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Aktualisiert: vor 27 Minuten 39 Sekunden

Sozialhilfe: Umzug unzumutbar, wenn zu beziehenden Wohnung nicht niedrigere Bruttowarmkosten aufweist

11. August 2024 - 10:56
Lesedauer 2 Minuten

Sozialhilfe: Der Umzug unzumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

1. Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Übernahme der bisherigen Heizkostenpauschale sowie seiner Heizkostennachforderung, denn ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen ( BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R).

2. Der Umzug ist unzumutbar für den an Demenz erkrankten Leistungsempfänger, weil in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten entstehen würden.

2. Ein lebenslanges Wohnrecht, welches dinglich gesichert ist, würde dazu führen, dass bei der Grundmiete höhere Kosten bei einem Umzug entstehen würden, so das nach der Rechtsprechung des BSG für den Leistungsbezieher – unzumutbar – ist ( Orientierungssatz Detlef Brock ).

So entschieden vom SG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.05.2016 – S 12 SO 225/13 –

Begründung:

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

Orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles ist die bisherige Heizkostenpauschale unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R) angemessen.

Umzug ist für den Leistungsbezieher unzumutbar

Dem Leistungsempfänger ist ein Umzug nicht zumutbar. Denn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung entstünden insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten.

Ein Wohnungswechsel ist nach der Rechtsprechung des BSG aber nur zumutbar

Wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen.

Entscheidend sind niedrigere Gesamtkosten und nicht lediglich niedrigere Heizkosten. Die neuen Wohnungsangebote weisen geringere Gesamtkosten aus als die bei dem Kläger angesetzte monatliche Grundmiete nebst Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenpauschale.

Berücksichtigung eines dinglich gesichertes, unentgeltliches Wohnrecht nach § 1093 BGB

Das dinglich gesicherte Wohnrecht führt neben dem schuldrechtlichen Recht zum Besitz zu einem dinglichen Recht zum Besitz an dem bewohnten Gebäude, so dass bei einem Nichtbedienen der Mietforderung keine Wohnungslosigkeit drohen kann.

Somit ist unter Berücksichtigung der Kosten, die zum Erhalt der Wohnung tatsächlich erforderlich sind, ist ein günstigeres Vergleichswohnen unter Zugrundelegung der bisherigen Heizkostenpauschale sowie der verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht möglich.

Höhere Kosten bei Grundmiete würden entstehen bei Umzug aufgrund des lebenlangen Wohnrechts des Hilfebedürftigen auf dem Grundstück seiner Tochter

Weil im Falle der Anmietung einer alternativen Wohnung entstünden im Hinblick auf die dann daneben zu zahlende Grundmiete vergleichsweise höhere Kosten.

Fazit:

Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Offen gelassen hat das Gericht, ob die im Jahr 2011 ausgesprochene Kostensenkungsaufforderung noch Wirkung entfaltet, da das Jobcenter im Anschluss noch weitere anderthalb Jahre die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat.

Inzwischen wissen wir,  dass veraltete Kostensenkungsaufforderungen – nicht wirksam sind.

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Schwerbehinderung kann zu einem Pflegegrad 5 führen

11. August 2024 - 10:50
Lesedauer 2 Minuten

Gelingt es Menschen mit einer Schwerbehinderung, ihre Behinderung durch Hilfsmittel und erworbene Fähigkeiten teilweise auszugleichen, kann ihnen der Pflegegrad 5 und ein höheres Pflegegeld verwehrt werden.

In Ausnahmefällen kann bei einer Schwerbehinderung ein Pflegegrad 5 allerdings erworben werden. Dies geht aus einem am Donnerstag, 22. Februar 2024, verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Az.: B 3 P 1/22 R).

Danach ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass hier der Medizinische Dienst Bund die gesetzlichen Vorgaben mit einer Richtlinie konkretisiert.

Was bedeutet der Pflegegrad 5?

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber ab 2017 das System der drei Pflegestufen durch ein System von fünf Pflegegraden ersetzt.

Dabei prüft der Medizinische Dienst, wie selbstständig der Pflegebedürftige in bestimmten Bereichen ist, zum Beispiel bei der Mobilität oder der Grundversorgung. Je geringer die körperlichen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten sind und je weniger der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, desto höher ist der Pflegegrad und damit das Pflegegeld.

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Ab einem Punktwert von 90 von 100 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung und damit Pflegegrad 5 vor.

Voraussetzung für den Pflegegrad 5 sind fast immer neben den körperlichen Beeinträchtigungen auch kognitive Einschränkungen. Den Betroffenen steht dann ein Pflegegeld von derzeit 947 Euro zu.

Vergibt der Medizinische Dienst zwischen 47,5 bis 70 Gesamtpunkte, liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und ein Pflegegrad 3 vor. Das Pflegegeld beträgt dann nur noch 573 Euro monatlich.

