Externe Ticker

Greetings to readers of the encyclopaedia Russia’s Greatest Monuments

PRESIDENT OF RUSSIA - 28. August 2026 - 9:00

The President sent a message of greetings to readers of the encyclopaedia Russia’s Greatest Monuments.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegebedürftige aufgepasst: Hilfsmittel nicht vorschnell selbst bezahlen

Wer einen Rollstuhl, einen Duschsitz, ein Pflegebett oder eine Aufstehhilfe benötigt, steht vor der Frage: Muss die Krankenkasse oder die Pflegekasse zahlen? Beide Versicherungen finanzieren Hilfsmittel, verfolgen aber unterschiedliche Ziele.

Pflegebedürftige sollten deshalb nicht nur das Produkt nennen, sondern erklären, wofür sie es brauchen. Der konkrete Zweck entscheidet oft über die Zuständigkeit. Bei sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmitteln müssen Versicherte den Streit zwischen Kranken- und Pflegekasse allerdings nicht selbst lösen.

Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel bei Krankheit oder Behinderung

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel nach § 33 SGB V, wenn sie den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Dazu gehören beispielsweise Hörhilfen, Prothesen, Rollstühle, Gehhilfen und Inkontinenzhilfen.

Entscheidend bleibt der individuelle Bedarf. Das Hilfsmittelverzeichnis bietet Orientierung, entscheidet aber nicht allein über den Anspruch.

Die Pflegekasse zahlt, wenn das Hilfsmittel die Pflege erleichtert

Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI sollen die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Beispiele sind Pflegebetten, bestimmte Lagerungshilfen, Hausnotrufsysteme und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Die Pflegekasse zahlt jedoch nur, wenn nicht bereits die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger zuständig ist. Deshalb kommt es darauf an, ob ein Gegenstand vor allem Krankheit oder Behinderung ausgleicht oder vor allem die Pflege erleichtert.

Der Zweck ist wichtiger als der Produktname

Ein Rollstuhl kann eine Behinderung ausgleichen und damit in die Zuständigkeit der Krankenkasse fallen. Ein Pflegebett kann dagegen vor allem Angehörigen ermöglichen, einen Menschen zu Hause sicher zu lagern, zu versorgen und umzusetzen.

Pflegebedürftige sollten einen Antrag deshalb nicht auf „Ich brauche einen Duschstuhl“ beschränken. Sie sollten schildern, welche Bewegung nicht mehr gelingt, welche Gefahr besteht, welche Pflegehandlung leichter werden soll und welche Selbstständigkeit das Hilfsmittel erhalten kann.

Doppelfunktionale Hilfsmittel müssen die Kassen untereinander klären

§ 40 Absatz 5 SGB XI erfasst Hilfsmittel, die sowohl medizinische als auch pflegerische Zwecke erfüllen können. Der GKV-Spitzenverband zählt dazu unter anderem bestimmte Badehilfen, Rollstühle, Lagerungs- und Mobilitätshilfen, Toilettenhilfen und Pflegebetten.

Beantragt ein Versicherter ein solches Hilfsmittel bei einem der beiden Träger, muss dieser prüfen, ob ein Anspruch gegenüber Kranken- oder Pflegekasse besteht, und über die Versorgung entscheiden. Die Kassen teilen die Kosten anschließend nach festgelegten Regeln untereinander auf. Versicherte müssen diese interne Abgrenzung nicht selbst lösen.

Wer nur die Antwort „Dafür ist die andere Kasse zuständig“ erhält, sollte deshalb prüfen, ob das beantragte Produkt zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehört, und auf § 40 Absatz 5 SGB XI hinweisen.

Antrag mit dem konkreten Bedarf begründen

Ein guter Antrag beschreibt den Alltag. Wer etwa einen Badewannenlifter benötigt, sollte erklären, warum Ein- und Aussteigen nicht mehr sicher gelingt, ob Sturzgefahr besteht und ob eine Pflegeperson helfen muss. Ärztliche Unterlagen, ein Pflegegutachten oder die Empfehlung einer Pflegefachperson können den Bedarf zusätzlich belegen.

Praxisbeispiel: Behrouz aus Freiburg braucht einen Duschstuhl

Das folgende Beispiel ist fiktiv. Behrouz aus Freiburg im Breisgau hat einen Pflegegrad und kann wegen einer neurologischen Erkrankung nicht mehr sicher stehen. Beim Duschen verliert er schnell das Gleichgewicht, seine Angehörigen helfen ihm bei der Körperpflege.

Behrouz beantragt einen geeigneten Duschstuhl. Die Krankenkasse verweist zunächst auf die Pflegekasse. Seine Familie weist darauf hin, dass Duschhilfen zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören können, und verlangt eine Prüfung nach § 40 Absatz 5 SGB XI.

Behrouz muss damit nicht selbst zwischen zwei Kassen vermitteln. Der angerufene Träger prüft den Anspruch und entscheidet über die Versorgung. Die Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegekasse bleibt Sache der Kassen.

Nicht vorschnell selbst kaufen

Wer ein Hilfsmittel dringend braucht, möchte es oft sofort bestellen. Ein voreiliger Kauf kann die Kostenerstattung jedoch gefährden. Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse muss die Kasse die Versorgung grundsätzlich vorher genehmigen, sofern sie auf diese Genehmigung nicht verzichtet.

Auch bei Pflegehilfsmitteln empfiehlt sich der Antrag vor dem Kauf. Größere technische Pflegehilfsmittel stellt die Pflegekasse häufig leihweise bereit. Wer ohne Abstimmung ein teureres Modell wählt, kann auf Mehrkosten sitzen bleiben.

Praxisbeispiel: Nadja aus Neumünster braucht ein Pflegebett

Auch dieses Beispiel ist fiktiv. Nadja aus Neumünster lebt mit Pflegegrad 4 zu Hause. Ihre Tochter Jantje hilft ihr beim Aufstehen, Umlagern und bei der Körperpflege. Das bisherige Bett ist so niedrig, dass Jantje sich stark vorbeugen muss und Nadja kaum sicher umsetzen kann.

