Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Deutscher Finanzminister will neue Bezahlregeln
Die deutsche Bundesregierung drängt das Bargeld weiter zurück. Wie Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) ankündigte, sollen künftig Geschäfte, Restaurants und Dienstleister auch mindestens eine digitale Bezahlmöglichkeit anbieten müssen. Diesbezüglich hat er Eckpunkte vorgelegt, die derzeit mit anderen Ministerien abgestimmt werden. Die Umsetzung der neuen Regeln ist für das kommende Jahr geplant.
Sie treffen vor allem Unternehmen, die ausschließlich Bargeld akzeptieren. Wie manche Dienstleister befürchten auch Privatpersonen, dass durch derlei Maßnahmen Bargeldzahlungen eingedämmt werden. Diese gehen schon seit Jahren zurück.
Das stößt vor allem bei Bürgerrechtlern und Dissidenten auf Kritik. Sorgen bereiten ihnen der mögliche Missbrauch durch Regierungen und die Aufhebung von Anonymität. Digitale Zahlungen hinterlassen Datenspuren, die Regierungen nutzen können, um gegen politische Gegner vorzugehen. Das ebnet den Weg für mehr staatliche Kontrolle und Überwachung.
Versuche von KI-Nutzung zur Biowaffen-Forschung unterbunden
Die US-amerikanische KI-Firma Anthropic hat nach eigenen Angaben mehrere Versuche unterbunden, ihre Software Claude für die Entwicklung von biologischen Waffen zu nutzen. Begründet wurde dies mit mehrmaligen Versuchen von Nutzern aus blockierten Regionen. Diese hätten verdächtige Anfragen gestellt, hieß es.
Dabei soll es unter anderem um die Erforschung einer Vogelgrippe-Variante gegangen sein, die sich auf Säugetiere übertragen ließe. In einem anderen Fall wurde Unterstützung bei der Entwicklung neuer Gifte angefordert. Anthropic war zuletzt häufig in die Kritik geraten. Erst vor wenigen Tagen kündigte der KI-Entwickler Jacob Coxon bei dem Unternehmen und warnte vor den Konsequenzen der Geschäftspraxis.
Nach seinen Aussagen stellen Anthropic und andere KI-Firmen immer mächtigere Modelle her. Einige könnten schon 2040 das Potenzial haben, die Menschheit zu töten. Zu den Szenarien, die Coxon aufzählte, gehört auch die Möglichkeit, tödliche Viren zu entwickeln.
Grundsicherung: Trotz erfolgloser Wohnungssuche – Familie erhält nicht die volle Miete
Das Sozialgericht Berlin hatte das Jobcenter zunächst verpflichtet, einer Familie vorläufig die tatsächlichen Unterkunftskosten von monatlich 1.800 Euro zu gewähren. Ausschlaggebend war die erfolglose Suche nach einer günstigeren Wohnung.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung jedoch im Beschwerdeverfahren auf. Die Familie habe keinen vorläufigen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten, weil sie ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters in die unangemessen teure Wohnung gezogen sei.
Sozialgericht sprach zunächst 1.800 Euro zuDie 39. Kammer des Sozialgerichts Berlin verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, den Antragstellern und ihren minderjährigen Kindern vorläufig die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Diese beliefen sich auf monatlich 1.800 Euro (Beschluss vom 9. Juni 2026 – S 39 AS 2153/26 ER).
Das Jobcenter hatte der Familie mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt. Für Unterkunft und Heizung berücksichtigte es jedoch nur 1.412,04 Euro.
Davon entfielen 1.212,06 Euro auf die Unterkunft und 199,98 Euro auf die Heizkosten. Tatsächlich musste die Familie eine Grundmiete von 1.400 Euro und Nebenkosten von 400 Euro zahlen.
Erfolglose Wohnungssuche überzeugte das SozialgerichtDie Familie hatte die neue Wohnung zum 1. Dezember 2025 angemietet. Das vorherige Mietverhältnis war durch den Vermieter zum 30. November 2025 gekündigt worden.
Nach den Feststellungen des Sozialgerichts hatten die Antragsteller vergeblich nach einer preisgünstigeren Wohnung gesucht. Eine Unterkunft zu niedrigeren Kosten konnten sie nicht anmieten.
Das Gericht hielt deshalb eine sofortige Begrenzung der Unterkunftskosten nicht für gerechtfertigt. Es übertrug den Rechtsgedanken der Kostensenkungsregelung aus § 22 Absatz 1 SGB II auf den Fall.
Wann tatsächliche Mietkosten weiter anerkannt werdenBedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Kosten den angemessenen Umfang, können sie vorübergehend weiterhin berücksichtigt werden.
Das gilt, solange es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Die Anerkennung ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt.
Während der Karenzzeit können im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Voraussetzungen für den Eilrechtsschutz waren zunächst erfülltNach Auffassung des Sozialgerichts hatten die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Damit lagen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG vor.
Der grundsätzliche Anspruch der Familie auf Leistungen nach dem SGB II war zwischen den Beteiligten unstreitig. Umstritten war lediglich die Höhe der anzuerkennenden Unterkunftskosten.
Das Sozialgericht konnte im Eilverfahren keine umfangreichen Ermittlungen dazu durchführen, ob tatsächlich eine angemessene Wohnung verfügbar gewesen wäre. Diese Prüfung sollte dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Landessozialgericht hebt den Beschluss aufDer 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hob den Beschluss des Sozialgerichts später auf (Beschluss vom 7. August 2026 – L 1 AS 1022/26 B ER).
Die Beschwerde des Jobcenters war nach Auffassung des Senats trotz der bereits erfolgten vorläufigen Zahlung zulässig und begründet. Nach der Aufhebung könne ein Anspruch auf Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen bestehen.
Die Familie hatte nach der Entscheidung des LSG keinen vorläufigen Anspruch auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen überschritten die geltenden Angemessenheitsgrenzen.
Geburt beginnt die Karenzzeit nicht erneutDas LSG stellte außerdem klar, dass die Karenzzeit nur mit dem erstmaligen Leistungsbezug beginnt. Der Zugang eines weiteren Familienmitglieds oder die Geburt eines Kindes löst keine neue Karenzzeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aus.
Die Familie konnte deshalb nicht verlangen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten allein wegen der Geburt erneut innerhalb einer Karenzzeit anerkannt werden.
Ohne Zusicherung werden höhere Kosten nicht übernommenDie Familie war ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters in die neue Wohnung gezogen. Nach Auffassung des LSG konnten deshalb keine höheren als die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
Ein wichtiger Grund für die Anerkennung der höheren Kosten lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Auch eine rechtswidrige Ablehnung der Zusicherung konnte der Senat nicht feststellen.
§ 22 Absatz 4 Satz 3 SGB II stellt inzwischen ausdrücklich klar: „Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“
Wann ein Wohnungswechsel unzumutbar sein kannGesundheitliche Gründe können gegen einen Wohnungswechsel sprechen. Dazu gehören schwere Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit oder psychische Belastungen, die sich durch einen Umzug verschlimmern würden.
Diese Gründe müssen regelmäßig durch ein ärztliches oder psychologisches Attest nachgewiesen werden. Nicht ausreichend ist es, wenn der Verbleib in der Wohnung lediglich „befürwortet“ wird und vorhandene Ängste nach Einschätzung des Gerichts abgebaut werden können (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2007 – L 32 B 823/07 AS ER).
Auch eine erfolglose Wohnungssuche kann berücksichtigt werden. Dafür müssen Leistungsbeziehende nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine günstigere und angemessene Wohnung bemüht haben.
Eine Kostensenkung kann zudem unwirtschaftlich sein. Das kommt infrage, wenn Umzugskosten, Renovierung, Kaution und Transport in keinem vernünftigen Verhältnis zur monatlichen Mietersparnis stehen. Dies folgt aus § 22 Absatz 1 Satz 12 SGB II.
Bei pflegebedürftigen älteren Menschen kann das vertraute Wohnumfeld gegen einen Umzug sprechen. Das gilt besonders, wenn sie auf ein festes soziales Netzwerk oder vorhandene Pflege- und Unterstützungsangebote angewiesen sind.
Höhere Mietaufwendungen können außerdem unabweisbar sein, wenn Leistungsbeziehende die Differenz nicht einmal vorübergehend aus dem Regelbedarf finanzieren können. Darauf verweist das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. August 2026 – L 3 AS 224/26 B ER und L 3 AS 57/26 B PKH).
Diese Fallgruppen sind nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls bewertet werden.
Gegen Kürzungsbescheide rechtzeitig vorgehenGegen eine Kürzung der Unterkunftskosten kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Drohen erhebliche finanzielle Nachteile oder der Verlust der Wohnung, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.
Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte jedoch die schriftliche Zusicherung des Jobcenters vorliegen. Fehlt diese, werden nach einem Umzug grundsätzlich nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt.
Der Beitrag Grundsicherung: Trotz erfolgloser Wohnungssuche – Familie erhält nicht die volle Miete erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: So kann man den GdB von 30 auf 50 Prozent erhöhen – Checkliste
Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist in Deutschland die Grenze zur Schwerbehinderung – und damit ein Zugang zu weitreichenden Nachteilsausgleichen.
Dazu zählen insbesondere zusätzlicher bezahlter Urlaub, ein besonderer Kündigungsschutz über das Integrationsamt, steuerliche Vergünstigungen sowie – bei erfüllten Voraussetzungen – die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die maßgeblichen Ansprüche ergeben sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Einkommensteuergesetz (EStG) und einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
So haben schwerbehinderte Beschäftigte etwa fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 SGB IX) und genießen Kündigungsschutz, weil jede Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts braucht (§ 168 SGB IX). Steuerlich steigt ab GdB 50 der Behinderten-Pauschbetrag, und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt die Deutsche Rentenversicherung einen GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn.
Rechtsgrundlagen und wie der GdB gebildet wirdDer GdB misst die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Grundlage der Bewertung sind die Versorgungsmedizin-Verordnung und die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.
Wichtig ist: Einzelgrade werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert; weitere Beeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, soweit sie das Ausmaß der Behinderung in der Gesamtschau vergrößern. Heilungsbewährung und außergewöhnliche Schmerz- und Folgelasten werden berücksichtigt.
