GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 16 Minuten

Wird das Pflegegeld dem Finanzamt gemeldet?

14. Oktober 2025 - 16:31

In der Regel nein: Das Pflegegeld selbst wird nicht automatisch von der Pflegekasse an das Finanzamt gemeldet. Gemeldet werden vielmehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, damit sie steuerlich berücksichtigt werden können – Leistungsbezüge wie das Pflegegeld gehören nicht zu diesem Datenaustausch.

“Eine Erklärungspflicht entsteht nur in besonderen Konstellationen, etwa wenn Zahlungen an Pflegepersonen über das Pflegegeld hinausgehen oder keine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind”, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärte.

Was das Pflegegeld rechtlich ist

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es erhält die pflegebedürftige Person, wenn sie die häusliche Pflege selbst organisiert, typischerweise durch Angehörige oder nahestehende Personen. Die Leistungshöhe ist nach Pflegegraden gestaffelt. Seit 1. Januar 2025 wurden die Beträge gesetzlich angehoben.

Meldungen zwischen Kassen und Finanzverwaltung: Was wirklich übertragen wird

Der automatisierte Datenaustausch zwischen Versicherern/Kassen und Finanzverwaltung dient dazu, bezahlte Beiträge (z. B. zu privater oder gesetzlicher Kranken-/Pflegeversicherung) zu übermitteln, damit diese als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Die einschlägigen Vorgaben finden sich in § 93c AO und begleitenden BMF-Schreiben. Leistungszahlungen wie Pflegegeld sind hiervon nicht umfasst; sie werden üblicherweise nicht an die Finanzverwaltung gemeldet.

Steuerliche Einordnung: Wann Pflegegeld steuerfrei ist

Steuerlich ist zu unterscheiden, wer das Geld erhält:
Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld eine steuerfreie Sozialleistung. Die Steuerfreiheit von Leistungen der (gesetzlichen wie privaten) Pflegeversicherung ist im Einkommensteuergesetz verankert.

Erhält eine Pflegeperson (z. B. Angehörige) von der pflegebedürftigen Person Geld für Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung, sind diese Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn es sich um Angehörige handelt oder die Pflege aus sittlicher Pflicht erfolgt. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 36 EStG; sie verweist der Höhe nach ausdrücklich auf das Pflegegeld nach § 37.

Wann das Finanzamt doch eine Rolle spielt

Steuerpflicht kann entstehen, wenn Zahlungen über die Grenze des Pflegegeldes hinausgehen oder wenn eine Person pflegt, ohne Angehörige zu sein und ohne dass eine anerkennbare sittliche Pflicht vorliegt.

In diesen Fällen gelten die Zuflüsse als steuerpflichtige Einkünfte und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Maßgeblich ist, was wofür gezahlt wird und in welcher Höhe.

Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag: Kein Doppelvorteil

Pflegende können – unabhängig vom Pflegegeld – unter Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen. Seit den Lohnsteuerrichtlinien 2025 beträgt er 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) und 1.800 € (Pflegegrad 4/5).

Wer für die eigene Pflegeleistung Pflegegeld erhält bzw. weitergeleitet bekommt, kann den Pauschbetrag grundsätzlich nicht zusätzlich beanspruchen; Ausnahmen bestehen, wenn das erhaltene Geld nachweislich vollständig wieder für die Pflege der Person eingesetzt wurde.

Praxis: Was gehört in die Steuererklärung – und was nicht?

Solange die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, muss das Pflegegeld weder von der pflegebedürftigen Person noch von der begünstigten Pflegeperson angegeben werden; es gibt keine Progressionswirkung. Erklärungspflichtig werden Zahlungen erst, wenn sie nicht von § 3 Nr. 36 EStG erfasst sind (z. B. Überschüsse über das Pflegegeld oder fehlende sittliche Pflicht).

Wer professionelle Leistungen zukauft, sollte Belege aufbewahren, weil Erstattungen der Pflegeversicherung steuerliche Anrechnungseffekte haben können. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.

Fazit

Nein, das Pflegegeld wird dem Finanzamt nicht automatisch gemeldet. Der reguläre Datenaustausch betrifft Beiträge, nicht Leistungsbezüge. Steuerlich ist Pflegegeld für die pflegebedürftige Person steuerfrei; bei Pflegepersonen greift die Steuerbefreiung bis zur Höhe des Pflegegeldes, wenn ein Angehörigenverhältnis oder eine sittliche Pflicht besteht.

Melde- bzw. Erklärungspflichten entstehen erst dann, wenn Zahlungen über die Pflegegeldhöhe hinausgehen oder die Befreiungstatbestände nicht erfüllt sind

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Bürgergeld: Schonfrist auf 3 Monate verkürzt – Gericht stoppte Jobcenter

14. Oktober 2025 - 16:07

Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2/ Bürgergeld haben zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten regelmäßig sechs Monate Zeit (SG Leipzig Az: S 10 AS 2625/13).

Das Sozialgericht Leipzig hatte mit Gerichtsbescheid festgestellt, dass die im SGB 2 den Leistungsempfängern eingeräumte sechsmonatige Frist zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten eine Regelübergangsfrist und die von einem Jobcenter vorgenommene regelmäßige Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ist.

Jobcenter verkürzt eigenmächtig die Schonfrist

Nach einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung wurden die Mietkosten eines Leistungsempfängers im Sinne des Jobcenters unangemessen hoch. Das Jobcenter vertrat daraufhin folgende Auffassung: Unangemessene Kosten der Mietwohnung sind nach Meinung des Jobcenters nur für drei Monate anzuerkennen.

Dem Kläger wurden daraufhin vom Jobcenter für 3 Monate die tatsächlichen Mietkosten gewährt und danach nur noch die angemessenen (abgesenkten) Mietkosten. Aus Sicht des Jobcenters seien unangemessene Kosten in der Regel nur für drei Monate (längstens jedoch sechs Monate) zu gewähren.

LSG Leipzig folgt der Einschätzung nicht

Dieser Rechtsauffassung folgte das Sozialgericht Leipzig nicht, denn unangemessene Mietkosten sind in der Regel für sechs Monate als Bedarf anzuerkennen. Das Sozialgericht Leipzig hielt die Absenkung deswegen für rechtswidrig und verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten auch für die letzten 3 Monate.

Gericht lässt Unangemessenheit offen

Offen gelassen hat das Gericht, ob die vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung hinsichtlich ihrer Mietkosten wirklich unangemessen war. Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II seien auch unangemessene Aufwendungen als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.

Die Regelübergangsfrist muss bei einem notwendigen Umzug als einzige Möglichkeit zur Kostensenkung ausgeschöpft werden, so die Leipziger Richter. Die sechsmonatige Frist sei genau diese Regelübergangsfrist, die ausgeschöpft werden müsse, wenn eine Kostensenkung nur durch einen Umzug zu verwirklichen ist.

Lesen Sie auch:

Kündigung der zu teuren Wohnung erst, wenn neue Wohnung gefunden ist

Es ist einem Leistungsempfänger nicht zumutbar, die bisherige Unterkunft zu kündigen, bevor er eine angemessene neue Unterkunft gefunden hat.
Besondere Umstände erlauben dabei ausnahmsweise eine Verkürzung der Regelhöchstfrist.

Die Verkürzung der Frist könne bei besonderen Umständen erforderlich sein, z.B. wenn die Grenzen angemessener Kosten bei Weitem überschritten und binnen der Regelfrist unverhältnismäßig hohe Kosten auflaufen würden.

Da dies hier nicht der Fall sei, müsse das Jobcenter zumindest für sechs Monate die tatsächlichen Mietkosten übernehmen.

Praxistipp: Passende Urteile

1. SG Hildesheim Az: S 54 AS 149/10 (PKH)
Die Frist muss mindestens so lange laufen, bis die Betroffenen fristgemäß kündigen konnten.

2. SG Koblenz Az. S 16 AS 444/08
Ein Abweichen von dem Sechsmonatszeitraum nach unten ist begründungsbedürftig, in atypischen Fällen kann auch eine kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert werden.

Expertentipp von Detlef Brock

Ab der Kostensenkungsaufforderung werden die bisherigen Mietkosten zeitlich befristet weiter übernommen, in der Regel bis zu sechs Monaten, wobei die sechs Monate nicht als starre Grenze zu verstehen sind (vgl. nur BSG, Urt. v. 19.02.2009 B 4 AS 30/08 R).

Die im Gesetz genannte Sechsmonatsfrist gilt demnach als Regel, von der im Einzelfall Abweichungen möglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Leistungsberechtigten die
Sechsmonatsfrist immer ausschöpfen können, bevor eine Absenkung der Leistungen möglich ist.

Lassen sich mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung erkennbar schon früher realisieren, so kann der Grundsicherungsträger die Leistungen ohne weiteres Abwarten auf das angemessene Maß absenken, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

Insbesondere dann, wenn ein Umzug zur Kostensenkung erforderlich ist, kann aber von einer im Einzelfall widerleglichen Vermutung ausgegangen werden, dass vor Ablauf dieser Frist noch keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.

Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.
Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.

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Bundesagentur für Arbeit gehackt: Nur Zufall rettete zehntausende Bürgergeld-Bezieher

14. Oktober 2025 - 15:52
Viele zehntausende Benutzerkonten der Bundesagentur für Arbeit wurden gehackt und Kontodaten geändert, um Bürgergeld abzugreifen

Bereits im Frühjahr 2025 hatten Tatverdächtige über mehrere Monate versucht, ca. 20.000 Benutzerkonten bei der Bundesagentur für Arbeit zu hacken und konnten bei etlichen davon Bankverbindungen ändern, um Zahlungen von Bürgergeld abzugreifen.

Dabei wurden auch die Kontodaten eines gerade verstorbenen Kunden verändert, was der für diesen Fall zuständigen Mitarbeiterin eines Jobcenters in Nordrhein-Westfalen auffiel und die dies sofort meldete, da der Verstorbene diese Daten unmöglich selbst hätte ändern können.

Zufall rettete Bürgergeld-Bezieher

Ohne diesen Zufall und die sofortige Reaktion dieser Mitarbeiterin hätten möglicherweise tausende Bürgergeldempfänger monatelang keine Leistungen erhalten und es hätte ein zweistelliger Millionenschaden gedroht.

So jedoch konnte die Bundesagentur für Arbeit eine sofortige Überprüfung einleiten, Gegenmaßnahmen zum Schutz der Daten ergreifen und den Schaden laut eigener Aussage auf ca. 1.000 Euro begrenzen.

Die von der Bundesagentur für Arbeit dazu erstattete Strafanzeige führte jetzt zur Ermittlung einer größeren Tätergruppe. Am 8. Oktober 2025 wurden bei 14 Durchsuchungen in Ludwigshafen, Mannheim, Berlin, Halle sowie in den Kreisen Segeberg und Rhein-Pfalz acht Tatverdächtigen zwischen 36 und 61 Jahren mit albanischer, kosovarischer, serbischer und deutscher Staatsangehörigkeit festgestellt.

Haftbefehle wurden erlassen

Gegen zwei Verdächtige wurden Haftbefehle wegen Drogenhandels erlassen, die anderen Verdächtigen befinden sich weiterhin auf freiem Fuß.
Alle Beschuldigten erwartet ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs.

Wie dieser Fall zeigt, sollte man sich als Bürgergeldempfänger nicht darauf verlassen, dass die Leistung auf dem Konto landet, sondern dies jeden Monat aktiv prüfen und auch sofort tätig werden, wenn die Zahlung ausbleibt.

Wenn Bürgergeld-Zahlungen ausbleiben

Neben Systemfehlern und unberechtigten Zahlungseinstellungen kann auch ein Hackerangriff dazu führen, dass Zahlungen ausbleiben, und gerade dann ist schnelles Handeln erforderlich. Aktuell kommt hier noch eine weitere Ursache hinzu: Fehler im Empfängernamen.

Wie wir bereits berichteten, sind seit dem 09. Oktober 2025 Banken verpflichtet, bei Überweisungen IBAN und Empfängernamen abzugleichen. Stimmt der Empfängername nicht, darf die Überweisung nicht ausgeführt werden.

Ob die richtige Bankverbindung beim Jobcenter im System steht, bzw. ob diese kürzlich geändert wurde, ohne dass man dies veranlasst hat, kann man leicht auch mit einem Anruf beim Jobcenter prüfen.

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Schwerbehinderung: Menschen mit Schwerbehinderung droht die nächste Eigenanteils-Falle

14. Oktober 2025 - 15:33

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ hat ihre ersten Zwischenergebnisse vorgestellt. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken spricht von einem „wichtigen Schritt“ zu einer stabilen, verlässlichen Pflegeversicherung.

Doch eins ist klar: Am Teilleistungssystem der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) wird nicht gerüttelt. Genau das kritisiert der Paritätische Gesamtverband scharf – ohne grundlegenden Systemwechsel bleibe die Reform Stückwerk. Was bedeutet das konkret für schwerbehinderte Menschen, die auf verlässliche Pflegeleistungen angewiesen sind?

Was jetzt auf dem Tisch liegt

Die AG hält fest: Die SPV bleibt ein Umlage- und Teilleistungssystem. Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen sollen „begrenzt bzw. gedämpft“ werden – wie genau, soll die Fach-AG Finanzierung bis Dezember 2025 vorlegen.

Gleichzeitig wird an weiteren Stellschrauben gedreht: Pflegegrade bleiben, das komplizierte Leistungsrecht soll vereinfacht werden, Beratungsleistungen neu aufgestellt, pflegerische Akutsituationen besser abgesichert. Für Pflegegrad 1 ist eine stärkere Präventionsorientierung geplant.

Länder drängen darauf, versicherungsfremde Leistungen künftig aus Steuermitteln zu zahlen. Der Pflegevorsorgefonds soll weiterentwickelt werden.

Auf dem Papier klingt vieles sinnvoll. In der Praxis entscheidet aber, ob die Reform spürbar bei den Menschen ankommt – insbesondere bei schwerbehinderten Pflegebedürftigen und ihren Familien, die heute zwischen steigenden Eigenanteilen, Bürokratie und fehlender Entlastung zerrieben werden.

Der zentrale Streitpunkt: Eigenanteile

Die Eigenanteile in der stationären und ambulanten Pflege sind in den letzten Jahren massiv gestiegen. Genau hier fordert der Paritätische klare Kante: verbindliche Deckelung, nicht nur ein „Dämpfen“. Solange die SPV nur Teilleistungen zahlt und Kostensteigerungen an die Betroffenen weiterreicht, bleibt Pflege ein Armutsrisiko – auch für Menschen mit Schwerbehinderung, die häufig lebenslang auf Unterstützung angewiesen sind und deren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt sind.

Komplexität abbauen – aber richtig

Seit der Umstellung auf Pflegegrade 2017 hat sich ein hochkomplexes Leistungsrecht entwickelt. Viele Betroffene verlieren im Formulardickicht die Orientierung.

Die angekündigte Vereinfachung und die Prüfung sektorenunabhängiger Budgets können hier helfen – vorausgesetzt, Leistungen werden gebündelt, Zugänge niedrigschwellig gestaltet und die pflegerische Begleitung verbindlich gestärkt. Andernfalls droht nur ein neues Label für alte Probleme.

Akute Lücken schließen

Besonders brisant sind pflegerische Akutfälle: Wenn etwa die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt, bricht die Versorgung oft über Nacht zusammen. Für schwerbehinderte Menschen, die auf verlässliche Assistenz angewiesen sind, kann das existenzgefährdend sein.

