Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Änderungen bei Schwerbehindertenausweis: Schwerbehinderte benötigen nun neue Nachweise
Für Menschen mit Behinderung haben sich 2026 wichtige Abläufe geändert. Dabei geht es nicht darum, dass der deutsche Schwerbehindertenausweis plötzlich ungültig wäre. Die Veränderung betrifft vor allem den steuerlichen Nachweis gegenüber dem Finanzamt, wenn der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden soll.
Bis Ende 2025 konnten viele Betroffene ihre Behinderung gegenüber dem Finanzamt in Papierform nachweisen. Häufig reichten Kopien des Schwerbehindertenausweises, des Feststellungsbescheids oder einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Seit 2026 wird dieser Nachweis bei neuen Feststellungen oder Änderungen in der Regel elektronisch zwischen den Behörden übermittelt.
Was sich beim Nachweis ändertDer Behinderten-Pauschbetrag soll Mehraufwendungen abfedern, die durch eine Behinderung entstehen. Er kann bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 berücksichtigt werden. Für viele Betroffene ist er deshalb ein wichtiger Bestandteil der Einkommensteuererklärung.
Neu ist vor allem der Übermittlungsweg. Die zuständige Versorgungsverwaltung soll die relevanten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung weitergeben. Dazu gehören in der Regel der festgestellte Grad der Behinderung und gegebenenfalls Merkzeichen, die für steuerliche Vergünstigungen wichtig sind.
Für Betroffene bedeutet das weniger Papierverkehr, aber auch neue Pflichten bei der Vorbereitung. Wer einen neuen Bescheid erhält oder eine Änderung feststellen lässt, sollte prüfen, ob alle Angaben korrekt erfasst wurden. Besonders wichtig ist, dass die steuerliche Identifikationsnummer vorliegt und den zuständigen Stellen richtig zugeordnet werden kann.
Der Schwerbehindertenausweis bleibt weiterhin wichtigDer Schwerbehindertenausweis verliert durch die Änderung nicht seine Bedeutung. Er bleibt weiterhin der Nachweis für viele Nachteilsausgleiche im Alltag. Dazu zählen etwa Vergünstigungen im Nahverkehr, Eintrittsermäßigungen, arbeitsrechtliche Schutzrechte oder weitere Ansprüche je nach Merkzeichen.
Die Neuerung betrifft daher nicht jeden Lebensbereich gleichermaßen. Wer den Ausweis im Alltag nutzt, kann dies grundsätzlich weiter tun. Für steuerliche Zwecke reicht bei neuen oder geänderten Feststellungen aber nicht mehr automatisch ein Papiernachweis aus.
Wichtig ist diese Unterscheidung, weil viele Meldungen den Eindruck erwecken, der Schwerbehindertenausweis selbst werde ersetzt. Das ist nicht der Fall. Vielmehr wird ein bestimmter Nachweisweg gegenüber dem Finanzamt verändert.
Wer besonders aufmerksam sein sollteBesonders betroffen sind Menschen, die 2026 erstmals einen Grad der Behinderung feststellen lassen. Auch wer eine Höherstufung beantragt, neue Merkzeichen erhält oder eine Änderung des bisherigen Bescheids bekommt, sollte den elektronischen Nachweis im Blick behalten. In diesen Fällen kann es entscheidend sein, ob die Daten vollständig und richtig an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.
Wer bereits seit Jahren einen gültigen Feststellungsbescheid hat und den Pauschbetrag bisher in der Steuererklärung nutzt, muss nicht automatisch einen neuen Antrag stellen.
Dennoch ist es sinnvoll, den nächsten Steuerbescheid genau zu kontrollieren. Fehler bei Datenübermittlungen können dazu führen, dass ein Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird.
Auch Angehörige, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Lohnsteuerhilfevereine sollten die Änderung kennen. Gerade bei älteren Menschen oder Personen mit Unterstützungsbedarf kann die digitale Umstellung Fragen auslösen. Entscheidend ist dann, frühzeitig Unterlagen zu prüfen und bei Unklarheiten die zuständige Behörde zu kontaktieren.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenBetroffene sollten zunächst klären, ob es sich um einen bestehenden Fall oder um eine neue beziehungsweise geänderte Feststellung handelt. Bei neuen Bescheiden ist der digitale Datenfluss zum Finanzamt besonders wichtig.
Der Papierbescheid bleibt zwar für die eigenen Unterlagen bedeutsam, ersetzt aber den neuen elektronischen Nachweisweg nicht in jedem Fall.
Außerdem sollte die steuerliche Identifikationsnummer griffbereit sein. Sie dient dazu, die Daten eindeutig der richtigen Person zuzuordnen. Ist sie falsch hinterlegt oder fehlt sie, kann es bei der steuerlichen Berücksichtigung zu Verzögerungen kommen.
Sinnvoll ist auch ein genauer Blick auf den Feststellungsbescheid. Der Grad der Behinderung, die Dauer der Feststellung und mögliche Merkzeichen sollten mit den eigenen Unterlagen übereinstimmen. Bei Abweichungen sollten Betroffene nicht bis zum Steuerbescheid warten, sondern zeitnah nachfragen.
Übersicht: Was bisher galt und was jetzt gilt Bis Ende 2025 Seit 2026 bei neuen oder geänderten Feststellungen Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt konnte häufig durch Papierunterlagen erfolgen, etwa durch Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid oder Bescheinigung. Der Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag soll vorrangig elektronisch über die zuständige Versorgungsverwaltung an die Finanzverwaltung laufen. Betroffene mussten Unterlagen oft selbst einreichen oder auf Nachfrage vorlegen. Betroffene sollten sicherstellen, dass die nötigen Daten vollständig vorliegen und korrekt übermittelt werden können. Der Papiernachweis war in vielen Fällen ausreichend, um den Pauschbetrag steuerlich zu belegen. Bei neuen oder geänderten Feststellungen kann der Papiernachweis für den steuerlichen Pauschbetrag nicht mehr genügen. Fehler fielen häufig erst im Rahmen der Steuererklärung oder bei Rückfragen des Finanzamts auf. Fehler können weiterhin auftreten, sollten aber früh über Bescheid, Stammdaten und Steuerbescheid kontrolliert werden. Warum die Änderung eingeführt wurdeDer Gesetzgeber will den Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag stärker digitalisieren. Dadurch sollen Behörden weniger Papier verarbeiten müssen. Auch Betroffene sollen langfristig entlastet werden, weil Nachweise nicht jedes Mal erneut eingereicht werden müssen.
In der Praxis hängt der Nutzen jedoch davon ab, ob die Daten korrekt fließen. Digitale Verfahren können Arbeit sparen, sie können aber auch neue Fehlerquellen schaffen. Deshalb bleibt Eigenkontrolle wichtig.
Wer eine Steuererklärung abgibt, sollte prüfen, ob der Pauschbetrag im Bescheid tatsächlich berücksichtigt wurde. Wird er nicht angesetzt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, sollte zeitnah reagiert werden. Dann können Betroffene beim Finanzamt oder bei der Versorgungsverwaltung nachfragen, ob die elektronische Mitteilung vorliegt.
Der Europäische Behindertenausweis kommt zusätzlichUnabhängig vom steuerlichen Nachweis wird auf EU-Ebene ein Europäischer Behindertenausweis vorbereitet. Er soll Menschen mit Behinderung bei Reisen in andere EU-Staaten helfen. Ziel ist, dass der Behindertenstatus im Ausland leichter anerkannt wird.
Der europäische Ausweis ersetzt den deutschen Schwerbehindertenausweis nicht einfach von heute auf morgen. Er ergänzt nationale Nachweise und soll vor allem bei kurzfristigen Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten Vorteile bringen. Denkbar sind Erleichterungen bei Verkehr, Kultur, Freizeitangeboten oder bestimmten Zugangsregelungen.
Auch hier gilt: Die genauen Abläufe hängen von der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab. Betroffene sollten daher zwischen dem deutschen Schwerbehindertenausweis, dem steuerlichen Nachweis und dem künftigen europäischen Ausweis unterscheiden. Es handelt sich um verschiedene Nachweise mit unterschiedlichen Zwecken.
Was bei Fehlern im Steuerbescheid zu tun istWenn der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt, sollten Betroffene zunächst die Frist für einen Einspruch prüfen. Danach ist zu klären, ob die Versorgungsverwaltung die Daten übermittelt hat. Auch ein Blick auf die eigenen Bescheide und die steuerliche Identifikationsnummer kann helfen.
Wurde eine Behinderung neu festgestellt oder geändert, kann eine fehlende elektronische Mitteilung die Ursache sein. In diesem Fall sollten Betroffene sowohl beim Finanzamt als auch bei der zuständigen Stelle nachfragen. Je genauer die Angaben sind, desto schneller lässt sich der Fehler meist einordnen.
Hilfreich sind Aktenzeichen, Bescheiddatum, Steuer-ID und Angaben zum festgestellten Grad der Behinderung. Diese Daten sollten vollständig und lesbar vorliegen. Wer Unterstützung benötigt, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberatung oder eine Sozialberatungsstelle wenden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Arbeitnehmerin erhält im Frühjahr 2026 erstmals einen Bescheid über einen Grad der Behinderung von 50. Bisher hätte sie den Bescheid oder eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises häufig direkt mit der Steuererklärung eingereicht. Nun muss sie darauf achten, dass die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Bei der Steuererklärung für 2026 prüft sie, ob der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid berücksichtigt wurde. Im Bescheid fehlt der Betrag jedoch. Sie fragt beim Finanzamt nach und erfährt, dass noch keine elektronische Mitteilung eingegangen ist.
Daraufhin wendet sie sich an die zuständige Versorgungsverwaltung und lässt die gespeicherten Daten prüfen. Dabei stellt sich heraus, dass die steuerliche Identifikationsnummer nicht vollständig erfasst war. Nach der Korrektur kann die Übermittlung nachgeholt und der Steuerbescheid geändert werden.
Fazit: Mehr Digitalisierung, aber weiter PrüfbedarfDie Änderungen beim Schwerbehindertenausweis betreffen vor allem den Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Der Ausweis bleibt im Alltag wichtig, doch für den Behinderten-Pauschbetrag wird bei neuen oder geänderten Feststellungen der elektronische Weg immer wichtiger. Betroffene sollten deshalb Unterlagen, Stammdaten und Steuerbescheide genau kontrollieren.
Die Umstellung kann Bürokratie abbauen, wenn sie zuverlässig funktioniert. Gleichzeitig dürfen Betroffene nicht davon ausgehen, dass alles automatisch fehlerfrei läuft. Wer früh prüft und bei Unklarheiten nachfragt, kann Verzögerungen und finanzielle Nachteile vermeiden.
Fragen und Antworten zu den Änderungen beim Schwerbehindertenausweis Muss ich 2026 einen neuen Schwerbehindertenausweis beantragen?Nein, nicht allein wegen der steuerlichen Änderung. Ein gültiger Schwerbehindertenausweis bleibt grundsätzlich nutzbar. Die Neuerung betrifft vor allem den Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag gegenüber dem Finanzamt.
Reicht mein Schwerbehindertenausweis für die Steuererklärung weiterhin aus?Bei neuen oder geänderten Feststellungen seit 2026 kann ein Papiernachweis allein nicht mehr genügen. Der Nachweis soll vorrangig elektronisch durch die zuständige Behörde an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Deshalb sollten Betroffene prüfen, ob die Daten korrekt weitergeleitet wurden.
Welche Daten sind für die elektronische Übermittlung wichtig?Wichtig sind insbesondere der festgestellte Grad der Behinderung, mögliche Merkzeichen und die korrekte steuerliche Identifikationsnummer. Diese Angaben müssen richtig zugeordnet werden können. Fehler können dazu führen, dass der Pauschbetrag zunächst nicht im Steuerbescheid erscheint.
Was gilt, wenn ich bereits seit Jahren einen gültigen Bescheid habe?Bestehende Fälle sind nicht automatisch von einer neuen Antragspflicht betroffen. Dennoch sollte der Steuerbescheid geprüft werden. Wird der Pauschbetrag nicht berücksichtigt, sollte zeitnah beim Finanzamt nachgefragt werden.
Was ist der Unterschied zum Europäischen Behindertenausweis?Der Europäische Behindertenausweis ist ein zusätzliches Projekt der EU. Er soll den Behindertenstatus bei Reisen in andere Mitgliedstaaten leichter nachweisbar machen. Der deutsche Schwerbehindertenausweis und der steuerliche Nachweis bleiben davon zu unterscheiden.
Was sollte ich tun, wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt?Betroffene sollten die Einspruchsfrist prüfen und dann klären, ob die elektronische Mitteilung vorliegt. Hilfreich sind Bescheiddatum, Aktenzeichen, Steuer-ID und Angaben zum Grad der Behinderung. Bei Unsicherheit können Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberatungen oder Sozialberatungsstellen unterstützen.
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Drohnen-Vorfall in Leipzig: «Sollen wir wegen einer Spielzeugdrohne Deutschlands Zerstörung in Kauf nehmen?»
Während Mainstreammedien wie die Bild die jüngsten Maßnahmen der Bundesregierung gegen Russland als entschlossene Antwort auf den Drohnenvorfall am Flughafen Leipzig/Halle feiern und Ex-Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt bereits vor einer raschen Reaktion Moskaus warnt, meldet sich Sahra Wagenknecht auf Instagram mit einer scharfen Gegenstimme zu Wort (siehe unten den vollständigen Videobeitrag). Die BSW-Gründerin stellt die Eskalationspolitik von Bundeskanzler Friedrich Merz grundlegend in Frage und warnt vor den verheerenden Folgen einer weiteren Konfrontation mit der Atommacht Russland.
Ausgangspunkt ihrer Kritik ist die Ankündigung von Merz, die Bundesregierung habe eine «weitgehende Einigung» über die Reaktion auf den Vorfall erzielt und werde diese in den nächsten Tagen klar zum Ausdruck bringen. Geplant ist vor allem:
- Das russische Generalkonsulat in Bonn soll zum 18. September geschlossen werden. Damit bleibt als einzige russische diplomatische Vertretung in Deutschland die Botschaft in Berlin.
- Das «Russische Haus» in Berlin soll geschlossen beziehungsweise das entsprechende Kulturabkommen beendet werden.
- Deutschland will auf EU-Ebene weitere Sanktionen und Einreisebeschränkungen gegen russische Personen vorantreiben. Außenminister Johann Wadephul sagte auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Innenminister Dobrindt ausdrücklich: «Wir werden in der Europäischen Union neue Listungen von Personen aus Russland im Kontext hybrider Angriffe vorschlagen.»
Die Partner in EU und NATO würden nicht überrascht sein, so die Bundesregierung. Für Wagenknecht klingt das nach einer gefährlichen Zuspitzung. Sie fragt:
«Erklärt Friedrich Merz jetzt Russland den Krieg? Ehrlich gesagt: Als ich dieses düstere Geraune [von Merz] gehört habe, da habe ich mich als Erstes gefragt, ob jetzt nicht der Zeitpunkt wäre, ein One-Way-Ticket irgendwohin ganz weit weg von Deutschland zu kaufen. Was hat der Mann vor?