Zwei Wege: Neufeststellungsantrag oder WiderspruchWenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat oder neue Diagnosen hinzugekommen sind, stellen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Neufeststellung (oft umgangssprachlich „Verschlimmerungsantrag“).
Das ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen einen aktuellen Bescheid. Der Neufeststellungsantrag zielt auf eine neue Bewertung, der Widerspruch bekämpft die bestehende Entscheidung und muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Gute Vorbereitung entscheidet: Belege, die überzeugenDas Verfahren ist beweisgetrieben. Fügen Sie Ihrem Antrag möglichst aktuelle und aussagekräftige Unterlagen bei: Facharztberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte, Befunde, Pflegegradgutachten und – falls relevant – berufsbezogene Stellungnahmen etwa zu Leistungseinschränkungen. Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass vollständige medizinische Unterlagen das Verfahren beschleunigen und die Beurteilung verbessern.
Zuständige Stelle, Antragstellung, Dauer und KostenZuständig sind die Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales. In vielen Ländern – etwa Niedersachsen – lässt sich die Neufeststellung online beantragen. Die Bearbeitungsdauer variiert, liegt nach Behördenangaben oft bei mehreren Monaten; als Orientierungswert nennen Stellen etwa drei bis vier Monate.
Für die Feststellung selbst fallen in der Regel keine Gebühren an; Kosten können jedoch anfallen, wenn Sie Unterlagen bei Ärzten anfordern oder Akteneinsicht nehmen.
So läuft die Prüfung ab – und worauf Gutachter schauenNach Antragseingang holt die Behörde Berichte bei Ihren Behandlern ein oder beauftragt eine Untersuchung. Entscheidend ist, wie stark Ihre Gesundheitsstörungen dauerhaft Funktionen einschränken und sich im Alltag überlagern.
Mehrere leichtere Leiden führen nicht automatisch zu einer Summierung; ausschlaggebend ist die Gesamtwirkung. Dokumentieren Sie objektiv, wie sich Beschwerden, Medikation, Nebenwirkungen, Fatigue, Schmerzspitzen oder psychische Folgen auf Mobilität, Konzentration, Belastbarkeit und Selbstversorgung auswirken – genau diese Funktionsfolgen spiegeln die Bewertungssystematik der Versorgungsmedizin.
Der Bescheid: Rückwirkung, Anhörung und was bei Ablehnung hilftDer Bescheid nennt den neuen GdB und ggf. Merkzeichen. Je nach Aktenlage kann die Feststellung auch rückwirkend erfolgen; relevant ist das z. B. für steuerliche Pauschbeträge innerhalb des Jahres.
Für rentenrechtliche Fragen gilt: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorgelegen haben.
Ob die spätere – aber rückwirkende – Anerkennung diesen Nachweis deckt, sollten Sie im Einzelfall mit der Deutschen Rentenversicherung klären. Wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen; bleibt eine Entscheidung aus, stehen sozialgerichtliche Schritte offen.
Brücke im Job: Gleichstellung mit SchwerbehindertenWer „nur“ GdB 30 oder 40 hat, kann sich bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen, wenn er oder sie den Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht bekommen oder behalten kann. Die Gleichstellung eröffnet insbesondere Kündigungsschutz und betriebliche Schutzmechanismen.
Sie ersetzt aber keine Schwerbehinderung im Sinne anderer Leistungen: Es gibt dadurch keinen gesetzlichen Zusatzurlaub, keinen Anspruch auf kostenlose ÖPNV-Beförderung und keine besondere Altersrente.
Nach der Erhöhung: Welche Rechte ab GdB 50 konkret greifenMit GdB 50 haben Beschäftigte Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche; der Anspruch entsteht auch rückwirkend für volle Monate, in denen die Schwerbehinderung anerkannt war.
Zudem dürfen schwerbehinderte Menschen auf eigenes Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden, und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamts. Daneben bestehen besondere Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung nach § 164 SGB IX.
Mobilität und Merkzeichen: Freifahrt nur mit VoraussetzungenDie unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr setzt neben dem Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen voraus, typischerweise G, aG, H, Bl oder Gl, und ein Beiblatt mit Wertmarke. Liegt lediglich eine Gleichstellung ohne solche Merkzeichen vor, besteht kein Freifahrtrecht. Alternativ ist – je nach Merkzeichen – eine Kfz-Steuerermäßigung möglich.
Steuern und Rente: Spürbare Effekte ab GdB 50Der Behinderten-Pauschbetrag steigt in Stufen mit dem GdB und beträgt bei GdB 50 derzeit 1.140 Euro pro Jahr. Für Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen gelten Sonderbeträge.
Wer die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann mit GdB 50 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch nehmen; maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorlag.
Praxisnah vorgehen: Worauf es in der Begründung ankommtErfolgversprechend ist eine Darstellung, die die Sprache der Versorgungsmedizin spricht: Beschreiben Sie nicht nur Diagnosen, sondern die dauerhaften funktionellen Folgen.
Verdeutlichen Sie, wie sich Ihre Einschränkungen im Alltag überlagern, etwa wenn Schmerz, Fatigue und kognitive Einbußen zusammen zu häufigen Ausfällen führen. Achten Sie auf Konsistenz zwischen Arztberichten, Medikation, Therapien und Ihrem eigenen Vorbringen. Legen Sie neue oder verschärfte Befunde nachträglich zeitnah nach, damit sie in die Entscheidung einfließen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeidenUnvollständige Unterlagen, rein diagnosebezogene Argumentation ohne Funktionsbezug, das Weglassen „kleiner“ Befunde, die in der Summe relevant wären, und versäumte Fristen sind typische Stolpersteine.
Prüfen Sie den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig; die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat. Bei komplexen Fallkonstellationen lohnt fachkundige Unterstützung, etwa durch Sozialverbände oder spezialisierten Rechtsbeistand.
Muster für die Begründung im NeufeststellungsantragSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Neufeststellung meines Grades der Behinderung.
Seit der letzten Entscheidung über meinen GdB von 30 hat sich mein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Es sind neue Erkrankungen hinzugekommen bzw. bestehende Leiden haben sich verstärkt. Diese führen in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Besonders betroffen sind [hier konkret einsetzen: Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf-System, Psyche, Sinnesorgane usw.]. Die Funktionsstörungen wirken sich unmittelbar auf meine Belastbarkeit im Alltag und im Berufsleben aus. So bestehen inzwischen [Beispiele: dauerhafte Schmerzen, deutliche Einschränkungen beim Gehen, verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, erheblicher Medikamentenbedarf, schnelle Erschöpfung].
Die gesundheitlichen Probleme haben zur Folge, dass ich [hier konkrete Alltagssituationen beschreiben: Treppensteigen nur unter großen Schmerzen möglich, Wege über 200 Meter ohne Hilfsmittel nicht zu bewältigen, Konzentration in der Arbeit durch Schmerz- und Erschöpfungsphasen stark beeinträchtigt]. Dadurch kommt es regelmäßig zu deutlichen Einschränkungen meiner Selbstversorgung, Mobilität und sozialen Teilhabe.
Zur Untermauerung meines Antrags füge ich aktuelle ärztliche Unterlagen bei, die die Verschlechterung belegen. Ich bitte daher um eine Neubewertung und die Erhöhung meines GdB.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
- Facharztberichte
Möglichst aktuelle und detaillierte Befunde von behandelnden Fachärzten (Orthopädie, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie etc.), in denen nicht nur Diagnosen, sondern konkrete funktionelle Einschränkungen beschrieben sind. - Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte
Sie dokumentieren den Verlauf und geben eine fachärztliche Einschätzung über die Belastbarkeit und Prognose. - Befunde zu Diagnosen mit Dauerwirkung
Bildgebende Verfahren (Röntgen, MRT, CT) oder Laborbefunde, die chronische Erkrankungen nachweisen, sind besonders aussagekräftig. - Medikationspläne
Nachweis über dauerhafte Medikation, insbesondere wenn starke Schmerzmittel, Psychopharmaka oder Herz-/Lungenmedikamente notwendig sind. - Pflegegrad-Bescheid oder MDK-Gutachten
Falls vorhanden, belegen sie Einschränkungen in der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung. - Berichte von Therapeuten
Stellungnahmen von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Psychotherapeuten können die Auswirkungen auf Mobilität, Belastbarkeit oder psychische Stabilität verdeutlichen. - Arbeitsplatzbezogene Stellungnahmen
Falls die Erkrankung Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt: Atteste über Arbeitsunfähigkeiten, Arbeitgeberbescheinigungen über Leistungseinschränkungen oder Stellungnahmen des Betriebsarztes.
Wichtig ist immer, die funktionalen Folgen der Erkrankungen klar zu dokumentieren – also nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Alltag, Beruf und Teilhabe zu schildern.
FazitDer Schritt von GdB 30 auf 50 ist erreichbar, wenn Sie systematisch vorgehen: medizinisch solide dokumentieren, die funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar machen und die richtige verfahrensrechtliche Spur wählen – Neufeststellung oder Widerspruch.
Mit dem Erreichen der 50er-Schwelle öffnen sich wichtige Schutzrechte im Arbeitsleben, steuerliche Entlastungen und je nach Lebensplanung der Zugang zur vorgezogenen Altersrente.
Wer parallel die Gleichstellung nutzt, bleibt im Job vor Kündigungen besser geschützt, bis die Erhöhung durch ist – die vollen Nachteilsausgleiche gibt es aber erst mit anerkannter Schwerbehinderung.
Der Beitrag Schwerbehinderung: So kann man den GdB von 30 auf 50 Prozent erhöhen – Checkliste erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grad der Behinderung sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente?
Ein Brief vom Versorgungsamt kann auch im Ruhestand große Sorgen auslösen: Der Grad der Behinderung soll sinken, möglicherweise von 50 auf 40. Wer bereits eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, fragt sich dann, ob damit auch die finanzielle Absicherung verloren geht.
Die Antwort ist beruhigend: Fällt die Schwerbehinderung erst nach dem rechtmäßigen Rentenbeginn weg, bleibt der bestehende Rentenanspruch erhalten.
