eines Urlaubs seiner Eltern versorgte er sich sogar über einen längeren Zeitraum selbst, kaufte ein und bereitete Nahrung zu.
Hinzu kam ein besonders anschaulicher Punkt: Der Kläger studierte Informatik ohne persönliche Assistenz und fuhr dafür täglich vom Wohnort zum Studienort. Computer, Laptop und Smartphone nutzte er selbstständig.
Für das Gericht passte dieses Maß an Selbstständigkeit nicht zu der Annahme, dass er bei einer Reihe existenziell wichtiger täglicher Verrichtungen dauerhaft in erheblichem Umfang fremde Hilfe benötigte.
Der 18. Geburtstag verändert den rechtlichen MaßstabBei Kindern und Jugendlichen gelten für die Beurteilung der Hilflosigkeit besondere Maßstäbe. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres greifen diese Sonderregeln nicht mehr. Danach muss die Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln für Erwachsene erfüllt sind.
Das Gericht wertete diesen Wechsel als wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X. Eine Behörde kann deshalb eine frühere Feststellung aufheben, wenn das Merkzeichen H nach den Erwachsenenmaßstäben nicht mehr gerechtfertigt ist.
Die Richter betonten ausdrücklich: Eine gesundheitliche Besserung muss dafür nicht eintreten.
Nicht jede Unterstützung reicht für Merkzeichen H„Hilflos“ bedeutet im Schwerbehindertenrecht mehr als allgemein auf Unterstützung angewiesen zu sein. Das Merkzeichen H setzt voraus, dass ein Mensch für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Dazu können Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Kommunikation sowie Anleitung oder Überwachung gehören.
Nach der Rechtsprechung muss der Hilfebedarf mehrere Verrichtungen erfassen und erhebliches Gewicht erreichen. Der zeitliche Umfang spielt dabei eine wichtige Rolle. Ein Hilfeaufwand von ungefähr zwei Stunden täglich kann ein wichtiger Anhaltspunkt sein, entscheidet aber nicht allein.
Im konkreten Fall sah der Senat einen solchen erheblichen Hilfebedarf nicht als nachgewiesen an.
To-do-Listen und telefonische Erreichbarkeit reichten nichtDas Gericht erkannte an, dass der Kläger Unterstützung bei Selbstorganisation und Kommunikation benötigte. Es unterschied aber zwischen Unterstützungsbedarf und rechtlicher „Hilflosigkeit“.
Wiederverwendbare To-do-Listen, Ablaufpläne oder einzelne Impulse wertete das Gericht nicht automatisch als mehrstündige tägliche Hilfe. Auch die behauptete ständige telefonische Erreichbarkeit der Eltern genügte nicht.
Bereitschaftszeiten zählen nach Auffassung des Gerichts nur unter engen Voraussetzungen wie aktive Hilfe. Besonderes Gewicht haben sie etwa, wenn Hilfe häufig und plötzlich notwendig werden kann, um eine akute Lebensgefahr abzuwenden. Eine solche Situation sah das Gericht hier nicht.
Pflegegrad 3 garantiert das Merkzeichen H nichtAuch der Pflegegrad 3 rettete das Merkzeichen nicht. Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit folgen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Deshalb führt ein Pflegegrad nicht automatisch zum Merkzeichen H.
Betroffene sollten deshalb konkret dokumentieren, bei welchen täglich wiederkehrenden Verrichtungen sie Hilfe benötigen, wie oft die Hilfe anfällt, wie lange sie dauert und warum sie ohne diese Unterstützung die Verrichtung nicht bewältigen können.
Volljährigkeit bedeutet keine automatische StreichungDie Volljährigkeit eröffnet eine neue rechtliche Prüfung. Wenn ein volljähriger schwerbehinderter Mensch weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen der Hilflosigkeit erfüllt, muss das Merkzeichen H bestehen bleiben.
Gerade bei einem geplanten Entzug sollten Betroffene prüfen, welche Hilfen die Behörde tatsächlich berücksichtigt hat. Entscheidend sind nicht nur Diagnosen, sondern die konkreten Auswirkungen im Alltag.
FAQ zum Entzug des Merkzeichens H Darf die Behörde das Merkzeichen H mit 18 entziehen, obwohl sich die Behinderung nicht verbessert hat?Ja. Der 18. Geburtstag kann die rechtlichen Bewertungsmaßstäbe verändern. Erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen für Hilflosigkeit nach den Erwachsenenmaßstäben nicht mehr, kann die Behörde H entziehen. Eine gesundheitliche Besserung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Fällt das Merkzeichen H automatisch am 18. Geburtstag weg?Nein. Die Behörde muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln weiterhin vorliegen. Wer auch als Erwachsener dauerhaft bei einer Reihe regelmäßig wiederkehrender existenzieller Verrichtungen erhebliche fremde Hilfe benötigt, kann das Merkzeichen H behalten.
Reicht ein Pflegegrad 3 für das Merkzeichen H?Nein. Pflegegrad und Merkzeichen H beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Pflegegrad kann den Hilfebedarf belegen, begründet aber nicht automatisch Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
QuellenverzeichnisBayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 8. Juli 2026, Az. L 2 SB 105/23. (Gesetze Bayern)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Einkommensteuergesetz, § 33b. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Sozialgesetzbuch IX, § 152. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Sozialgesetzbuch X, § 48. (Gesetze im Internet)
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Rentnerin prüft Pflegedienst und bekommt Geld zurück: “Das habe ich gemacht”
Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, sollte dessen Abrechnung nicht ungeprüft hinnehmen. Pflegevertrag, Kostenvoranschlag, Leistungsnachweis und Rechnung sollten zusammenpassen. Wer Abweichungen entdeckt, kann eine Erklärung verlangen und den Pflegedienst zu einer Korrektur auffordern.
Bleibt der Streit bestehen, können Betroffene auch ihre Pflegekasse einschalten.
Rentnerin aus Bad Münstereifel prüft die RechnungDas folgende (fiktive) Beispiel zeigt, wie Pflegebedürftige und Angehörige bei einer auffälligen Abrechnung vorgehen können.
Die 79-jährige Rentnerin Viola aus Bad Münstereifel hat Pflegegrad 3. Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt sie morgens bei der Körperpflege und übernimmt an einigen Tagen zusätzlich Aufgaben im Haushalt. Im Kostenvoranschlag steht, an welchen Wochentagen welche Leistungen vorgesehen sind.
Im Juli verbringt Viola mehrere Tage im Krankenhaus. Ihre Tochter Nora sagt die betreffenden Pflegeeinsätze rechtzeitig ab. Als beide später den Leistungsnachweis kontrollieren, entdecken sie trotzdem zwei Pflegeeinsätze aus diesem Zeitraum. Zusätzlich steht dort eine Position, die weder Viola noch Nora kennen.
Nora vergleicht die Einträge zunächst mit dem Kalender und dem ursprünglichen Kostenvoranschlag. Anschließend bittet sie den Pflegedienst um eine Erklärung für die Abweichungen.
Der Pflegedienst stellt fest, dass sein Abrechnungssystem die abgesagten Termine versehentlich übernommen hat. Bei der zusätzlichen Position liegt der Fall anders. Eine Pflegekraft hatte wegen eines veränderten Unterstützungsbedarfs mehrfach eine weitere Leistung erbracht. Der Dienst hatte Viola aber noch nicht ausreichend darüber informiert, welche Kosten dadurch künftig entstehen.
Der Pflegedienst korrigiert die ausgefallenen Einsätze und erstellt für die künftig benötigten Leistungen einen aktualisierten Kostenvoranschlag. Viola und Nora können nun entscheiden, ob Viola diese Leistung weiterhin nutzen möchte.
Schon kleine Abrechnungsfehler können das Pflegebudget belastenPflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können ambulante Pflegesachleistungen nutzen. Im Jahr 2026 stehen dafür monatlich bis zu 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 zur Verfügung.
Die Pflegekasse zahlt nicht automatisch den jeweiligen Höchstbetrag. Wichtig ist vielmehr, welche Leistungen der Pflegebedürftige tatsächlich in Anspruch nimmt und welche Vergütung für diese Leistungen gilt.
Je nach regionaler und vertraglicher Regelung rechnet der Pflegedienst nach Zeit, nach einzelnen Leistungen oder nach sogenannten Leistungskomplexen ab. Hinzukommen können zulässige Pauschalen.
Pflegebedürftige und Angehörige sollten nachvollziehen können, welche Leistungen hinter dem abgerechneten Betrag stehen.
Pflegevertrag und Kostenvoranschlag setzen den RahmenDie Prüfung beginnt mit dem Pflegevertrag. Darin legt der Pflegedienst fest, welche Leistungen er übernimmt und in welchem Umfang er diese erbringt. Vor Vertragsschluss muss der Pflegedienst außerdem über die voraussichtlichen Kosten informieren. Ändert sich der Pflegebedarf wesentlich und benötigt der Pflegebedürftige zusätzliche Hilfe, sollte der Dienst dies aktualisieren.
Ein schriftlicher Kostenvoranschlag sollte erkennen lassen, welche Leistungen der Dienst übernimmt, wie viel diese kosten, welchen Teil voraussichtlich die Pflegekasse trägt und welcher Eigenanteil beim Pflegebedürftigen verbleibt.
Taucht später auf der Abrechnung eine Position auf, die weder im Pflegevertrag noch im bisherigen Kostenvoranschlag nachvollziehbar erscheint, sollten Betroffene nachfragen.
Nicht erbrachte Leistungen gehören nicht auf die AbrechnungFällt ein Pflegeeinsatz aus, darf der Pflegedienst diesen Termin nicht als Pflegeleistung behandeln. Pflegebedürftige sollten deshalb den Leistungsnachweis nur unterschreiben, wenn die dort aufgeführten Leistungen mit den tatsächlichen Einsätzen übereinstimmen.
Ein eigener Kalender erleichtert die Übersicht. Pflegebedürftige oder Angehörige können notieren, an welchen Tagen der Pflegedienst kam, wie lange der Einsatz ungefähr dauerte und welche Tätigkeiten die Pflegekraft übernahm.
Beim Leistungskomplex lohnt sich ein genauer BlickViele Pflegedienste nutzen Leistungskomplexe, die mehrere Tätigkeiten bündeln. Welche Leistungskomplexe gelten und wie hoch die jeweilige Vergütung ausfällt, richtet sich nach den maßgeblichen regionalen Vereinbarungen.
Pflegebedürftige können den Pflegedienst fragen, welche Tätigkeiten der jeweilige Leistungskomplex umfasst, welche davon beim konkreten Einsatz erbracht wurden und weshalb der Dienst diesen Komplex angesetzt hat. Der Pflegedienst sollte die Abrechnung erklären können.
Wege- und Fahrtkosten sind nicht beliebigAuf Abrechnungen finden sich häufig Wege-, Fahrt- oder Einsatzpauschalen. Der Pflegedienst darf solche Pauschalen nicht nach Belieben festlegen. Wer eine Wege- oder Fahrtkostenposition nicht versteht, kann sich erklären lassen, auf welcher Regelung sie beruht und wie der Dienst sie berechnet.
Besonders genau sollten Pflegebedürftige hinschauen, wenn ein Pflegedienst mehrere Personen am gleichen Ort oder in unmittelbarer Nähe versorgt. Gemeinsame Versorgungsstrukturen können Einfluss darauf haben, wie bestimmte Kosten angesetzt werden.
Neue Zusatzleistungen können den Eigenanteil erhöhenEin veränderter Pflegebedarf macht oft zusätzliche Hilfen notwendig. Taucht eine neue Position auf, sollten Betroffene klären, welche zusätzliche Leistung der Pflegedienst erbracht hat, wann diese vereinbart wurde, wie hoch der Preis ist und ob die Pflegekasse die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Gerade bei privat zu zahlenden Zusatzleistungen sollte der Dienst transparent informieren. Wer eine neue Leistung regelmäßig in Anspruch nehmen soll, sollte deren Umfang und Preis nachvollziehen können.
Ein überschrittenes Pflegebudget macht nicht jede Rechnung falschWer mehr Pflegesachleistungen nutzt, als der monatliche Höchstbetrag der Pflegeversicherung abdeckt, muss die Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen. Der Pflegedienst kann die Preise für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe jedoch nicht willkürlich festsetzen.
Gerade wenn der Eigenanteil von einem Monat auf den nächsten deutlich steigt, sollten Pflegebedürftige nach der Ursache fragen. Ein Vergleich mit dem bisherigen Kostenvoranschlag hilft häufig weiter. So lässt sich erkennen, ob tatsächlich mehr Leistungen erbracht wurden, ob sich die Vergütung geändert hat oder ob plötzlich neue Positionen auftauchen.
Leistungsnachweis niemals einfach unterschreibenMit der Unterschrift bestätigt der Pflegebedürftige oder seine vertretungsberechtigte Person, dass die aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Pflegebedürftige sollten einen Leistungsnachweis deshalb weder blanko noch für kommende Einsätze unterschreiben.
Sinnvoll ist außerdem ein Foto oder eine Kopie des unterschriebenen Nachweises. So lässt sich später noch nachvollziehen, welche Leistungen bestätigt wurden.
Wer einen Fehler entdeckt, sollte die betreffende Position zunächst klären. Das gilt vor allem bei ausgefallenen Einsätzen, einer falschen Anzahl von Besuchen oder bei Leistungen, deren Inhalt sich nicht nachvollziehen lässt.
Auch die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse lässt sich kontrollierenManche Pflegebedürftige bekommen kaum Rechnungen zu sehen, weil der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Versicherte können von ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten verlangen.
Diese Möglichkeit hilft besonders dann, wenn Angehörige den Eindruck haben, dass das Sachleistungsbudget ungewöhnlich schnell ausgeschöpft ist. Die Übersicht kann zeigen, welche Leistungen der Pflegedienst wann und in welcher Höhe über die Pflegekasse abgerechnet hat.
Was tun bei einer falschen Pflegedienst-Rechnung?Wer einen Fehler entdeckt, sollte zunächst den Pflegedienst kontaktieren und möglichst konkret benennen, welche Position er beanstandet. Hilfreich sind genaue Daten und Angaben, etwa der Hinweis, dass an einem bestimmten Tag kein Pflegeeinsatz stattfand oder dass die Abrechnung nicht zum unterschriebenen Leistungsnachweis passt.
Lehnt der Pflegedienst eine nachvollziehbare Korrektur ab, können Betroffene ihre Pflegekasse informieren und um Unterstützung beziehungsweise Prüfung bitten. Pflegebedürftige sollten außerdem Pflegevertrag, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Leistungsnachweise und eigene Aufzeichnungen aufbewahren. Zusammen liefern diese Unterlagen ein wesentlich klareres Bild als eine einzelne Monatsrechnung.
FAQ zur Rechnung des Pflegedienstes Muss ich eine Leistung bezahlen, die der Pflegedienst nicht erbracht hat?Nein. Pflegebedürftige sollten Leistungen, die nicht stattgefunden haben, nicht bestätigen. Sie sollten den Pflegedienst auf die Abweichung hinweisen und eine Korrektur verlangen.
Wie erfahre ich, was der Pflegedienst direkt mit meiner Pflegekasse abgerechnet hat?Versicherte können ihre Pflegekasse um eine Übersicht der abgerechneten Leistungen und Kosten bitten. Nach § 108 SGB XI umfasst der Auskunftsanspruch mindestens die vergangenen 18 Monate.
Darf der Pflegedienst mehr verlangen, wenn mein Pflegesachleistungsbudget aufgebraucht ist?Ja, wenn Pflegebedürftige mehr Leistungen nutzen, als die Pflegekasse übernimmt. Den zusätzlichen Betrag müssen sie grundsätzlich selbst zahlen. Der Pflegedienst bleibt dabei an die geltenden Vergütungs- und Vertragsregelungen gebunden.
QuellenverzeichnisSozialgesetzbuch XI, § 36 – Pflegesachleistung, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
Sozialgesetzbuch XI, § 89 – Grundsätze für die Vergütungsregelung bei ambulanten Pflegeleistungen, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__89.html
Sozialgesetzbuch XI, § 108 – Auskünfte an Versicherte, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__108.html
Sozialgesetzbuch XI, § 120 – Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__120.html
Bundesministerium für Gesundheit: Ambulante Pflegesachleistungen – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/pflegesachleistungen.html
Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes – was kann ich tun? – https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/probleme-mit-der-rechnung-des-pflegedienstes-was-kann-ich-tun-74395
Der Beitrag Rentnerin prüft Pflegedienst und bekommt Geld zurück: “Das habe ich gemacht” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gutes Urteil: Pflegekasse darf Pflegegeld nicht einfach einstellen
Eine Pflegekasse darf laufendes Pflegegeld nicht allein dadurch beenden, dass sie die Überweisungen einstellt. Besteht noch ein wirksamer Bewilligungsbescheid, muss dieser grundsätzlich zunächst nach den Regeln des Sozialverwaltungsrechts aufgehoben oder zurückgenommen werden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden (Az. L 12 P 31/25).
