«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Externe Ticker
The Digital Revolution Continues Its Massive and Inevitable Failure
The Digital Revolution Continues Its Massive and Inevitable Failure
Nothing is secure. Nothing is reliable. Your identity and everything you have can be stolen. No one will answer a telephone and will only call back recognizable numbers. Contacting a service provider is a time-consuming, frustrating nightmare. All stored information is subject to being erased. AI can create fake evidence against innocent people. Those who control search engines control information. Those who provide the data base control AI results.
The Digital Revolution Was Humanity’s Second Worst Mistake After Nuclear Weapons
The Digital Revolution Was Humanity’s Second Worst Mistake After Nuclear Weapons
https://apnews.com/article/amazon-east-internet-services-outage-654a12ac9aff0bf4b9dc0e22499d92d7
War Is Israel’s Gift to the World
War Is Israel’s Gift to the World
A new Iran-Israel war is just a matter of time
Actually, the war has never stopped.
https://www.rt.com/news/626554-iran-israel-war-imminent/
Israel strikes Gaza – IDF
On the 10th Day of Trump’s Ceasefire, Satanic Israel Bombed Civilian Neighborhoods, Homes, Schools, and Refugee Camps
On the 10th Day of Trump’s Ceasefire, Satanic Israel Bombed Civilian Neighborhoods, Homes, Schools, and Refugee Camps
Trump should stop making a fool of himself and America
Israeli security minister calls for return to war in Gaza
Israeli security minister calls for return to war in Gaza
As predicted.
The only purpose of Trump’s phony “peace plan” was to deceive Hamas into releasing the Israeli hostages. Hamas got nothing out of the deal
https://www.rt.com/news/626679-gaza-israel-minister-resume-operation/
Emergency Minister, Patriarch Aphrem II Discuss Strengthening Community Cooperation
The Minister of Emergency and Disaster Management, Raed al-Saleh discussed with Patriarch Mor Ignatius Aphrem II, the Patriarch of Antioch and All the East and the Supreme Head of the Universal Syriac Orthodox Church, ways to enhance collaboration in community service and to develop training mechanisms to consolidate the values of belonging and citizenship among youth.
At the meeting in St. George Syriac Orthodox Cathedral in Damascus, both parties emphasized the importance of supporting scouting programs and volunteer work to empower young people to serve their country and fulfill their humanitarian and national responsibilities.
They emphasized the pivotal role of religious institutions in promoting a culture of peace and enhancing social cohesion, as well as the need to strengthen the partnership between the state and society in preparing a conscious and proactive generation.
Syria Marks World Statistics Day, Unveils Plans for Upcoming Population Census
The Syrian Planning and Statistics Authority participated in the 2025 World Statistics Day activities, organized by the United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (ESCWA). During the event, the Authority announced its preparations for an upcoming population census, following years of war.
In an online address, Anas Salim, Chairman of the Authority, emphasized the significance of World Statistics Day as a celebration of the power of numbers and data, which form the cornerstone of progress and development. He highlighted that data is essential for understanding citizens’ living conditions and shaping future policies.
Salim revealed that the Planning and Statistics Authority has already started revitalizing Syria’s statistical system, a challenging task. Efforts are focused on restarting key surveys, such as the Food Security Survey, Multi-Indicator Cluster Survey, and Labor Force Survey, all of which will provide crucial data to assess the socio-economic situation of the population.
Additionally, the Authority is preparing for a rapid population census to update demographic data. Plans are also underway to launch the general population and housing census in the near future, he added.
A national electronic data platform is being developed to serve as a unified portal for disseminating data in accordance with international statistical standards, making it easily accessible for researchers, planners, and the public.
Salim also mentioned that Syria is working to upgrade its national accounts system to meet international standards, providing a more accurate picture of Syria’s economic performance.
After years of war, Syria faces a significant data gap due to the destruction of infrastructure and the suspension of many routine statistical operations. This gap is hindering the country’s ability to assess its reality accurately and plan effectively for the future. Salim affirmed that rebuilding the country’s statistical system is essential, not optional, and that international cooperation is crucial to achieving this goal.
He emphasized Syria’s ongoing collaboration with the United Nations statistical system, as well as Arab, regional, and international bodies.
Kündigung: Anspruch auf Abfindung trotz Betrug
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, und dem Gekündigten ungerechtfertigt straffälliges Verhalten unterstellt, dann wird die Kündigung unwirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. (2 SLa 96/24).