Anders kann es aber aussehen, wenn die Herabsetzung vor dem vorgesehenen Rentenbeginn erfolgt. Dann müssen Versicherte genau prüfen, ob die Schwerbehinderteneigenschaft zum erforderlichen Zeitpunkt noch vorliegt oder eine gesetzliche Schutzfrist greift. Ein bereits gestellter Rentenantrag allein sichert den Zugang zu dieser Altersrente nicht.
Warum die Schwerbehinderung beim Rentenbeginn vorliegen mussDie häufig als Schwerbehindertenrente bezeichnete Leistung heißt gesetzlich „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Nach § 37 SGB VI setzt sie neben dem vorgeschriebenen Lebensalter und einer Wartezeit von 35 Jahren voraus, dass Versicherte bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind.
Dafür ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.
Für Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Wer sie vorzeitig beansprucht, kann frühestens mit 62 Jahren beginnen. Für ältere Jahrgänge gelten die Übergangsregelungen des § 236a SGB VI mit teilweise niedrigeren Altersgrenzen.
Die Wartezeit von 35 Jahren bedeutet nicht, dass 35 Jahre lang ununterbrochen gearbeitet worden sein muss. Auch andere rentenrechtliche Zeiten können berücksichtigt werden, etwa anrechenbare Zeiten der Kindererziehung oder bestimmte Zeiten von Krankheit und Arbeitslosigkeit. Welche Monate im eigenen Versicherungskonto zählen, sollte rechtzeitig anhand des Versicherungsverlaufs geklärt werden; die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen.
Ein späterer GdB unter 50 beendet die Altersrente nichtDie Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Hinweisen zu § 37 SGB VI ausdrücklich fest: „Der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft nach Beginn der Altersrente ist für den Anspruch ohne Folgen.“ Wer die Rente rechtmäßig begonnen hat, muss deshalb wegen einer späteren Herabsetzung nicht wieder auf eine andere Altersgrenze warten.
Auch eine zusätzliche Rentenkürzung entsteht durch den niedrigeren GdB allein nicht. Die Altersrente wird nicht nach der Höhe des GdB gestaffelt: Ein GdB von 80 verschafft nicht automatisch mehr Rente als ein GdB von 50. Bereits bestehende Abschläge wegen eines vorzeitigen Beginns bleiben allerdings bestehen.
Vor dem Rentenbeginn kann eine Herabsetzung den Zugang gefährdenWird der GdB bereits vor dem geplanten Rentenstart auf weniger als 50 herabgesetzt, kommt es auf die zeitlichen und rechtlichen Einzelheiten an. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft einschließlich des Übergangsschutzes beim vorgesehenen Beginn nicht mehr gegeben, fehlt eine Voraussetzung für diese Rentenart. Die erworbenen Versicherungszeiten gehen dadurch nicht verloren, aber ein anderer Rentenbeginn oder eine andere Altersrente kann erforderlich werden.
Eine Verringerung von beispielsweise GdB 80 auf 60 unterschreitet die erforderliche Grenze dagegen nicht. Auch eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 ist von einer Schwerbehinderung zu unterscheiden. Nach den Hinweisen der Rentenversicherung zu § 236a SGB VI reicht eine solche Gleichstellung für diese Altersrente nicht aus.
Die Schutzfrist endet nicht drei Monate nach dem BriefBei einer Herabsetzung unter GdB 50 sieht § 199 Absatz 1 SGB IX einen Übergangsschutz vor. Die besonderen Regelungen werden noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids angewendet. Ausgangspunkt ist damit nicht einfach das Ausstellungsdatum oder der Tag, an dem das Schreiben im Briefkasten liegt.
Unanfechtbar wird ein Bescheid beispielsweise, wenn die Frist für einen Widerspruch ungenutzt abläuft. Tritt die Unanfechtbarkeit im September 2026 ein, endet die Schutzfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie wird nach Kalendermonaten berechnet und entspricht deshalb nicht pauschal 90 Tagen.
Die Rentenversicherung berücksichtigt diese Übergangszeit beim Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ein Beginn innerhalb der Schutzfrist kann daher noch möglich sein, sofern auch Lebensalter und Wartezeit erfüllt sind. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern.
Welche Folgen der Zeitpunkt der Herabsetzung hat Situation Folge für die Altersrente Worauf es ankommt GdB sinkt vor Rentenbeginn von 80 auf 60 Die erforderliche GdB-Grenze bleibt erfüllt. Alter und Wartezeit müssen ebenfalls passen. GdB sinkt vor Rentenbeginn unter 50, Schutzfrist läuft noch Ein Rentenbeginn innerhalb der Schutzfrist kann möglich sein. Der rechtliche Beginn muss im geschützten Zeitraum liegen. GdB liegt unter 50, Schutzfrist ist vor Rentenbeginn abgelaufen Der Zugang über die bisherige Schwerbehinderung ist nicht mehr gesichert. Andere Rentenmöglichkeiten müssen geprüft werden. Schwerbehinderung fällt nach rechtmäßigem Rentenbeginn weg Der bestehende Rentenanspruch bleibt erhalten. Andere Vergünstigungen sind gesondert zu beurteilen. Rentenantrag, Rentenbescheid und Rentenbeginn sind verschiedene TermineFür die zeitliche Einordnung ist der rechtliche Rentenbeginn entscheidend. Wer den Antrag im Dezember stellt, aber erst ab Januar Rente beantragt, kann sich nicht allein auf eine im Dezember noch laufende Schutzfrist berufen. Umgekehrt muss eine spätere Bearbeitung nicht schaden, wenn die Rente rechtmäßig rückwirkend für einen noch geschützten Zeitraum bewilligt wird.
§ 99 SGB VI regelt, wie die Antragstellung den Beginn beeinflusst. Eine Altersrente kann bei rechtzeitigem Antrag ab dem Kalendermonat geleistet werden, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei verspäteter Antragstellung kann sich der Beginn verschieben, weshalb Betroffene den gewünschten Termin und das Ende der Schutzfrist gemeinsam prüfen lassen sollten.
Widerspruchsfrist prüfen und Rentenplanung abstimmenGegen einen Herabsetzungsbescheid kann nach § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein zulässiger, fristgerechter Rechtsbehelf verhindert zunächst die Unanfechtbarkeit.
Dadurch kann sich auch der Zeitpunkt verschieben, an dem die anschließende Schutzfrist endet.
Betroffene sollten prüfen lassen, ob die Behörde ihre gesundheitlichen Einschränkungen vollständig berücksichtigt hat. Für die Begründung können aktuelle ärztliche Befunde und nachvollziehbare Angaben zu den Beeinträchtigungen im Alltag hilfreich sein. Steht die Rente unmittelbar bevor, sollten auch die Folgen einer Rücknahme des Widerspruchs oder einer Klage vorab geklärt werden.
Ein früherer Beginn kann dauerhaft Geld kostenEin Rentenstart innerhalb der Schutzfrist kann den Zugang sichern, muss aber finanziell durchgerechnet werden. Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent, bei dieser Rentenart höchstens 10,8 Prozent.
Bei einer rechnerischen Bruttorente von 1.600 Euro ohne Abschlag ergeben 10,8 Prozent beispielsweise eine monatliche Minderung um 172,80 Euro auf 1.427,20 Euro.
Diese Abschläge entfallen nicht später mit Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze. Die Information der Deutschen Rentenversicherung zum früheren Rentenbeginn weist auf die dauerhafte Minderung hin. Für eine persönliche Entscheidung sollten deshalb mehrere mögliche Starttermine mit den jeweiligen Rentenbeträgen verglichen werden.
Der Rentenanspruch schützt nicht automatisch andere VergünstigungenEine fortbestehende Altersrente bedeutet nicht, dass alle bisherigen Nachteilsausgleiche unverändert weiterlaufen. Beim steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag richtet sich die Höhe beispielsweise nach dem festgestellten GdB; nach § 33b Einkommensteuergesetz sind bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro und bei GdB 40 jährlich 860 Euro vorgesehen. Ein GdB unter 50 beseitigt diesen Pauschbetrag daher nicht automatisch vollständig.
Wer nach einer Herabsetzung weiter Rente erhält, sollte mögliche Folgen für andere Vergünstigungen trotzdem gesondert prüfen. Gegen-Hartz.de behandelt diese Unterscheidung auch im Beitrag über die Folgen einer GdB-Herabsetzung nach Rentenbeginn. Aus dem Fortbestand der Rente lässt sich kein allgemeiner Schutz sämtlicher Ansprüche ableiten.
Beispiel aus der Praxis: Die Rente läuft trotz GdB 40 weiterMartina bezieht seit dem 1. Juli 2026 rechtmäßig eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei Rentenbeginn waren ein GdB von 50, das erforderliche Lebensalter und die Wartezeit von 35 Jahren gegeben. Im folgenden Jahr wird ihr GdB auf 40 herabgesetzt.
Martinas Altersrentenanspruch bleibt bestehen, weil die Schwerbehinderung erst nach dem Rentenbeginn wegfällt. Die Herabsetzung allein führt weder zu einer zusätzlichen Rentenkürzung noch zu einer Rückforderung der rechtmäßig gezahlten Rente. Martina lässt allerdings prüfen, welche Folgen der niedrigere GdB für ihre steuerlichen Vergünstigungen hat.
Sechs Fragen und Antworten zur GdB-Herabsetzung und Rente Bleibt meine Schwerbehindertenrente erhalten, wenn der GdB später auf 40 sinkt?Ja, wenn die Altersrente rechtmäßig begonnen hat und die Schwerbehinderteneigenschaft erst danach wegfällt. Der spätere Verlust allein beendet den Rentenanspruch nicht.
Was passiert, wenn der GdB vor dem Rentenbeginn sinkt?Bei einem GdB unter 50 muss geprüft werden, ob zum geplanten Beginn noch Übergangsschutz besteht. Ist dieser bereits abgelaufen, kann die Voraussetzung der Schwerbehinderung fehlen.
Wie lange dauert die gesetzliche Schutzfrist?Sie reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheids. Wird dieser im September unanfechtbar, endet die Frist am 31. Dezember.
