«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
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Datenweitergabe an die Polizei: Eure Chats mit ChatGPT sind nicht privat
Menschen vertrauen ChatGPT intimste Informationen an. Der Hersteller scannt die Chats, lässt sie von Moderator*innen lesen und gibt sie in bestimmten Fällen sogar an die Polizei weiter. Das hat das KI-Unternehmen Open AI als Sicherheitsmaßnahme nach einem Suizid eines Nutzers verkündet.
Die Chats mit ChatGPT können von Menschen eingesehen werden. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Rene TrautOpenAI, der Hersteller von ChatGPT hat in einem Blogpost angekündigt, seinen Chatbot sicherer machen zu wollen. Gleichzeitig hat das Unternehmen bekannt gegeben, dass es die Chats, die mit seinem Bot geführt werden, automatisch nach bestimmten Themen scannt. Manche Inhalte würden dann menschlichen Moderator*innen zur Prüfung vorgelegt.
In Fällen, in denen die Moderator*innen Dritte in Gefahr sehen, könnten die Chats auch an die Polizei weitergegeben werden, schreibt OpenAI. In Fällen von Selbstgefährdung würde die Polizei allerdings außen vor gelassen, aus Respekt vor der Privatsphäre der Betroffenen. Grund sei die „einzigartig private Natur“ der Interaktionen mit ChatGPT.
Tatsächlich vertrauen Nutzer*innen dem Chatbot intimste Details an – vermutlich ohne zu ahnen, dass Menschen diese Unterhaltungen einsehen können. „ChatGPT kennt alle meine Schwächen, Sorgen und Geheimnisse“, bekennt eine Autorin des Guardian. Das Sprachmodell wird zunehmend von Menschen wie eine befreundete Person behandelt oder für Dating-Tipps benutzt. Der Hersteller versuchte in der Vergangenheit bereits zu verhindern, dass ChatGPT als Freund*in oder Therapeut*in benutzt wird.
Der Ankündigung von OpenAI, seinen Chatbot sicherer machen zu wollen, war der Selbstmord eines kalifornischen Teenagers vorausgegangen. Dessen Eltern verklagen nun OpenAI. Der Chatbot habe dem Jugendlichen Methoden zur Selbsttötung empfohlen und angeboten, einen Abschiedsbrief für ihn zu verfassen.
Beide Verhaltensweisen von ChatGPT konnten in einer Studie reproduziert werden. Eine weitere Studie hat ebenfalls herausgefunden, dass es nicht schwer ist, von ChatGPT Anleitungen zur Selbstverletzung zu erhalten. Gleichzeitig vermeide der Chatbot es, direkt auf Fragen zu antworten, die sich mit der Suche nach therapeutischer Hilfe beschäftige, heißt es dort.
Der Fall des Kaliforniers ist nicht der erste Selbstmord, der in Zusammenhang mit ChatGPT gebracht wird. Zudem können die Chatbots wohl psychotische Gedanken fördern.
Neben der Durchsuchung der Chats und deren eventueller Weiterleitung, die laut OpenAI bereits praktiziert wird, plant das Unternehmen weitere Sicherheitsmaßnahmen. So arbeite es beispielsweise daran, dass der Chatbot auch in längeren Unterhaltungen sein Sicherheitstraining nicht vergisst.
Neben der potenziellen Selbstverletzung sollen vom Chatbot auch weitere psychische Belastungen besonders behandelt werden, so zum Beispiel der Glaube, ohne Pause Autofahren zu können. Menschen in psychischen Notlagen soll professionelle Hilfe vermittelt oder die Kontaktaufnahme mit Angehörigen nahegelegt werden. Und Eltern sollen mehr Kontrolle über die Chatbot-Nutzung ihrer Kinder erhalten können. Wann diese Maßnahmen umgesetzt werden sollen, gab das Unternehmen allerdings nicht bekannt.
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Was passiert mit dem nicht ausgeschöpftem Pflegegeld?
Viele Pflegehaushalte sprechen von „nicht ausgeschöpftem Pflegegeld“. Genau genommen ist das missverständlich. Pflegegeld ist keine Budget-Leistung, die man innerhalb eines Monats „verbraucht“ – es handelt sich um eine monatliche Geldleistung, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zusteht, wenn die Pflege zu Hause organisiert wird.
Sie dient dazu, die Pflege sicherzustellen, häufig mit Hilfe von Angehörigen. Es gibt keine Pflicht, Belege einzureichen; das Pflegegeld ist zweckgebunden gedacht, aber rechtlich nicht ausgabennachweispflichtig. „Unbenutztes“ Pflegegeld verfällt daher nicht automatisch.
Pflegegeld ist keine „Topfleistung“ – und was das praktisch bedeutetWer ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhält den gesetzlich festgelegten Monatsbetrag entsprechend des Pflegegrads. Ob und wie die Familie diesen Betrag im Monat verwendet, beeinflusst den Anspruch nicht. Ein „Rest“ entsteht im Sinne der Pflegekasse nicht.
Das Pflegegeld endet oder wird unterbrochen nur in gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei längerer stationärer Behandlung oder bei dauerhafter vollstationärer Pflege, nicht aber, weil es im Monat nicht „ausgeschöpft“ wurde.
Wenn Sachleistungen ins Spiel kommen: anteiliges PflegegeldMissverständnisse entstehen häufig bei der Kombinationsleistung. Wird ambulante Pflegesachleistung nur teilweise genutzt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig: Der Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistung mindert den Pflegegeld-Anspruch in demselben Verhältnis.
Wer zum Beispiel 40 Prozent seines Sachleistungsrahmens nutzt, erhält 60 Prozent des Pflegegelds. Eine Übertragung „nicht genutzter“ Anteile in Folgemonate findet nicht statt; die Abrechnung erfolgt rückwirkend monatsbezogen.
Tages- und Nachtpflege: keine Kürzung des PflegegeldsTeilstationäre Leistungen wie Tages- oder Nachtpflege werden zusätzlich gewährt. Sie werden weder auf Pflegesachleistungen noch auf das (anteilige) Pflegegeld angerechnet.
Wer also Tagespflege nutzt, behält sein Pflegegeld in voller – oder bei Kombination mit Sachleistung anteiliger – Höhe. Auch hier gibt es keinen „Rest“, der verfällt oder übertragbar wäre.
Entlastungsbetrag ist die eigentliche „Anspar-Komponente“Verwechseln Sie Pflegegeld nicht mit dem Entlastungsbetrag. Dieser beträgt seit 2025 monatlich 131 Euro und kann innerhalb des Kalenderjahres angespart werden; nicht genutzte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.
Erst danach verfallen sie. Für viele Familien ist das der einzig echte „Topf“, der bei Nichtabruf nicht sofort verloren geht. Zusätzlich können bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umgewandelt werden („Umwandlungsanspruch“), was die Flexibilität im Alltag erhöht.
Wann Pflegegeld ruht oder gekürzt wirdDer Anspruch ruht in bestimmten Konstellationen. Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha oder bei häuslicher Krankenpflege mit Leistungen, die den ambulanten Pflegesachleistungen entsprechen, wird das Pflegegeld in den ersten vier Wochen weitergezahlt; ab dem 29. Tag ruht die Zahlung, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld in der Regel in halber Höhe fortgezahlt (Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen, Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr).
Bei dauerhafter vollstationärer Pflege entfällt das Pflegegeld, weil die Pflegeversicherung stattdessen pauschale Zuschüsse an die Einrichtung zahlt.
Beratungseinsatz nicht vergessen: sonst droht die KürzungWer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der eigenen Häuslichkeit nachweisen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
Werden die Einsätze dauerhaft versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder vorübergehend ausgesetzt werden, bis der Nachweis nachgeholt ist.
Antrag, Nachzahlung und SterbemonatPflegeleistungen beginnen grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung; eine Nachzahlung für Zeiten vor dem Antragsmonat ist im Regelfall ausgeschlossen.
Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen. Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den gesamten Sterbemonat gezahlt; wurde noch nicht überwiesen, geht der Anspruch an Erben oder Sonderrechtsnachfolger über. Überzahlungen für Folgemonate müssen allerdings zurückgeführt werden.
„Nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ gibt es nicht – aber Gestaltungsspielräume schonPflegegeld verfällt nicht, wenn es im Monat nicht vollständig für Pflege ausgegeben wurde; es bleibt beim Leistungsberechtigten.
Planungsspielräume ergeben sich vielmehr durch die kluge Kombination mit Sachleistungen und durch die gezielte Nutzung des Entlastungsbetrags, der angespart und bis Mitte des Folgejahres eingesetzt werden kann.
Gleichzeitig sollten Familien die gesetzlichen Fallstricke kennen: Bei längeren Klinik- oder Reha-Aufenthalten ruht das Pflegegeld nach vier Wochen, während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nur zu einer hälftigen Weiterzahlung führen – und die regelmäßigen Beratungseinsätze sind Pflicht.
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Schulden: Darf auch das Pflegegeld auch gepfändet werden?
Die meisten Menschen wollen möglichst ein selbstbestimmtes Leben führen. Dabei werden sie durch pflegende Angehörige oft unterstützt. Das Pflegegeld, das ab Pflegegrad 2 gezahlt wird, dient dabei als wichtige finanzielle Unterstützung. Kann aber das Pflegegeld bei Schulden auch gepfändet werden? Wir geben Antworten.
Schutz des Pflegegeldes vor PfändungPflegegeld, das zur häuslichen Versorgung eingesetzt wird, ist frei verfügbar und wird oft zur Vergütung privater Pflegekräfte verwendet.
Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Sicherheit des Pflegegeldes bei Schulden und möglichen Pfändungen. Die gute Nachricht ist, dass Pflegegeld in besonderem Maße geschützt ist und selbst bei Schulden nicht gepfändet werden kann.
Pflegegeld: Das P-Konto kann schützenBei der Bewilligung von Pflegegeld erfolgen häufig Nachzahlungen über mehrere Monate. Doch für Personen mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt es bestimmte Regeln zu beachten.
Sobald die Nachzahlung den Freibetrag übersteigt, ist eine P-Konto-Bescheinigung erforderlich. Die Vollstreckungsstelle ist in solchen Fällen der richtige Ansprechpartner, um eine einmalige Freigabe des Pflegegeldes zu beantragen.
Um diesen Antrag zu stellen, sind bestimmte Unterlagen notwendig, darunter eine Auflistung der Kontopfändungen, der Leistungsbescheid der Krankenkasse über die Nachzahlung, eine Bescheinigung der Bank zum bisher eingerichteten Freibetrag sowie ein Kontoauszug, der den Überziehungsbetrag zeigt.
Lesen Sie auch:
Privatinsolvenz und PflegegeldFür Menschen, die ihre Schulden nicht mehr aus eigenen Mitteln begleichen können, kann eine private Verbraucherinsolvenz eine Option sein.
Wichtig: Das Pflegegeld nhilt dabei nicht als Einkommen, es ist nicht steuerpflichtig und auf einem P-Konto nicht pfändbar.
Dennoch muss das Pflegegeld beim Insolvenzverwalter angegeben werden. Durch eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags aufgrund der Natur des Pflegegeldes bleibt dieses geschützt, und nur Beträge über dem erhöhten Freibetrag werden an Gläubiger abgeführt.
Urteil des BundesgerichtshofDer Bundesgerichtshof hat zudem in einem Urteil festgelegt, dass Pflegegeld nicht gepfändet werden darf, selbst wenn die pflegende Person verschuldet ist. Das Urteil (Aktenzeichen: IX ZB 12/22) stellt klar, dass Pflegegeld kein Entgelt für erbrachte Leistungen ist, sondern eine materielle Anerkennung und somit vor Pfändung geschützt ist. Mehr zum Urteil auch hier.
Gilt der Pfändungsschutz auf für das Vollzeitpflegegeld für Kinder?Für Menschen, die Pflegekinder betreuen, ist das Vollzeitpflegegeld eine wichtige Unterstützung. Gesetzlich ist festgehalten, dass dieses Geld unpfändbar ist, gemäß § 850 a Nr. 6 der Zivilprozessordnung.
Es steht den Pflegepersonen für die Versorgung des Kindes zur Verfügung und wird nicht als reguläres Arbeitseinkommen betrachtet. Bei einer Übersteigung des Freibetrags auf dem P-Konto kann dieser dauerhaft erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass Bezüge für die Vollzeitpflege des Kindes erfolgen.
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Schwerbehinderung: BAG schafft Klarheit – Streit um Prävention entschieden
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses kein Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX durchführen müssen, bevor sie einem schwerbehinderten Beschäftigten ordentlich kündigen.
Die Pflicht greift erst, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das schafft Rechtssicherheit – und setzt Grenzen, aber nicht den Schutz außer Kraft.
BAG klärt die Rechtslage eindeutigDer Zweite Senat entschied am 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24). Kernaussage: Kein Präventionsverfahren vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG. Die Auslegung folgt dem Wortlaut von § 167 Absatz 1 SGB IX und der Systematik des KSchG. Das Präventionsverfahren setzt soziale Rechtfertigung voraus. Diese ist in den ersten sechs Monaten nicht nötig.
Was § 167 SGB IX tatsächlich verlangt§ 167 Absatz 1 SGB IX verlangt ein frühzeitiges Vorgehen bei Schwierigkeiten. Arbeitgeber sollen Schwerbehindertenvertretung, Interessenvertretung und Integrations- bzw. Inklusionsamt einbinden. Ziel ist der Erhalt des Arbeitsverhältnisses durch passende Maßnahmen.
Dazu gehören Arbeitsplatzanpassungen, technische Hilfen oder Qualifizierung. Das Verfahren bleibt wichtig. Es ist aber keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.
Wartezeit, Kleinbetrieb, KSchG: Die AbgrenzungDie Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG beträgt sechs Monate. Erst danach prüft ein Gericht die soziale Rechtfertigung einer Kündigung. In Kleinbetrieben mit regelmäßig zehn oder weniger Beschäftigten gilt das KSchG grundsätzlich nicht. Auch dort besteht keine Präventionspflicht als Vorbedingung einer Kündigung. Die Schwelle „Wartezeit“ bleibt damit prägend.
Vorentscheidungen: Linie des BAG, Gegenposition der InstanzenBereits 2016 stellte das BAG zur Vorgängerregelung klar: Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit. Einzelne Instanzgerichte sahen es später anders. Das LAG Köln verlangte 2024 ein Präventionsverfahren auch innerhalb der Wartezeit. Der neue Richterspruch beendet die Uneinheitlichkeit. Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten eine klare Orientierung.
Kein Automatismus, aber klare FolgenDas Präventionsverfahren bleibt zentral, sobald das KSchG greift. Es konkretisiert Verhältnismäßigkeit und kann Darlegungslasten beeinflussen. Unterbleibt es nach Ablauf der Wartezeit, kann das im Streitfall zulasten des Arbeitgebers wirken. In der Wartezeit entfällt dieser Anknüpfungspunkt. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt dort nicht von einem Präventionsverfahren ab.
Schutz bleibt: Diskriminierungsverbot und VorkehrungenSchwerbehinderte Menschen sind auch in der Wartezeit geschützt. Das Diskriminierungsverbot untersagt Nachteile wegen einer Behinderung. Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, soweit zumutbar. Dazu zählen praktikable Anpassungen des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsorganisation.
Diese Pflichten gelten unabhängig vom KSchG. Sie verhindern keine Wartezeitkündigung per se. Sie untersagen aber Kündigungen mit Behinderungsbezug.
Was bedeutet das für Betroffene?Erhalten Sie in den ersten sechs Monaten eine Kündigung, können Sie sich nicht auf ein fehlendes Präventionsverfahren stützen. Prüfen Sie stattdessen, ob ein Bezug zur Behinderung vorliegt. Suchen Sie rasch fachkundige Beratung. Dokumentieren Sie Gesprächsverläufe und Anfragen zu Anpassungen.
