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Schwerbehinderung: Diese 5 Nachteilsausgleiche machen das Merkzeichen G so wertvoll

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis kann im Alltag spürbar entlasten: durch günstigere Mobilität, weniger Kraftfahrzeugsteuer, zusätzliche Sozialleistungen und steuerliche Vorteile bei Fahrtkosten.

Wie groß die Entlastung ausfällt, hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen ab. Besonders der Grad der Behinderung, die persönliche Einkommenssituation und die Art der genutzten Verkehrsmittel entscheiden darüber, welcher Anspruch tatsächlich besteht.

Fünf Nachteilsausgleiche sind für Menschen mit Merkzeichen G besonders interessant. Sie lassen sich allerdings nicht beliebig miteinander verbinden: Zwischen der unentgeltlichen Beförderung mit Wertmarke und der Kfz-Steuerermäßigung besteht ein Wahlrecht.

Bei den übrigen Vergünstigungen lohnt sich ein genauer Blick auf die jeweiligen Anspruchsbedingungen.

Was das Merkzeichen G tatsächlich bescheinigt

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Betroffen sind Menschen, die wegen ihrer Behinderung übliche Fußwege im Ortsverkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für sich oder andere bewältigen können. Die gesetzliche Beschreibung findet sich in § 229 Absatz 1 SGB IX.

Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Erkrankungen der Beine oder der Wirbelsäule an. Auch innere Erkrankungen, Anfälle und Störungen der Orientierung können die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Fortbewegung, weshalb eine Diagnose allein noch keine zuverlässige Aussage über den Anspruch erlaubt.

Die fünf Nachteilsausgleiche im Überblick Nachteilsausgleich Mögliche Entlastung Wichtige Voraussetzung oder Grenze Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr Fahrten im berechtigten Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte; Wertmarke derzeit 104 Euro jährlich oder 53 Euro halbjährlich Passender Schwerbehindertenausweis und gültige Wertmarke; bei bestimmten Sozialleistungen entfällt die Eigenbeteiligung Ermäßigung der Kfz-Steuer 50 Prozent weniger Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug Zulassung auf die berechtigte Person; alternativ zur unentgeltlichen Beförderung mit Wertmarke Mehrbedarf zum Lebensunterhalt Regelmäßig 17 Prozent des zutreffenden Regelbedarfs; bei 563 Euro sind das 95,71 Euro monatlich Insbesondere Leistungsberechtigung nach dem SGB XII und Erreichen der Altersgrenze oder volle Erwerbsminderung Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 Euro jährlich als Ansatz bei den außergewöhnlichen Belastungen GdB mindestens 70 mit G; die zumutbare Belastung wird berücksichtigt Tatsächliche Kosten für den Arbeitsweg Ansatz tatsächlicher Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale Mit G bereits bei GdB 50 oder 60; ab GdB 70 ist G hierfür nicht erforderlich

Die genannten Beträge entsprechen dem Stand September 2026. Eine Steuervergünstigung ist dabei anders zu bewerten als eine zusätzliche Sozialleistung: Ein abziehbarer Betrag führt nicht automatisch zu einer Auszahlung in derselben Höhe.

Mit der Wertmarke bundesweit den Nahverkehr nutzen

Menschen mit einem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen. Dafür benötigen sie zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Der Ausweis allein genügt für die eigene Freifahrt nicht.

Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Auf das Jahr gerechnet entspricht die Jahreswertmarke rund 8,67 Euro monatlich. Für Menschen, die regelmäßig Bus und Bahn fahren, kann das die Mobilitätskosten erheblich verringern. Die aktuellen Beträge und Befreiungsmöglichkeiten erläutert das Bundesportal zur Wertmarke.

Die Beförderung ist nicht auf den eigenen Wohnort beschränkt. Sie umfasst bundesweit insbesondere Busse, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen sowie berechtigte Regionalzüge in der zweiten Klasse. Für ICE- und IC-Verbindungen wird grundsätzlich eine Fahrkarte benötigt; Ausnahmen gelten für bestimmte freigegebene Strecken. Dazu informiert die Deutsche Bahn über die Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung.

Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II erhält, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung bekommen. Der Leistungsbezug muss gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Diese Befreiung ist in § 228 Absatz 4 SGB IX geregelt.

Die Kfz-Steuer um 50 Prozent senken

Wer überwiegend mit dem Auto unterwegs ist, kann sich beim Merkzeichen G für eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer entscheiden. Die Steuer wird für ein begünstigtes Fahrzeug halbiert. Bei einer regulären Jahressteuer von beispielsweise 240 Euro beträgt die Ersparnis 120 Euro.

Das Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Vergünstigung wird auf Antrag gewährt und ist an Regeln zur Fahrzeugnutzung gebunden. Andere Personen dürfen das Fahrzeug beispielsweise für Fahrten nutzen, die der Fortbewegung oder Haushaltsführung der berechtigten Person dienen; eine beliebige private Mitbenutzung ist damit nicht erlaubt. Die Einzelheiten regelt § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Die Ermäßigung um 50 Prozent und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke schließen sich aus. Wer die Steuerermäßigung nutzt, kann weiterhin Bus und Bahn fahren, muss dafür aber regulär bezahlen. Die Beantragung beim Hauptzollamt und das Wahlrecht beschreibt auch das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Für die Entscheidung sollten Betroffene deshalb die tatsächliche Steuerersparnis mit den sonst anfallenden Fahrkartenkosten vergleichen. Wer häufig Nahverkehr fährt oder eine kostenlose Wertmarke erhalten kann, sollte diesen Vorteil besonders berücksichtigen. Das bloße Vorhandensein eines Autos sagt noch wenig darüber aus, welche Variante finanziell günstiger ist.

17 Prozent Mehrbedarf bei Sozialhilfe und Grundsicherung

Für Menschen mit geringem Einkommen kann das Merkzeichen G einen zusätzlichen monatlichen Bedarf begründen.

Nach § 30 Absatz 1 SGB XII beträgt dieser regelmäßig 17 Prozent der zutreffenden Regelbedarfsstufe. Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde oder bereits vorher volle Erwerbsminderung vorliegt und eine entsprechende Leistungsberechtigung nach dem SGB XII besteht.

Bei alleinlebenden Erwachsenen beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro. Daraus ergeben sich 95,71 Euro Mehrbedarf im Monat und bei zwölf Monaten 1.148,52 Euro im Jahr.

Der Mehrbedarf ist kein allgemeiner Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Wer keine bedürftigkeitsabhängigen Leistungen erhält, bekommt die 17 Prozent nicht allein wegen des Merkzeichens ausgezahlt.

Umgekehrt kann ein bislang unberücksichtigter Mehrbedarf den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf erhöhen und damit auch bei knapp darüberliegendem Einkommen eine erneute Anspruchsprüfung sinnvoll machen.

Auch im SGB II gibt es eine besondere Regelung für nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte mit Merkzeichen G. § 23 Nummer 4 SGB II sieht unter seinen Voraussetzungen ebenfalls 17 Prozent vor und schließt bestimmte Überschneidungen mit anderen behinderungsbedingten Mehrbedarfen aus. Erwerbsfähige Leistungsbeziehende erhalten diesen Zuschlag dagegen nicht allein wegen G.

Betroffene sollten den Feststellungsbescheid beziehungsweise den Schwerbehindertenausweis dem zuständigen Leistungsträger vorlegen und die Berücksichtigung prüfen lassen. Mit der Frage des Anspruchsbeginns beschäftigt sich auch mein Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrbedarf gilt mit Eintritt der Erwerbsminderung“ auf gegen-hartz.de.

900 Euro Fahrtkostenpauschale bei GdB 70 und Merkzeichen G

Ein weiterer Nachteilsausgleich betrifft behinderungsbedingte Fahrten im privaten Bereich. Bei einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G können dafür jährlich 900 Euro pauschal angesetzt werden.

Ab einem GdB von 80 besteht dieser Anspruch auch ohne G. Die Voraussetzungen beschreibt das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu den steuerlichen Vorteilen.

Mit GdB 50 oder 60 und Merkzeichen G ist die Schwelle für diese Pauschale noch nicht erreicht. Sie gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz. Einzelne Fahrten und deren Kosten müssen für den pauschalen Ansatz nicht aufgelistet werden.

Die 900 Euro sind weder eine jährliche Überweisung noch automatisch 900 Euro weniger Einkommensteuer. Das Finanzamt berücksichtigt bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung, die von Einkommen und Familienverhältnissen abhängt.

Erst soweit die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen diese Grenze überschreiten, entsteht ein steuerlicher Abzug. Auch dessen tatsächlicher Geldwert hängt von der persönlichen Besteuerung ab.

Die Fahrtkostenpauschale sollte außerdem nicht mit dem allgemeinen Behinderten-Pauschbetrag verwechselt werden. Es handelt sich um unterschiedliche steuerliche Regelungen. Die Anerkennung von G bedeutet deshalb nicht, dass jeder im Zusammenhang mit einer Behinderung genannte Steuerbetrag zusätzlich und vollständig ausgezahlt wird.

Den Arbeitsweg mit tatsächlichen Aufwendungen abrechnen

Für Berufstätige kann das Merkzeichen G bereits bei einem GdB von 50 oder 60 einen weiteren Vorteil eröffnen. Sie dürfen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Die Rechtsgrundlage steht in § 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz.

Während die Entfernungspauschale grundsätzlich an die einfache Entfernung anknüpft, können bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten Hin- und Rückweg berücksichtigt werden. Dadurch kann sich ein höherer Werbungskostenabzug ergeben. Die Voraussetzungen müssen durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden.

Ab einem GdB von 70 gilt dieses Wahlrecht auch ohne Merkzeichen G. Gerade bei GdB 50 oder 60 kann der zusätzliche Eintrag daher einen Unterschied machen. Ob daraus eine Steuerersparnis entsteht und wie hoch sie ist, hängt unter anderem von den übrigen Werbungskosten und der persönlichen Steuersituation ab.

Die Kosten des Arbeitswegs werden steuerlich anders behandelt als die privaten behinderungsbedingten Fahrten.

Deshalb sollten beide Bereiche in der Steuererklärung sorgfältig zugeordnet werden. Weiterführende Erläuterungen bietet gegen-hartz.de im Beitrag „Schwerbehinderung: Diese Fahrtkosten-Regel kann jedes Jahr hunderte Euro mehr bringen“.

Warum G keinen Parkausweis ersetzt

Das Merkzeichen G allein berechtigt nicht dazu, einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz zu benutzen. Dafür wird eine entsprechende gesonderte Parkberechtigung benötigt. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können Parkerleichterungen infrage kommen, doch sie ergeben sich nicht automatisch aus dem Buchstaben im Ausweis. Die Unterschiede erläutert der Beitrag „Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs freie Parken?“.

Ebenso wenig umfasst G automatisch die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Dafür muss die entsprechende Berechtigung im Ausweis nachgewiesen sein, üblicherweise durch das Merkzeichen B. Die Deutsche Bahn erläutert die Voraussetzungen für die unentgeltliche Begleitung.

Die Anerkennung allein setzt nicht jede Leistung in Gang

Nach der Anerkennung sollten Betroffene prüfen, welcher Nachteilsausgleich zu ihrer Lebenssituation passt und welche Stelle dafür zuständig ist. Die Wertmarke wird bei der zuständigen Ausweisbehörde beantragt, die Kfz-Steuerermäßigung beim Hauptzollamt. Für den Mehrbedarf ist der Sozialleistungsträger zuständig, für die steuerliche Berücksichtigung das Finanzamt.

Wird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, sollten die Begründung und die zugrunde gelegten medizinischen Angaben geprüft werden. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Die 69-jährige Frau Berger lebt allein, erhält ergänzende Grundsicherung im Alter und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 70 und Merkzeichen G. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro werden unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich 95,71 Euro monatlicher Mehrbedarf berücksichtigt.

Wegen ihres Grundsicherungsbezugs kann sie außerdem eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung beantragen und damit den berechtigten Nahverkehr nutzen.

Obwohl sie auch die Voraussetzungen für die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro erfüllt, bringt diese ihr in diesem Beispiel keine zusätzliche Ersparnis, weil sie keine Einkommensteuer zahlen muss. Die Kfz-Steuerermäßigung nutzt sie ebenfalls nicht, da sie kein eigenes Auto hat. Ihr tatsächlicher Vorteil besteht damit vor allem im monatlichen Mehrbedarf und den entfallenden Fahrkartenkosten.

Sechs Fragen und Antworten zum Merkzeichen G Reicht das Merkzeichen G aus, um kostenlos Bus und Bahn zu fahren?

Zusätzlich zum entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis wird eine gültige Wertmarke benötigt. Sie kostet derzeit 104 Euro jährlich oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Bei bestimmten Sozialleistungen kann die Eigenbeteiligung entfallen.

Kann ich Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung gleichzeitig nutzen?

Die Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke können nicht gleichzeitig beansprucht werden. Betroffene müssen sich zwischen diesen beiden Nachteilsausgleichen entscheiden.

Bekommen alle Menschen mit Merkzeichen G 95,71 Euro zusätzlich?

Nein, dieser Betrag ergibt sich aus 17 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Er setzt insbesondere eine entsprechende Sozialleistungsberechtigung sowie die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen voraus. Bei einer anderen Regelbedarfsstufe fällt der Betrag anders aus.

Bekomme ich die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro ausgezahlt?

Nein, die Pauschale wird bei den außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuer berücksichtigt. Bei Merkzeichen G setzt sie mindestens GdB 70 voraus. Ob sie die Steuer mindert, hängt auch von der zumutbaren Belastung und der persönlichen Steuersituation ab.

Welchen Vorteil haben Beschäftigte mit GdB 50 und Merkzeichen G?

Sie können für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Entfernungspauschale ansetzen. Dieses Wahlrecht gilt auch bei GdB 60 mit G. Ab GdB 70 ist das zusätzliche Merkzeichen dafür nicht erforderlich.

Darf ich mit Merkzeichen G auf einem Behindertenparkplatz parken?

G allein reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist eine entsprechende gesonderte Parkberechtigung. Der Schwerbehindertenausweis ersetzt den Parkausweis nicht.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese 5 Nachteilsausgleiche machen das Merkzeichen G so wertvoll erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld-Aus droht 381.000 Haushalten: Werden die Länder die Reform kippen?

Nach Berechnungen der Bundesregierung könnten durch die geplante Wohngeldreform rund 381.000 der bisher etwa 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte ihren Anspruch verlieren.

Vorgesehen sind eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente, eine stärkere Anrechnung des Einkommens und der Verzicht auf die turnusmäßige Anpassung zum 1. Januar 2027.

Etwa 143.000 Haushalte würden dadurch voraussichtlich in die Grundsicherung wechseln, wodurch ein Teil der Einsparungen lediglich in andere Sozialetats verschoben würde. Das geht aus der Bundesrats-Drucksache 474/26 hervor.

Dagegen regt sich Widerstand aus den Ländern: Bremens Bausenatorin Özlem Ünsal bezeichnet die Pläne als „reine Lastenverschiebung“, Baden-Württembergs Bauministerin Theresa Schopper warnt vor einer Haushaltssanierung „auf Kosten von Menschen mit geringen Einkommen“.

Die Länder könnten die Reform tatsächlich stoppen, denn der Gesetzentwurf verlangt ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates. Ob sich dort eine Mehrheit gegen das Vorhaben bildet, ist bislang offen.

Die Kritik aus Bremen und Baden-Württemberg zeigt jedoch, dass die Bundesregierung mit Änderungen oder einer Ablehnung rechnen muss.

Warum der 10. September für die Reform so wichtig ist

Mit dem Entwurf befassen sich der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss. Der Wohnungsbauausschuss führt die Beratungen federführend.