Nadja beantragt ein höhenverstellbares Pflegebett und beschreibt, wie es die häusliche Pflege erleichtert und sichere Positionswechsel ermöglicht. Die Pflegekasse kann den Bedarf prüfen und ein geeignetes Pflegebett häufig leihweise bereitstellen.

Verweist die Pflegekasse lediglich auf die Krankenkasse, sollte Nadja eine konkrete Entscheidung verlangen. Pflegebetten können zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören. Die Kassen müssen die Abgrenzung dann nach den gesetzlichen Regeln klären.

Eine Ablehnung sollte einen konkreten Grund nennen

Lehnt eine Kasse den Antrag ab, sollten Betroffene den Bescheid genau lesen. Entscheidend ist, ob die Kasse die Notwendigkeit bestreitet, ein anderes Hilfsmittel für ausreichend hält oder lediglich ihre eigene Zuständigkeit verneint.

Eine bloße Behauptung sollten Pflegebedürftige nicht hinnehmen, wenn die gesetzlichen Regeln eine Prüfung verlangen. Sie können eine schriftliche Begründung fordern und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen. Dabei sollten sie den konkreten Zweck und die Einschränkungen im Alltag erneut schildern.

Das Hilfsmittelverzeichnis hilft bei der Orientierung

Der GKV-Spitzenverband führt ein Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dort finden sich Produktgruppen für Leistungen der Krankenkassen und weitere Gruppen für Pflegehilfsmittel. Das Verzeichnis hilft dabei, Produkte einzuordnen und ihre typische Zweckbestimmung zu erkennen.

Maßgeblich bleibt der individuelle Anspruch. Gerade bei Produkten mit medizinischer und pflegerischer Funktion sollte der Antrag die konkrete Alltagssituation beschreiben.

FAQ zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln Muss ich selbst herausfinden, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist?

Nicht immer. Bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln prüft der angerufene Träger den Anspruch. Die interne Kostenaufteilung regeln Kranken- und Pflegekasse untereinander.

Brauche ich für ein Pflegehilfsmittel immer ein ärztliches Rezept?

Nein. Je nach Verfahren genügt ein Antrag. Auch Empfehlungen des Medizinischen Dienstes oder qualifizierter Pflegefachpersonen können das Verfahren auslösen oder erleichtern.

Was mache ich, wenn beide Kassen auf die jeweils andere verweisen?

Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung und weisen Sie bei einem doppelfunktionalen Hilfsmittel auf § 40 Absatz 5 SGB XI hin. Beschreiben Sie zusätzlich den medizinischen und pflegerischen Zweck.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch V, § 33 – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch XI, § 40 – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Bundesministerium der Justiz – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Gesetze im Internet)
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegehilfsmittel – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/pflegehilfsmittel (BMG)

Der Beitrag Pflegebedürftige aufgepasst: Hilfsmittel nicht vorschnell selbst bezahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung: Seit Juli 2026 zahlt das Jobcenter nicht mehr jede volle Miete

Grundsicherungsgeld besteht neben dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt auch aus den Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei zahlt das Jobcenter nicht jede volle Miete. Es gibt sogenannte Angemessenheitsgrenzen, und Wohnort wie die Zahl der Personen eines Haushalts fließen in die Berechnung ein.

Keine volle Miete mehr während der Karenzzeit

Seit dem 1. Juli 2026 hat sich eine sehr wichtige Regel geändert, und das zuungunsten der Leistungsbezieher. Jetzt gibt es auch während der einjährigen Karenzzeit eine Obergrenze für diejenigen, die im ersten Jahr Grundsicherung beziehen.

Im Bürgergeld prüften die Jobcenter während dieser Zeit die Miete nicht. Bei der neuen Grundsicherung zahlt es hingegen in der Karenzzeit Kosten der Unterkunft nur höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze.

Es gibt allerdings Härtefälle, und das sind vor allem Familien mit Kindern.

Keine bundesweit einheitliche Mietobergrenze

Eine bundesweite Mietobergrenze existiert nicht. Denn die Jobcenter richten sich bei der Angemessenheit nach den Miethöhen vor Ort. In Städten mit hohen Mieten wie München liegt die Angemessenheit deshalb weit höher als in Regionen mit vergleichsweise niedrigen Mieten wie dem ländlichen Mecklenburg.

Das Jobcenter berechnet die Aufwendungen für die Unterkunft nach Schlüsseln, die die Kommunen festlegen. In der Regel zählen dazu Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten.

Heizkosten werden ebenfalls vom Jobcenter gezahlt, auch bei ihnen gilt allerdings eine Grenze der Angemessenheit.

Strom zählt nicht zu den Kosten der Unterkunft

Wer frisch in die Grundsicherung gerät, tappt schnell in eine Berechnungsfalle. Strom gehört nämlich nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern grundsätzlich zum Regelsatz. Sie müssen also von den Mitteln für den Lebensunterhalt (derzeit 563 Euro für Alleinstehende) den Strom zahlen.

Neue Grundsicherung: 150-Prozent-Grenze schon im ersten Jahr

Seit dem 1. Juli 2026 zahlen die Jobcenter in der Karenzzeit die Miete nur noch bis zur Grenze von 50 Prozent über der Angemessenheit vor Ort. Was darüber liegt, müssen Sie aus dem Regelbedarf zahlen.

Kostet in der Karenzzeit also 900 Euro Miete, und die lokale Angemessenheit endet bei 700 Euro, ist die Miete vom Jobcenter gedeckt. Denn die Grenze während der Karenzzeit liegt bei 1.050 Euro. Würde die Miete jedoch bei 1.100 Euro Miete liegen, blieben 50 Euro Differenz.

Nach der Karenzzeit würde das Jobcenter nur die vor Ort geltenden 700 Euro zahlen.

Denkbeispiel 1: Ludwig und Maja leben als Paar zusammen

Ludwig und Maja bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Wir nehmen jetzt an, dass ihr Jobcenter für zwei Personen eine Bruttokaltmiete von höchstens 720 Euro als angemessen einstuft.

Ihre Wohnung kostet 680 Euro kalt plus 90 Euro kalte Nebenkosten. Die Bruttokaltmiete beträgt damit 770 Euro. Hinzu kommen 110 Euro Heizkosten.

