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Schwerbehinderung: Rentnerin klagte erfolgreich auf eine kostenfreie Wertmarke

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Ende entschieden, dass eine schwerbehinderte Rentnerin, die in einem Pflegeheim lebt und dort Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine sogenannte Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr hat.

Zuvor hatten Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) unterschiedlich geurteilt. Jetzt muss der beklagte Leistungsträger der Klägerin die 91 Euro zurückzahlen, die sie für die Wertmarke aufbringen musste (Az: B 9 SB 2/23 R)

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist 1940 geboren und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Sie lebt in einem Pflegeheim und erhält dort Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Allerdings bezieht sie keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen für ihren Lebensunterhalt (z.B. aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII), da sie über anrechenbares Einkommen verfügt.

Im Jahr 2021 beantragte sie beim zuständigen Versorgungsamt eine kostenlose Wertmarke, die schwerbehinderten Menschen normalerweise eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Das Amt lehnte ab, weil die Klägerin nicht „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ im Sinne des Gesetzes erhält.

Streit um die Erstattung von 91 Euro

Trotz der Ablehnung kaufte die Klägerin im Jahr 2021 die Wertmarke selbst – allerdings musste sie dafür ein Darlehen vom Sozialhilfeträger aufnehmen, das sie in Raten zurückzahlte.

So entstand ihr ein Eigenanteil von 91 Euro, den sie sich nun vom Beklagten erstatten lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim nicht schlechtergestellt sein sollten als andere Menschen, die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bekommen und deshalb eine kostenlose Wertmarke erhalten.

Urteile der ersten und zweiten Instanz
  • Sozialgericht Braunschweig (1. Instanz)
    Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Es verurteilte den Beklagten, die 91 Euro zu erstatten. Auch wer Leistungen aus dem Sozialhilfesystem erhalte und in einem Pflegeheim lebe, gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Instanz)
    Das LSG sah dies anders und hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Die Klägerin sei nicht bezugsberechtigt, weil sie keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe. Die reine „Hilfe zur Pflege“ im Siebten Kapitel des SGB XII reiche nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Entscheidung des Bundessozialgerichts

Die Klägerin ging in Revision zum Bundessozialgericht – mit Erfolg. Das BSG entschied, dass die Vorinstanz (das LSG) die Klägerin zu Unrecht aus dem Anspruchskreis ausschloss.

Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und das ursprüngliche Urteil des Sozialgerichts Braunschweig wiederhergestellt. Damit steht fest: Der Beklagte muss der Klägerin die 91 Euro zurückerstatten und trägt auch ihre außergerichtlichen Kosten in Berufung und Revision.

Wer erhält eine kostenlose Wertmarke?

Nach § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke.

Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich „laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII“. Betroffene, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bekommen, tauchen im Gesetzeswortlaut nicht auf.

Gesetzliche Lücke durch Systemwechsel

Das BSG stellte jedoch fest, dass die fehlende Erwähnung von Pflegeheimbewohnern, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt. Ursprünglich sollten schwerbehinderte Heimbewohner, die bedürftig sind, alle gleichbehandelt werden.

Als das alte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das SGB XII ersetzt wurde, ging diese Gleichstellung von „Heimbewohnern mit Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Heimbewohnern mit Hilfe zur Pflege“ in der Rechtsnorm verloren.

Nach dem SGB XII fiel die Klägerin damit auf einmal aus dem Wortlaut heraus, obwohl sie genauso bedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen ist – nur eben in Form von Hilfe zur Pflege.

Gleiche Behandlung aller bedürftigen Heimbewohner

Aus Sicht des Gerichts verstoße es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn allein der formale Umstand, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt über Rente abdeckt und nur Hilfe zur Pflege bezieht, ihr die kostenlose Beförderung verwehren würde.

Da das Gesetz hier eine unbeabsichtigte Lücke enthält, muss es entsprechend („analog“) angewendet werden. Ergebnis: Auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim haben Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke, wenn sie bedürftig sind.

Bedeutung des Urteils

Das BSG stellt klar, dass nicht nur jene schwerbehinderten Menschen von den Kosten für die Wertmarke befreit sind, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch diejenigen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen beziehen.

Damit werden Pflegeheimbewohner mit erheblicher Gehbehinderung – die auf Sozialleistungen angewiesen sind – weiterhin von der Eigenbeteiligung verschont. Zugleich stärkt die Entscheidung das Prinzip, dass sozialhilfebedürftige Heimbewohner gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob ihre Hilfe „Lebensunterhalt“ oder „Pflege“ genannt wird.

Für Betroffene bedeutet das konkret: Sollte ein Amt die kostenlose Wertmarke mit der Begründung verweigern, man beziehe keine klassischen „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII, kann diese neue Rechtsprechung helfen, trotzdem eine Erstattung oder Befreiung zu erwirken.

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Immer mehr sexuelle Übergriffe in Freibädern: Ist “Rassentrennung” womöglich doch die Lösung?

Genau wie die zahllosen (Gruppen-)Vergewaltigungen und Messerstechereien, gehören auch die permanenten sexuellen und sonstigen Übergriffe in Freibädern zu den ubiquitären Begleiterscheinungen der Massenmigration, die längst als selbstverständlicher Teil des neuen deutschen Normal hingenommen werden und für jedermann offensichtlich sind, aber umso mehr politisch-medial verleugnet werden. Das letzte Wochenende strotzte wieder einmal nur so von einschlägigen Schreckensmeldungen. […]

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Eine weitere neue Studie bringt die aktuelle und die frühere globale Erwärmung mit natürlichen Veränderungen bei der Wolkenbildung in Verbindung – und nicht mit CO₂

Kenneth Richard

Veränderungen der Wolkendecke sind ein „dynamischer Top-down-Treiber“ des Erdklimas.

Eine im Juli 2026 in den „Environmental Research Letters“ veröffentlichte Studie von Bellocchi et al. führt etwa 80 % des Anstiegs der von der Erde absorbierten Sonnenstrahlung seit dem Jahr 2000 auf den Rückgang der hochreflektierenden Wolkendecke zurück, der in erster Linie auf die zirkulationsbedingte Verkleinerung von Gewitterwolkenzonen zurückzuführen ist.

Die Studie hebt die „Albedo-Steuerung“ des Klimas hervor und legt nahe, dass eine Verschiebung des Albedos der Erde um 1 % einer Änderung der Temperatur um 1 °C entspricht.

Oh, immer weniger wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Klimawandel. Hmm, woran könnte das liegen…

Könnte es sein, dass Trump hier einen Geldhahn zugedreht hat? https://t.co/AOyWeTuAqj

— Geschichten aus Wikihausen (Medienkritik) (@_Wikihausen) August 18, 2026

Bei stärkerer Wolkendecke wird mehr Sonnenstrahlung reflektiert und die Erdoberfläche kühlt sich ab. Bei sinkendem Wolkenalbedo – was seit 1980 beobachtet wird – wird weniger Sonnenstrahlung reflektiert und die Erdoberfläche erwärmt sich.

Veränderungen der Wolkendecke werden durch natürliche Zirkulationsmuster in der Atmosphäre und interne Variabilität bestimmt. Dies wird durch Rekonstruktionsdaten gestützt, die zeigen, dass der Rückgang der Wolkendecke seit Jahrhunderten unabhängig vom „Treibhausgas-Forcing“ stattfindet.

Image Source: Bellochi et al., 2026

Link: https://notrickszone.com/2026/08/12/another-new-study-links-modern-and-past-global-warming-to-natural-changes-in-cloud-clover-not-co2/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Trotz Wohngeldbescheid: Frau muss auf Zahlung warten

Selbst wenn die Wohngeldstelle den Anspruch bereits verbindlich bewilligt hat und die Zahlung fällig ist, können Betroffene die sofortige Auszahlung nicht ohne Weiteres per Eilantrag erzwingen. Eine finanzielle Notlage allein reicht dafür nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden (Beschluss vom 27. Mai 2026, Az. 3 V 1568/26).

Entscheidend ist vor allem, ob wegen der verzögerten Zahlung konkret der Verlust der Wohnung droht.

598 Euro Wohngeld waren bereits bewilligt

Die Antragstellerin erhielt zunächst Wohngeld in Höhe von monatlich 598 Euro bis April 2026. Nachdem sie eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums verlangt hatte, bewilligte die Wohngeldstelle mit Bescheid vom 11. Mai 2026 weiterhin 598 Euro monatlich für den Zeitraum von Mai 2025 bis April 2027.

Das Problem: Das bereits bewilligte Wohngeld für Mai 2026 war am 21. Mai noch nicht auf ihrem Konto.