Die Entscheidung kann für Pflegebedürftige erhebliche finanzielle Folgen haben. Im verhandelten Fall erhielt die Klägerin Pflegegeld für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis einschließlich 30. April 2025 zugesprochen, obwohl die Pflegekasse bereits Jahre zuvor die Zahlungen beendet hatte.
Pflegekasse stellte das Pflegegeld bereits 2019 einDie Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in Deutschland und war über ihn familienversichert. Nach einem Schlaganfall erhielt sie seit 2004 Leistungen aus der Pflegeversicherung, zunächst nach der damaligen Pflegestufe I und nach der gesetzlichen Überleitung später entsprechend Pflegegrad 2. Ausgangspunkt war ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid der Pflegekasse vom 25. November 2004.
Später stellte sich heraus, dass die Frau seit September 2012 eine polnische Rente bezog. Die Pflegekasse ging deshalb davon aus, dass die deutsche Familienversicherung weggefallen und aufgrund der europäischen Vorschriften der polnische Sozialversicherungsträger zuständig geworden sei. Die Pflegegeldzahlungen liefen noch bis Ende Februar 2019 und wurden anschließend eingestellt.
Genau an dieser Stelle entstand der Rechtsstreit. Denn die Pflegekasse hatte zwar aufgehört zu zahlen, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aber zunächst nicht wirksam aufgehoben. Die Kasse vertrat vielmehr die Ansicht, der Leistungsanspruch sei mit dem Ende der Mitgliedschaft bereits kraft Gesetzes erloschen.
Alter Bewilligungsbescheid bestand weiterhinDas LSG Niedersachsen-Bremen folgte dieser Argumentation nicht. Ein bestandskräftiger Bescheid über Pflegegeld ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und verschwindet nicht automatisch, nur weil sich später tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen verändern. Diese Einordnung entspricht auch der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt worden ist. Das bloße Einstellen der monatlichen Überweisungen beendet einen bestehenden Bewilligungsbescheid danach nicht.
Für Pflegebedürftige ist diese Unterscheidung wichtig. Eine Pflegekasse kann durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für Pflegegeld nicht mehr vorliegen. Sie muss dann aber auch die verwaltungsrechtlichen Schritte durchführen, die notwendig sind, um eine bereits getroffene und weiterhin wirksame Bewilligung zu beseitigen.
Warum § 35 SGB XI der Pflegekasse nicht genügteDie Pflegekasse berief sich insbesondere auf § 35 SGB XI. Danach erlischt der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Diese gesetzliche Regelung führte nach Ansicht des LSG jedoch nicht automatisch dazu, dass der bereits vorhandene Bewilligungsbescheid ebenfalls wirkungslos wurde.
Das Gericht unterschied damit zwischen dem gesetzlichen Leistungsanspruch und der bereits ergangenen Entscheidung der Behörde über diesen Anspruch. Selbst wenn sich die gesetzlichen Voraussetzungen später verändern, bleibt eine verbindliche Bewilligung grundsätzlich bestehen, bis sie auf dem dafür vorgesehenen Weg korrigiert wird.
Das LSG verwies dazu auch auf frühere Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Danach erfordert eine Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich eine Anpassung des vorhandenen Verwaltungsakts, anstatt dass dieser ohne weitere Entscheidung der Behörde einfach gegenstandslos wird.
Wann § 45 und wann § 48 SGB X wichtig werdenWelche Vorschrift die Pflegekasse anwenden muss, hängt unter anderem davon ab, weshalb die frühere Bewilligung nicht mehr fortbestehen soll. War ein begünstigender Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt insbesondere eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Die Vorschrift enthält dabei unter anderem Regeln zum Vertrauensschutz und zu den zeitlichen Grenzen einer Rücknahme.
Ändern sich die Verhältnisse dagegen erst nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, ist regelmäßig § 48 SGB X zu prüfen. Danach ist ein entsprechender Verwaltungsakt bei einer wesentlichen Änderung grundsätzlich für die Zukunft aufzuheben. Unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Aufhebung auch für die Vergangenheit in Betracht kommen.
Situation Rechtliche Folge Pflegegeld wurde bestandskräftig bewilligt Der Bewilligungsbescheid wirkt grundsätzlich weiter, solange er nicht wirksam beseitigt wurde. Voraussetzungen ändern sich erst später Die Pflegekasse muss insbesondere eine Aufhebung nach § 48 SGB X prüfen. Bewilligung war bereits ursprünglich rechtswidrig Eine Rücknahme kann nach § 45 SGB X in Betracht kommen. Pflegekasse stoppt lediglich die Überweisung Allein dadurch wird ein bestehender Bewilligungsbescheid nach der Entscheidung des LSG nicht aufgehoben. Wirksamer Aufhebungsbescheid liegt vor Dann müssen Betroffene diesen Bescheid und gegebenenfalls die Rechtsbehelfsfrist prüfen. Pflegekasse hob die Bewilligung erst 2025 tatsächlich aufDer zeitliche Ablauf machte den Fall für die Klägerin besonders bedeutsam. Obwohl bereits seit März 2019 kein Pflegegeld mehr gezahlt wurde, erfolgte eine ausdrückliche Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung erst mit Bescheid vom 25. April 2025 und mit Wirkung zum 1. Mai 2025.
Die Klägerin beschränkte ihr Begehren daraufhin auf den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2025. Für genau diesen Zeitraum bestand die frühere Bewilligung nach Auffassung des Gerichts weiter. Die erst zum Mai 2025 erklärte Aufhebung war nicht Gegenstand des verbliebenen Streits.
Das Sozialgericht Braunschweig hatte der Klägerin bereits in erster Instanz Recht gegeben. Die Pflegekasse legte dagegen Berufung ein, hatte damit vor dem LSG Niedersachsen-Bremen jedoch keinen Erfolg. Das LSG wies die Berufung zurück und verpflichtete die Kasse zudem zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Das Gericht musste den materiellen Anspruch gar nicht abschließend prüfenEin besonders wichtiger Punkt des Urteils wird leicht missverstanden. Das LSG entschied nicht, dass die Klägerin trotz ihrer polnischen Rente dauerhaft materiell Anspruch auf deutsches Pflegegeld hatte. Vielmehr konnte das Gericht diese Frage für den streitigen Zeitraum offenlassen.
Das Bundessozialgericht hatte 2025 in einem anderen Verfahren entschieden, dass beim ausschließlichen Bezug einer polnischen Rente unter bestimmten Voraussetzungen keine Versicherung in der deutschen sozialen Pflegeversicherung mehr besteht. Ein Anspruch gegenüber dem deutschen Träger kann dann auf bestimmte Sachleistungen beschränkt sein.
Der Erfolg der Klägerin beruhte deshalb nicht darauf, dass sämtliche ursprünglichen Voraussetzungen zweifelsfrei weiterbestanden. Entscheidend war vielmehr, dass die Pflegekasse ihre frühere verbindliche Entscheidung nicht rechtzeitig beseitigt hatte. Gerade deshalb reicht das Urteil weit über die besondere Konstellation mit einer polnischen Rente hinaus.
Warum das Urteil für andere Pflegegeldfälle interessant istPflegegeld kann aus unterschiedlichen Gründen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder beendet werden. Einen Überblick über typische Konstellationen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „10 Gründe, warum das Pflegegeld ruht, gekürzt oder ganz eingestellt wird“.
Das neue Urteil bedeutet allerdings nicht, dass eine Pflegekasse Pflegegeld niemals beenden darf. Es verlangt vielmehr eine klare Trennung zwischen der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, und der Frage, ob ein vorhandener Bewilligungsbescheid wirksam geändert oder aufgehoben wurde.
Wer plötzlich weniger oder überhaupt kein Pflegegeld mehr erhält, sollte deshalb nicht nur nach dem Grund für die Änderung fragen. Ebenso wichtig ist die Prüfung, welcher Bescheid bislang galt und ob die Pflegekasse diesen tatsächlich aufgehoben oder geändert hat.
Eine bloße Mitteilung muss nicht automatisch ein Aufhebungsbescheid seinIm Verfahren spielte auch ein Schreiben der Pflegekasse vom 7. Oktober 2021 eine Bedeutung. Das LSG ließ letztlich offen, ob dieses Schreiben überhaupt die Anforderungen an einen förmlichen Bescheid erfüllte. Ausschlaggebend war, dass die Pflegekasse selbst weiterhin die Auffassung vertrat, eine förmliche Aufhebungsentscheidung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen.
Für Betroffene bedeutet dies: Nicht allein die Überschrift eines Schreibens entscheidet über dessen rechtliche Wirkung. Umgekehrt ist nicht jedes Informationsschreiben automatisch eine wirksame Aufhebung einer früheren Pflegegeldbewilligung.
Bei einer Herabstufung oder einer anderen belastenden Entscheidung sollten außerdem die Rechtsbehelfsfristen beachtet werden. Weitere Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen“.
Was Betroffene bei einer plötzlichen Zahlungseinstellung prüfen solltenBleibt das Pflegegeld überraschend aus, sollte zunächst der bislang gültige Bewilligungsbescheid herausgesucht werden. Danach ist zu prüfen, ob seitdem ein weiterer Bescheid eingegangen ist, der die Bewilligung ausdrücklich aufhebt, ändert oder den Pflegegrad herabsetzt.
Fehlt eine solche Entscheidung, kann das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ein wichtiges Argument gegenüber der Pflegekasse sein. Betroffene können schriftlich auf die bestehende Bewilligung hinweisen und eine Erklärung verlangen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zahlung beendet wurde.
Liegt dagegen ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid vor, muss dieser gesondert geprüft werden. Dann kann insbesondere die Widerspruchsfrist Bedeutung bekommen, ebenso wie die Frage, ob die Voraussetzungen des § 45 oder § 48 SGB X tatsächlich vorliegen.
Wer sich zunächst über Anspruch, Höhe und Voraussetzungen informieren möchte, findet im Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“ eine ausführliche Übersicht.
Das Urteil schützt vor einer faktischen Leistungsbeendigung ohne BescheidDie Entscheidung verhindert vor allem, dass eine Verwaltung eine bestehende Bewilligung faktisch beendet, ohne sich mit deren rechtlicher Wirkung auseinanderzusetzen. Ein bestandskräftiger Leistungsbescheid verschafft dem Betroffenen eine konkrete Rechtsposition, die nicht allein durch die Einstellung der Auszahlung verschwindet.
Das ist besonders bedeutsam, wenn seit der ursprünglichen Bewilligung viele Jahre vergangen sind. Die Vorschriften über Rücknahme und Aufhebung enthalten Voraussetzungen, Fristen und teilweise Regelungen zum Vertrauensschutz. Würde das bloße Einstellen der Überweisung genügen, könnten diese gesetzlichen Schutzmechanismen umgangen werden.
Urteil bedeutet keinen Anspruch auf Pflegegeld für alle ZukunftAus der Entscheidung folgt jedoch kein dauerhafter Anspruch auf Pflegegeld unabhängig von den tatsächlichen Voraussetzungen. Erlässt die Pflegekasse einen rechtmäßigen Aufhebungsbescheid, kann die bisherige Bewilligung für die Zukunft und unter besonderen Voraussetzungen auch rückwirkend beendet werden.
Auch andere Gründe für eine gesetzlich vorgesehene Kürzung oder ein Ruhen von Leistungen müssen von der hier entschiedenen Konstellation unterschieden werden. Mehr dazu erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Wenn das Pflegegeld ruht: In diesen Fällen darf die Pflegekasse sofort stoppen“.
Das Urteil liefert daher vor allem ein starkes Argument für Fälle, in denen eine laufende, unbefristete Bewilligung vorhanden ist, die Zahlungen jedoch ohne wirksame Beseitigung dieses Bescheides eingestellt wurden.
Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassenDas LSG hat die Revision ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Senat sah Klärungsbedarf bei der Frage, ob beim Erlöschen eines Leistungsanspruchs nach § 35 Satz 1 SGB XI der bereits vorhandene Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trotzdem förmlich aufgehoben werden muss.
Damit ist die vom LSG behandelte Rechtsfrage von besonderem Interesse für die weitere Rechtsprechung. Das Urteil reiht sich zugleich in eine bereits bestehende Rechtsprechung ein, wonach bestandskräftige Pflegegeldbewilligungen grundsätzlich nicht allein wegen veränderter Umstände ihre Wirkung verlieren.
Ob und unter welchem Aktenzeichen die zugelassene Revision tatsächlich beim Bundessozialgericht weitergeführt wird, lässt sich aus den derzeit öffentlich auffindbaren Informationen nicht verlässlich feststellen. Deshalb sollte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bei vergleichbaren Fällen berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel: Pflegegeld verschwindet plötzlich vom KontoEine pflegebedürftige Frau erhält seit mehreren Jahren Pflegegeld aufgrund eines unbefristeten Bewilligungsbescheids. Nach einer erneuten Prüfung teilt die Pflegekasse telefonisch mit, die Voraussetzungen seien aus ihrer Sicht nicht mehr erfüllt, und im folgenden Monat bleibt die Überweisung aus. Einen Bescheid über die Aufhebung der bisherigen Bewilligung erhält die Frau nicht.
Nach den Grundsätzen des LSG-Urteils reicht die bloße Einstellung der Zahlung grundsätzlich nicht aus, um den bestehenden Bewilligungsbescheid zu beseitigen. Die Frau sollte deshalb den bisherigen Bescheid vorlegen, die Weiterzahlung verlangen und die Pflegekasse auffordern, eine etwaige Änderung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erklären. Erst wenn eine wirksame Aufhebungsentscheidung vorliegt, kann geprüft werden, ob und ab welchem Zeitpunkt die bisherige Bewilligung tatsächlich endet.
Häufige Fragen und Antworten zum Urteil 1. Darf die Pflegekasse Pflegegeld einfach nicht mehr überweisen?Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen genügt die bloße Einstellung der Überweisungen grundsätzlich nicht, wenn noch ein wirksamer Bewilligungsbescheid besteht. Die Pflegekasse muss sich mit diesem Bescheid rechtlich auseinandersetzen und ihn gegebenenfalls nach den Vorschriften des SGB X aufheben oder zurücknehmen.
2. Gilt das auch, wenn die Voraussetzungen für Pflegegeld tatsächlich weggefallen sind?Gerade darin liegt die Bedeutung der Entscheidung. Selbst ein späterer Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen führt nach Auffassung des LSG nicht ohne Weiteres dazu, dass ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid automatisch seine Wirkung verliert. Dafür kann weiterhin eine förmliche Aufhebungsentscheidung erforderlich sein.
3. Was ist der Unterschied zwischen § 45 und § 48 SGB X?§ 45 SGB X betrifft insbesondere einen begünstigenden Verwaltungsakt, der bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war. § 48 SGB X betrifft dagegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, bei denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse später wesentlich ändern. Welche Vorschrift anzuwenden ist, hängt deshalb vom konkreten zeitlichen Ablauf ab.
4. Können Betroffene nicht gezahltes Pflegegeld rückwirkend verlangen?Das kann möglich sein, wenn für den betreffenden Zeitraum weiterhin ein wirksamer Bewilligungsbescheid bestand. Im vom LSG entschiedenen Fall erhielt die Klägerin Pflegegeld für die Zeit vom 1. März 2019 bis einschließlich 30. April 2025 zugesprochen. Ob ein entsprechender Nachzahlungsanspruch besteht, muss jedoch anhand des jeweiligen Bescheidsverlaufs geprüft werden.
5. Was sollte man tun, wenn das Pflegegeld plötzlich gekürzt oder eingestellt wird?Betroffene sollten den letzten Bewilligungsbescheid und sämtliche späteren Schreiben der Pflegekasse miteinander vergleichen. Entscheidend ist, ob ein neuer Verwaltungsakt ergangen ist und welche Rechtsbehelfsbelehrung darin enthalten ist. Bei einem belastenden Bescheid sollten insbesondere die dort genannten Fristen nicht verstreichen.
6. Ist die Rechtsfrage durch das Urteil endgültig geklärt?Nein. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Der Senat selbst sah weiteren Klärungsbedarf bei der Frage, wie § 35 SGB XI und ein bereits bestehender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zusammenwirken.
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Bürgergeld: Jobcenter sanktioniert minderjährige Schülerin obwohl sie ins Gymnasium geht
Eine minderjährige Gymnasiastin versäumt zwei Termine beim Jobcenter und verliert daraufhin 42 Euro Bürgergeld. Sie geht zur Schule, hat die Leistungen nicht selbst beantragt und hält sich deshalb nicht für verpflichtet, persönlich beim Jobcenter zu erscheinen. Dennoch blieb die Kürzung vor Gericht bestehen.
Der Fall zeigt das, was viele Familien nicht kennen: Im SGB II beginnt die rechtliche Eigenständigkeit von Jugendlichen bereits mit 15 Jahren. Der Schulbesuch schützt dabei nicht automatisch vor einer Meldeaufforderung oder Sanktionen.
Zwei versäumte Jobcenter-Termine führen zum StreitDie betroffene Jugendliche besuchte die 11. Klasse eines Gymnasiums und lebte während der Schulzeit bei ihrer Großmutter. Wenn sie sich bei ihrer Mutter aufhielt, wurde sie beim Jobcenter als Mitglied einer temporären Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Damit hatte sie für diese Zeiten einen eigenen Leistungsanspruch.
