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Frauenrat in Mexmûr verurteilt Gewalt gegen Frauen und Kinder

Im Şehîd-Rustem-Cûdî-Flüchtlingscamp in Mexmûr haben Frauen die zunehmende Gewalt gegen Frauen und Kinder in Nordkurdistan scharf verurteilt. Zu einer Presseerklärung, organisiert vom Iştar-Rat, kamen zahlreiche Frauen zusammen, um auf die anhaltenden Angriffe und die fehlende juristische Aufarbeitung aufmerksam zu machen.

Zu Beginn der Versammlung gedachten die Teilnehmerinnen mit einer Schweigeminute der Gefallenen der kurdischen Freiheitsbewegung. Im Anschluss verlas Havîn Bilge, Mitglied des Exekutivrats des Iştar-Rates, die gemeinsame Erklärung. Darin verwies sie auf aktuelle Fälle wie das Verschwinden von Gülistan Doku, die Tötung von Narin Güran sowie die Fälle Rojin Kabaiş und jüngste Angriffe auf Kinder in Schulen. Diese Entwicklungen zeigten deutlich, wie stark Frauen und Kinder bedroht seien.

 


Zugleich machte Bilge den türkischen Staat für diese Entwicklung verantwortlich. „Die Regierung normalisiert Frauenmorde und Gewalt in der Gesellschaft“, erklärte sie. In den vergangenen Tagen seien zudem erneut Kräfte aktiv geworden, die darauf abzielten, Spannungen zwischen Kurd:innen und Türk:innen zu vertiefen. Die Aktivistin betonte, dass die anhaltende Straflosigkeit das Vertrauen in staatliche Institutionen weiter untergrabe. „Wenn Täter und ihre Unterstützer in den höchsten Ebenen der Macht sitzen und ihre Taten als legitim ansehen, wird Gewalt gegen Frauen zur Normalität“, so Bilge. Besonders in Kurdistan habe sich diese Entwicklung weiter verschärft.

Die Teilnehmerinnen stellten einen direkten Zusammenhang zwischen der Gewalt und der politischen Situation her. Die Angriffe seien Ausdruck eines langjährigen Konflikts gegen die kurdische Bevölkerung. Täter könnten sich hinter staatlichen Strukturen verstecken, hätten jedoch „keinen Ort mehr, an dem sie sich verbergen können“, hieß es in der Erklärung.

Auch aus eigener Erfahrung ordneten die Frauen die Situation ein. Als Bewohnerinnen des Mexmûr-Camps, die selbst Vertreibung und Gewalt erlebt haben, erklärten sie, die Hintergründe der Taten genau zu kennen. „Wir kennen die Kräfte hinter diesen Verbrechen sehr gut. Deshalb verfolgen wir diese Fälle aufmerksam und bewerten die Entwicklungen genau“, sagte Bilge. Zugleich forderten die Frauen eine konsequente Bestrafung der Täter und die Durchsetzung tatsächlicher Gerechtigkeit. Der Staat müsse seine eigenen Gesetze anwenden und Verantwortung übernehmen.

Mit Blick auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft verwies Bilge darauf, dass Initiativen wie diese neue Möglichkeiten schaffen könnten, Gewalt zu verhindern und Verantwortlichkeit durchzusetzen. Dies entspreche auch den Erwartungen der Bevölkerung. Die Versammlung endete mit den Parolen „Jin Jiyan Azadî“ und „Bê Serok Jiyan Nabe“.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gulistan-doku-ex-gouverneur-tuncay-sonel-verhaftet-51265 https://deutsch.anf-news.com/frauen/dbp-frauenrat-beschliesst-workshops-zur-veranderung-von-mannlichkeitsbildern-51222 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bakirhan-gulistan-doku-ist-eine-unbeantwortete-frage-dieses-landes-51261 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gulistan-doku-hinweise-auf-organisiertes-vertuschungssystem-verdichten-sich-51234

 

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Mehr Netto-Rente nach Erwerbsminderungsrente mit KVdR-Tipp

Wer von einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente wechselt, schaut meist zuerst auf den neuen Zahlbetrag. Dabei geht es nicht nur um die Rentenhöhe selbst, sondern auch um die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung.

Gerade jetzt kann sich zeigen, dass die neue Rente unter dem Strich günstiger ausfällt als die bisherige. Der Grund liegt nicht im Wechsel der Rentenart. Entscheidend ist vielmehr, ob sich mit dem Beginn der Altersrente auch der Status in der Krankenversicherung ändert. Kommt es dabei zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, kann das monatliche Netto spürbar steigen.

Der Wechsel von der EM-Rente zur Altersrente ist rentenrechtlich ein neuer Abschnitt

Die Erwerbsminderungsrente endet nicht einfach geräuschlos und läuft dann unverändert als Altersrente weiter. Vielmehr wird für die Altersrente ein eigener Rentenantrag gestellt. Damit beginnt ein neuer rentenrechtlicher Abschnitt, bei dem auch Fragen zur Krankenversicherung wieder Bedeutung bekommen.

Das ist für viele Betroffene wichtig, weil die Prüfung der KVdR an den Rentenantrag anknüpft.

Wer die nötige Vorversicherungszeit erfüllt, wird als Pflichtmitglied in der KVdR geführt. Dann fallen Beiträge aus der gesetzlichen Rente anders an als bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung oder bei einem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Warum die KVdR beim Netto oft günstiger ist

In der KVdR gilt bei der gesetzlichen Rente ein vergleichsweise günstiges Prinzip. Auf die Rente wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, und die Rentenversicherung übernimmt davon ebenso wie beim Zusatzbeitrag die Hälfte.

Für Rentnerinnen und Rentner bleibt damit nur der eigene Anteil übrig, der direkt von der Rente einbehalten wird.

Im Jahr 2026 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Für die gesetzliche Rente ergibt sich daraus rechnerisch ein Eigenanteil von 8,75 Prozent zur Krankenversicherung. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung, der gesondert anfällt und das Netto ebenfalls mindert.

Der Vorteil zeigt sich oft im Vergleich zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Dort bleibt es zwar auch bei der hälftigen Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente, aber bei anderen Einnahmen sieht die Lage deutlich strenger aus.

Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit und in vielen Fällen auch weitere Einnahmen werden dann beitragspflichtig, ohne dass die Rentenversicherung sich daran beteiligt.

Mehr Netto entsteht häufig nicht durch die neue Rentenart, sondern durch einen anderen Versicherungsstatus

Die Überschrift „Altersrente nach EM-Rente: mehr Netto“ ist daher nur zur Hälfte richtig. Allein der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente sorgt nicht automatisch für geringere Abzüge.

Mehr Netto entsteht vor allem dann, wenn Betroffene mit der Altersrente in die KVdR kommen oder wenn eine bisher ungünstigere Versicherungslösung endet.

Das betrifft vor allem Menschen, die während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert waren. In solchen Fällen kann die neue Altersrente eine neue Prüfung auslösen.

Wird danach eine Pflichtversicherung in der KVdR festgestellt, endet ein möglicher Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, zugleich sinkt aber oft die eigene Belastung durch Beiträge.

Die Vorversicherungszeit bleibt die entscheidende Hürde

Ob jemand in die KVdR kommt, hängt an der Vorversicherungszeit. Dafür muss in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens grundsätzlich zu neun Zehnteln eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Familienversicherung bestanden haben. Diese Regel ist seit Jahren einer der häufigsten Knackpunkte bei Rentenanträgen.

Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt meist freiwillig versichert oder muss eine andere Versicherungslösung nutzen. Dann kann die Hoffnung auf ein höheres Netto trotz Altersrente enttäuscht werden. Deshalb lohnt sich gerade beim Übergang von der EM-Rente zur Altersrente ein sehr genauer Blick auf die versicherungsrechtliche Einordnung.

Warum der neue Rentenantrag für Betroffene so wichtig ist

Bei einem neuen Rentenantrag wird die Frage der KVdR normalerweise erneut geprüft. Das ist für Menschen interessant, deren Versicherungsbiografie sich im Lauf der Jahre verändert hat oder deren Vorversicherungszeit früher noch nicht ausreichte.

Auch Bestandsrentner, die einen Wechsel in die Pflichtversicherung für möglich halten, sollen sich nach Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung aktiv an ihre Krankenkasse wenden und eine Prüfung verlangen.

Gerade an dieser Stelle entstehen in der Praxis Missverständnisse. Manche Betroffene sehen nur die neue Rentenhöhe und übersehen, dass die Krankenversicherung den Zahlbetrag stärker beeinflussen kann als eine kleine Rentenanpassung.

Deshalb ist der Rentenbescheid allein oft nicht die ganze Antwort, sondern erst zusammen mit der Mitteilung zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Pflegeversicherung bleibt ein eigener Abzug

Auch wenn die Krankenversicherung in der KVdR günstiger ausfallen kann, darf die Pflegeversicherung nicht übersehen werden. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung 3,6 Prozent, für Kinderlose 4,2 Prozent. Dieser Abzug läuft zusätzlich und wirkt sich unmittelbar auf den Auszahlungsbetrag aus.

Für die Frage „mehr Netto oder nicht“ muss daher immer die Gesamtrechnung betrachtet werden. Eine geringere Belastung in der Krankenversicherung kann teilweise durch den Pflegeversicherungsbeitrag aufgezehrt werden.

Trotzdem bleibt die KVdR in vielen Fällen die günstigere Lösung, vor allem wenn bei einer freiwilligen Versicherung noch weitere Einnahmen beitragspflichtig sind.

Wo die finanzielle Entlastung besonders deutlich ausfällt

Besonders spürbar wird der Unterschied bei Rentnerinnen und Rentnern mit zusätzlichen Einnahmen. Wer neben der Rente noch Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalerträge hat, kann bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung schnell höhere Belastungen schultern müssen. In der KVdR ist die Beitragslage oft enger an bestimmte Einnahmearten gebunden, was unter dem Strich günstiger sein kann.

Auch bei privat Versicherten ist der Blick auf das Netto wichtig. Sie können von der Rentenversicherung zwar einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, müssen ihren Tarif aber grundsätzlich selbst tragen. Fällt später eine Pflichtversicherung in der KVdR an, endet dieser Zuschuss, doch die laufende Eigenbelastung kann dennoch sinken.

Beispielhafte Gegenüberstellung Situation Typische Folge für das Netto EM-Rente und bereits Pflichtversicherung in der KVdR, später Wechsel in Altersrente Oft kein großer Unterschied allein wegen der Krankenversicherung, weil die Beitragslogik bereits vorher ähnlich war EM-Rente bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung, später Altersrente mit Aufnahme in die KVdR Häufig höheres Netto, weil die Beitragsbelastung auf weitere Einnahmen geringer ausfallen kann EM-Rente mit Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, später Altersrente ohne Wechsel in die KVdR Das Netto hängt weiter stark von Tarifhöhe und Zuschuss ab, eine Entlastung ist nicht automatisch zu erwarten Altersrente nach EM-Rente, aber Vorversicherungszeit für die KVdR weiterhin nicht erfüllt Oft kein Vorteil bei den KV-Beiträgen, obwohl eine neue Rente beginnt Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer kurz vor dem Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente steht, sollte nicht nur die Rentenhöhe vergleichen. Wichtig ist auch die Frage, welcher Versicherungsstatus ab Rentenbeginn gilt und welche Einnahmen künftig beitragspflichtig sind. Erst daraus ergibt sich, ob die neue Rente wirklich mehr Netto bringt.

Sinnvoll ist es, die Krankenversicherung frühzeitig einzubeziehen. Die Krankenkasse kann die Vorversicherungszeit prüfen, während die Rentenversicherung die neue Rentenzahlung festsetzt. Wer Bescheide und Mitteilungen beider Stellen nebeneinanderlegt, erkennt schneller, ob die Entlastung tatsächlich aus geringeren KVdR-Beiträgen entsteht.

Beispiel aus der Praxis

Eine Frau bezieht mehrere Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente und ist dabei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Neben der Rente hat sie noch kleinere Einkünfte aus Vermietung, die bei der Beitragsberechnung mit berücksichtigt werden. Als sie später die Altersrente beantragt, wird ihr Versicherungsstatus erneut geprüft.

Diesmal kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind. Dadurch werden die Beiträge aus ihrer gesetzlichen Rente weiterhin nur anteilig getragen, während die bisher breiter angelegte Beitragsbelastung aus der freiwilligen Versicherung entfällt oder geringer ausfällt. Obwohl die neue Altersrente brutto kaum höher ist als die vorherige EM-Rente, liegt der monatliche Auszahlungsbetrag am Ende spürbar darüber.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner“ – zur Pflichtversicherung in der KVdR, zur hälftigen Tragung von allgemeinem Beitragssatz und Zusatzbeitrag sowie zur Einbehaltung der Beiträge aus der Rente. Deutsche Rentenversicherung, Rentenlexikon „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“ – zu den Voraussetzungen der KVdR und zur Vorversicherungszeit von neun Zehnteln in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens.

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Sozialgericht stoppt Erwerbsminderungsrente: Mach nicht auch diesen EM-Renten-Fehler

Absagen auf Rentenanträge wegen Erwerbsminderung treffen viele Menschen unerwartet. Wer Schmerzen hat, sich dauerhaft eingeschränkt fühlt und im Alltag kaum noch zurechtkommt, geht häufig davon aus, dass dies auch rentenrechtlich ausreichen müsse.

Doch die gesetzlichen Regelungen sind streng, die Beweislast liegt praktisch beim Antragsteller, und der Blick der Rentenversicherung sowie der Gerichte richtet sich auf Kriterien, die Betroffene oft unterschätzen: Wie viele Stunden Arbeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind, welche Unterlagen den Verlauf der Erkrankung belegen und welches Berufsbild rechtlich überhaupt als „maßgeblicher Beruf“ gilt.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 14 R 1079/20) zeigt beispielhaft, wie diese Faktoren zusammenwirken können. Der Kläger, Jahrgang 1966, wollte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beziehungsweise später wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung erreichen.

Er verwies auf langjährige gesundheitliche Probleme, stellte wiederholt Anträge und versuchte zudem, einen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 rückwirkend als Rentenantrag anerkennen zu lassen. Am Ende blieb es bei der Ablehnung.

Der Fall: Ein langer Weg durch Verfahren, Gutachten und neue Anträge

Der Kläger hatte seit dem Jahr 2000 gesundheitliche Beschwerden, unter anderem im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter und mit chronischen Schmerzen.

Er beantragte bereits ab September 2000 Leistungen, die er als Absicherung seiner geminderten Leistungsfähigkeit verstand. In den Folgejahren kam es zu mehreren rentenrechtlichen Verfahren: Die Rentenversicherung lehnte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab, später erneut Anträge auf Erwerbsminderungsrente.

Diese Ablehnungen wurden nicht nur verwaltungsintern bestätigt, sondern auch gerichtlich überprüft. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab; das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung.

Was den Fall besonders macht, ist weniger ein einzelnes medizinisches Detail als die Kombination aus wiederholten Anläufen, der Hoffnung auf eine rückwirkende Antragswirkung und der Frage, ob der Kläger sich auf einen besonderen Schutz seines Berufs berufen konnte. Genau an diesen Punkten scheitern in der Praxis viele Verfahren, weil die rechtlichen Hürden hoch sind und die eigene Erwartung an das Rentenrecht häufig nicht zu dessen System passt.

Warum die subjektive Belastung nicht automatisch zur Rente führt

Bei der Erwerbsminderungsrente geht es nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Arbeitsplatz noch schafft oder ob eine Tätigkeit als „zumutbar“ empfunden wird.

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch gearbeitet werden kann. Entscheidend ist damit die abstrakte Leistungsfähigkeit in Stunden, nicht der konkrete Betrieb, nicht die aktuelle Stellensituation und auch nicht die Frage, ob ein Arbeitgeber einen angepassten Arbeitsplatz bereitstellen würde.