Die Ausschüsse prüfen den Entwurf aus unterschiedlichen Blickwinkeln und bereiten Empfehlungen für das Plenum vor.

Dabei kann es um die geplanten Einsparungen, die Folgen für Länder und Kommunen sowie die praktische Umsetzung in den Wohngeldstellen gehen. Die Ausschüsse können Änderungen, Streichungen oder ergänzende Übergangsregeln anregen.

Die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates endet am 25. September 2026. An diesem Tag ist zugleich eine Plenarsitzung des Bundesrates vorgesehen.

Was die Bundesregierung beim Wohngeld ändern will

Der Gesetzentwurf verbindet Verwaltungsvereinfachungen mit erheblichen Einsparungen. Für Wohngeldhaushalte sind vor allem die Änderungen an der Berechnung wichtig.

Geplante Änderung Mögliche Folge für Wohngeldhaushalte Keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 Steigende Mieten und Preise werden nicht durch eine reguläre Anpassung ausgeglichen Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente Ein geringerer Betrag fließt in die Wohngeldberechnung ein Erhöhung des Parameters „c“ um 58 Prozent Einkommen mindert den Anspruch stärker Anspruchsgrenze steigt von 10 auf 15 Euro Monatliche Ansprüche zwischen 10 und 14 Euro entfallen Begrenzung bestimmter Werbungskosten Höhere tatsächliche Kosten können bei den in § 9a EStG genannten Einnahmen unberücksichtigt bleiben Neuer Freibetrag bei Pflegegrad 3 Der Nachweis wird für einige Pflegebedürftige leichter, andere könnten den Freibetrag verlieren

Die Änderungen wirken zusammen. Ein Haushalt kann deshalb zunächst weniger Wohngeld erhalten und anschließend unter die geplante Mindestgrenze von 15 Euro fallen.

Eine ausführliche Einordnung der erwarteten Folgen zeigt der Beitrag Wohngeld 2027: 381.000 Haushalte verlieren ihren Anspruch.

Heizkostenbetrag sinkt bei Alleinstehenden auf 62,40 Euro

Bei einem Einpersonenhaushalt werden derzeit insgesamt 110,40 Euro zur Entlastung bei den Heizkosten in die Berechnung einbezogen. Darin enthalten sind 14,40 Euro wegen der CO₂-Bepreisung und 96 Euro als dauerhafte Heizkostenkomponente.

Nach dem Regierungsentwurf soll die dauerhafte Komponente auf 48 Euro sinken. Der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten würde damit nur noch 62,40 Euro betragen.

Das bedeutet nicht, dass das ausgezahlte Wohngeld automatisch um genau 48 Euro sinkt. Der Betrag ist ein Bestandteil der gesamten Wohngeldberechnung, zu der auch Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe gehören.

Wie sich die geplanten Werte bei verschiedenen Haushaltsgrößen verändern, erläutert der Artikel Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027.

Rund 381.000 Haushalte könnten das Wohngeld verlieren

Nach einer Mikrosimulation, auf die sich der Gesetzentwurf stützt, könnten etwa 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Diese Zahl beschreibt eine erwartete Größenordnung und keine bereits feststehende Zahl von Leistungsentziehungen.

Von diesen Haushalten könnten rund 68.000 künftig Leistungen nach dem SGB II benötigen. Weitere etwa 75.000 Haushalte könnten auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein.

Damit würden ungefähr 143.000 Haushalte in ein anderes Sozialleistungssystem wechseln. Für die übrigen rechnerisch wegfallenden Haushalte weist das Modell keinen Wechsel in das SGB II oder SGB XII aus.

Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Menschen ihren Lebensunterhalt anschließend in jedem Fall ohne andere Unterstützung sichern können. Wie sich Einkommen, Mieten und Haushaltsverhältnisse tatsächlich entwickeln, lässt sich in einer Modellrechnung nur begrenzt vorhersagen.

Einsparungen beim Wohngeld führen zu neuen Ausgaben

Bund und Länder erwarten durch die Wohngeldänderungen jeweils Einsparungen von 738 Millionen Euro im Jahr 2027. Für 2028 werden jeweils rund 1,018 Milliarden Euro und ab 2029 jeweils 1,08 Milliarden Euro jährlich angesetzt.

Zusammengerechnet würden Bund und Länder beim Wohngeld ab 2029 rund 2,16 Milliarden Euro pro Jahr weniger ausgeben. Gleichzeitig steigen jedoch die Ausgaben in anderen Leistungssystemen.

Unter Einbeziehung von SGB II, SGB XII und Kinderzuschlag nennt der Entwurf für 2029 eine Entlastung der öffentlichen Haushalte von rund 1,504 Milliarden Euro. Die geringere Summe zeigt, dass ein Teil der Wohngeldeinsparungen an anderer Stelle wieder als Ausgabe anfällt.

Der Deutsche Städtetag warnt deshalb vor zusätzlichen Belastungen der Kommunen. Er verlangt außerdem einen Praxistest und mehr Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung.

Welche Änderungen die Länder empfehlen könnten

Die Länder könnten sich gegen einzelne Kürzungen aussprechen oder eine längere Übergangszeit verlangen. Auch der geplante Wegfall kleiner Ansprüche und die Begrenzung von Werbungskosten bieten Anlass für Änderungsanträge.

Von besonderem Interesse ist die Frage, ob die Ausschüsse Nachbesserungen für Haushalte empfehlen, die knapp oberhalb der Grundsicherung liegen. Gerade diese Gruppe kann durch eine niedrigere Wohngeldzahlung in ein anderes Leistungssystem gedrängt werden.

Die Ausschussempfehlungen sind noch keine endgültige Entscheidung. Sie bilden die Grundlage für die Stellungnahme des Bundesrates, mit der sich anschließend die Bundesregierung und der Bundestag befassen.

Der Entwurf ist als Zustimmungsgesetz angelegt. Nach einem späteren Bundestagsbeschluss wäre daher nochmals die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Laufende Bescheide sollen zunächst geschützt bleiben

Nach dem geplanten § 42e WoGG sollen bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Beträge grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums bestehen bleiben. Das gilt auch dann, wenn der Zeitraum in das Jahr 2027 hineinreicht.

Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße können trotzdem eine neue Entscheidung erforderlich machen. Auch ein Umzug oder der Wegfall anderer Anspruchsvoraussetzungen kann den bisherigen Bescheid verändern.

Muss die Behörde wegen erheblicher Veränderungen neu entscheiden, soll sie für die Zeit ab Januar 2027 das dann geltende Recht anwenden. Ein laufender Bescheid bietet daher keinen uneingeschränkten Schutz.

Bis zum Inkrafttreten einer beschlossenen Neuregelung gilt das bisherige Wohngeldrecht. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Wer die bisherigen Wohngeldsätze bis 2028 behalten kann.

Ein Antrag im Jahr 2026 schützt nicht immer

Für Anträge, über die am 31. Dezember 2026 noch nicht entschieden wurde, enthält der Entwurf eine eigene Übergangsregel. Die Behörde soll die Zeit bis Ende Dezember nach dem bisherigen und die Zeit ab Januar nach dem neuen Recht berechnen.

Fällt der Betrag ab Januar niedriger aus als das für Dezember 2026 zu bewilligende Wohngeld, soll der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass der beantragte Zeitraum bereits den Dezember 2026 umfasst.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst im Januar 2027, fehlt dieser Vergleichsbetrag. Allein ein frühzeitig gestellter Antrag im Jahr 2026 sichert daher nicht automatisch die bisherigen Werte.

Kontoregelung im Entwurf bleibt widersprüchlich

Der neue Gesetzeswortlaut sieht vor, das Wohngeld ausschließlich auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds zu überweisen. Andere bisherige Übermittlungswege sollen entfallen.

In der Begründung des Entwurfs heißt es dagegen, Menschen ohne eigenes Konto könnten die Leistung weiterhin auf das Konto einer Vertrauensperson überweisen lassen. Dies wird mit der allgemeinen Regelung des § 47 SGB I begründet.

Gesetzeswortlaut und Begründung passen an dieser Stelle nicht eindeutig zusammen. Die Bundesrats-Ausschüsse könnten deshalb eine klarere Formulierung empfehlen, damit Wohngeldstellen und Betroffene wissen, welche Kontoverbindungen zulässig sind.

Pflegegrad 3 kann helfen, Pflegegrad 1 oder 2 zum Nachteil werden

Künftig soll ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro entweder bei einem Grad der Behinderung von 100 oder ab Pflegegrad 3 gelten. Bei Pflegegrad 3 wäre dann kein zusätzlicher GdB-Nachweis erforderlich.

Das kann den Zugang zum Freibetrag erleichtern. Die 1.800 Euro werden jedoch nicht ausgezahlt, sondern vom wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen abgezogen.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 und einem GdB zwischen 50 und 90 kann die Neuregelung ungünstiger sein. Unter den bisherigen Voraussetzungen kann diese Verbindung aus Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit zum Freibetrag führen, während der Entwurf künftig entweder Pflegegrad 3 oder einen GdB von 100 verlangt.

Mehr zu den möglichen Gewinnern und Verlierern steht im Beitrag Wohngeld 2027: 1.800-Euro-Freibetrag bei Pflegegrad 3.

Normenkontrollrat kritisiert kurze Beteiligungsfrist

Der Nationale Normenkontrollrat kritisiert, dass Ländern und Verbänden für ihre Stellungnahmen lediglich zwei Werktage eingeräumt wurden. Eine sachgerechte Prüfung eines umfangreichen Gesetzentwurfs werde dadurch erschwert.

Auch der Digitalcheck fällt kritisch aus. Nach Einschätzung des Rates wurden die Möglichkeiten eines standardisierten Datenaustauschs zwischen Behörden nicht vollständig genutzt.

Der Normenkontrollrat weist zudem auf mögliche Folgekosten in den Jobcentern hin. Haushalte, die vom Wohngeld in das SGB II wechseln, müssen dort nicht nur einen Antrag stellen, sondern können über längere Zeit beraten und betreut werden.

Ein erheblicher Teil der ausgewiesenen Bürokratieentlastung entsteht außerdem dadurch, dass künftig weniger Wohngeldanträge gestellt werden. Die Entlastung beruht damit nicht ausschließlich auf einfacheren Verfahren.

Was Wohngeldbezieher jetzt beachten sollten

Betroffene sollten zunächst das Enddatum ihres aktuellen Bewilligungszeitraums prüfen. Ein in das Jahr 2027 reichender Bescheid soll nach dem Entwurf grundsätzlich bis zu seinem Ablauf gelten, sofern keine erhebliche Änderung eine neue Entscheidung auslöst.

Ein Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums lässt sich jedoch nicht allein dadurch in den Dezember 2026 verschieben, dass der Antrag besonders früh eingereicht wird.

Nach einem neuen Bescheid sollten Einkommen, Freibeträge, Haushaltsgröße, Mietenstufe und berücksichtigte Wohnkosten sorgfältig geprüft werden. Auch die geplante Erhöhung der Mindestgrenze auf 15 Euro kann dazu führen, dass ein kleiner Restanspruch vollständig entfällt.

Wer voraussichtlich aus dem Wohngeld fällt, sollte frühzeitig prüfen, ob Leistungen nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII infrage kommen. Eine automatische Weiterleitung in das andere Leistungssystem ist nicht vorgesehen.

Wie es nach dem 10. September weitergeht

Die Ausschüsse formulieren Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates. Ob sie Änderungen an den Kürzungen oder den Übergangsregeln verlangen, wird sich nach Abschluss der Beratungen zeigen.

Das Plenum kann diese Empfehlungen übernehmen, verändern oder ablehnen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates wird das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag fortgesetzt.

Erst nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat steht fest, welche Vorschriften tatsächlich beschlossen werden. Als Termin für das Inkrafttreten nennt der Regierungsentwurf den 1. Januar 2027.

Quellen

Bundesrat: Drucksache 474/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
Bundesrat: Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung am 10. September 2026
Deutscher Städtetag: Stellungnahme zu möglichen Belastungen der Kommunen

Der Beitrag Wohngeld-Aus droht 381.000 Haushalten: Werden die Länder die Reform kippen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Moscow Mayor Sergei Sobyanin awarded Hero of Labour title

PRESIDENT OF RUSSIA - 5. September 2026 - 8:30

Vladimir Putin signed Executive Order On Awarding the Title of Hero of Labour of the Russian Federation to Sergei Sobyanin.

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Standards kollabieren an der University of California

Cap Allon

Während aktivistische Wissenschaftler über immer präzisere Anteile hypothetischer Klimaursachen debattieren, haben einige der renommiertesten Universitäten Amerikas mit etwas weitaus Grundlegenderem zu kämpfen: Mathematik auf High-School-Niveau.

Ein Bericht der Fakultät der UC San Diego (siehe unten) ergab, dass sich die Zahl der Studienanfänger, deren Testergebnisse unter dem mathematischen Niveau der High School lagen, zwischen 2020 und 2025 fast verdreißigfacht hat.

Mehr als 70 % dieser Gruppe lagen in den Tests unter dem Niveau der Mittelstufe – das entspricht etwa jedem zwölften Studienanfänger. In Berkeley wiesen 20–30 % der teilnehmenden Studenten im ersten Semester der Differential- und Integralrechnung drei Jahre in Folge erhebliche Wissenslücken auf.

Die Mathematikprofessorin Zvezdelina Stankova von der UC Berkeley sagt, dass manche Studenten mit einem Rückstand von fünf bis acht Jahren ankommen, was die Dozenten im Differential- und Integralrechnen dazu zwingt, Bruchrechnung und grundlegende Algebra noch einmal zu behandeln.

Dozenten der UC warnen davor, dass sich die mathematischen Vorkenntnisse stark verschlechtert haben und einige Studienanfänger in Tests Ergebnisse unter dem Niveau der Mittelstufe erzielen.

Die UC hatte die SAT-/ACT-Anforderungen während der COVID-Krise im Jahr 2020 zunächst ausgesetzt; anschließend wurde das System testfrei.

Mittlerweile haben mehr als 3.000 Dozenten der UC Briefe zur Unterstützung von Zulassungstests unterzeichnet, darunter mehr als 2.300 Unterzeichner des MINT-Briefes, der eine SAT-/ACT-Mathematikvoraussetzung für MINT-Bewerber fordert.

Die UC hat dem nicht zugestimmt: Ihre derzeitige Richtlinie sieht weiterhin keine Tests vor, auch nicht für Bewerber für den Herbst 2027.

Es gibt auch Hinweise auf einen allgemeineren kognitiven Rückgang.

Eine Studie mit fast 400.000 Amerikanern ergab zwischen 2006 und 2018 sinkende Werte in drei wichtigen kognitiven Bereichen.

Nach Jahrzehnten steigender Testergebnisse – dem sogenannten „Flynn-Effekt“ – hat sich dieser Trend in den meisten westlichen Ländern tatsächlich verlangsamt oder sogar umgekehrt. Dänemark, Finnland und Norwegen verzeichneten beispielsweise ab Ende der 1990er Jahre Rückgänge.

Das Phänomen ist nicht weltweit zu beobachten – in weiten Teilen der Entwicklungsländer steigen die Ergebnisse weiterhin. Es ist der Westen, der dümmer wird – die Gründe dafür sind nach wie vor kaum verstanden. Veränderungen im Bildungswesen, eine abnehmende Gewichtung von Lesen und Rechnen, veränderte Mediengewohnheiten, geringere Testmotivation und eine stärkere Betonung des Wettbewerbs. Auch demografische Veränderungen wurden untersucht. Wir wissen es nicht.