Nach Angaben der Behörde war die Zahlung zwar bereits angewiesen worden. Der reguläre Zahllauf sei jedoch abgeschlossen gewesen, sodass eine Überweisung erst zum 1. Juni erfolgen könne. Die Frau erklärte, vollständig mittellos zu sein, und verlangte deshalb vor Gericht eine sofortige Auszahlung der 598 Euro. Zusätzlich beantragte sie bei der Wohngeldstelle eine Barauszahlung als Vorschuss nach § 42 SGB I.

Wohngeld war sogar bereits fällig

Nach § 26 Abs. 2 WoGG ist Wohngeld monatlich im Voraus zu zahlen. Das VG Bremen stellte deshalb fest, dass der Anspruch für Mai 2026 bereits am 30. April 2026 fällig geworden war. Die Frau hatte somit einen bewilligten und bereits fälligen Zahlungsanspruch.

Trotzdem folgte daraus nach Auffassung des Gerichts noch kein Anspruch darauf, die Behörde im Eilverfahren zu einer sofortigen Überweisung oder Barauszahlung zu verpflichten.

Finanzielle Notlage allein reicht für Eilverfahren nicht

Für eine einstweilige gerichtliche Anordnung muss besondere Dringlichkeit bestehen. Beim Wohngeld orientierte sich das VG Bremen dabei am Zweck der Leistung: Wohngeld soll dazu beitragen, eine angemessene Wohnung wirtschaftlich zu sichern.

Eine sofortige gerichtliche Verpflichtung kommt daher insbesondere in Betracht, wenn ohne die Zahlung der für die Miete notwendige Betrag nicht mehr aufgebracht werden kann und dadurch konkret ein Wohnungsverlust droht. Ein allgemeiner finanzieller Engpass genügt deshalb nicht.

Das Gericht erkannte ausdrücklich an, dass die Antragstellerin ihre finanzielle Notlage nachvollziehbar dargestellt hatte. Es fehlten aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verzögerte Zahlung des Wohngeldes für Mai tatsächlich zum Verlust ihrer Wohnung führen würde. Deshalb fehlte der sogenannte Anordnungsgrund.

Weniger als drei Wochen Wartezeit hielt das Gericht für zumutbar

Der Bewilligungsbescheid war am 11. Mai ergangen. Die reguläre Auszahlung sollte zum 1. Juni erfolgen. Das VG Bremen hielt diesen Zeitraum von weniger als drei Wochen im konkreten Fall grundsätzlich für zumutbar. Die Behörde durfte die Auszahlung über ihren üblichen Zahllauf abwickeln.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Wohngeldbehörden fällige Leistungen generell wochenlang zurückhalten dürfen. Das Gericht entschied über einen Eilantrag und damit über die Frage, ob eine sofortige gerichtliche Intervention erforderlich war.

Entscheidend war, dass die Richter bis zur angekündigten Zahlung keine schlechthin unzumutbaren Folgen und vor allem keinen Wohnungsverlust sahen.

Ein Vorschuss nach § 42 SGB I half ebenfalls nicht

Auch der beantragte Vorschuss führte nicht zur sofortigen Zahlung. § 42 SGB I greift grundsätzlich, wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach besteht, die Feststellung der genauen Höhe aber voraussichtlich längere Zeit benötigt.

Die Wohngeldstelle hatte entschieden, dass monatlich 598 Euro zustehen. Die Höhe musste also nicht mehr ermittelt werden. Nach Ansicht des VG Bremen dient der Vorschuss nicht dazu, lediglich den Zeitraum zwischen Bewilligung und Auszahlung zu überbrücken.

Hinzu kommt: Selbst ein Anspruch auf Vorschuss müsste nach § 42 SGB I spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags erfüllt werden. Für das Ziel der Frau, noch im Mai sofort Geld zu erhalten, hätte die Vorschrift daher ohnehin nicht geholfen.

Bei verspäteter Zahlung können Zinsen eine Rolle spielen

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass bei verzögerten Sozialleistungen unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I ein Zinsanspruch entstehen kann.

Danach sind Geldleistungen grundsätzlich mit vier Prozent zu verzinsen, wenn die gesetzlichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 44 SGB I enthält dafür eigene Fristen.

Der mögliche Zinsanspruch ändert aber nichts daran, dass ein Eilantrag nur bei besonderer Dringlichkeit Erfolg hat.

Was Wohngeldempfänger aus dem Beschluss mitnehmen sollten

Der Beschluss zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen Anspruch, Fälligkeit und gerichtlicher Sofortzahlung.

Ein positiver Wohngeldbescheid bedeutet, dass die Leistung bewilligt ist. Ist der Zahlungstermin erreicht, ist der Anspruch fällig. Daraus folgt aber nicht, dass bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen oder Wochen einen gerichtlichen Eilanspruch auf sofortige Auszahlung auslöst.

Wer die Zahlung im Eilverfahren erzwingen will, sollte deshalb unmittelbare Folgen darlegen: Mietrückstände, Kündigungsgefahr, drohender Wohnungsverlust.

Das Gericht lehnte den Eilantrag deshalb ab. Über den Wohngeldanspruch selbst bestand dabei kein Streit: Gescheitert war allein der Versuch, eine  schnellere Auszahlung gerichtlich durchzusetzen.

FAQ zur verspäteten Wohngeld-Auszahlung Muss bewilligtes Wohngeld sofort ausgezahlt werden?

Wohngeld ist nach § 26 Abs. 2 WoGG monatlich im Voraus zu zahlen. Eine bereits verspätete Zahlung bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Gericht die Behörde per Eilverfahren zur sofortigen Überweisung verpflichten muss. Dafür muss zusätzlich eine besondere Dringlichkeit vorliegen.

Wann kann ein Eilantrag wegen ausstehendem Wohngeld Erfolg haben?

Besonders relevant ist, ob durch die fehlende Zahlung konkret der Verlust der Wohnung droht. Ein allgemeiner finanzieller Engpass oder Mittellosigkeit genügt nach dem VG Bremen für sich genommen nicht.

Kann ich bei bereits bewilligtem Wohngeld einen Vorschuss verlangen?

§ 42 SGB I hilft grundsätzlich dann, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, die Berechnung seiner Höhe aber länger dauert. Ist die Leistung bereits abschließend in einer bestimmten Höhe bewilligt worden, besteht nach dem VG Bremen kein zusätzlicher Vorschussanspruch allein zur Überbrückung bis zum nächsten Zahllauf.

Quellen

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 27.05.2026, Az. 3 V 1568/26. (Verwaltungsgericht Bremen)
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes. (Gesetze im Internet)
§§ 42 und 44 SGB I – Vorschüsse und Verzinsung von Geldleistungen. (Gesetze im Internet)

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Rentner: Zu Lebzeiten das Haus an die Kinder vererben kann teurer werden

Haus an Kinder verschenken und Nießbrauch behalten: Diese Steuerfallen können aber teuer werden

Das eigene Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und trotzdem darin wohnen bleiben: Für viele Eigentümer klingt das nach einer attraktiven Möglichkeit, die spätere Erbschaftsteuer zu senken. Häufig wird dafür ein lebenslanger Nießbrauch im Grundbuch vereinbart.

Steuerlich kann eine solche Gestaltung tatsächlich erhebliche Vorteile bringen. Wer jedoch ausschließlich auf die mögliche Steuerersparnis schaut, übersieht schnell, dass mit der Eigentumsübertragung auch Rechte verloren gehen und neue Risiken entstehen.

Besonders problematisch kann es werden, wenn die Immobilie später verkauft werden soll, der Nießbrauch vorzeitig aufgegeben wird oder das beschenkte Kind in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Deshalb sollte die Übertragung nicht allein anhand der voraussichtlichen Schenkungsteuer beurteilt werden.

Warum Rentner Immobilien schon zu Lebzeiten übertragen

Ein häufiger Grund für eine vorweggenommene Erbfolge sind die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann ein Kind von einem Elternteil grundsätzlich bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten.

Diese Grenze gilt nicht einfach für „die Immobilie“, sondern für das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Schenker und dem jeweiligen Empfänger. Bei zwei Eltern und zwei Kindern können sich deshalb unter passenden Eigentums- und Übertragungsverhältnissen rechnerisch Freibeträge von insgesamt bis zu 1,6 Millionen Euro ergeben.

Ein Elternteil könnte beispielsweise jedem der beiden Kinder Vermögen im Wert von bis zu 400.000 Euro übertragen. Kann auch der andere Elternteil entsprechende eigene Vermögenswerte oder Eigentumsanteile übertragen, stehen für dessen Zuwendungen ebenfalls jeweils 400.000 Euro zur Verfügung.

Diese Rechnung bedeutet allerdings nicht, dass jedes Haus bis 1,6 Millionen Euro automatisch steuerfrei verschenkt werden kann. Eigentumsverhältnisse, Aufteilung der übertragenen Anteile, frühere Schenkungen und weitere Vermögenswerte müssen mitgerechnet werden.

