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Bürgergeld: Muss man den Gesundheitsfragebogen vom Jobcenter wirklich ausfüllen?

Lesedauer 3 Minuten

Der Gesundheitsfragebogen des Jobcenters dient dazu, die Erwerbsfähigkeit eines Leistungsbeziehers auf ihre gesundheitliche Eignung hin zu überprüfen. In der Regel wird er vom Jobcenter verschickt, wenn Zweifel bestehen, ob jemand in dem vorgesehenen Umfang arbeiten kann.

Mit seinen persönlichen Angaben im Gesundheitsfragebogen kann man dem Ärztlichen Dienst relevante Informationen zu bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Diagnosen geben. Theoretisch können diesen Fragebogen auch Betroffene selbst anfordern, wenn sie eine erneute Überprüfung ihrer Erwerbsfähigkeit wünschen.

Wir werden allerdings immer wieder gefragt, ob eine Pflicht besteht, diesen Fragebogen auszufüllen und ob Sanktionen folgen, wenn man quasi seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Warum herrscht Verwirrung bei der Freiwilligkeit der Angaben?

Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit wird der Gesundheitsfragebogen ausdrücklich als freiwilliges Instrument bezeichnet. Es wird betont, dass alle persönlichen Angaben, die auf dem Fragebogen gemacht werden, dem Datenschutz unterliegen und in einem verschlossenen Umschlag direkt an den Ärztlichen Dienst gehen.

Das Jobcenter, also die jeweilige Fachkraft oder Sachbearbeitung, erfährt nur das Ergebnis in Form einer sozialmedizinischen Stellungnahme.

Dort wird angegeben, in welchem Umfang und auf welche Weise jemand in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, aber nicht warum.

Auf den offiziellen Dokumenten, die den Betroffenen zugeschickt werden, ist jedoch ebenfalls vermerkt, dass eine Weigerung, den Gesundheitsfragebogen auszufüllen, unter bestimmten Umständen zu einer Versagung oder Kürzung der Leistungen führen kann. Das wirft die Frage auf, wie freiwillig die Abgabe der Angaben tatsächlich ist.

Ist die Schweigepflichtentbindung wirklich verpflichtend?

Im Gesundheitsfragebogen wird häufig nahegelegt, man solle die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Damit soll der Ärztliche Dienst detaillierte Informationen einholen können, ohne den Betroffenen erneut untersuchen zu müssen.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung und den Aussagen von Datenschutzbeauftragten besteht jedoch keine Pflicht, diese Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben.

Wer seine Ärzte dennoch entbinden möchte, tut dies aus eigenem Entschluss und kann sich davon Vorteile erhoffen, weil bereits vorliegende ärztliche Unterlagen berücksichtigt werden.

Können Bürgergeld-Leistungen eingestellt werden, wenn man den Fragebogen nicht ausfüllt?

In den Unterlagen zum Gesundheitsfragebogen finden sich Hinweise, dass eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund zu Leistungskürzungen führen kann.

Gleichzeitig wird in anderen Dokumenten und auf der Website der Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass das Ausfüllen der medizinischen Angaben eine freiwillige Entscheidung ist.

Hier liegt der Kern des Widerspruchs: Die rechtliche Grundlage (§ 62 SGB I) erfordert eine Mitwirkung im Sinne einer ärztlichen Untersuchung, verpflichtet aber nicht zum Einreichen eines ausgefüllten Fragebogens.

Wer nicht kooperiert, kann unter Umständen Leistungen gefährden. Wer allerdings nur die Teilnahme an einer Untersuchung verweigert, verstößt klar gegen die Mitwirkungspflicht. Das bloße Nicht-Ausfüllen des Fragebogens ist juristisch umstritten und wird von einigen Experten nicht als Verstoß angesehen.

Wie begründet sich der Widerspruch zwischen Praxis und rechtlicher Auslegung?

Für viele Menschen ist es widersprüchlich, dass ein Instrument zugleich als freiwillig bezeichnet wird und bei Ablehnung Konsequenzen in Form von Leistungsentzug haben könnte.

Einige Juristinnen und Juristen gehen davon aus, dass die Behörden diesen Fragebogen als Teil der Mitwirkungspflicht behandeln, obwohl das SGB I lediglich zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet, nicht aber zur Preisgabe sämtlicher Gesundheitsdetails.

Das führt dazu, dass in offiziellen Dokumenten zwei voneinander abweichende Darstellungen zu finden sind: Einerseits die Freiwilligkeit, andererseits die Androhung von Sanktionen.

Was sagen Experten zu dieser Unsicherheit?

Dr. Utz Anhalt, der sich intensiver mit Sozialrecht befasst, berichtet von zahlreichen Fällen, in denen Jobcenter auf die Rückgabe des Gesundheitsfragebogens bestehen und gleichzeitig mit Leistungssperren drohen.

Andere Fachleute verweisen jedoch auf den eigentlichen Wortlaut des Gesetzes. Danach besteht Mitwirkungspflicht primär in der Pflicht zur Untersuchung oder Vorstellung beim Ärztlichen Dienst, nicht jedoch zur detaillierten Offenlegung aller Befunde.

Wer sich auf sein Recht berufen möchte, nur das Nötigste preiszugeben, kann dabei rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls Widerspruch gegen Bescheide einlegen, die eine Kürzung der Leistung vorsehen.

Wie sinnvoll ist das Ausfüllen für Betroffene trotzdem?

Einige entscheiden sich aus freien Stücken dafür, den Bogen auszufüllen, wenn sie zum Beispiel eindeutige Diagnosen haben, die eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit nachvollziehbar machen.

Wer von einer schnelleren und reibungslosen Bearbeitung profitiert, könnte mit den entsprechenden Angaben die eigenen Interessen stützen. Der Ärztliche Dienst kann dann effizienter prüfen, wo und in welchem Umfang eine Einschränkung vorliegt. Ob dies im Einzelfall ratsam ist, hängt von der jeweiligen persönlichen und gesundheitlichen Situation ab.

Welcher Umgang ist empfehlenswert?

Eine klare Rechtslage ist in der Praxis oft schwieriger umzusetzen, als es auf dem Papier den Anschein hat. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich beraten zu lassen und möglicherweise Fachleute hinzuzuziehen, die auf Sozialrecht spezialisiert sind.

Für manche Betroffene ist es beruhigend, den Gesundheitsfragebogen sorgfältig auszufüllen, um ihre gesundheitliche Lage darzulegen. Andere wiederum möchten ihr Recht auf Datenschutz ausüben und geben nur die allernotwendigsten Informationen preis.

Fazit

Der Gesundheitsfragebogen ist ein Instrument, das auf Freiwilligkeit setzen soll und unter dem ärztlichen Datenschutz steht. Gleichzeitig wird in den Dokumenten immer wieder auf mögliche Leistungskürzungen bei fehlender Mitwirkung hingewiesen.

Es ist rechtlich anerkannt, dass man zwar verpflichtet ist, an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, jedoch nicht zwingend alle persönlichen Gesundheitsdaten offenlegen muss.

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Collective musical evening at Damascus Opera House marks farewell to 2025

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. Dezember 2025 - 11:11

Damascus, Dec.30 (SANA) Four Syrian choirs came together on the stage of the Damascus Opera House for a festive musical evening marking the farewell to 2025, blending Christmas hymns with choral performances in a celebration of music, hope and togetherness.

