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Erneuter IS-Angriff in Hawîce

In Hawîce südwestlich von Kerkûk (Kirkuk) ist es innerhalb kurzer Zeit zu einem weiteren Angriff der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) gekommen. Am späten Dienstagabend griffen IS-Mitglieder einen Stützpunkt des 2. Bataillons der 61. Brigade der Hashd al-Shaabi an. Die dort stationierten Truppen erwiderten das Feuer. Tote oder Verletzte wurden nicht gemeldet.

Der Angriff ereignete sich im Gebiet Bargliya–Danadish, wo bereits einen Tag zuvor ein Posten der irakischen Bundespolizei angegriffen worden war.  Dabei waren zwei Polizisten getötet und mehrere weitere verletzt worden. Daraufhin wurden die Sicherheitsmaßnahmen in Hawîce verschärft.

Die Bundespolizei kündigte zunächst eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 18 und 6 Uhr an. Später wurde präzisiert, dass die Sperre lediglich den Sektor Danadish mit fünf Dörfern betrifft. In anderen Teilen von Hawîce blieb die Bewegungsfreiheit weitgehend bestehen.

IS-Funktionär nach Angriff in Hawîce festgenommenNach dem Angriff auf einen Stützpunkt der irakischen Bundespolizei in Hawîce (al-Hawidscha) bei Kerkûk (Kirkuk) ist ein führendes Mitglied der Dschihadistenmiliz „Islamischer Staat“ (IS) festgenomm...ANF News IS-Angriff in Kerkûk: Zwei irakische Polizisten getötetBei einem Angriff der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf einen Stützpunkt der irakischen Bundespolizei in Hawîce (al-Hawidscha) bei Kerkûk (Kirkuk) sind zwei Polizisten ums Leben gekommen. Me...ANF News

 

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KCDK-E und TJK-E rufen zu europaweiten Aktionen für Öcalan auf

Der Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) rufen anlässlich des 28. Jahrestags des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan zu europaweiten Aktionen auf. Demonstrationen und Kundgebungen sind unter anderem in Düsseldorf, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Bremen, Bern, London, Stockholm, Brüssel, Paris und Wien angekündigt. Im Zentrum der Mobilisierung stehen die Forderung nach der physischen Freiheit Öcalans sowie nach Bedingungen, unter denen Verhandlungen und eine demokratische Lösung der Kurdistanfrage vorangetrieben werden können.

Der als internationales Komplott bezeichnete Prozess begann am 9. Oktober 1998, als Öcalan unter massivem politischen und militärischen Druck auf Syrien das Land verlassen musste. Es folgte eine mehrmonatige Odyssee durch verschiedene Staaten, die am 15. Februar 1999 mit seiner Verschleppung aus der kenianischen Hauptstadt Nairobi in die Türkei endete. Seitdem wird der kurdische Repräsentant auf der Gefängnisinsel Imrali festgehalten.

Angriff auf den Willen des kurdischen Volkes

KCDK-E und TJK-E bezeichnen die Ereignisse ab dem 9. Oktober 1998 als eine internationale Intervention, die sich nicht allein gegen Öcalan, sondern gegen die politischen Errungenschaften und den Freiheitswillen des kurdischen Volkes gerichtet habe. An dem Komplott waren neben regionalen Staaten insbesondere internationale Mächte und die NATO beteiligt. „Ihr Ziel war es, das kurdische Volk statuslos zu halten und seinen Willen zu brechen sowie demokratische und emanzipatorische Entwicklungen im Mittleren Osten zu verhindern.“ Die beiden Dachorganisationen kritisieren zugleich die Rolle internationaler Institutionen und Menschenrechtsorganisationen im Umgang mit den Haftbedingungen Öcalans. Deren jahrelanges Schweigen gegenüber der Isolation auf Imrali sei nicht hinnehmbar.

Öcalans Aufruf als Antwort auf das Komplott

KCDK-E und TJK-E stellen ihre diesjährige Mobilisierung ausdrücklich in den Zusammenhang mit dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Öcalan habe mit seinem Aufruf vom 27. Februar 2025 einen Weg für das gleichberechtigte Zusammenleben der Völker eröffnet. Seine physische Freiheit sei deshalb nicht nur eine Forderung der kurdischen Gesellschaft, sondern eine Voraussetzung dafür, dass der politische Prozess vorankommen könne.

„Wir erklären unmissverständlich: Der Weg zu einer friedlichen Lösung der kurdischen Frage, zur Freiheit des kurdischen Volkes und zur Überwindung der historischen Krisen im Mittleren Osten führt über die physische Freiheit Abdullah Öcalans“, heißt es in der Erklärung. Die Isolation auf Imrali treffe nicht allein Öcalan: „Die Isolation auf Imrali ist eine Kette, die den Rechten des kurdischen Volkes und der Zukunft der Völker in der Türkei und im gesamten Mittleren Osten angelegt wurde.“

„Jetzt ist die Zeit, die Freiheitsoffensive auszuweiten“

KCDK-E und TJK-E rufen die kurdische Bevölkerung, solidarische Kräfte und die demokratische Öffentlichkeit dazu auf, sich an den angekündigten Aktionen zu beteiligen. Die Mobilisierung soll sich nicht auf Europa beschränken. Auch in Kanada und Australien sind Aktivitäten angekündigt. „Jetzt ist die Zeit, die Freiheitsoffensive auszuweiten und die Plätze zu füllen“, erklären die Organisationen. Ziel sei es, die internationale Öffentlichkeit stärker unter Druck zu setzen und die Forderung nach Öcalans Freiheit sichtbar zu machen. Die Erklärung endet mit der Forderung: „Abdullah Öcalan muss unverzüglich freigelassen und der Weg für Verhandlungen und eine demokratische Lösung geöffnet werden.“

Aktionen in europäischen Städten

Für die kommenden Tage wurden folgende Termine angekündigt:

Deutschland

Düsseldorf: 10. Oktober, 13 Uhr, DGB-Haus

Berlin: 10. Oktober, 17 Uhr, Hermannplatz

Hamburg: 10. Oktober, 15 Uhr, Gänsemarkt

Frankfurt: 10. Oktober, 14 Uhr, Hauptbahnhof

Bremen: 10. Oktober, 15 Uhr, Marktplatz vor dem Parlament

Schweiz

Bern: 10. Oktober, 13 Uhr, Weißenhausplatz

Großbritannien

London: 11. Oktober, 14 Uhr, Wood Green Library, N22 6XD

Schweden

Stockholm: 9. Oktober, 17 Uhr, Sergels Torg

Belgien

Brüssel: 10. Oktober, 16 Uhr, Place du Luxembourg vor dem Europäischen Parlament

Frankreich

Paris: 10. Oktober, 14 Uhr, Espace Venise – Volksversammlung

Villiers-le-Bel: 9. Oktober, 19 Uhr, vor dem DTM

Toulouse: 8. Oktober, 18 Uhr, Jean Jaurès

Marseille: 10. Oktober, 13 Uhr, La Canebière

Bordeaux: 9. Oktober, 18 Uhr, Place de la Bourse

Österreich

Wien: 10. Oktober, 16 Uhr, Westbahnhof

Öcalan: Jetzt ist es an der Zeit, durch die geöffnete Tür weiterzugehenDer kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan hat sich mit einer ausführlichen Botschaft an die internationale „Peace and Democratic Integration Conference“ in London gewandt. Die zweitägige Konferenz...ANF News Chronik vom 9. Oktober 1998 bis heuteInmitten eines einseitigen Waffenstillstands 1998 drohte die Türkei mit Unterstützung der NATO Syrien mit Krieg und zwang Abdullah Öcalan, Syrien zu verlassen. Öcalan begab sich nach Europa, um ein...ANF News DEM-Partei fordert Ende des Imrali-SystemsAnlässlich des Jahrestages der Verschleppung Abdullah Öcalans am 15. Februar 1999 in die Türkei hat die DEM-Partei das Ende des Imrali-Systems gefordert. Die Partei bezeichnete den völkerrechtswidr...ANF News

 

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CPT-Bericht: Überbelegung, Misshandlung und Isolation in türkischen Gefängnissen

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat zwei lange zurückgehaltene Berichte über die Situation in türkischen Gefängnissen und Polizeieinrichtungen veröffentlicht. Die Untersuchungen beruhen auf Besuchen im Januar 2021 und Februar 2024. Öffentlich wurden die Berichte erst am 6. Oktober 2026, nachdem die türkischen Behörden ihrer Veröffentlichung zugestimmt hatten. Die Befunde reichen von massiver Überbelegung über Vorwürfe körperlicher Misshandlung bis zu langjähriger faktischer Isolation in Hochsicherheitsgefängnissen. Besondere Aufmerksamkeit widmete das CPT Menschen mit verschärfter lebenslanger Haftstrafe sowie Frauen und LGBTIQ+-Gefangenen.

Beim Besuch 2021 untersuchte die Delegation 13 Einrichtungen von Polizei und Gendarmerie, darunter die Polizeipräsidien und Antiterroreinheiten in Ankara, Amed (tr. Diyarbakır) und Istanbul. Hinzu kamen acht Gefängnisse, darunter Frauengefängnisse in Istanbul-Bakırköy und Kayseri, ein Jugendgefängnis in Istanbul-Maltepe und ein Hochsicherheitsgefängnis in Amed.

Der Sonderbesuch vom Februar 2024 konzentrierte sich auf vier Hochsicherheitsgefängnisse in Antalya, Reşqelas (Iğdır) und Wan (Van) sowie zwei Gefängnisse des Typs L in Antalya und Istanbul-Maltepe. Untersucht wurden insbesondere die Haftbedingungen von Menschen mit verschärfter lebenslanger Haftstrafe sowie die Situation von Frauen, LGBTIQ+-Gefangenen und Menschen, die aus administrativen oder disziplinarischen Gründen in Einzelzellen festgehalten werden.

338.000 Menschen in Haft

Besonders drastisch ist die Entwicklung der Gefängnispopulation. Ende 2019 waren in der Türkei rund 290.000 Menschen inhaftiert. Bis Januar 2021 sank ihre Zahl, vor allem vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, auf rund 192.000. Bereits damals stellte das CPT jedoch in den meisten besuchten Gefängnissen Überbelegung fest. Danach kehrte sich die Entwicklung um. Im Juni 2024 befanden sich nach offiziellen Zahlen rund 338.000 Menschen in Haft. Das entsprach etwa 395 Gefangenen je 100.000 Einwohner:innen und damit der zu diesem Zeitpunkt höchsten Inhaftierungsrate unter den Mitgliedstaaten des Europarats. Das CPT fordert die türkischen Behörden auf, der Verringerung der Gefängnispopulation und den strukturellen Ursachen der Überbelegung höchste Priorität einzuräumen.

Vorwürfe von Schlägen und Falaka

Im S-Typ-Gefängnis von Antalya stieß die CPT-Delegation 2024 auf mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlung. Gefangene berichteten von Ohrfeigen, Faustschlägen, Tritten und Schlägen mit Schlagstöcken. Das Komitee bewertete mehrere dieser Aussagen als glaubhaft. In zwei Fällen berichteten Gefangene zudem, mit Schlagstöcken auf die Fußsohlen geschlagen worden zu sein – eine als „Falaka“ (Bastonade) bekannte Foltermethode. Bei einem Betroffenen stellte die Delegation Verletzungen fest, die mit dessen Schilderung der Misshandlung vereinbar waren.

Das CPT fordert, der Gefängnisleitung und dem Personal unmissverständlich klarzumachen, dass körperliche Misshandlung und unverhältnismäßige Gewaltanwendung rechtswidrig sind. Auch Staatsanwaltschaften müssten Fälle von Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal sorgfältiger untersuchen.

Jahrelange faktische Isolation

Scharfe Kritik übt das CPT auch an den Bedingungen von Menschen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden. In den besuchten Hochsicherheitsgefängnissen wurde ein erheblicher Teil von ihnen über Monate oder sogar Jahre faktisch allein gehalten. Einige Gefangene verbrachten täglich mindestens 21 Stunden allein in ihren Zellen. Regelmäßige Aktivitäten außerhalb der Zelle beschränkten sich teilweise auf einen täglichen Hofgang, der ebenfalls allein stattfand.

Lang andauernde Isolation könne schwerwiegende Folgen für die psychische, körperliche und soziale Gesundheit haben und unter bestimmten Umständen die Schwelle zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung erreichen, warnt das CPT. Das Komitee fordert deshalb, Gefangenen täglich mindestens zwei Stunden sinnvollen menschlichen Kontakt zu ermöglichen.

Frauen und Kinder unter ungeeigneten Bedingungen

Auch in den Gefängnissen des Typs L in Antalya und Istanbul-Maltepe stellte das CPT erhebliche Überbelegung fest. In Antalya waren einige Bereiche für Frauen in schlechtem baulichem und hygienischem Zustand. Besonders problematisch waren die Bedingungen für inhaftierte Mütter und ihre Kinder. Das CPT fordert eine eigene, ihren Bedürfnissen entsprechende Abteilung. Mütter dürften zudem nicht gemeinsam mit ihren Kindern zu Strafzwecken in Einzelzellen untergebracht werden.

Bei LGBTIQ+-Gefangenen kritisierte das Komitee eine Praxis, nach der Menschen, die sich als homosexuell bezeichneten, zunächst ihre sexuelle Orientierung durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen mussten. Bis dahin wurden Betroffene teilweise monatelang faktisch isoliert. Das CPT fordert ein Ende dieser Praxis. Daneben verlangt das Komitee Verbesserungen bei der medizinischen Versorgung, insbesondere beim Zugang zu psychologischer und psychiatrischer Betreuung. Die Vertraulichkeit medizinischer Informationen von Gefangenen müsse gewährleistet werden.

Berichte erst Jahre nach den Besuchen veröffentlicht

Die beiden Berichte tragen die Kennzeichnungen CPT/Inf (2026) 33 und CPT/Inf (2026) 35. Die türkischen Behörden haben zugleich ihre Stellungnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen des Komitees veröffentlicht. Das CPT erklärte, den Dialog mit Ankara über die festgestellten Probleme fortzusetzen.

Dass die Berichte erst 2026 öffentlich wurden, obwohl die zugrunde liegenden Besuche bereits 2021 beziehungsweise 2024 stattfanden, hängt mit dem Veröffentlichungsverfahren des CPT zusammen: Die nun vorgelegten Berichte wurden auf Ersuchen der türkischen Regierung veröffentlicht.

