Externe Ticker

Krankengeld: Krankenkasse fordert zur Reha und vorgezogener Rente

Wer länger krankgeschrieben ist, braucht Sicherheit und Zeit für die Behandlung. Ein Schreiben der Krankenkasse kann zusätzlichen Druck auslösen: Der oder die Versicherte soll einen Reha-Antrag stellen, andernfalls droht der Verlust des Krankengeldes. Müssen Betroffene dem nachkommen? Welche Chancen bestehen, um sich gegen die Forderungen der Kasse zur Wehr zu setzen?

Warum die Krankenkasse einen Reha-Antrag verlangen kann

Nach § 51 Absatz 1 SGB V darf die Krankenkasse zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Eine längere Krankschreibung allein ersetzt diese Voraussetzung nicht. Die medizinische Einschätzung muss sich auf die Fähigkeit beziehen, am Erwerbsleben teilzunehmen.

Die Reha soll helfen, gesundheitliche Einschränkungen zu überwinden oder ihre Auswirkungen auf die Berufstätigkeit zu verringern. Gleichzeitig kann das Verfahren klären, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Für Betroffene geht es deshalb nicht allein um einen Klinikaufenthalt, sondern möglicherweise auch um die spätere finanzielle Absicherung.

Die Kasse muss ihre Entscheidung begründen

Das Gesetz eröffnet der Krankenkasse einen Entscheidungsspielraum, den sie im Einzelfall ausüben muss. Sie darf sich nicht darauf beschränken, jede längere Erkrankung schematisch mit einer Reha-Aufforderung zu beantworten.

Ein schriftlicher Bescheid muss grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die Überlegungen zur Ermessensentscheidung erkennen lassen; das ergibt sich aus § 35 SGB X.

Versicherte können prüfen lassen, ob aktuelle Befunde berücksichtigt wurden und ob die medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind. Hilfreich ist dafür die Akteneinsicht nach § 25 SGB X, die auch Zugang zu entscheidungserheblichen medizinischen Unterlagen ermöglichen kann. Wer das zugrunde liegende Gutachten kennt, kann mit den behandelnden Ärzten gezielt auf fehlende oder unzutreffende Angaben eingehen.

Bis Ende 2026 gelten zehn Wochen für den Antrag

Nach der im September 2026 geltenden Fassung beträgt die Frist für den geforderten Antrag zehn Wochen. Innerhalb dieser Zeit muss der Antrag gestellt werden; die Reha muss bis dahin weder bewilligt noch begonnen sein. Eine Wartezeit auf einen Klinikplatz ist deshalb von einer versäumten Antragstellung zu unterscheiden.

Wer trotz wirksamer Aufforderung keinen fristgerechten Antrag stellt, verliert nach § 51 Absatz 3 SGB V mit Fristablauf den Krankengeldanspruch. Bei einer späteren Antragstellung lebt er grundsätzlich ab diesem Tag wieder auf, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Die dazwischen entstandene Zahlungslücke wird dadurch nicht automatisch geschlossen; weitere Hintergründe erläutert der Beitrag über die Reha-Aufforderung und ihre Folgen für das Krankengeld.

Ab Januar 2027 wird die Frist auf vier Wochen verkürzt

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 ist die Verkürzung bereits beschlossen. Artikel 1 Nummer 21 ersetzt die zehn Wochen in § 51 Absatz 1 und 2 SGB V durch vier Wochen; nach Artikel 8 Absatz 2 gilt dies ab dem 1. Januar 2027. Nachzulesen ist die Änderung im veröffentlichten Gesetzestext.

Die kürzere Frist betrifft sowohl die Aufforderung zum Reha-Antrag als auch die gesetzlich vorgesehene Aufforderung zum Antrag auf Regelaltersrente. Ältere Ratgeber mit einer pauschalen Zehn-Wochen-Angabe müssen deshalb zeitlich eingeordnet werden. Bei Verfahren über den Jahreswechsel sollte die konkrete Frist im Bescheid geprüft werden.

Wann aus einem Reha-Antrag ein Rentenantrag wird

Ein Reha-Antrag führt nicht automatisch zu einer Rente. Nach § 116 Absatz 2 SGB VI gilt er jedoch als Rentenantrag, wenn bereits Erwerbsminderung vorliegt und ein Erfolg der Reha nicht zu erwarten ist. Dasselbe gilt, wenn durchgeführte Leistungen die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

Diese häufig als Umdeutung bezeichnete Rechtsfolge kann also auch eintreten, ohne dass zuvor eine Reha tatsächlich stattgefunden hat. Über die rentenrechtlichen Voraussetzungen entscheidet die Rentenversicherung. Der ursprüngliche Reha-Antrag kann dabei als früheres Antragsdatum Bedeutung gewinnen, begründet aber für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine Rentenzahlung.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung

Eine Person kann ihren bisherigen Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht ausfüllen und dennoch für andere Tätigkeiten ausreichend leistungsfähig sein. Für die Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich auf die tägliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Die Prüfung reicht damit über die Anforderungen des bisherigen Berufs hinaus.

Ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich spricht nach den gesetzlichen medizinischen Kriterien für volle Erwerbsminderung, bei drei bis unter sechs Stunden kommt teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein; regelmäßig werden die allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre verlangt, wobei Ausnahmen und Verlängerungen möglich sind. Die Voraussetzungen beschreibt § 43 SGB VI.

Warum sich der Antrag nicht immer zurücknehmen lässt

Grundsätzlich haben Versicherte Gestaltungsmöglichkeiten bei ihren Anträgen. Nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse kann dieses sogenannte Dispositionsrecht jedoch eingeschränkt sein. Dann ist die Zustimmung der Kasse erforderlich, wenn der Reha-Antrag zurückgenommen oder seiner Behandlung als Rentenantrag widersprochen werden soll.

Eine solche Einschränkung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen bereits freiwillig gestellten Antrag betreffen. Die Fachinformationen der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI erläutern diese Grenzen. Ein eigenmächtiger Rückzug des Antrags ist deshalb kein verlässlicher Weg, um eine Rentenprüfung zu verhindern und gleichzeitig das Krankengeld zu sichern.

Das Recht, eine Behördenentscheidung überprüfen zu lassen, bleibt bestehen. Eine eingeschränkte Verfügung über den Antrag bedeutet beispielsweise nicht, dass eine fehlerhafte Rentenentscheidung akzeptiert werden muss. Allerdings sind die Aufforderung der Krankenkasse und der spätere Rentenbescheid jeweils gesondert zu betrachten.

Eine vorzeitige Altersrente darf die Kasse nicht einfach verlangen

Bei der Altersrente ist die Befugnis der Krankenkasse enger, als viele Betroffene vermuten. § 51 Absatz 2 SGB V betrifft die Regelaltersrente, wenn die persönliche Regelaltersgrenze erreicht ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Daraus folgt keine allgemeine Befugnis, Versicherte vorzeitig in eine Altersrente für langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen zu drängen.

Auch die Möglichkeit, bereits vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen, begründet für sich genommen keine entsprechende Antragspflicht gegenüber der Krankenkasse. Eine Reha-Aufforderung mit möglicher späterer Prüfung der Erwerbsminderung bleibt davon zu unterscheiden. Ausführlicher behandelt dies der Beitrag „Krankengeld: Darf die Krankenkasse zur vorzeitigen Rente zwingen?“.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Situation Rechtliche Bedeutung Reha-Aufforderung nach § 51 SGB V Erfordert eine ärztlich festgestellte erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine Entscheidung der Krankenkasse. Frist zur Antragstellung Nach geltendem Recht zehn Wochen; ab 1. Januar 2027 vier Wochen. Behandlung des Reha-Antrags als Rentenantrag Kommt bei Erwerbsminderung und fehlender Erfolgsaussicht oder erfolgloser Reha nach § 116 Absatz 2 SGB VI in Betracht. Antrag auf vorzeitige Altersrente Keine allgemeine Verpflichtung durch die Krankenkasse auf Grundlage von § 51 Absatz 2 SGB V. Antrag auf Regelaltersrente Aufforderung möglich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Was Widerspruch und Akteneinsicht bewirken können

Gegen einen Aufforderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Diese Frist ist von der Frist zur Reha-Antragstellung zu unterscheiden. Für die Form und Frist des Widerspruchs ist § 84 SGG entscheidend.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung; das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa bei besonders angeordneter sofortiger Vollziehung. Daraus sollte keine pauschale Strategie abgeleitet werden, die Antragstellung beliebig hinauszuschieben. Ob das Krankengeld weiterzuzahlen ist und welche Frist nach dem Verfahren verbleibt, muss anhand der konkreten Bescheide geprüft werden.

Für eine begründete Gegenposition sind aktuelle ärztliche Unterlagen oft hilfreicher als eine allgemeine Ablehnung der Reha. Sie können beispielsweise erläutern, weshalb die angenommene Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht zutrifft oder welche medizinischen Umstände gegen den vorgesehenen Ablauf sprechen. Akteneinsicht hilft dabei, die eigene Stellungnahme auf die tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu beziehen.

Wie sich Reha und Rente auf das Krankengeld auswirken

Allein die Abgabe eines Reha-Antrags beendet das Krankengeld nicht. Wird während einer Reha Übergangsgeld gezahlt, ruht der Krankengeldanspruch für diesen Zeitraum nach § 49 SGB V. Vor dem Beginn der Maßnahme sollte deshalb geklärt werden, welcher Träger den Lebensunterhalt finanziert und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit dem Beginn dieser Leistung.

Bei einer erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sieht das Gesetz dagegen eine Kürzung vor. Diese Unterschiede regelt § 50 SGB V.

Wird eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt, bedeutet das nicht automatisch, dass Betroffene das gesamte erhaltene Krankengeld selbst zurückzahlen müssen. § 50 Absatz 1 SGB V schützt den Betrag, um den das gezahlte Krankengeld die rückwirkend zustehende Leistung übersteigt, vor einer Rückforderung durch die Kasse. Zahlungsaufstellungen und mögliche Erstattungen zwischen den Trägern müssen dennoch geprüft werden.

Wenn das Krankengeld vor der Rentenentscheidung ausläuft

Für Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dabei werden nach § 48 SGB V auch bestimmte Zeiten mitgezählt, in denen der Anspruch ruht, etwa während der Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse überweist daher im üblichen Arbeitnehmerfall nicht zusätzlich zu sechs Wochen Lohnfortzahlung noch volle 78 Wochen Krankengeld.

Nach der Aussteuerung kann unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III Arbeitslosengeld zur Überbrückung in Betracht kommen, solange eine längerfristige Leistungsminderung besteht und die rentenrechtliche Klärung aussteht.

Diese Nahtlosigkeitsregelung greift nicht automatisch und ersetzt weder die Meldung bei der Arbeitsagentur noch die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Weitere Informationen bietet der Beitrag zur Absicherung zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Eine 59-jährige Angestellte erhält im September 2026 nach längerer Erkrankung eine Reha-Aufforderung mit einer Frist von zehn Wochen. Sie lässt die medizinische Begründung prüfen und reicht den Antrag nachweisbar innerhalb der Frist ein. Dass die Klinik erst später einen Platz anbieten kann, bedeutet für sich genommen keine versäumte Antragstellung.

