Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Konsequentes Durchgreifen gegen Asylbetrug: USA stoppen weltweit die Bearbeitung von Einwanderungs-Visa
Die US Regierung hat bis auf weiteres die Bearbeitung von Anträgen für Einwanderungsvisa – der GreenCard – weltweit gestoppt. Die angeordnete Bearbeitungspause werde dazu genutzt, um Botschafts- und Konsulatspersonal zu schulen, um Anträge besser zu filtern, die unter Missbrauch bestehender Gesetze gestellt werden. Dass betrifft vornehmlich Anträge, die wegen Eheschließung und dem Wechsel vom H1B-Arbeitsvisum zur […]
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Erfreuliche Klimanachrichten: Die Erde wird grüner.
Anthony Watts, The Heartland Institute
Die weltweite Begrünung ist keine neue Erkenntnis. NASA-Satellitenbeobachtungen zeigten bereits vor zehn Jahren, dass bis zur Hälfte der mit Vegetation bedeckten Flächen der Erde in den vorangegangenen 35 Jahren eine deutliche Begrünung erfahren hatte, wobei der Anstieg des Kohlendioxids (CO₂) in der Atmosphäre als wesentlicher Faktor identifiziert worden war.
Im Jahr 2016 berichtete die NASA, dass die Zunahme der Blattfläche dem Äquivalent einer Begrünung entsprach, die in etwa der Fläche der kontinentalen Vereinigten Staaten entspricht.
Ein Jahrzehnt später bestätigen sich diese Erkenntnisse erneut. Ein 2026 in „Nature Reviews Earth & Environment“ veröffentlichter Artikel mit dem Titel „Vegetation greenness in 2025“ berichtet von einer weltweit rekordhohen Vegetationsgrünheit, wobei insbesondere auf Ackerflächen ein besonders starker Zuwachs zu verzeichnen war. Die Studie berichtet, dass 77,6 Prozent der Ackerfläche im Jahr 2025 eine positive Grün-Anomalie aufwiesen.
Für eine Welt, der ständig gesagt wird, dass sie am Rande einer ökologischen Katastrophe steht, scheint ein Planet mit Rekordgrün eine erwähnenswerte Sache zu sein. Die Pflanzen haben offenbar nicht mitbekommen, dass Kohlendioxid eigentlich als Umweltsünder gilt.
Die biologischen Zusammenhänge sind hier ganz einfach. CO₂ ist ein unverzichtbarer Rohstoff für die Photosynthese. Pflanzen verbinden Kohlendioxid, Wasser und Energie aus dem Sonnenlicht, um die Verbindungen herzustellen, die sie zum Wachsen benötigen. Steigt der CO₂-Gehalt in der Atmosphäre und sind andere Voraussetzungen wie Wasser und Nährstoffe gegeben, reagieren viele Pflanzen mit verstärktem Wachstum und einer verbesserten Effizienz der Wassernutzung.
Noch wichtiger ist, dass es sich hierbei nicht nur um ein Gewächshaus-Experiment handelt. Satelliten haben die Auswirkungen auf planetarischer Ebene gemessen.
Andere aktuelle Forschungsergebnisse führten etwa 70 Prozent der beobachteten globalen Begrünung auf die CO₂-Düngung zurück. Weitere 9 Prozent wurden der Stickstoffdeposition zugeschrieben.
Zusätzliche Beobachtungen untermauern diese Erkenntnis. So ging ein Anstieg des atmosphärischen CO₂-Gehalts um 14 Prozent zwischen 1982 und 2010 mit einer Zunahme der grünen Blattbedeckung in warmen Wüstengebieten um 5 bis 10 Prozent einher.
Hier gibt es einen wichtigen Unterschied. Der Nachweis, dass zusätzliches CO₂ der Vegetation zugutekommt, bedeutet nicht, dass CO₂ keinen Einfluss auf das Klima hat. Ebenso bedeutet eine globale Begrünung nicht, dass jede Pflanze, jede Kulturpflanze oder jedes Ökosystem gleichermaßen davon profitiert. Niederschlag, Temperatur, Nährstoffe, Landbewirtschaftung und zahlreiche andere Faktoren spielen ebenfalls eine Rolle.
Fundierte Wissenschaft und eine solide Politik erfordern jedoch, dass beide Seiten der Medaille betrachtet werden. Genau hier gerät die heutige Klimadebatte so oft aus den Fugen.
Klima-Alarmisten und Grünstrom-Aktivisten diskutieren das atmosphärische CO₂ regelmäßig fast ausschließlich in negativem Licht. Uns wird von Emissionen, Erwärmung, Kipppunkten, Katastrophen und der angeblich dringenden Notwendigkeit erzählt, fossile Brennstoffe abzuschaffen. Regierungen geben enorme Summen für die Subventionierung von Windkraftanlagen, Solaranlagen, Batterien und Elektrofahrzeugen aus, während sie der konventionellen Energieversorgung immer kostspieligere Auflagen auferlegen.
Die Vorteile, die mit einem erhöhten CO₂-Gehalt in der Atmosphäre verbunden sind, finden selten eine vergleichbare Beachtung. Diese Auslassung lässt sich immer schwerer rechtfertigen, wenn die Vorteile sogar aus dem Orbit sichtbar sind.
[Hervorhebung vom Übersetzer]
Es gibt noch eine weitere Ironie. Die moderne Landwirtschaft, das System, das mehr als acht Milliarden Menschen ernährt, ist in hohem Maße von fossilen Brennstoffen abhängig. Erdgas ist der wichtigste Rohstoff für Ammoniakdünger. Erdöl treibt Traktoren, Erntemaschinen und Transportnetze an. Zuverlässige Energie versorgt Bewässerung, Kühlung, Verarbeitung und Vertrieb.
Unterdessen trägt das Kohlendioxid, das wir als Bedrohung für unseren Planeten betrachten sollen, zu einem verstärkten Pflanzenwachstum bei.
Man kann über das Ausmaß dieses Nutzens diskutieren. Man kann über die künftige Erwärmung, die Klimasensitivität, die Energiepolitik sowie die Kosten und den Nutzen verschiedener Technologien diskutieren. Das sind legitime Argumente. So zu tun, als gäbe es diesen Nutzen nicht, ist es jedoch nicht.
Seit mehr als drei Jahrzehnten wird die Klimapolitik von immer düstereren Prognosen bestimmt. Wir haben eine scheinbar unerschöpfliche Abfolge von Fristen, Kipppunkten und Erklärungen ertragen, wonach nur noch wenige Jahre bleiben, um eine Katastrophe zu verhindern.
Und doch stehen wir hier und blicken von Satelliten auf einen Planeten herab, der grüner geworden ist. Das sollte zu einer gewissen Bescheidenheit hinsichtlich der Art und Weise führen, wie Klimainformationen der Öffentlichkeit präsentiert werden.
Bevor Regierungen die Energieinfrastruktur rasch abbauen, von der die moderne Zivilisation nach wie vor überwiegend abhängt, sollten die politischen Entscheidungsträger die gesamten Konsequenzen verstehen – einschließlich der Vorteile, die in politischen Reden selten zur Sprache kommen.
Die Erde ist grüner als noch vor einigen Jahrzehnten. Der gestiegene CO₂-Gehalt in der Atmosphäre ist ein wesentlicher Grund dafür. Die Grundzüge dieser Entwicklung sind uns seit mehr als einem Jahrzehnt bekannt, und die dies bestätigenden Satellitendaten häufen sich weiter an.
Vielleicht ist es an der Zeit, die guten Nachrichten wahrzunehmen, anstatt endlos den Untergang des Planeten zu predigen. Und wenn die Öffentlichkeit es leid ist, über die Apokalypse belehrt zu werden, sollten Klimaaktivisten eine andere Möglichkeit in Betracht ziehen, bevor sie „Fehlinformationen“ die Schuld geben.
Nach mehr als 30 Jahren Klimapessimismus berichtete CNN kürzlich über eine Umfrage, die darauf hindeutet, dass die Menschen vielleicht einfach aufgehört haben zuzuhören. Auch daraus lässt sich eine Lehre ziehen.
Anthony Watts is a senior fellow for environment and climate at The Heartland Institute.
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Sancar, Kışanak und Arkaş: Friedensprozess tritt in institutionelle Phase
Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft tritt nach der Verabschiedung des Rahmengesetzes in eine neue Phase. Bei einem Treffen mit Journalist:innen in Ankara haben der DEM-Abgeordnete und Mitglied der Imrali-Delegation Mithat Sancar, die kurdische Politikerin Gültan Kışanak und Çetin Arkaş aus dem Imrali-Sekretariat über die anstehenden Schritte, die Rolle Abdullah Öcalans und die gesellschaftlichen Erwartungen an den weiteren Prozess gesprochen. Nach Einschätzung der drei Politiker:innen geht es nun vor allem darum, den bisherigen politischen Prozess in eine rechtliche und institutionelle Struktur zu überführen. Zugleich machten sie deutlich, dass zahlreiche Fragen zur konkreten Umsetzung des Rahmengesetzes noch offen sind.
Kein neuer Aufruf Öcalans geplant
Sancar erklärte, für die praktische Umsetzung des Gesetzes werde zunächst die entsprechende Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrats erwartet. Ein neuer Aufruf Öcalans zur Niederlegung der Waffen stehe derzeit nicht auf der Tagesordnung. Sollte sich im weiteren Verlauf ein entsprechender Bedarf ergeben, könne dies jedoch Gegenstand der Gespräche werden. Die Begleitung des Entwaffnungsprozesses soll nach seinen Angaben über den neu geschaffenen Begleit- und Evaluierungsrat und dessen Untergremien erfolgen. Ein detaillierter Fahrplan sei bislang nicht öffentlich gemacht worden. „Die Kontakte mit Abdullah Öcalan und der kurdischen Bewegung werden auf verschiedenen Ebenen fortgesetzt. Ein detaillierter Plan ist uns hierzu noch nicht mitgeteilt worden. Die Arbeiten laufen jedoch intensiv. Wir erwarten, dass hierzu in kurzer Zeit offizielle Erklärungen erfolgen“, sagte Sancar.
Sancar: Öcalan braucht eine definierte und aktive Rolle
Besondere Bedeutung misst Sancar dem Unterausschuss für Entwaffnung und strategische Koordination bei. Wie dieser konkret arbeiten und welche Rolle Öcalan darin übernehmen wird, sei noch nicht abschließend entschieden. Nach Sancars Angaben besteht jedoch grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der kurdische Repräsentant innerhalb der neuen institutionellen Struktur eine Funktion erhalten soll. Die endgültige Entscheidung liege beim übergeordneten Rat. „Wir sind der Auffassung, dass er eine wirksame, aktive und klar definierte Rolle spielen muss“, sagte Sancar. Angesichts der schwierigen und kritischen Phasen, die noch bevorstünden, müsse Öcalan eine „regulierende und richtungsweisende Funktion“ erhalten. Solange dies nicht formell beschlossen sei, könne allerdings nicht von einer bereits festgelegten Position gesprochen werden.
Sancar widersprach zugleich Berichten, wonach Öcalan auf Imrali in neu errichtete Räumlichkeiten verlegt worden sei. Er halte sich weiterhin an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf. Anders als früher fänden Gespräche inzwischen jedoch in einem größeren Raum statt. Mit einer Erweiterung seiner Arbeitsmöglichkeiten könnten weitere Veränderungen notwendig werden, darunter ein Sekretariat oder zusätzliche Mitarbeiter:innen.
Direkte Kommunikation mit der Öffentlichkeit gefordert
Auch die in den vergangenen Tagen verbreiteten angeblichen „Imrali-Protokolle“ waren Thema des Treffens. Sancar bekräftigte, dass es kein persönliches Treffen zwischen Öcalan und führenden Vertreter:innen der PKK gegeben habe. Sowohl Öcalan und die kurdische Freiheitsbewegung als auch staatliche Stellen hätten entsprechende Behauptungen zurückgewiesen. Die Verbreitung gefälschter Gesprächsaufzeichnungen bezeichnete Sancar als mehr als einen beiläufigen Vorgang. Ein wirksamer Schutz gegen solche Manipulationen bestehe darin, Öcalan selbst die direkte Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
„Wenn Journalist:innen, Akademiker:innen und Vertreter:innen der Zivilgesellschaft direkt zu ihm gehen könnten, würde er seine Position selbst darlegen“, sagte Sancar. Absolute Transparenz bedeute jedoch nicht, jedes Detail laufender Verhandlungen öffentlich zu machen. Auch bei vergleichbaren Friedensprozessen weltweit seien nicht sämtliche Gespräche öffentlich geführt worden. Einen konkreten Plan für entsprechende Besuche gebe es derzeit nicht. Sancar hält einen direkten Zugang zu Öcalan dennoch für notwendig: „In der nächsten Phase muss Herr Öcalan direkt mit der Öffentlichkeit kommunizieren können.“
Kışanak fordert Öffnung der Gremien
Gültan Kışanak kritisierte unterdessen die bisher stark staatlich und bürokratisch geprägte Zusammensetzung der neuen Gremien. Ein Prozess zur demokratischen Lösung der kurdischen Frage könne nicht allein durch staatliche Institutionen getragen werden. Insbesondere Anwaltskammern, Berufsverbände, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft und Intellektuelle müssten in die Arbeit einbezogen werden. Kışanak forderte zudem eine stärkere Beteiligung von Frauen. „Wenn wir eine friedliche und demokratische Gesellschaft und eine gemeinsame demokratische Zukunft aufbauen wollen, werden es auf jeden Fall die Frauen sein, die den Mörtel dafür anrühren“, sagte sie.
Rahmengesetz soll innerhalb von zwei Monaten praktisch greifen
Kışanak wandte sich zugleich gegen eine zu enge Betrachtung des verabschiedeten Rahmengesetzes. Seine Bedeutung beschränke sich nicht auf einzelne Personen, sondern betreffe eine große Zahl von Verfahren, die im Zusammenhang mit der PKK geführt wurden. Nach ihrer Einschätzung sollen innerhalb von etwa zwei Monaten die Voraussetzungen geschaffen werden, damit das Gesetz praktisch angewendet werden kann. Die betreffenden Verfahren würden anschließend schrittweise bearbeitet. Unabhängig davon dürfe bei schwer kranken politischen Gefangenen nicht auf die vollständige Umsetzung des Gesetzes gewartet werden. „Diese Frage muss dringend behandelt werden“, sagte Kışanak. Es dürfe nicht zu weiteren Todesfällen kommen, während die notwendigen institutionellen Mechanismen erst aufgebaut würden.
Sancar: Friedensrecht muss umfassender gedacht werden
Für Sancar reicht das Rahmengesetz ebenfalls nicht aus. Der Übergang von der bewaffneten zur politischen Auseinandersetzung müsse durch weitere gesetzliche Reformen abgesichert werden. Dazu zählt er Änderungen am sogenannten Antiterrorgesetz ebenso wie am Versammlungs- und Demonstrationsrecht. „Wir verstehen das Friedensrecht als ein umfassendes Programm. Die Entwaffnung ist ein Teil davon“, sagte Sancar. Während die mit dem Rahmengesetz geschaffenen Mechanismen umgesetzt würden, müssten deshalb bereits weitere gesetzliche Änderungen vorbereitet werden.
Auch eine neue Verfassung müsse Teil einer umfassenden Demokratisierung sein. Sancar wandte sich dagegen, die Verfassungsdebatte auf eine mögliche erneute Präsidentschaftskandidatur Recep Tayyip Erdoğans zu reduzieren. Die Lösung der kurdischen Frage könne nicht von Demokratie, Freiheitsrechten und Rechtsstaatlichkeit getrennt werden. Kışanak bezeichnete eine neue Verfassung ebenfalls als grundsätzlich notwendig, erwartet jedoch keine kurzfristige Verfassungsreform. Auch sie kritisierte die Reduzierung der Debatte auf die Präsidentschaftsfrage als „oberflächlich“.
Entwicklungen in Syrien und Iran
Zur Auflösung der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) als eigenständige militärische Struktur und ihrer Eingliederung in die syrische Armee sagte Sancar, die Entwicklungen in Syrien könnten nicht losgelöst vom Prozess in der Türkei betrachtet werden. Die dortigen Vereinbarungen seien aus seiner Sicht Ausdruck eines Modells demokratischer Integration. „Demokratische Integration bedeutet nicht, die eigene Struktur aufzugeben und sich aufzulösen“, sagte Sancar. Ähnliche Entwicklungen seien langfristig auch im Iran denkbar, sofern dort ein Weg über Demokratisierung, Dialog und politische Integration eröffnet werde.
Kışanak stellte vor allem die politische Beteiligung der Kurd:innen in Syrien heraus. Entscheidend sei, Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Beteiligung an der politischen Ordnung in Damaskus zu schaffen. „Die wirkliche Lösung besteht darin, Kurd:innen zu ermöglichen, sich in Sicherheit, auf Grundlage der Gleichberechtigung und mit ihrer eigenen Sprache an der Verwaltung zu beteiligen“, sagte sie. Dies gelte letztlich für Damaskus ebenso wie für Ankara und Teheran.
Rückkehr aus Mexmûr nur unter sicheren Bedingungen
Zur Zukunft des Geflüchtetencamps Mexmûr im Südkurdistan erklärte Kışanak, eine mögliche Rückkehr dürfe nicht über die dort lebenden Menschen hinweg geplant werden. Viele Bewohner:innen sind in den 1990er Jahren infolge von Krieg, staatlicher Gewalt und Dorfzerstörungen aus Nordkurdistan vertrieben worden. Inzwischen leben dort zweite und dritte Generationen. Eine Rückkehr setze daher konkrete Garantien voraus. Die Menschen müssten sicher sein können, in ihren Herkunftsorten, auf ihren Feldern und Weideflächen leben zu können. Auch Eigentumsfragen, die nach mehr als drei Jahrzehnten entstanden seien, müssten geklärt werden.
„Unsere Geschichte ist im Westen kaum bekannt“
Çetin Arkaş schilderte die Arbeit des Imrali-Sekretariats vor allem als gesellschaftliche Vermittlungsarbeit. Seit seiner Haftentlassung vor etwas mehr als einem Jahr habe er nach eigener Schätzung rund 100.000 Kilometer zurückgelegt. Bei Versammlungen und Gesprächen versuche das Sekretariat, Fragen zum Friedensprozess zu beantworten, Sorgen aufzugreifen und die gesellschaftliche Unterstützung zu stärken.