Politische Gefangene in Sincan warten weiter auf ihre FreilassungIm geschlossenen Frauengefängnis Sincan bei Ankara wird die Entlassung von mindestens neun politischen Gefangenen immer wieder durch Entscheidungen der Verwaltungs- und Beobachtungskommission verhi...ANF News IHD dokumentiert zahlreiche Rechtsverletzungen in türkischen GefängnissenDer Menschenrechtsverein IHD hat zahlreiche Rechtsverletzungen im Hochsicherheitsgefängnis vom Typ S in Reşqelas (tr. Iğdır) sowie in Haftanstalten der östlichen Schwarzmeerregion dokumentiert. Gef...ANF News IHD: Neue Gefängnistypen schaffen „Isolation innerhalb der Isolation“Die Isolation politischer Gefangener in der Türkei beschränkt sich nach Einschätzung des Menschenrechtsvereins IHD längst nicht mehr auf einzelne Maßnahmen. Neue Gefängnistypen, Einschränkungen von...ANF News

 

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Stromboli

In der Poetik-Ecke LIX lässt Werner Köhne Hölderlin über eine Insel, über einen Film und über uns hereinbrechen.
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Paukenschlag: Ein Sozialgericht kippt jetzt erste Regel der Neuen Grundsicherung

Erste Entscheidung zur Neuen Grundsicherung nach dem SGB II ab dem 01.07.2026: Ärger um Neue Grundsicherung: Jobcenter legt neue Gesetzesänderung in § 22 SGB II falsch aus. Dramatische Folgen für den Leistungsempfänger – Gericht klärt auf und korrigiert den rechtswidrigen Jobcenter-Bescheid.

Dr. Utz Anhalt: Paukenschlag vor Gericht Was das Sozialgericht Duisburg entschieden hat

Das Jobcenter darf die Mietkosten nach Ende der Karenzzeit nicht um monatlich 335 Euro deckeln bei Unzumutbarkeit.

Sozialgericht Duisburg: Das Jobcenter muss die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II berücksichtigen.

Weitergewährung beziehungsweise Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit (nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II), falls der Hilfebedürftige keine andere, günstigere Wohnung finden kann oder ein Umzug aus persönlichen/sozialen Gründen unzumutbar ist.

Streitfrage: Gilt die 1,5-fache Obergrenze auch nach der Karenzzeit?

Jobcenter meint: Die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete gelte auch nach der Karenzzeit.

Dem widerspricht die Kammer, denn die Rechtsauffassung des Jobcenters wäre wohl verfassungswidrig.

Der Fall: 130-Quadratmeter-Wohnung nach Trennung und Auszug der Kinder

Ein 36-jähriger Antragsteller bezieht seit Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter. Er lebt in einer 130 qm großen Wohnung in Oberhausen (Grundmiete: 669,90 Euro, Nebenkosten: 315 Euro, Heizkosten: 188,50). Nachdem er von seiner Frau getrennt ist und die Kinder ausgezogen sind, lebt er dort alleine.

Der Antragsteller reichte Unterlagen beim Jobcenter ein, aus denen sich eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.

Er lebe seit ca. 1,5 Jahren von seiner Frau getrennt. Die Kinder seien ausgezogen. Er suche seit der Trennung eine angemessene Wohnung, finde diese aber nicht. Das Jobcenter wisse Bescheid. Seine Bemühungen habe er mitgeteilt. Vermögen habe er nicht, aber Schufa-Einträge. Er zahle monatlich 5 Euro an ein Inkassounternehmen. Er könne sich kein Geld leihen.

Jobcenter kürzt die Miete ab dem 01.07.2026 um monatlich 335 Euro

Begründung des Jobcenters: Es sei nun nicht mehr die tatsächliche Grundmiete (669,90 Euro), sondern eine Grundmiete i.H.v. 335,25 Euro zu zahlen.

Zur Begründung führte es aus, dass das SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II-Änderungsgesetz, Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. I 2026, 107) mit Wirkung ab 1.7.2026 dahingehend geändert worden sei, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Die Aufwendungen des Antragstellers würden den zulässigen Betrag (650,25 Euro monatlich) übersteigen, so dass der Differenzbetrag ab dem 1.7.2026 nicht mehr bewilligt werden könnte.

Jobcenter: Ausnahme gilt nur in der einjährigen Karenzzeit

Das Jobcenter hat den Antrag und Widerspruch des Antragstellers abgelehnt und hält die Klage des Leistungsbeziehers für erfolglos, denn nach Meinung des Jobcenters gilt:

Der Antragsteller habe diverse Nachweise erbracht, dass er sich erfolglos um neuen Wohnraum bemüht habe. Daher sei zunächst von einer Kostensenkung abgesehen worden.

Aus dem ab dem 1.7.2026 gültigen Gesetzestext des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergäbe sich, dass tatsächliche Kosten für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt werden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen.

Aus den fachlichen Weisungen der Stadt ergäbe sich, dass die Reduzierung der Kosten der Unterkunft ohne Kostensenkungsverfahren erfolge.

Der 1,5fache Wert der Referenzmiete für eine Person betrage 650,25 Euro.

Zwar könnten im Einzelfall im Rahmen des Ermessens während der Karenzzeit höhere Kosten als der 1,5fache Wert der jeweiligen Referenzmiete anerkannt werden, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft unabweisbar seien.

Dies gelte auch, wenn nachgewiesen sei, dass keine andere Wohnung im Rahmen der konkreten Angemessenheit im örtlichen Wohnungsmarkt verfügbar sei.

Diese Ausnahme sei aber auf die einjährige Karenzzeit begrenzt!

So begründet die 42. Kammer ihre Entscheidung

Die 42. Kammer folgt gerade nicht der Auffassung des Jobcenters und begründet dies wie folgt:

Die Voraussetzungen des Satz 9 im § 22 SGB II liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch das Jobcenter aus.

Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II-Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 – anders als das Jobcenter wohl meint – erkennbar unverändert gelassen.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem unveränderten Wortlaut der Regelung: Der Gesetzgeber hat die Regelung durch das Einfügen der neuen Sätze 6 bis 8 und das Verschieben des alten Satzes 6 in den neuen Absatz 4 lediglich um zwei Sätze nach hinten verschoben, also aus dem alten Satz 7 in den neuen Satz 9. Der Wortlaut der Regelung ist unverändert übernommen worden. Entsprechend ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des neuen Satz 6, dass dieser nur eine Ausnahme zu den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift, nicht aber auch zu Satz 9, normiert („Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Norm…“).

Dieses Normverständnis lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum 13. SGB II-Änderungsgesetz ableiten und entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II, mit der Unterkunft als Teil der „physischen Existenz“ ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. stellvertretend BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 –).

Die zum 1.7.2026 in § 22 SGB II vorgenommenen Änderungen dienten dem Ziel, die Anerkennung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen für die Unterkunft weitgehend zu vermeiden. Damit sollte erreicht werden, „dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Aufwendungen ausgenutzt werden können, die den Verhältnissen während des Bezugs einer Fürsorgeleistung nicht entsprechen.“

Zudem werde der Möglichkeit des Missbrauchs der Leistungen durch überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen entgegengewirkt (vgl. BT-Drucks. 21/3541, S. 67).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt jedoch gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Keine Deckelung ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs

Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung teilweise umfangreichere Deckelung der Unterkunftskosten anklingen lassen. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung:

„Mit Satz 6 wird eine neue Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft eingeführt, die unabhängig von der Karenzzeit gilt. Künftig werden höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe der als abstrakt angemessen Aufwendungen anerkannt (…). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.“

Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft auch außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber indes nicht umgesetzt – denn das wäre womöglich verfassungswidrig.

Ein solcher Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen (unabhängig davon, dass dies wohl nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig wäre, vgl. z.B. BVerfG 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 – Rn. 148).

Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung auch nicht gewollt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5). Dort heißt es:

„Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II (…) lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II (…) sollte unberührt bleiben.“

Die Frage, ob auch nach Ablauf der Karenzzeit die Regelung des neuen Satz 6 Halbsatz 2 anwendbar ist („nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden“), braucht daher nicht entschieden zu werden.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Auszahlung von 334,65 Euro für Juli 2026 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.

Fazit

Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen, wenn ein Umzug zur Kostensenkung unmöglich oder unzumutbar ist (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).

Eine Kostensenkung ist ausgeschlossen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine angemessenen Wohnungen verfügbar sind.

Anmerkung vom Experten für Grundsicherung

Das Gericht stellt eindeutig klar, dass die maximale Obergrenze des 1,5fachen der jeweilig für den entsprechenden Personenkreis geltenden Referenzmiete nicht nach der Karenzzeit gilt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.

Lediglich in der Karenzzeit darf das Jobcenter die Unterkunftskosten deckeln (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.

Mein Rat und Tipp für alle Bezieher von Grundsicherungsgeld für die Rechtslage ab dem 01.07.2026

Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9).

Wann können die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II vorliegen?

Bei intensiver und erfolgloser Wohnungssuche:

Jobcenter haben keine Pflicht, reale Verfügbarkeit von Wohnraum bei methodisch fundiertem Konzept zu belegen (BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R). Pauschale Hinweise der Leistungsbezieher auf einen angespannten Markt genügen nicht mehr, die Bemühungen zur Wohnungssuche sind lückenlos nachzuweisen.

Wohnen Leistungsbezieher zu teuer, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen.

Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten weiterhin die Kosten der tatsächlich bewohnten zu teuren Wohnung trotzdem als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.

Geforderte Untervermietung vom Jobcenter ist unzumutbar bei gesundheitlichen Gründen

Dies kann der Fall sein aufgrund von Krankheit und Behinderung, wenn die Wohnraumaufteilung es nicht zulässt.

Die gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Untervermietung sprechen (z. B. psychische Erkrankungen, hohes Infektionsrisiko, Pflegebedürftigkeit, die durch fremde Personen im Haushalt gefährdet wird), müssen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Ein einfaches „Ich will das nicht“ reicht nicht aus.

Eine Untervermietung kann unzumutbar sein, wenn dadurch die notwendige Privatsphäre, die zur Bewältigung einer Krankheit nötig ist, zerstört wird. Dies muss ärztlich nachgewiesen sein.

Ein „generelles Verbot“ der Untervermietung bei Krankheit gibt es nicht, es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit.

Das Jobcenter ist verpflichtet, die persönlichen Umstände im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu prüfen (§ 20 SGB X).

Eine pauschale Ablehnung der Unzumutbarkeit durch das Jobcenter ist rechtswidrig.

Unzumutbarkeit kann sich aus vom Durchschnitt abweichenden Belastungssituationen ergeben, wie bei Gebrechlichkeit, einer aktuellen schweren Erkrankung, einer ärztlich bestätigten akuten schweren seelischen Belastungssituation (BSG-Rechtsprechung).

Gesundheitliche Gründe können den Umzug unzumutbar machen:

Zu berücksichtigen sind besondere Umstände wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umständen des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.

Es muss dem Leistungsempfänger zumutbar sein, die Kosten der Unterkunft durch einen Wohnungswechsel zu reduzieren. Zur Zumutbarkeit gehören auch gesundheitliche Gründe (kein Aufenthalt in kleinen Räumen – Klaustrophobie).

Diese Liste ist nicht abschließend.

Quelle

Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R
BT-Drucks. 21/3541, S. 67
BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5

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Birthday greetings to Vladimir Putin

PRESIDENT OF RUSSIA - 7. Oktober 2026 - 13:35

On his birthday, President of the Russian Federation Vladimir Putin is receiving numerous greetings from foreign heads of state and government executives, heads of international organisations, as well as public and political figures.

In addition, the President accepted warm congratulations in phone conversations with Prime Minister of the Republic of Armenia Nikol Pashinyan, President of the Republic of Azerbaijan Ilham Aliyev, President of the Republic of Belarus Alexander Lukashenko, President of the Islamic Republic of Iran Masoud Pezeshkian, President of the Republic of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev, President of the Kyrgyz Republic Sadyr Japarov, President of the Republic of Tajikistan Emomali Rahmon, President of the Republic of Turkiye Recep Tayyip Erdogan, President of Turkmenistan Serdar Berdimuhamedov, and President of the Republic of Uzbekistan Shavkat Mirziyoyev.

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Bürgergeld-Bezieher aufgepasst: Jobcenter verschicken keine Folgeanträge mehr

Wer auf den nächsten Brief des Jobcenters wartet, kann eine wichtige Antragstellung verpassen: Immer mehr Jobcenter stellen den automatischen Versand ihrer Weiterbewilligungsunterlagen ein.

Für Betroffene bedeutet das, den laufenden Bewilligungsbescheid rechtzeitig zu prüfen und die weitere Zahlung selbst zu beantragen. Aus dem örtlichen Versandstopp folgt jedoch keine bundesweite Pflicht, den Antrag ausschließlich über das Internet einzureichen.

Was zum Beispiel das Jobcenter Diepholz geändert hat

Das Jobcenter im Landkreis Diepholz erklärt in seiner Mitteilung zum Versandstopp, dass es seit dem 1. August 2026 kein Weiterbewilligungsschreiben mehr in Papierform verschickt. Stattdessen verweist die Behörde auf die Jobcenter-App und das Portal jobcenter.digital.

Die Mitteilung geht allerdings darüber hinaus und behauptet, der Weiterbewilligungsantrag könne dann „ausschließlich online“ gestellt werden. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu den weiterhin veröffentlichten Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, die ausdrücklich auch schriftliche und persönliche Antragswege nennen.

Es handelt sich beim Versandstopp um eine regionale Verwaltungsänderung. Daraus lässt sich weder ableiten, dass sämtliche Jobcenter keine Unterlagen mehr verschicken, noch dass Papier beim Weiterbewilligungsantrag bundesweit abgeschafft wurde.

Wer jetzt auf seinen Bewilligungszeitraum achten muss

Handeln müssen Menschen, deren bewilligter Leistungszeitraum demnächst endet und die anschließend weiterhin Unterstützung vom Jobcenter benötigen. Das betrifft auch Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen und Familien, deren Einkommen den anerkannten Bedarf nicht deckt.

Die Bundesagentur bezeichnet die Leistung inzwischen als Grundsicherungsgeld, vormals Bürgergeld. Gemeint sind hier die Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter, nicht die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt.

Nach § 41 SGB II wird über den Anspruch in der Regel für ein Jahr entschieden. Insbesondere bei vorläufigen Entscheidungen oder unangemessenen Unterkunfts- und Heizkosten soll der Zeitraum regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden.

Verlässlich ist deshalb das Enddatum im eigenen Bescheid, nicht die Erinnerung an frühere Antragstermine. Auch wenn sich Einkommen, Miete und familiäre Verhältnisse nicht verändert haben, ist für die anschließende Leistungszeit ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.

Kein Brief bedeutet keine automatische Verlängerung

Ein ausbleibendes Anschreiben verlängert den bestehenden Bewilligungszeitraum nicht. Wer weiterhin Geld benötigt, sollte deshalb nicht abwarten, bis das Jobcenter einen Vordruck oder eine Erinnerung schickt.

Hilfreich ist ein Kalendereintrag mehrere Wochen vor dem Ende der Bewilligung. Wer Unterstützung beim Lesen des Bescheids benötigt, kann sich frühzeitig an eine Sozialberatungsstelle oder eine vertraute Person wenden.

Eine ausgebliebene Weiterbewilligung ist zudem nicht automatisch eine Sanktion. Läuft der bisherige Bescheid aus, fehlt für den folgenden Zeitraum zunächst eine neue Bewilligung, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse unverändert schwierig sind.

