Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Rente: Rentenalter soll weiter steigen: Welche Jahrgänge die Reform zuerst trifft
Nach der Rente mit 67 könnte die nächste Anhebung des Rentenalters bereits vorbereitet werden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 nicht mehr dauerhaft bei 67 Jahren einzufrieren, sondern an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.
Nach der derzeitigen Modellrechnung könnte das ungefähr sechs zusätzliche Monate innerhalb von zehn Jahren bedeuten. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem geltenden Rentenrecht und dem Reformvorschlag: Noch ist für keinen Jahrgang eine Regelaltersgrenze oberhalb von 67 Jahren gesetzlich beschlossen.
Nach geltendem Recht bleibt es zunächst bei der Rente mit 67Das bestehende Rentenrecht sieht weiterhin die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre vor. Der Geburtsjahrgang 1964 ist der erste Jahrgang, für den die volle Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.
Für alle später Geborenen steht derzeit ebenfalls die Altersgrenze von 67 Jahren im Gesetz. Wer beispielsweise 1965 geboren wurde, erreicht sie im Jahr 2032, der Jahrgang 1970 im Jahr 2037.
Welche Möglichkeiten daneben für die unmittelbar betroffenen Jahrgänge bestehen, zeigt auch unser Beitrag zur Rente für die Jahrgänge 1964 und 1965.
Rentenkommission will ab Jahrgang 1965 eine neue BerechnungGenau an diesem Punkt setzt der Vorschlag der Alterssicherungskommission an. Nach Abschluss der bisherigen Anhebung soll die Regelaltersgrenze ab 2032 bei weiter steigender Lebenserwartung erneut steigen.
Der Bericht der Kommission nennt ausdrücklich die Geburtsjahrgänge 1965 und jünger. Damit wäre der Jahrgang 1965 nach dem derzeitigen Vorschlag grundsätzlich der erste Jahrgang, für den eine neue Altersgrenze oberhalb der heutigen Vorgaben denkbar wäre.
Wie viele zusätzliche Wochen oder Monate tatsächlich bereits für 1965 gelten könnten, steht allerdings noch nicht fest. Eine gesetzliche Staffelung für einzelne Geburtsjahrgänge gibt es bislang nicht.
Ein Jahr mehr Lebenserwartung soll acht Monate längeres Arbeiten bedeutenDie Kommission schlägt einen festen Mechanismus vor. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen davon acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.
Das entspricht einem Verhältnis von zwei zu eins. Die Menschen würden bei einer steigenden Lebenserwartung damit nicht die gesamte zusätzliche Lebenszeit länger arbeiten, ein größerer Teil des Zugewinns würde aber vor dem Rentenbeginn liegen.
Nach den derzeitigen mittleren Annahmen zur Lebenserwartung ergibt sich daraus ungefähr ein halbes Jahr zusätzliches Rentenalter innerhalb von zehn Jahren. Aus 67 Jahren könnten somit etwa 67 Jahre und sechs Monate werden.
Diese Jahrgänge könnten zuerst von der Anhebung betroffen seinWie eine solche Anhebung konkret auf einzelne Jahrgänge verteilt wird, ist bisher offen. Um die Größenordnung verständlich zu machen, lässt sich die Modellannahme von sechs zusätzlichen Monaten innerhalb von etwa zehn Jahrgängen rechnerisch gleichmäßig verteilen.
Die folgende Tabelle ist deshalb ausdrücklich keine bereits beschlossene Rententabelle. Sie zeigt lediglich, wie eine annähernd gleichmäßige Umsetzung der von der Kommission genannten Modellgröße aussehen könnte.
Geburtsjahrgang Geltendes Recht Vereinfachte Modellrechnung 1964 67 Jahre 67 Jahre – bisheriger Abschluss der Anhebung 1965 67 Jahre etwa 67 Jahre + 1 Monat 1966 67 Jahre etwa 67 Jahre + 1 Monat 1967 67 Jahre etwa 67 Jahre + 2 Monate 1968 67 Jahre etwa 67 Jahre + 2 Monate 1969 67 Jahre etwa 67 Jahre + 3 Monate 1970 67 Jahre etwa 67 Jahre + 4 Monate 1971 67 Jahre etwa 67 Jahre + 4 Monate 1972 67 Jahre etwa 67 Jahre + 5 Monate 1973 67 Jahre etwa 67 Jahre + 5 Monate 1974 67 Jahre etwa 67 Jahre + 6 MonateDie Monatswerte in der letzten Spalte sind eine rechnerische Veranschaulichung und keine amtliche Staffelung. Der Gesetzgeber könnte bei einer Umsetzung größere Stufen, Übergangsregeln oder einen anderen zeitlichen Verlauf beschließen.
Warum der Jahrgang 1965 besonders aufmerksam sein sollteMenschen des Jahrgangs 1965 werden nach geltendem Recht im Jahr 2032 regulär 67 Jahre alt. Genau für diesen Zeitpunkt sieht die Kommission den Beginn des neuen Mechanismus vor.
Damit unterscheidet sich dieser Jahrgang vom Jahrgang 1964. Wer 1964 geboren wurde, erreicht 2031 die heute vollständig angehobene Regelaltersgrenze von 67 Jahren und fällt nach dem Kommissionsvorschlag noch nicht in die neue Phase.
Für 1965 Geborene bedeutet dies trotzdem nicht automatisch, dass sie tatsächlich einen Monat oder mehrere Monate länger arbeiten müssen. Erst ein neues Gesetz könnte verbindlich festlegen, ab welchem Geburtsmonat und in welchen Stufen die Grenze steigt.
Für Jahrgang 1974 könnten bereits 67 Jahre und sechs Monate im Raum stehenInteressanter wird die Modellrechnung für etwas jüngere Versicherte. Wird die von der Kommission angenommene Entwicklung tatsächlich umgesetzt, könnte die Regelaltersgrenze ungefähr um das Jahr 2041 beziehungsweise beim tatsächlichen Rentenzugang um 2042 herum bei 67 Jahren und sechs Monaten angekommen sein.
Rechnerisch wäre damit ungefähr der Jahrgang 1974 in dem Bereich, in dem die vollständigen zusätzlichen sechs Monate sichtbar würden. Der genaue Geburtsmonat und eine spätere gesetzliche Staffelung würden bestimmen, wann die Rente tatsächlich beginnt.
Das Bundesarbeitsministerium weist selbst darauf hin, dass heute nicht vorhergesagt werden kann, wie schnell die Altersgrenze wirklich steigen würde. Entscheidend soll die tatsächliche Entwicklung der Lebenserwartung sein.
Könnte aus der Rente mit 67 später sogar eine Rente mit 68 werden?Rein mathematisch wäre das möglich, wenn sich die Entwicklung über mehrere Jahrzehnte fortsetzt. Bei jeweils sechs zusätzlichen Monaten innerhalb von ungefähr zehn Jahren wäre nach weiteren zehn Jahren rechnerisch eine Regelaltersgrenze von etwa 68 Jahren erreicht.
Das würde grob Jahrgänge aus der Mitte der 1980er Jahre betreffen. Eine solche Grenze von 68 Jahren ist derzeit jedoch weder beschlossen noch verbindlich von der Kommission für einen bestimmten Geburtsjahrgang festgelegt worden.
Ebenso wäre eine spätere Grenze von 68 Jahren und sechs Monaten oder 69 Jahren nur eine Fortschreibung des Modells. Für Versicherte sollte deshalb immer zwischen einer mathematischen Hochrechnung und einer tatsächlich im Gesetz festgelegten Altersgrenze unterschieden werden.
Die Lebenserwartung soll regelmäßig überprüft werdenDie Kommission will keinen Automatismus schaffen, bei dem das Rentenalter unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung immer weiter steigt. Vielmehr sollen die statistischen Voraussetzungen regelmäßig überprüft werden.
Nach den Empfehlungen könnte der Bundestag oder ein Gremium wie der Sozialbeirat prüfen, ob die Voraussetzungen für die nächste Anhebung noch gegeben sind. Für rentennahe Jahrgänge soll die jeweilige Altersgrenze außerdem mit einem Vorlauf von mindestens fünf Jahren feststehen.
Das ist für die persönliche Rentenplanung wichtig. Beschäftigte sollen nicht erst wenige Monate vor ihrem geplanten Ruhestand erfahren, dass sie länger arbeiten müssen.
Auch die vorgezogene Rente könnte später beginnenDie vorgeschlagene Reform betrifft nicht nur die klassische Regelaltersrente. Die Kommission will auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren verändern.
Nach dem derzeitigen Recht ist diese Altersrente grundsätzlich ab 63 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Für jüngere Versicherte kann der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent betragen.
Die Kommission schlägt vor, die früheste Altersgrenze zunächst von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Anschließend soll sie parallel zur Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der regulären Altersgrenze weiterhin ungefähr drei Jahre liegen.
Mehr zu den heute bereits geltenden Unterschieden erklärt unser Beitrag Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964.
Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren steht zur DiskussionNoch weitreichender ist ein weiterer Vorschlag der Kommission. Die bisherige abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren soll nach den Empfehlungen in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden.
Nach aktuellem Recht können Versicherte ab Jahrgang 1964 diese Altersrente bei erfüllter Wartezeit mit 65 Jahren ohne Abschlag erhalten. Die Kommission will stattdessen unter anderem besondere Schutzmöglichkeiten für Menschen vorsehen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf kurz vor der Altersrente nicht mehr ausüben können.
Auch hierbei handelt es sich bislang um einen Reformvorschlag. Die heute bestehenden Ansprüche ändern sich nicht allein dadurch, dass die Kommission eine andere Regelung empfohlen hat.
Für Menschen mit Schwerbehinderung gelten eigene AltersgrenzenVon der Regelaltersrente zu unterscheiden ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach aktuellem Recht können Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren abschlagsfrei mit 65 Jahren in diese Altersrente wechseln.
Mit Abschlägen ist ein Beginn bereits ab 62 Jahren möglich. Der maximale dauerhafte Abschlag beträgt derzeit 10,8 Prozent.
Welche Regeln dabei gelten, erläutert ausführlich unser Beitrag Wann Schwerbehinderte des Jahrgangs 1964 vorzeitig in Rente können.
Die Reform ist noch nicht beschlossenFür Versicherte ist vor allem ein Punkt wichtig: Aus den Empfehlungen der Alterssicherungskommission entsteht nicht automatisch neues Rentenrecht. Bundestag und Bundesrat müssen über entsprechende gesetzliche Änderungen entscheiden, soweit eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.
Die Deutsche Rentenversicherung behandelt die Empfehlungen bislang als Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren. Für eine verbindliche Berechnung des persönlichen Rentenbeginns gilt deshalb weiterhin ausschließlich das derzeitige Gesetz.
Wer heute eine Rentenauskunft erhält und ab 1964 geboren ist, findet dort grundsätzlich weiterhin die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine spätere Reform könnte diese Angaben für jüngere Jahrgänge jedoch verändern.
Beispiel aus der Praxis: Jahrgang 1970Ein Arbeitnehmer wurde im Juni 1970 geboren. Nach geltendem Recht erreicht er seine Regelaltersgrenze mit 67 Jahren im Juni 2037; je nach den gesetzlichen Regeln zum Rentenbeginn würde die Regelaltersrente anschließend beginnen.
Unterstellt man rein zur Veranschaulichung eine gleichmäßige Umsetzung der Modellrechnung der Rentenkommission, könnte die Altersgrenze für diesen Jahrgang bei ungefähr 67 Jahren und vier Monaten liegen. Der reguläre Ruhestand würde sich damit gegenüber dem heutigen Recht um etwa vier Monate verschieben.
Dieser Arbeitnehmer sollte seine Finanzplanung trotzdem nicht bereits auf diesen Termin ausrichten. Erst eine gesetzlich beschlossene Jahrgangstabelle beziehungsweise der später festgelegte Anpassungsmechanismus würde einen verbindlichen Rentenbeginn ergeben.
Fazit: Ab Jahrgang 1965 beginnt die entscheidende ReformzoneNach geltendem Recht ist die Situation eindeutig: Der Jahrgang 1964 und alle später Geborenen haben derzeit eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Eine Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten oder sogar mit 68 Jahren steht momentan nicht im Gesetz.
Der Vorschlag der Alterssicherungskommission würde das ändern. Ab dem Geburtsjahrgang 1965 könnte die Regelaltersgrenze erstmals wieder steigen, wobei die derzeitige Modellrechnung innerhalb von ungefähr zehn Jahren einen Anstieg um rund sechs Monate ergibt.
Für die Jahrgänge 1965 bis etwa 1974 lohnt es sich deshalb besonders, das Gesetzgebungsverfahren zu beobachten. Für jüngere Menschen könnte die Veränderung langfristig noch größer ausfallen, wenn Lebenserwartung und Altersgrenze über mehrere Jahrzehnte nach demselben Verfahren weiter steigen.
Häufige Fragen zum geplanten höheren Rentenalter Ist die Rente mit 67 bereits abgeschafft?Nein. Nach geltendem Recht bleibt die Regelaltersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Eine darüber hinausgehende Anhebung ist bislang nur vorgeschlagen.
Welcher Jahrgang könnte als erster länger als bis 67 arbeiten müssen?Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission wäre der Geburtsjahrgang 1965 der erste potenziell betroffene Jahrgang. Wie groß die Anhebung für diesen Jahrgang tatsächlich wäre, steht noch nicht fest.
Wann könnte die Regelaltersgrenze 67 Jahre und sechs Monate erreichen?Nach der derzeitigen Modellrechnung soll die Grenze innerhalb von ungefähr zehn Jahren um sechs Monate steigen. Beim tatsächlichen Rentenzugang wäre eine Grenze von 67 Jahren und sechs Monaten ungefähr um 2041/2042 denkbar.
Kommt danach automatisch die Rente mit 68?Nein. Eine Regelaltersgrenze von 68 Jahren ist derzeit nicht gesetzlich beschlossen. Sie wäre lediglich eine mögliche Folge, falls die Lebenserwartung weiter steigt und der vorgeschlagene Mechanismus über einen längeren Zeitraum fortgeführt wird.
Ändert sich dadurch auch die Rente mit 63?Die Kommission empfiehlt zusätzlich, die früheste Altersgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben und anschließend an die Entwicklung der Regelaltersgrenze zu koppeln. Auch diese Änderung ist bislang noch kein geltendes Recht.
Müssen Rentner, die bereits eine Altersrente beziehen, wegen der Reform länger arbeiten?Nein. Eine spätere Anhebung der Altersgrenze würde bereits laufende Altersrenten nicht rückwirkend beenden. Betroffen wären zukünftige Rentenzugänge der im jeweiligen Gesetz festgelegten Geburtsjahrgänge.
Der Beitrag Rente: Rentenalter soll weiter steigen: Welche Jahrgänge die Reform zuerst trifft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Studie: Die antarktische Eiskappe hat von 2020 bis 2024 aufgrund einer enormen Schnee- und Eisakkumulation an Masse zugenommen!
Die Antarktis als Ganzes hat seit 2003 nur 0,35 cm zum Anstieg des Meeresspiegels beigetragen.
Laut einer neuen Studie, veröffentlicht in einer Ausgabe der Fachzeitschrift „Nature“, hat der antarktische Eisschild (AIS) von 2020 bis 2024 mit einer Rate von +67,5 Gt/Jahr an Masse zugenommen, wodurch sich der moderate Trend des Massenverlusts von 2003 bis 2019 (-100,6 Gt/Jahr) umgekehrt hat.
Dieser jüngste 5-jährige Trend zum Massenzuwachs wurde durch einen massiven Anstieg der Schnee- und Eisakkumulation (SMB) angetrieben.
Betrachtet man die Trends des Massenverlusts (2003–2019) und des Massenzuwachses (2020–2024) zusammen, so trug die Antarktis insgesamt in diesem Zeitraum von 21 Jahren lediglich 0,35 cm zum Anstieg des Meeresspiegels bei.
