«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Externe Ticker
Benefizkonzert für DKSV in Gelsenkirchen
In Gelsenkirchen hat ein Benefizkonzert zugunsten des Deutsch-Kurdischen Sportvereins (DKSV) stattgefunden. Die Veranstaltung wurde im Kultursaal in der Horster Mitte ausgerichtet und von zahlreichen Künstler:innen, Politiker:innen sowie Vertreter:innen zivilgesellschaftlicher Organisationen besucht.
Der in Essen ansässige DKSV vereint verschiedene Strukturen unter seinem Dach, darunter den Verein SV Mesopotamia mit Männer-, Frauen- und Jugendmannschaften. In den Beiträgen wurde insbesondere die multikulturelle Ausrichtung des Vereins hervorgehoben.
Das Programm begann mit einer Schweigeminute. In der Eröffnungsrede erinnerte der DKSV-Vertreter Fırat Akkuş daran, dass der Verein im Jahr 2018 gegründet wurde, und bedankte sich für die breite Unterstützung. Auch die MLPD-Vorsitzende Gabi Fechtner sprach zu den Teilnehmenden. Sie kritisierte die Kriminalisierungspolitik gegenüber Kurd:innen in Deutschland und hob die Notwendigkeit solidarischen Handelns hervor.
Zu den weiteren Redner:innen zählten unter anderem der KOMAW-Vertreter Cemil Gültekin, die Ko-Vorsitzende des kurdischen Dachverbands KON-MED, Ruken Akça, sowie die ehemalige HDP-Abgeordnete Nursel Aydoğan. In ihren Beiträgen wurde der Sport als verbindendes Element zwischen den Völkern hervorgehoben, das Freundschaft, Solidarität und Frieden stärken könne.
Kulturprogramm und gemeinsamer Abschluss
Das Benefizkonzert wurde von Musik- und Poesiebeiträgen begleitet. Künstler:innen aus der Region sowie von der kurdischen Kulturbewegung TEV-ÇAND traten auf. Die Teilnehmenden tanzten gemeinsam und trugen zu einer solidarischen Atmosphäre bei. Zum Abschluss des Abends fanden Konzerte der beteiligten Künstler:innen statt. Dabei bekräftigten die Anwesenden ihre Unterstützung für den DKSV und unterstrichen die Bedeutung gemeinsamer gesellschaftlicher und kultureller Räume.
Trauerfeier für Zeynep Cansız in Berlin
In Berlin ist Zeynep Cansız mit einer Gedenkveranstaltung gewürdigt worden. Organisiert wurde das Programm von der Freien Kurdischen Gemeinde e.V. (Nav-Berlin) und dem Frauenrat Dest-Dan. Die Veranstaltung fand in den Vereinsräumlichkeiten statt und wurde von zahlreichen Menschen besucht. Neben Angehörigen nahmen auch Freund:innen und Weggefährt:innen an der Zeremonie teil.
Zu Beginn wurde eine Kerze im Namen von Zeynep Cansız entzündet. Im Anschluss wurde ein alevitisches Rosengebet (Gulbang) gesprochen. Im Verlauf der Veranstaltung ergriffen mehrere Personen das Wort, darunter die Vorsitzende des Frauenrates sowie ihre Enkelin Berfin.
In den Redebeiträgen wurde insbesondere Cansız‘ Engagement für die kurdische Jugend hervorgehoben. Sie habe sowohl materiell als auch ideell unterstützt und vielen Menschen in ihrem Umfeld zur Seite gestanden. Auch ihre Offenheit und Gastfreundschaft wurden betont. Ihr Zuhause sei ein Ort der Begegnung und des Zusammenhalts gewesen.
Die Veranstaltung war von einer hohen Beteiligung geprägt. Während des Programms kam es mehrfach zu emotionalen Momenten. Nach weiteren Gebeten wurde das Gedenken beendet.
Mutter von Sakine Cansız
Zeynep Cansız war die Mutter der 2013 in Paris im Auftrag des türkischen Staates ermordeten kurdischen Revolutionärin und PKK-Mitbegründerin Sakine Cansız. Sie starb vor rund zwei Wochen in einem Krankenhaus im westtürkischen Izmir an den Folgen einer Hirnblutung nach einem schweren Sturz auf den Kopf und wurde in ihrer Heimat Dersim (tr. Tunceli) neben ihrer Tochter begraben.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/zeynep-cansiz-in-dersim-beigesetzt-51178 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kck-kondoliert-zum-tod-von-zeynep-cansiz-51154 https://deutsch.anf-news.com/frauen/mutter-von-sakine-cansiz-gestorben-51141
Instructions following a Government meeting
Vladimir Putin approved a list of instructions following the meeting with Government members held on March 4, 2026.
Rente: Rentnerin verliert 960 Euro im Jahr – nur weil sie verheiratet ist
Verheiratete Rentner verlieren beim Grundrentenzuschlag bis zu 960 Euro im Jahr — gegenüber unverheirateten Paaren mit identischem Haushaltseinkommen. Grund ist die Einkommensanrechnung des Ehegatten, die nur bei Verheirateten greift, nicht bei Lebensgemeinschaften ohne Trauschein.
Der Sozialverband VdK hat diesen Mechanismus am 2. Februar 2026 erneut als strukturellen Nachteil angeprangert. Das Bundessozialgericht hat den Klageweg dagegen am 27. November 2025 endgültig verbaut.
Zwei Paare, ein Einkommen, 960 Euro Unterschied im JahrRenate K., 66, aus Hannover ist seit 41 Jahren mit ihrem Mann Klaus verheiratet. Sie hat 36 Jahre lang in Teilzeit als Verkäuferin gearbeitet, oft im Niedriglohnbereich. Klaus war Kfz-Meister und bezieht eine Rente von 1.700 Euro brutto. Renates eigene Rente liegt bei 850 Euro.
Auf dem Papier hätte Renate Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag von 80 Euro im Monat — die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Grundrentenzeiten geprüft und den Anspruch dem Grunde nach festgestellt.
Auf Renates Konto kommt davon nichts. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen des Ehepaars liegt bei rund 2.500 Euro im Monat. Damit überschreitet es den Freibetrag für Verheiratete von 2.326 Euro um 174 Euro. Davon werden 60 Prozent als Anrechnung auf den Zuschlag fällig — also 104,40 Euro. Renates Zuschlag von 80 Euro wird dadurch komplett aufgezehrt. Sie bekommt null Euro ausgezahlt.
Andrea M., 66, aus Hannover wohnt seit 32 Jahren mit ihrem Lebensgefährten Bernd zusammen. Geheiratet haben die beiden nie. Andrea hat 35 Jahre lang als Friseurin gearbeitet, davon viele Jahre Teilzeit, mit Löhnen weit unter dem Durchschnitt.
Auch ihr Grundrentenzuschlag würde rein rechnerisch 80 Euro im Monat betragen. Bernd, früher Maschinenbau-Techniker, bezieht eine Rente von 1.700 Euro, das gemeinsame Haushaltseinkommen liegt — wie bei Renate und Klaus — bei rund 2.500 Euro.
Bei Andrea zählt für die Einkommensprüfung aber nur ihr eigenes zu versteuerndes Einkommen — und das liegt bei rund 1.000 Euro im Monat. Damit unterschreitet sie den Freibetrag für Alleinstehende von 1.491 Euro deutlich. Andrea bekommt den vollen Grundrentenzuschlag von 80 Euro ausgezahlt — jeden Monat. Im Jahr macht das 960 Euro aus, die Renate verliert, weil sie geheiratet hat.
Warum die Grundrente Verheiratete schlechter stellt als LebensgemeinschaftenDie Ungleichbehandlung folgt aus § 97a SGB VI, der die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag regelt. Die Vorschrift wurde mit dem Grundrentengesetz vom 12. August 2020 eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2021.
Anders als bei der Mütterrente, die unabhängig vom Partnereinkommen ausgezahlt wird, schreibt das Gesetz vor, dass beim Grundrentenzuschlag das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten zusammen angerechnet wird. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften findet diese Verrechnung nicht statt — angerechnet wird nur das individuelle Einkommen.
Die Begründung des Gesetzgebers lautet: Wer verheiratet ist, lebt nach bürgerlich-rechtlicher Konstruktion in einer Wirtschaftseinheit mit gegenseitiger Unterhaltspflicht. Diese Lebensführungsgemeinschaft soll bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt werden.
Die Konsequenz auf der Zahlungsseite ist eindeutig: Verheiratete unterliegen einer schärferen Einkommensgrenze, gerechnet pro Kopf. Die Einzelgrenze für Alleinstehende liegt 2026 bei 1.491 Euro, die Ehepaarsgrenze bei 2.326 Euro gemeinsam — also nur 1.163 Euro pro Person, und damit deutlich unter der Einzelgrenze.
Wird die Untergrenze überschritten, fließen 60 Prozent jedes Euros darüber in die Anrechnung. Über 1.840 Euro für Alleinstehende und 2.744 Euro für Ehepaare wird der gesamte Mehrbetrag voll angerechnet — der Zuschlag fällt dann meist auf null.
Etwa 1,4 Millionen Menschen bezogen Ende 2024 einen Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 97 Euro im Monat. Knapp die Hälfte aller dem Grunde nach Berechtigten fällt durch die Einkommensprüfung — viele davon sind Verheiratete, die ohne Trauschein einen vollen Zuschlag bekommen würden.
BSG-Urteil zur Grundrente: Der Klageweg ist endgültig verbautVor dem BSG-Urteil galt die Vorschrift unter Sozialrechtsexperten als verfassungsrechtlich angreifbar. Das Bundessozialgericht hat diese Hoffnung am 27. November 2025 zerschlagen. Im Verfahren B 5 R 9/24 R hatte eine 1960 geborene Klägerin geklagt, die seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
Aus 43 Jahren mit Grundrentenzeiten hatte ihr die Rentenversicherung einen Zuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten errechnet — rund 40 bis 48 Euro im Monat. Wegen der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns wurde davon kein Cent ausgezahlt.
Die Klage scheiterte zunächst beim Sozialgericht Gelsenkirchen (S 10 R 338/22) und beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 18 R 707/22). Das BSG bestätigte beide Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Aus Sicht des 5. Senats verstößt die Anrechnung des Ehegatteneinkommens nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz.
Es bestehe ein hinreichend sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: Der Grundrentenzuschlag werde vollständig aus Steuermitteln finanziert, und der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er solche Sozialausgleichsleistungen am tatsächlichen Bedarf ausrichten wolle.
Für Betroffene heißt das: Widersprüche, die sich allein auf eine angebliche Verfassungswidrigkeit der Ehegatten-Anrechnung stützen, haben nach diesem Urteil keine Erfolgsaussichten mehr. Theoretisch bleibt der Weg nach Karlsruhe — eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar, ist aber bisher nicht angekündigt.
Praktisch hat die Klägerin alle Instanzen erschöpft, und die Mehrheit der Sozialrechtler geht davon aus, dass auch das Bundesverfassungsgericht der Argumentation des BSG folgen würde. Der höchstrichterliche Klageweg ist beschritten und verbaut.
Drei Hebel: Wie Verheiratete den Grundrentenzuschlag jetzt noch retten könnenDen Trauschein nachträglich auflösen, nur um den Grundrentenzuschlag zu retten, ist für die meisten Paare keine Option — und steuerlich oft sogar nachteilig. Was bleibt, sind drei konkrete Hebel, mit denen Verheiratete ihre Auszahlung im Einzelfall verbessern können.
Erstens: Freiwillige Steuererklärung abgeben. Die Rentenversicherung zieht für die Anrechnung das zu versteuernde Einkommen heran, das das Finanzamt ermittelt. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt mögliche Abzüge: Werbungskosten, Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Aufwendungen für die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger.
Wer 2025 mehrere Tausend Euro für Zahnbehandlungen, Brille, Reha oder Medikamente ausgegeben hat, kann das zu versteuernde Einkommen über die Steuererklärung spürbar drücken — und dadurch unter eine relevante Anrechnungsgrenze fallen. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden — die Erklärung für 2022 also noch bis Ende 2026.
Zweitens: Bescheid prüfen lassen. Die Einkommensprüfung läuft automatisiert über einen Datenabgleich der Rentenversicherung mit den Finanzbehörden. Fehler kommen vor — etwa wenn falsche Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt oder Sonderausgaben übersehen werden.
Wer den Verdacht hat, dass im Bescheid Beträge nicht stimmen, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Anders als beim Widerspruch gilt dafür keine Frist von vier Wochen, sondern grundsätzlich vier Jahre rückwirkend. Verheiratete sollten ihre Bescheide deshalb nicht ungeprüft ablegen, sondern nachvollziehen, welche Einkünfte angerechnet wurden.
Drittens: Kapitalerträge gezielt steuern. Wenn Kapitalerträge bereits über die Abgeltungssteuer abgegolten wurden und in keiner Steuererklärung mehr auftauchen, müssen sie der Rentenversicherung gesondert gemeldet werden. Ein Verschweigen ist keine Option und kann den gesamten Bescheid kippen.
Wer aber Kapitalerträge bewusst auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person reduziert oder Geld in nicht zinstragende Anlageformen umschichtet, kann das relevante Einkommen senken. Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht — es kommt auf die persönliche Vermögensstruktur an, und jede Umschichtung sollte vor der Entscheidung mit einer Rentenberatung besprochen werden.
VdK-Forderungen zur Grundrente: Politische Hoffnung statt juristischem HebelNachdem das BSG den juristischen Weg versperrt hat, verlagert sich der Druck auf die politische Ebene. Der Sozialverband VdK, mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands, hat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2026 drei zentrale Forderungen formuliert. Die Grundrente soll, wie die Mütterrente, unabhängig vom Einkommen des Partners ausgezahlt werden.
Zeiten der Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit sollen als Grundrentenzeiten anerkannt werden, weil sonst Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien die nötigen 33 Jahre kaum erreichen. Und mehr Bezieher von Erwerbsminderungsrenten sollen Zugang zum Grundrentenzuschlag erhalten.
Die zweite anhängige VdK-Klage betrifft Mütter: Sechs Wochen Mutterschutzzeit vor der Geburt eines Kindes werden bei der Berechnung der Grundrentenzeiten nicht berücksichtigt. Im schlimmsten Fall fehlen Frauen genau diese Wochen, um die 33-Jahre-Schwelle zu erreichen — und sie verlieren den gesamten Anspruch.
Bei einer Musterrechnung des VdK kann sich der Verlust auf rund 200 Euro pro Jahr summieren, wenn der Zuschlag nicht ganz entfällt, sondern nur niedriger ausfällt.
Die Bundesregierung hat eine Rentenkommission eingesetzt, die unter anderem prüfen soll, wie die Grundrente zu einer armutsfesten Mindestrente weiterentwickelt werden kann. Der VdK ist in der Kommission vertreten. Ergebnisse werden frühestens 2027 erwartet. Bis dahin bleibt es bei der heutigen Rechtslage.