Die AG will hier konkrete Vorschläge erarbeiten – entscheidend wird, ob am Ende sofort verfügbare Notfallleistungen mit klaren Ansprüchen und finanzierter Vertretungspflege stehen.

Begutachtung und Prävention

Auch das Begutachtungsinstrument soll evaluiert, Schwellenwerte überprüft werden. Für viele Schwerbehinderte ist das mehr als Technik: Schon kleine Verschiebungen entscheiden über Pflegegrad, Leistungshöhe und Zuzahlungen.

Bei Pflegegrad 1 sollen Leistungen stärker auf Prävention zielen – sinnvoll, wenn das nicht zur Leistungskürzung bei konkretem Bedarf führt, sondern Reha, Wohnraumanpassung und Hilfsmittel aus einem Guss fördert.

Was heißt das konkret für schwerbehinderte Menschen?

TABELLE

Konstruktiv, aber klar: Es braucht mehr als „Weiter so“

Hamburgs Sozialsenatorin Melanie Schlotzhauer betont „starke Schultern sollen mehr tragen“ und die Stärkung der ambulanten Pflege. NRW-Minister Karl-Josef Laumann fordert, das Leistungsversprechen ehrlich zu überprüfen. Das geht in die richtige Richtung.

Doch ohne verbindliche Zusagen zur Entlastung der Pflegebedürftigen bleibt es bei wohlklingenden Absichtserklärungen.

Für schwerbehinderte Menschen ist die Lage eindeutig: Sie brauchen verlässliche Leistungen, planbare Eigenanteile und Unterstützung, die nicht am Sektor scheitert – also dort greift, wo Bedarf entsteht, egal ob zu Hause, im Krankenhaus oder in der Kurzzeitpflege.

Unser Fazit

Der „Zukunftspakt Pflege“ liefert ein realistisches Lagebild und benennt Problemzonen. Aber solange der Systemwechsel ausbleibt, bleibt die Reform auf halber Strecke stehen. Bis Dezember 2025 liegt es an Bund und Ländern, aus Prüfaufträgen justiziable Ansprüche zu machen.

Für schwerbehinderte Menschen zählen am Ende nicht Überschriften, sondern gedeckelte Eigenanteile, schnelle Hilfe im Notfall und weniger Bürokratie. Alles andere wäre eine vertane Chance – und das können wir uns bei der Pflege schlicht nicht mehr leisten.

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Schwerbehinderung: Das sind die 3 wichtigsten Vorteile bei einem Merkzeichen G im Behindertenausweis

14. Oktober 2025 - 15:32

Das Merkzeichen “G” ist ein Nachteilsausgleich für Menschen mit Gehbehinderungen, der monatlich über 95 Euro zusätzlich zur Grundsicherung einbringen kann.

Hier wollen wir einmal die Vorteile des Merkzeichens “G” erklären. Für viele Menschen mit einer Schwerbehinderung ist das Merkzeichen G eine gute Alternative zum schwerer zu erlangenden Merkzeichen “aG”.

Merkzeichen “aG” ist schwer zu erreichen

Christian Schultz vom Sozialverband Schleswig-Holstein informiert über das Merkzeichen “G” und dessen drei Hauptvorteile.

Viele Menschen mit Gehbehinderung streben das Merkzeichen “aG” an, das außergewöhnliche Gehbehinderung bedeutet und das Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglicht.

Da das Merkzeichen “aG” jedoch nur bei sehr schweren gesundheitlichen Einschränkungen gewährt wird, ist es schwierig zu erhalten. Das Merkzeichen “G” bietet eine praktikable Alternative mit mehreren wertvollen Vorteilen.

Vorteile des Merkzeichens “G”

Obwohl das Merkzeichen “G” nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, ermöglicht es in einigen Bundesländern, darunter Schleswig-Holstein, das Parken in bestimmten Bereichen, in denen andere Fahrzeuge nicht parken dürfen.

Dies wird durch den gelben Parkausweis ermöglicht, der unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit dem Merkzeichen “G” ausgestellt wird.

Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr

Menschen, die häufig öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können mit dem Merkzeichen “G” eine Wertmarke erwerben. Diese kostet jährlich ca. 90 Euro und berechtigt zur kostenfreien Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in ganz Deutschland. Dies ist ein erheblicher finanzieller Vorteil für Menschen, die auf Busse und Bahnen angewiesen sind.

Zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016 – L 10 SB 54/15)

Zur Gewährung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung für den öffentlichen Nahverkehr für schwerbehinderte Personen die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und damit Sozialhilfebeziehern im Rahmen des § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX gleichgestellt werden.

Leitsatz Rechtsanwalt Michael Loewy: Schwerbehinderte Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und von deren für die Pflege und den eigenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommen der Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII freigehalten wird, besitzen einen Anspruch auf Erteilung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung gem. § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX.

Dieser Personenkreis ist als Bezieher von Hilfe zur Pflege materiell-rechtlich weitgehend Sozialhilfempfängern gleichgestellt.

Mehrbedarf bei bei Merkzeichen G

Voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sechsten Buchs (SGB VI) haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und kein anderweitiger Mehrbedarf besteht. Das sind dann etwa 95 EUR mehr im Monat.

Mehrbedarf bei nicht erwerbsfähigen oder erwerbsgeminderten Personen mit Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und Sozialgeld in Form des Bürgergelds beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs, sofern sie Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 112 SGB IX erhalten. Auch nach Beendigung der Maßnahme kann während einer Übergangszeit ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsberechtigte

Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsberechtigte können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs geltend machen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhalten.

Nach Beendigung der genannten Maßnahmen besteht während einer Übergangszeit ebenfalls Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 49 SGB IX, ausgenommen die Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5, sowie in § 112 SGB IX.

Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Basis für die Gewährung des Mehrbedarfs ist in § 21 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) festgelegt. Diese Regelungen stellen sicher, dass die besonderen Bedarfe schwerbehinderter Menschen angemessen berücksichtigt werden und tragen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität bei.

Fazit

Das Merkzeichen “G” ist eine gute Alternative für Menschen mit Gehbehinderung, insbesondere wenn das Merkzeichen “aG” nicht erreicht werden kann.

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Rente: Neue Rentenwerte 2026 beschlossen: 603-Euro-Grenze kommt

14. Oktober 2025 - 15:10

Die Politik dreht an den Stellschrauben der Sozialversicherung – und viele fragen sich: Spüren Menschen im Ruhestand davon überhaupt etwas im Portemonnaie? Die neuen Rechengrößen für 2026 sind beschlossen.

Für Beschäftigte mit hohem Einkommen wird’s teurer, weil die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. Für Bestandsrentner gilt dagegen: Nicht jede Zahl ist relevant, aber einige Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen – primär beim Zuverdienst.

Außerdem liefert der aktuelle Rentenwert einen wichtigen Orientierungspunkt für die eigene Rente im Jahr 2026.

Was wurde entschieden – in Klartext

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Sie passt Grenz- und Bezugswerte an die Lohnentwicklung des Jahres 2024 an. Ergebnis: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr).

In der Kranken- und Pflegeversicherung klettern die Grenzen ebenfalls. Für die allermeisten Rentnerinnen und Rentner ist das nur mittelbar interessant – direkte Abzüge an der laufenden Altersrente ändern sich dadurch nicht.

Das ist jetzt für Rentner sofort relevant

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Wer neben der Altersrente etwas dazuverdienen will, kann damit künftig bis zu 603 Euro im Monat erzielen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.

Das ist hauptsächlich deshalb wichtig, weil seit der Flexi-Rente die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten entfallen – der Minijob bleibt aber als lohnende „Nebenbei“-Option ein praktischer Anker. Hintergrund: Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (2026: 13,90 Euro).

Was bedeutet das in der Praxis?

Bleibt der Minijob „rentenkassenpflichtig“, erwerben auch Rentnerinnen und Rentner kleine zusätzliche Rentenpunkte – das lohnt sich vor allem, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist oder wenn einzelne Monate zur Schließung von Lücken fehlen.

Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob möglich; dann steigt zwar der Nettoverdienst leicht, zusätzliche Rentenansprüche entfallen aber. Wer gesundheitlich kann und mag, sollte durchrechnen: Ein paar Euro weniger heute können morgen spürbar Rente bringen – besonders bei längerer Laufzeit des Minijobs.

Achtung Übergangsbereich (Midijob):

Der sogenannte Übergangsbereich (früher: Gleitzone) beginnt 2026 oberhalb von 603 Euro und reicht bis 2.000 Euro. Dort zahlen Beschäftigte reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, sammeln aber vollwertige Rentenansprüche. Für Rentnerinnen und Rentner mit größerem Teilzeitjob kann das finanziell attraktiver sein, als viele denken.

Aktueller Rentenwert als Kompass – nicht als Versprechen

Seit 1. Juli 2025 liegt der aktuelle Rentenwert bei 40,79 Euro je Entgeltpunkt. Daraus lassen sich laufende Renten 2025/26 rechnerisch ableiten – die nächste Anpassung erfolgt regulär zum 1. Juli 2026. Wie hoch sie ausfällt, steht erst im Frühjahr 2026 fest.

Wichtig ist: Der jetzt geltende Rentenwert erklärt, warum die eigene Rente 2025 gestiegen ist und liefert einen realistischen Ausgangswert für die Planung 2026.

Freiwillige Beiträge: Für wen 2026 noch sinnvoll?

Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung liegt 2026 bei 112,16 Euro im Monat. Das kann sich lohnen, wenn bis zur (Regel-)Altersgrenze noch Versicherungsmonate fehlen, zum Beispiel für die Wartezeit oder um Abschläge zu mindern.

Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, sollte genauer hinsehen: Freiwillige Beiträge sind dann meist nur in Sonderfällen ratsam, etwa bei Konstellationen mit Hinterbliebenenschutz. Eine Beratung (DRV, Versichertenälteste, unabhängige Sozialberatung) hilft, teure Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Die wichtigsten Rentner-Werte 2026 auf einen Blick Wert / Größe Gültig ab / Betrag Minijob-Grenze (geringfügige Beschäftigung) 603 € pro Monat (ab 01.01.2026) Übergangsbereich (Midijob) 603,01 € bis 2.000 € monatlich (2026) Aktueller Rentenwert 40,79 € pro Entgeltpunkt (seit 01.07.2025) Mindestbeitrag RV (freiwillig) 112,16 € monatlich (2026) Beitragsbemessungsgrenze RV (allg.) 8.450 € mtl. (2026) Bezugsgröße 3.955 € mtl. (2026)

Hinweis: Die jährliche Rentenanpassung erfolgt unabhängig von der Minijob-Grenze zum 1. Juli. Für konkrete Prognosen 2026 ist der Rentenwert 40,79 € lediglich der Startpunkt, nicht der Endstand.

Was sich 2026 nicht ändert – und was leicht überhöht wirkt

Die aufmerksamkeitsstarken Zahlen zu Beitragsbemessungsgrenzen betreffen in erster Linie aktuell Erwerbstätige mit höherem Einkommen. Bestandsrentner haben dadurch keine zusätzlichen Abzüge.

Positiv ist: Wer kurz vor Rentenbeginn noch arbeitet und über den bisherigen Grenzen verdient, zahlt 2026 zwar etwas mehr Beiträge, erwirbt dafür aber auch höhere Rentenansprüche. Für Menschen, die bereits eine Rente beziehen, bleibt das eher Fußnote – wichtiger sind Zuverdienst, Rentenwert und individuelle Lücken.

So leiten Sie aus den neuen Werten konkrete Handlungen ab

Zuverdienst prüfen: Wer fit ist und Freude am Job hat, kann 2026 bis 603 Euro monatlich vergleichsweise unkompliziert hinzuverdienen. Mit RV-Pflicht im Minijob gibt’s dafür kleine Rentenpunkte – und die summieren sich, wenn der Nebenjob länger läuft. Befreiung lohnt nur, wenn jeder Euro Netto zählt und zusätzliche Rentenpunkte keine Rolle spielen.

Renteninformation ernst nehmen: Auf Ihrer jährlichen Renteninformation lässt sich mit dem Rentenwert 40,79 € schnell überschlagen, was ein zusätzlicher Entgeltpunkt wert ist. Die Anpassung zum 1. Juli 2026 kommt obendrauf – wie hoch, entscheidet sich erst im kommenden Jahr.

Freiwillige Beiträge gezielt einsetzen: Der Mindestbeitrag 112,16 € ist ein Werkzeug – nicht mehr, nicht weniger. Wer kurz vor der Regelaltersgrenze steht und Wartezeiten erfüllen muss, kann damit wertvolle Monate sichern. Für bereits regulär Altersrentner ist die Kosten-Nutzen-Rechnung meist kritisch; hier lohnt unabhängiger Rat.

Typische Fallstricke – und wie Sie sie vermeiden

Brutto ist nicht Netto: Im Minijob mit Rentenversicherungspflicht sinkt der Nettoverdienst zwar leicht, dafür wächst der eigene Rentenanspruch. Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, erhöht zwar das Monatsnetto, verzichtet jedoch auf zusätzliche Rentenpunkte.

Ein „Midijob“ klingt kompliziert, ist es aber nicht. Im Übergangsbereich tragen Arbeitgeber einen höheren Beitragsanteil, Beschäftigte zahlen weniger, die Rentenansprüche bleiben trotzdem voll. Gerade Teilzeit-Jobs zwischen 603 und 2.000 Euro fallen dadurch oft attraktiver aus, als viele denken.

Vorsicht vor voreiligen Prognosen. Niemand kann heute seriös sagen, wie hoch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 ausfallen wird. Planen Sie deshalb mit dem aktuell geltenden Rentenwert – und aktualisieren Sie Ihre Rechnung im Sommer.

2026 bringt keine Revolution – aber handfeste Spielräume

Für Rentnerinnen und Rentner ist 2026 kein Jahr der großen Umbrüche. Zuverdienst wird planbarer (603-Euro-Grenze), der Rentenwert 40,79 € bleibt bis zur Sommeranpassung die verlässliche Rechengröße, und freiwillige Beiträge bleiben ein Nischeninstrument für gezielte Lücken.

Wer die Stellschrauben klug nutzt, holt aus kleinen Beträgen spürbar mehr heraus – ganz ohne Bürokratiedschungel.

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Historische Änderung bei der Witwenrente: Diese Rentner sind vom neuen Recht betroffen

14. Oktober 2025 - 15:07

Zum 1. Januar 2002 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenenrenten“ in Kraft – ein Titel, der vielen Betroffenen bis heute zynisch erscheint.

Denn faktisch bedeutete die Reform einen fundamentalen Kurswechsel: Hinterbliebene sollten schneller wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, und der Staat wollte seine Ausgaben langfristig dämpfen.

Für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner begann damit eine neue Zeitrechnung – mit spürbaren Kürzungen, strengeren Anspruchsvoraussetzungen und einer komplizierteren Einkommensanrechnung.

Hintergrund: Warum der Gesetzgeber 2002 handelte

Deutschland war zu Beginn des Jahrtausends von einer alternden Bevölkerung und steigenden Rentenausgaben geprägt. Gleichzeitig veränderten sich Familienmodelle, Erwerbsbiografien wurden brüchiger, die Erwerbsquote von Frauen stieg.

Die damalige Große Koalition setzte deshalb auf ein Hinterbliebenenrecht, das stärker auf eigenständige Existenzsicherung als auf dauerhafte Versorgung setzte. In der Praxis jedoch traf die Reform vor allem jene, die im Todesfall eines Partners ohnehin in einer seelischen und oft auch wirtschaftlichen Ausnahmesituation stehen.