Quelle: Kolbe et al., 2026
Eine Google-Suche in den Daten des „Arctic Report Card“ der NOAA seit 2020 zeigt, dass sich die Massenverlustrate des grönländischen Eisschildes (GIS) in diesem fünfjährigen Zeitraum (2020–2024) auf –147 Gt/Jahr verlangsamt hat. Diese Verlangsamung ist erheblich im Vergleich zum Trend des Massenverlustes von –267 Gt/Jahr im Zeitraum 2002–2019.
Quelle: Google-Suche Zeitraum 2020-2024 NOAA Arctic Report Card
Zusammen mit dem Massenzuwachstrend des AIS von +67,5 Gt/Jahr und dem Massenverlusttrend des GIS von -147 Gt/Jahr für den Zeitraum 2020–2024 ergibt sich, dass der GIS und der AIS zusammen in diesem Fünfjahreszeitraum -79 Gt/Jahr an Masse verloren haben.
Eine Gesamtmasseverlustrate von -79 Gt/Jahr für AIS und GIS entspricht einem durch Schmelzwasser verursachten Anstieg des Meeresspiegels von lediglich +0,22 mm/Jahr im Zeitraum von 2020 bis 2024.
Dies würde Behauptungen über eine jüngste Beschleunigung des Meeresspiegelanstiegs entkräften.
———————————
Die gleiche Studie findet auch Eingang auf dem Bezahlblog von Cap Allon. Er schreibt dazu:
Studie: Seit 2020 nimmt die Eismasse in der Antarktis zuCap Allon
Zwischen 2020 und 2024 wuchs die antarktische Eiskappe mit einer durchschnittlichen Rate von 67,5 Milliarden Tonnen pro Jahr.
Diese Erkenntnis stammt aus einer Studie* aus dem Jahr 2026, die in der Fachzeitschrift „Communications Earth & Environment“ veröffentlicht wurde und auf Satellitenmessungen von GRACE und GRACE-FO basiert. Von den frühen 2000er Jahren bis 2020 hatte der Kontinent jährlich etwa 90–142 Gigatonnen (Gt) an Eis verloren. Für den Zeitraum 2020–2024 stellten die Forscher jedoch einen statistisch signifikanten Trend zum Massenzuwachs von +67,53 ±31,4 Gt pro Jahr fest.
*Es handelt sich um die gleiche Studie wie oben bei Kenneth Richard verlinkt. Sie ist offenbar in mehreren Fachzeitschriften veröffentlicht worden. A. d. Übers.
Was die üblichen Abflussverluste bei weitem überstieg, war ein starker Anstieg der Schneeansammlung an der Oberfläche.
Die Oberflächen-Massenbilanz der Antarktis – oder SMB, im Wesentlichen die an der Oberfläche hinzugekommene Schneemenge abzüglich der Verluste durch Verdunstung, Sublimation und Abfluss – ist laut drei separaten, in der Studie verwendeten Datensätzen seit 2020 um etwa 200 Gt pro Jahr gestiegen.
Die ungewöhnlich kalten Bedingungen, die in diesem Zeitraum in weiten Teilen der Antarktis herrschten, könnten ebenfalls zur Massenerhaltung beigetragen haben, insbesondere durch die Einschränkung von Schmelze und Abfluss. Die Studie identifiziert jedoch verstärkte Schneefälle – und nicht eine verringerte Schmelze – als Hauptursache für den Massenzuwachs.
Die Forscher führen diesen Anstieg der Schneefälle in erster Linie auf stärkere Westwinde und häufigere bestimmte atmosphärische Strömungen zurück, die riesige Mengen an Feuchtigkeit auf den Kontinent transportieren. Die Aktivität dieser Strömungen nahm insbesondere rund um die Antarktische Halbinsel und an der Küste der Ostantarktis zu, was mit vielen der Regionen übereinstimmt, in denen der stärkste Eiszuwachs zu verzeichnen war.
Interessanterweise spielte auch das schwindende antarktische Meereis eine Rolle. Mehr freiliegende Meeresoberfläche bedeutet mehr Verdunstung und somit mehr Feuchtigkeit, die für Schneefall zur Verfügung steht. Die Forscher schätzen jedoch, dass dies nur etwa 11 % des jüngsten Anstiegs der SMB im Winter und 3 % des Anstiegs im Sommer erklärt; die großräumige atmosphärische Zirkulation war der dominierende Treiber.
Die Autoren weisen darauf hin, dass fünf Jahre zu kurz sind, um eine dauerhafte Umkehr festzustellen. Doch der Zuwachs hielt über den Untersuchungszeitraum hinaus an.
GRACE/GRACE-FO-Daten zeigen, dass der antarktische Eisschild zwischen Januar und November 2025 – also nach Ablauf des Untersuchungszeitraums – weitere 153 Gt an Masse zugenommen hat; dies ist der viertgrößte jährliche Zuwachs seit Beginn der Satellitenmessungen im Jahr 2002.
Der für den Zeitraum 2020–2024 dokumentierte Zuwachs setzte sich auch im sechsten Jahr fort.
Link: https://electroverse.substack.com/p/south-america-suffers-record-cold?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Beides übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Neue Studie: Die antarktische Eiskappe hat von 2020 bis 2024 aufgrund einer enormen Schnee- und Eisakkumulation an Masse zugenommen! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Neuen Job vier Wochen testen: Der bisherige Arbeitgeber soll weiterzahlen
Beschäftigte sollen künftig bis zu vier Wochen bei einem möglichen neuen Arbeitgeber arbeiten können, ohne vorher ihre bisherige Stelle aufzugeben. In Ausnahmefällen soll die Erprobung bis zu sechs Wochen dauern. Währenddessen bleibt der bestehende Arbeitsvertrag erhalten.
Der bisherige Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt weiter. Beschäftigte können das Verfahren jedoch nicht selbst in Gang setzen. Der bisherige Arbeitgeber muss mitwirken und den Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.
Die neue Regelung soll 2027 startenDie sogenannte Job-to-Job-Erprobung ist im Regierungsentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, Bundestagsdrucksache 21/7870 vorgesehen. Dafür soll ein neuer § 45a SGB III geschaffen werden.
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 15. Juli 2026. Am 7. September 2026 wurde er dem Bundestag zugeleitet. Nach dem bisherigen Zeitplan soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Wichtig ist: Mit Stand vom 13. September 2026 handelt es sich noch nicht um geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat können den Inhalt oder den Starttermin noch verändern.
So soll die Erprobung beim neuen Arbeitgeber funktionierenDie beschäftigte Person arbeitet vorübergehend in einem anderen Betrieb. Dort lernt sie Aufgaben, Arbeitsbedingungen und mögliche Einsatzbereiche kennen. Der Erprobungsbetrieb kann prüfen, ob Eignung und Leistungsfähigkeit zur geplanten Stelle passen.
Die Erprobung kann nach der Gesetzesbegründung aus Kennenlernphasen, Arbeitsproben und praktischen Tätigkeiten bestehen. Sie geht damit über ein gewöhnliches Vorstellungsgespräch oder einen einzelnen Probearbeitstag hinaus.
Während dieser Zeit entsteht noch kein Arbeitsverhältnis mit dem Erprobungsbetrieb. Der bisherige Arbeitsvertrag bleibt bestehen.
Die geplanten Regeln im Überblick Geplante Regel Bedeutung für Beschäftigte Bestehender Arbeitsvertrag Bleibt während der Erprobung erhalten Arbeitsentgelt Der bisherige Arbeitgeber zahlt weiter Erprobungsbetrieb Dort entsteht noch kein Arbeitsverhältnis Dauer Höchstens vier Wochen, ausnahmsweise sechs Wochen Antrag Elektronisch durch den bisherigen Arbeitgeber Bewilligung Muss vor Beginn durch die Arbeitsagentur erfolgen Wiederholung Beim selben Erprobungsbetrieb ausgeschlossen Fahrtkosten Keine Erstattung durch die Arbeitsagentur vorgesehen Ohne den bisherigen Arbeitgeber ist die Erprobung nicht möglichDie beschäftigte Person und der mögliche neue Arbeitgeber müssen der Maßnahme zustimmen. Der bisherige Arbeitgeber muss den Antrag stellen und das Arbeitsentgelt weiterzahlen.
Der Entwurf sieht keinen Anspruch vor, mit dem Beschäftigte ihren Arbeitgeber zur Teilnahme verpflichten könnten. Lehnt das Unternehmen ab, kommt die Job-to-Job-Erprobung nicht zustande.
Das dürfte besonders dann zum Problem werden, wenn der bisherige Betrieb die Arbeitskraft weiterhin benötigt. Für Unternehmen mit Personalüberhang kann sich das Verfahren dagegen lohnen, weil es einen direkten Wechsel ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit erleichtert.
Wann die Arbeitsagentur bewilligen mussDer Antrag soll ausschließlich elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, soll die Arbeitsagentur den Antrag bewilligen müssen. Die Gesetzesbegründung spricht von einer gebundenen Entscheidung ohne Entscheidungsspielraum.
Ohne vorherige Bewilligung kann die Tätigkeit nicht als Job-to-Job-Erprobung nach § 45a SGB III durchgeführt werden. Eine private Absprache zwischen den beiden Unternehmen genügt dafür nicht.
Wer das neue Angebot nutzen kannVorausgesetzt wird eine Beschäftigung, die der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Ziel der Erprobung muss ebenfalls eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung sein.
Eine ausschließlich geringfügige Beschäftigung dürfte diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Minijobs sind grundsätzlich nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Das Bundesarbeitsministerium nennt vor allem Beschäftigte aus Unternehmen, die Stellen abbauen müssen. Der Gesetzestext begrenzt das Angebot jedoch nicht ausdrücklich auf Krisenbetriebe oder bereits von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer.
Auch versicherungspflichtig Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II sollen teilnehmen können. Für den Antrag bleibt trotzdem die Agentur für Arbeit und nicht das Jobcenter zuständig.
Wer während der Erprobung das Arbeitsentgelt zahltDer bisherige Arbeitgeber muss mindestens das Arbeitsentgelt zahlen, das ohne die Erprobung angefallen wäre. Bei einem festen Monatsgehalt ist die Berechnung meist einfach.
Klärungsbedarf kann bei Schichtzulagen, Provisionen, Zuschlägen oder regelmäßig geleisteter Mehrarbeit entstehen. Beschäftigte sollten sich deshalb vor Beginn schriftlich bestätigen lassen, wie sich ihr Entgelt während der Maßnahme berechnet.
Auch die sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten verbleiben beim bisherigen Arbeitgeber. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz soll während der Erprobung ebenfalls bestehen.
Gegen den Erprobungsbetrieb entsteht dagegen kein eigener Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Mindestlohn. Die Maßnahme ist nach dem Entwurf weder eine Arbeitnehmerüberlassung noch eine arbeitsrechtliche Probezeit.
Kommt es später zur Einstellung, müssen die Beteiligten einen neuen Arbeitsvertrag schließen. Dieser kann nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln eine Probezeit enthalten. Die vorherige Erprobung wird darauf nicht automatisch angerechnet.
Wann sechs statt vier Wochen möglich sindDie reguläre Höchstdauer soll vier Wochen betragen. Eine Verlängerung auf insgesamt sechs Wochen kommt nur in Ausnahmefällen infrage.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine längere Zeit erforderlich sein, wenn Eignung, Beschäftigungsaussichten oder ein Weiterbildungsbedarf nicht innerhalb von vier Wochen beurteilt werden können. Eine erneute Erprobung derselben Person bei demselben Unternehmen ist ausgeschlossen.
Unterbrechungen wegen Krankheit oder Erholungsurlaub sollen laut Begründung nicht auf die Erprobungsdauer angerechnet werden. Dadurch kann sich der gesamte Zeitraum im Kalender verlängern.
Arbeitsagentur übernimmt keine FahrtkostenDie Arbeitsagentur soll die Beschäftigten und die beteiligten Unternehmen beraten. Eine Übernahme der bei der Erprobung entstehenden Kosten ist dagegen nicht vorgesehen.
Insbesondere Fahrtkosten zahlt die Arbeitsagentur nach der Gesetzesbegründung nicht. Auch bei Parkgebühren, Übernachtungen oder zusätzlicher Verpflegung sollten Beschäftigte nicht von einer Erstattung ausgehen.
Vor Beginn sollte daher schriftlich geklärt werden, ob einer der beiden Arbeitgeber diese Kosten übernimmt. Ohne Vereinbarung können die Ausgaben bei der beschäftigten Person verbleiben.
Betriebsräte und schriftliche VereinbarungenGibt es in den beteiligten Unternehmen Betriebsräte, müssen diese über die geplante Erprobung unterrichtet werden. Eine allgemeine Zustimmung beider Betriebsräte verlangt der neue § 45a SGB III nicht.
Andere Beteiligungsrechte bleiben bestehen. Gibt es in einem Unternehmen keinen Betriebsrat, scheitert die Erprobung nicht allein daran.
Vor dem Start sollten Tätigkeit, Arbeitszeit, Einsatzort und betriebliche Ansprechpersonen schriftlich festgelegt werden. Geklärt werden sollten außerdem Arbeitsschutz, Arbeitsmittel, Datenschutz und der Umgang mit vertraulichen Informationen.
Auch Krankmeldungen, Urlaub, Fahrtkosten und die Rückkehr in den bisherigen Betrieb sollten geregelt sein. Das verhindert Streit, wenn die Erprobung vorzeitig beendet wird oder nicht zu einem neuen Vertrag führt.
Was nach der Erprobung passiertDer mögliche neue Arbeitgeber muss nach dem Test keinen Arbeitsvertrag anbieten. Kommt kein Vertrag zustande, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis weiter.
Die beschäftigte Person nimmt dann ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf. Ein Anspruch auf denselben konkreten Arbeitsplatz folgt daraus nicht automatisch. Aufgaben und Einsatzort richten sich weiterhin nach dem Arbeitsvertrag und dem zulässigen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Der Gesetzentwurf enthält keinen besonderen Kündigungsschutz für die Zeit nach der Maßnahme. Das bisherige Arbeitsverhältnis kann weiterhin nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln beendet werden.
Erst nach einem verbindlichen Vertrag kündigenBeschäftigte sollten ihren bisherigen Vertrag nicht aufgrund einer mündlichen Zusage oder einer unverbindlichen E-Mail beenden. Sicherer ist ein von beiden Seiten unterschriebener neuer Arbeitsvertrag.
Ende und Beginn der beiden Beschäftigungen sollten möglichst ohne zeitliche Lücke aufeinander abgestimmt werden. Wer selbst kündigt und anschließend arbeitslos wird, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren.
Welche Ausnahmen möglich sind, erklärt der Beitrag „Kündigung: Trotz Eigenkündigung gleich Arbeitslosengeld-Anspruch“.
Endet das bisherige Arbeitsverhältnis, müssen Beschäftigte außerdem die Meldefrist nach § 38 SGB III beachten. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate vorher erfolgen. Wird der Beendigungszeitpunkt erst kurzfristig bekannt, beträgt die Frist drei Tage.
Eine verspätete Meldung kann eine einwöchige Sperrzeit verursachen. Der Beitrag „Arbeitslosengeld: Sperrzeit wegen versäumter Meldepflicht“ erläutert die Folgen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 48-jährige Produktionsmitarbeiterin arbeitet bei einem Autozulieferer, der Stellen abbauen will. Ein Medizintechnikunternehmen bietet ihr an, eine freie Stelle vier Wochen lang zu erproben.
Der bisherige Arbeitgeber stellt den Antrag und zahlt das Arbeitsentgelt weiter. Nach der Bewilligung testet die Beschäftigte die neue Tätigkeit. Erst als ihr ein unterschriebener Anschlussvertrag vorliegt, vereinbart sie die Beendigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses.
Fragen und Antworten zur Job-to-Job-Erprobung Ist die vierwöchige Erprobung bereits geltendes Recht?Nein. Mit Stand vom 13. September 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Die Regelung soll nach dem bisherigen Zeitplan am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Kann ich die Erprobung selbst beantragen?Nein. Der bisherige Arbeitgeber muss den Antrag elektronisch bei der Agentur für Arbeit stellen. Ohne seine Mitwirkung kommt die Maßnahme nicht zustande.
