Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Renovieren während der Krankschreibung: Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach 17 Jahren
Wer während einer Krankschreibung stundenlang körperlich anstrengende Renovierungsarbeiten ausführt, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt besonders dann, wenn die Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar sind, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten kann.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die fristlose Kündigung eines Masseurs, weil dessen Tätigkeiten kaum mit den Beschwerden vereinbar waren, wegen derer der Arbeitnehmer angeblich nicht arbeiten konnte. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Az. 10 Sa 100/13).
Masseur war seit 17 Jahren beschäftigtDer 1953 geborene Arbeitnehmer war seit April 1995 in einem Kurbetrieb als Masseur beschäftigt. Seit Januar 2011 befand er sich in Altersteilzeit im Blockmodell.
Seine Arbeitsphase sollte im September 2013 enden. Danach war eine Freistellungsphase bis Juni 2016 vorgesehen. Der Arbeitnehmer erhielt eine monatliche Altersteilzeitvergütung von 1.936,89 Euro brutto.
Arzt schrieb Beschäftigten wegen Atemnot krankAm 20. Juni 2012 suchte der Arbeitnehmer seine Hausarztpraxis auf. Eine Ärztin schrieb ihn bis einschließlich 29. Juni 2012 arbeitsunfähig.
Als Diagnose nannte sie eine Belastungsdyspnoe und den Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung. Der Arbeitnehmer erklärte später, er habe unter Herzrasen, Atemnot und starken Wassereinlagerungen in den Beinen gelitten.
Schon normales Gehen habe ihm erhebliche Probleme bereitet. Nach dem Treppensteigen sei sein Puls auf etwa 120 Schläge pro Minute angestiegen. Er sei schnell erschöpft gewesen und habe sich häufig ausruhen müssen.
Durch eine höhere Dosierung eines Medikaments habe sich sein Zustand allerdings deutlich gebessert. Deshalb habe er sich gegen Ende der Krankschreibung wieder zu leichten Tätigkeiten in der Lage gesehen.
Arbeitgeber ließ Beschäftigten observierenAus der Belegschaft erhielt der Arbeitgeber den Hinweis, dass der krankgeschriebene Masseur im Haus seiner Tochter Renovierungsarbeiten durchführe.
Daraufhin beauftragte der Kurbetrieb eine Detektei. Die Detektive beobachteten den Arbeitnehmer vom 26. bis zum 28. Juni 2012.
Nach dem Bericht hielt er sich am ersten Tag mehr als achteinhalb Stunden auf der Baustelle auf. Auch am zweiten und dritten Tag war er jeweils etwa achteinhalb bis neun Stunden vor Ort.
Der Beschäftigte wurde unter anderem beim Schleifen, Bohren, Reinigen und Tragen von Gegenständen beobachtet. Er arbeitete teilweise auf einer Leiter, über Kopf und in gebückter Haltung.
Arbeitnehmer sprach von leichten HilfsarbeitenDer Masseur bestritt nicht, im Haus seiner Tochter geholfen zu haben. Er stellte die Tätigkeiten jedoch als leichte Hilfsarbeiten dar. Schwere Arbeiten hätten andere Familienmitglieder übernommen. Der Arbeitnehmer meinte deshalb, die Renovierung habe weder seiner Genesung geschadet noch bewiesen, dass er wieder als Masseur arbeiten konnte.
Erstes Gericht erklärte Kündigung für unwirksamDas Arbeitsgericht Ludwigshafen gab dem Arbeitnehmer zunächst recht. Es hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Tätigkeiten im Haus der Tochter hätten nicht zwingend bewiesen, dass der Arbeitnehmer von Anfang an nur eine Krankheit vorgetäuscht habe. Ebenso wenig sei ausreichend belegt gewesen, dass er seine Genesung gefährdet habe.
Das Arbeitsgericht warf dem Arbeitgeber außerdem vor, den Beschäftigten bewusst „ins offene Messer“ laufen gelassen zu haben. Als milderes Mittel hätte der Betrieb zunächst die Entgeltfortzahlung verweigern können.
Landesarbeitsgericht sah dringenden VerdachtDas Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Seine tatsächlichen Aktivitäten hätten nicht zu dem von ihm geschilderten Krankheitsbild gepasst.
Wer angeblich schon beim Gehen unter erheblicher Atemnot, Herzrasen und Erschöpfung leide, könne normalerweise nicht über mehrere Stunden hinweg Schleif-, Bohr-, Trage- und Reinigungsarbeiten verrichten.
Krankenschein verbietet nicht jede AktivitätEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht, dass Beschäftigte während der gesamten Krankschreibung im Bett bleiben müssen. Bei bestimmten Erkrankungen sind körperliche Aktivitäten sogar notwendig, um die Heilung voranzutreiben.
Erlaubt sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Genesung nicht entgegenstehen. Welche Aktivitäten zulässig sind, hängt von der Erkrankung und von der ausgeübten beruflichen Tätigkeit ab.
Bei einer Depression zum Beispiel können Waldspaziergänge wichtig sein, um die Beschwerden zu lindern. Problematisch wird es jedoch, wenn die Freizeitaktivität offensichtlich nicht zu den bescheinigten Beschwerden passt oder den Heilungsverlauf gefährden kann.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht aber einen deutlichen Widerspruch zwischen der angeblichen schweren körperlichen Beeinträchtigung und den mehrstündigen Bauarbeiten.
Arbeitnehmer muss seine Genesung unterstützenArbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte dürfen nichts tun, was die Genesung verzögern oder den Gesundheitszustand verschlechtern kann. Diese Pflicht folgt aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht.
Ein schwerwiegendes genesungswidriges Verhalten kann eine Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich sind immer die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen.
Bei Genesung endet die ArbeitsunfähigkeitDer Arbeitnehmer argumentierte, er sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem auf der Bescheinigung genannten Enddatum wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Das Landesarbeitsgericht sah dies anders: Hat sich der Gesundheitszustand so weit verbessert, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche Tätigkeit wieder ausführen kann, besteht keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
Das Gericht ging davon aus, dass der Masseur seine Arbeitskraft hätte anbieten müssen, falls er tatsächlich wieder zu längeren körperlichen Tätigkeiten in der Lage war.
Alternativ hätte er zumindest auf körperlich belastende Renovierungsarbeiten verzichten müssen, wenn diese seine Genesung gefährden konnten.
Verdachtskündigung verlangt starke AnhaltspunkteDie Kündigung stützte sich auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Eine solche Verdachtskündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Der Verdacht muss sich auf konkrete und objektive Tatsachen stützen. Bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus. Zudem muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Beschäftigte die Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat.
Der Arbeitgeber muss außerdem alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung unternehmen und den Arbeitnehmer vor der Kündigung zu den Vorwürfen anhören.
Diese Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht als erfüllt an. Der Detektivbericht belegte die langen Aufenthaltszeiten und mehrere körperlich belastende Tätigkeiten. Der Arbeitgeber hatte den Masseur nach Erhalt des Berichts mit den Beobachtungen konfrontiert.
Lange Betriebszugehörigkeit schützte nicht vor KündigungBei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, dass er bereits seit 17 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis war bis dahin offenbar störungsfrei verlaufen.
Auch das Alter von 59 Jahren und die wahrscheinlich schwierige Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sprachen für den Beschäftigten. Zudem stand der Beginn seiner Freistellungsphase in der Altersteilzeit bereits im folgenden Jahr bevor.
Trotzdem überwogen nach Ansicht der Richter die Interessen des Arbeitgebers. Der Masseur hatte an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils nahezu einen vollständigen Arbeitstag auf der Baustelle verbracht.
Das Gericht sah darin einen massiven Vertrauensverlust. Auch die Kollegen mussten während der Krankschreibung die ausfallende Arbeit übernehmen.
Kündigung war ohne vorherige Abmahnung möglichGrundsätzlich muss ein Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung häufig zunächst eine Abmahnung aussprechen.
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung jedoch entbehrlich sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ernsthaft damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren würde.
Dem Beschäftigten habe klar sein müssen, so die Richter, dass sein Arbeitgeber eine mehrtägige Tätigkeit auf einer Baustelle während der bezahlten Krankschreibung nicht hinnehmen würde.
Eine Abmahnung war deshalb nach Ansicht der Gerichts nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber sei auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen.
Detektivbeobachtung ist nicht immer zulässigEine Observation greift erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein. Dafür müssen grundsätzlich konkrete Verdachtsmomente bestehen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber aus der Belegschaft einen konkreten Hinweis auf Renovierungsarbeiten erhalten. Erst danach beauftragte er die Detektei.
In einem anderen Fall wurde eine fristlose Kündigung ungültig, bei der ein Detektiv einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer durch ein Loch in dessen Gartenhecke gefilmt hatte. Hier fehlten die konkreten Verdachtsmomente, die einen derart intensiven Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt hätten, und deshalb durfte das von der Detektei gesammelte Material nicht verwertet werden.
So sollten sich Beschäftigte während einer Krankschreibung verhaltenEine Tätigkeit kann zulässig sein, obwohl der Arbeitnehmer seinen Beruf nicht ausüben kann. Sie sollte aber nicht den Eindruck erwecken, dass die bescheinigten Beschwerden gar nicht bestehen.
Wer sich deutlich früher erholt als erwartet, sollte mit dem behandelnden Arzt klären, ob die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Beschäftigte benötigen keine ärztliche „Gesundschreibung“, dürfen aber nicht sehenden Auges Entgeltfortzahlung beanspruchen, obwohl sie wieder arbeitsfähig sind.
Bei einem Kündigungsvorwurf sollten Betroffene unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
FAQ zu Renovierungsarbeiten während der Krankschreibung Darf ich während einer Krankschreibung renovieren?Das hängt von der Erkrankung und der Art der Arbeiten ab. Leichte Tätigkeiten können zulässig sein, wenn sie die Genesung nicht gefährden. Mehrstündige körperlich anstrengende Arbeiten können dagegen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Ist jede genesungswidrige Tätigkeit ein Kündigungsgrund?Nein. Entscheidend sind Schwere, Dauer und Folgen des Verhaltens. Eine fristlose Kündigung setzt eine erhebliche Pflichtverletzung und eine umfassende Interessenabwägung voraus.
Muss ich wieder arbeiten, wenn es mir vor Ablauf der Krankschreibung besser geht?Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Prognose. Ist die Arbeitsfähigkeit tatsächlich früher wiederhergestellt, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, allein wegen des eingetragenen Enddatums weiter zu Hause zu bleiben.
QuellenLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 10 Sa 100/13, openJur 2014, 27526.
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Witwenrente: Ab rund 1.871 Euro brutto wird gekürzt – aber nicht bei jedem
Wer neben der Witwenrente arbeitet, kann einen Teil der Hinterbliebenenrente verlieren, obwohl das eigene Gehalt keineswegs üppig ist. Die häufig genannte Grenze von 1.871 Euro brutto beschreibt allerdings nur einen bestimmten Fall und kann gerade bei Rentnerinnen und Rentnern in die Irre führen.
Entscheidend sind die Einkommensart, das rentenrechtlich berechnete Nettoeinkommen und der persönliche Freibetrag. Wer lediglich auf den Bruttobetrag schaut, kann deshalb sowohl eine drohende Kürzung übersehen als auch unnötig auf Arbeitslohn verzichten.
Was seit Juli 2026 tatsächlich anrechnungsfrei bleibtVom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.
Diese Beträge beziehen sich auf das für die Rentenversicherung berechnete Nettoeinkommen, nicht auf eine einheitliche Bruttogrenze. Die Einzelheiten erläutert auch unser Beitrag zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Wie die Grenze von rund 1.871 Euro entstehtBei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn zieht die Rentenversicherung pauschal 40 Prozent vom Bruttoverdienst ab. Die verbleibenden 60 Prozent werden mit dem Freibetrag verglichen, auch wenn auf der tatsächlichen Gehaltsabrechnung ein anderer Nettobetrag steht.
Teilt man 1.122,53 Euro durch 0,6, ergibt sich ein Bruttoverdienst von rund 1.870,88 Euro. Die oft genannten 1.871 Euro sind damit ein gerundeter Orientierungswert für Beschäftigte ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne zusätzlichen Kinderfreibetrag.
Für Minijobs, Selbstständige oder andere Einkommensarten lässt sich diese Umrechnung nicht einfach übernehmen. Auch Sonderzahlungen können dazu führen, dass das berücksichtigte durchschnittliche Einkommen höher ausfällt als das übliche Monatsgehalt.
Die Rente wird nicht schlagartig gestrichenÜbersteigt das berechnete Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Eine geringfügige Überschreitung führt deshalb lediglich zu einer entsprechend kleinen Kürzung.
Die zweimal auftauchenden 40 Prozent dürfen nicht verwechselt werden: Zunächst wird der Arbeitslohn pauschal um 40 Prozent vermindert, anschließend werden 40 Prozent des verbleibenden Überschusses angerechnet. Erst bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung der Witwenrente vollständig entfallen.
Tabelle: So viel Witwenrente kostet der eigene ArbeitslohnDie folgenden Modellrechnungen gelten für normalen Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug, ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne Kinderfreibetrag. Voraussetzung ist außerdem, dass das Sterbevierteljahr bereits beendet ist und die Witwenrente mindestens so hoch wie der errechnete Kürzungsbetrag ausfällt.
Berücksichtigter Monatslohn brutto Pauschaliertes Netto Über dem Freibetrag Monatliche Kürzung 1.800 Euro 1.080 Euro 0 Euro 0 Euro 1.900 Euro 1.140 Euro 17,47 Euro 6,99 Euro 2.000 Euro 1.200 Euro 77,47 Euro 30,99 Euro 2.500 Euro 1.500 Euro 377,47 Euro 150,99 Euro 3.000 Euro 1.800 Euro 677,47 Euro 270,99 EuroDie Tabelle zeigt: Eine Gehaltserhöhung wird durch die Einkommensanrechnung nicht vollständig aufgezehrt. Oberhalb des Freibetrags vermindern zusätzliche 100 Euro Bruttolohn die Witwenrente in diesem Modell um 24 Euro; Steuern und Sozialabgaben auf den Arbeitslohn sind davon getrennt zu betrachten.
Bei einer eigenen Altersrente greift die Kürzung früherFür eine gesetzliche Altersrente mit Rentenbeginn ab 2011 beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 14 Prozent. Von 1.400 Euro eigener Bruttorente bleiben für die Einkommensanrechnung deshalb 1.204 Euro übrig.
Ohne Kinderfreibetrag und weitere Einkünfte liegt dieser Betrag 81,47 Euro über der Grenze, sodass die Witwenrente um 32,59 Euro sinkt. Wer die 1.871 Euro irrtümlich als allgemeine Bruttogrenze versteht, würde diese Kürzung nicht erwarten.
Mehrere Einkünfte teilen sich einen FreibetragArbeitslohn und eigene Rente werden nicht jeweils durch einen vollständigen Freibetrag geschützt. Die nach den jeweiligen Regeln ermittelten Einkommensbeträge werden zusammengerechnet und anschließend mit dem persönlichen Freibetrag verglichen.
Nach neuerem Hinterbliebenenrecht können auch Betriebsrenten sowie Miet- und Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Bei geschützten Altfällen gelten engere Regeln, etwa wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Kinder und Sterbevierteljahr verändern die RechnungMit einem waisenrentenberechtigten Kind steigt der monatliche Freibetrag auf 1.360,64 Euro. Bei ausschließlich normalem Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug entspricht das einer Bruttogrenze von ungefähr 2.267,73 Euro.
Im Sterbevierteljahr findet dagegen überhaupt keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente statt. Gemeint sind die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der versicherte Ehepartner gestorben ist.
Warum nicht allein der aktuelle Lohnzettel entscheidetBei Arbeitslohn wird grundsätzlich auf das Einkommen des vorherigen Kalenderjahres zurückgegriffen. Für die Überprüfung zum 1. Juli 2026 ist deshalb regelmäßig der Verdienst aus 2025 relevant.
Sinkt das laufende Einkommen gegenüber dem berücksichtigten Einkommen um wenigstens zehn Prozent, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Betroffene sollten den Rückgang deshalb zeitnah nachweisen und eine Neuberechnung verlangen.
Wer mehr arbeitet oder in die eigene Altersrente wechselt, sollte sich die Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente konkret ausrechnen lassen. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag über Witwenrente, Freibeträge und Einkommensgrenzen ab Juli 2026.
Sechs Fragen und Antworten zur Kürzung der Witwenrente Gilt die Grenze von 1.871 Euro brutto für alle?Nein, sie ist ein gerundeter Wert für normalen Arbeitslohn mit 40 Prozent Pauschalabzug, ohne weitere anrechenbare Einkünfte und ohne Kinderfreibetrag. Für eigene Renten und andere Einkommensarten gelten andere Berechnungen.
Wird das Netto vom Gehaltszettel verwendet?Bei gewöhnlichem Arbeitslohn wird ein pauschaliertes Netto aus dem Bruttoverdienst berechnet. Dieses kann vom tatsächlich ausgezahlten Gehalt abweichen.
Wie viel wird oberhalb des Freibetrags abgezogen?Die Witwenrente wird um 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags vermindert. Der geschützte Teil des Einkommens bleibt dabei unberücksichtigt.
Gibt es für Arbeitslohn und eigene Rente zwei Freibeträge?Nein, beide Einkommensarten werden nach den jeweils geltenden Regeln berechnet und dann zusammen berücksichtigt. Der persönliche Freibetrag steht insgesamt nur einmal zur Verfügung.
Was passiert, wenn das eigene Einkommen deutlich sinkt?Bei einer Minderung um wenigstens zehn Prozent kann das niedrigere laufende Einkommen bereits ab dem Zeitpunkt des Rückgangs berücksichtigt werden. Dafür sollte die Rentenversicherung entsprechende Nachweise erhalten.
Gelten diese Regeln auch für Witwer?Ja, die Einkommensanrechnung betrifft Witwen- und Witwerrenten gleichermaßen. Auch der Freibetrag und die Ausnahme während des Sterbevierteljahres gelten für beide.
Praxisbeispiel: 2.200 Euro Lohn und trotzdem weiter WitwenrenteSabine hat einen Anspruch auf 750 Euro monatliche Witwenrente vor Einkommensanrechnung und erzielt einen berücksichtigten durchschnittlichen Bruttolohn von 2.200 Euro. Weitere anrechenbare Einkünfte oder ein Kinderfreibetrag bestehen nicht, das Sterbevierteljahr ist beendet.
Nach dem pauschalen Abzug bleiben 1.320 Euro, also 197,47 Euro mehr als der Freibetrag. Davon werden 40 Prozent angerechnet: Sabines Witwenrente sinkt um 78,99 Euro auf 671,01 Euro vor etwaigen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Stand: September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Freibeträge ab Juli 2026, DRV: Einkommensanrechnung, § 97 SGB VI und § 18d SGB IV.
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Grundsicherung-Bezieher hat Anspruch auf Sommer- und Winterbekleidung
Obdachlose Bürgergeld-Bezieher haben bei nachgewiesenem Bedarf Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Sommer- und Winterbekleidung als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
Bei vollständiger Mittellosigkeit oder nach dem Verlust der bisherigen Kleidung, etwa bei akuter Obdachlosigkeit oder nach einer Haftentlassung, kann ein besonderer Bedarf für eine grundlegende Bekleidungsausstattung bestehen.
Das Jobcenter darf auf günstige Angebote im unteren Preissegment, gebrauchte Kleidung oder öffentliche Kleiderkammern verweisen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 25.04.2025 (Az. L 7 AS 450/24 ZVW) entschieden, dass ein Antragsteller, der längere Zeit obdachlos war, Anspruch auf Sommerbekleidung hat.
Einen Anspruch auf Winterbekleidung hatte der Kläger bereits in einem anderen Verfahren durchgesetzt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IIDas Jobcenter hatte dem Kläger bereits 376 Euro für die Erstausstattung mit Sommerbekleidung bewilligt. Das Sozialgericht Hildesheim hatte ihm in einem weiteren Verfahren (Az. S 24 AS 1320/18) zusätzlich 100 Euro zugesprochen.
Über diese Beträge hinaus hatte der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Erstausstattung mit Sommerbekleidung.
Der Anspruch auf die zusätzlichen 100 Euro ergebe sich aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung sowie aus Satz 2, Satz 5 und Satz 6 SGB II.
Längere Obdachlosigkeit kann eine Erstausstattung mit Bekleidung rechtfertigenDie Voraussetzungen für einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bekleidung lägen vor, weil der Kläger vor der Antragstellung beim Jobcenter obdachlos gewesen sei.
Die Höhe der Leistung hänge zum einen davon ab, welche Kleidungsstücke zur Erstausstattung benötigt würden. Zum anderen müssten bei einer pauschalen Bewilligung die zugrunde gelegten Beträge nachvollziehbar sein.
LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Anspruch auf den darüber hinaus verlangten BetragDer 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen begründet seine Entscheidung damit, dass der vom Kläger beantragte Regenschirm kein Kleidungsstück sei. Eine Bewilligung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II komme daher nicht in Betracht.
Das Sozialgericht Hildesheim hatte dem Kläger zudem bereits eine Regenjacke bewilligt. Ein zusätzlicher Bedarf für einen Regenschirm bestehe deshalb nicht.
Auch ein Bademantel gehöre nicht zur notwendigen Grundausstattung eines Beziehers von Grundsicherungsleistungen.
