«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Externe Ticker
DEM-Partei kritisiert Zensur gegen kurdische Medien
Zum Tag des kurdischen Journalismus hat die Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM) die anhaltende Repression gegen kurdische Medienschaffende in der Türkei scharf kritisiert und zugleich eine parlamentarische Initiative gegen Zensur und Einschränkungen der Pressefreiheit auf den Weg gebracht. In einer Erklärung würdigte die Partei die Geschichte der kurdischen Presse und erinnerte an deren jahrzehntelangen Kampf unter Bedingungen von Verbot, Zensur und politischer Verfolgung. „Kurdische Journalist:innen haben trotz massiver Repression ihre Arbeit fortgesetzt und dafür einen hohen Preis gezahlt“, heißt es. Da die kurdische Presse in ihrem eigenen Land lange systematisch unterdrückt worden sei, habe sie ihre Stimme im Exil erheben müssen – von Kairo über Genf bis London und Istanbul.
Zugleich verwies die DEM-Partei auf die aktuelle Lage, in der journalistische Arbeit weiterhin unter Druck steht. Dass Journalist:innen wegen ihrer Berichterstattung vor Gericht stehen, stelle ein zentrales Hindernis für einen demokratischen und friedlichen politischen Prozess dar, so die Erklärung. Die Partei erinnerte zudem an prägende Persönlichkeiten der kurdischen Pressegeschichte, darunter Mîqdad Mîdhad Bedirxan sowie Musa Anter und Gurbetelli Ersöz. Auch Journalist:innen wie Nagihan Akarsel, Cihan Bilgin und Nazım Daştan wurden gewürdigt.
Parallel dazu brachte die DEM-Abgeordnete Gülcan Kaçmaz Sayyiğit eine parlamentarische Anfrage an Vizepräsident Cevdet Yılmaz ein. Darin fordert sie Aufklärung über Zensurmaßnahmen, Strafverfahren und strukturelle Einschränkungen gegenüber Journalist:innen, insbesondere im kurdischen Medienbereich. Die Abgeordnete verweist darauf, dass sich die Repression in den vergangenen Jahren zunehmend in den digitalen Raum verlagert habe. Vor allem gegen kurdische Medien würden verstärkt Sperrverfügungen verhängt. Unter Berufung auf Berichte des Journalistenvereins DFG wird ausgeführt, dass allein im März Dutzende Social-Media-Konten und Inhalte kurdischer Medien blockiert wurden. Bereits im Februar seien über 270 Inhalte gesperrt worden.
In der Anfrage wird unter anderem danach gefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage digitale Sperren erfolgen, wie viele Journalist:innen in den vergangenen Jahren strafrechtlich verfolgt oder inhaftiert wurden und warum insbesondere kurdische Medien überproportional von Maßnahmen betroffen sind. Die DEM-Partei verweist zudem auf internationale Bewertungen der Pressefreiheit: In der Rangliste von Reporter ohne Grenzen liegt die Türkei weiterhin im unteren Bereich und wird als Land mit „sehr ernster Lage“ eingestuft. Abschließend betont die Partei, dass die anhaltende Zensur nicht nur Journalist:innen treffe, sondern auch das Recht der Gesellschaft auf Information einschränke. Trotz der schwierigen Bedingungen setzten kurdische Medienschaffende ihre Arbeit fort und leisteten damit einen zentralen Beitrag zur öffentlichen Aufklärung.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/yrd-betont-rolle-der-freien-presse-im-kampf-um-wahrheit-51271 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/22-april-tag-des-kurdischen-journalismus-51266 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/rsf-vertreter-journalismus-in-der-turkei-zunehmend-unter-druck-51074
Zwischen Bildern und Bruchlinien: Kurdisches Kino in Düsseldorf
Vom 17. bis 19. April ging das Düsseldorfer Kurdische Filmfestival in seine dritte Ausgabe. Das diesjährige Motto war unmittelbar aus der politischen Realität unserer Zeit heraus gewählt: „Einheit und Widerstand“. Es wirkte nicht wie ein nachträglich angefügter Slogan, wie man ihn von kulturellen Veranstaltungen kennt. Vielmehr spiegelte es die aktuelle Situation wider, insbesondere die anhaltenden Angriffe auf Rojava, die das gemeinsame Schicksal der Kurd:innen in den verschiedenen Teilen Kurdistans und die Notwendigkeit des Zusammenhalts erneut sichtbar machen. Das Festival positionierte sich damit bewusst innerhalb dieses historischen Moments.
So ging das Treffen in Düsseldorf über ein bloßes Filmprogramm hinaus, bei dem Werke nacheinander gezeigt werden. Das Festival verstand kurdisches Kino nicht nur als ästhetisches Feld, sondern als Raum, der gesellschaftliche Erinnerung trägt, Verbindungen zwischen verwundeten Geografien herstellt und gemeinsamen Widerstand sichtbar macht. Vielleicht lag genau darin seine eigentliche Bedeutung: in der Erinnerung daran, dass Kino nicht nur erzählt, sondern auch verbindet und Gemeinschaft stiften kann.
Kurdisches Kino nie einfach nur Kino
Für Kurd:innen war Kino nie einfach nur Kino. Für ein Volk, dessen Sprache unterdrückt, dessen Erinnerung zersplittert und dessen Geografie geteilt wurde, sind Bild, Ton, Erzählung und Dokumentation oft Mittel des Fortbestehens gewesen – Wege, einander zu erreichen, Verlust und Widerstand festzuhalten und an kommende Generationen weiterzugeben. Wenn wir also von einem kurdischen Filmfestival sprechen, sprechen wir in Wahrheit nicht nur von Filmen, sondern von der Organisierung von Erinnerung.
Indem das Festival Filme aus Rojava, Bakur, Rojhilat, Başûr und aus dem internationalen Raum zusammenbrachte, versuchte es nicht, das Kino einer einzelnen Region abzubilden, sondern die Gesamtheit einer fragmentierten Erinnerung herzustellen. Dieser Ansatz verweist zugleich auf den heutigen Stand des kurdischen Kinos: Es ist längst nicht mehr nur ein wachsendes Feld, sondern eines, das begonnen hat, seine eigene Zukunft zu definieren.
Einer der auffälligsten Aspekte des Festivals war, dass es von einem jungen Team organisiert wurde. Ehrlich gesagt war das fast ebenso bedeutsam wie das Festival selbst. Denn der Wert einer Veranstaltung bemisst sich nicht nur an ihrem Programm, sondern auch am Geist der Arbeit, die sie möglich macht. Dieses junge Team schien die Dinge nicht einfach „abzuhaken“, sondern mit Ernsthaftigkeit und spürbarer Begeisterung anzugehen. Natürlich gab es Mängel, sei es aufgrund begrenzter Mittel, fehlender Erfahrung oder struktureller Einschränkungen. Doch zu erwarten, dass ein solches Festival reibungslos verläuft, wäre ohnehin unrealistisch. Manchmal ist nicht die Perfektion entscheidend, sondern die Qualität der Haltung, die etwas trägt. Genau das war hier zu spüren: eine Arbeit, die trotz aller Unzulänglichkeiten nicht aufgab, nicht zerfiel, sondern jede Schwierigkeit in einen Moment des Lernens verwandelte.
Natürlich kann ein junges Team mit einem einzigen Festival das kurdische Kino nicht „retten“. Darum geht es auch nicht. Entscheidend ist vielmehr, zu erkennen, wo jener Geist entsteht, der die Zukunft des kurdischen Kinos prägen kann. Was in Düsseldorf sichtbar wurde, war vielleicht keine unmittelbare „Rettung“, aber ganz sicher eine Richtung. Es war ein starkes Zeichen dafür, aus welchem Gefühl, aus welcher Energie einer neuen Generation eine mutigere, kollektivere, politischere und bewusstere Vorstellung von Kino hervorgehen kann. Manchmal schafft ein Festival noch vor den Filmen selbst den Raum, in dem diese überhaupt erst möglich werden. Genau ein solcher Raum ist hier entstanden.
Politischer Rahmen des Festivals
Auch der politische Rahmen des Festivals blieb nicht auf die formulierten Themenschwerpunkte beschränkt, sondern durchzog das gesamte Programm. In diesem Zusammenhang war es bezeichnend, dass sich Plakat und Logo des Festivals an einem Bild orientierten, das in Rojava zu einem Symbol des Widerstands geworden ist: dem abgeschnittenen Zopf einer Kämpferin, der unter Frauen als Zeichen des Protests weitergetragen wurde. Diese Entscheidung war weit mehr als ein ästhetisches Detail; sie machte die politische Positionierung des Festivals sichtbar. Frauen erschienen hier nicht als bloß dargestellte Figuren, sondern als handelnde Subjekte, die den Widerstand tragen.
Auch die Eröffnung mit dem in Rojava produzierten Film „Heval Birako“ war kein Zufall. Es war eine bewusste Entscheidung, oder genauer gesagt: eine klare Positionierung. Das Festival zeigte damit, dass es nicht nur Filme auswählt, sondern auch definiert, wo es steht. Im Rahmen des Festivals wurden drei Langfilme, neun Dokumentarfilme und siebzehn Kurzfilme gezeigt. Entscheidend war jedoch weniger die Anzahl als vielmehr die Struktur, die diese Auswahl bildete. Die Filme stammten aus allen Teilen Kurdistans sowie aus dem internationalen Kontext. Aus Rojava gab es drei Filme, aus Bakur zehn, aus Rojhilat fünf und aus Başûr sieben. Außerdem wurden vier internationaler Werke gezeigt.
Amed Dicle (rechts im Bild)
Diese Verteilung zeigte, dass das Festival die Frage der Repräsentation ernst nahm. Noch wichtiger war jedoch, dass es dabei nicht bloß um geografische Vielfalt ging, sondern darum, zwischen voneinander getrennten Erfahrungen eine gemeinsame Sprache und eine kollektive Erinnerung herzustellen. Dass neun Regisseurinnen im Programm vertreten waren, gehörte zu den stärksten Linien der Auswahl. Das war weit mehr als eine bloße Zahl, es spiegelte die unterschiedlichen Erinnerungen, Erfahrungen und Kämpfe wider, die aus den vier Teilen Kurdistans stammen und im Kino ihren Ausdruck finden.
Warum gab es so wenige Filme aus Rojava? Was geschieht in Rojhilat?
Einer der erschütterndsten Momente des Festivals waren die Erklärungen der Jurymitglieder im Saal. Sie berichteten, dass in Rojava aufgrund der Kriegssituation derzeit kaum Filme produziert werden können und aus Rojhilat seit über einem Monat nicht einmal mehr verlässliche Informationen vorliegen. Diese wenigen Sätze machten das historische Gewicht, das hinter den gezeigten Filmen steht, plötzlich auf schmerzhafte Weise sichtbar.
Manchmal spricht ein Festival weniger durch das, was es zeigt, als durch das, was es nicht zeigen kann. Warum gab es so wenige Filme aus Rojava? Was geschieht in Rojhilat? Die Antworten darauf sind keine ästhetischen, sondern zutiefst politische. Krieg, Repression und das Ausbleiben von Nachrichten unterbrechen die Produktion selbst. Die Kamera mag nicht verstummen, doch wenn das Leben, das sie hält, unter Belagerung steht, wird auch die Leerstelle zur Zeugenschaft dieser Realität. Gerade deshalb war das Festival in Düsseldorf nicht nur ein filmisches Ereignis, sondern auch eine Begegnung, die die Abwesenheit selbst sichtbar machte und festhielt.
Was braucht das kurdische Kino heute?
Zu den prägenden Momenten des Festivals gehörte auch das Seminar von Lisa Çalan. Offen gesagt war es eine der gehaltvollsten Auseinandersetzungen mit kurdischem Kino, die ich bislang gehört habe. Es war kein Vortrag, der lediglich Wissen vermittelte, sondern einer, der zum Nachdenken einlud, zur Diskussion anregte und dazu aufforderte, festgefahrene Annahmen neu zu hinterfragen.