Wer als verheirateter Rentner einen Bescheid mit Null-Auszahlung trotz errechnetem Zuschlag in der Hand hält, sollte deshalb nicht auf eine Reform warten — sondern jetzt die Steuererklärung für die letzten vier Jahre prüfen und den eigenen Bescheid auf Rechenfehler bei der Einkommensanrechnung kontrollieren lassen.
Häufige Fragen zur Grundrente bei EhepaarenWerden auch dauernd getrenntlebende Ehepartner verrechnet?
Ja. Das Gesetz macht keine Ausnahme für getrenntlebende Ehepaare. Solange die Ehe rechtlich besteht, wird das Einkommen des Ehegatten angerechnet, auch wenn die Eheleute nicht mehr zusammenwohnen oder seit Jahren getrennt leben. Erst mit der Scheidung endet die Anrechnung — dann zählt nur noch das eigene zu versteuernde Einkommen.
Was passiert, wenn der Ehepartner stirbt?
Mit dem Tod des Ehegatten endet die gemeinsame Einkommensanrechnung. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch dann nur noch auf Basis des eigenen zu versteuernden Einkommens. Wer bisher wegen des Partnereinkommens keinen Zuschlag bekam, kann nach dem Tod plötzlich anspruchsberechtigt werden — der Anspruch entsteht aber erst mit der nächsten Einkommensprüfung zum 1. Januar des Folgejahres.
Gilt die Anrechnung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. Über eine eigene Vorschrift im Lebenspartnerschaftsgesetz werden Regelungen für Ehegatten auch auf eingetragene Lebenspartner angewendet. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ohne Eintragung wird das Partnereinkommen dagegen nicht berücksichtigt — auch dann nicht, wenn das Paar seit Jahrzehnten zusammenlebt und einen gemeinsamen Haushalt führt.
Muss man den Grundrentenzuschlag beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt den Zuschlag bei vorliegenden Voraussetzungen ohne separaten Antrag aus. Wer der Meinung ist, dass im Bescheid Fehler stecken, kann gegen den konkreten Bescheid Widerspruch einlegen oder einen Überprüfungsantrag stellen.
Lohnt sich eine Steuererklärung trotz möglicher Steuernachzahlung?
Häufig ja. Wenn die Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen drückt, kann der Grundrentenzuschlag steigen oder erstmals ausgezahlt werden — der Zuwachs übersteigt oft die Nachzahlung an das Finanzamt. Eine Beispielrechnung mit einer Lohnsteuerhilfe oder einer Rentenberatung klärt vor der Abgabe, ob der Effekt unter dem Strich positiv ist.
Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 — Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig (27.11.2025)
Bundessozialgericht: Verhandlung B 5 R 9/24 R — Sachverhalt und Entscheidung
Sozialverband VdK Deutschland: Grundrente bleibt verbesserungswürdig (02.02.2026)
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Krankengeld: 2.520 Euro weniger Krankengeld – wer vor 2027 krank wird, behält den alten Satz
Das Krankengeld sinkt ab dem 1. Januar 2027 von 70 auf 65 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.800 Euro bedeutet das etwa 140 Euro weniger im Monat — bei voller Bezugsdauer summiert sich der Verlust auf rund 2.520 Euro.
Wer während des Krankengeldbezugs seinen Job verliert, fällt nach 78 Wochen über die Nahtlosigkeitsregelung zusätzlich auf das Niveau des Arbeitslosengeldes I — eine zweite Stufe nach unten. Wer jetzt nicht reagiert, verschenkt vierstellige Beträge.
Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkret ändertDer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) liegt seit dem 16. April 2026 vor. Am 29. April 2026 soll das Bundeskabinett den Entwurf beschließen. Vor der Sommerpause 2026 will Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat bringen.
Inkrafttreten ist nach dem aktuellen Stand zum 1. Januar 2027 vorgesehen, weitere Teile zum 1. Januar 2028.
Die Senkung des Krankengeldes ist eine von rund 50 Einzelmaßnahmen, die die Bundesregierung zur Stabilisierung der GKV-Finanzen plant. Der Entwurf setzt damit eine Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit um, die am 30. März 2026 ihren Bericht mit 66 Vorschlägen vorgelegt hatte. Konkret ändert das BStabG den Wortlaut von § 47 SGB V.
Die bisherige Regel — Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, gedeckelt bei 90 Prozent des Nettoentgelts — wird durch die neuen Werte 65 Prozent Brutto und 85 Prozent Netto ersetzt. Die Bezugsdauer bleibt unverändert: maximal 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren.
Das BMG rechnet allein durch diese Senkung mit Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. Die Krankenkassen gaben 2025 insgesamt 21,6 Milliarden Euro für Krankengeld aus — ein Anstieg um 35,5 Prozent gegenüber 2020.
Für die Versicherten ist die Reform mehr als eine Zahlenkorrektur: Sie betrifft jeden, der nach einer Lohnfortzahlung von sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, also rund zwei Millionen Menschen pro Jahr. Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gilt das alte Recht. Wer noch im Jahr 2026 erkrankt, behält den 70-Prozent-Satz für die gesamte Bezugsdauer — das hat im Einzelfall hohe finanzielle Auswirkungen.
Wer im Krankenstand den Job verliert: Krankengeld bleibt — bis zur AussteuerungEine verbreitete Sorge ist falsch: Eine Kündigung während der Krankschreibung führt nicht zur sofortigen Senkung des Krankengeldes. Wer als Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird und die Krankenkasse die Zahlungen aufnimmt, behält die Berechnungsgrundlage des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts.
Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld auch nach einer Kündigung oder dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags weiter — bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen. Ab 2027 sind das eben 65 statt 70 Prozent dieses ursprünglichen Bruttogehalts.
Der eigentliche Einschnitt kommt nach Ablauf der 78 Wochen. Wer dann immer noch krankgeschrieben ist und keine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hat, fällt in die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.
Diese Vorschrift erlaubt den Bezug von Arbeitslosengeld I, obwohl die betroffene Person dem Arbeitsmarkt gesundheitlich nicht zur Verfügung steht.
Voraussetzung ist eine voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Leistungsminderung unter 15 Wochenstunden, bestätigt durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, sowie die erfüllte Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld.
Das ALG I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent — deutlich unter dem schon abgesenkten Krankengeld. Maria S., 56, Verkäuferin aus Hannover, ist seit 14 Monaten wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Ihr Bruttogehalt vor der Erkrankung lag bei 2.400 Euro, das Krankengeld nach altem Recht bei rund 1.680 Euro.
Nach den BStabG-Werten wären es 1.560 Euro. Im Mai 2027 läuft das Krankengeld nach 78 Wochen aus, sie meldet sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit und erhält ALG I in Höhe von rund 1.060 Euro monatlich. Innerhalb von 24 Monaten sinkt ihr Einkommen damit von 2.400 Euro Brutto auf gut 1.060 Euro netto — eine Quote von rund 44 Prozent des ursprünglichen Bruttoeinkommens.
Wer als Arbeitsloser krank wird: Krankengeld auf ALG-I-Niveau — schon heuteFür Menschen, die bereits ALG I beziehen und während dieses Bezugs arbeitsunfähig werden, gilt eine Sonderregel. § 47b SGB V — eine Vorschrift, die seit 1998 in der heutigen Form gilt und durch das BStabG nicht verändert wird — bestimmt: Das Krankengeld entspricht der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.
Wer im Krankheitsfall vorher 1.180 Euro ALG I monatlich bekommen hat, erhält genau diesen Betrag als Krankengeld weiter. Aus dem Bruttogehalt einer früheren Beschäftigung wird nicht gerechnet.
Das hat eine paradoxe Konsequenz: Die generelle Senkung des Krankengelds auf 65 Prozent betrifft diese Gruppe direkt nicht. Wer schon mit ALG-I-Niveau ins Krankengeld geht, kann durch die Reform nicht weiter abrutschen.
Wer Bürgergeld bezieht, hat ohnehin keinen eigenen Krankengeldanspruch — bei Arbeitsunfähigkeit zahlt das Jobcenter weiterhin den Regelsatz, eine Lohnersatzleistung gibt es nicht.
Was sich für ALG-I-Bezieher dennoch ändert: Wer nach einer kurzen Beschäftigung erneut in die Arbeitslosigkeit zurückkehrt, oder wer mehrere Jobwechsel hatte und nun erstmals Krankengeld beantragt, startet bei einer neuen Erkrankung mit dem niedrigeren BStabG-Satz, sofern das Krankengeld aus der letzten Beschäftigung berechnet wird und nicht aus dem ALG I. Auch bei wiederholter Aussteuerung — also einem zweiten Krankheitsbezug innerhalb der Drei-Jahres-Blockfrist — schlägt die Senkung voll durch.
Was die Senkung in Euro bedeutet — drei FälleDer Höchstbetrag des Krankengelds liegt 2026 bei 135,63 Euro pro Kalendertag (entspricht 70 Prozent von 193,75 Euro täglicher Beitragsbemessungsgrenze).
Ab 2027 sinkt dieser Höchstbetrag bei gleicher BBG auf rund 125,94 Euro täglich — eine Differenz von knapp 290 Euro pro Monat für Gutverdiener. Für Normalverdiener fallen die Verluste geringer aus, treffen aber direkt das Haushaltsbudget.
Ein Arbeitnehmer mit 2.800 Euro Bruttogehalt erhält heute monatlich rund 1.960 Euro Krankengeld. Nach der Reform sinkt der Betrag auf 1.820 Euro — 140 Euro weniger pro Monat. Bei einer dreimonatigen Erkrankung addiert sich der Verlust auf 420 Euro.
Wer 78 Wochen lang Krankengeld bezieht — also die maximale Bezugsdauer — verliert über die Gesamtzeit rund 2.520 Euro. Bei einem höheren Brutto von 4.500 Euro liegt das aktuelle Krankengeld bei rund 3.150 Euro, ab 2027 noch bei 2.925 Euro: 225 Euro Differenz im Monat, über die volle Bezugsdauer eine Lücke von 4.050 Euro.
Niedrigverdiener mit 1.800 Euro Brutto bekommen heute rund 1.260 Euro Krankengeld. Ab 2027 sind es noch 1.170 Euro — 90 Euro weniger im Monat, 1.620 Euro über 18 Monate Bezugsdauer. Diese Beträge liegen, je nach Familienstand und Wohnsituation, schon nahe an der Schwelle, ab der zusätzlich Bürgergeld beantragt werden muss.
Wer bereits arbeitslos krank wird, bleibt dagegen mit seinem Krankengeld an die ALG-I-Höhe gekoppelt: Bei zuletzt 2.800 Euro Brutto in der Beschäftigung beträgt das ALG I rund 1.180 Euro — und damit auch das daraus abgeleitete Krankengeld. Selbst nach BStabG bleibt diese Höhe für die genannte Personengruppe unverändert, weil die Senkung auf 65 Prozent rechnerisch nicht durchschlägt.
Auch das Kinderkrankengeld wird gekürzt — von 90 auf 85 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern, die ihr krankes Kind betreuen, verlieren damit pro Tag rund 5 Prozent ihres normalen Nettos.
Bei zehn Tagen Kinderkrankengeld im Jahr und einem Nettoentgelt von 2.500 Euro entspricht das einem Verlust von rund 42 Euro pro Krankheitsfall. Wer mehrere Kinder hat oder mehrere Krankheitstage zusammenbringt, kommt auf einen dreistelligen Verlust pro Jahr.
Was Betroffene jetzt tun solltenWer eine elektive Operation oder eine medizinisch verschiebbare Behandlung plant und absehbar mehrere Monate ausfallen wird, sollte das Datum mit dem behandelnden Arzt prüfen. Maßgeblich für die Höhe des Krankengelds ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Wer im Jahr 2026 krankgeschrieben wird, behält die heutigen 70 Prozent für die gesamte Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen — also auch in das Jahr 2027 hinein. Eine medizinisch indizierte sofortige Behandlung lässt sich selbstverständlich nicht verschieben, planbare Eingriffe aber sehr wohl.
Wer bereits Krankengeld bezieht und absieht, dass die 78 Wochen vor oder nach Mai 2027 ausgeschöpft sein werden, sollte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung früh stellen. Die Bearbeitung dauert in der Regel sechs bis neun Monate, bei Widerspruch und Klage oft zwei Jahre und länger.
Wer zu spät beantragt, landet zwingend in der Nahtlosigkeitsregelung mit ALG I — und nach Ausschöpfung der ALG-I-Bezugsdauer von 12 oder 24 Monaten möglicherweise im Bürgergeld. Wer einen Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 hat, erfüllt schon mit 35 Versicherungsjahren die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen — auch das eine Alternative zur Erwerbsminderungsrente.
Spätestens am Tag nach dem letzten Krankengeld-Tag muss man sich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend melden — auch wenn man weiterhin arbeitsunfähig ist. Wer das versäumt, riskiert den Anspruch auf ALG I aus der Nahtlosigkeitsregelung. Die Krankenkasse versendet das Aussteuerungsschreiben in der Regel rechtzeitig vorher, der Hinweis auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung ist allerdings oft kleingedruckt.
Wer ihn überliest, verliert. Parallel sollte ein Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der DRV oder der Krankenkasse laufen, weil die Agentur für Arbeit später ohnehin zur Antragstellung auffordert. Wer schon einen Reha-Antrag laufen hat, vermeidet Verzögerungen.
Für die Berechnung des Krankengelds gilt: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhöhen das Regelentgelt anteilig. Über 78 Wochen ergibt sich daraus oft ein Plus im vierstelligen Bereich.
Krankenkassen berücksichtigen diesen Hinzurechnungsbetrag nicht immer korrekt; im Zweifel sollte der Bescheid mit der eigenen Lohnabrechnung verglichen werden. Gegen einen falsch berechneten Krankengeldbescheid ist Widerspruch möglich, die Frist beträgt einen Monat ab Zugang. Sozialverbände wie VdK und SoVD prüfen Bescheide für ihre Mitglieder kostenfrei.
Welche zusätzlichen Belastungen das BStabG für Krankengeldbezieher bringtWer ab 2027 Krankengeld bezieht, trifft nicht nur auf die niedrigeren 65 Prozent. Parallel steigen die Zuzahlungen bei Medikamenten von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro — eine Erhöhung um 50 Prozent. Bei drei verschreibungspflichtigen Präparaten pro Monat summieren sich die Mehrausgaben auf rund 90 Euro im Jahr. Wer mehr Medikamente braucht, zahlt entsprechend mehr.
Die Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze wirkt zwar weiter — sie liegt bei zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Das Krankengeld zählt dabei zum bereinigten Einkommen mit hinein. Wer den Antrag stellt, sollte alle Quittungen sammeln und schon ab Jahresanfang einreichen.