Ich weiß auch nicht, wer die Spielzeugdrohne mit der Sprengstoffladung, die sich immerhin von einem Busfahrer mit einem Fußtritt außer Gefecht setzen ließ, auf dem Leipziger Flughafen deponiert hat. Ich weiß nur, dass bei den vielen Drohnenvorfällen, mit denen die deutschen Medien im letzten Jahr die Schlagzeilen gefüttert haben, bisher nicht ein einziges Mal Russland als Urheber nachgewiesen werden konnte.»
Ein Beitrag geteilt von Sahra Wagenknecht (@sahra_wagenknecht)
In mehreren Fällen sei der Verdacht sogar eindeutig widerlegt worden. Und in dem einzigen Fall, in dem tatsächlich großer Schaden entstanden sei – dem Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines im Jahr 2022 –, steckten «nicht der böse Russe» dahinter, sondern «unsere lieben Freunde aus der Ukraine» dahinter. Dennoch habe man der Ukraine nicht den Krieg erklärt, sondern «zum Dank den nächsten Milliardencheck geschickt».
Multipolar berichtete in diesem Zusammenhang sogar, deutsche Stellen seien vorab über die Nord-Stream-Sprengung informiert gewesen:
«Laut eines Berichts der US-Zeitung Wall Street Journal wussten Verantwortliche des Bundesnachrichtendienstes (BND) bereits im Vorfeld von den geplanten Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines. Demnach habe der US-Geheimdienst CIA seine deutsche Partnerbehörde über die ukrainischen Planungen informiert, nachdem die CIA selbst vom niederländischen Militärgeheimdienst MIVD davon erfahren haben soll. Dies bestätigten der Zeitung sowohl deutsche als auch US-amerikanische Beamte, heißt es in dem Bericht.»
US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. wiederum hatte in einem Interview mit dem US-Sender CNBC in Sachen Pipeline-Sprengung erklärt, dass die USA für die Sabotage der Nord-Stream-Pipeline und die Deindustrialisierung Deutschlands verantwortlich seien. Tiefenrecherchen dazu betrieben hat der US-Journalist Seymour Hersh. Seine Schlussfolgerung: Die US-Regierung unter Joseph Biden hat den Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines vorbereitet und durchführen lassen. Er bezeichnet die Erzählungen von ukrainischen Attentätern auf einer Segeljacht als «lächerlich» (TN berichtete).
Selbst wenn im Falle der Drohnenattacke Belege für eine russische Verantwortung vorlägen, hält Wagenknecht die angekündigte Reaktion für unverhältnismäßig:
«Sollen wir ernsthaft wegen einer dilettantisch gebauten Drohne, die keinerlei Schaden angerichtet hat, die Zerstörung Deutschlands in Kauf nehmen?»
Ein Krieg mit Russland würde Millionen Menschen das Leben kosten und große Teile des Landes unbewohnbar machen. Ein Anschlagversuch müsse zwar aufgeklärt und der Schutz vor ausländischer Einflussnahme, Spionage und möglichen Terroranschlägen verbessert werden. Doch:
«Friedrich Merz darf unser Land nicht mit geheimen Entscheidungen und nebulösen Drohungen immer tiefer in eine brandgefährliche Eskalation führen.»
Als Ausweg empfiehlt Wagenknecht den Wählern in Sachsen-Anhalt, am 6. September ihre Stimme dem BSW zu geben – «für Frieden, Vernunft und eine Politik, die Deutschland aus Kriegen heraushält, statt sie in unser Land zu tragen». Während die Regierungsmaßnahmen und die begleitende Berichterstattung auf Konfrontation setzen, plädiert die BSW-Chefin damit für deeskalierende Vernunft und warnt davor, das Land sehenden Auges in eine existenzielle Gefahr zu steuern.
Neue Gentechnik: Die Slowakei zieht vor Gericht
Laut TASR erklärte Fico: „Diese Verordnung löste heftige Proteste aus, weil sie im Wesentlichen besagt, dass ‚alles in Ordnung ist‘ und wir uns keine Sorgen machen müssen. Doch dafür gibt es keine Belege, und wir wissen nicht, welche Auswirkungen dies auf den Menschen haben könnte“. Er fügte noch hinzu: „Wir haben beschlossen, gegen diese Verordnung Klage einzureichen.“ Nach EU-Recht können Mitgliedsstaaten gegen einen beschlossenen Rechtsakt direkt beim Europäischen Gerichtshof klagen. Die Fristen dafür sind eng gesetzt. Nach Berechnunges des Infodienstes wäre der 21. September 2026 der letztmögliche Termin, um eine Klage gegen die NGT-Verordnung einzureichen.
Die Slowakei hat die NGT-Verordnung abgelehnt, seit die EU-Kommission im Sommer 2023 ihren Vorschlag dafür vorlegte. Im Juli 2026 hatten zahlreiche slowakische Organisationen Landwirtschaftsminister Richard Takáč einen Appell überreicht, in dem sie die Regierung aufforderten, zu klagen. 300 Expert:innen und Organisationen aus der ganzen EU hatten ebenfalls unterzeichnet, darunter aus Deutschland die Verbände Bioland, Demeter und IG Saatgut. Der Bio-Dachverband BÖLW begrüßte die angekündigte Klage. „Die slowakische Regierung tut gut daran, auf ihre Zivilgesellschaft zu hören, die angefangen mit der Slowakischen Akademie der Wissenschaft über Verbände der Land- und Lebensmittelwirtschaft bis hin zu Greenpeace Slovakia die Deregulierung ablehnt“, sagte die BÖLW-Vorstandsvorsitzende Tina Andres. Sie verwies auf ein für den BÖLW von der Anwaltskanzlei GGCS erstellte Gutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass eine Klage gute Chancen habe, da die NGT-Verordnung gegen das Vorsorgeprinzip verstoße. [lf]
Politische Werbung: Mit ihrem Verbot helfen Meta und Google der AfD
Anstatt sich an neue EU-Regeln zu halten, haben Tech-Konzerne politische Werbung einfach verbannt. Dahinter steckt Kalkül. Politiker:innen sollten deshalb nicht darüber diskutieren, wann sie endlich wieder bei Google und Meta werben können, sondern wie wir demokratischere Soziale Medien bekommen. Ein Kommentar.
Im September sind Landtagswahlen in drei Bundesländern (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Mika BaumeisterEs gibt im Enthüllungsbuch der ehemaligen Facebook-Mitarbeiterin Sarah-Wynn Williams eine interessante Geschichte. Sie beschreibt eine Strategie, die im Jahr 2014 Joel Kaplan ausgeheckt haben soll, ihr neuer Vorgesetzter im Bereich politische Beziehungen. Um den Konzern vor Regulierung zu schützen, müsse man nur Politiker:innen dazu bringen, möglichst viele Anzeigen auf Facebook zu schalten, damit sie abhängig von der Plattform werden. „Wenn Facebook die Gans ist, die goldene Eier legt, wird niemand hingehen und die Gans schlachten“, heißt es in der etwas holprigen deutschen Übersetzung.
Kaplans Kalkül ist erstaunlich lange aufgegangen. Selbst die Europäische Union brauchte bis 2024, um endlich eine Verordnung zu beschließen, die Regeln für das Targeting und die Transparenz politischer Online-Werbung schuf. Die Antwort des Konzerns, der nach zahlreichen Skandalen inzwischen Meta heißt, war eine konsequente Fortsetzung der Strategie: Er hat Werbeanzeigen von Parteien und Politiker:innen in Europa einfach verboten. Seit Oktober 2025 dürfen diese zwar weiter auf Instagram und Facebook posten, aber Reichweite bei Zielgruppen kaufen können sie nicht mehr.
Unter Wahlkämpfer:innen in Deutschland hat das vergangenes Jahr eine Panik ausgelöst, die sehr im Sinne Kaplans gewesen sein dürfte. Allein blieb der Konzern mit seiner drastischen Maßnahme nicht: Auch Metas Konkurrent Google hat politische Werbung in seiner Suchmaschine und auf YouTube untersagt.
Deutschland findet gerade heraus, wie sich das auf die demokratische Öffentlichkeit auswirkt. Die Republik befindet sich zum zweiten Mal in diesem Jahr in einer Phase großer Wahlkämpfe. Es sieht so aus, als gäbe es eine gute und eine schlechte Nachricht.
Werbung bei regionalen Medienhäusers statt bei US-PlattformenDie gute Nachricht zuerst: Wahlkämpfer:innen in Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern berichten uns, dass Googles und Metas Verbot politischer Werbung keineswegs zu einer „Verarmung der politischen Kommunikation“ geführt hätte, wie Gegner der EU-Verordnung zuvor geunkt hatten.
Kameras prüfen, ob du artig bist.Da werden wir unbequem. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenStattdessen werden analoge Veranstaltungen wieder wichtiger, Plakate und Sticker auch. Werbebudgets werden von den US-Plattformen zu regionalen Medienhäusern und Kinos umgeschichtet. Und in Sozialen Medien würden sich Politiker:innen endlich trauen, trendbewusster zu kommunizieren und eigene Communities aufzubauen, sagen Wahlkämpfer:innen. Um vom Algorithmus organische Reichweite zu erhalten, setzen sie etwa verstärkt auf Memes und beliebte Formate wie den Fit-Check.
Das führt uns dann allerdings auch direkt zur schlechten Nachricht: Wenn politische Akteur:innen sich der Logik der Plattformen anpassen müssen, um Reichweite zu erhalten, verändert das den Wahlkampf. Denn die Systeme der Plattformen belohnen nicht einfach nur Memes und Gespräche über Outfits, sondern jeglichen Content, der viele Interaktionen auslöst, also etwa Shares, Kommentare, Likes und andere Emoji-Reaktionen.
Gefördert werden also nicht nur Inhalte, die besonders viel Zuspruch erfahren, sondern auch solche, die besonderes viel Widerspruch erfahren. Oder am besten beides. Hauptsache, viele Emotionen – wer polarisiert, gewinnt. Das führt im Wahlkampf zu einem problematischen Dreiklang: vereinfachen, verkürzen, verschärfen.
Die AfD gewinnt doppeltUm selbst einmal zu vereinfachen: Die Algorithmen der Plattformen lieben Populismus und Donald Trump lässt grüßen.
In Deutschland profitiert davon vor allem eine Partei: Die AfD. Und das gleich auf doppelte Weise. Zum einen beherrscht sie selbst wie keine andere Partei die Klaviatur des Populismus, auf die der Algorithmus so abgeht. Mit jeder Provokation, die von Anhänger:innen gefeiert und von Kritiker:innen widersprochen wird, gewinnen die Posts der Partei noch mehr Reichweite. Dabei kann sich die AfD auf großes Netzwerk an Multiplikator:innen verlassen, das sie über Jahre mit teils fragwürdigen Methoden aufgebaut hat.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnierenZum anderen setzt dieses System auch für die anderen Parteien Anreize, sich auf das Spiel des Populismus einzulassen. Jüngst ließ sich das gut bei der Volksbad-Debatte in Berlin beobachten: Akteur:innen von Rechtsaußen begannen mit der Skandalisierung eines Badenachmittags, der nur für Kinder of Colour geplant war. Die CDU sprang in den Sozialen Medien voll auf das Thema auf, heizte die Kritik an vermeintlichem „Rassismus gegen Weiße“ an und trug ihn in die Mitte. Belohnt wurden die Wahlkämpfer zwar mit enormer Reichweite, doch am Ende dürfte die AfD gewinnen, weil sie die Agenda bestimmt und viele Menschen am Ende lieber das Original wählen.
Wir brauchen bessere Soziale MedienDer momentane Erfolg der AfD hat natürlich viele Ursachen. Wir sollten in diesem Zusammenhang auch sehr viel mehr über die Verantwortung klassischer Medien sprechen. Und dass die AfD die Sozialen Medien derart dominieren kann, liegt zum Beispiel auch am Versagen der anderen Parteien. Während die Rechtsradikalen seit Jahren ein großes Netzwerk an Multiplikator:innen im politischen Vorfeld kultiviert haben, scheint der Aufbau eigener Communities für viele andere erst durch den Wegfall der Werbemöglichkeiten zur Priorität geworden zu sein.
Trotzdem sollte uns allen bewusst sein, welches Spiel die großen Plattformen mit der Demokratie spielen. Sie gestalten unseren politischen Diskurs nach ihren Vorstellungen. Um Regulierung zu verhindern, nehmen sie Vorteile für Extremisten mindestens in Kauf.
Wenn Politiker:innen nun über Konsequenzen und mögliche Anpassungen der EU-Verordnung zu politischer Werbung nachdenken, sollte die Frage nicht lauten: Wie kriegen wir Meta und Google dazu, uns wieder Werbung schalten zu lassen? Sondern: Wie können wir die Plattformen endlich so regulieren, dass sie demokratischen Diskurs statt Populismus fördern? Oder noch besser: Wie unterstützen wir andere Plattformen, die genau das bereits tun?
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Der Bär als Sicherheitsrisiko
Es gehört zu den eigentümlichen Begleiterscheinungen langer Kriege, dass sich ihre Fronten immer weiter vom eigentlichen Schlachtfeld entfernen. Irgendwann wird nicht mehr nur um Ortschaften, Nachschublinien und Lufthoheit gekämpft, sondern um Wörter, Lieder, Bücher, Denkmäler – und schließlich um Zeichentrickfiguren: die Ukraine hat nun die russische Animationsserie „Mascha und der Bär“ mit Sanktionen belegt. Sie darf […]
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CÎK ruft zur Teilnahme am Kurdischen Kulturfestival in Dortmund auf
Die Islamische Gemeinschaft Kurdistans (Civaka Îslamiya Kurdistan, CÎK) ruft zur Teilnahme am 34. Internationalen Kurdischen Kulturfestival am 5. September in Dortmund auf. Die Organisation bezeichnet das den Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes gewidmete Festival als wichtiges Zusammenkommen, das die Präsenz der Kurd:innen in Europa, ihre kulturellen Werte und gesellschaftliche Solidarität sichtbar macht.
Die kurdische Diaspora bewahre seit vielen Jahren in ihren jeweiligen Aufenthaltsländern ihre Sprache, Kultur und ihr gesellschaftliches Gedächtnis und halte damit die Werte der kurdischen Gesellschaft lebendig, erklärte CÎK. Diese Erfahrungen und das entstandene gesellschaftliche Potenzial müssten auch für den gegenwärtigen Prozess genutzt werden: „Heute müssen wir dieses Erbe als wichtige gesellschaftliche Möglichkeit begreifen, um den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu stärken.“
„Mehr als eine Kulturveranstaltung“
Nach Einschätzung von CÎK eröffnet der gegenwärtige Prozess die Möglichkeit, an die Stelle von Krieg und Konflikten demokratische Politik, Dialog und Frieden zu setzen. Dabei komme auch der kurdischen Gesellschaft in Europa eine wichtige Rolle zu. Sie müsse sich mit ihren eigenen Organisationsstrukturen, ihrer Kultur und ihrem demokratischen Willen aktiv in den Prozess einbringen.