Hinweis von gegen-hartz: Auch fehlende Winterbekleidung kann einen Anspruch begründenFehlen wesentliche Kleidungsstücke wie Winterbekleidung oder eine Regenjacke, kann ein Anspruch auf Leistungen für die Bekleidungserstausstattung bestehen.
So musste das Jobcenter einem Deutschen, der von den Philippinen nach Deutschland eingewandert war und nur Sommerbekleidung sowie einige lange Hosen besaß, die Hälfte des Pauschalbetrags für die Bekleidungserstausstattung gewähren (SG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2015, Az. S 24 AS 3741/15 ER).
Angemessener Kleiderwechsel muss möglich sein – im Sommer und im WinterDie Erstausstattung mit Bekleidung darf nicht so knapp bemessen sein, dass Leistungsberechtigte vor der Wahl stehen, entweder durch ihre Kleidung für jedermann als Bezieher von Arbeitslosengeld II erkennbar zu sein oder nicht mehr vor die Tür zu gehen.
Außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung und gegebenenfalls erhebliche Gewichtsschwankungen können einen besonderen Bedarf begründen, wenn so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind.
Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II (BSG, Urteile vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 53/10 R, Rn. 26, und vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 81/08 R, Rn. 15 f.; BT-Drs. 15/1514, S. 60).
Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung müssen die Pauschalen für die Bekleidungserstausstattung angepasst werden, da sie häufig nicht mehr den aktuellen Preisen entsprechen. Siehe dazu auch die Entscheidung des LSG Hamburg zur Wohnungserstausstattung (Az. L 4 AS 153/23 D).
Pauschalen für die Erstausstattung müssen an die Inflation angepasst seinPauschale Geldbeträge für die Erstausstattung müssen so bemessen sein, dass Hilfebedürftige damit einfache und grundlegende Wohnbedürfnisse vollständig decken beziehungsweise sich in menschenwürdiger Weise kleiden können.
Die Höhe der Pauschalen muss anhand von Bezugsquellen, Preislisten und vergleichbaren Grundlagen nachvollziehbar sein (BSG, Az. B 14 AS 53/10 R).
Der Beitrag Grundsicherung-Bezieher hat Anspruch auf Sommer- und Winterbekleidung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente: Voll erwerbsgemindert aber keine Rente weil die Krankheit früher begann
Wer wegen Krankheit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt medizinisch die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Das reicht aber nicht immer für eine Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied: Tritt der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt ein, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, besteht trotz voller Erwerbsminderung kein Rentenanspruch. (L 21 R 853/22)
Erwerbsminderungsrente: Darum ging es vor GerichtDie Klägerin hatte eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und später unter anderem als Produktionshelferin gearbeitet. Seit September 2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.
Sie bezog zunächst Krankengeld und später Arbeitslosengeld I. Im Januar 2019 beantragte sie eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Rentenversicherung erkannte volle Erwerbsminderung anDie Rentenversicherung ging davon aus, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert war. Sie lehnte die Rente aber trotzdem ab.
Der Grund lag nicht in der medizinischen Einschätzung, sondern in den Versicherungszeiten. Nach Ansicht der Rentenversicherung war die volle Erwerbsminderung bereits im September 2016 eingetreten, zu diesem Zeitpunkt fehlten aber die erforderlichen Pflichtbeiträge.
Klägerin wollte späteren Leistungsfall anerkannt habenDie Klägerin argumentierte, sie sei im September 2016 zwar arbeitsunfähig gewesen, aber noch nicht erwerbsgemindert. Erst im Januar 2019 habe sich endgültig gezeigt, dass ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft reduziert sei.
Das war für den Rentenanspruch entscheidend. Denn zu einem späteren Zeitpunkt hätte sie wieder mehr Pflichtbeitragszeiten durch Krankengeld, Arbeitslosengeld und Beschäftigung gesammelt.
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbeArbeitsunfähigkeit bedeutet, dass jemand die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten kann. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Deshalb führt eine längere Krankschreibung nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt kann aber eine zunächst als Arbeitsunfähigkeit behandelte Krankheit rückblickend als Beginn einer Erwerbsminderung bewertet werden.
Volle Erwerbsminderung: Weniger als drei Stunden täglichNach Paragraf 43 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Gericht prüfte rückblickend den Beginn der ErwerbsminderungDas Landessozialgericht stellte klar: Für den Beginn der Erwerbsminderung kommt es auf eine rückschauende Betrachtung an.
Wenn sich später zeigt, dass eine Leistungsminderung länger als sechs Monate angedauert hat und in eine dauerhafte Einschränkung überging, kann der Leistungsfall bereits mit Beginn der Einschränkung eingetreten sein. Das gilt auch dann, wenn zunächst noch Hoffnung auf Besserung bestand.
Reha-Fähigkeit beweist keinen späteren LeistungsfallDie Klägerin verwies darauf, dass der Medizinische Dienst und Gutachter zunächst von einer Reha-Fähigkeit ausgingen. Daraus folge, dass ihre Erwerbsfähigkeit damals nur gefährdet, aber noch nicht gemindert gewesen sei.
Das Gericht überzeugte dieser Schluss nicht. Reha-Fähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass noch ein rentenrechtlich ausreichendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
Psychische Erkrankung und Suchterkrankung standen im VordergrundBei der Klägerin lagen schwere psychische Erkrankungen und eine Abhängigkeitserkrankung vor. Dokumentiert waren unter anderem depressive Störungen, Angstprobleme, Persönlichkeitsstörung sowie Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit.
Bereits vor und seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit fanden sich nach Auffassung des Gerichts deutliche Hinweise auf eine schwerwiegende und chronifizierte psychische Belastung. Spätere Reha-Berichte bestätigten eine nur noch sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
Gericht folgte dem Gutachten zur frühen ErwerbsminderungIm Verfahren lagen unterschiedliche gutachterliche Einschätzungen vor. Ein Gutachter sah im September 2016 noch ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden, später aber eine deutliche Verschlechterung.
Das Landessozialgericht folgte dem nicht. Es hielt die andere Sachverständige für überzeugender, weil sie die früheren Behandlungsunterlagen, die Medikamentenproblematik, die Suchtentwicklung und die lückenlosen Brückensymptome rückblickend genauer ausgewertet hatte.
Brückensymptome sind bei rückwirkender Prüfung entscheidendBei einem rückwirkend zu bestimmenden Leistungsfall sind sogenannte Brückensymptome besonders wichtig. Damit sind medizinische Anknüpfungspunkte gemeint, die zeigen, dass eine schwere Erkrankung nicht erst später begann, sondern bereits früher durchgehend bestand.
Je lückenloser solche Befunde in die Vergangenheit zurückreichen, desto eher kann das Gericht einen frühen Leistungsfall feststellen. Im Fall der Klägerin sah das Gericht diese Kette als ausreichend belegt an.
Warum der Rentenantrag nicht entscheidend warDie Klägerin hatte den Rentenantrag erst im Januar 2019 gestellt. Das machte den Zeitpunkt des Leistungsfalls aber nicht automatisch später.
Der Rentenantrag ist nicht dasselbe wie der Eintritt der Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderung beginnt medizinisch-rechtlich dann, wenn das Leistungsvermögen entsprechend abgesunken ist und die Einschränkung auf nicht absehbare Zeit besteht.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Darauf kommt es anFür eine Erwerbsminderungsrente müssen neben der medizinischen Erwerbsminderung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel müssen Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.
Zusätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein. Genau diese Voraussetzung fehlte beim frühen Leistungsfall der Klägerin.
Warum spätere Pflichtbeiträge nicht mehr halfenNach dem frühen Leistungsfall sammelte die Klägerin weitere Pflichtbeitragszeiten, etwa durch Sozialleistungen. Diese halfen ihr aber nicht, wenn der Leistungsfall bereits vorher eingetreten war.
Entscheidend ist der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung. Spätere Beiträge können den früher bereits eingetretenen Leistungsfall nicht nachträglich retten.
Minijob ohne Versicherungspflicht kann zur Lücke werdenIm Versicherungsverlauf der Klägerin gab es längere Zeiten ohne rentenversicherungspflichtige Beiträge. Eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung reichte nicht aus, um die Pflichtbeitragszeiten zu erfüllen.
Das zeigt ein großes Risiko. Wer über Jahre nur versicherungsfrei geringfügig arbeitet oder längere Lücken im Versicherungsverlauf hat, kann trotz schwerer Erkrankung später an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern.
Warum der Fall für Bürgergeld-Beziehende wichtig istViele Menschen im Bürgergeldbezug haben unterbrochene Erwerbsbiografien. Wenn sie später schwer erkranken, kann es für die Erwerbsminderungsrente auf jeden Monat im Versicherungsverlauf ankommen.
Besonders wichtig ist, ob Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder rentenversicherungspflichtigem Minijob vorhanden sind. Fehlen diese Zeiten, kann die Rente trotz medizinischer Erwerbsminderung scheitern.
Was Betroffene früh prüfen solltenWer länger krank ist und eine Erwerbsminderungsrente erwägt, sollte den Versicherungsverlauf früh prüfen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Krankheit schwer ist, sondern ob zum möglichen Beginn der Erwerbsminderung genügend Pflichtbeiträge vorhanden waren.
Betroffene sollten bei der Deutschen Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft oder Kontenklärung anfordern. Lücken, fehlende Zeiten oder falsch gespeicherte Beschäftigungen sollten so früh wie möglich geklärt werden.
Ärztliche Unterlagen müssen den Verlauf belegenIn Verfahren zur Erwerbsminderungsrente kommt es oft auf den zeitlichen Verlauf an. Ärztliche Unterlagen sollten deshalb nicht nur Diagnosen enthalten, sondern auch beschreiben, seit wann welche Einschränkungen bestehen.
Wichtig sind Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, Psychotherapieunterlagen, Medikamentenpläne, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Gutachten. Je genauer der Verlauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich der Leistungsfall bestimmen.
Widerspruch lohnt sich nur mit klarer StrategieWenn die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Versicherungszeiten ablehnt, reicht es nicht, nur die Schwere der Erkrankung zu betonen. Entscheidend ist dann häufig der Zeitpunkt des Leistungsfalls.
Betroffene müssen prüfen lassen, ob ein späterer Leistungsfall medizinisch vertretbar begründet werden kann. Dafür braucht es belastbare Befunde, die eine zwischenzeitliche Stabilisierung oder einen späteren dauerhaften Einbruch der Leistungsfähigkeit belegen.
FAQ zur Erwerbsminderungsrente und Versicherungszeit Reicht volle Erwerbsminderung allein für eine Rente?Nein. Neben der medizinischen Erwerbsminderung müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Was bedeutet Leistungsfall bei Erwerbsminderung?Der Leistungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem die rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung eingetreten ist. Er entscheidet darüber, welcher Fünfjahreszeitraum für die Pflichtbeiträge geprüft wird.
Kann der Leistungsfall vor dem Rentenantrag liegen?Ja. Der Leistungsfall kann deutlich vor dem Rentenantrag liegen, wenn die Erwerbsminderung medizinisch bereits früher eingetreten ist.
Ist Arbeitsunfähigkeit dasselbe wie Erwerbsminderung?Nein. Arbeitsunfähigkeit betrifft die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Was tun bei Lücken im Versicherungsverlauf?Betroffene sollten eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragen und fehlende Zeiten nachweisen. Wichtig sind Arbeitsverträge, Meldungen zur Sozialversicherung, Bescheide über Krankengeld oder Arbeitslosengeld und Nachweise über Kindererziehungszeiten.
Fazit: Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung entscheidet über die RenteDas Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart das Rentenrecht wirken kann. Die Klägerin war medizinisch voll erwerbsgemindert, bekam aber keine Erwerbsminderungsrente, weil der Leistungsfall zu früh lag und damals die Pflichtbeiträge fehlten.
Der Rentenantrag im Januar 2019 half ihr nicht, weil das Gericht die Erwerbsminderung rückblickend bereits ab September 2016 annahm. Spätere Beitragszeiten konnten den früheren Leistungsfall nicht mehr retten.
Für Betroffene heißt das: Versicherungsverlauf früh prüfen, Lücken schließen und den medizinischen Verlauf genau dokumentieren. Bei Erwerbsminderung entscheidet nicht nur, wie krank jemand ist, sondern auch, wann die Erwerbsminderung rechtlich eingetreten ist.
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Weniger Lohn oder Krankengeld: Wohngeld kann im laufenden Bezug steigen
Das Einkommen sinkt, die Miete bleibt: Wer weniger verdient oder nach längerer Krankheit Krankengeld erhält, muss nicht bis zum nächsten Wohngeldbescheid warten. Schon während einer laufenden Bewilligung kann ein höherer Zuschuss möglich sein – allerdings muss der Haushalt selbst einen Erhöhungsantrag stellen.
Entscheidend ist ein Rückgang des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens um mehr als zehn Prozent. Ein deutlich kleinerer Betrag auf dem Konto ist deshalb ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein Beweis für einen höheren Anspruch.
Der laufende Bescheid ist keine Sperre für mehr WohngeldNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent sinkt und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Neuberechnung keine freiwillige Gefälligkeit der Behörde.
Der bestehende Bescheid bedeutet also nicht, dass Betroffene einen späteren Einkommensverlust bis zum Ende des Bewilligungszeitraums allein auffangen müssen. Wer einfach weiter den bisherigen Zuschuss erhält, sollte prüfen lassen, ob dieser noch zur finanziellen Situation passt.
Zehn Prozent weniger Netto reichen nicht automatischDas Wohngeldrecht verwendet einen eigenen Einkommensbegriff: Zum Gesamteinkommen gehören die berechneten Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, vermindert um die vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge. Für den Monatswert wird das jährliche Gesamteinkommen durch zwölf geteilt.
Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf den Vergleich zweier Kontoauszüge reduzieren. Verdient eine Person weniger, während das anrechenbare Einkommen des Partners steigt, kann der Rückgang für den Haushalt insgesamt unter der erforderlichen Grenze bleiben.
Auch der Unterschied zwischen „zehn Prozent“ und „mehr als zehn Prozent“ ist entscheidend. Die folgende Tabelle zeigt ausschließlich die Einkommensschwelle anhand bereits wohngeldrechtlich berechneter Monatswerte; eine konkrete Wohngeldhöhe lässt sich daraus nicht ablesen.
Bisheriges Gesamteinkommen Neues Gesamteinkommen Rückgang Mehr als zehn Prozent? 1.500 Euro 1.380 Euro 120 Euro / 8 Prozent Nein 1.500 Euro 1.350 Euro 150 Euro / 10 Prozent Nein 1.500 Euro 1.320 Euro 180 Euro / 12 Prozent Ja 1.500 Euro 1.200 Euro 300 Euro / 20 Prozent Ja Beim Wechsel ins Krankengeld lohnt sich eine genaue RechnungKrankengeld zählt bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich zum Einkommen, obwohl es steuerfrei ist. Es wird deshalb weder vollständig ausgeblendet noch automatisch wie der frühere Arbeitslohn behandelt.
Bei der Einkommensberechnung sieht § 16 WoGG unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge für Einkommensteuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge vor. Welche Abzüge tatsächlich zustehen, muss für die veränderte Situation geprüft werden; die bisherige Berechnung darf nicht ungeprüft übernommen werden.
Der Verlust beim verfügbaren Geld kann daher größer sein als der Rückgang des wohngeldrechtlichen Einkommens. Hinweise zu diesem Problem bietet auch unser Beitrag zur Anrechnung von Krankengeld beim Wohngeld.
Die Behörde muss das künftig erwartete Einkommen betrachtenNach § 15 WoGG kommt es auf das Einkommen an, das bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Frühere Gehaltsabrechnungen können dafür Anhaltspunkte liefern, dürfen eine inzwischen belegte Einkommensänderung aber nicht einfach verdrängen.
Eine einzelne schwache Abrechnung sagt deshalb nicht immer genug aus. Erkennbar sein sollte, seit wann weniger Einkommen anfällt, wie hoch es voraussichtlich ist und ob beispielsweise eine Rückkehr zum bisherigen Verdienst bereits absehbar ist.
Wer wartet, kann Monate mit höherem Anspruch verlierenEine Erhöhung wegen gesunkenen Einkommens beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag gestellt wird. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, kommt auch der höhere Zuschuss erst später in Betracht.
Sinkt das Einkommen bereits im Oktober ausreichend, geht der Antrag aber erst im Dezember ein, werden Oktober und November wegen dieses verspäteten Erhöhungsantrags grundsätzlich nicht nachbezahlt. Eine lange Bearbeitung ist etwas anderes: Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag später bewilligt, kann die Differenz für die bereits anspruchsberechtigten Monate nachgezahlt werden.
Welche Unterlagen die Prüfung erleichternDer Antrag sollte den Einkommensrückgang ausdrücklich benennen und dem bisherigen Wohngeldvorgang eindeutig zugeordnet werden können. Hilfreich sind das Aktenzeichen, der Beginn der Änderung sowie aktuelle Nachweise über die Einkünfte der betroffenen Haushaltsmitglieder.
Beim Krankengeld sind insbesondere die Mitteilung der Krankenkasse über Beginn und Höhe sowie die letzte Lohnabrechnung beziehungsweise ein Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung sinnvoll. Bei weniger Arbeitslohn können aktuelle Abrechnungen und eine Arbeitgeberbestätigung zur geänderten Arbeitszeit die neue Situation belegen.
Nutzen Sie den von Ihrer Wohngeldstelle angebotenen Antragsweg und bewahren Sie den Eingangsbeleg auf. Fehlende Unterlagen sollten Sie zügig nachreichen, damit aus dem rechtzeitigen Antrag auch eine belastbare Entscheidung werden kann.
Bei langer Bearbeitung vorläufige Zahlung prüfen lassenIst ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich und dauert die Feststellung voraussichtlich länger, kann die Wohngeldstelle nach § 26a WoGG vorläufig zahlen. Das ist keine automatische Zusage, kann bei einem finanziellen Engpass aber eine zusätzliche Prüfung wert sein.
Wie Betroffene bei Verzögerungen vorgehen können, erläutert unser Beitrag „Neun Wochen warten auf Wohngeld: Das können Betroffene jetzt tun“. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte dabei deutlich machen, dass es um die beantragte Erhöhung geht.
Praxisbeispiel: Nach dem Lohn kommt KrankengeldSabine aus Hannover erhält bereits Wohngeld und wechselt zum 1. Oktober nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ins Krankengeld. In diesem vereinfachten Beispiel sinkt ihr wohngeldrechtlich berechnetes monatliches Gesamteinkommen von 1.500 auf 1.200 Euro; alle notwendigen Abzüge sind in diesen angenommenen Werten bereits berücksichtigt.
Der Rückgang beträgt 20 Prozent, und Sabine stellt noch im Oktober einen Erhöhungsantrag. Ergibt die vollständige Berechnung einen höheren Zuschuss, kann sie diesen grundsätzlich ab Oktober erhalten – wie viele Euro zusätzlich fließen, hängt auch von ihrer berücksichtigungsfähigen Miete und den weiteren Berechnungsdaten ab.
Fragen und Antworten zum höheren Wohngeld Muss ich bis zum Ende meines Wohngeldbescheids warten?Nein, ein Erhöhungsantrag ist auch während des laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Bei gesunkenem Einkommen müssen die gesetzliche Schwelle überschritten und ein höherer Wohngeldbetrag errechnet werden.
Reichen genau zehn Prozent weniger Einkommen?Nein, das Gesetz verlangt einen Rückgang um mehr als zehn Prozent. Gemeint ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen des berücksichtigten Haushalts.
Wird Krankengeld als Einkommen angerechnet?Ja, Krankengeld gehört grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Dass die Leistung steuerfrei ist, ändert daran nichts.
Zählt nur mein eigener Einkommensverlust?Nein, betrachtet wird das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Andere Einkommensänderungen im Haushalt können Ihren Rückgang teilweise oder vollständig ausgleichen.
Bekomme ich die Erhöhung rückwirkend?Wegen gesunkenen Einkommens grundsätzlich frühestens ab dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Eine spätere Entscheidung kann zu einer Nachzahlung ab diesem Monat führen.
Was gilt, wenn ich bisher überhaupt kein Wohngeld bekomme?Dann stellen Sie einen Erstantrag statt eines Erhöhungsantrags. Für einen erstmaligen Anspruch müssen Sie keinen Einkommensrückgang von mehr als zehn Prozent nachweisen; geprüft werden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
Rechtsgrundlagen: § 27 WoGG, § 13 WoGG, § 14 WoGG, § 15 WoGG, § 16 WoGG, § 25 WoGG und § 26a WoGG.
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Krankenkassen zahlen Bonus bis 600 Euro – auch bei Rente, Grundsicherung oder Wohngeld
Für gesetzlich Versicherte gibt es den Wahltarif mit Beitragsrückerstattung. Einige Krankenkassen ermöglichen es ihren Mitgliedern, bei einem Jahr ohne Leistungsanspruch, einen Teil ihrer gezahlten Beiträge in Höhe von maximal 600 Euro zurückzuerhalten. Allerdings bieten dies nicht alle Kassen an.
Dieser Tarif schließt Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht aus, welche weiterhin beansprucht werden können. Profitieren können davon alle gesetzlich Versicherten – auch Bürgergeld und Renten-Bezieher.
Werden diese Bonus- und Prämienzahlungen auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet? Wir geben Antworten.