Am 10. Juli 2023 nahm die Schülerin einen Meldetermin beim Jobcenter nicht wahr. Bereits einen Tag später verschickte die Behörde eine weitere Einladung für den 25. Juli 2023. Diesmal wollte das Jobcenter unter anderem die Identität der Jugendlichen prüfen, über ihren Schulbesuch sprechen und ihre berufliche Zukunft nach dem geplanten Schulabschluss 2024 klären.
Das Schreiben war direkt an die Schülerin gerichtet und enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Ihre Mutter erhielt eine Kopie. Dennoch erschien die Jugendliche auch zu diesem Termin nicht.
Das Jobcenter wertete das Fernbleiben als Meldeversäumnis. Für Oktober 2023 wurde ihr damaliger Regelbedarf von 420 Euro um zehn Prozent reduziert. Damit fehlten der Schülerin 42 Euro.
Die Mutter hielt die Kürzung für rechtswidrigVor der Kürzung hörte das Jobcenter die Betroffenen an. Die Mutter argumentierte, ihre Tochter sei minderjährig, gehe auf ein Gymnasium und stehe deshalb dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Sie sei daher auch nicht wie eine erwachsene Arbeitsuchende zu behandeln.
Hinzu kam der Einwand, das Jobcenter habe das Fernbleiben bereits mit einem vorherigen Bescheid geahndet. Tatsächlich bezog sich dieser Bescheid allerdings auf den ersten versäumten Termin vom 10. Juli 2023. Die spätere Kürzung betraf den zweiten Termin vom 25. Juli.
Nachdem das Jobcenter den Widerspruch zurückgewiesen hatte, zogen Mutter und Tochter vor das Sozialgericht Dresden. Dort blieb die Argumentation im Wesentlichen dieselbe: Eine minderjährige Vollzeitschülerin könne nicht zur Wahrnehmung arbeitsmarktbezogener Termine verpflichtet werden.
Sozialgericht Dresden bestätigt die Kürzung um 42 EuroDas Sozialgericht Dresden wies die Klage am 12. März 2025 ab. Das Verfahren der Schülerin wurde unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1311/23 geführt. Die von der Mutter selbst erhobene Klage war nach Auffassung des Gerichts unzulässig, weil der angegriffene Bescheid den individuellen Leistungsanspruch der Tochter betraf.
Bei der Jugendlichen hielt das Gericht die Leistungsminderung dagegen für rechtmäßig. Die Meldeaufforderung war nach seiner Bewertung wirksam, ordnungsgemäß bekannt gegeben und mit einem zulässigen Zweck verbunden. Der zweite Meldetermin durfte deshalb nicht allein wegen des Alters oder des allgemeinen Schulbesuchs ignoriert werden.
Dass Einladungen des Jobcenters bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, ist auch in anderen Verfahren immer wieder Gegenstand von Streit. So muss die Behörde beispielsweise im Zweifel nachweisen können, dass eine Einladung tatsächlich zugegangen ist. Mehr dazu zeigt der Beitrag „Jobcenter muss eine Termineinladung beweisen“.
Warum die Grenze ausgerechnet bei 15 Jahren liegtFür das Verständnis des Urteils sind mehrere Vorschriften wichtig. Nach § 7 SGB II können Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres grundsätzlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, wenn auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei bedeutet „erwerbsfähig“ nicht automatisch, dass jemand arbeitslos sein oder sofort eine Beschäftigung aufnehmen muss.
Erwerbsfähigkeit beschreibt im SGB II vor allem, ob eine Person gesundheitlich grundsätzlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Eine Gymnasiastin wird deshalb nicht allein durch ihren Schulbesuch sozialrechtlich „nicht erwerbsfähig“. Schule und Erwerbsfähigkeit sind zwei unterschiedliche Fragen.
Hinzu kommt § 36 SGB I. Danach können Jugendliche bereits ab ihrem 15. Geburtstag selbst Anträge auf Sozialleistungen stellen, diese verfolgen und Sozialleistungen entgegennehmen. Das Sozialrecht räumt ihnen damit früher eigene Handlungsmöglichkeiten ein, als viele Eltern vermuten.
Weitere Besonderheiten für junge Menschen im Leistungsbezug finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber „Bürgergeld unter 25 Jahre – Anspruch und Regelungen“.
Die Schülerin musste den Antrag nicht selbst gestellt habenEin besonders interessanter Einwand im Verfahren war, dass die Jugendliche selbst überhaupt keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Den Antrag hatte ihre Mutter für die Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise für die Zeiten des Aufenthalts der Tochter gestellt. Daraus folgerte die Schülerin, dass sie persönlich keinen Pflichten des Jobcenters unterliegen könne.
Diese Argumentation setzte sich nicht durch. Das SGB II kennt individuelle Leistungsansprüche der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn ein Elternteil den Antrag für die Familie stellt. § 38 SGB II sieht ausdrücklich vor, dass eine leistungsberechtigte Person grundsätzlich auch Leistungen für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen kann.
Bei Kindern im Rahmen des Umgangsrechts ist außerdem ausdrücklich vorgesehen, dass der umgangsberechtigte Elternteil entsprechende Leistungen beantragen kann. Dass die Unterschrift unter dem ursprünglichen Leistungsantrag von der Mutter stammt, bedeutet deshalb nicht, dass ausschließlich die Mutter Leistungen bezieht.
Die Tochter erhielt einen eigenen Leistungsanteil. Genau daran knüpfte das Jobcenter bei der Meldepflicht und später bei der Kürzung an.
Welche Termine das Jobcenter überhaupt verlangen darfEine Meldeaufforderung darf nicht ohne nachvollziehbaren gesetzlichen Zweck verschickt werden. § 59 SGB II verweist hierfür auf § 309 SGB III. Dort sind mehrere zulässige Gründe für persönliche Meldetermine festgelegt.
Dazu gehören unter anderem Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, die Vorbereitung von Förderleistungen sowie Entscheidungen über den Leistungsanspruch. Der konkrete Zweck muss aus der Einladung hinreichend deutlich hervorgehen. Ein beliebiger Termin ohne erkennbaren Bezug zu diesen gesetzlichen Aufgaben reicht nicht aus.
Im Fall der Dresdner Schülerin wollte das Jobcenter unter anderem über den weiteren Ausbildungsweg nach dem Schulabschluss sprechen. Damit bestand ein Bezug zur Berufsberatung und zur späteren Vermittlung in Ausbildung. Die Gerichte sahen deshalb einen zulässigen Meldezweck.
Fehlerhafte oder unklare Einladungen können dagegen angreifbar sein. Welche Folgen Formfehler haben können, erläutert der Beitrag „Wenn Jobcenter falsch einladen: Verpasste Termine können folgenlos bleiben“.
Schulbesuch befreit Jugendliche nicht automatisch von MeldeterminenDie Entscheidung bedeutet nicht, dass eine 15-jährige Schülerin ihre Schule vernachlässigen oder für eine Vermittlung in irgendeine Beschäftigung abbrechen müsste. Die Meldepflicht und die Frage, welche Arbeit oder Ausbildung überhaupt verlangt werden kann, müssen voneinander getrennt werden. Der Besuch eines Gymnasiums verschwindet also nicht deshalb aus der Betrachtung, weil ein Jobcenter einen Termin ansetzt.
Ein konkreter schulischer Konflikt kann vielmehr bei der Frage wichtig werden, ob für das Fernbleiben ein nachweisbarer wichtiger Grund vorhanden war. Fällt ein Meldetermin beispielsweise genau mit einer nicht verschiebbaren Prüfung, einer zwingenden schulischen Veranstaltung oder einem anderen belegbaren Termin zusammen, sollte dies dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt und möglichst nachgewiesen werden.
Der bloße Satz „Ich bin Schüler und muss deshalb nicht zum Jobcenter“ reicht nach der Dresdner Entscheidung dagegen nicht. Entscheidend sind die konkrete Einladung und die konkreten Umstände am jeweiligen Termin.
Ein wichtiger Grund kann die Kürzung verhindernAuch eine wirksame Meldeaufforderung führt nicht automatisch zu einer Leistungsminderung. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person ohne wichtigen Grund fernbleibt. Ein solcher Grund muss dem Jobcenter dargelegt und im Streitfall möglichst belegt werden.
Als mögliche Gründe kommen je nach Einzelfall etwa eine Erkrankung, ein unaufschiebbarer schulischer Termin oder andere objektiv nachvollziehbare Hindernisse in Betracht. Ob der Grund tatsächlich ausreicht, hängt jedoch von den Umständen ab. Deshalb sollten Jugendliche und ihre Eltern nicht einfach wegbleiben, sondern möglichst vor dem Termin Kontakt mit dem Jobcenter aufnehmen.
Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt inzwischen ebenfalls, eine notwendige Terminverschiebung rechtzeitig mitzuteilen und den Grund möglichst zeitnah nachzuweisen. Das reduziert zugleich spätere Beweisprobleme.
Landessozialgericht führt keine vollständige Berufung durchNach der Niederlage vor dem Sozialgericht wollte die Schülerin weiter gegen die Kürzung vorgehen. Wegen des geringen Streitwertes von lediglich 42 Euro konnte sie jedoch nicht ohne Weiteres ein reguläres Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht erreichen.
Bei Geldleistungen muss die Berufung nach § 144 SGG grundsätzlich zugelassen werden, wenn der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt und keine andere gesetzliche Ausnahme eingreift. Da das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hatte, legte die Schülerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Das Landessozialgericht prüfte deshalb nicht noch einmal vollständig, ob jeder einzelne Punkt des Minderungsbescheides richtig bewertet worden war. Es untersuchte vielmehr, ob einer der gesetzlichen Gründe vorlag, aus denen die Berufung hätte zugelassen werden müssen.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 wies der 3. Senat die Beschwerde zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 3 AS 139/25 NZB. Damit blieb das Urteil des Sozialgerichts bestehen.
Was die Entscheidung für Familien mit Jugendlichen bedeutetEltern sollten Schreiben des Jobcenters nicht allein deshalb als gegenstandslos betrachten, weil sie an ein minderjähriges Kind adressiert sind. Ab dem 15. Geburtstag kann ein Jugendlicher im SGB II bereits eigene Rechte und Pflichten haben. Das gilt auch dann, wenn weiterhin die Eltern den größten Teil des Kontakts mit dem Jobcenter übernehmen.
Besonders wichtig ist deshalb der Adressat eines Schreibens. Wird die Tochter oder der Sohn persönlich eingeladen und enthält das Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung, sollte geprüft werden, weshalb das persönliche Erscheinen verlangt wird. Besteht ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund, sollte dieser möglichst früh mitgeteilt werden.
Auch sollten Eltern nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft automatisch für sämtliche rechtlichen Folgen allein verantwortlich bleibt. Sozialleistungen werden den einzelnen Familienmitgliedern individuell zugerechnet. Genau das kann dazu führen, dass ein Minderungsbescheid unmittelbar gegen den Jugendlichen ergeht.
2023 galten andere Kürzungsregeln als heuteDer Dresdner Fall betrifft die Rechtslage des Jahres 2023. Damals führte ein Meldeversäumnis grundsätzlich zu einer Minderung von zehn Prozent des persönlichen Regelbedarfs. Bei einem Regelbedarf von 420 Euro ergaben sich für die Schülerin die streitigen 42 Euro.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten im SGB II neue Vorschriften und die Leistung wird als Grundsicherungsgeld bezeichnet. Die Folgen wiederholter Meldeversäumnisse wurden dabei erheblich verändert. Der aktuelle § 32 SGB II sieht bei wiederholtem Fernbleiben ohne wichtigen Grund eine Minderung um 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs für einen Monat vor.
Das erste Meldeversäumnis allein löst diese 30-Prozent-Minderung nach der neuen Regelung noch nicht aus. Beim wiederholten Fernbleiben kann die finanzielle Folge dagegen wesentlich höher ausfallen als im Dresdner Fall. Zu den Übergangsfragen beim Systemwechsel informiert auch der Beitrag „Rechtslücke durch Bürgergeld-Umstellung: Altes gilt nicht mehr“.
Für Jugendliche kann es heute um deutlich mehr Leistungskürzungen gehenDer Regelbedarf für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt 2026 monatlich 471 Euro. Eine Minderung um 30 Prozent entspricht damit 141,30 Euro. Das ist mehr als das Dreifache der 42 Euro, um die im Dresdner Verfahren gestritten wurde.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine normale Leistungsminderung nach den Sanktionsvorschriften grundsätzlich nicht rechnerisch gekürzt werden. Gleichzeitig enthält die seit Juli 2026 geltende Rechtslage weitere Folgen bei mehreren aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen. Einen ausführlicheren Überblick dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt ‚Dreimal plus eins‘ bei Jobcenter-Sanktionen“.
Für unter 25-Jährige sieht das Gesetz zusätzlich vor, dass nach einer festgestellten Leistungsminderung innerhalb von vier Wochen ein Beratungsangebot erfolgen soll. Gerade bei Jugendlichen soll damit nicht nur die finanzielle Folge ausgesprochen, sondern auch die weitere Zusammenarbeit mit dem Jobcenter besprochen werden.
Das Urteil ist kein Freibrief für jedes Jobcenter-SchreibenAus dem Verfahren darf nicht der Schluss gezogen werden, dass Minderjährige jede Einladung ungeprüft akzeptieren müssen oder automatisch sanktioniert werden dürfen. Eine wirksame Meldeaufforderung muss weiterhin die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem ein zulässiger Meldezweck und bei einer späteren Kürzung die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen.
Auch der Zugang des Schreibens kann im Streitfall wichtig werden. Behauptet das Jobcenter lediglich, eine Einladung verschickt zu haben, bedeutet das noch nicht in jedem Fall, dass deren Zugang bewiesen ist. Ebenso kann eine unverständliche oder fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung Auswirkungen auf eine spätere Minderung haben.
Familien sollten deshalb weder jedes Schreiben widerspruchslos hinnehmen noch Termine einfach ignorieren. Sinnvoller ist es, die Einladung zu prüfen, bei Problemen frühzeitig Kontakt aufzunehmen und Nachweise aufzubewahren.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter sanktioniert minderjährige Schülerin obwohl sie ins Gymnasium geht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Fast 3.000 Euro Zusatzrente: Das ist Klingbeils Plan
Eine private Zusatzleistung von fast 3.000 Euro im Monat ist mit der geplanten Frühstartrente unter bestimmten Annahmen rechnerisch möglich. Dafür reichen die staatlichen zehn Euro jedoch nicht: Nötig sind hohe private Einzahlungen, jahrzehntelang gute Börsenerträge und ein Auszahlplan, bei dem das verbleibende Kapital weiter investiert bleibt.
In der hier untersuchten Modellrechnung zahlen die Eltern zwölf Jahre lang 100 Euro monatlich hinzu. Bleibt das Geld bis zum 65. Geburtstag angelegt und erzielt es auch während einer 20-jährigen Auszahlung weiter hohe Erträge, ergeben sich rechnerisch rund 2.760 Euro im Monat.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil am 12. August 2026 beschlossen. Ein geltender Anspruch besteht noch nicht, weil das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren und die Verkündung ausstehen.
Was die Frühstartrente vorsieht und wer profitieren sollDer Bund soll für anspruchsberechtigte Kinder vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich zehn Euro in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot einzahlen. Über zwölf Jahre kommen damit 1.440 Euro Staatsgeld zusammen, die langfristig am Kapitalmarkt angelegt werden.
Nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums zum Kabinettsbeschluss soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Förderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 beginnen, zunächst aber nur für den Geburtsjahrgang 2020.
Wichtig ist: Es werden nicht sofort alle heute sechs- bis 17-jährigen Kinder einbezogen. Ab 2027 soll jeweils der neu hinzukommende Jahrgang der Sechsjährigen gefördert werden, während vor 2020 geborene Kinder nach dem bisherigen Plan kein Staatsgeld aus der Frühstartrente erhalten.
Anspruchsberechtigt sollen Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2020 sein, die ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben. Einkommen und Vermögen der Eltern sollen für den Anspruch keine Bedeutung haben, wie das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten erläutert.
Eltern können für ihr Kind einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag bei einem privaten Anbieter eröffnen. Der Anbieter soll die Förderung abwickeln, sodass für die monatlichen zehn Euro kein gesonderter Antrag bei einer Behörde nötig ist.
Eröffnen die Eltern keinen Vertrag, soll das Kind die Förderung dennoch erhalten. Das Geld fließt dann in eine kollektive Anlage nach Geburtsjahrgängen, die von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird und weltweit gestreut in Aktien oder Aktienfonds investieren soll.
Wie Eltern das Depot aufstocken könnenEltern, Großeltern und andere Personen sollen das Depot freiwillig aufstocken dürfen. Der Regierungsentwurf nennt dafür eine Obergrenze von 6.840 Euro im Kalenderjahr.
Private Einzahlungen bestimmen den späteren Modellwert deutlich stärker als der staatliche Zuschuss. Je höher die Familie einzahlt, desto größer wird der Unterschied zwischen Kindern aus Haushalten mit finanziellem Spielraum und Kindern, deren Eltern kein Geld ergänzen können.