Ludwig und Maja beziehen zum ersten Mal Grundsicherung, und das seit Juli 2026. Der Deckel der Karenzzeit liegt bei 1.080 Euro, denn 720 Euro mal 1,5 ergeben 1.080 Euro. Mit 770 Euro liegen ihre Unterkunftskosten darunter. Während der Karenzzeit kann das Jobcenter deshalb grundsätzlich die tatsächlichen 770 Euro berücksichtigen.

Nach dem Ende der Karenzzeit gelten die regulären Grenzen. Dann liegt die Bruttokaltmiete 50 Euro über der Angemessenheit von 720 Euro. Das Jobcenter kann Ludwig und Maja zur Kostensenkung auffordern.

Die Zahlen sind ein Rechenmodell. Am Wohnort können völlig andere Mietobergrenzen gelten.

Denkbeispiel 2: Carmen wohnt allein

Carmen lebt allein. Ihr örtliches Jobcenter akzeptiert in unserem Denkbeispiel für einen Einpersonenhaushalt höchstens 600 Euro Bruttokaltmiete. Carmen zahlt jedoch 980 Euro. Sie beantragt erstmals Grundsicherungsgeld.

Die Rechnung lautet: 600 Euro mal 1,5 ergeben 900 Euro. Obwohl Carmen noch in der Karenzzeit steckt, berücksichtigt das Jobcenter also höchstens 900 Euro. Die restlichen 80 Euro müsste Carmen aus anderen Mitteln aufbringen.

Nach der einjährigen Karenzzeit schützt sie nicht mehr der höhere Deckel. Dann ist grundsätzlich die normale Grenze von 600 Euro gesetzt. Bevor das Jobcenter jetzt jedoch von Carmen verlangt, 300 Euro aus dem Regelsatz zu schneiden, muss es ein Kostensenkungsverfahren einleiten.

Leistungsbezieher erhalten darin Monate Zeit, ihre Kosten zu mindern, etwa durch Untervermietung, Verhandlungen mit dem Vermieter oder einen Umzug.

Denkbeispiel 3: Fred, Esther, Boris und Marija sind zu viert

Fred und Esther leben mit ihren Kindern Boris und Marija zusammen. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und das Jobcenter sieht eine Bruttokaltmiete von 1.000 Euro als an.

Die Familie zahlt aber tatsächlich 1.420 Euro. Die Grenze während der Karenzzeit liegt bei 1.500 Euro. Rein rechnerisch bleibt ihre Wohnung damit unter dem Deckel.

Doch für diese Familie wäre sogar eine Miete über 1.500 Euro möglich. Denn es gilt eine Sonderregel: Das Gesetz erlaubt in der Karenzzeit im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten, wenn Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Familien sollten eine Kürzung deshalb nicht allein anhand einer schematischen Rechnung akzeptieren, sondern prüfen, ob das Jobcenter ihre konkrete Situation berücksichtigt hat.

Nach Ende der Karenzzeit bleibt aber auch für Familien die örtliche Angemessenheitsgrenze wichtig.

Was passiert, wenn die Wohnung dauerhaft zu teuer ist?

Nach Ablauf der Karenzzeit darf das Jobcenter unangemessene Kosten nicht sofort auf den örtlichen Höchstwert drücken. Es muss die Betroffenen vielmehr auf die zu hohen Kosten hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben, diese zu senken.

Das Gesetz nennt einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Können Leistungsbezieher in dieser Frist keine günstigere zumutbare Wohnung finden oder wäre ein Umzug nicht zuzumuten, kann das Jobcenter die tatsächlichen Kosten länger zahlen.

Betroffene sollten deshalb ihre Wohnungssuche dokumentieren. Bewerbungen auf Wohnungen, Absagen von Vermietern, Anzeigen und Anfragen können später entscheiden.

Fragen Sie vor einem Umzug zuerst das Jobcenter

Ein Umzug ist nicht ohne Risiko. Sie sollten keinen neuen Mietvertrag unterschreiben, ohne vorher zu klären, dass das Jobcenter die Kosten übernimmt.

Kritische Fragen, die sie klären müssen,  sind unter anderem die Umzugskosten und die Mietkaution. Das Jobcenter kann eine Mietkaution übernehmen, als Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen.

Es muss dies aber nicht und wird dies voraussichtlich nicht tun, wenn Sie die Mietkaution ohne Rücksprache vereinbaren.

Die örtliche Mietgrenze gilt

Drei Punkte müssen Sie wissen, um zu bestimmen, welche Miete ihr Jobcenter zahlt: die Zahl der Personen im Haushalt, die zuständige Kommune und die vor Ort geltende Angemessenheitsgrenze.

FAQ: Welche Miete zahlt das Jobcenter Zahlt das Jobcenter die komplette Warmmiete?

Nicht automatisch. Das Jobcenter prüft Unterkunft und Heizkosten. Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf und wird nicht zusätzlich übernommen.

Gilt im ersten Jahr weiterhin eine Karenzzeit?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt das Gesetz die Unterkunftskosten während dieser Zeit aber grundsätzlich auf 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswerts.

Muss ich sofort umziehen, wenn meine Miete zu hoch ist?

Nein. Nach Ablauf der Karenzzeit muss das Jobcenter grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren beachten. Betroffene sollten nachweisen, wenn sie trotz ernsthafter Suche keine günstigere zumutbare Wohnung finden.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, Stand 2026 (BMAS Webseite)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, 1. Juli 2026 (BMAS Webseite)
Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 22 – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (gesetze-im-internet.de)

Der Beitrag Grundsicherung: Seit Juli 2026 zahlt das Jobcenter nicht mehr jede volle Miete erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Der Atlantik-Zyklon-Energieindex 2026 liegt bislang 85 % unter dem Normalwert!

Pierre Gosselin

Wo sind denn all die „Klima-Schadensjäger“? Nun, im Atlantik wird man sie jedenfalls nicht finden.