Und es kommt noch schlimmer…

Link: https://electroverse.substack.com/p/high-arctics-record-cold-summer-dumb?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Standards kollabieren an der University of California erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Şengals Willen zu ignorieren führt zu keiner Lösung

Die jüngsten, von Bagdad aus geführten Debatten über die Zukunft Şengals zeigen einmal mehr, dass die Frage nicht auf ein Sicherheitsproblem reduziert werden kann. Şengal ist heute mit den Folgen jener historischen und politischen Realität konfrontiert, die nach dem Ferman von 2014 entstanden ist. Jede politische Herangehensweise an Şengal muss deshalb zunächst diese Realität anerkennen.

Der Angriff auf die Bevölkerung Şengals war nicht allein ein Angriff der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS). Er offenbarte zugleich, wie die politischen und sicherheitspolitischen Mechanismen zusammenbrachen, die eigentlich für den Schutz der Bevölkerung verantwortlich waren. Tausende Menschen wurden getötet, Frauen verschleppt und Hunderttausende vertrieben. Die Bevölkerung Şengals wurde ihrem Schicksal überlassen. Diese historische Erfahrung zeigte den Menschen in Şengal, dass sie den Schutz ihrer Existenz nicht dem Wohlwollen anderer überlassen können. Darin liegt der Ursprung des Willens zur Selbstverwaltung und Selbstverteidigung, der sich heute in Şengal ausdrückt.

Nach 2014 schuf die Bevölkerung unter großen Opfern eine neue gesellschaftliche und politische Realität. Die Institutionen der Selbstverwaltung und Selbstverteidigung sind historische Errungenschaften, die aus einem Kampf um Leben und Tod hervorgegangen sind. Während die Menschen ihr Leben neu aufbauten, entwickelten sie ihre eigene Organisierung, ihren politischen Willen und ihre Fähigkeit zur Selbstverteidigung. Damit wuchsen zugleich das Bewusstsein und der Wille zu einem freien Leben. Die entscheidende Frage zur Zukunft Şengals darf deshalb nicht lauten: „Wie kann Şengal wieder unter Kontrolle gebracht werden?“, sondern: „Wie kann der demokratische Wille der Bevölkerung Şengals anerkannt und abgesichert werden?“

Entscheidungen über Şengal können nicht ohne Şengal getroffen werden

Die Herangehensweise, die sich bei den jüngsten Beratungen in Bagdad über die Situation Şengals gezeigt hat, wirft ernsthafte Fragen auf. Über die Zukunft eines Gebiets zu beraten, ohne unmittelbar mit dem politischen Willen und den Vertretungsstrukturen der dort lebenden Bevölkerung zu verhandeln, widerspricht grundlegenden Prinzipien demokratischer Politik. Über die Zukunft eines Volkes und seines Landes kann nicht unter Ausschluss seines eigenen Willens entschieden werden. Wie auch der Volksrat von Şengal in seiner jüngsten Erklärung betonte, bedrohen Ansätze, die Şengal erneut unter die Kontrolle zentraler Kräfte stellen und einseitige Vorgaben durchsetzen wollen, nicht nur die bestehenden demokratischen Errungenschaften. Sie schaffen zugleich die Voraussetzungen für neue Instabilität.

Der Ferman von 2014 hat die Bevölkerung Şengals einen hohen Preis für eine grundlegende Erkenntnis zahlen lassen: Ihre Sicherheit und ihre Zukunft können nicht vollständig den Garantien eines politischen Zentrums überlassen werden. Deshalb kann es weder darum gehen, die Selbstverwaltung und Selbstverteidigung der Regierung der Kurdistan-Region des Irak (KRI) zu überlassen, noch sie der irakischen Zentralregierung auszuliefern. Das bedeutet keineswegs, politische Beziehungen zum Irak oder zur Kurdistan-Region abzulehnen. Im Gegenteil: Şengal kann seine rechtlichen und politischen Beziehungen zu beiden auf der Grundlage demokratischer Integration entwickeln. Voraussetzung dafür kann jedoch nicht sein, dass die Bevölkerung ihren eigenen politischen Willen aufgibt.

Das eigentliche Problem liegt in der falschen Gegenüberstellung von irakischer Souveränität und dem demokratischen Willen Şengals. Das Recht der Bevölkerung, sich selbst zu verwalten, richtet sich nicht gegen die territoriale Einheit des Irak. Dass unterschiedliche Völker mit ihrer eigenen Identität am politischen Leben teilnehmen können, eröffnet vielmehr eine wichtige Möglichkeit für die Demokratisierung des Irak. Şengal wurde jahrelang zwischen zwei zentralistischen Ansätzen eingezwängt: Auf der einen Seite stehen von Südkurdistan ausgehende Bestrebungen, die eigenständigen Institutionen Şengals zu schwächen und ihre Legitimität infrage zu stellen. Auf der anderen Seite stehen zentralstaatliche Bestrebungen, die den Willen Şengals und die Realität des Fermans ausblenden und erneut eine zentralistische Verwaltung und Kontrolle durchsetzen wollen.

Doch für die Bevölkerung Şengals gibt es einen dritten Weg: demokratische Selbstverwaltung, legitime Selbstverteidigung und demokratische Integration in den Irak. Selbstverwaltung und Selbstverteidigung sollten nicht als Haltung gegen die irakische Zentralregierung oder die KRI-Regierung verstanden werden, sondern als Recht eines Volkes, seine Existenz zu schützen und über seine Zukunft zu bestimmen. Eigene Institutionen, die Beteiligung von Frauen und Jugendlichen an politischen Entscheidungen, starke lokale Räte und eine Organisierung des gesellschaftlichen Lebens auf demokratischer Grundlage bilden die Grundlagen dieses Modells.

Die Einheit des Irak kann dauerhaft nur bestehen, wenn der Wille der Völker anerkannt wird, aus denen dieser Staat besteht. Bagdad sollte deshalb nicht danach streben, Şengal erneut unter seine Kontrolle zu bringen, sondern demokratische Verhandlungen mit seiner Bevölkerung führen. Ebenso sollte Hewlêr (Erbil) nicht versuchen, Şengal in den eigenen politischen Einflussbereich zu ziehen, sondern dessen demokratischen Willen respektieren.

YBŞ und YJŞ sind nicht aus dem Nichts entstanden

In den Debatten über die Selbstverteidigungskräfte Şengals werden insbesondere die historischen Bedingungen ausgeblendet, unter denen die Widerstandseinheiten Şengals (YBŞ) und die Fraueneinheiten Şengals (YJŞ) entstanden sind. Selbstverteidigung ist für Şengal nicht einfach eine Frage bewaffneter Kräfte. Sie ist eine Notwendigkeit, die aus der historischen Erfahrung hervorgegangen ist. Die YBŞ und YJŞ entstanden in einer Zeit, in der die Bevölkerung Şengals schwersten Angriffen ausgesetzt war und staatliche Institutionen und bestehende Sicherheitsstrukturen sie nicht schützen konnten. Sie wurden durch den Einsatz, den Widerstand und die Opfer jener Menschen geprägt, die sich an der Verteidigung Şengals beteiligten. Diejenigen, die dabei ihr Leben verloren, der Kampf gegen den IS und der Widerstand, der die Rückkehr der Bevölkerung in ihre Heimat erst ermöglichte, gehören zu den Fundamenten der heutigen politischen Realität Şengals.

Selbstverteidigung bedeutet deshalb den Willen eines Volkes, seine Existenz zu schützen, eigene Entscheidungen zu treffen und neuen Genozidversuchen entgegenzutreten. Ohne Anerkennung dieser historischen Realität kann weder ein tragfähiges Sicherheitsmodell für Şengal geschaffen noch dauerhafter Frieden und Stabilität erreicht werden. Jeder Forderung nach einer Beseitigung der Selbstverteidigungsstrukturen muss deshalb eine Frage entgegengehalten werden: Wer hat die Bevölkerung Şengals 2014 geschützt? Die Antwort darauf muss auch den Ausgangspunkt der heutigen Sicherheitsdebatte bilden.

In diesem Zusammenhang müssen auch die zuletzt verbreiteten Meldungen und Behauptungen über die Selbstverteidigungskräfte betrachtet werden. Meldungen, wonach die YBŞ in die irakische Armee eingegliedert worden seien oder ihre eigene Auflösung betrieben, wurden in Umlauf gebracht, ohne dass sie von einer offiziellen Quelle bestätigt worden wären oder eine materielle Grundlage dafür vorlag. Eine solche Informationspolitik ist nicht lediglich als Propaganda zu betrachten. Sie zielt darauf, das Vertrauen der Gesellschaft in ihre eigenen Verteidigungskräfte zu schwächen und innerhalb der Bevölkerung Verunsicherung zu schaffen. Propaganda, die auf Wahrnehmung, Vertrauen und Organisierung einer Gesellschaft zielt, ist selbst Bestandteil politischer Auseinandersetzungen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ihr entgegenzutreten. Es gilt zugleich, die historische Beziehung der Bevölkerung Şengals zu ihren Selbstverteidigungskräften und die Bedingungen ihrer Entstehung sichtbar zu machen. Dazu gehört auch die Bewahrung des kollektiven Gedächtnisses, das aus der Dialektik von Verrat und Widerstand hervorgegangen ist.

Selbstverteidigung und demokratische Integration sind keine Gegensätze

Eine der grundlegenden Fehlvorstellungen in der Debatte über Şengal besteht darin, Selbstverteidigung und demokratische Integration in den Irak als zwei einander ausschließende Möglichkeiten darzustellen. Demokratische Integration bedeutet nicht, dass die Bevölkerung Şengals ihren eigenen Willen aufgibt. Sie bedeutet, mit diesem Willen und den eigenen Institutionen innerhalb des politischen und rechtlichen Systems des Irak einen anerkannten Platz einzunehmen. Grundlage demokratischer Integration ist gegenseitige Anerkennung. Der irakische Staat muss den demokratischen Willen Şengals anerkennen. Şengal wiederum muss innerhalb des politischen und rechtlichen Systems des Irak demokratische Beziehungen entwickeln können, durch die seine Rechte abgesichert werden. Direkte Verhandlungen, politischer Dialog und verfassungsrechtliche Garantien bilden dafür die Grundlage.

Bagdads Politik muss deshalb die Frage „Wie können wir Şengal kontrollieren?“ hinter sich lassen und stattdessen fragen: „Wie können wir eine demokratische Beziehung zur Bevölkerung Şengals aufbauen?“ Erst mit einem solchen Wandel der Herangehensweise wird wirkliche Integration möglich. In diesem Zusammenhang kommt auch der kürzlich veranstalteten „Konferenz über Genozid und demokratische Integration“ sowie der Konferenz der Koordination für Demokratische Einheit Bedeutung zu. Unter Beteiligung unterschiedlicher gesellschaftlicher und politischer Gruppen, Identitäten und internationaler Gäste wurden dort die Zukunft Şengals, sein gesellschaftlicher Wille, die Forderung nach demokratischer Integration und die Realität des Genozids diskutiert. Zugleich wurden Perspektiven dafür entwickelt, Verhandlungen und Dialog auf demokratischer Grundlage zu führen.

Die gemeinsame Erkenntnis dieser Konferenzen war eindeutig: Die Zukunft Şengals führt über die Anerkennung des Willens seiner Bevölkerung. Dieser Ansatz zielt nicht auf eine Loslösung Şengals vom Irak, sondern darauf, seine demokratische Selbstbestimmung innerhalb des Irak abzusichern. Er stellt den Willen zur Selbstverwaltung und die politische Einheit des Irak nicht gegeneinander, sondern versucht, beide auf einer demokratischen Grundlage miteinander zu verbinden.

Neue Genozide verhindern

Die Bedeutung, die die Bevölkerung Şengals heute der Selbstverteidigung beimisst, speist sich weniger aus Angst als aus historischer Erinnerung. Der Schmerz des Ferman ist im kollektiven Gedächtnis der Gesellschaft weiterhin gegenwärtig. Soll verhindert werden, dass sich ein solcher Ferman wiederholt, müssen deshalb nicht allein Sicherheitsstrukturen, sondern auch der politische Status Şengals, seine lokale Selbstverwaltung und seine demokratischen Institutionen abgesichert werden. Die Sicherheit eines Volkes lässt sich nicht allein mit Waffen gewährleisten. Sie setzt auch die Anerkennung seines politischen Willens und seiner Rechte voraus. Eine Gesellschaft, deren politischer Wille nicht anerkannt wird, kann keine dauerhafte Sicherheit erreichen.

Was Şengal heute braucht, ist deshalb kein neuer Kontrollmechanismus, sondern eine Grundlage für demokratische Verständigung. Jeder Ansatz, der den Willen der Bevölkerung ignoriert, ihre Selbstverwaltung beseitigen oder die Selbstverteidigungskräfte ausschalten will und darin eine Lösung sieht, birgt die Gefahr, die Bedingungen vor 2014 zu reproduzieren. Die Bevölkerung Şengals muss ihre demokratischen Institutionen, ihre gesellschaftliche Organisierung und ihr Verständnis von Selbstverteidigung weiter stärken. Zugleich muss sie ihre demokratische Einheit um gemeinsame Forderungen entwickeln und die Kanäle für Dialog und Verhandlungen mit den demokratischen Institutionen des Irak ausbauen. Denn über die Zukunft Şengals können weder einseitige Entscheidungen Bagdads noch die politischen Interessen Hewlêrs oder die regionalen Interessen anderer Kräfte bestimmen.

Şengals Wille ist kein Hindernis für die Lösung – er ist die Lösung selbst.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52588 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/ybS-dementieren-berichte-uber-eingliederung-von-2-200-kampfern-in-irakische-armee-52581 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/irak-und-un-beraten-uber-sicherheitslage-und-ruckkehr-nach-Sengal-52582

 

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A Moral Monstrosity: Yet More Blood, Hate, Grief



The latest of thousands of innocent victims of the regime's brutish, inhuman ethnic cleansing carnage, Pierre Damas Bel was a 20-year-old Haitian honor student, soccer player, aspiring doctor and "beautiful soul" in Ohio who, overwhelmed by the shame of an ICE shackle and the fear of being sent back to his ravaged country, just walked into highway traffic and took his own life - another brown life senselessly extinguished by a cabal of sadists indifferent to their own cruelty. "Li te chagrin," said his grieving father. "He was heartbroken."

Hopefully, years from now, history will tell of the ceaseless racist atrocities perpetrated by the "abomination against humanity" that is this administration. For now, lest we forget, it feels vital to periodically document them. Never mind the petty crimes - the grifting, gilding, lying, tawdry abuses of taste and common decency. If justice ever catches up to them, let it be for the death, pain, loss, terror, the litany of stupid deadly barbarity afflicting hundreds of thousands of people of color, that began with the obscene gutting of USAID. In barely a year-and-a half, that early DOGE madness swiftly led to over 760,000 global deaths, two-thirds of them children, mostly in sub-Saharan Africa, of hunger and once-preventable disease. Experts say deaths could reach 14 million by 2030, including 4.5 million children under five. But not to worry: Li'l Marco says "no one has died."

At home, DHS and its ICE Gestapo have presided over about 675,000 deportations and perhaps 2.2 million "self-deportations," mostly by those who'd committed no crime but having the wrong skin color. They've been nannies, taco-makers, scientists, academics, kids with cancer, families split, people who peaceably lived and worked here for decades. Often, they abruptly vanish into an opaque detention system that holds them incognito, moves them away from family and lawyers, and ships them back to countries they fled in terror. Lately, cruelly, illegally, over 23,000 have been whisked to 26 third countries not their own to which they have no ties: Afghans, Iraqis, Cubans, Nicaraguans sent to Mexico, South Sudan, Sierra Leone, Djibouti, Central African Republic - "Like hell - countries so unsafe the U.S. warns "Don't Go," and if you do leave us your DNA to be ID'ed when you die.