Warum schriftliche und persönliche Anträge weiterhin möglich sind

Die Bundesagentur für Arbeit erklärt zum Weiterbewilligungsantrag, dass dieser auch schriftlich, beispielsweise per Post, oder persönlich an das zuständige Jobcenter übermittelt werden kann. Sie stellt dafür weiterhin ein herunterladbares Formular bereit.

Auch rechtlich ist zwischen dem Zugang zum Antrag und der späteren Prüfung zu unterscheiden: § 9 SGB X sieht grundsätzlich ein Verfahren ohne besondere Formvorgaben vor, soweit keine speziellen Vorschriften etwas anderes bestimmen. Eine örtliche Internetmitteilung ersetzt eine solche gesetzliche Formvorschrift nicht.

Die Aufforderung, möglichst digitale Angebote zu nutzen, begründet deshalb für sich genommen keinen allgemeinen Onlinezwang. Ein fehlendes Smartphone, ein nicht eingerichtetes Benutzerkonto oder Schwierigkeiten mit der Anmeldung sollten niemanden davon abhalten, den Leistungswunsch rechtzeitig nachweisbar mitzuteilen.

Wer keinen Drucker besitzt, kann die Formulare beim Jobcenter anfragen. Wird die Entgegennahme eines schriftlichen Antrags unter Hinweis auf das Internet verweigert, sollten Betroffene die Situation dokumentieren und kurzfristig Beratung hinzuziehen.

Vier bis sechs Wochen Vorlauf helfen, Zahlungslücken zu vermeiden

Ein sinnvoller Zeitpunkt für den Weiterbewilligungsantrag liegt etwa vier bis sechs Wochen vor dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums. Diesen Vorlauf empfiehlt beispielsweise das Jobcenter Wuppertal, damit Rückfragen und fehlende Unterlagen rechtzeitig geklärt werden können.

Diese Empfehlung ist keine bundesweite gesetzliche Ausschlussfrist. Wer erst später handelt, verliert nicht allein deshalb den Anspruch, weil weniger als vier Wochen bis zum Ende der Bewilligung verbleiben.

Allerdings braucht die Behörde Zeit für die Bearbeitung und die Zahlungsanweisung. Ein frühzeitig eingereichter, vollständiger Antrag verbessert daher die Aussicht auf eine unterbrechungsfreie Zahlung, garantiert sie aber nicht.

Wenn Unterlagen fehlen, zunächst den Antrag stellen

Die Antragstellung muss nicht daran scheitern, dass noch eine Lohnabrechnung oder ein anderer Beleg fehlt. Die Bundesagentur weist auf ihrer Seite Antrag und Bescheid darauf hin, dass Nachweise nachgereicht werden können.

Für einen zunächst formlosen Antrag muss erkennbar sein, wer die Leistung ab welchem Zeitpunkt weiter erhalten möchte. Eine mögliche Formulierung lautet:

Hiermit beantrage ich für mich und die Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem [Datum] im Anschluss an den laufenden Bewilligungszeitraum. Bitte bestätigen Sie den Eingang und teilen Sie mir mit, welche Angaben und Unterlagen noch fehlen.

Dazu gehören Name, Anschrift und möglichst die Nummer der Bedarfsgemeinschaft; bei einem Brief sind Datum und Unterschrift sinnvoll. Die fehlenden Formulare und Nachweise sollten anschließend zügig ergänzt werden.

Ein formloser Antrag sichert zunächst den Zeitpunkt der Antragstellung, ersetzt aber nicht die notwendigen Angaben zur Prüfung. Wer eine Aufforderung zur Mitwirkung erhält, sollte fristgerecht reagieren oder begründen, weshalb bestimmte Unterlagen noch nicht vorliegen.

Welche Unterlagen beim Folgeantrag wichtig sind

Das aktuelle Weiterbewilligungsformular der Bundesagentur verlangt unter anderem Angaben zu den Wohnverhältnissen, den Unterkunftskosten und dem Einkommen. Es nennt außerdem die Anlage VM zum Vermögen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft als beizufügende Unterlage.

Grundsätzlich vorgesehen sind auch vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate für die vorhandenen Konten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Welche weiteren Anlagen benötigt werden, hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab.

Eine geänderte Bankverbindung, ein Einzug oder Auszug sowie neue Einnahmen sollten deutlich angegeben werden. Ebenso lohnt sich ein Blick darauf, ob inzwischen ein zusätzlicher Bedarf entstanden ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen etwa bei Schwangerschaft oder medizinisch notwendiger kostenaufwendiger Ernährung Mehrbedarfe nach § 21 SGB II infrage.

Den Eingang nachweisen und alte E-Mail-Adressen prüfen

Bei einem Antrag per Post zählt grundsätzlich der Eingang bei der Behörde, nicht der Tag, an dem der Brief abgeschickt wurde. Wer knapp vor einem Monatswechsel handelt, sollte deshalb die Postlaufzeit berücksichtigen.

Bei persönlicher Abgabe empfiehlt sich eine Kopie, auf der der Eingang bestätigt werden kann. Wer online beantragt, sollte die Versandbestätigung und eine Fassung des abgesendeten Antrags aufbewahren.

Ein lediglich gespeicherter Entwurf ist noch kein übermittelter Antrag. Auch eine Terminbuchung sollte nicht mit einer Antragstellung verwechselt werden, wenn dabei kein eindeutiger Leistungsantrag übermittelt wurde.

Vorsicht ist außerdem bei früher genutzten E-Mail-Adressen angebracht: Das Jobcenter Diepholz erklärt auf seiner Informationsseite, den E-Mail-Zugang für Kundinnen und Kunden ebenfalls zum 1. August 2026 abgeschaltet zu haben. Auf diesen Übermittlungsweg sollten sich Betroffene dort daher nicht verlassen.

Wann eine verspätete Antragstellung Geld kosten kann

Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Das setzt voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den jeweiligen Zeitraum erfüllt sind.

Endet die Bewilligung beispielsweise am 30. November und geht der Folgeantrag erst im Dezember ein, kann der Dezember grundsätzlich noch erfasst sein. Trotzdem kann das Geld zunächst fehlen, weil die Entscheidung und Auszahlung erst später erfolgen.

Geht der Antrag dagegen erstmals im Januar ein, wird der Dezember von dieser gewöhnlichen Rückwirkung nicht erfasst. Wer einen ganzen Monat verstreichen lässt, riskiert deshalb einen tatsächlichen Leistungsverlust.

Beispiel: Die bisherige Bewilligung endet am 30. November 2026 Eingang des Folgeantrags Grundsätzliche zeitliche Wirkung Mögliche Folge 2. November 2026, beantragt ab Dezember Anschlussbewilligung ab 1. Dezember möglich Vorlauf für Prüfung und Auszahlung 14. Dezember 2026 Dezember kann noch erfasst sein Vorübergehende Zahlungslücke möglich 5. Januar 2027 Grundsätzlich erst ab 1. Januar Dezember bleibt regelmäßig ungedeckt

Die Beispiele gelten bei fortbestehendem Anspruch und ohne besondere Umstände des Einzelfalls. War bereits früher ein formloser Antrag gestellt worden oder gab es eine fehlerhafte Beratung durch die Behörde, sollte die Angelegenheit individuell geprüft werden.

Was Betroffene tun können, wenn das Geld bereits fehlt

Ist der Antrag eingereicht, aber die Zahlung ausgeblieben, sollte das Jobcenter umgehend auf die konkrete Notlage hingewiesen werden. Sinnvoll sind die Eingangsbestätigung, ein aktueller Kontostand und Belege über unmittelbar fällige Ausgaben.

Dauert die abschließende Prüfung voraussichtlich länger, sieht § 41a SGB II unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Bewilligung vor. Das gilt etwa, wenn ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist, aber noch zeitaufwendige Feststellungen erforderlich sind, oder wenn der Anspruch feststeht und seine genaue Höhe noch geklärt werden muss.

Die Bundesagentur stellt in ihren Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II klar, dass diese Vorschrift im SGB II der allgemeinen Vorschussregelung des § 42 SGB I vorgeht. Betroffene sollten deshalb ausdrücklich eine kurzfristige Entscheidung und, soweit erforderlich, eine vorläufige Bewilligung verlangen.

Eine vorläufige Entscheidung scheidet allerdings aus, wenn Betroffene die Umstände zu vertreten haben, die eine sofortige abschließende Entscheidung verhindern. Fehlende erforderliche Nachweise sollten daher möglichst schnell eingereicht und nicht selbst verschuldete Verzögerungen erläutert werden.

Drohen existenzielle Nachteile und hilft das Jobcenter nicht rechtzeitig, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG infrage kommen. Dafür müssen der voraussichtliche Leistungsanspruch und die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden.

Sechs Fragen und Antworten zum Weiterbewilligungsantrag Verschicken jetzt alle Jobcenter keine Folgeanträge mehr?

Nein, die Einstellung des automatischen Versands betrifft einzelne Jobcenter, darunter Diepholz seit dem 1. August 2026. Welche Informationen weiterhin verschickt werden, hängt vom zuständigen Jobcenter ab.

Muss ich den Weiterbewilligungsantrag zwingend online stellen?

Aus dem Versandstopp folgt keine bundesweite Onlinepflicht. Die Bundesagentur nennt weiterhin ausdrücklich die schriftliche und persönliche Übermittlung des Weiterbewilligungsantrags.

Wie früh sollte ich den Folgeantrag einreichen?

Etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Bewilligung sind ein sinnvoller Vorlauf. Diese Empfehlung soll Bearbeitungszeit ermöglichen und ist keine allgemeine gesetzliche Ausschlussfrist.

Kann ich beantragen, obwohl noch Nachweise fehlen?

Ja, ein eindeutiger formloser Antrag kann zunächst den Zeitpunkt der Antragstellung sichern. Die für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Belege müssen anschließend nachgereicht werden.

Bekomme ich bei einem verspäteten Antrag noch Geld für den laufenden Monat?

Grundsätzlich wirkt der Antrag auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er eingeht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für bereits vergangene Monate gilt diese Rückwirkung regelmäßig nicht.

Was hilft, wenn der Antrag vorliegt, aber das Konto leer bleibt?

Betroffene sollten dem Jobcenter die Notlage nachweisen und eine kurzfristige Entscheidung sowie gegebenenfalls eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II verlangen. Bei drohenden existenziellen Nachteilen kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommen.

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Panzerspuren am Himmel: Rheinmetall erobert die Umlaufbahn

Vergessen Sie den Schützenpanzer Marder! Schmeißen Sie den Bauschaum weg, mit dem russische Agenten im Elektronikmarkt gekaufte Drohnen reparieren! Und vergesst Brandenburg bitte – die zwei Pistolen und das verrostete Taschenmesser, die letztes Jahr im Kiefernwald als „strategisches Munitionsdepot Moskaus“ ausgehoben wurden! Der terrestrische Kleinkrieg ist etwas für Amateure. Deutschland hat verstanden: Die finale Schlacht […]

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EM-Rente und Nebenjob: 3-Stunden-Grenze, die viele unterschätzen

Ein kleiner Nebenjob soll die Erwerbsminderungsrente aufbessern, wieder Kontakte ermöglichen oder ein Stück Alltag zurückbringen. Doch selbst ein Verdienst von wenigen Hundert Euro kann Fragen zum Rentenanspruch auslösen, wenn die geleistete Arbeit nicht zum bisher festgestellten Leistungsvermögen passt.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen erhält, muss deshalb mehr beachten als die jährliche Hinzuverdienstgrenze.

Entscheidend ist aber auch, ob die Tätigkeit darauf schließen lässt, dass wieder mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Das bedeutet allerdings nicht, dass nach einer einzigen längeren Schicht automatisch die Rente gestrichen wird. Für die Bewertung zählen die tatsächlichen Bedingungen der Beschäftigung, die gesundheitliche Belastbarkeit und gegebenenfalls der Schutz einer gesetzlichen Arbeitserprobung.

Warum „weniger als drei Stunden“ einen Unterschied macht

Die volle Erwerbsminderung setzt nach § 43 SGB VI grundsätzlich voraus, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine drei Stunden täglich mehr arbeiten kann. Es geht dabei grundsätzlich um mögliche Erwerbstätigkeiten insgesamt und nicht allein um den bisherigen Beruf.

Die Formulierung lautet also weniger als drei Stunden, nicht „höchstens drei Stunden“. Wer regelmäßig genau drei Stunden oder länger arbeitet, kann damit Anlass für eine Überprüfung geben.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Wer mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Arbeitsbedingungen leistungsfähig ist, gilt nach diesen allgemeinen Regeln nicht als erwerbsgemindert.

Die Hinzuverdienstgrenze beantwortet eine andere Frage

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro; die persönliche Grenze kann abhängig vom früheren versicherten Einkommen höher ausfallen.

Diese Beträge bestimmen, wann Einkommen die Rentenzahlung mindert. Sie erlauben aber keinen beliebigen Arbeitsumfang, wie die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich erläutert.

Rentenart Grundlage des Anspruchs Hinzuverdienstgrenze 2026 Volle EM-Rente aus medizinischen Gründen Grundsätzlich weniger als drei Stunden tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 20.763,75 Euro im Kalenderjahr Teilweise EM-Rente Grundsätzlich drei bis unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen Mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr; individuell auch höher Volle EM-Rente wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes Drei bis unter sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz 20.763,75 Euro im Kalenderjahr; die Aufnahme einer passenden Beschäftigung ist zusätzlich zu prüfen

Beim Arbeitslohn zählt grundsätzlich der Bruttoverdienst, bei selbstständiger Tätigkeit der steuerrechtliche Gewinn. Es handelt sich um kalenderjährliche Grenzen und nicht um Steuerfreibeträge oder eine garantierte Erlaubnis für eine bestimmte Stundenzahl.

Auch berücksichtigungsfähige Sonderzahlungen und weitere anrechenbare Einkünfte können die Jahresrechnung verändern. Mehr zu den Beträgen erklärt der Beitrag über die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Auch ein Minijob ist kein pauschaler Schutz für die Rente

Die reguläre Minijobgrenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro bei zwölf Monaten. Ein solcher Verdienst allein liegt deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze für eine volle EM-Rente.

Das sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie anstrengend die Arbeit ist und wie lange die einzelnen Einsätze dauern. Die Bezeichnung „Minijob“ beschreibt vor allem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigung, nicht die gesundheitliche Belastbarkeit des Beschäftigten.

Wer sich allein auf den Satz „Mit einem Minijob passiert nichts“ verlässt, lässt deshalb einen Teil der Prüfung offen. Warum Geldgrenze und Rentenanspruch auseinanderfallen können, erläutert auch unser Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust.

Wenige Wochenstunden machen lange Schichten nicht automatisch unbedenklich

Acht Wochenstunden können auf vier kurze Einsätze oder auf zwei deutlich längere Arbeitstage verteilt werden. Aus der niedrigen Wochensumme allein lässt sich deshalb keine verlässliche Aussage über die rentenrechtlichen Folgen ableiten.

