Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Rentnerpaar beide 101 Jahre alt: Emma und Dieter ziehen aus dem Pflegeheim wieder aus
Ein Jahr verbrachten Emma und Dieter Stumpp im Pflegeheim, dann kehrten sie in ihr eigenes Haus zurück. Das Ehepaar aus Ebingen, beide inzwischen 101 Jahre alt, fühlte sich dort nicht so gut versorgt und lebt heute wieder im Eigenheim, unterstützt durch Hilfe im Haushalt.
Am 12. August feierten die beiden ihren 73. Hochzeitstag. Ihre Geschichte erzählt von einer langen Ehe, von Verantwortung für andere und von einer Wohnentscheidung, die auch im hohen Alter noch einmal geändert werden kann.
Nach einem Jahr im Seniorenheim gingen sie wieder nach HauseFür Emma und Dieter Stumpp wurde das Seniorenheim nicht zum dauerhaften Zuhause. Nach einem Jahr entschieden sie sich für die Rückkehr in ihr Eigenheim.
Als Grund nennt der Bericht, dass sich die beiden in der Einrichtung nicht so gut versorgt fühlten. Welche konkreten Erfahrungen dahinterstanden, wird nicht näher beschrieben; die Schilderung gibt die persönliche Wahrnehmung des Paares wieder.
Heute erhalten sie Unterstützung im Haushalt. Ob darüber hinaus pflegerische Hilfe erforderlich ist oder ein Pflegegrad besteht, geht aus dem Bericht nicht hervor.
Damit ist ihre Rückkehr auch kein Beleg dafür, dass Hochbetagte ohne Unterstützung auskommen müssten. Sie zeigt zunächst etwas anderes: Der Einzug in eine Einrichtung muss keine unumkehrbare Entscheidung sein.
Ihre gemeinsame Geschichte begann in einer AugenklinikKennengelernt haben sich Emma und Dieter Stumpp 1948 in der Tübinger Augenklinik. Er wurde dort wegen einer Kriegsverletzung behandelt, sie arbeitete in der Verwaltung.
„Bei mir hat es gleich gefunkt“, erzählt Dieter Stumpp der Zeitung. Emma Stumpp ergänzt: „Und bei mir ging es dann auch recht schnell“.
Dieter Stumpp, geboren am 10. Juni 1925, war mit drei Geschwistern in Ebingen aufgewachsen und 1947 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt. Anschließend erhielt er einen Studienplatz für Physik und Mathematik in Tübingen und studierte auch ein Semester in Göttingen.
Emma Stumpp wurde am 8. April 1925 als Emma Maile in Starzach bei Rottenburg geboren. Nach der Handelsschule wurde sie mit 18 Jahren zum Kriegsdienst in der Tübinger Augenklinik verpflichtet, in der sie später ihren Mann kennenlernte.
Zur Hochzeit kamen nur die TrauzeugenAm 12. August 1953 heirateten die beiden standesamtlich, begleitet lediglich von ihren Trauzeugen. Als Anlass für den damaligen Hochzeitstermin nennt der Bericht Eigenbedarf an der Wohnung, ohne die näheren Umstände zu erläutern.
Die Nachricht von der Hochzeit überbrachten die frisch Vermählten persönlich: Mit dem Motorrad fuhren sie an den Bodensee zu den Eltern der Braut. Aus diesem bescheidenen Start wurde eine Ehe, die inzwischen mehr als sieben Jahrzehnte überdauert.
„Wir würden alle 73 gemeinsamen Jahre wiederholen, denn wir sind immer gut miteinander ausgekommen“, sagt das Paar gegenüber der Schwäbischen. Die beiden beschreiben ihre gemeinsame Zeit mit Dankbarkeit und Zufriedenheit.
Der Weg führte über Biberach zurück nach Ebingen1957 begann Dieter Stumpp seine erste Lehrertätigkeit am Gymnasium in Biberach. Dort lebte das Ehepaar 13 Jahre, und dort wuchsen seine drei Kinder auf.
Neben dem Beruf engagierte sich Dieter Stumpp im Kirchengemeinderat und im Gemeinderat. Als seine Mutter starb und sein Vater allein in Ebingen zurückblieb, bewarb er sich um die Leitung des dortigen Gymnasiums.
1970 übernahm er die Schulleitung, zu einer Zeit, als die Schüler noch auf fünf Gebäude in Ebingen und Tailfingen verteilt waren. Zwei Jahre später wurde das heutige Gymnasium bezogen, an dem zeitweise rund 1.600 Schüler von mehr als 100 Lehrkräften unterrichtet wurden.
Emma Stumpp pflegte selbst über Jahre AngehörigeAuch Emma Stumpp übernahm über lange Zeit Verantwortung für andere. Sie pflegte ihre Mutter und ihren Schwiegervater und sang aktiv bei der Eintracht Ebingen.
Dieter Stumpp ging 1987 in Pension und blieb gesellschaftlich engagiert. Er setzte sich für die Verbindung zur französischen Partnerstadt Chambéry ein, gehörte für die Freien Wähler dem Albstädter Gemeinderat an und war Präsident der Rotarier.
Auch im Roßbergverein waren die Eheleute aktiv. Ihr gemeinsames Leben bestand damit über Jahrzehnte aus Familie, Beruf, Vereinsleben und öffentlichem Engagement.
Drei Kinder, acht Enkel und sechs UrenkelDie Familie war Emma und Dieter Stumpp nach ihrer Schilderung stets besonders wichtig. Zu den drei Kindern sind inzwischen acht Enkel und sechs Urenkel hinzugekommen.
Gerade dieser Blick auf ihr tatsächliches Leben ist aufschlussreicher als ein pauschales Lob außergewöhnlicher Fitness. Die beiden haben eine Wohnform ausprobiert und sich anschließend für eine andere entschieden.
Auch nach dem Einzug bleibt Selbstbestimmung wichtigDie Geschichte der Stumpps erinnert daran, dass die Wünsche älterer Menschen auch nach einem Heimeinzug ernst genommen werden müssen. Wer bereits umgezogen ist, darf seine Entscheidung überprüfen.
Für pflegebedürftige Menschen nennt § 2 SGB XI ausdrücklich das Ziel eines möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebens. Ein hohes Lebensalter allein rechtfertigt es nicht, den Wunsch nach einer anderen Wohnform beiseitezuschieben.
Bei Heimverträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist eine gewöhnliche Kündigung ohne Nachweis von Versorgungsmängeln möglich. Nach § 11 WBVG muss sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats schriftlich beim Anbieter eingehen, damit der Vertrag zum Ende desselben Monats ausläuft.
Ob die Rückkehr nach Hause praktisch gelingt, hängt allerdings von der Wohnung, dem Hilfebedarf und einer verlässlichen Versorgung ab. Aus der Entscheidung der Stumpps lässt sich deshalb keine allgemeine Empfehlung gegen Pflegeheime ableiten.
Eine Rückkehr braucht passende UnterstützungBei der Vorbereitung können die Pflegeberatung und ein Pflegestützpunkt helfen. Zu klären ist beispielsweise, ob Haushaltshilfe genügt, ein Pflegedienst gebraucht wird oder zusätzliche Betreuung notwendig ist.
Für andere Pflegebedürftige kann eine Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld das Wohnen zu Hause erleichtern. Müssen Wohnung oder Bad angepasst werden, kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen auch Zuschüsse für einen pflegegerechten Umbau infrage.
Für Emma und Dieter Stumpp führte der Weg nach einem Jahr wieder ins eigene Haus. Für andere kann eine andere Lösung passen; entscheidend ist, dass ihr Wunsch gehört und die benötigte Hilfe tatsächlich organisiert wird.
Fragen und Antworten zum Ehepaar und zum Auszug aus dem Seniorenheim Müssen Bewohner Mängel beweisen, um einen Heimvertrag zu kündigen?Für eine gewöhnliche fristgerechte Kündigung nach § 11 WBVG ist das nicht erforderlich. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Anbieter eingehen, wenn der Vertrag zum Monatsende enden soll.
Was sollten andere Senioren vor einem Auszug klären?Die benötigte Hilfe, eine geeignete Wohnung und die Finanzierung sollten vor der Rückkehr verlässlich organisiert sein. Pflegeberatung und Pflegestützpunkte können dabei unterstützen.
Der Beitrag Rentnerpaar beide 101 Jahre alt: Emma und Dieter ziehen aus dem Pflegeheim wieder aus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
„Fick jeden, der anderer Meinung ist“: Die Linkspartei lässt die Maske fallen
Kinder, Kinder… was ist nur aus dem Deutschen Bundestag geworden? Einst sollte dieses „Hohe Haus“ der Ort des kultivierten politischen Streits sein. Ein Ort, an dem These und Antithese aufeinanderprallen, Argumente ausgetauscht und politische Gegner mit Respekt behandelt werden. Und heute? Heutzutage läuft eine Bundestagsabgeordnete der Linkspartei durch Bochum, lächelt in die Kamera und schleudert […]
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Afrika setzt auf „Erneuerbare Energien“ – Energiewende-PR oder Wirklichkeit?
Wie Europäer seit der ersten rotgrünen Regierung Schröder/Fischer in Berlin wissen, steigen die Energie-Kosten für die Bürger seit Einleitung der deutschen Energiewende drastisch – unter Helmut Kohl mit etlichen Kernkraftwerken hingegen waren die Kosten günstig. Daß chronisch finanzschwache afrikanische Staaten den Umbau stemmen können, ist daher zweifelhaft – hier wird wie in Deutschland („Kugel Eis“) offenbar heftig getrickst. Wie funktioniert das in Afrika?
https://x.com/Karl_Lauterbach/status/2094723470588289525
Trick Nummer 1:Statt Anteil an der Gesamt-Energieerzeugung (Primär!) wird gerne der Anteil der Stromerzeugung genannt, was die Leser häufig genug nicht differenzieren. In unterentwickelten Staaten, oder Schwellenländern, wird elektrische Energie nicht so selbstverständlich genutzt wie in New York City oder Berlin – die Bürger verlassen sich auf dem Schwarzen Kontinent, vor allem auf dem Land, mehr auf Primär-Energiequellen wie Holz, Gas oder Kohle. Der Elektrizitäts-Anteil ist dort gering, was die Einheimischen resistent macht gegen die traditionell häufigen Stromausfälle – übrigens auch im industrialisierten Südafrika. Ein Blackout in Daressalam oder Lagos dürfte weit weniger Tote zur Folge haben als in Berlin oder New York. Deswegen stört es die Afrikaner wohl auch nicht so sehr, wenn der Zappelstrom der Windräder und PV-Anlagen immer wieder ausfällt. Elektrizität nur tagsüber – für bodenständige Afrikaner auf dem Land kein großes Problem.
Elon Musks KI Grok listet aufrgund der Daten von Ember (u. a. ausgewertet auf nationsinquiry und in Wikipedia-Zusammenstellungen) auf:
- Demokratische Republik Kongo: rund 100 % (überwiegend Wasserkraft, u. a. Inga-Anlagen; kleiner Solaranteil)
- Äthiopien: rund 100 % (ca. 96 % Wasserkraft, Rest vor allem Wind)
- Lesotho: rund 100 % (Wasserkraft)
- Zentralafrikanische Republik: rund 100 % (Wasserkraft; sehr kleine Erzeugungsmenge)
- Uganda: ca. 97 %
- Eswatini: ca. 97 %
- Namibia: ca. 97–98 % (Wasserkraft plus nennenswerter Solaranteil)
- Malawi: ca. 95–96 %
- Sierra Leone: ca. 95 %
- Kenia: ca. 90 % (Geothermie oft der größte Einzelposten, dazu Wasserkraft, Wind und etwas Solar)
Wie in der Liste oben zu sehen ist, werden traditionelle Wasserkraftwerke mit in die „Erneuerbaren“ eingerechnet – obwohl Wasserkraft seit Kaisers Zeiten neben Kohlemeilern mit zu den ersten Kraftwerktypen zählt. Damit kann ein großer Teil der Liste gestrichen werden, weil er mit klimaschützender „Energiewende“ nichts zu tun hat – DR Kongo, Äthiopien, Lesotho, Zentralafrika. Die finanzschwachen afrikanischen Länder können sich weder Kernkraft noch Tausende Windräder leisten – deswegen setzen sie auf vergleichweise billige im Land vorhandene Ressourcen wie Flüsse, Kenia auf Geothermie.