Verweisen Sie auf die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen. Achten Sie auf Fristen für eine Kündigungsschutzklage. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Fristversäumnisse sind regelmäßig endgültig.
Einordnung für die PraxisDie Entscheidung zieht eine klare Linie: Vor sechs Monaten kein Präventionsverfahren. Danach volle Reichweite des § 167 SGB IX. Im Kleinbetrieb gilt die gleiche Logik, solange das KSchG nicht greift. Das Diskriminierungsrecht bildet den Schutzrahmen in jeder Phase.
Für Betroffene bedeutet das: Rechte prüfen, Fristen wahren, Bezüge zur Behinderung belegen. Für Arbeitgeber gilt: Transparente Prozesse, saubere Dokumentation, rechtzeitige Prävention nach der Schwelle.
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Rente wird dieses Mal deutlich früher auszahlt
Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten ihre Monatsrente im August 2025 zwei Tage früher als üblich. Was zunächst wie eine kleine Erleichterung wirkt, hat einen klaren Hintergrund: der Kalender.
Warum die Rente bereits am 29. August kommtRegelmäßig wird die gesetzliche Rente am Monatsende überwiesen. Fiele der Zahltag auf einen Bankfeiertag oder ein Wochenende, muss die Gutschrift auf den letzten vorangehenden Bankarbeitstag vorgezogen werden. Genau das ist im August 2025 der Fall.
Der 31. August ist ein Sonntag und damit kein Bankarbeitstag, ebenso der 30. August als Samstag. Der letzte Bankarbeitstag des Monats ist folglich der Freitag, 29. August 2025. An diesem Tag muss das Geld auf den Konten sein – zwei Tage früher als im „Normalfall“.
Vorschüssig oder nachschüssig: Zwei Systeme der RentenzahlungFür die Einordnung ist entscheidend, ob eine Rente vorschüssig oder nachschüssig gezahlt wird. Bei der vorschüssigen Zahlung erhalten Berechtigte am Monatsende die Rente für den kommenden Monat.
Wer seine Rente bereits vor dem 1. April 2004 erstmals bezogen hat, fällt in diese Gruppe und bekommt Ende August die Zahlung für September. Bei der nachschüssigen Zahlung fließt das Geld am Monatsende für den laufenden Monat.
Das betrifft all jene, deren Rentenbeginn am oder nach dem 1. April 2004 liegt. Sie erhalten am 29. August 2025 die Rente für den August. Dieses Unterscheidungsmerkmal erklärt, weshalb derselbe Auszahlungstag für zwei unterschiedliche Leistungszeiträume stehen kann.
Was das konkret für Rentnerinnen und Rentner bedeutetMit dem vorgezogenen Zahltag verschiebt sich nicht die Anspruchsgrundlage, sondern lediglich der Buchungstermin. Wer nachschüssig bezahlt wird, kann seine Ausgaben für den August wie vorgesehen decken, nur eben zwei Tage früher.
Für vorschüssig Zahlungsempfangende steht das Geld für den September bereits am 29. August bereit. In beiden Fällen ist es sinnvoll, etwaige Daueraufträge und Lastschriften im Blick zu behalten, die zu Monatsbeginn ausgeführt werden.
Denn Mietzahlungen, Energieabschläge oder Versicherungsprämien werden häufig am 1. September belastet. Eine rechtzeitige Gutschrift verhindert unnötige Mahnläufe oder Rücklastschriftgebühren.
Weitere Leistungen: Bürgergeld, Wohngeld und BAföGAuch andere Sozialleistungen orientieren sich am Monatsende als Auszahlungstermin, werden jedoch in der Regel vorschüssig für den Folgemonat überwiesen.
Dazu zählen etwa Bürgergeld, Wohngeld und BAföG. Nach derzeitigem Verfahren bedeutet das: Ende August 2025 stehen diese Beträge für den Monat September zur Verfügung.
Für Haushalte, in denen Rente und weitere Leistungen zusammenwirken, verbessert der vorgezogene Buchungstag die finanzielle Planbarkeit zum Monatswechsel.
Wann wird die Rente ausgezahlt? Tabelle 2025/2026 Monat Rentenzahltag August 2025 29.08.2025 September 2025 30.09.2025 Oktober 2025 31.10.2025 November 2025 28.11.2025 Dezember 2025 31.12.2025 Januar 2026 30.01.2026 Februar 2026 27.02.2026 März 2026 31.03.2026 April 2026 30.04.2026 Mai 2026 29.05.2026 Juni 2026 30.06.2026 Juli 2026 31.07.2026 August 2026 31.08.2026 So prüfen Sie, ob alles korrekt verbucht wurdeRatsam ist ein genauer Blick auf die Kontoauszüge rund um den 29. August. Spätestens bis 23:59 Uhr desselben Tages sollte die Gutschrift sichtbar sein. Je nach Bank kann die Anzeige in der App oder im Onlinebanking zeitversetzt aktualisiert werden, maßgeblich ist die tatsächliche Wertstellung.
Wer bis zum späten Abend keine Zahlung sieht, sollte zeitnah prüfen, ob eine Störung beim Kreditinstitut vorliegt, und die nächste Buchungsaktualisierung abwarten.
Bleibt die Gutschrift aus, ist eine kurzfristige Rückfrage bei der Bank sinnvoll, um Ursachen zu klären und gegebenenfalls Folgekosten durch Rücklastschriften zu vermeiden.
Der vorgezogene Termin ist also kein Sonderbonus, sondern das Ergebnis der banktechnischen Abwicklung am Monatsende. Für die große Mehrheit der Rentenbeziehenden bleibt der Leistungsumfang unverändert, lediglich der Zeitpunkt der Verfügbarkeit rückt nach vorn.
Wer seine Budgetplanung am Monatswechsel ausrichtet, profitiert gleichwohl von der zusätzlichen Pufferzeit zwischen Gutschrift und den ersten Abbuchungen im September.
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Bürgergeld: Das darf Dir das Jobcenter nicht wegnehmen
Wer Bürgergeld beantragen muss, steht oft vor vielen Unsicherheiten: Was passiert mit meinem Ersparten? Kann ich mein Auto behalten? Was ist mit meiner Altersvorsorge oder meinem Haus? In diesem Artikel geben wir einen ersten Überblick darüber, was für das Jobcenter tabu ist und welche Freibeträge dir zustehen.
Was gilt als Hausrat und bleibt unangetastet?Zunächst einmal eine gute Nachricht: Dein Hausrat gehört nicht zu den anrechenbaren Vermögenswerten. Unter Hausrat fallen alle Gegenstände, die du für deinen täglichen Bedarf benötigst – von Möbeln über Haushaltsgeräte wie Staubsauger und Waschmaschinen bis hin zu Unterhaltungselektronik wie Fernseher, Laptops oder Spielekonsolen.
Selbst hochwertige und neuwertige Gegenstände bleiben unangetastet, solange sie als „üblich“ gelten.
Wichtig: Hausrat wird nicht als Vermögen betrachtet, da diese Dinge als essenziell für das tägliche Leben angesehen werden. Egal ob Küchenausstattung oder Matratzen – all das bleibt außerhalb der Berechnungen des Jobcenters.
Darf das Jobcenter dein Auto anrechnen?Das Auto ist ein häufiger Streitpunkt beim Thema Bürgergeld. Gesetzlich ist jedoch klar geregelt, dass ein angemessenes Fahrzeug als geschütztes Vermögen gilt. Als Richtwert für ein solches Fahrzeug wird ein Marktwert von 15.000 Euroangesetzt.
Was bedeutet „angemessen“?- Ein älterer Gebrauchtwagen ist in der Regel unproblematisch.
- Luxusautos wie Sportwagen können hingegen angerechnet werden.
Gemäß § 12 SGB II kannst du dein Auto selbst als „angemessen“ deklarieren. Solange der Wert unterhalb der Grenze bleibt, bleibt dein Fahrzeug unangetastet – unabhängig davon, ob es für Arbeit oder private Zwecke genutzt wird.
