Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Birthday greetings to Vladimir Putin
On his birthday, President of the Russian Federation Vladimir Putin is receiving numerous greetings from foreign heads of state and government executives, heads of international organisations, as well as public and political figures.
In addition, the President accepted warm congratulations in phone conversations with Prime Minister of the Republic of Armenia Nikol Pashinyan, President of the Republic of Azerbaijan Ilham Aliyev, President of the Republic of Belarus Alexander Lukashenko, President of the Islamic Republic of Iran Masoud Pezeshkian, President of the Republic of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev, President of the Kyrgyz Republic Sadyr Japarov, President of the Republic of Tajikistan Emomali Rahmon, President of the Republic of Turkiye Recep Tayyip Erdogan, President of Turkmenistan Serdar Berdimuhamedov, and President of the Republic of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev.
Bürgergeld-Bezieher aufgepasst: Jobcenter verschicken keine Folgeanträge mehr
Wer auf den nächsten Brief des Jobcenters wartet, kann eine wichtige Antragstellung verpassen: Immer mehr Jobcenter stellen den automatischen Versand ihrer Weiterbewilligungsunterlagen ein.
Für Betroffene bedeutet das, den laufenden Bewilligungsbescheid rechtzeitig zu prüfen und die weitere Zahlung selbst zu beantragen. Aus dem örtlichen Versandstopp folgt jedoch keine bundesweite Pflicht, den Antrag ausschließlich über das Internet einzureichen.
Was zum Beispiel das Jobcenter Diepholz geändert hatDas Jobcenter im Landkreis Diepholz erklärt in seiner Mitteilung zum Versandstopp, dass es seit dem 1. August 2026 kein Weiterbewilligungsschreiben mehr in Papierform verschickt. Stattdessen verweist die Behörde auf die Jobcenter-App und das Portal jobcenter.digital.
Die Mitteilung geht allerdings darüber hinaus und behauptet, der Weiterbewilligungsantrag könne dann „ausschließlich online“ gestellt werden. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu den weiterhin veröffentlichten Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, die ausdrücklich auch schriftliche und persönliche Antragswege nennen.
Es handelt sich beim Versandstopp um eine regionale Verwaltungsänderung. Daraus lässt sich weder ableiten, dass sämtliche Jobcenter keine Unterlagen mehr verschicken, noch dass Papier beim Weiterbewilligungsantrag bundesweit abgeschafft wurde.
Wer jetzt auf seinen Bewilligungszeitraum achten mussHandeln müssen Menschen, deren bewilligter Leistungszeitraum demnächst endet und die anschließend weiterhin Unterstützung vom Jobcenter benötigen. Das betrifft auch Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen und Familien, deren Einkommen den anerkannten Bedarf nicht deckt.
Die Bundesagentur bezeichnet die Leistung inzwischen als Grundsicherungsgeld, vormals Bürgergeld. Gemeint sind hier die Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter, nicht die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt.
Nach § 41 SGB II wird über den Anspruch in der Regel für ein Jahr entschieden. Insbesondere bei vorläufigen Entscheidungen oder unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten soll der Zeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden.
Verlässlich ist deshalb das Enddatum im eigenen Bescheid, nicht die Erinnerung an frühere Antragstermine. Auch wenn sich Einkommen, Miete und familiäre Verhältnisse nicht verändert haben, ist für die anschließende Leistungszeit ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.
Kein Brief bedeutet keine automatische VerlängerungEin ausbleibendes Anschreiben verlängert den bestehenden Bewilligungszeitraum nicht. Wer weiterhin Geld benötigt, sollte deshalb nicht abwarten, bis das Jobcenter einen Vordruck oder eine Erinnerung schickt.
Hilfreich ist ein Kalendereintrag mehrere Wochen vor dem Ende der Bewilligung. Wer Unterstützung beim Lesen des Bescheids benötigt, kann sich frühzeitig an eine Sozialberatungsstelle oder eine vertraute Person wenden.
Eine ausgebliebene Weiterbewilligung ist zudem nicht automatisch eine Sanktion. Läuft der bisherige Bescheid aus, fehlt für den folgenden Zeitraum zunächst eine neue Bewilligung, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse unverändert schwierig sind.
Warum schriftliche und persönliche Anträge weiterhin möglich sindDie Bundesagentur für Arbeit erklärt zum Weiterbewilligungsantrag, dass dieser auch schriftlich, beispielsweise per Post, oder persönlich an das zuständige Jobcenter übermittelt werden kann. Sie stellt dafür weiterhin ein herunterladbares Formular bereit.
Auch rechtlich ist zwischen dem Zugang zum Antrag und der späteren Prüfung zu unterscheiden: § 9 SGB X sieht grundsätzlich ein Verfahren ohne besondere Formvorgaben vor, soweit keine speziellen Vorschriften etwas anderes bestimmen. Eine örtliche Internetmitteilung ersetzt eine solche gesetzliche Formvorschrift nicht.
Die Aufforderung, möglichst digitale Angebote zu nutzen, begründet deshalb für sich genommen keinen allgemeinen Onlinezwang. Ein fehlendes Smartphone, ein nicht eingerichtetes Benutzerkonto oder Schwierigkeiten mit der Anmeldung sollten niemanden davon abhalten, den Leistungswunsch rechtzeitig nachweisbar mitzuteilen.
Wer keinen Drucker besitzt, kann die Formulare beim Jobcenter anfragen. Wird die Entgegennahme eines schriftlichen Antrags unter Hinweis auf das Internet verweigert, sollten Betroffene die Situation dokumentieren und kurzfristig Beratung hinzuziehen.
Vier bis sechs Wochen Vorlauf helfen, Zahlungslücken zu vermeidenEin sinnvoller Zeitpunkt für den Weiterbewilligungsantrag liegt etwa vier bis sechs Wochen vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums. Diesen Vorlauf empfiehlt beispielsweise das Jobcenter Wuppertal, damit Rückfragen und fehlende Unterlagen rechtzeitig geklärt werden können.
Diese Empfehlung ist keine bundesweite gesetzliche Ausschlussfrist. Wer erst später handelt, verliert nicht allein deshalb den Anspruch, weil weniger als vier Wochen bis zum Ende der Bewilligung verbleiben.
Allerdings braucht die Behörde Zeit für die Bearbeitung und die Zahlungsanweisung. Ein frühzeitig eingereichter, vollständiger Antrag verbessert daher die Aussicht auf eine unterbrechungsfreie Zahlung, garantiert sie aber nicht.
Wenn Unterlagen fehlen, zunächst den Antrag stellenDie Antragstellung muss nicht daran scheitern, dass noch eine Lohnabrechnung oder ein anderer Beleg fehlt. Die Bundesagentur weist auf ihrer Seite Antrag und Bescheid darauf hin, dass Nachweise nachgereicht werden können.
Für einen zunächst formlosen Antrag muss erkennbar sein, wer die Leistung ab welchem Zeitpunkt weiter erhalten möchte. Eine mögliche Formulierung lautet:
Hiermit beantrage ich für mich und die Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem [Datum] im Anschluss an den laufenden Bewilligungszeitraum. Bitte bestätigen Sie den Eingang und teilen Sie mir mit, welche Angaben und Unterlagen noch fehlen.
Dazu gehören Name, Anschrift und möglichst die Nummer der Bedarfsgemeinschaft; bei einem Brief sind Datum und Unterschrift sinnvoll. Die fehlenden Formulare und Nachweise sollten anschließend zügig ergänzt werden.
Ein formloser Antrag sichert zunächst den Zeitpunkt der Antragstellung, ersetzt aber nicht die notwendigen Angaben zur Prüfung. Wer eine Aufforderung zur Mitwirkung erhält, sollte fristgerecht reagieren oder begründen, weshalb bestimmte Unterlagen noch nicht vorliegen.
Welche Unterlagen beim Folgeantrag wichtig sindDas aktuelle Weiterbewilligungsformular der Bundesagentur verlangt unter anderem Angaben zu den Wohnverhältnissen, den Unterkunftskosten und dem Einkommen. Es nennt außerdem die Anlage VM zum Vermögen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft als beizufügende Unterlage.
Grundsätzlich vorgesehen sind auch vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate für die vorhandenen Konten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Welche weiteren Anlagen benötigt werden, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab.
Eine geänderte Bankverbindung, ein Einzug oder Auszug sowie neue Einnahmen sollten deutlich angegeben werden. Ebenso lohnt sich ein Blick darauf, ob inzwischen ein zusätzlicher Bedarf entstanden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen etwa bei Schwangerschaft oder medizinisch notwendiger kostenaufwendiger Ernährung Mehrbedarfe nach § 21 SGB II infrage.
Den Eingang nachweisen und alte E-Mail-Adressen prüfenBei einem Antrag per Post zählt grundsätzlich der Eingang bei der Behörde, nicht der Tag, an dem der Brief abgeschickt wurde. Wer knapp vor einem Monatswechsel handelt, sollte deshalb die Postlaufzeit berücksichtigen.
Bei persönlicher Abgabe empfiehlt sich eine Kopie, auf der der Eingang bestätigt werden kann. Wer online beantragt, sollte die Versandbestätigung und eine Fassung des abgesendeten Antrags aufbewahren.
Ein lediglich gespeicherter Entwurf ist noch kein übermittelter Antrag. Auch eine Terminbuchung sollte nicht mit einer Antragstellung verwechselt werden, wenn dabei kein eindeutiger Leistungsantrag übermittelt wurde.
Vorsicht ist außerdem bei früher genutzten E-Mail-Adressen angebracht: Das Jobcenter Diepholz erklärt auf seiner Informationsseite, den E-Mail-Zugang für Kundinnen und Kunden ebenfalls zum 1. August 2026 abgeschaltet zu haben. Auf diesen Übermittlungsweg sollten sich Betroffene dort daher nicht verlassen.
Wann eine verspätete Antragstellung Geld kosten kannNach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Das setzt voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den jeweiligen Zeitraum erfüllt sind.
Endet die Bewilligung beispielsweise am 30. November und geht der Folgeantrag erst im Dezember ein, kann der Dezember grundsätzlich noch erfasst sein. Trotzdem kann das Geld zunächst fehlen, weil die Entscheidung und Auszahlung erst später erfolgen.
Geht der Antrag dagegen erstmals im Januar ein, wird der Dezember von dieser gewöhnlichen Rückwirkung nicht erfasst. Wer einen ganzen Monat verstreichen lässt, riskiert deshalb einen tatsächlichen Leistungsverlust.
Beispiel: Die bisherige Bewilligung endet am 30. November 2026 Eingang des Folgeantrags Grundsätzliche zeitliche Wirkung Mögliche Folge 2. November 2026, beantragt ab Dezember Anschlussbewilligung ab 1. Dezember möglich Vorlauf für Prüfung und Auszahlung 14. Dezember 2026 Dezember kann noch erfasst sein Vorübergehende Zahlungslücke möglich 5. Januar 2027 Grundsätzlich erst ab 1. Januar Dezember bleibt regelmäßig ungedecktDie Beispiele gelten bei fortbestehendem Anspruch und ohne besondere Umstände des Einzelfalls. War bereits früher ein formloser Antrag gestellt worden oder gab es eine fehlerhafte Beratung durch die Behörde, sollte die Angelegenheit individuell geprüft werden.
Was Betroffene tun können, wenn das Geld bereits fehltIst der Antrag eingereicht, aber die Zahlung ausgeblieben, sollte das Jobcenter umgehend auf die konkrete Notlage hingewiesen werden. Sinnvoll sind die Eingangsbestätigung, ein aktueller Kontostand und Belege über unmittelbar fällige Ausgaben.
Dauert die abschließende Prüfung voraussichtlich länger, sieht § 41a SGB II unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Bewilligung vor. Das gilt etwa, wenn ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist, aber noch zeitaufwendige Feststellungen erforderlich sind, oder wenn der Anspruch feststeht und seine genaue Höhe noch geklärt werden muss.
Die Bundesagentur stellt in ihren Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II klar, dass diese Vorschrift im SGB II der allgemeinen Vorschussregelung des § 42 SGB I vorgeht. Betroffene sollten deshalb ausdrücklich eine kurzfristige Entscheidung und, soweit erforderlich, eine vorläufige Bewilligung verlangen.
Eine vorläufige Entscheidung scheidet allerdings aus, wenn Betroffene die Umstände zu vertreten haben, die eine sofortige abschließende Entscheidung verhindern. Fehlende erforderliche Nachweise sollten daher möglichst schnell eingereicht und nicht selbst verschuldete Verzögerungen erläutert werden.
Drohen existenzielle Nachteile und hilft das Jobcenter nicht rechtzeitig, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG infrage kommen. Dafür müssen der voraussichtliche Leistungsanspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden.
Sechs Fragen und Antworten zum Weiterbewilligungsantrag Verschicken jetzt alle Jobcenter keine Folgeanträge mehr?Nein, die Einstellung des automatischen Versands betrifft einzelne Jobcenter, darunter Diepholz seit dem 1. August 2026. Welche Informationen weiterhin verschickt werden, hängt vom zuständigen Jobcenter ab.
Muss ich den Weiterbewilligungsantrag zwingend online stellen?Aus dem Versandstopp folgt keine bundesweite Onlinepflicht. Die Bundesagentur nennt weiterhin ausdrücklich die schriftliche und persönliche Übermittlung des Weiterbewilligungsantrags.
Wie früh sollte ich den Folgeantrag einreichen?Etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Bewilligung sind ein sinnvoller Vorlauf. Diese Empfehlung soll Bearbeitungszeit ermöglichen und ist keine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist.
Kann ich beantragen, obwohl noch Nachweise fehlen?Ja, ein eindeutiger formloser Antrag kann zunächst den Zeitpunkt der Antragstellung sichern. Die für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Belege müssen anschließend nachgereicht werden.
Bekomme ich bei einem verspäteten Antrag noch Geld für den laufenden Monat?Grundsätzlich wirkt der Antrag auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er eingeht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für bereits vergangene Monate gilt diese Rückwirkung regelmäßig nicht.
Was hilft, wenn der Antrag vorliegt, aber das Konto leer bleibt?Betroffene sollten dem Jobcenter die Notlage nachweisen und eine kurzfristige Entscheidung sowie gegebenenfalls eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II verlangen. Bei drohenden existenziellen Nachteilen kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommen.
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Panzerspuren am Himmel: Rheinmetall erobert die Umlaufbahn
Vergessen Sie den Schützenpanzer Marder! Schmeißen Sie den Bauschaum weg, mit dem russische Agenten im Elektronikmarkt gekaufte Drohnen reparieren! Und vergesst Brandenburg bitte – die zwei Pistolen und das verrostete Taschenmesser, die letztes Jahr im Kiefernwald als „strategisches Munitionsdepot Moskaus“ ausgehoben wurden! Der terrestrische Kleinkrieg ist etwas für Amateure. Deutschland hat verstanden: Die finale Schlacht […]
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EM-Rente und Nebenjob: 3-Stunden-Grenze, die viele unterschätzen
Ein kleiner Nebenjob soll die Erwerbsminderungsrente aufbessern, wieder Kontakte ermöglichen oder ein Stück Alltag zurückbringen. Doch selbst ein Verdienst von wenigen Hundert Euro kann Fragen zum Rentenanspruch auslösen, wenn die geleistete Arbeit nicht zum bisher festgestellten Leistungsvermögen passt.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen erhält, muss deshalb mehr beachten als die jährliche Hinzuverdienstgrenze.
Entscheidend ist aber auch, ob die Tätigkeit darauf schließen lässt, dass wieder mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.
Das bedeutet allerdings nicht, dass nach einer einzigen längeren Schicht automatisch die Rente gestrichen wird. Für die Bewertung zählen die tatsächlichen Bedingungen der Beschäftigung, die gesundheitliche Belastbarkeit und gegebenenfalls der Schutz einer gesetzlichen Arbeitserprobung.
Warum „weniger als drei Stunden“ einen Unterschied machtDie volle Erwerbsminderung setzt nach § 43 SGB VI grundsätzlich voraus, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine drei Stunden täglich mehr arbeiten kann. Es geht dabei grundsätzlich um mögliche Erwerbstätigkeiten insgesamt und nicht allein um den bisherigen Beruf.
Die Formulierung lautet also weniger als drei Stunden, nicht „höchstens drei Stunden“. Wer regelmäßig genau drei Stunden oder länger arbeitet, kann damit Anlass für eine Überprüfung geben.