Bislang war die Hurrikanaktivität im Atlantik im Jahr 2026 ungewöhnlich gering. Derzeit liegt der Atlantic Accumulated Cyclone Energy (ACE)-Index bei nur 3,1 und damit etwa 85 % unter dem klimatologischen Normalwert für diesen Zeitpunkt der Saison im Zeitraum 1991–2020:

Quelle: Colorado State University

Quelle: Colorado State University

Die ungewöhnliche Ruhe ist laut Experten auf eine Kombination aus atmosphärischen und ozeanischen Bedingungen zurückzuführen.

Starkes El-Niño-Ereignis

Die hohen Meerestemperaturen im zentralen und östlichen Pazifik haben zu einer starken vertikalen Windscherung über der Karibik und dem Atlantikbecken geführt, wodurch die vertikale Struktur sich entwickelnder tropischer Störungen gestört und somit die Entstehung von Hurrikanen behindert wurde.

Trockene Luft und Saharastaub

Zudem haben anhaltende Strömungen trockener, staubhaltiger Luft von der afrikanischen Küste her (die sogenannte „Sahara-Luftschicht“) die Atmosphäre in der Region „ausgetrocknet“. Tropische Stürme benötigen feuchte Luft, um die Entwicklung zu Hurrikanen voranzutreiben.

Abgeschwächte „easterly Waves“ aus Afrika

Die atmosphärischen Störungen, die von Westafrika herüberziehen und als „Keime“ für große Atlantik-Hurrikane dienen, waren schwächer und seltener als gewöhnlich.

Mangel an warmem Tiefenwasser

Die Meerestemperaturen in den obersten Schichten liegen in Teilen des Atlantiks nahe dem Durchschnitt, doch in Gebieten wie dem Golf von Mexiko fehlt es an Wärme im Tiefenwasser. Die sich entwickelnden Stürme saugen das kühlere Wasser aus den tieferen Schichten nach oben und bremsen so die weitere Verstärkung tropischer Stürme.

Zwar bleiben die Bedingungen für die Entstehung schwerer Stürme ungünstig, doch befinden wir uns nun in der Hochsaison, und es kann zu plötzlichen Veränderungen kommen.

Es überrascht nicht, dass es viele natürliche Gründe gibt, die erklären, warum sich keine dramatischen Stürme entwickeln. Doch wenn diese Stürme dann doch auftreten, verschwinden die natürlichen Gründe, und die Schuld wird dann ausschließlich den vom Menschen verursachten Treibhausgasen zugeschrieben.

Link: https://notrickszone.com/2026/08/23/2026-atlantic-cyclone-energy-index-running-at-85-below-normal/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Der Atlantik-Zyklon-Energieindex 2026 liegt bislang 85 % unter dem Normalwert! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Greetings to the participants and guests of the 3rd Festival of New Media

PRESIDENT OF RUSSIA - 28. August 2026 - 8:00

Vladimir Putin sent his greetings to the participants and guests of the 3rd Festival of New Media.

Kategorien: Externe Ticker

Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus bei Rente soll entfallen

Millionen Menschen verdienen mit einem Minijob zusätzliches Geld, darunter zahlreiche Rentnerinnen und Rentner. Die Alterssicherungskommission empfiehlt nun, geringfügige Beschäftigungen vollständig in die Sozialversicherung einzubeziehen und ihren steuerlichen Sonderstatus abzuschaffen.

Kommission will Minijobs in die Sozialversicherung überführen

Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform vorgelegt. Eine davon betrifft geringfügige Beschäftigungen mit einer monatlichen Verdienstgrenze von derzeit 603 Euro.

Nach der Empfehlung der Alterssicherungskommission sollen Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Zusätzlich soll ihr bisheriger steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus entfallen.

Ausnahmen sieht die Kommission lediglich für Schülerinnen und Schüler vor. Rentenbeziehende werden im Abschlussbericht ausdrücklich als eine der betroffenen Gruppen genannt.

Die Empfehlung geht damit weiter als eine bloße Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Auch die Befreiung von eigenen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die besondere steuerliche Behandlung stehen zur Diskussion.

Der Minijob selbst würde nicht verboten

Die Formulierung „Abschaffung der Minijobs“ kann leicht missverstanden werden. Rentner dürften auch nach einer Reform weiterhin wenige Stunden pro Woche arbeiten und einen geringen Verdienst erzielen.

Entfallen soll nach dem Vorschlag vor allem die bisherige Behandlung als besondere Beschäftigungsform. Aus einem bislang weitgehend abgabenfreien Minijob würde für viele Beschäftigte ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit entsprechendem Nettoabzug.

Deshalb können politische Aussagen, wonach der Minijob „bleibt“, gleichzeitig zutreffen. Die Beschäftigungsmöglichkeit könnte erhalten bleiben, während ihre finanziellen Vorteile eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Auch der Beitrag „Rente: Nebenjob für Rentner bleibt – mit einer Änderung“ beschreibt, dass Rentner weiterhin neben der Altersrente arbeiten dürfen. Offen ist jedoch, unter welchen Beitrags- und Steuerregeln dies künftig geschehen soll.

So funktioniert der Minijob für Rentner bisher

Im Jahr 2026 liegt die Minijobgrenze bei durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Für Rentner gelten grundsätzlich dieselben Verdienstgrenzen wie für andere geringfügig Beschäftigte.

Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber regelmäßig 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hinzu kommen bei gesetzlich Krankenversicherten unter anderem 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und häufig zwei Prozent pauschale Lohnsteuer.

Für Beschäftigte besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent. Sie können sich bislang auf Antrag davon befreien lassen.

Wer eine volle Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss nach dem geltenden Recht keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag entrichten. Eine freiwillige Beitragszahlung ist dennoch möglich und kann die laufende Rente erhöhen.

Seit Juli 2026 können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen eine früher erklärte Befreiung einmalig rückgängig machen. Wie das funktioniert, erläutert der Beitrag „Rentner können ihre Minijob-Befreiung rückgängig machen“.

