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Launch of an electric battery manufacturing facility

PRESIDENT OF RUSSIA - 6. Oktober 2026 - 12:45

Vladimir Putin took part, via videoconference, in a ceremony to launch an electric battery manufacturing cluster.

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Kriegstüchtige Häfen

Im sogenannten Operationsplan Deutschland (OPLAN) wird bereits in Friedenszeiten geplant und eingeübt, wie im Ernstfall schnellstmöglich bis zu 800.000 Soldat*innen mitsamt Gerät an die Grenzen Russlands verfrachtet werden können. Die militärische »Ertüchtigung« der Infrastruktur spielt dabei eine entscheidende Rolle, weshalb (…)

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571.250 Witwen und Witwer nach Sterbevierteljahr ohne Witwenrente

Erst wird die Hinterbliebenenrente gezahlt, wenige Monate später bleibt die Überweisung aus: Für manche Witwen und Witwer ist das die finanzielle Realität nach dem Tod ihres Partners. Ursache ist die Einkommensanrechnung, die eine Rente vollständig aufzehren kann – obwohl die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Mehr als 571.000 Witwen und Witwer ohne Auszahlung

Eine neuere bundesweite Auswertung für das Jahr 2024 nennt 137.529 Witwen und 433.721 Witwer, deren Hinterbliebenenrente wegen der Einkommensanrechnung vollständig auf null sank. Zusammen sind das 571.250 Witwen und Witwer; die häufig genannte Gesamtzahl von 571.370 Nullrenten umfasst zusätzlich 120 Erziehungsrenten, wie auch gegen-hartz.de zur Aufteilung der Fälle berichtet.

Damit entfallen rund drei Viertel dieser Nullrenten auf Witwer – die ausbleibende Auszahlung betrifft also deutlich häufiger Männer.

Nach dem Sterbevierteljahr wirken zwei Veränderungen gleichzeitig

Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Stirbt der Ehepartner beispielsweise im Juni, sind damit Juli, August und September gemeint.

Während dieser Zeit wird die Hinterbliebenenrente grundsätzlich in Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen berechnet, ohne eigenes Einkommen anzurechnen. Anschließend endet diese Sonderregelung.

Danach beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der zugrunde liegenden Versichertenrente, nach altem Recht häufig 60 Prozent. Bei der kleinen Hinterbliebenenrente sind es grundsätzlich 25 Prozent; individuelle Besonderheiten können die Berechnung zusätzlich beeinflussen.

Gleichzeitig setzt die Einkommensanrechnung ein. Der finanzielle Einschnitt entsteht somit häufig aus zwei Veränderungen: einer niedrigeren Ausgangsrente und einem zusätzlichen Abzug wegen eigener Einkünfte.

Nicht jeder Euro oberhalb des Freibetrags wird abgezogen

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.

Erst vom berücksichtigten Einkommen oberhalb dieses Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Eine geringfügige Überschreitung führt deshalb noch lange nicht zu einer Nullrente.

Entscheidend ist außerdem die Höhe der Hinterbliebenenrente vor der Anrechnung. Eine kleine Rente wird durch denselben Einkommensbetrag schneller vollständig aufgezehrt als eine höhere.

Die rechnerische Grenze lässt sich vereinfacht ausdrücken: Eine Nullrente entsteht, wenn das anrechenbare Einkommen mindestens den persönlichen Freibetrag zuzüglich des Zweieinhalbfachen der Hinterbliebenenrente erreicht. Grundlage dafür ist die gesetzliche Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Einkommens.

Wann die Witwenrente rechnerisch auf null sinkt

Die folgende Berechnung verwendet den seit Juli 2026 geltenden Freibetrag von 1.122,53 Euro und unterstellt, dass kein zusätzlicher Kinderfreibetrag besteht. Gemeint ist jeweils das bereits rentenrechtlich bereinigte Einkommen, nicht der Bruttolohn oder die tatsächlich überwiesene eigene Rente.

Hinterbliebenenrente vor Einkommensanrechnung Rechnerische Nullgrenze beim anrechenbaren monatlichen Einkommen 300 Euro 1.872,53 Euro 500 Euro 2.372,53 Euro 700 Euro 2.872,53 Euro 900 Euro 3.372,53 Euro

Die Tabelle zeigt: Es gibt keine einheitliche Einkommensgrenze, ab der alle Witwen und Witwer ihre Auszahlung verlieren. Gerade bei niedrigen Hinterbliebenenrenten kann die Zahlung bereits bei deutlich geringeren eigenen Einkünften entfallen.

Das Netto auf dem Konto ist nicht das Netto der Rentenversicherung

Ein häufiger Rechenfehler besteht darin, den Freibetrag einfach vom eigenen Nettolohn abzuziehen. Die Rentenversicherung ermittelt das berücksichtigte Nettoeinkommen jedoch grundsätzlich mithilfe gesetzlicher Pauschalabzüge.

Bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt werden regelmäßig 40 Prozent vom Brutto abgezogen; 2.500 Euro monatlicher Bruttolohn ergeben dann beispielsweise 1.500 Euro anrechenbares Einkommen. Für andere Einkommensarten gelten andere Vorgaben.

Zum berücksichtigten Einkommen können Arbeitslohn, Gewinne aus Selbstständigkeit und eigene gesetzliche Renten gehören. Nach neuerem Hinterbliebenenrecht können zusätzlich beispielsweise bestimmte Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung erfasst werden, während beim alten Recht ein engerer Einkommenskatalog gilt.

Eine Nullrente lässt sich deshalb nicht zuverlässig anhand eines Kontoauszugs beurteilen. Wie wichtig die einzelnen Berechnungsschritte sind, erläutert auch der Beitrag „Witwenrente auf null: Warum Betroffene ihren Bescheid aber nicht einfach abheften sollten“.

Warum eigene Vorsorge die Auszahlung mindern kann

Die gesetzliche Begründung lautet: Die Hinterbliebenenrente soll weggefallenen Unterhalt ersetzen. Wer eigene Einkünfte hat, benötigt nach dieser Systematik einen geringeren Ersatz als jemand ohne eigenes Einkommen.

Für Betroffene bleibt das schwer vermittelbar: Sie haben gearbeitet, Beiträge gezahlt und mit einer zusätzlichen Absicherung nach dem Tod des Partners gerechnet. Nun stellen sie fest, dass gerade ihre eigenen Einkünfte die erwartete Hinterbliebenenrente schmälern.

Eine Nullrente beweist dabei keineswegs, dass jemand finanziell sorglos leben kann. Miete, laufende Verpflichtungen und die Kosten eines nun allein geführten Haushalts verschwinden durch die rechnerische Anrechnung nicht.

Null Euro Auszahlung bedeutet nicht automatisch das Ende des Anspruchs

Wird die Rente allein wegen der Einkommensanrechnung nicht ausgezahlt, kann bei später sinkendem Einkommen wieder ein Zahlbetrag entstehen. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen die Anspruchsvoraussetzungen fehlen oder eine zeitlich begrenzte kleine Witwenrente bereits ausgelaufen ist.

Deshalb gehört ein Nullrentenbescheid nicht einfach dauerhaft in die Schublade. Besonders beim Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand oder nach einer deutlichen Einkommensminderung sollte die Berechnung erneut geprüft werden.

Sinkt das berücksichtigte Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Minderung bereits vor der nächsten regulären jährlichen Überprüfung berücksichtigt werden. Betroffene sollten die Veränderung der Rentenversicherung zeitnah mitteilen und belegen.

Bei Arbeitsentgelt wird grundsätzlich auf das Vorjahreseinkommen zurückgegriffen, während für dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen wie Altersrenten das laufende Einkommen herangezogen wird. Welche Vergleichswerte im eigenen Fall gelten, sollte deshalb anhand des Berechnungsbogens geklärt werden.

Weitere Hinweise dazu bietet der Beitrag „Trotz Null-Witwenrente wieder einen Anspruch erwirken“. Entscheidend ist, eine veränderte Einkommenslage nicht unbemerkt zu lassen.

Sechs Fragen und Antworten zur Nullrente Wird eigenes Einkommen schon im Sterbevierteljahr angerechnet?

Nein, während der drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat findet diese Einkommensanrechnung nicht statt. Erst anschließend kann eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente vermindern.

Ist der Freibetrag eine Grenze für den Bruttolohn?

Nein, der Freibetrag wird mit dem rentenrechtlich ermittelten Nettoeinkommen verglichen. Dieses entsteht durch gesetzlich vorgesehene Abzüge und kann vom tatsächlichen Nettobetrag auf dem Konto abweichen.

Wird auch das angesparte Vermögen selbst angerechnet?

Das bloße Sparguthaben wird bei dieser Einkommensanrechnung nicht wie laufendes Einkommen behandelt. Je nach anwendbarem Recht können allerdings daraus erzielte Erträge, etwa Zinsen oder Dividenden, berücksichtigt werden.

Kann eine Nullrente später wieder ausgezahlt werden?

Ja, wenn der Anspruch weiterhin besteht und die Einkommensanrechnung einen Zahlbetrag zulässt. Ein gesunkenes Einkommen sollte deshalb mit Nachweisen gemeldet und eine erneute Berechnung verlangt werden.

Lohnt sich der Rentenantrag bei hohem eigenen Einkommen überhaupt?

Ja, denn während des Sterbevierteljahres wird eigenes Einkommen nicht angerechnet. Eine erwartete spätere Nullrente ist deshalb kein guter Grund, auf die Beantragung der Hinterbliebenenrente zu verzichten.

Praxisbeispiel: Erst keine Zahlung, später wieder 329 Euro

Eine Witwe hat nach dem Sterbevierteljahr Anspruch auf eine große Witwenrente von 600 Euro vor Einkommensanrechnung. Ihr rentenrechtlich bereinigtes eigenes Einkommen beträgt 2.700 Euro monatlich; ein zusätzlicher Kinderfreibetrag besteht nicht.

Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro bleiben 1.577,47 Euro, davon werden 40 Prozent beziehungsweise 630,99 Euro angerechnet. Weil dieser Betrag höher ist als ihre Hinterbliebenenrente, erhält sie daraus zunächst keine Auszahlung.

Später sinkt ihr berücksichtigtes Einkommen auf 1.800 Euro, und sie meldet die Veränderung samt Nachweisen. Sobald dieses Einkommen der Berechnung zugrunde liegt, beträgt die Anrechnung nur noch 270,99 Euro und es verbleiben 329,01 Euro Hinterbliebenenrente vor möglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der Unterschied entsteht hier durch die veränderte Einkommenslage. Wer eine Nullrente erhält, sollte deshalb wissen: Der damalige Bescheid muss nicht das letzte Wort über die künftige Auszahlung sein.

Der Beitrag 571.250 Witwen und Witwer nach Sterbevierteljahr ohne Witwenrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 28 /2026

Meldung vom 28. September 2026:

Das China-Problem von Net Zero

Während westliche Regierungen im Namen der „Netto-Null“-Ziele ihre eigenen zuverlässigen Energiesysteme lahmlegen, sitzt China auf einem stetig wachsenden Kohle-Imperium.

China verfügt über 3.335 in Betrieb befindliche Kohlekraftwerke; weitere 340 befinden sich im Bau, 129 sind genehmigt, 75 befinden sich im Genehmigungsvorverfahren und 284 weitere sind angekündigt, wie aus dem Tracker des Global Energy Monitor hervorgeht – insgesamt also 4.163 Kohlekraftwerke, die entweder in Betrieb oder geplant sind.

Gesamtzahl der Kohlekraftwerke, China [Global Coal Plant Tracker]

China befindet sich nicht in einer „Umstellung“ weg von zuverlässiger Energie. Dieser Trend ist rein westlicher Natur.

Praktischerweise dominiert Peking genau jene Technologien, mit denen der Westen fossile Brennstoffe ersetzt. Nach Angaben der IEA kontrolliert China 85 % der globalen Solar-Lieferkette, 80 % der Lithium-Ionen-Batteriekapazität, 95 % der PV-Wafer-Produktion und 97 % der Materialien für Batterieanoden.

Der Westen schließt also Kohlekraftwerke, drosselt die Gasversorgung, subventioniert schwankende Energiequellen und importiert dann die Module, Batterien und die Hardware aus dem Land, das Rekordmengen an Kohle verbrennt, um diese herzustellen. Gut gemacht.

Link: https://electroverse.substack.com/p/mammoth-spring-freezes-september?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldung vom 30. September 2026:

Geringer Anteil erneuerbarer Energien belastet das britische Stromnetz

Das britische Stromnetz war am Montag gezwungen, zusätzliche Strommengen anzufordern, weil die einbrechende Windenergieerzeugung und die schwache Solarstromerzeugung die abendliche Reservemarge gefährlich schrumpfen ließen.

Der nationale Netzbetreiber (NESO) gab für den 28. September zwischen 16 und 19 Uhr eine „Electricity Margin Notice“ heraus, nachdem die erforderliche Betriebsreserve um 1.400 MW zu gering gewesen war. Weitere 1.900 MW an Erzeugungskapazität wurden aufgrund von Netzengpässen nicht berücksichtigt.

Am späten Montagvormittag lieferte die Windenergie durchgehend weniger als 8 % der Versorgung, während die Gasversorgung bereits bei rund 12 GW lag. Die Solarenergie trug tagsüber bei, würde aber natürlich gegen Abend, zur Spitzenlastzeit, einbrechen.

Diese Engpasssituation macht erneut die Anfälligkeit eines Netzes deutlich, das zunehmend von wetterabhängiger Stromerzeugung geprägt ist.

Die Gasversorgung reagierte darauf und reduzierte die prognostizierte Versorgungslücke bis zum Mittag auf 104 MW, woraufhin NESO die Warnung aufhob.

Das Gleichgewicht des Netzes zu wahren, hatte jedoch seinen Preis. Um 17:36 Uhr wurden Ausgleichsangebote des gasbefeuerten Kraftwerks Severn Power zu 735 £/MWh von einer Einheit und zu 599 £/MWh von einer anderen angenommen.

Das sind extrem hohe Preise.

Der britische Day-Ahead-Strompreis lag bereits bei hohen 135–137 £/MWh, womit das Angebot von 735 £ noch mehr als fünfmal so hoch war.

Das sind die Kosten der Knappheit. Großbritannien hat die Kohle aus dem Verkehr gezogen, die Kernkraftproduktion bleibt begrenzt, und wenn der Wind nachlässt und die Solarenergie in der Abendspitzenlast verschwindet, wird Gas zum Sicherheitsnetz. Am 28. September wartete dieses Sicherheitsnetz mit einem absurd hohen Aufschlag auf – und das alles, weil Großbritannien auf wetterabhängige Stromerzeugung setzt.

Link: https://electroverse.substack.com/p/frosty-moscow-cold-delhi-low-renewables?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 1. Oktober 2026:

Der Meeresspiegel in Nordirland lag einstmals 8 m Fuß höher

Spuren, die hoch oben an einer Klippe in Nordirland erhalten geblieben sind zeigen, dass das Meer dort einst fast 8 Meter über dem heutigen Pegel stand.

Eine neue Studie der Zeitschrift „Boreas“ untersuchte alte Gehäuse von Napfschnecken und Muscheln, die in Kalkstein bei Portmuck in der Grafschaft Antrim erhalten geblieben sind.

Die Forscher berechnen, dass der relative Meeresspiegel vor etwa 6.500 Jahren 7,8 ±0,55 m über dem heutigen mittleren Gezeitenstand lag – mehr als 3 m höher als bisherige empirische Schätzungen für die Region.

Datierte Muscheln deuten darauf hin, dass der relative Meeresspiegel noch vor 3.400 Jahren mindestens 5,6 m über dem heutigen Niveau lag.

Nordirland und Schottland reagierten noch immer auf das Abschmelzen der riesigen Eisschilde der Eiszeit, was nicht nur einen tatsächlichen Anstieg des Meeresspiegels zur Folge hatte, sondern auch eine Anhebung des Landes, wodurch ehemalige Küstenlinien nach und nach über den heutigen Meeresspiegel hinaus angehoben wurden.

Die Ergebnisse erinnern einmal mehr daran: Küstenlinien sind alles andere als unveränderlich – große Veränderungen des Meeresspiegels treten auf natürliche Weise auf.

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Die Erwärmung verlief einstmals schneller, obwohl 88 % weniger CO₂ ausgestoßen worden waren

Eine umfassende Analyse von seit langem bestehenden Wetterstationen ergab, dass die Erwärmung im Zeitraum von 1899 bis 1940 schneller verlief als von 1983 bis 2024 – obwohl die kumulierten CO₂-Emissionen des Menschen im späteren Zeitraum 8,6-mal höher waren.

Bibek Bhatta von der Queen’s University Belfast analysierte 66,4 Millionen tägliche Temperaturmessungen von 1.622 Stationen in 40 Ländern.

In den 42 Jahren von 1899 bis 1940 stiegen die Temperaturen an den Messstationen rechnerisch um 0,0221 °C pro Jahr.

Für den Zeitraum von 1941 bis 1982 stellt die Studie eine Abkühlung um 0,0106 °C pro Jahr fest, obwohl sich die kumulierten CO₂-Emissionen des Menschen von 139,7 Milliarden Tonnen auf 459,2 Milliarden Tonnen mehr als verdreifacht hatten.

Anschließend stiegen die Temperaturen von 1983 bis 2024 um 0,0182 °C pro Jahr – immer noch langsamer als im Zeitraum 1899–1940 –, obwohl die kumulierten Emissionen 1.208,9 Milliarden Tonnen erreichten, was dem 8,6-Fachen des Wertes aus dem früheren Zeitraum entspricht.

Die Ergebnisse blieben weitgehend stabil über verschiedene Messstationsauswahlen, feste und gleitende Zeitfenster, geografische Clusterbildung und Kontrollen hinsichtlich der Urbanisierung hinweg. Ein zusätzlicher Test für Sulfataerosole ergab kaum Auswirkungen auf den jüngsten Temperaturtrend.

Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es keinen einfachen CO₂-Thermostat gibt. Die Beobachtungsdaten, so das Fazit der Studie, sind wesentlich komplexer: In Zeiträumen mit deutlich geringeren Emissionen kam es zu einer schnelleren Erwärmung, während stark steigende Emissionen sowohl mit einer Abkühlung als auch mit einer langsameren Erwärmung einhergingen.

Link: https://electroverse.substack.com/p/winter-hits-inner-mongolia-high-arctic?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Hier eine Meldung von CFACT vom 2. Oktober 2026 über ein Phänomen, zu dem auf diesem Blog schon mehrfach etwas geschrieben worden ist, das jedoch wohl kaum Eingang in die MSM finden dürfte:

Bis September gab es keinen einzigen Atlantik-Hurrikan!

Wenn eine heftige Hurrikansaison Ihre Schuld ist, wessen Schuld ist dann das hier?

Der CFACT-Meteorologe Chris Martz fasste es so zusammen:

Wir haben den September überstanden, ohne dass sich im Nordatlantik auch nur ein einziger Hurrikan gebildet hat.