Genügt es, den Rentenantrag vor Ablauf der Schutzfrist zu stellen?Nein, der rechtliche Rentenbeginn muss noch im geschützten Zeitraum liegen. Auch die übrigen Voraussetzungen müssen zu diesem Termin erfüllt sein.
Reicht eine Gleichstellung bei einem GdB von 40?Eine Gleichstellung allein begründet keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Davon zu unterscheiden ist die Schutzfrist nach dem Verlust einer zuvor bestehenden Schwerbehinderung.
Bleibt der bisherige steuerliche Pauschbetrag ebenfalls erhalten?Das folgt nicht aus dem fortbestehenden Rentenanspruch. Für den Behinderten-Pauschbetrag gelten eigene steuerliche Voraussetzungen und nach dem GdB gestaffelte Beträge.
Der Beitrag Grad der Behinderung sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die Schuld in der Teetasse
Es gibt Gegenstände, die so harmlos wirken, dass man lange glaubte, sie seien dem politischen Zugriff entzogen. Eine Tasse Tee schien bislang vor allem eines zu sein: heiß, kräftig, mit Kluntje und Sahne und gerade in Ostfriesland Teil einer über Jahrhunderte gewachsenen Alltagskultur. Vergangenen Monat haben Wissenschaftler der Universität Oldenburg entdeckt, dass selbst in dieser […]
<p>The post Die Schuld in der Teetasse first appeared on ANSAGE.</p>
Greetings on the 200th anniversary of the East Crimean Historical and Cultural Museum‑Reserve of the Republic of Crimea
Vladimir Putin sent greetings to the staff of the East Crimean Historical and Cultural Museum‑Reserve of the Republic of Crimea on its 200th anniversary.
Was jetzt geschieht, geschieht uns
Rentner können sich Zuzahlungen zurückholen
Fünf Euro in der Apotheke, weitere Beträge für Krankengymnastik und eine Rechnung nach dem Krankenhausaufenthalt: Für Rentnerinnen und Rentner können sich gesetzliche Zuzahlungen über das Jahr zu einer erheblichen Belastung summieren.
Doch niemand muss diese Zuzahlungen unbegrenzt tragen. Wer seine persönliche Jahresgrenze überschritten hat, kann zu viel gezahltes Geld von der gesetzlichen Krankenkasse zurückfordern.
Gerade jetzt im Herbst lohnt es sich, die bisherigen Zahlungen zusammenzurechnen. Denn die Krankenkasse benachrichtigt Versicherte beim Erreichen der Grenze nicht automatisch. Wer auf einen entsprechenden Brief wartet, zahlt möglicherweise weiter, obwohl bereits eine Befreiung möglich wäre.
Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent gilt unter besonderen VoraussetzungenNach § 62 SGB V beträgt die jährliche Belastungsgrenze grundsätzlich zwei Prozent der berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen in Dauerbehandlung kann sie auf ein Prozent sinken. Gesetzliche Freibeträge für berücksichtigte Familienangehörige werden vor der Prozentrechnung abgezogen.
Die Grenze gilt für das gesamte Kalenderjahr, also von Januar bis Dezember. Sie ist weder ein monatlicher Höchstbetrag noch eine gesonderte Grenze für jedes Medikament oder jede Behandlung. Nachgewiesene gesetzliche Zuzahlungen werden zusammengerechnet.
Bei Rentnern zählt die BruttorenteFür die Berechnung ist grundsätzlich die Rente vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anzusetzen. Allein der Betrag, der auf dem Konto ankommt, reicht deshalb als Berechnungsgrundlage nicht aus. Ändert sich die Rentenhöhe während des Jahres, müssen die unterschiedlichen Monatsbeträge berücksichtigt werden.
Neben der gesetzlichen Rente können beispielsweise Betriebsrenten, Arbeitseinkommen, Kapitalerträge und Überschüsse aus Vermietung hinzukommen. Pflegegeld und Wohngeld werden dagegen nicht berücksichtigt. Die Techniker erläutert die anrechenbaren Einnahmen und Familienfreibeträge.
Wer mit einer kleinen Rente auskommen muss, sollte daneben prüfen, ob weitere Unterstützung möglich ist. Gegen-Hartz.de erklärt, unter welchen Voraussetzungen Rentner Wohngeld erhalten können.
Ehepaare sollten gemeinsam rechnenBei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften im gemeinsamen Haushalt werden die berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammen betrachtet. Ebenso werden ihre gesetzlichen Zuzahlungen zusammengerechnet. Für den berücksichtigten Ehe- oder Lebenspartner beträgt der Freibetrag 2026 insgesamt 7.119 Euro.
Bei einem Rentnerehepaar mit zusammen 30.000 Euro anrechenbaren Jahresbruttoeinnahmen und ohne weitere Freibeträge bleiben nach diesem Abzug 22.881 Euro. Daraus ergibt sich eine Jahresgrenze von 457,62 Euro beziehungsweise 228,81 Euro bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel. Erfüllt ein berücksichtigtes Familienmitglied die Voraussetzungen dafür, gilt die niedrigere Grenze für die gemeinsame Berechnung.
Eine Wohngemeinschaft wird dagegen nicht allein durch die gemeinsame Adresse zu einer solchen Familie. Auch unverheiratete Paare werden nicht ohne Weiteres wie Ehepaare behandelt. Bei ungewöhnlichen Haushaltskonstellationen sollte die Krankenkasse erklären, welche Personen sie einbezieht.
Welche Beträge sich ergeben könnenDie folgenden Rechnungen verdeutlichen die Größenordnung. Bei den alleinstehenden Personen wird angenommen, dass ausschließlich die genannte Jahresbruttorente vorliegt und keine besonderen Abzüge oder Sonderregelungen greifen.
Beispiel für 2026 Jahresgrenze: 2 Prozent Jahresgrenze: 1 Prozent Alleinstehend, 15.000 Euro Jahresbruttorente 300 Euro 150 Euro Alleinstehend, 18.000 Euro Jahresbruttorente 360 Euro 180 Euro Alleinstehend, 24.000 Euro Jahresbruttorente 480 Euro 240 Euro Ehepaar, 30.000 Euro Jahresbrutto, nach 7.119 Euro Freibetrag 457,62 Euro 228,81 Euro Ganzjähriger Bezug von Grundsicherung im Alter, gesetzliche Pauschalberechnung 135,12 Euro 67,56 Euro Grundsicherung im Alter: Eine niedrigere Grenze ist möglichWer ganzjährig Grundsicherung im Alter bezieht, fällt unter eine besondere Berechnung. Für die Bedarfsgemeinschaft wird als jährliche Einnahme grundsätzlich das Zwölffache der Regelbedarfsstufe 1 angesetzt. Bei 563 Euro monatlich sind das 2026 insgesamt 6.756 Euro.
Daraus folgen 135,12 Euro bei zwei Prozent oder 67,56 Euro bei einem Prozent. Es wird also nicht einfach die ausgezahlte Rente mit zwei Prozent multipliziert oder der gesamte Sozialhilfebetrag einschließlich der Unterkunftskosten zugrunde gelegt. Zusätzliche Familienfreibeträge werden bei dieser Pauschalberechnung nicht abgezogen.
Der Grundsicherungsbescheid sollte deshalb dem Antrag beiliegen. Beginnt oder endet der Leistungsbezug im Laufe des Jahres, muss die Kasse die konkrete Berechnung prüfen. Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.
Chronisch krank bedeutet nicht automatisch ein ProzentEine regelmäßig eingenommene Tablette allein begründet die niedrigere Grenze noch nicht. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss dieselbe Krankheit grundsätzlich wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal je Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zusätzlich muss ein weiteres Merkmal erfüllt sein.
Dazu gehört Pflegegrad 3, 4 oder 5. Alternativ kommt ein Grad der Behinderung oder der Schädigungsfolgen von mindestens 60 beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent infrage, sofern die behandelte Krankheit diese Einstufung zumindest mitbegründet. Auch die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung kann ausreichen, wenn ohne sie etwa eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.
Die behandelnde Praxis kann den Nachweis üblicherweise mit dem Formular „Muster 55“ ausstellen. Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 allein genügt für diesen Nachweis nicht. Ob bereits vorhandene Unterlagen ausreichen oder weitere gesetzliche Voraussetzungen zu prüfen sind, klärt die Krankenkasse.
Welche Ausgaben zählen – und welche nicht?Anrechenbar sind gesetzliche Zuzahlungen etwa für zulasten der Krankenkasse verordnete Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel sowie für Krankenhausbehandlungen. Auch Zuzahlungen zu erstattungsfähigen Krankenfahrten können dazugehören. Entscheidend ist die Art der Zahlung, nicht allein ihr medizinischer Anlass.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nie mehr als den tatsächlichen Preis. Im Krankenhaus fallen für Erwachsene grundsätzlich zehn Euro je Kalendertag an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Solche Beträge können die Jahresgrenze schnell näher rücken lassen.
Privat bezahlte Medikamente, individuelle Gesundheitsleistungen und Eigenanteile für Zahnersatz zählen dagegen nicht zur Belastungsgrenze. Auch zusätzliche Mehrkosten für ein teureres Wunschpräparat sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden. Die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Arzneimitteln erklären diese Abgrenzung.
Eine Zuzahlungsbefreiung macht deshalb nicht sämtliche Gesundheitsleistungen kostenlos. Bei Rechnungen mit mehreren Kostenbestandteilen sollte erkennbar sein, welcher Betrag die gesetzliche Zuzahlung betrifft. Nur dieser gehört in die entsprechende Abrechnung.
Belege müssen die Zahlung nachweisenFür den Antrag sollten Versicherte ihre Quittungen seit Jahresbeginn zusammentragen. Die Belege müssen der jeweiligen Person zugeordnet werden können. Bei einer Krankenhausrechnung ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis erforderlich, beispielsweise der betreffende Kontoauszug.
Fehlende Belege lassen sich möglicherweise bei der Apotheke oder der behandelnden Einrichtung erneut anfordern. Wer regelmäßig dieselbe Apotheke nutzt, kann nach einer personenbezogenen Übersicht der gespeicherten Zuzahlungen fragen. Eine solche Übersicht erfasst allerdings keine Zahlungen in anderen Apotheken oder Einrichtungen.
