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Wie „römisch“ ist eigentlich unser Recht?

In Europa muss alles Wichtige römisch sein: die Römischen Verträge der EU, der Club of Rome und natürlich das Römische Recht als Grundlage unserer Rechtsprechung. Ein Rom-Bezug suggeriert überzeitliche Gültigkeit und ewige Dauer. Doch ist unser Rechtssystem tatsächlich dort entstanden? Können wir überhaupt darauf stolz sein? Eine Recherche zu den Wurzeln unseres geschriebenen Rechts ernüchtert. […]

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Centre-2026 command post exercise

PRESIDENT OF RUSSIA - 2. Oktober 2026 - 16:30

The Supreme Commander-in-Chief visited the Chebarkul training ground in the Chelyabinsk Region to observe the actions of troops during the active phase of the Centre-2026 command post exercise.

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Pflegegrad 3: Etwa 599 Euro Pflegegeld laufen im Krankenhaus 8 Wochen weiter

Ein Krankenhausaufenthalt belastet Pflegebedürftige und ihre Familien schon genug. Wer mit Pflegegrad 3 bislang das volle Pflegegeld erhält, muss deshalb nicht auch noch ab dem ersten Kliniktag auf seine monatlichen 599 Euro verzichten.

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld grundsätzlich für die ersten acht Wochen weitergezahlt. Allerdings kommt es auf den bisherigen Leistungsanspruch an: Pflegegrad 3 allein garantiert noch keine Auszahlung von 599 Euro.

Die frühere Vier-Wochen-Grenze gilt nicht mehr

Seit dem 1. Januar 2026 ist der geschützte Zeitraum auf acht Wochen verlängert. Wer bei einem aktuellen Krankenhausaufenthalt noch mit einem Zahlungsstopp nach vier Wochen rechnet, geht von einer überholten Regelung aus.

Die Weiterzahlung steht in § 34 Absatz 2 SGB XI und ist ein gesetzlicher Anspruch. Die Pflegekasse entscheidet darüber also nicht nach Kulanz.

Auch gegen-hartz.de erläutert die Acht-Wochen-Regel bei Krankenhausaufenthalten. Für Angehörige bedeutet sie vor allem mehr finanzielle Planungssicherheit während einer ohnehin schwierigen Zeit.

599 Euro gibt es bei vollem Pflegegeldanspruch

Pflegegeld unterstützt Menschen, die ihre häusliche Versorgung selbst organisieren, etwa mit Hilfe von Angehörigen oder Freunden. Bei Pflegegrad 3 beträgt es derzeit 599 Euro monatlich, sofern die Voraussetzungen für den vollen Bezug vorliegen.

Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, nicht automatisch der pflegende Angehörige. Sie kann das Geld als Anerkennung an die Menschen weitergeben, die sie versorgen.

Die Krankenhausregel ist zudem kein Sonderrecht für Rentner. Sie gilt ebenso für jüngere Pflegebedürftige mit entsprechendem Pflegegeldanspruch.

Diese monatlichen Beträge können weiterlaufen

Die folgende Tabelle zeigt das volle monatliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Besteht dieser Anspruch bereits, führt die vollstationäre Krankenhausbehandlung innerhalb der ersten acht Wochen grundsätzlich zu keiner Kürzung wegen des Klinikaufenthalts.

Pflegegrad Volles Pflegegeld pro Monat Pflegegrad 1 Kein Pflegegeldanspruch Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegrad 5 990 Euro

Die 599 Euro sind ein Monatsbetrag, keine einmalige Zahlung für den gesamten Krankenhausaufenthalt. Acht Wochen sind außerdem nicht mit zwei vollen Kalendermonaten gleichzusetzen.

Bei einem Pflegedienst kann das Pflegegeld niedriger sein

Wer Angehörigenpflege mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert, erhält häufig nur anteiliges Pflegegeld. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt davon ab, in welchem Umfang das Sachleistungsbudget genutzt wird.

Auch anteiliges Pflegegeld wird von der gesetzlichen Weiterzahlung erfasst; daraus entsteht aber kein pauschaler Anspruch auf volle 599 Euro. Die Berechnung erläutert der Beitrag zur Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Nach acht Wochen kann die Zahlung ruhen

Dauert die stationäre Behandlung länger, ruht der Pflegegeldanspruch grundsätzlich für die weitere Zeit im Krankenhaus. Der Pflegegrad wird dadurch nicht automatisch aufgehoben.

Wird anschließend die häusliche Pflege wieder aufgenommen und sind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, kann auch das Pflegegeld wieder gezahlt werden. Die Pflegekasse sollte deshalb über die Entlassung und die anschließende Versorgung informiert werden.

Eine gesetzliche Ausnahme von der Acht-Wochen-Grenze besteht für bestimmte Pflegebedürftige, die besondere Pflegekräfte selbst beschäftigen und unter die Regelung des § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII fallen. Für die übliche Pflege durch Angehörige lässt sich daraus keine unbegrenzte Weiterzahlung ableiten.

Reha und Kurzzeitpflege sind unterschiedlich geregelt

Die Acht-Wochen-Regel erfasst auch die Aufnahme in eine gesetzlich entsprechende Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Eine stationäre Reha führt deshalb ebenfalls nicht sofort zum Wegfall des Pflegegeldes.

Anders sieht es bei der Kurzzeitpflege aus, die etwa nach einer Krankenhausentlassung notwendig werden kann. Während einer Kurzzeitpflege wird grundsätzlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Bei zuvor vollen 599 Euro entspricht das einem monatlichen Rechenbetrag von 299,50 Euro; Aufnahme- und Entlassungstage werden gesondert berücksichtigt. Der Wechsel vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege kann daher die Auszahlung verändern, obwohl die betroffene Person weiterhin außerhalb ihrer Wohnung versorgt wird.

Auch die Absicherung der Pflegeperson läuft länger weiter

§ 34 Absatz 3 SGB XI schützt während der ersten acht Wochen außerdem die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson. Bereits bestehende Rentenbeitragszahlungen der Pflegekasse enden deshalb grundsätzlich nicht allein wegen der Krankenhausaufnahme.

Das ist für Angehörige wichtig, die wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die betreffende Pflegeperson überhaupt Anspruch auf diese Absicherung hat.

Bei einer Kürzung zählt der Bescheid

Aufnahme, Entlassung und Änderungen der Versorgung sollten der Pflegekasse unverzüglich mitgeteilt werden. Wer die entsprechenden Bescheinigungen aufbewahrt, kann den tatsächlichen Zeitraum bei Rückfragen belegen.

Stoppt die Kasse bei einem Aufenthalt im Jahr 2026 bereits nach vier Wochen allein wegen der Krankenhausbehandlung die Zahlung, sollten Betroffene eine schriftliche Begründung und eine Korrektur verlangen. Ein bloßer Hinweis auf die frühere Frist reicht zur Rechtfertigung nicht aus.

Gegen einen entsprechenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt bei einer rechtswidrigen Kürzung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

Gerade bei einer kleinen Rente ist das keine nebensächliche Abrechnungsfrage. Geld, das gesetzlich weitergezahlt werden muss, sollte nicht durch einen ungeprüften Bescheid verloren gehen.

Beispiel aus der Praxis: Sechs Wochen Klinik, keine Kürzung

Die 77-jährige Frau Sommer hat Pflegegrad 3, wird zu Hause von ihrer Tochter gepflegt und erhält das volle Pflegegeld von 599 Euro monatlich. Nach einer Operation bleibt sie sechs Wochen ohne Unterbrechung im Krankenhaus.

Weil der Aufenthalt innerhalb der ersten acht Wochen endet, darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht allein wegen dieser Krankenhausbehandlung kürzen. Nach der Entlassung übernimmt die Tochter wieder die häusliche Pflege, sodass bei unveränderten Voraussetzungen auch anschließend der volle Anspruch besteht.

Der Beitrag Pflegegrad 3: Etwa 599 Euro Pflegegeld laufen im Krankenhaus 8 Wochen weiter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Die merzsche Mogelpackung

Das Reformpaket der Regierung soll die Wirtschaft ankurbeln, belastet aber Beschäftigte und soziale Sicherungssysteme. Wie soll das funktionieren?
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Streit um Asylbewerberleistungen: BSG entscheidet gegen Bestandsschutz

Nach der vorliegenden Entscheidungsdarstellung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anwendbar ist (Urteil vom 30.09.2026 – B 8 AY 1/26 R).

Die Frage, ob die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auch für die Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG gilt, wurde in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Entscheidend ist die Reichweite der Verweisung in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG: Erfasst sie nur die Veränderungsraten oder auch die Bestandsschutzregelung?

Die unterschiedlichen Rechtsansichten

Ablehnende Ansicht

Einige Gerichte, darunter das Sozialgericht Heilbronn (Beschluss vom 17.02.2025 – S 15 AY 181/25 ER), vertraten die Auffassung, dass das Asylbewerberleistungsgesetz keine entsprechende Bestandsschutzregelung enthält und die Verweisung in § 3a Abs. 4 AsylbLG den Bestandsschutz nicht umfasst. Nach dieser Ansicht können die Leistungssätze sinken, wenn sich aus der jährlichen Fortschreibung niedrigere Beträge ergeben. Diese Auffassung des SG Heilbronn wird auch im Beschluss des SG Speyer vom 27.05.2025 wiedergegeben.

Bejahende Ansicht

Andere Gerichte, darunter die Sozialgerichte Marburg und Speyer, hielten die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII dagegen für unmittelbar anwendbar. Sie verstanden den Bestandsschutz als Berechnungsregel, die von der Verweisung auf die Fortschreibung nach § 28a SGB XII erfasst wird.

Danach dürfen die Leistungssätze bei einer sogenannten Minusrunde nicht unter das Niveau des Vorjahres sinken. Stattdessen gelten die höheren Vorjahresbeträge weiter. So entschieden das SG Marburg mit Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER und das SG Speyer mit Beschluss vom 27.05.2025 – S 16 AY 39/25 ER.

Die berichtete Entscheidung des Bundessozialgerichts

Nach der vorliegenden Darstellung folgt das Bundessozialgericht der ablehnenden Auffassung.