Trick Nummer 3:Namibia ist als ehemals britische Kolonie mit dem ebenfalls ehemals britischen Nachbarn Südafrika energietechnisch eng verbunden und erhält von dort Kohlestrom.Die Situation ähnelt der deutschen: Viel „alternative“ Elektrizität – aber die Sicherheit der Versorgung wird durch politisch eigentlich nicht erwünschte ausländische Quellen wie Kohle oder Atom gesichert – eine Mogelpackung! Namibias Solarindustrie profitiert von sinkenden Modulpreisen und oft von Entwicklungsfinanzierung oder privaten Netzwerken, die nicht, wie in Deutschland, in die allgemeine Versorgung einspeisen, sondern nur Farmen oder einzelne Fabriken versorgen.
Der Beitrag Afrika setzt auf „Erneuerbare Energien“ – Energiewende-PR oder Wirklichkeit? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Rentner dürfen nach Klinikaufenthalt nicht mehr nach Hause gebracht werden
Nach einem Sturz in ihrer Wohnung wurde die 75-jährige Frau W. aus Wolde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus Altentreptow gebracht.
Zwei Wochen behandelte das Team der Station F01 für Akutgeriatrie und Frührehabilitation die Seniorin – doch bei der geplanten Entlassung stellte sich eine Frage, auf die es zunächst keine einfache Antwort gab: Wie sollte sie wieder nach Hause kommen?
Allein konnte Frau W. ihre Rückfahrt nicht organisieren, ihre Familie war nicht vor Ort. Deshalb musste sich das Pflegeteam darum kümmern, wie die Patientin die Strecke zwischen Klinik und Wohnung bewältigen konnte.
Nach Angaben der Klinikmitarbeiter wird die medizinische Notwendigkeit eines Krankentransports strenger beurteilt als zuvor, während geeignete andere Fahrmöglichkeiten in der Region schwer zu finden sind.
„Sie gehen nicht gesund nach Hause“Katrin Marx, stellvertretende Stationsleitung der F01, beschreibt den Zustand vieler Betroffener mit einem kurzen Satz: „Sie gehen nicht gesund nach Hause.“ Die Patienten seien fast durchweg älter als 70 Jahre und schwer erkrankt.
Viele benötigten einen Tragestuhl, eine liegende Beförderung oder andere Unterstützung bei der Fortbewegung. Nicht bei allen liege jedoch zugleich ein Bedarf vor, der den Einsatz eines Krankentransportwagens rechtfertige, etwa fachliche Überwachung oder eine besondere medizinische Versorgung während der Fahrt.
Ein Patient kann also das Krankenhaus verlassen dürfen und trotzdem außerstande sein, seinen Heimweg allein zu bewältigen. Für solche Patienten muss eine geeignete Beförderung tatsächlich verfügbar sein.
Strengere Auslegung trifft auf wenige FahrdiensteNach Einschätzung der Beschäftigten wurde die bisherige Bewilligungspraxis deutlich verschärft; auch am Klinikstandort Malchin werde das Problem beobachtet. Ein neu beschlossenes bundesweites Verbot von Heimfahrten beschreibt der Bericht damit nicht.
Anne-Christin Raap, Bereichspflegedienstleitung am Standort Altentreptow des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums, vermutet als Hintergrund den Eindruck der Krankenkassen, dass zuvor zu viele Entlassfahrten mit einem Krankentransport durchgeführt worden seien.
60 Kilometer Fahrt, aber nur 13 Kilometer bezahltBei Frau W. zeigt sich, wie schwierig die Suche nach einer Alternative werden kann. Ein Anbieter aus Neubrandenburg müsste zunächst zur Klinik nach Altentreptow fahren, anschließend die Patientin nach Wolde bringen und danach nach Neubrandenburg zurückkehren.
Nach der Darstellung kämen dabei rund 60 Kilometer zusammen, während die Krankenkasse lediglich die 13 Kilometer zwischen Krankenhaus und Wohnort bezahle. Für das Unternehmen stehen damit Aufwand und Vergütung in einem ungünstigen Verhältnis.
Besonders schwierig seien laut Stationsleitung Fahrten, die nicht in Richtung Neubrandenburg führen. Wer abseits der für die Anbieter günstigen Strecken wohnt, ist dadurch bei der Suche nach einer Heimfahrt zusätzlich im Nachteil.
Pflegekräfte suchen Fahrzeuge statt Patienten zu versorgenDie Beschäftigten berichten von aufwendigen Anrufen bei Taxiunternehmen und Fahrdiensten. Eine von der Leitstelle bereitgestellte Unternehmensliste habe dabei nur begrenzt geholfen, weil manche Betriebe nicht mehr existierten oder keine Krankenfahrten mehr übernähmen.
Inzwischen wisse das Team besser, welche Anbieter überhaupt noch infrage kommen. Der zusätzliche Organisationsaufwand bleibe jedoch bei einer Station hängen, die über 20 Betten verfügt und jährlich rund 800 Patienten behandelt.
Raap kritisiert, dass Pflegekräfte stundenlang Transportmöglichkeiten suchen müssten. „Die Zeit fehlt uns in der Patientenversorgung“, sagt sie.
Die Klinik fordert eine gemeinsame Vermittlung der FahrtenAus Sicht der Bereichspflegedienstleitung könnte eine gemeinsame Koordinierung der verfügbaren Fahrdienste die Suche erleichtern. Die wenigen Anbieter der Region besser miteinander zu vernetzen, wäre für sie ein erster Schritt.
Findet sich überhaupt keine Lösung, müsste eine Entlassung nach Darstellung des Klinikteams gegebenenfalls verschoben werden. Damit wird aus einer fehlenden Beförderungsmöglichkeit ein Problem, das Patienten, Pflegekräfte und Krankenhaus gleichzeitig trifft.
Was der Fall für andere Patienten bedeutetDer Bericht beschreibt eine Lücke zwischen dem Unterstützungsbedarf älterer Menschen und den praktisch verfügbaren Fahrangeboten. Ein fehlender Anspruch auf einen Krankentransportwagen bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch eine einfachere Krankenfahrt auf Kassenkosten ausgeschlossen ist.
Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, welches Fahrzeug medizinisch erforderlich ist und wie die passende Beförderung organisiert werden kann. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen sind voneinander zu unterscheiden.
Die Heimfahrt ist keine Frage des Alters alleinNach § 60 SGB V kommt es darauf an, ob die Beförderung im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Für die Wahl des Fahrzeugs zählt der konkrete Gesundheitszustand.
Ein hohes Lebensalter, eine kleine Rente oder fehlende Angehörige begründen für sich genommen noch keinen Anspruch auf ein bezahltes Taxi. Umgekehrt darf ein tatsächlicher medizinischer Bedarf nicht mit dem pauschalen Hinweis abgetan werden, die Heimfahrt sei grundsätzlich Privatsache.
Entlassungsfähig zu sein bedeutet nicht automatisch, ohne Unterstützung Bus oder Bahn benutzen zu können. Ob nach einer stationären Behandlung eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport erforderlich ist, muss anhand der individuellen Einschränkungen geprüft werden.
Für die Entlassfahrt ist kein bestimmter Pflegegrad vorgeschriebenFür eine medizinisch notwendige Heimfahrt nach stationärer Krankenhausbehandlung müssen Versicherte nicht erst Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen ist dafür keine allgemeine Voraussetzung.
Solche Nachweise sind besonders bei den Ausnahmeregelungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen wichtig. Wer diese strengeren Regeln ungeprüft auf eine Entlassfahrt nach stationärem Aufenthalt überträgt, kann zu einer falschen Einschätzung des Anspruchs kommen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt klar, dass medizinisch notwendige Beförderungen im Zusammenhang mit stationärer Behandlung keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Die erforderliche Verordnung wird dadurch jedoch nicht überflüssig.
Kein Krankentransportwagen bedeutet nicht automatisch keine HilfeEine Krankenfahrt und ein Krankentransport sind unterschiedliche Leistungen. Wer während der Fahrt keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt, kann gegebenenfalls mit einem Taxi, Mietwagen oder entsprechend ausgestatteten Rollstuhlfahrzeug befördert werden.
Ein Krankentransportwagen kommt dagegen infrage, wenn unterwegs fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung dieses Fahrzeugs benötigt wird oder voraussichtlich erforderlich werden kann. Die Ablehnung eines solchen Wagens beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob eine einfachere Krankenfahrt verordnet werden kann.
Umgekehrt ist ein gewöhnliches Taxi keine passende Lösung, wenn der Gesundheitszustand eine fachliche Betreuung verlangt. Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses richtet sich die Auswahl nach dem tatsächlichen Bedarf.
Welche Fahrt unter welchen Voraussetzungen möglich ist Situation Mögliche Beförderung Was vor der Fahrt zu klären ist Nach stationärer Behandlung ist eine besondere Beförderung medizinisch notwendig, Betreuung unterwegs aber nicht erforderlich. Verordnete Krankenfahrt mit geeignetem Taxi oder Mietwagen. Medizinische Begründung und passendes Fahrzeug; grundsätzlich keine vorherige Kassengenehmigung. Während der Entlassfahrt werden fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen benötigt. Verordneter Krankentransportwagen. Konkreter Transportbedarf; bei Zusammenhang mit stationärer Behandlung grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine spätere Fahrt führt zu einer gewöhnlichen ambulanten Behandlung. Krankenbeförderung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Ausnahmetatbestand und gegebenenfalls vorherige Genehmigung gesondert prüfen. Es fehlt lediglich eine private Abholmöglichkeit, ohne medizinischen Beförderungsbedarf. Selbst organisierte Heimfahrt. Allein die fehlende Abholung begründet keinen Anspruch auf ein Kassen-Taxi.Die Unterscheidung ergibt sich aus der Krankentransport-Richtlinie. Die Tabelle betrifft die gesetzliche Krankenversicherung; bei privaten Versicherungen bestimmen die jeweiligen Vertragsbedingungen den Leistungsumfang.
Das Krankenhaus darf die notwendige Fahrt selbst verordnenPatienten müssen für eine erforderliche Entlassfahrt nicht grundsätzlich erst zum Hausarzt geschickt werden. Das Krankenhaus kann die Krankenbeförderung im Rahmen des Entlassmanagements selbst verordnen.
Die Verordnung sollte vor der Fahrt vorliegen und den medizinischen Grund sowie das benötigte Beförderungsmittel erkennen lassen. Wer bereits ein Taxi auf eigene Rechnung bestellt hat, kann eine nachträgliche Verordnung und Erstattung nicht einfach voraussetzen.
Auch die Anreise entscheidet nicht automatisch über die Heimfahrt: Die Notwendigkeit wird für beide Wege getrennt geprüft. Wer mit einem Rettungswagen eingeliefert wurde, benötigt bei der Entlassung möglicherweise ein anderes Fahrzeug.
Die Verantwortung endet nicht mit dem EntlassbriefGesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ein Entlassmanagement, das den Übergang in die weitere Versorgung vorbereitet. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriumsmuss das Krankenhaus den Unterstützungsbedarf frühzeitig erfassen und einen Entlassplan aufstellen.
