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Schwerbehinderung: So kannst Du deinen Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöhen

Wer seinen Grad der Behinderung von 30 auf 50 anheben möchte, zielt auf die Schwelle zur Schwerbehinderteneigenschaft. Ab einem GdB von 50 können ein Schwerbehindertenausweis beantragt und umfassende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

Rechtsgrundlage für Feststellung und Änderung des GdB ist § 152 SGB IX; die medizinische Bewertung richtet sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Die VersMedV enthält die verbindlichen Begutachtungsgrundsätze und sieht vor, dass der GdB in Zehnerschritten die Teilhabebeeinträchtigung beschreibt – unabhängig von der Krankheitsursache.

Was der Sprung auf GdB 50 bedeutet

Der Unterschied zwischen einem GdB von 30 und 50 ist juristisch bedeutsam: Mit 50 beginnt die Schwerbehinderteneigenschaft und damit die Möglichkeit, den Ausweis zu erhalten. Behörden und Landesämter erläutern, dass der Ausweis erst ab einem festgestellten GdB von mindestens 50 ausgestellt wird.

Widerspruch, Neufeststellung oder Überprüfung

Welche Route sinnvoll ist, hängt von der Verfahrensgeschichte ab. Liegt ein noch junger Bescheid vor, mit dem man nicht einverstanden ist, kommt der fristgebundene Widerspruch in Betracht. In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids; bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kann sie sich verlängern.

Ist die Frist verstrichen oder hat sich der Gesundheitszustand verschlechtert, ist der richtige Weg der Antrag auf Neufeststellung (oft auch Änderungs- oder umgangssprachlich „Verschlimmerungsantrag“ genannt). Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann darüber hinaus ältere, rechtswidrige Bescheide angreifen.

Der Änderungs- bzw. Neufeststellungsantrag in der Praxis

Der Antrag wird bei der für den Wohnort zuständigen Feststellungsbehörde (Versorgungsamt, Landesamt für Soziales oder eine gleichgestellte Stelle) gestellt; vielerorts ist das inzwischen online möglich. Für die Bearbeitung fallen in der Regel keine Gebühren an.

Entscheidend ist, neue oder verschlimmerte Gesundheitsstörungen konkret zu benennen und aktuelle medizinische Unterlagen beizufügen oder die Behörde zu ermächtigen, Befundberichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten einzuholen.

Ohne Schweigepflichtentbindung kann die Behörde medizinische Akten nicht beiziehen.

Wie bewertet wird: VersMedV, Diagnosen und der „Gesamt-GdB“

Die Begutachtung folgt bundesweit einheitlich der VersMedV. Sie enthält für viele Krankheitsbilder Orientierungswerte und beschreibt, welche Funktionsbeeinträchtigungen welchen GdB rechtfertigen. Maßgeblich sind nicht Diagnoselisten, sondern die Auswirkungen im Alltag und auf die Teilhabe; am Ende wird ein Gesamt-GdB gebildet. Die Begutachtungsgrundsätze sind für die Behörden verbindlich.

Ablauf, Dauer und was bei Funkstille hilft

Nach Antragseingang holt die Behörde in der Regel Befundberichte ein; in Einzelfällen kann auch eine eigene ärztliche Untersuchung veranlasst werden. Bleibt eine Entscheidung lange aus, eröffnet § 88 SGG die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage: Nach sechs Monaten ohne Bescheid bzw. nach drei Monaten ohne Widerspruchsbescheid kann die gerichtliche Bescheidung eingefordert werden.

Rechtsmittel: Vom Bescheid bis vor Gericht

Fällt der Bescheid niedriger aus als erhofft, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Lehnt auch die Widerspruchsbehörde ab, steht die sozialgerichtliche Klage offen. Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Gleichstellung als Brücke im Arbeitsleben

Wer „nur“ einen GdB von 30 oder 40 hat, kann sich bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen, wenn ohne die Gleichstellung der Arbeitsplatz gefährdet ist oder eine Einstellung scheitert. Die Gleichstellung bringt viele arbeitsrechtliche Schutzrechte mit sich, ersetzt jedoch nicht alle Nachteilsausgleiche, die erst mit GdB 50 gelten. Sie ist oft eine sinnvolle flankierende Maßnahme, während die Erhöhung des GdB betrieben wird.

Nach der Erhöhung: Ausweis und Nachteilsausgleiche

Wird der GdB mit 50 oder höher festgestellt, kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Er dient im Alltag als Nachweis für Nachteilsausgleiche, die sich je nach Bundesland und Merkzeichen unterscheiden.

Einige Länder weisen darauf hin, dass die Steuerverwaltung künftig automatisiert informiert wird: In Berlin etwa ist ab 1. Januar 2026 die elektronische Übermittlung des GdB an das Finanzamt vorgesehen.

Typische Stolpersteine – und wie man sie vermeidet

In vielen Verfahren scheitert die GdB-Erhöhung nicht am materiellen Anspruch, sondern an der Beweisführung. Wer nur Diagnosen aufzählt, ohne die konkreten funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar zu belegen, macht es den Gutachterinnen und Gutachtern schwer.

Hilfreich sind aktuelle, aussagekräftige Befunde, die die Einschränkungen bei Gehen, Heben, Konzentration, Belastbarkeit oder sozialer Teilhabe greifbar machen. Zu beachten ist außerdem, dass im Neufeststellungsverfahren der gesamte Gesundheitszustand erneut bewertet werden kann; selten führt das auch zu niedrigeren Werten, wenn frühere Annahmen nicht mehr belegt sind.

Praxisfall: Vom GdB 30 zum GdB 50 in Niedersachsen

Herr K., 52 Jahre alt, Maschinenführer aus Hannover, hat seit 2022 einen festgestellten Grad der Behinderung von 30. Grundlage waren damals chronische Rückenbeschwerden nach einem Bandscheibenvorfall sowie eine leichte depressive Episode.

Mit dem GdB 30 war er arbeitsrechtlich nicht als schwerbehindert anerkannt, nutzte aber bereits innerbetriebliche Entlastungen. 2024 verschlechterte sich seine Situation deutlich: Nach einer zweiten Operation traten anhaltende radikuläre Schmerzen, Taubheitsgefühle im rechten Bein und eine spürbar reduzierte Belastbarkeit auf.

Parallel wurde ein insulinpflichtiger Diabetes diagnostiziert; die depressive Symptomatik verstärkte sich trotz Therapie.

Der erste Versuch – und warum er scheitert

Im September 2024 stellte Herr K. beim zuständigen Landesamt einen Antrag auf Neufeststellung. Er fügte den Operationsbericht und zwei aktuelle MRT-Befunde bei. Im Alltag konnte er jedoch nur noch etwa 300 bis 500 Meter am Stück gehen, schwer heben war kaum möglich, langes Stehen provozierte Schmerzen, die Konzentration ließ im Schichtbetrieb rasch nach.

Diese funktionellen Einschränkungen standen in den eingereichten Unterlagen kaum greifbar. Die Behörde holte einen knappen Hausarztbericht ein und ließ es dabei bewenden.

Im Dezember 2024 erhielt Herr K. einen Bescheid, der den bisherigen GdB 30 bestätigte. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass „keine wesentliche Änderung“ erkennbar sei.

Widerspruch mit neuer Strategie

Herr K. legte fristgerecht Widerspruch ein. Er verließ sich diesmal nicht allein auf Diagnosetitel, sondern dokumentierte die konkreten Auswirkungen im Alltag und im Beruf.

Ein Schmerztherapiezentrum erstellte ein ausführliches funktionelles Leistungsprofil: Gehen nur unter Schmerzen möglich, maximale Gehstrecke ohne Pause unter 400 Metern, Heben und Tragen über fünf Kilogramm nicht durchführbar, sitzende Tätigkeiten nur in kurzen Intervallen von 20 bis 30 Minuten, häufige Lagewechsel erforderlich.

Ein neurologischer Befund bestätigte Sensibilitätsstörungen und eine Schwäche in der Fußhebung. Die Psychotherapeutin bescheinigte eine mittelgradige Depression mit deutlichen Einschränkungen der Belastbarkeit, Schlafstörungen und erhöhter Fehleranfälligkeit.

Der Diabetologe dokumentierte schwankende Werte trotz leitliniengerechter Behandlung mit mehreren Unterzuckerungen im Frühdienst.

Unterstützung im Arbeitsleben: Gleichstellung als Brücke

Parallel beantragte Herr K. bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Der Arbeitgeber legte dar, dass der Arbeitsplatz im stehenden Maschinenbetrieb ohne dauerhafte Anpassungen gefährdet sei.

Bereits im November 2024 wurde die Gleichstellung bewilligt. Damit gewann Herr K. Kündigungsschutz und bessere Chancen auf betriebliche Anpassungsmaßnahmen, während das Widerspruchsverfahren weiterlief.

Die medizinische Neubewertung

Im Februar 2025 forderte die Widerspruchsbehörde ergänzend eine versorgungsärztliche Stellungnahme an. Auf Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurden die einzelnen Beeinträchtigungen nicht nur diagnosen-, sondern funktionsbezogen eingeordnet.

Für die Wirbelsäulenproblematik mit neurologischer Ausfallerscheinung wurden die höheren Orientierungswerte herangezogen, die depressive Störung wurde als mittelgradig mit anhaltenden Leistungs- und Teilhabeeinschränkungen bewertet, der Diabetes als behandlungsintensiv mit relevanten Alltagsrisiken eingestuft.

In der Gesamtschau ergab sich kein reines „Addieren“ einzelner Werte, sondern eine wertende Bildung des Gesamt-GdB: Die wechselnden Schmerzspitzen, die nachgewiesene Gehstreckenbegrenzung, die kognitive Ermüdung und die metabolischen Schwankungen verstärkten sich wechselseitig. Die versorgungsärztliche Stellungnahme schlug deshalb einen Gesamt-GdB von 50 vor.

Der Erfolgsbescheid und seine Folgen

Im März 2025 half die Behörde dem Widerspruch ab und stellte rückwirkend zum Antragsmonat September 2024 einen GdB von 50 fest. Ein zusätzliches Merkzeichen wurde in diesem Fall nicht vergeben, weil die Voraussetzungen dafür nicht hinreichend belegt waren.

Herr K. beantragte umgehend den Schwerbehindertenausweis. Im Betrieb konnten nun formell fünf zusätzliche Urlaubstage gewährt und der besondere Kündigungsschutz umgesetzt werden.