Im Verfahren des Klägers spielten medizinische Gutachten eine wichtige Rolle. Nach den Feststellungen, auf die sich Rentenversicherung und Gerichte stützten, war der Mann trotz seiner Beschwerden noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Wer diese Schwelle erreicht, gilt rentenrechtlich in der Regel nicht als erwerbsgemindert.

Damit wird verständlich, weshalb sich wiederholte Anträge allein durch das Vortragen fortbestehender Schmerzen oft nicht durchsetzen lassen: Ohne eine nachvollziehbare und gut belegte Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bleibt die Rente außer Reichweite.

Hinzu kommt, dass Gerichte nicht „nach Gefühl“ entscheiden dürfen. Sie müssen sich auf objektivierbare Befunde stützen. Chronische Schmerzen sind real und belastend, aber sie sind in Gutachten nur dann rentenrechtlich durchschlagend, wenn sie funktionelle Einschränkungen begründen, die sich konsistent beschreiben, untersuchen und über einen längeren Zeitraum belegen lassen. Genau hier entsteht in vielen Fällen eine Lücke zwischen Lebensrealität und Aktenlage.

Der Reha-Antrag als Rentenantrag: Warum die Umdeutung nicht einfach „beantragt“ werden kann

Ein weiterer Punkt war der Versuch des Klägers, seinen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 als Rentenantrag zu behandeln. Hinter diesem Gedanken steht eine Regelung des Rentenrechts, die Laien häufig missverstehen.

Das Gesetz kann in bestimmten Situationen anordnen, dass ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe als Rentenantrag gilt. Diese Wirkung tritt jedoch nicht automatisch in jedem Fall ein, sondern ist an Voraussetzungen gebunden. Vor allem kommt es darauf an, ob spätestens bei Abschluss der Reha eine (teilweise oder volle) Erwerbsminderung beziehungsweise nach altem Recht eine relevante Berufsunfähigkeit vorliegt und ob eine Reha den Erfolg überhaupt erwarten lässt.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach den Feststellungen war der Kläger bei Entlassung aus der Reha arbeitsfähig. Damit fehlte die Grundlage, den Reha-Antrag rückwirkend als Rentenantrag wirken zu lassen.

Dieser Punkt ist praktisch bedeutsam, weil sich viele Betroffene erst Jahre später auf eine frühe Reha berufen, um Rentenbeginn und Nachzahlung weit zurückzuverlagern. Das klappt nur, wenn der medizinische Zustand zu diesem damaligen Zeitpunkt die rentenrechtlichen Kriterien bereits erfüllt hat und dies aus Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht.

Wichtig ist außerdem eine sozialrechtliche Feinheit, die das Landessozialgericht hervorhob: Die „Umdeutung“ ist kein eigenständiger Anspruch, den man isoliert einklagen kann. Ob die gesetzliche Antragswirkung eingreift, ist im Rentenverfahren für den Rentenbeginn von Amts wegen zu prüfen.

“Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, im Nachhinein zu erklären, der Reha-Antrag „soll“ als Rentenantrag gelten. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Tatbestände damals tatsächlich vorlagen und belegbar sind”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt in einem Kommentar zum EM-Renten-Urteil.

Berufsschutz, Berufsbild und die Realität nach vielen Jobwechseln

Ein dritter Streitkomplex betraf den beruflichen Status. Der Kläger verwies auf Qualifikationen und Tätigkeiten, aus denen er einen besonderen Schutz ableiten wollte. Solche Überlegungen stammen aus dem älteren System der Berufsunfähigkeitsrenten und aus Übergangsregelungen, die in bestimmten Konstellationen weiterhin eine Rolle spielen können. Dort kann das bisherige Berufsbild bedeutsam sein, weil nicht jede Verweisung auf irgendeine andere Tätigkeit zulässig ist.

Die Gerichte haben jedoch nicht jede frühere Ausbildung oder jede Station im Lebenslauf als maßgeblichen Beruf akzeptiert. Im Verfahren wurde die Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter als angelernte Arbeit eingeordnet.

Eine solche Einordnung hat Folgen: Je geringer der Qualifikationsgrad des maßgeblichen Berufs, desto breiter ist der Bereich an Tätigkeiten, auf die verwiesen werden kann. Dann genügt es rentenrechtlich häufiger, wenn noch eine Vielzahl einfacher Tätigkeiten gesundheitlich möglich bleibt.

Dass auch eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann oder Tätigkeiten wie Staplerfahren nicht den gewünschten Schutz vermittelten, zeigt ein verbreitetes Problem: Entscheidend ist nicht, welche Qualifikation irgendwann erworben wurde, sondern welche Tätigkeit rentenrechtlich als prägend und zuletzt maßgeblich angesehen wird.

Wer über Jahre in einem anderen, oftmals niedrig qualifizierten Bereich arbeitet, kann dadurch rechtlich betrachtet den Bezug zum erlernten Beruf verlieren. Im Ergebnis wird der Fall dann eher nach der abstrakten Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt als nach einer engeren Betrachtung des bisherigen Berufs.

Warum alte Ablehnungen später kaum zu „reparieren“ sind

Der Fall war auch deshalb schwierig, weil es nicht nur um einen aktuellen Rentenantrag ging, sondern um die rückwirkende Korrektur früherer Ablehnungen. Im Sozialrecht gibt es zwar Instrumente, um bestandskräftige Bescheide überprüfen zu lassen.

In der Praxis ist das jedoch anspruchsvoll, weil Bestandskraft rechtlich ein hohes Gewicht hat und weil Jahre später häufig genau das fehlt, worauf es ankommt: zeitnahe Befunde, konsistente Arztberichte, nachvollziehbare Funktionsprüfungen und belastbare Einschätzungen zum Leistungsvermögen im damaligen Zeitraum.

Gerichte fragen bei rückwirkenden Ansprüchen besonders streng nach, ob der Gesundheitszustand schon damals die rentenrechtlichen Schwellen unterschritten hat.

Ein späteres Fortschreiten einer Erkrankung oder eine neue Diagnose hilft für die Vergangenheit oft nur begrenzt, wenn sich daraus kein tragfähiger Rückschluss auf die Situation vor vielen Jahren ableiten lässt. Genau diese zeitliche Beweisproblematik ist ein Grund dafür, warum lange Verfahren mit dem Ziel einer Rentenbewilligung „ab dem Jahr 2000“ häufig scheitern, selbst wenn heute ernsthafte Einschränkungen bestehen.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können – ohne falsche Hoffnungen

Das Urteil wirkt auf den ersten Blick hart, weil es den subjektiven Leidensdruck nicht zum Maßstab macht. Es zeigt aber sehr klar, woran Verfahren in der Erwerbsminderungsrente typischerweise hängen. Wer eine Rente anstrebt, sollte sich bewusst sein, dass das Verfahren weniger über die bloße Existenz von Diagnosen entschieden wird als über die belastbare Beschreibung der funktionellen Folgen.

Wer sich auf frühere Reha-Anträge beruft, braucht Unterlagen, die den damaligen Zustand überzeugend abbilden, insbesondere Entlassungsberichte und ärztliche Einschätzungen, die eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens belegen.

Wer auf einen besonderen Schutz des bisherigen Berufs setzt, muss damit rechnen, dass Gerichte sehr genau hinschauen, welche Tätigkeit tatsächlich als maßgebliche Erwerbsarbeit gilt und welchen Qualifikationsgrad sie rechtlich hat.

Das ist keine Einladung zur Resignation. Es ist eine Aufforderung zu Realismus und Sorgfalt. Viele Ablehnungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Lücken in der Dokumentation, aus unklaren Verläufen oder aus dem Missverständnis, dass eine Reha automatisch den Weg in die Rente öffnet. Das Rentenrecht arbeitet jedoch mit klaren Schwellen und mit formalen Anknüpfungspunkten. Wer diese kennt, kann seine Situation besser einschätzen und gegebenenfalls gezielter beraten lassen.

Ein Urteil als Warnsignal

Der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist vor allem deshalb lehrreich, weil er ein verbreitetes Muster abbildet: langjährige Beschwerden, mehrere Anträge, Hoffnung auf eine rückwirkende Lösung über frühe Anträge, dazu der Versuch, den eigenen Berufsweg rentenrechtlich aufzuwerten.

Am Ende blieb die Ablehnung, weil die medizinischen Feststellungen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden annahmen, weil der Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 mangels damaliger rentenrechtlicher Voraussetzungen keine Rentenantragswirkung auslöste und weil ein beruflicher Schutz in der konkreten Erwerbsbiografie nicht durchdrang.

Für Betroffene ist das bitter. Für das Verständnis des Systems ist es aufschlussreich. Es macht deutlich, dass der Erfolg eines Rentenantrags nicht allein davon abhängt, ob jemand krank ist, sondern davon, ob die Krankheit zu einer nachweisbaren, rechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und ob die Aktenlage diesen Zusammenhang zu einem bestimmten Zeitpunkt trägt.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil Az. L 14 R 1079/20 (Leitsatzdarstellung und Verfahrensangaben).
Sozialgesetzbuch VI: § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung), insbesondere zur Sechs-Stunden-Grenze.

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Kampf gegen digitale Gewalt: «IP-Adressspeicherung ist nichts anderes als Vorratsdatenspeicherung – und gehört beerdigt»

Transition News - 22. April 2026 - 13:50

Die Bundesregierung treibt neue Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Kriminalität voran und greift damit erneut eine seit Jahren kontrovers diskutierte Frage auf: die Speicherung von IP-Adressen. Nach einer Einigung im Bundeskabinett sollen Telekommunikationsanbieter künftig verpflichtet werden, IP-Adressen und Portnummern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern.

Ziel ist es, Ermittlungen bei Straftaten im Netz zu erleichtern und Täter besser identifizieren zu können, etwa bei Betrugsdelikten, Hasskriminalität oder Fällen digitaler Gewalt.

Die Maßnahme wird politisch als Instrument zur Stärkung der Strafverfolgung dargestellt, stößt jedoch seit Jahren auf erhebliche Kritik. Datenschützer und Digitalrechtsorganisationen sehen in der anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten eine moderne Form der Vorratsdatenspeicherung, auch wenn sie technisch begrenzt ausgestaltet ist. Der zentrale Konflikt dreht sich um die Frage, ob der staatliche Zugriff auf Kommunikationsmetadaten aller Nutzer verhältnismäßig ist, wenn damit einzelne Täter identifiziert werden sollen.

Besonders deutlich wird diese Spannung im Zusammenhang mit der Bekämpfung sogenannter digitaler Gewalt. Dazu zählen Phänomene wie Deepfakes (KI-generierte, täuschend echt aussehende Medieninhalte, die Gesichter, Stimmen oder Mimik echter Personen manipulieren), Doxing (das internetbasierte Zusammentragen und anschließende Veröffentlichen personenbezogener Daten, typischerweise mit bösartigen Absichten) oder Stalking im Netz.

Kritische Stimmen betonen, dass die geplante Speicherpraxis zwar mit dem Ziel besserer Strafverfolgung begründet wird, zugleich aber eine Infrastruktur schafft, die potenziell die Kommunikation sämtlicher Bürgerinnen und Bürger erfassen kann.

Im Mittelpunkt der Kritik steht dabei weniger das Ziel selbst als die Wahl der Mittel. Während der Schutz vor digitaler Gewalt als notwendig und unstrittig gilt, wird hinterfragt, ob flächendeckende Datenspeicherung tatsächlich geeignet und erforderlich ist. Kritiker warnen vor einem «Überwachungseffekt», bei dem die bloße Möglichkeit staatlicher Nachverfolgung das Kommunikationsverhalten im Netz verändern könnte.

Die Digitale Gesellschaft bezog dazu bereits Anfang Februar klar Stellung:

«Auch wenn der Entwurf versucht, es mit einem Rebranding als ‹IP-Adressspeicherung› zu verschleiern: Vorratsdatenspeicherung bleibt Vorratsdatenspeicherung. Die Digitale Gesellschaft empfiehlt der Bundesregierung, diesen Entwurf nicht zu beschließen, stattdessen die Vorratsdatenspeicherung zu beerdigen und sich auf europäischer Ebene für zielgerichtete Maßnahmen statt Massenüberwachung einzusetzen.»

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will es zudem ermöglichen, dass Gerichte bei schweren Fällen wie Hate Speech oder Cybermobbing die Sperrung von Nutzer-Accounts anordnen können; außerdem sollen Plattformen stärker verpflichtet werden, solche Maßnahmen umzusetzen, um Opfer besser zu schützen und Wiederholungstaten zu verhindern, insbesondere bei anonym agierenden Tätern im Netz.

Kritiker merken dazu an:

  • Eingriff in Meinungsfreiheit und Kommunikationsfreiheit: Kritiker sehen in gerichtlichen Accountsperren die Gefahr, dass nicht nur einzelne Inhalte, sondern ganze Kommunikationskanäle eingeschränkt werden.
  • «Overblocking»-Risiko: Plattformen könnten aus Vorsicht eher zu viel sperren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
  • Wirksamkeit fraglich: Es wird bezweifelt, dass Sperren wirklich nachhaltig wirken, da Täter oft einfach neue oder anonyme Accounts nutzen können.
  • Missbrauchs- und Fehlentscheidungsrisiko: Gerichte könnten in Grenzfällen zu weitreichende Sperren anordnen, obwohl mildere Mittel ausreichen würden.

Im Übrigen sollte es, wenn es darum geht, wie digitale Gewalt eingedämmt werden könnte, nicht nur um Dinge wie Speicherpflichten gehen, sondern es sollten die Ursachen angegangen werden. Statt bei flächendeckender Datenerfassung sollte bei Prävention, digitaler Bildung und Medienkompetenz angesetzt werden, um problematisches Verhalten im Netz frühzeitig zu verhindern. Dazu gehört auch, dass Nutzer besser verstehen, welche Folgen digitale Angriffe haben können und wo rechtliche Grenzen verlaufen.

Zugleich erscheint ein nachhaltiger Umgang mit digitaler Gewalt nur möglich, wenn gesellschaftspolitische Kurskorrekturen vorgenommen werden. Dazu gehört ein Abschied vom permanenten Wachstumswahn und der Aufmerksamkeitsökonomie, die Menschen in ständige Online-Präsenz und Konkurrenz treibt.

Statt weiterer Digitalisierung und Konsumdruck sollte Politik echten Zeitwohlstand, bezahlbare Lebensverhältnisse und regulierte Bildschirmzeiten fördern. Gleichzeitig muss mehr Raum für Natur geschaffen werden (siehe den TN-Artikel «Digitale Gewalt: Wie eindämmen – ohne den Überwachungsstaat voranzutreiben?»).

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Russia-Seychelles talks

PRESIDENT OF RUSSIA - 22. April 2026 - 13:50

Vladimir Putin held talks at the Kremlin with President of the Republic of Seychelles Patrick Herminie, who has come to Russia on a working visit.

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Der schreckliche Film

Mit meiner Mutter gehe ich gerne ins Kino. Dabei habe ich mir angewöhnt, vorab so wenig wie möglich über den ausgewählten Film in Erfahrung zu bringen, da ich mit so wenig wie möglich Vorurteilen in das Lichtspielhaus gehen möchte. Andererseits sagt Henryk Broder, Vorteile gibt es, weil sie stimmen – wobei ich wiederum seit Jahren […]

<p>The post Der schreckliche Film first appeared on ANSAGE.</p>

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Data center growth threatens air quality and progress toward cleaner energy grid

Despite the rapid growth of renewable energy usage in recent years, the even-more-explosive growth of data centers is delaying the transition to a cleaner grid in ways that could harm the air we breathe. That’s according to new research released for Earth Day on Wednesday by Frontier Group, Environment America Research & Policy Center and U.S. PIRG Education Fund.