Dazu gehört, erforderliche Hilfe gemeinsam mit Kranken- und Pflegekasse rechtzeitig zu organisieren. Ein Patient, der seine Wohnung nicht sicher erreichen kann oder dort zunächst unversorgt wäre, sollte diese Schwierigkeiten deshalb bereits auf der Station und beim Sozialdienst ansprechen.
Ob Treppen zu überwinden sind, ein Rollstuhl benötigt wird oder jemand bei der Ankunft helfen muss, sollte vor der Buchung geklärt werden. Die sichere Heimkehr ist praktisch erst dann vorbereitet, wenn das Fahrzeug und die tatsächlich benötigte Unterstützung zusammenpassen.
Wenn zu Hause noch keine Versorgung möglich istManchmal liegt das Problem nicht bei der Fahrt, sondern bei der Versorgung danach. Fehlen notwendige häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Pflegeleistungen, muss geprüft werden, welche Überbrückung infrage kommt.
§ 39e SGB V sieht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Übergangspflege für längstens zehn Tage vor. Das Krankenhaus muss nachvollziehbar dokumentieren, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Leistung ist allerdings keine automatische Verlängerung jedes Krankenhausaufenthalts. Eine fehlende Mitfahrgelegenheit allein reicht dafür nicht aus.
WasRentner für die Heimfahrt zuzahlen müssenBei einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Fahrt beträgt die gesetzliche Zuzahlung im Jahr 2026 grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt. Sie darf die tatsächlichen Fahrtkosten nicht übersteigen.
Bei anerkannten Fahrtkosten von 80 Euro wären damit acht Euro selbst zu zahlen, bei 160 Euro grundsätzlich zehn Euro. Diese Begrenzung gilt für die gesetzliche Zuzahlung zu einer Kassenleistung und macht eine privat gebuchte, nicht erstattungsfähige Fahrt nicht automatisch günstiger.
Wer eine gültige Zuzahlungsbefreiung hat, muss diesen Eigenanteil nicht tragen. Wie Betroffene ihre Belastungsgrenze prüfen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung für Rentner.
Die jährliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einem Prozent. Für Menschen mit Grundsicherung im Alter gelten besondere Berechnungsvorschriften.
Bei einer Ablehnung kommt es auf die Begründung anWird eine Beförderung abgelehnt, sollten Betroffene klären lassen, was genau fehlt: die medizinische Notwendigkeit, die Verordnung, ein geeignetes Fahrzeug oder die Kostenübernahme. Diese unterschiedlichen Probleme lassen sich nicht mit derselben Antwort lösen.
Bei organisatorischen Schwierigkeiten sind Station und Sozialdienst die ersten Ansprechpartner; bei einer abgelehnten Kassenleistung sollte eine schriftliche Entscheidung verlangt werden. Unterlagen über die gesundheitlichen Einschränkungen helfen, den Anspruch nachvollziehbar prüfen zu lassen.
Für spätere Arzttermine gelten teilweise andere Voraussetzungen als für die Heimfahrt aus der stationären Behandlung. Darüber informiert auch der Beitrag zum Taxi auf Rezept bei Schwerbehinderung.
Eine sichere Entlassung darf nicht davon abhängen, ob jemand kräftige Angehörige, ein eigenes Auto oder genügend Geld für spontane Lösungen hat. Wo medizinische Hilfe erforderlich ist, müssen die vorgesehenen Leistungen auch rechtzeitig organisiert werden.
Praxisbeispiel: Acht Euro Eigenanteil statt 80 Euro TaxirechnungDie 79-jährige Frau Berger wird nach einer stationären Behandlung entlassen und hat keinen Pflegegrad. Wegen ihrer aktuellen Bewegungseinschränkungen stellt die Klinik fest, dass eine verordnete Krankenfahrt notwendig ist, während sie unterwegs keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt.
Die Klinik stellt die Verordnung aus, und die Heimfahrt erfolgt mit einem geeigneten Vertragspartner ihrer Krankenkasse. Bei anerkannten Kosten von 80 Euro zahlt Frau Berger im Jahr 2026 ohne Befreiung acht Euro selbst, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vor der Fahrt wird außerdem geklärt, wie sie sicher in ihre Wohnung gelangt und wer dort die zunächst benötigte Hilfe übernimmt. Der fehlende Pflegegrad verhindert in diesem Beispiel die Kostenübernahme der Entlassfahrt nicht.
Sechs Fragen und Antworten zur Heimfahrt nach dem Krankenhaus Dürfen Senioren nach einem Klinikaufenthalt nicht mehr nach Hause gebracht werden?Ein allgemeines Verbot gibt es nicht. Entscheidend sind die sichere Beförderung, der medizinische Bedarf und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.
Brauche ich einen Pflegegrad, damit die Krankenkasse die Entlassfahrt bezahlt?Für eine medizinisch notwendige Fahrt nach stationärer Krankenhausbehandlung ist kein bestimmter Pflegegrad vorgeschrieben. Die besonderen Pflegegrad- und Merkzeichenregelungen betreffen insbesondere Fahrten zu ambulanten Behandlungen.
Muss ich die Heimfahrt vorher von der Krankenkasse genehmigen lassen?Medizinisch notwendige Krankenfahrten und Krankentransporte im Zusammenhang mit stationärer Behandlung sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine erforderliche Verordnung und die übrigen Leistungsvoraussetzungen müssen trotzdem vorliegen.
Wer stellt die Verordnung für die Fahrt aus?Das Krankenhaus darf eine notwendige Krankenbeförderung im Entlassmanagement selbst verordnen. Patienten sollten dies vor der Entlassung mit dem behandelnden Team klären.
Wie hoch ist die Zuzahlung?Im Jahr 2026 beträgt sie grundsätzlich zehn Prozent der anerkannten Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil.
Was gilt, wenn ich zu Hause noch nicht versorgt werden kann?Das Krankenhaus muss im Entlassmanagement den weiteren Unterstützungsbedarf prüfen und die erforderliche Anschlussversorgung mit vorbereiten. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommt auch Übergangspflege für längstens zehn Tage in Betracht.
Der Beitrag Rentner dürfen nach Klinikaufenthalt nicht mehr nach Hause gebracht werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
16 Jahre Streit um die EM-Rente: Warum das 300-Euro-Urteil keinen Bestand hat
Fast 16 Jahre dauerte ein Gerichtsverfahren über eine Erwerbsminderungsrente. Für die unangemessene Verzögerung sprach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dem Kläger anschließend lediglich 300 Euro Entschädigung zu – nun muss über den Entschädigungsstreit erneut entschieden werden.
Nach der vorliegenden Zusammenfassung des BSG-Terminberichts hob das Bundessozialgericht das Urteil am 29. September 2026 auf und verwies die Sache zurück, Aktenzeichen B 10 ÜG 4/25 R. Eine höhere Entschädigung ist damit allerdings noch nicht zugesprochen.
Der Rentenstreit begann bereits 2006Der Mann hatte 2005 eine Erwerbsminderungsrente beantragt und nach der Ablehnung im Juli 2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht wies seine Klage 2009 ab, das Landessozialgericht seine Berufung zunächst 2011.
Bereits 2012 griff das Bundessozialgericht ein und verwies den Rentenstreit zurück. Das erneute Berufungsurteil erging erst im Mai 2022 und wurde im Juni zugestellt.
Die rund 16 Jahre beziehen sich damit auf das damalige Rentenverfahren. Der spätere Streit über eine Entschädigung wegen der Verfahrensdauer kommt hinzu.
Gefordert waren 10.400 Euro, zugesprochen wurden 300 EuroIm Entschädigungsverfahren verlangte der Kläger 10.400 Euro. Das Landessozialgericht verurteilte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2024 jedoch nur zur Zahlung von 300 Euro zuzüglich Prozesszinsen und wies die Klage im Übrigen ab.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 11 SF 17/24 EK R. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision, über die das BSG jetzt zu entscheiden hatte.
Über die Vorgeschichte berichtete gegen-hartz.de bereits im Beitrag „Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen“. Dieser frühere Bericht beschrieb noch das bevorstehende Revisionsverfahren.
Entscheidend war zunächst ein VerfahrensfehlerNach der vorliegenden Zusammenfassung scheiterte das Entschädigungsurteil daran, dass die Zustimmung des beklagten Landes zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht nachgewiesen war. Das BSG entschied damit zunächst über die ordnungsgemäße Durchführung des Gerichtsverfahrens.
Die gesetzliche Grundlage ist § 124 SGG: Gerichte entscheiden grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit keine andere Regelung greift. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ist nach Absatz 2 mit dem Einverständnis der Beteiligten möglich.
Es reicht für diesen Verfahrensweg deshalb nicht aus, wenn nur eine Seite zugestimmt hat. Auch die Zustimmung eines beklagten Landes darf nicht einfach vorausgesetzt werden.
Die Aufhebung ist noch kein Urteil über eine höhere EntschädigungFür den Kläger bedeutet die Zurückverweisung, dass der Entschädigungsstreit weitergeht. Sie bedeutet noch nicht, dass das BSG seine Forderung von 10.400 Euro für berechtigt gehalten hätte.
Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass die gesamte Dauer des Rentenprozesses als entschädigungspflichtige Verzögerung anerkannt wurde. Die Frage, welcher Betrag dem Kläger letztlich zusteht, bleibt nach dem mitgeteilten Verfahrensausgang offen.
Gerade bei einer so langen Vorgeschichte ist diese Unterscheidung wichtig. Ein erfolgreiches Rechtsmittel kann eine neue Entscheidung ermöglichen, ohne bereits die erhoffte Auszahlung zu bringen.
Warum 16 Jahre Verfahrensdauer nicht automatisch 16 Entschädigungsjahre ergebenNach § 198 GVG kommt es auf eine unangemessene Verfahrensdauer an. Bewertet werden insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Beteiligten und Dritter.
Für immaterielle Nachteile sieht das Gesetz grundsätzlich 1.200 Euro je Jahr der Verzögerung vor. Gemeint ist die festgestellte unangemessene Verzögerung, nicht jedes Jahr zwischen Klageeingang und Abschluss.
Im Einzelfall kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise kann ausreichen.
Aus der Gesamtdauer allein lässt sich deshalb keine verlässliche Forderung errechnen. Dafür muss der tatsächliche Verfahrensablauf untersucht werden.
Betroffene sollten Verzögerungen bereits im laufenden Prozess ansprechenFür eine Geldentschädigung ist grundsätzlich eine Verzögerungsrüge beim befassten Gericht erforderlich. Sie kommt in Betracht, sobald begründeter Anlass besteht, an einem Abschluss in angemessener Zeit zu zweifeln.
Eine Entschädigungsklage kann frühestens sechs Monate nach der Rüge erhoben werden. Die gesetzliche Klagefrist endet grundsätzlich sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens.
Praktisch hilfreich ist eine Übersicht über den bisherigen Ablauf: Wann wurden Unterlagen eingereicht, Gutachten angefordert oder gerichtliche Nachfragen beantwortet? Daraus lässt sich besser erkennen, welche Zeiträume einer genaueren Prüfung bedürfen.
Beispiel aus der Praxis: Ein aufgehobenes Urteil ist noch keine ZahlungszusageDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Versicherte verlangt wegen eines langjährigen Rentenprozesses eine Entschädigung, erhält zunächst aber nur einen kleinen Teil ihrer Forderung zugesprochen. Die höhere Instanz hebt das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf.
Die Versicherte kann daraus noch nicht schließen, dass ihr nun der gesamte verlangte Betrag zusteht. Im weiteren Verfahren muss über ihre Forderung erneut entschieden werden.
Für ihre finanzielle Planung ist deshalb die nächste Sachentscheidung entscheidend. Die Zurückverweisung eröffnet eine erneute Prüfung, ersetzt aber keine verbindliche Festsetzung einer höheren Entschädigung.
Quellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – L 11 SF 17/24 EK R; § 124 SGG; § 198 GVG. Angaben zum BSG-Verfahren B 10 ÜG 4/25 R vom 29. September 2026 nach der bereitgestellten Zusammenfassung des Terminberichts 29/2026; Abgleich mit dem Originalbericht noch offen.
Der Beitrag 16 Jahre Streit um die EM-Rente: Warum das 300-Euro-Urteil keinen Bestand hat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Darf das Jobcenter meinen Vermieter kontaktieren? Seit Juli gelten ganz andere Regeln
Ein Anruf des Jobcenters beim Vermieter kann offenlegen, was Mieter bisher für sich behalten haben: dass sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ob die Behörde diesen Kontakt aufnehmen darf, hängt allerdings nicht allein davon ab, ob die Betroffenen zugestimmt haben.
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es eine ausdrückliche Auskunftspflicht für Vermieter im SGB II. Das Jobcenter kann deshalb unter gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Einwilligung nachfragen – eine Erlaubnis zum beliebigen Austausch persönlicher Informationen ist das nicht.
Was sich seit Juli 2026 geändert hatDie neue Vorschrift steht in § 60 Absatz 6 SGB II: Wer eine Unterkunft bereitstellt, deren Kosten als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, muss dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen erforderliche Auskünfte geben. Erfasst sind nicht nur klassische Vermieter, sondern grundsätzlich auch andere Anbieter einer solchen Unterkunft.
Das Gesetz nennt insbesondere die Höhe des Entgelts, die Dauer des Miet- oder Nutzungsverhältnisses, die Anzahl der Bewohner und die Abrechnungsmodalitäten. Die Pflicht kann auch Sachverhalte betreffen, die frühere Leistungszeiträume angehen.
Reichen die Auskünfte zur Aufklärung nicht aus, können nach Absatz 7 entsprechende Beweismittel verlangt werden. Über die neue Auskunftspflicht für Vermieter gegenüber dem Jobcenter hat gegen-hartz.de bereits berichtet.
Das Jobcenter darf nachfragen – aber nicht ohne sachlichen BedarfDie entscheidende Grenze steht im Gesetz selbst: Die Auskunft muss für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich sein. Ein routinemäßiger Anruf, obwohl alle benötigten Angaben bereits zuverlässig vorliegen, lässt sich damit nicht einfach rechtfertigen.
Auch die Gesetzesbegründung auf Seite 75 der Bundestagsdrucksache 21/3541 betont, dass die Regelung keinen Automatismus auslösen soll. Wer rechtzeitig und ordnungsgemäß mitwirkt, soll dadurch Anfragen beim Vermieter vermeiden können.
Für Betroffene folgt daraus: Der aktuelle Mietvertrag, nachvollziehbare Zahlungsnachweise und vollständige Abrechnungen können den Anlass für eine Fremdauskunft beseitigen. Bleiben dagegen erhebliche Widersprüche oder ungeklärte Fragen bestehen, ist eine zusätzliche Anfrage nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil überhaupt Unterlagen eingereicht wurden.
Muss die Behörde immer zuerst den Mieter fragen?Nach § 67a Absatz 2 SGB X sollen Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person erhoben werden. Dieselbe Vorschrift lässt jedoch die Erhebung bei anderen Personen zu, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht.
Die neue Vermieterregelung schafft eine solche Grundlage, ohne die Prüfung der Erforderlichkeit abzuschaffen. Deshalb sind beide pauschalen Behauptungen falsch: Das Jobcenter müsse ausnahmslos vorher um Erlaubnis bitten oder dürfe seit Juli nach Belieben beim Vermieter ermitteln.
Warum das bekannte BSG-Urteil kein vollständiges Kontaktverbot bedeutetHäufig wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R, verwiesen. Damals stellte das Gericht fest, dass ein Jobcenter durch Schreiben und Telefonate im Zusammenhang mit einer früheren Vermieterin unbefugt Sozialgeheimnisse eines Ehepaars offenbart hatte.
Schon dieses Urteil unterschied jedoch zwischen einer Einwilligung und einer gesetzlichen Befugnis zur Offenbarung. Es besagte also nicht, dass ein Vermieterkontakt unter allen Umständen von der Zustimmung des Mieters abhängt.
Der auf gegen-hartz.de dargestellte damalige Datenschutzverstoß muss heute vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage betrachtet werden. Wer aus der alten Entscheidung ein uneingeschränktes Kontaktverbot für 2026 ableitet, übersieht die neue Vorschrift.
Welche Informationen geschützt bleibenDas Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I gilt weiter. Der Bezug von Leistungen wird nicht dadurch zu einer frei verfügbaren Information, dass das Jobcenter bestimmte Fragen zum Mietverhältnis stellen darf.
Insbesondere rechtfertigt eine Anfrage zu Unterkunftskosten nicht, dem Vermieter nebenbei Diagnosen, familiäre Konflikte oder Einzelheiten über Leistungsminderungen mitzuteilen. Auch ein vollständiger Leistungsbescheid darf nicht allein deshalb weitergegeben werden, weil der Vermieter wissen möchte, wann seine Miete kommt.
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Eine notwendige Auskunft des Vermieters an das Jobcenter eröffnet keinen allgemeinen Informationsanspruch in die andere Richtung. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter bereits weiß, dass sein Mieter Leistungen erhält.
Typische Situationen im Überblick Situation Rechtliche Einordnung Die aktuelle Miethöhe ist ungeklärt. Eine erforderliche Auskunft beim Vermieter kann auf § 60 Absatz 6 SGB II gestützt werden. Eine Auskunft erklärt die Betriebskosten nicht ausreichend. Das Jobcenter kann unter den Voraussetzungen von § 60 Absatz 7 SGB II entsprechende Belege verlangen. Alle Angaben liegen vollständig und widerspruchsfrei vor. Eine zusätzliche Anfrage benötigt einen nachvollziehbaren Aufklärungsbedarf. Der Vermieter möchte Einzelheiten über Erkrankungen oder Leistungsminderungen erfahren. Die Auskunftspflicht zu Unterkunftsfragen erlaubt keine pauschale Offenlegung solcher Sozialdaten. Die Miete wird rechtmäßig direkt überwiesen. Das ermöglicht die Zahlungsabwicklung, aber keinen unbegrenzten Zugriff auf die Leistungsakte. Mietbescheinigung: Eigene Nachweise bleiben wichtigEine Auskunftspflicht des Vermieters ist von der Frage zu unterscheiden, welche Unterlagen der Mieter selbst beschaffen muss. Unterkunftskosten lassen sich häufig durch den Mietvertrag, ergänzende Vereinbarungen, Abrechnungen und Zahlungsnachweise belegen.
Die Datenschutzaufsicht Niedersachsen sagt, dass die Vermieterbescheinigung eine mögliche Nachweisform ist und weist darauf hin, dass Leistungsberechtigte nicht pauschal zu deren Beschaffung verpflichtet werden können.
Daraus folgt allerdings seit der Gesetzesänderung kein generelles Verbot mehr, den Vermieter selbst um erforderliche Auskünfte zu ersuchen.
Wer eine Formularanforderung erhält, sollte deshalb konkret erklären, welche Angaben durch bereits eingereichte Unterlagen nachgewiesen sind. Sinnvoll ist die schriftliche Nachfrage, welche Information noch fehlt und weshalb die vorhandenen Belege dafür nicht genügen.
Direkte Mietzahlung erlaubt keine Gespräche über die gesamte LebenssituationNach § 22 Absatz 7 SGB II werden Unterkunftsleistungen auf Antrag direkt an den Vermieter gezahlt. Unter gesetzlichen Voraussetzungen soll das auch ohne einen solchen Antrag geschehen, etwa bei Mietrückständen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Über die Direktzahlung muss die leistungsberechtigte Person schriftlich informiert werden. Dass der Vermieter durch die Überweisung den Leistungsbezug erkennen kann, erlaubt dem Jobcenter trotzdem keine darüber hinausgehenden, unnötigen Mitteilungen.
Information ist etwas anderes als eine vorherige ZustimmungWenn Sozialdaten bei Dritten erhoben werden, sind die Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung und § 82a SGB X zu prüfen. Dabei bestehen gesetzliche Ausnahmen; eine fehlende vorherige Ankündigung beweist daher für sich genommen noch keinen Datenschutzverstoß.
Ebenso wenig bedeutet eine gesetzlich erlaubte Anfrage, dass Betroffene keine Transparenz verlangen können. Wer vom Vermieterkontakt erfährt, sollte sich Zweck, Rechtsgrundlage und Umfang der Datenverarbeitung erläutern lassen.
Wie Betroffene auf einen zweifelhaften Kontakt reagieren könnenZunächst hilft eine schriftliche Anfrage an das Jobcenter: Wann fand der Kontakt statt, welche Angaben wurden erfragt und welche eigenen Daten wurden dabei weitergegeben? Hilfreich sind außerdem Kopien vorhandener Schreiben oder eine möglichst genaue Schilderung des Vermieters.
Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf das Recht auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten hin. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen auch eine Berichtigung oder Löschung in Betracht.
Bei einem vermuteten Verstoß können Betroffene den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters einschalten oder sich bei der zuständigen Datenschutzaufsicht beschweren. Für gemeinsame Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommune ist grundsätzlich die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig, für zugelassene kommunale Träger die jeweilige Landesaufsicht.
Eine Datenschutzbeschwerde ersetzt allerdings keinen erforderlichen Rechtsbehelf gegen einen Leistungsbescheid. Verlangte Nachweise sollte man deshalb nicht einfach ignorieren: Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung hat eigene Voraussetzungen und setzt nach § 66 Absatz 3 SGB I einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen sowie eine angemessene Frist voraus.
Beispiel aus der Praxis: Eine neue Vorauszahlung wird zum Anlass für die AnfrageEin fiktives Beispiel: Eine Mieterin beantragt die Übernahme höherer Heizkostenvorauszahlungen, reicht aber zunächst nur einen Kontoauszug mit einem erhöhten Gesamtbetrag ein. Daraus ist nicht ersichtlich, welcher Anteil auf die Heizung entfällt und seit wann die Änderung gilt.
Legt sie das entsprechende Schreiben der Hausverwaltung nach, kann sich eine zusätzliche Anfrage erledigen. Bleibt die Aufteilung ungeklärt, kann eine erforderliche Auskunft beim Vermieter zulässig sein; Angaben über die Erkrankung der Mieterin oder ihren letzten versäumten Jobcentertermin gehören deshalb noch lange nicht in das Gespräch.
Sechs Fragen und Antworten zum Kontakt zwischen Jobcenter und Vermieter Darf das Jobcenter meinen Vermieter ohne meine Zustimmung kontaktieren?Ja, wenn eine gesetzliche Grundlage greift und die Anfrage erforderlich ist. Seit dem 1. Juli 2026 regelt § 60 Absatz 6 SGB II ausdrücklich Auskunftspflichten für Anbieter von Unterkünften, deren Kosten als Unterkunftsbedarf anerkannt werden.
Kann ich jeden Vermieterkontakt schriftlich verbieten?Ein pauschales Verbot beseitigt keine gesetzliche Befugnis. Sie können aber konkrete Einwände vorbringen und darauf hinweisen, dass notwendige Angaben bereits vollständig und nachvollziehbar vorliegen.
Muss ich eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen?Nicht allein deshalb, weil das Jobcenter dafür einen Vordruck verwendet. Entscheidend ist, welche Informationen erforderlich sind und ob Sie diese bereits mit anderen geeigneten Unterlagen nachweisen können.
