Externe Ticker

Executive Order on awarding the City of Labour Valour honorary title signed

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. September 2026 - 13:00

The President signed Executive Order On Awarding the City of Labour Valour Honorary Title of the Russian Federation.

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Die Würde der Vergeblichkeit

Ein Friedensaktivist demonstrierte in Wittenberg mit einem versprengten Häuflein — und erklärt, warum er seinen Einsatz trotzdem für sinnvoll hält.
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Palim-Palim! Die Demenz-Brigade rettet das Abendland

BRDigung: Demokratie ist eine feine Sache, aber eben auch verdammt anstrengend. Zum Glück gibt es in Dessau-Roßlau helfende Hände, die den Bürgerinnen und Bürgern die schwere Last der freien Machtausübung sanft von den gebrechlichen Schultern nehmen. Wer braucht schon mündige Wähler, wenn man pflichtbewusstes Pflegepersonal und eine Prise magischen Realismus im Seniorenheim hat? Gerüchten zufolge […]

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Moscow City Day

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. September 2026 - 12:45
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Kindergeld-Auszahlung im September 2026: Wann die Auszahlung auf dem Konto ist

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld im September 2026 zwischen dem 3. und dem 21. September aus. Der persönliche Termin richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer.

Eltern mit der Endziffer 0 erhalten ihr Geld bereits am 3. September. Bei der Endziffer 9 ist die Überweisung dagegen erst für den 21. September vorgesehen.

Diese Kindergeldtermine gelten im September 2026

Die Bundesagentur für Arbeit hat für jede Endziffer einen eigenen Überweisungstag festgelegt. Sämtliche Termine fallen im September auf einen Bankarbeitstag.

Endziffer Auszahlungstermin Wochentag 0 3. September 2026 Donnerstag 1 7. September 2026 Montag 2 8. September 2026 Dienstag 3 10. September 2026 Donnerstag 4 11. September 2026 Freitag 5 15. September 2026 Dienstag 6 16. September 2026 Mittwoch 7 17. September 2026 Donnerstag 8 18. September 2026 Freitag 9 21. September 2026 Montag

Die Tabelle beruht auf den veröffentlichten Auszahlungsterminen der Bundesagentur für Arbeit. Der dort genannte Tag bezeichnet den geplanten Überweisungstermin der Familienkasse.

So finden Eltern ihre Endziffer

Die Endziffer ist die letzte Zahl der Kindergeldnummer. Bei einer Nummer nach dem Muster „123FK456789“ lautet die Endziffer beispielsweise 9.

Die Nummer steht auf den Schreiben und Bescheiden der Familienkasse. Häufig erscheint sie außerdem im Verwendungszweck der bisherigen Überweisungen.

Weder das Geburtsdatum des Kindes noch der Nachname oder die Kontonummer beeinflussen den Zahlungstag. Die gestaffelte Überweisung soll die große Zahl der monatlichen Zahlungsvorgänge über mehrere Tage verteilen.

Warum nicht alle Familien das Kindergeld gleichzeitig erhalten

Die Familienkasse beginnt üblicherweise mit der Endziffer 0 und arbeitet sich anschließend bis zur Endziffer 9 vor. Deshalb erhalten einige Haushalte das Kindergeld bereits am Monatsanfang, während andere bis in die zweite Monatshälfte warten müssen.

Diese Staffelung verändert weder die Höhe noch den monatlichen Anspruch. Ein späterer Zahlungstermin bedeutet somit nicht, dass die betreffende Familie weniger Kindergeld erhält.

Gerade Haushalte mit der Endziffer 8 oder 9 sollten ihre monatlichen Abbuchungen entsprechend planen. Miete, Energieabschläge oder Versicherungen können bereits fällig sein, bevor das Kindergeld eingeht.

Wie hoch ist das Kindergeld im September 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Erhöhung um vier Euro gegenüber 2025 wurde bei bestehenden Ansprüchen automatisch umgesetzt, sodass kein neuer Antrag erforderlich war.

Eine Familie mit zwei Kindern erhält damit 518 Euro im Monat. Bei drei Kindern sind es 777 Euro und bei vier Kindern 1.036 Euro.

Weitere Informationen zu den geltenden Familienleistungen finden Betroffene im Beitrag Kindergeld, Kinderfreibetrag und Sofortzuschlag: Mehr Geld für Familien ab 2026.

Kinderzuschlag kommt am selben Tag

Wer zusätzlich Kinderzuschlag bezieht, erhält beide Leistungen grundsätzlich am selben Termin. Auch hierfür ist die Endziffer der Kindergeldnummer ausschlaggebend.

Der Kinderzuschlag kann 2026 bis zu 297 Euro monatlich je Kind betragen. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem vom Einkommen der Eltern, den Wohnkosten, der Haushaltsgröße und dem Vermögen ab.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden allerdings als getrennte Beträge überwiesen. Auf dem Kontoauszug können deshalb zwei Buchungen erscheinen, obwohl beide Zahlungen demselben Auszahlungslauf zugeordnet sind.

Auszahlungstermin und Kontogutschrift sind nicht immer identisch

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit soll der Betrag im Laufe des genannten Überweisungstages auf dem Konto gutgeschrieben werden. Abhängig von Bank und Buchungszeit kann das Geld jedoch erst einige Stunden später im Onlinebanking sichtbar sein.

Die veröffentlichten Termine begründen zudem keinen Anspruch auf eine Überweisung an einem bestimmten Kalendertag. Wochenenden, Feiertage oder technische Störungen können den sichtbaren Zahlungseingang verschieben.

Im September 2026 liegen die angegebenen Termine zwar an Werktagen. Bleibt das Geld aus, sollten Eltern trotzdem zunächst prüfen, ob die Buchung noch im Tagesverlauf erfolgt.

Was Eltern bei einer verspäteten Zahlung tun können

Fehlt das Kindergeld auch nach dem erwarteten Termin, empfiehlt sich zunächst ein Blick auf die bisherigen Kontoauszüge und den aktuellen Kindergeldbescheid. So lässt sich feststellen, ob die richtige Endziffer verwendet und möglicherweise eine andere Bankverbindung hinterlegt wurde.

Danach können sich Eltern an die Familienkasse wenden. Für Fragen zu Auszahlungsterminen stellt die Bundesagentur für Arbeit die gebührenfreie Telefonnummer 0800 4 555533 bereit.

Beim Anruf sollte die vollständige Kindergeldnummer vorliegen. Die Bank kann anschließend prüfen, ob eine Überweisung eingegangen ist, noch verarbeitet wird oder zurückgegeben wurde.

Eine kurze Verzögerung bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch aufgehoben wurde. Hat die Familienkasse jedoch zuvor Unterlagen angefordert, kann eine ausbleibende Antwort zu einer Unterbrechung der Zahlung führen.

Änderungen müssen unmittelbar mitgeteilt werden

Eltern müssen Veränderungen, die den Kindergeldanspruch betreffen können, direkt der Familienkasse mitteilen. Eine Meldung beim Einwohnermeldeamt, Jobcenter oder einer anderen Behörde genügt nicht in jedem Fall.

Das betrifft beispielsweise den Abbruch einer Ausbildung, das Ende eines Studiums, einen Umzug des Kindes, eine Trennung der Eltern oder den Bezug einer ausländischen Familienleistung. Bei volljährigen Kindern verlangt die Familienkasse häufig aktuelle Ausbildungs- oder Studiennachweise.

Wer Änderungen nicht meldet, riskiert eine spätere Rückforderung. Welche Konstellationen besonders häufig Probleme verursachen, zeigt der Beitrag Vorsicht Kindergeld-Falle: Die Behörde fordert das Kindergeld zurück.

Anspruch bei volljährigen Kindern prüfen

Bis zum 18. Geburtstag wird Kindergeld in der Regel ohne zusätzliche Ausbildungsnachweise gezahlt. Danach hängt der weitere Anspruch von der Lebenssituation des Kindes ab.

Während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes kann Kindergeld grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. Auch bestimmte Übergangszeiten sowie die Suche nach einem Ausbildungsplatz können berücksichtigt werden.

Für arbeitsuchend gemeldete Kinder ohne Beschäftigung kann ein Anspruch bis zum 21. Geburtstag bestehen. Bei Kindern mit einer Behinderung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus möglich.

Lebt ein volljähriges Kind in einem eigenen Haushalt und erhält keinen ausreichenden Unterhalt von den Eltern, kann eine direkte Auszahlung beantragt werden. Näheres erläutert der Beitrag Kinder können das Kindergeld direkt bekommen.

Kindergeld wird für einen ganzen Monat gezahlt

Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für den gesamten Kalendermonat, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag dieses Monats erfüllt sind. Wird ein Kind beispielsweise am 30. September geboren, kann dennoch der volle Monatsbetrag von 259 Euro für September beansprucht werden.

Entsprechendes gilt häufig beim Ende eines Anspruchs. Werden die Bedingungen noch an einem Tag im betreffenden Monat erfüllt, kann für diesen Monat grundsätzlich noch die volle Leistung zustehen.

Die rückwirkende Auszahlung ist allerdings zeitlich begrenzt. Familien sollten den Antrag deshalb möglichst bald stellen und nicht darauf vertrauen, dass sämtliche vergangenen Monate nachgezahlt werden.

Auszahlung nur noch auf ein Konto

Kindergeld und Kinderzuschlag werden per Überweisung ausgezahlt. Die Familienkasse nimmt keine Barauszahlung vor.

Für Menschen ohne eigenes Konto kann eine andere geeignete Kontoverbindung angegeben werden. Dabei muss jedoch eindeutig erkennbar sein, welchem Berechtigten die Zahlung zuzuordnen ist.

Die ausschließliche Kontoüberweisung kann für Familien problematisch werden, die kein Konto eröffnen können. Gegen-Hartz hat die rechtlichen Bedenken dazu im Beitrag Neuregelungen zur Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag ab 2026 erläutert.

Der Beitrag Kindergeld-Auszahlung im September 2026: Wann die Auszahlung auf dem Konto ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Instructions following the meeting with representatives of the small indigenous peoples of Russia

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. September 2026 - 12:30

Vladimir Putin approved a list of instructions following the meeting with representatives of the small indigenous peoples of Russia held on April 30, 2026, as part of the Znaniye. The First federal educational marathon.

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Bürgergeld: Keine Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung vom Jobcenter bei Ersatzbeschaffung

Geht ein bereits vorhandenes Gerät nach Jahren kaputt, ist das keine Erstausstattung. Für die Instandhaltung und den Neukauf von Haushaltsgeräten müssen Bürgergeld/ Grundsicherung -Bezieher Rücklagen aus dem Regelsatz bilden.

Fehlt das Geld für den sofortigen Ersatz und ist die Notlage unabweisbar, gewährt das Jobcenter meist nur ein Darlehen, das monatlich in Höhe von 5% von den Leistungen abgezogen wird.

Ein echter Anspruch auf eine Erstausstattung (als Zuschuss) besteht nur bei Neugründung eines Haushaltes, nach kompletter Trennung oder nach Wohnungsverlust (z. B. Brand). Selbst dann muss das Gerät nicht fabrikneu sein; gebrauchte Geräte oder Gutscheine sind zulässig.

Ein atypischer Fall liegt nach Meinung des Sozialgerichts Detmold nicht vor, wenn unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen ist, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.

Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind.

Um eine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war.

Andernfalls liegt – wie hier – ein Fall der Ersatzbeschaffung vor (BSG Urt. v. 01.07.2009 B, 4 AS 77/08 R).

Der Anspruch ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) bedarfsbezogen zu verstehen.

Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellen

Weist der Leistungsempfänger nach, dass er im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt, kann der erneute Anfall des Bedarfs dem ersten gleichstehen.

Eine besondere Bedarfslage, die durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit, eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger indes nicht vor.

Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist, keine atypische Bedarfslage dar (LSG NRW, Urt. v. 24.02.2014, L 19 AS 26/13 -).

Ein atypischer Fall liegt bei dem Kläger nicht vor. Es ist unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.

Brockscher Rechtstipp:

Auch für Bezieher der Sozialhilfe gilt, dass für die Gewährung eines Zuschusses für die Ersatzbeschaffung eines Haushaltsgeräts, das verschleißbedingt nicht mehr gebrauchstüchtig ist, § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Rechtsgrundlage bildet ( BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R -).

Quelle:

SG Detmold,Gerichtsbescheid v. 31.03.2025 – S 16 AS 266/24 – ablehnend LSG NRW vom 29.10.2025 – Az. L 12 AS 542/25 – Beschwerde ebenfalls abglehnt vom BSG, Beschluss vom 2. März 2026 -B 7 AS 274/25 BH

Der Beitrag Bürgergeld: Keine Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung vom Jobcenter bei Ersatzbeschaffung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Entlastung für Pflegende: Diese Pflegegelder und Zuschüsse gibt es 2026

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, übernimmt oft über Jahre hinweg Betreuung, Organisation und körperlich anstrengende Tätigkeiten. Viele Familien kennen jedoch nur das monatliche Pflegegeld und nutzen weitere Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig.

Im Jahr 2026 stehen neben dem Pflegegeld mehrere Budgets, Zuschüsse und Absicherungen zur Verfügung. Einige Leistungen werden ausgezahlt, andere dürfen ausschließlich für anerkannte Angebote, Ersatzpflege oder Hilfsmittel verwendet werden.

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt

Das Pflegegeld ist keine Vergütung, die pflegenden Angehörigen unmittelbar zusteht. Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, die das Geld von ihrer Pflegekasse erhält und grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob sie es an die private Pflegeperson weitergibt.

Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Versorgung. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf mehrere andere Unterstützungen.

Die Pflegegeldbeträge bleiben 2026 unverändert. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten 347 Euro, mit Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro.

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Pflegesachleistung pro Monat Pflegegrad 1 kein Pflegegeld keine reguläre Sachleistung Pflegegrad 2 347 Euro bis 796 Euro Pflegegrad 3 599 Euro bis 1.497 Euro Pflegegrad 4 800 Euro bis 1.859 Euro Pflegegrad 5 990 Euro bis 2.299 Euro

Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Eine automatische Erhöhung zum Jahresbeginn 2026 gab es nicht.

Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinieren

Familien müssen sich nicht dauerhaft zwischen Pflegegeld und einem ambulanten Pflegedienst entscheiden. Im Rahmen der Kombinationsleistung kann ein Teil der Pflegesachleistung verbraucht und das Pflegegeld anteilig weitergezahlt werden.

Nutzt eine pflegebedürftige Person beispielsweise 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Die Pflegekasse berechnet den Betrag anhand der tatsächlich abgerechneten Pflegesachleistungen.

Die Kombination eignet sich für Haushalte, in denen Angehörige den größten Teil der Versorgung übernehmen, bei einzelnen Tätigkeiten aber Hilfe benötigen. Vor einer Umstellung sollte die Pflegekasse eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung erstellen.

Entlastungsbetrag bringt bis zu 1.572 Euro im Jahr

Pflegebedürftige aller Pflegegrade können 2026 monatlich bis zu 131 Euro als Entlastungsbetrag nutzen. Über ein vollständiges Kalenderjahr ergibt sich daraus ein Budget von bis zu 1.572 Euro.

Das Geld wird normalerweise nicht frei auf das Konto überwiesen. Es dient der Erstattung zugelassener Betreuungsangebote, anerkannter Alltagshilfen, bestimmter hauswirtschaftlicher Leistungen sowie einzelner Kosten bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.

Welche Anbieter anerkannt sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Vor der Beauftragung sollte deshalb bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt geklärt werden, ob die Rechnung erstattungsfähig ist.

Nicht verbrauchte Beträge können angespart werden. Guthaben aus dem Jahr 2026 lässt sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 für zugelassene Angebote verwenden.

Wie die Abrechnung funktioniert und warum keine klassische Barauszahlung erfolgt, erläutert der Beitrag zum Entlastungsbetrag von jährlich 1.572 Euro.

Bis zu 3.539 Euro für eine Auszeit von der Pflege

Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Kalenderjahr 2026 stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Das Budget kann flexibel auf beide Leistungsarten verteilt werden. Wer bereits 2.000 Euro für Kurzzeitpflege ausgegeben hat, verfügt im selben Jahr nur noch über 1.539 Euro für Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege kommt infrage, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder persönlicher Erholung vorübergehend ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine befristete stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer familiären Krise.