Mensch mit Schwerbehinderung klagte auf höheren Pflegegrad

Der schwer pflegebedürftige, aber geistig fitte Kläger aus Zwickau wurde zuletzt in den Pflegegrad 3 eingestuft. Er verlangte jedoch von seiner Pflegekasse den Pflegegrad 5 und ein entsprechend höheres Pflegegeld.

Bei ihm liege eine besondere Bedarfskonstellation vor. Er habe eine angeborene Verkürzung der Arme und Beine und könne weder laufen, greifen noch stehen.

Nach den Begutachtungs-Richtlinien könne aber bei einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine aber der Pflegegrad 5 zuerkannt werden, auch wenn er die dafür erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreiche. Das Waschen, Zähneputzen, Anziehen oder die Zubereitung von Mahlzeiten sei nur mit der dreimal wöchentlich erscheinenden Pflegeassistenz möglich.

Lesen Sie auch:
– Neue Pflegegeld-Tabelle 2024: Alle Pflegegrade mit allen Ansprüchen

Schwerste Behinderung führt nur ausnahmsweise zu Pflegegrad 5

Das BSG wies den Kläger ab. Wann konkret ein Härtefall vorliege und ein Pflegebedürftiger trotz geringerer Gesamtpunktzahl dennoch den Pflegegrad 5 erhalte, solle nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung und seit 2020 der Medizinische Dienst Bund bestimmen.

Dieses Vorgehen sei verfassungsrechtlich zulässig, zumal die Richtlinie des Medizinischen Diensts vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt werden müsse.

Auch der Inhalt der Richtlinie sei rechtmäßig und nicht zu eng gefasst, so das BSG weiter.

Demnach ist Pflegegrad 5 möglich, wenn beide Beine und Arme eines Betroffenen gebrauchsunfähig sind und der Betroffene nicht mehr laufen, greifen und stehen kann. Ein Beispiel dafür seien etwa Wachkomapatienten.

BSG: Gebrauchsunfähige Arme und Beine allein reicht nicht für Pflegegrad 5

Könne der Pflegebedürftige jedoch trotz seiner erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen mit Hilfsmitteln oder „angeeigneten Kompensationsmechanismen“ Alltagsaktivitäten selbstständig oder teilselbstständig ausführen, komme der Pflegegrad 5 nicht mehr in Betracht, so das BSG.

Dies sei auch beim Kläger der Fall. So habe die Gutachterin festgestellt, dass keine vollständige Gebrauchsunfähigkeit der Arme und Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Lauffähigkeit vorliege. Der Kläger habe teils gelernt, seine Beeinträchtigungen zu kompensieren. An diese Feststellungen sei das BSG gebunden. fle/mwo

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Bürgergeld: Jobcenter kassierte schroffe Worte vom Sozialgericht

11. August 2024 - 8:06
Lesedauer 2 Minuten

Mit ungewöhnlich schroffen Ton hat das Sozialgericht gegen das Handeln eines Jobcenters geurteilt. Einer alleinerziehenden Mutter strich die Behörde komplett alle Bürgergeld- Leistungen und brachte damit die Gesundheit der Mutter und des Kindes in Gefahr. Wir berichteten.

Neben der richtungsweisenden Urteilsbegründung zu den Totalsanktionen, sind auch die klaren und harten Worte in dieser Form durchaus ungewöhnlich, weshalb wir daraus in diesem Artikel zitieren.

Harte Worte in der Urteilsbegründung gegenüber dem Jobcenter

In der Urteilsbegründung (Az: S 12 AS 2046/22) findet das Sozialgericht Karlsruhe dann ungewöhnlich schroffe und harte Worte gegen das Jobcenter:

“Jedem steuerfinanzierten Kundenberater jedes steuerfinanzierten Jobcenters ist es zuzumuten, seinen königlichen Kunden bei Bedarf Kundengespräche in wertschätzendem Ton anzubieten und wohlwollend um ihre Mitwirkung zu werben.”

Und weiter:

“Das Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst seinen im Fall der Klägerinnen einstweilen verfassungswidrigen Irrweg, sein unverzeihliches Versagen.”

Totalsanktionen gegen Alleinerziehende Mutter

Was war passiert? Eine alleinerziehende Mutter bezog für sich und ihre dreijährige Tochter Bürgergeld nach dem SGB II. Die Unterhaltszahlungen des Vaters erfolgten nur in bar. Als das Jobcenter Kontoauszüge verlangte, reichte die Betroffene diese teilweise geschwärzt ein.

Ohne weitere Nachfragen verhängte das Jobcenter eine “Totalsanktion”. Das bedeutet, dass die Leistungen des Bürgergeldes nach § 66 SGB I komplett eingestellt wurden, da die junge Mutter nach Ansicht der Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das Gericht kassierte die Sanktionsbescheide und gab der Klägerin Recht.