Kündigungen wegen kostenpflichtiger Online-VeranstaltungenDie Betroffene arbeitete als Pflegedienstleiterin (PDL). Ihr Arbeitgeber stellte ihr jeweils zweimal eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung aus und begründete dies mit ihrem Verhalten.
Der Vorwurf lautete, dass sie für kostenpflichtigen Online-Veranstaltunge nur eine Teilnehmerin anmeldete, aber weitere Pflegekräfte teilnehmen ließ, ohne diese dort anzumelden und für sie zu zahlen.
Stattdessen fertigte sie selbst „Teilnahmezertifikate“ aus, bei denen sie das Originalzertifikat des Anmelders kopierte und handschriftlich die Namen der jeweiligen Mitarbeiter eintrug. Die von ihr selbst angefertigten Unterlagen stempelte sie selbst ab und verwahrte sie mit dem Vermerk „Onlineseminar“.
Laut Arbeitgeber Betrug und UrkundenfälschungIhr Geschäftsführer warf ihr deshalb im Beisein der Chefärztin wegen ihres Verhaltens vor, den Arbeitgeber betrogen und Urkundenfälschung begangen zu haben. Die Betroffene entgegnete, sie habe allenfalls den Bildungsträger geschädigt.
Der Geschäftsführer stellte sie umgehend mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsleistung frei, forderte die Herausgabe aller Schlüssel, Zutrittskarten und sonstiger Schließmedien. Sie kam dem nach, behielt aber einen personengebundenen elektronischen Chip.
Der Arbeitgeber informierte den Betriebsrat über seine Absicht, die Beschäftigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zu kündigen, da wegen der „Manipulation der Teilnehmerzertifikate bzw. Fälschung“ keine der Praxisanleiterinnen über die erforderlichen Weiterbildungsstunden verfüge.
Beschäftigung laut Geschäftsführer undenkbarDie weitere Begründung des Geschäftsführers lautete: „Eine Urkundenfälschung ist nicht nur für den strafbar, der sie begeht. Auch derjenige, welcher eine gefälschte Urkunde benutzt (ob wissentlich oder unwissentlich) macht sich strafbar. Für den Arbeitgeber ist das Vertrauensverhältnis damit zerstört und eine Fortführung der Beschäftigung undenkbar.“
Zudem erklärte der Arbeitgeber, dass die Betroffene den bei ihr verbliebenen Chip benutzt hätte, um Zugang zum Sekretariat der Chefärztin, zum Büro des Geschäftsführers zu bekommen, und in dieser Zeit hätte sie ihren Computer benutzt und sah dies als Grund für eine zweite Kündigung.
Unterstellungen gegenüber der Chefärztin?Gegenüber dem Betriebsrat führte der Arbeitgeber aus, die Betroffene hätte von ihrer Rechtsanwältin „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und die Chefärztin „der Mittäterschaft“ bezichtigt.
Dabei nutzte der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat Begriffe wie „gefälschte Weiterbildungszertifikate“, „hat betrogen“, „bewusst wahrheitswidrig“, „zu verstricken versucht“, „in Augenschein genommen“, „bewusst falsche Abrechnungen“, „Beweismittel beiseite zu schaffen“, „datenschutzrechtlich hoch problematisch“ und „Steuerhinterziehung“. Sie sei „offenbar nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten.“
Der Betriebsrat stimmte nach diesen Ausführungen der Kündigung zu.
Arbeitsgericht erklärt Kündigungen für unwirksamDie Betroffene klagte erfolgreich gegen die Kündigungen vor dem Arbeitsgericht Rostock, und das Urteil wurde rechtskräftig, da der Arbeitgeber keine Berufung einlegte (Ca 1253/23).
Zwar möge das Verhalten, Mitarbeiterinnen, die nicht für Online-Seminare von Drittanbietern angemeldet waren, die Möglichkeit zu eröffnen, an diesen Online-Seminaren teilzunehmen, nicht dem Gebaren eines ehrlichen Geschäftsmanns im Umgang mit dem Seminaranbieter entsprechen.
Doch die weitere Zusammenarbeit zwischen der Betroffenen und dem Arbeitgeber würde deshalb nicht unzumutbar. Zum Beispiel könne der Arbeitgeber seinen Ruf problemlos retten, indem er die unangemeldeten Teilnehmer nachmelde und deren Kursgebühren bezahle.