Die gesetzliche Prüfung richtet sich nach dem täglichen Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsbedingungen. Eine selbst errechnete Durchschnittszahl, bei der arbeitsfreie Tage die längeren Schichten rechnerisch ausgleichen, ersetzt diese Prüfung nicht.

Umgekehrt beweist ein einzelner vierstündiger Einsatz noch nicht, dass jemand dauerhaft an jedem Arbeitstag entsprechend belastbar ist. Bei wechselnden Schichten sollten Betroffene der Rentenversicherung deshalb den konkreten Dienstplan vorlegen und auch notwendige Erholungszeiten erläutern.

Die tatsächliche Arbeit kann schwerer wiegen als eine ältere Einschätzung

Wer eine Tätigkeit über längere Zeit tatsächlich bewältigt, liefert damit einen Hinweis auf seine Leistungsfähigkeit. Eine frühere medizinische Einschätzung schützt daher nicht unbegrenzt vor einer Neubewertung, wenn die später ausgeübte Arbeit ein anderes Bild vermittelt.

Die Rentenversicherung weist in ihren Fachinformationen zur Arbeitserprobung allerdings auf Ausnahmen hin, etwa wenn eine Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen oder auf Kosten der Gesundheit durchgehalten wird. Solche Umstände müssen nachvollziehbar belegt und im Einzelfall bewertet werden.

Für Beschäftigte folgt daraus: Arbeitszeitnachweise allein erzählen möglicherweise nur die halbe Geschichte. Zusätzliche Pausen, außergewöhnliche Unterstützung, krankheitsbedingte Ausfälle und ärztlich dokumentierte Beschwerden können helfen, die tatsächliche Belastung verständlich zu machen.

Arbeitserprobung: Mehr arbeiten, ohne den Anspruch sofort zu verlieren

Seit Januar 2024 enthält § 43 Absatz 7 SGB VI einen Schutz für Menschen, die während des Rentenbezugs ihre Belastbarkeit erproben. Wird eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet, deren Umfang das der Rente zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht der Anspruch regelmäßig für sechs Monate weiter.

Eine solche Erprobung kommt auch bei einer selbstständigen Tätigkeit infrage. Die Deutsche Rentenversicherung hat die weiterhin regelmäßig sechsmonatige Dauer in ihrer Mitteilung vom 24. August 2026 bestätigt und auf mögliche Verlängerungen im Einzelfall hingewiesen.

Ein besonderer Formantrag ist nicht erforderlich; die Aufnahme oder Ausweitung der Arbeit muss dennoch mitgeteilt werden. Den konkreten Erprobungszeitraum teilt der zuständige Rentenversicherungsträger verbindlich mit.

Der Schutz betrifft den Rentenanspruch, nicht uneingeschränkt den ausgezahlten Betrag. Die Hinzuverdienstregeln gelten während der Erprobung weiter, sodass ein entsprechend hohes Einkommen die Zahlung mindern kann.

Wird die umfangreichere Tätigkeit nach Ablauf der Erprobung fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Anspruch. Ein erfolgreicher Versuch allein führt nicht zur Rückforderung der während der geschützten Zeit gezahlten Rente; eine spätere Einkommensabrechnung kann trotzdem Rückzahlungen ergeben.

Endet der Versuch wegen gesundheitlicher Probleme, sollte dies sofort mitgeteilt und dokumentiert werden. Weitere Einzelheiten beschreibt unser Beitrag zur Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente.

Bei einer Arbeitsmarktrente ist die Ausgangslage anders

Nicht jede volle EM-Rente bedeutet, dass gesundheitlich weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich sind. Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente liegt das Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden, aber ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz steht nicht zur Verfügung.

Wird eine passende Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, kann die Voraussetzung des verschlossenen Arbeitsmarktes entfallen. Dafür muss sich der Gesundheitszustand nicht verbessert haben.

Auch in dieser Konstellation ist der Schutz einer Arbeitserprobung zu berücksichtigen. Wer eine volle EM-Rente erhält, sollte deshalb zunächst klären, ob sie ausschließlich medizinisch begründet ist oder zusätzlich auf der Arbeitsmarktlage beruht.

Den Nebenjob melden: Arbeitszeit und Aufgaben gehören dazu

Nach § 60 SGB I müssen leistungsrelevante Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden. Bei einem geplanten Nebenjob empfiehlt es sich, die Auswirkungen bereits vor Arbeitsbeginn mit der Rentenversicherung zu klären.

Dafür sollten der Starttermin, die Aufgaben, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie der erwartete Verdienst beschrieben werden. Ein Arbeitsvertrag und ein konkreter Einsatzplan erleichtern die Beurteilung wesentlich mehr als die pauschale Angabe „kleiner Nebenjob“.

Die Anfrage sollte ausdrücklich sowohl die Einkommensanrechnung als auch die Auswirkungen auf den Rentenanspruch betreffen. Eine Auskunft, dass ein bestimmter Lohn unter der Hinzuverdienstgrenze liegt, beantwortet die Frage nach dem Arbeitsumfang noch nicht.

Rentenkürzung und Rentenentzug sind unterschiedliche Folgen

Wird nur die Hinzuverdienstgrenze überschritten, bestimmt § 96a SGB VI die Berechnung der verminderten Zahlung. Vom Jahresbetrag oberhalb der Grenze wird ein Zwölftel ermittelt; davon werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

Bei einer Überschreitung um 2.400 Euro ergibt das eine monatliche Minderung um 80 Euro. Diese Rechnung setzt voraus, dass der Rentenanspruch ansonsten fortbesteht.

Wird dagegen ein höheres dauerhaftes Leistungsvermögen festgestellt, steht die bisherige Rentenart oder der Anspruch insgesamt zur Prüfung. Dann hilft der Hinweis auf einen niedrigen Verdienst allein nicht weiter.

Ein entsprechender Bescheid sollte auf seine Begründung und die berücksichtigten Arbeitsbedingungen geprüft werden. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Beispiel aus der Praxis: Gleicher Verdienst, andere Belastung

Ein Beispiel zeigt das Problem: Die 55-jährige Martina erhält eine medizinisch begründete volle EM-Rente und arbeitet zunächst an vier Tagen jeweils zwei Stunden in einem Büro. Für den gemeldeten Nebenjob bekommt sie monatlich 520 Euro brutto.

Später möchte der Arbeitgeber dieselben acht Wochenstunden auf zwei Tage mit jeweils vier Stunden verteilen. Der Lohn bleibt bei 520 Euro, doch Martina muss nun doppelt so lange am Stück arbeiten.

Ihre jährlichen 6.240 Euro beantworten nur die Einkommensfrage; die veränderte Belastung muss gesondert beurteilt werden. Martina legt deshalb vor der Umstellung den neuen Einsatzplan vor und klärt, wie die Rentenversicherung die Tätigkeit einordnet und ob eine Arbeitserprobung in Betracht kommt.

Häufige Fragen zu EM-Rente und Nebenjob Darf ich mit voller EM-Rente genau drei Stunden täglich arbeiten?

Bei einer medizinisch begründeten vollen EM-Rente liegt das zugrunde gelegte Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich. Regelmäßige Arbeit von genau drei Stunden kann deshalb eine Prüfung auslösen; die Arbeitsbedingungen und eine mögliche Arbeitserprobung müssen dabei berücksichtigt werden.

Bleibt meine Rente sicher, wenn ich weniger als 603 Euro verdiene?

Ein solcher Monatsverdienst allein führt 2026 grundsätzlich nicht zu einer Kürzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. Ob die Arbeit weiterhin mit dem Rentenanspruch vereinbar ist, hängt zusätzlich von ihrem Umfang und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ab.

Kann ich wenige Wochenstunden beliebig auf einzelne Tage verteilen?

Eine geringe Wochenstundenzahl ist keine pauschale Zusicherung für längere Schichten. Bei ungleichmäßiger Verteilung sollte die Rentenversicherung den konkreten Arbeitsplan und die gesundheitlichen Bedingungen kennen.

Muss ich eine Arbeitserprobung ausdrücklich beantragen?

Ein besonderer Formantrag ist nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung nicht notwendig. Die Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und der erwartete Verdienst müssen trotzdem mitgeteilt werden; der Rentenversicherungsträger bestätigt den Erprobungszeitraum.

Wird während der Arbeitserprobung immer die volle Rente ausgezahlt?

Nein, geschützt ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch auf die gewährte Rente. Einkommen oberhalb der Hinzuverdienstgrenze kann die Auszahlung dennoch verringern.

Welche Arbeitszeit ist bei teilweiser Erwerbsminderung relevant?

Der teilweisen Erwerbsminderung liegt grundsätzlich ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich zugrunde. Wer regelmäßig sechs Stunden oder länger arbeitet, kann damit ebenfalls eine Überprüfung auslösen, wobei auch hier eine geschützte Arbeitserprobung möglich ist.

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Pflegeheim: Sparplan gestrichen – Bewohner könnten trotzdem mehr zahlen

Bis zu 20.000 Euro zusätzlich fürs Pflegeheim: Diese Warnung erschreckt besonders Menschen, deren Rente schon heute kaum für die monatliche Rechnung reicht. Doch die Meldung bezieht sich auf einen früheren Reformvorschlag, der im aktuellen Regierungsentwurf so nicht mehr enthalten ist.

Die geplante längere Wartezeit auf höhere Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil wurde nicht in den Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 übernommen. Das ist eine wichtige Entlastung gegenüber den ursprünglichen Plänen – eine Garantie für gleichbleibende Heimkosten bedeutet es allerdings nicht.

Woher kommen die 20.000 Euro?

Im Mai berichteten Medien über Berechnungen des Pflegewissenschaftlers Heinz Rothgang für die DAK. Danach hätte eine verzögerte Anhebung der Zuschüsse innerhalb von viereinhalb Jahren zusätzliche Belastungen von knapp 20.000 Euro verursachen können.

Auch der Beitrag von rentenbescheid24.de vom 17. Mai griff diese Warnung auf. Die Summe beschrieb mögliche Folgen eines damaligen Vorhabens, keine bereits beschlossene zusätzliche Rechnung für jeden Heimbewohner.

Wer die Meldung heute liest, braucht deshalb den späteren Verfahrensstand. Zwischen einer öffentlich diskutierten Sparidee, einem Referentenentwurf und dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf können erhebliche Unterschiede liegen.

Höhere Zuschüsse sollten deutlich später greifen

Die ursprüngliche Idee setzte an der Aufenthaltsdauer an: Die einzelnen Zuschlagsstufen sollten länger dauern. Der höchste Zuschlag wäre dadurch erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren erreicht worden.

Für Pflegebedürftige hätte das bedeutet, über zusätzliche Monate einen größeren Teil der Pflegekosten selbst tragen zu müssen. Die frühere Planung lässt sich dem geltenden Recht gegenüberstellen:

Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil Geltendes Recht Frühere Planung, im Kabinettsentwurf nicht übernommen 15 Prozent Bis einschließlich zwölf Monate Bis einschließlich 18 Monate 30 Prozent Ab dem 13. Monat Ab dem 19. Monat 50 Prozent Ab dem 25. Monat Ab dem 37. Monat 75 Prozent Ab dem 37. Monat Ab dem 55. Monat

Die Tabelle betrifft die Zuschläge für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Sie zeigt einen verworfenen Änderungsvorschlag und darf nicht als bereits feststehende Staffelung für 2027 gelesen werden.

Was steht jetzt im Regierungsentwurf?

Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf verändert die Zuschlagsstufen des § 43c SGB XI nicht. Die längeren Wartezeiten aus der früheren Fassung sind darin nicht mehr vorgesehen.

Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Für die aktuelle Abrechnung gilt ohnehin weiterhin das bestehende Recht; ein Kabinettsbeschluss allein ändert keine Leistungsansprüche.

Damit lässt sich die alte Warnung vor zusätzlichen 20.000 Euro nicht unverändert als Beschreibung der aktuellen Reformpläne verwenden. Sie bezog sich auf eine andere Ausgestaltung der Zuschüsse.

75 Prozent Zuschuss heißt nicht 75 Prozent der Heimrechnung

Ein verbreitetes Missverständnis bleibt unabhängig von der Reform bestehen: Der Leistungszuschlag reduziert den pflegebedingten Eigenanteil, nicht sämtliche Kosten des Heimaufenthalts. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben daneben bestehen.

Auch die im Ausgangsbeitrag genannte Höchststufe von 70 Prozent ist nicht richtig. Nach geltendem § 43c SGB XI beträgt sie nach mehr als 36 Monaten bereits 75 Prozent.

Das ist für die persönliche Rechnung entscheidend. Selbst wer die höchste Zuschlagsstufe erreicht hat, muss deshalb weiterhin mit einer erheblichen Eigenbelastung rechnen.

Die tatsächlichen Heimkosten steigen trotzdem

Nach der Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 zahlten Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

In diesem Durchschnitt steckten 1.775 Euro für den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten nach Berücksichtigung des Zuschlags im ersten Jahr. Hinzu kamen 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro Investitionskosten.

Diese Zahlen sind keine verbindlichen Preise für ein bestimmtes Heim. Sie zeigen aber, warum die Rücknahme eines Sparvorschlags das Finanzierungsproblem vieler Rentner noch nicht löst.

Eine weitere geplante Änderung bleibt für Bewohner wichtig

Der Regierungsentwurf sieht weiterhin vor, die bisher für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge entfallen zu lassen. Regelmäßige jährliche Erhöhungen sollen stattdessen ab 2029 erfolgen.

Bleiben Kassenleistungen zunächst unverändert, während die Pflegekosten steigen, kann der von Bewohnern zu tragende Betrag wachsen. Diese mögliche Belastung muss getrennt von der inzwischen fallengelassenen Verlängerung der Zuschlagsstufen betrachtet werden.

Was tun, wenn die Rente schon heute nicht reicht?

Betroffene müssen nicht auf das Ende der Reformdebatte warten. Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen für die notwendige Versorgung nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage.

Dabei wird die finanzielle Situation individuell geprüft. Auch die Verhältnisse eines Ehe- oder Lebenspartners können zu berücksichtigen sein; geschütztes Vermögen muss dagegen nicht vollständig aufgebraucht werden.

Eine absehbare Finanzierungslücke sollte dem zuständigen Sozialamt frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt werden. Hilfe zur Pflege wird grundsätzlich nicht für beliebig lange Zeiträume vor Bekanntwerden des Bedarfs nachgezahlt.

Für die nächste Heimrechnung zählt deshalb die konkrete Berechnung: Welche Kosten verlangt die Einrichtung, welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse und welcher Betrag bleibt tatsächlich offen? Eine ältere Warnung vor 20.000 Euro Mehrkosten beantwortet diese Fragen ebenso wenig wie die Nachricht, dass ein einzelner Sparplan zurückgenommen wurde.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Referentenentwurf und Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sowie Kabinettsmitteilung vom 30.09.2026; § 43c SGB XI; Verband der Ersatzkassen, Auswertung der Eigenanteile zum 01.07.2026; gesund.bund.de, „Hilfe zur Pflege“; t-online, Bericht vom 16.05.2026 über DAK-Berechnungen; rentenbescheid24.de, Beitrag vom 17.05.2026.