Mit der Schwerbehinderteneigenschaft wurde außerdem der steuerliche Pauschbetrag relevant; der Personalbereich passte die Lohnsteuermerkmale nach Vorlage des Ausweises entsprechend an. Gemeinsam mit dem Betriebsarzt und dem Integrationsfachdienst wurden konkrete Maßnahmen vereinbart: ein höhenverstellbarer Arbeitsplatz mit Sit-Stand-Dynamik, Taktwechsel im Schichtplan, ein Lastenhandling unter fünf Kilogramm sowie regelmäßige Kurzpausen.

Was den Ausschlag gab

Nicht die Menge der Unterlagen, sondern ihre Aussagekraft war entscheidend. Der erste Antrag blieb im Diagnoseraster stecken. Im Widerspruch überzeugten schließlich die präzisen Beschreibungen der Alltags- und Berufsfolgen, die konsistente Befundlage aus mehreren Fachrichtungen und ein Arbeitsplatzprofil, das die praktische Relevanz der Einschränkungen belegte.

Die systematische Übertragung dieser Funktionsdaten in die Logik der versorgungsmedizinischen Bewertung ermöglichte die schlüssige Gesamtwürdigung. Die früh beantragte Gleichstellung hielt die Erwerbsbiografie stabil, bis der höhere GdB rechtskräftig war.

Lehren für Betroffene

Wer eine Erhöhung von 30 auf 50 anstrebt, sollte die eigene Gesundheitslage nicht nur als Liste von Diagnosen verstehen, sondern als Summe konkreter Funktionsverluste. Alltag, Beruf und Therapieaufwand müssen greifbar werden, idealerweise durch strukturierte ärztliche Stellungnahmen, objektivierbare Tests und eine klare Beschreibung des Arbeitsplatzes.

Kommt es zunächst zur Ablehnung, kann ein gut begründeter Widerspruch die Tür öffnen. Die Gleichstellung kann parallel helfen, akute Risiken im Job während des laufenden Verfahrens abzufedern.

Fazit

Der Weg vom GdB 30 zum GdB 50 ist kein Formularakt, sondern ein rechtlich und medizinisch geprägtes Verfahren. Wer die richtige Strategie wählt, Fristen wahrt, die VersMedV-Logik versteht und seine Beeinträchtigungen gut dokumentiert, verbessert seine Chancen spürbar.

Wo der Schutz im Job akut benötigt wird, kann die Gleichstellung die Lücke bis zur Schwerbehinderteneigenschaft schließen. Bei ausbleibender Entscheidung stehen mit Widerspruch, Klage und notfalls Untätigkeitsklage durchsetzungsstarke Instrumente bereit.

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Terrorist Attack on Worker’s Bus in Deir Ezzor, Kills Four, Wounds Nine

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 11:57

Four oil facility guards were killed and nine others injured on Thursday when a Ministry of Energy transport bus was targeted by an explosive device on the road between Deir Ezzor and Al-Mayadeen.

According to the Ministry of Energy’s statement, the attack targeted a bus carrying guards and workers at the oil facilities in the region.

The ministry affirmed that this “terrorist act is part of desperate attempts to disrupt efforts to rehabilitate infrastructure in the energy sector.”

The ministry expressed its condolences to the families of the victims and wished a speedy recovery for the injured.

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Bürgergeld: Wie und wann stelle ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde im Jobcenter?

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich nicht gegen eine Entscheidung, sondern gegen das Verhalten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Jobcenters – etwa wegen unhöflicher Behandlung, fehlender Erreichbarkeit oder wiederholter Terminprobleme.

Sie zielt auf dienstrechtliche oder organisatorische Konsequenzen und auf Verbesserungen im Ablauf, nicht auf die Änderung eines Bescheids. Von der Fachaufsichtsbeschwerde (Überprüfung einer fachlichen Entscheidung) und vom förmlichen Widerspruch (Rechtsbehelf gegen einen Bescheid) ist sie strikt zu trennen.

Diese Abgrenzung ist wichtig, weil nur der Widerspruch eine Entscheidung rechtlich überprüft und – je nach Rechtslage – aufschiebende Wirkung entfalten kann. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden sind dagegen formlos und fristfrei, aber ohne Rechtsbehelfswirkung.

Der richtige Weg im Jobcenter: Leitung und Kundenreaktionsmanagement

Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist in der Praxis die Geschäftsführung des örtlichen Jobcenters. Viele Jobcenter unterhalten dafür ein Kundenreaktionsmanagement (KRM) als zentrale Beschwerdestelle, das Rückmeldungen entgegennimmt und den Vorgang an die Leitung weiterleitet.

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt das KRM als eigenständige Anlaufstelle; zahlreiche Jobcenter verweisen ausdrücklich auf dieses Verfahren.

Wichtig: Eine Eingabe beim KRM ersetzt keinen Widerspruch.

Wer beaufsichtigt wen? Unterschiedliche Zuständigkeiten je Jobcenter-Typ

Jobcenter sind entweder gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommune (gE) oder zugelassene kommunale Träger (Optionskommunen, zkT). In gemeinsamen Einrichtungen teilen sich BA und Kommune die Aufgaben und Aufsicht; in Optionskommunen liegt die Verantwortung bei der Kommune, die ihrerseits der Landesaufsicht untersteht.

Für die konkrete Beschwerde bleibt die erste Anlaufstelle die Leitung des jeweiligen Jobcenters; eine Eskalation kann – je nach Struktur – in Richtung Regionaldirektion der BA bzw. kommunaler Aufsicht führen.

Wann eine Dienstaufsichtsbeschwerde sinnvoll ist

Sinnvoll ist sie bei Problemen mit dem dienstlichen Auftreten: abwertende Kommunikation, unangemessene Tonlage, nicht nachvollziehbare Terminabsagen, mangelnde Barrierefreiheit im Umgang oder diskriminierende Behandlung.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes stellt hierfür sogar Muster und Hinweise bereit, betont aber ebenfalls die Trennung zu förmlichen Rechtsbehelfen gegen Bescheide.

Wann sie nicht ausreicht: Der Widerspruch gegen Bescheide

Geht es um einen Bescheid – etwa die Höhe des Bürgergeldes, Sanktionen oder Aufhebungen –, ist der Widerspruch der richtige Weg. Im Sozialrecht beträgt die Frist in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe; ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie, gelten verlängerte Fristen. Die Monatsfrist ist strikt, daher sollten Betroffene parallel zum Beschwerdeweg immer prüfen, ob ein Widerspruch erforderlich ist.

Form und Inhalt: So verfassen Sie eine wirksame Beschwerde

Rechtlich ist die Dienstaufsichtsbeschwerde formlos – sie kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Damit sie zügig bearbeitet werden kann, empfiehlt sich ein strukturiertes Schreiben an die Geschäftsführung bzw. das KRM des Jobcenters.

Darin sollten Datum, Ort und beteiligte Personen genannt, der Sachverhalt nüchtern und chronologisch dargestellt und ein konkretes Ziel benannt werden, etwa ein klärendes Gespräch oder eine Entschuldigung. Es schadet nicht, eine angemessene Frist für eine Rückmeldung zu nennen und Kopien relevanter Unterlagen beizufügen.

Begleitung zum Termin: Beistand nach § 13 SGB X

Wer ein Gespräch im Jobcenter führen muss, darf eine Vertrauensperson als Beistand mitnehmen. Das Sozialverfahrensrecht regelt ausdrücklich, dass das Vorgetragene des Beistands als von der betroffenen Person geäußert gilt, solange diese nicht widerspricht. Das kann in belastenden Situationen deeskalieren und hilft, Inhalte später korrekt zu rekonstruieren.

Ablauf nach Eingang: Was das Jobcenter mit Ihrer Beschwerde macht

Üblicherweise prüft die Leitung den Vorgang, hört die betroffene Stelle an und veranlasst – wenn erforderlich – organisatorische oder personalrechtliche Maßnahmen. Viele Jobcenter dokumentieren Beschwerden zentral im KRM und geben eine Rückmeldung. Man sollte sich jedoch bewusst sein: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und ändert keine Bescheide.

Wer eine Verwaltungsentscheidung anfechten will, muss fristgerecht Widerspruch einlegen; über Widersprüche ist in der Regel binnen drei Monaten zu entscheiden, sonst kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Ein häufiger Fehler ist, eine Beschwerde an die Stelle eines Widerspruchs zu setzen und dadurch Fristen zu versäumen. Ebenfalls kontraproduktiv sind pauschale Vorwürfe ohne belastbare Darstellung des Geschehens.

Besser ist eine sachliche, gut belegte Schilderung, die klar macht, welches Ergebnis Sie erwarten. Wer unsicher ist, kann parallel Beratung in Anspruch nehmen und – falls eine Entscheidung betroffen ist – den Widerspruch fristwahrend kurz begründen und später vertiefen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Herr M. aus Hannover hat am 2. September um 10:30 Uhr einen Termin im Jobcenter. Seine Sachbearbeiterin spricht ihn in scharfem Ton an, unterstellt Versäumnisse und verweigert ihm die Mitnahme eines Beistands, obwohl dieser vor dem Raum wartet.

Herr M. beendet das Gespräch, notiert unmittelbar danach Datum, Uhrzeit, Raum, Namen der Beteiligten und die Kernaussagen. Zu Hause fasst er den Ablauf neutral und chronologisch zusammen.

Am nächsten Tag sendet er eine Dienstaufsichtsbeschwerde per E-Mail an das Kundenreaktionsmanagement der Geschäftsstelle. Im Betreff benennt er den Anlass und das Datum.

Im Text schildert er sachlich den Verlauf, fügt die Einladung zum Termin und seine Gesprächsnotizen als Anlagen bei, nennt den Beistand als Zeugen und bittet um Prüfung sowie eine Rückmeldung bis zu einem konkreten Datum. Als Ziel formuliert er einen respektvollen Umgang und die Zusicherung, künftig einen Beistand mitnehmen zu können.

Zwei Tage später erhält er einen Sanktionsbescheid wegen angeblicher „fehlender Mitwirkung“.

Weil es dabei um eine Entscheidung geht, legt er separat und fristgerecht Widerspruch ein. Nach zehn Tagen meldet sich die Teamleitung, entschuldigt sich für den Ablauf und bestätigt, dass intern nachgeschult wurde.

In der Akte wird vermerkt, dass Herr M. Beistand mitführen darf. Über den Widerspruch entscheidet die Fachabteilung unabhängig von der Beschwerde.