Das Gericht bezeichnete es als bedenklich, dass die Betroffene es für rechtlich unbedenklich halte, eigene Teilnahmebescheinigungen anzufertigen. Dies sei jedoch nicht geeignet, eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar erklären, angesichts dessen, dass bislang kein Schaden entstanden sei, und sie dem Betrieb extrem lange unbelastet zugehöre.
Dies gelte auch für das Betreten der Räume mittels des elektronischen Chips. Weder sei ihr ein Hausverbot erteilt worden, noch ließe sich ein Verstecken von Unterlagen durch die Betroffene nachweisen.
Erneute KündigungNach dem Urteil wollte der Arbeitgeber der Betroffenen erneut kündigen und begründete dies damit, dass sich das Arbeitsgericht über das Prozessverhalten der Klägerin erschreckt gezeigt habe. Das Gericht habe dies allerdings bei Urteil nicht berücksichtigen können.
Der Arbeitgeber sehe sich jedoch wegen dieses Verhaltens veranlasst, erneut zu kündigen. Sie habe sich vollständig uneinsichtig gezeigt und vor Gericht wahrheitswidrige Aussagen getätigt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dieses erneute und schwerwiegende Fehlverhalten rechtfertige eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Urkundenfälschung, Uneinsichtigkeit und falsche Angaben machten es unmöglich, sie weiterhin mit Führungsaufgaben zu beschäftigen. Es sei gerade noch möglich, sie als Pflegefachkraft arbeiten zu lassen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Betroffenen an, als Pflegefachkraft zu arbeiten, was diese nicht annahm. Sie erklärte eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar und verlangte eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitsamt einer angemessenen Abfindung. Deshalb klagte sie vor dem Arbeitgericht.
Erneute Klage gegen KündigungSie begründete ihre Klage damit, dass ihre Erklärung, die Kopien für die interne Dokumentation angefertigt zu haben, nicht bewusst wahrheitswidrig sei, sondern der Wahrheit entspreche. Es sei ihr nicht um eine externe Nachweisführung gegangen.
Es hätte sich lediglich um interne Dokumentation gehandelt, und nicht um eine Täuschung. Sie habe ihren Namen deutlich lesbar unter die angefertigte Kopie gesetzt und mit Stempel versehen. Insofern liege auch keine Fälschung vor, da deutlich erkennbar sei, wer die Kopie erstellt habe, und damit sei eine Verwechslung mit dem Original ausgeschlossen.
Die Behauptung des Arbeitgebers, sie habe bewusst wahrheitswidrige Aussagen getätigt, fehle der Beweis und auch jegliche Substanz. Dies sei vielmehr ehrverletzend und herabwürdigend, zudem bezeichne der Arbeitgeber sie als „dreist und kriminell“.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts waren weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmerin einverstanden. Dieses erklärte: Falscher Tatsachenvortrag, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, sei ihr nicht vorzuwerfen, denn sie sehe sich und ihr Vorgehen nicht im Unrecht.
Der Vorwurf des Arbeitgebers, die Betroffene hätte mit dem Kopieren und Ausfüllen eine Straftat begangen, sei indessen als Rechtsauffassung zumindest nicht völlig abwegig. Der Vortrag des Arbeitgebers im Prozess sei zwar pointiert, aber weder bewusst falsch noch beleidigend. Es sei der Beschäftigten unter diesen Umständen zuzumuten, bei dem Arbeitgeber weiter zu arbeiten.
Kläger und Beklagte legen Berufung einKlägerin und Beklagter legten beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein.
Im wesentlichen wiederholten sie dabei ihre Positionen. Der Arbeitgeber führte aus, die Betroffene habe im Erstverfahren vorsätzlich falsch vorgetragen, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Sie habe falsche Urkunden ausgestellt und versucht, diesen objektiven Tatbestand zu entkräften, indem sie behauptete, diese hätten nur zur internen Dokumentation gedient.
Vertrauen ist zerrüttetDie Pflegedienstleiterin wandte sich gegen die Zurückweisung des Auflösungsantrags. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der leichtfertig erhobene Vorwurf strafbaren Verhaltens die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar machen könne. Es habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und zwar durch den Vortrag des Arbeitgebers.
Keine Rechtsauffassung, sondern ein WerturteilDie Behauptung des Arbeitgebers, sie sei kriminell, sei ehrverletzend, besonders nach 40 Jahren als Arbeitnehmerin im Pflegebereich, die nicht einmal wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Es handle sich bei den Behauptungen, sie sei „kriminell“, „dreist“ und „offenbar nicht gewillt, sich rechtskonform zu verhalten“, nicht um eine Rechtsauffassung, sondern um ein Werturteil.
