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Ein Klecks im Reinheft: Berner Psychiaterin darf aufatmen

Transition News - 11. September 2026 - 11:29

Die Coronazeit liegt mehr als vier Jahre zurück. Doch die juristische Aufarbeitung jener Zeit beschäftigt die Gerichte weiterhin. Am Berner Regionalgericht musste sich eine 69-jährige Psychiaterin verantworten, die während der Maskenpflicht zahlreiche Schülerinnen und Schüler von der Maskentragung befreit hatte. Der Vorwurf: Sie habe 80 falsche ärztliche Zeugnisse ausgestellt, ohne die betroffenen Personen persönlich untersucht zu haben.

Wenn man von der üblichen Voreingenommenheit absieht, die im Artikel von Tamedia durchschimmert, auf den sich dieser Beitrag stützt, dann handelt es sich um gute Nachrichten. Das Gericht kommt nun zu einem weitgehend entlastenden Urteil und liefert eine wohlüberlegte, differenzierte Begründung. In 79 Fällen wird die Ärztin vollständig freigesprochen. Lediglich für eine Dispens, die sie einem Journalisten ausgestellt hatte, wird sie wegen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gesprochen. Sie erhält eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 110 Franken. Bleibt sie während der zweijährigen Probezeit straffrei, muss sie die Strafe nicht bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist also höchstens ein Klecks im Reinheft der Ärztin.

Die Psychiaterin, die heute noch in einem kleinen Pensum praktiziert und dem Ärztenetzwerk Aletheia angehört, hatte während der Coronazeit zahlreiche Anfragen nach Maskendispensen beantwortet. Die Kontakte fanden telefonisch oder per E-Mail statt. Nach Darstellung der Anklage soll sie dabei weder persönliche Untersuchungen durchgeführt noch vorgängig medizinische Akten eingesehen haben.

Dass die Ärztin damit eine ungewöhnliche Praxis verfolgte, steht außer Frage. Doch die entscheidende Frage des Verfahrens war, ob sich daraus auch strafrechtlich falsche Zeugnisse ableiten ließen. Genau hier setzt das Urteil des Regionalgerichts an.

Der Richter hält fest, dass eine Konsultation auch telefonisch erfolgen könne. Die Telemedizin habe gerade während der «Pandemie» an Bedeutung gewonnen. Eine persönliche Untersuchung sei deshalb nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für eine ärztliche Beurteilung.

Auch die einzelnen Diagnosen ließen sich nicht ohne Weiteres als unwahr qualifizieren. Bei gewissen Patientinnen und Patienten erschienen die angegebenen gesundheitlichen Gründe durchaus plausibel. Genannt wurden unter anderem Lungeninsuffizienz und Neurodermitis. Bei anderen Fällen war die medizinische Grundlage weniger eindeutig. Die Betroffenen hatten Symptome wie Übelkeit, Konzentrationsschwäche oder Atemnot beschrieben und diese mit dem Maskentragen in Verbindung gebracht.

Anders beurteilt das Gericht die Dispens für den Journalisten, der die Praxis der Ärztin im Rahmen einer Recherche der SonntagsZeitung überprüfte und an den Pranger stellen wollte. Er hatte lediglich unspezifische Angstzustände geschildert. Die Ärztin stellte ihm daraufhin gegen die Angabe des Geburtsdatums und eine Zahlung von 20 Franken eine Dispens aus.

Für den Richter waren diese Angaben nicht ausreichend. Die Ärztin hätte nachfragen müssen, bevor sie ein ärztliches Zeugnis ausstellte. In diesem Punkt sieht das Gericht den Straftatbestand als erfüllt an.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten gefordert. Die Verteidigung verlangte einen vollständigen Freispruch. Das Gericht entschied sich für eine Lösung, die der Beschuldigten in nahezu allen Anklagepunkten Recht gibt.

Besonders wichtig ist die Begründung, mit der das Gericht die übrigen 79 Fälle beurteilt. Die Anklageschrift sei zu allgemein gehalten gewesen. Sie habe nicht für jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt, weshalb das jeweilige ärztliche Zeugnis unwahr gewesen sein soll. Eine solche pauschale Begründung reiche für einen Schuldspruch nicht aus.

Damit stellt das Urteil klar, dass die strafrechtliche Verantwortung einer Ärztin nicht allein aus einer umstrittenen Behandlungspraxis abgeleitet werden kann. Entscheidend bleibt, was in den einzelnen Fällen konkret nachgewiesen werden kann.

Der Richter verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts vom Oktober 2025. Auch dort war ein Arzt im Zusammenhang mit Maskendispensen freigesprochen worden. Das Bundesgericht hatte die Bedeutung telemedizinischer Konsultationen und die unzureichende Beweislage hervorgehoben.

Für die Berner Psychiaterin bedeutet der Entscheid deshalb eine weitgehende Rehabilitierung ihrer damaligen Tätigkeit. Das Gericht hat ihre Vorgehensweise nicht in allen Punkten bestätigt, aber es hat den weitaus größten Teil der strafrechtlichen Vorwürfe zurückgewiesen. Die «Pandemie» hat viele Menschen vor schwierige medizinische und persönliche Entscheidungen gestellt. Dieses Urteil erinnert daran, dass auch die juristische Beurteilung solcher Entscheidungen differenziert erfolgen muss.

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Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können

Für Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Jahrgang 1964 rückt 2026 ein früher Ruhestand in Reichweite. Sie erreichen ihren 62. Geburtstag und damit die früheste Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer diese Möglichkeit sofort nutzt, muss allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent einplanen.

Vorausgesetzt werden eine anerkannte Schwerbehinderung mit mindestens GdB 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren. Ohne Abschläge ist diese Rentenart für den Jahrgang 1964 ab 65 möglich. Das ergibt sich aus § 37 SGB VI.

Warum der Jahrgang 1964 eine besondere Altersgrenze erreicht

Für frühere Geburtsjahrgänge wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Beim Jahrgang 1963 liegt der früheste Zugang noch bei 61 Jahren und zehn Monaten, der abschlagsfreie Beginn bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 sind die Altersgrenzen von 62 und 65 Jahren erreicht.

Es handelt sich somit um die nächste praktische Folge der bereits gesetzlich festgelegten Anhebung. Eine neue, erst 2026 eingeführte Rentenkürzung steckt dahinter nicht. Die Staffelung für ältere Jahrgänge steht in § 236a SGB VI.

GdB 50 muss zum Rentenbeginn vorliegen

Eine schwere Erkrankung allein eröffnet noch keinen Anspruch auf diese Altersrente. Erforderlich ist die rechtlich anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis.

Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 genügt hierfür nicht. Umgekehrt verlangt diese Altersrente keinen Nachweis, dass jemand nur noch wenige Stunden täglich arbeiten kann. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind unterschiedliche Voraussetzungen für unterschiedliche Rentenarten.

Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach einem rechtmäßigen Rentenbeginn weg, bleibt der Anspruch auf diese Altersrente bestehen. Dies erläutert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Besonders aufmerksam sollten Betroffene deshalb sein, wenn vor dem geplanten Start eine Überprüfung ihres GdB läuft.

35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre durchgehende Arbeit

Die Wartezeit beträgt 420 anrechenbare Kalendermonate. Dafür werden nach § 51 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Eine lückenlose Erwerbsbiografie ist deshalb nicht erforderlich.

Neben Beschäftigungszeiten können beispielsweise Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten, freiwillige Beiträge sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Auch schulische Ausbildung oder Studium können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Anrechnungszeiten helfen. Welche Monate tatsächlich zählen, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Gleichzeitig zurückgelegte Zeiten machen aus einem Kalendermonat keine zwei Wartezeitmonate. Wer während der Kindererziehung gearbeitet hat, kann diese Monate für die 35 Jahre daher nicht doppelt ansetzen. Fehlende Einträge sollten vor dem Rentenantrag durch eine Kontenklärung überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.

Der 62. Geburtstag ist nicht immer schon der Rentenbeginn

Die Rente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, zu dessen Anfang die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer beispielsweise am 15. September 1964 geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen frühestens zum 1. Oktober 2026 starten. Bei einem Geburtstag am ersten Tag eines Monats ist bereits ein Beginn in diesem Monat möglich, weil das Lebensjahr rechtlich mit Ablauf des Vortags vollendet wird.

Für Dezembergeborene ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer am 20. Dezember 1964 geboren wurde, erreicht zwar 2026 das Mindestalter, kann aber regelmäßig erst ab 1. Januar 2027 Rente beziehen. Bei einem Geburtstag am 1. Dezember ist dagegen bereits der 1. Dezember 2026 als Starttermin möglich.

Vorausgesetzt bleibt ein rechtzeitiger Antrag. Die Regeln zum Beginn enthält § 99 SGB VI; bei verspäteter Antragstellung kann sich der Beginn verschieben. Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung hilft, den persönlichen Termin einzuordnen.

Rentenvergleich: So unterscheiden sich 62, 63, 64 und 65 Jahre

Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze sinkt der Zugangsfaktor um 0,003, entsprechend einem Abschlag von 0,3 Prozent. Bei drei Jahren vorzeitigem Bezug sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent. Die Berechnungsregel steht in § 77 SGB VI.

Die folgende Modellrechnung unterstellt eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen. Für alle vier Varianten bleiben die zugrunde gelegten Rentenanwartschaften und der Rentenwert gleich. So zeigt die Tabelle ausschließlich die Wirkung des unterschiedlichen Abschlags.

Alter bei Rentenbeginn Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente im Modell 62 Jahre 10,8 Prozent 1.605,60 Euro 63 Jahre 7,2 Prozent 1.670,40 Euro 64 Jahre 3,6 Prozent 1.735,20 Euro 65 Jahre Kein Abschlag 1.800,00 Euro

Zwischen dem Beginn mit 62 und dem Beginn mit 65 liegen in diesem Beispiel 194,40 Euro brutto im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet beträgt der Unterschied 2.332,80 Euro. Jeder um ein Jahr spätere Beginn erhöht den Modellbetrag um 64,80 Euro monatlich.

Die Tabelle ist keine Vorhersage der tatsächlichen Rentenbeträge für 2026 bis 2029. Zusätzliche Beiträge bei weiterer Beschäftigung und künftige Rentenanpassungen können den Vergleich verändern. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind in den Bruttobeträgen ebenfalls nicht berücksichtigt.

Der Abschlag verschwindet weder mit 65 noch mit 67

Wer mit 62 die gekürzte Altersrente beginnt, erhält mit 65 nicht automatisch den ungekürzten Betrag. Auch beim Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren entfällt dieser Abschlag nicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausdrücklich hin.

Dauerhaft ist dabei der prozentuale Abschlag auf die entsprechend vorzeitig beanspruchten Rentenanwartschaften. Der Eurobetrag des Unterschieds kann durch Rentenanpassungen steigen. Die genannten 194,40 Euro sind deshalb eine Momentaufnahme auf Basis der Modellrente.

Warum die höhere Monatsrente nicht die ganze Rechnung ist

Wer erst mit 65 beginnt, verzichtet gegenüber einem Beginn mit 62 zunächst auf drei Jahre Rentenzahlungen. Im vereinfachten Modell wären das 36 Monatsrenten zu 1.605,60 Euro, insgesamt 57.801,60 Euro brutto. Dieser frühere Bezug steht der später höheren Monatsrente gegenüber.

Betrachtet man ausschließlich diese unveränderten Bruttorenten, würde der Beginn mit 65 den Zahlungsvorsprung erst nach rund 24 Jahren und neun Monaten aufholen, also ungefähr mit 89 Jahren und neun Monaten. Das ist eine rechnerische Orientierung, keine persönliche Empfehlung. Arbeitsentgelt während der drei Jahre, zusätzliche Rentenansprüche, Steuern, Sozialbeiträge und Rentenanpassungen sind dabei vollständig ausgeblendet.

Für die Entscheidung zählt außerdem, ob längeres Arbeiten gesundheitlich möglich ist und welche laufenden Ausgaben gedeckt werden müssen. Eine höhere spätere Rente hilft wenig, wenn die Zeit bis dahin finanziell nicht überbrückt werden kann. Umgekehrt kann ein dauerhaft niedrigerer Zahlbetrag bei knappem Haushaltsbudget über viele Jahre belasten.

Was bei einer Herabsetzung des GdB vor der Rente gilt

Sinkt der GdB vor dem geplanten Rentenbeginn unter 50, sollte der Starttermin besonders sorgfältig geprüft werden. Nach § 199 Absatz 1 SGB IX endet der besondere Schutz bei einer solchen Herabsetzung erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Der Zugang zur Altersrente kann während dieser Übergangszeit noch möglich sein, sofern auch Alter und Wartezeit passen.

Entscheidend ist nicht allein, wann der Herabsetzungsbescheid eintrifft oder der Rentenantrag gestellt wird. Die Fristen des Schwerbehindertenverfahrens und der rechtliche Rentenbeginn müssen zusammen betrachtet werden. Gegen-Hartz.de erläutert diese Konstellation im Beitrag „Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern“.

Arbeit neben der Rente und Ausgleichszahlungen sind möglich

Auch eine vorgezogene Altersrente kann seit 2023 unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes bezogen werden. Ein Rentenbeginn mit 62 muss deshalb nicht automatisch das Ende jeder Erwerbstätigkeit bedeuten. Der Abschlag wegen des frühen Beginns entfällt durch das Weiterarbeiten allerdings nicht.

Außerdem können Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag hierfür benötigt wird; ob sich die Zahlung lohnt, hängt von den persönlichen finanziellen Verhältnissen ab.

Weitere Erläuterungen zu den Zugangsvoraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet der interne Beitrag über die Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026. Für die eigene Planung sollten Versicherte konkrete Berechnungen zu mehreren Startterminen anfordern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.

Beispiel aus der Praxis: Sabine vergleicht zwei Starttermine

Sabine wurde am 15. September 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt bereits die Wartezeit von 35 Jahren. Sie könnte ihre Altersrente zum 1. Oktober 2026 beginnen. Bei einer für diesen Termin angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen würden ihr nach dem Abschlag von 10,8 Prozent monatlich 1.605,60 Euro brutto zustehen.

Wartet sie bis zum 1. Oktober 2027, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent. Bei unveränderter Berechnungsbasis wären das 1.670,40 Euro brutto, allerdings nach einem Jahr ohne diese Altersrentenzahlungen. Bevor sie entscheidet, lässt Sabine prüfen, wie sich weiteres Arbeiten auf ihre tatsächliche Rente auswirkt und welcher Betrag nach Abzügen für ihren Alltag bleibt.

Sechs Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964 Kann jeder schwerbehinderte Mensch des Jahrgangs 1964 schon 2026 in Rente gehen?

Nein, neben dem Mindestalter müssen der erforderliche Schwerbehindertenstatus und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Wer erst nach dem 1. Dezember Geburtstag hat, kann regelmäßig frühestens zum 1. Januar 2027 starten.

Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung?

Die Gleichstellung allein reicht nicht aus. Davon zu unterscheiden ist eine noch laufende gesetzliche Schutzfrist nach der Herabsetzung eines zuvor bestehenden GdB von mindestens 50.

Müssen die 35 Jahre vollständig aus Beschäftigung bestehen?

Nein, berücksichtigt werden auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Ob insgesamt 420 Monate erreicht sind, ergibt sich aus der Prüfung des Versicherungskontos.

Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?

Für den Jahrgang 1964 beträgt er bei einem Beginn genau zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze 7,2 Prozent. Aus einer Modellrente von 1.800 Euro brutto werden dadurch 1.670,40 Euro brutto.

Wird die mit 62 begonnene Rente später automatisch abschlagsfrei?

Nein, der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Das Erreichen des 65. oder 67. Lebensjahres beseitigt ihn nicht.

Kann man diese Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten?

Ja, für Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Auswirkungen auf Steuern, Sozialversicherung und das verfügbare Einkommen sollten dennoch in den persönlichen Vergleich einfließen.

Der Beitrag Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 gelten mehrere Neuerungen, die Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 finanziell oder sozialrechtlich betreffen können. Dabei handelt es sich nicht um eine einheitliche Reform des Schwerbehindertenrechts, sondern um Änderungen in verschiedenen Sozial- und Rechtsbereichen.

Die Grenze für eine anerkannte Schwerbehinderung bleibt unverändert bei einem GdB von 50. Auch der besondere Kündigungsschutz, der Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurden zum 1. Juli 2026 nicht abgeschafft.

Dennoch sollten Betroffene ihre Rentenmitteilung, bestehende Minijobs, Bescheide des Jobcenters und mögliche Pfändungen genauer prüfen. Die folgenden fünf Änderungen können sich unmittelbar auf das verfügbare Einkommen oder die spätere Absicherung auswirken.

Die Änderungen seit dem 1. Juli 2026 im Überblick Bereich Änderung seit dem 1. Juli 2026 Gesetzliche Rente Renten steigen um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich auf 42,52 Euro. Gesetzliche Unfallversicherung Unfallrenten und weitere Geldleistungen werden ebenfalls um 4,24 Prozent angepasst. Minijob Eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig aufgehoben werden. Grundsicherung Das Bürgergeld wird durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Es gelten strengere Mitwirkungs- und Sanktionsregeln. Pfändungsschutz Die Pfändungsfreigrenzen steigen. Auf einem P-Konto sind nun automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt. 1. Die Schwerbehindertenrente steigt um 4,24 Prozent

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert stieg nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.

Von dieser Anpassung profitieren auch Menschen, die bereits eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Gleiches gilt für Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und andere gesetzliche Renten.

Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro ergibt sich rechnerisch ein Plus von 63,60 Euro. Die neue monatliche Bruttorente beträgt damit 1.563,60 Euro.

Der tatsächlich auf dem Konto ankommende Betrag kann niedriger ausfallen. Von der Bruttorente werden gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abgezogen.

Ein gesonderter Antrag auf die Rentenerhöhung ist nicht erforderlich. Die Anpassung erfolgt automatisch, und die Rentenversicherung verschickt dazu eine Rentenanpassungsmitteilung.

Der GdB selbst erhöht die Rente nicht

Ein GdB von 50 führt nicht dazu, dass für jeden Entgeltpunkt ein höherer Betrag gezahlt wird. Die Schwerbehinderung eröffnet vielmehr den Zugang zu einer besonderen Altersrente mit früheren Altersgrenzen.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen weiterhin ein GdB von mindestens 50 und eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren vorliegen. Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ab 65 Jahren ohne Abschlag oder frühestens ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.

Bei einem Beginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent beseitigt einen bereits bestehenden Abschlag nicht.

2. Auch Unfallrenten und das Pflegegeld der Unfallversicherung steigen

Die Rentenanpassung betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung. Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 werden auch die anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht.

Für die betroffenen Leistungen gilt seit dem 1. Juli 2026 der Anpassungsfaktor 1,0424. Eine bisherige Unfallrente von 800 Euro steigt damit rechnerisch auf 833,92 Euro im Monat.

Die Unfallrente wird gezahlt, wenn nach einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit eine ausreichende Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleibt. Sie ist nicht mit einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.

Auch das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung wurde angepasst. Es liegt für die entsprechenden Versicherungsfälle seit Juli 2026 zwischen 482 Euro und 1.916 Euro monatlich.

Dieses Pflegegeld darf nicht mit dem Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung verwechselt werden. Es wird von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gezahlt, wenn die Pflegebedürftigkeit auf einen versicherten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht.

GdB und Unfallrente werden getrennt beurteilt

Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einer Unfallrente. Umgekehrt kann eine Unfallrente gezahlt werden, obwohl kein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.

Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Unfallversicherung prüft dagegen, welche Folgen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die Erwerbsfähigkeit hat.

3. Minijobber können wieder in die Rentenversicherung zurückkehren

Eine besonders wichtige Änderung betrifft Menschen mit Schwerbehinderung, die in einem Minijob arbeiten. Seit dem 1. Juli 2026 können sie eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben.

Bislang blieb die Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs bestehen. Eine spätere Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht war in demselben Beschäftigungsverhältnis nicht möglich.

Nach der neuen Regelung muss der Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber meldet die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale.

Im gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags. Der Eigenanteil des Beschäftigten beträgt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung derzeit 3,6 Prozent.

Volle Wartezeitmonate können für die Schwerbehindertenrente helfen

Die Änderung kann für Menschen wichtig sein, denen noch Monate für die erforderliche Versicherungszeit von 35 Jahren fehlen. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob wird die Beschäftigungszeit vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.

Zahlt ausschließlich der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag, werden die Monate für bestimmte Wartezeiten nur anteilig berücksichtigt. Dadurch kann es wesentlich länger dauern, bis die 35-jährige Versicherungszeit erfüllt ist.

Pflichtbeiträge aus dem Minijob können außerdem Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Erwerbsminderungsrente sichern. Auch das Arbeitsentgelt wird bei der späteren Rentenberechnung vollständig berücksichtigt.

Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Wer mehrere Minijobs ausübt, kann die Entscheidung grundsätzlich nur einheitlich für alle Beschäftigungen treffen.

4. Die neue Grundsicherung betrifft auch Menschen mit GdB 50

Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Davon können auch Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung betroffen sein.

Ein GdB von 50 bedeutet nicht automatisch, dass eine Person im sozialrechtlichen Sinne erwerbsunfähig ist. Als erwerbsfähig gilt grundsätzlich, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzung erfüllen und hilfebedürftig sind, können daher weiterhin dem Leistungssystem des Jobcenters zugeordnet werden. Eine volle Erwerbsminderung muss gesondert medizinisch und sozialrechtlich festgestellt werden.

Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen

Die neue Grundsicherung sieht nach Angaben der Bundesregierung verbindlichere Mitwirkungspflichten vor. Wer eine zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abbricht oder vereinbarte Bewerbungen nicht nachweist, muss mit einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate rechnen.

Beim ersten versäumten Meldetermin soll zunächst noch keine Kürzung erfolgen. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden.

Wer drei Termine nacheinander versäumt, kann nach einem gestuften Verfahren als nicht erreichbar gelten. Als letzte Folge kann dann auch der Anspruch auf Unterkunftskosten entfallen.

Gesundheitliche Einschränkungen müssen bei der Vermittlung und bei der Beurteilung der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Der Schwerbehindertenausweis allein enthält jedoch häufig keine ausreichenden Angaben dazu, welche konkreten Tätigkeiten oder Arbeitszeiten gesundheitlich ausgeschlossen sind.

Ärztliche Unterlagen bleiben wichtig

Betroffene sollten ihre funktionellen Einschränkungen durch aktuelle ärztliche Befundberichte belegen. Daraus sollte möglichst klar hervorgehen, welche Tätigkeiten nicht möglich sind und welche zeitlichen oder körperlichen Belastungsgrenzen bestehen.

Diese Einschränkungen sollten auch im Kooperationsplan des Jobcenters festgehalten werden. Werden unzumutbare Tätigkeiten verlangt, sollte dem frühzeitig und nachweisbar widersprochen werden.

Allein aus dem GdB 50 entsteht außerdem kein pauschaler Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Behinderungsbedingte Mehrbedarfe setzen weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.

5. Höhere Pfändungsfreigrenzen schützen mehr Einkommen und Rente

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen um rund zwei Prozent erhöht. Der monatliche Grundfreibetrag nach der Zivilprozessordnung stieg von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro.

Nach der amtlichen Pfändungstabelle bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro unpfändbar. Erst ab einem Nettoeinkommen von 1.590 Euro wird ein Teilbetrag pfändbar.

Die höheren Grenzen gelten auch für gesetzliche Renten, da Renten bei einer Pfändung grundsätzlich wie Arbeitseinkommen behandelt werden. Für Menschen mit einer niedrigen Schwerbehinderten- oder Erwerbsminderungsrente kann dadurch monatlich etwas mehr Geld geschützt bleiben.

Auf dem P-Konto sind nun 1.590 Euro geschützt

Auf einem Pfändungsschutzkonto gilt nach Angaben des Bundesjustizministeriums seit Juli 2026 ein automatischer Sockelbetrag von 1.590 Euro je Kalendermonat. Das gilt allerdings nur, wenn das Girokonto tatsächlich als P-Konto geführt wird.

Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte weitere Leistungen können den geschützten Betrag erhöhen. Dafür muss der Bank in vielen Fällen eine geeignete Bescheinigung vorgelegt werden.

Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Freibetrag. Entstehen außergewöhnlich hohe und unvermeidbare behinderungsbedingte Kosten, kann im Einzelfall eine gerichtliche Erhöhung des geschützten Betrags geprüft werden.

Was sich beim GdB 50 nicht geändert hat

Die Einstufung als schwerbehinderter Mensch beginnt weiterhin bei einem festgestellten GdB von mindestens 50. Ein GdB von 30 oder 40 reicht dafür nicht aus, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben ermöglichen.

Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte besteht ebenfalls fort. Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt er grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Auch der besondere Kündigungsschutz bleibt bestehen. Arbeitgeber benötigen bei einer erfassten Kündigung grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes beziehungsweise der zuständigen Behörde.

Die Altersgrenzen für die Schwerbehindertenrente wurden zum 1. Juli 2026 ebenfalls nicht unmittelbar verändert. Politische Reformvorschläge oder Empfehlungen sind nicht mit bereits geltendem Recht gleichzusetzen.

Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Beitragsmonate ermöglichen die Altersrente

Thomas ist im August 1964 geboren und verfügt seit mehreren Jahren über einen anerkannten GdB von 50. Nach seiner Rentenauskunft hatte er am 30. Juni 2026 insgesamt 34 Jahre und zehn Monate der erforderlichen Wartezeit erfüllt.

Neben seiner Teilzeitbeschäftigung arbeitet Thomas in einem Minijob, in dem er sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ. Seit Juli 2026 kann er diese Befreiung einmalig aufheben.

Thomas stellt den Antrag bei seinem Arbeitgeber und zahlt wieder den eigenen Rentenversicherungsanteil. Die Monate Juli und August werden dadurch vollständig als Pflichtbeitragsmonate berücksichtigt.

Nach Ablauf dieser beiden Monate erreicht Thomas die erforderlichen 35 Versicherungsjahre. Da er außerdem das Mindestalter von 62 Jahren erreicht hat und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt, kann er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.

Wegen des vorzeitigen Beginns muss Thomas allerdings einen dauerhaften Abschlag hinnehmen. Vor der Antragstellung lässt er deshalb berechnen, ob ein späterer Rentenbeginn finanziell günstiger wäre.

Häufige Fragen zu den Änderungen seit Juli 2026 Ist man seit Juli 2026 erst ab einem höheren GdB schwerbehindert?

Nein. Eine Schwerbehinderung liegt weiterhin ab einem festgestellten GdB von mindestens 50 vor. Die gesetzliche Grenze wurde zum 1. Juli 2026 nicht angehoben.

Erhalten alle Menschen mit GdB 50 automatisch 4,24 Prozent mehr Geld?

Nein. Die Erhöhung betrifft Personen, die eine anpassungsfähige gesetzliche Rente oder eine entsprechende Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Der Schwerbehindertenausweis allein löst keine Zahlung aus.

Muss die Rentenerhöhung beantragt werden?

Nein. Laufende gesetzliche Renten werden automatisch angepasst. Betroffene erhalten eine Mitteilung mit dem neuen Rentenbetrag.

Zählt ein Minijob seit Juli 2026 automatisch vollständig für die Schwerbehindertenrente?

Nur ein rentenversicherungspflichtiger Minijob wird vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, muss die Befreiung beim Arbeitgeber ausdrücklich aufheben lassen.

Schützt ein GdB von 50 vor Sanktionen des Jobcenters?

Nein. Der GdB führt nicht zu einer allgemeinen Befreiung von Mitwirkungspflichten. Nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen müssen jedoch bei der Zumutbarkeit von Arbeit, Maßnahmen und Terminen berücksichtigt werden.

Wird der neue P-Konto-Freibetrag automatisch berücksichtigt?

Der Sockelbetrag von 1.590 Euro gilt automatisch, wenn das Konto bereits als P-Konto geführt wird. Erhöhte Freibeträge wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder weiterer geschützter Zahlungen müssen häufig durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

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Bei 4.100 Euro brutto im Monat: Nach 45 Jahren bleiben rund 1.812 Euro Rente

45 Jahre arbeiten und monatlich 4.100 Euro brutto verdienen: Welche gesetzliche Rente ergibt sich daraus? Eine Modellrechnung mit den Rechengrößen für 2026 kommt auf rund 1.812 Euro brutto im Monat. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern sind davon noch nicht abgezogen.

Die Zahl ist jedoch kein persönliches Rentenversprechen. Sie setzt voraus, dass das versicherte Einkommen über 45 Jahre hinweg stets denselben Abstand zum jeweiligen Durchschnittsverdienst hat wie 4.100 Euro Monatsbrutto im Jahr 2026. Wer heute dieses Gehalt erhält, kann daraus deshalb nicht unmittelbar seine spätere Rentenhöhe ablesen.

Warum 4.100 Euro Gehalt noch keinen vollen Rentenpunkt ergeben

Die gesetzliche Rentenversicherung bewertet beitragspflichtiges Einkommen über sogenannte Entgeltpunkte. Wer in einem Kalenderjahr genau das für die Berechnung geltende Durchschnittsentgelt erreicht, erwirbt grundsätzlich einen Rentenpunkt.

Ein niedrigeres Einkommen ergibt entsprechend weniger Punkte, ein höheres Einkommen entsprechend mehr, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Bei zwölf Monatsgehältern ergeben 4.100 Euro brutto ein Jahreseinkommen von 49.200 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 beträgt 51.944 Euro, wie die Berechnungsgrößen der Deutschen Rentenversicherung ausweisen. Im Modell ergeben sich deshalb 49.200 geteilt durch 51.944, also rund 0,9472 Entgeltpunkte für ein Jahr.

Das Einkommen liegt damit bei etwa 94,7 Prozent des angesetzten Durchschnittsentgelts. Sonderzahlungen sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld würde das Jahreseinkommen und damit auch den Erwerb von Rentenpunkten erhöhen.

So entstehen die rund 1.812 Euro Monatsrente

Wird der jährliche Punktwert über 45 Jahre fortgeschrieben, ergeben sich insgesamt rund 42,6227 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Diesen Betrag bringt ein Entgeltpunkt bei einer Altersrente ohne Abschläge monatlich ein, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026 erläutert.