Beispiel, wie ein Beschwerdebrief klingen kann

„Sehr geehrte Damen und Herren, am [Datum] hatte ich um [Uhrzeit] einen Termin bei [Name/Team]. Während des Gesprächs kam es aus meiner Sicht zu folgendem Vorfall: [präzise, chronologisch, ohne Bewertungen]. Ich empfinde dies als unangemessen und nicht dienstleistungsorientiert. Ich bitte um Prüfung des Vorgangs und um eine Rückmeldung bis [Datum], wie künftig ein respektvoller Umgang sichergestellt wird. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Kontakt]. Mit freundlichen Grüßen, [Name], BG-/Kundennummer: [Nummer].“

Besonderheiten in Optionskommunen

In Optionen-Kommunen ist die Kommune Trägerin des Jobcenters. Beschwerden laufen auch hier zunächst an die Geschäftsführung des Jobcenters; eine weitere Aufsicht liegt jedoch bei kommunalen bzw. Landesstellen. Informationen zur Organisationsstruktur der Jobcenter liefert das Bundesarbeitsministerium; daraus ergeben sich die möglichen Eskalationswege jenseits der örtlichen Ebene.

Fazit: Beschwerde und Rechtsbehelf bewusst trennen

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das Mittel der Wahl, wenn es um das dienstliche Verhalten geht – niedrigschwellig, formlos und geeignet, Abläufe zu verbessern. Wer eine Entscheidung ändern will, braucht den Widerspruch innerhalb der Frist. Im Zweifel können beide Wege parallel gegangen werden: höflich, klar und mit Blick auf das konkrete Ziel

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National Arabic Music Orchestra Celebrates Sung Poetry at Damascus Opera House

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 11:41

The National Arabic Music Orchestra captivated a full house at the Damascus Opera House last night with a special concert titled “Sung Poems”, celebrating the rich tradition of Arabic poetry set to music.

The hour-and-a-half performance blended classical poetry with elegant melodies, brought to life by a new generation of Syrian vocalists. The concert honored masterpieces made famous by legendary Arabic musicians, opening with “Atifa,” composed by Maestro Adnan Fathallah.

In a statement to SANA, Fathallah described the event as the culmination of a musical vision that marries authenticity with modernity, reviving the tradition of sung Arabic poetry-an enduring symbol of Syrian and Arab cultural identity.

“The enthusiastic turnout reflects the deep passion Syrians have for artistic and cultural celebrations,” Fathallah added.

The ceremony was attended by Deputy Ministers of Culture Luna Rajab and Ahmed Al-Sawaf, alongside artists and fans of classical Arabic music from various generations.

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Wohngeld und Rente: Rentner haben jetzt mehr Anspruch – ganze Tabelle 2025

Rentnerinnen und Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Wer nämlich eine Rente bezieht liegt oft nur knapp über der Schwelle zur Grundsicherung. In diesem Beitrag zeigen wir alle Berechtigungsvoraussetzungen auf.

Was ist Wohngeld und wer kann es beantragen?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der darauf abzielt, die Wohnkosten für Bürger mit geringem Einkommen zu senken. Dabei können sowohl Mieter als auch Eigenheimbesitzer diesen Zuschuss beantragen.

Wer ist berechtigt?

Die Berechtigung für Wohngeld hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Einkommen: Hierzu zählen die Rente, Kapitalerträge und eventuelle Nebeneinkünfte.
  • Wohnort: Die Höhe der Miete oder die Belastung bei Eigenheimen spielt eine entscheidende Rolle.
  • Haushaltsgröße: Die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beeinflusst die Höhe des Wohngeldes.
Wohngeld und Existenzminimum

Rentner/innen, die als Alleinstehende eine Rente unter 1000 Euro netto bekommen, kriegen kein Wohngeld, sondern fallen unter die staatliche Grundsicherung für Rentner/innen.

Ab wann gibt es Wohngeld für Rentner?

Wohngeld erhalten also Betroffene, die über dem Existenzminimum leben, aber unter der (von monatlicher Mietstufe und Bruttokaltmiete abhängigen) Einkommensgrenze.

Je höher die Bruttorente ist, desto kleiner ist der Anspruch auf Wohngeld. Die Einkommensgrenze liegt bei einer Rente von brutto 1772 Euro.

Darüber wird kein Wohngeld mehr ausbezahlt. Damit bekommen auch Rentner/innen Wohngeld, die über der Standardrente von 1620,92 Euro pro Monat liegen, 45 Jahre durchschnittlich verdient und Beiträge eingezahlt haben.

Wohngeld und Eigentum

Wer Wohngeld beantragt, das nach dem monatlichen Renteneinkommen berechnet wird, darf als einzelner Mensch ein Schoneigentum von 60.000 Euro behalten, bei einem Zweipersonen-Haushalt bleiben 80.000 Euro unberücksichtigt.

Beispielrechnung zur Veranschaulichung

Hier ein konkretes Beispiel, das sich an der Berechnung des Bundesbauministeriums orientiert:

  • Monatliche Bruttorente: 860,00 Euro
  • Werbungskostenpauschbetrag: -8,50 Euro
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (10%): -85,15 Euro
  • Monatliches Gesamteinkommen: 766,35 Euro
  • Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete: 335,00 Euro
  • Errechnetes Wohngeld: 250,00 Euro

Zusätzlich kann ein Anspruch auf den Grundrentenfreibetrag bestehen, sofern in der Rente ein Grundrentenzuschlag enthalten ist.

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Wie hoch ist das Wohngeld? Durchschnittliche Höhe und Anpassungen

Im Durchschnitt beträgt das Wohngeld aktuell etwa 370 Euro pro Monat. Diese Summe kann jedoch je nach Wohnort und individuellen Lebensumständen variieren.

Eine Anpassung der Höchstbeträge und des allgemeinen Leistungsniveaus ist für Januar 2025 vorgesehen.

Diese Anpassung erfolgt gemäß § 43 Wohngeldgesetz und soll sicherstellen, dass die Unterstützungsleistungen den aktuellen Lebenshaltungskosten entsprechen.

Wer ist berechtigt, Wohngeld zu erhalten?

Mit der Reform des Wohngeldgesetzes, die Anfang 2023 in Kraft trat, wurde der Kreis der Wohngeldberechtigten erheblich erweitert.

Rund zwei Millionen Haushalte mit geringem Einkommen haben seitdem Anspruch auf das sogenannte Wohngeld-Plus.

Zu dieser Gruppe gehören auch viele Rentner, die zuvor aufgrund ihrer Rentenhöhe keinen Anspruch hatten.

Wohngeldgesetz

Die Reform des Wohngeldgesetzes brachte mehrere bedeutende Änderungen mit sich:

  • Erhöhung des Wohngeldes: Das durchschnittliche Wohngeld stieg um 180 Euro auf etwa 370 Euro pro Monat.
  • Heizkostenpauschale: Eine nach der Anzahl der Personen im Haushalt gestaffelte Heizkostenpauschale wurde eingeführt.
  • Klimakomponente: Diese Komponente soll finanzielle Belastungen durch klimabedingte Sanierungen abmildern.
Wie hoch darf die Rente sein, um Wohngeld zu erhalten? Faustformel zur Berechnung der Berechtigung

Eine einfache Faustformel besagt, dass Rentner, die eine Rente in Höhe des Mindestlohns beziehen, in der Regel Anspruch auf Wohngeld haben. Dies entspricht etwa 2.080 Euro brutto monatlich.

In der folgende Tabelle können Sie sehen, ob sie einen Anspruch – trotz Rente – auf das Wohngeld haben.

Für die Berechnung des Wohngeldanspruchs ist es wichtig, in welcher Stadt bzw. in welcher Region man lebt. Denn die Berechnung speist sich aus Lebenshaltungskosten und Mietstufen.

So hat die Stadt Leipzig zum Beispiel die Mietstufe 2 und die Stadt Frankfurt am Main die Stufe VI. Die Mietstufen der Kommunen sind hier einsehbar.

Wohngeld-Tabelle für alleinlebende Rentner Mietenstufe Monatliches Höchsteinkommen (2024 / 2025) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente 2024 Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente 2025 I 1.372 € / 1.443 € 476,60€ 490,60€ II 1.405 € / 1.477 € 521,60€ 537,60€ III 1.435 € / 1.509 € 567,20€ 537,60€ VI 1.466 € / 1.541 € 620,60€ 640,60€ V 1.492 € / 1.568 € 669,60€ 691,60€ VI 1.516 € / 1.593 € 720,60€ 744,60€ VII 1.542 € / 1.619 € 780,60€ 806,60€

 

Wohngeld für Rentner-Ehepaare Mietenstufe Monatliches Höchsteinkommen (2024 / 2025) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente 2025 I 1.854 € / 1.953 € 587,40€ 604,40€ II 1.896 € / 1.996 € 641,40€ 660,40€ III 1.936 € / 2.037 € 697,40€ 718,40€ VI 1.976 € / 2.080 € 762,40€ 786,40€ V 2.009 € / 2.114 € 821,40€ 847,40€ VI 2.041 € / 2.147 € 883,40€ 912,40€ VII 2.074 € / 2.181 € 955,40€ 987,40€

 

Wohngeld-Tabelle für 3 Pers. im Haushalt Mietenstufe Monatliches Höchsteinkommen (2024 / 2025) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente 2025 I 2.316 € / 2.453 € 700,80€ 720,80€ II 2.365 € / 2.504 € 763,80€ 786,80€ III 2.411 € / 2.552 € 830,80€ 856,80€ VI 2.458 € / 2.600 € 907,80€ 936,80€ V 2.497 € / 2.640 € 977,80€ 1.008,80€ VI 2.534 € / 2.678 € 1.052,80€ 1.086,80€ VII 2.572 € / 2.717 € 1.136,80€ 1.174,80€

 

Wohngeld für vier 4 Mitglieder im Haushalt: Mietenstufe Monatliches Höchsteinkommen (2024 / 2025) Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente 2025 I 3.132 € / 3.324 € 816,20€ 840,20€ II 3.197 € / 3.391 € 891,20€ 918,20€ III 3.256 € / 3.452 € 969,20€ 998,20€ VI 3.318 € / 3.516 € 1.057,20€ 1.090,20€ V 3.370 € / 3.570 € 1.141,20€ 1.178,20€ VI 3.419 € / 3.619 € 1.227,20€ 1.267,20€ VII 3.470 € / 3.671 € 1.327,20€ 1.371,20€

 

Faktoren, die das Einkommen beeinflussen

Das zu berücksichtigende Einkommen setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, darunter:

  • Nettoeinkommen: Dazu zählen auch Mieteinnahmen und Einnahmen aus der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Abzugsfähige Beträge: Hierzu gehören unter anderem 10 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie 20 Prozent, wenn Einkommenssteuerpflicht besteht.
  • Sonderfreibeträge: Etwa 800 Euro für jedes Haushaltsmitglied mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit.
Weitere Voraussetzungen und Sonderfälle Wohngeld für Eigenheimbesitzer

Auch Rentner mit einem selbst genutzten Eigenheim können Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses beantragen. Dieser Zuschuss kann für Instandhaltungskosten oder Kreditzinsen verwendet werden und trägt somit zur finanziellen Entlastung von Eigenheimbesitzern bei.