Rund um das Festival, sowohl unter den Besucher:innen als auch darüber hinaus, wurden unterschiedliche Meinungen, Kritiken und Einwände geäußert. Das ist nicht nur verständlich, sondern notwendig. Denn Kunst entwickelt sich genau auf diese Weise: im Austausch, in der Auseinandersetzung, im Erkennen eigener Lücken und im Öffnen neuer Fragen.
Ich bin kein Filmkritiker. Doch gerade aus dieser Perspektive wird deutlich, dass eine der größten Lücken des kurdischen Kinos im fast vollständigen Fehlen einer ausgeprägten Filmkritik liegt. Es gibt Produktion, es gibt Erzählungen, es gibt Erfahrung, aber ein Feld, das sich kontinuierlich, systematisch und in der nötigen Tiefe kritisch mit diesen Arbeiten auseinandersetzt, ist nach wie vor nur schwach ausgeprägt.
Gerade deshalb war das Seminar von Lisa Çalan nicht nur überzeugend, sondern auch ermutigend. Es machte deutlich, dass Kritik nicht zerstört, sondern vertieft, und dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Kino nicht darin besteht, es lediglich zu feiern oder sich mit ihm zu identifizieren, sondern darin, es zu analysieren. Vielleicht ist genau das eine der dringendsten Voraussetzungen, die das kurdische Kino heute braucht: ein kritisches Feld, das Filme nicht nur über Zugehörigkeit definiert, sondern sie auch als Kino diskutieren kann.
Zukunft beginnt mit dem Mut junger Menschen
Das 3. Kurdische Filmfestival Düsseldorf nahm, trotz aller Unvollkommenheiten und begrenzten Möglichkeiten, einen wichtigen Platz ein. Denn es zeigte nicht nur Filme, sondern machte sichtbar, an welchem historischen, politischen und ästhetischen Punkt das kurdische Kino heute steht. In der Gesamtschau war das, was in Düsseldorf entstand, mehr als ein gut gemeintes Festival. Es war vor allem ein Hinweis auf die Zukunft des kurdischen Kinos: noch unfertig, noch nicht ausgereift, aber gerade deshalb lebendig. Denn Zukunft beginnt nicht immer mit großen Institutionen, enormen Budgets oder perfekt organisierten Strukturen, sondern oft mit der Ernsthaftigkeit, der Energie und dem Mut junger Menschen, trotz aller Schwierigkeiten etwas aufzubauen. Vielleicht ist genau das das stärkste Gefühl, das dieses Festival hinterlässt: Das kurdische Kino erzählt nicht mehr nur seine Geschichte, es beginnt, seine eigene Zukunft zu entwerfen.
https://deutsch.anf-news.com/kultur/dusseldorfer-kurdisches-filmfestival-endet-mit-preisverleihung-51241 https://deutsch.anf-news.com/kultur/3-kurdisches-filmfestival-in-dusseldorf-gestartet-51215 https://deutsch.anf-news.com/kultur/die-wahrheit-sichtbar-machen-filmkommune-rojava-ruft-zu-globaler-solidaritat-auf-50045 https://deutsch.anf-news.com/kultur/heval-birako-ein-film-uber-verlust-erinnerung-und-die-kraft-des-kollektiven-erzahlens-48764
Die Nation ohne Rücksicht
Pflegegeld ab Juli 2026: Pflegekasse zahlt 1.497 Euro, den Rest trägt das Sozialamt
Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Pflegemindestlöhne – und die Eigenanteile für Hunderttausende Pflegebedürftige wachsen mit. Die Pflegeversicherung zahlt keinen Cent mehr: Die Leistungen sind gesetzlich eingefroren bis mindestens 2028. Wer die Mehrkosten nicht mehr selbst trägt, hat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Doch kaum jemand stellt diesen Antrag rechtzeitig – weil die Voraussetzungen, die Einkommensgrenzen und der Unterschied zur Pflegeversicherung kaum bekannt sind.
Was die Pflegeversicherung ab Juli 2026 nicht mehr decktDas Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht – das war die letzte Anpassung vor einer langen Pause. Die nächste Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 geplant. In dieser Zeit steigen die Kosten der professionellen Pflege weiter, vor allem weil die Mindestlöhne für Pflegekräfte klettern.
Zum 1. Juli 2026 trat nach einer Empfehlung der Pflegekommission vom 19. November 2025 und einem Kabinettsbeschluss vom 12. März 2026 die nächste Erhöhung in Kraft: Pflegehilfskräfte erhalten mindestens 16,52 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung mindestens 17,80 Euro, Pflegefachkräfte mindestens 21,03 Euro.
Das sind jeweils rund 2,6 Prozent mehr als bisher – für rund 1,3 Millionen Beschäftigte in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Krankenhäuser und Privathaushalte sind ausgenommen.
Die höheren Löhne sind gerecht. Das Problem liegt im System: Ambulante Pflegedienste verhandeln ihre Stundensätze mit den Pflegekassen regional neu, und was nicht vollständig refinanziert wird, landet als Eigenanteil beim Pflegebedürftigen.
Die Pflegesachleistung für Pflegegrad 3 beträgt 2026 weiterhin 1.497 Euro monatlich – ein Budget, das bei täglicher Grundpflege durch einen Pflegedienst in der Praxis schnell aufgebraucht ist. Der Rest ist privat zu finanzieren.
Gerda K., 79, aus Hannover, hat Pflegegrad 3 und wird zuhause von einem ambulanten Dienst versorgt. Zweimal täglich Grundpflege, Medikamentengabe, Betreuung: Die monatliche Rechnung lag 2025 bei rund 3.100 Euro.
Die Pflegekasse übernimmt 1.497 Euro Sachleistung. Gerda zahlt die Differenz aus ihrer Rente – bis die Steigerung vom Juli 2026 die Kosten auf über 3.200 Euro treibt. Ab diesem Moment reicht die Rente nicht mehr. Dass das Sozialamt in dieser Situation einspringen kann und muss, weiß sie nicht.
Wann zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege – die gesetzlichen VoraussetzungenHilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung und in den Paragraphen 61 bis 66a des Zwölften Sozialgesetzbuchs geregelt. Sie funktioniert als gesetzliches Auffangnetz: Das Sozialamt übernimmt Pflegekosten, die weder die Pflegeversicherung noch das eigene Einkommen und Vermögen des Betroffenen decken können.
Der Anspruch setzt drei Dinge voraus.
Erstens muss Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 61 SGB XII vorliegen – das entspricht dem gleichen Begriff wie in der Pflegeversicherung.
Zweitens müssen die Leistungen der Pflegeversicherung oder das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Bedarf vollständig zu finanzieren.
Drittens gilt das Nachrangprinzip: Alle vorrangigen Ansprüche – insbesondere aus der Pflegeversicherung – müssen zuerst ausgeschöpft werden. Das Sozialamt zahlt ausschließlich die Differenz, die nach Einsatz aller anderen Mittel verbleibt.
Personen mit Pflegegrad 1 haben nur eingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege; Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Wer einen Pflegebedarf hat, aber noch keinen Pflegegrad erhalten hat, kann auf andere Hilfeleistungen des SGB XII ausweichen – Haushaltshilfen oder einen erhöhten Regelbedarf, wenn der Bedarf nachgewiesen ist.
Für Personen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind – weil sie nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen –, tritt die Hilfe zur Pflege vollständig an die Stelle der Pflegeversicherung. In diesen Fällen stellt das Gesundheitsamt den Pflegegrad fest, nicht der Medizinische Dienst der Pflegekassen.
Wichtig und oft unbekannt: Die Hilfe zur Pflege kann nicht rückwirkend gewährt werden. Wer den Antrag erst stellt, wenn das Geld schon Monate lang nicht mehr gereicht hat, bekommt keine Nachzahlung. Der Anspruch beginnt mit dem Tag der Antragstellung beim zuständigen Sozialamt – nicht früher.
Einkommensgrenzen und Vermögenseinsatz: Diese Regeln gelten beim SozialamtDas Sozialamt prüft bei jedem Antrag zwei Fragen: Ist das Einkommen zu hoch? Ist Vermögen vorhanden, das eingesetzt werden muss? Die Antworten bestimmen, ob und in welcher Höhe Hilfe zur Pflege gewährt wird. Die Ergebnisse sind für viele Antragsteller überraschend positiv.
Für die ambulante Pflege gilt eine gesetzliche Einkommensgrenze. Sie setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 – also derzeit 1.126 Euro monatlich – zuzüglich der tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Heizung sowie einem Familienzuschlag von 70 Prozent des Regelbedarfs (derzeit 394 Euro) für jeden unterhaltsbedürftigen Angehörigen.
Liegt das Einkommen darunter, übernimmt das Sozialamt die anfallenden Pflegekosten vollständig. Liegt es darüber, ist der übersteigende Teil in angemessenem Umfang einzusetzen – wie viel konkret, hängt vom Einzelfall ab. Bei Schwerstpflegebedürftigen ab Pflegegrad 4 werden maximal 40 Prozent des übersteigenden Betrags herangezogen.
Bei der vollstationären Pflege im Pflegeheim gelten andere Regeln: Wer dauerhaft in einem Heim lebt, muss grundsätzlich das gesamte Einkommen für die Heimkosten einsetzen. Ein kleiner Barbetrag bleibt geschützt – mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also rund 152 Euro monatlich für persönliche Ausgaben.
Beim Vermögen bestimmt § 90 SGB XII: Das gesamte verwertbare Vermögen muss eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt. Es gibt jedoch klare Schonbeträge. Barbeträge bis 10.000 Euro bei Alleinstehenden und bis 20.000 Euro bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften bleiben geschützt.
Ebenfalls geschützt sind ein angemessenes Kraftfahrzeug, staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente, angemessener Hausrat und – das übersehen viele – ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim.
Das Haus muss nicht zwingend verkauft werden, wenn der Partner oder nahe Angehörige darin wohnen und dort auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person wohnen sollen.
Kinder werden bei der Berechnung nur dann herangezogen, wenn das Bruttojahrseinkommen des Kindes 100.000 Euro übersteigt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Familien unterhalb dieser Grenze vollständig vor dem Zugriff des Sozialamts. Diese Grenze gilt seit 2020 und ist seither unverändert.
Klaus T., 83, aus Essen, lebt seit sechs Monaten im Pflegeheim. Pflegegrad 4, Rente 1.350 Euro monatlich, Sparvermögen 18.000 Euro. Das Heim kostet 4.200 Euro. Die Pflegekasse zahlt ihren Festbetrag für Pflegegrad 4 plus den gestaffelten Zuschlag.
Die Differenz überstieg schnell, was Klaus selbst tragen kann. Nach Aufzehrung des Sparvermögens auf den Schonbetrag springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein. Die Kinder zahlen nichts – ihr Jahreseinkommen liegt weit unter der 100.000-Euro-Grenze.
Häusliche oder stationäre Pflege – was das Sozialamt jeweils übernimmtDie Hilfe zur Pflege kann für alle Formen der Pflege gewährt werden: häusliche Pflege durch Angehörige, ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege im Heim.
Bei der häuslichen Pflege gibt es zwei Wege: Entweder übernimmt ein Pflegedienst die Pflege – dann zahlt das Sozialamt die Mehrkosten, die über das Budget der Pflegeversicherung hinausgehen. Oder die Pflege erfolgt durch Angehörige oder andere Privatpersonen, dann kann Pflegegeld nach § 64a SGB XII gewährt werden.
Dieses Pflegegeld ist der Höhe nach identisch mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung: 347 Euro für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4, 990 Euro für Pflegegrad 5. Bezieht jemand bereits Pflegegeld der Pflegeversicherung, wird dieses vollständig angerechnet. Einen doppelten Bezug gibt es nicht.