Rechenschritt Ansatz im Modell Ergebnis Jahresbrutto 4.100 Euro × 12 49.200 Euro Entgeltpunkte pro Jahr 49.200 Euro ÷ 51.944 Euro rund 0,9472 Entgeltpunkte nach 45 Jahren Jährlicher Punktwert × 45 rund 42,6227 Monatliche Bruttorente Gesamtpunkte × 42,52 Euro rund 1.812,32 Euro

Die Ergebnisse sind zur Darstellung gerundet; die Rechnung erfolgt ohne vorzeitige Rundung der Zwischenschritte. Sie unterstellt eine Altersrente mit Zugangsfaktor und Rentenartfaktor von jeweils 1,0. Die gesetzliche Grundlage der Rentenformel findet sich in § 64 SGB VI.

Die wichtigste Einschränkung: 45 Jahre gleicher Abstand zum Durchschnitt

Eine Berechnung von rentenbescheid24.de greift dieses Beispiel auf und weist ausdrücklich auf die Modellannahme hin. Gemeint sind nicht 45 Jahre mit unverändert 4.100 Euro Monatsgehalt. Unterstellt wird ein Erwerbsleben, in dem das eigene Einkommen jedes Jahr ungefähr 94,7 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts erreicht.

Dieser Unterschied ist erheblich: Steigt der allgemeine Durchschnittsverdienst stärker als das eigene Gehalt, sinkt der jährliche Erwerb von Rentenpunkten. Wächst das persönliche Einkommen schneller, fällt der Punktwert höher aus. Ein gleichbleibender Eurobetrag ist deshalb über Jahrzehnte hinweg kein gleichbleibender Rentenbeitrag in Punkten.

Auch für zurückliegende Beschäftigungsjahre wäre es falsch, sämtliche damaligen Einkommen durch den Wert von 2026 zu teilen. Bei der tatsächlichen Berechnung wird jedes Jahr mit den dafür geltenden Rechengrößen bewertet. Eine ausführliche Erklärung bietet die DRV-Broschüre zur Rentenberechnung.

45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch 45 Rentenpunkte

Die Zahl der Versicherungsjahre und die Zahl der Entgeltpunkte beantworten unterschiedliche Fragen. Versicherungszeiten entscheiden unter anderem darüber, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Rentenart erfüllt sind. Die Entgeltpunkte beeinflussen dagegen die Höhe der Zahlung.

Wer 45 Jahre lang jeweils einen vollen Punkt erworben hat, kommt mit dem aktuellen Rentenwert auf 1.913,40 Euro monatliche Bruttorente. Im hier betrachteten Modell sind es rund 101 Euro weniger, weil jährlich etwas weniger als ein Punkt entsteht. Eine lange Versicherungsdauer allein garantiert somit keinen bestimmten Rentenbetrag.

Wann nach 45 Jahren eine abschlagsfreie Rente möglich ist

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten und die jeweilige Altersgrenze erreicht sein. Für ab 1964 Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren; für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. Diese Rentenart lässt sich nicht noch früher mit Abschlägen beziehen, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten erklärt.

Ein früherer Beginn kann gegebenenfalls über die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich sein. Dabei entstehen je nach Rentenbeginn dauerhafte Abschläge. Weitere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Was von der Bruttorente auf dem Konto ankommt

Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden von der Rente grundsätzlich 7,3 Prozent für die Krankenversicherung und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags einbehalten. Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen Rentner grundsätzlich allein. Die Aufteilung beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand.

Bei einem beispielhaft angenommenen Zusatzbeitrag von 3,0 Prozent und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent beträgt der gesamte Eigenanteil 12,4 Prozent. Aus 1.812,32 Euro Bruttorente würden dann ungefähr 1.587,59 Euro Auszahlung vor einer möglichen Einkommensteuer. Das Beispiel gilt für eine pflichtversicherte Person mit entsprechendem Pflegebeitrag; andere Beitragssätze oder ein anderer Versicherungsstatus verändern das Ergebnis.

Eine verlässliche Nettorente lässt sich aus dem früheren Bruttogehalt allein nicht berechnen. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Der nach Sozialbeiträgen überwiesene Betrag ist deshalb nicht zwingend vollständig für laufende Ausgaben verfügbar.

Warum die eigene Renteninformation mehr aussagt

Für die persönliche Planung sollte die Modellrechnung mit den Angaben im eigenen Versicherungskonto verglichen werden. Ausbildungszeiten, Teilzeitphasen und Unterbrechungen können einen anderen Verlauf ergeben als die gleichmäßige Fortschreibung über 45 Jahre. Auch rentenrechtlich berücksichtigte Kindererziehung oder Pflege können die Ansprüche beeinflussen.

Fehlende oder falsch erfasste Zeiten sollten deshalb frühzeitig geklärt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Kontenklärung dient das Verfahren dazu, den Versicherungsverlauf zu überprüfen und zu vervollständigen. Wie die unterschiedlichen Beträge und Hochrechnungen im jährlichen Schreiben zu verstehen sind, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Renteninformation richtig deuten.

Die 1.812 Euro beschreiben außerdem den Wert der errechneten Punkte nach den Ansätzen von 2026. Bis zu einem späteren Rentenbeginn können sich Rentenwert und Lebenshaltungskosten verändern. Eine höhere künftige Eurozahlung bedeutet daher nicht automatisch entsprechend mehr Kaufkraft.

Sechs Fragen und Antworten zur Rente bei 4.100 Euro brutto Wie viel Rente ergeben 4.100 Euro Monatsbrutto nach 45 Jahren?

Unter den beschriebenen Modellannahmen rund 1.812 Euro brutto monatlich. Voraussetzung ist, dass das Einkommen über 45 Jahre stets im gleichen Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt liegt und keine Abschläge entstehen.

Warum entsteht 2026 bei diesem Gehalt kein voller Rentenpunkt?

Zwölf Monatsgehälter ergeben 49.200 Euro und liegen damit unter dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro. Rechnerisch entstehen deshalb rund 0,9472 Punkte.

Reichen die letzten Gehaltsabrechnungen für eine Rentenprognose?

Nein, dafür muss der gesamte Versicherungsverlauf betrachtet werden. Das aktuelle Gehalt zeigt nicht, welche Ansprüche in früheren Jahren entstanden sind.

Kann ich nach 45 Versicherungsjahren immer mit 63 abschlagsfrei aufhören?

Nein, zusätzlich ist die Altersgrenze des jeweiligen Geburtsjahrgangs einzuhalten. Für ab 1964 Geborene beginnt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren.

Sind die errechneten 1.812 Euro bereits die Nettorente?

Nein, es handelt sich um die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer verringern den verfügbaren Betrag.

Wo lässt sich die persönliche Berechnung überprüfen?

Eine erste Orientierung geben Renteninformation, Rentenauskunft und Versicherungsverlauf. Bei fehlenden Zeiten oder offenen Fragen hilft eine Kontenklärung beziehungsweise Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

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Pflegeversicherung fehlen Milliarden: Jetzt sollen Privatversicherte mitzahlen

Die Bundesregierung braucht Milliarden für die Pflegeversicherung. Jetzt rücken Privatversicherte in den Fokus. Ein Papier aus dem Bundesarbeitsministerium schlägt einen Finanzausgleich vor zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Die private Pflegeversicherung würde dann einen Teil ihrer Einnahmen an das gesetzliche System abgeben müssen.

Diesen  „Pflegesoli“ hat die Bundesregierung bisher nicht beschlossen. Auch eine diskutierte Steigerung der Beiträge um 40 Prozent steht nicht fest. Das Papier spielt Finanzierungsmodelle durch und setzt teilweise deutlich niedrigere Grenzen.

Darum sollen Privatversicherte mehr zahlen

Die Bundesregierung rechnet ohne Reform bereits 2027 mit einem Defizit von mehr als 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 könnte das Loch auf mehr als 15 Milliarden Euro anwachsen.

Nach dem Papier des Ministeriums bezogen 2024 rund 8,1 Prozent der Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung Pflegeleistungen. In der privaten Pflegepflichtversicherung lag der Anteil dagegen bei 4,5 Prozent.

Privatversicherte verfügen im Schnitt über ein günstigeres Pflegerisiko, während die gesetzliche Pflegeversicherung einen deutlich höheren Anteil pflegebedürftiger Menschen finanziert. Diesen Unterschied soll ein neuer Risikoausgleich abmildern.

So könnte der neue Pflege-Ausgleich funktionieren

Ein Modell orientiert sich an den Pflegeausgaben. Liegen die bei der sozialen Pflegeversicherung pro Kopf höher als die der privaten Pflegeversicherung, müssten diejenigen, die weniger bezahlen einen finanziellen Ausgleich leisten. I

Das aktuelle Ministeriumspapier zieht offenbar eine Obergrenze ein. Die Ausgleichszahlung soll höchstens ein Sechstel der Beitragseinnahmen der privaten Pflegepflichtversicherung erreichen.

Vorschlag Mögliche Folge für Privatversicherte Risikoausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung Private Versicherer müssten zusätzlich Geld an das gesetzliche System abführen und könnten ihre Beiträge erhöhen Deckelung auf ein Sechstel der Beitragseinnahmen Begrenzt den möglichen Transfer und damit auch den unmittelbaren Finanzdruck Übertragung von Alterungsrückstellungen beim Systemwechsel Beim Wechsel in die gesetzliche Versicherung könnten angesparte Rückstellungen ganz oder teilweise mitgehen Zusammenlegung beider Pflegesysteme Würde das bisherige Nebeneinander von privater und sozialer Pflegeversicherung grundlegend verändern Bedeutet das wirklich 40 Prozent höhere Beiträge?

Nein. Privatversicherte dürfen diese Zahl nicht als Ankündigung für ihren persönlichen Pflegebeitrag verstehen. Die Zahl stammt aus Berechnungen zu einem milliardenschweren Finanzausgleich.

Schon das jetzt diskutierte Modell sieht vor, den Ausgleich zu begrenzen. Außerdem müsste ein Gesetz erst regeln, welche Unternehmen welche Beträge zahlen und wie Versicherer diese Kosten auf ihre Versicherten verteilen dürfen oder müssen.

Wer heute also 100 Euro für seine private Pflegepflichtversicherung zahlt, sollte deshalb keinesfalls einfach mit künftig 140 Euro kalkulieren. Dafür fehlt derzeit jede Rechtsgrundlage.

Zweites Modell greift die Alterungsrückstellungen auf

Das Bundesarbeitsministerium prüft noch einen anderen Weg. Wer von der privaten in die soziale Pflegeversicherung wechselt, könnte künftig seine für die Pflege aufgebauten Alterungsrückstellungen zum Teil mitnehmen.

Diese Rückstellungen bilden private Versicherer, damit die Beiträge mit zunehmendem Alter nicht stark steigen. Anders als die umlagefinanzierte soziale Pflegeversicherung arbeitet die private Pflegepflichtversicherung deshalb mit einem kapitalgedeckten Element.

Das Ministerium verspricht sich von einer Übertragung der Rückstellungen beim Wechsel zwischen den Systemen Einnahmen von ungefähr 500 Millionen Euro jährlich für die soziale Pflegeversicherung.

Gerade dieser Vorschlag dürfte rechtlich besonders umkämpft bleiben.

PKV-Verband kündigt massiven Widerstand an

Der Verband der Privaten Krankenversicherung lehnt einen solchen Finanzausgleich ab. PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther sieht darin eine unzulässige Sonderbelastung der Privatversicherten.

Der Verband argumentiert, Privatversicherte finanzierten bereits die aktuellen Pflegeleistungen innerhalb ihres Systems und bauten zusätzlich Kapital für ihre eigenen späteren Pflegekosten auf. Ein zusätzlicher Transfer in die soziale Pflegeversicherung belaste sie ein weiteres Mal.

Der PKV-Verband stützt sichauf ein Gutachten des Heidelberger Rechtswissenschaftlers Hanno Kube. Dieser hält einen verpflichtenden Finanzausgleich zwischen beiden Systemen für verfassungswidrig und sieht einen staatlichen Zugriff auf Alterungsrückstellungen kritisch.

Das Bundesarbeitsministerium bewertet die Rechtslage anders. Damit zeichnet sich schon jetzt ein Verfassungsstreit ab.

AOK unterstützt einen Finanzausgleich

Die gesetzliche Krankenversicherung fordert hingegen mehr Solidarität zwischen beiden Systemen. AOK-Bundesverbandschefin Carola Reimann spricht sich für einen Finanzausgleich aus.

Sie verweist auf die geringere Inanspruchnahme von Pflegeleistungen innerhalb der privaten Pflegeversicherung. Ein Transfer könne deshalb helfen, die soziale Pflegeversicherung zu stabilisieren.

Für die gesetzlich Versicherten könnte ein solcher Ausgleich weitere Beitragserhöhungen zumindest abmildern.

Warum der Pflegesoli die Finanzkrise nicht lösen würde

Die Bundesregierung erwartet bereits für 2027 ein Defizit der sozialen Pflegeversicherung von mehr als 7,6 Milliarden Euro. Politik und Verbände diskutieren höhere Steuerzuschüsse, Änderungen bei Leistungen und Eigenanteilen, zusätzliche private Vorsorge und strukturelle Reformen der Pflegeversorgung.

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will zugleich verhindern, dass der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung über die derzeitigen 3,6 Prozent steigt. Damit wächst der Druck, andere Finanzierungen zu erschließen.

Für Privatversicherte gilt jetzt: Keine neue Abgabe zahlen

Für Sie als Privatversicherten ändert sich zunächst nichts. Es gibt weder einen neuen Pflege-Soli auf Ihrem Beitragsbescheid noch einen zusätzlichen staatlichen Zahlungsbescheid.

Ihre private Pflegepflichtversicherung läuft nach den bisherigen Regeln weiter. Auch bestehende Alterungsrückstellungen verlieren durch das Ministeriumspapier nicht plötzlich ihren Wert.

Die Politik diskutiert derzeit Finanzierungsmodelle. Daraus entsteht erst dann eine konkrete Belastung, wenn Bundestag und Bundesrat gesetzliche Regeln beschließen und diese in Kraft treten.

Beitragsbescheid genau prüfen, sobald sich die Regeln ändern

Falls der Gesetzgeber einen Finanzausgleich einführt,  sollten Sie eine Beitragserhöhung trotzdem nicht kritiklos akzeptieren. Prüfen Sie dann vielmehr die konkrete Begründung Ihres Versicherers. Entscheidend wären die endgültigen gesetzlichen Regeln und die für Ihren Tarif geltenden Vorschriften.

FAQ: Pflegesoli für Privatversicherte Müssen Privatversicherte jetzt einen Pflege-Soli zahlen?

Nein. Die Bundesregierung hat bisher keinen Pflege-Soli beschlossen. Das Bundesarbeitsministerium prüft Modelle für einen finanziellen Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung.

Steigen die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung um 40 Prozent?

Die Zahl von knapp 40 Prozent bezieht sich auf Berechnungen zu einem weitreichenden Finanzausgleich. Wie stark einzelne Versicherte tatsächlich belastet würden, lässt sich derzeit nicht seriös berechnen.

Können meine Alterungsrückstellungen einfach an die gesetzliche Pflegeversicherung übertragen werden?

Nach geltendem Recht sieht das diskutierte Modell einen solchen allgemeinen Transfer nicht vor. Ob und in welcher Form der Gesetzgeber diesen Vorschlag aufgreift, steht offen.