Die Frühstartrente schafft daher für alle begünstigten Kinder einen Einstieg in die private Altersvorsorge, gleicht unterschiedliche Einkommen der Familien aber nicht aus. Die staatlichen zehn Euro sind ein Startbetrag und kein Ersatz für die gesetzliche Rente.
So viel Kapital rechnet die Bundesregierung vorDie Bundesregierung kalkuliert mit einer durchschnittlichen Wertentwicklung von sieben Prozent im Jahr nach Kosten. Die folgende zweispaltige Tabelle zeigt die amtlichen Modellwerte bis zum 65. Geburtstag; sie gelten vor Steuern, sind nicht inflationsbereinigt und garantieren keine bestimmte Rendite.
Einzahlungen bis zum 18. Geburtstag Modellwert mit 65 Jahren Nur 10 Euro Staatsgeld pro Monat, insgesamt 1.440 Euro rund 53.000 Euro 10 Euro Staatsgeld plus 10 Euro von den Eltern, insgesamt 2.880 Euro rund 107.000 Euro 10 Euro Staatsgeld plus 20 Euro von den Eltern, insgesamt 4.320 Euro rund 160.000 Euro 10 Euro Staatsgeld plus 50 Euro von den Eltern, insgesamt 8.640 Euro rund 320.000 EuroDie Werte stammen aus der Beispielrechnung des Bundesfinanzministeriums. Aktienkurse schwanken, weshalb die tatsächliche Entwicklung deutlich höher oder niedriger ausfallen kann.
Wie aus dem Depot fast 3.000 Euro im Monat werden könnenFür die folgende Modellrechnung wird angenommen, dass Eltern zusätzlich 100 Euro im Monat einzahlen. Zusammen mit dem Staatsgeld fließen zwölf Jahre lang monatlich 110 Euro in das Depot, insgesamt also 15.840 Euro.
Die Modellrechnung beruht auf einem rechnerischen Monatszins von 0,5 Prozent. Das entspricht sechs Prozent Nominalzins, durch die monatliche Verzinsung aber rund 6,17 Prozent effektiver Jahresrendite.
Unter dieser Annahme wächst das Depot bis zum 18. Geburtstag auf rund 23.100 Euro. Bleibt das Geld danach weitere 47 Jahre investiert, ohne dass noch ein Euro hinzukommt, stehen zum 65. Geburtstag rechnerisch etwa 385.100 Euro bereit.
Wird dieses Kapital über 20 Jahre aufgebraucht und erzielt das verbleibende Guthaben während der Auszahlung weiterhin monatlich 0,5 Prozent, wären rund 2.760 Euro im Monat möglich. Für volle 3.000 Euro wären unter denselben Annahmen beim Start der Auszahlung ungefähr 419.000 Euro nötig.
Diese Monatsbeträge sind finanzmathematische Vergleichswerte. Welche Auszahlungsmodelle später rechtlich zulässig und tatsächlich erhältlich sein werden, steht noch nicht fest.
Bei einer effektiven Jahresrendite von genau sechs Prozent fielen die Werte niedriger aus. Dann stünden mit 65 etwa 353.800 Euro zur Verfügung, aus denen sich bei gleicher Rendite während der 20-jährigen Entnahme rund 2.500 Euro monatlich ergäben.
Die hohe Zusatzleistung beruht damit überwiegend auf 14.400 Euro privaten Elternbeiträgen, den daraus erhofften Erträgen und einer weiteren Börsenrendite im Ruhestand. Der Staat steuert in diesem Szenario 1.440 Euro bei.
Warum die Zusatzleistung nicht die gesetzliche Rente erhöhtDer Begriff „mehr Rente“ kann leicht missverstanden werden. Die Frühstartrente erhöht weder die Entgeltpunkte noch den Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern schafft ein privates Altersvorsorgevermögen.
Wie viel davon monatlich ausgezahlt werden kann, hängt später vom zulässigen Auszahlungsmodell, der Laufzeit, den Erträgen, den Kosten und dem gewünschten Kapitalverbrauch ab. Eine hohe Monatsrate kann bedeuten, dass das Depot nach 20 Jahren weitgehend verbraucht ist.
Wer im Alter länger lebt als im Rechenmodell angenommen, braucht entweder eine lebenslange Absicherung oder muss die monatliche Entnahme niedriger ansetzen. Auch schwache Börsenjahre zu Beginn der Auszahlungsphase können die Planung erheblich verschlechtern.
Was Inflation und Steuern von den Modellbeträgen übrig lassenDie offiziellen Modellwerte sind nominal, die Inflation wird also nicht abgezogen. Bei einer unterstellten Geldentwertung von zwei Prozent im Jahr hätten 3.000 Euro, die ein heute sechsjähriges Kind mit 65 erhält, nur noch ungefähr die Kaufkraft von 930 Euro heute.
Sehr hohe künftige Eurobeträge dürfen deshalb nicht ohne Umrechnung mit heutigen Einkommen und Ausgaben verglichen werden.
Auch die amtlich genannten 53.000 Euro aus der reinen Staatsförderung sind ein künftiger Nominalwert. Würde dieses Kapital ohne weitere Verzinsung über 20 Jahre verteilt, ergäben sich rund 221 Euro im Monat vor Steuern.
Während der Ansparzeit sollen die Erträge steuerfrei im Depot bleiben. Nach dem im Juli 2026 veröffentlichten Referentenentwurf sollen die Auszahlungen im Alter jedoch vollständig nachgelagert besteuert werden.
Wie hoch die Abzüge tatsächlich ausfallen, hängt vom persönlichen Steuersatz und den übrigen Einkünften im Ruhestand ab. Die genannten 2.760 oder 3.000 Euro wären daher Bruttobeträge und keine sichere monatliche Nettozahlung.
Weitere Regeln zur Rentenbesteuerung und zur Besteuerung privater Auszahlungen sollten Betroffene vor Beginn der Entnahme prüfen. Bis dahin kann sich das Steuerrecht mehrfach ändern.
Das Geld bleibt über Jahrzehnte gesperrtDas geförderte Kapital soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden dürfen. Das Kind kann das Geld deshalb weder zum 18. Geburtstag für ein Studium noch später für eine Wohnung oder eine Unternehmensgründung verwenden.
Diese Bindung unterscheidet die Frühstartrente von einem gewöhnlichen Kinderdepot. Sie schützt das Geld für das Alter, schränkt aber den Zugriff des später erwachsenen Kindes ein.
Ein individuell eröffneter Vertrag soll ab dem 18. Geburtstag weiter bespart oder in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden können. Weitere Einzahlungen können vom erwachsenen Kind oder von Dritten kommen; eine zusätzliche staatliche Förderung richtet sich nach dem anschließenden Altersvorsorgeprodukt.
Geld aus der kollektiven Anlage geht nicht automatisch in einen persönlichen Vertrag über, kann aber später dorthin übertragen werden. Die Kabinettsinformation der Bundesregierung nennt dafür das 35. Lebensjahr, während der frühere Referentenentwurf noch das 25. Lebensjahr vorsah; verbindlich ist erst die endgültige Gesetzesfassung.
Worauf Eltern jetzt achten solltenEltern müssen derzeit keinen übereilten Vertrag abschließen. Die Bundesregierung will das Verfahren noch 2026 beenden und die ersten Zahlungen 2027 rückwirkend leisten, doch erst nach der Verabschiedung lassen sich zertifizierte Produkte und Vertragsbedingungen sinnvoll vergleichen.
Wichtig ist außerdem, Werbeversprechen mit hohen Endbeträgen immer auf ihre Annahmen zu prüfen. Entscheidend sind die private Sparleistung, die angenommene Rendite vor und nach dem Rentenbeginn, die Inflation, die Steuerbelastung und die Dauer der Auszahlung.
Kurzes Beispiel aus der PraxisMia ist 2020 geboren und gehört nach dem bisherigen Plan zum ersten geförderten Jahrgang. Ihre Eltern eröffnen ein individuelles Depot und zahlen zusätzlich zu den zehn Euro des Bundes monatlich 20 Euro ein.
Bis zu Mias 18. Geburtstag fließen insgesamt 4.320 Euro in den Vertrag. Nach der amtlichen Sieben-Prozent-Rechnung könnten daraus bis zum 65. Geburtstag rund 160.000 Euro werden.
Ohne weitere Erträge während einer 20-jährigen Auszahlung entspräche das etwa 667 Euro im Monat vor Steuern.
Fragen und Antworten zur Frühstartrente Ist die Frühstartrente bereits beschlossenes Recht?Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, doch das parlamentarische Verfahren und die Verkündung stehen noch aus.
Welche Kinder sollen zuerst gefördert werden?Der Start ist für den Geburtsjahrgang 2020 vorgesehen. Danach soll jährlich der neu hinzukommende Jahrgang der Sechsjährigen einbezogen werden, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Müssen Eltern selbst Geld einzahlen?Nein. Die staatlichen zehn Euro sollen ohne privaten Eigenbeitrag fließen, private Zuzahlungen bis zu 6.840 Euro im Jahr sollen aber erlaubt sein.
Können Eltern das Geld zum 18. Geburtstag auszahlen lassen?Nein. Das geförderte Vermögen soll grundsätzlich bis mindestens zum 65. Geburtstag gebunden bleiben und der Altersvorsorge dienen.
Sind 3.000 Euro Zusatzrente im Monat garantiert?Nein. Eine solche Summe setzt hohe private Beiträge, langfristig gute Erträge, weitere Rendite während der Auszahlung und meist einen vollständigen oder weitgehenden Kapitalverbrauch voraus.
Sind die späteren Auszahlungen steuerfrei?Nein. Die Erträge sollen während der Ansparzeit steuerfrei bleiben, die Leistungen im Alter aber nachgelagert besteuert werden.
Was passiert, wenn Eltern kein Depot eröffnen?Dann soll das Staatsgeld in eine gemeinsame, von der Deutschen Bundesbank verwaltete Anlage fließen. Das Kind soll dadurch nicht allein wegen der fehlenden Initiative seiner Eltern von der Förderung ausgeschlossen werden.
Der Beitrag Fast 3.000 Euro Zusatzrente: Das ist Klingbeils Plan erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Merz-Regierung führt Heizkostenbremse für Mieter ein: Wer dadurch entlastet wird
Die Bundesregierung unter Friedrich Merz hat den Schutz von Mietern vor steigenden Folgekosten neuer Gas- und Ölheizungen neu geregelt. Was zunächst als geplante „Heizkostenbremse“ angekündigt worden war, ist inzwischen Teil des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes.
Das Gesetz wurde im Juli 2026 beschlossen und am 28. Juli 2026 verkündet. Wesentliche Änderungen gelten seit dem 29. Juli 2026, während die für Mieter finanziell besonders interessanten Beteiligungspflichten erst 2028 und 2029 einsetzen.
Die Heizkostenbremse halbiert nicht die gesamte HeizkostenabrechnungDie Bezeichnung „Heizkostenbremse“ kann leicht einen falschen Eindruck erwecken. Vermieter müssen künftig keineswegs die Hälfte der gesamten Heizkosten ihrer Mieter bezahlen.
Geteilt werden ausschließlich bestimmte Kosten, die entstehen können, wenn sich ein Eigentümer nach Inkrafttreten der Reform für den Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheidet. Der normale Verbrauch von Gas, Heizöl oder Flüssiggas bleibt grundsätzlich weiterhin nach den üblichen Vorschriften umlagefähig.
Einen ausführlichen Überblick zu den neuen Vorschriften finden Mieter auch im Beitrag „Neues Heizungsgesetz gilt seit heute: Wichtige Änderungen für Mieter und Vermieter“.
Vermieter müssen ab 2028 die Hälfte bestimmter Kosten tragenDie erste finanzielle Stufe der neuen Regelung beginnt am 1. Januar 2028. Bei den erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen werden die CO₂-Kosten künftig grundsätzlich zu gleichen Teilen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
Bei einer neuen Gasheizung betrifft die Halbteilung zusätzlich die Gasnetzentgelte. Damit soll verhindert werden, dass ein Eigentümer eine fossile Heizung einbauen lässt, das langfristige Kostenrisiko dieser Entscheidung aber vollständig über die Heizkostenabrechnung an die Bewohner weitergibt.
Kostenbestandteil Neue Regel für betroffene Heizungen CO₂-Kosten Ab 1. Januar 2028 grundsätzlich 50 Prozent Mieter und 50 Prozent Vermieter Gasnetzentgelte Ab 1. Januar 2028 bei erfassten neuen Gasheizungen grundsätzlich jeweils zur Hälfte Kosten vorgeschriebener biogener Brennstoffe Ab 2029 grundsätzlich hälftige Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Begrenzung Normaler Gas-, Öl- oder Flüssiggasverbrauch Keine allgemeine Halbierung; weiterhin Abrechnung nach den geltenden VorschriftenAusführlicher wird die Kostenverteilung im Beitrag „Neue 50-zu-50-Regel für Heizung: Das kommt jetzt auf Mieter und Vermieter zu“ erklärt.
Die Regel betrifft vor allem neu eingebaute fossile HeizungenFür Mieter ist das Einbaudatum der Heizungsanlage besonders wichtig. Die neue pauschale Halbteilung greift vor allem dann, wenn nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird.
Eine bereits seit Jahren vorhandene Gasheizung fällt nicht allein deshalb unter diese neue Regel, weil sie 2028 noch betrieben wird. Für ältere Anlagen bleibt bei den CO₂-Kosten grundsätzlich das bereits geltende Stufenmodell erhalten.
Bei alten Heizungen kann der Vermieter heute schon bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten zahlenSeit 2023 werden die CO₂-Kosten bei vielen Wohngebäuden abhängig vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes zwischen Mietern und Vermietern verteilt. Je schlechter die energetische Qualität eines Hauses ist, desto größer kann der Anteil des Vermieters ausfallen.
Bei besonders emissionsreichen Gebäuden können derzeit bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten beim Vermieter verbleiben. In sehr effizienten Gebäuden kann dagegen bislang ein wesentlich größerer Anteil bis hin zu den vollständigen CO₂-Kosten den Mietern zugerechnet werden.
Mieter sollten ihre Abrechnung deshalb bereits heute kontrollieren. Welche Fehler dabei auftreten können, zeigt der Beitrag „CO₂-Kosten falsch verteilt: Mieter sollten den Vermieteranteil jetzt nachrechnen“.
Die neue 50-Prozent-Regel kann nicht für jeden Mieter günstiger seinDie pauschale Aufteilung ab 2028 ist deshalb nicht automatisch in jedem Gebäude eine Verbesserung. Wer in einem energetisch schlechten Gebäude wohnt, bei dem der Vermieter nach dem bisherigen Modell beispielsweise 90 oder 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen müsste, könnte nach dem Einbau einer von der Neuregelung erfassten fossilen Heizung schlechter gestellt sein.
Statt eines sehr kleinen Anteils könnten dann 50 Prozent der betreffenden CO₂-Kosten beim Mieter verbleiben. Bewohner energetisch besserer Gebäude können dagegen von der neuen Regel profitieren, wenn ihr bisheriger Anteil oberhalb von 50 Prozent liegt.
Ab 2029 kommen neue Vorgaben für klimafreundlichere BrennstoffeWer seit dem 29. Juli 2026 eine neue fossile Heizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss außerdem die sogenannte Bio-Treppe berücksichtigen. Ab 2029 soll ein steigender Anteil geeigneter biogener oder klimaneutraler Brennstoffe verwendet werden.
Der vorgeschriebene Anteil beginnt nach der aktuellen Regelung 2029 bei mindestens zehn Prozent, steigt 2030 auf 15 Prozent, 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent. Ab 2045 sollen die verwendeten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Weil Biomethan, Bioheizöl oder andere geeignete Brennstoffe teurer sein können als fossile Produkte, sollen Vermieter auch an diesen zusätzlichen Kosten beteiligt werden. Die hälftige Beteiligung ist allerdings auf den gesetzlich erfassten Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent begrenzt.
Weitere Regeln für Gas und Heizöl sind noch nicht vollständig festgelegtNeben der Bio-Treppe soll ab 2028 eine Grüngas- beziehungsweise Grünölquote eingeführt werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Vorgaben ist jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen.
Die Bundesregierung muss nach der derzeitigen gesetzlichen Vorgabe bis zum 1. Dezember 2026 einen weiteren Gesetzentwurf dazu vorlegen. Für die langfristigen Kosten einer neu eingebauten fossilen Heizung besteht deshalb weiterhin Unsicherheit.
Warum die Bundesregierung Vermieter stärker beteiligen willHinter der Neuregelung steht ein einfaches Problem im Mietverhältnis: Über die Art einer neuen Heizung entscheidet normalerweise der Eigentümer, während die laufenden Heizkosten überwiegend von den Bewohnern getragen werden. Eine zunächst preiswert erscheinende Gas- oder Ölheizung kann deshalb für Mieter später hohe Zusatzkosten verursachen.
