Deutsches Gericht relativiert Bedeutung der Grundrechte
Die USA benutzen für den völkerrechtswidrigen Drohnenkrieg den Stützpunkt Ramstein.
Gerichte streiten über die Rolle Deutschlands.
Jürg Müller-Muralt für die Online-Zeitung INFOsperber
Die 5600-Seelen-Ortschaft Ramstein im Bundesland Rheinland-Pfalz gehört eigentlich zu den eher unscheinbaren Ortschaften in Deutschland – wäre da nicht die Ramstein Air Base. Das ist nicht bloß ein Militärflugplatz, sondern das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa und gleichzeitig die personell größte Basis der US Air Force außerhalb der Vereinigten Staaten. Diese riesige Drehscheibe der amerikanischen Luftwaffe dient auch der Steuerung der Drohnenangriffe in Irak, Afghanistan, Pakistan, Somalia und Jemen im Rahmen des so genannten «Kriegs gegen den Terror». Ohne Ramstein wäre der völkerrechtswidrige amerikanische Drohnenkrieg in dieser Weltregion technisch nicht möglich.
► Drei deutsche Gerichte involviert
Das bringt Deutschland in eine heikle Lage. Bereits vor mehreren Jahren forderte die regierungsnahe deutsche Denkfabrik 'Stiftung Wissenschaft und Politik' (SWP) die Ächtung von Kampfdrohnen, und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) schlug Alarm, weil die «unsichtbaren» Kriege das humanitäre Völkerrecht vor völlig neue Probleme stellen (siehe Infosperber). Seit 2015 haben sich auch drei deutsche Gerichte mit der Frage beschäftigt. Das jüngste, in der Öffentlichkeit wenig beachtete Urteil erging am 25. November 2020 vom deutschen Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Mit einem juristischen Eiertanz versucht das Gericht, die Bundesregierung aus dem Schussfeld zu nehmen.
► Klage eines Jemeniten
Die Geschichte begann 2012. In einem Dorf im Osten Jemens schlugen damals fünf von US-Drohnen abgefeuerte Raketen ein. Ziel des Angriffs waren mutmassliche Al-Kaida-Mitglieder. Doch es wurden auch Unbeteiligte getötet, wie es bei diesen Angriffen häufig der Fall ist. Ein Angehöriger der Getöteten, Faisal bin Ali Jaber, klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland. Seine Argumentation: Deutschland verstosse gegen seine grundgesetzlichen und menschenrechtlichen Schutzpflichten, weil Berlin die Drohneneinsätze der USA in Jemen unter Benutzung des US-Luftwaffenstützpunkts Ramstein nicht nur nicht unterbinde, sondern aktiv gestatte. Die Piloten der todbringenden Drohnen sitzen zwar in den USA, doch in Ramstein steht die Satelliten-Relais-Station, die wegen der Erdkrümmung notwendig ist, um die Funksignale zur Steuerung der Operationen an die Drohnen weiterzuleiten.
► Menschenrechte gelten universell
Ziel der Klage ist es, die Satellitenstation in Ramstein zu schliessen. Juristische Unterstützung erhält der Kläger aus Jemen vom 'European Center for Constitutional and Human Rights' (ECCHR), eine gemeinnützige und unabhängige Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Berlin.
Zur Motivation und zum Ziel der Klage schreibt das ECCHR: «Menschenrechte gelten universell. Die USA verletzen im Rahmen ihrer weltweiten Bekämpfung des internationalen Terrorismus immer wieder fundamentale Menschenrechte. In Jemen würden keine ZivilistInnen bei Drohnenangriffen getötet, wenn Deutschland die Nutzung deutschen Territoriums unterbinden würde.»
► Erhebliche Zweifel
Der Gang durch die Gerichte begann am Verwaltungsgericht Köln, das am 27. Mai 2015 die Klage abwies. Die Begründung in Kürzestform: Selbst wenn man annehme, dass eine Schutzpflicht bestünde, könne man davon ausgehen, dass diese erfüllt sei; denn die Regierung habe bei ihren Massnahmen einen grossen Ermessensspielraum. Die Klagenden gingen in Berufung – und siehe da: Das Oberverwaltungsgericht Münster sah die Sache anders und gab der Klägerschaft mit Urteil vom 19. März 2019 zumindest teilweise recht.
Das Gericht verurteilte Deutschland dazu, sich durch «geeignete Massnahmen» zu vergewissern, dass eine Nutzung von Ramstein durch die USA für bewaffnete Drohneneinsätze in Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet. Nötigenfalls sei auf Völkerrechtskonformität hinzuwirken. Das Urteil besagt zudem, dass «nach Auswertung aller verfügbaren öffentlichen Erklärungen der US-Administration» erhebliche Zweifel bestünden, ob «die generelle Einsatzpraxis für Angriffe» dem Unterscheidungsgebot des humanitären Völkerrechts zwischen Kämpfern und Zivilisten genüge.