Nach der Reha prüft die Rentenversicherung anhand der Befunde, ob Erwerbsminderung vorliegt. Die Angestellte möchte den Antrag zurücknehmen, weil sie weiterhin auf eine Rückkehr in den Beruf hofft. Wegen der vorausgegangenen Aufforderung klärt sie zunächst die erforderliche Zustimmung der Krankenkasse und lässt sich die möglichen finanziellen Folgen erläutern.

Sechs Fragen und Antworten zum Thema Darf die Krankenkasse allein wegen einer langen Krankschreibung eine Reha verlangen?

Die Dauer der Krankschreibung allein reicht nicht. Erforderlich ist nach § 51 SGB V ein ärztliches Gutachten, das eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit belegt; außerdem muss die Kasse ihren Entscheidungsspielraum rechtmäßig ausüben.

Wie lange habe ich für den Reha-Antrag Zeit?

Im September 2026 beträgt die gesetzliche Frist zehn Wochen. Ab dem 1. Januar 2027 wird sie auf vier Wochen verkürzt. Innerhalb der Frist muss der Antrag gestellt werden, die Reha selbst muss noch nicht beginnen.

Wird aus jedem Reha-Antrag eine Erwerbsminderungsrente?

Nein. Die Behandlung als Rentenantrag setzt Erwerbsminderung und die weiteren Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI voraus. Ob tatsächlich eine Rente gezahlt wird, hängt auch von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Kann ich den Reha-Antrag später einfach zurücknehmen?

Bei eingeschränktem Dispositionsrecht ist dafür grundsätzlich die Zustimmung der Krankenkasse notwendig. Das gilt auch, wenn der Reha-Antrag inzwischen als Rentenantrag behandelt wird. Ohne eine solche Einschränkung bestehen weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten.

Muss ich auf Wunsch der Krankenkasse vorzeitig Altersrente beantragen?

Eine allgemeine Verpflichtung dazu besteht nicht. Die Aufforderungsbefugnis für eine Altersrente nach § 51 Absatz 2 SGB V bezieht sich auf die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Ein mögliches Erwerbsminderungsrentenverfahren nach einem Reha-Antrag ist davon zu unterscheiden.

Was passiert, wenn ich die Antragsfrist verstreichen lasse?

Bei einer wirksamen Aufforderung entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, kann er ab diesem Tag wieder aufleben. Eine rückwirkende Zahlung für die entstandene Lücke folgt daraus nicht automatisch.

Der Beitrag Krankengeld: Krankenkasse fordert zur Reha und vorgezogener Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Wahl Sachen-Anhalt: Doppelt so hohe Wahlbeteiligung bis 14 Uhr

Transition News - 6. September 2026 - 16:33

Die Wahlbeteiligung bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt lag um 14 Uhr doppelt so hoch wie 2021 um diese Zeit. Nach Angaben der Landeswahlleiterin haben bis zum Mittag selbst ohne Berücksichtigung der Briefwähler schon 54,4 Prozent – und damit mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben. Laut Apollo News zeichnet sich womöglich eine neue Rekordwahlbeteiligung von weit über 80 Prozent ab.

Der 14-Uhr-Zwischenstand liegt exakt doppelt so hoch wie bei der vergangenen Landtagswahl. 2021 hatten bis zur selben Uhrzeit lediglich 27,1 Prozent ihre Stimme abgegeben. Zum Vergleich: Bei der Landtagswahl 2016 lag die Beteiligung zum gleichen Zeitpunkt bei 35,4 Prozent – allerdings bei deutlich geringerem Briefwahlanteil.

Kategorien: Externe Ticker

Nach neun Jahren: Gericht spricht Pflegebedürftiger fast 32.000 Euro zu

Das Sozialgericht Oldenburg hat ein Sozialamt verpflichtet, einer pflegebedürftigen Frau 31.947,76 Euro für eine Assistenzwohnung zu zahlen. Das berichtet der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK). Die Entscheidung betrifft Kosten für August 2020 bis August 2024.

Bis zu dieser erstinstanzlichen Entscheidung vergingen demnach fast neun Jahre. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt; ein rechtskräftiger Abschluss ist durch die vorliegenden Quellen nicht belegt.

Warum die Assistenzkräfte eine eigene Wohnung benötigten

Die Klägerin Susanne Steffgen hat Pflegegrad 5 und benötigt Unterstützung rund um die Uhr. Sie beschäftigt ihre Kräfte selbst; diese arbeiten in mehrtägigen Einsatzblöcken. Ihre etwa 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung bot für deren Unterbringung nicht genügend Platz.

Deshalb mietete sie 2017 im selben Gebäude eine zusätzliche Wohnung als Rückzugs- und Ruheraum für die Beschäftigten an. Sie kostete rund 600 Euro einschließlich Nebenkosten, zuzüglich Strom. Das Sozialamt verweigerte die Finanzierung und berief sich auf fehlende Voraussetzungen sowie unangemessene Kosten. Nach dem BSK‑Bericht erkannte das Gericht diese Ausgaben als notwendig an, um die häusliche Pflege sicherzustellen.

Der Bericht nennt weder Aktenzeichen noch Urteilsdatum. Ein vollständiger Urteilstext liegt für diesen Beitrag nicht vor; welche Teile der Entscheidung angefochten wurden, bleibt offen.

Wann zusätzliche Räume zur Hilfe zur Pflege gehören können

Der berichtete Fall betrifft die Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell. Nach § 64f Absatz 3 SGB XII sollen die angemessenen Kosten übernommen werden, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ihre häusliche Pflege auf diese Weise organisieren. Im Arbeitgebermodell beschäftigen sie ihre Pflegekräfte selbst.

Für eine zusätzliche Wohnung muss deshalb deutlich werden, weshalb die Räume für die konkrete Versorgung erforderlich sind und warum die beantragten Kosten angemessen sind. Ein hoher Pflegegrad allein beantwortet diese Fragen nicht. Eine feste Wohnungsgröße oder einen pauschalen Mietzuschuss legt die Vorschrift nicht fest.

Das Sozialamt darf Menschen, die ihre Pflege im Arbeitgebermodell sicherstellen, dabei nicht auf Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung verweisen. Das bestimmt § 63b Absatz 6 SGB XII. Aus dem Bericht lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf zusätzliche Räume bei anderen Formen persönlicher Assistenz ableiten.

Einkommen und Vermögen werden ebenfalls geprüft

Für Hilfe zur Pflege müssen auch die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Sozialamt prüft, in welchem Umfang Pflegebedürftige ihre Kosten nach den gesetzlichen Regeln selbst tragen müssen. Dabei werden auch Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Grundlage ist § 61 SGB XII.

Eine Rente oder Erwerbseinkommen schließen Unterstützung deshalb nicht automatisch aus. Bei hohen Pflegekosten kann ergänzende Hilfe erforderlich sein, obwohl jemand seinen übrigen Lebensunterhalt selbst bezahlt. Gleichartige Leistungen anderer Träger werden berücksichtigt, damit dieselben Ausgaben nicht doppelt finanziert werden.

Das Gesundheitsportal des Bundes erläutert die Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege. Einen Überblick über Leistungen der Pflegeversicherung bietet außerdem unser Ratgeber zu Pflegegeld und Pflegeleistungen.

Welche Unterlagen den zusätzlichen Raumbedarf erklären

Für einen Antrag sollten Betroffene die Versorgung und die Wohnverhältnisse möglichst konkret beschreiben. Dabei hilft es, die Einsatzplanung mit der tatsächlichen Nutzung der Räume zu verbinden. Die folgende Tabelle bietet eine praktische Orientierung; sie ist kein gesetzlich vorgeschriebener Nachweiskatalog.

Was zu erläutern ist Welche Unterlagen helfen können Umfang der notwendigen Unterstützung Pflegegutachten und ergänzende ärztliche oder pflegefachliche Stellungnahmen zum konkreten Unterstützungsbedarf. Einsatz der Beschäftigten Arbeitsverträge und Schichtpläne, aus denen Anwesenheitszeiten und die notwendige Unterbringung hervorgehen. Platz in der eigenen Wohnung Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung, etwa durch Pflegebett, Hilfsmittel und notwendige Bewegungsflächen. Zweck der zusätzlichen Räume Eine Erklärung, wer die Räume wann als Unterkunft oder Ruheraum benötigt und welche Flächen der Assistenz dienen. Höhe der Ausgaben Mietangebot oder Mietvertrag mit getrennten Angaben zu Miete, Nebenkosten und Strom sowie gegebenenfalls Vergleichsangebote. Andere verfügbare Lösungen Eine Begründung, weshalb ein verfügbares Zimmer oder eine andere tatsächlich erreichbare Raumlösung die Versorgung nicht ausreichend ermöglicht.

Das Sozialamt muss den Sachverhalt auch selbst ermitteln und Umstände berücksichtigen, die für die Betroffenen sprechen. Das folgt aus § 20 SGB X. Die Unterlagen helfen dabei, die Abläufe im Alltag und mögliche Versorgungslücken verständlich zu machen.

Den Bedarf möglichst vor dem Mietvertrag melden

Wer zusätzliche Räume benötigt, sollte die Kostenübernahme möglichst vor Abschluss eines Mietvertrags schriftlich mit dem Sozialamt klären. Das Schreiben sollte den gewünschten Beginn, die monatlichen Ausgaben und den Zweck der Räume nennen. Eine vorherige schriftliche Entscheidung verringert das Risiko, die Miete selbst aufbringen zu müssen.

Für den Leistungsbeginn kommt es bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger von den Umständen erfährt, die einen Anspruch begründen. Ein bestimmtes Antragsformular ist dafür nicht generell erforderlich. Ein Nachweis über den Eingang der Mitteilung hilft jedoch, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Das regelt § 18 SGB XII.

Auch die Mitteilung an einen unzuständigen Sozialhilfeträger oder eine unzuständige Gemeinde kann den Leistungsbeginn sichern. Diese Stellen müssen die Informationen unverzüglich weiterleiten. Liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, zählt nach § 18 Absatz 2 SGB XII bereits der Zeitpunkt, zu dem die dortige Stelle davon erfahren hat.

Wer schon Assistenzleistungen erhält, sollte zusätzliche Mietkosten ausdrücklich als weiteren Bedarf melden. Für bereits selbst bezahlte Räume sollten die einzelnen Monate und Ausgaben angegeben werden. Frühere Schreiben und Bescheide helfen zu klären, seit wann das Amt informiert war und über welche Kosten es bereits entschieden hat.