Wohngeld für vermögende Rentner

Vermögen wird bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Liegt das Vermögen über 60.000 Euro, besteht in der Regel kein Anspruch auf Wohngeld. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich diese Grenze um 30.000 Euro.

Wohngeld für schwerbehinderte Rentner

Rentner mit einer Schwerbehinderung können zusätzliche Freibeträge bei der Einkommensberechnung geltend machen. Bei einem Behinderungsgrad von 100 Prozent beträgt der Freibetrag 1.800 Euro.

Auch bei Pflegebedürftigkeit oder einem anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent gibt es entsprechende Freibeträge.

Wohngeld bei Grundsicherung

Rentner, die Anspruch auf Grundsicherung haben, können kein Wohngeld beantragen, da die Grundsicherung bereits die Kosten für Miete und Heizung abdeckt.

Welche zusätzlichen Unterstützungen gibt es? Heizkostenzuschuss

Seit der Neuregelung des Wohngelds gibt es einen Heizkostenzuschuss, um die gestiegenen Energiekosten abzufedern. Dieser Zuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt und automatisch ausgezahlt.

Haushaltsmitglieder Entlastung der Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung Dauerhafte Heizkomponente Gesamtbetrag 1 14,40 € 96 € 110,40 € 2 18,60 € 124 € 142,60 € 3 22,20 € 148 € 170,20 € 4 25,80 € 172 € 197,80 € 5 29,40 € 196 € 225,40 € für jedes weitere Haushaltsmitglied 3,60 € 24 € 27,60 € Klimakomponente

Die Klimakomponente soll verhindern, dass die Mieten durch energetische Sanierungen oder energieeffizienten Neubau zu stark ansteigen.

Welche Unterlagen werden für den Wohngeldantrag benötigt? Vorbereitende Dokumente

Vor der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Wohngeldantrag
  • Nachweis über die Wohnkosten: Mietvertrag oder Kontoauszug
  • Einkommensnachweis: Rentenbescheid
  • Mietvertrag
Zusätzliche Unterlagen für Eigenheimbesitzer

Für Eigenheimbesitzer, die einen Lastenzuschuss beantragen:

  • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
  • Dokumentation über Kredite
  • Wohnflächenberechnung
  • Hausgeldabrechnung: Bei Eigentumswohnungen
  • Grundabgabenbescheid
Wichtiger Hinweis zur Antragstellung

Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen, erhalten Sie zunächst das Wohngeld-Plus automatisch, bis der laufende Bewilligungszeitraum endet. Danach muss das Wohngeld-Plus neu beantragt werden.

Leben mehrere Personen im Haushalt, kann nur eine Person den Wohngeldantrag stellen.

Wie lange ist der Bewilligungszeitraum für Wohngeld?

Der Anspruch auf Wohngeld gilt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag einreichen. Bei Bewilligung erhalten Sie in der Regel über 12 Monate hinweg den Zuschuss.

Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Für eine lückenlose Zahlung sollten Sie diesen möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einreichen.

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Damascus hosts Regional Trilateral Forum on Labor Markets

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 11:31

The regional trilateral forum entitled “The Impact of Social and Economic Developments on Labor Markets in Syria and Neighboring Countries” kicked off on Thursday in Damascus.

The event is organized by the Ministry of Social Affairs and Labor, in cooperation with the International Labor Organization (ILO).

The forum brings together experts, officials, and stakeholders to discuss challenges and opportunities in labor markets, and to explore ways to enhance employment policies and social development in the region.

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UK Envoy: Syrian Parliamentary Elections a Key Step in Political Transition

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 11:28

British Special Envoy to Syria, Ann Snow, emphasized that the Syrian parliamentary elections represent an important milestone in the country’s political transition.

In a post on her official account on X, Snow said: “I am in Damascus closely following the Syrian parliamentary elections. The process is still ongoing, and we are awaiting President Ahmad al-Sharaa’s selection of the final lineup of members.”

“I won’t comment in detail on the process, but this is truly a significant step in Syria’s political transition. Parliaments around the world play a vital role-not only in legislation but also in holding governments accountable.”

The Higher Committee for the Syrian People’s Assembly Elections announced the official results on October 6 for the provinces where voting took place.

In a previous interview with SANA, Snow affirmed that the United Kingdom and Syria share common interests in seeing a stable, free, and prosperous Syria-something that benefits the Syrian people, the region, and the UK alike.

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Rentenabschlag verhindert: Bundessozialgericht streicht Abschläge aus gekürzter Rente

Die Frage, ob Abschläge aus einer vorzeitig bezogenen Rente lebenslang „kleben bleiben“, beschäftigt seit Jahren Betroffene, Berater und Gerichte.

Zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zeigen wichtige Leitplanken: Der 13. Senat stellte klar, dass eine spätere Regelaltersrente nicht mit Abschlägen belastet werden darf, wenn ein Haftpflichtversicherer die zuvor bezogene vorzeitige Altersrente vollständig an den Rentenversicherungsträger erstattet hat.

Ende 2024 präzisierte der 5. Senat die Grenze für Fälle mit vorgelagerter Erwerbsminderungsrente – ohne Erstattung bleibt es bei Abschlägen. Zusammen zeigen die Urteile, wann der Zugangsfaktor wieder „auf 1,0“ springt – und wann nicht.

Abschläge verschwinden, wenn die vorgezogene Altersrente vollständig erstattet wurde

Ausgangspunkt war ein Versicherter, der nach einem Unfall von März 2006 bis Mai 2010 eine vorgezogene Altersrente mit einem Zugangsfaktor von 0,847 bezog. Beim Übergang in die Regelaltersrente führte die Rentenversicherung diesen abgesenkten Faktor fort – obwohl die vorzeitige Rente dem Träger im Wege des Regresses vollständig durch den Haftpflichtversicherer ersetzt worden war.

Das BSG hob die Fortschreibung auf und entschied: Für die bereits „verbrauchten“ Entgeltpunkte gilt ausnahmsweise wieder der volle Zugangsfaktor 1,0. Die Richter begründeten dies mit einer planwidrigen Regelungslücke und einer analogen Anwendung von § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI. Wirtschaftlich entspreche die vollständige Erstattung dem Fall, dass die Rente „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“ wurde; die Versichertengemeinschaft werde nicht belastet.

Rechtliche Einordnung: Zugangsfaktor, Entgeltpunkte und der Rechtsgedanke hinter § 77 SGB VI

Der Zugangsfaktor steuert, in welchem Umfang Entgeltpunkte beim Monatsbetrag einer Rente berücksichtigt werden. Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, akzeptiert dauerhaft eine Minderung – pro Monat 0,003 unter 1,0.

Dieses System soll unterschiedliche Bezugsdauern fair ausgleichen und vorgezogene Rentenbezüge solidarisch abbilden. Der 13. Senat betont jedoch, dass dieser Ausgleichsgedanke ins Leere läuft, wenn der Rentenversicherungsträger die vorzeitig gezahlten Leistungen vollständig ersetzt bekommt.

Dann fehlt die zusätzliche Belastung der Versichertengemeinschaft, die die Absenkung ursprünglich rechtfertigt; folgerichtig ist der Zugangsfaktor im Ergebnis wieder auf 1,0 anzuheben.

Die Entscheidung 2024: Ohne Erstattung der EM-Rente bleibt der Abschlag

Im Urteil vom 19. Dezember 2024 hatte das BSG eine andere Ausgangslage zu bewerten: Die Klägerin bezog vor der Regelaltersrente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Abschlägen. Der Haftpflichtversicherer erstattete später zwar entgangene Beiträge, nicht aber die an die Klägerin gezahlte EM-Rente selbst.

Die Frau verlangte dennoch eine abschlagsfreie Regelaltersrente. Der 5. Senat wies die Revision zurück: Ohne vollständige Erstattung der zuvor gezahlten Rentenleistung bleibt es bei der gesetzlich angeordneten „Perpetuierung“ des einmal geminderten Zugangsfaktors in der Folgerente. Eine analoge Anwendung der 2017 entwickelten Grundsätze scheidet aus, weil der finanzielle Nachteil der Versichertengemeinschaft fortbesteht.

Verhältnis der beiden Urteile: Leitplanke und Grenze desselben Rechtsgedankens

Beide Entscheidungen folgen demselben dogmatischen Pfad: Maßgeblich ist, ob die Versichertengemeinschaft wirtschaftlich belastet wird. 2017 entfiel diese Belastung, weil der Haftpflichtversicherer die vorgezogene Altersrente komplett erstattet hatte. 2024 blieb sie bestehen, weil die Erwerbsminderungsrente nicht erstattet wurde; die bloße Ersetzung entgangener Beiträge reicht nicht aus.

Damit ist der Rechtsgedanke präzise konturiert: Nur eine vollständige Erstattung der tatsächlich gezahlten Rentenleistung eröffnet die Möglichkeit, den abgesenkten Zugangsfaktor in der anschließenden Regelaltersrente wieder auf 1,0 anzuheben.

Offene Flanke – aber kein Freifahrtschein: Gilt die Analogie auch bei erstatteter EM-Rente?

Der 5. Senat musste nicht entscheiden, ob die 2017 entwickelten Erwägungen bei einer vollständig erstatteten Erwerbsminderungsrente in gleicher Weise greifen würden.

Die Entscheidungsgründe deuten an, dass eine solche Gleichbehandlung in der Literatur befürwortet wird und dogmatisch möglich sein kann, wenn ein echter Leistungsregress die Rentenzahlungen vollständig ausgleicht. Verbindlich klargestellt ist das für EM-Fälle jedoch nicht; gesichert ist nur die verneinende Antwort, wenn die Erstattung der Rentenleistung fehlt.
Rewis

Praxisrelevanz: Worauf Betroffene und ihre Berater konkret achten sollten

Für Versicherte, die aufgrund eines fremdverschuldeten Ereignisses eine Rente vor der Regelaltersgrenze beziehen mussten, ist der Regress gegen den Schädiger zentral. Entscheidend ist, ob der Haftpflichtversicherer die konkret gezahlte Rente – nicht nur Beiträge oder Teilpositionen – vollständig an den Rentenversicherungsträger erstattet hat.