► Beachtliches Signal
Natürlich tönt das auf den ersten Blick recht unverbindlich. Doch ein Gericht kann in militärischen und aussenpolitischen Bereichen nur wenig ausrichten. Deshalb ist der richterliche Hinweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesregierung ein beachtliches Signal. Heribert Prantl, einer der bekanntesten deutschen Publizisten, verweist in der Süddeutschen Zeitung auf das deutsche Grundgesetz. Dort heisst es, dass «Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören», verfassungswidrig seien. Zudem verbietet das Grundgesetz die Todesstrafe. Prantl folgert daraus, es sei «verfassungswidrig, auf deutschem Boden oder von deutschem Boden aus Exekutionen zu vollziehen». Bisher hat sich Deutschland einfach mit der Versicherung der Amerikaner begnügt, dass in Ramstein alles mit rechten Dingen zugehe.
► Regierung geht in Revision
Kein Wunder, dass die Regierung an diesem Gerichtsurteil keine Freude hatte und auch in Erklärungsnotstand und Zugzwang geriet. Also legte sie, vertreten durch das Verteidigungsministerium, bei der nächsthöheren Instanz Revision ein, beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses erklärte am 25. November 2020 das Urteil der Vorinstanz für nichtig. Schon der Titel der offiziellen Pressemitteilung sagt so ziemlich alles: «Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen unter Nutzung der Air Base Ramstein».
► Schutzpflicht mit Bedingungen
Die Klage sei «unbegründet», befand das Gericht. «Zwar können grundrechtliche Schutzpflichten des deutschen Staates auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern und im Fall von Grundrechtsbeeinträchtigungen durch andere Staaten bestehen.» Doch dazu brauche es bestimmte Voraussetzungen. Diese Schutzpflicht entstehe erst dann, wenn «aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstösse konkret zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu völkerrechtswidrigen Handlungen kommen wird».
Ferner bedürfe es «eines qualifizierten Bezugs zum deutschen Staatsgebiet». Doch: «Für den erforderlichen qualifizierten Bezug zum deutschen Staatsgebiet reicht es nicht aus, dass der Datenstrom für die Steuerung der im Jemen eingesetzten Drohnen über Glasfaserkabel von den USA aus zur Air Base Ramstein übermittelt und von dort aus mittels einer Satelliten-Relaisstation an die Drohnen gefunkt wird.»
► Friedensforschungsinstitut kritisiert Urteil
Das 'Peace Research Institute Frankfurt' (PRIF), eines der führenden Friedensforschungsinstitute in Europa, analysiert das Gerichtsurteil und kritisiert, dass es «den Schutz des Lebens im Zusammenhang mit dem Völkerrecht unzumutbar aushöhlt und das Entstehen einer Schutzpflicht von der unklaren und zufälligen Massgabe genügend vorheriger Völkerrechtsverletzungen abhängen lässt».
Auch der enge Bezug zum deutschen Staatsgebiet leuchtet dem PRIF nicht ein. Für die Schutzpflicht bedürfe es keiner gesonderten Begründung oder eines spezifischen Bezuges; denn sie lasse sich allein aus der «objektiven Werteordnung» des deutschen Grundgesetzes herleiten. «Schon alleine aus der Überlassung des Hoheitsgebietes sowie der damit verbundenen Rücknahme von Kontrollrechten muss sich die Entstehung der Schutzpflicht ergeben.»
► «Zusicherung der USA» reicht
Das Bundesverwaltungsgericht hält die bisherigen diplomatischen Schritte der Regierung gegenüber den USA für ausreichend. Deutschland habe ja «eine Zusicherung der USA eingeholt, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht erfolgen. Diese Massnahmen können nicht als völlig unzulänglich qualifiziert werden. Weitergehende Schritte, wie insbesondere die von den Klägern letztlich geforderte Kündigung der völkervertraglichen Grundlagen für die Nutzung der Air Base Ramstein, musste die Bundesregierung wegen der massiven nachteilhaften Auswirkungen für die aussen-, bündnis- und verteidigungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht ziehen.» Das Gericht gewichtet also politische Rücksichtnahme höher als Grund- und Menschenrechte.
► Es geht um elementare Grundrechte
Diese Entscheidung zeige die enorme Zurückhaltung der Gerichte, den Handlungsspielraum der Bundesregierung in aussenpolitischen Angelegenheiten einzugrenzen, schreibt das PRIF. «Denn die Gerichte geben der Exekutive in Fragen der Aussen- und Sicherheitspolitik nur in Ausnahmefällen bestimmte Handlungsanforderungen oder Vorgaben. Ein solcher Ausnahmefall sollte jedoch gerade in derartigen Fällen der Betroffenheit von elementaren Grundrechten wie dem Lebensschutz, besonders in Verbindung mit völkerrechtlichen Vorschriften, angenommen werden.»