Eine zweite Verschärfung trifft die Vertraulichkeit zwischen Versichertem und Krankenkasse. Bisher durfte die Kasse Krankengeldempfänger nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung telefonisch kontaktieren. Das BStabG streicht das Einwilligungserfordernis.
Ab 2027 darf die Kasse ohne Vorankündigung anrufen, fragen, dokumentieren — Aussagen über den Gesundheitszustand können in der Akte landen. Wer das nicht will, muss aktiv widersprechen, schriftlich oder elektronisch, am besten vor dem ersten Anruf. Der Widerspruch ist kostenfrei und beeinflusst den Krankengeldanspruch nicht.
Häufige Fragen zum Krankengeld bei Jobverlust ab 2027Gilt die 65-Prozent-Regel auch für mich, wenn ich schon vor 2027 krank werde?
Nein. Maßgeblich ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wer 2026 oder früher krank wird, behält den 70-Prozent-Satz für die gesamte Bezugsdauer — auch wenn diese ins Jahr 2027 hineinreicht. Erst eine neue, eigenständige Erkrankung nach dem 1. Januar 2027 fällt unter den niedrigeren Satz.
Was passiert mit meinem Krankengeld, wenn ich während der Krankheit gekündigt werde?
Die Krankenkasse zahlt weiter — bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen oder bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich für die Berechnung bleibt das Bruttogehalt vor der Erkrankung. Eine Kündigung führt nicht zur sofortigen Senkung. Erst nach der Aussteuerung greift die Nahtlosigkeitsregelung mit ALG-I-Niveau.
Bekomme ich Krankengeld, wenn ich Bürgergeld beziehe und krank werde?
Nein. Bürgergeld-Bezieher haben keinen eigenen Krankengeldanspruch. Das Jobcenter zahlt den Regelsatz weiter, eine zusätzliche Entgeltersatzleistung gibt es nicht. Wer aus dem Bürgergeld in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wechselt, baut erst durch Beitragszeiten wieder einen Anspruch auf.
Kann ich gegen einen zu niedrigen Krankengeldbescheid Widerspruch einlegen?
Ja. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Erfolgreich ist der Widerspruch nur, wenn die Berechnung tatsächlich fehlerhaft ist — etwa weil Einmalzahlungen nicht berücksichtigt wurden oder die Kasse das falsche Bruttoentgelt zugrunde gelegt hat. Mitglieder von Sozialverbänden bekommen die Prüfung kostenfrei, der Widerspruch ist gebührenfrei.
Was ist die Nahtlosigkeitsregelung und ab wann greift sie?
Die Nahtlosigkeitsregelung erlaubt den Bezug von Arbeitslosengeld I auch dann, wenn die betroffene Person krankheitsbedingt keine 15 Wochenstunden arbeiten kann. Voraussetzung ist eine voraussichtliche Leistungsminderung von mehr als sechs Monaten. Sie greift typischerweise nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld und überbrückt die Zeit bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente. Die Höhe entspricht dem regulären ALG I.
QuellenBundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 16.04.2026
Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Bundesministerium der Justiz: § 47b SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld
Der Beitrag Krankengeld: 2.520 Euro weniger Krankengeld – wer vor 2027 krank wird, behält den alten Satz erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Diese Rentnergruppe trifft die GKV-Reform 2027 wirklich
Die GKV-Reform 2027 hebt die Beitragsbemessungsgrenze außerordentlich um 300 Euro pro Monat an – und in den Schlagzeilen wird daraus prompt: 300 Euro mehr Beitrag für Rentner. Beides ist nicht dasselbe. Die 300 Euro sind die Anhebung der Bemessungsgrundlage, nicht der Mehrbeitrag.
Tatsächlich zahlen betroffene Rentner ab 1. Januar 2027 zwischen 27 und 65 Euro mehr im Monat – und das auch nur, wenn ihr beitragspflichtiges Einkommen über 5.812,50 Euro liegt. Wer die zwei Zahlen verwechselt, übersieht zudem die echten Reform-Lasten: deutlich höhere Zuzahlungen für jeden Rentner.
Was die GKV-Reform 2027 zur Beitragsbemessungsgrenze konkret vorsiehtDer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 16. April 2026 sieht eine zweigleisige Anhebung vor. Zum einen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2027 wie üblich entsprechend der Lohnentwicklung. Für die Anpassung 2027 wird mit etwa 4,12 Prozent gerechnet.
Zum anderen kommt einmalig eine außerordentliche Erhöhung um 300 Euro pro Monat dazu. Beide Schritte zusammen lassen die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.812,50 Euro im Monat (Stand 2026) auf etwa 6.350 Euro im Monat klettern.
Die außerordentliche 300-Euro-Anhebung ist nicht der Beitrag, den Versicherte mehr zahlen, sondern die Einkommensgrenze, bis zu der überhaupt Beiträge fällig werden. Wer mit seinem beitragspflichtigen Einkommen unter dieser Grenze liegt, ist von der Anhebung nicht direkt betroffen. Die Bundesregierung kalkuliert allein aus diesem einen Schritt mit Mehreinnahmen von 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.
Die geplante Verabschiedung im Bundeskabinett ist für den 29. April 2026 vorgesehen. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause Bundestag und Bundesrat passieren. In Kraft treten die einzelnen Teile gestaffelt: nach Verkündung, zum 1. Januar 2027 sowie zum 1. Januar 2028.
Wen die BBG-Anhebung bei Rentnern überhaupt trifftEtwa 90 Prozent aller Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Beitragspflichtig sind dort drei Einkommensarten: die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Beamtenpensionen sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Auf private Renten, Riester-Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge zahlen pflichtversicherte Rentner keine Beiträge.
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Beitrag, indem sie die Summe der beitragspflichtigen Einkommen begrenzt. Wer mit dem gesamten beitragspflichtigen Einkommen unter 5.812,50 Euro im Monat bleibt, ist von der BBG-Anhebung nicht betroffen.
Das gilt für die große Mehrheit aller Rentnerhaushalte. Selbst die Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst liegt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 bei 1.913,40 Euro brutto. Die durchschnittliche Altersrente erreicht nicht einmal 1.200 Euro Zahlbetrag.
Selbst zusammen mit einer ordentlichen Betriebsrente bleiben die meisten Rentner deutlich unter der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze.
Spürbar trifft die Anhebung nur eine kleine Gruppe: ehemalige Beamte mit einer Pension und einer zusätzlichen gesetzlichen Rente, gut dotierte Versorgungswerks-Mitglieder mit beitragspflichtigem Versorgungsbezug, Rentner mit hohen Betriebsrenten oder weiterhin selbstständig tätige Ruheständler mit überdurchschnittlichem Einkommen. Diese Gruppe macht einen einstelligen Prozentsatz der KVdR-Mitglieder aus.
Was der Beitragssprung für betroffene Rentner monatlich bedeutetFür Rentner, deren beitragspflichtiges Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt, hängt die Mehrbelastung von der Einkommensart ab. Auf die gesetzliche Rente teilen sich pflichtversicherte Rentner und die Deutsche Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag zu gleichen Teilen.
Auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Beamtenpensionen zahlt der Rentner dagegen den vollen Beitragssatz allein. Auf Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit gilt ebenfalls der volle Satz. Diese unterschiedliche Beitragsverteilung erklärt, warum dieselbe BBG-Anhebung im einen Fall wenig, im anderen erheblich mehr kostet.
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich. Liegt eine Betriebsrente nach der BBG-Anhebung 300 Euro mehr im beitragspflichtigen Bereich, zahlt der Rentner darauf 14,6 Prozent allgemeinen Beitragssatz plus 2,9 Prozent durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Das ergibt rund 52,50 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag im Monat. Hinzu kommt der Pflegebeitrag von 3,6 Prozent für Eltern oder 4,2 Prozent für Kinderlose, also weitere 10,80 bis 12,60 Euro. Insgesamt ergibt sich für diese Konstellation eine Mehrbelastung von rund 63 bis 65 Euro im Monat – nicht 300 Euro.
Bei der gesetzlichen Rente fällt der Effekt geringer aus. Hier zahlt der Rentner nur die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, also 7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag von 1,45 Prozent. Auf den zusätzlich beitragspflichtig werdenden Betrag von 300 Euro sind das rund 26,25 Euro Krankenversicherungsbeitrag, plus den vollen Pflegebeitrag in Höhe von 10,80 bis 12,60 Euro. Macht zusammen 37 bis 39 Euro im Monat.
Hannelore K., 68, aus Köln, bezieht eine gesetzliche Rente von 1.620 Euro und eine Betriebsrente aus 35 Jahren im öffentlichen Dienst von 4.500 Euro. Ihr beitragspflichtiges Einkommen liegt bei 6.120 Euro. Bisher zahlt sie nur bis zur Bemessungsgrenze von 5.812,50 Euro Beiträge.
Mit der außerordentlichen BBG-Anhebung kommen ab Januar 2027 zusätzliche 300 Euro in den beitragspflichtigen Bereich – und zwar bei ihrer Betriebsrente, weil dort der höchste Beitragssatz greift. Für Hannelore K. heißt das: rund 65 Euro mehr Krankenkassen- und Pflegebeitrag im Monat, gut 780 Euro im Jahr. Aus den 300 Euro der Schlagzeile werden in ihrem Bescheid 65.
Höhere Zuzahlungen treffen jeden Rentner – auch unter der BeitragsbemessungsgrenzeWährend die BBG-Anhebung beim Beitrag nur die Spitze der Rentnerschaft trifft, packt das Gesetz an anderer Stelle die Breite der Versicherten. Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungen für Medikamente sollen um 50 Prozent angehoben werden: statt mindestens fünf und maximal zehn Euro pro Packung künftig mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Für einen chronisch erkrankten Rentner mit drei rezeptpflichtigen Medikamenten pro Monat bedeutet das im Extremfall 15 Euro mehr Zuzahlung. Über das Jahr summiert sich das auf bis zu 180 Euro zusätzlich.
Auch der Festzuschuss für Zahnersatz wird gekürzt. Die in den letzten Jahren erhöhten Festzuschüsse werden auf das frühere Niveau zurückgeführt. Bei einer typischen Brücke oder Zahnkrone steigt der Eigenanteil dadurch spürbar – die genaue Höhe hängt von Befund und Bonusheft ab.
Eigenanteile bei Hilfsmitteln wie Gehhilfen oder Kompressionsstrümpfen sollen ebenfalls steigen. Krankengeld und Kinderkrankengeld werden um fünf Prozentpunkte auf 65 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt – für Rentner irrelevant, für jüngere Familienangehörige aber spürbar.
Die Familienversicherung von Ehepartnern soll ab 2028 stark eingeschränkt werden. Bisher beitragsfrei mitversicherte Partner ohne eigenes Einkommen müssten dann einen Zuschlag von voraussichtlich 3,5 Prozent des Mitgliedseinkommens auslösen.
Für Rentnerhaushalte gibt es eine wichtige Ausnahme: Personen jenseits der Regelaltersgrenze sind von der Neuregelung ausgenommen. Das nimmt die Reform bei der großen Mehrheit der Rentnerpaare aus dem Spiel – relevant bleibt sie nur für Konstellationen mit jüngerem mitversichertem Partner.
Wie Rentner ihre Mehrbelastung begrenzen könnenWer durch die höheren Zuzahlungen an die Belastungsgrenze gerät, sollte den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V liegt bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken mit anerkanntem Dauerleiden bei einem Prozent.
Eine Rentnerin mit 1.500 Euro Bruttorente erreicht die Ein-Prozent-Grenze bei 180 Euro Zuzahlung im Jahr. Wer diesen Betrag aufbringt und Belege sammelt, ist für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit.
Konkret bedeutet das: Quittungen über Medikamenten-Zuzahlungen, Praxisgebühren bei Heilmitteln und Eigenanteile bei stationären Aufenthalten sammeln und der Krankenkasse einreichen.
Sobald die persönliche Belastungsgrenze überschritten ist, stellt die Kasse eine Befreiungsbescheinigung für das laufende Jahr aus. Diese Bescheinigung gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem die Grenze erreicht wurde. Die Härtefallregeln nach § 62 SGB V werden durch die GKV-Reform nicht angetastet.
Rentner mit Betriebsrenten knapp über dem Freibetrag von 197,75 Euro im Monat sollten zudem prüfen, ob ein Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge nach § 231 SGB V in Betracht kommt. Dieser Antrag lohnt sich, wenn die Summe der beitragspflichtigen Einkommen aus mehreren Quellen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die Krankenkasse rechnet im Folgejahr ab und überweist die Differenz – auf formlosen Antrag, nicht automatisch.
Wer zur kleinen Gruppe gehört, deren Einkommen die neue Bemessungsgrenze 2027 überschreitet, sollte den ersten Beitragsbescheid 2027 genau prüfen.
Bei mehreren parallelen Einkommen aus Rente, Versorgungsbezug und Selbstständigkeit kann es vorkommen, dass die Krankenkasse zunächst Beiträge über der BBG hinaus einbehält. Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag im Folgejahr.
Häufige Fragen zur GKV-Reform 2027 für RentnerMüssen alle Rentner ab 2027 mehr Krankenversicherungsbeitrag zahlen?
Nein. Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze trifft nur Rentner mit beitragspflichtigem Einkommen über 5.812,50 Euro im Monat. Die Mehrheit aller Rentner liegt darunter und zahlt durch die BBG-Anhebung keinen Cent mehr Beitrag.
Stimmen die 300 Euro mehr Krankenkassenbeitrag, von denen in Schlagzeilen zu lesen ist?
Nein. Die 300 Euro sind die Anhebung der Bemessungsgrundlage, nicht der zusätzliche Beitrag. Auf 300 Euro zusätzlicher Bemessungsgrundlage werden je nach Einkommensart zwischen rund 27 und 65 Euro mehr Krankenkassen- und Pflegebeitrag im Monat fällig.
Was bringt die GKV-Reform 2027 jedem Rentner unabhängig von der Einkommenshöhe?
Höhere Zuzahlungen für Medikamente von 7,50 bis 15 Euro statt bisher 5 bis 10 Euro pro Packung. Bei Zahnersatz wird der Festzuschuss gekürzt. Eigenanteile bei Hilfsmitteln können ebenfalls steigen. Diese Belastungen treffen unabhängig vom Einkommen jeden Rentner, der Leistungen in Anspruch nimmt.
Schützt die Belastungsgrenze auch nach der Reform?
Ja. Die Belastungsgrenze bleibt bei zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Wer diese Grenze durch Zuzahlungen erreicht, kann die Befreiung bei der Krankenkasse beantragen. Die Härtefallregeln werden durch das BStabG nicht geändert.
Was passiert mit der Familienversicherung des Ehepartners?