Was ist ein Bonus und was sind Rückerstattungen der Krankenkassen?Die Kassen wollen sparen. Wer ein Jahr lang nicht zum Arzt geht, weil er oder sie nicht krank ist, bekommt bei einigen Krankenkassen sogenannte Rückersattungen der Beiträge.
Andere Kassen haben ein so genanntes Bonussystem eingeführt. Dabei geht es um die Einhaltung bestimmter Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. Auch hier kann der Versicherte einen Betrag von seiner Krankenkasse erhalten.
Einjährige Bindung mit Option auf ErstattungDie Mitgliedschaft in diesem Tarif erfordert jedoch eine Bindung von mindestens einem Jahr.
Wichtig: Einige Krankenkassen fordern auch für familienversicherte Angehörige über 18 Jahre eine Leistungsfreiheit, um die Rückerstattung zu erhalten.
Höhe der Rückerstattung: Bis zu 600 Euro pro JahrDie Höhe der Rückerstattung variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro. Die Auszahlung erfolgt meist im darauf folgenden Jahr.
Kein Risiko im KrankheitsfallDer Vorteil dieser Tarife liegt darin, dass im Gegensatz zu Wahltarifen mit Selbstbehalt, kein finanzielles Risiko besteht.
Bei Bedarf an ärztlicher oder stationärer Behandlung werden diese ohne zusätzliche Kosten gewährt. Lediglich die Rückerstattung entfällt. Im Gegensatz dazu steht der Tarif mit Selbstbehalt, der zwar höhere Prämien verspricht, jedoch im Krankheitsfall mit einem Eigenrisiko verbunden ist.
Teilnahme an BonusprogrammenMitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können von Bonusprogrammen profitieren. Wer an einem Sportkurs teilnimmt oder regelmäßig zum Gesundheits-Check-up geht, kann finanzielle Vorteile erhalten. Manche Krankenversicherungen honorieren solche Maßnahmen sogar mit der Kostenübernahme für Fitness-Gadgets oder Studio-Mitgliedschaften.
Unterschiedliche Höhen der Bonus-ZahlungenDie Höhe der Rückerstattung variiert von Kasse zu Kasse. Manche nutzen Bonushefte, andere setzen auf digitale Lösungen. Es sind Beträge bis zu 400 Euro möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt werden.
Krankenkassen, die einen Bonus anbietenHier eine Liste von einigen Krankenkassen, die einen solche Rückerstattung als Bonus anbieten:
Krankenkasse: Höchster Bonus für Gesundheitsleistungen: BKK Herkules 600 Euro IKK – Die Innovationskasse 500 Euro DAK Gesundheit 500 Euro Continentale BKK 380 Euro Techniker Krankenkasse (TK) 320 Euro BKK Gildemeister Seidensticker 300 Euro Bonus der Krankenkassen wird nicht an das Bürgergeld angerechnetEinige Krankenkassen bieten daneben auch einen Bonus für postives Gesundheitsverhalten an. Dafür zahlen die Kassen einen sogenannten jährlichen Bonus.
Bürgergeld-Bezieher, die von ihrer Krankenkasse einen Gesundheitsbonus erhalten, dürfen diesen behalten, ohne dass dieser an das Bürgergeld angerechnet wird.
Dieser Bonus wird nach § 65a SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt, vorausgesetzt, der Versicherte kann nachweisen, dass er bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen ergreift.
Beispielsweise zählt dazu der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios oder die Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen.
Dabei variiert die Höhe des Bonus je nach Krankenkasse und den individuellen Nachweisen des Versicherten. Es handelt sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Beitragsrückerstattungen als zweckbestimmte EinnahmenBeitragsrückerstattungen, die sowohl von gesetzlichen als auch privaten Krankenversicherungen gewährt werden, werden ebenfalls nicht an das Bürgergeld als Einkommen angerechnet.
Die Bedingung für diese Rückerstattungen ist, dass der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht der Vorsorge dienen, wie zum Beispiel Arztbesuche aus anderen Gründen.
Die Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen, die auf diesem Prinzip beruhen, haben das Ziel, gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu fördern. Damit fallen sie ebenfalls unter die Kategorie zweckbestimmter Einnahmen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1.
Prämien und Bonuszahlungen nach § 53 Absatz 2 SGB VDie gesetzlichen Grundlagen für diese zweckbestimmten Einnahmen sind im § 53 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) festgelegt. Dieser Paragraph behandelt Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen in Form von Beitragsrückerstattungen.
Ebenso relevant sind Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, die von den Krankenkassen gewährt werden, wenn Versicherte sich gesundheitsbewusst verhalten, beispielsweise durch regelmäßige Teilnahme an Früherkennungsmaßnahmen. Auch diese Bonuszahlungen sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1.
Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der KrankenkassenAber: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Mitglieder gezahlt werden, sind als einmalige Einnahme vom Jobcenter zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.
Das bedeutet, diese Art von Prämien werden beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.
Ein praktisches Beispiel für die Beitragsrückerstattung bei KrankenkassenHerr Müller ist gesetzlich krankenversichert und bezieht Bürgergeld. Er entscheidet sich für einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung bei seiner Krankenkasse. Im Kalenderjahr 2024 nimmt er keine medizinischen Leistungen in Anspruch, ausgenommen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, die weiterhin erlaubt sind.
Ergebnis:
Da Herr Müller ein Jahr lang keine erstattungsfähigen Leistungen beansprucht hat, erhält er von seiner Krankenkasse eine Beitragsrückerstattung. Die genaue Höhe variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro pro Jahr. In diesem Fall bekommt Herr Müller eine Rückerstattung von 500 Euro.
Auswirkung auf das Bürgergeld:
Diese Rückerstattung wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, die das gesundheitsbewusste Verhalten fördern soll. Somit kann Herr Müller den Betrag von 500 Euro behalten, ohne dass sein Bürgergeld gekürzt wird.
Wichtig: Nicht alle Krankenkassen bieten solche Wahltarife an und die Bedingungen können variieren.
Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock zum SGB XII:Beitragsrückerstattungen einer privaten Krankenversicherung fallen nicht unter die Regelung des § 82 Abs 1 S 3 SGB 12 aF bzw des § 82 Abs 1 S 5 SGB 12 nF und sind als Einkommen zu berücksichtigen ( SG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – S 10 SO 58/23 – Berufung zugelassen ).
Praxistipp zum BürgergeldAnrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Versicherten gezahlt werden, sind als Einnahme zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.
Beitragsrückerstattung der privaten KrankenversicherungNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R – ) gilt, dass es sich bei einer Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung um eine anrechenbare einmalige Einnahme handelt, vergleichbar mit einer Steuererstattung.
Für Bezieher von Bürgergeld heißt das: Gemäß § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gilt für die Berücksichtigung von Einkommen das sogenannte Zuflussprinzip.
Eine Einnahme wird danach in dem Monat zugerechnet, in dem sie zufließt. Eine Zweckbestimmung und der Rechtsgrund bleiben bei der Anwendung des Zuflussprinzips unbeachtlich.
Werden Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenkasse ausgezahlt, sind diese nach dem Zuflussprinzip wie andere zufließende Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen.
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Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen
Ab Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde, die Minijobgrenze wächst auf 633 Euro im Monat. Für Rentner mit Nebenjob bedeutet das mehr Spielraum beim Verdienst. Doch eine höhere Grenze garantiert weder eine höhere Auszahlung noch, dass ergänzende Sozialleistungen unverändert bleiben.
14,60 Euro Mindestlohn: Die Erhöhung steht bereits festDer gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Das sind 70 Cent mehr beziehungsweise rund fünf Prozent. Die Bundesregierung bestätigt die bereits beschlossene Erhöhung.
Auch beschäftigte Rentner haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Rentenbezug rechtfertigt keinen niedrigeren Stundenlohn. Wer bereits mehr als 14,60 Euro verdient, erhält durch die neue gesetzliche Untergrenze allerdings nicht automatisch eine Lohnerhöhung.
633 statt 603 Euro: Was sich beim Minijob verändertDie Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb zum selben Termin von 603 auf 633 Euro monatlich. Bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung entspricht das regelmäßig 7.596 Euro im Jahr. Gegenüber 2026 wächst der Spielraum damit um 30 Euro monatlich beziehungsweise 360 Euro jährlich.
Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn brutto je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro Regelmäßige Minijobgrenze im Monat 603 Euro 633 Euro Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 StundenDie Beträge erläutert auch die Minijob-Zentrale zur Mindestlohnerhöhung 2026 und 2027. Die Stundenwerte ergeben sich jeweils aus Monatsgrenze geteilt durch Mindestlohn. Die höhere Grenze ermöglicht bei Mindestlohn daher praktisch dieselbe Arbeitszeit wie bisher.
Mehr Verdienst ist erlaubt – aber nicht automatisch vereinbartDie neue Minijobgrenze verpflichtet einen Arbeitgeber nicht dazu, jeden bestehenden Minijob auf 633 Euro anzuheben. Entscheidend sind der vereinbarte Stundenlohn, die Arbeitszeit und die gesetzliche Lohnuntergrenze. Wer beispielsweise 30 Stunden monatlich zum Mindestlohn arbeitet, erhält bei unveränderter Stundenzahl künftig 438 statt 417 Euro brutto.
Eine pauschale Zusage von „30 Euro mehr für alle Minijobber“ wäre deshalb falsch. Die 30 Euro beschreiben den Unterschied zwischen den Verdienstgrenzen. Wie viel tatsächlich hinzukommt, ergibt sich aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis.
Die Altersrente wird auch oberhalb von 633 Euro nicht gekürztFür gesetzliche Altersrenten bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, auch nicht bei vorgezogenem Rentenbeginn. Ein höherer Arbeitsverdienst mindert diese Rente daher nicht. Die 633-Euro-Grenze bestimmt den Minijobstatus, nicht den Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente.
Wer regelmäßig mehr verdient, muss die Beschäftigung grundsätzlich anders sozialversicherungsrechtlich beurteilen lassen. Das ist von einer Rentenkürzung zu unterscheiden, wie die Minijob-Zentrale für beschäftigte Rentner erläutert. Hintergründe zum bisherigen Übergang bietet der Beitrag über Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.
Warum 633 Euro brutto nicht immer 633 Euro Auszahlung sindVor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Der eigene Beitrag beträgt im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent. Bei 633 Euro wären im gewerblichen Minijob damit 22,79 Euro Rentenbeitrag abzuziehen.
Die Beitragssätze beschreibt die Minijob-Zentrale zur Rentenversicherung. Altersvollrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf diese Freiheit verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen.
Zusätzlicher Unsicherheitsfaktor: Höhere Pauschalsteuer ist geplantNeben den feststehenden neuen Verdienstgrenzen gibt es ein gesondertes Steuervorhaben. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht eine Anhebung der einheitlichen Minijob-Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Diese geplante Änderung ist von der bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhung zu trennen; ein Kabinettsbeschluss allein ist noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren.
Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verringert sie die Auszahlung nicht. Wird sie dagegen aufgrund der Vergütungsvereinbarung vom Bruttolohn getragen, kann die geplante Erhöhung auch Rentner treffen. Bei 633 Euro wären fünf Prozent 31,65 Euro statt 12,66 Euro bei zwei Prozent, also 18,99 Euro mehr Abzug.
Die Auswirkungen auf unterschiedliche Abrechnungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente. Rentner sollten deshalb neben dem Stundenlohn auch die Steuervereinbarung im Arbeitsvertrag prüfen.
Grundsicherung: Von 30 Euro mehr können nur neun Euro bleibenWer ergänzend Grundsicherung im Alter erhält, kann den Minijoblohn nicht vollständig zusätzlich behalten. Nach § 82 Absatz 3 SGB XII bleiben grundsätzlich 30 Prozent des Erwerbseinkommens frei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Daneben sind gegebenenfalls Steuern, Pflichtbeiträge und notwendige Ausgaben abzusetzen.
In einer vereinfachten Rechnung ohne solche zusätzlichen Abzüge steigt der Erwerbstätigenfreibetrag bei einem Lohnanstieg von 603 auf 633 Euro von 180,90 auf 189,90 Euro. Die Grundsicherung sinkt dann um 21 Euro, während insgesamt nur neun Euro mehr zur Verfügung stehen. Gerade für Rentner mit besonders kleinem Einkommen ist die höhere Minijobgrenze deshalb keine zusätzliche Unterstützung von vollen 30 Euro.
Witwenrente und Erwerbsminderungsrente brauchen eine eigene PrüfungBei der Witwen- oder Witwerrente kann ein höherer Minijobverdienst die Einkommensanrechnung verändern. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch die eigene Altersrente und weitere Einkünfte; oberhalb des persönlichen Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent des nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Überschusses angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Einkommensanrechnung.
Die Aussage „Ein Minijob bleibt immer anrechnungsfrei“ ist deshalb irreführend. Welche Bedeutung eigene Rentenbeiträge haben können, erläutert der Beitrag zu Witwenrente und Minijob.
Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen weiterhin gesonderte Hinzuverdienstgrenzen. Außerdem muss die Beschäftigung zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen, wie die Rentenversicherung zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung erklärt. Die Einhaltung der Minijobgrenze allein beantwortet daher nicht alle Fragen zum Rentenanspruch.
Die Aktivrente macht aus dem Minijob keinen 2.000-Euro-JobDie seit 2026 geltende Aktivrente ist eine gesonderte Steuervergünstigung für bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Minijobs sind davon ausdrücklich ausgeschlossen, wie das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente erklärt. Wer mehr arbeiten möchte, muss deshalb einen Wechsel in eine reguläre Beschäftigung mit ihren Steuer- und Beitragsfolgen prüfen.
Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher ArbeitszeitEin fiktives Beispiel: Monika ist 69, bezieht eine gesetzliche Altersvollrente und arbeitet monatlich 40 Stunden in einem Geschäft zum Mindestlohn. Ihr Bruttolohn steigt im Januar 2027 von 556 auf 584 Euro. Sie bleibt damit unter der neuen Minijobgrenze, ihre Altersrente wird nicht gekürzt.
Monika zahlt keine eigenen Rentenbeiträge, ihr Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer zusätzlich zum Lohn. Unter diesen Annahmen erhält sie die gesamten 28 Euro Mehrverdienst ausgezahlt. Würde sie ergänzend Grundsicherung beziehen, blieben ihr ohne weitere Abzüge rechnerisch nur 8,40 Euro zusätzlich.
Vier Fragen und Antworten zu Mindestlohn und Minijob 2027 Wie hoch sind Mindestlohn und Minijobgrenze ab Januar 2027?Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 14,60 Euro brutto je Stunde. Die regelmäßige Minijobgrenze liegt bei 633 Euro monatlich.
Bekommen alle Rentner im Minijob automatisch 30 Euro mehr?Nein, die Verdienstgrenze steigt um 30 Euro. Der tatsächliche Lohnzuwachs hängt von Stundenlohn und Arbeitszeit ab.
Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich mehr als 633 Euro verdiene?Nein, für gesetzliche Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze. Oberhalb der Minijobgrenze kann sich aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Jobs ändern.
Bleibt der zusätzliche Verdienst bei Grundsicherung vollständig erhalten?Nein, Erwerbseinkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen und zulässigen Abzügen angerechnet. Bei 30 Euro zusätzlichem Lohn können in einer vereinfachten Rechnung deshalb lediglich neun Euro zusätzlich verfügbar bleiben.
Der Beitrag Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Verbesserung für Arbeitnehmer: Neue Gehaltsregeln ab 2027 geplant
Gleiche Arbeit, weniger Geld – und niemand spricht darüber: Diese Praxis soll durch neue Transparenzpflichten schwerer werden. Beschäftigte sollen bessere Auskunftsrechte erhalten, Bewerber früher erfahren, welche Bezahlung vorgesehen ist.
Die Grundlage dafür ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, deren Umsetzung in Deutschland für Anfang 2027 angekündigt wurde. Eine automatische Gehaltserhöhung für alle Arbeitnehmer folgt daraus allerdings nicht.
2027 ist angekündigt – ein verbindlicher Start für alle Rechte steht nicht festDeutschland hätte die EU-Vorgaben bereits bis zum 7. Juni 2026 umsetzen müssen. Nach dem recherchierten Stand vom 25. September 2026 ist die Reform weiterhin nicht als vollständig geltendes deutsches Recht zu behandeln.
Wie BR24 unter Berufung auf das Bundesfamilienministerium berichtet, soll die Umsetzung bis Anfang 2027 erfolgen; zugleich wurden spätere Anwendungstermine für einzelne Pflichten angekündigt. Die Aussage, ab dem 1. Januar 2027 könnten sämtliche Beschäftigten sämtliche neuen Ansprüche nutzen, wäre deshalb voreilig.
Was Arbeitnehmer über die Bezahlung erfahren sollenNach den EU-Vorgaben sollen Beschäftigte schriftlich Auskunft über ihre eigene Entgelthöhe und die durchschnittliche Bezahlung vergleichbarer Beschäftigtengruppen erhalten können, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Entscheidend ist, ob gleiche oder gleichwertige Arbeit geleistet wird.
Das bedeutet keinen freien Zugriff auf die Gehaltsabrechnung eines bestimmten Kollegen. Die Auskunft soll Benachteiligungen sichtbar machen, ohne personenbezogene Gehaltsdaten beliebig offenzulegen.
Der neue Auskunftsanspruch soll grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße bestehen. Nach den Richtlinienvorgaben müssen Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Monaten antworten und jährlich über das Auskunftsrecht informieren.
Was beim Gehalt bereits heute giltSchon das bisherige Entgelttransparenzgesetz verbietet eine schlechtere Bezahlung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der besondere individuelle Auskunftsanspruch ist bislang allerdings grundsätzlich auf Betriebe mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten beschränkt.
Das Vergleichsentgelt wird nach bisherigem Recht grundsätzlich als Median angegeben; für seine Mitteilung müssen mindestens sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit ausüben. Gerade in kleineren Betrieben bleibt dieser gesetzliche Informationsweg damit häufig versperrt.
Das Verbot geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung gilt trotzdem auch dort. Beschäftigte müssen also nicht auf die Reform warten, wenn bereits konkrete Hinweise auf eine diskriminierende Bezahlung vorliegen.
Bewerber sollen nicht länger beim Gehalt im Dunkeln tappenDie EU-Regelung sieht vor, dass Bewerber Informationen über das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne erhalten. Diese Angaben sollen eine informierte Verhandlung ermöglichen, etwa durch die Stellenanzeige oder eine Information vor dem Vorstellungsgespräch.
Eine ausnahmslose Pflicht, jede Stellenanzeige mit einer Gehaltszahl zu versehen, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Frage nach dem bisherigen Einkommen soll Arbeitgebern dagegen untersagt werden.
Das kann besonders Menschen helfen, die bislang unterbezahlt waren: Ein niedriges altes Gehalt soll nicht automatisch die nächste Gehaltsverhandlung bestimmen. Der Rat der Europäischen Union erläutert diese Vorgaben zur Entgelttransparenz.
Die vorgesehenen Änderungen im Überblick Bereich EU-Vorgabe Bedeutung für Beschäftigte Bewerbung Information über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne Bessere Grundlage für Verhandlungen Bisheriger Verdienst Keine Fragen zur bisherigen Entgeltentwicklung Schutz davor, alte Unterbezahlung fortzuschreiben Auskunft Vergleichswerte nach Geschlecht für gleiche oder gleichwertige Arbeit Benachteiligungen leichter erkennen Gehaltsgespräche Eigene Bezahlung zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit offenlegen dürfen Ungleichbehandlung gemeinsam überprüfen Unternehmensberichte Gestaffelte Berichtspflichten nach Beschäftigtenzahl Gehaltsunterschiede systematischer sichtbar machenDie Tabelle beschreibt die europäischen Vorgaben. Wann die einzelnen neuen Pflichten in Deutschland praktisch greifen, muss anhand der endgültigen Umsetzung geprüft werden.
Mehr Offenheit bedeutet nicht automatisch mehr GeldDie Reform soll geschlechtsbezogene Benachteiligung bekämpfen, nicht sämtliche Gehaltsunterschiede beseitigen. Unterschiede können beispielsweise durch relevante Berufserfahrung oder unterschiedliche Verantwortung gerechtfertigt sein.
Ein pauschaler Hinweis auf besseres Verhandlungsgeschick reicht dagegen nicht ohne Weiteres aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 16. Februar 2023, dass ein besser ausgehandeltes Gehalt eines männlichen Kollegen die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung im entschiedenen Fall nicht widerlegte (8 AZR 450/21).
Genau hier kann Transparenz finanziell etwas verändern: Sie liefert Anhaltspunkte, mit denen Betroffene eine ungerechtfertigte Differenz angreifen können. Gegen-Hartz.de behandelt mögliche Ansprüche auch im Beitrag über Lohnnachzahlungen bei ungleicher Bezahlung.
Was Beschäftigte jetzt tun könnenWer eine Benachteiligung vermutet, sollte eigene Aufgaben, Verantwortung, Arbeitszeit und Vergütungsbestandteile dokumentieren. Erst ein belastbarer Vergleich zeigt, ob tatsächlich vergleichbare Arbeit unterschiedlich bezahlt wird.
Ein Betriebsrat, die Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können helfen, Auskunfts- und Zahlungsansprüche zu prüfen. Mit möglichen Nachforderungen sollte man nicht allein wegen der angekündigten Reform warten, denn je nach Anspruch können Fristen entscheidend sein.