Quellen

AOK-Bundesverband: Regierung erwägt Finanzausgleich der privaten Pflegeversicherung
Bundesgesundheitsministerium: Finanzierung der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Bundesgesundheitsministerium: Bericht der Bundesregierung „Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung“
Bundesregierung: Gesundheits- und Rentenpolitik – geplante Reform der Pflegeversicherung
GMX: Privatversicherte im Visier: Kommt der „Pflegesoli?“, 10. September 2026
PKV-Verband: PKV-Verband weist Forderung nach Finanzausgleich in der Pflegeversicherung zurück, 3. September 2026

 

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Schlußwort von EIKE-Präsident Holger Thuß – 17. Klima-und Energiekonferenz 2026 in Halle/S

Die 17. EIKE- Konferenz 2026 ging als ERSTE seit 2018 ohne Störungen der redaktionellen Klimaaktivisten oder der Antifa vonstatten. Gleichzeitig gelang es uns, neue und alte Spitzen-Referenten zu gewinnen, die trotz heißer Temperatuten im Hochsommer erstklassige Vorträge zu den Themen Energie und Klima hielten.
EIKE-Präsident Holger Thuß zieht ein Resumee.

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Empörung über Vetternwirtschaft gerne – dann aber bitte mit gleichem Maßstab!

Saubere Politik erkennt man nicht daran, welche Farbe das Parteibuch hat. Man erkennt sie daran, ob für Freund und Feind dieselben Regeln gelten. Bei der AfD wird über Familienangehörige in Abgeordnetenbüros gesprochen. Von „Selbstbedienung“, „Korruption“ und einem „Versorgungssystem für die eigene Verwandtschaft“ ist da die Rede. Die Empörung ist groß und man überbietet sich geradezu […]

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Mit welchen Methoden Selensky die Ukraine regiert

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 11. September 2026 - 10:24
Es ist faszinierend, wie hartnäckig die deutschen Medien die aktuellen Vorgänge in der Ukraine verschweigen. Ich habe schon in einigen Artikeln über den eskalierenden Machtkampf berichtet, den sich die EU und Selensky derzeit liefern. Hier übersetze ich einen Artikel der TASS, der den Machtkampf und die Hintergründe sehr gut beleuchtet. Beginn der Übersetzung: Terror, Erpressung, […]
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Ab jetzt: Neue Regelung bei Witwenrente sind fix – Das ist zu beachten

Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und daneben eigenes Einkommen hat, darf seit dem 1. Juli 2026 einen höheren Betrag behalten, bevor die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Der monatliche Freibetrag beträgt jetzt 1.122,53 Euro statt zuvor 1.076,86 Euro. Gleichzeitig liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei Todesfällen im Jahr 2026 bei 46 Jahren und sechs Monaten.

Beides ist geltendes Recht, aber keine plötzlich beschlossene Neuregelung sämtlicher Hinterbliebenenrenten. Der Freibetrag folgt der jährlichen Rentenanpassung, während die Altersgrenze nach einem schon länger gesetzlich festgelegten Zeitplan steigt. Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, welche Änderung ihren eigenen Anspruch tatsächlich betrifft.

Welche Änderung seit Juli 2026 gilt

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat den höheren Freibetrag  bestätigt. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich die Grenze zusätzlich um 238,11 Euro monatlich. Ohne ein solches Kind liegt der geschützte Betrag damit 45,67 Euro über dem bisherigen Wert.

Dieser Unterschied ist allerdings kein pauschaler Zuschlag zur Witwenrente. Wer schon vorher mit seinem anrechenbaren Einkommen unter dem Freibetrag blieb, erhält allein durch dessen Erhöhung keine zusätzliche Zahlung. Eine Entlastung entsteht dort, wo andernfalls Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet würde.

Weitere Erläuterungen zur Anpassung finden sich im Beitrag über den neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.

Regelung Bis 30. Juni 2026 Seit 1. Juli 2026 Monatlicher Einkommensfreibetrag 1.076,86 Euro 1.122,53 Euro Zusätzlicher Freibetrag je berechtigtem Kind 228,42 Euro 238,11 Euro Anrechnung des übersteigenden Einkommens 40 Prozent 40 Prozent Der Freibetrag bezieht sich nicht einfach auf den Kontoeingang

Bei der Einkommensprüfung verwendet die Rentenversicherung ein nach gesetzlichen Vorgaben ermitteltes Nettoeinkommen. Dieses kann vom Betrag auf der Gehaltsabrechnung oder dem eigenen Rentenkonto abweichen. Deshalb reicht es nicht, den tatsächlichen monatlichen Geldeingang mit 1.122,53 Euro zu vergleichen.

Bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 40 Prozent, wobei für bestimmte Beschäftigungen andere Regeln gelten. Bei einer eigenen gesetzlichen Rente, die nach 2010 begonnen hat, werden grundsätzlich 14 Prozent abgezogen. Die unterschiedlichen Pauschalen regelt § 18b SGB IV.

Wer beispielsweise ausschließlich 2.000 Euro monatliches Arbeitsentgelt bezieht und unter die 40-Prozent-Pauschale fällt, kommt rechnerisch auf 1.200 Euro anrechenbares Einkommen. Eine eigene Bruttorente von 2.000 Euro führt bei einem Abzug von 14 Prozent dagegen zu 1.720 Euro. Derselbe Bruttobetrag kann deshalb sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Witwenrente haben.

Oberhalb der Grenze wird nur ein Teil angerechnet

Der Freibetrag ist keine Grenze, bei deren Überschreiten die gesamte Witwenrente sofort entfällt. Nach § 97 SGB VI werden 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt, das oberhalb des geschützten Betrags liegt. Je weiter das Einkommen darüber liegt, desto stärker fällt die Kürzung aus.

Rechnerisch kann die Zahlung dadurch auch vollständig auf null sinken. Umgekehrt bedeutet eine geringfügige Überschreitung nur einen entsprechend kleinen Abzug. Hinterbliebene sollten daher eine konkrete Berechnung verlangen, bevor sie aus Sorge um ihre Rente eine Beschäftigung oder zusätzliche Arbeitsstunden ausschlagen.

Für Todesfälle 2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs Monaten

Wer die große Witwenrente aufgrund seines Alters beansprucht, muss bei einem Todesfall im Jahr 2026 mindestens 46 Jahre und sechs Monate alt sein. Bei Todesfällen 2027 steigt die Grenze auf 46 Jahre und acht Monate, 2028 auf 46 Jahre und zehn Monate. Ab dem Todesjahr 2029 sind es 47 Jahre.

Entscheidend für die Zuordnung ist das Todesjahr des versicherten Ehepartners. Wer bereits eine große Witwenrente erhält, muss die jeweils nächste Altersstufe deshalb nicht erneut erreichen. Der Zeitplan steht in § 242a SGB VI.

Das Alter ist zudem nicht der einzige Zugang zur großen Witwenrente. Auch Erwerbsminderung oder die Erziehung eines eigenen Kindes beziehungsweise eines Kindes des Verstorbenen unter 18 Jahren können den Anspruch begründen. Für die Sorge um ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, enthält § 46 SGB VI eine besondere Regelung ohne diese Altersgrenze des Kindes.

55 oder 60 Prozent: Das Heiratsdatum allein genügt nicht

Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent der zugrunde liegenden Rente des verstorbenen Partners. Unter den Voraussetzungen des alten Rechts sind es 60 Prozent. Für heutige Todesfälle setzt diese günstigere Regelung voraus, dass die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Es genügt daher nicht, lediglich auf eine Hochzeit vor 2002 zu verweisen. Ebenso wenig muss zwingend der verstorbene Partner die Geburtsvoraussetzung erfüllen; auch das Geburtsdatum der hinterbliebenen Person kann sie erfüllen. Die 60-Prozent-Regel ist in § 255 SGB VI festgehalten.

Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent und ist nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat begrenzt. Unter den Voraussetzungen des alten Rechts entfällt diese zeitliche Begrenzung. Die Prozentsätze beschreiben die Rentenberechnung, nicht automatisch den späteren Überweisungsbetrag nach Einkommensanrechnung und möglichen Beitragsabzügen.

Die Ehe muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben

Ein Anspruch setzt normalerweise voraus, dass die Ehe beim Tod noch bestand und mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei einer kürzeren Ehe wird gesetzlich vermutet, dass die Versorgung der hinterbliebenen Person der alleinige oder überwiegende Heiratszweck war. Besondere Umstände können diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa ein unerwarteter Unfalltod.

Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufseiten des Verstorbenen, regelmäßig eine erfüllte Wartezeit von fünf Jahren. Bei bereits bestehendem Rentenbezug oder bestimmten vorzeitigen Wartezeiterfüllungen gelten Besonderheiten. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Hinterbliebenenrentenrecht grundsätzlich wie Ehen behandelt.

Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet

Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat gelten besondere Berechnungsregeln. In diesem Sterbevierteljahr beträgt der Rentenartfaktor 1,0 statt anschließend grundsätzlich 0,25 oder 0,55. Das ergibt sich aus § 67 SGB VI; eigenes Einkommen wird während dieses Zeitraums nicht angerechnet.

Stirbt ein Ehepartner beispielsweise im September, umfasst das Sterbevierteljahr Oktober, November und Dezember. Ab Januar greifen die anschließenden Berechnungsregeln. Die vorübergehend höhere Leistung sollte deshalb nicht als dauerhaft verfügbares Monatsbudget eingeplant werden.

Antrag und Einkommensnachweise bleiben wichtig

Die jährliche Anpassung des Freibetrags erfordert keinen gesonderten Antrag. Die Witwen- oder Witwerrente selbst muss jedoch beantragt werden. Dafür sollten insbesondere die Personenstandsurkunden, die Versicherungsnummern und Nachweise über eigene Einkünfte bereitliegen.

Ein später Antrag kann Geld kosten, weil Hinterbliebenenrenten grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat rückwirkend geleistet werden. Es handelt sich also nicht um eine Regel, nach der mit Ablauf eines Jahres jeder Anspruch endgültig verloren geht. Gegen-Hartz erläutert diese Unterscheidung im Beitrag zur Zwölf-Monats-Falle bei Nachzahlungen der Witwenrente.

Im Bescheid sollten Betroffene insbesondere Rentenart, Freibetrag, berücksichtigte Kinder und Einkommensberechnung miteinander abgleichen. Wer Unstimmigkeiten findet, sollte die Berechnung erläutern lassen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Eine bloße Nachfrage sollte nicht dazu führen, dass eine dort genannte Frist unbeachtet verstreicht.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die fiktive Rentnerin Marianne hat nach dem Sterbevierteljahr einen Anspruch auf 950 Euro Witwenrente vor Einkommensanrechnung und Beitragsabzügen. Ihr bereits nach den gesetzlichen Pauschalen ermitteltes eigenes Einkommen beträgt 1.400 Euro monatlich; ein zusätzlicher Kinderfreibetrag steht ihr nicht zu. Davon bleiben seit Juli 2026 insgesamt 1.122,53 Euro anrechnungsfrei.

Der übersteigende Betrag beträgt 277,47 Euro, von dem 40 Prozent beziehungsweise gerundet 110,99 Euro angerechnet werden. Damit verbleiben 839,01 Euro Witwenrente vor möglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Bei unverändertem Einkommen und Rentenbetrag hätte der frühere Freibetrag zu einem Abzug von 129,26 Euro geführt: Allein die höhere Einkommensgrenze verbessert Mariannes Ergebnis in diesem Beispiel um 18,27 Euro monatlich.

Sechs Fragen und Antworten zur Witwenrente Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026?

Er beträgt monatlich 1.122,53 Euro des rentenrechtlich ermittelten Nettoeinkommens. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.

Erhalten jetzt alle Hinterbliebenen automatisch mehr Geld?

Nein, die Erhöhung des Freibetrags ist kein einheitlicher Rentenzuschlag. Sie kann die Einkommensanrechnung verringern, wirkt sich aber nicht zusätzlich aus, wenn ohnehin kein Einkommen angerechnet wird.

Welche Altersgrenze gilt für die große Witwenrente 2026?

Bei einem Todesfall 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten. Ein Anspruch aufgrund von Erwerbsminderung oder Kindererziehung kann auch früher bestehen.

Wann werden weiterhin 60 statt 55 Prozent gezahlt?

Bei heutigen Todesfällen gilt der Satz von 60 Prozent, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Wird eine eigene Altersrente berücksichtigt?

Ja, sie kann nach Anwendung der gesetzlichen Pauschalabzüge auf die Witwenrente angerechnet werden. Der tatsächliche Überweisungsbetrag der eigenen Rente ist dafür nicht einfach unverändert zu übernehmen.

Wie lange gibt es die höhere Leistung im Sterbevierteljahr?

Sie gilt für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Währenddessen wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

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Die Erzählung vom «9/11-Drahtzieher» Chalid Scheich Mohammed legt die Irregeleitetheit des Regierungsnarrativs bloß

Transition News - 11. September 2026 - 9:21

Heute ist der 25. Jahrestag der sogenannten «Anschläge» vom 11. September 2001. Durch diese sogenannten «Anschläge» – «sogenannt», weil beim Terminus «Anschläge» der Gedanke an einen Akt durch Terroristen mitschwingt, es aber einen Beleg für eine Täterschaft von Terroristen nach wie vor nicht gibt – kamen rund 3.000 Menschen unmittelbar ums Leben. Und inzwischen leidet nach einer Analyse der Washington Post jeder zweite der etwa 54.000 registrierten 9/11-Überlebenden an einer Krebserkrankung oder wurde wegen Krebs behandelt.

Dabei beherrscht weiterhin ein weitgehend unhinterfragtes Narrativ die öffentliche Debatte. Während Gedenkveranstaltungen, politische Reden und mediale Rückblicke das Mainstreamnarrativ zu den Ereignissen zementieren – islamistische Terroristen unter der Führung von Osama bin Laden und al-Qaida hätten mit gekaperten Flugzeugen die Zwillingstürme des World Trade Centers und das Pentagon getroffen –, befindet sich die kritische Auseinandersetzung nach wie vor im Abseit. Dabei hat sie an Berechtigung in keiner Weise eingebüßt.

Chalid Scheich Mohammed: Geständnisse unter schwerster Folter, keine handfesten Beweise für seine Schuld

Besonders eindrücklich zeigt sich die Irregeleitetheit der Mainstreamberichterstattung am Fall des zum «9/11-Drahtzieher» verklärten Chalid Scheich Mohammed. Dass kürzlich ein Prozesstermin für den 5. Juni 2028 angesetzt wurde, wird allen Ernstes als eine Art Erfolg und längst überfälliger Schritt zur Gerechtigkeit gefeiert. Doch in Wahrheit ist es ein Skandal. Denn dieser Prozess ist die reine Farce – und dass es seit seiner Verhaftung und Inhaftierung im März 2003 einen weltweiten Daueraufschrei hätte geben müssen, wird vom Mainstream geflissentlich unter den Teppich gekehrt. Dieser steht offenkundig im Bann des herrschenden Narrativs, das «in Wahrheit die Verschwörungstheorie par excellence» ist, wie es Paul Craig Roberts, Ex-Teammitglied der Regierung Ronald Reagan und einst Mitherausgeber des Wall Street Journal, 2017 in einem Interview mit mir formulierte.