Wahrheitswidrige AussagenEs sei ihr auch unzumutbar, bei diesem Arbeitgeber tätig zu sein wegen dessen wahrheitswidrigen Aussagen, sie hätte „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ von ihrer Rechtsanwältin behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und diese „der Mittäterschaft“ bezichtigt.
Landesarbeitsgericht gibt Pflegedienstleiterin RechtDas Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers als unbegründet zurück. Zu Recht hätte das Arbeitsgericht festgestellt, dass die ausgesprochen Kündigung unwirksam sei, da kein Kündigungsgrund vorliege.
Wörtlich heißt es: „Es ist der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass die Klägerin im Vorprozess bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat, die Absicht hatte, die von ihr hergestellten Teilnahmezertifikate zu verwenden.“
Keine WahrheitswidrigkeitDas Landesarbeitsgericht sah keinen Nachweis für wahrheitswidrige Aussagen der Beschäftigten: „(…) die Auffassung (…), mit den von der Klägerin hergestellten Teilnahmezertifikaten liege keine Urkundenfälschung vor, ist (…) lediglich eine Rechtsmeinung, bildet keine unwahre Tatsachenbehauptung, und ist deshalb nicht geeignet, zur Begründung einer Kündigung herangezogen zu werden.“
Das Arbeitsverhältnis ist unzumutbarDie Berufung der Betroffenen sei jedoch begründet. Unter den beschriebenen Umständen sei es ihr unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen:
„Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin drei verhaltensbedingte Kündigungen mit dem Vorwurf erhoben, die Klägerin sei eine Straftäterin, habe einen Betrug und eine Urkundenfälschung begangen und in einem Verfahren falsch vorgetragen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Damit hat sie die Grenzen einer berechtigten Interessenwahrnehmung in Kündigungsschutzverfahren überschritten.“
Es könne bei solchen Vorwürfen nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber der Betroffenen bei einer Weiterbeschäftigung unvoreingenommen gegenüber stehe.
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 76.283,42 Euro aufzulösen sei.
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Kündigung: Von der Abfindung muss auch Prozesskostenhilfe gezahlt werden
Mittellose Arbeitnehmer können bei einer im arbeitsgerichtlichen Vergleich erhaltenen Abfindung für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht darauf vertrauen, dass der Staat die angefallenen Prozesskosten voll übernimmt.
Beträge, die über dem Netto-Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro liegen, müssen regelmäßig für die Begleichung der Prozesskosten eingesetzt werden, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Mai 2025 klar (Az.: 13 Ta 344/24). Das LAG ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Für Kündigungsschutzverfahren wurde Prozesskostenhilfe bewilligtFür ein Kündigungsschutzverfahren wurde dem mittellosen Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Kläger einigte sich schließlich mit seinem Arbeitgeber auf einen arbeitsgerichtlichen Vergleich. Danach erhielt er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro brutto.
Das Arbeitsgericht hakte nach, wie viel der Mann denn tatsächlich netto ausgezahlt bekommen habe. Denn Vermögen sei für die Begleichung der Prozesskosten grundsätzlich einzusetzen. Dazu gehören auch Abfindungszahlungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Der arbeitsunfähig erkrankte Kläger legte eine Abrechnung vor, nach der ihm 14.840 Euro ausgezahlt worden waren. Dieses Geld sei aber nicht mehr vorhanden, so der Kläger.
Er habe damit einen Kredit zurückgezahlt, den er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hatte. Zudem habe er Unterhaltsrückstände für seinen Sohn und eine Nebenkostennachzahlung beglichen. Nachweise hierfür erbrachte er nicht.
Lesen Sie auch:
– Abfindung und Arbeitslosengeld – Auswirkungen und Anrechnung
Das Arbeitsgericht verpflichtete ihn, einen einmaligen Betrag in Höhe von 4.340 Euro aus seinem Vermögen zu zahlen. Es hatte hierbei einen Schonbetrag von 10.000 Euro sowie weitere 500 Euro für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind berücksichtigt.
Das LAG hielt diese Rechnung für korrekt. Zwar hat das BAG am 24. April 2006 entschieden, dass einem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer neben dem Schonvermögen ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben muss (Az.: 3 AZB 12/05). Denn durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstünden typischerweise weitere Kosten – etwa für Bewerbungen, Fahrten oder einen Umzug. Müsse der Arbeitnehmer diese Kosten – so das BAG damals – aus der gesamten Abfindung bezahlen, sei dies unzumutbar.