Implausibly, the regime keeps upping the barbarism. In August, in a first, about 20 people shackled at waist, wrists and ankles were sent to Liberia, where six - four Cubans, a Brazilian, a Cameroonian - refused to disembark. ICE thugs beat them, threw them back on the plane, told them they were headed to the U.S., and dropped them in a fourth country, corrupt, repressive, newly popular Equatorial Guinea, where the venal son of its longtime dictator, banned from the U.S., somehow got a brief waiver long enough to wrangle a deportation pact to take America's refuse for just $7.5 million, a deal all around. In Guinea, armed guards took the arrivals to a former luxury hotel turned detention center, where they've been held in "horrific conditions" and legal limbo; lawyers say the U.S. is using 3rd-and-4th country threats to pressure migrants back to their lethal countries.

Of those not yet deported, a regime "hell-bent on imprisoning as many immigrants as possible” has detained over 610,000 brown and black people - more than the population of Atlanta, Baltimore or the state of Wyoming - less than 4% of whom have criminal records; they include an average of 25 children 3 or younger a day. In a new initiative, an "army" of attorneys from over 50 organizations and law firms are trying to free about 1,900 kids from custody, many stranded without their families, before "they get chewed up and spit out by the child detention system." But the regime remains relentless: A judge just again blocked their latest malevolent effort to kill still-constitutionally-protected birthright citizenship; they argue this new, more narrow move reflects "a commonsense agenda" by only trying to block those born to parents deemed "an alien enemy." Evil incarnate.

Meanwhile, in "the most stark testament to (their) lawlessness," this week marked the anniversary of "a year of murders" as the regime killed at least 227 people in boat strikes in the Caribbean declared "absolutely criminal" under U.S and international law. The consensus:"There is no plausible legal justification for the strikes. The term for premeditated killing is murder.” But the upcoming 25th anniversary of 9/11 shows MAGA world still feels free to spew their racism, however specious. In "an insane, blatantly racist" hit piece on Abdul-El Sayed, now-right-wing CBS blathered the date "invited scrutiny" of his past posts - like his mourning "devastation perpetuated ignorantly in the name of my faith"? Translation: "Tell us about the scary Muslim man." One MAGA sage: “El-Sayed has (a) ‘Quacks like a duck problem." James Talarico: "I wish our government would go after pedophiles the way they go after brown men headed to work at 7am."

Or honor students wanting to become doctors. In 2024, Pierre Damas Bel came to the U.S. legally via the Biden-era CHNV program, settling in Springfield, Ohio with his two younger brothers and their parents, who had bought a home there. At Springfield High, Bel quickly acclimated: He excelled academically, played varsity soccer, enrolled in the Marines' JROTC, was in the National Honor Society and worked at a local restaurant. When he graduated in May, he was one of a handful of seniors who won a local college scholarship and an Award of Excellence from the Business Advisory Council; he was also recruited to play soccer at Wittenberg University, where he planned to study neuroscience and physiology in hopes of going on to medical school. He had filed for asylum, and was scheduled to appear for a hearing at immigration court in October.

In preparation for court, he had assembled multiple, glowing references from local mentors. His JROTC instructor wrote Bel "exhibits the type of individual character that makes our society great. He has my highest endorsement that he will make us proud and be value added to our nation." "From the moment Pierre came to Springfield, he has done everything needed to be a valuable, upstanding member of American society," wrote one of his teachers. Along with excelling at school, he "utilized all its opportunities to better prepare for his future (and) realize his fullest potential (to) continue to succeed and give back to the country that helped save him from the threat of violence. I have no doubt he will only continue to deepen and broaden not only in his personal growth, but in his dedication to the city, state and country where he has chosen to make his home.”

In June, the right-wing zealots of SCOTUS allowed Trump to terminate Temporary Protection Status for up to 350,000 Haitians legally in the U.S; they include up to 15,000 who were welcomed to, and helped revive Springfield despite the infamous, bonkers, they're-eating-the-pets claims first promulgated there by racist shitgibbon J.D. Vance. In fact, most TPS holders are decades-long U.S. residents who contribute nearly $6 billion to the U.S. economy and pay over $1.5 billion in taxes. More than 111,000 work in health care as nursing assistants or home health aides; others work in construction, agriculture, hospitality and food production, which is why the abrupt termination of legal protections for so many law-abiding, hard-working immigrants who happen to be Black was widely denounced as "an abomination" and "unthinkably cruel."

It was also torched as a depraved move that "blatantly ignores reality on the ground and knowingly puts lives at risk." The State Department gives today's Haiti a Level 4: Do Not Travel” advisory, citing a "high risk of crime, kidnapping, terrorism, rampant gang violence and limited health care." Armed gangs control large swaths of the country, more than half Haitians don't have enough to eat, overcrowding in cities is "a public health disaster waiting," the risk of a major earthquake remains, Port-au-Prince is too dangerous for even U.S. deportation flights to land, and deportees arriving in Cap-Haïtien with nothing but the clothes on their backs - and, if they're lucky, maybe $130 - are reportedly either "running for their lives" or trying to push their way back onto planes. Even Haiti's prime minister has declared, "This is not the time to send people back here."

In Springfield, where the Haitian community "had taken one hit after another," the end of TPS sparked terror. ICE sightings and arrests soared, people afraid to leave their homes lost their jobs, hundreds had to be fitted for painful ankle monitors; for many, they evoked the chains of slavery, prompting an “Unshackle Springfield" protest. On July 29, Bel was notified he had to wear a monitor. The next day, he posted photos on Instagram of his awards, soccer triumphs, referral letters. "I came to this country to pursue my education," he wrote. "I didn’t come to commit a crime or hurt anyone. Yet now I’m walking through the streets of the U.S. with a GPS monitor on my leg, carrying a feeling of shame and humiliation I never imagined I would experience. I came here to study, to build my future and to live a better life, not to be treated like a criminal."

Friends texted messages to comfort him: "We will fight for you," "Keep praying, Young King." A prosecutor called the imposition of a monitor, rarely used even for drug traffickers unless deemed a serious danger or flight risk, as "staggering" and "grossly disproportionate" for a 20-year-old student who'd never gotten a traffic ticket. Bel was so upset he drove twice to nearby ICE offices, pleading it be removed; both times, officials refused. The heavy monitor, and his new uncertain immigration status, made him unable and ineligible to play soccer at Wittenberg. He transferred to Wright State University; on August 24, he arrived there as a freshman, but he was teased about the monitor. A few days later in ROTC, again due to his new legal status, he was the only person who didn't get handed a uniform.

“Everything was fine with him before this happened," said his father Pierre Ronal Bel. "They put an ankle monitor on him, and everything changed." For his son, the monitor was a constant reminder the life in America he'd worked to build could be taken away at any moment. It had already taken much of what he felt gave his life purpose; he was ashamed of it, and terrified it meant he would be sent back to Haiti. "He didn't go to work, he wouldn't eat," he said of the energetic kid who until recently had loved his life, friends, family, education. "It was his first week of classes, but he didn’t feel he was learning anything because he was traumatized. He'd wear long pants so people wouldn’t make fun of him....A 20-year-old living their life shouldn’t feel like it's a crime.”

Early Monday morning, his son called him crying, sitting in his car by the side of the road. "He said, 'Dad, I'm not feeling OK. I'm not thinking right. I can't do it any more. I can't take the bullies.' I told him, 'Come home, so we can talk.'" The call ended; the father kept trying to call the son back, there was no answer. A few hours later, police arrived at the house. They said Pierre had walked into traffic on I-70, thrown himself under a tractor-trailer in the westbound lane, and was pronounced dead at the scene. Days later, his family issued a statement saying they wanted people to know their son and brother had committed suicide, and he'd been driven to it by this regime's grotesquely inhumane immigration policies. Said his father, "He felt like he was treated like an animal."

"Multiply this story by millions," said one horrified observer, "and we get a sense of the moral monstrosity this country is committing." "This is our worst fear and nightmare come true," said a member of Haitian Bridge Alliance. "Our government, our system, our Supreme Court - they are all complicit in the death of this young man." Yola Lamarre of the Haitian Community Network concurred. "They all have blood on their hands," she said. "Pierre Damas Bel was not a criminal, but he was treated as one." At vigils this week, devastated friends, residents, community leaders mourned "the loss of this incredible young soul." They reminded others feeling hopeless, "Your status does not define you - your life is precious." They vowed, "Someone must be held accountable for a life upended and destroyed," "We are not going to be silent," "We have to do more."

Dr. Leo Moore, who trained and worked alongside Haitian doctors, grieved "the loss of a future physician in a country in desperate need," imagining how Bel, with his education and character, could have lifted Haiti up: "Pierre was on his way to becoming one of those physician who understands both the body and a patient’s story. His community needed him, in that Wright State classroom and, one day, in a white coat...Instead, we are left with tragedy and stolen potential." Pastor Carl Ruby of Central Christian Church recalled "a friendly, joyful, very smart young man (who) everyone loved." "This was so unnecessary," he noted. "I am supposed to be forgiving. But right now, as I sit with a broken family, I’m crying out to God for righteous judgment of those who made this happen.” The furious Dropkick Murphys: "Don't tell us everything is fine."

- YouTube www.youtube.com

An abomination: Haitians about to be deported Photo by Getty Images

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KW 36: Die Woche, in der uns flau im Magen war

netzpolitik.org - 5. September 2026 - 7:35

Die 36. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 16 neue Texte mit insgesamt 138.777 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

Fraktal, generiert mit MandelBrowser von Tomasz Śmigielski

Liebe Leser:innen,

mir ist heute flau im Magen. Das liegt leider nicht an einer käseschwangeren Auberginenlasagne oder dem übermäßigen Genuss von Kaffee. Sondern an der morgigen Wahl in Sachsen-Anhalt, über die wir auch im aktuellen Podcast ausführlich sprechen. Ich habe Sorge, dass Rechtsradikale wieder eine Regierung in Deutschland stellen könnten. Aber ich weiß: Selbst wenn das diesmal nicht passiert, ist noch lange nicht alles wieder gut.

Gar nichts ist gut, egal, wie sich die Prozente letztlich genau verteilen.

Eine Menge Menschen haben das Gefühl, sie sollten eine rechtsextreme Partei wählen. Jede Meldung von einem Sabotageversuch oder einer Explosion lässt mich kurz unsicher werden, ob jetzt alles eskaliert. Im Hürtgenwald warnen verkohlte Baumstümpfe vor dem, was uns in der Klimakatastrophe noch bevorsteht. Gleichzeitig fährt die Bundesregierung ihren Kurs von Sozial- und Grundrechteabbau weiter.

Die Hütte brennt.

Das steht gerade in großen Bannern auf unserer Seite. Ich glaube, das ist ein Gefühl, das gerade viele Menschen teilen. Aber neben diesem Satz und diesem Gefühl steht noch etwas:

Wir gehen rein.

Für mich ist das ein wichtiges Versprechen. Denn das ist unsere Mission: Wir treten mit unserem Journalismus für digitale Grund- und Freiheitsrechte ein. Gerade, wenn es schwierig wird und wir erstmal gar nicht wissen, wo wir anfangen sollen, die Brände zu bekämpfen.

Dieses Versprechen motiviert und verpflichtet mich, weiterzumachen. Trotz des flauen Gefühls im Bauch und gerade deswegen. Daher bitten wir euch alle gerade um eure Unterstützung, denn es ist jede Menge zu tun.

Und meine Kolleg:innen und ich wollen weiter und mehr von dem machen, was unsere Stärken sind: Gesetzesvorhaben durchleuchten, Dokumente befreien, Alarm schlagen, wenn etwas gehörig schief läuft. Und nicht zuletzt: Menschen und Gruppen sichtbar machen, die sich für unsere Gesellschaft einsetzen. Denn sie machen mir jede Menge Mut.

.cls-1{fill:000000;} Wir schlagen Alarm.
Für deine Grundrechte. Jetzt mitmachen

Lasst euch nicht unterkriegen!

anna

Interview: „Die Geheimdienstreform untergräbt das Vertrauen zwischen Ärzten und Patienten“

Die geplante Geheimdienstreform der Bundesregierung alarmiert die Ärzteschaft. Sie gefährde das Patientengeheimnis und damit die Gesundheitsversorgung selbst, warnt Carsten Dochow von der Bundesärztekammer im Gespräch mit netzpolitik.org. Von Daniel Leisegang –
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EU-Verordnung: Sächsischer Innenminister fordert Ausweitung der Chatkontrolle

Menschenrechtsorganisationen warnen seit Jahren vor einer Ausweitung der geplanten Chatkontrolle auf weitere Straftaten. Der sächsische Innenminister Armin Schuster fordert diese nun für die in Brüssel verhandelte anlassbezogene Chatkontrolle – und hält das für einen Kompromiss. Von Markus Reuter –
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Smart Glasses und Barrierefreiheit: „Meta hat kein Blinden-Hilfsmittel entwickelt“

KI-Brillen geraten derzeit als Werkzeuge für heimliche Überwachung und digitale Gewalt in die Kritik. Rufe nach einem Verbot werden laut. Für Menschen mit einer Sehbehinderung können sie hingegen im Alltag vieles leichter machen. Wie gehen sie mit diesem Konflikt um? Von Chris Köver –
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KI-Ergebnisse bei Google: Informationsroulette bei den Landtagswahlen

Eine Untersuchung hat sich angeschaut, wann bei Google welche KI-Ergebnisse beim Thema Landtagswahlen angezeigt werden. Dabei kam vor allem heraus: Der Suchmaschinenkonzern handelt intransparent und wenig nachvollziehbar. Von Markus Reuter –
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Messenger-Überwachung: Immer mehr Polizei überwacht Messenger wie WhatsApp

Behörden überwachen regelmäßig Messenger-Kommunikation in WhatsApp, Telegram und Signal – ganz ohne Staatstrojaner. Das geht aus einem Dokument des Zollkriminalamts hervor, das wir veröffentlichen. Ein Professor für IT-Strafrecht hält diese Messenger-Überwachung für rechtswidrig. Von Andre Meister –
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Wahlen ohne Werbung: Wie Google und Meta die aktuellen Wahlkämpfe verändern

Tech-Konzerne haben politische Werbeanzeigen verboten. Die Wahlkämpfe in Ostdeutschland scheinen dadurch nicht ärmer, sondern vielfältiger geworden zu sein. Allerdings hat die Bedeutung von Social-Media-Algorithmen zugenommen – und die belohnen Populismus. Von Ingo Dachwitz –
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KI-Korrekturhilfe für die Schule: Lerne schreiben wie ein Chatbot

Generative Künstliche Intelligenz soll die Arbeit erleichtern, auch in der Schule. Mehrere Start-ups bieten KI-Feedback-Tools für Lehrkräfte und Schüler:innen an, etwa FelloFish und Edaira. Die seien für die Schule nicht geeignet, so der Forscher Sean Quägwer im Interview. Von Esther Menhard –
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.cls-1{fill:none;}.cls-2{fill:#adad00;}.cls-3{fill:#1d1d1b;}.cls-4{clip-path:url('#clippath-1');}.cls-5{clip-path:url('#clippath-3');}.cls-6{clip-path:url('#clippath-2');}.cls-7{clip-path:url('#clippath');} Die Hütte brennt!
Wir gehen rein.