Das Gesetz stellt häusliche Pflege grundsätzlich vor stationäre Pflege. Solange eine würdige Versorgung zuhause möglich ist, hat die häusliche Pflege Vorrang. Sozialämter prüfen bei einem Antrag auf stationäre Hilfe zur Pflege deshalb zunächst, ob eine ambulante Versorgung zumutbar und realisierbar wäre. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt die Übernahme von Heimkosten in Betracht.
Bei der vollstationären Pflege ist die Finanzierungslogik anders. Die Pflegeversicherung zahlt nach Pflegegrad einen festen Betrag für die reinen Pflegekosten. Zusätzlich gibt es gestaffelte Zuschläge auf den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil – also auf den Teil der Pflegekosten, den der Bewohner selbst trägt:
15 Prozent im ersten Jahr im Heim, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten, 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Diese Zuschläge helfen, aber sie lösen das Grundproblem nicht: Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen der Einrichtung sind nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt und liegen vollständig beim Bewohner.
Bei durchschnittlichen Heimkosten von über 3.000 Euro monatlich entsteht so für viele eine Lücke von mehreren Hundert bis über 1.000 Euro. Reichen Einkommen und Schonvermögen nicht aus, übernimmt das Sozialamt die gesamte verbleibende Differenz als Hilfe zur Pflege.
Für Tages- und Nachtpflege gilt: Das Budget der Pflegekasse für Tagespflege läuft separat und schmälert das Budget für häusliche Sachleistungen nicht. Auch die Hilfe zur Pflege für teilstationäre Pflege kann ergänzend zu den ambulanten Leistungen gewährt werden – so kann eine Kombination aus Tages- und häuslicher Pflege finanziert werden, wenn keine der beiden Leistungen allein ausreicht.
Antrag stellen, Fehler vermeiden: So geht es richtigDen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellt man beim örtlich zuständigen Sozialamt – beim Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Pflegebedürftige seinen Wohnsitz hat. Wer nicht weiß, welches Amt zuständig ist, erfährt das beim Pflegestützpunkt der Stadt oder Gemeinde.
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden – per Formular oder mit einem formlosen Schreiben, in dem Name, Adresse, Pflegegrad und die Bitte um Hilfe zur Pflege angegeben sind. Der Zeitpunkt des Antragseingangs ist entscheidend: Leistungen beginnen mit dem Tag, an dem der Antrag beim Amt eingeht – nicht rückwirkend ab dem Monat, in dem die Pflegekosten erstmals nicht gedeckt waren.
Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt: der aktuelle Pflegegradbescheid der Pflegekasse, Nachweise über alle Einkommensquellen wie Rentenbescheide und Kontoauszüge, ein Nachweis über die tatsächlich anfallenden Pflegekosten, Belege über das vorhandene Vermögen und bei einem Antrag auf stationäre Hilfe zur Pflege den Heimvertrag mit aktueller Kostenaufstellung.
Ein häufiger Fehler: Viele Betroffene warten zu lange, weil sie befürchten, das Eigenheim oder das Ersparnis der Kinder zu gefährden. Dabei schützt das Gesetz beides in den meisten Fällen.
Ein zweiter häufiger Fehler: Wird ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt, springt das Sozialamt zwar ein – versäumt aber seinen eigenen Anspruch, auf eine Höherstufung hinzuwirken. Sozialämter sind nach dem Nachrangprinzip verpflichtet, auf eine korrekte Pflegegradeinstufung zu drängen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält oder eine zu geringe Bewilligung, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen. Eine Begründung kann zunächst nachgereicht werden. Beratung bieten VdK, SoVD und die Caritas; in strittigen Fällen lohnt früh rechtliche Beratung beim Sozialrechtsexperten.
Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege nach SGB XIIMuss das Eigenheim meiner Eltern verkauft werden, damit das Sozialamt zahlt?
Nicht zwingend. Ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim ist gesetzlich geschützt, solange es von nahen Angehörigen bewohnt wird und nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter bewohnt werden soll. Das Sozialamt prüft im Einzelfall, ob die Immobilie als angemessen gilt – Maßstab sind Größe, Lage und Wert. Eine pauschale Verkaufspflicht gibt es nicht.
Wie viel Ersparnis darf behalten werden?
Bei der Hilfe zur Pflege gilt ein Schonbetrag von 10.000 Euro für Einzelpersonen und 20.000 Euro für Ehepaare. Alles darüber muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor das Sozialamt leistet. Die staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente und ein angemessenes Auto bleiben vollständig geschützt.
Müssen Kinder für die Pflegekosten zahlen, wenn das Sozialamt einspringt?
Nein – es sei denn, das Kind verdient mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt Kinder unterhalb dieser Grenze seit 2020 vollständig vor Rückforderungen. Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind einzeln, nicht für den gemeinsamen Haushalt.
Bekommt man Hilfe zur Pflege auch rückwirkend?
Nein. Die Leistungen beginnen frühestens mit dem Tag der Antragstellung. Monate, in denen die Pflegekosten bereits nicht gedeckt waren, können nicht nachfinanziert werden. Je früher der Antrag gestellt wird, desto besser.
Was tun, wenn kein Pflegegrad anerkannt wurde, aber Pflegebedarf besteht?
Wer Pflegebedarf hat, aber noch keinen Pflegegrad hat, kann auf andere Leistungen des SGB XII ausweichen – zum Beispiel Haushaltshilfen oder einen erhöhten Regelbedarf, wenn der Bedarf nachgewiesen ist. Parallel sollte Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse eingelegt werden, wenn die Einstufung nicht den tatsächlichen Hilfebedarf widerspiegelt.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz: § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte
Bundesministerium der Justiz: § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
Bundesministerium der Justiz: § 85 SGB XII – Einkommensgrenze
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Forschungslücke oder linkes Narrativ: Wie real ist die angebliche „Benachteiligung“ von Frauen im Gesundheitssystem?
Frauengesundheit ist seit einiger Zeit ein Thema mit wachsender medialer Präsenz. Zahlreiche Äußerungen von politischen Akteuren und Initiativen zeichnen das Bild einer systematischen Vernachlässigung weiblicher Bedürfnisse in Medizin und Forschung. International wird diese Debatte nicht zuletzt von Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorangetrieben, die auf strukturelle Defizite hinweist und eine stärkere Berücksichtigung geschlechterspezifischer Unterschiede fordert. […]
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Rente: 38 Euro Zuschuss pro Monat für Rentner – aber viele kennen das noch nicht
Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland leben in bitterer Armut. Oft liegt die Rente sogar unter dem im Grundgesetz garantierten Existenzminimum. Der Verein “Ein Herz für Rentner e.V.” setzt sich dafür ein, die Lebenssituation bedürftiger Senioren zu verbessern und hilft mit finanziellen Zuschüssen.
Dr. Utz Anhalt zum Rentenzuschuss Altersarmut in DeutschlandDie aktuelle Situation zeigt, dass viele Rentner in Deutschland mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
Die Ursachen reichen von unzureichenden Renten bis hin zu ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt. Insbesondere Rentnerinnen, von denen 70 Prozent betroffen sind, sehen sich mit einer Rente von unter 900 Euro konfrontiert.
Hilfe in der NotDer Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Rentnerinnen und Rentner ab 66 Jahren in finanziellen Notlagen zu unterstützen. Der Verein unterstützt nicht nur finanziell, sondern bietet auch soziale Veranstaltungen an, um die Betroffenen aus der Einsamkeit zu holen.
Welche Hilfen können beantragt werden?Diese finanziellen Zuschüsse kann der Verein für Rentnerinnen und Rentner anbieten:
- Zuzahlungen zu Medikamenten, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden,
- Brillen,
- Fahrkarten,
- Nebenkosten- und Stromnachzahlungen,
- Waschmaschinen,
- Kühlschränke,
- Betten,
- Matratzen,
- Möbel,
- Schuhe,
- Kleidung,
- Fernseher,
- Essen auf Rädern
- Hausnotrufe
- Kleidung
- eine monatliche Unterstützung in Höhe von 38 Euro
- eine Obst- und Gemüsebox alle zwei Wochen, direkt an die Haustür geliefert
- weitere Soforthilfen nach Bedarf
- Veranstaltungsangebote gegen zermürbende Einsamkeit
Ein besonderes Angebot von “Ein Herz für Rentner e.V.” ist die regelmäßige Lieferung von frischem Obst und Gemüse direkt nach Hause. Dieser Service zielt darauf ab, den Senioren den Gang zur Tafel zu ersparen und ihnen eine respektvolle Versorgung zu ermöglichen.
Patenschaften für soziale TeilhabeDurch Patenschaften in Höhe von 38 Euro pro Monat ermöglicht die Organisation den Senioren die Teilnahme am sozialen Leben. Dies kann den Besuch im Zoo, im Café oder den Kauf einer Tageszeitung beinhalten – Aktivitäten, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität steigern.
Wer kann einen Antrag stellen?Die finanzielle Unterstützung von richtet sich an Senioren ab 66 Jahren mit Renten zwischen 500 und ca. 960 Euro. Auch Frauen ab 70 Jahren, die mindestens zwei Kinder großgezogen haben, werden unterstützt, selbst wenn ihre Rente unterhalb des Mindestbetrags liegt.
Wichtig: Die einzige Voraussetzung ist, dass staatliche Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter oder Wohngeld beantragt wurden.
Kontakt und UnterstützungRentnerinnen und Rentner, die eine Unterstützung von “Ein Herz für Rentner e.V.” beantragen möchten, sollten Kontakt aufnehmen. Der Verein benötigt Unterlagen wie den aktuellen Rentenbescheid, Grundsicherungs- oder Wohngeldbescheid, die mit einem ausgefüllten Antragsformular eingereicht werden können, damit auch nur diejenigen einen Rentenzuschuss erhalten, die ihn benötigen.
Wo und wie kann ein Antrag gestellt werden?Einen Antrag können bedürftige Rentnerinnen und Rentner direkt online stellen. Das Antragsformular befindet sich hier. Das Formular kann am Computer ausgefüllt, ausgedruckt und dann per Post an die im Formular angegebene Adresse geschickt werden.
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Kündigung: Trotz Eigenkündigung gleich Arbeitslosengeld-Anspruch
Wer selbst kündigt, riskiert zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld – und verliert zusätzlich Monate aus der Gesamtbezugsdauer. Was viele nicht wissen: Die Sperrzeit tritt nur ein, wenn kein wichtiger Grund vorlag. Im Jahr 2023 verhängte die Agentur für Arbeit in fast 750.000 Fällen eine Sperrzeit. Wer einen der sechs anerkannten Ausnahmetatbestände nachweisen kann, muss das nicht hinnehmen.
12 Wochen ohne Geld: Was eine Sperrzeit bei Eigenkündigung wirklich kostetWer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und danach arbeitslos wird, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit zahlt die Agentur kein Arbeitslosengeld – und die ausgefallenen Zahlungen werden nicht nachgeholt. Die Sperrzeit beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit; wer also am 1. Mai arbeitslos wird, bekommt frühestens Ende Juli seinen ersten Cent ALG I.
Das ist nur die erste Hälfte des Schadens. Die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengeldes kürzt sich bei Arbeitsaufgabe zusätzlich um die Dauer der Sperrzeit, mindestens aber um ein Viertel des gesamten Anspruchs.
Wer zwölf Monate Anspruch hat und eine zwölfwöchige Sperrzeit erhält, verliert damit drei Monate Leistungsdauer – unabhängig vom direkten Ausfall während der Sperrzeit selbst. Bei einem monatlichen Nettogehalt von 2.000 Euro, das einem Arbeitslosengeld von rund 1.200 Euro entspricht, kostet das über 3.600 Euro, die nie zurückerstattet werden.