Wer vom neuen Recht betroffen ist

Das 2002er-Recht gilt für zwei große Gruppen: Erstens für alle Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

Zweitens für Paare, die zwar vorher heirateten, bei denen aber beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Wer in eine dieser Kategorien fällt, erhält seine Witwen- oder Witwerrente ausschließlich nach neuem Recht – ohne Wahlmöglichkeit, ohne Rückfallklausel.

Mindestdauer der Ehe und die Versorgungsehe

Eine der folgenreichsten Neuerungen war die verbindliche Mindestehedauer von zwölf Monaten. Verstirbt ein Partner früher, wird die Leistung als sogenannte „Versorgungsehe“ grundsätzlich ausgeschlossen.

Nur ein unerwarteter Todesfall – etwa ein Unfall, ein Herzinfarkt oder ein Arbeitsunfall – kann den Anspruch retten. Vor 2002 reichte bereits eine standesamtliche Trauung, und selbst eine zehntägige Ehe sicherte die Hinterbliebenenrente.

Gekürzte große Witwenrente und der Kinderzuschlag

Die große Witwenrente, traditionell die wichtigste Absicherung, wurde von 60 Prozent auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen abgesenkt.

Formal brachte der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag ins Spiel: Für Kinder in den ersten drei Lebensjahren gibt es seitdem einen Zuschlag in Höhe des doppelten aktuellen Rentenwerts, für jedes weitere Kind das einfache Äquivalent.

Doch wer keine Kinder (mehr) erzieht, erhält schlicht fünf Prozent weniger Rente – eine Kürzung, die sich über Jahrzehnte summiert.

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– Witwenrente: Anspruch, Berechnung und Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente

Kleine Witwenrente: Von einer Dauerrente zur Übergangsleistung

Auch die kleine Witwenrente wurde tiefgreifend geändert. Statt eines lebenslangen Anspruchs gibt es sie im neuen System höchstens 24 Kalendermonate.

Danach setzt eine oft lange Wartezeit ein, bis die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind. Zwischen beiden Stufen können Jahre liegen – Jahre, in denen Betroffene Einkommenslücken allein schließen müssen.

Die neue Systematik der Einkommensanrechnung

In der alten Welt wurden nur Erwerbs- und Ersatzeinkommen (zum Beispiel Arbeitslohn, Krankengeld, eigene Renten) geprüft.

Seit 2002 wird nahezu jedes Einkommen erfasst. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, private und betriebliche Renten, sogar Auszahlungen aus Lebens- und Unfallversicherungen fließen in die Berechnung ein.

Die Folge: Immer mehr Hinterbliebenenrenten werden teilweise gekürzt. Inzwischen trifft das fast jede zweite Leistung – genauer 46 Prozent.

Freibeträge bei der Witwenrente: Anpassungen 2024 und 2025

Zentral für die Einkommensanrechnung ist der Freibetrag. Er steigt jährlich mit der Rentenanpassung.

Zum 1. Juli 2024 kletterte er von 992,64 Euro auf 1.038,05 Euro im Monat, für jedes waisenberechtigte Kind um zusätzliche 220,19 Euro.

Ab 1. Juli 2025 wird er erneut auf 1.076,86 Euro angehoben; je Kind kommen dann 228,42 Euro hinzu. Überschreitet das Nettoeinkommen diese Schwelle, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Rentensplitting als Alternative – Chancen und Risiken

Ehegatten, die unter das neue Recht fallen, können anstelle einer Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen.

Dabei werden alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Modell hat Vorteile – keine spätere Einkommensanrechnung, keine Kürzung bei Wiederheirat – birgt jedoch das Risiko, dass bei stark unterschiedlichem Einkommen des Paares die Summe der Teilrenten niedriger ausfallen kann als eine klassische Witwenrente.

Eine verbindliche Entscheidung ist nur einmal möglich und bedarf sorgfältiger Beratung, weil sie jede spätere Hinterbliebenenrente endgültig ausschließt.

Kritische Bilanz: Gewinn oder Verlust für Hinterbliebene?

Rückblickend hat die Reform ihre erklärten Ziele teilweise erreicht: Die Zahl der unbefristeten Leistungen ist gesunken, die Bundesmittel für Hinterbliebenenrenten wachsen langsamer.

Für Betroffene jedoch bedeutet das System „massive Rentenverluste“. Die Mindestehedauer, der niedrigere Prozentsatz, die befristete kleine Rente und die ausgeweitete Einkommensanrechnung treffen besonders Haushalte mit geringem Vermögen. Gleichzeitig steigen die Freibeträge nicht in dem Tempo, in dem Mieten, Energie- und Pflegekosten zulegen.

Wohin steuert die Hinterbliebenenrente?

In der Rentenkommission der Bundesregierung wird bereits über weitere Anpassungen diskutiert.

Medienberichte warnen, dass zum Jahresende 2025 eine erneute Verschärfung der Anrechnungsvorschriften drohen könnte, was Millionen Hinterbliebene spürbar treffen würde.

Ob es dazu kommt, hängt von der Haushaltslage und dem politischen Willen ab, das Spannungsfeld zwischen fiskalischer Verantwortung und sozialer Absicherung neu auszutarieren.

Klar ist: Wer sich heute auf eine Witwenrente verlässt, sollte – mehr denn je – eigene Vorsorge treffen und im Zweifel frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Denn das Hinterbliebenenrecht bleibt ein bewegliches Ziel – und jede Reform schreibt seine Geschichte neu.

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Bürgergeld: Neue Grundsicherung – 2027 drohen nun Zwangs­umzüge

14. Oktober 2025 - 14:38

Kanzler Merz will bundesweite Pauschalen einführen – das bedeutet die Reform für Bürgergeld-Beziehende.

Was steckt hinter dem Vorstoß des Kanzlers?

Bundeskanzler Friedrich Merz hat im ARD-Sommerinterview Mitte Juli signalisiert, die von Jobcentern übernommenen Wohnkosten stärker zu begrenzen. Genannt wurden hohe Erstattungen in Ballungsräumen und der Prüfauftrag, bundesweite Pauschalen sowie kleinere förderfähige Wohnflächen vorzubereiten.

Politisch ist das aktuell ein Entwurfs- und Verhandlungsprozess: Ein Gesetzentwurf für den Herbst 2025 ist angekündigt; ein frühestmöglicher Start wäre der 1. Januar 2027 – vorbehaltlich Kabinettsbeschluss, Bundestag/Bundesrat und möglicher Änderungen im Verfahren.

Geplante Neuregelung: Pauschale Obergrenzen – aktuell Entwurfslage, keine geltende Rechtslage

Nach derzeitigem Stand werden die heutigen, kommunal festgelegten Angemessenheitswerte nicht ersetzt, sondern sollen durch bundesweit einheitliche Pauschalen ersetzt werden – das ist der politische Planungsstand, noch keine beschlossene Regel. Die Pauschalen sollen sich an Durchschnittswerten orientieren, in teuren Regionen wären Regionalaufschläge denkbar.

Parallel ist eine Reform der Karenzzeit im Bürgergeld vorgesehen (siehe unten). Der konkrete Zuschnitt (Höhe der Pauschalen, Zuschläge, Übergangsfristen, Härtefälle) wird erst mit dem Entwurf sichtbar und kann sich im parlamentarischen Verfahren ändern.

So läuft es bislang beim Bürgergeld

Derzeit übernehmen Jobcenter die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Angemessenheit definiert jede Kommune in einem eigenen „schlüssigen Konzept“. In den ersten zwölf Monaten gilt eine Karenzzeit: Größe und Miethöhe werden nicht geprüft, solange die Wohnung nicht offensichtlich überdimensioniert ist.

Typische Richtwerte:
  • Wohnungsgröße: 45–50 m² für Alleinstehende, plus 15 m² je weitere Person
  • Mietobergrenze: regional unterschiedlich; in Berlin zum Beispiel 449 € kalt für eine Einzelperson (Stand 1. 1. 2025)

Seit 2015 stiegen die Nettokaltmieten bundesweit um durchschnittlich 18 Prozent, in Großstädten sogar um mehr als 30 Prozent. Besonders Haushalte mit niedrigen Einkommen spüren die Belastung, weil die Mietkostenquote dort bereits über 40 Prozent liegt. Ohne Anpassung der Regeln würde der Anteil der Wohnkosten im Bürgergeld-Budget weiter wachsen.

Warum Merz die Kosten bremsen will

Die Bundesagentur für Arbeit zahlte 2023 erstmals über 20 Milliarden Euro für Unterkunft und Heizung von Bürgergeld-Haushalten. Das entspricht rund einem Drittel aller Bürgergeld-Ausgaben und belastet den Bundeshaushalt zunehmend. Hinzu kommt, dass die Zahl der Leistungshaushalte 2024 um weitere 2,1 Prozent zunahm.

Die Regierung sieht deshalb Sparpotenzial bei den Wohnkosten und versucht zugleich, finanziellen Druck auf angespannten Wohnungsmärkten abzubauen.

Kleinere Wohnflächen – noch offen, aber absehbar

In den CDU-Entwürfen ist von einer „Reduktion der geförderten Wohnflächen innerhalb sozialverträglicher Grenzen“ die Rede. Konkrete Quadratmeterzahlen fehlen. Beobachter rechnen damit, dass sich die neuen Richtwerte an den bisherigen Mindeststandards für sozialen Wohnungsbau orientieren (40 m² für Singles, 12 m² je weitere Person). Offizielle Angaben dazu liegen noch nicht vor; dieser Punkt ist daher ungeklärt.

Kritik von SPD, Sozialverbänden und dem CDU-Sozialflügel

Die SPD wirft Merz vor, „Wohnungslosigkeit statt Lösungen“ zu produzieren. Auch der CDU-Arbeitnehmerflügel (CDA) warnt vor Verdrängung aus Innenstädten und plädiert für differenzierte Regionalpauschalen.

Der Deutsche Mieterbund hält Kürzungen bei Bedürftigen für den falschen Hebel und fordert mehr sozialen Wohnungsbau, um die Kostenbremse an der Wurzel anzusetzen. Sozialverbände befürchten zudem, dass Pauschalen den tatsächlichen Mietanstieg ignorieren und so verdeckte Armut fördern.

Was droht Leistungsbeziehenden?
  • Höherer Eigenanteil: Übersteigt die tatsächliche Miete die Pauschale, müssen Betroffene die Differenz aus dem Regelsatz zahlen.
  • Zwangsumzüge: Wer die Kosten nicht tragen kann, muss innerhalb kurzer Frist eine günstigere Wohnung finden – schwierig in engen Märkten.
  • Sanktionen bei Verweigerung: Laut CDU-Konzept sollen strengere Mitwirkungspflichten gelten, bis hin zur Kürzung aller Leistungen bei wiederholter Arbeitsverweigerung.
Handlungsmöglichkeiten für Betroffene
  1. Mietvertrag prüfen: Liegt Ihre Warmmiete bereits unter den geplanten Pauschalen, besteht kaum Handlungsbedarf.
  2. Wohnkostenbescheinigung sichern: Lassen Sie sich aktuelle Angemessenheitswerte vom Jobcenter schriftlich bestätigen.
  3. Härtefallantrag vorbereiten: Bei Gesundheit, Pflegebedürftigkeit oder fehlendem barrierefreiem Wohnraum können Jobcenter Ausnahmen zulassen.
  4. Rechtsmittel einlegen: Prüfen Sie Kürzungen binnen eines Monats mittels Widerspruch; Sozialgerichte können Pauschalen kassieren, wenn sie unverhältnismäßig sind.
  5. Frühzeitig beraten lassen: Sozialberatungsstellen, Mietervereine und gegen-hartz.de bieten kostenlose Erstberatung.
Ausblick

Die Bundesregierung will den entsprechenden Gesetzentwurf noch im Herbst 2025 vorlegen. Nach derzeitigem Zeitplan könnte die Neue Grundsicherung mit pauschalen Wohnkosten zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Entwurf wird zunächst im Kabinett beraten, anschließend folgt die parlamentarische Lesung im Bundestag.

Parallel erarbeitet der Bundesrat eine Stellungnahme. Erfahrungsgemäß entstehen dort Änderungen bei besonders umstrittenen Punkten, etwa der Karenzzeit oder den Regionalaufschlägen. Bis zur finalen Abstimmung lohnt es sich, lokale Initiativen zu beobachten, Stellungnahmen abzugeben und die eigenen Wohnkosten im Blick zu behalten.

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Bürgergeld trotz Rente: Die überraschende Ausnahme, die kaum jemand kennt

14. Oktober 2025 - 14:37

„Wer Rente bekommt, hat kein Bürgergeld mehr“ – dieser Satz geistert hartnäckig durch Ämterflure und Facebook-Kommentare. Er ist halb richtig und führt im Alltag oft zu falschen Erwartungen. Entscheidend ist nicht der Rentenbezug an sich, sondern ob Sie erwerbsfähig sind und ob Hilfebedarf besteht.

Grundprinzip: Bürgergeld = Erwerbsfähigkeit + Hilfebedarf

Bürgergeld erhalten Menschen, die grundsätzlich arbeiten könnten (mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen) und deren Einkommen/Vermögen den Bedarf nicht deckt. Wer Bürgergeld bezieht, verpflichtet sich, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und an Vermittlungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Es geht um Schutz des Existenzminimums – aber immer mit dem Ziel, Erwerbstätigkeit (wieder) möglich zu machen.

Wann Rente das Bürgergeld ausschließt

Scharf zu trennen ist zwischen Altersrente und Rente wegen voller Erwerbsminderung:

Altersrente: Bereits mit dem Bezug einer Altersrente – auch vorzeitig – scheidet Bürgergeld aus. Ob die Regelaltersgrenze erreicht ist, spielt dafür keine Rolle. Wer Altersrente bezieht, gilt im System des SGB II nicht mehr als erwerbsfähig.

Volle Erwerbsminderungsrente: Wer auf Dauer unter drei Stunden täglich leistungsfähig ist, ist nicht erwerbsfähig und fällt damit nicht unter das Bürgergeld. Zuständig ist die Sozialhilfe.

Für beide Gruppen gilt: Wenn der eigene Lebensunterhalt nicht gesichert ist, greifen Leistungen des SGB XII – je nach Fall Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Aufteilung siehe Tabelle unten).

Die oft vergessene Ausnahme: Sozialgeld in der Bedarfsgemeinschaft

Ganz ohne Bezug zum „Bürgergeld-System“ sind Altersrentner:innen oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte nicht immer. Leben sie in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person (z. B. Partner:in), können sie Sozialgeld im Rechtskreis des SGB II bekommen – sofern keine (oder nicht ausreichende) Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden.

Praktisch heißt das: Die Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe usw. werden gemeinsam betrachtet; die nicht erwerbsfähige Person erhält im selben Verfahren ihren Anteil als Sozialgeld.

Teilweise Erwerbsminderung: Aufstockung durch Bürgergeld möglich

Anders liegt der Fall bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hier besteht die Leistungsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich – damit gelten Betroffene als erwerbsfähig. Die (Teil-)Rente ist häufig zu niedrig, um Miete und Lebensunterhalt zu decken. Bürgergeld als Aufstockung ist dann möglich.

Wichtig: Die Rente wird als Einkommen angerechnet (siehe Infokasten). Parallel zulässig ist eine Teilzeittätigkeit, deren Einkommen ebenfalls in die Berechnung einfließt – mit den bekannten Freibeträgen für Erwerbseinkommen.