Wer zahlt während der Erprobung das Arbeitsentgelt?Das Arbeitsentgelt zahlt weiterhin der bisherige Arbeitgeber. Gegen den Erprobungsbetrieb soll kein zusätzlicher Lohn- oder Mindestlohnanspruch entstehen.
Wie lange darf die Erprobung dauern?Im Regelfall sind höchstens vier Wochen vorgesehen. In begründeten Ausnahmefällen darf die Dauer auf insgesamt sechs Wochen verlängert werden. Eine erneute Erprobung beim selben Unternehmen ist ausgeschlossen.
Was geschieht, wenn kein neuer Arbeitsvertrag zustande kommt?Das bisherige Arbeitsverhältnis besteht weiter. Die beschäftigte Person nimmt anschließend ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder auf.
Gilt das Angebot auch für Beschäftigte mit ergänzenden SGB-II-Leistungen?Ja, sofern ihre Beschäftigung der Arbeitslosenversicherung unterliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Erprobung soll die Agentur für Arbeit sein.
Der Beitrag Neuen Job vier Wochen testen: Der bisherige Arbeitgeber soll weiterzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Fall Gülistan Doku: Neue Festnahmen wegen Verdachts auf Vertuschung
Im mutmaßlichen Feminizid an Gülistan Doku in Dersim (tr. Tunceli) ist eine weitere Festnahmeoperation angelaufen. Gegen elf Verdächtige, darunter aktive und ehemalige Angehörige der Polizei, wurden Festnahmen wegen des Verdachts angeordnet, Beweismittel beseitigt oder manipuliert und in die Ermittlungen eingegriffen zu haben. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft von Erzurum (ku. Erzîrom) fanden dazu zeitgleich in sieben Provinzen Festnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen statt. Es handelt sich um die sechste Festnahmeoperation seit der Wiederaufnahme der Ermittlungen zum Verschwinden der damals 21-jährigen Studentin.
Inzwischen befinden sich 32 Personen in Untersuchungshaft, darunter frühere und aktive Staatsbedienstete, Polizeibeamt:innen, Ärzt:innen und weitere Gesundheitsbedienstete. Zu den Inhaftierten gehören auch der damalige Gouverneur von Tunceli, Tuncay Sonel, dessen Sohn Mustafa Türkay Sonel und seine Ehefrau Handan Sonel sowie der damalige Chefarzt des staatlichen Krankenhauses Çağdaş Özdemir und der frühere stellvertretende Kommandeur der Provinzgendarmerie Ali Kahraman.
Verdacht auf organisiertes System der Vertuschung
Gülistan Doku wird seit dem 5. Januar 2020 vermisst. Die aus Amed (Diyarbakır) stammende 21-Jährige studierte Kindheitspädagogik im zweiten Jahr an der Munzur-Universität in Dersim. Ihre Familie erstattete am folgenden Tag Vermisstenanzeige, die damaligen Suchmaßnahmen blieben ohne Ergebnis. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Frühjahr haben die Ermittlungen eine neue Richtung genommen. Im Zentrum steht inzwischen der Verdacht, dass Gülistan Doku einem Feminizid zum Opfer fiel und anschließend ein organisiertes System zur Vertuschung der Tat aufgebaut wurde.
Als Hauptverdächtiger gilt Mustafa Türkay Sonel. Er soll Gülistan Doku vergewaltigt und später erschossen haben. Gegen seinen Vater, Ex-Gouverneur Tuncay Sonel, richtet sich der Verdacht, staatliche Strukturen genutzt zu haben, um die Tat seines Sohnes zu vertuschen. Die neuen Ermittlungen gegen aktive und ehemalige Polizeibeamt:innen stehen im Zusammenhang mit diesem Verdacht – Sonel hatte über Jahre öffentlichkeitswirksam auf einer Selbstmordtheorie durch einen Sprung Dokus in den Fluss Munzur spekuliert und immer wieder umfangreiche Suchaktionen durchführen lassen.
Freund des Hauptverdächtigen belastet Mustafa Türkay Sonel
Eine zentrale Rolle spielt auch Umut Altaş, ein Freund von Mustafa Türkay Sonel. Altaş befindet sich in den USA und soll bei einer Vernehmung durch das FBI ausgesagt haben, dass Gülistan Doku von Mustafa Türkay Sonel getötet worden sei. Gegen Altaş liegt ein Haftbefehl vor, die Türkei hat seine Auslieferung aus den USA beantragt.
Weiterhin ungeklärt ist, wo sich die sterblichen Überreste von Gülistan Doku befinden. Justizminister Akın Gürlek erklärte am 10. September, Aussagen in den Ermittlungsakten deuteten darauf hin, dass ihr Leichnam mehrfach an andere Orte gebracht worden sein könnte. Zuletzt soll er demnach an einen Ort an der Straße nach Pêrtag (Pertek) gebracht worden sein. Nach Angaben Gürleks wird zudem der Verdacht untersucht, dass versucht worden sein könnte, den Leichnam mithilfe chemischer Substanzen vollständig zu beseitigen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52604 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51225 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51265 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51234 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51153
Schulboykott für kurdischsprachige Bildung dauert an
Der Protest von Schüler:innen gegen die Einschränkung der kurdischsprachigen Bildung in Syrien dauert an. In Girkê Legê, Rimêlan und den umliegenden Dörfern gehen Schüler:innen seit sechs Tagen nicht zur Schule. Sie weigern sich, den Unterricht unter den neuen Vorgaben des syrischen Bildungsministeriums aufzunehmen, und fordern das Recht, ihre Bildung weiterhin in ihrer Muttersprache fortzusetzen.
Die Proteste in der Provinz Hesekê hatten am 6. September begonnen und halten seitdem an. Schüler:innen beteiligten sich in mehreren Orten an Demonstrationen und anderen Protestaktionen. Sie erklären, die Entscheidung des Bildungsministeriums nicht zu akzeptieren.
Hintergrund sind Vorgaben für das neue Schuljahr, nach denen Kurdisch in Rojava und weiteren kurdischen Gebieten Syriens auf drei Unterrichtsstunden pro Woche beschränkt werden soll. Schüler:innen, Lehrer:innen, Bildungseinrichtungen und gesellschaftliche Organisationen in Rojava lehnen die Herabstufung des Kurdischen von einer Unterrichtssprache zu einem einzelnen Unterrichtsfach ab.
Pflegegeld: 1.127 Euro vor dem Heimeinzug verlangt – Diese Gebühr ist unzulässig
Ein Pflegeheim verlangte 1.127,84 Euro für 14 Tage, in denen die pflegebedürftige Frau noch gar nicht eingezogen war. Der Bundesgerichtshof erklärte die zugrunde liegende Vertragsklausel für unwirksam.
Der Schutz gilt für Menschen, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen. Bei ihnen darf das Heim vor der tatsächlichen Aufnahme kein am späteren Heimentgelt ausgerichtetes Reservierungsentgelt verlangen.
Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Betroffene müssen jedoch prüfen, wem der Anspruch zusteht und ob die Forderung bereits verjährt ist.
Heimkosten beginnen erst am AufnahmetagNach § 87a Absatz 1 SGB XI darf das Gesamtheimentgelt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Aufenthaltstag berechnet werden. Dazu gehören die Pflegevergütung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten.
Vor der Aufnahme werden diese Leistungen noch nicht erbracht. Deshalb darf das Pflegeheim die entsprechenden Entgeltbestandteile nicht für eine Reservierung verwenden.
Wichtig ist: Nicht das Datum unter dem Heimvertrag löst die Zahlungspflicht aus. Auch ein vertraglich vereinbarter Beginn reicht nicht, wenn die pflegebedürftige Person erst später aufgenommen wird.
Was der Bundesgerichtshof entschiedIm Fall vor dem Bundesgerichtshof sollte der Heimvertrag bereits am 15. Februar 2016 beginnen. Die pflegebedürftige Frau zog jedoch erst am 29. Februar in die Einrichtung ein.
Für die 14 Tage vor dem Einzug stellte das Pflegeheim die Platzgebühr in Rechnung. Der Sohn der Bewohnerin bezahlte den Betrag zunächst und verlangte ihn später zurück.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. Juli 2021, Az. III ZR 225/20, dass die Vereinbarung über die Platzgebühr unwirksam war. Das Verfahren musste dennoch an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil noch zu klären war, ob der Sohn die Forderung im eigenen Namen durchsetzen durfte.
Auch eine ermäßigte Platzgebühr bleibt unzulässigDas Pflegeheim hatte für die Zeit vor dem Einzug nicht den vollständigen Tagessatz verlangt. Berechnet wurden 75 Prozent der Pflegevergütung, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der damaligen Ausbildungsumlage. Die Investitionskosten wurden vollständig angesetzt.
Dieser Abschlag änderte nichts am Ergebnis. Solange die Frau noch nicht aufgenommen war, bestand kein Anspruch auf das Gesamtheimentgelt.
Das Heim konnte die Zahlung auch nicht mit seinen Leerstandskosten begründen. Solche Ausfälle können bereits bei der Kalkulation der Pflegesätze und über Risikoaufschläge berücksichtigt werden.
Eine zusätzliche Reservierungsgebühr könnte den Leerstand doppelt finanzieren. Das Pflegeheim kann das Verbot daher nicht umgehen, indem es die Forderung als Platzgebühr, Freihaltepauschale oder Reservierungsentgelt bezeichnet.
Auch die private Pflegepflichtversicherung ist erfasstDie Vorinstanz war zunächst davon ausgegangen, dass die Vorgaben des SGB XI nur für gesetzlich Pflegeversicherte gelten. Der BGH widersprach dieser Auffassung.
Nach § 15 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes müssen Heimverträge den Vergütungsregeln des SGB XI entsprechen, wenn der Bewohner entsprechende Pflegeleistungen in Anspruch nimmt. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Der BGH bezog auch Menschen ein, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung erhalten oder einen entsprechenden Erstattungsanspruch haben. Diese Versicherungsleistungen müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein.
Eine private Pflegezusatzversicherung begründet diesen Schutz nicht für sich allein. Wer daneben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält, fällt bereits über diese Leistungen unter die gesetzlichen Vorgaben.
Ob das Verbot bei reinen Selbstzahlern ohne Pflegeversicherungsleistung oder Erstattungsanspruch gilt, ließ der BGH ausdrücklich offen. In diesen Fällen muss der Vertrag gesondert geprüft werden.
Wann eine Reservierungsgebühr zurückgefordert werden kann Situation Rechtliche Einordnung Der Bewohner erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Vor der Aufnahme ist eine am Heimentgelt ausgerichtete Platz- oder Reservierungsgebühr unzulässig. Der Bewohner erhält Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung Nach dem BGH gilt derselbe Schutz wie bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Die pflegebedürftige Person wird in das Heim aufgenommen Der Aufnahmetag darf als erster Berechnungstag angesetzt werden. Der Bewohner ist nach dem Einzug vorübergehend abwesend Ein vermindertes Entgelt kann nach den gesetzlichen Abwesenheitsregeln zulässig sein. Die Person ist reiner Selbstzahler ohne Pflegeversicherungsleistung Diese Fallgruppe wurde vom BGH nicht abschließend entschieden. Der Vertrag muss gesondert geprüft werden. Vor dem Einzug gelten andere Regeln als bei AbwesenheitNach der Aufnahme muss das Pflegeheim den Platz bei einer vorübergehenden Abwesenheit grundsätzlich freihalten. Das betrifft etwa Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen oder einen Urlaub.
Das Gesetz sieht dafür einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr vor. Bei einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt verlängert sich dieser Zeitraum für die Dauer der Behandlung.
Dauert die Abwesenheit länger als drei Kalendertage, müssen die Rahmenverträge bei bestimmten Kostenbestandteilen Abschläge von mindestens 25 Prozent vorsehen. Diese Regel greift jedoch erst, nachdem der Bewohner tatsächlich aufgenommen wurde.
Eine Person, die noch nie eingezogen ist, gilt nicht als vorübergehend abwesend. Deshalb dürfen die Abwesenheitsregeln nicht zur Begründung einer Reservierungsgebühr herangezogen werden.
So wird eine gezahlte Gebühr zurückgefordertEine unwirksame Vertragsklausel bietet dem Pflegeheim keinen Rechtsgrund für die Zahlung. Der Rückzahlungsanspruch kann sich deshalb aus § 812 BGB ergeben.
Betroffene sollten Heimvertrag, Rechnung, Kontoauszug und den Nachweis über den Aufnahmetag zusammenstellen. Außerdem muss erkennbar sein, ob Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung beansprucht wurden.
Das Pflegeheim kann anschließend schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert werden. Das Schreiben sollte den Betrag, den berechneten Zeitraum, das tatsächliche Aufnahmedatum und das BGH-Urteil nennen.
Eine Zahlungsfrist von 14 Tagen kann gesetzt werden. Zahlt das Heim trotz wirksamer Mahnung nicht, können nach § 286 BGB und § 288 BGB Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinzukommen.
Angehörige dürfen die Forderung nicht immer selbst durchsetzenDer Rückzahlungsanspruch steht in der Regel der pflegebedürftigen Person als Vertragspartnerin zu. Eine Überweisung durch einen Angehörigen macht diesen nicht automatisch zum Inhaber der Forderung.
Ist der Bewohner inzwischen verstorben, kann der Anspruch auf die Erben übergegangen sein. Eine Vollmacht über den Tod hinaus berechtigt den Bevollmächtigten zwar zum Handeln, überträgt ihm aber nicht automatisch den Anspruch.
Auch im BGH-Verfahren war dieser Punkt noch ungeklärt. Vor einer gerichtlichen Durchsetzung sollten daher Vollmacht, Erbenstellung oder eine mögliche Abtretung geprüft werden.
Lebt die betroffene Person weiterhin im Heim, sollte die Reservierungsgebühr nicht eigenmächtig von aktuellen Rechnungen abgezogen werden. Dadurch könnten Rückstände bei tatsächlich geschuldeten Heimkosten entstehen.
Bei einer Ablehnung kommen eine Verbraucherberatung, der BIVA-Pflegeschutzbund oder eine anwaltliche Prüfung infrage. Der Rückzahlungsanspruch richtet sich zivilrechtlich gegen den Heimträger; ein Widerspruch bei der Pflegekasse reicht nicht aus.
Andere Preissteigerungen während des Heimaufenthalts müssen getrennt geprüft werden. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Pflegeheim erhöht Kosten: Verlangen Sie nach dem Urteil jetzt alle Aufstellungen“.
Nach drei Jahren kann die Rückforderung verjährenFür Rückzahlungsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderlichen Umstände kannte oder kennen musste.
Wurde die Reservierungsgebühr beispielsweise im Jahr 2023 gezahlt und waren die Umstände bekannt, endet die regelmäßige Frist häufig am 31. Dezember 2026. Abweichungen sind je nach Einzelfall möglich.
Ein einfaches Rückforderungsschreiben stoppt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen mit dem Heim können die Frist hemmen; auch eine Klage oder ein rechtzeitig zugestellter Mahnbescheid kommt dafür infrage.
Steht das Ende der Frist bevor, sollten Betroffene die weiteren Schritte frühzeitig prüfen lassen. Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass die gesetzte Zahlungsfrist allein den Anspruch sichert.
Reichen Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Hilfe zur Pflege infrage kommen. Wie sich die finanzielle Belastung zusammensetzt, zeigt der Beitrag „3.245 Euro Eigenanteil für das Pflegeheim – Sozialamt muss nur bei diesem Antrag zahlen“.
Kurzes Beispiel aus der PraxisFrau Schneider erhält Leistungen aus ihrer privaten Pflegepflichtversicherung. Ihr Heimvertrag soll am 1. Oktober beginnen, tatsächlich wird sie aber erst am 11. Oktober aufgenommen.
Das Pflegeheim verlangt für die zehn Tage vor der Aufnahme eine Platzgebühr von insgesamt 700 Euro. Frau Schneider bezahlt den Betrag zunächst und fordert ihn anschließend unter Hinweis auf das BGH-Urteil zurück.