► Erstmals exterritoriale Schutzpflicht anerkannt
Das PRIF findet allerdings auch einen positiven Ansatz im Gerichtsurteil: In der Sache sei die Entscheidung zwar enttäuschend, doch die Klagenden konnten «zumindest abstrakt einen Teilerfolg erzielen». Denn «erstmals anerkennt das Gericht die grundsätzliche Möglichkeit des Bestehens einer extraterritorialen Schutzpflicht der deutschen Staatsgewalt an. Danach können auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländerinnen und Ausländern im Fall von Grundrechtsbeeinträchtigungen durch andere Staaten grundrechtliche Schutzpflichten bestehen. Bisher waren derartige Pflichten zum Ergreifen von staatlichen Schutzmassnahmen lediglich in Inlandsfällen oder gegenüber Deutschen im Ausland anerkannt.»
Die Völkerrechtlerin und Autorin der PRIF-Analyse, Vera Strobel, hält es für möglich, dass Deutschland aufgrund dieses Gerichtsurteils offiziell verpflichtet werden könnte, auf einer Völkerrechtskonformität konkreter US-Drohneneinsätze zu beharren. Doch dazu brauchte es ein Urteil der obersten deutschen Gerichtsinstanz, des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.
► «Das Urteil ist ein schwerer Schlag»
Die Kläger prüfen nun eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Andreas Schüller, Leiter Programmbereich Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung beim ECCHR, sagt kürzlich in einer Pressemitteilung: «Drohnenangriffe sind völkerrechtswidrig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig verkennt die Bedeutung der Grundrechte. Ein Staat, der sein Territorium für Militäreinsätze zur Verfügung stellt, muss Völkerrecht und Menschenrechte stärker durchsetzen als es die Bundesregierung macht.» Und der Kläger Faisal bin Ali Jaber sagt: «Das Urteil ist ein schwerer Schlag. Meine Familie kann nicht angstfrei leben, während diese Drohnen, die mit deutscher Hilfe fliegen, über unserer Gemeinde im Jemen kreisen und Tod und Zerstörung bringen.»
Jürg Müller-Muralt
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IN SEARCH OF ANSWERS. U.S. Military Investigations and Civilian Harm, CIVIC + COLUMBIA HRI, Februar 2020, 72 Seiten >> weiter.
Jemenkrieg, die vergessene Katastrophe., Friedenspolitisches Informationsheft 2019, Initiative für Jemen München, Matthias Gast, 24 Seiten >> weiter.
Koalitions-Offensive gegen Jemen. Werden Frankreich, das Vereinigte Königreich und die USA jemals bezahlen, was sie im Jemen getan haben? von Darius Shahtahmasebi / Aus dem Engl.: Einar Schlereth, 06. September 2019, im KN 7. Oktober 2019 >> weiter.
Situation of human rights in Yemen including violations and abuses since Sept 2014 - 2019, Human Rights Council, 3. September 2019, 297 Seiten >> weiter.
Jemenitische Familie erzielt Teilerfolg gegen US-Drohnenprogramm Ramstein, von Jonathan Schlue, Netzpolitik.org, 20. März 2019 >> weiter.
Grundlegende Bedenken zum Einsatz von Kampfdrohnen. Studie zu den humanitären Folgen von Drohnen, von IPPNW, 17. Februar 2019 >> weiter.
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Die Auslöschung des Jemen: Größte Katastrophe der Gegenwart, von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam, 19.12.2018 >> weiter.
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UK PERSONNEL SUPPORTING THE SAUDI ARMED FORCES — RISK, KNOWLEDGE AND ACCOUNTABILITY, von Mike Lewis und Katherine Templar, 2018 >> weiter.
Deadly Assistance: The role of European states in US Drone Strikes, Amnesty International USA, April 2018, 88 Seiten >> weiter.
Stop the WAR in Yemen, NGO-Webseite von Mathias Tretschog, Gründer Friedensprojekt und Freier Journalist.
Seit dem 26.März 2015 leiden die Menschen im Jemen unter der Geißel eines absurden Krieges. Ein illegaler Krieg, der ausgelöst wurde von einer arabischen und internationalen Koalition, angeführt von Saudi-Arabien. Ein Krieg, der Kinder und Frauen tötet und vertreibt und die Infrastruktur eines ganzen Landes systematisch zerstört. Eine kritische Berichterstattung über den Völkermord im Jemen und die Rolle der internationalen Koalition inkl. den USA, Frankreich, Großbritannien und Deutschlands dabei, findet in internationalen wie deutschen Haupt-Medien kaum statt und die UNO schaut sprachlos zu. Das sind Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die niemals verjähren und die niemals vergessen werden dürfen! >> weiter.