So wird die Rente beim Bürgergeld angerechnet

Rentenarten als Einkommen: Altersrenten und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung zählen beim Bürgergeld als zu berücksichtigendes Einkommen.
Absetzungen: Von der Rente werden Versicherungspauschalen und nachgewiesene Beiträge (z. B. private Haftpflicht) abgezogen.
Erwerbseinkommens-Freibeträge: Nur auf Erwerbseinkommen (z. B. Lohn aus Teilzeitjob) gibt es die prozentualen Freibeträge. Auf Renten selbst finden diese keine Anwendung.
Kosten der Unterkunft (KdU): Angemessene Miete und Heizung werden zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Decken Rente und ggf. Erwerbseinkommen den Gesamtbedarf nicht, gleicht das Bürgergeld die Deckungslücke aus.
Vermögen: Neben Einkommen wird auch Vermögen geprüft (mit Schonvermögensregeln). Übergangs- und Karenzzeiten können die Prüfung der KdU beeinflussen.

Welche Leistung ist in welchem Fall zuständig? Situation Zuständiger Rechtskreis / Leistung Altersrente (auch vorzeitig) Kein Bürgergeld. Sozialhilfe nach SGB XII. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze meist Hilfe zum Lebensunterhalt, ab Regelaltersgrenze Grundsicherung im Alter. Volle Erwerbsminderung (dauerhaft) Kein Bürgergeld. Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Volle Erwerbsminderung (befristet) Kein Bürgergeld. In der Regel Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, solange die volle EM nicht als dauerhaft festgestellt ist. Teilweise Erwerbsminderung (3–<6 Std.) Bürgergeld möglich (Aufstockung). Rente wird als Einkommen angerechnet; Erwerbseinkommen mit Freibeträgen. Nicht erwerbsfähig, aber in BG mit Erwerbsfähigen Sozialgeld im SGB II (Anteil im BG-Bescheid), wenn keine ausreichende Leistungnach SGB XII erfolgt. Warum diese Unterscheidungen wichtig sind

Für Betroffene bedeuten falsche Auskünfte oft Monate ohne ausreichende Leistungen. Wer mit vorgezogener Altersrente abgewiesen wird, sollte nicht vorschnell aufgeben, sondern die zuständige Leistung im SGB XII beantragen.

Umgekehrt sollte, wer nur teilweise erwerbsgemindert ist, prüfen, ob sich Bürgergeld-Aufstockung lohnt – besonders, wenn die Miete hoch ist oder der (Teilzeit-)Job schwankt. In Bedarfsgemeinschaften entscheidet die gesamte Haushaltslage: Das kann den Unterschied machen, ob Sozialgeld (SGB II) oder Leistungen nach dem SGB XII fließen.

Fazit

Rente und Bürgergeld schließen sich nicht per se aus. Altersrente und volle Erwerbsminderung führen in der Regel aus dem Bürgergeld heraus – dann ist das SGB XII zuständig. Teilweise Erwerbsminderung hält den Zugang zum Bürgergeld offen; die Rente wird angerechnet, fehlende Beträge werden aufgestockt.

In Bedarfsgemeinschaften kann trotz fehlender Erwerbsfähigkeit Sozialgeld im SGB-II-System zustehen. Wer seine Situation klar einordnet, vermeidet Ablehnungen – und sichert schneller das, worauf es ankommt: ein existenzsicherndes Einkommen.

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Alle Steuervorteile bei Schwerbehinderung nutzen: Jetzt gibt’s mehr Geld vom Staat

14. Oktober 2025 - 10:24

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung haben im deutschen Sozial- und Steuerrecht Anspruch auf besondere Ausgleiche. Sozialrechtlich ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen früheren Übergang in den Ruhestand mit geringeren Abschlägen als bei anderen Rentenarten.

Steuerrechtlich sieht der Gesetzgeber zusätzliche Entlastungen vor, die unabhängig davon gelten, ob Betroffene noch erwerbstätig sind oder bereits eine Rente beziehen. Maßgeblich ist nicht der berufliche Status, sondern der anerkannte Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls festgestellte Merkzeichen.

In Deutschland leben nach den amtlichen Statistiken rund acht Millionen schwerbehinderte Menschen – gut zehn Prozent der Bevölkerung. Hinter dieser Zahl stehen sehr unterschiedliche Lebenslagen: körperliche und psychische Erkrankungen, dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen und damit verbundene Einschränkungen im Alltag.

Die steuerlichen Ausgleichsregelungen dienen dazu, behinderungsbedingte Mehrbelastungen pauschal zu berücksichtigen, ohne jeden Einzelfall bürokratisch bis ins Detail prüfen zu müssen.

Tabelle: Alle Steuervorteile bei Behinderung nutzen Aspekt Inhalt Rechtsgrundlage § 33b Einkommensteuergesetz; Pauschbeträge berücksichtigen behinderungsbedingte Mehraufwendungen ohne Einzelnachweis, unabhängig davon, ob jemand arbeitet oder bereits Rente bezieht. Anspruchsberechtigte Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) ab 20; Merkzeichen können zusätzliche Ansprüche auslösen. Pauschbeträge nach GdB GdB 20: 384 €; GdB 30: 620 €; GdB 40: 860 €; GdB 50: 1.140 €; GdB 60: 1.440 €; GdB 70: 1.780 €; GdB 80: 2.120 €; GdB 90: 2.460 €; GdB 100: 2.840 €; pro Jahr stets nur die eigene Stufe, keine Addition mehrerer Stufen. Erhöhter Pauschbetrag Für Blinde, Taubblinde und Hilflose gilt ein Jahrespauschbetrag von 7.400 € anstelle der stufenweisen GdB-Pauschale. Fahrtkostenpauschbetrag 900 € jährlich bei GdB 80 oder bei GdB 70 mit Merkzeichen G; 4.500 € jährlich bei Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl; jeweils zusätzlich zum GdB-Pauschbetrag und ohne Einzelnachweis. Pflege-Pauschbetrag 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. bei Hilflosigkeit; neben dem GdB- und Fahrtkostenpauschbetrag ansetzbar. Nachweis Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit GdB und Merkzeichen; Eintragung in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale möglich. Geltendmachung Eintragung in der Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen oder Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug; ohne Anzeige beim Finanzamt keine Wirkung. Rückwirkende Anerkennung Werden GdB oder Merkzeichen später rückwirkend festgesetzt bzw. erhöht, können Pauschbeträge für zurückliegende Jahre innerhalb der gesetzlichen Fristen nachträglich berücksichtigt und Erstattungen beantragt werden; in der Praxis regelmäßig bis zu vier Veranlagungsjahre. Grenze der Wirkung Pauschbeträge mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken nur, wenn die Einkünfte oberhalb des jeweils geltenden Grundfreibetrags liegen. Kombinationen GdB-Pauschbetrag ist mit Fahrtkosten- und Pflege-Pauschbetrag kombinierbar; innerhalb der GdB-Tabelle ist ausschließlich die eigene Stufe nutzbar. Ausblick Der Gesetzgeber hat eine Evaluierung der Regelungen bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen; mögliche Anpassungen der Pauschbeträge werden geprüft. Praxis-Tipp GdB ab 20 gegenüber dem Finanzamt immer geltend machen und bei späterer Anerkennung Änderungs- oder Einspruchsanträge für die betroffenen Jahre prüfen, um Erstattungen zu sichern. Rechtsrahmen: § 33b EStG

Die steuerlichen Entlastungen für schwerbehinderte Menschen ist im § 33b Einkommensteuergesetz geregelt. Er gewährt Pauschbeträge, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Diese Pauschalen treten an die Stelle von Einzelnachweisen für typische, behinderungsbedingte Mehraufwendungen.

Wer sie nutzt, muss keine Bons oder Kilometerlisten sammeln; der Gesetzgeber unterstellt die Aufwendungen. Alternativ können Betroffene – wenn es im Einzelfall günstiger ist – weiterhin tatsächliche, höhere Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit Belegen geltend machen.

Pauschbeträge nach Grad der Behinderung

Seit der Reform zum Veranlagungszeitraum 2021 beginnen die Pauschbeträge bereits bei GdB 20 und steigen stufenweise an. Der Jahrespauschbetrag beträgt bei GdB 20 384 Euro, bei GdB 30 620 Euro und bei GdB 40 860 Euro.

Ab GdB 50 erhöht er sich auf 1.140 Euro, bei GdB 60 auf 1.440 Euro, bei GdB 70 auf 1.780 Euro, bei GdB 80 auf 2.120 Euro, bei GdB 90 auf 2.460 Euro und bei GdB 100 auf 2.840 Euro.

Pro Person und Jahr ist stets nur der Betrag der eigenen Stufe abziehbar; die Stufen lassen sich nicht addieren.

Höchstsatz für Blinde und Taubblinde

Für Blinde und Taubblinde – ebenso wie für als „hilflos“ anerkannte Menschen – gilt ein deutlich erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr. Er ersetzt die stufenabhängige Pauschale und trägt den besonders hohen, regelmäßig wiederkehrenden Mehraufwendungen Rechnung.

Fahrtkostenpauschbetrag: Mobilität als Mehrbelastung

Zusätzlich zu den GdB-Pauschbeträgen existieren behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschalen. Menschen mit GdB 80 oder mit GdB 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen G können pauschal 900 Euro pro Jahr ansetzen; das entspricht typisierten 3.000 Kilometern.

Für Personen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) beträgt die Pauschale 4.500 Euro jährlich, typisiert für 15.000 Kilometer. Diese Fahrtkostenpauschalen werden zusätzlich zum GdB-Pauschbetrag gewährt, ohne Belegpflicht.

Pflege-Pauschbetrag: Entlastung für pflegende Angehörige

Wer eine Person im häuslichen Umfeld unentgeltlich pflegt, kann – unabhängig vom eigenen GdB – den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen.

Er ist gestaffelt: Bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei „Hilflosigkeit“ 1.800 Euro pro Jahr. Der Pauschbetrag kann neben dem Behinderten- und Fahrtkostenpauschbetrag geltend gemacht werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachweis und Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt

Voraussetzung ist ein amtlicher Nachweis: der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit GdB und Merkzeichen. In der Steuererklärung werden die Pauschbeträge im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ erklärt; bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können sie außerdem in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen werden, damit die Entlastung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug wirkt.

Wichtig ist die formale Anzeige beim Finanzamt; ohne Antrag verpufft der Anspruch.

Rückwirkung, wenn der GdB später höher festgesetzt wird

Kommt es – etwa nach Widerspruch oder gesundheitlicher Verschlimmerung – zu einer rückwirkenden Feststellung oder Erhöhung des GdB, können die entsprechenden Pauschbeträge für die betroffenen Vorjahre nachträglich beansprucht werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide möglich, allerdings grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen Fristen; regelmäßig lassen sich bis zu vier vergangene Veranlagungsjahre korrigieren.

In der Praxis bedeutet das: Bescheid und Feststellungszeitraum prüfen, Einspruchs- bzw. Änderungsanträge stellen und Erstattungen anfordern.

Grenze der steuerlichen Wirkung: Der Grundfreibetrag

Pauschbeträge mindern das zu versteuernde Einkommen. Eine spürbare Steuerersparnis entsteht deshalb vor allem dann, wenn die eigenen Einkünfte oberhalb des jeweils geltenden Grundfreibetrags liegen.

Wer mit seinen Einkünften unterhalb dieses Betrags bleibt, hat ohnehin keine Einkommensteuer zu zahlen; die Pauschalen können dann nicht „wirksam“ werden. Für alle anderen reduziert der Pauschbetrag die Bemessungsgrundlage – und damit die Steuerlast.

Als Faustregel lässt sich sagen: Ein Pauschbetrag von 2.460 Euro führt bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 20 Prozent zu einer Entlastung von rund 492 Euro.

Evaluierungspflicht der Bundesregierung

Mit der Reform 2021 wurden die Pauschbeträge modernisiert und deutlich angehoben. Der Gesetzgeber hat zugleich festgelegt, dass der Regelungsrahmen bis zum 31. Dezember 2026 evaluiert werden soll. Jetzt besteht die Frage, ob Höhe und Zuschnitt der Pauschalen die tatsächlichen Mehrbelastungen noch realistisch abbilden.

Fazit: Wer Anspruch hat, sollte ihn nutzen

Menschen mit Behinderung verschenken bares Geld, wenn sie die Pauschbeträge nach § 33b EStG nicht ausschöpfen. Der Weg ist vergleichsweise unkompliziert, der Nutzen spürbar – und er lässt sich mit Fahrt- und Pflegepauschbeträgen sinnvoll ergänzen.

Entscheidend sind ein aktueller amtlicher Nachweis, die korrekte Erklärung in der Steuererklärung oder den Lohnsteuermerkmalen und – bei späterer Anerkennung – die rechtzeitige Beantragung rückwirkender Korrekturen. Wer hier sorgfältig vorgeht, erhält genau den Nachteilsausgleich, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht.

Der Beitrag Alle Steuervorteile bei Schwerbehinderung nutzen: Jetzt gibt’s mehr Geld vom Staat erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Früher in Rente gehen: Diese 8 legalen Tricks sollte jeder kennen

14. Oktober 2025 - 8:27

Die Regelaltersgrenze liegt für alle, die 1964 oder später geboren sind, bei 67 Jahren. Vor diesem Zeitpunkt in Rente zu gehen, ist möglich – allerdings meist mit dauerhaft wirkenden Abschlägen. Daneben existieren Sonderwege ohne Abschläge, etwa bei besonders langer Versicherungszeit oder bei anerkannter Schwerbehinderung.

Wer seine Optionen kennt, kann den Übergang in den Ruhestand klug planen – und typische Fallstricke vermeiden.

ALG I als Brücke: Anspruch ja, Pflichtprogramm inklusive

Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung und kann die Zeit bis zum Rentenstart überbrücken. Ab 58 Jahren sind – bei mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren – bis zu 24 Monate ALG I möglich.

Die Leistung ruht allerdings bei Sperrzeiten, etwa nach Eigenkündigung, in der Regel bis zu zwölf Wochen; die Auszahlung verkürzt sich entsprechend. Während des Bezugs führt die Agentur für Arbeit in aller Regel Rentenbeiträge ab – Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das für die ALG-Berechnung herangezogen wird.

Wichtig: Leistungsbeziehende müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Bewerbungsobliegenheiten erfüllen.

„Einfach in Rente gehen“ – und weiterarbeiten: Was seit 2023 anders ist

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer beispielsweise mit 63 in die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Versicherungsjahre) geht, kann regulär weiterarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Der vorzeitige Bezug führt zwar zu Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat, maximal 14,4 Prozent bei 48 Monaten. Durch den gleichzeitigen Erwerbslohn steigt aber die verfügbare Liquidität – und fortgesetzte Beiträge können die Rente zusätzlich erhöhen.

Ein Zahlenblick macht das deutlich: Aus einer angenommenen Bruttorente von 1.300 € werden bei 14,4 Prozent Abschlag 1.112,80 € monatlich. Wer die Rente 48 Monate früher bezieht, erhält dadurch rund 53.414 € vorzeitig ausgezahlt – zusätzlich zum laufenden Gehalt. Das kann Spielräume für Rücklagen schaffen oder den schrittweisen Ausstieg aus dem Vollzeitjob finanzieren. (Rechenbeispiel; individuelle Werte abweichend.)