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Wer mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Arbeitsbedingungen leistungsfähig ist, gilt nach diesen allgemeinen Regeln nicht als erwerbsgemindert.
Die Hinzuverdienstgrenze beantwortet eine andere FrageBei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann abhängig vom früheren versicherten Einkommen höher ausfallen.
Diese Beträge bestimmen, wann Einkommen die Rentenzahlung mindert. Sie erlauben aber keinen beliebigen Arbeitsumfang, wie die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich erläutert.
Rentenart Grundlage des Anspruchs Hinzuverdienstgrenze 2026 Volle EM-Rente aus medizinischen Gründen Grundsätzlich weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 20.763,75 Euro im Kalenderjahr Teilweise EM-Rente Grundsätzlich drei bis unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen Mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr; individuell auch höher Volle EM-Rente wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes Drei bis unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz 20.763,75 Euro im Kalenderjahr; die Aufnahme einer passenden Beschäftigung ist zusätzlich zu prüfenBeim Arbeitslohn zählt grundsätzlich der Bruttoverdienst, bei selbstständiger Tätigkeit der steuerrechtliche Gewinn. Es handelt sich um kalenderjährliche Grenzen und nicht um Steuerfreibeträge oder eine garantierte Erlaubnis für eine bestimmte Stundenzahl.
Auch berücksichtigungsfähige Sonderzahlungen und weitere anrechenbare Einkünfte können die Jahresrechnung verändern. Mehr zu den Beträgen erklärt der Beitrag über die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Auch ein Minijob ist kein pauschaler Schutz für die RenteDie reguläre Minijobgrenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro bei zwölf Monaten. Ein solcher Verdienst allein liegt deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze für eine volle EM-Rente.
Das sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie anstrengend die Arbeit ist und wie lange die einzelnen Einsätze dauern. Die Bezeichnung „Minijob“ beschreibt vor allem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigung, nicht die gesundheitliche Belastbarkeit des Beschäftigten.
Wer sich allein auf den Satz „Mit einem Minijob passiert nichts“ verlässt, lässt deshalb einen Teil der Prüfung offen. Warum Geldgrenze und Rentenanspruch auseinanderfallen können, erläutert auch unser Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust.
Wenige Wochenstunden machen lange Schichten nicht automatisch unbedenklichAcht Wochenstunden können auf vier kurze Einsätze oder auf zwei deutlich längere Arbeitstage verteilt werden. Aus der niedrigen Wochensumme allein lässt sich deshalb keine verlässliche Aussage über die rentenrechtlichen Folgen ableiten.
Die gesetzliche Prüfung richtet sich nach dem täglichen Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsbedingungen. Eine selbst errechnete Durchschnittszahl, bei der arbeitsfreie Tage die längeren Schichten rechnerisch ausgleichen, ersetzt diese Prüfung nicht.
Umgekehrt beweist ein einzelner vierstündiger Einsatz noch nicht, dass jemand dauerhaft an jedem Arbeitstag entsprechend belastbar ist. Bei wechselnden Schichten sollten Betroffene der Rentenversicherung deshalb den konkreten Dienstplan vorlegen und auch notwendige Erholungszeiten erläutern.
Die tatsächliche Arbeit kann schwerer wiegen als eine ältere EinschätzungWer eine Tätigkeit über längere Zeit tatsächlich bewältigt, liefert damit einen Hinweis auf seine Leistungsfähigkeit. Eine frühere medizinische Einschätzung schützt daher nicht unbegrenzt vor einer Neubewertung, wenn die später ausgeübte Arbeit ein anderes Bild vermittelt.
Die Rentenversicherung weist in ihren Fachinformationen zur Arbeitserprobung allerdings auf Ausnahmen hin, etwa wenn eine Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen oder auf Kosten der Gesundheit durchgehalten wird. Solche Umstände müssen nachvollziehbar belegt und im Einzelfall bewertet werden.
Für Beschäftigte folgt daraus: Arbeitszeitnachweise allein erzählen möglicherweise nur die halbe Geschichte. Zusätzliche Pausen, außergewöhnliche Unterstützung, krankheitsbedingte Ausfälle und ärztlich dokumentierte Beschwerden können helfen, die tatsächliche Belastung verständlich zu machen.
Arbeitserprobung: Mehr arbeiten, ohne den Anspruch sofort zu verlierenSeit Januar 2024 enthält § 43 Absatz 7 SGB VI einen Schutz für Menschen, die während des Rentenbezugs ihre Belastbarkeit erproben. Wird eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet, deren Umfang das der Rente zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht der Anspruch regelmäßig für sechs Monate weiter.
Eine solche Erprobung kommt auch bei einer selbstständigen Tätigkeit infrage. Die Deutsche Rentenversicherung hat die weiterhin regelmäßig sechsmonatige Dauer in ihrer Mitteilung vom 24. August 2026 bestätigt und auf mögliche Verlängerungen im Einzelfall hingewiesen.
Ein besonderer Formantrag ist nicht erforderlich; die Aufnahme oder Ausweitung der Arbeit muss dennoch mitgeteilt werden. Den konkreten Erprobungszeitraum teilt der zuständige Rentenversicherungsträger verbindlich mit.
Der Schutz betrifft den Rentenanspruch, nicht uneingeschränkt den ausgezahlten Betrag. Die Hinzuverdienstregeln gelten während der Erprobung weiter, sodass ein entsprechend hohes Einkommen die Zahlung mindern kann.
Wird die umfangreichere Tätigkeit nach Ablauf der Erprobung fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Anspruch. Ein erfolgreicher Versuch allein führt nicht zur Rückforderung der während der geschützten Zeit gezahlten Rente; eine spätere Einkommensabrechnung kann trotzdem Rückzahlungen ergeben.
Endet der Versuch wegen gesundheitlicher Probleme, sollte dies sofort mitgeteilt und dokumentiert werden. Weitere Einzelheiten beschreibt unser Beitrag zur Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente.
Bei einer Arbeitsmarktrente ist die Ausgangslage andersNicht jede volle EM-Rente bedeutet, dass gesundheitlich weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich sind. Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente liegt das Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden, aber ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz steht nicht zur Verfügung.
Wird eine passende Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, kann die Voraussetzung des verschlossenen Arbeitsmarktes entfallen. Dafür muss sich der Gesundheitszustand nicht verbessert haben.
Auch in dieser Konstellation ist der Schutz einer Arbeitserprobung zu berücksichtigen. Wer eine volle EM-Rente erhält, sollte deshalb zunächst klären, ob sie ausschließlich medizinisch begründet ist oder zusätzlich auf der Arbeitsmarktlage beruht.
Den Nebenjob melden: Arbeitszeit und Aufgaben gehören dazuNach § 60 SGB I müssen leistungsrelevante Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden. Bei einem geplanten Nebenjob empfiehlt es sich, die Auswirkungen bereits vor Arbeitsbeginn mit der Rentenversicherung zu klären.
Dafür sollten der Starttermin, die Aufgaben, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie der erwartete Verdienst beschrieben werden. Ein Arbeitsvertrag und ein konkreter Einsatzplan erleichtern die Beurteilung wesentlich mehr als die pauschale Angabe „kleiner Nebenjob“.
Die Anfrage sollte ausdrücklich sowohl die Einkommensanrechnung als auch die Auswirkungen auf den Rentenanspruch betreffen. Eine Auskunft, dass ein bestimmter Lohn unter der Hinzuverdienstgrenze liegt, beantwortet die Frage nach dem Arbeitsumfang noch nicht.
Rentenkürzung und Rentenentzug sind unterschiedliche FolgenWird nur die Hinzuverdienstgrenze überschritten, bestimmt § 96a SGB VI die Berechnung der verminderten Zahlung. Vom Jahresbetrag oberhalb der Grenze wird ein Zwölftel ermittelt; davon werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Bei einer Überschreitung um 2.400 Euro ergibt das eine monatliche Minderung um 80 Euro. Diese Rechnung setzt voraus, dass der Rentenanspruch ansonsten fortbesteht.
Wird dagegen ein höheres dauerhaftes Leistungsvermögen festgestellt, steht die bisherige Rentenart oder der Anspruch insgesamt zur Prüfung. Dann hilft der Hinweis auf einen niedrigen Verdienst allein nicht weiter.
Ein entsprechender Bescheid sollte auf seine Begründung und die berücksichtigten Arbeitsbedingungen geprüft werden. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Beispiel aus der Praxis: Gleicher Verdienst, andere BelastungEin Beispiel zeigt das Problem: Die 55-jährige Martina erhält eine medizinisch begründete volle EM-Rente und arbeitet zunächst an vier Tagen jeweils zwei Stunden in einem Büro. Für den gemeldeten Nebenjob bekommt sie monatlich 520 Euro brutto.
Später möchte der Arbeitgeber dieselben acht Wochenstunden auf zwei Tage mit jeweils vier Stunden verteilen. Der Lohn bleibt bei 520 Euro, doch Martina muss nun doppelt so lange am Stück arbeiten.
Ihre jährlichen 6.240 Euro beantworten nur die Einkommensfrage; die veränderte Belastung muss gesondert beurteilt werden. Martina legt deshalb vor der Umstellung den neuen Einsatzplan vor und klärt, wie die Rentenversicherung die Tätigkeit einordnet und ob eine Arbeitserprobung in Betracht kommt.
Häufige Fragen zu EM-Rente und Nebenjob Darf ich mit voller EM-Rente genau drei Stunden täglich arbeiten?Bei einer medizinisch begründeten vollen EM-Rente liegt das zugrunde gelegte Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich. Regelmäßige Arbeit von genau drei Stunden kann deshalb eine Prüfung auslösen; die Arbeitsbedingungen und eine mögliche Arbeitserprobung müssen dabei berücksichtigt werden.
Bleibt meine Rente sicher, wenn ich weniger als 603 Euro verdiene?Ein solcher Monatsverdienst allein führt 2026 grundsätzlich nicht zu einer Kürzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. Ob die Arbeit weiterhin mit dem Rentenanspruch vereinbar ist, hängt zusätzlich von ihrem Umfang und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ab.
Kann ich wenige Wochenstunden beliebig auf einzelne Tage verteilen?Eine geringe Wochenstundenzahl ist keine pauschale Zusicherung für längere Schichten. Bei ungleichmäßiger Verteilung sollte die Rentenversicherung den konkreten Arbeitsplan und die gesundheitlichen Bedingungen kennen.
Muss ich eine Arbeitserprobung ausdrücklich beantragen?Ein besonderer Formantrag ist nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung nicht notwendig. Die Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und der erwartete Verdienst müssen trotzdem mitgeteilt werden; der Rentenversicherungsträger bestätigt den Erprobungszeitraum.
Wird während der Arbeitserprobung immer die volle Rente ausgezahlt?Nein, geschützt ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch auf die gewährte Rente. Einkommen oberhalb der Hinzuverdienstgrenze kann die Auszahlung dennoch verringern.
Welche Arbeitszeit ist bei teilweiser Erwerbsminderung relevant?Der teilweisen Erwerbsminderung liegt grundsätzlich ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich zugrunde. Wer regelmäßig sechs Stunden oder länger arbeitet, kann damit ebenfalls eine Überprüfung auslösen, wobei auch hier eine geschützte Arbeitserprobung möglich ist.
Der Beitrag EM-Rente und Nebenjob: 3-Stunden-Grenze, die viele unterschätzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim: Sparplan gestrichen – Bewohner könnten trotzdem mehr zahlen
Bis zu 20.000 Euro zusätzlich fürs Pflegeheim: Diese Warnung erschreckt besonders Menschen, deren Rente schon heute kaum für die monatliche Rechnung reicht. Doch die Meldung bezieht sich auf einen früheren Reformvorschlag, der im aktuellen Regierungsentwurf so nicht mehr enthalten ist.
Die geplante längere Wartezeit auf höhere Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil wurde nicht in den Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 übernommen. Das ist eine wichtige Entlastung gegenüber den ursprünglichen Plänen – eine Garantie für gleichbleibende Heimkosten bedeutet es allerdings nicht.
Woher kommen die 20.000 Euro?Im Mai berichteten Medien über Berechnungen des Pflegewissenschaftlers Heinz Rothgang für die DAK. Danach hätte eine verzögerte Anhebung der Zuschüsse innerhalb von viereinhalb Jahren zusätzliche Belastungen von knapp 20.000 Euro verursachen können.
Auch der Beitrag von rentenbescheid24.de vom 17. Mai griff diese Warnung auf. Die Summe beschrieb mögliche Folgen eines damaligen Vorhabens, keine bereits beschlossene zusätzliche Rechnung für jeden Heimbewohner.
Wer die Meldung heute liest, braucht deshalb den späteren Verfahrensstand. Zwischen einer öffentlich diskutierten Sparidee, einem Referentenentwurf und dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf können erhebliche Unterschiede liegen.
Höhere Zuschüsse sollten deutlich später greifenDie ursprüngliche Idee setzte an der Aufenthaltsdauer an: Die einzelnen Zuschlagsstufen sollten länger dauern. Der höchste Zuschlag wäre dadurch erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren erreicht worden.
Für Pflegebedürftige hätte das bedeutet, über zusätzliche Monate einen größeren Teil der Pflegekosten selbst tragen zu müssen. Die frühere Planung lässt sich dem geltenden Recht gegenüberstellen:
Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil Geltendes Recht Frühere Planung, im Kabinettsentwurf nicht übernommen 15 Prozent Bis einschließlich zwölf Monate Bis einschließlich 18 Monate 30 Prozent Ab dem 13. Monat Ab dem 19. Monat 50 Prozent Ab dem 25. Monat Ab dem 37. Monat 75 Prozent Ab dem 37. Monat Ab dem 55. MonatDie Tabelle betrifft die Zuschläge für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Sie zeigt einen verworfenen Änderungsvorschlag und darf nicht als bereits feststehende Staffelung für 2027 gelesen werden.
Was steht jetzt im Regierungsentwurf?Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf verändert die Zuschlagsstufen des § 43c SGB XI nicht. Die längeren Wartezeiten aus der früheren Fassung sind darin nicht mehr vorgesehen.
Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Für die aktuelle Abrechnung gilt ohnehin weiterhin das bestehende Recht; ein Kabinettsbeschluss allein ändert keine Leistungsansprüche.
Damit lässt sich die alte Warnung vor zusätzlichen 20.000 Euro nicht unverändert als Beschreibung der aktuellen Reformpläne verwenden. Sie bezog sich auf eine andere Ausgestaltung der Zuschüsse.
75 Prozent Zuschuss heißt nicht 75 Prozent der HeimrechnungEin verbreitetes Missverständnis bleibt unabhängig von der Reform bestehen: Der Leistungszuschlag reduziert den pflegebedingten Eigenanteil, nicht sämtliche Kosten des Heimaufenthalts. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben daneben bestehen.
Auch die im Ausgangsbeitrag genannte Höchststufe von 70 Prozent ist nicht richtig. Nach geltendem § 43c SGB XI beträgt sie nach mehr als 36 Monaten bereits 75 Prozent.
Das ist für die persönliche Rechnung entscheidend. Selbst wer die höchste Zuschlagsstufe erreicht hat, muss deshalb weiterhin mit einer erheblichen Eigenbelastung rechnen.
Die tatsächlichen Heimkosten steigen trotzdemNach der Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 zahlten Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.
In diesem Durchschnitt steckten 1.775 Euro für den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten nach Berücksichtigung des Zuschlags im ersten Jahr. Hinzu kamen 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro Investitionskosten.
Diese Zahlen sind keine verbindlichen Preise für ein bestimmtes Heim. Sie zeigen aber, warum die Rücknahme eines Sparvorschlags das Finanzierungsproblem vieler Rentner noch nicht löst.
Eine weitere geplante Änderung bleibt für Bewohner wichtigDer Regierungsentwurf sieht weiterhin vor, die bisher für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge entfallen zu lassen. Regelmäßige jährliche Erhöhungen sollen stattdessen ab 2029 erfolgen.
Bleiben Kassenleistungen zunächst unverändert, während die Pflegekosten steigen, kann der von Bewohnern zu tragende Betrag wachsen. Diese mögliche Belastung muss getrennt von der inzwischen fallengelassenen Verlängerung der Zuschlagsstufen betrachtet werden.