LAG Hamm lehnt Erhöhung des Schonvermögens abAusgehend davon hatten mehrere LAGs nach Anhebung des gesetzlichen Vermögensfreibetrags auf 5.000 Euro entweder eine weitere Erhöhung des Schonbetrags infolge eines Arbeitsplatzverlustes abgelehnt oder diesen um bis zu 3.000 Euro für rechtens erachtet.
Doch seit dem 1. Januar 2023 ist der Vermögensfreibetrag nun auf 10.000 Euro verdoppelt worden, stellte das LAG Hamm fest. Eine erneute Erhöhung des Schonvermögens wegen der durch den Arbeitsplatzverlust entstandenen Kosten sei „nicht mehr ersichtlich“.
Parteien, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, würden sonst besser gestellt, als Arbeitnehmer, die diese staatliche Unterstützung nicht erhalten haben. Der Kläger habe auch nicht belegt, dass bei ihm eine besondere Notlage vorgelegen habe, die eine Erhöhung des Schonbetrags erfordern könnte. fle
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Bürgergeld: Jobcenter muss Tilgungsraten bei Wohneigentum nur dann zahlen
Keine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Eigenheim bei nur zu ca. 24 % Tilgung der Hauskredite nach 10 Jahren. Das gibt aktuell das Landessozialgericht ( LSG ) Hamburg mit Urteil vom 10.07.2025 – L 4 AS 300/22 D – bekannt. Dabei nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil des 4. Senats vom 10.06.2016 Az. L 4 AS 159/13.
Der 4. Senat des LSG Hamburg folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Übernahme von Tilgungsraten bei Wohneigentum.
1. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008, B14 AS 54/07 R), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R).
2. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen” nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Schulden sind nicht bereits weitgehend abbezahltDer Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, obwohl auch der geschiedene Ehemann Eigentümer der Immobilie ist. Denn die Klägerin profitiert von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums.
Berücksichtigung einer zwischen getrennt lebenden Ehegatten für die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum vereinbarten Nutzungsentschädigung
Unerheblich ist auch, dass die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin wirtschaftlich als Nutzungsentschädigung gegenüber dem geschiedenen Ehemann betrachtet werden könnten (vgl. BSG, Urt. vom 19.8.2015, B 14 AS 13/14 R). Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin im Verhältnis zu den Darlehensgebern auf eine eigene Schuld bezüglich der aufgenommenen Darlehen für den gemeinsamen Hauskauf leistet, für welche sie als Gesamtschuldnerin nach § 421 BGB haftet.
Hinweis des Gerichts: Mieter und Eigentümer sind gleich zu behandeln bei den UnterkunftskostenDas heißt aber nach der Auffassung des Gerichts nicht, dass Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers als Kosten der Unterkunft jedenfalls so weit anzuerkennen seien, wie sie der Höhe nach auch im Verhältnis zu vergleichbarem Mietwohnraum angemessen wären.
Der Unterschied besteht darin, dass der letztendliche Empfänger der Tilgung, d.h. des Kapitalrückflusses und der Rendite, ein anderer ist.
Im Falle einer Mietwohnung ist es der Vermieter und im Falle eines selbst bewohnten Eigenheimes ist es der Eigenheimbesitzer selbst, dem gegenüber nicht nur der Aspekt des Schutzes des Wohneigentums zu erwägen ist, sondern auch der Grundsatz einer Beschränkung der Leistungen des SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung, wie sie eben in dem Grundsatz des Verbots der Vermögensbildung durch Grundsicherung Ausdruck findet.
Das vom Bundessozialgericht zu recht beschriebene Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der aktuellen Existenzsicherung andererseits wird durch solche Überlegungen nicht aufgehoben.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. Völlig richtige Entscheidung, auch wenn für die Leistungsempfänger nicht erfreulich.
2. Tilgungsleistungen sind in Ausnahmefällen als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu berücksichtigen, so hat einen Ausnahmefall das LSG Sachsen angenommen, wenn der Empfänger von Bürgergeld- Leistungen bereits 93 % der Kaufpreissumme seines Wohnhauses getilgt hatte ( Az. L 7 AS 734/18 B ER ).
3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG, dass monatliche Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte, dem Vermögensschutz nach § 12 SGB II unterfallende Immobilie nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, für die Leistungen zu erbringen sind.
4. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses “Wohnen” nur in besonderen Fällen zugelassen worden, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen war ( vgl. aktuell BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R – ).