Das Festival in Dortmund sei deshalb „mehr als eine Kulturveranstaltung“. Menschen verschiedener Generationen und gesellschaftlicher Gruppen könnten dort zusammenkommen und ihre gemeinsamen Werte sowie „ihre Sehnsucht nach Frieden und ihren Willen zu einer demokratischen Zukunft“ zum Ausdruck bringen.
CÎK rief die kurdische Gesellschaft und ihre Freund:innen dazu auf, am 5. September nach Dortmund zu kommen: „Lasst uns mit unserer Kultur zusammenkommen, unsere Solidarität stärken und gemeinsam die Stimme des Friedens und der demokratischen Gesellschaft erheben.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52507 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52456 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52422
Amed: „Das größte Problem in den Vierteln sind die Drogen“
Die Drogenkrise in Amed (tr. Diyarbakır) hat nach Erkenntnissen der Plattform „Şiyar Be!“ ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Bei einer Feldstudie in mehreren zentralen Bezirken sprachen Aktivist:innen mit rund 4.000 Menschen. Die mit Abstand häufigsten Beschwerden betrafen demnach Drogenhandel und Abhängigkeit. Berichte aus den Stadtvierteln deuten darauf hin, dass inzwischen selbst neunjährige Kinder gezielt mit Drogen in Kontakt gebracht werden.
Die Plattform hatte vor einigen Monaten die Kampagne „Rabin“ (Erhebt euch) gegen Drogen und Abhängigkeit gestartet. Seither finden in verschiedenen Bezirken und Dörfern Versammlungen statt, in einigen Städten wurden zudem Mahnwachen in den Wohnvierteln eingerichtet. In Amed gingen Teams im Rahmen einer Erhebung von Tür zu Tür und befragten in vier zentralen Bezirken jeweils etwa 1.000 Menschen.
„Wir haben sehr unterschiedliche und zugleich sehr ernste Ergebnisse erhalten“, sagte der Şiyar-Be-Aktivist Rojbin Tellioğlu gegenüber ANF. Die Feldstudie habe deutlich gemacht, welche Dimension die Drogenkrise inzwischen angenommen habe: „Wir haben gesehen: Was die Menschen in den Vierteln beschäftigt, sind nicht Straßen oder Wasser. Das größte Problem sind die Drogen.“
Drogenhandel reicht bis in Parks und Wohnviertel
Nach Angaben Tellioğlus sind Drogen inzwischen tief in die Wohnviertel vorgedrungen und werden auf Straßen und in Parks verkauft. Besonders schwer seien die Auswirkungen auf Familien, deren Kinder abhängig geworden sind. Viele Eltern hätten berichtet, dass ihre Kinder Wertgegenstände aus den Wohnungen verkaufen, um ihre Abhängigkeit zu finanzieren. „Sie erzählten uns, dass ihre Kinder sogar den Kühlschrank mitnehmen und verkaufen. Die wichtigste Forderung der Familien ist, dass ihre Kinder aus der Abhängigkeit herauskommen.“
Bei einer Versammlung im Stadtteil Körhat habe eine Mutter geschildert, wie bereits Kinder in den Drogenhandel hineingezogen würden. „Neunjährigen Kindern werden die Drogen zunächst kostenlos gegeben. Das Kind weiß nicht, was es ist, und probiert es aus. Wenn sie es später wieder im Park sehen, sagen sie: ‚Geh und bring Geld.‘ Auf diese Weise geraten Kinder in die Abhängigkeit.“
„Das Einstiegsalter ist auf neun Jahre gesunken“
Die Schilderungen seien kein Einzelfall geblieben. Im Verlauf der Feldarbeit habe sich bestätigt, dass das Alter beim Einstieg in den Drogenkonsum bis auf neun Jahre gesunken sei. „Wir wollten es nicht glauben, aber als wir in die Viertel gingen, haben wir es gesehen. Die Situation ist wirklich sehr schlimm“, sagte Tellioğlu.
Die Plattform sieht die Bekämpfung der Drogenkrise deshalb nicht allein als Aufgabe einzelner Organisationen. Notwendig sei ein gemeinsames Vorgehen von Bewohner:innen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Institutionen. Tellioğlu spricht dabei ausdrücklich von gesellschaftlicher Selbstverteidigung: „Wir müssen gemeinsam mit den Menschen in unseren Vierteln unsere eigene Selbstverteidigung aufbauen und verhindern, dass Drogendealer in unsere Viertel kommen.“
Familien fordern Behandlungsmöglichkeiten
Aus den Gesprächen gingen zugleich konkrete Forderungen hervor. Bewohner:innen verlangten unter anderem eine bessere Beleuchtung öffentlicher Räume und stärkere Maßnahmen gegen den offenen Drogenhandel. Vor allem aber fehle es Familien an Unterstützung, wenn ihre Kinder bereits abhängig sind. „Die Familien sind völlig verzweifelt. Sie wollen nur, dass ihre Kinder behandelt werden und aus dieser Abhängigkeit herauskommen“, sagte Tellioğlu. Entsprechend häufig sei während der Gespräche Unterstützung bei Behandlung und Entzug gefordert worden.
„Şiyar Be!“ setzt darüber hinaus auf eine dauerhafte Organisierung der Bewohner:innen in den betroffenen Vierteln. Eine gesellschaftliche Struktur vor Ort könne verhindern, dass sich Dealer und organisierte Drogennetzwerke ungehindert ausbreiten. „Wenn wir uns in unseren Vierteln organisieren, werden diese Banden nicht mehr einfach in unsere Viertel kommen können.“
Die Folgen der Drogenkrise reichen nach den Erfahrungen der Plattform weit über die Abhängigkeit selbst hinaus. Tellioğlu berichtete von einer Mutter, deren Kind begonnen hatte, synthetische Drogen zu konsumieren und innerhalb kurzer Zeit immer tiefer in die Abhängigkeit geriet. Die Feldarbeit zeige, dass Drogenkonsum bestehende Armut weiter verschärfe, Gewalt innerhalb von Familien begünstige und Kinder zunehmend in Kriminalität hineingezogen würden.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52506 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52473 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52369 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52335 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52284
Ulrich, Ben und Donald
EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren
Seit 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erproben, ob sie gesundheitlich wieder länger arbeiten können. Auch eine Vollzeitbeschäftigung führt während dieser Zeit nicht automatisch zum Verlust des Rentenanspruchs. Darauf hat die Deutsche Rentenversicherung in einer Meldung vom 24. August 2026 erneut hingewiesen.
Die Arbeitserprobung dauert regelmäßig sechs Monate. Die DRV kann im Einzelfall jedoch einen kürzeren oder längeren Zeitraum festlegen. Geschützt wird währenddessen der Rentenanspruch, nicht in jedem Fall die Höhe der Auszahlung.
Wann die Arbeitserprobung beginnt und wie lange sie dauertEine Arbeitserprobung kommt in Betracht, wenn eine neue Beschäftigung aufgenommen, die Arbeitszeit in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erhöht oder eine selbstständige Tätigkeit begonnen wird. Vollzeit ist dafür keine Voraussetzung. Ausschlaggebend ist, ob die tatsächliche Arbeit das Leistungsvermögen überschreitet, das der EM-Rente zugrunde liegt.
Die Erprobungsphase beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme oder der Erhöhung der Arbeitszeit. Sie beginnt nicht erst mit der Antwort der Rentenversicherung. Die DRV teilt den Betroffenen mit, für welchen Zeitraum sie die Tätigkeit als Arbeitserprobung behandelt.
Bei unterschiedlich verteilten Arbeitszeiten reicht eine einfache Umrechnung der Wochenstunden nicht immer aus. Betroffene sollten deshalb die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit genau angeben. Warum Arbeitszeit und Verdienst bei der EM-Rente getrennt betrachtet werden, erläutert ein weiterer Beitrag.
Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente gilt die Drei-Stunden-Grenze nicht automatisch. Die Betroffenen können gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, erhalten aber wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle EM‑Rente. Bereits die Aufnahme eines passenden Teilzeitjobs kann deshalb Auswirkungen auf die volle Rente haben.
Eine Beschäftigung im Rahmen eines Budgets für Arbeit gilt nach den Hinweisen der DRV regelmäßig nicht als Arbeitserprobung. Solche Tätigkeiten werden unter besonderen Bedingungen ausgeübt und müssen gesondert bewertet werden.
Nur eine bereits bewilligte EM-Rente ist geschütztDie Schutzregel aus § 43 Absatz 7 SGB VI setzt voraus, dass eine Erwerbsminderungsrente bereits bewilligt wurde. Wer erstmals einen Rentenantrag gestellt hat und noch auf die Entscheidung wartet, erhält dadurch keine geschützte Erprobungsphase. Eine umfangreiche Beschäftigung kann in diesem Verfahren vielmehr als Hinweis auf ein höheres Leistungsvermögen gewertet werden.
Auch eine befristete EM-Rente verlängert sich durch die Arbeitserprobung nicht automatisch. Läuft der Bewilligungszeitraum während oder kurz nach der Beschäftigung aus, muss rechtzeitig ein Weitergewährungsantrag gestellt werden. Weshalb dabei selbst ein kleiner Job Fragen auslösen kann, zeigt der Beitrag zum Weitergewährungsantrag bei einer EM-Rente.
Die DRV sollte vor Arbeitsbeginn informiert werdenEin besonderer Formantrag für die Arbeitserprobung ist nicht erforderlich. Trotzdem sollte die Tätigkeit möglichst vor ihrem Beginn schriftlich gemeldet werden. Die Mitteilung sollte den Starttermin, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Aufgaben sowie den erwarteten Verdienst enthalten.
Auch eine spätere Änderung der Arbeitszeit oder des Einkommens sollte mitgeteilt werden. Dasselbe gilt für längere Erkrankungen, eine vorzeitige Beendigung oder das Scheitern der Erprobung. Erhält die DRV keine Nachricht über das Ende, kann sie davon ausgehen, dass die höhere Arbeitszeit fortgeführt wird.
Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Dienstpläne, Arbeitszeitnachweise und Bescheinigungen über krankheitsbedingte Ausfälle sollten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können später zeigen, unter welchen Bedingungen die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde.
Die Hinzuverdienstgrenzen gelten weiterhinDie Arbeitserprobung schützt nicht vor einer Kürzung wegen zu hohen Einkommens. Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt sie bei mindestens 41.527,50 Euro, kann aufgrund des früheren Einkommens aber höher ausfallen.
Wird die jeweilige Grenze überschritten, werden 40 Prozent des darüberliegenden Jahresbetrags auf die Rente angerechnet. Dazu wird der Überschreitungsbetrag durch zwölf geteilt und anschließend zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Die Berechnung richtet sich nach § 96a SGB VI.
Die Rentenversicherung arbeitet zunächst mit dem voraussichtlichen Jahreseinkommen. Später vergleicht sie diese Prognose mit dem tatsächlich erzielten Betrag. Daraus können eine Nachzahlung oder eine Rückforderung entstehen.
Verändert sich das erwartete Jahreseinkommen gegenüber dem bisher berücksichtigten Betrag um mindestens zehn Prozent, kann eine neue Berechnung beantragt werden. Bei einem hohen Verdienst kann die Rentenauszahlung vorübergehend sogar auf null Euro sinken. Der Rentenanspruch kann während der anerkannten Erprobungsphase trotzdem fortbestehen.
Was nach der Arbeitserprobung geschiehtWird die höhere Arbeitszeit nach dem festgelegten Zeitraum fortgesetzt, prüft die DRV den Rentenanspruch für die Zukunft. Eine volle Erwerbsminderungsrente kann anschließend als teilweise EM-Rente weitergeführt werden oder vollständig entfallen. Dafür kommt es auf die nachgewiesene gesundheitliche Belastbarkeit und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen an.
Allein der erfolgreiche Verlauf führt nicht dazu, dass die während der Arbeitserprobung gezahlte Rente zurückgefordert wird. Eine Rückforderung bleibt jedoch möglich, wenn das tatsächliche Einkommen höher war als angegeben. Dasselbe gilt bei anderen nicht berücksichtigten Änderungen.
Scheitert die Erprobung aus gesundheitlichen Gründen, bleibt der bereits bestehende Anspruch grundsätzlich erhalten. Das Ende der Beschäftigung sollte der DRV zeitnah mitgeteilt und durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden.
Bei Krankheit kann eine Einkommenslücke entstehenWer eine tatsächlich gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, hat prinzipiell keinen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2024 auch dann, wenn während des Rentenbezugs eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Die Rentenzahlung schließt das Krankengeld nach § 50 SGB V aus.
In einem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung regelmäßig erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Erkrankt ein voll erwerbsgeminderter Rentner vorher, kann deshalb eine Einkommenslücke entstehen. Nach Ablauf der Wartezeit zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall regelmäßig bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter.
Selbstständige haben keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber. Wird die volle EM-Rente wegen des Hinzuverdienstes nicht mehr ausgezahlt, muss ein möglicher Krankengeldanspruch gesondert geprüft werden. Bei einer teilweisen EM-Rente kann Krankengeld möglich sein, es kann jedoch seinerseits als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Krankengeld und Erwerbsminderungsrente: Wann ein Anspruch besteht.
Auch die Arbeitslosenversicherung muss geprüft werdenBei einer tatsächlich ausgezahlten vollen EM-Rente kann bereits der Rentenbezug eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung auslösen. Voraussetzung ist unter anderem, dass unmittelbar zuvor eine entsprechende Versicherung bestand oder eine Entgeltersatzleistung bezogen wurde. Die daneben ausgeübte Beschäftigung ist dann in der Regel von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit.
Anders kann es aussehen, wenn die EM-Rente wegen des Hinzuverdienstes vollständig auf null Euro gekürzt wird. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Juni 2023 fehlt es dann am tatsächlichen Rentenbezug. Die Beschäftigung kann in diesem Fall selbst eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung begründen.
Betroffene sollten die Abrechnung durch den Arbeitgeber prüfen lassen. Ansprechpartner ist neben der Personalabrechnung die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge, in der Regel also die Krankenkasse.
Grundsicherung und Wohngeld werden neu berechnetDie Arbeitserprobung schützt unmittelbar nur den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Einkommen aus der Beschäftigung kann Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld verändern. Deshalb müssen auch das Sozialamt oder die Wohngeldstelle über den Arbeitsbeginn informiert werden.
Bei Leistungen nach dem SGB XII bleiben nach den gesetzlichen Abzügen 30 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Im Jahr 2026 sind das höchstens 281,50 Euro im Monat.