Ab 2028 ist ein Beitragszuschlag von 3,5 Prozent für die Familienversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern ohne eigenes Einkommen geplant. Personen jenseits der Regelaltersgrenze sind ausgenommen. Für viele Rentnerpaare ändert sich daher nichts.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Der Referentenentwurf datiert vom 16. April 2026. Der Kabinettsbeschluss ist für den 29. April 2026 vorgesehen. Das Gesetz soll vor der Sommerpause Bundestag und Bundesrat passieren. Die einzelnen Regelungen treten gestaffelt in Kraft: nach Verkündung, zum 1. Januar 2027 sowie zum 1. Januar 2028.
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG), Stand 16.04.2026
Bundesgesundheitsministerium: Interview Bundesgesundheitsministerin Warken zur GKV-Finanz-Reform vom 17. April 2026
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: § 62 SGB V – Belastungsgrenze
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: § 249a SGB V – Beitragstragung bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: § 231 SGB V – Erstattung von Beiträgen
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Rente mit 70: Für diese Jahrgänge wird es kritisch
Die Debatte um eine „Rente mit 70“ wirkt für viele noch wie ein politisches Gedankenspiel. Doch schon die Tatsache, dass die Bundesregierung eine Alterssicherungskommission eingesetzt hat, in der eine Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze ausdrücklich mitgedacht wird, verändert die Lage.
Denn in der Rentenpolitik zählt nicht erst der Tag, an dem ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht. Es reichen Szenarien, Modellrechnungen und erste Leitlinien, um Planungssicherheit zu erschüttern – und um ganze Geburtsjahrgänge in eine neue Risikozone zu schieben.
Kritisch wird es dort, wo aus einer abstrakten Zielmarke konkrete Lebensjahre werden: Wer heute Mitte 40 bis Anfang 50 ist, hat noch Jahrzehnte bis zur Rente. Genau diese Distanz ist trügerisch. Denn Rentenreformen werden fast immer über lange Übergänge eingeführt.
Das bedeutet: Nicht die sehr Jungen, sondern die Jahrgänge, die noch genug Zeit für eine Umstellung haben, aber nicht mehr genug Zeit für eine komplett neue Strategie, geraten in den Sog.
Warum „70“ mehr ist als eine ZahlDie gesetzliche Altersgrenze ist im System der Dreh- und Angelpunkt. Von ihr hängt ab, wann man ohne Abschläge in Rente gehen kann, wie teuer ein früher Ausstieg wird und wie stark sich zusätzliche Arbeitsjahre lohnen. Wenn diese Grenze steigt, verschiebt sich nicht nur der Rentenbeginn nach hinten. Es verschiebt sich auch der Preis für jede Abweichung davon.
Das ist der eigentliche Sprengsatz der Debatte: Wer nicht bis zur neuen Grenze durchhält, landet häufiger in Abschlägen. Wer gesundheitlich nicht kann, muss oft früher raus und akzeptiert Einbußen. Wer kann, bleibt länger, zahlt länger ein und entlastet die Kassen.
Das System belohnt Durchhaltefähigkeit – und bestraft jene, die sie nicht haben. Genau deshalb ist die Diskussion über „70“ untrennbar mit der Frage verbunden, welche Berufsgruppen realistisch bis dahin arbeiten können.
Welche Jahrgänge jetzt in den Blick geratenIn Berichten kursieren konkrete Rechnungen, die zeigen sollen, wann eine „70“ erstmals erreicht würde. Die Logik dahinter ist simpel, aber politisch brisant: Man verlängert das bekannte Muster der Altersgrenzen-Anhebung in die Zukunft.
Bei einer Fortschreibung in kleinen Schritten – häufig wird in der öffentlichen Debatte eine Erhöhung um zwei Monate pro Jahr unterstellt – ergäben sich perspektivisch neue Regelaltersgrenzen für nachrückende Jahrgänge.
Genau an dieser Stelle entsteht die kritische Zone für bestimmte Geburtsjahre. Denn diese Rechnungen sind zwar nicht geltendes Recht, sie markieren aber eine Richtung, über die in der Kommission beraten wird.
In dieser Lesart würde der Jahrgang 1970 in absehbarer Zeit deutlich näher an eine Altersgrenze von 68 rücken, 1976 Geborene würden sich einer 69 annähern, und für den Jahrgang 1982 taucht erstmals das Szenario auf, in dem eine Regelaltersgrenze von 70 erreicht werden könnte – weit in der Zukunft, aber innerhalb einer Lebensplanung, die heute bereits Entscheidungen verlangt.
Das Kritische daran ist weniger das exakte Jahr, sondern das Signal: Wer in den 1970er-Jahren geboren wurde, gehört zu den Gruppen, die bei Reformen erfahrungsgemäß nicht mehr „verschont“ werden, aber noch stark von Übergangsregeln abhängig sind.
Für die frühen 1980er-Jahrgänge beginnt das Problem anders: Sie haben zwar mehr Zeit, sich anzupassen, aber die Reformen können über Jahrzehnte aufeinander aufbauen. Aus einem Schritt wird dann eine Kette, und am Ende steht ein Rentenbeginn, der sich schleichend um mehrere Jahre verschiebt.
Was die Kommission tatsächlich verhandelt – und warum das für Jahrgänge entscheidend istDie Alterssicherungskommission ist nicht dafür da, eine einzelne Zahl festzuschreiben. Sie soll Vorschläge liefern, wie das Rentensystem langfristig stabilisiert werden kann. In diesem Rahmen geht es zwangsläufig um drei Stellhebel: Beitragssätze, Rentenniveau und Lebensarbeitszeit. Wenn die Einnahmen nicht ausreichen und der Bundeszuschuss politisch begrenzt ist, rückt die Lebensarbeitszeit als Stellhebel näher.
In der öffentlichen Berichterstattung wird deutlich, dass nicht nur ein höheres Zielalter diskutiert wird, sondern auch die Konstruktion rundherum. Das betrifft die Frage, wie stark Abschläge ausfallen, wenn Menschen vor der neuen Grenze aussteigen, und wie attraktiv Arbeiten über die Grenze hinaus gestaltet werden könnte.
Für betroffene Jahrgänge ist das entscheidend, weil es den Unterschied macht, ob eine „70“ lediglich ein formaler Wert ist – oder ob sie den Alltag über Abschläge und Zugangshürden tatsächlich dominiert.
Warum es für die Betroffenen vor allem über Abschläge „kritisch“ wirdSchon heute ist der Mechanismus gnadenlos klar: Wer vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze in Rente geht, muss in vielen Fällen pro Monat Abschläge hinnehmen, dauerhaft. Diese Einbußen sind nicht nur ein kleiner Dämpfer, sondern über Jahre und Jahrzehnte eine spürbare Reduktion der Monatsrente.
Sobald die Regelaltersgrenze steigt, wächst die Strecke, in der ein früher Ausstieg teuer wird. Aus „ein, zwei Jahre früher“ kann schnell „drei, vier Jahre früher“ werden, wenn der Arbeitsmarkt oder die Gesundheit nicht mitspielen.
Damit wird die Debatte für die Jahrgänge kritisch, die in belastenden Berufen arbeiten, schon heute hohe Ausfallrisiken haben oder ab Mitte 50 erleben, dass der Körper Grenzen setzt. Für sie ist eine höhere Altersgrenze nicht nur eine Verschiebung nach hinten. Sie kann zu einem längeren Korridor mit Abschlägen werden, den man kaum vermeiden kann.
Die Spaltung nach Berufsrealität: Wer überhaupt bis 70 kommtDie politische Kontroverse entzündet sich nicht an Mathematik, sondern an Arbeitsbiografien. Für viele Bürotätigkeiten ist eine längere Lebensarbeitszeit zumindest vorstellbar, auch wenn sie nicht automatisch angenehm wird. Für körperlich schwere, taktgebundene oder schichtintensive Berufe ist das eine andere Welt.
Wer seit Jahrzehnten auf dem Bau, in der Pflege, in der Logistik oder in der Produktion arbeitet, kennt die Verschleißkurve – und kennt auch den Moment, in dem „noch fünf Jahre“ nicht nach Planungsfrage klingt, sondern nach Überforderung.
Hier liegt der kritische Punkt für die Jahrgänge, die bereits lange im Erwerbsleben stehen: Sie können die Regeln nicht mehr „wegstudieren“ oder mit einem kompletten Berufswechsel lösen. Wenn die Altersgrenze steigt, brauchen sie realistische Brücken. Ohne solche Brücken wird die „70“ zur sozialen Auslese nach Belastbarkeit.
Das Modell der Kopplung an die Lebenserwartung: Beruhigung mit LangzeitwirkungInnerhalb der Debatte steht auch ein Ansatz im Raum, der weniger abrupt wirkt: eine automatische Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung. Das würde die Anhebung strecken und planbarer machen, aber zugleich zu einer dauerhaften Bewegung der Altersgrenze führen.
Für betroffene Jahrgänge hätte das einen paradoxen Effekt. Kurzfristig könnte es den Druck herausnehmen, weil „70“ sehr weit weg erscheint. Langfristig würde es aber eine Richtung festschreiben, die politisch nur schwer wieder einzufangen ist.
Für die Jahrgänge in den 1970ern und frühen 1980ern ist das deshalb nicht automatisch Entwarnung. Es ist eher die Botschaft: Die Altersgrenze könnte nicht als einmalige Reform kommen, sondern als dauerhafter Mechanismus, der über Jahrzehnte weiterläuft.
Was Betroffene der Jahrgänge 1970 bis 1982 jetzt ernst nehmen solltenFür die Betroffenen ist entscheidend, die Debatte nicht als Schlagzeile abzutun, aber auch nicht als bereits beschlossene Zukunft zu behandeln. Wer in den genannten Jahrgängen steckt, sollte das Thema als Risiko begreifen, das in mehreren Varianten eintreten kann: als formale Anhebung der Regelaltersgrenze, als Verschärfung der Abschlagslogik, als Neujustierung der Zugänge zu früheren Rentenarten oder als Kombination daraus.
Kritisch wird es vor allem dann, wenn die Politik die Zahl 70 diskutiert, ohne gleichzeitig glaubwürdige Antworten auf die Frage zu liefern, wie Menschen in belastenden Berufen diese Strecke tatsächlich überbrücken sollen. Solange das offen bleibt, ist die Debatte für bestimmte Jahrgänge keine abstrakte Reformdiskussion, sondern eine Drohung mit dauerhaften Abschlägen oder einem Rentenbeginn, der in der Praxis oft nicht erreichbar ist.
Warum die nächsten Schritte politisch entscheidend sindBis die Kommission Vorschläge vorlegt, bleibt vieles offen. Doch gerade diese Phase ist für Jahrgänge wie 1970, 1976 oder 1982 heikel. Denn in dieser Zeit werden Begriffe, Leitplanken und Rechtfertigungen gesetzt, die später in Gesetze übersetzt werden können.
Wer heute betroffen ist, braucht deshalb weniger Beruhigung und mehr Klarheit: Welche Jahrgänge wären betroffen, welche Übergänge sind denkbar, wie werden Belastungsberufe geschützt, wie werden Abschläge begrenzt, und welche Alternativen zur reinen Altersgrenzen-Anhebung liegen tatsächlich auf dem Tisch.
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Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe darf nicht einfach auslaufen – Gericht stoppt Befristung
Träger der Eingliederungshilfe dürfen laufende Assistenzleistungen nicht allein deshalb befristen, weil sie den Unterstützungsbedarf regelmäßig überprüfen wollen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 19. Februar 2026 entschieden und damit die Rechte von Menschen mit Behinderung deutlich gestärkt.
Das Gericht stellte klar: Das SGB IX enthält keine allgemeine Befristungsautomatik. Auch das Gesamtplanverfahren erlaubt es dem Leistungsträger nicht, eine bewilligte Eingliederungshilfeleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zeitlich zu begrenzen.
Für Betroffene ist das Urteil bedeutsam. Denn viele Menschen mit Behinderung sind dauerhaft auf Assistenz, Betreuung oder Unterstützung im Alltag angewiesen. Läuft eine Leistung einfach aus, entsteht eine erhebliche Unsicherheit – selbst dann, wenn sich am Hilfebedarf nichts geändert hat.
Klägerin lebt in besonderer Wohnform und benötigt AssistenzIm entschiedenen Fall ging es um eine 30-jährige Frau mit geistiger Beeinträchtigung, psychischen Störungen und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule. Sie lebt seit 2012 in einer besonderen Wohnform und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Für ihre Teilhabe am Alltag und am Arbeitsleben erhält sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Zusätzlich bezieht sie Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe hatte die Leistungen jedoch nur befristet bewilligt. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolgreich. Schon das Sozialgericht Berlin hatte entschieden, dass für eine solche Befristung keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Einschätzung nun in der Berufungsinstanz.
Gericht: Für die Befristung fehlt die RechtsgrundlageDas Landessozialgericht machte deutlich, dass eine Befristung nicht einfach aus verwaltungspraktischen Gründen erfolgen darf. Maßgeblich ist § 32 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt.
Eine Befristung ist eine solche Nebenbestimmung. Sie führt dazu, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, ohne dass die Behörde vorher erneut eine Änderung der Verhältnisse nachweisen muss.
Genau daran scheiterte die Behörde. Weder die Regelungen zu Assistenzleistungen noch die Vorschriften zur sozialen Teilhabe oder zum Gesamtplanverfahren enthalten nach Auffassung des Gerichts eine allgemeine Ermächtigung, Leistungen der Eingliederungshilfe routinemäßig zu befristen.
Das betrifft insbesondere die §§ 78, 113, 117 ff., 120 und 121 SGB IX. Aus diesen Vorschriften lässt sich nach der Entscheidung keine Befugnis ableiten, laufende Eingliederungshilfeleistungen zeitlich zu begrenzen.
Gesamtplan ersetzt keine BefristungsermächtigungDer Träger der Eingliederungshilfe argumentierte, das SGB IX sehe eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans vor. Daraus folge, dass Leistungen auch zeitlich begrenzt bewilligt werden könnten.
Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht nicht.
Zwar muss der Gesamtplan regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden. Daraus entsteht aber keine Befugnis, die eigentliche Leistungsbewilligung zu befristen. Die Überprüfung dient dazu, veränderte Bedarfe festzustellen und Leistungen gegebenenfalls anzupassen. Sie ist kein Freibrief, eine laufende Leistung automatisch auslaufen zu lassen.
Anders gesagt: Die Behörde darf prüfen, ob sich der Bedarf geändert hat. Sie darf aber nicht allein wegen dieser Prüfung die Leistung von vornherein befristen.
Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, kann der Träger den Bescheid nach den Regeln des SGB X anpassen oder aufheben. Dafür kommen insbesondere Änderungsentscheidungen nach § 48 SGB X in Betracht. Eine Befristung auf Vorrat ist dadurch aber nicht gerechtfertigt.