Nur dann wird der spätere Übergang in die Regelaltersrente ohne fortwirkende Abschläge möglich. In allen anderen Konstellationen bleibt der verminderte Zugangsfaktor grundsätzlich erhalten, weil das Gesetz die Vorteile und Nachteile unterschiedlicher Bezugsdauern dauerhaft „fortschreibt“. Die Fallprüfung ist dabei streng eins-zu-eins: Es zählt die tatsächlich geleistete Erstattung, nicht der hypothetische oder gescheiterte Regress.

Einordnung für die Beratungspraxis

Für Rentenberater und Rechtsanwälte folgt daraus ein klares Prüfprogramm im Einzelfall: Zunächst ist festzustellen, welche Rentenart vor der Regelaltersrente bezogen wurde und in welcher Höhe der Zugangsfaktor gemindert war.

Sodann ist aufzuklären, ob und in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Sozialleistungsregresses Zahlungen vom Haftpflichtversicherer erhalten hat. Liegt eine vollständige Erstattung der vorzeitig gezahlten Rentenleistung vor, sollte die Festsetzung eines ungeminderten Zugangsfaktors für die Regelaltersrente verlangt und mit Verweis auf die BSG-Rechtsprechung begründet werden. Fehlt es daran, ist eine abschlagsfreie Regelaltersrente regelmäßig nicht durchsetzbar.

Fazit

„Von wegen Rentenabschlag“ gilt nur dort, wo die Rentenkasse wirtschaftlich nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft belastet wurde. Das BSG hat 2017 eine planwidrige Lücke geschlossen und die analoge Anwendung des § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI zugelassen, wenn die vorzeitig gezahlte Altersrente vollständig erstattet wurde.

2024 hat das Gericht die Gegenrichtung markiert: Ohne Erstattung der vorangegangenen Rentenleistung – hier der Erwerbsminderungsrente – bleibt der abgesenkte Zugangsfaktor in der Regelaltersrente bestehen.

Für Betroffene bedeutet das: Der Schlüssel zur abschlagsfreien Regelaltersrente nach vorzeitigem Rentenbezug ist der nachweislich vollständige Leistungsregress.

Quellenhinweise: BSG, Urteil vom 13.12.2017 – B 13 R 13/17 R (ausführliche Begründung, inkl. Analogie zu § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI); beck-aktuell zur gleichen Entscheidung; BSG, Urteil vom 19.12.2024 – B 5 R 9/23 R.

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Deutschland-Stack: Was ist drin, im Baukausten für die digitale Verwaltung?

netzpolitik.org - 16. Oktober 2025 - 11:17

Der Deutschland-Stack soll der lahmenden Verwaltungsdigitalisierung auf die Sprünge helfen. Doch was genau ist die Technologie-Plattform, wie kann sie dabei helfen und wer ist wofür verantwortlich? Eine Übersicht.

Das Digitalministerium hat große Pläne für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Steinach

Wer ein Unternehmen gründen will, soll dies laut den Plänen des Digitalministeriums in Zukunft innerhalb von nur 24 Stunden online erledigen können. In einem Webportal, ganz bequem von zu Hause aus. Dafür soll es ein einheitliches digitales Verfahren geben, ganz egal in welcher Kommune das Unternehmen sitzt. Auch Steuer- und Handelsregisternummern sollen über Schnittstellen zu den zuständigen Behörden im selben Portal erstellt werden.

Die Grundlage dafür soll künftig der Deutschland-Stack bilden, kurz: D-Stack. Es ist eines der Prestigeprojekte des neu gegründeten Ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung und soll eines der zentralen Versprechen der Bundesregierung einlösen: den Staat und die Verwaltung zu modernisieren und zu digitalisieren. Und zwar indem der Deutschland-Stack eine einheitliche digitale Infrastruktur für die öffentliche Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen bereitstellt.

Die Erwartungen an den D-Stack sind dementsprechend riesig. Sein Aufbau wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur bezahlt. Allein für das laufende Jahr wurden knapp 40 Millionen Euro eingeplant, wie das Digitalministerium auf Anfrage mitteilte.

Was ist der Deutschland-Stack?

In einem kürzlich von der Bundesregierung beschlossenen Reformen-Fahrplan, der sogenannten Modernisierungsagenda, wird der Deutschland-Stack als „eine sichere, interoperable, europäisch anschlussfähige und souveräne Technologie-Plattform zur Digitalisierung der gesamten Verwaltung“ beschrieben. Er soll in den nächsten Jahren schrittweise aufgebaut werden. Ab 2028 sollen Bund, Länder und Kommunen den Stack nutzen können.

In einem Stack sind üblicherweise bestimmte aufeinander aufbauende Softwarekomponenten wie Programmiersprachen, Front- und Backend, Datenbanken, Bibliotheken, Schnittstellen und Entwicklungswerkzeuge gebündelt. Mit ihrer Hilfe werden dann Anwendungen entwickelt und betrieben. Der Deutschland-Stack wird demnach aus einer einheitlichen IT-Infrastruktur mit festgelegten technischen Standards und Diensten, wie der digitalen Legitimation, der Bezahlfunktion, dem Once-Only-Prinzip, einem vom Bund kuratierten Marktplatz sowie einer KI-gestützten Planungs- und Genehmigungsplattform bestehen.

Diese grundlegenden Dienste nennt der Bund „Basiskomponenten“ und will sie erstmals selbst bereitstellen, damit Verwaltungen der Länder und Kommunen sie nachnutzen können. Das sei zielführender als die Digitalisierung der Verwaltung über Rechtsvorschriften, teilt Jörg Kremer von der Föderalen IT-Kooperation (Fitko) gegenüber netzpolitik.org mit. Die Fitko koordiniert die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung von Bund und Ländern. Mit den Bausteinen werde ein deutlicher Weg hin zu einer Zentralisierung der digitalen Infrastruktur der öffentlichen Verwaltung eingeschlagen, sagt der Leiter der Abteilung Föderales IT-Architektur- und Standardisierungsmanagement und Cybersicherheit. Kremer hat selbst an den Grundlagen des Stacks mitgearbeitet.

Was sind die zentralen Basiskomponenten?

Die Basiskomponenten stehen bereits fest. Laufende Projekte wie die geplante EUDI-Wallet fügen sich laut BMDS in den Deutschland-Stack ein. Die EUDI-Wallet soll künftig eine Art digitale Brieftasche für alle EU-Bürger*innen sein, mit der sie sich online ausweisen und Verträge unterzeichnen können. Bis Ende 2026 muss jeder EU-Mitgliedsstaat eine Wallet anbieten, ihre Implementierung auf dem D-Stack ist innerhalb von drei Jahren geplant.

Für Markus Richter, Staatssekretär im Bundesdigitalministerium, bildet die „KI-gestützte Planungs- und Genehmigungsplattform H2-Plattform“ den „Nukleus“ des Stacks. Dabei handelt es sich um eine Plattform zur beschleunigten Planung von Wasserstoffleitungen, die bis 2032 in Betrieb gehen sollen. Ein etwa 9.000 Kilometer langes Netz aus Leitungen wird klimaneutralen Wasserstoff zu Industrie und Kraftwerken transportieren.

Die Genehmigungsprozesse für Wasserstoffleitungen sind lediglich ein erster Anwendungsfall. Später sollen weitere Antragsverfahren über die Plattform laufen, beispielsweise für den Bau von Windkraftanlagen, Biogas-Raffinerien sowie Energie- und Verkehrsinfrastrukturen.

Die KI-Komponente soll die Daten, die bei solchen Verfahren anfallen, verarbeiten und Teile der Prüfung automatisieren. Der erste Pilot der Plattform soll laut Richter am 15. November in Betrieb gehen, die KI-Komponente wird später angebunden. Derzeit läuft ein Vergabeverfahren für ihre Entwicklung.

Auch die deutsche Verwaltungscloud, ein Marktplatz für Cloud-Dienste für die öffentliche Verwaltung, und das National-Once-Only-Technical-System (NOOTS) sollen über den D-Stack laufen. Letzteres ist eine „Datenautobahn“ von Bund und Ländern, über die Behörden ebenenübergreifend miteinander Daten austauschen sollen. Ziel ist, dass Menschen ihre Daten bei verschiedenen Behörden nicht mehrmals eingeben müssen.

Im August hatte das Digitalministerium außerdem noch andere Missionen vorgestellt, in denen es weitere Kernkomponenten für den D-Stack erarbeitet. Dazu gehören das Identitäts- und Zugangsmanagement (Identity and Access Management, IAM), eine Low-Code-Plattform und Kipitz.

Mit IAM lässt sich regulieren, welche Personen Zugriff auf bestimmte Daten und Systeme in einer Organisation haben dürfen. Die Low-Code-Plattform ist eine Entwicklungsumgebung, die eher grafisch-visuell funktioniert und weniger Kenntnisse in klassischen Programmiersprachen erfordert. Kipitz ist ein bereits existierendes KI-Portal des ITZBund, des IT-Dienstleisters des Bundes, auf dem die Bundesverwaltung verschiedene KI-Modelle benutzt.

Konsultation eröffnet: Zweifel über die Umsetzung bleiben

Nach monatelanger Definitionsphase hat das Digitalministerium mittlerweile die Online-Konsultation für den Deutschland-Stack gestartet. Die Öffentlichkeit ist eingeladen, bis Ende November an der Konzeption des Stacks mitzuwirken. Eine neue Landing Page des Projekts ist auf der Open-Source-Plattform der öffentlichen Verwaltung OpenCode online gegangen.

Diese Seite hat beim Fachpublikum jedoch mehr Fragen aufgeworfen, als Antworten geliefert. Es gebe keine Klarheit darüber, wie der Deutschland-Stack genau ausgestaltet sein soll. „Es gibt weiterhin nicht ansatzweise ein Konzept, wie dieser Stack technisch, organisatorisch oder föderal überhaupt funktionieren soll“, schreibt beispielsweise Thomas Bönig, Leiter des Stuttgarter Amts für Digitalisierung, auf LinkedIn. Das Projekt wirke oberflächlich, unprofessionell und planlos. Wesentliche Aspekte wie Architektur, Roadmap oder klare Verantwortlichkeiten fehlen laut Bönig.

Auch der zivilgesellschaftliche Digitalverein D64 bemängelt gegenüber netzpolitik.org, dass entscheidende Fragen offen bleiben: Wer betreibt, finanziert und haftet für den Deutschland-Stack? Die Webseite beschreibe vor allem technische Ziele und liefere Allgemeinplätze. Es fehle an Substanz und einem belastbaren Konzept.