“It’s great that renewable energy is growing rapidly, but we also need to be transitioning away from dirty energy sources. We can't afford to lose ground on that front,” said Johanna Neumann, senior director of the Campaign for 100% Renewable Energy at Environment America Research & Policy Center. “Pollution from fossil fuels harms our kids’ lungs and dangerously heats up our planet. We need to get our priorities straight. A healthy, safe environment is essential for a good quality of life.”

The research, building on new government data, tracks a dramatic slowdown in the previously accelerating pace of coal plant retirements as utilities respond to rising electricity demand from data centers and other sources. Compared to 2022, when the country was retiring power plants at a pace that would lead to a coal-free grid by 2040, the current pace of plant retirements would keep some of our dirtiest ones online until 2065. Power generation from coal-fired power plants increased by 13% in 2025 as U.S. electricity generation hit an all-time record.

  • One of the research papers, Energy Transition at Risk, uses data from the Energy Information Administration to document both the dramatic slowdown in retiring America’s dirtiest power plants and the resurgence of new proposals for gas-powered plants.
  • The other research paper, Fossil fuel plants are staying online longer. That means dirtier air, uses U.S. Environmental Protection Agency data to quantify the amount of air pollution – sulfur dioxide, nitrogen oxides and mercury – produced by many of the fossil fuel power plants whose lifetimes are being extended.
The authors recommend that to reduce the environmental and public health harms of increased electricity demand from data centers and other sources, policy makers should increase energy efficiency, ease barriers to clean energy, and continue to phase out dirty power plants.

“We’ll all suffer if we rush to build new, polluting gas plants for uncertain data center demand,” said U.S. PIRG Education Fund Energy and Utilities Program Director Abe Scarr. “Instead, policy makers should prioritize no-regrets strategies like energy efficiency and renewable energy.”

The new analysis follows Frontier Group’s analysis of delayed fossil fuel power plant retirements in its January 2025 report, “Big Data Centers, Big Problems” and an update of that data in October 2025.

"It's absurd to power the technology of tomorrow with the dirty and dangerous energy sources of yesterday," said Quentin Good, policy analyst with Frontier Group. "Harming the environment and jeopardizing people's health is no way to build a better future."

The groups have also organized a petition as part of broader efforts advocating for data centers to run on 100% renewable energy, follow efficiency standards and operate in ways that reduce load stress on the grid.Environment America Research & Policy Center, a 501(c)(3) organization, conducts research, policy analysis and public education. We illuminate the problems facing our natural world, advance solutions, and inspire intelligent debate about how to put our country and our planet on a greener, healthier path.

U.S. PIRG Education Fund, a 501(c)(3) organization, conducts research, policy analysis and public education projects. We spotlight the problems that affect consumers’ health, safety and well-being, advance practical solutions, and promote dialogue about how to elevate the quality of our lives over the quantity of “stuff” we consume.

Frontier Group provides information and ideas to build a healthier, more sustainable America. U.S. PIRG Education Fund, Environment America Research & Policy Center, and Frontier Group are part of The Public Interest Network, which operates and supports organizations committed to a shared vision of a better world and a strategic approach to social change.
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Dritter Versuch: Bundesregierung beschließt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

netzpolitik.org - 22. April 2026 - 13:02

Die Bundesregierung nimmt einen dritten Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung. Internet-Zugangs-Anbieter sollen IP-Adressen aller Nutzer speichern – anlasslos und massenhaft. Internet-Dienste wie E-Mails und Messenger müssen auf Anordnung ebenfalls Daten speichern und herausgeben.

Verantworten die Vorratsdatenspeicherung: Justizministerin Hubig und Innenminister Dobrindt. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Chris Emil Janßen

Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Damit geht das Gesetz in den Bundestag.

Das Gesetz verpflichtet Internet-Zugangs-Anbieter, IP-Adressen und Port-Nummern sämtlicher Nutzer drei Monate lang zu speichern, ohne Anlass und ohne Verdacht auf eine Straftat.

Auf Anordnung müssen auch Internet-Dienste wie E-Mail-Anbieter und Messenger Verkehrsdaten speichern und herausgeben.

Das ist bereits das dritte Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Sowohl das erste Gesetz von 2007 als auch das zweite Gesetz von 2015 wurden von höchsten Gerichten gekippt.

Die verfassungswidrigen Vorgänger-Gesetze wurden mit Terrorismus begründet. Die Bundesregierung begründet das neue Gesetz mit Fake-Shops und digitaler Gewalt.

Mehr Behörden, mehr Fälle

Im Dezember hatte SPD-Justizministerin Stefanie Hubig einen ersten Gesetzentwurf vorgestellt. In den Verhandlungen mit Innen- und Digitalministerium wurden noch ein paar Dinge verändert.

Ursprünglich sollten nur Strafverfolgungs- und Polizeibehörden die Vorratsdaten abfragen. Jetzt dürfen auch „andere berechtigte Stellen“ die Daten nutzen, darunter Geheimdienste wie Verfassungsschutz, Finanzbehörden und Zoll.

Die Behörden sollen Verkehrsdaten nicht mehr nur abfragen dürfen, wenn eine Ermittlung „auf andere Weise aussichtslos wäre“, sondern breits, wenn sie sonst „wesentlich erschwert wäre“.

Der neue Entwurf stellt klar, dass lokale WLANs nicht unter die Speicherpflicht fallen, neben Hotels auch Freifunk. Daten sollen nicht länger als drei Monate gespeichert werden, auch wenn eine Internet-Verbindung länger besteht. Das war im ersten Entwurf noch vorgesehen.

Berufsgeheimnisträger sollen nicht geschützt werden, das hatten unter anderem Medien-Vereinigungen vergeblich gefordert.

Hunderttausende Abfragen

Grundrechtseingriffe müssen notwendig und verhältnismäßig sein. Andere Länder wie die USA haben keine Vorratsdatenspeicherung, dort ist sie nicht notwendig. Deutschland hatte schon mal eine Vorratsdatenspeicherung. Damals hat das Max-Planck-Institut für Strafrecht wissenschaftlich untersucht: Es gibt ohne Vorratsdatenspeicherung keine Schutzlücken in der Strafverfolgung.

Im Gesetzentwurf versucht die Bundesregierung abzuschätzen, wie oft die Polizei Vorratsdaten abfragen wird. Sie kommen auf 143.000 pro Jahr – 86.000 Abfragen durch das Bundeskriminalamt und 57.000 Abfragen durch die Länder.

Diese Schätzung widerspricht den Daten der Telekom. Ganz ohne Vorratsdatenspeicherung hat die Telekom in einem Jahr fast 290.000 Abfragen zu IP-Adressen bekommen – wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Tausende Anbieter betroffen

Die Speicherpflicht betrifft „unterschiedslos alle Anbieter von Internetzugangsdiensten“, in Deutschland etwa 700. Verbände rechnen mit Kosten von ein bis zwei Millionen Euro für große und 80.000 Euro für kleine Internet-Anbieter.

Die Abfrage von Verkehrsdaten betrifft „alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten“, also auch Anbieter für E-Mail und Messenger. Die Bundesnetzagentur rechnet mit „rund 3.000 Verpflichteten“. Nicht alle Anbieter sind auch kommerzielle Unternehmen, es gibt auch ehrenamtliche und gemeinnützige Anbieter.

Die Bundesregierung schafft also mehr Regulierung und Belastungen für Internet-Dienste, gegen deren Willen.

„Rechtswidrig, fehlgeleitet, gefährlich“

Vor 20 Jahren haben zehntausende Menschen gegen die Vorratsdatenspeicherung demonstriert. Auch heute ist der Widerstand breit.

Der Deutsche Anwaltverein kritisierte bereits den Entwurf mit deutlichen Worten: Die Regierung „setzt sich über die europarechtlichen Maßgaben hinweg“ und steht „nicht mit den grundrechtsschützenden Intentionen des Gerichtshofs in Einklang“. Eine „wirksame Begrenzung der Verwendungszwecke“ fehlt, deshalb ist „die vorgeschlagene Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig“.

Die Digitale Gesellschaft kritisiert:

Die Vorratsdatenspeicherung ist immer noch ein fehlgeleiteter Ansatz. Es gibt keine Evidenz für die Verhältnismäßigkeit dieser radikalen Massenüberwachung. Tatsächlich wären in erheblichem Ausmaß unbescholtene Bürger*innen betroffen.

Das Zentrum für Digitalrechte und Demokratie fragt:

In einer Zeit, in der neue Technologien immer stärker in die Privatsphäre eindringen und zugleich autoritäre Kräfte an Macht und Einfluss gewinnen, stellt sich noch die Frage: Was passiert, wenn Regierungen ihre Polizeibehörden dazu anweisen oder ermuntern, ihre Zugriffsmöglichkeiten auf IP-Adressen und Portnummern zu nutzen, um gegen politische Gegner vorzugehen?

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On April 23, the President will hold a videoconference meeting with Government members

PRESIDENT OF RUSSIA - 22. April 2026 - 13:00

On April 23, Vladimir Putin will hold a videoconference meeting with Government members. The development of Russia's Arctic Zone and the Trans-Arctic Transport Corridor will be the main topic.

Deputy Prime Minister – Plenipotentiary Presidential Envoy to the Far Eastern Federal District Yury Trutnev, Deputy Prime Minister Vitaly Savelyev, Rosatom CEO Alexei Likhachev, and Chair of the State Council Commission on the Northern Sea Route and the Arctic, Murmansk Region Governor Andrei Chibis will present reports.

A range of current issues will be addressed as well.

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Neue Grundsicherungsgeld-Sanktionen: Eilantrag beim Sozialgericht sofort stellen

Seit Mitte April 2026 gilt neues Sanktionsrecht für alle, die Leistungen nach dem SGB II beziehen — und das Jobcenter vollzieht Leistungskürzungen trotz laufendem Widerspruch sofort. Wer einen Sanktionsbescheid erhält, verliert ohne gerichtliche Gegenwehr bereits im nächsten Monat bis zu 169 Euro oder — bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen — seinen gesamten Regelbedarf.

Einen funktionierenden Schutzweg gibt es: den Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht. Er stoppt die Kürzung vorläufig, kostet nichts und kann ohne Anwalt gestellt werden.

Das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde am 5. März 2026 vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu.

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt traten die neuen Sanktionsregelungen bereits 14 Tage danach in Kraft — bevor das vollständige Grundsicherungsgeld-System am 1. Juli 2026 startet. Das härtere Sanktionsregime läuft also schon jetzt, die günstigeren Leistungsregeln kommen erst später.

Was das Jobcenter ab sofort vollziehen darf — die neuen Sanktionsstufen

Die Reform bricht mit der früheren Staffelung von 10, 20, 30 Prozent. Das reformierte SGB II sieht eine einheitliche Kürzung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate vor, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wird — also die Ablehnung zumutbarer Arbeit, das Verweigern vereinbarter Bewerbungen oder der Abbruch einer Maßnahme.

Bei einem Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende macht das 169 Euro Kürzung pro Monat, drei Monate in Folge.

Beim zweiten unentschuldigten Meldeversäumnis greift eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat. Das erste Versäumnis wird formal dokumentiert und kann die Sanktionskette einleiten. Ab dem dritten Meldeversäumnis in Folge wird der gesamte Regelbedarf entzogen.

Unterkunftskosten werden in dieser Stufe zunächst direkt an den Vermieter überwiesen, nicht an den Leistungsberechtigten. Erst bei nachgewiesener dauerhafter Nichterreichbarkeit kann auch dieser Schutz entfallen.

Marcus W., 34, aus Dortmund, traf das im April 2026 unvorbereitet. Er versäumte seinen zweiten Jobcenter-Termin wegen einer Depression — kein Attest, keine rechtzeitige Mitteilung. Der Sanktionsbescheid kam zehn Tage später: 169 Euro weniger ab dem nächsten Monat. Widerspruch hatte er eingelegt. Das Geld floss trotzdem nicht mehr vollständig.

Warum der Widerspruch allein nicht schützt — sofortige Vollziehbarkeit im SGB II

Im allgemeinen Verwaltungsrecht hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung: Die Behörde darf nicht vollziehen, solange das Verfahren läuft. Im SGB II gilt das ausdrücklich nicht. Das Gesetz hebt diese aufschiebende Wirkung für Sanktionsbescheide auf.

Das Jobcenter kürzt die Auszahlung im nächsten Monat, unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde. Wer nur Widerspruch einlegt und auf dessen Schutzwirkung vertraut, steht in der Zwischenzeit mit weniger Geld da — und wartet manchmal monatelang auf den Widerspruchsbescheid.

Gegen dieses Problem gibt es einen Weg, den das Sozialgerichtsgesetz explizit vorsieht: den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Dieser Antrag zwingt das Jobcenter, bis zur gerichtlichen Klärung weiterzuzahlen. Das Verfahren ist kostenfrei, läuft parallel zum Widerspruch und kann ohne Anwalt gestellt werden.

Die zwei Wege zum Eilantrag beim Sozialgericht

Das Sozialgerichtsgesetz unterscheidet zwei Konstellationen, die unterschiedliche Antragsformen erfordern.

Weg 1 — Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Dieser Antrag ist der Regelfall, wenn ein Sanktionsbescheid bereits ergangen ist und dagegen Widerspruch eingelegt wurde. Da das Gesetz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausschließt, kann das Sozialgericht auf Antrag anordnen, dass der Bescheid vorläufig doch nicht vollzogen wird.

Das Jobcenter muss dann den ungekürzten Betrag weiterzahlen, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Der Antrag lautet sinngemäß: „Ich beantrage, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom [Datum] gegen den Bescheid vom [Datum] anzuordnen.”

Weg 2 — Einstweilige Anordnung: Dieser Weg greift, wenn Leistungen vollständig entzogen wurden oder kein laufender Bewilligungsbescheid mehr existiert. Das Gericht kann das Jobcenter verpflichten, vorläufig Leistungen in bestimmter Höhe zu zahlen.

Typischer Antrag: „Ich beantrage, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mir vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.”

Für beide Wege gilt: Der Antrag kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden — ob der Widerspruch noch beim Jobcenter liegt oder bereits Klage erhoben wurde. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz: Das Gericht legt den Antrag so aus, dass der Antragsteller das Bestmögliche erreicht, auch wenn die Formulierung nicht juristisch präzise ist.

Sandra K., 47, aus Leipzig, versäumte drei Jobcenter-Termine innerhalb von sechs Wochen — einmal wegen eines Wasserrohrbruchs, einmal wegen einer plötzlichen Erkrankung ihrer Mutter, einmal wegen eines Kommunikationsfehlers mit dem Vermittler.

Das Jobcenter erkannte keinen dieser Gründe an. Der Bescheid: vollständiger Entzug des Regelbedarfs, Miete direkt ans Vermieteramt. Drei Tage nach Eingang des Bescheids reichte sie — mit Unterstützung einer Beratungsstelle — den Eilantrag beim Sozialgericht Leipzig ein. Das Gericht erließ den Eilbeschluss nach vier Tagen.

Welche Argumente Gerichte überzeugen — Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

Damit das Sozialgericht eingreift, müssen zwei Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden: ein Anordnungsanspruch — das heißt, die Sanktion ist voraussichtlich rechtswidrig — und ein Anordnungsgrund — das heißt, die eigene Notlage ist so akut, dass das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann.

Der häufigste Fehler in Sanktionsbescheiden ist eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine Belehrung zeitnah, konkret, richtig, vollständig und verständlich sein muss — bezogen auf das konkrete Verhalten, nicht pauschal auf den Gesetzestext.

Jobcenter verwenden häufig Standardformulare, die diesen Anforderungen nicht genügen. Eine Belehrung, die lediglich Gesetzestext zitiert oder mehrere hypothetische Varianten aufzählt ohne Bezug zum Einzelfall, ist nicht ausreichend. Bereits dieser formelle Fehler reicht aus, um im Eilverfahren Erfolg zu haben.