Altersvorsorge: Riesterrenten und andere RücklagenEine private Altersvorsorge ist für viele essenziell – und glücklicherweise bleibt sie beim Bürgergeld geschützt. Dazu zählen:
- Riesterrenten: Eigenbeiträge, staatliche Zulagen und Erträge sind geschützt.
- Private Rentenversicherungen: Auch diese müssen nicht aufgelöst werden.
Besonderheit für Selbstständige: Wer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, profitiert von besonderen Freibeträgen. Für jedes Jahr der Selbstständigkeit stehen 8.000 Euro als geschütztes Vermögen zur Verfügung. Warst du beispielsweise zehn Jahre selbstständig, bleiben 80.000 Euro deiner Altersvorsorge unantastbar.
Kannst du dein Eigenheim behalten?Ein Eigenheim oder eine selbst genutzte Immobilie bleibt ebenfalls geschützt, solange sie „angemessen“ ist. Was „angemessen“ bedeutet, richtet sich nach der Haushaltsgröße:
- Wohnfläche: Bis zu 130 m² für eine Eigentumswohnung oder 140 m² für ein Haus gelten für eine vierköpfige Familie als angemessen. Pro weitere Person erhöhen sich diese Grenzen um 20 m².
- Barrierefreiheit: Umbauten für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls berücksichtigt und überschreiten nicht die Angemessenheitsgrenze.
Somit kannst du dein Eigenheim weiterhin bewohnen, ohne dass es als Vermögenswert angerechnet wird.
Wie viel Erspartes ist erlaubt?Dein Erspartes bleibt innerhalb bestimmter Freibeträge geschützt:
- Der generelle Freibetrag beträgt 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
- Karenzzeit bei Erstbeantragung: In den ersten 12 Monaten gelten höhere Freibeträge – 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere.
Beispiel: Eine dreiköpfige Familie hat ein Gesamtvermögen von 70.000 Euro. Während der Karenzzeit bleibt dieser Betrag vollständig geschützt, da die Freibeträge für jede Person eingehalten werden.
Bürgergeld bedeutet nicht, dass du dein gesamtes Vermögen offenlegen oder aufbrauchen musst. Hausrat, angemessene Fahrzeuge, Altersvorsorge und sogar Eigenheime bleiben in den meisten Fällen unangetastet. Zudem sorgen großzügige Freibeträge dafür, dass auch dein Erspartes geschützt ist.
Was du jetzt tun kannst:
- Prüfe deinen Vermögensstatus und achte auf die Freibeträge.
- Deklariere dein Auto oder deine Altersvorsorge korrekt.
- Nutze die Karenzzeit, um größere Rücklagen zu sichern.
Um alles noch einmal zu verdeutlichen, haben wir ein Praxisbeispiel erstellt.
Praxisbeispiel: Familie Müller und der BürgergeldantragFamilie Müller, bestehend aus Vater Markus (42), Mutter Anna (38) und Sohn Tim (14), steht vor der Herausforderung, Bürgergeld zu beantragen. Markus ist seit Kurzem arbeitslos, und das Ersparte der Familie schmilzt schnell. Sie fragen sich, wie sich ihr Vermögen auf den Bürgergeldanspruch auswirkt und welche Freibeträge sie geltend machen können.
Überblick über die Vermögenssituation der Familie:- Hausrat: Die Familie besitzt eine vollständig eingerichtete Wohnung mit Möbeln, Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Kühlschrank) und Unterhaltungselektronik (Fernseher, Laptops, Spielekonsolen).
- Auto: Ein zehn Jahre alter Gebrauchtwagen, dessen Marktwert auf 10.000 Euro geschätzt wird.
- Eigenheim: Familie Müller bewohnt ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 130 m².
- Altersvorsorge: Anna hat eine Riesterrente mit einem angesparten Guthaben von 20.000 Euro.
- Erspartes: Aufgeteilt auf verschiedene Konten hat die Familie 50.000 Euro an Ersparnissen.
Die Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte der Familie gelten als notwendiger Hausrat und sind somit vom Jobcenter unantastbar. Es spielt keine Rolle, ob die Gegenstände neuwertig oder hochwertig sind. Familie Müller kann ihre Wohnungsausstattung behalten.
Schritt 2: Auto – geschützt durch AngemessenheitDer zehn Jahre alte Gebrauchtwagen der Familie liegt mit einem Marktwert von 10.000 Euro deutlich unter der Grenze von 15.000 Euro. Da das Auto regelmäßig genutzt wird und angemessen ist, wird es nicht als Vermögenswert angerechnet.
Schritt 3: Eigenheim – als selbstgenutztes Wohneigentum geschütztDas Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 130 m² liegt genau innerhalb der Angemessenheitsgrenze für eine dreiköpfige Familie (140 m² für ein Haus). Es wird vom Jobcenter nicht als Vermögenswert angerechnet. Die Familie darf weiterhin dort wohnen und Bürgergeld beziehen.
Schritt 4: Altersvorsorge – Riesterrente bleibt unangetastetAnna hat eine Riesterrente mit einem Guthaben von 20.000 Euro. Da die Riesterrente vollständig geschützt ist, wird sie nicht zur Vermögensbewertung herangezogen. Anna kann ihre Altersvorsorge behalten.
Schritt 5: Erspartes – innerhalb der Freibeträge geschütztDa die Familie zum ersten Mal Bürgergeld beantragt, gilt in den ersten 12 Monaten die Karenzzeit mit erhöhten Freibeträgen:
- Markus: 40.000 Euro Freibetrag (erste Person in der Bedarfsgemeinschaft).
- Anna und Tim: jeweils 15.000 Euro Freibetrag.
Gesamtsumme der Freibeträge:
40.000 Euro + 15.000 Euro + 15.000 Euro = 70.000 Euro.
Das Ersparte der Familie beträgt 50.000 Euro und liegt somit innerhalb der Freibeträge. Kein Teil dieses Vermögens wird angerechnet.
Zusammenfassung: Bürgergeld trotz VermögenFamilie Müller kann Bürgergeld beantragen, ohne ihr Vermögen (Haus, Auto, Riesterrente oder Ersparnisse) auflösen zu müssen. Innerhalb der Karenzzeit stehen ihnen ausreichend Freibeträge zur Verfügung, um ihre Rücklagen zu schützen.
Das Beispiel zeigt, dass Vermögen in vielen Fällen nicht automatisch die Beantragung von Bürgergeld ausschließt. Wichtig ist, die gesetzlichen Regelungen zu kennen und korrekt anzuwenden.
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Bürgergeld: Jobcenter streicht rechtswidrig Mutter den Mehrbedarf
Alleinerziehenden kann auch bei Unterbringung des Kindes im Internat ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zustehen
Voraussetzungen hierfür sind regelmäßige Aufenthalte des Kindes zu Hause beim Elternteil, denn die Mutter hat die alleinige Pflege und Erziehung im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II für ihre Tochter übernommen ( SG Wiesbaden Az. S 5 AS 306/13 ).
Der Begriff der Pflege meint nicht die Pflege im Sinne der Pflegeversicherung sondern erfasst die Sorge und Fürsorge für das körperliche Wohl des Kindes. Die Erziehung beinhaltet die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung. Gemeint sind sämtliche Hilfestellungen im Bereich der elementare Lebensbedürfnisse der Kinder, insbesondere bei der Verköstigung, Bekleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und die ständig abrufbereite emotionale Zuwendung, die wegen der naturgegebenen Betreuungsbedürftigkeit der Kinder gewährt werden müssen.
Darüber hinaus sind aber auch weitere, mit der erzieherischen Verantwortung zusammenhängende Handlungen erfasst, wie beispielsweise die Rücksprachen mit Lehrern und anderen Bezugs- und Betreuungspersonen des Kindes.
Anspruchsvoraussetzung der – alleinigen Sorge für die Pflege und ErziehungNach der Rechtsprechung des BSG liegt die Anspruchsvoraussetzung der – alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen (Urteile v. 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R; v. 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R – ).