Beide Leistungen können jeweils für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Während einer tageweisen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.

Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt ist die Erstattung der reinen Pflegeleistung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt jedoch nur innerhalb des gemeinsamen Jahresbetrags.

Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen. Ausführliche Hinweise zur Aufteilung enthält der Beitrag über die 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Für Verhinderungspflege gilt seit 2026 außerdem eine feste Abrechnungsfrist. Kosten aus dem Jahr 2026 müssen spätestens am 31. Dezember 2027 mit den erforderlichen Nachweisen bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.

Stundenweise Ersatzpflege kann das Pflegegeld schützen

Nicht jede Auszeit muss als ganzer Pflegetag abgerechnet werden. Bleibt die private Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich regelmäßig um stundenweise Verhinderungspflege.

In diesem Fall wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht gekürzt. Die Ausgaben werden jedoch auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.

Entscheidend ist normalerweise die Dauer der Verhinderung der Pflegeperson und nicht allein die Anwesenheitszeit der Vertretung. Familien sollten Beginn, Ende, Kosten und Anlass daher nachvollziehbar dokumentieren.

Tages- und Nachtpflege schafft regelmäßige Freiräume

Tages- oder Nachtpflege kann die häusliche Versorgung ergänzen, ohne dass deshalb das Pflegegeld gekürzt wird. Pflegebedürftige werden für bestimmte Zeiten in einer Einrichtung versorgt und anschließend wieder nach Hause gebracht.

Im Jahr 2026 stehen bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro.

Die Pflegeversicherung übernimmt daraus vor allem die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen können als Eigenanteile verbleiben, teilweise lässt sich hierfür der Entlastungsbetrag einsetzen.

Monatlich 42 Euro für Pflegehilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Händedesinfektionsmittel und saugende Bettschutzeinlagen gehören.

Die Versorgung kann über einen zugelassenen Anbieter oder im Erstattungsverfahren erfolgen. Nicht jede fertig zusammengestellte Pflegebox entspricht jedoch dem tatsächlichen Bedarf, weshalb die Produkte bewusst ausgewählt werden sollten.

Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob zusätzlich Pflegegeld oder ein Pflegedienst genutzt wird. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro.

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme können ebenfalls übernommen oder leihweise bereitgestellt werden. Bei einer Kostenübernahme kann eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, anfallen.

Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau

Die Pflegekasse kann Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen. Förderfähig können etwa ein barrierearmer Badumbau, fest installierte Rampen, verbreiterte Türen oder die Beseitigung von Schwellen sein.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtzuschuss auf bis zu 16.720 Euro erhöhen. Die Pflegekasse prüft, ob der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung unterstützt.

Der Antrag sollte vor Auftragserteilung und Baubeginn gestellt werden. Wer bereits bauen lässt, riskiert eine Ablehnung oder eine geringere Erstattung.

Mehr zu den Voraussetzungen lesen Betroffene im Beitrag über den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen.

Rentenbeiträge können langfristig mehr wert sein als eine Auszahlung

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen rentenversichert werden. Dafür muss mindestens Pflegegrad 2 bestehen und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.

Erforderlich sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination genutzt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann ein Jahr Pflegetätigkeit den späteren monatlichen Rentenanspruch um etwa 7,04 Euro bis 37,27 Euro erhöhen.

Die Pflegeperson sollte den Fragebogen zur sozialen Sicherung vollständig ausfüllen und ihre Pflegezeiten realistisch angeben. Wie das Verfahren abläuft, zeigt auch der Beitrag zum Renten-, Unfall- und Arbeitslosenschutz für Pflegepersonen.

Unter weiteren Voraussetzungen kann die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernehmen. Während der häuslichen Pflege besteht außerdem ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Pflegetätigkeiten und damit zusammenhängende Wege.

Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig Arbeitsentgelt

Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Das Recht gilt unabhängig von der Größe des Betriebes.

Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Hat die beschäftigte Person innerhalb der vorherigen zwölf Monate beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, können es 100 Prozent sein. Dabei gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.

Der Anspruch ist auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr begrenzt. Teilen sich mehrere Angehörige die akute Versorgung, können sie den gemeinsamen Zeitraum untereinander aufteilen.

Ein anerkannter Pflegegrad muss bei Eintritt der akuten Situation noch nicht vorliegen. Eine ärztliche Bescheinigung muss aber bestätigen, dass voraussichtlich mindestens eine Pflegebedürftigkeit entsprechend Pflegegrad 1 besteht und die Organisation durch den Angehörigen erforderlich ist.

Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Weitere Einzelheiten nennt das staatliche Informationsportal Wege zur Pflege.

Pflegezeit und Familienpflegezeit überbrücken längere Zeiträume

Bei einer längerfristigen Pflege können Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen. Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, gilt als gesetzlicher Anspruch aber grundsätzlich erst bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Die Familienpflegezeit erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate. Dabei müssen im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden weitergearbeitet werden, und der gesetzliche Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.

Ein laufender Lohnersatz wird während dieser Freistellungen nicht gezahlt. Zur finanziellen Überbrückung kann jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Während der Pflegezeit kommen außerdem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung infrage, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums können die tatsächlichen Zuschüsse von der persönlichen Versicherungssituation abhängen.

Der Pflege-Pauschbetrag senkt die Steuer

Pflegende können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.

Der Pauschbetrag ist keine direkte Auszahlung. Er vermindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz abhängt.

Vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Pflege persönlich und unentgeltlich in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson erfolgt. Erhalten mehrere Menschen den Pauschbetrag für dieselbe gepflegte Person, wird er unter ihnen aufgeteilt.

Wer Geld oder eine andere Vergütung für die Pflege erhält, sollte den Anspruch steuerlich prüfen lassen. Die gesetzlichen Bedingungen ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.

Wohngruppen erhalten weitere Zuschüsse

Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe können unter den gesetzlichen Bedingungen monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag erhalten. Das Geld dient unter anderem der Finanzierung einer Person, die organisatorische oder verwaltende Aufgaben übernimmt.

Für die Neugründung einer solchen Wohngruppe sind zusätzlich bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Der Gesamtbetrag ist auf 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt.

Für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung sieht die Leistungsübersicht 2026 außerdem eine monatliche Pauschale von 450 Euro vor. Diese Leistung ist an besondere gesetzliche Anforderungen gebunden und gilt nicht automatisch für jede Senioren-Wohngemeinschaft.

Beratungsbesuch darf 2026 nicht vergessen werden

Wer ausschließlich oder anteilig Pflegegeld bezieht, muss den vorgeschriebenen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI beachten. Seit 2026 ist der verpflichtende Besuch bei den Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich einmal pro Halbjahr vorgesehen.

Bei Pflegegrad 4 und 5 können zusätzliche vierteljährliche Beratungen freiwillig genutzt werden. Fehlt ein vorgeschriebener Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis entziehen.

Die Beratung wird von der Pflegekasse bezahlt. Was sich bei den Fristen geändert hat, erklärt der Beitrag zum Pflichttermin beim Pflegegeld ab 2026.

Viele Leistungen müssen gesondert beantragt werden

Die Feststellung eines Pflegegrades führt nicht automatisch zur Auszahlung sämtlicher Leistungen. Pflegegeld, Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege und die soziale Absicherung der Pflegeperson erfordern je nach Leistung eigene Anträge, Erklärungen oder Rechnungsnachweise.

Familien sollten sich von der Pflegekasse eine vollständige Leistungsübersicht geben lassen. Pflegende Angehörige können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person auch selbst eine kostenlose Pflegeberatung erhalten.

Besonders bei Umbauten, Ersatzpflege und einer beruflichen Freistellung sollte die Finanzierung vorab schriftlich geklärt werden. Mündliche Auskünfte lassen sich bei späteren Auseinandersetzungen nur schwer nachweisen.

Beispiel aus der Praxis

Die 79-jährige Frau Neumann lebt mit Pflegegrad 3 zu Hause und wird überwiegend von ihrer Tochter versorgt. Frau Neumann erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld und nutzt zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro für eine anerkannte Haushaltshilfe.

Die Tochter arbeitet 24 Stunden pro Woche und pflegt ihre Mutter an drei Tagen insgesamt rund 14 Stunden. Nach Prüfung zahlt die Pflegekasse deshalb Rentenversicherungsbeiträge für die Tochter.

Für eine zweiwöchige Erholungspause wird eine professionelle Ersatzpflege organisiert, deren Kosten von 1.200 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden. Während der tageweisen Ersatzpflege wird das Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt.

Da die Tochter keine Vergütung für ihre Hilfe erhält, macht sie in ihrer Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend. So greifen mehrere Hilfen ineinander, obwohl nur das Pflegegeld unmittelbar auf das Konto der Mutter überwiesen wird.

Häufige Fragen zu Pflegegeld und Zuschüssen 1. Bekommen pflegende Angehörige das Pflegegeld automatisch?

Nein. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und wird auf ihr Konto überwiesen. Sie kann es freiwillig an die Pflegeperson weitergeben, ein eigener Auszahlungsanspruch des Angehörigen besteht aber nicht.

2. Welche Unterstützung gibt es bereits bei Pflegegrad 1?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld. Sie können unter anderem den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich und einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung nutzen.

3. Können Pflegegeld und Entlastungsbetrag gleichzeitig bezogen werden?

Ja. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und führt grundsätzlich nicht zu dessen Kürzung. Er darf allerdings nur für gesetzlich vorgesehene und anerkannte Angebote verwendet werden.

4. Gibt es 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jeweils?

Nein. Die 3.539 Euro bilden ein gemeinsames Jahresbudget für beide Leistungen. Jede Ausgabe für eine der beiden Pflegeformen verringert den verbleibenden Betrag für die andere.

5. Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Angehörige?

Mindestens Pflegegrad 2, häusliche und nicht erwerbsmäßige Pflege sowie wenigstens zehn Pflegestunden an regelmäßig zwei Tagen pro Woche müssen vorliegen. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

6. Muss jede Leistung bei der Pflegekasse beantragt werden?

Viele Hilfen erfordern einen gesonderten Antrag oder eine Abrechnung mit Nachweisen. Besonders Umbauten sollten vor Baubeginn und Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich nach Eintritt der akuten Pflegesituation beantragt werden.

Der Beitrag Entlastung für Pflegende: Diese Pflegegelder und Zuschüsse gibt es 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner: Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart aber jetzt 10,91 Euro

Wer im September 2026 eine BahnCard 25 für die 2. Klasse kauft, sollte nicht automatisch das Seniorenangebot wählen. Die Aktions-BahnCard 25 kostet nur 29,99 Euro, während für die Senioren-BahnCard 25 derzeit 40,90 Euro verlangt werden.

Beide Karten gewähren grundsätzlich denselben Rabatt von 25 Prozent. Reisende ab 65 Jahren sparen mit der Aktionskarte daher 10,91 Euro.

Der Unterschied entsteht, weil die gewöhnliche BahnCard 25 vorübergehend zum Aktionspreis verkauft wird. Dieses Angebot dürfen auch Menschen ab 65 Jahren nutzen.

Aktionskarte muss spätestens am 30. September beginnen

Die BahnCard-25-Aktion der Deutschen Bahn läuft vom 1. bis zum 30. September 2026. Der erste Geltungstag muss spätestens auf den 30. September fallen.

Ein Kauf im September mit einem Beginn im Oktober ist nach den Aktionsbedingungen nicht möglich. Ab dem gewählten Geltungstag ist die Karte zwölf Monate gültig.

Angebot Preis und Bedingungen Aktions-BahnCard 25, 2. Klasse 29,99 Euro, zwölf Monate gültig, für alle Altersgruppen Senioren-BahnCard 25, 2. Klasse 40,90 Euro, zwölf Monate gültig, für Personen ab 65 Jahren Ersparnis durch die Aktionskarte 10,91 Euro

Auch in der 1. Klasse ist das Aktionsangebot günstiger. Die Aktions-BahnCard 25 kostet dort 59,99 Euro, die Senioren BahnCard 25 dagegen 81,90 Euro. Der Unterschied beträgt 21,91 Euro.

Wer die günstige Aktions-BahnCard kaufen darf

Die reduzierte BahnCard 25 steht allen Reisenden offen. Weder das Alter noch der Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente schränken den Kauf ein.

Menschen ab 65 Jahren sind deshalb nicht auf die Senioren-BahnCard 25 beschränkt. Auch jüngere Rentner können die Aktionskarte erwerben, obwohl sie noch keinen Zugang zum Seniorenangebot haben.

Beide BahnCards bringen denselben Fahrkartenrabatt

Trotz des niedrigeren Kaufpreises gewährt die Aktionskarte denselben BahnCard‑Rabatt. Beide Varianten senken Flexpreise sowie Spar- und Super-Sparpreise innerhalb Deutschlands grundsätzlich um 25 Prozent.

Das gilt auch für den Super Sparpreis Senioren. Dieser lässt sich ebenfalls mit der Aktions-BahnCard 25 kombinieren. Die Rabattkarte benötigt dafür keinen besonderen Seniorenzusatz.

Der Super Sparpreis Senioren wird derzeit allerdings nur für die 2. Klasse angeboten. Für Reisen in der 1. Klasse muss ein anderes Fernverkehrsangebot gewählt werden.

Die BahnCard muss am Tag der Reise gültig sein. Beim Kauf einer Fahrkarte für eine spätere Reise muss die Karte dagegen noch nicht vorliegen.

Das kostenpflichtige City-Ticket wird nicht durch die BahnCard ermäßigt. Bei Angeboten des Nahverkehrs richtet sich die Anerkennung nach dem jeweiligen Landestarif oder Verkehrsverbund.

Auch das Deutschlandticket wird durch eine BahnCard nicht billiger. Das bestätigt die Deutsche Bahn in ihren Fragen zum BahnCard-Rabatt auf das Deutschlandticket.

Aufgrund regionaler Unterschiede lohnt sich dennoch ein Blick auf vergünstigte Deutschlandtickets für Senioren. Solche Ermäßigungen gelten unabhängig von der BahnCard.

Ab diesem Fahrkartenpreis lohnt sich die Aktionskarte

Bei einem Rabatt von 25 Prozent hat sich der Kaufpreis von 29,99 Euro ausgeglichen, sobald innerhalb eines Jahres rabattfähige Fahrkarten im Wert von rund 120 Euro gekauft werden. Ab diesem Betrag übersteigen die gewährten Rabatte den Preis der Karte.

Bei der Senioren-BahnCard 25 ist das erst bei Fahrkarten im Wert von rund 164 Euro der Fall. Die Aktionskarte rechnet sich daher bereits bei niedrigeren Reisekosten.

In diese Berechnung dürfen nur Beträge einfließen, auf die tatsächlich 25 Prozent Rabatt gewährt werden. Sitzplatzreservierungen, ein zusätzlich gebuchtes City-Ticket und andere nicht ermäßigte Leistungen zählen nicht dazu.

Bestehende BahnCards werden nicht umgetauscht

Eine vorhandene BahnCard lässt sich nicht in die Aktionskarte umwandeln. Auch der verbliebene Wert der bisherigen Karte wird nicht auf den Aktionspreis angerechnet.

Läuft die bisherige BahnCard spätestens am 29. September aus, kann die neue Aktionskarte am folgenden Tag beginnen. Dadurch ist ein Anschluss ohne zeitliche Überschneidung möglich.

Endet die bisherige Karte erst am 30. September oder später, kann die Aktionskarte dennoch spätestens am 30. September beginnen. Ein Anschluss ohne Überschneidung ist dann jedoch nicht mehr möglich.

Betroffene sollten prüfen, ob sich der zusätzliche Kauf trotz der noch gültigen Karte lohnt. Bei einem späteren Ablauf kann der ungenutzte Teil der bisherigen Laufzeit den Preisvorteil aufzehren.

Der günstige Preis gilt nur für das erste Jahr

Die Aktions-BahnCard geht nach ihrer zwölfmonatigen Laufzeit in ein BahnCard-Abonnement zum dann geltenden Preis über. Das geschieht automatisch, wenn sie nicht spätestens vier Wochen vor dem Laufzeitende gekündigt wird.

Die Bahn wählt die Folgekarte anhand des Alters und möglicher Ermäßigungsnachweise aus. Bei Reisenden ab 65 Jahren wird daraus in der Regel eine Senioren-BahnCard 25, sofern keine andere Ermäßigung greift.