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Meeting with members of the Security Council

PRESIDENT OF RUSSIA - 7. Oktober 2026 - 12:30

Vladimir Putin held a briefing session with members of the Security Council via videoconference.

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Mietrecht: Wohnung zu kalt – Dann ist eine Mietminderung möglich

Die Heizung ist aufgedreht, trotzdem bleibt es im Wohnzimmer ungemütlich kalt. Erreicht die Wohnung keine ausreichende Temperatur, müssen Vermieter das Problem beheben – eine eingeschränkte Heizleistung kann außerdem zur Mietminderung berechtigen.

Zum Beginn der Heizperiode hat der Deutsche Mieterbund an die geltenden Pflichten erinnert. Tagsüber müssen Wohnungen nach seiner Auffassung grundsätzlich auf 20 bis 22 Grad beheizbar sein.

20 bis 22 Grad am Tag: Darauf kommt es an

Der Mieterbund nennt für diese Temperaturen den Zeitraum zwischen 6 und 24 Uhr. Nachts darf die Raumtemperatur nach seiner Einschätzung auf ungefähr 18 Grad sinken.

Diese Werte sind eine mietrechtliche Orientierung, keine bundesweit gesetzlich festgeschriebene Temperaturtabelle für jedes Zimmer. Wie warm ein Raum werden muss, hängt davon ab, wofür er genutzt wird. Für Wohnräume gelten demnach andere Vorgaben, als für Badezimmer und Flur.

Ein warmer Heizkörper allein genügt deshalb nicht. Die Anlage muss so funktionieren, dass sich die Wohnung ausreichend beheizen und vertragsgemäß nutzen lässt; diesen Zustand muss der Vermieter grundsätzlich erhalten (§ 535 BGB).

Auch außerhalb der Heizperiode darf die Wohnung nicht auskühlen

Üblicherweise dauert die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. Der Kalender entscheidet jedoch nicht allein darüber, ob geheizt werden muss.

Bei anhaltend kalter Witterung kann auch außerhalb dieses Zeitraums eine Heizpflicht bestehen. Ein Vermieter kann eine unzureichend beheizbare Wohnung deshalb nicht pauschal mit dem Hinweis rechtfertigen, die Heizperiode habe noch nicht begonnen.

Heizung ausgefallen? Den Vermieter sofort informieren

Fällt die Heizung aus oder reicht ihre Leistung nicht aus, sollten Mieter den Vermieter beziehungsweise die zuständige Verwaltung unverzüglich informieren. § 536c BGB verpflichtet dazu, während der Mietzeit auftretende Mängel anzuzeigen.

Bei einem akuten Ausfall ist ein Anruf bei der Verwaltung oder der angegebenen Notfallnummer sinnvoll. Eine ergänzende schriftliche Nachricht hilft später nachzuweisen, wann das Problem gemeldet wurde.

In die Mängelanzeige gehören der Beginn der Störung, die betroffenen Räume und die dort gemessenen Temperaturen. Die konkrete Angabe „Im Wohnzimmer werden trotz aufgedrehter Heizung nur 17 Grad erreicht“ ist aussagekräftiger als „Die Wohnung ist zu kalt“.

Fordern Sie also ausdrücklich die Beseitigung des Mangels und eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen. Wird es in der gesamten Wohnung zunehmend kälter, sollte auch diese Dringlichkeit aus der Nachricht hervorgehen.

Temperaturen dokumentieren – aber mit der Meldung nicht warten

Ein Temperaturprotokoll macht nachvollziehbar, wie stark und wie lange die Wohnung beeinträchtigt ist. Notieren Sie zu mehreren Tageszeiten das Datum, die Uhrzeit, den Raum und die gemessene Temperatur.

Halten Sie außerdem fest, ob die Heizkörper aufgedreht waren und ob kurz zuvor gelüftet wurde. Das Thermometer sollte nicht unmittelbar am Heizkörper, am offenen Fenster oder in direkter Sonne stehen.

Fotos können die Aufzeichnungen ergänzen. Mit der Mängelanzeige sollten Mieter aber nicht warten, bis sie mehrere Tage lang Messwerte gesammelt haben.

Mietminderung: Es gibt keinen festen Abzug pro Grad

Eine Mietminderung kommt nach § 536 BGB infrage, wenn der Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Sie setzt grundsätzlich keine Zustimmung des Vermieters voraus.

Wie viel weniger Miete geschuldet ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die erreichten Temperaturen, die Dauer der Störung und der Umfang der betroffenen Wohnräume.

Der Mieterbund nennt bei lediglich 16 bis 18 Grad erreichbarer Temperatur eine mögliche Minderung von 20 bis 30 Prozent. Daraus lässt sich jedoch kein fester Anspruch für jede Wohnung mit einem Messwert in diesem Bereich ableiten.

Ein kurzzeitiges Problem in einem einzelnen Raum ist anders zu bewerten als ein vollständiger Heizungsausfall über mehrere Wintertage. Tabellen mit Minderungsquoten ersetzen deshalb keine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.

Wer einen zu hohen Betrag einbehält, riskiert Mietrückstände.

Müssen Mieter selbst auf 22 Grad heizen?

Die Wohnung muss ausreichend beheizbar sein; Mieter müssen diese Möglichkeit aber nicht vollständig ausschöpfen. Wer niedrigere Temperaturen bevorzugt, darf grundsätzlich sparsamer heizen.

Dabei darf die Wohnung nicht so stark auskühlen, dass Schäden entstehen. Auch während eines Urlaubs müssen Mieter diese Sorgfaltspflicht beachten.

Sparsames Heizen und eine unzureichende Heizungsanlage sind deshalb auseinanderzuhalten. Dass jemand freiwillig weniger Wärme nutzt, entbindet den Vermieter nicht davon, eine funktionierende Heizung bereitzustellen.

Keine Reaktion auf die Mängelanzeige: Jetzt Unterstützung holen

Bleibt eine Rückmeldung aus, sollten Mieter ihre Meldung nachweisbar wiederholen und die weiterhin bestehenden Einschränkungen beschreiben. Die bisherigen Nachrichten und Temperaturaufzeichnungen gehören zu den Unterlagen für eine Beratung.

Ein Mieterverein oder eine anwaltliche Beratung kann prüfen, wie sich die Reparatur durchsetzen lässt und welche Mietminderung vertretbar ist. Eine niedrigere Mietzahlung allein löst das Problem schließlich nicht: Die Wohnung muss wieder ausreichend warm werden.

Quellen: Deutscher Mieterbund, „Heizperiode gestartet“, 01.10.2026; §§ 535, 536 und 536c BGB; co2online, Informationen zur Heizperiode.

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Digitale Brieftasche d-you: Fachleute warnen vor Sicherheitsrisiken und Vertrauensverlust

netzpolitik.org - 7. Oktober 2026 - 12:22

Wenige Monate vor ihrem Start fehlten der digitalen Brieftasche entscheidende Funktionen, kritisierten Fachleute bei einer Anhörung im Bundestag. Verbesserte Sicherheit sei nötig, um Vertrauen für d‑you zu schaffen.

Wenige Wochen vor dem Start der digitalen Brieftasche zeigen sich aus Sicht von Fachleuten mehr und mehr Risse. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Herrmann Agenturfotografie, Bearbeitung: netzpolitik.org

Vertrauen ist entscheidend für den Erfolg der digitalen Brieftasche. Das machten 14 Sachverständige in einer Anhörung im Bundestag am Dienstag deutlich. Und viele von ihnen bezweifeln, dass die staatliche Wallet „d‑you“ dafür die Voraussetzungen mitbringt.

In der Anhörung ging es um das Digitale Identitätengesetz, über das der Bundestag derzeit verhandelt. Es soll die rechtliche Grundlage für die staatliche Wallet liefern. Die digitale Brieftasche soll am 2. Januar 2027 starten – und damit in weniger als drei Monaten. In der Smartphone-App sollen Bürger:innen künftig digitale Ausweisdokumente, Zeugnisse und Hotelreservierungen ablegen können.

Zu Beginn soll allerdings nur die Ausweisfunktion verfügbar sein, später folgen Führerschein und ein Lichtbildnachweis. Erst danach sollen schrittweise weitere Funktionen hinzukommen, die auch für mehr Sicherheit sowie Verbraucher- und Datenschutz sorgen sollen.

Fachleute warnen vor „Cookie-Banner 2.0“

So fehlen zum Start essenzielle Schutzfunktionen wie pseudonyme Logins, Zero-Knowledge-Proofs und die selektive Datenfreigabe. Was etwas sperrig klingt, hat handfeste Folgen im digitalen Alltag: Sie ermöglichen es Nutzer:innen, ihre Identität zu schützen oder nur das Allernotwendigste an Informationen preiszugeben. Ohne diese Funktionen bietet die Wallet ausschließlich eine Klarnamen-Identifizierung, wie etwa der Vertreter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andreas Hartl, betonte.

Anders als in anderen EU-Staaten gebe es in Deutschland „keinerlei Prüfung, ob es verhältnismäßig ist, welche Daten abgefragt werden“, sagte Thomas Lohninger von der österreichischen Bürgerrechtsorganisation epicenter.works. Er befürchtet in seiner Stellungnahme, dass Unternehmen gleich zu Beginn übermäßig viele Daten aus der Wallet abfragen. Damit schaffe die Bundesregierung zugleich einen De-facto-Standard, der alles andere als datenschutzfreundlich ist, heißt es in der Stellungnahme von Bianca Kastl vom Innovationsverbund Öffentliche Gesundheit (InÖG).

Lina Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisierte, dass die Verantwortung für den Datenschutz auf die Nutzer:innen abgewälzt werde. Wie bei den Cookie-Bannern könnten sie davon überfordert sein, die richtigen Daten freizugeben, so Ehrig.

„Signierte Daten verfolgen Menschen ein Leben lang“

Eine übermäßige Datenweitergabe wiege umso schwerer, weil die Daten kryptografisch signiert werden, mahnten mehrere Fachleute. Diese verifizierten Daten tragen damit so etwas wie ein staatliches Echtheitssiegel, das sie auch überaus wertvoll für Datenhandel und Identitätsdiebstahl macht, warnte Bianca Kastl.

Besonders kritisch werteten die Fachleute die Entscheidung der Bundesregierung, das biometrische Lichtbild verpflichtend in die Wallet aufzunehmen, das damit ebenfalls signiert werde. „Signierte Daten verfolgen Menschen ein Leben lang“, sagte Thomas Lohninger.

Auch die Entscheidung, ein Cloud-basiertes Hardware-Sicherheitsmodul als Sicherheitsanker zu verwenden, sieht Kastl kritisch. Dieser Ansatz schaffe einen zentralen „Single Point of Failure“, der „das Schadensausmaß bei Datenabflüssen massiv“ erhöhe und dem Prinzip Security by Design widerspreche.

Thorsten Lodderstedt von der Common Codes GmbH, die für das Digitalministerium die staatliche Wallet entwickelt, verteidigte die Architekturentscheidung. Sie böte „die beste Balance aus Sicherheit, Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit“. Auch Frankreich habe diesen Weg aus diesen Gründen eingeschlagen.

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Mehr Kontrolle bei „vertrauenden Beteiligten“

Statt die Verantwortung für den Datenschutz auf die einzelnen Nutzer:innen abzuwälzen, schlugen die Fachleute gleich mehrere Alternativen vor.

Jiska Classen von der Universität Potsdam forderte, dass nur Smartphones mit einem sogenannten Sicherheitselement die Wallet verwenden sollten, also mit einer zertifizierten, separaten Hardwarekomponente. Zudem brauche es eine bessere Haftungsregelung für den Fall einer missbräuchlichen Nutzung bei einem gehackten Gerät.

Außerdem forderten gleich mehrere Fachleute, im Digitale Identitätengesetz ein risikobasiertes Registrier- und Prüfverfahren für Diensteanbieter vorzusehen. Wenn sich Banken, Online-Shops oder Behörden registrieren, sollte die Aufsichtsbehörde vorab prüfen, ob die sogenannten „vertrauenden Beteiligten“ ausschließlich das zwingend erforderliche Minimum an Daten anfordern. Sensible Daten sollten sie zudem nur dann erhalten, wenn dafür eine explizite gesetzliche Verpflichtung besteht. Das kann etwa bei einer Kontoeröffnung der Fall sein. Soziale Plattformen benötigen hingegen keine Adressdaten.

Ein öffentlich zugängliches Verzeichnis sollte dann transparent aufzeigen, welche Daten etwa Unternehmen zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage abfragen dürfen. „Die eIDAS-Verordnung sollte eine Alternative zu Google und Co. schaffen“, erinnerte Lohninger in der Anhörung an die Ursprünge der Wallet. „Ich habe aber große Sorge, dass die Konzerne von der Wallet profitieren könnten.“ Nur mit strikten Regeln und größtmöglicher Transparenz ließe sich deren Datenhunger einhegen.

Das Recht aufs Pseudonym

Benötigt ein Wallet-Angebot nicht zwingend einen Ausweis, sollte die Nutzung von Pseudonymen der Standard sein, so eine weitere Forderung. Nutzer:innen können dann selbstgewählte Namen wie „brieftaube123“ verwenden, die keine Rückschlüsse auf ihre wahre Identität zulassen. Dass es diese Möglichkeit zum Start der Wallet nicht gebe, wertet der Bundesdatenschutzbeauftragte gestern als „misslich“.

Ein Pseudonym verhindere „Über-Identifizierung“, Tracking und kommerzielle Profilbildung, sagte auch Bianca Kastl. Sie verweist in ihrer Stellungnahme auf die Recherchen zu den Databroker Files von netzpolitik.org. Diese hätten gezeigt, „wie allein durch Metadaten umfassende, standortgenau aufgelöste Profile von Personen geschaffen werden können“. Die Wallet drohe dieses Problem noch zu verschärfen.

Lina Ehrig vom vzbv warnt zudem davor, dass Anbieter digitaler Brieftaschen Rabatte und Zusatzfunktionen anbieten könnten, wenn Nutzer:innen im Gegenzug zustimmen, dass Nachweise aus der digitalen Brieftasche über verschiedene Dienste hinweg verknüpft werden dürfen. Der Verband fordert ein klares Verbot solcher Koppelungsgeschäfte. „Nur so kann verhindert werden, dass die digitale Brieftasche zu einem Instrument der bereichsübergreifenden Profilbildung wird“, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme.

Gegen den schleichenden Zwang

Darüber hinaus sollte es den Nutzer:innen überlassen bleiben, das Lichtbild in ihre Wallet hochzuladen. Dadurch sollten ihnen keine Nachteile entstehen, wie es auch die technischen Vorgaben der EU-Kommission vorsehen.

