Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
36 aus Schleusergewalt befreite Kurd:innen nach Raperîn zurückgekehrt
Die im August in Libyen aus der Gewalt von Schleusernetzwerken befreiten 36 Menschen aus der Kurdistan-Region des Irak (KRI) sind in ihre Heimat zurückgekehrt. Das teilte Bekir Ali, Vorsitzender des Vereins für zurückgekehrte Geflüchtete, am Sonntag in Ranya mit.
Über das Schicksal der Gruppe hatte ANF bereits im August berichtet. Die 36 Menschen waren auf dem Weg nach Europa nach Libyen gelangt und dort in die Gewalt von Schleusern geraten. Mitte August wurden sie von libyschen Regierungskräften befreit und anschließend den irakischen Behörden übergeben. Daraufhin wurde ihre Rückkehr nach Südkurdistan vorbereitet. Nach Angaben von Bekir Ali stammen 32 der Zurückgekehrten aus der Region Raperîn. Vier weitere leben in Dukan und Çemçemal. Ali dankte den zuständigen Stellen der Kurdistan-Region für die rechtlichen und organisatorischen Schritte, die zur Rückkehr der Gruppe beigetragen hätten.
Weiterhin 21 Menschen vermisst
Zugleich forderte der Verband Aufklärung über das Schicksal von 21 weiteren Migrant:innen. Nach den aktuellen Angaben Alis fehlt von acht Menschen seit Anfang des Jahres jede Nachricht, von elf weiteren bereits seit August 2024. Sie sollen sich zuletzt in zwei unterschiedlichen Gebieten befunden haben. Zu zwei weiteren Vermissten wurden keine näheren Angaben gemacht. „Wir fordern, dass das Schicksal der 21 Migranten aufgeklärt wird“, erklärte Ali. Er rief die Regierung der KRI und alle zuständigen Stellen dazu auf, dringend tätig zu werden. Bereits im August hatte der Verband auf eine hohe Zahl vermisster Menschen auf den Migrationsrouten über Libyen hingewiesen. Zugleich berichtete er von Hunderten Menschen aus der Kurdistan-Region, die seit Ende 2025 aus der Gewalt von Schleusernetzwerken befreit worden seien.
Korruption und Ungerechtigkeit treiben Migration an
Als wesentliche Ursachen der anhaltenden Migration aus der Kurdistan-Region nannte Ali Korruption und Ungerechtigkeit. Die daraus resultierende Enttäuschung und Perspektivlosigkeit treibe insbesondere junge Menschen dazu, auf gefährlichen Routen über Nordafrika nach Europa zu gelangen. Die Verantwortlichen müssten deshalb nicht nur das Schicksal der Vermissten aufklären, sondern auch gegen die Ursachen der Migration vorgehen. Ali appellierte zugleich an junge Menschen, ihre Heimat nicht zu verlassen. Die Kurdistan-Region brauche ihre Bevölkerung mehr denn je. Missstände und diejenigen, die „das Volk und das Land ausbeuten“, dürften nicht dazu führen, dass Menschen ihre Verbindung zu ihrer Heimat verlieren.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52476 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-49080
Studie: Psilocybin verbindet das Gehirn stärker mit der Umgebung
Eine neue Studie liefert neue Erkenntnisse für die laufende Diskussion über die mentalen Wirkungen von Psychedelika wie Psilocybin und deren Einsatzmöglichkeiten in der Therapie. Dabei wurden 62 gesunde Erwachsene ohne vorherige Psychedelika-Erfahrung untersucht. Jeder erhielt 19 Milligramm Psilocybin, was laut den Forschern einer moderaten Dosis entspricht, wie sie auch in klinischen Studien verwendet wird. Auf The Conversation fassten die Autoren der Monash University in Melbourne die Studie zusammen.
Bei den Teilnehmern wurden Gehirnscans durchgeführt, um zu analysieren, wie die Substanz Bewusstsein und Hirnaktivität in verschiedenen Kontexten wie Ruhe, Meditation, Musikhören und dem Beobachten von Wolken beeinflusst. Die Ergebnisse stellen die langjährige wissenschaftliche Annahme infrage, dass der psychedelische Zustand im Gehirn lediglich aus Unordnung und einer reinen Entkopplung von der Umwelt besteht.
Früher wurden Daten meist durch Mittelwertbildung über mehrere Minuten erfasst, wodurch zeitliche Details verloren gingen. Durch die sekundengenaue Analyse der Gehirnaktivität mithilfe künstlicher Intelligenz entdeckten die Forscher jedoch, dass das Gehirn unter dem Einfluss von Psilocybin in unterschiedlichen Situationen überraschend geordnete Muster bildet. Der Algorithmus konnte die verschiedenen Kontexte (wie das Hören von Musik) anhand der Gehirnsignale klar voneinander unterscheiden. Bei Personen, die eine besonders tiefgreifende, positive Verschmelzung mit ihrer Umwelt erlebten, war diese spezifische Gehirnstruktur am stärksten ausgeprägt.
Die Studie zeigt laut den Autoren also, dass das Gehirn unter dem Einfluss von Psilocybin bei positiv empfundenen Erfahrungen keineswegs nur in Unordnung gerät, sondern eine spezifische Gehirnstruktur ausbildet, die mit einem Gefühl tiefer Eingebundenheit in die Umwelt einhergeht.
Zu den Einschränkungen der Arbeit gehören das Fehlen einer Kontrollgruppe mit einem Placebo, und dass die Untersuchung an gesunden Erwachsenen, also keinen Patienten, durchgeführt wurde. Zudem variierten die Reaktionen trotz gleicher Dosierung individuell stark.
Al-Araji: Auch Verteidigungssysteme in der Kurdistan-Region werden abgezogen
Der Abzug der US-geführten Internationalen Koalition aus dem Irak und der Autonomen Region Kurdistan (KRI) soll bis zum 30. September vollständig abgeschlossen werden. Nach Angaben des irakischen Nationalen Sicherheitsberaters Qasim al-Araji umfasst die Vereinbarung auch die dort stationierten Verteidigungssysteme.
Al-Araji äußerte sich gegenüber irakischen Medien zum bevorstehenden Abzug der US-amerikanischen und weiteren Koalitionskräfte. Dieser erfolge auf Grundlage der zwischen der irakischen Regierung und der Internationalen Koalition getroffenen Vereinbarung.
Die Regierung von Premierminister Ali al-Saidi sei entschlossen, die Vereinbarung umzusetzen. Auch die US-Seite habe deutlich gemacht, dass sie zum vereinbarten Abzug innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens bereit sei. „Dieser Abzug umfasst auch alle Verteidigungskräfte und -systeme, über die zuvor eine Einigung erzielt wurde“, sagte al-Araji.
Abzug aus der Kurdistan-Region hat begonnen
Der Sicherheitsberater stellte ausdrücklich klar, dass die Vereinbarung auch die in der Kurdistan-Region des Irak stationierten US-amerikanischen und weiteren Koalitionskräfte sowie deren Verteidigungssysteme betrifft. Der Abzug habe bereits begonnen und werde schrittweise umgesetzt, erklärte al-Araji. Bis zum 30. September sollen die betreffenden Kräfte und Systeme demnach vollständig abgezogen sein.
Beitragsbild: US-Truppen 2025 in Hewlêr, gemeinfrei | Dvidshub.net | Capt. Bernard Jenkins Jr.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-47655 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52189 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-50366 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/usa-und-irak-vereinbaren-ende-der-anti-is-mission-43737Hatimoğulları und Bakırhan als DEM-Parteispitze wiedergewählt
Tülay Hatimoğulları und Tuncer Bakırhan sind als Ko-Vorsitzende der DEM-Partei wiedergewählt worden. Auf dem 5. Ordentlichen Parteitag am Sonntag in Ankara bestätigten die Delegierten die bisherige Doppelspitze im Amt. Zugleich wurden zentrale Parteigremien teilweise neu besetzt.
Der Parteitag fand im Nazım-Hikmet-Kulturzentrum unter Beteiligung von Delegierten und Vertreter:innen verschiedener politischer Parteien statt. Nach einer Schweigeminute und den Eröffnungsreden wurden der Tätigkeits- und Finanzbericht der Partei beraten und angenommen. Auch der Frauen- und der Jugendrat legten ihre Tätigkeitsberichte vor. Bei der Wahl, zu der eine gemeinsame Liste antrat, gaben rund 600 Delegierte ihre Stimmen ab. Hatimoğulları und Bakırhan wurden dabei erneut zu Ko-Vorsitzenden gewählt.
In ihren zuvor gehaltenen Reden hatten beide den Kongress als Vorbereitung auf eine neue politische Phase bezeichnet. Hatimoğulları sprach von einem „Schwellenkongress“ auf dem Weg zu einem tiefgreifenden Wandel. Bakırhan kündigte den Beginn einer „Bewegung für die Demokratische Republik“ an und formulierte den Anspruch der Partei, ihre gesellschaftliche Verankerung zu stärken und politische Verantwortung für die gesamte Türkei zu übernehmen.
28 neue Mitglieder im Parteirat
Neben der Parteispitze wurden auch der Parteirat, der Zentrale Disziplinarrat und weitere Parteigremien neu gewählt. Insgesamt wechselten nach Angaben der Partei 45 Mitglieder im Parteirat, im Disziplinarrat und im Schlichtungsgremium. Dem 80-köpfigen Parteirat gehören künftig 28 neue ordentliche Mitglieder an. Neu gewählt wurden:
Asiye Kolçak, Ayfer Fatma Çelik, Aylin Hacaloğlu, Berdan Gündüz, Berivan Elter, Berna Çelik, Besriye Tekgür, Çiğdem Köse, Doğan Erbaş, Ekaterini Nikalao, Ekrem Baran, Elif Çoban, Eylem Saruca, Fikret Melih Çolakoğulları, Saruhan Oluç, Ibrahim Ateş, Mehmet Resul Baykara, Metin Kılavuz, Muhsin Dalfidan, Nayif Bulğa, Ömer Kulpu, Sedat Şenoğlu, Sevda Çelik Özbingöl, Seyfettin Aydemir, Sezgin Kartal, Turkut Çatar, Vaysi Unat und Zeyyat Ceylan.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-wir-bereiten-uns-auf-einen-grossen-wandel-vor-52634 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bakirhan-wir-starten-eine-bewegung-fur-die-demokratische-republik-52635
Das großartige Fanal von Magdeburg
Von einem Erdrutschsieg für die AfD bei den heutigen Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt zu sprechen, wäre fast noch untertrieben. Der Wahltriumph, den Ulrich Siegmund für die Blauen eingefahren hat, markiert selbst für ostdeutsche Gegebenheiten eine Zeitenwende. Laut aktueller Hochrechnung um 21 Uhr kommt die AfD auf 44,0 Prozent. Sie übertrifft damit deutlich die Umfragewerte, die sie […]
<p>The post Das großartige Fanal von Magdeburg first appeared on ANSAGE.</p>
Ausstellung „Jin Jiyan Azadî“ in Essen eröffnet
Am Sonntag ist in der Herz-Jesu-Kirche in Essen die Ausstellung „Jin Jiyan Azadî – Die Errungenschaften der Frauenrevolution“ eröffnet worden. Sie ist bis zum 20. September täglich von 10 bis 18 Uhr zu sehen.
Die Ausstellung wurde von der Stiftung der freien Frau in Syrien (SJAS), Kongra Star und Women Defend Rojava erarbeitet und gibt Einblicke in die gesellschaftliche Organisierung von Frauen in Rojava und Nord- und Ostsyrien seit 2011. Ergänzt durch neue Informationen und Perspektiven zur aktuellen Lage in Rojava und Syrien zeichnet sie ein vielschichtiges Bild von Geschichte, Gegenwart und Zukunft der Frauenrevolution. Die Präsentation in Essen wurde in Zusammenarbeit mit dem Verein Familien für den Frieden organisiert.
Frauenorganisierung unter schwierigen Bedingungen
An der Eröffnungsveranstaltung nahmen rund 40 Menschen im Alter zwischen 20 und 92 Jahren teil. Nach einem einleitenden Grußwort einer Vertreterin der Kirchengemeinde sprach eine Vertreterin des Jineolojî-Zentrums Europa über die Erfahrungen von Frauen in Rojava und Syrien.
Im Mittelpunkt stand die Rolle von Frauen und ihrem Wissen bei der basisdemokratischen Organisierung der Gesellschaft unter schwierigen Bedingungen. Auch die Perspektiven von Frauen auf Glauben und Religion sowie deren Verhältnis zu gesellschaftlicher Befreiung wurden diskutiert.
Ein Vertreter des Demokratischen Gesellschaftszentrums der Kurd:innen in Essen ging anschließend auf die regionale und internationale Bedeutung der in Rojava gemachten Erfahrungen ein. Er betonte die Bedeutung gemeinsamer freiheitlicher und demokratischer Initiativen in Deutschland, Kurdistan und anderen Teilen der Welt.
Weitere Informationen
Women Defend Rojava:
https://womendefendrojava.net/de/ausstellung-jin-jiyan-azadi-die-errungenschaften-der-frauenrevolution/
Familien für den Frieden:
https://www.familien-fuer-frieden.de/aktuelles/veranstaltungen/
Stiftung der freien Frau in Syrien:
https://wjas.org/de
[album=22659]
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52168 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52265 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-50356
So lange beziehen die Deutschen im Durchschnitt Rente
Männer beziehen ihre gesetzliche Rente im Durchschnitt 19,1 Jahre, Frauen dagegen 22,2 Jahre. Über beide Geschlechter hinweg lag die Rentenbezugsdauer 2025 bei 20,7 Jahren. Das zeigen die neuesten Zahlen der Deutschen Rentenversicherung.
Doch diese Werte sagen nicht voraus, wie viele Rentenjahre einem einzelnen Menschen bleiben. Sie beruhen auf den Rentenfällen, die 2025 beendet wurden, und umfassen sowohl Renten wegen Alters als auch wegen Erwerbsminderung.
Die Daten stammen aus der im Juni 2026 veröffentlichten Statistik „Rentenversicherung in Zahlen 2026“ der Deutschen Rentenversicherung. Damit geht es um Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und nicht ausschließlich um deutsche Staatsangehörige.
Was die durchschnittliche Rentenbezugsdauer wirklich misstDie Deutsche Rentenversicherung betrachtet Renten, die im jeweiligen Berichtsjahr weggefallen sind. Bei einer Altersrente geschieht das gewöhnlich durch den Tod des Versicherten. Die Auswertung erfasst jedoch auch Erwerbsminderungsrenten und ist deshalb nicht auf Altersrenten nach dem letzten Arbeitstag beschränkt.