„Die größten Hemmnisse der Verwaltungsdigitalisierung sind nicht primär fehlende Technik, sondern fehlende Verbindlichkeit, föderale Koordination, nachhaltige Betriebsverantwortung, Nutzenden-Orientierung und Wiederverwendbarkeit von Komponenten“, sagt Bendix Sältz von D64. Technologie ohne klare organisatorische und rechtliche Verankerung werde diese Probleme nicht beseitigen.

Auch Kremer von der Fitko wünscht sich klare und eindeutige Absprachen darüber, wer welche Aufgaben beim Deutschland-Stack übernimmt. Der Stack muss sich in erster Linie daran orientieren, was Kommunen und Länder tatsächlich benötigen. Wenn eine konkrete Lösung entwickelt, gut dokumentiert und die Schnittstellen klar beschrieben sind, könnten etwa die Länder dafür verantwortlich sein, sie für ihre Fachverfahren zu nutzen.

„Die Vereinbarungen können auch anders gestaltet sein. Wichtig ist, dass sie im Vorfeld einheitlich geregelt werden“, betont der Abteilungsleiter bei der Fitko, um nicht die gleichen Fehler wie beim Onlinezugangsgesetz zu wiederholen. Der Plattformkern, der Basiskomponenten für alle föderalen Ebenen zur Verfügung stellt, sollte seiner Meinung nach idealerweise föderal gesteuert werden.

Digitale Souveränität: Wirtschaftsförderung oder Gemeinwohl?

„Digitale Infrastruktur entscheidet darüber, wer Zugang zu Informationen, Verwaltung und gesellschaftlicher Teilhabe hat“, teilt das Bündnis F5 auf unsere Anfrage mit, das aus fünf digitalpolitischen Vereinen besteht. Ähnlich wie D64 betont das Bündnis, dass der D-Stack sich nicht allein an Effizienz und Wirtschaftsförderung orientieren darf.

Öffentliche Infrastrukturmaßnahmen können sinnvoll sein, um die Abhängigkeit von Big Tech zu vermindern, so Sältz von D64 weiter. „Aber Souveränität darf weder als Rechtfertigung für nationale Abschottung dienen, noch als Subventionsprogramm für deutsche oder europäische Unternehmen, die die Geschäftsmodelle von Big Tech nachahmen.“

Sowohl F5 als auch D64 fordern daher, den Deutschland-Stack stärker am gesellschaftlichen Nutzen auszurichten. D64 fordert, dass Open-Source-First, interoperable Schnittstellen sowie die Zusammenarbeit auf internationaler und europäischer Ebene verbindlich vorgeschrieben werden.

Nicht zuletzt fehle es bei dem bisherigen Konzept an echter Einbindung der Zivilgesellschaft. Das offizielle Beteiligungsverfahren sieht vor allem Workshops mit Unternehmen, Wirtschaftsverbänden und IT-Dienstleistern der öffentlichen Verwaltung vor. Für die Zivilgesellschaft bleibt bisher das Feedback-Formular auf der Seite. Für eine echte Beteiligung von Kommunen, Ländern und Zivilgesellschaft brauche es aber Ressourcen wie beispielsweise Budget und Personalkapazität, sagt Bendix Sältz von D64.

Personalwechsel in der Abteilung „Deutschland-Stack“

Parallel zum Konsultationsstart gab es im Digitalministerium einen Personalwechsel: Digitalminister Karsten Wildberger setzte Anfang Oktober Martin von Simson von der Leitung der gleichnamigen Abteilung „Deutschland-Stack“ ab. Als Grund dafür wird vermutet, dass das Projekt bislang nicht von der Stelle gekommen war. Nach Informationen von Tagesspiegel Background habe die Abteilung mit „Chaos“ sowie fehlendem strategischen Handeln und Unklarheiten über den Kern des Projekts gekämpft. Auch die verzögerte Bereitstellung der H2KI-Plattform soll zu diesem frühen Wechsel der Leitung beigetragen haben.

An Simsons Stelle tritt Christina Decker, die bislang die Abteilung Zukunftstechnologien im Bundeswirtschaftsministerium leitete. Sie wird ab jetzt die größte Abteilung des Digitalministeriums mit 13 Referaten und einer Arbeitsgruppe führen.

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Tropische Nächte machen die Hamburger ganz wirr im Kopf

Der jüngste „Hamburger Klimaentscheid“ wird der alten Hansestadt einen würdigen Platz neben den weltweit führenden Städten Schilda und Jerewan mit seiner berühmten Radiostation sichern.

 

Von Manfred Haferburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist als Stadtstaat ein Land der Bundesrepublik Deutschland und mit knapp zwei Millionen Einwohnern der zweitgrößte Stadtstaat der Bundesrepublik. Hamburg blickt auf eine traditionsreiche Geschichte als Hafenstadt zurück und sieht sich mit seinem großen Umschlaghafen als „Tor zur Welt“. Speicherstadt und Kontorhausviertel sind Teil des UNESCO-Weltkulturerbes. Die Stadt freut sich, mit der Reeperbahn die „sündigste Meile der Welt“ zu haben. Gleich um die Ecke liegen die womöglich noch sündigeren 100 Meter der Herbertstraße. Hamburg ist auch stolz auf seine „Elbphilharmonie“, die durch Verdoppelung ihrer Bauzeit und Verzehnfachung ihrer Baukosten schon vor ihrer Inbetriebnahme große Berühmtheit erlangte. Doch nun wird wohl der „Hamburger Klimaentscheid“ der alten Hansestadt einen würdigen Platz neben den weltweit führenden Städten Schilda und Jerewan mit seiner berühmten Radiostation sichern.

Der Hamburger Klimaentscheid, offiziell „Hamburger Zukunftsentscheid“, war ein Volksentscheid am 12. Oktober 2025, bei dem die Hamburger über eine Verschärfung des Klimaschutzgesetzes abstimmten. Die Volksentscheid-Initiative forderte: Klimaneutralität bis 2040 (statt bisher 2045), Verbindliche jährliche CO2-Minderungsziele und Sozialverträglichkeit aller Klimaschutzmaßnahmen. Der Klimaentscheid war initiiert von Fridays for Future Hamburg, NABU, ver.di und dem Mieterverein Hamburg und wurde unterstützt von über 160 Organisationen, darunter FC St. Pauli, Greenpeace und BUND. Über 106.000 gültige Unterschriften wurden für das Volksbegehren gesammelt.

Die Wahlbeteiligung entsprach rund 535.000 Abstimmenden von insgesamt etwa 1,32 Millionen Wahlberechtigten. 455.387 Stimmen wurden per Briefwahl abgegeben, und nur 80.261 Hamburger gingen am Wahltag in die Abstimmungsstellen.

Geschätzte 200 neue Beamtenstellen

Tja, liebe vergnügungssüchtige Hamburger, jetzt habt Ihr den grünen Salat. Weniger als jeder zweite Hamburger nahm überhaupt am Entscheid teil, der Rest ging lieber zum „Rendezvous der Träume. Surrealismus und deutsche Romantik“, einer Ausstellung in der Hamburger Kunsthalle. Oder zur Vernissage zeitgenössischer Kunst mit biologischen Anklängen: „VIELSCHICHTIG – Zellen · Gewebe · Struktur“. Manche gingen zur Comedy-Show mit dem Entertainer Mario Barth oder zum Benne Singer-Songwriter-Konzert mit emotionalen Texten, oder gar zum Bigband „Operation Grand Slam“, mit Jazz- und Swing-Klängen vom Feinsten, oder zum Chorkonzert „Music be the food of LOVE“ – Eintritt frei. Man konnte auch zu OLIVIAS WILDEN JUNGS – Party Special auf der großen Freiheit mit Strip-Show und Lounge für Frauen gehen – ideal für Junggesellinnenabschiede, zur Mamma Mia Party, dem ABBA-Feeling mit ausgelassener Tanzstimmung pilgern. Das klingt alles verlockend, man muss auch Prioritäten setzen können. So lag dann auch die Wahlbeteiligung bei eher mageren 40,6 Prozent.

Das Ergebnis überraschte selbst die Initiatoren: 53,2 Prozent Ja-Stimmen. Das notwendige Zustimmungsquorum von 20 Prozent wurde überschritten und das neue Gesetz – „Das tritt nach meiner Kenntnis… ist das sofort… unverzüglich“ in Kraft, hätte Günter Schabowski gesagt und einen Monat nach der Abstimmung gemeint. Die Folgen für die Freie und Hansestadt werden dem Anlass des Schabowski-Zitats durchaus vergleichbar sein. Denn das Ergebnis beinhaltet verheerende  Ziele.

Ab sofort ist es per Gesetz in Hamburg erforderlich, den CO2-Ausstoß um 70 Prozent bis 2030 und um 98 Prozent bis 2040 zu senken. Es sind Jahresemissionsmengen und Sektorenziele einzuführen und jährliche Schätzbilanzen zur Kontrolle der Zielerreichung durchzuführen. Dazu werden geschätzte 200 neue Beamtenstellen benötigt.

Hamburg haarscharf in der Linkskurve

Hamburgs Geschicke werden von einem SPD-Oberbürgermeister namens Peter Tschentscher geführt, der in einer Koalition mit den Grünen die Geschicke der einst so stolzen Hansestadt lenkt. Die Wahlergebnisse der SPD haben sich zwar seit dem Jahr 2000 bis zur Wahl 2025 auf 22,7 Prozent halbiert, die CDU hat ein Drittel der Hamburger Wähler auf nunmehr 20,7 Prozent verloren. Die Grünen hingegen haben sich im selben Zeitraum auf 19,3 Prozent fast verdoppelt. Die Linke hat sich im selben Zeitraum von zwei auf 14,5 Prozent versiebenfacht. SPD-Linke, Grüne und Linke haben großen Einfluss in Hamburg, das einen ziemlichen Linkskurs eingeschlagen hat. Auch der Einfluss der überwiegend linken Medien ist nicht zu unterschätzen.