Besonders eindringlich äußerte sich Arkaş zu den derzeit in zahlreichen Städten stattfindenden Trauerfeiern für Guerillakämpfer:innen, deren Tod aufgrund der schweren Kriegsbedingungen erst mit großer Verzögerung bekanntgegeben werden konnte. Die Zahl der noch mitzuteilenden Todesfälle liege nach seinen Angaben im dreistelligen Bereich. Für manche Familien sei die Situation besonders schwer: Nach der Verabschiedung des Gesetzes hätten sie gehofft, ihre Kinder würden aus den Bergen zurückkehren. Wenn Vertreter:innen der Bewegung sie nun besuchten, glaubten manche zunächst, ihnen werde die bevorstehende Rückkehr angekündigt. Stattdessen erhielten sie die Nachricht vom Tod ihrer Angehörigen.
Arkaş verband diese Erfahrung mit einer grundsätzlichen Kritik an der jahrzehntelangen Darstellung des Krieges in der türkischen Öffentlichkeit. „Unsere Geschichte ist auf der anderen Seite kaum bekannt. Es ging immer nur um Zahlen: ‚40 Terroristen getötet, 50 Terroristen getötet.‘ Keine Namen, keine Menschen. Aber auch wir sind Kinder von Müttern und Vätern. Auch wir haben Menschen, die wir lieben, Wünsche, Sehnsüchte und unsere eigenen Lebensgeschichten. Wir sind nicht aus einem Baumloch gekommen.“ Er selbst sei mit der Geschichte des Gefängnisses von Amed aufgewachsen. Die Gewalt habe inzwischen drei Generationen geprägt und zehntausende Menschen das Leben gekostet. Ein dauerhafter Frieden könne deshalb nicht auf einer Erzählung von Sieg, Niederlage oder Unterwerfung aufgebaut werden.
„Wir müssen eine Sprache und eine Zukunft schaffen, in der wir gemeinsam gewinnen“, sagte Arkaş. Noch immer gebe es Familien, die kein Grab hätten und nicht einmal die sterblichen Überreste ihrer Angehörigen finden könnten. Statt das Leid gegeneinander aufzurechnen, müsse die Gesellschaft versuchen, die Erfahrungen der jeweils anderen Seite zu verstehen. „Wir müssen uns damit auseinandersetzen und ein Verständnis entwickeln, das den Boden dafür beseitigt, dass sich ein solcher Konflikt jemals wiederholt.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52523 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52458 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52511
Weltanschauungen im Internet
Fowid-Statistikbeobachter: „Wer im Internet nicht gefunden wird, den gibt es nicht.“ Eine typische Übertreibung mit einem wahren Kern. Wie sieht es also aus mit dem Erfolg und der „Sichtbarkeit“ von kirchlich-religiösen bzw. säkularen Internetportalen? Ein erster Vergleich mit den Daten zur Anzahl der Seitenbesucher, der „traffic ranks“, „bounce rates“ und den Daten eines „Sichtbarkeitsindex“.
Wie westliche Staaten die Unterstützung für ukrainische Flüchtlinge reduzieren
Condolences to President of Nepal Ram Chandra Paudel and Prime Minister of Nepal Balendra Shah
The President of Russia expressed his condolences to President of Nepal Ram Chandra Paudel and Prime Minister of Nepal Balendra Shah over the loss of life and extensive damage caused by mudslides and flash floods in northeastern Nepal.
Condolences to President of China Xi Jinping
Vladimir Putin expressed condolences to President of the People’s Republic of China Xi Jinping over the tragic consequences of mudslides in China’s Tibet Autonomous Region.
Willkommen in der Pflege: Diese Anbieter zahlen bis zu 10.000 Euro Prämie
Pflegekräfte werden in vielen Regionen dringend gesucht. Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulante Dienste werben deshalb zunehmend mit Willkommens-, Wechsel- oder Antrittsprämien um neue Beschäftigte.
Je nach Qualifikation, Einsatzgebiet und Arbeitgeber sind Zahlungen zwischen 1.000 und 5.000 Euro verbreitet. In besonders schwer zu besetzenden Bereichen können examinierte Pflegefachkräfte Angebote von bis zu 10.000 Euro erhalten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Willkommensprämie gibt es allerdings nicht. Wer sich für ein solches Angebot interessiert, sollte außerdem genau prüfen, wann die Prämie ausgezahlt wird und unter welchen Voraussetzungen es zurückverlangt werden kann.
Warum Pflegekräfte mit hohen Prämien angeworben werdenDie Bundesagentur für Arbeit zählt Pflegeberufe auch in ihrer Fachkräfteengpassanalyse 2025 zu den Berufsgruppen mit besonders ausgeprägten Personalengpässen.
Einrichtungen konkurrieren deshalb nicht nur über das Gehalt, sondern auch über zusätzliche Geldzahlungen.
Eine Willkommensprämie soll den Wechsel zu einem bestimmten Arbeitgeber attraktiver machen. Sie kann zugleich einen finanziellen Ausgleich für Umzugskosten, den Wechsel des Arbeitsortes oder den vorübergehenden Verlust bisheriger Vergünstigungen bieten.
Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass bis 2049 mindestens 280.000 zusätzliche Pflegekräfte benötigt werden könnten. Sollte sich die Nachfrage weiter verschärfen, dürften Prämienangebote vor allem in schwer zu besetzenden Regionen und Fachabteilungen erhalten bleiben.
Wo Willkommensprämien angeboten werdenSolche Zahlungen finden sich bei privaten, freigemeinnützigen und öffentlichen Trägern. Angebote gibt es in Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten Diensten, Intensivpflegediensten, psychiatrischen Einrichtungen und Rehabilitationskliniken.
Besonders häufig werden Prämien für examinierte Pflegefachkräfte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger sowie Fachkräfte mit einer Weiterbildung in Intensiv-, Anästhesie- oder OP-Pflege ausgeschrieben. Auch für Pflegehilfskräfte können Prämien angeboten werden, sie fallen aber meistens niedriger aus.
Die Höhe hängt stark vom örtlichen Arbeitsmarkt ab. Ein ländlicher Pflegedienst mit wenigen Bewerbungen kann einen höheren Betrag anbieten als eine Klinik in einer Stadt mit mehreren Pflegeschulen und einem größeren Bewerberkreis.
Auch innerhalb eines Trägers können unterschiedliche Bedingungen gelten. Eine Normalstation kann ohne Prämie ausgeschrieben sein, während für die Intensivstation oder den Nachtdienst mehrere Tausend Euro versprochen werden.
Diese Anbieter zahlen derzeit eine WillkommensprämieDie folgende Übersicht zeigt beispielhafte Stellenangebote, die am 27. August 2026 abrufbar waren. Die Prämien gelten nur für bestimmte Standorte, Qualifikationen und Arbeitszeitmodelle.
Anbieter Ausgeschriebene Willkommensprämie Kliniken Beelitz GmbH 7.500 Euro bei Vollzeit, bei Teilzeit anteilig; für Pflegefachkräfte in der neurologischen Rehabilitation newcare Holding GmbH 4.000 Euro für Pflegefachkräfte am Standort Reiskirchen Malteser – Malteserstift St. Johannes XXIII. 3.333 Euro; jeweils 1.111 Euro bei Einstellung, nach der Probezeit und nach einem Jahr Alloheim Senioren-Residenzen SE Bis zu 3.000 Euro; Auszahlung in zwölf monatlichen Teilbeträgen Ernst von Bergmann Care gGmbH und Hoffbauer Care Bis zu 3.000 Euro für Pflegefachkräfte in ambulanten Pflegediensten Bundesweite Intensiv-Pflege-Gesellschaft mbH 2.500 Euro für Pflegefachkräfte in einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft Wie viel Geld Pflegekräfte erwarten könnenAllgemeingültige Prämiensätze gibt es nicht. Die nachfolgende Tabelle zeigt daher nur Größenordnungen, die bei entsprechenden Stellenangeboten vorkommen können.
Art der Zahlung Häufige Größenordnung Typischer Zeitpunkt Willkommensprämie für Pflegehilfskräfte 500 bis 2.000 Euro Nach Arbeitsbeginn oder Probezeit Willkommensprämie für Pflegefachkräfte 1.000 bis 5.000 Euro Einmalig oder in mehreren Raten Prämie für schwer zu besetzende Fachbereiche Bis zu 10.000 Euro Meist gestaffelt über mehrere Monate Bindungsprämie 500 bis 3.000 Euro Nach einer vereinbarten Beschäftigungsdauer Prämie für Mitarbeiterempfehlungen 500 bis 2.000 Euro Nach Einstellung und Ablauf einer WartezeitDie in einer Stellenanzeige genannte Summe ist normalerweise ein Bruttobetrag. Von der Prämie werden daher Lohnsteuer und in der Regel auch Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen.
Aus einer Prämie von 5.000 Euro werden deshalb nicht automatisch 5.000 Euro auf dem Konto. Wie viel netto verbleibt, hängt unter anderem vom regulären Verdienst, der Steuerklasse, möglichen Freibeträgen und dem Zeitpunkt der Auszahlung ab.
Wann die Prämie ausgezahlt wirdNur wenige Arbeitgeber überweisen den vollständigen Betrag direkt mit dem ersten Gehalt. Viele Einrichtungen warten zunächst das Ende der Probezeit ab oder teilen die Prämie in mehrere Raten auf.
Denkbar ist beispielsweise eine erste Rate nach Arbeitsbeginn, eine zweite nach sechs Monaten und der Rest nach einem Jahr. Andere Arbeitgeber zahlen erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit.
Die Staffelung soll verhindern, dass Beschäftigte nur wegen der Prämie anfangen und den Arbeitsplatz kurz darauf wieder verlassen. Für Pflegekräfte bedeutet sie allerdings, dass der beworbene Gesamtbetrag möglicherweise erst nach längerer Beschäftigung vollständig verfügbar ist.
Wichtig ist deshalb die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Prämienvereinbarung. Dort sollte stehen, wie hoch die Zahlung ist, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt und welche Bedingungen für jede Rate gelten.
Prämie kann an Vollzeitbeschäftigung gebunden seinEinige Arbeitgeber zahlen die volle Prämie ausschließlich bei einer Vollzeitstelle. Bei Teilzeit kann der Betrag anteilig gekürzt werden oder vollständig entfallen.
Bewerber sollten daher klären, ob eine spätere Reduzierung der Arbeitszeit Auswirkungen auf noch ausstehende Raten hat. Das kann beispielsweise wichtig werden, wenn Angehörige gepflegt werden müssen oder sich die Kinderbetreuung verändert.
Auch eine bestimmte Qualifikation kann Voraussetzung sein. Wird die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses nicht rechtzeitig erteilt, kann sich die Auszahlung verzögern oder der Anspruch entfallen.
Wann eine Rückzahlung verlangt werden kannViele Prämienvereinbarungen enthalten eine Bindungsfrist. Kündigt die Pflegekraft innerhalb dieses Zeitraums selbst, kann der Arbeitgeber die Prämie ganz oder teilweise zurückfordern.
Eine Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht allein deshalb wirksam, weil sie im Arbeitsvertrag steht. Sie muss verständlich formuliert sein und darf Beschäftigte nicht unangemessen lange an den Arbeitgeber binden.
Besonders problematisch können Klauseln sein, die jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfassen. Wird eine Pflegekraft etwa aus betrieblichen Gründen gekündigt oder muss sie aus einem vom Arbeitgeber verursachten Grund gehen, darf ihr nicht ohne Weiteres dieselbe Rückzahlung auferlegt werden wie bei einem freiwilligen Wechsel.
Auch eine pauschale Rückforderung des gesamten Betrags kann angreifbar sein, wenn bereits ein erheblicher Teil der vereinbarten Bindungszeit erfüllt wurde. Bei hohen Prämien und langen Fristen empfiehlt sich eine Prüfung durch eine Gewerkschaft, den Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Eine hohe Prämie ersetzt kein gutes GehaltEine Einmalzahlung kann ein Angebot attraktiver machen, sie verbessert das monatliche Einkommen aber nicht dauerhaft. Pflegekräfte sollten deshalb das reguläre Gehalt, die tarifliche Eingruppierung und wiederkehrende Zuschläge getrennt von der Prämie vergleichen.
Ebenso wichtig sind die tatsächliche Personalausstattung, verlässliche Dienstpläne, die Zahl der Einspringdienste und der Umgang mit Überstunden. Wann zusätzliche Arbeitszeit höher vergütet werden muss, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Mehr Lohn für Überstunden: Wann der Arbeitgeber mehr zahlen muss.
Eine Prämie von 6.000 Euro entspricht bei einer Bindung von zwei Jahren rechnerisch 250 Euro brutto je Beschäftigungsmonat. Liegt das Grundgehalt bei einem anderen Arbeitgeber dauerhaft 300 Euro höher, kann das Angebot ohne Prämie finanziell bereits nach kurzer Zeit günstiger sein.
Prämie ist grundsätzlich steuerpflichtiger ArbeitslohnWillkommens- und Wechselprämien gehören regelmäßig zum Arbeitsentgelt. Steuerlich werden sie häufig als sonstiger Bezug behandelt und in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie ausgezahlt werden.
Eine besondere Steuerbefreiung nur für Einstiegsprämien in der Pflege besteht nicht. Die frühere steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann auf neue Zahlungen ebenfalls nicht übertragen werden, da deren gesetzlicher Auszahlungszeitraum Ende 2024 abgelaufen ist.
Wie genau eine Prämie auf der Abrechnung erscheint, sollte vorab mit der Personalabteilung geklärt werden. Bei einer gestaffelten Auszahlung verteilt sich die steuerliche Belastung zwar auf mehrere Abrechnungen, doch die endgültige Einkommensteuer richtet sich nach dem gesamten Jahreseinkommen.
Was bei Grundsicherung und anderen Sozialleistungen giltBezieht eine Pflegekraft ergänzend Grundsicherung für Arbeitsuchende, muss sie die Prämie dem Jobcenter melden. Als Zahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis kann sie bei der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt werden.
Entscheidend ist normalerweise der Monat, in dem das Geld tatsächlich zufließt. Bei einer hohen Einmalzahlung kann es deshalb zu einer Leistungsminderung oder zu einer späteren Rückforderung kommen.
Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen müssen dennoch berücksichtigt werden. Weitere Informationen dazu enthält der Beitrag Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was darf man dazuverdienen?.
Pflegekräfte sollten dem Jobcenter den Arbeitsvertrag, die Prämienvereinbarung und die Lohnabrechnung vorlegen. Eine ungenaue Bezeichnung der Zahlung kann zu einer falschen Berechnung führen, wie auch das Gegen-Hartz-Urteil zur fehlerhaften Anrechnung einer Arbeitgeberprämie zeigt.
Schriftliche Zusage ist unverzichtbarEine mündliche Aussage im Vorstellungsgespräch bietet im Streitfall wenig Sicherheit. Die Prämie sollte deshalb im Arbeitsvertrag oder in einer unterschriebenen Zusatzvereinbarung festgehalten werden.
Der Text sollte die genaue Höhe, die Auszahlungstermine und sämtliche Bedingungen enthalten. Auch die Folgen von Teilzeit, Krankheit, Elternzeit, einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag sollten nachvollziehbar geregelt sein.
Steht in einer Stellenanzeige lediglich „attraktive Willkommensprämie“, ist noch keine bestimmte Summe zugesagt. Bewerber sollten die Höhe vor der Vertragsunterzeichnung schriftlich bestätigen lassen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine examinierte Pflegefachkraft erhält von einem ambulanten Dienst eine Willkommensprämie von 4.000 Euro brutto. Vereinbart werden 1.000 Euro nach dem ersten Beschäftigungsmonat, 1.000 Euro nach der Probezeit und weitere 2.000 Euro nach zwölf Monaten.
Der Vertrag sieht vor, dass bei einer eigenen Kündigung innerhalb des ersten Jahres bereits gezahlte Beträge anteilig zurückzuzahlen sind. Nach acht Monaten erhält die Pflegekraft ein anderes Angebot mit 350 Euro mehr Monatsgehalt.
Bevor sie kündigt, lässt sie die Rückzahlungsklausel prüfen und berechnet, wie schnell das höhere Gehalt die Rückforderung ausgleichen würde. Dadurch entscheidet sie nicht allein anhand der auffälligen Prämienhöhe, sondern anhand der tatsächlichen finanziellen Folgen.
Häufige Fragen und Antworten zur Willkommensprämie in der Pflege 1. Haben alle Pflegekräfte Anspruch auf eine Willkommensprämie?Nein. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des jeweiligen Arbeitgebers. Ein Anspruch entsteht erst, wenn die Zahlung verbindlich vereinbart wurde oder sich aus einer anwendbaren betrieblichen Regelung ergibt.
2. Wie hoch ist die Willkommensprämie?Viele Angebote bewegen sich zwischen 1.000 und 5.000 Euro brutto. Für examinierte Fachkräfte in besonders schwer zu besetzenden Bereichen können bis zu 10.000 Euro angeboten werden, während Hilfskräfte häufig niedrigere Beträge erhalten.
3. Wird das Geld sofort nach Arbeitsbeginn gezahlt?Nicht unbedingt. Häufig erfolgt die Auszahlung erst nach der Probezeit oder in mehreren Raten. Der genaue Zeitpunkt muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder der Prämienvereinbarung ergeben.
4. Muss die Prämie bei einer Kündigung zurückgezahlt werden?Das hängt von der vereinbarten Rückzahlungsklausel und dem Grund für die Beendigung ab. Unklare, übermäßig lange oder pauschale Klauseln können unwirksam sein.
5. Ist die Willkommensprämie steuerfrei?Nein, normalerweise handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Der ausgezahlte Nettobetrag liegt daher unter der beworbenen Bruttosumme.
6. Rechnet das Jobcenter die Prämie auf die Grundsicherung an?Grundsätzlich kann die Prämie als Einkommen aus Beschäftigung berücksichtigt werden. Betroffene müssen die Zahlung melden, haben aber Anspruch darauf, dass die gesetzlichen Abzüge und Freibeträge korrekt berechnet werden.
Der Beitrag Willkommen in der Pflege: Diese Anbieter zahlen bis zu 10.000 Euro Prämie erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jugendschutz im Sonderangebot: Meta kauft sich frei
Vor Gericht hätten mehrere US-Bundesstaaten ein historisches Urteil zum Schutz junger Menschen erstreiten können. Stattdessen haben sie sich auf einen halbgaren Deal mit Meta eingelassen. Neben vielen Milliarden US-Dollar bringt er Jugendschutz mit Ablaufdatum. Ein Kommentar.