Eine auswärtige Unterbringung im Internat steht als solches einem Mehrbedarf für Alleinerziehende im gesetzlichen Sinne nicht entgegen
Denn es ist anerkannt, dass Zeiten der Unterbringung in einem Hort oder Kindergarten, sowie durch eine Haushaltshilfe den Mehrbedarf nicht ausschließen. Auch die Unterbringung in einem Frauenhaus oder in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Kinderbetreuungsangebot steht der Gewährung nicht entgegen.
Die Mutter ist auch nicht gleich zusetzten mit einem Elternteil, bei dem der andere Elternteil z.B. wegen einer Montagetätigkeit annähernd die Hälfte der Zeit nicht am Familienstandort beschäftigt ist (vgl. hierzu, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.05.2012 – L 5 AS 456/11 B ER – )
Denn in dieser Situation hat die Familie regelmäßig eine Arbeitsteilung vereinbart, wonach der auswärts arbeitende Elternteil sich um die finanzielle Versorgung der Familie kümmert, während der andere im Wesentlichen für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig ist.
Die Klägerin als Alleinerziehende hatte jedoch – mit Ausnahme der Aufsicht über die Kinder während der Schulzeiten – keine Person zur Verfügung, mit der Sie sich die anfallenden Arbeiten, etwa hinsichtlich der finanziellen Versorgung, Haushaltsführung, handwerklicher Tätigkeiten, Behördenangelegenheiten oder der Kinderbetreuung aufteilen konnte.
Anmerkung vom VerfasserMehrbedarf für Alleinerziehende auch bei erneuter Heirat. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kann vom Jobcenter auch zu gewähren sein bei erneuter Heirat der Antragstellerin, wenn sich der ausländische Ehegatte nicht an der Kindeserziehung und Betreuung beteiligt.
Alleinerziehenden-Mehrbedarf auch für Schülerin die Zuhause wohnt. Einer Alleinerziehenden darf nicht allein deshalb der Mehrbedarf für Alleinerziehende verwehrt werden, weil sie mit weiteren Familienangehörigen (Mutter, Schwester) unter einem Dach leben.
Bürgergeld: Mehrbedarf für Alleinerziehende auch nach erneuten Heirat
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Rente: Fast 100.000 Euro mit Teilrente sichern – So geht das
Bei einer Teilrente können Sie bis zu 99,99 Prozent Ihrer Altersrente beziehen und behalten Vorteile. Die sie bei einer Altersrente nicht haben. Zudem können sie durch den Bezug einer solchen nur teilweise ausgezahlten Rente Ihren Rentenhöhe deutlich steigern.
Welche Vorteile haben Sie gegenüber einer Altersvollrente?Ganz egal, ob die Teilrente zehn Prozent oder 99,99 Prozent der gesamten Rente beträgt, behalten Sie Ansprüche, die Sie bei einer Vollrente verlieren würden. Sie können sich durch die Pflege naher Angehöriger Rentenpunkte sichern, bei Bezug einer Vollrente erwerben Sie keine zusätzlichen Rentenpunkte mehr.
Wenn Sie bei vorgezogenem Renteneintritt eine Teilrente beziehen, verringern Sie Ihre Abschläge. Diese werden nämlich nur auf den Teil der Rente erhoben, der auch bezogen wird. Zudem sichern Sie sich einen günstigen Steuerfreibetrag bei vorgezogener Rente und Weiterbeschäftigung.
Krankengeld und ArbeitslosengeldAls Vollrentner zahlt Ihnen die Krankenkasse kein Krankengeld mehr aus, wenn Sie während der Erwerbsarbeit langfristig erkranken. Anders bei der Teilrente. Hier bliebt die Zahlung des Krankengeldes für bis zu eineinhalb Jahre erhalten.
Als Erwerbsbeschäftigter und Teilrentner zahlen Sie bis zur Regelaltersgrenze zudem in die Arbeitslosenversicherung ein und haben, wenn Sie Ihren Job verlieren, Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei der Vollrente haben Sie diesen Anspruch nicht.
Bis zu 99,99 Prozent sind möglichDas Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass selbst eine Teilrente von 99,99 Prozent dem Gesetz entspricht.
Die deutsche Rentenversicherung musste dann eine 99,99 Prozent Teilrente als Altersrente einführen.
Auch mit dieser in der Praxis nur symbolischen Teilung ist eine Teilrente also möglich. Mindestens muss sie zehn Prozent betragen. Wie hoch der Anteil zwischen diesen Richtwerten ist, bestimmen Sie selbst.
Für wen lohnt sich Teilrente?Der Rechtsanwalt Peter Knöppel nennt fünf Situationen, in denen Sie von einer Teilrente profitieren: Teilrente ist erstens sinnvoll, wenn Sie die Wartezeit der Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen erfüllt haben.
Sie ist zweitens eine gute Option im Alter zwischen 62 und 67 Jahren. Sie ist drittens klug, wenn Sie weiterarbeiten möchten oder müssen.
Viertes ist Teilrente wichtig für Versicherte mit hoher Krankheitsanfälligkeit oder Risikotätigkeiten wegen des Anspruchs auf Krankengeld. Sie ist fünftens klug, wenn Sie Abschläge auf die rente leisten müssen, und Beiträge zahlen wollen, um die Rente „aufzufüllen“.
Wie bringt die Teilrente mehr Geld?Knöppel gibt ein Rechenbeispiel: Jemand geht mit 63 in die 99,99 Prozent Teilrente und arbeitete weiter. Er erhält anfangs 99,99 Prozent Teilrente, inklusive 13,2 Prozent Abschlag.
Bis zum 68. Lebensjahr arbeitet er voll weiter, dabei rechnet Knöppel mit einem Jahresgehalt von 96.600 Euro.
Der Betroffene hätte 1,9131 Rentenpunkte pro Jahr, und in fünf Jahren 9,5655 Rentenpunkte. Das würde eine monatliche Rentensteigerung um 390,18 Euro bedeuten.
Knöppels Rechenbeispiel ist an einem Arbeitnehmer ausgerichtet, der überdurchschnittlich gut verdient. Der Durchschnittsverdienst liegt 2025 bei 50.493 Euro, und das ergibt dann pro Jahr Arbeit nicht 1,9131 Rentenpunkte, sondern einen Rentenpunkt.
Nichtsdestotrotz ist die Grundlage der Berechnung richtig. Auch bei einem Durchschnittsverdienst steigern Sie bei einer Teilrente deutlich Ihre Rentenhöhe.
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Fahren ohne Führerschein: Danach wurde die Rente aberkannt
Wer fünf Jahre in der Rentenkasse versichert ist und seine volle Erwerbsfähigkeit verliert, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dieser Anspruch verfällt aber, wenn diese Erwerbsminderung entstand, weil einen Unfall hatte, während er alkoholisiert und ohne Führerschein Auto fuhr. So urteile das Sozialgericht Gießen (S 4 R 158/12)
Ewerbsminderung: Der Anspruch auf eine gesetzliche RenteDie Erwerbsminderungsrente soll Versicherte auffangen, die vor dem Zeitpunkt der Altersrente keine volle Arbeitsleistung mehr bringen können, ob durch einen Unfall oder eine Krankheit. Diesen zahlt die Rentenversicherung als Ausgleich dafür, sich nicht mehr gänzlich durch Erwerbsarbeit finanzieren zu können, monatlich eine volle oder eine teilweise Rente.
Die Ursache ist nicht entscheidendDabei ist erst einmal egal, wie diese Erwerbsminderung entstand, allerdings gibt es Sonderregeln für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, denn dann entfällt die fünfjährige Wartezeit.
Ob Sie als Versicherter im eigenen Garten von der Leiter fallen oder schwer am Herzen erkranken, macht bei der Rente keinen Unterschied: Wichtig ist nur, ob Sie weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) pro Tag arbeiten können.
Keine Rente bei Vorsatz oder strafbaren HandlungenIn besonderen Fällen kann die Rentenversicherung es jedoch ablehnen, eine Rente auszuzahlen, obwohl jemand erstens versichert ist und zweitens eine Erwerbsminderung vorliegt, nämlich dann, wenn der Betroffene den Zustand durch Vorsatz und / oder eine strafbare Handlung selbst verursacht hat. Genau darum ging es vor dem Sozialgericht Gießen.