Weitere Hintergründe zur geplanten Reform beschreibt Gegen-Hartz.de im Beitrag über neue Transparenzpflichten für Arbeitgeber. Für die zeitliche Einordnung bleibt entscheidend, zwischen EU-Vorgaben und bereits anwendbarem deutschem Recht zu unterscheiden.
Praxisbeispiel: 300 Euro Unterschied im MonatSabine erhält bei gleicher Arbeitszeit 3.200 Euro brutto, ihr männlicher Kollege für dieselbe Tätigkeit 3.500 Euro. Beide haben vergleichbare Berufserfahrung und Verantwortung; auf zwölf Monate gerechnet fehlen Sabine 3.600 Euro brutto.
Eine Auskunft kann helfen, den Verdacht einer Benachteiligung zu überprüfen. Ob Sabine eine Gehaltsanpassung und Nachzahlungen verlangen kann, hängt von den nachweisbaren Umständen und möglichen sachlichen Gründen für den Unterschied ab.
Sechs Fragen und Antworten zu den neuen Gehaltsregeln Bekommen Arbeitnehmer ab 2027 automatisch mehr Gehalt?Nein, die Transparenzreform enthält keine allgemeine Lohnerhöhung. Sie soll helfen, geschlechtsbezogene Unterbezahlung zu erkennen und dagegen vorzugehen.
Ist der Start am 1. Januar 2027 bereits verbindlich?Ein verbindlicher Beginn sämtlicher neuer Rechte zu diesem Datum ist nicht belegt. Angekündigt wurde eine Umsetzung bis Anfang 2027, wobei einzelne Anwendungstermine gesondert zu beachten sind.
Erfahre ich das genaue Gehalt meines Kollegen?Der vorgesehene Auskunftsanspruch betrifft grundsätzlich Vergleichswerte für Beschäftigtengruppen. Er eröffnet keinen allgemeinen Zugang zu den persönlichen Gehaltsabrechnungen anderer.
Sollen auch Beschäftigte kleiner Betriebe Auskunft erhalten?Ja, das individuelle Auskunftsrecht der Richtlinie ist grundsätzlich nicht an eine Mindestbeschäftigtenzahl gebunden. Davon zu unterscheiden sind die nach Unternehmensgröße gestaffelten Berichtspflichten.
Muss künftig jede Stellenanzeige eine Gehaltsspanne enthalten?Die EU-Vorgabe schreibt diesen Veröffentlichungsweg nicht ausnahmslos vor. Die Information kann auch auf anderem geeigneten Weg rechtzeitig für eine informierte Gehaltsverhandlung bereitgestellt werden.
Kann ich schon heute gegen diskriminierende Bezahlung vorgehen?Ja, das Verbot geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung besteht bereits. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.
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Schwerbehinderung: Der Steuerfreibetrag 2026 braucht eine zusätzliche Meldung
Der neue GdB-Bescheid liegt auf dem Tisch, die Behinderung ist anerkannt – doch beim steuerlichen Nachweis ist die Sache damit seit 2026 nicht immer erledigt. Bei neuen oder geänderten Feststellungen muss die zuständige Behörde die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sie diese Übermittlung beantragt beziehungsweise ihr zugestimmt haben. Die pauschale Warnung, alle Menschen mit Schwerbehinderung müssten jetzt neue Unterlagen beschaffen, geht jedoch zu weit.
Ein anerkannter GdB allein erledigt den steuerlichen Nachweis nichtDer Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig anfallende behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich berücksichtigen, ohne dass dafür einzelne Rechnungen vorgelegt werden müssen. Die Berechtigung muss trotzdem nachgewiesen werden.
Für entsprechende neue Feststellungen und Änderungen ab dem 1. Januar 2026 erfolgt dieser Nachweis elektronisch durch die Feststellungsbehörde. Ein neuer Papierbescheid oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht.
Das betrifft auch Menschen unterhalb der Schwerbehindertengrenze: Der Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zur Verfügung. Eine Übersicht bietet unser Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026 ab GdB 20.
Antrag und Zustimmung: Was Betroffene tatsächlich veranlassen müssen§ 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sieht die Übermittlung auf Antrag der betroffenen Person vor. Zuständig ist die Stelle, die die Behinderung feststellt, beispielsweise das Versorgungsamt oder die entsprechende Landesbehörde.
In den Antragsformularen lässt sich die Übermittlung häufig bereits beim Erst- oder Änderungsantrag freigeben. Wer diesen Abschnitt ausgefüllt und die benötigten Angaben gemacht hat, muss nicht allein wegen des später eingehenden Bescheids nochmals denselben Antrag stellen.
Wurde die Erklärung vergessen, sollte die betroffene Person bei ihrer Feststellungsbehörde die Übermittlung nachträglich beantragen und nach dem dafür vorgesehenen Verfahren fragen.
Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erklärung auch während eines laufenden Verfahrens oder außerhalb davon formlos abgegeben werden kann.
Die Schweigepflichtentbindung ist keine Zustimmung zur SteuermeldungEine leicht zu übersehende Unterscheidung betrifft die Erklärungen im GdB-Antrag: Die Freigabe medizinischer Unterlagen und die Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Wer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, hat damit nicht automatisch auch die steuerliche Meldung beantragt.
Betroffene sollten daher gezielt nach dem Abschnitt zum Behinderten-Pauschbetrag oder zur Übermittlung an die Finanzverwaltung suchen. Das Landesamt in Sachsen-Anhalt macht ausdrücklich auf die zusätzliche Einwilligung aufmerksam.
Warum die Steuer-ID gebraucht wirdFür die Zuordnung verlangt das Verfahren die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Gemeint ist die elfstellige Steuer-ID, nicht die Steuernummer des Finanzamts.
Wer einen neuen Bescheid erhält und bei der Antragstellung keine Steuer-ID angegeben hat, sollte die Angabe über den vorgesehenen Kontaktweg nachreichen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die konkrete Nachfrage, ob die Erklärung zur Datenübermittlung und die Steuer-ID vollständig vorliegen.
Alte Nachweise werden nicht pauschal ungültigDie Übergangsregelung schützt bereits vorhandene Nachweise: Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt. Ändert sich die Feststellung vorher, greift dieser Bestandsschutz für die bisherige Feststellung nicht unverändert weiter.
Wer seit Jahren einen unveränderten GdB hat und dessen gültiger Nachweis beim Finanzamt hinterlegt ist, muss deshalb nicht allein wegen des Jahreswechsels 2026 tätig werden. Ein neuer Antrag auf medizinische Feststellung ist wegen der Digitalisierung ebenfalls nicht erforderlich.
Auch ein älterer Bescheid, der erstmals steuerlich genutzt werden soll, ist nicht automatisch wertlos. Die amtlichen Informationen für Hamburg sehen bei vor 2026 festgestellten Behinderungen die Vorlage eines Nachweises vor, wenn der Pauschbetrag erstmals beantragt wird.
Typische Fälle nach einem GdB-Bescheid Situation Was jetzt zu prüfen ist Erstmals GdB 50 im Jahr 2026 Sind die Übermittlung beantragt und die Steuer-ID bei der Feststellungsbehörde angegeben? GdB wird 2026 von 50 auf 70 erhöht Die geänderte Feststellung muss elektronisch übermittelt werden; bei Unsicherheit den Stand der Meldung erfragen. Gültige, unveränderte Feststellung aus 2024 liegt beim Finanzamt Allein wegen der Umstellung ist kein neuer Nachweis nötig. Bescheid aus 2024 soll erstmals steuerlich genutzt werden Den bisherigen Nachweis beim Finanzamt einreichen; die amtlichen Hinweise für Hamburg bestätigen diesen Weg. Neuer Bescheid aus 2026, Übermittlung bislang nicht freigegeben Die Erklärung gegenüber der Feststellungsbehörde nachholen und die Steuer-ID ergänzen. Sechs Fragen und Antworten zum elektronischen Nachweis Müssen jetzt alle Menschen mit Schwerbehinderung handeln?Nein. Bereits beim Finanzamt vorliegende, weiterhin gültige und unveränderte Feststellungen werden im Rahmen der Übergangsregelung weiter berücksichtigt.
Reicht bei einem neuen Bescheid aus 2026 eine Kopie?Grundsätzlich nicht: Für die betreffenden neuen Feststellungen ist die elektronische Meldung durch die zuständige Feststellungsbehörde vorgesehen. Die Kopie ersetzt diesen Nachweis nicht.
Wo beantrage ich die Datenübermittlung?Bei der Behörde, die den GdB feststellt. Häufig enthält bereits der Feststellungsantrag den entsprechenden Abschnitt; eine fehlende Erklärung lässt sich dort nachholen.
Muss ich die Übermittlung jedes Jahr neu beantragen?Eine jährliche Neubeantragung ist in § 65 Absatz 3a EStDV nicht vorgesehen. Bei einer Änderung sollte geprüft werden, ob die Behörde die neuen Daten übermittelt hat und die bisherige Erklärung dafür vorliegt.
Ersetzt die elektronische Meldung meine Angaben in der Steuererklärung?Nein, der Pauschbetrag muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Die Datenübermittlung dient dem Nachweis der festgestellten Behinderung.
Gibt es die Entlastung auch bei einem Bescheid zum Jahresende?Ja, der Pauschbetrag wird grundsätzlich als Jahresbetrag gewährt, auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen festgestellt sind.
Quellen: BMF: § 33b EStG und § 65 EStDV mit Übergangshinweisen; Landesamt Sachsen-Anhalt: Elektronische Übermittlung ab 2026; Bundesportal: Hinweise für Hamburg; BayernPortal: Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Stand: 27. September 2026.
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Krankenkasse verlangt zu hohe Beiträge: Steuerbescheid hilft sogar bei angeblich abgelaufener Frist
„Zu spät eingereicht“: Mit dieser Begründung wollte eine Krankenkasse die Beiträge eines Selbstständigen nicht mehr senken. Doch der Mann setzte sich vor dem Sozialgericht Freiburg durch.
Die Kasse hatte seine Beiträge sofort endgültig festgesetzt, obwohl sie zunächst vorläufig hätte entscheiden müssen. Deshalb durfte sie die Korrektur nicht mit den Nachweisfristen für vorläufig festgesetzte Beiträge verweigern.
Für Betroffene bedeutet es: Prüfen Sie nicht nur, wann Sie den Steuerbescheid eingereicht haben. Entscheidend kann sein, wie die Kasse Ihre Beiträge ursprünglich festgesetzt hat und ob das rechtmäßig war (Az. S 6 KR 3264/25).
Kasse verweist auf Fristende – Gericht verlangt NeuberechnungDer Kläger hatte Ende 2020 online angegeben, dass sein Einkommen eine bestimmte Grenze überschreiten werde. Das Gericht wertete diese Angabe als Schätzung für das kommende Jahr.
Daraus durfte die Kasse in diesem Fall nicht sofort einen endgültigen Beitrag festsetzen.
Den Steuerbescheid für 2021 reichte der Selbstständige am 5. Mai 2025 ein. Die Kasse hielt ihm entgegen, die Nachweisfrist habe bereits am 31. Dezember 2024 geendet. Das Gericht verpflichtete sie trotzdem, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen und die Beiträge anhand des tatsächlichen Einkommens neu festzusetzen.
Warum der ursprüngliche Beitragsbescheid so wichtig istBei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen läuft die einkommensabhängige Beitragsberechnung in zwei Schritten: Zunächst setzt die Krankenkasse die Beiträge vorläufig fest. Dafür nutzt sie regelmäßig den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid; bei Aufnahme der Selbstständigkeit zählen die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen.
Erst später rechnet sie anhand der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen des betreffenden Jahres endgültig ab.
Weisen Versicherte ihre tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres nach, kann die Kasse die zuvor vorläufigen Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festsetzen.
Für eine nachträgliche Neufestsetzung sieht § 240 Absatz 4a SGB V inzwischen außerdem eine zwölfmonatige Antragsfrist nach Bekanntgabe dieser Festsetzung vor.
Die Vorschrift enthält allerdings Ausnahmen vom vorläufigen Verfahren, etwa bei bestimmten Erklärungen über Einnahmen auf Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Deshalb ist die Krankenkasse nicht unbedingt auf der sicheren Seite, weil im Bescheid das Wort „endgültig“ steht. Entscheidend ist ob die Kasse im konkreten Fall überhaupt sofort endgültig entscheiden durfte.
Überprüfungsantrag kann einen alten Bescheid wieder öffnen§ 44 SGB X ermöglicht die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, wenn die Behörde erstens das Recht falsch angewandt oder zweitens einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Beantragen Sie in einer vergleichbaren Konstellation ausdrücklich die Überprüfung des ursprünglichen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X. Benennen Sie das Beitragsjahr und das Datum des Bescheids, legen Sie den Einkommensteuerbescheid bei und erläutern Sie, weshalb die sofortige endgültige Festsetzung aus Ihrer Sicht fehlerhaft war.
Fordern Sie eine nachvollziehbare Entscheidung über die Neuberechnung.
Allerdings: Hat der Versicherte vorsätzlich wesentlich falschenoder unvollständige Angaben gemacht, kann dies die rückwirkende Korrektur ausschließen. Eine ehrlich abgegebene Einkommensprognose, die sich später als zu hoch erweist, ist davon zu unterscheiden.
Bei einer neuen Ablehnung die Widerspruchsfrist beachtenLehnt die Krankenkasse Ihren Antrag mit einem neuen Bescheid ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Halten Sie sich dabei an die Rechtsbehelfsbelehrung und sichern Sie einen Nachweis über die rechtzeitige Einreichung. Begründen können Sie den Widerspruch mit dem ursprünglichen Festsetzungsverfahren und dem nachgewiesenen Einkommen.
Beachten Sie dabei: Ein Widerspruch gegen eine Beitragsforderung stoppt nicht die Pflicht zur Zahlung. Wenn die Kasse weiterhin die streitigen Beiträge verlangt, kommt zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht.
§ 86a SGG sieht diese Möglichkeit vor allem bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei einer unbilligen Härte vor.
FAQ: Hohe Krankenkassenbeiträge nachträglich korrigieren Hilft jeder verspätet eingereichte Steuerbescheid?Nein. Entscheidend sind die Art der ursprünglichen Beitragsfestsetzung und die dafür geltenden Vorschriften. Das Freiburger Urteil betrifft eine sofortige endgültige Festsetzung, die nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig war.
Kann ich einen bestandskräftigen Bescheid noch überprüfen lassen?Ja. Dafür kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Eine tatsächliche Beitragssenkung setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Festsetzung fehlerhaft war und zu einer zu hohen Beitragsbelastung geführt hat.
Sollte ich Steuerbescheide trotzdem sofort einreichen?Ja. Reichen Sie den Bescheid möglichst umgehend ein und dokumentieren Sie den Zugang bei der Kasse. So vermeiden Sie zusätzliche Auseinandersetzungen darüber, welche Nachweis- oder Antragsfrist in Ihrem Fall gilt.
Sozialgericht Freiburg: Urteil vom 19.03.2026 – S 6 KR 3264/25
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Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber es soll Grundlegendes geändert werden
Die Witwenrente steht nicht vor der Abschaffung. Allerdings will die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung noch zu heutigen Erwerbs- und Familienbiografien passt.
Überprüft soll vor allem der vergleichsweise frühe Zugang zur großen Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und die bisherige Behandlung von Kindererziehung und anderer Sorgearbeit werden.
Rentenkommission verlangt Prüfung der WitwenrenteDie Alterssicherungskommission hat ihre 33 Empfehlungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. In Empfehlung 11 spricht sie sich dafür aus, Reformmöglichkeiten zu prüfen, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen anpassen.
Von einer Abschaffung ist im Bericht der Alterssicherungskommission nicht die Rede. Die Fachleute schreiben ausdrücklich, dass eine Reform kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten.
Die Kommission konnte diese Prüfung nach eigener Aussage nicht innerhalb der verfügbaren Zeit vornehmen. Deshalb schlägt sie zunächst einen weiteren Prozess vor, in dem unterschiedliche Modelle untersucht werden sollen.
Noch ist keine Änderung beschlossenDie Empfehlungen der Kommission verändern das geltende Rentenrecht nicht. Witwen und Witwer behalten ihre Ansprüche deshalb weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches.
Das Bundesarbeitsministerium stellt die Anpassung der Witwen- und Witwerrente an heutige Lebensformen als eine der 33 Empfehlungen dar. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, möglichst viele Vorschläge umsetzen zu wollen, wie aus der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht.
Diese politische Absicht ist noch kein Gesetz. Bevor sich für Hinterbliebene etwas ändern kann, müssten ein konkretes Konzept, ein Gesetzentwurf und eine parlamentarische Entscheidung folgen.
Warum die bisherige Witwenrente kritisiert wirdDie Hinterbliebenenversorgung entstand in einer Zeit, in der besonders in Westdeutschland viele Ehen nach dem Alleinverdienermodell geführt wurden. Ein Ehepartner erzielte das Einkommen, während der andere Kinder betreute und den Haushalt führte.
Heute sind häufig beide Ehepartner berufstätig und erwerben eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig bleiben Erwerbsunterbrechungen, Teilzeitarbeit, Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen weiterhin ungleich verteilt.
Die Kommission bezweifelt deshalb nicht den Schutz nach dem Tod eines Partners. Sie stellt vielmehr die Frage, ob dieser Schutz künftig stärker an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust und an die familiäre Lebensgeschichte geknüpft werden sollte.
So funktioniert die Witwenrente derzeitGrundsätzlich kann ein Anspruch bestehen, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat, die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe normalerweise mindestens ein Jahr bestanden haben, wobei etwa ein Unfalltod eine Ausnahme begründen kann.
Die kleine Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Sie wird gewöhnlich höchstens 24 Monate gezahlt.
Die große Witwenrente beträgt regelmäßig 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Nach älterem Recht können 60 Prozent gelten, wenn die dafür vorgesehenen persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bereich Derzeitige Regel Von der Kommission angesprochene Frage Kleine Witwenrente 25 Prozent, nach neuerem Recht höchstens 24 Monate Reicht die Übergangszeit aus und welche Personengruppen benötigen längeren Schutz? Große Witwenrente Regelmäßig 55 Prozent, nach älterem Recht teilweise 60 Prozent Soll eine dauerhafte Leistung weiterhin allein an Alter, Erwerbsminderung oder Kindererziehung anknüpfen? Altersgrenze Bei einem Todesfall im Jahr 2026 grundsätzlich 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 dann 47 Jahre Ist ein dauerhafter Anspruch in diesem Alter ohne weitere Bedürftigkeitsprüfung noch angemessen? Eigenes Einkommen Freibetrag und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags Hält die Regel Hinterbliebene davon ab, mehr zu arbeiten? Sorgearbeit Kindererziehung kann den Zugang zur großen Witwenrente eröffnen und einen Zuschlag auslösen Soll stärker berücksichtigt werden, wer wegen Erziehung oder Pflege weniger eigene Rentenansprüche erwerben konnte? Altersgrenze für die große Witwenrente auf dem PrüfstandBesonders auffällig ist aus Sicht der Kommission die Altersgrenze. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 reicht grundsätzlich ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten für die große Witwenrente aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ab 2029 wird die stufenweise Anhebung abgeschlossen sein und die Grenze bei 47 Jahren liegen. Eine große Witwenrente kann unabhängig vom Alter außerdem beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht.
Nach Ansicht der Kommission kann ein Mensch mit knapp 47 Jahren häufig noch selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Daraus folgt jedoch noch keine konkrete Empfehlung, die Altersgrenze anzuheben oder die große Witwenrente zeitlich zu begrenzen.
Denkbar wäre eine höhere Altersgrenze, eine längere Übergangsleistung oder eine stärkere Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs. Diese Varianten werden im Bericht jedoch nicht festgelegt und müssten erst auf ihre sozialen Folgen untersucht werden.
Einkommensanrechnung könnte verändert werdenEigenes Einkommen kann die Witwenrente schon heute vermindern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich.
Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Die Kommission sieht darin einen möglichen Fehlanreiz. Wer seine Arbeitszeit erhöht oder mehr verdient, muss damit rechnen, dass ein Teil des zusätzlichen Einkommens durch eine niedrigere Hinterbliebenenrente wieder verloren geht.
Eine Reform könnte deshalb den Freibetrag erhöhen, den Anrechnungssatz verändern oder Erwerbseinkommen anders behandeln als Renten- und Vermögenseinkünfte. Auch hierzu enthält die Empfehlung noch keine Zahlen oder verbindlichen Vorgaben.
Die derzeit geltenden Werte hat die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum ab Juli 2026 veröffentlicht.
Sorgearbeit soll stärker beachtet werdenEin weiterer Kritikpunkt betrifft Kindererziehung und Pflege. Nach dem bestehenden Recht kann die Erziehung eines Kindes den Anspruch auf die große Witwenrente eröffnen, doch für einen späteren dauerhaften Anspruch reicht häufig bereits das Erreichen der Altersgrenze.
Es wird dabei nicht umfassend geprüft, ob die hinterbliebene Person tatsächlich über viele Jahre beruflich zurückgesteckt hat. Ebenso wenig wird für den Grundanspruch untersucht, ob wegen der Pflege des Ehepartners oder anderer Angehöriger nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut werden konnten.
Die Kommission hält es für schwer erklärbar, dass eine langjährige Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Sorgearbeit für den späteren Anspruch nur begrenzt berücksichtigt wird. Eine neue Regelung könnte den Schutz deshalb stärker an nachgewiesene Erziehungs-, Pflege- oder Teilzeitphasen binden.
