Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
RKI: Fast 23.000 Todesfälle durch akute Atemwegserkrankungen im Berichtsjahr 2025/2026
Im vergangenen Berichtsjahr 2025/2026 wurden in Deutschland laut dem Robert Koch-Institut (RKI) rund 180 Millionen akute Atemwegserkrankungen verzeichnet, darunter Influenza, «COVID-19», Infektionen mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV), Rhinoviren und saisonale Coronaviren, wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet. Das Berichtsjahr erstreckt sich dabei von der 21. Kalenderwoche bis zur 20. Kalenderwoche des darauffolgenden Jahres.
Demnach wurden bei Kleinkindern im Durchschnitt 4,6 akute Atemwegserkrankungen (ARE) registriert, bei Erwachsenen ab 60 Jahren 1,3. 37 Millionen Mal wurde aufgrund einer ARE ein Arzt aufgesucht. Etwa 429.000 Fälle erforderten eine stationäre Behandlung in einer Klinik, wovon 22.700 zum Tod führten. Das Deutsche Ärzteblatt stellt fest:
«Trotz dieser Bilanz ordnet das RKI die Wintersaison 2025/26 insgesamt als moderat ein. Auf Bevölkerungsebene sowie im ambulanten und stationären Bereich wurden weniger Erkrankungen als in den beiden vorherigen Wintersaisons beobachtet. Auch die Höchstwerte blieben unter denen der Vorsaisons. Der Höhepunkt der Atemwegserkrankungen lag Ende Januar beziehungsweise Anfang Februar 2026 und fiel mit dem Höhepunkt der Grippewelle zusammen.»
Dem RKI zufolge begann die Grippewelle Ende November 2025 und dauerte 15 Wochen. Im Zusammenhang mit Influenza- und RSV-Infektionen starben laut dem Institut schätzungsweise 16.000 Menschen, im Gegensatz zu 19.000 im Vorwinter. Meistens waren Menschen ab 85 Jahren betroffen. Die beiden Erreger ließen sich dabei nicht getrennt zuordnen.
Was «COVID-19» betrifft, gab es gemäß RKI 138.930 «laborbestätigte» Fälle. 55 Prozent davon seien 60 Jahre alt oder älter gewesen. Von allen Fällen seien 50.484 (58 Prozent) hospitalisiert worden. Davon seien wiederum 76 Prozent 60 Jahre oder älter gewesen.
An das RKI seien 1.827 Todesfälle «mit labordiagnostisch bestätigter SARS-CoV-2-Infektion» übermittelt worden. Vorwiegend seien davon die Altersgruppen der ab 80-Jährigen (66 Prozent) und der 60- bis 79-Jährigen (30 Prozent) betroffen gewesen. Der Anteil dieser Todesfälle in der Altersgruppe bis 34 Jahren habe bei weniger als einem Prozent gelegen. Das RKI konstatiert:
«In den Saisons 2024/25 und 2025/26 konnten über die Übersterblichkeitsanalyse keine Übersterblichkeiten überzeugend mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden.»
Auf dem Weg zur Totalüberwachung im Verkehr: Neue Multifunktions-Blitzer filmen selbst Intimzonen im Autoinneren
Auf Europas Straßen wird die Verkehrsüberwachung spürbar schärfer. Moderne Blitzeranlagen erfassen nicht mehr nur Raser, sondern gleichzeitig Handynutzung am Steuer, fehlende Sicherheitsgurte und Abstandsverstöße. Das berichtet das Portal Techbook.
Besonders weit ist man in Sachen Überwachung in Frankreich. Seit diesem Jahr kommen dort sogenannte Verhaltensblitzer (radars comportementaux) zum Einsatz. Sie sollen Handy-«Sünder», Gurtmuffel und Drängler automatisch erkennen. Für jeden dieser Verstöße drohen 135 Euro Bußgeld sowie Punkte im Fahreignungsregister. Bis zum Jahr 2028 will das Land die Zahl der Anlagen von derzeit rund 600 auf 1.700 ausbauen, wie Computer Bild schreibt.
Zusätzlich verschärft Frankreich die Sanktionen bei Handynutzung am Steuer: Seit Anfang Oktober können Behörden landesweit den Führerschein für 15 Tage bis zu sechs Monate suspendieren – zusätzlich zu den 135 Euro und drei Punkten. Das vermeldet heute The Local France. Zuvor hatte es bereits Pilotprojekte in einzelnen Départements gegeben.
In Polen und Tschechien sind vergleichbare Multifunktions-Systeme bereits im Einsatz. Der französische Hersteller Idemia liefert etwa den Mesta Fusion RN, der bis zu acht Fahrspuren und 32 Fahrzeuge gleichzeitig überwachen kann. Polen hat zudem die Regeln massiv verschärft: Wer auf bestimmten Land- oder Nationalstraßen mehr als 50 km/h zu schnell fährt, riskiert den sofortigen Führerscheinentzug. Allein 2025 wurden dort nach Behördenangaben über 72.000 Führerscheine eingezogen.
Deutschland hinkt bei den Multifunktions-Anlagen hinterher. Hier dominiert weiterhin die MonoCam, ursprünglich in den Niederlanden entwickelt. Sie filmt von Brücken aus den Innenraum vorbeifahrender Fahrzeuge und filtert mit Künstlicher Intelligenz verdächtige Aufnahmen von Handynutzung heraus. Über ein Bußgeld entscheidet jedoch immer noch ein Beamter. Derzeit drohen 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Rheinland-Pfalz setzt die Technik seit 2025 landesweit ein; eine bundesweite Rechtsgrundlage fehlt weiterhin. Aktuell läuft im Rahmen der ROADPOL-Aktionswoche vom 5. bis 11. Oktober 2026 eine verstärkte Kontrollkampagne gegen Ablenkung am Steuer, bei der auch MonoCams zum Einsatz kommen können.
Bereits im April hatten wir kritisch auf die Entwicklung hingewiesen, indem wir sogenannte «Crotch Cams» oder «Genitalienkameras» zum Thema gemacht haben – KI-Systeme wie die von Acusensus, die gezielt in den Schoß- und Oberschenkelbereich der Fahrer filmen, um Handy- und Gurtverstöße zu erkennen. Ein schleichender Ausbau des Überwachungsstaats ist hier nicht zu übersehen – mit anlassloser Datenerhebung und dem Risiko, dass die Technik vor allem Einnahmen generiert und Daten sammelt. Der Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs aus Hamburg warnte:
«Durch das MonoCam-System würden zusätzlich auch anlasslos Daten von Autofahrern erhoben, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen. Darüber hinaus können auf den Aufnahmen unbeteiligte Personen, etwa Beifahrende oder andere Verkehrsteilnehmende, sichtbar sein. Diese Daten müssten frühzeitig gelöscht werden.»
Die aktuellen Entwicklungen in Europa lassen derlei Warnungen berechtigt erscheinen. Die Technik wird breiter ausgerollt und erfasst immer mehr Verstöße. Gleichzeitig berichten Behörden und Hersteller von spürbaren Verhaltensänderungen. Acusensus-Systeme, die in Großbritannien (Devon & Cornwall, Sussex, Greater Manchester) und den USA im Einsatz sind, sollen an überwachten Stellen Rückgänge bei Handy- und Gurtverstößen um 50 bis 83 Prozent bewirkt haben. In manchen Pilotprojekten stiegen die Aufdeckungsraten auf das Sechs- bis Neunfache im Vergleich zu klassischen Kontrollen (siehe etwa hier und hier).
Unabhängige, groß angelegte Studien zur tatsächlichen Reduktion von Unfällen und Todesfällen fehlen jedoch weitgehend. Kritiker wie der Verkehrsforscher Jon Padfield verweisen weiterhin auf alternative Maßnahmen wie Rumble Strips, also in den Straßenbelag eingefräste oder aufgesetzte Rillen und Erhebungen, die beim Überfahren Vibrationen und laute Geräusche erzeugen, um abgelenkte oder müde Fahrer zu warnen, oder Fußgängerinseln, die Unfälle ohne zusätzliche Überwachung reduzieren.
Noch schärfer formuliert es Terry O'Gorman, australischer Bürgerrechtsanwalt und Vizepräsident des Queensland Council of Civil Liberties. Er meint:
- Die Kameras erfassen manchmal quasi-intime Bilder (Nacktheit, Unterwäsche oder private Momente), da Menschen im Auto in unterschiedlichen Bekleidungszuständen unterwegs sind. Das Autoinnere gilt für die meisten als privater Raum. Es besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter der Behörden solche intimen oder anzüglichen Bilder speichern und für private Zwecke nutzen («electronic bottom drawer» – ein elektronischer Geheimschubkasten), wenn sie gelangweilt sind. Es gibt historische Fälle, in denen Personen mit Zugang zu privaten Bildern diese missbräuchlich aufbewahrt haben.
- Damit intime oder quasi-intime Bilder nicht gesammelt und missbraucht werden können, müsse es absolut sichere Datenschutzschutzmaßnahmen geben.
- Fotos von Frauen sollten nur von weiblichen Mitarbeitern angesehen werden dürfen oder können.
Ähnliche Bedenken hatten bereits frühere Privacy Commissioner in Australien und Datenschützer in Deutschland geäußert: Die anlasslose Dauerüberwachung auch unbescholtener Autofahrer und Beifahrer sei ein erheblicher Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.
IS-Angriff in Kerkûk: Zwei irakische Polizisten getötet
Bei einem Angriff der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf einen Stützpunkt der irakischen Bundespolizei in Hawîce (al-Hawidscha) bei Kerkûk (Kirkuk) sind zwei Polizisten ums Leben gekommen. Mehrere weitere Einsatzkräfte wurden verletzt.
Nach dem Angriff kam es zu Gefechten zwischen den IS-Söldnern und der Bundespolizei. Dabei wurden zudem Wärmebildkameras der Sicherheitskräfte zerstört.
Nach dem Angriff leiteten die Behörden eine Fahndung nach den beteiligten IS-Mitgliedern ein. Weitere Angaben zum Verlauf der Operation oder zur Zahl der Angreifer liegen bislang nicht vor.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/is-mitglied-in-silemani-festgenommen-52995
Londoner Konferenz: Der Raum der Waffen muss mit demokratischer Politik gefüllt werden
Das Centre for Kurdish Affairs hat seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Ende September in London veranstalteten Konferenz zu Frieden und demokratischer Integration vorgelegt. Im Zentrum steht die Frage, welche politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Strukturen an die Stelle des bewaffneten Konflikts in Kurdistan treten müssen, damit aus dessen Ende ein dauerhafter Frieden entstehen kann.
An der zweitägigen Konferenz am 29. und 30. September hatten Vertreter:innen der kurdischen Politik und Zivilgesellschaft, Beteiligte internationaler Friedensprozesse sowie Wissenschaftler:innen, Politiker:innen und Fachleute teilgenommen. Diskutiert wurden unter anderem die demokratische Lösung der kurdischen Frage in der Türkei, internationale Friedenserfahrungen, rechtliche Garantien, lokale Demokratie, die Rolle von Frauen sowie die Entwicklungen in Syrien und der Region.
Das Centre for Kurdish Affairs stellte klar, dass es sich bei dem veröffentlichten Papier nicht um eine von allen Teilnehmer:innen unterzeichnete gemeinsame Abschlusserklärung handelt. Es enthält vielmehr die Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die die Organisation aus den Diskussionen der Konferenz gezogen hat.
Das Schweigen der Waffen ist erst der Anfang
Eine der zentralen Schlussfolgerungen lautet, dass zwischen dem Ende bewaffneter Auseinandersetzungen und einem dauerhaften Frieden unterschieden werden muss. „Das Ende bewaffneter Gewalt kann eine historische Chance eröffnen, ist für sich genommen jedoch noch kein Frieden. Dafür müssen auch jene politischen, rechtlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Probleme gelöst werden, die den Konflikt hervorgebracht und über Jahrzehnte aufrechterhalten haben.“ Dauerhafter Frieden erfordere eine Stärkung demokratischer Politik, verlässliche rechtliche Garantien, institutionelle Reformen und eine tatsächliche Beteiligung der Gesellschaft.
Besondere Bedeutung misst das Centre for Kurdish Affairs dabei dem Übergang vom bewaffneten Kampf zur demokratischen Politik bei. Dieser dürfe nicht auf eine technische Entwaffnung reduziert werden, sondern müsse durch transparente und verlässliche rechtliche Mechanismen abgesichert werden. „Menschen, die bewaffnete Strukturen verlassen, muss eine legale und friedliche Teilnahme am zivilen, gesellschaftlichen und demokratisch-politischen Leben ermöglicht werden. Wenn der Raum der Waffen kleiner wird, muss gleichzeitig der Raum demokratischer Politik wachsen. Die Abkehr vom bewaffneten Kampf darf nicht bedeuten, politische Forderungen, Identität, Sprache, Kultur oder das Recht auf demokratische Organisierung aufzugeben.“
Öcalans Rolle in einem Verhandlungsprozess
Einen eigenen Schwerpunkt bildet die Rolle des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan in einem möglichen Verhandlungsprozess. Das Centre for Kurdish Affairs verweist dabei auch auf die Botschaft, die Öcalan aus Imrali an die Londoner Konferenz gerichtet hatte. Angesichts der ihm von den beteiligten Akteur:innen zugeschriebenen Rolle und seiner Möglichkeit, mit wichtigen Teilen der kurdischen Bewegung zu kommunizieren, müsse Öcalan unter Bedingungen an einem ernsthaften Verhandlungsprozess teilnehmen können, die einen wirksamen und direkten Dialog ermöglichen. „Ein glaubwürdiger Verhandlungsprozess setzt grundsätzlich voraus, dass Akteure, die Verantwortung übernehmen, unmittelbar mit den relevanten Seiten kommunizieren, sich beraten und Gespräche führen können.“
Demokratische Integration ist keine Assimilation
Ausführlich beschäftigt sich das Papier mit dem auf der Konferenz diskutierten Konzept der demokratischen Integration. Diese dürfe weder als Assimilation unterschiedlicher Identitäten noch als Eingliederung historisch ausgegrenzter Gemeinschaften in die bestehende politische Ordnung unter ungleichen Bedingungen verstanden werden. Stattdessen müssten unterschiedliche Identitäten unter rechtlicher und politischer Absicherung zu konstituierenden Bestandteilen eines gemeinsamen politischen Lebens werden. „Notwendig ist eine Ordnung, in der Kurden ihre Identität, Sprache und Kultur schützen und weiterentwickeln und ihren politischen Willen durch demokratische Institutionen zum Ausdruck bringen können.“
Internationale Friedensprozesse hätten zugleich gezeigt, dass solche Errungenschaften nicht allein vom politischen Willen einer jeweiligen Regierung abhängig bleiben dürften. Regierungen und politische Kräfteverhältnisse könnten wechseln. Deshalb müssten vereinbarte Regelungen durch Recht und demokratische Institutionen abgesichert werden. Das betreffe insbesondere politische Repräsentation, die Verteilung von Kompetenzen, lokale Selbstverwaltung, Kontrollmechanismen, Sprach- und Kulturrechte sowie demokratische Beteiligung.