Beim Wohngeld gelten andere Berechnungsregeln. Arbeitsentgelt und Rentenzahlungen fließen in das Jahreseinkommen ein, wobei gesetzliche Abzüge und persönliche Freibeträge zu berücksichtigen sind. Der Beitrag zum Wohngeld für Rentner zeigt, warum es keine einheitliche Einkommensgrenze gibt.
Sechs Monate Rentenschutz bedeuten keinen KündigungsschutzDer Schutz des Rentenanspruchs sichert nicht automatisch den Arbeitsplatz. Der allgemeine Kündigungsschutz greift in einem neuen Arbeitsverhältnis regelmäßig erst nach mehr als sechs Monaten und nur in Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Ein befristeter Vertrag kann zudem ohne Kündigung mit dem vereinbarten Datum enden.
Auch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte gilt nach § 173 SGB IX während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht. Wird dagegen nur die Arbeitszeit in einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis erhöht, kann die Situation günstiger sein. Dann sollte möglichst schriftlich vereinbart werden, dass bei gesundheitlichen Problemen zur früheren Arbeitszeit zurückgekehrt werden kann.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte.
Häufige Fragen zur Arbeitserprobung Beginnen die sechs Monate erst mit der Bestätigung der DRV?Nein. Die Arbeitserprobung beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit. Die DRV sollte dennoch vorher informiert werden, damit sie den Zeitraum und die erwarteten Einkünfte frühzeitig einordnen kann.
Gilt die Arbeitserprobung auch für Selbstständige?Ja. Auch eine selbstständige Tätigkeit kann eine Arbeitserprobung auslösen, wenn sie über das bisher festgestellte zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht. Arbeitszeit, Aufgaben und erwarteter Gewinn sollten möglichst genau mitgeteilt werden.
Kann die Rentenzahlung trotz geschütztem Anspruch entfallen?Ja. Überschreitet der Hinzuverdienst die persönliche Grenze deutlich, kann die Auszahlung rechnerisch auf null Euro sinken. Das bedeutet während der anerkannten Erprobungsphase nicht automatisch, dass auch der Rentenanspruch aufgehoben wurde.
Wird eine befristete EM-Rente durch die Arbeitserprobung verlängert?Nein. Die Arbeitserprobung verändert das Ende des bewilligten Rentenzeitraums nicht. Ein notwendiger Weitergewährungsantrag muss rechtzeitig gestellt werden.
Was gilt bei einer Arbeitsmarktrente?Hier sollte die DRV die Auswirkungen vor Arbeitsbeginn individuell prüfen. Bereits ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz kann die Grundlage für die bisher gezahlte volle Rente verändern, auch wenn keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird.
QuellenQuellen: Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 24. August 2026; DRV zur Arbeitserprobung; § 43 SGB VI; § 96a SGB VI; BSG, B 3 KR 4/23 R; BSG, B 11 AL 38/21 R.
Der Beitrag EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nachteile bei einer Erwerbsminderungsrente: Wenn die EM-Rente für Bezieher zur Last wird
Die Erwerbsminderungsrente gilt als wichtiges soziales Sicherheitsnetz, doch für viele Betroffene entpuppt sie sich als komplizierter Kompromiss zwischen gesundheitlicher Notwendigkeit und finanzieller Realität. Statt einer Erleichterung bringt die Erwerbsminderung vielen Betroffenen neue Schwierigkeiten.
Medizinische Anforderungen und bürokratische HürdenMenschen mit chronischen Krankheiten oder lang anhaltenden Beschwerden stehen dabei vor einem System, das sie zwar schützen soll, gleichzeitig aber neue Belastungen erzeugt. Wer diesen Schritt erwägt, muss sich deshalb nicht nur mit medizinischen Anforderungen, sondern auch mit bürokratischen Hürden und langfristigen Konsequenzen auseinandersetzen.
Begrenzte Höhe der LeistungenDie Erwerbsminderungsrente fällt für viele Betroffene überraschend niedrig aus, weil sie auf der Grundlage des bisherigen Erwerbsverlaufs berechnet wird. Besonders Menschen mit gebrochenen Erwerbsbiografien, Teilzeitphasen oder längerer Krankheit stehen schnell vor finanziellen Engpässen.
Eine Frau mit chronischem Rheuma aus Nordrhein-Westfalen berichtet etwa, dass sie trotz voller Erwerbsminderung nur knapp über 900 Euro monatlich erhält und damit kaum ihre Miete decken kann.
Strenge medizinische und bürokratische HürdenDer Antrag auf Erwerbsminderungsrente gilt als einer der kompliziertesten Prozesse im deutschen Sozialrecht. Viele Betroffene müssen mehrere Gutachten über sich ergehen lassen, die nicht selten zu widersprüchlichen Bewertungen führen.
Ein Mann mit multipler Sklerose erzählt zum Beispiel, dass sein Antrag dreimal abgelehnt wurde, obwohl seine Ärzte ihn seit Jahren als nicht arbeitsfähig einstufen.
Immer wieder beschäftigen Feststellungen einer Erwerbsminderung die Sozialgerichte, und nicht selten sogar die Landessozialgerichte. Für die Betroffenen bedeutet das dann jahrelange Unsicherheit über ihren sozialrechtlichen Status.
Praxisbeispiel: Wenn die Rente den Druck erhöhtEin besonders eindrückliches Beispiel liefert der Fall von Stefanie K., einer 42-jährigen Bürokauffrau aus Baden-Württemberg, die seit Jahren an einer schweren chronischen Migräne leidet. Die Erwerbsminderung brachte sie in finanzielle Bedrängnis.
Nachdem sie mehrfach wochenlang arbeitsunfähig war, beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente und erhielt zunächst nur eine befristete Teilrente, die ihr monatliches Einkommen um fast vierzig Prozent reduzierte. Statt sie mit ihren gesundheitlichen Beschwerden zu entlasten, verschlimmerte sich ihr Zustand durch die materielle Not.
Weil sie sich die Miete nicht mehr leisten konnte, musste sie in eine kleinere Wohnung umziehen und berichtet heute, dass der finanzielle Druck und die Angst vor der nächsten Überprüfung ihre gesundheitliche Situation stärker belasten als die Krankheit selbst.
Befristungen und ständige ÜberprüfungenSelbst nach einer Bewilligung bleibt die Unsicherheit bestehen, denn viele Renten werden nur befristet zugesprochen. Die regelmäßigen Nachprüfungen bedeuten für Betroffene wiederholten Stress, erneute Arztbesuche und das Risiko, dass die Leistung plötzlich entfällt.
Der Druck durch die Befristung schadet in manchen Fällen sogar dem Gesundheitszustand. Für eine ehemalige Pflegekraft aus Hamburg war die erneute Begutachtung so belastend, dass sie sich monatelang nicht auf ihre gesundheitliche Stabilisierung konzentrieren konnte.
Begrenzte Zukunftsperspektiven und soziale IsolationMit einer Erwerbsminderungsrente ist der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben oft schwerer, weil viele Arbeitgeber Bewerbungen von Rentenbeziehern kritisch sehen. Die geringere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verstärkt zudem das Gefühl, außen vor zu sein. Ein junger Mann mit chronischem Fatigue-Syndrom berichtet, dass er sich durch die Rente zwar abgesichert, aber gleichzeitig „sozial aussortiert“ fühle.
Wohin sich Betroffene wenden können, wenn eine Erwerbsminderung drohtMenschen, bei denen sich eine Erwerbsminderung abzeichnet, sollten sich frühzeitig an mehrere Stellen wenden, um ihre Situation realistisch einschätzen zu können. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dabei die wichtigste erste Anlaufstelle, da sie den Gesundheitszustand dokumentieren und medizinische Empfehlungen aussprechen.
Zusätzliche Orientierung bieten unter anderem die Deutsche Rentenversicherung, unabhängige Sozialberatungsstellen sowie Sozialverbände wie VdK oder SoVD, die Betroffene sicher durch die komplexen Verfahren begleiten. Wenn es hart auf hart kommt und juristische Konflikte mit der Rentenversicherung anstehen, sollten Sie sich rechtlichen Beistand suchen.
Stufenweise Wiedereingliederung als Chance zur RückkehrDie stufenweise Wiedereingliederung bietet Menschen mit langfristigen gesundheitlichen Problemen die Möglichkeit, den Weg zurück ins Arbeitsleben behutsam zu gestalten. Sie beginnt mit wenigen Stunden pro Tag und steigert die Belastung schrittweise, während Ärztinnen und Ärzte den Prozess eng begleiten.
Viele Betroffene berichten, dass diese Form des Wiedereinstiegs ihnen erlaubt hat, Selbstvertrauen zurückzugewinnen und gleichzeitig ihre gesundheitlichen Grenzen ernst zu nehmen. Eine Wiedereingliederung kann einer kompletten Erwerbsminderung vorbeugen, und das hilft Ihnen nicht nur am konkreten Arbeitsplatz, sondern auch grundsätzlich Ihrer Gesundheit.
Praxisbeispiel: Wie eine Wiedereingliederung die Rente verhindern kannDer Fall des 55-jährigen Industriemechanikers Martin S. zeigt, wie wirksam eine stufenweise Wiedereingliederung sein kann. Nach einer langen Krankheitsphase aufgrund einer chronischen Rücken- und Schmerzstörung sah er sich bereits auf dem Weg in die Erwerbsminderungsrente.
Eine Rückkehr in seinen körperlich belastenden Beruf schien unmöglich. Durch eine behutsam aufgebaute Wiedereingliederung wechselte er jedoch in eine leichtere innerbetriebliche Tätigkeit, stabilisierte seinen Gesundheitszustand und konnte am Ende vollständig auf eine Rente verzichten.
Umschulung als Neubeginn statt ErwerbsminderungEin weiteres Beispiel liefert die 39-jährige Verkäuferin Julia M., die wegen einer chronischen Knieerkrankung ihren Beruf im Einzelhandel nicht mehr ausüben konnte. Nach Monaten wiederholter Krankschreibungen empfahlen ihr sowohl Ärzte als auch die Reha-Beratung eine Umschulung im kaufmännischen Bereich, um langfristig im Arbeitsleben bleiben zu können.
Sie nahm die Empfehlung an, und die Umschulung erwies sich als erfolgreich. Heute arbeitet sie als Verwaltungsangestellte, berichtet von einer deutlichen gesundheitlichen Entlastung und betrachtet die Umschulung als entscheidenden Schritt, der ihr die drohende Erwerbsminderungsrente erspart hat.
Alternativen zur Erwerbsminderungsrente für Menschen mit chronischen ErkrankungenFür viele Betroffene kann eine stufenweise Wiedereingliederung also neue Chancen eröffnen, weil sie die Rückkehr in den Beruf in kleinen, medizinisch begleiteten Schritten ermöglicht. Auch der Wechsel in weniger belastende Tätigkeiten oder eine berufliche Umschulung über die Rentenversicherung eröffnet Perspektiven jenseits der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Menschen mit dauerhaften Beschwerden nutzen zudem zunehmend betriebliche Gesundheitsprogramme und flexible Arbeitszeitmodelle, um einen Rest an beruflicher Aktivität zu behalten.
FAQ: Häufige Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente und Alternativen Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente?Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Menschen, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, während die teilweise Erwerbsminderungsrente greift, wenn eine Arbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden besteht.
Die Höhe der Leistung richtet sich entsprechend nach dem festgestellten Umfang der Erwerbsfähigkeit. Viele Betroffene erleben dabei, dass die Rentenbeträge trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit finanziell kaum ausreichen.
Wie lange dauert das Antragsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente?Das Verfahren kann mehrere Monate dauern, da medizinische Gutachten, Prüfungen der Rentenversicherung und mögliche Nachforderungen von Dokumenten erfolgen. Betroffene müssen daher Geduld mitbringen und sollten frühzeitig alle relevanten Unterlagen sammeln. Eine professionelle Beratung kann helfen, Verzögerungen zu vermeiden und die Chancen auf eine Bewilligung zu erhöhen.
Kann eine Erwerbsminderungsrente befristet werden?Ja, viele Renten werden zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, oft für zwei oder drei Jahre. Danach folgt eine erneute Prüfung, bei der entschieden wird, ob die Einschränkungen weiterhin bestehen. Diese regelmäßigen Überprüfungen empfinden viele Betroffene als belastend, weil sie mit neuen Gutachten und Unsicherheit verbunden sind.
Gibt es Alternativen zur Erwerbsminderungsrente?Zu den wichtigsten Alternativen zählen die stufenweise Wiedereingliederung, Umschulungen oder ein Wechsel in weniger belastende Tätigkeiten. Auch flexible Arbeitszeitmodelle oder eine Teil-Erwerbsminderungsrente können sinnvoll sein, um eine gewisse berufliche Aktivität zu erhalten. Viele Betroffene berichten, dass diese Optionen nicht nur die Erwerbsfähigkeit erhalten, sondern auch das Selbstwertgefühl stärken.
Kann ich trotz Erwerbsminderungsrente arbeiten?Ja, Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich möglich, solange bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Bei Überschreiten der Grenzen kann die Rente gekürzt oder neu berechnet werden. Viele nutzen diese Möglichkeit, um sozial eingebunden zu bleiben und finanzielle Lücken zu schließen.
Was passiert, wenn sich mein Gesundheitszustand verbessert?Verbessert sich die Arbeitsfähigkeit deutlich, kann die Erwerbsminderungsrente herabgestuft oder ganz aufgehoben werden. In solchen Fällen besteht die Chance auf eine berufliche Rückkehr, häufig auch über unterstützende Maßnahmen wie Wiedereingliederung oder Qualifizierungen. Betroffene sollten sich dabei von Ärztinnen und Ärzten sowie Beratungsstellen begleiten lassen.
Kann ich die Erwerbsminderungsrente später in eine reguläre Altersrente umwandeln?Ja, beim Erreichen der Altersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Die Höhe bleibt in der Regel gleich, es erfolgen aber keine weiteren medizinischen Überprüfungen mehr. Für viele bedeutet das eine spürbare Entlastung, weil die ständige Unsicherheit entfällt.
Fazit: Entscheidung mit weitreichenden FolgenDie Erwerbsminderungsrente schützt vor existenzieller Not, bringt aber viele Einschränkungen und Unsicherheiten mit sich. Wer chronisch krank ist, sollte deshalb alle Alternativen sorgfältig prüfen und sich frühzeitig beraten lassen. Am Ende kann eine Kombination aus medizinischer Stabilisierung, angepasster Arbeit und gezielter Unterstützung oft hilfreicher sein als die endgültige Aufgabe des Berufslebens.
Der Beitrag Nachteile bei einer Erwerbsminderungsrente: Wenn die EM-Rente für Bezieher zur Last wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung im Alter: BSG sieht keine Pflicht zum Folgeantrag
Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht zwingend einen neuen Antrag stellen. Der ursprüngliche Leistungsantrag kann über den befristeten Bewilligungsbescheid hinaus fortwirken.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Dort müssen Leistungen für einen neuen Bewilligungszeitraum grundsätzlich erneut beantragt werden. Die folgende Rechtsprechung betrifft ausschließlich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Der erste Leistungsantrag kann weitere Zeiträume erfassenNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist prinzipiell der erste Leistungsantrag entscheidend. Dieser kann auch spätere Änderungen der Leistung und weitere Bewilligungszeiträume umfassen.