Für ältere Arbeitnehmer mit längerem Anspruch fällt der Schaden noch größer aus. Bei einem Anspruch von 24 Monaten – möglich ab 58 Jahren bei mindestens vier Jahren Beschäftigung – greift die Quartalsregel mit voller Wucht: Bis zu sechs Monate des Leistungsanspruchs gehen verloren. Wer bis dahin keine Stelle gefunden hat, rutscht direkt ins Bürgergeld.
Wann eine Sperrzeit bei Eigenkündigung rechtswidrig istDas Gesetz formuliert den Grundsatz und die Ausnahme in einem Satz: Wer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, dem ruht der Anspruch. Der Schlüsselbegriff ist der wichtige Grund.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt er vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein anderes Verhalten – also das Abwarten der Kündigung oder das Weitermachen – nicht zugemutet werden konnte.
Dieser Maßstab wird von Sachbearbeitern der Agentur für Arbeit regelmäßig zu eng ausgelegt. Die Behörde verhängt Sperrzeiten häufig nahezu automatisch, wenn eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag vorliegt, ohne den konkreten Lebenssachverhalt ernsthaft zu prüfen.
Das Sozialgericht Darmstadt hat diese Praxis kürzlich beanstandet: Sperrzeitbescheide seien keine Naturgesetze, sondern überprüfbare Verwaltungsentscheidungen. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer – seit 2003 muss er die Tatsachen darlegen und nachweisen, die für den wichtigen Grund sprechen. Die Behörde ist aber nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, sobald erste Anhaltspunkte vorliegen.
Sechs anerkannte Gründe: Welche Eigenkündigungen keine Sperrzeit auslösenUnterzeichneter Anschlussarbeitsvertrag: Wer kündigt, weil ein neuer Arbeitsvertrag bereits unterschrieben ist oder eine verbindliche Stellenzusage vorliegt, handelt ohne versicherungswidrige Absicht – sofern der Übergang nahtlos oder mit kurzer, unverschuldeter Unterbrechung erfolgt.
Eine vage Hoffnung auf eine zukünftige Stelle reicht nicht. Sabine W., 46, Bürokauffrau aus Duisburg, hatte eine schriftliche Jobzusage und kündigte einen Monat früher als geplant, weil der neue Arbeitgeber einen früheren Starttermin verlangte. Der kurze Überbrückungszeitraum wurde als unvermeidbar anerkannt – keine Sperrzeit.
Gesundheitliche Unzumutbarkeit: Das Bundessozialgericht verlangt ein fachärztliches Attest, das ausdrücklich und tätigkeitsbezogen bestätigt, dass die Fortsetzung der Beschäftigung die Gesundheit dauerhaft gefährdet (BSG, B 11 AL 1/11 R). Eine einfache Krankschreibung genügt nicht.
Außerdem muss feststehen, dass der Arbeitgeber keine alternative zumutbare Tätigkeit angeboten hat. Eine Krankenschwester mit chronischen Rückenproblemen, der kein Bürojob angeboten wird, hat gute Chancen – vorausgesetzt, das Attest dokumentiert Diagnose und tätigkeitsbezogene Prognose konkret und zeitnah zur Kündigung.
Mobbing und Arbeitgeberpflichtverletzungen: Systematisches, dokumentiertes Mobbing, das die Fortsetzung unzumutbar macht, ist ein anerkannter wichtiger Grund – sofern der Betroffene zuvor innerbetrieblich Abhilfe gesucht hat und der Arbeitgeber untätig blieb (LSG Baden-Württemberg, L 8 AL 4144/17, 14. Dezember 2018).
Auch erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung oder sexuelle Übergriffe durch Vorgesetzte können ohne Sperrzeit zur Kündigung berechtigen. Dirk M., 52, Lagerarbeiter aus Magdeburg, führte ein Mobbing-Tagebuch über acht Monate, wandte sich zweimal schriftlich an die Personalabteilung und legte ein ärztliches Attest über eine reaktive Erschöpfungsdepression vor.
Die Agentur verhängte trotzdem eine Sperrzeit – nach Widerspruch und Vorlage aller Unterlagen hob sie den Bescheid auf.
Umzug zum Lebenspartner oder Ehegatten: Das Bundessozialgericht erkennt den Umzug zu Ehepartnern und zu Partnern mit gemeinsamen Kindern als wichtigen Grund an. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auch die Begründung einer stabilen, von Verantwortung und Fürsorge geprägten nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund darstellen kann (L 7 AL 36/14, 12. Dezember 2017).
Entscheidend ist, dass der Umzug zwingend erforderlich war und die Fortführung des Jobs wegen der Entfernung objektiv unzumutbar gewesen wäre.
Pflege naher Angehöriger: Wer kündigt, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen, muss nachweisen, dass die Pflege erforderlich war, keine zumutbare Alternative – ambulante Dienste, Teilzeit, Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz – verfügbar war und er als einzige geeignete Pflegeperson in Frage kam.
Der Maßstab der Gerichte ist hier streng; wer die Alternativen nicht vorab geprüft und dokumentiert hat, riskiert die Sperrzeit auch dann, wenn die familiäre Not real war.
Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung: Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, weil der Arbeitgeber anderenfalls eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, handelt aus wichtigem Grund (BSG, B 11a AL 47/05 R, 12. Juli 2006).
Voraussetzung ist, dass die Kündigung konkret angedroht war, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung moderat bleibt – als Orientierungswert gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wer eine deutlich höhere Abfindung aushandelt, signalisiert der Agentur, dass er einen eigenständigen Vorteil angestrebt hat.
Wo Betroffene scheitern: Was die Agentur als Nachweis verlangtDer häufigste Fehler ist zeitliche Inkonsistenz beim Gesundheitsnachweis. Wer sich erst nach der Kündigung ärztlich untersuchen lässt, hat schlechte Karten. Gerichte prüfen, ob die dokumentierten Beschwerden zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen und belegt wurden.
Ein rückwirkend ausgestelltes Attest verliert erheblich an Überzeugungskraft – besonders wenn sich der Betroffene gleichzeitig als uneingeschränkt arbeitsfähig beim Arbeitsamt gemeldet hat.
Beim Mobbing fehlt häufig der dokumentierte innerbetriebliche Reaktionsversuch. Wer einfach kündigt, ohne zuvor schriftlich um Abhilfe gebeten zu haben, kann kaum belegen, dass ein Weitermachen objektiv unzumutbar war.
Nötig sind: schriftliche Beschwerde beim Arbeitgeber oder Betriebsrat, Protokoll der Reaktion und – wenn möglich – ärztliche Bescheinigung über die gesundheitlichen Folgen des Mobbings.
Bei der Anschlussperspektive genügt eine mündliche Zusage oder eine vorsichtig formulierte E-Mail nicht. Ein schriftlich unterzeichneter Arbeitsvertrag ist das Minimum. Außerdem muss nachvollziehbar sein, warum die Kündigung zu diesem Zeitpunkt notwendig war und nicht warten konnte.
Den Fehler, den viele machen: Der Fragebogen der Agentur wird lückenhaft ausgefüllt und ohne Belege eingereicht. Alle Dokumente – Atteste, E-Mails, Protokolle, Arbeitgeberkorrespondenz – sollten sofort und vollständig mitgeschickt werden.
Ein Hinweis, der oft übersehen wird: Wer sich nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet, riskiert eine weitere Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt oder nicht.
Den richtigen Widerspruch einlegen: Frist, Inhalt, StrategieWer einen Sperrzeitbescheid erhält, hat einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids; wer sie versäumt, verliert den direkten Rechtsbehelf.
Der Widerspruch muss schriftlich bei der ausstellenden Behörde eingehen – per Post, Fax oder persönlich mit Empfangsbestätigung. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid Fehler auf, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Im Widerspruchsschreiben gehören mindestens folgende Elemente: die genaue Bescheidbezeichnung mit Datum und Aktenzeichen, eine präzise Schilderung der Kündigungsgründe, die rechtliche Einordnung unter einen der anerkannten wichtigen Gründe und alle Beweismittel als Anlagen.
Am Ende steht der ausdrückliche Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit und sofortige Auszahlung des zurückgehaltenen Arbeitslosengeldes. Gibt die Agentur dem Widerspruch statt, wird das gesperrte Geld nachgezahlt. Lehnt sie ihn ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid – und ab diesem Zeitpunkt beginnt die einmonatige Klagefrist vor dem Sozialgericht.
Widerspruch abgelehnt: Sozialgericht und einstweiliger RechtsschutzDas Sozialgericht prüft den Fall vollständig neu, ohne an die Bewertung der Agentur gebunden zu sein. Viele Sperrzeitentscheidungen werden dort aufgehoben, weil Richter den Einzelfall stärker gewichten und die Verhältnismäßigkeit eigenständig beurteilen.
Das Sozialgericht Darmstadt hat ausdrücklich festgestellt, dass pauschale Höchst-Sperrzeiten unverhältnismäßig sein können, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine Verkürzung gebieten. Wer sich kein monatelanges Verfahren leisten kann, stellt zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Das Gericht kann dann vorläufig die Zahlung des Arbeitslosengeldes anordnen, wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheids glaubhaft gemacht wird und ein Abwarten unzumutbar ist.
Unterstützung bei Widerspruch und Klage bieten Beratungsstellen des Deutschen Gewerkschaftsbunds, unabhängige Sozialberatungsstellen sowie Fachanwälte für Sozialrecht. Viele Beratungsstellen helfen beim Widerspruch kostenlos; vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Wem die Mittel fehlen, kann beim Gericht Prozesskostenhilfe beantragen.
Wichtig: Während des laufenden Verfahrens sollte parallel ein Bürgergeld-Antrag gestellt werden, um die finanzielle Versorgung nicht zu unterbrechen. Eine Sperrzeit im SGB III führt bei gleichzeitigem Bürgergeld-Bezug lediglich zu einer Leistungsminderung von zehn Prozent für einen Monat – erheblich weniger einschneidend als der vollständige Ausfall des Arbeitslosengeldes.
Häufige Fragen zur Sperrzeit bei EigenkündigungKann die zwölfwöchige Sperrzeit verkürzt werden, ohne dass ich Widerspruch einlege?
Ja. Das Gesetz sieht Verkürzungen auf sechs oder drei Wochen vor, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Sperrzeit innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Wochen ohnehin geendet hätte, oder wenn eine volle zwölfwöchige Sperrzeit im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Verkürzung wird nicht von Amts wegen geprüft – sie muss ausdrücklich beantragt werden.
Was passiert, wenn ich die Widerspruchsfrist versäume?
Der Bescheid wird bestandskräftig. Über einen Antrag nach § 44 SGB X kann die Agentur zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids verpflichtet werden – auch noch nach Ablauf der regulären Frist. War die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid fehlerhaft, gilt eine Jahresfrist statt eines Monats.
Gilt eine Sperrzeit auch beim Bürgergeld?
Die Sperrzeitregelung des SGB III gilt nur für das Arbeitslosengeld I. Beim Bürgergeld prüft das Jobcenter stattdessen, ob eine sozialwidrige Handlung nach § 34 SGB II vorliegt und ob Schadensersatz von der Bedarfsgemeinschaft eingefordert werden kann. Das LSG Hamburg hat im Januar 2026 entschieden, dass eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund ein Musterbeispiel für sozialwidriges Verhalten darstellen kann.
Verliere ich während der Sperrzeit meinen Krankenversicherungsschutz?
Nein. Die Krankenversicherungspflicht besteht ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit fort, auch während der Sperrzeit. Die Agentur übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, selbst wenn das Arbeitslosengeld gesperrt ist. Wer eine Abfindung erhalten hat, muss die Beiträge für den Ruhenszeit-Zeitraum möglicherweise selbst tragen.