Der zweite Angriffspunkt ist der wichtige Grund. Eine Sanktion scheidet aus, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie die Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis nicht zu vertreten hat. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) festgehalten, dass Sanktionen im Bereich existenzsichernder Leistungen einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab unterliegen und außergewöhnliche Härten stets berücksichtigt werden müssen.

Krankheit, unvorhergesehene Betreuungspflichten, technische Probleme bei der Terminbenachrichtigung — all das kann ein wichtiger Grund sein, wenn es glaubhaft gemacht wird. Entscheidend ist, dass das Jobcenter tatsächlich geprüft hat, ob ein wichtiger Grund vorlag, und dass dieses Ergebnis im Bescheid nachvollziehbar begründet ist.

Für die neuen 100-Prozent-Sanktionen kommt ein struktureller verfassungsrechtlicher Einwand hinzu. Das BVerfG hatte 2019 ausdrücklich nur Sanktionen bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs als generell verfassungskonform angesehen; den vollständigen Leistungsentzug hatte es auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.

Der Gesetzgeber hat diese Grenze mit dem neuen Recht weiter ausgedehnt — bereits drei Meldeversäumnisse reichen. Im Eilverfahren muss das Gericht keine vollständige Normenkontrolle durchführen, aber bei ernsthaften verfassungsrechtlichen Zweifeln ordnen Sozialgerichte die aufschiebende Wirkung an. Erste Fachkommentare halten diese Sanktionsstufe für verfassungsrechtlich angreifbar.

Beim Anordnungsgrund genügt die drohende Notlage — vollständige Mittellosigkeit muss nicht eingetreten sein. Kontoauszüge mit einem Kontostand nahe null, ein Mahnschreiben des Vermieters oder fehlende Mittel für Lebensmittel und Strom reichen aus, um die Eilbedürftigkeit zu belegen. Je konkreter die eigene Lage dargelegt wird, desto besser.

Schritt für Schritt: Widerspruch, Antrag, Unterlagen

Widerspruch und Eilantrag gleichzeitig. Der Widerspruch beim Jobcenter muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden. Viele Beratungsstellen empfehlen, Widerspruch und Eilantrag am selben Tag einzureichen, da die Leistungskürzung sofort vollzogen wird. Wer die Monatsfrist für den Widerspruch versäumt, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird — und der Eilantrag damit an Substanz verliert.

Zum Sozialgericht am Wohnort. Zuständig für den Eilantrag ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk man seinen Wohnsitz hat. Die Adressen finden sich auf den Justizportalen der Bundesländer. Der Antrag kann schriftlich eingereicht, per Fax übermittelt oder persönlich bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll gegeben werden. Telefonisch ist das nicht möglich. Ein Anwalt ist nicht erforderlich, kann bei komplexen Fällen aber helfen.

Was in den Antrag muss. Der Antrag muss den angegriffenen Bescheid genau bezeichnen (Datum, Aktenzeichen wenn vorhanden), begründen warum der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist, und die eigene Notlage konkret schildern. Ohne diese drei Bestandteile fehlt die Grundlage für den Eilbeschluss.

Ein Mustereinstieg: „Ich beantrage, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom [Datum] gegen den Sanktionsbescheid des Jobcenters [Name] vom [Datum] anzuordnen. Die Kürzung von [Betrag] Euro gefährdet meine Existenz, weil [konkrete Lage]. Der Bescheid ist rechtswidrig, weil [Belehrungsfehler / wichtiger Grund / Verhältnismäßigkeit].”

Welche Unterlagen beizufügen sind. Das Gericht braucht: den Sanktionsbescheid, die Widerspruchseinlegung (Kopie), aktuelle Kontoauszüge der letzten drei Monate, bei gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest, bei Betreuungspflichten entsprechende Nachweise, bei drohender Wohnungslosigkeit das Mahnschreiben des Vermieters und den Mietvertrag. Ohne Belege entscheidet das Gericht nur auf Grundlage des eigenen Vortrags — das schwächt den Antrag erheblich.

Was danach passiert. Sozialgerichte entscheiden über Eilanträge in der Regel innerhalb weniger Tage bis Wochen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, muss das Jobcenter den ungekürzten Betrag vorläufig weiterzahlen. Lehnt es ab, besteht innerhalb eines Monats die Möglichkeit der Beschwerde beim Landessozialgericht. Wichtig: Ein erfolgreicher Eilantrag ist keine Garantie für das Hauptsacheverfahren. Entscheidet das Gericht dort anders, kann vorläufig erhaltenes Geld zurückgefordert werden.

Häufige Fragen zum Eilantrag gegen Grundsicherungsgeld-Sanktionen

Kostet das Eilverfahren vor dem Sozialgericht etwas?
Nein. Sozialgerichtliche Verfahren sind für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich kostenfrei. Das gilt auch für Eilverfahren. Anwaltskosten entstehen nur bei freiwilliger Beauftragung. Auf Antrag kann das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligen, die gegebenenfalls auch Anwaltskosten abdeckt.

Gilt der Eilantrag auch für die neuen 100-Prozent-Sanktionen?
Ja, und gerade hier ist er besonders dringlich. Der vollständige Entzug des Regelbedarfs führt zur unmittelbaren Existenzgefährdung — ein klassischer Anordnungsgrund. Gleichzeitig ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionsstufe nach dem BVerfG-Urteil von 2019 ernsthaft zweifelhaft. Erste Sozialrechtsberater erwarten hier eine hohe Erfolgsquote im Eilrechtsschutz.

Was ist, wenn das Jobcenter trotz Eilbeschluss nicht zahlt?
Ein Eilbeschluss des Sozialgerichts ist vollstreckbar. Zahlt das Jobcenter nicht, kann der Beschluss durch das Gericht vollstreckt werden. In der Praxis setzen fast alle Jobcenter Eilbeschlüsse zügig um. Bei Verzögerung ist eine Beschwerde beim Landessozialgericht der nächste Schritt.

Können auch Betroffene klagen, deren Sanktion schon längere Zeit läuft?
Ein Eilantrag kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden — auch wenn die Sanktion schon seit Wochen läuft. Je länger man jedoch wartet, desto mehr bereits ausgefallene Zahlungen sind hingenommen worden. Gerichte gewähren vorläufigen Rechtsschutz nur für die Zukunft, nicht rückwirkend — mit seltenen Ausnahmen. Wer zu lange wartet, riskiert, dass die Sanktionsperiode vor der Gerichtsentscheidung endet und der Eilantrag gegenstandslos wird.

Gilt das neue Sanktionsrecht wirklich schon heute?
Ja. Die verschärften Sanktionen — einschließlich der 30-Prozent-Einheitssanktion und der 100-Prozent-Regeln — gelten seit Mitte April 2026, etwa zwei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Das vollständige Grundsicherungsgeld-System tritt erst zum 1. Juli 2026 in Kraft. Für Pflichtverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts begangen wurden, gilt noch das alte Bürgergeldrecht.

Quellen

Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen

Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung

BMAS: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz

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Minusrunde in der Grundsicherung nach § 28a SGB XII ist rechtswidrig

Seit dem 1. Januar 2025 werden Geflüchteten, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, spürbar geringere Geldbeträge ausgezahlt als noch 2024.

Die Bundesregierung verweist auf die Regelbedarfsstufen‑ Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025): Bei der turnusmäßigen Fortschreibung seien diesmal rechnerisch niedrigere Euro‑Beträge herausgekommen. Deshalb – so die amtliche Lesart – müsse das Existenzminimum von Asylsuchenden abgesenkt werden.

Warum wird im Bürgergeld und in der Sozialhilfe nicht gekürzt?

Für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB II und SGB XII greift eine sogenannte Besitzstands‑ oder Bestandsschutzklausel. § 28a Absatz 5 SGB XII verbietet Kürzungen: Liegt die neue Berechnung unter dem Vorjahreswert, bleibt der alte Betrag in Kraft, bis eine spätere Fortschreibung wieder steigt. Deshalb gilt für das Bürgergeld 2025 das Niveau von 2024 unverändert fort.

Gilt der Bestandsschutz nicht auch im AsylbLG?

Der Wortlaut von § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist ausdrücklich auf „die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der RBSFV“. In der Gesetzesbegründung hatte der Bundestag bereits 2014 betont, alle „Berechnungsregeln“ des § 28a müssten im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Damit ist – jedenfalls grammatikalisch und systematisch – auch die Besitzstandsklausel des Absatzes 5 erfasst.
Ggua

Wie haben die Gerichte auf die Kürzung reagiert?

1. Sozialgericht Marburg (14. 02. 2025, S 16 AY 11/24 ER): stellte fest, dass § 28a Abs. 5 SGB XII unmittelbar anzuwenden ist und die Kürzung daher rechtswidrig sei.

2. Sozialgericht Halle (17. 03. 2025, S 17 AY 3/25 ER): schloss sich dieser Auffassung in einem Eilverfahren an und verpflichtete den Landkreis, die Vorjahressätze weiterzuzahlen.

3. Sozialgericht Stuttgart (25. 03. 2025, S 9 AY 4251/23): bestätigte in einem Hauptsacheurteil, dass die Nichtanwendung des Besitzschutzes gegen das Gesetz verstößt; den Klägern wurden Nachzahlungen zugesprochen.

Die Richterinnen und Richter argumentieren einhellig: § 28a Abs. 5 sei eine „Berechnungsregel“, die durch den Verweis des § 3a Abs. 4 AsylbLG vollumfänglich übernommen werde. Damit sei eine Absenkung der existenzsichernden Leistungen für Asylsuchende gesetzlich ausgeschlossen.

Welche Folgen hat das für Betroffene – und für die Sozialämter?

Rechtlich besteht ein Anspruch darauf, dass die Beträge aus 2024 weitergewährt werden, bis eine künftige Fortschreibung wieder steigende Werte liefert. Behörden, die dennoch gekürzt haben, verstoßen gegen Bundesrecht.

Betroffene können deshalb binnen eines Jahres nach Zugang ihres Bescheids Widerspruch einlegen und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch schon bestandskräftige Bescheide lassen sich unter Umständen mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgeschwächt noch korrigieren.

Die ersten Eilentscheidungen zeigen, dass Gerichte bereit sind, eine vorläufige Auszahlung anzuordnen, sobald eine existenzielle Unterdeckung plausibel gemacht wird.

Für die Kommunen bedeutet dies nicht nur erhebliche Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen. Es droht auch ein Flickenteppich divergierender Verwaltungs‑ und Gerichtspraxis, solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Einige Behörden haben die Kürzung bereits ausgesetzt, andere warten auf eine Revision durch die Landessozialgerichte.

Könnte der Gesetzgeber die Lücke nachträglich schließen?

Technisch wäre eine Klarstellung im AsylbLG möglich, die den Besitzstandsschutz ausdrücklich ausschließt. Ein solcher Schritt hätte jedoch verfassungsrechtliche Fallstricke: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das physische und soziokulturelle Existenzminimum „realitätsgerecht“ gedeckt wird. Ob eine pauschale Leistungskürzung bei ohnehin knapp bemessenen AsylbLG‑Sätzen diesem Maßstab genügte, ist zweifelhaft – zumal die Bundesregierung selbst für Bürgergeld‑Beziehende eine Erhöhung als erforderlich ansah.
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Wie geht es jetzt weiter?

Die betroffenen Sozialgerichte haben den Ball faktisch an die Landes‑ und Bundesbehörden zurückgespielt. Widersprüche und Eilverfahren werden die Instanzen in den kommenden Monaten beschäftigen. Sollte ein Landessozialgericht die Rechtsauffassung der ersten Instanz bestätigen, ist mit einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu rechnen.

Experten wie der Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gehen davon aus, dass die Bundesregierung spätestens dann reagieren muss – sei es durch eine Anpassung der Verordnung, eine Gesetzesänderung oder die Anerkennung der Besitzstandsklausel.

Bis dahin gilt: Wer ab 1. Januar 2025 gekürzte AsylbLG‑Beträge erhält, sollte die Bescheide genau prüfen lassen. Der Anspruch auf das Existenzminimum endet nicht an der Unterkunftstür – auch nicht in einer „Minusrunde“.

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PYD-Vorsitzende Perwîn Yûsif spricht in Hamburg über Integrationsprozess

Auf einer von „Hamburg für Kurdistan“ organisierten Veranstaltung sprach die kurdische Politikerin Perwîn Yûsif, Ko-Vorsitzende der Partei der Demokratischen Einheit (PYD), am Dienstagabend über die seit über einem Jahr laufenden Verhandlungen mit der syrischen Übergangsregierung unter Ahmed al-Shaara. Dabei ging sie auch auf die kriegerischen Geschehnisse zu Beginn des Jahres ein, die den aktuellen politischen Prozess weiterhin prägen.

Yûsif erklärte, dass die Machtübernahme von HTS in Syrien neue Strategien erforderlich gemacht habe, um einen offenen Krieg zu verhindern. Das Abkommen vom 10. März 2025 habe eine Eskalation zunächst abgewendet. Dennoch habe Damaskus kein ernsthaftes Interesse an einer politischen Lösung gezeigt – die Verhandlungen seien vielmehr als Hinhaltetaktik genutzt worden. In diesem Zusammenhang sei auch das Präsidialdekret zu sehen, das Kurd:innen formell Staatsbürgerrechte und sprachliche Freiheiten zuspricht. Diese Rechte seien in der Praxis jedoch längst durch die Selbstverwaltung verwirklicht worden. „Es handelt sich um eine bloße Inszenierung“, so Yûsif. Erst die Generalmobilisierung zu Beginn des Jahres habe die Übergangsregierung gezwungen, die Gespräche ernster zu führen.

Grundlegende Differenzen

Vor diesem Hintergrund verwies Yûsif auf grundlegende Differenzen im Integrationsprozess. Während die Übergangsregierung darauf abziele, die Selbstverwaltung in den Staatsapparat einzugliedern, ohne ihr politischen Einfluss einzuräumen, verfolge die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) das Ziel einer umfassenden Demokratisierung Syriens. Auch die Zukunft der Frauenverteidigungseinheiten YPJ bleibt ein zentraler Streitpunkt. Für die Übergangsregierung seien bewaffnete Frauenstrukturen grundsätzlich schwer vorstellbar. Als Kompromiss habe Damaskus vorgeschlagen, die YPJ in die Asayîş einzugliedern – ein Vorschlag, den die Selbstverwaltung klar zurückweist. „Die YPJ haben bei ihrer Gründung nicht um Erlaubnis gebeten – und dabei bleibt es“, betonte Yûsif.

Ablehnende Haltung gegenüber Demokratie

Trotz dieser Konfliktlinien sieht Yûsif weiterhin Spielraum für Kooperation. Die Gespräche seien zwar mühselig und häufig von Verzögerungen geprägt, zugleich gebe es aber erste Fortschritte. So seien bislang rund 800 Geiseln von Seiten Damaskus freigelassen worden. Zudem werde über zentrale Fragen wie die zukünftige Ausgestaltung des Bildungssystems verhandelt, insbesondere über den Stellenwert der kurdischen Sprache im Unterricht. Gleichzeitig machte Yûsif deutlich, dass die ablehnende Haltung der Übergangsregierung gegenüber demokratischen Strukturen auch andere politische Kräfte ausschließe. So seien etwa assyrische Parteien bislang nicht in den Integrationsprozess einbezogen worden. Dahinter stehe offenbar das Ziel, unabhängige politische Organisierung zu schwächen.

Rückker der Vertriebenen

Ein weiteres Thema war die Rückkehr von Binnenvertriebenen nach Efrîn (Afrin). Erste Rückkehrer:innen seien bereits vor Ort, stünden jedoch weiterhin unter Druck bewaffneter Gruppen. Auch wenn die türkische Armee nicht mehr direkt präsent sei, agierten ihre Verbündeten weiterhin in der Region. Schutz durch staatliche Strukturen sei bislang nicht gewährleistet. Eine Rückkehr nach Serêkaniyê (Ras al-Ain) sei derzeit nicht möglich, da dort der Einfluss der Türkei weiterhin besonders stark sei. Langfristig strebe die Selbstverwaltung an, in beiden Regionen erneut eigene Strukturen aufzubauen. Schließlich ging Yûsif auch auf die Lage jener Menschen ein, die zuvor für die Selbstverwaltung gearbeitet haben, etwa im Bildungsbereich, und heute in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben. Viele von ihnen seien inzwischen arbeitslos und verfügten kaum über ein existenzsicherndes Einkommen.