Das ist seit mindestens 1914 nicht mehr vorgekommen (obwohl das Fehlen von Satellitenbeobachtungen vor 1966 bedeutet, dass die NOAA-HURDAT2-Best-Track-Daten aus der Zeit vor 1966 erhebliche Unsicherheiten und Datenlücken aufweisen, und diese Lücken werden umso größer, je weiter man in der Zeit zurückgeht).

Die einzigen beiden anderen Fälle, in denen dies möglicherweise vorgekommen ist, waren die atlantischen Hurrikansaisons 1905 bzw. 1907. Wie im Jahr 1914 gab es auch in der Saison 1907 bis zum Jahresende unseres Wissens nach keine Hurrikane. Der erste (und einzige) Hurrikan, der sich 1905 bildete, entstand am 8. Oktober.

Da zumindest für die nächsten sieben Tage keine neuen benannten Sturmbildungen erwartet werden, könnten wir das Jahr 1908 durchaus einstellen oder sogar übertreffen. Auch ein Gleichstand mit den Jahren 1907 und 1914 hinsichtlich der Null-Hurrikan-Bilanz ist denkbar, doch ich kann ein oder zwei Hurrikane noch nicht ganz ausschließen. Der Oktober und der November können uns zwar noch Überraschungen bescheren, doch angesichts des sich im äquatorialen Pazifik verstärkenden El Niño (der zu einer höheren vertikalen Scherung im Nordatlantik führt) und der klimatologischen Daten stehen die Chancen zunehmend gut, dass wir das gesamte Jahr 2026 ohne einen einzigen Hurrikan im Atlantik überstehen.

Aus Sicht eines Meteorologen ist das ziemlich unglaublich.

Link: https://www.cfact.org/2026/10/01/no-atlantic-hurricane-through-september/

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Weitere Meldungen auf dem Blog von Cap Allon:

Der Polarwirbel gerät frühzeitig unter Druck

Der Polarwirbel der nördlichen Hemisphäre gerät ungewöhnlich früh unter Druck, was die Möglichkeit einer stärkeren Störung im weiteren Verlauf dieses Herbstes erhöht.

Derzeit findet eine deutliche und starke Ausdehnung des stratosphärischen Polarwirbels statt, was dazu beiträgt, kältere Luft in den Osten Nordamerikas zu treiben. Die neuesten Modelle gehen jedoch noch weit darüber hinaus. Der Atmosphärenwissenschaftler Judah Cohen warnt vor einer „fast beispiellosen“ Erwärmung der polaren Stratosphäre, gefolgt von einer Erwärmung in Kanada – einer erheblichen Verschiebung und Verformung des Polarwirbels.

Cohens Forschungsergebnisse zeigen, dass sich Erwärmungen in Kanada überwiegend in einen von zwei Zuständen entwickeln: entweder in einen weiteren ausgedehnten Polarwirbel oder in ein voll ausgeprägtes Ereignis plötzlicher stratosphärischer Erwärmung (Sudden Stratospheric Warming, SSW).

Ein SSW tritt auf, wenn sich die normalerweise starken Westwinde, die die Arktis bei 10 hPa und 60° N umkreisen, in Ostwinde umkehren, was einen erheblichen Zusammenbruch des Polarwirbels darstellt.

Eine solche Umkehrung wird zwar noch nicht vorhergesagt, doch der Wirbel wird bereits bemerkenswert früh in seiner saisonalen Entwicklung gestört. Dazu trug auch ein anhaltendes Hochdruckgebiet über dem Ural und Skandinavien bei, das den Wirbel wirksam stört.

Nun kommen eine ungewöhnlich starke frühe stratosphärische Erwärmung und eine Erwärmung in Kanada hinzu.

Das Fazit: Eine atmosphärische Abfolge, die zu einem „Zusammenbruch des Polarwirbels“ führen kann, baut sich in dieser Saison ungewöhnlich früh auf.

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Wärme hat einst die grönländische Eiskappe gespalten

Während des letzten Interglazials führte die natürliche Erwärmung zu einem massiven Rückgang des grönländischen Eisschildes – nach heutigen Rekonstruktionen verlor dieser fast die Hälfte seines Eises, wodurch sich der Eisschild vorübergehend in zwei Teile spaltete.

Vor etwa 125.000 Jahren lag der CO₂-Gehalt in der Atmosphäre unter 300 ppm, während unterschiedliche orbitale Bedingungen zu deutlich wärmeren Sommern auf der Nordhalbkugel führten. Der globale Meeresspiegel lag etwa 5–10 m über dem heutigen Niveau.

Eine gekoppelte Klima-Eisschild-Simulation aus dem Jahr 2021 ergab, dass Grönland auf dem Höhepunkt des Rückgangs 46 % seines Eisvolumens und 45 % seiner Fläche verloren hat.
Dieser Verlust entsprach allein für Grönland einem globalen Anstieg des Meeresspiegels um etwa 3 m.

Vor etwa 122.000 Jahren hatte sich das verbleibende Eis in einen nördlichen und einen südlichen Kuppelbereich aufgeteilt, die durch einen eisfreien Korridor quer durch Zentralgrönland voneinander getrennt waren. Lange vor dem Industriezeitalter waren äußere Einflüsse bereits in der Lage, die zweitgrößte Eismasse der Erde radikal umzugestalten.

Link: https://electroverse.substack.com/p/winter-in-alaska-antarctica-opens?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 28 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Kurdische Frauenbewegung besucht Lenca-Gemeinschaften in Honduras

Eine Delegation der kurdischen Frauenbewegung hat in Honduras die indigene Organisation COPINH und mehrere Gemeinschaften des Lenca-Volkes besucht. Im Mittelpunkt der Begegnungen standen Frauenorganisierung und Selbstverwaltung, die Verteidigung von Land und Natur sowie die Erfahrungen beider Bewegungen im Widerstand gegen Unterdrückung, Enteignung und Assimilation. Der 1993 gegründete Zivile Rat der Volks- und Indigenenorganisationen von Honduras (COPINH) organisiert vor allem selbstverwaltete Gemeinschaften der Lenca. Die Organisation entstand aus dem Widerstand gegen die Enteignung indigener Gebiete und die Zerstörung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen. Ihren Kampf gründet sie auf drei Säulen: Antikapitalismus, Antipatriarchat und Antirassismus.

Während ihres Aufenthalts besuchte die Delegation mehrere der von COPINH organisierten Gemeinschaften. Die Frauen aus Kurdistan hörten die Geschichten über den Kampf und Alltag der Lenca und berichteten ihrerseits über die Geschichte des kurdischen Volkes und seiner Freiheitsbewegung. Die Begegnungen schufen nicht nur politische, sondern auch emotionale Verbindungen. Nach der Tradition der Lenca wurden Altäre zum Gedenken an die Gefallenen beider Kämpfe errichtet. Gemeinsam erklangen die Parolen „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) und „Berta no murió, se multiplicó“ – „Berta ist nicht gestorben, sie hat sich vervielfacht“.

Widerstand zwischen Bergen, Maisfeldern und Flüssen

Die Lenca gehören zu den indigenen Völkern Mittelamerikas und leben vor allem im Südwesten von Honduras. Viele ihrer Gemeinschaften befinden sich bis heute in den Bergregionen und bestreiten ihren Lebensunterhalt mit Landwirtschaft und Viehzucht. An den Berghängen und zwischen den Bäumen werden vor allem Mais und Kaffee angebaut. Mais bildet zugleich eines der wichtigsten Grundnahrungsmittel. Die Beziehung zum Land ist jedoch weit mehr als eine wirtschaftliche. Erde, Flüsse und Feuer besitzen in der Kultur und Spiritualität der Lenca eine besondere Bedeutung. Diese Verbundenheit durchzieht auch ihre politische Organisierung. Versammlungen und wichtige Zusammenkünfte beginnen traditionell mit der Errichtung eines Altars. Neben Bildern der Gefallenen finden sich darauf Erde, Mais, Weihrauch und verschiedenfarbige Kerzen.

Die Geschichte der Lenca ist zugleich eine Geschichte des Widerstands. Während der spanischen Kolonisierung erhoben sie sich unter Führung des legendären Lempira gegen die Eroberer. Trotz gewaltsamer Christianisierung haben sich alte Traditionen erhalten. Dazu gehört die „Compostura“, ein Ritual des Dankes an Mutter Erde, ebenso wie die spirituelle Beziehung zu Flüssen, Erde und Feuer. In diesem historischen Widerstand verortet sich auch COPINH. Die Organisation wurde am 27. März 1993 auf Initiative von Lenca-Gemeinschaften gegründet, die sich zur Verteidigung des Lebens, ihres Landes und ihrer Würde zusammenschlossen. Seither bildet COPINH einen gemeinsamen Organisierungsraum für den Kampf um Flüsse und Berge, kulturelle Identität und die Rechte der indigenen Bevölkerung.

Berta Cáceres und der Kampf um den Gualcarque

Untrennbar mit dieser Geschichte verbunden ist Berta Cáceres. Die 1971 geborene Menschenrechts- und Umweltaktivistin gehörte zu den Gründer:innen von COPINH und entwickelte sich zu einer der prägenden Stimmen der indigenen und feministischen Bewegung in Honduras. Cáceres verband den Widerstand gegen die Enteignung der Lenca-Gemeinschaften mit dem Kampf gegen patriarchale Herrschaft und kapitalistische Ausbeutung. Ihre Arbeit trug dazu bei, zahlreiche Gemeinschaften zu organisieren und den Widerstand gegen extraktivistische Großprojekte zusammenzuführen.

Zu den bedeutendsten Auseinandersetzungen gehörte der Kampf gegen das Wasserkraftprojekt Agua Zarca am Gualcarque. Der Fluss ist für die Lenca Lebensgrundlage und zugleich ein spiritueller Ort. Das geplante Kraftwerk hätte in einen der wichtigsten Wasserläufe ihres Gebietes eingegriffen. Unter Führung von Cáceres und COPINH organisierten die Lenca-Gemeinschaften jahrelangen Widerstand. Für sie ging es dabei nicht um den Schutz einer Natur, die außerhalb des Menschen existiert. Ihr Verständnis lässt sich in einem Grundsatz zusammenfassen, der den Kampf bis heute prägt: „Wir verteidigen nicht die Natur. Wir sind Teil der Natur und verteidigen uns selbst.“

Der Widerstand hatte Erfolg. Das Projekt konnte nicht wie vorgesehen umgesetzt werden, der chinesische Baukonzern Sinohydro zog sich zurück. Doch der Kampf wurde von schwerer Repression begleitet. Aktivist:innen wurden bedroht, verfolgt und ermordet. Am 2. März 2016 drangen Auftragsmörder in das Haus von Berta Cáceres ein und erschossen sie. Die Täter waren für den Mord bezahlt worden. Spätere Gerichtsverfahren belegten die Verbindungen des Mordkomplotts zum Betreiberunternehmen DESA, gegen dessen Staudammprojekt Cáceres und COPINH jahrelang Widerstand geleistet hatten. Mehrere Beteiligte wurden verurteilt. COPINH und die Familie von Cáceres kämpfen bis heute dafür, dass sämtliche Verantwortlichen und Hintermänner zur Rechenschaft gezogen werden.

Eine Verbindung zwischen Honduras und Kurdistan

Internationalismus gehörte für Berta Cáceres zum politischen Selbstverständnis. Sie beschäftigte sich intensiv mit der kurdischen Freiheitsbewegung und wollte Kurdistan selbst besuchen. Dazu sollte es vor ihrer Ermordung nicht mehr kommen. Eine direkte Verbindung zwischen beiden Bewegungen entstand auch über ihre Tochter Bertha Zúñiga Cáceres und Alina Sánchez, die später unter dem Namen Legerîn Çiya Teil der kurdischen Frauenbewegung wurde. Beide studierten gemeinsam in Kuba. Aus ihrer Begegnung entwickelte sich eine enge Verbindung zur kurdischen Bewegung. Die heutige Begegnung zwischen COPINH und der Frauendelegation aus Kurdistan beginnt damit nicht bei null. Sie knüpft an Beziehungen an, die bereits Jahre zuvor entstanden sind und über Kontinente hinweg weitergetragen wurden.

„Berta ist nicht gestorben, sie hat sich vervielfacht“

Zu den bewegendsten Stationen der Reise gehörte der Besuch des Hauses, in dem Berta Cáceres ermordet wurde. Das Gebäude wird zu einem Ort der Erinnerung umgestaltet. Gemälde, Tonaufnahmen und Räume für gemeinsame Aktivitäten sollen das Leben und den Kampf der COPINH-Mitbegründerin lebendig halten. Die Erinnerung an Cáceres ist dabei nicht von der Fortsetzung ihres Kampfes zu trennen. „Berta no murió, se multiplicó“ lautet eine der bekanntesten Parolen der Bewegung: Berta ist nicht gestorben, sie hat sich vervielfacht. Ihr Mord sollte eine Bewegung einschüchtern und zum Schweigen bringen; stattdessen sind neue Generationen von Frauen und Aktivist:innen hervorgetreten, die ihren Kampf fortsetzen.

Auch die Gemeinschaftsradios spielen für COPINH eine wichtige Rolle. Sie verbinden die Gemeinden miteinander, vermitteln Wissen und schaffen eigene Räume der Kommunikation. Die Delegation der kurdischen Frauenbewegung war während ihres Besuchs in einer autonomen Frauensendung eines COPINH-Radios zu Gast und berichtete über die Geschichte und Organisierung der kurdischen Frauenbewegung.

Selbstverwaltung als Grundlage des Widerstands

Eine der stärksten Verbindungen zwischen beiden Erfahrungen liegt in der Bedeutung selbstorganisierter Gemeinschaften. Sie bilden das Fundament des Widerstands von COPINH. Innerhalb ihrer Gebiete entscheiden die Gemeinschaften selbst über Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Einige haben beispielsweise Alkohol und Zigaretten verboten und setzen diese Entscheidungen innerhalb ihrer Gebiete eigenständig um.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage des Landbesitzes. In zahlreichen Fällen konnten die Lenca erreichen, dass ihr Land nicht als individuelles Eigentum, sondern als Eigentum der gesamten Gemeinschaft anerkannt wird. Entscheidungen über das Gebiet werden damit kollektiv getroffen und das Land kann wirksamer gegen Enteignung verteidigt werden. Wo diese Anerkennung noch nicht erreicht wurde, kämpfen die Gemeinschaften um einen título comunitario, einen gemeinschaftlichen Landtitel.

Die Verteidigung des Landes ist dabei unmittelbar mit der Verteidigung der Gemeinschaft verbunden. Die Lenca sind zugleich Versuchen ausgesetzt, ihre kollektiven Strukturen zu schwächen und ihren gesellschaftlichen Zusammenhalt aufzubrechen. COPINH spricht in diesem Zusammenhang von Formen eines „Spezialkriegs“. Kirchen, darunter auch aus den USA finanzierte religiöse Strukturen, aber ebenso staatlich orientierte Institutionen und Nichtregierungsorganisationen versuchten, Einfluss auf die Gemeinschaften zu nehmen, ihren Widerstand zu schwächen und sie in das kapitalistische System zu integrieren.

COPINH begegnet diesen Angriffen mit politischer Bildungsarbeit, Organisierung und einer intensiven Präsenz in den Gemeinden. Je stärker die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften sind, desto größer ist ihre Fähigkeit, sich gegen Enteignung und gesellschaftliche Zersetzung zu behaupten.

Frauen, Gemeinschaft und Ökologie

Eine weitere Verbindung zwischen beiden Bewegungen liegt in der zentralen Rolle von Frauen. Berta Cáceres verstand sich als Feministin und wurde aufgrund ihres Handelns und ihrer engen Verbundenheit mit den Gemeinschaften zu einer anerkannten Führungspersönlichkeit der Lenca. Heute wird COPINH von ihrer Tochter Bertha Zúñiga Cáceres koordiniert. Gleichzeitig haben sich autonome Strukturen von Frauen entwickelt. Damit verbindet sich die Frauenfrage unmittelbar mit dem Kampf um Land, Selbstverwaltung und Ökologie. Patriarchale Herrschaft, kapitalistische Ausbeutung und die Zerstörung gemeinschaftlicher Lebensformen erscheinen nicht als voneinander getrennte Probleme.

Auch Heimatverbundenheit besitzt im Kampf der Lenca eine zentrale Bedeutung. Gemeinschaft und Territorium werden nicht voneinander getrennt. Das Land ist nicht lediglich ein geografischer Raum oder eine Ware, sondern Grundlage gesellschaftlicher Beziehungen, kultureller Identität, Spiritualität und gemeinschaftlichen Lebens. Gerade darin liegt eine der deutlichsten Parallelen zur kurdischen Erfahrung. Trotz unterschiedlicher historischer und gesellschaftlicher Bedingungen treffen sich beide Bewegungen in der Verteidigung ihrer Identität und ihres Landes, im Aufbau selbstbestimmter Gemeinschaften und in der Überzeugung, dass gesellschaftliche Befreiung ohne die Befreiung der Frauen nicht möglich ist.

Die Begegnung in Honduras machte zugleich sichtbar, wie eng ökologische Verteidigung und gesellschaftliche Selbstorganisierung miteinander verbunden sind. Die Lenca haben ihre Gemeinschaften nicht erst als Antwort auf den heutigen Extraktivismus geschaffen. Doch gerade diese historisch gewachsenen gemeinschaftlichen Strukturen geben ihnen heute die Kraft, sich ihm entgegenzustellen. Von den Bergen Honduras‘ bis nach Kurdistan verbindet beide Erfahrungen damit eine grundlegende Frage: Wie können Gemeinschaften ihr Leben selbst organisieren und gegen ein patriarchales und kapitalistisches System verteidigen, das Menschen, Gesellschaft und Natur gleichermaßen seiner Verwertung unterordnet? Die Antwort der Lenca bringt zugleich den Kern ihrer ökologischen Vorstellung zum Ausdruck: „Wir verteidigen nicht die Natur. Wir sind Teil der Natur und verteidigen uns selbst.“

[album=22731]

https://deutsch.anf-news.com/weltweit/-51695 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-50305 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/-48904

 

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CDK-F startet frankreichweite Kampagne gegen Drogen und kriminelle Netzwerke

Der Demokratische Kurdische Rat in Frankreich (CDK-F) hat eine landesweite gesellschaftliche Kampagne angekündigt, um Jugendliche vor Drogen, Gewalt und kriminellen Netzwerken zu schützen. Geplant sind Präventions- und Aufklärungsarbeit, Angebote für Familien und Jugendliche sowie eine stärkere Vermittlung in sportliche, kulturelle, gesellschaftliche und Bildungsangebote. „Drogen und die Organisierung Jugendlicher in kriminellen Strukturen sind keine individuellen Probleme“, erklärte der CDK-F. „Sie betreffen die Zukunft junger Menschen ebenso wie ihre Familien und das gesellschaftliche Zusammenleben in den Wohnvierteln.“

Der Verkauf von Drogen an Jugendliche, ihre Instrumentalisierung für kriminelle Aktivitäten und die Darstellung von Gewalt als Ausdruck von Stärke dürften nicht hingenommen werden. Strukturen, die von Drogenhandel, Drohungen, Gewalt und der Ausbeutung junger Menschen profitierten, dürften innerhalb der Gesellschaft keine Akzeptanz finden. „Bandenkriminalität ist weder Freiheit noch Erfolg“, erklärte der CDK-F.