Mehrere Zuwendungen derselben Person an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die persönlichen Freibeträge bei einer späteren Übertragung grundsätzlich erneut genutzt werden.

Auch Geldgeschenke unterliegen diesen Regeln. Welche Freibeträge gelten und weshalb selbst steuerfreie Schenkungen gegenüber dem Finanzamt relevant sein können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Geldgeschenk: Das Finanzamt will Bescheid wissen“.

Was ein Nießbrauch bei einer Immobilie bedeutet

Beim sogenannten Vorbehaltsnießbrauch übertragen Eltern das Eigentum an der Immobilie auf ihre Kinder, behalten sich jedoch ein Nutzungsrecht vor. Dieses Recht wird regelmäßig notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen.

Die Kinder sind anschließend Eigentümer der Immobilie. Die Eltern bleiben aufgrund des Nießbrauchs jedoch wirtschaftlich eng mit dem Haus oder der Wohnung verbunden.

Nießbrauch und Wohnrecht sollten dabei nicht gleichgesetzt werden. Ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erlaubt grundsätzlich die vereinbarte Nutzung einer Immobilie oder eines Teils davon als Wohnung, während der Nießbrauch nach § 1030 BGB weiter reicht.

Ein Nießbraucher darf grundsätzlich die Nutzungen der Sache ziehen. Bei einer Immobilie kann deshalb je nach Gestaltung nicht nur die eigene Nutzung, sondern beispielsweise auch die Vermietung und der Bezug der daraus entstehenden Einnahmen erfasst sein.

Warum der Nießbrauch die Schenkungsteuer reduzieren kann

Der steuerliche Vorteil entsteht dadurch, dass das Kind zwar Eigentum erhält, dieses Eigentum aber mit dem Nießbrauch belastet ist. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass bei einer Grundstücksschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch der Wert dieser Belastung die Bereicherung des Beschenkten mindert.

Vereinfacht dargestellt wird deshalb nicht immer der vollständige steuerliche Wert der Immobilie als Bereicherung behandelt. Vom Wert des übertragenen Vermögens kann der steuerlich ermittelte Kapitalwert des Nießbrauchs abzuziehen sein.

Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt unter anderem vom Jahreswert der Nutzung und bei einem lebenslangen Recht von den bewertungsrechtlichen Vorgaben für die voraussichtliche Dauer ab. Das Bewertungsgesetz enthält hierfür besondere Berechnungsvorschriften.

Je höher der anzuerkennende Kapitalwert des Nießbrauchs ausfällt, desto geringer kann die steuerpflichtige Bereicherung des Kindes sein. Dadurch kann eine Immobilienübertragung selbst dann innerhalb des persönlichen Freibetrags bleiben, wenn der unbelastete Immobilienwert darüber liegt.

Aus 700.000 Euro Immobilienwert können steuerlich deutlich weniger werden

Angenommen, ein Elternteil möchte seinem Kind eine Immobilie übertragen, deren steuerlicher Wert 700.000 Euro beträgt. Ohne weitere Belastungen würde der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro allein nicht ausreichen.

Wird allerdings ein lebenslanger Nießbrauch vorbehalten und beispielsweise mit einem steuerlich anerkannten Kapitalwert von 320.000 Euro bewertet, verbliebe in dieser stark vereinfachten Rechnung eine Bereicherung von 380.000 Euro. Damit könnte die Übertragung innerhalb des persönlichen Freibetrags liegen.

Das Beispiel ist ausdrücklich keine Berechnung für einen konkreten Fall. Der tatsächliche Nießbrauchswert muss anhand der gesetzlichen Bewertungsregeln und der jeweiligen Verhältnisse bestimmt werden.

Der erste Nachteil: Die Eltern sind nicht mehr Eigentümer

Die steuerliche Gestaltung hat einen Preis, der im Alltag häufig unterschätzt wird. Nach der Übertragung gehört das Haus nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern.

Der Nießbrauch verschafft den Eltern starke Nutzungsrechte, macht sie aber nicht wieder zu Eigentümern. Sie können deshalb nicht mehr allein über das Grundstück verfügen.

Gerade bei einem Haus, das über Jahrzehnte finanziert, gebaut oder abbezahlt wurde, ist dieser Unterschied nicht nur juristisch. Viele ältere Eigentümer möchten auch im hohen Alter selbst bestimmen können, ob sie verkaufen, beleihen oder andere Veränderungen vornehmen.

Wer Eigentum überträgt, gibt einen Teil dieser Entscheidungsfreiheit dauerhaft ab. Deshalb sollte bereits vor dem Notartermin geklärt werden, ob die Eltern diesen Schritt tatsächlich möchten.

Der zweite Nachteil: Ein späterer Verkauf wird schwieriger

Ein eingetragener Nießbrauch macht den Verkauf einer Immobilie nicht rechtlich unmöglich. Eigentümer bleibt das Kind und dieses kann das Grundstück grundsätzlich auch veräußern.

Praktisch ist eine belastete Immobilie jedoch häufig erheblich schwerer zu verkaufen. Ein Käufer muss berücksichtigen, dass der Nießbraucher das Objekt möglicherweise noch viele Jahre nutzen darf oder ihm Erträge daraus zustehen.

Ein Käufer, der selbst einziehen möchte, wird für eine solche Immobilie regelmäßig weniger Interesse haben. Auch der erzielbare Kaufpreis kann durch das bestehende Recht deutlich beeinflusst werden.

Soll die Immobilie unbelastet verkauft werden, muss der Nießbrauch deshalb häufig vorher gelöscht werden. Genau an diesem Punkt kann aus der früheren Steuerersparnis ein neues steuerliches Problem entstehen.

Der dritte Nachteil: Der kostenlose Verzicht kann eine neue Schenkung sein

Verzichtet der Nießbraucher vorzeitig und ohne Gegenleistung auf sein wertvolles Recht, erhält der Eigentümer einen zusätzlichen Vermögensvorteil. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf einen vorbehaltenen Nießbrauch grundsätzlich eine freigebige Zuwendung und damit einen schenkungsteuerlich relevanten Vorgang darstellen kann.

Die Familie kann also nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Nießbrauch jederzeit kostenlos aus dem Grundbuch entfernt werden kann. Ob tatsächlich Schenkungsteuer entsteht, hängt wiederum vom Wert des aufgegebenen Rechts, verfügbaren Freibeträgen und der Vorgeschichte ab.

Besonders ungünstig kann eine Situation sein, in der der Freibetrag durch die ursprüngliche Immobilienübertragung bereits weitgehend ausgeschöpft wurde. Dann kann ein späterer Verzicht zusätzliche Steuer auslösen.

Wer einen Nießbrauch vorzeitig beenden möchte, sollte deshalb vor der notariellen Löschung steuerlichen Rat einholen. Eine vertragliche Gegenleistung oder eine andere Gestaltung kann steuerlich anders zu behandeln sein als ein unentgeltlicher Verzicht.

Die wichtigsten Folgen des Vorbehaltsnießbrauchs im Überblick Situation Mögliche Folge Immobilie wird auf das Kind übertragen Das Kind wird Eigentümer, während die Eltern den vereinbarten Nießbrauch behalten. Nießbrauch wird bei der Schenkung berücksichtigt Sein Kapitalwert kann die steuerpflichtige Bereicherung des Kindes vermindern. Eltern möchten später allein verkaufen Das ist nicht mehr möglich, weil sie nicht mehr Eigentümer sind. Kind möchte die Immobilie verkaufen Ein Verkauf ist möglich, ein bestehender Nießbrauch kann jedoch Käufer und Kaufpreis erheblich beeinflussen. Nießbrauch wird kostenlos aufgegeben Der Verzicht kann selbst eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung an den Eigentümer darstellen. Das Kind gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten Die Immobilie gehört zum Vermögen des Kindes und kann deshalb von dessen finanziellen Problemen betroffen sein. Besonders heikel wird es bei Schulden des Kindes

Bei der Übertragung wird häufig nur an die eigene Altersabsicherung gedacht. Ebenso wichtig ist jedoch die Frage, was passiert, wenn das beschenkte Kind später hohe Schulden hat oder insolvent wird.

Das Grundstück gehört nach der Schenkung grundsätzlich zum Vermögen des Kindes. Gläubiger können daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf das Eigentum zugreifen, und im äußersten Fall kann es zu einer Zwangsversteigerung kommen.

Ein eingetragener Nießbrauch ist dabei keineswegs bedeutungslos. Ob und in welchem Umfang das Recht in einem Zwangsversteigerungsverfahren bestehen bleibt, hängt jedoch unter anderem von seinem Rang im Grundbuch und den konkreten Versteigerungsbedingungen ab.