Das Urteil hat eine besondere Bedeutung

Das Urteil ist von großer Bedeutung. Häufig stellen Jobcenter die Leistungen als Sanktion komplett (also zu 100 Prozent) ein, obwohl das Bundesverfassungsgericht Sanktionen über 30 Prozent verfassungsrechtlich untersagt hat. Die Behörden begründen diese Praxis mit dem Vorwurf, die Leistungsberechtigten würden nicht oder zu wenig mitwirken.

Die 100-Prozent-Versagungs- bzw. Entziehungsbescheide werden von den Leistungsbehörden teilweise als das neue Sanktionsrecht angewendet.

Ein Sozialgericht hat nun klargestellt, dass eine solche Praxis nicht angewendet werden darf. Damit dürfte eine richtungsweisende Debatte über Totalsanktionen nicht nur bei Hartz IV, sondern auch beim Bürgergeld eröffnet sein.

Urteilsbegründung zu den Totalsanktionen

“Bei einer Versagung bzw. Entziehung von mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungen der Grundsicherung muss eine Behörde in ihren Ermessenserwägungen erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein soll, um die bislang unterbliebene Mitwirkung zu veranlassen und wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalt beizutragen.

Zur Sicherstellung, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls aufgeklärt werden, die der geforderten Mitwirkung oder der Entziehung bzw. Versagung entgegenstehen, aber vom Betroffenen möglicherweise schriftlich nur nicht dargelegt werden (können), muss die Behörde vor dem Erlass einer Versagung bzw. der Entziehung von Leistungen der Grundsicherung bei entsprechenden Anhaltspunkten dem betroffenen Menschen die Gelegenheit geben, seine persönliche Situation nicht nur schriftlich, sondern auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen.”

Fazit

Abzuwarten ist, wie nun andere Sozialgerichte in ähnlichen Fällen urteilen werden. Betroffene sollten daher den Rechtsweg nicht scheuen, wenn Jobcenter 100-Prozent-Sanktionen verhängen.

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Trotz kurzer Ehe gibt es Witwerrente – Urteil

11. August 2024 - 8:01
Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Berlin entschied in einem konkreten Fall, dass es auch bei weniger als einem Jahr Ehe einen Anspruch auf Witwenrente gibt.

Gewöhnlich wird eine solche Rente bei einem erst kurz verheirateten Paar nur gewährt, wenn der Ehepartner durch ein unvorhersehbares Geschehen ums Leben kommt. (Az.: S 4 R 618/21) Es lohnt sich, die Begründung des Gerichts genauer anzusehen.

Warum gibt es Hinterbliebenenrente erst ab einem Jahr Ehe?

Dass die Witwen- und Witwerrente in der Regel nur ausgezahlt wird, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden, soll verhindern, dass Heiraten ausschließlich der Versorgung dienen.

Die Ausnahme ist ein Unfall

Bei einem unvorhergesehenen Geschehen wie einem tödlichen Verkehrs- oder Arbeitsunfall geht die Rentenversicherung davon aus, dass auch eine Ehe, die nur wenige Monate bestand, nicht wegen der Hinterbliebenenrente geschlossen wude.

Der Witwer oder die Witwe haben in diesem Fall einen Anspruch auf die Rente.

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Witwerrente trotz kurzzeitiger Ehe

Im Berliner Fall lag die Sachlage jedoch anders. Die Ehefrau starb nicht bei einem Unfall, sondern wegen einer Krebserkrankung. Trotzdem sprach das Sozialgericht dem Hinterbliebenen eine Witwerrrente zu. In diesem Fall konnte er belegen, dass die beiden schon seit Jahren planten, zu heiraten.

Hochzeitsplan vor Diagnose

Die Verstorbene erkrankte 2014 an Brustkrebs. Nach der Therapie schien der Krebs besiegt, dann wurde er 2019 erneut diagnostiziert. Die späteren Eheleute hatten ihre Hochzeit für Juli 2020 angemeldet.

Eine wesentlicher Punkt im Gerichtsverfahren war, dass sie ihre Hochzeit bereits vor der zweiten Diagnose angekündigt hatten. Beide wussten also zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Heirat beschlossen, nicht, dass der Krebs wiederkam.

Im April 2020 begann eine Chemotherapie, und die beiden heirateten im Krankenhaus. Drei Monate nach der Hochzeit starb die Frau.

Rentenversicherung lehnt die Witwerrente ab

Die Rentenversicherung lehnte es ab, dem Hinterbliebenen eine Witwerrente zu bezahlen. Den Antrag darauf hatte der Witwer im November 2020 gestellt, und die Rentenkasse verwies darauf, dass die Ehe die nötige Einjahresfrist nicht erreicht hatte. 2021 klagte der Witwer vor dem Sozialgericht gegen die Rentenversicherung.

“Versorgung ist nicht der Hauptzweck der Ehe”

Das Sozialgericht gab ihm Recht. Dem Gericht zufolge solle die Einjahresfrist verhindern, dass der Hauptzweck der Ehe die Versorgung des Hinterbliebenen sei. In diesem Fall ließe sich jedoch nachweisen, dass die beiden nicht aus diesem Grund heirateten.