Wird durch den Vergleich nicht vor Gericht aussagen müssen: Meta-Chef Mark Zuckerberg. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / PxImagesWelche Verantwortung tragen Tech-Konzerne wie Facebook und Instagram, wenn sie junge Menschen an sich binden, bis ihre Gesundheit leidet? Wie hoch ist die Strafe, wenn Konzerne aus der Aufmerksamkeit junger Menschen maximalen Profit schlagen und dabei Schaden in Kauf nehmen – mit suchtfördernden Mechanismen, manipulativen Designs und allerlei Psycho-Tricks?
Diese und weitere Fragen hätte ein wegweisender Gerichtsprozess in den USA beantworten können. Aber die klagenden US-Bundesstaaten haben es zugelassen, dass Meta sich freikauft. Mit einem Vergleich über zunächst rund 13 Milliarden US-Dollar entgeht der Mutterkonzern von Facebook und Instagram einem Urteil und bestreitet weiter die Vorwürfe. Das Gericht muss dieser Einigung allerdings noch zustimmen.
Zum Vergleich gehören nicht nur Milliarden, sondern auch eine Reihe von Maßnahmen für mehr Kinder- und Jugendschutz auf Facebook und Instagram. Meta präsentiert das in einem Blogpost. Unter anderem soll es für Jugendliche ein Zeitlimit von zwei Stunden am Tag geben, das sie nur mit elterlicher Erlaubnis abschalten können. Zwischen Mitternacht und sechs Uhr morgens sollen junge Menschen zentrale Funktionen der Plattformen nicht nutzen können. Und nicht zuletzt sollen sie einen Feed wählen können, der nicht auf ihre persönlichen Interessen optimiert wurde.
Einerseits können solche Maßnahmen tatsächlich helfen, um die oftmals unwiderstehliche Sogwirkung der Apps zu lindern. Andererseits steckt darin ein vergiftetes Angebot. Offensichtlich wollen Facebook und Instagram damit einem drohenden Urteil entgehen, das möglicherweise deutlich härtere Geldbußen, Auflagen und Folgeklagen mit sich gebracht hätte.
Jugendschutz als Knaller-SchnäppchenDie Maßnahmen aus dem Vergleich sind keine schönen neuen Standards, auf die sich Betroffene in Zukunft berufen können. Kein Gericht hat geklärt, dass sich solche Maßnahmen aus geltendem Recht ergeben. Die Maßnahmen sind bloß ein Deal mit Meta, und sie haben sogar ein Ablaufdatum.
Nur zehn Jahre lang will sich Meta zu den meisten dieser Maßnahmen verpflichten. Und nur fünf Jahre lang will sich der Konzern dazu verpflichten, die Nutzungszeit für junge Menschen zu beschränken – auf zwei Stunden am Tag und auf Basisfunktionen in der Nacht. Fünf schlappe Jahre. Die Gründe für diese lächerlich kurze Zeitspanne liegen auf der Hand. Wenn junge Menschen ihre Aufmerksamkeit anderen Dingen widmen, verliert Meta Geld, und Meta will kein Geld verlieren.
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Jetzt abonnierenWer sich Metas Darstellung des Deals durchliest, hört förmlich die Stimme eines windigen Teleshopping-Verkäufers tönen: „Unglaublicher Jugendschutz-Deal, greifen Sie jetzt zu!“
Es ist tatsächlich Teil des Deals, dass Meta die auf nur fünf Jahre beschränkte Laufzeit seiner beiden Vorzeige-Maßnahmen auf volle zehn Jahre verlängern könnte – vorausgesetzt, dass sich auch TikTok und YouTube den Standards anschließen. „Aber das ist noch längst nicht alles“, raunt der fiktive Verkäufer. Wenn TikTok und YouTube mitziehen, will Meta dem Deal zufolge das tägliche Zeitlimit für junge Menschen noch weiter senken, und die Summe des Vergleichs würde weiter steigen: von 12,7 auf 18 Milliarden US-Dollar.
Im Teleshopping würden an dieser Stelle goldene Dollarzeichen aufpoppen, begleitet von Konfetti-Regen und dem ekstatischen Ruf des Verkäufers: „Ist das nicht ein absolutes Knaller-Schnäppchen, bei dem kein Jugendschutz-Fan Nein sagen kann?!“
Metas Deal wirft eine bohrende Frage auf: Sollte Schutz der mentalen Gesundheit junger Menschen ein befristetes Sonderangebot sein – oder ein Standard, auf den sich eine Gesellschaft dauerhaft einigt?
Genau das hätten die klagenden US-Bundesstaaten vor Gericht klären können. Es wäre eine historische Chance gewesen, mit weltweiter Signalwirkung. Es hätte das Leben junger Menschen nachhaltig verbessern können, auch über die nächsten fünf bis zehn Jahre hinaus. Aber, und hier zeigt sich die unrühmliche Gemeinsamkeit von Klägern und Beklagtem: Das Geld war wichtiger.
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Krankengeld: Trotz neuer Krankheit endet die Zahlung nach 78 Wochen
Wer lange krankgeschrieben ist und währenddessen an einer völlig anderen Krankheit erkrankt, bekommt deshalb nicht automatisch weitere 78 Wochen Krankengeld. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zog die Grenze sogar besonders streng: Nach seiner Auffassung kann eine zweite Erkrankung bereits als „hinzugetreten“ gelten, obwohl sie zunächst gar nicht selbst die Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Damit verlängert sie die laufende Krankengeldfrist nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2025 – L 16 KR 208/23).
Das LSG ließ die Revision zu. Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R. Das BSG muss damit eine für Langzeiterkrankte wichtige Frage endgültig klären.
Alles begann mit einer akuten BelastungsreaktionDer Kläger erhielt zunächst eine AU-Bescheinigung wegen einer akuten Belastungsreaktion. Während dieser Arbeitsunfähigkeit kamen weitere Erkrankungen hinzu.
Die Krankenkasse zahlte zunächst Krankengeld. Nach Erreichen der gesetzlichen Höchstbezugsdauer stellte sie die Zahlungen jedoch ein. Der Mann blieb weiterhin ärztlich arbeitsunfähig geschrieben und argumentierte, seine weiteren Erkrankungen müssten einen neuen beziehungsweise längeren Krankengeldanspruch auslösen.
Damit hatte er weder vor dem Sozialgericht Berlin noch vor dem Landessozialgericht Erfolg.
78 Wochen gelten nicht für jede Diagnose einzelnDie entscheidende Regel steht in § 48 SGB V. Wegen derselben Krankheit zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Kommt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das Gesetz diese Leistungsdauer ausdrücklich nicht. Mehrere Krankheiten können zu einer gemeinsamen Begrenzung führen.
Neue Krankheit bedeutet deshalb nicht neue 78 WochenEin Beispiel zeigt die praktische Bedeutung. Ein Arbeitnehmer fällt zunächst wegen einer schweren psychischen Erkrankung aus. Einige Monate später entwickelt er zusätzlich eine orthopädische Erkrankung. Die erste Krankschreibung läuft zu diesem Zeitpunkt noch.
Dann beginnt wegen der zweiten Erkrankung grundsätzlich nicht einfach eine neue 78-Wochen-Frist. Kommt sie während der laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, kann sie das Schicksal der ersten Erkrankung teilen.
Das gilt nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn sich die Krankheiten zeitlich während einer Arbeitsunfähigkeit überschneiden. Das BSG hat bereits entschieden, dass sogar ein Tag Überschneidung ausreichen kann, wenn auch die weitere Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht.
Das LSG geht jetzt einen entscheidenden Schritt weiterGenau hier liegt das Besondere des Berliner Falls. Das LSG stellte nicht darauf ab, ob die zweite Erkrankung bereits selbst Arbeitsunfähigkeit verursachte.
Nach Auffassung des 16. Senats genügt es, dass während einer bereits durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine weitere Krankheit hinzutritt. Diese zweite Erkrankung müsse nicht zusätzlich oder allein zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
Der Jahresbericht des Gerichts formuliert die Konsequenz ausdrücklich: Für § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V reiche es aus, dass eine weitere Krankheit während der laufenden Arbeitsunfähigkeit auftrete, ohne selbst Arbeitsunfähigkeit zu verursachen.
Genau diese Auslegung ist jetzt beim BSG offenFür Versicherte ist dieser Unterschied enorm. Die bisherige BSG-Rechtsprechung beschäftigte sich mit Fällen, in denen sich zwei Krankheiten als Ursachen der Arbeitsunfähigkeit überschnitten. Das LSG Berlin-Brandenburg versteht die Vorschrift jedoch weiter.
Deshalb läuft jetzt die Revision beim Bundessozialgericht. Das BSG kann die Rechtsauffassung bestätigen, einschränken oder korrigieren.
Eine Heiserkeit zeigt das Problem besonders deutlichIm Verfahren spielte eine bereits früher dokumentierte unklare Heiserkeit eine Rolle. Das Sozialgericht hatte berücksichtigt, dass diese zunächst keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte.
Gerade daran entzündet sich die entscheidende Rechtsfrage: Muss eine zweite Erkrankung selbst zur Arbeitsunfähigkeit beitragen, bevor die Krankenkasse sie als hinzugetretene Krankheit behandeln darf?
Das LSG verneinte diese Voraussetzung. Seine Auffassung erweitert damit den Anwendungsbereich der für Versicherte ungünstigen Regel deutlich.
Warum die sogenannte Blockfrist so wichtig istDie 78 Wochen gelten innerhalb einer dreijährigen Blockfrist. Diese beginnt bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Im Berliner Verfahren begann sie nach Auffassung des LSG mit der ersten Krankschreibung wegen der akuten Belastungsreaktion. Die später hinzugekommenen Erkrankungen starteten innerhalb dieser laufenden Blockfrist keine zusätzlichen 78 Wochen.
Auch wenn die ursprüngliche Erkrankung später verschwindet und nur noch die hinzugetretene Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht, verlängert sich die Höchstbezugsdauer nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht.
Die zweite Krankheit teilt innerhalb dieser Blockfrist die Dauer der ersten.
Achtung: 78 Wochen bedeuten oft nicht 78 Wochen AuszahlungDie häufig genannte Grenze von 78 Wochen darf man außerdem nicht mit 78 Wochen tatsächlicher Überweisung durch die Krankenkasse verwechseln.
Während Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung normalerweise Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber erhalten, ruht der Krankengeldanspruch. Diese Zeiten können trotzdem auf die gesetzliche Höchstdauer angerechnet werden.
Deshalb endet die tatsächliche Krankengeldzahlung bei Arbeitnehmern häufig schon nach ungefähr 72 Wochen Zahlung durch die Krankenkasse. Entscheidend bleibt immer der konkrete Versicherungsverlauf. § 48 Abs. 3 SGB V rechnet iRuhenszeiten grundsätzlich auf die Leistungsdauer an.
Anders kann es bei einer echten Unterbrechung aussehenEine neue Krankheit kann dagegen eigenständig beurteilt werden, wenn sie erst nach dem Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit auftritt.
Das BSG hat dazu eine wichtige zeitliche Grenze gezogen: Beginnt die neue Erkrankung erst am Tag nach dem Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder später, handelt es sich nicht schon deshalb um eine hinzugetretene Krankheit.
Dann kann die neue Erkrankung grundsätzlich eine eigene Blockfrist auslösen. Einzelne Tage im Krankheitsverlauf können also finanziell entscheiden.
Auch eine völlig andere Erkrankung kann die Frist nicht rettenEs hilft nicht automatisch, wenn die zweite Erkrankung aus einem völlig anderen medizinischen Bereich stammt.
Psychische Erkrankung und Bandscheibenvorfall, Krebs und Depression oder Herzkrankheit und orthopädische Beschwerden können vollkommen unterschiedliche Ursachen haben. Entscheidend ist bei einer hinzugetretenen Krankheit nicht zwingend ein medizinischer Zusammenhang.
§ 48 SGB V soll gerade verhindern, dass Versicherte durch ständig wechselnde Diagnosen während einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zeitlich unbegrenzt beziehen können. Die Rechtsprechung behandelt die Krankheiten für die Begrenzung deshalb unter bestimmten Voraussetzungen als Einheit.
Krankenkassenbescheid genau auf die Diagnosen und Zeiten prüfenBei einer Aussteuerung lohnt sich ein genauer Blick auf den gesamten Krankheitsverlauf. Entscheidend sind insbesondere Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie die Frage, welche Erkrankungen wann vorlagen.
Besonders wichtig wird die Dokumentation, wenn zwischen zwei Krankheitsphasen tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand. Schon die zeitliche Reihenfolge kann darüber entscheiden, ob eine Erkrankung nur „hinzutritt“ oder krankengeldrechtlich eigenständig zu behandeln ist.
Wer Zweifel an der Berechnung seiner Krankenkasse hat, sollte deshalb nicht nur die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betrachten, sondern den vollständigen Verlauf der maßgeblichen Blockfrist prüfen.
BSG-Urteil könnte die Regeln für viele Langzeiterkrankte verändernDer Berliner Fall ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundessozialgericht führt die Revision unter B 3 KR 10/25 R. Bis zur BSG-Entscheidung sollten Betroffene deshalb beachten: Das LSG-Urteil zeigt eine für Versicherte sehr strenge Auslegung, besitzt wegen der anhängigen Revision aber noch keine endgültige Rechtskraft.
FAQ: Krankengeld bei mehreren Erkrankungen Beginnen bei einer neuen Krankheit automatisch neue 78 Wochen Krankengeld?Nein. Tritt die Krankheit während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sie die Höchstbezugsdauer grundsätzlich nicht.
Muss die zweite Krankheit selbst arbeitsunfähig machen?Nach dem LSG Berlin-Brandenburg nicht zwingend. Genau diese weitreichende Auslegung prüft jetzt das Bundessozialgericht.
Wann kann eine neue Erkrankung einen eigenen Krankengeldzeitraum auslösen?Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und die neue Erkrankung erst anschließend eintritt.
QuellenLandessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2025 – L 16 KR 208/23 (Dejure)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Jahresbericht 2025, Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bundessozialgericht, anhängige Revision – B 3 KR 10/25 R (Dejure)
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R (Dejure)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2024 – L 4 KR 695/23 (Landesrecht BW)
Gesetze im Internet, § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (Gesetze im Internet)
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2/3-Grenze: Ab 2027 soll das Krankengeld für viele Menschen dann wegfallen
Für viele ältere Beschäftigte ist die Teilrente bislang ein flexibles Instrument. Sie erlaubt den gleitenden Übergang in den Ruhestand, ohne die Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben.
Besonders attraktiv war in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, eine sehr hohe Teilrente zu beziehen und trotzdem weiter sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Genau an dieser Stelle setzt eine geplante Änderung beim Krankengeld an.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll der Krankengeldanspruch künftig entfallen, wenn die bezogene Teilrente wegen Alters mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die Änderung soll ab 2027 greifen und betrifft damit vor allem Teilrentenmodelle nahe an der Vollrente.
Warum die hohe Teilrente bisher so attraktiv warSeit dem Flexirentengesetz können Altersrentnerinnen und Altersrentner statt einer Vollrente auch eine Teilrente wählen. Diese kann grundsätzlich zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente liegen.
Wer also beispielsweise 99,99 Prozent seiner Altersrente bezieht, verzichtet nur auf einen sehr kleinen Rentenanteil. Der Unterschied zur Vollrente ist sozialrechtlich dennoch erheblich.
Beim Bezug einer Vollrente wegen Alters endet der Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Teilrente blieb dieser Anspruch bislang grundsätzlich erhalten, sofern daneben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand.
Das führte zu einer Gestaltungsmöglichkeit, die von der Politik nun kritisch bewertet wird. Wer nahezu die volle Altersrente bezieht und zusätzlich arbeitet, konnte im Krankheitsfall nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin Krankengeld erhalten.
Aus Sicht der Bundesregierung entsteht dadurch eine zusätzliche Absicherung, die nicht mehr zum Unterschied zwischen Vollrente und sehr hoher Teilrente passt.
Was die geplante 2/3-Grenze bedeutetDie geplante Regelung setzt eine feste Schwelle. Krankengeld soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.
Das ist ein wichtiges Detail. Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs geht es nicht um jede Teilrente ab exakt zwei Dritteln, sondern um eine Teilrente, die diese Grenze überschreitet.
Damit würde sich die bisherige Strategie einer sehr hohen Teilrente deutlich verändern. Modelle mit 99,99 Prozent Teilrente wären vom geplanten Ausschluss besonders betroffen.
Wer den Krankengeldschutz behalten will, müsste die Teilrente künftig voraussichtlich so wählen, dass sie nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Das würde für viele Betroffene einen spürbaren Verzicht auf laufende Rentenzahlungen bedeuten.
Wichtig ist dabei nicht allein, ob jemand weiterhin arbeitet. Auch eine fortbestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde den Krankengeldanspruch nach der geplanten Regelung nicht retten, wenn die Teilrente die neue Grenze überschreitet.
Warum die Krankenkassen entlastet werden sollenDer Vorschlag steht im Zusammenhang mit den Finanzproblemen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bundesregierung will mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Ausgaben begrenzen und Beitragserhöhungen dämpfen.
Im Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass bei einer 99,99-prozentigen Teilrente aus Sicht der Bundesregierung systemwidrige Mitnahmeeffekte entstehen können. Gemeint ist, dass ein sehr kleiner Verzicht auf die Vollrente bislang ausreichen konnte, um den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten.
Durch einen Mindestabstand zwischen Vollrente und Teilrente soll diese Gestaltung künftig ausgeschlossen werden. Der Entwurf nennt dafür die Schwelle von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.
Die Bundesregierung rechnet durch diese Änderung mit Einsparungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Gesetzentwurf werden dafür rund 30 Millionen Euro jährlich genannt.
Aktueller Stand: Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossenWichtig ist der aktuelle Verfahrensstand: Die geplante Zwei-Drittel-Grenze ist noch kein geltendes Recht. Sie steht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. April 2026 beschlossen. Am 12. Juni 2026 wurde das Vorhaben in erster Lesung im Bundestag beraten und im Bundesrat im ersten Durchgang behandelt.
Damit ist das Verfahren weiter als bei einem bloßen Referentenentwurf. Es ist aber noch nicht abgeschlossen.