Lokale Demokratie als Bestandteil einer Lösung
Die auf der Konferenz diskutierten Erfahrungen etwa aus Nordirland könnten nicht einfach auf die Kurdistanfrage übertragen werden. Dennoch ließen sich daraus wichtige Lehren ziehen, insbesondere über die Verteilung von Kompetenzen zwischen Zentralstaat und lokalen Verwaltungen, die Beteiligung der Bevölkerung an Entscheidungen, die sie unmittelbar betreffen, die Verteilung finanzieller Ressourcen und den Schutz sprachlicher und kultureller Rechte. „Lokale Demokratie, das Verhältnis zwischen Zentralstaat und Kommunen, finanzielle und administrative Kompetenzen, demokratische Repräsentation und die rechtliche Absicherung lokaler Verwaltungen müssen deshalb zu den zentralen Themen einer künftigen demokratischen Lösung gehören.“
Wahrheit und Gerechtigkeit können nicht warten
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Aufarbeitung der Vergangenheit und einer Übergangsjustiz. Untersucht und dokumentiert werden müssten das Schicksal Verschwundener, ungeklärte Morde, gewaltsame Vertreibungen und Dorfräumungen, Folter sowie Erfahrungen in Polizeigewahrsam und Gefängnissen und die gesellschaftlichen Folgen des jahrzehntelangen Konflikts. „Mit der Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit darf nicht bis zur Unterzeichnung eines endgültigen Friedensabkommens gewartet werden. Der Zugang zu Archiven, die Anhörung von Betroffenen und Zeugen, die Suche nach Verschwundenen, die Dokumentation vergangener Menschenrechtsverletzungen und die Bewahrung des gesellschaftlichen Gedächtnisses können bereits jetzt beginnen.“
Frauen als konstituierende Akteurinnen des Friedens
Frauen dürften in einem Friedensprozess weder auf symbolische Repräsentation noch auf eine beratende Funktion reduziert werden. Sie sollten nicht erst dann beteiligt werden, wenn die Bedingungen eines Friedens bereits festgelegt worden sind. Stattdessen müssten Frauen von Beginn an zu den Akteurinnen gehören, die die Friedensagenda, ihre Institutionen und die künftige demokratische Ordnung mitgestalten. „Ihre gleichberechtigte und wirksame Beteiligung an Entscheidungsmechanismen muss garantiert und die von Frauen aufgebauten politischen und gesellschaftlichen Institutionen als Bestandteil eines demokratischen Friedens anerkannt werden.“
Dasselbe Grundprinzip gilt nach den Schlussfolgerungen des Centre for Kurdish Affairs für die gesellschaftliche Beteiligung insgesamt. Frieden könne nicht allein durch eine Vereinbarung zwischen den unmittelbar am Konflikt beteiligten Seiten entstehen. Frauen, Jugendliche, vom Konflikt betroffene Menschen, lokale Gemeinschaften, unterschiedliche ethnische, kulturelle und religiöse Gruppen, die Zivilgesellschaft, die Diaspora und politische Akteur:innen müssten auf verschiedenen Ebenen sinnvoll in den Prozess einbezogen werden. Diese Beteiligung dürfe sich nicht darauf beschränken, ihre Meinung einzuholen, sondern müsse auch Umsetzung, Kontrolle und demokratische Entscheidungsprozesse umfassen.
Syrien: Errungenschaften von Frauen müssen geschützt werden
Das Papier behandelt die Kurdistanfrage zugleich in ihrer regionalen Dimension. Die unterschiedlichen politischen, rechtlichen und institutionellen Bedingungen für Kurd:innen in der Türkei, Syrien, dem Irak und Iran ließen es nicht zu, ein in einem Land entwickeltes Lösungsmodell unmittelbar auf ein anderes zu übertragen. Zugleich beeinflussten sich die Entwicklungen in der Region gegenseitig. Für Syrien fordert das Centre for Kurdish Affairs eine künftige politische und administrative Ordnung, die die Rechte und Freiheiten aller gesellschaftlichen Gruppen, demokratische Repräsentation, lokale Institutionen, sprachliche und kulturelle Garantien sowie die Beteiligung und Errungenschaften von Frauen berücksichtigt.
Die britische Regierung wird aufgefordert, kontinuierliche Kontakte und konstruktive Unterstützungsmechanismen für den Integrationsprozess in Syrien aufzubauen. Zugleich solle ein inklusiver Dialog über rechtlich abgesicherte und dauerhaft tragfähige Sicherheitsregelungen für die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und andere relevante Kräfte innerhalb der sich entwickelnden institutionellen Ordnung Syriens unterstützt werden. „Besonders geschützt werden müssen dabei die von Frauen erkämpften Rechte, ihre tatsächliche politische Beteiligung und ihre institutionellen Errungenschaften.“
Unabhängige Beobachtungsdelegation für die Türkei vorgeschlagen
Zu den konkretesten Vorschlägen gehört die Bildung einer unabhängigen, in Großbritannien angesiedelten Beobachtungsdelegation für die Türkei. Sie soll in Absprache mit den zuständigen Stellen und beteiligten Seiten eingerichtet werden, die Entwicklungen vor Ort verfolgen, Gespräche mit den Konfliktparteien und der Zivilgesellschaft führen und zu vertrauensbildenden Maßnahmen und zum Dialog beitragen.
Unter Rückgriff auf internationale Erfahrungen, unter anderem aus Nordirland und Sri Lanka, sollen – sofern die beteiligten Seiten zustimmen – zudem unabhängige Beobachtungs- und Vermittlungsmechanismen geschaffen werden, die den Dialog und die Umsetzung eines Friedensprozesses unterstützen. Geplant sind darüber hinaus Beobachtungsberichte zu den Entwicklungen in der Türkei und in Syrien. Diese sollen auf Gesprächen mit einem breiten Spektrum gesellschaftlicher und politischer Akteur:innen beruhen und transparent erstellt werden.
Frieden hat auch eine soziale und wirtschaftliche Dimension
„Demokratischer Frieden kann nicht allein durch verfassungsrechtliche, politische oder sicherheitspolitische Veränderungen erreicht werden. Auch regionale Ungleichheiten, ein gerechter Zugang zu öffentlichen Ressourcen, wirtschaftliche Chancengleichheit, starke lokale Institutionen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Konflikts müssen Bestandteil eines Lösungsprozesses sein.“ Die Erfahrungen aus Nordirland, Kolumbien, Südafrika und dem Baskenland sowie europäische Modelle von Autonomie, Kompetenzteilung und Dezentralisierung könnten dafür wichtige Erkenntnisse liefern. Ein fertiges Modell für die Kurdistanfrage gebe es jedoch nicht. Ziel des internationalen Vergleichs sei nicht der Import eines bestehenden Modells, sondern die Diskussion verschiedener Möglichkeiten und das Lernen aus Erfolgen wie auch Problemen früherer Friedensprozesse.
Folgekonferenz für 2027 geplant
Das Centre for Kurdish Affairs will die mit der Londoner Konferenz begonnene Arbeit fortsetzen. Für 2027 ist eine Folgekonferenz vorgesehen, bei der die geplanten Beobachtungsberichte zur Türkei und zu Syrien, die seit der Londoner Konferenz eingetretenen Entwicklungen und mögliche weitere Schritte beraten werden sollen. Darüber hinaus sollen Berichte mit politischen Handlungsempfehlungen, wissenschaftliche Arbeiten, mehrsprachige Konferenzprotokolle, Aufzeichnungen der Panels und ein kurzer Dokumentarfilm entstehen.
Im Zentrum der Schlussfolgerungen bleibt die Frage, welche demokratischen, rechtlichen und institutionellen Mechanismen den Raum einnehmen sollen, den der bewaffnete Konflikt hinterlässt. Nach Auffassung des Centre for Kurdish Affairs kann darauf weder eine einzelne Institution oder ein:e einzelne:r Akteur:in noch ein internationales Modell allein eine Antwort geben.
An die Stelle der Waffen müssten Recht, demokratische Politik, lokale Demokratie, Rechte und Freiheiten, Wahrheit und Gerechtigkeit sowie organisierte gesellschaftliche Beteiligung treten. Frieden bedeute nicht lediglich das Ende eines Konflikts, sondern die Errichtung einer demokratischen Ordnung, in der Menschen zusammenleben können, ohne ihre Identität, Sprache, Kultur oder ihren politischen Willen aufgeben zu müssen.
Das Papier bringt diesen Ansatz abschließend auf eine zentrale Formel: „Wenn die Gesellschaft die Folgen des Krieges trägt, muss sie auch beim Aufbau des Friedens ein bedeutendes Mitspracherecht haben.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52913
Supreme Court Considers States’ Ability to Hold Fossil Fuel Companies Accountable for Climate Deception and Harms
The Supreme Court today heard oral arguments in the case of Suncor Energy Inc. v. County Commissioners of Boulder County. The case, which was heard by eight justices panel after Justice Samuel Alito recused himself, concerns the permissibility of state-law claims over climate-related deception and harms. In response, David Arkush, director of Public Citizen’s Climate Program, issued the following statement:
“This case is about whether local communities experiencing devastating climate harms should get their day in court against Big Oil companies that spread climate deception. The fossil fuel industry has been going to extraordinary lengths to attack these climate cases, not just asking the Supreme Court to end the lawsuits, but also pushing Congress and state legislatures to grant fossil fuel companies immunity from all climate-related liability. The current offensive isn’t just about defeating the cases. It’s also about preventing the public from learning the extent and severity of the industry’s wrongdoing. It’s about fossil fuel CEOs’ profound fear of sitting in front of a jury of 12 Americans and trying to defend their companies’ deceptive conduct—because they know it’s indefensible.
“Regardless of how the Supreme Court rules in Suncor, it’s hard to imagine these companies can bury the evidence and escape accountability indefinitely. The fossil fuel industry’s conduct has become some of the most harmful and culpable in human history. Eventually, it will be held to account.”
Freiester Bückling: Poschardt entdeckt den „Großen Austausch“
Seit einiger Zeit versucht Ulf Poschardt geradezu krampfhaft, Distanz zu jenen aufzubauen, die er einst noch, stets bemüht, als “Gewinner” des Jahres 2015 beschrieben hat: Die “deutsche Zivilgesellschaft” oder kurzum das Bürgertum. “Das ökonomisch erfolgreiche, eher fleißige Bürgertum hat, von Medien weltweit bewundert, das Integrationsheft in die eigene Hand genommen,” konnte man beim damaligen “Welt“-Redakteur […]
<p>The post Freiester Bückling: Poschardt entdeckt den „Großen Austausch“ first appeared on ANSAGE.</p>
Order on a special decision concerning the reorganisation of JSC UniCredit Bank and transactions involving its shares
The President signed the Order On a Special Decision Concerning the Reorganisation of JSC UniCredit Bank and Transactions Involving its Shares.
Rente im Ausland: Diese 10 Länder liegen 2026 vorn – doch für deutsche Rentner zählt mehr
Uruguay vor Mauritius und Spanien: Ein aktuelles internationales Ranking nennt zehn Länder, die 2026 besonders gute Bedingungen für den Ruhestand bieten sollen. Auch Portugal, Italien und Griechenland schaffen es unter die ersten zehn.
Für deutsche Rentner ist die Rangliste allerdings nur ein erster Anhaltspunkt. Wer seinen Ruhestand tatsächlich ins Ausland verlagern möchte, muss zusätzlich prüfen, was mit der deutschen Rente passiert, wie die Krankenversicherung geregelt ist, wo Steuern anfallen und welches Aufenthaltsrecht gilt.
Uruguay führt das Ranking 2026 anGrundlage der Rangliste ist der „2026 Global Retirement Report and Index“ von Global Citizen Solutions. Untersucht werden 46 Länder beziehungsweise Programme für Rentner und Menschen mit passivem Einkommen.
In die Bewertung fließen verschiedene Bereiche ein, darunter Lebensqualität, Mobilität und Möglichkeiten eines späteren Staatsbürgerschaftserwerbs, Steuern, Verfahrensfragen sowie Kosten und finanzielle Anforderungen für den Zugang zum jeweiligen Aufenthaltsprogramm.
Nach der Gesamtbewertung ergibt sich folgende Reihenfolge:
Platz Land Punktzahl 1 Uruguay 99,9 2 Mauritius 99,8 3 Spanien 99,6 4 Costa Rica 99,5 5 Portugal 99,3 6 Paraguay 98,2 7 Lettland 98,0 8 Andorra 97,8 9 Italien 97,2 10 Griechenland 95,9Die Werte stammen aus dem Global Retirement Index 2026. Sie dürfen nicht mit einer amtlichen Bewertung der Lebensbedingungen für deutsche Rentner verwechselt werden. Zu beachten ist außerdem: Herausgeber ist eine auf Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsprogramme spezialisierte Beratungsfirma, die Bewertung ist daher keine unabhängige staatliche Studie.
Die ersten zehn liegen erstaunlich dicht beieinanderSchon die Punktzahlen zeigen eine Besonderheit. Zwischen Uruguay auf Platz eins und Griechenland auf Platz zehn liegen lediglich rund vier Punkte.
Auch die Autoren des Reports weisen darauf hin, dass die Spitzengruppe eher als Gruppe vergleichbar attraktiver Programme denn als starre Rangliste verstanden werden sollte. Ein Land kann in einem Bereich besonders gut abschneiden und dafür in einem anderen deutliche Nachteile haben.
Das wird beispielsweise bei Spanien sichtbar. Im Report erreicht das Land bei der Lebensqualität einen sehr guten Wert, schneidet beim Steuerkriterium aber erheblich schlechter ab – bei den Steuern sogar am schlechtesten aller 46 untersuchten Programme.
Warum Uruguay auf Platz eins landetUruguay erreicht 99,9 Punkte und damit den höchsten Gesamtwert. Interessant ist, dass das Land laut Report nicht deshalb gewinnt, weil es in einer einzelnen Kategorie alles überragt.
Ausschlaggebend ist vielmehr die vergleichsweise ausgewogene Bewertung über die untersuchten Bereiche: Uruguay hat nach Darstellung des Reports keine wesentliche Schwäche. Besonders stark bewertet wird es bei Mobilität und Staatsbürgerschaft, am schwächsten beim Steuerkriterium.
Nach Angaben des Reports kann eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar beantragt werden, wobei ein stabiles monatliches Einkommen nachzuweisen ist.
Für deutsche Rentner sagt eine solche Zugangsvoraussetzung allein allerdings wenig darüber aus, ob ein Umzug finanziell sinnvoll wäre. Krankenversicherung, Besteuerung, Wechselkurse und tatsächliche Lebenshaltungskosten müssen zusätzlich betrachtet werden.
Sechs europäische Länder schaffen es unter die ersten zehnFür deutsche Rentner fällt vor allem der hohe europäische Anteil auf. Spanien, Portugal, Lettland, Andorra, Italien und Griechenland gehören zur Spitzengruppe.
Bei Spanien, Portugal, Lettland, Italien und Griechenland kommt für deutsche Staatsangehörige ein wichtiger praktischer Vorteil hinzu: Sie gehören zur Europäischen Union. EU-Bürger benötigen für einen Umzug in einen anderen EU-Staat grundsätzlich kein klassisches Einwanderungsvisum, müssen bei einem dauerhaften Aufenthalt aber die jeweiligen unionsrechtlichen und nationalen Voraussetzungen sowie Meldeformalitäten beachten.
Andorra gehört dagegen nicht zur Europäischen Union. Eine gute Platzierung in der Tabelle bedeutet daher nicht, dass für Deutsche dieselben Aufenthaltsregeln wie beispielsweise in Spanien oder Portugal gelten.
Die deutsche Rente kann grundsätzlich auch ins Ausland fließenEin Umzug bedeutet nicht automatisch, dass die gesetzliche deutsche Altersrente verloren geht. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten grundsätzlich auch ins Ausland.
Bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland können allerdings Besonderheiten auftreten. Das betrifft insbesondere bestimmte Versicherungszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets, etwa Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder sogenannte Reichsgebiets-Beitragszeiten.
Wer solche Zeiten in seinem Versicherungsverlauf hat, sollte deshalb vor einem dauerhaften Umzug eine individuelle Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Für die meisten ausschließlich in Deutschland erworbenen Rentenansprüche bedeutet der Auslandswohnsitz dagegen nicht automatisch eine Kürzung.
Das deutsche Bankkonto löst dieses Problem nichtEin häufiger Irrtum wäre, anzunehmen, mögliche Auswirkungen eines Auslandswohnsitzes ließen sich umgehen, indem die deutsche Rente weiterhin auf ein Konto in Deutschland überwiesen wird. Entscheidend ist nicht allein der Standort des Bankkontos.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt bei den besonderen Auslandsregelungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt und die zugrunde liegenden Versicherungszeiten ab. Ein deutsches Konto verhindert deshalb mögliche Auswirkungen eines dauerhaften Auslandswohnsitzes nicht.
Grundsätzlich kann die Rente auf ein eigenes Konto im Ausland oder auf ein Konto bei einem deutschen Geldinstitut überwiesen werden. Bei Überweisungen und Umrechnungen können allerdings Bankkosten und Wechselkursverluste entstehen.
Auch Steuern müssen vor dem Umzug geprüft werdenDie steuerliche Situation lässt sich nicht allein anhand des Ziellandes beurteilen. Bei einem dauerhaften Wegzug muss geklärt werden, wo der Rentner steuerlich ansässig wird und welchem Staat nach den einschlägigen Vorschriften und gegebenenfalls einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die jeweilige Rente zusteht.
Deshalb sollte die Aussage „In diesem Land sind Renten steuerfrei“ nie isoliert Grundlage für einen Umzug sein. Es kommt unter anderem darauf an, um welche Art von Rente es sich handelt und wie Deutschland und das jeweilige Aufenthaltsland die Besteuerung untereinander geregelt haben.
Das ist auch ein Grund, warum ein internationales Ranking nur eingeschränkt beantworten kann, welches Land für einen konkreten deutschen Rentner finanziell besonders günstig ist.