Die Kampagne soll sich nicht darauf beschränken, Drogenhandel und kriminelle Netzwerke zu verurteilen. Im Mittelpunkt stehen Prävention, Aufklärung und die Schaffung von Alternativen für Jugendliche. In verschiedenen französischen Städten sollen Informationsveranstaltungen für Jugendliche und Familien stattfinden. Vorgesehen sind außerdem Treffen mit Fachleuten zum Thema Sucht sowie Informationsangebote darüber, mit welchen Methoden kriminelle Netzwerke Jugendliche anwerben und für ihre Aktivitäten einsetzen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf sozialen Medien. Jugendliche sollen dafür sensibilisiert werden, wie sie über digitale Plattformen in kriminelle Strukturen hineingezogen werden können. Gleichzeitig will der CDK-F unmittelbar mit Familien zusammenarbeiten und Jugendliche verstärkt an Sport-, Kultur-, Bildungs- und gesellschaftliche Angebote heranführen. Junge Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung dürften dabei nicht ausgegrenzt werden. Stattdessen müssten sie Zugang zu professioneller gesundheitlicher und psychosozialer Unterstützung erhalten.

Der CDK-F betonte zugleich, dass sich die Kampagne nicht gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, Identität oder Gemeinschaft richte. Drogen, Gewalt und organisierte Kriminalität seien Probleme, die die gesamte französische Gesellschaft beträfen. Gleichzeitig dürften entsprechende Entwicklungen innerhalb der eigenen gesellschaftlichen Strukturen nicht verschwiegen werden. „Ein Problem anzusprechen bedeutet nicht, unsere Gesellschaft schlechtzumachen. Im Gegenteil: Es ist Ausdruck unserer Verantwortung gegenüber unseren Jugendlichen, unseren Familien und unserer Zukunft“, erklärte der Rat.

Der Dachverband rief Familien, Jugendliche, Vereine, Frauen- und Jugendorganisationen, Pädagog sowie weitere gesellschaftliche Akteur dazu auf, sich aktiv an der Kampagne zu beteiligen. „Wir werden die Zukunft unserer Jugendlichen nicht kriminellen Organisationen überlassen“, heißt es abschließend in der Erklärung.

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Bremerhaven soll zum NATO-Drehkreuz werden – und zu «Putins Zielscheibe»?

Transition News - 6. Oktober 2026 - 11:30

Der Bund beabsichtigt, den Hafen in Bremerhaven mit bis zu 1,35 Milliarden Euro zur zentralen Drehscheibe für NATO-Truppen auszubauen. Wie zum Beispiel die Berliner Zeitung berichtete, unterzeichnete der Verteidigungsminister Boris Pistorius gemeinsam mit dem Bremer Bürgermeister Andreas Bovenschulte, wie Pistorius von der SPD, eine Absichtserklärung. Ziel des Vorhabens ist es, dass im Ernstfall Truppen und schweres Gerät der Verbündeten nach Osten verlegt werden können.

In der Stadt herrscht nicht nur Begeisterung über den Plan. So gab es laut der Bremerhavener Nordsee-Zeitung lautstarke Proteste, bei denen Parolen wie «Kriegstreiber» und «Wir wollen keine Zielscheibe werden» skandiert wurden. Und die Zeitung fragt im Titel des Beitrags: «Wird Bremerhaven jetzt Putins Zielscheibe?»

Zu den 1,35 Milliarden des Bundes soll Bremen 200 Millionen Euro beisteuern. Hinzu kämen private Investoren. 40 Einzelprojekte seien vorgesehen, darunter «Schwerlastbrücken und -flächen, ein Verbindungskanal mit Drehbrücke, tiefere Hafenbecken, neue Binnenkaianlagen, bessere Anschlüsse an Schiene und Straße sowie eine Feuerwache im Hafengebiet».

Das Projekt beschränkt sich jedoch nicht auf den Hafen. Am Bremer Flughafen sollen Logistikflächen zur Verfügung gestellt werden. Und wenn es nach dem Ministerium geht, soll Bremerhaven selbst Unterkünfte und Verpflegungsmöglichkeiten für Zehntausende Soldaten bieten sowie Kraftstoff, Abstellflächen und Wartung für Tausende Fahrzeuge auf dem Weg an die NATO-Ostflanke. Straßen und Brücken müssen dann fähig sein, neben Autos auch schwere Panzer tragen zu können. Laut der Berliner Zeitung erinnerte Pistorius zudem an die langjährige Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften in Bremerhaven. Er ergänzte:

«Wir stärken den Standort Bremerhaven: Wir investieren in einen sogenannten Deployment Hub und sorgen dafür, dass wir die Logistik für unsere Streitkräfte sicherstellen – und in einem Ernstfall auch für die unserer Verbündeten.» Damit sei «ein wichtiger Baustein für die Umsetzung des O-Plans» gesetzt, womit er den Operationsplan Deutschland meinte.

«Bovenschulte freute sich über den Geldsegen für das ewig klamme Bremen», kommentierte die Zeitung. So stellte der Bürgermeister fest:

«Die Milliardeninvestition aus dem Haushalt des Verteidigungsministers ist die mit Abstand höchste Förderung, die der Bund jemals für ein Projekt im Land Bremen bereitgestellt hat.»

Und gemäß Matthias Magnor, Chef der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft (BLG), deren Logistikkonzern für den Umschlag im Hafen zuständig ist, ist Bremerhaven «nicht nur ein leistungsfähiger europäischer Seehafen, sondern zugleich ein strategischer Knotenpunkt für die nationale und europäische Sicherheitsvorsorge».

Beim Airbus-Standort in Bremen, wo unter anderem der Rumpf des A400M gebaut wird, habe Pistorius zudem 16 neue Transportflugzeuge in Aussicht gestellt. Auch könnte dort ein Teil der 53 Maschinen der Bundeswehr erneuert und zum Beispiel mit einem Raketenabwehrsystem ausgestattet werden. Eine Kaufentscheidung stehe noch aus, laut dem Ministerium handelt es sich jedoch um ein «Milliardengeschäft». Wie die Berliner Zeitung erklärt, ist der Transportflieger seit 2014 bei der Bundeswehr im Einsatz, kann Soldaten und Material befördern und andere Flugzeuge in der Luft betanken. Bislang habe Airbus mehr als 140 Maschinen dieses Typs gebaut.

Bezüglich der Sorge, dass Bremerhaven zu «Putins Zielscheibe» werden könnte, zitiert die Berliner Zeitung Ben Hodges, früherer Kommandeur der US Army Europe, der der Welt am Sonntag erklärte:

«Bremerhaven wäre im Falle eines russischen Angriffs auf ein NATO-Land ein zentrales Ziel, weil über diesen Hafen amerikanische und andere alliierte Kräfte nach Europa verlegt würden.»

Schon 2022 habe der frühere Luftwaffengeneral Harald Kujat im Gespräch mit dem Focus gewarnt, russische Angriffe könnten sich gegen «Ziele wie etwa den US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz oder den Überseehafen in Bremerhaven, den die USA für Verstärkungen, also Truppen- und Waffentransporte nach Europa, nutzen», richten.

Zum neuen Marinestandort wird Bremerhaven allerdings nicht. Die Wahl dafür fiel auf das niedersächsische Emden. Laut dem Weser Kurier sollen bis Mitte der 2030er-Jahre maximal 2000 Marine-Angehörige stationiert sein. Die geplante Anlage umfasst eine Fläche von bis zu 450 Hektar – was etwa 630 Fußballfeldern entspricht – sowie eine Kailänge von bis zu 5000 Metern. Die Marine soll die Notwendigkeit von sieben Liegeplätzen für Fregatten, zehn Liegeplätzen für Minensuchboote sowie zehn Liegeplätzen für Schlepper geltend gemacht haben. Der Marinestandort soll als Ergänzung zum bislang einzigen Nordseestützpunkt Wilhelmshaven dienen. Pistorius habe von einer Investition in Milliardenhöhe gesprochen.

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Arbeitnehmer erhielt Kündigung vor der Elternzeit: BAG schützt mit Urteil Eltern

Zurück im Betrieb und kurz vor der nächsten Elternzeit gekündigt: Für betroffene Eltern kann das die gesamte Familienplanung erschüttern. Doch auch während einer Arbeitsphase zwischen zwei Elternzeitabschnitten darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt erneut greifen kann. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Abschnitte in einem einzigen Schreiben angemeldet wurden, wie das Urteil vom 18. Juni 2026 zeigt (Az. 2 AZR 213/25).

Arbeitgeber kündigte kurz vor dem zweiten Abschnitt

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 beschäftigt und hatte noch im selben Monat vier Elternzeitzeiträume angemeldet. Sein Arbeitgeber bewilligte diese und eine Teilzeittätigkeit während des zweiten Abschnitts.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber dennoch zum Monatsende, obwohl der nächste Elternzeitabschnitt am 11. November beginnen sollte. Eine behördliche Zulässigkeitserklärung hatte er nicht eingeholt.

Die Kündigung war unwirksam, entschied das BAG und bestätigte damit die Vorinstanzen. Über die vorausgegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zum Schutz vor einer weiteren Elternzeit hatte Gegen-Hartz bereits berichtet.

Ein gemeinsames Schreiben verbraucht den Schutz nicht

Wer mehrere Abschnitte gemeinsam anmeldet, verliert dadurch den vorwirkenden Schutz vor den späteren Zeiträumen nicht. Für die rechtliche Wirkung kommt es nicht darauf an, ob Eltern ihre zulässigen Auszeiten einzeln oder gebündelt verlangen.

Das ist für Familien eine wichtige Klarstellung: Eine frühzeitige und übersichtliche Planung darf ihnen beim Kündigungsschutz nicht zum Nachteil werden. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zum Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt.

Acht oder 14 Wochen: Wann der Schutz beginnt

Nach § 18 BEEG beginnt der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich mit dem wirksamen Verlangen nach Elternzeit, allerdings frühestens innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist. Eine Anmeldung viele Monate im Voraus schützt deshalb nicht automatisch ab ihrem Eingang bis zum Ende aller angekündigten Abschnitte.

Vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt der Schutz frühestens acht Wochen vor der jeweiligen Elternzeit. Für Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt diese Vorwirkung frühestens 14 Wochen.

Geplante Elternzeit Reguläre Anmeldefrist Frühester Beginn des besonderen Kündigungsschutzes Vor dem dritten Geburtstag Spätestens sieben Wochen vorher Acht Wochen vorher, sofern die Elternzeit bereits wirksam verlangt wurde Ab dem dritten Geburtstag bis vor den achten Geburtstag Spätestens 13 Wochen vorher 14 Wochen vorher, sofern die Elternzeit bereits wirksam verlangt wurde Während eines wirksam genommenen Elternzeitabschnitts Die Anmeldung muss zuvor erfolgt sein Der besondere Schutz besteht während des Abschnitts fort

Anmeldefrist und Schutzfrist sind also nicht identisch. Wer erst sieben Wochen vor Beginn wirksam Elternzeit verlangt, erhält dadurch keinen rückwirkenden Schutz für die davorliegende achte Woche.

Zwischen den Abschnitten können Schutzlücken bleiben

Das Urteil schafft keinen lückenlosen besonderen Kündigungsschutz über sämtliche Arbeitseinsätze zwischen den Elternzeitabschnitten hinweg. Endet die erste Auszeit lange vor der nächsten, kann dazwischen eine Zeit ohne diesen besonderen Schutz liegen.

Erst mit dem nächsten geschützten Vorlauf greift das Kündigungsverbot erneut, sofern die kommende Elternzeit wirksam verlangt wurde. Außerhalb dieser Zeiträume können andere Schutzvorschriften gelten, insbesondere der allgemeine Kündigungsschutz, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch in der Probezeit zählt der Elternzeitschutz

Elternzeit ist auch während der Probezeit möglich, und der damit verbundene besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich ebenfalls. Arbeitgeber können ihn nicht allein mit dem Hinweis auf ein erst kürzlich begonnenes Arbeitsverhältnis beiseiteschieben.

Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass das BEEG keine Ausnahme für die sechsmonatige Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes vorsieht. Gerade für Eltern, die kurz nach einem Stellenwechsel Betreuungszeiten übernehmen, ist diese Unterscheidung wichtig.

Die Elternzeit muss wirksam angemeldet sein

Eine beiläufige Ankündigung, irgendwann wieder zu Hause bleiben zu wollen, reicht nicht aus. Eltern sollten Beginn und Ende der vorgesehenen Abschnitte eindeutig benennen und den Zugang ihrer Erklärung beim Arbeitgeber nachweisen können.

Bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag müssen sie zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen. Grundsätzlich sind drei Abschnitte je Elternteil möglich; weitere setzen die Zustimmung des Arbeitgebers voraus.

Für einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag besteht außerdem ein gesetzlich begrenztes Ablehnungsrecht des Arbeitgebers aus dringenden betrieblichen Gründen. Dass im entschiedenen Fall vier Zeiträume angemeldet und bewilligt waren, bedeutet daher keinen allgemeinen Anspruch auf beliebig viele Abschnitte.

Auch die Form ist zu beachten: Für ab dem 1. Mai 2025 geborene Kinder genügt grundsätzlich Textform, etwa eine E-Mail. Bei früher geborenen Kindern gilt für die Anmeldung weiterhin die frühere Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

Teilzeitarbeit hebt den Schutz nicht auf

Wer während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber zulässig in Teilzeit arbeitet, verliert dadurch den besonderen Kündigungsschutz nicht. Elternzeit setzt also nicht voraus, dass jede berufliche Tätigkeit vollständig ruht.

Bei einer Teilzeittätigkeit für einen anderen Arbeitgeber muss dagegen zwischen den Arbeitsverhältnissen unterschieden werden. Der Schutz aus der Elternzeit erfasst grundsätzlich das ursprüngliche Arbeitsverhältnis, nicht automatisch den zusätzlichen Teilzeitvertrag.

Kündigungen bleiben nur ausnahmsweise möglich

Der besondere Kündigungsschutz ist kein ausnahmsloses Kündigungsverbot. In besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Eine solche Erklärung muss grundsätzlich vor der Kündigung vorliegen; der Arbeitgeber darf sie nicht einfach durch seine eigene Einschätzung ersetzen. Auch betriebliche Schwierigkeiten geben ihm deshalb nicht automatisch freie Hand.

Nach einer Kündigung nicht auf Gespräche allein verlassen

Wer eine Kündigung erhält, sollte den Zugang dokumentieren und die Elternzeitanmeldung samt Zugangsnachweis sichern. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung.

Allerdings enthält § 4 Satz 4 KSchG eine wichtige Besonderheit: Bedarf die Kündigung einer behördlichen Zustimmung, beginnt die Klagefrist grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer. Ob diese Ausnahme im konkreten Fall greift, sollte umgehend geprüft werden.

Praktisch ist es deshalb ratsam, die Klage möglichst innerhalb von drei Wochen einzureichen und sich nicht auf weitere Gespräche mit dem Arbeitgeber zu verlassen. Wird eine geltende Klagefrist versäumt, kann die Kündigung nach § 7 KSchG trotz rechtlicher Fehler als wirksam gelten.

Quellen: BAG, Pressemitteilung 25/26 zum Urteil vom 18. Juni 2026, 2 AZR 213/25; § 16 BEEG; § 18 BEEG; § 28 BEEG; § 4 KSchG; § 7 KSchG; Familienportal des Bundes: Kündigungsschutz während der Elternzeit. Stand: 5. Oktober 2026.

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Veröffentlichung von Entscheidungen: Gerichte wollen sich nicht strafbar machen

FragDenStaat - 6. Oktober 2026 - 11:23

In Schleswig-Holstein wird die „Letzte Generation“ nicht als „kriminelle Vereinigung“ verfolgt. Der Beschluss dazu sollte unter Verschluss bleiben. Jetzt haben wir vor Gericht einen wichtigen Erfolg erzielt – und trotzdem bleibt ein absurdes Problem.

Foto-Credit: Bildausschnitt Letzte Generation: Wikimedia Commons, Stefan Müller (climate Stuff), <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a>

Seit Kaiserszeiten ist es in Deutschland eine Straftat, Dokumente aus laufenden Strafverfahren zu veröffentlichen oder aus ihnen zu zitieren. Das ist nicht nur ein großes Problem für die Pressefreiheit – es führt mitunter auch zu absurden Verrenkungen in der Berichterstattung darüber, wenn Journalist*innen es vermeiden müssen, wörtlich zu zitieren. In welcher Form auch Gerichte vom Straftatbestand betroffen sind, ist umstritten: Einerseits gilt laut Bundesverfassungsgericht ein Veröffentlichungsgebot für wichtige Entscheidungen, gleichzeitig ist nicht abschließend geklärt, ob dieses Gebot einen Verstoß gegen das strafrechtliche Veröffentlichungsverbot rechtfertigt.

In Flensburg führte diese Unsicherheit dazu, dass das dortige Landgericht einen wichtigen Beschluss nirgendwo veröffentlichte und uns auch nicht übersandte – aus Angst, sich selbst nach Paragraph 353d des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar zu machen. Das Gericht hatte es zuvor abgelehnt, Anklage gegen eine Aktivistin der „Letzten Generation“ wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zuzulassen. In anderen Bundesländern hatte die Justiz derartige Anklagen noch zugelassen. Die Entscheidung war daraufhin jedoch nirgendwo einzusehen.

Das Landgericht darf den Beschluss nicht länger geheimhalten, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Flensburg im Eilverfahren. Es muss uns das Dokument zusenden. 

Gegen die Geheimjustiz

Trotzdem bleibt ein zentrales Problem: Denn anders als zuvor noch das Verwaltungsgericht in erster Instanz entschieden hatte, muss das Landgericht den Beschluss nicht selbst veröffentlichen. In seiner Pressemitteilung schreibt das Oberverwaltungsgericht: „Als wesentlichen Hinderungsgrund für eine Veröffentlichungspflicht sieht der 6. Senat aber, anders als das Verwaltungsgericht, für beide Seiten eine drohende Strafbarkeit im Falle der Veröffentlichung.“ Wir bekommen das Dokument zwar zugesandt, dürfen es aber nicht veröffentlichen. Und auch Mitarbeitende der Gerichtsverwaltung könnten sich bei einer Veröffentlichung strafbar machen.

Gerichte kommen damit in ein handfestes Dilemma: Denn einerseits ist es in einem Rechtsstaat die verfassungsrechtliche Pflicht der Gerichte, relevante Entscheidungen zu veröffentlichen. Nur so kann einer willkürlichen „Geheimjustiz“ vorgebeugt werden. Gleichzeitig droht ihnen jedoch nach Auffassung einiger Gerichte Strafe, wenn sie Dokumente aus laufenden Strafverfahren veröffentlichen.