Anders liegt der Fall bei Sozialleistungen, die wiederkehrend neu beantragt werden müssen. Dazu gehören die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
BSG verneint die Pflicht zu einem FolgeantragDas Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 13/08 R, dass Grundsicherungsleistungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums keinen Folgeantrag voraussetzen. Die Entscheidung betraf zwar noch das frühere Grundsicherungsgesetz. Das Gericht verwies jedoch auf die damals inhaltlich vergleichbare Regelung im SGB XII.
Ein Hilfebedürftiger stellt seinen ersten Antrag normalerweise, ohne ihn auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen. Deshalb wirkt dieser Antrag nach Auffassung des BSG auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums fort.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde Leistungen für die anschließende Zeit nicht bereits ausdrücklich und bestandskräftig abgelehnt hat. Allein aus der Befristung des Bewilligungsbescheids folgt noch keine Ablehnung für den anschließenden Zeitraum.
Die Befristung begründet nicht automatisch eine neue AntragspflichtNach dem heutigen § 44 SGB XII werden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Antrag erbracht. Geldleistungen werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Nach der Argumentation des BSG erlaubt und verlangt diese Regelung zwar eine zeitliche Begrenzung des Bewilligungsbescheids. Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch die Pflicht des Leistungsberechtigten, nach jedem Bewilligungszeitraum einen neuen Antrag zu stellen.
Das Gericht verwies dabei auf die damaligen gesetzgeberischen Erwägungen. Danach wurde nach der ersten Bewilligung von weitgehend gleichbleibenden Verhältnissen ausgegangen.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bleiben bei vielen Leistungsberechtigten über einen längeren Zeitraum unverändert. Der einjährige Bewilligungszeitraum sollte insbesondere den jährlichen Rentenanpassungen Rechnung tragen. Veränderungen beim Einkommen oder Vermögen müssen dem Sozialamt dennoch weiterhin mitgeteilt werden.
Das Sozialamt darf nicht einfach auf einen neuen Antrag wartenAuch praktische Gründe sprechen nach Ansicht des BSG nicht für die Pflicht zu einem Folgeantrag. Der Grundsicherungsträger kennt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten bereits aus dem vorherigen Bewilligungsverfahren.
Würde ein Folgeantrag fehlen, müsste die Behörde nach der damaligen Argumentation des Gerichts dennoch prüfen, ob stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII zu leisten ist. Diese Sozialhilfe setzt nach § 18 Absatz 1 SGB XII grundsätzlich ein, sobald der Behörde die Hilfebedürftigkeit bekannt wird.
Das BSG folgerte daraus, dass ein einmal gestellter Antrag nicht allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wiederholt werden muss. Der Grundsicherungsträger muss nach dem Ende des Bewilligungszeitraums prüfen, ob weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.
Anwalt hält Leistungen auch für den ausgelassenen Monat für möglichDieser Auffassung schließt sich Rechtsanwalt Helge Hildebrandt aus Kiel in einem erstmals in HEMPELS 9/2026 veröffentlichten Beitrag an. Er nennt dafür ein Beispiel aus der Praxis.
Wurden einem Leistungsberechtigten Leistungen nach dem SGB XII bis zum 31. Juli 2026 bewilligt und erklärt dieser erst im September 2026, dass er weiterhin hilfebedürftig ist, müssten nach dieser Auffassung auch für August 2026 Leistungen bewilligt werden. Der ursprüngliche Antrag sei nicht zeitlich begrenzt gewesen.
Auch die Befristung des Bewilligungsbescheids enthalte keine stillschweigende Ablehnung für die Zeit nach dem 31. Juli 2026. Der Antrag wirke deshalb über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus fort.
Die Abweichung vom SGB II erklärt sich daraus, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelmäßig für längere Zeit benötigt wird. Entweder wurde die Altersgrenze erreicht oder es liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Veränderungen beim Einkommen, Vermögen oder bei den Wohnkosten bleiben trotzdem anzeigepflichtig.
Betroffene sollten Unterlagen trotzdem rechtzeitig einreichenDie heutige Rechtslage enthält allerdings einen Widerspruch. Während die BSG-Entscheidung gegen eine Pflicht zum Folgeantrag spricht, ging der Gesetzgeber in der Begründung zum Sozialschutz-Paket von 2020 ausdrücklich davon aus, dass nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums ein Folgeantrag erforderlich ist.
Betroffene sollten zugesandte Weiterbewilligungsunterlagen deshalb vorsorglich rechtzeitig ausfüllen und nachweisbar einreichen. Dadurch lassen sich Verzögerungen und Zahlungslücken vermeiden. Stellt das Sozialamt die Leistungen allein wegen eines fehlenden förmlichen Folgeantrags ein, kann die BSG-Entscheidung jedoch ein wichtiges Argument für einen Widerspruch sein.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 13/08 R, § 44 SGB XII, Bundestagsdrucksache 19/18107, Helge Hildebrandt, Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2026.
Der Beitrag Grundsicherung im Alter: BSG sieht keine Pflicht zum Folgeantrag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
So lange wird die Witwenrente gezahlt – diese Regeln gelten
Viele Hinterbliebene gehen davon aus, dass eine Witwenrente automatisch bis zum Lebensende gezahlt wird. Das trifft jedoch nur auf einen Teil der Fälle zu, denn die kleine Witwenrente ist nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate begrenzt.
Auch eine große Witwenrente ist nicht in jeder Konstellation dauerhaft gesichert. Ihre Zahlung kann enden, wenn die Voraussetzungen entfallen, die hinterbliebene Person erneut heiratet oder sich das Ehepaar für ein Rentensplitting entschieden hat.
Ohne Antrag keine WitwenrenteDie gesetzliche Witwen- oder Witwerrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Eine automatische Umstellung der Rente des verstorbenen Menschen auf den hinterbliebenen Ehepartner erfolgt nicht.
Hat der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente bezogen, beginnt die Witwenrente frühestens im Monat nach dem Sterbemonat. Für den Sterbemonat selbst wird die bisherige Rente noch vollständig gezahlt.
Hat der Verstorbene noch keine eigene Rente erhalten, kann die Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag beginnen. Der genaue Beginn richtet sich nach § 99 SGB VI.
Der Antrag sollte nicht unnötig aufgeschoben werden. Hinterbliebenenrenten werden höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt, wie auch der Beitrag über die Zwölf-Monats-Falle bei der Witwenrente erläutert.
Diese Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt seinAnspruch kann grundsätzlich bestehen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod fortbestand. Ob die Eheleute zuletzt zusammen oder getrennt lebten, ist für sich genommen kein Ausschlussgrund.
Der verstorbene Ehepartner muss in der gesetzlichen Rentenversicherung normalerweise die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn er bereits eine gesetzliche Rente bezog oder die Wartezeit aufgrund besonderer Umstände vorzeitig erfüllt war.
Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 muss die Ehe im Regelfall mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe wird vermutet, dass sie überwiegend zur Begründung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde.
Diese Vermutung kann widerlegt werden, beispielsweise bei einem unerwarteten Unfalltod. Es kommt dann auf die Umstände der Eheschließung und des Todes an.
Die kleine Witwenrente endet nach neuem Recht regelmäßig nach zwei JahrenDie kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllen. Sie kommt damit vor allem für jüngere Menschen infrage, die nicht erwerbsgemindert sind und kein berücksichtigungsfähiges Kind erziehen.
Nach neuem Recht beträgt die kleine Witwenrente grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder hätte erhalten können. Mögliche Abschläge, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommensanrechnung können den tatsächlichen Zahlbetrag verringern.
Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats. Die Frist beginnt nicht erst mit dem Rentenbescheid oder der ersten Überweisung.
Verstirbt der Ehepartner beispielsweise im Mai 2026, umfasst der reguläre Zeitraum grundsätzlich die Monate Juni 2026 bis Mai 2028. Ein verspäteter Antrag verlängert diese Frist nicht.
Altes Recht kann eine unbegrenzte kleine Witwenrente sichernFür ältere Ehen gelten Übergangsvorschriften. Die kleine Witwenrente ist nicht auf 24 Monate begrenzt, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
Das gilt außerdem, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen kann die kleine Witwenrente ohne feste zeitliche Begrenzung weitergezahlt werden.
Die Unterscheidung wirkt sich nicht nur auf die Dauer aus. Auch bei der Höhe und bei der Berücksichtigung bestimmter Einkünfte gibt es Unterschiede, die der Beitrag über altes und neues Recht bei der Witwenrente ausführlicher erklärt.
Wann die große Witwenrente gezahlt wirdDie große Witwenrente setzt voraus, dass mindestens eine der gesetzlichen Bedingungen erfüllt ist. Hinterbliebene müssen entweder die geltende Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sein oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erziehen.
Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs Monaten. Bei Todesfällen im Jahr 2027 steigt sie auf 46 Jahre und acht Monate, im Jahr 2028 auf 46 Jahre und zehn Monate und ab 2029 auf 47 Jahre.
Eine große Witwenrente kann auch vor Erreichen dieser Altersgrenze gezahlt werden, wenn ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Unter bestimmten Bedingungen werden außerdem Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister berücksichtigt.
Bei einem Kind mit Behinderung kann die Altersgrenze von 18 Jahren entfallen. Voraussetzung ist, dass das Kind wegen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft erfolgt.
Die große Witwenrente hat keine feste HöchstdauerDie große Witwenrente wird grundsätzlich ohne vorher festgelegtes Enddatum bewilligt. Nach neuem Recht beträgt sie regelmäßig 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, während nach altem Recht häufig ein Satz von 60 Prozent gilt.
„Unbefristet“ bedeutet allerdings nicht, dass die Leistung unter allen Umständen bis zum Lebensende garantiert ist. Beruht der Anspruch allein auf der Erziehung eines Kindes oder auf einer Erwerbsminderung, kann die Rentenversicherung später prüfen, ob diese Voraussetzung weiterhin besteht.
Wird das Kind 18 Jahre alt und liegt weder eine Erwerbsminderung noch das erforderliche Lebensalter vor, kann die große Witwenrente enden. Bei einem Kind mit Behinderung gelten die genannten Sonderregeln.
Fällt eine anerkannte Erwerbsminderung weg, muss geprüft werden, ob inzwischen die Altersgrenze erreicht wurde oder ein Kind erzogen wird. Fehlt eine weitere Anspruchsvoraussetzung, kann die Zahlung ebenfalls auslaufen.
Ein Wechsel von der kleinen zur großen Witwenrente ist möglichHinterbliebene können zunächst eine kleine Witwenrente erhalten und später die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllen. Das kann durch das Erreichen der Altersgrenze, den Eintritt einer Erwerbsminderung oder die Erziehung eines Kindes geschehen.
Ein späterer Anspruch auf die große Witwenrente ist auch möglich, wenn die kleine Witwenrente bereits ausgelaufen ist. Zwischen beiden Leistungen kann deshalb eine Zeit ohne Auszahlung liegen.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse sollten der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt werden. Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Versicherungsträger jede Veränderung automatisch erkennt.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Leistung Voraussetzung Reguläre Dauer Anteil nach Ablauf des Sterbevierteljahres Sterbevierteljahr Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht Drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat Rentenartfaktor 1,0; keine Einkommensanrechnung Kleine Witwenrente nach neuem Recht Keine Voraussetzung für die große Witwenrente erfüllt Höchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat Grundsätzlich 25 Prozent Kleine Witwenrente nach altem Recht Übergangsregelung für ältere Todesfälle oder Ehen Keine feste zeitliche Begrenzung Grundsätzlich 25 Prozent Große Witwenrente nach neuem Recht Altersgrenze, Erwerbsminderung oder Kindererziehung Keine feste zeitliche Begrenzung, solange die Voraussetzungen bestehen Grundsätzlich 55 Prozent Große Witwenrente nach altem Recht Voraussetzungen der großen Rente und Anwendung des alten Rechts Keine feste zeitliche Begrenzung Grundsätzlich 60 ProzentDie Prozentwerte beziehen sich auf die gesetzliche Berechnungsgrundlage. Abschläge, Einkommensanrechnung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können den Auszahlungsbetrag vermindern.
Das Sterbevierteljahr verlängert die kleine Witwenrente nichtDas Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der versicherte Ehepartner gestorben ist. Während dieser Zeit wird die Hinterbliebenenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet, und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet.
Diese günstigere Berechnung stellt keine zusätzliche Leistung vor Beginn der kleinen Witwenrente dar. Die drei Monate gehören bereits zum 24-monatigen Bezugszeitraum der kleinen Witwenrente nach neuem Recht.
Nach dem Sterbevierteljahr sinkt der Berechnungsanteil bei der kleinen Witwenrente regelmäßig auf 25 Prozent. Bei der großen Witwenrente sind es nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent.
Eigenes Einkommen kann die Auszahlung bis auf null senkenNach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen berücksichtigt. Dazu können Arbeitsentgelt, eine eigene gesetzliche Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie nach neuem Recht weitere Einkunftsarten gehören.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro, wie der Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente zeigt.
Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt dieses Nettoeinkommen häufig mithilfe gesetzlich festgelegter Pauschalabzüge.
Eine hohe Einkommensanrechnung kann den Zahlbetrag vollständig auf null senken. Das ist nicht immer mit einem endgültigen Verlust des Anspruchs gleichzusetzen, denn bei einem späteren Einkommensrückgang kann wieder eine Auszahlung entstehen.
Wiederheirat beendet die laufende WitwenrenteMit einer erneuten Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft endet die bisherige Witwen- oder Witwerrente. Die Zahlung fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem die neue Verbindung geschlossen wurde.
Bei der ersten Wiederheirat kann auf Antrag eine Rentenabfindung gezahlt werden. Bei einer großen Witwenrente entspricht sie grundsätzlich dem 24-Fachen des durchschnittlichen Monatsbetrags der letzten zwölf Monate.
Bei einer befristeten kleinen Witwenrente werden höchstens die noch verbleibenden Monate abgefunden. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag zur Rentenabfindung nach einer neuen Ehe.
Wird die neue Ehe später geschieden, aufgehoben oder durch den Tod des neuen Partners beendet, kann die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner unter bestimmten Bedingungen wieder aufleben. Dafür ist ein neuer Antrag erforderlich, außerdem können Ansprüche aus der späteren Ehe angerechnet werden.
Auch ein Rentensplitting kann die Witwenrente beendenBeim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wird das Splitting wirksam durchgeführt, besteht ab dem betreffenden Kalendermonat kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente.