Die pauschale Annahme „Mein Nießbrauch schützt mich in jedem Fall vor einer Zwangsversteigerung“ ist deshalb gefährlich. Das Zwangsversteigerungsgesetz unterscheidet zwischen Rechten, die bestehen bleiben, und solchen, die durch den Zuschlag erlöschen können.

Bei umfangreicheren Immobilienvermögen sollten deshalb auch Schutzmechanismen für Krisenfälle des Beschenkten geprüft werden. In Übergabeverträgen können beispielsweise bestimmte Rückforderungsrechte vorgesehen werden, deren konkrete Ausgestaltung jedoch fachkundig geprüft werden sollte.

Auch Scheidung oder Tod des Kindes können die Planung verändern

Finanzielle Schwierigkeiten sind nicht das einzige Ereignis, das eine jahrzehntelange Planung durcheinanderbringen kann. Auch der vorzeitige Tod des beschenkten Kindes oder familiäre Veränderungen können zu neuen Eigentumsverhältnissen führen.

Deshalb enthalten sorgfältig gestaltete Übergabeverträge häufig Vereinbarungen für bestimmte außergewöhnliche Ereignisse. Ob Rückübertragungsansprüche, Vormerkungen oder weitere Sicherungen sinnvoll sind, hängt von der Familie und dem Grundstück ab.

Eine reine Standardschenkung, die nur auf die momentane Steuerersparnis zugeschnitten ist, kann später unangenehme Folgen haben. Gerade bei der selbstgenutzten Immobilie sollte deshalb geklärt werden, welche Situationen abgesichert werden sollen.

Was passiert, wenn die Eltern später pflegebedürftig werden?

Eine weitere Frage betrifft die finanzielle Situation der Eltern nach der Schenkung. Wer einen großen Vermögenswert verschenkt und später seinen notwendigen Lebensunterhalt oder Pflegekosten nicht mehr bestreiten kann, muss mögliche Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers beachten.

Nach § 528 BGB kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks entstehen. Werden Sozialleistungen erbracht, kann ein solcher Anspruch unter gesetzlichen Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger verfolgt werden.

Eine frühe Hausübertragung ist deshalb nicht automatisch ein zuverlässiger Weg, Vermögen dauerhaft vor späteren Pflegekosten zu schützen. Gegen-Hartz erläutert die Zusammenhänge ausführlicher im Beitrag „Pflege kostet Erbe? Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen“.

Auch der Beitrag „Kurz vor Antrag alles Ersparte verschenkt – zehn Jahre keine Grundsicherung“ zeigt, weshalb Schenkung und späterer Sozialleistungsbezug nicht getrennt voneinander betrachtet werden sollten.

Nießbrauch und Wohnrecht sind nicht dasselbe

In vielen Familiengesprächen werden beide Begriffe synonym verwendet. Rechtlich kann der Unterschied jedoch erheblich sein.

Ein Wohnungsrecht soll vor allem sicherstellen, dass eine Person eine bestimmte Wohnung weiterhin bewohnen darf. Beim Nießbrauch geht die Nutzungsbefugnis weiter und kann beispielsweise auch das Recht umfassen, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten.

Welche Variante günstiger ist, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Steuerliche Bewertung, gewünschte Nutzungsmöglichkeiten und die persönliche Absicherung müssen gemeinsam betrachtet werden.

Warum die 1,6-Millionen-Euro-Rechnung nicht für jede Familie funktioniert

Die häufig genannte Rechnung von bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfreier Übertragung basiert auf zwei Elternteilen, zwei Kindern und jeweils 400.000 Euro Freibetrag. Sie funktioniert nur, wenn tatsächlich entsprechende Übertragungen zwischen den einzelnen Personen möglich sind.

Gehört das Haus beispielsweise ausschließlich dem Vater, kann die Mutter nicht einfach einen eigenen Immobilienanteil im Wert von 400.000 Euro an jedes Kind verschenken. Zunächst müsste geklärt werden, welche Vermögenswerte jedem Elternteil tatsächlich gehören und welche Übertragungen steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Auch Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren dürfen nicht übersehen werden. Hat ein Kind vom selben Elternteil bereits größere Geldbeträge oder andere Vermögenswerte erhalten, kann der noch verfügbare Freibetrag deutlich kleiner sein.

Eine Schenkung sollte nicht allein von der Steuer abhängen

Eine möglichst geringe Schenkung- oder Erbschaftsteuer ist verständlicherweise attraktiv. Bei einer selbstgenutzten Immobilie geht es aber zugleich um wirtschaftliche Sicherheit für viele Jahre oder sogar Jahrzehnte.

Eltern sollten sich deshalb fragen, ob sie wirklich bereit sind, das Eigentum schon heute endgültig aufzugeben. Ebenso sollte geklärt werden, was bei einem späteren Umzug, einer Pflegebedürftigkeit, einem notwendigen Verkauf oder finanziellen Schwierigkeiten des Kindes geschehen soll.

Erst danach sollte geprüft werden, welche steuerliche Gestaltung zu diesen Wünschen passt. Eine niedrige Steuer hilft wenig, wenn die Familie Jahre später feststellen muss, dass der Vertrag für eine inzwischen völlig andere Lebenssituation keine passende Lösung bietet.

Beispiel aus der Praxis: Wenn das Haus plötzlich verkauft werden muss

Ein 68-jähriger Vater überträgt sein Einfamilienhaus im Wert von 650.000 Euro auf seine Tochter und behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Durch den steuerlich berücksichtigten Wert des Nießbrauchs bleibt die Bereicherung der Tochter in diesem vereinfachten Beispiel innerhalb ihres noch verfügbaren Freibetrags.

Sieben Jahre später möchte der Vater in eine seniorengerechte Wohnung ziehen und benötigt einen größeren Geldbetrag für den Umzug und seine weitere Versorgung. Das Haus gehört allerdings inzwischen seiner Tochter, während der Vater lediglich Nießbraucher ist.

Die Tochter könnte das Haus verkaufen, doch ein Käufer möchte die Immobilie nur ohne den bestehenden Nießbrauch erwerben. Verzichtet der Vater kostenlos auf das noch werthaltige Recht, kann dieser Verzicht wiederum eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung an die Tochter darstellen.

Das Beispiel zeigt, weshalb eine Gestaltung, die beim Abschluss steuerlich attraktiv erscheint, Jahre später neue Probleme verursachen kann. Vor einer Immobilienübertragung sollte deshalb nicht nur die heutige Steuerbelastung, sondern auch die mögliche Entwicklung der Familie berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zum Nießbrauch bei der Schenkung einer Immobilie 1. Wie viel darf ein Elternteil einem Kind steuerfrei schenken?

Ein Kind hat gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Frühere Erwerbe vom selben Elternteil innerhalb von zehn Jahren werden dabei berücksichtigt.

2. Können Eltern mit Nießbrauch eine Immobilie komplett steuerfrei übertragen?

Das ist möglich, aber keineswegs garantiert. Entscheidend sind unter anderem der steuerliche Immobilienwert, der anerkannte Kapitalwert des Nießbrauchs, der noch vorhandene persönliche Freibetrag und frühere Schenkungen.

3. Bleiben die Eltern nach der Schenkung Eigentümer des Hauses?

Nein, wenn das Eigentum vollständig auf das Kind übertragen wurde. Die Eltern behalten nur die Rechte, die ihnen beispielsweise über einen eingetragenen Nießbrauch oder weitere vertragliche Vereinbarungen eingeräumt wurden.

4. Kann ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch verkauft werden?

Ja, ein Verkauf ist grundsätzlich möglich. Der Nießbrauch kann jedoch auf der Immobilie lasten bleiben und dadurch die Zahl der Interessenten sowie den erzielbaren Kaufpreis deutlich beeinflussen.

5. Muss für die Löschung eines Nießbrauchs Schenkungsteuer gezahlt werden?

Nicht jede Löschung führt automatisch zu einer Steuerzahlung. Ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein noch werthaltiges Nießbrauchsrecht kann jedoch eine steuerpflichtige Schenkung an den Eigentümer darstellen.

6. Ist Nießbrauch dasselbe wie ein lebenslanges Wohnrecht?

Nein. Ein Nießbrauch kann über die reine Wohnnutzung hinausgehen und beispielsweise auch die wirtschaftliche Nutzung und den Bezug von Mieteinnahmen ermöglichen.

7. Was passiert mit dem Haus, wenn das beschenkte Kind insolvent wird?

Die Immobilie gehört zum Vermögen des Kindes und kann daher grundsätzlich von dessen finanzieller Krise betroffen sein. Ob ein eingetragener Nießbrauch bei einer Zwangsversteigerung bestehen bleibt, muss anhand des Grundbuchrangs und der konkreten Versteigerungsbedingungen geprüft werden.