BSG-Rechtsprechung gilt auch nach der Reform der EingliederungshilfeDas Landessozialgericht stützte sich auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bereits mit Urteil vom 28. Januar 2021 hatte das BSG entschieden, dass Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nicht ohne gesetzliche Grundlage befristet werden dürfen.
Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg gelten diese Grundsätze auch für die seit dem 1. Januar 2020 neu geregelte Eingliederungshilfe im SGB IX.
Entscheidend ist dabei ein praktischer Gedanke: Würde man eine Befristung ohne klare Rechtsgrundlage zulassen, müssten Leistungsberechtigte immer wieder das Risiko tragen, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgt. Das wäre besonders problematisch, wenn sich am Bedarf tatsächlich nichts geändert hat und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt.
Gerade bei dauerhaften Unterstützungsbedarfen kann eine verspätete Weiterbewilligung erhebliche Folgen haben. Assistenzleistungen sichern nicht nur organisatorische Abläufe, sondern Teilhabe, Alltag, Wohnen, Kommunikation und persönliche Selbstbestimmung.
Gericht widerspricht abweichender AuffassungDer Artikel von Detlef Brock verweist zu Recht darauf, dass das Sozialgericht Reutlingen in einer früheren Entscheidung eine andere Sichtweise vertreten hatte. Dort wurde die Auffassung erkennbar, dass die im Gesamtplan zu treffende Aussage über die „Dauer“ der Leistung eine Befristung nahelegen könne.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg folgt dieser Linie ausdrücklich nicht.
Die Angabe zur Dauer im Gesamtplan bedeutet nicht automatisch, dass eine Leistung rechtlich befristet werden darf. Der Gesamtplan beschreibt Bedarf, Ziele, Umfang und Ausgestaltung der Hilfe. Er schafft aber keine eigenständige Befristungsermächtigung.
Damit bleibt die Entscheidung des SG Reutlingen nach bisherigem Stand eine abweichende Einzelentscheidung. Die stärkere Linie ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Sozialgerichts Berlin, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und weiterer sozialgerichtlicher Entscheidungen.
Keine Ermessensleistung – keine freie BefristungEine Befristung ließ sich nach Auffassung des Landessozialgerichts auch nicht auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X stützen. Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen eine Behörde bei Ermessensleistungen Nebenbestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen kann.
Bei den streitigen Eingliederungshilfeleistungen ging es jedoch um Leistungen, auf die dem Grunde nach ein Anspruch besteht. Deshalb konnte die Behörde nicht frei entscheiden, ob sie die Leistung nur befristet gewährt.
Das ist für Betroffene wichtig. Denn Behörden begründen befristete Bescheide häufig mit organisatorischen Abläufen, Prüfintervallen oder internen Bewilligungszeiträumen. Solche Gründe ersetzen aber keine gesetzliche Grundlage.
Was das Urteil für Betroffene bedeutetWer Eingliederungshilfe erhält und einen befristeten Bescheid bekommt, sollte die Befristung genau prüfen. Das gilt besonders bei laufenden Assistenzleistungen, Wohnassistenz, qualifizierter Assistenz, Unterstützungsleistungen in besonderen Wohnformen oder anderen dauerhaft benötigten Hilfen zur sozialen Teilhabe.
Entscheidend ist, ob die Behörde konkret erklärt, auf welcher Rechtsgrundlage die Leistung befristet wurde. Ein bloßer Hinweis auf regelmäßige Überprüfung, Gesamtplanfortschreibung oder interne Bewilligungspraxis reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus.
Betroffene sollten außerdem prüfen, ob überhaupt ein aktueller Gesamtplan vorliegt. Fehlt ein Gesamtplan, kann die Behörde die Befristung erst recht nicht mit dem Gesamtplanverfahren begründen. Aber auch ein vorhandener Gesamtplan ersetzt keine ausdrückliche gesetzliche Befugnis zur Befristung.
Wird ein Bescheid befristet, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann je nach Fall ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Bei drohender Unterbrechung notwendiger Assistenzleistungen kann zusätzlich ein Eilverfahren beim Sozialgericht erforderlich sein.
Warum das Urteil Signalwirkung hatDas Urteil hat Signalwirkung, weil es eine verbreitete Verwaltungspraxis begrenzt. Viele Träger bewilligen Eingliederungshilfeleistungen abschnittsweise und verweisen dabei auf Prüfpflichten oder Gesamtplanverfahren.
Das LSG Berlin-Brandenburg macht jedoch deutlich: Aus einer Prüfpflicht folgt kein automatisches Leistungsende.
Das ist mehr als eine formale Frage. Für Menschen mit Behinderung bedeutet eine Befristung oft, dass sie wiederholt um existenzielle Unterstützung bangen müssen. Genau dieses Risiko soll nicht auf die Leistungsberechtigten abgewälzt werden, wenn sich ihr Bedarf nicht geändert hat.
Der Träger bleibt berechtigt und verpflichtet, den Bedarf regelmäßig zu überprüfen. Ändern sich die Verhältnisse, darf er reagieren. Aber er muss dafür die sozialrechtlichen Änderungsregeln nutzen und darf nicht pauschal durch Befristung Druck erzeugen.
Fazit: Eingliederungshilfe darf nicht aus Verwaltungspraxis auslaufenDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stärkt mit seiner Entscheidung die Kontinuität von Eingliederungshilfeleistungen. Assistenzleistungen dürfen nicht einfach befristet werden, nur weil die Verwaltung den Bedarf regelmäßig überprüfen will.
Das SGB IX enthält keine allgemeine Befristungsautomatik. Das Gesamtplanverfahren ist ein Instrument zur Bedarfsermittlung und Fortschreibung, aber keine Rechtsgrundlage für ein automatisches Leistungsende.
Für Betroffene heißt das: Befristete Bescheide über laufende Eingliederungshilfeleistungen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Wer dauerhaft auf Assistenz angewiesen ist, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass notwendige Hilfen nicht ohne tragfähige gesetzliche Grundlage auslaufen.
QuellenBundessozialgericht: Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R
Sozialgericht Berlin: Urteil vom 08.04.2025 – S 70 SO 1976/24
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25
Sozialgericht Reutlingen: Urteil vom 15.03.2023 – S 4 SO 1743/22
Sozialgericht Marburg: Beschluss vom 08.09.2023 – S 9 SO 27/23 ER
Sozialgericht Saarland: Urteil vom 25.06.2025 – S 25 SO 35/25
SGB X: § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, § 48 Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
SGB IX: §§ 78, 113, 117 ff., 120 und 121 Eingliederungshilfe und Gesamtplanverfahren
Der Beitrag Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe darf nicht einfach auslaufen – Gericht stoppt Befristung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neue Studie: Die Temperaturextreme in den USA haben seit 1899 abgenommen …
Es gibt Studien, die die Erwartungen bestätigen, und dann gibt es Studien, die einen stillschweigend dazu zwingen, die Annahmen zu hinterfragen, die seit einem Jahrzehnt von allen wiederholt werden. Diese neue Studie von John Christy fällt eindeutig in die letztere Kategorie.
Die Arbeit mit dem Titel [übersetzt] „Rückgang der täglichen Hitze- und Kälteextreme in den kontinentalen Vereinigten Staaten, 1899–2025“ befasst sich mit einem Thema, das im öffentlichen Diskurs fast schon zum Ritual geworden ist: Temperaturextreme. Die Darstellung, der die meisten Menschen begegnen, ist einfach und wird selten hinterfragt: Hitzewellen nehmen rapide zu, Kälteeinbrüche verschwinden, und beide Trends stehen in engem Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen.
Was Christy hier getan hat, ist, einen Schritt zurückzutreten und eine grundlegendere Frage zu stellen: Was sagen die tatsächlichen Messdaten der Wetterstationen, die so weit wie möglich zurückreichen und ohne grobe Anpassungen untersucht wurden, über Extremwerte über den gesamten historischen Zeitraum aus?
Die Antwort entspricht nicht ganz dem, was die Schlagzeilen vermuten lassen.
Zunächst ein Wort zum Datensatz, denn darin liegt ein Großteil des Wertes dieser Arbeit. Christy befasst sich erneut mit dem U.S. Historical Climate Network (USHCN), das ursprünglich in den 1980er Jahren als hochwertiger Teilbestand an Stationen mit relativ stabilen Beobachtungsbedingungen zusammengestellt worden war. Wie meine beiden Studien zu Messstationen gezeigt haben, wurde dieses Netzwerk in den letzten Jahrzehnten nicht besonders streng gepflegt, wobei seit 2000 fast die Hälfte der Stationen geschlossen wurde. Anstatt diese Verschlechterung hinzunehmen, rekonstruiert und erweitert die Studie die Datensätze, indem sie benachbarte Stationen mit hoher Korrelation und minimaler Verzerrung „verknüpft“, um Lücken zu füllen.
Das Ergebnis ist ein Datensatz mit 1.211 Stationen, der zu mindestens 92 % vollständig ist, den Zeitraum von 1899 bis 2025 abdeckt und mehr als 40 Millionen tägliche Beobachtungen umfasst. Wichtig ist, dass es sich hierbei um tatsächliche Beobachtungen handelt, nicht um homogenisierte Monatsprodukte. In der Studie heißt es: „Alle verwendeten Werte sind tatsächliche, beobachtete Temperaturen … ohne räumliche oder zeitliche Interpolation oder andere Arten von Homogenisierungs-Verfahren, die auf die Stationsbeobachtungen angewendet worden sind.“
Das allein sollte die Aufmerksamkeit all jener wecken, welche die langwierigen Debatten über Anpassungen und den Umgang mit Daten verfolgt haben. Nun zu den zentralen Ergebnissen.
Das wichtigste Ergebnis ist fast schon verblüffend einfach: Sowohl Hitze- als auch Kälteextreme haben über den gesamten Erfassungszeitraum hinweg abgenommen.
[Hervorhebung im Original]
Die Zusammenfassung bringt es auf den Punkt: „Kennzahlen für extreme Sommerhitze … zeigen seit 1899 einen leichten negativen Trend … Auch Kennzahlen für extreme Kältetemperaturen deuten auf einen Rückgang hin … Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl Hitze- als auch Kälteextreme seit 1899 zurückgegangen sind.“
Das ist kein Tippfehler und auch keine selektive Statistik. Die Studie untersucht verschiedene Definitionen von Extremereignissen, darunter Einzelrekorde, die Häufigkeit von Tagesrekorden, das Ausmaß von Abweichungen sowie mehrtägige Hitze- und Kältewellen. Über all diese Messgrößen hinweg zeichnet sich ein einheitliches Muster ab.
Beginnen wir mit der einfachsten Frage: Wann traten die extremsten Ereignisse auf?
Den Ergebnissen zufolge liegen die herausragenden Jahre in Bezug auf Hitze nicht in der jüngeren Vergangenheit. Das Jahr 1936 dominiert die Aufzeichnungen und macht etwa 22 % der Stationen aus, an denen der heißeste Tag aller Zeiten gemessen wurde. Die nächstprominentesten Jahre konzentrieren sich auf die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts, wobei die Jahre 1934, 1930 und 1954 alle vor den meisten modernen Einträgen liegen.
Einschub des Übersetzers: Auf dem Bezahl-Blog von Cap Allon findet sich dazu diese Graphik, die hier merkwürdigerweise nicht dargestellt wird. Sie ist jedoch sehr aufschlussreich, weshalb sie hier eingefügt wird:
Durchschnittliche Anzahl der täglichen Tmax– (rot) und Tmin– Werte (blau), die in jedem Jahr erreicht worden waren. Die Linien stellen den auf 11 Jahre zentrierten Durchschnitt dar. Quelle (Zahlschranke)
Ende Einschub
Kälteextreme zeichnen ein ähnliches Bild in umgekehrter Richtung, wobei das Jahr 1899 aufgrund des bekannten arktischen Kälteeinbruchs besonders hervorsticht, der noch immer zahlreiche Rekorde hält,.
Dies allein sollte bereits Anlass geben, die Vorstellung zu hinterfragen, dass die heutigen Extreme beispiellos seien. Die Beobachtungsdaten deuten darauf hin, dass die extremsten Ereignisse, zumindest in den USA, kein modernes Phänomen sind.
Um auf eine robustere Messgröße zurückzugreifen, untersucht die Studie die Häufigkeit täglicher Höchst- und Tiefstwerte. Auch hier dominieren die 1930er Jahre in Bezug auf Hitze, wobei 1936 durchschnittlich 6,7 tägliche Höchstwerte pro Messstation verzeichnete, was weit über der erwarteten Zufallsrate liegt. Was nach diesem Höhepunkt geschieht, ist interessanter als der Höhepunkt selbst. Von den 1950er bis zu den 1970er Jahren ist ein starker Rückgang der Rekordhöchstwerte zu verzeichnen, gefolgt von einer teilweisen Erholung in den letzten Jahrzehnten. Doch selbst diese Erholung erreicht nicht das Niveau der früheren Periode.
In der Studie heißt es:
„Der jüngste 15-Jahres-Zeitraum … lag leicht über dem erwarteten Wert … jedoch deutlich unter dem Höchstwert von 35,1 aus den Jahren 1925–1939.“
Mit anderen Worten: Es gibt zwar jüngste Anstiege, diese sind jedoch im historischen Vergleich moderat.
Die Kälterekorde zeigen ein anderes Muster, mit einem deutlichen Rückgang seit den 1990er Jahren. Dieser Teil deckt sich stärker mit den Erwartungen einer Klimaerwärmung, obwohl die Studie vorsichtig darauf hinweist, dass nicht-klimatische Einflüsse wie die Urbanisierung eine Rolle spielen könnten.
Eines der aussagekräftigsten Ergebnisse ergibt sich aus der Untersuchung des Ausmaßes von Extremereignissen. Vergleicht man die heißesten und kältesten Tage jedes Jahres, so hat sich der Unterschied zwischen ihnen im Laufe des letzten Jahrhunderts um etwa 3,3°C verringert.
Das ist eine Verringerung der Schwankungsbreite, keine Verstärkung. Das System scheint sich, zumindest gemessen an diesen Kennzahlen, eher zu mäßigen anstatt extremer zu werden.
Hitze- und Kältewellen bieten eine weitere Perspektive. Die Studie definiert diese als Zeiträume von mindestens sechs aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die Temperaturen über dem 90. Perzentil oder unter dem 10. Perzentil liegen. Im Laufe der Zeit ist die Gesamtzahl solcher Extremtage seit Beginn des 20. Jahrhunderts um etwa 30 % zurückgegangen.
Die Hochphase für Hitzewellen lag zwischen 1930 und 1944. Das Minimum wurde in den 1960er und 1970er Jahren erreicht. In den letzten Jahrzehnten ist ein gewisser Anstieg zu verzeichnen, insbesondere im Westen der USA, jedoch wiederum nicht bis zu historischen Höchstwerten.