Ein Militärgericht auf der US-Basis Guantánamo Bay hat den Prozesstermin nun festgesetzt – kurz vor dem heutigen 25. Jahrestag des 9/11-Wahnsinns. Wie die New York Post unter dem Titel «Der Drahtzieher der Anschläge vom 11. September, Chalid Scheich Mohammed, wird endlich vor Gericht stehen, so der Richter» berichtete. Der zuständige Militärrichter Lt. Col. Michael Schrama lehnte den Wunsch der Regierung nach einem früheren Beginn im Januar 2027 ab und setzte den 5. Juni 2028 an.

Begründet wurde dies mit einer Reihe noch ausstehender Vorentscheidungen, unter anderem zur Zulässigkeit von Beweisen. Chalid Scheich Mohammed und die drei Mitangeklagten Walid bin Attash, Mustafa al-Hawsawi und Ammar al-Baluchi sitzen seit 2006 in Guantánamo. Das Verfahren ist seit Jahrzehnten von Verzögerungen, Richterwechseln – Schrama ist bereits der fünfte Richter – und juristischen Scharmützeln geprägt, insbesondere um die Frage, ob unter Folter erpresste Geständnisse überhaupt verwertbar sind. Bild fasste die Entwicklung wie folgt zusammen: Der Prozessauftakt gegen den mutmaßlichen Drahtzieher und weitere Angeklagte ist für 2028 geplant, kann sich aber noch verschieben, weil ihm noch einige Verfahrensentscheidungen vorausgehen.

Anberaumung des Prozesses für 2028 wird als Fortschritt verkauft, ist aber letztlich eine Farce

Opferangehörige reagierten mit einer Mischung aus Erleichterung und tiefer Frustration. Der pensionierte NYPD-Beamte Jim Smith, dessen Frau Moira Smith bei den Anschlägen ums Leben kam, sagte:

«Wir fordern seit 20 Jahren einen Prozesstermin. Hoffentlich ist es diesmal ernst.»

Der pensionierte Lieutenant John Ryan zum Beispiel, der die Rettungs- und Bergungsarbeiten der Port Authority leitete, gab wiederum zu bedenken:

«Ich bin froh, dass sie endlich einen Termin festgesetzt haben, aber zwei Jahre können für einige der älteren Angehörigen der Opfer ein ganzes Leben sein. Sie möchten Gerechtigkeit noch zu ihren Lebzeiten sehen.»

Doch so verständlich das Klagen dieser Menschen, die offenbar fest an das Regierungsnarrativ glauben, auch ist: dass dieser Termin überhaupt als Fortschritt verkauft wird, entlarvt die Schieflage der Berichterstattung. In Wahrheit nämlich beruht die Inhaftierung und Belastung von Chalid Scheich Mohammed maßgeblich auf seinen eigenen Aussagen und nachrichtendienstlichen Bewertungen, die aber durch Folter und fehlende gerichtsfeste Überprüfung letztlich ohne Wert sind. Eine faire und rechtsstaatlich geführte Beweiswürdigung hat bislang nicht stattgefunden. Zu nennen wäre in diesem Zusammenhang vor allem:

1. Geständnisse unter Folter sind unverwertbar: Chalid Scheich Mohammed wurde 2003 gefasst und in CIA-Black-Sites, also in geheimen Gefängnissen, die vom US-Geheimdienst im Ausland betrieben wurden und deren Existenz offiziell geleugnet wurde, unter anderem 183 Mal dem Waterboarding unterzogen. Dabei wird die Person auf einem geneigten Brett festgeschnallt, meist mit dem Kopf nach unten. Mund und Nase werden mit einem Tuch oder einer Stoffmaske bedeckt. Kontinuierlich oder intermittierend wird Wasser über das Tuch gegossen, um den Atemwiderstand extrem zu erhöhen. Durch den einsetzenden Würgereflex und die Atemnot entsteht beim Opfer sofort die Panik des unmittelbaren Erstickens und Ertrinkens.

Chalid Scheich Mohammed war weiteren schweren Zwangsmaßnahmen ausgesetzt, darunter extremem Schlafentzug. Die daraus gewonnenen Geständnisse (einschließlich der 2007 vor dem FBI abgelegten) sind unzuverlässig und wurden 2026 vom Militär-Richter als unfreiwillig und damit unverwertbar ausgeschlossen – wegen fortgesetzter psychologischer Konditionierung durch die Folter. Damit fällt das zentrale Beweismittel für die «Drahtzieher»-These weg.

2. Keine gerichtsfeste Beweiswürdigung: Es gibt bis heute kein Urteil. Der Prozess ist, wie erwähnt, erst für Juni 2028 angesetzt. Im 9/11-Commission-Report, der allein schon deswegen als unbrauchbar zu gelten hat, weil in ihm das World-Trade-Center-Gebäude 7 gar keine Erwähnung findet, und viele nachrichtendienstliche Bewertungen sich stark auf die gefolterten Aussagen stützen. Unabhängige, in einem offenen Verfahren überprüfbare Beweise, die Chalid Scheich Mohammed zweifelsfrei als Architekten der gesamten Operation ausweisen, liegen in rechtsstaatlichem Sinne nicht vor.

3. Indefinite Haft ohne Prozess: Seit 2003 sitzt Chalid Scheich Mohammed ohne rechtskräftiges Urteil – also seit 23 Jahren, 20 davon in Guantánamo. Das verstößt auf eklatante Weise gegen elementare Rechtsstaatsprinzipien (faires, zügiges Verfahren, Unschuldsvermutung). Militärkommissionen mit eingeschränkten Verteidigungsrechten und Geheimbeweisen verstärken die Kritik.

4. Weitere Probleme: Unter Folter legte er auch Geständnisse zu anderen Taten ab, die später relativiert wurden. Ein Plea-Deal 2024 wurde politisch blockiert. Die Bezeichnung «Drahtzieher» (oder auch «vermeintlicher Drahtzieher») ist eine nachrichtendienstlich-mediale Zuschreibung, keine gerichtliche Feststellung.

Apropos Guantánamo. Dieser Ort ist eine rechtsstaatliche Schande ersten Ranges. Barack Obama hatte als Präsident versprochen, das Lager innerhalb eines Jahres zu schließen. Schon an seinem zweiten vollen Amtstag, dem 22. Januar 2009, unterzeichnete er die formelle Executive Order 13492, die den vollständigen Abbau des Lagers bis spätestens Januar 2010 anordnete. Doch Pustekuchen. Das Lager existiert bis heute fort, und Menschenrechtsorganisationen fordern seit Jahren seine Schließung.

Einsturz von WTC 7 im freien Fall – im Grunde nur mit Sprengung zu erklären

Während der Mainstream diesen Prozesstermin als zumindest späte Gerechtigkeit feiert und die Rolle Chalid Scheich Mohammeds als Chefplaner unhinterfragt übernimmt, mehren sich Stimmen, die das gesamte offizielle 9/11-Narrativ fundamental in Frage stellen. Tucker Carlson kündigte seine Dokumentation «The 9/11 Files» an und stellte unmissverständlich klar:

«Die offizielle Darstellung der Ereignisse vom 11. September ist eine glatte Lüge. Der Bericht zum 11. September ist ein Witz. Die 9/11-Kommission ist eine Vertuschungsaktion.»

Der Historiker und Friedensforscher Graeme MacQueen, ehemaliger Direktor des Centre for Peace Studies an der McMaster University, brachte es folgendermaßen auf den Punkt:

«Nur eines mag an der offiziellen Version zu 9/11 stimmen: Dass 3.000 Menschen starben – alles andere ist falsch.»

Diese Kritik verweist auf zahlreiche ungeklärte Aspekte, die im herrschenden Narrativ systematisch ausgeblendet werden:

  • Der Einsturz von WTC 7 im freien Fall, ohne dass das Gebäude von einem Flugzeug oder sonst etwas Größerem getroffen worden wäre, ist im Grunde nur mit einer Sprengung zu erklären
  • Hinweise auf Vorwissen und auffällige Börsengeschäfte mit Put-Optionen kurz vor den Anschlägen
  • Die systematische Vermeidung des Begriffs «Explosionen» in der offiziellen Berichterstattung trotz zahlreicher Augenzeugenberichte.

Der geplante Prozess gegen Chalid Scheich Mohammed ändert an all dem nichts. Er zementiert vielmehr ein System, in dem Foltergeständnisse, Geheimgefängnisse, jahrzehntelange Verzögerungen und ein Militärtribunal ohne volle rechtsstaatliche Standards als Gerechtigkeit beziehungsweise nicht als «No-Go» für einen Rechtsstaat verkauft werden, während grundlegende Fragen zum 11. September 2001 weiterhin tabu bleiben.

Gerade am 25. Jahrestag sollte dies im Zentrum der Debatte stehen – nicht die Inszenierung eines Verfahrens, dessen Fundament ohne faktische Festigkeit ist und dessen zentrale Figur unter Bedingungen inhaftiert wurde, die jeden Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ad absurdum führen.

Mehr zum Thema 9/11: 9/11: 25 Jahre Lügen

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Keine Schlichtung mehr: Jobcenter setzen Pflichten direkt per Bescheid fest

Seit dem 1. Juli 2026 können Jobcenter Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter unmittelbar durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festlegen. Wer dagegen später ohne wichtigen Grund verstößt, riskiert bei einer gewöhnlichen Pflichtverletzung eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs.

Für Alleinstehende sind das 2026 monatlich 168,90 Euro. Wichtig ist: Der Verpflichtungsbescheid allein kürzt noch keine Leistung, denn dafür gelten weitere Voraussetzungen und das Jobcenter benötigt eine gesonderte Entscheidung.

§ 15a SGB II regelt jetzt verbindliche Pflichten

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze änderte § 15a SGB II mit Wirkung zum 1. Juli 2026. Die Vorschrift trägt seitdem die Überschrift „Verpflichtung“.

Der neue § 15a SGB II gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden nicht allein deshalb von einem solchen Bescheid erfasst, weil sie gemeinsam Leistungen beziehen.

Das bisherige Schlichtungsverfahren kann für neue Konflikte nicht mehr beantragt werden. Statt einer vermittelnden Person entscheidet das Jobcenter nun selbst, welche erforderlichen Mitwirkungshandlungen verbindlich festgelegt werden.

Der Kooperationsplan bleibt unverbindlich

Der Kooperationsplan wurde nicht abgeschafft. Nach § 15 SGB II sollen Jobcenter und Betroffene darin gemeinsam festhalten, welches Eingliederungsziel verfolgt wird und welche Unterstützung angeboten werden soll.

Der Plan wird in Textform ausgehändigt und spätestens nach jeweils sechs Monaten überprüft und fortgeschrieben. Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Kooperationsplan rechtlich unverbindlich. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung, wird nicht unterschrieben und begründet keine unmittelbaren Ansprüche oder Pflichten.

Allein die Weigerung, einen Kooperationsplan zu unterschreiben, darf deshalb keine Leistungsminderung auslösen. Verbindlichkeit entsteht erst durch einen gesonderten Verwaltungsakt.

Was die frühere Schlichtung bewirkte

Bis zum 30. Juni 2026 konnten Betroffene oder Jobcenter eine Schlichtung verlangen, wenn kein Kooperationsplan zustande kam oder seine Fortschreibung scheiterte. Das Verfahren begann nicht automatisch, sondern musste von einer oder beiden Seiten angestoßen werden.

Eine zuvor nicht beteiligte und nicht weisungsgebundene Person sollte innerhalb von vier Wochen nach einer Lösung suchen. Während dieser Zeit waren Minderungen wegen der vom Streit erfassten Pflichten ausgeschlossen.

Die früheren Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass die Schlichtung ausschließlich der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans diente. Sie war kein allgemeines Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Jobcenters.

Was für bereits begonnene Schlichtungen gilt

Für gemeinsame Einrichtungen ordnet die Bundesagentur für Arbeit an, dass bis zum 30. Juni 2026 begonnene Schlichtungsverfahren bis zum 31. Dezember 2026 beendet werden. Das betrifft nur Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits eingeleitet waren.

Eine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregel für die Schlichtung enthält § 65a SGB II nicht. Daraus folgt, dass bei zugelassenen kommunalen Jobcentern keine bundesweit einheitliche Behandlung durch die BA-Weisung gesichert ist.

Wann das Jobcenter Pflichten festlegen muss

Kommt ein Kooperationsplan nicht zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, verpflichtet das Jobcenter die betroffene Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Dabei dürfen nur Schritte verlangt werden, die der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen.

Ein Verpflichtungsbescheid ist auch möglich, wenn ein im Kooperationsplan festgehaltener Eingliederungsschritt ohne wichtigen Grund nicht umgesetzt wird. Nicht jede unverbindliche Absprache darf dadurch nachträglich mit Rechtsfolgen versehen werden.

Das Jobcenter kann etwa Eigenbemühungen, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung sowie die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme verlangen. Auch ein Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschförderung können angeordnet werden.

Was nach einem versäumten Jobcenter-Termin möglich ist

Nimmt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine Einladung zu einem Beratungs- oder Eingliederungsgespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann das Jobcenter ebenfalls einen Verpflichtungsbescheid erlassen. Anders als bei einem gescheiterten Kooperationsplan handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung.

Das Jobcenter muss deshalb den Einzelfall prüfen und nachvollziehbar erklären, weshalb es sofort verbindliche Pflichten festlegt. Ein automatischer Verwaltungsakt nach jedem versäumten Gespräch wäre mit dieser Vorgabe nicht vereinbar.

Das erste Meldeversäumnis führt nach § 32 SGB II noch nicht zu einer Geldminderung. Das Jobcenter kann es jedoch durch Bescheid feststellen und bei einem späteren Meldeversäumnis berücksichtigen.

Wer einer weiteren Meldeaufforderung trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechender Kenntnis erneut nicht nachkommt, riskiert eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat. Liegt ein wichtiger Grund vor, darf diese Minderung nicht erfolgen.

Was im Verpflichtungsbescheid stehen muss

Die geforderte Handlung muss klar, verständlich und tatsächlich erfüllbar beschrieben sein. Der Bescheid sollte außerdem Beginn, Dauer, Fristen und die Form der erforderlichen Nachweise erkennen lassen.

Bei Bewerbungsbemühungen muss das Jobcenter festlegen, welche konkreten Bemühungen in welcher Häufigkeit verlangt werden. Auch die Nachweisform und die Abgabefrist müssen angemessen sein.

Soll eine Maßnahme besucht werden, müssen Inhalt, Ziel, Dauer und zeitlicher Umfang ausreichend erkennbar sein. Ein interner Beitrag zu einem Urteil über Sanktionen bei Jobcenter-Maßnahmen zeigt, welche Anforderungen Gerichte an Zumutbarkeit und Beschreibung gestellt haben; das Verfahren betraf allerdings die frühere Rechtslage.

Verursachen Bewerbungen oder Vorstellungsgespräche Kosten, muss der Verpflichtungsbescheid nach der BA-Weisung eine Regelung zur Erstattung enthalten. Das betrifft insbesondere schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen.

Der Verwaltungsakt muss obendrein mit einer konkreten Rechtsfolgenbelehrung versehen sein. Eine spätere Minderung kommt nur in Betracht, wenn Betroffene schriftlich über die möglichen Folgen informiert wurden oder diese Folgen nachweislich kannten.