„Solange diese Rechtsfragen nicht eindeutig geklärt seien, müsse die Abwägung ausnahmsweise zulasten der Pressefreiheit ausgehen“, schreibt das Oberverwaltungsgericht. Das bedeutet: Das Bundesverfassungsgericht ist am Zug und muss über das Veröffentlichungsverbot aus Paragraph 353d StGB entscheiden. Zu Beginn des Jahres hatten wir per Verfassungsbeschwerde das höchste deutsche Gericht eingeschaltet.

→ zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts

→ zur Pressemitteilung des Gerichts

→ zum vorigen Beschluss des Verwaltungsgerichts

 

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Grundsicherung: Jobcenter muss besondere Kleidung zahlen

Wer wegen der Versorgung mit einem Dauerkatheter zusätzliche Leistungen für Wäsche und Oberbekleidung beantragt, muss den besonderen Bedarf konkret darlegen. Das zeigt eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.

Ein Anspruch kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II bestehen. Im entschiedenen Fall verneinte das LSG jedoch einen solchen Anspruch: Der Kläger hatte den zusätzlichen Bedarf nicht ausreichend belegt. Zudem ging das Gericht aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme davon aus, dass er weiterhin normale Konfektionskleidung tragen konnte (Beschluss vom 04.11.2025 – L 6 AS 396/25).

Das Bundessozialgericht lehnte anschließend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab (BSG, Beschluss vom 10.03.2026 – B 4 AS 273/25 BH).

Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II: Entscheidend ist der konkrete besondere Bedarf

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es mit dem Charakter des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II als Leistung für besondere Bedarfslagen im Einzelfall grundsätzlich nicht vereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R, Rn. 19; Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R, Rn. 38).

Der Nachweis tatsächlicher Ausgaben allein reicht allerdings nicht aus. Der Bedarf muss besonders und unabweisbar sein. Dazu gehört insbesondere, dass er nicht durch Leistungen Dritter oder zumutbare Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei einmaligen Bedarfen muss außerdem ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. (§ 21 Abs. 6 SGB II)

Im vorliegenden Fall hatte der Senat den Kläger aufgefordert, Belege über den Kauf der nach seinen Angaben erforderlichen „kathetergerechten“ Bekleidung und über die geltend gemachten Anpassungskosten einzureichen. Diese Aufforderung blieb weitgehend erfolglos.

Auch eine Erstausstattung mit Bekleidung setzt einen nachgewiesenen Bedarf voraus

Ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist ebenfalls konkret darzulegen und zu belegen. Die Vorschrift betrifft die Erstausstattung mit Bekleidung. Sie erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch einen durch außergewöhnliche Umstände neu entstandenen Ausstattungsbedarf.

Erst wenn der Bedarf zumindest dem Grunde nach feststeht, kommt eine pauschale Leistungsgewährung in Betracht. § 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II erlaubt hierfür Sach- oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen. Deren Bemessung muss auf geeigneten Angaben zu den erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen. (§ 24 Abs. 3 SGB II)

Die vom Kläger eingereichten Kopien von Kassenbelegen der F. GmbH und der G. Ltd. & Co. KG dokumentierten lediglich den Kauf von vier Boxershorts sowie Socken für insgesamt 57,49 Euro innerhalb von rund fünf Monaten. Nach den Feststellungen des Senats lagen die nachgewiesenen Ausgaben damit deutlich unter dem für diesen Zeitraum berücksichtigten Regelbedarfsanteil für Bekleidung.

Keine ausreichenden Nachweise für notwendige Anpassungen der Kleidung

Gegen die Annahme eines Sonder- oder Mehrbedarfs sprach aus Sicht des Senats insbesondere, dass der Kläger keine Anpassungskosten für Tag- oder Nachtwäsche konkret dargelegt oder belegt hatte.

Hinzu kam die vom Sozialgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme. Auf dieser Grundlage ging der Senat davon aus, dass der Kläger trotz Dauerkatheter weiterhin normale Konfektionskleidung tragen konnte.

Den Einwand des Klägers, sein behandelnder Facharzt könne die Notwendigkeit angepasster Kleidung nicht beurteilen, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Facharzt könne einschätzen, welcher Platz für die Katheterversorgung erforderlich sei und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ungeeignete Kleidung drohten. Dafür müsse er nicht sämtliche vorhandenen Kleidungsstücke kennen.

Soweit der Kläger geltend machte, seine Kleidung sei wegen der Katheterversorgung vollständig ungeeignet und könne auch nicht zu vertretbaren Kosten angepasst werden, hätte er hierfür zumindest konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen. Der Senat sah deshalb keinen Anlass für weitere Ermittlungen allein aufgrund pauschaler Behauptungen.

Diese Beurteilung betrifft den konkreten Fall. Sie schließt einen besonderen Bekleidungsbedarf bei anderen Menschen mit Dauerkatheter nicht aus.

Bundessozialgericht lehnt Prozesskostenhilfe ab

Das Bundessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 10.03.2026 – B 4 AS 273/25 BH – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ab. Es sah keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil kein Grund für die Zulassung der Revision erkennbar war. (BSG-Beschluss)

Der 4. Senat verwies darauf, dass die Voraussetzungen einer Erstausstattung mit Bekleidung bereits geklärt sind: Ein Anspruch besteht, wenn durch einen außergewöhnlichen Umstand oder ein besonderes Ereignis erstmals ein entsprechender Ausstattungsbedarf entsteht, weil dadurch so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (etwa BSG, Beschluss vom 29.09.2020 – B 4 AS 92/20 BH).

Auch über die Voraussetzungen und Grenzen eines Härtefallmehrbedarfs hat das BSG bereits mehrfach entschieden (etwa BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Sache der Tatsachengerichte.

Antragsteller tragen dabei die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (BSG, Beschluss vom 28.10.2025 – B 4 AS 122/25 BH). Bleiben diese trotz der gebotenen Sachaufklärung unbewiesen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten.

Das entbindet Jobcenter und Sozialgerichte jedoch nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Antragsteller müssen dabei mitwirken und insbesondere die Umstände ihres persönlichen Bedarfs konkret schildern. (§ 20 SGB X, § 103 SGG)

Hinweis für Betroffene

Gesundheitliche Gründe können zusätzliche Leistungen für Bekleidung rechtfertigen. Entscheidend ist, welcher Bedarf vorliegt:

  • Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II: Sie kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände einen grundlegenden neuen Ausstattungsbedarf auslösen, weil so gut wie keine brauchbare Kleidung mehr vorhanden ist.
  • Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II: Er kommt bei einem besonderen, unabweisbaren zusätzlichen Bedarf in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Erkrankung allein begründet noch keinen Anspruch. Betroffene sollten konkret darlegen, welche Kleidungsstücke oder Anpassungen erforderlich sind, weshalb vorhandene Kleidung nicht ausreicht und welche Kosten entstehen. Als Nachweise kommen beispielsweise Kostenvoranschläge, Preisangebote oder bereits vorhandene Rechnungen in Betracht.

Die gesundheitliche Notwendigkeit sollte durch ein aktuelles ärztliches Attest untermauert werden. Daraus sollte möglichst konkret hervorgehen, weshalb gewöhnliche oder vorhandene Kleidung ungeeignet ist und welche besonderen Anforderungen die benötigte Kleidung erfüllen muss.

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Großbritanniens Grüne im woken Wahn: Stalinistische Neusprech und Islampropaganda

Die Grünen in Großbritannien haben einen Grad an Wahnsinn erreicht, neben dem sich ihre deutschen Genossen noch fast wie ein Bollwerk konservativer Vernunft ausnehmen. In einem zwölfseitigen Leitfaden mit dem Titel „Inclusive Terminology Guidance“ listen sie Begriffe auf, die parteiintern fortan gefälligst nicht mehr benutzt werden sollen – darunter auch „Mutter und Vater“, die durch […]

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Inevitable: You Show Up



Apologies for invoking the awful noise that never stops. But a month before mid-terms, a fascist feckless clown show run by the dumbest people imaginable churns on with their lies, bribes, cruelty, crude racism, their flailing leader grows ever more perilous, and fiery patriots remind us we cannot grow weary. Oddly, we find solace in Lindsey Graham's 2016 prophesy to the GOP: "If we (choose) Trump, we will get destroyed, and we will deserve it." Truth: "And in the fullness of time...."

Because we are well and truly beyond the looking glass, an actual, NYTPitchbot-likeTimes headline just posited that "some conservatives are having second thoughts" about Trump even as he continues obliterating every institution of democratic governance, bars press outlets, ignores court rulings, betrays allies, courts autocrats, spews profanities online and at rallies, turns the election into a reality show and the Oval Office into a bordello, and shovels over $1.8 billion into junk vanity projects as his approval plunges to 26% on the economy and his brain dissolves into mashed potatoes. "Second thoughts?"

Decades ago, Robert Reich warned an American economy moving increasingly overseas through the 1970s was creating a two-tired society of a few rich winners and too many left-behind Americans whose anger, resentment and historic racism could be easily manipulated by a savvy carnival barker hungry for power - especially with a right-wing SCOTUS willing to give him almost total immunity for his boundless crimes. The grim result: What Timothy Snyder calls unprecedented "superpower suicide," wherein a major country quickly crashes and burns due to incompetence at all the "basic instruments of state power."

Now, facing "the mid-term music," the GOP flounders through "a five-alarm fire," pulling out lies, bribes, denial. They "must WIN" by using "every tool" - vote early, absentee, in person, by mail (or ICE thugs). Rick Wilson: "Oh, NOW mail-in ballots AREN'T a scam? Sweaty Don is nervous." They hype a duplicitous White House App: "365 Days of Wins." Trump offers a stream of paltry bribes: $90 to 20 million seniors to offset higher Medicare costs he caused, $500 to a million "excess" Obamacare fees, $5,000 to every American adult if Republicans win, conjuring a shameless Oprah-like spectacle: "You get a car, and you get a car..."

The alleged master of the Art of the Deal grows cringey and desperate, as do his boasts. At a recent rally: "I know more about inflation, I know more about everything than anyone in this room, anybody anywhere in the world." Of his two-day "emotional support" debacle of a Texas convention, he claimed 107 million views compared to the NFL's 25 million; the reality was his 3.3 million vs. their 25 million views, with even Ken Paxton secretly complaining, "It dropped our numbers." One viral meme tells the tale: A sign with sky-high gas prices, an angry MAGA voter, and the text, "Turns out my truck doesn't run on liberal tears."

In 2015, Trump packed a rally in Mobile ALA with over 30,000 fans; last week, at its high school gym with mostly empty upper sections, people began streaming out as Trump bragged the economy is "booming," with new plants and factories "everywhere." "Just close your eyes and pretend I’m on the ballot," he pleaded, evidently unaware of the losing message amidst cratering jobs and wages numbers. Seeking safe harbor, his campaign itinerary in "a red-state October blitz" is playing out almost entirely in deep-red states he once won by double digits: Texas, Oklahoma, Alabama, Ohio, Nebraska, Kansas.

In Ohio this weekend, he raved Democrats' "transgender for everybody" policies would “mutilize your children," he has "record-winning numbers," "Talafreako" (in Texas, not Ohio) is a "vaygan" who "eats a piece of lettuce all day long" but he's now "gone full on eating meat" to get elected so he goes to barbecues where he's "throwing up all the time." He rambled, ranted, cursed, flaunted "the utter disdain for the office he holds and the people hes supoosed to serve." NYTPitchbot: "Whether it’s Obama saying 'Yes We Can” or Donald Trump saying 'We're gonna shove it up their ass,' both presidents adopted divisive slogans."

Beyond the rallies, the carnage persists. Millions have lost SNAP benefits. Many thousands, caught in our immigration atrocities, endure "quiet reckonings with what the country has become.” The Atlantic profiled the Ohio truck driver who hit and killed Haitian student Pierre Damas Bel in an apparent suicide; he is haunted by a young man who “would have been a model citizen,” who had to charge his own ankle monitor, who "was hurting - we did not do right by him.” War agit-prop still spews. So does cultural appropriation: Park rangers blast regime theft of Smokey the Bear, a forest fire refugee: "Only you can prevent fascist liars." "Zoologically-deficient hacks" have also dropped AI slop of USA-themed penguins in Greenland, where they don't live; some suggest they "shouldn’t have dismantled the Department of Education so quickly."

Surreal dissonance flourishes. Because they are "committed to leading the world in Gold Standard Science," other regime goons are bravely charging ahead to "MAKE AMERICA HEALTHY, SAFE, AND BEAUTIFUL" with an executive order to "ELIMINATE FOREIGN, INVASIVE TICKS AND MOSQUITOES" to "restore enjoyment of the great outdoors" through "safe and effective technology-enabled methods," thus rebuilding "public trust in science." Too little, too late? Regardless, their effort aligns nicely with Press Barbie's move to Fox News, per The Borowitz Report, "as a stepping-stone" to acquiring the requisite “warrior ethos" to become Secretary of Defense.

That profound disconnect is, of course, alive and festering in the increasingly, disastrously incoherent child king somehow still babbling about "the golden age of America” and "the hottest country anywhere in the world." As a public service, Aaron Rupar, who has borne witness to years of Trump insanity, urges we read the transcript of his recent Time interview to grasp "the grave cognitive impairment" of "random brain firings" like, "I just got a tariff from Lindsey Graham" and "100 million people watched the midterm convention." The consensus of those who did: "He’s like a criminally inclined rutabaga with some language skills" and "He looks like an attendant just asked him if he wants pudding or Jello and he’s mad 'cause he has no idea what those are."

Sunday night, Indivisible hosted a "Hands Off Our Vote" event in New York to prep for Oct. 17's No Kings and the election. Despite our fatigue - from lying, thieving, genocidal rants, fucking ballrooms - a fiery Mark Ruffalo vowed to "Hulk-out" to convey his rage. "We are so tired, but we can't give up now," he said. "They want to keep us afraid. Their only weapon is our fear. But we're inevitable." He recalled meeting with activist Harry Belafonte a few years ago and asking, "How are we going to know what to do? When are we going to know when it's our calling? And he said, 'Brother, you’ll know. And then you go. You show up.’“

Robert De Niro, furious, tireless, out of fucks to give, raged at policies that are crazy, cruel an, increasingly unpopular with voters. "Power...to...the...people," he intoned. "It isn't just a slogan. It's the founding principle of our nation." So what do those now unduly empowered do? he asked. "They try to take our votes away. Are you kidding me?" (Ghost of Travis Bickle) "Hands Off Our Vote. Lemme put it another way - keep your fucking hands off our vote." He led the crowd in an explosive call-and-response to "spineless officials, the Supreme Court, masked ICE thugs," finally "that coward, that fucking piece of shit Donald Trump when he tries to take our voice and power away, what do we tell him?" To each, he seethed, "Keep your fucking hands off our vote!" Take back the House, the Senate, our country, he urged.. Show up.

- YouTube www.youtube.com

Trump's middle-school level AI images feature headless penguins in Greenland, where they don't live. Truth Social post

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Bürgergeld: Gericht lehnt Zuschuss ab – was das für Haushalte mit Gastherme bedeutet

Eine Gastherme braucht nicht nur Gas, sondern auch Strom für ihren Betrieb. Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, sollte deshalb prüfen, ob diese Kosten in seiner Berechnung berücksichtigt werden.

Ein Mann verlangte neben dem bereits anerkannten Betriebsstrom eine Warmwasserpauschale von insgesamt 136,16 Euro für zwölf Monate. Das Sozialgericht Dortmund wies seine Klage ab – ließ aber ausdrücklich die Berufung zu, auch wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Das Jobcenter hatte bereits einen Stromanteil anerkannt

Die Gastherme des Klägers versorgte seine Wohnung sowohl mit Heizwärme als auch mit warmem Wasser. Ihren Betriebsstrom bezog sie über den gewöhnlichen Haushaltsanschluss; ein eigener Stromzähler fehlte.

Nach einem Überprüfungsantrag erkannte das Jobcenter zusätzlich fünf Prozent der Gaskosten für Zünd- und Pumpstrom an. Für zwei Monate waren das jeweils 5,25 Euro, für sechs weitere Monate jeweils 2,70 Euro – insgesamt 26,70 Euro.

Der Mann hielt diese Berücksichtigung für unzureichend und verlangte den pauschalierten Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung. Der Streit betraf November 2022 bis Oktober 2023, also einen Zeitraum, der noch vor Einführung des Bürgergeldes begann.

Warum das Gericht die zusätzliche Zahlung ablehnte

Das Sozialgericht Dortmund entschied am 10. April 2026, dass kein zusätzlicher ungedeckter Bedarf bestehe, Aktenzeichen S 35 AS 2078/23. Nach seiner Bewertung waren die Aufwendungen bereits durch die übernommenen Gas- und Nebenkosten sowie den geschätzten Betriebsstrom gedeckt.

Bemerkenswert ist die Begründung: Die Kammer sah die ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Warmwasserregelung zunächst als erfüllt an. Sie lehnte die Pauschale dennoch ab, weil aus ihrer Sicht kein weiterer finanzieller Bedarf bestand.

Das Bundessozialgericht hatte einen Anspruch anerkannt

Das Bundessozialgericht hatte bereits am 18. Mai 2022 über eine Kombitherme entschieden, Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R. Es erkannte bei der damaligen Klägerin einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung an.

Das BSG stellte darauf ab, dass Warmwasser innerhalb der Unterkunft erzeugt wurde und zumindest ein Teil der dafür benötigten Energie nicht über die Unterkunfts- und Heizleistungen erfasst war. Der Betrieb einer Kombitherme schließt einen Warmwassermehrbedarf demnach nicht von vornherein aus.

Die Dortmunder Kammer ließ die Berufung ausdrücklich auch wegen einer Abweichung von dieser Entscheidung zu. Ob tatsächlich Berufung eingelegt wurde oder inzwischen eine weitere Entscheidung vorliegt, ließ sich anhand der geprüften Quellen nicht feststellen.

Haushaltsstrom und Heizungsstrom gehören nicht in denselben Topf

Der Regelbedarf umfasst grundsätzlich die gewöhnliche Haushaltsenergie, etwa für Beleuchtung und Kühlschrank. Die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallenden Energieanteile nimmt § 20 SGB II dagegen ausdrücklich aus.

Die Aussage „Strom müssen Sie immer vollständig aus dem Regelsatz bezahlen“ wäre deshalb zu pauschal. Entscheidend ist, wofür die Energie verwendet wird und welche Kosten das Jobcenter bereits berücksichtigt.

Fünf Prozent sind keine gesetzliche Pauschale für jeden Haushalt

Fehlt eine getrennte Verbrauchserfassung, kann für den Betriebsstrom einer Heizungsanlage eine Schätzung erforderlich sein. Das Jobcenter Region Hannover sieht in seinen veröffentlichten Weisungen beispielsweise einen Zuschlag von fünf Prozent der Brennstoffkosten vor, wenn der Betriebsstrom nicht bereits im Heizkostenabschlag enthalten ist.