Wie Betroffene auf eine Ablehnung reagieren können

Bestreitet das Sozialamt die Notwendigkeit der Wohnung, sollten Betroffene im Widerspruch konkret erläutern, warum die Beschäftigten diese Räume benötigen. Hält die Behörde die Ausgaben für zu hoch, sollten Betroffene nachfragen, welche Kosten sie anerkennen würde und wie sie zu ihrer Bewertung kommt. Eine bloße Aussage, die Wohnung sei zu teuer, erklärt die Berechnung noch nicht.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein kurzer Widerspruch kann zunächst den Bescheid benennen und die Ablehnung anfechten; die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Die zulässigen Übermittlungswege regelt § 84 SGG. Eine einfache E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt regelmäßig eine Jahresfrist nach § 66 SGG. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, beträgt die Klagefrist bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 SGG.

Wenn ohne die Wohnung die Versorgung gefährdet ist

Droht kurzfristig der Verlust notwendiger Assistenz, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen. Nach § 86b Absatz 2 SGG sind vorläufige Regelungen möglich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ein solcher Antrag ist bereits vor einer Klage zulässig.

Betroffene müssen sowohl ihren Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen. Dafür können beispielsweise Schreiben über den drohenden Verlust der Räume oder konkrete Hinweise auf den Ausfall notwendiger Assistenzkräfte hilfreich sein. Ebenso sollte erklärt werden, weshalb die Versorgung bis zur Entscheidung im regulären Verfahren nicht anders gesichert werden kann. Sie sollten außerdem ihre aktuelle finanzielle Lage darlegen und erläutern, weshalb sie die strittigen Kosten nicht vorübergehend selbst tragen können.

Welche Bedeutung solche Belege haben, erläutert unser Beitrag zu den Nachweisanforderungen beim Eilantrag für persönliche Assistenz.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Herr M. beschäftigt mehrere Assistenzkräfte für seine Versorgung. In seiner kleinen barrierefreien Wohnung fehlt ein geeigneter Raum für deren notwendige Unterbringung. Im selben Haus wird eine Wohnung für 540 Euro einschließlich Nebenkosten angeboten; hinzu kommen voraussichtlich 35 Euro Strom im Monat.

Herr M. beantragt deshalb die Übernahme von monatlich 575 Euro. Er legt das Mietangebot, den Grundriss und die Einsatzplanung vor. Eine pflegefachliche Stellungnahme beschreibt, weshalb die Beschäftigten zusätzliche Räume benötigen, damit die Versorgung verlässlich funktioniert.

Fragen und Antworten zur Assistenzwohnung Gilt die gesetzliche Regelung nur bei Pflegegrad 5?

Nein. § 64f Absatz 3 SGB XII erfasst die Pflegegrade 2 bis 5. Ob zusätzliche Räume finanziert werden müssen, hängt vom konkreten Pflegebedarf und den weiteren Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege ab.

Gibt es einen festen Zuschuss von 600 Euro?

Nein. Die Vorschrift enthält keinen solchen Pauschalbetrag. Zu prüfen sind die erforderlichen und angemessenen Kosten der jeweiligen Raumlösung.

Wird Pflegegeld zusätzlich zur vollständigen Finanzierung gezahlt?

Im Arbeitgebermodell wird Pflegegeld nach § 37 SGB XI auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Das schreibt § 63b Absatz 6 SGB XII vor. Die bewilligten Leistungen sollten deshalb zusammen betrachtet werden.

Wo erhalten Betroffene Unterstützung beim Antrag?

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe, auch vor der Beantragung von Leistungen. Rechtsberatung und Begleitung in Widerspruchs- oder Klageverfahren gehören jedoch nicht zu ihrem Angebot. Diese Grenze erläutert die offizielle EUTB‑Information. Für die rechtliche Prüfung eines ablehnenden Bescheids kann eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratung hinzugezogen werden.

Quellen: BSK-Bericht vom 1. April 2026, aufgegriffen von kobinet am 2. April 2026; gesetzliche Grundlage insbesondere § 64f SGB XII. Weitere Vorschriften sind im Text verlinkt.

Der Beitrag Nach neun Jahren: Gericht spricht Pflegebedürftiger fast 32.000 Euro zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Wohngeld: Versäumte Meldung kann bis zu 2.000 Euro zusätzlich kosten

Wer Wohngeld erhält und eine meldepflichtige Änderung verschweigt oder zu spät mitteilt, riskiert neben einer Rückforderung zusätzliche Kosten. Nach § 37 Wohngeldgesetz kann die Wohngeldbehörde ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängen. Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Wann die Wohngeldstelle ein Bußgeld verhängen darf

Ein Bußgeld setzt vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln voraus. Vorsätzlich handelt beispielsweise, wer eine bekannte Meldepflicht bewusst missachtet. Leichtfertigkeit bedeutet eine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus, wobei auch eine vergessene Meldung je nach Umständen leichtfertig sein kann.

Bei nicht oder verspätet mitgeteilten Änderungen verlangt die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift außerdem, dass die Veränderung tatsächlich zu weniger Wohngeld oder zum Wegfall des Anspruchs führt. Die Behörde muss deshalb prüfen, wie sich die Änderung auf die Leistung auswirkt. Meldepflichtige Änderungen sind trotzdem anzuzeigen, auch wenn ihre Auswirkungen auf die Wohngeldhöhe noch nicht feststehen.

Hinzu kommt eine weitere Voraussetzung: Die Mitteilungspflichten müssen für den betreffenden Bewilligungszeitraum ausdrücklich im Bescheid auferlegt worden sein. Dabei muss auf die mögliche Bußgeldfolge hingewiesen worden sein. Diese Vorgaben stehen in den Nummern 37.11 und 37.12 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift.

Bei Leichtfertigkeit beträgt das reguläre Höchstmaß 1.000 Euro

Die 2.000 Euro sind das gesetzlich vorgesehene Höchstmaß bei vorsätzlichem Handeln. Bei Leichtfertigkeit halbiert sich die reguläre Obergrenze auf 1.000 Euro. Das folgt aus § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Die konkrete Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und der Schwere des persönlichen Verschuldens. Nach § 17 Absatz 3 OWiG kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person in Betracht. Die Wohngeldstelle darf deshalb nicht pauschal den Höchstbetrag ansetzen.

Welche Änderungen gemeldet werden müssen

§ 27 Absatz 3 WoGG regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen von Einkommen, Miete und Haushaltszusammensetzung. Die Veränderungen in den ersten drei Tabellenzeilen müssen mehr als nur vorübergehend sein. Für die Aufgabe der Wohnung und bestimmte andere Sozialleistungen gelten eigene Pflichten nach § 28 WoGG.

Veränderung Wann eine unverzügliche Mitteilung erforderlich ist Höheres Einkommen Die gesetzlich erfassten monatlichen Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder steigen zusammen um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vergleichsbetrag im Bescheid. Niedrigere Miete oder Belastung Die monatliche Miete nach § 9 WoGG oder die Belastung nach § 10 WoGG sinkt um mehr als 15 Prozent gegenüber dem entsprechenden Betrag im Bescheid. Andere Haushaltszusammensetzung Die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder sinkt, wobei mindestens eines in der Wohnung bleibt, oder die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder steigt. Aufgabe der Wohnung Kein berücksichtigtes Haushaltsmitglied nutzt die geförderte Wohnung mehr. Bestimmte andere Sozialleistungen Für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied beginnt ein Verwaltungsverfahren über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 oder 2 WoGG, oder es erhält eine Leistung nach § 7 Absatz 1 WoGG.

Bei den anderen Sozialleistungen geht es beispielsweise um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 WoGG vorliegen. Mit der Meldung darf dann nicht bis zum Bewilligungsbescheid über die andere Leistung gewartet werden.

Beim Einkommen sind zwei Berechnungsgrößen zu unterscheiden

Ob Sie eine Einkommenssteigerung melden müssen, lässt sich nicht allein am Nettobetrag auf Ihrem Konto ablesen. Für die Meldepflicht werden die monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Absatz 1 WoGG und die monatlichen Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammengerechnet. Diese Summe ist mit dem entsprechenden Wert im Bewilligungsbescheid zu vergleichen. Der Bescheid muss den Vergleichsbetrag nach § 24 Absatz 3 WoGG ausweisen.

Beträgt der Vergleichswert 2.000 Euro, liegt eine Steigerung um genau 15 Prozent bei 2.300 Euro. Die besondere Einkommensmeldepflicht greift erst oberhalb dieses Betrags, sofern die Erhöhung nicht nur vorübergehend ist. Das gilt auch, wenn das zusätzliche Einkommen durch den Einzug eines weiteren berücksichtigten Haushaltsmitglieds hinzukommt.

Für eine Neuberechnung wegen gestiegenen Einkommens im laufenden Bewilligungszeitraum muss das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen dagegen um mehr als 15 Prozent steigen. Dadurch muss sich der Wohngeldanspruch verringern oder vollständig entfallen. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens werden auch gesetzliche Abzüge und Freibeträge berücksichtigt. Meldepflicht und Neuberechnung knüpfen deshalb an unterschiedliche Einkommensgrößen an und müssen getrennt geprüft werden.

Für die Meldung einer Mietsenkung zählt die Miete ohne Heizkosten

Eine niedrigere Überweisung an den Vermieter bedeutet nicht automatisch eine entsprechende Mietsenkung im Wohngeldrecht. Nach § 9 WoGG bleiben unter anderem Heiz- und Warmwasserkosten sowie gesonderte Entgelte für Garage oder Stellplatz bei der Ermittlung dieser Miete unberücksichtigt. Ein gesunkener Heizkostenabschlag ist deshalb keine gleich hohe Senkung der wohngeldrechtlichen Miete.

Eine kleinere Haushaltsgröße muss nicht zu einer Kürzung führen

Zieht ein Haushaltsmitglied aus, kann zugleich Einkommen wegfallen. Ob das Wohngeld sinkt, ergibt sich daher erst aus der vollständigen Berechnung. Nach einem Todesfall schützt zudem die Todesfallvergünstigung nach § 6 Absatz 2 WoGG unter den gesetzlichen Voraussetzungen die bisherige Haushaltsgröße für zwölf Monate nach dem Sterbemonat.

Änderungen unverzüglich und nachweisbar mitteilen

Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern zu handeln. Eine allgemeine Frist von beispielsweise 14 Tagen, die immer ausgeschöpft werden dürfte, gibt es für diese Änderungsmitteilungen nicht. Auf den nächsten Weiterleistungsantrag zu warten, kann deshalb zu spät sein.

Geben Sie bei der Mitteilung das Aktenzeichen an und beschreiben Sie, was sich seit wann geändert hat. Nutzen Sie einen von Ihrer Wohngeldstelle angebotenen Übermittlungsweg und reichen Sie die passenden Nachweise ein. Noch fehlende Unterlagen sollten Sie benennen und nachreichen. Bewahren Sie die Mitteilung samt Eingangsbestätigung auf, damit sich der rechtzeitige Eingang später belegen lässt.