The concert opened with the Mar Afram Syriac Choir, conducted by Maestro Shadi Amil Sarwa, performing hymns in Syriac and Aramaic, followed by a piece dedicated to displaced families and those still unable to return to their homes. A solo performance by a child choir member highlighted the impact of conflict on children, setting a reflective tone for the evening.

The program continued with performances by the “Itr Choir” (Perfume choir), led by Maestro Hussein Kaddour, which brought together singers of different ages in well-known Christmas hymns. The Syrian National School Choir, conducted by Maestro Riad Marashli, added an international flavor by performing joyful holiday songs in English.

The Qasid Choir, under Maestro Kamal Skiker, also took part, performing Christmas pieces and songs by the late Lebanese artist Wadih el-Safi, reflecting the region’s shared musical heritage.

The evening concluded with a joint performance by all participating choirs alongside the Dixieland Youth Orchestra, conducted by Maestro Dalama Shehab, in a collective finale that was met with warm applause from the audience.

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Meeting with Deputy Minister of Defence Anna Tsivileva

PRESIDENT OF RUSSIA - 30. Dezember 2025 - 11:10

Vladimir Putin held a working meeting with State Secretary – Deputy Minister of Defence and Chair of the Defenders of the Fatherland Foundation to support participants in the special military operation Anna Tsivileva.

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Öcalan ruft zu Frieden und demokratischer Verständigung im Nahen Osten auf

Zum Jahreswechsel hat der auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali inhaftierte kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan eine Botschaft veröffentlicht. Darin äußert er den Wunsch, dass das kommende Jahr von Frieden, demokratischer Verständigung und gemeinschaftlichem Zusammenleben geprägt sein möge. Die Erklärung im Wortlaut:

Das neue Jahr soll das Jahr des Friedens, nicht des Krieges sein.

Beim Eintritt in ein neues Jahr müssen wir uns erneut bewusst machen, wie Nationalismus, verwoben mit imperialistischen Interventionen, den Nahen Osten im vergangenen Jahrhundert in tiefe Konflikte, Zerstörung und gesellschaftliche Spaltungen gestürzt hat. Die heutigen Erscheinungsformen von Sektierertum und ethnischem Nationalismus in der Region wurzeln in dieser leidvollen und jüngeren Geschichte. Bedauerlicherweise wird die hegemoniale Strategie des ‚Teile, herrsche und provoziere‘ auch heute in unterschiedlichen Formen fortgeführt.

Gerade deshalb ist die von uns entwickelte Perspektive von Frieden und demokratischer Gesellschaft nicht bloß eine Option, sondern eine historische Notwendigkeit. Richtig verstanden und umgesetzt, kann sie neuen Konflikten vorbeugen und das gemeinsame, gleichberechtigte und freie Leben der Völker ermöglichen. Unsere vordringlichste Aufgabe im kommenden Zeitraum besteht darin, potenzielle neue Konflikte frühzeitig zu verhindern und irreversible Folgen abzuwenden.

Die sich verschärfenden Krisen und politischen Konflikte im Nahen Osten sind eine Folge des autoritär geprägten, auf Macht und Staat fixierten despotischen Zivilisationsmodells, das die Region seit Jahrtausenden prägt und zunehmend an seine Grenzen stößt.

Im Zentrum dieser Krise steht die ungelöste kurdische Frage, deren Lösung nur durch gesellschaftlichen Frieden und demokratische Verständigung möglich ist. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Problematik nicht durch militärische und sicherheitspolitische Maßnahmen, sondern auf der Grundlage des Willens der Völker in einem demokratischen Rahmen angegangen wird.

Wir dürfen nicht vergessen: Ohne die Befreiung der Frau ist keine Befreiung der Gesellschaft möglich. Solange das patriarchale Denken nicht überwunden ist, endet die Kultur des Krieges nicht, und Frieden kann nicht dauerhaft werden. Deshalb betrachte ich die Frauenbefreiung als ein grundlegendes und unverzichtbares Prinzip der demokratischen Gesellschaft.

Das chaotische Bild, das sich derzeit in Syrien zeigt, ist ein deutliches Zeichen für den dringenden Bedarf an Demokratisierung. Das über Jahre bestehende autoritäre, zentralistische System, das Identitäten unterdrückt hat, hat den Ruf nach Freiheit und Gleichheit bei Kurd:innen, Araber:innen, Alawit:innen und allen Bevölkerungsgruppen weiter verstärkt.

Die zentrale Forderung des am 10. März zwischen den Demokratischen Kräften Syriens und der Regierung in Damaskus unterzeichneten Abkommens ist ein demokratisches politisches Modell, in dem Völker gemeinsam und in Selbstverwaltung leben können. Dieser Ansatz beinhaltet auch die Möglichkeit einer verhandelbaren, demokratischen Integration mit der zentralen Staatsstruktur. Die Umsetzung des Abkommens vom 10. März wird den Prozess erleichtern und beschleunigen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Türkei sowohl im Interesse des regionalen Friedens als auch zur Stärkung des inneren Friedens im eigenen Land in diesem Prozess eine vermittelnde, konstruktive und dialogbereite Rolle einnimmt.

Die moderne Geschichte des Nahen Ostens ist in weiten Teilen eine Geschichte ‚negativer Revolutionen‘ – geprägt von Krieg, Unterdrückung, Verleugnung und Zerstörung. Demgegenüber schlagen wir eine ‚positive Revolution‘ vor: den demokratischen, friedlichen und moralisch-politischen Wiederaufbau der Gesellschaft. Der Frieden, den wir mit Nachdruck vertreten, darf nicht als Endpunkt verstanden werden, sondern muss den Anfang eines neuen Weges bilden. Ein auf Frieden basierender, rechtsstaatlicher und demokratischer Kampf wird Hass, Feindschaft und Wut überwinden und neue Lebensperspektiven für alle eröffnen.

In diesem Bewusstsein wünsche ich, dass das neue Jahr nicht von Kriegen, Zerstörung und Spaltung geprägt sein möge, sondern vom Willen zur demokratischen Verständigung, zum Frieden und zur gemeinsamen Gestaltung der Zukunft der Völker.

Ich hoffe, dass das neue Jahr den Weg zu Frieden, Freiheit und einer demokratischen Zukunft in der Türkei, im Nahen Osten und weltweit ebnet.

Ich grüße alle meine Freund:innen, insbesondere die kämpfenden Völker, zum neuen Jahr und wünsche, dass es allen Menschen Frieden und ein würdevolles Leben bringt.

Diese Zeit wird eine Periode sein, in der – gestärkt durch die Befreiung der Frau – die Völker sich in Frieden mit demokratischen Werten verbinden.

Abdullah Öcalan

Imrali, 30. Dezember 2025

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/sozdar-haci-das-10-marz-abkommen-ist-ein-wendepunkt-fur-syrien-49456 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/burgerversammlungen-forderung-nach-Ocalans-freilassung-dominiert-49425 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-gesellschaftliche-konstruktion-von-freiheit-49373

 

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Telephone conversation with President of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev

PRESIDENT OF RUSSIA - 30. Dezember 2025 - 11:00

Vladimir Putin had a telephone conversation with President of the Republic of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokaye.

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Defense Minister Meets UN Truce Monitoring Chief in Damascus

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. Dezember 2025 - 10:54

Damascus, Dec.30 (SANA) Defense Minister Major General Murhaf Abu Qasra met in Damascus with Major General Patrick Gauchat, Head of Mission and Chief of Staff of the UN Truce Supervision Organization (UNTSO)and the accompanying delegation.
During the meeting, the two sides discussed mission-related issues and ways to enhance coordination on matters of mutual interest.