Nach aktuellen Berichten wurde die zweite und dritte Lesung im Bundestag auf den 10. Juli 2026 verschoben. Hintergrund sind weitere Beratungen nach der Sachverständigenanhörung.
Für Betroffene bedeutet das: Die Änderung kann im parlamentarischen Verfahren noch angepasst werden. Wer bereits mit einer hohen Teilrente plant oder eine 99,99-Prozent-Teilrente nutzt, sollte die weitere Entwicklung dennoch genau verfolgen.
Welche Versicherten besonders betroffen wärenBetroffen wären vor allem Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen, aber weiterhin arbeiten. Dazu gehören Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze ebenso wie Personen, die eine vorgezogene Altersrente als Teilrente nutzen.
Besonders relevant ist die Änderung für alle, die bislang eine sehr hohe Teilrente gewählt haben. Genau diese Gruppe konnte bisher fast die volle Altersrente beziehen und gleichzeitig den Krankengeldanspruch offenhalten.
Für Menschen mit gesundheitlichen Risiken kann die geplante Änderung erhebliche Folgen haben. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann Krankengeld eine wichtige Einkommenssicherung sein.
Fällt dieser Schutz weg, bleibt im Krankheitsfall nur die Rente und gegebenenfalls anderes Einkommen. Wer auf das Arbeitseinkommen angewiesen ist, kann dadurch eine deutliche Lücke bekommen.
Die Regelung würde allerdings nicht bedeuten, dass Teilrente und Krankengeld generell unvereinbar werden. Wer eine Teilrente bezieht, die nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt, soll den Krankengeldanspruch grundsätzlich behalten können, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übersicht: Was sich ändern soll Situation Geplante Folge beim Krankengeld Vollrente wegen Alters Kein Anspruch auf Krankengeld Teilrente wegen Alters von höchstens zwei Dritteln der Vollrente Krankengeldanspruch soll grundsätzlich möglich bleiben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente Krankengeldanspruch soll ab 2027 entfallen Sehr hohe Teilrente, etwa 99,99 Prozent Dieses Modell würde den Krankengeldschutz voraussichtlich nicht mehr sichern Was Betroffene jetzt beachten solltenFür Beschäftigte im Rentenalter wird die Wahl der Teilrentenhöhe künftig wichtiger. Bisher konnte eine Teilrente nahe der Vollrente attraktiv sein, weil sie Rentenbezug, Weiterarbeit und Krankengeldschutz verbinden konnte.
Sollte die neue Regel kommen, wäre dieser Vorteil bei hohen Teilrenten weitgehend beendet. Wer den Krankengeldanspruch erhalten will, müsste stärker prüfen, ob eine niedrigere Teilrente finanziell tragbar ist.
Vor einer Entscheidung über eine Teilrente sollten Betroffene mehrere Fragen prüfen. Wie hoch wäre die Teilrente, wenn sie nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt?
Wie wichtig ist der Krankengeldschutz angesichts der eigenen Erwerbstätigkeit und Gesundheit? Und wie groß wäre der finanzielle Unterschied zwischen einer niedrigeren Teilrente mit Krankengeldschutz und einer höheren Teilrente ohne diesen Schutz?
Besonders vorsichtig sollten Personen sein, die weiterhin in größerem Umfang arbeiten und auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind. Bei längerer Krankheit kann der Wegfall von Krankengeld spürbare Einkommenslücken verursachen.
Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse oder einer unabhängigen Sozialrechtsberatung kann helfen, die eigene Situation richtig einzuordnen.
Auch andere Krankengeld-Regeln sollen verschärft werdenDer Gesetzentwurf enthält nicht nur die geplante Grenze für Teilrentnerinnen und Teilrentner. Auch an anderen Stellen beim Krankengeld will die Bundesregierung ansetzen.
So sollen unter anderem Fristen im Zusammenhang mit Reha- und Rentenanträgen verkürzt werden. Krankenkassen sollen Versicherte schneller dazu auffordern können, entsprechende Anträge zu stellen.
Für Betroffene ist das deshalb wichtig, weil Krankengeld künftig noch stärker mit Fragen rund um Reha, Erwerbsminderung und Altersrente verknüpft werden könnte. Wer eine Aufforderung der Krankenkasse erhält, sollte Fristen deshalb sehr ernst nehmen.
Ein kurzer PraxisfallEin 67-jähriger Arbeitnehmer bezieht bereits Altersrente, arbeitet aber weiter in Teilzeit. Bisher entscheidet er sich für eine 99,99-Prozent-Teilrente, weil er dadurch fast die volle Rente erhält und trotzdem den Krankengeldanspruch behalten kann.
Nach sechs Wochen Krankheit könnte bislang Krankengeld relevant werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann das den Einkommensverlust deutlich abfedern.
Ab 2027 könnte dieses Modell nach der geplanten Regelung anders bewertet werden. Da die Teilrente deutlich über zwei Dritteln der Vollrente liegt, würde der Krankengeldanspruch entfallen.
Der Arbeitnehmer müsste dann abwägen, ob er eine niedrigere Teilrente wählt oder auf den Krankengeldschutz verzichtet. Diese Entscheidung hängt stark davon ab, wie hoch das Arbeitseinkommen ist und wie wichtig die Absicherung im Krankheitsfall bleibt.
Fragen und Antworten zur geplanten 2/3-Regel bei Teilrenten Was besagt die geplante 2/3-Regel beim Krankengeld?Die Regel sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird. Damit würde eine Grenze eingeführt, die sich an der Höhe der gewählten Teilrente orientiert.
Ab wann soll die neue Regelung gelten?Nach aktuellem Stand soll die Änderung ab 2027 greifen. Voraussetzung ist aber, dass das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird und die Regelung in dieser Form in Kraft tritt.
Ist die Änderung schon beschlossen?Nein. Der Gesetzentwurf wurde zwar bereits vom Bundeskabinett beschlossen und im Bundestag sowie im Bundesrat beraten, das Gesetz ist aber noch nicht endgültig verabschiedet.
Wer ist von der Änderung besonders betroffen?Betroffen wären vor allem Menschen, die eine Altersrente als sehr hohe Teilrente beziehen und daneben weiterarbeiten. Besonders betroffen wären Modelle mit nahezu voller Rente, etwa 99,99 Prozent.
Gibt es weiterhin Krankengeld bei einer Teilrente?Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die Teilrente nicht mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt, soll der Krankengeldanspruch grundsätzlich weiterhin möglich sein.
Was sollten Betroffene jetzt tun?Wer eine Teilrente plant oder bereits bezieht, sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Sinnvoll ist es, verschiedene Rentenhöhen durchzurechnen und deren Auswirkungen auf das Einkommen im Krankheitsfall zu prüfen.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, laufendes Gesetzgebungsverfahren.
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/6130, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Deutscher Bundestag: Informationen zur Beratung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
Deutsches Ärzteblatt: Bericht zur Verschiebung der zweiten und dritten Lesung auf den 10. Juli 2026.
Der Beitrag 2/3-Grenze: Ab 2027 soll das Krankengeld für viele Menschen dann wegfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mit Chören gegen rechts: Grölemeyer will im Magdeburger Dom das “Gemeinschaftsgefühl stärken“
Herbert Grönemeyer kann es einfach nicht lassen, irgendwelche politischen „Zeichen“ zu setzen. Seine Konzerte missbraucht er regelmäßig dazu, seine plumpen Anti-Rechts-Hasstiraden herauszugrölen und auch sonst lässt er sich keine Gelegenheit entgehen, dem unwissenden Pöbel einzubläuen, was er zu denken und zu wählen hat. Kurz vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt will er nun mit rund 350 Sängerinnen […]
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Greetings to participants, organisers, and guests of Together We Will Win national forum of special military operation veterans
Vladimir Putin extended his greetings to the participants, organisers, and guests of the Together We Will Win national forum of special military operation veterans.
Bürgergeld: Behörde bleibt auch ohne Jobcenter.digital erreichbar
Die Digitalisierung der Jobcenter soll nicht dazu führen, dass Menschen ohne Smartphone, Computer oder technische Kenntnisse ihren Leistungsanspruch verlieren. Die Bundesregierung spricht sich ausdrücklich dafür aus, analoge Zugangswege zur Grundsicherung für Arbeitsuchende dauerhaft zu erhalten.
Leistungsberechtigten sollen keine rechtlichen Nachteile entstehen, wenn sie auf das Onlineportal oder die Jobcenter-App verzichten. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.
Antrag und Unterlagen sollen weiterhin auf Papier möglich seinAnträge, Veränderungsmitteilungen und Nachweise sollen auch künftig per Post oder auf einem anderen zugelassenen Weg eingereicht werden können. Die Bundesregierung betont in der Bundestagsdrucksache 21/7276, dass die Erreichbarkeit über den Postweg uneingeschränkt gewährleistet bleiben soll.
Damit erteilt sie einem faktischen App-Zwang zumindest politisch eine Absage. Wer keine geeigneten Geräte besitzt oder den elektronischen Kontakt nicht nutzen möchte, darf auf den Schriftverkehr per Brief zurückgreifen.
Das ist besonders für ältere Leistungsberechtigte, Menschen mit Behinderungen, Wohnungslose und Personen mit geringen technischen Kenntnissen wichtig. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht davon abhängen, ob jemand ein modernes Smartphone besitzt und mehrere Anmeldeverfahren beherrscht.
Wie ein Antrag gestellt werden kann und welche Unterlagen erforderlich sind, zeigt der Ratgeber zum Antrag auf Leistungen des Jobcenters.
Kein gesetzlicher Anspruch auf eine offene EingangstürDie Antwort der Bundesregierung bedeutet allerdings nicht, dass jedes Jobcenter jederzeit ohne Termin persönlich erreichbar sein muss. Über die Gestaltung der Eingangszonen und persönlichen Vorsprachen entscheiden bei gemeinsamen Einrichtungen die örtlichen Trägerversammlungen.
Der Bundesregierung liegen keine bundesweiten Angaben dazu vor, wie viele Jobcenter ohne Anmeldung besucht werden können. Sie weiß ebenfalls nicht, in welchen Dienststellen Computer, Scanner oder Beschäftigte zur Unterstützung bei der Onlinebeantragung bereitstehen.
Die Situation kann sich daher von Stadt zu Stadt erheblich unterscheiden. Während manche Jobcenter weiterhin Unterlagen am Empfang annehmen, arbeiten andere überwiegend mit Terminvergaben, Briefkästen und digitalen Kontaktwegen.
Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Bundesregierung nur auf gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen beziehen. Für Jobcenter in alleiniger kommunaler Trägerschaft sind die Länder zuständig.
Bundesregierung räumt technische Schwierigkeiten einDie digitalen Angebote der Bundesagentur für Arbeit funktionieren nach den Angaben der Bundesregierung nicht für alle Menschen problemlos. Bekannt seien Schwierigkeiten bei der Registrierung, der erneuten Anmeldung und der Bestätigung der Identität.
Als Ursachen werden ältere oder inkompatible Geräte, fehlende Smartphones und Probleme bei der Einrichtung der Sicherheitsverfahren genannt. Die Regierung bestätigt damit Beschwerden, die Betroffene und Beratungsstellen bereits seit längerer Zeit äußern.
Weitere Einzelheiten zu diesen Problemen enthält der Beitrag Bundesregierung gesteht erhebliche Probleme bei Jobcenter.digital ein.
Besonders viele Schwierigkeiten traten nach der Einführung der verpflichtenden Mehr-Faktor-Authentifizierung am 29. April 2025 auf. Sie wurde nach einem Sicherheitsvorfall eingeführt und soll den Missbrauch persönlicher Daten verhindern.
Diese Anmeldeverfahren stehen zur VerfügungFür den digitalen Zugang können unterschiedliche Verfahren verwendet werden. Seit April 2026 bietet die Bundesagentur außerdem die BA-Secure-App als weitere Möglichkeit an.
Verfahren Funktionsweise Mögliche Hürde Passkey Bestätigung etwa durch Fingerabdruck, Gesichtserkennung oder Geräte-PIN Häufig an ein bestimmtes Gerät gebunden TOTP-Verfahren Eine App erzeugt zeitlich begrenzte Einmalcodes Einrichtung kann technische Kenntnisse verlangen BundID Identitätsnachweis beispielsweise mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat Zusätzliche Registrierung erforderlich BA-Secure-App Anmeldung wird über eine besondere App der Bundesagentur bestätigt Geeignetes Smartphone und Installation nötig Postweg Schreiben und Unterlagen werden per Brief übermittelt Versanddauer und fehlende sofortige BestätigungEin Gerätewechsel kann dazu führen, dass ein Passkey oder ein Einmalcode-Verfahren neu eingerichtet werden muss. Wer sein Smartphone verliert oder kurzfristig kein funktionierendes Gerät besitzt, kann deshalb vorübergehend den Zugang zum Onlinekonto verlieren.
Die Bundesagentur hat nach eigenen Angaben den technischen Support personell verstärkt. Außerdem sollen Hilfetexte, Selbstbedienungsangebote und die Unterstützung durch Beschäftigte verbessert werden.
Papierpost und digitales Postfach lassen sich nicht frei kombinierenLeistungsberechtigte können grundsätzlich zwischen elektronischer und postalischer Kommunikation wählen. Eine dauerhafte Kombination beider Wege ist nach den Angaben der Bundesregierung jedoch nicht vorgesehen.
Betroffene können daher nicht allgemein festlegen, dass sie Unterlagen online einreichen, Bescheide und Aufforderungen aber ausschließlich per Brief erhalten möchten. Die Regierung begründet diese Einschränkung mit dem Verwaltungsaufwand.
Für viele Menschen wäre gerade diese Kombination hilfreich. Rechnungen und Nachweise lassen sich schnell hochladen, während wichtige Bescheide auf Papier leichter aufbewahrt und geprüft werden können.
Wer den elektronischen Empfang aktiviert, sollte deshalb sein digitales Postfach regelmäßig prüfen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Unterlagen zusätzlich per Post eingereicht werden.
Gewöhnliche E-Mail verliert an BedeutungZahlreiche Jobcenter haben ihre allgemeinen E-Mail-Adressen eingeschränkt oder abgeschaltet. Die Bundesregierung hält die Kommunikation über jobcenter.digital für sicherer und einfacher zu bearbeiten als gewöhnliche E-Mails.
Unverschlüsselte E-Mails sind wegen der enthaltenen Sozialdaten problematisch. Eine verschlüsselte Übermittlung ist zwar technisch möglich, setzt aber häufig besondere Zertifikate und zusätzliche Kenntnisse voraus.
Schwierig wird es, wenn das Onlineportal nicht erreichbar ist und gleichzeitig keine gewöhnliche E-Mail-Adresse mehr angeboten wird. Dann bleiben vor allem der Postweg, eine persönliche Vorsprache nach den örtlichen Regeln oder die Abgabe über einen Hausbriefkasten.
Bei Fristen ist ein nachweisbarer Zugang besonders wichtigAnaloge Wege bleiben möglich, doch Leistungsberechtigte müssen weiterhin beweisen können, dass ein Schreiben rechtzeitig beim Jobcenter angekommen ist. Das betrifft etwa Anträge, angeforderte Nachweise, Terminabsagen und Widersprüche.
Bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten können eine Begleitperson, Fotos oder ein genaues Protokoll als Beweismittel hilfreich sein. Beim Versand per Post bietet ein nachverfolgbarer Zustellungsweg mehr Sicherheit als ein einfacher Brief.
Wer Unterlagen persönlich abgibt, sollte eine Kopie mitnehmen und sich den Eingang darauf bestätigen lassen. Verweigert das Jobcenter eine Bestätigung, sollten Datum, Uhrzeit und anwesende Personen notiert werden.
Technische Fehlermeldungen sollten ebenfalls mit Bildschirmfotos dokumentiert werden. Läuft eine Frist, empfiehlt es sich, sofort auf einen anderen zulässigen Übermittlungsweg auszuweichen.
Vorsicht bei einem digitalen WiderspruchFür Widersprüche gelten strengere Formvorgaben als für einen gewöhnlichen Leistungsantrag. Eine einfache Nachricht im Onlinekonto kann deshalb unter Umständen nicht ausreichen.
Ein Widerspruch kann schriftlich, in einer gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift beim Jobcenter erhoben werden. Beim Dienst „Widerspruch online“ ist ein sicherer Identitätsnachweis erforderlich, etwa über die BundID.
Kann die Identität nicht ausreichend bestätigt werden, lässt sich der vorbereitete Widerspruch nach Angaben der Bundesregierung als PDF herunterladen. Er muss anschließend innerhalb der Frist auf einem wirksamen Weg an das Jobcenter geschickt werden.
Betroffene sollten sich nicht allein darauf verlassen, dass der Text im Onlinekonto gespeichert wurde. Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters.
Politische Zusage lässt praktische Fragen offenDie Aussage der Bundesregierung schützt Menschen vor der Erwartung, ausschließlich digital mit dem Jobcenter verkehren zu müssen. Sie beseitigt jedoch nicht alle Schwierigkeiten im Alltag.
Eine bundesweite Vorgabe für offene Eingangszonen, Papierabgabe, Scanner oder regelmäßige Hilfsangebote vor Ort nennt die Regierung nicht. Auch eine Pflicht, den Eingang einer Terminabsage zu bestätigen, lehnt sie ab.
Für Leistungsberechtigte bleibt deshalb entscheidend, die örtlichen Kontaktmöglichkeiten zu prüfen und wichtige Erklärungen beweissicher einzureichen. Die politische Zusage allein ersetzt keinen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang.
Beispiel aus der PraxisKlaus M. bezieht Leistungen des Jobcenters und besitzt nur ein älteres Mobiltelefon. Nachdem die Mehr-Faktor-Anmeldung nicht mehr funktioniert, kann er eine Aufforderung im Onlineportal nicht abrufen.
Er informiert das Jobcenter telefonisch, dokumentiert den Anmeldefehler und schickt die verlangten Kontoauszüge per Einwurf-Einschreiben. Zugleich erklärt er schriftlich, dass er vorerst wieder über den Postweg erreichbar sein möchte.
Das Jobcenter kann ihm nicht allein deshalb eine fehlende Mitwirkung vorwerfen, weil er die App nicht nutzt. Klaus kann außerdem belegen, wann seine Unterlagen eingegangen sind.