Zum Antrag gehören außerdem Nachweise über die Einnahmen und gegebenenfalls die ärztliche Bescheinigung. Die AOK beschreibt die erforderlichen Unterlagen und Zahlungsnachweise. Vor dem Einreichen sollten Kopien oder digitale Sicherungen angefertigt werden.
Schon im Herbst Erstattung und Befreiung beantragenIst die Belastungsgrenze erreicht, müssen Versicherte nicht bis zum Jahresende warten. Sie können bei ihrer Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres und die Erstattung bereits darüber hinaus gezahlter Beträge beantragen. Viele Kassen ermöglichen die Einreichung über ihr Onlineportal oder per Post.
Nach der Bewilligung dient der Befreiungsausweis als Nachweis, etwa in der Apotheke oder bei weiteren Behandlungen. Er gilt für das betreffende Kalenderjahr. Für das nächste Jahr ist erneut eine Befreiung erforderlich.
Auch ältere Quittungen können noch Geld bringenEine Erstattung ist grundsätzlich für bis zu vier zurückliegende Kalenderjahre möglich. Im Jahr 2026 lohnt sich deshalb auch die Prüfung der Jahre 2022 bis 2025. Jedes Jahr wird mit seinen damaligen Einnahmen, Freibeträgen und Zuzahlungen gesondert abgerechnet.
Für 2022 sollte ein entsprechender Antrag grundsätzlich spätestens bis Ende 2026 gestellt werden. Die Barmer erläutert die rückwirkende Erstattung und die Befreiung im laufenden Jahr. Ältere Belege sollten daher nicht ungeprüft entsorgt werden.
Vorauszahlung nur bei gut absehbaren KostenWer seine Belastungsgrenze voraussichtlich ohnehin erreicht, kann mit der Krankenkasse eine Vorauszahlung vereinbaren. Nach Zahlung der berechneten Grenze ist eine Befreiung für das betreffende Jahr möglich, ohne anschließend jede einzelne gesetzliche Zuzahlung sammeln zu müssen. Das kann bei dauerhaft hohem Behandlungsbedarf den Aufwand verringern.
Die Entscheidung sollte dennoch gut überlegt sein. Die Barmer weist beispielsweise darauf hin, dass ihre Vorab-Befreiung später nicht rückgängig gemacht werden kann. Wer die tatsächlichen Kosten schlecht abschätzen kann, sollte zunächst Belege sammeln und die Bedingungen seiner Kasse erfragen.
Praxisbeispiel: Eine Rentnerin bekommt 130 Euro zurückDie alleinstehende Rentnerin Frau Berger hat im betreffenden Kalenderjahr insgesamt 18.000 Euro Bruttorente und keine weiteren anrechenbaren Einnahmen. Ihre Krankenkasse erkennt die Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze an. Damit muss sie höchstens 180 Euro gesetzliche Zuzahlungen tragen.
Bis September hat sie nachweislich bereits 310 Euro gezahlt. Nach Prüfung ihres Antrags erhält sie 130 Euro zurück und wird für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Eine zusätzlich privat bezahlte Gesundheitsleistung wird in diesem fiktiven Beispiel nicht berücksichtigt.
Sechs häufige Fragen und Antworten Werden Rentner automatisch von Zuzahlungen befreit?Nein. Der Rentenbezug allein führt nicht zur Befreiung, und die Krankenkasse meldet das Erreichen der persönlichen Grenze nicht automatisch. Versicherte müssen selbst einen Antrag stellen.
Wird die Belastungsgrenze aus der Netto- oder Bruttorente berechnet?Grundsätzlich zählt die Bruttorente. Weitere berücksichtigungsfähige Einnahmen können hinzukommen; Familienfreibeträge und Sonderregeln können die Berechnung verändern.
Reicht eine chronische Diagnose für die Ein-Prozent-Grenze?Nein. Die Voraussetzungen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung müssen erfüllt und nachgewiesen sein. Die behandelnde Praxis und die Krankenkasse klären, welche Unterlagen erforderlich sind.
Erstattet die Krankenkasse sämtliche selbst bezahlten Gesundheitskosten?Nein. Erstattet werden im Rahmen dieser Regelung anerkannte gesetzliche Zuzahlungen oberhalb der Belastungsgrenze. Private Zusatzleistungen und andere nicht anrechenbare Eigenanteile bleiben davon ausgeschlossen.
Kann ich den Antrag bereits im September stellen?Ja, sobald die Jahresgrenze erreicht ist. Die Krankenkasse kann überzahlte Beträge erstatten und für die verbleibenden Monate des Kalenderjahres eine Befreiung ausstellen.
Kann ich Geld für frühere Jahre zurückbekommen?Grundsätzlich ist eine rückwirkende Erstattung für bis zu vier zurückliegende Kalenderjahre möglich. Voraussetzung sind die entsprechenden Nachweise und eine Überschreitung der jeweiligen Jahresgrenze.
Der Beitrag Rentner können sich Zuzahlungen zurückholen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Friedrich Merz soll die „Rentenprivilegien“ abschaffen
Die Bundesregierung will die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission in ein Gesetzespaket überführen. Betroffen wären der Renteneintritt, die jährlichen Rentenerhöhungen, die Finanzierung und die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Beschlossen sind diese Änderungen allerdings noch nicht. Stand 26. Juli 2026 gibt es weder ein verabschiedetes Reformgesetz noch endgültige Stichtage und Übergangsregeln.
Eine pauschale Kürzung bereits bewilligter Renten ist ebenfalls nicht vorgesehen. Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten zunächst um 4,24 Prozent gestiegen.
Der Streit dreht sich vor allem darum, wie stark die Renten nach 2031 noch wachsen, wie lange jüngere Versicherte arbeiten müssen und wer künftig noch vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen kann.
Rentenkommission legt 33 Empfehlungen vorDie Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Das Paket enthält 33 Empfehlungen zur gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge.
Der Koalitionsausschuss verständigte sich am 2. Juli 2026 darauf, die Vorschläge vollständig und zügig in einem Gesetzespaket umzusetzen. Nach den Plänen der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Das bedeutet aber noch nicht, dass sämtliche Vorschläge unverändert Gesetz werden. Erst der Gesetzentwurf und das parlamentarische Verfahren zeigen, welche Jahrgänge betroffen sind und welchen Vertrauensschutz rentennahe Versicherte erhalten.
Welche Änderungen Bestandsrentner betreffen könnten Vorschlag oder geltende Regel Mögliche Folge für Bestandsrentner Rentenniveau von mindestens 48 Prozent bis 2031 Die Haltelinie ist bereits geltendes Recht. Sie schützt das Rentenniveau bis einschließlich 2031. Dämpfungsfaktoren ab der Rentenanpassung 2032 Die laufenden Renten sollen weiter steigen, möglicherweise aber langsamer als die Löhne. Das Gesamtpaket soll Bestandsrentner nach den Vorgaben der Kommission nicht schlechter stellen als das ohne Reform ab 2032 geltende Recht. Stärkerer Nachhaltigkeitsfaktor Der demografische Wandel soll die jährlichen Rentenerhöhungen stärker dämpfen. Eine nominale Senkung der laufenden Renten verhindert weiterhin die Rentengarantie. Abschaffung der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Bereits bewilligte Renten wären nicht betroffen. Für künftige Rentenzugänge fehlen noch Stichtage und Übergangsregeln. Überprüfung der Hinterbliebenenversorgung Die Kommission verlangt lediglich die Prüfung verschiedener Reformmöglichkeiten. Konkrete Kürzungen oder neue Freibeträge wurden nicht vorgeschlagen. Gesetzliche Kapitalrente Der heutige Rentenbestand soll an dieser neuen kapitalgedeckten Komponente weder beteiligt werden noch daraus eigene Ansprüche erhalten. Warum trotzdem von einer Rentenkürzung gesprochen wirdEine Rentenkürzung kann unterschiedliche Bedeutungen haben. Bei einer direkten Kürzung würde der monatliche Bruttobetrag einer bereits bewilligten Rente sinken. Eine solche Maßnahme ist nicht geplant.
In der politischen Debatte wird der Begriff jedoch auch verwendet, wenn Renten künftig weniger stark wachsen als Löhne oder Preise. Dann steigt der Zahlbetrag zwar weiter, die Kaufkraft kann trotzdem zurückgehen.
Ab der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032 sollen wieder der Nachhaltigkeitsfaktor und der Beitragssatzfaktor wirken. Zusätzlich empfiehlt die Kommission, die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors moderat zu verstärken.
Die Kommission verlangt allerdings, dass das gesamte Reformpaket Bestandsrentner und künftige Rentenzugänge nicht schlechter stellt als das Recht, das ohne Reform nach 2031 gelten würde. Die Aussage, die Reform führe automatisch zu niedrigeren Renten als nach heutiger Rechtslage, wäre deshalb zu pauschal.
Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallenBesonders umstritten ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ermöglicht nach 45 Versicherungsjahren einen Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge.
Die Leistung wird noch häufig „Rente mit 63“ genannt. Tatsächlich liegt ihre Altersgrenze für Versicherte des Jahrgangs 1964 und alle später Geborenen bei 65 Jahren.
Die Kommission empfiehlt, diesen Rentenzugang abzuschaffen. Eine lange Versicherungszeit allein soll danach nicht mehr für eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente ausreichen.
Der Abschlussbericht verlangt zugleich den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Welche Jahrgänge ihre bisherige Planung noch umsetzen können, muss der Gesetzgeber festlegen.
Neue Schutzrente setzt gesundheitliche Einschränkung vorausFür Menschen, die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, schlägt die Kommission eine neue Schutzregelung vor. Diese ist keine bloße Fortsetzung der bisherigen Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
Vorausgesetzt werden sollen mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung. Diese müsste ergeben, dass die versicherte Person wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in ihrem zuletzt langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich arbeiten kann.
In diesem Fall soll ein abschlagsfreier Rentenzugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich sein. Weitere drei Jahre früher könnte die Rente mit Abschlägen beginnen.