Krankenversicherung kann wichtiger sein als niedrige LebenshaltungskostenNoch vor einem dauerhaften Umzug sollte geklärt werden, wie der Krankenversicherungsschutz im Zielland aussieht. Innerhalb Europas bestehen aufgrund des europäischen Sozialrechts teilweise weitreichende Koordinierungsregeln.
Wer eine deutsche gesetzliche Rente bezieht und die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, kann nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei einem Umzug in die EU, den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in seiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bleiben.
Außerhalb dieses Bereichs hängt die Situation stärker vom jeweiligen Staat, bestehenden Sozialversicherungsabkommen und der persönlichen Versicherungssituation ab. Eine günstige Wohnung oder niedrige Lebensmittelpreise können ihren finanziellen Vorteil schnell verlieren, wenn im Gegenzug hohe Kosten für medizinische Versorgung oder privaten Versicherungsschutz entstehen.
Gerade Menschen mit regelmäßigem Behandlungsbedarf sollten deshalb nicht nur die monatlichen Lebenshaltungskosten vergleichen.
Das Ranking beantwortet eine andere Frage als viele deutsche RentnerDer Global Retirement Index ist vor allem ein Vergleich internationaler Aufenthaltsprogramme und ihrer Rahmenbedingungen. Er beantwortet nicht individuell, wo ein deutscher Rentner mit beispielsweise 1.300, 1.800 oder 2.500 Euro Monatsrente am besten leben kann.
Auch der Report selbst macht deutlich, dass unterschiedliche Prioritäten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer niedrige Steuern sucht, kann bei einer anderen Länderauswahl landen als jemand, für den Gesundheitsversorgung, Familiennähe oder Lebensqualität wichtiger sind.
Deshalb sollte die Rangliste eher Ausgangspunkt einer persönlichen Prüfung sein als Entscheidungshilfe für einen sofortigen Umzug.
Fiktives Praxisbeispiel: 1.600 Euro Rente reichen nicht für eine EntscheidungEin alleinstehender Rentner erhält eine gesetzliche Rente von monatlich 1.600 Euro und überlegt, nach Spanien oder Uruguay umzuziehen. Beide Länder liegen im Ranking weit vorne.
Das Beispiel ist fiktiv. Allein aus der Höhe seiner Rente lässt sich trotzdem nicht ableiten, welches Land finanziell besser für ihn geeignet wäre.
Bei Spanien müsste er unter anderem seine Krankenversicherung und steuerliche Situation klären. Bei Uruguay kämen zusätzlich Fragen des Aufenthaltsrechts, des Krankenversicherungsschutzes außerhalb der europäischen Koordinierungsregeln sowie mögliche Wechselkursrisiken hinzu.
Erst wenn diese Kosten und rechtlichen Folgen geklärt sind, lässt sich sinnvoll mit den Lebenshaltungskosten vergleichen.
Vor dem Auswandern zählt mehr als der Platz in einer RanglisteUruguay, Mauritius und Spanien stehen 2026 an der Spitze des Global Retirement Index. Für deutsche Rentner ist daraus aber keine Empfehlung abzuleiten, in eines dieser Länder auszuwandern.
Entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse: Höhe und Zusammensetzung der Rente, Versicherungsverlauf, Krankenversicherung, Steuerpflicht, Aufenthaltsrecht, Wohnkosten und gegebenenfalls Wechselkursrisiken.
Wer einen dauerhaften Umzug plant, sollte deshalb vor der Abmeldung in Deutschland insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung klären, ob und in welcher Höhe die eigene Rente im konkreten Zielland weitergezahlt wird. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein auf dem Papier attraktives Rentnerland auch für den eigenen Ruhestand geeignet ist.
QuellenQuellen: Global Citizen Solutions: 2026 Global Retirement Report and Index, veröffentlicht beziehungsweise aktualisiert am 30. September 2026; Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Leistungen an Berechtigte im Ausland; t-online, „Rente im Ausland: Das sind die besten 10 Länder für Rentner“, aktualisiert am 5. Oktober 2026.
Der Beitrag Rente im Ausland: Diese 10 Länder liegen 2026 vorn – doch für deutsche Rentner zählt mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
CCI Response to Suncor v. Boulder Arguments
In response to the U.S. Supreme Court’s arguments today in Suncor v. Boulder, Corey Riday-White, legal director of the Center for Climate Integrity, released the following statement:
“Big Oil’s desperation to escape trial for climate deception is still in search of a legal justification. Justices across the ideological spectrum asked good, skeptical questions that poked holes in Big Oil’s attempt to stop Boulder’s case before it can go to trial.
“Boulder’s case is about holding corporations accountable for deceptive conduct, and the people of Boulder should have their day in court to present the evidence of Exxon and Suncor’s deception.”
Notable moments when the justices questioned Exxon and Suncor’s arguments included:
- Justice Kagan raised questions about Exxon and Suncor’s claims that Boulder’s case is preempted by the principles of federalism. "Where's the text for that? Where’s the support for that? Where’s the precedent for that? Where’s the anything for that?”
- Multiple justices, including Justice Thomas, raised questions about whether it was premature for the Supreme Court to take the case at this early stage. The justices themselves added a question to arguments about whether they have jurisdiction to rule on the case now. “We’re really early in this case,” said Justice Jackson. “I wonder whether we should be considering matters like this essentially piecemeal? . . . Why shouldn’t we wait and hear all of these claims once the state courts are done with their federal considerations?”
- Chief Justice Roberts pointed out that there’s a long history of state courts hearing tort claims like Boulder’s: “Conduct that could have impacts in many states, all of the states, we still allow, in many of these situations, people to file in their state to seek relief from injuries that are occurring in their state.”
- Justice Kagan called lawsuits against Big Oil companies “Chapter 3” in a line of cases beginning with those against tobacco and opioid companies for their deceptive actions. “This is the same kind of lawsuit against the same kind of actors for the same kind of harm. And I guess I’m not understanding how this one would be preempted and the other is not?” Kagan asked.
- Justices also sharply questioned the idea that Boulder’s case is preempted by the Clean Air Act or other federal law. Justice Barrett characterized the oil companies’ arguments over federal preemption as “a little slippery.”
- Justice Sotomayor pointed out that Boulder’s case centers on the oil companies’ deceptive behavior, which has long been an area of law in state authority, and not preempted by federal law: “The Clean Air Act does not regulate marketing or advertising of fuel … It’s not clear to me how regulating the production and false advertisement of oil affects air and water.”
Background on U.S. Climate Accountability Lawsuits Against Big Oil:
Eleven U.S. states — California, Connecticut, Delaware, Hawai`i, Maine, Massachusetts, Michigan, Minnesota, New Jersey, Rhode Island, Vermont — and the District of Columbia, two tribal governments, and dozens of municipal governments have active lawsuits to hold major oil and gas companies accountable for deceiving the public about their products’ role in climate change. These cases collectively represent more than 1 in 4 people living in the United States.
Background on Boulder et al. v. Suncor et al.
Originally filed in 2018, Boulder’s lawsuit seeks to make ExxonMobil and Suncor Energy pay for the costs of local climate damages, arguing that the companies deceived the public about the dangers of their fossil fuel products and continued to produce, market, and sell them at dangerous levels despite knowing the risk.
Like other communities across the country, Boulder is facing staggering costs to protect residents and infrastructure from climate damages. In 2021, more than 1,100 homes and businesses in the county were destroyed in the deadly Marshall Fire, which scientists found was made more destructive because of climate change, and caused more than $2 billion in damages.
A wide range of voices across the ideological spectrum have sided with Boulder’s arguments. They include Colorado ranchers, nonpartisan government groups, tribal governments, economists, conservative and progressive legal scholars, 19 attorneys general, 90 members of Congress, and former officials from both Republican and Democratic administrations.
Inflationsprämie verweigert: Arbeitnehmer mit Mindestlohn gewinnt vor dem BAG
Der gesetzliche Mindestlohn steigt – und der Arbeitgeber nimmt das zum Anlass, einem Beschäftigten die monatliche Inflationsprämie vorzuenthalten. Diese Begründung hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen: Die gesetzliche Lohnerhöhung rechtfertigt einen solchen Ausschluss nicht.
Mit Urteil vom 30. September 2026 stärkt das BAG damit Beschäftigte, die bei einer zusätzlichen Zahlung wegen ihres gestiegenen Mindestlohns schlechter behandelt wurden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 10 AZR 62/26.
Monatliche Prämie für die einen, nur 250 Euro für die anderenDer Kläger arbeitet als Servicekraft in Vollzeit. Sein Stundenlohn stieg durch die Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 von 10,56 auf 12 Euro brutto.
Der Arbeitgeber sagte begünstigten Vollzeitbeschäftigten ab November 2022 für 26 Monate eine Inflationspauschale von jeweils 115,38 Euro netto zu. Der Kläger erhielt dagegen lediglich eine Einmalzahlung von 250 Euro.
Die Begründung des Unternehmens: Wer bereits von der Mindestlohnerhöhung profitiert habe, benötige weniger zusätzlichen Ausgleich. Das BAG akzeptierte diese Unterscheidung nicht.
Das BAG spricht insgesamt 2.749,88 Euro zuAnders als die Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Beschäftigten. Es hob das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2025 – 2 SLa 266/24 – auf und änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Zwickau ab.
Nach dem veröffentlichten Urteilstenor muss der Arbeitgeber 2.172,98 Euro sowie weitere 576,90 Euro zahlen. Zusammen sind das 2.749,88 Euro zuzüglich der zugesprochenen Zinsen; außerdem trägt das Unternehmen die Kosten des Rechtsstreits.
Rechnerisch entspricht das den 26 Monatsbeträgen zu je 115,38 Euro abzüglich der bereits gezahlten 250 Euro.
Es blieb damit nicht bei einer Zurückverweisung zur erneuten Prüfung. Der Kläger erhielt eine konkrete Zahlungsentscheidung.
Freiwillige Leistungen dürfen nicht willkürlich verteilt werdenVerteilt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach allgemeinen Regeln, muss er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Unterschiede zwischen Beschäftigtengruppen brauchen sachliche Gründe, die zum Zweck der Zahlung passen.
Nach dem BAG widersprach die Benachteiligung wegen der Mindestlohnerhöhung den gesetzlichen Schutzentscheidungen. Die Inflationsausgleichsprämie sollte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet werden – und dazu gehört der gesetzliche Mindestlohn.
Kein nachträglicher Anspruch auf 3.000 Euro für alleDie damalige Steuerregelung erlaubte Arbeitgebern, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszuzahlen. Sie verpflichtete jedoch nicht jeden Betrieb, diese Summe zu gewähren.
Ein Zahlungsanspruch braucht deshalb eine arbeitsrechtliche Grundlage, etwa eine verbindliche Zusage oder einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Allein die Beschäftigung zum Mindestlohn reicht nicht aus, um nun pauschal 3.000 Euro zu verlangen.
Auch andere Ausschlüsse von der Inflationsprämie haben Gerichte beschäftigt. Einen weiteren Fall erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über den Anspruch auf Inflationsausgleich in der Altersteilzeit.
Warum frühere Schreiben jetzt wichtig werdenWer damals weniger oder gar nichts erhalten hat, sollte die Ankündigung der Prämie und die dazugehörigen Abrechnungen heraussuchen. Besonders aufschlussreich ist eine schriftliche Begründung, weshalb einzelne Beschäftigte ausgeschlossen wurden.
Hilfreich sind außerdem frühere Zahlungsaufforderungen und Antworten des Arbeitgebers. Daraus kann sich ergeben, ob der Anspruch bereits rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Für eine Beratung sollte möglichst konkret feststehen, welche Leistung zugesagt war, welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden und worauf die unterschiedliche Behandlung beruhte. Die bloße Erinnerung, andere hätten „mehr bekommen“, ersetzt diese Unterlagen nicht.
Ausschlussfristen können alte Ansprüche gefährdenEin günstiges Urteil hilft nur, wenn der eigene Anspruch noch durchsetzbar ist. Arbeits- und Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, nach denen Forderungen bereits nach wenigen Monaten verfallen.
Manche Regelungen verlangen zunächst eine Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber und anschließend innerhalb einer weiteren Frist eine Klage. Ob eine Klausel wirksam ist und welche Form eingehalten werden muss, hängt von der konkreten Regelung ab.
Beschäftigte sollten deshalb nicht davon ausgehen, mit dem neuen BAG-Urteil beginne für sämtliche früheren Zahlungen eine neue Frist. Gerade bei Leistungen aus den Jahren 2022 bis 2024 gehört die Fristenprüfung an den Anfang.
Zusätzlich ist die Verjährung zu prüfenNeben möglichen Ausschlussfristen gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt regelmäßig mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die gesetzlichen Kenntnisvoraussetzungen vorliegen.
Ein unter diesen Voraussetzungen 2023 entstandener Anspruch kann daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026 verjähren. Ob die Verjährung gehemmt wurde oder andere Besonderheiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden.
Wer bereits Unterlagen über eine verweigerte Prämie besitzt, sollte sie deshalb zeitnah einer Gewerkschaft oder arbeitsrechtlichen Beratung vorlegen. Bei monatlich zugesagten Teilzahlungen können unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte zu beachten sein.
Eine heutige Nachzahlung ist nicht automatisch steuerfreiDie Steuerbefreiung für die Inflationsausgleichsprämie galt für Zahlungen vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums kommt es dabei auf den tatsächlichen Zufluss beim Beschäftigten an.
Wer erst 2026 eine Nachzahlung erhält, kann deshalb nicht allein wegen der ursprünglichen Bezeichnung von Steuerfreiheit ausgehen. Wie die Zahlung abzurechnen ist und welche Bedeutung eine damalige Nettozusage hat, sollte gesondert geklärt werden.
Beispiel aus der Praxis: Die alte Ablehnung wird wieder wichtigDas folgende Beispiel ist fiktiv: Ein Beschäftigter erhielt 2023 keine Inflationsprämie, während vergleichbare Kollegen eine zusätzliche Zahlung bekamen. In einer E-Mail begründete der Arbeitgeber den Ausschluss ausdrücklich damit, dass der Stundenlohn des Mannes bereits durch die Mindestlohnerhöhung gestiegen sei.
Der Beschäftigte hatte die Zahlung damals nachweisbar verlangt und die Ablehnung aufbewahrt. Mit diesen Unterlagen lässt er nun prüfen, ob das BAG-Urteil auf seinen Fall übertragbar ist und ob Ausschlussfristen oder Verjährung entgegenstehen.
Die E-Mail kann dabei den Grund der unterschiedlichen Behandlung belegen. Ob daraus noch eine durchsetzbare Forderung folgt, entscheidet sich jedoch auch an der damaligen Zahlungsregelung und dem bisherigen Verlauf seiner Anspruchsverfolgung.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2026 – 10 AZR 62/26, Pressemitteilung 32/26 und veröffentlichtes Sitzungsergebnis; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2025 – 2 SLa 266/24; Bundesfinanzministerium, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG; § 195 BGB und § 199 BGB; ver.di Bildung + Beratung zu arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen.
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‘A race against time’: Israel’s settlement drive is rapidly transforming Jenin
New outposts, roads, and military bases are carving up Palestinian communities in an area that saw little settlement activity for two decades.
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Wie Russland versucht, die Europäer von ihren aggressiven Plänen abzuschrecken
Verhinderungspflege 2027: Warum Familien ihre Ersatzpflege neu planen müssten
Wenn die pflegende Tochter Urlaub braucht oder der betreuende Partner krank wird, muss die Versorgung zu Hause weitergehen. Dafür gibt es bislang die Verhinderungspflege – doch die Bundesregierung will ihre Finanzierung ab 2027 grundlegend verändern.
Der bisherige eigenständige Anspruch soll nach dem Regierungsentwurf entfallen und Ersatzpflege über andere Budgets ermöglicht werden. Für Familien wäre deshalb entscheidend, welche Hilfe sie künftig aus welchem Betrag bezahlen könnten.
Das Kabinett hat einen Entwurf beschlossen, noch kein geltendes GesetzDas Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist damit nicht abgeschlossen; die vorgesehenen Änderungen gelten bislang nicht.
Der Beitrag von rentenbescheid24.de beschreibt die Sorgen eines Pflegebedürftigen und verweist noch auf den Referentenentwurf. Für die weitere Einordnung ist inzwischen der spätere Regierungsentwurf heranzuziehen.
Familien sollten daher weder von einem bereits feststehenden Wegfall aller Ersatzpflege ausgehen noch darauf vertrauen, dass ihre bisherige Finanzierung unverändert weiterläuft. Ein neues Budget kann andere Voraussetzungen und Verwendungsmöglichkeiten haben.