Wann 168,90 Euro im Monat fehlen können

Vermutet das Jobcenter einen Pflichtverstoß, muss es den Sachverhalt aufklären und Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Anhörung erfolgt meistens schriftlich, soll auf Verlangen aber persönlich durchgeführt werden.

Eine persönliche Anhörung soll auch stattfinden, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere Hinweise darauf bestehen, dass eine schriftliche Äußerung nicht ausreicht. Erst danach darf die Behörde über eine Minderung entscheiden.

Bei einer gewöhnlichen Pflichtverletzung beträgt die Minderung nach § 31a SGB II 30 Prozent des geltenden Regelbedarfs. Mehrere gleichzeitig laufende Minderungen dürfen diese 30-Prozent-Grenze grundsätzlich nicht überschreiten.

Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 563 Euro. Eine Minderung um 30 Prozent entspricht 168,90 Euro monatlich und bei drei vollständigen Monaten insgesamt 506,70 Euro.

Der reguläre Minderungszeitraum beträgt nach § 31b SGB II drei Monate. Die rechnerischen Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch die Minderung nicht verringert werden.

Wie eine laufende Minderung früher enden kann

Eine Minderung muss aufgehoben werden, wenn Betroffene die verlangte Pflicht nachträglich erfüllen. Sie endet allerdings frühestens nach Ablauf eines Monats.

Kann die Handlung noch nachgeholt werden, genügt nach den BA-Weisungen grundsätzlich nicht die bloße Erklärung, künftig mitwirken zu wollen. Erst wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr möglich ist, kann eine ernsthafte und nachhaltige Bereitschaftserklärung ausreichen.

Wann sogar der gesamte Regelbedarf entfallen kann

Eine besondere Vorschrift gilt, wenn Betroffene eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnehmen. Die Arbeit muss tatsächlich vorhanden und unmittelbar aufnehmbar sein.

In diesem Fall kann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen. Die allgemeine Begrenzung auf 30 Prozent gilt für diese besondere Konstellation nicht.

Besteht die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nach einem Monat nicht mehr, wird die Minderung aufgehoben. Spätestens nach zwei Monaten muss sie enden.

Die rechnerischen Unterkunfts- und Heizkosten bleiben erhalten. Das Jobcenter soll diese Leistungen während des vollständigen Regelbedarfsentzugs für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten zahlen.

Wichtige Gründe müssen berücksichtigt werden

Ein Verpflichtungsbescheid nach einem versäumten Gespräch oder eine spätere Minderung setzen voraus, dass kein wichtiger Grund vorlag. Das Jobcenter muss vorgetragene persönliche Hindernisse prüfen.

Als wichtige Gründe kommen beispielsweise die eigene Erkrankung, die Erkrankung eines zu betreuenden Kindes oder nicht anders organisierbare Pflegeaufgaben in Betracht. Auch ein defektes Fahrzeug ohne erreichbare öffentliche Verkehrsverbindung oder eine dringende Wohnungssuche nach einer Kündigung können je nach Situation berücksichtigt werden.

Bei Bewerbungsbemühungen kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die geforderte Anzahl im erreichbaren Arbeitsmarkt objektiv nicht erfüllbar ist. Fehlende Kinderbetreuung kann ebenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Arbeit oder Maßnahme sprechen.

Betroffene sollten Hindernisse frühzeitig schriftlich mitteilen und vorhandene Nachweise beifügen. Geeignet sind beispielsweise ärztliche Bescheinigungen, Unterlagen zur Pflege, Betreuungsnachweise oder Informationen zu ausgefallenen Verkehrsverbindungen.

Außergewöhnliche Härte verhindert eine Minderung

Selbst wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird, darf keine Minderung erfolgen, wenn sie eine außergewöhnliche Härte verursachen würde. Dafür müssen atypische Umstände oder ungewöhnlich schwere Folgen vorliegen.

Die mit jeder Kürzung verbundene finanzielle Belastung reicht dafür allein nicht aus. Hinweise auf eine außergewöhnliche Härte können etwa drohende Obdachlosigkeit, erhebliche psychische Probleme oder schwerwiegende Folgen für minderjährige Kinder sein.

Ein Widerspruch stoppt den Bescheid nicht

Gegen einen Verpflichtungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr; weitere Hinweise bietet der Beitrag über Widerspruchsfristen bei Jobcenter-Bescheiden.

Ob ein Schreiben ein Verwaltungsakt ist, hängt nicht allein von der Überschrift „Bescheid“ ab. Ausschlaggebend ist, ob das Jobcenter damit eine verbindliche Regelung für einen konkreten Einzelfall trifft.

Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen solche Eingliederungspflichten keine aufschiebende Wirkung. Die verlangte Handlung bleibt zunächst verbindlich.

Betroffene können beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Bei besonderer Dringlichkeit können sie außerdem beim Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG stellen.

Erlässt das Jobcenter später einen Minderungsbescheid, muss auch dieser fristgerecht angegriffen werden. Der Widerspruch gegen den Verpflichtungsbescheid erfasst die spätere Minderungsentscheidung nicht automatisch.

Eine Begleitperson kann beim Jobcenter unterstützen

Betroffene dürfen zu Gesprächen beim Jobcenter grundsätzlich einen Beistand mitbringen. Nach § 13 Absatz 4 SGB X gilt das Vorgetragene des Beistands als Äußerung der betroffenen Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.

Eine Begleitung kann Gesprächsinhalte dokumentieren, bei Verständnisproblemen helfen und später Angaben zum Gesprächsverlauf machen. Informationen zu organisierten Begleitungen bei Jobcenter-Terminen können bei schwierigen Gesprächen hilfreich sein.

Was sich für Betroffene praktisch verändert

Konflikte über Eingliederungsschritte werden nicht mehr durch ein neues Schlichtungsverfahren aufgefangen. Wer eine Pflicht für unklar, ungeeignet oder unzumutbar hält, muss deshalb früher schriftlich reagieren und bei Bedarf gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.

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Fischer wegen falschem Impfzertifikat für vier Jahre gesperrt

Transition News - 11. September 2026 - 9:19

Im April brachte der Schweizer Zwangsgebühren-Sender SRF den ehemaligen Nationalcoach der Schweizer Eishockeymannschaft Patrick Fischer auf dubiose Weise dazu, publik zu machen, dass er 2022 ein gefälschtes COVID-Zertifikat verwendet hat, um an den Olympischen Spielen in Peking teilzunehmen (wir berichteten). Er wollte die Injektionen nämlich vermeiden.

Fischer hatte während der Mittagspause der Dreharbeiten für eine Dokumentation über ihn mit dem SRF-Moderator Pascal Schmitz über das COVID-Zertifikat gesprochen. SRF hatte daraufhin einen entsprechenden Strafbefehl wegen Urkundenfälschung aus dem Jahre 2023 ermittelt und diesen bei der Staatsanwaltschaft Luzern eingefordert. Nachdem der Sender den Coach damit konfrontiert hatte, ging Fischer an die Öffentlichkeit. SRF stellt das Ganze verkürzt so dar: «Zuvor war er von SRF mit den Vorwürfen konfrontiert worden.» Fischer durfte daraufhin die Schweizer Nationalmannschaft während der Weltmeisterschaft in der Schweiz nicht betreuen.

Wie SRF berichtet, wird Fischer nun nach einer Untersuchung vom Eishockey-Weltverband IIHF für vier Jahre gesperrt. Das gelte aber einzig für Nationalmannschaften. Offen sei somit noch, ob Fischer einen Klub in der Schweiz coachen könnte. Das hänge davon ab, ob sich Swiss Sport Integrity (SSI) der IIHF-Sperre anschließt. Gegenüber dem Sender erklärte SSI, dass eine entsprechende Prüfung stattfinde.

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Kontrollverlust

In der sogenannten progressiv-demokratischen “Zivilgesellschaft” herrscht aktuell kunterbunter Kontrollverlust. Da wird einer knappen Hälfte des Sachsen-Anhalter Souveräns in den sozialen Medien eine genetische “Nähe zu Affen mit auf Erbsengröße degenerierten Gehirnen”, kollektive „Zurückgebliebenheit“ und „organisierte Kriminalität“ vorgeworfen; praktisch alle Aufrechten von Investoren bis hin zu Radwanderern werden aufgefordert, bei ihren künftigen Planungen und Vorhaben Sachsen-Anhalt […]

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Prozess um Feminizid an Rojda Yakışıklı beginnt in Amed

In der nordkurdischen Metropole Amed (tr. Diyarbakır) beginnt an diesem Freitag der Prozess um den Feminizid an Rojda Yakışıklı. Vor der 8. Großen Strafkammer müssen sich Okay Gür sowie Barış Dorğun und Ömer Dorğun verantworten. Die Staatsanwaltschaft fordert für alle drei Angeklagten verschärfte lebenslange Haft wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes.

Yakışıklı wurde Ende Dezember 2025 ermordet, einen Tag nachdem Okay Gür im Rahmen des 11. Justizpakets aus dem Gefängnis entlassen worden war. Gür hatte die 28-Jährige bereits während seiner Haft bedroht und rief sie nach seiner Freilassung erneut an. „Ich werde dich töten“, soll er ihr gesagt haben. Yakışıklı, die mit dem Täter in islamischer Ehe verheiratet war, wandte sich daraufhin an die Polizei und beantragte Schutzmaßnahmen. Anwältin Cansel Talay vom Frauenrechtszentrum der Anwaltskammer Amed fordert deshalb, im Prozess nicht nur die Tat selbst, sondern auch die Vorgänge vor Yakışıklıs Ermordung aufzuklären.

Cansel Talay

Geheimhaltung erschwerte Aufklärung

Die Ermittlungen waren über Monate mit einer Geheimhaltungsanordnung belegt. Familie und Anwält:innen erhielten dadurch bis zur Fertigstellung der Anklageschrift keinen Zugang zu wesentlichen Informationen und Unterlagen. „Bis zur Erstellung der Anklageschrift wussten wir nichts über die Vorgänge und Maßnahmen in der Ermittlungsakte. Deshalb konnten wir auch gegenüber den verantwortlichen Personen und Institutionen, die im Vorfeld von Rojdas Tod eine Rolle spielten, nicht wirksam tätig werden“, sagte Talay.

Zu den offenen Fragen gehört nach Angaben der Anwältin insbesondere, wie die Polizei mit Yakışıklıs Schutzgesuch umging. Die Nebenklage will klären lassen, welche Beamt:innen damit befasst waren und welche Schutz- und Präventionsmaßnahmen nach dem türkischen Gewaltschutzgesetz Nr. 6284 ergriffen wurden.

„Hier hätte ein sehr hohes Risiko erkannt werden müssen“

Talay kritisiert zudem, dass vor Gürs Haftentlassung offenbar keine ausreichende Gefährdungsanalyse vorgenommen wurde. Angesichts seiner vorherigen Drohungen gegen Yakışıklı und eine weitere Frau hätte das Risiko erkannt werden müssen. „Rojda hätte in einem Frauenhaus untergebracht werden können. Sie hätte Personenschutz erhalten können. Die Sicherheitsmaßnahmen hätten verstärkt werden können. Die Entlassung hätte verschoben oder eine andere Zwischenlösung gefunden werden können“, sagte Talay.

Bei Haftentlassungen im Rahmen des Justizpakets müsse geprüft werden, ob von Männern, gegen die bereits Beschwerden wegen Gewalt gegen Frauen vorliegen, eine konkrete Gefahr ausgeht. Im Fall Yakışıklı sei dies von besonderer Bedeutung, da die Drohungen bereits vor Gürs Freilassung bekannt gewesen seien. „Hier zeigt sich erneut, dass das Recht von Frauen auf Leben nicht als wertvoll angesehen wird“, sagte Talay. Risikobewertungen zur Verhinderung von Feminiziden dürften „nicht nur auf dem Papier stehen“.

Anwält:innen wollen Verantwortlichkeiten klären

Die Anklage geht davon aus, dass Gür und die beiden Mitangeklagten gemeinschaftlich handelten. Talay kritisiert zugleich, dass in der Anklageschrift den Aussagen des Hauptangeklagten breiter Raum eingeräumt werde, während die zuvor gegen Yakışıklı ausgeübte physische und psychische Gewalt, ihre Beschwerden und ihr Wunsch nach Trennung nicht ausreichend berücksichtigt würden. Das Frauenrechtszentrum will daher im Prozess darauf drängen, die noch offenen Fragen aus dem Ermittlungsverfahren aufzuklären und mögliche Verantwortlichkeiten für unterlassene Schutzmaßnahmen festzustellen.

Für Talay reicht die Bedeutung des Verfahrens über den einzelnen Feminizid hinaus: „Jeder Satz, der in einem Gerichtssaal gesprochen wird, und jede Entscheidung, die dort getroffen wird, prägen die Gesellschaft. Es geht nicht nur darum, ob Rojda und ihre Familie Gerechtigkeit erfahren. Die Entscheidung des Gerichts ist eine Botschaft an die gesamte Gesellschaft.“

Mindestens 197 Feminizide seit Jahresbeginn

Der Fall Rojda Yakışıklı steht in einer langen Reihe von Feminiziden in der Türkei. Nach Angaben der Plattform „Wir werden Frauenmorde stoppen“ (KCDP) wurden allein im August mindestens 22 Frauen durch Männer getötet, weitere 33 Frauen starben unter verdächtigen Umständen. Seit Jahresbeginn dokumentierte die Organisation mindestens 197 Feminizide und 215 verdächtige Todesfälle. Die KCDP verweist dabei immer wieder auf das Versagen bestehender Schutzmechanismen. Mehrere der im August ermordeten Frauen hatten bereits vor ihrer Tötung Gewalt oder Bedrohungen erlebt oder Schutzmaßnahmen gegen die späteren Täter erwirkt. Die Plattform fordert deshalb die konsequente Anwendung wirksamer Schutz- und Präventionsmaßnahmen.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51849 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kcdp-mindestens-22-feminizide-im-august-52666 https://deutsch.anf-news.com/frauen/feminizid-an-ayse-tokyaz-lebenslang-fur-cemil-koc-52672

 

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Schwerbehinderung: BSG verlangt bei der GdB-Bewertung mehr als einen Blick

Eine schwere Diagnose und ein auffälliger Laborwert beschreiben noch nicht vollständig, wie stark eine Erkrankung das Leben eines Menschen beeinträchtigt.

Bei der Feststellung des Grades der Behinderung müssen auch die notwendige Behandlung und die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in einem Verfahren über ein Kind mit schwerer Hämophilie A verdeutlicht.

Mit Urteil hob das BSG die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Vorinstanzen hatten dem Kind zunächst einen GdB von 80 und für einen späteren Zeitraum einen GdB von 90 zugesprochen. Einen bestimmten GdB stellte das BSG selbst nicht abschließend fest; die bisherigen Feststellungen reichten dafür nicht aus (BSG, B 9 SB 3/24 R).

Worum es in dem Verfahren ging

Der 2017 geborene Kläger leidet an einer erblich bedingten Störung der Blutgerinnung. Die Restaktivität des betroffenen Gerinnungsfaktors lag bei weniger als einem Prozent. Die zuständige Behörde stellte zunächst einen GdB von 30 fest und erkannte das Merkzeichen H für Hilflosigkeit an.