8. Wann lohnt sich eine Immobilienübertragung mit Nießbrauch?

Sie kann sinnvoll sein, wenn Vermögen frühzeitig auf die nächste Generation übertragen werden soll und die Eltern ihre Nutzungsmöglichkeiten behalten möchten. Ob die Gestaltung tatsächlich passt, sollte jedoch anhand der Steuerfolgen, der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Absicherung der Eltern und möglicher Krisensituationen geprüft werden.

Der Beitrag Rentner: Zu Lebzeiten das Haus an die Kinder vererben kann teurer werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Was ist dran an den Meldungen, die Russen würden ihre Bankkonten plündern?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 20. August 2026 - 7:00
Als ich sah, dass westliche Medien berichten, in Russland würden die Menschen regelrecht die Banken stürmen, um ihre Konten zu plündern, weil sie befürchten würden, der Staat könnte die Gelder zur Finanzierung des Krieges einziehen, musste ich wegen dieser erneuten plumpen Propaganda laut lachen. Der Spiegel titelte beispielsweise „Angst vor Beschlagnahmung – Russen heben offenbar […]
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Jobcenter bewilligt nur sechs Monate Anspruch auf Grundsicherungsgeld

Zwölf Monate sind bei Leistungen nach dem SGB II normalerweise vorgesehen – doch ein Jobcenter bewilligte einem Leistungsbezieher wiederholt nur fünf oder sechs Monate.

Eine nachvollziehbare Begründung für diese kurzen Zeiträume war in den Bescheiden nicht erkennbar. Der Betroffene zog deshalb vor Gericht und verlangte eine Bewilligung für ein volles Jahr.

Der Fall endete vor dem Sächsischen Landessozialgericht jedoch nicht mit dem erhofften Erfolg. Das Gericht lehnte seinen Eilantrag ab, erklärte die kurze Bewilligungsdauer damit aber keineswegs pauschal für rechtmäßig. Genau dieser Unterschied ist für Leistungsbeziehende wichtig.

Zwölf Monate bleiben nach dem Gesetz der Regelfall

§ 41 Abs. 3 SGB II bestimmt weiterhin, dass über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr entschieden wird. Eine Bewilligung über lediglich sechs Monate ist deshalb keine Laufzeit, die das Jobcenter ohne weitere Überlegungen auswählen kann.

Das Gesetz nennt ausdrücklich Situationen, in denen der Bewilligungszeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden soll. Dazu gehört insbesondere eine vorläufige Bewilligung, etwa weil die Höhe des Einkommens noch nicht sicher feststeht. Außerdem nennt das Gesetz unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Situation Mögliche Bewilligungsdauer Normaler Leistungsfall ohne besondere Unsicherheiten In der Regel zwölf Monate Vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II Regelmäßig sechs Monate Bestimmte Fälle unangemessener Unterkunfts- und Heizkosten Regelmäßig sechs Monate möglich Andere besondere Umstände Abweichung möglich, wenn das Jobcenter sein Ermessen ordnungsgemäß ausübt Die gesetzlichen Beispiele sind nicht abschließend

Der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2026 mit dem Aktenzeichen L 3 AS 290/26 B ER enthält allerdings eine wichtige Einschränkung. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle sind nach Auffassung des Gerichts keine abschließende Liste.

Das Jobcenter kann deshalb unter Umständen auch aus einem anderen sachlichen Grund einen kürzeren oder längeren Bewilligungszeitraum festlegen. Einen Freibrief für beliebige Sechs-Monats-Bescheide gibt das Urteil der Verwaltung damit jedoch nicht. Das Jobcenter muss eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen.

Über den Beschluss und dessen Folgen für die Praxis berichtet Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen kürzen“.

Im konkreten Fall fehlte gerade diese Entscheidung

Bemerkenswert ist, dass die üblichen gesetzlichen Gründe für einen Sechs-Monats-Zeitraum im Verfahren nicht überzeugten. Eine passende vorläufige Bewilligung lag nicht vor. Auch die Unterkunftskosten rechtfertigten die Verkürzung nach der vom Gericht vorgenommenen Prüfung nicht ohne Weiteres.

Hinzu kam: Das Jobcenter hatte nach den Feststellungen im Verfahren bislang überhaupt keine ausreichende Ermessensentscheidung über die abweichende Laufzeit getroffen. Es kann sich deshalb nicht darauf beschränken, kommentarlos ein Enddatum sechs Monate nach Beginn des Leistungszeitraums einzutragen.

Das LSG hielt es allerdings für möglich, dass die Behörde ihre Entscheidung noch im laufenden Widerspruchsverfahren nachholt. Genau deshalb bedeutet ein schlecht begründeter Sechs-Monats-Bescheid nicht automatisch, dass Betroffene am Ende zwingend einen Zwölf-Monats-Bescheid bekommen.

Warum der Betroffene im Eilverfahren trotzdem verlor

Der vielleicht wichtigste Punkt des Beschlusses wird leicht missverstanden: Der Mann verlor sein Eilverfahren nicht deshalb, weil das Gericht die sechsmonatige Bewilligung abschließend gebilligt hätte. Das Gericht sah vielmehr keine ausreichend schwere und unmittelbar drohende Beeinträchtigung, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich gemacht hätte.

Der Bewilligungszeitraum lief zum Zeitpunkt der Entscheidung noch mehrere Monate. Deshalb konnte der Betroffene nach Auffassung des LSG zunächst das reguläre Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren weiterführen. Sollte später tatsächlich eine Zahlungslücke drohen, kann die Frage der Eilbedürftigkeit anders aussehen.

Ein verlorenes Eilverfahren ist kein Sieg für das Jobcenter

Damit macht der Fall deutlich, warum bei sozialgerichtlichen Entscheidungen genau auf die Begründung geschaut werden muss. Die Ablehnung eines Eilantrags bestätigt nicht automatisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids.

Für Leistungsbeziehende bedeutet das: Ein Sechs-Monats-Bescheid sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil die monatliche Leistungshöhe stimmt. Auch Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums gehören zur Entscheidung des Jobcenters und können rechtlich überprüft werden.

Dass Jobcenter mit verkürzten Zeiträumen bereits vor Gericht gescheitert sind, zeigt etwa ein anderer Fall, über den Gegen-Hartz im Beitrag „Jobcenter scheitert mit Sechs-Monats-Bescheid vor Gericht“ berichtet hat. Dort fehlte bereits die Voraussetzung für die vorläufige Bewilligung, auf die sich die Behörde berufen hatte.

Seit Juli 2026 kann das Enddatum noch größere Folgen haben

Die Laufzeit eines älteren Bürgergeld-Bescheids ist seit dem 1. Juli 2026 besonders relevant. Mit der Reform wurde das Grundsicherungsgeld eingeführt, wobei Behörden den Begriff Bürgergeld übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2026 verwenden dürfen.

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, enthält § 65a SGB II eine wichtige Übergangsregel zum Vermögen. Auf diese Zeiträume ist das bis zum 30. Juni 2026 geltende Vermögensrecht weiter anzuwenden. Erst ein neuer Bewilligungszeitraum kann daher bei Betroffenen eine frühere Prüfung nach den neuen Vorgaben auslösen.

Ein verkürzter Altbescheid kann damit mehr bedeuten als nur zusätzlichen Papierkram. Er kann den Zeitpunkt vorziehen, zu dem ein neuer Antrag gestellt und das Vermögen nach den neuen Vorschriften geprüft wird. Gegen-Hartz hat diese Problematik bereits im Beitrag „Das steckt hinter dem 6-Monats-Bescheid der Jobcenter“ erläutert.

Betroffene sollten nicht nur auf den Zahlbetrag schauen

Wer einen Bescheid erhält, sollte deshalb kontrollieren, für welchen Zeitraum die Leistung tatsächlich bewilligt wurde. Stehen dort nur fünf oder sechs Monate, lohnt sich der Blick in die Begründung besonders.

Wurde die Leistung ausdrücklich nur vorläufig bewilligt, muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Unsicherheit über Anspruch oder Leistungshöhe besteht. Eine vorläufige Entscheidung darf nicht allein deshalb erfolgen, weil das Jobcenter irgendeinen denkbaren zukünftigen Geldzufluss vermutet.

Auch bei den Unterkunftskosten genügt nicht jede Auseinandersetzung über eine hohe Miete automatisch als Begründung für eine kurze Laufzeit. Im Verfahren vor dem Sächsischen LSG hatte das Jobcenter bereits nur die als angemessen angesehenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Gerade deshalb trug dieser Gesichtspunkt die Sechs-Monats-Begrenzung dort nicht ohne Weiteres.