„Es braucht daher dringend wenigstens eine Opt-Out Option, mit der sich Nutzer:innen gegen eine Speicherung ihres biometrischen Lichtbilds in der digitalen Brieftasche entscheiden können“, schreibt der vzbv. Und Thomas Lohninger ergänzte: „Vertrauen wird mühsam verdient, der schnellste Weg, es zu verlieren, ist Menschen zu etwas zu zwingen.“

Die Fachleute warnten auch davor, dass die Wallet selbst nach und nach faktisch verpflichtend werden könnte. Digitale Identitätssysteme in anderen Ländern wie etwa Indien seien im Laufe der Zeit zur Voraussetzung geworden, um etwa Verwaltungsdienste nutzen zu können, wie Lohninger ausführte.

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So könnten beispielsweise immer mehr staatliche Stellen auf die Wallet als Standardvoraussetzung für ihre Dienstleistungen setzen. Lehrer:innen könnten etwa von ihren Schulen dazu gezwungen werden, die Wallet bei internen IT-Systemen zu verwenden, sagte Lohninger.

„Vergessen Sie nicht die Müllabfuhr“

Verstoßen Unternehmen gegen Auflagen, sollten Nutzer:innen das anonym an eine unabhängige Anlaufstelle melden können. Diese Meldung sollte bestenfalls direkt und „medienbruchfrei“ aus dem geplanten Datenschutz-Dashboard der App erfolgen, fordert Kastl.

Das Dashboard soll Nutzer:innen in der Wallet eine Übersicht etwa über die angeforderten, geteilten und gelöschten Daten bieten. Bisher fehlt dieses Kontrollwerkzeug in „d‑you“, weil die EU-Kommission die Protokolle für Löschanfragen und Beschwerden noch nicht umgesetzt habe.

Bei Verstößen sollten die relying parties auch sanktioniert werden. Die Strafe solle so weit gehen, dass etwa Unternehmen die Registrierung entzogen wird und sie aus dem Wallet-Ökosystem ausgeschlossen werden. „Sie bauen hier ein Ökosystem, vergessen Sie nicht die Müllabfuhr“, sagte Thomas Lohninger in Richtung der Bundestagsabgeordneten.

Vertrauen muss man sich verdienen

Angesichts der Fülle an Defiziten bei Datenschutz und Sicherheit forderten der Bundesdatenschutzbeauftragte und Thomas Lohninger mindestens eine Übergangslösung zum Start der Wallet: Zu Beginn sollte sie demnach nur dort zum Einsatz kommen, wo eine gesetzliche Ausweispflicht besteht. Erst wenn die Nutzer:innen etwa Pseudonyme nutzen könnten, sollte der Einsatzkreis erweitert werden.

Ähnlich sieht das Bianca Kastl: „Ein Start mit einer nicht datensparsam nutzbaren Wallet stellt einen erheblichen Mangel dar“. Sie fordert ebenso wie der vzbv, dass die Wallet erst dann „im Verbraucherkontext“ eingesetzt wird, wenn sie datensparsame Kernfunktionen bietet.

Darüber hinaus fordern die Fachleute, dass vor dem Start der Wallet eine umfassende Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt wird. Bis dato liege weder eine solche Folgenabschätzung vor, noch gebe es ein verbindliches Bekenntnis zu einer unabhängigen Datenschutz-Zertifizierung. „Die Veröffentlichung einer solchen Betrachtung“, schreibt der BfDI, „würde Transparenz und eine Vertrauensgrundlage schaffen.“

Offenlegung: Bianca Kastl schreibt eine monatliche Kolumne auf netzpolitik.org.

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Kategorien: Externe Ticker

«Das ist Gehirnwäsche» Autor Michael Limburg über Klimapropaganda und Missverständnisse in der WELTWOCHE

Die Schweizer WELTWOCHE interviewt EIKE-Vizepräsident Michael Limburg zum Thema seines neuen Buches „Die Treibhauslüge“.

Dipl. Ing. Limburg erklärt, wie CO2 tatsächlich wirkt und wie die Theorien von Svante Arrhenius und Guy Stewart Callendar seit Jahrzehnten genutzt wurden, um im Sinne von Interessengruppen eine Klimakatastrophe zu konstruieren – die „Klima-Gehirnwäsche“. Pikant: Arrhenius und Callendar sahen die (vermutete) Aufheizung durch Kohlendioxid als positiv an – aber die Panikmacher vom Club of Rome und ihre Nachfolger deuteten die Erkenntnisse von Arrhenius und Callendar um, um die Menschheit als Feind der Menschheit darzustellen. 

Mit drastischen Folgen: Allein in Deutschland wurde bisher rund eine Billion Euro für angeblichen Klimaschutz verschwendet – „für nichts“. Aber das Geld ist ja nicht weg – es haben jetzt nur andere!

Hier das gekürzte (30 Minuten) YouTube Video.

Das Originalvideo der Weltwoche (1 h) finden Sie hier

Das neue Buch können Sie bei Kopp,  JF,   oder Amazon bestellen:

https://jf-buchdienst.de/Die-Treibhausluege.html

 

Der Beitrag «Das ist Gehirnwäsche» Autor Michael Limburg über Klimapropaganda und Missverständnisse in der WELTWOCHE erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Der Kampf um muttersprachliche Bildung

ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.

Eine Delegation des Städtepartnerschaftsvereins Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik befindet sich derzeit in Nord- und Ostsyrien. Bei ihrem Besuch trifft sie Vertreter:innen der Stadt, besucht gemeinsame Projekte und informiert sich über die aktuelle politische und humanitäre Lage.Dabei wird deutlich, dass die gegenwärtigen Umbrüche in Syrien in Dêrik längst im Alltag der Menschen angekommen sind.

Eine Partnerschaft über Ländergrenzen hinweg

Friedrichshain-Kreuzberg und Dêrik verbindet eine offizielle Städtepartnerschaft. In den vergangenen Jahren entstanden daraus konkrete Projekte insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, erneuerbare Energie und Trinkwasserversorgung. Während ihres aktuellen Aufenthalts besucht die Delegation u.a. Schulen im Umland von Dêrik, die gemeinsam mit dem Kinderhilfswerk GlobalCare renoviert wurden. Auch die Mobile Klinik, die in zahlreichen Dörfern medizinisch Versorgung leistet sowie ein solarbetriebener Trinkwasserbrunnen gehören zu den gemeinsamen Projekten. Die Reise dient allerdings nicht nur der Begleitung dieser Projekte. Im Mittelpunkt stehen auch Gespräche über die tiefgreifenden politischen Veränderungen, die die Region derzeit erlebt.

Die politische Zukunft Nord- und Ostsyriens ist offen

Seit dem politischen Umbruch in Damaskus wird über die künftige Ordnung Syriens und die Integration der bisher selbstverwalteten Gebiete im Nordosten des Landes verhandelt. Für die Menschen in Dêrik betreffen diese Verhandlungen unmittelbar den Alltag. Dabei geht es um die öffentliche Verwaltung, die wirtschaftliche Situation, das Bildungswesen und die Frage, welche Rechte künftig garantiert werden. Die Delegation berichtet zugleich von steigenden Lebenshaltungskosten, hohen Kraftstoffpreisen und Problemen bei der Auszahlung von Gehältern. Auch zahlreiche Binnenvertriebene leben weiterhin in der Region und sind auf Unterstützung angewiesen.

Die kurdische Sprache

Besonders sichtbar werden die Veränderungen derzeit an den Schulen. In den vergangenen Jahren war es in vielen Schulen Nord- und Ostsyriens möglich, Kinder in ihrer Muttersprache zu unterrichten. Das war nicht immer so. Über Jahrzehnte war Kurdisch unter der Baath-Herrschaft aus weiten Teilen des öffentlichen Bildungswesens ausgeschlossen. Nun soll Kurdisch nach einer Entscheidung des Bildungsministeriums in Damaskus auf drei Unterrichtsstunden pro Woche begrenzt werden. Der reguläre Unterricht soll weitgehend auf Arabisch stattfinden. Für viele Familien und Lehrkräfte steht damit eine zentrale Errungenschaft der vergangenen Jahre zur Disposition.

Was die Umstellung für Kinder bedeutet

Bei ihren Besuchen in Schulen im Umland von Dêrik sprach die Delegation mit Lehrkräften und Schüler:innen. Nach Angaben des Städtepartnerschaftsvereins wurden die Schulen kurzfristig angewiesen, den Unterricht auf Arabisch umzustellen. Viele der dort beheimateten Kinder sind jedoch kurdischsprachig aufgewachsen. Eine Lehrerin schilderte der Delegation die Schwierigkeiten, die eine Umstellung für die Schüler:innen mit sich bringt. Gleichzeitig stehen die Schulen unter Druck, die vorgegebenen Lehrpläne einzuhalten, damit ihre Schüler:innen staatlich anerkannte Schulabschlüsse erhalten können.

Proteste für muttersprachliche Bildung

Seit Beginn des neuen Schuljahres finden deshalb in zahlreichen Orten Nord- und Ostsyriens Proteste statt. In Dêrik und der umliegenden Region sowie u.a. in Qamişlo, Girkê Legê, Rimêlan, Til Temir und Dirbêsiyê haben Schüler:innen, Lehrkräfte und Familien für den Erhalt des kurdischsprachigen Unterrichts demonstriert und teilweise den Unterricht boykottiert. Ihre Forderung: Kurdisch soll nicht nur als zusätzliches Fach unterrichtet werden. Sie verlangen das Recht, Bildung in der eigenen Muttersprache zu erhalten und Kurdisch als Unterrichtssprache dauerhaft anzuerkennen. Auch die PYD kritisierte die Begrenzung auf drei Wochenstunden und forderte ein Bildungssystem, das muttersprachlichen Unterricht ohne Diskriminierung ermöglicht.

Die Zukunft Syriens entscheidet sich auch im Klassenzimmer

Wie ein zukünftiges Syrien aussehen wird, entscheidet sich auch darüber, ob die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes anerkannt wird und welche Rechte Kurd:innen und andere Bevölkerungsgruppen künftig besitzen. Die Eindrücke der Delegation aus Dêrik zeigen, wie konkret diese Fragen bereits heute sind. Das Recht auf die eigene Sprache und auf Bildung wird eine wichtige Rolle dabei spielen, ob ein zukünftiges Syrien tatsächlich Raum für seine unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen bietet.

Städtepartnerschaft konkret unterstützen

Die Städtepartnerschaft unterstützt in Dêrik unter anderem Projekte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, erneuerbare Energie, Wasser und Nothilfe.
Fördermitglied werden oder spenden:

Spendenkonto:
Städtepartnerschaft Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik e.V.
IBAN: DE54 4306 0967 1225 6804 00
GLS Bank

Jede Unterstützung hilft, die Zusammenarbeit und die Projekte in Dêrik langfristig zu sichern.

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Rente: Fast 1.000 Euro mehr Beiträge weil der mitversicherte Partner teuer wird

Wer von seiner Rente auch den Ehepartner mitversorgt, muss künftig unter Umständen mehrere Hundert Euro zusätzlich für Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen. Bei 2.500 Euro monatlicher Bruttorente können sich die zusätzlichen Belastungen für bestimmte kinderlose Versicherte auf 996 Euro im Jahr summieren.

Doch diese Zahl ist weder eine pauschale Kürzung aller Renten noch vollständig beschlossenes Recht. Sie entsteht aus verschiedenen Zuschlägen, die unterschiedliche Voraussetzungen und Starttermine haben.

Was bereits beschlossen ist – und was noch nicht

Das im Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für bestimmte familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten vor. Die neue Vorschrift des § 242b SGB V gilt grundsätzlich ab Januar 2028; für den Beitragsabzug aus gesetzlichen Renten beginnt die Erhebung erst im Juli 2028.

Daneben plant die Bundesregierung einen entsprechenden Pflegeversicherungszuschlag von 0,52 Prozentpunkten ab 2028. Dieser gehört zum Pflegeneuordnungsgesetz, dessen Entwurf das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat.

Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz. Die Pflegepläne können sich im parlamentarischen Verfahren ändern, weshalb eine gemeinsame Mehrbelastung von 3,02 Prozentpunkten bislang als Modellrechnung zu verstehen ist.

Nicht der Altersunterschied allein entscheidet

Ein jüngerer Ehepartner löst für sich genommen keinen Zuschlag aus. Voraussetzung ist, dass er über das gesetzlich versicherte Mitglied familienversichert ist und keine gesetzliche Ausnahme greift.

Ist die Ehefrau beispielsweise selbst gesetzlich pflichtversichert, entsteht dieser Zuschlag wegen ihrer Mitversicherung nicht. Dasselbe gilt selbstverständlich umgekehrt für einen eigenständig versicherten Ehemann.

Für ältere Paare ist eine Ausnahme besonders wichtig: Hat der familienversicherte Partner seine persönliche Regelaltersgrenze erreicht, entfällt der neue Krankenkassenzuschlag. Das Alter des beitragszahlenden Rentners allein genügt dafür nicht.

Der Rentner trägt den Zuschlag allein

Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds berechnet. Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 2,5 Prozent deshalb 37,50 Euro im Monat.

Die Rentenversicherung übernimmt davon keine Hälfte. Damit fehlen dem betroffenen Haushalt die vollen 37,50 Euro, obwohl sich aus dem Zuschlag kein zusätzlicher individueller Leistungsanspruch ergibt.

Kämen die vorgesehenen 0,52 Prozentpunkte für die Pflegeversicherung hinzu, wären es weitere 7,80 Euro. Zusammen ergäbe das 45,30 Euro monatlich beziehungsweise 543,60 Euro in zwölf Monaten.

So viel könnte die Familienversicherung zusätzlich kosten

Die folgende Tabelle unterstellt, dass ausschließlich die genannte gesetzliche Bruttorente beitragspflichtig ist und keine Ausnahme besteht. Die Jahresbeträge gelten für zwölf volle Monate mit beiden Zuschlägen und sind keine Berechnung der tatsächlichen Belastung im Einführungsjahr 2028.

Bruttorente monatlich Krankenversicherung: 2,5 % monatlich Geplante Pflegeversicherung: 0,52 % monatlich Zusammen jährlich Mit zusätzlicher geplanter Erhöhung für Kinderlose jährlich 1.000 Euro 25,00 Euro 5,20 Euro 362,40 Euro 398,40 Euro 1.500 Euro 37,50 Euro 7,80 Euro 543,60 Euro 597,60 Euro 2.000 Euro 50,00 Euro 10,40 Euro 724,80 Euro 796,80 Euro 2.500 Euro 62,50 Euro 13,00 Euro 906,00 Euro 996,00 Euro

Die letzte Spalte enthält zusätzlich 0,3 Prozentpunkte aus der geplanten Erhöhung des Kinderlosenzuschlags. Sie gilt nur für Versicherte, die diesem Zuschlag tatsächlich unterliegen, und zeigt ausschließlich die Mehrbelastung gegenüber den bisherigen Beiträgen.