Viele Einzelheiten sind noch offen. Der Gesetzgeber müsste beispielsweise festlegen, was als langjährig ausgeübter Tätigkeitsbereich, schwerwiegende Einschränkung oder rentennahes Alter gilt.
Für Versicherte kann diese Prüfung zu einer hohen Hürde werden. Anders als bei der bisherigen Altersrente nach 45 Jahren würde nicht mehr allein der Versicherungsverlauf entscheiden, sondern zusätzlich der Gesundheitszustand.
Auch die Rente nach 35 Jahren soll später beginnenDie Kommission will nicht nur die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abschaffen. Auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren soll verändert werden.
Der früheste Zugang mit Abschlägen soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Danach soll sich diese Altersgrenze parallel zur Regelaltersgrenze erhöhen.
Dadurch bliebe zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der regulären Altersgrenze ein Zeitraum von drei Jahren. Die konkrete Einführung und der Schutz rentennaher Jahrgänge sind noch nicht geregelt.
Regelaltersgrenze soll nach 2031 weiter steigenNach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze für die Jahrgänge bis 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Für alle ab 1964 Geborenen gilt derzeit grundsätzlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze ab 2032 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll im Verhältnis zwei zu eins auf eine längere Erwerbsphase und eine längere Rentenphase verteilt werden.
Nach den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze ungefähr alle zehn Jahre um sechs Monate steigen. Zwischen 2031 und 2041 könnte sie sich dadurch schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate erhöhen.
Die tatsächliche Entwicklung lässt sich noch nicht sicher vorhersagen. Neue Altersgrenzen sollen mindestens fünf Jahre vorher feststehen und regelmäßig überprüft werden.
Renten sollen ab 2032 langsamer als die Löhne steigenBis 2031 bleibt das Rentenniveau durch die gesetzliche Haltelinie bei mindestens 48 Prozent. Danach soll wieder die Rentenanpassungsformel mit ihren Dämpfungsfaktoren greifen.
Die Kommission schlägt vor, den Parameter des Nachhaltigkeitsfaktors von 0,25 auf 0,33 anzuheben. Verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden, würden Rentenerhöhungen dadurch stärker gebremst.
Das kann dazu führen, dass die gesetzlichen Renten langsamer wachsen als die Löhne. Die Rentengarantie soll weiterhin verhindern, dass der aktuelle Rentenwert wegen einer negativen Lohnentwicklung sinkt.
Entscheidend ist jedoch der Vergleich: Die Kommission verspricht keine dauerhaft lohngleichen Rentenerhöhungen. Sie verlangt lediglich, dass das Reformpaket insgesamt nicht zu einem niedrigeren Rentenniveau führt als das ohne die Reform ab 2032 geltende Recht.
Neue Kapitalrente kostet zusätzlich zwei ProzentDie Kommission schlägt eine verpflichtende gesetzliche Kapitalrente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dafür sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden.
Der zusätzliche Beitrag soll insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns betragen. Beschäftigte und Arbeitgeber würden jeweils die Hälfte und damit jeweils einen Prozentpunkt tragen.
Die Einführung soll in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten erfolgen, nach dem Kommissionsbericht möglichst ab 2028. Die Gelder sollen über einen öffentlichen Fonds oder eine begrenzte Auswahl streng geprüfter Anlagefonds am Kapitalmarkt investiert werden.
Für heutige Rentner entsteht daraus kein eigener Kapitalrentenanspruch. Profitieren sollen vor allem jüngere Versicherte, die über viele Jahre Kapital ansparen können.
Für rentennahe Jahrgänge schlägt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor vor. Dieser soll bei neuen Rentenzugängen ab 2032 verhindern, dass die kurze Ansparzeit bei der Kapitalrente zu einem niedrigeren Sicherungsniveau führt.
Welche angeblichen Rentner-„Privilegien“ gemeint sindDer Begriff „Privileg“ ist politisch aufgeladen. Die Kommission verwendet ihn nicht als rechtliche Bezeichnung für bestehende Rentenansprüche.
In der Debatte geht es vor allem um die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren und weitere Möglichkeiten eines vorgezogenen Erwerbsausstiegs. Für die Betroffenen handelt es sich jedoch nicht um ein Geschenk, sondern um Regelungen, auf deren Grundlage sie ihren Ruhestand geplant haben.
Vorschlag Mögliche Folge für Versicherte Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen Die lange Versicherungszeit allein würde keinen vorgezogenen abschlagsfreien Rentenzugang mehr eröffnen. Gesundheitsbezogene Schutzregelung soll eingeführt werden Ein früherer Rentenzugang wäre von einer individuellen Gesundheitsprüfung abhängig. Altersrente nach 35 Jahren soll erst ab 64 beginnen Der frühestmögliche Rentenbeginn mit Abschlägen würde um ein Jahr verschoben. Regelaltersgrenze soll an die Lebenserwartung gekoppelt werden Jüngere Jahrgänge müssten bei weiter steigender Lebenserwartung länger arbeiten. Nachhaltigkeitsfaktor soll stärker wirken Renten könnten ab 2032 langsamer steigen als die Löhne. Gesetzliche Kapitalrente soll eingeführt werden Beschäftigte und Arbeitgeber müssten schrittweise insgesamt zwei Prozent zusätzlich einzahlen. Weitere Erwerbstätige sollen einbezogen werden Unter anderem Selbstständige, Abgeordnete, Vorstände von Aktiengesellschaften und Minijobber sollen nach den Vorschlägen stärker in die Rentenversicherung einbezogen werden. Noch fehlen Gesetz, Stichtage und ÜbergangsregelnDie politische Absicht zur Umsetzung ist inzwischen klarer als unmittelbar nach Vorlage des Kommissionsberichts. Die Koalition will das Reformpaket bis Ende 2026 durch den Bundestag bringen.
Offen ist aber weiterhin, wie die einzelnen Empfehlungen in Gesetzesrecht übersetzt werden. Besonders wichtig sind die Stichtage für die Abschaffung der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren und für die Anhebung des frühestmöglichen Rentenalters.
Auch die Voraussetzungen der neuen Schutzrente müssen erst definiert werden. Bis dahin können Versicherte keinen Antrag auf diese neue Leistung stellen.
Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen will, sollte deshalb nicht allein auf politische Ankündigungen reagieren. Entscheidend bleiben das geltende Recht, der persönliche Versicherungsverlauf und später die beschlossenen Übergangsregeln.
Warum die Bundesregierung das Rentensystem umbauen willImmer mehr Menschen erreichen das Rentenalter, während weniger jüngere Beitragszahler nachrücken. Gleichzeitig steigt die durchschnittliche Rentenbezugsdauer.
Die Kommission will diese Belastung auf mehrere Gruppen verteilen. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen die Kapitalrente finanzieren, ältere Generationen würden langsamere Rentenanpassungen mittragen und weitere Erwerbstätige sollen in die Rentenversicherung einbezogen werden.
Die Reform ist deshalb politisch riskant. Sie betrifft Menschen, die bereits jahrzehntelang gearbeitet haben, ebenso wie jüngere Beschäftigte, die höhere Beiträge zahlen und voraussichtlich länger arbeiten müssten.
Sozialer Ausgleich entscheidet über die FolgenEine höhere Altersgrenze trifft Beschäftigte nicht gleich. Menschen mit gut bezahlter Bürotätigkeit können häufig länger arbeiten als Beschäftigte in Pflege, Bau, Logistik, Reinigung oder Gastronomie.
Auch die Versicherungsverläufe unterscheiden sich. Frauen haben häufiger Unterbrechungen oder Teilzeitphasen wegen Kindererziehung und Pflege.
Die vorgeschlagene Schutzrente kann gesundheitliche Härten auffangen. Ob sie das tatsächlich leistet, hängt jedoch von den späteren Voraussetzungen und dem Prüfungsverfahren ab.
Praxisbeispiel: Was die Abschaffung für einen Versicherten bedeuten könnteHerr Schneider ist im Jahr 1964 geboren und 2026 62 Jahre alt. Er arbeitet seit seinem 17. Lebensjahr in einem metallverarbeitenden Betrieb und hat bereits 45 Versicherungsjahre erreicht.
Nach geltendem Recht könnte er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte trotzdem nicht sofort beziehen. Für seinen Jahrgang liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.
Wird diese Rentenart vor seinem Rentenbeginn abgeschafft, kommt es auf die gesetzliche Übergangsregelung an. Greift für ihn kein Vertrauensschutz, müsste er länger arbeiten oder eine andere Altersrente mit Abschlägen wählen.
Kann Herr Schneider seinen langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr ausüben, könnte die geplante Schutzrente infrage kommen. Dafür wäre jedoch eine individuelle Gesundheitsprüfung erforderlich.
Das Beispiel zeigt, warum die Stichtage entscheidend sind. Erst das Gesetz wird erkennen lassen, ob Herr Schneider weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen kann.
Fragen und Antworten zur geplanten Rentenreform Wird die Rente jetzt sofort gekürzt?Nein. Eine pauschale Kürzung bereits bewilligter Renten ist nicht beschlossen. Die Reformvorschläge betreffen vor allem spätere Rentenzugänge, höhere Altersgrenzen und die Entwicklung der Rentenanpassungen ab 2032.
Sind die 33 Empfehlungen bereits beschlossen?Nein. Der Koalitionsausschuss will die Vorschläge zwar in einem Gesetzespaket umsetzen. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat müssen den gesetzlichen Änderungen aber noch zustimmen.
Was passiert mit der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren?Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung. Welche Jahrgänge betroffen wären und wer Vertrauensschutz erhält, steht noch nicht fest.
Kann die neue Schutzrente die bisherige Altersrente ersetzen?Nur für einen begrenzten Personenkreis. Die vorgeschlagene Leistung setzt mindestens 35 Versicherungsjahre, eine schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung und eine individuelle Prüfung voraus.
Wann könnte die Schutzrente beginnen?Nach dem Vorschlag wäre sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich. Weitere drei Jahre früher könnte sie mit Abschlägen bezogen werden.
Betrifft die Reform heutige Rentner?Die gesetzliche Kapitalrente betrifft den heutigen Rentenbestand nicht unmittelbar. Bestandsrentner könnten aber ab 2032 von stärker gedämpften Rentenerhöhungen betroffen sein.