Was tun, wenn die Rente schon heute nicht reicht?Betroffene müssen nicht auf das Ende der Reformdebatte warten. Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen für die notwendige Versorgung nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage.
Dabei wird die finanzielle Situation individuell geprüft. Auch die Verhältnisse eines Ehe- oder Lebenspartners können zu berücksichtigen sein; geschütztes Vermögen muss dagegen nicht vollständig aufgebraucht werden.
Eine absehbare Finanzierungslücke sollte dem zuständigen Sozialamt frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt werden. Hilfe zur Pflege wird grundsätzlich nicht für beliebig lange Zeiträume vor Bekanntwerden des Bedarfs nachgezahlt.
Für die nächste Heimrechnung zählt deshalb die konkrete Berechnung: Welche Kosten verlangt die Einrichtung, welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse und welcher Betrag bleibt tatsächlich offen? Eine ältere Warnung vor 20.000 Euro Mehrkosten beantwortet diese Fragen ebenso wenig wie die Nachricht, dass ein einzelner Sparplan zurückgenommen wurde.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Referentenentwurf und Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sowie Kabinettsmitteilung vom 30.09.2026; § 43c SGB XI; Verband der Ersatzkassen, Auswertung der Eigenanteile zum 01.07.2026; gesund.bund.de, „Hilfe zur Pflege“; t-online, Bericht vom 16.05.2026 über DAK-Berechnungen; rentenbescheid24.de, Beitrag vom 17.05.2026.
Der Beitrag Pflegeheim: Sparplan gestrichen – Bewohner könnten trotzdem mehr zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Meeting with members of the Security Council
Vladimir Putin held a briefing session with members of the Security Council via videoconference.
Mietrecht: Wohnung zu kalt – Dann ist eine Mietminderung möglich
Die Heizung ist aufgedreht, trotzdem bleibt es im Wohnzimmer ungemütlich kalt. Erreicht die Wohnung keine ausreichende Temperatur, müssen Vermieter das Problem beheben – eine eingeschränkte Heizleistung kann außerdem zur Mietminderung berechtigen.
Zum Beginn der Heizperiode hat der Deutsche Mieterbund an die geltenden Pflichten erinnert. Tagsüber müssen Wohnungen nach seiner Auffassung grundsätzlich auf 20 bis 22 Grad beheizbar sein.
20 bis 22 Grad am Tag: Darauf kommt es anDer Mieterbund nennt für diese Temperaturen den Zeitraum zwischen 6 und 24 Uhr. Nachts darf die Raumtemperatur nach seiner Einschätzung auf ungefähr 18 Grad sinken.
Diese Werte sind eine mietrechtliche Orientierung, keine bundesweit gesetzlich festgeschriebene Temperaturtabelle für jedes Zimmer. Wie warm ein Raum werden muss, hängt davon ab, wofür er genutzt wird. Für Wohnräume gelten demnach andere Vorgaben, als für Badezimmer und Flur.
Ein warmer Heizkörper allein genügt deshalb nicht. Die Anlage muss so funktionieren, dass sich die Wohnung ausreichend beheizen und vertragsgemäß nutzen lässt; diesen Zustand muss der Vermieter grundsätzlich erhalten (§ 535 BGB).
Auch außerhalb der Heizperiode darf die Wohnung nicht auskühlenÜblicherweise dauert die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. Der Kalender entscheidet jedoch nicht allein darüber, ob geheizt werden muss.
Bei anhaltend kalter Witterung kann auch außerhalb dieses Zeitraums eine Heizpflicht bestehen. Ein Vermieter kann eine unzureichend beheizbare Wohnung deshalb nicht pauschal mit dem Hinweis rechtfertigen, die Heizperiode habe noch nicht begonnen.
Heizung ausgefallen? Den Vermieter sofort informierenFällt die Heizung aus oder reicht ihre Leistung nicht aus, sollten Mieter den Vermieter beziehungsweise die zuständige Verwaltung unverzüglich informieren. § 536c BGB verpflichtet dazu, während der Mietzeit auftretende Mängel anzuzeigen.
Bei einem akuten Ausfall ist ein Anruf bei der Verwaltung oder der angegebenen Notfallnummer sinnvoll. Eine ergänzende schriftliche Nachricht hilft später nachzuweisen, wann das Problem gemeldet wurde.
In die Mängelanzeige gehören der Beginn der Störung, die betroffenen Räume und die dort gemessenen Temperaturen. Die konkrete Angabe „Im Wohnzimmer werden trotz aufgedrehter Heizung nur 17 Grad erreicht“ ist aussagekräftiger als „Die Wohnung ist zu kalt“.
Fordern Sie also ausdrücklich die Beseitigung des Mangels und eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen. Wird es in der gesamten Wohnung zunehmend kälter, sollte auch diese Dringlichkeit aus der Nachricht hervorgehen.
Temperaturen dokumentieren – aber mit der Meldung nicht wartenEin Temperaturprotokoll macht nachvollziehbar, wie stark und wie lange die Wohnung beeinträchtigt ist. Notieren Sie zu mehreren Tageszeiten das Datum, die Uhrzeit, den Raum und die gemessene Temperatur.
Halten Sie außerdem fest, ob die Heizkörper aufgedreht waren und ob kurz zuvor gelüftet wurde. Das Thermometer sollte nicht unmittelbar am Heizkörper, am offenen Fenster oder in direkter Sonne stehen.
Fotos können die Aufzeichnungen ergänzen. Mit der Mängelanzeige sollten Mieter aber nicht warten, bis sie mehrere Tage lang Messwerte gesammelt haben.
Mietminderung: Es gibt keinen festen Abzug pro GradEine Mietminderung kommt nach § 536 BGB infrage, wenn der Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Sie setzt grundsätzlich keine Zustimmung des Vermieters voraus.
Wie viel weniger Miete geschuldet ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die erreichten Temperaturen, die Dauer der Störung und der Umfang der betroffenen Wohnräume.
Der Mieterbund nennt bei lediglich 16 bis 18 Grad erreichbarer Temperatur eine mögliche Minderung von 20 bis 30 Prozent. Daraus lässt sich jedoch kein fester Anspruch für jede Wohnung mit einem Messwert in diesem Bereich ableiten.
Ein kurzzeitiges Problem in einem einzelnen Raum ist anders zu bewerten als ein vollständiger Heizungsausfall über mehrere Wintertage. Tabellen mit Minderungsquoten ersetzen deshalb keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.
Wer einen zu hohen Betrag einbehält, riskiert Mietrückstände.
Müssen Mieter selbst auf 22 Grad heizen?Die Wohnung muss ausreichend beheizbar sein; Mieter müssen diese Möglichkeit aber nicht vollständig ausschöpfen. Wer niedrigere Temperaturen bevorzugt, darf grundsätzlich sparsamer heizen.
Dabei darf die Wohnung nicht so stark auskühlen, dass Schäden entstehen. Auch während eines Urlaubs müssen Mieter diese Sorgfaltspflicht beachten.
Sparsames Heizen und eine unzureichende Heizungsanlage sind deshalb auseinanderzuhalten. Dass jemand freiwillig weniger Wärme nutzt, entbindet den Vermieter nicht davon, eine funktionierende Heizung bereitzustellen.
Keine Reaktion auf die Mängelanzeige: Jetzt Unterstützung holenBleibt eine Rückmeldung aus, sollten Mieter ihre Meldung nachweisbar wiederholen und die weiterhin bestehenden Einschränkungen beschreiben. Die bisherigen Nachrichten und Temperaturaufzeichnungen gehören zu den Unterlagen für eine Beratung.
Ein Mieterverein oder eine anwaltliche Beratung kann prüfen, wie sich die Reparatur durchsetzen lässt und welche Mietminderung vertretbar ist. Eine niedrigere Mietzahlung allein löst das Problem schließlich nicht: Die Wohnung muss wieder ausreichend warm werden.
Quellen: Deutscher Mieterbund, „Heizperiode gestartet“, 01.10.2026; §§ 535, 536 und 536c BGB; co2online, Informationen zur Heizperiode.
Der Beitrag Mietrecht: Wohnung zu kalt – Dann ist eine Mietminderung möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Digitale Brieftasche d-you: Fachleute warnen vor Sicherheitsrisiken und Vertrauensverlust
Wenige Monate vor ihrem Start fehlten der digitalen Brieftasche entscheidende Funktionen, kritisierten Fachleute bei einer Anhörung im Bundestag. Verbesserte Sicherheit sei nötig, um Vertrauen für d‑you zu schaffen.
Wenige Wochen vor dem Start der digitalen Brieftasche zeigen sich aus Sicht von Fachleuten mehr und mehr Risse. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Herrmann Agenturfotografie, Bearbeitung: netzpolitik.orgVertrauen ist entscheidend für den Erfolg der digitalen Brieftasche. Das machten 14 Sachverständige in einer Anhörung im Bundestag am Dienstag deutlich. Und viele von ihnen bezweifeln, dass die staatliche Wallet „d‑you“ dafür die Voraussetzungen mitbringt.
In der Anhörung ging es um das Digitale Identitätengesetz, über das der Bundestag derzeit verhandelt. Es soll die rechtliche Grundlage für die staatliche Wallet liefern. Die digitale Brieftasche soll am 2. Januar 2027 starten – und damit in weniger als drei Monaten. In der Smartphone-App sollen Bürger:innen künftig digitale Ausweisdokumente, Zeugnisse und Hotelreservierungen ablegen können.
Zu Beginn soll allerdings nur die Ausweisfunktion verfügbar sein, später folgen Führerschein und ein Lichtbildnachweis. Erst danach sollen schrittweise weitere Funktionen hinzukommen, die auch für mehr Sicherheit sowie Verbraucher- und Datenschutz sorgen sollen.
Fachleute warnen vor „Cookie-Banner 2.0“So fehlen zum Start essenzielle Schutzfunktionen wie pseudonyme Logins, Zero-Knowledge-Proofs und die selektive Datenfreigabe. Was etwas sperrig klingt, hat handfeste Folgen im digitalen Alltag: Sie ermöglichen es Nutzer:innen, ihre Identität zu schützen oder nur das Allernotwendigste an Informationen preiszugeben. Ohne diese Funktionen bietet die Wallet ausschließlich eine Klarnamen-Identifizierung, wie etwa der Vertreter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andreas Hartl, betonte.
Anders als in anderen EU-Staaten gebe es in Deutschland „keinerlei Prüfung, ob es verhältnismäßig ist, welche Daten abgefragt werden“, sagte Thomas Lohninger von der österreichischen Bürgerrechtsorganisation epicenter.works. Er befürchtet in seiner Stellungnahme, dass Unternehmen gleich zu Beginn übermäßig viele Daten aus der Wallet abfragen. Damit schaffe die Bundesregierung zugleich einen De-facto-Standard, der alles andere als datenschutzfreundlich ist, heißt es in der Stellungnahme von Bianca Kastl vom Innovationsverbund Öffentliche Gesundheit (InÖG).
Lina Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisierte, dass die Verantwortung für den Datenschutz auf die Nutzer:innen abgewälzt werde. Wie bei den Cookie-Bannern könnten sie davon überfordert sein, die richtigen Daten freizugeben, so Ehrig.
„Signierte Daten verfolgen Menschen ein Leben lang“Eine übermäßige Datenweitergabe wiege umso schwerer, weil die Daten kryptografisch signiert werden, mahnten mehrere Fachleute. Diese verifizierten Daten tragen damit so etwas wie ein staatliches Echtheitssiegel, das sie auch überaus wertvoll für Datenhandel und Identitätsdiebstahl macht, warnte Bianca Kastl.
Besonders kritisch werteten die Fachleute die Entscheidung der Bundesregierung, das biometrische Lichtbild verpflichtend in die Wallet aufzunehmen, das damit ebenfalls signiert werde. „Signierte Daten verfolgen Menschen ein Leben lang“, sagte Thomas Lohninger.
Auch die Entscheidung, ein Cloud-basiertes Hardware-Sicherheitsmodul als Sicherheitsanker zu verwenden, sieht Kastl kritisch. Dieser Ansatz schaffe einen zentralen „Single Point of Failure“, der „das Schadensausmaß bei Datenabflüssen massiv“ erhöhe und dem Prinzip Security by Design widerspreche.
Thorsten Lodderstedt von der Common Codes GmbH, die für das Digitalministerium die staatliche Wallet entwickelt, verteidigte die Architekturentscheidung. Sie böte „die beste Balance aus Sicherheit, Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit“. Auch Frankreich habe diesen Weg aus diesen Gründen eingeschlagen.
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Mehr Kontrolle bei „vertrauenden Beteiligten“Statt die Verantwortung für den Datenschutz auf die einzelnen Nutzer:innen abzuwälzen, schlugen die Fachleute gleich mehrere Alternativen vor.
Jiska Classen von der Universität Potsdam forderte, dass nur Smartphones mit einem sogenannten Sicherheitselement die Wallet verwenden sollten, also mit einer zertifizierten, separaten Hardwarekomponente. Zudem brauche es eine bessere Haftungsregelung für den Fall einer missbräuchlichen Nutzung bei einem gehackten Gerät.
Außerdem forderten gleich mehrere Fachleute, im Digitale Identitätengesetz ein risikobasiertes Registrier- und Prüfverfahren für Diensteanbieter vorzusehen. Wenn sich Banken, Online-Shops oder Behörden registrieren, sollte die Aufsichtsbehörde vorab prüfen, ob die sogenannten „vertrauenden Beteiligten“ ausschließlich das zwingend erforderliche Minimum an Daten anfordern. Sensible Daten sollten sie zudem nur dann erhalten, wenn dafür eine explizite gesetzliche Verpflichtung besteht. Das kann etwa bei einer Kontoeröffnung der Fall sein. Soziale Plattformen benötigen hingegen keine Adressdaten.
Ein öffentlich zugängliches Verzeichnis sollte dann transparent aufzeigen, welche Daten etwa Unternehmen zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage abfragen dürfen. „Die eIDAS-Verordnung sollte eine Alternative zu Google und Co. schaffen“, erinnerte Lohninger in der Anhörung an die Ursprünge der Wallet. „Ich habe aber große Sorge, dass die Konzerne von der Wallet profitieren könnten.“ Nur mit strikten Regeln und größtmöglicher Transparenz ließe sich deren Datenhunger einhegen.
Das Recht aufs PseudonymBenötigt ein Wallet-Angebot nicht zwingend einen Ausweis, sollte die Nutzung von Pseudonymen der Standard sein, so eine weitere Forderung. Nutzer:innen können dann selbstgewählte Namen wie „brieftaube123“ verwenden, die keine Rückschlüsse auf ihre wahre Identität zulassen. Dass es diese Möglichkeit zum Start der Wallet nicht gebe, wertet der Bundesdatenschutzbeauftragte gestern als „misslich“.
Ein Pseudonym verhindere „Über-Identifizierung“, Tracking und kommerzielle Profilbildung, sagte auch Bianca Kastl. Sie verweist in ihrer Stellungnahme auf die Recherchen zu den Databroker Files von netzpolitik.org. Diese hätten gezeigt, „wie allein durch Metadaten umfassende, standortgenau aufgelöste Profile von Personen geschaffen werden können“. Die Wallet drohe dieses Problem noch zu verschärfen.
Lina Ehrig vom vzbv warnt zudem davor, dass Anbieter digitaler Brieftaschen Rabatte und Zusatzfunktionen anbieten könnten, wenn Nutzer:innen im Gegenzug zustimmen, dass Nachweise aus der digitalen Brieftasche über verschiedene Dienste hinweg verknüpft werden dürfen. Der Verband fordert ein klares Verbot solcher Koppelungsgeschäfte. „Nur so kann verhindert werden, dass die digitale Brieftasche zu einem Instrument der bereichsübergreifenden Profilbildung wird“, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme.
Gegen den schleichenden ZwangDarüber hinaus sollte es den Nutzer:innen überlassen bleiben, das Lichtbild in ihre Wallet hochzuladen. Dadurch sollten ihnen keine Nachteile entstehen, wie es auch die technischen Vorgaben der EU-Kommission vorsehen.