Was sich nach dem Vorschlag verändern würde

Die Einzelheiten müssen erst in einem Gesetzentwurf geregelt werden. Der Bericht nennt bislang weder konkrete Arbeitnehmerbeiträge noch besondere Abzüge für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bereich Geltendes Recht 2026 Vorschlag der Kommission Minijobgrenze 603 Euro monatlich Ob eine besondere Grenze bestehen bleibt, ist offen Rentenversicherung Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit; für viele Altersvollrentner im Regelalter beitragsfrei Einbeziehung ohne Befreiungsmöglichkeit Kranken- und Pflegeversicherung Keine regulären Arbeitnehmerbeiträge aus dem Minijob Bisheriger Sonderstatus soll entfallen Arbeitslosenversicherung Keine Arbeitnehmerbeiträge Ausgestaltung noch nicht festgelegt Besteuerung Häufig zwei Prozent Pauschalsteuer Steuerlicher Sonderstatus soll entfallen Ausnahme Zahlreiche Beschäftigtengruppen können Minijobs nutzen Ausnahme soll nur für Schüler vorgesehen werden Bestehende Verträge Weiterhin Minijobs nach geltendem Recht Bestandsschutz bislang nicht vorgesehen

Die Kommission hält die Änderung nach ihrem Bericht für sofort und ohne Übergangsfrist umsetzbar. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber dieser Empfehlung unverändert folgen muss.

Der Bundestag kann Übergangsregeln, einen Bestandsschutz oder besondere Vorschriften für Rentner beschließen. Solange kein Gesetzestext vorliegt, lässt sich daher nicht verlässlich berechnen, wie hoch die späteren Abzüge ausfallen würden.

Rentner könnten weniger Netto erhalten

Für viele Altersrentner ist der Minijob derzeit attraktiv, weil der Verdienst häufig nahezu vollständig ausgezahlt wird. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt und der Rentner keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlt.

Sollten künftig reguläre Arbeitnehmerbeiträge fällig werden, würde sich der Auszahlungsbetrag verringern. Welche Beiträge Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich zahlen müssten, hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Eine Beispielrechnung mit den heutigen Beitragssätzen wäre deshalb irreführend. Noch steht nicht fest, ob sämtliche regulären Beiträge erhoben werden oder ob für Altersrentner einzelne Versicherungszweige ausgenommen bleiben.

Die finanziellen Vorteile des geltenden Modells werden im Beitrag „Neuer Vorteil für Rentner im Minijob“ ausführlich erläutert. Genau diese günstige Abgabenbehandlung wird durch den Vorschlag infrage gestellt.

Die Altersrente würde durch den Verdienst nicht gekürzt

Die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus wäre von der Hinzuverdienstregelung bei Altersrenten zu unterscheiden. Seit 2023 dürfen Beziehende einer Altersrente unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen.

Auch ein künftig sozialversicherungspflichtiger Nebenjob würde die gesetzliche Altersrente deshalb nicht allein wegen der Verdiensthöhe mindern. Weniger Geld könnte dennoch beim Beschäftigten ankommen, weil Beiträge und möglicherweise individuelle Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt abgezogen würden.

Der Verlust entstünde damit nicht durch eine Rentenkürzung, sondern durch eine andere Abrechnung des Arbeitslohns. Diese Unterscheidung ist für die spätere Prüfung von Lohnabrechnungen wichtig.

Vorgezogene Altersrentner wären ebenfalls betroffen

Rentner vor der Regelaltersgrenze sind im Minijob bereits heute grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen und dadurch ihren monatlichen Eigenanteil sparen.

Genau diese Befreiungsmöglichkeit möchte die Kommission beenden. Vorgezogene Altersrentner müssten bei einer unveränderten Umsetzung somit voraussichtlich verpflichtend Rentenbeiträge aus dem Nebenverdienst zahlen.

Dafür könnten zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob diese spätere Rentenerhöhung den laufenden Abzug ausgleicht, hängt von der Beschäftigungsdauer, dem Verdienst und dem individuellen Versicherungsverlauf ab.

Bei Erwerbsminderungsrenten gelten zusätzliche Regeln

Für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente mindestens 41.527,50 Euro.

Ein Minijob innerhalb der 603-Euro-Grenze ist nach den aktuellen Angaben der Minijob-Zentrale grundsätzlich unschädlich. Trotzdem muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.

Auch wenn der Verdienst unterhalb der Grenze bleibt, können Arbeitszeit und Art der Beschäftigung eine Überprüfung durch die Rentenversicherung auslösen. Weitere Informationen enthält der Beitrag zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente.

Auch Witwenrentner und Grundsicherungsbeziehende müssen aufpassen

Bei einer Hinterbliebenenrente kann eigenes Einkommen oberhalb des geltenden Freibetrags teilweise angerechnet werden. Ein einzelner Minijob mit 603 Euro bleibt derzeit regelmäßig unter diesem Freibetrag, sofern kein weiteres anrechenbares Einkommen hinzukommt.

Sollte der Minijob künftig wie eine gewöhnliche Beschäftigung behandelt werden, können sich Berechnung und Nachweise verändern. Ob sich daraus eine höhere oder niedrigere Einkommensanrechnung ergibt, lässt sich erst anhand des späteren Gesetzes beurteilen.

Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, muss seinen Arbeitsverdienst bereits heute dem Sozialamt melden. Ein Teil des bereinigten Erwerbseinkommens bleibt frei, der übrige Betrag wird auf die Leistung angerechnet.

Sinkt das Nettoentgelt durch zusätzliche Sozialbeiträge, kann sich auch der anrechenbare Betrag verändern. Betroffene sollten nach einer Reform deshalb sowohl die Lohnabrechnung als auch einen neuen Leistungsbescheid genau prüfen.

Pauschale Lohnsteuer soll auf fünf Prozent steigen

Unabhängig von der Diskussion über die Sozialversicherung hat sich die Koalition auf eine Erhöhung der pauschalen Lohnsteuer verständigt. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 soll der Satz von zwei auf fünf Prozent steigen.

Diese Erhöhung ist noch nicht geltendes Recht. Sie muss zunächst in ein Gesetz aufgenommen und vom Bundestag beschlossen werden.

Üblicherweise führt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer ab. Arbeitsvertraglich kann jedoch vereinbart sein, dass sie wirtschaftlich vom Beschäftigten getragen und vom Entgelt abgezogen wird.