Darf der Vermieter meinen vollständigen Leistungsbescheid erhalten?Die Auskunftspflicht zum Mietverhältnis verschafft ihm keinen allgemeinen Anspruch darauf. Jede Weitergabe durch das Jobcenter benötigt eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage und muss auf den zulässigen Umfang begrenzt bleiben.
Ändert eine direkte Mietzahlung etwas am Datenschutz?Sie kann den Leistungsbezug für den Vermieter erkennbar machen und eine notwendige Kommunikation zur Zahlung ermöglichen. Persönliche Informationen ohne Bezug zur zulässigen Zahlungsabwicklung bleiben trotzdem geschützt.
Wo kann ich mich über eine unzulässige Datenweitergabe beschweren?Sie können den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters oder die zuständige Datenschutzaufsicht ansprechen. Schildern Sie möglichst genau, welche Informationen wann an wen gelangt sind, und fügen Sie vorhandene Nachweise bei.
Der Beitrag Bürgergeld: Darf das Jobcenter meinen Vermieter kontaktieren? Seit Juli gelten ganz andere Regeln erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Verhinderungspflege erst 2026 beantragt – Gericht spricht Erstattung für 2024 zu
Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Ausschlussfrist für die Kostenerstattung der Verhinderungspflege ist nach Auffassung des Sozialgerichts München erst auf Pflegezeiträume ab ihrem Inkrafttreten anwendbar. Im entschiedenen Fall steht sie der Erstattung von Kosten aus dem Jahr 2024 deshalb nicht entgegen.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 2.404,50 Euro für die Verhinderungspflege im Jahr 2024, obwohl er den Antrag erst im Januar 2026 gestellt hatte.
Das Sozialgericht München entschied mit Urteil vom 29. September 2026 – S 7 P 513/26 –, dass der Bescheid vom 2. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2026 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Sein Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 39 SGB XI in der für den Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung.
Entscheidung der KammerIst eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Im hier maßgeblichen Jahr 2024 war der Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 grundsätzlich auf sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt.
Nach der damals geltenden Regelung musste die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt haben. Der Grund der Verhinderung war gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.
Dem Kläger waren mit Abhilfebescheid vom 11. März 2022 rückwirkend ab dem 30. Oktober 2021 Leistungen nach Pflegegrad 3 gewährt worden.
Mit seinem Antrag vom 26. Januar 2026 legte er dar, dass seine Mutter seit mehr als sechs Monaten seine Pflegeperson war und die Pflege während der beantragten Zeiträume wegen ihrer Abwesenheit nicht übernehmen konnte. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Verhinderungspflege im Jahr 2024 waren nach den Feststellungen der Kammer erfüllt.
Neue Ausschlussfrist steht dem Anspruch nicht entgegenDer Anspruch des Klägers ist nach Auffassung der Kammer nicht durch die Ausschlussfrist des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Die Pflegekasse vertrat die Ansicht, die Neuregelung sei anzuwenden, weil sie an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfe. Dieser Auslegung folgte die Kammer nicht.
Die Entstehung des Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, wann er bei der Pflegekasse geltend gemacht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Pflegebedürftigen erstattungsfähige Aufwendungen für die Verhinderungspflege entstanden sind.
Der Kläger war deshalb bereits aufgrund der im Jahr 2024 in Anspruch genommenen Verhinderungspflege Inhaber des Erstattungsanspruchs. Die geltend gemachten Pflegezeiträume lagen zwischen dem 19. Januar und dem 22. Dezember 2024.
Kostenerstattung kann nachträglich beantragt werdenAbweichend vom Sachleistungsprinzip ist die Verhinderungspflege als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet: Der Pflegebedürftige beschafft sich die Leistung selbst und macht die entstandenen Aufwendungen anschließend bei der Pflegekasse geltend (BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 P 4/14 R).
Eine Kostenübernahmeerklärung der Pflegekasse vor Beginn der Verhinderungspflege ist nicht erforderlich. Die Erstattung kann nachträglich beantragt werden.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) wurde jedoch zum 1. Januar 2026 eine Ausschlussfrist eingeführt.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI lautet seitdem:
Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.
Streitig ist, ob diese neue Frist auch Ansprüche erfasst, die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.
Intertemporales Recht und VertrauensschutzFür diese Frage zieht die Kammer die Grundsätze des intertemporalen Rechts heran. Sie bestimmen, welche Gesetzesfassung bei einer Rechtsänderung auf einen Sachverhalt anzuwenden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richten sich Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände galt. Etwas anderes gilt, wenn später in Kraft getretenes Recht eine abweichende Regelung trifft (BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R).
Dabei orientiert sich das Bundessozialgericht am sogenannten Geltungszeitraumprinzip: Grundsätzlich ist das Recht maßgeblich, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R).
Eine ausdrückliche Regelung zur Anwendung der neuen Ausschlussfrist auf bereits entstandene Ansprüche hat der Gesetzgeber hier nach Auffassung der Kammer nicht geschaffen. Das Gericht legt die Neuregelung deshalb so aus, dass sie erst für Pflegezeiträume ab dem 1. Januar 2026 gilt.
Daneben stellt sich die Frage des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Würde man der Rechtsansicht der Pflegekasse folgen, hätte die Neuregelung nach Auffassung der Kammer rückwirkende Folgen für bereits entstandene Ansprüche. Eine solche Rückwirkung unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Klage war daher begründet. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Pflegekasse zur begehrten Kostenerstattung zu verurteilen.
Hinweis für BetroffeneDas Urteil betrifft einen Erstattungsanspruch für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2024. Es hebt die seit 2026 geltende Ausschlussfrist nicht allgemein auf und führt auch nicht automatisch zur Erstattung in anderen Fällen. Rechtskräftige Urteile binden grundsätzlich die Beteiligten hinsichtlich des entschiedenen Streitgegenstands. § 141 SGG
Ob das Münchner Urteil rechtskräftig ist, ist anhand der für diesen Beitrag vorliegenden Angaben nicht geklärt.
Die rechtliche Auseinandersetzung betrifft insbesondere Erstattungsanträge für die Jahre 2022 bis 2024. Entscheidend ist, ob die neue Ausschlussfrist auch auf diese älteren Ansprüche angewendet werden darf.
Die rechtliche KontroverseDie Position der Pflegekassen: Nach Berichten des VdK haben Pflegekassen im Jahr 2026 Erstattungsanträge für Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2024 unter Berufung auf die neue Ausschlussfrist abgelehnt. Bei dieser Auslegung können sich Betroffene für diese Ansprüche nicht mehr auf die zuvor maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB I berufen.
Die Gegenposition: Gegen diese Anwendung auf Altfälle werden die Grundsätze des intertemporalen Rechts und des Vertrauensschutzes angeführt. Zu prüfen ist insbesondere, ob bereits entstandene, noch nicht verjährte Ansprüche ohne angemessene Übergangsregelung nachträglich ausgeschlossen werden dürfen.
Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Dazwischen lagen lediglich zwei volle Tage. Der VdK kritisiert, dass Betroffenen dadurch praktisch keine Zeit blieb, auf die Änderung zu reagieren und ältere Ansprüche noch geltend zu machen. Quelle: VdK Nord
Musterverfahren des VdKIn seiner Mitteilung vom 22. April 2026 berichtete der Sozialverband VdK, bereits mehrere Musterverfahren angestoßen zu haben und weitere Musterklagen vorzubereiten. Er wendet sich gegen die Anwendung der verkürzten Frist ohne Übergangsregelung und die daraus entstehenden finanziellen Nachteile für Pflegehaushalte.
Die Mitteilung dokumentiert den damaligen Stand der Verfahren. Einen Zusammenhang mit dem hier dargestellten Münchner Urteil belegt sie nicht.
Quelle: Verhinderungspflege: VdK klagt wegen verkürzter Verjährungsfrist, VdK Nord, 22. April 2026
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Mindestlohn und Minijob: Diese Erhöhungen für Januar 2027 stehen bereits fest
Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, erhält ab Januar 2027 für jede Arbeitsstunde mindestens 14,60 Euro brutto. Gleichzeitig steigt die monatliche Minijobgrenze auf 633 Euro – beide Änderungen stehen bereits fest.
Für Beschäftigte bedeutet das allerdings nicht automatisch 30 Euro mehr auf dem Konto. Entscheidend sind der bisherige Stundenlohn, die vereinbarte Arbeitszeit und mögliche Abzüge.
70 Cent mehr pro Stunde sind bereits verbindlich geregeltDer gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die Erhöhung ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt und damit keine bloße politische Ankündigung.
Das Plus beträgt 70 Cent pro Stunde beziehungsweise rund 5,04 Prozent. Bei unveränderter Arbeitszeit wächst der Bruttoverdienst entsprechend.
Wer bereits 15 Euro pro Stunde erhält, bekommt durch die Anhebung allein keinen gesetzlichen Anspruch auf weitere 70 Cent. Liegt der bisherige Stundenlohn dagegen beispielsweise bei 14,20 Euro, muss er bei bestehendem Mindestlohnanspruch mindestens auf 14,60 Euro steigen.
Die Minijobgrenze steigt auf 633 EuroAuch die neue Verdienstgrenze ist bereits veröffentlicht: Ab Januar 2027 sind regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich im Minijob möglich. Für 2026 liegt die Grenze noch bei 603 Euro.
Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dadurch soll eine Beschäftigung von ungefähr zehn Wochenstunden zum Mindestlohn weiterhin als Minijob möglich bleiben.
Vergleich 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Monatliche Minijobgrenze 603 Euro 633 Euro Rechnerische Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro Rechnerische Monatsstunden zum Mindestlohn bei voller Ausschöpfung Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 StundenDie Stundenwerte ergeben sich aus der jeweiligen Monatsgrenze geteilt durch den Mindestlohn. Sie sind eine Orientierung bei gleichmäßiger Beschäftigung ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen, keine eigenständige gesetzliche Arbeitszeitgrenze.
Mehr Verdienst, aber kaum mehr ArbeitszeitDie höhere Minijobgrenze schafft für Beschäftigte zum Mindestlohn praktisch keinen zusätzlichen zeitlichen Spielraum. Weil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche Arbeitszeit nahezu gleich.
Wer 2026 monatlich 40 Stunden für jeweils 13,90 Euro arbeitet, verdient 556 Euro brutto. Bei denselben 40 Stunden und dem neuen Mindestlohn werden daraus 2027 insgesamt 584 Euro.
Das sind 28 Euro mehr im Monat, obwohl die Minijobgrenze um 30 Euro steigt. Die Grenze legt fest, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung geringfügig bleibt; sie ist kein vorgeschriebener Monatslohn.
Bei höherem Stundenlohn sind weniger Stunden möglichEin Minijob muss nicht zum Mindestlohn bezahlt werden. Bei einem Stundenlohn von 18 Euro entsprechen 633 Euro beispielsweise rund 35,17 Stunden im Monat.
Wer bereits 18 Euro erhält, hat durch die Mindestlohnerhöhung allein keinen Anspruch auf mehr Geld. Die höhere Verdienstgrenze kann aber Raum für zusätzlich vereinbarte und bezahlte Stunden schaffen.
Ob mehr gearbeitet werden soll, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Aus einer höheren Minijobgrenze folgt für sich genommen weder eine Pflicht zu Mehrarbeit noch ein Anspruch darauf.
Sonderzahlungen müssen in die RechnungBeim regelmäßigen Verdienst zählt nicht ausschließlich der monatliche Grundlohn. Vorhersehbare Einmalzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen bei der Prüfung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden.
Wer 2027 zwölfmal 633 Euro erhält, erreicht bereits 7.596 Euro. Ein zusätzlich fest zugesagtes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr innerhalb der Minijobgrenze liegt.
Ein einzelner höherer Monatsverdienst beendet umgekehrt nicht in jedem Fall automatisch den Minijob. Für schwankende Verdienste und gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten bestehen besondere Regeln, die der Arbeitgeber bei der Einordnung prüfen muss.