Welche Unterstützung 2026 weiterhin bestehtPflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verhinderungspflege nutzen, wenn ihre private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Gründe können beispielsweise Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen sein.
Seit Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Betrag gilt für beide Leistungen zusammen und wird nicht für jede davon gesondert gewährt.
Wer bereits Kurzzeitpflege darüber finanziert hat, muss die entsprechenden Ausgaben bei der Planung einer Vertretung berücksichtigen. Außerdem handelt es sich um die Erstattung anspruchsberechtigter Leistungen, nicht um eine frei verfügbare jährliche Auszahlung.
Wer die Vertretung übernimmt, macht schon heute einen UnterschiedEine Ersatzpflege kann durch einen Pflegedienst, Bekannte oder Angehörige organisiert werden. Wie viel die Pflegekasse übernimmt, hängt auch vom Verhältnis zwischen der Ersatzpflegeperson und dem pflegebedürftigen Menschen ab.
Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen desselben Haushalts ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können den erstattungsfähigen Betrag erhöhen, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag.
Deshalb kann eine Familie die Kosten einer professionellen Vertretung nicht ohne Weiteres mit Zahlungen an einen nahen Angehörigen gleichsetzen. Für eine realistische Planung braucht sie den verfügbaren Budgetstand und die jeweils geltenden Voraussetzungen.
Ersatzpflege soll künftig aus anderen Budgets bezahlt werdenNach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums soll ein höheres Entlastungsbudget an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten. Daraus sollen unter anderem selbst organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden können.
Für Leistungen ambulanter Dienste ist ein Sachleistungsbudget vorgesehen. Auch dieses soll höher ausfallen als die bisherigen Pflegesachleistungen und beispielsweise bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson genutzt werden können.
Ein höherer Monatsbetrag wäre deshalb nicht automatisch ein entsprechend großes Plus für den Haushalt. Wenn daraus zusätzliche Aufgaben bezahlt werden müssen, kommt es auf die gesamte bisherige und künftige Versorgung an.
Die Aussage, jede Familie verliere pauschal 3.539 Euro, wäre ebenso verkürzt. Der Entwurf sieht eine Neuverteilung bisheriger Leistungsausgaben vor; daraus lässt sich ohne Betrachtung des Einzelfalls keine persönliche Verlustsumme ableiten.
Ein neues Überbrückungsbudget soll Versorgungslücken auffangenDer Regierungsentwurf sieht außerdem ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich für häuslich gepflegte Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 vor. Es wäre zweckgebunden für bestimmte Überbrückungsleistungen einzusetzen.
Für 2027 ist eine Übergangsregelung zur Nutzung ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste in pflegerischen Akutsituationen vorgesehen. Die neuen Notdienstleistungen sollen erst ab 2028 zur Verfügung stehen.
Eine geplante Urlaubsvertretung darf deshalb nicht einfach mit einer plötzlich notwendigen Notfallversorgung gleichgesetzt werden. Familien müssten vor einer Beauftragung klären, ob der konkrete Anlass und der gewählte Anbieter unter die jeweilige Leistung fallen.
Was Familien jetzt für ihre Planung festhalten solltenHilfreich ist eine Übersicht darüber, welche Vertretungen bislang tatsächlich gebraucht wurden. Dabei sollten regelmäßig wiederkehrende stundenweise Hilfe, längere Urlaubsvertretungen und ungeplante Ausfälle getrennt betrachtet werden.
Ebenso aufschlussreich sind die tatsächlichen Kosten und die Frage, wer die Hilfe erbracht hat. Eine Familie, die überwiegend einen ambulanten Dienst nutzt, hat eine andere Ausgangslage als ein Haushalt, dessen Ersatzpflege meist eine privat organisierte Vertrauensperson übernimmt.
Mit diesen Angaben kann eine Pflegeberatung später konkret prüfen, wie sich beschlossene Änderungen auswirken. Solange das Gesetzgebungsverfahren läuft, sollten Berechnungen für 2027 ausdrücklich als vorläufig behandelt werden.
Ansprüche aus 2026 nicht mit der Reformdebatte verwechselnFür tatsächlich erbrachte Verhinderungspflege im Jahr 2026 gelten die bestehenden Regeln. Nach den Informationen des Gesundheitsministeriums muss der Erstattungsantrag einschließlich Kostennachweisen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ungenutztes Budget aus 2026 für neue Pflegeeinsätze im Jahr 2027 angespart werden kann. Die spätere Abrechnung einer bereits erbrachten Leistung ist etwas anderes als die Übertragung eines Restbetrags.
Beispiel aus der Praxis: Dieselbe Vertretung braucht eine neue FinanzierungsprüfungEin fiktives Beispiel: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter versorgt. Für eine Urlaubsvertretung durch einen ambulanten Pflegedienst entstehen 2026 erstattungsfähige Kosten von 1.200 Euro, während der gemeinsame Jahresbetrag noch vollständig verfügbar ist.
Nach der Erstattung verbleiben rechnerisch 2.339 Euro für weitere anspruchsberechtigte Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege im selben Jahr. Für eine vergleichbare Vertretung 2027 müsste die Familie bei Umsetzung der Reform neu klären, welches Budget eingesetzt werden kann.
Der Betreuungsbedarf wäre unverändert, der Finanzierungsweg möglicherweise ein anderer. Deshalb sollte die Familie ihren bisherigen Kostenplan aufbewahren und nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens anhand der endgültigen Regeln prüfen lassen.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, Erläuterungen zur geplanten Budgetstruktur und Informationen zur häuslichen Pflege; gesund.bund.de, Verhinderungspflege; rentenbescheid24.de, „Verhinderungspflege ab 2027: Was sich für die Pflege zu Hause ändern soll“, 02.10.2026.
Der Beitrag Verhinderungspflege 2027: Warum Familien ihre Ersatzpflege neu planen müssten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht
Hinter dem Begriff Grundsicherung stehen unterschiedliche Leistungen. Das Jobcenter zahlt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Sozialamt zahlt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII.
Wer vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Für Ihren Wechsel ist diese Unterscheidung entscheidend: Beziehen Sie bereits Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, ändert eine neu bewilligte Rente meist die Einkommensanrechnung. Kommen Sie dagegen vom Jobcenter, kann zusätzlich die Zuständigkeit wechseln.
Die Rentenversicherung zahlt die Rente; über ergänzende Existenzsicherung entscheidet der jeweils zuständige Leistungsträger.
Eine Krankschreibung allein reicht für die Rente nichtDie Rentenversicherung prüft, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Bei weniger als drei Stunden täglich kommt eine volle Erwerbsminderung in Betracht.
Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung vor.
Hinzu kommen die Versicherungszeiten: Grundsätzlich benötigen Sie fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungen dieses Prüfzeitraums sind möglich.
Lassen Sie deshalb Ihr Rentenkonto prüfen, bevor Sie wegen längerer Arbeitslosigkeit einen Anspruch ausschließen. Die Rentenversicherung prüft außerdem, ob Rehabilitation Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern kann.
Der Rentenantrag beendet die Jobcenter-Leistung nicht automatischMelden Sie sich beim Jobcenter nicht allein deshalb ab, weil Sie einen Rentenantrag gestellt haben. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, bleibt Ihr Leistungsanspruch bestehen.
Streiten Jobcenter und Sozialhilfeträger im Verfahren nach § 44a SGB II über Ihre Erwerbsfähigkeit, sieht das Gesetz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Weiterzahlung durch das Jobcenter bis zur Entscheidung über den Widerspruch des anderen Trägers vor.
Das schützt davor, dass ein Behördenkonflikt auf Ihrem Rücken ausgetragen wird.
Wer ergänzt eine zu niedrige Erwerbsminderungsrente?Entscheidend sind Ihr festgestelltes Leistungsvermögen, die Dauer der Erwerbsminderung und Ihre Haushaltsverhältnisse. Die folgende Übersicht setzt voraus, dass Einkommen und verwertbares Vermögen den anerkannten Bedarf nicht decken.
Ihre Situation Mögliche ergänzende Leistung Teilweise Erwerbsminderung; mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig Grundsätzlich weiterhin Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen, zunächst befristet; Sie leben allein In der Regel Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Befristete volle Erwerbsminderung; Sie gehören zur Bedarfsgemeinschaft einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person Leistungen nach dem SGB II können weiterhin in Betracht kommen. Dauerhafte volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ab 18 Jahren Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Volle Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes bei medizinisch mindestens drei Stunden Leistungsvermögen Grundsätzlich weiterhin SGB II; die sogenannte Arbeitsmarktrente allein begründet keine dauerhafte volle Erwerbsminderung für die SGB-XII-Grundsicherung. Fiktives Beispiel: Amelia, 42 Jahre, aus MünchenAmelia ist 42 Jahre alt, lebt allein in München und bezieht Grundsicherung vom Jobcenter. Wegen einer schweren chronischen Erkrankung beantragt sie Erwerbsminderungsrente. Ihre ärztlichen Unterlagen belegen erhebliche Einschränkungen; auch die notwendigen Versicherungszeiten erfüllt sie.
Die Rentenversicherung bewilligt ihr schließlich eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen.
Amelia erhält monatlich 980 Euro nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für das Beispiel beträgt ihr anerkannter Gesamtbedarf einschließlich Unterkunft und Heizung 1.500 Euro. Weiteres Einkommen, einzusetzendes Vermögen und zusätzliche Absetzbeträge liegen nicht vor. Unter diesen vereinfachten Annahmen bleiben 520 Euro ungedeckt.
Diese kann die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ergänzen. Die Zahlen sind frei gewählt und bilden keine Münchner Mietobergrenze ab.
Amelia reicht den Rentenbescheid sofort beim Jobcenter ein und beantragt rechtzeitig Grundsicherung beim zuständigen Sozialhilfeträger. Sie lässt sich schriftlich bestätigen, für welchen Zeitraum das Jobcenter noch zahlt und ab wann das Sozialamt übernimmt.
Weil ihre erste laufende Rente erst am Monatsende eingeht, beantragt sie zusätzlich die Prüfung einer Überbrückung. So klärt sie neben dem dauerhaften Fehlbetrag auch die Finanzierung der ersten Wochen.
Der erste Rentenmonat kann eine Lücke verursachenExistenzsichernde Leistungen erhalten Sie grundsätzlich im Voraus. Eine neu beginnende gesetzliche Rente wird dagegen regelmäßig am Monatsende ausgezahlt. Deshalb kann Geld für die Monatsmiete fehlen, obwohl für denselben Monat bereits ein Rentenanspruch besteht.
Prüfen Sie im Bescheid getrennt den Rentenbeginn, den Beginn der laufenden Zahlung und eine mögliche Nachzahlung.
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sieht § 37a ein Darlehen auf Antrag vor, wenn sie im ersten Monat des Rentenzuflusses ihren notwendigen Lebensunterhalt bis zur Auszahlung nicht aus eigenen Mitteln decken können. Bei fortbestehender SGB-II-Berechtigung kommt eine darlehensweise Leistung nach § 24 Absatz 4 SGB II in Betracht.
Welche Regelung greift, hängt von Ihrer Zuständigkeit im Übergangsmonat ab.
Eine Rentennachzahlung gehört nicht automatisch vollständig IhnenBewilligt die Rentenversicherung rückwirkend eine Rente, können Jobcenter oder Sozialamt für denselben Zeitraum bereits Leistungen erbracht haben. Dann kommen Erstattungsansprüche zwischen den Behörden in Betracht. Die Rentenversicherung kann die Nachzahlung zunächst zurückhalten und berechtigte Ansprüche daraus begleichen.
Nur ein verbleibender Rest wird an Sie ausgezahlt.
Dass die bisherige Grundsicherung höher war als die rückwirkende Rente, bedeutet nicht immer, dass Sie die Differenz persönlich zurückzahlen müssen. Prüfen Sie bei einer Rückforderung den Zeitraum, die Rechtsgrundlage und bereits erfolgte Erstattungen.
Haben Sie selbst Zahlungen für denselben Zeitraum doppelt erhalten, lassen Sie die Abrechnung klären, bevor Sie das Geld ausgeben.
Ergänzende Grundsicherung rechtzeitig beantragenGrundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII setzt einen Antrag voraus. Dieser wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Warten Sie deshalb nicht bis zur ersten Rentenüberweisung, wenn schon der Bescheid zeigt, dass die Rente Ihren Bedarf nicht deckt. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich entscheidend, wann der Sozialhilfeträger von Ihrer Notlage erfährt.
Reichen Sie den Rentenbescheid, Nachweise über Unterkunft und Heizung sowie die angeforderten Einkommens- und Vermögensunterlagen ein. Lassen Sie auch bestehende Mehrbedarfe prüfen.
Wer bereits SGB-XII-Grundsicherung erhält, muss die Rentenbewilligung ebenfalls unverzüglich mitteilen: Das Sozialamt berechnet die ergänzende Leistung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Rente neu.
FAQ: Drei häufige Fragen zum Wechsel Bekomme ich mit der Erwerbsminderungsrente automatisch mehr Geld?Nein. Wenn weiterhin ergänzende Grundsicherung nötig ist, wird die Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Gesamtbetrag steigt deshalb nicht automatisch um die Rentenzahlung.
Kann ich Grundsicherung erhalten, obwohl mein Rentenantrag abgelehnt wurde?Ja. Fehlen nur die erforderlichen Versicherungszeiten, schließt das Grundsicherung bei nachgewiesener dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht aus. Entscheidend sind auch die übrigen Voraussetzungen, darunter die finanzielle Hilfebedürftigkeit.
Muss jede volle Erwerbsminderungsrente zum Sozialamt führen?Nein. Bei einer Arbeitsmarktrente kann das Jobcenter zuständig bleiben. Auch bei befristeter voller Erwerbsminderung kann die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft einen weiteren SGB-II-Anspruch ermöglichen.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten
Gesetze im Internet: SGB II, insbesondere §§ 7, 8, 19, 24, 40a und 44a
Gesetze im Internet: SGB VI, insbesondere §§ 43 und 118
Gesetze im Internet: SGB X, insbesondere §§ 104 und 107
Gesetze im Internet: SGB XII, insbesondere §§ 18, 27, 37a, 41, 44 und 82
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Einordnung des Septembers 2026 in die DWD-Zeitreihe – Teil 1
– Der September wurde zwischen 1942 bis 1987 kälter
– Die CO₂ Konzentrationen haben jedoch ständig zugenommen, auch bis 1987.
– Erst ab 1988 bis heute wurde der September angenehm wärmer, und zwar tagsüber.
– Wir brauchen mehr Natur- und Umweltschutz und mehr CO₂ in der Atmosphäre
September 2026 laut DWD: Schnitt: knapp unter 15,9°C. Sonnenstunden ca. 192 über dem Schnitt, Niederschlag darunter mit etwa 40 l/m2, siehe Grafiken. Allerdings waren die Niederschläge wie schon immer ungleich verteilt in Deutschland. Im Norden genügend.
Grafik 1: Die Septembersonnenstunden sind seit 1988 steigend, die Niederschläge leicht fallend
Zu den Temperaturen: Wir ordnen diesen September 2026 zunächst in die DWD-Messreihen seit 1942 ein.
Grafik 2: Von 1942 bis 1987 sanken laut DWD die Septembertemperaturen. Erst seit 1988 registriert der DWD mit seinen heutigen Wetterstationen eine ständige angenehme September-Erwärmung. Beachte, der September hat keinen Sprung der Temperaturtrendgeraden 1987/88
Erg: Zuerst 45 Jahre lang kälter werdend, dann kein Sprung der Temperaturtrendgeraden, sondern wie mit einem Zeitzünder versehen, ab 1988 Wechsel in eine angenehme Septembererwärmung. Schon mit dieser Septembertemperaturgrafik aufgezeichnet nach den Originaldaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist die Behauptung einer steten Erwärmung durch Treibhausgase widerlegt.
Die an uns gut verdienende Treibhausglaubenskirche behauptet, dass die neuzeitliche Erwärmung durch Treibhausgase verursacht ist, hauptsächlich durch CO₂ und für deren Anstieg in der Luft sind wiederum die Menschen verantwortlich. Für diese Falschbehauptung müssen wir zahlen, in Deutschland besonders viel, um durch völlig unnütze Maßnahmen die angebliche CO₂-Erderwärmung zu stoppen. So funktioniert das Geschäftsmodell der Treibhauskirche. Das ist der moderne Ablasshandel.