Wer nur das erste Jahr zum Aktionspreis nutzen möchte, sollte rechtzeitig online oder in Textform kündigen. Die Kündigungsbestätigung sollte gespeichert werden.

Für Reisen innerhalb von drei Monaten kann die Probe BahnCard günstiger sein

Wer ausschließlich in den kommenden drei Monaten Bahn fahren möchte, sollte zusätzlich die Probe-BahnCard 25 prüfen. Sie kostet in der 2. Klasse 19,90 Euro und gewährt während ihrer dreimonatigen Laufzeit ebenfalls 25 Prozent Rabatt.

Ihr Kaufpreis liegt unter dem Preis der Aktionskarte. Wegen der um neun Monate kürzeren Laufzeit handelt es sich jedoch nicht um ein gleichwertiges Angebot.

Auch die Probe BahnCard muss spätestens vier Wochen vor dem Ende ihrer Laufzeit gekündigt werden. Andernfalls verlängert sie sich automatisch um ein Jahr.

BahnCard funktioniert auch ohne Smartphone

Die BahnCards werden digital bereitgestellt. Ein eigenes Smartphone ist dennoch nicht zwingend erforderlich.

Im DB-Kundenkonto lässt sich ein Ersatzdokument mit QR-Code als PDF aufrufen und ausdrucken. DB-Reisezentren und der BahnCard-Service können bei der Einrichtung und beim Ausdruck helfen.

Weitere Vergünstigungen bei Schwerbehinderung prüfen

Schwerbehinderte Menschen sollten vor dem Kauf prüfen, welche Fahrten bereits durch ihren Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und Wertmarke abgedeckt werden. Im Nahverkehr sind damit unter den jeweiligen Voraussetzungen kostenfreie Fahrten möglich.

Im ICE, IC und EC besteht dagegen grundsätzlich eine Fahrkartenpflicht. Ausnahmen gelten unter anderem auf einzelnen freigegebenen Strecken, die in der Reiseauskunft angezeigt werden.

Weitere Informationen bietet die Deutsche Bahn in ihrer Übersicht zu Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung. Unser Ratgeber erklärt außerdem das günstige und kostenlose Bahnfahren mit Schwerbehindertenausweis.

Weitere Sparmöglichkeiten zeigt unser Überblick zum Bahnfahren ab 65.

Praxisbeispiel: So wirkt sich der günstigere Preis aus

Eine 70-jährige Rentnerin plant im kommenden Jahr mehrere Bahnfahrten. Die rabattfähigen Ausgangspreise ihrer Fahrkarten betragen zusammen 320 Euro.

Mit einer BahnCard 25 sinken die Fahrkartenkosten um 25 Prozent auf 240 Euro. Zusammen mit der Aktionskarte zahlt die Rentnerin 269,99 Euro.

Mit der Senioren-BahnCard 25 würden für dieselben Fahrten insgesamt 280,90 Euro anfallen. Durch die Auswahl der Aktionskarte spart sie weitere 10,91 Euro.

Fragen und Antworten zur BahnCard-Aktion Welche BahnCard sollten Reisende ab 65 im September wählen?

Wer eine BahnCard 25 für zwölf Monate und die 2. Klasse benötigt, zahlt mit der Aktionskarte für 29,99 Euro weniger als mit der Senioren-BahnCard 25 für 40,90 Euro.

Wurde die Senioren BahnCard im September verteuert?

Nein. Der Preisunterschied entsteht durch die vorübergehende Ermäßigung der gewöhnlichen BahnCard 25.

Bis wann kann die Aktionskarte beginnen?

Der erste Geltungstag darf nicht nach dem 30. September 2026 liegen. Ein späterer Beginn ist beim Aktionsangebot nicht möglich.

Muss die BahnCard schon bei der Fahrkartenbuchung gültig sein?

Nein. Sie muss erst am Reisetag gültig sein und bei der Fahrscheinkontrolle vorgezeigt werden können.

Kann eine bestehende BahnCard umgetauscht werden?

Nein. Ein Umtausch oder eine Anrechnung auf die Aktionskarte ist nach den Bedingungen der Deutschen Bahn ausgeschlossen.

Verlängert sich die Aktionskarte automatisch?

Ja. Ohne fristgerechte Kündigung geht sie nach dem ersten Jahr in ein BahnCard-Abonnement zum dann geltenden Preis über. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

Wird das Deutschlandticket mit der BahnCard günstiger?

Nein. Die BahnCard senkt den Preis des Deutschlandtickets nicht. Regionale Senioren- und Sozialtarife können dennoch eigene Vergünstigungen enthalten.

Quellen

Stand: 4. September 2026. Deutsche Bahn: BahnCard 25 zum Aktionspreis, Senioren-BahnCard 25, Super Sparpreis Senioren und Probe-BahnCard 25.

Der Beitrag Rentner: Senioren-BahnCard 25 teurer: Diese Karte spart aber jetzt 10,91 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Woher kommt der Strom? durchgängige regenerative Stromübererzeugung über Tag

33. Analysewoche 2026 von Rüdiger Stobbe

Die 33. Analysewoche des Jahres 2026  zeichnete sich wie bereits in der vergangenen Woche durch eine durchgängige regenerative Stromübererzeugung über Tag aus. Auch die Strompreise fielen über die Mittagsspitze wieder Richtung Null-Linie, um zum (Vor-) Abend wieder zu stark anzusteigen. Jetzt rächt sich der planlose Ausbau der PV-Stromerzeugung ohne Sinn und Verstand. Zum Beispiel am Donnerstag über Tag Strom geschenkt bekommen oder preisgünstig erwerben, zum Vorabend bis zu 339€/MWh für nach Deutschland gelieferten Strom kassieren: Da freuen sich die Nachbar-Spekulanten, deren Geschäft nahezu risikolos ist. Selbstverständlich wollen viele auf diesen vermeintlichen Gelddruckzug aufspringen. Deshalb die vielen Anträge von kapitalstarken Investoren für mehr oder weniger große, sprich leistungsstarke Batteriespeicher. Das aktuelle Stromnetz aber gibt diese Menge Anschlussmöglichkeiten nicht her.  Deshalb hier noch mal die wichtigsten Aspekte des geplanten „Netzpaketes“ von Katherina Reiche:

  • Streichung von Ausfallentschädigungen (Redispatch-Vorbehalt)
  • Zulassung von gezielten Abregelungen bis zu 20 Prozent ohne Entschädigung
  • Ende des pauschalen Einspeisevorrangs für Erneuerbare
  • „Systemdienlichkeit“ und finanzielle Verantwortung der Akteure wird stärker in den Vordergrund gerückt.
  • Digitalisierung soll vorangetrieben werden (zum Beispiel digitale Netzanschlussportale, Smartmeter Rollout)

Selbstverständlich sehen unsere Freunde der Energiewende ihre Ertrags- und Gewinnfelle davon schwimmen. Sie meinen, das Ende der Energiewende würde damit eingeleitet. Da ist was dran und das ist gut so. Wer die Welt retten will, soll dafür auch finanziell geradestehen und nicht nur locker und ohne Risiko den Steuerzahler abkassieren. Wenn ohne Subventionen nicht mehr in die Energiewende investiert wird, ist es nur folgerichtig, dass sie Zug-um-Zug beendet wird.

Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 33. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung sieht in dieser Woche so aus. Wieder, also auch in der Zukunft mit entsprechend höher kalkuliertem Bedarf, ist die PV-Stromübererzeugung im Tagesverlauf sehr hoch, was die Preise in den Keller drückt, oder?

Der Pferdefuß der Stromspeicher

Je mehr Strom-Speicher in Deutschland zukünftig zur Verfügung stehen, desto geringer werden die Preisdifferenzen ausfallen. Oder: Je mehr sich Angebot und Nachfrage annähern, desto geringer wird der Verdienst. Sogar der Einkaufspreis über Tag wird steigen, weil genügend Nachfrage vorhanden sein wird. Kurz: Je mehr Speicher, desto weniger Preisdifferenzen, desto weniger Verdienst.

Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?

Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.

Sonderfall Wind- und Solarkraft

Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.

Tageswerte

Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.

Windstrom steigt über Tag stark an. Zusammen mit PV wird der Bedarf überschritten. Die Strompreise.

Windstromerzeugung lässt nach. Die Strompreise.

Windstromerzeugung weiter schwach, PV reicht zur Bedarfsdeckung. Die Strompreise.

Winddelle über Tag wird ausgeglichen. Die Strompreise.

Windstromerzeugung sinkt wieder. Die Strompreise.

Windstrom erholt sich.  PV-Strom reichlich. Die Strompreise.

Kaum Windstrom . Die Strompreise.

Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de. Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne.

Der Beitrag Woher kommt der Strom? durchgängige regenerative Stromübererzeugung über Tag erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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„Out of the box“ im „Deep Dive“: Deutschlands grassierender Sprachverlust

Es wird immer auffälliger, dass die Deutschen – und insbesondere die deutsche Jugend – eine von unsäglichen Anglizismen durchsetzte Sprache adaptieren, die den allgemeinen geistigen Tiefstand und vor allem die Fremdbestimmung jener illustriert, die sie benutzen; eine Sprache, die verschleiern und vertuschen will, statt aufzuklären und zu überzeugen. Neue, sinnentleerte Formeln, bar jeder Lebensrichtigkeit, sind […]

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Neue Jobcenter-Weisung: Für Selbstständige zählen beim Einstiegsgeld nur noch 24 statt 36 Monate

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zum Einstiegsgeld neu gefasst. Für Menschen, die mit Unterstützung des Jobcenters eine hauptberufliche Selbstständigkeit beginnen wollen, verschärft sich damit die wirtschaftliche Prognose: Als Orientierungsrahmen für das Ende der Hilfebedürftigkeit gelten nun bis zu 24 statt bislang 36 Monate.

Das kann Gründungen treffen, die eine längere Anlaufphase benötigen, etwa im Handwerk, in kreativen Berufen oder bei Dienstleistungen mit langsam wachsendem Kundenstamm. Wer Einstiegsgeld beantragt, sollte deshalb sehr genau belegen, wie der Betrieb spätestens innerhalb von zwei Jahren genug Gewinn für den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaften kann.

Nicht die Bezugsdauer des Einstiegsgeldes wurde gekürzt

Bei der neuen 24-Monats-Grenze ist eine Unterscheidung wichtig. Die gesetzliche Höchstdauer des Einstiegsgeldes wurde nicht von 36 auf 24 Monate verkürzt, denn Paragraf 16b Absatz 2 SGB II erlaubt die Zahlung schon seit Jahren nur für höchstens 24 Monate.

Geändert wurde vielmehr der Zeitraum, auf den das Jobcenter bei seiner Zukunftseinschätzung blickt. In den seit dem 3. September 2026 gültigen Fachlichen Weisungen zu Paragraf 16b SGB II heißt es, als Orientierungsrahmen für die prognostizierte Überwindung der Hilfebedürftigkeit könnten bis zu 24 Monate angenommen werden.

Die Änderungshistorie der Weisung nennt ausdrücklich die Anpassung des Prognosezeitraums auf 24 Monate. Zuvor wurde bei Gründungen ein Zeitraum von bis zu 36 Monaten betrachtet.

Prüfpunkt Bisherige Verwaltungspraxis Neue BA-Weisung Prognose bis zum Ende der Hilfebedürftigkeit Bis zu 36 Monate Bis zu 24 Monate Gesetzliche Höchstdauer des Einstiegsgeldes Höchstens 24 Monate Weiterhin höchstens 24 Monate Umsatz- und Rentabilitätsvorschau Planung für drei Jahre Weiterhin Planung für drei Jahre Rechtsanspruch Nein, Ermessensleistung Weiterhin kein Rechtsanspruch Warum der kürzere Zeitraum für Gründer problematisch werden kann

Viele kleine Unternehmen erreichen nicht schon nach wenigen Monaten einen stabilen Gewinn. Anfangsinvestitionen, Kundenakquise, saisonale Schwankungen und verzögerte Zahlungseingänge können dazu führen, dass eine an sich aussichtsreiche Gründung erst im dritten Jahr ohne ergänzende Leistungen auskommt.

Nach der neuen Weisung muss das Geschäftsmodell das Jobcenter nun innerhalb eines kürzeren Zeitfensters überzeugen. Eine Planung, die erst für das dritte Jahr einen bedarfsdeckenden Gewinn ausweist, dürfte bei gemeinsamen Einrichtungen der Bundesagentur deutlich schwerer durchzusetzen sein.

Die Formulierung „bis zu 24 Monate“ ist allerdings ein Orientierungsrahmen und keine neue gesetzliche Ausschlussfrist. Das Jobcenter muss weiterhin den konkreten Fall prüfen und darf eine Ablehnung nicht allein mit einem pauschalen Textbaustein begründen.

Entscheidend ist die Hilfebedürftigkeit der gründenden Person

Die Prognose bezieht sich nach der BA-Weisung auf die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Das ist für Familien wichtig, wenn das Einkommen des neuen Betriebs zwar den eigenen Bedarf der Gründerin oder des Gründers deckt, aber noch nicht den vollständigen Bedarf aller Haushaltsmitglieder.

Das Jobcenter darf daher nicht ohne weitere Prüfung verlangen, dass die Selbstständigkeit binnen 24 Monaten die komplette Familie aus dem Leistungsbezug führt. Im Businessplan sollte dennoch klar berechnet werden, ab welchem Monat der voraussichtliche Gewinn den individuell zugerechneten Bedarf deckt.

Drei Jahre Zahlen bleiben trotz 24-Monats-Prüfung erforderlich

Die verkürzte Betrachtung bedeutet nicht, dass Antragstellende nur noch für zwei Jahre planen müssen. Die Weisung verlangt weiterhin eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau mit erwartetem Umsatz und erwarteten Kosten für die nächsten drei Jahre.

Zusätzlich prüft das Jobcenter eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens, den Lebenslauf, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie gegebenenfalls erforderliche Zulassungen. Auch Angaben der gründungswilligen Person zur Tragfähigkeit und Nachweise über fachliche Kenntnisse können verlangt werden.

Die 36-Monats-Kalkulation bleibt deshalb Teil der Unterlagen, obwohl die Frage nach dem rechtzeitigen Ende der Hilfebedürftigkeit anhand des kürzeren Zeitraums bewertet wird. Antragstellende sollten ihre Planung so gestalten, dass der Monat des voraussichtlichen Ausstiegs aus dem Leistungsbezug eindeutig erkennbar ist.

Was eine tragfähige Planung jetzt zeigen sollte

Eine bloße Hoffnung auf steigende Umsätze reicht für eine positive Entscheidung nicht aus. Überzeugen können bereits vorhandene Aufträge, nachvollziehbare Preisberechnungen, realistische Auslastungszahlen, belastbare Kundenkontakte und ein plausibler Vergleich mit den Kosten des privaten Lebensunterhalts.

Bei langsam anlaufenden Vorhaben sollte erklärt werden, weshalb die Umsätze zunächst niedrig bleiben und welche konkreten Schritte bis zum 24. Monat den Gewinn erhöhen. Saisonbetriebe benötigen eine Planung, die gute und schwache Monate getrennt abbildet, statt lediglich einen Jahresdurchschnitt zu nennen.

Auch Krankenversicherung, Steuern, Rücklagen, Betriebsausgaben und Zahlungsausfälle dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden. Übertriebene Umsatzannahmen können die Glaubwürdigkeit ebenso beschädigen wie eine Kalkulation, die wichtige Kosten verschweigt.

Fachkundige Stelle kann die Prognose absichern

Das Jobcenter kann die Tragfähigkeit selbst prüfen, wenn dort die nötige Fachkenntnis vorhanden ist. Fehlt diese, ist vor der Entscheidung eine aussagekräftige Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzuholen.

Als solche Stellen nennt die Weisung unter anderem Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und Gründungsinitiativen. Das Verfahren muss für die gründende Person kostenfrei sein, wenn das Jobcenter die Stellungnahme verlangt.

Reicht eine Stellungnahme für die Beurteilung nicht aus, soll das Jobcenter bei der fachkundigen Stelle eine Nachbesserung verlangen. Eine unvollständige Bescheinigung darf daher nicht ohne Weiteres der Antragstellerin oder dem Antragsteller angelastet werden.