Die 20,7 Jahre beschreiben somit die durchschnittliche Laufzeit der 2025 weggefallenen Renten. Sie sind keine Lebenszeitprognose für Menschen, die 2026 oder später erstmals eine Altersrente beantragen.
Rentenbezug und Ruhestand sind ebenfalls nicht immer dasselbe. Eine Erwerbsminderungsrente kann lange vor dem üblichen Rentenalter beginnen, während Bezieher einer Altersrente weiterhin arbeiten dürfen.
Über einen längeren Zeitraum betrachtet ist die Bezugsdauer deutlich gestiegen. Seit 1995 kamen im bundesweiten Durchschnitt 4,9 Jahre hinzu.
Berichtsjahr Durchschnittliche Rentenbezugsdauer insgesamt 1995 15,8 Jahre 2001 16,3 Jahre 2010 18,5 Jahre 2020 20,2 Jahre 2025 20,7 JahreZur längeren Bezugsdauer trägt die gestiegene Lebenserwartung bei. Spätere Rentenzugänge, Rechtsänderungen, demografische Verschiebungen und besondere statistische Effekte beeinflussen die Werte ebenfalls.
Frauen erhalten im Durchschnitt gut drei Jahre länger RenteBei Männern endete die Rente 2025 durchschnittlich im Alter von 79,1 Jahren. Bei Frauen lag dieses sogenannte Wegfallsalter bei 82,6 Jahren. Über beide Geschlechter hinweg waren es 80,9 Jahre.
Der Abstand bei der Bezugsdauer entsteht nicht allein durch unterschiedliche Zeitpunkte des Rentenbeginns. Frauen leben im Durchschnitt länger als Männer, zudem wirken sich die Erwerbs- und Rentenverläufe früherer Generationen auf die Statistik aus.
Auch zwischen Ost- und Westdeutschland gibt es Unterschiede. In den alten Bundesländern bezogen Frauen 2025 durchschnittlich 21,7 Jahre Rente und Männer 19,0 Jahre. In den neuen Bundesländern waren es 24,7 Jahre bei Frauen und 19,2 Jahre bei Männern.
Die Lebenserwartung liefert eine andere AntwortWer wissen möchte, wie viele Lebensjahre ein heute 65-jähriger Mensch statistisch noch vor sich hat, muss die Sterbetafel betrachten. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes für 2025 betrug die weitere Lebenserwartung 65-jähriger Männer 18,2 Jahre. Bei 65-jährigen Frauen waren es 21,2 Jahre.
Das entspricht einem durchschnittlich erreichbaren Alter von 83,2 Jahren bei Männern und 86,2 Jahren bei Frauen. Auch diese Werte beschreiben die Sterblichkeitsverhältnisse eines bestimmten Zeitraums und sind keine persönliche Prognose.
Die Lebenserwartung und die DRV-Rentenbezugsdauer dürfen deshalb nicht miteinander gleichgesetzt werden. Beide Auswertungen betrachten unterschiedliche Personengruppen und beginnen an verschiedenen Ausgangspunkten.
Der Rentenbeginn steigt – eine Rente mit 70 ist aber nicht beschlossenAltersrenten begannen 2025 im Durchschnitt mit 64,7 Jahren. Im Jahr 2000 waren es noch 62,3 Jahre. Höhere Altersgrenzen und das Auslaufen früherer Rentenarten haben zu diesem Anstieg beigetragen.
Das tatsächliche Zugangsalter liegt weiterhin unter der Regelaltersgrenze, weil mehrere Wege in eine vorgezogene Altersrente führen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren, wie unser Beitrag zur Rente für den Jahrgang 1964 zeigt.
Eine allgemeine Rente mit 70 ist nicht beschlossen. Das Bundesarbeitsministerium nennt weiterhin 67 Jahre als geltende Regelaltersgrenze für alle nach 1963 Geborenen.
Die Alterssicherungskommission hat allerdings vorgeschlagen, die Altersgrenze nach 2031 an die weitere Lebenserwartung zu koppeln. Unter der mittleren Annahme des Statistischen Bundesamtes könnte sie dadurch bis 2041 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass die Empfehlungen noch kein Gesetz sind. Ob und mit welchen Übergangsregeln sie umgesetzt werden, muss der Gesetzgeber erst entscheiden.
Früher oder später: Der Rentenbeginn verändert Bezugsdauer und RentenhöheWer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann nach der derzeitigen Rechtslage die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen.
Beim Jahrgang 1964 führt ein Beginn mit 63 Jahren zu einem Abschlag von 14,4 Prozent. Diese Kürzung bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen und verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag.
Ein früher Beginn bringt daher mehr Monate mit Rentenzahlung, aber einen dauerhaft niedrigeren Monatsbetrag. Unser Ratgeber zur Rente mit 63 und Weiterarbeit erläutert, welche Folgen zusätzliches Einkommen, Steuern und Sozialabgaben haben können.
Wer die Regelaltersrente dagegen erst nach Erreichen der persönlichen Altersgrenze beansprucht, erhält 0,5 Prozent Zuschlag für jeden Monat des Aufschubs. Zwölf Monate erhöhen den bis dahin erworbenen Anspruch um sechs Prozent. Bei weiterer versicherungspflichtiger Arbeit können zusätzliche Entgeltpunkte hinzukommen.
Die höhere Monatsrente wird mit dem Verzicht auf vorher mögliche Rentenzahlungen erkauft. Ob sich ein Aufschub auszahlt, hängt deshalb auch von der späteren Bezugsdauer, der Gesundheit und der finanziellen Situation ab, wie unser Beitrag zum späteren Rentenbeginn und einer höheren Monatsrente zeigt.
Durchschnittswerte verdecken erhebliche UnterschiedeGeschlecht, Einkommen, berufliche Belastung, Bildung, Gesundheitszustand und Wohnregion können mit sehr unterschiedlichen Lebenschancen verbunden sein. Ein Durchschnittswert bildet diese Unterschiede nicht ab.
Eine Studie des Robert Koch-Instituts auf Grundlage von Daten aus den Jahren 1992 bis 2016 untersuchte die weitere Lebenserwartung verschiedener Einkommensgruppen. Bei 65-jährigen Männern betrug der Abstand zwischen der niedrigsten und der höchsten Einkommensgruppe 6,6 Jahre, bei Frauen waren es 3,7 Jahre.
Ein einheitliches Rentenalter trifft daher auf sehr verschiedene Lebenswirklichkeiten. Wer körperlich stark belastet arbeitet oder bereits gesundheitlich eingeschränkt ist, kann zusätzliche Berufsjahre häufig schwerer bewältigen als ein gesunder Beschäftigter mit günstigeren Arbeitsbedingungen.
Für die persönliche Planung sollte deshalb nicht nur der statistische Durchschnitt betrachtet werden. Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, wann die eigene Rente beginnen kann und welche Beträge bei verschiedenen Terminen zu erwarten sind.
Zusätzlich sollten feste Ausgaben, Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Rücklagen geprüft werden. Sinnvoll kann es sein, finanziell auch ein deutlich längeres Leben als den Durchschnitt einzuplanen.
Beispiel aus der Praxis: Vier Jahre früher kosten fast 260 Euro im MonatDer fiktive Versicherte Martin ist Jahrgang 1964 und hat 35 Versicherungsjahre erreicht. Auf Grundlage seiner bereits erworbenen Ansprüche würde seine Altersrente mit 67 Jahren in heutigen Werten 1.800 Euro brutto betragen. Weitere Beitragszeiten werden für den Vergleich nicht unterstellt.
Beginnt Martin bereits mit 63 Jahren, werden 14,4 Prozent abgezogen. Seine Bruttorente sinkt dadurch dauerhaft um 259,20 Euro auf 1.540,80 Euro im Monat. Bis zum 67. Geburtstag hätte er bereits 73.958,40 Euro brutto erhalten.
In dieser vereinfachten Bruttovergleichsrechnung würde die ungekürzte Rente den Vorsprung erst nach rund 23 Jahren und neun Monaten aufholen. Martin wäre dann ungefähr 90 Jahre und neun Monate alt.
Die Rechnung berücksichtigt weder Rentenanpassungen noch Steuern, Sozialabgaben, zusätzliche Beiträge oder eine mögliche Verzinsung verfügbarer Zahlungen. Sie zeigt deshalb keine allgemeine Empfehlung, sondern nur, wie stark die Bezugsdauer das Ergebnis beeinflussen kann.
Fragen und Antworten zur Dauer des Rentenbezugs Wie lange beziehen Männer und Frauen im Durchschnitt Rente?Bei den 2025 weggefallenen Rentenfällen lag die durchschnittliche Bezugsdauer für Männer bei 19,1 Jahren und für Frauen bei 22,2 Jahren. Über beide Geschlechter hinweg waren es 20,7 Jahre.
Kann ich daraus meine persönliche Rentenzeit ableiten?Nein. Die Werte beschreiben beendete Rentenfälle wegen Alters und Erwerbsminderung. Sie sind keine persönliche Lebenszeitschätzung.
Warum beziehen Frauen länger Rente als Männer?Frauen haben im Durchschnitt eine höhere Lebenserwartung. Zusätzlich beeinflussen unterschiedliche Erwerbsverläufe und Zeitpunkte des Rentenbeginns die rückblickende Auswertung.
Ist die Rente mit 70 bereits beschlossen?Nein. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt weiterhin die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Vorschläge für spätere Erhöhungen sind noch kein Gesetz.
Welche Folgen hat ein vorzeitiger Rentenbeginn?Bei der Altersrente für langjährig Versicherte werden 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat abgezogen. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Was bringt ein Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze?Für jeden Monat des Aufschubs steigt der bis dahin erworbene Rentenanspruch um 0,5 Prozent. Dafür entfallen zunächst die Rentenzahlungen, die bei einem früheren Antrag möglich gewesen wären.
Wo erfahre ich meinen persönlichen Rentenbeginn?Die Rentenauskunft nennt den individuellen Beginn, mögliche Abschläge und die voraussichtliche Rentenhöhe. Bei mehreren denkbaren Terminen kann die Deutsche Rentenversicherung Vergleichsberechnungen erstellen.
Der Beitrag So lange beziehen die Deutschen im Durchschnitt Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Behörde verweigert Assistenz – Gericht spricht Betroffener 18.524 Euro zu
Auch ohne eine „wesentliche Behinderung“ im Sinne des Eingliederungshilferechts kann im Einzelfall ein Anspruch auf Assistenz bestehen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete einen Träger deshalb zur Übernahme von 18.524,50 Euro für bereits erbrachte Hilfen im Alltag.
Das rechtskräftige Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2026 zeigt zugleich eine wichtige Grenze behördlicher Ablehnungen. Eine rechtliche Betreuung ersetzt weder Unterstützung bei der Körperpflege noch praktische Hilfe im Haushalt oder eine befähigende Begleitung bei der Alltagsorganisation (Az. L 9 SO 285/24).
LSG verpflichtet Träger zur Übernahme von 18.524,50 EuroGestritten wurde über Assistenzleistungen vom 1. Juni 2021 bis zum 31. März 2023. Der Träger hatte den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin aus seiner Sicht nicht zum üblichen leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 Absatz 1 SGB IX gehörte.
In erster Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Das Sozialgericht Duisburg nahm nicht nur das Fehlen einer wesentlichen Behinderung an, sondern bezweifelte auch eine eigene Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber dem Assistenzanbieter.
Das LSG änderte dieses Urteil in der Berufung. Es hob den ablehnenden Bescheid auf und verurteilte den Träger, die offenen Assistenzkosten zu übernehmen sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Warum die Frau Unterstützung im Alltag benötigteBei der Klägerin bestanden eine leichte Intelligenzminderung mit einem IQ zwischen 70 und 80 sowie eine Entwicklungsverzögerung. Hinzu kamen Unsicherheit und die Neigung, sich zurückzuziehen.
Nach dem plötzlichen Tod ihres Vaters war die Frau zusätzlich seelisch belastet. Sie lebte allein in einer Zwei-Zimmer-Wohnung und versuchte, viele Angelegenheiten zunächst selbst zu regeln, stieß dabei aber wiederholt an Grenzen.
Die Bedarfsermittlung beschrieb sehr konkrete Schwierigkeiten. Teile der Wohnung waren anfangs nicht vollständig eingerichtet, Post war für die Klägerin teilweise unverständlich und bei unbekannten Wegen fühlte sie sich unsicher.
Benötigt wurden Hilfen bei der Haushaltsführung, bei Schriftverkehr, Einkäufen und der Zubereitung von Mahlzeiten. Der festgestellte Umfang lag bei drei Fachleistungsstunden pro Woche.
Der Träger wollte die Frau auf eine rechtliche Betreuung verweisenDer medizinische Dienst des Trägers verneinte im Januar 2022 eine wesentliche Behinderung. Daraufhin lehnte die Behörde die Kostenübernahme im Februar 2022 ab und wies auch den Widerspruch zurück.
Die Frau könne sich in ihrer Wohnung allein versorgen und einfachere behördliche Angelegenheiten mit Unterstützung bewältigen, hieß es sinngemäß. Für ihre psychischen Beschwerden seien vorrangig Leistungen der Krankenversicherung geeignet; außerdem könne vorübergehend eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.
Gerade diese Begründung hielt vor dem LSG nicht stand. Das Gericht trennte zwischen rechtlicher Vertretung und tatsächlicher Hilfe im Leben der Klägerin.
Warum die fehlende wesentliche Behinderung den Anspruch nicht ausschlossDas LSG bestätigte zunächst, dass die Klägerin nicht unter den Begriff der wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 SGB IX fiel. Unter Verweis auf den IQ von über 70 ordnete das Gericht die Beeinträchtigung nicht als wesentliche geistige Behinderung nach der Eingliederungshilfe-Verordnung ein.
Auch eine psychische Erkrankung im Sinne der Eingliederungshilfe-Verordnung lag nach dem Gutachten im streitigen Zeitraum nicht mehr vor. Die nach dem Tod des Vaters entstandene leichte Anpassungsstörung war nach den Behandlungen wieder abgeklungen.
Damit war die Prüfung jedoch nicht beendet. § 99 Absatz 3 SGB IX erfasst auch Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, wenn dadurch im Zusammenspiel mit Barrieren ihre gleichberechtigte Teilhabe eingeschränkt ist.