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Ukraine-Flüchtlinge: Es gibt kein Menschenrecht auf Einreise speziell nach Deutschland

Deutschland ist Zielland für Migranten vor allem wegen seiner politischen und sozialstaatlichen Attraktivität – und nicht, weil es der einzige sichere Ort wäre. Das muss klar benannt werden Dazu ein paar Fakten, die man ehrlich aussprechen muss: In der Ukraine herrscht Krieg, ja; aber nicht die gesamte Ukraine ist Frontgebiet. Wohl bekanntestes – besser: berüchtigtstes […]

<p>The post Ukraine-Flüchtlinge: Es gibt kein Menschenrecht auf Einreise speziell nach Deutschland first appeared on ANSAGE.</p>

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Wie Mitglieder der russischen Führung auf das Jahr 2026 blicken

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 30. Dezember 2025 - 10:00
Konstantin Kosatschew ist ein Russland sehr einflussreicher Senator. Für die russische Nachrichtenagentur TASS hat er zum Jahreswechsel einen langen Artikel über die Chancen und Risiken des kommenden Jahres geschrieben und dabei quasi nebenbei einen sehr interessanten Einblick darüber gegeben, wie die russische Führung die geopolitischen Entwicklungen einschätzt. Daher habe ich seinen Artikel übersetzt. Beginn der […]
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Bundessozialgericht: Pflegegrad 5 nur bei klar definiertem Härtefall

Lesedauer 3 Minuten

Wer wegen schwerer Einschränkungen einen Pflegegrad 5 erreichen will, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Pflegekasse im Einzelfall „aus Kulanz“ oder wegen besonderer Härte hochstuft. Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt: Die Regel zu „besonderen Bedarfskonstellationen“ ist keine Tür für freie Härtefallentscheidungen, sondern soll nur ganz seltene, in Richtlinien festgelegte Fallgruppen erfassen. (B 3 P 1/22 R)

Worum ging es konkret?

Ein 1962 geborener Versicherter bezog zunächst Pflegegrad 2, später nach Widerspruch Pflegegrad 3. Er leidet an einer angeborenen Verkürzung von Armen und Beinen und kann im herkömmlichen Sinn nicht greifen oder gehen. Er verlangte Pflegegeld nach Pflegegrad 5 – nicht über die normale Punktebewertung (NBA), sondern über die Sonderregel „besondere Bedarfskonstellation“ nach § 15 Abs. 4 SGB XI.

Was haben die Vorinstanzen entschieden?

Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Begründung: Eine besondere Bedarfskonstellation liegt nach den Begutachtungs-Richtlinien nur vor, wenn Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen gegeben ist (und nach späterer Richtlinienfassung: nicht durch Hilfsmittel kompensierbar). Laut Gutachten konnte der Kläger jedoch mit Hilfsmitteln und erlernten Kompensationsstrategien viele Alltagsaktivitäten (teil-)selbstständig bewältigen.

Kernaussage des BSG: Richtlinien sollen seltene Fallgruppen regeln – keine Einzelfall-Härte

Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Der zentrale Punkt:

  • Die Ermächtigung in § 15 Abs. 4 SGB XI zielt darauf, für sehr seltene Konstellationen eine regelhaft beschriebene Härtefallregelung im System des neuen Begutachtungsinstruments zu schaffen.
  • Nicht erlaubt ist, dass Pflegekassen (oder Gerichte) im Einzelfall sagen: „Das ist aber hart – wir stufen trotzdem auf Pflegegrad 5 hoch“, wenn die Richtlinien-Fallgruppe nicht erfüllt ist.

Mit anderen Worten: Ohne passende, in den Richtlinien definierte Bedarfskonstellation gibt es keinen Pflegegrad 5 „unter 90 Punkten“ über § 15 Abs. 4 SGB XI.

Warum ist das Urteil so wichtig?

Viele Betroffene hoffen bei besonders schweren körperlichen Einschränkungen auf Pflegegrad 5, obwohl die 90-Punkte-Grenze im NBA nicht erreicht wird (weil dafür oft zusätzlich erhebliche kognitive/psychische Einschränkungen nötig sind). Genau dafür existiert § 15 Abs. 4 SGB XI – aber laut BSG eben nur als eng begrenzte Ausnahme, die nicht beliebig erweitert werden darf.

Was bedeutet das praktisch für Betroffene?
  1. Pflegegrad 5 über § 15 Abs. 4 SGB XI klappt nur, wenn man genau in eine Richtlinien-Bedarfskonstellation fällt.
  2. „Vergleichbar“ reicht nach dieser Linie regelmäßig nicht, wenn die Richtlinien bewusst eng sind und der Gesetzgeber eine einheitliche Anwendung wollte.
  3. Hilfsmittel, Assistenztechnik und erlernte Kompensation werden berücksichtigt – und können dazu führen, dass die strenge Sonderkonstellation nicht vorliegt.
  4. Wer Pflegegrad 5 will, muss strategisch prüfen: Normaler Weg über Punkte (NBA) oder Sonderweg – und ob ggf. ein neues/aktuelles Gutachten andere Bewertungen in den Modulen trägt.
FAQ: Fragen & Antworten

1) Was ist eine „besondere Bedarfskonstellation“ nach § 15 Abs. 4 SGB XI?
Das ist eine Ausnahmeregel: Bestimmte, sehr seltene Fälle können Pflegegrad 5 bekommen, auch wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen – aber nur nach pflegefachlich definierten Kriterien in den Begutachtungs-Richtlinien.

2) Kann die Pflegekasse im Einzelfall einen „Härtefall“ anerkennen, obwohl die Richtlinie nicht passt?
Nach dem BSG: Nein. § 15 Abs. 4 SGB XI ermächtigt nicht zu einer freien Härtefallentscheidung im Einzelfall, sondern zu regelhaften (standardisierten) Fallgruppen.

3) Spielt es eine Rolle, ob ich Hilfsmittel nutze?
Ja. Wenn Funktionen durch Hilfsmittel oder Kompensationsmechanismen teilweise ausgeglichen werden können, kann das dazu führen, dass die strenge Sonder-Fallgruppe (z. B. „vollständiger Funktionsverlust“) nicht erfüllt ist.

4) Heißt das, Pflegegrad 5 ist bei rein körperlichen Einschränkungen praktisch ausgeschlossen?
Nicht ausgeschlossen, aber oft schwerer. Pflegegrad 5 über Punkte (90+) ist häufig leichter erreichbar, wenn mehrere Bereiche stark betroffen sind. Bei rein körperlichen Einschränkungen kommt es sehr auf die Modulbewertungen an – und die Sonderregel ist eng.

5) Was kann ich tun, wenn ich den Pflegegrad für zu niedrig halte?
Typisch sind: Widerspruch gegen den Bescheid, Akteneinsicht ins Gutachten, gezielte Einwände zu konkret falsch bewerteten Modulen, ggf. neue ärztliche/pflegerische Stellungnahmen und – wenn nötig – Klage. Wichtig: Nicht nur Diagnosen, sondern Alltagsfolgen (was geht nicht, wie oft, mit welcher Hilfe?) belegen.