Muss ich beim Widerspruch einen Anwalt einschalten?
Nein. Widerspruch und Sozialgericht-Klage sind ohne Anwalt möglich. Empfehlenswert ist eine kostenlose Beratung bei einer Gewerkschaftsberatungsstelle oder einem unabhängigen Sozialberatungsangebot, besonders wenn die Beweislage komplex ist oder Fristen eng werden.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Gesetze im Internet: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Gesetze im Internet: § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
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Bürgergeld: Viele Unterlagen dürfen Jobcenter nicht verlangen – Amt fordert sie dennoch
Die Frage, welche Daten das Jobcenter von Antragstellern einfordern darf, sorgt immer wieder für Unsicherheit. In der Praxis zeigt sich, dass viele Sachbearbeiter (SB) entweder unzureichende Kenntnisse über die datenschutzrechtlichen Vorschriften haben oder diese ignorieren.
Das führt dazu, dass Leistungsbezieher mit der Aufforderung konfrontiert werden, Dokumente vorzulegen, die sie rechtlich gesehen gar nicht einreichen müssen.
Dr. Utz Anhalt: Was wollen die Jobcenter alles noch wissen? Warum sind Arbeitsverträge für das JobCenter irrelevant?Der Arbeitsvertrag ist ein Dokument, das eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber darstellt und daher unter besonderen Schutz fällt. Die Vorlage des Arbeitsvertrages kann zu erheblichen Datenschutzproblemen führen, da hierin sensible Informationen enthalten sein können.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat klargestellt, dass die Vorlage des Arbeitsvertrages in der Regel nicht erforderlich ist, solange andere Nachweise über das Arbeitsverhältnis vorgelegt werden können, wie z.B. eine Einkommensbescheinigung. Diese Nachweise reichen aus, um den Leistungsanspruch nach § 57 und § 58 SGB II zu ermitteln.
Zusammenfassung: Das JobCenter darf keine vollständigen Arbeitsverträge anfordern, es sei denn, der Antragsteller stimmt ausdrücklich zu.
Sind Arbeitszeugnisse erforderlich für die Vermittlung?Nein, Arbeitszeugnisse enthalten keine Informationen, die für eine Vermittlung relevant sind. Der BfDI betont, dass die Vermittlung in Arbeit ohne die Kenntnis von Arbeitszeugnissen erfolgen kann. In der Praxis bedeutet das, dass die Anforderung von Arbeitszeugnissen durch das JobCenter unzulässig ist.
Wichtiger Hinweis: Antragsteller können ein offizielles Schreiben des BfDI nutzen, um diese Position zu untermauern.
Gibt es eine Pflicht zur Vorlage von Schulzeugnissen?Im Gesetz gibt es keine Vorgabe, die eine Vorlage oder Einsichtnahme von Schulzeugnissen vorschreibt. Schulzeugnisse dürfen auch nicht als verpflichtender Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung deklariert werden. Lediglich eine aktuelle Schulbescheinigung kann in bestimmten Fällen verlangt werden.
Merke: Die Vorlage von Schulzeugnissen darf nicht erzwungen werden.
Was ist bei Kfz-Dokumenten zu beachten?Das JobCenter kann in bestimmten Fällen Dokumente zu Fahrzeugen verlangen, insbesondere zur Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes im Rahmen einer Vermögensprüfung. Die Vorlage von Kfz-Briefen, Zulassungspapieren oder Kaufverträgen kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gefordert werden. Wichtig ist, dass der Datenschutz gewahrt bleibt und keine überflüssigen Daten gespeichert werden.
Erlaubt: Vorlage zur Einsichtnahme. Nicht erlaubt: Speicherung sensibler Daten, die nicht relevant sind.
Sind Sozialversicherungsausweise relevant?Sozialversicherungsausweise enthalten keine relevanten Informationen, die zur Berechnung des ALG-II-Anspruchs notwendig sind, und sind daher für das JobCenter irrelevant. Auch in diesem Punkt gibt es klare Aussagen seitens der Datenschutzbehörden, dass eine Anforderung nicht gerechtfertigt ist.
Dürfen Versicherungsunterlagen verlangt werden?Unterlagen zu Versicherungen, wie beispielsweise Lebensversicherungen oder Hausratversicherungen, dürfen nur in speziellen Fällen angefordert werden. Wenn es um die Prüfung von Vermögen geht, kann ein Nachweis über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung verlangt werden. Kopien der gesamten Police oder anderer Vertragsdetails dürfen jedoch nicht routinemäßig angefordert werden.
Ausnahme: Rückkaufswertnachweise bei Lebensversicherungen.
Wie sieht es mit der Einsicht in Grundbücher aus?Die Einsichtnahme in Grundbücher und Grundbuchauszüge kann dann gefordert werden, wenn es um die Vermögensprüfung geht. Auch hier gilt jedoch, dass das JobCenter den Datenschutz und die Verhältnismäßigkeit wahren muss.
Welche Regeln gelten für Personalausweise?Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 ist das Kopieren von Personalausweisen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Grundsätzlich sollte jedoch gelten: Nur anschauen, nicht kopieren. Eine Kopie ist nur in Ausnahmefällen erforderlich und die Einsichtnahme reicht in den meisten Fällen aus.
Fazit: Der Personalausweis sollte nicht ohne triftigen Grund kopiert werden.
Was gilt für Verdienstnachweise?Für Erstanträge auf Bürgergeld ist es unzulässig, Verdienstnachweise zu fordern, die Einkommen vor dem Antragszeitpunkt betreffen. Diese Einkünfte zählen als Vermögen, nicht als Einkommen, und sind daher für die Antragstellung irrelevant. Bei Weiterbewilligungsanträgen (WBA) gelten jedoch andere Regelungen.
Müssen Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden?Einkommensteuerbescheide müssen nur dann vorgelegt werden, wenn sie während des ALG-II-Bezugs ausgestellt wurden. Die Vorlage kann also nicht für Einkünfte verlangt werden, die vor Beginn des Bezugs lagen.
Wichtig: Das JobCenter kann eine Steuererklärung verlangen, aber nicht deren Vorlage.
Welche Unterlagen sind bei Kindern relevant?Die Vorlage von Geburtsurkunden kann nur dann gefordert werden, wenn ein Nachweis des Kindschaftsverhältnisses erforderlich ist. Eine allgemeine Pflicht zur Vorlage besteht nicht.
Fazit: Was bedeutet das für die Praxis?Zusammengefasst ist es entscheidend, dass Leistungsbezieher ihre Rechte kennen und sich bewusst sind, welche Unterlagen sie vorlegen müssen und welche Forderungen des JobCenters unzulässig sind.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind dazu da, die Privatsphäre zu schützen und sollten ernst genommen werden. Ein übermäßiges Einfordern und Speichern von Daten verstößt nicht nur gegen den Datenschutz, sondern kann im schlimmsten Fall auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Kündigung und Arbeitslosengeld: Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu senken
Wer nach einer Kündigung eine Abfindung erhält, muss beim Arbeitslosengeld häufig mit einem Ruhen des Anspruchs rechnen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dazu klargestellt, dass die Abfindung nicht um Rechtsanwaltskosten gekürzt werden darf, wenn die Agentur für Arbeit den Ruhenszeitraum berechnet.
Für Betroffene ist das Urteil von praktischer Bedeutung, weil es zeigt, dass Prozesskosten aus einem Kündigungsschutzverfahren den sozialrechtlich relevanten Abfindungsbetrag nicht verringern.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin vereinbarten sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2017 sowie eine Abfindung von 30.150 Euro.
Warum die Agentur für Arbeit den Anspruch ruhen ließDie Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger zwar Arbeitslosengeld, stellte jedoch zugleich ein Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Hintergrund war, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden war. In solchen Fällen sieht § 158 SGB III vor, dass eine Entlassungsentschädigung, also etwa eine Abfindung, Auswirkungen auf den Beginn der Leistungszahlung haben kann.
Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass für denselben Zeitraum zugleich eine Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung und unmittelbar volles Arbeitslosengeld beansprucht wird. Deshalb tritt nicht automatisch ein Verlust des Anspruchs ein, wohl aber eine zeitliche Verschiebung. Genau um diese Dauer wurde im vorliegenden Fall gestritten.
Die Argumentation des KlägersDer Kläger hielt die Berechnung der Behörde für zu hoch. Nach seiner Auffassung hätte der Ruhenszeitraum nur 98 Tage betragen dürfen. Er argumentierte, dass von der Abfindung zunächst die Kosten seines Rechtsanwalts abzuziehen seien, weil diese bei den Verhandlungen über den Vergleich mitgedacht worden seien.
Damit wollte er erreichen, dass nur ein niedrigerer Betrag als anrechenbare Entlassungsentschädigung gilt. Je kleiner die berücksichtigte Summe, desto kürzer kann sich unter Umständen auch der Ruhenszeitraum darstellen. Das Anliegen ist nachvollziehbar, fand vor Gericht aber keinen Erfolg.
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-WestfalenDas Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen folgte der Auffassung des Klägers nicht. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, Anwaltskosten von der Abfindung abzusetzen, wenn die Agentur für Arbeit das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs berechnet. Entscheidend sei allein, dass eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endete.
Das Gericht stellte zudem heraus, dass das Gesetz bewusst mit pauschalen und typisierten Regelungen arbeitet. Die Anrechnung erfolgt nicht nach einer individuellen Einzelfallabrechnung sämtlicher Belastungen, sondern anhand gesetzlicher Vorgaben und gestaffelter Freibeträge. Diese Freibeträge richten sich insbesondere nach Alter und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Warum Verfahrenskosten sozialrechtlich unberücksichtigt bleibenBesonders wichtig ist der Hinweis des Gerichts auf den Unterschied zwischen Steuerrecht und Arbeitsförderungsrecht. Im Steuerrecht kann die Frage, welche Aufwendungen in welchem Zusammenhang berücksichtigt werden, anders beurteilt werden. Im Recht des Arbeitslosengeldes fehlt jedoch eine Vorschrift, die es erlauben würde, die Abfindung wegen Anwalts- oder Verfahrenskosten nach unten zu korrigieren. Das Gericht hielt diese gesetzliche Typisierung auch verfassungsrechtlich für unbedenklich. Damit ist gemeint, dass der Gesetzgeber zur Vereinfachung pauschale Regeln schaffen darf, selbst wenn dadurch im Einzelfall gewisse Nachteile entstehen. Solche Härten müssen Betroffene nach Auffassung des Gerichts hinnehmen.
Vergleichsformulierungen können später wichtig werdenBemerkenswert ist auch ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger es versäumt habe, im gerichtlichen Vergleich eine ausdrückliche Regelung zu den Kosten aufzunehmen. Daraus folgt zwar nicht automatisch, dass ein Kostenabzug sonst möglich gewesen wäre, doch zeigt der Hinweis, wie wichtig präzise Vergleichsformulierungen in arbeitsrechtlichen Verfahren sind.
Wer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung verhandelt, sollte deshalb nicht nur auf die Höhe der Zahlung achten.
Ebenso relevant ist die Frage, welche Folgen sich für Sperrzeiten, Ruhenszeiträume und den späteren Bezug von Arbeitslosengeld ergeben können. Arbeitsrecht und Sozialrecht greifen an dieser Stelle eng ineinander.
Was Beschäftigte aus der Entscheidung mitnehmen könnenFür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer macht das Urteil deutlich, dass eine Abfindung sozialrechtlich oft anders behandelt wird, als viele zunächst vermuten. Dass ein Teil der Summe faktisch für Anwälte, Gerichtskosten oder andere Ausgaben verwendet wird, ändert nicht ohne Weiteres den Betrag, den die Agentur für Arbeit zugrunde legt. Wer sich auf eine Beendigung gegen Abfindung einlässt, sollte die Folgen für das Arbeitslosengeld daher möglichst früh prüfen lassen.