Eine Rückforderung ist auch ohne Bußgeld möglich

Sind die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG erfüllt, muss die Wohngeldstelle neu entscheiden. Das gilt unabhängig davon, ob eine Mitteilungspflicht bestand. Auch bei rechtzeitiger Meldung kann eine Überzahlung entstehen, etwa wenn das Wohngeld bereits ausgezahlt wurde. Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen richtet sich nach § 50 SGB X.

Bei Änderungen während des laufenden Bewilligungszeitraums ist auch der Beginn der Neuberechnung zu prüfen. Tritt die Änderung nicht am Monatsersten ein, entscheidet die Behörde nach § 27 Absatz 2 WoGG mit Wirkung ab dem Ersten des folgenden Monats neu.

Die Rückforderung von Wohngeld betrifft grundsätzlich die Überzahlung für den jeweiligen Zeitraum. Daraus folgt keine automatische Rückzahlung sämtlicher früherer Leistungen. Die Rückzahlung beendet ein mögliches Bußgeldverfahren nicht von selbst.

Für den Einspruch bleiben zwei Wochen

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte die beanstandete Änderung, den Zeitraum und die Begründung des Verschuldens prüfen. Ebenso wichtig sind die Belehrung im damaligen Wohngeldbescheid und Nachweise über eine bereits erfolgte Mitteilung.

Nach § 67 OWiG kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Ein daneben erlassener Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss gesondert angefochten werden, wenn Betroffene auch dagegen vorgehen wollen. Dafür gilt dessen eigene Rechtsbehelfsbelehrung.

Fragen und Antworten zu Wohngeldänderungen Muss ich bei einem neuen Antrag auch kleinere Einkommensänderungen angeben?

Ja. Bei einem neuen Antrag oder einer konkreten Auskunftsaufforderung müssen die verlangten Angaben richtig und vollständig sein. Die besondere 15-Prozent-Schwelle für Einkommensmeldungen während eines Bewilligungszeitraums ändert daran nichts.

Was gilt für Einkommensänderungen anderer Haushaltsmitglieder?

Berücksichtigte Haushaltsmitglieder müssen Änderungen ihrer gesetzlich erfassten Einkünfte und Einnahmen der wohngeldberechtigten Person mitteilen. Diese muss die Wohngeldstelle informieren, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Meldepflicht vorliegen.

Müssen Änderungen für abgelaufene Bewilligungszeiträume gemeldet werden?

Ja, entsprechende Pflichten können nach § 27 Absatz 4 WoGG auch bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume betreffen. Das kommt etwa bei nachträglich bekannt werdenden Einkommensänderungen in Betracht.

Verhindert eine nachgeholte Meldung das Bußgeld?

Eine Nachmeldung führt nicht automatisch zur Bußgeldfreiheit. Sie ermöglicht aber die Berichtigung des Wohngeldanspruchs und kann helfen, weitere Überzahlungen zu vermeiden.

Der Beitrag Wohngeld: Versäumte Meldung kann bis zu 2.000 Euro zusätzlich kosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderung: Wichtiger Zusatzschutz fällt 2027 weg

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen die neuen geförderten Altersvorsorgeverträge im Riester-Nachfolgemodell keinen zusätzlichen Schutz bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit enthalten. Die Reform beendet damit eine bisher zulässige Verbindung von Altersvorsorge und Invaliditätsabsicherung. Bestehende Riester-Verträge behalten grundsätzlich ihre vereinbarten Bedingungen.

Welche Verträge von der Reform betroffen sind

Das Altersvorsorgereformgesetz wurde im Mai 2026 verkündet. Die neuen Produktregeln gelten ab Januar 2027 und ermöglichen unter anderem Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie sowie Produkte mit einer Garantie. Den Beginn der Reform und ihre Ziele erläutert die Bundesregierung in ihren Informationen zur privaten Altersvorsorge.

Nach § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) in der bis Ende 2026 geltenden Fassung können Riester-Verträge zusätzliche Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit enthalten. Ein solcher Schutz muss ausdrücklich vereinbart sein. Ein Riester-Sparvertrag allein verschafft deshalb noch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung bei Erwerbsminderung.

Die neue Fassung von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AltZertG schließt ergänzende Absicherungen aus. Als Ausnahme bleibt bei einer lebenslangen Leibrente eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren möglich. Sie kann Zahlungen nach dem Tod absichern, bietet aber keinen Schutz bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit. Das regelt Artikel 6 des Altersvorsorgereformgesetzes.

Warum die Rentenversicherung den Wegfall kritisiert

Die Bundesregierung will die geförderten Produkte vereinfachen, Kosten senken und den Vergleich verschiedener Angebote erleichtern. Wenn keine Beitragsanteile für Zusatzrisiken abgezogen werden, soll mehr Geld für die spätere Altersversorgung übrig bleiben. Diese Begründung steht im Regierungsentwurf auf Seite 81, der neben Erwerbsminderung auch Berufs- und Dienstunfähigkeit nennt.

Die Deutsche Rentenversicherung kritisierte diesen Ansatz in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026. Aus ihrer Sicht greift es zu kurz, den Schutz bei Erwerbsminderung allein als Kostenfaktor zu betrachten. Mit dem Wegfall gehe eine Möglichkeit verloren, zusätzliche Invaliditätsabsicherung staatlich gefördert abzuschließen.

Für Betroffene geht es um zwei finanzielle Risiken: Eine schwere Erkrankung kann das laufende Einkommen verringern und zugleich verhindern, dass sie weiter für den Ruhestand sparen. Höhere Renditechancen eines Depots gleichen einen solchen Einkommensausfall nicht automatisch aus. Wer zusätzlichen Risikoschutz benötigt, muss ihn deshalb außerhalb des neuen geförderten Altersvorsorgevertrags vereinbaren.

Auch die bisherige Zusatzabsicherung wurde aus Beiträgen finanziert. Ob eine getrennte Versicherung zusammen mit dem Sparvertrag insgesamt teurer wird, hängt von den gewählten Angeboten ab. Aus der Reform allein lässt sich daher keine bestimmte zusätzliche Belastung berechnen.

Gesetzliche Rente, private BU und Rürup-Verträge bleiben bestehen

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird durch diese Änderung nicht abgeschafft. Nach § 43 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen grundsätzlich vor, wenn jemand auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine schwere Erkrankung allein genügt deshalb nicht für einen Rentenanspruch. Welche Folgen fehlende Versicherungszeiten haben können, zeigt ein Fall, in dem trotz voller Erwerbsminderung keine gesetzliche Rente gezahlt wurde.

Eigenständige private Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bleiben ebenfalls möglich. Eine BU-Versicherung knüpft grundsätzlich an den zuletzt ausgeübten Beruf und ihre Versicherungsbedingungen an. Deshalb entscheidet eine Ablehnung der gesetzlichen Rente nicht automatisch über den privaten Anspruch, wie der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU“ erläutert.

Auch andere steuerliche Förderwege werden nicht pauschal abgeschafft. Für Basisrenten, sogenannte Rürup-Renten, erlaubt § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine ergänzende Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese Verträge unterliegen eigenen Regeln und sind vom Riester-Nachfolgemodell zu unterscheiden.

Was der Bestandsschutz für bisherige Riester-Verträge bedeutet

Eine bereits vereinbarte Zusatzabsicherung endet nicht allein durch den Jahreswechsel. Wer seinen Riester-Vertrag fortführt, behält grundsätzlich die bisherigen Bedingungen. Ob und wie viel der Versicherer später zahlt, richtet sich nach dem vereinbarten Schutz. Weitere Möglichkeiten erläutert der Beitrag über den Umgang mit bestehenden Riester-Verträgen.

Der Förderwechsel ist unwiderruflich und gilt für alle Altverträge

Sparer können ihrem Anbieter erklären, dass sie für ihren bisherigen Vertrag die neue steuerliche Förderung wählen. Diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle bisherigen Riester-Verträge der betreffenden Person. Sie wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt. Das bestimmt der neue § 52 Absatz 50a EStG in Artikel 2 des Altersvorsorgereformgesetzes.

Wer ab 2027 einen zusätzlichen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt ebenfalls grundsätzlich für alle entsprechenden Verträge in die neue Förderung. Die vereinbarten Bedingungen der bisherigen Verträge bleiben auch bei einem Förderwechsel erhalten, wie die Gesetzesbegründung zum Bestandsschutz auf Seite 94 klarstellt. Sparer sollten deshalb vorab vergleichen, wie sich die neue Förderung auf sämtliche betroffenen Verträge auswirkt.

Beim Wechsel ins neue Vorsorgeprodukt muss der Zusatzschutz geklärt werden

Anders liegt der Fall, wenn das Guthaben auf ein neues Altersvorsorgeprodukt übertragen und der bisherige Vertrag beendet wird. Eine vorhandene Zusatzversicherung wird dabei nicht automatisch übernommen. Im neuen geförderten Vertrag darf die entsprechende Absicherung nicht mehr enthalten sein.

Die Möglichkeit, das Vorsorgekapital ohne Rückzahlung der bisherigen Förderung zu übertragen, garantiert deshalb keinen gleichwertigen Versicherungsschutz. Außerdem können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten entstehen, wie das Bundesfinanzministerium zum Wechsel aus alten Riester-Verträgen erläutert. Versicherte sollten vor einer Übertragung schriftlich klären, welche Leistungen enden und ob sie einen erforderlichen Ersatz erhalten.

Die Folgen für verschiedene Verträge im Überblick Vertrag oder Entscheidung Folge ab 2027 Neuer geförderter Vertrag im Riester-Nachfolgemodell Zusätzlicher Schutz bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit darf nicht enthalten sein. Bisherigen Riester-Vertrag fortführen Die vereinbarten Bedingungen und ein vorhandener Zusatzschutz bleiben grundsätzlich erhalten. Nur in die neue Förderung wechseln Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle bisherigen Riester-Verträge. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben erhalten. Guthaben in ein neues Vorsorgeprodukt übertragen Eine bisherige Zusatzversicherung wird nicht automatisch übernommen. Ihr weiterer Schutz muss geklärt werden. Eigenständige BU- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung Solche Versicherungen können weiterhin abgeschlossen und fortgeführt werden. Was Sparer vor Ende 2026 prüfen sollten

Nach den Übergangsregeln dürfen die bisherigen Riester-Produkte ab 2027 nicht mehr neu vertrieben werden. Ein Neuabschluss nach dem alten Modell müsste daher noch 2026 erfolgen. Ob ein Anbieter einen passenden Tarif mit der gewünschten Zusatzabsicherung tatsächlich anbietet und den Antrag annimmt, muss allerdings geklärt werden.

Die Frist allein ist kein ausreichender Grund für einen Abschluss. Im Versicherungsschein und den Bedingungen sollte stehen, welche Einschränkungen versichert sind, wie hoch die Leistung ausfällt und wann sie endet. Bei vorhandenen Verträgen sind zudem die Folgen einer Kündigung oder Beitragsfreistellung zu prüfen.