Widerspruch kann sich auf die Laufzeit beschränken

Betroffene müssen nicht warten, bis der kurze Bewilligungszeitraum tatsächlich abgelaufen ist. Gegen einen belastenden Teil eines Bescheids kann grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt üblicherweise einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Dabei kann ausdrücklich beanstandet werden, dass die Verkürzung gegenüber dem gesetzlichen Jahreszeitraum nicht nachvollziehbar begründet wurde. Das Jobcenter muss sich anschließend mit dieser Frage beschäftigen und kann seine Begründung gegebenenfalls noch ergänzen.

Weitere Hintergründe zu kurzen Bewilligungszeiträumen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Jobcenter begrenzen Bewilligungsbescheide häufiger auf sechs Monate“.

Beispiel aus der Praxis

Thomas erhält einen Bescheid über Grundsicherungsleistungen für sechs Monate. Im Schreiben steht weder, dass die Entscheidung vorläufig ist, noch gibt es einen Hinweis darauf, dass tatsächlich noch unangemessene Unterkunftskosten übernommen werden. Eine weitere Erklärung für die verkürzte Laufzeit findet sich ebenfalls nicht.

Thomas legt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch ein und beanstandet ausdrücklich den Bewilligungszeitraum. Er verweist darauf, dass § 41 Abs. 3 SGB II grundsätzlich eine Jahresbewilligung vorsieht und aus seinem Bescheid kein Grund für die Abweichung hervorgeht. Das Jobcenter muss sich nun mit der Laufzeit befassen und seine Entscheidung überprüfen beziehungsweise ein rechtlich tragfähiges Ermessen ausüben.

Häufige Fragen und Antworten 1. Muss das Jobcenter Leistungen immer für zwölf Monate bewilligen?

Nein. Zwölf Monate sind nach § 41 Abs. 3 SGB II der Regelfall, von dem in bestimmten Situationen abgewichen werden kann. Eine kürzere Bewilligung ist deshalb möglich, darf aber nicht ohne sachliche Prüfung erfolgen.

2. Wann sind sechs Monate ausdrücklich im Gesetz vorgesehen?

Das Gesetz nennt insbesondere vorläufige Entscheidungen nach § 41a SGB II und bestimmte Situationen bei unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Daneben können weitere besondere Gründe eine Abweichung rechtfertigen, wenn das Jobcenter sein Ermessen ordnungsgemäß ausübt.

3. Ist ein Sechs-Monats-Bescheid ohne Begründung automatisch unwirksam?

Nein. Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann den Bescheid angreifbar machen, führt aber nicht automatisch dazu, dass sofort ein Anspruch auf zwölf Monate entsteht. Nach dem aktuellen LSG-Beschluss kann das Jobcenter eine Ermessensentscheidung unter Umständen noch im Widerspruchsverfahren nachholen.

4. Warum verlor der Betroffene vor dem Sächsischen Landessozialgericht?

Dem Gericht fehlte vor allem die erforderliche Eilbedürftigkeit. Der Leistungszeitraum lief noch mehrere Monate, sodass der Betroffene zunächst auf das reguläre Verfahren verwiesen werden konnte. Die Rechtmäßigkeit der sechsmonatigen Bewilligung wurde damit nicht endgültig bestätigt.

5. Kann ich gegen die kurze Laufzeit Widerspruch einlegen, obwohl die Leistungshöhe stimmt?

Ja. Auch der festgesetzte Bewilligungszeitraum ist Bestandteil des Bescheids. Wer die verkürzte Laufzeit überprüfen lassen möchte, sollte die Rechtsbehelfsfrist beachten und im Widerspruch ausdrücklich das Enddatum beziehungsweise die fehlende Begründung beanstanden.

6. Warum sind kurze Bewilligungszeiträume seit Juli 2026 besonders wichtig?

Ein früher endender Bewilligungszeitraum zwingt Betroffene früher in ein neues Bewilligungsverfahren. Bei Zeiträumen, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, kann insbesondere die Übergangsregel zum Vermögensrecht relevant sein. Eine Verkürzung kann deshalb dazu führen, dass neue gesetzliche Vorgaben früher geprüft werden.

Quellen

Grundlage sind § 41 und § 65a SGB II in der aktuellen Fassung sowie der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2026, Az. L 3 AS 290/26 B ER.

Der Beitrag Jobcenter bewilligt nur sechs Monate Anspruch auf Grundsicherungsgeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Democracy R.I.P., by Paul Craig Roberts

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“What radicalized you?” I dunno man maybe it was all the wars based on lies or the corporate ecocide or the live-streamed genocide or the people sleeping on sidewalks while billionaires become trillionaires or the plundering of the global south or the mass surveillance or the police drones or the Israeli torture prisons or the...
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Lake Mead Crisis Sends Stark Warning to 40 Million Americans, by Paul Craig Roberts

Lakes Mead and Powell, the two massive reservoirs on which up to 40 million Americans depend for water and electricity are on the verge of falling below their ability to function for their intended purposes. According to the US Government, “the Colorado River no longer reliably produces enough water to support all the uses and...
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Rente: Fast jeder zweite Rentner muss Steuern nachzahlen

Seit Juli erhalten Rentner 4,24 Prozent mehr gesetzliche Rente. Das Plus freut viele Betroffene, kann aber zugleich die Steuerlast erhöhen. Denn der persönliche Rentenfreibetrag wächst nach dem Rentenstart nicht mit. Jede reguläre Rentenerhöhung erhöht deshalb grundsätzlich den steuerpflichtigen Teil der Rente.

Viele Rentner erleben eine Nachzahlung

Eine Auswertung des Steuerportals Smartsteuer zeigt, wie häufig Rentner nach einer Steuererklärung Geld an das Finanzamt überweisen. Smartsteuer untersuchte eine mittlere fünfstellige Zahl von Steuerbescheiden aus dem Jahr 2025. Rund 41 Prozent der ausgewerteten Rentner mussten nachzahlen. Im Durchschnitt verlangte das Finanzamt 1.326 Euro; bei der Hälfte der Nachzahlungen lag der Betrag höchstens bei 499 Euro.

Die Zahlen bilden allerdings nicht alle Rentner in Deutschland ab, sondern ausschließlich die von Smartsteuer ausgewerteten Fälle.

Ein wichtiger Grund für Nachzahlungen: Die Deutsche Rentenversicherung behält von der gesetzlichen Rente keine Einkommensteuer ein. Anders als Arbeitnehmer sehen Rentner die tatsächliche Steuerbelastung deshalb oft erst im Steuerbescheid. Zusätzliche Einnahmen aus Arbeit, Vermietung oder anderen Renten können die Nachzahlung weiter erhöhen.

Warum eine Rentenerhöhung die Steuerlast erhöhen kann

Das Finanzamt bestimmt den steuerpflichtigen Anteil anhand des Jahres, in dem der Rentenbezug beginnt. Wer 2026 erstmals Rente erhält, versteuert 84 Prozent. 16 Prozent bleiben zunächst steuerfrei. Für frühere Rentenjahrgänge gelten niedrigere Besteuerungsanteile.

Nach dem ersten vollen Rentenjahr legt das Finanzamt den individuellen Rentenfreibetrag als festen Eurobetrag zugrunde. Dieser Betrag bleibt grundsätzlich konstant. Steigt die Rente später, wächst der Freibetrag nicht entsprechend mit. Dadurch erhöht eine reguläre Rentenanpassung den steuerpflichtigen Rentenbetrag.

2026 kommt dieser Effekt besonders zum Tragen: Zum 1. Juli stiegen die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent.

Denkbeispiel: Greta aus Augsburg bekommt mehr Rente

Greta aus Augsburg ging 2020 in Rente. Für ihren Rentenjahrgang gilt ein Besteuerungsanteil von 80 Prozent. Nehmen wir vereinfacht an, ihre Bruttorente betrug im maßgeblichen ersten vollen Rentenjahr 18.000 Euro. Daraus ergab sich für Greta ein persönlicher Rentenfreibetrag von 3.600 Euro.

Inzwischen erhält Greta aufgrund früherer Rentenanpassungen 1.800 Euro brutto monatlich. Von Januar bis Juni 2026 fließen damit 10.800 Euro.

Zum 1. Juli steigt ihre Monatsrente um 4,24 Prozent auf 1.876,32 Euro. Von Juli bis Dezember erhält Greta 11.257,92 Euro. Ihre Jahresbruttorente erreicht damit 22.057,92 Euro.

Ihr persönlicher Rentenfreibetrag bleibt trotzdem bei 3.600 Euro. Vor weiteren steuerlichen Abzügen zählen damit 18.457,92 Euro zu ihren steuerpflichtigen Renteneinnahmen.

Ohne die Rentenerhöhung hätte Greta 2026 insgesamt 21.600 Euro erhalten. Nach Abzug ihres festen Rentenfreibetrags hätten 18.000 Euro als steuerpflichtige Renteneinnahmen gegolten. Das Rentenplus erhöht diesen Betrag also um 457,92 Euro.