Das könnte Menschen besser absichern, die innerhalb der Ehe unbezahlte Arbeit übernommen haben. Es könnte jedoch auch Hinterbliebene schlechterstellen, die keine Kinder erzogen haben, aber wirtschaftlich stark vom verstorbenen Ehepartner abhängig waren.
Kommt statt der Witwenrente ein Rentensplitting?Als Alternative wird oft ein verpflichtendes Rentensplitting genannt, dass die Witwenrente ablösen soll. Hierfür werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern aufgeteilt.
Ein freiwilliges Rentensplitting ist bereits möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheiden sich Hinterbliebene dafür, erlischt allerdings der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Ein solches Modell kann den Partner mit den niedrigeren Rentenansprüchen besserstellen, weil die übertragenen Entgeltpunkte Bestandteil seiner eigenen Rente werden. Der Anspruch bleibt dann auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten.
Das Rentensplitting ist aber nicht automatisch günstiger als die Witwenrente. Besonders bei einem großen Einkommensunterschied können die dauerhaften Leistungen aus der Witwenrente deutlich höher ausfallen.
Die Kommission hat ein verpflichtendes Rentensplitting nicht ausdrücklich empfohlen. Es gehört lediglich zu den Modellen, die in einem späteren Prüfverfahren untersucht werden könnten.
Was passiert mit laufenden Witwenrenten?Für bereits bewilligte Witwen- und Witwerrenten ändert sich durch den Kommissionsbericht nichts. Die Rentenversicherung darf eine laufende Leistung nicht allein wegen einer politischen Empfehlung kürzen oder einstellen.
Ob eine spätere Reform ausschließlich neue Todesfälle betrifft oder auch laufende Ansprüche einbezieht, steht noch nicht fest. Der Bericht enthält weder eine Stichtagsregelung noch Aussagen zu einem gesetzlichen Bestandsschutz.
Bei einer weitreichenden Umstellung wären Übergangsfristen und Vertrauensschutzregelungen zu erwarten. Wie diese aussehen könnten, lässt sich jedoch erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt.
Reform kann Gewinner und Verlierer hervorbringenEine stärkere Anerkennung von Sorgearbeit könnte vor allem Menschen mit langen Erziehungs- und Pflegezeiten helfen. Großzügigere Hinzuverdienstregeln könnten es attraktiver machen, die Erwerbstätigkeit nach dem Tod des Partners fortzusetzen oder auszuweiten.
Eine höhere Altersgrenze oder eine kürzere Bezugsdauer könnte dagegen jüngere Witwen und Witwer belasten. Das gilt besonders, wenn der verstorbene Partner den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet hat.
Auch ein verpflichtendes Rentensplitting würde nicht für jedes Paar zu einem besseren Ergebnis führen. Deshalb verlangt die Kommission eine ausführliche Untersuchung, bevor sich der Gesetzgeber auf ein Modell festlegt.
Beispiel: So wird Einkommen derzeit angerechnetFrau Keller ist 50 Jahre alt und erhält nach dem Sterbevierteljahr eine große Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte einen Rentenanspruch von 1.200 Euro, sodass sich nach dem neueren Recht zunächst 660 Euro Witwenrente ergeben, wenn Abschläge, Zuschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung außer Betracht bleiben.
Das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen von Frau Keller beträgt 1.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 377,47 Euro, von denen 40 Prozent und damit 150,99 Euro angerechnet werden.
Die Witwenrente sinkt in dieser vereinfachten Berechnung auf 509,01 Euro. Genau solche Fälle meint die Kommission, wenn sie darauf hinweist, dass die Einkommensanrechnung die Ausweitung einer Beschäftigung weniger attraktiv machen kann.
Nach geltendem Recht bleibt diese Berechnung unverändert. Wie Frau Keller nach einer möglichen Reform behandelt würde, lässt sich erst sagen, wenn konkrete Vorschriften vorliegen.
Häufige Fragen zur geplanten Reform der Witwenrente 1. Wird die Witwenrente abgeschafft?Nein. Die Alterssicherungskommission verlangt lediglich eine Prüfung unterschiedlicher Reformmöglichkeiten und hat keine Abschaffung empfohlen.
2. Werden laufende Witwenrenten jetzt gekürzt?Nein. Der Kommissionsbericht verändert keine Rentenbescheide und schafft keine neue Rechtsgrundlage für Kürzungen.
3. Welche Regeln könnten sich künftig ändern?Im Blick stehen vor allem die Altersgrenze für die große Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung sowie Pflege. Ein konkretes Modell wurde noch nicht ausgewählt.
4. Könnte die große Witwenrente erst ab einem höheren Alter gezahlt werden?Das wäre eine mögliche Reformvariante, ist aber nicht beschlossen. Die Kommission kritisiert den dauerhaften Zugang bereits mit knapp 47 Jahren, nennt jedoch keine neue Altersgrenze.
5. Wird das Rentensplitting verpflichtend?Derzeit ist das Rentensplitting freiwillig und an Voraussetzungen gebunden. Eine Verpflichtung wurde von der Kommission nicht ausdrücklich vorgeschlagen.
Der Beitrag Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber es soll Grundlegendes geändert werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich an: “Aber es wird teuer für Arbeitnehmer”
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte erhalten bleiben – allerdings mit deutlich höheren Hürden.
Union und SPD beraten Medienberichten zufolge über Modelle, nach denen künftig 46 oder 47 Jahre erforderlich wären oder nur noch bestimmte Beschäftigte vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen könnten.
Für Versicherte wäre das richtig teuer: Wer die neuen Voraussetzungen verfehlt, müsste möglicherweise länger bis zur abschlagsfreien Rente warten oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.
Was hinter dem möglichen Rentenkompromiss stecktNach einem Bericht der „Bild“-Zeitung wird derzeit in den Koalitionsfraktionen über eine Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit beraten. Damit könnte die vollständige Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewendet werden.
Daneben soll es Ausnahmen für körperlich besonders belastende Berufe und Änderungen bei der Anrechnung von Erziehungszeiten geben.
Aus der Union kommen zugleich Forderungen, einen früheren abschlagsfreien Ruhestand auf individuelle Härtefälle zu begrenzen.
Eine höhere Jahreshürde könnte man als Erhalt der bisherigen Rentenart darstellen. Aber für Beschäftigte, die daran scheitern, wäre die Änderung verheerend: Ein bislang erreichbarer Rentenzugang wäre dann verschlossen.
Was heute gilt: 45 Versicherungsjahre und die passende AltersgrenzeDerzeit gelten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Zusätzlich muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein.
Für 1964 und später Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt deshalb den abschlagsfreien Rentenzugang jüngerer Jahrgänge nicht mehr zutreffend.
45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen sofortigen Rentenbeginn. Wer diese Zeit bereits mit 61 oder 62 Jahren erfüllt, muss trotzdem bis zur entsprechenden Altersgrenze warten.
47 Jahre würden nicht für jeden zwei zusätzliche Arbeitsjahre bedeutenEine höhere Versicherungszeit und eine höhere Altersgrenze sind zwei unterschiedliche Eingriffe. Würde ausschließlich die Wartezeit von 45 auf 47 Jahre steigen, müssten deshalb nicht automatisch alle Beschäftigten zwei Jahre später in Rente gehen.
Wer mit 16 Jahren eine versicherungspflichtige Ausbildung begonnen und seitdem durchgehend anrechenbare Zeiten gesammelt hat, erreicht rechnerisch bereits mit 63 Jahren die 47 Jahre. Bei einer unveränderten Altersgrenze von 65 Jahren könnte diese Person weiterhin mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.
Anders sähe es bei einem durchgehenden Versicherungsbeginn mit 20 Jahren aus: Dann wären mit 65 zwar 45 Jahre erreicht, 47 Jahre aber erst mit 67. Für diese Person könnte der bisherige Zeitvorteil gegenüber der Regelaltersrente vollständig verschwinden.
Welche Modelle diskutiert werden – und was sie bedeuten könnten Regelung oder Vorschlag Mögliche Folge für Versicherte Stand 45 anrechenbare Versicherungsjahre und jahrgangsabhängige Altersgrenze Abschlagsfreier Ruhestand vor der Regelaltersgrenze bleibt bei erfüllten Voraussetzungen möglich. Geltendes Recht Anhebung auf 46 oder 47 Jahre Beschäftigte mit späterem Versicherungsbeginn oder Lücken könnten den bisherigen Rententermin verfehlen. Medienberichte über Beratungen Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen Der Zugang könnte von einer gesetzlichen Zuordnung besonders belastender Tätigkeiten abhängen. Diskutiertes Modell ohne festgelegte Berufsliste Individuelle gesundheitliche Härtefallprüfung Ein früherer Rentenzugang würde stärker vom Nachweis persönlicher gesundheitlicher Einschränkungen abhängen. Reformvorschläge, keine allgemeine geltende ZugangsvoraussetzungWelche Jahrgänge betroffen wären, wann eine Änderung beginnen würde und welchen Vertrauensschutz es gäbe, ist mit diesen Kompromissüberlegungen noch nicht geklärt. Aus der Diskussion lässt sich daher kein verbindlicher neuer persönlicher Rententermin ableiten.
Für die bisherige 45-jährige Wartezeit zählen nicht ausschließlich Jahre mit Beiträgen aus einer Beschäftigung. Auch Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen können berücksichtigt werden.
Bei der Kindererziehung können insbesondere Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes für die Wartezeit zählen. Das bedeutet allerdings weder zehn zusätzliche Jahre neben einer gleichzeitigen Beschäftigung noch automatisch zehn zusätzliche Rentenpunkte.
Eine mögliche Verkürzung solcher Zeiten wäre deshalb ein eigenständiger Einschnitt. Würden zugleich mehr Versicherungsjahre verlangt und weniger Monate anerkannt, könnten Menschen mit Familienarbeit an zwei Stellen schlechtergestellt werden.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente bleibt eine FalleSchon heute werden Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Wer fehlende Versicherungsmonate durch eine Arbeitslosigkeitsphase überbrücken will, sollte deshalb genau nachrechnen lassen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag „45 Jahre Wartezeit fast erfüllt: Diese Zeiten in den letzten zwei Jahren zählen nicht“.
Ausnahmen lösen die Abgrenzungsfrage nichtEin erleichterter Rentenzugang für körperlich stark belastete Beschäftigte klingt zunächst nachvollziehbar. Doch eine Regelung nach Berufsbezeichnungen müsste erklären, wie sie unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Berufs, Berufswechsel und jahrzehntelange Mischbelastungen behandelt.
Auch Pflegekräfte, Reinigungskräfte oder Beschäftigte in Lager und Produktion können erheblichen Belastungen ausgesetzt sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie erfasst würden, ist bislang offen.
Eine individuelle Gesundheitsprüfung würde diese Abgrenzung auf die einzelne Person verlagern. Versicherte müssten dann möglicherweise medizinische Nachweise erbringen und über die Bewertung ihrer Einschränkungen streiten.
Wenn nur die Rente mit Abschlägen bleibtWer die Voraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente verfehlt, kann nach geltendem Recht unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren nutzen. Dabei beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs.
Für Jahrgänge ab 1964 bedeutet ein Beginn dieser Rentenart mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einem rechnerischen Bruttorentenbetrag von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger im Monat.
Diese Rechnung zeigt die Wirkung der heutigen Abschlagsregel und ist keine Prognose für ein künftiges Gesetz. Außerdem können bei einem früheren Ausstieg weitere Beiträge fehlen, weshalb die tatsächliche Rentenhöhe gesondert berechnet werden muss.
Warum „abschlagsfrei“ trotzdem nicht automatisch den Betrag aus der jährlichen Renteninformation bedeutet, erklärt unser Beitrag „Renteninformation verspricht mehr, als die Rente nach 45 Jahren tatsächlich bringt“.
Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Rente nach 47 Jahren Ist die Rente nach 47 Versicherungsjahren bereits beschlossen?Nein, die Anhebung gehört nach dem öffentlich dokumentierten Stand vom 27. September 2026 zu den diskutierten Kompromissmodellen. Für die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten weiterhin 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze.
Müsste jeder zwei Jahre länger arbeiten?Nein, das folgt aus einer längeren Wartezeit allein nicht. Wer 47 anrechenbare Jahre bereits vor der geltenden Altersgrenze erreicht, könnte bei ansonsten unveränderten Regeln weiterhin zum bisherigen Zeitpunkt in Rente gehen.
Kann ich heute nach 45 Jahren mit 63 abschlagsfrei in Rente?Für jüngere Jahrgänge ist das bei dieser Rentenart nicht möglich. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.
Zählen Kindererziehung und Pflege weiterhin mit?Nach geltendem Recht können entsprechende Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Reform die Anrechnung verändert, ist noch nicht abschließend geklärt.
Gibt es schon eine Liste geschützter Berufsgruppen?Aus den berichteten Beratungen ergibt sich keine verbindlich festgelegte Berufsliste. Die Nennung von Dachdeckern als Beispiel begründet keinen besonderen Anspruch.
Sind Menschen kurz vor der Rente automatisch geschützt?Ein pauschaler Schutz vor jeder künftigen Änderung lässt sich aus den diskutierten Modellen nicht ableiten. Dafür müsste ein Gesetz konkrete Übergangs- und Vertrauensschutzregeln enthalten.
Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre geschafft, die neue Hürde trotzdem verfehltDie Arbeitnehmerin Sabine, Jahrgang 1966, hat mit 20 Jahren ihre versicherungspflichtige Beschäftigung begonnen und seitdem ohne Lücken anrechenbare Zeiten gesammelt. Nach heutigem Recht könnte sie mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Würde die Wartezeit für sie ohne Übergangsschutz auf 47 Jahre steigen, wäre diese Voraussetzung erst mit 67 erfüllt. Dann hätte der vermeintliche Erhalt der abschlagsfreien Frührente für Sabine keinen praktischen Nutzen mehr: Ihr bisher geplanter Ruhestand mit 65 wäre darüber nicht mehr möglich.
Der Beitrag Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich an: “Aber es wird teuer für Arbeitnehmer” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Deutschlandticket für 27,50 Euro: Hier zahlen Grundsicherungsbezieher 426 Euro weniger im Jahr
Für Menschen mit wenig Geld kann schon die Fahrt zum Arzt oder zur Familie zur Kostenfrage werden. In Hamburg zahlen berechtigte Grundsicherungsempfänger für das Deutschlandticket nur 27,50 Euro im Monat statt der regulären 63 Euro.
Das bedeutet eine Entlastung von 35,50 Euro monatlich und rechnerisch 426 Euro bei zwölf Monaten Nutzung. Allerdings handelt es sich um eine Hamburger Förderung – aus dem Bezug von Grundsicherung allein folgt kein bundesweiter Anspruch auf diesen Preis.
Hamburg senkt den Preis, nicht die ReichweiteDie Stadt übernimmt mit ihrem Sozialrabatt einen Teil der Ticketkosten. Das vergünstigte Deutschlandticket bleibt bundesweit im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr in der zweiten Klasse nutzbar.
Damit sind beispielsweise Fahrten mit Bussen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzügen möglich. ICE, IC und EC sind grundsätzlich nicht eingeschlossen; für einzelne ausdrücklich freigegebene Verbindungen können Ausnahmen gelten.
Deutschlandticket 2026 Pro Monat Bei zwölf Monaten Regulärer Preis 63,00 Euro 756,00 Euro Eigenanteil mit Hamburger Sozialrabatt 27,50 Euro 330,00 Euro Ersparnis gegenüber dem regulären Preis 35,50 Euro 426,00 EuroDie Jahreswerte sind eine Vergleichsrechnung bei unveränderten Preisen und durchgehender Berechtigung. Sie bedeuten nicht, dass das Ticket für ein ganzes Jahr abgeschlossen werden muss.
Wer den Hamburger Sozialrabatt erhalten kannNach den Angaben der Hamburger Sozialbehörde müssen Antragsteller in Hamburg gemeldet sein und bestimmte existenzsichernde Leistungen von einem Hamburger Leistungsträger erhalten. Dazu gehören Leistungen nach dem SGB II, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auch Menschen, deren Rente durch Grundsicherung ergänzt wird, können damit zum begünstigten Personenkreis gehören. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bietet unser Ratgeber zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Eine kleine Rente oder ein niedriges Einkommen allein genügt für diesen Sozialrabatt nicht. Wohngeld ist in der Hamburger Aufstellung der berechtigenden Leistungen ebenfalls nicht enthalten.
Warum der Wohnort über die Ersparnis entscheidetWer außerhalb Hamburgs lebt, kann die Förderung nicht allein dadurch nutzen, dass er sein Deutschlandticket beim Hamburger Verkehrsverbund kauft. Der bundesweite Geltungsbereich des Tickets hebt die örtlichen Voraussetzungen für den Zuschuss nicht auf.
Das ist die soziale Schieflage hinter dem günstigen Angebot: Für Menschen mit knappen finanziellen Mitteln kann dieselbe Mobilität je nach Wohnort unterschiedlich teuer sein. Ein Zuschuss erleichtert den Alltag erheblich, erreicht aber nur diejenigen, die unter die jeweiligen Förderbedingungen fallen.
Betroffene außerhalb Hamburgs sollten deshalb beim örtlichen Verkehrsverbund nach einem Sozialtarif oder kommunalen Zuschuss fragen. Die Hamburger 27,50 Euro lassen sich nicht auf andere Regionen übertragen.
Der Rabatt kommt nicht automatisch mit dem LeistungsbescheidFür den vergünstigten Preis ist ein eigener Antrag erforderlich. Der hvv sieht dafür beim Deutschlandticket das persönliche meinhvv-Kundenkonto und ein Ticket auf Chipkarte vor.
Wer noch kein entsprechendes Ticket hat, bestellt es zunächst und wartet auf die Bestätigung, dass der Vertrag angelegt wurde. Anschließend lässt sich der Sozialrabatt im Kundenkonto beantragen; dafür sollte der aktuelle Leistungsbescheid bereitliegen.
Im Antrag werden unter anderem die Leistungsart sowie je nach Bescheid das Aktenzeichen oder die Kundennummer abgefragt. Die Einzelheiten erläutert die offizielle Anleitung des hvv zum Sozialrabatt.
Der Verkehrsverbund hat das Verfahren 2026 digital vereinfacht. Auch wer bereits den Rabatt nutzt und einen neuen Leistungsbescheid erhält, kann den Folgeantrag über das Kundenkonto erledigen.
App-Ticket und Chipkarte: Auf die richtige Variante achtenBeim Hamburger Sozialrabatt ist die Ticketform wichtig: Er wird für das Deutschlandticket auf der hvv-Chipkarte angeboten. Auf ein reguläres Ticket in der hvv switch App lässt sich dieser Sozialrabatt nicht anwenden.
Wer schon ein App-Ticket oder ein Deutschlandticket eines anderen Anbieters besitzt, sollte deshalb vor einer Neubestellung den erforderlichen Wechsel klären. Zwei parallel laufende Abonnements können die erhoffte Ersparnis schnell aufzehren.
Bewilligungszeitraum und Kündigungsfrist im Blick behaltenDer Sozialrabatt gilt nur für volle Monate und nur bei fortbestehender Berechtigung. Die Stadt nennt außerdem eine mögliche rückwirkende Berücksichtigung von höchstens drei Monaten aus Kulanz; daraus sollte niemand eine unbegrenzte Erstattung ableiten.
Endet der berechtigende Leistungsbezug, muss der hvv umgehend informiert werden. Ohne Sozialrabatt ist grundsätzlich wieder der reguläre Ticketpreis zu zahlen.
Das Deutschlandticket ist ein Abonnement und endet nicht nach einer einzelnen Fahrt oder einem ungenutzten Monat. Beim hvv kann es bis zum zehnten Tag eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.
Für Rentner lohnt der genaue VergleichHamburg bietet Menschen ab 67 Jahren daneben ein Deutschlandticket für 49 Euro monatlich an. Wer die Voraussetzungen für den Sozialrabatt erfüllt, fährt mit 27,50 Euro günstiger.
Altersermäßigung und Sozialrabatt sind unterschiedliche Angebote mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Warum der Sozialleistungsnachweis entscheidend sein kann, erläutert auch unser Beitrag „Dort bekommen Rentner das Deutschlandticket für 27,50 Euro“.
Sechs Fragen und Antworten zum Deutschlandticket mit Sozialrabatt Bekommen alle Grundsicherungsempfänger das Ticket für 27,50 Euro?Nein, der hier beschriebene Preis beruht auf der Hamburger Förderung. Voraussetzung sind grundsätzlich eine Hamburger Meldeadresse und eine berechtigende Sozialleistung eines Hamburger Leistungsträgers.
Reicht eine niedrige Rente als Nachweis?Nein, eine geringe Rente allein begründet keinen Anspruch auf diesen Sozialrabatt. Wer ergänzende Grundsicherung im Alter erhält, kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen berechtigt sein.
Gilt das vergünstigte Ticket nur in Hamburg?Nein, es bleibt ein bundesweit gültiges Deutschlandticket für den Nah- und Regionalverkehr. Die Förderung ist örtlich begrenzt, die Nutzung des Tickets nicht.
Muss ich den Rabatt extra beantragen?Ja, die Bewilligung der Sozialleistung allein aktiviert den günstigeren Ticketpreis nicht. Der Antrag für das hvv Deutschlandticket erfolgt über das meinhvv-Kundenkonto.