Bei den Kältewellen ist die Sache einfacher: ein stetiger Rückgang in den meisten Regionen. Insgesamt deuten diese Ergebnisse auf einen langfristigen Rückgang extremer Temperaturereignisse in den USA hin, wobei es regionale Unterschiede und in einigen Gebieten in jüngster Zeit gewisse Anstiege gibt.
Bevor nun jemand voreilige Schlüsse zieht: Die Studie widmet sich ausführlich auch den Vorbehalten, und hier wird die Sache differenzierter.
Nicht-klimatische Einflüsse sind ein wiederkehrendes Thema. Standortwechsel von Messstationen, Änderungen bei der Instrumentierung und insbesondere Fragen der Urbanisierung und Standortwahl können zu Verzerrungen führen. Die Fallstudie aus Fresno ist besonders anschaulich. Dort stiegen die Tiefsttemperaturen im Vergleich zu nahegelegenen ländlichen Stationen um über 2,8°C, was größtenteils auf die lokale Bebauung zurückzuführen ist.
Das ist von Bedeutung, da viele Extremwert-Kennzahlen auf Tiefsttemperaturen basieren, insbesondere bei Kälteereignissen. Wenn die Nachttemperaturen durch die Urbanisierung künstlich erhöht werden, scheinen Kälteextreme abzunehmen, selbst wenn sich die allgemeinen atmosphärischen Bedingungen nicht wesentlich verändert haben.
Christy räumt dies ausdrücklich ein und weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Urbanisierung „gut dokumentiert“ sind und sich überproportional auf die Tiefsttemperaturen auswirken.
Gleichzeitig reagieren die für Hitzeextreme ausschlaggebenden Höchsttemperaturen weniger empfindlich auf diese lokalen Einflüsse. Dadurch lässt sich das Fehlen eines deutlichen Aufwärtstrends bei Hitzeextremen nur schwer auf Messartefakte zurückführen.
Ein weiterer erwähnenswerter Punkt ist die Rolle der natürlichen Variabilität. In der Studie wird wiederholt das Ausmaß der Extremereignisse zu Beginn des 20. Jahrhunderts hervorgehoben, insbesondere die Hitzewellen der 1930er Jahre. Diese Ereignisse setzen hohe Maßstäbe für Vergleiche und erschweren Versuche, die jüngsten Veränderungen bestimmten Einflussfaktoren zuzuschreiben.
Der Autor formuliert es so: „Das Ausmaß der lokalen und regionalen kurzfristigen natürlichen Variabilität … ist größer als das Ausmaß der Erwärmung durch Treibhausgase“ in diesen Messgrößen.
Das ist eine Aussage über das Signal-Rausch-Verhältnis. Selbst wenn Treibhausgase zur Erwärmung beitragen, ist ihr Einfluss auf Extremereignisse in den USA im Vergleich zur inhärenten Variabilität des Systems möglicherweise gering.
Die Studie unternimmt zudem den ungewöhnlichen Schritt, ihre Ergebnisse direkt mit den Aussagen des Fünften Nationalen Klimaberichts (NCA5) zu vergleichen. An dieser Stelle wird es für die gängige Darstellung etwas unangenehm. Der NCA5 behauptet, dass der Klimawandel die Häufigkeit und Schwere von Hitzewellen zunimmt. Christy verfolgt diese Behauptung durch den Bericht und stellt fest, dass sie, bei genauerer Betrachtung, nur für bestimmte Regionen und Zeiträume gilt, insbesondere seit 1960.
Bei einer Auswertung anhand des Datensatzes ist der Trend bei den Hitzewellentagen seit 1960 für das gesamte CONUS-Gebiet zwar positiv, aber gering – in der Größenordnung von 3 % – und statistisch nicht signifikant. Regional konzentriert sich die Zunahme auf den Südwesten, während andere Gebiete kaum Veränderungen oder sogar Rückgänge aufweisen.
Das bedeutet nicht, dass der NCA5 völlig falsch ist, aber es deutet darauf hin, dass pauschale, verallgemeinernde Aussagen eine komplexere Realität verschleiern können.
Ein besonders interessantes Beispiel betrifft die Verwendung von Schwellenwert-Kennzahlen, wie beispielsweise die Anzahl der Tage mit Temperaturen über 35 °C. Diese neigen dazu, Regionen hervorzuheben, in denen solche Temperaturen häufig vorkommen, wodurch das Gesamtbild verzerrt wird. Werden stattdessen auf Perzentilen basierende Kennzahlen verwendet, werden die räumlichen Muster kohärenter und weniger von einigen wenigen heißen Regionen dominiert.
Dies macht deutlich, dass die Art und Weise, wie man ein „Extrem“ definiert, die Schlussfolgerungen, die man zieht, erheblich beeinflussen kann.
Was bedeutet das nun für uns? Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Studie ist nicht, dass sich nichts ändert, sondern dass die Entwicklung der Temperaturextreme in den USA komplexer ist, als oft dargestellt wird.
[Hervorhebung im Original]
Betrachtet man den gesamten 127-jährigen Datensatz, so sind Rückgänge bei Kälteextremen, einige regionale Zunahmen bei Hitzeextremen sowie eine allgemeine Abnahme der Häufigkeit und Stärke der extremsten Ereignisse zu verzeichnen.
Zudem bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Messverfahren, der Standortbedingungen und der Vollständigkeit der Daten, die alle die Ergebnisse beeinflussen können. Und vielleicht am wichtigsten ist der anhaltende Einfluss natürlicher Schwankungen, die zu Schwankungen bei den Extremen führen können, die denen der langfristigen Trends in nichts nachstehen oder diese sogar übertreffen.
Für alle, die sich für die Schnittstelle zwischen Klimawissenschaft und Politik interessieren, ist dies von Bedeutung. Entscheidungen werden oft mit Behauptungen über zunehmende Extreme begründet, doch diese Behauptungen werden selten im Kontext der gesamten Beobachtungsdaten untersucht.
Christys Arbeit bringt die Debatte nicht zum Abschluss, liefert jedoch eine detaillierte, datengestützte Perspektive, die sich nur schwer abtun lässt. Sie wirft Fragen zur Ursachenzuordnung auf, zur Rolle lokaler gegenüber globalen Einflüssen und zur Zuverlässigkeit häufig zitierter Messgrößen.
Kurz gesagt: Es ist die Art von Arbeit, die eher zu genauerer Betrachtung als zu voreiligen Schlussfolgerungen einlädt.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/04/21/new-paper-finds-u-s-temperature-extremes-have-declined-since-1899-challenging-assumptions-about-increasing-heatwaves/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Neue Studie: Die Temperaturextreme in den USA haben seit 1899 abgenommen … erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
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Wohngeld: Darlehensvertrag mit den Eltern kann zur teuren Falle werden
Ein Darlehensvertrag mit den Eltern kann beim Wohngeld gefährlich werden, wenn dadurch eigentlich verfügbare Mittel künstlich als Schulden dargestellt werden. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Januar 2026.
Danach kann es eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld sein, wenn ein Antragsteller Kindergeld von seinen Eltern nur darlehensweise erhält, obwohl er dieses Geld für sich beanspruchen könnte.
Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die in vielen Familien nicht ungewöhnlich wirkt: Eltern zahlen Geld an ihr Kind weiter, beide Seiten halten schriftlich fest, dass der Betrag später zurückgezahlt werden soll, und beim Wohngeldantrag wird dieses Geld nicht als endgültig verfügbares Einkommen behandelt.
Genau darin kann aber das Problem liegen. Denn die Wohngeldbehörde darf prüfen, ob ein solcher Vertrag tatsächlich ein echtes Darlehen ist oder ob damit der Wohngeldanspruch künstlich erhöht werden soll.
Darlehen von den Eltern wurde beim Wohngeld zum ProblemIm entschiedenen Fall ging es um Kindergeld, das die Eltern an den Kläger auszahlten. Nach dem Darlehensvertrag sollte der Kläger verpflichtet sein, diesen Betrag später an seine Eltern zurückzuzahlen. Dadurch stand das Geld aus seiner Sicht nicht endgültig zur Verfügung. Für das Wohngeld war aber entscheidend, dass der Kläger den Betrag wirtschaftlich für sich hätte beanspruchen können.
Das Verwaltungsgericht Weimar sah darin keine harmlose Familienabrede, sondern eine Gestaltung mit Folgen für den Wohngeldanspruch. Denn wer einerseits Geld erhält, das für den eigenen Lebensunterhalt genutzt werden kann, andererseits aber über einen Darlehensvertrag eine Rückzahlungspflicht konstruiert, kann seine Bedürftigkeit künstlich erhöhen.
Damit wird aus einem privaten Vertrag ein wohngeldrechtliches Risiko.
Gericht sieht missbräuchliche Inanspruchnahme von WohngeldNach § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz besteht kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Missbrauch bedeutet dabei nicht zwingend Betrug oder eine strafbare Täuschung. Es reicht, wenn die Gestaltung nach den Gesamtumständen nicht mit dem Zweck des Wohngeldes vereinbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2013 klargestellt: Wohngeld ist eine Sozialleistung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es soll nicht gezahlt werden, wenn die Gewährung nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich nicht notwendig ist. Entscheidend ist also, ob der Antragsteller seinen Wohnbedarf aus eigenen Mitteln oder mit zumutbarer familiärer Unterstützung decken kann. (Bundesverwaltungsgericht)
Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des VG Weimar an. Das Gericht bewertet den Vertrag nicht isoliert nach seiner zivilrechtlichen Form, sondern nach seiner wirtschaftlichen Wirkung. Der Kläger ließ sich einen dem Kindergeld entsprechenden Betrag nur darlehensweise auszahlen, sollte ihn später zurückzahlen und beanspruchte zugleich Wohngeld, das von der Allgemeinheit finanziert wird.
Warum das Kindergeld nicht einfach „wegverlagert“ werden darfDer entscheidende Vorwurf lautet: Der Kläger verzichtete durch die Darlehensabrede wirtschaftlich auf Geld, das ihm zur Verfügung stehen konnte. Damit ist der Fall vergleichbar mit Konstellationen, in denen eine wohngeldberechtigte Person Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, obwohl ihr das möglich und zumutbar wäre.
Für das Gericht war besonders wichtig, dass die Eltern nach den Angaben im Verfahren selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. Sie konnten ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten und sogar Rücklagen bilden. Trotzdem wurde der steuerfinanzierte Haushalt doppelt belastet: einmal durch die Zahlung des Kindergeldes an die Eltern und zusätzlich durch ein höheres Wohngeld an den Kläger.
Hätte der Kläger das Kindergeld für sich behalten und als verfügbares Mittel eingesetzt, wäre der Wohngeldbedarf geringer gewesen. Genau deshalb sah das Gericht die Vertragsgestaltung als unangemessen und sozialwidrig an.
Wohngeld soll Wohnkosten sichern – nicht finanziellen Spielraum schaffenDer Zweck des Wohngeldes ist eng begrenzt. Es soll angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sichern. Es ist aber nicht dafür gedacht, private Finanzgestaltungen auszugleichen, die dazu führen, dass eigentlich verfügbare Mittel nicht für den eigenen Bedarf eingesetzt werden.
Im Fall des VG Weimar kam hinzu, dass der Kläger die Geldzahlungen nach den Feststellungen nicht nur für die laufende Wohnsicherung benötigte, sondern auch für Sonderausgaben, größere Anschaffungen, Urlaube oder einen allgemeinen finanziellen Spielraum. Das passte aus Sicht des Gerichts nicht zum Zweck des Wohngeldes.
Der Fall zeigt damit eine klare Grenze: Wer verfügbare Mittel durch private Vereinbarungen in rückzahlbare Schulden verwandelt, kann nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Staat die dadurch entstehende Lücke über Wohngeld schließt.
Nicht jedes Darlehen der Eltern ist automatisch MissbrauchWichtig ist aber auch: Ein Darlehensvertrag mit den Eltern ist nicht automatisch unzulässig. Familienangehörige dürfen einander Geld leihen. Ein echtes Darlehen kann auch im Sozialleistungsrecht anerkannt werden, wenn es ernsthaft vereinbart, nachvollziehbar ausgezahlt und tatsächlich zurückgezahlt wird.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn mehrere Umstände zusammenkommen: Das Geld stammt aus einem Anspruch, den das Kind wirtschaftlich für sich nutzen könnte; die Rückzahlungspflicht wirkt konstruiert; der Vertrag wird nicht wie ein echtes Darlehen gelebt; oder die Gestaltung führt dazu, dass Wohngeld in einer Höhe beantragt wird, die ohne diese Konstruktion nicht entstehen würde.
Für Betroffene bedeutet das: Entscheidend ist nicht die Überschrift „Darlehensvertrag“, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Lage.
Wohngeldbehörde darf familiäre Zahlungen genau prüfenWer Wohngeld beantragt und regelmäßig Geld von Eltern erhält, sollte solche Zahlungen sauber offenlegen. Das gilt besonders bei Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Mietzuschüssen oder regelmäßigen Überweisungen zur Lebensführung. Werden diese Beträge als Darlehen bezeichnet, kann die Behörde Nachweise verlangen.
Dazu gehören insbesondere schriftliche Vereinbarungen, Zahlungsnachweise, klare Rückzahlungsmodalitäten und Belege dafür, dass die Rückzahlung tatsächlich erfolgt oder ernsthaft erwartet wird. Fehlen solche Nachweise, kann die Behörde davon ausgehen, dass es sich nicht um ein echtes Darlehen handelt.
Noch schwerer wiegt es, wenn der Vertrag aus Sicht der Behörde nur dazu dient, Einkommen oder familiäre Unterstützung aus der Wohngeldberechnung herauszuhalten.
Betroffene sollten vor dem Antrag genau prüfenWer Wohngeld beantragt, sollte nicht leichtfertig private Geldflüsse innerhalb der Familie umetikettieren. Besonders riskant ist es, Kindergeld oder regelmäßig gezahlte Unterstützung der Eltern als Darlehen zu behandeln, obwohl das Geld tatsächlich zur freien Verfügung steht oder für den Lebensunterhalt genutzt wird.
Sinnvoll ist eine einfache Prüfung: Wäre das Geld ohne den Darlehensvertrag tatsächlich verfügbar? Wird die Rückzahlung ernsthaft verlangt? Gibt es feste Raten, Fristen und Nachweise? Würde ein fremder Dritter unter denselben Bedingungen ebenfalls ein solches Darlehen gewähren?
Je weniger diese Fragen überzeugend beantwortet werden können, desto größer ist das Risiko, dass die Wohngeldbehörde den Vertrag nicht anerkennt.
Fazit: Der Vertrag entscheidet nicht allein – die wirtschaftliche Realität zähltDas Urteil des VG Weimar ist eine deutliche Warnung. Ein Darlehensvertrag mit den Eltern schützt nicht automatisch davor, dass Zahlungen beim Wohngeld berücksichtigt werden. Wenn der Vertrag dazu führt, dass eigentlich verfügbare Mittel künstlich als Schulden erscheinen, kann die Behörde eine missbräuchliche Inanspruchnahme annehmen.