Fazit

Das Bundessozialgericht zieht eine klare Grenze: Pflegegrad 5 „per Härtefall“ gibt es nicht nach freiem Ermessen. § 15 Abs. 4 SGB XI ist eine eng begrenzte Ausnahme, die über Richtlinien-Fallgruppen läuft – nicht über Einzelfallgerechtigkeit nach Bauchgefühl. Für Betroffene heißt das: Wer höhergestuft werden will, muss entweder die Punktebewertung im Begutachtungsinstrument konsequent angreifen oder sehr genau darlegen, warum die konkrete Richtlinien-Bedarfskonstellation tatsächlich erfüllt ist.

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Telephone conversation with President of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev

PRESIDENT OF RUSSIA - 30. Dezember 2025 - 9:50

Vladimir Putin had a telephone conversation with President of the Republic of Uzbekistan Shavkat Mirziyoye.

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Steps discussed to restructure Economy Ministry and improve services

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. Dezember 2025 - 9:45

Damascus, Dec.30 (SANA) Minister of Economy and Industry Mohammad Nidal al-Shaar met with Minister of Administrative Development Mohammad Hassan al-Skaf on Monday to discuss plans to develop and restructure the Ministry of Economy and Industry in line with current requirements and the economic and administrative changes taking place in Syria.

The meeting, held at the Ministry of Economy and Industry in Damascus, focused on a number of key issues, including strengthening coordination among administrative units and exploring ways to improve electronic service systems to streamline procedures for beneficiaries.

Al-Shaar stressed that restructuring is a fundamental step toward enhancing institutional performance efficiency and improving the quality of services provided. He underscored the importance of aligning the administrative structure with current economic challenges.

For his part, al-Skaf highlighted the need to modernize administrative systems, develop human resources, and activate work mechanisms in order to achieve greater flexibility and effectiveness in government performance.

The meeting comes within the framework of the government’s broader approach to updating the administrative structure of public institutions, raising their efficiency in line with economic recovery requirements, and improving the business environment in Syria.

R.K

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Bürgergeld: Fehler beim Bewerbungsgespräch werden vom Jobcenter sanktioniert

Lesedauer 4 Minuten

Wenn sich Bürgergeld-Beziehende künftig in Vorstellungsgesprächen etwa unmotiviert oder unkooperativ verhalten, kann das Jobcenter direkt die Leistungen kürzen. Dementsprechend wird nicht nur das Ablehnen einer Stelle sanktioniert, sondern auch ein Verhalten seitens Grundsicherungs-Empfängern, das darauf abzielt, eine Einstellung aktiv zu verhindern.

Die Bewertung eines Bewerbungsgesprächs ist aber hochgradig subjektiv sagt der Sozialrechtsexperte Detlef Brock.

Wie kann vom Jobcenter rechtssicher festgestellt werden, ob jemand sich absichtlich unkooperativ verhalten hat oder ob Nervosität, Sprachbarrieren, psychische Belastungen oder Missverständnisse eine Rolle gespielt haben?

Sind Jobcentermitarbeiter jetzt etwa schon Ärzte oder Psychologen?

Leistungsbezieher haben kaum eine realistische Möglichkeit, sich gegen solche Vorwürfe sich zu wehren. Hier kommt von mir der dringende Rat, sich anwaltliche Hilfe zu nehmen oder wenn vorhanden, einen Sachkundigen zum SGB 2 aufsuchen.

Nach Meinung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock – auch Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles e. V. darf die vollständige Streichung des Existenzminimums – nicht von subjektiven Eindrücken oder Einschätzungen Dritter abhängen.

Dass ist wohl möglich rechtswidrig und wird nach meiner Meinung auch von den Gerichten gekippt.

So hat zum Beispiel die obergerichtliche Rechtsprechung zum Fehlverhalten beim Bewerbungsgespräch von Leistungsbeziehern nach dem SGB 2 wie folgt geurteilt:

Ein ehemaliger Sicherungsverwahrter muss einem Maßnahmenträger eine 17-jährige Lücke im Lebenslauf nicht erklären ( LSG BB, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – L 32 AS 2523//16 B ER – ).

Leistungsbezieher nach dem ALG 2 müssen beim Maßnahmeträger – keinen – Lebenslauf vorlegen. Eine nicht erteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren ( SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012- S 25 AS 1470/12 ER – und so im Ergebnis auch SG Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 – S 107 AS 1034/12 ER – ).

Es muss einem SGB II-Empfänger, der sich bei einem Maßnahmeträger vorstellt, erlaubt sein, seine Unterlagen mitzubringen, in denen sich auch Gesetzestexte befinden. Dieser Umstand ist allein für sich gesehen objektiv betrachtet nicht provokativ ( SG Leipzig, Urteil vom 20.02.2014 – S 25 AS 2286/12 – ).

Die Bewerbung der Hilfebedürftigen ist eine unangemessene Bewerbung – Negativbewerbung und insoweit mit einer Nichtbewerbung gleichzusetzen, eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn im Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. BSG Urteil vom 05.09.2006 – B 7 a AL 14/05 R – ) . Hier für den Fall, wo sich die Hilfebedürftige in ihrer Bewerbung ausschließlich beschränkt auf die Darstellung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und nicht vorhandenen Fähigkeiten ( SG Duisburg, Urteil vom 23.10.2013 – S 33 AS 4377/12 – ).

Eine zur Sanktion führende Pflichtverletzung bei Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten des Hilfebedürftigen liegt vor, wenn der Hilfebedürftige bei der Kontaktaufnahme oder im Vorstellungsgespräch ein ersichtliches Desinteresse an der beruflichen Tätigkeit und eine gezielt schlampige Bekleidung bzw ein für den Arbeitgeber vertragshinderndes Erscheinungsbild erkennen lässt ( LSG Sachsen, Beschluss v. 24.06.2013 – L 5 AS 323/13 B ER – ).

Verhindert eine Hilfebedürftige nach dem SGB II durch eine unangemessene – telefonische – Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ist eine Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 SGB II gegeben ( LSG Bayern, Beschluss vom 07.10.2013 – L 7 AS 644/13 B ER -).

Weigert sich der Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Jobcenter erhält, zu bewerben, ist die Sanktion rechtmäßig ( LSG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2011, – L 19 AS 1870/11 B ER – und – L 19 AS 1871/11 B – ).

Ein „Weigern“ i.S.v. § 31 SGB II durch Unterlassen einer Handlung setzt voraus, dass der Hilfebedürftige wusste, dass er eine ihm auferlegte Pflicht i.S.v. § 31 SGB II unterlässt, und dass das Unterlassen zur Pflichtverletzung führt. Das bloße Unterlassen einer Nachfrage bei dem potentiellen Arbeitgeber hinsichtlich einer angekündigten Entscheidung über eine Anstellung stellt noch keine Weigerung dar ( LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.01.2009 – L 5 B 94/08 AS ER – ).

Wann ist von einem Weigern des Hilfebedürftigen im SGB 2 auszugehen

Weigern in diesem Sinne bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder still schweigende, schriftliche, mündliche oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten verweigert werden.

Der Ablehnungswille muss sich aus dem Gesamtverhalten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eindeutig und zweifelfrei ergeben.

Ein vorwerfbares Verhalten kann dabei auch im Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch gegeben sein meint der Sozialrechtsexperte Detlef Brock.

Es kommt hier aber immer auf den Einzelfall an.

Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten (BSG, Urteil vom 15.12.2010 -B 14 AS 92/09 R – ) verweigert werden.

Bei Verweigerung durch schlüssiges Verhalten muss das dem Leistungsberechtigten zurechenbare Handeln oder Unterlassen den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass er eine bestimmte Arbeit nicht ausüben will.