Der Verweis in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auf die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII beziehe sich ausschließlich auf dessen Absätze 1 bis 4. Bereits der Wortlaut lege dieses Verständnis nahe.

Auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte sprächen nach der wiedergegebenen Begründung dagegen, die Bestandsschutzregelung auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu übertragen. Eine entsprechende Regelung habe der Gesetzgeber im AsylbLG nicht vorgesehen.

Bedeutung für Leistungsberechtigte

Nach dieser Auslegung verhindert § 28a Abs. 5 SGB XII eine rechnerische Absenkung der Grundleistungen bei der jährlichen Fortschreibung nicht. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Zulässigkeit von Leistungskürzungen. Gegenstand der dargestellten Entscheidung ist die Anwendbarkeit dieser konkreten Bestandsschutzregelung.

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Wohngeld trotz Rente: Neue Tabelle zeigt, wie viel Anspruch Rentner haben

Auch mit 1.400 oder 1.600 Euro Bruttorente kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wie viel die Wohngeldstelle monatlich zahlt, hängt jedoch nicht allein vom Rentenbescheid ab: Wohnkosten, Haushaltsgröße, Wohnort und Freibeträge können das Ergebnis erheblich verändern.

Die folgende Tabelle zeigt anhand konkreter Modellrechnungen, welche Zuschüsse 2026 möglich sind. Besonders deutlich wird dabei, wie viel der Freibetrag für langjährig Versicherte ausmachen kann.

Wohngeld ergänzt die Rente

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten und wird zusätzlich zum vorhandenen Einkommen gezahlt. Rentner können es als Mietzuschuss für ihre Wohnung oder als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum erhalten.

Die Vorstellung „Wohngeld statt Rente“ führt deshalb in die falsche Richtung. Die Rente bleibt bestehen und wird bei der Berechnung des Zuschusses grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Gerade bei hohen Wohnkosten lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn die Rente auf den ersten Blick oberhalb einer vermeintlichen Einkommensgrenze liegt. Eine feste Rentengrenze für ganz Deutschland gibt es beim Wohngeld nicht.

Tabelle: So viel Wohngeld ist bei verschiedenen Rentenhöhen möglich

Die folgende Tabelle zeigt eigene Modellrechnungen für eine alleinlebende Person mit gesetzlicher Altersrente, 600 Euro monatlicher Bruttokaltmiete und einem Wohnort in Mietenstufe IV.

Unterstellt werden eine im Berechnungszeitraum unveränderte Rente, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und keine weiteren Einkünfte.

Berücksichtigt sind der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich und der pauschale Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die rechte Spalte enthält zusätzlich den Freibetrag von monatlich 281,50 Euro bei nachgewiesenen mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten; weitere Freibeträge sind nicht eingerechnet.

Monatliche Bruttorente Wohngeld ohne Grundrentenfreibetrag Wohngeld mit Grundrentenfreibetrag 1.200 Euro 254 Euro monatlich 391 Euro monatlich 1.400 Euro 163 Euro monatlich 305 Euro monatlich 1.600 Euro 68 Euro monatlich 215 Euro monatlich 1.800 Euro Kein rechnerischer Anspruch 122 Euro monatlich

Eigene Berechnungen nach § 19 Wohngeldgesetz und den geltenden Anlagen, auf volle Euro gerundet. Die Werte gelten ausschließlich unter den beschriebenen Annahmen und setzen voraus, dass keine Ausschlussgründe vorliegen; verbindlich entscheidet die Wohngeldbehörde.

Die Unterschiede sind erheblich: Bei 1.400 Euro Bruttorente erhöht der berücksichtigte Freibetrag den rechnerischen Zuschuss in diesem Beispiel um 142 Euro monatlich. Bei 1.800 Euro Bruttorente ermöglicht er unter denselben Wohnbedingungen überhaupt erst einen Anspruch.

Warum aus 600 Euro Miete eine andere Rechengröße wird

Beim Wohngeld wird eine hohe Miete nicht unbegrenzt berücksichtigt. Für eine Person in Mietenstufe IV beträgt der gesetzliche Miethöchstbetrag 511 Euro, hinzu kommen 19,20 Euro Klimakomponente.

Von den angenommenen 600 Euro Bruttokaltmiete fließen deshalb zunächst nur 530,20 Euro in die Berechnung ein. Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 110,40 Euro ergibt sich die Rechengröße von 640,60 Euro, auf der die Tabelle beruht.

Diese 640,60 Euro sind kein Auszahlungsbetrag. Erst die Verrechnung mit dem wohngeldrechtlichen Einkommen ergibt den monatlichen Zuschuss.

Die Rentenüberweisung allein reicht für die Berechnung nicht

Wer seinen Anspruch einschätzen möchte, sollte nicht einfach die Rentenüberweisung auf dem Konto als Einkommen einsetzen. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente einschließlich der steuerfreien Rentenanteile.

Davon werden die gesetzlich vorgesehenen Werbungskosten, pauschalen Abzüge und gegebenenfalls persönlichen Freibeträge abgezogen. Bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung greift ein gemeinsamer Abzug von zehn Prozent.

Wer im Bewilligungszeitraum Einkommensteuer zahlen muss, kann einen weiteren Zehn-Prozent-Abzug erhalten. Zusätzliche Einnahmen, beispielsweise aus einer Betriebsrente, einer Vermietung oder einem Nebenjob, können das anzurechnende Einkommen dagegen erhöhen.

Warum sich eine Prüfung auch bei höheren Renten lohnen kann, erläutert unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld für Rentner 2026. Die dort genannten Grenzen hängen ebenfalls von den jeweiligen Berechnungsannahmen ab.

33 Jahre Grundrentenzeiten können den Zuschuss deutlich erhöhen

Für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten sieht § 17a Wohngeldgesetz einen besonderen Freibetrag vor. Dafür muss nicht tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.

Auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Rente und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags unberücksichtigt. Die Obergrenze liegt 2026 bei 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich.

Der Freibetrag ist keine zusätzliche Überweisung in dieser Höhe. Er senkt das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet, und kann dadurch den Zuschuss erhöhen.

Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Jahre Grundrentenzeiten. Welche Zeiten zählen und warum ein Nachweis wichtig ist, erklärt unser Beitrag zum Wohngeldfreibetrag für langjährig Versicherte.

Der Wohnort beeinflusst die Berechnung

Die Gemeinden beziehungsweise Kreise sind beim Wohngeld unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Diese reichen von I bis VII und bestimmen mit, bis zu welcher Höhe Wohnkosten berücksichtigt werden können.

Bei gleicher Rente und gleicher tatsächlicher Miete können deshalb unterschiedliche Wohngeldbeträge entstehen. Liegt die Miete ohnehin unter den jeweiligen Höchstbeträgen, führt eine höhere Mietenstufe allerdings nicht automatisch zu mehr Geld.

Für Paare lässt sich die Tabelle ebenfalls nicht einfach verdoppeln. Bei einem gemeinsamen Haushalt werden grundsätzlich die Einkünfte beider Partner berücksichtigt, während andere Miethöchstbeträge und Berechnungswerte gelten.

Heizkosten werden pauschal berücksichtigt

Bei Mietern ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete relevant, also die Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht einfach in voller Höhe übernommen.

Stattdessen enthält die Wohngeldberechnung eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Heizkostenentlastung. Diese beträgt für eine Person 110,40 Euro und für zwei Personen 142,60 Euro monatlich als Bestandteil der Berechnung.

Auch die Klimakomponente ist keine gesonderte Auszahlung. Sie erhöht den Höchstbetrag, bis zu dem die tatsächliche Miete berücksichtigt werden kann.

Grundsicherung und Wohngeld werden grundsätzlich nicht nebeneinander gezahlt

Wer Grundsicherung im Alter bezieht und dabei bereits Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Leistungen zugleich bezuschusst werden.

Reichen Rente und ein möglicher Wohnkostenzuschuss nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, sollte deshalb auch ein Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden. Eine Wohngeldtabelle beantwortet nicht, welche Leistung im persönlichen Fall die passende Absicherung bietet.

Auch erhebliches Vermögen kann einen Wohngeldanspruch ausschließen. Die Einkommensberechnung allein ist deshalb noch keine vollständige Anspruchsprüfung.

Eine neue Tabelle bedeutet keine neue Wohngelderhöhung

Die Tabelle bildet die im Oktober 2026 geltenden Berechnungswerte ab, die zuletzt zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben wurden. Aus einer neu veröffentlichten Tabelle entsteht daher weder eine neue Leistung noch automatisch ein höherer Anspruch.

Wer bereits Wohngeld bezieht, muss seinen individuellen Bewilligungsbescheid betrachten. Wer bislang keinen Antrag gestellt hat, kann mit dem Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums eine erste Einschätzung vornehmen.

Der Antragsmonat kann bares Geld bedeuten

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung bewilligt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises.

Für die Prüfung werden insbesondere Angaben zu Haushaltsmitgliedern, Renten und weiteren Einnahmen sowie Nachweise über die Wohnkosten benötigt. Wer den Freibetrag für Grundrentenzeiten beanspruchen kann, sollte auch diesen Punkt ausdrücklich ansprechen.

Fehlende Unterlagen sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Ein bloßer Aufruf des Wohngeldrechners ersetzt den Antrag nicht.

Praxisbeispiel: 305 Euro Zuschuss bei 1.400 Euro Bruttorente

Ein fiktives Beispiel unter den Bedingungen der Tabelle: Die alleinlebende Rentnerin Marianne erhält 1.400 Euro gesetzliche Bruttorente und zahlt 600 Euro Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietenstufe IV. Sie zahlt Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und hat keine weiteren Einnahmen.

Nach Werbungskosten-Pauschbetrag und Zehn-Prozent-Abzug ergibt sich zunächst ein monatliches wohngeldrechtliches Einkommen von 1.252,35 Euro. Ohne weitere Freibeträge errechnet sich daraus ein Zuschuss von 163 Euro.

Da Marianne mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist, werden zusätzlich 281,50 Euro monatlich abgezogen. Mit dem dadurch auf 970,85 Euro verminderten Einkommen ergibt die Modellrechnung 305 Euro Wohngeld im Monat.