Das Berufungsverfahren steht aus

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird von der Rentenversicherung nicht akzeptiert, sondern diese legt Berufung vor dem landesgericht Berlin-Brandenburg ein. Erst nach dessen Entscheidung ist das Urteil gültig.

Es geht nicht um die Frist als solches

Der Rentenberater Peter Knöppel erläutert, dass solche besonderen Entscheidungen bei der Witwen- und Witwerrente immer Entscheidungen über Einzelfälle sind und sich auf konkrete Situationen beziehen.

Deshalb lassen sich keine allgemeinen Maßstäbe ableiten, wann genau auch bei einer Ehe, die kürzer als ein Jahr anhielt, eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird.

Laut Knöppel bestehen bessere Chancen nach kurzer Ehe eine Hinterbliebenenrente zu erhalten, beim Tod durch einen Unfall oder eine plötzlichen Erkrankung.

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Fazit

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch die Begründung des Gerichts können Betroffene als Argument verwenden. Demzufolge ist die Einjahresfrist bei der Hinterbliebenenrente nämlich kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass Ehen nur geschlossen werden, um Hinterbliebene zu versorgen.

Lässt sich belegen, dass es sich tatsächlich um eine Liebesheirat handelte, bei der es nicht vor allem um die Witwenrente ging, dann spielt die Jahresfrist keine Rolle mehr.

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Bürgergeld: Förderung und Betreuung statt Strafen

11. August 2024 - 8:00
Lesedauer 2 Minuten

Der Haushaltsentwurf 2025 sieht noch härterte Bürgergeld-Sanktionen vor als bisher. Das stößt nicht nur Hilfebedürftige ins Elend, es behindert auch die nachhaltige Vermittlung in Arbeit.

Arbeitsvermittlung wirklich vorantreiben

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat wiederholt auf den Punkt gebracht, was Arbeitsuche wirklich vorantreiben könnte, und zugleich dem Verfassungsgebot Sorge trägt, nach dem der Staat Hilfebedürftigen das Existenziminimum gewährleisten muss.

Höherer Mindestlohn

So sagte Anja Piel aus dem DGB-Vorstand: “Wir brauchen mehr Bezahlung nach Tarif, einen höheren Mindestlohn und beim Bürgergeld auch in Zukunft mindestens einen Inflationsausgleich.

Denn das Preisniveau bleibt hoch und damit bleibt das Leben teuer.

Auch wenn die Preise zuletzt weniger stark gestiegen sind, kommt man mit einem kleinen Einkommen kaum über die Runden. Es ist ungerecht, Menschen das soziale Netz Bürgergeld wegzureißen.”

Sinnlose Sanktionen

Die Sinnlosigkeit von Sanktionen, wie sie jetzt im Haushalt 2025 vorgesehen sind, zeigte die DGB Vorsitzende Yasmin Fahimi. Ihr zufolge gingen die Debatten um Kürzungen an der Realität vorbei, da viele Bürgergeld-Empfänger garnicht arbeiten könnten. Stattdessen seien ein höherer Mindestlohn und bessere Tariflöhne nötig.

Der DGB Nordrhein-Westfalen veröffentlichte fünf Punkte, die beim Bürgergeld wirklich reformiert werden müssten, um mehr Menschen nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren – im Gegensatz zu den Sanktionen, die lediglich Leistungsberechtigte entrechten und zum Sündenbock machen.

Mehr und bessere Förderung

Erstens müssten Langzeitarbeitslose intensiv, vernetzt und langfristig betreut werden. Es müsste niedrigschwellige Angebote zur Förderung von Grudnkompetenzen geben. Berufs- und ausbildungsbegleitende Sprachförderung, psychosoziale Hilfen und Angebote der Gesundheitsförderung müssten stärker verzahnt werden.

Klar sei aber auch: “Wir müssen realistisch bleiben: Es gibt nicht die eine schnelle Lösung gegen Langzeitarbeitslosigkeit.”

Bessere Ausstattung der Jobcenter

Die Jobcenter müssten zweitens stärker finanziert werden, weil intensive Betreuung Geld koste. Die gleichbleibende Finanzierung der Jobcenter passe nicht zu dieser Tatsachen. So bliebe immer weniger Geld für Eingleiderungsmaßnahmen wie den sozialen Arbeitsmarkt, da die Verwaltungskosten ständig stiegen.

Qualifizierung ist entscheidend

Drittes sei das wirksamste Instrument, um Langzeitarbeitslose in Arbeit zu bringen die Qualifizierung, und diese müsse vorangetrieben werden. In der Vergangenheit wären finanzielle Reize bei der Qualifizierungsförderung sehr wirksam gewesen, und diese seien nun leider gestrichen. Qualifizierung sei auch der beste Schutz, um Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern.