Warum Kinderlose schon früher mehr zahlen könnten

Der Pflegeentwurf sieht vor, den bestehenden Kinderlosenzuschlag bereits ab Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte anzuheben. Dieser zusätzliche Beitrag hängt nicht davon ab, ob ein Ehepartner familienversichert ist.

Bei 1.500 Euro beitragspflichtiger Rente wären allein dadurch weitere 4,50 Euro monatlich fällig. Wer diese Erhöhung mit der späteren Belastung durch die Familienversicherung zusammenrechnet, muss deutlich sagen, dass zwei verschiedene Regelungen zusammentreffen.

Pflege, Behinderung und Kinder können vor dem Zuschlag schützen

Zu den Ausnahmen beim neuen Krankenkassenzuschlag gehören bestimmte Haushalte mit Kindern unter zwölf Jahren oder einem Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann. Schutz besteht außerdem unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei voller Erwerbsminderung und bei einem eigenen Pflegegrad von mindestens 3 des mitversicherten Partners.

Eine weitere Ausnahme betrifft familienversicherte Partner, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen. Dafür müssen mindestens zehn Wochenstunden an regelmäßig wenigstens zwei Tagen zusammenkommen.

Auch ein beim mitversicherten Partner festgestellter GdB von mindestens 60 schützt vor dem Krankenkassenzuschlag. Warum ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 hierfür allein nicht genügt, erläutert der Beitrag „Ein Grad der Behinderung ab 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe“.

Eine eigene Versicherung verändert die Rechnung

Nimmt der bisher familienversicherte Partner eine Beschäftigung auf, die eine eigene Krankenversicherungspflicht begründet, entfällt die Grundlage für den Partnerzuschlag. Dafür entstehen eigene Versicherungsbeiträge, die in eine Haushaltsrechnung gehören.

Ein Minijob allein verschafft dagegen grundsätzlich keine eigene gesetzliche Krankenversicherung. Wer lediglich innerhalb der Minijobgrenze arbeitet, beseitigt damit nicht automatisch die spätere Zuschlagspflicht.

Auch eine eigene Altersrente kann den Versicherungsstatus verändern, wenn die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Dass selbst ein sehr geringer Rentenanspruch dafür ausreichen kann, zeigt der Beitrag „Nur 50 Euro Rente und trotzdem keine kostenlose Familienversicherung“.

Frühere Familienarbeit schützt nicht automatisch

Die zusätzliche Belastung kann Haushalte treffen, in denen ein Partner über Jahre zugunsten der Familie beruflich zurückgesteckt hat. Sind die Kinder längst erwachsen und besteht keine aktuelle Pflegeausnahme, schützt diese Vergangenheit allein nicht vor dem Zuschlag.

Genau an dieser Verteilung der Kosten setzt die Kritik des Sozialverbands VdK an der Krankenkassenreform an. Wer ohnehin von einer einzigen kleinen Rente lebt, kann zusätzliche 40 oder 50 Euro im Monat kaum als bloße Rechengröße betrachten.

Für die persönliche Rechnung zählt der Beginn der Beitragspflicht

Eine heute 60-jährige Ehefrau verursacht nicht automatisch sieben Jahre lang Zuschläge bis zu ihrem 67. Geburtstag. Beginnt die Belastung erst 2028, muss die verbleibende Zeit ab diesem Beginn berechnet werden.

Hinzu kommen mögliche Änderungen durch eine eigene Versicherung, einen anerkannten Ausnahmegrund oder steigende Renten. Betroffene sollten sich deshalb von ihrer Krankenkasse schriftlich erläutern lassen, welche Einnahmen erfasst werden und welche Nachweise für eine Ausnahme erforderlich sind.

Sechs Fragen und Antworten Müssen künftig alle Rentner mehr für den Ehepartner zahlen?

Nein, der Partnerzuschlag betrifft bestimmte Familienversicherungen ohne Ausnahmegrund. Sind beide Ehepartner selbst versichert, entsteht dieser Zuschlag nicht.

Ab wann wird der neue Krankenkassenzuschlag von der Rente abgezogen?

Für den Beitragsabzug aus gesetzlichen Renten ist der Beginn am 1. Juli 2028 vorgesehen. Die allgemeine Neuregelung startet bereits im Januar 2028.

Sind die gesamten 3,02 Prozentpunkte schon beschlossen?

Nein, beschlossen ist der Krankenversicherungszuschlag von 2,5 Prozentpunkten. Die zusätzlichen 0,52 Prozentpunkte für die Pflegeversicherung stehen im Regierungsentwurf.

Reicht es aus, dass der zahlende Ehepartner bereits 67 ist?

Nein, für die Altersausnahme kommt es auf die persönliche Regelaltersgrenze des familienversicherten Partners an. Andere gesetzliche Ausnahmen können den Zuschlag schon vorher verhindern.

Verhindert ein Minijob die zusätzliche Belastung?

Ein Minijob allein tut das grundsätzlich nicht, weil er keine eigene Krankenversicherungspflicht begründet. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann dagegen die Familienversicherung beenden.

Sind 1.000 Euro die höchste mögliche Mehrbelastung?

Nein, die häufig genannten knapp 1.000 Euro ergeben sich aus einer bestimmten Beispielrechnung. Bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen kann die Belastung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze weiter steigen.

Praxisbeispiel: Aus 1.500 Euro Rente fehlen monatlich 45,30 Euro

In einem fiktiven Beispiel bezieht Peter 1.500 Euro gesetzliche Bruttorente, während seine Ehefrau Sabine familienversichert ist und noch unter ihrer Regelaltersgrenze liegt. Beide haben erwachsene Kinder; ein Ausnahmegrund besteht nicht.

Der neue Krankenkassenzuschlag kostet Peter 37,50 Euro monatlich, mit dem geplanten Pflegezuschlag wären es zusammen 45,30 Euro. Für zwölf volle Beitragsmonate ergibt das 543,60 Euro, ohne dass Peter und Sabine deshalb mehr Geld für Arztbesuche oder Pflegeleistungen zur Verfügung hätten.

Erreicht Sabine ihre Regelaltersgrenze oder endet ihre Familienversicherung vorher durch eine eigene Pflichtversicherung, entfällt die Grundlage für diesen Partnerzuschlag. Bis dahin bezahlt das Paar die Änderung aus demselben Haushaltsbudget, aus dem auch Miete, Strom und Lebensmittel finanziert werden müssen.

Stand: 6. Oktober 2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium zum beschlossenen GKV-Gesetz, Haufe zur Neuregelung der Familienversicherung, Bundesgesundheitsministerium zum Pflegeentwurf.

Der Beitrag Rente: Fast 1.000 Euro mehr Beiträge weil der mitversicherte Partner teuer wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Fall Hanning: LobbyControl fordert lebenslange Karenzzeit

Der ehemalige BND-Präsident August Hanning soll über Jahre geheime Dokumente aus dem BND erhalten und diese für seine privaten Beratertätigkeiten genutzt haben, wie der Generalbundesanwalt gestern bekannt gab. LobbyControl fordert eine lebenslange Karenzzeit für sicherheitsrelevante Positionen, um Integrität und Sicherheitsinteressen zu schützen.

Timo Lange, Lobbyismusexperte von LobbyControl:

„Der Fall Hanning ist erschütternd und muss dringend klare Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist unerträglich, wenn ehemalige Spitzenbeamte in sicherheitsrelevanten Positionen ihr Insiderwissen und Kontaktnetzwerk privat vermarkten und noch schlimmer, wenn dabei als geheim eingestufte Informationen verwendet werden. Die Bundesregierung muss einem solchen Treiben dringend einen Riegel vorschieben.

Es ist ganz grundlegend problematisch, wenn hochrangige Beamt*innen aus dem nachrichtendienstlichen oder militärischen Bereich nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst beratend für verschiedene, zum Teil unbekannte Klient*innen aus dem Ausland tätig werden, insbesondere wenn es sich dabei um Behörden oder regierungsnahe Stellen aus autoritär regierten Staaten handelt. Das ist ein offensichtliches Einfallstor für illegitime Einflussnahme aus dem Ausland und gefährdet Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Europäischen Union. Hanning ist nicht der erste fragwürdige Fall in der jüngeren Vergangenheit, auch wenn die Vorwürfe hier besonders schwer wiegen.

Wir fordern für hochrangige Beamt*innen in sicherheitsrelevanten Positionen eine lebenslange Karenzzeit, um die Sicherheitsinteressen Deutschlands und die Integrität unserer Demokratie zu schützen. Zudem sollte nicht nur die vorherige Dienststelle bzw. vorherige Vorgesetzte allein entscheiden, ob eine neue Tätigkeit zulässig ist. Gerade bei Spitzenpositionen sollte eine unabhängige Prüfung erfolgen und zudem Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflichten verschärft werden.

Bisher kann die Bundesregierung die Aufnahme solcher Berater- oder Lobbytätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt nur in eng begrenzten Fällen verhindern. Die Ampelkoalition hatte das Beamtengesetz zwar verschärft, sodass Beamt*innen im Ruhestand neue berufliche Tätigkeiten fünf Jahre statt zuvor drei Jahre lang ihrer vorherigen Dienststelle melden müssen. Der Fall Hanning zeigt klar: Das reicht nicht aus.“

Hintergrund

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Wohngeld-Kürzung geplant: Familien könnten auch den Kinderzuschlag verlieren

Wohngeld und Kinderzuschlag können Familien mit kleinem Einkommen unabhängig vom Jobcenter machen. Doch die geplanten Wohngeldkürzungen können diese Rechnung verändern: Sinkt der Mietzuschuss, schrumpft zunächst der finanzielle Vorteil.

Reichen die Leistungen anschließend nicht mehr, um den Bedarf zu decken, kann auch der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitern.

Noch gelten die Kürzungen nicht. Stand 7. Oktober 2026 liegt ein Gesetzentwurf vor; die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober angekündigt.

Selbst der Bundesrat warnt davor, dass dadurch mehr Haushalte auf Grundsicherung angewiesen sein könnten.

Was sich beim Wohngeld ändern soll

Die Bundesregierung plant die Änderungen zum 1. Januar 2027. Die turnusmäßige Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietentwicklung soll einmalig ausfallen. Zusätzlich soll die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert werden.

Eine veränderte Wohngeldformel soll den Zuschuss weiter verringern. Auch die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufen soll aktualisiert werden.

Für einen Haushalt mit drei Personen soll die dauerhafte Heizkostenkomponente von 148 auf 74 Euro sinken. Zusammen mit der unveränderten CO₂-Entlastung von 22,20 Euro würden statt 170,20 Euro nur noch 96,20 Euro in die Berechnung eingehen.

Das bedeutet nicht automatisch 74 Euro weniger Auszahlung: Die Komponente ist eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel. Die gesonderte Klimakomponente soll erhalten bleiben.

Zusätzlich soll der Formelparameter für die einkommensabhängige Kürzung um 58 Prozent steigen. Das bedeutet weder 58 Prozent weniger Wohngeld noch eine entsprechende Kürzung des Haushaltseinkommens. Wie viel tatsächlich verloren geht, hängt von Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und Haushaltsgröße ab.

Kindergeld ist nicht Kinderzuschlag

Für den Vergleich müssen Sie drei Leistungen auseinanderhalten: Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld. Kindergeld erhalten anspruchsberechtigte Familien auch beim Bezug von Grundsicherungsgeld.

Das Jobcenter berücksichtigt es allerdings grundsätzlich als Einkommen des Kindes. Sie dürfen es deshalb nicht nur auf der Wohngeldseite als zusätzlichen Vorteil verbuchen.

Der Kinderzuschlag kommt zusätzlich zum Kindergeld infrage, wenn das Einkommen nicht oder nur knapp reicht. Zusammen mit möglichem Wohngeld soll er den Lebensunterhalt sichern. Für Alleinerziehende gilt eine Mindestgrenze von 600 Euro brutto.

Die Familienkasse berechnet den Zuschlag individuell; der Höchstbetrag liegt derzeit bei 297 Euro monatlich je Kind. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss können den Kinderzuschlag mindern.

Wie viel Geld bleibt Ihrer Familie mit eigenem Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag – und wie viel mit ergänzendem Grundsicherungsgeld?

Isabella: Aus einem Vorteil wird eine Versorgungslücke

Fiktives Beispiel: Isabella ist 32 Jahre alt und lebt mit ihren Töchtern Nele, elf Jahre, und Klara, 13 Jahre, in Bad Zwischenahn. Sie erzieht die beiden allein und arbeitet. (Für den folgenden Vergleich nehmen wir vereinfachte Rechenwerte an. Sie zeigen den möglichen Kipppunkt, keine berechnete Wohngeldkürzung für Bad Zwischenahn).

Nach Berücksichtigung ihres anrechenbaren Einkommens einschließlich Kindergeld und etwaiger Unterhaltsleistungen fehlen Isabella und ihren Töchtern noch 600 Euro monatlich zum sozialrechtlichen Bedarf. Erwerbstätigenfreibeträge und ein möglicher Mehrbedarf für Alleinerziehende sollen in dieser Vergleichsrechnung berücksichtigt sein.

Angenommen, Isabella erhält 400 Euro Kinderzuschlag und 260 Euro Wohngeld. Zusammen sind das 660 Euro. Damit deckt sie den verbleibenden Bedarf von 600 Euro und liegt rechnerisch 60 Euro darüber.

Sinkt das Wohngeld in einem späteren Bewilligungszeitraum zum Beispiel auf 90 Euro, stehen dem offenen Bedarf nur noch 490 Euro gegenüber: 400 Euro Kinderzuschlag plus 90 Euro Wohngeld. Nun fehlen 110 Euro monatlich. Der bisherige Vorteil ist verschwunden.

Welches Wohngeld Isabella nach einer verabschiedeten Reform tatsächlich zustünde, müsste die Wohngeldstelle anhand ihrer vollständigen Angaben ermitteln.

Wann die bisherige Rechnung kippt

Im Denkbeispiel decken 400 Euro Kinderzuschlag und 260 Euro Wohngeld den offenen Bedarf von 600 Euro. Bei angenommenen 90 Euro Wohngeld fehlen trotz 400 Euro Kinderzuschlag noch 110 Euro.

Die Kombination beseitigt die Hilfebedürftigkeit der Familie. | Nach der Kürzung bleibt ein ungedeckter Bedarf; ergänzende Grundsicherung muss geprüft werden.

Eine kleine Wohngeldsenkung verringert lediglich den bisherigen Überschuss. Übersteigt der Verlust den bisherigen Überschuss, fällt die Familie rechnerisch unter ihren Bedarf.

Bei höchstens 100 Euro Restlücke kann unter zusätzlichen Voraussetzungen der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag greifen. Bei mehr als 100 Euro Restlücke greift diese Ausnahme nicht.

Ein laufender Bescheid kann zunächst vor der reformbedingten Absenkung schützen. Bei einer späteren Neubewilligung kann die bisherige Leistungshöhe entfallen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen und die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume bleiben entscheidend. Ein rechnerischer Fehlbetrag beendet nicht automatisch am selben Tag sämtliche Leistungen.