Das gilt besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. In solchen Konstellationen kann sich der Beginn des Arbeitslosengeldes nach hinten verschieben, obwohl der Anspruch an sich besteht. Eine spätere Überraschung lässt sich eher vermeiden, wenn der Vergleich nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch sozialrechtlich durchdacht wird.
Die Aussage des Urteils im Überblick Frage Antwort nach dem Urteil Darf eine Abfindung um Anwaltskosten gekürzt werden? Nein, für die Berechnung des Ruhens beim Arbeitslosengeld gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Warum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld? Weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde. Kommt es auf individuell entstandene Prozesskosten an? Nein, das Gesetz arbeitet mit pauschalen und typisierten Vorgaben statt mit einer Einzelabrechnung. Welche Faktoren berücksichtigt das Gesetz stattdessen? Vor allem Alter des Arbeitnehmers und Dauer des Arbeitsverhältnisses über gesetzlich geregelte Freibeträge. Beispiel aus der PraxisEin Arbeitnehmer einigt sich nach einer Kündigung mit seinem Arbeitgeber vor Gericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung von 20.000 Euro. Für seinen Anwalt muss er mehrere tausend Euro zahlen und geht deshalb davon aus, dass bei der Agentur für Arbeit nur der verbleibende Restbetrag berücksichtigt wird. Genau das ist nach der Entscheidung aber nicht der Fall: Für die sozialrechtliche Berechnung bleibt die vereinbarte Abfindung grundsätzlich in voller Höhe relevant, auch wenn davon Anwaltskosten bezahlt werden müssen.
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Rente: Verletzte Hinweispflicht – Rentner können bis zu 4 Jahre rückwirkend klagen
Wer seinen Rentenantrag auch nur einen Monat zu spät stellt, verliert diesen Monat unwiederbringlich – bei einer monatlichen Rente von 1.200 Euro sind das 1.200 Euro, die keine Behörde nachzahlt. Bei einem halben Jahr Verspätung sind es 7.200 Euro.
Diese Verluste gelten als endgültig – außer wenn die Deutsche Rentenversicherung selbst für die Verspätung mitverantwortlich ist. In diesem Fall gibt es ein Rechtsmittel, das die gesetzliche 3-Monats-Schranke durchbricht und Nachzahlungen von mehreren Tausend Euro ermöglicht: den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Drei Monate Frist, kein Ermessen: Was die Antragsregel bedeutetEine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente wird frühestens von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – aber nur dann, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf dieses Monats gestellt wird. Wer später kommt, bekommt die Rente erst ab dem Antragsmonat. Die Monate dazwischen sind verloren, ohne Ausnahme, ohne Ermessensspielraum der Behörde.
Ein Beispiel: Wer am 1. Mai 2025 die Regelaltersgrenze erreicht und alle Voraussetzungen erfüllt, muss den Antrag bis spätestens 31. Juli 2025 stellen. Kommt der Antrag erst am 10. August 2025 an, beginnt die Rente nicht mehr rückwirkend zum 1. Mai, sondern erst ab August. Die Monate Mai, Juni und Juli sind weg. Bei einer monatlichen Rente von 1.200 Euro sind das 3.600 Euro, die kein Widerspruch und keine Klage mehr holt.
Für Hinterbliebenenrenten gilt eine günstigere Regelung: Sie können bis zu zwölf Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wird. Für Versichertenrenten – Altersrente und Erwerbsminderungsrente – bleibt es bei der strikten 3-Monats-Grenze. Wochenenden und gesetzliche Feiertage verlängern die Frist auf den nächsten Werktag.
Rentenantrag zu spät gestellt: Wie hoch ist der Schaden wirklich?Werner H., 67, aus Dortmund erfuhr erst im November 2024 durch einen Bekannten, dass er seit März 2024 Anspruch auf Regelaltersrente hatte. Er hatte keinen Brief der DRV erhalten, keine Rentenauskunft, keinen Hinweis auf den bevorstehenden Rentenbeginn.
Seinen Antrag stellte er im November – acht Monate zu spät. Bei seiner monatlichen Rente von 1.150 Euro bedeutet das einen Verlust von 9.200 Euro. Das Jobcenter hatte ihn bis dahin über die Bedarfsgemeinschaft mit seiner Frau unterstützt, ohne je auf den entstandenen Rentenanspruch hinzuweisen.
Dieser Fall ist kein Ausreißer. Die durchschnittliche Altersrente lag laut Deutscher Rentenversicherung zum 1. Juli 2025 bei 1.289 Euro Zahlbetrag. Wer bei diesem Wert die 3-Monats-Frist um sechs Monate verpasst, verliert über 7.700 Euro.
Bei einem Jahr Verspätung sind es mehr als 15.000 Euro. Diese Verluste treffen vor allem Menschen, die keine regelmäßigen Renteninformationen erhalten haben, deren Versicherungskonten lückenhaft erschienen oder die nach längerer Krankheit oder Pflegezeit den Überblick verloren haben.
Das strukturelle Problem dahinter: Die Rente zahlt sich nicht von selbst aus. Die DRV ist nicht verpflichtet, Rentenleistungen ohne Antrag zu erbringen. Wer nicht fragt, bekommt nichts.
Wer zu spät fragt, bekommt nur einen Teil. Diese Konstruktion wäre halbwegs akzeptabel, wenn die DRV ihrer gesetzlichen Pflicht immer nachkäme, rechtzeitig auf Ansprüche hinzuweisen. Sie kommt ihr nicht immer nach – und genau dort setzt der Herstellungsanspruch an.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch: Wenn die DRV selbst schuld istDer sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist kein eigener Paragraf im Gesetzbuch. Er ist ein richterrechtliches Institut, das das Bundessozialgericht über Jahrzehnte entwickelt hat.
Sein Kern: Wer wegen eines Fehlers eines Sozialleistungsträgers eine Frist versäumt oder einen Antrag nicht gestellt hat, soll so gestellt werden, als hätte er alles richtig gemacht. Der Träger kann sich nicht auf die Rechtsfolgen seiner eigenen Pflichtverletzung berufen.
Für den verspäteten Rentenantrag bedeutet das: Wenn die DRV durch Beratungsfehler oder unterlassene Hinweispflichten kausal dafür war, dass der Antrag zu spät gestellt wurde, wird dieser Antrag rechtlich so behandelt, als wäre er rechtzeitig eingegangen. Die 3-Monats-Grenze ist damit überwindbar – nicht als Gnadenakt der Behörde, sondern als unmittelbare Konsequenz aus dem Fehlverhalten der DRV selbst.
Margit S., 64, aus Erfurt beantragte im Januar 2023 Erwerbsminderungsrente. In einem telefonischen Beratungsgespräch mit der DRV war ihr mitgeteilt worden, die Voraussetzungen seien noch nicht erfüllt – eine falsche Auskunft.
Erst ein Jahr später stellte sie durch Eigeninitiative fest, dass sie längst anspruchsberechtigt gewesen wäre. Über den Herstellungsanspruch ließ sich der Rentenbeginn rückwirkend vorziehen, weil die falsche Auskunft der DRV kausal für die Verspätung war.
Wann haftet die DRV für den Beratungsfehler – die VoraussetzungenDrei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Herstellungsanspruch greift. Fehlt eine davon, scheidet der Anspruch aus.
Pflichtverletzung des Leistungsträgers: Die DRV muss eine ihr obliegende Pflicht verletzt haben. Das sind vor allem die allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflichten aus dem ersten Buch des Sozialgesetzbuches sowie die spezifische Hinweispflicht aus dem Rentenrecht: Die DRV muss in geeigneten Fällen auf naheliegende Ansprüche hinweisen.
Was „geeignete Fälle” bedeutet, hat die DRV intern eng definiert – zu eng, wie Sozialgerichte immer wieder feststellen. Als typische Pflichtverletzungen gelten falsche Auskünfte zu Anspruchsvoraussetzungen, unterbliebener Hinweis auf bevorstehenden Rentenbeginn trotz erkennbaren Anspruchs und der nicht nachweisbare Zugang von Informationsschreiben.
Dieser letzte Punkt ist bedeutsam: Ein interner Versandvermerk der DRV reicht nicht als Beweis für den Zugang. Das hat ein Sozialgericht Baden-Württemberg 2024 ausdrücklich festgestellt und einen Herstellungsanspruch bejaht, obwohl die DRV behauptete, sie habe rechtzeitig informiert.
Kausalität: Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den Nachteil gewesen sein. Wer zeigen kann, dass er bei richtiger oder vollständiger Beratung früher Antrag gestellt hätte, erfüllt dieses Kriterium.
Der Kausalitätsnachweis liegt beim Antragsteller. Wer hingegen gar keine Beratung gesucht hat oder dem die falsche Auskunft erkennbar gleichgültig war, hat schlechtere Karten.
Ausgleich durch zulässige Amtshandlung möglich: Der Herstellungsanspruch kann nur herstellen, was das Gesetz zulässt. Ein Rentenbeginn vor dem tatsächlichen Entstehen des Anspruchs ist auch über diesen Weg nicht erreichbar. Wer keine Wartezeit erfüllt hatte, bekommt keine rückwirkende Rente. Das Instrument gleicht Verwaltungsfehler aus – es schafft keine neuen materiellen Ansprüche.
Vier Jahre statt drei Monate: Das BSG-Urteil vom 27. März 2007Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 27. März 2007 (B 13 R 58/06 R) eine Leitentscheidung getroffen, die die Deutsche Rentenversicherung intern als verbindlich anerkennt und bis heute praktische Wirkung entfaltet.
Das Gericht entschied: Wer wegen einer Verletzung der gesetzlichen Hinweispflicht die Rente so spät beantragt hat, dass die 4-Jahres-Ausschlussfrist ins Spiel kommt, hat ein Wahlrecht. Er kann sich entscheiden zwischen dem tatsächlichen Antragsmonat als Rentenbeginn oder einem bis zu vier Kalenderjahre zurückliegenden Rentenbeginn.
Was das konkret bedeutet: Wer den Herstellungsanspruch im April 2026 geltend macht, kann frühestens einen Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2022 erreichen – vorausgesetzt, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor.
Für jeden Kalendermonat zwischen dem fiktiven früheren Rentenbeginn und dem tatsächlichen Zahlungsbeginn erhöht sich außerdem der Zugangsfaktor um 0,005 Punkte – der sogenannte Späterrentner-Bonus, der sonst nur für freiwillig hinausgeschobene Renteneintritte gilt und dauerhaft im Monatsbetrag verbleibt.
Für Werner H. aus Dortmund bedeutet das in der Praxis: Wenn die DRV nachweislich ihre Hinweispflicht verletzt hat, lässt sich der Rentenbeginn nicht nur auf März 2024 zurücksetzen, sondern auf den frühestmöglichen Zeitpunkt innerhalb der 4-Jahres-Grenze vorverlegen.
Aus einem Verlust von 9.200 Euro kann so ein Nachzahlungsanspruch werden – zuzüglich des dauerhaft erhöhten Zugangsfaktors in der monatlichen Rente.
Rentenantrag zu spät gestellt wegen DRV-Fehler: So dokumentieren Sie den AnspruchWer einen Herstellungsanspruch geltend machen will, braucht Belege. Die DRV räumt Beratungsfehler nicht freiwillig ein. Der Ausgangspunkt ist die Rekonstruktion des Beratungskontakts: Gesprächsnotizen mit Datum, Uhrzeit, Name des Ansprechpartners und Inhalt des Gesprächs sind das stärkste Beweismittel.
Wer diese nicht hat, sollte aus dem Gedächtnis eine schriftliche Zusammenfassung des damaligen Beratungsvorgangs erstellen und datieren. Telefonische Auskünfte der DRV lassen sich häufig über eigene Telefonprotokolle belegen; ein genaues Datum und die Nummer der DRV-Stelle helfen der späteren Rekonstruktion erheblich.