Da die Gebühr an das spätere Heimentgelt anknüpft, ist die Vertragsklausel unwirksam. Frau Schneider reicht mit ihrer Rückforderung den Heimvertrag, die Rechnung, den Zahlungsbeleg und die Bestätigung über den Aufnahmetag ein.
Häufige Fragen zur Reservierungsgebühr Darf das Pflegeheim Geld verlangen, sobald der Vertrag unterschrieben ist?Nein. Bei Bewohnern, die entsprechende Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch nehmen, beginnt die Zahlungspflicht für das Gesamtheimentgelt erst mit der Aufnahme.
Gilt das Urteil auch für privat Pflegeversicherte?Ja, wenn Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen werden oder ein entsprechender Erstattungsanspruch besteht. Für eine private Pflegezusatzversicherung allein lässt sich diese Aussage nicht treffen.
Was gilt für reine Selbstzahler?Diese Frage ließ der BGH offen. Wer weder Pflegeversicherungsleistungen noch einen privaten Erstattungsanspruch hat, sollte die Vereinbarung gesondert prüfen lassen.
Wird die Gebühr durch einen Abschlag von 25 Prozent zulässig?Bei Bewohnern, die Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung erhalten, nein. Auch ein auf 75 Prozent gekürztes Heimentgelt darf vor der Aufnahme nicht als Platz- oder Reservierungsgebühr verlangt werden.
Muss das Pflegeheim die Gebühr automatisch erstatten?Nein. Die pflegebedürftige Person oder ihr Rechtsnachfolger muss die Rückzahlung in der Regel selbst geltend machen.
Was sollten Betroffene zuerst prüfen?Zuerst sollten Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis, Aufnahmedatum und Versicherungsleistung verglichen werden. Danach ist zu klären, wer die Forderung erheben darf und wann die Verjährungsfrist endet.
Der Beitrag Pflegegeld: 1.127 Euro vor dem Heimeinzug verlangt – Diese Gebühr ist unzulässig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bewilligtes Pflegegeld darf nicht einfach gestoppt werden
Eine Pflegekasse darf bereits bewilligtes Pflegegeld nicht einfach nicht mehr überweisen, nur weil sie später der Ansicht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung weggefallen sind. Besteht ein wirksamer und bestandskräftiger Bewilligungsbescheid fort, muss dieser grundsätzlich zunächst aufgehoben werden.
Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden. Für die betroffene Pflegebedürftige bedeutete das, dass die Pflegekasse das Pflegegeld für einen Zeitraum von mehreren Jahren weiterzahlen musste, obwohl nach Auffassung der Kasse zwischenzeitlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weggefallen waren.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 12 P 31/25. Für Pflegebedürftige ist die Entscheidung vor allem dann interessant, wenn eine Pflegekasse eine bereits bewilligte laufende Leistung einstellt, ohne zuvor einen eindeutigen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid zu erlassen.
Pflegegeld wurde bereits seit 2004 gezahltDie Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in Deutschland und war nach den Feststellungen des Gerichts über ihn familienversichert. Nach einem Schlaganfall litt sie unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und erhielt bereits seit 2004 Leistungen der Pflegeversicherung.
Ursprünglich war ihr die damalige Pflegestufe 1 bewilligt worden. Mit der Umstellung des Pflegesystems wurde sie zum 1. Januar 2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet.
Damit bestand nicht lediglich eine unverbindliche Einschätzung der Pflegekasse. Es gab vielmehr einen bestandskräftigen Bescheid, aus dem sich die laufende Leistungsgewährung ergab.
Welche Leistungen bei den einzelnen Pflegegraden heute vorgesehen sind, zeigt unser ausführlicher Überblick zum Pflegegeld 2026 und den Leistungen der Pflegeversicherung.
Polnische Rente führte zum Streit mit der PflegekasseSpäter stellte sich heraus, dass die Frau bereits seit September 2012 eine gesetzliche Rente aus Polen bezog. Nach den europarechtlichen Vorschriften ging die Pflegekasse davon aus, dass dadurch die versicherungsrechtliche Zuständigkeit verändert worden war.
Der polnische Versicherungsträger teilte im weiteren Verlauf mit, dass dort seit Juni 2018 eine Versicherung der Frau bestand. Die deutsche Pflegekasse stellte daraufhin die Zahlung des Pflegegeldes mit Ablauf des 28. Februar 2019 ein.
Die Pflegekasse vertrat die Auffassung, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung auch die entsprechenden Leistungsansprüche erloschen seien. Deshalb hielt sie es zunächst nicht für erforderlich, den früheren Bewilligungsbescheid über das Pflegegeld ausdrücklich aufzuheben.
Pflegegeld floss ab März 2019 nicht mehrGenau an diesem Punkt setzte der Rechtsstreit an. Die Frau argumentierte, dass die Pflegekasse zwar die Überweisungen eingestellt habe, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aber weiterhin wirksam sei.
Die Pflegekasse konnte sich nach Auffassung der Klägerin deshalb nicht allein darauf berufen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen inzwischen möglicherweise nicht mehr vorlagen. Solange die bestehende Bewilligung nicht aufgehoben werde, müsse sie weiterhin beachtet werden.
Das Sozialgericht Braunschweig folgte dieser Argumentation bereits mit Urteil vom 24. März 2025. Die Pflegekasse wurde verpflichtet, der Frau auch über den 1. März 2019 hinaus Pflegegeld nach Pflegegrad 2 zu gewähren.
LSG bestätigt: Bewilligungsbescheid wirkt weiterDie Pflegekasse legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Doch auch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte sie keinen Erfolg.
Das LSG stellte klar, dass die Bewilligung von Pflegegeld nach einem bestimmten Pflegegrad einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt bleibt grundsätzlich wirksam, bis er nach den dafür geltenden Vorschriften aufgehoben, zurückgenommen oder auf andere Weise beendet worden ist.
Eine spätere Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen beseitigt einen solchen Bescheid nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch. Die Behörde muss vielmehr prüfen, ob und mit welcher Wirkung eine Aufhebung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X möglich ist.
§ 48 SGB X wird für Pflegebedürftige wichtigBei nachträglichen Änderungen kommt insbesondere § 48 SGB X ins Spiel. Die Vorschrift regelt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dessen Erlass wesentlich verändert haben.
Davon zu unterscheiden ist § 45 SGB X. Diese Vorschrift betrifft insbesondere die Rücknahme eines bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes und enthält ebenfalls Schutzvorschriften für Betroffene.
Für Pflegebedürftige ist diese Unterscheidung wichtig. Eine Pflegekasse kann eine laufende Bewilligung nicht allein dadurch beseitigen, dass sie intern zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt oder die Überweisung technisch beendet.
Gesetzlicher Anspruch und Bewilligungsbescheid sind nicht dasselbeDas LSG unterschied zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung und dem konkreten Anspruch, der durch einen bestandskräftigen Bescheid verbindlich festgestellt worden ist. Selbst wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs später wegfallen, erledigt sich der bestehende Leistungsbescheid deshalb nicht zwangsläufig von selbst.
Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt worden ist. Genau daran fehlte es in dem entschiedenen Fall über Jahre hinweg.
Die Pflegekasse hatte zwar die Zahlung eingestellt. Eine ausdrückliche Aufhebung der ursprünglichen Pflegegeldbewilligung lag für den streitigen Zeitraum aber gerade nicht vor.
Pflegekasse erließ erst 2025 einen AufhebungsbescheidBesonders deutlich wird die Bedeutung des Verfahrens durch den zeitlichen Ablauf. Das Pflegegeld wurde bereits ab März 2019 nicht mehr ausgezahlt, während die ursprüngliche Bewilligung weiterhin bestand.
Erst mit Bescheid vom 25. April 2025 hob die Pflegekasse die frühere Bewilligung mit Wirkung zum 1. Mai 2025 auf. Die Klägerin beschränkte ihren Anspruch anschließend auf den Zeitraum vom 1. März 2019 bis einschließlich 30. April 2025.
Für genau diesen Zeitraum bestätigte das LSG ihren Weiterzahlungsanspruch. Die Einstellung der Pflegegeldzahlungen ab März 2019 war nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig.
Pflegekasse durfte Bescheid nicht als gegenstandslos behandelnDie Pflegekasse hatte argumentiert, mit dem Ende der Mitgliedschaft seien die Leistungsansprüche nach § 35 SGB XI kraft Gesetzes erloschen. Der frühere Bewilligungsbescheid sei deshalb praktisch gegenstandslos geworden.
Dieser Sichtweise folgte das LSG nicht. Dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen möglicherweise nicht mehr bestanden, führte nach Auffassung des Gerichts noch nicht dazu, dass auch die Wirkung des bestandskräftigen Leistungsbescheids automatisch verschwand.
Die veränderten Umstände hätten vielmehr durch einen entsprechenden Verwaltungsakt umgesetzt werden müssen. Gerade dafür bestehen die Aufhebungsregelungen des SGB X.
Das Urteil schützt auch vor einer bloß faktischen ZahlungseinstellungDie Entscheidung ist deshalb für Pflegebedürftige besonders interessant, weil Behörden Leistungen in der Praxis nicht immer durch einen deutlich bezeichneten Aufhebungsbescheid beenden. Mitunter bleiben Zahlungen aus, während gleichzeitig lediglich Schreiben zur Versicherung, zu einer Begutachtung oder zu veränderten Voraussetzungen versandt werden.
Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Brief der Pflegekasse unwirksam ist. Entscheidend ist vielmehr, ob darin tatsächlich eine verbindliche Entscheidung über die bisherige Bewilligung getroffen wird und ab welchem Zeitpunkt diese gelten soll.
Bleibt das Pflegegeld plötzlich aus, sollten Betroffene deshalb den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und sämtliche späteren Schreiben nebeneinanderlegen. Besonders wichtig ist die Frage, ob die frühere Leistungsbewilligung ausdrücklich aufgehoben, zurückgenommen oder geändert worden ist.
Nicht jede Einstellung des Pflegegeldes ist rechtswidrigDas Urteil bedeutet allerdings nicht, dass einmal bewilligtes Pflegegeld für immer gezahlt werden muss. Pflegekassen dürfen bestehende Entscheidungen ändern oder aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Das kann beispielsweise nach einer erneuten Begutachtung, einer Veränderung des Pflegebedarfs oder einer anderen erheblichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Fall sein. Dafür muss jedoch das gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren eingehalten werden.
Auch bei einer Herabstufung des Pflegegrades sollten Betroffene deshalb genau prüfen, welcher Bescheid erlassen wurde. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag Pflegegrad-Herabstufung: Warum Betroffene schnell reagieren sollten.
Wann die Entscheidung besonders hilfreich sein kann Situation Rechtliche Bedeutung Was geprüft werden sollte Pflegegeld bleibt plötzlich aus Eine bestehende Bewilligung kann weiterwirken Liegt überhaupt ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid vor? Pflegekasse verweist nur auf geänderte Voraussetzungen Die Änderung beseitigt einen Dauerbescheid nicht zwingend automatisch Wurde die alte Bewilligung ausdrücklich aufgehoben? Pflegegrad wird herabgesetzt Es liegt regelmäßig eine neue belastende Entscheidung vor Widerspruchsfrist und Wirkung des Widerspruchs prüfen Bewilligung war von Anfang an befristet Die Lage kann anders sein Enddatum und Inhalt des ursprünglichen Bescheids kontrollieren Betroffene sollten den ursprünglichen Pflegebescheid aufbewahrenDas Verfahren zeigt außerdem, wie wichtig ältere Bescheide sein können. Im entschiedenen Fall reichte die ursprüngliche Bewilligung bis in das Jahr 2004 zurück.
Gerade bei langjährigem Pflegegeldbezug sollten der erste Bewilligungsbescheid, spätere Höherstufungsentscheidungen und Schreiben zur Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade dauerhaft aufbewahrt werden. Ohne diese Unterlagen ist später oftmals schwieriger nachzuvollziehen, welche Entscheidung weiterhin wirksam ist.
Wer einen aus seiner Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhalten hat, sollte zudem nicht nur einen neuen Antrag stellen, sondern die bestehenden Rechtsbehelfe prüfen. Wie sich beide Verfahren unterscheiden, erklären wir im Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag richtig kombinieren.
Bei einem neuen Bescheid läuft grundsätzlich eine FristErlässt die Pflegekasse einen schriftlichen Aufhebungs-, Änderungs- oder Herabstufungsbescheid, sollte dieser nicht liegen bleiben. Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist.
Daneben kann geprüft werden, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und die bisherige Leistung zunächst weiter erbracht werden muss. Bei finanziellen Engpässen kann außerdem gerichtlicher Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht in Betracht kommen.
Weitere Hinweise zur Fortzahlung während eines Streits mit der Pflegekasse enthält unser Beitrag Pflegegeld gekürzt: Diese Frist kann den bisherigen Pflegegrad sichern.
Nachzahlungen können erhebliche Beträge erreichenBei einer über Jahre hinweg unzulässigen Zahlungseinstellung können sich erhebliche Nachzahlungsansprüche ergeben. Im Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen umfasste der noch streitige Zeitraum mehr als sechs Jahre.
Wie hoch ein möglicher Nachzahlungsanspruch tatsächlich ist, hängt jedoch von der jeweiligen Bewilligung, dem Pflegegrad, dem Zeitraum und möglichen späteren Änderungen ab. Das Urteil erlaubt deshalb keine pauschale Berechnung für andere Pflegebedürftige.
Revision wurde ausdrücklich zugelassenDas LSG hat die Revision zugelassen, weil es die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus für klärungsbedürftig hielt. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob beim Erlöschen eines Leistungsanspruchs nach § 35 Satz 1 SGB XI ein bestehender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ausdrücklich aufgehoben werden muss.
Damit kann die Frage noch Gegenstand einer höchstrichterlichen Prüfung durch das Bundessozialgericht werden. Pflegebedürftige sollten sich deshalb auf das Urteil berufen können, zugleich aber beachten, dass eine spätere höchstrichterliche Entscheidung die Rechtslage weiter konkretisieren kann.
Fazit: Ein bestehender Bescheid kann stärker sein als die Einstellung der AuszahlungDas Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen stärkt Pflegebedürftige gegenüber einer bloß faktischen Einstellung von Pflegegeld. Ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid entfaltet weiterhin rechtliche Wirkung, solange er nicht wirksam beseitigt worden ist.
Selbst eine erhebliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen führt nach der Entscheidung nicht automatisch dazu, dass die Pflegekasse den bestehenden Bescheid ignorieren darf. Sie muss die Änderung durch die dafür vorgesehenen sozialrechtlichen Verfahren umsetzen.
Wer von einer plötzlichen Zahlungseinstellung betroffen ist, sollte deshalb nicht nur prüfen, warum die Pflegekasse nicht mehr zahlt. Ebenso wichtig ist die Frage, ob und wann der bisherige Bewilligungsbescheid tatsächlich aufgehoben wurde.
Der Beitrag Bewilligtes Pflegegeld darf nicht einfach gestoppt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erinnerungen an die Zukunft: Wie ein dynamisches CDU-Duo 2026 in Meck-Pomm im letzten Moment das Ruder herumriss
Die Historiker sind sich rückschauend einig: Entscheidend für den Wahlerfolg der CDU bei den Landtagswahlen 2026 war jener Moment, da im Morgengrauen des 17. September 2026 eine Messerschmitt Bf 110 auf dem Flughafen Rostock-Laage landete. Dem zweimotorigen Jagdflugzeug entstieg eine lange, hagere Gestalt mit einem auffälligen Haarbüschel auf der Stirn – und eine kleinere Figur […]
<p>The post Erinnerungen an die Zukunft: Wie ein dynamisches CDU-Duo 2026 in Meck-Pomm im letzten Moment das Ruder herumriss first appeared on ANSAGE.</p>
Greetings on the 160th anniversary of the Tchaikovsky Moscow State Conservatoire
Vladimir Putin congratulated the faculty, undergraduate and postgraduate students, and alumni of the Tchaikovsky Moscow State Conservatory on its 160th anniversary.