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Jetzt mitmachen Politische Werbung: Mit ihrem Verbot helfen Meta und Google der AfD

Anstatt sich an neue EU-Regeln zu halten, haben Tech-Konzerne politische Werbung einfach verbannt. Dahinter steckt Kalkül. Politiker:innen sollten deshalb nicht darüber diskutieren, wann sie endlich wieder bei Google und Meta werben können, sondern wie wir demokratischere Soziale Medien bekommen. Ein Kommentar. Von Ingo Dachwitz –
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Vor der Wahl in Sachsen-Anhalt: AfD ist Partei mit größter Sichtbarkeit auf TikTok

Wenige Tage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt zeigt eine Untersuchung der Universität Potsdam: Auf TikTok hat der Spitzenkandidat des als gesichert rechtsextrem eingestuften AfD-Landesverbands die mit Abstand größte Sichtbarkeit unter den politischen Accounts. Von Rika Baack –
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Für deine Grundrechte: Die Hütte brennt! Wir gehen rein.

Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung. Von netzpolitik.org –
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Schultablets von Apple: Stadt darf andere Hersteller nicht ausschließen

Im Streit zwischen einem Milliardenkonzern und der Stadt Datteln um die Austattung von Schulen mit Tablets hat nun das Oberlandesgericht entschieden. Von Jette Scheibchen –
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Mehr als Social-Media-Verbot: Familienministerin will Alterskontrollen ausweiten

Das Familienministerium arbeitet nach eigenen Angaben an einer nationalen Regelung für Altersgrenzen im Netz. Über ein Social-Media-Verbot könnte sie weit hinausgehen. Damit missachtet Familienministerin Karin Prien (CDU) die Empfehlungen ihres eigenen Expert*innen-Gremiums. Von Sebastian Meineck –
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Zukunft des MDR: „Die Schwergängigkeit bietet einen wirksamen Schutz“

Mit schwarzen TV-Bildern und Funkstille warnt der MDR vor den Folgen einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt. Wir haben mit dem Juristen Marc Bovermann über den Schutz des Rundfunks, die Rolle der Öffentlich-Rechtlichen und das Neutralitätsgebot gesprochen. Von Daniel Leisegang –
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Autistici/Inventati: Pauschaler Terrorvorwurf

Die Trump-Regierung wirft dem italienischen Internetkollektiv Autistici/Inventati die Unterstützung von Terrorismus vor. Auf die pauschal verhängten Sanktionen gegen die antifaschistische Gruppe folgt neben einer Solidaritätswelle die Frage: Wer ist als nächstes dran? Von Tomas Rudl –
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Politische Werbung: Transparenz, die man suchen muss

Dank einer neuen EU-Verordnung können Menschen nachvollziehen, wie viel Geld die Parteien im Wahlkampf in Sachsen-Anhalt für Plakate, Flyer und Werbeanzeigen ausgeben. Allerdings setzen die Parteien die Vorgaben sehr unterschiedlich um. Ein Gesetz, das mehr Klarheit bringen könnte, ist noch nicht verabschiedet. Von Ingo Dachwitz –
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#311 Off The Record: Feuer in der Hütte

Ein Monat mit drei Landtagswahlen steht bevor, in zwei Ländern greifen Rechtsradikale nach der Macht. Wie wir als Redaktion damit umgehen und warum wir das Wort Brandmauer nicht mehr nützlich finden, besprechen Anna, Daniel und Sebastian im Podcast. Von Sebastian Meineck –
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Rentenkommission 2026: Das soll sich beim Krankengeld, Erwerbsminderungsrente und beim Minijob alles ändern

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht vorgelegt – mit 33 Empfehlungen, die das Rentensystem grundlegend umbauen sollen. Doch was bedeutet das konkret für Menschen, die Krankengeld beziehen, eine Erwerbsminderungsrente haben oder im Minijob arbeiten? Und was gilt heute noch?**

Was hat die Rentenkommission überhaupt beschlossen?

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission (ASK) hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht an Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas übergeben. Er enthält 33 Empfehlungen, die das komplette Alterssicherungssystem reformieren sollen – von der gesetzlichen Kapitalrente bis zur Abschaffung der Rente mit 63.

Diese Empfehlungen sind noch “kein geltendes Recht”. Es handelt sich um Vorschläge einer Expertenkommission, keine Gesetze. Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas haben aber angekündigt, die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen zu wollen.

Was bedeuten die Vorschläge für das Krankengeld?

Das Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gezahlt, wenn Versicherte länger arbeitsunfähig sind. Die Rentenkommission greift dieses Thema in einem wichtigen Punkt auf.

Kürzere Frist zur Antragstellung – weniger Zeit für Betroffene

Nach dem geltenden Recht (§ 51 SGB V) können Krankenkassen Versicherten eine Frist von **zehn Wochen** setzen, um einen Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert den Verlust des Krankengeldanspruchs.

Die Reform sieht vor, diese Frist auf “vier Wochen” zu verkürzen. Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist es aber nicht: Viele Menschen sind bei schwerer Krankheit gar nicht in der Lage, in so kurzer Zeit alle notwendigen Schritte einzuleiten, Gutachten zu organisieren und Anträge korrekt zu stellen. Für Betroffene bedeutet das: weniger Zeit, mehr Druck, und höheres Risiko, das Krankengeld zu verlieren.

Krankengeld als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Das ist kein neuer Vorschlag der Kommission, sondern bereits geltendes Recht, und für viele Betroffene trotzdem eine böse Überraschung: Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und gleichzeitig Krankengeld erhält, muss wissen, dass Krankengeld als Hinzuverdienst gilt und auf die Rente angerechnet werden kann. Das ist in § 96a SGB VI geregelt.

Wird damit die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Erwerbsminderungsrente anteilig gekürzt.

Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente?

Nach geltendem Recht gilt als voll erwerbsgemindert, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer noch sechs Stunden arbeiten kann – egal in welchem Beruf, egal ob es entsprechende Stellen gibt –, hat in der Regel keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei  “realistische Vermittlungschancen” zu berücksichtigen (insbesondere für Personen, die zwar theoretisch drei Stunden täglich arbeiten könnten, für die es aber auf dem Arbeitsmarkt faktisch keine entsprechenden Stellen gibt).

Das wäre eine wichtige Verbesserung für viele Betroffene.

Einfacherer Zugang zur Rente für ältere Arbeitnehmer

Für Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nachweislich nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können, soll der Zugang zur Rente erleichtert werden. Eine Verweisung auf völlig branchenfremde Tätigkeiten soll dann entfallen: ähnlich wie es früher bei der Berufsunfähigkeitsrente der Fall war.

Längere Erprobungszeit bei Wiedereingliederung

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und wieder arbeiten möchte, kann das aktuell für sechs Monate probeweise tun (Wiedereingliederungsversuch), ohne die Rente sofort zu verlieren. Die Kommission empfiehlt, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verlängern.

Das gibt Betroffenen mehr Spielraum, um zu testen, ob und wie viel Arbeit gesundheitlich möglich ist.

Der Vorschlag: Minijobs sollen abgeschafft werden

Die Rentenkommission empfiehlt, den “steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus des Minijobs vollständig abzuschaffen”.  Minijobber sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, genauso wie normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Ausnahmen soll es nur noch für Schülerinnen und Schüler geben.

Das bedeutet konkret: Wer heute bis zu 603 Euro im Monat im Minijob verdient, zahlt keine oder nur sehr geringe Eigenbeiträge zur Sozialversicherung. Fällt der Sonderstatus weg, würden reguläre Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Warum ist das für das Krankengeld wichtig?

Hier liegt ein zentrales Problem der bisherigen Minijob-Regelung: Minijobber haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständig Versicherte gelten (es sei denn, sie sind anderweitig versichert). Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es dann nichts.

Würden Minijobs in die Sozialversicherung einbezogen, entstünden vollständige Ansprüche: auf Krankengeld, auf Rehabilitation, auf Erwerbsminderungsrente und auf eine höhere Altersrente.

Was gilt heute?

Aktuell bleibt alles beim Alten. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es lediglich eine neue Möglichkeit: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung **einmalig widerrufen**. Das ist ein kleiner erster Schritt, aber keine grundlegende Reform.

Wie sicher ist die Umsetzung – und wann?

Diese Frage stellen sich vermutlich alle Betroffenen. Eine klare Antwort lautet: Das wann ist offen, aber eine Umsetzung der Empfehlungen sehr wahrscheinlich.  Bundeskanzler Merz bezeichnete die Kommissionsempfehlungen als eines der „schwierigsten Reformprojekte unserer Zeit”, und kündigte an, sie vollständig umsetzen zu wollen.

Bundesarbeitsministerin Bas sprach ebenfalls davon, die Empfehlungen „möglichst vollständig” gesetzlich verankern zu wollen. Die Rentenkommission selbst hat ausdrücklich davor gewarnt, die 33 Empfehlungen als „Angebot zur Auswahl” zu verstehen – sie bauen aufeinander auf und sollen als Gesamtpaket umgesetzt werden.

Der aktuelle Plan: Das Reformpaket soll nach der Sommerpause 2026 im Bundestag behandelt werden und “Anfang 2027 in Kraft treten”. Wer seinen Renteneintritt für 2027 bereits fest geplant hat, soll Vertrauensschutz genießen.

Viele Arbeitgeber- und Branchenverbände lehnen Teile der Reform ab – besonders das Abschaffen der Minijobs. Der Deutsche Hotel- und Gastronomieverband (Dehoga) sprach von einer „Katastrophe”. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist dagegen.

Ob das Gesamtpaket wirklich eins zu eins umgesetzt wird oder ob es im parlamentarischen Verfahren Abstriche gibt, ist noch ungewiss.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Sind die Empfehlungen der Rentenkommission bereits Gesetz?

Nein. Der Bericht der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 enthält Empfehlungen, keine Gesetze. Solange der Bundestag kein entsprechendes Gesetz beschlossen hat, gilt das bisherige Recht unverändert.

Die Bundesregierung plant, das Reformpaket nach der Sommerpause 2026 im Bundestag zu behandeln; ein Inkrafttreten wird frühestens Anfang 2027 erwartet.

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Krankengeld?

Nein, zumindest nicht aus dem Minijob heraus. Minijobber sind zwar über den Arbeitgeber pauschal bei der Krankenkasse angemeldet, aber nicht eigenständig krankenversichert.

Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung endet die finanzielle Absicherung, sofern keine andere Krankenversicherung besteht (z.B. als Familienversicherter oder über einen Hauptjob).

Die Rentenkommission empfiehlt, Minijobs in die volle Sozialversicherungspflicht einzubeziehen – dann würde auch ein Krankengeldanspruch entstehen. Das ist aber noch kein Recht.

Wird mein Krankengeld auf meine Erwerbsminderungsrente angerechnet?

Ja, das ist bereits heute geltendes Recht. Nach § 96a SGB VI gilt Krankengeld als Hinzuverdienst, der auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird. Wer beide Leistungen gleichzeitig bezieht, sollte unbedingt prüfen lassen, ob die individuelle Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird – sonst droht eine anteilige Kürzung der Rente.

Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro brutto im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 41.527,50 Euro.

Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente durch die Reform?

Die Rentenkommission schlägt drei Verbesserungen vor: Der Begriff „Erwerbsminderung” soll erstens neu definiert werden, sodass realistische Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.

Ältere Arbeitnehmer, die in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können, sollen zweitens leichter Rente bekommen. (

Wer mit EM-Rente die Arbeit wieder erproben möchte, soll dafür drittens ein Jahr statt bisher sechs Monate Zeit haben. Alles davon ist noch nicht beschlossen.

Quelle

Alterssicherungskommission: *Abschlussbericht (Volltext, 76 Seiten)*, 23. Juni 2026

Der Beitrag Rentenkommission 2026: Das soll sich beim Krankengeld, Erwerbsminderungsrente und beim Minijob alles ändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung: Jobcenter darf neue Wohnung trotz hoher Heizkosten nicht einfach ablehnen

Eine passende Wohnung ist gefunden, die Miete liegt im akzeptierten Rahmen – doch das Jobcenter verweigert die Zusicherung, weil es hohe Heizkosten erwartet. Eine solche Begründung reicht nach Auffassung des Sozialgerichts Aurich nicht aus.

Mit Urteil vom 23. Juni 2026 hat das Gericht hervorgehoben, dass bei der Zusicherung für eine neue Unterkunft die Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten von den Heizkosten zu unterscheiden ist. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen S 25 AS 390/23.

Für Wohnungssuchende ist das eine hilfreiche Argumentation gegen vorschnelle Ablehnungen.

Familie erhält höhere Leistungen für ihre neue Wohnung

In dem Verfahren stritten eine Mutter und ihre beiden Kinder mit dem Jobcenter über die Wohnkosten nach einem Umzug innerhalb derselben Stadt. Nach dem veröffentlichten Bericht zum Auricher Urteil erkannte die Behörde die Bruttokaltmiete von rund 533 Euro vollständig an.

Bei den Heizkosten berücksichtigte sie dagegen nur einen Teil der verlangten Vorauszahlungen.

Zuletzt bewilligte das Jobcenter insgesamt 756,51 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung, während die Familie tatsächlich 870 Euro zahlte. Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde, für August bis Dezember 2023 monatlich die vollen 870 Euro anzuerkennen. Gegenüber dem zuletzt bewilligten Betrag entspricht das rechnerisch einer Differenz von 113,49 Euro monatlich und 567,45 Euro für die fünf Monate.

Die Familie war ohne vorherige Zusicherung umgezogen. Nach dem Entscheidungsbericht durfte das Jobcenter daraus im konkreten Fall jedoch keine Kürzung herleiten, nachdem es die Zusicherung wegen der erwarteten Heizkosten verweigert hatte. Außerdem fehlte eine Aufforderung zur Senkung der Heizkosten.

Bei der Zusicherung kommt es auf die richtige Kostenart an

Die Begründung des Gerichts setzt bei der Unterscheidung zwischen Unterkunft und Heizung an. In dem veröffentlichten Urteilsauszug heißt es, es sei „lediglich auf die Netto- bzw. Bruttokaltmiete abzustellen“.

Die Bruttowarmmiete, in der auch Heizkosten enthalten sind, ist danach für diese Prüfung nicht der richtige Ausgangspunkt. Damit wandte sich das SG Aurich gegen die Vermischung beider Kostenarten im Zusicherungsverfahren.

Die Nettokaltmiete ist das Entgelt für die Nutzung der Wohnung ohne Betriebskosten. Werden die kalten Betriebskosten hinzugerechnet, ergibt sich die Bruttokaltmiete. Dazu zählen beispielsweise umlagefähige Ausgaben für Kaltwasser und Müllentsorgung; die Heizkosten kommen gesondert hinzu.

Das Gericht verwies auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2008. Auch dort wurde für die Zusicherung zwischen den Aufwendungen für die Unterkunft und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unterschieden. Die rechtliche Argumentation hat damit einen Vorläufer in der Entscheidung L 5 B 2010/08 AS ER.

Warum eine Heizkostenprognose unsicher sein kann

Der Verbrauch früherer Bewohner lässt sich nicht ohne Weiteres auf neue Mieter übertragen. Haushaltsgröße, Wärmebedarf und Heizverhalten können sich unterscheiden. Ein hoher Abschlag beweist deshalb noch kein unwirtschaftliches Verhalten der einziehenden Menschen.

Was eine Zusicherung für den Mietvertrag bedeutet

Die Zusicherung soll vor Abschluss des Mietvertrags Klarheit darüber schaffen, welche Unterkunftskosten das Jobcenter berücksichtigen wird. Auch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, den Vertrag erst nach der Abstimmung mit dem zuständigen Jobcenter zu unterschreiben. Die Behörde entscheidet dabei über die Finanzierung durch Sozialleistungen; sie erteilt keine allgemeine Erlaubnis, eine bestimmte Wohnung zu mieten.