Parallel dazu sollten Betroffene die Rentenauskunftshistorie anfordern. Über einen formlosen Antrag auf Akteneinsicht können Versicherte einsehen, welche Informationsschreiben die DRV intern als versandt vermerkt hat.
Das ist der Ausgangspunkt, um zu prüfen, ob diese Schreiben tatsächlich zugegangen sind. Schreiben, die die DRV behauptet versandt zu haben, aber nicht per Einschreiben verschickt hat, sind in ihrer Wirkung angreifbar – der Nachweis des Zugangs liegt bei der DRV, nicht beim Versicherten.
Wenn der aktuelle Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig ist, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Im Widerspruch wird ausdrücklich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch geltend gemacht und die Verletzung der Hinweispflicht durch die DRV dargelegt.
Gleichzeitig empfiehlt sich ein Antrag auf Akteneinsicht, um die interne Korrespondenz der DRV zu sichten. Scheitert der Widerspruch, folgt die Klage beim zuständigen Sozialgericht. Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD und Caritas helfen bei der Vorbereitung und Begleitung des Verfahrens kostenlos oder kostengünstig.
Wer nicht rechtzeitig widersprochen hat und dessen Rentenbescheid bereits bestandskräftig ist, hat noch eine weitere Option: den Überprüfungsantrag nach dem zehnten Buch des Sozialgesetzbuches.
Über diesen Weg können rechtswidrige Bescheide auch nach Bestandskraft korrigiert werden – ebenfalls mit einer 4-Jahres-Rückwirkungsgrenze für Nachzahlungen. Dieser Weg ist unabhängig vom Herstellungsanspruch und schließt ihn nicht aus.
Häufige Fragen zum verspäteten Rentenantrag und HerstellungsanspruchGilt der Herstellungsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente?
Ja. Das Instrument gilt für alle Versichertenrenten, also auch für die Erwerbsminderungsrente. Wenn die DRV oder ein anderer Leistungsträger falsche oder unvollständige Auskünfte zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilt hat und dies kausal für die verspätete Antragstellung war, greift der Herstellungsanspruch. Gerade bei Erwerbsminderungsrenten, wo Betroffene gesundheitlich eingeschränkt und auf Beratung angewiesen sind, kommen Pflichtverletzungen häufig vor.
Was passiert, wenn das Jobcenter mich nicht auf die Rente hingewiesen hat?
Auch Beratungsfehler anderer Stellen können der DRV unter Umständen zugerechnet werden – wenn diese Stelle in das Verwaltungsverfahren arbeitsteilig einbezogen ist. Das BSG hat diesen Grundsatz entwickelt: Die DRV muss sich das Fehlverhalten eines anderen Trägers zurechnen lassen, wenn beide in einer Funktionseinheit handeln. Ob das im Einzelfall gilt, hängt von den konkreten Umständen ab und erfordert rechtliche Prüfung.
Wie lange habe ich Zeit, den Herstellungsanspruch geltend zu machen?
Es gibt keine eigene Verjährungsfrist. Praktisch wirkt die 4-Jahres-Ausschlussfrist: Nachzahlungen sind maximal für die letzten vier Kalenderjahre möglich. Wer eine Pflichtverletzung der DRV aus dem Jahr 2020 heute geltend macht, kann frühestens ab 2022 Nachzahlung verlangen. Je länger man wartet, desto mehr Nachzahlungspotenzial geht verloren – daher sollten Betroffene nicht zögern.
Reicht ein Telefonprotokoll als Beweis für die falsche Auskunft?
Ein Telefonprotokoll aus den eigenen Unterlagen ist ein Indiz, kein Vollbeweis. Sozialgerichte würdigen die Beweise frei. Wichtig ist die Plausibilität: Datum, Uhrzeit, die Nummer der DRV-Stelle, der ungefähre Gesprächsinhalt. Wer ergänzend andere Belege hat – Schriftwechsel, Bescheide aus dieser Zeit, eigene Aufzeichnungen – stärkt seine Position erheblich.
Bekomme ich auch den Zugangsfaktor-Bonus, wenn der Herstellungsanspruch greift?
Ja. Nach der verbindlichen Entscheidung der DRV auf Basis des BSG-Urteils vom 27. März 2007 wird der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte der Rente für jeden Kalendermonat zwischen dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze und dem tatsächlichen Zahlungsbeginn um 0,005 erhöht. Wer sieben Monate nach der Regelaltersgrenze Rente bezieht, hat einen dauerhaft um 0,035 Punkte erhöhten Zugangsfaktor – das verbleibt im monatlichen Rentenbetrag.
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 99 SGB VI – Beginn von Renten
Deutsche Rentenversicherung: Verbindliche Entscheidung: Herstellungsanspruch aufgrund § 115 Abs. 6 SGB VI – BSG B 13 R 58/06 R
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Washington Chose Wars for Israel instead of Health Care for the American People
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1000 Euro Entlastungsprämie auch bei Bürgergeld und Grundsicherung
Die geplante Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro gehört zu den kurzfristigen Hilfen, mit denen die Bundesregierung auf die stark gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten reagiert. Nach den bisherigen Ankündigungen soll es Arbeitgebern im Jahr 2026 ermöglicht werden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Zahlung in dieser Höhe zu gewähren.
Parallel dazu ist politisch vorgesehen, das bisherige Bürgergeld ab dem 1. Juli 2026 schrittweise durch eine neue Grundsicherung zu ersetzen.
Nach Berichten über einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sollen auch Bezieher der Grundsicherung bzw. Bürgergeld von der Entlastungsprämie profitieren können, wenn sie eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen – also mit Bürgergeld aufstocken.
Gemeint sind demanch Bürgergeld-Leistungsbezieher, die arbeiten, deren Lohn aber nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe vollständig zu decken.
Wird die Entlastungsprämie an das Bürgergeld angerechnet?Aus den aktuellen Berichten zum Entwurf geht hervor, dass die Prämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen von den Jobcentern berücksichtigt werden soll. Trifft das so zu und wird es in dieser Form beschlossen, könnten betroffene Erwerbstätige den Betrag zusätzlich zu ihrem Lohn und zu ihrer Grundsicherungsleistung erhalten.
Kein Rechtsanspruch für BeschäftigteTrotz der öffentlichen Aufmerksamkeit darf man die Entlastungsprämie nicht mit einem gesetzlichen Anspruch verwechseln.
Die bisherigen Regierungsangaben beschreiben eine Möglichkeit für Arbeitgeber, nicht aber eine Pflicht zur Auszahlung. Schon deshalb dürfte die tatsächliche Reichweite der Maßnahme stark davon abhängen, wie viele Unternehmen sich eine solche Sonderzahlung wirtschaftlich leisten können oder tariflich überhaupt vorsehen.
Das unterscheidet von klassischen Sozialleistungsanpassungen. Während höhere Regelsätze oder geänderte Freibeträge alle Betroffenen nach festen Regeln erfassen, bleibt diese Prämie an das Arbeitsverhältnis gebunden und hängt am Ende von einer Entscheidung des Arbeitgebers. Für viele Beschäftigte kann das bedeuten, dass die Prämie zwar politisch angekündigt ist, praktisch aber nie auf dem Konto ankommt.
Welche Gruppen besonders betroffen wärenVor allem Minijobber und Teilzeitbeschäftigte mit ergänzendem Leistungsbezug würden von einer Nichtanrechnung unmittelbar profitieren. Das gilt ebenso für Menschen, die trotz Arbeit auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, weil Miete, Heizkosten und Lebensunterhalt mit dem laufenden Einkommen nicht gedeckt werden können. Für diese Gruppe hätte die Prämie eine andere Qualität als für Beschäftigte mit mittleren oder höheren Einkommen, weil ein vierstelliger Einmalbetrag dort deutlich stärker ins Gewicht fällt.
Mehr als eine steuerliche DetailfrageAuf den ersten Blick wirkt das Thema wie eine Randfrage des Steuer- und Sozialrechts. Tatsächlich geht es um ein bekanntes Problem: Wer arbeitet und aufstocken muss, spürt finanzielle Verbesserungen oft nur abgeschwächt, weil zusätzliches Einkommen teilweise auf Sozialleistungen angerechnet wird. Eine ausdrückliche Ausnahme für die Entlastungsprämie würde dies zumindest bei einer Einmalzahlung durchbrechen.
Offen ist noch der endgültige BeschlussStand heute Mittwoch, 22. April 2026, ist die allgemeine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro seitens der Bundesregierung angekündigt und in Gesetzesänderungen eingebracht worden.
Die spezielle Ausgestaltung für Bezieher der Grundsicherung ist bislang über den vorliegenden Entwurf bekannt. Für Betroffene heißt das: Die Richtung ist erkennbar, rechtsverbindlich wird sie aber erst mit dem endgültigen parlamentarischen Beschluss und dem veröffentlichten Gesetzestext.
Frage Stand der Dinge Wer soll die Entlastungsprämie zahlen? Arbeitgeber sollen sie freiwillig zahlen können, eine Pflicht ist bislang nicht vorgesehen. Wie hoch ist die Prämie? Geplant sind bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Für welchen Zeitraum ist sie vorgesehen? Offiziell ist 2026 genannt; laut aktuellen Berichten soll der Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 ausgeweitet werden. Sollen auch Aufstocker in der Grundsicherung profitieren? Ja, nach den Berichten über den Gesetzentwurf, sofern Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Soll die Prämie auf die Grundsicherung angerechnet werden? Nach dem Entwurf offenbar nicht, wenn es um Leistungen nach dem SGB II geht. Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Frau arbeitet 20 Stunden pro Woche im Einzelhandel und verdient so wenig, dass sie zusätzlich Grundsicherung erhält. Zahlt ihr Arbeitgeber die Entlastungsprämie von 1.000 Euro aus und bleibt es bei der vorgesehenen Nichtanrechnung, würde dieser Betrag nicht mit ihrer laufenden Leistung verrechnet.
Für die Betroffene wäre das eine spürbare Einmalentlastung, etwa für eine hohe Nachzahlung bei den Energiekosten oder für dringend notwendige Anschaffungen, die aus dem Monatsbudget sonst kaum zu stemmen wären.
QuellenBundesfinanzministerium: „Energie-Sofortprogramm und Entlastungsprämie“
Bundesregierung: „Entlastungen für Wirtschaft und Bevölkerung“
Bundesregierung: „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung“
Bundestag: „Lohnsteuerhilfevereine begrüßen 1.000-Euro-Entlastungsprämie“.
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Kritik nach E-ID-Urteil des Bundesgerichts
Die Schweizer Referendumsabstimmung zur digitalen Identität bleibt wie gemeldet gültig. Das Bundesgericht ist auf mehrere Beschwerden gegen das knappe Ja von 2025 nicht eingetreten – ausschlaggebend waren verpasste Fristen.
Damit wird das Ergebnis von rund 50.4 Prozent Zustimmung nicht überprüft, obwohl Kritiker Unregelmässigkeiten geltend machten. Die Entscheidung unterstreicht die strengen formalen Regeln im Schweizer Abstimmungsrecht. Der beschwerdeführende Anwalt Artur Terekhov kritisiert den Entscheid deutlich:
«Die heutige öffentliche Beratung zu den E-ID-Stimmrechtsbeschwerden vor Bundesgericht in Lausanne präsentierte sich reichlich absurd: Mit einem knappen 3:2-Entscheid tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerden ein aufgrund angeblich fehlender Fristwahrung in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Spende des staatlich mehrheitsbeherrschten Telekommunikationsunternehmens Swisscom. Die Voten der Richtermehrheit waren aus Sicht eines Anwalts, der den gesunden Menschenverstand nicht bei Erhalt eines Diploms an die Garderobe gehängt hat, nur schwer verdaulich.