Das ist eine Berechnungsmethode und kein bundesweit festgelegter zusätzlicher Monatsbetrag. Ob damit die Kosten einer konkreten Anlage sachgerecht erfasst werden, muss anhand des jeweiligen Falls beurteilt werden.

Davon zu unterscheiden ist der gesetzliche Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung innerhalb der Wohnung. § 21 Absatz 7 SGB II sieht dafür bei alleinstehenden Erwachsenen grundsätzlich 2,3 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs vor, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Was Betroffene in ihrem Bescheid prüfen sollten

Zunächst sollte nachvollziehbar sein, wie die Wohnung beheizt und wie das Wasser erwärmt wird. Ebenso wichtig ist, ob der Betriebsstrom bereits in einer Abrechnung oder als zusätzlicher Betrag in den bewilligten Leistungen enthalten ist.

Hilfreich sind die Gas- und Stromabrechnungen, Angaben zur Therme sowie der Berechnungsbogen des Jobcenters. Eine schriftliche Nachfrage sollte konkret darauf zielen, wo die Kosten für den Betrieb der Anlage berücksichtigt wurden und auf welcher Berechnung der angesetzte Betrag beruht.

Wer einen aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid angreifen möchte, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Eine bloße Nachfrage ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.

Beispiel aus der Praxis: Erst die Berechnung klären

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein alleinstehender Leistungsbezieher zahlt monatlich 80 Euro für Gas und zusätzlich seinen Haushaltsstrom. Im Jobcenterbescheid findet er die Gaskosten, aber keinen erkennbaren Ansatz für den Strom der Therme.

Er reicht die Unterlagen ein und verlangt eine Prüfung dieses Kostenanteils. Würde in seinem Fall eine Schätzung mit fünf Prozent der Brennstoffkosten angewandt, ergäben sich rechnerisch vier Euro monatlich beziehungsweise 48 Euro im Jahr.

Ob daneben ein Warmwassermehrbedarf zusteht, ist gesondert zu prüfen. Aus dem Dortmunder Urteil folgt jedenfalls nicht, dass der Betriebsstrom einer Gastherme grundsätzlich unberücksichtigt bleiben darf.

Quellen: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10. April 2026 – S 35 AS 2078/23; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R; § 20 SGB II und § 21 SGB II; § 84 SGG; Jobcenter Region Hannover, Fachliche Weisungen zu Unterkunft und Heizung; buergergeld.org, Bericht vom 6. Oktober 2026. Das Praxisbeispiel ist eine fiktive Modellrechnung.

Der Beitrag Bürgergeld: Gericht lehnt Zuschuss ab – was das für Haushalte mit Gastherme bedeutet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Abzug bei der Rente nach Insolvenz: BSG-Verfahren endete nun im Vergleich

Alte Beitragsschulden, eine knappe Rente und die Hoffnung auf eine Entscheidung aus Kassel: Das Verfahren B 5 R 2/25 R ist durch einen Vergleich beendet worden. Der für den 1. Oktober 2026 angesetzte Verhandlungstermin wurde aufgehoben, ein neues Urteil des Bundessozialgerichts gibt es damit nicht.

Für andere Betroffene folgt daraus weder ein allgemeiner Stopp von Rentenabzügen noch eine zusätzliche Erlaubnis für die Rentenversicherung, alte Forderungen einzuziehen. Wer wissen will, ob ein Einbehalt zulässig ist, muss weiterhin genau unterscheiden, in welchem Abschnitt des Insolvenzverfahrens er sich befindet.

Denn die Aussage, nach einer Restschuldbefreiung sei die Rechtslage insgesamt ungeklärt, wäre zu weitgehend. Dazu hat das BSG bereits 2024 entschieden; der jetzt erledigte Fall betraf nach dem Urteil der Vorinstanz die Zeit vor der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Ein Vergleich entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Abzüge

Mit einem Vergleich können die Beteiligten ihren Rechtsstreit durch eine Vereinbarung beenden. Eine solche Einigung ersetzt aber keine gerichtliche Begründung dazu, wie vergleichbare Fälle rechtlich zu behandeln sind. Einzelnorm

Aus der bloßen Nachricht über den Vergleich lässt sich deshalb auch nicht ablesen, wer wirtschaftlich wie viel erreicht hat. Ob Beträge erstattet, Forderungen reduziert oder andere Regelungen getroffen wurden, kann ohne den Vergleichstext nicht verlässlich beschrieben werden.

Ebenso wenig lässt sich das Ergebnis als höchstrichterliche Bestätigung der bisherigen Rentenabzüge darstellen. Für Außenstehende steht zunächst nur fest: Die angekündigte Sachentscheidung in diesem Verfahren bleibt aus.

Im Ausgangsfall sollte die Hälfte der Erwerbsminderungsrente einbehalten werden

Der Kläger war früher selbstständig und bezog später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen alter Sozialversicherungsbeiträge und Nebenforderungen von insgesamt 2.816,48 Euro sollte die Rentenversicherung monatlich 506,88 Euro verrechnen – die Hälfte seines damaligen Rentenzahlbetrags von 1.013,76 Euro.

Die Forderung stammte von einem anderen Sozialleistungsträger, der die Rentenversicherung zur Verrechnung ermächtigt hatte. Im Januar 2020 wurde der vorgesehene monatliche Einbehalt auf 50 Euro herabgesetzt.

Das Hessische Landessozialgericht hielt die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 18. Dezember 2023 für rechtmäßig, Aktenzeichen L 5 R 240/21. Es beurteilte die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Januar 2020.

Die Restschuldbefreiung wurde dem Kläger erst später erteilt und im September 2020 rechtskräftig. Das LSG sah darin eine nachträgliche Änderung, die gesondert geprüft werden müsse.

Warum „Insolvenz beendet“ noch nicht „von Restschulden befreit“ bedeutet

Die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung sind unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen. Allein der Umstand, dass das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und ein Gläubiger bei der Verteilung leer ausgegangen ist, beseitigt dessen Forderung nicht.

Gerade um eine solche Zwischenphase ging es in dem Verfahren B 5 R 2/25 R. Die beim BSG veröffentlichte Rechtsfrage betraf alte Beitragsforderungen, die bereits zur Insolvenztabelle angemeldet worden waren und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Sozialleistungen verrechnet werden sollten.

Die frühere Berichterstattung auf Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung unter Rentenabzug nach Privatinsolvenz: Auf diesen Beschluss kommt es an. Die dort angekündigte Entscheidung des BSG ist durch die vergleichsweise Erledigung ausgeblieben.

Nach der Restschuldbefreiung gibt es bereits ein BSG-Urteil

Für die Zeit nach erteilter Restschuldbefreiung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2024, B 2 U 11/22 R, zu beachten. Es betraf die Aufrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit alten Beitragsforderungen.

Das BSG stellte klar, dass von der Restschuldbefreiung erfasste Beitragsforderungen nicht gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aufgerechnet werden dürfen. Eine zusätzliche Befugnis, diese Forderungen trotzdem durchzusetzen, ergibt sich nach der Entscheidung nicht aus den sozialrechtlichen Vorschriften.

Den Hintergrund dieser Entscheidung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Rente und Schulden: Keine Rentenkürzung mehr bei Alt-Schulden. Der Vergleich im jetzt beendeten Verfahren hebt dieses frühere Urteil nicht auf.

Welche Situation für Betroffene vorliegt, macht den Unterschied Verfahrensstand Bedeutung für einen Rentenabzug Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung noch nicht erteilt Die verbliebenen Forderungen sind nicht allein durch die Aufhebung erledigt; diese Zwischenphase betraf der jetzt beendete Rechtsstreit. Restschuldbefreiung erteilt und Beitragsforderung davon erfasst Das BSG-Urteil B 2 U 11/22 R spricht gegen eine Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen. Forderung fällt unter eine gesetzliche Ausnahme Die Restschuldbefreiung schützt insoweit nicht; eine Verrechnung muss trotzdem die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Restschuldbefreiung tritt erst nach einem fortwirkenden Verrechnungsbescheid ein Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids wegen der neuen Verhältnisse kommt nach § 48 SGB X in Betracht.

Entscheidend ist somit der konkrete Verfahrensstand. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Restschuldbefreiung und die Vorschriften über die Änderung fortwirkender Bescheide müssen dabei getrennt geprüft werden. Einzelnorm

Warum auch eine kleine Rente nicht automatisch geschützt ist

Bei einer Aufrechnung zieht ein Leistungsträger eigene Forderungen von einer Geldleistung ab, die er selbst auszahlen muss. Bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I macht er aufgrund einer Ermächtigung die Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers geltend. Einzelnorm

Für Beitragsforderungen und bestimmte Erstattungsforderungen erlaubt § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich einen Einbehalt bis zur Hälfte laufender Geldleistungen. Dadurch können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Rentenanteile betroffen sein, die einer gewöhnlichen Pfändung entzogen wären.

Die Hälfte ist allerdings eine Obergrenze und kein vorgeschriebener Abzugsbetrag. Die Vorschrift verlangt zudem, dass der Betroffene nicht nachweist, durch die Aufrechnung hilfebedürftig nach den dort genannten Regeln des SGB II oder SGB XII zu werden.

Wer sich gegen einen Abzug wehrt, sollte deshalb seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse belegen. Im Ausgangsurteil nennt das LSG dafür insbesondere eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers.

Alte Beitragsschulden sind nicht automatisch von der Befreiung ausgenommen

Die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Insolvenzordnung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Das gilt sogar für diejenigen, die ihre Forderungen im Verfahren nicht angemeldet haben.

Es reicht deshalb nicht, wenn eine Krankenkasse oder ein anderer Träger darauf verweist, dass die alte Forderung noch in seinen Unterlagen steht. Ob sie weiter durchgesetzt werden darf, ist eine andere Frage.

Allerdings enthält § 302 Insolvenzordnung Ausnahmen, etwa für bestimmte Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Für diese Ausnahme muss der Gläubiger die Forderung unter Angabe des entsprechenden Rechtsgrundes angemeldet haben; gewöhnliche Beitragsrückstände sind nicht allein deshalb ausgenommen, weil ein öffentlicher Träger sie verlangt.

Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Altersrente hat sich mit dem Schutz nach einer Restschuldbefreiung befasst. Einen weiteren Fall erläutert Gegen-Hartz unter Keine Kürzung der Rente bei Restschuldbefreiung.

Was Rentner bei laufenden Einbehalten prüfen lassen sollten

Wer einen Verrechnungsbescheid erhält, sollte den Rentenbescheid und die Insolvenzbeschlüsse zusammen prüfen lassen. Entscheidend sind der Grund der Forderung, der Zeitpunkt der Restschuldbefreiung und die Frage, für welchen Zeitraum Geld einbehalten wird.

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist im Inland regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Das Warten auf ein fremdes Gerichtsverfahren hält diese Frist nicht offen.

Wird die Restschuldbefreiung erst nach einem fortwirkenden Verrechnungsbescheid erteilt, sollte dessen Anpassung unter Hinweis auf § 48 SGB X beantragt werden. Zugleich können Betroffene die Auszahlung der seit der Änderung möglicherweise zu Unrecht einbehaltenen Beträge verlangen und darüber eine Entscheidung anfordern.

Der Vergleich im Verfahren B 5 R 2/25 R löst für andere Rentner keine automatische Erstattung aus. Ihre Ansprüche hängen vom eigenen Bescheid und den eigenen Insolvenzunterlagen ab.

Sechs Fragen und Antworten zum Rentenabzug nach Insolvenz Hat das BSG im Verfahren B 5 R 2/25 R ein neues Urteil gefällt?

Nein, das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet und der angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben. Eine neue Sachentscheidung zur angekündigten Rechtsfrage liegt damit aus diesem Verfahren nicht vor.

Hat die Rentenversicherung durch den Vergleich recht bekommen?

Das lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Einigung beendet den konkreten Streit, ersetzt aber keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abzüge.

Ist nach der Restschuldbefreiung weiterhin alles ungeklärt?

Nein, das BSG hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024, B 2 U 11/22 R, die Aufrechnung erfasster Beitragsforderungen gegen laufende Sozialleistungen ausgeschlossen. Der jetzt erledigte Fall betraf nach der rechtlichen Prüfung der Vorinstanz einen früheren Verfahrensabschnitt. Entscheidungen (ab 2018) –

Reicht der Beschluss über die Aufhebung der Insolvenz aus?

Nein, dieser Beschluss ist nicht mit der Restschuldbefreiung gleichzusetzen. Wer sich auf die Befreiung von den verbliebenen Insolvenzschulden beruft, braucht den entsprechenden gesonderten Beschluss.

Darf auch von einer unpfändbaren Rente Geld abgezogen werden?

Bei Beitrags- und bestimmten Erstattungsforderungen kann das unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I möglich sein. Der gesetzlich vorgesehene Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit begrenzt den Zugriff.

Bekommen andere Rentner jetzt automatisch Geld zurück?

Nein, der Vergleich begründet für Außenstehende keinen eigenen Erstattungsanspruch. Ob einbehaltene Beträge zurückzuzahlen sind, muss anhand ihres Verrechnungsbescheids und der jeweiligen Insolvenzbeschlüsse geprüft werden.

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Rentnerin muss über 100.000 Euro wegen Lebensversicherung zurückzahlen – Ein Schuldenerlass abgelehnt

Eine Rentnerin bleibt auf einer Forderung des Jobcenters von mehr als 100.000 Euro sitzen. Obwohl sie im Alter nur über vergleichsweise geringe Renteneinkünfte verfügt, musste die Behörde nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts nicht auf das Geld verzichten.

Auslöser der hohen Rückforderung war eine kapitalbildende Lebensversicherung, welche die Frau während ihres langjährigen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht angegeben hatte. Das Urteil zeigt, dass eine niedrige Altersrente allein keinen Anspruch auf einen vollständigen Schuldenerlass begründet.

Lebensversicherung bestand bereits seit 1976

Die Klägerin bezog seit Januar 2005 Leistungen vom Jobcenter. In ihrem Erstantrag erklärte sie, kein Vermögen oberhalb des damals geltenden Freibetrags von 4.850 Euro zu besitzen.

Auch in späteren Anträgen gab sie an, dass sich an ihren Vermögensverhältnissen nichts geändert habe. Bei einem Datenabgleich im Jahr 2013 stieß das Jobcenter jedoch auf Kapitalerträge und überprüfte daraufhin die Angaben der Frau.

Dabei wurde eine kapitalbildende Lebensversicherung entdeckt, die bereits 1976 auf den Namen der Klägerin abgeschlossen worden war. Die Beiträge hatte sie nach den gerichtlichen Feststellungen von Oktober 1976 bis Oktober 1997 selbst bezahlt.

Die Versicherung war anschließend beitragsfrei gestellt worden. Ein vertraglicher Ausschluss, der eine Verwertung der Versicherung verhindert hätte, bestand nicht.

Rückkaufswert lag über dem damaligen Freibetrag

Zum Beginn des Leistungsbezugs am 1. Januar 2005 hatte die Versicherung einen Rückkaufswert von 14.482,36 Euro. Damit lag der verwertbare Betrag deutlich über der im Antrag genannten Vermögensgrenze.

Im Oktober 2009 wurde eine Ablaufleistung von 18.922 Euro fällig. Das Geld floss zunächst nicht vollständig auf das Girokonto der Frau, sondern wurde in einem sogenannten Parkdepot bei der Versicherung angelegt.

Zwischen Mai 2013 und Oktober 2014 erhielt die Klägerin daraus mehrere Auszahlungen von insgesamt 12.000 Euro. Von Januar 2015 bis Februar 2016 wurden weitere 5.000 Euro ausgezahlt.

Jobcenter fordert 101.567,80 Euro zurück

Das Jobcenter nahm die früheren Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2014 weitgehend zurück. Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt verlangte die Behörde auch gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück.

Die Forderung belief sich insgesamt auf 101.567,80 Euro. Davon entfielen 99.371,28 Euro auf den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2013 und weitere 2.196,52 Euro auf den anschließenden Zeitraum.

Die Höhe erscheint auf den ersten Blick überraschend, weil der Rückkaufswert der Versicherung deutlich niedriger war. Nach der Rechtsprechung wird verwertbares Vermögen jedoch nicht so behandelt, als wäre es jeden Monat rechnerisch etwas kleiner geworden, obwohl es tatsächlich weiterhin vorhanden war.

Eine Rückforderung muss deshalb nicht auf den ursprünglichen Wert des verschwiegenen Vermögens begrenzt werden. Das Bayerische Landessozialgericht stellte ausdrücklich fest, dass das Verhältnis zwischen dem einzusetzenden Vermögenswert und der späteren Erstattungsforderung einen Erlass nicht automatisch rechtfertigt.

Ursprüngliche Rückforderung war bereits bestandskräftig

Die Frau hatte zunächst gegen die Aufhebung der Leistungsbescheide und die Rückforderung geklagt. Ihre Berufungen nahm sie jedoch im August 2019 während einer Verhandlung vor dem Landessozialgericht zurück.

Damit wurden die Erstattungsbescheide bestandskräftig. In dem späteren Verfahren über den Schuldenerlass durfte daher nicht mehr geprüft werden, ob die ursprüngliche Rückforderung inhaltlich richtig berechnet worden war.

Diese Trennung ist für Betroffene wichtig. Wer die Rückforderung selbst für fehlerhaft hält, muss rechtzeitig gegen den Erstattungsbescheid vorgehen und darf sich nicht allein auf einen späteren Antrag auf Erlass verlassen.

Rentnerin beantragt vollständigen Erlass der Schulden

Seit Juli 2019 bezog die Klägerin eine gesetzliche Rente von monatlich 1.047,04 Euro. Hinzu kam eine kleine Betriebsrente von 54,50 Euro im Monat.

Nach ihren damaligen Angaben verfügte sie über geringe Guthaben auf mehreren Konten. Auf einem Festgeldkonto befanden sich noch etwas mehr als 5.000 Euro.

Die Frau erklärte, sie könne mit ihren Renteneinkünften nur ein bescheidenes Leben führen und sei nicht in der Lage, mehr als 100.000 Euro zurückzuzahlen. Sie beantragte deshalb, die Forderung vollständig zu erlassen.

Wann das Jobcenter Schulden erlassen darf

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 44 SGB II. Danach dürfen Leistungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach den Umständen des einzelnen Falls unbillig wäre.

Die Vorschrift gewährt jedoch keinen automatischen Anspruch auf einen Erlass. Betroffene können lediglich verlangen, dass die Behörde ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ermittelt, die verschiedenen Interessen abwägt und ihr Ermessen fehlerfrei ausübt.

Eine unbillige Einziehung kann aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen angenommen werden. Persönliche Gründe können vorliegen, wenn die weitere Verfolgung der Forderung zu einer ernsthaften und dauerhaften Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts führen würde.

Sachliche Gründe kommen in Betracht, wenn die Einziehung zwar vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist, im besonderen Einzelfall aber den Wertungen des Gesetzes widersprechen würde. Eine bloß hohe Forderung oder eine angespannte finanzielle Lage genügt dafür nicht.