Richtig ist: Kohlendioxid kann nicht 45 Jahre lang abkühlend wirken, dann 1988 mit der Gründung des Weltklimarates – wie mit einem Zeitzünder versehen – plötzlich aufwachen und für die Temperaturzunahme verantwortlich sein.
Kleine Anmerkung zur Grafik 2: Vor 84 Jahren hatten wir ein ganz anderes Deutschland mit anderen Grenzen, mit geringerem Lebensstandard, viel geringerem Energieverbrauch nebst viel geringerer Einwohnerdichte und ungleich mehr feuchten und nassen Naturflächen, d.h. Deutschland hat sich vollkommen wärmend verändert durch menschliches Zutun, was natürlich auch Auswirkungen auf die gemessenen Temperaturen hatte. Näheres weiter unten.
Ganz anders als die Abbildung 1 der Deutschland-Temperaturen sieht der CO₂-Verlauf aus, gemessen am Mauna Loa:
Grafik 3: Steiler CO₂-Konzentrationsanstieg in der Atmosphäre seit 1958, dem Messbeginn am Mauna Loa, momentan 430 ppm. Im Gegensatz dazu setzte seit 1988, eigentlich erst so richtig ab 1998 der September mit seiner Septembererwärmung ein.
Wir vereinen nun Temperaturentwicklung und steigende CO₂-Konzentration in einer Grafik
Grafik 4: Temperaturtrendgerade, ergänzt durch die rote durchgehend steigende CO₂-Kurve. Keine Korrelation zwischen CO₂ und Temperaturanstieg, im Grunde beginnt erst ab 1997 eine Zufallskorrelation
Erkenntnis: Zwischen der Temperatur-Trendlinie des Monates September und der Mouna Loa CO₂-Steigungskurve gibt es erst ab 1988 oder gar ab 1997 bis heute eine Zufallskorrelation. Davor gingen beide Kurven vollkommen eigene Wege. Somit gibt es keinen erkennbaren Wirkungszusammenhang zwischen Kohlendioxid und Temperaturverlauf.
Merke: Der Deutsche Wetterdienst selbst zeigt mit seinen Daten, dass die CO₂-Treibhaustheorie, nach welcher CO₂ der Haupttreiber der Temperaturen sein soll, falsch ist. CO₂ ist kein Temperaturregelknopf
Zu den DWD-Stationen einst und heute: Flächige Zunahme diverser Wärmeinseleffekte (WI)1) In den letzten 100 Jahren hat der DWD sein Stationsnetz nahezu ausgetauscht. Und die Stationen, die noch namentlich mitwirken für den Schnitt, standen einst an viel kälteren Standorten wie heute. Die Städte und Gemeinden waren noch viel kleiner, der Energieverbrauch je Einwohner viel geringer mit viel weniger Asphaltierungen, die weite Landschaft noch viel weniger trockengelegt.
2)Außerdem hat sich seit der Einheit die Messerfassung der Temperaturen geändert. Bei den Wetterstationen wurde die englische Wetterhütte abgeschafft, auf digitale Erfassung im Freien umgestellt. Die Erwärmungswirkung aller Sonnenstunden müssen wirken können.
3) Seit 1942 hat sich Deutschland vollkommen wärmend verändert durch Asphaltierung, Bebauung und Trockenlegungen der freien Landschaft. Vor allem die Bebauung und Asphaltierung der einst freien Flächen nimmt täglich um etwa 45 Hektar zu. Stand: etwa 52 000 km2 überbaute Deutschland-Fläche
4) Vor allem in sonnenreichen Monaten wie in diesem September 2026 trocknet auch der Boden in Feld, Wald und Fluren aus und die Verdunstungskühlung ging verloren, so dass die vom sonnenbeschienenen Boden aufsteigende Luft auf das Digitalthermometer trifft.
Wir fragen uns: Wenn es nicht Kohlendioxid und der Treibhauseffekt ist als der Haupttreiber der Temperaturen ist, was hat dann zur angenehmen September-Erwärmung seit 1988 bis heute geführt? Antwort: Es gibt natürliche Gründe und vom Menschen mit verursachte.
Die natürlichen Gründe sind vielfältig: Das Klima ändert sich immer. Die Änderung der Großwetterlagen, eine Umstellung von Nord/West auf mediterrane Einflüsse, (Ursache dafür ist der Jetstream), Bewölkungsabnahme, die Zunahme der Sonnenstunden, weniger Verdunstungskühlung, kosmische Strahlung, NOA, AMO und andere natürliche, das Wetter bestimmende Faktoren für Mitteleuropa. Die erwärmende Wirkung der Luftreinhaltemaßnahmen hat die Strahlungsintensität zusätzlich zu den Sonnenstunden verstärkt: und örtliche Regionale Wetter- und Klimabedingungen.
Der anthropogene Einfluss: Die weitere Zunahme der Wärmeinselflächen und die großflächige Austrocknung des restlichen Bodenkörpers durch Trockenlegungen, sowie die ständige Trink- und Brauchwasserentnahme. Alles verringert die Verdunstungskälte zusätzlich.
Der Hauptgrund: Die Zunahme der Sonnenstunden – siehe Grafik 2 beim Monat September betrachten wir als Hauptgrund der Septembererwärmung, zumal die Luftreinhaltemaßnahmen, die Intensität der Strahlung zusammen mit der Umstellung der Temperaturerfassung im Freiland ohne Schatten, also ganztägig in der Sonne sich gegenseitig verstärken. Zusammen mit der nachlassenden Verdunstungskälte ergänzen sich die natürlichen und anthropogenen Gründe gegenseitig.
Sonnenstunden als Hauptgrund des Temperaturverlaufes. Das zeigt auch diese Sonnenstunden-Grafik ab 1951 (Beginn der DWD-Aufzeichnungen)
Grafik 5: Leider erfasst der DWD flächendeckend die Sonnenstunden erst seit 1951. Doch die Ähnlichkeit mit dem Temperaturverlauf seit 1942, siehe Grafik 2 ist auffällig.
Da die Sonne nur tagsüber scheint: Noch deutlicher ist die Korrelation mit den am Tage gemessenen Höchsttemperaturen:
Grafik. 6: Da die Sonne nur tagsüber scheint ist der Zusammenhang zwischen Sonnenstunden und Tageshöchsttemperaturen noch deutlicher, beachte insbesondere die Übereinstimmung1987/88
Erkenntnis aus den Grafiken: Vor 1987 haben die Sonnenstunden in Deutschland (und anderen Ländern abgenommen, die Septembertemperaturen sind gesunken, der September wurde kälter. Ab 1988 haben die Sonnenstunden zugenommen, der September wurde wärmer. Insbesondere tagsüber.
Und der angeblich besonders nachts erwärmende Treibhauseffekt?
Laut Theorie des deutschen Nobelpreisträgers 2021, dem Physiker Klaus Hasselmann soll besonders nachts die verstärkte Gegenstrahlung des Treibhauseffektes erwärmend wirken. Die DWD-Temperaturreihen zeigen genau das Gegenteil.
Deshalb ist auch diese vom mainstream verkündete Definition von Klimawandel falsch: „Der Begriff Klimawandel bezeichnet langfristige Temperatur- und Wetterveränderungen, die hauptsächlich durch menschliche Aktivitäten verursacht sind, insbesondere durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe“
Richtig muss es heißen: Der Begriff Klimawandel bezeichnet langfristige Temperatur- und Wetterveränderungen durch die ständige menschenverursachte Vergrößerung der Wärmeinselflächen und durch natürliche Wetter- und Klima- und Umweltveränderungen.
Fazit: Die Kohlendioxidkonzentrationen der Atmosphäre bestimmen die globalen Temperaturen allerhöchstens in homöopathischen Dosen mit. Und von Deutschland aus können wir schon gar nichts regeln. Also weg mit all den von unseren Geldern bezahlten Klimarettern in Medien, Funk und Fernsehen, Städten und Gemeinden und Klimarettungs-instituten wie das PIK Potsdam
Nachgewiesenermaßen hat sich auch die Albedo der Erde in den letzten Jahrzehnten verringert, so dass die Energierückstrahlung ins All auch abgenommen hat.
Das Klima der Erde wird auch im Weltall gemacht, die Einflüsse der stets sich ändernden Weltallbedingungen, einschließlich Sonne und Erdumgebung führen zu den ständig sich ändernden natürlichen Wettereinflüssen auf der Erde und in Deutschland
Grundforderung von uns Natur- und Umweltschützern: Die bewusst geplante und regierungsgewollte CO₂-Klimaangstmacherei, oft übertriebene Märchen muss eingestellt werden. An der Beseitigung dieser Märchen müssen wir alle mithelfen.
Wir sind deshalb gegen teure CO₂-Reduzierungsmaßnahmen, die dem Klima nichts nützen, sondern der Natur und Umwelt zusätzlich schaden. Wir lehnen auch jede Luftbesprühung aus Flugzeugen mit weißen Chemikalien-Staubwolken ab, um die Sonneneinstrahlung zu reflektieren. Die feinsten Feststoffteilchen sollen dabei als Kondensationskeime für sich in die Breite ziehende Kondensstreifen dienen aus denen dann ein weißer Schleier entsteht, der sich vor die Sonne setzt, der Fachausdruck heißt Geoengineering. siehe nächstes Bild.
Zum GEO-Engineering: Der Schweizer Dipl. Physiker Dr. rer. nat. Philipp Zeller beschäftigt sich schon 30 Jahre mit den Methoden des Geo-Engineerings. In diesem Vortrag (45-Minuten) stellt er einige Praktiken vor, die alle Anwendung finden und so auch laufend über unserem Himmel umgesetzt werden.
Wer sich doppelt so lange damit beschäftigen möchte, derselbe Physiker, Vortrag nur wissenschaftlicher aufgebaut.
Abb.7: normal oder haben Flugzeuge bereits nachgeholfen bei der Verschleierung des Himmels? Foto Kowatsch
Was gegen heiße Sommertage wirklich hilft haben wir hier in 15 Vorschlägen beschrieben.
Leider werden diese Maßnahmen gegen heiße Sommertage nicht umgesetzt, weil sie tatsächlich helfen würden und die sommerlichen Temperaturspitzen tagsüber eindämmen würden. Diese Hilfsmaßnahmen würden der CO₂-Treibhaustheorie widersprechen, deshalb entscheidet sich die Politik lieber für die teure CO₂-Bodenverpressung oder andere angeblich CO₂-mindernde Maßnahmen, die man dann auch noch irrigerweise als klimaneutral bezeichnet. Deutschland muss klimaneutral werden, das ist eine völlig unsinnige Forderung der Treibhauskirche, die unser Land zerstört. Unsere Vorschläge hingegen wären zugleich ein Beitrag zum Naturschutz, die Vielfalt und die Ökologie der Landschaft würde sich verbessern.
Wir brauchen mehr CO₂ in der Atmosphäre!
Eine positive Eigenschaft hat die CO₂-Zunahme der Atmosphäre. Es ist das notwendige Wachstums- und Düngemittel aller Pflanzen, mehr CO₂ führt zu einem beschleunigten Wachstum, steigert die Hektarerträge und bekämpft somit den Hunger in der Welt. Ohne Kohlendioxid wäre die Erde kahl wie der Mond. Das Leben auf der Erde braucht Wasser, Sauerstoff, ausreichend Kohlendioxid und eine angenehm milde Temperatur. Der optimale CO₂-gehalt der Atmosphäre liegt bei 800 bis 1200ppm. Davon sind wir derzeit weit entfernt. Das Leben auf der Erde braucht mehr und nicht weniger CO₂ in der Luft. Untersuchungen der NASA bestätigen dies (auch hier).
Abb. 8: Noch ist die Flora und Fauna auf diesem Planeten nicht gerettet. Wir haben bisher erst die CO₂-Konzentrationsabnahme der letzten Jahrmillionen stoppen können. Ein deutlicher CO₂-Aufwärtstrend ist noch nicht erkennbar.
Es wird Zeit, dass endlich Natur- und Umweltschutz in den Mittelpunkt politischen Handelns gerückt werden und nicht das teure Geschäftsmodell Klimaschutz, das keinerlei Klima schützt, sondern auf unser Geld zielt. Abzocke ohne Gegenleistung nennt man das. Und jährlich soll die Abzocke regierungsgewollt auch noch zunehmen.
Grundsätzlich ist die physikalische Absorption und Emission bestimmter Gase physikalische Realität und wird von uns nicht bestritten. Also das, wofür man fälschlicherweise den Begriff Treibhauseffekt nennt. Diesen Effekt gibt es, aber… Aber wie hoch ist die dadurch geglaubte Thermalisierung? Gibt es überhaupt eine? Von uns wird die beängstigende Höhe der bezahlten Treibhauswissenschaft von 2 bis 5 Grad CO₂-Klimasensitivität wissenschaftlich hinterfragt und bestritten, u.a. durch diesen Artikel. Natürlich gibt es auch keinerlei wissenschaftliche Versuchsbestätigungen für diesen angeblichen CO₂-Haupttreiber der Temperaturen. Auch Großversuche im Freien wie die Sprengung der Ostsee-Pipeline liefern keine messbaren Temperaturerhöhungen, siehe hier
Zum Thema „Treibhausgase“ verweisen wir auf die beiden in Theorie und Praxisversuchen guten Artikel von Prof. Harde und Dr. Schnell, siehe hier. Unser Fazit daraus: Eine Erwärmung durch sog. Treibhausgase ist allerhöchstens minimal, je nach Bedingungen manchmal erwärmend, manchmal sogar abkühlend.
Ganz falsch und völlig unbegründet ist die aus dem Treibhausglaubenseffekt abgeleitete politische Klimapanikmache der letzten Jahre, die sämtliche Erwärmung seit 1988 ausschließlich auf CO₂ und andere Treibhausgase zurückführt und dieses für die Erde lebensnotwendige Gas CO₂ sogar als Klimakiller und als schädliches Gift bezeichnet. Es ist eine Politik gegen die Schöpfung auf diesem Planeten, die vor allem in Deutschland vorangetrieben wird. Kein Wunder, wenn die Kirchen mitmachen, es geht nur ums Geld. Und da sind die Kirchen immer mit dabei, z.B. mit dieser CO₂-Ablaßhandelsspende, der Freikauf vom persönlichen CO₂-Fußabdruck: https://klima-kollekte.de/CO₂-rechner
Wer also trotz der überwältigenden Beweise in diesem Artikel gegen CO₂ als Haupttreiber der Temperaturen weiterhin die globale Treibhauserwärmungspanik vertritt, der soll endlich sein Gewissen durch eine monatliche Spende reinigen und das von den Kirchen ausgestellte Ablasszertifikat in die Kommentare einstellen. Nur dann ist er glaubwürdig. Wer das nicht macht, den rechnen wir zur großen Abzocker-Gemeinde, die am Ablasshandel verdienen will.
Unser Standpunkt und unsere Motivation als Naturschützer: Die neuzeitliche Klimapanik mit CO₂ als Hauptsünde ist wissenschaftlich falsch und eine politische Neuerfindung des Geschäftsmodells Ablasshandel der Kirchen im Mittelalter. Es geht nur ums Geld und nicht um eine globale Planetenrettung, was von Deutschland aus eh nicht möglich wäre. Wir Menschen werden ausgeplündert. Wir sind aufgerufen uns zu wehren, das Klima der Erde ist vollkommen normal, nur die Politik unter Berufung auf Voodoo-Wissenschaftler will uns Angst machen. Wir hatten doch einen wunderschönen traumhaften September.
Matthias Baritz, Naturwissenschaftler und Naturschützer
Josef Kowatsch, Naturbeobachter, aktiver Naturschützer, unabhängiger, weil unbezahlter Klimaforscher
Der Beitrag Einordnung des Septembers 2026 in die DWD-Zeitreihe – Teil 1 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Hemrînî: Bagdad sucht in Şengal nach einem Lösungsmodell
Der Abzug der USA und der Internationalen Koalition aus dem Irak, die Bemühungen Bagdads, bewaffnete Kräfte unter staatliche Kontrolle zu bringen, und die angestrebte Stärkung der Zentralarmee verändern die Sicherheitsarchitektur des Landes. Inmitten dieser Neuordnung rückt auch Şengal stärker in den Mittelpunkt. Nach dem Genozid der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) von 2014 haben die Ezid:innen dort eigene Strukturen der Selbstverteidigung und Selbstverwaltung aufgebaut.