Die Kosten des Umzugs und eine Mietkaution müssen zusätzlich geklärt werden. Eine Zusicherung zu den laufenden Unterkunftskosten deckt diese Ausgaben nicht automatisch ab.

Warum die verschiedenen Entscheidungen auseinanderzuhalten sind, erläutert auch der Beitrag über Informationspflichten des Jobcenters vor einem Umzug.

Für heutige Umzüge gelten zusätzliche Grenzen

Der Streitzeitraum des Auricher Verfahrens lag vor der Reform zum Grundsicherungsgeld. Nach dem heutigen § 22 Absatz 4 SGB II ist besonders zu unterscheiden, ob jemand innerhalb desselben Gebiets für die Angemessenheitsprüfung oder in ein anderes solches Gebiet zieht. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb dieses Gebiets wird höchstens der bisherige Unterkunftsbedarf anerkannt.

Bei einem Wechsel in ein anderes Gebiet sieht die Vorschrift die Zusicherung vor, wenn die neuen Unterkunftsaufwendungen angemessen sind.

Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur berücksichtigt, wenn ihre Anerkennung vorher schriftlich zugesichert wurde. Die Auricher Argumentation ersetzt daher nicht die Prüfung dieser Voraussetzungen nach der aktuellen Fassung von § 22 SGB II.

Besondere Vorsicht ist beim Auszug junger Menschen aus dem Elternhaus geboten. Für die von § 22 Absatz 5 SGB II erfassten Fälle gelten strengere Anforderungen an die vorherige Zusicherung.

Welche Folgen eine fehlende Zusicherung haben kann, beschreibt der Beitrag Grundsicherungsgeld: U25-Umzug kann die komplette Miete kosten.

Hohe Heizkosten müssen nicht unbegrenzt übernommen werden

Das Urteil beseitigt die Prüfung der Heizkosten nicht. Bei den laufenden Leistungen kommt es weiterhin darauf an, ob die Aufwendungen im jeweiligen Einzelfall angemessen sind. Das Bundesarbeitsministerium nennt kommunale beziehungsweise bundesweite Heizspiegel als Anhaltspunkte für die Bewertung auffälliger Kosten. Eine Überschreitung verlangt deshalb eine genauere Betrachtung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Dabei können auch Umstände ins Gewicht fallen, die Mieter kaum beeinflussen können. Gegen-Hartz hat etwa über ein Verfahren berichtet, in dem erheblicher Leerstand im Gebäude und die besondere Wohnsituation einer großen Familie zu berücksichtigen waren.

Die Entscheidung zeigt, weshalb vor einer Kostensenkung geprüft werden muss, welche Einsparmöglichkeiten tatsächlich bestehen und ob ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Näheres erläutert der Beitrag zum Anspruch auf tatsächliche Heizkosten bei unzumutbarem Umzug.

Bei unangemessenen Aufwendungen sieht das Gesetz grundsätzlich eine Übergangsphase vor, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate.

Das ist keine pauschale Garantie, jeden Heizkostenbetrag stets sechs Monate lang bezahlt zu bekommen. Zudem erlaubt § 22 Absatz 10 SGB II für die laufenden Leistungen eine Gesamtangemessenheitsgrenze. Die Aussage zur Zusicherung darf deshalb nicht mit dem Satz gleichgesetzt werden, eine gemeinsame Betrachtung von Wohn- und Heizkosten sei gesetzlich immer ausgeschlossen.

Welche Unterlagen bei der Wohnungssuche helfen

Für die praktische Vorbereitung empfiehlt sich ein Mietangebot, das die einzelnen Beträge getrennt ausweist. Eine einzige Warmmietensumme erschwert die Prüfung und kann Missverständnisse begünstigen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Angaben für die Klärung mit dem Jobcenter sinnvoll sind.

Position Hilfreiche Angabe im Antrag Zweck der Angabe Nettokaltmiete Monatlicher Mietbetrag ohne Betriebskosten Die eigentliche Miete wird erkennbar. Kalte Betriebskosten Gesonderte Vorauszahlung laut Mietangebot Die Bruttokaltmiete lässt sich nachvollziehen. Heizkosten Abschlag, Heizungsart und Grundlage der Schätzung Prognose und bekannte Zahlungspflicht werden unterscheidbar. Umzugsgrund Kurze Begründung mit vorhandenen Nachweisen Die Erforderlichkeit des Wohnungswechsels kann geprüft werden. Kaution und Umzugsausgaben Beträge und gegebenenfalls Kostenvoranschläge Zusätzlicher Finanzierungsbedarf wird rechtzeitig benannt.

Hilfreich ist außerdem, die Abgabefrist des Vermieters mitzuteilen und den Eingang des Antrags zu dokumentieren. Wer eine Ablehnung erhält, sollte die vollständige Begründung aufbewahren. Daraus muss sich nachvollziehen lassen, ob das Jobcenter die Miete, den Umzugsgrund, die Heizkosten oder mehrere Punkte beanstandet.

Gegen eine Ablehnung sind Widerspruch und Eilrechtsschutz möglich

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Vorgesehen sind die schriftliche Einlegung, ein gesetzlich zugelassener elektronischer Weg oder die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.

In der Begründung lässt sich herausarbeiten, ob tatsächlich nur die erwarteten Heizkosten zur Ablehnung geführt haben.

Dazu können die getrennten Mietpositionen und das Auricher Aktenzeichen genannt werden. Beanstandet das Jobcenter zusätzlich die Erforderlichkeit des Umzugs oder die Unterkunftskosten, sollten Betroffene auf diese Gründe ebenfalls eingehen.

Droht ein konkretes Wohnungsangebot während des Verfahrens verloren zu gehen, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht.

Dafür müssen der geltend gemachte Anspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden; hilfreich sind das Mietangebot und eine schriftliche Frist des Vermieters. Ein Erfolg ergibt sich nicht allein aus dem Hinweis auf das Auricher Urteil. Die gesetzliche Grundlage für eine einstweilige Anordnung enthält § 86b Absatz 2 SGG.

Sechs Fragen und Antworten zum Urteil Darf das Jobcenter eine Wohnung allein wegen erwarteter hoher Heizkosten ablehnen?

Nach Auffassung des SG Aurich reicht dieser Grund für die Verweigerung der Zusicherung nicht aus. Das Urteil betrifft allerdings einen konkreten Fall aus dem Leistungsjahr 2023 und ersetzt keine Prüfung der heutigen Umzugsvoraussetzungen.

Was ist mit Bruttokaltmiete gemeint?

Sie besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Die Heizkosten sind darin nicht enthalten.

Kann ich jetzt ohne Zusicherung einen Mietvertrag unterschreiben?

Aus dem Urteil folgt keine Empfehlung dazu. Die Finanzierung sollte vorher geklärt werden, weil insbesondere die Erforderlichkeit des Umzugs, Mietgrenzen und besondere Vorschriften für junge Menschen finanzielle Folgen haben können.

Muss das Jobcenter später jede Heizkostenabrechnung bezahlen?

Nein, die Angemessenheit bleibt zu prüfen. Eine Zusicherung für die Unterkunft bedeutet keine unbegrenzte Übernahme künftiger Heizkosten.

Sind Mietkaution und Umzugskosten mit der Zusicherung erledigt?

Nein, diese Ausgaben müssen zusätzlich beantragt und geklärt werden. Für ihre Anerkennung gelten eigene Voraussetzungen; eine Mietkaution wird bei Bewilligung regelmäßig als Darlehen übernommen.

Was hilft, wenn der Vermieter nur wenige Tage wartet?

Die Frist sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt und belegt werden. Bleibt eine rechtzeitige Klärung aus, kann ein gerichtlicher Eilantrag geprüft werden.

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EM-Rente: Die 4 häufigsten Erkrankungen für eine Erwerbsminderung

Die aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen deutlich, bei welchen gesundheitlichen Problemen besonders häufig eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Psychische und psychosomatische Beschwerden stehen mit großem Abstand an erster Stelle.

Fast 176.000 neue Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 175.978 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu bewilligt. Gegenüber 2024 mit 171.732 neuen Renten war das ein Anstieg um 2,5 Prozent.

Die größte Gruppe bildeten Erkrankungen aus dem Bereich Psychosomatik und Psychotherapie. Dahinter folgten Krebs- und Bluterkrankungen, neurologische Leiden sowie orthopädische Erkrankungen.

Die Angaben stammen aus der Veröffentlichung „Rentenversicherung in Zahlen 2026“. Die Statistik erfasst die medizinische Hauptindikation, die dem jeweiligen Rentenzugang zugeordnet wurde.

Krankheitsgruppe Neue EM-Renten 2025 Anteil insgesamt Anteil bei Männern Anteil bei Frauen Psychosomatik und Psychotherapie 72.301 41,1 % 32,2 % 48,6 % Hämatologie und Onkologie 24.443 13,9 % 14,0 % 13,8 % Neurologie 23.677 13,5 % 15,6 % 11,7 % Orthopädie 16.220 9,2 % 9,9 % 8,6 %

Zusammen entfallen auf diese vier Gruppen 136.641 der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten. Das entspricht rund 77,7 Prozent aller Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2025.

Die Statistik nennt Krankheitsgruppen und keine Rentengarantie

Die Zahlen dürfen nicht so verstanden werden, dass bestimmte Diagnosen automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen. Die Rentenversicherung prüft nicht nur den Namen einer Erkrankung, sondern deren tatsächliche Auswirkungen auf Ausdauer, Konzentration, Beweglichkeit und Belastbarkeit.

Auch eine schwere Diagnose kann rentenrechtlich ohne ausreichende Folgen bleiben, wenn Betroffene weiterhin mindestens sechs Stunden täglich eine geeignete Tätigkeit ausüben können. Umgekehrt kann das Zusammenwirken mehrerer für sich genommen weniger schwerer Erkrankungen eine Erwerbsminderung begründen.

Bei der Prüfung geht es grundsätzlich nicht nur um den bisherigen Beruf. Die Rentenversicherung fragt, ob eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich wäre.

Volle und teilweise Erwerbsminderung richten sich nach Stunden

Eine volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 SGB VI grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dabei werden Tätigkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt betrachtet.

Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Die teilweise Erwerbsminderungsrente soll das Einkommen ergänzen, das Betroffene noch mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielen können.

Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Das gilt auch dann, wenn der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

Eine Ausnahme kann für Versicherte gelten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht.

Platz eins: Psychische und psychosomatische Erkrankungen

Mit 72.301 neuen Renten und einem Anteil von 41,1 Prozent bilden psychische und psychosomatische Erkrankungen die mit Abstand größte Gruppe. Bei Frauen lag der Anteil sogar bei 48,6 Prozent, bei Männern bei 32,2 Prozent.

Zu diesem Bereich können schwere Depressionen, Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und psychosomatische Beschwerden gehören. Auch chronische Schmerzstörungen mit psychischen Begleiterscheinungen können erfasst sein.

Für das Rentenverfahren genügt die Diagnose einer Depression oder Angststörung nicht. Nachgewiesen werden muss, wie stark Antrieb, Konzentration, Durchhaltefähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Belastbarkeit eingeschränkt sind.

Besonders schwierig wird die Beurteilung bei wechselnden Krankheitsverläufen. Einzelne schwere Phasen beweisen nicht zwingend, dass die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs oder drei Stunden liegt.

Deshalb sind längere Behandlungsverläufe, fachärztliche Berichte, Klinikunterlagen und nachvollziehbare Angaben über den Alltag wichtig. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „EM-Rente bei Depressionen: Das müssen Betroffene wissen“.

Platz zwei: Krebs- und Bluterkrankungen

Auf hämatologische und onkologische Erkrankungen entfielen 2025 insgesamt 24.443 neue Erwerbsminderungsrenten. Ihr Anteil betrug 13,9 Prozent.

Zu dieser Gruppe gehören Krebserkrankungen sowie schwere Erkrankungen des Blutes und des blutbildenden Systems. Einschränkungen können durch die Erkrankung selbst, Operationen, Chemotherapie, Bestrahlung oder langfristige Folgen der Behandlung entstehen.

Viele Betroffene leiden nach einer Krebstherapie unter ausgeprägter Erschöpfung, Konzentrationsproblemen, Nervenschäden, Schmerzen oder verminderter körperlicher Belastbarkeit. Diese Beschwerden können fortbestehen, obwohl die unmittelbare Krebsbehandlung bereits abgeschlossen ist.

Eine Krebserkrankung führt dennoch nicht automatisch zu einer dauerhaften Rente. Die Rentenversicherung prüft, ob eine medizinische Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern kann.

Auch die Prognose ist wichtig. Besteht eine begründete Aussicht auf eine Besserung, wird eine Erwerbsminderungsrente häufig zunächst befristet bewilligt.

Platz drei: Neurologische Erkrankungen

Neurologische Erkrankungen waren 2025 für 23.677 neue Erwerbsminderungsrenten verantwortlich. Das entsprach einem Anteil von 13,5 Prozent.

Zu den möglichen Erkrankungen gehören Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie, Polyneuropathien und Folgen eines Schlaganfalls. Auch schwere Migräne, entzündliche Erkrankungen des Nervensystems oder fortschreitende neurologische Störungen können die Erwerbsfähigkeit erheblich mindern.

Bei der Beurteilung geht es nicht nur um Lähmungen oder andere sichtbare Einschränkungen. Auch Gleichgewichtsstörungen, Fatigue, verlangsamte Informationsverarbeitung, Gedächtnisprobleme und eine stark verminderte Belastbarkeit müssen berücksichtigt werden.

Bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf sollten Häufigkeit und Dauer schlechter Phasen genau dokumentiert sein. Ein Untersuchungstag, an dem vergleichsweise wenige Beschwerden auftreten, kann den tatsächlichen Alltag sonst nur unzureichend abbilden.

Platz vier: Orthopädische Erkrankungen

Orthopädische Erkrankungen führten 2025 in 16.220 Fällen zu einer neuen Erwerbsminderungsrente. Ihr Anteil lag bei 9,2 Prozent.

Zu dieser Gruppe gehören schwere Wirbelsäulenschäden, fortgeschrittene Arthrose, chronische Rückenschmerzen, Gelenkerkrankungen und Folgen schwerer Verletzungen. Auch Einschränkungen nach mehreren Operationen können berücksichtigt werden.

Nicht jeder Bandscheibenvorfall und nicht jede Arthrose begründen eine Erwerbsminderung. Geprüft wird, wie lange Betroffene noch sitzen, stehen oder gehen können und ob Heben, Tragen, Bücken oder bestimmte Körperhaltungen möglich sind.

Auch die sogenannte Wegefähigkeit kann Bedeutung haben. Wer einen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in zumutbarer Weise erreichen kann, kann trotz eines theoretisch vorhandenen Leistungsvermögens rentenrechtlich stärker eingeschränkt sein.

Mehrere Erkrankungen müssen gemeinsam bewertet werden

Viele Antragsteller leiden nicht nur an einer einzigen Erkrankung. Häufig treten beispielsweise Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen gleichzeitig auf.

Die Beschwerden dürfen dann nicht vollständig voneinander getrennt betrachtet werden. Die körperlichen und psychischen Einschränkungen können sich gegenseitig verstärken und gemeinsam zu einem deutlich niedrigeren Leistungsvermögen führen.

Ein orthopädisches Leiden kann etwa ständige Schmerzen auslösen, die wiederum Schlaf und Konzentration beeinträchtigen. Wenn zusätzlich Medikamente müde machen oder die Reaktionsfähigkeit vermindern, kann selbst eine körperlich leichte Tätigkeit ausscheiden.