„Es braucht daher dringend wenigstens eine Opt-Out Option, mit der sich Nutzer:innen gegen eine Speicherung ihres biometrischen Lichtbilds in der digitalen Brieftasche entscheiden können“, schreibt der vzbv. Und Thomas Lohninger ergänzte: „Vertrauen wird mühsam verdient, der schnellste Weg, es zu verlieren, ist Menschen zu etwas zu zwingen.“
Die Fachleute warnten auch davor, dass die Wallet selbst nach und nach faktisch verpflichtend werden könnte. Digitale Identitätssysteme in anderen Ländern wie etwa Indien seien im Laufe der Zeit zur Voraussetzung geworden, um etwa Verwaltungsdienste nutzen zu können, wie Lohninger ausführte.
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So könnten beispielsweise immer mehr staatliche Stellen auf die Wallet als Standardvoraussetzung für ihre Dienstleistungen setzen. Lehrer:innen könnten etwa von ihren Schulen dazu gezwungen werden, die Wallet bei internen IT-Systemen zu verwenden, sagte Lohninger.
„Vergessen Sie nicht die Müllabfuhr“Verstoßen Unternehmen gegen Auflagen, sollten Nutzer:innen das anonym an eine unabhängige Anlaufstelle melden können. Diese Meldung sollte bestenfalls direkt und „medienbruchfrei“ aus dem geplanten Datenschutz-Dashboard der App erfolgen, fordert Kastl.
Das Dashboard soll Nutzer:innen in der Wallet eine Übersicht etwa über die angeforderten, geteilten und gelöschten Daten bieten. Bisher fehlt dieses Kontrollwerkzeug in „d‑you“, weil die EU-Kommission die Protokolle für Löschanfragen und Beschwerden noch nicht umgesetzt habe.
Bei Verstößen sollten die relying parties auch sanktioniert werden. Die Strafe solle so weit gehen, dass etwa Unternehmen die Registrierung entzogen wird und sie aus dem Wallet-Ökosystem ausgeschlossen werden. „Sie bauen hier ein Ökosystem, vergessen Sie nicht die Müllabfuhr“, sagte Thomas Lohninger in Richtung der Bundestagsabgeordneten.
Vertrauen muss man sich verdienenAngesichts der Fülle an Defiziten bei Datenschutz und Sicherheit forderten der Bundesdatenschutzbeauftragte und Thomas Lohninger mindestens eine Übergangslösung zum Start der Wallet: Zu Beginn sollte sie demnach nur dort zum Einsatz kommen, wo eine gesetzliche Ausweispflicht besteht. Erst wenn die Nutzer:innen etwa Pseudonyme nutzen könnten, sollte der Einsatzkreis erweitert werden.
Ähnlich sieht das Bianca Kastl: „Ein Start mit einer nicht datensparsam nutzbaren Wallet stellt einen erheblichen Mangel dar“. Sie fordert ebenso wie der vzbv, dass die Wallet erst dann „im Verbraucherkontext“ eingesetzt wird, wenn sie datensparsame Kernfunktionen bietet.
Darüber hinaus fordern die Fachleute, dass vor dem Start der Wallet eine umfassende Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt wird. Bis dato liege weder eine solche Folgenabschätzung vor, noch gebe es ein verbindliches Bekenntnis zu einer unabhängigen Datenschutz-Zertifizierung. „Die Veröffentlichung einer solchen Betrachtung“, schreibt der BfDI, „würde Transparenz und eine Vertrauensgrundlage schaffen.“
Offenlegung: Bianca Kastl schreibt eine monatliche Kolumne auf netzpolitik.org.
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«Das ist Gehirnwäsche» Autor Michael Limburg über Klimapropaganda und Missverständnisse in der WELTWOCHE
Dipl. Ing. Limburg erklärt, wie CO2 tatsächlich wirkt und wie die Theorien von Svante Arrhenius und Guy Stewart Callendar seit Jahrzehnten genutzt wurden, um im Sinne von Interessengruppen eine Klimakatastrophe zu konstruieren – die „Klima-Gehirnwäsche“. Pikant: Arrhenius und Callendar sahen die (vermutete) Aufheizung durch Kohlendioxid als positiv an – aber die Panikmacher vom Club of Rome und ihre Nachfolger deuteten die Erkenntnisse von Arrhenius und Callendar um, um die Menschheit als Feind der Menschheit darzustellen.
Mit drastischen Folgen: Allein in Deutschland wurde bisher rund eine Billion Euro für angeblichen Klimaschutz verschwendet – „für nichts“. Aber das Geld ist ja nicht weg – es haben jetzt nur andere!
Hier das gekürzte (30 Minuten) YouTube Video.
Das Originalvideo der Weltwoche (1 h) finden Sie hier
Das neue Buch können Sie bei Kopp, JF, oder Amazon bestellen:https://jf-buchdienst.de/Die-Treibhausluege.html
Der Beitrag «Das ist Gehirnwäsche» Autor Michael Limburg über Klimapropaganda und Missverständnisse in der WELTWOCHE erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Der Kampf um muttersprachliche Bildung
ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.
Eine Delegation des Städtepartnerschaftsvereins Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik befindet sich derzeit in Nord- und Ostsyrien. Bei ihrem Besuch trifft sie Vertreter:innen der Stadt, besucht gemeinsame Projekte und informiert sich über die aktuelle politische und humanitäre Lage.Dabei wird deutlich, dass die gegenwärtigen Umbrüche in Syrien in Dêrik längst im Alltag der Menschen angekommen sind.
Eine Partnerschaft über Ländergrenzen hinweg
Friedrichshain-Kreuzberg und Dêrik verbindet eine offizielle Städtepartnerschaft. In den vergangenen Jahren entstanden daraus konkrete Projekte insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, erneuerbare Energie und Trinkwasserversorgung. Während ihres aktuellen Aufenthalts besucht die Delegation u.a. Schulen im Umland von Dêrik, die gemeinsam mit dem Kinderhilfswerk GlobalCare renoviert wurden. Auch die Mobile Klinik, die in zahlreichen Dörfern medizinisch Versorgung leistet sowie ein solarbetriebener Trinkwasserbrunnen gehören zu den gemeinsamen Projekten. Die Reise dient allerdings nicht nur der Begleitung dieser Projekte. Im Mittelpunkt stehen auch Gespräche über die tiefgreifenden politischen Veränderungen, die die Region derzeit erlebt.
Die politische Zukunft Nord- und Ostsyriens ist offen
Seit dem politischen Umbruch in Damaskus wird über die künftige Ordnung Syriens und die Integration der bisher selbstverwalteten Gebiete im Nordosten des Landes verhandelt. Für die Menschen in Dêrik betreffen diese Verhandlungen unmittelbar den Alltag. Dabei geht es um die öffentliche Verwaltung, die wirtschaftliche Situation, das Bildungswesen und die Frage, welche Rechte künftig garantiert werden. Die Delegation berichtet zugleich von steigenden Lebenshaltungskosten, hohen Kraftstoffpreisen und Problemen bei der Auszahlung von Gehältern. Auch zahlreiche Binnenvertriebene leben weiterhin in der Region und sind auf Unterstützung angewiesen.
Die kurdische Sprache
Besonders sichtbar werden die Veränderungen derzeit an den Schulen. In den vergangenen Jahren war es in vielen Schulen Nord- und Ostsyriens möglich, Kinder in ihrer Muttersprache zu unterrichten. Das war nicht immer so. Über Jahrzehnte war Kurdisch unter der Baath-Herrschaft aus weiten Teilen des öffentlichen Bildungswesens ausgeschlossen. Nun soll Kurdisch nach einer Entscheidung des Bildungsministeriums in Damaskus auf drei Unterrichtsstunden pro Woche begrenzt werden. Der reguläre Unterricht soll weitgehend auf Arabisch stattfinden. Für viele Familien und Lehrkräfte steht damit eine zentrale Errungenschaft der vergangenen Jahre zur Disposition.
Was die Umstellung für Kinder bedeutet
Bei ihren Besuchen in Schulen im Umland von Dêrik sprach die Delegation mit Lehrkräften und Schüler:innen. Nach Angaben des Städtepartnerschaftsvereins wurden die Schulen kurzfristig angewiesen, den Unterricht auf Arabisch umzustellen. Viele der dort beheimateten Kinder sind jedoch kurdischsprachig aufgewachsen. Eine Lehrerin schilderte der Delegation die Schwierigkeiten, die eine Umstellung für die Schüler:innen mit sich bringt. Gleichzeitig stehen die Schulen unter Druck, die vorgegebenen Lehrpläne einzuhalten, damit ihre Schüler:innen staatlich anerkannte Schulabschlüsse erhalten können.
Proteste für muttersprachliche Bildung
Seit Beginn des neuen Schuljahres finden deshalb in zahlreichen Orten Nord- und Ostsyriens Proteste statt. In Dêrik und der umliegenden Region sowie u.a. in Qamişlo, Girkê Legê, Rimêlan, Til Temir und Dirbêsiyê haben Schüler:innen, Lehrkräfte und Familien für den Erhalt des kurdischsprachigen Unterrichts demonstriert und teilweise den Unterricht boykottiert. Ihre Forderung: Kurdisch soll nicht nur als zusätzliches Fach unterrichtet werden. Sie verlangen das Recht, Bildung in der eigenen Muttersprache zu erhalten und Kurdisch als Unterrichtssprache dauerhaft anzuerkennen. Auch die PYD kritisierte die Begrenzung auf drei Wochenstunden und forderte ein Bildungssystem, das muttersprachlichen Unterricht ohne Diskriminierung ermöglicht.
Die Zukunft Syriens entscheidet sich auch im Klassenzimmer
Wie ein zukünftiges Syrien aussehen wird, entscheidet sich auch darüber, ob die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes anerkannt wird und welche Rechte Kurd:innen und andere Bevölkerungsgruppen künftig besitzen. Die Eindrücke der Delegation aus Dêrik zeigen, wie konkret diese Fragen bereits heute sind. Das Recht auf die eigene Sprache und auf Bildung wird eine wichtige Rolle dabei spielen, ob ein zukünftiges Syrien tatsächlich Raum für seine unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen bietet.
Städtepartnerschaft konkret unterstützen
Die Städtepartnerschaft unterstützt in Dêrik unter anderem Projekte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, erneuerbare Energie, Wasser und Nothilfe.
Fördermitglied werden oder spenden:
Spendenkonto:
Städtepartnerschaft Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik e.V.
IBAN: DE54 4306 0967 1225 6804 00
GLS Bank
Jede Unterstützung hilft, die Zusammenarbeit und die Projekte in Dêrik langfristig zu sichern.
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Rente: Fast 1.000 Euro mehr Beiträge weil der mitversicherte Partner teuer wird
Wer von seiner Rente auch den Ehepartner mitversorgt, muss künftig unter Umständen mehrere Hundert Euro zusätzlich für Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen. Bei 2.500 Euro monatlicher Bruttorente können sich die zusätzlichen Belastungen für bestimmte kinderlose Versicherte auf 996 Euro im Jahr summieren.
Doch diese Zahl ist weder eine pauschale Kürzung aller Renten noch vollständig beschlossenes Recht. Sie entsteht aus verschiedenen Zuschlägen, die unterschiedliche Voraussetzungen und Starttermine haben.
Was bereits beschlossen ist – und was noch nichtDas im Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für bestimmte familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten vor. Die neue Vorschrift des § 242b SGB V gilt grundsätzlich ab Januar 2028; für den Beitragsabzug aus gesetzlichen Renten beginnt die Erhebung erst im Juli 2028.
Daneben plant die Bundesregierung einen entsprechenden Pflegeversicherungszuschlag von 0,52 Prozentpunkten ab 2028. Dieser gehört zum Pflegeneuordnungsgesetz, dessen Entwurf das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat.
Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz. Die Pflegepläne können sich im parlamentarischen Verfahren ändern, weshalb eine gemeinsame Mehrbelastung von 3,02 Prozentpunkten bislang als Modellrechnung zu verstehen ist.
Nicht der Altersunterschied allein entscheidetEin jüngerer Ehepartner löst für sich genommen keinen Zuschlag aus. Voraussetzung ist, dass er über das gesetzlich versicherte Mitglied familienversichert ist und keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ist die Ehefrau beispielsweise selbst gesetzlich pflichtversichert, entsteht dieser Zuschlag wegen ihrer Mitversicherung nicht. Dasselbe gilt selbstverständlich umgekehrt für einen eigenständig versicherten Ehemann.
Für ältere Paare ist eine Ausnahme besonders wichtig: Hat der familienversicherte Partner seine persönliche Regelaltersgrenze erreicht, entfällt der neue Krankenkassenzuschlag. Das Alter des beitragszahlenden Rentners allein genügt dafür nicht.
Der Rentner trägt den Zuschlag alleinDer zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds berechnet. Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 2,5 Prozent deshalb 37,50 Euro im Monat.
Die Rentenversicherung übernimmt davon keine Hälfte. Damit fehlen dem betroffenen Haushalt die vollen 37,50 Euro, obwohl sich aus dem Zuschlag kein zusätzlicher individueller Leistungsanspruch ergibt.
Kämen die vorgesehenen 0,52 Prozentpunkte für die Pflegeversicherung hinzu, wären es weitere 7,80 Euro. Zusammen ergäbe das 45,30 Euro monatlich beziehungsweise 543,60 Euro in zwölf Monaten.
So viel könnte die Familienversicherung zusätzlich kostenDie folgende Tabelle unterstellt, dass ausschließlich die genannte gesetzliche Bruttorente beitragspflichtig ist und keine Ausnahme besteht. Die Jahresbeträge gelten für zwölf volle Monate mit beiden Zuschlägen und sind keine Berechnung der tatsächlichen Belastung im Einführungsjahr 2028.
Bruttorente monatlich Krankenversicherung: 2,5 % monatlich Geplante Pflegeversicherung: 0,52 % monatlich Zusammen jährlich Mit zusätzlicher geplanter Erhöhung für Kinderlose jährlich 1.000 Euro 25,00 Euro 5,20 Euro 362,40 Euro 398,40 Euro 1.500 Euro 37,50 Euro 7,80 Euro 543,60 Euro 597,60 Euro 2.000 Euro 50,00 Euro 10,40 Euro 724,80 Euro 796,80 Euro 2.500 Euro 62,50 Euro 13,00 Euro 906,00 Euro 996,00 EuroDie letzte Spalte enthält zusätzlich 0,3 Prozentpunkte aus der geplanten Erhöhung des Kinderlosenzuschlags. Sie gilt nur für Versicherte, die diesem Zuschlag tatsächlich unterliegen, und zeigt ausschließlich die Mehrbelastung gegenüber den bisherigen Beiträgen.
Warum Kinderlose schon früher mehr zahlen könntenDer Pflegeentwurf sieht vor, den bestehenden Kinderlosenzuschlag bereits ab Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte anzuheben. Dieser zusätzliche Beitrag hängt nicht davon ab, ob ein Ehepartner familienversichert ist.
Bei 1.500 Euro beitragspflichtiger Rente wären allein dadurch weitere 4,50 Euro monatlich fällig. Wer diese Erhöhung mit der späteren Belastung durch die Familienversicherung zusammenrechnet, muss deutlich sagen, dass zwei verschiedene Regelungen zusammentreffen.
Pflege, Behinderung und Kinder können vor dem Zuschlag schützenZu den Ausnahmen beim neuen Krankenkassenzuschlag gehören bestimmte Haushalte mit Kindern unter zwölf Jahren oder einem Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann. Schutz besteht außerdem unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei voller Erwerbsminderung und bei einem eigenen Pflegegrad von mindestens 3 des mitversicherten Partners.
Eine weitere Ausnahme betrifft familienversicherte Partner, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen. Dafür müssen mindestens zehn Wochenstunden an regelmäßig wenigstens zwei Tagen zusammenkommen.
Auch ein beim mitversicherten Partner festgestellter GdB von mindestens 60 schützt vor dem Krankenkassenzuschlag. Warum ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 hierfür allein nicht genügt, erläutert der Beitrag „Ein Grad der Behinderung ab 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe“.
Eine eigene Versicherung verändert die RechnungNimmt der bisher familienversicherte Partner eine Beschäftigung auf, die eine eigene Krankenversicherungspflicht begründet, entfällt die Grundlage für den Partnerzuschlag. Dafür entstehen eigene Versicherungsbeiträge, die in eine Haushaltsrechnung gehören.
Ein Minijob allein verschafft dagegen grundsätzlich keine eigene gesetzliche Krankenversicherung. Wer lediglich innerhalb der Minijobgrenze arbeitet, beseitigt damit nicht automatisch die spätere Zuschlagspflicht.