So wurde nämlich fingiert, der durchschnittliche Stimmbürger - der nota bene weder ein Studium abgeschlossen hat noch sich aktiv politisch engagiert, sondern primär 4x im Jahr die Stimmunterlagen ausfüllt - müsse das EFK-Politikfinanzierungsregister kennen und hinreichend regelmässig bzw. jedenfalls spätestens 30 Tage vor einem Abstimmungssonntag konsultieren. Diverse meiner AnwaltskollegInnen, die nicht im öffentlichen Recht praktizieren, haben bis vor Kurzem ebensowenig gewusst, dass jenes Register überhaupt existiert - und selbst einer der beiden Minderheitsbundesrichter gestand, auch für ihn sei es nicht trivial, die fragliche Zuwendung online innert nützlicher Frist aufzufinden. Wenn sich eine knappe Richtermehrheit also naheliegenderweise vor den heiklen Fragen drückt, kann ich diesem Urteil de facto nur wenig abgewinnen und Nau zitiert mich als Rechtsvertreter eines der beiden nationalen Referendumskomitees absolut richtig.
Wenn ich dennoch etwas Positives an diesem Tag hervorheben kann, so ist es - neben dem herrlichen Wetter und der unterstützenden Begleitung mehrerer geschätzter AnwaltskollegInnen - der Umstand, dass sich die Parteizugehörigkeit der Bundesrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung kaum auf das Urteil ausgewirkt hat. Dass neben dem Abteilungspräsidenten Stephan Haag (GLP) ausgerechnet Lorenz Kneubühler (SP) sehr scharfe Kritik an der Swisscom äussern würde, war für mich de facto kontraintuitiv. Ferner wurde ebenso anerkannt, dass die Spenden der Ringier und TX Group verspätet im EFK-Register publiziert wurden, was zumindest in strafrechtlicher Hinsicht im diesbezüglichen Parallelverfahren positive Auswirkungen haben dürfte. Es gilt also am Ball zu bleiben.»
Replay: Israel’s Slow Ethnic Cleansing of Christians from the Holy Land, by Richard Cook
QSD geben Identität zweier Gefallener bekannt
Die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) haben die Identität von zwei gefallenen Kämpfern bekannt gegeben. Wie das Pressezentrum der QSD am Mittwoch mitteilte, fiel der Kämpfer Xebat Efrîn während des Widerstands gegen die Offensive der syrischen Übergangsregierung gegen die nordostsyrische Selbstverewaltung. Ein weiterer Kämpfer, Gabar Qamişlo, kam demnach infolge eines Herzinfarkts ums Leben.
Die QSD sprachen den Familien der Gefallenen ihr Beileid aus und bekräftigten, den Kampf fortzusetzen.
Nach Angaben der QSD handelt es sich bei den Gefallenen um:
Codename: Xebat Efrîn
Vor- und Nachname: Xebat Mamo
Name der Mutter: Nebîha
Name des Vaters: Mihemed
Geburtsort: Efrîn
Todesort und -tag: Raqqa, 18. Januar 2026
Codename: Gabar Qamişlo
Vor- und Nachname: Siûd Ehmed
Name der Mutter: Emîna
Name des Vaters: Mehmûd
Geburtsort: Tirbespiyê
Todesort und -tag: Tirbespiyê, 20. April 2026
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/trauerfeier-fur-qsd-kampfer-seid-tolhildan-in-Sirnex-51192 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/400-geiseln-freigelassen-dritte-gruppe-kehrt-nach-rojava-zuruck-51117 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/abschied-von-gefallenen-in-qamislo-51090
YRD betont Rolle der freien Presse im Kampf um Wahrheit
Anlässlich des Tages des kurdischen Journalismus am 22. April hat der Verband demokratischer Medien (YRD) die Rolle der freien kurdischen Presse hervorgehoben und zugleich scharfe Kritik an der gegenwärtigen Medienlandschaft geübt.
In einer ausführlichen Erklärung erinnerte der YRD an zentrale Persönlichkeiten der kurdischen Pressegeschichte, darunter Gurbetelli Ersöz, Musa Anter, Seyit Evran, Gulistan Tara, Aziz Köylüoğlu, Cihan Bilgin, Nazım Daştan und Hüseyin Aykol. „Wir gedenken all unserer Gefallener der freien Presse mit Respekt, Dankbarkeit und Anerkennung“, heißt es in der Erklärung. Zugleich bekräftigte die Organisation: „Wir erneuern unser Versprechen, die Ziele, für die sie im Kampf um die Wahrheit ihr Leben gegeben haben, um jeden Preis zu verwirklichen.“
Die Erklärung stellt die Entwicklung der kurdischen Presse in einen historischen Kontext. Trotz jahrzehntelanger Unterdrückung, Verboten und Exil hätten kurdische Journalist:innen maßgeblich dazu beigetragen, die Existenz, Sprache und Kultur des kurdischen Volkes zu bewahren und weiterzuentwickeln. Viele von ihnen seien inhaftiert, gefoltert oder zur Migration gezwungen worden, und dennoch weiterhin ihrer Arbeit nachgegangen.
„Kultur der Lüge“ durch Desinformation und Manipulation
Gleichzeitig richtet sich die Erklärung mit deutlichen Worten gegen die heutige Medienlandschaft. „Heute sind Medien zu einem der wichtigsten Instrumente geworden, um gesellschaftliche Moral zu zerstören“, heißt es. Durch Desinformation und Manipulation werde eine „Kultur der Lüge“ verbreitet. Statt eine Stimme für Frieden und Demokratie zu sein, seien Medien zunehmend „zur Stimme von Krieg und Gewalt gemacht worden“. Rund um die Uhr würden Konflikte im Interesse wirtschaftlicher und politischer Akteure verbreitet und als Teil einer psychologischen Kriegsführung eingesetzt. „Nationalismus, Rassismus, religiöse Spaltung und das Gegeneinander-Ausspielen von Gesellschaften werden medial legitimiert“, kritisierte der YRD.
Gewalt wird banalisiert und gerechtfertigt
Besonders scharf äußert sich der Verband zur Darstellung von Gewalt in den Medien. „Gewalt gegen Frauen und die Zerstörung der Natur werden nicht nur banalisiert, sondern teilweise sogar gerechtfertigt“, heißt es. Medien würden damit nicht zur Aufklärung beitragen, sondern zur Normalisierung von Gewalt. Auch die Rolle von Expert:innen und Akademiker:innen wurde kritisch hervorgehoben. Diese würden in den Medien genutzt, um antidemokratische Maßnahmen zu legitimieren und gesellschaftliche Zustimmung zu erzeugen. „Die Medien sind zu einer Fabrik der Lüge geworden, die Schritt für Schritt Zustimmung für eine zerstörerische Entwicklung der Gesellschaft produziert“, so der YRD.
Medien als Sprachrohr jener, die vom Krieg profitieren
Mit Blick auf die politische Lage im Nahen Osten betonte die Organisation die Bedeutung unabhängiger Medien für Frieden und Demokratie. Gerade angesichts der anhaltenden Konflikte in der Region sei eine Berichterstattung notwendig, die sich an Wahrheit und gesellschaftlicher Verantwortung orientiert. In diesem Zusammenhang verwies der YRD auch auf den vom kurdischen Vordenker Abdullah Öcalan zur Lösung der Kurdistan-Frage initiierten „Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ und kritisierte Medien, die sich gegen demokratische Entwicklungen stellen. Diese würden nicht zur Lösung beitragen, sondern bestehende Spannungen weiter verschärfen. „Das ist kein Journalismus, sondern Sprachrohr jener, die vom Krieg profitieren“, heißt es in der Erklärung.
Der Kampf um Wahrheit geht weiter
Abschließend unterstrich die Organisation, dass der Kampf um Wahrheit weiterhin andauere. „So wie in der Vergangenheit wird es auch heute diejenigen geben, die die Wahrheit schreiben, sagen und verbreiten“, erklärte der YRD. Der Konflikt zwischen denen, die Wahrheit verschleiern wollen, und jenen, die sie sichtbar machen, werde bestehen bleiben.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/22-april-tag-des-kurdischen-journalismus-51266 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/die-wahrheit-lasst-sich-nicht-zum-schweigen-bringen-51035 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/rsf-vertreter-journalismus-in-der-turkei-zunehmend-unter-druck-51074
Ökologiebewegung mobilisiert gegen Geothermieprojekte in Gimgim und Kanîreş
Mehrere Umweltinitiativen in der Türkei haben gegen geplante Geothermieprojekte in den kurdischen Landkreisen Gimgim (tr. Varto) und Kanîreş (Karlıova) mobilisiert. Bei einer Kundgebung im westtürkischen Izmir riefen Vertreter:innen der Ökologieplattform Gimgim und der Plattform zum Schutz des Perî-Tals zu breitem Widerstand gegen die Projekte auf und kündigten weitere Proteste vor Ort an. Unter Parolen wie „Fass meine Luft, mein Wasser, meinen Boden nicht an“ und „Es gibt keine Rettung allein – entweder gemeinsam oder gar nicht“ versammelten sich zahlreiche Aktivist:innen auf dem Kasaplar-Platz im Bezirk Çiğli. Unterstützung kam auch von der DEM-Abgeordneten Burcu Gül Çubuk.
Für die Ökologieplattform sprach Eylem Koşar Bağiç und warnte vor weitreichenden Folgen der geplanten Projekte. Es handle sich nicht um ein gewöhnliches Energievorhaben, sondern um einen Eingriff in die gesamte ökologische und soziale Struktur der Region. „Wir als Menschen dieser Region und als Verteidiger:innen des Lebens werden diese rechtswidrige Zumutung gegenüber unserem Wasser, unseren Weiden und unseren Lebensgrundlagen nicht akzeptieren“, erklärte sie.
Bağiç betonte, dass die Projekte in einer geologisch hochsensiblen Region geplant seien. Das Gebiet liege im Schnittpunkt der Nordanatolischen und Ostanatolischen Verwerfungszonen und sei ein Erdbebengebiet erster Ordnung. „Dass ausgerechnet hier Geothermiebohrungen durchgeführt werden sollen, ist wissenschaftliche Blindheit“, sagte sie. Erfahrungen aus anderen Regionen zeigten, dass giftige Gase und Schwermetalle aus solchen Projekten Wasserressourcen kontaminieren und Landwirtschaft sowie Viehzucht massiv schädigen könnten.
Besonders kritisch sei die Gefahr einer dauerhaften Verschmutzung der Wasserreserven. Bei den Bohrungen entstünden große Mengen chemischer Rückstände, die in die Umwelt gelangen könnten. Für die Region, deren Existenzgrundlage maßgeblich vom Zugang zu sauberem Wasser abhängt, stelle dies ein erhebliches Risiko dar. Die Aktivistin verwies zudem auf rechtliche Aspekte und erklärte, dass Weideflächen und private Grundstücke unter dem Vorwand der „geothermischen Exploration“ bedroht seien. Dabei sei gesetzlich klar geregelt, dass solche Flächen nicht ohne Zustimmung der Bevölkerung für andere Zwecke genutzt werden dürften. „Diese Gebiete dürfen nicht geplündert werden“, betonte Bağiç.
Kundgebungen in Gimgim und Kanîreş
Zum Abschluss riefen die Initiativen zur Teilnahme an geplanten Protesten in der Region auf. Für den 24. April ist eine Kundgebung in Gimgim, für den 25. April eine weitere in Kanîreş angekündigt. Aktivist:innen wollen bereits morgen aus Izmir in die Region aufbrechen. Auch die DEM-Abgeordnete Çubuk rief zur Beteiligung auf und erklärte: „Eine Gesellschaft, die sich immer gegen Ausbeutung und Unterdrückung gewehrt hat, wird auch heute gemeinsam Widerstand leisten.“
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