Abschließend betonte Yûsif, dass die Selbstverwaltung weiterhin als Modell für ein demokratisches Syrien verstanden werden müsse. Ziel sei es, einen demokratisierenden Einfluss auf das gesamte Land auszuüben – auch deshalb komme dem Integrationsprozess eine zentrale Bedeutung zu.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/pyd-vorsitzende-demokratische-losung-in-syrien-wird-verhindert-51120 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ehmed-kurd-innen-mussen-neue-verfassung-syriens-mitgestalten-51243 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/politische-gesprache-zwischen-regierungsdelegation-und-pyd-51267

 

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Rotlichtviertel Frankfurt am Main: Hier analysiert die Polizei jedes Gesicht

netzpolitik.org - 22. April 2026 - 11:51

Frankfurt am Main ist ein Freiluftlabor für automatisierte Gesichtserkennung. Die Bilder von Überwachungs-Kameras werden permanent nach bestimmten Personen durchsucht, bei Kontrollen nutzt die Polizei eine Foto-App, um Menschen zu identifizieren. Dabei bleiben hier viele lieber unerkannt: Die Videokameras zeigen auf die Eingänge von 16 Bordellen.

Menschen, die sich hier bewegen, müssen damit leben, dass die Polizei ihre Gesichter vermisst.

Juanita Henning steht auf der Elbestraße in Frankfurt am Main und schaut in eine Videokamera. Die hängt etwa 50 Meter von ihr entfernt und hat acht Linsen, um von allen Straßenabschnitten gleichzeitig scharfe Bilder zu liefern. „Die vermisst jetzt gerade mein Gesicht und prüft, ob ich von der Polizei gesucht werde“, sagt Henning. Biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit nennt das hessische Innenministerium die Technologie, die hier in einem Pilotprojekt getestet wird. Und wie fühlt es sich an, im Blickfeld der Kamera? „Absolut unangenehm. Du weißt ja auch nie, wozu diese Aufnahmen missbraucht werden“, sagt sie.

Juanita Henning befindet sich vor dem Büro von Doña Carmen, einer Beratungsstelle für Prostituierte. Links daneben ist eine Tabledance-Bar, rechts daneben ein Bordell. Gegenüber, auf der anderen Straßenseite, sind noch zwei weitere Bordelle. Auch ihre Eingänge liegen im Sichtbereich der Kamera. Insgesamt erfasst die Videoüberwachung des Frankfurter Bahnhofsviertels mindestens 16 Häuser, in denen Sexarbeit verrichtet wird.

Deren Türen und Fenster werden in der Videoüberwachung angeblich ausgeblendet, ansonsten wird der öffentliche Raum im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main „nahezu vollständig“ videoüberwacht, so die Polizei zu netzpolitik.org. 29 der 70 Kameras, die in Frankfurt öffentlichen Raum erfassen, stehen hier. 19 davon eignen sich für die automatisierte Gesichtserkennung.

„Ein ganz perverser Eingriff“

Henning sagt: „Videoüberwachung und automatisierte Gesichtserkennung dort, wo Sexarbeiter*innen arbeiten – das ist ein ganz perverser Eingriff in die Intimsphäre von Menschen.“ Henning ist im Vorstand von Doña Carmen, hat den Verein einst mitgegründet und ist auf ihren Wegen zu und von der Beratungsstelle regelmäßig der automatisierten Gesichtserkennung ausgesetzt. Sie hat nun gemeinsam mit Gerhard Walentowitz, ebenfalls Doña-Carmen-Vorstandsmitglied, und unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Klage dagegen eingereicht.

Davy Wang von der GFF sagt: „Besonders problematisch ist der Einsatz der biometrischen Videoüberwachung in sensiblen Kontexten, etwa im Umfeld sozialer Beratungsstellen. Institutionen wie Dona Carmen sind darauf angewiesen, ihren Klient*innen einen geschützten, vertraulichen und niedrigschwelligen Zugang zu gewährleisten.“

Henning arbeitet seit 1991 als Sozialarbeiterin hier im Viertel. Sie sagt: „Den Frauen gefällt das absolut nicht, dass sie überwacht werden. Die wollen anonym bleiben, um sich und ihre Familien vor Diskriminierung und Stigmatisierung zu schützen.“ Zudem würden durch die vielen Kameras die Umsätze sinken, weil auch die Kunden lieber unerkannt blieben.

Frankfurt ist wohl erst der Anfang

Das Frankfurter Bahnhofsviertel ist Freiluftlabor für die Echtzeit-Fernidentifizierung. Zahlreiche Bundesländer haben bereits Interesse an der Technologie angemeldet, die hier deutschlandweit – nach einem Testlauf am Berliner Bahnhof Südkreuz – erstmals offen eingesetzt wird. In einem ersten Ausweitungsschritt wurde die automatisierte Gesichtserkennung auch an Kameras angeschlossen, die Haupt- und Konstablerwache überwachen, die Enden der zentralen Frankfurter Einkaufsstraße Zeil. Der hessische Innenminister Roman Poseck (CDU) hat noch vor Einführung der KI-Überwachung angekündigt, dass er diese hessenweit an Kriminalitätsschwerpunkten einführen will. Und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) möchte deutsche Bahnhöfe flächendeckend mit dieser Technologie – und zudem Verhaltensscannern – ausrüsten. Frankfurt ist also höchstwahrscheinlich erst der Anfang.

Aktuell darf in Frankfurt mit der Gesichtserkennung nach Terrorist*innen gesucht werden, nach vermissten Menschen und nach Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung. Für jede Suche ist ein richterlicher Beschluss nötig. Das System läuft seit Juli 2025, seitdem wurde „eine niedrige zweistellige Anzahl an Personen“ damit gesucht. Erfolg gab es nur einmal, als eine vermisste 16-Jährige mit der Kamera-KI identifiziert wurde. Ab Juli 2026 soll eine Evaluationsphase folgen, aber es sieht bereits so aus, als solle das System auf jeden Fall verstetigt werden. Zuständig für die Gesichtserkennungstechnologie ist die Direktion 100 der Frankfurter Polizei, zu der auch das skandalumwitterte 1. Polizeirevier gehört.

Neben dem Probelauf mit der Fernidentifizierung ist Frankfurt am Main auch Experimentierfeld einer weiteren, bislang deutschlandweit einmaligen Form der automatisierten Gesichtserkennung. Polizist*innen nutzen hier seit Dezember 2025 eine App, mit der sie bei Personenkontrollen Verdächtige identifizieren, die sich nicht ausweisen wollen oder können. Die „Abfrage-App“ bietet eine mobile Schnittstelle zum Gesichtserkennungssystem des BKA. Dort wird das fotografierte Gesicht mit den Gesichtern der 5,36 Millionen Menschen verglichen, die in der polizeilichen Datenbank gespeichert sind. Gibt es einen Treffer, erscheinen Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit auf dem Smartphone-Display. Darauf folgt eine „menschliche Plausibilitätskontrolle“.

Die Kosten hält die Polizei geheim

Auf 160 Geräten wurde die App bislang installiert. Nach Abschluss der Pilotphase wolle man sie für alle Polizist*innen des Landes freischalten, so die hessische Polizei. Andere Landes-Polizeien und Bundesbehörden sollen die App dann ebenfalls einsetzen dürfen. Die Kosten für die Entwicklung der App – wie auch die Kosten für die Echtzeit-Fernidentifizierung – hält die Frankfurter Polizei geheim.

Dimitrios Bakakis, Fraktionsvorsitzender der Grünen im Frankfurter Stadtparlament, sagt: „Was hier erprobt wird, ist der Einstieg in eine Überwachungspraxis, die wir aus den USA kennen und die dort zu massiven Diskriminierungen geführt hat.“ Der Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel arbeitet gerade an einer Stellungnahme zu der Gesichtserkennungs-App.

Frankfurt am Main ist die deutsche Frontstadt der automatisierten Gesichtserkennung. Hier beginnt die Zeitenwende hin zur automatisierten Erfassung und Identifikation von Menschen über physiologische Merkmale. Und das ausgerechnet in dem Bundesland, das 1970 das erste Datenschutzgesetz der Welt verabschiedete. „Pilotprojekte wie Biometrie-Apps auf Polizeihandys oder Gesichtserkennung mit Kameras sind keine harmlosen Tests an begrenzten Orten, sondern weiten Schritt für Schritt biometrische Überwachung für alle aus“, sagt Kilian Vieth-Ditlmann von AlgorithmWatch. „Das Ende jeder Anonymität im öffentlichen Raum ist aus unserer Sicht keine Übertreibung, sondern die logische Konsequenz, die sich aktuell andeutet.“

Bakakis von den Frankfurter Grünen fügt hinzu: „Freiheit im öffentlichen Raum bedeutet nicht nur, dass man sich physisch bewegen darf – sondern auch, dass man anonym sein kann, also nicht automatisch identifiziert und registriert wird, nur weil man irgendwo entlangläuft.“

„Wie 1984“

Im Frankfurter Bahnhofsviertel kann man also schon jetzt erleben, was an vielen Orten droht: eine ständige potenzielle De-Anonymisierung aller Personen im öffentlichen Raum. Was macht das mit den Menschen vor Ort, wenn eine Software ständig versucht, sie zu identifizieren?

Milan, lange Haare, zerrissene Jeans, sitzt neben zwei Bekannten auf dem Bürgersteig, an der Wand eines Bordells. Er hält eine Metallpfeife in der Hand. Milan raucht damit Crack. Was sagt er zu der Kamera, die genau auf ihn zeigt? „Die ist mir egal“, sagt er. Die Polizei interessiere sich nicht für ihn. Die Kleinstmengen, die er und seine Bekannten bestenfalls einstecken hätten, seien den Aufwand nicht wert. Und was ist mit der Gesichtserkennungs-Software, die die Bilder analysiert? „Das ist ja wie in dem Buch ‚1984‘“, sagt er, eher interessiert als alarmiert.

Auch Lisa guckt frontal in eine achtlinsige Kamera. „Ganz schön gruselig“, sagt sie. Die Dreißigjährige wohnt hier im Bahnhofsviertel, die Kamera steht auf einem ihrer täglichen Wege. Lisas Alltag als Anwohnerin spielt sich zu einem guten Teil hier ab, unter Kameras. „Ich versuche das zu verdrängen, aber ein Unbehagen ist immer da“, sagt sie. Die offene Drogenszene empfindet sie hingegen als nicht bedrohlich. „Ich wohne hier ganz entspannt. Ich hatte kaum bedrohliche Situationen. Und wenn, könnten die Kameras mir nicht helfen“, sagt sie. Lisa nennt das Bahnhofsviertel „Projektionsfläche konservativer Politiker mit Ordnungsfantasien“.

„Man weiß nie, ob man gerade angestarrt wird“

Die Kamera filmt Lisas Gesicht. Die Bilder laufen in eine Videoleitstelle und werden dort von Polizist*innen gesichtet. Die können einige der Kameras auch ferngesteuert schwenken, neigen, zoomen. „Das ist eigentlich schlimm genug, dass man nie weiß, ob man gerade angestarrt wird“, sagt Lisa. Zudem werden die Bilder für 14 Tage gespeichert, sollten sie für Ermittlungen benötigt werden, auch länger.

„Und jetzt kommt der gruseligste Teil“, sagt Lisa. Sie meint: Die Software, die im Datenstrom der Kameras in Echtzeit Menschen identifiziert. Denn wenn die Polizei mit der Videoüberwachung gerade nach Menschen fahndet, scannt eine Software alle Gesichter, also auch Lisas. Das Programm leitet aus Lisas Physiognomie eine Datenkolonne ab und vergleicht diese mit den Daten des Zielgesichts. Würde Lisa tatsächlich gesucht oder wäre ihr Gesicht einem gesuchten zumindest ähnlich genug, würde auf dem Bildschirm des zuständigen „Videosachbearbeiters“ ein Screenshot erscheinen, auf dem Lisa optisch markiert ist, dazu erklänge ein akustischer Hinweis. Die Person vor dem Bildschirm müsste dann einschätzen, ob Lisa tatsächlich die gesuchte Person ist und gegebenenfalls Einsatzkräfte informieren. Die würden dann mit einer Personenbeschreibung zum Ort der Sichtung geschickt. Sind auf dem Videostream Straftaten zu sehen, wird sogar ein Foto der tatverdächtigen Person per polizeiinternem Messenger an die Dienst-Handys der Beamt*innen vor Ort gesendet.

Der Landesdatenschutzbeauftragte schrieb schon 2024, dass die Live-Gesichtserkennung einen „tiefgreifenden Grundrechtseingriff“ darstelle und nur unter „engen Voraussetzungen“ legal sei. Davy Wang von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, die Juanita Henning in ihrem Kampf gegen die KI-Überwachung unterstützt, sagt: „Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar, weil sie massenhaft auch unbeteiligte Personen erfasst.“ Die hessische Rechtsgrundlage dafür sei zu unbestimmt, die Eingriffsschwelle zu niedrig. Lösch- Transparenz- und Bachrichtigungspflichten gebe es nicht.

Gesichtsscans ermöglichen Einblicke in das Privatleben

Die digitale Kennung, die die Software aus Lisas Gesicht errechnet, ließe sich auch mit Bildern aus dem Internet vergleichen. So fänden sich möglicherweise Demo-Fotos, auf denen sie in der Masse abgebildet ist, oder peinliche Jugendsünden auf Social Media. Die Bundesregierung will derartige Datenabgleiche zeitnah möglich machen, obwohl hohe grundrechtliche Hürden dagegenstehen.

In Frankfurt wird ein Gesichtsscan angeblich sofort verworfen, wenn er nicht zu einem Treffer führt. „Aber ob das wirklich passiert, weiß ich nicht“, sagt Lisa. „Man weiß auch nicht, ob die Bilder aus den Kameras nicht doch irgendwann mit der Palantir-Software Hessendata ausgewertet werden“, fügt sie hinzu.

Eine Ecke weiter, eine Stunde später: Ein Trupp von fünf Polizist*innen stürmt im Laufschritt durch das Viertel, zielstrebig zu zwei überraschten Männern. Die werden umstellt und aufgefordert, sich auszuweisen, anschließend folgt die Leibesvisitation. Kein Ergebnis. Die Polizist*innen ziehen wieder ab. Was war das jetzt? „Anlasslose Kontrolle“, sagt ein Polizist. Aufgrund der Waffenverbotszone, die hier gilt, dürfen die Polizist*innen das.

Viele repressive Maßnahmen

Die Aktion ist eine von vielen repressiven Maßnahmen, mit denen Sicherheitsbehörden gegen Menschen im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main vorgehen. Die Polizei patrouilliert mit Fahrzeugen durchs Viertel, mit uniformierten Einheiten und mit Zivilfahnder*innen. Regelmäßig gibt es Groß-Razzien, dazwischen auch zahlreiche verdachtsunabhängige Kontrollen einzelner Menschen oder Gruppen. Polizist*innen können Aufenthaltsverbote für das Viertel aussprechen, die mit bis zu zwei Jahren Haft strafbewehrt sind. Am Stadtbild ändert sich dadurch nichts. Das ist, auch mit intelligenter Videoüberwachung, ganz offen von Crack geprägt.