Häufige Fragen zu analogen Zugangswegen beim Jobcenter Darf das Jobcenter mich zur Nutzung der App verpflichten?Nach der Antwort der Bundesregierung sollen analoge Zugangswege erhalten bleiben. Aus dem Verzicht auf die App oder das Onlineportal sollen keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Kann ich einen Antrag weiterhin per Post stellen?Ja, der Postweg soll uneingeschränkt erhalten bleiben. Wegen möglicher Fristen ist ein nachweisbarer Versand empfehlenswert.
Muss jedes Jobcenter Unterlagen ohne Termin persönlich annehmen?Eine bundesweit einheitliche Regelung für offene Eingangszonen nennt die Bundesregierung nicht. Die konkrete Organisation hängt vom jeweiligen Jobcenter ab.
Kann ich Schreiben digital versenden und Bescheide trotzdem per Post erhalten?Eine dauerhafte freie Kombination beider Kommunikationswege ist nach der Antwort der Bundesregierung nicht vorgesehen. Betroffene müssen sich grundsätzlich für den elektronischen oder den postalischen Empfang entscheiden.
Was soll ich tun, wenn die digitale Anmeldung nicht funktioniert?Die Fehlermeldung sollte mit Datum und Uhrzeit dokumentiert werden. Bei laufenden Fristen sollten Anträge, Widersprüche oder Nachweise unverzüglich auf einem anderen zulässigen Weg eingereicht werden.
Reicht eine Nachricht im Onlinekonto als Widerspruch aus?Nicht jede Nachricht erfüllt die gesetzlichen Formvorgaben. Sicherer sind der dafür vorgesehene Onlinedienst mit Identitätsnachweis, ein unterschriebener schriftlicher Widerspruch oder die Erklärung zur Niederschrift beim Jobcenter.
Der Beitrag Bürgergeld: Behörde bleibt auch ohne Jobcenter.digital erreichbar erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Seit dem 1. Juli gibt es beim Grundsicherungsgeld jetzt keine zweite Chance mehr
Wer beim Jobcenter vorläufige Leistungen bezieht und später Nachweise nachreicht, verliert seit dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit, diese im Klageverfahren noch geltend zu machen.
Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107) führt eine harte gesetzliche Ausschlussfrist ein: Belege und Angaben, die dem Jobcenter erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden, dürfen bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer die Frist verpasst, hat keinen Anspruch auf Nachbesserung – auch wenn die fehlenden Nachweise längst existieren. Das Bundessozialgericht hatte Betroffenen diese Möglichkeit 2022 ausdrücklich zugesprochen. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jetzt gezielt ausgehebelt.
Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat – und warum das Bundessozialgericht nichts mehr dagegen tun kannBis Ende Juni 2026 gilt folgende Rechtslage: Hat jemand mit vorläufig bewilligten Leistungen Nachweise nicht fristgerecht beim Jobcenter eingereicht, ist das nicht zwingend das Ende. Das Bundessozialgericht hatte in einem Grundsatzurteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) klargestellt: § 41a Abs. 3 SGB II enthält keine materielle Präklusionswirkung.
Das heißt im Klartext: Nachweise, die erst im Klageverfahren vorgelegt werden, müssen berücksichtigt werden – selbst wenn das Jobcenter längst eine Nullfeststellung erlassen hatte.
Dieses Urteil war ein wichtiges Schutzinstrument für alle, die aus Unwissenheit, Überforderung oder bürokratischen Engpässen Fristen verpasst hatten.
Ein selbstständiger Malermeister, der seine Betriebsausgaben nicht rechtzeitig vorgelegt hatte und dessen Leistungsanspruch zunächst auf null festgesetzt wurde, konnte noch vor Gericht beweisen, dass er kaum Einnahmen hatte – und hatte gute Chancen auf Nachzahlung.
Ab dem 1. Juli 2026 ist genau das nicht mehr möglich. Der neu eingefügte § 41a Abs. 3 Satz 5 SGB II schafft die materielle Präklusionsnorm, die das BSG dem alten Recht abgesprochen hatte: Nachweise und Auskünfte, die dem Jobcenter erst nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens – spätestens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides – vorgelegt werden, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen.
Die Begründung des Gesetzgebers ist unverblümt: Das BSG-Urteil aus 2022 soll für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten.
Wer vorläufige Leistungen erhält – und warum die neue Frist gerade diese Gruppe trifftVorläufige Bewilligungen sind im Alltag der Jobcenter keine Ausnahme, sondern Routine. Sie werden immer dann ausgesprochen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum nicht präzise vorhersehbar ist oder die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschließend geprüft werden können.
Ein Jobwechsel läuft gerade, ein Unterhalt fließt unregelmäßig, eine selbstständige Tätigkeit läuft nebenher – in all diesen Fällen kommt ein vorläufiger Bescheid.
Selbstständige sind besonders betroffen. Ihr Einkommen lässt sich im Voraus kaum beziffern. Sie erhalten fast immer vorläufige Leistungen und müssen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht einreichen – die sogenannte Anlage EKS.
Kommen dann im Rahmen der abschließenden Entscheidung Korrekturen heraus, werden Überzahlungen zurückgefordert. Wer zu viel Bürgergeld bekommen hat, zahlt zurück. Wer zu wenig bekommen hat, kann Nachzahlung verlangen.
Stephan K., 44, aus Magdeburg, arbeitet als freiberuflicher IT-Berater und bezog in einem Quartal ergänzend Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter bewilligte die Leistung vorläufig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums forderte es die Anlage EKS an.
Stephan reichte sie zu spät ein – zunächst passierte nichts, außer dass das Jobcenter eine Nullfeststellung für zwei Monate erließ: kein Anspruch, Rückforderung von rund 1.200 Euro. Widerspruch eingelegt, doch im Widerspruchsverfahren legte er die vollständigen Belege nicht vor. Erst beim Sozialgericht brachte er alles bei – lückenlose Kontoauszüge, Rechnungen, Betriebsausgaben.
Das Gericht gab ihm recht: Die 1.200 Euro musste er nicht zurückzahlen. Vor Juli 2026 war das möglich. Danach ist dieses Verfahren eine Sackgasse.
Wann genau ist Schluss?Der Stichtag ist nicht der Ablauf der Mitwirkungsfrist, die das Jobcenter im Aufforderungsschreiben setzt. Der Stichtag ist der Widerspruchsbescheid – präziser: der Zeitpunkt seiner Bekanntgabe.
Wer Widerspruch gegen eine Nullfeststellung oder eine niedrigere Abschlussfestsetzung einlegt und im Widerspruchsverfahren die fehlenden Nachweise vorlegt, ist noch auf der sicheren Seite.
Diese Unterlagen müssen im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden. Nur was danach kommt – was erst im Klageverfahren oder gar im Berufungsverfahren auftaucht – ist ausgeschlossen.
Das klingt großzügig, ist es aber nicht. In der Praxis verstreicht zwischen der Aufforderung des Jobcenters und dem Erlass des Widerspruchsbescheids oft mehr als ein Jahr.
Das Jobcenter erlässt zunächst eine abschließende Entscheidung, der Betroffene legt Widerspruch ein, das Vorverfahren zieht sich hin – und genau in dieser Phase muss alles beigebracht werden. Wer hofft, beim Sozialgericht noch fehlende Belege nachzuliefern, wartet ab 1. Juli 2026 vergebens.
Besonders problematisch: Die Frist hängt vom Verhalten des Jobcenters ab. Erlässt es den Widerspruchsbescheid schnell, bleibt kaum Zeit. Ermittelt es schleppend, gewinnt der Betroffene Wochen oder Monate. Diese Abhängigkeit von Behördengeschwindigkeit ist strukturell ungerecht – hat der Gesetzgeber aber hingenommen.
Was die Nullfeststellung bedeutet – und warum die Rückforderung trotzdem kommtWer die Nachweisfrist verpasst und auch im Widerspruchsverfahren keine Unterlagen vorlegt, bekommt die Quittung in Form eines abschließenden Bescheids: Für die Monate, in denen kein Nachweis erbracht wurde, stellt das Jobcenter fest, dass kein Leistungsanspruch bestand.
Die vorläufig ausgezahlten Leistungen werden als Überzahlung behandelt und müssen zurückgezahlt werden – abzüglich einer Bagatellgrenze von 50 Euro je Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter schickt einen Erstattungsbescheid, auch wenn das Einkommen nachweislich gering war und ein Anspruch tatsächlich bestanden hätte.
Das bedeutet konkret: Wer sechs Monate lang monatlich 500 Euro vorläufig erhalten hat und anschließend nicht nachweist, dass ein Anspruch bestand, muss 3.000 Euro zurückzahlen – oder zumindest den Teil, der nicht durch erbrachte Nachweise gedeckt ist. Diese Rückforderung wird per Bescheid festgesetzt und kann durch Aufrechnung direkt aus laufenden Leistungen einbehalten werden.
Hinweis zur Fiktionswirkung: Eine andere gesetzliche Schutzregel bleibt unverändert. Wenn das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung erlässt, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen automatisch als abschließend festgesetzt – ein Rückforderungsbescheid kann dann nicht mehr ergehen.
Diese Fiktionswirkung schützt diejenigen, bei denen das Jobcenter schlicht untätig bleibt. Sie entbindet aber nicht von der Pflicht, Nachweise fristgerecht einzureichen.
Selbstständige unter besonderem Druck: Die Anlage EKS als SchicksalsdokumentFür Selbstständige verschärft die neue Ausschlussfrist eine ohnehin belastende Situation. Sie müssen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Übersicht vorlegen – mit Angaben zu jedem einzelnen Monat, zu Betriebsausgaben, Kundenforderungen und Einnahmen. Wer dabei Fehler macht oder Unterlagen nicht vollständig hat, riskiert eine Nullfeststellung für einzelne oder alle Monate.
Bisher konnten Fehler in der Anlage EKS noch in einem späteren Verfahren korrigiert werden. Das BSG hatte ausdrücklich entschieden, dass selbst erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Belege zu berücksichtigen sind.
Selbstständige, die zu spät lieferten oder erst vor Gericht vollständige Unterlagen hatten, kamen mit Nachzahlungen davon statt mit Rückforderungen. Diese Sicherheitslinie entfällt ab Juli 2026.
Praktisch bedeutet das: Wer eine vorläufige Entscheidung erhalten hat und später eine abschließende Entscheidung erhält, die einen Anspruchsverlust bedeutet, muss bereits im Widerspruch lückenlose Belege vorlegen. Es gibt keinen Spielraum mehr für die Idee, beim Sozialgericht zu klären, was im Verwaltungsverfahren unklar geblieben ist.
Was Betroffene jetzt konkret tun müssenWer aktuell oder nach dem 1. Juli 2026 eine vorläufige Leistungsbewilligung hat oder zu erwarten hat, muss drei Dinge verinnerlichen.
Erstens: Jede Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters ernst nehmen. Wenn das Jobcenter auffordert, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Betriebsunterlagen oder andere Belege vorzulegen, ist das keine Formalie.
Es ist die einzige Chance, die Unterlagen in das Verfahren einzubringen. Die vom Jobcenter gesetzte Frist sollte eingehalten werden – ist sie zu kurz, kann Fristverlängerung beantragt werden. Wichtig: Eine Verlängerung muss schriftlich beantragt und bestätigt werden.
Zweitens: Den Widerspruch als letzte Materiallieferung verstehen. Wer gegen eine abschließende Entscheidung Widerspruch einlegt, hat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids Zeit, alle fehlenden Unterlagen nachzureichen.
Der Widerspruch sollte daher nicht nur formell eingelegt, sondern aktiv genutzt werden, um das Bild zu vervollständigen. Das gilt auch für Unterlagen, die vor dem Widerspruch noch nicht vorgelegen hatten.
Drittens: Vollständige Dokumentation von Anfang an. Wer selbstständig ist oder schwankendes Einkommen hat, sollte bereits während des Bewilligungszeitraums Belege sammeln und geordnet aufbewahren: monatliche Einnahmen, Betriebsausgaben mit Quittungen, Kontobewegungen, Rechnungen.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kommt die Aufforderung des Jobcenters schnell. Wer dann sucht, verliert Zeit, die nicht mehr vorhanden ist.
Wer unsicher ist, wie die Unterlagen vollständig und korrekt zusammengestellt werden, sollte sich nicht allein durchkämpfen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD sowie lokale Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände helfen dabei, die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und einen Widerspruch sauber zu begründen. Diese Hilfe ist oft kostenlos oder günstig – und sie muss vor dem Widerspruchsbescheid in Anspruch genommen werden, nicht danach.
Ein besonderer Hinweis für Fälle, in denen das Widerspruchsverfahren bereits läuft: Wenn der Widerspruch vor dem 1. Juli 2026 eingelegt wurde, das Widerspruchsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, ist unklar, ob die neue Präklusionsregel bereits greift.
Das Übergangsrecht ist für diese Fallkonstellation nicht ausdrücklich geregelt. Betroffene in laufenden Verfahren sollten fehlende Nachweise vorsorglich noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens einreichen – und sich nicht darauf verlassen, dass altes Recht noch gilt.
Häufige Fragen zur Ausschlussfrist für Nachweise beim Grundsicherungsgeld Ab wann gilt die neue Präklusionsregel?Die neue Regelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 107). Sie gilt für alle abschließenden Entscheidungen nach § 41a SGB II, die ab diesem Datum ergehen. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für diesen Paragrafen enthält das 13. Änderungsgesetz nicht – anders als etwa für die neuen Vermögensgrenzen oder das Sanktionsrecht.
Bin ich betroffen, wenn mein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat?Ja, wenn die abschließende Entscheidung nach dem 1. Juli 2026 ergeht. Entscheidend ist das Datum des Bescheids über die abschließende Festsetzung, nicht das Datum, an dem der Bewilligungszeitraum begann. Wer vorläufig für einen Zeitraum bis Ende 2025 bewilligt wurde und im Herbst 2026 eine abschließende Entscheidung erhält, ist von der neuen Präklusionsnorm erfasst.
Was passiert, wenn das Jobcenter die Aufforderung zur Mitwirkung inhaltlich falsch formuliert oder eine zu kurze Frist setzt?Eine fehlerhafte oder zu kurze Fristsetzung macht die Mitwirkungsaufforderung rechtswidrig – das kann die abschließende Nullfeststellung zu Fall bringen, weil ihre Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß gesetzt wurden. An der neuen Präklusionsregel für das Klageverfahren ändert das jedoch nichts direkt.
Der Angriffspunkt verschiebt sich auf die Rechtmäßigkeit des abschließenden Bescheids selbst – was nach wie vor im Widerspruchsverfahren gerügt werden muss.
Was ist, wenn ich die Unterlagen physisch nicht beschaffen kann – etwa weil ein früherer Auftraggeber insolvent ist?Das Jobcenter hat bei der Mitwirkungsaufforderung einen gewissen Ermessensspielraum. Können Unterlagen objektiv nicht beigebracht werden, kann das Jobcenter nach anderen Wegen suchen – Kontobewegungen als Ersatznachweis, eidesstattliche Erklärungen, Schätzungen.
Diese Argumente müssen aber im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden. Wer schweigt und hofft, später beim Gericht gehört zu werden, verliert ab 1. Juli 2026 diese Möglichkeit.
Was kann man noch tun, wenn die neue Frist bereits abgelaufen ist?Nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids und Einleitung des Klageverfahrens sind neu beigebrachte Nachweise zum Leistungsanspruch selbst ausgeschlossen.
Es bleibt dann nur noch die Prüfung, ob der abschließende Bescheid oder der Widerspruchsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig ist – etwa wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsfolgenbelehrung oder einer fehlerhaften Fristsetzung bei der Mitwirkungsaufforderung. Das sind reale Ansatzpunkte, erfordern aber anwaltliche Begleitung.
QuellenBundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 10, Bundessozialgericht: Urteil vom 29. November 2022, B 4 AS 64/21 R, § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung, Fassung ab 1. Juli 2026, Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 41a SGB II
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Dem Dogma der globalen Erwärmung entgegen treten
Zu Zeiten der „Today Show“ wies Frank Blair jeden Morgen auf die höchsten und niedrigsten Temperaturen in den USA hin, um den Kontrast im ganzen Land aufzuzeigen. Damit wollte er andeuten: Je größer der Kontrast, desto größer die Wahrscheinlichkeit von Unwettern.
Auf seine eigene Weise spielte er damit auf den zonalen Grundstrom* an, mit der wir uns hier befassen werden. Er verdeutlicht die physikalischen Gründe dafür, warum die Art der Erwärmung dazu führt, dass die Sturmaktivität insgesamt nicht nur nicht zunimmt, sondern sich sogar in die entgegengesetzte Richtung entwickelt.
Einschub des Übersetzers: Der „zonale Grundstrom“ beschreibt grob vereinfacht die Stärke des Westwind-Impulses im Bereich des Jetstreams. Je stärker dieser Grundstrom ist, umso stärker sind auch die Entwicklungen von Hoch- und Tiefdruckgebieten – und das Auftreten von Westwind-Wetterlagen im Sommer und Winter. – Ende Einschub
Wir werden uns auch damit befassen, warum die Art und Weise, wie wir die globale Temperatur messen, zu dem Wahnsinn führt, den wir heute im Klima beobachten, und warum sie dem unten vorgeschlagenen Verfahren unterlegen ist.
Einer der Giganten der Klimaforschung, Dr. Richard Lindzen, hat eine großartige Idee. Anstelle der globalen Durchschnittstemperatur schlägt Lindzen vor: „Eine physikalisch aussagekräftigere Vereinfachung des Klimas berücksichtigt den Temperaturunterschied zwischen den Tropen und den Polen statt eines einzigen globalen Durchschnitts.“
Er hat etwas entwickelt, das dies zu einem weitaus wertvolleren Instrument machen würde. Es wird natürlich nicht verwendet werden, da es angesichts der von ihm erstellten Rangliste der tatsächlichen Einflussfaktoren auf die Temperatur die gesamte Agenda des vom Menschen verursachten Klimawandels fast vollständig zunichte machen würde, aber es wird dazu beitragen, den Punkt der zonalen potenziellen Energie (= des zonalen Grundstromes) zu verdeutlichen.
Während die Gesamtenergie in der Atmosphäre leicht zunimmt, nimmt der Treiber für Extreme aufgrund der verzerrten Erwärmung ab, und das weist auf Wasserdampf hin, nicht auf CO₂.