Gerichts- Klatsche ist hier bei einzelnen Paragraphen der neuen Grundsicherung nach Meinung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock vorprogrammiert

Gerade wenn es um den Wegfall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung geht.

Als negative Folgen der Leistungsvorenthaltung zählte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 – )

Exemplarisch Wohnungslosigkeit, die Gefahr der Dequalifizierung, verstärkte Verschuldung, eingeschränkte Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung, sozialen Rückzug sowie seelische Probleme bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf.

Mehrere Studien legten negative Wirkungen der Sanktionen auf Betroffene dar

Dazu gehörten der soziale Rückzug und Isolation, Obdachlosigkeit, schwerwiegende psychosomatische Erkrankungen oder Kriminalität zur Erschließung alternativer Einkommensquellen. Besonders problematisch seien die Gefahr von Kleinkriminalität, Schwarzarbeit oder Verschuldung, der Kontaktabbruch von Leistungsberechtigten zum SGB-II-Träger, Fehlentscheidungen bei psychisch Beeinträchtigten und die Betroffenheit der Bedarfsgemeinschaft.

Auch die Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen gelange zu dem Ergebnis, dass Sanktionen seelische Probleme verstärkten, zum sozialen Rückzug führten und Verschuldungsrisiken auftreten könnten, weil unter anderem Miete und Strom nicht mehr regelmäßig bezahlt würden.

2026 erwarte ich eine Gerichts- Klatsche gegen einzelne neue Paragraphen der Neuen Grundsicherung

Das Jahr 2026 wird von Gerichtsverfahren geprägt sein, denn die vollständige Streichung des Existenzminimums – darf nicht von subjektiven Eindrücken oder Einschätzungen Dritter abhängen. Jobcentermitarbeiter verfügen nach meiner Meinung nicht immer über die geeignete Ausbildung oder das Wissen, um so etwas korrekt einschätzen zu können. Außerdem müsste der Bedarf an Jobcentermitarbeitern aufgestockt werden, um den neuen Regelungen im Sinne der Leistungsbezieher gerecht zu werden.

Verwaltungsaufwand der Jobcenter wird enorm ansteigen

Für die Behörden wird durch die Neue Grundsicherung und die verschärften Sanktionen ein enormer Verwaltungsaufwand auf sie zu kommen, denn nur wenn die Jobcenter alles ordentlich protokollieren, können sie vor Gericht bestand haben.

Jobcenter sind in der Beweispflicht

Das Jobcenter muss beweisen, dass eine Negativbewerbung vorliegt oder ein vorwerfbares Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch vorliegt.

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Bürgergeld: Gericht unternahm Rundumschlag gegen Jobcenter und Sozialgerichte

Lesedauer 5 Minuten

Das ist ein Novum: “Das Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst seinen im Fall der Klägerinnen einstweilen verfassungswidrigen Irrweg, sein unverzeihliches Versagen” und erklärt damit den Entzug des Regelsatzes einer Bürgergeld-Berechtigten für  absolut rechtswidrig.

Dabei scheute sich das Gericht auch nicht, einen Rundumschlag von anderen Sozialgerichten und dem Jobcenter zu unternehmen.

Im konkreten Fall hatte eine Betroffene und ihre Tochter gegen die Totalentziehung von Bürgergeld- Leistungen geklagt.

Was war passiert?

Die Betroffene und ihre Tochter leben vom Kindsvater getrennt in einer 62 Quadratmeter großen Wohnung mit Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 460 Euro.

Für November 2021 bis Oktober 2022 bekamen sie vom zuständigen Jobcenter Bürgergeld bewilligt. Dabei erkannte das Jobcenter vollständig die Kosten der Unterkunft an und berücksichtigte das monatliche Kindergeld als anspruchsmindernd.

Als Leistungsanspruch blieben für die Klägerin für Regel- und Mehrbedarf als Alleinerziehende 610,64 Euro.

“Unterhalt in bar”

Die Klägerin informierte das Jobcenter im Januar 2022, dass sie den Unterhalt für ihr Kind in bar erhalte. Sie legte Kontoauszüge für einen Monat und mit Schwärzungen vor, um ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu zeigen.

Geschwärzt war der Kontostand am Beginn und Ende des Zeitraums. Das Jobcenter forderte jetzt aussagekräftigere Kontoauszüge und das Vorlegen eines ausgefüllten Formulars für Leistunsgberechtigte mit Unterhaltsbezug (Anlage “UH”).

Entzug der Leistungen

Auf Erinnerungen und Belehrungen des Jobcenters dazu, erfolgte keine Reaktion. Das Jobcenter entzog Mutter und Tochter daraufhin mit Entziehungsbescheid vom 03.05.2022 die Leistungen vom 01.04.2022 bis zum 31.10.2022, und dies zum Teil rückwirkend, also Gesamtleistungen von jeweils 5.884,48 Euro sowie 672 Euro.

Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen, der so nicht eingehaltenen Pflicht zur Mitwirkung und Verweis auf den Paragrafen 66 im ersten Buch des SGB I. Das Jobcenter berief sich dabei auf die Ermessensausübung.

Widerspruch nur teilweise angenommen

Die Betroffene legte Widerspruch ein. Diesem gab das Jobcenter nur teilweise statt und hob lediglich die rückwirkenden Entziehungen der Leistungen auf, blieb aber bei dem Entzug der laufenden Leistungen.

Sozialgericht lehnt Eilantrag ab

Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte einen Eilantrag der Betroffenen ab, mit der Begründung, dass die Entziehung der Leistung im Ermessen der Behörde stünde. Konkrete Umstände, die eine umfassendere Abwägung erfordert hätten, hätte die Betroffene nicht genannt, und sie seien auch nicht ersichtlich.

Im Hauptverfahren bekommt die Betroffene Recht

Als es dann jedoch ins Hauptverfahren ging, gab das Sozialgericht der Betroffenen umfassend Recht. Anlass, das Ermessen nach Paragrafen 66, Abs.1, SGB I auszuüben, hätte eine Behörde nur, wenn (zum Beispiel durch fehlende Mitwirkung) die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs noch nicht nachgewiesen seien.

Rundumschlag gegen gängige Rechtsprechung

Das Sozialgericht Karlsruhe formulierte dann einen Rundumschlag gegen verschiedene Sozialgerichte, nämlich “das bewusstes Abweichen der Gegenansicht von allgemein anerkannten rechtswissenschaftlichen Kategorien und Erkenntnissen.”

Es handlle sich dabei um Etikettenschwindel: “Mithilfe dieses juristischen Etikettenschwindels legitimieren das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nur zum Schein seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Sozialgerichten und Jobcentern, § 66 Abs. 1 SGB I massenhaft so anzuwenden, als erstreckte sich das behördliche Ermessen im Grundsicherungsrecht nicht auch auf den Umfang von Entziehungen und Versagungen.”

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Ermessen ist eingeschränkt

Im Gegensatz zu dieser “Schwurbelei” (wörtlich), sei “das behördliche Auswahlermessen in § 66 Abs. 1 SGB I im Grundsicherungsrecht sogar aus verfassungskräftigen Erwägungen in umgekehrter Richtung regelmäßig zugunsten der Menschen im Bezug existenzsichernder Leistungen eingeschränkt.”

Ein Entziehen der Grundsicherung dürfe ohne ein vorheriges Angebot zu einer mündlichen Anhörung nicht mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs umfassen. Wörtlich heißt es: “Dies folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.”