Tabelle: Früher in Rente gehen Rententrick Was zu beachten ist Ausgangslage & Ziel Die Regelaltersgrenze liegt – je nach Jahrgang – bei bis zu 67 Jahren. Wer früher in Rente gehen möchte, braucht eine klare Strategie, realistische Rechenbeispiele und einen prüfbaren Anspruchsnachweis. ALG I als Brücke Arbeitslosengeld I kann die Zeit bis zur Rente überbrücken. Anspruch setzt u. a. ausreichende Vorversicherungszeiten voraus; Eigenkündigung führt häufig zu einer Sperrzeit. Während des Bezugs besteht Mitwirkungspflicht gegenüber der Arbeitsagentur. Vorgezogene Rente & Weiterarbeiten Die vorgezogene Altersrente kann mit Erwerbstätigkeit kombiniert werden. Durch gleichzeitiges Arbeitseinkommen steigt die Liquidität; neue Beiträge können Abschläge teilweise kompensieren. Abschläge verstehen Der vorzeitige Rentenbeginn mindert die Monatsrente dauerhaft, bringt jedoch früher und länger Zahlungen. Ein individueller Break-even-Vergleich hilft, den „Preis“ der gewonnenen Lebenszeit realistisch einzuordnen. Langfristige Vorsorge Ein früh aufgebautes Kapitalpolster erleichtert den vorgezogenen Ausstieg. Entscheidend sind breite Streuung, lange Spardauer und ein zur Risikotragfähigkeit passender Anlagemix; Nischenanlagen bleiben Zusatz, nicht Basis. Besonders langjährig Versicherte Mit 45 Versicherungsjahren ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich. Anrechenbar sind u. a. Beschäftigungszeiten, rentenversicherungspflichtige Minijobs und Kindererziehungszeiten. Schwerbehinderung Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 sind frühere Altersrenten möglich, teils ohne Abschläge. Wartezeit und genaue Altersgrenzen richten sich nach Geburtsjahrgang und Rentenart. Kontenklärung Ein vollständiger Versicherungsverlauf ist zentral. Schul-, Studien- und Erziehungszeiten sollten geprüft und fehlende Zeiten rechtzeitig festgestellt werden, damit Wartezeiten und Entgeltpunkte korrekt zählen. Kindererziehungszeiten Pro Kind werden für frühe Lebensjahre Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Zuordnung kann zwischen den Eltern vereinbart werden. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt und der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Sonderzahlungen / Rentenpunkte „kaufen“ Sonderzahlungen können Abschläge ausgleichen oder die Rente planbar erhöhen. Vorteilhaft sind steuerliche Effekte und Planungssicherheit; nachteilig sind Bindung des Kapitals, Kostenhöhe und die Abhängigkeit von der individuellen Lebensdauer. Arbeitszeitkonto / Wertguthaben Überstunden und Entgeltbestandteile lassen sich in ein Wertguthaben überführen, das später für Freistellungen genutzt wird. Wichtig sind klare Regeln, Insolvenzsicherung und transparente Entnahmebedingungen. Altersteilzeit Der gleitende Übergang erfolgt per Vereinbarung, etwa im Gleichverteilungs- oder Blockmodell. Vorteile sind Planbarkeit und Entlastung; zu beachten sind geringere laufende Bezüge und mögliche Auswirkungen auf spätere Rentenansprüche. Aktuelle Rechengrößen Rentenwert, Beitragssätze und Ausgleichsbeträge ändern sich regelmäßig. Berechnungen sollten stets mit den aktuell gültigen Werten erfolgen; offizielle Auskünfte der Rentenversicherung schaffen Verbindlichkeit. Liquidität & Sicherheit Frührente gelingt leichter mit ausreichenden Rücklagen für mehrere Jahre. Notgroschen, Versicherungsschutz und ein realistischer Ausgabenplan sind die Basis, bevor Entnahmen oder Ausgleichszahlungen geplant werden. Fazit Der frühere Ruhestand ist erreichbar, wenn Anspruchsvoraussetzungen belegt, Konten geklärt und Abschläge sauber gegen gewonnene Lebenszeit und Liquidität abgewogen werden. Individuelle Beratung und belastbare Zahlen sind entscheidend. Sonderwege: 45 Jahre, Schwerbehinderung – und was zählt

Wer 45 Versicherungsjahre nachweist („besonders langjährig Versicherte“), kann ohne Abschläge zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente – für den Jahrgang 1964 also mit 65. Anrechenbar sind u. a. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung (auch aus rentenversicherungspflichtigen Minijobs) und Kindererziehungszeiten.

Zeiten mit ALG I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie beruhen auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 ist die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 möglich; mit Abschlägen bereits ab 62.

Abschläge entzaubert: Wann sich „früher“ trotzdem rechnet

Abschläge sind dauerhaft – doch der „Preis“ für gewonnene Lebenszeit wird oft überschätzt. Beispiel: Wer statt regulär ein Jahr früher in Rente geht und dadurch 3,6 Prozent Abschlag auf 1.200 € Bruttorente akzeptiert, verzichtet auf 43,20 € im Monat – erhält aber zugleich 12 zusätzliche Monatsrenten von rund 1.156,80 €.

Der rechnerische Ausgleich der früheren Bezüge durch den Monatsabzug tritt erst nach etwa 322 Monaten ein, also knapp 27 Jahren. Solche Break-Even-Überlegungen gehören in jede Entscheidung – ebenso wie Gesundheitslage, Jobbelastung und private Absicherung.

Kontenklärung und Kindererziehungszeiten: Verschenken Sie keine Punkte

Fehlende oder falsch erfasste Zeiten schmälern den Rentenanspruch. Eine rechtzeitige Kontenklärung (Formular V0100) schließt Lücken im Versicherungsverlauf.

Kindererziehungszeiten bringen Entgeltpunkte: Für Kinder vor 1992 werden bis zu 30 Monate (entspricht grob 2,5 Entgeltpunkten), für Geburten ab 1992 bis zu 36 Monate (rund 3 Entgeltpunkte) berücksichtigt.

Die Zuordnung kann – auf gemeinsamen Antrag – auch dem anderen Elternteil zugutekommen. Der Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten erfolgt mit V0800.

Rentenpunkte „kaufen“: Wann Sonderzahlungen sinnvoll sind

Wer vorzeitig in Rente gehen will, kann Abschläge ab 50 durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Höhe orientiert sich an den jährlichen Rechengrößen der Rentenversicherung. Als grobe Hausnummer: 2024 lag der Betrag pro Entgeltpunkt bei rund 8.436 €, 2025 bei etwa 9.392 € – Tendenz abhängig von Durchschnittsentgelt und Beitragssatz.

Solche Einzahlungen sind steuerlich begünstigt, aber endgültig gebunden; ob sich das lohnt, hängt von Laufzeit, Steuersatz, Lebenserwartung und Alternativen im Depot ab. Eine verbindliche Auskunft erteilt die DRV auf Antrag.

Arbeitszeitkonto/Wertguthaben: Zeit ansparen – rechtssicher bitte

Überstunden und Teile des Entgelts lassen sich auf ein Wertguthaben umleiten und später für Freistellungen – etwa den vorgezogenen Ausstieg – nutzen. Seit „Flexi II“ (2009) sind Wertguthaben grundsätzlich in Geld zu führen und gegen Arbeitgeber-Insolvenz abzusichern.

Die Details regeln Vereinbarungen im Betrieb; ohne klare Regeln drohen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Risiken. Wer diesen Weg wählt, sollte ausdrücklich die Insolvenzsicherung und die Entnahmebedingungen prüfen.

Altersteilzeit: Gleitender Ausstieg – kein Rechtsanspruch, aber oft attraktiv

Altersteilzeit beruht auf freiwilligen Vereinbarungen. Typisch sind das Gleichverteilungs- und das Blockmodell. Gesetzlich vorgesehen ist ein Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent auf das reduzierte Entgelt; zusätzlich führt der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung mindestens auf 80 Prozent des früheren Regelentgelts ab.

In der Praxis entspricht das häufig etwa 70 Prozent des früheren Nettos – tariflich teils mehr. Zu beachten sind geringere laufende Bezüge und organisatorische Bindungen; dafür gewinnen Unternehmen Planungssicherheit und Beschäftigte einen klaren, gestuften Übergang.

Aktuelle Rechengrößen kennen: Wert eines Rentenpunkts

Der aktuelle Rentenwert – also der monatliche Betrag je Entgeltpunkt – beträgt seit dem 1. Juli 2025 bundesweit 40,79 €. Diese Größe fließt unmittelbar in jede Rentenkalkulation ein und ändert sich jährlich. Wer Szenarien durchrechnet oder Sonderzahlungen erwägt, sollte stets mit den aktuellen Werten arbeiten.

Früh in Rente gehen ist also machbar und planbar

Ob über ALG I als Brücke, eine vorgezogene Altersrente mit Weiterarbeit, über Sonderwege wie die 45-Jahre-Regel oder per Altersteilzeit: Es gibt legale, praktikable Routen in den früheren Ruhestand.

Die richtige Wahl hängt von Ihrer Erwerbsbiografie, Ihrer Gesundheit, Ihren Finanzen und Ihrem Sicherheitsbedürfnis ab. Prüfen Sie die Anspruchsvoraussetzungen, klären Sie Ihr Rentenkonto, rechnen Sie die Abschläge gegen die gewonnene Lebenszeit und Liquidität – und holen Sie sich für Detailfragen eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung oder eine neutrale Beratung. So wird aus dem Wunsch „früher in Rente“ ein belastbarer Plan.

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Gericht bestätigt: Bürgergeld-Mietgrenze des Jobcenters viel zu niedrig

14. Oktober 2025 - 7:59

Jobcenter müssen Mietkosten nach den Maßstäben für Sozialwohnungen übernehmen. Mieten, die denen im sozialen Wohnungsbau entsprechen, darf das Jobcenter nicht als unangemessen ablehnen. Außerdem muss entsprechender Wohnraum überhaupt vorhanden sein. So urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1888/17).

Jobcenter hält nur einen Teil der Miete für angemessen

Eine Frau bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld). Sie lebte allein und zahlte um die 640 Euro für eine Dreizimmerwohnung mit 90 Quadratmetern und forderte die Übernahme der vollen Kosten für Miete und Heizung durch das Jobcenter.

Die Behörde hielt aber nur insgesamt 480 Euro für angemessen. Das Jobcenter richtete sich nach den damaligen Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Laut diesen war die Angemessenheit an der Grenze des durchschnittlichen Mietspiegels für Berlin für einfache Wohnungen abzuleiten.

Die Betroffene argumentierte, dass es nicht möglich sei, auf dem Berliner Wohnungsmarkt eine günstigere Wohnung zu finden.

Landessozialgericht entscheidet zugunsten der Betroffenen

Sie ging vor Gericht, zuerst zum Sozialgericht Berlin, und das Landessozialgericht Berlin entschied schließlich zu ihren Gunsten. Es rückte die Maßstäbe des Jobcenters gerade. Laut den Richtern gelte der Mietspiegel für einfache Wohnungen nur für den Durchschnitt, nicht aber für die Obergrenze der Angemessenheit.

Jobcenter berechnet Angemessenheit falsch

Es sei zwar richtig, so das Gericht, Leistungsbezieher auf Wohnungen zu verweisen, die lediglich einfache Bedürfnisse befriedigen. Solche Wohnungen müssten den Betroffenen zum angemessenen Mietpreis, aber auch real zugänglich sein.

Passender Wohnraum nicht vorhanden

Das Gericht zitierte einen Wohnraumbedarfsbericht der Senatsverwaltung. Demnach hatten in Berlin 76.000 Haushalte für Empfänger der Grundsicherung über den vom Jobcenter gesetzten Grenzwerten gelegen.

Derselbe Bericht zeigt, dass es für Einpersonenhaushalte (wie jenen der betroffenen Leistungsbezieherin) eine Lücke von 345.000 Wohnungen gibt.

Das Gericht kann in dieser Lage keinen Grenzwert bestimmen. In diesem konkreten Fall entspreche der Mietpreis vielen Sozialwohnungen und sei angemessen, denn gerade Empfänger der Grundsicherung nutzen solche Unterkünfte.

Berliner Verhältnisse sind speziell

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärte auch ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 24/18 R) als ungeeignet für Berlin. Dieses hatte 110 Prozent der Tabelle nach dem Paragrafen 12 des Wohngeldgesetzes als die Höchstgrenze der Angemessenheit bei Sozialleistungen definiert.

Doch dies treffe auf Berlin nicht zu, denn dann müssten auch viele Berliner Sozialwohnungen als unangemessen teuer betrachtet werden.

Das Landessozialgericht entschied zugunsten der Klägerin, dass das Jobcenter die gesamte Miete übernehmen muss. Es ließ allerdings eine Revision zum Bundessozialgericht zu, da der Fall grundsätzliche Bedeutung hätte.

Was bedeutet das Urteil für Bürgergeld-Bezieher?

Die Berliner Richter stellten einen wichtigen Fakt klar, den Jobcenter allzu oft ignorieren. Die Behörde hat zwar das Recht, Leistungsbezieher zu verpflichten, in eine günstigere Wohnung zu ziehen und ansonsten die Miete lediglich bis zur gesetzten „Angemessenheit“ zu bezahlen. Dies gilt aber nur dann, wenn solcher Wohnraum tatsächlich vorhanden ist.

In Berlin (und vielen anderen Städten) gibt es diese Möglichkeit nicht, im Gegenteil. Die Mieten sind sehr stark gestiegen, dies auch bei einfachen Wohnungen und besonders bei Neuvermietungen. Innerhalb dieser extremen Preissteigerung ist der Vergleich mit den Durchschnittsmieten im untersten Bereich des Wohnraumes unrealistisch.

Der Mietspiegel ist durch viele Alt-Mieter nicht realistisch

Denn gerade in einfachen Wohnungen leben oft langjährige Mieter mit alten Staffelmietverträgen, während Vermieter den Preis erst bei den Neuvermietungen in die Höhe treiben. Diese Alt-Mieter machen einen Großteil des Durchschnitts aus und verzerren so die realen Preise bei einem Neueinzug.

In Berlin kommt noch hinzu, dass Mieten nicht nur hoch sind, sondern auch noch Wohnungen fehlen – in hohem Ausmaß.

Sozialwohnungen sind ein guter Maßstab

Auch der Vergleich mit den Sozialwohnungen ist eine wichtige Grundlage, mit der Leistungsberechtigte argumentieren können. Sozialer Wohnungsbau ist der staatlich geförderte Bau von Wohnungen gerade für finanziell schlecht gestellte Menschen, die auf dem freien Wohnungsmarkt keine Unterkunft finden, die sie bezahlen können.

Dazu gehören Bürgergeld-Bezieher. Wenn Jobcenter angemessene Kosten der Unterkunft niedriger festlegen als Mieten für Sozialwohnungen , dann kann das nicht richtig sein.

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Bürgergeld: Mehr als 50.000 Menschen protestieren gegen schärfere Sanktionen

14. Oktober 2025 - 7:27

Die Bundesregierung will das Bürgergeld abschaffen und plant, noch schärfere Sanktionen als bisher über Leistungsberechtigte verhängen. So sollen Jobcenter Betroffenen die gesamten Leistungen und damit auch die Kosten der Unterkunft und Heizung streichen, wenn diese sich mehrfach nicht auf ein Stellenangebot bewerben.

Auch SPDler sehen Bruch der Verfassung

Diese angekündigten extremen Härten gegen Hilfebedürftige haben eine Welle von Gegenwehr ausgelöst, in der Zivilgesellschaft ebenso wie bei Sozialverbänden und in der Politik. Sogar in der SPD, die diese Abschaffung des Bürgergelds mitbeschlossen hat, nachdem sie es selbst eingeführt hatte, wird Protest laut.

Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Cansel Kiziltepe geht davon aus, dass Teile der Verschärfungen nicht vor dem Verfassungsgericht standhalten. Damit meint sie besonders die Vollsanktionen und die Streichung der Kosten der Unterkunft. Auch Philipp Türmer, Chef der Jusos sieht die Koalition „sehenden Auges auf eine Klatsche vor dem Verfassungsgericht zusteuern.“

Schon 50.000 Unterschriften in weniger als zwei Tagen

Eine von einem gewissen Joy Ponader aufgesetzte Petition gegen die Verschärfungen hat in kürzester Zeit bereits über 50.000 Unterzeichnende gefunden. Das zeigt, dass sich viele Menschen in dieser Gesellschaft gegen den Abbau des Sozialstaates stemmen.

In der Petitition heißt es, es sei nicht hinnehmbar, das Existenzminimum wieder verhandelbar werden zu lassen, und das bedeutet: „NEIN zu schärferen Sanktionen beim Bürgergeld!“ Es hätte keine Belege dafür gegeben, dass Sanktionen wirkten und auch nicht, dass Menschen schneller in Arbeit kämen.

Chef der Bundesagentur für Arbeit sieht Sanktionen als kontraproduktiv

So hätte, laut der Petition der damalige Chef der Agentur für Arbeit selbst gesagt, dass es keine Belege für eine positive Wirkung von Sanktionen gebe. Sanktionen bis zum Verlust der Wohnung seien im Gegenteil oft kontraproduktiv.

Verfassungsgericht erklärt Totalsanktionen für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hätte das Existenzminimum für unantastbar erklärt, und die Totalsanktionen für verfassungswidrig. Das sei ein Hochakt der Demokratie gewesen und ein Sieg über politische Willkür.

Erneute Härte trotz Urteil des Verfassungsgerichts

Nur sechs Jahre später stelle die Bundesregierung Arbeitssuchende erneut unter den Generalverdacht des Sozialbetrugs. Dabei sei der Schaden durch Steuerhinterziehung hundertmal größer.

Begründung für Sanktionen ist falsch

Zudem hält die Petition auch die Grundannahmen für Sanktionen für falsch. So brauche jemand, der mehrfach nicht zu Terminen beim Jobcenter erscheine, mehr Hilfe und nicht mehr Druck. Zu drohen, die eigene Wohnung zu verlieren, sei unserem Sozialstaat nicht würdig. Der Zugang zu staatlicher Unterstützung müsse einfacher werden, und nicht schwieriger.

Wo können Sie unterschreiben?

Wenn Sie unterschreiben wollen, um den Druck auf die Erhöhung gegen die Verschärfung der Sanktionen bei der Grundsicherung zu erhöhen, können Sie dies unter folgender Web-Adresse tun: https://innn.it/nein-zu-buergergeld-sanktionen

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Schwerbehinderung: Höherer GdB gleich frühere Rente? So ist es wirklich

13. Oktober 2025 - 19:34

Viele Betroffene hören es immer wieder: „Je höher der Grad der Behinderung (GdB), desto früher darf ich in Rente.“ Klingt logisch – ist aber falsch. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt nicht, ob dein GdB 50, 70 oder 100 beträgt.

Entscheidend sind klare gesetzliche Voraussetzungen und feste Altersgrenzen. Wir zeigen, was wirklich gilt, wo sich Jahrgänge unterscheiden – und wie du Fallstricke vermeidest.

Der Kern: Ab GdB 50 ist die Schwelle erreicht – alles darüber bringt keinen Bonus

Ab einem GdB von 50 giltst du rechtlich als schwerbehindert. Das ist die Eintrittskarte in die gleichnamige Altersrente. Ob dein Bescheid 60, 80 oder 100 ausweist, ändert nichts an den Renten-Altersgrenzen.

Ein höherer GdB beschleunigt den Rentenbeginn nicht, er kann aber – je nach individueller Lage – bei anderen Nachteilsausgleichen helfen (z. B. Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Steuer-Pauschbeträge). Für die Altersrente bleibt es: Schwelle = 50.

Die drei Pflichtvoraussetzungen (ohne die nichts geht)

1. Anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50)
Maßgeblich ist der Status beim Rentenbeginn. Ein später erteilter Bescheid wirkt nicht automatisch zurück. Der Nachweis erfolgt durch Schwerbehindertenausweis oder Bescheid.

2. Mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit)
Zur Wartezeit zählen u. a. Beschäftigungszeiten, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten sowie bestimmte Anrechnungszeiten. Wer die 35 Jahre nicht erfüllt, kann diese Rente nicht bekommen – unabhängig vom GdB.

3. Altersgrenze je Geburtsjahrgang
Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn wurde stufenweise angehoben. Für jüngere Jahrgänge gelten inzwischen klare Fixpunkte (siehe unten).

Wichtig: Eine Gleichstellung (z. B. mit GdB 30 oder 40) verbessert den arbeitsrechtlichen Schutz, öffnet aber keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Wie früh ist „früh“? – Abschlagsfrei vs. vorzeitig mit Abschlägen

Abschlagsfrei: Schwerbehinderte Versicherte gehen vor der Regelaltersrente ohne Kürzung in den Ruhestand.
Vorzeitig mit Abschlägen: Wer es sich leisten kann oder möchte, zieht bis zu 36 Monate zusätzlich vor. Pro vorgezogenem Monat werden 0,3 % dauerhaft abgezogen – maximal 10,8 %.

Zur Orientierung: Ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67, die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente bei 65, und der frühestmögliche Beginn (mit Abschlägen) bei 62. Das sind also 2 Jahre früher ohne Abschlag bzw. 5 Jahre früher mit bis zu 10,8 % Abschlag.

Jahrgänge im Überblick

Die Stufenregelungen betreffen primär die Geburtsjahre 1952–1963. Ab 1964 ist es einfach: 65/62 (abschlagsfrei/frühestmöglich). Ein kurzer, gut merkbarer Ausschnitt:

TABELLE

Hinweis: Für die Jahrgänge 1952–1961 steigt die abschlagsfreie Grenze stufenweise von 63 auf 64 J. 9 M., die vorzeitige Grenze parallel von 60 auf 61 J. 9 M.. Maßgeblich ist immer dein exakter Jahrgang (teilweise sogar der Geburtsmonat). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt hierfür Rechentools und Tabellen bereit.

Häufige Irrtümer – klar richtiggestellt

„Mit GdB 40 plus Gleichstellung komme ich auch rein.“
Nein. Gleichstellung beseitigt Nachteile am Arbeitsmarkt, ersetzt aber keine Schwerbehinderung im Rentenrecht.

„Mein GdB ist befristet – dann verliere ich die Rente.“
Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus beim Rentenbeginn vorlag. Selbst wenn der GdB später sinkt, bleibt die bereits bewilligte Altersrente in der Regel bestehen.

„Ich kann immer zwei Jahre früher ohne Abschlag.“
Achtung Jahrgang! Für 1964+ stimmt das (65 statt 67). Bei älteren Jahrgängen variieren die Monate – siehe Tabelle/DRV. Wer zusätzlich bis zu drei Jahre vorzieht, muss Abschläge in Kauf nehmen (0,3 % je Monat, max. 10,8 %).

„Ich habe keine 35 Jahre – GdB 100 gleicht das aus.“
Leider nein. Ohne 35 Jahre Wartezeit kein Anspruch auf diese Altersrente – auch nicht mit höchstem GdB.

Praxisnah: So planst du deinen Übergang

1. Bescheid rechtzeitig sichern
Wer die Altersgrenze demnächst erreicht, sollte frühzeitig prüfen, ob der GdB-Bescheid (≥ 50) vorliegt – und bei Befristungen ggf. rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen.

2. Wartezeit lückenlos checken
Eine Kontenklärung bei der DRV lohnt. Fehlende Zeiten (Erziehung, Pflege, Schule/Ausbildung, Minijobs mit Aufstockung) rechtzeitig nachweisen.

3. Finanzielle Wirkung der Abschläge durchrechnen
10,8 % klingen abstrakt – auf dem Konto spürt man es jeden Monat. Prüfe, ob Ausgleichszahlungen (Beitragserhöhungen nach § 187a SGB VI), Zuverdienst-Regeln oder eine kurze Überbrückung besser passen.

4. Alternative Rentenarten vergleichen
Je nach Lebenslauf können besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) oder langjährig Versicherte (35 Jahre) attraktive Alternativen sein. Namen klingen ähnlich – Inhalt und Altersgrenzen unterscheiden sich deutlich.

Mini-Check: Trifft die Schwerbehindertenrente auf dich zu?
  • GdB ≥ 50 ist anerkannt – beim Rentenstart vorhanden?
  • 35 Versicherungsjahre erfüllt?
  • Geburtsjahrgang geprüft und damit abschlagsfreies bzw. frühestmögliches Alter bestimmt?
  • Abschläge (bei Vorziehen) verstanden und durchgerechnet?
    Wenn du alle vier Fragen mit „Ja“ beantworten kannst, hast du die wichtigsten Hürden genommen.
Fazit

Der verbreitete Satz „Je höher der GdB, desto früher die Rente“ stimmt nicht. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt allein, dass du die Schwelle GdB 50 erreichst – darüber hinaus gibt es keinen zusätzlichen Zeitvorteil.

Tragend sind 35 Versicherungsjahre, ein gültiger Nachweis zum Rentenbeginn und die jahrgangsabhängigen Altersgrenzen. Für alle ab 1964 Geborenen gilt inzwischen ein klares Raster: 65 ohne Abschläge, 62 mit Abschlägen (max. 10,8 %).

Wer früher raus will, sollte nüchtern rechnen, den Bescheid rechtzeitig sichern – und die eigene Strategie auf belastbare Fakten statt auf Mythen bauen.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen G – richtig wertvoll im Jahr 2025

13. Oktober 2025 - 19:30

Das Merkzeichen „G“ wird vergeben, wenn eine Person im Alltag durch eine Gehbehinderung eingeschränkt ist. Viele Betroffene kennen in diesem Zusammenhang vor allem das Merkzeichen „aG“ („außergewöhnliche Gehbehinderung“), das den blauen Parkausweis ermöglicht und den Zugang zu Behindertenparkplätzen erleichtert.

Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr hoch, sodass „aG“ häufig nur bei massiv eingeschränkter Mobilität bewilligt wird.

Wer jedoch nicht die Kriterien für „aG“ erfüllt, kann mit dem Merkzeichen „G“ dennoch erhebliche Vergünstigungen erhalten.

Oft wird das Merkzeichen „G“ deshalb als „kleiner Bruder“ des „aG“ bezeichnet, weil es bestimmte Erleichterungen im Alltag bietet, ohne dass die Behinderung als „außergewöhnlich“ eingestuft sein muss.

Warum ist das Merkzeichen „G“ so vorteilhaft?

Die meisten Menschen denken bei Mobilitätseinschränkungen in erster Linie an die Möglichkeit, auf Behindertenparkplätzen zu parken. Genau das gestattet „G“ jedoch nicht: Den begehrten blauen Parkausweis gibt es nur mit „aG“.

Allerdings kann man unter Umständen einen gelben Parkausweis erhalten, wenn man das Merkzeichen „G“ besitzt und weitere Vorgaben erfüllt. Dieser Ausweis erlaubt in einigen Bundesländern, darunter Schleswig-Holstein, in bestimmten Bereichen zu parken, die für andere nicht zugänglich sind.

Ein weiterer wichtiger Vorteil besteht darin, dass man mit „G“ die sogenannte Wertmarke bekommt. Wer im Alltag vorwiegend öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann sich für 104 Euro im Jahr eine Wertmarke ausstellen lassen, um anschließend in ganz Deutschland den Nahverkehr ohne weitere Kosten zu nutzen.

Diese Ersparnis ist besonders hilfreich für alle, die häufig Bus oder Bahn fahren müssen und dadurch schnell hohe Fahrtkosten hätten.

Mehr Geld durch das Merkzeichen „G“ in der Grundsicherung

Für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung ist das Merkzeichen „G“ besonders wertvoll. Seit dem 1. Januar 2025 liegt der maßgebliche monatliche Regelsatz für alleinstehende Personen bei 568 Euro. Wer das Merkzeichen „G“ hat, erhält zusätzlich 17 Prozent dieses Regelsatzes. Dies bedeutet einen monatlichen Zuschlag von gut 96 Euro.

Der Hintergrund ist, dass Menschen mit einer Gehbehinderung oft höhere Aufwendungen haben. Sie benötigen mitunter spezielle Fahrten, Hilfsmittel oder Unterstützung bei Besorgungen, was zusätzliche Kosten verursacht.

Der Gesetzgeber erkennt dies an und gewährt bei Vorliegen des Merkzeichens „G“ daher einen sogenannten Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des üblichen Regelsatzes.

Wie erhält man das Merkzeichen „G“?

Ob man „G“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen bekommt, entscheidet das zuständige Versorgungsamt auf Grundlage ärztlicher Gutachten.

Betroffene, die bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzen, können einen Änderungsantrag stellen, wenn sie der Ansicht sind, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für „G“ nun erfüllt sind. Wer sich erstmals mit dem Thema Schwerbehinderung befasst, muss beim Erstantrag klären, ob eine Gehbehinderung vorliegt und inwieweit diese ärztlich attestiert werden kann.

Wer sich unsicher ist, ob die eigenen gesundheitlichen Einschränkungen für „G“ ausreichen, sollte eine professionelle Sozialberatung in Anspruch nehmen. Die dortigen Fachleute wissen, wie die Antragsverfahren ablaufen, welche Unterlagen benötigt werden und wie sich eventuelle Widersprüche bei Ablehnung am besten formulieren lassen.

Warum kann sich ein gescheiterter Antrag auf „aG“ dennoch lohnen?

Viele Menschen versuchen zunächst, das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, weil sie die Vorteile des blauen Parkausweises nutzen möchten. Wird das „aG“ abgelehnt, besteht jedoch die Möglichkeit, dass zumindest „G“ anerkannt wird.

In vielen Fällen prüft das Versorgungsamt von sich aus, ob „G“ infrage kommt, wenn ein Antrag auf „aG“ scheitert. Ist dies nicht geschehen, kann man selbst aktiv werden und auf das Merkzeichen „G“ hinweisen oder einen Änderungsantrag stellen.

Besonders lohnend ist dieser Schritt für Personen, die Grundsicherung beziehen. Denn selbst wenn man nicht auf Behindertenparkplätzen stehen darf, kann man von dem Aufschlag auf den Regelsatz und der Wertmarke enorm profitieren. Gerade wenn das Budget ohnehin knapp bemessen ist, machen zusätzliche rund 96 Euro im Monat (Stand 2025) einen deutlichen Unterschied im Alltag.

Weshalb lohnt sich eine Beratung?

Wer sich im Dschungel der Antragsformulare verliert, kann auf die Erfahrung von Sozialverbänden wie dem Sozialverband Schleswig-Holstein oder anderen Fachstellen zurückgreifen.

Sie unterstützen Ratsuchende dabei, den Antrag korrekt zu stellen, notwendige Unterlagen einzureichen und eventuell Widerspruch einzulegen. Insbesondere wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die Voraussetzungen für „G“ tatsächlich vorliegen, hilft eine fachkundige Beratung bei der Einordnung der ärztlichen Diagnosen.

Was ist das Fazit zum Merkzeichen „G“?

Das Merkzeichen „G“ verhilft einer großen Gruppe von Menschen mit Gehbehinderung zu sinnvollen Erleichterungen. Ob durch den gelben Parkausweis, die Wertmarke im öffentlichen Nahverkehr oder den Mehrbedarf in der Grundsicherung: „G“ kann den Alltag spürbar verbessern.

Gerade für Personen, denen das Merkzeichen „aG“ verweigert wurde, lohnt sich ein genauer Blick auf „G“, denn hier liegen die Zugangshürden niedriger. Damit verbunden sind finanzielle Vorteile, mehr Mobilität und eine bessere soziale Teilhabe.