Gericht sieht keine existenzbedrohende Lage

Das Jobcenter hatte den Erlassantrag abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 14. Mai 2024, Aktenzeichen L 16 AS 536/21.

Nach Ansicht des Gerichts durfte die Behörde berücksichtigen, dass gesetzliche Pfändungsgrenzen und Vorschriften zum Vollstreckungsschutz bestehen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass einer Schuldnerin durch die Beitreibung sämtliche Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts genommen werden.

Die geringe Rente bewirkte deshalb nicht automatisch, dass die gesamte Forderung gestrichen werden musste. Soweit das Einkommen nicht pfändbar oder verrechenbar ist, bleibt es der Betroffenen erhalten.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass ein Erlass die wirtschaftliche Situation konkret verbessern muss. Kann eine Forderung wegen fehlenden pfändbaren Einkommens ohnehin nicht oder nur zu einem kleinen Teil beigetrieben werden, verändert ein vollständiger Erlass die laufende Versorgung nicht zwangsläufig.

Jahrelang nicht angegebene Versicherung sprach gegen die Rentnerin

Gegen einen Schuldenerlass sprach nach Einschätzung des Jobcenters und des Gerichts auch das frühere Verhalten der Klägerin. Sie hatte die Lebensversicherung über viele Jahre hinweg nicht in ihren Anträgen aufgeführt.

Das Landessozialgericht hielt die Einschätzung für zulässig, dass die Frau die Forderung durch grob fahrlässige Angaben selbst verursacht hatte. Sie hatte in den Anträgen wiederholt erklärt, kein entsprechendes Vermögen zu besitzen oder keine Änderungen mitteilen zu müssen.

Für einen Erlass reicht es nicht aus, finanziell bedürftig zu sein. Die Behörde darf ebenfalls berücksichtigen, ob eine Person ihre Mitwirkungspflichten über einen längeren Zeitraum verletzt und dadurch Leistungen erhalten hat, auf die sie möglicherweise keinen Anspruch hatte.

Geplante Verrechnung mit der laufenden Rente

Die Rentenversicherung hatte angekündigt, ab Dezember 2020 monatlich 541,57 Euro von der laufenden Rente einzubehalten. Gegen diese Verrechnung führte die Klägerin ein gesondertes Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut.

Ob die konkrete Verrechnung in dieser Höhe zulässig war, musste das Landessozialgericht im Erlassverfahren nicht abschließend entscheiden. Die Frau konnte in dem anderen Verfahren vortragen, dass sie durch den Abzug hilfebedürftig nach dem SGB XII würde.

§ 52 SGB I erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Verrechnung einer Forderung eines Leistungsträgers mit einer laufenden Geldleistung eines anderen Trägers. Dabei müssen unter anderem die Schutzvorschriften des § 51 SGB I beachtet werden.

Auch die Verjährung half der Klägerin nicht

Die Rentnerin berief sich außerdem auf Verjährung. Nach Ansicht des Gerichts war die Forderung jedoch noch nicht verjährt.

Die Rentenversicherung hatte einen Verwaltungsakt zur Verrechnung der Forderung erlassen. Ein solcher Verwaltungsakt kann die Verjährung nach § 52 SGB X hemmen.

Eine Mahnung oder einfache Zahlungsaufforderung reicht dafür nicht in jedem Fall aus. Wird die Forderung dagegen durch einen Verwaltungsakt festgestellt oder durchgesetzt, kann sie wesentlich länger durchsetzbar bleiben.

Die wichtigsten Daten des Verfahrens Aspekt Feststellung Beginn des Leistungsbezugs Januar 2005 Abschluss der Lebensversicherung 1976 auf den Namen der Klägerin Rückkaufswert im Januar 2005 14.482,36 Euro Ablaufleistung im Oktober 2009 18.922 Euro Erstattungsforderung 101.567,80 Euro Gesetzliche Rente im Jahr 2019 1.047,04 Euro monatlich Zusätzliche Betriebsrente 54,50 Euro monatlich Gericht und Aktenzeichen Bayerisches LSG, L 16 AS 536/21 Entscheidung Kein Anspruch auf Erlass oder erneute Entscheidung Was das Urteil für andere Leistungsbezieher bedeutet

Das Urteil betrifft nicht nur klassische Geldanlagen oder Bankkonten. Auch Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Sparbücher und andere verwertbare Vermögenswerte müssen bei einem Leistungsantrag vollständig angegeben werden.

Ob ein Vermögenswert tatsächlich angerechnet werden darf, entscheidet anschließend das Jobcenter. Antragsteller sollten eine Versicherung daher nicht eigenständig verschweigen, weil sie diese für unverwertbar, für die Altersvorsorge bestimmt oder für wirtschaftlich unbedeutend halten.

Bestehen Zweifel, sollte der Vermögenswert im Antrag angegeben und zugleich erläutert werden. So kann geprüft werden, ob ein Freibetrag, ein Verwertungsausschluss oder eine besondere Härte greift.

Wird ein Vermögenswert später entdeckt, drohen rückwirkende Aufhebungen und erhebliche Erstattungsforderungen. Je nach Verhalten können außerdem Bußgeld- oder Strafverfahren hinzukommen, wobei dies stets gesondert geprüft werden muss.

Rückforderungsbescheid und Erlassantrag sind zwei verschiedene Verfahren

Betroffene sollten zwischen der Rechtmäßigkeit einer Forderung und ihrer späteren Einziehung unterscheiden. Gegen einen fehlerhaften Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid muss grundsätzlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.

Wird der Bescheid bestandskräftig, kann seine inhaltliche Richtigkeit in einem späteren Erlassverfahren normalerweise nicht erneut umfassend geprüft werden. Der Erlassantrag betrifft nur die Frage, ob die Einziehung trotz bestehender Forderung ausnahmsweise unbillig wäre.

Neben einem vollständigen Erlass können auch eine Stundung, eine niedrigere Rate oder eine zeitweilige Aussetzung der Beitreibung in Betracht kommen. Welche Lösung geeignet ist, hängt von Einkommen, Vermögen, gesundheitlichen Belastungen und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.

Praxisbeispiel: Kleine Versicherung führt zu hoher Rückforderung

Eine 61-jährige Frau beantragt Grundsicherungsleistungen und besitzt noch eine ältere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 16.000 Euro. Sie erwähnt den Vertrag nicht, weil sie davon ausgeht, dass das Geld ausschließlich für ihre spätere Beerdigung bestimmt sei.

Vier Jahre später entdeckt das Jobcenter die Versicherung durch einen Datenabgleich. Die Behörde hebt die Bewilligungen rückwirkend auf und verlangt 38.000 Euro zurück, obwohl die Versicherung selbst nur einen Bruchteil dieser Summe wert war.

Die Frau sollte gegen den Rückforderungsbescheid rechtzeitig vorgehen und prüfen lassen, ob die Versicherung tatsächlich verwertbar war oder ein Schutzgrund bestand. Wartet sie bis zur Bestandskraft und beantragt erst danach einen Erlass, kann die ursprüngliche Berechnung im Erlassverfahren regelmäßig nicht noch einmal vollständig aufgerollt werden.

Fazit: Eine kleine Rente löscht alte Jobcenter-Schulden nicht

Das Urteil zeigt, wie lange Rückforderungen aus einem früheren Leistungsbezug nachwirken können. Selbst der Eintritt in den Ruhestand und ein geringes Renteneinkommen führen nicht von allein dazu, dass das Jobcenter auf eine bestandskräftige Forderung verzichten muss.

Bei einem Erlassantrag werden die heutige finanzielle Lage, das frühere Verhalten und das öffentliche Interesse an der Einziehung gemeinsam betrachtet. Besonders schwer wiegt es, wenn Vermögen über Jahre hinweg nicht angegeben wurde.

Leistungsbezieher sollten Versicherungen und andere Vermögenswerte deshalb immer offenlegen. Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zudem frühzeitig prüfen lassen, ob die Forderung rechtmäßig, richtig berechnet und noch durchsetzbar ist.

Häufige Fragen und Antworten 1. Muss jede Lebensversicherung beim Jobcenter angegeben werden?

Ja, grundsätzlich sollten sämtliche Lebens- und Rentenversicherungen im Antrag genannt werden. Ob die Versicherung angerechnet oder wegen eines Freibetrags beziehungsweise eines Verwertungsausschlusses geschützt ist, prüft das Jobcenter.

2. Warum betrug die Rückforderung mehr als 100.000 Euro, obwohl die Versicherung viel weniger wert war?

Das verwertbare Vermögen wird nicht automatisch so behandelt, als wäre es während des Leistungsbezugs schrittweise verbraucht worden. Solange es tatsächlich vorhanden ist, kann es für mehrere Bewilligungszeiträume berücksichtigt werden, sodass die Rückforderung den ursprünglichen Vermögenswert übersteigen kann.

3. Reicht eine niedrige Altersrente für einen Schuldenerlass aus?

Nein. Eine geringe Rente ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren und begründet für sich allein keinen Anspruch auf einen Erlass nach § 44 SGB II.

4. Darf das Jobcenter eine alte Forderung mit der Rente verrechnen?

Eine Verrechnung kann unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I zulässig sein. Sie darf jedoch nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften dazu führen, dass die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.

5. Kann die ursprüngliche Rückforderung im Erlassverfahren erneut geprüft werden?

Normalerweise nicht, wenn der Rückforderungsbescheid bereits bestandskräftig ist. Im Erlassverfahren wird nur geprüft, ob die Einziehung der bestehenden Forderung im Einzelfall unbillig wäre.

6. Welche Möglichkeiten bestehen neben einem vollständigen Schuldenerlass?

Je nach finanzieller Situation können eine Stundung, eine Ratenzahlungsvereinbarung, eine niedrigere Verrechnung oder eine vorübergehende Aussetzung der Beitreibung beantragt werden. Betroffene sollten ihre Einnahmen, Ausgaben, gesundheitlichen Belastungen und vorhandenen Vermögenswerte vollständig belegen.

Der Beitrag Rentnerin muss über 100.000 Euro wegen Lebensversicherung zurückzahlen – Ein Schuldenerlass abgelehnt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderter isst abgelaufene Schokolade: Sein Chef kündigt ihm deshalb gleich fristlos

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen dem Essen einer abgelaufener Tafel Schokolade unwirksam sein kann, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt.

Entscheidend waren hier die sehr lange Betriebszugehörigkeit, die schwerbehindertenrechtliche Situation und der Umstand, dass die Schokolade bereits aussortiert und für soziale Zwecke bestimmt war. (LAG Hamm, Urteil – 8 Sa 1825/10)

Worum ging es vor Gericht?

Die Beklagte stützte die fristlose Kündigung auf den Vorwurf bzw. Verdacht eines Diebstahls (§ 626 BGB). Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Zusätzlich verlangte er Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits und Lohnzahlungen wegen Annahmeverzugs.

Der Kläger: Schwerbehindert, Familienvater, seit 1975 Lagerist

Der Kläger war 1952 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er war als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt.

Seit dem 19.06.1975 arbeitete er als Lagerist bei der beklagten Handelsgesellschaft, verdiente 1.900 Euro brutto monatlich und hatte eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche.

Die Kündigung: fristlos nach Vorwurf der Wegnahme

Die Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben fristlos. Zuvor hatte sie den Betriebsrat angehört und die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt, die erteilt wurde. Der Kläger focht diese Zustimmung verwaltungsrechtlich an, was aber für die Entscheidung im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend war.

Der Vorwurf: Schokolade aus Retouren-Container

Nach Darstellung der Beklagten habe der Kläger eine Tafel Schokolade aus einem Retouren-Container genommen und in seiner Arbeitsjacke versteckt. Die Schokolade habe sich dort befunden, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum bald ablaufen sollte, und sei zur Abgabe für soziale Zwecke bestimmt gewesen.

Der Kläger sei beobachtet und angesprochen worden und habe erklärt, er habe die Schokolade nicht stehlen, sondern essen wollen.

Die Version des Klägers: gefunden und nur „weglegen“ wollen

Der Kläger erklärte, er habe die Tafel Schokolade im Lager auf dem Boden gefunden und sie an sich genommen, um sie später in den Container zu legen. Er bestritt zudem, gesagt zu haben, er wolle die Schokolade essen. Wegen starker Schwerhörigkeit habe er dem Gespräch nicht richtig folgen können.

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht

Das Arbeitsgericht Hamm erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Es stellte zwar fest, dass ein Eigentumsdelikt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, hielt aber im konkreten Fall eine Abmahnung für ausreichend.

Das Gericht betonte die gravierenden sozialen Folgen der Kündigung und die jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass Diebstahl unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden das Vertrauen zerstöre. Zudem werde der soziale Zweck („Hammer Tafel“) verhindert, wenn Mitarbeiter Ware aus den ausgesonderten Beständen mitnehmen.

Sie verwies außerdem darauf, dass stichprobenartige Kontrollen im Lager mit 100 Kommissionierern pro Schicht auf 15.000 m² praktisch nicht machbar seien.

Warum das LAG Hamm die fristlose Kündigung ablehnte

Das LAG Hamm stellte klar, dass auch der Diebstahl nicht mehr verkaufsfähiger Ware „an sich“ geeignet sein kann, eine fristlose Kündigung zu tragen. Trotzdem gebe es keine „absoluten Kündigungsgründe“. Entscheidend sei, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirklich unzumutbar sei, weil das Vertrauen endgültig zerstört wurde.

Besonderes Gewicht: 36 Jahre ohne Beanstandungen

Das Gericht wertete die jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit als starkes Argument zugunsten des Klägers. Bei einem einmaligen Fehlverhalten müsse geprüft werden, ob eine Abmahnung als milderes Mittel genügt, um das Vertrauen wiederherzustellen.

Hier sah das LAG Hamm die Schwelle zur Unzumutbarkeit nicht überschritten.

Kein typischer „Griff in die Kasse“ und keine verkaufsfähige Ware

Das Gericht unterschied den Fall von typischen Konstellationen wie dem Diebstahl verkaufsfähiger Ware oder einem Kassen- bzw. Geldgriff. Der Kläger habe nicht aus dem regulären Warenbestand entwendet, sondern aus einem Container mit erkennbar nicht mehr zum Verkauf bestimmter Ware.

Damit sei die Redlichkeit nicht automatisch „umfassend“ in Bezug auf den gesamten Warenbestand erschüttert.

Der Chef berief sich auf betriebliche Ordnung und eine Null-Toleranz-Linie. Das Gericht hielt dagegen, dass auch das Interesse an Betriebsdisziplin die zwingende Einzelfallabwägung nicht ersetzt. Der Arbeitgeber könne der Belegschaft erklären, warum im Einzelfall anders entschieden wird, ohne damit die Regeln insgesamt aufzugeben.

Folgen der Entscheidung: Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn

Weil das Arbeitsverhältnis fortbestand, musste die Beklagte den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigen. Außerdem war Annahmeverzugslohn zu zahlen, weil die Beklagte nach unwirksamer Kündigung keine Arbeit mehr zuwies.

Die Kosten der erfolglosen Berufung trug die Arbeitgeberin.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil Kann man wegen Diebstahls im Betrieb immer fristlos gekündigt werden?

Nein. Ein Diebstahl kann „an sich“ ein wichtiger Grund sein, aber es gibt keine automatischen Kündigungsgründe. Entscheidend ist, ob nach einer Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Spielt es eine Rolle, dass die Schokolade nicht mehr verkaufsfähig war?

Ja, zumindest in der Abwägung. Das Gericht betonte, dass es nicht um den regulären Warenbestand ging. Dadurch war der Fall nicht mit dem Diebstahl verkaufsfähiger Ware oder einem „Griff in die Kasse“ gleichzusetzen.

Warum war hier eine Abmahnung das mildere Mittel?

Weil der Kläger seit rund 36 Jahren beanstandungsfrei gearbeitet hatte und es um ein einmaliges Fehlverhalten ging. Das Gericht hielt es für plausibel, dass eine Abmahnung gereicht hätte, um das Vertrauen wiederherzustellen und Wiederholungen zu verhindern.

Was bedeutet „Annahmeverzug“ in solchen Fällen?

Ist eine Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber beschäftigt trotzdem nicht, gerät er in Annahmeverzug. Dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Vergütung verlangen, obwohl er nicht gearbeitet hat – weil der Arbeitgeber die Arbeit nicht angenommen hat.

Welche Rolle spielte die Schwerbehinderung des Klägers?

Sie war ein wichtiger Faktor in der Gesamtabwägung, weil die sozialen Folgen einer Kündigung schwerer wiegen können. Außerdem zeigt der Fall, dass in der Praxis häufig zusätzlich Integrationsamt und Betriebsrat beteiligt sind – am Ende entscheidet arbeitsrechtlich aber trotzdem die Verhältnismäßigkeit der Kündigung.

Fazit

Das Urteil des LAG Hamm zeigt: Selbst bei einem Eigentumsdelikt ist eine fristlose Kündigung nicht automatisch wirksam. Bei langjährig beanstandungsfreier Beschäftigung, besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit und einem „atypischen“ Sachverhalt – hier: Schokolade aus dem Retouren-Container für soziale Zwecke – kann eine Abmahnung das angemessene Mittel sein.

Wer betroffen ist, sollte schnell handeln, Kündigungsschutzklage erheben und parallel prüfen lassen, ob Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung in Betracht kommen.

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Mütterrente III: Mit dieser Nachzahlung können Rentner jetzt rechnen – aber erst dann kommt sie

Die Mütterrente III bringt Eltern für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu einem halben zusätzlichen Entgeltpunkt. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das einer monatlichen Rentenerhöhung von 21,26 Euro brutto je Kind.

Da der Anspruch bereits ab dem 1. Januar 2027 gilt, die Auszahlung aber erst 2028 beginnt, erhalten viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner eine Nachzahlung. Bei einem unveränderten Rentenwert wären das für zwölf Monate 255,12 Euro brutto pro Kind.

“Der tatsächliche Betrag kann höher ausfallen, weil die Renten voraussichtlich zum 1. Juli 2027 erneut angepasst werden”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Außerdem beeinflussen der Rentenbeginn, die Zuordnung der Kindererziehungszeit und mögliche Abzüge den Auszahlungsbetrag.”

Was sich durch die Mütterrente III verändert

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Durch die Mütterrente III steigt dieser Zeitraum auf bis zu drei Jahre.

Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt. Damit werden die Erziehungszeiten für vor und nach 1991 geborene Kinder rentenrechtlich gleichgestellt.

Die Bezeichnung „Mütterrente“ kann dabei missverständlich sein. Auch Väter können die zusätzlichen Entgeltpunkte erhalten, wenn ihnen die Kindererziehungszeit im Versicherungskonto zugeordnet wurde.

Warum das Geld für 2027 erst 2028 ausgezahlt wird

Die neue Berechnung gilt ab dem 1. Januar 2027. Wegen des hohen technischen Aufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 in die laufenden Rentenzahlungen aufnehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt für Bestandsrentner eine rückwirkende Auszahlung im Januar 2028 an. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt allgemein, dass die Auszahlung im Jahr 2028 beginnt.