Persönliche Eignung wird ebenfalls geprüft

Neben den Geschäftszahlen bewertet die Integrationsfachkraft die persönliche Eignung. Dazu gehören fachliche Kenntnisse, betriebswirtschaftliches Wissen, Marketing- und Vertriebserfahrung, Motivation sowie die Bereitschaft, mit schwankenden Einnahmen und zeitlichem Mehraufwand umzugehen.

Auch familiäre oder gesundheitliche Bedingungen können berücksichtigt werden, soweit sie für das Vorhaben tatsächlich relevant sind. Pauschale negative Wertungen genügen nicht; die Entscheidung muss auf konkreten Tatsachen beruhen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wer Einstiegsgeld beantragen kann

Der Antrag muss gestellt werden, bevor die hauptberufliche Selbstständigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Der Beginn ist durch passende Unterlagen belegbar, etwa durch die Gewerbeanmeldung, die Anzeige beim Finanzamt, Verträge oder die Eröffnung von Geschäftsräumen.

Auch der Wechsel von einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit kann gefördert werden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit nach der Weisung grundsätzlich bei mindestens 15 Wochenstunden, sofern keine andere abhängige oder selbstständige Tätigkeit zeitlich überwiegt.

Zu Förderbeginn muss die antragstellende Person leistungsberechtigt nach dem SGB II sein. Arbeitslosigkeit ist dagegen keine zwingende Voraussetzung, sodass beispielsweise auch eine Gründung unmittelbar nach einer Eingliederungsmaßnahme oder Elternzeit unterstützt werden kann.

Kein automatischer Anspruch trotz guter Geschäftsidee

Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Selbst wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Jobcenter zunächst entscheiden, ob die Förderung erforderlich ist, und anschließend Dauer und Höhe festlegen.

Die Behörde muss dabei begründen, weshalb sie die Leistung bewilligt oder ablehnt. Eigene örtliche Vorgaben dürfen den Entscheidungsspielraum der Integrationsfachkraft nicht vollständig beseitigen, insbesondere wenn ein ungewöhnlicher Einzelfall von typischen Gründungen abweicht.

Wer mehr über die Förderung erfahren möchte, findet bei Gegen-Hartz eine Übersicht zum Einstiegsgeld und zu zusätzlichen Hilfen für Selbstständige. Daneben ist die neue Tragfähigkeitsprüfung für bereits selbstständig Tätige zu beachten.

Wie hoch das Einstiegsgeld ausfallen kann

Bei der einzelfallbezogenen Berechnung kann der Grundbetrag bis zu 50 Prozent des persönlichen Regelbedarfs betragen. Hinzukommen können Beträge wegen langer vorheriger Arbeitslosigkeit und wegen weiterer leistungsberechtigter Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Insgesamt darf das individuell berechnete Einstiegsgeld den vollen Regelbedarf für Alleinstehende nicht überschreiten. Für besonders förderungsbedürftige Gruppen kann das Jobcenter stattdessen eine Pauschale festsetzen, die höchstens 75 Prozent dieses vollen Regelbedarfs erreicht.

Die Förderung kann während der Laufzeit stufenweise sinken. Sie wird monatlich im Voraus gezahlt und nicht als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Weitere Hilfen können parallel beantragt werden

Die neuen Weisungen erlauben ausdrücklich, das Einstiegsgeld mit weiteren Förderleistungen zu verbinden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für Selbstständige kommt besonders Paragraf 16c SGB II in Betracht, über den notwendige Sachgüter durch Darlehen oder unter bestimmten Bedingungen durch Zuschüsse unterstützt werden können.

Ein solcher Investitionszuschuss ersetzt das Einstiegsgeld nicht, denn beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Einstiegsgeld schafft zusätzlichen finanziellen Spielraum für den Lebensunterhalt, während Hilfen nach Paragraf 16c betriebliche Anschaffungen oder Beratung unterstützen können.

Was für laufende Bewilligungen gilt

Eine neue interne Weisung ändert einen bereits erlassenen Bewilligungsbescheid nicht automatisch. Wurde Einstiegsgeld für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, bleibt dieser Bescheid wirksam, solange er nicht nach den Vorschriften des SGB X aufgehoben oder geändert wird.

Die neue Prognosevorgabe betrifft vor allem neue und noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren. Wer bereits einen positiven Bescheid besitzt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Förderung allein wegen der neuen Weisung vorzeitig endet.

Die Weisung gilt nicht in jedem Jobcenter auf dieselbe Weise

Fachliche Weisungen der Bundesagentur steuern unmittelbar die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur und Kommunen. Zugelassene kommunale Träger, häufig Optionskommunen genannt, führen das SGB II in eigener Verantwortung aus und sind an interne BA-Vorgaben nicht in gleicher Weise gebunden.

Für alle Jobcenter gilt jedoch Paragraf 16b SGB II. Die gesetzliche Höchstdauer von 24 Monaten, die erforderliche Aussicht auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit und der Ermessenscharakter der Leistung gelten daher unabhängig von der örtlichen Organisationsform.

Ablehnungen müssen nachvollziehbar begründet sein

Lehnt das Jobcenter den Antrag ab, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Fehlen eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Businessplan, die Bewertung einer fachkundigen Stellungnahme oder eine nachvollziehbare Ermessensabwägung, kann die Entscheidung rechtlich angreifbar sein.

Gegen einen schriftlichen Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hinweise zum Vorgehen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Ein Widerspruch führt nicht automatisch zur Bewilligung. Er kann aber erreichen, dass das Jobcenter die Unterlagen vollständig bewertet, Ermessensfehler korrigiert und erneut über den Antrag entscheidet.

Praxisbeispiel: Der 25. Monat wird zum Problem

Eine fiktive Grafikdesignerin bezieht Grundsicherungsgeld und möchte ihre bisher nebenberufliche Tätigkeit zum Hauptberuf ausbauen. Ihre Planung zeigt wachsende Umsätze, doch erst ab dem 25. Monat reicht der Gewinn voraussichtlich aus, um ihren eigenen Bedarf vollständig zu decken.

Nach dem früheren 36-Monats-Zeitraum hätte diese Entwicklung noch innerhalb des betrachteten Fensters gelegen. Unter der neuen Weisung droht eine negative Prognose, weshalb die Gründerin nachweisen sollte, ob feste Aufträge, höhere Preise oder geringere Betriebskosten den Ausstieg aus der Hilfebedürftigkeit bereits bis zum 24. Monat ermöglichen.

Häufige Fragen zur neuen Einstiegsgeld-Weisung 1. Wird Einstiegsgeld jetzt zwölf Monate kürzer gezahlt?

Nein. Die Zahlung war nach Paragraf 16b SGB II bereits zuvor auf höchstens 24 Monate begrenzt; verkürzt wurde der Orientierungsrahmen für die Prognose zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit.

2. Muss die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach 24 Monaten ohne Leistungen auskommen?

Nach der BA-Weisung bezieht sich diese Prognose auf die gründende leistungsberechtigte Person und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter muss deshalb den individuell zugerechneten Bedarf betrachten.

3. Genügt nun eine Finanzplanung für zwei Jahre?

Nein. Die Bundesagentur verlangt weiterhin eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die nächsten drei Jahre, auch wenn der Orientierungsrahmen für das prognostizierte Ende der Hilfebedürftigkeit nur noch bis zu 24 Monate umfasst.

4. Besteht bei einer positiven Tragfähigkeitsbescheinigung ein Anspruch?

Nein. Einstiegsgeld bleibt eine Ermessensleistung, doch das Jobcenter muss eine aussagekräftige positive Stellungnahme in seine Entscheidung einbeziehen und eine Ablehnung nachvollziehbar begründen.

5. Muss der Antrag vor der Gewerbeanmeldung gestellt werden?

Entscheidend ist, dass der Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit gestellt wird. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, sollte der Antrag sicherheitshalber vor Gewerbeanmeldung, Vertragsbeginn oder Eröffnung der Geschäftsräume beim Jobcenter eingehen.

6. Kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden?

Ja. Gegen den Ablehnungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, wobei besonders eine unvollständige Prognose, übergangene Nachweise und Fehler bei der Ermessensentscheidung geprüft werden sollten.

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Jobcenter setzt Bürgergeld-Mitwirkungspflichten jahrelang aus

Ein Leistungsbezieher soll beim Jobcenter in Witten etwa drei Jahre lang von regulären Terminen und Anforderungen der Arbeitsvermittlung ausgenommen worden sein, weil Beschäftigte Gefahrensituationen vermeiden wollten.

Die Bürgergeld-Leistungen wurden währenddessen weitergezahlt. NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann kritisiert das Vorgehen als rechtswidrig, der Ennepe-Ruhr-Kreis überprüft den Vorgang und räumt nach bisherigem Erkenntnisstand Fehler ein.

Was war passiert?

Im konkreten Fall geht es nach der zugänglichen Anschlussberichterstattung um einen 56-jährigen Leistungsbezieher aus Witten, der etwa drei Jahre lang nicht mehr in die reguläre Arbeitsvermittlung einbezogen worden sein soll. Beschäftigte des Jobcenters hätten mögliche gewaltsame Auseinandersetzungen befürchtet und deshalb auf weitere persönliche Vermittlungsgespräche verzichtet.

Während diese Kontakte offenbar über einen ungewöhnlich langen Zeitraum unterblieben, wurden die existenzsichernden Leistungen weitergezahlt. Ob daneben weiterhin Unterlagen zum Leistungsanspruch angefordert und geprüft wurden, geht aus den vorliegenden Angaben nicht eindeutig hervor.

Laumann kritisiert die Verwaltungspraxis

Nach der auf WDR-Recherchen zurückgehenden Darstellung beanstandet Laumann, dass gesetzliche Aufgaben aus Angst vor Leistungsbeziehenden nicht rechtskonform erfüllt würden.

Seine Kritik richtet sich damit gegen die Art, “wie die Behörde ihren Auftrag wahrgenommen haben soll.”

Für die Prüfung durch den Kreis kommt es deshalb auf die konkreten Entscheidungen an. Zu klären wäre, wer die Ausnahme veranlasst hat, worauf sie gestützt wurde und weshalb sie über einen so langen Zeitraum bestehen blieb.

Ebenso aufklärungsbedürftig ist, ob nur persönliche Vermittlungsgespräche unterblieben oder auch andere gesetzlich erforderliche Schritte ausgesetzt wurden.

Keine Vermittlung bedeutet nicht automatisch Befreiung von allen Pflichten

Im öffentlichen Sprachgebrauch werden Meldetermine, Bewerbungsanforderungen und Nachweise zum Leistungsanspruch häufig unter dem Begriff Mitwirkung zusammengefasst. Sozialrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Aus der Herausnahme aus der Arbeitsvermittlung folgt deshalb noch nicht, dass auch Einkommen, Vermögen oder Wohnkosten ungeprüft geblieben sind.

Wer existenzsichernde Leistungen beantragt oder erhält, muss grundsätzlich erhebliche Tatsachen angeben und leistungsrelevante Änderungen mitteilen. Diese allgemeinen Pflichten ergeben sich aus § 60 SGB I. Ob und in welchem Umfang solche Angaben im Wittener Fall weiterhin verlangt und geprüft wurden, lässt sich aus der vorliegenden Darstellung nicht feststellen.

Ohne angeordneten Termin gibt es kein entsprechendes Meldeversäumnis

Eine Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich beim Jobcenter zu erscheinen, setzt eine entsprechende Aufforderung voraus. Rechtsgrundlage ist § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Meldetermine können beispielsweise der Arbeitsvermittlung oder der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen dienen.

Setzt die Behörde selbst keinen Termin an, kann sie dem Leistungsberechtigten nicht vorwerfen, genau diesen unterbliebenen Termin versäumt zu haben.

Eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung des Jobcenters lässt sich nicht ohne Weiteres in ein persönliches Meldeversäumnis des Betroffenen umdeuten. Andere bestehende Pflichten sind davon getrennt zu prüfen.

Umgekehrt darf auch bei einer tatsächlich versäumten Einladung nicht jeder Hinderungsgrund übergangen werden. So kann eine zeitlich nicht verschiebbare Beschäftigung einem Meldetermin entgegenstehen. Gegen-Hartz.de erläutert dies im Beitrag über Jobcenter-Termine während einer geringfügigen Beschäftigung.

Leistungskürzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage

Auch ein schwieriges oder bedrohliches Verhalten rechtfertigt für sich genommen keine beliebige Kürzung existenzsichernder Leistungen. Das Jobcenter muss feststellen, welcher gesetzlich geregelte Tatbestand erfüllt ist. Eine Leistungsminderung darf nicht als allgemeines Disziplinierungsmittel eingesetzt werden.

Bei Meldeversäumnissen verlangt § 32 SGB II in seiner geltenden Fassung unter anderem ein wiederholtes Fernbleiben trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen. Ein nachgewiesener wichtiger Grund schließt die dort geregelte Minderung aus.

Die Vorschrift sieht grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs für einen Monat vor; besondere Regelungen zur Erreichbarkeit sind zusätzlich zu beachten.

Für die jahrelange Vorgeschichte dürfen heutige Regelungen jedoch nicht pauschal rückwirkend zugrunde gelegt werden. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten nach der gesetzlichen Übergangsregelung die damaligen Rechtsfolgen weiter. Dies ergibt sich aus § 65a Absatz 2 SGB II.

Fehlende Nachweise sind ein anderer Sachverhalt

Geht es um fehlende Unterlagen, durch die der Leistungsanspruch nicht ausreichend geklärt werden kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I in Betracht.

Dafür muss die fehlende Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschweren, soweit Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Außerdem sind ein schriftlicher Hinweis auf die drohenden Folgen und eine angemessene Frist erforderlich.

Die Vorschrift eröffnet keine Möglichkeit, Leistungen ohne Prüfung allein wegen eines angespannten Verhältnisses zur Behörde einzustellen. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass ein Jobcenter auf Dauer sämtliche erforderlichen Nachweise erlassen dürfte. Entscheidend bleibt, welche Informationen für die jeweilige Leistungsentscheidung tatsächlich gebraucht werden.

Warum die Weiterzahlung nicht automatisch unrechtmäßig war

Die Auszahlung der Leistungen und die Organisation der Arbeitsvermittlung sind rechtlich getrennt zu betrachten. Auch bei Fehlern in der Betreuung kann ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehen.

Allein der Umstand, dass über längere Zeit keine Vermittlungsgespräche stattfanden, belegt deshalb weder einen unberechtigten Leistungsbezug noch Sozialleistungsbetrug.

Eine Rückforderung setzt eine eigenständige rechtliche Prüfung voraus. Bei Leistungen auf Grundlage eines Bewilligungsbescheids muss regelmäßig zunächst die Bewilligung wirksam aufgehoben werden, bevor eine Erstattung verlangt werden kann. Den Zusammenhang zwischen Aufhebung und Rückzahlung regelt § 50 SGB X.

Gleiche Regeln schließen begründete Ausnahmen ein

Der Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verlangt eine sachlich gerechtfertigte Anwendung staatlicher Regeln. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Leistungsberechtigten unabhängig von ihrer Lebenslage dieselben Anforderungen erfüllen müssen.

Gesundheitliche Einschränkungen oder andere rechtlich anerkannte Hindernisse können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Für allgemeine Mitwirkungspflichten zieht § 65 SGB I ausdrückliche Grenzen, etwa bei Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit aus einem wichtigen Grund. Bei Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen ist ebenfalls die persönliche Situation zu berücksichtigen. Wie konkret eine solche Prüfung ausfallen muss, zeigt der Beitrag über die Zumutbarkeit von Jobcenter-Maßnahmen mit langen Pendelzeiten.

Der Vorwurf im Wittener Fall betrifft demgegenüber eine offenbar über Jahre praktizierte Ausnahme wegen befürchteter Gefahrensituationen. Sollte sich bestätigen, dass dafür keine tragfähige rechtliche Grundlage bestand, wäre das ein Versagen der Verwaltungspraxis.

Für andere Leistungsberechtigte entstünde daraus dennoch kein Anspruch, eigene gesetzliche Pflichten ebenfalls unbeachtet zu lassen.

Was Betroffene gegen rechtswidrige Anforderungen tun können

Wer eine Anforderung nicht erfüllen kann, sollte dem Jobcenter die konkreten Gründe möglichst früh und nachweisbar mitteilen. Bei fehlenden Unterlagen ist zu erklären, weshalb diese nicht vorliegen und gegebenenfalls erst später beschafft werden können. Bei Terminkollisionen oder gesundheitlichen Hindernissen helfen passende Nachweise und die Bitte um eine angepasste Lösung.