Bei einem Verdienst von 603 Euro entsprechen zwei Prozent 12,06 Euro und fünf Prozent 30,15 Euro. Muss der Rentner die Steuer selbst tragen, würde die geplante Änderung seine Auszahlung um weitere 18,09 Euro monatlich verringern.

Aktivrente könnte eine Alternative werden

Für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bereits heute interessanter als ein Minijob sein. Über die Aktivrente können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleiben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der klassische Minijob ist von diesem Freibetrag derzeit ausgeschlossen. Er gehört nicht zu den begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Wird eine geringfügige Beschäftigung künftig vollständig in die Sozialversicherung einbezogen, müsste der Gesetzgeber auch das Verhältnis zur Aktivrente klären. Ob ein umgewandelter Minijob dann den Aktivrenten-Freibetrag nutzen könnte, geht aus dem Kommissionsbericht nicht hervor.

Mehr zu den bestehenden Abgrenzungen steht im Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.

Innerhalb der Koalition gibt es Widerstand

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in ein Gesetzespaket zu überführen. Das Verfahren soll nach der bisherigen Planung bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Aus der Union gibt es jedoch deutlichen Widerstand gegen eine weitgehende Abschaffung der Minijob-Vorteile. CSU-Chef Markus Söder erklärte im Juli, dass Minijobs erhalten bleiben müssten, weil Gastronomie, Handel und Landwirtschaft auf diese Beschäftigungsform angewiesen seien.

Auch Wirtschaftsverbände warnen vor höheren Kosten und dem Verlust flexibler Arbeitskräfte. Befürworter der Reform verweisen dagegen auf eine bessere soziale Absicherung und zusätzliche Rentenansprüche.

Damit ist weiterhin offen, ob die Kommissionsempfehlung vollständig umgesetzt, abgeschwächt oder durch besondere Ausnahmen für Rentner ergänzt wird. Verbindlich wird eine Änderung erst, wenn ein Gesetz verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Rentner müssen derzeit nichts veranlassen

Bestehende Minijobs können vorerst unverändert fortgeführt werden. Arbeitgeber dürfen keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, die nach dem geltenden Recht nicht geschuldet werden.

Rentner sollten ihren Arbeitsvertrag dennoch daraufhin prüfen, wer die pauschale Lohnsteuer trägt und wie die Vergütung vereinbart wurde. Zudem empfiehlt es sich, künftige Lohnabrechnungen und Mitteilungen des Arbeitgebers sorgfältig aufzubewahren.

Eine vorschnelle Kündigung des Minijobs ist nicht erforderlich. Erst ein verabschiedetes Gesetz zeigt, welche Beschäftigten betroffen sind und ab wann neue Abzüge gelten.

Beispiel aus der Praxis

Der 69-jährige Heinz bezieht eine volle Regelaltersrente und verdient in einem Supermarkt monatlich 603 Euro. Sein Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer, während Heinz keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge zahlt, sodass ihm derzeit 603 Euro ausgezahlt werden.

Würde der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus ohne Ausnahme für Rentner entfallen, könnte der Arbeitgeber künftig Arbeitnehmerbeiträge und gegebenenfalls Steuern vom Lohn abziehen. Die Altersrente von Heinz würde wegen des Nebenverdienstes zwar nicht gekürzt, sein verfügbares Monatseinkommen könnte dennoch sinken.

Wie groß die Differenz ausfällt, kann erst nach Vorlage der gesetzlichen Beitragssätze und Ausnahmen berechnet werden. Bis dahin läuft der Minijob von Heinz nach den bisherigen Vorschriften weiter.

Häufige Fragen zum geplanten Ende des Minijob-Sonderstatus Ist die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus bereits beschlossen?

Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und eine politische Umsetzungsabsicht der Koalition.

Dürften Rentner nach der Reform nicht mehr arbeiten?

Doch. Auch nach einer Reform könnten Rentner weiterhin einer Beschäftigung mit wenigen Wochenstunden nachgehen, allerdings möglicherweise ohne die bisherigen Steuer- und Beitragsvorteile.

Würden Rentner automatisch weniger Altersrente bekommen?

Nein. Für Altersrenten gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, sodass der Arbeitsverdienst die Altersrente nicht kürzt. Weniger Netto könnte sich jedoch durch Abzüge vom Lohn ergeben.

Sind bestehende Minijobs geschützt?

Ein gesetzlicher Bestandsschutz ist bislang nicht geregelt. Die Kommission hält eine Umsetzung ohne Übergangsfrist für möglich, doch der Gesetzgeber kann davon abweichen.

Wie hoch wären die späteren Sozialabgaben?

Das steht noch nicht fest. Ohne Gesetzentwurf lassen sich weder die betroffenen Versicherungszweige noch die Arbeitnehmerbeiträge für Rentner zuverlässig bestimmen.

Was sollten Rentner mit Minijob jetzt tun?

Derzeit müssen sie nichts ändern. Sinnvoll ist es, den Arbeitsvertrag zu prüfen, Lohnabrechnungen aufzubewahren und das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Der Beitrag Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus bei Rente soll entfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Mietrecht: Mieterin schickt Rechnung an den Vermieter: “30 Stunden Arbeit in der Woche”

Wer bei Vonovia mietet und seine Rechte durchsetzen will, hat damit einen Job, der einen Großteil der Woche frisst. Für Mieter, die Grundsicherungsgeld beziehen, ist dieser Aufwand besonders gefährlich: Wer schweigt, zahlt dauerhaft mehr, und das Jobcenter prüft dabei nicht, ob die Mieterhöhung überhaupt rechtmäßig war.

Eine Berliner Mieterin hat jetzt ausgerechnet, was dieser Arbeitsaufwand sie kostete: Sie schickte dem Konzern eine Rechnung über 500.000 Euro für zehn Jahre unbezahlte Arbeit.