Mit der Beteiligung an CO₂-Kosten, Gasnetzentgelten und bestimmten Kosten klimafreundlicher Brennstoffe entsteht für Vermieter ein eigener finanzieller Anreiz, die langfristigen Folgen einer fossilen Heizungsentscheidung zu berücksichtigen. Die Bundesregierung beschreibt die Regelung ausdrücklich als Schutz von Mietern vor überhöhten Nebenkosten durch eine unwirtschaftliche Heizungswahl.
Was Mieter künftig in der Heizkostenabrechnung kontrollieren solltenDie neuen Vorschriften machen Heizkostenabrechnungen nicht einfacher. Vermieter müssen bei erfassten Anlagen unter anderem nachvollziehbar unterscheiden, welcher Betrag auf den normalen Energieverbrauch, welcher auf Gasnetzentgelte und welcher auf CO₂-Kosten entfällt.
Später kommen gegebenenfalls Kosten für die vorgeschriebenen biogenen Brennstoffanteile hinzu. Für Mieter wird deshalb das Einbaudatum der Heizungsanlage ebenso wichtig wie die genaue Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile.
Was die Heizkostenbremse für Menschen in der Grundsicherung bedeutetFür Menschen, deren angemessene Unterkunfts- und Heizkosten vom Jobcenter übernommen werden, führt die neue Regel nicht automatisch zu einer zusätzlichen Auszahlung. Sinkt der vom Mieter rechtlich zu tragende Heizkostenanteil, sinkt grundsätzlich auch der entsprechende Unterkunfts- und Heizkostenbedarf.
Die Abrechnung bleibt trotzdem wichtig, weil Jobcenter Heizkosten auf ihre Angemessenheit prüfen und Nachforderungen nicht in jedem Fall ohne weitere Prüfung vollständig übernehmen. Seit Juli 2026 gelten zudem verschärfte Vorschriften bei den Unterkunftskosten, während Heizkosten weiterhin gesondert betrachtet werden.
Wer eine hohe Jahresabrechnung erhält, sollte die Übernahme rechtzeitig beantragen und die Abrechnung vollständig beim Jobcenter einreichen. Mehr dazu erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Nebenkostennachzahlung: Das müssen die Jobcenter jetzt zahlen“.
Für Mieter bleibt der normale Energieverbrauch weiter entscheidendDie neue Kostenverteilung schützt nicht vor allgemein steigenden Gas- oder Ölpreisen. Auch ein hoher eigener Verbrauch wird durch die Reform nicht automatisch auf den Vermieter verlagert.
Die Entlastung betrifft nur einzelne Bestandteile der Rechnung und kann deshalb deutlich kleiner ausfallen, als der Begriff „50-zu-50-Regel“ vermuten lässt. Wer beispielsweise 2.000 Euro jährliche Heizkosten verursacht, hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter davon pauschal 1.000 Euro übernimmt.
Praxisbeispiel: Wie viel ein Mieter tatsächlich sparen könnteEin Vermieter lässt nach dem 29. Juli 2026 in einem Haus mit zehn gleich großen Wohnungen eine neue Gasheizung einbauen. Im Jahr 2028 entstehen beispielsweise 600 Euro CO₂-Kosten und 900 Euro Gasnetzentgelte, die von der neuen Kostenaufteilung erfasst werden.
Von den zusammen 1.500 Euro müsste der Vermieter 750 Euro selbst tragen, während 750 Euro auf die Mieterseite entfallen. Bei einer vereinfachten gleichmäßigen Verteilung wären das 75 Euro je Wohnung statt 150 Euro, sodass die rechnerische Entlastung in diesem Beispiel 75 Euro im Jahr beträgt.
Hinzu kommen allerdings weiterhin die normalen Kosten für den verbrauchten Brennstoff sowie weitere zulässige Heizkosten. Eine Gasrechnung von beispielsweise mehreren tausend Euro würde daher keineswegs insgesamt halbiert.
Die Heizkostenbremse ist vor allem eine Begrenzung des Vermieterrisikos für MieterDie Merz-Regierung hat Eigentümern mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wieder mehr Freiheit beim Einbau von Gas- und Ölheizungen eingeräumt. Gleichzeitig sollen Mieter nicht sämtliche finanziellen Folgen tragen, wenn der Eigentümer trotz langfristiger Preisrisiken eine neue fossile Anlage wählt.
Für Mieter ist deshalb entscheidend, welche Heizung eingebaut wurde, wann sie eingebaut wurde und welche Kostenposition in der Jahresabrechnung auftaucht. Erst anhand dieser Angaben lässt sich beurteilen, ob die neue 50-zu-50-Aufteilung tatsächlich anzuwenden ist.
Fragen und Antworten zur neuen Heizkostenbremse Muss mein Vermieter ab 2028 die Hälfte meiner gesamten Heizkosten bezahlen?Nein. Die Halbteilung betrifft bei den erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen nur bestimmte Kostenpositionen, insbesondere CO₂-Kosten sowie bei Gasheizungen Gasnetzentgelte und später bestimmte Kosten vorgeschriebener biogener Brennstoffe.
Gilt die neue 50-zu-50-Regel auch für meine alte Gasheizung?Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil die vorhandene Anlage nach 2028 weiterläuft. Die neue pauschale Aufteilung betrifft vor allem fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu in bestehende Gebäude eingebaut wurden.
Ab wann werden Mieter durch die neue Regel tatsächlich entlastet?Die hälftige Aufteilung von CO₂-Kosten und Gasnetzentgelten beginnt bei den erfassten Anlagen grundsätzlich am 1. Januar 2028. Ab 2029 kommt die Beteiligung des Vermieters an bestimmten Kosten der vorgeschriebenen biogenen Brennstoffe hinzu.
Der Beitrag Merz-Regierung führt Heizkostenbremse für Mieter ein: Wer dadurch entlastet wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad schützt nicht vor Kündigung – neues BAG-Urteil ändert die Regeln für Arbeitgeber
Ein Pflegegrad schützt Beschäftigte nicht automatisch vor einer Kündigung. Pflegegrad 1 bis 5 schafft für sich allein keinen besonderen Kündigungsschutz wie bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Trotzdem kann eine krankheitsbedingte Kündigung scheitern.
Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt Beschäftigte vor allem dann, wenn der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, nicht korrekt einleitet.
Das BAG entschied am 7. Mai 2026 im Verfahren 2 AZR 184/25: Reagiert ein Arbeitnehmer auf ein BEM-Angebot nicht oder lehnt er es ab, darf der Arbeitgeber das Thema nicht dauerhaft abhaken. Treten danach innerhalb eines Jahres erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auf, muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen neuen BEM-Versuch starten.
Pflegegrad ist nicht gleich SchwerbehinderungEin Pflegegrad beschreibt nach dem Pflegeversicherungsrecht, wie stark die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Der besondere Kündigungsschutz knüpft dagegen an das Schwerbehindertenrecht an.
Als schwerbehindert gilt grundsätzlich, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung erhalten. Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Beschäftigten kündigen, braucht er grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamts.
Ein Pflegegrad allein löst diesen Schutz nicht aus. Ein Beschäftigter kann allerdings gleichzeitig einen Pflegegrad und einen anerkannten Grad der Behinderung haben.
Nach sechs Wochen Krankheit wird das BEM wichtigSind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit Zustimmung der betroffenen Person klären, wie sich die Arbeitsunfähigkeit überwinden und der Arbeitsplatz erhalten lässt.
Ein fehlendes BEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Im Kündigungsschutzprozess verschärft es aber die Anforderungen an den Arbeitgeber. Hat er ein erforderliches BEM nicht ordnungsgemäß angeboten, muss er konkret darlegen und beweisen, warum auch ein BEM keine mildere Lösung ermöglicht hätte.
Dazu können etwa Veränderungen am Arbeitsplatz, eine andere geeignete Tätigkeit, medizinische Rehabilitation oder weitere Maßnahmen gehören, die künftige Fehlzeiten reduzieren.
BAG: Frühere Ablehnung reicht nicht dauerhaftIm entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer in den drei Jahren vor der Kündigung jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hatte ihn mehrfach zu einem BEM eingeladen. Ein Angebot nahm der Beschäftigte an. Auf eine weitere Einladung vom April 2023 reagierte er nicht.
Danach kamen erneut erhebliche Fehlzeiten hinzu. Der Arbeitgeber behauptete, im Oktober 2023 noch einmal zu einem BEM eingeladen zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben.
Das BAG stellte klar: Wenn nach einer früheren Ablehnung oder Nichtreaktion erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten, muss der Arbeitgeber grundsätzlich wieder die Initiative ergreifen. Neue Erkrankungszeiten können die Bereitschaft des Beschäftigten zu einem BEM verändern.
Arbeitgeber muss den Zugang der Einladung beweisenIm BAG-Fall versandte der Arbeitgeber die neue BEM-Einladung als Einwurf-Einschreiben. Das reichte hier nicht als sicherer Nachweis.
Das Gericht erkannte für das verwendete Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis dafür an, dass das Schreiben tatsächlich im Briefkasten des Arbeitnehmers gelandet war. Der Arbeitgeber konnte deshalb nicht nachweisen, dass er das erneut notwendige BEM ordnungsgemäß angeboten hatte.
Die Kündigung hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Das BAG bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt hatte, warum keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden.
Fallbeispiel: Rafiq, 38, aus GüterslohDas folgende Beispiel überträgt die Kernaussagen des Urteils auf einen Beschäftigten mit Pflegegrad.
Rafiq ist 38 Jahre alt, lebt in Gütersloh und hat Pflegegrad 2. Er arbeitet seit mehreren Jahren in einem größeren Betrieb. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme fehlt er wiederholt. Seine Krankheitszeiten überschreiten mehrfach die Sechs-Wochen-Grenze.
Sein Arbeitgeber bietet ihm zunächst ein BEM an. Rafiq nimmt an einem Gespräch teil. Monate später reagiert er nicht auf ein weiteres Angebot. Danach fällt er erneut länger krankheitsbedingt aus und überschreitet innerhalb eines Jahres wieder sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
Nun will der Arbeitgeber kündigen. Er argumentiert, Rafiq habe bereits ein früheres BEM-Angebot nicht angenommen.
Nach den Grundsätzen des BAG genügt das nicht. Nach den neuen Fehlzeiten muss der Arbeitgeber grundsätzlich erneut versuchen, ein BEM einzuleiten. Bestreitet Rafiq den Zugang einer neuen Einladung, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen.
Rafiqs Pflegegrad 2 schützt ihn dabei nicht unmittelbar vor der Kündigung. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen und ob der Arbeitgeber mildere Mittel ausreichend geprüft hat.
Private Krankheitsursachen schließen ein BEM nicht ausDas BAG stellte noch einen weiteren wichtigen Punkt klar. Im Ausgangsfall hatte der Beschäftigte erklärt, seine Krankheitsursachen lägen im privaten Bereich. Das machte das BEM nach Ansicht des Gerichts nicht überflüssig.
Für die BEM-Schwelle zählt der Umfang der Arbeitsunfähigkeit, nicht die Krankheitsursache. Auch unterschiedliche Erkrankungen können Maßnahmen nahelegen, mit denen Arbeitgeber und Beschäftigte künftige Fehlzeiten reduzieren und das Arbeitsverhältnis erhalten.
Was Beschäftigte mit Pflegegrad beachten solltenWer einen Pflegegrad besitzt, sollte prüfen, ob zusätzlich ein Grad der Behinderung festgestellt wurde oder eine Gleichstellung infrage kommt.
Bei häufigen oder längeren Erkrankungen gewinnt außerdem das BEM an Bedeutung. Beschäftigte sollten eine Einladung nicht vorschnell ignorieren. Das Verfahren kann helfen, eine Weiterbeschäftigung unter angepassten Bedingungen zu ermöglichen.
Kommt trotzdem eine schriftliche Kündigung, läuft grundsätzlich eine Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Wer die Kündigung angreifen will, sollte deshalb schnell handeln.
Das neue BAG-Urteil zeigt damit zweierlei: Ein Pflegegrad allein verhindert eine Kündigung nicht. Arbeitgeber dürfen eine krankheitsbedingte Kündigung aber auch nach einer früheren BEM-Ablehnung nicht einfach vorbereiten, ohne neue Fehlzeiten und einen erneut notwendigen BEM-Versuch zu berücksichtigen.
FAQ zu Pflegegrad und Kündigung Schützt ein Pflegegrad vor Kündigung?Nein, der Pflegegrad selbst bedeutet keinen besonderen Kündigungsschutz.
Hat die Gleichstellung etwas mit dem Pflegegrad zu tun?Eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist bei einem GdB von 30 oder 40 möglich. Das ist Behindertenrecht und bezieht sich nicht auf den Pflegegrad. Aber Menschen, die einen Pflegegrad haben, sollten prüfen, ob auch ein Grad der Behinderung vorliegt.
Wirkt sich der Pflegegrad auf eine krankheitsbedingte Kündigung aus?Direkt nicht. Ein Pflegegrad und nachgewiesener Pflegebedarf ist jedoch ein starkes Argument im Kündigungsschutzverfahren dafür, dass der Arbeitgeber keine korrekte Wiedereingliederung angeboten hat.
QuellenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026, 2 AZR 184/25.
Sozialgesetzbuch IX, §§ 2, 167 und 168.
Sozialgesetzbuch XI, § 15.
Kündigungsschutzgesetz, §§ 4 und 7.
Der Beitrag Pflegegrad schützt nicht vor Kündigung – neues BAG-Urteil ändert die Regeln für Arbeitgeber erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Das darf man beim Pflegegrad 2 alles nicht mehr können – Aktuelle Tabelle für 2026
Die Frage wird oft so gestellt, als gäbe es bei Pflegegrad 2 eine feste Liste von Fähigkeiten, die jemand „nicht mehr können“ darf. So ist das deutsche Pflegerecht jedoch nicht aufgebaut. Entscheidend ist vielmehr, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt und in welchen Bereichen des Alltags regelmäßig Unterstützung nötig wird.
Pflegegrad 2 bedeutet also nicht, dass jemand vollständig hilflos sein muss. Viele Betroffene können noch einzelne Tätigkeiten allein ausführen, brauchen aber bei mehreren alltäglichen Anforderungen spürbare Hilfe. Genau diese Mischung aus noch vorhandenen Fähigkeiten und regelmäßigem Unterstützungsbedarf ist für die Einstufung typisch.
Worauf bei der Begutachtung geschaut wirdBei der Begutachtung wird nicht nur gefragt, was eine Person überhaupt nicht mehr kann. Es geht ebenso darum, was nur noch teilweise, nur mit Erinnerung, nur sehr langsam oder nur unter Aufsicht gelingt. Auch geistige, psychische und krankheitsbedingte Einschränkungen zählen mit.
Geprüft werden mehrere Lebensbereiche des Alltags. Dazu gehören die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Wer sich zum Beispiel noch alleine waschen kann, aber Medikamente nicht zuverlässig einnimmt, Termine nicht versteht, nachts Orientierung verliert oder den Tagesablauf nicht mehr selbst organisiert, kann dennoch einen anerkannten Pflegebedarf haben.
Was bei Pflegegrad 2 häufig nicht mehr zuverlässig gelingtTypisch für Pflegegrad 2 ist, dass alltägliche Dinge nicht mehr durchgehend sicher, selbstständig und ohne Hilfe bewältigt werden können. Das betrifft oft das Aufstehen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen oder das selbstständige Umlagern im Bett. Auch das Duschen, Anziehen, die Körperpflege oder das mundgerechte Vorbereiten von Mahlzeiten bereiten häufig Schwierigkeiten.
Hinzu kommen Fälle, in denen körperliche Bewegungen noch teilweise möglich sind, die eigenständige Organisation des Alltags aber nachlässt. Dann erinnern Betroffene sich etwa nicht mehr zuverlässig an Medikamente, verwechseln Tageszeiten, können Anweisungen nur eingeschränkt verstehen oder brauchen Begleitung bei Arztbesuchen und bei der Behandlung einer Erkrankung.
Auch psychische Belastungen können zur Einstufung beitragen. Wer wegen Ängsten, Unruhe, Antriebslosigkeit oder Verwirrtheit im Alltag regelmäßig Unterstützung braucht, fällt ebenfalls in den Blick der Begutachtung. Pflegegrad 2 ist deshalb keineswegs nur ein Thema für Menschen mit reinen Geh- oder Waschproblemen.
Es geht nicht um einzelne Ausfälle, sondern um das GesamtbildEin einzelnes Problem reicht in der Regel nicht aus. Wer nur beim Putzen Hilfe braucht, erfüllt die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 meist noch nicht. Anders sieht es aus, wenn in mehreren Bereichen des täglichen Lebens spürbare Einschränkungen zusammenkommen.
Wichtig ist auch, ob Hilfe regelmäßig nötig ist. Eine vorübergehende Schwäche nach einer kurzen Erkrankung genügt meist nicht. Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen, damit Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht kommen.
Welche Einordnung hinter Pflegegrad 2 stecktPflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. In der Begutachtung entspricht das einem Gesamtpunktwert von 27 bis unter 47,5 Punkten. Damit liegt die Einstufung deutlich über einer nur leichten Einschränkung, aber noch unter den Bereichen, in denen eine schwere oder schwerste Pflegebedürftigkeit angenommen wird.