Die verspätete Überweisung führt somit grundsätzlich nicht zum Verlust der Ansprüche für 2027. Die bis zur technischen Umsetzung aufgelaufenen Monatsbeträge werden nachgezahlt.

So ergeben sich 255,12 Euro Nachzahlung je Kind

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt ist deshalb derzeit 21,26 Euro brutto im Monat wert.

Wird dieser Betrag mit zwölf Monaten multipliziert, ergeben sich 255,12 Euro brutto. Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern wären es 510,24 Euro, bei drei Kindern 765,36 Euro.

Die nachfolgende Tabelle unterstellt, dass für jedes Kind der volle Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten zusteht, die Rente während des gesamten Jahres 2027 bezogen wird und der Rentenwert unverändert bleibt.

Anzahl der vor 1992 geborenen Kinder Zusätzliche Entgeltpunkte Mehr Rente im Monat beim Rentenwert von 42,52 Euro Rechnerische Nachzahlung für zwölf Monate 1 Kind 0,5 21,26 Euro brutto 255,12 Euro brutto 2 Kinder 1,0 42,52 Euro brutto 510,24 Euro brutto 3 Kinder 1,5 63,78 Euro brutto 765,36 Euro brutto 4 Kinder 2,0 85,04 Euro brutto 1.020,48 Euro brutto 5 Kinder 2,5 106,30 Euro brutto 1.275,60 Euro brutto

Die Werte sind Beispielrechnungen und noch keine verbindlichen Auszahlungsbeträge. Verbindlich wird die Summe erst durch den persönlichen Rentenbescheid beziehungsweise den Bescheid über die Neuberechnung.

Warum die Nachzahlung wahrscheinlich höher ausfällt

Der Rentenwert von 42,52 Euro gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2027 lässt sich der zusätzliche Betrag deshalb bereits berechnen.

Von Januar bis Juni 2027 entstehen bei einem Kind 127,56 Euro brutto. Für Juli bis Dezember 2027 wird der neue Rentenwert benötigt, der zum 1. Juli 2027 gilt.

Die Nachzahlung für ein Kind lässt sich daher nach folgender Formel berechnen: 127,56 Euro zuzüglich des dreifachen Rentenwerts ab Juli 2027. Die Multiplikation mit drei ergibt sich aus sechs Monaten und einem halben Entgeltpunkt pro Monat.

Steigt der Rentenwert im Juli 2027, erhöht sich auch die Nachzahlung. Die häufig genannten 255,12 Euro pro Kind sind daher eine Rechnung mit dem Rentenwert vom Juli 2026 und keine Obergrenze.

Nicht jeder Rentenbeginn führt zu zwölf Monaten Nachzahlung

Die volle Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027 setzt voraus, dass die Rente spätestens seit Januar 2027 gezahlt wird. Wer bereits vor 2027 eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezieht, erfüllt diese zeitliche Voraussetzung grundsätzlich.

Beginnt die Rente dagegen erst während des Jahres 2027, entsteht der Zahlungsanspruch frühestens ab dem Rentenbeginn. Bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli 2027 werden deshalb nur die zusätzlichen Beträge für Juli bis Dezember nachgezahlt.

Wer erstmals ab Januar 2028 in Rente geht, bekommt keine Nachzahlung für 2027. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten werden dann von Beginn an in die laufende Rente einbezogen.

Die Kindererziehungszeit muss richtig zugeordnet sein

Der zusätzliche halbe Entgeltpunkt wird dem Elternteil gutgeschrieben, dem auch die bisherige Kindererziehungszeit zugeordnet wurde. In vielen Fällen ist das die Mutter, zwingend ist diese Zuordnung aber nicht.

Bei Bestandsrenten soll die Neuberechnung weitgehend automatisch erfolgen. Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich.

Das automatische Verfahren kann jedoch nur auf die Daten zurückgreifen, die im Versicherungskonto gespeichert sind. Fehlen Kindererziehungszeiten oder wurden sie dem falschen Elternteil zugeordnet, sollten Betroffene eine Kontenklärung veranlassen.

Wie Kindererziehungszeiten nachgetragen werden können, wird im Beitrag „Kindererziehungszeiten für die Rente auch nachträglich beantragen“ ausführlich erklärt.

Warum vom Bruttobetrag weniger ausgezahlt werden kann

Die in der Tabelle genannten Summen sind Bruttowerte. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Nachzahlung einbehalten werden.

Die Höhe dieser Abzüge hängt unter anderem von der Krankenversicherung, dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse und dem Pflegeversicherungsstatus ab. Privat oder freiwillig Versicherte können anders behandelt werden.

Auch steuerliche Folgen sind möglich. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, richtet sich nach dem steuerpflichtigen Rentenanteil, den übrigen Einkünften und den persönlichen Abzugsmöglichkeiten.

Die Nachzahlung kann deshalb nicht ohne Weiteres mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der am Ende zur freien Verfügung steht. Der Rentenbescheid sollte sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Kinder als auch hinsichtlich der Abzüge geprüft werden.

Auswirkungen auf Grundsicherung, Wohngeld und Witwenrente

Die Mütterrente III ist keine eigenständige Sozialleistung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente. Dadurch kann sie bei einkommensabhängigen Leistungen berücksichtigt werden.

Das betrifft beispielsweise die Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und das Wohngeld. Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass eine höhere eigene Rente Auswirkungen auf eine Witwen- oder Witwerrente haben kann.

Eine Anrechnung bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der gesamte zusätzliche Betrag verloren geht. Freibeträge, der Zeitpunkt der Auszahlung und die jeweilige Leistungsart müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.

Empfänger von Grundsicherung oder Wohngeld sollten den neuen Rentenbescheid zeitnah bei der zuständigen Behörde einreichen. “Ein späterer Datenabgleich kann ansonsten zu Rückforderungen führen”, warnt Anhalt.

Die Mütterrente steht nicht ausschließlich Müttern zu

Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, dem die Erziehungszeit zugeordnet wurde. Hat überwiegend der Vater das Kind erzogen und ist dies im Rentenkonto erfasst, kann er auch den zusätzlichen halben Entgeltpunkt erhalten.

Eltern konnten Kindererziehungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen untereinander aufteilen oder durch eine gemeinsame Erklärung zuordnen. Bei älteren Vorgängen sollte geprüft werden, welche Zuordnung tatsächlich gespeichert wurde.

Bei geschiedenen Ehepaaren kann die Mütterrente III außerdem Fragen zum bereits durchgeführten Versorgungsausgleich auslösen. Eine frühere Entscheidung des Familiengerichts wird nicht in jedem Fall automatisch neu berechnet.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Maria H. bezieht seit 2021 eine Altersrente und hat zwei Kinder, die 1984 und 1987 geboren wurden. Für beide Kinder sind die Kindererziehungszeiten vollständig in ihrem Versicherungskonto gespeichert.

Beim Rentenwert von 42,52 Euro erhöht die Mütterrente III ihre Rente rechnerisch um 42,52 Euro brutto im Monat. Für zwölf Monate ergäbe sich eine Nachzahlung von 510,24 Euro brutto.

Da der Rentenwert im Juli 2027 neu festgesetzt wird, dürfte der tatsächliche Betrag etwas höher liegen, sofern die Renten erneut steigen. Von der Bruttosumme können anschließend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.

Fragen und Antworten zur Nachzahlung der Mütterrente III 1. Wie hoch ist die Nachzahlung für ein Kind?

Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sich für ein volles Jahr 255,12 Euro brutto. Da ab Juli 2027 ein neuer Rentenwert gilt, steht die endgültige Summe noch nicht fest.

2. Wie viel bekommen Rentnerinnen mit zwei Kindern?

Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern beträgt die Beispielrechnung 510,24 Euro brutto für zwölf Monate. Voraussetzung ist, dass für beide Kinder jeweils der volle zusätzliche halbe Entgeltpunkt berücksichtigt wird.

3. Wann wird die Nachzahlung überwiesen?

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sollen Bestandsrentner die rückwirkende Zahlung im Januar 2028 erhalten. Der genaue Betrag und der persönliche Auszahlungstermin ergeben sich aus der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung.

4. Bekommen auch Väter die Nachzahlung?

Ja, wenn ihnen die Kindererziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind zugeordnet wurde. Der umgangssprachliche Begriff „Mütterrente“ schließt Väter nicht aus.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf Behindertenparkplatz auch ohne ein Merkzeichen “aG”

Ohne das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) scheint ein Behindertenparkplatz unerreichbar.

Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol; er wird in der Regel nur bei „aG“, „Bl“ (blind) oder sehr seltenen gleichgestellten Schädigungen erteilt. Aber es gibt Möglichkeiten, dennoch eine Parkberechtigung zu bekommen.

Die Rechtsgrundlage für Ausnahmen

Neben den starren Regeln gibt es Spielräume. Zwei Normen sind entscheidend: § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde, Behindertenparkplätze anzuordnen, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ermöglicht Einzelfall-Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen).

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) konkretisiert, für wen solche Erleichterungen typischerweise vorgesehen sind – sie bindet die Behörden im Regelfall, schließt begründete Ausnahmen im Einzelfall jedoch nicht aus.

Was Einzelfallregelungen dürfen – und was nicht

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ersetzt nicht den blauen Parkausweis. Sie verschafft Parkerleichterungen (z. B. länger im Halteverbot, kostenlos an Parkuhren), berechtigt aber nicht automatisch zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol.

Das hat das OVG NRW klargestellt. Wer ohne blauen Ausweis auf einem solchen Platz steht, riskiert weiterhin ein Bußgeld oder Abschleppen.

Gleichzeitig betont dasselbe Urteil: Die VwV-StVO ist ermessenslenkend, nicht starr.

Atypische Fälle – also erheblich eingeschränkte Mobilität ohne formales „aG“ – können eine Ausnahme tragen, wenn die Behörde die konkreten Umstände sorgfältig würdigt und ihr Ermessen sauber ausübt. Genau hier liegt das praktische „Schlupfloch“.

Temporäre und landesspezifische Lösungen

Einige Länder und Kommunen nutzen ihre Spielräume aktiv. Schleswig-Holstein kennt zum Beispiel einen gelben Parkausweis, der unter anderem bei vorübergehender Bewegungseinschränkung (etwa nach einer Operation) erteilt werden kann; er gilt regional und gewährt Parkerleichterungen, nicht aber automatisch die Nutzung gekennzeichneter Behindertenplätze.

Weitere Sonderausweise existieren regional, etwa in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder dem Saarland. Solche Pässe helfen, Entfernungen zu reduzieren, wenn es noch nicht oder nicht mehr für „aG“ reicht.

Auch in Bayern finden sich kommunale Hinweise auf „vorübergehend außergewöhnliche Gehbehinderung im Einzelfall“ mit befristeten Genehmigungen für bis zu sechs Monate – abgesichert durch ärztliche Bestätigung oder Feststellungen des Versorgungsamts.

Der personenbezogene Parkplatz vor der Haustür oder am Arbeitsplatz

Ein individueller, nummerierter Behindertenparkplatz („mit Parkausweis-Nr. …“) wird nach strenger Prüfung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde angeordnet.

In der Praxis verlangen viele Kommunen dafür den blauen EU-Parkausweis und den Nachweis, dass in zumutbarer Nähe dauerhaft kein Stellplatz verfügbar ist.

Beratungsstellen schildern den Weg und die typischen Nachweise; maßgeblich bleibt die örtliche Verwaltungspraxis.

Ohne „aG“ ist dieser exklusive Platz schwerer durchzusetzen. Einzelfallregelungen können dennoch helfen: Manche Behörden kombinieren temporäre Parkerleichterungen mit maßgeschneiderten Beschilderungen oder räumlich begrenzten Ausnahmen, wenn Mobilität nachweislich stark eingeschränkt ist und vor Ort eine besondere Parksituation besteht.

Ob das gelingt, hängt vom Ermessen der Behörde und der Dokumentation ab.

So erhöhen Sie die Erfolgschancen beim Antrag

Zuständig ist das Ordnungsamt bzw. die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Nennen Sie im Antrag präzise den Ort (Haus- oder Arbeitsadresse), schildern Sie die konkrete Weg- und Belastungssituation (Streckenlänge, Steigung, Treppen, fehlende Bordsteinabsenkungen) und fügen Sie aktuelle medizinische Nachweise bei, die die Gehstrecke und die Belastbarkeit beziffern.

Je deutlicher vergleichbare Einschränkungen zu „aG“ belegt sind, desto stärker das Argument für eine atypische Einzelfallregelung. Verweisen Sie sachlich auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und die Möglichkeit, bei atypischen Fällen abweichend zu entscheiden.

Bitten Sie ausdrücklich um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie um schriftliche Begründung, falls abgelehnt wird. In Berlin sind Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen übrigens gebührenfrei; andernorts können Gebühren anfallen – erfragen Sie die Konditionen vor Ort.

Formulierungshilfe

„Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bzw. die Anordnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der XY-Straße Nr. … . Aufgrund einer erheblichen, ärztlich bestätigten Mobilitätseinschränkung (Gehstrecke … m; Treppen; fehlende Bordsteinabsenkung) ist mir das Erreichen üblicher Stellplätze nicht zumutbar.

Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung und um befristete Parkerleichterungen bzw. – sofern möglich – die temporäre Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes.

Beigefügt: Atteste, Bescheide, Miet-/Arbeitsnachweis, Fotodokumentation der Parksituation.“

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Verlangen Sie die Begründung und prüfen Sie, ob die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder das Ermessen nicht ausgeschöpft hat. Das OVG NRW betont, dass die VwV-StVO keine starre Sperre ist; atypische Konstellationen sind zu würdigen.

Ein Widerspruch sollte deshalb die konkreten gesundheitlichen Grenzen, die tatsächliche Parksituation und die zumutbare Entfernung detailliert darlegen und – falls vorhanden – auf landes- oder kommunalspezifische Sonderregelungen verweisen.

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Rentenbeginn: Die letzten Arbeitsmonate können durch neue Regel nachträglich mehr Rente bringen

´Eine Gehaltserhöhung, ausgezahlte Überstunden oder eine Prämie kurz vor dem Ruhestand können die spätere Rente verbessern.

Doch wer die letzten Arbeitsmonate für einen frühen Rentenbescheid hochrechnen lässt, profitiert nach den bisherigen Regeln nicht automatisch von einem anschließend gemeldeten höheren Verdienst.

Für Altersrenten mit Beginn ab Januar 2027 wird dieses Verfahren geändert: Die Zustimmung zur Hochrechnung entfällt, und führt das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen zu einer höheren Rente, wird automatisch neu gerechnet. Das ist eine Verbesserung für betroffene Neurentner, aber keine zusätzliche pauschale Rentenerhöhung für alle.

Die Änderung ist bereits beschlossen

Die Neuregelung gehört zum SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025, das am folgenden Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die betreffenden Änderungen bei der Hochrechnung treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt in ihrer Fachlichen Information 01/2026, dass die Zustimmung künftig entfällt und eine höhere Rente aus den tatsächlichen Entgelten automatisch neu berechnet wird. Es geht also um eine beschlossene Verfahrensänderung und nicht lediglich um einen politischen Vorschlag.

Warum die letzten Arbeitsmonate zunächst geschätzt werden

Ein Rentenantrag wird häufig gestellt, während das Arbeitsverhältnis noch läuft. Dann fehlen für die letzten Monate vor dem Ruhestand naturgemäß die endgültigen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers.

Damit die Rentenversicherung den Bescheid trotzdem frühzeitig erstellen kann, sieht § 194 SGB VI eine Hochrechnung für bis zu drei Monate vor. Grundlage sind die im vorausgehenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.

Der Arbeitgeber meldet dabei bereits abgelaufene Beschäftigungszeiten; die Hochrechnung der noch fehlenden Zeit übernimmt die Rentenversicherung. Geschätzt wird damit ein begrenzter Zeitraum am Ende des Berufslebens, nicht das gesamte bisherige Einkommen.

Bis Ende 2026 kann ein höherer Verdienst unberücksichtigt bleiben

Nach der bisherigen Fassung des § 70 Absatz 4 SGB VI bleibt eine Abweichung zwischen hochgerechnetem und tatsächlich erzieltem Einkommen für diese Rente grundsätzlich außer Betracht.

Eine zutreffend erstellte Hochrechnung wird deshalb nicht allein dadurch nachträglich korrigiert, dass der Arbeitgeber später mehr beitragspflichtigen Verdienst meldet.

Für Beschäftigte mit einer unerwarteten Sonderzahlung kann das nachteilig sein: Auf das zusätzliche Entgelt fallen Beiträge an, ohne dass es die bereits anhand der Hochrechnung berechnete Altersrente entsprechend erhöht. Warum die Entscheidung bis Ende 2026 sorgfältig geprüft werden sollte, erläutert auch der Beitrag zur Hochrechnung im Rentenantrag und ihren möglichen finanziellen Folgen.

Ab 2027 wird bei einer höheren Rente nachgebessert

Die neue Fassung des § 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verpflichtet zur Neufeststellung, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen eine höhere Rente ergeben als die Hochrechnung. Dafür müssen Betroffene keinen gesonderten Antrag auf diese Neuberechnung stellen.

Der finanzielle Vorteil besteht dann aus einer höheren laufenden Rente und einer Nachzahlung für die seit Rentenbeginn zu wenig gezahlten Beträge. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Entgelte gemeldet und bei der Rentenversicherung verarbeitet werden können.

Fällt das tatsächliche Einkommen niedriger aus, führt allein diese Abweichung dagegen nicht zu einer Kürzung der hochgerechneten Rente. Dieser Schutz betrifft den Vergleich mit der Hochrechnung und bedeutet nicht, dass jeder andere Fehler im Rentenbescheid unkorrigierbar wäre.

Was sich beim Rentenstart konkret unterscheidet Frage Rentenbeginn bis Ende 2026 Rentenbeginn ab Januar 2027 Zustimmung zur Hochrechnung Versicherte entscheiden über die Hochrechnung. Eine Zustimmung ist nicht mehr erforderlich. Zeitraum Bis zu drei letzte Monate können hochgerechnet werden. Es bleibt bei bis zu drei Monaten. Tatsächliche Entgelte ergeben eine höhere Rente Die spätere Abweichung bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Die Rente wird automatisch neu festgestellt. Tatsächlicher Verdienst fällt niedriger aus Die Abweichung allein verändert die korrekt hochgerechnete Rente grundsätzlich nicht. Die günstigere Hochrechnung bleibt insoweit erhalten. Zusätzliches Geld für sämtliche Rentner Keine allgemeine Erhöhung durch die Hochrechnung. Auch die neue Regel schafft keine pauschale Erhöhung. Bonus und Überstunden können helfen – aber nicht jede Zahlung zählt

Interessant ist die Änderung beispielsweise bei einer späten Gehaltserhöhung, einer beitragspflichtigen Prämie oder der Auszahlung angesammelter Überstunden. Voraussetzung ist, dass diese Beträge dem betreffenden Zeitraum zugeordnet werden und die spätere Berechnung tatsächlich eine höhere Rente ergibt.