Vonovia und der ungewollte Job

Leila von der Spree (Künstlername), ist 40 Jahre alt, hat zwei Kinder und wohnt seit zehn Jahren in einer Berliner Wohnung der Vonovia, die zuvor der Deutschen Wohnen gehörte. Ihre Probleme begannen drei Monate nach dem Einzug und reichten von maroden Heizungen, über Schimmel, bis zu Schädlingsbefall, einem falschen Energiekennwert, und immer neuen Mieterhöhungen.

Schon im dritten Monat musste die Betroffene enorme Zeit für den Schriftverkehr mit Vonovia aufbringen, und das hörte nie auf. In den letzten zwei Jahren hat von der Spree nach eigenen Angaben manchmal mehr als 30 Stunden pro Woche damit verbracht, sich gegen Vonovia-Forderungen zu wehren.

Im November 2025 zog sie die Konsequenz: Sie schickte dem Konzern einen offenen Brief, beigefügt eine Honorarrechnung über 500.000 Euro. Errechnet aus Stunden, Stundensatz 100 Euro. „Nichts im Vergleich dazu, was die Vonovia-Anwälte verdienen”, schreibt sie.

Es geht um Aufklärung

Die Rechnung wird Vonovia nicht zahlen. Darum geht es auch nicht.  Die Aktion deckt vielmehr ein Muster auf, das Millionen Mietern bekannt ist. Wer gegen große Wohnungskonzerne seine Rechte durchsetzt, arbeitet viel, hart und gratis.

Wer nicht gegen die Zumutungen vorgehen will, oder kann, zahlt. Wer dagegen vorgeht, zahlt ebenfalls, denn die dafür nötige Zeit und Energie geht für Erwerbstätigkeit verloren.

Wer nicht widerspricht, zahlt weiter: die Logik der rechtswidrigen Mieterhöhungen

Von der Spree nennt das Geschäftsmodell „kalte, minimale Compliance”: Der Konzern tue so wenig wie möglich und halte Positionen so lange, bis rechtlicher Druck kommt.

Das Landgericht Berlin hat im September 2025 unmissverständlich festgestellt, dass Mieterhöhungen mit der Begründung „gute ÖPNV-Anbindung” oder „überdurchschnittliche Nahversorgung” rechtswidrig sind, weil diese Merkmale im Berliner Mietspiegel bereits abschließend berücksichtigt sind (Az. 65 S 116/25).

Die Vonovia reagierte auf das Urteil, indem sie es schlicht nicht anerkannte : „Wir haben das Urteil analysiert und sind weiterhin von unserer Rechtsauffassung überzeugt.”

Wer rechtswidrigen Mieterhöhungen zustimmt, der zahlt sie

Wer einer Mieterhöhung einmal zugestimmt hat, auch einer rechtswidrigen, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch daran gebunden. Vonovia zog seine Klagen in Berlin schließlich zurück. Aber die Erhöhungen, denen Mieter bereits zugestimmt hatten, wurden nicht rückabgewickelt. Wer sich nicht gewehrt hatte, zahlt weiter.

Bewusste Rechtsbrüche als System

Maximilian Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund auf Bundesebene fasst die Logik zusammen: Der Konzern versende rechtswidrige Mieterhöhungen „wohlwissend, dass ein Großteil der Mieterschaft aus Angst oder Unwissenheit zustimmt.”

In mehreren Städten haben Gerichte die Forderungen abgewiesen: Berlin, Hamburg, Dortmund, Dresden. Die Quote der gewonnenen Prozesse hält das Unternehmen dennoch im Gewinnbereich. Am härtesten trifft das System jene, die ihre Rechte am wenigsten kennen.

Grundsicherungsgeld-Beziehende zahlen zweimal, ohne es zu merken

Das Jobcenter übernimmt die Miete für Beziehende von Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen ist.

Wer einer rechtswidrigen Mieterhöhung zustimmt, erhöht indessen dauerhaft seine Kaltmiete, und das Jobcenter übernimmt den neuen Betrag, ohne zu prüfen, ob er rechtlich zulässig war.

Fuhrmann vom Deutschen Mieterbund weist darauf hin, dass Jobcenter Mieterhöhungen von Wohnungskonzernen oft nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die öffentliche Hand zahlt so deutlich mehr für Unterkunftskosten als nötig wäre.

Der Mieter verliert dauerhaft, weil er in den ersten Wochen nach dem Erhöhungsschreiben nicht reagiert hat. Möglich ist ein Jobcenter-Bescheid auf Basis der erhöhten Miete,  mit der Aufforderung, die Kosten zu senken. 

Schweigen gilt als Zustimmung: Warum die Frist entscheidend ist

Viele Mieter gehen davon aus, dass eine Mieterhöhung erst dann bindend wird, wenn man aktiv zustimmt. Das ist falsch. Nach § 558b BGB muss die Zustimmung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens erklärt werden.

Wer in diesem Zeitraum schweigt und weiter die erhöhte Miete überweist, stimmt faktisch zu. Der Anspruch auf Rückforderung ist dann weg.

Wer widersprechen will, muss das schriftlich und fristgerecht tun, mit einer inhaltlichen Begründung: welche Merkmale sind strittig, warum ist die Begründung des Vermieters unzureichend?

Mieterverein oder Verbraucherzentrale können das Schreiben in wenigen Minuten prüfen.

Was jetzt zu tun ist: Frist, Begründung, Jobcenter

Wer eine Mieterhöhung von Vonovia oder einem anderen großen Wohnungskonzern erhalten hat, notiert zuerst das Datum auf dem Schreiben und den tatsächlichen Posteingang.

Die Frist endet am letzten Tag des zweiten Monats nach Zugang. Wer das Schreiben am 15. Juli bekommt, hat also bis zum 30. September Zeit zu reagieren.

Prüfen Sie die Begründung

Wer prüfen will, ob die Erhöhung angreifbar ist, schaut auf die Begründung. Merkmale wie „gute ÖPNV-Anbindung”, „überdurchschnittliche Nahversorgung” oder ähnliche Zuschläge, die im Mietspiegel der eigenen Stadt nicht ausdrücklich vorgesehen sind, sind vielerorts nicht zulässig.

Der regionale Betriebskostenspiegel oder die Beratungsstelle des Deutschen Mieterbunds schaffen schnell Klarheit.