Diese Voraussetzungen sah das LSG als erfüllt an. Die Beeinträchtigung erschwerte der Klägerin die selbstständige Lebensführung in mehreren Bereichen, obwohl die strengeren Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt waren.
Der Begriff „wesentliche Behinderung“ gehört zum Recht der Eingliederungshilfe. Er darf nicht mit einer Schwerbehinderung oder einem bestimmten Grad der Behinderung gleichgesetzt werden.
Ein Schwerbehindertenausweis allein eröffnet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf Assistenz. Umgekehrt kann Eingliederungshilfe nicht allein mit dem Hinweis abgelehnt werden, es liege keine anerkannte Schwerbehinderung oder keine wesentliche Behinderung nach § 99 Absatz 1 SGB IX vor.
Für § 99 Absatz 3 SGB IX kommt es auf die konkrete Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung, Barrieren und Teilhabeeinschränkungen an. Der Unterstützungsbedarf muss daher anhand des einzelnen Lebensbereichs ermittelt werden.
Warum aus einer Kann-Vorschrift hier ein Anspruch wurde§ 99 Absatz 3 SGB IX eröffnet der Behörde grundsätzlich Ermessen. Deshalb entsteht nicht bei jeder anderen Beeinträchtigung automatisch ein fester Leistungsanspruch.
Im Fall der Klägerin sah das LSG jedoch nur eine rechtmäßige Entscheidung: die Kostenübernahme. Juristisch war das Ermessen damit auf Null reduziert.
Das Gericht verwies auf die erheblichen Einschränkungen der Klägerin, die nahe an den Bereich einer wesentlichen Behinderung heranreichten. Nach dem Tod ihres Vaters konnte sie den Alltag ohne regelmäßige Hilfe nicht ausreichend bewältigen; die Assistenz war geeignet und notwendig. Eine gleich geeignete Unterstützung erhielt sie nicht.
Das Urteil schafft daher keinen pauschalen Anspruch für jede leichtere Beeinträchtigung. Es verpflichtet die Träger aber dazu, § 99 Absatz 3 SGB IX und den individuellen Bedarf ernsthaft zu prüfen, anstatt das Verfahren nach der Verneinung einer wesentlichen Behinderung zu beenden.
Assistenz soll nicht bevormunden, sondern Selbstständigkeit ermöglichenRechtsgrundlage der zugesprochenen Leistung waren §§ 113 und 78 SGB IX. Nach § 78 SGB IX dient Assistenz der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Handlungen einschließlich der Begleitung und der Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Die befähigende Form wird als qualifizierte Assistenz durch Fachkräfte erbracht und umfasst insbesondere Anleitung und Übung.
Im Fall der Klägerin ging es nicht um eine Rundumversorgung. Die Unterstützung sollte vorhandene Fähigkeiten aktivieren und ihr helfen, einen eigenen Haushalt zu führen, Schreiben zu verstehen, einzukaufen und Mahlzeiten zuzubereiten.
Wer wissen möchte, welche Hilfen in der eigenen Wohnung möglich sind, findet weitere Informationen im Beitrag zur Wohnassistenz nach § 78 SGB IX. Je nach persönlicher Situation kann die Leistung auch über ein Persönliches Budget organisiert werden.
Bedarf und Kosten waren nachvollziehbar belegtDas Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW erfasste Einschränkungen unter anderem bei allgemeinen Aufgaben, der Selbstversorgung, dem häuslichen Leben und zwischenmenschlichen Beziehungen. Der Senat hielt diese Feststellungen für schlüssig und gewann auch in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck.
Für den Zeitraum von etwa 95 Wochen hatte der Anbieter insgesamt 248 Assistenzstunden erbracht. Das entsprach durchschnittlich rund 2,61 Stunden pro Woche und blieb damit unter dem festgestellten Bedarf von drei Wochenstunden.
Dass die Klägerin später ihre Tochter mit familiärer Unterstützung weitgehend selbst versorgen konnte, sprach nach Ansicht des Gerichts nicht gegen den früheren Hilfebedarf. Vielmehr zeigte die weitere Entwicklung, dass sie die auf Selbsthilfe ausgerichtete Unterstützung annehmen und umsetzen konnte.
Streitfrage Bewertung des LSG Nordrhein-Westfalen Lag eine wesentliche Behinderung nach § 99 Absatz 1 SGB IX vor? Nein, diese strengeren Voraussetzungen waren nicht erfüllt. War die Klägerin dennoch leistungsberechtigt? Ja, als Mensch mit einer anderen Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 3 SGB IX. Welcher Assistenzbedarf war festgestellt? Bis zu drei Fachleistungsstunden pro Woche. Wie viele Stunden wurden erbracht? 248 Stunden in etwa 95 Wochen, durchschnittlich rund 2,61 Stunden pro Woche. Konnte eine rechtliche Betreuung die Assistenz ersetzen? Nein, sie deckt tatsächliche Alltagshilfe nicht ab. Welche Kosten musste der Träger übernehmen? 18.524,50 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. März 2023. Rechtliche Betreuung ist keine HaushaltshilfeEine rechtliche Betreuung dient dazu, bestimmte rechtliche Angelegenheiten eines erwachsenen Menschen zu besorgen. Ihr Aufgabenbereich kann etwa Behördenkontakte, Wohnungsangelegenheiten oder Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge umfassen, wenn das Betreuungsgericht dies festlegt. Körperpflege, Wohnungsreinigung, gemeinsames Einkaufen oder das Einüben praktischer Abläufe gehören dagegen nicht zur Rechtsfürsorge und können als Assistenzleistung zu erbringen sein.
Überschneidungen sind bei Post und Behördenangelegenheiten möglich. Dabei kommt es darauf an, ob eine Assistenz die betroffene Person berät, anleitet und zu einer eigenen Entscheidung befähigt oder ob ein Betreuer eine Rechtshandlung stellvertretend vornimmt.
Das Gericht betonte außerdem den Schutz der Selbstbestimmung. § 17 Absatz 4 Satz 2 SGB I verbietet es, soziale Rechte allein deshalb abzulehnen, weil bereits ein rechtlicher Betreuer bestellt ist oder bestellt werden könnte.
Selbst wenn im streitigen Zeitraum schon ein Betreuer eingesetzt gewesen wäre, hätte dies den Assistenzanspruch daher nicht beseitigt. Passend dazu zeigt ein weiteres Urteil, weshalb befähigende Assistenz gegenüber rechtlicher Betreuung Vorrang haben kann.
Auch die gestundete Rechnung blieb eine echte VerpflichtungDas Sozialgericht hatte die Klage außerdem abgewiesen, weil der Assistenzanbieter seine offene Forderung nicht unmittelbar gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte. Nach Auffassung des LSG verwechselte die Vorinstanz jedoch eine Stundung mit dem Wegfall der Schuld.
Die Klägerin hatte mit dem Anbieter einen zivilrechtlichen Vertrag geschlossen und musste die Kosten selbst tragen, soweit der zuständige Träger nicht zahlte. Dass der Anbieter die gestundete Forderung zunächst nicht einforderte, änderte an ihrem rechtlichen Bestand nichts. Deshalb konnte die Klägerin die Übernahme der Kosten verlangen.
Für Betroffene ist dieser Punkt praktisch bedeutsam. Geht es um bereits erbrachte Leistungen, sollten Betreuungsvertrag, Leistungsnachweise, Rechnungen und eine mögliche Stundungsabrede vollständig dokumentiert sein.
Warum die Klägerin keinen Eigenbeitrag zahlen mussteDas Urteil bedeutet nicht, dass Assistenz in jedem Fall unabhängig von Einkommen und Vermögen vollständig finanziert wird. Ob ein Eigenbeitrag anfällt, muss für jeden Fall gesondert geprüft werden.
Die Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II. Deshalb musste sie nach den vom Gericht herangezogenen Vorschriften der §§ 138 und 140 SGB IX keinen Beitrag aus Einkommen und Vermögen zu diesen Kosten leisten.
Was Betroffene aus dem Urteil ableiten könnenEine Ablehnung mit der Begründung „keine wesentliche Behinderung“ muss nicht das Ende des Verfahrens sein. Kommt eine andere Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 3 SGB IX in Betracht, muss der Träger die tatsächlichen Teilhabeeinschränkungen und sein Ermessen fehlerfrei prüfen.
Im Antrag sollten nicht nur Diagnosen genannt werden. Hilfreicher ist eine genaue Beschreibung, welche Tätigkeiten ohne Unterstützung scheitern, welche Barrieren auftreten, wie häufig Hilfe benötigt wird und welches Teilhabeziel erreicht werden soll.
Bedarfsermittlungen, ärztliche oder psychologische Unterlagen, Berichte des Assistenzdienstes und ein Wochenprotokoll können den Alltag greifbar machen. Eine pauschale Einschätzung nach Aktenlage darf die individuelle Prüfung nicht ersetzen.
Bei einem ablehnenden Bescheid läuft gewöhnlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat, sofern eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist. Wer unsicher ist, kann sich an eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Behörde verweigert Assistenz – Gericht spricht Betroffener 18.524 Euro zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Zahl der wissenschaftlichen „Klima“-Artikel verringert sich!
Briggs schreibt dazu auf seinem Blog:
Ich habe diese Daten von scholar.google.com bezogen, indem ich nach dem Begriff „Klimawandel“ (in Anführungszeichen) gesucht und dann Jahr für Jahr nachgeschlagen habe. Der rote Punkt stellt eine lineare Hochrechnung für das Jahr 2026 dar, gerechnet vom Tag meiner Suche (10. August) bis zum Jahresende.
Jeder Wert ist an sich nur eine Schätzung und hängt vollständig von Googles Such- und Speichermethode ab. Daher ist jeder Wert mit einer gewissen Abweichung nach oben oder unten behaftet, die die tatsächliche Anzahl der Veröffentlichungen zum Thema „Klimawandel“ widerspiegelt. Ich weiß nicht, wie groß diese Schwankungsbreite sein sollte. Es kommt zwangsläufig auch zu Doppelzählungen, da mir aufgefallen ist, dass manche Artikel in verschiedenen Jahren auftauchen. Es gibt aber auch viele Unterzählungen, da es einen langen Zeitraum gab, in dem Wissenschaftler nicht den Begriff „Klimawandel“ verwendeten, sondern zunächst von „globaler Abkühlung“ (Mitte der 1970er Jahre) und später von „globaler Erwärmung“ sprachen. Letzterer Begriff ist angesichts der Vielseitigkeit des Begriffs „Klimawandel“ in Vergessenheit geraten; d. h., ein unerwünschtes oder unbeliebtes Wetterereignis, selbst kalte, können als „Klimawandel“ bezeichnet werden.
Daher handelt es sich hier nur um eine grobe Schätzung. Uns interessiert jedoch eher der allgemeine Trend als die absoluten Zahlen.
Die 13 Millionen sind die Summe aller jährlichen Artikel.
Im Jahr 1960 gab es 1.120 indexierte Veröffentlichungen (wiederum mit einigen großen Schwankungen). Die Gesamtzahlen blieben einige Jahre lang ähnlich und stiegen dann langsam an. Dann, wie Sie sehen, explodierten sie und erreichten 2020 mit geschätzten 900.000 begutachteten Artikeln, Büchern, Tagungsbänden und anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen ihren Höhepunkt.
Das Jahr 2020 war, wie Sie sich leider erinnern, das Jahr, in dem die Corona-Panik ausbrach. Das mag für einen Teil des Rückgangs im folgenden Jahr verantwortlich gewesen sein. Es ist jedoch kaum vorstellbar, daß die Panik für den anhaltenden Rückgang verantwortlich ist. Der größte Teil dieses Rückgangs fand zudem während Bidens „Klimawandel“-wird-uns-alle-vernichten-freundlicher Präsidentschaft statt. Es ist also auch nicht die übliche Politik, die für den Einbruch verantwortlich ist.
Im Jahr 1960 gab es weitaus weniger Wissenschaftler als heute. Das bedeutet, daß ein Großteil des Wachstums möglicherweise nur darauf zurückzuführen ist, dass mehr Menschen in die „Publish-or-Perish“-Maschinerie geworfen wurden. Anhand der Arbeit von John Ioannidis et al. mit dem Titel „Estimates of the Continuously Publishing Core in the Scientific Workforce“ lassen sich Schätzungen zur weltweiten Anzahl der Wissenschaftler pro Jahrzehnt ableiten.
Von den im Jahr 1960 geschätzten rund 175.000 aktiven Wissenschaftlern gibt es heute etwa 7,52 Millionen. Allerdings mit einer beträchtlichen Abweichung nach oben oder unten, denn was uns wirklich interessiert, ist die Zahl der Wissenschaftler, die möglicherweise Artikel zum Thema „Klimawandel“ verfassen. Die geschätzte Gesamtzahl der Wissenschaftler (in allen Fachgebieten) ist hierfür nur ein grober Anhaltspunkt. Dennoch können wir die oben genannten Zahlen auf jedes Jahr hochrechnen und so die pro Kopf verfasste Anzahl an Artikeln zum Thema „Klimawandel“ pro Jahr ermitteln.
Im Jahr 1960 verfaßte etwa einer von 100 aktiven Wissenschaftlern eine Arbeit zum Thema „Klimawandel“. Diese Zahl stieg bis 1990 auf etwa 17 von 100 an. Doch nun ist sie wieder rückläufig. Und das nicht, wie wir oben gesehen haben, ausschließlich aus politischen Gründen.
Das bedeutet, daß der Rückgang wahrscheinlich real ist und nicht auf die steigende Zahl der als „Wissenschaftler“ bezeichneten Personen zurückzuführen ist. Es handelt sich hierbei um globale Zahlen – zumindest in englischsprachiger Literatur – und sie spiegeln nicht ausschließlich die amerikanische Politik wider.
Der wichtigste Grund, finde ich, ist, dass die Quelle bereits vollständig ausgeschöpft ist. Es gibt nichts mehr. Es dreht sich alles im Kreis. Jeder nur erdenkliche Aspekt des „Klimawandels“ wurde bereits „erforscht“, und es gibt kaum noch etwas Neues zu sagen. Die meisten neuen Veröffentlichungen sind mittlerweile wie Hollywood-Remakes.
Sie und ich haben bereits gesehen, dass es zu jedem einzelnen Thema in jedem einzelnen Fachgebiet mindestens eine von Fachkollegen begutachtete Arbeit gibt, in der argumentiert wird, dass der „Klimawandel“ schlecht für diese Sache sei, wenn die Sache gut ist, oder gut für die Sache, wenn die Sache schlecht ist. Das ist logisch möglich, aber es ist völliger Unsinn.