Der Einzelfall ist entscheidend

Größere Kürzungen von existenzsichernden Leistungen müssen im Einzelfall geprüft werden, so das Sozialgericht Karlsruhe: “Die Verhältnismäßigkeit weitreichender oder sogar totaler Entziehungen bzw. Versagungen zum Zwecke der Durchsetzung der Mitwirkung in der existenzsichernden Leistungsverwaltung kann nicht losgelöst vom Einzelfall für eine Vielzahl von Betroffenen angenommen werden.”

Wissenschaftliche Studien zur Wirkung fehlen

Hinreichende empirische Untersuchungen und wissenschaftliche Auswertungen zur Wirkung von weitreichenden Sanktionen seien unterlassen worden.

Gerichtliche und behördliche Entscheider dürften sich “nicht auf individuelle gepflegte und kollektiv kolportierte Vorurteile verlassen. Sie müssen stattdessen hilfsweise verfügbare Erkenntnisse zugrunde legen, soweit sie wesensverwandte Fragestellungen betreffen.”

Laut dem Bundesverfassungsgericht genüge bei Leistungsminderungen um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs nicht die allgemeine Annahme, dass diese ihre Zwecke erreichen, um eine solche Härte zu begründen, mit der die Mitwirkungspflicht durchgesetzt werden soll. Denn die Belastung der Betroffenen sei gravierend.

Als negative Folgen hätte das Verfassungsgericht genannt: “Wohnungslosigkeit, die Gefahr der Dequalifizierung, verstärkte Verschuldung, eingeschränkte Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung, sozialen Rückzug sowie seelische Probleme bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.”

Vielfältige Gründe zu fehlender Mitwirkung

Das Sozialgericht verwies darauf, dass es vielfältige Gründe gebe, warum Leistungsberechtigte Mitwirkungsanforderungen nicht erfüllten, subjektiv oder objektiv nicht erfüllen könnten.

Oft gebe es Kompetenzdefizite, die nichts mit mangelnder Eigenverantwortung oder Arbeitsbereitschaft zu tun hätten. Dann käme es zu Kommunikationsstörungen zwischen Hilfebedürftigen und Behörden. Überzogene Anspruchshaltungen kämen ebenso zum Tragen wie der Eindruck behördlicher Willkür.

Gerade psychisch stark belastete Menschen hätten Probleme mitzuwirken, und jeder dritte Mensch im Bürgergeld-Bezug hätte eine ärztlich festgestellte psychiatrische Diagnose.

Sanktionen sind schädlich

Sanktionen könnten psychische Probleme verschlimmern, zur sozialen Isolation und in die Verschuldung führen.

“Nach einer Leistungsminderung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, das Sozialsystem nicht in Erwerbsarbeit zu verlassen, sondern den Kontakt zum Jobcenter abzubrechen und dann ohne dessen Unterstützung zu leben.”

Scharfe Kritik an der Praxis des Jobcenters

Das Sozialgericht kritisierte das Jobcenter hart. Bevor Leistungen entzögen würden, müssten die Betroffenen die Möglichkeit haben, sowohl schriftlich wie auch mündlich Stellung zu nehmen.

Bei Sanktionen über 30 Prozent des Regelsatzes müsste das Jobcenter genau erklären, warum gerade dieser Fall derart atypisch sei, dass er eine solche Schärfe rechtfertige.

Trotz Alternativen hätte das Jobcenter die maximal härteste Möglichkeit gewählt. Eine hinreichende Auseinandersetzung sei hingegen von Seiten der Behörde nicht zu erkennen.

Dass das Jobcenter einen totalen Entzug der Leistungen als “sanfte Druckausübung” bezeichne, sei evident unrichtig. Der ironisch-paternalistische Unterton darin sei dem Grundgesetz völlig fremd.

Gegenüber einer derart sprachausfälligen Behördenvertertreterin sei die Sorge wegen deren Befangenheit begründet.

Eine geforderte Mitwirkung der 2019 geborenen Tochter bei der Vorlage der Kontoauszüge sei unmöglich, und die Möglichkeit zur Selbsthilfe der Betroffenen sei ins Blaue formuliert.

Das Jobcenter sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, für eine Ermessensentscheidung die Einzelfallumstände zu ermitteln.

Mündliche Anhörung war notwendig

Die mündliche Anhörung wäre notwendig gewesen, “weil es sich bei der Klägerin um eine alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Kindes in prekären Lebensverhältnissen handelte, die den Namen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters aus unbekannten Gründen im schriftlichen Verfahren nicht preisgeben konnte oder wollte.”

Möglicherweise positive Umstände für die Betroffene

Eine mündliche Anhörung hätte möglicherweise zu positiven Umständen für die Betroffene führen können, welche den Mangel an geforderter Mitwirkung erklären würden. Es seien “objektiv-grundrechtlich geschützte Motive denkbar”, die gegen eine sofortige und vorbehaltlose Mitwirkung sprächen.

Diese Pflicht zur mündlichen Anhörung hätte das Jobcenter nicht erfüllt.

Sogar, wenn es es keinen zwingenden Grund zur Geheimhaltung gegeben hätte, bestünde die Möglichkeit, dass die Betroffene “in der sehr fordernden sozialen Rolle als arbeits- und mittellose Mutter einer dreijährigen Tochter aus ihrer subjektiven Sicht ggfs. sehr wohl nur eingeschränkt in der geforderten Weise mitwirken könnte”. Auch dann hätten keine Leistungen entzogen werden dürfen.

“Jobcenter verstößt gegen Grundwerte der freiheitlichen Demokratie”

Das Gericht stellt grundsätzlich infrage, ob die Handelnden in diesem Jobcenter auf dem Boden des bürgerlich-demokratischen Rechtsstaats stehen: “Der (…) fatalen behördlichen Ermessensausübung haftet der Nachgeschmack eines von Klassismus triefenden, autoritär-gönnerhaften Selbstverständnisses ebenso an wie deren gerichtlicher Prüfung im erfolglosen Eilrechtsschutzverfahren.”

Sozialgerichte und Sozialgerichte unserer freiheitlich-demokratischen Republik dürften sich jedoch nicht so begreifen im Verhältnis zu den wirtschaftlich schwächsten Bürgern unserer Republik.

Das Jobcenter muss zahlen

Der totale Entzug der Leistungen halte in diesem Fall diesen Kriterien nicht stand. Das Sozialgericht verpflichtet das Jobcenter dazu, die entzogenen Leistungen an die Betroffenen voll auszuzahlen. (SG Karlsruhe, Az: S 12 AS 2046/22).

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Trump calls President al-Sharaa ‘a strong leader,’ hopes for Syria-Israel understanding

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. Dezember 2025 - 9:28

Damascus, Dec.30 (SANA)   US President Donald Trump praised the efforts of President Ahmed al-Sharaa in leading Syria, expressing hope that Syria and Israel would reach an understanding in the period ahead.

US media quoted Trump as making the remarks during a meeting with the Israeli prime minister in the US state of Florida on Monday, where he said he respects President al-Sharaa and described him as “a strong man doing a good job for the prosperity of his country.”

Trump added that he hopes Syria and Israel can reach an understanding, noting that developments in Syria this year have been remarkable. He reiterated that the United States is working to ensure lasting peace in the Middle East, stressing that Damascus is an integral part of that peace.

Earlier this month, Trump said that what Syria has witnessed this year was “amazing,” reaffirming Washington’s efforts to promote sustainable stability across the region.