Nerven nach Autounfall beschädigtDer Betroffene arbeitete als Koch. Er fuhr nachts mit seinem Auto in einen Erdhügel, dabei verletzte er sich, er erlitt mehrere Frakturen und der Unfall schädigte nachhaltig seine Nerven in einem Arm. Seitdem kann er nicht mehr als Koch arbeiten und auch keine anderen Erwerbstätigkeiten ausüben. Der Versicherte beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, doch die Rentenkasse lehnte diesen ab.
Der Mann klagte vor dem Sozialgericht, und dieses wies seine Klage ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Kläger keinen Führerschein gehabt und zudem 1,39 Promille im Blut. Das Amtsgericht Groß-Gerau hatte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt.
Wie begründet die Rentenkasse die AblehnungDie Rentenkasse verwies darauf, dass eine Rente versagt werden kann, wenn der Betroffene die “für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.” Dies sei hier ausdrücklich der Fall.
Was setzt der Anwalt dem entgegen?Der Anwalt der Klägers sagte hingegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Führerschein habe nicht den Unfall verursacht. Die Trunkenheit im Straßenverkehr sei nur fahrlässig gewesen, und er habe früher bereits einen Führerschein besessen und verfüge über die theoretischen und praktischen Kenntnisse, um Auto zu fahren.
Das Gericht sagt, die Fahrt ist Ursache des UnfallsDas Gericht ließ sich nicht von den Argumenten des Anwalts überzeugen. Denn der Betroffene hätte durch den Alkohol offensichtlich nicht mehr über die notwendigen Kenntnisse für das Autofahren verfügt. Es wäre zu diesem Unfall nicht gekommen, wenn er nicht gefahren wäre.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis lasse sich hier auch nicht trennen von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr.
Kein Ermessensfehler der RentenversicherungDas Gericht führte aus, dass die Rentenversicherung keinen Ermessensfehler begangen hätte. Es sei sozialethisch kaum zu tolerieren, wenn schwere Strafverstöße auch noch durch Leistungen der Sozialversicherung belohnt würden. Die Rentenversicherung habe dem Rechnung getragen.
Wie ist die Rechtslage?Die Rechtslage ist in diesem Fall eindeutig. So steht im Paragrafen 4 des Rentenrechts: “Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.”
Eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung ist kein “Kavaliersdelikt”. Damit blieb dem Anwalt nur die Strategie, die Straftat nicht als Ursache des Unfalls darzustellen und die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr vom vorsätzlichen Fahren ohne Führerschein zu trennen.
Das hielt das Gericht jedoch nicht für tragfähig, und zwar aus gutem Grund. Denn die Argumentation des Anwalts war schwach, da die Begründung für die Bewährungsstrafe die Tateinheit von beiden Delikten betont. Der Anwalt hoffte offensichtlich, dass die fahrlässige Trunkenheit durchginge, denn im zitierten Paragrafen geht es um Vorsatz und gerade nicht um Fahrlässigkeit.
Was folgt aus dem Urteil?Wenn die Rentenkasse die Zahlung einer Rente wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ablehnt, dann handelt sie in eigenem Ermessen. Ermessen bedeutet nicht Willkür, sondern das Wählen unter verschiedenen Möglichkeiten innerhalb eines gesetzten Rahmens.
Was bedeutet das für Sie? Müssen Sie befürchten, dass die Rentenkasse Ihnen die Erwerbsminderungsrente verweigert, weil Ihnen eine morsche Leiterstufe durchbricht, Sie deshalb stürzen und danach nicht mehr voll arbeiten können?
Nein, denn höchstens liegt Fahrlässigkeit vor, weil Sie den Unfall durch größere Sorgfalt hätten vermeiden können. Sie sind aber nicht absichtlich, also mit Vorsatz, auf eine morsche Stufe getreten.
Wenn Sie erwerbsgemindert werden, weil Sie in strafbare Handlungen verstrickt sind, dann bewegen Sie sich auf dünnem Eis. und das ausdrücklich auch dann, wenn kein Urteil ergeht.
Nehmen wir zum Beispiel an, Sie ziehen sich die Erwerbsminderung zu wegen einer Schlägerei, in der nicht nur ihr Gegner, sondern auch Sie selbst heftig ausgeteilt haben, und das Gericht beide in gleichem Ausmaß als verantwortlich ansieht.
Wenn Sie also nicht strafrechtlich verurteilt werden, die Richter Sie aber auch nicht als Opfer ansehen, dann hätte die Versicherung das Recht, Ihnen die Rente zu verwehren.
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Daten beim Hotel-Check-in: Wer hat in meinem Bettchen gelegen?
Einer der mutmaßlichen North-Stream-Saboteure flog auf, weil er sich in einem italienischen Hotel anmeldete und seine Daten bei der Polizei landeten. Wie sind die Ermittler:innen an die Informationen gelangt und wie ist die Situation für Reisende bei Übernachtungen in Deutschland?
Die Provinz Rimini ist als Urlaubsziel beliebt. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / blickwinkelIn Italien griff die Polizei vergangene Woche einen Ukrainer auf. Er soll mutmaßlich an der Sabotage der North-Stream-Gaspipelines vor drei Jahren beteiligt gewesen sein, gegen ihn gibt es einen europäischen Haftbefehl. Wie der Verdächtige letztlich aufgeflogen ist: Beim Familienurlaub gab er zur Anmeldung seine Daten an, die wurden an die Polizei übermittelt, es gab einen Treffer. Festnahme.
Es klingt fast zu einfach und für einen vielgesuchten Mann zu leichtsinnig, um wahr zu sein. Begründet ist der Ermittlungserfolg im italienischen Meldewesen für Unterkünfte. Die Betreiber von Hotels und anderen Übernachtungsbetrieben müssen die Daten ihrer Gäste erfassen, persönlich kontrollieren und spätestens innerhalb von 24 Stunden über ein einheitliches Online-Portal an die örtliche Polizeibehörde übermitteln.
Das ist in Europa ungewöhnlich, in den meisten Staaten werden die Daten der Reisenden nicht automatisch an Behörden weitergeleitet. Ähnliche Übermittlungsvorschriften gibt es jedoch etwa in Spanien, wo es seit Dezember 2024 ein neues Register für Übernachtungen, Mietwagen-Buchungen und andere touristische Angebote gibt.
Ausweis, bitte!Doch auch wenn Reisendendaten in Deutschland nicht gleich bei der Polizei landen: Die Bitte um das Vorzeigen eines Ausweises kennen viele auch aus deutschen Hotels. Hierzulande ist eine besondere Meldepflicht jedoch zum 1. Januar 2025 für inländische Gäste weggefallen. Die frühere Ampelregierung hatte sie in einem Bürokratieentlastungsgesetz gestrichen.
Aktuell ist die Situation also: Wer als Deutsche:r in einem deutschen Hotel übernachtet, muss seine Meldedaten nicht mehr per Unterschrift quittieren und durch das Zeigen des Ausweises belegen. Für Nicht-Deutsche gelten die alten Regeln nach Bundesmeldegesetz jedoch weiter. Die Unterkünfte müssen die ausgefüllten Meldezettel 12 Monate aufbewahren. Fragen Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere berechtigte Ermittler:innen sie an, müssen sie diese herausgeben.
Das, so Markus Luthe vom Hotelverband Deutschland, sei aber in der Vergangenheit kaum passiert. „Ab und an melden sich Ermittler im Rahmen einer Fahndung bei Hotels und lassen sich die Meldescheine zur Einsicht vorlegen.“ Dass sie „das große Besteck“ herausholen und die Meldescheine auf Schriftprobe, Fingerabdrücke oder DNA-Anhaftungen untersuchen, sei extrem selten.