Eine Sonderzahlung löst deshalb nicht schon durch ihren Namen ein Rentenplus aus. Auch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Vorteil: Soweit zusätzliches Einkommen nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegt, entstehen daraus keine weiteren Entgeltpunkte.

Außerdem können wiederkehrende Sonderzahlungen bereits in den zurückliegenden Verdiensten enthalten sein und damit die Hochrechnung beeinflussen. Entscheidend ist die Differenz zwischen beiden Berechnungen, nicht die Höhe einer einzelnen Überweisung des Arbeitgebers.

Wie Einmalzahlungen rentenrechtlich eingeordnet werden, beschreibt der Beitrag „Mehr Rente durch Bonus: So werden Einmalzahlungen zu Rentenpunkten“. Gerade bei höheren Einkommen lohnt sich der Blick darauf, welcher Betrag tatsächlich als beitragspflichtiges Entgelt gemeldet wird.

Der Rentenbeginn entscheidet, nicht das Datum des Antrags

Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren Hinweisen zum elektronischen Antrag ausdrücklich auf Altersrenten ab, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen. Wer seinen Antrag bereits im Herbst 2026 stellt und im Januar 2027 in Altersrente geht, fällt damit unter das neue Verfahren.

In der elektronischen Antragstellung wird die bisherige Frage zur Zustimmung bei einem entsprechenden Rentenbeginn ausgeblendet. Ein früher Antrag verhindert die Anwendung der neuen Regeln also nicht.

Für Menschen, die bereits länger eine Altersrente beziehen, entsteht durch diese Änderung dagegen kein allgemeiner Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung. Davon zu unterscheiden ist die jährliche Rentenanpassung, über deren mögliche Entwicklung der Beitrag zur Rentenerhöhung 2027 informiert.

Automatische Berechnung ersetzt keine richtigen Meldungen

Wer kurz vor dem Ruhestand zusätzliche Zahlungen erhält, sollte die letzten Lohnabrechnungen und die Sozialversicherungsmeldungen aufbewahren. Fehlt eine Zahlung in den Arbeitgeberdaten, kann die automatische Neuberechnung diesen Fehler nicht von selbst beheben.

Bei Unstimmigkeiten empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Lohnbuchhaltung und der Rentenversicherung. Die praktische Frage lautet dann, ob sämtliche beitragspflichtigen Entgelte richtig gemeldet wurden und ob der Vergleich mit der Hochrechnung bereits erfolgt ist.

Sechs Fragen und Antworten zum Rentenbeginn 2027 Muss ich der Hochrechnung ab 2027 noch zustimmen?

Bei einer Altersrente mit Beginn ab dem 1. Januar 2027 ist diese Zustimmung nicht mehr erforderlich. Die Hochrechnung der noch ausstehenden Entgelte erfolgt im dafür vorgesehenen Verfahren automatisch.

Wie viele Arbeitsmonate werden hochgerechnet?

Das Verfahren umfasst bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn. Die Rentenversicherung verwendet dafür die zuvor gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem gesetzlichen Zwölfmonatszeitraum.

Führt Weihnachtsgeld immer zu einer höheren Rente?

Nein, die Zahlung muss beitragspflichtig sein und in der tatsächlichen Berechnung gegenüber der Hochrechnung einen höheren Rentenanspruch ergeben. Bereits berücksichtigte Sonderzahlungen und die Beitragsbemessungsgrenze können den zusätzlichen Effekt begrenzen.

Muss ich die höhere Rente gesondert beantragen?

Die Neuberechnung wegen günstigerer tatsächlicher Entgelte erfolgt automatisch. Wenn trotz entsprechender Arbeitgebermeldung keine nachvollziehbare Prüfung erkennbar ist, sollten Betroffene bei der Rentenversicherung nachfragen.

Wird meine Rente gekürzt, wenn ich weniger verdient habe?

Allein ein niedrigerer tatsächlicher Verdienst im hochgerechneten Zeitraum führt nach der neuen Regel nicht zur Absenkung dieser Rente. Andere Fehler oder Änderungen müssen davon getrennt beurteilt werden.

Erhalten auch bisherige Rentner dadurch mehr Geld?

Die Verfahrensänderung ist kein allgemeiner Zuschlag für bereits laufende Altersrenten. Sie betrifft die Berechnung beim Rentenstart nach den neuen Regeln.

Praxisbeispiel: Eine letzte Prämie bringt dauerhaft etwas mehr Rente

Ein vereinfachtes Beispiel: Petra geht am 1. Januar 2027 ohne Abschläge in Altersrente, für Oktober bis Dezember 2026 werden zunächst insgesamt 10.500 Euro beitragspflichtiger Verdienst hochgerechnet. Tatsächlich meldet ihr Arbeitgeber wegen einer zusätzlichen, vollständig beitragspflichtigen Prämie später 13.500 Euro für diesen Zeitraum.

Die Differenz beträgt 3.000 Euro und entspricht bei dem für 2026 vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro rund 0,0578 zusätzlichen Entgeltpunkten. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das unter diesen vereinfachten Annahmen etwa 2,46 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente.

Die Rentenversicherung berücksichtigt die günstigere tatsächliche Berechnung und zahlt die seit Rentenbeginn entstandene Differenz nach. Der Betrag ist überschaubar, wird aber Bestandteil der laufenden Rente und nimmt an späteren Rentenanpassungen teil.

Stand: 6. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen und ergänzende Quellen: SGB VI-Anpassungsgesetz, insbesondere Artikel 1 Nummer 8 und 19 sowie Artikel 24; § 70 SGB VI in der derzeit geltenden Fassung; DRV-Hinweise zur elektronischen Antragstellung; DRV-Studientext Rentenberechnung, Abschnitte 2.3.11 und 2.3.12; DRV zur Rentenanpassung 2026.

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Merz-Regierung regelt das Wohngeld komplett neu

Wohngeld 2027: Bundesregierung plant Kürzungen – Hunderttausende könnten den Anspruch verlieren

Weniger Bürokratie, schnellere Bescheide, einfachere Anträge: Die Bundesregierung verbindet ihre Wohngeldreform mit einem Versprechen, das vielen Betroffenen helfen könnte. Doch der Gesetzentwurf enthält zugleich erhebliche Einschnitte bei der Unterstützung für Menschen mit kleinen Einkommen.

Die reguläre Wohngeldanpassung soll 2027 ausfallen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und Einkommen stärker angerechnet werden. Nach den Modellrechnungen zum Entwurf könnten rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen.

Noch kein beschlossenes Gesetz: Bundestag berät am 8. Oktober

Am 6. Oktober 2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf, nicht um bereits geltendes neues Wohngeldrecht. Der Bundestag hat die erste Beratung für den 8. Oktober 2026angekündigt.

Die Änderungen sollen nach dem Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/8284, zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen weiterhin möglich.

Drei Änderungen sollen das Wohngeld drücken

Die Bundesregierung setzt bei drei Teilen der Berechnung an: bei der regelmäßigen Fortschreibung, bei der dauerhaften Heizkostenkomponente und bei der Einkommensanrechnung in der Wohngeldformel. Zusammen sollen diese Eingriffe die Ausgaben für das Wohngeld deutlich senken.

Die für Januar 2027 vorgesehene Fortschreibung soll einmalig entfallen, sodass die sonst vorgesehene Anpassung an die Preis- und Mietentwicklung ausbleibt. Steigen die Wohnkosten weiter, müssen Haushalte diesen Anstieg ohne den regulären Ausgleich durch höhere Wohngeldwerte auffangen.

Hinzu kommen unmittelbare Eingriffe in die Berechnung des Zuschusses. Deshalb können bei Anwendung der geplanten Regeln auch Menschen weniger Wohngeld erhalten, deren Einkommen und Miete sich überhaupt nicht verändert haben.

Heizkostenkomponente halbiert: Was die Beträge tatsächlich bedeuten

Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll für einen Einpersonenhaushalt von monatlich 96 auf 48 Euro sinken. Der zusätzliche Betrag wegen der CO₂-Bepreisung von 14,40 Euro soll erhalten bleiben, wodurch sich der gesamte Heizkostenbetrag in der Berechnung von 110,40 auf 62,40 Euro verringern würde.

Diese Beträge sind Rechengrößen und keine gesondert ausgezahlte Heizkostenerstattung. Eine Kürzung der dauerhaften Komponente um 48 Euro bedeutet deshalb weder automatisch 48 Euro weniger Wohngeld noch eine Halbierung der gesamten Wohngeldzahlung.

Berücksichtigte Haushaltsmitglieder Dauerhafte Heizkostenkomponente bisher Dauerhafte Heizkostenkomponente geplant Gesamter Heizkostenbetrag bisher Gesamter Heizkostenbetrag geplant 1 Person 96,00 Euro 48,00 Euro 110,40 Euro 62,40 Euro 2 Personen 124,00 Euro 62,00 Euro 142,60 Euro 80,60 Euro 3 Personen 148,00 Euro 74,00 Euro 170,20 Euro 96,20 Euro 4 Personen 172,00 Euro 86,00 Euro 197,80 Euro 111,80 Euro 5 Personen 196,00 Euro 98,00 Euro 225,40 Euro 127,40 Euro

Alle Tabellenwerte gelten monatlich; die Gesamtbeträge enthalten auch die unverändert vorgesehene Entlastung wegen der CO₂-Bepreisung. Grundlage sind § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz und die geplante Neufassung im Gesetzentwurf.

Wie viel im Einzelfall weniger ausgezahlt würde, hängt unter anderem von Haushaltsgröße, Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und örtlicher Mietenstufe ab. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden.

Neue Formel: Auch ein vollständiger Verlust des Anspruchs droht

Zusätzlich will die Bundesregierung einen Faktor der Wohngeldformel, den Parameter „c“, um 58 Prozent erhöhen. Dadurch wird Einkommen stärker angerechnet; die Zahl bedeutet ausdrücklich nicht, dass das Wohngeld pauschal um 58 Prozent gekürzt wird.

Nach Darstellung der Regierung soll dieser Eingriff Haushalte mit niedrigeren Einkommen vergleichsweise schonen und die Kürzung stärker auf höhere Einkommen innerhalb des Wohngeldsystems verlagern. Für Haushalte mit einem bislang kleinen Zuschuss kann das dennoch bedeuten, dass ihr Anspruch vollständig entfällt.

Der Entwurf stützt sich auf eine Modellrechnung des Instituts der deutschen Wirtschaft, nach der rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen könnten. Etwa 143.000 Haushalte würden demnach in Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wechseln; wegen der Übergangsregeln wird die volle Haushaltswirkung der Reform erst für 2029 erwartet.

Diese Zahlen sind Prognosen und beschreiben keinen sofortigen Wegfall sämtlicher betroffener Ansprüche zum Jahreswechsel. Sie zeigen allerdings, dass die Regierung selbst mit einer erheblichen Verlagerung in andere Sozialleistungen rechnet.

Werbungskosten: Einfachere Prüfung kann Beschäftigte schlechterstellen

Eine weitere Änderung betrifft Menschen, deren tatsächliche berufliche Ausgaben über den steuerlichen Pauschbeträgen liegen. Für Einnahmen, für die § 9a Einkommensteuergesetz Werbungskostenpauschalen vorsieht, sollen beim Wohngeld künftig nur noch diese Pauschalen abgezogen werden.

Höhere nachgewiesene Werbungskosten sollen dann unberücksichtigt bleiben. Für Beschäftigte mit hohen Fahrtkosten oder anderen beruflich bedingten Aufwendungen kann daraus ein höheres anrechenbares Einkommen und damit ein geringerer Wohngeldanspruch entstehen.

Die Verwaltung hätte dadurch weniger Belege zu prüfen. Wer tatsächlich mehr Geld für seinen Beruf ausgeben muss, hätte dieses Geld aber weiterhin nicht für die Miete zur Verfügung.

Welche Erleichterungen der Entwurf vorsieht

Beim Freibetrag für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf soll die Prüfung einfacher werden. Nach dem Entwurf sollen jährlich 1.800 Euro vom Einkommen abgezogen werden können, wenn ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied einen Grad der Behinderung von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 hat.

Bei Pflegegrad 3 oder höher wäre dafür keine zusätzliche Feststellung eines Grades der Behinderung erforderlich. Der Freibetrag ist ein Abzug bei der Einkommensberechnung und keine zusätzliche Auszahlung von 1.800 Euro.

Außerdem sollen etwa die Vorschriften für gemeinsam betreute Kinder getrennt lebender Eltern und die Todesfallvergünstigung vereinfacht werden. Wohngeld soll künftig ausschließlich auf ein Konto überwiesen werden.

Laufende Bescheide sollen zunächst geschützt bleiben

Für Menschen mit einem laufenden Wohngeldbescheid ist die geplante Übergangsregelung besonders wichtig. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum ins neue Jahr hinein, soll es grundsätzlich bis zu dessen Ende bei der bereits bewilligten Leistung bleiben.

Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Gesetzliche Gründe für eine Änderung, Unwirksamkeit oder Rücknahme des Bescheids bleiben bestehen. Muss wegen veränderter Verhältnisse nach § 27 Wohngeldgesetz neu entschieden werden, soll für die Zeit ab Januar 2027 das neue Recht gelten.

Auch für noch nicht entschiedene Anträge sieht der Entwurf einen Schutz vor Nachteilen allein durch längere Bearbeitungszeiten vor. Besteht bereits für Dezember 2026 ein Anspruch und wäre die Leistung nach dem neuen Recht geringer, soll grundsätzlich der für Dezember zustehende höhere Betrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben.

Bundesrat warnt vor mehr Abhängigkeit von Grundsicherung

Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Vereinfachungen, kritisiert aber die sozialen Folgen der Einsparungen. Seine Befürchtung: Mehr Haushalte könnten ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnkosten nicht länger mit eigenem Einkommen und Wohngeld decken und deshalb Grundsicherung benötigen.

Die Länder verlangen zudem, zusätzliche Belastungen der Kommunen vollständig auszugleichen. Auch mögliche Folgen für Leistungen zur Bildung und Teilhabe sowie für die Befreiung von Kita-Kostenbeiträgen sollen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung hält dagegen, sie habe soziale Härten bei der Ausgestaltung bereits begrenzt und bestehende Freibeträge etwa für Alleinerziehende und langjährig Rentenversicherte unangetastet gelassen. Zugleich verweist sie darauf, dass die Länder erhebliche Einsparungen erzielen und daraus ihre Kommunen unterstützen könnten.

Milliarden-Einsparung: Ein Teil der Kosten wandert in andere Leistungen

Die Finanzübersicht des Entwurfs weist für 2027 eine Entlastung von insgesamt 1,156 Milliarden Euro und für 2028 von 1,486 Milliarden Euro aus. Diese Summen beziehen sich auf Bund, Länder und Kommunen zusammen, nicht allein auf den Bundeshaushalt.

Für 2027 kalkuliert die Regierung beim Wohngeld mit jeweils 738 Millionen Euro weniger Ausgaben für Bund und Länder. Gleichzeitig erwartet sie zusätzliche Ausgaben für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, weil ein Teil der bisherigen Wohngeldhaushalte dorthin wechseln würde.

Die Rechnung macht den politischen Zielkonflikt sichtbar: Die Reform soll Verfahren vereinfachen, löst für einen Teil der Betroffenen aber neue Anträge bei anderen Behörden aus. Ihre Miete wird durch diesen Wechsel nicht billiger.

Was Wohngeldbezieher jetzt prüfen sollten

Wer bereits Wohngeld erhält, sollte vor allem das Ende seines Bewilligungszeitraums kennen und einen notwendigen Weiterleistungsantrag rechtzeitig vorbereiten. Die angekündigte Reform allein ist kein Grund, auf einen bestehenden oder möglichen Anspruch zu verzichten.

Unabhängig von der Reform kann nach geltendem Recht ein Erhöhungsantrag möglich sein, wenn das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent sinkt und sich dadurch höheres Wohngeld ergibt. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag Weniger Lohn oder Krankengeld: Wohngeld kann im laufenden Bezug steigen.

Vor einer Neuberechnung, die Zeiträume ab 2027 betrifft, sollten Betroffene auch die dann tatsächlich geltenden Übergangsbestimmungen berücksichtigen. Weitere Ansatzpunkte zur Prüfung eines Anspruchs enthält der Beitrag Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen.

Beispiel aus der Praxis: Die Kürzung würde nicht sofort greifen

Rentnerin Monika S. erhält monatlich 240 Euro Wohngeld; ihr bereits erteilter Bescheid gilt von September 2026 bis August 2027. Bleiben die für den Anspruch entscheidenden Verhältnisse unverändert und wird die Übergangsregelung wie geplant beschlossen, würde sie grundsätzlich auch ab Januar 2027 zunächst weiter 240 Euro erhalten.

Bei der anschließenden Bewilligung ab September könnten die neue Formel und die kleinere Heizkostenkomponente ihren Anspruch verringern. Um welchen Betrag, ließe sich erst anhand ihrer vollständigen Einkommens- und Mietdaten sowie des endgültigen Gesetzes berechnen.

Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Wohngeldreform Ist die Wohngeldkürzung bereits beschlossen?

Nein, am 6. Oktober 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 8. Oktober vorgesehen; das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant.

Bekomme ich wegen der halbierten Heizkostenkomponente nur noch halb so viel Wohngeld?

Nein, die Halbierung betrifft eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldberechnung. Der tatsächliche Zahlbetrag hängt auch von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe ab.

Kann mein Wohngeldanspruch ganz entfallen?

Ja, bei Anwendung der geplanten Regeln könnte ein bisheriger Anspruch vollständig wegfallen. Die Modellrechnung zum Entwurf erwartet rund 381.000 Haushalte weniger im Wohngeld, wobei die Übergangsregeln den Eintritt der Folgen zeitlich verteilen.

Wird ein laufender Bescheid im Januar automatisch gekürzt?

Nach dem Entwurf grundsätzlich nicht: Vor 2027 bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums erhalten bleiben. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsgründe können diesen Schutz jedoch durchbrechen.

Werden hohe Fahrtkosten zur Arbeit künftig noch vollständig berücksichtigt?

Bei Einnahmen mit Werbungskostenpauschalen nach § 9a Einkommensteuergesetz sollen nach dem Entwurf nur noch diese Pauschalen abgezogen werden. Höhere tatsächliche Werbungskosten würden die wohngeldrechtliche Einkommensberechnung dann nicht mehr entsprechend mindern.

Gibt es auch Erleichterungen für Pflegebedürftige?

Ja, mindestens Pflegegrad 3 soll nach dem Entwurf für den jährlichen Einkommensfreibetrag von 1.800 Euro ausreichen, ohne zusätzlich einen Grad der Behinderung nachweisen zu müssen. Das ist ein Freibetrag bei der Berechnung des Wohngeldes und keine zusätzliche Geldleistung.

Der Beitrag Merz-Regierung regelt das Wohngeld komplett neu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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