Ergeht trotzdem ein belastender Bescheid, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheiderläutert das Vorgehen. Bei einer sofort wirksamen Kürzung kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG erforderlich sein; die Antragstellung allein stoppt eine Kürzung noch nicht.

Praxisbeispiel: Zwei ausgefallene Gespräche, zwei unterschiedliche Ursachen

Ein fiktives Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Frau M. erhält eine Einladung, kann den Termin wegen einer stationären Krankenhausbehandlung jedoch nicht wahrnehmen und legt eine Bescheinigung vor. Das Jobcenter muss diesen Hinderungsgrund berücksichtigen. Ist der wichtige Grund nachgewiesen, scheidet eine Minderung wegen dieses Fernbleibens aus.

Herr K. erhält dagegen längere Zeit überhaupt keine Einladung, weil seine Akte intern nicht weiterbearbeitet wird. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, die nie angesetzten Gespräche versäumt zu haben.

Ob die Behörde ihre Aufgaben verletzt hat, ist gesondert zu untersuchen; seine Pflicht, etwa neues Einkommen mitzuteilen, besteht grundsätzlich trotzdem.

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Ameds Beton wächst auf Kosten von Erinnerung und Nachbarschaft

Amed (tr. Diyarbakır) hat über Jahrtausende innerhalb seiner Stadtmauern, in Häusern mit Innenhöfen und engen Gassen eine eigene Kultur des städtischen Zusammenlebens hervorgebracht. In den vergangenen drei Jahrzehnten ist davon vieles verloren gegangen. Heute werfen immer höhere Betonblöcke ihre Schatten auf eine Stadt, die Zivilisationen, Kriege, Migration und Naturkatastrophen überdauert hat. Mit ihnen verändert sich nicht nur das Stadtbild. Auch gesellschaftliche Beziehungen und Formen des Zusammenlebens geraten unter Druck.

Historisch war Amed von einer weitgehend horizontalen Stadtstruktur geprägt. Häuser aus Basaltstein mit Innenhöfen und Gärten, Gassen, in denen die Türen der Nachbar:innen zueinander offenstanden, und die rund um gemeinsame Wasserquellen entstandene Solidarität in den Vierteln gehörten zu ihren charakteristischen Formen. Einen ersten tiefen Einschnitt brachte der Bebauungsplan von 1965. Außerhalb der Stadtmauern wurde der Bau von Wohnblocks ermöglicht, später entstand auch innerhalb der Mauern die rechtliche Grundlage für mehrgeschossige Stahlbetonbauten.

In Rezan (Bağlar), Payas (Kayapınar) und Bajarê Nû (Yenişehir) entstanden zunächst informelle Siedlungen der armen Bevölkerung, die infolge der Migration vom Land in die Stadt gekommen war. Später folgte eine schnelle und vielfach unkontrollierte Bebauung mit mehrgeschossigen Wohnhäusern. Inzwischen geht die Entwicklung weit darüber hinaus. Türme, Residenzanlagen und mit Einkaufszentren verbundene Hochhauskomplexe prägen immer größere Teile der Stadt. Von vielen Punkten aus überragen sie auch das historische Zentrum. Wo früher die Stadtmauern und ihre Türme das Erscheinungsbild Ameds bestimmten, treten zunehmend gläserne Hochhäuser in den Vordergrund, die mit dem Versprechen eines „modernen Lebens“ vermarktet werden.

Sûr: Wiederaufbau gegen den Willen der Bevölkerung

Am schärfsten zeigte sich diese Entwicklung in Sûr. Nach den Selbstverwaltungswiderständen von 2015 und 2016 wurden unter staatlicher Verantwortung große Teile der Viertel Alipaşa und Lalebey abgerissen. Die Einwände der Bevölkerung und der gewählten Kommunalverwaltung wurden übergangen. Unter dem Begriff der „Stadterneuerung“ bestimmten anschließend die Zentralregierung und die staatliche Wohnungsbaubehörde TOKI über den Wiederaufbau. Die Zerstörung von Vierteln, die Träger einer jahrtausendealten Geschichte und eines lebendigen kulturellen Erbes waren, lässt sich nicht auf technische oder städtebauliche Gründe reduzieren.

Die nach den Abrissen errichteten Wohnhäuser brachten viele Anspruchsberechtigte unter erhebliche finanzielle Belastungen. Auch architektonisch blieb von der behaupteten Orientierung an der „ursprünglichen Struktur Diyarbakırs“ wenig übrig. Entstanden sind weitgehend standardisierte Bauten, deren Verhältnis zur historisch gewachsenen Struktur der Stadt kaum erkennbar ist.

Damit veränderte sich zugleich die gesellschaftliche Zusammensetzung der historischen Viertel. Ein Teil der angestammten Bevölkerung konnte nicht in seine früheren Lebensräume zurückkehren. Die Neugestaltung Sûrs wurde so nicht nur zu einer Frage von Architektur und Stadtplanung, sondern auch von Erinnerung und Identität.

Wenn mit dem Raum auch die Nachbarschaft verschwindet

Die gesellschaftlichen Folgen dieser Stadtentwicklung werden weitaus seltener diskutiert. In den traditionellen Vierteln waren Innenhof, Dach, Gasse und Straße nicht lediglich architektonische Elemente. Sie waren gemeinschaftlich genutzte Räume. Kinder wuchsen gemeinsam auf der Straße auf. Nachbar:innen begegneten sich im täglichen Leben. Frauen schufen in Höfen und auf Dächern Netzwerke gegenseitiger Unterstützung. Freude, Trauer, Alltag und auch Widerstand wurden innerhalb des Viertels miteinander geteilt.

Nicht jedes mehrgeschossige Wohnhaus zerstört solche Beziehungen. Problematisch wird Verdichtung dort, wo gemeinschaftlich nutzbare Räume verschwinden und durch abgeschlossene Wohnanlagen, Mauern, Sicherheitssysteme und voneinander isolierte Wohnungen ersetzt werden. Wenn Begegnung zunehmend auf Fahrstuhl und Treppenhaus beschränkt bleibt, verändert sich auch die gesellschaftliche Bedeutung des Viertels.

Das ist für Amed keine nebensächliche Entwicklung. In kurdischen Städten waren gesellschaftliche Solidaritätsnetze über lange Zeit sowohl Träger kultureller Kontinuität als auch politischen Widerstands. Werden Straße, Hof und gemeinschaftlich genutzter Raum beseitigt, ohne neue Formen gesellschaftlicher Begegnung zu schaffen, werden auch diese Beziehungen geschwächt. Jeder Eingriff in die physische Struktur einer Stadt ist deshalb zugleich ein Eingriff in die Möglichkeiten gesellschaftlicher Beziehungen.

Wer bestimmt Ameds Silhouette?

Über Jahrhunderte erzählten die Türme der Stadtmauer, das Minarett der Großen Moschee und die dunkle Struktur des Basaltsteins die Geschichte Ameds. Heute schieben sich Hochhäuser und Residenzanlagen in dieses Bild. Dahinter steht nicht nur ein ästhetischer Wandel. Gerade in der Nähe des historischen Zentrums betrifft die zunehmende Höhe und Dichte der Bebauung auch die visuelle Integrität des Ensembles aus Stadtmauer und Hevsel-Gärten. Doch die entscheidende Frage lautet: Wer bestimmt eigentlich, wie eine Stadt aussehen und wachsen soll?

Die Frage, wer über die Silhouette entscheidet, ist unmittelbar mit der Frage verbunden, wer in der Stadt politische Entscheidungsmacht besitzt. Zahlreiche Entscheidungen über die Entwicklung Ameds wurden während der Zwangsverwaltung nicht von gewählten kommunalen Vertreter:innen getroffen, sondern von eingesetzten Zwangsverwaltern und zentralstaatlichen Institutionen. Die Veränderung des Stadtbildes macht damit auch sichtbar, in wessen Händen die politische Verfügung über den städtischen Raum liegt.

Die Logik der Rendite gegen die Logik der Stadt

Hinter der vertikalen Verdichtung steht nicht allein eine bestimmte Vorstellung moderner Architektur. Grund und Boden sind begrenzt. Je höher und dichter gebaut werden darf, desto mehr Wohnungen und Gewerbeflächen können auf demselben Grundstück vermarktet werden. Damit steigt auch sein wirtschaftlicher Verwertungswert. Hohe Bebauungsdichte ist dabei nicht grundsätzlich das Problem. Sie kann beispielsweise verhindern, dass eine Stadt immer weiter in ihr Umland wächst.

Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck Verdichtung dient und was gleichzeitig mit ihr entsteht. Wo zusätzliche Wohnungen nicht mit öffentlichen Grünflächen, Plätzen, sozialer Infrastruktur und gemeinschaftlich nutzbaren Räumen einhergehen, wird Verdichtung zur maximalen Verwertung des Bodens. Die Bedürfnisse der Bewohner:innen treten hinter die Wachstumsinteressen der Bauwirtschaft zurück.

In Amed wurde die von gewählten Kommunalverwaltungen über Jahre entwickelte Vorstellung einer partizipativen, ökologischen und am kulturellen Erbe orientierten Stadtentwicklung während der Zwangsverwaltungen zunehmend durch eine zentralistische und renditeorientierte Planung verdrängt. Damit wurde den Menschen nicht nur das Recht genommen, ihre politischen Vertreter:innen selbst zu bestimmen. Auch die Verfügung über ihren unmittelbaren Lebensraum wurde ihnen entzogen.

Die Stadt als gemeinsamer Lebensraum

Die Folgen sind besonders dort sichtbar, wo Amed in kurzer Zeit stark gewachsen ist. In dicht bebauten Teilen von Payas, Rezan und Bajarê Nû stehen neuen Wohnblocks vielfach nicht im selben Umfang Grünflächen und gemeinschaftlich nutzbare Räume gegenüber. Gerade deshalb kann die Antwort auf das Bevölkerungswachstum nicht einfach darin bestehen, immer mehr Menschen auf immer weniger Boden unterzubringen. Mit jedem Grundstück, das vollständig bebaut wird, verschwindet auch eine mögliche Fläche für einen Garten, einen Platz, einen Spielraum oder einen gemeinschaftlich genutzten Hof.

Besonders unmittelbar erfahren Kinder diese Veränderung. Für ein Kind in einem Viertel mit Höfen, Gassen und Plätzen kann die Stadt selbst zum Spiel- und Erfahrungsraum werden. Zwischen abgeschlossenen Wohnanlagen, Straßenverkehr, Mauern und versiegelten Flächen schrumpft dieser Raum. Die Stadt wird weniger zu einem Ort, den Kinder selbstständig entdecken und gemeinsam nutzen können.

Auch für Frauen hat das Verschwinden halböffentlicher gemeinschaftlicher Räume Folgen. Höfe, Dächer und unmittelbare Nachbarschaften waren Orte alltäglicher Begegnung, gegenseitiger Unterstützung und der Weitergabe gesellschaftlichen Wissens. Verschwinden solche Räume, werden auch diese Netzwerke geschwächt. Architektur entscheidet nicht automatisch über gesellschaftliche Beziehungen – sie kann ihnen aber Räume eröffnen oder sie ihnen nehmen.

Eine andere Stadtentwicklung hat es bereits gegeben

Die Alternative muss Amed nicht in anderen Städten suchen. Erfahrungen damit existieren in der eigenen jüngeren Geschichte. Die von gewählten Kommunalverwaltungen insbesondere zwischen 2014 und 2016 entwickelten Ansätze von Beteiligungshaushalten und Nachbarschaftsräten zeigten, welches Potenzial entsteht, wenn die Bevölkerung an Entscheidungen über ihren eigenen Lebensraum beteiligt wird. Mit der Einsetzung der Zwangsverwaltungen wurden solche Ansätze weitgehend zurückgedrängt. Aus dem gesellschaftlichen Gedächtnis verschwunden sind sie jedoch nicht.

Eine ökologische und kommunale Stadtentwicklung in Amed und anderen kurdischen Städten wiederzubeleben ist deshalb keine nostalgische Sehnsucht nach einer vergangenen Stadt. Angesichts der Klimakrise stellt sich vielmehr neu die Frage, wie eine Stadt wachsen kann, ohne ihre Beziehung zu Boden, Wasser, Grünflächen und gesellschaftlichem Leben zu verlieren. Dabei geht es nicht darum, Amed in den architektonischen Zustand vergangener Jahrhunderte zurückzuversetzen. Eine wachsende Stadt braucht neuen Wohnraum und neue Infrastruktur. Aber sie braucht ebenso öffentliche Räume, Grünflächen, gesellschaftliche Begegnungsorte und den Schutz ihres historischen Erbes. Vor allem braucht sie Menschen, die selbst darüber entscheiden können, wie sie leben wollen.

Über die Zukunft der Stadt muss die Bevölkerung entscheiden

Die immer höher wachsenden Betonblöcke sind zu einem sichtbaren Symbol dafür geworden, wie weit sich Amed von Teilen seiner gewachsenen Stadtstruktur entfernt hat. Mit ihnen geraten die horizontale Erinnerung der Stadt, ihre Nachbarschaftskultur und ihre historische Silhouette zunehmend unter Druck. Doch diese Entwicklung ist nicht unumkehrbar. Die Erfahrungen einer partizipativen und ökologischen Kommunalpolitik haben gezeigt, dass Stadtentwicklung auch anders gedacht werden kann.

Wie Amed wächst, wo gebaut wird, welche Viertel geschützt werden und welche Räume der Gesellschaft gehören, ist deshalb nicht nur eine städtebauliche Frage. Es ist eine Frage demokratischer Selbstverwaltung. Die Zukunft Ameds darf weder am Tisch zentralstaatlicher Bevormundung noch nach den Interessen des Baukapitals bestimmt werden. Sie muss in den Händen der Menschen liegen, die in dieser Stadt leben, ihre Geschichte tragen und ihre Hoffnungen miteinander teilen.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-27157 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-47718 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-47352 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-44068

 

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Pflegegrad: So vermeiden Sie die Falle in Modul 3

Wer einen Pflegegrad beantragt, denkt häufig zuerst an Schwierigkeiten beim Waschen, Anziehen oder Treppensteigen. Doch auch psychische Belastungen und krankheitsbedingte Verhaltensweisen können dazu führen, dass ein Mensch regelmäßig Unterstützung benötigt. Genau darum geht es in Modul 3 der Pflegebegutachtung.

Die Falle liegt darin, Beschwerden zu nennen, ohne die notwendige Hilfe dahinter sichtbar zu machen. Die Aussage „Meine Mutter hat oft Angst“ beschreibt noch nicht, was Angehörige tatsächlich leisten müssen. Ebenso wenig lässt sich aus einem ruhigen Begutachtungsgespräch ableiten, dass im Alltag keine Unterstützung erforderlich ist.

Was bei Modul 3 untersucht wird

Modul 3 trägt die Bezeichnung „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ und umfasst 13 Kriterien. Dazu gehören beispielsweise nächtliche Unruhe, aggressives Verhalten, die Abwehr notwendiger Unterstützung, Wahnvorstellungen, Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage.

Untersucht wird, ob krankheitsbedingte Schwierigkeiten wiederholt das Eingreifen anderer Menschen erforderlich machen.

Der Bereich betrifft deshalb keineswegs ausschließlich Menschen mit Demenz oder auffälligem Verhalten. Auch ein körperlich beweglicher Mensch kann wegen psychischer Probleme auf Hilfe angewiesen sein. Die AOK erläutert die Kriterien von Modul 3 und die Bedeutung der Unterstützung durch andere Personen.

Grundsätzlich müssen die gesundheitlich bedingten Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, dass Betroffene vor einem Antrag erst sechs Monate abwarten müssen. Entscheidend ist die zu erwartende Dauer, wie sich aus § 14 SGB XI ergibt.

Die Diagnose allein beschreibt den Pflegebedarf nicht

Eine ärztlich festgestellte Depression oder Angststörung ist ein wichtiger medizinischer Befund. Für die Pflegebegutachtung muss jedoch zusätzlich erkennbar werden, welche Folgen die Erkrankung für den Alltag hat. Der Name der Erkrankung ersetzt diese Beschreibung nicht.