Hamburg gilt als einer der bedeutendsten Medienstandorte Deutschlands mit einer wirtschaftlich starken Medienlandschaft. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat seinen Hauptsitz in Hamburg und produziert u.a. die Tagesschau, Tagesthemen und das Hamburg Journal. Auch das ZDF und DeutschlandRadio betreiben Landesstudios in Hamburg. Spiegel, Zeit und TAZ-Nord sind in Hamburg zu Hause. Auch Luisa Neubauer, das deutsche Gesicht von „Fridays for future“, lebt in Hamburg. Sie engagiert sich stark für Klimaschutzprojekte und war eine zentrale Figur beim Hamburger „Zukunftsentscheid“ zur Klimaneutralität bis 2040. Auch die üblichen Verdächtigen wie BUND, NABU, ver.di, und die Hamburger Kunsthalle und Kulturszene machten an der Spitze mit. Lustigerweise trieben bei der Entscheidung der Mieterbund sowie der FC St. Pauli ebenfalls gegen die ureigensten Interessen ihrer Mitglieder ihr Unwesen.

Seit 2011 führt Hamburg den Titel „Umwelthauptstadt Europas“. Die Hamburger fürchten sich zunehmend vor dem Klimawandel, beklagen eine zunehmende Zahl von Sommertagen und tropischen Nächten und ihren Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit der Stadtbevölkerung. Auch haben sich die Hamburger einreden lassen, dass der Meeresspiegel bis zum Jahr 2100 um 1,5 Meter ansteigt. Das sind, wenn ich richtig rechne, ganze zwei Zentimeter pro Jahr und man müsste es eigentlich mit einem Zollstock nachmessen können. Da kann es schon mal vorkommen, dass man verschreckt das funkelnagelneue Großkraftwerk Moorburg abschaltet und vorsorglich in die Luft sprengt, eine Tragikomödie, die wir hier auf der Achse in dem Beitrag „Im Sumpf von Moorburg“ beschrieben haben.

Da wollen wir mal den von den tropischen Sommernächten konfusen Hamburgern etwas in praktische Sprache übersetzen, wozu sie sich selbst da gerade gesetzlich verpflichtet haben, was also „unverzüglich – ab sofort“ gerichtlich einklagbar ist.

In Hamburg wird gerade die Aufklärung rückabgewickelt

Fangen wir mit der Zeitskala im Jahr 2030 an, was ja sehr überschaubar ist. In etwa vier Jahren muss! Hamburg jetzt seinen Kohlendioxid-Ausstoß um 70 Prozent verringern.

Wer erzeugt in Hamburg eigentlich wie viel CO2? Den Löwenanteil davon macht die Industrie (Raffinerien, Metallverarbeitung, Chemie) mit 30 Prozent aus. Dann folgen die privaten Haushalte (Heizung und Strom) 25 Prozent, dann Gewerbe (Handel, Dienstleistung, Büro, Gastronomie) mit 20 Prozent, dann der Verkehr (PKW, LKW, Hafenlogistik, Luftverkehr) 20 Prozent und zuletzt die Sonstigen (Abfall, Müllverbrennung, Kläranlagen und Tierhaltung) mit fünf Prozent.

Davon soll in vier (4) Jahren jeder Sektor 70 Prozent einsparen. Und der normale Hamburger Bürger ist ja mit fast allen Gebieten verquickt. Und in 15 Jahren soll alles CO2 verbannt sein. Per Gesetz, auch wenn das physikalisch unmöglich ist. In Hamburg werden gerade Gesetze gemacht, die den Naturgesetzen widersprechen. Viel Glück dabei.

Was bedeutet das für die Hamburger?

Was nun folgt, werden viele nicht glauben. Nicht glauben wollen. Es ist einfach zu verrückt. Aber die Ungläubigen sollten die Geschichte „Im Sumpf von Moorburg“ lesen. Das hat auch niemand für möglich gehalten. Und es ist doch geschehen.

Die Umsetzung der Ergebnisse des Hamburger Klimaentscheids bedeutet für den durchschnittlichen Hamburger Haushalt in den nächsten vier bis vierzehn Jahren: Abschaffung des PKW mit Verbrenner, Kauf eines Elektroautos, Umbau der Heizung auf Wärmepumpe oder Mieterhöhung um drei bis vier Euro pro Quadratmeter, das sind so 350 Euro pro Monat höhere Mietkosten für eine durchschnittliche Wohnung. Dazu kommt die Unbezahlbarkeit des Stroms, für viele Verlust des Arbeitsplatzes. Warum? Weil viele Arbeitsplätze verschwinden. Sie können dann aber Rikscha-Fahrer werden. Oder Lastenfahrradführer. Oder CO2-Kontrolleur.

Die Waren des täglichen Bedarfs werden unbezahlbar. Weil Brötchen dann mit teurem Strom oder noch teurerem Wasserstoff gebacken werden. Und Fleisch wegen des Schweinefurzes oder des Kuhrülpsers verboten ist. Modische Kleidung? Zu viel CO2! Urlaub? Fliegen geht nicht – CO2. Höchstens eine Wanderung ins renaturierte ehemalige Hafengebiet. Und krank sollten sie lieber nicht werden. Sie wissen schon – Arznei aus der Chemie? Nee, die ist weg. Dieselnotstrom im Krankenhaus bei Blackout? Diesel verboten, Wasserstoff knapp und zu teuer.

Im Industriebereich müssen die Raffinerien, die chemische Industrie und Metallurgie aus Hamburg verschwinden, denn Wasserstoff wird es nicht geben oder er ist mit Wirkungsgraden von 15 bis 18 Prozent nicht bezahlbar. Auch der Hamburger Hafen muss abgewickelt werden. Vielleicht wird es ja ein schöner Yachthafen für Ausländer? Oder ein schönes renaturiertes Moorgebiet?

Der gesamte Verkehrsbereich muss umgestellt werden – beim Lieferverkehr auf Lastenräder, im Personenverkehr auf Rikschas, beim Fernverkehr auf indische Bahn-Verhältnisse. Müll kann nicht mehr abgeholt und schon gar nicht verbrannt werden. Es wird aber auch kaum noch welcher entstehen, weil es nichts mehr zu kaufen gibt. Dosen- und Flaschenpfand wird obsolet, weil es keine Blechdosen und Plastikflaschen mehr gibt. Und damit entfallen auch solche genialen Ideen wie an Plastikflaschen unlösbar angebrachte Schraubdeckel.

Da bleiben keine grünen Wünsche unerfüllt. Und genau deshalb wird die Umsetzung dieses Irrsinns auch nicht zu Ende geführt, weil die Hamburger rebellieren werden, wenn sie erst mal merken, dass sie auf dem besten Wege sind, ihre Existenzen zu zerstören. Dann merken sie nämlich auch, dass Klimaschutz und sozialverträglich nicht zusammenpassen. Der Staat hat kein Geld, das er verteilen kann, es sei denn, er hat es jemandem weggenommen. Es bleibt ein ehernes Gesetz: „irgendwann geht den Sozis immer das Geld der anderen aus“. Das gilt auch in der Freien- und Hansestadt Hamburg.

Die Frage ist nur, was wurde bis zum Abbruch des Klimairrsinns alles schon nachhaltig zerstört. Man betrachte nur die Energiewende, bei der der Point of no return schon überschritten ist.

Was nützt es der Welt, wenn Hamburg Harakiri begeht?

Eine weitere ketzerische Frage stellt sich: Ist „menschgemachtes Kohlendioxid“ wirklich ein Treiber des Weltklimas, das sich seit Äonen auch ohne Menschen ständig ändert? Oder ist es wahr, was Trump sagt: Der menschgemachte Klimawandel ist nur ein Betrug, mit dem ein Geldumschaufelbagger Unsummen aus den Gärten kleiner Leute in die Schatzkammern einiger Oligarchen befördert? Stimmt es, dass es selbst in Europa mittels der „Erneuerbaren“ ein paar Millionäre zu Milliardären gebracht haben?

Selbst wenn die Theorie vom menschgemachten Klimawandel  stimmen würde, nützt der Klimaschutz-Selbstmord der Stadt Hamburg in irgend einer Weise dem Weltklima? Kurze Antwort: nichts, rien, nothing, nada, nitschewo, کچھ نہیں, 什麼都沒有, कुछ नहीं, hakuna kitu…. Europa erzeugt heute sechs Prozent des weltweiten CO2-Ausstoßes. Deutschland ungefähr 1,6 Prozent. Hamburg etwa 0,0275 Prozent. Noch Fragen?

Dröhnende Stille im Saal. „Doch, es bringt etwas!“ Ein Ruf von Luisa, der Luisa von der „Fridays for Future“-Fraktion, schneidet durch die Stille. Sie läuft nach vorn und schnappt sich das Mikrofon vom Rednerpult. „Doch, es bringt uns etwas! Wir ziehen die CO2 Ziele um 10 Jahre vor. Das vermindert den Anstieg des Hamburger Meeresspiegels um 20 cm! Ist das nichts? Die ganze CO2 emittierende Welt muss ihre Deiche bis 2100 um 150 cm erhöhen, das kostet! Wir hier in Hamburg aber, müssen die Deiche nur um 130 cm erhöhen, weil wir ja die Klimaziele zehn Jahre früher erreicht haben. 20 cm weniger Meeresspiegelanstieg, als die anderen. Wenn die anderen sehen, dass der Meeresspiegel bei uns weniger ansteigt, dann werden sie begreifen, das Klimaschutz wirkt und sinnvoll istWir sind dann ein Vorbild für die Welt“.

Spricht’s und klebt sich zwecks Unterstreichung der Bedeutung ihrer Aussage mit Sekundenkleber am schönen hölzernen Rednerpult fest, das noch aus der Vor-Klimazeit stammt. Doch im Hintergrund taucht schon der Hausmeister mit der Laubsäge auf, um Luisa schonend vom Rednerpult zu lösen. Alles wird gut. Auch in Hamburg.

 

Manfred Haferburg wurde 1948 im ostdeutschen Querfurt geboren. Er studierte an der TU Dresden Kernenergetik. Im KUUUK-Verlag veröffentlichte er seinen auf Tatsachen beruhenden Roman „Wohn-Haft“ mit einem Vorwort von Wolf Biermann.

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Çira Fokus: Politikerin Gabi Fechtner über Internationalismus

Die heutige Studiogästin in der von Yilmaz Pêşkevin Kaba moderierten Sendung Çira Fokus ist die Politikerin Gabi Fechtner von der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD). Im Mittelpunkt der Sendung steht ein ausführliches Gespräch über die gesellschaftliche und politische Lage in der Bundesrepublik Deutschland.

Fechtner wird hierbei die aktuellen Verhältnisse analysieren, bewerten und einordnen. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf internationaler Solidarität im Verständnis von Internationalismus liegen, wobei insbesondere auf die Situation in Kurdistan eingegangen wird.