Wer den bisherigen Schutz durch eine neue BU-Versicherung ersetzen möchte, muss in der Regel erneut Gesundheitsfragen beantworten. Vorerkrankungen können zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder einer Ablehnung führen. Die Verbraucherschützer erläutern die Gesundheitsprüfung und den Vertragsvergleich. Bestehenden Schutz sollten Versicherte deshalb erst aufgeben, wenn geklärt ist, ob der neue Versicherer den benötigten Schutz tatsächlich gewährt und zu welchen Bedingungen.

Praxisbeispiel: Beim Wechsel könnte Karin ihre Zusatzrente verlieren

Die 46-jährige Karin aus Erfurt besitzt im folgenden fiktiven Beispiel einen Riester-Vertrag mit einer Zusatzrente bei Erwerbsminderung. Für 2027 erwägt sie, ihr Guthaben in ein Altersvorsorgedepot zu übertragen und den bisherigen Vertrag zu beenden. Endet damit auch ihre Zusatzversicherung ohne Ersatz, fehlt ihr bei einem späteren versicherten Leistungsfall die zuvor vereinbarte Zusatzrente.

Karin prüft deshalb zunächst, ob sie den Vertrag einschließlich des Schutzes behält und gegebenenfalls nur die Förderung wechselt. Einen vollständigen Produktwechsel zieht sie erst in Betracht, nachdem die Kosten und Bedingungen einer erforderlichen Ersatzversicherung geklärt sind.

Fragen und Antworten zur Zusatzabsicherung ab 2027 Welche Absicherung entfällt bei Neuverträgen?

Neue geförderte Altersvorsorgeverträge im Riester-Nachfolgemodell dürfen keinen zusätzlichen Invaliditätsschutz enthalten. Betroffen ist insbesondere die bisher mögliche Kombination mit einer Absicherung bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit.

Endet meine bisherige Zusatzversicherung automatisch?

Nein. Eine in einem bestehenden Riester-Vertrag vereinbarte Zusatzabsicherung endet nicht allein durch die Reform. Es gelten grundsätzlich die bisherigen Versicherungsbedingungen.

Kann ich den Wechsel in die neue Förderung rückgängig machen?

Die entsprechende Erklärung ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle bisherigen Riester-Verträge der betreffenden Person. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben dadurch grundsätzlich erhalten.

Kann ich 2027 noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen?

Ja, eigenständige private BU-Versicherungen bleiben möglich. Die Annahme des Antrags und die angebotenen Bedingungen hängen von der Prüfung des Versicherers ab.

Sollte ich wegen der Frist noch schnell einen Riester-Vertrag abschließen?

Die Frist ersetzt keinen Vergleich von Leistungen, Kosten und Alternativen. Ein Angebot muss den benötigten Schutz bieten und dauerhaft bezahlbar sein.

Der Beitrag Erwerbsminderung: Wichtiger Zusatzschutz fällt 2027 weg erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Die SED 2.0 bereitet sich auf den Ernstfall vor: Drei Varianten zur faktischen AfD-Aussperrung

Seit Monaten ist das um seine Posten und Pfründe bangende Altparteienkartell (das diese wahre und einzige Sorge ins Gewand der vergeblichen “Rettung” jener Demokratie kleidet, die es selbst bis zur Unkenntlichkeit entstellt und beschädigt hat), in heller Panik vor einer AfD-Landesregierung in Sachsen-Anhalt. Nach der heutigen Wahl kann diese Möglichkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden – […]

<p>The post Die SED 2.0 bereitet sich auf den Ernstfall vor: Drei Varianten zur faktischen AfD-Aussperrung first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Rentner profitieren von bis zu 6.000 Euro Auto-Prämie

Rentnerinnen und Rentner können für ein neues, rein elektrisches Auto einen staatlichen Zuschuss von 5.000 Euro erhalten. Dafür darf das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen höchstens 45.000 Euro betragen. Minderjährige Kinder sind für diese Förderstufe nicht erforderlich. Mit mindestens zwei förderrelevanten Kindern sind sogar bis zu 6.000 Euro möglich.

Anträge können seit dem 19. Mai 2026 gestellt werden. Die Förderung gilt rückwirkend für förderfähige Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen wurden. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA.

5.000 Euro gibt es auch ohne minderjährige Kinder

Für reine Batterieautos und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt die Basisförderung 3.000 Euro. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis einschließlich 60.000 Euro kommen 1.000 Euro hinzu. Bis einschließlich 45.000 Euro erhöht sich der Zuschuss um weitere 1.000 Euro. Daraus ergibt sich für Haushalte ohne förderrelevante Kinder folgende Staffelung.

Durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Zuschuss für ein reines E-Auto Bis einschließlich 45.000 Euro 5.000 Euro Über 45.000 bis einschließlich 60.000 Euro 4.000 Euro Über 60.000 bis einschließlich 80.000 Euro 3.000 Euro Über 80.000 Euro Keine Förderung ohne förderrelevante Kinder

Rentnerinnen und Rentner können die Prämie wie andere Privatpersonen beantragen. Sie müssen volljährig sein, ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und als Halter des Fahrzeugs eingetragen sein. Das Auto muss zum Privatvermögen gehören. Eine Erwerbstätigkeit ist keine Voraussetzung, wie die Förderdatenbank des Bundes erläutert.

Warum eine niedrige Monatsrente nicht automatisch 5.000 Euro bringt

Für die Förderstufe zählt nicht die ausgezahlte Monatsrente. Entscheidend ist der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als „zu versteuerndes Einkommen“ ausgewiesen wird. Steuerliche Freibeträge und abzugsfähige Aufwendungen können diesen Wert verringern, weitere steuerpflichtige Einkünfte können ihn erhöhen. Den Unterschied erklärt auch unser Beitrag zur Besteuerung von Renten.

Für jede Person, die zum Haushaltseinkommen beiträgt, verlangt das BAFA zwei aktuelle, aufeinanderfolgende Einkommensteuerbescheide. Die darin geprüften Steuerjahre dürfen höchstens drei Kalenderjahre vor dem Antrag liegen. Das Ausstellungsdatum des Bescheids reicht für diese Prüfung nicht aus. Bei einem Antrag im Jahr 2026 kommen beispielsweise die Steuerjahre 2024 und 2025 oder 2023 und 2024 infrage.

Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und eheähnlichen Gemeinschaften wird auch das Einkommen des im Haushalt lebenden Partners berücksichtigt. Bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung genügt für jedes der beiden Jahre der gemeinsame Bescheid. Bei getrennter Veranlagung muss jeder Partner seine beiden Bescheide einreichen. Das Einkommen erwerbstätiger Kinder, die im selben Haushalt leben, bleibt nach der Förderrichtlinie unberücksichtigt.

Wer erst vor Kurzem in Rente gegangen ist, sollte deshalb genau hinsehen. Enthalten die geprüften Bescheide noch höhere Arbeitseinkünfte oder eine steuerpflichtige Abfindung, kann der Zuschuss geringer ausfallen oder ganz entfallen. Eine inzwischen deutlich niedrigere Rente ersetzt die vorgeschriebene Berechnung nicht.

Ohne Steuerbescheid kann kein Antrag gestellt werden

Auch Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben mussten, benötigen die geforderten Einkommensteuerbescheide. Ein Rentenbescheid oder ein Kontoauszug reicht nicht aus. Nach den Hinweisen des BAFA können die fehlenden Steuererklärungen nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Die dafür notwendige Bearbeitungszeit sollten Interessierte vor dem Fahrzeugkauf berücksichtigen.

Beim Hochladen müssen nicht sämtliche Angaben aus den Steuerbescheiden offengelegt werden. Erkennbar bleiben müssen unter anderem Adressat, Steuer-ID, Bescheiddatum, Steuerjahr und Höhe des zu versteuernden Einkommens. Nicht benötigte Angaben sollten auf einer Kopie geschwärzt oder abgedeckt werden. Das BAFA akzeptiert ausschließlich PDF-Dokumente mit höchstens fünf Megabyte pro Dokument.

Diese elektrisch betriebenen Neuwagen werden gefördert

Gefördert werden erstmals in Deutschland zugelassene elektrisch betriebene Neuwagen der Fahrzeugklasse M1. Reine Batterieautos und Brennstoffzellenfahrzeuge erhalten dieselben Fördersätze. Das Fahrzeug darf zuvor weder in Deutschland noch im Ausland zugelassen gewesen sein. Gebrauchtwagen und Tageszulassungen scheiden deshalb aus.

Für bestimmte Plug-in-Hybride und Autos mit Reichweitenverlängerer gelten niedrigere Beträge. Ohne Kinderzuschlag sind bei höchstens 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis zu 3.500 Euro möglich. Das Fahrzeug darf höchstens 60 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen oder muss im CoC-Dokument eine innerstädtische elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern ausweisen. Nach den derzeitigen Vorgaben muss die Erstzulassung spätestens am 30. Juni 2027 erfolgen.

Wann Kinder den Zuschuss auf 6.000 Euro erhöhen

Pro förderrelevantem Kind kommen 500 Euro hinzu, insgesamt höchstens 1.000 Euro. Das Kind muss im Haushalt der antragstellenden Person leben, bei der Erstzulassung noch unter 18 Jahre alt sein und es muss eine Kindergeldberechtigung bestehen. Erwachsene Kinder führen deshalb nicht zu einem Zuschlag. Bei Enkelkindern genügt die Verwandtschaft allein ebenfalls nicht.

Die allgemeine Einkommensobergrenze steigt pro berücksichtigtem Kind um 5.000 Euro. Sie liegt bei einem Kind bei 85.000 Euro und bei mindestens zwei Kindern bei 90.000 Euro. Die höchste Förderung von 6.000 Euro setzt allerdings weiterhin ein Haushaltseinkommen von höchstens 45.000 Euro und mindestens zwei förderrelevante Kinder voraus.

Beim Kauf und Leasing gelten mindestens 36 Monate

Das geförderte Fahrzeug muss ab seiner Erstzulassung mindestens 36 Monate in Deutschland auf die antragstellende Person zugelassen bleiben. Diese Mindestdauer gilt auch beim Leasing. Ein Leasingvertrag über lediglich 24 Monate mit anschließender Rückgabe erfüllt die Voraussetzung nicht.

Wird das Auto vorher verkauft oder abgemeldet, muss das BAFA unverzüglich informiert werden. Die Behörde entscheidet dann über eine anteilige oder vollständige Rückforderung. Ein gewöhnlicher Halterwechsel beendet ebenfalls die vorgeschriebene Zulassung auf die antragstellende Person.

Für besondere Situationen gelten Ausnahmen. Stirbt der Halter, kann das Fahrzeug auf den Erben umgeschrieben werden, wenn dieser die restliche Mindestdauer einhält und die Erbschaft nachweist. Die Umschreibung muss dem BAFA angezeigt werden.