Wir haben auch gesehen, dass sich jeder Bereich der Erde mindestens doppelt so schnell erwärmt wie jeder andere Bereich der Erde. Das ist logisch nicht möglich und ebenfalls völliger Unsinn.“
Der Beitrag Zahl der wissenschaftlichen „Klima“-Artikel verringert sich! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Lawrow: „Sie wollen wieder Krieg“
Historischer AfD-Wahlsieg in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist die AfD um ihren Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund klar als stärkste Kraft aus der Landtagswahl hervorgegangen. Die Wahlbeteiligung ist die höchste, die es bei einer Landtagswahl in Sachsen-Anhalt jemals gab.
Laut ersten Hochrechnungen gewinnt die AfD die Landtagswahl mit 44,5 Prozent. Ob daraus ein absolute Mehrheit werden könnte, ist noch offen. AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund erklärte: «Wir haben Geschichte geschrieben.»
Laut den Prognosen erreichte die SPD 9,0 %, die Linke 9,0 %, die Grünen 8,5 %, die FDP 2,5 %, das BSW 4,8 % und andere 3,7 %. Den größten Verlust musste die CDU um ihren Ministerpräsidenten Sven Schulze hinnehmen. Sie kommt nur auf 18,5 Prozent. Bei der Landtagswahl 2021 kam die CDU, damals noch mit Ministerpräsident Reiner Haseloff, auf 37,1 Prozent.
Der SPD-Bundestagsabgeordnete Ralf Stegner ist außer sich und schrieb auf X: «Wenn das Wahlergebnis in Sachsen-Anhalt den Prognosen entspricht, müssen die demokratischen Parteien dafür sorgen, dass Faschisten keine Regierungsverantwortung bekommen! Das ist demokratische Pflicht! Erst das Land, dann die Parteien! Nie wieder ist jetzt!»
Eltern schenken 11.000 Euro: Jobcenter darf die Grundsicherung kürzen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Eine Geldschenkung von Familienangehörigen während des SGB-II-Leistungsbezugs ist Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II.
Ist für diese Zuwendung kein besonderer Verwendungszweck vereinbart und wird sie auch für die allgemeine Lebensführung des SGB-II-Beziehers verwendet, handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Einnahme gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Die Anrechnung eines Betrags von insgesamt 10.950 Euro ist zudem nicht grob unbillig im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II.
Sozialgericht Ulm bestätigt Anrechnung der GeldschenkungDas Sozialgericht Ulm (Az.: S 1 AS 2665/24) war der Auffassung, dass das Jobcenter den von der Mutter an den Kläger überwiesenen Betrag von 10.000 Euro zutreffend als Einkommen berücksichtigt hatte.
Die Zeugen und der Kläger erklärten übereinstimmend, dass dieser Betrag ursprünglich zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw für die Mutter gedacht gewesen sei.
Sie gaben jedoch ebenfalls an, dass das Geld dem Kläger spätestens im Februar 2024 zur freien Verfügung gestellt worden sei, nachdem er vom Jobcenter keine Leistungen erhalten hatte. Der Kläger musste den Betrag außerdem nicht zurückzahlen, sodass keine darlehensweise Gewährung vorlag.
Der Grundsicherungsträger durfte auch die Überweisungen im März und April 2024 als Einkommen im jeweiligen Monat berücksichtigen. Die Zahlungen waren dem Kläger in diesen Monaten zugeflossen und standen ihm als bereite Mittel zur Verfügung.
Das Gericht verkannte dabei nicht, dass der Kläger und die Zeugen vorgetragen hatten, die Zahlungen hätten lediglich seine Auslagen ersetzen sollen. Dieser Vortrag war für die Kammer jedoch weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Der Kläger und die Zeugen hatten übereinstimmend erklärt, dass keine Abrechnung über die einzelnen Gegenstände zwischen den Eltern und dem Kläger erfolgte. Zudem war weder anhand der Kaufpreise noch anhand der Überweisungsdaten ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den erworbenen Gegenständen erkennbar.
Die Zuwendung war keine anrechnungsfreie Einnahme nach § 11a SGB IINach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Davon werden die nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge abgezogen.
Ausgenommen sind die in § 11a SGB II genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.
Bei den Zuwendungen der Eltern des Klägers handelte es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, wie die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Die Zuwendungen der Eltern beruhten jedoch nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift. Daher fielen sie nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Auch § 11a Abs. 5 SGB II verhinderte die Anrechnung nichtNach § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das gilt, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie seine Lage nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 94) liegt eine solche unbillige Härte vor, wenn die Berücksichtigung des zugewendeten Betrags unabhängig von dessen Höhe nicht akzeptabel wäre. Zudem darf die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums bestimmt sein.
Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln bei Alters- oder Ehejubiläen beziehungsweise nach einer Lebensrettung sowie Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen.
Anrechnung der Geldzuwendung war nicht grob unbilligDie Geldzuwendungen der Eltern des Klägers waren mit den genannten Beispielen nicht vergleichbar. Nach Überzeugung der Kammer war die Anrechnung des streitigen Gesamtbetrags von 10.950 Euro deshalb nicht grob unbillig.
Dieser Auffassung schloss sich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an (Beschluss vom 20. März 2026, Az.: L 2 AS 2739/25).
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 15/18 R) ergibt sich, dass das Jobcenter die Zahlungen der Eltern zu Recht bedarfsmindernd berücksichtigt hatte.
Der Kläger erhielt am 1. Februar 2024 insgesamt 10.000 Euro, am 1. März 2024 weitere 250 Euro und am 13. März 2024 nochmals 100 Euro. Am 2. April 2024 flossen ihm insgesamt 600 Euro zu.
Nach der Rechtsprechung ist Einkommen im Sinne des SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft oder die Rechtsgrundlage der Einnahmen an.
Entscheidend ist, dass ein tatsächlicher Zufluss vorliegt und die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Seit dem 1. Juli 2023 wird grundsätzlich nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen unterschieden.
FazitEine Geldschenkung von rund 11.000 Euro, die während des Bezugs von Grundsicherung nach dem SGB II zufließt, gilt grundsätzlich als Einkommen. Sie kann den Leistungsanspruch mindern oder vorübergehend vollständig entfallen lassen.
Expertentipp für Leistungsberechtigte nach dem SGB IIIst eine Geldzuwendung so an einen bestimmten Zweck gebunden, dass sie nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, kann eine Anrechnung ausgeschlossen sein.
Folgende Beispiele zeigen Fälle, in denen eine Anrechnung als Einkommen ausscheidet:
- Eine freiwillige Zuwendung des Großvaters in Form von Schulgeld für den Besuch einer staatlich genehmigten Ersatzschule durch sein Enkelkind.
- Freiwillige Zahlungen des Vaters für den Musikunterricht seiner Tochter dürfen nicht angerechnet werden, wenn sie die Lage der Empfängerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
- Eine freiwillige Geldzuwendung in Höhe von 3.500 Euro an Geflüchtete aus der Ukraine zur Herstellung der Bewohnbarkeit einer Wohnung ist kein anrechenbares Einkommen.
SG Ulm, Urteil vom 29. Juli 2025 – S 1 AS 2665/24
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2026 – L 2 AS 2739/25
BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R
BT-Drs. 17/3404, S. 94
Der Beitrag Eltern schenken 11.000 Euro: Jobcenter darf die Grundsicherung kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenerhöhung 2027: Rente soll deutlich steigen
Die gesetzlichen Renten könnten zum 1. Juli 2027 erneut deutlich steigen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erwartet derzeit eine Anpassung um 4,4 Prozent.
Eine Bruttorente von 1.500 Euro würde dadurch um etwa 66 Euro auf 1.566 Euro steigen. Beschlossen ist dieses Plus allerdings noch nicht.
Warum die Rentenversicherung mit 4,4 Prozent rechnetDie Schätzung stammt aus der Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung Bund. Darin wird für 2027 eine Rentenanpassung von 4,4 Prozent angenommen.
Die Berechnung beruht auf dem im Mai 2026 geltenden Rentenrecht und den damaligen wirtschaftlichen Annahmen der Bundesregierung. Für die spätere Anpassung zählen unter anderem die Lohnentwicklung und die Veränderungen bei den Sozialabgaben.
Die endgültigen Daten liegen erst im Frühjahr 2027 vor. Anschließend setzt die Bundesregierung den neuen Rentenwert durch eine Rentenwertbestimmungsverordnung fest, der der Bundesrat zustimmen muss.
Das Bundesarbeitsministerium erläutert dieses Verfahren auf seiner Seite über die Grundlagen der Rentenanpassung.
Der Rentenwert könnte auf etwa 44,39 Euro steigenBei der Rentenerhöhung 2026 stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dieser Wert gilt seit dem 1. Juli 2026 für ganz Deutschland.
Bei einem Plus von 4,4 Prozent würde der Rentenwert 2027 auf rund 44,39 Euro steigen. Ein Entgeltpunkt wäre dann etwa 1,87 Euro mehr im Monat wert.
Eine Person mit 40 Entgeltpunkten bekäme ungefähr 1.775,60 Euro brutto statt derzeit 1.700,80 Euro. Das entspräche einem monatlichen Plus von rund 74,80 Euro.
Die Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst und insgesamt 45 Entgeltpunkten würde von 1.913,40 Euro auf etwa 1.997,55 Euro steigen. Damit läge sie nur knapp unter der Marke von 2.000 Euro brutto.
Tabelle zeigt die mögliche Rente ab Juli 2027Die folgende Tabelle geht vereinfacht von einer Erhöhung um genau 4,4 Prozent aus. Angegeben sind Bruttorenten vor dem Abzug von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und möglichen Steuern.
Bisherige Bruttorente Mögliche Bruttorente ab Juli 2027 500 Euro 522 Euro – plus 22 Euro 750 Euro 783 Euro – plus 33 Euro 1.000 Euro 1.044 Euro – plus 44 Euro 1.250 Euro 1.305 Euro – plus 55 Euro 1.500 Euro 1.566 Euro – plus 66 Euro 1.750 Euro 1.827 Euro – plus 77 Euro 2.000 Euro 2.088 Euro – plus 88 Euro 2.500 Euro 2.610 Euro – plus 110 Euro 3.000 Euro 3.132 Euro – plus 132 EuroDer spätere Rentenanpassungsbescheid kann um wenige Cent von den Tabellenwerten abweichen. Die Rentenversicherung berechnet den persönlichen Betrag anhand der vorhandenen Entgeltpunkte und des endgültig festgelegten Rentenwerts.
Auch andere gesetzliche Renten werden angepasstDie Erhöhung erfasst nicht nur reguläre Altersrenten. Auch Erwerbsminderungsrenten sowie Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden grundsätzlich über den neuen Rentenwert angepasst.
Bei Hinterbliebenenrenten kann der tatsächlich ausgezahlte Betrag anders steigen. Wird eigenes Einkommen angerechnet, muss die Rentenversicherung diese Anrechnung ebenfalls neu berechnen.
Ein Antrag auf die Rentenerhöhung ist nicht erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung passt bestehende Renten automatisch an und verschickt anschließend eine Rentenanpassungsmitteilung.
Die Haltelinie garantiert nicht 48 Prozent des letzten GehaltsBis einschließlich 2031 soll das Rentenniveau bei mindestens 48 Prozent gehalten werden. Das bedeutet nicht, dass jeder Versicherte im Ruhestand 48 Prozent seines letzten Brutto- oder Nettogehalts erhält.
Beim Rentenniveau werden eine Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst und das verfügbare Durchschnittsentgelt der Beschäftigten miteinander verglichen. Die persönliche Rentenhöhe richtet sich dagegen nach den im gesamten Versicherungsleben erworbenen Entgeltpunkten.
Wer über viele Jahre unterdurchschnittlich verdient hat, erhält trotz einer langen Versicherungszeit häufig deutlich weniger als die Standardrente. Auch Beitragslücken und Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn verringern den Betrag.
Das Brutto-Plus kommt nicht vollständig auf dem Konto anDie Tabelle zeigt den zusätzlichen Bruttobetrag. Davon gehen bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Bleiben die Beitragssätze unverändert, steigt auch der Auszahlungsbetrag vor Steuern annähernd um 4,4 Prozent. Der zusätzliche Betrag in Euro fällt auf dem Konto jedoch niedriger aus als das ausgewiesene Brutto-Plus.
Wie viel 2027 tatsächlich überwiesen wird, hängt außerdem vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und den dann geltenden Pflegebeiträgen ab. Diese Werte stehen noch nicht abschließend fest.
Eine höhere Rente kann zusätzliche Steuern auslösenBei Bestandsrentnern bleibt der einmal ermittelte Rentenfreibetrag grundsätzlich unverändert. Regelmäßige Rentenanpassungen werden daher vollständig dem steuerpflichtigen Rentenbetrag zugerechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Behandlung in ihren Hinweisen zum Rentenanpassungsbetrag. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf das gesamte Plus tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss.
Ob Steuern entstehen, hängt vom Gesamteinkommen und den abziehbaren Aufwendungen ab. Bei einigen Betroffenen kann eine kräftige Rentenerhöhung allerdings erstmals zu einer Steuerpflicht führen, wie bereits die steuerlichen Folgen der Rentenerhöhung 2026 gezeigt haben.
Bei Grundsicherung kann das Rentenplus angerechnet werdenWer seine Rente mit Grundsicherung im Alter aufstockt, kann nicht immer über die gesamte Erhöhung verfügen. Die gesetzliche Rente zählt bei der Berechnung der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen.
Nach mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten kann jedoch ein Teil der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei bleiben. Nach § 82a SGB XII werden zunächst 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags nicht angerechnet.
Der Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Ist diese Obergrenze bereits erreicht, kann eine Rentenerhöhung vollständig auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Betroffene sollten den neuen Grundsicherungsbescheid deshalb mit der Rentenanpassungsmitteilung vergleichen. Nur so lässt sich erkennen, wie viel von der Erhöhung tatsächlich verbleibt.
Beim Wohngeld greift eine besondere GrenzeAuch beim Wohngeld gehört die gesetzliche Rente grundsätzlich zum Einkommen. Eine Erhöhung um 4,4 Prozent führt während eines laufenden Bewilligungszeitraums jedoch normalerweise nicht sofort zu einer Kürzung.
Nach § 27 WoGG muss das Wohngeld wegen höheren Einkommens neu berechnet werden, wenn das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt und dadurch der Anspruch sinkt oder entfällt. Eine Rentenerhöhung um 4,4 Prozent allein erreicht diese Schwelle gewöhnlich nicht.