Das Denkbeispiel zeigt nur den Mechanismus. Die tatsächliche Einkommensteuer hängt unter anderem von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und weiteren Einkünften ab.

Grundfreibetrag schützt einen Teil des Einkommens

Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an. Der steuerpflichtige Rentenanteil entspricht dabei nicht automatisch dem zu versteuernden Einkommen, denn das Finanzamt berücksichtigt noch abzugsfähige Aufwendungen.

Das Bundesfinanzministerium nennt für alleinstehende Rentner ohne weitere Einkünfte deshalb unterschiedliche steuerfreie Bruttorenten je nach Rentenbeginn. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2020 nennt die Übersicht für 2026 beispielsweise 17.087 Euro Jahresbruttorente als rechnerische Grenze ohne Steuerbelastung. Persönliche Verhältnisse können diese Grenze verändern.

Nach einer größeren Nachzahlung kann das Finanzamt Vorauszahlungen verlangen

Eine einmalige Nachzahlung muss nicht das Ende der Sache markieren. Erwartet das Finanzamt auch künftig eine entsprechende Steuerlast, kann es vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen. Betroffene zahlen ihre Einkommensteuer dann schon während des laufenden Jahres statt erst nach der nächsten Steuererklärung.

Rentner sollten deshalb nach Rentenerhöhungen prüfen, ob ihre steuerpflichtigen Einkünfte die maßgeblichen Grenzen überschreiten. Das gilt besonders bei zusätzlichen Betriebsrenten, Nebenjobs oder Mieteinnahmen.

FAQ: Steuerpflicht für Rentner Muss jeder Rentner nach der Rentenerhöhung 2026 Steuern zahlen?

Nein. Entscheidend sind das Jahr des Rentenbeginns, die Höhe der Rente, weitere Einkünfte und abzugsfähige Ausgaben. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro.

Steigt der persönliche Rentenfreibetrag mit jeder Rentenerhöhung?

Nein. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich als Eurobetrag bestehen. Reguläre Rentenerhöhungen vergrößern deshalb den steuerpflichtigen Teil.

Warum droht Rentnern eine Nachzahlung?

Die Rentenversicherung zieht von der gesetzlichen Rente keine Einkommensteuer ab. Das Finanzamt ermittelt die tatsächliche Steuer später anhand der Steuererklärung und kann bei einer Steuerschuld eine Nachzahlung verlangen.

Quellenverzeichnis

n-tv: „Fast jeder zweite Rentner muss Steuern nachzahlen“, aktualisiert am 28. Juli 2026. (n-tv.de)
Bundesministerium der Finanzen: „Übersicht zur Rentenbesteuerung 2026“, Juni 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesministerium der Finanzen: „Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit“, Stand 17. Juni 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Deutsche Rentenversicherung: „Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent“, 16. Februar 2026. (Deutsche Rentenversicherung)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenwertbestimmungsverordnung 2026; Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026. (BMAS)

Der Beitrag Rente: Fast jeder zweite Rentner muss Steuern nachzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kolumbien: Erdbeben verschärft strukturelle Verarmung im Pazifik

Vor dem Beben fehlten Strom und Netz. Danach blieben viele Schäden ungezählt. Indigene Gemeinden fordern mehr Aufmerksamkeit Quibdó. Ein Erdbeben der Stärke 7,4 hat am 10. August das kolumbianische Departamento Chocó besonders hart getroffen. 29 der 31 Gemeinden weisen Schäden auf, mehr als 45.000 Menschen sind betroffen. Wie arm die Region schon vor dem Beben war, zeigen die Zahlen des Statistikamts... weiter 20.08.2026 Artikel von zu Kolumbien, Menschenrechte, Politik
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Rentenreform: Trotz Betriebsrente sollen Beschäftigte zusätzlich zwei Prozent zahlen

Die geplante Rentenreform könnte auch Beschäftigte treffen, die längst zusätzlich fürs Alter vorsorgen. Denn die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagene gesetzliche Kapitalrente soll nicht mit einer bestehenden Betriebsrente verrechnet werden.

Wer bereits per Entgeltumwandlung oder über den Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt, müsste den neuen Kapitalbeitrag trotzdem zusätzlich leisten.

Die zwei Prozent sollen nicht allein vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ihn jeweils zur Hälfte tragen. Für Arbeitnehmer würde die zusätzliche Belastung bei voller Einführung damit grundsätzlich ein Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns betragen.

Betriebsrente wird nicht auf die Kapitalrente angerechnet

Das Bundesarbeitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass Beiträge in eine Betriebsrente nicht auf die neue gesetzliche Kapitalrente angerechnet werden sollen. Die Betriebsrente soll vielmehr zusätzlich zur gesetzlichen Rente bestehen, zu der künftig auch die Kapitalrente gehören würde.

Viele Beschäftigte müsste künftig gleichzeitig den normalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, eigene Beiträge zu einer Betriebsrente und zusätzlich den Arbeitnehmeranteil zur Kapitalrente finanzieren.

Gerade Arbeitnehmer, die bereits einen größeren Teil ihres Einkommens für die Altersvorsorge zurücklegen, müssten damit eine weitere Belastung des laufenden Einkommens einplanen.

Was mit den zusätzlichen Beiträgen passieren soll

Die Kapitalrente ist als verpflichtende kapitalgedeckte Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Für die Versicherten sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden. Das eingezahlte Geld soll zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt werden.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent. Die Einführung soll schrittweise erfolgen. Vorgesehen sind jährliche Schritte von 0,5 Prozentpunkten.

Bei vollständiger Einführung würden Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils einen Prozentpunkt übernehmen.

Der Koalitionsausschuss hatte am 2. Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission zügig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem derzeitigen politischen Fahrplan bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Eine bereits geltende Pflicht, den zusätzlichen Zwei-Prozent-Beitrag zu zahlen, gibt es derzeit jedoch noch nicht.

Praxisbeispiel: Pia aus Wiesbaden zahlt bereits für ihre Betriebsrente

Pia aus Wiesbaden ist 42 Jahre alt und arbeitet als kaufmännische Angestellte. Sie verdient 3.800 Euro brutto im Monat. Seit mehreren Jahren nutzt sie eine betriebliche Altersversorgung und lässt monatlich 200 Euro ihres Arbeitsentgelts in eine Direktversicherung einzahlen.

Pia hat sich bewusst für diese zusätzliche Vorsorge entschieden, weil sie ihre gesetzliche Rente ergänzen möchte. Sie könnte deshalb zunächst davon ausgehen, dass sie bei einer neuen kapitalgedeckten Rentenkomponente bereits ausreichend vorsorgt.

Nach dem Vorschlag der Rentenkommission wäre das jedoch kein Grund für eine Befreiung. Würde bei Pia ein beitragspflichtiges Brutto von 3.800 Euro zugrunde gelegt, entsprächen zwei Prozent insgesamt 76 Euro im Monat.

Davon würden 38 Euro auf Pia und 38 Euro auf ihren Arbeitgeber entfallen. Pia würde ihre bestehende Betriebsrente also weiterführen und zusätzlich 38 Euro Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Kapitalrente zahlen.

Auf ein Jahr gerechnet wären das 456 Euro zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag.

Die konkrete Berechnungsgrundlage muss allerdings erst im Gesetz festgelegt werden.

Betriebsrente und Kapitalrente haben unterschiedliche Funktionen

Die geplante Kapitalrente soll Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Die Betriebsrente bleibt dagegen eine zusätzliche Säule der Altersversorgung.

Genau deshalb sollen beide Systeme nicht gegeneinander verrechnet werden.

Das Bundesarbeitsministerium verweist darauf, dass Beiträge zur Betriebsrente schon heute nicht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. Nach derselben Logik sollen sie künftig auch den Beitrag zur Kapitalrente nicht ersetzen.

Parallel dazu soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut werden. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit Januar 2026 im Wesentlichen in Kraft. Zusätzlich empfiehlt die Alterssicherungskommission eine möglichst breite Verbreitung betrieblicher Altersvorsorge.

Für Beschäftigte kann daraus eine zusätzliche finanzielle Belastung entstehen: Sie sollen einerseits weiter privat oder betrieblich vorsorgen und andererseits eine neue verpflichtende kapitalgedeckte Komponente der gesetzlichen Rente finanzieren.

Beschäftigte zahlen nicht allein zwei Prozent

Beschäftigte sollen nach dem derzeitigen Modell nicht zwei Prozent ihres Bruttolohns allein tragen. Bei einem Gesamtbeitrag von zwei Prozent entfällt ein Prozent auf den Arbeitnehmer und ein Prozent auf den Arbeitgeber.