Für das Gespräch hilft deshalb eine einfache gedankliche Verbindung: Was passiert, welche Hilfe ist erforderlich und wie häufig wird sie gebraucht?

Aus „Mein Mann hat Angst“ könnte beispielsweise die konkrete Schilderung werden, dass er an mehreren Tagen pro Woche in starke Angst gerät und nur mit längerer persönlicher Unterstützung wieder zur Ruhe findet. Solche Beispiele sollten den tatsächlichen Alltag wiedergeben.

Dass psychische Erkrankungen auch ohne ausgeprägte körperliche Einschränkungen einen Pflegegrad begründen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Pflegegrad auch bei Depressionen.

Bei Modul 3 entscheidet die Häufigkeit der notwendigen Hilfe

Die Bewertung erfolgt anhand festgelegter Häufigkeitsstufen. Für jedes Kriterium werden null, ein, drei oder fünf Einzelpunkte vergeben. Die rechtliche Grundlage dafür ist Anlage 1 zu § 15 SGB XI.

Häufigkeit des Unterstützungsbedarfs Einordnung Einzelpunkte je Kriterium Nie oder sehr selten Kein oder nur sehr selten auftretender Unterstützungsbedarf 0 Selten Ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen 1 Häufig Zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich 3 Täglich Unterstützung ist jeden Tag erforderlich 5

Alltagswörter wie „manchmal“, „regelmäßig“ oder „ständig“ sind dafür zu ungenau. Wer „gelegentlich“ sagt, obwohl an vier Tagen pro Woche Unterstützung erforderlich ist, lässt einen erheblichen Interpretationsspielraum. Besser sind nachvollziehbare Angaben zu einem konkreten Zeitraum.

Mehrere Hilfen am selben Tag führen bei einem einzelnen Kriterium nicht zu immer weiteren Punkten. Mit der Stufe „täglich“ ist dessen Höchstbewertung erreicht. Dennoch sollten wiederholte Einsätze beschrieben werden, damit die Belastung und der tatsächliche Ablauf verständlich bleiben.

Ängste: Bloße Anwesenheit genügt nicht immer

Bei Ängsten unterscheiden die Begutachtungs-Richtlinien zwischen aktiver Unterstützung und einer lediglich beruhigenden Anwesenheit. Das bloße Dabeisein einer anderen Person, das eine angstfreie Atmosphäre schafft, wird unter diesem Kriterium nicht bewertet. Ausgeprägte wiederkehrende Ängste, die Betroffene nicht selbst bewältigen können, können dagegen relevant sein.

Angehörige sollten deshalb konkret erklären, ob sie beispielsweise wiederholt beruhigend einwirken und bei der Bewältigung einer Angstsituation helfen müssen. Die Aussage „Ich bin immer bei ihr“ lässt offen, welche Unterstützung tatsächlich notwendig ist. Diese Abgrenzung enthalten die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund.

Nicht jede Schlafstörung und nicht jede Antriebsschwäche zählt

Bloße Einschlafprobleme oder nächtliches Wachliegen gelten nicht automatisch als nächtliche Unruhe in Modul 3. Gemeint sind etwa Unruhephasen oder Umherirren, die Beruhigung und gegebenenfalls ein Zurückbegleiten ins Bett erfordern. Andere nächtliche Hilfen müssen entsprechend ihrer Ursache eingeordnet werden.

Auch Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage ist enger gefasst als gelegentliche Lustlosigkeit. Gemeint ist eine schwere Antriebsstörung mit beispielsweise kaum vorhandener Eigeninitiative und aufwendiger Motivierung durch andere. Eine ausschließlich demenzbedingte Aufforderung zum Beginn einer Handlung erfüllt dieses Kriterium nicht automatisch.

Ebenso darf eine selbstbestimmte Ablehnung einer Pflegemaßnahme nicht ohne Weiteres als krankheitsbedingte Abwehr gewertet werden. Diese Unterschiede ergeben sich ebenfalls aus den Begutachtungs-Richtlinien.

Warum genaue Aufzeichnungen besser sind als pauschale Aussagen

Für die Vorbereitung kann es hilfreich sein, den Unterstützungsbedarf über etwa zwei Wochen festzuhalten. Ein solcher Zeitraum erleichtert die Zuordnung zur Häufigkeitstabelle. Er ist eine praktische Empfehlung und keine vorgeschriebene Mindestdauer für ein Pflegetagebuch.

Eine hilfreiche Notiz könnte lauten: „Dienstag, 20 Uhr: starke Angst vor vermeintlichen Eindringlingen; Tochter musste wiederholt beruhigen und die Situation erklären.“

Ergänzend lässt sich festhalten, wie lange die Unterstützung dauerte und ob die Situation erneut auftrat. So entsteht eine nachvollziehbare Beschreibung statt einer bloßen Bewertung wie „sehr schwierig“.

Auch Tage ohne entsprechende Vorfälle gehören in die Aufzeichnungen. Bei stärkeren Schwankungen sollte erläutert werden, ob die dokumentierten Wochen typisch waren. Eine außergewöhnlich schlechte Phase sollte ebenso als solche benannt werden wie eine ungewöhnlich gute.

Vertraute Personen können das Begutachtungsgespräch ergänzen

Der Medizinische Dienst empfiehlt, eine Person hinzuzubitten, die hauptsächlich pflegt oder die Alltagssituation besonders gut kennt. Vorhandene Arztberichte, ein aktueller Medikamentenplan und gegebenenfalls die Dokumentation des Pflegedienstes sollten bereitliegen. Das geht aus der offiziellen Checkliste zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung hervor.

Dabei sollte das Gespräch weiterhin die betroffene Person einbeziehen. Angehörige können ergänzen, welche Schwierigkeiten außerhalb des Termins auftreten und welche Hilfen bereits vor dem Besuch notwendig waren. Die Dienstleistungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund sehen ausdrücklich vor, dass Vertrauenspersonen die Angaben vervollständigen können.

Gerade schambesetzte Situationen lassen sich leichter besprechen, wenn sachliche Formulierungen vorbereitet sind. Statt „Er ist aggressiv“ sollte beispielsweise beschrieben werden, was geschehen ist und wie eine Pflegeperson eingreifen musste. Das vermeidet persönliche Vorwürfe und macht den Hilfebedarf verständlicher.

Die zweite Falle: Einzelpunkte sind noch keine Gesamtpunkte

Die Einzelpunkte aus Modul 3 werden zunächst addiert und anschließend in gewichtete Punkte umgerechnet. Null Einzelpunkte ergeben null gewichtete Punkte, ein bis zwei ergeben 3,75 und drei bis vier ergeben 7,5. Bei fünf bis sechs Einzelpunkten werden 11,25 angesetzt; ab sieben Einzelpunkten ist mit 15 gewichteten Punkten die höchste Stufe erreicht.

Diese Umrechnung ist in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegt. Fünf Einzelpunkte für täglich erforderliche Unterstützung bedeuten deshalb weder fünf Gesamtpunkte noch automatisch einen bestimmten Pflegegrad.

Hinzu kommt eine wichtige Begrenzung: Von Modul 2 und Modul 3 wird ausschließlich der höhere gewichtete Wert übernommen. Beide Werte werden nicht zusammengerechnet.

Wer in Modul 2 bereits 15 gewichtete Punkte erreicht, kann die Gesamtpunktzahl durch zusätzliche Punkte in Modul 3 deshalb nicht weiter erhöhen.

Diese Berechnung folgt aus § 15 SGB XI. Sie erklärt, weshalb eine korrigierte Bewertung in Modul 3 nicht in jedem Fall zu einem höheren Pflegegrad führt.

Andere Auswirkungen der Erkrankung ebenfalls ansprechen

Die Vorbereitung sollte sich dennoch nicht auf Modul 3 beschränken. Schwierigkeiten beim Waschen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Gestaltung des Tages betreffen weitere Begutachtungsbereiche. Auch diese Folgen einer psychischen oder kognitiven Erkrankung sollten vollständig geschildert werden.

Die gesetzliche Einteilung unterscheidet unter anderem Selbstversorgung, den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags. Welche dieser Bereiche betroffen sind, hängt von den tatsächlichen Einschränkungen ab. Die entsprechenden Kriterien stehen in § 14 SGB XI.

Was tun, wenn Modul 3 im Gutachten nicht stimmt?

Nach der Entscheidung der Pflegekasse lohnt sich ein Blick in das vollständige Gutachten. Zu prüfen ist insbesondere, ob geschilderte Hilfen fehlen oder ihre Häufigkeit unzutreffend eingeordnet wurde. Für eine Beanstandung sind konkrete Situationen und passende Unterlagen hilfreicher als die allgemeine Aussage, der Pflegegrad sei zu niedrig.

Gegen den Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Wer noch auf Unterlagen wartet, sollte deshalb die fristgerechte Einlegung sichern und die ausführliche Begründung anschließend ergänzen.

Eine Beschwerde über den Ablauf des Termins ersetzt den Widerspruch gegen den Bescheid nicht. Weitere Hinweise bietet gegen-hartz.de im Beitrag Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig: Das sollten Betroffene jetzt tun.

Beispiel aus der Praxis: Eine ungenaue Häufigkeitsangabe kann Punkte kosten

Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel zeigt die mögliche Auswirkung: Frau M. benötigt wegen ausgeprägter Ängste an vier Tagen pro Woche aktive Unterstützung ihres Ehemannes. Im Gespräch sagt er zunächst, das geschehe „ab und zu“. Wird der Bedarf daraufhin als „selten“ eingeordnet, ergibt das bei ansonsten unauffälligem Modul 3 einen Einzelpunkt und damit 3,75 gewichtete Punkte.

Die Aufzeichnungen zeigen jedoch, dass die Hilfe mehrmals wöchentlich erforderlich ist. Bei anerkannter Einstufung als „häufig“ entstehen drei Einzelpunkte und damit 7,5 gewichtete Punkte. Liegt Modul 2 darunter, steigt der übernommene Wert dadurch um 3,75 Punkte.

Ergeben die übrigen Module zusammen 20 Punkte, verändert sich die Gesamtbewertung in diesem Beispiel von 23,75 auf 27,5 Punkte. Damit wäre die Schwelle von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 überschritten. Entscheidend sind die belegten Voraussetzungen und die Gesamtbewertung, nicht eine bestimmte Wortwahl allein.

Sechs Fragen und Antworten zu Modul 3 Was ist die größte Falle in Modul 3?

Beschwerden oder Diagnosen zu nennen, ohne die erforderliche Unterstützung und deren Häufigkeit zu beschreiben. Aussagekräftiger sind konkrete Alltagssituationen, aus denen hervorgeht, wann eine andere Person helfen muss.

Können auch Menschen ohne Demenz Punkte erhalten?

Ja. Modul 3 erfasst auch psychische Problemlagen und krankheitsbedingte Verhaltensweisen bei anderen Erkrankungen. Eine Demenz ist keine Voraussetzung.

Wie viele Einzelpunkte gibt es für tägliche Unterstützung?

Für ein entsprechend erfülltes Kriterium werden fünf Einzelpunkte vergeben. Erst nach der Addition innerhalb des Moduls erfolgt die Umrechnung in gewichtete Punkte.

Werden Modul 2 und Modul 3 zusammengezählt?

Nein. Für die Gesamtbewertung wird nur der höhere der beiden gewichteten Werte übernommen. Zusammen können diese Bereiche höchstens 15 Punkte zur Gesamtpunktzahl beitragen.

Ist ein Pflegetagebuch vorgeschrieben?

Ein selbst geführtes Pflegetagebuch ist keine allgemeine Voraussetzung für einen Pflegegrad. Es kann aber helfen, wiederkehrende Situationen und die Häufigkeit notwendiger Unterstützung nachvollziehbar darzustellen.

Führt eine Korrektur in Modul 3 automatisch zu einem höheren Pflegegrad?

Nein. Die Korrektur muss sich zunächst auf den übernommenen gewichteten Wert auswirken. Außerdem muss die neue Gesamtpunktzahl die Schwelle zum nächsten Pflegegrad erreichen.

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Gericht kippt Trinkgeld-Regel bei Lieferando

Wer Essen bestellt und dem Fahrer vorab ein Trinkgeld gibt, erwartet auch eine Lieferung. Eine Lieferando-Klausel schloss die Erstattung des Trinkgeldes jedoch selbst dann aus, wenn das Restaurant die Bestellung stornierte und das Essen überhaupt nicht ankam.

Das Kammergericht Berlin hat diese Regelung für unwirksam erklärt. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Kunden, führt aber nicht automatisch zur Rückzahlung früher einbehaltener Beträge.

Für die Fahrer bedeutet das Urteil arbeitsrechtlich aber auch weniger Einkommen.

Welche Regelung das Gericht beanstandet hat

Bei Lieferando können Kunden bereits während der Onlinebestellung ein Trinkgeld für den Fahrer zahlen. Nach der beanstandeten Geschäftsbedingung war eine Rückgabe ausgeschlossen, sobald die Platzierung des Trinkgeldes bestätigt worden war.

Gegen diese Regelung klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband nach Beschwerden von Verbrauchern. Das Verfahren richtete sich gegen die yd. yourdelivery GmbH, die hinter der Vermittlungsplattform steht.

Das Kammergericht gab der Klage mit Urteil vom 24. Juni 2026 statt, das Aktenzeichen lautet 23 UKl 2/26. Nach der am 4. September veröffentlichten Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Warum der vollständige Erstattungsausschluss problematisch ist

Nach der vom Verbraucherzentrale Bundesverband erläuterten Gerichtsauffassung erfasste die Klausel auch Bestellungen, die das Restaurant selbst stornierte. Kunden hätten in dieser Situation ein berechtigtes Interesse daran, neben dem Essenspreis auch das vorab gezahlte Trinkgeld zurückzuerhalten.

Die freiwillige Zahlung sollte die erwartete Lieferleistung honorieren. Eine Vertragsgestaltung, die diesen Zusammenhang vollständig ausblendet, benachteiligt die Besteller unangemessen.

Auch akzeptierte Geschäftsbedingungen können unwirksam sein

Für Verbraucher ist der Fall ein Beispiel dafür, dass eine Regelung nicht allein deshalb wirksam ist, weil sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Auch die Zustimmung beim Bestellvorgang macht eine unzulässige Bestimmung nicht verbindlich.

Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt vorformulierten Vertragsbedingungen Grenzen. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie die andere Vertragsseite entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das Gesetz erfasst außerdem Fälle, in denen Bedingungen nicht klar und verständlich formuliert sind. Ebenso können Einschränkungen wesentlicher Rechte problematisch sein, wenn sie den Vertragszweck gefährden.

Für Kunden folgt daraus: Eine Ablehnung mit dem bloßen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen beantwortet noch nicht die Frage, ob sie rechtlich Bestand hat. Entscheidend ist auch, ob die verwendete Regelung zulässig ist.

Lieferando verweist auf bereits geänderte Praxis

Lieferando erklärte gegenüber FOCUS online, die beanstandete Klausel inzwischen aus den Geschäftsbedingungen entfernt zu haben. Nach Unternehmensangaben wird das Trinkgeld bei Stornierungen bereits seit März 2026 automatisch erstattet.

Für Erstattungswünsche aus anderen Gründen empfiehlt das Unternehmen, den Kundenservice zu kontaktieren. Diese Angaben zur geänderten Praxis stammen aus der Stellungnahme von Lieferando gegenüber FOCUS online.

Wer eine stornierte Bestellung in seiner Zahlungshistorie prüft, sollte deshalb auf den vollständigen Erstattungsbetrag achten. Nur wenn auch das zusätzlich gezahlte Trinkgeld berücksichtigt wurde, ist dieser Teil der Zahlung ebenfalls ausgeglichen.

Warum frühere Kunden nicht automatisch Geld erhalten

Das Verfahren über die Vertragsklausel ersetzt keine individuelle Abrechnung sämtlicher früherer Bestellungen. Aus dem Urteil allein folgt deshalb noch keine automatische Überweisung an alle Kunden, deren Trinkgeld seinerzeit nicht erstattet wurde.

Betroffene sollten einen offenen Betrag ausdrücklich gegenüber dem Kundenservice geltend machen. Dafür empfiehlt es sich, die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Höhe des Trinkgeldes und die Stornierungsbestätigung zusammenzustellen.