On the situation in the Gaza Strip, Trump said he is seeking to reach the second phase of the ceasefire agreement as quickly as possible. He acknowledged that the agreement faces obstacles preventing progress to advanced stages, while noting efforts to create new momentum to move the process forward.

Meanwhile, the Israeli occupation continues to violate the ceasefire agreement that entered into force on October 10, through ongoing attacks on Palestinians in the Gaza Strip and by obstructing and preventing the flow of humanitarian and relief aid to the devastated areas.

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EM-Rente 2026: Mehr Spielraum, längere Zurechnungszeit, neuer Umgang mit dem Zuschlag

Lesedauer 4 Minuten

Für 2026 ist keine grundlegende Reform für die Erwerbsminderungsrente angekündigt, wohl aber eine Reihe von Anpassungen, die in der Praxis entscheidend sein können: Die Hinzuverdienstgrenzen steigen, die Zurechnungszeit verlängert sich weiter, und der Zuschlag für viele Bestandsrentner wird anders behandelt und künftig zusammen mit der Rente ausgezahlt. Zusätzlich sorgt die ab 2026 geltende Aktivrente für Debatten, berührt laufende Erwerbsminderungsrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber nicht unmittelbar.

Hinzuverdienst 2026: Warum die Grenzen steigen

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten hängen an einer Rechengröße, die der Gesetzgeber jährlich fortschreibt: der Sozialversicherungs-Bezugsgröße. Für 2026 liegt sie bei 3.955 Euro monatlich.

Weil die Grenzwerte im Gesetz als Bruchteile einer vielfachen Bezugsgröße definiert sind, führt die Anpassung automatisch zu höheren anrechnungsfreien Spielräumen. Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der Beratungspraxis regelmäßig zu Missverständnissen führt: Maßgeblich ist grundsätzlich die Jahressumme des Hinzuverdienstes, nicht der einzelne Monat.

Wer ungleichmäßig verdient, muss deshalb nicht automatisch dann mit Kürzungen rechnen, wenn in einem Monat „zu viel“ zusammenkommt – relevant ist, was am Jahresende in Summe steht.

Volle Erwerbsminderungsrente: Anrechnungsfrei bis 20.763,75 Euro im Jahr

Für Bezieherinnen und Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI dynamisch berechnet. Aus der Bezugsgröße 2026 ergibt sich eine kalenderjährliche Grenze von 20.763,75 Euro. Der Betrag folgt der gesetzlich vorgegebenen Rechenlogik aus der 14-fachen Bezugsgröße und dem Faktor drei Achtel; praktisch bedeutet das: Wer mit seinem Hinzuverdienst im Jahr unter dieser Marke bleibt, erhält die volle Rente weiter ohne Kürzung.

Das klingt nach einem klaren Zugewinn – ist es auch. Dennoch bleibt ein zweiter Maßstab im Hintergrund bedeutsam: Bei Erwerbsminderungsrenten geht es nicht nur um Geld, sondern auch um die Frage, ob die Beschäftigung mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar ist. Der finanzielle Rahmen ersetzt also nicht die Prüfung, ob Umfang und Art der Tätigkeit zur bewilligten Rente passen.

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Höhere Mindestgrenze, häufig aber ein individueller Wert

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Latte höher. Gesetzlich ist mindestens sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße vorgesehen; daraus ergibt sich für 2026 eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro jährlich. In vielen Fällen ist die maßgebliche Grenze jedoch individuell und hängt von den Entgeltpunkten ab, die in einem der bestverdienenden Kalenderjahre innerhalb eines 15-Jahres-Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden. Wer es genau wissen will, findet den persönlichen Wert im Rentenbescheid oder erhält ihn auf Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wenn die Grenze überschritten wird: Kürzung nach der 40-Prozent-Regel statt sofortigem Wegfall

Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Wenn ich die Grenze reiße, ist die Rente weg.“ So funktioniert das System nicht. Überschreitet der Hinzuverdienst die individuelle Grenze, wird die Rente in der Regel zunächst nur teilweise geleistet. Die Logik dahinter ist gesetzlich festgelegt: Vom übersteigenden Jahresbetrag wird ein Zwölftel gebildet, davon werden 40 Prozent monatlich von der Rente abgezogen.

Erst wenn dieser Abzugsbetrag die volle Monatsrente erreicht, ruht die Rentenzahlung vollständig. Für Betroffene ist das mehr als ein technisches Detail, weil es Planungsspielräume eröffnet – und weil es zeigt, dass eine geringfügige Überschreitung nicht automatisch in den finanziellen Absturz führt.

Zurechnungszeit: Für neue Renten 2026 ein weiterer Monat mehr

Für Neurentnerinnen und Neurentner ist 2026 vor allem wegen der Zurechnungszeit interessant. Sie wirkt wie eine rechnerische „Weiterbeschäftigung“: So, als hätte die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Das erhöht die Rentenleistung, weil zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt werden.

Für Rentenbeginne im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten. Gegenüber dem Vorjahr ist das ein weiterer Monat. Das Stufenmodell läuft damit weiter in Richtung des langfristigen Zielalters 67 Jahre. Für Bestandsrenten verändert dieser Schritt nichts rückwirkend; der Effekt entsteht vor allem bei Renten, die 2026 neu beginnen.

Der Zuschlag für Bestandsrentner: Ab Dezember 2025 anders berechnet und zusammen ausgezahlt

Bereits seit Juli 2024 erhalten viele Menschen mit älteren Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag, ohne dass ein Antrag nötig wäre. Anspruch haben grundsätzlich Renten, deren Beginn zwischen 2001 und 2018 liegt; die Höhe orientiert sich am Startzeitraum der Rente. Technisch lief die Auszahlung bisher zweigleisig: Bis Ende November 2025 wurde der Zuschlag separat neben der Rente überwiesen.

Ab Dezember 2025 wird dieses Verfahren umgestellt. Der Zuschlag wird dann nicht mehr auf Grundlage des Zahlbetrags ermittelt, sondern über die persönlichen Entgeltpunkte berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt. Das macht die Zahlung im Alltag übersichtlicher, kann aber in anderen Bereichen Folgen haben, weil der Zuschlag nach der Einbindung eher als Bestandteil der Rente gewertet wird.

Relevant wird das insbesondere dort, wo Einkommen angerechnet wird, etwa bei der Einkommensanrechnung in Hinterbliebenenrenten oder bei bedarfsorientierten Leistungen. Die Deutsche Rentenversicherung kündigt hierzu gesonderte Bescheide an.

Aktivrente ab 2026: Steuerfreier Zuverdienst im Rentenalter – für EM-Rentner erst nach der Umwandlung relevant

Parallel zu den rentenrechtlichen Änderungen startet zum 1. Januar 2026 die Aktivrente. Sie ist keine neue Rentenart, sondern eine steuerliche Regelung: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Damit soll Erwerbsarbeit im Rentenalter attraktiver werden.

Für Bezieherinnen und Bezieher einer laufenden Erwerbsminderungsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ändert diese Regelung nichts an den Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente. Relevant kann sie erst werden, wenn die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente übergeht und danach eine Beschäftigung ausgeübt wird, die unter die steuerliche Begünstigung fällt.

Rechengrößen 2026: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen – ohne direkten Einfluss auf EM-Grenzen

Zum Jahreswechsel verändern sich weitere Werte, die häufig im selben Atemzug genannt werden, aber andere Mechanismen betreffen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Dadurch erhöht sich die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt.