Also habe ich mich an die KI gewandt. Denkt daran: Ich nutze KI, um meine bestehenden Überzeugungen entweder zu untermauern oder in Frage zu stellen. Wie in den meisten Fällen kenne ich die Antwort also bereits, bevor sie mir gegeben wird. Zeige ich das Ergebnis jedoch einem objektiven Dritten, lässt sich schwerer behaupten, ich sei voreingenommen.
In diesem Fall wurde eine lange und mühsame Aufgabe vereinfacht, dies herauszufinden – aus folgenden Gründen. Seit dem sehr starken El Niño von 1997–98 befinden wir uns in einem La-Niña-Grundzustand, gemessen am Goldstandard des ENSO: dem multivariaten ENSO-Index.
Ich: Kannst du bitte alle diese Werte seit 1999 summieren und den Durchschnitt pro Zweimonatszeitraum berechnen?
Zur Veranschaulichung hier die Grafik:
Summe aller Werte seit 1999: −106,3. Anzahl der 2-Monats-Zeiträume: 331 (vollständige Jahre 1999–2025 = 324 Werte + 7 Werte für 2026 bis JJ). Durchschnitt pro 2-Monats-Zeitraum: ≈ −0,321. (Diese Zahlen basieren auf der Summierung aller aufgeführten Einträge in den drei Tabellen genau wie dargestellt.)
Ich: Vielen Dank. Wie hoch ist auf dieser Grundlage der ungefähre Rückgang der Wassertemperaturen in der ENSO-Region?
Im Durchschnitt etwa 0,32 °C kühler. Bei den Werten in den Tabellen handelt es sich um den Oceanic Niño Index (ONI) – die gleitenden 3-Monats-Mittelwerte der Anomalien der Meerestemperatur (SST) in der Region Niño 3.4 des äquatorialen Pazifiks (dem Kernbereich der ENSO-Beobachtung). Über alle 331 Zweimonatszeiträume von 1999 bis Mitte 2026 beträgt die durchschnittliche Anomalie −0,321 °C.
Das bedeutet, dass die Wassertemperaturen in der ENSO-Region insgesamt etwa 0,32 °C unter dem langfristigen Referenzwert lagen. Kurz gesagt: Die Daten deuten auf eine moderate durchschnittliche Abkühlung von etwa einem Drittel Grad Celsius im Vergleich zur Referenzklimatologie hin.
Wie hoch ist nun der Temperaturanstieg nördlich des Polarkreises seitdem?
Seit etwa 1999 ist die jährliche mittlere Lufttemperatur nördlich des Polarkreises um etwa 1,8–2,2 °C (rund 2 °C) gestiegen.
Diese Zahlen beziehen sich in erster Linie auf die Lufttemperatur in Bodennähe. Die genauen Werte hängen vom jeweiligen Untersuchungsgebiet (streng nördlich von 66,5° N gegenüber einer weiter gefassten Polkappe), dem Datensatz und davon ab, ob Jahresmittelwerte oder saisonale Werte herangezogen werden; das Gesamtmaß des Anstiegs seit 1999 liegt jedoch durchweg bei etwa 2 °C.
Ich: Wenn es also im Norden wärmer und im Süden kälter wird, würde das dann nicht bedeuten, dass der Temperaturunterschied zwischen Pol und Äquator abnimmt und sich dadurch die zonale potenzielle Energie verringert?
Ja – das ist die erwartete und beobachtete Folge. Die arktische Verstärkung (eine deutlich stärkere Erwärmung in hohen Breitengraden) in Verbindung mit schwächeren (oder sogar leicht negativen durchschnittlichen) Anomalien in Teilen der Tropen und Subtropen verringert den gesamten Temperaturunterschied zwischen Äquator und Pol. Dies senkt die zonale verfügbare potenzielle Energie (ZAPE), die mit dem großräumigen meridionalen Temperaturgradienten verbunden ist. Dies ergibt sich aus der grundlegenden atmosphärischen Dynamik:
• Die wichtigste Quelle der in der Atmosphäre verfügbaren potenziellen Energie sind die horizontalen (insbesondere meridionalen) Temperaturgradienten.
• Stärkere Temperaturgradienten in Richtung der Pole → größere isobare Temperaturschwankungen → höherer ZAPE-Wert.
• Wenn sich die hohen Breiten deutlich schneller erwärmen als die Tropen (wie es bereits geschehen ist), schwächt sich der mittlere meridionale Temperaturgradient ab.
• Ein schwächerer Gradient verringert die Menge an potenzieller Energie, die in die kinetische Energie des zonalen Mittelwert-Jetstreams und der baroklinen Wirbel umgewandelt werden kann.
Dies ist ein seit Langem bekanntes Merkmal des jüngsten Klimawandels: Die arktische Verstärkung hat den meridionalen Temperaturgradienten der nördlichen Hemisphäre verringert, insbesondere im Herbst und Winter, was in vielen Reanalyse-Studien zu einer Verringerung der ZAPE beigetragen hat.
Ihre Argumentation ist also hinsichtlich der Richtung und des Mechanismus korrekt: Die unterschiedliche Erwärmung (stark im Norden, schwach oder lokal kühler im „Süden“) verringert den meridionalen Temperaturkontrast und senkt dadurch die zonale verfügbare potenzielle Energie.
Ich: Würde das dann nicht bedeuten, dass Stürme zwar einzeln stärker sein können, es insgesamt aber zu einem Rückgang der Anzahl solcher Extremereignisse kommen sollte?
Ja, das ist eine plausible Schlussfolgerung für die Häufigkeit klassischer barokliner Stürme in den mittleren Breiten, allerdings mit wichtigen Einschränkungen. Das zentrale dynamische Argument: Ein verringerter Temperaturgradient vom Äquator zu den Polen senkt die in Zonalrichtung verfügbare potenzielle Energie (ZAPE) und die Baroklinität an der Oberfläche. Barokline Instabilität ist die primäre Energiequelle für extratropische Zyklone (die großräumigen Stürme in den mittleren Breiten, die sich entlang des Jetstreams und in Frontenzonen bilden).
Siehe zu diesem Abschnitt die Erläuterungen am Ende dieser Übersetzung. A. d. Übers.
Weil weniger Energie zur Verfügung steht:
• Modelle (einschließlich koordinierter Experimente mit Schwerpunkt auf dem Verlust und der Verstärkung des arktischen Meereises) zeigen im Allgemeinen weniger einzelne Zyklonen pro Saison in den nördlichen mittleren Breiten und in der Arktis.
• Die verbleibenden Stürme sind im Durchschnitt tendenziell etwas schwächer, bewegen sich langsamer und halten länger an.
Dies entspricht der von Ihnen dargelegten physikalischen Erwartung: geringeres Reservoir an potenzieller Energie → verminderte Sturmentstehung und -aktivität insgesamt, auch wenn sich einzelne Systeme aus anderen Gründen noch verstärken können. (wie oben anerkannt)
Fazit: Ihre Argumentation trifft auf das klassische Auftreten barokliner Stürme in den mittleren Breiten zu: Ein verringerter Kontrast zwischen Pol und Äquator sollte (und tut dies in den meisten Modellstudien auch) die Anzahl solcher Stürme verringern. Einzelne Ereignisse können aufgrund thermodynamischer Veränderungen dennoch intensiv sein oder extremere Niederschläge hervorrufen.
Lassen Sie uns nun eine einfache Übung durchführen, um zu untersuchen, welche Auswirkungen der Vergleich zwischen Pol und ENSO hat. Dazu muss ein Raster für das Gebiet vom Pol bis zu den Tropen erstellt und über das gesamte Raster berechnet werden, damit wir den Anstieg oder Rückgang der Energie messen können – wobei unbedingt zu beachten ist, dass es viel mehr Wärme erfordert, die Temperatur an einem bereits warmen, feuchten Ort zu erhöhen als an einem kalten, trockenen Ort. Außerdem muss dies über das gesamte Jahr hinweg erfolgen, um die Jahreszeiten zu berücksichtigen.
In Anlehnung an Lindzens Idee ist in unserer einfachen Übung der Anstieg der atmosphärischen Energie deutlich geringer, als wenn man einfach eine dafür repräsentative globale Durchschnittstemperatur zugrunde legen würde.
Das globale 1,5-°C-Szenario ist etwa 28-mal größer als das nach dem regionalen Netto-Verfahren ermittelte Ergebnis (11,1 ÷ 0,4 ≈ 27,75).!
Na, ist das nicht etwas Besonderes?
Und dann das hier:
KI: Wenn wir die regionale Energieveränderung in der Arktis im Vergleich zu ENSO (~0,4 × 10²¹ J oder 0,4 ZJ) betrachten und fragen, welcher gleichmäßige globale Temperaturanstieg den gleichen Anstieg der atmosphärischen Energie bewirken würde, lautet die Antwort: nur etwa 0,05 °C.
Genau das ist das Argument, das ich seit zwei Jahrzehnten vertrete: Der Großteil des Anstiegs findet dort und dann statt, wo und wann es gerade passt, um der Tatsache aus dem Weg zu gehen, dass der Planet nicht kocht.
Die Art und Weise, wie die Befürworter des vom Menschen verursachten Klimawandels die globale Temperatur heranziehen, ist also im Grunde irreführend. Das lässt sich ganz einfach erkennen, wenn man sich ansieht, wo und wann es sich am stärksten erwärmt – nämlich in den kältesten und trockensten Gebieten, hauptsächlich in deren kältesten und trockensten Jahreszeiten. CO₂ spielt dabei keine Rolle und hat auch nichts mit dem Wärmezuwachs im System zu tun.
Also fahren wir fort.
Ich: Ich habe diese Vorstellung, dass die Verzerrung der Erwärmung zu einigen Phänomenen führt, die dem entgegengesetzt sind, was allgemein dargestellt wird. Können Sie sich jedoch vorstellen, was passieren würde, wenn der Anstieg der globalen Temperaturen damit einherginge, dass sich die tropischen Regionen erwärmen und die nördlichen Gebiete abkühlen (das Gegenteil von heute)? Dann wüssten Sie, was losbrechen würde.
Ja – dieses umgekehrte Muster wäre für das Wetter in den mittleren Breiten dramatisch energiereicher und störender. Was der umgekehrte Gradient bewirken würde: Wenn sich die Tropen stark erwärmen würden, während sich die hohen Breiten abkühlen (oder sich weitaus weniger erwärmen), würde sich der Temperaturkontrast zwischen Äquator und Polen verstärken. Das erhöht die zonale verfügbare potenzielle Energie (ZAPE) und die Baroklinität an der Oberfläche. Der Atmosphäre stünde ein viel größeres Energiereservoir zur Verfügung, das in die kinetische Energie des Jetstreams und barokliner Wirbel umgewandelt werden könnte. Zu den Folgen würden gehören:
• Stärkere und häufigere außertropische Zyklonen – insgesamt mehr Stürme und eine höhere Wahrscheinlichkeit für intensive Stürme, da die primäre Energiequelle für ihr Wachstum verstärkt wird.
• Schnellere und stärkere Jetstreams – das Gleichgewicht zwischen thermischen und Windkräften würde zu stärkeren Winden in der oberen Troposphäre führen.
• Intensiverer Wärmetransport in Richtung der Pole – die Zirkulation würde stärker daran arbeiten, den stärkeren Gradienten auszugleichen, was zu aktiveren Sturmrouten führen würde.
• Größeres Potenzial für extreme Wind- und Niederschlagsereignisse im Zusammenhang mit diesen Stürmen (obwohl der absolute Feuchtigkeitsgehalt weiterhin von den tropischen Temperaturen abhängen würde).
Kurz gesagt: Die Atmosphäre in den mittleren Breiten befände sich in einem energiereicheren Zustand mit mehr „Wetter“ im klassischen baroklinen Sinne. Dies entspricht eher den Zirkulationsmustern mit stärkerer Zirkulation, wie sie in einigen kälteren Klimazuständen oder in idealisierten Modellversuchen mit verstärkten meridionalen Gradienten zu beobachten sind. Im Gegensatz dazu steht die Realität. Was wir tatsächlich haben, ist das Gegenteil: Die arktische Verstärkung verringert den Gradienten, senkt den ZAPE und führt (den meisten Modellen zufolge) tendenziell zu einem Rückgang der Anzahl dieser klassischen Stürme in den mittleren Breiten, während andere Faktoren (Zunahme der Feuchtigkeit, Persistenz, lokale Gradienten) Extreme auf andere Weise prägen. Ihr Argument lautet, dass diese unterschiedliche Erwärmung Effekte hervorrufen kann, die der simplen Erzählung „wärmere Welt = mehr von allem Extremen“ zuwiderlaufen, insbesondere was die Häufigkeit und Intensität barokliner Stürme betrifft. Das Gedankenexperiment verdeutlicht anschaulich, wie das Muster der Erwärmung – und nicht nur die globale Durchschnittstemperatur – die dynamische Reaktion steuert.
Mit anderen Worten: Eine Abkühlung, nicht eine Erwärmung, würde zu mehr Sturmaktivität führen. Was wir derzeit beobachten – sowohl durch Rückrechnungen zur Ermittlung von Ort und Zeitpunkt der Erwärmung als auch durch verbesserte Berechnungsmethoden – deutet darauf hin, dass sich die Lage nicht verschlechtern sollte und auch nicht verschlechtern wird.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
• Trotz eines moderaten Anstiegs der gesamten troposphärischen Energie aufgrund der allgemeinen Erwärmung (in einem vereinfachten Nord-Süd-Beispiel lediglich 0,05 °C) verringert das verzerrte Erwärmungsmuster (stärker in hohen Breitengraden) die Auslöser von Extremereignissen.
• Kompakte, intensive Stürme können in bestimmten Situationen nach wie vor eine hohe Intensität erreichen, doch viele der jüngsten großen, an Land treffenden Sturmereignisse (im Atlantik und im Westpazifik) waren kleiner; die globalen ACE-/Sturmkennzahlen weisen insgesamt einen Abwärtstrend auf.
• Richard Lindzens jüngste Arbeit kritisiert einfache globale Temperaturkennzahlen und hebt unterschiedliche Einflüsse hervor, die mit einer verringerten zonalen potenziellen Energie einhergehen.
• Nach dem starken El Niño von 1997/98 zeigt der Multivariate ENSO-Index (ONI) einen anhaltenden, in Richtung La Niña tendierenden Grundzustand: durchschnittliche Anomalie ≈ −0,32 °C über ~331 Zweimonatszeiträume (1999–Mitte 2026), was auf eine moderate Abkühlung in der Niño-3,4-Region hindeutet.
• Gleichzeitig sind die jährlichen mittleren Lufttemperaturen nördlich des Polarkreises seit etwa 1999 um etwa 1,8–2,2 °C (≈ 2 °C) gestiegen.
• Eine starke arktische Verstärkung sowie schwächere/negative tropisch-subtropische Anomalien verringern den Temperaturkontrast zwischen Äquator und Polen.
• Dies schwächt den meridionalen Temperaturgradienten ab und senkt die zonale verfügbare potenzielle Energie (ZAPE) – das wichtigste Reservoir, das den zonalen Jet und barokline Wirbel antreibt.
• Folge für klassische barokline Stürme in den mittleren Breiten (extratropische Stürme): insgesamt weniger Stürme, wobei die verbleibenden Systeme im Durchschnitt schwächer, langsamer und langlebiger sind (unterstützt durch Reanalyse- und Modellstudien mit Schwerpunkt auf arktischer Verstärkung/Meereisverlust).
• Einzelne Stürme können aufgrund thermodynamischer Faktoren (z. B. höherer Wasserdampfgehalt) nach wie vor intensiv werden oder extreme Niederschläge verursachen, doch es wird erwartet, dass die Häufigkeit klassischer barokliner Extremereignisse abnimmt.
• Das propagierte Dogma beruht auf der Methode zur Messung der globalen Temperatur. Ein weitaus besserer Ansatz besteht darin, die Energiegewinne und -verluste durch Erwärmung – oder in den von ENSO stark betroffenen Regionen durch Abkühlung – zu untersuchen. Dadurch zeigt sich eine viel geringere tatsächliche Temperaturänderung.
• Nicht nur ist die physikalische Grundlage für zunehmende Extreme fragwürdig, sondern auch der tatsächliche Anstieg der globalen Temperatur ist – wenn man den Energieeintrag in das System berücksichtigt – weitaus geringer. Die bloße Summierung aller Temperaturen und deren Mittelwertbildung ist irreführend und verschleiert, was wirklich vor sich geht.
• Das unterschiedliche Erwärmungsmuster deutet stärker auf Wasserdampf- und Zirkulationseffekte hin als auf einen einheitlichen, durch CO₂ bedingten Anstieg der allgemeinen Sturmaktivität.
Dieser letzte Punkt wird bei manchen Leuten nicht gut ankommen. Ebenso wenig wie die Methode, die Auswirkungen zu betrachten, die sich daraus ergeben, wo und wann die Temperaturen steigen, den daraus resultierenden Anstieg (oder Rückgang) der dem System zugeführten Wärme zu berechnen und dann zu einem Ergebnis zu gelangen. Das widerlegt ihre gesamte Argumentation.
Gibt es Fragen? Das sollte eigentlich der Fall sein. Sucht nun nach den Antworten, aber bleibt dabei zumindest offen für neue Erkenntnisse.
Link: https://www.cfact.org/2026/08/22/a-counter-to-global-warming-dogma/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Einige Anmerkungen des Übersetzers zu diesem Beitrag: Eine „barokline“ Struktur weist ein Tiefdruckwirbel (eine Zyklone) im Bereich des Jetstreams auf – er bildet sich im Bereich des stärksten Temperaturgegensatzes und führt horizontal warme Luft gegen kalte und umgekehrt. Im Gegensatz dazu stehen tropische Wettersysteme (Hurrikane), die sich in einem „barotropen“ Umfeld bilden – ohne jeden horizontalen Temperaturgegensatz.
Eine im Beitrag angenommene hypothetische stärkere Erwärmung in den Tropen und einer stärkeren Abkühlung an den Polen ist natürlich nicht hypothetisch, sondern inzwischen ziemlich real. Der horizontale Temperaturgegensatz verstärkt sich nämlich auch, wenn – wie allgemein zu erwarten ist – sich eine Abkühlung der Erde an den Polen viel stärker auswirkt als in den Tropen. Erkennen kann man das in jedem Jahr – wenn sich nämlich durch die winterliche Abkühlung der Temperaturgegensatz zwischen niedrigen und hohen Breiten erheblich verstärkt. Darum treten die großen Orkanwirbel auch nur im Winter auf.