Hilfreich ist außerdem ein Zahlungsnachweis, aus dem die ursprüngliche Belastung und eine möglicherweise bereits erfolgte Teilerstattung hervorgehen. So lässt sich nachvollziehbar erklären, welcher Betrag noch fehlt.

In der Anfrage sollte deutlich stehen, dass die Bestellung vom Restaurant storniert und keine Lieferung erbracht wurde. Wer lediglich allgemein um eine Erstattung bittet, lässt möglicherweise offen, ob sich die Beschwerde auf das Essen, eine Gebühr oder das Trinkgeld bezieht.

Nicht jede Unzufriedenheit ist mit einer ausgefallenen Lieferung vergleichbar

Die veröffentlichte Begründung hebt die Stornierung durch das Restaurant ohne anschließende Auslieferung hervor. Daraus lässt sich kein uneingeschränktes Recht ableiten, ein Trinkgeld nach jeder abgeschlossenen Lieferung zurückzuverlangen.

Kommt das Essen verspätet oder entspricht es nicht den Erwartungen, muss die konkrete Beanstandung gesondert betrachtet werden. Kunden sollten deshalb genau beschreiben, was passiert ist, und unterschiedliche Erstattungswünsche nicht miteinander vermischen.

Wer über die freiwillige Anerkennung erst nach der Lieferung entscheiden möchte, kann dem Fahrer das Trinkgeld bei der Übergabe bar geben. Damit lässt sich die Entscheidung unmittelbar an die tatsächlich erbrachte Leistung knüpfen.

Trinkgeld kann auch für Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen wichtig sein

Für Beschäftigte, die neben ihrem Lohn Leistungen vom Jobcenter beziehen, stellt sich eine weitere Frage: Wie wird erhaltenes Trinkgeld sozialrechtlich behandelt? Mit der Rückzahlung an Besteller ist diese Frage nicht gleichzusetzen.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass freiwillige Trinkgelder unter bestimmten Voraussetzungen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt bleiben. Gegen-hartz.de erläutert die Hintergründe im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter darf Trinkgeld unter diesen Voraussetzungen nicht anrechnen“.

Im damaligen Verfahren ging es um eine Servicekraft, die monatlich geschätzte 25 Euro Trinkgeld erhielt. Den Verlauf dieses Rechtsstreits beschreibt auch der Beitrag „Hartz-IV-Bezieher dürfen Trinkgelder meist behalten“, dessen damalige Eurobeträge sich auf die seinerzeit geltenden Regelbedarfe beziehen.

Ein Beispiel aus dem Bestellalltag, wie es war

Eine Kundin bestellt für 28 Euro Essen und zahlt zusätzlich drei Euro Trinkgeld über die Plattform. Das Restaurant storniert die Bestellung, auf ihrem Konto werden anschließend aber lediglich 28 Euro gutgeschrieben.

Die Kundin sollte dem Kundenservice die Stornierung und beide Zahlungsbeträge nachweisen und die fehlenden drei Euro ausdrücklich zurückfordern. Ob die Erstattung erfolgt ist, lässt sich anschließend anhand der Zahlungshistorie prüfen.

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Rundfunkbeitrag ab 2027 soll steigen: So hoch soll die GEZ-Erhöhung ausfallen

Der Rundfunkbeitrag soll zum 1. Januar 2027 von 18,36 Euro auf 18,64 Euro monatlich steigen. Diese Anhebung um 28 Cent empfiehlt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF, in ihrem am 20. Februar 2026 vorgestellten 25. Bericht. Eine solche Empfehlung setzt den höheren Beitrag jedoch noch nicht in Kraft.

18,64 Euro ab Januar 2027 sind eine Empfehlung

Die KEF hat den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks neu bewertet und ihren Vorschlag zur Beitragshöhe aktualisiert. Nach ihrer Mitteilung vom 20. Februar 2026 sollen die 18,64 Euro für die verbleibenden Jahre 2027 und 2028 der laufenden Beitragsperiode gelten.

Der 1. Januar 2027 ist dabei der von der Kommission angenommene Umsetzungstermin. Der Bericht selbst schafft für private Haushalte weder eine zusätzliche Zahlungspflicht noch einen Anlass, schon jetzt höhere Beträge zu überweisen.

Wie aus dem Vorschlag ein verbindlicher Beitrag wird

Die Beitragshöhe entsteht in einem dreistufigen Verfahren: Zunächst melden die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf an, anschließend prüft ihn die KEF. Sie untersucht unter anderem, ob die Berechnungen mit dem gesetzlichen Rundfunkauftrag sowie den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar sind.

Die abschließende Festsetzung ist Aufgabe der Länder. Im regulären Verfahren müssen die 16 Landesregierungen einen entsprechenden Staatsvertrag unterzeichnen und alle 16 Landesparlamente zustimmen.

Dabei dürfen die Länder die KEF-Empfehlung nicht beliebig verändern oder übergehen. Abweichungen sind nach dem von der Kommission erläuterten Verfahren nur innerhalb enger Grenzen, mit nachprüfbaren Gründen und im Einvernehmen aller Länder möglich. Die Darstellung zur Arbeit der KEF beschreibt diese Vorgaben.

Was die Erhöhung für eine Wohnung kosten würde

Bei einer Umsetzung des Vorschlags würde der monatliche Beitrag um rund 1,53 Prozent steigen. Aus 220,32 Euro im Jahr würden 223,68 Euro, die zusätzliche Belastung läge damit bei 3,36 Euro jährlich.

Zeitraum Geltender Beitrag Bei Umsetzung der KEF-Empfehlung ab 2027 Ein Monat 18,36 Euro 18,64 Euro Drei Monate 55,08 Euro 55,92 Euro Sechs Monate 110,16 Euro 111,84 Euro Zwölf Monate 220,32 Euro 223,68 Euro Mehrkosten pro Jahr – 3,36 Euro

Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für eine Wohnung mit voller Beitragspflicht. Die rechte Spalte beschreibt die vorgeschlagene Beitragshöhe, keine bereits wirksame Zahlungsvorgabe; die derzeitigen Beträge bestätigt der Beitragsservice in seinen Informationen zur Zahlung.

Die Erhöhung würde grundsätzlich pro Wohnung anfallen. Ein Paar oder eine Familie in einer gemeinsamen Wohnung müsste die zusätzlichen 28 Cent deshalb nicht für jede dort lebende Person einzeln zahlen.

Warum zuvor von 18,94 Euro die Rede war

Im 24. Bericht hatte die KEF noch eine Anhebung auf 18,94 Euro ab Januar 2025 empfohlen. Die Länder setzten diesen Vorschlag jedoch nicht um, weshalb es beim bisherigen Monatsbeitrag blieb.

Mit dem neuen Bericht senkt die Kommission ihre frühere Empfehlung um 30 Cent. Gegenüber dem tatsächlich erhobenen Betrag von 18,36 Euro wäre der neue Vorschlag trotzdem eine Erhöhung um 28 Cent.

Die unterschiedlichen Vergleichswerte erklären, weshalb von einer geringeren Beitragsempfehlung und gleichzeitig von steigenden Kosten die Rede sein kann. Einen Anspruch auf eine Erstattung von 30 Cent pro Monat begründet diese Korrektur nicht: Der frühere Vorschlag von 18,94 Euro wurde gar nicht als regulärer Monatsbeitrag erhoben. Den zeitlichen Ablauf dokumentiert die Berichterstattung zur neuen KEF-Empfehlung.

Bessere Einnahmen ermöglichen den niedrigeren Vorschlag

Die KEF führt die Absenkung vor allem auf eine günstigere Einnahmeentwicklung zurück. Eine größere Zahl beitragspflichtiger Wohnungen verbessert die Finanzierung, ohne dass der Beitrag jeder einzelnen Wohnung entsprechend stark steigen muss.

Hinzu kommen höhere Finanzerträge und zusätzliche verfügbare Mittel infolge verschobener Investitionen. Gerade der letzte Effekt ist allerdings zeitlich begrenzt, weil aufgeschobene Ausgaben später nachgeholt werden können.

Der festgestellte Gesamtaufwand der Rundfunkanstalten hat sich gegenüber der vorherigen Berechnung dagegen nur geringfügig verändert. Die niedrigere Empfehlung lässt sich deshalb nicht einfach mit einem entsprechend gesunkenen Finanzbedarf erklären. Die KEF erläutert die Entwicklung in ihrer Zusatzinformation zum 25. Bericht.

Warum die Rundfunkreform nicht sofort eine Beitragssenkung bringt

Von den beschlossenen Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erwartet die KEF erst ab 2029 erhebliche finanzielle Auswirkungen. Für die aktuelle Empfehlung hatten sie nach ihrer Darstellung noch keinen nennenswerten Einfluss.

Langfristige Verträge und bereits berücksichtigte Sparmaßnahmen begrenzen zusätzliche kurzfristige Einsparungen. Aus der Reform lässt sich deshalb weder eine sofortige Beitragssenkung noch eine verbindliche Beitragshöhe für die Jahre nach 2028 ableiten. Auf diese zeitliche Verzögerung weist die KEF-Mitteilung ausdrücklich hin.

Der Streit über die Finanzierung beschäftigt Karlsruhe

ARD und ZDF haben wegen der ausgebliebenen Anpassung ab 2025 Verfassungsbeschwerden erhoben. Am 23. Juni 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über den Konflikt zwischen den Rundfunkanstalten und den Ländern.

Die Sender sehen durch die Abweichung vom vorgesehenen Finanzierungsverfahren ihre Rundfunkfreiheit verletzt. Die Länder verwiesen unter anderem auf verfügbare Rücklagen und erwartete Einsparungen durch Reformen, wie der Bericht über die Verhandlung darstellt.

Das Verfahren betrifft damit auch die Frage, welchen Spielraum die Länder bei der Umsetzung einer KEF-Empfehlung haben. Eine höhere Zahlungspflicht entsteht für Haushalte aber nicht schon dadurch, dass die Sender einen höheren Beitrag verlangen oder darüber vor Gericht verhandelt wird.

Was Beitragszahler jetzt beachten sollten

Aus der KEF-Empfehlung allein folgt kein Änderungsbedarf für einen bestehenden Dauerauftrag. Zu zahlen bleibt der geltende Beitrag; eine spätere verbindliche Anpassung müsste mit ihrem tatsächlichen Inkrafttreten berücksichtigt werden.

Der monatliche Betrag ist zudem von den Zahlungsterminen zu unterscheiden. Die gesetzliche Zahlungsweise sieht derzeit 55,08 Euro in der Mitte eines Dreimonatszeitraums vor; daneben bestehen Möglichkeiten zur vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Vorauszahlung.

Die Diskussion über eine mögliche Erhöhung setzt bestehende Zahlungspflichten nicht aus. Nach den Zahlungshinweisen des Beitragsservice ist der Beitrag auch ohne gesonderte Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Für Menschen mit wenig Einkommen ist eine Befreiung entscheidend

Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Bezug einer solchen Leistung führt nicht automatisch dazu, dass das Beitragskonto entsprechend umgestellt wird.

Als Nachweis eignet sich beispielsweise eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Daraus müssen die berechtigte Person, die gewährte Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen. Die Voraussetzungen nennt der Beitragsservice auf seiner Seite für Empfänger von Sozialleistungen.

Eine geringe Rente oder der Bezug von Wohngeld allein reichen dagegen nicht für eine Befreiung aus. Wird eine entsprechende Sozialleistung abgelehnt, weil das Einkommen den anerkannten Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet, kommt eine Härtefallbefreiung in Betracht.

Dafür sollte insbesondere der ablehnende Sozialleistungsbescheid mit der Einkommens- und Bedarfsberechnung vorgelegt werden. Ausführlicher erläutert gegen-hartz.de die Befreiungsmöglichkeiten für Rentner mit geringem Einkommen.

Auch bereits gezahlte Beiträge können betroffen sein

Eine Befreiung kann bei nachgewiesenen Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, in welchen Monaten der Befreiungsgrund tatsächlich vorlag; ein heutiger Leistungsbescheid belegt nicht automatisch einen Anspruch für den gesamten zurückliegenden Zeitraum.

Wer schon länger entsprechende Sozialleistungen erhält und dennoch Rundfunkbeiträge gezahlt hat, sollte deshalb auch ältere Bescheide prüfen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über die rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.

Der Beitrag Rundfunkbeitrag ab 2027 soll steigen: So hoch soll die GEZ-Erhöhung ausfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente: Das Rentenalter steigt um 2 statt einem Monat: Dieser Jahrgang ist jetzt zuerst betroffen

Beim gesetzlichen Rentenalter macht ein Geburtsjahr einen spürbaren Unterschied: Während für den Jahrgang 1958 eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren gilt, müssen 1959 Geborene grundsätzlich 66 Jahre und zwei Monate alt sein.

Damit beginnt die Phase, in der die Altersgrenze je Jahrgang um zwei Monate steigt. Für die persönliche Planung kann das einen späteren Rentenbeginn oder höhere Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente bedeuten.

Warum der Jahrgang 1959 erstmals zwei Monate länger warten muss

Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre geht auf das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 zurück.

Seit 2012 wird diese Anhebung schrittweise wirksam. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 steigt die Altersgrenze jeweils um einen Monat, danach folgen Schritte von zwei Monaten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen Ablauf in ihren rechtlichen Hinweisen zur Regelaltersrente.

Beim Jahrgang 1959 liegt die Altersgrenze dadurch bei 66 Jahren und zwei Monaten. Gegenüber dem vorherigen Geburtsjahrgang beträgt der Unterschied zwei Monate; gegenüber einer gedachten Fortsetzung der früheren Staffelung kommt ein zusätzlicher Monat hinzu. Eine kurzfristige Änderung bereits feststehender Rententermine ergibt sich daraus nicht.

Diese Altersgrenzen gelten für die folgenden Jahrgänge

Nach dem Jahrgang 1959 steigen die Grenzen weiter: Für 1960 Geborene gelten 66 Jahre und vier Monate, für den Jahrgang 1963 bereits 66 Jahre und zehn Monate.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die folgende Tabelle stellt ihr die frühere abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gegenüber.

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze Abschlagsfreie Altersrente nach 45 anerkannten Versicherungsjahren 1958 66 Jahre 64 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 67 Jahre 65 Jahre

Die Tabelle zeigt die allgemeinen Altersgrenzen ohne besondere Vertrauensschutzfälle. Grundlage sind die Vorschriften zur Regelaltersrente für ältere Jahrgänge, zur Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sowie die Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964 und die entsprechende Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte.

Was die Meldung im September 2026 bedeutet

Für den Jahrgang 1959 liegt das Erreichen der regulären Altersgrenze inzwischen in der Vergangenheit. Je nach Geburtstag wurde sie 2025 oder spätestens im Februar 2026 erreicht. Wer zu diesem Jahrgang gehört, muss aufgrund der aktuellen Berichterstattung daher keine weitere Verschiebung um zwei Monate erwarten.

Für die laufende Rentenplanung ist inzwischen insbesondere der Jahrgang 1960 relevant. Seine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten wird abhängig vom Geburtsdatum 2026 oder 2027 erreicht.

Welche früheren Zugänge daneben möglich sind, erläutert auch der Beitrag „Rente: Viele können 2026 noch vor 67 in Altersrente gehen“.

Warum 2025 weniger Regelaltersrenten begonnen haben

Die Folgen der Staffelung zeigen sich auch in der Rentenstatistik. Nach dem Jahresbericht der Deutschen Rentenversicherung begannen 2025 insgesamt 356.388 Regelaltersrenten, nach 378.243 im Vorjahr. Das entspricht einem Rückgang um rund 22.000 Fälle beziehungsweise 5,8 Prozent.

Die Rentenversicherung führt dies unter anderem darauf zurück, dass durch den größeren Anhebungsschritt weniger Menschen innerhalb des Kalenderjahres die Altersgrenze erreichten. Hinzu kommt, dass viele Versicherte bereits vorher eine vorgezogene Altersrente bezogen hatten.

Über sämtliche Altersrentenarten hinweg sank die Zahl der neuen Renten 2025 um rund 11.200 auf rund 926.000. Die Zahlen und die Erläuterung der Ursachen stehen im Jahresbericht 2025 der Deutschen Rentenversicherung.