Für Wohngeldberechtigte heißt das: Familiäre Unterstützung muss transparent und realistisch dargestellt werden. Wer Geld erhält, das er für sich beanspruchen und zur Sicherung seines Wohnbedarfs einsetzen kann, sollte nicht darauf vertrauen, dass eine Darlehensvereinbarung die wohngeldrechtliche Bewertung verändert.
Die wichtigste Lehre aus dem Urteil lautet daher: Nicht jedes Elterndarlehen ist gefährlich. Gefährlich wird es aber, wenn mit dem Vertrag Einkommen, Kindergeld oder familiäre Unterstützung so verschoben werden, dass der Staat einen höheren Wohngeldanspruch finanzieren soll.
QuellenVerwaltungsgericht Weimar: Urteil vom 29.01.2026 – 3 K 77/24 We
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 18.04.2013 – 5 C 21.12 (Bundesverwaltungsgericht)
Wohngeldgesetz: § 1 Abs. 1 WoGG, § 14 WoGG, § 21 Nr. 3 WoGG
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Schwerbehinderung: Bis zu 195 Euro Verlust pro Monat – 1964er Jahrgänge vor schwerer Wahl
Wer 1964 geboren wurde, schwerbehindert ist und seine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, verliert dauerhaft bis zu 180 Euro pro Monat. Bei einer ungeminderten Rente von 1.800 Euro entspricht das einem Abschlag von 10,8 Prozent – und dieser Abzug bleibt bis zum Tod bestehen.
Anders als alle Jahrgänge davor genießen die 1964 Geborenen keinen Vertrauensschutz mehr. Für sie gelten erstmals die endgültigen Altersgrenzen ohne Übergangsmilde. Wer den Antrag stellt, ohne die Konsequenzen zu kennen, verschenkt über 20 Rentenjahre schnell mehr als 40.000 Euro.
Die ersten Versicherten dieses Geburtsjahrgangs erreichen Anfang 2026 das 62. Lebensjahr und können damit erstmals die Schwerbehindertenrente vorzeitig beantragen. Genau hier entsteht die Falle: Die vorgezogene Rente fühlt sich wie ein Sieg an, ist aber eine lebenslange Kürzung in fester Höhe – ohne Möglichkeit zur späteren Korrektur.
Schwerbehindertenrente Jahrgang 1964: Diese Regeln gelten ab 2026Für alle vor dem 1. Januar 1964 Geborenen sah § 236a SGB VI eine Übergangsregelung mit teils niedrigeren Altersgrenzen und Vertrauensschutz vor. Diese Übergangszeit ist abgelaufen. Wer 1964 oder später geboren wurde, fällt unter das Endrecht: abschlagsfreier Beginn frühestens mit 65 Jahren, vorzeitiger Beginn frühestens mit 62 Jahren – allerdings mit dauerhaften Abschlägen.
Der Anspruch setzt drei Voraussetzungen voraus, die zum Rentenbeginn vollständig erfüllt sein müssen. Erstens muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein.
Eine Gleichstellung mit GdB 30 oder 40 reicht nicht. Zweitens müssen 35 Versicherungsjahre als Wartezeit nachgewiesen sein – dazu zählen neben Pflichtbeiträgen auch Kindererziehungs-, Pflege- und Anrechnungszeiten. Drittens muss die jeweilige Altersgrenze erreicht sein.
Damit endet eine Phase, in der schwerbehinderte Versicherte je nach Jahrgang und persönlichen Stichtagen teils deutlich früher abschlagsfrei in Rente gehen konnten. Für alle Schwerbehinderten des Jahrgangs 1964 gibt es diese milderen Wege nicht mehr. Sie stehen vor einer Entscheidung mit lebenslangen finanziellen Folgen – oft, ohne es zu wissen.
So entstehen 180 Euro Verlust: Die Rechnung im DetailDie Mechanik des Abschlags ist mathematisch simpel und wirkt deshalb so unaufhaltsam. Für jeden Monat, den die Rente vor der abschlagsfreien Altersgrenze beginnt, kürzt die Deutsche Rentenversicherung den sogenannten Zugangsfaktor um 0,003 – das entspricht einer Kürzung von 0,3 Prozent pro Monat. Wer 36 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres startet, erreicht den maximalen Abschlag von 10,8 Prozent.
Bei einer ungeminderten Monatsrente von 1.800 Euro brutto ergibt der maximale Abschlag von 10,8 Prozent rechnerisch 194,40 Euro Verlust pro Monat. Wer die Rente nicht ganz drei Jahre vorzieht, sondern um 33 Monate, kommt auf 9,9 Prozent Abschlag – das sind 178 Euro, also rund 180 Euro pro Monat.
Der Effekt addiert sich unaufhaltsam: Über 20 Rentenjahre summieren sich 180 Euro pro Monat auf 43.200 Euro Lebenseinkommen, das nicht ausgezahlt wird. Bei längerer Lebenserwartung steigt der Verlust entsprechend.
Wichtig ist die zweite, oft übersehene Komponente: Wer früher in Rente geht, zahlt auch weniger Beitragsmonate ein. Stiftung Warentest hat den Effekt für einen 1964 geborenen Durchschnittsverdiener berechnet.
Bei Renteneintritt mit 62 statt 67 Jahren – inklusive Abschlägen und entgangener Beitragsjahre – fällt die Bruttorente um etwa 359 Euro pro Monat geringer aus als bei der Regelaltersrente. Der reine Abschlag ist also nur ein Teil des Schadens.
Herr K., Jahrgang 1964: Wie aus 1.800 Euro nur noch 1.622 werdenHerr K. aus Bochum, geboren im April 1964, hat einen Grad der Behinderung von 60 und 38 Versicherungsjahre. In seinem letzten Beruf als Lagerlogistiker konnte er nach einem Bandscheibenvorfall nicht mehr in Vollzeit arbeiten. Der Plan, mit 63 abschlagsfrei in Rente zu gehen, basierte auf Erzählungen älterer Kollegen – und auf einer Rechtslage, die für ihn nicht mehr gilt.
Eine Beratung in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zeigte Herrn K. die Realität. Seine ungeminderte Rente liegt bei 1.800 Euro brutto. Wer mit 62 Jahren und 3 Monaten beginnt, also im Juli 2026, verliert über 33 Monate hinweg 9,9 Prozent.
Aus den 1.800 Euro werden 1.622 Euro – 178 Euro weniger, jeden Monat, dauerhaft. Bei vollem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent bei Rentenstart mit genau 62 Jahren wären es sogar 195 Euro Verlust pro Monat.
Wartet Herr K. dagegen bis zum 65. Geburtstag im April 2029, erhält er die volle Rente ohne Abzug. Die Differenz über die folgenden 20 Lebensjahre hinweg liegt im fünfstelligen Bereich – konkret bei rund 43.000 Euro entgangener Rente, ohne jährliche Rentensteigerungen einzurechnen. Genau diese Rechnung machen viele Schwerbehinderte erst, wenn der Bescheid auf dem Tisch liegt – und dann ist es zu spät.
BSG-Urteil zementiert: Wer einmal kürzt, kürzt für immerWer den Rentenbescheid mit Abschlag erst einmal akzeptiert hat, kann die Kürzung später nicht mehr rückgängig machen. Das hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. B 5 R 78/25 B) endgültig festgestellt.
Ein schwerbehinderter Versicherter aus Baden-Württemberg hatte über sechs Verfahren in drei Instanzen versucht, seinen Abschlag von 3,6 Prozent rückwirkend gestrichen zu bekommen. Erfolglos.
Das Gericht stellte klar: Der einmal abgesenkte Zugangsfaktor wirkt lebenslang als Multiplikator in der Rentenformel. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze springt er nicht zurück auf den Wert 1,0. Aus dem Grundgesetzartikel zum Schutz vor Benachteiligung wegen einer Behinderung lässt sich kein Anspruch auf eine zusätzliche rentenrechtliche Besserstellung ableiten.
Eine Korrektur über einen Überprüfungsantrag ist nur möglich, wenn der ursprüngliche Bescheid auf falscher Rechtsgrundlage oder falschen Tatsachen beruhte – nicht, weil man die Entscheidung im Nachhinein bereut.
Damit ist die zentrale Schutzbehauptung vieler Betroffener entkräftet: „Den Abschlag korrigiere ich später, wenn ich die Regelaltersgrenze erreiche.” Genau das funktioniert nicht.
Die Vorinstanz, das Landessozialgericht Baden-Württemberg, hatte am 22. Mai 2025 (Az. L 10 R 233/24) bereits geurteilt, dass die Abschlagsregelung verfassungsgemäß und gesetzlich gewollt ist. Wer sich für den frühen Rentenstart entscheidet, entscheidet sich endgültig.
Drei Wege, die den Abschlag noch verhindernWer den 180-Euro-Verlust vermeiden will, muss vor dem Rentenantrag handeln. Drei Strategien sind realistisch und durch das Sozialrecht abgesichert. Sie funktionieren aber nur, solange noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt.
Erstens: Bis zur abschlagsfreien Altersgrenze warten. Für Jahrgang 1964 bedeutet das den Rentenstart mit 65 Jahren – je nach Geburtsmonat zwischen Januar und Dezember 2029. Jedes zusätzliche Jahr Wartezeit spart 3,6 Prozent Abschlag dauerhaft.
Wer ein bestehendes Arbeitsverhältnis hat, kann mit dem Arbeitgeber Reduzierungen verhandeln, ohne den Anspruch zu gefährden – die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten sind seit Januar 2023 vollständig aufgehoben.
Zweitens: Den Abschlag durch Sonderzahlung ausgleichen. § 187a SGB VI erlaubt es Versicherten, die geplante Rentenminderung durch Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise zu kompensieren. Möglich ist das ab dem 50. Lebensjahr, sobald die Deutsche Rentenversicherung eine entsprechende Auskunft erteilt hat.
Die Sonderzahlung kann bis zur Regelaltersgrenze, in einer Summe oder in Teilbeträgen erfolgen. Steuerlich gilt sie als Altersvorsorgeaufwand und ist damit absetzbar – bei vielen Versicherten ein erheblicher Teil der Einzahlung. Arbeitgeber können diese Beiträge im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Altersteilzeitvereinbarungen übernehmen; ein Teil ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.
Drittens: Auf eine günstigere Rentenart prüfen. Wer 45 Beitragsjahre erfüllt, kann statt der Schwerbehindertenrente die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Diese Rente ist abschlagsfrei – allerdings erst zu einer späteren Altersgrenze. Welche Variante sich rechnet, lässt sich nur durch eine schriftliche Probeberechnung beider Rentenarten klären.
Die Deutsche Rentenversicherung erstellt diese kostenlos. Der Antrag muss explizit beide Varianten benennen, sonst prüft die Rentenversicherung in der Praxis nicht von selbst die günstigere Option.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Alle drei Wege funktionieren nur vor der Bewilligung. Sobald der Rentenbescheid bestandskräftig ist – also einen Monat nach Zustellung ohne Widerspruch – bleibt der Abschlag fixiert.
Wer einen Rentenbescheid mit Abschlag erhält und unsicher ist, sollte innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen und parallel eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD oder bei einem Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen.
Was Schwerbehinderte des Jahrgangs 1964 jetzt konkret tun solltenSechs bis zwölf Monate vor dem geplanten Rentenbeginn ist der späteste Zeitpunkt für eine fundierte Entscheidung. Drei Schritte sind dabei zentral. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung stellt sicher, dass alle Versicherungszeiten korrekt erfasst sind – Lücken bei Kindererziehung, Pflege oder Arbeitslosigkeit kosten oft mehrere Hundert Euro monatlich.
Eine schriftliche Rentenauskunft mit Probeberechnung für mehrere Rentenstart-Szenarien zeigt, welche Variante netto am höchsten ausfällt. Eine persönliche Beratung – kostenlos bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV – ordnet die Zahlen in den individuellen Lebenskontext ein.
Wer schon einen Rentenbescheid mit Abschlag erhalten hat, sollte ihn auf zwei Punkte prüfen lassen.
Erstens: Sind alle Zeiten – inklusive Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienst, Krankheit – vollständig anerkannt? Fehler in den Zeiten sind über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X korrigierbar.
Zweitens: Wurde die günstigere Rentenart geprüft? Das Bundessozialgericht hat bereits 2007 mit dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Az. B 13 R 44/07 R) entschieden, dass die Rentenversicherung bei jedem Antrag auch alternative, günstigere Rentenarten prüfen muss. Wurde dies nicht getan, kann ein Überprüfungsantrag erfolgreich sein. Wer die Widerspruchsfrist von einem Monat verpasst, verliert jede weitere Korrekturmöglichkeit.
Häufige Fragen zur Schwerbehindertenrente Jahrgang 1964Ab wann können 1964 Geborene mit Schwerbehinderung in Rente gehen? Frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent. Abschlagsfrei ist die Rente erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Wer im Januar 1964 geboren wurde, kann ab Februar 2026 vorzeitig starten – mit den maximalen Abschlägen.
Reicht eine Gleichstellung mit GdB 30 oder 40 für die Schwerbehindertenrente? Nein. Voraussetzung ist ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50, nachgewiesen durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis oder einen aktuellen Bescheid des Versorgungsamts. Eine Gleichstellung nach SGB IX reicht nicht aus.
Verschwindet der Abschlag, sobald ich das 65. Lebensjahr erreicht habe? Nein. Der reduzierte Zugangsfaktor wirkt lebenslang in der Rentenformel weiter. Auch beim Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine automatische Korrektur. Das hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. B 5 R 78/25 B) endgültig bestätigt.
Kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung nach § 187a SGB VI übernehmen? Ja, etwa im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder Altersteilzeitmodellen. 50 Prozent dieser Zahlungen sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn sie im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stehen. Eine schriftliche Vereinbarung ist Pflicht.
Was passiert, wenn die Schwerbehinderung erst kurz vor Rentenbeginn anerkannt wird? Entscheidend ist, dass der GdB von mindestens 50 zum tatsächlichen Rentenbeginn vorliegt. Eine rückwirkende Anerkennung kann genügen, sofern der Bescheid des Versorgungsamts den maßgeblichen Zeitraum abdeckt. Die Deutsche Rentenversicherung muss den Antrag dann erneut prüfen – der Meistbegünstigungsgrundsatz verpflichtet sie zur Prüfung der günstigsten Rentenart.
Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen einen Rentenbescheid mit Abschlag? Ein Monat ab Zustellung. Der Widerspruch muss schriftlich beim Rentenversicherungsträger eingehen. Eine Begründung kann nachgereicht werden, sollte aber zeitnah erfolgen, idealerweise mit Unterstützung durch einen Sozialverband oder Fachanwalt.