Diese Einordnung zeigt, dass Betroffene noch nicht alles verloren haben müssen. Entscheidend ist, dass die Selbstständigkeit im Alltag bereits spürbar eingeschränkt ist und Hilfe nicht nur ausnahmsweise, sondern wiederkehrend gebraucht wird.
Typische Beispiele aus dem AlltagPflegegrad 2 kommt oft bei älteren Menschen vor, die sich in der Wohnung noch bewegen können, aber beim Duschen, Anziehen und bei der Medikamenteneinnahme Hilfe brauchen. Ebenso betrifft er Menschen nach einem Schlaganfall, mit beginnender Demenz, mit neurologischen Erkrankungen oder mit chronischen Leiden, die den Alltag dauerhaft erschweren.
Nicht selten wirken Betroffene auf den ersten Blick noch recht selbstständig. Im näheren Hinsehen zeigt sich dann aber, dass viele Tätigkeiten nur mit Anleitung, Kontrolle oder Unterstützung gelingen. Genau deshalb ist die Selbsteinschätzung vieler Familien zunächst unsicher.
Diese Fähigkeiten müssen für einen Pflegegrad 2 eingeschränkt sein Bereich der Begutachtung Was häufig nicht mehr selbstständig möglich ist Mobilität Aufstehen, Umsetzen, Treppensteigen oder kurze Wege in der Wohnung gelingen nur noch mit Hilfe, Hilfsmitteln oder Festhalten. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Orientierung, Erinnern, Verstehen von Anweisungen oder das Einschätzen von Risiken sind eingeschränkt. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Wiederkehrende Betreuung, Beruhigung, Anleitung oder Beaufsichtigung ist nötig, etwa bei Unruhe, Angst, Aggression oder Antriebslosigkeit. Selbstversorgung Körperpflege, Duschen, Anziehen, Toilettengang, Essen oder Trinken können nicht mehr vollständig allein erledigt werden. Umgang mit Krankheit und Therapie Medikamente, Arzttermine, Messungen, Verbände, Kompressionsstrümpfe oder andere Behandlungen müssen vorbereitet, überwacht oder übernommen werden. Alltagsleben und soziale Kontakte Der Tagesablauf, Mahlzeiten, Beschäftigung oder soziale Kontakte können nicht mehr zuverlässig allein geplant und umgesetzt werden. Welche Leistungen häufig mit Pflegegrad 2 verbunden sindWer Pflegegrad 2 erhält, hat in der häuslichen Pflege unter anderem Anspruch auf Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen sowie auf den Entlastungsbetrag. Das ist für viele Familien wichtig, weil die Einstufung nicht nur eine formale Anerkennung darstellt, sondern auch konkrete Unterstützung im Alltag eröffnet.
Für Pflegegrad 2 nennt das Bundesgesundheitsministerium derzeit 347 Euro Pflegegeld pro Monat, bis zu 796 Euro monatlich für Pflegesachleistungen und einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat. Welche Leistung im Einzelfall passt, hängt davon ab, ob Angehörige pflegen, ein Pflegedienst eingebunden ist oder beides miteinander kombiniert wird.
Beispiel aus der PraxisEine 79-jährige Frau lebt allein und kann sich in ihrer Wohnung noch fortbewegen. Beim Duschen fühlt sie sich unsicher, das Anziehen dauert sehr lange, und ihre Tabletten nimmt sie ohne Erinnerung nicht zuverlässig ein. Außerdem verwechselt sie häufiger Wochentage und braucht Hilfe, um Arzttermine und den Tagesablauf zu ordnen.
In so einem Fall ist nicht entscheidend, dass sie noch einzelne Dinge selbst kann. Ausschlaggebend ist, dass in mehreren Bereichen des Alltags regelmäßig Unterstützung nötig wird. Genau ein solches Gesamtbild passt häufig zu Pflegegrad 2.
1. Was bedeutet Pflegegrad 2 genau?Pflegegrad 2 bedeutet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Betroffene können viele Dinge nicht mehr vollständig allein und sicher im Alltag bewältigen.
2. Muss man bei Pflegegrad 2 vollständig hilflos sein?Nein, das ist nicht erforderlich. Viele Menschen mit Pflegegrad 2 können noch einzelne Aufgaben selbst erledigen, brauchen aber in mehreren Bereichen regelmäßig Unterstützung.
3. Welche Fähigkeiten sind bei Pflegegrad 2 oft eingeschränkt?Häufig geht es um Probleme bei der Mobilität, der Körperpflege, dem Anziehen, der Medikamenteneinnahme oder der Alltagsorganisation. Auch Orientierungsschwierigkeiten oder psychische Belastungen können eine Rolle spielen.
4. Reicht eine einzige Einschränkung für Pflegegrad 2 aus?In der Regel nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild, also ob in mehreren Lebensbereichen eine spürbare und wiederkehrende Hilfe nötig ist.
5. Wird bei der Einstufung nur auf körperliche Probleme geschaut?Nein, es werden auch geistige, psychische und krankheitsbedingte Einschränkungen berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Vergesslichkeit, Unsicherheit im Alltag, Ängste oder Probleme bei der Organisation von Therapien.
6. Welche Unterstützung gibt es bei Pflegegrad 2?Mit Pflegegrad 2 können Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht werden, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag. Welche Hilfe genutzt wird, hängt von der persönlichen Situation und dem Unterstützungsbedarf ab.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Informationen zur Pflegebedürftigkeit und zur Systematik der fünf Pflegegrade. Dort wird erläutert, dass die Pflegegrade nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten eingeteilt werden und dass für Leistungen in der Regel eine voraussichtliche Dauer von mindestens sechs Monaten vorliegen muss.
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Putzen, Einkaufen, Wäsche: Anspruch bei Schwerbehinderung auf eine Haushaltshilfe
Putzen, Einkaufen, Wäsche waschen oder Mahlzeiten zubereiten: Was im Alltag selbstverständlich wirkt, kann bei einer Schwerbehinderung schnell zur Belastung werden. Dann stellt sich die Frage, wer die notwendige Hilfe bezahlt und welche Stelle überhaupt zuständig ist.
Eine pauschale „Haushaltshilfe für Schwerbehinderte“ gibt es nicht. Auch ein GdB von 50, 70 oder 100 führt nicht automatisch zu einem Anspruch. Entscheidend ist, warum die Hilfe benötigt wird, wie lange der Bedarf besteht und ob zusätzlich ein Pflegegrad vorliegt. Je nach Situation kommen Krankenkasse, Pflegekasse, Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe infrage.
Schwerbehindertenausweis allein reicht nichtDer Schwerbehindertenausweis bringt verschiedene Nachteilsausgleiche, finanziert aber nicht automatisch eine Putzhilfe. Wer nach einer Operation vorübergehend keinen Haushalt führen kann, sollte deshalb zuerst die Krankenkasse prüfen.
Wer dauerhaft Hilfe beim Putzen, Einkaufen oder bei der Wäsche benötigt, sollte dagegen einen Pflegegrad beantragen. Wer wegen einer Behinderung umfassendere Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben braucht, kann zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe prüfen lassen.
Wann zahlt die Krankenkasse?Die gesetzliche Krankenkasse kann eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn Versicherte ihren Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung, einer schweren Krankheit, einer akuten Verschlechterung oder bestimmter medizinischer Behandlungen vorübergehend nicht weiterführen können. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dieser Anspruch auch dann, wenn kein Kind im Haushalt lebt.
Bei schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung kann die Haushaltshilfe grundsätzlich bis zu vier Wochen gewährt werden. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und hilfebedürftiges Kind im Haushalt, kann sich der Zeitraum auf bis zu 26 Wochen verlängern.
Für Erwachsene fällt grundsätzlich eine Zuzahlung an. Sie beträgt zehn Prozent der täglichen Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Tag. Krankenkassen dürfen über ihre Satzung außerdem zusätzliche Leistungen anbieten, sodass sich ein Antrag auch in Grenzfällen lohnen kann.
Pflegegrad 1: 131 Euro EntlastungsbetragMenschen mit Pflegegrad 1 bis 5 können 2026 monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag nutzen. Damit lassen sich unter anderem anerkannte Hilfen für die Wohnungsreinigung, Wäsche, Einkäufe, hauswirtschaftliche Unterstützung sowie Betreuung und Alltagsbegleitung finanzieren.
Nicht jede privat beschäftigte Reinigungskraft darf jedoch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. In der Regel muss der Anbieter nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein, weshalb Betroffene vor der Beauftragung bei ihrer Pflegekasse nachfragen sollten.
Pflegegrad 2 bis 5: Mehr Geld für Hilfe im HaushaltAb Pflegegrad 2 stehen zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. 2026 beträgt der monatliche Höchstbetrag bei Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro.
Pflege- und Betreuungsdienste können daraus auch Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Wer gleichzeitig Pflegegeld erhält, muss allerdings beachten, dass sich dieses anteilig verringern kann, wenn Pflegesachleistungen genutzt werden.
Bis zu 40 Prozent zusätzlich für AlltagshilfenPflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent ihres nicht genutzten Sachleistungsbudgets für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Bei vollständig ungenutzten Pflegesachleistungen entspricht das bei Pflegegrad 2 maximal 318,40 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 743,60 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 919,60 Euro monatlich.
Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch kann besonders interessant sein, wenn jemand vor allem Hilfe beim Einkaufen, Putzen oder bei anderen Alltagstätigkeiten benötigt.
Wer Pflegegeld bezieht, sollte sich jedoch vorher beraten lassen, weil sich die Nutzung des Umwandlungsanspruchs auf dessen Höhe auswirken kann.
Praxisbeispiel: Nina, 42, aus TübingenDas folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Nina ist 42 Jahre alt, lebt allein in Tübingen und hat einen GdB von 70. Wegen ihrer körperlichen Einschränkungen kann sie schwere Einkäufe kaum tragen und größere Reinigungsarbeiten nur noch eingeschränkt erledigen.
Zunächst hat Nina keinen Pflegegrad. Ihr GdB von 70 allein verschafft ihr deshalb keinen monatlichen Zuschuss für eine Putzkraft. Nach einer ambulanten Operation kann sie ihren Haushalt vorübergehend jedoch überhaupt nicht mehr führen und beantragt deshalb bei ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe.
Später bleiben ihre Einschränkungen dauerhaft bestehen. Nina benötigt regelmäßig Unterstützung bei der Reinigung, der Wäsche und beim Einkaufen und beantragt deshalb einen Pflegegrad. Für dieses fiktive Beispiel nehmen wir an, dass die Pflegekasse Pflegegrad 2 anerkennt.
Damit kann Nina unter anderem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen. Zusätzlich stehen ihr bei Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro Pflegesachleistungen zur Verfügung. Nutzt sie dieses Budget nicht vollständig, kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 318,40 Euro monatlich über den Umwandlungsanspruch für anerkannte Alltagshilfen einsetzen.
Ninas Fall zeigt: Nicht der Schwerbehindertenausweis bestimmt, wer die Haushaltshilfe bezahlt. Maßgeblich ist, welche konkrete Leistung sie benötigt und welche gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wann hilft die Eingliederungshilfe?Auch die Eingliederungshilfe kann Unterstützung im Haushalt finanzieren. § 78 SGB IX nennt die Haushaltsführung ausdrücklich als möglichen Bestandteil von Assistenzleistungen und eröffnet damit Hilfen, wenn Menschen wegen ihrer Behinderung Unterstützung bei der selbstbestimmten Alltagsbewältigung benötigen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Mensch mit Schwerbehinderung automatisch Anspruch auf eine Reinigungskraft hat. Die zuständige Stelle prüft den individuellen Teilhabebedarf und berücksichtigt, ob die Haushaltshilfe Teil einer umfassenderen behinderungsbedingten Assistenz ist.
Wann kann das Sozialamt zahlen?§ 70 SGB XII sieht eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts vor. Sie kann infrage kommen, wenn jemand seinen Haushalt nicht selbst führen kann und auch andere Haushaltsangehörige diese Aufgabe nicht übernehmen können.
Die Leistung soll grundsätzlich eine bestehende Haushaltsführung sichern. Eine längerfristige Unterstützung kann insbesondere dann relevant werden, wenn sie eine stationäre Unterbringung verhindert oder verzögert. Da es sich um Sozialhilfe handelt, prüft das Amt zusätzlich die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen und mögliche vorrangige Ansprüche.
Bedarf möglichst konkret beschreibenBetroffene sollten im Antrag nicht nur schreiben, dass sie eine Haushaltshilfe benötigen. Sinnvoller ist es, genau zu schildern, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind und wie häufig Unterstützung erforderlich ist.
Wer beispielsweise nicht mehr selbst putzen, schwere Einkäufe tragen, Wäsche aufhängen oder Mahlzeiten zubereiten kann, sollte genau diese Einschränkungen benennen. Je konkreter der tatsächliche Bedarf beschrieben wird, desto leichter kann die zuständige Stelle prüfen, welche Leistung infrage kommt.
FAQ zur Haushaltshilfe bei Schwerbehinderung Bekomme ich mit GdB 50 automatisch eine Haushaltshilfe?Nein. Ein GdB allein reicht nicht aus. Entscheidend sind der konkrete Hilfebedarf und die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung.
Kann ich die 131 Euro für eine private Putzkraft nutzen?Nicht automatisch. Für den Entlastungsbetrag muss der Anbieter in der Regel nach Landesrecht anerkannt sein.
Wer zahlt ohne Pflegegrad?Bei vorübergehendem Bedarf kann die Krankenkasse zahlen. Bei dauerhaftem Bedarf sollten Pflegegrad, Eingliederungshilfe und gegebenenfalls Sozialhilfe geprüft werden.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Gesundheit: Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, bundesgesundheitsministerium.de
Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag, bundesgesundheitsministerium.de
Der Beitrag Putzen, Einkaufen, Wäsche: Anspruch bei Schwerbehinderung auf eine Haushaltshilfe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankenkasse verschenkt Geld wenn man Kasse nicht wechselt – Das urteilte jetzt das Gericht
Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit geldwerten Geschenken, auf die kein Anspruch besteht, von einem Kassenwechsel abhalten. Es handelt sich hierbei um unlautere geschäftliche Handlungen, die wettbewerbswidrig und damit unzulässig sind, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am 13. August 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 5 KR 126/26 ER).
Geldgeschenke für unterlassenen KrankenkassenwechselDie antragstellende große Krankenkasse hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeführt, dass eine andere Krankenkasse sich wettbewerbswidrig verhält. Sie legte hierzu mehrere E-Mails vor, aus denen sich ergab, dass die Wettbewerberin Versicherte von einem Krankenkassenwechsel abhält, indem sie ihnen Geschenke macht, auf die laut ihrer Satzung kein Anspruch besteht.
So hatte danach ein Versicherter seine Kündigung zurückgenommen, nachdem ihm ein Zuschuss zu einer besonderen Leistung ausgezahlt worden ist. Laut Satzung hätte der Versicherte darauf keinen Anspruch gehabt. Als dieser erneut die Krankenkasse wechseln wollte, wurde ihm einer E-Mail zufolge erneut eine besondere Leistung in Aussicht gestellt. Der Versicherte kündigte dennoch.
In einem weitere Fall wurden einem Versicherten rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienzahlung angeboten, wenn er auf eine Kündigung verzichtet. Auch hier gab es für die geldwerten Geschenke keinen Anspruch.
Die antragstellende Krankenkasse bat um einstweiligen Rechtsschutz. Denn bei Kündigungen von Versicherten wirkt sich dies unmittelbar finanziell auf die Krankenkasse aus. So ist die Zahl der Versicherten einer Krankenkasse entscheidend für die Höhe ihres Anspruchs auf Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds.
LSG München: Krankenkasse handelt sonst wettbewerbswidrigDas erstinstanzlich zuständige LSG gab mit Beschluss vom 27. Juli 2026, dem Antrag statt. Es verpflichtete die andere Krankenkasse, Versicherten zur Vermeidung eines Kassenwechsels keine geldwerten Vorteile zu versprechen, obwohl darauf kein Anspruch besteht. Solch ein Vorgehen sei wettbewerbswidrig.
Halte sich die Krankenkasse nicht an diese Anordnung, könne für jeden Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro fällig werden. Ersatzweise sei auch Ordnungshaft von drei Monaten möglich, welche beim Krankenkassenvorstand zu vollziehen ist.
Inwieweit die von der antragstellenden Krankenkasse vorgebrachten Angaben bewiesen werden können, muss das LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az.: L 5 KR 159/26 KL). fle
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Grundsicherung: Jobcenter kürzt Unterkunftskosten und missachtet eigene städtische Kostenfestsetzung
Vier Kammern des Sozialgerichts Leipzig haben dem Jobcenter Leipzig innerhalb weniger Monate Grenzen bei der Kürzung von Unterkunftskosten gesetzt. Betroffen waren Menschen, die nicht in gewöhnlichen Mietwohnungen, sondern in Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Leipzig lebten. Die Besonderheit: Die Bewohner konnten über die Höhe ihrer Unterkunftskosten überhaupt nicht verhandeln, weil die Stadt die Gebühren selbst festsetzte.