Auch eine eigene Altersrente kann den Versicherungsstatus verändern, wenn die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Dass selbst ein sehr geringer Rentenanspruch dafür ausreichen kann, zeigt der Beitrag „Nur 50 Euro Rente und trotzdem keine kostenlose Familienversicherung“.
Frühere Familienarbeit schützt nicht automatischDie zusätzliche Belastung kann Haushalte treffen, in denen ein Partner über Jahre zugunsten der Familie beruflich zurückgesteckt hat. Sind die Kinder längst erwachsen und besteht keine aktuelle Pflegeausnahme, schützt diese Vergangenheit allein nicht vor dem Zuschlag.
Genau an dieser Verteilung der Kosten setzt die Kritik des Sozialverbands VdK an der Krankenkassenreform an. Wer ohnehin von einer einzigen kleinen Rente lebt, kann zusätzliche 40 oder 50 Euro im Monat kaum als bloße Rechengröße betrachten.
Für die persönliche Rechnung zählt der Beginn der BeitragspflichtEine heute 60-jährige Ehefrau verursacht nicht automatisch sieben Jahre lang Zuschläge bis zu ihrem 67. Geburtstag. Beginnt die Belastung erst 2028, muss die verbleibende Zeit ab diesem Beginn berechnet werden.
Hinzu kommen mögliche Änderungen durch eine eigene Versicherung, einen anerkannten Ausnahmegrund oder steigende Renten. Betroffene sollten sich deshalb von ihrer Krankenkasse schriftlich erläutern lassen, welche Einnahmen erfasst werden und welche Nachweise für eine Ausnahme erforderlich sind.
Sechs Fragen und Antworten Müssen künftig alle Rentner mehr für den Ehepartner zahlen?Nein, der Partnerzuschlag betrifft bestimmte Familienversicherungen ohne Ausnahmegrund. Sind beide Ehepartner selbst versichert, entsteht dieser Zuschlag nicht.
Ab wann wird der neue Krankenkassenzuschlag von der Rente abgezogen?Für den Beitragsabzug aus gesetzlichen Renten ist der Beginn am 1. Juli 2028 vorgesehen. Die allgemeine Neuregelung startet bereits im Januar 2028.
Sind die gesamten 3,02 Prozentpunkte schon beschlossen?Nein, beschlossen ist der Krankenversicherungszuschlag von 2,5 Prozentpunkten. Die zusätzlichen 0,52 Prozentpunkte für die Pflegeversicherung stehen im Regierungsentwurf.
Reicht es aus, dass der zahlende Ehepartner bereits 67 ist?Nein, für die Altersausnahme kommt es auf die persönliche Regelaltersgrenze des familienversicherten Partners an. Andere gesetzliche Ausnahmen können den Zuschlag schon vorher verhindern.
Verhindert ein Minijob die zusätzliche Belastung?Ein Minijob allein tut das grundsätzlich nicht, weil er keine eigene Krankenversicherungspflicht begründet. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann dagegen die Familienversicherung beenden.
Sind 1.000 Euro die höchste mögliche Mehrbelastung?Nein, die häufig genannten knapp 1.000 Euro ergeben sich aus einer bestimmten Beispielrechnung. Bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen kann die Belastung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze weiter steigen.
Praxisbeispiel: Aus 1.500 Euro Rente fehlen monatlich 45,30 EuroIn einem fiktiven Beispiel bezieht Peter 1.500 Euro gesetzliche Bruttorente, während seine Ehefrau Sabine familienversichert ist und noch unter ihrer Regelaltersgrenze liegt. Beide haben erwachsene Kinder; ein Ausnahmegrund besteht nicht.
Der neue Krankenkassenzuschlag kostet Peter 37,50 Euro monatlich, mit dem geplanten Pflegezuschlag wären es zusammen 45,30 Euro. Für zwölf volle Beitragsmonate ergibt das 543,60 Euro, ohne dass Peter und Sabine deshalb mehr Geld für Arztbesuche oder Pflegeleistungen zur Verfügung hätten.
Erreicht Sabine ihre Regelaltersgrenze oder endet ihre Familienversicherung vorher durch eine eigene Pflichtversicherung, entfällt die Grundlage für diesen Partnerzuschlag. Bis dahin bezahlt das Paar die Änderung aus demselben Haushaltsbudget, aus dem auch Miete, Strom und Lebensmittel finanziert werden müssen.
Stand: 6. Oktober 2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium zum beschlossenen GKV-Gesetz, Haufe zur Neuregelung der Familienversicherung, Bundesgesundheitsministerium zum Pflegeentwurf.
Der Beitrag Rente: Fast 1.000 Euro mehr Beiträge weil der mitversicherte Partner teuer wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Fall Hanning: LobbyControl fordert lebenslange Karenzzeit
Der ehemalige BND-Präsident August Hanning soll über Jahre geheime Dokumente aus dem BND erhalten und diese für seine privaten Beratertätigkeiten genutzt haben, wie der Generalbundesanwalt gestern bekannt gab. LobbyControl fordert eine lebenslange Karenzzeit für sicherheitsrelevante Positionen, um Integrität und Sicherheitsinteressen zu schützen.
Timo Lange, Lobbyismusexperte von LobbyControl:„Der Fall Hanning ist erschütternd und muss dringend klare Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist unerträglich, wenn ehemalige Spitzenbeamte in sicherheitsrelevanten Positionen ihr Insiderwissen und Kontaktnetzwerk privat vermarkten und noch schlimmer, wenn dabei als geheim eingestufte Informationen verwendet werden. Die Bundesregierung muss einem solchen Treiben dringend einen Riegel vorschieben.
Es ist ganz grundlegend problematisch, wenn hochrangige Beamt*innen aus dem nachrichtendienstlichen oder militärischen Bereich nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst beratend für verschiedene, zum Teil unbekannte Klient*innen aus dem Ausland tätig werden, insbesondere wenn es sich dabei um Behörden oder regierungsnahe Stellen aus autoritär regierten Staaten handelt. Das ist ein offensichtliches Einfallstor für illegitime Einflussnahme aus dem Ausland und gefährdet Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Europäischen Union. Hanning ist nicht der erste fragwürdige Fall in der jüngeren Vergangenheit, auch wenn die Vorwürfe hier besonders schwer wiegen.
Wir fordern für hochrangige Beamt*innen in sicherheitsrelevanten Positionen eine lebenslange Karenzzeit, um die Sicherheitsinteressen Deutschlands und die Integrität unserer Demokratie zu schützen. Zudem sollte nicht nur die vorherige Dienststelle bzw. vorherige Vorgesetzte allein entscheiden, ob eine neue Tätigkeit zulässig ist. Gerade bei Spitzenpositionen sollte eine unabhängige Prüfung erfolgen und zudem Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflichten verschärft werden.
Bisher kann die Bundesregierung die Aufnahme solcher Berater- oder Lobbytätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt nur in eng begrenzten Fällen verhindern. Die Ampelkoalition hatte das Beamtengesetz zwar verschärft, sodass Beamt*innen im Ruhestand neue berufliche Tätigkeiten fünf Jahre statt zuvor drei Jahre lang ihrer vorherigen Dienststelle melden müssen. Der Fall Hanning zeigt klar: Das reicht nicht aus.“
Hintergrund
- Pressemitteilung der Generalbundesanwaltschaft
- Mehr zur Verschärfung der Karenzzeit für Beamt*innen in sicherheitsrelevanten Positionen durch die Ampel-Regierungen finden Sie im Lobbyreport 2024, S. 31 ff
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Wohngeld-Kürzung geplant: Familien könnten auch den Kinderzuschlag verlieren
Wohngeld und Kinderzuschlag können Familien mit kleinem Einkommen unabhängig vom Jobcenter machen. Doch die geplanten Wohngeldkürzungen können diese Rechnung verändern: Sinkt der Mietzuschuss, schrumpft zunächst der finanzielle Vorteil.
Reichen die Leistungen anschließend nicht mehr, um den Bedarf zu decken, kann auch der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitern.
Noch gelten die Kürzungen nicht. Stand 7. Oktober 2026 liegt ein Gesetzentwurf vor; die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober angekündigt.
Selbst der Bundesrat warnt davor, dass dadurch mehr Haushalte auf Grundsicherung angewiesen sein könnten.
Was sich beim Wohngeld ändern sollDie Bundesregierung plant die Änderungen zum 1. Januar 2027. Die turnusmäßige Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietentwicklung soll einmalig ausfallen. Zusätzlich soll die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert werden.
Eine veränderte Wohngeldformel soll den Zuschuss weiter verringern. Auch die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufen soll aktualisiert werden.
Für einen Haushalt mit drei Personen soll die dauerhafte Heizkostenkomponente von 148 auf 74 Euro sinken. Zusammen mit der unveränderten CO₂-Entlastung von 22,20 Euro würden statt 170,20 Euro nur noch 96,20 Euro in die Berechnung eingehen.
Das bedeutet nicht automatisch 74 Euro weniger Auszahlung: Die Komponente ist eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel. Die gesonderte Klimakomponente soll erhalten bleiben.
Zusätzlich soll der Formelparameter für die einkommensabhängige Kürzung um 58 Prozent steigen. Das bedeutet weder 58 Prozent weniger Wohngeld noch eine entsprechende Kürzung des Haushaltseinkommens. Wie viel tatsächlich verloren geht, hängt von Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und Haushaltsgröße ab.
Kindergeld ist nicht KinderzuschlagFür den Vergleich müssen Sie drei Leistungen auseinanderhalten: Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld. Kindergeld erhalten anspruchsberechtigte Familien auch beim Bezug von Grundsicherungsgeld.
Das Jobcenter berücksichtigt es allerdings grundsätzlich als Einkommen des Kindes. Sie dürfen es deshalb nicht nur auf der Wohngeldseite als zusätzlichen Vorteil verbuchen.
Der Kinderzuschlag kommt zusätzlich zum Kindergeld infrage, wenn das Einkommen nicht oder nur knapp reicht. Zusammen mit möglichem Wohngeld soll er den Lebensunterhalt sichern. Für Alleinerziehende gilt eine Mindestgrenze von 600 Euro brutto.
Die Familienkasse berechnet den Zuschlag individuell; der Höchstbetrag liegt derzeit bei 297 Euro monatlich je Kind. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss können den Kinderzuschlag mindern.
Wie viel Geld bleibt Ihrer Familie mit eigenem Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag – und wie viel mit ergänzendem Grundsicherungsgeld?
Isabella: Aus einem Vorteil wird eine VersorgungslückeFiktives Beispiel: Isabella ist 32 Jahre alt und lebt mit ihren Töchtern Nele, elf Jahre, und Klara, 13 Jahre, in Bad Zwischenahn. Sie erzieht die beiden allein und arbeitet. (Für den folgenden Vergleich nehmen wir vereinfachte Rechenwerte an. Sie zeigen den möglichen Kipppunkt, keine berechnete Wohngeldkürzung für Bad Zwischenahn).
Nach Berücksichtigung ihres anrechenbaren Einkommens einschließlich Kindergeld und etwaiger Unterhaltsleistungen fehlen Isabella und ihren Töchtern noch 600 Euro monatlich zum sozialrechtlichen Bedarf. Erwerbstätigenfreibeträge und ein möglicher Mehrbedarf für Alleinerziehende sollen in dieser Vergleichsrechnung berücksichtigt sein.
Angenommen, Isabella erhält 400 Euro Kinderzuschlag und 260 Euro Wohngeld. Zusammen sind das 660 Euro. Damit deckt sie den verbleibenden Bedarf von 600 Euro und liegt rechnerisch 60 Euro darüber.
Sinkt das Wohngeld in einem späteren Bewilligungszeitraum zum Beispiel auf 90 Euro, stehen dem offenen Bedarf nur noch 490 Euro gegenüber: 400 Euro Kinderzuschlag plus 90 Euro Wohngeld. Nun fehlen 110 Euro monatlich. Der bisherige Vorteil ist verschwunden.
Welches Wohngeld Isabella nach einer verabschiedeten Reform tatsächlich zustünde, müsste die Wohngeldstelle anhand ihrer vollständigen Angaben ermitteln.
Wann die bisherige Rechnung kipptIm Denkbeispiel decken 400 Euro Kinderzuschlag und 260 Euro Wohngeld den offenen Bedarf von 600 Euro. Bei angenommenen 90 Euro Wohngeld fehlen trotz 400 Euro Kinderzuschlag noch 110 Euro.
Die Kombination beseitigt die Hilfebedürftigkeit der Familie. | Nach der Kürzung bleibt ein ungedeckter Bedarf; ergänzende Grundsicherung muss geprüft werden.
Eine kleine Wohngeldsenkung verringert lediglich den bisherigen Überschuss. Übersteigt der Verlust den bisherigen Überschuss, fällt die Familie rechnerisch unter ihren Bedarf.
Bei höchstens 100 Euro Restlücke kann unter zusätzlichen Voraussetzungen der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag greifen. Bei mehr als 100 Euro Restlücke greift diese Ausnahme nicht.
Ein laufender Bescheid kann zunächst vor der reformbedingten Absenkung schützen. Bei einer späteren Neubewilligung kann die bisherige Leistungshöhe entfallen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen und die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume bleiben entscheidend. Ein rechnerischer Fehlbetrag beendet nicht automatisch am selben Tag sämtliche Leistungen.
Weniger Wohngeld kann auch den Kinderzuschlag gefährdenDer Kinderzuschlag setzt grundsätzlich voraus, dass die Familie damit und gegebenenfalls mit Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwindet. Eine Ausnahme erlaubt einen Fehlbetrag von höchstens 100 Euro.
Dafür müssen unter anderem Erwerbstätigenabsetzbeträge von mindestens 100 Euro entstehen; außerdem darf kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen oder beantragt haben.
Isabellas angenommene Lücke von 110 Euro überschreitet diese Grenze. Bei einer neuen Anspruchsprüfung würde deshalb auch der erweiterte Zugang nicht helfen. Weniger Wohngeld wird zudem nicht durch mehr Kinderzuschlag ausgeglichen.
Ein bereits bewilligter Kinderzuschlag läuft grundsätzlich sechs Monate. Änderungen während dieses Zeitraums bleiben – mit gesetzlichen Ausnahmen – unberücksichtigt. Die Wohngeldsenkung führt daher nicht zum sofortigen Wegfall eines laufenden Kinderzuschlags.
Laufende Wohngeldbescheide sollen zunächst geschützt bleibenNach dem Entwurf soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsregeln bleiben jedoch anwendbar. Muss die Behörde wegen veränderter Verhältnisse neu entscheiden, kann das neue Recht früher relevant werden.
Isabella sollte deshalb die Enddaten beider Bescheide vergleichen. Wohngeld und Kinderzuschlag können zu unterschiedlichen Zeitpunkten neu berechnet werden.
Alleinerziehenden-Mehrbedarf berücksichtigenEine Vergleichsrechnung darf sich nicht auf Regelbedarfe und Miete beschränken. Isabella lebt im Beispiel allein mit zwei Kindern unter 16 Jahren. Bei alleiniger Pflege und Erziehung sieht § 21 Absatz 3 SGB II grundsätzlich einen Mehrbedarf von 36 Prozent ihres maßgebenden Regelbedarfs vor.
Wer diesen Betrag auslässt, setzt den Grundsicherungsbedarf zu niedrig an.
Lassen Sie eine Vergleichsberechnung erstellen. Dazu gehören die Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe, Erwerbstätigenfreibeträge sowie Kindergeld, Unterhalt und weitere Einnahmen.
Vergleichen Sie denselben Zeitraum und dieselben Familienverhältnisse. Ein alter Wohngeldrechner kann die Wirkung eines noch nicht verabschiedeten Gesetzes nicht zuverlässig vorwegnehmen.
Das Jobcenter darf keine unzureichende Alternative verlangenWohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangige Leistungen. Nach § 12a SGB II müssen Sie diese jedoch nicht in Anspruch nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei Monate beseitigt würde.
Für Isabella bedeutet das: Das Jobcenter kann eine aktuelle Bedarfsprüfung nicht durch den pauschalen Hinweis ersetzen, sie solle weiterhin Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen.
Deckt die Kombination den Bedarf nicht, muss ein möglicher Grundsicherungsanspruch geprüft werden.