Funktioniert der Sozialrabatt auch in der hvv switch App?Nein, für diesen Sozialrabatt ist beim Deutschlandticket die hvv-Chipkarte vorgesehen. Wer bisher ein App-Ticket nutzt, sollte den Wechsel vorab mit dem Anbieter klären.
Was passiert, wenn ich keine berechtigende Sozialleistung mehr bekomme?Dann entfällt auch die Berechtigung für den Sozialrabatt, und Sie müssen den hvv informieren. Prüfen Sie zugleich, ob Sie das Abonnement zum regulären Preis weiterführen oder fristgerecht kündigen möchten.
Beispiel aus der Praxis: 35,50 Euro mehr für den AlltagEine Hamburger Rentnerin erhält ergänzende Grundsicherung im Alter und bezahlt bislang 63 Euro monatlich für ihr Deutschlandticket. Nachdem sie den Sozialrabatt für ihr hvv-Ticket auf Chipkarte erfolgreich beantragt hat, sinkt ihr Eigenanteil auf 27,50 Euro.
Im fiktiven Beispiel bleiben ihr jeden Monat 35,50 Euro zusätzlich für andere Ausgaben. Bei zwölf Monaten durchgehender Berechtigung und unverändertem Preis spart sie 426 Euro, ohne auf ihre gewohnten Fahrten im Nahverkehr verzichten zu müssen.
Stand: 26. September 2026. Quellen: Hamburger Sozialbehörde und Hamburger Verkehrsverbund; Jahresbeträge selbst berechnet.
Der Beitrag Deutschlandticket für 27,50 Euro: Hier zahlen Grundsicherungsbezieher 426 Euro weniger im Jahr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitslosengeld nur noch ein Jahr: Forderung trifft vor allem Ältere Arbeitnehmer
Wer nach jahrzehntelanger Arbeit seinen Arbeitsplatz verliert, soll spätestens nach zwölf Monaten ohne Arbeitslosengeld auskommen müssen: Das fordert Gesamtmetall-Präsident Udo Dinglreiter. Für ältere Versicherte könnte damit bis zu ein Jahr Absicherung wegfallen – obwohl sie zuvor Beiträge gezahlt haben.
Derzeit besteht ein Anspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld, wenn Alter und Versicherungszeiten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Doch genau das soll nicht mehr sein.
Drei Milliarden Euro weniger für ArbeitslosengeldDinglreiter begründet seinen Vorstoß gegenüber der „Welt am Sonntag“ mit dem Ziel, die Sozialversicherungsbeiträge zu senken. Nach dem Bericht der Nachrichtenagentur dts vom 5. September 2026 beziffert er das Einsparpotenzial einer Begrenzung auf zwölf Monate auf drei Milliarden Euro.
Die Aussage steht in einer größeren Forderung nach Einsparungen von 40 bis 50 Milliarden Euro im Sozialsystem. Die genannte Drei-Milliarden-Summe ist jedoch zunächst die Angabe des Arbeitgebervertreters; der Bericht liefert dazu keine nachvollziehbare Berechnung der Auswirkungen auf andere Sozialleistungen.
Es geht um eine VersicherungsleistungAuch wenn die Debatte unter dem Stichwort Bürgergeld geführt wird: Der Vorschlag betrifft das Arbeitslosengeld I, das die Agentur für Arbeit zahlt. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, deren Anspruch unter anderem durch vorherige versicherungspflichtige Zeiten entsteht.
Davon zu unterscheiden ist die bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Jobcenter. Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet die Nachfolgeleistung des Bürgergeldes inzwischen als Grundsicherungsgeld.
Diese Unterscheidung entscheidet darüber, was eine Kürzung für Betroffene bedeutet. Wer seinen Versicherungsanspruch früher verliert, erhält nicht automatisch eine gleich hohe Zahlung vom Jobcenter.
Wen die Zwölf-Monats-Grenze treffen würdeFür Arbeitslose unter 50 Jahren liegt die reguläre Höchstdauer bereits bei zwölf Monaten. Der Einschnitt würde deshalb vor allem Versicherte ab 50 treffen, die nach geltendem Recht einen längeren Anspruch erwerben können.
Entscheidend sind das Alter bei Entstehung des Anspruchs und die berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten. Die folgende Tabelle zeigt die regulären Höchstdauern nach § 147 SGB III und die rechnerischen Folgen einer starren Begrenzung.
Alter bei Anspruchsentstehung Erforderliche Versicherungszeit* Heutige Bezugsdauer Möglicher Verlust bei Begrenzung auf zwölf Monate Unter 50 Jahren 24 Monate 12 Monate Keine Verkürzung dieser Höchstdauer Ab 50 Jahren 30 Monate 15 Monate 3 Monate Ab 55 Jahren 36 Monate 18 Monate 6 Monate Ab 58 Jahren 48 Monate 24 Monate 12 Monate*Grundsätzlich innerhalb des für die Anspruchsdauer betrachteten Fünfjahreszeitraums; dargestellt sind die regulären Anspruchsdauern ohne individuelle Besonderheiten wie Sperrzeiten oder Restansprüche.
Ein höheres Lebensalter allein reicht nicht für einen längeren Bezug. Umgekehrt bedeutet eine Höchstgrenze von zwölf Monaten auch nicht, dass jeder Arbeitslose ein volles Jahr Geld erhält: Bei kürzeren Versicherungszeiten fällt der Anspruch schon heute geringer aus.
Wer keinen neuen Job findet, muss früher zum JobcenterArbeitslosengeld sichert einen Teil des vorherigen Erwerbseinkommens ab. Seine Höhe beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei Vorliegen der gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent.
Nach dem Ende dieses Anspruchs wird bei Leistungen des Jobcenters dagegen geprüft, ob Hilfebedürftigkeit besteht. Dabei können insbesondere anrechenbares Partnereinkommen und verwertbares Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge einen Anspruch verringern oder ausschließen.
Für Betroffene kann der Wechsel deshalb einen deutlichen Einkommensverlust oder das Ende eigener laufender Geldleistungen bedeuten. Welche Schritte beim Übergang erforderlich sind, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Arbeitslosengeld endet: Was Betroffene jetzt tun sollten“.
Weniger Versicherungsausgaben sind nicht automatisch staatliche EinsparungenWird Arbeitslosengeld kürzer gezahlt, sinken zunächst die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung. Soweit Betroffene anschließend zusätzliche steuerfinanzierte Leistungen benötigen, entstehen jedoch an anderer Stelle höhere Ausgaben.
Die tatsächliche Entlastung der öffentlichen Haushalte lässt sich deshalb nicht allein aus wegfallenden Arbeitslosengeldzahlungen ableiten. Eine belastbare Rechnung müsste unter anderem berücksichtigen, wie viele Menschen schneller Arbeit finden und wie viele früher Unterstützung vom Jobcenter benötigen.
Wer keine Anschlussleistung erhält, trägt die finanzielle Lücke selbst oder muss sie innerhalb der Familie auffangen. Was im Versicherungshaushalt als Einsparung erscheint, kann für einen Haushalt somit den Verbrauch seiner Rücklagen bedeuten.
Auch die spätere Rente kann betroffen seinWährend des Arbeitslosengeldbezugs zahlt die Arbeitsagentur in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Grundlage sind grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt.
Endet die Leistung früher und folgt keine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder Leistung, können zusätzliche Rentenanwartschaften fehlen. Eine Kürzung hätte dann nicht nur Folgen für den laufenden Lebensunterhalt, sondern möglicherweise auch für das Alterseinkommen.
Wie sich solche Zeiten auswirken können, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „So wirken sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus“. Ob und für welche Wartezeit eine Phase der Arbeitslosigkeit zählt, muss davon getrennt geprüft werden.
Eine kürzere Leistung schafft noch keinen ArbeitsplatzDie politische Frage lautet nicht nur, wie viel eine kürzere Bezugsdauer spart, sondern auch, wer das Risiko einer erfolglosen Arbeitssuche tragen soll. Gerade nach einem Arbeitsplatzverlust in höherem Alter kann die Zeit bis zur nächsten passenden Beschäftigung über die finanzielle Stabilität eines Haushalts entscheiden.
Eine gesetzlich verkürzte Zahlung beseitigt weder gesundheitliche Einschränkungen noch fehlende geeignete Stellen. Wer längere Versicherungsansprüche streichen will, muss deshalb erklären, wie Betroffene tatsächlich wieder in Beschäftigung kommen sollen.
Was jetzt für Arbeitslose giltAus der Forderung des Verbandspräsidenten entsteht keine neue Befugnis, laufende Ansprüche pauschal nach zwölf Monaten zu beenden. Dafür wäre eine gesetzliche Änderung erforderlich; mögliche Übergangsregeln lassen sich aus dem Vorstoß nicht ableiten.
Betroffene sollten ihre finanzielle Planung deshalb an der geltenden Rechtslage und ihrem individuellen Bewilligungsbescheid ausrichten. Reicht das Arbeitslosengeld bereits heute nicht zum Leben, können ergänzende Leistungen zum Arbeitslosengeld infrage kommen.
Sechs Fragen und Antworten zur geforderten Kürzung Ist Arbeitslosengeld bereits auf ein Jahr begrenzt?Nein, eine allgemeine Begrenzung auf zwölf Monate gilt nicht. Abhängig von Alter und Versicherungszeiten sind regulär weiterhin bis zu 24 Monate möglich.
Wer wäre besonders betroffen?Betroffen wären vor allem Arbeitslose ab 50 Jahren mit ausreichend langen Versicherungszeiten. Wer ab 58 einen Anspruch auf 24 Monate hat, könnte bei einer entsprechenden Gesetzesänderung bis zu zwölf Monate verlieren.
Würde jeder künftig zwölf Monate Arbeitslosengeld erhalten?Nein, eine Höchstgrenze garantiert keine Mindestbezugsdauer. Wer beispielsweise regulär zwölf Monate Versicherungszeit nachweist, kann grundsätzlich sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Zahlt das Jobcenter anschließend automatisch weiter?Nein, Leistungen des Jobcenters setzen einen Antrag und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Einkommen und Vermögen können dazu führen, dass weniger oder gar keine Unterstützung gezahlt wird.
Sind die drei Milliarden Euro Einsparung gesichert?Die Summe nennt Gesamtmetall-Präsident Dinglreiter als Einsparpotenzial. Ohne eine Rechnung zu möglichen zusätzlichen Ausgaben bei anderen Leistungen lässt sich daraus keine gleich hohe Entlastung der gesamten öffentlichen Haushalte ableiten.
Könnte eine kürzere Bezugsdauer auch die Rente verringern?Ja, wenn dadurch Monate mit Rentenbeiträgen der Arbeitsagentur entfallen und keine entsprechenden anderen Beitragszeiten entstehen. Die konkrete Wirkung hängt vom weiteren Versicherungsverlauf ab.
Praxisbeispiel: Ein Jahr Absicherung im Wert von 18.000 EuroEin fiktiver 59-jähriger Arbeitnehmer verliert betriebsbedingt seine Stelle, hat in den vergangenen fünf Jahren durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet und erfüllt alle weiteren Voraussetzungen. Ohne Sperrzeit kann er nach geltendem Recht 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten; im Beispiel beträgt die monatliche Zahlung 1.500 Euro.
Würde sein Anspruch durch eine neue gesetzliche Regelung auf zwölf Monate begrenzt und bliebe er danach ein weiteres Jahr arbeitslos, entfielen 18.000 Euro Arbeitslosengeld. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter die Lücke teilweise schließt, hinge von seinem Bedarf sowie dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen seiner Bedarfsgemeinschaft ab.
Stand: 26. September 2026. Quellen: dts-Bericht zur Gesamtmetall-Forderung, § 147 SGB III, Bundesagentur für Arbeit zu Anspruch, Höhe und Dauer, Bundesagentur für Arbeit zum Grundsicherungsgeld und Deutsche Rentenversicherung zu Arbeitslosigkeit und Rentenbeiträgen.
Der Beitrag Arbeitslosengeld nur noch ein Jahr: Forderung trifft vor allem Ältere Arbeitnehmer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen
Wer mit Pflegegrad 1 zu Hause lebt, kann derzeit bis zu 131 Euro monatlich für geeignete Unterstützung nutzen. Doch ausgerechnet diese Hilfe soll nach dem vorliegenden Reformplan gestrichen werden. Für Betroffene geht es um bis zu 1.572 Euro im Jahr – und darum, wer künftig beim Einkaufen, Putzen oder bei der Körperpflege hilft.
Was der Reformplan tatsächlich vorsiehtDer Sozialverband VdK beschreibt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ausdrücklich den Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll dagegen ein neues Sozialraumbudget an die Stelle der bisherigen Leistung treten. Menschen mit Pflegegrad 1 wären nach diesem Konzept davon ausgeschlossen.
Der VdK lehnt die Streichung ab und kritisiert, dass bereits heute fehlende Angebote und unterschiedliche Anerkennungsregeln den Zugang erschweren. Er fordert leichter nutzbare Hilfen statt ihres Wegfalls.
Die 131 Euro sind kein PflegegeldNach der geltenden Regelung erhalten häuslich versorgte Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zum Entlastungsbetrag. Das Geld wird nicht automatisch zur freien Verfügung überwiesen.
Die Pflegekasse erstattet geeignete, tatsächlich entstandene Kosten gegen entsprechende Belege. Bei einer vereinbarten Abtretung kann ein Anbieter unmittelbar mit der Kasse abrechnen. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge ohne entsprechende Leistungen ist nicht vorgesehen.
Ein reguläres Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht; dieser Anspruch beginnt erst bei Pflegegrad 2. Deshalb lässt sich der drohende Verlust auch nicht einfach durch Pflegegeld auffangen. Weitere Informationen bietet unser Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat.
Welche Alltagshilfen betroffen wärenÜber den Entlastungsbetrag können beispielsweise anerkannte Hilfen beim Reinigen der Wohnung, bei der Wäsche oder beim Einkaufen finanziert werden. Auch Begleitung zu Terminen und geeignete Betreuungsangebote kommen infrage. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich.
Eine Besonderheit gilt für Pflegegrad 1: Hier kann der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, etwa Hilfe beim Duschen. Zudem kommt er für geeignete Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege infrage. Die Verwendungsmöglichkeiten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes.
Unterstützung Heute bei Pflegegrad 1 Bei Umsetzung der Streichung Anerkannte Haushaltshilfe Erstattung aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag möglich Diese Finanzierung entfiele Anerkannte Alltagsbegleitung und Betreuung Erstattung geeigneter Leistungen möglich Diese Finanzierung entfiele Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst Entlastungsbetrag dafür einsetzbar Diese Finanzierung entfiele Reguläres Pflegegeld Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 Kein Ersatz für die wegfallenden 131 Euro aus dem beschriebenen Plan ableitbar Beratung bezahlt keine HaushaltshilfeDer Reformansatz sieht zugleich eine neue Pflegebegleitung vor, die bei der Organisation der Versorgung unterstützen soll. Der VdK begrüßt fachliche Unterstützung grundsätzlich, hält sie aber nicht für einen ausreichenden Ersatz und verweist darauf, dass Pflegebegleitung selbst keine Rehabilitations- oder Präventionsleistungen erbringt.
Für den Alltag bleibt eine einfache Frage: Wer bezahlt die Hilfe, wenn das bisherige Budget verschwindet? Eine Beratung kann passende Angebote vermitteln, übernimmt aber weder die Reinigung der Wohnung noch deren Rechnung. Wer keine finanziellen Reserven und keine verfügbaren Angehörigen hat, könnte notwendige Unterstützung reduzieren müssen.
Pflegegrad 1 wird damit nicht automatisch abgeschafftDie geplante Streichung einer Leistung bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 als Einstufung entfällt. Nach geltendem Recht gehören unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für geeignete Wohnraumanpassungen zum möglichen Leistungsumfang. Die gesetzliche Übersicht findet sich in § 28a SGB XI.
Ebenso wenig belegt die VdK-Stellungnahme allein, dass die Streichung bereits beschlossen ist oder unverändert kommen wird. Sie bewertet einen bestimmten Entwurfsstand. Ein verbindliches Ende der Zahlung lässt sich daraus für einzelne Versicherte nicht ableiten.
Den bestehenden Anspruch weiter nutzenBetroffene sollten geeignete Hilfen nicht allein wegen der Reformdebatte absagen. Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse das verfügbare Budget und die Abrechenbarkeit des gewünschten Angebots zu klären. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.
Ungenutzte Beträge lassen sich nach geltendem Recht ansparen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen. Für Restbeträge aus 2026 ist das grundsätzlich der 30. Juni 2027; ob ein späteres Reformgesetz dazu Übergangsregeln enthält, wäre gesondert zu prüfen. Zum bisherigen Fristenprinzip lesen Sie auch unseren Beitrag über ungenutzte Entlastungsbeträge und die Frist zum 30. Juni.
Praxisbeispiel: Drei Stunden Hilfe können fehlenEin fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 1 und lebt allein. Ein nach Landesrecht anerkannter Dienst hilft ihr monatlich drei Stunden beim Haushalt und berechnet einschließlich aller Kosten 120 Euro. Diese Ausgaben können unter den geltenden Voraussetzungen vollständig aus dem monatlichen Entlastungsbetrag erstattet werden.
Würde die geplante Streichung ohne entsprechenden Ersatz umgesetzt, müsste Frau Berger die 120 Euro selbst aufbringen oder eine andere Unterstützung finden. Das wären in diesem Beispiel 1.440 Euro zusätzliche Ausgaben im Jahr. Ihr Hilfebedarf würde durch die Gesetzesänderung nicht kleiner.
Vier Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag Sind die 131 Euro bei Pflegegrad 1 schon gestrichen?Nach der hier geprüften geltenden Leistungsregelung besteht der Anspruch weiterhin. Die beschriebene Streichung stammt aus einem Reformplan und darf nicht als bereits wirksame Kürzung dargestellt werden.
Bekomme ich die 131 Euro einfach überwiesen?Nein, der Entlastungsbetrag dient der Erstattung geeigneter Leistungen. Ohne entsprechende Aufwendungen gibt es keine freie Auszahlung.
Darf auch eine private Haushaltshilfe darüber abrechnen?Das ist nicht automatisch möglich. Bei Alltagshilfen müssen die Voraussetzungen der landesrechtlichen Anerkennung erfüllt sein; für Nachbarschaftshilfe unterscheiden sich die Regeln zwischen den Bundesländern.
Was würde eine Streichung finanziell bedeuten?Bei einem ganzjährigen Anspruch stünden bis zu 1.572 Euro weniger für geeignete Hilfen zur Verfügung. Wie stark ein Haushalt tatsächlich belastet wäre, hinge von seiner bisherigen Nutzung, möglichen Ersatzleistungen und den endgültigen gesetzlichen Regeln ab.
Der Beitrag Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
43 Jahre gearbeitet: Trotzdem reicht die Rente nicht
Nach Jahrzehnten im Beruf hatte er auf mehr Freiheit gehofft. Heute berichtet ein Rentner aus dem südfranzösischen Département Gard, dass er seine Ausgaben genau abwägen muss. Von monatlich 2.232 Euro netto bleibt ihm nach eigenen Angaben häufig weniger als 300 Euro, nachdem laufende Verpflichtungen, Lebensmittel und weitere Alltagskosten bezahlt sind. Reisen und Restaurantbesuche sind damit in den Hintergrund gerückt.
Der Beruf hatte ihn erschöpftWie FOCUS online unter Berufung auf eine Leserzuschrift an Ouest-France berichtet, ging der Mann nach 43 Arbeitsjahren im Juli 2024 vorzeitig in den Ruhestand. Er war über Jahrzehnte in der Luftfahrt beschäftigt, zunächst als Techniker und später in einer Leitungsfunktion bei der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit einer Flotte. Nachtarbeit, Wochenenddienste und hoher Druck hätten ihn über Jahre stark belastet. Mit 60 Jahren sei er nach eigener Darstellung ausgelaugt gewesen.
Im Ruhestand traten für ihn finanzielle Sorgen in den Vordergrund. Statt den Ruhestand für die geplanten Unternehmungen zu nutzen, achtet er heute darauf, Geld für unerwartete Rechnungen zurückzuhalten. „Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zähle ich mein Geld“, wird er in dem Bericht zitiert.
Ob der frühe Rentenbeginn seine Bezüge durch Abschläge verringert hat, geht aus den Angaben nicht hervor. Auch sein früheres Einkommen ist unbekannt. Wie stark seine Einnahmen beim Übergang in den Ruhestand gesunken sind, lässt sich deshalb nicht beziffern.
Knapp 60 Prozent der Rente sind fest verplantDer Rentner beziffert seine regelmäßigen Verpflichtungen auf 1.330 Euro im Monat. Dazu zählt er Versicherungen, Grundsteuer, Strom, Wasser, Telefon, Bankgebühren und die Rate für einen noch laufenden Immobilienkredit. Diese Zahlungen beanspruchen knapp 60 Prozent seiner genannten Nettorente. Rechnerisch bleiben zunächst 902 Euro.
Davon muss er unter anderem Lebensmittel und Kraftstoff bezahlen. Hinzu kommen regelmäßige Fahrten zu seiner 95-jährigen Mutter in Burgund, deren Betreuung er sich mit seinem Bruder teilt. Nach diesen und weiteren Ausgaben blieben häufig weniger als 300 Euro übrig.