Die Frankfurter Polizei lässt die Konsument*innen weitgehend in Ruhe, geht aber gegen Dealer vor, auch mit Hilfe der Videoüberwachung. Die Händler haben sich vermutlich deshalb außerhalb der videoüberwachten Zone eingerichtet. Dort, kurz vor dem Schild, das vor den Kameras warnt, nickt beispielsweise ein junger Mann herausfordernd Passant*innen zu. Wer seinem Blick standhält, dem wispert er „Brauchst du was?“ entgegen.

In Blickweite des mutmaßlichen Dealers, in der überwachten Zone, steht das Nika-Haus, ein selbstverwaltetes Wohnprojekt. Im Erdgeschoss residiert eine Beratungsstelle des „Förderverein Roma“. Timur Beygo leitet sie. Vor seiner Tür stehen und sitzen Menschen und konsumieren Crack. „Wir kommen im Allgemeinen sehr gut mit denen aus“, sagt er. Was ihn hingegen stört, das ist die Videoüberwachung. „Hier erscheinen etwa 15 Klienten am Tag, Roma und Sinti, meist Mütter mit Kindern, die werden dann einfach mitüberwacht. Das ist hochgradig überzogen.“ Kritik hat er auch an den Polizeieinsätzen. „Die Polizei tritt häufig sehr ruppig auf. Mein Eindruck ist zudem, dass Polizeieinsätze die Situation mitunter erst zuspitzen, obwohl vorher noch gar kein Konflikt bestand.“

„Das wird testhalber eingeführt und dann entgrenzt“

Auf einer Bierbank vor einem Kiosk im Bahnhofsviertel sitzen Walter Schmidt und Uli Breuer. Die beiden gehören zur Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main. Gelegentlich bieten sie Führungen an, in denen sie die KI-gestützte Videoüberwachung des Areals zeigen und erklären. „Das wird immer alles testhalber eingeführt und dann entgrenzt“, sagt Breuer. „Jetzt haben wir noch eine relativ freie Gesellschaft, aber wenn solche Methoden in die falschen Hände geraten, dann kann das sehr schlimm werden.“ Schmidt fügt hinzu: „Ich empfinde das als Unverschämtheit, dass ich von allen möglichen Kamerabetreibern erfasst werde und wehre mich dagegen wo möglich.“

Die beiden positionieren sich auch gegen die verdachtsunabhängigen Kontrollen, die im Viertel möglich sind (Breuer: „Das ist Willkür!“), und gegen den hessischen Polizeigesetzpassus, der Videoüberwachung ermöglicht, wenn mutmaßlich das Sicherheitsgefühl von Bürger*innen beeinträchtigt ist (Schmidt: „Ganz üble Kiste“). „Wir können sie nicht stoppen, aber bremsen“, sagt Breuer zu den Überwachungsbestrebungen. Nachdem sich die beiden beschwert hatten, erhielten beispielsweise einige Kameras an der Alten Oper eine Abschirmung, sodass diese nur noch die zulässigen Flächen abfilmen können.

Hoffnung für die beiden Datenschützer liefern die Grünen im Hessischen Landtag. Die lassen mit einem Normenkontrollantrag beim Staatsgerichtshof klären, ob die der Echtzeit-Fernidentifizierung zugrunde liegende Polizeigesetzänderung rechtens war. Eine Überprüfung der Rechtsgrundlage streben auch Juanita Henning und die GFF an. Sie haben beim Verwaltungsgericht Frankfurt beantragt, dass es die Abschnitte aus dem Polizeigesetz, die die Fernidentifizierung erlauben, dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

Durchkärchern

Etwa 150 Meter Luftlinie von Schmidt und Breuer auf ihrer Bierbank: Eine Frau mit löchriger Strumpfhose und rastlosen Beinen wälzt sich in einem Hauseingang. Zwei Männer hocken einander gegenüber zwischen parkenden Autos, während einer ein Glasröhrchen erhitzt. Eine Gruppe hat sich entlang einer Hauswand niedergelassen. Menschen liegen vollverhüllt in Schlafsäcken, einige reden, andere sitzen vornübergebeugt und präparieren anscheinend Drogen zwischen ihren ausgestreckten Beinen. Crackpfeifen er- und verglühen im erratischen Takt. Darüber wacht ein Kameraturm.

Auftritt Stadtpolizei Frankfurt am Main. Vier Beamt*innen sprechen die Menschen auf der Straße an und fordern sie auf, zu gehen. „Lagern und Verweilen zum Zweck des Konsums von Betäubungsmitteln“ ist hier verboten. Bis zu 100 Euro Bußgeld kann das kosten. Nach und nach lösen die Polizist*innen die Gruppe auf. Im Davonstolpern bereitet sich ein Mann, Kapuze auf dem Kopf, eine weitere Pfeife zu, hinter ihm gehen die Beamt*innen, dahinter bürstet eine Kehrmaschine der Stadtreinigung über den Bürgersteig. Als letzter in der Prozession folgt ein Mann mit einem Hochdruckreiniger. Er gibt dem Pflaster den letzten Schliff.

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US-Regierung schafft Grippe-Impfpflicht für US-Soldaten ab

Transition News - 22. April 2026 - 11:19

Wie CBS News berichtet, sollen Angehörige der US-Streitkräfte künftig selbst entscheiden können, ob sie sich jährlich gegen Influenza impfen lassen. Der Verteidigungsminister Pete Hegseth begründete diesen Schritt öffentlich mit dem Argument, eine pauschale Impfpflicht für alle Soldaten sei «übermäßig weitreichend und nicht rational». Stattdessen wolle man den individuellen Entscheidungsspielraum stärken. Hegseth:

«Wir nutzen diesen Moment, um alle absurden, überzogenen Vorgaben zu verwerfen, die unsere Kampffähigkeiten nur schwächen. Dazu gehört in diesem Fall auch die allgemeine Grippeimpfung und die damit verbundene Verpflichtung.»

Eine bemerkenswerte Aussage. Allerdings ist es so: Wenn man sich die Aussage von Hegseth isoliert anschaut («Vorgaben, die unsere Kampffähigkeiten nur schwächen»), dann ist sie so allgemein formuliert, dass sie mehrere Deutungen zulässt. Theoretisch könnte er sich damit auch auf negative gesundheitliche Auswirkungen der Impfung bezogen haben, in den bekannten Berichten begründet er die Entscheidung aber vor allem mit zu viel Regulierung, Zwang und Bürokratie.

Abgesehen davon fügt sich diese Haltung in die politische Linie der Regierung ein, die verstärkt auf persönliche Freiheit und Eigenverantwortung setzt.

Die neue Regelung bedeutet jedoch nicht, dass Impfungen vollständig aus dem militärischen Alltag in den USA verschwinden. Vielmehr bleibt die Grippeschutzimpfung weiterhin verfügbar und wird auch empfohlen. In bestimmten Fällen – etwa bei Reservisten – kann sie weiterhin verpflichtend sein. Gleichzeitig sollen Angehörige der Nationalgarde und Reservisten künftig nicht mehr für den Zeitaufwand entschädigt werden, den sie hätten, wenn sie sich eigenständig impfen lassen (Anfahrt zum Arzt, Dauer des Aufenthaltes in der Praxis etc.).

Auch historisch betrachtet ist die Entscheidung bemerkenswert: Impfprogramme haben im US-Militär eine lange Tradition und reichen bis in den Zweiten Weltkrieg zurück, als die Grippeimpfung systematisch eingeführt wurde.

Die Abschaffung der Impfpflicht reiht sich in eine Serie von Entscheidungen ein, mit denen die aktuelle US-Regierung frühere Gesundheitsvorgaben zurücknimmt. Bereits zuvor war etwa die COVID-19-Impfpflicht für Militärangehörige aufgehoben worden. Dazu CBS News:

«Unter der Biden-Regierung führte das Pentagon eine Impfpflicht gegen COVID-19 für alle Angehörigen der Streitkräfte ein. Rund 8.700 aktive und Reservesoldaten verließen daraufhin freiwillig oder unfreiwillig den Militärdienst, nachdem sie die Impfung gegen das Coronavirus verweigert hatten. Die Impfpflicht wurde 2023 aufgehoben.»

Was die Grippeimpfung angeht, so sei auch hier noch angemerkt, dass es bis heute keine einzige placebokontrollierte Studie gibt, in der nachgewiesen worden wäre, dass die Grippeimpfung, was die Grippe betrifft, dem bloßen Nichtstun überlegen wäre – ein grundsätzlicher Einwand, der in der kritischen Auseinandersetzung mit Impfstoffstudien immer wieder hervorgehoben wird (siehe TN-Artikel «Das Fiasko bisheriger Impfstoff-Placebo-Studien»).

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Wie ernst ist Kanadas Wunsch zu nehmen, in die EU einzutreten?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 22. April 2026 - 11:04
In der TASS ist eine lesenswerte Analyse über Kanadas Erklärungen erschienen, möglicherweise der EU beizutreten, den ich übersetzt habe. Beginn der Übersetzung: Eine Idee, die aufgehört hat, ein Scherz zu sein: Will Kanada nach Europa? Maria Soljanowa über die Stimmung in Kanada angesichts der Krise in den Beziehungen zu den USA. Die kanadische Gesellschaft erlebt […]
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Kriminalbeamten-Gewerkschaftschef rät Frauen, keine Beziehung mit einem Mann einzugehen

Dirk Peglow, der Vorsitzende der Kriminalbeamten-Gewerkschaft (informelles Motto „Auch wir gehören zur Brandmauer“) äußert sich in einem Gespräch mit dem ZDF zur katastrophalen Sicherheitslage für Frauen – und formuliert dabei eine provokante Zuspitzung: Angesichts von Gewalt- und Kriminalitätsstatistiken müsse man Frauen raten, besser keine Beziehung mit einem Mann einzugehen. Dunja Hayali lässt dieses bizarre Fazit […]

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Mütterrente 3 und Familienversicherung: Vom Plus der Rente bleibt am Ende kaum was übrig

Die geplante Mütterrente III soll ab 2027 für viele Frauen spürbar mehr Geld in der gesetzlichen Rente bringen. Vorgesehen ist, dass die verbesserte Leistung ab 2028 ausgezahlt wird, möglicherweise auch rückwirkend. Auf den ersten Blick klingt das nach einer überfälligen Verbesserung für Mütter, die wegen Kindererziehung oft geringere Rentenansprüche aufgebaut haben.

Gleichzeitig läuft jedoch eine Debatte über Änderungen bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Genau dort könnte ein Teil des zusätzlichen Rentenpluses wieder verloren gehen. Für viele Betroffene geht es deshalb nicht nur um die Frage, ob die Rente steigt, sondern auch darum, was nach möglichen neuen Beiträgen tatsächlich übrig bleibt.

Was die Mütterrente III vorsieht

Mit der Mütterrente III sollen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder weiter angeglichen werden. Geplant ist ein Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten pro Kind. Damit würden Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, künftig besser gestellt als bislang.

Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro ergibt ein halber Entgeltpunkt pro Kind ein monatliches Plus von rund 21,26 Euro brutto. Wer zwei vor 1992 geborene Kinder hat, käme damit auf etwa 42,52 Euro mehr Rente im Monat. Für Frauen mit kleinen Altersbezügen kann das eine spürbare Verbesserung sein, auch wenn die Summe für sich genommen überschaubar bleibt.

Warum die Diskussion um die Familienversicherung so brisant ist

Parallel zur Rentendebatte wird über eine Reform der Familienversicherung gesprochen. Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei rückt die bisher kostenfreie Mitversicherung von Ehepartnern stärker in den Fokus der politischen Überlegungen.

Bislang profitieren viele Rentnerinnen mit niedrigen eigenen Einkünften davon, über den Ehepartner ohne eigene Beiträge mitversichert zu sein. Gerade Frauen mit kleinen Renten, die wegen Erziehungszeiten nur geringe Ansprüche erworben haben, nutzen diese Möglichkeit häufig. Wenn sich daran etwas ändert, würde ausgerechnet jene Gruppe belastet, die durch die Mütterrente III entlastet werden soll.

Zwei Modelle stehen im Raum

In der politischen Diskussion werden derzeit unterschiedliche Varianten genannt. Zum einen ist von einem Pauschalbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung die Rede. Zum anderen wird ein einkommensabhängiger Beitrag diskutiert, der sich prozentual an der Höhe der Rente orientiert.

Für betroffene Rentnerinnen und Rentner macht dieser Unterschied sehr viel aus. Ein prozentualer Beitrag kann das Rentenplus zwar schmälern, aber nicht vollständig aufzehren. Ein Pauschalbetrag dagegen könnte bei kleinen Renten schnell dazu führen, dass die zusätzliche Mütterrente rechnerisch mehr als aufgefressen wird.

Warum besonders Frauen mit kleinen Renten betroffen wären

Viele Mütter haben wegen Kindererziehung, Teilzeitphasen oder längeren Erwerbsunterbrechungen deutlich geringere Rentenanwartschaften aufgebaut als Männer. Ihre gesetzliche Rente liegt daher oft in einem Bereich, in dem schon kleinere Änderungen bei Sozialabgaben merklich ins Gewicht fallen.

Ein Rentenplus von gut 20 oder 40 Euro im Monat kann im Alltag helfen, reicht aber nicht aus, um größere neue Belastungen aufzufangen.

Hinzu kommt, dass viele dieser Frauen überhaupt nur deshalb familienversichert sind, weil ihre eigenen Einkünfte unterhalb der geltenden Grenze liegen. Laut dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt liegt diese Grenze im Jahr 2026 bei rund 565 Euro im Monat. Schon deshalb trifft die Debatte nicht irgendeine Randgruppe, sondern viele Rentnerinnen mit ohnehin knappen finanziellen Spielräumen.

Was das in Zahlen bedeutet

Am Beispiel einer Mutter mit zwei vor 1992 geborenen Kindern lässt sich die Wirkung gut nachvollziehen. Die Mütterrente III würde in diesem Fall rund 42,52 Euro brutto zusätzlich pro Monat bringen. Dem kann je nach Reformmodell eine neue Beitragsbelastung gegenüberstehen, die das Plus teilweise oder sogar vollständig zunichtemacht.

Die folgende Übersicht zeigt, wie stark sich die Modelle unterscheiden können:

Posten Auswirkung im Beispiel Mütterrente III bei zwei vor 1992 geborenen Kindern + ca. 42,52 Euro brutto monatlich Einkommensabhängiger Beitrag von 3,5 Prozent bei 565 Euro Rente ca. 19,78 Euro monatlich Pauschalbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung ca. 225 Euro monatlich Finanzieller Effekt Das Rentenplus würde teilweise gemindert oder deutlich übertroffen Zwischen Entlastung und neuer Belastung

Das Beispiel zeigt, wie widersprüchlich die Entwicklung für viele Frauen ausfallen könnte. Einerseits soll die Mütterrente III Lebensleistungen stärker berücksichtigen und langjährige Nachteile bei der Rente abmildern. Andererseits könnte eine Reform der Familienversicherung den finanziellen Gewinn spürbar verkleinern.

Im einkommensabhängigen Modell würde vom Plus noch etwas übrig bleiben. Bei einer pauschalen Lösung wäre die zusätzliche Rentenzahlung dagegen im Vergleich kaum noch von Bedeutung. Für Betroffene ist daher nicht allein die Rentenerhöhung wichtig, sondern das Zusammenspiel mit Kranken- und Pflegeversicherung.

Welche Ausnahmen derzeit diskutiert werden

Nach dem vorliegenden Stand wird auch über Ausnahmen gesprochen. Demnach könnten Rentnerinnen und Rentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin kostenfrei familienversichert bleiben. Ob und in welchem Umfang eine solche Regel tatsächlich umgesetzt wird, dürfte für viele Haushalte entscheidend sein.

Sollte es bei einer Ausnahmeregel für ältere Rentner bleiben, wäre ein Teil der Sorgen zunächst entschärft. Falls jedoch strengere Vorgaben kommen oder bestimmte Gruppen künftig Beiträge zahlen müssen, würde das viele Frauen mit kleinen Renten unmittelbar treffen. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf jedes Detail der geplanten Reform.