FAQ: Wohngeldkürzung und Kinderzuschlag Sind die Wohngeldkürzungen schon beschlossen?Nein. Am 7. Oktober 2026 läuft das Gesetzgebungsverfahren noch. Der Entwurf sieht den Beginn der Änderungen zum 1. Januar 2027 vor.
Ersetzt die Familienkasse das gekürzte Wohngeld?Nicht automatisch. Der Kinderzuschlag folgt eigenen Berechnungsregeln. Eine verbleibende Bedarfslücke kann bei der erneuten Prüfung sogar den Anspruch gefährden.
Verlieren Nele und Klara beim Wechsel zur Grundsicherung ihr Kindergeld?Nein. Der Grundsicherungsbezug beendet den Kindergeldanspruch nicht. Das Kindergeld wird jedoch grundsätzlich auf den Bedarf der Kinder angerechnet.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag – Anspruch, Höhe, Dauer.
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 6a BKGG; §§ 11, 12a und 21 SGB II; § 12 WoGG.
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8284, 30. September 2026; „Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“, Ankündigung der ersten Lesung, Stand 7. Oktober 2026.
Der Beitrag Wohngeld-Kürzung geplant: Familien könnten auch den Kinderzuschlag verlieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die SPD macht einen auf Widerstand à la 1933 – weil in Sachsen-Anhalts Landtag die Demokratie zurückkehrt
Der gestrige Tag brachte die ganze widerliche Verlogenheit der selbsternannten linken Demokratieschützer in geballter Form zum Ausdruck. Weil der AfD-Politiker Tobias Rausch zum Landtagspräsidenten in Sachsen-Anhalt gewählt wurde, was angesichts des fulminanten Wahlsieges der AfD mit 43,8 Prozent eigentlich eine absolute Selbstverständlichkeit war, überschlugen die linken Parteien sich mit hysterischen Reaktionen und Diffamierungen. Die SPD-Bundestagsfraktion […]
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Teatra Jiyana Nû kehrt auf die Bühne zurück
Teatra Jiyana Nû, eines der prägenden Ensembles des kurdischen Theaters, ist nach längerer Unterbrechung auf die Bühne zurückgekehrt. Die neue Spielzeit hat die 1992 gegründete Theatergruppe mit dem Kinderstück „Rovî Ji Çiyê Xeyidîye“ („Der Fuchs ist sauer auf den Berg“) eröffnet. Gleichzeitig arbeitet das Ensemble an einer neuen Produktion für Erwachsene und bereitet eine Theaterwerkstatt vor.
Schauspielerin Xanim Rojbin Özmen bezeichnet die heutige Besetzung als dritte Generation von Teatra Jiyana Nû. Das Ensemble wolle die mehr als drei Jahrzehnte alte Theatertradition nicht zu einer Erinnerung werden lassen, sondern weiterentwickeln und nach neuen Formen für das kurdische Theater suchen. „Wir wollten nicht, dass Teatra Jiyana Nû einfach als Nostalgie zurückbleibt und abgeschlossen wird“, sagte Özmen. „Wir wollen diese Tradition weitertragen und zugleich untersuchen, welche neuen Formen wir für das kurdische Theater finden können, welchen Status es braucht und wie wir es weiterentwickeln können.“
„Wenn es kurdische Musik gibt, warum nicht auch kurdisches Theater?“
Teatra Jiyana Nû entstand 1992 innerhalb des Kulturzentrums Mesopotamien (NÇM). „Wenn es kurdische Musik gibt, warum sollte es dann kein kurdisches Theater geben?“, beschreibt Özmen die Ausgangsfrage der damaligen Kulturschaffenden. Theaterformen habe es in der kurdischen Gesellschaft und insbesondere in den Dörfern selbstverständlich schon zuvor gegeben. Mit Teatra Jiyana Nû sei jedoch erstmals der Versuch unternommen worden, ein kontinuierlich arbeitendes kurdisches Bühnentheater aufzubauen.
Das Ensemble brachte in den folgenden Jahrzehnten zahlreiche Produktionen auf die Bühne, darunter „Daweya Generale Teneke“, „Ta: Sê Evren Dûr“ und „Komara Dinan: Şermola“. Mit Şanoya Helîn entstand später eine eigene Untergruppe, in der auch Schauspielausbildung angeboten wurde. Die Geschichte des Ensembles ist zugleich von staatlicher Repression geprägt. Aufführungen wurden verboten, Spielstätten versiegelt und Mitglieder der Gruppe festgenommen und inhaftiert. Daneben erschwerten fehlende finanzielle Mittel immer wieder eine kontinuierliche Arbeit.
Besonders die Verbote des Stücks „Berû“ („Ohne Gesicht“) markierten einen Einschnitt. Die kurdischsprachige Inszenierung, die auf dem Werk „Hohn der Angst“ des italienischen Anarchisten und Dramaturgen Dario Fo basiert, wurde in zahlreichen Städten in der Türkei und Kurdistan verboten. Danach kam die Arbeit von Teatra Jiyana Nû für mehrere Jahre weitgehend zum Erliegen. Einige Mitglieder gingen nach Europa und setzten dort ihre Theaterarbeit fort, andere arbeiteten in Kurdistan weiter. Als Ensemble blieb Teatra Jiyana Nû jedoch weitgehend inaktiv.
Eine dritte Generation übernimmt
Nun will eine neue Generation an die Geschichte des Ensembles anknüpfen. Özmen und ihre Kolleg:innen stehen dabei im Austausch mit früheren Mitgliedern und erfahrenen Schauspieler:innen. „Wir sagen untereinander, dass wir tatsächlich die dritte Generation von Teatra Jiyana Nû sind“, erklärte Özmen. „Wir wollen diese Tradition übernehmen und die Suche und die Arbeit fortsetzen.“ Dabei gehe es nicht darum, lediglich frühere Formen zu reproduzieren. Die neue Generation beschäftige sich mit der Frage, wie sich kurdisches Theater unter heutigen gesellschaftlichen und politischen Bedingungen entwickeln und zugleich neue Ausdrucksformen schaffen könne.
Kinder sollen mit ihrer eigenen Kultur aufwachsen
Bewusst beginnt die neue Phase von Teatra Jiyana Nû mit einem Kinderstück. Nach Gesprächen mit früheren Mitgliedern und erfahrenen Theaterschaffenden sei das Ensemble zu dem Schluss gekommen, dass gerade Kinder kurdischsprachige kulturelle Angebote benötigten. „Kinder müssen zuerst ihre eigene Kultur kennenlernen“, sagte Özmen. „Für uns war das Wichtigste, dass Kinder mit ihrer eigenen Kultur aufwachsen. Deshalb wollten wir mit ihnen beginnen.“ Parallel entsteht bereits eine neue Produktion für Erwachsene.
Für Özmen ist die Frage nach einer eigenen Bühne dabei von grundlegender Bedeutung. Theater bedeute auch, die eigene Sprache und Kultur unter professionellen Bedingungen auf einer Bühne darstellen zu können. Genau diese Möglichkeit sei kurdischen Theatergruppen jedoch immer wieder genommen worden. Deshalb hätten Ensembles im Laufe der Jahrzehnte nicht nur in Theatern, sondern auch auf Straßen, in Parks und Stadien gespielt.
Kurdisches Theater hat ein Recht auf professionelle Bühnen
Teatra Jiyana Nû richtet seine neuen Produktionen erneut so aus, dass sie notfalls unter unterschiedlichsten Bedingungen aufgeführt werden können. Das sei eine Konsequenz aus jahrzehntelangen Verboten und fehlenden Spielmöglichkeiten. Özmen erinnert in diesem Zusammenhang erneut an „Berû“. Das Stück sollte auf einer Bühne der Stadtverwaltung Istanbul aufgeführt werden, bevor die Aufführung verboten wurde.
Die Erfahrung solcher Verbote beeinflusse inzwischen selbst die künstlerische Arbeit. Bei Inszenierung und Regie müsse mitgedacht werden, wie ein Stück gestaltet werden könne, damit es möglichst unabhängig von einem bestimmten Aufführungsort gespielt und ein breites Publikum erreicht werden könne. Das dürfe jedoch nicht dazu führen, fehlende professionelle Bühnen für kurdisches Theater als Normalzustand hinzunehmen. „Das bedeutet nicht, dass wir immer nur auf der Straße spielen werden“, sagte Özmen. „Kurdisches Theater hat das Recht, auf den besten Bühnen und mit den besten technischen Möglichkeiten gespielt zu werden.“ Besonders die Kommunen sieht sie dabei in der Verantwortung: „Die Kommunen müssen viele Möglichkeiten für kurdisches Theater und kurdische Kultur schaffen.“
Gespräche mit Kommunen über Aufführungen
Teatra Jiyana Nû führt derzeit sowohl in Kurdistan als auch in der Türkei Gespräche mit Kommunen über Aufführungsmöglichkeiten. Trotz Verbots- und Repressionspolitik habe sich kurdisches Theater in den vergangenen drei Jahrzehnten immer wieder selbst organisiert und seine Arbeit fortgesetzt, sagte Özmen. Neue kommunale und kulturelle Räume könnten nun dazu beitragen, diese Arbeit dauerhaft abzusichern und weiterzuentwickeln.
Als Beispiel nannte sie das jüngste internationale Theaterfestival in Amed. Theatergruppen und Kulturschaffende aus unterschiedlichen Ländern seien dort zusammengekommen und hätten sich sowohl mit kurdischem als auch mit internationalem Theater auseinandergesetzt. Solche Begegnungen seien für die Entwicklung des kurdischen Theaters von großer Bedeutung. Özmen hofft deshalb auf weitere Festivals und kulturelle Zusammenkünfte sowohl in Kurdistan als auch in Städten wie Istanbul.
„Jetzt ist die Zeit, nach einer Kunst des Friedens zu suchen“
Für die Schauspielerin erhält diese kulturelle Arbeit im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eine zusätzliche Bedeutung. Nicht nur das Theater, sondern sämtliche kurdischen Kultur- und Kunststrukturen müssten sich mit ihrer möglichen Rolle in dem Prozess auseinandersetzen. „Bis heute wurde Kunst im Krieg geschaffen. Jetzt ist die Zeit, nach einer Kunst des Friedens zu suchen“, sagte Özmen. „Wir Kurd:innen haben unsere Kunst immer auf Freiheit und Frieden aufgebaut. Aber jetzt, in einem offiziellen Prozess, in einem Friedensprozess, müssen alle kurdischen Kultur- und Kunstgruppen ihre Rolle spielen.“
Dazu brauche es mehr kulturelle Begegnungen und neue institutionelle Möglichkeiten. Özmen fordert unter anderem staatlich anerkannte Kunstschulen, an denen Unterricht in der jeweiligen Muttersprache möglich ist. Auch die kurdischen Theater-, Kultur- und Kunstgruppen selbst müssten den gegenwärtigen Prozess untersuchen und ausloten, welche neuen Räume und Ausdrucksmöglichkeiten daraus entstehen könnten. „So können wir uns auf ein neues Leben zubewegen“, sagte Özmen.
Sie ertragen kein Kurdisch ‒ Theaterstück von Dario Fo verbotenDas Theaterstück „Hohn der Angst“ von Dario Fo beschäftigt sich in Form einer Komödie kritisch mit der Beziehung zwischen Volk, Regierung und Kapital. Das Stück, das für das Theaterensemble Teatra ...ANF News Theaterverbot: Geht es um Inhalte oder die kurdische Sprache?Die Aufführung des Theaterstücks „Bêrû“ (Ohne Gesicht) von der Theatergruppe Jiyana Nû (Neues Leben) ist in Istanbul mit Hinweis auf die „öffentliche Ordnung“ von den türkischen Behörden verboten w...ANF News Das Theaterstück „Bêrû“ tourt durch die SchweizDas Stück „Bêrû“ („Ohne Gesicht“), inszeniert von den Schauspieler:innen der Theatergruppe Jiyana Nû, begann mit einer Tournee durch die Schweiz in der Stadt Genf. Zuvor war die im Mesopotamischen ...ANF News
Krankengeld zwei Mal beziehen: Die Krankenkasse muss wieder zahlen
Wer nach längerer Krankheit wieder arbeitet und anschließend erneut ausfällt, kann ein zweites Mal Krankengeld bekommen. Doch ob die Krankenkasse noch einen bestehenden Anspruch erfüllt oder ein neuer Anspruch entstehen muss, macht einen erheblichen Unterschied.
Besonders nach einer Aussteuerung reicht eine neue Krankschreibung allein nicht aus. Entscheidend sind die bisher verbrauchte Anspruchsdauer, die zugrunde liegende Erkrankung und der Versicherungsstatus beim erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Zweimal Krankengeld ist möglich – aber nicht automatisch zweimal 78 WochenFür dieselbe Krankheit besteht grundsätzlich Anspruch auf höchstens 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren. Diese sogenannte Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung, nicht erst mit der ersten Überweisung der Krankenkasse.
Die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird auf diese Höchstdauer angerechnet. Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bleiben deshalb regelmäßig höchstens 72 Wochen, in denen die Krankenkasse tatsächlich Krankengeld auszahlt.
Eine zwischenzeitliche Rückkehr an den Arbeitsplatz setzt diese Rechnung nicht auf null. Wer wegen derselben Erkrankung wieder arbeitsunfähig wird, muss sich die bereits berücksichtigten Zeiten innerhalb der laufenden Blockfrist anrechnen lassen.
Noch nicht ausgesteuert: Der Restanspruch kann weiterhelfenWurden die 78 Wochen noch nicht ausgeschöpft, kann bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich der verbleibende Anspruch genutzt werden. Dafür muss niemand pauschal sechs Monate gearbeitet haben.
Ein vereinfachtes Beispiel: Sind innerhalb der Blockfrist bereits 30 Wochen einschließlich anrechenbarer Entgeltfortzahlung verbraucht, bleiben grundsätzlich noch 48 Wochen übrig. Ob und ab wann tatsächlich Krankengeld fließt, hängt insbesondere vom Versicherungsschutz und einer möglichen erneuten Entgeltfortzahlung ab.
Die verbreitete Aussage, vor einem zweiten Krankengeldbezug müsse immer ein halbes Jahr gearbeitet werden, ist deshalb falsch. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über Krankengeld bei derselben Krankheit mit Unterbrechung.
Nach 78 Wochen gelten strengere VoraussetzungenIst die Anspruchsdauer wegen derselben Krankheit ausgeschöpft, greift § 48 Absatz 2 SGB V. Ein neuer Anspruch kommt dann erst nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums in Betracht.
Zusätzlich müssen Betroffene in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein. Während dieser anrechenbaren Zeit müssen sie außerdem erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss zudem eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Nur gesetzlich krankenversichert zu sein, genügt dafür nicht in jedem Fall.
Damit ist auch klar: Wer nach der Aussteuerung wegen derselben Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig bleibt, erhält nicht allein deshalb neues Krankengeld, weil drei Jahre vergangen sind. Der Kalender ersetzt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Die drei Jahre beginnen nicht erst nach der AussteuerungEin häufiger Irrtum betrifft den Beginn der Wartezeit: Nach dem letzten Krankengeldtag müssen nicht grundsätzlich noch einmal drei volle Jahre verstreichen. Die Blockfrist läuft bereits seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Erkrankung.
Begann diese beispielsweise am 1. Oktober 2023, reicht der erste Dreijahreszeitraum bis zum 30. September 2026. Ab dem 1. Oktober 2026 kann wegen derselben Krankheit wieder ein Anspruch entstehen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme verschiebt die laufende Blockfrist nicht. Deshalb sollten Versicherte sich den Beginn und das Ende des für sie geltenden Zeitraums von der Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen.
Sechs Monate müssen nicht zwingend am Stück liegenDie erforderlichen sechs Monate müssen nicht grundsätzlich zusammenhängend nachgewiesen werden. Mehrere geeignete Zeitabschnitte können zusammengerechnet werden, wenn in ihnen die gesetzlichen Bedingungen gleichzeitig erfüllt waren.
Dabei verlangt das Gesetz keine vollständige Gesundheit und auch keine Heilung der ursprünglichen Erkrankung. Entscheidend ist, dass gerade diese Krankheit während der anzurechnenden Zeiten keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
Das bloße Weglassen einer Krankschreibung schafft dagegen keinen verlässlichen Anspruch. Ob Arbeitsunfähigkeit bestand, ist eine medizinische Frage und lässt sich nicht allein durch eine Lücke in den Bescheinigungen beantworten.