Wer Fragen hat oder Hilfe braucht, sollte sich an eine Sozialberatung wenden. Dort wird geklärt, welche Möglichkeiten bestehen und wie man am besten vorgeht, um „G“ erfolgreich zu erhalten. Die finanziellen und praktischen Mehrwerte sind in vielen Fällen enorm – zumal die Lebensqualität

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Bürgergeld-Hammer: Gericht spricht Oma Härtefallmehrbedarf für Besuch der Enkel zu

13. Oktober 2025 - 18:32

Eine Großmutter hat im Einzelfall Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern.

Der Schutz der Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) umfasst auch die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten – insbesondere zwischen Großeltern und Enkelkindern.

Großeltern-Enkel-Umgang: Grundsatz vs. Ausnahme

Grundsätzlich gilt: Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern ist eine typische Bedarfslage im Rahmen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und sozialer Kontakte. Das betrifft auch Bezieher von Grundsicherungsleistungen.

Daher besteht für diesen üblichen Umgang grundsätzlich kein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II.

Das Urteil im Fokus: Sächsisches LSG stärkt Großmutter

Mit einem wegweisenden Urteil (Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.08.2017 – L 3 AS 650/16) hat das Gericht jedoch entschieden, dass die Großmutter (Klägerin) eine atypische Bedarfslage dargelegt hat, die über den üblichen Großeltern-Enkel-Umgang als Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen hinausgeht.

Eine derartige atypische Bedarfslage mit unabweisbarem Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II lag im Fall der Klägerin vor.

Kindeswohl im Mittelpunkt: Mehr als „normale“ Familienkontakte

Die Folge: Die Großmutter hatte Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten mit dem Auto zur Ausübung ihres Umgangsrechts mit den Enkelkindern. Besonderheit hier: Im Gegensatz zum üblichen Verhältnis ersetzte die Klägerin die verstorbene Mutter der Kinder als engste Bezugsperson und war faktisch in deren Rolle eingetreten.

Anmerkung des Verfassers: Einzelfallentscheidung

Verfassungsrahmen: Familienschutz nach Art. 6 GG

1. Grundsatz: Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern ist regelmäßig eine typische, auch bei Grundsicherungsbeziehenden übliche Bedarfslage. Ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II besteht hierfür grundsätzlich nicht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.12.2013 – L 7 AS 1470/12).

2. Verfassungsrechtlicher Rahmen: Bei der Prüfung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 SGB II sind die verfassungsrechtlichen Implikationen zu berücksichtigen. Der Familienschutz des Art. 6 Absatz 1 GG umfasst auch Bindungen zwischen nahen Verwandten, insbesondere zwischen Großeltern und Enkelkind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13).

Besonderheiten des Falles: Atypische Bedarfslage begründet Mehrbedarf

3. Besonderheiten des Falles: Die Klägerin war als engste Bezugsperson an die Stelle der verstorbenen Mutter getreten und blieb dies auch nach Übernahme des Sorgerechts durch die Väter sowie der dauerhaften Trennung der Geschwister.

Sie war das einzige familiäre Bindeglied der beiden Enkelkinder zueinander und auf mütterlicher Seite die wichtigste Bezugsperson. Nur sie konnte im Sinne des Kindeswohls sicherstellen, dass die Geschwister weiterhin Umgang hatten.

Hinsichtlich des Enkelkindes X… war hierfür eine gerichtliche Anordnung erforderlich, da ansonsten durch den abrupten Kontaktabbruch zu den engsten Bezugspersonen und dem gewohnten Umfeld das Kindeswohl erheblich gefährdet gewesen wäre.

Daraus ergab sich nicht nur eine rechtliche Verpflichtung aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung, sondern auch eine sittliche Verpflichtung, das Umgangsrecht regelmäßig wahrzunehmen. Es handelte sich folglich nicht um übliche Fahrten im Rahmen alltäglicher familiärer Kontakte, sondern um kindeswohlkausalen Aufwand.

Existenzsichernder Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

4. Existenzsichernder Bedarf: Dieser zusätzliche Bedarf ist ein existenzsichernder Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und – seit dem 3. Juni 2010 – im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II.

Rechtstipp zum SGB XII: Besuchsfahrten zu Enkeln

Grundsätzlich besteht kein Anspruch eines Großvaters auf Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Besuchsfahrten zu den Enkeln (LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 4004/18).

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Aktivrente 2026 – Sogar mehr Vorteile als angekündigt

13. Oktober 2025 - 18:25

Die Koalition hat sich festgelegt: Ab 1. Januar 2026 soll die „Aktivrente“ starten. Dahinter steckt ein zusätzlicher steuerfreier Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig angestellt arbeiten.

Wichtig: Dieser Aktivrenten-Freibetrag kommt zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag. Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen – das Mehr-Netto landet direkt auf dem Konto über den Lohnsteuerabzug.

Doch nicht jeder hat automatisch etwas davon. Und manche Versprechen klingen größer, als sie sind. Wir ordnen ein, zeigen Fallstricke und rechnen an einem Beispiel vor.

Was die Aktivrente wirklich leistet

Kern der Reform: Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Beschäftigung (also ein Anstellungsverhältnis) bleibt bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn die Arbeit nach der Regelaltersgrenze erbracht wird und der Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführt.

Das Modell soll Anreize setzen, länger zu arbeiten, Fachkräfte zu halten und die Sozialkassen zu stabilisieren. Die Kosten für den Staat werden aktuell mit rund 890 Mio. Euro pro Jahr veranschlagt; eine Evaluation bis 2029 ist geplant.

Zentral ist der Monatsbezug: Die Steuerfreiheit wird zeitanteilig pro Kalendermonat gewährt. Nicht genutzte Freibeträge lassen sich weder in andere Monate noch auf die Rente übertragen.

Auch bei der Steuerveranlagung wird die Monatsgrenze von 2.000 Euro „festgezurrt“, damit es keine nachträgliche Ausweitung gibt.

Wer profitiert – und wer nicht? Profitieren Nicht profitieren Angestellte nach Regelaltersgrenze, deren Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge nach SGB VI abführt (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Selbstständige, Freiberufler, Landwirte – es fehlt das Anstellungsverhältnis mit RV-Beiträgen Beschäftigte mit Steuerklasse I–V – der Freibetrag läuft automatisch im Lohnsteuerabzug Minijobs/Geringfügige (regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig) sowie Konstellationen ohne RV-Beitrag Beschäftigte mit weiterem Job (StKl VI) – möglich, aber der Aktivrenten-Freibetrag darf nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden (Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber notwendig) Beamtinnen/Beamte – der Dienstherr zahlt keine RV-Beiträge; Beamtenbezüge sind daher nicht begünstigt „Dreifacher Grundfreibetrag“? Besser von „Zusatzfreibetrag“ sprechen

Politisch wurde zeitweise von „doppelt“ oder gar „dreifach“ gesprochen. Juristisch sauber ist: Es gibt einen zusätzlichen Aktivrenten-Freibetrag (2.000 €/Monat) neben dem allgemeinen Grundfreibetrag. Beides sind getrennte Mechanismen.

In der Praxis kann das dazu führen, dass effektiv mehr als 2.000 Euro im Monat steuerfrei bleiben – etwa, wenn die zu versteuernde Rente niedrig ist und der Grundfreibetrag (2026 monatsanteilig voraussichtlich rund 1.029 Euro) noch „Luft“ lässt.

Beispielrechnung: So zahlt sich Weiterarbeiten aus

Frau M., 66 Jahre, hat die Regelaltersgrenze erreicht. Ihre steuerpflichtige Rentenkomponente liegt – nach Abzug des Rentenfreibetrags – bei 850 Euro im Monat. Sie nimmt eine Teilzeitstelle mit 2.150 Euro Brutto an.

  • 2.000 Euro davon sind per Aktivrente steuerfrei.
  • 150 Euro wären eigentlich steuerpflichtig.
  • Zusammen mit den 850 Euro aus der Rente liegt Frau M. bei 1.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen im Monat und damit unter dem monatsanteiligen Grundfreibetrag (rund 1.029 Euro).

Ergebnis: Keine Einkommensteuer – das gesamte Monatseinkommen bleibt steuerfrei. Sozialbeiträge (insb. KV/PV) fallen unabhängig davon an.

Steuererklärung: nicht automatisch Pflicht – aber aufpassen

Die Aktivrente wird bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt; allein dadurch entsteht keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Achtung: Andere Tatbestände (z. B. weitere Einkünfte, Lohnersatzleistungen, Steuerklasse VI ohne ausreichende Berücksichtigung,

Zusammenveranlagung) können weiterhin eine Pflichtveranlagung auslösen. Wer mehrere Jobs hat, muss schriftlich bestätigen, dass der Aktivrenten-Freibetrag nicht doppelt genutzt wird.

Sozialversicherung: Was bleibt, was sich ändert

An der Sozialversicherung selbst dreht die Aktivrente nichts grundlegend: Für die begünstigte Beschäftigung werden Beiträge gezahlt (Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberanteile je nach Zweig).

Gerade das ist politisch gewollt – die Weiterarbeit soll nicht aus dem System „herauslaufen“, sondern die Kassen stabilisieren. Bei Minijobs fehlt diese sozialversicherungspflichtige Basis in aller Regel – deshalb keine Aktivrente-Begünstigung.

Was jetzt zu tun ist

Prüfen Sie zunächst die Beschäftigungsform: Entscheidend ist eine sozialversicherungspflichtige Anstellung – Minijob-Modelle sind hierfür nicht geeignet. Maßgeblich ist außerdem das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht der tatsächliche Rentenbezug.

Haben Sie mehrere Jobs, darf der Aktivrenten-Freibetrag nur in einem Arbeitsverhältnis angewendet werden; klären Sie das frühzeitig mit dem Arbeitgeber und geben Sie die erforderliche Bestätigung ab.

Planen Sie Ihr Netto realistisch und behalten Sie die monatliche Betrachtung im Blick – eine nachträgliche „Jahresglättung“ ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Fazit

Die Aktivrente ist kein Allheilmittel, aber für viele ein spürbarer Netto-Booster, der Bürokratie reduziert und Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver macht. Wer allerdings selbstständig, verbeamtet oder im Minijob unterwegs ist, geht (vorerst) leer aus.

Entscheidend sind die Details im Monat: sozialversicherungspflichtig, nur ein begünstigtes Arbeitsverhältnis, keine Übertragbarkeit – und der Grundfreibetrag als zweite Stellschraube. So kann das Plus am Ende wirklich in der Tasche bleiben.

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Rente: Weiterarbeiten als Rentnerin: Droht die Steuernachzahlung?

13. Oktober 2025 - 14:32

Viele Ruheständler fragen sich: Lohnt sich der Nebenjob – oder frisst das Finanzamt am Ende alles auf? Die kurze Antwort: Es kommt auf Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen an. Rente und Arbeitslohn werden steuerlich getrennt ermittelt, am Ende aber zusammengerechnet. Entscheidend sind ein paar Stellschrauben, die 2025 teils neu justiert wurden.

Rente + Job: So schaut das Finanzamt hin

Die gesetzliche Rente zählt als sonstige Einkünfte. Wie viel davon steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Der nicht zu besteuernde Teil (Rentenfreibetrag) wird einmalig festgelegt und bleibt dann lebenslang gleich.

Dazu kommt bei Renten nur ein kleiner Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Steuer als Sonderausgaben, also erst nach der Ermittlung der Renteneinkünfte.

Arbeitslohn wird wie gewohnt über den Lohnsteuerabzug behandelt. Wichtig: Auch wenn die Lohnsteuer monatlich abgeführt wird, kann es durch die Progression am Jahresende zu Nachzahlungen kommen – nämlich dann, wenn Rente plus Arbeitslohn zusammen einen höheren Steuersatz auslösen, als die laufenden Abzüge abbilden.

Minijob ist nicht gleich steuerfrei

Ein weitverbreiteter Irrtum: „Minijob = keine Steuern“. Richtig ist: Bei Minijobs kann der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % abführen – dann ist die Sache für Beschäftigte erledigt.

Wird individuell nach Steuerklasse abgerechnet, kann auch im Minijob Einkommensteuer anfallen. Außerdem ist die Geringfügigkeitsgrenze 2025 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

Die wichtigsten 2025-Werte im Überblick Thema 2025-Wert / Hinweis Grundfreibetrag 12.096 € (ledig) / 24.192 € (Ehe/Zusammenveranlagung) Minijob-Grenze 556 € pro Monat (bei Mindestlohn 12,82 €) Rentenbesteuerung Steuerpflichtiger Anteil abhängig vom Rentenbeginn; Beispiel: Rentenbeginn 2025 → 83,5 % steuerpflichtig (Freianteil 16,5 %) Werbungskosten-Pauschbetrag (Rente) 102 € jährlich Härteausgleich (§ 46 EStG) Nebeneinkünfte bis 410 € bleiben regelmäßig steuerlich ohne Wirkung; 410–820 € teils begünstigt Soli-Freigrenze Greift erst ab hoher Jahres-Einkommensteuer; für die meisten Ruheständler irrelevant Rechenbeispiel 2025: 15.000 € Rente + 30.000 € Arbeitslohn

Annahmen: Rentenbeginn 2025, Bruttorente 15.000 €, Minijob nicht, reguläres Beschäftigungsverhältnis, keine Kirchensteuer, Standard-Sonderausgaben (nur KV/PV pauschal außen vor gelassen, um den Mechanismus zu zeigen).

1. Rente ermitteln
15.000 € × 83,5 % = 12.525 € steuerpflichtige Rente
− 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag = 12.423 € (Einkünfte aus Rente)
(Hinweis: Tatsächlich mindern Ihre gezahlten Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung die Steuer später zusätzlich als Sonderausgaben.)

2. Arbeitslohn
30.000 € (der Lohnsteuerabzug läuft bereits monatlich – für die Endrechnung zählt aber das gesamte Jahr).

3. Gesamte Einkünfte
12.423 € (Rente) + 30.000 € (Lohn) = 42.423 €
Davon gehen Grundfreibetrag und Sonderausgaben ab. Das Ergebnis ist Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE), auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird.

Was heißt das für die Nachzahlung?

Auf den 30.000 € Lohn wurde unterjährig Lohnsteuer einbehalten. Weil aber die Rente obendrauf kommt, steigt Ihr persönlicher Steuersatz für das ganze Jahreseinkommen.

Der bereits abgeführte Lohnsteuerbetrag reicht dann häufig nicht – es kommt zur Nachzahlung. Umgekehrt sind Erstattungen möglich, wenn z. B. hohe Sonderausgaben (KV/PV, Spenden, Pflege- oder Krankheitskosten) das zvE deutlich drücken.

Pflicht zur Steuererklärung: Die 410-Euro-Falle

Wer neben Arbeitslohn weitere Einkünfte hat – etwa Renten –, ist oft pflichtveranlagt. Maßgeblich ist u. a. die Grenze von 410 €: Liegen „Nebeneinkünfte“ darüber, führt an der Einkommensteuererklärung meist kein Weg vorbei.

Zwischen 410 und 820 € greift der Härteausgleich, der die Wirkung abmildert. Das erklärt, warum es trotz Lohnsteuerabzug am Jahresende noch haken kann.

Minijob clever wählen – Pauschsteuer oder Steuerklasse?

Bei einem pauschal versteuerten Minijob (2 %) müssen Beschäftigte den Verdienst in der Steuererklärung nicht mehr angeben. Wird hingegen individuell nach Steuerklasse abgerechnet (z. B. wenn der Minijob als „Zweitjob“ läuft und in Steuerklasse VI fällt), kann es teurer werden oder zu Nachzahlungen führen. Klare Absprache mit dem Arbeitgeber lohnt sich.