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Jobcenter: Bürgergeld-Bezieher müssen sich nicht auf alte Heiztechnik verweisen lassen
Leistungsempfänger, welche im selbst bewohnten Eigentum wohnen, können gegenüber dem Jobcenter eine Anspruch auf Gewährung von Reparaturkosten für ihre Heizungsanlage nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen.
Dabei müssen sich Hilfeempfänger nicht auf den Einbau veralteter Heiztechnik verweisen lassen.
Wird neben dem Zuschuss zu den Reparaturkosten noch ein weiteres Darlehen vom Jobcenter gewährt, ist die Rückzahlung eines Darlehens nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in verfassungskonformer Auslegung auf die im Regelbedarf vorgesehenen Beträge zu beschränken ( aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2017 (1 BvL 10/12) ).
So die Begründung SG Magdeburg S 14 AS 1925/15 ER.
Heizungsanlage hält die Bewohnbarkeit des Hauses aufrechtDie Leistungsbeziehenden haben einen aktuellen Bedarf für unabweisbare Aufwendungen für eine Heizungsreparatur i.H.v. 5.303,40 EUR. Unabweisbar sind hiernach nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind.
Antragsteller müssen sich nicht auf den Einbau von Heizwerttechnik verweisen lassen – so aber das Jobcenter.
Erneuerung der Heizungsanlage mit Brennwerttechnik erforderlichDie Antragsteller müssen sich auf das Günstigste Angebot verweisen lassen.
Heizungsanlage eine Wertsteigerung des GrundstücksNach Auffassung des Gerichts muss das so hingenommen werden, weil dies in der Natur von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen liegt.
Unerheblich ist, wenn eine moderne und energieeffizientere Heizungsanlage eingebaut wird
Denn es kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass bei Ausfall einer Heizungsanlage diese dem Stand der Technik entsprechend erneuert werden kann und nicht bewusst eine alte, nicht energieeffiziente und nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlage eingebaut werden muss (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010 – L 1 AS 426/10 – ).
Anspruch auf Zuschuss ist begrenztDie Antragsteller haben nur einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses i.H.v. 1.584,77 EUR, da die Instandhaltungskosten zuzüglich der laufenden Kosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur insoweit als Zuschuss übernommen werden können, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II für den Restbetrag
Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensleistung.
Ermessensreduzierung auf NullDenn die Erneuerung der Heizungsanlage ist unabweisbar. Darlehensweise Regelung sei für die Antragsteller okay,solange die monatlichen Raten nicht ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Soziokulturelle Existenzminimum der Antragsteller sei bei einer Tilgung des Darlehens mit 10% gefährdet – so das Gericht
Das Gericht führt weiter aus:Rückzahlungsregelung des Darlehens vom Jobcenter erscheint verfassungsrechtlich bedenklich
Es ist nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über einen langen Zeitraum hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, dass Ansparungen vom oder Ausgleich innerhalb des Regelbedarfes ausschließt (SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 – S 37 AS 24431/11 R – ).
Es müssen Spielräume für Rückzahlungen bestehen – so das BundesverfassungsgerichtDas Gericht hat geurteilt, dass die Hilfebedürftigen bis zum Leistungsende monatlich nicht mehr tilgen müssen als 1, 91 € ( im Regelbedarf vorgesehenen Beträge für instandhaltung, damals bei Regelsatz von 360, 00 € ).
Wissenswertes zu Erhaltungsaufwendungen beim selbst bewohntem Eigenheim bzw. Reparaturkosten und Anschaffungskosten bei Mietwohnungen, aufgearbeitet vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen iS des § 22 Abs 2 SGB 2 wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (LSG BW L 7 AS 1121/13 – Einbau einer Gasetagenheizung anstelle Öleinzelöfen – hier verneinend ).
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i.H.v. 1.787,38 € als einmaligen Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ( LSG NRW L 19 AS 1736/21 ).
Bürgergeld: Jobcenter muss Gasofen zahlen
Die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch das Versorgungsunternehmen können als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen sein (LSG NSB, L 13 AS 74/23 – anhängig beim BSG – B 4 AS 18/23 R -).
Um die Angemessenheit von Aufwendungen im Sinne von § 22 SGB II prüfen zu können, muss ein die aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Angebot ( mindestens 2 Kostenvoranschläge ) vorliegen. Dies gilt auch für die Übernahme von Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder § 22 Abs. 2 SGB II ( LSG Sachsen L 3 AS 1320/19 ).