Die Entscheidung ist deshalb nicht nur eine Frage der späteren Rentenhöhe. Vor einer verbindlichen Erklärung sollten beide Ehepartner vergleichen lassen, welche Folgen sich für ihre eigenen Renten und eine mögliche Hinterbliebenenversorgung ergeben.
Praxisbeispiel: Nach 24 Monaten endet die ZahlungAnna ist 45 Jahre alt, nicht erwerbsgemindert und hat keine minderjährigen Kinder. Ihr Ehemann verstirbt im Mai 2026 und hatte zuletzt eine gesetzliche Bruttorente von 1.600 Euro erhalten.
Da das Paar erst 2012 geheiratet hat, gilt das neue Recht. Anna erhält grundsätzlich von Juni 2026 bis Mai 2028 die kleine Witwenrente.
Während des Sterbevierteljahres von Juni bis August 2026 wird die Rente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Ab September 2026 beträgt die kleine Witwenrente rechnerisch 25 Prozent und damit 400 Euro brutto im Monat, bevor mögliche Abschläge, Beiträge und eine Einkommensanrechnung berücksichtigt werden.
Im Mai 2028 endet die kleine Witwenrente. Erfüllt Anna später die Altersvoraussetzung für die große Witwenrente und hat sie nicht erneut geheiratet, kann ein neuer Anspruch entstehen.
Fazit: Kleine und große Witwenrente dürfen nicht verwechselt werdenDie kleine Witwenrente endet nach neuem Recht regelmäßig 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Nur in Fällen des alten Hinterbliebenenrechts kann sie ohne diese Befristung gezahlt werden.
Die große Witwenrente besitzt keine feste Höchstdauer. Trotzdem kann sie enden, wenn eine erforderliche persönliche Voraussetzung wegfällt, eine neue Ehe geschlossen oder ein Rentensplitting durchgeführt wird.
Außerdem kann eigenes Einkommen die monatliche Auszahlung deutlich verringern oder vorübergehend vollständig aufzehren. Hinterbliebene sollten daher nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Befristung, das angewandte Recht und die Einkommensberechnung im Rentenbescheid prüfen.
Häufige Fragen und Antworten zur Dauer der Witwenrente 1. Wird die kleine Witwenrente immer nur zwei Jahre gezahlt?Nein. Die Begrenzung auf 24 Kalendermonate gilt nach neuem Recht, während die kleine Witwenrente nach den Übergangsvorschriften ohne feste Frist gezahlt werden kann.
2. Wann beginnt die 24-Monats-Frist?Die 24 Kalendermonate werden nach Ablauf des Sterbemonats gezählt. Der Zeitpunkt des Rentenantrags oder des Bewilligungsbescheids verschiebt das Ende nicht.
3. Wird das Sterbevierteljahr zusätzlich zu den 24 Monaten gezahlt?Nein. Die drei Kalendermonate des Sterbevierteljahres gehören bereits zum befristeten Zeitraum der kleinen Witwenrente.
4. Wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt?Sie hat grundsätzlich kein festes Enddatum. Die Zahlung kann dennoch enden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen entfallen, die hinterbliebene Person erneut heiratet oder ein Rentensplitting wirksam wird.
5. Kann nach dem Ende der kleinen Witwenrente später eine große Witwenrente beginnen?Ja. Ein späterer Anspruch kann entstehen, wenn die Altersgrenze erreicht wird, eine Erwerbsminderung eintritt oder die Voraussetzungen der Kindererziehung erfüllt werden.
6. Endet die Witwenrente bei hohem eigenen Einkommen endgültig?Nicht unbedingt. Eigenes Einkommen kann den Zahlbetrag auf null reduzieren, doch bei einem späteren Einkommensrückgang kann nach erneuter Berechnung wieder eine Auszahlung möglich sein.
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Witwenrente: Das bedeutet die 40-Prozent-Regel für Hinterbliebene
Die Hinterbliebenenrente soll Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder nach einem Todesfall finanziell absichern. Wer selbst Einkommen erzielt, muss jedoch damit rechnen, dass dieses Einkommen teilweise auf die Rente angerechnet wird. Besonders häufig betrifft das Witwenrenten und Witwerrenten.
Die sogenannte 40-Prozent-Regel ist dabei der entscheidende Rechenschritt. Sie bedeutet nicht, dass 40 Prozent des gesamten Einkommens abgezogen werden. Angerechnet werden nur 40 Prozent des Betrags, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.
Warum eigenes Einkommen nicht vollständig angerechnet wirdDas Rentenrecht behandelt Hinterbliebenenrenten nicht wie eine reine Versicherungsleistung ohne weitere Prüfung. Vielmehr wird geprüft, ob und in welcher Höhe eigenes Einkommen vorhanden ist. Dadurch soll die Leistung an den tatsächlichen finanziellen Bedarf angepasst werden.
Gleichzeitig schützt der Freibetrag einen Teil des eigenen Einkommens. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt bei der Hinterbliebenenrente unberücksichtigt. Erst der darüber liegende Betrag kann die monatliche Auszahlung mindern.
Der Freibetrag als erste GrenzeFür die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag bei 1.076,86 Euro monatlich. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat oder unter die gesetzliche Erhöhungsregel fällt, steigt dieser Betrag um 228,42 Euro. Diese Werte gelten bundesweit, da es seit dem 1. Juli 2023 keinen getrennten Rentenwert Ost und West mehr gibt.
Zum 1. Juli 2026 soll der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro steigen. Daraus ergeben sich rechnerisch neue Freibeträge von 1.122,53 Euro monatlich sowie 238,11 Euro zusätzlich je berücksichtigungsfähigem Kind. Die Erhöhung stand zum Stand 23. Mai 2026 noch unter dem Vorbehalt der weiteren Umsetzung der Rentenwertbestimmungsverordnung.
Zeitraum Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro monatlich; zusätzlich 228,42 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind Ab 1. Juli 2026 nach geplanter Rentenanpassung 1.122,53 Euro monatlich; zusätzlich 238,11 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind So funktioniert die 40-Prozent-RegelDie Berechnung folgt einem klaren Ablauf. Zuerst wird das anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt. Bei vielen Einkommensarten arbeitet die Rentenversicherung dabei mit pauschalen Abzügen vom Bruttoeinkommen.
Danach wird der Freibetrag abgezogen. Nur wenn danach noch ein Betrag verbleibt, kommt die 40-Prozent-Regel zum Tragen. Von diesem verbleibenden Betrag werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Ein einfaches Beispiel zeigt die Wirkung. Liegt das anrechenbare Nettoeinkommen bei 1.500 Euro und der Freibetrag bei 1.076,86 Euro, bleiben 423,14 Euro über dem Freibetrag. Davon werden 40 Prozent berechnet, also 169,26 Euro.
Die Hinterbliebenenrente würde in diesem Fall um 169,26 Euro sinken. Der Rest des Einkommens bleibt für die Anrechnung außer Betracht. Genau deshalb ist die Regel für Betroffene oft günstiger, als der Begriff „Anrechnung“ zunächst vermuten lässt.
Welche Einkünfte berücksichtigt werden könnenZur Einkommensanrechnung können unter anderem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eigene gesetzliche Renten und bestimmte weitere Einkünfte gehören. Auch Versorgungsbezüge oder vergleichbare Leistungen können einbezogen werden. Entscheidend ist nicht allein, ob Geld zufließt, sondern ob es nach den Vorschriften als anrechenbares Einkommen gilt.
Nicht jeder Betrag wird eins zu eins übernommen. Die Rentenversicherung rechnet häufig mit pauschalierten Nettowerten, weil Steuern und Sozialabgaben nicht in jedem Einzelfall vollständig nachgebildet werden. Dadurch kann das anrechenbare Einkommen vom tatsächlich ausgezahlten Betrag abweichen.
Das Sterbevierteljahr bleibt besonders geschütztEine wichtige Ausnahme betrifft die ersten Monate nach dem Tod des Versicherten. Im sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen bei Witwen- und Witwerrenten in der Regel nicht angerechnet. Diese Übergangszeit soll den unmittelbaren finanziellen Einschnitt nach dem Todesfall abfedern.
Nach Ablauf dieser Zeit prüft die Rentenversicherung, ob Einkommen oberhalb des Freibetrags vorhanden ist. Dann kann es zu einer Kürzung kommen. Betroffene sollten deshalb nicht allein auf die erste Rentenzahlung schließen, wie hoch die Leistung dauerhaft ausfällt.
Warum Rentenerhöhungen die Anrechnung verändern könnenDer Freibetrag hängt am aktuellen Rentenwert. Steigt der Rentenwert, erhöht sich auch die Grenze, bis zu der Einkommen nicht angerechnet wird. Dadurch können Hinterbliebene mit eigenem Einkommen nach einer Rentenanpassung etwas mehr Spielraum haben.
Gleichzeitig steigen häufig auch eigene Renten oder andere Einkünfte. Deshalb kann sich die konkrete Auszahlung trotz höherem Freibetrag unterschiedlich entwickeln. Entscheidend bleibt immer die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem gültigen Freibetrag.
Was Betroffene beachten solltenWer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte Änderungen beim Einkommen zeitnah mitteilen. Dazu gehören neue Beschäftigungen, Rentenbeginn, höhere Einkünfte aus Selbstständigkeit oder der Wegfall eines Einkommens. Solche Änderungen können die Rentenhöhe beeinflussen.
Besonders wichtig ist die Prüfung bei Übergängen, etwa beim Wechsel aus Erwerbstätigkeit in die eigene Altersrente. Auch eine geringfügige Veränderung kann Folgen haben, wenn das Einkommen knapp über dem Freibetrag liegt. In solchen Fällen lohnt sich eine konkrete Berechnung durch die Rentenversicherung oder eine qualifizierte Rentenberatung.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Witwe erhält ab August 2025 eine monatliche Witwenrente von 620 Euro. Zusätzlich bezieht sie ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.450 Euro. Für sie gilt zunächst der Freibetrag von 1.076,86 Euro.
Das Einkommen liegt damit 373,14 Euro über dem Freibetrag. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 149,26 Euro. Die auszuzahlende Witwenrente sinkt dadurch von 620 Euro auf 470,74 Euro.
Das Beispiel zeigt, dass nicht das gesamte eigene Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert. Entscheidend ist nur der Betrag oberhalb des Freibetrags. Von diesem Betrag wird wiederum nur ein Teil berücksichtigt.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Angaben zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, einschließlich 40-Prozent-Regel und Freibetrag für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.
§ 97 SGB VI: gesetzliche Grundlage der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes und Anrechnung von 40 Prozent des verbleibenden Einkommens.
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Nach dem Tod des Partners: Sozialamt darf die Miete mindestens 12 Monate nicht kürzen
Der Tod eines Partners verändert nicht nur das persönliche Leben, sondern häufig auch die sozialhilferechtliche Bewertung der Wohnung. Aus einem zuvor angemessenen Zwei-Personen-Haushalt wird ein Ein-Personen-Haushalt, für den am Wohnort meist eine deutlich niedrigere Mietobergrenze gilt.
Das Sozialamt darf daraus jedoch keine sofortige Kürzung ableiten. Waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dem Todesfall angemessen, gilt für die weiterhin bewohnte Wohnung ein besonderer Schutz von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat.
Was § 35 SGB XII nach einem Todesfall vorschreibtDie Regelung findet sich in § 35 Absatz 3 Satz 4 SGB XII. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, ist eine Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar, sofern die Kosten zuvor angemessen waren.
Damit schützt das Gesetz Hinterbliebene vor dem Druck, kurz nach einem Todesfall eine günstigere Wohnung suchen, Räume untervermieten oder einen erheblichen Teil der Miete aus dem Regelbedarf zahlen zu müssen.
Der Zeitraum soll Gelegenheit geben, die neue Lebenssituation zu bewältigen und spätere Wohnentscheidungen ohne unmittelbaren finanziellen Zwang vorzubereiten.
Der Schutz betrifft nicht nur die Nettokaltmiete. Der Wortlaut erfasst die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wobei Heizkosten weiterhin daraufhin geprüft werden können, ob sie in der konkreten Wohnung nachvollziehbar sind.
Die Verbesserung seit Juli 2026 betrifft die 150-Prozent-GrenzeDie Aussage, der zwölfmonatige Schutz sei erst im Juli 2026 eingeführt worden, ist nicht ganz zutreffend. § 35 Absatz 3 Satz 4 SGB XII enthielt diese Regel bereits zuvor.
Seit dem 1. Juli 2026 ist der Schutz jedoch stärker. Der neue Satz 5 bestimmt ausdrücklich, dass die ebenfalls neu eingeführte 150-Prozent-Grenze in diesen Todesfällen nicht angewendet werden darf.
Nach der allgemeinen Neuregelung werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der örtlich angemessenen Aufwendungen betragen. Wie die 150-Prozent-Grenze in der Sozialhilfe funktioniert, hängt deshalb vom örtlichen Richtwert und von der Haushaltsgröße ab.
Nach dem Tod eines Haushaltsmitglieds könnte die unveränderte Miete allein wegen der kleineren Haushaltsgröße über diese Grenze steigen. Genau für diese Lage ordnet § 35 Absatz 3 Satz 5 SGB XII an, dass der Deckel während des besonderen Schutzes nicht greift.
Der Sterbemonat zählt nicht zu den zwölf MonatenDas Gesetz spricht von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat. Stirbt der Partner beispielsweise am 8. August 2026, beginnt der geschützte Zwölfmonatszeitraum am 1. September 2026 und reicht grundsätzlich bis zum 31. August 2027.
Der August ist in diesem Beispiel der Sterbemonat und wird nicht als erster Schutzmonat mitgezählt. Für die Berechnung kommt es nicht darauf an, ob der Todesfall am Anfang oder am Ende des Monats eingetreten ist.
Zeitraum Folge für die Unterkunftskosten Sterbemonat Der besondere Zwölfmonatszeitraum läuft noch nicht; die Leistungsberechnung muss den Todesfall und die bis dahin bestehende Haushaltslage korrekt berücksichtigen. Zwölf Monate nach dem Sterbemonat Eine Kostensenkung ist bei zuvor angemessenen Kosten nicht zumutbar; auch die 150-Prozent-Grenze darf nicht angewendet werden. Nach Ablauf der zwölf Monate Eine Kürzung erfolgt nicht zwangsläufig. Das Sozialamt muss die Angemessenheit und mögliche weitere Unzumutbarkeitsgründe im Einzelfall prüfen. Entscheidend sind die Verhältnisse vor dem TodesfallDer besondere Schutz setzt voraus, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dem Tod angemessen waren. Dabei ist grundsätzlich die damalige Haushaltsgröße zugrunde zu legen, also etwa der Richtwert für zwei Personen, wenn zuvor beide Partner in der Wohnung lebten.
Dass das Sozialamt die tatsächlichen Kosten bis zum Todesfall gezahlt hat, beweist die Angemessenheit nicht in jedem Fall. Die Kosten können auch aufgrund einer Karenzzeit, eines laufenden Kostensenkungsverfahrens oder einer persönlichen Ausnahme vorübergehend übernommen worden sein.