Praxis-Tipps, damit es sich wirklich lohnt

Bildung von Rücklagen ist der erste Schritt: Legen Sie jeden Monat einen festen Betrag für eine mögliche Steuernachzahlung beiseite. Prüfen Sie außerdem, ob Einkommensteuervorauszahlungen sinnvoll sind – das Finanzamt kann diese auf Antrag festsetzen; sie glätten den Cashflow, bringen jedoch keine Zinsen.

Sammeln Sie konsequent alle Belege, denn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuerberatungskosten, Spenden sowie außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuerlast spürbar senken. Gestalten Sie Minijobs möglichst vorteilhaft, indem Sie – wenn möglich – die 2-%-Pauschsteuer wählen und die 556-Euro-Grenze beachten.

Behalten Sie schließlich den Altersentlastungsbetrag im Blick: Für „andere“ Einkünfte wie Arbeitslohn gibt es je nach Geburtsjahr noch einen abschmelzenden Entlastungsbetrag, der zusätzlich entlasten kann.

Zusammenfassung

Eine Pauschalantwort gibt es nicht. Aber: Wer seine Renten- und Lohnwerte sauber zusammenrechnet und Freibeträge ausschöpft, kann böse Überraschungen vermeiden – und sieht schnell, ob sich das Weiterarbeiten unter dem Strich wirklich lohnt.

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Diese Jahrgänge können bis jetzt noch mit 63 Jahren in Rente gehen

13. Oktober 2025 - 14:29

Der Wunsch, sich bereits mit 63 Jahren aus dem aktiven Berufsleben zu verabschieden, ist in Deutschland ungebrochen. Doch die gesetzlichen Regeln haben sich in den vergangenen zehn Jahren mehrfach verschoben. Was im Volksmund weiter „Rente mit 63“ heißt, ist sozialrechtlich längst zweigeteilt:

  • Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren und
  • die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Beitragsjahren mit lebenslangen Abzügen.

Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage zeigt, wer heute noch wann ohne oder mit Abschlägen gehen kann – und welche Stolpersteine bei der Planung lauern.

Von der Reform 2014 bis heute: Wie aus 63 schrittweise 65 wurde

Als die damalige Große Koalition 2014 die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren einführte, konnten alle bis 1952 Geborenen tatsächlich mit 63 Jahren ohne Einbußen in den Ruhestand.

Seither wandert die Altersgrenze Jahrgang für Jahrgang um jeweils zwei Monate nach oben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1961 liegt sie schon bei 64 Jahren und 6 Monaten, und ab Jahrgang 1964 gilt durchgängig das 65. Lebensjahr als erstes abschlagsfreies Eintrittsalter. Damit existiert die sprichwörtliche „Rente mit 63“ ohne Abzüge heute nur noch in der Erinnerung.

Abschlagsfrei nur mit 45 Jahren: Wer zählt überhaupt mit?

Entscheidend sind die sogenannten Versicherungsjahre, nicht reine Arbeitsjahre. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung zählen für die 45-Jahres-Wartezeit u. a.: Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten (in der Regel 36 Monate pro Kind), zusätzlich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag des Kindes (ohne Beiträge), Wehr- oder Zivildienst, Pflege von Angehörigen, Zeiten mit Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld sowie Ersatzzeiten.

Wichtig: ALG I innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Rentenbeginn wird nicht angerechnet – Ausnahme nur bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe des Arbeitgebers.

Freiwillige Beiträge können die Wartezeit ergänzen, wenn bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Minijobs zählen je nach Konstellation anteilig (versicherungsfrei via § 244a SGB VI als Wartezeitmonate) oder voll bei Rentenversicherungspflicht. Wer die Marke erreicht, darf grundsätzlich zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Rentenabschlag gehen – für die 1964 Geborenen also regulär mit 65.

Tabelle: Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren – maßgebliche Altersgrenzen Geburtsjahrgang Abschlagsfrei möglich mit bis 1952 63 Jahren 1953 63 + 2 Monate 1954 63 + 4 Monate 1955 63 + 6 Monate 1956 63 + 8 Monate 1957 63 + 10 Monate 1958 64 Jahren 1959 64 + 2 Monate 1960 64 + 4 Monate 1961 64 + 6 Monate 1962 64 + 8 Monate 1963 64 + 10 Monate ab 1964 65 Jahren

(Die „Rente ab 63“ mit 35 Jahren Wartezeit bleibt parallel möglich – immer mit Abschlägen bis max. 14,4 %.)

Frühestens 63 mit 35 Jahren: Das teuer erkaufte Privileg

Wesentlich leichter zu erfüllen ist die Hürde von 35 Versicherungsjahren. Sie öffnet die Tür zur Altersrente für langjährig Versicherte, die frühestens mit 63 Jahren beginnt – für alle Geburtsjahrgänge gleichermaßen. Der Preis ist hoch: Für jeden Monat, den die neue Rente vor dem persönlichen Regelalter startet, sinkt sie dauerhaft um 0,3 Prozent.

Wer bei einer Regelaltersgrenze von 67 also mit 63 geht, akzeptiert einen lebenslangen Abzug von 14,4 Prozent. Bereits ein Jahr vorgezogener Ruhestand mindert die Monatszahlung um 3,6 Prozent, zwei Jahre kosten 7,2 Prozent.

Eine dritte Option: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können ebenfalls vorzeitig in den Ruhestand. Erreichen sie 35 Versicherungsjahre, dürfen sie bis zu drei Jahre vor ihrem Regelalter starten; abschlagsfrei geht es zwei Jahre früher.

Für Jahrgänge ab 1964 gilt damit: abschlagsfrei mit 65, frühestmöglich mit 62 (dann 10,8 % Abschlag).
Der offizielle Rentenzugang verschiebt sich auch hier schrittweise, doch der Nachteilsausgleich mildert viele Kürzungen.

Für Betroffene lohnt sich die zeitnahe Feststellung des Schwerbehindertenstatus – er kann mehrere Tausend Euro Lebenszeitrente sichern.

Konto klären statt rätseln: Warum die Rentenauskunft entscheidend ist

Wer 55 ist, erhält automatisch eine ausführliche Rentenauskunft. Sie zeigt nicht nur die bisher erreichten Versicherungszeiten, sondern weist auch eventuelle Lücken aus. Gerade Kindererziehungszeiten, Pflegephasen oder kurze Beschäftigungen im Ausland fehlen häufig.

Eine frühzeitige Kontenklärung mit der Deutschen Rentenversicherung ist deshalb unverzichtbar. Fehlende Nachweise lassen sich oft noch beibringen – und können über den Sprung auf 35 oder 45 Jahre entscheiden. Hinweis: Die Rentenauskunft kommt ab 55 automatisch alle drei Jahre; auf Antrag ist sie auch vorher erhältlich.

Gegenwind und demografischer Druck

Die Zahl der Versicherten, die das abschlagsfreie Modell nutzen, steigt stetig. 2024 nutzten rund 270 000 Menschen die Möglichkeit, vorzeitig ohne Einbußen zu gehen – ein neuer Höchststand. Insgesamt traten 2024 rund 937 000 Versicherte in den Ruhestand ein.

Experten warnen vor wachsenden Belastungen: Der Beitragssatz könnte bis 2038 auf über 21 Prozent steigen, wenn nichts geschieht.

Politik-Update 2025: Die Bundesregierung hat das Rentenpaket 2025 auf den Weg gebracht. Kernpunkt ist die Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau von 48 Prozent bis 2031.

Über weitergehende Strukturreformen wird gestritten – beschlossen ist darüber hinaus derzeit nichts. Eine neue Rentenkommission gibt es aktuell nicht.

Fazit: Viele können noch mit 63 gehen, aber nicht jeder sollte

Die Headline „Rente mit 63“ bleibt ein Schlagwort, das mehr verspricht, als das Gesetz heute hergibt. Wer 45 Versicherungsjahre zusammenbringt, darf zwei Jahre vor seinem Regelalter ohne Abschläge aufhören, aber eben nicht zwingend mit 63.

Alle anderen können zwar weiterhin mit 63 in den Ruhestand wechseln, müssen dafür jedoch dauerhaft auf einen zweistelligen Prozentsatz ihres Anspruchs verzichten.

Wer gesund ist und es sich leisten kann, fährt besser, das Ende der Treppe abzuwarten oder zumindest Teile der Kürzungen durch freiwillige Einzahlungen auszugleichen.

Frühestens aber sollte jede Entscheidung auf einer aktuellen Rentenauskunft und einer realistischen Haushaltsrechnung fußen – denn die „Rente mit 63“ ist längst zu einem persönlichen Rechenexempel geworden.

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Schwerbehinderung: Hartes Signal an die Rentenkasse – Gericht stellt klar, was bei Depression gilt

13. Oktober 2025 - 13:31

Ein an schwerer Depression erkrankter Mensch setzte gegenüber der Rentenkasse seinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente durch, die die Versicherung ihm zunächst verweigert hatte. Eine unbefristete Rente hielten die Richter am Sozialgericht Kassel allerdings nicht für angebracht, da seine Beschwerden sich bessern könnten. (Az. S 7 R 173/16)

Der Betroffene stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er hatte zuvor über die Arbeitsagentur Kassel eine Umschulung zum Zerspanungsmechaniker durchgeführt. Das Gericht sprach ihm eine befristete volle Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018 zu.

Schwerbehinderung wegen vieler Einschränkungen

Als Grund für die von ihm beanspruchte Erwerbsminderung gab er mehrere Beschwerden an. So leidet er an den Folgen zweier Bandscheibenoperationen, er habe rechts eine Fußheberparese (eine nervlich bedingte Einschränkung, den Fuß zu heben), Atemaussetzer während des Schlafes und Schlafstörungen.

Außerdem habe er Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die in die Beine ausstrahlten, einen beidseitigen Tinnitus sowie eingeschränkte Funktionen der linken Hand. Sein Grad der Behinderung betrug 50; damit war er als schwerbehindert anerkannt.

Er gab zudem seelische Beschwerden an, die den Verlauf des Gerichtsverfahrens entscheiden sollten.

Rentenversicherung lehnt den Antrag nach Gutachten ab

Die Rentenversicherung sah medizinische Unterlagen des Betroffenen ein. Diese umfassten Entlassungsberichte verschiedener Reha-Kliniken sowie Dokumente nach einem Sturz von einem Gabelstapler und ärztliche Befundberichte.

Um die aktuelle Situation einzuschätzen, zog die Rentenkasse außerdem medizinische Gutachten eines Neurologen und Psychiaters sowie eines Orthopäden hinzu.

Beide kamen in ihrem Bereich zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zwar qualitativ eingeschränkt sei, aber mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten könnte. Das schließt eine Erwerbsminderung aus.

Widerspruch gegen den psychiatrischen Befund

Der Mann legte Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Dieser richtete sich primär gegen das neurologisch-psychiatrische Gutachten. Er hielt den Sachverständigen nicht für geeignet, seine Leistung zutreffend einzuschätzen und bemängelte, der Gutachter habe sich nicht hinreichend mit dem Inhalt der Akten auseinandergesetzt.

Die Rentenversicherung wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Deshalb versuchte der Betroffene, seinen Anspruch vor dem Sozialgericht durchzusetzen – mit Erfolg.

Gerichtlicher Gutachter kommt zu anderem Ergebnis

Das Gericht forderte vorhergehende Befundberichte an und gab ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag. Ein Facharzt für Psychiatrie untersuchte den Kläger persönlich und befragte ihn.

Im Unterschied zu den Einschätzungen der von der Rentenversicherung beauftragten Ärzte hielt dieser Psychiater den Betroffenen für voll erwerbsgemindert. Er könne auch leichte Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden pro Tag ausüben – und das ist das maßgebliche Kriterium für eine volle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.

Zudem habe diese geminderte Leistungsfähigkeit bereits bestanden, als der Betroffene seinen Rentenantrag stellte.

Warum bestand eine volle Erwerbsminderung?

Der Psychiater erkannte eine schwere depressive Episode, verbunden mit Alkoholmissbrauch, dazu Tinnitus, einen Zustand nach Bandscheibenoperation und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Entscheidend für die rechtliche Bewertung war jedoch die Depression.

Diese mindere die Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf Dauer so, dass der Betroffene nur unter drei Stunden täglich arbeiten könne.

Die schwere depressive Episode halte bereits über einen längeren Zeitraum an; dies belege eine vorherige stationäre Behandlung sowie anschließende ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen.

Rechtlicher Hintergrund: Was bedeutet „voll erwerbsgemindert“?

Nach § 43 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch drei bis unter sechs Stunden möglich sind.

Maßstab sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, nicht der zuletzt ausgeübte Beruf.

Richter halten das neue Gutachten für überzeugend

Die Richter hielten das neue Gutachten für medizinisch objektiv und fachlich sauber. Sie kritisierten, dass zuvor der von der Rentenversicherung beauftragte Facharzt die Symptome nur kurz geschildert und sich nicht hinreichend mit der Krankheitsbiografie auseinandergesetzt habe.

Vor dem Hintergrund des ausgeprägten depressiven Krankheitsbildes sei ein weitergehendes Leistungsvermögen nicht belegt. Die Depression begründe ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen unterhalb der Drei-Stunden-Grenze.

Volle Erwerbsminderungsrente, aber befristet

Der Betroffene hatte nicht nur eine volle, sondern auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beansprucht. Die Richter entschieden, dass ihm zwar eine volle Rente zustehe, diese jedoch befristet gelte – konkret vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018.

Grundlage ist § 102 SGB VI: Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelmäßig befristet (jeweils bis zu drei Jahren). Eine Dauerrente kommt nur in Betracht, wenn auf nicht absehbare Zeit keine wesentliche Besserung zu erwarten ist.

Das hier auf weniger als drei Stunden gesunkene tägliche Leistungsvermögen sei bewiesen. Es sei allerdings nicht unwahrscheinlich, dass sich die Depression durch Therapie bessern und damit auch die tägliche Leistungsfähigkeit steigen könne.

Deshalb komme eine unbefristete Erwerbsminderungsrente derzeit nicht in Betracht; eine Verlängerung ist bei fortbestehender Minderung grundsätzlich möglich.

Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Die Rentenversicherung legt die Hürden hoch, um eine Erwerbsminderung anzuerkennen. Immer wieder zeigt sich, dass die Bewertung der Leistungsfähigkeit – insbesondere bei psychischen Erkrankungen – zwischen Versichertem, Gutachtern und Rentenversicherung umstritten ist.

Das Urteil macht deutlich: Gerichtliche Sachverständigengutachten können zu einer anderen Einschätzung gelangen als Gutachten im Verwaltungsverfahren.

Vorsicht mit Pauschalen – aber Rechte selbstbewusst nutzen

Pauschale Unterstellungen helfen niemandem. Wichtig ist, dass die individuelle Krankheitsgeschichte gründlich aufgearbeitet wird. Wer sich falsch eingeschätzt fühlt, sollte Widerspruch einlegen und – wenn nötig – Klage vor dem Sozialgericht erheben. Unabhängige Richterinnen und Richter korrigieren fehlerhafte Bewertungen immer wieder.

Voll erwerbsgemindert statt voll erwerbsfähig

Im konkreten Fall zeigte der Krankheitsverlauf – hauptsächlich die anhaltende schwere Depression – die deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Es ging nicht um die Abgrenzung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, sondern darum, dass der Mann entgegen der Verwaltungsentscheidung nicht voll erwerbsfähig war, sondern voll erwerbsgemindert – mit Anspruch auf eine (zunächst) befristete Rente.

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