Anreize bieten, Missbrauch verhindern

Viertes müssten Anreize geschaffen und Missbrauch abgebaut werden. Beschäftigungsverhältnisse über mehrere Jahre zu fördern sei für Langzeitarbeitslose ebenso attraktiv wie für Arbeitgeber. Dies müsse ausgebaut und stärker eingesetzt werden.

Gegen Missbrauch des Bürgergeldes müsse der Schwarzarbeit ein Riegel vorgeschoben worden. Dafür bräuchte es deutlich mehr Kontrollen.

Junge Arbeitslose und Geflüchtete gezielt unterstützen

Der fünfte Punkt unter den Vorschlägen des DGB ist eine gezielte Unterstützung von geflüchteten und jungen Arbeitslosen. So müsse die Anerkennung der Qualifikationen oder die Vergabe von Betreuungsplätzen bei Geflüchteten schneller ablaufen.

Jugendliche bräuchten eine engere Betreuung und Unterstützung beim Übergang von der Schule zum Beruf. Jugendberufsagenturen müssten flächendeckend gestärkt werden. Es müsste eine Ausbildungsgarantie und einen umlagefinanzierten Zukunftsfonds geben, der die Ausbildungskosten fairer unter allen Betrieben verteile.

Taube Ohren bei der Bundesregierung

Von diesen fünf ebenso realitätsnahen wie wirksamen Punkten, um die Arbeitsvermittlung und die Arbeit der Jobcenter zu verbessern, findet sich so faktisch nichts im Haushaltsplan der Bundesregierung 2025.

Lediglich die härtere Verfolgung von Schwarzarbeit ist auch im Haushaltsentwurf vorgesehen. Da geht es, bitter gesagt, ja auch nicht um Fördern, sondern um Strafen.

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Diese Jahrgänge können im Jahr 2024 in die Rente gehen

11. August 2024 - 7:58
Lesedauer 3 Minuten

Im Jahr 2024 können viele Menschen in die Rente gehen. In diesem Beitrag erläutern wir, wie der Rentenbeginn geregelt ist, welche Rentenarten es gibt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in den Ruhestand treten zu können.

Rentenbeginn – Wann und wie?

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten erst ab dem Monat, der auf die Vollendung des für den Rentenbeginn maßgeblichen Lebensjahres folgt.

Wer beispielsweise am 15. Mai 1961 geboren ist, vollendet am 14. Mai 2024 das 63. Lebensjahr und kann somit ab dem 1. Juni 2024 eine Rente beziehen. Eine Ausnahme bilden Geburtstage am Monatsersten: Hier gilt der Vormonat als Vollendung des Lebensjahres.

Regelaltersrente: Ohne Abschläge in den Ruhestand

Die Regelaltersrente setzt nur fünf Beitragsjahre voraus und ist frei von Rentenabschlägen. Allerdings steigt die Altersgrenze für die Regelaltersrente jährlich an. Im Jahr 2024 betrifft dies Rentenberechtigte, die zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 1958 geboren sind; sie erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren.

Wer beispielsweise im Mai 1958 geboren wurde, kann ab Juni 2024 die Regelaltersrente beziehen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Diese Rentenart richtet sich an Rentenversicherte, die mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen können. Im Jahr 2024 erreichen Menschen, die zwischen Oktober 1959 und August 1960 geboren wurden, das erforderliche Alter für diese Rente.

Rentenberechtigte, die im Oktober 1959 geboren wurden, können beispielsweise ab Januar 2024 in Rente gehen.

Lesen Sie auch:
Früher in Rente gehen – Abschläge für Jahrgänge zwischen 1959 und 1964

Altersrente für langjährig Versicherte

Diese Form der Rente setzt 35 Beitragsjahre und das Vollenden des 63. Lebensjahres voraus. Allerdings gibt es Rentenabschläge, die je nach Geburtsjahr variieren. Wer 1960 geboren wurde und mit 63 Jahren in Rente geht, muss beispielsweise mit einem Abschlag von 12% rechnen.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Diese Rentenart ermöglicht schwerbehinderten Menschen, vorzeitig in Rente zu gehen. Im Jahr 2024 können Anspruchsberechtigte, die zwischen April 1962 und Februar 1963 geboren sind, die Rente wegen Schwerbehinderung beantragen. Auch hier steigen das Rentenalter und die Abschläge mit jedem Jahrgang.

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Rente mit 61 bei Schwerbehinderung – So ist es möglich

Ein Beispiel für die Rente in 2024

Karin wurde am 15. Mai 1958 geboren, was bedeutet, dass sie im Jahr 2024 ihr 66. Lebensjahr vollendet. Als langjährig Versicherte hat sie seit ihrem Berufseinstieg kontinuierlich in die Rentenversicherung eingezahlt.

Der Weg in die Regelaltersrente

Da Karin im Mai 1958 geboren wurde, erreicht sie im Mai 2024 die Regelaltersgrenze von 66 Jahren, die für ihren Jahrgang gilt. Somit ist sie berechtigt, ab dem 1. Juni 2024 ihre Regelaltersrente ohne jegliche Abschläge zu beziehen. Diese Regelung ermöglicht es ihr, ohne finanzielle Einbußen in den Ruhestand zu gehen.