Fazit dieses Abschnitts (was im Beitrag etwas verklausuliert auch schon angesprochen wird): Die Wetterextreme nehmen zu, wenn es auf der Erde kälter wird. Sie schwächen sich ab bei einer Erwärmung. Zu behaupten, dass es im Zuge einer globalen Erwärmung immer extremeres Wetter gibt, ist also Unsinn – das Gegenteil ist der Fall!
Der Beitrag Dem Dogma der globalen Erwärmung entgegen treten erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Greetings to participants, organisers, and guests of the 6th ASI forum Strong Ideas for a New Time
Vladimir Putin sent greetings to the participants, organisers, and guests of the 6th forum Strong Ideas for a New Time, which is being held by the Agency for Strategic Initiatives and the Roscongress Foundation.
Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen
Wer länger arbeitet als vereinbart, erwartet dafür häufig einen höheren Lohn. Rechtlich muss jedoch zwischen der Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunde und einem Überstundenzuschlag unterschieden werden.
Die zusätzliche Stunde kann mit dem normalen Stundenverdienst zu bezahlen sein, ohne dass ein Aufschlag hinzukommt. Einen höheren Satz schuldet der Arbeitgeber erst, wenn der Zuschlag vereinbart ist oder sich aus einer besonderen gesetzlichen Vorschrift ergibt.
Überstundenvergütung und Zuschlag sind zwei verschiedene AnsprücheÜberstunden entstehen grundsätzlich, wenn Beschäftigte ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit überschreiten. Bei einer vereinbarten 40-Stunden-Woche beginnt die zusätzliche Arbeitszeit daher mit der 41. Stunde.
Die Überstundenvergütung entspricht zunächst dem normalen Entgelt für die zusätzliche Arbeitsleistung. Ein Überstundenzuschlag wird dagegen zusätzlich auf diesen Stundenverdienst aufgeschlagen und kann beispielsweise 15, 25 oder 30 Prozent betragen.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Aufschlag gibt es an gewöhnlichen Arbeitstagen nicht. Der Zuschlag muss sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer besonderen gesetzlichen Regelung ergeben.
Wann der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitszeit bezahlen mussEnthält der Arbeitsvertrag eine klare Vergütungsregel, richtet sich der Anspruch nach dieser Vereinbarung. Das gilt auch, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Bezahlung oder einen Freizeitausgleich festlegt.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann sich der Zahlungsanspruch aus Paragraf 612 BGB ergeben. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die zusätzliche Arbeitsleistung nach den Umständen nur gegen Bezahlung zu erwarten war.
Das ist bei Arbeitnehmern mit einem üblichen oder niedrigen Einkommen häufig der Fall. Bei sehr hohen Gehältern, Diensten höherer Art oder einer aufgabenbezogenen Vergütung kann die notwendige Vergütungserwartung dagegen fehlen.
Situation Was der Arbeitgeber schulden kann Arbeits- oder Tarifvertrag sieht einen Zuschlag vor Normaler Stundenverdienst zuzüglich des vereinbarten Aufschlags Keine Vergütungsregel, zusätzliche Bezahlung war aber zu erwarten Übliche Vergütung für jede nachgewiesene Überstunde Unbegrenzte Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag Nach Unwirksamkeit der Klausel kann eine zusätzliche Vergütung entstehen Teilzeitkraft überschreitet ihre individuelle Arbeitszeit Je nach Zuschlagsregel kann die Schwelle anteilig zur Teilzeitquote sinken Nachtarbeit ohne tarifliche Ausgleichsregel Angemessener Zuschlag oder bezahlte freie Tage Monatslohn deckt wegen der Überstunden nicht mehr den Mindestlohn Nachzahlung bis mindestens zum gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitsstunden Überstunden müssen dem Arbeitgeber zuzurechnen seinEs genügt nicht, dass ein Arbeitnehmer freiwillig früher kommt oder länger bleibt. Der Arbeitgeber muss die Überstunden angeordnet, nachträglich gebilligt, wissentlich geduldet oder durch die zugewiesene Arbeitsmenge veranlasst haben.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2022 müssen Beschäftigte im Streitfall darlegen, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet haben. Außerdem müssen sie erklären, weshalb die Mehrarbeit dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Eine betriebliche Arbeitszeiterfassung ist dabei ein wertvolles Beweismittel. Sie führt nach der BAG-Entscheidung aber nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber sämtliche eingetragenen Stunden bezahlen muss.
Mehr zu den Nachweispflichten lesen Sie im Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen“.
Eine pauschale Vertragsklausel kann unwirksam seinViele Arbeitsverträge erklären sämtliche Überstunden mit dem Monatsgehalt für abgegolten. Eine solche unbegrenzte Formulierung ist in vorformulierten Verträgen regelmäßig nicht transparent genug.
Beschäftigte müssen schon bei Vertragsschluss erkennen können, welche Arbeitsleistung sie höchstens ohne weitere Bezahlung erbringen sollen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte deshalb eine unbegrenzte Abgeltungsklausel für unwirksam.
Zulässig kann dagegen eine verständliche Regelung sein, nach der beispielsweise bis zu fünf Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sind. Erst die darüber hinausgehenden Stunden lösen dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber automatisch jede behauptete Stunde bezahlen muss. Die geleistete Zeit und ihre Veranlassung müssen weiterhin nachvollziehbar belegt werden.
Teilzeitkräfte können früher einen Zuschlag verlangenBesondere Bedeutung hat die Zuschlagsschwelle für Teilzeitbeschäftigte. Manche Regelungen gewähren einen Aufschlag erst, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird.
Das benachteiligt Teilzeitkräfte, wenn ihre persönliche Arbeitszeitgrenze nicht entsprechend ihrer Teilzeitquote abgesenkt wird. Nach Paragraf 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dürfen Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies am 5. Dezember 2024. Im entschiedenen Fall musste die Schwelle für den tariflichen Zuschlag im Verhältnis zur vereinbarten Teilzeit abgesenkt werden.
Die Klägerin erhielt eine zusätzliche Zeitgutschrift. Weil mehr als 90 Prozent der betroffenen Teilzeitkräfte Frauen waren, sprach ihr das Gericht außerdem eine Entschädigung von 250 Euro wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu.
Bei Nachtarbeit kann das Gesetz einen Zuschlag verlangenFür Nachtarbeit enthält das Arbeitszeitgesetz eine besondere Vorschrift. Besteht keine tarifliche Ausgleichsregel, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern nach Paragraf 6 Absatz 5 ArbZG eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewähren.
Dieser Nachtzuschlag ist kein Überstundenzuschlag, kann aber mit ihm zusammentreffen. Wer nachts über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet, kann deshalb je nach Vertrag oder Tarifregel sowohl die Überstundenvergütung als auch einen Nachtzuschlag beanspruchen.
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit schreibt das Gesetz dagegen keinen allgemeinen Geldzuschlag vor. Es verlangt grundsätzlich einen Ersatzruhetag, während zusätzliche Zahlungen wiederum aus einem Vertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung folgen müssen.
Auch jede Überstunde muss den Mindestlohn wahrenSeit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestbetrag muss grundsätzlich auch unter Einbeziehung der tatsächlich geleisteten Überstunden erreicht werden.
Entscheidend ist nicht allein der im Vertrag genannte Stundenlohn. Wird ein festes Monatsgehalt gezahlt, kann eine große Zahl unbezahlter Überstunden dazu führen, dass der rechnerische Verdienst pro Arbeitsstunde unter 13,90 Euro sinkt.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber mindestens die Differenz nachzahlen. Ein zusätzlicher prozentualer Aufschlag folgt daraus jedoch nicht, denn das Mindestlohngesetz sichert den Mindestbetrag und keinen allgemeinen Überstundenzuschlag.
Bei Beschäftigten mit ergänzender Grundsicherung können auffällige Abrechnungen weitere Folgen haben. Gegen-Hartz berichtete darüber, wann das Jobcenter bei einem Verdacht auf Mindestlohnverstöße den Zoll einschaltet.
Freizeitausgleich ist nicht immer gleichwertig mit einer AuszahlungOb Überstunden bezahlt oder durch freie Zeit ausgeglichen werden, ergibt sich aus der geltenden arbeitsrechtlichen Regelung. Sieht der Tarif- oder Arbeitsvertrag ein Wahlrecht des Arbeitgebers vor, kann dieser innerhalb der vereinbarten Grenzen Freizeitausgleich anordnen.
Ohne eine solche Grundlage darf ein bereits entstandener Zahlungsanspruch nicht ohne Weiteres durch Freizeit ersetzt werden. Umgekehrt können Beschäftigte nicht stets eine Auszahlung fordern, wenn verbindlich ein Arbeitszeitkonto und ein vorrangiger Freizeitausgleich vereinbart wurden.
Endet das Arbeitsverhältnis und kann ein bestehendes Zeitguthaben nicht mehr abgebaut werden, kommt regelmäßig eine Auszahlung infrage. Welche weiteren Beträge beim Ausscheiden offen sein können, zeigt der Beitrag „Nach der Kündigung fehlt oft Geld“.
Das Arbeitszeitgesetz setzt GrenzenDie Frage der Bezahlung ist von der Zulässigkeit langer Arbeitszeiten zu trennen. Nach derzeitiger Gesetzeslage darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten.
Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder acht Stunden pro Werktag eingehalten werden. Zusätzlich ist nach dem Arbeitstag grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden vorgeschrieben.
Eine rechtswidrige Überschreitung lässt einen Vergütungsanspruch für bereits geleistete und vom Arbeitgeber veranlasste Arbeit nicht ohne Weiteres entfallen. Der Arbeitgeber kann sich daher normalerweise nicht dadurch von der Zahlung befreien, dass er selbst gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat.
Zu den geplanten Änderungen der täglichen Arbeitszeit informiert der Beitrag „Arbeitszeit: Acht-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.
Ausschlussfristen können den Anspruch schnell vernichtenÜberstundenansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen gesetzlichen Verjährung. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Beschäftigte die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder kennen musste.
Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch häufig wesentlich kürzere Ausschlussfristen. Teilweise muss der offene Betrag innerhalb von drei Monaten in Textform verlangt und nach einer Ablehnung innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt werden.
Beschäftigte sollten ihre Arbeitszeiten deshalb täglich mit Beginn, Ende und Pausen festhalten. Dienstpläne, E-Mails, Chatnachrichten, Arbeitsaufträge, Zeitkonten und schriftliche Anweisungen können zusätzlich belegen, dass der Arbeitgeber von der Mehrarbeit wusste.
Weitere Informationen zur grundsätzlichen Zahlungspflicht bietet der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Praxisbeispiel: 25 Prozent Zuschlag bringen 46,15 Euro zusätzlichEine Arbeitnehmerin verdient bei einer 40-Stunden-Woche monatlich 3.200 Euro brutto. Aus der üblichen Umrechnung ergibt sich ein Stundenverdienst von rund 18,46 Euro, wobei ein Vertrag oder Tarifvertrag eine andere Berechnung vorsehen kann.
Im Abrechnungsmonat leistet sie zehn angeordnete und dokumentierte Überstunden. Für diese Stunden stehen ihr zunächst rund 184,60 Euro als normale Überstundenvergütung zu.
Der Tarifvertrag sieht zusätzlich einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Dadurch kommen rund 46,15 Euro hinzu, sodass der Arbeitgeber für die zehn Stunden insgesamt etwa 230,75 Euro brutto zahlen muss.
Fragen und Antworten zu Überstunden und Zuschlägen Muss der Arbeitgeber jede Überstunde bezahlen?Nein, nicht jede freiwillig geleistete zusätzliche Stunde führt zu einem Anspruch. Die Arbeit muss angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch das vorgegebene Arbeitspensum veranlasst worden sein und darf nicht bereits wirksam durch das Gehalt oder Freizeit abgegolten sein.
Gibt es immer einen Zuschlag von 25 Prozent?Nein, eine allgemeine gesetzliche 25-Prozent-Regel für Überstunden existiert nicht. Die Höhe muss sich aus einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer besonderen Vorschrift ergeben.
Sind sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?Eine pauschale Klausel ohne erkennbare Obergrenze ist in vorformulierten Arbeitsverträgen regelmäßig unwirksam. Eine zahlenmäßig begrenzte und verständliche Regelung kann dagegen wirksam sein.
Wann erhalten Teilzeitkräfte einen Überstundenzuschlag?Eine Zuschlagsgrenze muss grundsätzlich im Verhältnis zur individuellen Arbeitszeit betrachtet werden. Wird der Aufschlag ohne sachlichen Grund erst nach Überschreiten der Vollzeitarbeit gewährt, kann darin eine unzulässige Benachteiligung liegen.
Kann der Arbeitgeber statt Geld einfach Freizeit gewähren?Das ist möglich, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitszeitkonto einen Freizeitausgleich vorsehen. Ohne eine entsprechende Grundlage kann ein entstandener Zahlungsanspruch nicht beliebig in Freizeit umgewandelt werden.
Wie können Arbeitnehmer ihre Überstunden beweisen?Sie sollten Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und ausgeführte Aufgaben zeitnah dokumentieren. Zusätzlich sollten sie festhalten, wer die Arbeit angeordnet hat oder wann und wodurch der Arbeitgeber von den zusätzlichen Stunden erfahren hat.
Der Beitrag Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Fahrtzeit zur Arbeit ist auch Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch für jeden Tag
Gerade, wer in Zeitarbeitsfirmen angestellt war, kennt es zur Genüge. Morgens die Zuteilung zum jeweiligen Einsatzort, dann ein Firmentransport hin und zurück, der jeweils locker eineinhalb Stunden dauern kann, und der Arbeitgeber berechnet als Lohn nur die Beschäftigung am Einsatzort selbst. Richter haben dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Wer morgens im Firmenwagen zum Einsatzort fährt, weil der Arbeitgeber es so anordnet, arbeitet; auch wenn dabei keine Schraube gedreht und kein Boden gewischt wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass solche Fahrten vollwertige Arbeitszeit sind.
Für Beschäftigte im Handwerk, auf dem Bau, in der Reinigung und im Außendienst bedeutet das: Wenn diese Zeit bisher unentlohnt blieb, kann sich daraus ein konkreter Lohnanspruch ergeben, bis hin zur Nachzahlung für vergangene Zeiträume.
Fahrtzeit als Arbeitszeit: Was der EuGH entschieden hatAuslöser war ein Streit in Spanien. Ein Unternehmen für Landschaftspflege ließ seine Mitarbeiter täglich an einem zentralen Stützpunkt erscheinen, von wo aus sie gemeinsam im Firmenfahrzeug zu den Einsatzgebieten fuhren. Die Hinfahrt erfasste der Arbeitgeber als Arbeitszeit, die Rückfahrt nicht. Das spanische Arbeitsgericht fragte den EuGH, ob auch die Rückfahrt zählt.
Der EuGH bejahte das in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24). Begründung: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur zwei Kategorien, nämlich Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine dritte Kategorie „Reisezeit” gibt es nicht. Wer in dieser Zeit keine Kontrolle über seine Zeit hat, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und dessen Weisungen folgt, befindet sich bereits im Dienst.
Entscheidend sind drei Merkmale: Die Fahrt muss Teil der eigentlichen Tätigkeit sein, der Arbeitgeber muss Strecke, Zeit und Fahrzeug vorgegeben haben, und die Beschäftigten dürfen die Zeit nicht frei nutzen.
Wer auf dem Rücksitz des Firmenwagens sitzt und keinen privaten Termin wahrnehmen kann, erfüllt alle drei, egal ob er schläft, Zeitung liest oder aufs Telefon starrt.
Diese Entscheidung bricht mit einer Praxis, die in Deutschland jahrelang als selbstverständlich galt, und die für Niedriglohnbeschäftigte teuer werden konnte.
Warum Ihr Arbeitsvertrag eine unwirksame Klausel enthalten könnteDeutsche Arbeitsgerichte haben Fahrzeiten bislang nach der sogenannten Belastungstheorie bewertet, dem Grundsatz, dass nur körperlich oder geistig anstrengende Tätigkeiten als Arbeitszeit gelten. Wer aktiv fährt, leistet Arbeit; wer nur mitfährt, erholt sich angeblich.
Diese Unterscheidung akzeptiert der EuGH nicht. Ob jemand hinterm Steuer sitzt oder auf dem Beifahrersitz, das spielt für die Frage, ob Arbeitszeit vorliegt, keine Rolle.
Viele Arbeitsverträge in Handwerk und Bau enthalten Klauseln wie: „Fahrtzeiten zum Einsatzort gelten nicht als Arbeitszeit und werden nicht vergütet.” Solche Klauseln sind rechtlich angreifbar nach § 307 BGB — der Regelung, die unangemessene Benachteiligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln verbietet. Unwirksam werden sie insbesondere dann, wenn durch sie der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Fahrtminute zum vollen Stundenlohn bezahlt werden muss. Der Arbeitgeber kann vertraglich eine niedrigere Vergütung für Fahrtzeiten vereinbaren.
Was nicht erlaubt ist: dass der effektive Stundenlohn unter den gesetzlichen Mindestlohn sinkt, weil die Fahrtzeit bei der Berechnung einfach wegfällt. Für jede geleistete Stunde müssen mindestens 13,90 Euro brutto gezahlt werden (gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2026).
Das macht die Fahrtzeit zur Lohnfrage, und die lässt sich mit einfacher Rechnung prüfen.
Fahrtzeit als Arbeitszeit: So rechnen Sie nach, ob der Mindestlohn unterschritten wirdEin Rechenbeispiel: Jutta arbeitet als Reinigungskraft. Sie fährt täglich 90 Minuten im Firmenbus von einem zentralen Depot zu den Putzobjekten und zurück. Der Arbeitsvertrag sieht 7 Stunden tägliche Arbeitszeit vor, vergütet zum Mindestlohn. Das ergibt: 13,90 Euro × 7 Stunden = 97,30 Euro täglich.
Tatsächlich stehen der Beschäftigten täglich 8,5 Stunden zur Verfügung — 7 Stunden Arbeit plus 1,5 Stunden Fahrt im Firmenbus unter vollständiger Kontrolle des Arbeitgebers. Der effektive Stundenlohn liegt damit bei 97,30 Euro ÷ 8,5 Stunden = 11,45 Euro.
Das ist deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Damit die Mindestlohnpflicht erfüllt wäre, müsste der Arbeitgeber täglich 13,90 × 8,5 = 118,15 Euro zahlen. Die Differenz von rund 20 Euro täglich ist ein rechtlich durchsetzbarer Lohnanspruch.