Stand: 1. Oktober 2026. Quellen und Berechnungsgrundlagen: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 7, 11 bis 19, 21 und 25 sowie Anlagen 1 bis 3; BMAS zu Grundrente und Freibeträgen.

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Erstes eigenes Drohnenregiment der deutschen Bundeswehr

Transition News - 2. Oktober 2026 - 15:33

Die deutsche Bundeswehr hat den Aufbau ihres ersten eigenen Drohnenregiments angekündigt. Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) erklärte auf dem Truppenübungsplatz Bergen, der neue Verband solle im Laufe des Jahres 2027 entstehen und bis zu 600 Soldaten umfassen.

Demnach wird die Aufgabe des Regiments darin bestehen, unbemannte Systeme am Boden und in der Luft einzusetzen und 500 Kilometer Reichweite von der unmittelbaren Gefechtszone abzudecken.

Zudem ist eine eigene Kompanie für elektromagnetische Kampfführung sowie eine Ausstattung mit sogenannten Kamikazedrohnen vorgesehen. Dabei handelt es sich um unbemannte Flugkörper, die eine Mischung aus Aufklärungsdrohne und Lenkrakete darstellen. Diese werden derzeit erprobt und sollen im nächsten Jahr der Truppe zur Verfügung gestellt werden.

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In Deutschland steigt das Finanzierungsdefizit weiter an

Transition News - 2. Oktober 2026 - 15:33

Die Lücke im deutschen Gesamthaushalt vergrößert sich. Im ersten Halbjahr des laufenden Jahres wurden zwei Prozent mehr eingenommen und sechs Prozent mehr ausgegeben. Damit schlossen die Kern- und Extrahaushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung die ersten sechs Monate mit einem Finanzierungsdefizit von 98,8 Milliarden Euro ab. Das entspricht einem Anstieg um das Doppelte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte, waren in der ersten Jahreshälfte alle Ebenen des Öffentlichen Gesamthaushalts defizitär. Den mit Abstand größten Anteil am Gesamtdefizit hatte der Bund. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin Steuern und Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Diese stiegen im ersten Halbjahr um 2,3 Prozent.

Das Haushaltsdefizit in Deutschland steigt nach Jahren. Die derzeitige Koalition aus Union und SPD verschärft die Lage zunehmend durch neue Schuldenaufnahmen und Subventionen.

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USA verlegen weiteren Flugzeugträger in den Nahen Osten

Transition News - 2. Oktober 2026 - 15:32

Die USA verstärken ihre Militärpräsenz im Nahen Osten. In diesem Zuge hat das Pentagon einen weiteren Flugzeugträger sowie zusätzliche Kriegsschiffe und Kampfflugzeuge in die Region geschickt. Zudem sollen bis zu 10.000 weitere Soldaten entsendet werden. Damit steigt ihre Zahl im Nahen Osten auf rund 60.000.

Nach eigenen Aussagen hat der Flugzeugträger «USS Theodore Roosevelt» seinen Heimathafen San Diego bereits verlassen. Bis Ende November sollen die zusätzlichen Kräfte in der Region eintreffen. Die Verlegung sorgt für Spekulationen über mögliche weitere US-Angriffe auf den Iran nach den Parlamentswahlen in den USA im November. Auch US-Präsident Donald Trump bezeichnete dieses Szenario zuletzt als möglich.

Derzeit befinden sich bereits zwei US-amerikanische Flugzeugträger in der Region. Noch ist allerdings unklar, ob die «USS Theodore Roosevelt» einen davon ersetzen oder zusätzlich dort stationiert werden soll.

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Grundsicherung 2027: Neue Berechnung könnte Rentner bei der nächsten Erhöhung treffen

Wer im Alter auf ergänzende Grundsicherung angewiesen ist, muss bei der nächsten Regelsatzanpassung genau hinsehen. Die Bundesregierung will einen Berechnungsschritt streichen, der jüngere Preissteigerungen zusätzlich berücksichtigt – dadurch könnten Erhöhungen geringer ausfallen als nach dem bisherigen Verfahren.

Eine weitere Nullrunde für 2027 ist damit nicht beschlossen. Für Betroffene geht es dennoch um eine handfeste Frage: Wie gut hält ihre Unterstützung künftig mit den notwendigen Ausgaben Schritt?

Am 12. Oktober wird der Entwurf öffentlich beraten

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat für den 12. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 angesetzt. Sie soll von 15 bis 17 Uhr stattfinden und im Internet übertragen werden.

Gegenstand ist der Regierungsentwurf mit der Bundestagsdrucksache 21/7860.

Die Anhörung gehört zum parlamentarischen Verfahren und ist noch kein Gesetzesbeschluss. Aussagen, wonach Rentner deshalb bereits sicher eine bestimmte Summe verlieren, greifen der Entscheidung vor.

Warum die Änderung auch die Grundsicherung im Alter betrifft

Die geplante Neuregelung betrifft die Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 28a SGB XII. Auf diesen Regelbedarfsstufen beruht auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; die Debatte reicht deshalb über Leistungen für Arbeitsuchende hinaus.

Der Regelbedarf ist dabei nur ein Bestandteil der Unterstützung. Daneben können insbesondere anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie zusätzliche Bedarfe berücksichtigt werden.

Wer die Folgen für seinen Haushalt einschätzen möchte, muss deshalb zwischen dem Regelsatz und der gesamten Zahlung des Sozialamts unterscheiden. Beide Beträge sind nicht automatisch identisch.

Welcher Rechenschritt wegfallen soll

Bislang erfolgt die jährliche Fortschreibung in zwei Schritten: Zunächst werden die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt (Mischindex). Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung des zweiten Quartals über eine ergänzende Fortschreibung ein.

Nach dem Regierungsentwurf soll dieser zweite Schritt entfallen. Übrig bliebe die Anpassung anhand des Mischindexes aus Preisen und Nettolöhnen.

Damit würden Preissteigerungen weiterhin berücksichtigt, allerdings ohne die bisherige zusätzliche Reaktion auf die jüngste Entwicklung. Gerade wenn notwendige Ausgaben plötzlich kräftiger steigen, könnte sich diese Änderung im Haushaltsbudget bemerkbar machen.

Warum 563 Euro noch keine Antwort für 2027 sind

Für alleinlebende Erwachsene der Regelbedarfsstufe 1 gelten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Schon 2025 hatte es keine Erhöhung gegeben; der gesetzliche Besitzschutz verhinderte, dass niedrigere rechnerische Ergebnisse zu einer Absenkung führten.

Für die Fortschreibung 2027 sieht der Entwurf als Ausgangspunkt die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 vor – rund 547,55 Euro für Alleinstehende. Die künftigen Zahlbeträge müssen gesondert festgelegt werden; aus der Änderung der Formel allein ergibt sich noch kein verbindlicher Regelsatz.

Eine Rechnung nach dem Muster „563 Euro plus erwartete Inflation“ wäre deshalb zu einfach.

Besitzschutz schützt den Betrag, nicht die Kaufkraft

Der bisherige Besitzschutz verhindert bei der Fortschreibung einen niedrigeren Regelsatz, wenn die Berechnung unter dem geltenden Betrag bleibt. Eine spätere Erhöhung ergibt sich erst, wenn das rechnerische Ergebnis darüber liegt.

Für den Alltag reicht es jedoch nicht, nur auf den unveränderten Eurobetrag zu schauen. Wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer werden, lässt sich mit derselben Summe weniger bezahlen.

Eine ausgebliebene oder geringere Erhöhung kann deshalb spürbar sein, obwohl im Bescheid keine ausdrückliche Kürzung steht. Wer bereits jeden Einkauf eng kalkulieren muss, hat kaum Möglichkeiten, solche Mehrkosten dauerhaft aufzufangen.

Auch einzelne Mehrbedarfe hängen am Regelsatz

Die Folgen einer schwächeren Anpassung können über den gewöhnlichen Regelbedarf hinausreichen. Bestimmte Mehrbedarfe werden als Prozentsatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe berechnet.

Dazu gehört unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Mehrbedarf bei nachgewiesenem Merkzeichen G für Menschen oberhalb der Altersgrenze oder bei voller Erwerbsminderung. Er beträgt grundsätzlich 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe, sofern im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

Steigt die Berechnungsgrundlage weniger stark, fällt auch der Zuwachs bei einem solchen Mehrbedarf geringer aus. Das wäre eine Folgewirkung der Regelsatzentwicklung, keine eigenständige Abschaffung des Mehrbedarfs.

Beispiel aus der Praxis: Was eine kleinere Erhöhung bedeuten würde

Ein fiktives Rechenbeispiel: Eine alleinlebende Rentnerin erhält ergänzende Grundsicherung und einen Mehrbedarf von 17 Prozent wegen des Merkzeichens G. Unterstellt man für einen bloßen Vergleich eine Regelsatzerhöhung um 20 Euro, würden Regelbedarf und dieser Mehrbedarf zusammen um 23,40 Euro steigen.

Fiele die Regelsatzerhöhung dagegen nur zehn Euro hoch aus, betrüge der gemeinsame Zuwachs 11,70 Euro. Der Unterschied zwischen beiden Varianten läge bei 140,40 Euro im Jahr, sofern alle übrigen Verhältnisse unverändert blieben.

Diese Beträge sind keine Prognose für 2027. Sie zeigen aber, weshalb eine scheinbar technische Änderung der Berechnung für einen Rentnerhaushalt konkrete finanzielle Folgen haben kann.

Quellen: Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860, insbesondere Artikel 9; Bundestag, Ankündigung der öffentlichen Anhörung am 12. Oktober 2026; Bundesarbeitsministerium, FAQ zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026; §§ 28a, 30 und 42 SGB XII.

Der Beitrag Grundsicherung 2027: Neue Berechnung könnte Rentner bei der nächsten Erhöhung treffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bürgergeld-Bezieherin stellt sich beim Jobcenter richtig quer – und bekommt auch ihr Recht zugesprochen

Das Jobcenter verlangte von einer Frau die Zustimmung zur Begutachtung ihres Grundstücks und versagte ihr nach der Weigerung sämtliche Leistungen.