Planung der Altersvorsorge

Karin hat sich im Laufe ihres Berufslebens weitergebildet und zusätzliche Rentenansprüche erworben, zum Beispiel eine Betriebsrente, die ihren Lebensstandard im Alter sichern soll.

Um den genauen Zeitpunkt ihres Rentenbeginns und die Höhe ihrer monatlichen Rente zu ermitteln, hat Karin den Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung genutzt. Dieser bestätigte, dass sie am 1. Juni 2024 in Rente gehen kann.

Weitere Vorbereitungen

Da Karin plant, ihren Ruhestand aktiv zu gestalten und vielleicht sogar im Ausland zu verbringen, nutzt sie die Monate vor Rentenbeginn für weitere Beratungsgespräche bei ihrer Rentenversicherung. Sie möchte sichergehen, dass alle ihre Rentenansprüche korrekt berechnet werden und sie ihre Rente auch im Ausland problemlos beziehen kann.

Wie und wann kann ich in Rente gehen?

Die Entscheidung, wann Sie in Rente gehen, will gut überlegt sein. Es empfiehlt sich, den Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung zu nutzen und die eigene Rentenauskunft genau zu studieren.

Für weitergehende Informationen und eine persönliche Beratung sollte ein Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Betracht gezogen werden.

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Jobcenter: Bürgergeld-Sanktion rechtswidrig, wenn mit der Urlaubsabgeltung Schulden getilgt wurden – Urteil

10. August 2024 - 16:28
Lesedauer 2 Minuten

Das Jobcenter kürzte hier den Regelbedarf um 30% des Leistungsempfängers wegen einer vom Arbeitgeber erhaltenen Urlaubsabgeltung in Höhe von 5000, 00 Euro, mit welcher die Klägerin private Schulden tilgte.

Das Jobcenter sah darin eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 Z. 1 SGB II, weil Einkommen oder Vermögen in der Absicht gemindert wurde, die Gewährung bzw. Erhöhung von ALG II herbei zuführen

Diese Auffassung teilte das Gericht nicht – SG Magdeburg, Urteil vom 27. Januar 2021 – S 16 AS 1814/17 –

1. Sanktion nach § 31 Abs. 2 Zif. 1 SGB II ist rechtswidrig bei Tilgung von Schulden, wenn das primäre Ziel der Geldausgabe die Tilgung der Schulden war.

2. Tilgt ein Leistungsempfänger nach dem SGB II mit einer im Leistungsbezug erhaltenen Abfindung in Höhe von 5000,00 € seines ehemaligen Arbeitgebers private Schulden, rechtfertigt dies keine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Zif. 1 SGB II ( Orientierungssatz Detlef Brock )

Zielgerichtetes Wollen des Leistungsempfängers fehlte

Denn die vorgenannte Norm setzt das zielgerichtete Wollen voraus, die Vermögensminderung zum Zwecke der Leistungserzielung herbeizuführen, woran es vorliegend fehlt.

Vermögensverminderung reicht nicht aus

Eine Vermögensverminderung, die nur beiläufig dazu führt, dass der Leistungsberechtigte Leistungen früher oder höher erhält, reicht dagegen nicht aus.

§ 34 SGB II Schadensersatzanspruch

Das Gericht betonte, dass das Jobcenter die Möglichkeit hätte, Schadensersatz nach § 34 SGB II beim Antragsteller geltend zu machen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Hier hatte der Rechtsanwalt richtig gute Arbeit geleistet, um die Sanktion vor Gericht für rechtswidrig erklären zu lassen.

Hinweis – Wissenswertes – Was gibt es zu beachten: Ein absichtliches Herbeiführen muss gegeben sein

Bei der Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 2 Zif. 1 SGB II muss des dem Leistungsempfänger gerade bei seiner Handlung darauf ankommen, den Erfolg der Leistungsbewilligung herbeizuführen.

Eine bloße Vermögensverminderung, die nur beiläufig dazu führt, dass der Leistungsbeziehende sein ALG II höher oder früher erhält, reicht dagegen nicht aus.

Primäres Ziel der Geldausgabe war die Schuldentilgung

Das reicht nach Auffassung des Gerichts aus, um die Absicht entfallen zu lassen.

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Was tun, wenn das Krankengeld ausläuft? Arbeitslosengeld oder EM-Rente?

10. August 2024 - 14:08
Lesedauer 2 Minuten

Nach sechs Wochen Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiter. Sie bekommen zwar bis zu anderthalb Jahre Krankengeld, doch dies ist niedriger als der Nettolohn. Wenn Sie nach dem Auslaufen des Krankengeldes immer noch krank sind, dann sollten Sie vorbereitet sein.

Das Krankengeld

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Krankengeld, wenn ein Anspruch besteht – und maximal für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dann folgt die sogenannte Aussteuerung, und das Krankengeld entfällt.