Werden Bestandsrentner durch das Reformpaket schlechter gestellt?Nach den Vorgaben der Kommission soll das Rentenniveau einschließlich aller Reformmaßnahmen nicht niedriger ausfallen als nach dem Recht, das ohne Reform ab 2032 gelten würde. Die Renten könnten dennoch langsamer wachsen als die Löhne.
Könnte das Rentenalter weiter steigen?Ja. Die Kommission empfiehlt eine Kopplung an die Lebenserwartung. Nach den derzeitigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze ungefähr alle zehn Jahre um sechs Monate steigen.
Was sollten rentennahe Versicherte jetzt tun?Sie sollten ihr Versicherungskonto klären und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Eine bereits geplante Altersteilzeit oder ein vertraglich geregelter Ausstieg sollte zusätzlich darauf geprüft werden, ob spätere Übergangsregelungen wichtig werden könnten.
QuellenBundesregierung: Fragen und Antworten zu den 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform, Stand 2. Juli 2026
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-rentenreform-2444534
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Rentenkommission 2026, Stand 26. Juni 2026
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten-zur-rentenkommission-2026.html
Alterssicherungskommission: Empfehlungen der Alterssicherungskommission, Abschlussbericht Juni 2026
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2444780/0fcbf810775351c64007ee6cb2c7cad9/2026-06-24-bericht-alterssicherungskommission-data.pdf?download=1
Deutsche Rentenversicherung: Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node
Der Beitrag Rente: Friedrich Merz soll die „Rentenprivilegien“ abschaffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gedenken an Gefallene des Freiheitskampfes in Mexmûr
Im selbstverwalteten Geflüchtetencamp Şehîd Rûstem Cudî im südkurdischen Mexmûr hat eine Gedenkveranstaltung für Gefallene des kurdischen Freiheitskampfes stattgefunden. Zahlreiche Bewohner:innen kamen dazu bei der Institution der Gefallenenfamilien zusammen.
Nach der Verlesung der Namen und Lebensläufe der Gefallenen Avesta Fîraz Herekol, Îsmaîl, Ronahî Bilikî, Botan Çiyayî, Zerîn Şoreş, Têkoşer Mehmed, Rojbîn Asya, Çekdar Cudî, Elî Çîçek, Bêrîtan Rûken, Hacer Hîlal, Çiya Vîetnam Cûdî, Mizgîn Tetwan, Birûsk Amed, Çekdar Melek, Tekîn Hemzo Harûn, Rojhat, Evîn Feraşîn, Aras Piling Goyî, Rojda Fîkret, Qehreman Botan, Zinar Osyan und Andok Cîhan sprach Bedran Pîranî, Ko-Vorsitzender des Volksrats von Mexmûr. Er erinnerte an die hohen Opfer, die der Kampf um ein freies Leben in Kurdistan gefordert habe.
„Um auf unserem eigenen Land frei leben zu können, mussten wir einen hohen Preis zahlen. Der Preis der Freiheit ist sehr schwer“, sagte Pîranî. Die an diesem Tag gewürdigten Gefallenen seien zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten gefallen, hätten jedoch alle ihre Spuren in der Geschichte hinterlassen. „Sie alle sind Kinder dieses Volkes.“
„Niemand kann das kurdische Volk mehr verleugnen“
Pîranî verwies insbesondere auf die Veränderungen, die der jahrzehntelange Freiheitskampf für die Wahrnehmung der Kurd:innen bewirkt habe. Ein Volk, dessen Existenz früher nicht einmal anerkannt worden sei, sei heute weltweit bekannt. „Niemand kann das kurdische Volk mehr verleugnen. Wenn wir heute anerkannt werden und uns frei ausdrücken können, dann verdanken wir das unseren Gefallenen“, erklärte Pîranî.
Auch Angehörige der Gefallenen ergriffen bei der Veranstaltung das Wort. Sie bekräftigten, die Erinnerung an die Gefallenen zu bewahren und ihren Kampf weiterzuführen. Im Anschluss an die Gedenkveranstaltung werden bis zum Nachmittag Beileidsbekundungen im Zentrum des Komitees der Gefallenenfamilien entgegengenommen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gedenken-an-gefallene-hpg-und-yja-star-mitglieder-in-zahlreichen-stadten-52680 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/dreitagiges-gedenken-an-gefallene-in-Sirnex-52686 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52362
Frauenorganisationen: „Jin Jiyan Azadî“ ist eine lebendige Revolution
Rund vier Jahre nach Beginn der „Jin Jiyan Azadî“-Revolution, die sich im September 2022 am gewaltsamen Tod der Kurdin Jina Mahsa Amini entzündete, haben die Frauenorganisation Ostkurdistans und die Gerechtigkeitsorganisation Kurdistans eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Darin bezeichnen sie die von Frauen angeführte Revolte als einen bis heute andauernden gesellschaftlichen Prozess, der die Verhältnisse in Iran und Rojhilat nachhaltig verändert habe.
Die Revolution sei unter Bedingungen von „Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt“ entstanden und zu einem Wendepunkt in der jüngeren Geschichte Irans geworden. Getragen von Frauen und unter Beteiligung von Jugendlichen, Arbeiter:innen, Lehrer:innen, Studierenden, Anwält:innen und weiteren Teilen der Gesellschaft sei sie weit über eine vorübergehende Protestbewegung hinausgegangen.
„Sie war vielmehr der Beginn einer tiefgreifenden gesellschaftlichen Veränderung, die Angst in Widerstand und Schweigen in Aufschrei verwandelte und die Forderungen nach Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und menschlicher Würde zu einer gemeinsamen Forderung machte“, heißt es in der Erklärung. Die Frauen in Iran hätten zugleich deutlich gemacht, dass ihre Befreiung nicht von der Freiheit der gesamten Gesellschaft getrennt werden könne. Der iranische Staat habe darauf mit Repression, Festnahmen, Folter, Hinrichtungen und Einschüchterung reagiert. „Doch den Willen der Gesellschaft konnten sie nicht brechen.“
Soziale und politische Freiheit gehören zusammen
Diese Verbindung sehen die beiden Organisationen auch in den jüngsten Protesten in Iran. Menschen, die unter Armut und Korruption leiden, gingen für ihr Recht auf ein Leben in Freiheit und Gerechtigkeit auf die Straße. Die Proteste zeigten erneut, dass wirtschaftliche und soziale Forderungen nicht von der Frage politischer Freiheit getrennt werden könnten. Eine Gesellschaft könne weder Gerechtigkeit noch gesellschaftlichen Fortschritt erreichen, solange ihr Freiheit vorenthalten werde.
Damit habe sich der gesellschaftliche Raum, den „Jin Jiyan Azadî“ geöffnet habe, nicht wieder geschlossen. Frauen, Werktätige, Bildungskräfte, Rentner:innen, Studierende und andere gesellschaftliche Gruppen führten ihre Kämpfe in unterschiedlichen Formen weiter.
Widerstand gegen den Kopftuchzwang
Als eine der dauerhaftesten Errungenschaften der Revolution bezeichnen die Organisationen den offenen Widerstand von Frauen gegen den staatlichen Kopftuchzwang. Damit werde eines der zentralen Instrumente angegriffen, mit denen die Islamische Republik Kontrolle über Frauen und die Gesellschaft ausübe. „Millionen Frauen haben auf den Straßen, an den Universitäten, am Arbeitsplatz und im täglichen Leben gezeigt, dass menschliche Würde, Entscheidungsfreiheit und Freiheit nicht durch Unterdrückung, Drohungen und Strafen ausgelöscht werden können, indem sie kein Kopftuch tragen oder selbst entscheiden, wie sie sich kleiden.“
Dieser Widerstand habe nicht nur die Legitimität der frauenfeindlichen Politik des Regimes infrage gestellt, sondern sich zu einer Form des zivilen Ungehorsams entwickelt. „Das Recht, selbst über die eigene Kleidung zu entscheiden, zu verteidigen, bedeutet heute, die Freiheit aller Bürger zu verteidigen.“
Repression und Kampf um Gerechtigkeit
Dem fortdauernden Widerstand stehe eine Verschärfung staatlicher Repression gegenüber. Die Organisationen verweisen auf Todesurteile gegen Protestierende und politische Gefangene, hohe Geldstrafen gegen zivilgesellschaftlich, gewerkschaftlich und politisch aktive Menschen sowie den anhaltenden Druck auf Organisationen. Eine besondere Rolle komme dabei den Familien der Getöteten zu. Trotz Drohungen, Festnahmen und Sicherheitsdruck hielten sie an ihrer Forderung nach Gerechtigkeit fest, bewahrten die Erinnerung an die Getöteten und seien damit zu einer „Stimme des gesellschaftlichen Gewissens“ geworden.
Die beiden Organisationen fordern die bedingungslose Freilassung aller politischen und aus religiösen Gründen inhaftierten Gefangenen, die Abschaffung der Todesstrafe und ein Ende staatlicher Repression. Ebenso müssten Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Klasse beseitigt und das Recht auf freie Wahl der Kleidung sowie weitere grundlegende Freiheiten garantiert werden.
„Ein lebendiger und fortdauernder Prozess“
„Jin Jiyan Azadî“ gehöre deshalb nicht der Vergangenheit an, heißt es zum Abschluss der Erklärung. Die Revolution lebe im alltäglichen Widerstand unterschiedlicher Teile der Gesellschaft weiter. „Wir glauben, dass die ‚Jin Jiyan Azadî‘-Revolution kein Ereignis ist, das in der Vergangenheit liegt. Im Gegenteil: Sie ist ein lebendiger und fortdauernder Prozess.“ Dieser Prozess setze sich im täglichen Widerstand „aller nach Gerechtigkeit suchenden Menschen und aller Freiheitskämpfer:innen“ fort. Ihr gemeinsames Ziel sei eine freie, gleiche und demokratische Gesellschaft, die auf menschlicher Würde beruhe.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52649 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52574 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jina-mahsa-amini-un-bericht-macht-iran-verantwortlich-fur-tod-41327 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52589
Dreitägiges Gedenken an Gefallene in Şirnex
In der Provinz Şirnex (tr. Şırnak) und mehreren Landkreisen haben dreitägige Gedenkveranstaltungen für Gefallene des kurdischen Freiheitskampfes begonnen. Im Stadtzentrum sowie in Silopiya (Silopi), Hezex (Idil), Qilaban (Uludere) und Elkê (Beytüşşebap) kamen am Freitag Angehörige der Gefallenen sowie Vertreter:innen politischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen mit zahlreichen weiteren Menschen zusammen.