Lügner, verdammte Lügner – und das Office for National Statistics ONS
Bereits im Januar 2022 stellte das britische Amt für nationale Statistik (ONS) in einer Studie mit dem Titel „Klimabedingte Sterblichkeit und Krankenhauseinweisungen, England und Wales: 2001 bis 2020“ Folgendes fest:
Über einen Zeitraum von 20 Jahren betrug die geschätzte Veränderung der Todesfälle im Zusammenhang mit hohen oder niedrigen Temperaturen einen Netto-Rückgang von 555.094, was einem Durchschnitt von 27.755 Todesfällen pro Jahr entspricht (Tabelle 1). Der Rückgang der Todesfälle aufgrund von Folgen niedriger Temperaturen übertrifft den Rückgang der Todesfälle aufgrund hoher Temperaturen bei weitem.
Dies war natürlich eine ziemlich unbequeme Wahrheit für diejenigen, die die These vertreten wollten, der Klimawandel habe das Risiko temperaturbedingter Todesfälle im Vereinigten Königreich erhöht. Was die Sache noch heikler machte, war die Tatsache, dass eine unabhängige Umfrage des National Centre for Social Research (NatCen) ergab, dass über 80 % der britischen Bevölkerung dem ONS vertraut und allgemein davon ausgeht, dass die Behörde frei von politischer Manipulation und staatlicher Einmischung ist. Es handelte sich hier nicht um einen zwielichtigen, den Klimawandel leugnenden Blog, der die Klimadiskussion untergrub, sondern um eine hoch angesehene und vertrauenswürdige Organisation.
Es musste also etwas unternommen werden, und es dauerte nicht lange, bis eine Lösung gefunden wurde. Im Jahr 2023 konnte die gleiche Organisation eine aktualisierte Studie veröffentlichen, die ein ganz anderes Bild zeichnete. Anstelle einer zusammenfassenden Aussage, die auf eine stetig sinkende Gesamtsterblichkeitsrate hindeutete, lautete die Aussage nun wie folgt:
Es gab Anzeichen dafür, dass die Zahl der hitzebedingten Todesfälle in den letzten Jahren gestiegen ist; im Jahr 2022 standen schätzungsweise 4.507 Todesfälle (95-%-Konfidenzintervall: 3.363 bis 5.587) im Zusammenhang mit den heißesten Tagen in England.
Ja, die Kernaussage war nun die Möglichkeit eines Anstiegs der Zahl hitzebedingter Todesfälle.
Doch diese Verschiebung des Schwerpunkts in einer Zusammenfassung ist noch das Geringste, was bei Ihnen die Alarmglocken läuten lassen sollte. Die eigentliche Lösung des Problems lag nicht in einer sorgfältig formulierten Zusammenfassung; die eigentliche Lösung lag in einer neuen Art, die Todesfälle zu zählen.
Das ONS wird kreativIm Jahr 2022 startete das ONS ein groß angelegtes neues Projekt zur Analyse von Gesundheitsstatistiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, das als „Standards for Official Statistics on Climate-Health Interactions“ (SOSCHI) bezeichnet wird.
SOSCHI wird von der globalen gemeinnützigen Stiftung Wellcome finanziert und verfolgt das in einem ONS-Bulletin aus dem Jahr 2026 beschriebene Ziel. In diesem Bulletin wird darauf hingewiesen, dass das ONS in Zusammenarbeit mit „globalen Partnern“ ein Konzept entwickelt habe, das „einen transparenten und weltweit nutzbaren Rahmen sowie eine Plattform für amtliche Statistiken zu Klima und Gesundheit“ verspreche. Darüber hinaus umfassen die „Endergebnisse des Projekts“ die „Ressourcen und Instrumente, die den Akteuren helfen sollen, qualitativ hochwertige Daten und Statistiken zu erstellen und mit einer Vielzahl von Zielgruppen zu kommunizieren“. Das klingt alles großartig, doch in der Praxis liegt die eigentliche Bedeutung darin, dass SOSCHI dem ONS die Möglichkeit gab, die Situation neu zu analysieren. Das ONS erklärte in einer Aktualisierung der Sterblichkeitsstatistiken vom August 2026:
Dieser Bericht enthält Verbesserungen hinsichtlich der Methodik, des Analysecodes und der Datenquellen, was bedeutet, dass diese Schätzungen diejenigen ersetzen, die in unserem früheren Artikel „Klimabedingte Sterblichkeit, England und Wales: 1988 bis 2022“ veröffentlicht worden waren.
„Ersetzt“ wäre noch eine gewisse Untertreibung. Was diese „Verbesserungen“ bewirkten, war eine Verringerung des Verhältnisses zwischen kälte- und hitzebedingten Todesfällen von einem als enorm geltenden Verhältnis von 20:1 (Quelle) auf ein relativ bescheidenes Verhältnis von 3,5:1 – zugegebenermaßen immer noch ein Übergewicht der Kältetodesfälle gegenüber den Hitzetodesfällen, das nun jedoch deutlich anfälliger für steigende Temperaturen erscheint. Und diese absolut kolossale Anpassung der Schätzungen wurde relativ einfach erreicht, indem man einfach nicht mehr alle Todesfälle innerhalb einer Jahreszeit berücksichtigte, sondern stattdessen nur noch jene Todesfälle zählte, die mit den obersten 2,5 % der heißesten und den obersten 2,5 % der kältesten Tage in Verbindung standen. All dies kommt den Befürwortern der These von den hitzebedingten Todesfällen sehr gelegen, da praktisch alle hitzebedingten Todesfälle innerhalb dieser 2,5-Prozent-Grenze auftreten und somit gezählt werden, während die überwiegende Mehrheit der kältebedingten Todesfälle außerhalb dieser 2,5-Prozent-Grenze liegt und daher nicht berücksichtigt wird. Um zu verstehen, warum das so ist, muss man die Unterschiede in der sogenannten Expositions-Risiko-Kurve verstehen, wie Epidemiologen sie bezeichnen.
Es ist eine Frage der DarstellungIn der Epidemiologie wird die temperaturbedingte Sterblichkeit in der Regel anhand einer U- oder J-förmigen Kurve dargestellt, die zeigt, wie sich die Sterblichkeit mit der Temperatur verändert. Die beiden Seiten der Kurve verhalten sich jedoch bei den beiden Gefahren völlig unterschiedlich. Die Risikokurve für Hitze weist einen steilen, dramatischen Anstieg auf (eine J-Form). Menschen vertragen einen gewissen Bereich hoher Temperaturen gut, doch sobald eine bestimmte Extremschwelle überschritten wird (in UK bei etwa 29 °C), steigt das Sterberisiko aufgrund von Hitzschlag, Dehydrierung und schneller kardiovaskulärer Belastung plötzlich sprunghaft. Im Gegensatz dazu verläuft die Expositions-Risiko-Kurve für Kälte sanft und langgestreckt (eine weniger dramatische umgekehrte J-Form). Entscheidend ist, dass das Sterberisiko nicht erst deutlich unter dem Gefrierpunkt (-5 °C) sprunghaft steigt, sondern bereits bei Temperaturen, die die meisten Menschen als mild oder mäßig kalt empfinden würden – etwa 8 °C bis 12 °C – stetig zu steigen beginnt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das großartige neue ONS-Verfahren Hitze und Kälte so behandelt, als seien ihre mathematischen Risikoverteilungen identische Spiegelbilder – was sie ganz und gar nicht sind. Die Gefahr durch Hitze tritt episodisch und akut auf, während die Gefahr durch Kälte chronisch ist und sich über einen breiteren Temperaturbereich sowie über einen viel längeren Zeitraum erstreckt. Tatsache ist, dass es im Laufe eines Jahres weitaus mehr Tage mit mäßiger Kälte als mit Frost gibt, und die kumulativen Auswirkungen anhaltender, milder Kälte auf Blutdruck, Atemwegsinfektionen und Schlaganfälle in der gesamten Bevölkerung sind enorm. Bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt das ONS dies durch die Anwendung eines nichtlinearen Modells mit verteilter Verzögerung (DLNM), das einen Teil der Todesfälle, die innerhalb der folgenden 21 Tage auftreten, dem kältesten Tag zuschreibt. Dennoch wird durch die Betrachtung der kältebedingten Sterblichkeit als etwas, das im Zusammenhang mit den kältesten 2,5 % der Tage auftritt, der Großteil der saisonalen Sterblichkeit übersehen. Dies scheint ein offensichtlicher Fehler zu sein – warum also verfährt das ONS so? Nun, es hat seine Gründe, aber sind diese stichhaltig?
Die Dinge auf die Spitze treibenZunächst einmal muss man sich bewusst machen, dass diese Schätzungen auf Modellen basieren und es immer Einschränkungen hinsichtlich dessen geben wird, was sich leicht modellieren lässt und was nicht. Versucht man, die gesamte Bandbreite der mit kaltem Wetter verbundenen Faktoren zu erfassen, ergibt sich ein sehr unübersichtliches Bild mit vielen Mediatoren und Störfaktoren. Das gefiel dem ONS nicht. Insbesondere gefiel dort die Vorstellung nicht, dass in UK die Zahl der Todesfälle im Winter stark von Viruswellen (wie der Grippe) und saisonalen Verhaltensänderungen beeinflusst wird. Das ONS argumentierte, dass eine Ausweitung der Definition von „kalten Tagen“ auf relativ milde Tage es statistisch unmöglich mache, einen durch einen kühlen Raum verursachten Tod (vermutlich einen Tod aufgrund akuter Unterkühlung) von einem Tod zu unterscheiden, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel während einer Grippewelle verursacht wurde. Nach Ansicht des ONS wurden die kältebedingten Statistiken stets massiv überschätzt, da sie Todesfälle einbezogen, die nicht wirklich kältebedingt sind (zumindest nicht in demselben Sinne wie Todesfälle im Zusammenhang mit extremer Hitze). Aus Sicht des ONS korrigieren die überarbeiteten Verfahren einen seit langem bestehenden Fehler.
Nur – es gab gar keinen Fehler, den es zu korrigieren galt. Man muss nicht an akuter Hyperthermie sterben, damit der Tod mit Kälte in Verbindung gebracht wird (man erinnere sich daran, dass „in Verbindung mit“ der Ausdruck war, den das ONS bereits in seiner Veröffentlichung aus dem Jahr 2022 verwendet hatte). Das ONS mag zwar glauben, das Richtige zu tun, indem es Störfaktoren entfernt, doch indem es Winterviren als einen unabhängigen Störfaktor behandelt, der aus der Gleichung gestrichen werden muss, verzerrt die Methodik des ONS grundlegend das biologische Bild der menschlichen Kälteexposition. Das ONS-Modell versucht, den Tod durch Unterkühlung vom Tod durch Viren zu trennen, doch in der Medizin lassen sich diese beiden Dinge nicht voneinander trennen. Nur weil auf der Sterbeurkunde das Virus als Ursache angegeben wird, bedeutet das nicht, dass die Kälte kein wesentlicher zugrunde liegender Faktor für den Tod war.
Erstens kühlt das Einatmen kalter Luft die Nasengänge ab. Dies beeinträchtigt direkt die lokale Immunantwort des Körpers und verlangsamt die Fähigkeit des Nasengewebes, Atemwegsviren abzuwehren. Zweitens sind viele Atemwegsviren strukturell stabiler und können in kalter, trockener Luft deutlich länger überleben, was die Viruslast in der Umgebung erhöht. Drittens: Wenn die Temperaturen auch nur moderat auf 8 °C oder 10 °C sinken, ziehen sich die Menschen in Innenräume zurück und schließen die Fenster. Diese mangelnde Belüftung erhöht die Übertragungsraten in Innenräumen drastisch. Schließlich führt das Leben in einer mäßig kalten Wohnung in der Regel nicht zu einer sofortigen Unterkühlung. Stattdessen belastet es das Herz-Kreislauf-System und die Lunge chronisch, wodurch die Bewohner besonders anfällig für den nächsten grassierenden Atemwegsvirus werden.
All dies scheint das ONS nicht zu interessieren. Vor dem aktuellen politischen Hintergrund stehen der Klimawandel und seine Auswirkungen auf extreme Wetterereignisse im Mittelpunkt. Hitzewellen fordern aufgrund akuter Hitzebelastung Todesopfer, und daher wäre aus Sicht des ONS der einzige aussagekräftige Vergleich ein Kälteeinbruch, der zu Todesfällen aufgrund akuter Kältelast führt. Das ist zwar ein schöner, übersichtlicher Vergleich, geht aber völlig am Kern der Sache vorbei. Indem das ONS nach einem Indikator ohne Störfaktoren sucht, der sich dann sauber mit dem hitzebedingten Szenario vergleichen lässt, hat es einen klassischen statistischen Fehler begangen: Es hat die Modellintegrität über die Genauigkeit in der realen Welt gestellt. Es scheint weitaus mehr daran interessiert zu sein, eine Grundlage für die Sterblichkeit in extremen Wetterereignissen zu finden, als an einem genauen Indikator für die öffentliche Gesundheit. Ich weiß nicht genau, was das ONS zu zählen glaubt, aber es ist nicht mehr die tatsächliche Zahl der kältebedingten Todesfälle in der britischen Bevölkerung.
Kann man also dem ONS noch vertrauen?Man muss zumindest sagen, dass der neue Ansatz des ONS zur Modellierung von kälte- und hitzebedingten Todesfällen äußerst mangelhaft und höchst irreführend ist. Hätte eine klimaskeptische Organisation eine solche Irreführung betrieben, wäre die riesige Faktenprüfungsindustrie mit voller Wucht darüber hergefallen. Doch diese spezielle Irreführung dient nun einmal der orthodoxen Erzählung. Daher kann oder wird sie per Definition nicht als Falschinformation gebrandmarkt werden.
Es war fast unvermeidlich, dass der „Guardian“, anstatt sich auf die erstaunlich zweifelhafte Methodik zu stürzen, welche die ONS-Analyse untergräbt, stattdessen über die neuesten ONS-Zahlen berichtete und diese dabei voll und ganz für bare Münze nahm. Für den „Guardian“ gab es zwar einen „nationalen Skandal“ zu berichten, doch aus seiner Sicht war nicht die völlig inakzeptable Vorgehensweise des ONS skandalös, sondern das, was die neuen (wenn auch völlig irreführenden) Zahlen angeblich über „die steigende Zahl der Opfer der Klimakrise“ aussagten. Und was noch entscheidender ist: Der „Guardian“ berichtete nur allzu gerne über die eigene Interpretation des ONS:
James Tucker vom ONS sagte: „Unsere Ergebnisse zeigen, dass sich die Kluft zwischen hitzebedingten und kältebedingten Todesfällen in den letzten Jahren verringert hat, weil der Anteil der hitzebedingten Todesfälle gestiegen ist.“
Vielleicht hätte er stattdessen sagen sollen, dass im Laufe der Jahre eine gewisse Verringerung der Kluft zwischen hitze- und kältebedingten Todesfällen zu erwarten ist, aber die einzige Möglichkeit, diese besonders dramatische Verringerung zu erklären, besteht darin, auf die „kreative Buchführung“ des ONS und eine fast schon wissenschaftlich betrügerische Neudefinition des ONS hinsichtlich der Frage zu blicken, was es bedeutet, eine bestimmte Todesursachenkategorie zu verursachen.
Nein, ich glaube nicht, dass man ihnen noch vertrauen kann, und ich halte es für ratsam, die NatCen-Umfrage noch einmal zu überprüfen, die den Eindruck vermittelt, das ONS sei frei von politischer Manipulation.
Link: https://cliscep.com/2026/09/02/bring-out-your-dead-no-not-those/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Lügner, verdammte Lügner – und das <em> Office for National Statistics</em> ONS erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Proteste gegen steigende Treibstoffpreise in Syrien
In mehreren Gebieten Rojavas und Syriens haben Proteste gegen steigende Treibstoffpreise und die Verschlechterung der öffentlichen Versorgung begonnen. Straßen wurden blockiert, Busfahrer traten in den Streik und in Hesekê fielen zahlreiche Generatoren aus, nachdem die Dieselversorgung eingestellt worden war.