Dass die Meldescheine für inländische Gäste weggefallen sind, begrüßt der Geschäftsführer des Branchenverbandes. Das erspare den Häusern einiges an Verwaltungsaufwand. Eine Ungleichbehandlung zwischen Deutschen und Ausländern hingegen widerspreche der „DNA der Hoteliers“. Diese Ungleichbehandlung liegt jedoch nicht in den Händen der deutschen Gesetzgeber:innen, die Meldepflicht ist im Schengener Durchführungsübereinkommen festgelegt und somit völkerrechtlich verbindlich.
Mehr Daten, mehr RisikoDennoch verlangen Hotels weiterhin Daten von ihren Gästen, auch die Frage nach dem Ausweis hören Übernachtende noch regelmäßig. Die möglichen Gründe dafür sind vielfältig. „Die Unterkünfte brauchen weiterhin Daten, um Rechnungen zu stellen“, sagt Luthe. Die müssen sie entsprechend steuerrechtlicher Vorgaben zehn Jahre aufheben. Vorschriften zur Erhebung und Weitergabe gibt es auch an Orten, wo eine Kur- oder Tourismusabgabe anfällt. Dort müssen Unterkunftsbetreiber in der Regel die Daten ihrer Gäste erheben und an kommunale Stellen übermitteln.
Was Luthe sich für die Zukunft wünscht, ist eine digitale Möglichkeit, die notwendigen Daten der Gäste schnell und sicher zu ermitteln. Dafür hatte es bereits ein Pilotprojekt gegeben, das jedoch seit dem Scheitern der deutschen ID Wallet und dem Rückzug der Ausweis-App aus den App-Stores im Jahr 2021 nicht weitergeführt wurde. Explizit als Anwendungsfall genannt sind Hotel-Check-ins nun bei der EU-weiten digitalen Brieftasche. Bis Anfang 2027 sollen alle EU-Mitgliedstaaten ihren Bürger:innen für die sogenannte EUDI-Wallet eine Lösung anbieten.
Was Übernachtungssuchende vermeiden sollten: Den Hotels und anderen ihren Ausweis zur vollständigen Kopie überlassen. Das ist zwar mit Zustimmung der Ausweisinhaber:innen prinzipiell erlaubt, nicht benötigte Angaben sollten aber in jedem Fall unkenntlich gemacht werden. Das ist besonders angesichts möglicher späterer Datenlecks relevant. So wurde im August bekannt, dass eine Hacking-Gruppe sich Zugang zu den Buchungssystemen italienischer Hotels verschaffte und danach unter anderem Scans von Ausweisdokumenten auf Plattformen zum Kauf anboten.
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Erwerbsminderung: EM-Rente auch bei orthopädischen Erkrankungen
Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist nicht die Ursache entscheidend, sondern die täglich mögliche Arbeitszeit – weniger als drei Stunden täglich bei voller, und weniger als sechs Stunden täglich bei teilweiser Erwerbsminderung. Zugleich führen bestimmte Ursachen zu dieser verringerten Arbeitsleistung, und dazu zählen orthopädische Erkrankungen. Wann rechtfertigen diese eine Erwerbsminderungsrente?
Die Einschränkung muss mindestens sechs Monate anhaltenOrthopädische Erkrankungen wie Bandscheibenvorfälle, Arthrosen oder Rückenschmerzen führen dann zur Erwerbsminderung, wenn die Arbeitsfähigkeit dadurch dauerhaft eingeschränkt ist und dieser Zustand mindestens sechs Monate anhält.
Welche orthopädischen Krankheiten können zur Erwerbsminderung führen?Die häufigsten orthopädischen Erkrankungen, in deren verlauf eine Erwerbsminderunsgrente gewährt wird, sind: Bandscheibenvorfall, Hüftdysplasie, Skoliose, Arthrose, Rheuma, Sklerodermie und Wirbelsäulenversteifung.
Wie läuft die Prüfung?Wenn Sie Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, prüft die Rentenversicherung, ob Sie noch mindestens drei oder sechs Stunden arbeiten können. Zu dieser Prüfung gehören umfassende medizinische Dokumentation, ärztliche Befunde und Entlassungsberichte aus Kliniken, die die Auswirkungen der Erkrankung auf Ihre Leistungsfähigkeit zeigen.
Die Zahl der Erwerbsminderungsrenten wegen orthopädischen Leiden geht zurückIhre Vorsorge führt aus: „Wenn es um die Zuweisung einer Erwerbsminderungsrente (-Rente) geht, spielen Erkrankungen im Bereich des Skeletts eine immer geringere Rolle. Dieser überraschende Befund geht aus Daten der Deutschen Rentenversicherung () hervor, die ihre-vorsorge.de vorliegen. Demnach sank die Zahl der -Renten, die wegen einer chronischen orthopädischen Erkrankung bewilligt wurden, zwischen 1993 und 2022 von rund 81.000 auf etwas mehr als 18.000 – weniger als ein Viertel.“ 2024 gab es nur noch 9,92 Prozent der Erwerbsminderungsrenten aus orthopädischen Gründen.
Es geht um die tägliche Leistungsfähigkeit bei irgendeiner ArbeitWir wissen aus Zuschriften unserer Leser, dass bei den Kriterien einer Erwerbsminderung häufig qualitative Einschränkungen und quantitative Einschränkungen verwechselt werden. Kriterium für eine Erwerbsminderung ist die täglich mögliche Leistungsfähigkeit bei irgendeiner Erwerbsbeschäftigung.
Wenn Sie bestimmte Tätigkeiten wegen Ihrer Arthrose oder Ihres Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben können, wie zum Beispiel schweres Heben oder Arbeit im Stehen, dann rechtfertigt das noch keine Erwerbsminderungsrente.
Warum ist es schwer, allein wegen orthopädischen Leiden Rente zu beziehen?Viele Betroffene, die (auch) wegen ihrer orthopädischen Erkrankungen eine Erwerbsminderungsrente beziehen, haben zugleich weiter Krankheiten wie zum Beispiel psychische Leiden oder Herz-Kreislauf-Beschwerden. Wegen eines orthopädischen Leidens allein eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, kommt seltener vor, und das hat Gründe.
Die meisten orthopädischen Erkrankungen wie Arthrosen oder Bandscheibenvorfälle schränken lediglich bei schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten das tägliche Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden ein. Kurz gesagt: Selbst wenn Sie mit einer schweren Arthose im Knie sich nur mit Krücken bewegen können, ist Ihre Leistung nicht eingeschränkt, wenn Sie auf einem orthopädischen Stuhl an einem orthopädischen Schreibtisch am Laptop arbeiten.
Auch leichte Tätigkeiten im Sitzen zählenSo lehnte das Landessozialgericht Hamburg den Anspruch einer Frau auf Erwerbsminderungsrente ab, obwohl diese mehrere Bandscheibenoperationen hinter sich hatte und unter chronischen Schmerzen litt. Sie hielten die Betroffene nämlich weiterhin für fähig, leichte Tätigkeiten im Sitzen weiterhin mehr als sechs Stunden pro Tag auszuführen. (L 3 R 60/20).
Auch starke Einschränkungen müssen keine Erwerbsminderung begründenIn einem anderen Fall sah das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bei einer Betroffenen, die an vielfältigen orthopädischen Beschwerden litt, darunter starken Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an chronischen Schmerzen. (L 1 R 16/10)
Die Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: „Die Klägerin kann noch sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen im Hinblick auf den Bewegungs- und Haltungsapparat (kein häufiges Über-Kopf-Arbeiten, kein häufiges Bücken, kein häufiges Tragen und Heben von Lasten aus der Vorbeuge, keine ständigen Rumpfzwangshaltungen, keine Rüttelung und Stauchung der Wirbelsäule, keine besonderen Anforderungen an die maximale Kraft und Belastbarkeit der Handgelenke, keine anhaltenden feinmotorischen Arbeiten, keine besonderen Anforderungen an die Stressbelastung, keine Fließband- oder Akkordarbeit, keine Arbeit mit erhöhter oder herausragender Verantwortung für Menschen und Maschinen bzw. Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr) verrichten.“
Das Landessozialgericht Bayern entschied gegen einen ehemaligen Maurer, nachdem die erste Instanz diesem eine Erwerbsminderungsrente zugestanden hatte. Zwar könne er nicht mehr als Maurer arbeiten, sei aber noch in der Lage, überwiegend sitzende Tätigkeiten miut Wechsel zum Stehen und Gehen auszuüben. Trotz Einschränkungen sei auch seine Wegefähigkeit gegeben. (L 19 R 696/06)
Warum gab es früher mehr Renten wegen orthopädischer ErkrankungenDie Vorsorge gibt selbst kein Urteil ab, warum heute wesentlich weniger Erwerbsminderungsrenten wegen orthopädischer Erkrankungen anerkannt werden als noch in den frühen 1990ern. Die Vermutung liegt allerdings nahe, dass dies mit einer Änderung im Rentenrecht zusammenhängt.