Kann eine Beschäftigung ein Ausweg sein?

Im Text wird auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung als mögliche Alternative genannt. Nimmt eine Betroffene eine Tätigkeit oberhalb der Minijob-Grenze auf, kann sie selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Die Beiträge würden sich dann nach dem Arbeitsentgelt richten und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Ob das günstiger ist, lässt sich derzeit allerdings nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die Höhe des Verdienstes, die Abzüge und die Auswirkungen auf die gesamte finanzielle Situation. Gerade bei kleinen Renten sollte eine solche Entscheidung sorgfältig geprüft werden, bevor voreilige Schlüsse gezogen werden.

Gewollt, finanziell aber nicht eindeutig

Die Mütterrente III steht für das Versprechen, Erziehungsleistung im Alter stärker anzuerkennen. Das trifft einen empfindlichen Punkt, weil viele Frauen jahrzehntelang auf Einkommen und eigene Rentenansprüche verzichtet oder diese reduziert haben.

Eine Verbesserung bei den Kindererziehungszeiten kann deshalb als Schritt zu mehr Gerechtigkeit verstanden werden.

Die Debatte um die Familienversicherung zeigt aber zugleich, wie schnell sozialpolitische Entlastungen an anderer Stelle wieder abgeschwächt werden können. Für viele Rentnerinnen wird es am Ende nicht darauf ankommen, was auf dem Rentenbescheid steht, sondern was nach allen Abzügen auf dem Konto eingeht. Genau dort entscheidet sich, ob aus einem politischen Versprechen im Alltag wirklich ein Plus wird.

Praxisbeispiel

Susi hat zwei Kinder, die beide vor 1992 geboren wurden, und erhält derzeit 565 Euro Rente im Monat. Durch die Mütterrente III würde ihre Rente um rund 42,52 Euro brutto steigen. Wenn sie weiterhin kostenfrei familienversichert bliebe, hätte sie das Plus weitgehend zur Verfügung.

Müsste sie dagegen einen einkommensabhängigen Beitrag von 3,5 Prozent zahlen, würde sich der Vorteil deutlich verkleinern. Bei einem Pauschalbeitrag von rund 225 Euro wäre die zusätzliche Mütterrente rechnerisch vollständig aufgezehrt und die  Belastung läge sogar deutlich höher als der Zugewinn.

Fragen und Antworten zur Mütterrente 3

1. Was ist die Mütterrente III?
Die Mütterrente III ist eine geplante Verbesserung bei den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente. Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern sollen pro Kind zusätzlich 0,5 Entgeltpunkte erhalten. Dadurch steigt die monatliche Rente.

2. Ab wann soll die Mütterrente III gelten?
Geplant ist ein Start ab 2027. Die Auszahlung des Zuschlags soll ab 2028 erfolgen. Nach bisherigem Stand ist auch eine rückwirkende Zahlung nicht ausgeschlossen.

3. Warum könnte das Rentenplus kleiner ausfallen als erwartet?
Weil parallel über neue Beiträge in der Familienversicherung diskutiert wird. Wenn bisher kostenfrei familienversicherte Rentnerinnen künftig eigene Beiträge zahlen müssen, kann ein Teil der Rentenerhöhung wieder verloren gehen. Je nach Modell könnte die Belastung sogar höher sein als das Rentenplus.

4. Wer wäre von möglichen Änderungen bei der Familienversicherung besonders betroffen?
Vor allem Frauen mit kleinen Renten, die bislang über ihren Ehepartner familienversichert sind. Diese Gruppe hat oft wegen Kindererziehung und Teilzeit geringere eigene Rentenansprüche. Genau deshalb würde eine Beitragspflicht viele Betroffene finanziell spürbar treffen.

5. Was sollten Betroffene jetzt im Blick behalten?
Wichtig ist, nicht nur auf die angekündigte Rentenerhöhung zu schauen, sondern auch auf mögliche neue Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Entscheidend ist, was nach allen Abzügen tatsächlich übrig bleibt. Wer betroffen sein könnte, sollte die weitere politische Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Fazit

Die geplante Mütterrente III kann vielen Frauen einige Euro mehr im Monat bringen und damit eine reale Entlastung darstellen. Ob dieser Vorteil spürbar bleibt, hängt jedoch stark davon ab, wie die Reform der Familienversicherung am Ende ausgestaltet wird. Vor allem bei kleinen Renten kann schon ein überschaubarer zusätzlicher Beitrag einen großen Teil des Zugewinns wieder auffressen.

Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, beide Entwicklungen zusammen zu betrachten. Eine isolierte Sicht auf die Mütterrente greift zu kurz, wenn gleichzeitig neue Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge drohen. Erst die konkrete Ausgestaltung der Reform wird zeigen, ob die angekündigte Verbesserung im Alltag wirklich ankommt.

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Moderna erhält EU-Zulassung für kombinierten Grippe- und COVID-«Impfstoff» für ältere Erwachsene

Transition News - 22. April 2026 - 10:30

Als ob die mRNA-Injektionen gegen «Covid» keine Geschädigten und Toten verursacht hätten, hat die Europäische Kommission Modernas Kombinationsimpfstoff zur «Vorbeugung» von Grippe und «COVID-19» bei Erwachsenen ab 50 Jahren zugelassen. Wie das Unternehmen mitteilte, folgte die Zulassung auf eine positive Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur EMA. Dadurch werde mCombriax zum ersten zugelassenen Kombinationsimpfstoff gegen Grippe und «COVID-19».

Die Entscheidung der EU basiert auf einer Studie mit etwa 8.000 Teilnehmern. Diese zeigte angeblich, dass diejenigen, die mCombriax erhielten, mehr Antikörper bildeten als diejenigen, die separate Injektionen erhielten.

Laut Moderna wird das Präparat in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen erhältlich sein.

Reuters weist darauf hin, dass das Unternehmen im vergangenen Jahr seinen Antrag in den USA für seinen COVID-Grippe-Kombinationsimpfstoff zurückzog, um auf Wirksamkeitsdaten aus einer späten Phase der klinischen Prüfung seines Grippeimpfstoffs zu warten. Im Februar habe Moderna erklärt, dass es auf eine Stellungnahme der US-amerikanischen Arzneimittelbehörde FDA zur erneuten Einreichung des Antrags warte.

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Diese Änderungen treffen das Wohngeld in 2026

Steigende Mieten, teure Nebenkosten und ein Wohnungsmarkt, der vielerorts seit Jahren angespannt ist: Das Wohngeld bleibt für viele Haushalte eine wichtige Stütze, um die monatliche Belastung zu tragen, ohne in existenzsichernde Grundsicherungssysteme wechseln zu müssen.

Nach der großen „Wohngeld-Plus“-Reform 2023 und der turnusmäßigen Fortschreibung zum 1. Januar 2025 stellt sich für viele Berechtigte und potenzielle Neuantragsteller die Frage, ob ab 2026 erneut neue Regeln, höhere Beträge oder zusätzliche Entlastungen kommen.

Die kurze Antwort lautet: Für den Regelfall bleibt 2026 beim Leistungsniveau und bei den Berechnungsgrundlagen vieles so, wie es seit der Anpassung 2025 gilt. Die längere Antwort ist deutlich wichtiger – denn auch ohne neue Tabellenwerte kann sich die individuelle Wohngeldhöhe verändern, und politisch ist das Wohngeld in eine größere Debatte über Bürokratieabbau und die Verzahnung sozialer Leistungen geraten.

Tabelle: So hoch ist das Wohngeld

Die tatsächliche Wohngeldhöhe (Auszahlung) hängt immer auch vom Haushaltseinkommen ab. In der Praxis wird deshalb häufig zuerst mit den Höchstbeträgen der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung gearbeitet; dazu kommen die pauschalen Beträge für Heizkostenentlastung und Klimakomponente, die in die Berechnung einfließen.

Haushaltsgröße Wohngeld 1 Person Höchstbetrag berücksichtigungsfähige Miete/Belastung (Mietenstufe I–VII): 361 € / 408 € / 456 € / 511 € / 562 € / 615 € / 677 €
Entlastung bei den Heizkosten (Gesamtbetrag): 110,40 € pro Monat
Klimakomponente (Zuschlag): 19,20 € pro Monat 2 Personen Höchstbetrag berücksichtigungsfähige Miete/Belastung (Mietenstufe I–VII): 437 € / 493 € / 551 € / 619 € / 680 € / 745 € / 820 €
Entlastung bei den Heizkosten (Gesamtbetrag): 142,60 € pro Monat
Klimakomponente (Zuschlag): 24,80 € pro Monat 3 Personen Höchstbetrag berücksichtigungsfähige Miete/Belastung (Mietenstufe I–VII): 521 € / 587 € / 657 € / 737 € / 809 € / 887 € / 975 €
Entlastung bei den Heizkosten (Gesamtbetrag): 170,20 € pro Monat
Klimakomponente (Zuschlag): 29,60 € pro Monat 4 Personen Höchstbetrag berücksichtigungsfähige Miete/Belastung (Mietenstufe I–VII): 608 € / 686 € / 766 € / 858 € / 946 € / 1.035 € / 1.139 €
Entlastung bei den Heizkosten (Gesamtbetrag): 197,80 € pro Monat
Klimakomponente (Zuschlag): 34,40 € pro Monat 5 Personen Höchstbetrag berücksichtigungsfähige Miete/Belastung (Mietenstufe I–VII): 694 € / 782 € / 875 € / 982 € / 1.080 € / 1.183 € / 1.302 €
Entlastung bei den Heizkosten (Gesamtbetrag): 225,40 € pro Monat
Klimakomponente (Zuschlag): 39,20 € pro Monat Je weitere Person Zusätzlicher Höchstbetrag (Mietenstufe I–VII): +82 € / +94 € / +106 € / +119 € / +129 € / +149 € / +163 €
Zusätzliche Entlastung bei den Heizkosten: +27,60 € pro Monat
Zusätzlicher Zuschlag Klimakomponente: +4,80 € pro Monat Rückblick: Warum das Wohngeld in den letzten Jahren deutlich gewachsen ist

Mit dem Wohngeld-Plus wurde das Instrument ab 1. Januar 2023 spürbar ausgebaut. Ziel war es, mehr Haushalte zu erreichen und gleichzeitig höhere Wohnkosten realistischer abzubilden.

Neben einer allgemeinen Leistungsverbesserung wurden zwei Elemente verankert, die die Entwicklung bei Energiepreisen und Sanierungskosten stärker berücksichtigen sollen: eine dauerhafte Entlastung bei den Heizkosten sowie eine Komponente, die Belastungen im Zusammenhang mit klimaschutzbezogenen Maßnahmen am Gebäude abfedern soll.

Der Kreis der Wohngeldhaushalte hat sich im Zuge der Reform deutlich erweitert und das durchschnittliche Wohngeld ist bei den bisherigen Beziehenden merklich gestiegen ist.

Zum 1. Januar 2025 folgte dann die nächste planmäßige Fortschreibung. Diese Anpassung diente dazu, das Wohngeld wieder an Preis- und Mietentwicklung anzunähern. In der öffentlichen Kommunikation wird dafür ein durchschnittliches Plus von rund 15 Prozent beziehungsweise etwa 30 Euro pro Monat genannt; zugleich wurde mit Blick auf die Anspruchsberechtigung erneut von Größenordnungen im Millionenbereich gesprochen.

Warum 2026 keine automatische Erhöhung zum Jahreswechsel bringt

Entscheidend für die Frage „Was ändert sich ab 2026?“ ist der gesetzlich vorgesehene Anpassungsrhythmus. Nach der regelmäßigen Fortschreibung erfolgt die Anpassung nicht jedes Jahr, sondern im Zwei-Jahres-Takt. Weil die Fortschreibung zum 1. Januar 2025 bereits erfolgt ist, ist für den Jahreswechsel 2025/2026 keine weitere reguläre Erhöhung vorgesehen.

Entsprechend wird in aktuellen Einordnungen zur Wohngeldentwicklung 2026 davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Werte aus 2025 in 2026 fortgelten und die nächste planmäßige Fortschreibung erst zum 1. Januar 2027 ansteht.

Wer bereits Wohngeld bezieht, muss nicht damit rechnen, dass ab Januar 2026 eine neue Berechnungslogik greift oder sich Tabellenwerte automatisch verändern. Gleichzeitig bedeutet „keine pauschale Erhöhung“ nicht, dass die Leistung im Einzelfall immer so bleibt.

Was sich 2026 trotzdem ändern kann – obwohl die Tabellen gleich bleiben

Wohngeld ist eine individualisierte Leistung. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch er ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab, die sich im Alltag häufig verändern. Schon kleine Verschiebungen beim Einkommen, bei der Haushaltszusammensetzung oder bei den Wohnkosten können den Anspruch erhöhen, verringern oder ganz entfallen lassen.

Wer zum Beispiel 2026 eine Rentenanpassung, eine Lohnerhöhung, mehr Arbeitsstunden oder zusätzliche Einkünfte erhält, kann in eine Situation geraten, in der das Wohngeld sinkt. Umgekehrt können sinkende Einkünfte oder steigende Wohnkosten – etwa durch Mieterhöhungen oder höhere Nebenkostenvorauszahlungen – dazu führen, dass ein Anspruch neu entsteht oder sich vergrößert.

Gerade in Haushalten mit schwankenden Erwerbseinkommen, mit Teilzeitwechseln oder mit befristeten Beschäftigungen zeigt sich, dass das Wohngeld auch ohne neue Gesetzesänderung „in Bewegung“ bleibt.

Hinzu kommt ein zweiter Effekt, der oft unterschätzt wird: Viele Menschen prüfen ihren Anspruch nur bei großen Reformen. Wenn 2026 keine großen Schlagzeilen zur Wohngelderhöhung produziert, kann das dazu führen, dass potenziell Berechtigte gar nicht erst einen Antrag stellen, obwohl sich ihre persönliche Lage geändert hat.

Für die Praxis ist daher weniger die Frage entscheidend, ob der Gesetzgeber 2026 neue Beträge festsetzt, sondern ob der eigene Haushalt 2026 in die Anspruchslogik hineinrutscht oder herausfällt.

Für wen Wohngeld 2026 gedacht ist – und wer in der Regel ausgeschlossen bleibt

Wohngeld ist in seiner Grundidee ein Zuschuss zu Wohnkosten für Haushalte mit geringerem Einkommen, die ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus eigenem Einkommen oder aus bestimmten vorrangigen Leistungen bestreiten, ohne dass die Unterkunftskosten bereits über ein anderes Sicherungssystem getragen werden.

Typischerweise sind Mieterinnen und Mieter ebenso adressiert wie selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, bei denen statt der Miete bestimmte Belastungen berücksichtigt werden. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Wohngeldanspruch in der Regel nicht besteht, wenn bereits Leistungen bezogen werden, in denen Unterkunftskosten enthalten sind, etwa aus den Grundsicherungssystemen oder bestimmten Ausbildungsförderungen. Genau an dieser Schnittstelle – zwischen Erwerbseinkommen, ergänzenden Leistungen und Grundsicherung – liegt in der Praxis ein häufiger Grund für Unsicherheit, aber auch für ungenutzte Ansprüche.

Für Familien kommt ein weiterer Punkt hinzu: Kinder in Wohngeldhaushalten können nach der amtlichen Information zusätzlich Ansprüche auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben. Das verändert nicht die Wohngeldberechnung selbst, kann aber die finanzielle Gesamtsituation des Haushalts deutlich verbessern.

Heizkosten und Sanierung: Warum die Zusatzkomponenten 2026 relevant sind

Auch wenn 2026 keine neue Erhöhung ansteht, bleiben die Komponenten aus der Reformzeit für die Wirkung des Wohngelds entscheidend. Die dauerhaft berücksichtigten Heizkosten sollen verhindern, dass Wohngeldhaushalte bei hohen Energiepreisen in eine akute Unterdeckung geraten, obwohl die Kaltmiete allein noch „angemessen“ erscheint.