In Til Temir blockierten Einwohner:innen den Abschnitt der internationalen Fernstraße M4 Richtung Qamişlo. Sie forderten, die Entscheidung des syrischen Energieministeriums zur Erhöhung der Treibstoffpreise zurückzunehmen. Die Folgen beträfen längst nicht nur den Treibstoff selbst, erklärten die Protestierenden. Mit dem Dieselpreis stiegen auch die Preise für Lebensmittel, Transport und andere Güter des täglichen Bedarfs.
Generatoren in Hesekê fallen aus
Besonders deutlich zeigen sich die Auswirkungen bei der Stromversorgung in Hesekê und den umliegenden Dörfern. Nachdem die Bereitstellung von Diesel für Stromgeneratoren eingestellt wurde, sind zahlreiche Anlagen außer Betrieb. Für viele Haushalte sind die Generatoren eine zentrale Alternative zur unzureichenden öffentlichen Stromversorgung. Ein Einwohner sagte der Nachrichtenagentur ANHA, dass eine Versorgung über Generatoren zuvor rund zehn US-Dollar pro Ampere gekostet habe.
Angesichts der hohen Temperaturen und der Stromausfälle habe sich die Lage für die Bevölkerung nun erheblich verschärft. Einige Geschäftsleute seien auf Solarenergie ausgewichen. Zugleich seien die Kosten für Strom auf etwa zwölf Dollar pro Ampere gestiegen, was die finanzielle Belastung für Geschäfte und Bevölkerung weiter erhöhe.
Straßenblockaden von Deir ez-Zor bis Hesekê
Auch aus weiteren Orten werden Proteste gemeldet. In al-Tayana im östlichen Umland von Deir ez-Zor verbrannten Demonstrierende vor dem Gebäude der Stadtverwaltung Reifen. Ähnliche Aktionen fanden in Markada, al-Shaddadi und im Gebiet der 47. Straße im Umland von Hesekê statt. Neben den Treibstoffpreisen richteten sich die Proteste dort gegen die Verschlechterung der Lebensbedingungen und der öffentlichen Versorgung.
Im Gebiet der 47. Straße blockierten Demonstrierende zudem die Durchfahrt von Rohöltankern auf der M4. Die Hauptstraße zwischen Deir ez-Zor und Aleppo wurde in der Nähe von Raqqa durch brennende Reifen gesperrt.
Im Großraum von Hesekê blieben zudem mehrere Busbahnhöfe leer, nachdem Fahrer aus Protest gegen die gestiegenen Kosten in den Streik getreten waren und den Personenverkehr einstellten. In sozialen Netzwerken verbreitete Aufnahmen aus Hesekê zeigen zudem einen Motorradfahrer, der aus Protest gegen die Treibstoffpreise sein eigenes Motorrad in Brand setzt.
Angesichts der gestiegenen Kosten für Treibstoff, Transport, Arbeit und Dienstleistungen werden auch in weiteren Teilen Syriens Proteste erwartet. Genannt werden unter anderem Hama, Homs, Idlib, das Umland von Aleppo und Minbic.
DEM-Delegation trifft Öcalan auf Imrali
Die Imrali-Delegation der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM-Partei) ist am Sonntag auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali mit dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan zusammengetroffen. Der Besuch war ursprünglich für Montag, 14. September, angekündigt worden.
Der Delegation gehörten die Abgeordneten Pervin Buldan und Mithat Sancar sowie der Rechtsanwalt Faik Özgür Erol von der Istanbuler Kanzlei Asrin an. Sie reisten am Sonntag nach Imrali und kehrten nach dem Gespräch mit Öcalan wieder von der Insel zurück nach Istanbul. Angaben zur Dauer und zum Inhalt des Treffens liegen bislang nicht vor. Die Delegation will sich dazu noch äußern.
Zuletzt hatten Buldan, Sancar und Erol Öcalan am 2. August auf Imrali besucht. Bei dem Gespräch damals stand insbesondere der weitere Verlauf des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft im Mittelpunkt. Öcalan hatte das damals noch bevorstehende Rahmengesetz als wichtigen Schritt bezeichnet und erklärt, mit ihm beginne ein Demokratisierungsprozess von historischer Bedeutung.
Das Rahmengesetz wurde inzwischen vom türkischen Parlament verabschiedet. Öcalan hatte zugleich betont, dass damit noch nicht alle Fragen gelöst seien und alle Beteiligten Verantwortung für den weiteren Verlauf des Prozesses übernehmen müssten.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52634 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52653
KCK: Damaskus setzt religiöse Variante des Baath-Nationalismus durch
Die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) hat die syrische Übergangsregierung aufgefordert, von Angriffen auf die Rechte und den politischen Willen der Bevölkerung Rojavas Abstand zu nehmen. Die aktuellen Konflikte um muttersprachliche Bildung und das Vorgehen in Kobanê zeigten grundlegende Probleme im Prozess der demokratischen Integration.
Der Ko-Vorsitz des KCK-Exekutivrats sprach den Angehörigen des in Hesekê ermordeten Sîpan Hiznî und der neun beim Gefängnisbrand in Kobanê ums Leben gekommenen Menschen ihr Beileid aus und wünschten den Verletzten schnelle Genesung.
Die KCK erinnerte an die Angriffe auf Rojava und die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) vom 6. Januar 2026. Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan hatte daraufhin im Rahmen seiner Politik der demokratischen Integration zu einer friedlichen Lösung aufgerufen. „In der Folge ist eine Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und der Selbstverwaltung zustande gekommen. Eine solche Integration kann jedoch nur auf der Grundlage einer Demokratisierung Syriens erfolgen. Entscheidend ist, dass alle unterschiedlichen Identitäten gleichberechtigt und frei anerkannt werden.“
„Religiöse Variante des Baath-Nationalismus“
Die Selbstverwaltung führe seit Monaten Gespräche mit Damaskus über die demokratische Integration und zugleich einen gesellschaftlichen Kampf für deren Umsetzung, so die KCK weiter. Die jüngsten Entwicklungen zeigten jedoch, dass dieser Prozess zunehmend auf Hindernisse stoße. Das Recht eines Volkes auf Bildung in der eigenen Muttersprache dürfe überhaupt nicht zur Diskussion stehen, erklärte der Exekutivrat. Dennoch werde versucht, die seit 14 Jahren bestehende kurdischsprachige Bildung in Rojava und anderen kurdischen Gebieten Syriens massiv einzuschränken.
„Dieser Angriff auf ein Bildungssystem, das seit 14 Jahren besteht, zeigt, dass die Übergangsregierung in Damaskus die kurdische Existenz in Wirklichkeit nicht anerkennen will. Damit wird eine religiöse Variante des Baath-Nationalismus durchgesetzt.“ Die seit Tagen anhaltenden Proteste zeigten jedoch, dass die Bevölkerung und insbesondere die Jugend diese Politik nicht hinnehmen. „Unsere muttersprachliche Bildung ist unsere rote Linie“, laute ihre Botschaft.
Den Vergleich mit der Baath-Zeit, in der Kurdisch überhaupt nicht unterrichtet wurde, weist die KCK als Demagogie zurück: Einen solchen Zustand zum Maßstab zu machen, schaffe lediglich die Grundlage dafür, das freie und demokratische Leben der kurdischen Bevölkerung erneut einzuschränken.
Kobanê und die Fortsetzung zentralistischer Herrschaft
Auch die jüngsten Ereignisse in Kobanê sieht die KCK als Ausdruck dieses politischen Widerspruchs. Demokratische Integration setze lokale Demokratie und die Anerkennung des Willens der Bevölkerung vor Ort voraus. „Probleme, die vor Ort gelöst werden können, durch die Entsendung von Truppen aus Damaskus und Aleppo lösen zu wollen, bedeutet in Wirklichkeit, die Herrschaftskultur des Baath-Regimes fortzuführen.“ Die Intervention in Kobanê habe über Rojava hinaus in allen Teilen Kurdistans und unter Kurd:innen weltweit Reaktionen hervorgerufen. Dass die kurdische Bevölkerung Rojavas und Syriens zahlenmäßig kleiner sei als in anderen Teilen Kurdistans, bedeute nicht, „dass sie schutzlos ist und diesen Angriff akzeptieren wird“.
„Rechte werden nicht durch Abwarten gewonnen“
Die KCK verweist demgegenüber auf die gesellschaftliche Organisierung, die mit der Revolution von Rojava entstanden ist. Die kurdische Bevölkerung habe dabei politisches Bewusstsein, eigenen Willen und organisierte Kraft entwickelt und könne diese durch demokratische Aktionen gegen Angriffe mobilisieren. „Demokratisierung und grundlegende demokratische Rechte werden weder geschützt noch gewonnen, indem man abwartet“, erklärte die KCK. Die Proteste für muttersprachliche Bildung seien dafür ein konkretes Beispiel. Um diesen Kampf dauerhaft zu führen, müsse die Organisierung der demokratischen Gesellschaft weiter vertieft werden.
KCK warnt Übergangsregierung vor Folgen ihrer Politik
Abschließend richtete die KCK einen deutlichen Appell an Damaskus: „Die Übergangsregierung muss sich von Ansätzen, Haltungen und Interventionen fernhalten, die auch ihr selbst schaden werden. Sie muss die Kraft der Kurd:innen für die Demokratisierung und Stabilität Syriens nutzen.“ Der syrische Staat könne nur dann Stabilität erreichen und stärker werden, wenn er das freie und demokratische Leben aller Identitäten und Glaubensgemeinschaften anerkenne.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-nehmen-abschied-von-sipan-hizni-52710 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nach-gewaltsamem-vorgehen-gegen-proteste-neun-tote-in-gefangnis-von-kobane-52699 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52713 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/msd-warnt-nach-mord-an-sipan-hizni-vor-antikurdischer-gewalt-52700
Rojhilat: Aufruf zum Generalstreik am Todestag von Jina Mahsa Amini
Zum vierten Jahrestag der Ermordung von Jina Mahsa Amini ist in Rojhilat ein Generalstreik angekündigt worden. Die Allianz der politischen Parteien Ostkurdistans rief die Bevölkerung dazu auf, sich am Mittwoch, 16. September, an dem Protest zu beteiligen. Geschäftsleute sollen ihre Läden schließen, auch die Märkte sollen an diesem Tag geschlossen bleiben. Die Bevölkerung wurde aufgerufen, zu Hause zu bleiben und auf diese Weise am Streik teilzunehmen. Die Allianz appellierte zugleich an politische Parteien, zivilgesellschaftliche Organisationen und unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen, den Generalstreik zu unterstützen.
Der Generalstreik sei nicht allein ein Gedenken an Jina Mahsa Amini sowie die Menschen, die während der Revolution „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) getötet wurden, erklärte das Bündnis. Er solle zugleich den anhaltenden Widerstand der kurdischen Bevölkerung sowie ihre politischen und nationalen Forderungen sichtbar machen. Die Allianz bezeichnete den Streik als „friedliche zivile Protestaktion“ und rief zu einer breiten Beteiligung in ganz Rojhilat auf.
Jina Mahsa Amini war am 13. September 2022 während eines Besuchs in Teheran von der sogenannten Sittenpolizei wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die staatlichen Verschleierungsvorschriften festgenommen worden. Im Gewahrsam fiel sie infolge schwerer körperlicher Gewalt ins Koma und starb am 16. September 2022 im Alter von 22 Jahren. Ihre Ermordung löste in Rojhilat und ganz Iran einen landesweiten Aufstand aus. Die aus der kurdischen Frauenbewegung stammende Parole „Jin, Jiyan, Azadî“ wurde dabei über die Grenzen Irans hinaus zu einem weltweiten Symbol des Widerstands.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52687 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52649 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52711
Bürgergeld: Die Grundsicherung soll erneut verschärft werden – jetzt blockiert Bärbel Bas
Seit dem 1. Juli 2026 gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits deutlich strengere Regeln. Doch Union und SPD hatten sich darüber hinaus auf weitere Schritte gegen Sozialleistungsmissbrauch verständigt – und genau diese Vorhaben sorgen nun für einen offenen Streit innerhalb der Bundesregierung.
Der CDU-Abgeordnete Christian von Stetten wirft Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) vor, die weiteren Änderungen seit Monaten aufzuhalten. Die SPD weist den Vorwurf zurück und verweist darauf, dass die geplanten Eingriffe rechtlich, technisch und beim Datenschutz sauber vorbereitet werden müssten.
Für Bezieher von Grundsicherung ist deshalb vor allem eine Frage wichtig: Was ist bereits Gesetz, welche weitere Verschärfung ist tatsächlich vereinbart und was ist derzeit lediglich politische Forderung?
Union erhöht den Druck auf Arbeitsministerin BasDer Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der Unionsfraktion, Christian von Stetten, verschärfte den Ton am 11. September 2026 erheblich. Gegenüber der „Bild“ bezeichnete er Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas als „nicht mehr tragbar“ und warf ihr vor: „Seit Monaten blockiert sie die Reformen, die unser Land so dringend braucht.“
Von Stetten bezog sich ausdrücklich auf einen von ihm als zweiten Teil der Grundsicherungsreform bezeichneten Reformkomplex. Dabei geht es insbesondere um zusätzliche Maßnahmen gegen Sozialleistungsmissbrauch und um einen besseren Datenaustausch zwischen Behörden.
Die Auseinandersetzung reicht damit inzwischen weit über eine technische Änderung des Sozialgesetzbuchs hinaus. Die Geschwindigkeit weiterer sozialpolitischer Verschärfungen ist zu einem Streitpunkt innerhalb der schwarz-roten Koalition geworden.
Klingbeil weist den Angriff auf Bas zurückSPD-Chef, Finanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil reagierte bereits am 12. September auf die Attacke aus der CDU. Bei einem Auftritt in Celle fragte er: „Was soll das?“ und verlangte angesichts der schwierigen politischen Lage mehr Zusammenhalt innerhalb der Bundesregierung.
Klingbeil kritisierte zugleich den politischen Kurs einzelner Unionspolitiker. Er verwies darauf, dass rechnerisch im Bundestag neben der Koalitionsmehrheit auch eine Mehrheit von Union und AfD existiere, und stellte die Frage, wohin es Teile der CDU politisch ziehe.
Damit ist die Diskussion über die Grundsicherung inzwischen mit einem grundsätzlicheren Konflikt zwischen Union und SPD verbunden. Hinter den persönlichen Angriffen steht jedoch eine konkrete Vereinbarung, deren Umsetzung tatsächlich hinter dem ursprünglich genannten Zeitplan liegt.
Was mit der „zweiten Stufe“ überhaupt gemeint istEine gesetzlich festgelegte Reform mit der offiziellen Bezeichnung „zweite Stufe der Grundsicherungsreform“ gibt es bislang nicht. Der Begriff beschreibt vielmehr weitere Vorhaben, auf die sich CDU, CSU und SPD nach der bereits beschlossenen Umgestaltung des Bürgergeldes verständigt haben.
Am 1. Juli 2026 vereinbarte der Koalitionsausschuss ein Paket mit insgesamt 34 Reformvorhaben. Arbeits- und Innenministerium sollten danach noch im Sommer gemeinsam einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs vorlegen und gesetzliche sowie weitere Maßnahmen vorbereiten.
Die Bundesregierung erklärte Anfang Juli ausdrücklich, dass die Umsetzung bis Ende 2026 vorgesehen sei. Einen fertigen weiteren Gesetzentwurf, der bereits im Bundestag beraten werden könnte, gibt es bislang jedoch nicht.
Der angekündigte Aktionsplan verspätet sichDer ursprüngliche politische Fahrplan war deutlich ambitionierter. Nach den Vereinbarungen der Koalition sollten Bundesarbeitsministerium und Bundesinnenministerium den Aktionsplan noch im Sommer vorlegen.
Schon Ende August kritisierte Unionsfraktionsvize Günter Krings die Verzögerung. Das Arbeitsministerium erklärte daraufhin, gemeinsam mit dem Innenministerium weiter an dem Vorhaben zu arbeiten und die gesetzliche Umsetzung bis Ende 2026 anzustreben.