Weniger Wohngeld kann auch den Kinderzuschlag gefährden

Der Kinderzuschlag setzt grundsätzlich voraus, dass die Familie damit und gegebenenfalls mit Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwindet. Eine Ausnahme erlaubt einen Fehlbetrag von höchstens 100 Euro.

Dafür müssen unter anderem Erwerbstätigenabsetzbeträge von mindestens 100 Euro entstehen; außerdem darf kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen oder beantragt haben.

Isabellas angenommene Lücke von 110 Euro überschreitet diese Grenze. Bei einer neuen Anspruchsprüfung würde deshalb auch der erweiterte Zugang nicht helfen. Weniger Wohngeld wird zudem nicht durch mehr Kinderzuschlag ausgeglichen.

Ein bereits bewilligter Kinderzuschlag läuft grundsätzlich sechs Monate. Änderungen während dieses Zeitraums bleiben – mit gesetzlichen Ausnahmen – unberücksichtigt. Die Wohngeldsenkung führt daher nicht zum sofortigen Wegfall eines laufenden Kinderzuschlags.

Laufende Wohngeldbescheide sollen zunächst geschützt bleiben

Nach dem Entwurf soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsregeln bleiben jedoch anwendbar. Muss die Behörde wegen veränderter Verhältnisse neu entscheiden, kann das neue Recht früher relevant werden.

Isabella sollte deshalb die Enddaten beider Bescheide vergleichen. Wohngeld und Kinderzuschlag können zu unterschiedlichen Zeitpunkten neu berechnet werden.

Alleinerziehenden-Mehrbedarf berücksichtigen

Eine Vergleichsrechnung darf sich nicht auf Regelbedarfe und Miete beschränken. Isabella lebt im Beispiel allein mit zwei Kindern unter 16 Jahren. Bei alleiniger Pflege und Erziehung sieht § 21 Absatz 3 SGB II grundsätzlich einen Mehrbedarf von 36 Prozent ihres maßgebenden Regelbedarfs vor.

Wer diesen Betrag auslässt, setzt den Grundsicherungsbedarf zu niedrig an.

Lassen Sie eine Vergleichsberechnung erstellen. Dazu gehören die Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe, Erwerbstätigenfreibeträge sowie Kindergeld, Unterhalt und weitere Einnahmen.

Vergleichen Sie denselben Zeitraum und dieselben Familienverhältnisse. Ein alter Wohngeldrechner kann die Wirkung eines noch nicht verabschiedeten Gesetzes nicht zuverlässig vorwegnehmen.

Das Jobcenter darf keine unzureichende Alternative verlangen

Wohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangige Leistungen. Nach § 12a SGB II müssen Sie diese jedoch nicht in Anspruch nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei Monate beseitigt würde.

Für Isabella bedeutet das: Das Jobcenter kann eine aktuelle Bedarfsprüfung nicht durch den pauschalen Hinweis ersetzen, sie solle weiterhin Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen.

Deckt die Kombination den Bedarf nicht, muss ein möglicher Grundsicherungsanspruch geprüft werden.

FAQ: Wohngeldkürzung und Kinderzuschlag Sind die Wohngeldkürzungen schon beschlossen?

Nein. Am 7. Oktober 2026 läuft das Gesetzgebungsverfahren noch. Der Entwurf sieht den Beginn der Änderungen zum 1. Januar 2027 vor.

Ersetzt die Familienkasse das gekürzte Wohngeld?

Nicht automatisch. Der Kinderzuschlag folgt eigenen Berechnungsregeln. Eine verbleibende Bedarfslücke kann bei der erneuten Prüfung sogar den Anspruch gefährden.

Verlieren Nele und Klara beim Wechsel zur Grundsicherung ihr Kindergeld?

Nein. Der Grundsicherungsbezug beendet den Kindergeldanspruch nicht. Das Kindergeld wird jedoch grundsätzlich auf den Bedarf der Kinder angerechnet.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag – Anspruch, Höhe, Dauer.
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 6a BKGG; §§ 11, 12a und 21 SGB II; § 12 WoGG.
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8284, 30. September 2026; „Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“, Ankündigung der ersten Lesung, Stand 7. Oktober 2026.

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Die SPD macht einen auf Widerstand à la 1933 – weil in Sachsen-Anhalts Landtag die Demokratie zurückkehrt

Der gestrige Tag brachte die ganze widerliche Verlogenheit der selbsternannten linken Demokratieschützer in geballter Form zum Ausdruck. Weil der AfD-Politiker Tobias Rausch zum Landtagspräsidenten in Sachsen-Anhalt gewählt wurde, was angesichts des fulminanten Wahlsieges der AfD mit 43,8 Prozent eigentlich eine absolute Selbstverständlichkeit war, überschlugen die linken Parteien sich mit hysterischen Reaktionen und Diffamierungen. Die SPD-Bundestagsfraktion […]

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Teatra Jiyana Nû kehrt auf die Bühne zurück

Teatra Jiyana Nû, eines der prägenden Ensembles des kurdischen Theaters, ist nach längerer Unterbrechung auf die Bühne zurückgekehrt. Die neue Spielzeit hat die 1992 gegründete Theatergruppe mit dem Kinderstück „Rovî Ji Çiyê Xeyidîye“ („Der Fuchs ist sauer auf den Berg“) eröffnet. Gleichzeitig arbeitet das Ensemble an einer neuen Produktion für Erwachsene und bereitet eine Theaterwerkstatt vor.

Schauspielerin Xanim Rojbin Özmen bezeichnet die heutige Besetzung als dritte Generation von Teatra Jiyana Nû. Das Ensemble wolle die mehr als drei Jahrzehnte alte Theatertradition nicht zu einer Erinnerung werden lassen, sondern weiterentwickeln und nach neuen Formen für das kurdische Theater suchen. „Wir wollten nicht, dass Teatra Jiyana Nû einfach als Nostalgie zurückbleibt und abgeschlossen wird“, sagte Özmen. „Wir wollen diese Tradition weitertragen und zugleich untersuchen, welche neuen Formen wir für das kurdische Theater finden können, welchen Status es braucht und wie wir es weiterentwickeln können.“

„Wenn es kurdische Musik gibt, warum nicht auch kurdisches Theater?“

Teatra Jiyana Nû entstand 1992 innerhalb des Kulturzentrums Mesopotamien (NÇM). „Wenn es kurdische Musik gibt, warum sollte es dann kein kurdisches Theater geben?“, beschreibt Özmen die Ausgangsfrage der damaligen Kulturschaffenden. Theaterformen habe es in der kurdischen Gesellschaft und insbesondere in den Dörfern selbstverständlich schon zuvor gegeben. Mit Teatra Jiyana Nû sei jedoch erstmals der Versuch unternommen worden, ein kontinuierlich arbeitendes kurdisches Bühnentheater aufzubauen.

Das Ensemble brachte in den folgenden Jahrzehnten zahlreiche Produktionen auf die Bühne, darunter „Daweya Generale Teneke“, „Ta: Sê Evren Dûr“ und „Komara Dinan: Şermola“. Mit Şanoya Helîn entstand später eine eigene Untergruppe, in der auch Schauspielausbildung angeboten wurde. Die Geschichte des Ensembles ist zugleich von staatlicher Repression geprägt. Aufführungen wurden verboten, Spielstätten versiegelt und Mitglieder der Gruppe festgenommen und inhaftiert. Daneben erschwerten fehlende finanzielle Mittel immer wieder eine kontinuierliche Arbeit.

 


Besonders die Verbote des Stücks „Berû“ („Ohne Gesicht“) markierten einen Einschnitt. Die kurdischsprachige Inszenierung, die auf dem Werk „Hohn der Angst“ des italienischen Anarchisten und Dramaturgen Dario Fo basiert, wurde in zahlreichen Städten in der Türkei und Kurdistan verboten. Danach kam die Arbeit von Teatra Jiyana Nû für mehrere Jahre weitgehend zum Erliegen. Einige Mitglieder gingen nach Europa und setzten dort ihre Theaterarbeit fort, andere arbeiteten in Kurdistan weiter. Als Ensemble blieb Teatra Jiyana Nû jedoch weitgehend inaktiv.

Eine dritte Generation übernimmt

Nun will eine neue Generation an die Geschichte des Ensembles anknüpfen. Özmen und ihre Kolleg:innen stehen dabei im Austausch mit früheren Mitgliedern und erfahrenen Schauspieler:innen. „Wir sagen untereinander, dass wir tatsächlich die dritte Generation von Teatra Jiyana Nû sind“, erklärte Özmen. „Wir wollen diese Tradition übernehmen und die Suche und die Arbeit fortsetzen.“ Dabei gehe es nicht darum, lediglich frühere Formen zu reproduzieren. Die neue Generation beschäftige sich mit der Frage, wie sich kurdisches Theater unter heutigen gesellschaftlichen und politischen Bedingungen entwickeln und zugleich neue Ausdrucksformen schaffen könne.

Kinder sollen mit ihrer eigenen Kultur aufwachsen

Bewusst beginnt die neue Phase von Teatra Jiyana Nû mit einem Kinderstück. Nach Gesprächen mit früheren Mitgliedern und erfahrenen Theaterschaffenden sei das Ensemble zu dem Schluss gekommen, dass gerade Kinder kurdischsprachige kulturelle Angebote benötigten. „Kinder müssen zuerst ihre eigene Kultur kennenlernen“, sagte Özmen. „Für uns war das Wichtigste, dass Kinder mit ihrer eigenen Kultur aufwachsen. Deshalb wollten wir mit ihnen beginnen.“ Parallel entsteht bereits eine neue Produktion für Erwachsene.

Für Özmen ist die Frage nach einer eigenen Bühne dabei von grundlegender Bedeutung. Theater bedeute auch, die eigene Sprache und Kultur unter professionellen Bedingungen auf einer Bühne darstellen zu können. Genau diese Möglichkeit sei kurdischen Theatergruppen jedoch immer wieder genommen worden. Deshalb hätten Ensembles im Laufe der Jahrzehnte nicht nur in Theatern, sondern auch auf Straßen, in Parks und Stadien gespielt.

Kurdisches Theater hat ein Recht auf professionelle Bühnen

Teatra Jiyana Nû richtet seine neuen Produktionen erneut so aus, dass sie notfalls unter unterschiedlichsten Bedingungen aufgeführt werden können. Das sei eine Konsequenz aus jahrzehntelangen Verboten und fehlenden Spielmöglichkeiten. Özmen erinnert in diesem Zusammenhang erneut an „Berû“. Das Stück sollte auf einer Bühne der Stadtverwaltung Istanbul aufgeführt werden, bevor die Aufführung verboten wurde.

Die Erfahrung solcher Verbote beeinflusse inzwischen selbst die künstlerische Arbeit. Bei Inszenierung und Regie müsse mitgedacht werden, wie ein Stück gestaltet werden könne, damit es möglichst unabhängig von einem bestimmten Aufführungsort gespielt und ein breites Publikum erreicht werden könne. Das dürfe jedoch nicht dazu führen, fehlende professionelle Bühnen für kurdisches Theater als Normalzustand hinzunehmen. „Das bedeutet nicht, dass wir immer nur auf der Straße spielen werden“, sagte Özmen. „Kurdisches Theater hat das Recht, auf den besten Bühnen und mit den besten technischen Möglichkeiten gespielt zu werden.“ Besonders die Kommunen sieht sie dabei in der Verantwortung: „Die Kommunen müssen viele Möglichkeiten für kurdisches Theater und kurdische Kultur schaffen.“

Gespräche mit Kommunen über Aufführungen

Teatra Jiyana Nû führt derzeit sowohl in Kurdistan als auch in der Türkei Gespräche mit Kommunen über Aufführungsmöglichkeiten. Trotz Verbots- und Repressionspolitik habe sich kurdisches Theater in den vergangenen drei Jahrzehnten immer wieder selbst organisiert und seine Arbeit fortgesetzt, sagte Özmen. Neue kommunale und kulturelle Räume könnten nun dazu beitragen, diese Arbeit dauerhaft abzusichern und weiterzuentwickeln.

Als Beispiel nannte sie das jüngste internationale Theaterfestival in Amed. Theatergruppen und Kulturschaffende aus unterschiedlichen Ländern seien dort zusammengekommen und hätten sich sowohl mit kurdischem als auch mit internationalem Theater auseinandergesetzt. Solche Begegnungen seien für die Entwicklung des kurdischen Theaters von großer Bedeutung. Özmen hofft deshalb auf weitere Festivals und kulturelle Zusammenkünfte sowohl in Kurdistan als auch in Städten wie Istanbul.

„Jetzt ist die Zeit, nach einer Kunst des Friedens zu suchen“

Für die Schauspielerin erhält diese kulturelle Arbeit im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eine zusätzliche Bedeutung. Nicht nur das Theater, sondern sämtliche kurdischen Kultur- und Kunststrukturen müssten sich mit ihrer möglichen Rolle in dem Prozess auseinandersetzen. „Bis heute wurde Kunst im Krieg geschaffen. Jetzt ist die Zeit, nach einer Kunst des Friedens zu suchen“, sagte Özmen. „Wir Kurd:innen haben unsere Kunst immer auf Freiheit und Frieden aufgebaut. Aber jetzt, in einem offiziellen Prozess, in einem Friedensprozess, müssen alle kurdischen Kultur- und Kunstgruppen ihre Rolle spielen.“

Dazu brauche es mehr kulturelle Begegnungen und neue institutionelle Möglichkeiten. Özmen fordert unter anderem staatlich anerkannte Kunstschulen, an denen Unterricht in der jeweiligen Muttersprache möglich ist. Auch die kurdischen Theater-, Kultur- und Kunstgruppen selbst müssten den gegenwärtigen Prozess untersuchen und ausloten, welche neuen Räume und Ausdrucksmöglichkeiten daraus entstehen könnten. „So können wir uns auf ein neues Leben zubewegen“, sagte Özmen.

Sie ertragen kein Kurdisch ‒ Theaterstück von Dario Fo verbotenDas Theaterstück „Hohn der Angst“ von Dario Fo beschäftigt sich in Form einer Komödie kritisch mit der Beziehung zwischen Volk, Regierung und Kapital. Das Stück, das für das Theaterensemble Teatra ...ANF News Theaterverbot: Geht es um Inhalte oder die kurdische Sprache?Die Aufführung des Theaterstücks „Bêrû“ (Ohne Gesicht) von der Theatergruppe Jiyana Nû (Neues Leben) ist in Istanbul mit Hinweis auf die „öffentliche Ordnung“ von den türkischen Behörden verboten w...ANF News Das Theaterstück „Bêrû“ tourt durch die SchweizDas Stück „Bêrû“ („Ohne Gesicht“), inszeniert von den Schauspieler:innen der Theatergruppe Jiyana Nû, begann mit einer Tournee durch die Schweiz in der Stadt Genf. Zuvor war die im Mesopotamischen ...ANF News

 

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