Zum Einbau einer neuen Heizungsanlage als Zuschuss ( hier bejahend ) – Antragstellerin nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses – § 1041 BGB – Nießbrauchberechtigte
Antragstellerin, welche nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ist, kann die Übernahme der Kosten für den Neueinbau einer Heizungsanlage beim Jobcenter nicht nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen, sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II, diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauchberechtigte ( LSG NRW, L 6 AS 1340/16 B ER und – L 6 AS 1341/16 B – rechtskräftig ).
Die Übernahme von Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) können auch bestehen bei einer unangemessene Wohnfläche in selbstbewohntem Wohneigentum ( neuere Rechtsprechung des BSG B 7 AS 14/22 R ).
Dach – Reparaturkosten eines selbstbewohntes Hauses sind als Kosten der Instandhaltung nach § 22 SGB 2 zu übernehmen ( LSG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 245/21 )
Bürgergeld: Jobcenter muss Dach-Reparaturkosten eines selbst genutzten Hauses zahlen
Hinweis:Die Entscheidung erging zu Hartz IV Zeiten, gilt aber heute noch. Schon damals erkannte das Gericht, dass eine langjährige Tilgung von Darlehen nur zu eins führt:
Unterschreitung des Existenzminimums für LeistungsbezieherHeute muss man so ein Darlehen wohl möglich mit 5% tilgen, denn so eine super Entscheidung hab ich nie wieder gelesen, dass nämlich bei der Tilgung nur die Beträge, welche im Regelsatz für Reparatur und Instandhaltung als Tilgungsleistung an zusetzen sind.
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Mitten im Wald ein Güterwaggon
Over 20,000 Palestinian Students Killed by Israel Since Oct. 7: Education Ministry
The Palestinian Ministry of Education reported that 20,058 students have been killed and 31,139 injured in the Gaza Strip and West Bank since the Israeli war on Gaza began on October 7, 2023.
In a statement released on Tuesday, the Ministry confirmed that 19,910 students were killed in the Gaza Strip, with 30,097 injured. In the West Bank, 148 students were killed, 1,042 others were injured, and 846 were detained.
The Ministry also reported that 179 government schools and 63 university buildings were completely destroyed in the Gaza Strip. A total of 118 government schools and over 100 UNRWA schools were bombed and vandalized. Furthermore, Israeli strikes led to the removal of 30 schools and their students and teachers from the educational registry.
Meanwhile, in the West Bank, Israel destroyed the Ameera Elementary School in Yatta, south of Hebron, and the Aqaba Elementary School in Tubas. Additionally, eight universities and colleges were repeatedly raided and vandalized.
Arab Parliament Calls for Strengthening Ceasefire in Gaza
The President of the Arab Parliament, Mohamed Ahmed Al Yammahi, called on the Inter-Parliamentary Union (IPU) to form a working group to support efforts aimed at strengthening the ceasefire in the Gaza Strip and the proposed Arab plans for its reconstruction.
In a speech before the 151st General Assembly of the Inter-Parliamentary Union in Geneva, under the theme “Commitment to Humanitarian Standards and Action in Times of Crisis,” Al Yammahi urged the IPU to play a pivotal role in addressing the political and humanitarian crisis in Gaza and to speak out against the ongoing situation.
He stressed that this initiative would restore the “Union’s natural role as an international platform that expresses the conscience of peoples and stands with justice and humanity everywhere.”
Al Yammahi condemned the “genocidal war” waged by Israel on the Gaza Strip since October 7, 2023, calling it a blatant example of the severe deterioration in respect for international humanitarian law. He also called for immediate international intervention to deliver humanitarian aid to the more than two million people in Gaza facing dire conditions.
Health Authorities in Gaza Report Rising Casualties Despite Ceasefire Agreement
The Palestinian Ministry of Health in Gaza has reported a continued rise in casualties, despite the ceasefire agreement intended to end the two-year Israeli military offensive in Gaza.
In its latest daily update, the Ministry confirmed that 13 Palestinians were killed in the past 24 hours, including 7 from direct Israeli airstrikes and 6 recovered from beneath the rubble. Eight others were reported injured. However, many victims remain trapped under debris, and emergency teams have been unable to reach certain areas due to ongoing bombardment.
Since war erupted on October 7, 2023, Gaza’s death toll has reached 68,229, with more than 170,000 individuals injured. Following the ceasefire on October 11, 2025, an additional 87 Palestinians have been kulled, and 311 more have been injured. The Ministry also reported the recovery of 432 bodies from the rubble.