Trotzdem erkannte das Jobcenter die von der Stadt verlangten Beträge teilweise nicht vollständig an. Die Richter kamen in vier Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Gebühren im Regelfall berücksichtigt werden müssen. Für Betroffene ist die Rechtsprechung besonders interessant, weil sie zeigt, dass kommunale Mietgrenzen nicht schematisch auf jede Art von Unterkunft übertragen werden dürfen.
Stadt Leipzig verlangt 616,53 Euro pro PersonDie Stadt Leipzig unterhält Gemeinschaftsunterkünfte unter anderem für wohnungslose Menschen sowie für bestimmte ausländische Personen. Für die Nutzung solcher Unterkünfte erhebt die Kommune Gebühren auf Grundlage einer Satzung. Nach den Angaben des Sozialgerichts belief sich die Gebühr in den entschiedenen Verfahren auf monatlich 616,53 Euro je Person.
Damit unterscheidet sich die Situation deutlich von einem gewöhnlichen Mietverhältnis. Ein Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft kann weder mit einem Vermieter über die Miete verhandeln noch innerhalb der Einrichtung einfach ein preiswerteres Zimmer auswählen. Wer seine Unterkunftskosten tatsächlich reduzieren will, müsste regelmäßig eine andere Wohnung oder Unterkunft finden.
Die Behörde hielt aber die tatsächlichen Aufwendungen für teilweise unangemessen und verlangte von den Betroffenen eine Senkung ihrer Unterkunftskosten. Grundlage dafür waren die seit dem 1. Dezember 2025 geltenden Leipziger Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten.
Die eigene Richtlinie der Stadt spricht für die BetroffenenDie Leipziger Verwaltungsrichtlinie enthält jedoch eine Besonderheit für sogenannte irreguläre Unterkünfte. Dazu gehören beispielsweise Gemeinschaftsunterkünfte, Notschlafstellen für Wohnungslose oder Einrichtungen zum Schutz vor Gewalt. Dort sollen im Regelfall die tatsächlichen beziehungsweise pauschalierten Unterkunftskosten anerkannt werden.
Die vier Kammern des Sozialgerichts Leipzig nahmen diese kommunale Vorgabe ernst. Nach ihrer Einschätzung waren die tatsächlichen Nutzungsgebühren deshalb bereits aufgrund der eigenen Verwaltungsrichtlinie als angemessen anzusehen. Nur bei besonderen Umständen könne von dieser Regel abgewichen werden.
Über diese Leipziger Entscheidungen hatte Gegen-Hartz bereits ausführlich berichtet. Der Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter muss trotz nicht nachgewiesener Wohnungssuche die höheren Mietkosten tragen“ erläutert insbesondere, weshalb eine nicht vollständig dokumentierte Wohnungssuche nach Auffassung der Gerichte noch keinen Ausnahmefall begründet.
Vier Kammern entscheiden gegen die KürzungspraxisBemerkenswert ist, dass nicht nur eine einzelne Kammer des Sozialgerichts zu diesem Ergebnis kam. Entscheidungen ergingen am 3. November 2025, am 16. Februar 2026, am 24. März 2026 und am 30. März 2026. Beteiligt waren die 15., 19., 7. und 28. Kammer des Sozialgerichts Leipzig.
Die Aktenzeichen lauten S 15 AS 1165/25 ER, S 19 AS 187/26 ER, S 7 AS 402/26 ER und S 28 AS 295/26 ER. In allen vier Verfahren ging es um einstweiligen Rechtsschutz. Die Gerichte trafen daher vorläufige Entscheidungen, damit die Betroffenen nicht bis zum Abschluss möglicherweise langwieriger Hauptsacheverfahren mit erheblichen finanziellen Lücken leben mussten.
Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser speziellen Leipziger Fallgestaltung liegt bislang nicht vor. Nach dem Stand vom 12. August 2026 war auch keine veröffentlichte Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts zu dieser konkreten Praxis bekannt.
Besonders drastisch war der Fall einer sechsköpfigen FamilieWie erheblich die finanziellen Folgen einer solchen Kürzung sein können, zeigt der Fall einer sechsköpfigen Familie. Die Stadt berechnete für die Gemeinschaftsunterkunft insgesamt 3.699,18 Euro pro Monat. Das Jobcenter berücksichtigte zuletzt lediglich 1.023,42 Euro.
Damit fehlten der Familie monatlich 2.675,76 Euro für die von der Kommune verlangten Unterkunftskosten. Das Sozialgericht Leipzig verpflichtete das Jobcenter am 16. Februar 2026 im Eilverfahren dazu, die vollständige Gebühr für den festgelegten Zeitraum zu berücksichtigen.
Eine solche Differenz lässt sich offenkundig nicht dauerhaft aus dem normalen Regelbedarf finanzieren. Gerade deshalb können Entscheidungen über Unterkunftskosten unmittelbar darüber bestimmen, ob Miet- oder Gebührenschulden entstehen.
Auch Alleinstehende mussten gegen Kürzungen vorgehenIn einem weiteren Verfahren verlangte die Stadt von einem alleinstehenden Mann monatlich 616,53 Euro. Das Jobcenter erkannte dagegen lediglich 425,20 Euro an. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde auch hier zur vollständigen Berücksichtigung der tatsächlichen Gebühr.
Interessant war außerdem die Prüfung des Leipziger Wohnungsmarktes. Die Kammer recherchierte nach Angaben des veröffentlichten Berichts selbst auf gängigen Wohnungsportalen. Bei der Suche am 11. März 2026 fand sie demnach für einen Ein-Personen-Haushalt nur eine freie Wohnung innerhalb des von der Stadt angesetzten Preisrahmens.
Das zeigt das praktische Problem abstrakter Mietgrenzen. Ein rechnerisch festgelegter Betrag hilft einem Leistungsberechtigten wenig, wenn zu diesem Preis tatsächlich kaum eine erreichbare Wohnung angeboten wird.
Jobcenter lag in einem Fall sogar unter der eigenen GrenzeBesonders auffällig war der Fall einer alleinstehenden Frau, für deren Unterkunft ebenfalls 616,53 Euro verlangt wurden. Das Jobcenter erkannte nur 415,40 Euro an. Damit lag der berücksichtigte Betrag sogar unter der seit Dezember 2025 geltenden eigenen Angemessenheitsgrenze von 425,20 Euro.
Das Gericht beanstandete diesen Unterschied ausdrücklich. Zusätzlich hatte das Jobcenter der Frau monatlich 300 Euro als Einkommen angerechnet, obwohl die entsprechenden privaten Zahlungen im streitigen Zeitraum nicht mehr geleistet wurden. Das Gericht beseitigte deshalb sowohl die Kürzung bei den Unterkunftskosten als auch die Einkommensanrechnung.
Der Fall verdeutlicht, warum Leistungsbescheide nicht nur hinsichtlich des Gesamtbetrags geprüft werden sollten. Fehler können sich gleichzeitig bei Unterkunftskosten, Einkommen, Freibeträgen oder anderen Berechnungsposten befinden.
Eine fehlende Wohnungssuche reicht nicht automatisch für eine KürzungDas Jobcenter vertrat offenbar eine strengere Auffassung. Nach seiner Argumentation sollte die vollständige Übernahme nur so lange erfolgen, wie eine Senkung der Kosten nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Gerichte verstanden die kommunale Sonderregel jedoch anders.
Allein eine nicht lückenlos dokumentierte Wohnungssuche führt danach noch nicht automatisch dazu, dass die vollständige Kostenübernahme entfällt. Die 7. Kammer hielt einen Ausnahmefall beispielsweise dann für denkbar, wenn ein Leistungsberechtigter ein konkretes, zumutbares Wohnungsangebot ohne nachvollziehbaren Grund ablehnt.
Das ist ein erheblicher Unterschied. Die Behörde kann nicht allein aus einer unvollständigen Suchdokumentation schließen, dass die kommunal verlangten Unterkunftskosten plötzlich unangemessen werden.
Seit Juli 2026 gelten neue Regeln für UnterkunftskostenFür heutige Fälle muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich das SGB II zum 1. Juli 2026 geändert hat. Das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst, und bei den Unterkunftskosten gelten strengere Vorgaben. Während der einjährigen Karenzzeit werden Wohnkosten grundsätzlich nur noch bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze geschützt.
Liegt beispielsweise der gewöhnliche örtliche Richtwert bei 600 Euro, beträgt die neue Grenze grundsätzlich 900 Euro. Darüber hinausgehende Unterkunftskosten können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich anerkannt werden. Familien mit Kindern und andere besondere Fallgestaltungen können dabei einen weitergehenden Schutz erhalten.
Wie die neuen Bestimmungen bei künftigen Streitigkeiten über die spezielle Leipziger Regelung für Gemeinschaftsunterkünfte im Einzelnen anzuwenden sind, wurde durch die vier älteren Beschlüsse nicht geklärt. Die Entscheidungen stammen aus der Zeit vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften, weshalb zukünftige Fälle erneut anhand des dann geltenden Rechts und der kommunalen Regelungen geprüft werden müssen.
Ausführliche Informationen zur neuen Grenze bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: Miete über der Obergrenze – was das Jobcenter jetzt noch mehr zahlt“. Dort wird auch erklärt, wie sich die 150-Prozent-Grenze berechnet und welche Ausnahmen möglich sind.
Eine Kostensenkungsaufforderung bedeutet noch keine KürzungWer ein Schreiben des Jobcenters erhält, in dem die Unterkunftskosten als zu hoch bezeichnet werden, sollte zwischen einer Kostensenkungsaufforderung und einem tatsächlichen Kürzungsbescheid unterscheiden. Eine Kostensenkungsaufforderung informiert zunächst darüber, dass die Behörde die Kosten für unangemessen hält. Die finanzielle Kürzung erfolgt dagegen durch einen entsprechenden Leistungs- oder Änderungsbescheid.
Diese Unterscheidung ist auch für Rechtsmittel wichtig. Gegen eine bloße Kostensenkungsaufforderung ist nach der dargestellten Rechtsprechung nicht derselbe Widerspruch möglich wie gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistung tatsächlich reduziert. Gegen die anschließende Kürzungsentscheidung kann dagegen grundsätzlich vorgegangen werden.
Welche Fehler Jobcenter bei solchen Verfahren machen können, erläutert der Beitrag „Grundsicherung: Kostensenkungsaufforderung ab Juli 2026 – hier machen Jobcenter Fehler“. Gerade bei alten Richtwerten, fehlerhaften Berechnungen oder Übergangsfällen lohnt eine genaue Kontrolle.
Betroffene sollten den Berechnungsbogen genau prüfenBei einer Kürzung der Unterkunftskosten sollte zunächst geprüft werden, welchen Betrag das Jobcenter als tatsächliche Kosten erfasst hat. Anschließend ist zu kontrollieren, welche örtliche Angemessenheitsgrenze angesetzt wurde und ob für die konkrete Unterkunft überhaupt die gewöhnlichen Mietrichtwerte gelten.
Bei Gemeinschaftsunterkünften kommt zusätzlich die Satzung oder Verwaltungsrichtlinie der Kommune hinzu. Enthält sie besondere Bestimmungen für Gemeinschaftsunterkünfte, Notunterkünfte oder vergleichbare Wohnformen, darf dieser Abschnitt bei der Berechnung nicht übergangen werden.
Auch offensichtliche Rechenfehler können erhebliche Auswirkungen haben. Der Leipziger Fall, in dem das Jobcenter sogar unter seinem eigenen Richtwert blieb, zeigt, dass selbst scheinbar einfache Beträge kontrolliert werden sollten.
Widerspruch gegen eine tatsächliche KürzungWird die Leistung bereits durch einen Bescheid gekürzt, kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung kann eine längere Frist gelten.
Eine ausführliche Anleitung bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“. Dort werden auch Bekanntgabefristen, Anforderungen an den Widerspruch und Möglichkeiten bei bereits abgelaufenen Fristen erklärt.
Besonders bei hohen monatlichen Unterkunftslücken kann ein normales Widerspruchsverfahren allerdings zu lange dauern. Die Leipziger Fälle zeigen deshalb auch die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht, wenn kurzfristig erhebliche finanzielle Nachteile oder Schulden drohen.
Kommunale Vorgaben dürfen nicht widersprüchlich angewandt werdenDie Leipziger Entscheidungen zeigen ein grundsätzliches Problem der Unterkunftskosten im SGB II. Einerseits setzen Kommunen Richtwerte und teilweise sogar die Unterkunftsgebühren selbst fest. Andererseits prüfen Jobcenter, welchen Teil dieser Aufwendungen sie im Rahmen der Grundsicherung anerkennen.
Entscheidend bleibt deshalb der konkrete Wortlaut des örtlichen Konzepts. Wenn eine Kommune für bestimmte Unterbringungsformen ausdrücklich die tatsächlichen Kosten als Regelfall vorsieht, kann die Verwaltung nicht ohne weitere Begründung dieselben Grenzen verwenden wie bei gewöhnlichen Mietwohnungen. Genau dies haben vier Leipziger Kammern unabhängig voneinander hervorgehoben.
Vergleichbare Spannungen gibt es auch bei öffentlich gefördertem Wohnraum. Gegen-Hartz hat hierzu im Beitrag „Bürgergeld: Sozialwohnung kann nicht unangemessen zu teuer sein“ über Rechtsprechung berichtet, die ebenfalls das Verhältnis zwischen staatlich definierten Wohnkosten und den Grenzen der Grundsicherung behandelt.
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter kürzt Unterkunftskosten und missachtet eigene städtische Kostenfestsetzung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner Paul (72) sagt: 15 Posten habe ich von der Steuer abgesetzt und dadurch mehr Rente
Paul ist 72 Jahre alt, bezieht seit einigen Jahren seine gesetzliche Rente und beschäftigt sich inzwischen sehr genau mit seiner Steuererklärung. Früher, sagt er, habe er viele mögliche Abzüge schlicht übersehen.
„Ich dachte lange, als Rentner müsse ich nur meine Rente angeben und dann wäre die Sache erledigt“, erzählt Paul. Erst später habe er verstanden, dass sich gerade im Ruhestand zahlreiche Ausgaben steuerlich bemerkbar machen können.
Dabei geht es nicht darum, jeden ausgegebenen Euro vom Finanzamt zurückzubekommen. Manche Kosten vermindern das zu versteuernde Einkommen, andere können unter bestimmten Voraussetzungen direkt die berechnete Einkommensteuer senken.
Paul hat sich deshalb angewöhnt, seine Steuerunterlagen jedes Jahr systematisch zu prüfen. 15 Posten schaut er sich dabei besonders genau an.
1. Werbungskosten rund um die RenteBei Renteneinkünften berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Paul muss dafür keine einzelnen Rechnungen nachweisen.
Er prüft trotzdem, ob seine tatsächlichen Kosten höher ausfallen. „Wenn ich wegen meiner Rente eine Beratung brauche oder Kosten wegen eines Rentenverfahrens entstehen, schaue ich mir das genau an“, sagt er.
Wichtig ist, dass die Ausgaben tatsächlich mit den Renteneinkünften zusammenhängen. Allgemeine private Rechtsberatung kann deshalb nicht ohne Weiteres als Werbungskosten der Rente angesetzt werden.
2. Beiträge zur KrankenversicherungZu den größeren Posten in Pauls Steuererklärung gehören seine Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Basisversorgung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Viele Daten werden bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Paul verlässt sich darauf jedoch nicht blind.
„Ich kontrolliere jedes Jahr die Jahresbescheinigung meiner Krankenkasse und vergleiche sie mit den Angaben in der Steuererklärung“, erklärt er. Er achtet dabei darauf, nur die Beiträge anzusetzen, die er tatsächlich selbst getragen hat.
3. Beiträge zur PflegeversicherungAuch die Beiträge zur Pflegeversicherung prüft Paul jedes Jahr. Sie können ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Erstattungen oder Zuschüsse dürfen dabei nicht noch einmal als eigene Belastung angesetzt werden. „Gerade bei Kranken- und Pflegeversicherung kommen im Jahr hohe Summen zusammen“, sagt Paul.
Deshalb lohnt es sich aus seiner Sicht, die gemeldeten Beträge sorgfältig zu kontrollieren.
4. Haftpflicht- und UnfallversicherungPaul besitzt außerdem eine private Haftpflichtversicherung. Solche Beiträge können grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören.
Auch bestimmte Unfall- und Risikoversicherungen können steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings führen zusätzliche Versicherungen nicht automatisch zu einer zusätzlichen Steuerersparnis.
„Ich habe gelernt, dass es Höchstbeträge gibt und die teilweise schon durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind“, sagt Paul. Hausrat- oder Kaskoversicherungen kann er dabei nicht einfach vollständig als private Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
5. Gezahlte KirchensteuerAuch seine gezahlte Kirchensteuer berücksichtigt Paul in der Steuererklärung. Sie kann grundsätzlich als Sonderausgabe abgezogen werden.
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, welcher Betrag im jeweiligen Jahr tatsächlich gezahlt wurde. Erstattungen werden entsprechend gegengerechnet.