Der künftige Status Şengals, die Sicherheit der ezidischen Bevölkerung und die Zukunft der Selbstverteidigungskräfte hängen dabei nicht allein von der neuen Sicherheitspolitik Bagdads ab, sondern auch von den Kräfteverhältnissen in der Region. Der Journalist Hîwa Hemrînî betont, dass sich die Forderungen der Ezid:innen nicht auf eine administrative oder politische Regelung reduzieren lassen: „Die Eziden fordern ein System, das ihre Existenz schützt und ihre gesellschaftliche Entwicklung ermöglicht.“
Im Gespräch mit ANF spricht Hemrînî über die Verhandlungen zwischen Şengal und Bagdad, die Forderungen der Ezid:innen, die Auseinandersetzung zwischen Ankara und Bagdad um den türkischen Militärstützpunkt Zilkan und die Neuordnung der irakischen Sicherheitsarchitektur. Entscheidend sei, dass die Zukunft Şengals auf einer Lösung beruhe, die die Existenz der Ezid:innen dauerhaft absichert.
Şengal als mögliches Lösungsmodell für den Irak
In jüngster Zeit haben mehrere Gespräche zwischen Şengal und Bagdad stattgefunden. Besonders die Zusammenkunft von Premierminister Ali al-Zaidi mit Vertreter:innen der YBŞ und der ezidischen Gemeinschaft am 11. September scheint eine neue Phase für die Zukunft Şengals einzuleiten. Worauf konnte man sich bei diesen Gesprächen konkret verständigen?
Um Inhalt und Ergebnis dieses Treffens richtig einordnen zu können, müssen zunächst zwei grundlegende Punkte berücksichtigt werden. Erstens bemüht sich die ezidische Gemeinschaft seit Langem darum, einen demokratischen Verhandlungsprozess mit Bagdad zu entwickeln. Bereits vor der Regierung von Ali al-Zaidi fanden Dutzende Gespräche mit früheren irakischen Regierungen statt, bei denen zahlreiche Lösungsvorschläge vorgelegt wurden. Die irakische Regierung hat den Status Şengals und die existenzielle Frage der ezidischen Gemeinschaft jedoch stets als militärisches und geheimdienstliches Dossier behandelt. Eine jahrtausendealte Gemeinschaft wurde damit zu einem „Sicherheitsproblem“ erklärt. Verschärft wurde diese Situation durch die Druck- und Erpressungspolitik des türkischen Staates und der PDK gegenüber der irakischen Zentralregierung. Inzwischen ist allerdings eine gewisse Lockerung dieser Politik zu beobachten. Diese Entwicklung steht auch unter dem Einfluss des von Abdullah Öcalan angestoßenen Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.
Zweitens sind die Gespräche zwischen Bagdad und Şengal nicht nur für die Zukunft Şengals von Bedeutung, sondern auch für die Zukunft des Irak. Unter der Regierung von Zaidi wird versucht, den irakischen Staat neu zu ordnen. Eine der drängendsten Fragen ist dabei die Existenz bewaffneter Kräfte außerhalb staatlicher Strukturen. Bislang hat der Irak dafür kein Lösungsmodell entwickelt; die Frage ist weiterhin offen. Genau an diesem Punkt gewinnen die Gespräche zwischen Bagdad und Şengal eine weitergehende Bedeutung: Wird in Şengal ein Modell für eine Lösung entstehen oder ein Modell für einen neuen Konflikt? Bagdad versucht im Grunde, in Şengal ein Lösungsmodell zu entwickeln, das anschließend auch für den gesamten Irak beispielgebend sein könnte. Nach unseren Informationen hat Premierminister Zaidi dies beim jüngsten Treffen mit der Delegation aus Şengal selbst zum Ausdruck gebracht.
Im Zentrum der Gespräche stand zweifellos die Zukunft der ezidischen Selbstverteidigungskräfte – also der YBŞ, der YJŞ und dem Asayîşa Êzdîxan. Dem Treffen mit Zaidi waren mehrtägige Beratungen zwischen der Şengal-Delegation und Vertretern des irakischen Sicherheitsapparats vorausgegangen. Dass anschließend das Gespräch mit dem Premierminister stattfand, war ein Zeichen dafür, dass diese Beratungen positiv verlaufen waren.
Die Delegation aus Şengal vertritt den Standpunkt, dass die ezidische Gemeinschaft zwingend über eigene Selbstverteidigungskräfte verfügen muss, die ihrem Schutz dienen. Gleichzeitig hält sie einen gemeinsamen Mechanismus mit der irakischen Armee für möglich. Bei dem Treffen gab es von irakischer Seite offenbar keine grundsätzlichen Einwände gegen diesen Ansatz. Vereinbart wurde, eine gemeinsame Kommission einzusetzen, die vor Ort die Einzelheiten ausarbeiten soll. Dabei geht es insbesondere darum, in welcher Form die Selbstverteidigungskräfte Şengals in die irakische Armee integriert werden können.
Selbstverteidigung soll ihre eigene Struktur bewahren
Bedeutet demokratische Integration im Fall Şengals, dass YBŞ und YJŞ unter Wahrung ihrer eigenen Kommando- und Organisationsstrukturen in die irakischen Sicherheitsinstitutionen eingebunden werden? Oder ist vorgesehen, ihre Mitglieder individuell in die irakischen Sicherheitskräfte zu übernehmen?
Demokratische Integration hat für Şengal eine andere und besondere Bedeutung als in anderen Gebieten. Darauf weist auch die ezidische Gemeinschaft immer wieder hin. Denn die Eziden sind eine Gemeinschaft, über deren Existenz das Damoklesschwert des Völkermords schwebte und weiterhin schwebt. Deshalb darf die Frage der Integration nicht auf einen engen militärischen, politischen oder administrativen Rahmen reduziert werden. Sie muss vor ihrem historischen, gesellschaftlichen und kulturellen Hintergrund verstanden werden.
Die Selbstverteidigungskräfte der ezidischen Gemeinschaft sind entstanden, um die Existenz der Eziden zu schützen. Sie haben sich im Inferno des IS herausgebildet und ihre Bedeutung auch aus der Erfahrung jener ezidischen Frauen gewonnen, die auf den Sklavenmärkten des IS verkauft wurden. Eine solche Verteidigungsstruktur kann ihren eigentlichen Sinn heute nicht bewahren, wenn ihre Mitglieder lediglich als einzelne Soldaten oder Polizisten in anderen Strukturen aufgehen.
Genau das hat die Delegation aus Şengal auch bei den Gesprächen mit Bagdad deutlich gemacht. Es besteht inzwischen ein gemeinsames Verständnis darüber, dass die Selbstverteidigungskräfte unter Wahrung ihrer eigenen Struktur in die irakische Armee und andere Sicherheitsinstitutionen integriert werden sollen. Ein anderes Modell würden weder die Selbstverteidigungskräfte Şengals noch die ezidische Gemeinschaft akzeptieren. Wie diese Integration konkret ausgestaltet wird und über welche Mechanismen sie erfolgt, soll jedoch erst auf Grundlage der Arbeit einer gemeinsamen Sicherheitskommission vor Ort festgelegt werden.
Ein Status, der die Existenz der Ezid:innen sichert
Wurde bei den Gesprächen auch über die Zukunft des Modells der Demokratischen Selbstverwaltung von Şengal gesprochen? Und was wollen die Ezid:innen und die anderen Bevölkerungsgruppen in Şengal tatsächlich? Welche Erwartungen und Forderungen haben sie?
Soweit wir die Gespräche verfolgen konnten und nach den Informationen, die uns vorliegen, wurde das Modell der Autonomieverwaltung nicht als zentrales Thema behandelt. Die Delegation aus Şengal hat jedoch deutlich gemacht, dass die Institutionen, die die ezidische Gemeinschaft in den vergangenen zwölf Jahren seit dem Genozid aufgebaut hat, fortbestehen müssen. Dabei sollte auch ein weiterer Punkt berücksichtigt werden: Die irakische Verfassung räumt autonomen lokalen Verwaltungsstrukturen bereits bestimmte Rechte ein. Insbesondere für kulturelle und religiöse Gemeinschaften besteht verfassungsrechtlich die Möglichkeit, ein gewisses Maß an Autonomie zu verwirklichen, um ihre Existenz und Identität zu schützen. Die ezidische Gemeinschaft hat ihre Lösungsvorschläge in den vergangenen zehn Jahren immer wieder unter Berufung auf diese verfassungsmäßigen Rechte ausgearbeitet.
Diese grundlegenden Rechte, die in der irakischen Verfassung vorgesehen sind, wurden der ezidischen Gemeinschaft und Şengal bislang jedoch nicht zugestanden. Dabei ermöglichen insbesondere die Artikel 122 und 123 der irakischen Verfassung weitreichende lokale Autonomierechte, ohne dass dafür eine föderale Region geschaffen werden muss. Sowohl die ezidische Gemeinschaft als auch die anderen in Şengal lebenden Bevölkerungs- und Glaubensgruppen fordern deshalb einen Status für Şengal, der auf der Wahrnehmung dieser verfassungsmäßigen Rechte beruht. Für die Eziden geht es dabei nicht im engen Sinne um die Forderung nach einer administrativen oder politischen Struktur. Sie betrachten einen solchen Status als existenzielle Frage: Es geht darum, die Geschichte der Ferman zu beenden und eine neue Geschichte einer freien Existenz zu schreiben.
Kurz gesagt: Die Eziden fordern ein System, das ihre Existenz schützt, ihre gesellschaftliche Entwicklung ermöglicht und ihnen eine Zukunft in Sicherheit eröffnet. Dafür kämpfen sie.
Ein Jahrhundert staatlicher Assimilationspolitik
Die Pläne Bagdads, Waffen unter staatliche Kontrolle zu bringen und sicherheitspolitische Entscheidungen an einer Stelle zu zentralisieren, gehören derzeit zu den zentralen Themen im Irak. Für Şengal, das nach dem Genozid des IS eigene Verteidigungs- und Sicherheitsstrukturen aufgebaut hat, stellt sich die Situation jedoch anders dar. Berücksichtigt Bagdad diese historische und gesellschaftliche Dimension aus Ihrer Sicht ausreichend?
Kurz und eindeutig: Nein. Um die heutige Situation zu verstehen, muss man diese Realität allerdings etwas genauer betrachten. Seit dem Zerfall des Osmanischen Reiches und der Gründung des Irak als moderner Nationalstaat war die Politik Bagdads gegenüber Şengal und den Eziden von Verleugnung und Assimilation geprägt. Seit Beginn der 1930er Jahre wurde versucht, die Eziden durch die Wehrpflicht unter staatliche Kontrolle zu bringen. In den 1960er Jahren verschärften sich unter dem arabisch-nationalistischen Baath-Regime die Politik der Arabisierung und Islamisierung. In den 1970er Jahren wurden Eziden schließlich aus dem Gebiet des heiligen Şengal-Gebirges vertrieben und in der Ebene in Siedlungen konzentriert, die nach dem Prinzip staatlich kontrollierter „Dorfsiedlungen“ angelegt waren.
Der vom IS 2014 verübte Genozid war letztlich auch eine Folge dieser Politi. Der Irak hat Şengal über ein Jahrhundert hinweg vor allem als militärisch zu kontrollierendes Gebiet betrachtet und die ezidische Gemeinschaft als eine Bevölkerung behandelt, die diszipliniert und assimiliert werden müsse. Wenn Bagdad Şengal und die Eziden tatsächlich verstehen und eine Politik entwickeln will, die ihrer historischen und gesellschaftlichen Realität gerecht wird, muss der irakische Staat zunächst seine eigene hundertjährige Geschichte kritisch überprüfen und sein Verhältnis zu den Eziden auf der Grundlage einer demokratischen Einheit neu gestalten.
Zwar wird gegenwärtig über einen Rahmen für eine Lösung gesprochen. Dieser beruht jedoch weitgehend auf den aktuellen politischen und militärischen Kräfteverhältnissen. Deshalb muss auch berücksichtigt werden, dass sich dieser Rahmen mit der weiteren Entwicklung der militärischen und politischen Lage wieder verändern kann.
Das Şengal-Abkommen von 2020 überwinden
Warum stößt das Şengal-Abkommen von 2020 bei den Ezid:innen auf Ablehnung? Unterscheidet sich das Modell, das Bagdad heute für die Zukunft Şengals verfolgt, tatsächlich von diesem Abkommen oder handelt es sich lediglich um eine neue Form desselben Ansatzes?
Über das Abkommen vom 9. Oktober 2020 ist bereits viel gesagt worden. Es wurde zwischen Bagdad und Hewlêr geschlossen, unter Beteiligung des türkischen Staates sowie auf Initiative und unter Aufsicht internationaler Mächte. Dieses Abkommen war letztlich die politische Fortschreibung des Fermans von 2014. Entsprechend betrachteten die Eziden es als Fortsetzung des Fermans mit politischen Mitteln.
Im Zusammenhang mit diesem Abkommen kam es zu schweren Angriffen auf die Eziden und Şengal. Dutzende führende Persönlichkeiten der ezidischen Gemeinschaft wurden bei gemeinsamen Angriffen der PDK und des türkischen Staates ins Visier genommen. Das heilige Şengal-Gebirge wurde dutzende Male von Kampfflugzeugen bombardiert. Gleichzeitig belegte Bagdad Şengal während dieser gesamten Phase mit einer schweren militärischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Blockade. Diese Blockade hält bis heute an – auch jetzt, während über eine Lösung gesprochen wird.
Die gegenwärtigen Gespräche mit Bagdad zielen darauf ab, das Abkommen vom 9. Oktober 2020 zu überwinden. Zumindest aus Sicht Şengals und der Eziden lässt sich das eindeutig sagen. Eine andere Frage ist jedoch, ob Bagdad selbst überhaupt über ein Modell für die Zukunft Şengals verfügt. Das ist durchaus fraglich. Bagdad ist derzeit mit einer Reihe akuter und schwerwiegender Probleme und Krisen konfrontiert. Die Ansätze, mit denen die Regierung arbeitet, zielen daher vor allem auf Lösungen für die unmittelbar anstehenden Probleme. Ob Bagdad dazu in der Lage ist, die Eziden aus einer historischen und gesellschaftlichen Perspektive zu betrachten und einen grundlegenden Wandel seiner bisherigen Haltung zu vollziehen, bleibt eine entscheidende Frage.
Die Eziden wollen auf der Grundlage demokratischer Einheit ein neues Verhältnis zum irakischen Staat entwickeln. Der Irak hingegen will zunächst eines von zahlreichen ungelösten militärischen und politischen Konfliktfeldern auf seiner Agenda schließen. Zumindest gegenwärtig stellt sich die Situation so dar.
Zilkan als Druckmittel gegen Bagdad
Mitten in diesen Debatten wurde nach dem Treffen von Erdoğan und Ali al-Zaidi am Rande der UN-Generalversammlung bekannt gegeben, dass die Türkei den Militärstützpunkt Zilkan in Başîqa an den Irak übergeben will. Warum will Ankara den Stützpunkt gerade jetzt abgeben und welche Forderungen stellt es im Gegenzug?
Der türkische Staat unterhält in Südkurdistan Hunderte Militärstützpunkte und Außenposten. Jener in Başîqa nimmt darunter in mehrfacher Hinsicht eine besondere Stellung ein. Der Stützpunkt stellt sowohl für die Eziden in Şengal als auch für die ezidische Bevölkerung in Mûsil und Şêxan eine Bedrohung dar. Dort wurden Tausende salafistisch-dschihadistische Söldner ausgebildet. Die Schließung dieses Stützpunkts ist daher zweifellos von Bedeutung.
Bei den von Ihnen angesprochenen Gesprächen in New York wurde Başîqa allerdings als Druckmittel gegenüber dem Irak auf den Verhandlungstisch gebracht. Dafür gibt es vor allem zwei Gründe. Erstens will der türkische Staat nicht, dass die Gespräche zwischen Şengal und Bagdad ausschließlich bilateral geführt werden. Ankara versucht, sich weiterhin als Akteur in dieser Frage zu positionieren und auf diese Weise selbst mit am Verhandlungstisch zu sitzen. Zweitens gibt es in Südkurdistan Hunderte türkische Militärstützpunkte und Kontrollposten, die Ankara räumen müsste. Vor Ort gibt es jedoch keinerlei Anzeichen für einen entsprechenden Rückzug.
Indem die Türkei einen strategisch wichtigen Stützpunkt wie Başîqa zum Gegenstand von Verhandlungen macht, versucht sie, ihre militärische Besatzungspräsenz in der übrigen Region aus der Diskussion zu nehmen und den Eindruck eines Rückzugs zu erzeugen. Auf diese Weise soll die Debatte über ihre Besatzungsposition auf einen einzelnen Stützpunkt verengt werden. Auch im Zusammenhang mit den Gesprächen zwischen Şengal und Bagdad versucht Ankara, die Position der ezidischen Selbstverteidigungskräfte so weit wie möglich einzuschränken und zu schwächen.