Geburtstag und Rentenbeginn sind unterschiedliche Termine

Die Altersangabe allein verrät noch nicht den ersten Rentenmonat. Eine Altersrente beginnt grundsätzlich in dem Kalendermonat, zu dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer die Altersgrenze während eines Monats erreicht, kann bei rechtzeitigem Antrag deshalb regelmäßig ab dem folgenden Monat Rente beziehen. Die gesetzliche Grundlage ist § 99 SGB VI zum Rentenbeginn.

Ein im Januar 1959 geborener Mensch erreicht die Altersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten üblicherweise im März 2025; der reguläre Rentenbeginn liegt dann am 1. April 2025. Eine Besonderheit gilt für Geburtstage am Monatsersten, weil das entsprechende Lebensalter rechtlich bereits mit Ablauf des Vortages vollendet wird.

Bei einem Geburtstag am 1. Januar 1959 kommt daher bereits der 1. März 2025 als Beginn der Regelaltersrente infrage.

Mit 35 Versicherungsjahren bleibt ein früherer Rentenbeginn möglich

Die Regelaltersrente setzt grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraus. Wer schon vor der regulären Altersgrenze eine Altersrente beziehen möchte, benötigt dagegen die Voraussetzungen einer dafür vorgesehenen Rentenart. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind dies mindestens 35 Jahre an anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten.

Diese Altersrente kann grundsätzlich ab 63 Jahren beginnen, allerdings mit Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Die 35 Jahre sind dabei nicht mit 35 Jahren durchgehender Beschäftigung gleichzusetzen, weil auch weitere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden können. Die unterschiedlichen Voraussetzungen beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren.

Beim Jahrgang 1959 ergeben sich mit 63 genau 11,4 Prozent Abschlag

Für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Zwischen dem frühestmöglichen Beginn mit 63 und der abschlagsfreien Altersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten liegen beim Jahrgang 1959 insgesamt 38 Monate. Daraus ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 11,4 Prozent. Die Berechnung folgt dem gesetzlichen Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI.

Bei einer zum frühen Rentenbeginn bereits erworbenen, ungekürzten Bruttorente von angenommenen 1.500 Euro wären das monatlich 171 Euro weniger.

Nach dem Abschlag blieben 1.329 Euro brutto, bevor beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Diese Modellrechnung isoliert den Abschlag; zusätzliche Rentenansprüche aus einer möglichen Weiterarbeit sind darin nicht enthalten.

Der Abschlag fällt später nicht allein deshalb weg, weil die Regelaltersgrenze erreicht wird. Bei einem früheren Beginn sollte deshalb die langfristige Rentenhöhe ebenso betrachtet werden wie die finanzielle Entlastung durch den früher einsetzenden Bezug. Für den Jahrgang 1960 beträgt der Abschlag bei einem Start mit 63 bereits 12 Prozent, ab Jahrgang 1964 sind es 14,4 Prozent.

45 Versicherungsjahre ermöglichen weiterhin eine frühere abschlagsfreie Rente

Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen. Für den Jahrgang 1959 ist sie ab 64 Jahren und zwei Monaten möglich. Für 1964 und später Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren, sodass auch für diese Jahrgänge eine abschlagsfreie Altersrente vor 67 möglich bleibt.

Diese Rentenart lässt sich allerdings nicht noch weiter vorziehen, indem ein Abschlag akzeptiert wird.

Wer vor der dafür geltenden Altersgrenze beginnen möchte, muss gegebenenfalls eine andere Altersrente wählen und deren dauerhafte Kürzung hinnehmen. Warum selbst ein sehr langer Versicherungsverlauf deshalb nicht jeden frühen Rentenbeginn abschlagsfrei macht, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „45 Jahre gearbeitet und dennoch Rente mit Abschlag“.

Bei Schwerbehinderung gelten eigene Altersgrenzen

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnet einen früheren Zugang. Voraussetzung sind unter anderem 35 Versicherungsjahre und eine bei Rentenbeginn anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.

Für den Jahrgang 1959 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze grundsätzlich bei 64 Jahren und zwei Monaten, ein vorzeitiger Beginn mit Abschlägen ist ab 61 Jahren und zwei Monaten möglich. Diese Staffelung ist in § 236a SGB VI geregelt.

Vor dem Rentenantrag sollten Versicherungszeiten und Termine geklärt sein

Für die Entscheidung über den Rentenbeginn muss feststehen, welche Versicherungszeiten tatsächlich anerkannt sind. Fehlende Angaben zur Kindererziehung, Pflege oder Ausbildung können die Rentenauskunft beeinflussen.

Eine Kontenklärung hilft, solche Lücken zu erkennen und mit Nachweisen zu ergänzen. Wie sich fehlende Zeiten auswirken können, zeigt der Beitrag zur Kontenklärung und zur Korrektur des Rentenanspruchs.

Die Rente wird im Regelfall nicht automatisch mit Erreichen der Altersgrenze überwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Vor einer Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses sollten deshalb der mögliche Rentenbeginn und die voraussichtliche Rentenhöhe geklärt sein. Hinweise zum Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung unter „Rentenantrag nicht vergessen“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver Fall zeigt die Wirkung des zusätzlichen Monats: Frau Schneider wurde am 15. Dezember 1959 geboren und hat 40 anerkannte Versicherungsjahre. Sie rechnet zunächst mit einer Regelaltersgrenze von 66 Jahren und einem Monat und plant ihren Rentenbeginn deshalb zum 1. Februar 2026.

Tatsächlich gilt für sie die Grenze von 66 Jahren und zwei Monaten, sodass ihre Regelaltersrente bei rechtzeitigem Antrag erst am 1. März 2026 beginnen kann.

Durch die rechtzeitige Prüfung kann sie den Übergang entsprechend planen. Möchte sie dennoch bereits ab Februar Rente beziehen, kommt wegen ihrer Versicherungszeit die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Monat Vorziehung infrage. Der Abschlag beträgt dann dauerhaft 0,3 Prozent, bei einer angenommenen ungekürzten Bruttorente von 1.500 Euro also 4,50 Euro monatlich.

Der Beitrag Rente: Das Rentenalter steigt um 2 statt einem Monat: Dieser Jahrgang ist jetzt zuerst betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Vertrauenskrise “Unserer Demokratie“: Fast jeder dritte Deutsche misstraut Wahlergebnissen

Eine neue INSA-Umfrage liefert einen alarmierenden Befund: Fast jeder dritte Deutsche erklärt, den Ergebnissen von Wahlen grundsätzlich nicht zu vertrauen. Das ist zwar noch kein Beweis für Wahlmanipulation, aber ein vernichtendes Zeugnis für den Zustand des Vertrauens in unsere Demokratie. Und dieses Misstrauen ist nicht vom Himmel gefallen. Denn Deutschland hat ein Demokratieproblem; allerdings möglicherweise […]

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Bis zu 70 Tage Arbeitslosengeld für Alleinerziehende bei krankem Kind

Wer 2026 Arbeitslosengeld I bezieht und ein erkranktes Kind betreuen muss, kann das Arbeitslosengeld trotz der vorübergehend fehlenden Verfügbarkeit weiter erhalten. Dafür stehen grundsätzlich bis zu 15 Kalendertage je Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende bis zu 30 Kalendertage. Über alle Kinder hinweg gelten Höchstgrenzen von 35 oder 70 Kalendertagen.

Die Höchstgrenze von 70 Tagen gilt ausschließlich für Alleinerziehende. Wegen der Grenze von 30 Tagen je Kind lässt sie sich erst bei mindestens drei berücksichtigungsfähigen Kindern vollständig ausschöpfen.

Dabei handelt es sich nicht um Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Die Agentur für Arbeit zahlt vielmehr das bereits bewilligte Arbeitslosengeld weiter. Die befristete Regelung steht in § 421d Absatz 3 SGB III und gilt nur für das Kalenderjahr 2026.

Warum Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit weiterläuft

Arbeitslose müssen normalerweise für Vermittlungsvorschläge, Vorstellungsgespräche und eine Beschäftigung erreichbar sein. Wer ein krankes Kind zwingend selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss, kann diese Voraussetzung vorübergehend nicht erfüllen. § 146 Absatz 2 SGB III schützt in dieser Lage vor einem sofortigen Zahlungsausfall.

So viele Kalendertage sind 2026 tatsächlich möglich

Die folgenden Werte gelten je leistungsberechtigter ALG-I-beziehender Person und nicht als gemeinsames Kontingent für die gesamte Familie.

Familiensituation Höchstdauer im Jahr 2026 Nicht alleinerziehend, ein Kind 15 Kalendertage Nicht alleinerziehend, zwei Kinder 30 Kalendertage Nicht alleinerziehend, drei oder mehr Kinder insgesamt höchstens 35 Kalendertage Alleinerziehend, ein Kind 30 Kalendertage Alleinerziehend, zwei Kinder 60 Kalendertage Alleinerziehend, drei oder mehr Kinder insgesamt höchstens 70 Kalendertage

Erkranken zwei Kinder gleichzeitig, verdoppelt sich der Verbrauch für diesen Zeitraum nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 146 SGB III wird derselbe Betreuungstag nur einmal berücksichtigt.

Wochenenden können das Kontingent schneller aufbrauchen

Beim Kinderkrankengeld für Beschäftigte nach § 45 SGB V nennt das Gesetz Arbeitstage. Bei der Fortzahlung von Arbeitslosengeld rechnet die Bundesagentur dagegen mit Kalendertagen. Bescheinigt die Arztpraxis die notwendige Betreuung von Freitag bis einschließlich Montag, werden daher vier und nicht nur zwei Tage erfasst.

Das ist für Betroffene besonders wichtig, wenn eine Erkrankung über ein Wochenende oder einen Feiertag reicht. Es kommt auf den ärztlich bescheinigten Betreuungszeitraum an. Nicht genutzte Tage lassen sich nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Das Kind muss erkrankt sein, und eine Ärztin oder ein Arzt muss bestätigen, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch die arbeitslose Person erforderlich ist. Eine geschlossene Kita, ein Betreuungsausfall oder Schulferien reichen ohne Erkrankung des Kindes nicht aus. Auch eine bloße Empfehlung, das Kind vorsorglich zu Hause zu lassen, ersetzt den ärztlichen Nachweis nicht.

Grundsätzlich muss das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ein Kind mit Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht, wenn es auf Hilfe angewiesen ist.

Als Kinder können nach den Verwaltungshinweisen auch im Haushalt lebende Pflegekinder sowie Stief- und Enkelkinder berücksichtigt werden. Bei Stief- und Enkelkindern verlangt der entsprechend anzuwendende § 10 Absatz 4 SGB V grundsätzlich, dass die ALG-I-beziehende Person sie überwiegend unterhält.

Außerdem darf keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen können. Die arbeitslose Person muss dies gegenüber der Agentur für Arbeit erklären. Dass ein Partner im Haushalt lebt, schließt die Fortzahlung nicht automatisch aus, wenn dieser aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen tatsächlichen Gründen nicht betreuen kann.

Die längere Leistungsfortzahlung für 2026 muss verlangt werden

Die Sonderregelung wird nach dem Wortlaut des § 421d Absatz 3 SGB III nur angewendet, wenn die arbeitslose Person dies verlangt. Betroffene sollten deshalb nicht nur die Erkrankung melden, sondern ausdrücklich schriftlich erklären, dass sie die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III für 2026 verlangen.

Die Agentur für Arbeit ist unverzüglich zu informieren. Die Anzeige kann nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit über den eService, die App BA-mobil oder eine Veränderungsmitteilung erfolgen.

Ein bereits angesetzter Meldetermin oder ein Vorstellungsgespräch sollte zusätzlich abgesagt und dessen Verlegung verlangt werden.

Die ärztliche Bescheinigung über die notwendige Betreuung muss der Agentur für Arbeit entsprechend § 311 Absatz 1 SGB III spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages vorgelegt werden. Bei der Erkrankung eines Kindes greift der automatische Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht. Betroffene sollten deshalb eine Kopie behalten und den Zugang bei der Behörde belegen können.

Wurde die Dreitagesfrist versäumt, sollte der Nachweis sofort nachgereicht werden. Nach den Fachlichen Weisungen fällt die Leistung nicht automatisch am vierten Tag endgültig weg. Die Agentur soll den fehlenden Nachweis zunächst anfordern und eine weitere Frist setzen, bevor sie über eine Entziehung des Arbeitslosengeldes für die Zukunft entscheidet.

Warum kein Kinderkrankengeld gezahlt wird

Während des anerkannten Zeitraums bleibt es beim bewilligten Arbeitslosengeld. Es findet keine neue Berechnung nach dem ausgefallenen Nettoentgelt statt, und die Krankenkasse wird nicht zum neuen Leistungsträger. Darin liegt der wichtigste Unterschied zum Kinderkrankengeld für Beschäftigte.

Wer ausschließlich Arbeitslosengeld I bezieht, erhält für dieselben Betreuungstage kein zusätzliches Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Solange Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, bleibt auch die daran geknüpfte Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen. Wer selbst erkrankt, fällt dagegen unter die Regeln zur Leistungsfortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit.

Die Betreuungstage verlängern den ALG-Anspruch nicht

Die Tage der Leistungsfortzahlung kommen nicht zusätzlich zur bewilligten Anspruchsdauer hinzu. Es handelt sich um normale Tage mit Arbeitslosengeld, die den Restanspruch nach § 148 Absatz 1 Nummer 1 SGB III weiter verbrauchen. Sind beispielsweise nur noch 20 Anspruchstage vorhanden, können auch bei einem höheren Betreuungskontingent höchstens diese 20 Tage bezahlt werden.

Die Regelung hebt außerdem eine Sperrzeit nicht auf und lässt einen bereits erschöpften ALG-Anspruch nicht wieder aufleben. Ist das Betreuungskontingent verbraucht und kann weiterhin niemand das Kind versorgen, kann die fehlende Verfügbarkeit zu einer Zahlungslücke führen. Betroffene sollten deshalb vor Ablauf der Tage mit der Agentur klären, wie die Betreuung und der weitere Leistungsbezug gesichert werden können.

Was Betroffene bei einer zu frühen Ablehnung tun können

Begrenzt die Agentur die Fortzahlung 2026 auf zehn Tage je Kind oder insgesamt auf 25 Tage, spricht viel dafür, dass nur die Dauerregel aus § 146 SGB III berücksichtigt wurde. Dann sollten Betroffene schriftlich auf § 421d Absatz 3 SGB III und die seit Januar 2026 geltenden Fachlichen Weisungen hinweisen. Bleibt die Agentur bei ihrer Auffassung, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Ärztliche Bescheinigungen, Eingangsbelege und bisherige Schreiben der Agentur sollten dem Widerspruch in Kopie beigefügt werden.

Ab 2027 gelten nach aktuellem Stand niedrigere Grenzen

Die erhöhten Werte sind nach derzeit geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Ohne eine weitere gesetzliche Verlängerung gelten ab 2027 wieder zehn Kalendertage je Kind und 20 Kalendertage für Alleinerziehende. Die jährlichen Gesamtgrenzen sinken dann auf 25 beziehungsweise 50 Kalendertage.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die alleinerziehende Laura bezieht Arbeitslosengeld I und lebt mit ihren drei Kindern im Alter von vier, sieben und zehn Jahren zusammen. Im Laufe des Jahres 2026 summieren sich die voneinander getrennten, ärztlich bescheinigten Betreuungszeiten für die drei Kinder auf 18, 22 und 31 Tage. Beim dritten Kind können höchstens 30 Tage angesetzt werden, sodass sich genau 70 berücksichtigungsfähige Tage ergeben.

Laura meldet jeden Zeitraum sofort, reicht die Bescheinigungen ein und verlangt ausdrücklich die Anwendung des § 421d Absatz 3 SGB III. Die Agentur zahlt ihr Arbeitslosengeld für bis zu 70 Kalendertage in der bisherigen Höhe weiter, sofern ihr Restanspruch so lange reicht. Weitere Betreuungstage sind wegen der ausgeschöpften Gesamtgrenze nicht mehr gedeckt. Beim dritten Kind ist zusätzlich die Grenze von 30 Tagen erreicht.

Quellen

§ 146 SGB III; § 421d SGB III; § 311 SGB III; § 10 Absatz 4 SGB V; § 45 SGB V; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 146 SGB III, gültig ab 1. Januar 2026; Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu Krankheit, Pflege und Betreuung.

Der Beitrag Bis zu 70 Tage Arbeitslosengeld für Alleinerziehende bei krankem Kind erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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