Parallel trägt die weitere Komponente dazu bei, dass zusätzliche Belastungen, die im Zusammenhang mit energetischen Maßnahmen am Gebäude auftreten können, im System nicht einfach durch die Berechnungsgrenzen wegfallen.

In der öffentlichen Debatte wird das Wohngeld damit zunehmend als ein Instrument gesehen, das nicht nur Mietsteigerungen abfedern soll, sondern auch die sozialen Folgen der Energiewende im Gebäudebereich abmildern kann.

Ob das im Einzelfall „ausreicht“, hängt allerdings stark von der jeweiligen Mietenstufe, der Haushaltsgröße und dem Einkommen ab – und bleibt damit auch 2026 ein Thema, das sich weniger über bundesweite Durchschnittswerte als über konkrete Haushaltsrechnungen entscheidet.

Antrag und Bewilligung 2026: Fristen, Startzeitpunkt und die Frage der Vollständigkeit

Für viele Betroffene ist nicht die Höhe der Leistung die größte Hürde, sondern der Weg dorthin. 2026 gelten dabei weiterhin die Grundsätze, die das Wohngeld seit Jahren prägen – mit einem wichtigen Punkt, der finanziell oft über Monate entscheidet: Wohngeld wird im Regelfall ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.

Wer zu spät beantragt, verschenkt daher Zeit, selbst wenn später ein Anspruch bestätigt wird. Zugleich wird betont, dass die Ausführung des Wohngeldrechts bei Ländern und Kommunen liegt; Bearbeitungsdauer und organisatorische Abläufe können sich regional deutlich unterscheiden.

Inzwischen bieten viele Länder Online-Anträge an, was das Einreichen erleichtern kann. Die amtlichen Hinweise verknüpfen diese Entwicklung allerdings mit einer klaren Erwartung: Gerade weil Unterlagen und Nachweise entscheidend sind, lohnt es sich, den Antrag so vollständig wie möglich einzureichen, um Rückfragen und Verzögerungen zu verringern. Für Fälle, in denen die Feststellung des Anspruchs längere Zeit beansprucht, wird außerdem ausdrücklich auf die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlung nach dem Wohngeldgesetz hingewiesen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht.

Auch die Bewilligungszeiträume sind für die Praxis relevant. In vielen Verwaltungen ist die Wohngeldbewilligung zeitlich befristet, sodass Haushalte rechtzeitig an einen Weiterleistungsantrag denken müssen.

Ob ein Haushalt 2026 neu beantragen muss oder noch in einem laufenden Bewilligungszeitraum ist, hängt vom individuellen Bescheid ab – und wird damit zu einer Frage, die man nicht „aus den Nachrichten“ beantworten kann, sondern nur durch Blick in die eigenen Unterlagen.

Warum 2026 organisatorisch mehr passieren könnte als bei den Beträgen

Während die Leistungshöhe 2026 planmäßig stabil bleibt, nimmt die politische Dynamik rund um Verwaltung, Digitalisierung und Zusammenführung von Leistungen zu. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 2025 eine Sozialstaatskommission eingesetzt, die ausdrücklich steuerfinanzierte Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag in den Blick nimmt.

Genannt werden dabei als Aufgaben unter anderem die Zusammenlegung von Leistungen, die Beschleunigung von Verwaltungsabläufen und die Digitalisierung; Maßnahmenvorschläge sollen ab Anfang 2026 in den zuständigen Ressorts umgesetzt oder weiterentwickelt werden.

Parallel dazu findet sich in politischen Grundsatzpapieren der aktuellen Regierungskoalition die Absicht, Leistungen besser aufeinander abzustimmen und ausdrücklich auch Wohngeld und Kinderzuschlag zusammenzuführen. Die praktische Konsequenz daraus wäre nicht automatisch „mehr Wohngeld“, wohl aber ein potenziell anderer Zugang: weniger doppelte Anträge, weniger Medienbrüche zwischen Behörden und im Idealfall ein schnellerer Hinweis auf mögliche Ansprüche.

Allerdings ist für die Erwartungssteuerung wichtig: Solche Vorhaben benötigen Gesetzgebung, IT-Umstellungen und eine Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Deshalb kann 2026 zwar ein Startpunkt für Vereinfachungen sein, aber nicht automatisch das Jahr, in dem jede Kommune schon mit einem neuen Antragsverfahren arbeitet. Für Haushalte, die 2026 konkret Hilfe brauchen, gilt damit weiterhin der sichere Grundsatz: maßgeblich ist das aktuell geltende Verfahren bei der eigenen Wohngeldstelle.

Wohngeld und Wohnpolitik 2026: Mehr Geld im Haushalt – aber keine automatische Leistungsänderung

In den Haushaltsdebatten spielt das Thema Wohnen weiterhin eine große Rolle. Für 2026 wird in offiziellen Mitteilungen auf wachsende Mittel im Wohnungsbau hingewiesen, etwa bei sozialer Wohnraumförderung und weiteren Programmen. Das kann mittelfristig Einfluss auf Mietmärkte haben, ändert jedoch nicht automatisch das Wohngeldrecht oder die konkrete Berechnungsformel im Jahr 2026.

Trotzdem ist der Zusammenhang relevant: Wo Wohngeld stark steigt, ist das häufig auch ein Signal dafür, dass die Wohnkostenbelastung in weiten Teilen der Bevölkerung wächst. Das Wohngeld wird damit nicht nur als Sozialleistung diskutiert, sondern auch als Indikator dafür, wie sehr sich Wohnen vom normalen Haushaltsbudget entkoppelt.

Ausblick: Worauf man sich Richtung 2027 einstellen sollte

Wer 2026 Wohngeld bezieht oder einen Anspruch vermutet, sollte das Jahr nicht als „Pausenjahr“ missverstehen. Es ist eher ein Übergangsjahr: die Berechnungsgrundlagen bleiben stabil, während im Hintergrund an Vereinfachungen gearbeitet wird und zugleich die nächste reguläre Fortschreibung am Horizont steht.

Spannend ist außerdem die Frage der Wirkungskontrolle. In fachlichen Beiträgen wird darauf verwiesen, dass die Auswirkungen der Fortschreibung 2025 voraussichtlich ab Ende 2026 evaluiert werden können, wenn die Statistik für 2025 vorliegt. Solche Auswertungen können später politischen Druck erzeugen – in die eine oder andere Richtung: für weitere Entlastung, für gezieltere Ausgestaltung oder für strukturelle Änderungen an Schnittstellen zu anderen Leistungen.

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Gesetzliche Rente darf auf die Betriebsrente angerechnet werden

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber bei vorzeitiger Rente nicht zwingend die tatsächlich ausgezahlte, wegen Abschlägen verminderte gesetzliche Rente für die Anrechnung auf die Betriebsrente heranziehen müssen.

Stattdessen darf die Berechnung auf der ungekürzten gesetzlichen Rente beruhen, die der Beschäftigte bei einem Rentenbeginn erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten hätte.

Für viele Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersversorgung ist das von erheblicher Bedeutung, weil sich dadurch die Höhe des betrieblichen Ruhegelds verringern kann.

Die Entscheidung betrifft die Auslegung einer Versorgungsordnung und damit eine Frage, die in vielen Unternehmen ähnlich geregelt sein kann. Gerade bei älteren betrieblichen Versorgungssystemen finden sich oft Bestimmungen dazu, wie gesetzliche Rentenansprüche auf Betriebsrenten angerechnet werden. Das Urteil zeigt, dass dabei der genaue Wortlaut der Versorgungsregelung entscheidend ist.

Worum es im Streitfall ging

Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Aus der betrieblichen Versorgungsordnung stand ihm später eine betriebliche Altersversorgung zu. Seit seinem 60. Lebensjahr bezog er eine vorgezogene gesetzliche Altersrente, die wegen des frühen Rentenbeginns mit Abschlägen verbunden war.

Monatlich erhielt der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.218,88 Euro. Hätte er die gesetzliche Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, hätte diese 1.486,44 Euro betragen. Der Arbeitgeber rechnete auf die Betriebsrente die Hälfte dieses höheren, ungekürzten Betrags an.

Der Kläger hielt das für unzulässig. Nach seiner Auffassung durfte nur die Hälfte der tatsächlich ausgezahlten gesetzlichen Rente berücksichtigt werden, also der Betrag, der ihm wegen des vorzeitigen Rentenbezugs real zufloss. Er klagte deshalb auf eine höhere Betriebsrente.

Die Regelung in der Versorgungsordnung

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren zwei Bestimmungen der betrieblichen Versorgungsordnung. In § 6 Abs. 2 war vorgesehen, dass die Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld anzurechnen ist. Zusätzlich enthielt § 7 Abs. 2 eine Regelung dazu, wie mit Abschlägen wegen eines vorzeitigen Renteneintritts umzugehen ist.

Dort war festgelegt, dass eine Kürzung der Sozialversicherungsrente, die wegen des vorzeitigen Ruhestands und der längeren Bezugsdauer entsteht, vom Unternehmen nicht ausgeglichen wird. Die Folgen des früheren Rentenbeginns sollten also vollständig beim Mitarbeiter verbleiben. Genau diese Formulierung war für die rechtliche Bewertung von besonderem Gewicht.

Warum das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht gab

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Versorgungsordnung zutreffend angewendet hatte.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem Zusammenspiel der beiden Vorschriften, dass nicht die gekürzte tatsächliche Rente zugrunde gelegt werden muss. Vielmehr darf auf die ungekürzte gesetzliche Rente abgestellt werden, die ohne vorzeitigen Bezug angefallen wäre.

Damit wird verhindert, dass der Arbeitnehmer den durch seine frühere Rentenentscheidung entstandenen Abschlag über die Betriebsrente teilweise auf den Arbeitgeber verlagert. Das Gericht sah in der Versorgungsordnung eine klare Zuordnung dieses Risikos zum Arbeitnehmer. Wer die gesetzliche Rente früher in Anspruch nimmt, muss die daraus folgenden Kürzungen selbst tragen.

Das Urteil ist auch deshalb bemerkenswert, weil die Klage in der Vorinstanz beim Landesarbeitsgericht noch Erfolg hatte. Erst das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers korrigiert. Damit wurde die Rechtslage für den konkreten Fall abschließend geklärt.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Für Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersversorgung macht das Urteil deutlich, dass ein vorgezogener Eintritt in den Ruhestand nicht nur die gesetzliche Rente mindern kann. Auch die Betriebsrente kann mittelbar niedriger ausfallen, wenn die Versorgungsordnung eine Anrechnung der gesetzlichen Rente vorsieht.

Der wirtschaftliche Nachteil des frühen Rentenbeginns kann sich also doppelt bemerkbar machen.

Wer seinen Ruhestand vor der Regelaltersgrenze plant, sollte deshalb die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung sehr genau prüfen. Entscheidend ist, ob und in welcher Form die gesetzliche Rente auf die Betriebsrente angerechnet wird. Schon einzelne Formulierungen in einer Versorgungsordnung können erhebliche finanzielle Folgen haben.

Vor allem ältere Versorgungswerke enthalten oft komplizierte Anrechnungsregeln. Für Betroffene ist es deshalb ratsam, vor dem Renteneintritt eine genaue Berechnung zu verlangen. Nur so lässt sich abschätzen, wie hoch die Gesamtversorgung tatsächlich ausfallen wird.

Folgen für Arbeitgeber und Unternehmen

Für Arbeitgeber bringt das Urteil vor allem mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung bestehender Versorgungsordnungen.

Wenn dort klar geregelt ist, dass Abschläge aus einem vorgezogenen gesetzlichen Rentenbezug nicht vom Unternehmen ausgeglichen werden, kann die ungekürzte Rente als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Unternehmen müssen dann nicht für finanzielle Einbußen einstehen, die allein auf der Entscheidung des Mitarbeiters zum früheren Rentenbeginn beruhen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, wie wichtig verständliche und eindeutig formulierte Versorgungsregelungen sind. Unklare oder widersprüchliche Bestimmungen führen schnell zu Streitigkeiten vor Gericht. Präzise Formulierungen helfen beiden Seiten, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Rechtliche Einordnung des Urteils

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht im Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass betriebliche Versorgungsordnungen nach ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Regelungszusammenhang auszulegen sind. Es kommt also nicht allein darauf an, wie ein einzelner Begriff verstanden werden könnte. Vielmehr ist zu prüfen, welches Gesamtbild die Regelung vermittelt.

Im vorliegenden Fall sprach die Versorgungsordnung ausdrücklich davon, dass Abschläge aus der gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Ruhestand nicht vom Unternehmen ausgeglichen werden.

Daraus ließ sich nach Ansicht des Gerichts ableiten, dass die Minderung der gesetzlichen Rente allein dem Arbeitnehmer zugeordnet bleibt. Die Anrechnung durfte deshalb so erfolgen, als wäre die Rente abschlagsfrei.

Warum die Entscheidung praktisch so relevant ist

Viele Beschäftigte verlassen sich darauf, dass Betriebsrente und gesetzliche Rente gemeinsam ein stabiles Einkommen im Alter sichern. Das Urteil verdeutlicht jedoch, dass die einzelnen Versorgungssysteme eng miteinander verknüpft sein können. Wer eine gesetzliche Rente früher beansprucht, verändert damit unter Umständen auch die Berechnung des betrieblichen Ruhegelds.

Gerade in Zeiten, in denen flexible Übergänge in den Ruhestand häufiger werden, gewinnt diese Frage an Bedeutung. Vorzeitiger Rentenbezug kann aus gesundheitlichen, persönlichen oder arbeitsmarktbedingten Gründen attraktiv oder sogar notwendig erscheinen. Umso wichtiger ist es, die finanziellen Auswirkungen vorab vollständig zu überblicken.

Beispielhafte Auswirkung der Anrechnung

Die Unterschiede lassen sich anhand der im Verfahren genannten Zahlen gut nachvollziehen. Der Kläger erhielt tatsächlich 1.218,88 Euro gesetzliche Rente pro Monat. Ohne vorzeitigen Rentenbeginn hätte die Rente 1.486,44 Euro betragen.

Würde man nur die tatsächlich ausgezahlte Rente berücksichtigen, wäre die Anrechnung auf die Betriebsrente niedriger. Da das Bundesarbeitsgericht jedoch die Hälfte der ungekürzten Rente als zulässig ansah, fiel der anzurechnende Betrag höher aus. Das verringert die Betriebsrente des Betroffenen spürbar.

Berechnungsgrundlage Betrag Tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente ab dem 60. Lebensjahr 1.218,88 Euro monatlich Gesetzliche Rente bei Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr 1.486,44 Euro monatlich Hälfte der tatsächlich gezahlten Rente 609,44 Euro monatlich Hälfte der ungekürzten Rente 743,22 Euro monatlich Differenz bei der Anrechnung 133,78 Euro monatlich Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber bei entsprechend formulierter Versorgungsordnung die ungekürzte gesetzliche Rente als Grundlage für die Anrechnung auf die Betriebsrente verwenden dürfen. Abschläge aus einem vorzeitigen Renteneintritt müssen dann vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Für Beschäftigte mit Betriebsrentenansprüchen ist das ein deutlicher Hinweis darauf, die Folgen eines frühen Ruhestands nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch in der betrieblichen Versorgung sorgfältig zu prüfen.

Beispiel aus der Praxis

Ein langjähriger Angestellter eines Industrieunternehmens entscheidet sich mit 63 Jahren für einen vorzeitigen Ruhestand. Seine gesetzliche Rente fällt deshalb geringer aus, als sie bei einem späteren Rentenbeginn gewesen wäre.

Die betriebliche Versorgungsordnung seines Arbeitgebers sieht vor, dass die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld angerechnet wird, sodass seine Betriebsrente niedriger ausfällt, als er ursprünglich erwartet hatte.

Quelle

Aktenzeichen 3 AZR 49/24

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