Beim nächsten Wohngeldantrag wird die höhere Rente allerdings berücksichtigt. Dadurch kann der künftige Wohngeldanspruch etwas niedriger ausfallen.
Wie viel Kaufkraft vom Rentenplus bleibtDie erwarteten 4,4 Prozent beschreiben eine nominale Erhöhung. Wie stark Rentner tatsächlich profitieren, hängt davon ab, wie sich gleichzeitig die Verbraucherpreise entwickeln.
Bei einer angenommenen Preissteigerung von drei Prozent bliebe vereinfacht ein Kaufkraftgewinn von etwa 1,4 Prozent. Steigen zusätzlich Krankenkassenbeiträge, Pflegebeiträge oder Wohnkosten, kann der Vorteil im Alltag geringer ausfallen.
Für die Jahre nach 2027 erwartet die Finanzschätzung niedrigere Anpassungen. Genannt werden 2,3 Prozent für 2028, 2,8 Prozent für 2029 und 2,9 Prozent für 2030, wobei auch diese Werte noch nicht feststehen.
Fragen und Antworten zur Rentenerhöhung 2027 Sind die 4,4 Prozent bereits beschlossen?Nein. Der Wert stammt aus der Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Der endgültige Anpassungssatz wird erst im Frühjahr 2027 berechnet. Danach muss die neue Höhe durch eine Verordnung festgesetzt werden.
Wann sollen die Renten 2027 steigen?Die reguläre Rentenanpassung erfolgt zum 1. Juli 2027. Der neue Betrag wird automatisch berechnet.
Wie hoch könnte der Rentenwert 2027 sein?Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent würde der Rentenwert von 42,52 Euro auf rund 44,39 Euro steigen. Der verbindliche Wert steht erst 2027 fest.
Muss die Rentenerhöhung beantragt werden?Nein. Die Deutsche Rentenversicherung passt bestehende Renten automatisch an.
Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Mitteilung mit dem neuen Bruttobetrag, den Abzügen und dem Auszahlungsbetrag.
Werden tatsächlich 4,4 Prozent mehr überwiesen?Die Rente wird zunächst brutto angepasst. Bleiben die Beitragssätze unverändert, erhöht sich auch der Auszahlungsbetrag vor Steuern ungefähr im selben Verhältnis.
Vom ausgewiesenen Brutto-Plus werden jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Steuern können den verfügbaren Betrag zusätzlich mindern.
Bleibt die Rentenerhöhung bei Grundsicherung erhalten?Die höhere Rente wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Ein Grundrentenfreibetrag kann einen Teil der Rente schützen, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind.
Wird das Wohngeld wegen der Rentenerhöhung sofort gekürzt?Eine Neuberechnung während des laufenden Bewilligungszeitraums setzt grundsätzlich voraus, dass das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt und dadurch das Wohngeld sinkt. Beim nächsten Wohngeldantrag fließt die höhere Rente jedoch in die Berechnung ein.
Der Beitrag Rentenerhöhung 2027: Rente soll deutlich steigen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Namen, Kandidaten, Wahltermin verwechselt: Was ist mit Friedrich Merz los?
Namen verwechselt, Kandidaten durcheinandergebracht, den Wahltermin nicht im Blick: Friedrich Merz hat im niedersächsischen Kommunalwahlkampf einen verstörenden Auftritt hingelegt. Hans-Georg Maaßen spricht von „geistigen Aussetzern“. Switcht Merz vom Lügen- zum Vergesslichkeitskanzler (nach Art seines Vorgängers Scholz) um? Die entscheidende Frage ist allerdings keine medizinische, sondern eine politische: Wer regiert eigentlich noch, wenn der Kanzler zunehmend […]
<p>The post Namen, Kandidaten, Wahltermin verwechselt: Was ist mit Friedrich Merz los? first appeared on ANSAGE.</p>
„Wie könnt ihr es wagen?“ Die menschlichen Kosten von Greta Thunbergs klimapolitischem Kreuzzug
Die schwedische Aktivistin Greta Thunberg erhielt ihren Spitznamen „Doom Pixie“ aufgrund ihrer zierlichen Statur und ihrer schrillen Vorwürfe, dass der Klimawandel – angeblich verursacht durch fossile Brennstoffe – den Untergang der Menschheit und des Planeten bedeute. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]
Ihre berühmteste Tirade richtete sich an die Staats- und Regierungschefs der Welt, denen sie vorwarf, zu wenig zu unternehmen, um dies zu verhindern.
„Wie könnt ihr es wagen?“, schrie sie den Generalsekretär der Vereinten Nationen António Guterres sowie Präsidenten und Ministerpräsidenten, Würdenträger und Funktionäre im Plenarsaal der UN-Generalversammlung wütend an.
„Ihr habt mir mit euren leeren Worten meine Träume und meine Kindheit gestohlen … Menschen leiden“, sagte sie. „Menschen sterben. Ganze Ökosysteme brechen zusammen. Wir stehen am Anfang eines Massensterbens. Wie könnt ihr es wagen?!?“
Nein, Miss Thunberg. Diese Frage sollte an Sie gerichtet sein – und an die Politiker, Bürokraten und Aktivisten, die Ihre Tiraden in Politik umsetzen.
Wie kannst du es wagen, mit falschen Schreckensszenarien zu arbeiten, die auf Computermodellen basieren, die nicht einmal vergangene Klimazustände nachbilden können, geschweige denn das zukünftige Klima und Wetter vorhersagen? Wie kannst du es wagen, jedes Temperatur- und Wetterereignis, jede Überschwemmung, Dürre und jeden Waldbrand zu Behauptungen so zu verdrehen, als ob die Tierwelt, die Menschheit und der Planet vor dem unmittelbaren Untergang stehen?
Wie kannst du es wagen zu behaupten, dass Kohlendioxid aus Kraftstoffen, der Industrie und der Landwirtschaft – das Pflanzen düngt, den Planeten begrünt und Leben erhält – irgendwie unsere menschliche Gesundheit und unser Wohlergehen gefährdet?
Wie kannst du es wagen zu fordern, dass wir die Energiesysteme abschalten, die unser Leben, unsere Gesundheit und unseren Lebensstandard erst möglich machen? Dass wir auf modernen Komfort, unsere Träume und unsere Lieben verzichten müssen, weil du uns zwingst, funktionierende Energiesysteme abzuschaffen – und sie durch teure, wetterabhängige Ersatzlösungen zu ersetzen, die Stromausfälle, Armut, Krankheit, Entbehrung, Arbeitslosigkeit und ein verkürztes Leben mit sich bringen?
Wie kannst du es wagen, den ärmsten Menschen der Erde zu sagen, dass sie auf ihr gottgegebenes Recht auf moderne Technologien, Gesundheit und Lebensstandard verzichten müssen – und ihre Landschaften und Tierwelt durch Windkraftanlagen, Solarmodule und den Müll der erneuerbaren Energien auf deinem Altar des Klima-Fanatismus‘ opfern sollen?
Wie kannst du es wagen, von uns zu verlangen, dass wir den freien, demokratischen Kapitalismus aufgeben, der Milliarden Menschen Gesundheit und Wohlstand gebracht hat – und ihn durch sozialistisch-kommunistisch-totalitäre Regierungen ersetzen, die Milliarden Menschen in Elend gestürzt und über 100 Millionen Menschen verhungern lassen und ermordet haben?
Kurz nach den Gräueltaten vom 7. Oktober 2023 verlagerte Doom Pixie ihren Fokus auf die Propagierung der Träume der Hamas, der Hisbollah und palästinensischer Terroristen, Israel und die Israelis „vom Fluss bis zum Meer“ auszulöschen.
Vielleicht hatten ihre Zuhörer genug von ihren Klimatiraden, vielleicht weil sie erkannt haben, dass die „Krise“ maßlos übertrieben ist, dass die Welt noch jahrzehntelang Öl und Gas brauchen wird und dass der Abbau, die Herstellung und die Installation von Wind-, Solar- und Batteriestrom ökologisch verheerend sind. Oder vielleicht lässt sich mit der Verunglimpfung Israels einfach mehr Geld verdienen.
Doch ihre Klima-Hetzreden gehen weiter – und ihre Anhänger schwelgen nach wie vor darin, Vorschriften durchzusetzen, die Kosten verursachen und Menschenleben kosten, während sie nichts dazu beitragen, das häufig und ständig sich ändernde Klima der Erde zu stabilisieren.
Tatsächlich bin ich immer wieder erstaunt darüber, wie oft ich denke, dass ihre gefühllose Verrücktheit und Verderbtheit unmöglich noch tiefer sinken könnte … und dann werde ich eines Besseren belehrt.
Die Politik Kaliforniens hat dazu geführt, dass Ölbohrungen und -förderung, Raffinerien, Kohle-, Gas- und Kernkraftwerke sowie sogar Wasserkraftwerke stillgelegt werden mussten. Keine große Überraschung: Kalifornien hat nun die höchsten Strom– und Benzinpreise auf dem amerikanischen Festland.
Gütige Bürokraten versprechen nun, die Preise um ein paar Cent pro Gallone zu senken – indem sie eine verbesserte „Reifen-Effizienz“ vorschreiben, damit die Reifen mit weniger Rollwiderstand über die Straßen gleiten. US-Allwetterreifen mit einer Laufleistung von 105.000 km müssen nun durch Euro-Reifen mit einer Laufleistung von 43.000 km ersetzt werden. Das wird die Reifenkosten über die gesamte Lebensdauer eines Fahrzeugs mindestens verdoppeln.
Bild: Eine verbesserte Reifeneffizienz wird vorgeschrieben, was den Austausch von Ganzjahresreifen durch Euro-Reifen erforderlich macht und die Reifenkosten über die gesamte Lebensdauer eines Fahrzeugs verdoppelt.
Schlimmer noch: Dies wird zu mehr Unfällen, Verletzungen und Todesfällen führen, weil die neuen Reifen längere Bremswege erfordern, insbesondere bei Nässe.
Kalifornien, Connecticut und New York sind in den USA auch führend bei der „Regional Greenhouse Gas Initiative“ und bei Netto-Null-Maßnahmen – während Virginias „gemäßigt“ eingestellter Gouverneur und die Gesetzgeber fieberhaft daran arbeiten aufzuholen und dadurch die Strom- und Betriebskosten für Haushalte, Schulen, Krankenhäuser, Unternehmen, Fabriken und Rechenzentren immer weiter in die Höhe treiben. Sie brauchen Heizung, Klimaanlage, Kochmöglichkeiten, Beleuchtung und Computer? Pech gehabt.
Unter den gleichen klimazentrierten Maßnahmen ist der Pro-Kopf-Primärenergieverbrauch Großbritanniens seit 2005 drastisch gesunken. Gleiches gilt für den Wohlstand und den Lebensstandard des Landes.
Unterdessen gehören die Strompreise dort zu den höchsten weltweit, weil Wind- und Solarenergie Kohle-, Erdgas- und Kernkraftwerke ersetzen. Arbeitsplätze und ganze Industriezweige sind verschwunden, und die Einwohner wurden gezwungen, ihre Klimaanlagen abzubauen, wenn sie diese während Hitzewellen tatsächlich nutzen.
Die Lage in Bezug auf Arbeitsplätze, Energiekosten und Industrie ist in Deutschland ebenso düster, wo „Badezimmer-Minister“ Hausbesitzern nun mitteilen, dass sie in einem Badezimmer weder eine Dusche noch eine Badewanne haben dürfen.
So absurd das alles auch sein mag, nichts ist vergleichbar mit dem totalitären Imperialismus der UNO, Europas, der Weltbank, des Weltwirtschaftsforums, von Obama-Biden und der Ministerien, die sich auf die „Klimakrise“, die „Energiewende“ und die „traditionelle Landwirtschaft“ konzentrieren.
Seit Jahrzehnten zwingen sie den armen Ländern ihre „moralischen“ und „ethischen“ Grundsätze auf, um diese daran zu hindern, sich „übermäßig“ zu entwickeln. Bis vor kurzem sind sie damit durchgekommen.
Obamas Wissenschaftsberater John Holdren bestand darauf, dass die Vereinigten Staaten und andere Industrienationen sich „zurückentwickeln“ müssten – und dann den unterentwickelten Ländern vorschreiben sollten, welche „ökologisch tragbare Entwicklung“ sie erreichen dürften.
Jahrzehntelang bedeutete dies: keine Zuschüsse oder Kredite für Kohle-, Gas- oder gar Kernkraftwerke – denn von den armen Ländern wurde erwartet, dass sie „schmutzige fossile Brennstoffe überspringen“ und direkt zu „sauberer, erneuerbarer und nachhaltiger“ Wind- und Solarenergie übergehen.
Deshalb verfügt der durchschnittliche Einwohner Subsahara-Afrikas auch heute noch über Strom nur für 20 Minuten pro Tag, 141 Minuten pro Woche und 123 Stunden pro Jahr (von insgesamt 8.760) – sporadisch, zu völlig unvorhersehbaren Zeiten und jeweils nur für wenige Minuten oder Stunden.
Wohnungen, Geschäfte und sogar Schulen und Krankenhäuser leiden unter einem gravierenden Energiemangel, und der Zugang zu sauberem Wasser ist ein Luxus.
Ökoimperialistische, neokolonialistische Strategien haben zudem die Agrar- und Gesundheitspolitik bestimmt. Den Landwirten wurde jahrelang vorgeschrieben, dass sie keine Pestizide, Herbizide oder gentechnisch verändertes Saatgut verwenden dürfen – insbesondere, wenn sie ihre Erzeugnisse auf europäischen Märkten verkaufen wollen.
Bild: Ein Landwirt bestellt den Boden mit einem von Ochsen gezogenen Pflug. Bild von Bishnu Sarangi aus Pixabay
Sie sollten sogar auf Traktoren verzichten und sich mit Ochsenpflügen sowie „traditioneller“ und „ökologischer“ Subsistenz-Landwirtschaft begnügen.
Selbst die Malariabekämpfung muss ohne Pestizide erfolgen, mit oft gefälschten und minderwertigen Medikamenten sowie in Krankenhäusern, denen es an sauberem Wasser, ausreichender Stromversorgung und sogar an Fliegengittern mangelt.
Glücklicherweise hat Präsident Trump wieder für vernünftige Regulierungsmaßnahmen und die amerikanische Energiedominanz gesorgt – und dem Einsatz von Entwicklungshilfe als Druckmittel ein Ende gesetzt, mit dem arme Länder dazu gezwungen wurden, diese verhängnisvollen Maßnahmen zu akzeptieren.