„Başîqa gegen Şengal“
Die Übergabe von Başîqa wird öffentlich als Schritt zur „Stärkung der irakischen Souveränität“ dargestellt. Gleichzeitig hat die Vereinbarung eine Debatte darüber ausgelöst, ob zwischen Ankara und Bagdad nach dem Prinzip „Başîqa gegen Şengal“ verhandelt wird. Welche Art von Übereinkunft ist Ihrer Einschätzung nach zwischen beiden Seiten entstanden?
Die Beziehungen zwischen Ankara und Bagdad haben sich insbesondere während der Regierungen von Mustafa al-Kadhimi und Mohammed Shia al-Sudani zugunsten Ankaras verschoben. Ankara hat Bagdad mit einer Reihe strategischer Druckmittel – allen voran Wasser- und Energieressourcen – unter Druck gesetzt und versucht, die irakische Regierung auf seine Regionalpolitik auszurichten. Die Beziehungen zwischen Bagdad und Ankara beruhen daher weniger auf einer demokratischen Verständigung als auf einem Verhältnis, das von der Erpressungs- und Drohpolitik Ankaras geprägt ist.
Ob sich diese Form der Beziehungen unter der Regierung von Ali al-Zaidi verändern wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen. Die Verhandlungen nach dem Prinzip „Başîqa gegen Şengal“ sind im Grunde ein weiteres Beispiel für die Druck- und Erpressungspolitik, die die Türkei gegenüber dem Irak in zahlreichen Bereichen verfolgt. Ankara macht selbst Fragen, bei denen es seinen grundlegenden Verpflichtungen und seiner Verantwortung nachkommen müsste, zum Druckmittel gegenüber Bagdad. Das deutlichste Beispiel dafür ist die Wasserfrage. Auch sie nutzt die Türkei weiterhin, um Druck auf die irakische Regierung auszuüben.
Die Sicherheitsarchitektur des Irak und Südkurdistans im Umbruch
Dieser Prozess fällt zugleich mit dem Abzug der USA aus dem Irak, der Neuordnung der Peschmerga und den Plänen zusammen, bewaffnete Kräfte unter staatliche Kontrolle zu bringen. Welche Sicherheitsarchitektur soll im Irak entstehen und welche Position ist für Şengal in dieser neuen Konstellation vorgesehen?
Das ist ein sehr weitreichendes Thema. Die gesamte militärische und politische Architektur sowohl des Irak als auch Südkurdistans befindet sich im Umbruch. Zweifellos hängt diese Entwicklung auch mit der gegenwärtigen Phase des Dritten Weltkriegs zusammen. Der Irak stellt diesen Prozess zwar als „Wiederherstellung der nationalen Souveränität“ dar, doch was am Ende tatsächlich auf das Land zukommt, ist völlig offen. Über lange Zeit beruhte die irakische Sicherheitsarchitektur in erheblichem Maße auf Milizstrukturen. Nun heißt es, dieses Modell solle überwunden und stattdessen die Zentralarmee gestärkt werden. Doch die irakische Armee ist sowohl hinsichtlich der Qualifikation ihres Personals als auch ihrer militärischen Technologie ausgesprochen schwach. Zudem verfügt sie weder über ausreichende Luftverteidigungs- noch über entsprechende Luftangriffssysteme.
In einer Zeit, in der bereits über neue, durch künstliche Intelligenz gestützte Militärdoktrinen und Kriegsführung im Weltraum diskutiert wird und die gesamte Region von schweren Kriegen erfasst ist, bleibt daher äußerst fraglich, ob der Irak überhaupt in der Lage sein wird, ein eigenständiges und wirksames Sicherheitssystem aufzubauen. Für Südkurdistan ist die Situation noch gravierender. Die militärische und politische Architektur, die sich nach dem Golfkrieg von 1991 herausgebildet und 35 Jahre lang Bestand hatte, verändert sich grundlegend. Dabei geht es nicht lediglich darum, dass einige Patriot-Luftabwehrsysteme aus Hewlêr abgezogen werden. Die USA und die Internationale Koalition ziehen den Sicherheitsschirm zurück, unter dem Südkurdistan seit 35 Jahren stand.
Die Kräfte in Südkurdistan versuchen darauf mit dem Projekt zur Zusammenführung der Peschmerga zu reagieren. Doch sie müssen darüber hinausgehen und eine neue Verteidigungsstrategie entwickeln, die auf nationaler Einheit beruht. Auch Abdullah Öcalan hat hierzu historische Aufrufe formuliert. Bekanntlich gehört Şengal administrativ zu Mûsil und fällt zugleich unter Artikel 140 der irakischen Verfassung. Damit handelt es sich um ein Gebiet, auf das sowohl die irakische Zentralregierung als auch die Regierung der Kurdistan-Region Anspruch erheben und das beide Seiten administrativ an sich binden wollen.
Hätte die PDK die Eziden während des Fermans nicht dem IS ausgeliefert und sich anschließend nicht gemeinsam mit dem türkischen Staat an Angriffen beteiligt, bei denen Dutzende führende Persönlichkeiten der ezidischen Gemeinschaft ums Leben kamen, könnte Şengal heute möglicherweise mit der Regierung der Kurdistan-Region statt mit Bagdad über seine Zukunft verhandeln. Mit ihrer Politik vor, während und nach dem Ferman hat die PDK die Beziehungen zwischen Şengal und Südkurdistan geschwächt. Ob sich diese Situation in Zukunft noch einmal verändern wird, lässt sich nicht sagen. Gegenwärtig versucht Şengal jedenfalls, seine grundlegenden Probleme durch Verhandlungen mit Bagdad zu lösen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52963 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-empfangt-25-opfer-des-genozids-52945 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52900 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengals-willen-zu-ignorieren-fuhrt-zu-keiner-losung-52614
Wen taktisch wählen, wenn AfD-Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen wurden?
In jüngster Zeit wurden mehrfach Kandidaten der AfD von Wahlen ausgeschlossen, besonders in der Kommunalpolitik. Daher möchte ich – vor allem, wenn derartige Ausschlüsse künftig auf höherer Ebene stattfinden sollten – den AfD-Wählern ein paar Überlegungen für diesen Fall mitgeben. Zunächst einmal ist die Frage, ob man bei einem Ausschluss von Kandidaten ungültig oder gar […]
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Nebenkosten zu hoch: Pauschaler Widerspruch reicht nicht
Hohe Hausmeister-, Reinigungs- oder Gartenpflegekosten müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Warten Sie mit Ihren Einwendungen aber zu lange, können Sie sich gegen vermeidbare Mehrkosten möglicherweise nicht mehr wehren.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Die zwölmonatige Frist gilt auch für den Vorwurf, der Vermieter habe unwirtschaftlich gehandelt.
Das ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 20. Mai 2026, Aktenzeichen VIII ZR 6/24. Die Entscheidung bestätigt allerdings keine endgültige Zahlungspflicht der betroffenen Mieter. Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Worum es vor dem BGH gingEine Vermieterin verlangte von ihren Mietern 2.798,98 Euro aus für 2017 und 2018 sowie ergänzenden Grundsteuerabrechnungen. Sie hatte einen Dienstleister für das Gebäudemanagement beauftragt. Einen Teil der Kosten legte sie auf die Mieter um.
Das Landgericht beanstandete unter anderem, dass die Vermieterin keine Vergleichsangebote eingeholt hatte. Diese Begründung trug nach Auffassung des BGH nicht: Fehlende Angebote anderer Firmen beweisen noch nicht, dass die Leistungen überteuert waren.
Zwölf Monate ab Zugang der AbrechnungNach § 556 Absatz 3 BGB müssen Sie Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung mitteilen. Für diese Frist zählt, wann Sie die Abrechnung erhalten haben.
Auch der Einwand, der Vermieter hätte Hausmeisterarbeiten oder andere Dienstleistungen günstiger einkaufen können, fällt unter diese Regelung. Nach Fristablauf bleiben Einwendungen ausnahmsweise möglich, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben. Darauf sollten Sie sich jedoch nicht ohne konkrete Gründe verlassen.
Im entschiedenen Fall stellte der BGH nicht abschließend fest, dass die Mieter ihre Einwendungen verspätet erhoben hatten. Dafür fehlten ausreichende Feststellungen.
Der Vermieter muss wirtschaftlich handelnDas Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter, bei Entscheidungen über Betriebskosten auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu achten. Entscheidend ist, ob vermeidbare Mehrkosten entstanden sind.
Der BGH verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter Leistungen zu objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preisen beauftragt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das pflichtwidrige Verhalten liegt grundsätzlich beim Mieter.
Belege prüfen und vergleichbare Leistungen gegenüberstellenFordern Sie frühzeitig Einsicht in die Abrechnungsbelege. § 556 Absatz 4 BGB gibt Ihnen dieses Recht; der Vermieter darf die Unterlagen auch elektronisch bereitstellen. Für einen Preisvergleich sind vor allem Rechnungen, die maßgeblichen Verträge sowie Leistungs- und Preisverzeichnisse hilfreich.
Vergleichen Sie anschließend dieselbe Leistung unter ähnlichen Bedingungen: Bei der Reinigung zählen etwa Fläche, Häufigkeit und Umfang der Arbeiten. Bei der Gartenpflege kommt es auf die zu pflegenden Flächen und die vereinbarten Tätigkeiten an. Ein günstiger Preis für einen deutlich kleineren Auftrag belegt keine überhöhten Kosten Ihres Hauses.
Der BGH nennt auch Internetrecherchen und Datensammlungen örtlicher Mietervereine als mögliche Hilfen. Dokumentieren Sie die gefundenen Angaben mit Datum und Leistungsumfang. Aktuelle Preise lassen sich nicht auf einen Jahre zurückliegenden Abrechnungszeitraum übertragen.
Diese Beanstandungen sollten Sie unterscheiden Auffälligkeit Was Sie konkret prüfen sollten Hausmeisterkosten erscheinen überhöht Welche Tätigkeiten und Preise wurden vereinbart? Welche vergleichbaren Leistungen waren im maßgeblichen Zeitraum günstiger erhältlich? Die Reinigungskosten steigen stark Haben sich Reinigungsfläche, Häufigkeit oder Leistungsumfang verändert? Der Anstieg allein beweist noch keinen Verstoß. Gartenarbeiten erscheinen doppelt berechnet Decken die Hausmeistervergütung und eine zusätzliche Rechnung dieselbe Arbeitsleistung ab? Der Hausmeister erledigt auch Reparaturen oder Verwaltung Wurden diese nicht umlagefähigen Tätigkeiten aus den auf Mieter verteilten Kosten herausgerechnet?Gerade beim Hausmeister geht es nicht immer um überhöhte Preise. Nach § 2 Nummer 14 Betriebskostenverordnung dürfen die auf Instandsetzung oder Hausverwaltung entfallenden Kosten nicht als Hauswartkosten umgelegt werden.
Benennen Sie solche Fehler ausdrücklich, statt sie nur unter einem allgemeinen Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit zusammenzufassen.
Einwendungen nachvollziehbar und rechtzeitig mitteilenBezeichnen Sie die betroffene Abrechnung, die beanstandete Kostenposition und den Grund Ihrer Beanstandung möglichst genau. Halten Sie fest, welche Beträge Sie vergleichen und worauf Ihre Zweifel beruhen. Senden Sie Ihre Einwendungen so, dass Sie Inhalt und rechtzeitigen Zugang beim Vermieter später nachweisen können.
Warten Sie mit bereits erkennbaren Einwänden nicht bis zum Abschluss sämtlicher Nachforschungen. Fordern Sie gleichzeitig die benötigten Belege an und ergänzen Sie Ihre Begründung zügig. Eine bloße Bitte um Belegeinsicht oder ein pauschales „Ich widerspreche allem“ ist kein verlässlicher Ersatz für konkrete Beanstandungen.
Die zwölfmonatige Einwendungsfrist bedeutet außerdem nicht, dass Sie eine Nachforderung zwölf Monate lang unbezahlt lassen dürfen. Einwendungen verschieben deren Fälligkeit nicht automatisch. Auch ein nachgewiesener Fehler bei einer einzelnen Position macht die gesamte Abrechnung nicht ohne Weiteres unwirksam.
Beim Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geht es um die vermeidbaren Mehrkosten.
FAQ: Häufige Fragen zu überhöhten Nebenkosten Muss der Vermieter immer drei Angebote einholen?Für die hier behandelten Dienstleistungen folgt eine solche allgemeine Pflicht nicht aus dem Urteil. Entscheidend ist zunächst, ob der vereinbarte Preis objektiv überhöht war.
Kann ich nach zwölf Monaten noch Einwendungen erheben?Das kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn Sie die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten haben. Die Gründe dafür müssen sich konkret erklären lassen.
Müssen die Mieter aus dem BGH-Verfahren jetzt endgültig zahlen?Das steht aufgrund dieses Urteils nicht fest. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.
QuellenBetriebskostenverordnung: § 2, insbesondere Nummern 9, 10 und 14.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 6/24, Volltext bei anwalt24.
Bürgerliches Gesetzbuch: § 556, insbesondere Absätze 3 und 4, Gesetzestext bei dejure.org.
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Der Beitrag Nebenkosten zu hoch: Pauschaler Widerspruch reicht nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner: Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge
Wer im Rentenalter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt unter Umständen auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge Beiträge. Dabei kann ausgerechnet die Zahl der Kinder darüber entscheiden, ob diese zusätzliche Belastung entfällt.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind werden drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Das kann den Zugang zur Pflichtversicherung ermöglichen – auch für Menschen, die bereits seit Jahren Rente beziehen.
Drei Jahre je Kind: Eine bestehende Regel mit FolgenDie Kinderanrechnung ist keine neue Oktoberregel und auch kein angekündigtes Reformvorhaben. Sie gilt bereits seit dem 1. August 2017 und kann eine ansonsten nicht ausreichende Versicherungszeit ergänzen.
Bei zwei Kindern kommen grundsätzlich sechs Jahre zusammen, bei drei Kindern neun Jahre. Diese Zeiten erhöhen nicht unmittelbar die Rente, sondern helfen dabei, die Voraussetzungen für einen anderen Krankenversicherungsstatus zu erfüllen.
Gerade darin liegt der mögliche Vorteil: Die gesetzliche Rente bleibt gleich, aber die laufenden Versicherungsbeiträge können sinken. Entscheidend ist, welche weiteren Einkünfte bislang zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet über den ZugangDie Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung sind grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, der entsprechende Rentenantrag und eine ausreichende Vorversicherungszeit.
Für diese Prüfung betrachtet die Krankenkasse den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. In dessen zweiter Hälfte müssen mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein.
Dabei zählen Pflichtversicherung, freiwillige gesetzliche Versicherung und Familienversicherung. Wer zeitweise freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse versichert war, verliert diese Jahre also nicht für die Prüfung.
Die Kinderpauschale wird zusätzlich auf die anrechenbaren Zeiten aufgeschlagen. Einen weiterführenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zur Berechnung der KVdR-Vorversicherungszeit.
Auch Väter können die drei Jahre erhaltenBei leiblichen Kindern können sowohl die Mutter als auch der Vater jeweils drei Jahre angerechnet bekommen. Die Eltern müssen diese Zeit nicht untereinander aufteilen.
Damit unterscheidet sich die Regel von den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die KVdR kommt es bei leiblichen Kindern nicht darauf an, welchem Elternteil die Erziehungszeiten im Rentenkonto zugeordnet wurden.
Auch ein längst erwachsenes leibliches Kind kann berücksichtigt werden. Die Geburt muss nicht in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fallen; das Kind muss grundsätzlich spätestens am Tag der Rentenantragstellung geboren worden sein.
Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten zusätzliche BedingungenNeben leiblichen Kindern können auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder berücksichtigt werden. Allerdings ist die pauschale Aussage „Jedes Kind bringt immer drei Jahre“ rechtlich zu weit gefasst.
Bei Adoptivkindern schließt das Gesetz die Anrechnung aus, wenn bei Wirksamwerden der Adoption bereits die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht waren. Bei Stiefkindern kommt es zusätzlich darauf an, dass sie vor Erreichen dieser Grenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden.
Auch das Alter bei der Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ist bei Stiefkindern zu beachten. Die Einzelheiten regelt § 5 Absatz 2 SGB V; entsprechende Familienverhältnisse sollte die Krankenkasse anhand der Nachweise prüfen.