Waren die Kosten bereits vorher unangemessen, entfällt der besondere Anspruch aus § 35 Absatz 3 Satz 4 SGB XII möglicherweise. Dann muss dennoch geprüft werden, ob ein Umzug aus gesundheitlichen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen derzeit unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Schutz gilt nicht nur für EhepaareDie Vorschrift verwendet nicht den Begriff Ehepartner, sondern spricht vom Tod eines Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft. Erfasst sein können deshalb auch unverheiratete Lebenspartner, Eltern, erwachsene Kinder oder andere Angehörige, die tatsächlich gemeinsam in der Wohnung gelebt und eine Haushaltsgemeinschaft gebildet haben.
Allein ein gemeinsamer Melderegistereintrag entscheidet nicht zwingend über die sozialhilferechtliche Einordnung. Im Streitfall sind die tatsächlichen Wohn- und Haushaltsverhältnisse zu prüfen.
Leistungen nach § 35 SGB XII erhält die hinterbliebene Person allerdings nur, wenn ihr Unterkunftsbedarf nach dem SGB XII zu berücksichtigen ist. Dazu gehören insbesondere Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.
Keine Verwechslung mit der allgemeinen KarenzzeitDer Schutz nach einem Todesfall ist nicht mit der einjährigen Karenzzeit zu Beginn des Sozialhilfebezugs gleichzusetzen. Die Karenzzeit knüpft an den erstmaligen Leistungsbezug an, während die Todesfallregel an die Verkleinerung einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft anknüpft.
Die seit Juli 2026 geltende 150-Prozent-Grenze kann die allgemeine Karenzzeit begrenzen. Eine ausführliche Einordnung dazu bietet der Beitrag Mietübernahme für Rentner in der Grundsicherung ab Juli 2026.
Beim Tod eines Haushaltsmitglieds ist die Rechtslage günstiger, wenn die bisherigen Kosten angemessen waren. Dann schließt das Gesetz die Anwendung der 150-Prozent-Grenze ausdrücklich aus.
Das Sozialamt darf die Haushaltsgröße neu bestimmen, aber noch nicht kürzenNach dem Todesfall darf die Behörde erfassen, dass künftig weniger Menschen in der Wohnung leben. Sie darf auch ermitteln, welcher örtliche Richtwert nach Ablauf des Schutzes für die verbliebene Person gelten könnte.
Eine solche Prüfung bedeutet aber nicht, dass die Leistung schon während der geschützten zwölf Monate auf den Ein-Personen-Richtwert abgesenkt werden darf. Selbst wenn die Wohnung nun deutlich über der neuen Angemessenheitsgrenze liegt, bleibt die Kostensenkung in diesem Zeitraum unzumutbar.
Eine Mitteilung über künftig als angemessen angesehene Kosten ist von einer tatsächlichen Kürzung zu unterscheiden. Senkt das Sozialamt den anerkannten Unterkunftsbedarf dennoch vorzeitig, sollte der Bescheid unverzüglich geprüft werden.
Nach zwölf Monaten ist eine Kürzung nicht automatisch erlaubtDas Wort „mindestens“ ist für Betroffene wichtig. Nach Ablauf der zwölf Monate darf das Sozialamt nicht schematisch kürzen, sondern muss prüfen, ob eine Kostensenkung inzwischen tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Für einen längeren Schutz können beispielsweise hohes Alter, Pflegebedürftigkeit, eine Behinderung, eine auf die betroffene Person angepasste Wohnung oder schwere gesundheitliche Belastungen sprechen. Auch ein nicht vorhandenes Angebot an geeigneten und günstigeren Wohnungen kann gegen eine Kürzung sprechen, wenn die Suche ernsthaft und nachvollziehbar dokumentiert wurde.
Eine weitere automatische Schonfrist von sechs Monaten schließt sich an die zwölf Monate allerdings nicht ohne Weiteres an. Für die Zeit danach müssen zusätzliche Gründe oder erfolglose, hinreichend belegte Bemühungen dargelegt werden.
Das Sozialamt muss außerdem prüfen, ob eine Kostensenkung durch einen Umzug wirtschaftlich wäre. Übersteigen Umzugs-, Renovierungs- und sonstige Folgekosten die zu erwartende Mietersparnis, kann nach § 35 Absatz 3 Satz 3 SGB XII auf eine Absenkung verzichtet werden.
Welche Nachweise Hinterbliebene sichern solltenNach dem Todesfall sollten dem Sozialamt die Sterbeurkunde, der Mietvertrag und aktuelle Nachweise über Unterkunfts- und Heizkosten vorgelegt werden. Hilfreich ist außerdem der letzte Bescheid, aus dem die bisherige Anerkennung der Wohnkosten hervorgeht.
Behauptet die Behörde, die Kosten seien schon vor dem Todesfall unangemessen gewesen, sollte sie den damals geltenden örtlichen Richtwert und ihre Berechnung offenlegen. Betroffene können zudem eine nachvollziehbare Begründung verlangen, welche Mietbestandteile berücksichtigt wurden.
Für einen Schutz über zwölf Monate hinaus sollten gesundheitliche Einschränkungen und Anforderungen an eine Ersatzwohnung möglichst konkret belegt werden. Wohnungssuchen lassen sich mit Anfragen, Absagen, Suchanzeigen und Gesprächsnotizen dokumentieren.
Was bei einem fehlerhaften Kürzungsbescheid zu tun istGegen einen Sozialhilfebescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Im Schreiben sollte ausdrücklich auf § 35 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 SGB XII, das Todesdatum sowie die Angemessenheit der Kosten vor dem Todesfall hingewiesen werden.
Der Widerspruch allein stoppt eine Kürzung bei existenzsichernden Leistungen nicht zuverlässig. Wenn durch die verringerte Zahlung Mietschulden oder der Verlust der Wohnung drohen, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Auch Fehler beim örtlichen Richtwert oder bei der zugrunde gelegten Personenzahl können einen Bescheid angreifbar machen. Der Beitrag Sozialamt kürzt Miete: Diese Fehler können die Kürzung stoppen erklärt weitere Prüfpunkte.
Praxisbeispiel: Volle Miete trotz Überschreitung der neuen GrenzeHerr und Frau M. leben in einer Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 760 Euro. Dieser Betrag ist für ihren Zwei-Personen-Haushalt nach den örtlichen Vorgaben angemessen; nach dem Tod von Herrn M. im August 2026 liegt der Richtwert für Frau M. als Einzelperson jedoch nur noch bei 500 Euro.
Die neue 150-Prozent-Grenze würde bei 750 Euro liegen, sodass die tatsächliche Bruttokaltmiete sie um 10 Euro überschreitet. Trotzdem darf das Sozialamt die Unterkunftskosten von September 2026 bis einschließlich August 2027 nicht wegen der kleineren Haushaltsgröße oder wegen der 150-Prozent-Grenze kürzen.
Vor dem Ende dieses Zeitraums legt Frau M. ärztliche Unterlagen und Nachweise ihrer erfolglosen Suche nach einer altersgerechten Wohnung vor. Das Sozialamt muss anschließend prüfen, ob eine Kostensenkung auch über August 2027 hinaus unzumutbar bleibt.
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Grundsicherung: Dieser Überprüfungsantrag bringt nicht automatisch mehr Geld
Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 43 SGB I ist nicht geeignet, um eine endgültige oder höhere endgültige Leistung durchzusetzen. Das entschied das Sozialgericht Altenburg unter dem Aktenzeichen S 42 AS 389/24.
Im Verfahren ging es um einen Mehrbedarf wegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“. Wichtig ist: Das Gericht verneinte den Anspruch auf den Mehrbedarf nicht abschließend. Die Klage scheiterte vielmehr daran, dass der Kläger den falschen verfahrensrechtlichen Weg gewählt hatte.
Kläger beantragte die Überprüfung des vorläufigen BescheidesRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch war § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach muss ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Bestandskraft für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sozialleistungen deshalb zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Der Kläger stellte seinen Überprüfungsantrag am 2. Dezember 2023 und damit noch während des laufenden Bewilligungszeitraums. Zur Begründung führte er an, dass seine Schwerbehinderung bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt worden sei.
Sowohl beim Erlass des Bescheides vom 4. Juli 2023 als auch bei der Beantragung der Überprüfung war die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach §§ 7 und 8 SGB II noch ungeklärt. Die Deutsche Rentenversicherung hatte über seinen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente noch nicht abschließend entschieden.
Volle Erwerbsminderung wurde rückwirkend festgestelltMit Bescheid vom 22. Dezember 2023 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland schließlich eine volle Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum fest. Damit stand nachträglich fest, dass der Kläger in dieser Zeit nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehörte.
Seinen Anspruch auf den Mehrbedarf stützte der Kläger deshalb auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Danach erhalten Personen unterhalb der Altersgrenze einen Mehrbedarf, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und das Merkzeichen „G“ nachweisen.
Der Mehrbedarf bei Merkzeichen „G“ beträgt 17 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe. Ein abweichender Bedarf im Einzelfall kann die Höhe verändern.
Überprüft wurde nur die vorläufige BewilligungNach Auffassung des Sozialgerichts konnte der Kläger mit seinem Antrag dennoch keinen Erfolg haben. Die von ihm verlangte endgültige Leistungsbewilligung unter Einbeziehung des Mehrbedarfs war nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens.
Überprüft werden konnte ausschließlich der Bescheid vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023. Mit diesen Bescheiden hatte das Jobcenter auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 SGB I lediglich vorläufige Leistungen bewilligt.
§ 43 Abs. 1 SGB I betrifft Fälle, in denen ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, aber zwischen mehreren Leistungsträgern umstritten ist, wer zahlen muss. Der zuerst angegangene Leistungsträger kann dann vorläufig Leistungen erbringen. Auf Antrag der leistungsberechtigten Person muss er dies tun.
Das Jobcenter hatte dem Kläger vorläufig Leistungen bewilligt, weil dessen Erwerbsfähigkeit und damit die Zuständigkeit im Grundsicherungssystem noch nicht abschließend geklärt waren. Den Vorläufigkeitsvorbehalt selbst hatte der Kläger nicht angegriffen.
Endgültige Leistungen waren nicht Gegenstand des BescheidesDas Überprüfungsverfahren konnte sich daher nur auf die Frage beziehen, ob die vorläufigen Leistungen in rechtmäßiger Höhe bewilligt worden waren. Der Kläger verlangte nach der Feststellung seiner vollen Erwerbsminderung jedoch keine weiteren vorläufigen Leistungen.
Er wollte stattdessen eine abschließende Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II oder hilfsweise ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Über eine solche endgültige Leistung hatte das Jobcenter mit den überprüften Bescheiden aber zu keinem Zeitpunkt entschieden.
Nach Auffassung der Kammer kann ein auf vorläufige Leistungen beschränkter Bescheid nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht über § 44 Abs. 1 SGB X in eine endgültige Leistungsbewilligung umgewandelt werden.
Vorläufige und endgültige Leistungen sind verschiedene AnsprücheDas Gericht verwies darauf, dass sich eine vorläufige Leistung grundsätzlich von der später endgültig festgesetzten Leistung unterscheidet. Es handelt sich rechtlich um zwei verschiedene Ansprüche.
Das Bundessozialgericht bezeichnete die vorläufige Leistung bereits mit Urteil vom 6. April 2011 als eigenständige Leistung und als etwas anderes als die endgültige Leistung (Az. B 4 AS 119/10 R).
Da das Jobcenter mit den überprüften Bescheiden keine Entscheidung über die endgültig zu gewährenden Leistungen getroffen hatte, konnte eine solche Entscheidung auch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X sein.
Warum ein direkter Widerspruch anders behandelt wirdDer Kläger argumentierte, dass auch gegen einen vorläufigen Bescheid Widerspruch und Klage erhoben werden könnten. Ein später erlassener endgültiger Bescheid werde dann Bestandteil des bereits laufenden Verfahrens.
Dies ist nach Ansicht des Sozialgerichts grundsätzlich richtig. Gegen einen vorläufigen Bescheid nach § 43 Abs. 1 SGB I oder § 41a Abs. 1 SGB II können Betroffene Widerspruch einlegen und Klage erheben.
Erlässt die Behörde während eines solchen Verfahrens einen abschließenden Bewilligungsbescheid, ersetzt dieser den vorläufigen Bescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X. Der endgültige Bescheid wird anschließend nach § 86 beziehungsweise § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens.
Darauf haben unter anderem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 5. Juli 2017 (B 14 AS 36/16 R) und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 31. Januar 2024 (L 2 AS 416/21) hingewiesen.
Im vorliegenden Fall fehlte ein endgültiger BescheidDiese Situation lag hier jedoch nicht vor. Die Klage richtete sich nicht unmittelbar gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid, sondern gegen den Bescheid über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Außerdem erging weder während des Widerspruchsverfahrens noch während des Klageverfahrens ein Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung. Deshalb konnte kein weiterer Bescheid nach §§ 86 oder 96 SGG in das Verfahren einbezogen werden.
Das Sozialgericht musste daher nicht entscheiden, ob ein später erlassener endgültiger Festsetzungsbescheid überhaupt Bestandteil eines Überprüfungsverfahrens werden kann. Das Bayerische Landessozialgericht hatte dies mit Urteil vom 18. September 2024 unter dem Aktenzeichen L 16 AS 568/21 wegen des Wegfalls des ursprünglichen Prüfungsgegenstands verneint.
So kann der Kläger die endgültige Festsetzung erreichenUm eine verbindliche Feststellung seiner Leistungen für den Zeitraum von Mai 2023 bis Januar 2024 zu erhalten, muss der Kläger beim Jobcenter eine abschließende Leistungsfestsetzung beantragen.
Entscheidet das Jobcenter über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, kann der Kläger gegebenenfalls mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf eine Entscheidung hinwirken.
Da für den streitigen Zeitraum inzwischen eine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, kommen weitere Leistungen nach dem SGB II voraussichtlich nicht in Betracht. Der Kläger kann sich deshalb auch unmittelbar an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden.
Dabei kann § 28 SGB X helfen. Die Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wirkung eines später gestellten Antrags zurückverlagern, wenn zuvor eine andere Sozialleistung erfolglos beantragt wurde.
Überprüfungsantrag kann eine fehlende endgültige Entscheidung nicht ersetzenEin Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann nur die Regelungen erfassen, die der ursprüngliche Bescheid tatsächlich enthielt. Bei einem vorläufigen Bescheid lässt sich damit prüfen, ob die vorläufigen Leistungen rechtmäßig berechnet wurden.
Eine bislang fehlende endgültige Leistungsfestsetzung kann auf diesem Weg jedoch nicht nachgeholt werden. Betroffene müssen stattdessen ausdrücklich die abschließende Festsetzung beantragen und sich gegebenenfalls zusätzlich an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden.