Additionally, 15 unidentified bodies, previously held by Israeli forces, have been returned to Gaza, bringing the total number of bodies transferred to 165.
Ein Friedenspreis für einen Kriegstreiber
Unpolitisch war der Friedenspreis des Deutschen Buchhandels noch nie; weder das Votum der Juroren noch die oftmals ausehenerregenden Reden anlässlich seiner Verleihung. Dass die schon im Preistitel verankerte pazifistische Orientierung dieser Auszeichnung jedoch derart pervertiert werden würde wie in diesem Jahr, hätte sich selbst jene die ausdenken können, die die einseitige Vergabepraxis zugunsten von Aktivisten […]
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Internationale Gesundheitsvorschriften: Juristen warnen vor Zensur und „Militarisierung“
Israeli Forces Arrest 15 Palestinians in West Bank and Gaza
Israeli forces arrested 12 Palestinians on Tuesday during raids in various areas of the West Bank and three fishermen off the coast of Gaza.
According the Palestinian authorities the raids took place in al-Bireh city, the Old City of Nablus, al-Shuyukh town northeast of Hebron, and Burqin town in Jenin, resulting in the detention of 12 Palestinians.
Israeli naval forces also arrested three fishermen off Gaza City after firing upon them.
Meanwhile, Israeli authorities on Tuesday forced a resident of al-Tur town east of Jerusalem to demolish his own home, displacing him and his family, as part of the Israeli forces’ systematic policy targeting Palestinian presence in Jerusalem.
Additionally, Dozens of Israeli settlers stormed the courtyards of al-Aqsa Mosque under the protection of Israeli forces, while others attacked olive pickers in Turmus Ayya town north of Ramallah.
Ross: Türkei darf historische Chance nicht verspielen
Der schottische Sozialwissenschaftler und Aktivist Prof. Andrew Ross hat in einer schriftlichen Botschaft an die DEM-Partei seine Unterstützung für den vom kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan in der Türkei angestoßenen Friedens- und Demokratisierungsprozess erklärt. Darin ruft er die türkische Regierung dazu auf, die laufenden politischen Signale nicht zu ignorieren und den Dialog mit der kurdischen Bewegung ernsthaft aufzunehmen.
„Ein mutiger Schritt der Entwaffnung“
In seiner Nachricht würdigte Ross die Friedensbereitschaft der kurdischen Seite und sprach von einem bemerkenswerten Beitrag zur Demokratisierung. „Die kurdische Bewegung hat von der Basis bis zur Spitze ein neues, gleichberechtigtes Gesellschaftsmodell entwickelt“, erklärte der Wissenschaftler. In der modernen Geschichte gebe es nur wenige Beispiele für eine derart weitreichende demokratische Vision.
Der Schritt zur Entwaffnung und der Vorschlag zur Auflösung der bewaffneten Strukturen sei ein „mutiger Akt“, so Ross. Die kurdische Bevölkerung könne – so seine Hoffnung – Teil einer politischen Neuordnung innerhalb der Türkei werden, die auf Respekt und Gleichberechtigung fußt.
Warnung vor vertaner Chance
Ross appellierte an die politische Führung in Ankara, das Potenzial des Moments nicht zu verkennen: „Die türkische Regierung sollte diese historische Chance nicht verspielen, aus einem möglichen Friedensprozess eine neue, lebendige, multikulturelle Ordnung entstehen zu lassen.“
Zur Person: Andrew Ross
Andrew Ross (*1956) ist Professor für Sozial- und Kulturanalyse an der New York University (NYU). Er zählt zu den bekanntesten linken Intellektuellen in den USA und beschäftigt sich unter anderem mit Arbeitsrechten, Stadtpolitik, Migration und ökologischer Gerechtigkeit. Ross war Mitbegründer mehrerer sozialer Bewegungen wie Strike Debt und Debt Collective und engagierte sich in der Anti-Sweatshop-Bewegung. Er schreibt regelmäßig für Medien wie The New York Times, The Guardian und The Nation. Politisch steht er einer emanzipatorischen, radikaldemokratischen Linken nahe.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/traverso-die-kurdische-frage-steht-an-einem-historischen-wendepunkt-48162 https://deutsch.anf-news.com/frauen/friedensnobelpreistragerin-jody-williams-fordert-schritte-fur-dialogprozess-in-der-turkei-47944 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/intellektuelle-unterstutzen-Ocalans-friedensaufruf-48111 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/rashid-khalidi-Ocalans-appell-ist-eine-historische-chance-fur-frieden-48037