Die Familie verlangte eine höhere Bewertung und verwies unter anderem auf eine erhöhte Verletzungsgefahr sowie den Bedarf an Beobachtung, Begleitung und Pflege. Wegen schwieriger Venenverhältnisse war dem Kind ein Katheter für die Behandlung eingesetzt worden. Im weiteren Verfahren erkannte die Behörde einen GdB von 40 und für einen späteren Zeitraum einen GdB von 50 an.

Das Sozialgericht Neuruppin ging darüber hinaus und sprach einen GdB von 80 ab dem 31. Juli 2018 sowie von 90 ab dem 25. März 2019 zu. Bei der höheren Gesamtbewertung berücksichtigte es zusätzlich eine psychische beziehungsweise Verhaltensstörung, die nach seiner Einschätzung das Verletzungsrisiko verstärkte. Das Landessozialgericht bestätigte diese GdB-Bewertung, bevor die Behörde mit ihrer Revision eine erneute Prüfung erreichte.

Warum die Tabelle allein die Entscheidung nicht trug

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten in Teil B Nummer 16.10 besondere Bewertungsangaben für Hämophilie und entsprechende Blutungskrankheiten. Für die schwere Form mit einer Restaktivität von weniger als einem Prozent nennt die Tabelle eine Spanne von GdB 80 bis 100. Auf diese Zuordnung hatte sich das Landessozialgericht bei der Bewertung der Hämophilie gestützt.

Nach Auffassung des BSG durfte es dabei jedoch nicht stehen bleiben. Die Bestimmung ist unter Einbeziehung der Blutungsneigung, des medizinisch notwendigen Therapieaufwands und der sonstigen Krankheitsauswirkungen anzuwenden. Der Messwert beschreibt einen medizinischen Befund, ersetzt aber nicht die Prüfung der daraus entstehenden Teilhabebeeinträchtigungen.

Damit hat das Gericht die Tabelle nicht abgeschafft. Es verlangt, ihre Vorgaben mit dem aktuellen medizinischen Wissen und dem gesetzlichen Bewertungsauftrag zusammenzuführen. Eine Restfaktoraktivität unter einem Prozent bedeutet nach dieser Auslegung nicht zwingend einen Mindest-GdB von 80.

Moderne Behandlung kann die Bewertung verändern

Das BSG berücksichtigt, dass heutige Medikamente und Substitutionstherapien den Zusammenhang zwischen Restfaktoraktivität und tatsächlichen Blutungsereignissen verändern können. Aus dem Laborwert lässt sich deshalb nicht in jedem Fall unmittelbar auf Häufigkeit und Schwere der Blutungen schließen. Für die Bewertung muss erkennbar sein, wie die Erkrankung unter der notwendigen Behandlung verläuft.

Dabei sind beide Seiten zu betrachten: Eine erfolgreiche Therapie kann Beschwerden und Einschränkungen verringern, während ihre Durchführung selbst erhebliche Belastungen verursachen kann. Das Gericht nennt ausdrücklich die Möglichkeit eines niedrigeren GdB, wenn ein geringer Therapieaufwand mit einer erleichterten Teilhabe verbunden ist. Zugleich betont es, dass Betroffene trotz heutiger Behandlungsmöglichkeiten weiterhin durch Blutungen und deren Folgen, insbesondere an den Gelenken, gefährdet sein können.

Das Urteil ist deshalb kein allgemeines Versprechen auf eine höhere Einstufung. Es verlangt eine nachvollziehbare individuelle Bewertung, die sowohl Behandlungserfolge als auch verbleibende Krankheitsfolgen und Therapiebelastungen erfasst. Diese Vorgaben ergeben sich insbesondere aus den Randnummern 20 bis 34 des BSG-Urteils zur Hämophilie.

Was gesellschaftliche Teilhabe im Alltag bedeutet

Bei einem Kind zeigt sich die gesundheitliche Beeinträchtigung beispielsweise darin, ob es altersgerechte Aktivitäten wahrnehmen kann und welche Unterstützung dafür medizinisch erforderlich ist. Dazu können der Besuch von Betreuungseinrichtungen oder Schule, Bewegung, Spielen und Kontakte zu anderen Kindern gehören. Die praktische Frage lautet, welche Einschränkungen durch die Erkrankung oder ihre Behandlung tatsächlich entstehen.

Ein Bericht sollte daher möglichst unterscheiden, ob eine Aktivität medizinisch ausgeschlossen ist, nur mit zusätzlicher Hilfe gelingt oder durch eine wirksame Therapie weitgehend möglich wird. Allgemeine Sorge vor Verletzungen und ärztlich begründete Vorsichtsmaßnahmen sollten ebenfalls auseinandergehalten werden. Bei kleinen Kindern ist zudem hilfreich zu erläutern, welche Unterstützung über den ohnehin altersüblichen Betreuungsbedarf hinausgeht.

Was ein aussagekräftiger Befundbericht enthalten sollte

Aus der Entscheidung lässt sich für die Dokumentation ableiten: Diagnose, Laborwerte und Medikamentenliste sollten durch Angaben zum Verlauf und zu den konkreten Auswirkungen ergänzt werden. Ein Befundbericht wird aussagekräftiger, wenn er Häufigkeit, Dauer und Schwere der Beschwerden beschreibt. Ebenso sollte er erklären, welche Einschränkungen trotz Behandlung fortbestehen und welche Belastungen erst durch die Therapie entstehen.

Bei Hämophilie sind etwa Angaben zu tatsächlich aufgetretenen Blutungen, betroffenen Gelenken, Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit hilfreich. Zur Behandlung gehören nicht nur die eingesetzten Präparate, sondern auch die Häufigkeit der Anwendungen, der zeitliche Aufwand und notwendige Unterstützung. Komplikationen oder ungewöhnlich belastende Begleiterscheinungen sollten konkret beschrieben werden, soweit sie vorliegen.

Die folgende Übersicht ist eine praktische Orientierung für Arztgespräche und ergänzende Unterlagen. Sie ist keine vom BSG vorgeschriebene Formularvorlage und enthält keine automatische Zuordnung zu einem bestimmten GdB.

Bereich Sinnvolle Angaben im Befundbericht Bedeutung für die Prüfung Diagnose und Befunde Erkrankungsform, Laborbefunde, Beginn und Verlauf Beschreibt die medizinische Ausgangslage Blutungsereignisse Häufigkeit, Schwere, betroffene Körperregionen und notwendige Akutbehandlung Macht den tatsächlichen Krankheitsverlauf erkennbar Notwendige Therapie Art, Häufigkeit, Dauer, medizinisch erforderliche Hilfe und Komplikationen Erfasst Behandlungserfolg und Behandlungsbelastung Verbleibende Funktionsstörungen Gelenkbeschwerden, Bewegungseinschränkungen oder andere dauerhafte Folgen Zeigt gesundheitliche Auswirkungen trotz Therapie Alltag und Teilhabe Konkrete Einschränkungen bei altersgerechten Aktivitäten und erforderliche Unterstützung Verbindet den Befund mit den Folgen für das tägliche Leben Weitere Erkrankungen Eigenständige Befunde und nachvollziehbare gegenseitige Verstärkungen Ermöglicht eine begründete Gesamtbewertung Warum „unter Therapie stabil“ zu wenig erklären kann

Die Formulierung „unter Therapie stabil“ lässt offen, unter welchen Bedingungen dieser Zustand erreicht wird. Ein weitgehend beschwerdearmer Verlauf bei geringem Behandlungsaufwand ist anders zu beurteilen als ein vergleichbarer Verlauf, der nur durch eine aufwendige und belastende Versorgung möglich wird. Der Bericht sollte diesen Unterschied sichtbar machen.

Hilfreich ist deshalb eine zeitlich nachvollziehbare Darstellung: Welche Behandlung war in welchem Zeitraum erforderlich, welche Veränderungen gab es und wie wirkte sich das auf Beschwerden und Alltag aus? Gerade in Verfahren über mehrere Jahre dürfen frühere belastende Behandlungsphasen und spätere Verbesserungen nicht miteinander vermischt werden. Im entschiedenen Fall ging es ausdrücklich um unterschiedliche Bewertungszeiträume.

Zusätzliche Erkrankungen müssen in die Gesamtbewertung einfließen

Das Verfahren betraf neben der Hämophilie auch eine Verhaltensstörung. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass impulsives und aggressives Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit Blutungsfolgen erhöhte. Diese gegenseitige Verstärkung war für die zugesprochene Erhöhung des Gesamt-GdB von Bedeutung.

Das BSG verlangte, bei der erneuten Gesamtbewertung auch die von der Revision nicht mehr angegriffene Bewertung der Verhaltensstörung einzubeziehen. Mehrere Einzel-GdB werden dabei nicht einfach zusammengerechnet. Entscheidend ist, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt auswirken und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.

Für Befundberichte folgt daraus eine weitere praktische Empfehlung: Bei mehreren Erkrankungen sollten die behandelnden Fachrichtungen mögliche Wechselwirkungen konkret erläutern. Eine zusätzliche Diagnose allein zeigt noch nicht, ob sie bereits erfasste Einschränkungen überschneidet oder die Teilhabe zusätzlich erschwert. Mehr zur Bewertungssystematik erläutert der Beitrag zur Neubewertung des GdB nach der geänderten Verordnung.

Die Behörde bleibt zur Sachaufklärung verpflichtet

Betroffene müssen die medizinische und rechtliche Bewertung nicht selbst vollständig vorwegnehmen. Nach § 20 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und muss auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Aussagekräftige Unterlagen helfen dabei, relevante Einschränkungen erkennbar zu machen und offene Fragen zu benennen.

Eine eigene Aufzeichnung über Beschwerden, Behandlungstermine und Einschränkungen kann ärztliche Berichte ergänzen. Sie ersetzt aber keine fachmedizinische Beurteilung. Sinnvoll ist, Beobachtungen aus dem Alltag mit den behandelnden Ärzten zu besprechen, damit medizinische Ursachen und notwendige Maßnahmen nachvollziehbar eingeordnet werden können.

Ob eine Entscheidung auf Grundlage vorhandener Unterlagen ausreichend abgesichert ist, hängt von deren Aussagekraft ab. Welche Schwierigkeiten bei unvollständigen Befunden entstehen können, behandelt auch unser Beitrag zur GdB-Bewertung nach Aktenlage.

Was bei einem zu niedrig erscheinenden Bescheid hilft

Wer die Einstufung für unzutreffend hält, sollte möglichst konkret benennen, welche Krankheitsfolgen oder Therapiebelastungen fehlen. Der bloße Hinweis auf die Schwere der Diagnose oder auf einen Tabellenwert kann nach dem BSG-Urteil zu kurz greifen. Aussagekräftiger ist eine Begründung, die Befunde, Behandlung und tatsächliche Einschränkungen miteinander verbindet.

Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Frist von einem Monat; Einzelheiten regelt § 84 SGG. Zusätzliche medizinische Unterlagen können im laufenden Widerspruchsverfahren nachgereicht werden. Das Warten auf einen ausführlicheren Arztbericht sollte deshalb nicht dazu führen, dass die Widerspruchsfrist versäumt wird.

Beispiel aus der Praxis: Weniger Blutungen, aber weiterhin Behandlungsaufwand

Ein fiktives Beispiel: Bei einem Kind mit schwerer Hämophilie treten unter vorbeugender Behandlung nur noch selten Blutungen auf. Im bisherigen Arztbrief stehen die Diagnose, der Laborwert und der Hinweis auf einen stabilen Verlauf. Wie häufig Behandlungen erforderlich sind und welche Unterstützung das Kind dabei benötigt, bleibt offen.

Die Eltern besprechen diese Lücke mit dem behandelnden Zentrum. Der ergänzte Bericht beschreibt den tatsächlichen Therapieaufwand, dokumentierte Blutungsereignisse, verbleibende Beschwerden und medizinisch begründete Einschränkungen bei altersgerechten Aktivitäten. Damit lässt sich die Situation umfassender bewerten, ohne dass aus diesen Angaben bereits automatisch ein bestimmter GdB folgt.

Häufige Fragen zur GdB-Bewertung nach dem BSG-Urteil Hat das BSG dem Kind einen GdB von 80 oder 90 zugesprochen?

Nein. Diese Werte hatten die Vorinstanzen zugesprochen. Das BSG hob das Berufungsurteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück, weil die bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht trugen.

Reicht bei schwerer Hämophilie eine Restfaktoraktivität unter einem Prozent für GdB 80?

Nach dem Urteil nicht zwingend. Die Tabelle nennt zwar für die schwere Form eine Spanne von 80 bis 100, muss aber unter Einbeziehung der Blutungsneigung, der notwendigen Therapie und der tatsächlichen Teilhabefolgen angewendet werden.

Kann eine erfolgreiche Therapie zu einem niedrigeren GdB führen?

Das kommt nach den Ausführungen des BSG in Betracht, etwa wenn bei geringem Therapieaufwand die Teilhabe erleichtert wird. Behandlungserfolg, verbleibende Risiken, Funktionsstörungen und Therapiebelastungen müssen jedoch zusammen betrachtet werden.

Erhöht jede regelmäßige Behandlung automatisch den GdB?

Nein. Aus einer regelmäßigen Medikamentengabe oder einem Behandlungstermin folgt kein pauschaler Zuschlag. Es kommt auf die Bewertung nach den einschlägigen Vorgaben und die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich des notwendigen Therapieaufwands an.

Welche Unterlagen sind neben Laborbefunden besonders hilfreich?

Hilfreich sind ärztliche Angaben zum Krankheitsverlauf, zu tatsächlichen Blutungen, dauerhaften Funktionsstörungen und zur notwendigen Behandlung. Ergänzend sollten die Auswirkungen auf altersgerechte Aktivitäten sowie medizinisch erforderliche Unterstützung nachvollziehbar beschrieben werden.

Lässt sich das Urteil auf andere Erkrankungen übertragen?

Die konkrete Entscheidung betrifft Hämophilie und deren besondere Bewertungsvorschrift. Der allgemeine Gedanke, gesundheitliche Befunde mit ihren Auswirkungen auf die Teilhabe zu verbinden, ist auch für andere GdB-Verfahren relevant. Die jeweiligen krankheitsspezifischen Voraussetzungen und Tabellenwerte müssen dabei weiterhin beachtet werden.

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Altersrente für Schwerbehinderte ist kein privilegiertes Einkommen

Die von einem Ehepartner bezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung begründet keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen der Ehefrau vom Jobcenter. Ist der Ehemann nicht auf Sozialhilfe- oder Jobcenterleistungen angewiesen, muss dessen Altersrente nach Abzug seines Bedarfs auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt und als Einkommen angerechnet werden, urteilte am Dienstag, 8. September 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 2/26 R). Der Bedarf des Rentners bestimme sich dann nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches II.

Geklagt hatte eine Frau aus Baden Baden, die von Juli bis Dezember 2022 das frühere Arbeitslosengeld II (ALG ) erhalten hatte. Sie lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der eine Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe von damals rund 1.300 Euro monatlich bezog. Auf Leistungen vom Jobcenter oder der Sozialhilfe war er nicht angewiesen.

Das Jobcenter Baden Baden ging von einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft aus. Danach muss auch der Ehemann dem Grunde nach mit seinem Einkommen für seine hilfebedürftige Ehefrau einstehen. Um die Höhe des ALG II für die Klägerin bestimmen zu können, berechnete das Jobcenter zunächst den fiktiven Bedarf des Ehemannes.