Widerspruch und manchmal ein weiterer Widerspruch

Wer Widerspruch einlegt, tut das schriftlich per Einschreiben mit Begründung. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, informiert danach das Jobcenter schriftlich darüber, dass die bisherige Miethöhe weiter gilt. Kommt trotzdem ein Bescheid auf Basis der erhöhten Miete, muss auch dieser Bescheid innerhalb eines Monats angefochten werden. Diesen Schritt machen die wenigsten. Er ist der entscheidende.

Von der Sprees 500.000-Euro-Rechnung hat vermutlich keine Antwort bekommen. Aber sie hat sichtbar gemacht, was dieser Gratis-Job kostet, den Millionen Mieter ungewollt übernehmen müssen.

Quellen

Berliner Mieterverein: Pressemitteilung, Januar 2026
Deutscher Mieterbund NRW: Analyse Vonovia-Rechtsstreitigkeiten, November 2025, Gesetze-im-Internet: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Gesetze-im-Internet: § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung

Der Beitrag Mietrecht: Mieterin schickt Rechnung an den Vermieter: “30 Stunden Arbeit in der Woche” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Mawlid al-Nabi and Morocco’s Civilizational State, by Kevin Barrett

On August 25, corresponding to the 12th of Rabi al-Awwal, Morocco celebrated Mawlid al-Nabi, the Prophet’s birthday. While not on the same level as the two major Muslim holidays, the two Eids, the Mawlid is an important occasion in Morocco. My family celebrated with festive cous-cous (the kind with lamb, raisins, and almonds, with no...
Kategorien: Externe Ticker

Another Needless Casualty of War… RIP Nigel, by Larry C. Johnson

I was going to do an article about the corruption of the Trump family, but I received the following from one of my substack subscribers and felt compelled to share it. We are losing too many young military personnel to suicide… The overwhelming majority are men. My heart aches for the parents and friends of...
Kategorien: Externe Ticker

A Disintegrating Tower of Babel, by Paul Craig Roberts

On August 24 the New York Times asked if we should read Mark Twain’s book, Huckleberry Finn? The writer, Sam Sifton, gives pros and cons. Sifton says that reading the book in prep school in NY City made him uncomfortable because the racial slur “nigger” appears more than 200 times. On the other hand, he...
Kategorien: Externe Ticker

The Amnesty Queen of Capitol Hill, by Jose Alberto Nino

In the shadow of a war with Iran that has the country on edge, an ideological bait-and-switch is taking shape in the halls of Congress, where Donald Trump may soon seal the betrayal of his voters by signing amnesty legislation crafted and carried by Rep. Maria Elvira Salazar (R-FL). On July 15, 2025, Salazar stood...
Kategorien: Externe Ticker

A Veteran Activist Speaks Out, by Jared Taylor

This video is available on Rumble, Bitchute, Odysee, Telegram, and X.
Kategorien: Externe Ticker

Unsedated and Undeterred, by Caitlin Johnstone

The empire shall not dull your kindness. The cruelty of the bank boys shall not drain the brightness from your eyes. You are not like the others. The dollar-drilled and Pentagon-pilled. The ones whose youthful rebelliousness prolapses out their assholes the second they have a kid and buy a minivan and inherit that property in...
Kategorien: Externe Ticker

Wanted: Assassin. Pay: Mediocre., by Ted Rall

What if you were scrolling through job listings, and you found one that said "Assassin/Assassination Assistants"? You'd think it was a sick joke. "Organization with rich and powerful history, but deeply in debt and facing decline with few prospects of improvement, seeks paid assassin willing to unquestioningly injure, maim and/or kill anyone and everyone as...
Kategorien: Externe Ticker

Uncle Sam Is Uncle Bibi’s Uncle Tom, by Hans Vogel

After half a year of open conflict begun by the United States and Israel against Iran, many analysts and pundits in the West have concluded that Iran has won it. In view of the level of kinetic energy and numbers of victims during past conflicts between states (“wars”), some hesitation in using the term “war”...
Kategorien: Externe Ticker

Dumb Genes and Dead Teens: How Two Crime-Crews Crashed Into Biological Reality, by Tobias Langdon

Imagine you’re a Martian. You don’t know a syllable of any Earthly language or a symbol of any Earthly script. This being so, which of these sentences in English would you think was the odd one out? It’s hot in here with the goats. It’s not in here with the coats. The temperature is elevated...
Kategorien: Externe Ticker

Ireland Deleted, by Paul Craig Roberts

Evidence is plentiful that Ireland as an Irish nation has ceased to exist. Geographically, a country still remains, but it is not Irish. It is a multicultural tower of babel, one created by the Irish themselves. University College Dublin has a School of Social Justice that grants Ph.D. degrees in Equality Studies, which alone shows...
Kategorien: Externe Ticker

Why Whites Can’t Stop 'Helping', by Joseph Kay and Jared Taylor

Joseph Kay outlines the problem. It has been said that no good deed goes unpunished, and this folk wisdom applies to the American “civil rights” movement. For over 75 years, white America has spent trillions and tolerated draconian government intrusion in our private lives to promote racial equality. Not only has this failed, but black...
Kategorien: Externe Ticker

"The Zionists Have a Gun to Trump’s Head", by Kevin Barrett

Rumble link Bitchute link Former BBC broadcaster Tony Gosling and I agreed on some points, and disagreed on others, last night on Press TV. Below is a partial transcript. Press TV: Good evening. In tonight’s Spotlight, we examine a significant development in West Asia. The regional efforts for de-escalation between Iran and the U.S. and...
Kategorien: Externe Ticker

Milei-Berater in Bolivien wegen vermeintlichem Auftragsfemizid festgenommen

Santa Cruz. Der argentinische Geschäftsmann, Kampagnenleiter und politische Berater verschiedener rechter Regierungen und Organisationen in Lateinamerika, Fernando Cerimedo, ist am internationalen Flughafen von Santa Cruz festgenommen worden. Ihm wird vorgeworfen, den Mord an... weiter 28.08.2026 Artikel von zu Argentinien, Bolivien, Medien, Politik, Wirtschaft
Kategorien: Externe Ticker