Das Sozialgericht Landshut hob den Versagungsbescheid auf, weil diese konkrete Forderung nicht von der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gedeckt war.

Die Leistungsbezieherin gewann zwar gegen die Versagung wegen angeblich fehlender Mitwirkung, erhielt mit der Entscheidung jedoch noch keine Zusage für die beantragten Zahlungen.

Warum das Jobcenter den Wert des Hauses prüfen wollte

Die 1954 geborene Antragstellerin bewohnte ein etwa 160 Quadratmeter großes Einfamilienhaus. Zwischen ihr und dem Jobcenter bestand bereits länger Streit darüber, ob das selbst genutzte Haus geschütztes Eigentum war oder als verwertbares Vermögen ihren Leistungsanspruch ausschloss.

Am 28. April 2019 beantragte die Frau Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. April 2019. Der Fall betraf damit rechtlich noch das damalige Arbeitslosengeld II, wird heute aber häufig unter dem bekannteren Begriff Bürgergeld dargestellt.

Das Jobcenter forderte zunächst eine Rentenauskunft. Zusätzlich sollte die Antragstellerin einen Erhebungsbogen für Haus- und Grundbesitz ausfüllen und einer Weitergabe der Angaben an das Katasteramt oder den Gutachterausschuss zustimmen.

Die Behörde wollte auf diesem Weg den aktuellen Verkehrswert ermitteln lassen. Sie setzte Fristen, wies auf eine mögliche vollständige Versagung hin und erklärte, ein Termin für die Begutachtung könne erst nach Eingang des unterschriebenen Bogens vereinbart werden.

Die Frau verweigerte nicht jede Mitwirkung

Die Antragstellerin erklärte, sie sei ihren Pflichten bereits nachgekommen und habe die Rentenauskunft vorgelegt. Für das Haus existiere zudem schon ein Gutachten, das aus ihrer Sicht jedoch erhebliche Mängel des Gebäudes nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Sie wollte den Erhebungsbogen nur unterschreiben, wenn der Gutachterausschuss das Grundstück tatsächlich besichtige und die von ihr beanstandeten Mängel bestätige. Ohne einen solchen Besichtigungstermin war sie nicht bereit, der erneuten Wertermittlung zuzustimmen.

Die verbreitete Formulierung, die Frau habe sich „quergestellt“, verkürzt deshalb den Sachverhalt. Sie verschwieg das Haus nicht, sondern stritt über das Verfahren, mit dem dessen Wert festgestellt werden sollte.

Jobcenter versagte die Leistungen vollständig

Mit Bescheid  versagte das Jobcenter die beantragten Leistungen ab April vollständig. Der Widerspruch der Frau blieb erfolglos, sodass sie im November Klage beim Sozialgericht Landshut erhob.

Eine solche Versagung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung darüber, ob ein Anspruch inhaltlich besteht. Die Behörde erklärt damit vielmehr, dass sie die Leistung wegen einer aus ihrer Sicht nicht erfüllten Mitwirkungspflicht vorerst nicht gewährt.

Welche Angaben und Nachweise Leistungsberechtigte grundsätzlich erbringen müssen, erläutert der Ratgeber zu den Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Der Landshuter Fall zeigt zugleich, dass eine behördliche Aufforderung nicht allein durch ihre Bezeichnung zur gesetzlichen Pflicht wird.

Sozialgericht hebt den Versagungsbescheid auf

Das Sozialgericht Landshut gab der Frau mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober teilweise Recht. Es hob den Versagungsbescheid auf, weil die Voraussetzungen für die vollständige Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung nicht erfüllt waren.

Nach der veröffentlichten Darstellung fiel die verlangte Einwilligung zur Begutachtung des Grundstücks nicht unter § 60 SGB I. Die Vorschrift verpflichtet Antragstellende unter anderem dazu, erhebliche Tatsachen anzugeben, Änderungen mitzuteilen, Beweismittel zu benennen und bestimmte Urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Die Zustimmung zu einer tatsächlichen Begutachtung des Grundstücks ist etwas anderes als eine Auskunft oder die Vorlage einer Beweisurkunde. Das Jobcenter durfte diese weitergehende Handlung daher nicht allein über § 60 SGB I erzwingen und die Weigerung anschließend als Grund für eine vollständige Versagung verwenden.

Das Gericht beanstandete außerdem die Ermessensausübung des Jobcenters. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 66 SGB I erfüllt sind, muss die Behörde begründen, warum sie gerade vollständig versagt und weshalb kein milderes Vorgehen ausreicht.

Recht bekommen bedeutete noch keine Auszahlung

Die Frau verlangte neben der Aufhebung des Bescheids auch die Nachzahlung der Leistungen. Diesen Teil ihrer Klage wies das Sozialgericht als unzulässig ab, weil das Jobcenter bis dahin noch keine inhaltliche Entscheidung über ihre Hilfebedürftigkeit getroffen hatte.

Der Unterschied zwischen Versagung und Ablehnung entscheidet darüber, was ein Gericht in einem solchen Verfahren zusprechen kann. Die folgende Tabelle zeigt die Folgen des Landshuter Falls.

Das Landessozialgericht bestätigt die Trennung der Verfahren

Auch das Bayerische Landessozialgericht sprach der Frau im späteren Berufungsverfahren keine unmittelbare Zahlung zu. Mit Urteil vom 28. September 2021 bestätigte es, dass bei einer bloßen Versagung grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid statthaft war.

Das Jobcenter hatte zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, nahm sie in der mündlichen Verhandlung jedoch zurück. Damit blieb die Aufhebung des Versagungsbescheids zugunsten der Frau bestehen.

Während des Berufungsverfahrens hatte die Behörde den Antrag mit einem neuen Bescheid vom 22. Juni wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde diese spätere Sachentscheidung nicht automatisch Bestandteil des Verfahrens über die frühere Mitwirkungsversagung.

Die Frau gewann folglich den Streit über den unzulässigen Druck durch § 66 SGB I, nicht aber den Streit über ihren endgültigen Zahlungsanspruch. Gerade diese Einschränkung darf bei der Berichterstattung über den Fall nicht fehlen.

Was das Jobcenter bei Immobilien weiterhin verlangen darf

Das Urteil befreit Eigentümerinnen und Eigentümer nicht davon, ihr Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Wer Grundsicherung beantragt, muss ein Haus, ein Grundstück, Miteigentumsanteile und weitere erhebliche Vermögenswerte angeben.

Das Jobcenter darf vorhandene Unterlagen anfordern, Beweismittel benennen lassen und Angaben prüfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Überblick über Freibeträge und geschütztes Eigentum bietet der Beitrag zu Bürgergeld und Vermögen.

Ob ein selbst genutztes Haus geschützt ist, hängt nicht allein von der Wohnfläche ab. Zu prüfen sind unter anderem Haushaltsgröße, Nutzung, Wert, Verwertbarkeit, besondere Härten und die im jeweiligen Zeitraum geltenden Vorschriften.

Fehlen notwendige Angaben zum Eigentum vollständig, kann das Jobcenter den Leistungsanspruch möglicherweise nicht feststellen. Der Landshuter Gerichtsbescheid schützt daher keine Verschleierung von Vermögen, sondern setzt einer nicht im Gesetz vorgesehenen Duldungsforderung Grenzen.

Eine Besichtigung ist nicht automatisch verpflichtend

Eine Objektbesichtigung kann zur Wertermittlung sinnvoll sein, wird dadurch aber noch nicht zu einer Pflicht aus § 60 SGB I. Die Behörde muss erklären können, auf welcher Rechtsgrundlage sie Zugang oder Zustimmung verlangt und weshalb weniger eingreifende Mittel nicht ausreichen.

Ähnliche Fragen entstehen, wenn der Außendienst die Wohnung betreten möchte. Auch dazu gilt: Ein angekündigter Besuch ist nicht mit einer uneingeschränkten Zutrittsbefugnis gleichzusetzen, wie der Ratgeber zu Hausbesuchen des Jobcenters näher erklärt.

Eine verweigerte Besichtigung kann dennoch praktische Folgen haben, wenn entscheidende Tatsachen anschließend nicht anders nachweisbar sind. Ob daraus eine Ablehnung, eine vorläufige Entscheidung oder eine andere Rechtsfolge entstehen darf, hängt vom Einzelfall und von der jeweils einschlägigen Vorschrift ab.

Wann § 66 SGB I eine Versagung erlaubt

Eine Leistung darf nach § 66 SGB I nicht schon deshalb eingestellt werden, weil ein Schreiben unbeantwortet blieb. Es muss zunächst eine konkrete gesetzliche Mitwirkungspflicht bestehen, deren Nichterfüllung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Außerdem muss die nicht bewiesene Voraussetzung für den Anspruch erheblich sein. Vor der Versagung ist grundsätzlich ein schriftlicher Hinweis auf die Folgen erforderlich, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Mitwirkung.

Danach bleibt eine Ermessensentscheidung nötig. Das Jobcenter muss den Umfang der Versagung am Einzelfall ausrichten und darf existenzsichernde Leistungen nicht ohne nachvollziehbare Abwägung vollständig stoppen.

§ 65 SGB I begrenzt die Pflichten zusätzlich. Eine Mitwirkung entfällt etwa, wenn sie außer Verhältnis zur Leistung steht, aus wichtigem Grund unzumutbar ist oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Betroffene sollten Aufforderungen nicht einfach ignorieren

Wer eine zweifelhafte Mitwirkungsaufforderung erhält, sollte schriftlich reagieren und nicht kommentarlos die Frist verstreichen lassen. Sinnvoll ist es, die verlangte Rechtsgrundlage zu erfragen, bereits mögliche Angaben und Unterlagen einzureichen und zu erklären, warum gerade die weitergehende Handlung abgelehnt wird.

Kommt dennoch ein Versagungsbescheid, beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Hinweise zu Form und Frist finden Betroffene im Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Fehlt wegen der Einstellung Geld für Nahrung, Miete oder Energie, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nötig sein. Gegen-Hartz erklärt dazu das Eilverfahren vor dem Sozialgericht.