QuellenSozialgericht Altenburg, Urteil – S 42 AS 389/24; Bundessozialgericht, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 14 AS 36/16 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2024 – L 2 AS 416/21; Bayerisches LSG, Urteil vom 18. September 2024 – L 16 AS 568/21; § 44 SGB X, § 43 SGB I, § 30 SGB XII, § 28 SGB X und § 88 SGG.
Der Beitrag Grundsicherung: Dieser Überprüfungsantrag bringt nicht automatisch mehr Geld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gericht beanstandet Neutralitäts-Zeitung
Obwohl die Neutralitätsinitiative in der Schweiz von der SVP-nahen Organisation Pro Schweiz lanciert wurde und die SVP offiziell die einzige größere Partei ist, die die Vorlage unterstützt, stehen auch linke Kreise hinter ihr. Das brachte das Ja-Komitee dazu, in seiner Abstimmungszeitung, von der über vier Millionen Exemplare in Briefkästen verteilt wurden, zu schreiben, dass «Linke und Grüne» Ja zur Initiative sagen. Weil das besonders in der französischen Version mit dem großgeschriebenen «les Verts» nicht nur als allgemeine Ideologiezugehörigkeit, sondern als die Partei selbst betreffend verstanden werden kann, hat die Grünen-Partei geklagt (wir berichteten).
Wie 20 Minuten nun informiert, ging ein Zivilgericht in Bern, wo die Partei ihren Sitz hat, mit den Klägern einig und stoppte die Abstimmungszeitung in der Westschweiz superprovisorisch. Die französischsprachige Version sei widerrechtlich und müsse online sofort angepasst werden. Im Urteil, das 20 Minuten vorliegt, wird mit einer Busse von bis zu 10.000 Franken gedroht.
Der Waadtländer Anwalt und Grünen-Nationalrat Raphaël Mahaim, der laut 20 Minuten federführend für die Klage war, erklärte gegenüber dem Portal:
«Es ist meines Wissens das erste Mal, dass so ein Entscheid in einer Abstimmungskampagne gefällt wurde. Mit diesem widerrechtlichen Satz hat das Ja-Komitee unsere Persönlichkeitsrechte verletzt.»
Der Politiker habe die Korrektur aller Versionen beantragt und hoffe, dass das Gericht in den nächsten Tagen dem ebenfalls zustimmen wird. Die Grünen planten, später auch auf Schadenersatz zu klagen.
Der Präsident des Ja-Komitees, Walter Wobmann, teilte 20 Minuten mit:
«Der Versand der Zeitungen ist komplett abgeschlossen. Wir nehmen dieses Urteil sehr gelassen und werden prüfen, wie weiter vorzugehen ist, wenn wir die Unterlagen dazu erhalten haben.»
Die Initianten haben aber reagiert und die Online-Version der Zeitung gleich in allen drei Sprachen korrigiert. Anstatt des beanstandeten Satzes ist dort nun auf Deutsch zu lesen: «Neutralität sichern – eine parteiübergreifende Aufgabe!». Die französische und die italienische Fassung lauten ähnlich.
Newroz Ehmed: Die Autonomie der YPJ muss erhalten bleiben
Die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) bestehen in den Verhandlungen mit der syrischen Übergangsregierung in Damaskus auf dem Erhalt ihrer eigenständigen Organisations- und Kommandostruktur. Nach Angaben von YPJ-Kommandantin Newroz Ehmed lehnt die syrische Seite eine Aufnahme der organisierten Frauenverbände in die Armee derzeit ab. Als Alternative wird über eine Eingliederung der YPJ als geschlossene Spezialeinheiten im Bereich der inneren Sicherheit verhandelt. „Entscheidend ist für uns, dass die YPJ ihre organisierte Struktur und ihre Autonomie bewahrt“, sagte Ehmed gegenüber der Frauennachrichtenagentur NûJINHA. Eine individuelle Eingliederung der Kämpferinnen in bestehende staatliche Strukturen lehnen die YPJ ab.
Ehmed gehörte der Delegation an, die am 25. August in Damaskus unter anderem mit dem selbsternannten Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa und Innenminister Anas Khattab zusammentraf. Gegenstand der Gespräche waren die noch offenen Fragen nach dem Abkommen vom 29. Januar, darunter die Zukunft der YPJ, die Beziehungen der Institutionen der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) zu Damaskus sowie die Sprach- und Bildungspolitik.
Ehmed bezeichnete insbesondere die Frage von Sprache und Bildung als einen der zentralen Punkte der Verhandlungen. Daneben sei über die militärischen Strukturen und die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) sowie über den Wiederaufbau Syriens gesprochen worden. Ein Teil der vereinbarten Schritte, darunter die Auflösung der QSD als eigenständige Militärstruktur, sei inzwischen umgesetzt, andere Fragen seien weiterhin offen.
„Sie sagten, die Armee sei dafür nicht bereit“
Die Zukunft der YPJ sei bereits Gegenstand zahlreicher Gespräche gewesen, bislang jedoch ohne Ergebnis. Ehmed kritisierte, dass bei den Verhandlungen über die QSD vor allem die männlich dominierten Verbände betrachtet worden seien, während die organisierten Frauenkräfte wiederholt außen vor geblieben seien. Bei dem jüngsten Treffen habe Damaskus erstmals eine eindeutige Position formuliert. „Uns wurde klar gesagt, dass es unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht möglich sei, die YPJ in die Armee aufzunehmen. Sie sagten, dass die derzeitige syrische Armee und generell die syrische Regierung dafür noch nicht bereit seien.“
Die YPJ halten diese Begründung für nicht überzeugend. Wenn Syrien neu aufgebaut wird, muss dieser Prozess auch die organisierten Frauenkräfte einschließen, erklärte Ehmed. „Wir müssen die Struktur der alten syrischen Armee nicht unverändert fortführen.“ Seit Beginn der Revolution und des Krieges hätten sich die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse grundlegend verändert.
Spezialeinheiten innerhalb der inneren Sicherheit
Nachdem Damaskus eine Aufnahme der YPJ in die Armee abgelehnt hatte, wurden die Verhandlungen mit dem Innenministerium fortgesetzt. Nach Angaben Ehmeds ist dabei ein Modell im Gespräch, nach dem die YPJ als Spezialeinheiten innerhalb der Strukturen der inneren Sicherheit organisiert werden könnten. Eine endgültige Vereinbarung gebe es jedoch noch nicht. „Für uns ist entscheidend, dass wir diese Kräfte in organisierter Form erhalten können“, sagte Ehmed. Die YPJ seien unter Kriegsbedingungen entstanden, hätten sich über Jahre entwickelt und umfangreiche militärische Erfahrungen gesammelt.
Das Innenministerium habe grundsätzlich erklärt, Frauen könnten in sämtlichen Bereichen der inneren Sicherheit tätig werden. Dabei sei jedoch zunächst von individuellen Bewerbungen und einer anschließenden Zuweisung zu verschiedenen Einheiten ausgegangen worden. Dieses Modell entspricht für Ehmed nicht den Forderungen der YPJ. „Wir wollen, dass unsere Kräfte ihre bestehende Struktur und ihre Erfahrungen bewahren“, sagte sie. Deshalb habe die YPJ-Kommandantur vorgeschlagen, die Frauenverbände überwiegend als geschlossene Spezialeinheiten zu organisieren. Die Vertreter des Innenministeriums hätten auf diesen Vorschlag positiv reagiert.
Eigene Kommandostruktur soll bestehen bleiben
Derzeit verfügen die YPJ nach Angaben Ehmeds über mehr als 1.500 Kämpferinnen in Kobanê, Hesekê, Qamişlo und Dêrik. Die Forderung der YPJ sieht vor, dass die bestehenden Verbände in diesen Regionen stationiert bleiben und auf Grundlage ihrer gegenwärtigen territorialen Struktur eingegliedert werden. „Für uns ist wichtig, die Einheit und organisierte Struktur unserer Kräfte zu bewahren, ohne sie aufzulösen“, erklärte Ehmed. Dazu gehörten sowohl die gemeinsame militärische Erfahrung als auch die Autonomie der Frauenverbände. Die Integration müsse deshalb „gemeinsam mit den eigenen Kommandostrukturen“ erfolgen.
Ehmed zeigte sich zuversichtlich, dass über dieses Modell eine Einigung erzielt werden könne. Auch gemeinsame oder staatlich anerkannte Ausbildungsstrukturen seien grundsätzlich denkbar. So könnten YPJ-Kämpferinnen Ausbildungszentren besuchen oder entsprechende Akademien beziehungsweise Außenstellen in Nord- und Ostsyrien eingerichtet werden. Aufgrund der Zahl der Kämpferinnen sei es kaum praktikabel, sämtliche Frauen für ihre Ausbildung an einen zentralen Ort zu schicken. Diese Fragen könnten jedoch erst geklärt werden, wenn eine grundsätzliche Einigung über den Status der YPJ erzielt worden sei. „Wir befinden uns weiterhin in einem Verhandlungsprozess, und noch ist nicht alles abschließend geklärt.“
„Selbstverteidigung ist nicht auf eine bestimmte Phase begrenzt“
Für den Fall, dass Damaskus die Forderungen der YPJ nicht akzeptiert, kündigte Ehmed an, die organisierte Selbstverteidigung fortzuführen. „Wenn es nicht akzeptiert wird, werden wir unseren Kampf fortsetzen. Welche Gefahr auch immer entsteht, wir werden ihr entgegentreten, um unsere Gesellschaft zu schützen.“ Selbstverteidigung sei keine vorübergehende Notwendigkeit, die mit dem Ende einer bestimmten militärischen oder politischen Phase ihre Bedeutung verliere. Die YPJ würden sich weiterhin für ein demokratisches, freies und gleichberechtigtes Syrien und die Rechte aller Bevölkerungsgruppen einsetzen. „Zugleich müssen wir auf alle Eventualitäten vorbereitet sein“, sagte Ehmed.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52534 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-verkundet-auflosung-der-qsd-als-eigenstandige-militarstruktur-52526 https://deutsch.anf-news.com/frauen/ypj-kommandantin-newroz-ehmed-unsere-eigenstandigkeit-ist-nicht-verhandelbar-50346Frauen in Amed diskutieren Spezialkrieg und Friedensprozess
Die Fraueninitiative „Barışa İhtiyacım Var“ (Wir brauchen Frieden) hat in Amed (tr. Diyarbakır) mit Frauen über Spezialkriegspolitik, staatliche Gewalt sowie die Verbreitung von Drogen und Prostitution diskutiert. Im Mittelpunkt des Forums stand zugleich die Frage, wie Frauen selbst zu Akteurinnen des Friedensprozesses werden können.
Die Initiative bringt feministische und sozialistische Frauen aus der Türkei mit der Bewegung freier Frauen (TJA) in Kurdistan zusammen. Nach Veranstaltungen in Dersim (Tunceli) und Êlih (Batman) fand nun ein Forum in Amed statt. Weitere Treffen sind unter anderem in Wan (Van) geplant.
„Wie können wir selbst den Frieden aufbauen?“
Esra Kahraman von der Initiative erklärte, die gemeinsame Arbeit laufe seit rund zwei Jahren. Ziel sei es, zur gesellschaftlichen Verankerung des Friedens beizutragen und die Rolle von Frauen in diesem Prozess zu stärken. Ein Schwerpunkt liege dabei auf den Auswirkungen der seit Jahren in Kurdistan betriebenen Spezialkriegspolitik und insbesondere der Gewalt durch uniformierte Staatskräfte. In Dersim hat die Initiative die Kampagne „Wo ist Gülistan Doku?“ unterstützt und sich mit Studentinnen getroffen. Dabei ging es um die Frage, wie sich Gewalt durch uniformierte Kräfte auf das Leben von Frauen auswirkt und wie Frauen dagegen kämpfen. Eine ähnliche Arbeit hat es in Êlih im Fall der unter verdächtigen Umständen ums Leben gekommenen Studentin Rojwelat Kızmaz gegeben.
Auch beim Forum in Amed sei der Zusammenhang zwischen Spezialkrieg, staatlicher Männergewalt und Gewalt gegen Frauen diskutiert worden. Kahraman betonte, Frauen dürften im Friedensprozess nicht lediglich darauf warten, welche Ergebnisse an anderer Stelle ausgehandelt würden. „Wenn wir Frauen über Frieden sprechen, stellt sich die Frage: Wird der Frieden in unserem Namen geschaffen oder können wir selbst den Frieden aufbauen? Darüber haben wir diskutiert“, sagte Kahraman. Spezialkriegspolitik, Feminizide und patriarchale Staatsgewalt seien eng miteinander verbunden. „Für uns ist es deshalb sehr wichtig, darüber zu sprechen, diese Zusammenhänge zu diskutieren und sichtbar zu machen.“
Frieden muss gesellschaftlich verankert werden
Kahraman verwies dabei auch auf die Situation in den kurdischen Städten. „Während auf der einen Seite am Tisch über Frieden gesprochen wird, werden die Städte auf der anderen Seite in Prostitution und Drogen gedrängt“, sagte sie. Frauen müssten diese Entwicklungen in die Debatte über eine gesellschaftliche Verankerung des Friedens einbeziehen. Zugleich gehe es darum, wie sich Frauen innerhalb des Friedensprozesses organisieren und welchen Frieden sie selbst anstreben. Kahraman kritisierte in diesem Zusammenhang die mangelnde Beteiligung von Frauen an den parlamentarischen Strukturen des Prozesses. Entscheidend sei deshalb eine eigenständige Organisierung: „Unsere Organisierung wird über den gemeinsamen Kampf führen. Diese Treffen werden fortgesetzt.“
Erfahrungen vor Ort sollen in konkrete Politik einfließen
Güler Aydın erklärte, die Initiative untersuche anhand von Feminizidopfern wie Rojin Kabaiş und Gülistan Doku die Auswirkungen der Spezialkriegspolitik auf Frauen und wolle dabei insbesondere den Erfahrungen der Frauen vor Ort Raum geben. Die Arbeit in Dersim, Êlih, Amed und Wan beschränke sich jedoch nicht auf Gewalt gegen Frauen. „In diesen Städten, in denen in Kurdistan Spezialkriegspolitik betrieben wird, sehen wir nicht nur Frauenvernichtung. Die Gewalt richtet sich ebenso gegen die Ökologie und gegen Kinder – ihre Auswirkungen zeigen sich in allen Bereichen“, sagte Aydın.
Beim Forum in Amed sei auch darüber diskutiert worden, warum sich Drogen und Prostitution gegenwärtig so stark ausbreiteten. Studentinnen, Arbeiterinnen und andere Frauen aus der Stadt hätten ihre Erfahrungen und Vorschläge eingebracht. Die Ergebnisse dieser Treffen müssten nach Auffassung Aydıns schließlich in konkrete politische Arbeit einfließen. „Ich hoffe, dass daraus eine Politik entsteht, Wahrheitskommissionen eingerichtet werden und Frauen auch in den Friedenskommissionen selbst zu Wort kommen“, sagte sie. „Denn das brauchen wir.“
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