Arbeitslosengeld allein reicht als Nachweis nichtAuch ohne neue Beschäftigung kann die Sechs-Monats-Voraussetzung erfüllt werden, wenn Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Eine Arbeitsaufnahme ist somit nicht der einzige mögliche Weg zurück zum Krankengeld.
Allerdings beweist der Bezug von Arbeitslosengeld für sich genommen noch nicht, dass alle Voraussetzungen erfüllt waren. Gerade bei Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit dürfen Versicherte nicht einfach von anrechenbaren Monaten ausgehen.
Eine ausführlichere Einordnung bietet der Beitrag Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld. Für die Prüfung sollten die Unterlagen der Arbeitsagentur und die medizinisch belegten Krankheitszeiten zusammen betrachtet werden.
Andere Krankheit: Ein neuer Anspruch kann früher entstehenEine eigenständige andere Erkrankung kann einen neuen Krankengeldanspruch auslösen, ohne dass zunächst die Blockfrist der früheren Krankheit abgelaufen sein muss. Voraussetzung ist unter anderem, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und beim neuen Versicherungsfall ein entsprechender Krankengeldschutz besteht.
Anders sieht es aus, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzukommt. Nach § 48 Absatz 1 SGB V verlängert diese zusätzliche Krankheit die laufende Leistungsdauer nicht.
Wer beispielsweise bereits wegen einer Rückenkrankheit arbeitsunfähig ist und währenddessen zusätzlich an einer Depression erkrankt, erhält dadurch nicht automatisch weitere 78 Wochen. Auch ein anderer Diagnosecode allein beweist noch keinen eigenständigen neuen Leistungsfall.
Diese Unterschiede entscheiden über die erneute Zahlung Situation Was beim Krankengeld gilt Dieselbe Krankheit tritt erneut auf, die 78 Wochen sind noch nicht ausgeschöpft. Ein verbleibender Anspruch innerhalb der laufenden Blockfrist kann grundsätzlich genutzt werden. Die 78 Wochen sind ausgeschöpft, die bisherige Blockfrist läuft noch. Wegen derselben Krankheit besteht innerhalb dieses Zeitraums kein weiterer Anspruch. Nach Ausschöpfung beginnt eine neue Blockfrist. Ein neuer Anspruch setzt zusätzlich die Sechs-Monats-Voraussetzungen und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch voraus. Nach beendeter Arbeitsunfähigkeit tritt eine eigenständige andere Erkrankung auf. Ein neuer Anspruch kann entstehen; Versicherungsschutz und Krankheitsverlauf müssen geprüft werden. Eine weitere Krankheit kommt während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu. Die zusätzliche Erkrankung verlängert die Leistungsdauer nicht. Lohnfortzahlung und Krankengeld folgen unterschiedlichen RegelnOb der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss, ist eine eigene Frage. Die Voraussetzungen dafür stehen in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und dürfen nicht mit den Regeln zum erneuten Krankengeld verwechselt werden.
Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch insbesondere entstehen, wenn zuvor mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand. Alternativ kann die gesetzliche Zwölf-Monats-Regel seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit greifen.
Ein erneuter Anspruch gegen den Arbeitgeber bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch die Krankenkasse anschließend wieder zahlen muss. Umgekehrt setzt ein noch vorhandener Krankengeldanspruch nicht voraus, dass vorher erneut volle sechs Wochen Gehalt gezahlt werden.
Was Betroffene vor dem zweiten Bezug klären solltenVersicherte sollten sich von ihrer Krankenkasse eine nachvollziehbare Berechnung der bereits angerechneten Zeiten geben lassen. Daraus sollte hervorgehen, welche Arbeitsunfähigkeitszeiten berücksichtigt wurden und wie viel Anspruch innerhalb der jeweiligen Blockfrist noch verbleibt.
Nach einer Aussteuerung sind zusätzlich Nachweise über Beschäftigungszeiten, die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die Zeiten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Erkrankung wichtig. Eine pauschale telefonische Aussage ersetzt diese Prüfung nicht.
Lehnt die Krankenkasse eine erneute Zahlung ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen und die Begründung prüfen lassen. Besonders bei mehreren Erkrankungen kann die zeitliche Zuordnung darüber entscheiden, ob tatsächlich kein Anspruch mehr besteht.
Beispiel aus der Praxis: Rückfall nach der Rückkehr in den BerufEin Arbeitnehmer ist ab dem 1. Oktober 2023 wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig und schöpft später die 78 Wochen aus. Vom 1. Januar bis zum 30. September 2026 arbeitet er wieder in einer Beschäftigung mit Krankengeldversicherung und ist währenddessen nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig.
Am 15. Oktober 2026 führt dieselbe Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit. Da die neue Blockfrist begonnen hat und die erforderlichen sechs Monate erfüllt sind, kann ein neuer Krankengeldanspruch entstehen; eine zustehende Entgeltfortzahlung geht der Auszahlung vor.
3 häufige Fragen zum zweiten Krankengeldbezug Kann ich wegen derselben Krankheit zweimal Krankengeld erhalten?Ja, entweder aus einem noch vorhandenen Anspruch innerhalb der laufenden Blockfrist oder unter zusätzlichen Voraussetzungen in einem neuen Dreijahreszeitraum. Zweimaliger Bezug bedeutet jedoch nicht automatisch zweimal die volle Höchstdauer.
Muss ich vor einem zweiten Bezug immer sechs Monate arbeiten?Nein, bei einem Restanspruch gilt diese pauschale Voraussetzung nicht. Nach ausgeschöpften 78 Wochen können neben Erwerbstätigkeit auch Zeiten der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zählen, sofern gleichzeitig keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand.
Beginnt der Anspruch nach drei Jahren automatisch neu?Nach einer Aussteuerung nicht allein durch den Fristablauf. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Sechs-Monats-Voraussetzungen und der Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch erfüllt sein.
Der Beitrag Krankengeld zwei Mal beziehen: Die Krankenkasse muss wieder zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitslosengeld: Jobcenter informiert – trotzdem mehr als zwei Monate kein Geld
Wer seine Arbeitslosigkeit beim Jobcenter meldet, kann trotzdem ohne Arbeitslosengeld I dastehen. Das Landessozialgericht Hamburg zieht eine harte Grenze: Für ALG I reicht es grundsätzlich nicht, dass das Jobcenter von der Arbeitslosigkeit weiß. Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit wirksam arbeitslos melden.
Das kann einen erheblichen Geldverlust verursachen. Die Agentur für Arbeit muss ALG I für die Zeit vor der wirksamen Arbeitslosmeldung grundsätzlich nicht nachzahlen. Im entschiedenen Fall ging es um mehr als zwei Monate.
Der entscheidende Fehler: Jobcenter und Arbeitsagentur sind nicht austauschbarDas LSG Hamburg beschäftigte sich unter dem Aktenzeichen L 2 AL 6/24 mit einem Arbeitslosen, der rückwirkend Arbeitslosengeld verlangte. Für einen Teil des streitigen Zeitraums fehlte jedoch die erforderliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit.
Der Betroffene konnte sich nicht darauf berufen, dass er sich an das Jobcenter gewandt hatte. Eine Meldung bei einer anderen Sozialbehörde erfüllt die Voraussetzung für ALG I grundsätzlich nicht.
Das Gericht unterscheidet dabei zwischen einem Antrag auf eine Sozialleistung und der Arbeitslosmeldung. Genau dieser Unterschied macht das Urteil für Betroffene so wichtig.
Einen Antrag muss das Jobcenter weiterleiten – die Arbeitslosmeldung nichtNormalerweise schützt das Sozialrecht Menschen davor, allein wegen der falschen Behörde eine Frist zu verlieren. Nach § 16 Absatz 2 SGB I muss ein unzuständiger Sozialleistungsträger einen dort eingegangenen Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten.
Wer also einen Sozialleistungsantrag beim falschen Träger stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem den ursprünglichen Eingangstag retten.
Bei der Arbeitslosmeldung funktioniert dieser Schutz nach Auffassung des LSG Hamburg nicht. Die Arbeitslosmeldung ist rechtlich nicht einfach nur ein Leistungsantrag. Sie stellt eine eigene Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld dar.
Das Gericht bezeichnet sie als Tatsachenerklärung: Sie teilen der Agentur für Arbeit mit, dass Arbeitslosigkeit eingetreten ist und Sie für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Deshalb lässt sich eine beim Jobcenter abgegebene Erklärung nicht ohne Weiteres so behandeln, als hätten Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
Das ist die FalleIm Alltag verschwimmen Jobcenter und Agentur für Arbeit schnell miteinander. Beide kümmern sich um Menschen ohne Beschäftigung, beide vermitteln Arbeit und beide gehören zum System der sozialen Sicherung.
Rechtlich erfüllen sie jedoch unterschiedliche Aufgaben. ALG I zahlt die Agentur für Arbeit aus der Arbeitslosenversicherung. Es handelt sich um ene Leistung der Sozialversicherung.
Das Jobcenter ist dagegen für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zuständig. Es handelt sich um eine Sozialleistung.
Wer beim Jobcenter erklärt: „Ich bin arbeitslos“ erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen für ALG I.
Arbeitsuchend, arbeitslos und ALG I beantragen sind drei verschiedene DingeBesonders häufig entstehen Probleme, weil Betroffene mehrere ähnliche Begriffe miteinander verwechseln.
Schritt Bedeutung Arbeitsuchendmeldung Sie informieren die Agentur frühzeitig darüber, dass Ihr Arbeitsverhältnis enden wird. Diese Meldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht Arbeitslosmeldung Sie erklären gegenüber der Agentur für Arbeit wirksam Ihre eingetretene oder bevorstehende Arbeitslosigkeit. Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für ALG I ALG-I-Antrag Die Agentur benötigt Angaben und Unterlagen, um Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes zu prüfen. Rechtlich gilt ALG I grundsätzlich bereits mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, sofern Sie nichts anderes erklärenGerade der zweite Schritt entscheidet darüber, ab wann Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.
Ein Antrag rettet keine fehlende ArbeitslosmeldungDas wirkt zunächst widersprüchlich: Einen ALG-I-Antrag kann eine unzuständige Behörde unter Umständen entgegennehmen und weiterleiten. Trotzdem entsteht dadurch nicht automatisch eine wirksame Arbeitslosmeldung.
§ 323 Absatz 1 SGB III macht den Unterschied deutlich. Danach gilt Arbeitslosengeld grundsätzlich mit der Arbeitslosmeldung als beantragt.
Die Arbeitslosmeldung kann also zugleich die Antragstellung auslösen. Umgekehrt ersetzt ein Antrag aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitslosmeldung.
Genau diese Unterscheidung sollten Sie beachten, wenn Sie bereits Kontakt zum Jobcenter hatten.
So melden Sie sich 2026 wirksam arbeitslosSie können sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorsprechen.
Für die elektronische Arbeitslosmeldung müssen Sie Ihre Identität über das vorgesehene Verfahren nachweisen. Funktioniert die Online-Identifizierung nicht, sollten Sie die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit nutzen.
Eine bloße Nachricht an das Jobcenter, ein Telefonat mit dem Jobcenter oder ein Anrag auf Grundsicherung ersetzt diesen Schritt nicht.
Auch eine Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit reicht allein nicht aus. Wer bereits Monate vorher „arbeitsuchend“ gemeldet ist, muss deshalb prüfen, ob auch die eigentliche Arbeitslosmeldung wirksam erfolgt ist.
Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss die Meldung stehenSie können sich bereits bis zu drei Monate vor Beginn der erwarteten Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollten Sie diesen Schritt abgeschlossen haben.
Warten Sie mehrere Tage oder Wochen, kann die Agentur das ALG I grundsätzlich erst ab der wirksamen Meldung zahlen.
Das kann teuer werden. Bei einem täglichen ALG-I-Anspruch von 50 Euro kostet eine Verzögerung von zehn Tagen bereits 500 Euro. Bei mehreren Wochen entstehen schnell vierstellige Verluste.
Im Hamburger Verfahren fehlten Leistungen für mehr als zwei MonateIm Hamburger Verfahren verlangte der Kläger unter anderem ALG I für die Zeit vom 2. August 2021 bis zum 10. Oktober 2021.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für diesen Zeitraum nicht als erfüllt an. Neben der fehlenden ordnungsgemäßen Arbeitslosmeldung spielte auch die erforderliche Verfügbarkeit für die Vermittlung eine Rolle. Der Kläger erfüllte die maßgeblichen Anforderungen nach den Feststellungen des Gerichts erst wieder, als er am 11. Oktober 2021 bei der Agentur für Arbeit erschien und seine Identität prüfen ließ.
Das Urteil zeigt deshalb noch einen zweiten wichtigen Punkt: Es reicht nicht, irgendwie für die Arbeitsagentur erreichbar zu sein. Wer ALG I beansprucht, muss auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit erfüllen.
Das sollten Sie nach einer Kündigung sofort prüfenWenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, verlassen Sie sich nicht darauf, dass Jobcenter und Arbeitsagentur Ihre Daten automatisch so austauschen, dass sämtliche Fristen gewahrt bleiben.
Prüfen Sie zuerst, ob Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet haben. Stellen Sie dann sicher, dass die Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosmeldung tatsächlich erfasst hat. Speichern Sie bei einer Online-Meldung die Bestätigung oder einen anderen Nachweis. Nutzen Sie bei technischen Problemen schnell die persönliche Meldung bei der Agentur. Reichen Sie anschließend alle Angaben ein, die die Arbeitsagentur für die Berechnung Ihres ALG I verlangt.
Wenn Sie bereits beim Jobcenter waren, sollten Sie nicht nur fragen, ob Ihre Unterlagen weitergeleitet wurden. Entscheidend ist, ob bei der Agentur für Arbeit eine wirksame Arbeitslosmeldung mit dem richtigen Datum vorliegt.
ALG I wegen fehlender Meldung abgelehnt: Das können Sie prüfenLehnt die Agentur ALG I für einen zurückliegenden Zeitraum ab, sollten Sie zunächst den Bescheid und den gespeicherten Zeitpunkt Ihrer Arbeitslosmeldung vergleichen.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie eine elektronische Bestätigung besitzen, ob Sie persönlich bei der Agentur waren oder ob die Agentur selbst einen Fehler verursacht hat. Auch Beratungsfehler können rechtlich relevant werden.
Wichtig ist der Nachweis. Screenshots, Eingangsbestätigungen, Schreiben, Gesprächsnotizen und Terminbestätigungen können später entscheidend sein.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Im Widerspruch sollten Sie konkret erklären, wann, auf welchem Weg und bei welcher Stelle die Meldung erfolgte.
Das Urteil betrifft nicht nur Menschen, die Bürgergeld beantragenDie Gefahr entsteht besonders häufig beim Übergang zwischen verschiedenen Leistungen. Wer zum Beispiel zunächst davon ausgeht, Grundsicherungsgeld zu benötigen, wendet sich zuerst an das Jobcenter.
Stellt sich später heraus, dass ein Anspruch auf ALG I besteht, kann die frühere Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter die fehlende Arbeitslosmeldung bei der Agentur nicht ersetzen.
Deshalb gilt beim Wechsel zwischen Jobcenter und Arbeitsagentur: Beantragen und Melden sind rechtlich nicht dasselbe.
FAQ: Arbeitslosmeldung und Jobcenter Reicht es, wenn ich dem Jobcenter sage, dass ich arbeitslos bin?Grundsätzlich nein. Für einen Anspruch auf ALG I müssen Sie die Arbeitslosmeldung gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam vornehmen. Das hat das LSG Hamburg im Verfahren L 2 AL 6/24 noch einmal deutlich gemacht.
Muss ich mich 2026 persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden?Nein. Nach § 141 SGB III können Sie die Arbeitslosmeldung auch elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit durchführen, wenn Sie das vorgeschriebene Identifizierungsverfahren nutzen. Alternativ können Sie sich persönlich bei der Agentur melden.