Parteipolitisches und internationalistisches Engagement

Auf dem zehnten MLPD-Parteitag im November 2016 wurde Gabi Fechtner einstimmig zur Parteivorsitzenden gewählt. Sie trat ihr Amt am 1. April 2017 offiziell an. Bei der Bundestagswahl 2021 war sie Spitzenkandidatin der Landesliste der MLPD in Nordrhein-Westfalen und kandidierte zudem direkt im Wahlkreis Essen II.

Gemeinsam mit weiteren Internationalist:innen leitete Gabi Fechtner im Sommer 2015 eine Solidaritätsbrigade der International Coordination of Revolutionary Parties and Organizations (ICOR) in Kobanê (Rojava, Nord- und Ostsyrien). Ziel der Brigade war der Aufbau eines Gesundheitszentrums in einer Stadt, die zuvor in der Schlacht um Kobanê durch die Angriffe der Terrormiliz des selbsternannten Islamischen Staats (IS) weitgehend zerstört worden war.

Die Sendung Çira Fokus am 16. Oktober 2025 beginnt um 20 Uhr und kann live über den Stream https://linktr.ee/ciratv, alternativ: https://myflixtv.com/ verfolgt werden, nachträglich auch über den YouTube-Kanal von Çira TV, über die Eingabe Çira Fokus. Die Sendungsübersicht ist erreichbar über: Playlist - ÇIRA FOKUS.

Wer selbst Interesse an einer Teilnahme an einer Sendung bei Çira Fokus hat und unter anderem eigene Initiativen, Kampagnen, Organisationen, Projekte, etc. vorstellen möchte, kann unter der E-Mail-Adresse peskevin@gmail.com Kontakt mit der Redaktion aufnehmen.

Titelbild © Anneke Dunkhase

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/netzwerk-Ezidischer-politiker-innen-bei-Cira-fokus-48199 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Cira-fokus-kandidatinnen-der-nrw-kommunalwahlen-im-studio-47805 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Cira-report-der-9-oktober-aus-ezidischer-und-kurdischer-sicht-48305

 

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„Anscheinend glauben die EU-Beamten an die Mantras zum Klimawandel“

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 16. Oktober 2025 - 11:00
In der russischen Nachrichtenagentur TASS ist ein sehr lesenswerter Artikel über die Lage in Europa vor Beginn der Heizsaison erschienen, den ich übersetzt habe. Der O-Ton ist wenig überraschend, dass die Maßnahmen der EU auch künftig für eine Gasknappheit und hohe Preise für Strom, Heizung und Gas in Europa sorgen werden. Lachen musste ich jedoch, […]
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ACSAD, Arab Water Council Sign Agreement on Water Resources Management

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 10:48

The Arab Center for the Studies of Arid Zones and Dry Lands (ACSAD) and the Arab Water Council have signed a scientific and technical cooperation agreement aimed at strengthening partnerships in water management and sustainable development across Arab countries.

The agreement, signed by ACSAD Director Nasr Al-Din Al-Obaid and Council Chairman Mahmoud Abu Zeid, focuses on unifying Arab efforts to address water security challenges, promote the exchange of expertise and applied research, and implement joint training programs to strengthen regional capacity in water management, sustainable agriculture, and climate adaptation.

In a joint statement, both parties described the agreement as a step toward greater Arab integration in water management and the development of sustainable policies to support food and water security.

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Guterres Calls for Comprehensive Reforming the UN System to Meet Global Challenges

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 10:36

United Nations Secretary-General Antonio Guterres has called for urgent and comprehensive reforms across the UN system, emphasizing the need to enhance the organization’s effectiveness, streamline coordination, and align its operations with today’s global challenges.

Speaking before the General Assembly, Guterres outlined a vision for a more integrated and results-driven UN. “My vision for the system is clear: entities working together as one to deliver better performance-overcoming fragmentation, eliminating duplication, improving funding models, and maximizing collaboration,” he said, according to the United Nations News Center.

Guterres highlighted the need to improve coordination among the UN’s three core pillars: peace and security, sustainable development, and human rights.

As part of these reforms, the Secretary-General announced the establishment of a dedicated “UN80 Executive Team” to push forward specific reform proposals. These will be either submitted to relevant intergovernmental bodies or implemented directly when within the Secretary-General’s mandate.

The reform effort is being guided by three major workstreams: Modernizing operational methods and boosting efficiency across the UN Secretariat and agencies, including through unified digital management platforms.

Strengthening the mandate cycle to enhance coherence and accountability throughout the system. And aligning structures and programs with strategic priorities to improve outcomes and responsiveness.

Annalena Baerbock, President of the UN General Assembly, described the reforms outlined in Guterres’s report as “more than just a cost-cutting exercise,” adding that the “UN80 initiative” is about “efficiency, flexibility, and the ability to leverage the latest technologies.”

She also acknowledged the UN’s fragile financial state, reminding Member States that they bear a collective responsibility: “This is about the people the United Nations is meant to serve.”

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Non-Aligned Movement Renews support for a Just Solution to Palestinian Issue

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 10:24

The Non-Aligned Movement (NAM) has renewed its commitment to finding a just and peaceful solution to the Palestinian issue.

The Ugandan President Yoweri Museveni said a in a speech at the 19th meeting of the foreign ministers of the movement’s member states, held in the capital, Kampala: “The (NAM), under Uganda’s presidency, has consistently supported the Palestinian cause in the international arena, affirming the movement’s commitment to finding a just and peaceful solution.”

Riyad Mansour, the Permanent Representative of Palestine to the United Nations extended the Palestinian people’s and leadership deep appreciation to (NAM) for its continued support for Palestine and its people in various international forums.

He praised the efforts of the (NAM) and all parties in successfully achieving a ceasefire in Gaza, allowing the entry of humanitarian aid in the required volume, and preparing for reconstruction in the Strip.

 Mansour pointed out that these achievements coincide with international efforts to implement the New York Declaration and its annex regarding the two-state solution after the end of the occupation and the independence and sovereignty of the State of Palestine on the June 4, 1967, borders, with East Jerusalem as its capital.

The Non-Aligned Movement Ministerial Meeting kicked off on October 13 to 16 with the participation of political leaders and diplomatic representatives of member states.

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Erdogan Reiterates Turky’s Continued Support for Syria

SANA - Syrian Arab News Agency - 16. Oktober 2025 - 10:10

Turkish President Recep Tayyip Erdogan reaffirmed on Wednesday his country’s support for Syria in various fields to help the country consolidating its stability.

Erdogan was quoted by Anadolu Agency as saying at a press conference following a Cabinet meeting in Ankara: “Turkey has never deviated from its position for 13 and a half years, and has not left the oppressed Syrians at the mercy of oppressors and terrorist organizations.”

He added that Turkish people have “successfully passed the test of brotherhood and neighborliness in this regard.”

Regarding the ceasefire in Gaza, Erdogan reiterated his welcome for the agreement, noting that Turkey has also stood with justice and the rights of Palestinian people and their just cause.

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Ex-Bundessozialgerichtsrichter: Totalsanktionen im Bürgergeld seien verfassungskonform

Die Diskussion um härtere Sanktionen im Bürgergeld erhält neue Dynamik. Der frühere Sozialrichter Rainer Schlegel, ehemals am Bundessozialgericht tätig, kommt in einem im Auftrag der arbeitgeberfinanzierten Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) erstellten Gutachten zu dem Schluss, dass vollständige Bürgergeld-Leistungskürzungen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar sein können.

Diese Einschätzung stützt die Linie der Bundesregierung, die im Rahmen einer „Neuen Grundsicherung“ verschärfte Sanktionsinstrumente vorsieht, und stellt sich zugleich in Spannung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019, das den Sanktionsrahmen damals eng begrenzte.

Menschenwürde, Existenzminimum und Sozialstaat

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehen zwei verfassungsrechtliche Grundpfeiler: die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz sowie das Sozialstaatsprinzip.

Aus beiden Prinzipien leitet sich das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ab. Sanktionen in der Grundsicherung bewegen sich seit jeher in diesem Spannungsfeld: Sie sollen Mitwirkungspflichten durchsetzen und Fehlanreize vermeiden, dürfen dabei aber weder das physische noch das soziokulturelle Existenzminimum dauerhaft unterschreiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 betonte, dass Kürzungen nur verhältnismäßig, zeitlich begrenzt und mit Rücksicht auf Härtefälle zulässig sind. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob Totalsanktionen – also das vollständige Streichen von Leistungen – überhaupt verfassungskonform gestaltet werden können, der neuralgische Punkt der aktuellen Debatte.

Aussage des Gutachtens: „Können“ statt „Müssen“

Schlegels Gutachten setzt genau hier an. Es arbeitet mit einem konditionalen Befund: Totalsanktionen könnten verfassungsgemäß sein. Entscheidend seien die konkrete Ausgestaltung, strenge Voraussetzungen und ein enges Raster von Verfahrensgarantien. Hervorgehoben wird die Konstellation alleinstehender Leistungsberechtigter, bei denen – so die These – eine vollständige Leistungskürzung in Extremfällen in Betracht kommen könne.

Das „Können“ ist dabei nicht bloße semantische Nuance, sondern die juristische Schlüsselformel: Verfassungskonformität hängt danach nicht von der politischen Willensbekundung, sondern von der praktischen Ausgestaltung des Sanktionsregimes ab, etwa von klaren Zumutbarkeitsregeln, einer individualisierten Prüfung, effektiven Rechtsbehelfen, Härtefallklauseln und der Sicherung existenzieller Bedarfe in außergewöhnlichen Situationen.

Aus der Praxis: Würde und Wirklichkeit

Deutliche Kritik kommt aus der Beratungspraxis. Der Bürgergeld-Experte Detlef Brock vom Portal „gegen-hartz“ lehnt Totalsanktionen entschieden ab. Sein Einwand zielt auf die menschenrechtliche und sozialpolitische Dimension: Vollständige Leistungskürzungen untergraben die Würde des Menschen, deren Unantastbarkeit nicht relativiert werden dürfe.

Jenseits der normativen Ebene verweist der Einwand auf absehbare soziale Folgewirkungen: Notlagen, Überschuldung, gesundheitliche Belastungen und Obdachlosigkeit sind im Sanktionskontext keine abstrakten Risiken, sondern reale Gefahren, die sich mit der Tiefe und Dauer einer Kürzung erfahrungsgemäß verschärfen.

Und das Bundesverfassungsgericht?

Letztlich muss das Bundesverfassungsgericht erneut zum Schiedsrichter werden müssen. Es wird zu klären haben, ob und in welcher Ausgestaltung vollständige Leistungskürzungen mit Menschenwürde, Sozialstaatsprinzip und dem Recht auf ein Existenzminimum vereinbar sind.

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