Brutto ist auch im Minijob nicht immer nettoBei einem rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung derzeit grundsätzlich 3,6 Prozent. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind es grundsätzlich 13,6 Prozent.
Unterstellt man für eine Vergleichsrechnung einen unveränderten Eigenanteil von 3,6 Prozent, würden von 633 Euro brutto rund 22,79 Euro für die Rentenversicherung abgezogen. Vor einer möglichen steuerlichen Belastung blieben 610,21 Euro.
Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder anderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann die Auszahlung anders ausfallen. Die neue Verdienstgrenze darf deshalb nicht pauschal als garantierter Nettobetrag bezeichnet werden.
Auch bei einem festen Monatslohn müssen die Stunden stimmenEin gleichbleibender Monatsbetrag entbindet den Arbeitgeber nicht davon, den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.
Beschäftigte sollten deshalb vor dem Jahreswechsel ihren Vertrag, die tatsächlichen Arbeitszeiten und die letzte Abrechnung vergleichen. Besonders bei regelmäßig zusätzlich geleisteten Stunden kann ein auf den ersten Blick passender Monatslohn rechnerisch zu niedrig sein.
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Diese Rechte entfallen weder wegen der geringfügigen Beschäftigung noch wegen der höheren Verdienstgrenze.
Beispiel aus der Praxis: 28 Euro mehr bei derselben ArbeitEin fiktives Beispiel: Eine Beschäftigte hilft jeden Monat 40 Stunden in einem Geschäft und erhält 2026 den Mindestlohn von 13,90 Euro. Ihr Monatsverdienst beträgt damit 556 Euro brutto.
Ab Januar 2027 stehen ihr für dieselben Stunden mindestens 584 Euro brutto zu. Bei zwölf gleich bezahlten Monaten ergibt das 336 Euro mehr im Jahr, ohne dass sie zusätzliche Stunden leisten muss.
Ihr Verdienst bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro, sofern keine weiteren anzurechnenden Zahlungen hinzukommen. Wie viel von den zusätzlichen 28 Euro monatlich ausgezahlt wird, hängt insbesondere von ihrer Rentenversicherungspflicht und der steuerlichen Behandlung ab.
Quellen: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 der Sozialversicherungsträger; Bundesarbeitsministerium, Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn; Minijob-Zentrale, Informationen zu Verdienstgrenzen, Einmalzahlungen, Rentenversicherungsbeiträgen und Arbeitsrechten.
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Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten
Fünf Euro in der Apotheke, zehn Euro pro Krankenhaustag, weitere Zuzahlungen für die Physiotherapie: Über das Jahr können sich diese Beträge erheblich summieren. Wer seine persönliche Belastungsgrenze überschritten hat, kann zu viel geleistete gesetzliche Zuzahlungen von der Krankenkasse zurückbekommen.
Darauf müssen Versicherte allerdings selbst achten. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Krankenkasse nicht automatisch benachrichtigt, sobald die Grenze erreicht ist.
Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent ist unter Voraussetzungen möglichDie jährliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V). Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, liegt sie bei einem Prozent.
Entscheidend ist damit nicht einfach die Nettorente, die auf dem Konto eingeht. Bei der Berechnung können weitere Einnahmen und die Verhältnisse berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger hinzukommen; vorgesehene Freibeträge mindern die Berechnungsgrundlage.
Für eine alleinstehende Person mit ausschließlich 18.000 Euro berücksichtigungsfähiger Jahresbruttorente läge die reguläre Grenze beispielsweise bei 360 Euro. Bei anerkannter Ein-Prozent-Grenze wären es 180 Euro.
Nicht jede dauerhafte Erkrankung halbiert die GrenzeRegelmäßig Medikamente einzunehmen, reicht für die niedrigere Belastungsgrenze nicht automatisch aus. Nach der Chroniker-Richtlinie ist grundsätzlich eine mindestens einjährige Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit erforderlich, üblicherweise mit wenigstens einer ärztlichen Behandlung pro Quartal.
Zusätzlich muss ein weiteres Kriterium erfüllt sein, etwa die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung, ohne die eine schwerwiegende Verschlechterung zu erwarten wäre. Auch bestimmte Voraussetzungen bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können die Anerkennung begründen.
Rentner sollten deshalb bei ihrer Arztpraxis nach einer entsprechenden Bescheinigung fragen und die Anerkennung mit der Krankenkasse klären. Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur Ein-Prozent-Grenze.
In der Apotheke zählt nicht der gesamte KassenbonAnrechenbar ist die gesetzliche Zuzahlung für ein zulasten der Krankenkasse verordnetes Arzneimittel. Diese beträgt grundsätzlich zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, allerdings niemals mehr als das Medikament selbst kostet.
Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Mehrkosten, etwa wenn der Preis eines Präparats über dem von der Krankenkasse übernommenen Festbetrag liegt. Solche Beträge zählen nicht zur Belastungsgrenze, auch wenn sie zusammen mit der gesetzlichen Zuzahlung bezahlt werden.
Ebenso wenig lassen sich selbst gekaufte Erkältungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder andere vollständig privat bezahlte Produkte einfach dazurechnen. Die gesundheitliche Verwendung eines Produkts macht seinen Kaufpreis noch nicht zur gesetzlichen Zuzahlung.
Krankenhausbelege können besonders ins Gewicht fallenFür eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zahlen erwachsene gesetzlich Versicherte grundsätzlich zehn Euro je Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Bereits ein zweiwöchiger Aufenthalt kann deshalb 140 Euro an anrechenbaren Zuzahlungen ergeben.
Die Rechnung allein beweist allerdings noch nicht, dass der Betrag tatsächlich bezahlt wurde. Wer überwiesen hat, sollte deshalb auch den Zahlungsnachweis aufbewahren.
Privat vereinbarte Wahlleistungen wie ein Einbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung gehören dagegen nicht zu diesen gesetzlichen Zuzahlungen. Sie werden durch das Erreichen der Belastungsgrenze nicht nachträglich zu erstattungsfähigen Ausgaben.
Welche Ausgaben zählen – und welche nicht Beleg oder Ausgabe Berücksichtigung bei der Belastungsgrenze Gesetzliche Zuzahlung für ein von der Krankenkasse bezahltes Arzneimittel Ja Gesetzliche Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung Ja Gesetzliche Zuzahlung für verordnete Physiotherapie als Kassenleistung Ja Gesetzliche Zuzahlung für ein Hilfsmittel als Kassenleistung Ja Mehrkosten für ein teureres Arzneimittel oder eine zusätzliche Hilfsmittelausstattung Nein Vollständig privat bezahlte Medikamente und individuelle Gesundheitsleistungen Nein Eigenanteil für Zahnersatz Nein Privat vereinbarte Wahlleistungen im Krankenhaus NeinEntscheidend ist die Art der Zahlung, nicht allein der Ort, an dem sie geleistet wurde. Auch auf einer einzigen Rechnung können anrechenbare Zuzahlungen und nicht anrechenbare private Kosten nebeneinanderstehen.
Diese Angaben sollten auf den Belegen stehenEin Zuzahlungsbeleg sollte Vor- und Nachnamen der versicherten Person, die Art der Leistung, den Zuzahlungsbetrag, das Datum und den Anbieter erkennen lassen. Bei einer Rechnung ist zusätzlich ein Nachweis über die Zahlung erforderlich, beispielsweise ein entsprechender Kontoauszug.
Fehlen Belege, lohnt sich eine Nachfrage bei der Apotheke, der Therapiepraxis oder dem Krankenhaus. Eine Apotheke kann gegebenenfalls eine personenbezogene Zuzahlungsübersicht ausstellen, sofern die betreffenden Zahlungen dort entsprechend erfasst wurden.
Bei Grundsicherung gelten besondere BerechnungsregelnWer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält, sollte nicht einfach die eigene Bruttorente mit zwei Prozent multiplizieren. Für diese Leistungsberechtigten sieht § 62 SGB V eine besondere Berechnungsgrundlage anhand der Regelbedarfsstufe 1 vor.
Für 2026 ergeben sich daraus grundsätzlich 135,12 Euro jährlich beziehungsweise 67,56 Euro bei erfüllten Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze. Der Grundsicherungsbescheid gehört deshalb zu den Unterlagen, die der Krankenkasse vorgelegt werden sollten.
Wer die Grenze erreicht hat, muss nicht bis Dezember wartenSobald die Belastungsgrenze erreicht ist, kann die Befreiung für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres beantragt werden. Bereits darüber hinaus gezahlte gesetzliche Zuzahlungen können erstattet werden.
Zum Antrag gehören die Zuzahlungsbelege und Einkommensnachweise, gegebenenfalls ergänzt um die ärztliche Chronikerbescheinigung. Die Krankenkasse berechnet daraus die persönliche Grenze und prüft die Erstattung.
Der Jahreswechsel ist dabei keine allgemeine Ausschlussfrist: Die Abrechnung für 2026 kann auch nach Ablauf des Jahres beantragt werden. Eine Befreiung für 2026 gilt allerdings nicht automatisch für 2027 weiter.
Beispiel aus der Praxis: 240 Euro zurück, private Ausgaben bleiben außen vorEin fiktives Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin hat ausschließlich 18.000 Euro berücksichtigungsfähige Jahresbruttorente, und ihre Krankenkasse hat die Ein-Prozent-Grenze anerkannt. Ihre persönliche Belastungsgrenze beträgt damit 180 Euro.
Bis Oktober hat sie nachweislich 420 Euro gesetzliche Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhaus und Physiotherapie geleistet. Nach Prüfung kommen deshalb 240 Euro Erstattung und eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen für den Rest des Jahres infrage.
Zusätzlich hat sie 90 Euro für privat gekaufte Gesundheitsprodukte und 120 Euro für eine individuelle Gesundheitsleistung ausgegeben. Diese 210 Euro erhöhen die Erstattung nicht, weil sie keine gesetzlichen Zuzahlungen sind.
Quellen: § 62 SGB V; Bundesgesundheitsministerium, Informationen zur Belastungsgrenze, zu Arzneimittelzuzahlungen und Krankenhausleistungen; Gemeinsamer Bundesausschuss, Chroniker-Richtlinie; AOK und Techniker Krankenkasse, Hinweise zur Zuzahlungsbefreiung und zu erforderlichen Belegen.
Der Beitrag Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jim Justice and the Cheap Labor Republican Playbook, by Jose Alberto Nino
Sulfur and Urea: Their Role in the Global Economy and Who Is Hurt Most by the Persian Gulf Cutoff, by Larry C. Johnson
No One Gives A Fuck About October 7, by Caitlin Johnstone
Dollar Reset 2.0: Stablecoins, Treasury Bills and the Case for Public Banks, by Ellen Brown
One Chance to Rule, by Kevin DeAnna
Fighting Whiteness, by Mark Gullick
PCR On Target and Dialogue Works Explores the Claim That the Strait of Hormuz Is Open and That Oil Flows Have Returned to Normal, by Paul Craig Roberts
Discussing Jellyfish, Genocide, Epstein Deaths, Plumber Pilots, EuroLeader Clowns, BioWW3, and Magical Blue Cities with Richie Allen, by Kevin Barrett
You Are Morally Obligated to Oppose Genocide and Apartheid Regardless of Your Religion, by Caitlin Johnstone
Kirchen, Moscheen, Synagogen: Datenhändler gefährden Gläubige in Deutschland
Religiöse Menschen lassen sich mit frei verkäuflichen Handy-Standortdaten der Werbe-Industrie ausspionieren. Mehr als eine Million Standortdaten an Glaubensorten fand netzpolitik.org in kostenlosen Vorschau-Daten. Fachleute warnen vor einer Gefahr für religiös motivierte Gewalt.