Für die Begründung sollten das Aufforderungsschreiben, die eigene Antwort, vorhandene Nachweise, der Versagungsbescheid und Belege für die aktuelle Notlage gesichert werden. Eine Beratung im Sozialrecht kann helfen, zwischen einer zulässigen Nachweisanforderung und einer überschießenden Forderung zu unterscheiden.

Einordnung

Die Frau gewann, weil das Jobcenter die Grenzen zwischen Tatsachenangabe, Urkundenvorlage und tatsächlicher Begutachtung verwischte. § 66 SGB I darf nur an eine Pflicht anknüpfen, die das Gesetz der betroffenen Person auch wirklich auferlegt.

Ebenso wichtig: Ein aufgehobener Versagungsbescheid führt nicht automatisch zur Auszahlung. Das Jobcenter darf den Anspruch anschließend inhaltlich prüfen und wegen anrechenbaren Vermögens ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Als Quellen dienen der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Oktober 2020, S 11 AS 761/19, sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021, L 7 AS 589/20. Ergänzend sind die aktuellen Fassungen der §§ 60, 65 und 66 SGB I zu beachten.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema 1. Warum bekam die Frau vor dem Sozialgericht Recht?

Das verlangte Einverständnis zur Begutachtung ihres Grundstücks war nach der Entscheidung nicht von § 60 SGB I erfasst. Deshalb durfte das Jobcenter die vollständige Leistungseinstellung nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschrift stützen.

2. Musste das Jobcenter ihr nach dem Gerichtsbescheid sofort Geld zahlen?

Nein. Das Gericht hob nur den Versagungsbescheid auf, entschied aber nicht abschließend über die Hilfebedürftigkeit und den Wert des Hauses. Die zusätzliche Klage auf Auszahlung war in diesem Verfahren unzulässig.

3. Darf das Jobcenter Angaben zu einem Haus oder Grundstück verlangen?

Ja. Antragstellende müssen erhebliche Tatsachen zu Eigentum und Vermögen vollständig angeben und rechtmäßig angeforderte Nachweise vorlegen. Das Urteil erlaubt nicht, Immobilien oder ihren Wert zu verschweigen.

4. Darf eine Besichtigung immer verweigert werden?

Eine Besichtigung ist nicht automatisch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Ob eine Weigerung in einem anderen Fall Folgen haben kann, hängt jedoch von der Rechtsgrundlage, den angebotenen Alternativen, der Beweislage und den Umständen des Einzelfalls ab.

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Das Magnetfeld der Erde ist hochgradig dynamisch

Recherche, Andreas Demmig

Durch einen Hinweis von meinem Freund und Kollegen Christian Freuer, bin ich auf das Magnetfeld der Erde und dessen Veränderungen aufmerksam gemacht worden.  Auf Eike haben wir auch bereits öfter über den dänischen Forscher, Prof. Svensmark berichtet, der mit seinem Kollegen Shaviv die Auswirkungen der kosmischen Strahlungspartikel auf die Wolkenbildung der Erde und damit auf das Wettergeschehen forscht.

Zuerst ein Beitrag der European Space Agency

Umpolung des Magnetfeldes

Das Erdmagnetfeld ist kein statisches Gebilde. Es variiert ständig. Dabei ändert sich nicht nur die Feldstärke, die derzeit immer geringer wird, auch die Pole werden verschoben.

Die Feldstärke hat sich in den letzten 150 Jahren um zehn Prozent verringert. Würde es bei dieser Zerfallsrate bleiben, müsste es rein rechnerisch in 1.600 Jahren gänzlich verschwunden sein. In einigen Regionen, wie im Südatlantik, verläuft die Abschwächung sogar noch stärker, es bilden sich Anomalien des Gesamtfeldes. Die Forscher sind sich allerdings einig: Völlig verschwinden wird das Erdmagnetfeld nicht.

Seit fast 180 Jahren schiebt sich der nördliche Pol immer weiter in Richtung Nordwesten, seit 2000 teilweise mit bis zu 65 Kilometern im Jahr. Ist das der Beginn einer weiteren Umpolung des Magnetfeldes, so dass der Nordpol zum Südpol wird und umgekehrt?

Die Wissenschaftler haben herausgefunden, dass derartige Umpolungen in den vergangenen 40 Millionen Jahren etwa 70-mal stattgefunden haben, die letzte vor 780 000 Jahren. Die erdgeschichtlich gesehen rasanten Veränderungen im Südatlantik könnten laut Professor Dr. Hermann Lühr vom Deutschen GeoForschungsZentrum in Potsdam ein Hinweis auf die nächste Umpolung sein: „Diese zuvor unvorstellbare Geschwindigkeit ist wohl nur damit zu erklären, dass ein Teil des Dynamos schon verkehrt herumläuft.“

Daten für Wissenschaftler und Praktiker

Noch weiß niemand, wie stark sich das Erdmagnetfeld abschwächen wird und welche Folgen sich für das Leben auf der Erde durch eine Umpolung ergeben. Außerdem ist der Mechanismus, der diese Änderungen bewirkt, noch nicht vollends geklärt. Auch deshalb möchten die Geoforscher detailliertere Daten über die Veränderungen im Magnetfeld sammeln. Dazu werden die drei Swarm-Satelliten sicherlich wertvolle Dienste leisten.

Die gewonnenen Daten werden aber auch Wissenschaftlern anderer Fachgebiete nützlich sein und sogar praktischen Nutzen haben. Denn trotz der GPS-Signale verlassen sich Luft- und Schifffahrt nicht darauf, sondern nutzen den Kompass auch weiterhin als Referenzinstrument. Dazu gehören aber auch genaue Karten, die wegen der Magnetfeldänderungen – insbesondere wegen der Polverschiebungen – auf Basis der weltweiten regelmäßigen Vermessungen alle fünf Jahre aktualisiert werden müssen.

https://www.esa.int/Space_in_Member_States/Germany/Umpolung_des_Magnetfeldes

Dazu eine Allgemeine Übersicht
mit Unterstützung durch Gemini, LLM

Das Magnetfeld der Erde ist hochgradig dynamisch und hat sich im Laufe der Erdgeschichte drastisch und kontinuierlich verändert. Diese historischen Veränderungen lassen sich im Wesentlichen in drei zeitliche Dimensionen unterteilen: erdgeschichtliche Umpolungen, kurzfristige regionale Anomalien und die aktuelle Polwanderung.

Hier ist eine Übersicht zu den wichtigsten historischen Veränderungen:

  1. Die großen Umpolungen (Polsprünge)

In unregelmäßigen Abständen von durchschnittlich 250.000 bis 500.000 Jahren tauschen der magnetische Nord- und Südpol ihre Plätze.

  • Die Brunhes-Matuyama-Umkehr: Die letzte vollständige und dauerhafte Umpolung fand vor rund 780.000 Jahren statt. Statistisch gesehen ist ein solcher Polsprung also bereits „überfällig“.
  • Das Laschamps-Ereignis: Vor etwa 42.000 Jahren gab es eine temporäre Fast-Umpolung (Exkursion). Dabei wanderte der magnetische Nordpol nach Süden und das Magnetfeld brach zeitweise auf 6 bis 0 Prozent seiner ursprünglichen Stärke ein. Nach nur wenigen Jahrhunderten kehrte das Feld jedoch in seine Ursprungsrichtung zurück.
  1. Archäomagnetische Anomalien (Die letzten Jahrtausende)

Dass das Magnetfeld schwankt, zeigt sich auch in unserer jüngeren Kulturgeschichte. Forschende können dies anhand von Eisenpartikeln in antiken Tontafeln oder Vulkangesteinen ablesen, die beim Abkühlen die damalige Feldrichtung wie ein fossiler Kompass konserviert haben.

  • Die „Levantische Anomalie“ (vor ca. 3.000 Jahren): Um das Jahr 1000 v. Chr. (zur Zeit des Neubabylonischen Reiches) gab es im Nahen Osten und in China extreme Spitzen in der Feldstärke. Das Feld war damals regional wesentlich stärker als heute.
  • Mittelalterliche Schwankungen: Zwischen den Jahren 1225 und 1550 veränderten sich die magnetischen Feldlinien in einigen Regionen rasant um mehr als 0,1 Grad pro Jahr – deutlich schneller als in der Moderne.[https://wissenschaft.de/artikel/stoerstelle-im-erdmagnetfeld]
  1. Veränderungen in der Neuzeit (Aktueller Trend)

Seit dem 19. Jahrhundert wird das Erdmagnetfeld präzise vermessen (maßgeblich begründet durch Carl Friedrich Gauß im Jahr 1832). Seither lassen sich zwei klare Trends beobachten:

  • Abschwächung des Feldes: In den letzten 200 Jahren hat die globale Stärke des Magnetfelds um etwa 10 Prozent abgenommen. Besonders markant ist dies in der Südatlantischen Anomalie, wo das Schutzschild messbar dünner ist.
  • Rasantere Polwanderung: Der magnetische Nordpol wandert seit jeher. Lag seine Geschwindigkeit im 20. Jahrhundert noch bei etwa 10 bis 15 Kilometern pro Jahr, hat sie sich seit der Jahrtausendwende auf bis zu 55 bis 65 Kilometer pro Jahr beschleunigt – er bewegt sich derzeit von Kanada in Richtung Sibirien.

Ob diese aktuelle Abschwächung und die schnelle Wanderung bereits das Vorspiel zu einer neuen Umpolung sind oder nur eine normale, vorübergehende Fluktuation, ist in der Wissenschaft derzeit noch umstritten. Das Feld wird definitiv nicht völlig verschwinden, da der „Geodynamo“ im flüssigen Erdkern weiterhin aktiv bleibt.

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Das Magnetfeld der Erde wird zunehmend schneller schwächer

Cap Allon

… Darauf folgte der „Jerk“ des Jahres 2024.

Magnetobservatorien in Großbritannien, Frankreich, Kanada und den USA registrierten starke Veränderungen; ähnliche Signale wurden auch an anderen Orten in Europa und Nordamerika beobachtet.