Dieser mitfühlende Ansatz – und die Weigerung Chinas, Indiens und anderer aufstrebender Wirtschaftsmächte, sich auf diesen Wahnsinn einzulassen – hat die nach wie vor armen Entwicklungsländer weiter darin bestärkt, Ökoimperialismus und Neokolonialismus abzulehnen.
Sie erklären nun der Welt, dass sie schnelle, dramatische Veränderungen in Bezug auf Lebensstandard, Ernährung und Gesundheit durch moderne Energie-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gesundheitsinfrastruktur wollen, brauchen und erwarten – als ihr heiliges Recht.
Die Welt verändert sich, zumindest in vielen Staaten und Ländern. Es ist höchste Zeit. Aber es bleibt noch viel zu tun – angefangen bei der Wahl amerikanischer, europäischer, asiatischer und afrikanischer Politiker, welche diese Realitäten verstehen und sich dafür einsetzen.
Paul Driessen is senior policy advisor for the Committee For A Constructive Tomorrow (www.CFACT.org) and author of books, reports and articles on energy, environmental, climate and human rights issues.
Link: https://climatechangedispatch.com/climate-policy-greta-thunberg-living-standards/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag „Wie könnt ihr es wagen?“ Die menschlichen Kosten von Greta Thunbergs klimapolitischem Kreuzzug erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Kobanê: Schüler:innen boykottieren Unterricht für Bildung auf Kurdisch
Schüler:innen in Kobanê haben am ersten Tag des neuen Schuljahres den Unterricht boykottiert. Mit kurdischsprachigen Schul- und Wissenschaftsbüchern versammelten sie sich vor ihren Schulen und protestierten gegen die Entscheidung des Bildungsministeriums der syrischen Übergangsregierung in Damaskus, den Unterricht auf Kurdisch auf drei Wochenstunden zu begrenzen. Die Schüler:innen blieben vor den Schulgebäuden und weigerten sich, am Unterricht teilzunehmen. An der Protestaktion beteiligten sich Schulen in der Stadt Kobanê und den umliegenden Dörfern.
Die Entscheidung des Bildungsministeriums hatte in den vergangenen Tagen bereits Proteste von Lehrer:innen, Schüler:innen, Studierenden und Bildungseinrichtungen in Rojava ausgelöst. Kritisiert wird insbesondere, dass Kurdisch in den kurdischen Gebieten nicht länger reguläre Unterrichtssprache sein soll, sondern auf wenige Wochenstunden beschränkt wird.
„Unsere Sprache ist unsere Identität und Existenz“
Xeyriya Xelîl, Schülerin der elften Klasse an der Şehîd-Hogir-Schule, erklärte, Bildung in der eigenen Sprache sei ein grundlegendes Recht. „Unsere Sprache ist Kurdisch. Unsere Sprache ist unsere Identität und unsere Existenz. Wir akzeptieren keine andere Sprache an ihrer Stelle“, sagte Xelîl. Wenn in den kurdischen Gebieten lediglich drei Stunden Kurdisch vorgesehen seien, „dann sollte es umgekehrt drei Stunden Arabisch geben“. „In unserer eigenen Sprache erkennen wir unsere Existenz, unsere Identität und unsere Kultur. Mit unserer eigenen Sprache werden wir erfolgreich sein.“
Auch Kemal Xelîl, der bis zur elften Klasse auf Kurdisch unterrichtet wurde, lehnt die Entscheidung aus Damaskus ab. „Wir weisen diese Entscheidung zurück, und unsere gesamte Bevölkerung hat sie zurückgewiesen. Wir wollen nicht auf Arabisch lernen, sondern in unserer eigenen Sprache Kurdisch.“ Niemand könne ihnen eine andere Unterrichtssprache aufzwingen, sagte Xelîl: „Unsere Sprache ist Kurdisch, und Bildung in unserer eigenen Sprache ist unser legitimes Recht.“
„Bis der Unterricht auf Kurdisch ist“
Auch jüngere Schüler:innen beteiligten sich an dem Boykott. Der Fünftklässler Rewandoz Xelîl kündigte an, nicht in den Klassenraum zurückzukehren, solange der Unterricht nicht auf Kurdisch stattfinde. „Seit vier Jahren werde ich auf Kurdisch unterrichtet. Ich möchte nicht, dass der Unterricht auf Arabisch stattfindet. Das wäre für mich sehr schwierig“, sagte er. Die Schüler:innen warten weiterhin vor ihren Schulen und fordern die Rücknahme der Entscheidung. Sie wollen den Unterrichtsboykott fortsetzen, solange ihre Forderung nach Bildung auf Kurdisch nicht erfüllt ist.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/tausende-protestieren-in-rojava-gegen-einschrankung-des-kurdischen-52591 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/proteste-in-heseke-und-kobane-gegen-einschrankung-des-kurdischen-52587 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zehn-parteien-in-rojava-weisen-beschrankung-des-kurdischunterrichts-zuruck-52571 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-schritte-zu-einem-dauerhaften-status-fur-kurdisch-52567 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-universitat-einschrankung-des-kurdischen-im-bildungssystem-ist-nicht-hinnehmbar-52560
Bakırhan: Wir starten eine Bewegung für die Demokratische Republik
Die DEM-Partei will mit dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eine neue Phase ihrer eigenen politischen Entwicklung einleiten. Auf dem 5. Ordentlichen Parteitag in Ankara kündigte Ko-Vorsitzender Tuncer Bakırhan am Sonntag den Beginn einer „Bewegung für die Demokratische Republik“ an. Die Partei wolle ihre gesellschaftliche Basis verbreitern, neue Formen demokratischer Politik entwickeln und ihren Anspruch, die Türkei zu regieren, deutlicher als bisher vertreten. „Wir befinden uns jetzt nicht mehr nur in einer Position, in der wir das Spiel durchkreuzen, sondern in einer, in der wir das Spiel gestalten und den Anspruch erheben, die Türkei zu regieren“, sagte Bakırhan.
Die Stärke einer politischen Bewegung bemesse sich auch an ihrem Mut, sich mit der eigenen Vergangenheit auseinanderzusetzen. Trotz jahrelanger Repression habe seine Partei an der demokratischen Politik festgehalten. Bakırhan erinnerte an die Menschen, die im politischen Kampf ihr Leben verloren haben, und an die politischen Gefangenen. „Wir werden unseren entschlossenen Weg in der demokratischen Politik fortsetzen“, sagte er. Die erreichten politischen Strukturen seien nicht allein das Werk einer Partei, sondern gehörten unter anderem den Samstagsmüttern, den Friedensmüttern, den Delegierten des Kongresses und den verschiedenen Völkern des Landes.
Selbstkritik an Kommunalpolitik, Ökologie und gesellschaftlicher Verankerung
Bakırhan zog zugleich eine kritische Bilanz der eigenen Arbeit. Die DEM-Partei stehe zwar für demokratische und transparente Kommunalpolitik, habe ihre eigenen Ansprüche jedoch nicht überall erfüllt. „In einigen unserer Kommunen haben wir die von uns angestrebten Ergebnisse noch nicht erreicht. Die Verantwortung dafür liegt nicht allein bei unseren Kommunen, sondern auch bei unseren zuständigen Gremien und bei uns.“ Auch bei der Ausbildung neuer politischer Kader und der Einbeziehung jüngerer Generationen hätte die Partei kreativer handeln können. Ähnliche Defizite sieht Bakırhan in der Sozial- und Arbeitspolitik. Der tiefen Wirtschaftskrise in der Türkei habe keine entsprechend starke gesellschaftliche Arbeits- und Klassenbewegung entgegengesetzt werden können.
Trotz ihres Anspruchs, die freiheitlichste politische Kraft in Fragen der verschiedenen Völker und Glaubensgemeinschaften zu sein, habe die Partei auch dort ihre Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Besonders hob Bakırhan die Ökologie hervor. Angesichts der Naturzerstörung in allen Teilen des Landes könne der ökologische Kampf eines der Felder sein, auf denen sich die gesellschaftlichen Bündnisse der Partei am stärksten erweitern ließen. Zwar habe die DEM-Partei versucht, bei Umweltzerstörung präsent zu sein, „aber unsere Bemühungen um einen starken ökologischen Kampf waren nicht ausreichend“. Auch bei der gesellschaftlichen Verankerung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft habe es Versäumnisse gegeben.
„Jetzt müssen wir dem Widerstand den Aufbau zur Seite stellen“
Aus dieser Bilanz leitete Bakırhan eine neue politische Aufgabe ab: „Jetzt ist die Zeit gekommen, dem Widerstand den Aufbau zur Seite zu stellen und uns auf den Weg zu machen, die Demokratische Republik aufzubauen.“ Die vergangenen hundert Jahre der Republik hätten entgegen ihrem ursprünglichen Anspruch keine politische Ordnung hervorgebracht, in der die gesellschaftliche Vielfalt des Landes ihren Platz finde. Unterschiedliche politische Lager hätten immer wieder versucht, die bestehende Ordnung zu reparieren. „Mal waren es die Kemalist:innen, mal die Islamist:innen und mal die Nationalist:innen. Aber dieses geflickte Kleid hat der Gesellschaft nie gepasst.“ Notwendig sei deshalb nicht eine weitere Reparatur des bestehenden Modells, sondern ein neuer gesellschaftlicher Konsens und eine Republik, die alle einschließe. Bakırhan zeichnete dabei eine historische Linie von den Repressionsgesetzen der 1920er Jahre über Militärputsche und Gladio-Strukturen bis zur Konterguerilla der 1990er Jahre. Auch frühere Versuche, die kurdische Frage politisch zu lösen, seien immer wieder von Kräften innerhalb des Staates blockiert worden.
„Das neue Jahrhundert wird auch das Jahrhundert der Kurden und Aleviten“
Die Türkei habe aufgrund ihrer ungelösten inneren Widersprüche nicht nur innenpolitisch, sondern auch regional einen hohen Preis gezahlt, erklärte Bakırhan. Nun bestehe die Möglichkeit eines grundlegenden Kurswechsels. Den von Regierung und Regierungsbündnis verwendeten Begriff des „Jahrhunderts der Türkei“ griff der DEM-Vorsitzende dabei auf: Sollte der gegenwärtige Prozess erfolgreich sein, könne das kommende Jahrhundert tatsächlich eines der Türkei werden. „Es wird das Jahrhundert der Kurd:innen, der Alevit:innen, der Unterdrückten und der arbeitenden Menschen sein.“ Ein solches Jahrhundert könne nur auf Frieden, Recht und Demokratie beruhen. Bakırhan forderte deshalb dazu auf, die Grundlagen der politischen Ordnung entlang von Demokratie, Gerechtigkeit, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit neu zu bestimmen.
„Wenn die Kurd:innen zu einer konstituierenden Akteurin werden“
Eine besondere Bedeutung misst Bakırhan dabei der Stellung der kurdischen Bevölkerung bei. Eine starke Türkei könne aus Sicht der DEM-Partei nicht durch Zentralismus und die Verleugnung gesellschaftlicher Unterschiede entstehen. „Eine starke und große Türkei ist für uns nur auf einer demokratischen Grundlage möglich, die allen Identitäten und Glaubensgemeinschaften gleichberechtigt begegnet. Wenn die Kurd:innen zu einer konstituierenden Akteurin werden, wird die Türkei stärker. Der Nahe Osten gewinnt an Stabilität.“ Es sei an der Zeit, „die hundertjährige Klammer von Sykes-Picot zu schließen“, sagte Bakırhan. Im Nahen Osten beginne eine neue Phase, auf die sich auch die DEM-Partei einstellen müsse. An die innerhalb und außerhalb der Partei bestehenden Vorbehalte gegenüber dem gegenwärtigen Friedensprozess gerichtet, rief Bakırhan dazu auf, Sorgen nicht zum Rückzug führen zu lassen: „Vertrauen wir einander, vertrauen wir dem Prozess und setzen wir an die Stelle unserer Sorgen einen stärkeren Kampf, um diesen Prozess zum Erfolg zu führen.“
Eine eigenständige politische Linie
Bakırhan bekräftigte zugleich den Anspruch der DEM-Partei auf eine eigenständige politische Linie gegenüber den beiden dominierenden politischen Lagern der Türkei. Entscheidungen und taktische Positionierungen der vergangenen Jahre seien von den jeweiligen politischen Bedingungen geprägt gewesen, ohne dass die Partei ihre grundlegende Linie aufgegeben habe. „Die Verdienste wie auch die Fehler unserer Entscheidungen gehören uns“, sagte Bakırhan. Maßstab seien die eigenen politischen Grundsätze und „die gemeinsame Zukunft der 86 Millionen Menschen“ im Land. Die politische und gesellschaftliche Lage habe sich verändert. Deshalb müsse sich auch die Partei verändern: „Der Zeiger der Uhr hat sich bewegt. Wir können Zeit und Politik nicht am alten Punkt festhalten.“ Die DEM-Partei werde ihre Politik weiterhin auf dem „Dritten Weg“ aufbauen. Dieser stehe für Demokratie und Frieden sowie für die Interessen der gesellschaftlich Unterdrückten, der arbeitenden Bevölkerung, der Frauen und der verschiedenen Identitäten und Glaubensgemeinschaften.
„Nicht nur das Spiel durchkreuzen, sondern gestalten“
Mit dieser Neuorientierung verband Bakırhan einen deutlich formulierten Machtanspruch. Die Türkei sei in ihrer hundertjährigen Geschichte im Wesentlichen von zwei politischen Traditionen regiert worden, ohne dass diese die grundlegenden historischen Probleme des Landes dauerhaft gelöst hätten. „Weder war die Türkei vor der AKP ein Paradies, noch ist die Zeit der AKP eine Art modernes goldenes Zeitalter“, sagte Bakırhan. Die DEM-Partei vertrete einen anderen politischen Lösungsansatz. „Wir befinden uns jetzt nicht mehr nur in einer Position, in der wir das Spiel durchkreuzen, sondern in einer, in der wir das Spiel gestalten und den Anspruch erheben, die Türkei zu regieren.“ Die demokratischen Probleme des Landes hätten sich verändert, während Teile der Politik weiterhin mit alten Rezepten nach Lösungen suchten. Deshalb seien neue Wege und Methoden des demokratischen Kampfes erforderlich.