Dem Team liegen mehr als eine Million Handy-Standortdaten von Orten christlichen, muslimischen und jüdischen Glaubens in Deutschland vor. (Symbolbild) – Umrisse: Pixabay; Nebel: Vecteezy; Montage: netzpolitik.orgSt. Nikolai ist die Universitätskirche der Stadt Göttingen. Der schlichte gotische Sakralbau prangt auf dem Campus der Georg-August-Universität, umringt von Hainbuchen, deren Blätter sich im Herbst goldgelb und rot färben. Wir sehen das Bewegungsprofil einer Person, die hier im Oktober und November 2023 ein- und ausgeht. Immer wieder ist sie in der Kirche anzutreffen, gelegentlich auch in der ältesten katholischen Kirche von Göttingen, St. Michael, und im dazugehörigen Pfarrbüro.
Abends führt die Datenspur zu einem Wohnhaus im nordöstlichen Stadtteil Nikolausberg. Ein Eintrag im Telefonbuch verrät genau, wer an dieser Adresse wohnt. Als gläubiger Mensch könnte die hier lebende Person an den Gedanken gewöhnt sein, dass Gott alles sieht. Ob sie eine Ahnung hat, dass auch wir ihre Schritte verfolgen können?
Mit Handy-Standortdaten von Databrokern lassen sich Angehörige von Glaubensgemeinschaften auf Schritt und Tritt verfolgen. Die offen im Netz gehandelten Daten wurden angeblich nur zu Werbezwecken erhoben. Aber sie zeigen die Bewegungsprofile von Gläubigen teils auf wenige Meter genau.
Mehr als eine Million Standortdaten von GlaubensortenBetroffen sind etwa Besucher*innen von Kirchen, von Orten jüdischen Lebens wie Synagogen, Gemeindezentren und Schulen sowie Orten muslimischen Lebens wie Moscheen. Die Daten zeigen auch, wer regelmäßig in den Gebäuden religiöser Spitzenverbände ein- und ausgeht, etwa der Deutschen Bischofskonferenz, dem Sitz der Evangelischen Kirche Deutschland oder dem Zentralrat der Juden.
Das zeigen Recherchen von netzpolitik.org in Datensätzen, die uns Databroker als Vorschau für Abonnements geschickt haben. Allein in diesen kostenlosen Daten finden sich bereits mehr als eine Million Handy-Standortdaten von Orten christlichen, muslimischen und jüdischen Glaubens in Deutschland.
Expert:innen warnen angesichts der leichten Verfügbarkeit solcher sensiblen Daten vor Risiken für Diskriminierung und religiös motivierte Gewalt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz etwa sieht für bereits gefährdete Personen ein erhöhtes Risiko, Ziel von Spionage, Bedrohungen oder physischen Angriffen zu werden. Vertreter:innen religiöser Organisationen fordern besseren Schutz und ein Ende des Datenhandels.
Handy-Ortungen in Synagogen und jüdischen SchulenSowohl rechter als auch islamistischer Extremismus nutzen antisemitische Feindbilder. Um Übergriffe und Anschläge zu verhindern, gibt es für viele Orte jüdischen Lebens in Deutschland besondere Sicherheitsvorkehrungen. Durch Handy-Standortdaten der Werbe-Industrie können jedoch Menschen ins Visier geraten, die solche Orte regelmäßig aufsuchen, wie unsere Recherche zeigt.
Ein solcher Ort ist zum Beispiel die Synagoge der jüdischen Gemeinde Halle. Am 9. Oktober 2019 hat ein rechtsextremer Terrorist vergeblich versucht, dort einzudringen, um die Anwesenden zu töten. Bevor die Polizei ihn fasste, verletzte er weitere Personen auf der Straße und in einem Imbiss und ermordete zwei Menschen; die Taten waren rassistisch motiviert.
Die Handy-Ortungen aus den uns vorliegenden Datensätzen zeigen etwa das Bewegungsprofil einer Person, die die Synagoge in Halle mehrfach besucht hat, datiert auf das Jahr 2023. Die Spur der Ortungen führt unter anderem zu einer Privatadresse und einem Supermarkt für osteuropäische Lebensmittel in Halle. Gewalttäter*innen könnten mithilfe solcher Daten Angriffe planen und Ziele auskundschaften.
Ein weiteres Bewegungsprofil aus den Datensätzen gehört zu einer Person, die mehrfach die Neue Synagoge in Berlin besucht hat. Das Gebäude steht unter Polizeischutz. Die getrackte Person war den Daten zufolge auch auf dem Gelände eines Aus- und Fortbildungszentrums der Polizei unterwegs. Weitere Ortungen zeigen sie bei einem Spielplatz und einer Kita.
In München führt das Bewegungsprofil einer getrackten Person vom Zentrum der israelitischen Kultusgemeinde zu einer Privatadresse. Auch ein Ausflug an den Bodensee lässt sich aus den Daten ablesen. Angreifer könnten diese Informationen nutzen, Menschen jüdischen Glaubens aufzuspüren.
Allein aus den kostenlosen Vorschau-Datensätzen, die uns vorliegen, lässt sich ein dichtes Netz an Handy-Ortungen über ganz Deutschland spannen. Es umfasst praktisch jeden belebten Winkel des Landes. Beispielhaft haben wir drei jüdische Schulen auf Handy-Ortungen geprüft – und wurden ebenfalls fündig. Das heißt, auch Lehrer*innen, Eltern und Kinder jüdischer Schulen lassen sich anhand kommerzieller Handy-Standortdaten verfolgen.
Wie vermeintlich harmlose Daten zur Gefahr werdenSeit 2024 recherchiert netzpolitik.org gemeinsam mit dem Bayerischen Rundfunk und internationalen Partnern in der Reihe Databroker Files zum unkontrollierten Datenhandel der Werbe-Industrie. Die preisgekrönte Recherche konnte unter anderem zeigen, wie leicht sich anhand der Daten sogar hochrangige EU-Beamt:innen und deutsche Regierungsmitarbeitende ausspionieren lassen. Auch das Verhalten von Menschen, die bei Geheimdiensten oder auf Militärstützpunkten tätig sind, ließ sich ablesen. Expert:innen und Politiker:innen warnen angesichts hybrider Bedrohungen vor einer Gefahr für die nationale Sicherheit.
Gefährdet sind jedoch alle Menschen, die werbefinanzierte Apps auf ihren Smartphones haben. Nicht nur teils metergenaue Standortdaten, sondern auch Informationen über Vorlieben und Interessen der Menschen fließen durch ein riesiges undurchsichtiges Netzwerk von Firmen. Die Apps bitten in der Regel um eine Einwilligung, solche Daten für Werbezwecke zu nutzen. Einmal erfasst, können Unternehmen die sensiblen Daten jedoch auch für andere Zwecke verwenden. Manche von ihnen verkaufen sie als Handelsware.
Die mit Zeitstempeln versehenen Standortdaten erlauben Rückschlüsse auf das Privatleben der getrackten Menschen. Häufungen von Handy-Ortungen offenbaren private Wohnadressen und Arbeitsplätze, Fahrten zur Kita, ins Krankenhaus, in den Urlaub – oder eben auch Besuche einer Glaubensstätte.
In der EU sind personenbezogene Daten, aus denen religiöse Überzeugungen hervorgehen, besonders geschützt, zumindest auf dem Papier. Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbietet ihre Nutzung grundsätzlich. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn eine ausdrückliche Einwilligung erfolgt. In der Praxis greift dieser Schutz jedoch nicht, wie unsere Recherche zeigt.
Uns liegen inzwischen mehr als fünf Milliarden Handy-Standortdaten allein aus Deutschland vor, für die wir keinen Cent gezahlt haben. Diese Datensätze sind zwar inzwischen mehrere Jahre alt; das Geschäft der Databroker geht jedoch weiter. Im Gegensatz zu unseren vorigen Recherchen haben wir für diesen Artikel davon abgesehen, die in den Daten auftauchenden Personen direkt zu kontaktieren.
Handy-Ortungen in Moscheen, die bereits Ziel von Anschlägen warenAuch Muslime werden in Deutschland aufgrund ihres Glaubens regelmäßig zum Ziel von Gewalt und Übergriffen. Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Nach Zahlen des Mediendiensts Integration kam es im vergangenen Jahr durchschnittlich alle fünfeinhalb Tage zu einem Angriff auf eine Moschee.
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Bereits mehrfach ist Berlins größte Moschee, die Şehitlik-Moschee in Neukölln, Ziel von Brandanschlägen geworden. Die uns vorliegenden Daten zeigen unter anderem das Bewegungsprofil eines Menschen, der die Moschee mehrfach besucht hat. Die Ortungen führen unter anderem in ein türkisches Frühstückslokal, in einen Möbelladen und in eine Hochschule. Angreifer könnten mit diesen Informationen das Lebensmuster der Person auskundschaften und für die Planung einer Gewalttat nutzen.
Ziel eines Anschlags war auch die DITIB-Moschee in Dresden. Der später wegen versuchten Mordes verurteilte Täter hatte im Jahr 2016 selbstgebaute Rohrbomben vor dem Gebäude gezündet. Der Imam und seine Familie blieben unverletzt. Auch von diesem Ort liegen uns Handy-Standortdaten vor. Sie führen zum Beispiel von der Moschee zu einem Studentenheim.
Nicht zuletzt lassen sich mit kommerziellen Handy-Standortdaten auch Besucher*innen der DITIB-Zentralmoschee in Köln ausspionieren. Rechtsextreme hatten im Jahr 2007 vergeblich versucht, den Bau mit einem Bürgerbegehren zu verhindern. Die Handy-Ortungen geben Einblick in das Leben eines Menschen, der die Moschee immer wieder besucht hat. Sie führen zu Privatadressen in Köln, zu Supermärkten und einer Tankstelle; auch ein Trip nach Aachen lässt sich ablesen.
Die uns vorliegenden Standortdaten zeigen Bewegungsmuster von unzähligen weiteren Personen, die Orte muslimischen Lebens in Deutschland besucht haben. Sie alle könnten durch angeblich nur zu Werbezwecken gesammelte und von Databrokern verschleuderte Daten zur Zielscheibe werden.
Datenhandel „verschärft Bedrohung erheblich“Das Bundesamt für Verfassungsschutz beschäftigt sich unter anderem mit rechtsextremer, antisemitischer und islamfeindlicher Gewalt in Deutschland. „Im Internet angebotene Standortdaten stellen eine Gefahr für die Privatsphäre von Personen dar und können potenziell Auswirkungen auf deren Sicherheit haben“, teilt der Inlandsgeheimdienst mit Blick auf unsere Recherchen mit. „Bei bereits gefährdeten Personen erhöht dies das Risiko, zum Ziel von Spionage, Bedrohung oder auch physischen Angriffen zu werden.“ Eine systematische Nutzung von Standortdaten gegen Menschen jüdischen, muslimischen und christlichen Glaubens könne die Behörde bislang jedoch nicht feststellen.
Die gemeinnützige Amadeu-Antonio-Stiftung setzt sich gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ein. Una Titz beschäftigt sich für die Stiftung mit digitaler Demokratiegefährdung. Mit Blick auf die Recherche zum Standort-Tracking von Gläubigen sagt sie: „Schon das Wissen, dass solche Möglichkeiten bestehen, kann Menschen verunsichern und einschüchtern. Wer beim Besuch einer Synagoge, Moschee oder Gemeindeveranstaltung mit digitaler Verfolgung rechnen muss, verliert Vertrauen und auch Sicherheit.“
Rechtsextreme Akteur*innen würden routiniert Dinge wie Doxing oder öffentliche Informationen zu Veranstaltungen nutzen, um Menschen einzuschüchtern. „Der Handel mit präzisen Standortdaten verschärft diese Bedrohung erheblich“, schreibt Titz. „Schutzkonzepte für gefährdete Einrichtungen brauchen dringend eine umfassende digitale Überarbeitung.“ Die Verantwortung liege bei Politik, Behörden, Plattformen, App-Anbietern und der Werbeindustrie.