Die Veränderungen vollzogen sich so schnell, dass sie die Modelle überrumpelten. Das IGRF-14 – das neueste Internationale Geomagnetische Referenzfeld – wurde 2024 entwickelt, um die Entwicklung des Erdmagnetfelds bis zum Jahr 2030 vorherzusagen. Doch schon weniger als ein Jahr später wichen die tatsächlichen Messdaten in allen drei magnetischen Komponenten – insbesondere in den Komponenten Y und Z – von den Prognosen ab.

Die Forscher führen dies auf nichtlineare Veränderungen im Erdkern zurück, die im Modell nicht vorhergesehen sind.

Damit zeichnet sich ein etwas klareres Bild ab.

Der magnetische Schutzschild der Erde schwächelt. Seine größte Schwachstelle weitet sich aus. Teile dieser Schwachstelle verlieren seit 2020 schneller an Intensität. Zudem unterliegt das im Erdkern erzeugte Feld abrupten Veränderungen, die so rasch ablaufen, dass sie unsere neuesten Prognosen überholen.

… Link: https://electroverse.substack.com/p/winter-sweeps-the-carpathians-japan?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

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Zeitenwende, Wendezeit

In den Zeiten und den Köpfen steckt immer das Gegenteil dessen, was sie sind und behaupten, mit drin.
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Gesundheitsabkommen im Eiltempo: Ständerat sagt Ja – Streit um das Ständemehr geht weiter

Transition News - 2. Oktober 2026 - 14:58

Der Schweizer Ständerat, die Kantonskammer, hat das Gesundheitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union am Donnerstag wie gemeldet im Eiltempo durchberaten und mit 31 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung gutgeheißen. Die kleine Kammer nahm die Vorlage ohne Änderungen an. Damit geht das Abkommen nun an den Nationalrat.

Besonders umstritten war allerdings nicht nur der Inhalt des Abkommens, sondern auch die Frage, welche demokratische Hürde für dessen Genehmigung gelten soll. Eine Minderheit im Ständerat verlangte, das Gesundheitsabkommen zusätzlich einem eigenständigen obligatorischen Referendum mit doppeltem Mehr von Volk und Ständen zu unterstellen. Dieser Antrag scheiterte mit 30 zu 12 Stimmen bei zwei Enthaltungen.

Sollte der Nationalrat diesen Entscheid nicht korrigieren, dann erhält das Gesundheitsabkommen selbst nicht automatisch eine Volksabstimmung und kein separates Ständemehr. In diesem Fall wären für eine Volksabstimmung 50.000 Unterschriften innerhalb der Referendumsfrist erforderlich; entschieden würde anschließend mit dem Volksmehr. Ausgerechnet das Abkommen, das potenziell den größten Souveränitätsverlust mit sich bringt, hat damit niedrigere Hürden als der Stabilisierungsteil, denn der Ständerat hat gleichzeitig beschlossen, dass der Stabilisierungsteil des EU-Pakets dem obligatorischen Referendum mit doppeltem Mehr unterstellt werden soll.

ABF Schweiz bewertet den Entscheid kritisch. Die Organisation argumentiert, dass mit dem Gesundheitsabkommen nicht lediglich die praktische Zusammenarbeit in Gesundheitskrisen geregelt werde, sondern auch institutionelle Elemente der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU verbunden seien und zwar auf sehr ungleiche Art.

In diesem Zusammenhang spricht ABF Schweiz von einer Machtverschiebung zulasten der direkten demokratischen Kontrolle. Die Organisation hält am eigenständigen Schweizer Gesundheitssystem fest und warnt davor, Kompetenzen und künftige Rechtsentwicklungen zunehmend auf europäische Ebenen zu verlagern. Auch der von ABF Schweiz zitierte Dr. med. Marco Caimi formuliert seine Kritik grundsätzlich:

«Statt Verantwortung zu übernehmen, verstecken sich Politiker und Richter hinter Brüssel, Stockholm oder der WHO.»

Das Bundesamt für Gesundheit stellt demgegenüber den Nutzen der Vereinbarung in den Vordergrund. Nach Darstellung des Bundesrats soll die Schweiz dabei weiterhin selbst entscheiden können, welche gesundheitspolitischen Maßnahmen sie in einer Krise ergreift.

Mit dem Entscheid des Ständerats ist die parlamentarische Behandlung noch nicht abgeschlossen. Als Nächstes muss sich der Nationalrat mit dem Gesundheitsabkommen befassen. Auch die grundsätzliche Frage der Referendumsform ist damit noch nicht endgültig geklärt.

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Parmelin tritt per Ende Jahr zurück

Transition News - 2. Oktober 2026 - 14:38

Heute hat der Schweizer Bundesrat Guy Parmelin an einer Medienkonferenz seinen Rücktritt auf Ende 2026 angekündigt. Wie die Medien berichten, stehen seit einiger Zeit Spekulationen über einen Rücktritt des 66-jährigen Waadtländers im Raum. Die Parteileitung wurde laut Parmelin «sehr spät heute Morgen» über den Schritt informiert.

Auf die Frage eines Journalisten, ob er eine Bundesratskandidatur heute noch empfehlen würde und wie sich das Leben eines Bundesrats verändert hat, antwortete der Politiker, der seit 2016 Mitglied der Landesregierung ist:

«Es ist schwierig, die Zeit jetzt mit der Zeit vor elf Jahren zu vergleichen. Es gab aber immer Krisen, auch vor 2015.»

Zu Beginn habe er das Verteidigungsdepartement geleitet, so Parmelin. Sein Nachfolger Martin Pfister habe es aufgrund der aktuellen Diskussionen um das Budget nicht einfach. Was sich danach verändert habe, sei «die Corona-Krise». Die heutige Zeit könne aber für eine Kandidatur motivierend sein.

Der Bundesrat bezeichnete die Funktion als sehr interessant. Er verwies auf immer mehr internationale Konferenzen, an denen ein Bundespräsident teilnehmen dürfe. Solche Teilnahmen könnten zwar kompliziert sein, doch die Schweiz könne sich eine Abwesenheit nicht mehr leisten.

Ein Journalist stellte fest, dass die Medien Parmelin in den letzten Jahren als bedächtig bezeichnet haben, und wollte wissen, welche Adjektive er sich selbst geben würde. Darauf der Bundesrat:

«Ich würde mich als pragmatisch und lösungsorientiert bezeichnen.»

Parmelin betonte, dass ihm zudem der Zusammenhalt im Bundesrat immer wichtig gewesen sei.

Zu den besonderen Personen, die er getroffen hat, zählte der Politiker den verstorbenen Papst Franziskus und den gegenwärtigen Papst Leo.

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Rentenerhöhung 2027: Bei vielen Rentnern kommt von 4,4 Prozent kein Cent an

4,4 Prozent mehr Rente klingen nach einer spürbaren Entlastung. Doch ausgerechnet Menschen, deren Alterseinkommen schon heute nicht zum Leben reicht, könnten von der erwarteten Erhöhung finanziell nichts haben: Ihre Rente steigt, während die ergänzende Grundsicherung entsprechend sinkt.

Das betrifft allerdings nicht automatisch jeden Rentner mit Sozialleistungen. Entscheidend ist, ob die zusätzliche Rente vollständig angerechnet wird oder ein Freibetrag einen Teil der Erhöhung schützt.

Die 4,4 Prozent sind eine Prognose, kein beschlossener Zuschlag

Die Deutsche Rentenversicherung Bund rechnet in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung 2026 für das Jahr 2027 mit einer Rentenanpassung von 4,4 Prozent. Damit liegt eine offizielle Vorausberechnung vor, aber noch keine verbindliche Festlegung der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2027.

Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro würde dieses Plus 44 Euro ausmachen, bei 1.500 Euro wären es 66 Euro. Sämtliche Berechnungen mit 4,4 Prozent stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass die Anpassung tatsächlich in dieser Höhe erfolgt.

Mehr Rente kann weniger Grundsicherung bedeuten

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung deckt die Lücke zwischen dem anerkannten Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen. Zum Bedarf gehören insbesondere der Regelbedarf, die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Steigt das anrechenbare Renteneinkommen, verkleinert sich diese Lücke. Bleiben Bedarf und Freibeträge unverändert und besteht weiterhin ein Leistungsanspruch, sinkt die Grundsicherung entsprechend.

Die Rentenversicherung zahlt dann tatsächlich mehr Geld aus. Für den Einkauf, den Stromabschlag oder eine neue Waschmaschine bleibt trotzdem kein zusätzlicher Euro übrig.

Wen die vollständige Anrechnung trifft

Betroffen sind insbesondere Rentner, die ergänzende Grundsicherung erhalten und deren zusätzliche gesetzliche Rente durch keinen Freibetrag geschützt wird. Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kann die Rentenanpassung auf diese Weise vollständig mit der Sozialhilfe verrechnet werden.

Eine zweite Gruppe wird leicht übersehen: Menschen, die bereits einen Rentenfreibetrag erhalten, dessen Höchstbetrag aber ausgeschöpft ist. Der vorhandene Freibetrag bleibt ihnen erhalten, wächst durch eine höhere Rente jedoch nicht über seine gesetzliche Grenze hinaus.

33 Jahre Grundrentenzeiten können einen Unterschied machen

Nach § 82a SGB XII bleibt bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten ein Teil der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent der darüberliegenden Bruttorente, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Auch ohne diesen Zuschlag kann der Freibetrag für langjährig Versicherte bestehen.

Solange die Obergrenze noch nicht erreicht ist, kann mit der Rentenerhöhung auch der Freibetrag steigen. Bei einer Bruttorente oberhalb von 100 Euro werden dann grundsätzlich 30 Prozent des zusätzlichen Bruttobetrags geschützt, soweit dafür noch Spielraum besteht.

Ein hypothetisches Rentenplus von 22 Euro könnte den Freibetrag beispielsweise um 6,60 Euro erhöhen. Wer die Obergrenze bereits erreicht hat, bekommt diesen zusätzlichen Schutz dagegen nicht.