Bei einer Rückabwicklung wegen gesetzlicher Gewährleistungsrechte bleibt die Förderung erhalten, wenn innerhalb von sechs Monaten ein gleichwertiges förderfähiges Ersatzfahrzeug zugelassen wird. Auch dieser Vorgang muss dem BAFA unverzüglich gemeldet werden. Die Mindestdauer verlängert sich um die Zeit zwischen Rückabwicklung und Neuzulassung.

Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten gestellt werden

Der Förderantrag ist erst nach der Zulassung möglich. Anschließend bleiben höchstens zwölf Monate für die Einreichung. Die Frist beginnt mit der Zulassung auf die antragstellende Person und nicht mit dem Kaufvertrag oder dem Eingang eines Steuerbescheids.

Der Antrag muss über das offizielle Antragsportal des Bundes gestellt werden. Dafür ist eine BundID mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat erforderlich. Eine Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort reicht nicht aus.

Eine andere Person oder das Autohaus darf mit der Antragstellung bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss im Verfahren hochgeladen werden. Antragsteller und Empfänger des Zuschusses bleibt der Fahrzeughalter. Auch die angegebene Bankverbindung muss dieser Person gehören.

Die Förderung kann pro Person nur einmal bewilligt werden. Nach den BAFA-Hinweisen sind höchstens zwei Anträge pro Haushalt möglich. Beide Partner können daher jeweils für ein eigenes, auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug einen Antrag stellen, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind.

Warum die Prämie häufig vorfinanziert werden muss

Das BAFA zahlt den Zuschuss erst nach der Zulassung, dem vollständigen Antrag und einer positiven Prüfung aus. Der Kaufpreis oder eine Leasingsonderzahlung kann deshalb schon fällig sein, bevor die Prämie auf dem Konto eingeht. Käufer sollten vor dem Vertragsabschluss klären, wie sie diesen Zeitraum finanzieren. Auf einen bestimmten Auszahlungstermin sollten sie sich nicht verlassen.

Die Richtlinie gibt Antragstellern keinen Rechtsanspruch auf die Förderung. Bewilligungen hängen auch von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab. Ein unterschriebener Kauf- oder Leasingvertrag sichert den Zuschuss daher noch nicht.

Für die finanzielle Entscheidung zählt außerdem mehr als der beworbene Fahrzeugpreis. Hinzukommen können Überführung, Zulassung, Finanzierung, Versicherung, Wartung und Ladestrom. Käufer sollten sich Fahrzeugpreis, Händlerrabatt und bereits eingerechnete Förderung getrennt ausweisen lassen. Ein günstiger Gebrauchtwagen kann trotz fehlender Prämie die wirtschaftlich passendere Lösung sein.

Was bei zusätzlicher Grundsicherung zu beachten ist

Wer neben der Rente Grundsicherung im Alter erhält, sollte die sozialhilferechtlichen Folgen vor einem verbindlichen Vertrag prüfen. Nach § 90 Absatz 2 Nummer 10 SGB XII ist ein angemessenes Kraftfahrzeug als Vermögen geschützt. Daraus folgt jedoch kein unbegrenzter Schutz für Fahrzeuge jeder Preisklasse. Die Förderfähigkeit beim BAFA beantwortet nicht automatisch die Frage, ob das Sozialamt das konkrete Auto als angemessen bewertet.

Eine allgemeine Genehmigungspflicht für jeden Fahrzeugkauf ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Um einen späteren Streit über den Fahrzeugwert oder die Finanzierung zu vermeiden, kann eine schriftliche Einschätzung des Sozialamts dennoch sinnvoll sein. Für die Behandlung des ausgezahlten Zuschusses kann außerdem § 83 Absatz 1 SGB XII über zweckgebundene öffentlich-rechtliche Leistungen relevant sein. Betroffene sollten die Bewertung ihres Einzelfalls vor einem verbindlichen Kauf- oder Leasingvertrag schriftlich klären lassen.

Bei einer Behinderung können zusätzliche Umstände für die Angemessenheit sprechen. Einen solchen Fall erläutert unser Beitrag zum geschützten Auto bei Grundsicherung und außergewöhnlicher Gehbehinderung.

Beispiel aus der Praxis: Früheres Arbeitseinkommen kostet 1.000 Euro Förderung

Das fiktive Rentnerpaar Sabine und Peter besitzt keine förderrelevanten Kinder. Im gemeinsamen Steuerbescheid für 2024 stehen noch 68.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus ihrer damaligen Berufstätigkeit. Für 2025 weist der Bescheid nach dem Renteneintritt 40.000 Euro aus. Der für die Förderung verwendete Durchschnitt beträgt damit 54.000 Euro.

Obwohl die laufenden Renteneinkünfte inzwischen niedriger sind, erhält das Paar für ein reines E-Auto nur 4.000 Euro statt 5.000 Euro. Bei einem Fahrzeugpreis von 26.000 Euro verbleiben nach Auszahlung der Prämie rechnerisch 22.000 Euro. Hinzu kommen mögliche Anschaffungs- und Betriebskosten. Das Beispiel zeigt, warum frisch verrentete Menschen vor dem Kauf ihre beiden relevanten Steuerbescheide prüfen sollten.

Häufige Fragen zur E-Auto-Prämie für Rentner Bekomme ich ohne minderjährige Kinder 5.000 Euro?

Ja. Für ein förderfähiges reines E-Auto sind bei höchstens 45.000 Euro durchschnittlichem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen 5.000 Euro möglich. Sämtliche weiteren Förderbedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Reicht mein Rentenbescheid als Einkommensnachweis?

Nein. Das BAFA verlangt die beiden erforderlichen Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person. Wer bisher keine Steuererklärungen abgeben musste, kann sie für die benötigten Jahre nachträglich einreichen.

Können beide Ehepartner eine Förderung erhalten?

Grundsätzlich ja. Jeder Partner benötigt ein eigenes förderfähiges Fahrzeug, das auf seinen Namen zugelassen ist. Pro Person wird die Förderung nur einmal gewährt, insgesamt sind höchstens zwei Anträge pro Haushalt möglich. Bei beiden Anträgen wird das gemeinsame Haushaltseinkommen berücksichtigt.

Darf jemand anderes den Antrag stellen?

Ja, dafür ist eine Vollmacht erforderlich. Angehörige oder ein Autohaus können damit bei der digitalen Antragstellung helfen. Der Zuschuss wird auf das Konto des Fahrzeughalters ausgezahlt.

Wird die Prämie später wegen einer Rentenerhöhung gekürzt?

Nein. Spätere Änderungen des Einkommens oder des beruflichen Status während der Mindestdauer verändern die bewilligte Förderung nicht. Für die Prüfung zählen die bei der Antragstellung vorgeschriebenen Einkommensteuerbescheide.

Der Beitrag Rentner profitieren von bis zu 6.000 Euro Auto-Prämie erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Hatimoğulları: Wir bereiten uns auf einen großen Wandel vor

Die DEM-Partei will sich angesichts des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft politisch und organisatorisch neu aufstellen. Das sagte die Ko-Vorsitzende Tülay Hatimoğulları beim 5. Ordentlichen Parteitag am Sonntag in Ankara. Die Politikerin bezeichnete die Zusammenkunft als „Schwellen- und Vorbereitungskongress“ für einen tiefgreifenden Wandel. Wenn die kurdische Frage in eine neue Phase eintrete, könne Politik nicht mit den bisherigen Mitteln fortgesetzt werden.

Hatimoğulları stellte den Kongress zugleich in den Kontext der internationalen Entwicklungen seit dem letzten Parteitag vor drei Jahren. Kriege, Aufrüstung, Massenmigration, Armut und die Krise des globalen kapitalistischen Systems hätten sich verschärft. In einer solchen Situation sei Frieden eine der wichtigsten gesellschaftlichen Kräfte. Für die Türkei sei die demokratische Lösung der seit einem Jahrhundert ungelösten kurdischen Frage deshalb „keine Option, sondern eine Notwendigkeit“. Es handle sich um „eine historische Prüfung, die darüber entscheiden wird, in welchem Land wir im kommenden Jahrhundert leben“.

„Manchmal gingen wir der Gesellschaft voraus, manchmal hinterher“

Der Kongress müsse zugleich eine Bilanz der vergangenen drei Jahre ziehen, sagte Hatimoğulları. Politische Sprache, Informationswege und Formen der Organisierung veränderten sich, und damit müsse sich auch die DEM-Partei verändern. „Drei Jahre lang gingen wir manchmal der Gesellschaft voraus und manchmal hinter ihr her. Manchmal hat unser Volk uns gewarnt. Manchmal wollten wir einen Weg beschreiben und haben von der Gesellschaft gelernt, dass dieser Weg auch anders gegangen werden kann.“  Die Partei müsse diesen Erfahrungen Rechnung tragen und sich weiterentwickeln. Dies gelte umso mehr angesichts der grundlegenden Veränderungen, die sich seit Beginn des neuen politischen Prozesses vollzogen hätten. Hatimoğulları erinnerte an den Handschlag des MHP-Vorsitzenden Devlet Bahçeli mit Abgeordneten der DEM-Partei am 1. Oktober 2024, Abdullah Öcalans Aufruf vom 27. Februar 2025, die Auflösung der PKK, die symbolische Waffenvernichtung, die parlamentarische Kommission und schließlich das vom Parlament verabschiedete Rahmengesetz.

„Jeder Schmerz hat seinen eigenen Namen“

Hatimoğulları ging auch auf die in den vergangenen Tagen bekanntgegebenen Namen von Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes und die für sie abgehaltenen Trauerfeiern ein. Sie sprach insbesondere der kurdischen Bevölkerung ihr Beileid aus. Die Geschichte der kurdischen Frage sei von Verleugnung, staatlicher Gewalt und wiederholt gescheiterten Lösungsversuchen geprägt. „Die Erinnerung an die 1990er Jahre trägt diese Gesellschaft noch immer in sich. Die Erinnerung an entvölkerte Dörfer, ungeklärte politische Morde, Gefängnisse, junge Menschen, die in den Auseinandersetzungen ihr Leben verloren haben, und Familien, die auf ihre Kinder warten, ist noch immer unter uns.“ Auch die Trauer von Familien, die ihre Kinder als Soldaten verloren haben, gehöre zur gesellschaftlichen Erinnerung. „Schmerz lässt sich nicht gegeneinander aufrechnen. Jeder Schmerz hat seinen eigenen Namen und seine eigene Geschichte.“ Die entscheidende Frage sei nun, ob ein Frieden geschaffen werden könne, ohne die Würde eines Volkes zu verletzen. „Die Antwort der DEM-Partei ist eindeutig: Wir werden Frieden schließen, wir werden erfolgreich sein.“