Damit ist die Reform nicht offiziell abgesagt. Der erste angekündigte Zeitplan für die Vorlage des Aktionsplans konnte jedoch nicht eingehalten werden.
Grundsicherung für Menschen mit HaftbefehlBesonders umstritten ist der Umgang mit Menschen, nach denen mit einem offenen Haftbefehl gesucht wird. Nach derzeitiger Rechtslage bedeutet ein Haftbefehl nicht automatisch, dass Jobcenter oder Sozialämter die Leistungen einstellen.
Ein Grund dafür liegt darin, dass Fahndungsdaten und Daten der Sozialbehörden bislang nicht automatisch miteinander abgeglichen werden. Die Koalition will diese Lücke schließen und prüfen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen künftig ausgeschlossen werden können.
Die Diskussion sollte allerdings nicht mit der Zahl aller offenen Haftbefehle gleichgesetzt werden. Zum Stichtag 1. Juli 2026 waren 148.311 Personen zur Fahndung mit offenen Haftbefehlen erfasst, doch es ist nicht bekannt, wie viele dieser Menschen tatsächlich Grundsicherung beziehen.
Auch über mögliche Einsparungen liegen deshalb keine belastbaren Zahlen vor. Die Aussage, mehr als 100.000 gesuchte Personen würden gleichzeitig Grundsicherung erhalten, lässt sich aus den verfügbaren Daten nicht ableiten.
Warum ein pauschaler Leistungsausschluss rechtlich schwierig istDas Bundesarbeitsministerium verweist bei der Verzögerung unter anderem auf verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen. Eine Leistung zur Sicherung des Existenzminimums darf nicht ohne ausreichend bestimmte gesetzliche Voraussetzungen entzogen werden.
Hinzu kommt, dass Haftbefehle aus sehr unterschiedlichen Gründen ergehen können. Sie betreffen nicht ausschließlich Personen, die wegen schwerer Straftaten gesucht werden, sondern beispielsweise auch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen.
Auch der Status einer Fahndung kann sich kurzfristig ändern. Für einen automatisierten Datenaustausch muss deshalb geregelt werden, welche Informationen übermittelt werden, wann ein Leistungsträger reagieren darf und wie falsche Treffer korrigiert werden.
Weitere Datenabgleiche könnten wichtiger werdenDer geplante Aktionsplan betrifft nicht nur die öffentlich besonders stark diskutierten Haftbefehle. Die Bundesregierung will Strukturen des organisierten Sozialleistungsmissbrauchs besser erkennen und den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Behörden verbessern.
Bereits seit Juli baut die Bundesagentur für Arbeit ein Kompetenzzentrum gegen Leistungsmissbrauch auf. Weitere technische Schnittstellen und automatisierte Prüfungen könnten folgen, wenn der Aktionsplan schließlich beschlossen und gesetzlich umgesetzt wird.
Für reguläre Leistungsbezieher bedeutet ein verstärkter Datenabgleich nicht automatisch den Vorwurf eines Sozialbetrugs. Schon heute werden etwa Beschäftigungs- und Einkommensdaten mit Angaben gegenüber den Jobcentern abgeglichen, weshalb Änderungen bei Einkommen oder Beschäftigung möglichst schnell gemeldet werden sollten.
Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Automatisierter Datenausgleich beim Grundsicherungsgeld“.
Die erste Grundsicherungsreform gilt längstDer politische Streit darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die erste große Reform bereits umgesetzt wurde. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung Grundsicherungsgeld und zahlreiche Regeln im SGB II wurden verschärft.
Dazu gehören strengere Mitwirkungspflichten, ein stärkerer Vermittlungsvorrang und härtere Folgen bei Pflichtverletzungen. Auch beim Vermögen, bei Wohnkosten und bei wiederholten Meldeversäumnissen gelten neue Vorgaben.
Bei einer Pflichtverletzung kann das Jobcenter inzwischen grundsätzlich 30 Prozent des entsprechenden Regelbedarfs mindern. Welche finanziellen Folgen das haben kann, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Bei Grundsicherungsgeld drohen schnell 169 Euro weniger Leistungen“.
Besonders gravierende Folgen sind bei wiederholten versäumten Meldeterminen möglich. Dazu finden Betroffene weitere Informationen im Gegen-Hartz-Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“.
Was bereits gilt und was noch geplant ist Vorhaben Stand im September 2026 Bedeutung Neue Grundsicherung statt Bürgergeld Seit 1. Juli 2026 in Kraft Neue Pflichten, Sanktionen und weitere Änderungen im SGB II gelten bereits 30-Prozent-Minderung bei Pflichtverletzungen Bereits geltendes Recht Jobcenter können Leistungen deutlich schneller kürzen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch Noch nicht vollständig vorgelegt Weitere gesetzliche und technische Änderungen sollen folgen Datenaustausch bei offenen Haftbefehlen Politisch vereinbart, Umsetzung offen Sozial- und Sicherheitsbehörden sollen Informationen besser austauschen Leistungsausschluss für bestimmte Gesuchte Noch keine allgemein geltende Neuregelung Rechtliche Voraussetzungen müssen erst geschaffen werden Die Verzögerung bedeutet noch keine EntwarnungFür Leistungsbezieher ist deshalb eine Unterscheidung besonders wichtig. Aus dem aktuellen Koalitionsstreit folgt nicht, dass die geplanten Verschärfungen vom Tisch wären.
Das Arbeitsministerium hält weiterhin an einer Umsetzung des Aktionsplans bis Ende 2026 fest. Ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann und welche Änderungen tatsächlich ins SGB II oder SGB XII aufgenommen werden, hängt allerdings von den noch ausstehenden Entwürfen und dem anschließenden Gesetzgebungsverfahren ab.
Erst wenn konkrete Gesetzestexte vorliegen, lässt sich beurteilen, wer von einem Leistungsausschluss betroffen wäre und welche Möglichkeiten für Widerspruch oder gerichtlichen Rechtsschutz bestehen. Politische Ankündigungen allein ändern einen bestehenden Leistungsanspruch noch nicht.
Union und SPD streiten auch über die Richtung des SozialstaatsDer Konflikt um Bärbel Bas zeigt zugleich, dass sich Union und SPD bei der weiteren Sozialstaatsreform zunehmend unter Druck setzen. Teile der Union verlangen schnellere und weitergehende Verschärfungen, während die SPD darauf besteht, Eingriffe rechtssicher auszugestalten.
Für Bezieher der Grundsicherung können diese politischen Unterschiede erhebliche praktische Folgen haben. Ein automatisierter Datenaustausch, zusätzliche Ausschlusstatbestände oder neue Kontrollmöglichkeiten würden unmittelbar in die Arbeit der Jobcenter und Sozialämter hineinwirken.
Die nächsten Wochen dürften deshalb zeigen, ob aus dem angekündigten Aktionsplan tatsächlich ein weiteres Gesetzespaket wird. Bis dahin gilt ausschließlich das bereits verabschiedete Grundsicherungsrecht.
Der Beitrag Bürgergeld: Die Grundsicherung soll erneut verschärft werden – jetzt blockiert Bärbel Bas erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente nach 16 Jahren gestrichen: Auch Dauerrenten sind nicht sicher
Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente vermittelt finanzielle Sicherheit, garantiert die Zahlung aber nicht für das gesamte weitere Leben. Bessert sich der Gesundheitszustand nachweisbar, darf die Deutsche Rentenversicherung die Bewilligung für die Zukunft aufheben.
Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Der Kläger bezog seit Januar 2003 eine volle Erwerbsminderungsrente, die ihm seit 2007 unbefristet gewährt wurde.
Im Juni 2019 hob die Rentenversicherung die Bewilligung mit Ablauf des 30. Juni 2019 auf. Das Landessozialgericht hielt den Entzug in seinem Urteil vom 27. Januar 2026, Az. L 13 R 3210/23, für rechtmäßig.
Die Entscheidung ist für langjährige Bestandsrentner bedeutsam. Eine bloße Vermutung, einzelne Freizeitfotos oder eine abweichende Bewertung unveränderter Befunde reichen für einen Rentenentzug allerdings nicht aus.
Aus der befristeten Rente wurde 2007 eine DauerrenteDer 1963 geborene Kläger erhielt die volle Erwerbsminderungsrente zunächst ab Januar 2003. Nach mehreren Verlängerungen bewilligte die Rentenversicherung die Leistung im August 2007 auf unbestimmte Zeit.
Grundlage waren damals erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Die Ärzte gingen davon aus, dass der Mann auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens drei Stunden täglich ausüben konnte.
Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2017 erhielt die Rentenversicherung Informationen Dritter und Fotos, die Zweifel am fortbestehenden Leistungsvermögen auslösten. Daraufhin ließ sie den Gesundheitszustand des Rentners erneut untersuchen.
Warum eine unbefristete EM-Rente überprüft werden darf„Unbefristet“ bedeutet zunächst nur, dass die Bewilligung kein festgelegtes Ablaufdatum enthält. Die Rente läuft grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Nach Paragraf 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen zunächst befristet gezahlt. Eine unbefristete Bewilligung kommt in Betracht, wenn eine Besserung aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich erscheint.
Diese Prognose ist keine Garantie, dass der Gesundheitszustand unverändert bleiben wird. Auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann deshalb später überprüft werden.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich, kann die Rentenversicherung einen früher rechtmäßigen Bescheid nach Paragraf 48 SGB X für die Zukunft aufheben. Eine solche Änderung kann insbesondere in einer erheblichen gesundheitlichen Besserung bestehen.
Die Rentenversicherung muss eine nachweisbare Veränderung belegenFür einen Rentenentzug genügt es nicht, dass ein neuer Gutachter dieselben Beschwerden lediglich anders beurteilt. Die Rentenversicherung muss zeigen, dass sich der Gesundheitszustand oder das daraus folgende Leistungsvermögen seit der letzten verbindlichen Entscheidung tatsächlich verbessert hat.
Verglichen werden die medizinischen Verhältnisse zum Zeitpunkt der früheren Bewilligung mit den Verhältnissen beim Erlass des Entziehungsbescheids. Im behandelten Fall waren damit vor allem die Befunde aus dem Jahr 2007 und die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen.
Bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, ob eine wirkliche Besserung eingetreten ist, geht diese Unsicherheit grundsätzlich zulasten der Rentenversicherung. Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Entzugs.
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass bereits die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen sein soll. Dann richtet sich die Rücknahme regelmäßig nach Paragraf 45 SGB X, der andere Anforderungen und Vorschriften zum Vertrauensschutz enthält.
Diese Stundengrenzen gelten bei der EM-RenteDie medizinische Beurteilung richtet sich nicht allein nach Diagnosen. Ausschlaggebend ist, wie lange die betroffene Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Tägliches Leistungsvermögen Rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden Regelmäßig volle Erwerbsminderung Drei bis unter sechs Stunden Regelmäßig teilweise Erwerbsminderung Mindestens sechs Stunden Im Regelfall keine medizinisch begründete ErwerbsminderungDie Einteilung folgt Paragraf 43 SGB VI. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Warum das Sozialgericht den Rentenentzug zunächst aufhobDer Rentner wehrte sich gegen die Aufhebung. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und seine Beschwerden würden weiterhin eine regelmäßige Erwerbstätigkeit verhindern.
Auch sein anerkannter Grad der Behinderung und der bestehende Pflegegrad wurden in das Verfahren eingebracht. Ein vom Sozialgericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, der Mann könne weiterhin weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Das Sozialgericht Freiburg folgte dieser Einschätzung und hob den Entziehungsbescheid im September 2023 auf. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein.
Warum das Landessozialgericht anders entschiedDas Landessozialgericht wertete die früheren Befunde, die späteren Behandlungsunterlagen und die verschiedenen Gutachten erneut aus. Nach Auffassung des Gerichts waren die bei der unbefristeten Bewilligung festgestellten schweren Beeinträchtigungen im Jahr 2019 nicht mehr in vergleichbarer Ausprägung vorhanden.
Die Richter hielten das Gutachten aus dem ersten Verfahren nicht für überzeugend. Die dort angenommene zeitliche Einschränkung sei nicht ausreichend durch objektive Funktionsbefunde erklärt worden und habe sich zu stark auf die Angaben des Klägers gestützt.
Auch bildgebende Untersuchungen erklärten nach Einschätzung des Gerichts das geschilderte Ausmaß der Beschwerden nicht. Für die behauptete Notwendigkeit einer dauerhaften Rollstuhlnutzung sah der Senat ebenfalls keine ausreichende medizinische Grundlage.
Das Gericht gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger wieder mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben konnte. Die erforderliche gesundheitliche Besserung war nach Ansicht des Senats mit der notwendigen hohen Gewissheit bewiesen.
Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies die Klage des Rentners ab. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ es nicht zu.
Freizeitfotos waren nicht der entscheidende BeweisDie im Verwaltungsverfahren bekannt gewordenen Fotos waren für die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht ausschlaggebend. Ihre Entstehungszeit ließ sich nicht zuverlässig klären, sodass sie dem entscheidenden Zeitraum nicht sicher zugeordnet werden konnten.
Ein Foto von einer Reise, Feier oder Freizeitaktivität beweist ohnehin nicht automatisch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen. Solche Aufnahmen können eine Überprüfung auslösen, müssen aber gemeinsam mit medizinischen Befunden und den konkreten Anforderungen einer regelmäßigen Beschäftigung bewertet werden.
Pflegegrad und GdB verhindern den Rentenentzug nichtEin anerkannter Grad der Behinderung beantwortet eine andere Rechtsfrage als die Erwerbsminderungsrente. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, nicht unmittelbar die tägliche Arbeitsfähigkeit.
Auch der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Deshalb führen weder ein hoher GdB noch ein Pflegegrad automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Beide Feststellungen können wichtige Hinweise auf bestehende Einschränkungen liefern. Die Rentenversicherung und die Sozialgerichte müssen dennoch eigenständig prüfen, wie viele Stunden eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.
Auch nach zehn Jahren besteht kein vollständiger BestandsschutzDie lange Dauer einer Rentenzahlung schützt nicht grundsätzlich vor einer späteren Aufhebung. Im entschiedenen Fall war die Rente insgesamt rund 16 Jahre und davon fast zwölf Jahre unbefristet bewilligt, als die Rentenversicherung den Entziehungsbescheid erließ.
Die häufig genannte Zehnjahresfrist betrifft bestimmte Fallgestaltungen bei der Rücknahme bereits ursprünglich rechtswidriger Bescheide. Sie verhindert keine Aufhebung für die Zukunft, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse später nachweisbar ändern.
Eine rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge unterliegen weiteren Voraussetzungen und Fristen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jeden Rückforderungsfall übertragen.
Worauf Bestandsrentner bei einer Überprüfung achten solltenVor einer geplanten Rentenentziehung muss die Rentenversicherung dem Betroffenen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Spätestens bei einer solchen Anhörung sollte geprüft werden, auf welche Befunde, Gutachten und sonstigen Informationen sich die Behörde stützt.
Betroffene können nach Paragraf 25 SGB X Akteneinsicht beantragen. Dadurch lässt sich feststellen, ob frühere und aktuelle Befunde zutreffend miteinander verglichen wurden.
Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Belastbarkeit, zum Pausenbedarf, zur Wegefähigkeit, zu Leistungsschwankungen und zu den Folgen einer mehrstündigen Tätigkeit.
Bei einer erneuten Begutachtung sollten Beschwerden vollständig, wahrheitsgemäß und anhand typischer Alltagssituationen geschildert werden. Eine sorgfältige Vorbereitung auf das Gutachten zur Erwerbsminderungsrente kann dabei helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Gegen den Entziehungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werdenGegen einen Entziehungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus Paragraf 84 SGG.
Der Widerspruch gegen die Entziehung einer laufenden Sozialleistung hat zunächst grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern keine sofortige Vollziehung angeordnet wird. Das folgt aus Paragraf 86a SGG.