Bei wem bleibt etwas von der Erhöhung? Situation Folge bei unverändertem Bedarf und fortbestehendem Leistungsanspruch Grundsicherung, kein einschlägiger Rentenfreibetrag Das zusätzliche anrechenbare Renteneinkommen mindert die Grundsicherung vollständig. Grundsicherung, Freibetrag nach § 82a noch nicht ausgeschöpft Ein Teil der Erhöhung kann durch einen wachsenden Freibetrag erhalten bleiben. Grundsicherung, Freibetrag bereits am Höchstbetrag Der Freibetrag steigt durch die Rentenanpassung nicht weiter; das zusätzliche anrechenbare Einkommen wird verrechnet. Warum der Blick auf die Bruttorente nicht reicht

Das Sozialamt darf nicht einfach jeden zusätzlichen Brutto-Euro ungeprüft von der Leistung abziehen. Bei der Einkommensberechnung sind unter anderem abzugsfähige Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die einschlägigen Freibeträge zu berücksichtigen.

Deshalb müssen Rentenanpassungsmitteilung und Sozialhilfebescheid zusammen betrachtet werden. Erst beide Dokumente zeigen, ob das monatliche Gesamtbudget tatsächlich wächst.

Die Rentenerhöhung löst das Problem niedriger Alterseinkommen nicht

Für Betroffene ist die vollständige Verrechnung bitter: Eine öffentlich gefeierte Rentenerhöhung kann ihren Alltag unverändert lassen. Die höhere Versicherungsleistung verringert dann vor allem den Betrag, den das Sozialamt ergänzend zahlen muss.

Das folgt der gesetzlichen Ausgestaltung einer bedarfsabhängigen Leistung. Sozialpolitisch bleibt trotzdem die Frage, welchen Wert ein Rentenplus für Menschen hat, die davon keinen zusätzlichen Einkauf bezahlen können.

Eine mögliche Veränderung des Regelbedarfs oder der anerkannten Wohnkosten ist davon getrennt zu betrachten. Sie kann den Leistungsanspruch verändern, macht die Rentenerhöhung selbst aber nicht anrechnungsfrei.

Was Betroffene im Bescheid prüfen sollten

Wer ergänzende Sozialhilfe erhält, sollte besonders auf die angesetzte Rentenhöhe, die berücksichtigten Versicherungsbeiträge und einen möglichen Freibetrag achten. Die Voraussetzung von 33 Jahren bezieht sich auf Grundrentenzeiten und sollte anhand der Auskunft der Rentenversicherung geprüft werden.

Fehlt ein zustehender Freibetrag, kann die Grundsicherung zu niedrig ausfallen. Umgekehrt ist eine sinkende Sozialhilfezahlung nach einer Rentenanpassung nicht allein deshalb fehlerhaft, weil am Ende kein zusätzliches Geld bleibt.

Beispiel aus der Praxis: Höhere Rente, gleiches Monatsbudget

Eine Rentnerin erhält 800 Euro monatliche Bruttorente und ergänzende Grundsicherung; ein Rentenfreibetrag steht ihr nicht zu. Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent steigt ihre Bruttorente um 35,20 Euro auf 835,20 Euro.

Unter der beispielhaften Annahme gleichbleibender Versicherungsabzüge von insgesamt 12,5 Prozent wächst der Rentenzahlbetrag von 700 Euro auf 730,80 Euro. Bei einem unveränderten anerkannten Bedarf von 1.100 Euro sinkt ihre Grundsicherung gleichzeitig von 400 Euro auf 369,20 Euro.

Zusammen stehen ihr weiterhin 1.100 Euro im Monat zur Verfügung. Auf dem Rentenbescheid ist das Plus sichtbar, in ihrem Haushaltsbudget kommt davon kein Cent an.

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Politischer Langzeitgefangener darf nicht zur Trauerfeier seines Vaters

Dem seit 30 Jahren in der Türkei inhaftierten politischen Gefangenen Aydın Altığ ist die Teilnahme an der Trauerfeier für seinen verstorbenen Vater verweigert worden. Die Gefängnisverwaltung begründete die Ablehnung damit, dass Altığ einem „verschärften Vollzugsregime“ unterliege.

Mahmut Altığ, der Vater des Gefangenen, war am 29. September verstorben. Sein Sohn beantragte daraufhin, an der Trauerfeier teilnehmen zu dürfen. Altığ befindet sich derzeit in einem Hochsicherheitsgefängnis im zentralanatolischen Kırşehir.

Aydın Altığ wurde im Alter von 17 Jahren in der südtürkischen Provinz Mersin festgenommen und nach Angaben des Menschenrechtsvereins IHD schwer gefoltert. Ein Staatssicherheitsgericht (DGM) in Adana verurteilte den Kurden anschließend wegen des Vorwurfs „Separatismus“ zu lebenslanger Haft. Während seiner langjährigen Gefangenschaft wurde er wiederholt verlegt und war nacheinander in Gefängnissen in Erzîrom (tr. Erzurum), Amed (Diyarbakır), Çankırı, Çanakkale, Adana und Kırşehir inhaftiert.

Am 3. Februar dieses Jahres hatte Altığ 30 Jahre seiner Haft verbüßt. Seine vorgesehene Entlassung wurde jedoch vom Verwaltungs- und Beobachtungsrat des Gefängnisses um sechs Monate verschoben. Zur Begründung hieß es, er zeige keine Reue für die ihm zur Last gelegte Tat. Als der Gefängnisrat am 3. August erneut über seine Entlassung entschied, wurde die Haft ein zweites Mal um sechs Monate verlängert. Altığ bleibt damit über die ursprünglich vorgesehene Haftdauer hinaus in Gefangenschaft. Nun wurde ihm auch die Möglichkeit genommen, von seinem Vater Abschied zu nehmen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52867 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/kurde-stirbt-unter-ungeklarten-umstanden-in-isolationszelle-52840 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/karagoz-gefangene-wollen-nicht-nur-ihre-freilassung-sondern-fortschritte-im-friedensprozess-52795

 

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Temelli: „Wie wollen Sie eine Verfassung ohne Öcalans Initiative machen?“

Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der DEM-Partei, Sezai Temelli, fordert nach der Verabschiedung des Rahmengesetzes rasche weitere Schritte im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Der Prozess dürfe weder auf die Entwaffnung der PKK noch auf eine sicherheitspolitische Frage reduziert werden. Notwendig seien gesetzliche Reformen, eine umfassende Demokratisierung und Bedingungen, unter denen der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan seine Rolle als zentraler Verhandlungspartner tatsächlich wahrnehmen könne.

Im Gespräch mit ANF verband Temelli den Stand des Friedensprozesses mit der tiefen wirtschaftlichen und politischen Krise der Türkei. „Die Regierung hält trotz der veränderten Situation an den Strukturen einer Kriegsökonomie fest und betrachtet die kurdische Frage weiterhin durch eine sicherheitspolitische Brille“, so der Politiker. Auch eine neue Verfassung könne nicht unabhängig von der demokratischen Lösung der Kurdistanfrage und Öcalans Rolle diskutiert werden.

Wirtschaftskrise ist für Temelli strukturell

Die türkische Wirtschaft bezeichnete Temelli als eine der fünf fragilen Volkswirtschaften der Welt. Ihre wiederkehrenden Krisen seien nicht allein konjunkturell zu erklären, sondern hätten strukturelle, institutionelle und politische Ursachen. Große Teile der Wirtschaft bewegten sich außerhalb regulierter Strukturen; hinzu kämen hohe Arbeitslosigkeit, Inflation und Zinsen sowie eine Wirtschaftsordnung, die gesellschaftliche Probleme nicht lösen könne. Die jüngste Fondskrise sei deshalb kein überraschender Einzelfall. Temelli verwies darauf, dass es während der langjährigen AKP-Regierung immer wieder vergleichbare Vorgänge gegeben habe. Die Wirtschaftsführung selbst schaffe Bedingungen, unter denen Korruption, Bereicherung und Plünderung gedeihen könnten.

 


Politische und wirtschaftliche Demokratisierung gehören für Temelli unmittelbar zusammen. „Wenn es in der Politik keine Demokratie gibt, gibt es auch in der Wirtschaft viel Korruption“, sagte er. Ein autoritäres politisches System ermögliche zugleich eine auf Rente und Plünderung ausgerichtete Wirtschaftsordnung. Öffentliche Ausschreibungen, die Verwendung staatlicher Haushaltsmittel, die Schattenwirtschaft sowie die extreme Ungleichheit bei Einkommen und Vermögen seien Ausdruck dieses Zusammenhangs.

„Der Verstand der Kriegsökonomie besteht fort“

Zu den grundlegenden Strukturproblemen zählt Temelli die seit Jahrzehnten bestehende Kriegsökonomie. Die von Öcalan eingeleitete neue Phase biete der Türkei erstmals die Chance, nicht nur ihre Politik, sondern auch ihre Wirtschaft zu normalisieren. Im Haushaltsentwurf für 2027 sei davon jedoch nichts zu erkennen. „Wir haben es mit einer Regierung zu tun, die weiterhin am Denken und an den Codes der Kriegsökonomie festhält“, sagte Temelli. Nach seinen Angaben fließen jährlich mehr als 40 Milliarden Dollar in die Kriegspolitik. Allein eine Umschichtung von 20 bis 25 Milliarden Dollar könne der türkischen Wirtschaft erheblichen Spielraum verschaffen. Dass die Regierung diese Möglichkeit nicht nutze, führt Temelli darauf zurück, dass sie die Kurdistanfrage weiterhin unter dem Paradigma der „Terrorbekämpfung“ betrachte. Trotz des laufenden Prozesses habe sich dieses grundlegende Denken bislang nicht verändert.

Damit verbindet Temelli auch seine Kritik an der wirtschaftlichen Politik gegenüber Kurdistan. „Die Türkei ist mit ihrem eigenen inneren Hinterland nicht im Frieden und begegnet Kurdistan weiterhin mit einer kolonialen Logik.“ Statt lokale Demokratie zu stärken und eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, werde die Region zugleich verarmt und als Raum wirtschaftlicher Ausbeutung behandelt. Eine Demokratisierung der Türkei und Kurdistans könne dagegen eine gemeinsame wirtschaftliche Dynamik hervorbringen. Temelli verwies dabei auf die Konzepte der demokratischen Nation und einer gestärkten lokalen Demokratie. „Eine solche Haltung verarmt sowohl die Region als auch sie das Plünderungsfeld der türkischen Wirtschaft nährt“, sagte er über die bestehende Politik.