„Wir werden nicht nur Probleme feststellen“
Dieser Anspruch müsse sich nach Bakırhans Worten auch in konkreter Politik niederschlagen. Die Partei werde ihre Kompetenz insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Ökologie, Beschäftigung und Produktion ausbauen. „Wir werden nicht nur Feststellungen treffen, sondern auch Auswege anbieten.“ Bakırhan rief Demokrat:innen, Alevit:innen, gesellschaftlich Unterdrückte, Kurd:innen und Frauen dazu auf, gemeinsam für eine demokratische Regierungsalternative einzutreten. Die DEM-Partei sei nicht ausschließlich eine Partei der kurdischen Bevölkerung, sondern wolle für die Rechte und sozialen Interessen der gesamten Bevölkerung eintreten. Der kommende politische Abschnitt müsse daher auch personell vorbereitet werden. Ziel sei der Aufbau eines politischen Kaders und einer Perspektive, die in der Lage seien, Verantwortung für das gesamte Land zu übernehmen. „Wir wollen die Wirtschaft, das Recht, die Außenpolitik, die Bildung und das Gesundheitswesen in Ordnung bringen. Wir treten an, um die Probleme der Türkei zu lösen“, sagte Bakırhan.
In der Wirtschaft versprach er eine gerechtere Verteilung, eine Stärkung der Produktion und ein Ende der Politik zugunsten von Kapital- und Rentierinteressen. In der Rechtspolitik müsse die Instrumentalisierung der Justiz beendet und die Gleichheit vor dem Gesetz hergestellt werden. Außenpolitisch stehe die Partei für regionale Friedenspolitik, demokratische Zusammenarbeit und Solidarität mit unterdrückten Völkern, insbesondere mit der palästinensischen Bevölkerung. „Das ist unser Programm. Das ist unser Anspruch. Wir treten an, die Türkei zu regieren und gemeinsam das Schicksal dieses Landes neu zu schreiben.“
„Wir starten die Bewegung für die Demokratische Republik“
Zum Abschluss verband Bakırhan diesen Regierungsanspruch unmittelbar mit dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Die DEM-Partei verstehe sich als eine der politischen Garantinnen dieses Prozesses und werde sich allen Versuchen entgegenstellen, ihn zu untergraben. „Unsere Faust ist nicht geballt, unsere Hand ist ausgestreckt. Wir sprechen auf Augenhöhe und haben keine geheime Agenda. Unsere einzige Agenda ist eine demokratische Türkei. Unsere einzige Agenda sind Frieden und eine demokratische Gesellschaft.“ Die Partei müsse sich künftig für Ankara und Istanbul ebenso verantwortlich fühlen wie für Amed (tr. Diyarbakır) und bestehende Defizite in ihrer politischen Arbeit in der gesamten Türkei überwinden. Bakırhan erklärte den Parteitag schließlich zum Ausgangspunkt einer neuen politischen Initiative: „Wir starten von heute an die Bewegung für die Demokratische Republik. Der Samen ist heute hier in Ankara in die Erde gefallen. Er wird Wurzeln schlagen, seine Äste werden wachsen und sein Schatten wird auf jeden Winkel dieses Landes fallen.“
Der Parteitag wird unter Ausschluss der Presse fortgesetzt.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-wir-bereiten-uns-auf-einen-grossen-wandel-vor-52634
Krankengeld: Krankenkasse fordert zur Reha und vorgezogener Rente
Wer länger krankgeschrieben ist, braucht Sicherheit und Zeit für die Behandlung. Ein Schreiben der Krankenkasse kann zusätzlichen Druck auslösen: Der oder die Versicherte soll einen Reha-Antrag stellen, andernfalls droht der Verlust des Krankengeldes. Müssen Betroffene dem nachkommen? Welche Chancen bestehen, um sich gegen die Forderungen der Kasse zur Wehr zu setzen?
Warum die Krankenkasse einen Reha-Antrag verlangen kannNach § 51 Absatz 1 SGB V darf die Krankenkasse zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Eine längere Krankschreibung allein ersetzt diese Voraussetzung nicht. Die medizinische Einschätzung muss sich auf die Fähigkeit beziehen, am Erwerbsleben teilzunehmen.
Die Reha soll helfen, gesundheitliche Einschränkungen zu überwinden oder ihre Auswirkungen auf die Berufstätigkeit zu verringern. Gleichzeitig kann das Verfahren klären, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Für Betroffene geht es deshalb nicht allein um einen Klinikaufenthalt, sondern möglicherweise auch um die spätere finanzielle Absicherung.
Die Kasse muss ihre Entscheidung begründenDas Gesetz eröffnet der Krankenkasse einen Entscheidungsspielraum, den sie im Einzelfall ausüben muss. Sie darf sich nicht darauf beschränken, jede längere Erkrankung schematisch mit einer Reha-Aufforderung zu beantworten.
Ein schriftlicher Bescheid muss grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die Überlegungen zur Ermessensentscheidung erkennen lassen; das ergibt sich aus § 35 SGB X.
Versicherte können prüfen lassen, ob aktuelle Befunde berücksichtigt wurden und ob die medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind. Hilfreich ist dafür die Akteneinsicht nach § 25 SGB X, die auch Zugang zu entscheidungserheblichen medizinischen Unterlagen ermöglichen kann. Wer das zugrunde liegende Gutachten kennt, kann mit den behandelnden Ärzten gezielt auf fehlende oder unzutreffende Angaben eingehen.
Bis Ende 2026 gelten zehn Wochen für den AntragNach der im September 2026 geltenden Fassung beträgt die Frist für den geforderten Antrag zehn Wochen. Innerhalb dieser Zeit muss der Antrag gestellt werden; die Reha muss bis dahin weder bewilligt noch begonnen sein. Eine Wartezeit auf einen Klinikplatz ist deshalb von einer versäumten Antragstellung zu unterscheiden.
Wer trotz wirksamer Aufforderung keinen fristgerechten Antrag stellt, verliert nach § 51 Absatz 3 SGB V mit Fristablauf den Krankengeldanspruch. Bei einer späteren Antragstellung lebt er grundsätzlich ab diesem Tag wieder auf, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Die dazwischen entstandene Zahlungslücke wird dadurch nicht automatisch geschlossen; weitere Hintergründe erläutert der Beitrag über die Reha-Aufforderung und ihre Folgen für das Krankengeld.
Ab Januar 2027 wird die Frist auf vier Wochen verkürztMit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 ist die Verkürzung bereits beschlossen. Artikel 1 Nummer 21 ersetzt die zehn Wochen in § 51 Absatz 1 und 2 SGB V durch vier Wochen; nach Artikel 8 Absatz 2 gilt dies ab dem 1. Januar 2027. Nachzulesen ist die Änderung im veröffentlichten Gesetzestext.
Die kürzere Frist betrifft sowohl die Aufforderung zum Reha-Antrag als auch die gesetzlich vorgesehene Aufforderung zum Antrag auf Regelaltersrente. Ältere Ratgeber mit einer pauschalen Zehn-Wochen-Angabe müssen deshalb zeitlich eingeordnet werden. Bei Verfahren über den Jahreswechsel sollte die konkrete Frist im Bescheid geprüft werden.
Wann aus einem Reha-Antrag ein Rentenantrag wirdEin Reha-Antrag führt nicht automatisch zu einer Rente. Nach § 116 Absatz 2 SGB VI gilt er jedoch als Rentenantrag, wenn bereits Erwerbsminderung vorliegt und ein Erfolg der Reha nicht zu erwarten ist. Dasselbe gilt, wenn durchgeführte Leistungen die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Diese häufig als Umdeutung bezeichnete Rechtsfolge kann also auch eintreten, ohne dass zuvor eine Reha tatsächlich stattgefunden hat. Über die rentenrechtlichen Voraussetzungen entscheidet die Rentenversicherung. Der ursprüngliche Reha-Antrag kann dabei als früheres Antragsdatum Bedeutung gewinnen, begründet aber für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine Rentenzahlung.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch ErwerbsminderungEine Person kann ihren bisherigen Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht ausfüllen und dennoch für andere Tätigkeiten ausreichend leistungsfähig sein. Für die Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich auf die tägliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Die Prüfung reicht damit über die Anforderungen des bisherigen Berufs hinaus.
Ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich spricht nach den gesetzlichen medizinischen Kriterien für volle Erwerbsminderung, bei drei bis unter sechs Stunden kommt teilweise Erwerbsminderung in Betracht.
Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein; regelmäßig werden die allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre verlangt, wobei Ausnahmen und Verlängerungen möglich sind. Die Voraussetzungen beschreibt § 43 SGB VI.
Warum sich der Antrag nicht immer zurücknehmen lässtGrundsätzlich haben Versicherte Gestaltungsmöglichkeiten bei ihren Anträgen. Nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse kann dieses sogenannte Dispositionsrecht jedoch eingeschränkt sein. Dann ist die Zustimmung der Kasse erforderlich, wenn der Reha-Antrag zurückgenommen oder seiner Behandlung als Rentenantrag widersprochen werden soll.
Eine solche Einschränkung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen bereits freiwillig gestellten Antrag betreffen. Die Fachinformationen der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI erläutern diese Grenzen. Ein eigenmächtiger Rückzug des Antrags ist deshalb kein verlässlicher Weg, um eine Rentenprüfung zu verhindern und gleichzeitig das Krankengeld zu sichern.
Das Recht, eine Behördenentscheidung überprüfen zu lassen, bleibt bestehen. Eine eingeschränkte Verfügung über den Antrag bedeutet beispielsweise nicht, dass eine fehlerhafte Rentenentscheidung akzeptiert werden muss. Allerdings sind die Aufforderung der Krankenkasse und der spätere Rentenbescheid jeweils gesondert zu betrachten.
Eine vorzeitige Altersrente darf die Kasse nicht einfach verlangenBei der Altersrente ist die Befugnis der Krankenkasse enger, als viele Betroffene vermuten. § 51 Absatz 2 SGB V betrifft die Regelaltersrente, wenn die persönliche Regelaltersgrenze erreicht ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Daraus folgt keine allgemeine Befugnis, Versicherte vorzeitig in eine Altersrente für langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen zu drängen.
Auch die Möglichkeit, bereits vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen, begründet für sich genommen keine entsprechende Antragspflicht gegenüber der Krankenkasse. Eine Reha-Aufforderung mit möglicher späterer Prüfung der Erwerbsminderung bleibt davon zu unterscheiden. Ausführlicher behandelt dies der Beitrag „Krankengeld: Darf die Krankenkasse zur vorzeitigen Rente zwingen?“.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Situation Rechtliche Bedeutung Reha-Aufforderung nach § 51 SGB V Erfordert eine ärztlich festgestellte erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine Entscheidung der Krankenkasse. Frist zur Antragstellung Nach geltendem Recht zehn Wochen; ab 1. Januar 2027 vier Wochen. Behandlung des Reha-Antrags als Rentenantrag Kommt bei Erwerbsminderung und fehlender Erfolgsaussicht oder erfolgloser Reha nach § 116 Absatz 2 SGB VI in Betracht. Antrag auf vorzeitige Altersrente Keine allgemeine Verpflichtung durch die Krankenkasse auf Grundlage von § 51 Absatz 2 SGB V. Antrag auf Regelaltersrente Aufforderung möglich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Was Widerspruch und Akteneinsicht bewirken könnenGegen einen Aufforderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Diese Frist ist von der Frist zur Reha-Antragstellung zu unterscheiden. Für die Form und Frist des Widerspruchs ist § 84 SGG entscheidend.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung; das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa bei besonders angeordneter sofortiger Vollziehung. Daraus sollte keine pauschale Strategie abgeleitet werden, die Antragstellung beliebig hinauszuschieben. Ob das Krankengeld weiterzuzahlen ist und welche Frist nach dem Verfahren verbleibt, muss anhand der konkreten Bescheide geprüft werden.
Für eine begründete Gegenposition sind aktuelle ärztliche Unterlagen oft hilfreicher als eine allgemeine Ablehnung der Reha. Sie können beispielsweise erläutern, weshalb die angenommene Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht zutrifft oder welche medizinischen Umstände gegen den vorgesehenen Ablauf sprechen. Akteneinsicht hilft dabei, die eigene Stellungnahme auf die tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu beziehen.
Wie sich Reha und Rente auf das Krankengeld auswirkenAllein die Abgabe eines Reha-Antrags beendet das Krankengeld nicht. Wird während einer Reha Übergangsgeld gezahlt, ruht der Krankengeldanspruch für diesen Zeitraum nach § 49 SGB V. Vor dem Beginn der Maßnahme sollte deshalb geklärt werden, welcher Träger den Lebensunterhalt finanziert und welche Unterlagen dafür benötigt werden.
Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters endet der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit dem Beginn dieser Leistung.
Bei einer erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sieht das Gesetz dagegen eine Kürzung vor. Diese Unterschiede regelt § 50 SGB V.
Wird eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt, bedeutet das nicht automatisch, dass Betroffene das gesamte erhaltene Krankengeld selbst zurückzahlen müssen. § 50 Absatz 1 SGB V schützt den Betrag, um den das gezahlte Krankengeld die rückwirkend zustehende Leistung übersteigt, vor einer Rückforderung durch die Kasse. Zahlungsaufstellungen und mögliche Erstattungen zwischen den Trägern müssen dennoch geprüft werden.
Wenn das Krankengeld vor der Rentenentscheidung ausläuftFür Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dabei werden nach § 48 SGB V auch bestimmte Zeiten mitgezählt, in denen der Anspruch ruht, etwa während der Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse überweist daher im üblichen Arbeitnehmerfall nicht zusätzlich zu sechs Wochen Lohnfortzahlung noch volle 78 Wochen Krankengeld.
Nach der Aussteuerung kann unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III Arbeitslosengeld zur Überbrückung in Betracht kommen, solange eine längerfristige Leistungsminderung besteht und die rentenrechtliche Klärung aussteht.
Diese Nahtlosigkeitsregelung greift nicht automatisch und ersetzt weder die Meldung bei der Arbeitsagentur noch die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Weitere Informationen bietet der Beitrag zur Absicherung zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente.
Ein Beispiel aus der PraxisEin fiktives Beispiel: Eine 59-jährige Angestellte erhält im September 2026 nach längerer Erkrankung eine Reha-Aufforderung mit einer Frist von zehn Wochen. Sie lässt die medizinische Begründung prüfen und reicht den Antrag nachweisbar innerhalb der Frist ein. Dass die Klinik erst später einen Platz anbieten kann, bedeutet für sich genommen keine versäumte Antragstellung.