„Auch Nachzahlungen aus älteren Steuerbescheiden schaue ich mir an“, sagt Paul. Entscheidend ist in solchen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.
6. SpendenPaul spendet regelmäßig kleinere Beträge an gemeinnützige Organisationen. Diese Zuwendungen kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen.
Begünstigte Spenden können grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt werden. Paul bewahrt deshalb Überweisungsbelege und Zuwendungsbestätigungen auf.
„Ich prüfe allerdings immer, ob die Organisation steuerlich anerkannt ist“, sagt er. Denn nicht jeder Mitgliedsbeitrag und nicht jede Zahlung an einen Verein ist automatisch abziehbar.
7. KrankheitskostenFür Paul sind Krankheitskosten inzwischen einer der wichtigsten Posten. Medikamente, Zahnarztkosten, Brillen oder Therapien können sich über ein Jahr zu erheblichen Summen addieren.
Soweit diese Kosten nicht von der Krankenkasse oder einer anderen Versicherung erstattet werden, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Auch medizinisch notwendige Fahrtkosten können dazugehören.
„Früher habe ich kleine Quittungen oft weggeworfen“, erzählt Paul. „Heute hebe ich wirklich alles auf, weil aus 20 Euro hier und 30 Euro dort am Jahresende schnell mehrere Hundert Euro werden.“
Allerdings berücksichtigt das Finanzamt nicht jeden Euro vollständig. Von den selbst getragenen Krankheitskosten wird zunächst die persönliche zumutbare Belastung abgezogen.
8. PflegekostenPaul selbst ist derzeit nicht pflegebedürftig, hat sich mit dem Thema aber wegen Freunden und Bekannten beschäftigt. Pflegekosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Entscheidend ist unter anderem, welche Aufwendungen selbst getragen wurden und welche Leistungen die Pflegeversicherung übernommen hat. Auch bei einer Heimunterbringung kann eine steuerliche Entlastung infrage kommen.
„Mir war vorher nicht klar, dass bei Pflegekosten genau unterschieden werden muss, warum die Unterbringung notwendig ist und welche Kosten tatsächlich bei mir hängen bleiben“, sagt Paul.
Weitere Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?“.
9. Behinderten-PauschbetragMenschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung können einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ist ein steuerlicher Pauschbetrag möglich.
Die Höhe steigt mit dem Grad der Behinderung. Bei einem GdB von 100 beträgt der Pauschbetrag 2.840 Euro, für blinde, taubblinde oder steuerrechtlich hilflose Menschen sind es 7.400 Euro.
„Das ist vor allem praktisch, weil typische behinderungsbedingte Ausgaben dann nicht alle einzeln nachgewiesen werden müssen“, sagt Paul. Einen Überblick bietet Gegen-Hartz im Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.
10. Pflege-Pauschbetrag für pflegende AngehörigePaul hat sich außerdem damit beschäftigt, welche Entlastung möglich ist, wenn ein Angehöriger selbst gepflegt wird. Wer eine pflegebedürftige Person persönlich und grundsätzlich unentgeltlich betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag erhalten.
Bei Pflegegrad 2 beträgt dieser 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Hilflosigkeit können 1.800 Euro berücksichtigt werden.
„Viele denken bei Pflege nur an die pflegebedürftige Person“, sagt Paul. „Aber auch für Angehörige, die selbst pflegen, gibt es steuerliche Möglichkeiten.“
Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag 2026.
11. BestattungskostenAuch Bestattungskosten können unter engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Paul musste sich nach einem Todesfall in der Familie selbst mit dieser Frage befassen.
„Ich war überrascht, wie genau das Finanzamt prüft, ob der Nachlass ausgereicht hätte“, erzählt er. Vorhandenes Vermögen sowie Versicherungsleistungen werden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Nicht sämtliche Ausgaben rund um eine Beerdigung sind abziehbar. Trauerkleidung oder laufende Kosten für die Grabpflege gehören beispielsweise nicht ohne Weiteres zu den steuerlich begünstigten Aufwendungen.
12. Unterhalt für bedürftige AngehörigeUnterstützt ein Rentner einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen, kann auch das steuerlich berücksichtigt werden. Für 2026 orientiert sich der Höchstbetrag grundsätzlich am Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person können den abziehbaren Betrag reduzieren. Bei Zahlungen ins Ausland gelten zusätzliche Nachweisanforderungen.
Paul rät deshalb dazu, alle Überweisungen nachvollziehbar zu dokumentieren. „Wenn ich jemanden unterstütze, mache ich das nicht mehr in bar, sondern immer über das Konto“, sagt er.
13. Haushaltsnahe DienstleistungenDiesen Bereich findet Paul besonders interessant, weil die Steuervergünstigung direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden kann. Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich anrechenbar.
Die Steuerermäßigung kann bis zu 4.000 Euro pro Jahr betragen. Dazu können beispielsweise Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder bestimmte Betreuungsleistungen gehören.
„Das ist für mich einer der Posten, bei denen man die Entlastung besonders deutlich merkt“, sagt Paul. Auch Mieter können entsprechende Kosten über ihre Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn die Beträge nachvollziehbar ausgewiesen sind.
Paul achtet außerdem darauf, solche Rechnungen niemals bar zu bezahlen. Für die Steuerermäßigung ist grundsätzlich eine unbare Zahlung erforderlich.
14. Haushaltshilfe im MinijobWer eine Haushaltshilfe ordnungsgemäß im Privathaushalt beschäftigt, kann ebenfalls eine Steuerermäßigung erhalten. Für einen angemeldeten Minijob können grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt werden.
Der Höchstbetrag liegt bei 510 Euro pro Jahr. Auch bestimmte Abgaben können in die Berechnung einfließen.
„Entscheidend ist, dass die Beschäftigung sauber angemeldet ist“, sagt Paul. Schwarzarbeit eröffnet keine Steuervergünstigung und kann zusätzlich erhebliche rechtliche Folgen haben.
15. HandwerkerleistungenHandwerkerrechnungen gehören für Paul fast jedes Jahr zur Steuererklärung. Mal wird die Heizung gewartet, mal muss ein Wasserhahn repariert oder ein Zimmer renoviert werden.
20 Prozent der begünstigten Kosten können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die maximale Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr.
Begünstigt sind vor allem Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten können grundsätzlich nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden.
„Ich bitte Handwerker deshalb immer darum, Arbeits- und Materialkosten getrennt auszuweisen“, erklärt Paul. Bezahlt wird anschließend per Überweisung.
Paul hebt heute jeden Beleg aufFrüher war Paul bei seinen Unterlagen deutlich weniger konsequent. Rechnungen und kleinere Quittungen landeten häufig schon nach wenigen Monaten im Papierkorb.
„Heute habe ich einen eigenen Steuerordner“, sagt er. Darin sammelt er unter anderem Krankheitskosten, Handwerkerrechnungen, Spendenbelege und Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Finanzamt verlangt zwar nicht jede Rechnung sofort mit der Steuererklärung. Belege können aber später angefordert werden.
Gerade kleine Gesundheitsausgaben sollte man aus Pauls Sicht nicht unterschätzen. „Eine Rezeptgebühr sieht nach wenig aus, aber über zwölf Monate kommt da einiges zusammen.“
Absetzen bedeutet nicht automatisch volle ErstattungPaul räumt ein, dass er diesen Punkt anfangs falsch verstanden hatte. „Ich dachte früher, wenn ich 1.000 Euro absetze, bekomme ich 1.000 Euro zurück.“
So funktioniert die Steuer allerdings nicht. Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen vermindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen.
Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt anschließend von der persönlichen steuerlichen Situation ab. Anders ist es bei bestimmten Steuerermäßigungen für Haushalt und Handwerker, die direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen werden können.
Pauls Rat an andere RentnerPaul würde seine Steuererklärung heute nicht mehr allein anhand der automatisch übermittelten Rentendaten abgeben. Aus seiner Sicht liegt ein großer Teil des Sparpotenzials bei Ausgaben, die das Finanzamt nicht automatisch kennt.
„Ich schaue inzwischen lieber einmal zu viel nach als einmal zu wenig“, sagt er. Besonders bei Gesundheitskosten, Pflege, Haushalt und Handwerk könne sich das lohnen.
Wer unsicher ist, ob überhaupt eine Steuererklärung notwendig ist, kann sich bei Gegen-Hartz außerdem darüber informieren, welche Rentner 2026 keine Steuererklärung abgeben müssen.
Fazit: Paul verschenkt heute weniger Geld ans FinanzamtPaul hat seine Steuererklärung im Ruhestand inzwischen zu einer festen jährlichen Routine gemacht. Die 15 Posten prüft er dabei jedes Mal neu.
„Ich will nichts tricksen und auch keine fragwürdigen Angaben machen“, sagt er. „Ich möchte einfach nur die Möglichkeiten nutzen, die das Steuerrecht mir tatsächlich gibt.“
Genau darin liegt für viele Rentner das größte Potenzial. Wer Belege sammelt, Ausgaben richtig zuordnet und die geltenden Regeln kennt, kann vermeiden, unnötig viel Einkommensteuer zu zahlen.
Der Beitrag Rentner Paul (72) sagt: 15 Posten habe ich von der Steuer abgesetzt und dadurch mehr Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitgeber verweigert Lohnfortzahlung bei Krankengeld: Wer erhält die Nachzahlung?
Der Arbeitgeber zahlt während einer Krankschreibung keinen Lohn, deshalb springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Später stellt sich heraus: Der Arbeitgeber hätte die Entgeltfortzahlung leisten müssen. Wer bekommt jetzt die Nachzahlung?
Viele Beschäftigte erwarten in dieser Situation den vollständigen ausstehenden Lohn zusätzlich zum bereits erhaltenen Krankengeld. Der Entgeltanspruch geht jedoch teilweise auf die Krankenkasse über.
Sechs Wochen muss grundsätzlich der Arbeitgeber zahlenWer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig wird, hat prinzipiell bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfüllt sind. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt diesen Anspruch.
Während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber normalerweise das Arbeitsentgelt weiter. Krankengeld soll nicht zusätzlich dieselbe Einkommenslücke ersetzen. § 49 SGB V bestimmt deshalb, dass der Krankengeldanspruch ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.
Probleme entstehen, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bestreitet.
Arbeitgeber kann eine Krankschreibung anzweifelnEine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber können diesen Beweiswert jedoch erschüttern, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte dazu mehrfach klar: Schafft der Arbeitgeber ausreichende Zweifel, muss der Arbeitnehmer anschließend genauer darlegen und im Streitfall beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.
Zahlt der Arbeitgeber nicht und leistet die Krankenkasse deshalb Krankengeld, greift später eine wenig bekannte Regel.
§ 115 SGB X verschiebt den Anspruch zur Krankenkasse§ 115 SGB X schützt den Sozialleistungsträger davor, endgültig für eine Zahlung einzustehen, die eigentlich der Arbeitgeber hätte leisten müssen. Erfüllt ein Arbeitgeber einen Arbeitsentgeltanspruch nicht und erbringt deshalb ein Sozialleistungsträger Leistungen, geht der Anspruch bis zur Höhe dieser Sozialleistungen auf den Leistungsträger über.
Die Krankenkasse erhält damit kraft Gesetzes einen Teil des ursprünglichen Anspruchs gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann diesen übergegangenen Teil anschließend nicht noch einmal für sich verlangen.
Soweit ein Sozialleistungsträger wegen des ausgefallenen Arbeitsentgelts Leistungen erbracht hat, kann der Beschäftigte den auf den Träger übergegangenen Vergütungsanspruch nicht mehr selbst verlangen.
Fallbeispiel: Irmgard, 58, aus DetmoldIrmgard ist 58 Jahre alt, lebt in Detmold und arbeitet seit vielen Jahren in einem mittelständischen Unternehmen. Sie zieht sich eine Schulterverletzung zu und erhält eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ihr Arbeitgeber verweigert jedoch für einen Teil des sechswöchigen Zeitraums die Entgeltfortzahlung.
Irmgard erhält deshalb für den betroffenen Zeitraum Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sie macht ihren Entgeltfortzahlungsanspruch geltend. Später steht fest: Der Arbeitgeber musste zahlen.
Irmgard fragt nun: Bekomme ich den ausstehenden Lohn zusätzlich zum Krankengeld? Die Antwort lautet: Nein.
Soweit die Krankenkasse wegen der ausgebliebenen Arbeitgeberzahlung Krankengeld erbracht hat, ist Irmgards Entgeltanspruch in entsprechender Höhe auf die Krankenkasse übergegangen.
Irmgard bekommt nicht zweimal Geld für denselben AusfallNehmen wir vereinfacht an, Irmgards Arbeitgeber schuldet ihr für den streitigen Zeitraum 3.200 Euro Arbeitsentgelt. Weil er nicht zahlt, überweist die Krankenkasse für denselben Zeitraum beispielsweise 2.000 Euro Krankengeld.
Stellt sich später die Pflicht zur Entgeltfortzahlung heraus, kann Irmgard nicht einfach 3.200 Euro zusätzlich verlangen und die 2.000 Euro Krankengeld behalten.
Die Krankenkasse kann ihren übergegangenen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber verfolgen. Irmgard behält grundsätzlich nur den Teil ihres Entgeltanspruchs, der nicht auf die Krankenkasse übergegangen ist.
Eine einfache Rechnung „3.200 Euro Lohn minus 2.000 Euro Krankengeld gleich 1.200 Euro Auszahlung“ kann allerdings ebenfalls nicht ganz richtig sein. Arbeitgeber und Krankenkasse müssen nämlich unter anderem Brutto- und Nettobeträge sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge korrekt zuordnen.
Arbeitgeber profitiert nicht von seiner ZahlungsverweigerungOhne den gesetzlichen Anspruchsübergang könnte ein Arbeitgeber zunächst die Zahlung verweigern und darauf hoffen, dass eine Sozialversicherung die finanzielle Lücke übernimmt.
§ 115 SGB X verhindert genau das. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt als Zweck der Vorschrift, dem Sozialleistungsträger Leistungen zu erstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht rechtzeitig erfüllt hätte.
Die Krankenkasse springt damit zunächst für den Versicherten ein. Die endgültige finanzielle Verantwortung kann aber trotzdem beim Arbeitgeber liegen.
Krankengeld wird nicht automatisch zu einer Extra-ZahlungBeschäftigte sollten deshalb zwischen zwei Fragen unterscheiden. Die erste lautet: Wer sorgt während des Streits dafür, dass überhaupt Geld fließt?
Die zweite lautet: Wer trägt die Kosten endgültig, wenn später feststeht, dass der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldete?
Gerade bei längeren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen können zwischen beiden Zeitpunkten Monate liegen. Das bereits gezahlte Krankengeld macht den ursprünglichen Entgeltfortzahlungsanspruch zwar nicht wertlos. Es verändert aber, wem dieser Anspruch anschließend zusteht.
Arbeitnehmer sollten die Krankenkasse über den Streit informierenWer Entgeltfortzahlung einklagt und für denselben Zeitraum Krankengeld erhält, sollte die Krankenkasse über den arbeitsrechtlichen Streit informieren.
Beschäftigte sollten außerdem nicht eigenmächtig davon ausgehen, sie müssten bereits gezahltes Krankengeld direkt an die Krankenkasse zurücküberweisen, sobald sie vor dem Arbeitsgericht Erfolg haben.
Durch den gesetzlichen Anspruchsübergang kann die Krankenkasse ihren Teil grundsätzlich selbst gegenüber dem Arbeitgeber verfolgen. Wie die konkrete Abrechnung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab.
Wichtig: Nicht jede verweigerte Zahlung ist rechtswidrigEntscheidend bleibt immer die Frage, ob überhaupt ein Anspruch gegen den Arbeitgeber bestand. Erst wenn dieser Anspruch feststeht und die Krankenkasse gerade wegen der ausgebliebenen Arbeitgeberzahlung geleistet hat, gewinnt der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X seine Bedeutung.
FAQ: Drei wichtige Fragen und Antworten Bekomme ich Krankengeld und später zusätzlich die volle Entgeltfortzahlung?Grundsätzlich nicht für denselben Verdienstausfall. Hat die Krankenkasse wegen der ausgebliebenen Entgeltfortzahlung Sozialleistungen erbracht, kann der entsprechende Arbeitsentgeltanspruch nach § 115 SGB X auf sie übergehen.
Muss ich das Krankengeld selbst an die Krankenkasse zurückzahlen?Nicht automatisch. § 115 SGB X sieht einen gesetzlichen Übergang des entsprechenden Anspruchs gegen den Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger vor.
Kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfach ignorieren?Nein. Eine AU-Bescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber braucht konkrete Umstände, die ernsthafte Zweifel begründen.
QuellenverzeichnisGesetze im Internet: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (Gesetze im Internet)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 21. März 2012, 5 AZR 61/11 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18. September 2024, 5 AZR 29/24 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 15. Januar 2025, 5 AZR 284/24 (Das Bundesarbeitsgericht)
Der Beitrag Arbeitgeber verweigert Lohnfortzahlung bei Krankengeld: Wer erhält die Nachzahlung? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.