Bekomme ich ALG I rückwirkend, wenn ich die Arbeitslosmeldung vergessen habe?Grundsätzlich zahlt die Agentur ALG I erst ab dem Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der wirksamen Arbeitslosmeldung erfüllt sind. Besondere Umstände oder Fehler der Behörde können eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich machen. Sie sollten gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist vorgehen und sämtliche Nachweise sichern.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitslos melden (Bundesagentur für Arbeit)
Dejure: LSG Hamburg, L 2 AL 6/24, dort geführt mit Entscheidungsdatum 10.12.2025 (Dejure)
Gesetze im Internet: § 16 SGB I – Antragstellung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 323 SGB III – Antragserfordernis (Gesetze im Internet)
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2026: LSG Hamburg, L 2 AL 6/24, dort mit Entscheidungsdatum 10.11.2025 (Tacheles Sozialhilfe)
Der Beitrag Arbeitslosengeld: Jobcenter informiert – trotzdem mehr als zwei Monate kein Geld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mit NR Plus das Alter auf Zellebene zurückdrehen – jetzt für kurze Zeit wieder erhältlich!
Nachdem – wie berichtet – das vom coronakritischen Mediziner Dr. Bodo Schiffmann entwickelte bisherige Erfolgsprodukt Heilnatura NMN zur Zellgesundheit auf Druck der Pharmaindustrie, die um eigene Patente und Profite fürchtete, quasi “verboten” wurde, hat Dr. Schiffmann Anfang vor kurzem nachgelegt – und gemeinsam mit Heilnatura, dem Hersteller natürlicher Nahrungsmittelergänzungs- und Gesundheitsprodukte in bester Bioqualität, ein […]
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Grundsicherung im Alter: Dann stehen monatlich 95,71 Euro zusätzlich zu
95,71 Euro im Monat können für Menschen mit einer kleinen Rente einen spürbaren Unterschied machen. Wer Grundsicherung im Alter erhält und das Merkzeichen G nachweist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Mehrbedarf bekommen.
Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür allerdings nicht. Entscheidend sind das festgestellte Merkzeichen, die persönliche Lebenssituation und die Frage, ob Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt ausreichen.
Woher die zusätzlichen 95,71 Euro kommenDie rechtliche Grundlage steht in § 30 Absatz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuchs: Für bestimmte Menschen mit nachgewiesenem Merkzeichen G wird grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe anerkannt. Bei alleinstehenden Erwachsenen mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das monatlich 95,71 Euro.
Zusammen belaufen sich Regelbedarf und dieser Mehrbedarf damit auf 658,71 Euro. Anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommen bei der Berechnung des gesamten Lebensunterhalts grundsätzlich hinzu.
Die 95,71 Euro sind kein neuer pauschaler Zuschuss für alle schwerbehinderten Menschen und auch keine automatische Erhöhung der gesetzlichen Rente.
Es handelt sich um einen zusätzlichen Bedarf innerhalb der Sozialhilfe, der bei einem bestehenden Grundsicherungsanspruch die Leistung entsprechend erhöhen kann.
Die Altersgrenze muss erreicht seinFür die Grundsicherung im Alter kommt es auf die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII an. Diese hängt vom Geburtsjahr ab und steigt schrittweise auf 67 Jahre.
Für den Jahrgang 1959 liegt sie beispielsweise bei 66 Jahren und zwei Monaten, für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht sie mit 67 Jahren.
Eine vorgezogene Altersrente, auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass bereits Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Rentenbeginn und sozialhilferechtliche Altersgrenze müssen getrennt geprüft werden.
Auch jüngere Menschen können Anspruch habenDer Mehrbedarf ist nicht ausschließlich älteren Menschen vorbehalten. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann ihn ebenfalls erhalten, wenn eine volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und das Merkzeichen G nachgewiesen wird.
Für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung müssen Betroffene grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Bei einer lediglich vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht kommen, in der dieser Mehrbedarf ebenfalls vorgesehen ist.
Eine Schwerbehinderung ist dabei nicht mit voller Erwerbsminderung gleichzusetzen. Auch ein hoher Grad der Behinderung beweist für sich genommen nicht, dass die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllt sind.
Was das Merkzeichen G bedeutetDas Merkzeichen G bezeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dabei geht es darum, ob behinderungsbedingt übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können.
Die Ursachen müssen nicht ausschließlich an Beinen oder Gelenken liegen, sondern können beispielsweise auch auf inneren Erkrankungen beruhen. Weitere Informationen bietet der Beitrag über Anspruch und Vorteile beim Merkzeichen G.
Auch Orientierungsprobleme können bei der Beurteilung relevant sein. Ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet jedoch die zuständige Behörde im Feststellungsverfahren und nicht allein die Diagnose einer behandelnden Praxis.
Wer etwa unter Gleichgewichtsstörungen leidet, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen oder den Mehrbedarf. Warum die konkreten Auswirkungen der Beschwerden geprüft werden müssen, erläutert auch der Beitrag Merkzeichen G auch bei untypischen Fällen möglich.
Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht nichtEin häufiger Irrtum besteht darin, den Anspruch ausschließlich am Grad der Behinderung festzumachen. Selbst ein GdB von 80 oder 100 führt ohne den erforderlichen Nachweis des Merkzeichens G nicht zu diesem Mehrbedarf.
Umgekehrt steigt die Höhe des Zuschlags nicht mit dem GdB. Berechnungsgrundlage ist die jeweils geltende Regelbedarfsstufe und nicht die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung.
Auch ein Pflegegrad ersetzt das Merkzeichen G nicht. Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt.
Der Feststellungsbescheid kann als Nachweis genügenBetroffene müssen nicht zwingend warten, bis ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde. Das Gesetz lässt ausdrücklich auch einen Bescheid der zuständigen Behörde zu, mit dem die Feststellung des Merkzeichens G nachgewiesen wird.
Liegt dieser Bescheid bereits vor, sollte er dem Sozialamt zeitnah übermittelt werden. Ein ärztliches Attest über Gehbeschwerden allein ersetzt die behördliche Feststellung dagegen nicht.
Warum nicht jeder 95,71 Euro erhältDie genannte Summe ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, die 2026 unverändert gilt. Für erwachsene Partner, denen jeweils die Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro zugeordnet wird, beträgt der Mehrbedarf grundsätzlich 86,02 Euro pro berechtigter Person.
Lebenssituation Regelbedarf 2026 Mehrbedarf von 17 Prozent Regelbedarf einschließlich Mehrbedarf Alleinstehende erwachsene Person, Regelbedarfsstufe 1 563,00 Euro 95,71 Euro 658,71 Euro Erwachsene Person in einer Partnerschaft, Regelbedarfsstufe 2 506,00 Euro 86,02 Euro 592,02 EuroDie Tabelle zeigt Bedarfsbeträge vor einer möglichen Einkommensanrechnung und ohne Unterkunft, Heizung oder weitere anerkannte Bedarfe. Voraussetzung ist jeweils, dass die betreffende Person den Anspruch auf den Mehrbedarf tatsächlich erfüllt.
Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, kann der Zuschlag grundsätzlich für beide berücksichtigt werden. Bei jeweils 506 Euro Regelbedarf ergeben sich zusammen 172,04 Euro monatlich.
Einkommen und Vermögen bleiben zu prüfenDas Merkzeichen G eröffnet keinen einkommensunabhängigen Zahlungsanspruch gegen das Sozialamt. Grundsicherung erhält nur, wer die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und seinen anerkannten Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann.
Dabei wird zunächst der gesamte Bedarf einschließlich des Mehrbedarfs berechnet. Anschließend berücksichtigt die Behörde das anrechenbare Einkommen, etwa eine Rente nach Abzug einschlägiger Freibeträge.
Gerade Menschen, deren Einkommen bisher knapp über ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf lag, sollten deshalb genauer hinsehen. Durch den zusätzlichen Bedarf kann erstmals ein Anspruch entstehen, dessen Auszahlung dann allerdings auch unter 95,71 Euro liegen kann.
Müssen Betroffene jeden zusätzlichen Einkauf nachweisen?Für den gesetzlichen Regelbetrag von 17 Prozent ist grundsätzlich keine monatliche Sammlung von Einkaufsbelegen erforderlich. Der Anspruch knüpft an die gesetzlichen Voraussetzungen und den Nachweis des Merkzeichens an.
Allerdings enthält § 30 Absatz 1 SGB XII ausdrücklich einen Vorbehalt für einen abweichenden Bedarf im Einzelfall. Die 17 Prozent sind daher der gesetzliche Regelfall, aber nicht in jeder denkbaren Situation ein unveränderlicher Betrag.
So lässt sich der Anspruch beim Sozialamt klärenWer erstmals Grundsicherung beantragt, sollte das Merkzeichen G unmittelbar angeben und den Ausweis oder Feststellungsbescheid beifügen. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger zuständig.
Wer bereits Leistungen erhält, sollte den Berechnungsbogen des aktuellen Bescheids prüfen. Dort muss erkennbar sein, ob der Mehrbedarf berücksichtigt wurde und welche Regelbedarfsstufe der Berechnung zugrunde liegt.
Fehlt der Zuschlag trotz vorliegender Voraussetzungen, empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung zur Prüfung und Neuberechnung unter Hinweis auf § 30 Absatz 1 SGB XII. Der Nachweis über das Merkzeichen sollte beigefügt und die Übermittlung dokumentiert werden.
Bei einer Ablehnung auf die Widerspruchsfrist achtenGegen einen ablehnenden oder zu niedrig ausfallenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids sollte deshalb sorgfältig gelesen werden.
Ist ein älterer Bescheid bereits bestandskräftig, kann eine Überprüfung in Betracht kommen. Ob und für welchen Zeitraum eine Nachzahlung möglich ist, hängt jedoch von den damaligen Voraussetzungen, den Nachweisen und den einschlägigen Verfahrensregeln ab.
Eine spätere Feststellung des Merkzeichens führt deshalb nicht automatisch dazu, dass für sämtliche früheren Jahre Geld nachgezahlt wird. Bei Streit über den Leistungsbeginn kann eine Sozialberatungsstelle oder ein Sozialverband unterstützen.
Ein Rechenbeispiel aus dem AlltagEine alleinlebende 72-jährige Frau erhält ergänzende Grundsicherung und weist das Merkzeichen G nach. In diesem vereinfachten Beispiel erkennt das Sozialamt neben 563 Euro Regelbedarf monatlich 500 Euro für Unterkunft und Heizung an; das bereits bereinigte, anrechenbare Einkommen beträgt 850 Euro.
Ohne den Mehrbedarf ergäbe sich ein Anspruch von 213 Euro, mit dem Zuschlag von 95,71 Euro sind es 308,71 Euro. Bleiben alle anderen Berechnungsgrößen gleich, erhöht sich die monatliche Zahlung damit um genau 95,71 Euro.
Über zwölf volle Anspruchsmonate ergibt das 1.148,52 Euro zusätzlich. Für einen Haushalt mit wenig Geld ist es deshalb wichtig, dass ein bestehender Anspruch im Bescheid tatsächlich berücksichtigt wird.
Fragen und Antworten zum Mehrbedarf Bekommen alle Menschen mit Schwerbehindertenausweis 95,71 Euro zusätzlich?Nein, ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind insbesondere der Nachweis des Merkzeichens G, die passende Alters- oder Erwerbsminderungsvoraussetzung und ein entsprechender Sozialhilfeanspruch.
Gilt der Mehrbedarf auch vor dem Rentenalter?Ja, bei voller Erwerbsminderung und nachgewiesenem Merkzeichen G kann er auch vor Erreichen der Altersgrenze bestehen. Für Grundsicherung bei Erwerbsminderung gelten zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere grundsätzlich Volljährigkeit und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.
Muss ich auf den neuen Schwerbehindertenausweis warten?Nein, auch der behördliche Bescheid über die Feststellung des Merkzeichens G kann als Nachweis ausreichen. Ein ärztliches Attest allein genügt dafür nicht.
Wie viel erhalten Menschen, die mit einem Partner zusammenleben?Bei einem individuellen Regelbedarf von 506 Euro beträgt der Mehrbedarf grundsätzlich 86,02 Euro monatlich. Sind beide Partner anspruchsberechtigt, können zusammen 172,04 Euro berücksichtigt werden.
Kann der Mehrbedarf erstmals einen Grundsicherungsanspruch auslösen?Ja, denn der Zuschlag erhöht den anerkannten Lebensunterhaltsbedarf. Reicht das anrechenbare Einkommen dadurch nicht mehr zur Bedarfsdeckung aus, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch entstehen.
Was sollte ich tun, wenn der Mehrbedarf im Bescheid fehlt?Reichen Sie den Nachweis des Merkzeichens G beim Sozialamt ein und verlangen Sie eine Prüfung der Berechnung. Läuft die Widerspruchsfrist noch, sollten Sie diese beachten und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen.
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SPD-Bundestagsfraktion fordert Parteispendendeckel – LobbyControl begrüßt Vorstoß
Die SPD-Bundestagsfraktion hat auf ihrer gestrigen Sitzung einen Forderungskatalog für die Resilienz des Rechtsstaates gegen autoritäre Angriffe beschlossen, den sie in die Koalition einbringen wird. Ein Kernelement ist ein Parteispendendeckel von 100.000 Euro pro Spender*in pro Jahr.
Dazu kommentiert Aurel Eschmann, Experte für Parteienfinanzierung bei LobbyControl:„Wir begrüßen die Forderung der SPD-Fraktion nach einem Parteispendendeckel ausdrücklich. Ein solcher Deckel ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um illegitime politische Einflussnahme zu verhindern. Wie die SPD richtig erkennt, sind wir in Deutschland nicht ausreichend vor problematischer Einflussnahme durch hohe Spenden aus dem In- und Ausland geschützt. Das Parteiengesetz lässt sich einfach umgehen. Erwartungsspenden lassen sich deshalb praktisch nicht nachweisen und verbotene Auslandsspenden können legal über Vereine an Parteien fließen.“
Ein Deckel, der sich finanziell leicht umsetzen lässt„Bei der vorgeschlagenen Deckelung auf 100.000 Euro wären die finanziellen Folgen für die Parteien gering. Nach unseren Berechnungen hätten in den Jahren 2023 und 2024 keine der heutigen Bundestagsparteien mehr als 1,2 % ihrer Einnahmen verloren. Für Steuerzahlende entstehen keine Kosten. Zugleich wäre der Nutzen eines solchen Deckels für den Schutz unserer Demokratie enorm.
Beispiellose Drucksituation für die Demokratie„Die deutsche Demokratie und Souveränität sind stark bedroht. Eine US-Allianz aus Akteuren um Donald Trumps MAGA-Bewegung verfolgt ganz offen das Ziel, überall in Europa autoritäre und extrem rechte Kräfte an die Macht zu bringen – in Deutschland etwa die AfD. Diese Akteure verfügen sowohl über Mittel der US-Regierung als auch über die finanziellen Möglichkeiten einiger der reichsten Menschen auf dem Planeten. Wir halten es für wahrscheinlich, dass über kurz oder lang hohe Parteispenden auch nach Deutschland fließen werden. Großbritannien ist derzeit dabei, einen Parteispendendeckel einzuführen, nachdem ein von Donald Trump begnadigter Krypto-Milliardär 36 Millionen Pfund an die rechte Partei Reform UK spendete. Solch eine Großspende würde die politische Landschaft in Deutschland auf Jahrzehnte verzerren.“
Ein Parteispendendeckel ist überfällig„Die Gefahr einer solchen Riesenspende würde durch einen Parteispendendeckel effektiv gebannt. Auch die Problematik von Erwartungsspenden würde durch einen Deckel wirksam entschärft. Gerade mit Blick auf eine AfD-Landesregierung in Sachsen-Anhalt sollte die Regierung schnell handeln und den Parteispendendeckel einführen. Die Partei hat sich in der Vergangenheit besonders offen für illegitime Einflussnahme aus dem Ausland und für Umgehungen der Parteispendenregeln gezeigt. Bei der höchsten Spende im Bundestagswahlkampf 2025 zugunsten der AfD im Wert von 2,3 Mio. Euro sieht die Bundestagsverwaltung den Verdacht einer illegalen Strohmannspende.
Die meisten anderen EU-Staaten haben ihre Spenden inzwischen gedeckelt. Ein Parteispendendeckel erhöht nicht nur die Resilienz von Demokratien, sondern macht sie auch gerechter und steigert die Legitimität der politischen Institutionen.“
Hintergrund
- Mehr zur Spende des von Trump begnadigten Kryptomilliardärs
- Hintergrund zu den MAGA-nahen US-Netzwerken und Einflussnahme zugunsten autoritärer Kräfte
- Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion
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