QuellenBundesministerium der Justiz: § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Bundesministerium der Justiz: § 236a SGB VI – Übergangsregelung
Bundesministerium der Justiz: § 187a SGB VI – Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
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Uçar: „Kurd:innen müssen ihr eigenes Rechtssystem aufbauen“
Auf der Konferenz „Kurd:innen in Bakur diskutieren ihre nationale Einheit“ in Amed (tr. Diyarbakır) hat die Ko-Vorsitzende der Partei der Demokratischen Regionen (DBP), Çiğdem Kılıçgün Uçar, die Bedeutung von Einheit und demokratischer Selbstorganisierung für die kurdische Gesellschaft hervorgehoben.
Zu Beginn ihrer Rede stellte Uçar die Rolle der kurdischen Sprache in den Mittelpunkt. Das Sprechen der eigenen Muttersprache sei ein Ergebnis des jahrzehntelangen Widerstands und zugleich Grundlage weiterer politischer Entwicklungen. Die kurdische Freiheitsbewegung habe die Basis für die Diskussion um nationale Einheit geschaffen. Diese müsse jedoch demokratisch und inklusiv ausgestaltet werden, betonte sie.
Gemeinsame Perspektive trotz Differenzen
Mit Blick auf den von Abdullah Öcalan für eine Lösung der kurdischen Frage formulierten „Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ erklärte Uçar, dass trotz unterschiedlicher politischer Positionen eine gemeinsame Grundlage geschaffen werden müsse. „Wir müssen darüber sprechen, wie wir Freiheit aufbauen“, sagte die Politikerin und verwies darauf, dass die anhaltenden Konflikte in Kurdistan aus Politik der Leugnung und Assimilation hervorgegangen seien.
Forderung nach eigenem Rechtssystem
Zentraler Punkt ihrer Rede war die Frage eines eigenen rechtlichen Rahmens. Uçar betonte, dass Kurd:innen im bestehenden staatlichen Rechtssystem nicht verankert seien. „Wir existieren im staatlichen Recht nicht. Deshalb werden wir inhaftiert, deshalb werden wir gezwungen, unser Land zu verlassen. Wir brauchen ein weiteres Recht, ein eigenes inneres Recht der Kurd:innen“, sagte sie. Ohne eine solche demokratische Rechtsstruktur innerhalb der eigenen Gesellschaft sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit staatlichen Institutionen nicht möglich, fügte sie hinzu.
Warnung vor Spaltung
Uçar warnte zugleich vor innerer Zersplitterung. Die bestehenden Machtverhältnisse hätten historisch davon profitiert, die kurdische Gesellschaft zu fragmentieren. „Wenn wir keine Einheit herstellen, wird es viele Brüche geben. Die Mächte haben bisher versucht, durch unsere Spaltung zu bestehen“, sagte sie und rief dazu auf, gemeinsame politische Grundlagen zu schaffen. Dabei verwies Uçar auch auf aktuelle Entwicklungen und sprach von einer gezielten Politik gegen die jüngsten politischen Initiativen.
Rojava als Bezugspunkt
Mit Blick auf Rojava unterstrich die DBP-Vorsitzende die Bedeutung kollektiver Organisierung und Widerstandsfähigkeit. Die dortigen Erfahrungen würden zeigen, welche Rolle Einheit und gesellschaftliche Struktur für politische Entwicklungen spielen können.
Weitere Beiträge auf der Konferenz
Neben Uçar kamen auch weitere Stimmen zu Wort, darunter ein Vertreter der Stiftung der armenischen Surp-Giragos-Kirche sowie der Intellektuelle Dr. Xelil aus Rojava. In ihren Beiträgen wurde insbesondere auf historische Gewalt und Massaker verwiesen. Zugleich wurde betont, dass fehlende Einheit in der Vergangenheit entscheidend zu diesen Entwicklungen beigetragen habe.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Ocalan-demokratische-einheit-ist-eine-historische-notwendigkeit-51332 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/konferenz-in-amed-einheit-als-schlussel-zur-losung-51331 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/nilufer-koc-nationale-einheit-ist-eine-frage-des-Uberlebens-51312
UN-Nachhaltigkeitsziele und “Agenda 2030”: Die Zerstörung des Bewährten
Von Leonardo da Vinci stammt der Ausspruch: “Es gibt drei Klassen von Menschen: Die, die sehen, die, die sehen, wenn man es ihnen zeigt, und die, die nicht sehen.” Jede Herrschaft braucht eine Ideologie, die sie stützt. Jede Herrschaft beruht auf einer Weltanschauung: einer Erzählung darüber, wie die Welt “wirklich” ist und was ihr Sinn […]
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Drei Monate nach 29.-Januar-Abkommen: Integration bleibt zentrale Baustelle
Die seit über einem Jahrhundert bestehende Identitätsfrage der Kurd:innen in Syrien ist nach dem Abkommen vom 29. Januar erneut ins Zentrum der politischen Entwicklungen gerückt. Während bei den vorgesehenen militärischen und administrativen Integrationsschritten bislang keine sichtbare Umsetzung erfolgt, entwickeln sich Fragen der Identitäts- und Personenstandsregistrierung zum sichtbarsten und dynamischsten Teil des Prozesses.
Seit dem 5. April werden in Hesekê, Qamişlo, Dêrik, Dirbesiyê und Girkê Legê kontinuierlich Anträge auf Registrierung bearbeitet. Die Verfahren laufen ohne Unterbrechung. Nach Angaben des Generaldirektors für zivile Angelegenheiten der Provinz Hesekê, Aziz al-Muhaimid, haben allein in Hesekê rund 9.000 Kurd:innen Anträge gestellt, obwohl sie zuvor bereits registriert waren, jedoch keine offiziellen Ausweisdokumente erhalten hatten.
In den zentralen Bereichen der militärischen und administrativen Integration zeigt sich hingegen bislang keine vergleichbare Entwicklung. Konkrete Umsetzungen der im Abkommen vorgesehenen Schritte sind auf dem Boden bislang nicht erkennbar. Der Prozess verläuft damit parallel: Während einzelne Aspekte voranschreiten, bleibt die Gesamtstruktur weiterhin ungeklärt und fragil.
Spannungen im Norden verschärfen sich
Parallel zur Entwicklung des Integrationsprozesses haben sich in den vergangenen Wochen die Spannungen im Norden Syriens deutlich verschärft. Entlang der Linie Raqqa-Tabqa-Idlib kommt es zunehmend zu Konflikten zwischen arabischen Stämmen und der Übergangsregierung in Damaskus. In Gebieten, in denen Gruppen von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) ihren Einfluss ausbauen, lehnen zahlreiche Stämme die eingesetzten Verwaltungsstrukturen ab.
Zusätzlich verschärfen Berichte über Enteignungen von Häusern und Land im Besitz von Stammesangehörigen die Lage weiter. Anhaltende Proteste in der Region deuten darauf hin, dass es sich nicht allein um lokale Auseinandersetzungen handelt, sondern um breitere Konflikte um politische Kontrolle. Die Entwicklungen zeigen, dass der Integrationsprozess nicht ausschließlich zwischen Rojava und Damaskus verläuft.
Vielmehr wird er durch ein komplexes Geflecht unterschiedlicher Akteure geprägt, zu denen neben diesen beiden Seiten auch lokale Stammesstrukturen und bewaffnete Gruppen gehören. Dies führt dazu, dass sich der Prozess auf mehreren Ebenen gleichzeitig entfaltet und entsprechend anfällig für Spannungen bleibt.
Schammar-Stamm als strategischer Faktor
Eine zentrale Rolle spielt dabei der Schammar-Stamm, einer der einflussreichsten Akteure in der Region. Bei einem kürzlich erfolgten Gespräch zwischen dem QSD-Generalkommandanten Mazlum Abdi, der Außenbeauftragen der Selbstverwaltung Ilham Ahmed und Vertretern des Stammes standen Fragen der inneren Stabilität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Mittelpunkt.
Gleichzeitig wurde über die zukünftige Positionierung der Stammesmiliz „Quwwat as-Sanadid“ diskutiert, die in der Vergangenheit Teil der QSD-Strukturen waren. Eine mögliche Neuorganisation dieses Kampfverbands der Schammar als eine der 60. Division unterstellte Einheit wird derzeit erörtert.
Der Schammar-Stamm verfügt über eine breite gesellschaftliche Verankerung in Rojava und gilt als wichtiger Faktor für die Beziehungen zwischen kurdischen und arabischen Gemeinschaften. Seine Position dürfte maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Integrationsprozesses haben.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/registrierung-fur-staatenlose-kurd-innen-in-cizire-angelaufen-51041 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/syrien-im-Ubergang-zwischen-integration-und-offenen-konflikten-51173 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ehmed-kurd-innen-mussen-neue-verfassung-syriens-mitgestalten-51243 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/damaskus-rojava-integration-tritt-in-entscheidende-phase-51239
Ein Jahr ohne Kelly Freygang – Tîjda Zagros
Vor einem Jahr ist die Hamburgerin Kelly Freygang – Tîjda Zagros – in den Medya-Verteidigungsgebieten gefallen. Ermordet am 29. April 2025 durch einen völkerrechtswidrigen Drohnenangriff der türkischen Armee in den Bergen Südkurdistans. Kelly wurde 31 Jahre alt. Sie ist die zweite Person aus Hamburg, die ihr Leben in den Bergen Kurdistans verloren hat. Vor ihr war schon Jakob Riemer – Şiyar Gabar – 2018 in den Zagros-Bergen gefallen.
Bevor Kelly nach Kurdistan ging, war sie einige Jahre in Hamburg politisch aktiv, unter anderem bei den Kritischen Jurist:innen: „Sie war die Künstlerin hinter unseren Flyern und Plakaten. Ihre Neugier, ihre Begeisterungsfähigkeit, ihren Humor, ihre Courage und ihre Tiefgründigkeit werden wir niemals vergessen“, äußerten sich diese in einem Nachruf.
Interessanterweise lernten viele Studierende die kurdische Bewegung während Auslandssemestern in der Türkei kennen. So auch Kelly. Während ihres Aufenthalts in Istanbul griff der sogenannte IS Kobanê an. Vor ihren Augen strömten junge Menschen aus aller Welt dorthin, um gegen den IS zu kämpfen und Rojavas Revolution zu verteidigen – während die internationale Gemeinschaft untätig blieb. Diese Entschlossenheit, einen weiteren Genozid wie in Şengal zu verhindern, beeindruckte Kelly zutiefst. Für diese Jugendlichen war die Revolution in Rojava kein abstraktes Ideal, sondern gelebte Realität. Gegen alle Widerstände schafften sie das Unglaubliche: Sie befreiten Kobanê.
Als Kelly zurück nach Deutschland kam, suchte sie Anschluss an die YXK, den Verband der Studierenden aus Kurdistan, und wurde in kürzester Zeit zu einer tragenden Säule in der Arbeit in Hamburg und darüber hinaus. Ein Freund sagte auf ihrer Trauerfeier: „Sie war eine natürliche Autorität mit einer herzlichen Offenheit für ihre Mitmenschen. Wir alle schätzten ihren Rat und ihre Meinung. Schnell wurde sie für uns alle mehr als eine Mitstreiterin – sie wurde zur unverzichtbaren Heval und Weggefährtin.“
Persönlich habe ich Kelly als eine strahlende, starke junge Frau in Erinnerung, die stets auch unter schwierigen Bedingungen die Moral hochhielt, positive Energie verbreitete und nicht zögerte, für andere einzustehen. Beim „Langen Marsch“ 2016 wurde unser Bus auf der Rückfahrt von türkischen Faschisten angegriffen. Die Faschisten hatten die Scheiben des Busses mit Gerüstschellen eingeworfen, eine dieser Schellen hätte Kelly beinahe am Kopf getroffen. Es war unklar, wie wir zurück nach Deutschland kommen. Genug Gründe, um schlechte Laune zu bekommen. Kelly jedoch half, wo sie konnte, und setzte sich für andere ein.
Sie brannte für die Sache. Die Revolution in Rojava erfüllte sie mit Hoffnung – eine andere Welt schien möglich. Nach einiger Zeit in der YXK war es für einige nicht genug, aus der Ferne über die Revolution in Rojava zu berichten. Der Ruf der Revolution wurde lauter. Fast jede Woche machte sich jemand auf den Weg nach Rojava.
Anfang 2017 tat sich eine Gelegenheit auf und auch Kelly machte sich auf den Weg. Sie zögerte nicht. In Rojava fühlte sie sich angekommen, und als sie Kobanê erreichte und den Ort des Widerstandes sah und fühlte, schloss sie sich dort zu Newroz der Freiheitsbewegung an. Von dort aus ging sie in die Berge. Kelly selbst erklärte sich in einem Video aus den Bergen: „Ich bin in einer demokratischen Familie aufgewachsen. Ich habe studiert, aber das war eine Folge daraus, dass ich keine Alternative gesehen habe. Ein Leben, wie es das System von dir verlangt, also du studierst, du arbeitest und du gründest eine Familie. In einem solchen Leben habe ich mich nicht gesehen.“
In den Medya-Verteidigungsgebieten in Südkurdistan nahm sie den Namen Tîjda („die, die Sonne zum Strahlen bringt“) an. Dort nahm sie an einer militärischen Grundausbildung teil und war eine Zeitlang bei den Jugendeinheiten, wechselte dann aber auf eigenen Wunsch 2018 zur Frauenguerilla YJA Star. 2021 entschloss sie sich, zu den Spezialkräften Hêzên Taybet zu gehen, die ideologischen Tiefgang und eine ausgeprägte Opferbereitschaft voraussetzen.
Ihr letzter Einsatzort war das Widerstandsgebiet Girê Bahar an der Westfront der Zap-Region in Südkurdistan. Besonders tragisch ist, dass Kelly – Tîjda ihr Leben verlor, nachdem die PKK schon angekündigt hatte, sich aufzulösen und die Waffen niederzulegen. Die türkische Armee nutzte die Situation für eine militärische Offensive und so war Tîjda eine der Wenigen, die ihr Leben verlor, obwohl ein Ende des bewaffneten Kampfes schon beschlossen war.
Momentan schweigen die Waffen, es besteht Hoffnung auf Frieden, auf ein Ende von Leid und Krieg. Die Kurd:innen und ihre internationalistischen Freund:innen haben einen langen Weg zurückgelegt und viel erreicht. Ein Freund erklärte auf ihrer Trauerfeier: „Kelly handelte acht Jahre lang an vorderster Front in den schwierigsten Phasen mit unvorstellbarem Tempo, Verantwortungsbewusstsein und tiefer Konsequenz. Sie ließ sich nicht von den Ereignissen treiben, sondern wusste: Sie konnte etwas verändern – und tat es bis zum Schluss.“
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