Wer bis 1960 zur Welt kam, hatte als Versicherter die Möglichkeit, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bekommen. Diese wurde wie eine teilweise Erwerbsminderungsrente behandelt. Die Älteren erhalten also eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können, die Jüngeren nur, wenn Sie allgemein weniger als sechs Stunden pro Tag leisten können. Wer 1960 zur Welt kam, ist heute 64 oder 65 Jahre alt, und das bedeutet: Die allermeisten, für die eine Berufsunfähigkeitsrente in Frage gekommen wäre, sind heute in Altersrente.
Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente wichtig bei orthopädischen LeidenDiese Regelung hat besondere Auswirkungen auf diejenigen, die wegen orthopädischer Erkrankungen berufsunfähig werden. Wermit Geburtsjahr 1960 oder früher wegen einer Arthrose oder Rheuma nicht mehr als Dachdecker, Zimmermann oder Betonmischer arbeiten konnte, hat Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, sprich teilweise Erwerbsminderungsrente. Der jüngere Schlosser oder Gerüstbauer, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat diesen Rentenanspruch hingegen nicht, falls er noch zum Beispiel eine Bürotätigkeit ausüben könnte.
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EM-Rente: Gericht bestätigt eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente
Mit seinem Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg ein Grundsatz gesetzt. Unter dem Aktenzeichen L 3 R 74/21 stellten die Richter fest, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nur zu gewähren, sondern im konkreten Fall auch unbefristet als Dauerrente auszuzahlen ist.
Damit bestätigt das Gericht, dass die gesetzliche Regelbefristung von Erwerbsminderungsrenten dann zurücktritt, wenn eine medizinisch begründete Besserung „nur mit geringer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit“ zu erwarten ist.
Der Fall: Vom Reha-Aufenthalt zur klageweisen DurchsetzungDer 1976 geborene Kläger hatte nach einem psychosomatischen Reha-Aufenthalt (3. September bis 5. Oktober 2018) am 31. Januar 2019 eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte die begehrte Dauerbewilligung ab und bot lediglich die – gesetzlich vorgesehene – befristete Zeitrente an.
Das Sozialgericht gab dem Versicherten in erster Instanz Recht; die Rentenversicherung legte Berufung ein – erfolglos. Das LSG schloss sich den Feststellungen der Vorinstanz vollständig an.
Insbesondere stützte es sich auf mehrere Gutachten, die dem Kläger eine tägliche Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden bescheinigten.
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Der rechtliche Rahmen: § 43 und § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VIDie Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) setzt voraus, dass Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Grundsätzlich schreibt § 102 Abs. 2 SGB VI eine Befristung solcher Renten auf regelmäßig höchstens drei Jahre vor, um die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bei positiver Gesundheitsprognose nicht zu blockieren.
Der Gesetzgeber hat dieses „Regel-Ausnahme-Prinzip“ indes durch eine entscheidende Öffnungsklausel ergänzt: § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI bestimmt, dass eine Dauerrente bewilligt werden muss, wenn eine „rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit als unwahrscheinlich“ erscheint.
Leitsatz des LSG HamburgDas LSG verdichtete seine Entscheidung in einem ebenso prägnanten wie weittragenden Leitsatz:
1. Versicherte haben Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr als drei Stunden täglich erwerbsfähig sind. Die Rente ist auf Dauer zu bewilligen, wenn die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen nur mit geringer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit behoben werden können.
2. Damit wird die in § 102 Abs. 2 Satz 5 verankerte Ausnahme nicht länger als seltene Randerscheinung verstanden, sondern als vollwertiges Korrektiv zur gesetzlichen Regelbefristung.
Der Fall zeigt, wie sehr sich die Streitfragen um Erwerbsminderungsrenten in den vergangenen Jahren in Richtung psychischer Krankheitsbilder verschoben haben.
Anders als bei somatischen Leiden, die sich häufig objektivierbar messen oder operativ behandeln lassen, liegen bei schwerwiegenden Persönlichkeitsstörungen Prognosen zur Besserung regelhaft im Ungewissen.
Das LSG betont, dass der Kläger „nicht mehr zu sozialer Interaktion fähig“ sei und eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach einhelliger gutachtlicher Ansicht ausgeschlossen werde.
Damit ist der Fall symptomatisch für viele Verfahren, in denen psychisch erkrankte Versicherte lange gegen die Standardbefristung ankämpfen müssen.
Regelausnahmeprinzip in der Praxis der RentenversicherungObwohl die Deutsche Rentenversicherung ihre Verwaltungspraxis an § 102 Abs. 2 Satz 5 ausgerichtet hat, zeigen interne Arbeitshinweise, dass eine unbefristete Bewilligung in der Praxis selten erfolgt und regelmäßig besonders eingehender Begründungen bedarf.
Das Urteil rückt deshalb das Spannungsverhältnis zwischen gesetzlichem Normalfall (Zeitrente) und gesetzlich vorgesehener Ausnahme (Dauerrente) neu ins Bewusstsein.
Mögliche Rechtsmittel und FolgewirkungenDie Entscheidung des LSG ist noch nicht höchstrichterlich überprüft worden; eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Auch wenn außerordentliche Rechtsmittel theoretisch offenstünden, ist eine Korrektur auf Bundesebene derzeit nicht absehbar.
Damit entfaltet das Urteil zwar keine unmittelbare Bindungswirkung über Hamburg hinaus, es liefert jedoch starke Argumentationen für künftige Klagen schwer chronisch erkrankter Versicherter bundesweit.
Bedeutung für Betroffene und ihre Beraterinnen und BeraterFür Betroffene hebt das Urteil die Hürde, eine lebenslange Erwerbsminderungsrente zu erhalten, ein Stück weit ab. Wichtig bleibt, dass medizinische Unterlagen die Prognose „Besserung unwahrscheinlich“ klar und konsistent belegen.
Nur dann können Sozialgerichte § 102 Abs. 2 Satz 5 erfolgreich aktivieren. Zugleich sendet das Urteil das Signal, dass sich Verfahren trotz langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen lohnen können, wenn die medizinische Sachlage eindeutig ist.
Einordnung in die bisherige RechtsprechungSchon andere Landessozialgerichte haben in vergleichbaren Konstellationen unbefristete Renten zugesprochen, doch handelt es sich nach wie vor um Einzelfallentscheidungen. Das Hamburger Urteil betont jedoch deutlicher als viele Vorgänger, dass nicht nur terminale oder degenerative Krankheiten eine Dauerrente rechtfertigen, sondern auch schwere, chronisch-psychische Störungen ohne greifbare Besserungsperspektive.
AusblickSolange der Gesetzgeber das Regelausnahmeprinzip nicht nachjustiert, wird die Rechtspraxis weiterhin von der Güte medizinischer Gutachten und der sorgfältigen Würdigung durch die Gerichte abhängen.
Das Urteil des LSG Hamburg dürfte aber bereits jetzt intern zu einer sensibleren Prüfung chronischer Fälle beitragen.
Für Betroffene und Berater bedeutet das: Gut dokumentierte, prognostisch gesicherte Krankheitsbilder eröffnen realistische Chancen, die Hürde zur Dauerrente zu überwinden – selbst wenn die Rentenversicherung zunächst nur befristet bewilligt.
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