Krankengeld gibt es nur, wenn Sie krankgeschrieben sind, und zwar ohne Lücke.

Die Nahtlosigkeitsregelung

Was passiert aber, wenn das Krankengeld ausläuft und Sie immer noch und dauerhaft krank sind. Wie geht die soziale Absicherung weiter? Hier setzt die Nahtlosigkeitsregelung ein – vom Krankengeld in das Arbeitslosengeld.

Die “Aussteuerung”

Aussteuerung bezeichnet den Übergang von einem höheren Sozialversicherungssystem in ein niedrigeres, hier ist es der Übergang vom Krankengeld in das Arbeitslosengeld.

Bevor das Krankengeld ausläuft, erhalten Sie einen Bescheid der Krankenkasse über eine Aussteuerung. Mit diesem müssen Sie zur Arbeitsagentur gehen und Arbeitslosengeld I beantragen.

Dass Sie krankgeschrieben sind, entbindet Sie nicht von der Pflicht, ALG I zu beantragen.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zudem sollten Sie unbedingt dafür sorgen, dass ihr behandelnder Arzt Sie nicht nur weiterhin krank schreibt, sondern Ihnen auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Das reicht vorerst als Nachweis dafür, dass Sie nicht arbeiten können.

Arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig?

Das Gutachten des behandelnden Arztes zeigt nur, dass Sie den zuvor ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können. Haben Sie jetzt den Job verloren oder gekündigt, dann prüft die Arbeitsagentur, ob Sie erwerbsunfähig sind, also ob Sie keine 15 Stunden oder länger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Trotz Krankheit haben Sie Pflichten als Arbeitssuchender

Trotz Krankheit gilt für die Arbeitsagentur beim Bezug von AlG I, dass Sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen. Zwar werden Sie kaum in eine Arbeit vermittelt werden wegen Ihrer Krankheit, doch Sie müssen Bewerbungen schreiben, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu verlieren.

Berufsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit

Wichtig ist jetzt: Eine vom behandelnden Arzt bescheinigte Berufsunfähigkeit ist keine Arbeitsunfähigkeit. Wenn ihre Krankheit dauerhaft ist und Sie nicht oder nicht voll arbeitsfähig sind, dann fallen Sie möglicherweise unter Erwerbsminderung und haben einen Rentenanspruch.

Was sind die Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung?

Für eine Erwerbsminderungsrente dürfen Sie die Regelalterszeit der Altersrente nicht erreicht haben. Sie können weniger als drei (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs (teilweise Erwerbsminderung) Stunden pro Tag arbeiten.

Trotz medizinischer Reha-Maßnahmen hat sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert. Sie haben mindestens drei Jahre in den letzten fünf Jahren Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.

Sollen Sie sich nach Ablauf des Krankengeldes weiter krankschreiben?

Sie sollten sich auch deshalb nach Ablauf des Krankengeldes krankschreiben lassen, damit keine Lücke in ihrem Rentenkonto besteht. Die Krankenzeiten werden bei der Rente angerechnet.

Dafür muss aber das Ende der letzten Beschäftigung und der Bezug des Krankengeldes ineinander übergehen.

Zusammengefasst: Was ist möglich, wenn das Krankengeld endet?

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, fallen Sie auch nach den 78 Wochen Krankengeld nicht in ein finazielles Loch.

Möglich ist auch der Bezug von Arbeitslosengeld I oder einer Erwerbsminderungsrente. Für beides sollten Sie sich früh- oder zumindest rechtzeitig beim Arbeitsamt beziehungsweise der Rentenversicherung melden.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen und GdB im Eilverfahren durchsetzen?

10. August 2024 - 12:35
Lesedauer 2 MinutenKönnen schwerbehinderte Menschen im Eilverfahren ihren Anspruch auf Erhöhung des Grades der Behinderung durchsetzen?

Schwerbehinderte Menschen haben oft mit langwierigen und komplizierten Verfahren bei den Sozialgerichten zu kämpfen, wenn es um die Anerkennung oder Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) und die Erteilung von Merkzeichen geht.

Die Frage, ob solche Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz, also in einem gerichtlichen Eilverfahren, durchgesetzt werden können, wurde in einem Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) München geprüft und abschließend entschieden.

Welche Ansprüche sind Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes?

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes können bestimmte dringliche Ansprüche vorläufig geregelt werden. Diese Art von Verfahren wird eingesetzt, um vorübergehende Lösungen zu schaffen, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Erhöhung des GdB oder die Zuerkennung von Merkzeichen unter diese Regelung fallen können.

Der Fall eines schwerbehinderten Mannes, der einen höheren GdB und ein Merkzeichen im Eilverfahren beantragte, zeigt die Grenzen dieses rechtlichen Instruments auf.

Der Fall: Antrag auf Erhöhung des GdB und Merkzeichen im Eilverfahren

Ein schwerbehinderter Mann mit einem anerkannten GdB von 80 strebte an, seinen GdB auf 100 erhöhen zu lassen und das Merkzeichen G zu erhalten, um unter anderem einen zuzahlungsfreien Parkausweis zu erhalten.