Frieden bedeutet mehr als das Schweigen der Waffen

Hatimoğulları warnte davor, Frieden auf die Beendigung bewaffneter Auseinandersetzungen zu reduzieren. Er müsse sich im gesellschaftlichen Alltag und in demokratischen Rechten niederschlagen. Frieden bedeute, dass Frauen frei und ohne Gewalt leben könnten, Beschäftigte für ihre Arbeit gerecht entlohnt werden, Jugendliche eine Zukunft haben und die Natur nicht ausgeplündert wird. Dazu gehörten ebenso das aktive und passive Wahlrecht, das Ende staatlicher Zwangsverwaltung von Kommunen sowie Meinungs-, Presse- und Organisationsfreiheit. „Frieden bedeutet, dass Kurd:innen ihre Muttersprache frei sprechen können“, sagte Hatimoğulları. Eine dauerhafte Lösung der kurdischen Frage müsse deshalb mit einer Demokratisierung der gesamten Türkei verbunden werden. „Die gesellschaftliche Vielfalt des Landes ist keine Schwäche und schon gar kein Makel, der verwaltet werden müsste, sondern seine Realität und sein Reichtum.“

„Ein Gesetz kann eine Tür öffnen“

Öcalan habe mit seinem Aufruf vom 27. Februar 2025 und der übernommenen Verantwortung für die Beendigung des bewaffneten Kampfes den Weg für die gegenwärtige Phase geöffnet, sagte Hatimoğulları. Nun liege die Verantwortung bei Politik, Staat und Parlament. Das am 10. August verabschiedete „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“ bezeichnete die DEM-Vorsitzende erneut als wichtigen Schritt, verwies aber zugleich auf dessen Defizite. „Kein Gesetz kann aus eigener Kraft gesellschaftlichen Frieden schaffen. Ein Gesetz kann eine Tür öffnen. Wie wir durch diese Tür gehen, bestimmen Politik, Recht und Gesellschaft.“ Die schwierigere Phase beginne daher erst jetzt: „Es geht darum, den Frieden gesellschaftlich zu verankern.“ Er müsse die Stadtviertel, Schulen, Familien, das Parlament und die Kommunen erreichen. Frieden sei kein Geschenk einer Regierung an die Gesellschaft. Dass die heutige Möglichkeit überhaupt entstanden sei, beruhe auf jahrelangem gesellschaftlichem Kampf, Arbeit und hohen Opfern.

Wer wird den Frieden schaffen?

Ausführlich widmete sich Hatimoğulları der Frage, wer Träger eines solchen Friedens sein könne. Dieser könne nicht allein zwischen politischen Institutionen ausgehandelt werden. „Wenn heute auf Imrali ein Tisch eingerichtet wurde, dann aufgrund der geleisteten Arbeit, des Kampfes, der gezahlten Preise und der Bedingungen, an denen das Land angekommen ist. Wer also wird den Frieden schaffen?“ Hatimoğulları nannte die Samstagsmütter, die seit Jahrzehnten auf dem Galatasaray-Platz nach den gewaltsam Verschwundenen fragen, die Friedensmütter und Familien getöteter Soldaten. Ebenso gehörten Frauenbewegungen, Menschenrechtsorganisationen, Journalist:innen, Jurist:innen, Wissenschaftler:innen und Künstler:innen zu den gesellschaftlichen Kräften des Friedens. Auch Sozialist:innen, Revolutionär:innen und Patriot:innen in historischer und strategischer Allianz mit der kurdischen Bevölkerung, demokratische religiöse und säkulare Kräfte, Sozialdemokrat:innen, Alevit:innen sowie die verschiedenen Völker und Glaubensgemeinschaften des Landes müssten daran beteiligt sein. „Es lebe die Geschwisterlichkeit der Völker“ dürfe dabei nicht lediglich eine Parole bleiben, sondern müsse rechtlich abgesichert werden.

Appell an die Kritiker:innen des Prozesses

Hatimoğulları wandte sich auch an gesellschaftliche und politische Kräfte, die dem gegenwärtigen Prozess kritisch oder mit Sorge begegnen. Konstruktive Kritik sei legitim und notwendig. „Wir brauchen einander. Lassen wir einander nicht allein“, sagte sie. Die unterschiedlichen Kräfte sollten den Weg zum Frieden gemeinsam gehen und ihre Differenzen nicht zum Anlass nehmen, sich voneinander zurückzuziehen. Das Ende des bewaffneten Kampfes eröffne große Möglichkeiten für eine Ausweitung des demokratischen Kampfes. Diese Möglichkeiten müssten genutzt werden, denn autoritäre Strukturen würden nicht von selbst verschwinden: „Die Türkei demokratisiert sich nicht von allein.“

‚Wir sind hier, um uns zu erneuern‘

Genau darin liege die Bedeutung des Parteitags, erklärte Hatimoğulları. „Dies ist ein Vorbereitungskongress. Ein Schwellenkongress. Wir nehmen die Erfahrungen der vergangenen Periode mit und bereiten uns auf den großen Wandel vor, der vor uns liegt.“ Die DEM-Partei wolle sich nicht selbst wiederholen, sondern erneuern. „Wir können keine Partei sein, die gleich bleibt, während sich die Gesellschaft verändert. Wir können nicht die alte Sprache verwenden, während sich die Sprache des Friedens verändert. Und wenn die kurdische Frage in eine neue Phase eintritt, können wir Politik nicht mit den alten Instrumenten fortsetzen.“ Hatimoğulları warnte zugleich vor der Vorstellung eines geradlinigen Prozesses. Friedensprozesse seien schwierig und könnten von Widerständen, Provokationen und neuem Misstrauen begleitet werden. Der Staat könne zögern, die Politik ihren Mut verlieren und die Gesellschaft ermüden. „Genau dort beginnt unsere Aufgabe“, sagte sie. „Wir werden den Frieden nicht entsprechend der politischen Tagesstimmung verteidigen. Denn Frieden ist für uns keine konjunkturelle Entscheidung. Er ist das ernsthafteste politische Programm für ein gemeinsames Leben in diesem Land.“

„Wir werden das Schiff des Friedens in den Hafen bringen“

Jahrhundertealte beziehungsweise seit einem Jahrhundert ungelöste Fragen ließen sich nicht an einem Tag lösen, sagte Hatimoğulları. Ihre Richtung könne sich jedoch innerhalb weniger Jahre und manchmal durch einen entscheidenden Schritt verändern. Die neue Phase verlange deshalb zugleich Vernunft und Empörung, Erinnerung und Erneuerung, Mut, Geduld und Entschlossenheit. Die Vergangenheit dürfe dabei nicht verdrängt werden. „Wir werden unsere Vergangenheit nicht verleugnen. Wir werden das Leid, das auf diesem Land erfahren wurde, nicht vergessen. Die gezahlten Preise werden niemals vergessen werden“, sagte Hatimoğulları. Zugleich dürfe die nächste Generation nicht dazu verurteilt werden, in diesem Leid weiterzuleben. „Wir werden uns mit all dem erlebten Leid auseinandersetzen. Aber wir werden unsere Kinder nicht dazu verdammen, darin zu leben.“ Ihre Rede beendete sie mit der Zusage: „Wir werden das Schiff des Friedens in diesen Hafen bringen. Wir werden dieses Schiff ganz sicher ans Ziel bringen.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52544 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52533 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52450

 

Kategorien: Externe Ticker

Wherefore Art Thou, Christianity?

Wherefore Art Thou, Christianity? Paul Craig Roberts The Episcopal Church has a Very Reverend Dean who trans-identifies as a man.  […]
Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Behinderung erschwert den Reha-Antrag – Studie deckt zusätzliche Hürden auf

Fachleute berichten von zusätzlichen Hürden beim Reha-Zugang für Menschen mit Behinderungen. Befragte schildern übersehene Erkrankungen, lückenhafte Anträge und Zweifel am Nutzen einer Reha. Das beschreibt eine Untersuchung im Bundesgesundheitsblatt.

Für Betroffene kommt es darauf an, den medizinischen Bedarf und die benötigten Hilfen nachvollziehbar zu beschreiben. Eine Behinderung allein rechtfertigt keine Ablehnung; davor schützt das Benachteiligungsverbot in § 33c SGB I.

Welche Hürden die Studie beschreibt

Die am 10. Juli 2026 veröffentlichte Arbeit der Universität Bielefeld vergleicht zwei qualitative Studien mit insgesamt 19 Experteninterviews und acht Fokusgruppen. Eine Studie untersucht Menschen mit vorbestehenden Behinderungen und zusätzlichen Gesundheitsproblemen, die andere den Reha-Zugang allgemein. Die Untersuchung ist nicht auf Personen mit Schwerbehindertenausweis begrenzt.

Den Berichten zufolge werden neue Beschwerden teilweise der bekannten Behinderung zugeschrieben. Dieses „Diagnostic Overshadowing“ kann zusätzliche Erkrankungen verdecken. Formulare und standardisierte Tests erfassen komplexe Beeinträchtigungen zudem nicht immer angemessen.

Befragte beschreiben auch Zweifel am Nutzen einer Reha bei bestehender Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Manche Einrichtungen berücksichtigen zusätzliche Pflege- oder Kommunikationsbedarfe unzureichend. Solche Versorgungslücken lassen sich durch einen sorgfältigen Antrag allein nicht beheben.

Die Ergebnisse beschreiben Erfahrungen und mögliche Benachteiligungen. Sie liefern keine repräsentative Ablehnungsquote und belegen nicht, dass Anträge wegen bestimmter Behinderungen automatisch abgelehnt werden.

Auch der Erhalt von Fähigkeiten kann ein Reha-Ziel sein

Medizinische Rehabilitation soll Einschränkungen mindern, eine Verschlechterung verhindern und Pflegebedürftigkeit verringern. Auch der Erhalt vorhandener Beweglichkeit kann deshalb ein Behandlungsziel sein. Eine zusätzliche Erkrankung ist keine allgemeine Voraussetzung; ebenso kann eine Verschlechterung der bestehenden Erkrankung einen Reha-Bedarf begründen. Das folgt aus den Leistungszielen in § 11 Absatz 2 SGB V.

Für eine Reha zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Prognose vorliegen. Vereinfacht heißt das: Die ambulante Krankenbehandlung reicht nicht aus, die Person ist für die vorgesehene Reha körperlich und psychisch ausreichend belastbar und das angestrebte Ziel ist voraussichtlich erreichbar. Einzelheiten regelt die Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Hilfebedarf beim Waschen, Anziehen oder Verständigen schließt eine Teilnahme nicht automatisch aus. Ärztlich zu klären ist, welche Behandlung mit welchen Hilfen möglich ist.

Wer über den Antrag entscheiden muss

Ob Krankenkasse, Rentenversicherung oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, hängt von den Leistungsvoraussetzungen ab. Bei gesetzlich versicherten Altersrentnern kommt regelmäßig die Krankenkasse infrage, sofern nicht vorrangig ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Eine Rückkehr ins Berufsleben ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Darauf verweisen auch die Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Nach § 14 SGB IX muss der zuerst angegangene Rehabilitationsträger grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang seine Zuständigkeit prüfen. Hält er sich insgesamt für unzuständig, muss er den Antrag unverzüglich weiterleiten und die antragstellende Person informieren.