Organisiert werden die Veranstaltungen von der Angehörigenorganisation MEBYA-DER. An den Gedenkorten wurden Fotografien der Gefallenen aufgestellt und Transparente mit den Aufschriften „Şehîdên me rûmeta me ne“ (Unsere Gefallenen sind unsere Ehre) und „Şehîd ronahiya rêya me ne“ (Die Gefallenen sind das Licht unseres Weges) aufgehängt.
Hunderte Menschen beim Gedenken in Şirnex
In der Provinzhauptstadt Şirnex begann das Gedenken am Morgen im Trauerhaus Mehmet Emin Acar. Hunderte Menschen nahmen daran teil. Neben Fotografien der Gefallenen wurde ein großformatiges Bild von Abdullah Öcalan aufgehängt. Die Veranstaltung begann mit einer Schweigeminute. Die Teilnehmer:innen erinnerten mit dem Ruf „Şehîd namirin“ (Die Gefallenen sind unsterblich) an die Menschen, die in unterschiedlichen Phasen des Freiheitskampfes ihr Leben verloren haben. In Silopiya kamen am frühen Morgen zahlreiche Menschen im Viertel Dicle zusammen. Angehörige zogen gemeinsam und unter Sprechchören zum Gedenkort. Nach dem Lied „Çerxa Şoreşê“ wurde in Redebeiträgen dazu aufgerufen, das Vermächtnis und den Kampf der Gefallenen weiterzutragen.
Gedenken in Hezex, Qilaban und Elkê
Weitere Veranstaltungen fanden in Hezex und Qileban statt. In Hezex wurde das Trauerhaus im Viertel Atakent mit den Fotografien der Gefallenen sowie den Farben Grün, Rot und Gelb geschmückt. In der Ortschaft Roboskî kamen die Teilnehmer:innen im Trauerhaus der Şantiye-Nachbarschaft zusammen. In Germav bei Elkê wurde vor dem Haus ihrer Familie insbesondere Sozdar Abi (Jinda Faraşîn) gedacht. Zahlreiche Menschen beteiligten sich an der Zusammenkunft und erinnerten gemeinsam an die Gefallenen.
Die in Şirnex und den vier Landkreisen begonnenen Gedenkveranstaltungen werden am Samstag und Sonntag fortgesetzt.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gedenken-an-gefallene-hpg-und-yja-star-mitglieder-in-zahlreichen-stadten-52680 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/garzan-und-wenn-es-nur-ihre-knochen-sind-bringt-sie-zuruck-52664 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/reya-te-reya-me-ye-tausende-beteiligen-sich-an-gedenkveranstaltungen-52658
EU-Dekarbonisierung ist eine Bedrohung der Sicherheit für den Westen
Dr. Samuel Furfari
Das niederländische Verteidigungsministerium hat seine „Roadmap zur Energiesicherheit“ veröffentlicht, eine nationale Strategie zur Gewährleistung einer zuverlässigen Energieversorgung der Streitkräfte. Obwohl das Dokument von einem einzelnen NATO-Mitglied erstellt wurde, reflektiert es eine umfassendere Realität: Energiesicherheit ist untrennbar mit militärischer Macht verbunden.
Die „Roadmap“ definiert Energiesicherheit als die kontinuierliche Verfügbarkeit zuverlässiger und erschwinglicher Energie sowohl für Aktivitäten in Friedenszeiten als auch für militärische Operationen. Sie verweist ausdrücklich auf die „Single-Fuel-Politik“ der NATO, welche die militärische Logistik auf flüssige fossile Brennstoffe standardisiert, insbesondere Kerosin, um die Interoperabilität zwischen den verbündeten Streitkräften zu gewährleisten. Derzeit werden mehr als 95 % der niederländischen Militärflugzeuge, Schiffe und Fahrzeuge mit Kohlenwasserstoffen betrieben.
Wind und SolarDennoch verteufeln die Befürworter der Dekarbonisierung in der Europäischen Union (EU) weiterhin fossile Brennstoffe und fördern Wind- und Solartechnologien, die weltweit nach zwei Jahrzehnten der Subventionierung etwas mehr als 3 % der Energieversorgung ausmachen. Selbst das niederländische Dokument würdigt die Dekarbonisierung der EU, doch der Bedarf an flüssigen Kohlenwasserstoffen lässt sich nicht durch Klima-Rhetorik decken.
Das Fazit für die politischen Entscheidungsträger in den USA lautet, dass die Energiepolitik der EU bei der Bewertung der Verteidigungsfähigkeit des Kontinents berücksichtigt werden muss.
Die Bedeutung des niederländischen Sicherheitsdokuments geht über die militärische Logistik hinaus. Es ist ein Weckruf, dass Energie nicht nur ein Umwelt- oder Wirtschaftsthema ist. Es handelt sich dabei im Grunde genommen um eine Frage der nationalen Sicherheit. Streitkräfte, industrielle Produktion, Verkehrsnetze und kritische Infrastruktur sind alle auf reichlich vorhandene und zuverlässige Energie angewiesen. Ohne sie nehmen die militärische Einsatzbereitschaft, die wirtschaftliche Stärke und die nationale Autonomie ab.
Im Laufe der Geschichte war Energie stets die Grundlage staatlicher Macht. Nationen mit gesichertem Zugang zu erschwinglicher Energie verfügen über stärkere Volkswirtschaften, größere militärische Fähigkeiten und mehr Handlungsfreiheit. Nationen, die von externen Lieferanten abhängig sind, setzen sich Zwang und Schlimmerem aus.
Globale Energietrends untermauern diese Tatsachen. Laut dem „Statistical Review of World Energy 2026“ wurden 86 % des weltweiten Primärenergieverbrauchs durch fossile Brennstoffe gedeckt. Trotz des Wachstums im Bereich der erneuerbaren Technologien ist die Welt nach wie vor überwiegend auf Öl, Erdgas und Kohle angewiesen. Viele Großmächte passen sich dieser Realität an, während die Brüsseler Bürokratie sie offenbar ignoriert.
ChinaChina beispielsweise baut die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus und errichtet gleichzeitig neue Kohlekraftwerke, während es sich die Kontrolle über die Lieferketten für strategische Mineralien sichert. Diese Strategie räumt der Energieverfügbarkeit und -resilienz als Grundlagen der nationalen Macht Priorität ein. China stärkt damit sowohl seine wirtschaftliche Position als auch seine langfristige Sicherheit.
Diese Verflechtung von Energiepolitik und Verteidigungsfähigkeit könnte einen existenziellen Riss in der „grünen“ Fassade der EU darstellen. Die Europäische Union ist nach wie vor stark von Energieimporten und kritischen Rohstoffen abhängig, während viele Industriezweige mit deutlich höheren Energiekosten konfrontiert sind als ihre Konkurrenten in den Vereinigten Staaten und Asien. Steigende Kosten haben den Druck auf die Stahl-, Chemie- und Fertigungsindustrie erhöht – Branchen, die das Rückgrat der nationalen Verteidigung bilden.
Armeen benötigen Treibstoff, aber sie brauchen auch Stahl, Chemikalien, Maschinen, Schiffbaukapazitäten, Elektronik und fortschrittliche Fertigungstechnologien. Ein Land, das Schwierigkeiten hat, eine wettbewerbsfähige industrielle Produktion aufrechtzuerhalten, wird Probleme haben, Panzer, Munition, Drohnen, Flugzeuge und Kriegsschiffe in dem Umfang herzustellen, der in einer Krise erforderlich ist.
DeindustrialisierungWeil die EU fossile Brennstoffe im Namen der Klimapolitik verteufelt hat, sind die Strompreise für die Industrie auf etwa das Doppelte des Niveaus in den USA und etwa 50 % über dem in China gestiegen. Im vergangenen Jahr sank die Stahlproduktion auf den niedrigsten Stand seit 1960. ThyssenKrupp baut 11.000 Stellen in seiner Stahlsparte ab, und das ist nur ein Beispiel. Diese Deindustrialisierung ist mit einer robusten Verteidigung und Souveränität unvereinbar.
Die militärischen Fähigkeiten der NATO hängen nicht nur von Budgets und Truppenstärken ab, sondern auch von der Energieversorgung und der industriellen Basis, die diese stützen. Die niederländische Strategie erkennt implizit an, dass Einsatzbereitschaft mit Energiesicherheit beginnt.
Die Vereinigten Staaten haben ihre strategische Position durch eine reichhaltige heimische Öl- und Gasförderung gestärkt, die sowohl das Wirtschaftswachstum als auch die Projektion militärischer Macht unterstützt. Europa hingegen weigert sich, seine heimischen Energiereserven voll auszuschöpfen, und hält an wirtschaftlich schädlichen Strategien fest, welche die Sicherheit des Westens nur untergraben können.
Die Lehre aus dem niederländischen Fahrplan zur Energiesicherheit lautet, dass Energiesicherheit eine Voraussetzung für nationale Sicherheit ist. Ein Bündnis, das darauf abzielt, Gegner abzuschrecken und die Souveränität zu wahren, kann es sich nicht leisten, diesen Zusammenhang zu übersehen. Energiesicherheit ist untrennbar mit militärischer Macht verbunden.
This commentary was first published at Daily Signal on 26 August 2026
Samuel FurfariSamuel Furfari ist Ingenieur und promovierte an der Universität Brüssel. Er ist Professor für Energiegeopolitik und -politik. 36 Jahre lang war er als leitender Beamter in der Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission tätig. Er ist Autor zahlreicher Bücher.
Link: https://clintel.org/eu-energy-security-decarbonization/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag EU-Dekarbonisierung ist eine Bedrohung der Sicherheit für den Westen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.