Mieten und Kapitalerträge machen den UnterschiedFreiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen grundsätzlich auch auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dabei gelten unter anderem eine Mindestbemessungsgrundlage und eine Beitragsbemessungsgrenze.
Bei Pflichtversicherten in der KVdR bleiben private Mieteinkünfte und private Kapitalerträge grundsätzlich außerhalb der Beitragsberechnung. Beiträge fallen dagegen weiterhin beispielsweise auf die gesetzliche Rente, beitragspflichtige Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit an.
Einkunftsart Freiwillige gesetzliche Versicherung Pflichtversicherung in der KVdR Gesetzliche Rente Beitragspflichtig Beitragspflichtig Betriebsrente Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtig; besondere Freibetrags- und Freigrenzenregelungen beachten Private Mieteinkünfte Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Private Zinsen und Dividenden Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragsfrei Gewinn aus nebenberuflicher Selbstständigkeit Grundsätzlich beitragspflichtig Grundsätzlich beitragspflichtigDie Tabelle zeigt die grundsätzliche Einordnung; die konkrete Berechnung hängt von Einkommenshöhe, Einkunftsart und Versicherungsverhältnis ab. Insbesondere gewerbliche Einnahmen dürfen nicht einfach wie private Vermögenseinkünfte behandelt werden.
Eine feste Ersparnis pro Kind gibt es deshalb nicht. Die Kinder öffnen gegebenenfalls den Zugang zur Pflichtversicherung – wie viel Geld dadurch übrig bleibt, ergibt sich erst aus dem Beitragsvergleich.
Bestandsrentner sollten eine erneute Prüfung verlangenDie Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überprüfung auch für bereits freiwillig versicherte Rentner sinnvoll sein kann. Bei neuen Rentenanträgen prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen im regulären Verfahren.
Wer schon länger Rente erhält und nicht weiß, ob alle Kinder berücksichtigt wurden, sollte seine Krankenkasse schriftlich um eine erneute Berechnung bitten. Hilfreich sind Nachweise über die Kinder sowie Unterlagen zu früheren Pflicht-, freiwilligen und Familienversicherungszeiten.
Die Kasse sollte nachvollziehbar darlegen, welchen Zeitraum sie zugrunde legt, wie viele Versicherungszeiten anerkannt wurden und welche Kinderpauschalen hinzukommen. Erst diese Rechnung zeigt, ob die bisherige Einstufung zutrifft.
Drei Jahre je Kind beseitigen nicht jedes HindernisEine erfüllte Vorversicherungszeit reicht nicht in jeder Konstellation für die KVdR aus. Beispielsweise kann eine fortbestehende hauptberufliche Selbstständigkeit die Versicherungspflicht ausschließen.
Bei bislang privat Versicherten können weitere Zugangshürden oder eine frühere Befreiung von der Versicherungspflicht hinzukommen. Die Kinderanrechnung ist deshalb keine allgemeine Rückkehrgarantie aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung.
Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Wege von der PKV in die GKV im Rentenalter. Eine bestehende private Versicherung sollte erst nach verbindlicher Klärung des neuen Versicherungsschutzes gekündigt werden.
Praxisbeispiel: Zwei Kinder schließen die LückeEin vereinfachtes Rechenbeispiel: Zwischen dem ersten Berufseinstieg einer Rentnerin und ihrem Rentenantrag liegen genau 44 Jahre. Die zweite Hälfte umfasst damit 22 Jahre, von denen sie 19,8 Jahre als Vorversicherungszeit benötigt.
In diesem Abschnitt war sie insgesamt 15 Jahre gesetzlich krankenversichert. Für ihre zwei leiblichen Kinder kommen sechs Jahre hinzu, sodass sie mit insgesamt 21 anrechenbaren Jahren die Voraussetzung erfüllt.
Angenommen, sie erhält neben ihrer Rente monatlich 500 Euro beitragspflichtige private Mieteinkünfte und erfüllt auch alle übrigen KVdR-Voraussetzungen. Bei einem rein beispielhaft angesetzten Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17 Prozent auf diese Mieteinkünfte würden durch die Umstellung 85 Euro monatlich beziehungsweise 1.020 Euro jährlich entfallen.
Eine mögliche zusätzliche Entlastung bei der Pflegeversicherung ist dabei noch nicht eingerechnet. Das Beispiel setzt voraus, dass die 500 Euro bisher vollständig Beiträge ausgelöst haben und weder Mindestbemessung noch Beitragsbemessungsgrenze den Vergleich verändern.
Der Beitrag Rentner: Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter verlangt Rentenantrag: Warum ein Widerspruch allein nicht reicht
Das Jobcenter kann Sie verpflichten, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Dafür muss es aber Ihren Einzelfall prüfen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.
Bei einer Reha kommt es darauf an, ob die Behörde lediglich einen Antrag empfiehlt oder eine konkrete gesetzliche Pflicht geltend macht.
Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Leistung Sie beantragen sollen, auf welche Vorschrift sich das Jobcenter beruft und welche Folgen es ankündigt. Eine Erwerbsminderungsrente, eine vorzeitige Altersrente und eine medizinische oder berufliche Rehabilitation unterliegen unterschiedlichen Regeln. Der folgende Überblick berücksichtigt den Rechtsstand Oktober 2026.
Warum das Jobcenter einen Rentenantrag verlangen darfDie Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gegenüber bestimmten anderen Sozialleistungen nachrangig. Nach § 12a SGB II müssen Sie vorrangige Leistungen beantragen, wenn diese Ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern können.
Dazu gehört grundsätzlich auch eine Erwerbsminderungsrente.
Die Rente muss nicht zwingend Ihren gesamten Lebensunterhalt decken. Auch eine Leistung, die Ihre Hilfebedürftigkeit lediglich verringert, kann vorrangig sein. Das Jobcenter darf allerdings nicht selbst über Ihren Rentenanspruch entscheiden. Diese Entscheidung trifft die Rentenversicherung.
Eine lange Krankschreibung beweist noch keinen RentenanspruchArbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind verschiedene Dinge. Eine AU bescheinigt nicht automatisch, dass Sie auf längere Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei oder sechs Stunden täglich arbeiten können. Ebenso wenig begründet allein eine Schwerbehinderung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Neben der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zählen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dazu gehören grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten; gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungszeiten sind zu berücksichtigen.
Welche Hürden häufig übersehen werden, erläutert unser Beitrag über Gründe für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.
Das Jobcenter muss abwägen – Textbausteine reichen nichtDie verbindliche Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen des Jobcenters. Es muss die maßgeblichen Umstände ermitteln, Ihre Einwände berücksichtigen und erkennen lassen, warum es gerade Sie zur Antragstellung verpflichtet.
Eine bloße Berufung auf sparsames Wirtschaften ersetzt diese Prüfung nicht.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22 – eine Aufforderung zum EM-Rentenantrag wegen fehlerhafter Ermessensausübung beanstandet. In der Begründung fehlten nachvollziehbare Angaben dazu, welche entscheidenden Umstände das Jobcenter tatsächlich berücksichtigt hatte.
Der Beitrag Jobcenter darf nicht einfach zur EM-Rente drängen erläutert den Fall.
Bei Reha müssen Beratung und Verpflichtung getrennt werdenDas Jobcenter soll gesundheitliche Einschränkungen erkennen und Sie über mögliche Reha-Leistungen beraten. Nach § 12 SGB IX gehört dazu, auf eine Antragstellung hinzuwirken. Es muss Ihnen erklären können, welcher Bedarf besteht und welcher Träger voraussichtlich zuständig ist. Das Jobcenter selbst ist kein Rehabilitationsträger.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB IX bezeichnen die Antragstellung im Rahmen dieses Beratungsverfahrens ausdrücklich als freiwillig. Mehr zu dieser Unterstützung finden Sie im Beitrag über die Pflichten des Jobcenters bei erkennbarem Reha-Bedarf.
Die Weisungen zu § 12a SGB II nennen auch medizinische Reha-Leistungen der Krankenkassen als mögliche vorrangige Leistungen. Will das Jobcenter daraus eine verbindliche Antragspflicht ableiten, muss es die Voraussetzungen im konkreten Fall prüfen und sein Ermessen ausüben.
Für Heilbehandlungen und andere Mitwirkungshandlungen gelten eigene Voraussetzungen und die Grenzen der §§ 63 bis 65 SGB I. Gesundheitliche Risiken und wichtige persönliche Hinderungsgründe dürfen nicht übergangen werden.
Beispiel: Holger soll eine Erwerbsminderungsrente beantragenHolger ist 58 Jahre alt und lebt in Itzehoe. Nach längerer Erkrankung liegt eine medizinische Einschätzung vor, nach der seine tägliche Leistungsfähigkeit auf längere Sicht erheblich eingeschränkt ist. Auch sein Versicherungsverlauf spricht dafür, dass ein Rentenanspruch in Betracht kommt.
Das Jobcenter hört Holger an und fordert ihn anschließend mit einem begründeten Bescheid auf, Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Es erläutert die tatsächlichen Anhaltspunkte, setzt eine angemessene Frist und berücksichtigt seine Einwände.
Holger reicht den Antrag selbst bei der Rentenversicherung ein und schickt dem Jobcenter die Eingangsbestätigung.
Damit steht noch nicht fest, ob Holger eine Rente erhält. Die Rentenversicherung prüft seinen Anspruch eigenständig. Auch seine Pflichten gegenüber dem Jobcenter während des Rentenverfahrens entfallen nicht durch den Antrag.
Beispiel 2: Nadine erhält zunächst eine Reha-EmpfehlungNadine, 49 Jahre, aus Flensburg kann wegen einer chronischen Erkrankung ihren bisherigen Beruf kaum noch ausüben. Ihre Vermittlungsfachkraft empfiehlt eine berufliche Rehabilitation und trägt die Beratung dazu in den Kooperationsplan ein.
Einen verbindlichen Bescheid mit einer gesonderten gesetzlichen Begründung erhält Nadine nicht.
Nadine möchte zunächst mit ihrer behandelnden Ärztin klären, welche Belastung sie bewältigen kann. Sie bittet um Informationen zum zuständigen Reha-Träger und zur finanziellen Absicherung. Aus der bloßen Empfehlung darf das Jobcenter keine Leistungskürzung ableiten.
Es muss beraten und die gesundheitlichen Einschränkungen bei der weiteren Vermittlung berücksichtigen.
Nadine entscheidet sich nach der Beratung für einen Antrag. Dabei lässt sie sich auch erklären, wann ein Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten kann. Nach § 116 Absatz 2 SGB VI kommt das in Betracht, wenn bereits Erwerbsminderung vorliegt und eine Reha keinen Erfolg verspricht oder die Erwerbsminderung nicht abwenden konnte.
Welche Aufforderung hat welche Bedeutung? Situation Was rechtlich zu prüfen ist Das Jobcenter empfiehlt eine berufliche Reha. Die Beratung begründet keine Antragspflicht. Das Jobcenter verlangt einen Reha-Antrag als vorrangige Leistung. Es muss die konkrete Leistung, die gesetzlichen Voraussetzungen und seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar begründen. Das Jobcenter fordert einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Eine Verpflichtung ist grundsätzlich möglich; eine individuelle Prüfung bleibt erforderlich. Das Jobcenter verlangt eine vorzeitige Altersrente im Jahr 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 besteht nach § 12a SGB II keine Pflicht, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Sie stellen einen erforderlichen Antrag trotz Aufforderung nicht. Das Jobcenter kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 SGB II selbst den Antrag stellen. Jobcenter und Sozialamt streiten über Ihre Erwerbsfähigkeit. Das Verfahren nach § 44a SGB II soll bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen eine Lücke in der Existenzsicherung verhindern. Vorzeitige Altersrente: 2026 gilt eine besondere SchutzregelDie Ausnahme für vorzeitige Altersrenten dürfen Sie nicht mit der Erwerbsminderungsrente verwechseln. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 sind Leistungsberechtigte nach § 12a SGB II nicht verpflichtet, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Dieser Schutz gilt nicht allgemein für sämtliche Rentenarten.
Verlangt das Jobcenter einen „Rentenantrag“, sollte das Schreiben deshalb eindeutig sagen, welche Rente gemeint ist. Bei einer Erwerbsminderungsrente greift nicht die genannte Ausnahme für vorzeitige Altersrenten.
Wenn Sie keinen Antrag stellen, kann das Jobcenter selbst handelnStellen Sie einen erforderlichen Antrag nicht trotz Aufforderung, kann das Jobcenter ihn selbst einreichen und auch Rechtsbehelfe führen. Eine besondere Folge droht, wenn der andere Träger eine aufgrund dieses Jobcenter-Antrags beanspruchte Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzieht.
Dann sieht § 5 Absatz 3 SGB II auch eine Versagung / Entziehung der Grundsicherung vor. Das Jobcenter muss zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen haben. Holen Sie die Mitwirkung nach, muss es diese Entscheidung rückwirkend aufheben.
Ein von Ihnen selbst eingereichter Antrag bleibt dagegen Ihr eigener Antrag, auch wenn das Jobcenter Sie dazu aufgefordert hat. Warum diese Unterscheidung wichtig ist, erklärt der Beitrag Selbst gestellter Rentenantrag: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen.
Unabhängig davon sollten Sie notwendige Unterlagen bei der Rentenversicherung fristgerecht einreichen.
Ein laufender Rentenantrag beendet die Zahlung nicht automatischDas Jobcenter darf eine lediglich erwartete Rente nicht behandeln, als stünde Ihnen dieses Geld bereits zur Verfügung. Zugleich müssen Ihre übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei einem Zuständigkeitsstreit über die Erwerbsfähigkeit sieht § 44a SGB II ein besonderes Verfahren mit einer Weiterleistungspflicht bis zur dort vorgesehenen Entscheidung vor.
Welche Behörde nach einer Klärung zuständig ist, hängt unter anderem von Art und Dauer der Erwerbsminderung und Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab. Näheres erläutert der Beitrag Jobcenter oder Sozialamt: Diese Grenze ist bei Krankheit entscheidend.
Bewilligt die Rentenversicherung später rückwirkend eine Rente, können Erstattungsansprüche des Jobcenters die Rentennachzahlung betreffen.
Jobcenter, Krankenkasse und Arbeitsagentur haben unterschiedliche RegelnDie Krankenkasse kann bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit nach § 51 SGB V eine Frist für einen Reha-Antrag setzen. Im Oktober 2026 beträgt diese zehn Wochen.
Die Reha-Aufforderung während des Krankengeldbezugs folgt damit einer anderen Regelung als ein Schreiben des Jobcenters.
Bei Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung verlangt § 145 Absatz 2 SGB III einen Reha-Antrag innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung der Agentur für Arbeit.
So wehren Sie sich gegen eine fehlerhafte AufforderungGegen einen Aufforderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie konkret, was fehlt: etwa die Prüfung Ihrer Versicherungszeiten, die Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen oder ein Abwägen Ihrer Einwände.
Der Widerspruch gegen eine Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Leistung hat nach § 39 Nummer 2 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Er stoppt die Verpflichtung daher nicht automatisch. Bei Zeitdruck können Sie beim Jobcenter die Aussetzung der Vollziehung und beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Möglichkeiten der Unterstützung zeigt unser Beitrag über Hilfe bei Problemen mit dem Jobcenter.
FAQ: Reha- und Rentenantrag auf Aufforderung Kann das Jobcenter meine Erwerbsminderungsrente bewilligen?Nein. Es kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Antragstellung verlangen. Über den Rentenanspruch entscheidet die Rentenversicherung.
Reicht eine mündliche Reha-Empfehlung für eine Leistungskürzung?Nein. Eine Empfehlung begründet für sich genommen keine sanktionierbare Pflicht. Verlangt das Jobcenter verbindliches Handeln, muss es dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage und die jeweiligen Voraussetzungen nachweisen können.
Was lege ich nach der Antragstellung beim Jobcenter vor?Übersenden Sie möglichst eine Eingangsbestätigung des zuständigen Trägers. Medizinische Befunde gehören grundsätzlich an den zuständigen medizinischen Dienst oder die Rentenversicherung, nicht ungeprüft an die Vermittlungsfachkraft.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12a SGB II, Stand 1. Juli 2026.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12 SGB IX, gültig ab 1. Januar 2025, Abschnitt 3.
Bundesagentur für Arbeit: Ärztlicher Dienst – Verfahren und Datenschutz.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist; § 86b SGG – einstweiliger Rechtsschutz.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 20. Juli 2023 – L 6 AS 1299/22.
Der Beitrag Jobcenter verlangt Rentenantrag: Warum ein Widerspruch allein nicht reicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.