Für Erwerbsminderungsrentner ist wichtig, beides nicht zu vermischen: Minijobgrenze und Mindestlohn bestimmen nicht die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente. Diese richten sich – wie beschrieben – nach den rentenrechtlichen Rechengrößen und den speziellen Vorschriften für Erwerbsminderung.

Was Betroffene jetzt tun sollten

2026 bringt für viele Erwerbsminderungsrentner spürbar mehr finanziellen Spielraum beim Hinzuverdienst und für neue Renten einen kleinen, aber oft wirksamen Schub über die verlängerte Zurechnungszeit. Zugleich wird der Zuschlag für ältere Renten in ein neues Auszahlungs- und Berechnungssystem überführt, das im Zusammenspiel mit Einkommensanrechnungen eine größere Rolle spielen kann als bisher.

Wer plant, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder dessen Zahlbetrag sich ab Dezember 2025 verändert, sollte den Rentenbescheid und die Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten frühzeitig fachkundig nachfragen – nicht aus Alarmismus, sondern weil die Regeln im Detail darüber entscheiden, ob am Ende wirklich das im Gesetz vorgesehene Plus ankommt.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ (18.12.2025).
Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“ und FAQ zur Umstellung (DRV-Informationsseiten, Stand 2025)

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EM-Rente: So erreicht man eine unbefristete Erwerbsminderungsrente

Lesedauer 3 Minuten

Der rechtliche Rahmen für die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist manchmal undurchschaubar, und viele Betroffene stellen sich die Frage, wann sie Anspruch auf eine unbefristete Rente haben. Diese Frage wollen wir einmal beantworten.

Dr. Utz Anhalt: So erreichst Du eine unbefristete Erwerbsminderungsrente Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Eine Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Regelfall erfolgt die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zunächst befristet, um den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Wie lange dauert die Befristung einer Erwerbsminderungsrente?

Die Dauer der Befristung kann variieren. Meist wird die erste Bewilligung der Rente für zwei bis drei Jahre ausgesprochen.

Laut der Deutschen Rentenversicherung ist eine Befristung von bis zu drei Jahren üblich, doch die tatsächliche Dauer hängt von der Einschätzung des medizinischen Dienstes und der individuellen Situation des Betroffenen ab. Diese erste Befristung dient dazu, den Heilungsprozess und eine eventuelle Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu überprüfen.

Ab wann wird eine Erwerbsminderungsrente unbefristet gewährt?

Der gesetzliche Rahmen ist im Sozialgesetzbuch (§ 102 Absatz 2 SGB VI) festgelegt. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird nach der dritten befristeten Bewilligung gewährt.

Das bedeutet, nach insgesamt neun Jahren (drei befristete Bewilligungen à drei Jahre) muss die Rente unbefristet gewährt werden.

Der Grund hierfür liegt in der Prognose des Gesundheitszustandes: Wenn nach dieser Zeit keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird davon ausgegangen, dass sich der Zustand des Rentenempfängers dauerhaft nicht mehr verbessert.

Diese Regelung stellt sicher, dass Betroffene, deren Gesundheitszustand sich nicht mehr stabilisiert oder verbessert, eine verlässliche Perspektive erhalten und nicht weiterhin von kurzfristigen Verlängerungen abhängig sind.

Was sind Ausnahmen und Sonderfälle?

Wichtig zu beachten ist, dass diese Regelung nicht auf sogenannte Arbeitsmarktrenten zutrifft.

Eine Arbeitsmarktrente wird gezahlt, wenn man zwar theoretisch noch arbeiten könnte, aber aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine geeignete Teilzeitarbeit findet. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung weiterhin befristete Leistungen gewähren, da die Beurteilung hier von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängt und sich diese ändern kann.

Achtung bei Gutachter und Vertrauensärzte der Rentenversicherung

Wichtig bei der Gewährung sowohl befristeter als auch unbefristeter Renten ist die medizinische Begutachtung. Die Deutsche Rentenversicherung beruft sich hierbei auf Einschätzungen von Vertrauensärzten und Sozialmedizinern.

Diese beurteilen die gesundheitliche Prognose und bewerten, ob eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit realistisch ist.

In manchen Fällen kann schon nach der ersten oder zweiten Befristung eine unbefristete Erwerbsminderungsrente gewährt werden, wenn der Arzt eine klare Prognose abgibt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist.

Wie kann ich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erreichen?

Der Übergang von einer befristeten zu einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente ist für viele Betroffene ein wichtiger Schritt, um finanzielle und persönliche Sicherheit zu erlangen. Doch wie kann dieser Übergang effektiv erreicht werden? Hier sind die wichtigsten Schritte und Tipps, die zu beachten sind:

1. Regelmäßige ärztliche Betreuung und Dokumentation

Eine kontinuierliche medizinische Betreuung ist sehr wichtig. Betroffene sollten sicherstellen, dass alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gut dokumentiert sind.

Regelmäßige Arztbesuche und die sorgfältige Aufbewahrung von ärztlichen Gutachten, Diagnosen und Attesten helfen, den Verlauf der Erkrankung nachzuweisen und zu belegen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert.

2. Gutachten und medizinische Stellungnahmen einholen

Die Deutsche Rentenversicherung stützt sich bei der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente häufig auf Gutachten von Vertrauensärzten oder externen medizinischen Sachverständigen.

Es kann hilfreich sein, zusätzliche unabhängige Gutachten einzuholen, die eine dauerhafte bzw. unbefristete Erwerbsminderung bestätigen.

3. Antrag auf Weitergewährung sorgfältig vorbereiten

Betroffene sollten sich gut auf den Antrag zur Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente vorbereiten. Dazu gehört, alle relevanten Unterlagen bereitzustellen und den Antrag so umfassend wie möglich zu gestalten.

Eine detaillierte Beschreibung der aktuellen Situation, der Einschränkungen im Alltag und der gesundheitlichen Entwicklungen seit der letzten Antragstellung kann dabei helfen, die Notwendigkeit einer unbefristeten Rente zu verdeutlichen.

4. Rechtliche Beratung und Unterstützung

Eine rechtliche Beratung durch spezialisierte Rentenberater, Sozialverbände oder Anwälte kann eine wertvolle Hilfe sein. Diese Experten kennen die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen und wissen, wie man Anträge optimal formuliert und welche Argumente und Beweise notwendig sind, um eine unbefristete Rente zu erreichen.

Ein erfahrener Rentenberater kann zudem im Widerspruchsverfahren oder bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterstützen, falls ein Antrag auf unbefristete Rente zunächst abgelehnt wird.

5. Fokus auf die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit

Der wichtigste Punkt für die unbefristete Bewilligung ist die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenversicherung entscheidet, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes in der Zukunft noch zu erwarten ist.

Daher ist es wichtig, in ärztlichen Berichten eine eindeutige Formulierung zu haben, die besagt, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist und keine Besserung zu erwarten ist. Eine klare Prognose unterstützt den Anspruch auf eine unbefristete Rente maßgeblich.

6. Kenntnis über gesetzliche Regelungen und Fristen

Betroffene sollten sich über die relevanten gesetzlichen Regelungen und Fristen informieren. § 102 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches VI regelt die Bedingungen, unter denen eine befristete Rente in eine unbefristete umgewandelt wird.

Wer diese Bestimmungen kennt, kann besser einschätzen, wann und unter welchen Umständen ein Anspruch auf eine unbefristete Rente besteht und wann ein entsprechender Antrag sinnvoll ist.

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