Wie unterschiedlich Gutachter solche Verläufe bewerten können, zeigt der Beitrag „Erwerbsminderungsrente trotz fünf Gutachten abgelehnt“.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung

Eine lange Arbeitsunfähigkeit beweist noch keine Erwerbsminderung. Arbeitsunfähig ist ein Beschäftigter, wenn er seine bisherige Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder dadurch eine Verschlimmerung droht.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, ob andere Tätigkeiten noch möglich sind. Ein Dachdecker kann deshalb für seinen bisherigen Beruf dauerhaft arbeitsunfähig sein, aber aus Sicht der Rentenversicherung noch sechs Stunden täglich eine leichte Arbeit verrichten.

Eine lange Krankschreibung ist dennoch ein wichtiges Indiz. Ärztliche Unterlagen müssen jedoch erklären, warum auch andere Tätigkeiten nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang möglich sind.

Ein hoher GdB ersetzt den Nachweis nicht

Auch ein Grad der Behinderung von 50, 60 oder mehr führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht untersuchen unterschiedliche Folgen einer Erkrankung.

Der Grad der Behinderung beschreibt die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe. Bei der Erwerbsminderungsrente geht es vor allem um das verbliebene tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Dasselbe gilt für einen Pflegegrad. Ein Pflegegrad kann wichtige Hinweise auf erhebliche Einschränkungen liefern, ersetzt aber nicht die medizinische Prüfung nach § 43 SGB VI.

Ärztliche Unterlagen sollten konkrete Grenzen beschreiben

Für einen erfolgreichen Antrag reicht eine lange Liste von Diagnosen meist nicht aus. Hilfreicher sind konkrete Angaben darüber, welche Tätigkeiten wie lange möglich sind und wann Pausen benötigt werden.

Bei körperlichen Erkrankungen sollten Ärzte beispielsweise Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben oder Tragen beschreiben. Bei psychischen Erkrankungen sind Angaben über Konzentration, Antrieb, Anpassungsfähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Kontakte wichtig.

Auch die Nebenwirkungen von Medikamenten dürfen nicht fehlen. Müdigkeit, Schwindel, verlangsamte Reaktionen oder Konzentrationsstörungen können die Einsatzfähigkeit zusätzlich mindern.

Die Unterlagen sollten außerdem zeigen, welche Behandlungen durchgeführt wurden und weshalb keine ausreichende Besserung eingetreten ist. Abgebrochene oder verweigerte Therapien können Rückfragen auslösen, wenn es dafür keine nachvollziehbare medizinische Erklärung gibt.

Reha wird vor einer Rente geprüft

Die Deutsche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Vor einer Rentenbewilligung wird deshalb geprüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können.

Besondere Bedeutung hat der Entlassungsbericht einer Reha-Klinik. Darin wird häufig eingeschätzt, wie viele Stunden ein Versicherter im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann.

Betroffene sollten den Bericht nach der Reha anfordern und sorgfältig lesen. Stimmen Diagnosen, Leistungsbeurteilung oder Angaben zum Tagesablauf nicht, sollten Unstimmigkeiten möglichst früh schriftlich benannt und durch behandelnde Ärzte erläutert werden.

Zusätzlich müssen Versicherungszeiten erfüllt sein

Neben der gesundheitlichen Einschränkung verlangt die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Regelfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der betrachtete Fünfjahreszeitraum. Das kann beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder anderen gesetzlich berücksichtigten Zeiten geschehen.

Ausnahmen gelten unter anderem bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei einer Erwerbsminderung kurz nach Abschluss einer Ausbildung. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf vor oder spätestens während des Antragsverfahrens geprüft werden.

Erwerbsminderungsrenten werden häufig befristet bewilligt

Eine Erwerbsminderungsrente wird vielfach zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Das geschieht insbesondere dann, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden kann.

Vor dem Ende der Befristung muss rechtzeitig eine Weiterzahlung beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft dann erneut, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung besteht.

Eine frühere Bewilligung garantiert keine Verlängerung. Aktuelle Befunde und ein nachvollziehbar dokumentierter Krankheitsverlauf bleiben deshalb auch während des Rentenbezugs wichtig.

Nach einer Ablehnung bleibt der Widerspruch

Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.

Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch genügen. Die ausführliche Begründung sollte nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen und Gutachten nachgereicht werden.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.

Der Beitrag EM-Rente: Die 4 häufigsten Erkrankungen für eine Erwerbsminderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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The Specter of Nuclear War Raises Its Head, by Paul Craig Roberts

When Trump recently declared the shift in his war against Iran from military to economic sanctions, I thought he had found his exit strategy. But no sooner were the words out of his mouth than Netanyahu had him again bombing Iran at the cost of American lives and military bases. It seems certain that Netanyahu...
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Is Another 9/11-Scale False Flag Possible as Trump and Netanyahu Get Desperate?, by Kevin Barrett

The Genocidal Zionist Entity faces a crisis. Its Epstein-syndicate-blackmailed asset Trump is deep underwater in the polls. And Israel’s war on Iran, fought using the hijacked US military, is shaping up as a catastrophic defeat. The US desperately needs to end the Iran war and stop the bleeding. American allies are the biggest victims of...
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9/11: The Ceremony That Was An Inside Job, by Joe Atwill

The ‘Epstein Class’ is a term used to describe the Jews, crypto-Jews, and compromised or deluded Gentiles connected to the pedophile Jeffery Epstein, whose interactions were recorded in what has been called the ‘Epstein files’. These files revealed the communication of a group with a vast political and financial power and a malevolent agenda. For...
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Milo Yiannopoulos and Jewish Thought Police Laura Loomer Face Off, by Jonas E. Alexis

In 2024, Laura Loomer claimed that the FBI had targeted her for political persecution and prevented her from owning a gun, which she said endangered her physical safety. Milo Yiannopoulos later conducted a detailed examination of the matter and concluded that Loomer’s account was fabricated. According to Yiannopoulos, Loomer was indeed prohibited from owning a...
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VIDEO: For A Westerner, Opposing the Empire Is the Only Path to Dignity, by Caitlin Johnstone

I’m experimenting with whether it’s worthwhile to spend some extra effort turning my articles into well-made videos with actual clips and music and stuff. This is a video version of my article “For A Westerner, Opposing The Empire Is The Only Path To Dignity”. Let me know what you think:
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Liberal Zionists Are Evil Shitbags, by Caitlin Johnstone

In a recent appearance at the Hampton Institute, Hillary Clinton stated that Benjamin Netanyahu’s “first and foremost” offense is the damage he has done to Israel and its reputation. “There should be no doubt in anyone’s mind how seriously Netanyahu has damaged, first and foremost, Israel,” Clinton said. “And second, the perception that people not...
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1.800 Euro Rente brutto: So viel bleibt 2026 nach Steuern und Krankenkasse übrig

Von 1.800 Euro gesetzlicher Bruttorente werden 2026 im üblichen Fall zunächst 222,30 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Ein Rentner mit mindestens einem Kind erhält damit 1.577,70 Euro ausgezahlt, ein kinderloser Rentner 1.566,90 Euro.

Nach einer beispielhaft berechneten Einkommensteuer bleiben einem alleinstehenden Neurentner wirtschaftlich rund 1.536 Euro beziehungsweise 1.527 Euro im Monat. Der genaue Betrag hängt jedoch vom Rentenbeginn, der Krankenkasse, dem Familienstand und weiteren Einkünften ab.

Die häufig gestellte Frage nach der „Nettorente“ hat deshalb zwei Antworten. Die Deutsche Rentenversicherung behält die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung direkt ein, während die Einkommensteuer gewöhnlich erst über die Steuererklärung festgesetzt wird. Der Betrag auf dem Konto ist daher nicht immer der Betrag, der nach der späteren Steuerzahlung tatsächlich zur Verfügung steht.

Die Rechnung beginnt bei der Bruttorente

Wer von 1.800 Euro Rente spricht, meint damit meist die monatliche Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf das Jahr gerechnet sind das 21.600 Euro. Abschläge wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns sind in diesem Betrag bereits enthalten, sofern die 1.800 Euro aus dem Rentenbescheid stammen.

Für die folgende Rechnung wird angenommen, dass die Person in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist und die Bruttorente in allen zwölf Monaten unverändert 1.800 Euro beträgt. Zudem wird mit dem für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent gerechnet. Der tatsächliche Zusatzbeitrag der eigenen Kasse kann höher oder niedriger ausfallen.

Welche Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllt sein müssen, erklärt der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner. Bei freiwillig gesetzlich oder privat Versicherten kann die Rechnung deutlich anders aussehen.

Für die Krankenversicherung gehen 157,50 Euro ab

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 weiterhin 14,6 Prozent. Rentenversicherung und Rentner tragen davon jeweils die Hälfte, sodass auf den Rentner 7,3 Prozent entfallen. Auch der Zusatzbeitrag der Krankenkasse wird bei einer gesetzlichen Rente grundsätzlich hälftig geteilt.

Bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent kommen für den Rentner weitere 1,45 Prozent hinzu. Sein eigener Krankenversicherungsanteil beträgt damit 8,75 Prozent. Bei 1.800 Euro Bruttorente werden monatlich 157,50 Euro für die Krankenversicherung einbehalten.

Der Wert von 2,9 Prozent ist nur ein Rechenwert. Für die Auszahlung zählt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, bei der die Person tatsächlich versichert ist. Liegt dieser Satz beispielsweise um einen Prozentpunkt höher, sinkt die Monatsrente wegen der hälftigen Beteiligung der Rentenversicherung um weitere 9 Euro.

Die Pflegeversicherung zahlen Rentner allein

Anders als bei der Krankenversicherung beteiligt sich die Rentenversicherung nicht am Beitrag zur Pflegeversicherung. Rentner tragen den Beitrag vollständig aus ihrer gesetzlichen Rente. 2026 beträgt der Satz 3,6 Prozent, für Kinderlose gilt einschließlich Zuschlag ein Satz von 4,2 Prozent.

Bei 1.800 Euro Bruttorente kostet die Pflegeversicherung mit mindestens einem Kind 64,80 Euro im Monat. Kinderlose zahlen 75,60 Euro. Wer mehrere Kinder unter 25 Jahren hat, kann je nach Kinderzahl einen Beitragsabschlag erhalten und dadurch etwas mehr ausgezahlt bekommen. Für vor dem 1. Januar 1940 Geborene wird der Kinderlosenzuschlag nicht erhoben.

So hoch ist die Auszahlung vor der Steuer Rechenschritt Mit Kind Kinderlos Monatliche Bruttorente 1.800,00 Euro 1.800,00 Euro Krankenversicherung bei 2,9 Prozent Zusatzbeitrag −157,50 Euro −157,50 Euro Pflegeversicherung −64,80 Euro −75,60 Euro Auszahlung vor Einkommensteuer 1.577,70 Euro 1.566,90 Euro Geschätzte Einkommensteuer pro Monat im Beispiel −41,67 Euro −39,58 Euro Wirtschaftlicher Monatsbetrag nach Steuer im Beispiel 1.536,03 Euro 1.527,32 Euro

Die ersten vier Tabellenzeilen zeigen den Betrag, der im gewählten KVdR-Beispiel monatlich auf dem Konto ankommt. Die letzten beiden Zeilen gelten nur für den beschriebenen alleinstehenden Neurentner des Jahres 2026 ohne weitere Einkünfte. Sie verteilen die geschätzte Jahressteuer rechnerisch auf zwölf Monate, obwohl das Geld nicht automatisch von der laufenden Rente abgezogen wird.

Warum bei 1.800 Euro Rente Einkommensteuer anfallen kann

Eine gesetzliche Rente wird nicht in voller Höhe besteuert. Wie viel davon steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer 2026 neu in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente werden grundsätzlich als persönlicher Rentenfreibetrag festgeschrieben.

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro und bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro. Er wird nicht von der Bruttorente abgezogen, sondern schützt das zu versteuernde Einkommen. Vor dem Vergleich werden unter anderem der Rentenfreibetrag, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie steuerliche Pauschalen berücksichtigt.

Eine ausführliche Übersicht bietet der Beitrag bis zu welcher Bruttorente 2026 keine Steuer anfällt. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zur Steuererklärung für Rentner im Jahr 2026.

Beispielrechnung für einen alleinstehenden Neurentner

Bei 21.600 Euro Jahresbruttorente und einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 Prozent, also 18.144 Euro, steuerpflichtig. Davon werden im Beispiel 1.890 Euro Krankenversicherungsbeiträge, 777,60 Euro Pflegeversicherungsbeiträge, 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt. Daraus ergibt sich vereinfacht ein zu versteuerndes Einkommen von rund 15.338 Euro.

Nach dem Einkommensteuertarif 2026 ergibt sich daraus eine Jahressteuer von ungefähr 500 Euro. Der Solidaritätszuschlag fällt in dieser Größenordnung nicht an. Eine mögliche Kirchensteuer ist in der Rechnung nicht enthalten.

Wer kinderlos ist, zahlt zwar mehr Pflegeversicherungsbeitrag, kann diesen höheren Betrag aber steuerlich absetzen. Im vereinfachten Beispiel sinkt die Einkommensteuer dadurch auf etwa 475 Euro im Jahr. Trotz der geringeren Steuer bleibt unter dem Strich weniger übrig, weil der zusätzliche Pflegebeitrag höher ist als die Steuerentlastung.

Der Rentenbeginn verändert die Steuerrechnung

Für Bestandsrentner lässt sich die Steuer nicht einfach mit dem aktuellen Besteuerungsanteil berechnen. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag wurde nach dem ersten vollen Rentenjahr als Eurobetrag festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag grundsätzlich nicht.

Deshalb können zwei alleinstehende Personen mit heute jeweils 1.800 Euro Bruttorente verschiedene Steuerbeträge zahlen. Die eine bezieht ihre Rente möglicherweise schon seit 2010, die andere erst seit 2026. Auch frühere Erhöhungen, abzugsfähige Aufwendungen und zusätzliche Einnahmen verändern das Ergebnis.

Nach der Übersicht des Bundesfinanzministeriums liegt eine Jahresbruttorente von 21.600 Euro im Jahr 2026 bei alleinstehenden Rentnern ohne weitere Einkünfte über den dort berechneten steuerfreien Orientierungswerten. Das spricht dafür, die eigene Abgabepflicht zu prüfen. Aus der Bruttorente allein lässt sich jedoch keine verlässliche Höhe der Steuer ableiten.

Verheiratete können deutlich weniger oder gar keine Steuer zahlen

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gilt das Splittingverfahren. Bezieht nur eine Person 1.800 Euro gesetzliche Monatsrente und hat der andere Partner keine steuerpflichtigen Einkünfte, fällt unter den Beispielannahmen regelmäßig keine Einkommensteuer an. Bezieht der Partner ebenfalls eine Rente oder Arbeitslohn, muss das gemeinsame Einkommen betrachtet werden.

Auch Witwenrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen oder ein steuerpflichtiger Hinzuverdienst können die Rechnung verändern. Kapitalerträge können ebenfalls Bedeutung haben, soweit sie nicht abschließend durch Freibeträge oder Steuerabzug erledigt sind. Eine Aussage wie „Bei 1.800 Euro Rente bleiben immer 1.536 Euro“ wäre daher falsch.

Die Steuer wird meist nicht monatlich abgezogen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erscheinen direkt in der Rentenanpassungsmitteilung und mindern die laufende Überweisung. Einkommensteuer behält die Deutsche Rentenversicherung dagegen normalerweise nicht ein. Das Finanzamt berechnet sie anhand der Steuererklärung und kann anschließend Vorauszahlungen festsetzen.