Bestandteil der Monatsrechnung Betrag beziehungsweise Einordnung Genannte monatliche Nettorente 2.232 Euro Regelmäßige Verpflichtungen laut eigener Darstellung 1.330 Euro Rechnerischer Rest nach diesen Zahlungen 902 Euro Lebensmittel, Kraftstoff und weitere Alltagsausgaben Nicht vollständig einzeln beziffert Häufig verbleibender Betrag laut Bericht Weniger als 300 Euro, auch für Rücklagen vorgesehenDie weniger als 300 Euro sind somit nicht der gesamte Betrag, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Lebensmittel und andere Alltagsausgaben sind dabei bereits bezahlt. Der Rest steht allerdings auch nicht vollständig für Freizeit zur Verfügung, wenn daraus Reparaturen und größere Anschaffungen finanziert werden sollen.
Auf Urlaub habe er deshalb verzichtet. Das Geld wolle er für unerwartete Ausgaben, einen späteren Autowechsel und mögliche Pflegekosten zurückhalten. Seine Sorge betrifft damit nicht nur die nächste Monatsrechnung, sondern auch die Frage, wie er künftig größere Belastungen auffangen kann.
Das Eigenheim verursacht weiterhin KostenEin eigenes Haus kann im Alter Sicherheit geben, entlastet das monatliche Budget aber nicht automatisch. Solange ein Immobilienkredit läuft, muss die Rate auch aus dem Ruhestandseinkommen bezahlt werden. Abgaben, Versicherungen und Instandhaltung kommen hinzu. Wie stark ein Eigenheim das Budget entlastet, hängt deshalb auch davon ab, ob es bereits abbezahlt ist.
Außerdem ist der Wert eines Hauses nicht mit verfügbarem Geld auf dem Konto gleichzusetzen. Die Tilgung verringert zwar die Schulden, lässt aber zunächst weniger Geld für andere Ausgaben übrig. Beim Mann aus Gard sind weder der Immobilienwert noch die Restschuld oder die Höhe vorhandener Ersparnisse bekannt.
Wann Geldsorgen als Einkommensarmut geltenDie französische Statistikbehörde Insee rechnet das verfügbare Haushaltseinkommen auf die Haushaltsmitglieder um und gewichtet sie dabei nach ihrem Alter. So lassen sich die Einkommen unterschiedlich großer Haushalte vergleichen. Aus diesen Werten wird der Median ermittelt: die Mitte der Einkommensverteilung, mit einer Hälfte der Bevölkerung darunter und der anderen darüber. Wer weniger als 60 Prozent dieses Betrags erreicht, gilt nach der Insee-Definition als einkommensarm.
Entscheidend ist damit nicht, welcher Betrag nach den persönlichen Ausgaben auf dem Konto bleibt. Auch die einzelne Rentenzahlung genügt nicht zur Beurteilung: Weitere Einkünfte im Haushalt und die Zahl der Menschen, die davon leben, müssen berücksichtigt werden. Diese Angaben fehlen im vorliegenden Fall. Der Bericht beschreibt finanzielle Sorgen und wenig Spielraum für zusätzliche Rücklagen; statistische Altersarmut lässt sich daraus nicht nachweisen.
2023 verloren Renten im Durchschnitt an KaufkraftDass Rentenerhöhungen nicht immer die Teuerung ausgleichen, zeigt die Entwicklung im Jahr 2023. Nach Angaben der französischen Statistikstelle Drees stieg die durchschnittliche Bruttorente aus eigenen Ansprüchen für in Frankreich lebende Rentner zwischen Ende 2022 und Ende 2023 nominal um 2,4 Prozent. Preisbereinigt sank dieser Durchschnittsbetrag jedoch um 1,2 Prozent. Die Zahlen dokumentiert der Drees-Bericht über Renten und Rentner, Ausgabe 2025.
Die Armutsquote unter Rentnern sank 2024Nach den im Juli 2026 veröffentlichten Insee-Ergebnissen sank die Armutsquote unter Rentnern von 11,1 Prozent im Jahr 2023 auf 10,4 Prozent im Jahr 2024. In der Gesamtbevölkerung lag sie 2024 bei 15,4 Prozent. Erfasst wurden Menschen in Privathaushalten im französischen Mutterland; Bewohner von Pflegeeinrichtungen gehören nicht zu dieser Auswertung. Die Werte stammen aus der Insee-Statistik für 2024.
Der preisbereinigte Median des Lebensstandards der Rentner stieg 2024 um 3,5 Prozent, unterstützt durch Rentenanpassungen. Die Daten zeigen für dieses Jahr somit eine Verbesserung, die jedoch nicht jeden Haushalt gleichermaßen erreicht. Über die persönliche Situation des Mannes aus Gard oder die weitere Entwicklung bis September 2026 sagen sie allein nichts aus.
Warum frühere Preissteigerungen weiter belasten könnenEine später niedrigere Inflationsrate bedeutet nicht, dass die zuvor gestiegenen Preise wieder zurückgehen. Zudem geben Haushalte ihr Geld für unterschiedliche Dinge aus. Wer viel für Wohnen, Mobilität oder Versicherungen aufwenden muss, kann eine andere Kostenentwicklung erleben, als der allgemeine Preisindex erkennen lässt.
Im Bericht aus Gard werden beispielsweise höhere Versicherungsbeiträge als zusätzliche Belastung genannt. Schon kleinere Aufschläge können spürbar sein, wenn nach den laufenden Zahlungen wenig übrig bleibt. Aus der Höhe einer Rentenanpassung allein lässt sich deshalb nicht ablesen, ob ein bestimmter Haushalt anschließend mehr Geld zur freien Verfügung hat.
Was Rentner in Deutschland daraus ableiten könnenDie französischen Beträge lassen sich nicht unmittelbar auf deutsche Renten- und Sozialleistungen übertragen. Für die eigene Planung ist jedoch dieselbe Frage hilfreich: Was bleibt nach regelmäßigen Zahlungen und absehbaren Sonderausgaben tatsächlich übrig? Eine Jahresrechnung macht auch Versicherungsbeiträge oder Ersatzanschaffungen sichtbar, die in einer einzelnen Monatsbetrachtung leicht fehlen.
Reichen Einkommen und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, kann in Deutschland unter den jeweiligen Voraussetzungen Grundsicherung im Alter in Betracht kommen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen dieser Unterstützung. Unterschiede zu einem Zuschuss zu den Wohnkosten erklärt unser Beitrag „Zu wenig Rente: Grundsicherung oder besser Wohngeld beantragen?“.
Bei der Wohngeldprüfung können außerdem Freibeträge für Menschen mit entsprechenden Grundrentenzeiten von Bedeutung sein. Weitere Erläuterungen enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Verhältnissen des jeweiligen Haushalts ab.
Fragen und Antworten zu Geldsorgen im Ruhestand Ist eine Rente von 2.232 Euro ein Beleg für oder gegen Altersarmut?Für sich genommen weder noch. Für die statistische Einordnung zählen das verfügbare Einkommen des gesamten Haushalts und die Zahl seiner Mitglieder.
Bleiben dem Rentner nur 300 Euro für Lebensmittel?Nein, so beschreibt es der Bericht nicht. Der Betrag bleibt laut seiner Schilderung erst nach weiteren Ausgaben übrig, zu denen auch Lebensmittel und Mobilität gehören.
Haben Rentenabschläge seine Geldsorgen verursacht?Das ist nicht bekannt. Der Bericht nennt weder mögliche Abschläge noch eine vollständige Rentenberechnung oder das frühere Einkommen.
Warum kann das Geld trotz Eigenheim knapp werden?Kreditraten, laufende Abgaben und Reparaturen belasten das Budget weiterhin. Der Immobilienwert steht außerdem nicht ohne Weiteres für alltägliche Zahlungen zur Verfügung.
Welche Ausgaben sollte eine Haushaltsrechnung zusätzlich erfassen?Neben den monatlichen Zahlungen sollten auch jährlich fällige Rechnungen und absehbare Ersatzanschaffungen berücksichtigt werden. Auf den Monat umgerechnet zeigen sie, wie viel Geld tatsächlich für andere Zwecke bleibt.
Der Beitrag 43 Jahre gearbeitet: Trotzdem reicht die Rente nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: An diesen Hürden scheitern die meisten schwerbehinderten Menschen bei Behörden
Wer wegen einer Behinderung einen Antrag nicht versteht, ein Onlineformular nicht bedienen kann oder ohne notwendige Unterstützung vor einer Behörde steht, kann Leistungen verlieren oder Fristen versäumen. Genau solche Barrieren sind offenbar weit verbreitet.
57 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigung berichten laut einer neuen Aktion-Mensch-Studie von Diskriminierung oder Barrieren bei staatlichen Stellen, Behörden oder im Gesundheitssystem.
44 Prozent meiden nach solchen Erfahrungen vergleichbare Situationen. 37 Prozent wissen nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können.
Die Folge kann sein, dass Menschen notwendige Behördengänge hinauszögern, Anträge nicht stellen oder ihre Rechte nicht wahrnehmen. Dabei müssen Betroffene fehlende Barrierefreiheit nicht hinnehmen.
Mehr als jeder Zweite berichtet von Problemen bei staatlichen StellenDie Studie „Diskriminierung als Alltagserfahrung 2026“ zeigt, wie verbreitet die Schwierigkeiten sind. 57 Prozent der befragten Menschen mit Beeinträchtigung berichten von Diskriminierung im Bereich staatlicher Stellen, Behörden und des Gesundheitssystems. 68 Prozent erleben entsprechende Probleme im privaten oder öffentlichen Raum.
24 Prozent nennen sehr lange Bearbeitungszeiten. Ebenfalls 24 Prozent berichten von Missverständnissen aufgrund schlechter Kommunikation. 21 Prozent hatten Schwierigkeiten, Anträge zu verstehen oder auszufüllen. 18 Prozent nennen ausdrücklich fehlende Barrierefreiheit.
Barrieren können den Zugang zu Leistungen erschwerenBei Barrierefreiheit denken Nicht-Betroffene zuerst an Stufen, fehlende Rampen oder nicht erreichbare Schalter. Hürden sind jedoch ebenso ein unzugängliches Onlineformular, ein nicht lesbares PDF, fehlende Kommunikationshilfen oder ein Bescheid, dessen Inhalt Betroffene nicht erfassen können.
Gerade beim Jobcenter, Sozialamt, bei Krankenkassen und bei weiteren Trägern von Sozialleistungen ist das ausgesprochen heikel. Dort geht es nämlich um finanzielle oder soziale Leistungen, auf die Betroffene angewiesen sind.
Kann jemand einen Antrag aufgrund einer Barriere nicht vollständig bearbeiten oder eine Frist nicht einhalten, kann das unmittelbare Folgen haben. Fehlende Barrierefreiheit ist dann kein bloßes Ärgernis mehr, sondern wird schnell existentiell.
44 Prozent meiden danach ähnliche SituationenDie Auswirkungen enden nicht mit einem schlechten Behördentermin. 44 Prozent der Betroffenen, die Diskriminierung erlebt haben, vermeiden anschließend vergleichbare Situationen.
Eine schlechte Erfahrung kann also dazu führen, notwendige Behördengänge hinauszuzögern oder Unterstützung nicht mehr zu nutzen.
Gleichzeitig wissen 37 Prozent nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können. Wer seine Rechte und Beschwerdewege nicht kennt, nimmt dann eine Barriere hin, obwohl die Behörde handeln müsste.
So wehren Sie sich gegen fehlende BarrierefreiheitBeschreiben Sie gegenüber der Behörde genau, welche Barriere besteht. Nennen Sie konkret, was Sie nicht nutzen können und welche Unterstützung Sie benötigen.
Das kann ein stufenlos erreichbarer Raum sein, aber auch eine Kommunikationshilfe, ein zugängliches Dokument oder eine barrierefreie digitale Alternative.
Fordern Sie die Behörde schriftlich auf, eine geeignete Lösung bereitzustellen. Bewahren Sie die Antwort auf und dokumentieren Sie die Barriere. Bei digitalen Problemen helfen Bildschirmfotos. Bei persönlichen Terminen sollten Sie Datum, Ansprechpartner und Ablauf notieren.
Jobcenter und Sozialamt müssen Barrieren berücksichtigenFür Sozialleistungsträger enthält § 17 SGB I wichtige Vorgaben. Die Träger sollen sicherstellen, dass Berechtigte Sozialleistungen möglichst einfach erhalten können. Verwaltungs- und Dienstgebäude sollen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein.
Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben zudem bei der Sozialleistungen Anspruch auf entsprechende Kommunikationshilfen. Die notwendigen Kosten trägt grundsätzlich der zuständige Träger.
Wer beim Jobcenter, Sozialamt oder einer Krankenkasse ohne notwendige Kommunikationshilfe bleibt, sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Unterstützung erforderlich ist.
Auch unverständliche Bescheide können eine Barriere seinDas Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes in bestimmten Fällen zu verständlicher Kommunikation.
Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen können verlangen, dass Behörden Formulare, Bescheide und Vordrucke verständlich erläutern. Reicht eine einfache Erklärung nicht aus, kommt auch Leichte Sprache infrage.
Nicht zugängliche Behörden-Webseite? Melden Sie die BarriereAuch Webseiten und Apps öffentlicher Stellen müssen Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Bei Bundesstellen finden Sie auf der Webseite regelmäßig eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Dort muss eine Möglichkeit bestehen, Barrieren zu melden.
Nennen Sie konkret die jeweilige Seite oder Funktion. Schreiben Sie zum Beispiel, dass ein Formular mit einem Screenreader nicht nutzbar ist oder wichtige Inhalte nicht zugänglich sind.
Reagiert eine Bundesstelle nicht angemessen, kann ein Schlichtungsverfahren folgen.
Muster für Ihre Beschwerde„Aufgrund meiner Behinderung kann ich Ihr Angebot in der derzeitigen Form nicht gleichberechtigt nutzen. Konkret besteht folgende Barriere: […]. Ich benötige daher folgende barrierefreie Alternative beziehungsweise angemessene Vorkehrung: […]. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie den barrierefreien Zugang sicherstellen.“
Je genauer Sie das Problem und die benötigte Lösung benennen, desto gezielter muss sich die Behörde damit auseinandersetzen.
Bundesbehörde reagiert nicht: Schlichtungsstelle einschaltenWer sich durch eine öffentliche Stelle des Bundes in seinen Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz verletzt sieht, kann die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG einschalten.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos und soll eine außergerichtliche Lösung ermöglichen.
Bei Landes- und Kommunalbehörden gelten dagegen die jeweiligen Landesregelungen. Deshalb müssen Sie zunächst klären, welche Ebene für die Behörde zuständig ist.
Wichtig: Beschwerde ersetzt keinen WiderspruchEine Beschwerde über fehlende Barrierefreiheit ist nicht dasselbe wie ein Widerspruch gegen einen Bescheid. Haben Sie einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, müssen Sie die Rechtsbehelfsfrist unabhängig von der Barriere prüfen.
Mit der Beschwerde greifen Sie die fehlende Barrierefreiheit an. Mit dem Widerspruch wenden Sie sich gegen die Entscheidung selbst.
FAQ: Fehlende Barrierefreiheit bei Behörden Muss jede Behörde vollständig barrierefrei sein?Welche Pflichten gelten, hängt von der jeweiligen Behörde und der konkreten Barriere ab. Für Bundesstellen gelten insbesondere Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Bei Sozialleistungsträgern kommt § 17 SGB I hinzu.
Kann ich einen Gebärdensprachdolmetscher verlangen?Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben in bestimmten Verwaltungsverfahren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen. Im Sozialleistungsbereich enthält § 17 SGB I besondere Vorgaben zur Kostenübernahme.
Wo kann ich mich über eine Bundesbehörde beschweren?Bei möglichen Verletzungen von Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz kommt die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG infrage. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
QuellenAktion Mensch: Diskriminierung als Alltagserfahrung – Erlebte Diskriminierung und ihre Konsequenzen für Menschen mit Beeinträchtigung, 2. Jahrgang 2026
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), insbesondere §§ 7, 9, 11, 12a, 12b und 16
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz: Informationen zum Schlichtungsverfahren
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), § 17
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Wohngeld für Rentner: Freibetrag soll mehr als halbiert werden
Für Rentnerinnen und Rentner könnte ein Freibetrag bei der Wohngeldberechnung deutlich sinken. Der Bundesrat will den bisherigen Abzug für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder anerkannten vergleichbaren Zeiten durch eine Pauschale ersetzen. Statt bis zu 281,50 Euro monatlich im Jahr 2026 sollen nur noch 100 Euro im Monat beziehungsweise 1.200 Euro jährlich berücksichtigt werden.
Zusätzlich soll der Zugang enger werden: Nur wer tatsächlich einen Grundrentenzuschlag erhält, würde den neuen Freibetrag bekommen. Wer bisher den Freibetrag erhält, aber keinen Grundrentenzuschlag bezieht, könnte den Abzug vollständig verlieren.
Was der Bundesrat ändern willDie Forderung steht in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes vom 25. September 2026. Nach Ziffer 3 soll § 17a WoGG gestrichen und die Pauschale in § 17 Nummer 5 aufgenommen werden. Die Wohngeldstelle würde sie für jedes berechtigte Haushaltsmitglied einzeln berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Bundesratsdrucksache 474/26(B), Seiten 3 und 4.
Wie der Freibetrag heute berechnet wirdNach dem geltenden § 17a Wohngeldgesetz bleiben von der gesetzlichen Rente zunächst bis zu 1.200 Euro jährlich unberücksichtigt. Hinzu kommen 30 Prozent des darüberliegenden jährlichen Renteneinkommens. Allerdings begrenzt das Gesetz den Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, hochgerechnet auf zwölf Monate.
Für 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe weiterhin 563 Euro monatlich, wie die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026 erläutert. Daraus ergibt sich eine Obergrenze von 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, hängt somit auch von der Rentenhöhe ab.
Bei einer gleichbleibenden gesetzlichen Bruttorente von 500 Euro monatlich ergibt die vereinfachte Monatsrechnung beispielsweise 100 Euro plus 30 Prozent von 400 Euro. Das sind 220 Euro Freibetrag. Bei 705 Euro Bruttorente werden bereits 281,50 Euro erreicht; höhere Renten lassen diesen Abzug 2026 nicht weiter wachsen.
33 Jahre Grundrentenzeiten genügen bisher auch ohne ZuschlagFür den heutigen Freibetrag kommt es auf die anerkannten Zeiten an, nicht auf einen ausgezahlten Grundrentenzuschlag. Das bestätigt auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Informationen zu Grundrente und Freibeträgen.
Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Grundrentenjahre. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Die Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.
Das geltende Wohngeldrecht berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen außerdem vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu gehören etwa die landwirtschaftliche Alterssicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Weitere Hinweise zur bisherigen Rechtslage enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten.
Ohne Grundrentenzuschlag könnte der Abzug vollständig entfallenDer Grundrentenzuschlag hat zusätzliche Voraussetzungen, die über den Nachweis von 33 Jahren Grundrentenzeiten hinausgehen. Die Rentenversicherung prüft beispielsweise die früheren versicherten Verdienste; außerdem kann eine Einkommensanrechnung dazu führen, dass kein Zuschlag ausgezahlt wird. Deshalb können Menschen die Voraussetzungen für den heutigen Wohngeldfreibetrag erfüllen, ohne einen Grundrentenzuschlag zu erhalten.
Wer bisher einen Freibetrag von mehr als 100 Euro monatlich erhält und einen Grundrentenzuschlag bezieht, würde einen Teil des bisherigen Abzugs verlieren. Beim bisherigen Höchstbetrag wären das 181,50 Euro monatlich beziehungsweise 2.178 Euro jährlich. Ohne Grundrentenzuschlag könnte der gesamte bisherige Abzug entfallen. Andere gesetzliche Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten würden durch die Streichung des § 17a nicht automatisch beseitigt.
Geltendes Recht und Vorschlag im Vergleich Geltendes Recht 2026 Vorschlag des Bundesrates Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten; kein ausgezahlter Zuschlag erforderlich. Tatsächlicher Bezug eines Grundrentenzuschlags als Voraussetzung. Bis zu 1.200 Euro der Jahresrente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt durch eine Obergrenze. Fester Freibetrag von 1.200 Euro jährlich. Höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich. 100 Euro monatlich beziehungsweise 1.200 Euro jährlich. Obergrenze verändert sich mit der Regelbedarfsstufe 1. Keine Kopplung an den Regelbedarf. Wie sich ein kleinerer Freibetrag auf das Wohngeld auswirktDer Freibetrag verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Er ist keine zusätzliche Zahlung. Ein geringerer Abzug kann deshalb zu weniger Wohngeld führen, obwohl sich die ausgezahlte Rente nicht verändert.
Aus einer Verringerung des Freibetrags um 181,50 Euro folgt aber keine pauschale Wohngeldkürzung um 181,50 Euro. Wie sich das höhere anrechenbare Einkommen auswirkt, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und dem übrigen Einkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Bei Haushalten mit einem bisher kleinen Anspruch könnte das Wohngeld auch vollständig entfallen.
Welche weiteren Abzüge die Berechnung beeinflussen, erläutert unser Beitrag dazu, wie hoch die Rente 2026 für einen Wohngeldanspruch sein darf.