Nach der Reha prüft die Rentenversicherung anhand der Befunde, ob Erwerbsminderung vorliegt. Die Angestellte möchte den Antrag zurücknehmen, weil sie weiterhin auf eine Rückkehr in den Beruf hofft. Wegen der vorausgegangenen Aufforderung klärt sie zunächst die erforderliche Zustimmung der Krankenkasse und lässt sich die möglichen finanziellen Folgen erläutern.
Sechs Fragen und Antworten zum Thema Darf die Krankenkasse allein wegen einer langen Krankschreibung eine Reha verlangen?Die Dauer der Krankschreibung allein reicht nicht. Erforderlich ist nach § 51 SGB V ein ärztliches Gutachten, das eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit belegt; außerdem muss die Kasse ihren Entscheidungsspielraum rechtmäßig ausüben.
Wie lange habe ich für den Reha-Antrag Zeit?Im September 2026 beträgt die gesetzliche Frist zehn Wochen. Ab dem 1. Januar 2027 wird sie auf vier Wochen verkürzt. Innerhalb der Frist muss der Antrag gestellt werden, die Reha selbst muss noch nicht beginnen.
Wird aus jedem Reha-Antrag eine Erwerbsminderungsrente?Nein. Die Behandlung als Rentenantrag setzt Erwerbsminderung und die weiteren Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI voraus. Ob tatsächlich eine Rente gezahlt wird, hängt auch von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Kann ich den Reha-Antrag später einfach zurücknehmen?Bei eingeschränktem Dispositionsrecht ist dafür grundsätzlich die Zustimmung der Krankenkasse notwendig. Das gilt auch, wenn der Reha-Antrag inzwischen als Rentenantrag behandelt wird. Ohne eine solche Einschränkung bestehen weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten.
Muss ich auf Wunsch der Krankenkasse vorzeitig Altersrente beantragen?Eine allgemeine Verpflichtung dazu besteht nicht. Die Aufforderungsbefugnis für eine Altersrente nach § 51 Absatz 2 SGB V bezieht sich auf die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Ein mögliches Erwerbsminderungsrentenverfahren nach einem Reha-Antrag ist davon zu unterscheiden.
Was passiert, wenn ich die Antragsfrist verstreichen lasse?Bei einer wirksamen Aufforderung entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, kann er ab diesem Tag wieder aufleben. Eine rückwirkende Zahlung für die entstandene Lücke folgt daraus nicht automatisch.
Der Beitrag Krankengeld: Krankenkasse fordert zur Reha und vorgezogener Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wahl Sachen-Anhalt: Doppelt so hohe Wahlbeteiligung bis 14 Uhr
Die Wahlbeteiligung bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt lag um 14 Uhr doppelt so hoch wie 2021 um diese Zeit. Nach Angaben der Landeswahlleiterin haben bis zum Mittag selbst ohne Berücksichtigung der Briefwähler schon 54,4 Prozent – und damit mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben. Laut Apollo News zeichnet sich womöglich eine neue Rekordwahlbeteiligung von weit über 80 Prozent ab.
Der 14-Uhr-Zwischenstand liegt exakt doppelt so hoch wie bei der vergangenen Landtagswahl. 2021 hatten bis zur selben Uhrzeit lediglich 27,1 Prozent ihre Stimme abgegeben. Zum Vergleich: Bei der Landtagswahl 2016 lag die Beteiligung zum gleichen Zeitpunkt bei 35,4 Prozent – allerdings bei deutlich geringerem Briefwahlanteil.
Nach neun Jahren: Gericht spricht Pflegebedürftiger fast 32.000 Euro zu
Das Sozialgericht Oldenburg hat ein Sozialamt verpflichtet, einer pflegebedürftigen Frau 31.947,76 Euro für eine Assistenzwohnung zu zahlen. Das berichtet der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK). Die Entscheidung betrifft Kosten für August 2020 bis August 2024.
Bis zu dieser erstinstanzlichen Entscheidung vergingen demnach fast neun Jahre. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt; ein rechtskräftiger Abschluss ist durch die vorliegenden Quellen nicht belegt.
Warum die Assistenzkräfte eine eigene Wohnung benötigtenDie Klägerin Susanne Steffgen hat Pflegegrad 5 und benötigt Unterstützung rund um die Uhr. Sie beschäftigt ihre Kräfte selbst; diese arbeiten in mehrtägigen Einsatzblöcken. Ihre etwa 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung bot für deren Unterbringung nicht genügend Platz.
Deshalb mietete sie 2017 im selben Gebäude eine zusätzliche Wohnung als Rückzugs- und Ruheraum für die Beschäftigten an. Sie kostete rund 600 Euro einschließlich Nebenkosten, zuzüglich Strom. Das Sozialamt verweigerte die Finanzierung und berief sich auf fehlende Voraussetzungen sowie unangemessene Kosten. Nach dem BSK‑Bericht erkannte das Gericht diese Ausgaben als notwendig an, um die häusliche Pflege sicherzustellen.
Der Bericht nennt weder Aktenzeichen noch Urteilsdatum. Ein vollständiger Urteilstext liegt für diesen Beitrag nicht vor; welche Teile der Entscheidung angefochten wurden, bleibt offen.
Wann zusätzliche Räume zur Hilfe zur Pflege gehören könnenDer berichtete Fall betrifft die Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell. Nach § 64f Absatz 3 SGB XII sollen die angemessenen Kosten übernommen werden, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ihre häusliche Pflege auf diese Weise organisieren. Im Arbeitgebermodell beschäftigen sie ihre Pflegekräfte selbst.
Für eine zusätzliche Wohnung muss deshalb deutlich werden, weshalb die Räume für die konkrete Versorgung erforderlich sind und warum die beantragten Kosten angemessen sind. Ein hoher Pflegegrad allein beantwortet diese Fragen nicht. Eine feste Wohnungsgröße oder einen pauschalen Mietzuschuss legt die Vorschrift nicht fest.
Das Sozialamt darf Menschen, die ihre Pflege im Arbeitgebermodell sicherstellen, dabei nicht auf Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung verweisen. Das bestimmt § 63b Absatz 6 SGB XII. Aus dem Bericht lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf zusätzliche Räume bei anderen Formen persönlicher Assistenz ableiten.
Einkommen und Vermögen werden ebenfalls geprüftFür Hilfe zur Pflege müssen auch die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Sozialamt prüft, in welchem Umfang Pflegebedürftige ihre Kosten nach den gesetzlichen Regeln selbst tragen müssen. Dabei werden auch Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Grundlage ist § 61 SGB XII.
Eine Rente oder Erwerbseinkommen schließen Unterstützung deshalb nicht automatisch aus. Bei hohen Pflegekosten kann ergänzende Hilfe erforderlich sein, obwohl jemand seinen übrigen Lebensunterhalt selbst bezahlt. Gleichartige Leistungen anderer Träger werden berücksichtigt, damit dieselben Ausgaben nicht doppelt finanziert werden.
Das Gesundheitsportal des Bundes erläutert die Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege. Einen Überblick über Leistungen der Pflegeversicherung bietet außerdem unser Ratgeber zu Pflegegeld und Pflegeleistungen.
Welche Unterlagen den zusätzlichen Raumbedarf erklärenFür einen Antrag sollten Betroffene die Versorgung und die Wohnverhältnisse möglichst konkret beschreiben. Dabei hilft es, die Einsatzplanung mit der tatsächlichen Nutzung der Räume zu verbinden. Die folgende Tabelle bietet eine praktische Orientierung; sie ist kein gesetzlich vorgeschriebener Nachweiskatalog.
Was zu erläutern ist Welche Unterlagen helfen können Umfang der notwendigen Unterstützung Pflegegutachten und ergänzende ärztliche oder pflegefachliche Stellungnahmen zum konkreten Unterstützungsbedarf. Einsatz der Beschäftigten Arbeitsverträge und Schichtpläne, aus denen Anwesenheitszeiten und die notwendige Unterbringung hervorgehen. Platz in der eigenen Wohnung Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung, etwa durch Pflegebett, Hilfsmittel und notwendige Bewegungsflächen. Zweck der zusätzlichen Räume Eine Erklärung, wer die Räume wann als Unterkunft oder Ruheraum benötigt und welche Flächen der Assistenz dienen. Höhe der Ausgaben Mietangebot oder Mietvertrag mit getrennten Angaben zu Miete, Nebenkosten und Strom sowie gegebenenfalls Vergleichsangebote. Andere verfügbare Lösungen Eine Begründung, weshalb ein verfügbares Zimmer oder eine andere tatsächlich erreichbare Raumlösung die Versorgung nicht ausreichend ermöglicht.Das Sozialamt muss den Sachverhalt auch selbst ermitteln und Umstände berücksichtigen, die für die Betroffenen sprechen. Das folgt aus § 20 SGB X. Die Unterlagen helfen dabei, die Abläufe im Alltag und mögliche Versorgungslücken verständlich zu machen.
Den Bedarf möglichst vor dem Mietvertrag meldenWer zusätzliche Räume benötigt, sollte die Kostenübernahme möglichst vor Abschluss eines Mietvertrags schriftlich mit dem Sozialamt klären. Das Schreiben sollte den gewünschten Beginn, die monatlichen Ausgaben und den Zweck der Räume nennen. Eine vorherige schriftliche Entscheidung verringert das Risiko, die Miete selbst aufbringen zu müssen.
Für den Leistungsbeginn kommt es bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger von den Umständen erfährt, die einen Anspruch begründen. Ein bestimmtes Antragsformular ist dafür nicht generell erforderlich. Ein Nachweis über den Eingang der Mitteilung hilft jedoch, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Das regelt § 18 SGB XII.
Auch die Mitteilung an einen unzuständigen Sozialhilfeträger oder eine unzuständige Gemeinde kann den Leistungsbeginn sichern. Diese Stellen müssen die Informationen unverzüglich weiterleiten. Liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, zählt nach § 18 Absatz 2 SGB XII bereits der Zeitpunkt, zu dem die dortige Stelle davon erfahren hat.
Wer schon Assistenzleistungen erhält, sollte zusätzliche Mietkosten ausdrücklich als weiteren Bedarf melden. Für bereits selbst bezahlte Räume sollten die einzelnen Monate und Ausgaben angegeben werden. Frühere Schreiben und Bescheide helfen zu klären, seit wann das Amt informiert war und über welche Kosten es bereits entschieden hat.
Wie Betroffene auf eine Ablehnung reagieren könnenBestreitet das Sozialamt die Notwendigkeit der Wohnung, sollten Betroffene im Widerspruch konkret erläutern, warum die Beschäftigten diese Räume benötigen. Hält die Behörde die Ausgaben für zu hoch, sollten Betroffene nachfragen, welche Kosten sie anerkennen würde und wie sie zu ihrer Bewertung kommt. Eine bloße Aussage, die Wohnung sei zu teuer, erklärt die Berechnung noch nicht.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein kurzer Widerspruch kann zunächst den Bescheid benennen und die Ablehnung anfechten; die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Die zulässigen Übermittlungswege regelt § 84 SGG. Eine einfache E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt regelmäßig eine Jahresfrist nach § 66 SGG. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, beträgt die Klagefrist bei ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 SGG.
Wenn ohne die Wohnung die Versorgung gefährdet istDroht kurzfristig der Verlust notwendiger Assistenz, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen. Nach § 86b Absatz 2 SGG sind vorläufige Regelungen möglich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ein solcher Antrag ist bereits vor einer Klage zulässig.
Betroffene müssen sowohl ihren Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen. Dafür können beispielsweise Schreiben über den drohenden Verlust der Räume oder konkrete Hinweise auf den Ausfall notwendiger Assistenzkräfte hilfreich sein. Ebenso sollte erklärt werden, weshalb die Versorgung bis zur Entscheidung im regulären Verfahren nicht anders gesichert werden kann. Sie sollten außerdem ihre aktuelle finanzielle Lage darlegen und erläutern, weshalb sie die strittigen Kosten nicht vorübergehend selbst tragen können.
Welche Bedeutung solche Belege haben, erläutert unser Beitrag zu den Nachweisanforderungen beim Eilantrag für persönliche Assistenz.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktives Beispiel: Herr M. beschäftigt mehrere Assistenzkräfte für seine Versorgung. In seiner kleinen barrierefreien Wohnung fehlt ein geeigneter Raum für deren notwendige Unterbringung. Im selben Haus wird eine Wohnung für 540 Euro einschließlich Nebenkosten angeboten; hinzu kommen voraussichtlich 35 Euro Strom im Monat.
Herr M. beantragt deshalb die Übernahme von monatlich 575 Euro. Er legt das Mietangebot, den Grundriss und die Einsatzplanung vor. Eine pflegefachliche Stellungnahme beschreibt, weshalb die Beschäftigten zusätzliche Räume benötigen, damit die Versorgung verlässlich funktioniert.
Fragen und Antworten zur Assistenzwohnung Gilt die gesetzliche Regelung nur bei Pflegegrad 5?Nein. § 64f Absatz 3 SGB XII erfasst die Pflegegrade 2 bis 5. Ob zusätzliche Räume finanziert werden müssen, hängt vom konkreten Pflegebedarf und den weiteren Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege ab.
Gibt es einen festen Zuschuss von 600 Euro?Nein. Die Vorschrift enthält keinen solchen Pauschalbetrag. Zu prüfen sind die erforderlichen und angemessenen Kosten der jeweiligen Raumlösung.
Wird Pflegegeld zusätzlich zur vollständigen Finanzierung gezahlt?Im Arbeitgebermodell wird Pflegegeld nach § 37 SGB XI auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Das schreibt § 63b Absatz 6 SGB XII vor. Die bewilligten Leistungen sollten deshalb zusammen betrachtet werden.
Wo erhalten Betroffene Unterstützung beim Antrag?Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe, auch vor der Beantragung von Leistungen. Rechtsberatung und Begleitung in Widerspruchs- oder Klageverfahren gehören jedoch nicht zu ihrem Angebot. Diese Grenze erläutert die offizielle EUTB‑Information. Für die rechtliche Prüfung eines ablehnenden Bescheids kann eine auf Sozialrecht spezialisierte Beratung hinzugezogen werden.
Quellen: BSK-Bericht vom 1. April 2026, aufgegriffen von kobinet am 2. April 2026; gesetzliche Grundlage insbesondere § 64f SGB XII. Weitere Vorschriften sind im Text verlinkt.
Der Beitrag Nach neun Jahren: Gericht spricht Pflegebedürftiger fast 32.000 Euro zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.