Auch im entschiedenen Fall zahlte die Rentenversicherung die Leistung während des Widerspruchsverfahrens zunächst weiter. Daraus lässt sich jedoch keine Garantie für jeden Einzelfall ableiten.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen und anschließend Klage erhoben, besteht bei der Entziehung einer laufenden Sozialversicherungsleistung grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung mehr. Betroffene können dann nach Paragraf 86b SGG gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.
Fragen und Antworten zur unbefristeten Erwerbsminderungsrente Darf die Rentenversicherung eine unbefristete EM-Rente erneut überprüfen?Ja. Die unbefristete Bewilligung schließt spätere medizinische Überprüfungen nicht aus, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustands bestehen.
Muss der Rentner wieder vollständig gesund sein?Nein. Für eine Aufhebung kann es ausreichen, dass sich das Leistungsvermögen so weit verbessert hat, dass die Voraussetzungen für die bisherige Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt sind.
Reicht eine neue medizinische Einschätzung für den Rentenentzug?Eine lediglich abweichende Bewertung unveränderter Befunde reicht grundsätzlich nicht. Die Rentenversicherung muss eine tatsächliche Veränderung gegenüber der früheren Bewilligung nachweisen.
Können Freizeitfotos den Verlust der EM-Rente verursachen?Fotos können Anlass für weitere Ermittlungen sein. Für sich allein belegen sie in der Regel nicht, dass eine Person regelmäßig unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Schützen ein Pflegegrad oder ein hoher GdB vor der Entziehung?Nein. Pflegegrad, Grad der Behinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt.
Ist eine unbefristete EM-Rente nach zehn Jahren sicher?Eine allgemeine Zehnjahresgrenze für die Aufhebung wegen einer späteren gesundheitlichen Besserung gibt es nicht. Auch eine seit längerer Zeit gezahlte Rente kann für die Zukunft entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 48 SGB X erfüllt sind.
Welche Frist gilt für den Widerspruch?Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Rentenversicherung eingehen. Bei drohender Zahlungseinstellung sollte zusätzlich geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist.
Der Beitrag EM-Rente nach 16 Jahren gestrichen: Auch Dauerrenten sind nicht sicher erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente wird gekürzt: Diese 6 Einkünfte rechnet die Rentenversicherung jetzt an
Wer Witwenrente oder Witwerrente erhält, denkt bei der Einkommensanrechnung meist zuerst an den eigenen Arbeitslohn oder die eigene Altersrente. Tatsächlich kann die Rentenversicherung jedoch deutlich mehr Einkommensarten berücksichtigen.
Je nachdem, welches Hinterbliebenenrecht gilt, können beispielsweise Krankengeld, Betriebsrenten, private Renten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge die Hinterbliebenenrente mindern. Besonders wichtig ist deshalb die Frage, ob für den jeweiligen Fall das alte oder das neue Hinterbliebenenrecht gilt.
Der Freibetrag schützt nicht nur ArbeitslohnSeit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro monatlich. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag um weitere 238,11 Euro.
Erst wenn das von der Rentenversicherung errechnete anrechenbare Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt, kommt es zu einer Kürzung. Von dem Betrag oberhalb der Grenze werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wie die aktuelle Berechnung bei einer eigenen gesetzlichen Rente funktioniert, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Ab 1. Juli 2026: So viel Rente wird an die Witwenrente angerechnet“.
Auch Krankengeld kann die Witwenrente beeinflussenKrankengeld gehört zu den sogenannten Erwerbsersatzeinkommen. Es tritt an die Stelle von Arbeitsentgelt und kann deshalb bei der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden.
Das kann beispielsweise für eine Witwe relevant werden, die weiterhin berufstätig ist, längere Zeit arbeitsunfähig wird und anschließend Krankengeld erhält. Der Wechsel vom Gehalt zum Krankengeld bedeutet nicht automatisch, dass die Einkommensanrechnung endet.
Auch Arbeitslosengeld, Übergangsgeld und weitere gesetzlich erfasste Ersatzleistungen können berücksichtigt werden. Entscheidend ist immer, welche Einkommensart vorliegt und welche gesetzlichen Berechnungsvorschriften dafür gelten.
Die eigene Altersrente zählt ebenfalls als EinkommenBesonders häufig kommt es zur Einkommensanrechnung, wenn zur Witwenrente später eine eigene Altersrente hinzukommt. Die eigene gesetzliche Rente kann den Zahlbetrag der Witwenrente verringern, wenn das daraus errechnete Einkommen zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Einkünften den Freibetrag übersteigt.
Dabei zieht die Rentenversicherung nicht einfach den Auszahlungsbetrag der Altersrente von der Witwenrente ab. Zunächst wird nach gesetzlichen Vorgaben ein anrechenbares Nettoeinkommen ermittelt, danach wird der Freibetrag abgezogen und erst vom verbleibenden Betrag werden 40 Prozent berücksichtigt.
Dass Änderungen bei einer eigenen Erwerbsminderungsrente ebenfalls Folgen haben können, zeigt unser Beitrag „EM-Rente steigt, Witwenrente sinkt“.
Betriebsrente kann zusätzlich zur eigenen Rente zählenBei Anwendung des neuen Hinterbliebenenrechts können auch Betriebsrenten in die Einkommensberechnung einfließen. Das ist besonders für Rentner wichtig, die neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine betriebliche Altersversorgung erhalten.
Wer beispielsweise eine eigene gesetzliche Rente und zusätzlich 400 Euro Betriebsrente bezieht, sollte deshalb nicht nur prüfen, ob die gesetzliche Rente den Freibetrag überschreitet. Mehrere zu berücksichtigende Einkünfte werden nach den gesetzlichen Vorschriften zusammengeführt.
Gerade bei kleineren Betriebsrenten kann dadurch erstmals eine Kürzung entstehen, obwohl die eigene gesetzliche Rente für sich genommen noch unter dem Freibetrag liegt.
Mieteinnahmen können ebenfalls berücksichtigt werdenBesitzer einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Hauses sollten die Einkommensanrechnung ebenfalls im Blick behalten. Nach neuem Hinterbliebenenrecht zählen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zum Vermögenseinkommen.
Allerdings wird nicht einfach die monatlich überwiesene Bruttomiete angesetzt. Entscheidend sind die nach den gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben ermittelten Einkünfte, bei denen insbesondere Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Eine Witwe mit eigener Altersrente und einer vermieteten Einliegerwohnung kann deshalb deutlich mehr anrechenbares Einkommen haben als eine Witwe mit derselben gesetzlichen Rente ohne zusätzliche Vermietungseinkünfte.
Auch Zinsen und andere Kapitalerträge können Folgen habenBeim neuen Hinterbliebenenrecht können auch Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zinsen und bestimmte andere steuerlich erfasste Kapitalerträge.
Allerdings bedeutet ein kleiner Zinsertrag noch lange nicht automatisch eine niedrigere Witwenrente. Bei der Ermittlung der Kapitalerträge wird unter anderem der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, bevor ein Betrag in die weitere Einkommensberechnung einfließen kann.
Wie dieser Schutz bei Kapitalerträgen funktioniert, erklären wir ausführlicher im Beitrag „Witwenrente: 1.000 Euro bleiben bei der Einkommensanrechnung außen vor“.
Das neue Hinterbliebenenrecht erfasst deutlich mehr EinkommensartenDer große Unterschied liegt im jeweiligen Hinterbliebenenrecht. Beim seit 2002 geltenden Recht wurde der Kreis der Einkünfte erweitert, die sich auf eine Witwen- oder Witwerrente auswirken können.
Einkommensart Neues Hinterbliebenenrecht Geschützter Altfall Arbeitslohn / Selbstständigkeit Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich anrechenbar Eigene gesetzliche Alters- oder EM-Rente Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich anrechenbar Krankengeld und bestimmte Ersatzleistungen Grundsätzlich anrechenbar Je nach Leistungsart grundsätzlich anrechenbar Betriebsrente Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich nicht nach den erweiterten Regeln erfasst Miet- und Pachteinnahmen Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen erfasst Kapitalerträge Grundsätzlich anrechenbar Grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen erfasst Private Renten Können berücksichtigt werden Grundsätzlich deutlich günstigere Behandlung Wann gilt noch das alte Hinterbliebenenrecht?Das alte Recht kann weiterhin gelten, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Es greift außerdem bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Diese Übergangsregel ist auch im Jahr 2026 noch sehr wichtig. Eine im Jahr 1998 geschlossene Ehe kann beispielsweise selbst bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch unter den alten Vorschriften stehen, wenn die Altersvoraussetzung erfüllt ist.
Warum das finanziell erhebliche Auswirkungen haben kann, zeigt unser Beitrag „Alte Witwenrente ist mehr wert“.
Miete und Betriebsrente können beim Altfall außen vor bleibenGerade bei höheren zusätzlichen Einkünften kann die Unterscheidung enorme Auswirkungen haben. Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine Betriebsrente können nach neuem Recht das anrechenbare Einkommen erhöhen, während sie bei einem geschützten Altfall grundsätzlich nicht nach den erweiterten Regeln berücksichtigt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass bei altem Hinterbliebenenrecht überhaupt kein eigenes Einkommen angerechnet wird. Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eine eigene gesetzliche Altersrente und bestimmte Erwerbsersatzleistungen können weiterhin relevant sein.
Mehrere Einkommen werden nicht getrennt betrachtetEin häufiger Irrtum besteht darin, jede Einkommensquelle einzeln mit dem Freibetrag von 1.122,53 Euro zu vergleichen. Der Freibetrag steht nicht für jede Einkommensart erneut zur Verfügung.
Wer beispielsweise eine eigene Rente, eine Betriebsrente und anrechenbare Mieteinnahmen erhält, muss damit rechnen, dass die berücksichtigungsfähigen Einkünfte nach den jeweiligen Berechnungsschritten zusammengeführt werden. Erst anschließend wird geprüft, welcher Betrag oberhalb des persönlichen Freibetrags verbleibt.
Das Kontonetto ist nicht automatisch das Renten-NettoAuch der Begriff Nettoeinkommen sorgt regelmäßig für Missverständnisse. Die Rentenversicherung verwendet je nach Einkommensart gesetzlich festgelegte Abzüge und Berechnungsmethoden.
Der auf dem Girokonto eingehende Betrag ist deshalb nicht zwingend identisch mit dem Einkommen, das im Witwenrentenbescheid angesetzt wird. Wer die Berechnung kontrolliert, sollte daher zuerst nachvollziehen, welche Einkommensart erfasst wurde und welcher Abzug dafür vorgenommen wurde.
Weitere Hintergründe dazu finden Sie im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli – die DRV sorgt allerdings für Verwirrung“.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnetEine wichtige Ausnahme besteht unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners. Während des sogenannten Sterbevierteljahres findet bei der Witwen- oder Witwerrente keine Einkommensanrechnung statt.
Erst nach Ablauf dieser drei Monate kann eigenes Einkommen den weiteren Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente reduzieren. Deshalb kann die Auszahlung nach dem Sterbevierteljahr deutlich niedriger ausfallen, obwohl sich die eigenen Einkünfte überhaupt nicht verändert haben.
Einkommensänderungen sollten nicht verschwiegen werdenWer eine Witwenrente bezieht, sollte neue Einkünfte nicht eigenständig als irrelevant einstufen. Das gilt beispielsweise beim erstmaligen Bezug einer eigenen Altersrente, einer Betriebsrente oder bei neu hinzukommenden Vermietungseinkünften.
Ob das Einkommen am Ende tatsächlich berücksichtigt werden darf, muss anhand des geltenden Hinterbliebenenrechts geprüft werden. Gerade bei älteren Ehen kann eine vorschnelle Einordnung erhebliche finanzielle Nachteile verursachen.
Fazit: Bei der Witwenrente entscheidet die EinkommensartBei der Witwenrente reicht es nicht aus, nur auf das Gehalt oder die eigene gesetzliche Rente zu schauen. Nach neuem Hinterbliebenenrecht können zahlreiche weitere Einkünfte wie Betriebsrenten, Krankengeld, private Renten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge hinzukommen.
Besonders sorgfältig sollten Hinterbliebene prüfen, ob für sie noch das alte Recht gilt. Dann können einzelne Einkommensarten vollständig außerhalb der Einkommensanrechnung bleiben, obwohl sie bei einem vergleichbaren Fall nach neuem Recht die Witwenrente reduzieren würden.
Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente 1. Werden Mieteinnahmen auf die Witwenrente angerechnet?Nach neuem Hinterbliebenenrecht können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Bei einem geschützten Altfall bleiben sie grundsätzlich außerhalb der erweiterten Einkommensanrechnung.
2. Wird eine Betriebsrente auf die Witwenrente angerechnet?Beim neuen Hinterbliebenenrecht kann eine Betriebsrente als eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Beim alten Hinterbliebenenrecht ist die Behandlung für Betroffene häufig günstiger, weil Betriebsrenten grundsätzlich nicht unter die später eingeführte erweiterte Einkommensanrechnung fallen.
3. Kann Krankengeld die Witwenrente reduzieren?Ja. Krankengeld gehört zu den Erwerbsersatzleistungen und kann bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden, wenn der Freibetrag überschritten wird.
4. Werden Zinsen und Kapitalerträge berücksichtigt?Nach neuem Recht können Kapitalerträge zum Vermögenseinkommen gehören. Vor der weiteren Berechnung sind jedoch die dafür vorgesehenen steuerlichen und sozialrechtlichen Abzüge zu beachten, darunter der Sparer-Pauschbetrag.
5. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026?Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für die Freibetragserhöhung erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.
6. Wird jedes Einkommen oberhalb von 1.122,53 Euro vollständig abgezogen?Nein. Nur der anrechenbare Teil des Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags wird betrachtet, und davon werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Der Beitrag Witwenrente wird gekürzt: Diese 6 Einkünfte rechnet die Rentenversicherung jetzt an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
China und der Lange Weg zur Weltherrschaft
Die Geschichte des modernen China ist eine Zeitläufte, die von Sun Yat-sen über Mao und Deng bis Xi Jinping reicht, und sie kündet davon, wie China aus einem Jahrhundert der Demütigung seine Lehren zog und heute mehr denn je mit Industrie, Rohstoffen, Infrastruktur, Abhängigkeiten und strategischer Geduld die globale Machtordnung verändert, indem es fast alle […]
<p>The post China und der Lange Weg zur Weltherrschaft first appeared on ANSAGE.</p>
Greetings to participants and guests of the 2026 International Youth Festival
Asayîş melden Zerschlagung von zwei IS-Zellen in Helebce
Die Sicherheitskräfte in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) haben in Helebce (Halabdscha) zwei Zellen der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) zerschlagen. Bei mehreren Operationen innerhalb der vergangenen 96 Stunden seien insgesamt 22 Mitglieder verdeckter IS-Strukturen festgenommen worden, teilte die Generaldirektion für Operationen der Asayîş in Silêmanî am Sonntag mit.
Die Einsätze wurden gemeinsam von der Generaldirektion und der Asayîş-Direktion von Helebce durchgeführt. Dabei seien zahlreiche schwere, mittlere und leichte Waffen, Handgranaten, militärische Ferngläser und Munition beschlagnahmt worden. Nach Angaben der Asayîş war das Material für Anschläge vorgesehen, die der IS noch im September verüben wollte.
Die Ermittlungen dauern an. Sämtliche bislang gesicherten Informationen und Unterlagen zu den festgenommenen Personen befänden sich bei der Generaldirektion für Operationen und dem zuständigen Ermittlungsrichter.
Hochrangiges IS-Mitglied in Xurmal festgenommen
Parallel zu den Operationen in Helebce führten die Sicherheitskräfte in der Nacht zum 12. September einen Einsatz gegen ein mutmaßlich hochrangiges IS-Mitglied in Xurmal durch. Dabei kam es nach Angaben der Asayîş zu einem bewaffneten Zusammenstoß. Der Gesuchte wurde festgenommen, Todesopfer habe es bei dem Einsatz nicht gegeben. Die Asayîş kündigten an, die Aussagen der Festgenommenen und weitere Dokumente zu den IS-Strukturen in Kürze öffentlich zu machen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/irakische-luftwaffe-greift-is-stellung-sudlich-von-kerkuk-an-52690 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52662 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52597