Bei 2.500 Euro beitragspflichtigem Brutto wären das für den Arbeitnehmer 25 Euro zusätzlich im Monat. Bei 3.500 Euro wären es 35 Euro und bei 5.000 Euro 50 Euro. Der Arbeitgeber würde jeweils denselben Betrag einzahlen.

Trotzdem reduziert der neue Beitrag das verfügbare Einkommen.

Betriebsrente schützt nicht vor dem neuen Pflichtbeitrag

Die politische Richtung ist inzwischen klar, die endgültigen Details stehen jedoch noch nicht fest. Die Alterssicherungskommission hat die Kapitalrente empfohlen, und die Bundesregierung will die Vorschläge in ein Gesetzespaket überführen. Bis das Gesetz tatsächlich beschlossen ist, können sich Beitragshöhe, Berechnungsgrundlage, Einführung und Übergangsregeln noch verändern.

Für Beschäftigte mit Betriebsrente ist aber bereits ein wichtiger Punkt erkennbar: Eine bestehende betriebliche Altersversorgung soll den neuen Kapitalrentenbeitrag nicht ersetzen.

Wer wie Pia schon heute zusätzlich fürs Alter vorsorgt, könnte deshalb künftig trotzdem einen weiteren Pflichtbeitrag auf seiner Gehaltsabrechnung sehen.

FAQ zur geplanten Kapitalrente Müssen Arbeitnehmer künftig zwei Prozent ihres Bruttolohns zusätzlich zahlen?

Der zusätzliche Gesamtbeitrag soll zwei Prozent betragen und jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Für Beschäftigte würde damit bei vollständiger Einführung grundsätzlich ein zusätzlicher Eigenanteil von einem Prozent entstehen.

Kann eine bestehende Betriebsrente auf den neuen Beitrag angerechnet werden?

Nach den bisherigen Reformvorschlägen ist das nicht vorgesehen.

Ist der neue Zwei-Prozent-Beitrag bereits beschlossen?

Nein. Die Kapitalrente ist Teil der Reformvorschläge der Alterssicherungskommission. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Einzelheiten können sich deshalb noch ändern.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Alterssicherungskommission 2026
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten-zur-rentenkommission-2026.html
Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Rentenreform
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-rentenreform-2444534
Bundesregierung: Reformen bei Rente, Arbeitsmarkt und Steuern
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reformen-rente-arbeitsmarkt-steuern-2445598
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-staerkung-betriebliche-altersversorgung.html

Der Beitrag Rentenreform: Trotz Betriebsrente sollen Beschäftigte zusätzlich zwei Prozent zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Today In Dystopia: Burning Books For Israel, Burning Books For AI

Caitlin Johnstone - 20. August 2026 - 2:44

Reading by Tim Foley:

I’ve been putting out more and more of these “today in dystopia” write-ups because our society is plunging into iron-fisted authoritarianism and AI-induced idiocracy so rapidly that it’s hard to keep up with how it’s unfolding day by day without shoveling multiple stories into a single essay.

❖

Today in dystopia they’re really going after books. A library in Sydney has removed the book “How to Sell a Genocide” by Adam Johnson from its shelves after Zionists complained about its criticisms of Israeli mass atrocities in Gaza.

The Guardian reports:

“A Sydney library has removed a book critical of Israel called How to Sell a Genocide, following a complaint reportedly from a survivor of the Bondi beach terror attack.

“Waverley library at Bondi Junction is in the same council area as Bondi beach.

“A Waverley council spokesperson said: “The book has been removed from library shelves for review, and council will further consider processes to ensure closer oversight of book selection.”

Lads, looks like we’ve entered the book-banning era. pic.twitter.com/SDOeUNBFnt

— Abier (@abierkhatib) August 18, 2026

“They seem to be objecting largely based on the title using the word ‘genocide’,” Johnson commented. “But ‘genocide’ is not my word, or my finding. The fact of genocide in Gaza is the overwhelming consensus of the human rights world, and it is a wholly mainstream opinion among those tasked with studying and determining such matters.”

So in Australia they’re now banning books for Israel. I guess it was only a matter of time.

❖

Also today in dystopia, Amazon is buying and destroying rare books in a secret facility to train AI. 

404 Media has been doing some great reporting on how companies like Google and Anthropic have been buying up rare and out-of-print books to train their LLM models before destroying them, and now 404 has a new article out describing how its reporters placed a tracking device on a shipment of books and followed it to an Amazon warehouse where the books are being scanned and shredded.

Here’s an excerpt:

“That final destination was an Amazon warehouse in Las Vegas, Nevada. Amazon employees who work at this location say all they do is receive massive shipments of printed books which they then cut the bindings off in order to scan the books more quickly. The printed book is destroyed in the process. The logo of the Amazon team that works at this warehouse, called VGT3, is a dinosaur, brandishing its teeth and with a book in its hands.”

That’s right: the logo for Amazon’s book-destroying location is an angry tyrannosaurus preparing to rip apart a book.

These people are just cartoonishly creepy.

❖

Today in dystopia, police and government agencies in the United States have been using gloves which deliver painful electric shocks in order to subdue their targets.

Mother Jones reports:

“In early August, ICE revealed plans to purchase $20 million worth of electric-shock gloves, manufactured by a company called Compliant Technologies. The gloves work on direct contact with exposed skin and deliver a painful electric charge. Police departments, jails, and even school resource officers across the country have used the gloves for years — though human rights groups like Amnesty International say they’re ‘readily misused for torture.’ Police officers, speaking on Compliant Technologies’ own YouTube channel, repeatedly stated that the shock gloves work because they are ‘less conducive to lawsuits’ than other forms of physical force, and can cause pain but ‘leave no burn marks or scars.’”

This new form of tyrannical abuse is spreading like wildfire. A local news station in Omaha, Nebraska reports that these shock gloves are present in dozens of schools throughout the city, and have been used multiple times.

Coming soon to a protest near you.

29 schools in Omaha, Nebraska are now using the same 𝐬𝐡𝐨𝐜𝐤 𝐠𝐥𝐨𝐯𝐞𝐬 that ICE is using and they have already been used on two students. Whatever you allow your government to do to others, they will eventually do to you and your children. pic.twitter.com/FLJPY5Z8fB

— Power to the People ☭ (@ProudSocialist) August 17, 2026

❖

Today in dystopia, the Israeli government is working harder and harder to manipulate the information AI chatbots feed their users about Israel and its myriad military projects in the middle east.

Politico reports:

“Israel has launched a new campaign to influence how large-language models like ChatGPT are answering questions about Gaza and the Israel Defense Forces amid declining public support for the country across the U.S. political spectrum.

“French PR firm Havas Media, which runs the lion’s share of Israel’s FARA-registered foreign influence work in the U.S., appears to have stood up an ‘institute’ aimed at feeding LLMs positive information about Israel via one of its subcontractors, boutique ad agency Piro, Inc.”

This builds on previous reporting from Drop Site News about FARA revelations showing that former Trump campaign manager Brad Parscale secured a lucrative deal with Israel to set up dummy pro-Israel websites designed to be read not by humans, but by the web crawlers that LLMs get their information from. Drop Site found that Microsoft Copilot, Google Gemini, and Perplexity were the AI companies most vulnerable to Parscale’s manipulations.

Scoop: Israel has launched a new effort to sway public opinion in the US by influencing how LLMs paint it in response to chatbot queries. The foreign influence campaign includes a fake think tank set up to feed content to tools like ChatGPT. More below @politico

— Jacob Wendler (@jacob_wendler) August 14, 2026

Politico’s reporting focuses on a similar strategy from a pro-Israel website calling itself “the Hanover Institute for Public Policy,” whose propaganda articles were found to have influenced the output of both Perplexity and ChatGPT on the subjects of Gaza, anti-Zionism and antisemitism.

I used to think the future would look like flying cars and wisecracking robot butlers, but it turns out it looks like every facet of society being taken over by LLMs that are aggressively manipulated by the state of Israel.

❖

Today in dystopia it’s becoming more and more common for online commenters to accuse me of using AI to write my essays, which I have never done and will never do.

I hate that this is a thing now. I’ve been writing essays every day for a decade, and nobody who’s been reading me for a long time believes I use AI. But now that so many people are using these creepy chatbots to do everything for them, people believe it’s impossible for a human brain to produce a few paragraphs of text. 

I don’t mind the accusations, I just hate what it says about where we’re heading as a species. These things have only existed for a few years, but some people are already forgetting what it was like to be able to use your own mind to complete simple cognitive tasks. I find it deeply disturbing.

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‘We’ll Bomb the Sh*t Out of Them’: Trump and the War on Morality

Consider this hypothetical: Two apartment buildings share a single parking lot. Management from both Building A and Building B are engaged in negotiations over how the parking lot will be organized, painted, maintained, and paid for. Across the street is a restaurant. The restaurant’s customers primarily come from Building A, and internal studies have shown […]
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