Ohne rechtzeitige Weiterleitung wird er grundsätzlich für die umfassende Prüfung und Entscheidung verantwortlich. Eine automatische Bewilligung folgt daraus nicht. Den Antragseingang und eine Weiterleitung sollten Betroffene nachweisbar festhalten.

Was die behandelnde Praxis im Antrag erklären sollte

Der Antrag sollte erkennen lassen, wie sich die Beschwerden auf den Alltag auswirken und weshalb eine Reha erforderlich ist.

Bereich im Antrag Welche Angaben hilfreich sind Gesundheitsproblem Beschwerden, Verlauf und Zusammenhang mit bestehenden Erkrankungen oder Behinderungen. Auswirkungen im Alltag Welche Tätigkeiten nur eingeschränkt oder mit zusätzlicher Hilfe gelingen. Bisherige Behandlung Welche Therapien erfolgt sind und weshalb sie nicht ausreichen. Reha-Ziel Welche Fähigkeit verbessert oder erhalten werden soll und weshalb dies erreichbar erscheint. Benötigte Unterstützung Erforderliche Pflege, Hilfsmittel, Kommunikationshilfen oder Begleitung sowie Anforderungen an die Einrichtung.

Reicht der Platz im Formular nicht aus, können Befundberichte und ein ergänzendes Blatt mit Namen und Versicherungsnummer beigefügt werden. Die medizinischen Zusammenhänge sollte die behandelnde Praxis erläutern.

Der Leistungsträger muss den Sachverhalt nach § 20 SGB X selbst ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die für eine Bewilligung sprechen. Die Verantwortung für eine vollständige Prüfung liegt damit auch bei ihm.

Kommunikationshilfen gehören zur Versorgung

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen dürfen bei der Ausführung von Sozialleistungen geeignete Kommunikationshilfen nutzen, auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen. Der zuständige Leistungsträger muss die dafür entstehenden Kosten nach § 17 Absatz 2 SGB I tragen.

Betroffene sollten vor einem Termin mitteilen, welche Hilfe sie benötigen. Angehörige können bei der Verständigung unterstützen. Dabei sind die Wünsche und Entscheidungen der betroffenen Person zu beachten.

Die Reha-Klinik muss zum Unterstützungsbedarf passen

Ein Aufzug und ein barrierefreies Zimmer sagen noch nichts darüber aus, ob eine Klinik etwa Hilfe beim Umsetzen oder geeignete Kommunikationsangebote bietet. Vor der Aufnahme sollte geklärt werden, ob sie die erforderliche Versorgung leisten kann.

Berechtigten Wünschen zur Auswahl der Einrichtung muss der Rehabilitationsträger nach § 8 SGB IX entsprechen. Eine Wunschklinik lässt sich mit ihren Behandlungsmöglichkeiten und der persönlichen Situation begründen. Eine uneingeschränkte Wahl jeder Einrichtung besteht nicht; eine Ablehnung des Wunsches muss der Träger im Bescheid begründen.

Wann die Krankenkasse eine Begleitperson mitbezahlt

Bei einer stationären Reha zulasten der Krankenkasse umfasst der Anspruch auch die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson. Grundlage ist § 11 Absatz 3 SGB V. Die ärztliche Begründung sollte erklären, weshalb die Begleitung für die Behandlung erforderlich ist.

Ist die Anwesenheit medizinisch notwendig, eine Mitaufnahme aber nicht möglich, kommt eine Unterbringung außerhalb der Einrichtung infrage. Die Kasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen Art und Dauer; die Kosten dürfen die einer Mitaufnahme nicht übersteigen. Die Kostenübernahme sollte vor Beginn geklärt werden.

§ 73 SGB IX regelt ergänzend die erforderlichen Reisekosten einschließlich einer wegen der Behinderung notwendigen Begleitung. Im Antrag sollte deutlich werden, ob die Begleitung während der Reise, während des Aufenthalts oder für beides benötigt wird.

Reha abgelehnt: Zuerst die Widerspruchsfrist sichern

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang. Das regelt § 84 SGG. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach § 66 SGG.

Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Zunächst genügt etwa: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom …, Aktenzeichen …, Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“

Geeignet sind ein unterschriebener Brief, die persönliche Erklärung zur Niederschrift oder ein dafür vorgesehenes elektronisches Verfahren. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt die Formanforderungen grundsätzlich nicht.

Zugleich können Betroffene Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen. Das hält die Widerspruchsfrist nicht an. Der Widerspruch sollte deshalb auch dann rechtzeitig eingehen, wenn medizinische Unterlagen noch fehlen.

Die Begründung der Ablehnung gezielt prüfen

Will die Krankenkasse von einer vertragsärztlichen Reha-Verordnung hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit abweichen, benötigt sie grundsätzlich eine abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes. Diese muss sie den Versicherten zur Verfügung stellen. Mit deren Einwilligung in Textform muss sie die Stellungnahme auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten übermitteln. Das schreibt § 40 Absatz 3 SGB V vor.

Für geriatrische Reha gelten Sonderregeln: Ab 70 Jahren entfällt die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse, wenn mindestens eine reha-begründende Funktionsdiagnose, mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen und mindestens zwei geeignete Funktionstests nachgewiesen sind. Die Voraussetzungen erläutert die KBV zur geriatrischen Rehabilitation.

Die ergänzende ärztliche Begründung sollte den konkreten Ablehnungsgrund aufgreifen. Wird fehlende Belastbarkeit angenommen, sollte sie erklären, welche Teilnahme mit welchen Hilfen möglich ist. Hinweise zum Erkennen medizinischer Unstimmigkeiten enthält auch unser Beitrag zur Aktenprüfung im Schwerbehindertenverfahren.

Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht möglich. Die Frist ergibt sich aus § 87 SGG.

Wo Betroffene Unterstützung bekommen

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, informiert kostenlos über Rehabilitation und Teilhabeleistungen. Das Angebot richtet sich auch an Angehörige. Rechtsberatung und Begleitung im Widerspruchs- oder Klageverfahren bietet sie nicht an.

Für eine rechtliche Vertretung kommen Sozialverbände je nach Mitgliedschaft und Beratungsangebot oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei infrage. Zur Beratung sollten Betroffene den Bescheid, medizinische Stellungnahmen und den Nachweis eines bereits eingelegten Widerspruchs mitbringen.

Praxisbeispiel: Wieder selbst ein Oberteil anziehen

Ein fiktives Beispiel: Eine 67-jährige Rentnerin lebt seit Jahren mit einer Gehbehinderung. Nach einer Schulteroperation kann sie ihren Arm nur eingeschränkt bewegen und sich nicht mehr selbst ein Oberteil anziehen. Ihre Krankenkasse lehnt die Reha ab, weil sie keinen ausreichenden Behandlungserfolg erwartet.

Die Frau legt fristgerecht Widerspruch ein und fordert die medizinische Stellungnahme an. Ihre Ärztin erläutert, weshalb die bisherige Behandlung nicht ausreicht und welche Verbesserung der Armbeweglichkeit erreichbar erscheint. Als Ziel beschreibt sie das möglichst selbstständige Ankleiden und benennt die wegen der Gehbehinderung erforderliche Hilfe.

Häufige Fragen zur Reha bei Behinderung Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis für eine Reha?

Nein. Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 ist keine allgemeine Voraussetzung. Entscheidend sind der medizinische Reha-Bedarf und die Leistungsvoraussetzungen des zuständigen Trägers.

Kann eine Reha auch zu Hause oder im Pflegeheim stattfinden?

Eine mobile Rehabilitation kann im gewohnten Wohnumfeld stattfinden, wenn sie medizinisch geeignet ist und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 40 Absatz 1 SGB V schließt auch stationäre Pflegeeinrichtungen ein. Praxis und Krankenkasse sollten klären, ob ein entsprechendes Angebot verfügbar ist.

Muss ich nach einer Reha immer vier Jahre warten?

Für Erwachsene gilt bei Reha-Leistungen der Krankenkasse grundsätzlich ein Abstand von vier Jahren. Ist eine frühere Reha aus medizinischen Gründen dringend erforderlich, lässt § 40 Absatz 3 SGB V eine Ausnahme zu. Das muss ärztlich nachvollziehbar begründet werden.

Quellen

Grundlage sind die Studie im Bundesgesundheitsblatt, die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA sowie die im Beitrag verlinkten gesetzlichen Vorschriften und Fachinformationen. Stand: 6. September 2026.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Behinderung erschwert den Reha-Antrag – Studie deckt zusätzliche Hürden auf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

How much can we change before we are erased?

How much can we change before we are erased? The Democrats who control the city of Danbury, Connecticut, have voted […]
Kategorien: Externe Ticker

A Different Perspective on the Lindsay Clancy Murder Trial

A Different Perspective on the Lindsay Clancy Murder Trial It seems feminists think abortion is OK eight months and longer […]
Kategorien: Externe Ticker

How US terrorism turned weddings into funerals – from Afghanistan to Iraq to Yemen and now Iran

How US terrorism turned weddings into funerals – from Afghanistan to Iraq to Yemen and now Iran Washington fights wars […]
Kategorien: Externe Ticker

Putin’s Ever-Widening War Is Moving Beyond Control

Putin’s Ever-Widening War Is Moving Beyond Control Risk of Large-Scale Conflict in Eurasia Real, Causes Serious Concerns – Russian Intel […]
Kategorien: Externe Ticker

Putin Again Genuflects to Washington

Putin Again Genuflects to Washington Pusillanimous  Putin has convinced the world that there is no Russia there, only a government […]
Kategorien: Externe Ticker

Israel Seeks To Remove All Palestinians From Gaza

  Israel Seeks To Remove All Palestinians From Gaza Sounds like a Holocaust. Here is the Israeli Nazi Ben-Gvir giving […]
Kategorien: Externe Ticker

Dear President Trump, Wars never reduce the cost of living.

Dear President Trump, Wars never reduce the cost of living. Florida’s housing market goes into meltdown Justin Begley, an economist […]
Kategorien: Externe Ticker

Dear Trump, why have you allied yourself with Satan?

Dear Trump, why have you allied yourself with Satan? Even Israeli Military Veterans Denounce Netanyahu “Israeli veterans’ organisation Breaking the […]
Kategorien: Externe Ticker

Why Is Trump Getting US Military Personnel Killed for Israel?

Why Is Trump Getting US Military Personnel Killed for Israel? Is the Israel Lobby paying Trump under the table? It […]
Kategorien: Externe Ticker

Tim On Camera! Reading Of “Liberal Zionists Are Evil Shitbags”

Caitlin Johnstone - 6. September 2026 - 14:22

My husband Tim did an on-camera reading of our latest piece “Liberal Zionists Are Evil Shitbags”. Let us know what you think.

_________________

The best way to make sure you see everything I publish is to get on my free mailing list. My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you want to. Click here for links for my social media, books, merch, and audio/video versions of each article. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley.

Bitcoin donations: 1Ac7PCQXoQoLA9Sh8fhAgiU3PHA2EX5Zm2

Kategorien: Externe Ticker