Traumatische Ereignisse, PTBS und psychische Störungen bei Soldaten mit und ohne Auslandseinsatz, TU Dresden >> weiter.
Living Under Drones. Death, Injury, and Trauma to Civilians, Studie der Stanford Law School, September 2012, 182 Seiten >> weiter.
Yemen - Collective failure, collective responsibility (Dauer 4:06 Min.)
► Quelle: Der Artikel von Jürg Müller-Muralt wurde am 23. Dezember 2020 erstveröffentlicht auf INFOsperber >> Artikel.
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2. WHY DO YOU KILL MY FAMILY? Völkerrechtswidrige Drohneneinsätze der USA fordern tausende ziviler Tote. Bildbeschreibung: A man walks past a graffiti, denouncing strikes by U.S. drones in Yemen, painted on a wall in Sanaa November 13, 2014. Yemeni authorities have paid out tens of thousands of dollars to victims of drone strikes using U.S.-supplied funds, a source close to Yemen's presidency said, echoing accounts by legal sources and a family that lost two members in a 2012 raid. REUTERS/Khaled Abdullah (YEMEN - Tags: CIVIL UNREST MILITARY POLITICS SOCIETY TPX IMAGES OF THE DAY) - RTR4E1VF. Quelle: djandyw.com >> Flickr. (Das Bild ist nicht mehr verfügbar). Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Generic (CC BY-SA 2.0).
3. Die MQ-9 Reaper (engl. „Sensenmann“) ist eine Drohne des US-amerikanischen Herstellers General Atomics. Die zunächst Predator B genannte Drohne hat mit rund 4760 kg ein mehr als viermal so hohes Gesamtgewicht wie die MQ-1 und kann eine mehr als zehnmal so große Waffenlast tragen. An insgesamt vier Unterflügelstationen können Luft-Boden-Raketen, Präzisionsbomben oder Zusatztanks befestigt werden. Für Aufklärungszwecke und Zielerfassung stehen Sensoren im optischen und Infrarotbereich sowie Radar zur Verfügung. Quelle: Webseite der U.S. Air Force / Presseabteilung der US-Luftwaffe. Foto/Photo by: Senior Airman Cory D. Payne | VIRIN: 150626-F-WJ663-966.JPG. >> Foto.
4. Arbeitsplatz "Tod per Joystick". Ehemalige Drohnenpiloten haben in einem offenen Brief an Präsident Obama ihre Schwierigkeiten beim Drohneneinsatz geschildert. Sie beschrieben sehr nachvollziehbar das „Joystick-Phänomen“; also die Enthemmung, der der Drohnenpilot unterliegt. Foto/Photo by Cotton Puryear, U.S. National Guard. Quelle: Official Flickr account for the Virginia National Guard Public Affairs Office. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0 Generic (CC BY-NC 2.0).
5. Boden-Kontrollstation für Drohneneinsätze. Foto: Gerald Nino, CBP, U.S. Dept. of Homeland Security. Quelle: Wikimedia Commons. Dieses Bild oder diese Datei ist ein Werk eines Mitarbeiters des sogenannten Heimatschutzministeriums der Vereinigten Staaten, das im Rahmen der offiziellen Aufgaben dieser Person aufgenommen oder angefertigt wurde. Als ein Werk der US-Bundesregierung ist das Bild in den Vereinigten Staaten öffentlich zugänglich.
6. RAUS HIER!!! Die US-Truppen in Deutschland erhöhen unsere Sicherheit nicht, sie gefährden sie. Netzfund.
7. NATO (NORTH ATLANTIC TERROR ORGANISATION): WE ONLY BOMB FOR PEACE. Die NATO ist ein christlich, offensives und menschenrechtsverachtendes Militär- und Angriffsbündnis. Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Destabilisierung, Diffamierung, Osterweiterung u.v.m. gehören zum Repertoire. Grafik: Wilfried Kahrs (WiKa).
8. Die NATO ist ein christliches, offensiv-aggressives und menschenrechtsverachtendes Militär- und Angriffsbündnis. Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Destabilisierung, Diffamierung, Osterweiterung und Verletzung der Souveränität ausgesuchter Staaten zwecks Regime-Change gehören zum blutigen Repertoire. Die meisten Mitgliedsstaaten sind selbst Kriegstreiber, Schurkenstaaten oder zumindest willfährige Unterstützer.
The NATO is a christian, offensive-aggressive and inhuman military and offensive alliance. War crimes, crimes against humanity, destabilization, defamation, eastward expansion and violation of the sovereignty of selected states for the purpose of regime change belong to its bloody repertoire. Most NATO member states are themselves warmongers, rogue states or at least compliant supporters.
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