Die Pressestellen des Zentralrates der Juden und des Zentralrates der Muslime in Deutschland haben die Recherche auf Anfrage nicht kommentiert.
Auch Sitz von EKD und Deutscher Bischofskonferenz betroffenIn Hannover arbeiten rund 200 Personen für die zentrale Verwaltungsbehörde der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD). Handy-Ortungen aus der Werbe-Industrie können die Stationen ihres Alltags zu einem offenen Buch machen. Zum Beispiel zeigen die uns vorliegenden Standortdaten, wie eine Person an einem Tag im Jahr 2023 zu üblichen Bürozeiten im Kirchenamt unterwegs ist und wo sie offenbar die Mittagspause verbringt.
Nach Feierabend geht es zunächst in die benachbarten Herrenhäuser Gärten, eine barocke Anlage mit Tausenden Pflanzenarten, einer 70 Meter hohen Fontäne und Skulpturen. Es folgt ein Abstecher in ein Shopping-Zentrum mit Kleiderläden wie Peek und Cloppenburg. Abends häufen sich die Ortungen in einem Mehrfamilienhaus in der Nähe der evangelischen Apostelkirche in Hannover.
In Hamburg steht die Hauptkirche St. Michaelis, wo die EKD-Vorsitzende regelmäßig predigt. Handy-Standortdaten verraten Details über das Leben der dortigen Kirchen-Besucher*innen. So zeigt ein Bewegungsprofil Handy-Ortungen einer Person nicht nur in der Kirche, sondern auch in der Elbphilharmonie, in einer Kleingartenanlage und einer Privatadresse in Hamburg-Neustadt.
Gläsern sind auch die Bewegungen von Beschäftigten der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn. Eine Person, die den Verwaltungssitz an mehreren Tagen besucht hat, wurde etwa auch vor dem Katholischen Pfarramt St. Winfried in Bonn-Südstadt geortet sowie auf dem Gelände des benachbarten Johanniter Krankenhauses. Weitere Ortungen führen zu einem etwas abgelegenen landwirtschaftlichen Betrieb.
Metergenaue Standortdaten verraten auch etwas über Menschen in Fachkliniken. Zum Beispiel gibt es detaillierte Handy-Ortungen im katholischen Alexianer St. Joseph Krankenhaus in Berlin-Weißensee. Sie zeigen die Bewegungen einer Person, die immer wieder die Akutstation mit dem Schwerpunkt bipolar-affektive Störungen aufsucht. Viel Zeit verbringt sie auch an zwei Privatadressen in Berlin. Eine der beiden Adressen dürfte der Wohnort sein, denn in der Nähe geht sie mehrfach einkaufen. Weitere Ortungen zeigen sie vor einer Grundschule.
Das Beispiel zeigt: Bereits die Handy-Ortungen weniger Tage können Hinweise auf Arbeitsplatz, Wohnort und Familiensituation liefern.
Ehemaliger Vorsitzender des Deutschen Ethikrats ist „schockiert“Daten zum gesundheitlichen Zustand, zur sexuellen Orientierung oder zur religiösen Überzeugung seien in Europa aus gutem Grund besonders geschützt, erklärt der evangelische Theologe und Ethiker Peter Dabrock im Gespräch mit netzpolitik.org. „Sie geben Auskunft über höchstpersönliche Elemente der eigenen Persönlichkeit.“ Dabrock forscht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und war bis 2020 Vorsitzender des Deutschen Ethikrates.
Der besondere Schutz der sensiblen Daten setze den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz um: „Jeder Mensch muss das Recht haben, dass solche Informationen nicht prägend dafür sind, wie man öffentlich wahrgenommen und behandelt wird.“
Zudem seien mit diesen Daten besondere Verletzlichkeiten verbunden, weil sie die Basis für Diskriminierung bilden könnten. „Wo Vulnerabilität ist, da sind auch Angriffspunkte“, führt der Professor aus. Mit Blick auf die Databroker Files sagt er: „Ich bin ob der Tiefe der Überwachung wirklich schockiert.“
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Deutsche Bischofskonferenz: „Erhebliche Gefahr“Auch die Deutsche Bischofskonferenz warnt in Reaktion auf die Recherche vor dem Geschäft der Databroker. „Der Handel und die unrechtmäßige Verwendung von Handy-Standortdaten und Bewegungsprofilen von Gläubigen stellen eine erhebliche Gefahr dar“, schreibt Sprecher Matthias Kopp. Zumindest in Kombination mit anderen Daten ließen sich die Identität einer gläubigen Person feststellen und Einblicke in ihre Privatsphäre gewinnen.
„Der Missbrauch eines derartigen höchstpersönlichen Datums birgt ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die betroffene Person: Die Gefahr von Diskriminierung, Erpressung und tiefgreifender Verletzung des inneren, identitätsstiftenden Fundaments des Menschen“, schreibt Kopp. Die religiöse Überzeugung mache den „Wesenskern eines Menschen“ aus und berühre damit sein Innerstes. Wenn Menschen mit einer bestimmten religiösen Überzeugung etwa überwacht, diskriminiert oder gezielten physischen Angriffen ausgesetzt werden, sei das Grundrecht der Religionsfreiheit betroffen.
Noch grundlegender ist die Kritik vom Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ). Pressesprecher Christian Toussaint schreibt mit Blick auf die Databroker-Recherche: „Nach christlichen Werten und der katholischen Lehre ist klar, dass Technik immer ein für den Menschen hilfreiches Werkzeug sein muss. Geschäftsmodelle, bei denen Menschen zum einfachen Handelsobjekt werden, sind mit der Menschenwürde grundsätzlich nicht vereinbar.“
Die Verantwortung für den Schutz der eigenen Privatsphäre dürfe nicht auf die einzelne Nutzende abgewälzt werden. „Es braucht eine konsequente Durchsetzung von Gesetzen, die Menschen vor dem Missbrauch ihrer Daten schützen“, schreibt Toussaint. „Geschäftsmodelle, die ausschließlich auf dem Handel personenbezogener Daten wie zum Beispiel Standortdaten basieren, müssen grundsätzlich hinterfragt werden.“ Wenn Nutzer*innen keinen Vorteil hätten, dass andere ihre Daten verkaufen und weiterverwenden, „sollte ein solcher Handel verboten werden“.
Ein EKD-Sprecher sieht beim Schutz von Standortdaten ein „gesamtgesellschaftliches Anliegen“. Neben Medienkompetenz vonseiten der Nutzer*innen brauche es „klare gesetzliche Regeln, die Datensparsamkeit durchsetzen“.
Datenschutzbehörden kratzen an der OberflächeUnsere Recherchen zu den Databroker Files seit 2024 zeigen: Europas Datenschutz-Gesetze, allen voran die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), schaffen es nicht, den gefährlichen Datenhandel zu stoppen. Beteiligte Databroker und Tracking-Firmen bezeichnen ihre Geschäfte in der Regel als legal und berufen sich dabei auf die angebliche Einwilligung der Betroffenen.
Anders sehen das Datenschutzbehörden und Fachleute für Datenschutz, darunter die ehemalige deutsche Bundesbeauftragte für Datenschutz, Louisa Specht-Riemenschneider. Ihnen zufolge ist der Handel illegal. Denn laut DSGVO muss eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert erfolgen, um wirksam zu sein. Nutzer*innen müssen also erfahren, wer genau ihre Daten für welche Zwecke erhält. Doch im Ökosystem der Datenhändler fließen Handy-Standortdaten teils an Hunderte Akteure. Auch die von der DSGVO vorgesehene Zweckbindung ist nicht erfüllt, wenn Daten als Handelsware ohne näheren Zweck kursieren.
Wer derart eklatant gegen die DSGVO verstößt, sollte eigentlich Ärger mit Datenschutzbehörden bekommen. Doch der Dschungel der Databroker ist international und verschlungen. Oftmals unterfinanzierte Behörden kratzen allenfalls an der Oberfläche. Oft werden sie erst dann aktiv, wenn sich Bürger*innen über bestimmte Unternehmen beschweren. Während Behörden teils jahrelange Verfahren gegen einzelne Unternehmen bemühen, floriert der Handel weiter.
Um das Problem an der Wurzel zu packen, fordern unter anderem der Chaos Computer Club, der Verbraucherzentrale Bundesverband und manche Politiker*innen ein Verbot von Tracking und Profilbildung zu Werbezwecken. Auf diese Weise könnte dem Datenhandel schlicht der Nachschub ausgehen. Eine Gelegenheit für ein solches Verbot hätte die EU-Kommission beim geplanten Gesetz für digitale Fairness (Digital Fairness Act). Jüngst stehen die Zeichen in der EU jedoch eher auf Deregulierung. Ein derart tiefer Eingriff in digitale Geschäftsmodelle erscheint unwahrscheinlich.
Sicherheitsbehörden wollen Datenhandel lieber nutzen als stoppenÜber Parteigrenzen hinweg haben Politiker*innen in Deutschland und der EU im Zuge unserer Recherchen klargemacht: Der Datenhandel ist eine Gefahr für die nationale Sicherheit. Durchleuchten lässt sich sogar Personal von Regierung und Parlamenten, von Militär, Polizei und Geheimdiensten. Die Daten lassen sich für Spionage und Sabotage nutzen.
Ende letzten Jahres sagte uns der Forscher Thorsten Wetzling von der gemeinnützigen Denkfabrik interface: „Gerade in der aktuellen Zeit, wo die europäische Sicherheit und Verteidigungslandschaft täglich durch Russland auf mögliche Angriffsvektoren hin getestet wird, ist es äußerst besorgniserregend, dass weiterhin so leicht in solchem Ausmaß sensible Standortdaten auf dem Datenmarkt zu erwerben sind.“
Achtung, Datenhandel! Lebensgefahr!
Bis heute fehlt es jedoch an ausreichend politischem Willen, den Datenhandel zu stoppen. Im Gegenteil: Seit den ersten Veröffentlichungen zu den Databroker Files häufen sich die Berichte, dass Sicherheitsbehörden in der EU die illegal gehandelten Handy-Standortdaten lieber selbst nutzen, statt ihre Verbreitung zu stoppen. Der Fachbegriff dafür ist ADINT („advertising-based intelligence“), frei übersetzt: die Gewinnung von Erkenntnissen auf Grundlage von Werbedaten.
Sicherheitsbehörden in Ungarn und Österreich haben entsprechende Überwachungs-Werkzeuge eingekauft. Das Landeskriminalamt in Mecklenburg-Vorpommern hat nach Recherchen von netzpolitik.org und Bayerischem Rundfunk den Einsatz kommerzieller Handy-Standortdaten bestätigt. Es ist möglich, dass noch mehr Polizeibehörden in Deutschland das tun – in neun Bundesländern und auch im Bund verweigern die Behörden jede Auskunft zu dem Thema.
So gehen das vermeintlich harmlose Werbe-Tracking und der unkontrollierte Datenhandel ungehindert weiter. Unterdessen sollen Online-Marktplätze den Datenhandel leichter machen; ADINT-Firmen werben in Europa um Kundschaft, auch außerhalb von Sicherheitsbehörden. Und die vom Datenhandel ausgehende Gefahr – nicht nur für gläubige Menschen und Angehörige von Minderheiten – wächst, je leichter die Daten zu beschaffen sind.
Hier haben wir aufgeschrieben, wie Nutzer*innen ihre Handy-Standortdaten vor Databrokern schützen können. Und hier sind alle unsere Veröffentlichungen zu den Databroker Files.
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