BSG klärt Einkommensberechnung in gemischter Bedarfsgemeinschaft

Dabei wurde der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 für verheiratete Eheleute zugrunde gelegt und ein unterkunftsbezogener Bedarf sowie ein Mehrbedarf wegen des Vorliegens einer erheblichen Gehbehinderung bestimmt. Die einzelnen Bedarfe wurden dann von der Schwerbehindertenrente abgezogen. Die so bereinigte Rente wurde schließlich als Einkommen bei der Ehefrau mindernd berücksichtigt.

Die Frau meinte, dass die Schwerbehindertenrente ihres Mannes privilegiertes Einkommen sei und nicht voll auf ihr ALG II angerechnet werden dürfe. Denn mit der Rente sollten gesundheitliche Schädigungsfolgen ausgeglichen werden. Auch müsse der Bedarf ihres Mannes um 200 Euro höher ausfallen, da er – anders als Grundsicherungsempfänger – als Rentner nicht die im Juli 2022 gewährte Einmalzahlung wegen der Covid-19-Pandemie erhalten habe.

Das BSG wies die Klägerin jedoch ab. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft müsse nur „das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder“ verteilt werden. Der Bedarf bestimme sich grundsätzlich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches II. Um privilegiertes Einkommen handele es sich bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht.

Auch könne die Klägerin nicht verlangen, dass die im Juli 2022 vom Bund gewährte Einmalzahlung wegen der Belastungen der Covid-19-Pandemie bei ihrem Mann als Bedarf anerkannt werde. Es gebe keine Veranlassung die damals gezahlten 200 Euro als fiktiven Bedarf anzusetzen. Entscheidend sei, dass der Bedarf der Klägerin immer gedeckt gewesen war, sowohl mithilfe der Jobcenterleistungen als auch dem Einkommen des Ehemannes. Verfassungsrechtliche Bedenken gebe es nicht.

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Warum ist ein missglückter Angriff auf ein ukrainisches Flugzeug schlimmer als die Zerstörung deutscher Infrastruktur?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 11. September 2026 - 8:19
Es ist schon merkwürdig. Als vor fast vier Jahren die Nord Stream Pipelines gesprengt wurden, war die damalige Bundesregierung nicht verärgert und zeigte kein Interesse daran, die Schuldigen zu finden, obwohl dabei deutsche Energieinfrastruktur im zweitstelligen Milliardenwert zerstört wurde, die die Grundlage des Erfolgs der deutschen Wirtschaft und des deutschen Wohlstands war. Da jedem schnell […]
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Befristete Vermietungen im Milieuschutzgebiet braucht Genehmigung – Urteil

Vermieter können in einem Milieuschutzgebiet eine zuvor dauerhaft vermietete Wohnung nicht umnutzen und diese befristet möbliert zu einer höheren Miete vermieten. Denn damit liegt eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vor, für die eine Genehmigung erforderlich ist, urteilte am Donnerstag, 10. September 2026, das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 19 K 95/26). Die Berliner Richter ließen jedoch die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Berlin hat zum Schutz der Bevölkerungsstruktur in einzelnen Stadtteilen eine Milieuschutzverordnung erlassen, so auch für den Bezirk Neukölln. Diese legt unter anderem fest, dass im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen die Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung nicht völlig verändert und ganze Bevölkerungsgruppen aus dem Gebiet verdrängt werden. Bauliche Änderungen oder eine Nutzungsänderung benötigen etwa eine Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes in Berlin.

Verwaltungsgericht Berlin sieht Verdrängung armer Haushalte

Im aktuell entschiedenen Verfahren hatte ein Vermieter 15 Wohneinheiten seines Miethauses früher unbefristet und nun befristet möbliert vermietet. Mieter zahlten für die Einzelzimmer als All-In-Miete durchschnittlich 32,63 Euro pro Quadratmeter und 23.26 Euro pro Quadratmeter bei einer gesamten Wohnung. Die gebietstypische Warmmiete ohne Möblierung beträgt dagegen nur 10,37 Euro pro Quadratmeter.

Das Bezirksamt Neukölln untersagte die befristeten möblierten Vermietungen. Denn damit liege eine Nutzungsänderung vor, für die eine spezielle milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Vermieter habe aber keine Genehmigung erhalten. Sein Wohn-Zeit-Modell führe zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung.

Dem stimmte nun auch das Verwaltungsgericht zu. Die Nutzungsänderung in Form der befristeten Vermietungen liefen den Zielen der Milieuschutzverordnung zuwider. Denn die nach dem Geschäftsmodell des Vermieters vermieteten Wohnungen stünden etwa Haushalten mit Kindern und einkommensschwachen Haushalten, die das konkrete Milieuschutzgebiet prägten, nicht mehr zur Verfügung.

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Pflegegrad 1 bleibt – doch bei 131 Euro im Monat drohen Einschnitte

Pflegegrad 1 soll erhalten bleiben. Für Hunderttausende Menschen ist das eine wichtige Nachricht, aber keine Garantie für unveränderte Leistungen. Denn die Reformpläne für die Pflegeversicherung sehen vor, den Zugang zu einigen Pflegegraden zu erschweren und den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu streichen.

Betroffene müssen deshalb zwei Fragen auseinanderhalten: Bleibt ihre Einstufung bestehen, und welche Unterstützung finanziert die Pflegekasse künftig? Nach geltendem Recht stehen Menschen mit Pflegegrad 1 weiterhin bestimmte Hilfen zu. Die vorgesehenen Kürzungen werden hier als Reformpläne eingeordnet, nicht als bereits geltende Leistungsregeln.

Was bei Pflegegrad 1 geändert werden soll

Inzwischen liegen Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Danach soll der Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 wegfallen; vorgesehen ist zugleich eine stärkere Pflegebegleitung. Die geplante Streichung ab 2027 hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ab 1. Januar 2027 wegfallen“ erläutert.

Auch die Voraussetzungen für die Einstufung sollen nach dem Entwurf strenger werden. Der VdK beschreibt eine Anhebung der unteren Punkteschwelle für Pflegegrad 1 von bisher 12,5 auf 15 Punkte. Damit könnten Menschen bei unveränderten Einschränkungen künftig am Zugang zur Pflegeversicherung scheitern.

Diese Änderungen sind von den heute nutzbaren Ansprüchen zu unterscheiden. Ein Referentenentwurf allein berechtigt eine Pflegekasse nicht, laufende gesetzliche Leistungen zu streichen. Für die endgültige Ausgestaltung, Übergangsregelungen und den Beginn neuer Vorschriften kommt es auf das tatsächlich verabschiedete Gesetz an.

Wofür Pflegegrad 1 bisher gedacht ist

Pflegegrad 1 eröffnet seit 2017 Menschen mit vergleichsweise geringen Einschränkungen den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Die Unterstützung soll helfen, Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten. Dazu können Beratung, geeignete Hilfsmittel oder Veränderungen in der Wohnung beitragen.

„Geringe Beeinträchtigungen“ bedeutet dabei nicht, dass Betroffene im Alltag keine Hilfe benötigen. Schon einzelne Schwierigkeiten können dazu führen, dass Duschen, Einkaufen oder die Haushaltsführung ohne Unterstützung kaum noch gelingen. Gerade bei alleinlebenden Menschen kann regelmäßige Hilfe darüber entscheiden, ob das Leben in der eigenen Wohnung weiterhin funktioniert.

131 Euro monatlich: Was Betroffene derzeit nutzen können

Nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei einem Anspruch über zwölf Monate ergibt das bis zu 1.572 Euro im Jahr. Die Leistung ist zweckgebunden und wird gegen Nachweise für erstattungsfähige Ausgaben eingesetzt.

Eine Besonderheit gilt bei Pflegegrad 1: Der Betrag kann auch für körperbezogene Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden. Dazu gehört beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden. Gerade diese Möglichkeit kann Menschen helfen, die noch keine umfassende Versorgung benötigen, einzelne Tätigkeiten aber nicht mehr sicher allein schaffen.

Eine frei verfügbare monatliche Überweisung ist der Entlastungsbetrag allerdings nicht. Wer ihn bisher nicht genutzt hat, bekommt deshalb nicht einfach das gesamte angesammelte Budget auf sein Konto ausgezahlt. Erstattet werden tatsächlich entstandene, anerkannte Aufwendungen.

Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 derzeit vorgesehen sind

Die folgende Übersicht zeigt wichtige Ansprüche nach den geltenden Leistungsregeln für 2026. Bei Zuschüssen und Hilfsmitteln müssen jeweils die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beträge sind daher keine pauschale Gesamtauszahlung für jede Person mit Pflegegrad 1.

Leistung Umfang 2026 Einordnung Entlastungsbetrag zu Hause Bis zu 131 Euro monatlich Für erstattungsfähige Leistungen; Streichung bei Pflegegrad 1 geplant Pflegegeld Kein Anspruch Regulär erst ab Pflegegrad 2 Reguläre ambulante Pflegesachleistungen Kein eigenes Budget Bestimmte Hilfen können über den Entlastungsbetrag finanziert werden Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Bis zu 42 Euro monatlich Bei entsprechendem Bedarf Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen Pflegeberatung Individueller Beratungsanspruch Unterstützung bei der Organisation geeigneter Hilfen Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlicher Zuschuss Nach geltendem Leistungsrecht Warum Beratung die bezahlte Alltagshilfe nicht automatisch ersetzt

Eine Pflegebegleitung kann helfen, Unterstützung zu organisieren und auf eine Verschlechterung der häuslichen Situation zu reagieren. Der VdK kritisiert jedoch, dass sie im Entwurf zur Begründung von Leistungskürzungen herangezogen wird. Aus Sicht des Verbandes sollen Beratung und Begleitung bestehende Ansprüche ergänzen.

Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen, BAGSO, warnt in ihrer Stellungnahme vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Sie sieht im geplanten Wegfall des Entlastungsbetrags und in höheren Zugangshürden eine Verschärfung des Armutsrisikos bei Pflegebedürftigkeit. Die Stabilisierung der Versicherung dürfe nicht vorrangig zulasten der Betroffenen und ihrer Angehörigen erfolgen.

Für den Alltag ergibt sich daraus eine konkrete Frage: Wer übernimmt künftig die bislang bezahlten Stunden? Eine Beratung kann einen passenden Dienst vermitteln, finanziert damit aber noch keinen regelmäßigen Einsatz. Ohne einen entsprechenden Ersatz müssten Haushalte zusätzliche Ausgaben tragen, Angehörige stärker einspringen oder Hilfen reduziert werden.

Umbauten und Pflegehilfsmittel gesondert prüfen

Die Diskussion über den Entlastungsbetrag darf andere Leistungen nicht verdecken. Für eine Verbesserung des Wohnumfelds kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Zuschüsse infrage. Die Maßnahme muss etwa die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Ein solcher Zuschuss kann beispielsweise bei einem geeigneten Badumbau helfen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auch ein Umzug fördern, wenn dadurch die Wohn- und Pflegesituation verbessert wird. Gegen-Hartz erläutert die Einzelheiten im Beitrag zum Umzugszuschuss von bis zu 4.180 Euro ab Pflegegrad 1.

Vor einer verbindlichen Beauftragung sollten Betroffene die Finanzierung mit der Pflegekasse klären und die Bewilligung abwarten. Außerdem lohnt eine getrennte Prüfung benötigter Pflegehilfsmittel. Der Entlastungsbetrag und diese weiteren Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Ansprüche nutzen und Abrechnung klären

Wer Unterstützung im Haushalt benötigt, sollte sich vorab bestätigen lassen, dass der ausgewählte Anbieter über den Entlastungsbetrag abrechnen darf. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag hängt dies von der Anerkennung nach Landesrecht ab. Eine privat vereinbarte Reinigungshilfe wird deshalb nicht automatisch von der Pflegekasse bezahlt.

Die Abrechnung kann durch Einreichen der Rechnungen oder bei entsprechender Abtretung direkt über den Anbieter erfolgen. Hilfreich ist eine Auskunft der Pflegekasse über das noch verfügbare Budget. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.

Nach der geltenden Regelung können nicht verbrauchte Beträge in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Sie verfallen also nicht schon am Ende jedes Monats. Wie eine Reform vorhandene Restbeträge behandeln würde, muss anhand ihrer endgültigen Übergangsbestimmungen geprüft werden.

Praxisbeispiel: Was ein Wegfall der Unterstützung bedeuten würde

Eine 79-jährige Rentnerin mit Pflegegrad 1 nutzt jeden Monat eine anerkannte Haushaltshilfe für 150 Euro. Ihre Pflegekasse erstattet davon 131 Euro aus dem Entlastungsbetrag, sodass sie 19 Euro selbst trägt. Die Voraussetzungen für die Erstattung seien vollständig erfüllt.

Würde der Entlastungsbetrag wie geplant ohne gleichwertigen Ersatz für diese Hilfe wegfallen, müsste die Rentnerin bei unverändertem Angebot monatlich 150 Euro aufbringen. Ihre zusätzliche Belastung betrüge 131 Euro im Monat beziehungsweise 1.572 Euro im Jahr. Eine Pflegebegleitung könnte mit ihr andere Unterstützungsmöglichkeiten suchen, die Rechnung der Haushaltshilfe wäre dadurch aber noch nicht bezahlt.

Häufige Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Wird Pflegegrad 1 vollständig abgeschafft?

Nach den hier behandelten Reformplänen soll Pflegegrad 1 bestehen bleiben. Vorgesehen sind jedoch Veränderungen bei Leistungen und Zugangsvoraussetzungen. Der Erhalt der Einstufung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder bisherige Anspruch erhalten bleibt.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein, reguläres Pflegegeld steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Menschen mit Pflegegrad 1 können nach geltendem Recht unter anderem den zweckgebundenen Entlastungsbetrag nutzen.

Sind die 131 Euro bereits gestrichen?

Der geltende § 45b SGB XI sieht weiterhin bis zu 131 Euro monatlich bei häuslicher Pflege vor. Die erläuterte Streichung bei Pflegegrad 1 ist ein Reformvorhaben. Ein Entwurf allein ändert den Anspruch nicht.

Kann die Pflegekasse eine Haushaltshilfe bezahlen?

Ja, über den Entlastungsbetrag können unter anderem anerkannte Unterstützungsangebote im Haushalt finanziert werden. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob der Anbieter und seine Leistungen die Voraussetzungen erfüllen.

Gehen ungenutzte Beträge jeden Monat verloren?

Nein, nach geltendem Recht können sie angesammelt und grundsätzlich bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden. Eine Auszahlung ohne entsprechende erstattungsfähige Ausgaben ist nicht vorgesehen.

Entfallen mit einer möglichen Streichung des Entlastungsbetrags automatisch alle anderen Hilfen?

Nein, Wohnumfeldzuschüsse, Pflegehilfsmittel und Beratung sind gesonderte Leistungen. Ob und wie sie sich ändern, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ab. Aus dem geplanten Wegfall einer Leistung lässt sich keine pauschale Streichung sämtlicher Ansprüche ableiten.

Quellen und rechtlicher Stand

Stand: 11. September 2026. Grundlage für die bestehenden Ansprüche sind § 28a SGB XI, § 45b SGB XI, § 40 SGB XI sowie die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Pflegegrad 1 und dessen Leistungsübersicht 2026.

Der Beitrag Pflegegrad 1 bleibt – doch bei 131 Euro im Monat drohen Einschnitte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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