Wie hoch der konkrete Nachzahlungsanspruch ausfällt und wie er geltend gemacht wird, zeigen die nächsten Abschnitte. Dieser Anspruch gilt nicht für den normalen Weg von zuhause zur Arbeit, denn das bleibt Privatzeit.
Er gilt nur für die vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort: fester Treffpunkt, vorgegebene Abfahrtszeit, Fahrzeug des Unternehmens.
Was Sie konkret tun können — und welche Fristen geltenWer glaubt betroffen zu sein, prüft zunächst drei Punkte: Hat der Arbeitgeber Treffpunkt, Abfahrtszeit und Fahrzeug vorgegeben? Gibt es wechselnde Einsatzorte ohne festen Arbeitsplatz? Lag der berechnete effektive Stundenlohn unter 13,90 Euro? Wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, liegt der Anwendungsbereich des Urteils nahe.
Der nächste Schritt ist die schriftliche Forderung: Ein Brief oder eine E-Mail an den Arbeitgeber mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil C-110/24 und der Aufforderung, Fahrtzeiten künftig in der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen und vergangene Zeiträume nachzuvergüten.
Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, sollte das dort melden, denn Gewerkschaften können bei solchen Forderungen erheblich wirksamer auftreten als Einzelne.
Drei Jahre VerjährungsfristFür Nachforderungen gilt die arbeitsrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Wer jetzt handelt, kann Ansprüche ab 2024 noch geltend machen. Wichtig: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten kürzere Ausschlussfristen (oft drei bis sechs Monate), nach deren Ablauf Lohnansprüche verfallen, auch wenn sie rechtlich bestehen.
Wer eine solche Klausel im Vertrag hat, muss schneller handeln. Im Zweifel prüft das eine Beratungsstelle wie ein DGB-Rechtsbüro oder eine Verbraucherzentrale.
Verweigert der Arbeitgeber jede Reaktion, ist der Klageweg vor dem Arbeitsgericht möglich. Dort besteht keine Anwaltspflicht, und die Verfahrenskosten in der ersten Instanz trägt jede Seite selbst.
Nicht jede Fahrt zählt – wann das Urteil gilt und wann nichtNicht jede Fahrt wird zur Arbeitszeit. Wer einen festen Arbeitsort hat und gelegentlich zu einem Kundentermin oder einer Fortbildung reist, ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Das EuGH-Urteil gilt spezifisch für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort, die täglich zu wechselnden Einsatzstellen fahren, und bei denen der Arbeitgeber diese Fahrten vollständig organisiert.
Tarifverträge können eigene Regelungen zur Vergütung von Fahrtzeiten enthalten, die über das gesetzliche Mindestlohnniveau hinausgehen oder darunter liegen, soweit der Mindestlohn gewahrt bleibt. Im Bauhauptgewerbe etwa gibt es seit 2022 Tarifvereinbarungen zu Wegezeiten. Wer unter einem solchen Tarifvertrag arbeitet, prüft dort, was gilt.
Das Urteil macht keinen Arbeitsvertrag mit Fahrtzeit-Klausel pauschal unwirksam. Es gibt Beschäftigten im Niedriglohnbereich aber ein Argument an die Hand, das bisher fehlte: Wenn der effektive Stundenlohn durch unbezahlte Fahrtzeit unter den Mindestlohn sinkt, ist das kein Graubereich mehr — sondern ein Rechtsverstoß.
QuellenEuropäischer Gerichtshof: Urteil Az. C-110/24 (STAS-IV gegen VAERSA), Gleiss Lutz Rechtsanwälte: Analyse EuGH-Urteil C-110/24, März 2026, ADVANT Beiten: Analyse EuGH-Urteil zur Reisezeit, November 2025
Der Beitrag Fahrtzeit zur Arbeit ist auch Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch für jeden Tag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehindertenausweis: Diese Rabatte gibt es im September 2026
Menschen mit Schwerbehindertenausweis können im September 2026 bei Messen, Gartenschauen, Museen und Kulturveranstaltungen teilweise erheblich sparen. Besonders attraktiv ist die IAA Transportation in Hannover: Statt bis zu 32 Euro kostet das ermäßigte Ticket für Menschen mit Behinderung nur 9 Euro. Auch Landesgartenschauen reduzieren ihre Eintrittspreise für Besucher ab einem GdB von 50 deutlich.
Wer das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis trägt, sollte außerdem immer nach dem Eintritt für die Begleitperson fragen. Viele Veranstalter lassen diese kostenlos hinein. Allerdings gelten keine einheitlichen Regeln. Jeder Veranstalter legt selbst fest, ab welchem GdB er ermäßigt und welche Merkzeichen eine kostenlose Begleitung ermöglichen.
IAA Transportation: 9 statt bis zu 32 EuroVom 15. bis 20. September 2026 läuft auf dem Messegelände Hannover die IAA Transportation. Für Menschen mit Behinderung gehört sie zu den interessantesten September-Angeboten.
Eine reguläre Tageskarte kostet online 28 Euro, an der Tageskasse 32 Euro. Menschen mit Behinderung zahlen gegen Nachweis lediglich 9 Euro. Damit sparen sie gegenüber der Tageskasse 23 Euro beziehungsweise rund 72 Prozent.
Steht im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B, erhält zusätzlich eine Begleitperson freien Eintritt. Wer online bucht, muss dafür nach Angaben des Veranstalters nach dem Kauf eine Kopie des Schwerbehindertenausweises einreichen und das Gratisticket anfordern.
Landesgartenschau Neuss: Schwerbehinderte zahlen nur die HälfteAuch die Landesgartenschau Neuss bietet im September eine erhebliche Ermäßigung. Sie läuft noch bis zum 11. Oktober 2026.
Erwachsene zahlen im Webshop 20 Euro für eine Tageskarte, an der Kasse 22 Euro. Menschen mit Behinderung ab einem GdB von 50 zahlen dagegen online nur 10 Euro beziehungsweise 12 Euro vor Ort. Der Schwerbehindertenausweis halbiert damit beim Onlinekauf den Eintrittspreis.
Die Landesgartenschau gewährt außerdem einer Begleitperson kostenlosen Eintritt, wenn beim schwerbehinderten Besucher die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Veranstalter nennt ausdrücklich die Merkzeichen B, aG, H, Bl und Gl.
Ein besonderer Termin ist der 20. September: Dann tritt Heavysaurus im Rahmen des Veranstaltungsprogramms auf. Für diesen Auftritt verlangt die Gartenschau kein zusätzliches Veranstaltungsticket. Wer bereits eine gültige Eintrittskarte besitzt, kann das Konzert ohne Extra-Eintritt besuchen.
Landesgartenschau Ellwangen: Eintritt und Nahverkehr günstigerDie Landesgartenschau Ellwangen läuft noch bis zum 4. Oktober 2026 und bietet gerade im September mehrere größere Kulturveranstaltungen.
Das normale Tagesticket kostet 24,90 Euro. Menschen mit Behinderung ab einem GdB von 50 zahlen 19,90 Euro und sparen damit fünf Euro. Das Tagesticket enthält außerdem die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in Baden-Württemberg nach den Bedingungen des Kombitickets.
Eine Begleitperson erhält kostenlosen Eintritt, wenn im Ausweis eines der vom Veranstalter genannten Merkzeichen B, aG, H, Bl oder Gl steht.
Im September lohnt sich das Ticket besonders für Musikfans. Am 5. September steht mit „PULSE“ eine Pink-Floyd-Tribute-Show auf dem Programm, am 6. September folgt „Pop und Poesie“ und am 12. September eine Phil-Collins- und Genesis-Tribute-Night. Die Gartenschau wirbt damit, dass die Veranstaltungen grundsätzlich im Eintritt enthalten sind.
Reitsportmesse Halle: Ermäßigung auch für Menschen mit BehinderungVom 18. bis 20. September 2026 öffnet die Reitsportmesse in Halle an der Saale. Auch dort erhalten Menschen mit Behinderung gegen Nachweis einen reduzierten Eintritt.
Die reguläre Eintrittskarte kostet am Freitag 8 Euro, am Samstag und Sonntag jeweils 10 Euro. Die ermäßigten Tickets kosten 7 beziehungsweise 8 Euro. Der Veranstalter erklärt ausdrücklich, dass Menschen mit Behinderung den ermäßigten Eintritt erhalten.
Bei der Begleitperson unterscheidet die Messe genauer. Bei einem Behinderungsgrad unter 80 Prozent erhält die Begleitung nach Veranstalterangaben eine Ermäßigung. Bei einem höheren Grad beziehungsweise bei Merkzeichen B kann die Begleitperson kostenfrei hinein. Betroffene sollten den Schwerbehindertenausweis deshalb unbedingt zum Einlass mitbringen.
Grüne Tage Thüringen: Mit Merkzeichen B vier Euro sparenVom 25. bis 27. September 2026 finden in Erfurt die Grünen Tage Thüringen statt. Hier zeigt sich besonders deutlich, warum Betroffene die Tarifbedingungen vor dem Ticketkauf lesen sollten. Eine normale Tageskarte kostet 15 Euro. Das ermäßigte Ticket kostet 11 Euro.
Diese Ermäßigung erhalten bei Menschen mit Schwerbehinderung allerdings ausdrücklich Rollstuhlfahrende sowie schwerbehinderte Besucher, die eine notwendige Begleitperson haben und das Merkzeichen B im Ausweis tragen. Die Begleitperson kommt dann kostenlos hinein.
Ein Schwerbehindertenausweis ohne notwendige Begleitperson reicht laut Veranstalter dagegen nicht für diesen Sondertarif. Dann gilt die normale Tageskarte.
Wer erst ab 16 Uhr kommt, fährt ohnehin günstiger: Das Feierabendticket kostet für alle Besucher nur 7 Euro.
Deutsches Museum: 9 statt 16 EuroAuch ohne spezielle Septemberveranstaltung können Menschen mit Schwerbehinderung dauerhaft beim Museumsbesuch sparen. Ein besonders deutlicher Preisunterschied besteht im Deutschen Museum auf der Münchner Museumsinsel.
Erwachsene zahlen dort 16 Euro. Schwerbehinderte ab einem GdB von 50 erhalten die Tageskarte für 9 Euro. Das spart sieben Euro beziehungsweise knapp 44 Prozent. Bei eingetragenem Merkzeichen B besucht die Begleitperson das Museum kostenlos.
Noch günstiger sind die Zweigstellen. Im Verkehrszentrum kostet der Eintritt regulär 9 Euro und ermäßigt 6 Euro. Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 17 Jahren mit GdB 50 erhalten dort sogar freien Eintritt.
Wer häufiger kommt, sollte zudem die Jahreskarte vergleichen. Das Deutsche Museum verlangt regulär 50 Euro, schwerbehinderte Erwachsene zahlen für die ermäßigte Jahreskarte 25 Euro. Sie gilt für die Münchner Museumsinsel, das Verkehrszentrum und die Flugwerft Schleißheim.
Berlinische Galerie: Fünf Euro weniger und Begleitung kostenlosDie Berlinische Galerie verlangt regulär 12 Euro für den Eintritt. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zahlen nur 7 Euro.
Damit reduziert sich der Eintritt um mehr als 40 Prozent. Eine anerkannte Begleitperson erhält freien Eintritt. Das Museum erlaubt außerdem Assistenzhunde in allen öffentlich zugänglichen Räumen und stellt bei Bedarf kostenlos Rollstühle und Klapphocker zur Verfügung.
Im September gibt es dort ein zusätzliches Sparangebot: Am 2. September findet der monatliche „Happy Wednesday“ statt. An jedem ersten Mittwoch des Monats zahlen ohnehin alle Besucher nur 7 Euro. Für Schwerbehinderte entsteht an diesem Tag deshalb kein zusätzlicher Preisvorteil gegenüber dem allgemeinen Aktionstarif.
Philharmonie Berlin: Führung zum halben PreisBei den Berliner Philharmonikern lohnt sich im September ein Blick auf die Führungen. Am 26. September 2026 findet die Familienführung „Unser Klangschiff“ um 14 Uhr und noch einmal um 15.30 Uhr statt.
Der normale Eintritt kostet 10 Euro. Schwerbehinderte zahlen nur 5 Euro. Damit halbiert sich der Preis. Kinder und Schüler nehmen kostenlos teil.
Für reguläre Konzerte gilt eine andere Regel: Besucher mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B erhalten nicht automatisch selbst ein günstigeres Konzertticket, aber ihre Begleitperson bekommt bei Veranstaltungen der Stiftung Berliner Philharmoniker eine kostenlose Karte. Diese Begleitkarten lassen sich inzwischen auch beim Einzelkartenkauf über den Webshop buchen.
Oper Frankfurt: Mit GdB 50 grundsätzlich 50 Prozent RabattBesonders attraktiv fällt die allgemeine Ermäßigungsregel der Oper Frankfurt aus. Schwerbehinderte ab einem GdB von 50 erhalten grundsätzlich 50 Prozent Nachlass auf den Normalpreis.
Auch die Begleitperson kann 50 Prozent Ermäßigung erhalten, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B enthält. Für Rollstuhlfahrer gelten eigene Preise: Sie zahlen nach den aktuellen Bedingungen 6 Euro, die Begleitperson 10 Euro. Ausnahmen gelten unter anderem für Premieren, Gastspiele, Sonderveranstaltungen und Silvestervorstellungen.
Im September stehen beispielsweise „Così fan tutte“ am 5. und 9. September sowie „Turandot“ am 6., 12. und 25. September auf dem Spielplan. Bei der Premiere von „Mazeppa“ am 13. September sollten Besucher dagegen genau hinsehen: Premieren nimmt die Oper von der allgemeinen Schwerbehindertenermäßigung aus.
Merkzeichen B kann mehr wert sein als die eigentliche ErmäßigungBei vielen Angeboten fällt der Preisnachlass für den schwerbehinderten Besucher selbst vergleichsweise klein aus. Der größere finanzielle Vorteil entsteht häufig durch die kostenlose Begleitperson.
Ein Beispiel: Zahlen zwei Erwachsene bei der Landesgartenschau Neuss normalerweise online jeweils 20 Euro, kostet der gemeinsame Besuch 40 Euro. Hat ein Besucher GdB 50 und erfüllt zugleich die Bedingungen für eine kostenlose Begleitperson, kostet das ermäßigte Ticket nur 10 Euro und die Begleitung nichts. Das Paar spart damit 30 Euro.
Bei anderen Veranstaltern gelten wiederum völlig andere Regeln. Die Reitsportmesse Halle unterscheidet nach Grad der Behinderung und Merkzeichen, während die IAA das ermäßigte Ticket bereits allgemein Menschen mit Behinderung anbietet und Merkzeichen B erst für das kostenlose Begleitticket verlangt.
Ein Schwerbehindertenausweis garantiert nicht überall einen RabattEinen gesetzlichen Anspruch auf günstigere Museumskarten, Konzerttickets oder Messeeintritte schafft der Schwerbehindertenausweis nicht. Die Veranstalter legen ihre Eintrittsbedingungen selbst fest.
Deshalb bedeutet auch Merkzeichen B nicht automatisch, dass eine private Veranstaltung die Begleitperson kostenlos hineinlassen muss. Viele Museen, Theater, Gartenschauen und Messen gewähren diesen Vorteil freiwillig und orientieren sich dabei am Schwerbehindertenausweis.
Betroffene sollten vor dem Kauf deshalb prüfen, ob der Rabatt bereits ab GdB 50 gilt, ob ein bestimmtes Merkzeichen erforderlich ist und ob die kostenlose Begleitkarte online gebucht werden kann oder erst an der Kasse erhältlich ist.
Schwerbehindertenausweis immer zum Einlass mitnehmenEin ermäßigtes Onlineticket allein reicht meistens nicht. Veranstalter verlangen beim Einlass regelmäßig den gültigen Schwerbehindertenausweis. Teilweise fordern sie zusätzlich einen Lichtbildausweis.
Wer eine Begleitperson mitnimmt, sollte außerdem frühzeitig prüfen, wie deren Freikarte ausgegeben wird. Bei einigen Veranstaltungen genügt der Ausweis am Eingang. Andere Veranstalter verlangen ein eigenes Gratisticket oder eine vorherige Anmeldung.
Gerade bei stark besuchten Septemberveranstaltungen kann diese Vorbereitung verhindern, dass Betroffene trotz bestehender Ermäßigung vor Ort den vollen Preis zahlen müssen.
FAQ: Ermäßigung bei Schwerbehinderung Gibt es mit GdB 50 automatisch ermäßigten Eintritt?Nein. Jeder Veranstalter legt seine eigenen Ermäßigungsregeln fest. Viele Museen und Gartenschauen gewähren jedoch bereits ab GdB 50 einen Nachlass.
Hat die Begleitperson mit Merkzeichen B immer freien Eintritt?Nein. Bei vielen Veranstaltern ist die Begleitperson kostenlos, einen allgemeinen Anspruch für jede private Veranstaltung gibt es aber nicht.
Welches September-Angebot spart besonders viel?Bei der IAA Transportation in Hannover zahlen Menschen mit Behinderung 9 Euro statt bis zu 32 Euro. Bei Merkzeichen B erhält außerdem die Begleitperson freien Eintritt.
QuellenBerlinische Galerie, Eintrittspreise und Ermäßigungen Berlinische Galerie – Tickets
Berliner Philharmoniker, Ticketinformationen und Familienführungen Berliner Philharmoniker – Ticketinformationen
Deutsches Museum, Eintrittspreise 2026 Deutsches Museum – Preise und Tickets
Grüne Tage Thüringen, Ticketpreise 2026 Grüne Tage Thüringen – Tickets und Öffnungszeiten
IAA Transportation, Tickets 2026 IAA Transportation – Tickets und Preise
Landesgartenschau Ellwangen, Eintrittspreise und Septemberprogramm Landesgartenschau Ellwangen – Eintrittspreise
Landesgartenschau Neuss, Eintrittspreise und Barrierefreiheit Landesgartenschau Neuss – Eintrittspreise
Oper Frankfurt, Spielplan und Ermäßigungsbedingungen Oper Frankfurt – Spielplan September 2026
Reitsportmesse Halle, Eintrittspreise 2026 Reitsportmesse Halle – Eintrittspreise
Der Beitrag Schwerbehindertenausweis: Diese Rabatte gibt es im September 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.