Wer im Beispiel 1.577,70 Euro überwiesen bekommt, sollte den gesamten Betrag daher nicht automatisch als endgültige Nettorente ansehen. Sinnvoll kann es sein, für eine erwartete Nachzahlung monatlich etwa 40 bis 45 Euro zurückzulegen. Nach dem Steuerbescheid lässt sich dieser Betrag an die tatsächliche Belastung anpassen.

Zusatzbeitrag und Versicherungsstatus können das Ergebnis verschieben

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent bedeutet nicht, dass jede Krankenkasse genau diesen Satz erhebt. Bereits ein Unterschied von 0,5 Prozentpunkten verändert den Eigenanteil eines KVdR-Rentners bei 1.800 Euro Rente um 4,50 Euro im Monat. Ein Kassenwechsel kann sich deshalb auf den Zahlbetrag auswirken, sollte aber nicht allein anhand des Beitragssatzes entschieden werden.

Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ihre Beiträge nach anderen Regeln und können auch mit weiteren Einnahmen beitragspflichtig sein. Sie erhalten zur gesetzlichen Rente auf Antrag oder aufgrund der gespeicherten Daten einen Zuschuss der Rentenversicherung. Wie sich Beitragserhöhungen dort auswirken, zeigt der Beitrag zum Krankenversicherungszuschuss für Rentner.

Privat Krankenversicherte erhalten ebenfalls einen Zuschuss, dessen Höhe begrenzt ist. Ihr tatsächlicher Versicherungsbeitrag richtet sich jedoch nicht prozentual nach der gesetzlichen Rente. Die oben ausgewiesenen 1.577,70 Euro oder 1.566,90 Euro lassen sich deshalb nicht auf privat Versicherte übertragen.

Auch die Rentenerhöhung im Juli muss berücksichtigt werden

Die Beispielrechnung unterstellt eine gleichbleibende Monatsrente von 1.800 Euro während des gesamten Jahres. Wer bereits im ersten Halbjahr 2026 genau 1.800 Euro bezogen hat, erhielt durch die Rentenanpassung von 4,24 Prozent ab Juli rechnerisch 1.876,32 Euro brutto. Seine tatsächliche Jahresbruttorente und damit auch die Beiträge sowie die mögliche Steuer fallen höher aus.

Stehen die 1.800 Euro dagegen im aktuellen Rentenbescheid als Betrag nach der Anpassung, darf die Summe nicht nochmals um 4,24 Prozent erhöht werden.

Für die Steuererklärung zählt immer die im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene Bruttorente. Die entsprechende Bescheinigung kann bei der Rentenversicherung angefordert oder online abgerufen werden.

Was von 1.800 Euro Rente wirklich bleibt

Bei einer pflichtversicherten Person mit Kind und einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent bleiben von 1.800 Euro Bruttorente zunächst 1.577,70 Euro auf dem Konto. Kinderlose erhalten unter denselben Annahmen 1.566,90 Euro. Für einen alleinstehenden Neurentner des Jahres 2026 reduziert eine vereinfachte Steuerrechnung diese Beträge wirtschaftlich auf etwa 1.536 Euro beziehungsweise 1.527 Euro im Monat.

Diese Werte sind eine Orientierung und keine individuelle Renten- oder Steuerberechnung. Wer den eigenen Nettobetrag genau ermitteln will, benötigt den persönlichen Zusatzbeitrag, den Pflegeversicherungsstatus, den Rentenbeginn, den festgesetzten Rentenfreibetrag und sämtliche weiteren Einkünfte. Auch außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerkosten und andere Abzüge können die Steuer mindern.

Häufige Fragen zu 1.800 Euro Rente netto Wie viel wird bei 1.800 Euro Bruttorente für die Krankenversicherung abgezogen?

Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent beträgt der eigene Krankenversicherungsanteil 8,75 Prozent. Das sind 157,50 Euro im Monat. Weicht der Zusatzbeitrag der eigenen Kasse ab, ändert sich auch der Abzug.

Wie viel bleibt mit Kind von 1.800 Euro Rente?

Bei Pflichtversicherung in der KVdR, 2,9 Prozent Zusatzbeitrag und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent werden 1.577,70 Euro vor Einkommensteuer ausgezahlt. Im vereinfachten Steuerbeispiel für einen alleinstehenden Neurentner bleiben wirtschaftlich etwa 1.536 Euro pro Monat.

Wie viel bleibt einem kinderlosen Rentner?

Wegen des Pflegebeitragssatzes von 4,2 Prozent werden vor der Einkommensteuer 1.566,90 Euro ausgezahlt. Nach der beispielhaften Steuerbelastung verbleiben rund 1.527 Euro im Monat. Der höhere Pflegebeitrag senkt zugleich das zu versteuernde Einkommen etwas.

Wird die Einkommensteuer direkt von der Rente abgezogen?

Nein, die Deutsche Rentenversicherung behält gewöhnlich keine Einkommensteuer von der Monatsrente ein. Die Steuer wird über die Veranlagung durch das Finanzamt erhoben. Nach einem Steuerbescheid können außerdem vierteljährliche Vorauszahlungen verlangt werden.

Muss jeder Rentner mit 1.800 Euro Monatsrente Steuern zahlen?

Nein, eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Rentenbeginn, persönlicher Rentenfreibetrag, Familienstand, Versicherungsbeiträge, weitere Einkünfte und abziehbare Ausgaben bestimmen das Ergebnis. Bei einem alleinstehenden Neurentner mit einem vollen Rentenjahr ist 2026 unter den genannten Annahmen Einkommensteuer zu erwarten.

Warum kann der Betrag im Rentenbescheid von dieser Rechnung abweichen?

Der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse kann vom Durchschnitt abweichen. Auch Kinderlosenzuschlag, Beitragsabschläge für mehrere Kinder, freiwillige oder private Krankenversicherung sowie weitere beitragspflichtige Einnahmen führen zu anderen Werten. Verbindlich sind die Daten in der Rentenanpassungsmitteilung, im Versicherungsbescheid und im Steuerbescheid.

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Kolumbiens Regierung beendet Friedensdialoge und nimmt Luftangriffe auf

Bogotá. Kolumbien erlebt einen deutlichen Kurswechsel in seiner Politik gegenüber illegalen bewaffneten Gruppen. Der neue Präsident Abelardo de la Espriella setzt auf eine Strategie der militärischen Konfrontation und greift verstärkt auf die Rhetorik des "Krieges gegen den... weiter 05.09.2026 Artikel von zu Kolumbien, Militär, Politik, Menschenrechte
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Zur Erinnerung (13)

Peds Ansichten - 5. September 2026 - 4:13

Aus dem Alltag einer real gelebten Pandemie-Inszenierung

Der allgemeine Wahnsinn repräsentierte sich in unzähligen persönlichen Erfahrungen der Menschen. Ein paar Beispiele aus dem wahren Leben, gekoppelt mit den veröffentlichten Informationen, möchten das deutlich machen. Dazu werden einige beispielhafte Episoden, die sich im unmittelbaren oder weiteren Umfeld des Autors abspielten, präsentiert. Sie bestätigen das, was die Politiker der Systemparteien an in medizinischer Hinsicht sinnfreien Maßnahmen beschlossen hatten, um das Schattenfechten gegen „das neuartige Virus“ zu betreiben.

Ganz allgemein: Jede Krankenhauseinweisung war mit einem quasi verpflichtenden PCR-Test verbunden, der selbstverständlich kein Corona nachweisen kann. Mindestens vier Rettungssanitäter berichteten über meine Kontakte im persönliches Umfeld, dass Einweisungen in Intensivstationen automatisch als „Corona-Fälle“ behandelt wurden — ausgenommen chirurgische Fälle. Jede respiratorische Symptomatik, ja selbst Magen-Darm-Symptomatik wurde als Covid-19 bewertet, durchaus auch ohne Tests. „Infiziert“ sein konnte jeder, egal ob mit oder ohne Symptome. Als in Wirklichkeit für den Nachweis untaugliche Methoden wurden PCR-Tests und Antigentests an den in Unwissenheit gehaltenen Bürger verkauft — und das ist bis heute so geblieben (1).

Persönlicher bekannter Fall: Ein Bekannter wurde wegen einer „Infektion mit dem Noro-Virus“, einem bereits vor „Corona“ bekannten und „gängigem“ Virustyp (laut Lehre der Virologie) krankgeschrieben. Nachträglich informierte der Arzt, dass er dies als „Corona-Fall“ anzeigen müsste und sich möglicherweise das Gesundheitsamt melden würde.

Ganz allgemein: Das Burn Out, Depressionen und ähnliches, all das sollte vom Virus kommen. All das sollten (und sollen noch heute) Symptome von „Covid“ sein (2). Das erfuhren wir aus den deutschen Qualitätsmedien, vorneweg den Öffentlich-rechtlichen. Die Angstmache kannte keine Grenzen. Quellen, so sie überhaupt benannt wurden, verwiesen auf obskure Studien (3). Noch Monate, gar Jahre später könnte man angeblich an „Long Covid“ erkranken:

„Als Folge von Covid 19 ist das Erschöpfungssyndrom Teil von Long-Covid. Aktuelle Studien belegen, dass jeder Zehnte, der nur leicht an Covid-19 erkrankt war, ein halbes Jahr später noch Symptome hat und damit an Long-Covid erkrankt ist. Inzwischen gehen Ärzte von 400.000 Betroffenen in Deutschland aus.“ (4)

Eine Mär, die von öffentlich-rechtlichen Sendern bis zum heutigen Tage verbreitet wird (2i), parallel über den nie bewiesenen Sinn der „Corona-Impfung”. Dort, wo man auf Studien referenzierte, die sehr ausführlich Proteine thematisieren, um diese dann per Definition einem „neuartigen Virus“ zuzuordnen, den man aber ansonsten tatsächlich nie zu Gesicht bekommen hat (5).

Persönlich bekannter Fall: Ein Mann wurde wegen andauernder Rückenprobleme, unter anderem zur Durchführung eines EKG, in ein Krankenhaus eingewiesen. Dort wurde ihm als erstes ein PCR-Test aufgezwungen, der „positiv“ ausfiel. Es folgte eine mehr oder weniger gegen seinen eigentlichen Willen durchgeführte „Corona-Behandlung“, die sich auf wiederholte PCR-Tests beschränkte. Erst nach energischer Intervention des Patienten und der Einschaltung von Angehörigen wurde der Mann nach vier Tagen aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen.

Ein weiterer persönlich bekannter Fall: Ein älterer Herr wurde wegen Kreislaufproblemen ins Krankenhaus eingewiesen. Was geschah? Der Mann wurde nicht etwa auf diese Symptome behandelt, sondern mit PCR getestet und nach Positivresultat im Krankenhaus belassen. Es folgte, wie gesagt, keine Behandlung, wie Angehörige die ständig vor Ort weilten, aussagten. Das Einzige, was geschah, war ein täglicher PCR-Test. Das ging insgesamt fünf Tage lang so weiter. Nach zwei Negativtests wurde der Mann schließlich ohne weitere Behandlung wieder entlassen.

Es muss sicher nicht weiter erläutert werden, dass auch all diese „Fälle“ in die Statistik der „Corona-Infektionen“ eingingen.

Noch ein weiterer persönlich bekannter Fall: Eine Bekannte suchte wegen hier nicht näher beschriebener, aber nicht die Atemwege betreffender Beschwerden eine Arztpraxis auf — und das im Jahre 2025! Dort wurde ihr gedroht, die Behandlung zu verweigern, so sie sich zuvor nicht einem PCR-Test unterziehen würde.

Mitarbeiter von Krankenhäusern, Pflege- und Notdiensten, Feuerwehr etc, finden hier offene Ohren,  denen sie offenlegen können, was tatsächlich im Gesundheits- und Pflegebereich abging, als die PLandemie an Fahrt aufnahm.

Ganz allgemein: Jeder „Geimpfte“ zählte erst 14 Tage nach seiner zweiten „Impfung“ tatsächlich als „Geimpfter“. Jede kurz nach den „Impfungen“ auftretenden respiratorischen und darüber hinaus auftretenden Symptomatiken konnten so auch noch beliebig als „Covid-19-Fälle“ „gebucht“ werden. Ja, Nebenwirkungen der „Impfung“, die oft genug dramatisch ausfielen, konnte man praktisch nach Lust und Laune „dem Virus“ zuschieben.

Wenn sich ein „Geimpfter“ allerdings wochen- oder gar monatelang mit respiratorischen Symptomatiken herumschlagen musste, zählte er nicht mehr als „Geimpfter“.

Als die PLandemie-Inszenierung gestartet wurde, drohte man Menschen, die sich nicht an die „Corona-Regeln“ hielten, mit Einweisungen in psychiatrische Anstalten. Das Prinzip dahinter war offensichtlich: Bestrafe Einen, erziehe Hundert.

„In der öffentlichen Sitzung des Corona-Untersuchungsausschusses des Sächsischen Landtags am 27. August 2026 haben die BSW-Ausschussmitglieder Ines Biebrach und Jens Hentschel-Thöricht ein bislang nicht öffentlich bekanntes Dokument zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen während der Corona-Zeit zum Gegenstand der Befragung gemacht. Aus dem Dokument geht hervor, dass für die zwangsweise Unterbringung von Personen im Zusammenhang mit Quarantäne- beziehungsweise Absonderungsanordnungen nicht nur das Fachkrankenhaus Arnsdorf, sondern insgesamt vier Krankenhäuser mit zusammen 22 Plätzen vorgesehen waren.“ (6)

Das Dokument mag bisher unbekannt gewesen sein, der Vorgang selbst war es nicht (b1):

Wenige Stunden nach der Veröffentlichung verschwand diese Meldung wieder aus dem Teletext des ARD-Senders.

Bitte bleiben Sie achtsam, liebe Leser.

Anmerkungen und Quellen

(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kann er gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden.

(1) 25.03.2023; WDR; Corona-Test-Unterschiede: Was ist ein PCR-Test, Antikörpertest, Antigentest, Schnelltest und Selbsttest?; https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/corona-test-unterschied-schnelltest-pcr-antikoerper-100.html

(2, 2i) NDR; Coronavirus — News zu Covid-19 in Norddeutschland; https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Long-Covid-Corona-Langzeitfolgen-werden-unterschaetzt,coronavirus4284.html; abgerufen: 27.04.2026

(3) Johnes Hopkins Medicine; COVID-19; https://www.hopkinsmedicine.org/health/conditions-and-diseases/coronavirus/how-to-deal-with-coronavirus-burnout-and-pandemic-fatigue; abgerufen: 27.04.2026

(4) 10.08.2021; NDR; Long-Covid: Chronisches Fatigue-Syndrom als Folge von Corona; https://web.archive.org/web/20211104184837/https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Long-Covid-Chronisches-Fatigue-Syndrom-als-Folge-von-Corona,coronavirus5142.html

(5) 11.12.2024; CellHost &Microbe; Zhouyi Rong, Hongcheng Mai, Gregor Ebert und weitere; Persistence of spike protein at the skull-meninges-brain axis may contribute to the neurological sequelae of COVID-19; https://www.cell.com/cell-host-microbe/fulltext/S1931-3128(24)00438-4

(6) 27.08.2026; Corona-Untersuchungsausschuss: BSW legt bislang nicht öffentlich bekanntes Dokument zur Zwangsunterbringung vor; https://www.jens-hentschel-thoericht.de/

(b1) 10.04.2020; Mitteldeutscher Rundfunk; MDR-Teletext; Meldung über geplante Zwangszuführungen von Quarantäne-Verpflichteten; Bildschirmschnappschuss

(Titelbild) Frau, Lautsprecher, Megaphon, Corona; Autor: geralt (Pixabay); 23.10.2020; https://pixabay.com/illustrations/woman-megaphone-virus-silhouette-5675428/; Lizenz: Pixabay License

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