Fondskrise nicht auf Einzelne reduzieren

Auch die aktuelle Fondskrise ordnete Temelli in diese strukturelle Kritik ein. In einem System, in dem mit der Kapitalmarktaufsicht, der Bankenaufsicht, der Zentralbank und dem Finanzministerium zahlreiche staatliche Institutionen für Kontrolle und Regulierung zuständig sind, könne ein Vorgang dieser Größenordnung nicht lediglich einzelnen Personen zugeschrieben werden. Temelli sprach von rund 550.000 Betroffenen und einem Volumen von etwa 950 Milliarden Lira. Ein derartiger Vorgang könne nicht das Werk einiger weniger Menschen sein. Die Bekämpfung von Korruption und wirtschaftlicher Bereicherung müsse deshalb auch politische Konsequenzen haben.

Der Prozess muss politisiert und vergesellschaftet werden

Die gleiche Verbindung zwischen Demokratie und struktureller Veränderung zieht Temelli beim Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Die DEM-Partei habe von Beginn an versucht, den Prozess zu politisieren und zu vergesellschaften. Der Staat habe die Kurdistanfrage dagegen über Jahrzehnte in einen sicherheitspolitischen, bürokratischen und militärischen Bereich gedrängt. Die entscheidende Veränderung sieht Temelli in Öcalans Initiative. Sie habe den Konflikt wieder auf die politische Ebene gebracht. Schon die Bezeichnung „Frieden und demokratische Gesellschaft“ mache deutlich, dass es nicht lediglich um die Beendigung bewaffneter Auseinandersetzungen gehe.

„Für den Frieden muss die Politik Initiative ergreifen“, sagte Temelli. Dabei dürfe es jedoch nicht bleiben. Der Prozess müsse gesellschaftlich verankert und mit den demokratischen Erwartungen der Bevölkerung verbunden werden. Er könne damit zum Ausgangspunkt einer umfassenden Demokratisierung werden. „Deshalb ist das keine Frage, die sich auf die Niederlegung der Waffen oder die Lösung eines Sicherheitsproblems reduzieren lässt. Aber die Regierung läuft weiterhin vor der Demokratie davon.“

Rahmengesetz lässt zentrale Fragen offen

Kritisch bewertet Temelli den Versuch der AKP, den Prozess zugleich für eigene Wahlstrategien zu nutzen. Die Regierung hoffe, politisch von der neuen Situation profitieren und damit ihre Position bei den kommenden Wahlen stärken zu können. Diese kurzfristige Betrachtung verlangsame den Prozess und verstärke die Unsicherheit darüber, was nach dem Rahmengesetz folgen werde. Das Gesetz selbst bezeichnete Temelli als notwendigen Anfang, aber als völlig unzureichend für die noch offenen Fragen. „Das Gesetz ist der Beginn von etwas, und es muss eine Fortsetzung geben.“ Ungeklärt sei insbesondere, welche Regelungen für PKK-Mitglieder und Führungskader, mit der Organisation in Verbindung gebrachte Strukturen, politische Gefangene und Menschen im Exil gelten sollen. Damit betreffe die rechtliche Unsicherheit einen sehr großen Personenkreis. „Was geschehen wird, ist weiterhin nicht klar.“

Parlament muss gesetzlichen Fahrplan abarbeiten

Mit dem Beginn des neuen parlamentarischen Jahres müsse deshalb das Parlament unverzüglich tätig werden. Zunächst müssten die vorgesehenen Gremien zusammentreten und der verfahrensrechtliche Teil des Rahmengesetzes umgesetzt werden.Darauf müssten Änderungen am Strafvollzugsgesetz, dem sogenannten Antiterrorgesetz und dem türkischen Strafgesetzbuch folgen. In einem weiteren Schritt seien jene gesetzlichen Reformen notwendig, die eine umfassendere Demokratisierung ermöglichen. Temelli setzt dafür einen klaren zeitlichen Rahmen: „Das alles müssen wir innerhalb des kommenden Jahres machen.“

Eine Wahl, bevor diese Aufgaben erledigt seien, werde keine Lösung bringen. Das müsse sowohl die Regierung als auch die Opposition verstehen. Erst wenn die notwendigen politischen und gesetzlichen Veränderungen erfolgt seien, könne eine Wahl auf einer Grundlage stattfinden, die tatsächliche Fortschritte bei den wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Problemen ermögliche. Im Zentrum stehe dabei weiterhin die Kurdistanfrage: „Wenn wir zum Ausgangspunkt zurückkehren, ist die eigentliche Frage, dass die kurdische Frage tatsächlich einer demokratischen Lösung zugeführt wird.“

Ohne Öcalans Arbeitsbedingungen geht es nicht

Eine Schlüsselstellung misst Temelli den Lebens- und Arbeitsbedingungen Abdullah Öcalans bei. Eine dauerhafte demokratische Lösung sei nur möglich, wenn derjenige, der den gegenwärtigen Prozess initiiert und politische Lösungsvorschläge entwickelt hat, auch tatsächlich als zentraler Verhandlungspartner arbeiten kann. „Der einzige Weg, auf dem der Prozess zu einer wirklichen demokratischen Lösung gelangen kann, führt darüber, die Lebens- und Arbeitsbedingungen des Hauptverhandlungspartners und Hauptakteurs Öcalan entsprechend seinen Anforderungen unverzüglich zu regeln“, sagte Temelli. „Ohne das geht es nicht. Das weiß jeder.“ Die Politik müsse diese Frage endlich mit der notwendigen Ernsthaftigkeit behandeln. Die Regierung könne sich ihrer Verantwortung nicht entziehen, indem sie immer neue Hindernisse anführe. Ihre Aufgabe bestehe vielmehr darin, diese Hindernisse zu beseitigen und die Voraussetzungen für den weiteren Prozess zu schaffen.

Regelmäßiger Kontakt zur kurdischen Bewegung

Dazu gehört nach Temellis Auffassung auch, dass Öcalan regelmäßig und unter geeigneten Bedingungen mit der Führung der kurdischen Freiheitsbewegung kommunizieren kann. Gerade weil die Bewegung die Entscheidung zur Niederlegung der Waffen getroffen habe und diesen Schritt umsetzen müsse, sei der direkte Austausch eine Selbstverständlichkeit. „Es kann nichts Natürlicheres geben, als dass Öcalan mit seiner eigenen Bewegung spricht“, sagte Temelli. Diese Gespräche müssten „gesund und regelmäßig“ stattfinden. Dabei unterscheidet Temelli zwischen Öcalans politischer Stellung, die durch seine Initiative und seine faktische Rolle im Prozess bereits deutlich geworden sei, und dem dafür noch fehlenden rechtlichen Status. Ohne Öcalans Initiative wäre der gegenwärtige Prozess überhaupt nicht möglich gewesen. Für die DEM-Partei sei deshalb auch die weitergehende Forderung eindeutig: „Unsere Forderung ist selbstverständlich und ohne jede Diskussion Öcalans Freiheit. Dazu gibt es in der DEM-Partei keine andere Auffassung.“ Nur so könne er seine politische Rolle im weiteren Prozess tatsächlich wahrnehmen.

„Wie wollen Sie ohne Öcalans Initiative eine Verfassung machen?“

Diese Frage verbindet Temelli unmittelbar mit der Debatte über eine neue Verfassung. Ein Verfassungsprozess könne nicht unabhängig vom Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft stattfinden. „Wie wollen Sie eine Verfassung machen, bevor diese Frage vorangekommen ist? Wie wollen Sie eine Verfassung machen, bei der Öcalan keine Initiative ergreift?“, fragte Temelli in Richtung Regierung. Es sei unmöglich, den Friedensprozess auf einem separaten Gleis laufen zu lassen und gleichzeitig eine neue Verfassung auszuhandeln.

Öcalans Forderung, die Kurd:innen müssten „in das Recht einbezogen werden“, müsse gerade auf Verfassungsebene eine Entsprechung finden. Dabei gehe es nicht zwingend darum, einzelne ethnische Zugehörigkeiten ausdrücklich aufzuzählen. Entscheidend sei eine Staatsbürgerschaft, die allen Menschen gleiche Rechte garantiere. Die bestehende Verfassung werde diesem Anspruch nicht gerecht. Sie sei aus einer ausschließlich türkischen Identitätsvorstellung heraus formuliert und berücksichtige andere gesellschaftliche Identitäten nicht. Eine demokratische Verfassung müsse dagegen gleiche Staatsbürgerrechte gewährleisten.

Frieden kann nicht Wahlkalkülen untergeordnet werden

Temelli hält es deshalb für ausgeschlossen, sowohl die kurdische Bevölkerung als auch Öcalan aus einem künftigen Verfassungsprozess herauszuhalten. Ebenso dürften die bevorstehenden Wahlen nicht zum bestimmenden Maßstab des Friedensprozesses werden. Wer sämtliche politischen Entscheidungen auf die nächste Wahl ausrichte, müsse sich auch fragen, unter welchen Bedingungen die Gesellschaft überhaupt an die Wahlurne gehe. Temelli verwies dabei auf den grundlegenden Widerspruch, dass der Staat mit Öcalan verhandele, ihn aber zugleich weiterhin teilweise unter Isolationsbedingungen halte.

„Wenn Sie den Menschen, mit dem Sie verhandeln, weiterhin unter Isolationsbedingungen halten, ist es schwierig, aus diesen Verhandlungen die Ergebnisse hervorzubringen, die die Gesellschaft erwartet“, sagte Temelli. Der Verhandlungsprozess müsse deshalb endlich auf eine demokratische Grundlage gestellt werden. Die Vorstellung einer demokratischen Integration müsse sich sowohl politisch als auch rechtlich durchsetzen und in konkrete Schritte übersetzt werden. „Öcalans Rolle in diesem Prozess kann niemals ignoriert werden“, sagte Temelli.

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