Warum der Bundesrat die Pauschale fordertDer Bundesrat begründet seinen Vorschlag mit dem Aufwand in den Wohngeldstellen. Aus jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen gehe nicht hervor, ob jemand die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht habe. Deshalb seien vielfach individuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung erforderlich.
Die Ländervertretung erwartet, dass die Pauschale und der Verzicht auf die gesonderte Ermittlung der Grundrentenzeiten die Bearbeitung erleichtern. Wie viele Haushalte durch diese Änderung schlechtergestellt würden, beziffert der Bundesrat in der Begründung zu Ziffer 3 nicht. Auch einen durchschnittlichen Verlust beim ausgezahlten Wohngeld nennt er dort nicht.
Die Stellungnahme ändert noch keinen WohngeldbescheidDer Bundestag ist an den Änderungsvorschlag nicht gebunden und kann ihn übernehmen, verändern oder verwerfen. Ob und ab wann die neue Freibetragsregelung gelten würde, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Das gilt auch für mögliche Übergangsregelungen bei bereits bewilligtem Wohngeld. Bis zu einer wirksamen Änderung müssen die Behörden weiterhin das geltende Recht anwenden.
Wer bereits Wohngeld erhält, sollte im Berechnungsbogen nachsehen, ob der Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz erfüllter Voraussetzungen, sollten Betroffene die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung bitten und auf ihre nachgewiesenen Grundrentenzeiten hinweisen. Bei einem aktuellen Bescheid sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen zu beachten. Eine formlose Prüfbitte ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Rechtsbehelf.
Fragen und Antworten zum geplanten Wohngeldfreibetrag Ist die Senkung beschlossen und steht ein Beginn fest?Nein. Stand 26. September 2026 liegt ein Änderungsvorschlag des Bundesrates vor. Die Stellungnahme ändert das geltende Recht noch nicht und legt keinen verbindlichen Beginn der Kürzung fest.
Reichen 33 Jahre Grundrentenzeiten weiterhin für den Freibetrag?Nach geltendem Recht ist kein ausgezahlter Grundrentenzuschlag erforderlich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten vorliegen. Würde der Vorschlag umgesetzt, käme es dagegen auf den tatsächlichen Zuschlagsbezug an. Eine allgemeine Pauschale für alle Rentner ist nicht vorgesehen.
Würde mein Wohngeld automatisch um 181,50 Euro sinken?Nein. Die 181,50 Euro beschreiben den Unterschied zwischen dem bisherigen maximalen Einkommensabzug und der vorgeschlagenen Pauschale. Die Veränderung des ausgezahlten Wohngeldes muss für den jeweiligen Haushalt gesondert berechnet werden.
Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Nach dem Vorschlag müsste jeder Partner selbst einen Grundrentenzuschlag erhalten, damit für beide ein Freibetrag angesetzt werden kann.
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GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese 10 Vorteile hat man jedoch trotzdem
Ein Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen wirkt auf den ersten Blick oft weniger wertvoll als ein Ausweis mit den Einträgen G, aG, H, Bl, Gl oder RF. Dieser Eindruck täuscht aber, denn bereits ein festgestellter Grad der Behinderung von 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Viele Schutzrechte im Arbeitsleben, der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag und der Zugang zu einer besonderen Altersrente setzen kein Merkzeichen voraus. Allerdings gelten nicht alle Vergünstigungen automatisch, und einige Ansprüche müssen ausdrücklich beantragt oder gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
GdB 50 und Merkzeichen erfüllen unterschiedliche AufgabenDer GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt beeinflussen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert, sofern er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat.
Merkzeichen dokumentieren dagegen bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen. Sie können etwa eine erhebliche Gehbehinderung, Hilflosigkeit, Blindheit, Gehörlosigkeit oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bescheinigen.
Fehlt ein Merkzeichen, entfallen deshalb nicht sämtliche Nachteilsausgleiche. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Vorteil allein an die Schwerbehinderteneigenschaft oder zusätzlich an eine bestimmte gesundheitliche Einschränkung anknüpft.
Die 10 Vorteile im Überblick Vorteil Was ein GdB 50 ohne Merkzeichen bewirken kann Wichtige Voraussetzung Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr können steuerlich berücksichtigt werden Festgestellter GdB 50 Besondere Altersrente Früherer Rentenbeginn kann möglich sein GdB 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre Zusatzurlaub Eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr Bestehendes Arbeitsverhältnis Besonderer Kündigungsschutz Arbeitgeber benötigen grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamts Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate Freistellung von Mehrarbeit Arbeit über acht Stunden werktäglich kann auf Verlangen abgelehnt werden Anspruch muss geltend gemacht werden Angepasster Arbeitsplatz Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Ausstattung können angepasst werden Konkreter behinderungsbedingter Bedarf Behinderungsbedingte Teilzeit Eine Verringerung der Arbeitszeit kann verlangt werden Teilzeit ist wegen der Behinderung notwendig Betriebliche Prävention Bei einer Gefährdung des Arbeitsplatzes müssen frühzeitig Lösungen gesucht werden Schwierigkeiten bedrohen das Beschäftigungsverhältnis Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung Beratung, Begleitung und Beteiligung bei betrieblichen Entscheidungen Im Betrieb oder in der Dienststelle besteht eine Vertretung Bessere Chance bei öffentlichen Arbeitgebern Einladung zum Vorstellungsgespräch ist grundsätzlich vorgeschrieben Schwerbehinderung wird mitgeteilt und Eignung fehlt nicht offensichtlich 1. Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 EuroMenschen mit einem GdB von 50 können einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro im Jahr geltend machen. Das ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz in der amtlichen Fassung für 2026.
Der Betrag wird nicht vom Finanzamt ausgezahlt und auch nicht vollständig von der Steuer abgezogen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz und von der übrigen steuerlichen Situation abhängt.
Ein Merkzeichen ist für den Pauschbetrag bei GdB 50 nicht erforderlich. Die besonders hohe Pauschale von 7.400 Euro ist dagegen Menschen vorbehalten, die blind, taubblind oder im steuerrechtlichen Sinne hilflos sind.
Der Pauschbetrag kann in der Einkommensteuererklärung eingetragen oder bereits beim Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden. Wer keine oder nur sehr geringe Einkommensteuer zahlt, hat davon allerdings möglicherweise keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen.
2. Altersrente für schwerbehinderte MenschenEin GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen. Ein Merkzeichen verlangt die Deutsche Rentenversicherung dafür nicht.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss beim Beginn der Rente vorliegen; fällt sie später weg, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch bestehen.
Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 oder jünger ist diese Altersrente ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein Beginn ab 62 Jahren ist ebenfalls möglich, führt aber zu einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat und damit zu höchstens 10,8 Prozent.
Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gelten stufenweise niedrigere Altersgrenzen. Die aktuellen Voraussetzungen und die anrechenbaren Zeiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung.
Die Schwerbehinderteneigenschaft führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Dafür prüft die Rentenversicherung gesondert, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann.
3. Eine zusätzliche UrlaubswocheSchwerbehinderte Beschäftigte erhalten nach § 208 SGB IX einen bezahlten Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage, bei einer Vier-Tage-Woche vier und bei einer Sechs-Tage-Woche sechs Tage.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur während eines Teils des Jahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich für jeden vollen Monat anteilig berechnet. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden aufgerundet.
Der Anspruch hängt weder von einem Merkzeichen noch von der Art der Erkrankung ab. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht verlangen, dass beispielsweise zusätzlich eine Gehbehinderung nachgewiesen wird.
In der Praxis sollte die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nachgewiesen und der Zusatzurlaub rechtzeitig verlangt werden. Bei einer rückwirkenden Anerkennung können besondere Fristen wichtig werden, wie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter erläutert.
4. Besonderer KündigungsschutzVor der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Integrations- oder Inklusionsamts. Die Behörde prüft dabei unter anderem, ob die Kündigungsgründe mit der Behinderung zusammenhängen und ob Hilfen den Arbeitsplatz erhalten können.
Dieser Schutz ist kein vollständiges Kündigungsverbot. Liegen tragfähige Kündigungsgründe vor und stimmt das Amt zu, kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden.
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich. Auch das vereinbarte Ende eines befristeten Vertrags, ein eigener Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung durch den Beschäftigten werden durch diesen Schutz nicht verhindert.
Der Arbeitgeber muss außerdem eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung beteiligen. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte wegen der regelmäßig nur dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage sofort fachkundigen Rat einholen.
Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes zusammen. Ein Merkzeichen wird auch hierfür nicht verlangt.
5. Freistellung von MehrarbeitSchwerbehinderte Beschäftigte können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Es handelt sich um ein individuelles Recht, das am besten nachweisbar und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird.
Mehrarbeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht jede Überstunde. Erfasst ist grundsätzlich die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht.
Wer laut Vertrag sechs Stunden arbeitet und ausnahmsweise sieben Stunden leisten soll, kann dies daher nicht allein unter Hinweis auf § 207 SGB IX ablehnen. Ist die kürzere Arbeitszeit jedoch wegen der Behinderung notwendig, können sich weitere Ansprüche auf eine angepasste Arbeitszeit ergeben.
Die Vorschrift enthält auch kein automatisches Verbot von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Die genaue Abgrenzung zwischen Überstunden und Mehrarbeit beschreibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.
6. Anspruch auf einen behinderungsgerechten ArbeitsplatzSchwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, dass sie entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, wie Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit behinderungsgerecht gestaltet werden können.
Das kann beispielsweise eine spezielle Software, eine ergonomische Ausstattung, eine veränderte Aufgabenverteilung, ein reizärmerer Arbeitsplatz oder eine andere Lage der Arbeitszeit betreffen. Welche Maßnahme notwendig ist, hängt nicht vom Merkzeichen, sondern von den tatsächlichen Einschränkungen bei der Arbeit ab.
Auch technische Arbeitshilfen oder eine persönliche Arbeitsassistenz kommen in Betracht. Je nach Situation können Rehabilitationsträger, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt Kosten übernehmen.
Nicht jede gewünschte Veränderung muss umgesetzt werden. Der Anspruch kann begrenzt sein, wenn eine Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre und eine Förderung die Belastung nicht ausreichend auffängt.
Das Bundesarbeitsministerium nennt die angepasste Beschäftigung und technische Arbeitshilfen ausdrücklich als Bestandteile des Schwerbehindertenrechts. Weitere Hinweise zu Ausstattung und Assistenz enthält der Überblick der Bundesagentur für Arbeit.
7. Teilzeit aus behinderungsbedingten GründenKann ein schwerbehinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nur in Teilzeit arbeiten, kann sich aus § 164 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch auf eine kürzere Arbeitszeit ergeben. Dieser Anspruch steht neben den allgemeinen Teilzeitregeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Für die besondere Regelung des SGB IX muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und notwendiger Arbeitszeitverkürzung bestehen. Eine ärztliche Einschätzung kann helfen, den Bedarf zu belegen, ohne dem Arbeitgeber die gesamte Krankengeschichte offenzulegen.
Auch dieser Anspruch ist nicht völlig uneingeschränkt. Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßige Belastungen können dem Verlangen im Einzelfall entgegenstehen.
Eine Arbeitszeitreduzierung senkt in der Regel das Arbeitsentgelt und kann sich auf spätere Rentenansprüche auswirken. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter weist darauf hin, dass die besondere Teilzeitmöglichkeit gerade dann greift, wenn eine Vollzeitbeschäftigung behinderungsbedingt nicht möglich ist.
8. Frühzeitige Hilfe, wenn der Arbeitsplatz gefährdet istTreten personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Schwierigkeiten auf, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, muss der Arbeitgeber möglichst früh tätig werden. § 167 Absatz 1 SGB IX sieht dafür ein besonderes Präventionsverfahren vor.
Einbezogen werden sollen die betroffene Person, die Schwerbehindertenvertretung, die betriebliche Interessenvertretung und das Integrationsamt. Gemeinsam können etwa eine andere Arbeitsorganisation, technische Hilfen, eine Qualifizierung, ein Jobcoaching oder eine Umsetzung geprüft werden.
Das Präventionsverfahren ist nicht mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement gleichzusetzen. Ein BEM ist grundsätzlich nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres anzubieten, während das Präventionsverfahren an eine drohende Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen anknüpft.
Die Informationen der Integrationsämter zum Präventionsverfahren zeigen, dass nicht erst eine beabsichtigte Kündigung abgewartet werden soll. Ein bestimmtes Merkzeichen ist dafür nicht erforderlich.
9. Beratung und Beteiligung durch die SchwerbehindertenvertretungSind in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, wird grundsätzlich eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sie berät Beschäftigte, nimmt Beschwerden entgegen und achtet auf die Einhaltung der Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen.
Der Arbeitgeber muss die Vertretung in Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, rechtzeitig informieren und vor einer Entscheidung anhören. Das kann unter anderem Versetzungen, Veränderungen des Arbeitsplatzes, Eingruppierungen, Weiterbildung oder Kündigungen betreffen.
Beschäftigte dürfen die Schwerbehindertenvertretung außerdem zur Einsicht in ihre Personalakte hinzuziehen. Die Vertrauensperson unterliegt einer gesetzlichen Schweigepflicht.
Eine ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein. Die Aufgaben und Beteiligungsrechte erläutert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.
10. Einladungspflicht bei öffentlichen ArbeitgebernBewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn ihm die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt.
Dieses Recht gilt auch bei einem GdB von 50 ohne Merkzeichen. Damit es im Auswahlverfahren beachtet werden kann, muss die Schwerbehinderung in der Bewerbung klar und für die Personalstelle erkennbar mitgeteilt werden.
Die Einladungspflicht garantiert weder eine Einstellung noch eine bevorzugte Auswahl gegenüber besser geeigneten Bewerbern. Sie soll aber verhindern, dass schwerbehinderte Menschen vorschnell aus dem Verfahren aussortiert werden.
Private Arbeitgeber unterliegen dieser besonderen Einladungspflicht nicht. Sie müssen Bewerbungen dennoch diskriminierungsfrei behandeln und bei freien Stellen prüfen, ob schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Welche Vergünstigungen fehlen ohne Merkzeichen?Ein GdB von 50 allein berechtigt normalerweise nicht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Auch Parkerleichterungen, die Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags verlangen zusätzliche Voraussetzungen.
Je nach Leistung kommt es etwa auf die Merkzeichen G, aG, H, Bl, Gl oder RF an. Auch die Mitnahme einer Begleitperson setzt in der Regel das Merkzeichen B voraus.
Daneben bieten Kommunen, Schwimmbäder, Museen, Kinos oder andere Veranstalter freiwillige Ermäßigungen an. Ob dafür der bloße Schwerbehindertenausweis genügt, bestimmt der jeweilige Anbieter; einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf solche Rabatte gibt es nicht.
Ein GdB 50 führt außerdem nicht automatisch zu Pflegegeld, einer Erwerbsminderungsrente, einem höheren Arbeitslosengeld oder einem Mehrbedarf in der Grundsicherung. Für diese Leistungen müssen jeweils eigene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine ist 56 Jahre alt und arbeitet an fünf Tagen pro Woche in der Verwaltung. Wegen mehrerer chronischer Erkrankungen wird bei ihr ein GdB von 50 festgestellt, Merkzeichen erhält sie nicht.
Sie legt dem Arbeitgeber den Nachweis vor und erhält künftig fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Weil lange Arbeitstage ihre Beschwerden verstärken, verlangt sie schriftlich, nicht über acht Stunden täglich eingesetzt zu werden, und vereinbart nach einer arbeitsmedizinischen Beratung weitere Anpassungen ihres Arbeitsplatzes.
In ihrer Steuererklärung nutzt Sabine den Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro. Vor dem geplanten Ruhestand lässt sie von der Rentenversicherung prüfen, ob sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für sie beginnen kann.
FazitEin GdB von 50 ohne Merkzeichen ist keineswegs ein Ausweis ohne Nutzen. Besonders im Arbeitsleben bestehen weitreichende Schutz-, Beteiligungs- und Anpassungsrechte, hinzu kommen der Behinderten-Pauschbetrag und unter weiteren Voraussetzungen eine frühere Altersrente.
Betroffene sollten dennoch jeden Vorteil gesondert prüfen. Manche Ansprüche entstehen unmittelbar, andere müssen beantragt, nachgewiesen oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Häufige Fragen und Antworten Gilt man mit GdB 50 ohne Merkzeichen als schwerbehindert?Ja. Ein festgestellter GdB von mindestens 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zum Wohnsitz, Aufenthalt oder Arbeitsplatz erfüllt sind. Ein Merkzeichen ist dafür nicht notwendig.
Gibt es bei GdB 50 immer fünf zusätzliche Urlaubstage?Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche besteht grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub pro Kalenderjahr. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche wird die Zahl entsprechend angepasst; bei einer nur zeitweise bestehenden Schwerbehinderung kann der Anspruch anteilig entstehen.
Besteht der besondere Kündigungsschutz sofort ab dem ersten Arbeitstag?Nein. Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamts. Danach greift der besondere Schutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen, verhindert eine Kündigung aber nicht in jedem Fall.
Kann man ohne Merkzeichen kostenlos Bus und Bahn fahren?Nein, ein GdB von 50 allein reicht für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr normalerweise nicht aus. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die regelmäßig durch bestimmte Merkzeichen sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachgewiesen werden.
Bedeutet der Pauschbetrag eine Steuererstattung von 1.140 Euro?Nein. Der Pauschbetrag von 1.140 Euro mindert das zu versteuernde Einkommen und nicht unmittelbar die festgesetzte Steuer. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt vom Einkommen, Steuersatz und den übrigen steuerlichen Verhältnissen ab.
Kann jeder Mensch mit GdB 50 früher in Altersrente gehen?Nein. Zusätzlich zum GdB von mindestens 50 müssen die jeweilige Altersgrenze und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen, ein Merkzeichen ist nicht erforderlich.
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Grundsicherung: Dieser Abzug beim Heizkostenguthaben ist laut Gericht rechtswidrig
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat bereits 2018 entschieden, dass sogenanntes Kinderwohngeld grundsicherungsrechtlich als Einkommen des jeweiligen Kindes und nicht des antragstellenden Elternteils zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).
Nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Niklas Sander aus Moormerland, hat sich die 25. Kammer des Sozialgerichts Aurich dieser Einordnung in einem unveröffentlichten Urteil angeschlossen (Urteil vom 18.08.2026 – S 25 AS 208/24).
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Kinderwohngeld den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindert und welche Auswirkungen dies auf die Verrechnung eines Heizkostenguthabens hat.
Rechtsanwalt Sander erläutert dazu:
Kinderwohngeld ist Einkommen des KindesNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Kinderwohngeld dem Kind als Einkommen zuzurechnen. Nach Sanders Darstellung handelt das Jobcenter daher rechtswidrig, wenn es bei der Guthabenverrechnung den zugrunde gelegten Bedarf für Unterkunft und Heizung vorab um das Kinderwohngeld mindert.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Ermittlung des Bedarfs und der anschließenden Berücksichtigung des Einkommens, das diesen Bedarf deckt.
Heizkostenguthaben müssen richtig verrechnet werdenIm vorliegenden Fall ging es um ein Gasguthaben. Ausgangspunkt der Verrechnung sind die maßgeblichen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Ein berücksichtigungsfähiges Heiz- oder Betriebskostenguthaben mindert diese Aufwendungen nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Guthabenanteile, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfallen, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Nach dem von Sander mitgeteilten Urteil darf das Jobcenter die für diese Verrechnung maßgeblichen Aufwendungen nicht vorab um das Kinderwohngeld kürzen. Ein solcher Vorabzug kann dazu führen, dass das Guthaben über einen längeren Zeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt wird.
Eine doppelte Anrechnung des Guthabens ist unzulässigEin Guthabenbetrag, der bereits vollständig durch eine rechtmäßige Verrechnung berücksichtigt wurde, darf nicht erneut bedarfsmindernd angesetzt werden. Entscheidend ist deshalb, welche Beträge das Jobcenter bereits verrechnet hat und welcher Restbetrag noch berücksichtigt werden darf.
FazitKinderwohngeld darf nach dem mitgeteilten Urteil bei der Verrechnung eines Guthabens nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht vorab von den maßgeblichen anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgezogen werden.
Es ist als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Diese Einkommensanrechnung ist von der Ermittlung des Unterkunfts- und Heizbedarfs zu unterscheiden.
Davon zu trennen ist das Kindergeld: Soweit das Kind dieses nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt, wird es grundsätzlich als Einkommen des Elternteils berücksichtigt. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).
Ergänzender Hinweis: Heizkostennachforderung nach unterbrochenem SGB-II-BezugWar ein Kind wegen des Bezugs vorrangigen Wohngeldes zeitweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen, schließt dies die Anerkennung einer später fälligen Heizkostennachforderung nicht ohne Weiteres aus.
Das Bundessozialgericht hat dies auch für eine bereits aufgegebene Wohnung klargestellt: In der entschiedenen Fallkonstellation durfte die Übernahme nicht allein daran scheitern, dass der SGB-II-Bezug durch Kinderwohngeld unterbrochen war (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R).
Die Begründung: Die mit dem vorrangigen Wohngeld beabsichtigte Besserstellung der Kinder würde sich in ihr Gegenteil verkehren, wenn eine anteilig auf sie entfallende Heizkostennachforderung allein wegen fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit unberücksichtigt bliebe. Die weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme müssen dennoch erfüllt sein.
Der Beitrag Grundsicherung: Dieser Abzug beim Heizkostenguthaben ist laut Gericht rechtswidrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.