Nachdem sein Antrag beim Versorgungsamt abgelehnt worden war, stellte er beim Sozialgericht Regensburg und anschließend beim LSG München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts München

Das LSG München wies den Antrag des Mannes zurück. Es betonte, dass die begehrten Feststellungen im einstweiligen Rechtsschutz nicht geregelt werden könnten, da diese Verfahren für vorübergehende Regelungen vorgesehen seien.

Selbst wenn eine solche Regelung möglich wäre, sah das Gericht in diesem Fall keine Dringlichkeit.

Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass das Abwarten auf eine Entscheidung im regulären Verfahren eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gericht führte aus, dass Eilbedürftigkeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorliege, die hier nicht gegeben seien.

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Warum scheitern Anträge auf Merkzeichen im einstweiligen Rechtsschutz?

Die Entscheidung des LSG München verdeutlicht, dass die Anerkennung eines höheren GdB oder eines Merkzeichens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich problematisch ist.

Ein wesentliches Merkmal des einstweiligen Rechtsschutzes ist die vorläufige Regelung eines Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Eine endgültige Entscheidung über den GdB oder ein Merkzeichen würde jedoch den Zweck des Eilverfahrens überschreiten, da dies bereits eine abschließende Lösung darstellen würde.

Welche Alternativen haben schwerbehinderte Menschen?

Für schwerbehinderte Menschen, die auf eine schnelle Entscheidung angewiesen sind, kann das langwierige Verfahren vor den Sozialgerichten eine große Belastung darstellen.

Der Weg über den regulären Rechtsweg ist jedoch unumgänglich, wenn es um die Erhöhung des GdB oder die Zuerkennung von Merkzeichen geht.

Betroffene sollten sich darauf einstellen, dass diese Verfahren Zeit in Anspruch nehmen und eine Geduld gefordert ist, die durch den einstweiligen Rechtsschutz nicht verkürzt werden kann.

Fazit: Geduld ist also gefragt

Der Fall vor dem LSG München zeigt, dass schwerbehinderte Menschen ihren Anspruch auf Erhöhung des Grades der Behinderung oder auf Erteilung eines Merkzeichens nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen können.

Auch wenn die Möglichkeit eines Eilrechtsschutzes verlockend erscheint, bleibt für Betroffene nur der reguläre Rechtsweg.

Das Urteil des LSG München zeigte, dass die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen in der Hauptsache entschieden werden müssen und im Eilverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben. (Az: L 15 SB 97/16 B ER)

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Arbeitslosengeld vor der Rente: Muss ich mich noch bewerben?

10. August 2024 - 12:15
Lesedauer 2 Minuten

Viele Menschen werden kurz vor der Rente arbeitslos. Für manche ist es ein Schock, für andere eine bewusste Entscheidung, um eine Übergangsphase zwischen Beruf und Altersrente zu schaffen. Doch was bedeutet das konkret für die Betroffenen?

Eine häufige Frage in diesem Zusammenhang lautet von Betroffenen: Muss man sich trotz bevorstehender Rente weiterhin aktiv um Arbeit bemühen und Bewerbungen schreiben? Oder lässt mich das Arbeitsamt in Ruhe?

Was bedeutet Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente?

Es gibt verschiedene Gründe, warum Menschen in dieser Phase ihres Lebens arbeitslos werden.

Manche verlieren unerwartet ihren Job, während andere sich bewusst für eine vorzeitige Arbeitslosigkeit entscheiden, um eine Art „Brücke“ zur Rente zu schlagen. Denn eine frühere Rente ist mit Abschlägen verbunden.

Muss ich mich aktiv bewerben?

Die Frage, ob man sich kurz vor der Rente noch aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen muss, beschäftigt viele Betroffene. Oftmals stellt sich die Frage im Zusammenhang mit der sogenannten Eingliederungsvereinbarung.

Diese Vereinbarung wird zwischen dem Arbeitslosen und der Arbeitsagentur geschlossen und regelt, welche Hilfestellungen die Arbeitsagentur bietet und welche Verpflichtungen der Arbeitslose erfüllen muss, um Arbeitslosengeld zu erhalten.

In der Eingliederungsvereinbarung kann festgelegt werden, dass der Erwerbslose eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Monat nachweisen oder an speziellen Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer teilnehmen muss. Doch gilt dies auch, wenn man kurz vor dem Ruhestand steht?

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Gibt es Ausnahmen für ältere Arbeitnehmer?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ältere Arbeitslose kurz vor der Rente von der Pflicht zur aktiven Arbeitsvermittlung befreit werden können.

Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage, die eine solche Vereinbarung ermöglicht.

Das bedeutet, dass es keinen Paragraphen gibt, der besagt, dass man aufhören kann, sich zu bewerben, wenn man im Gegenzug früher in Rente geht.

In der Praxis hängt es stark von dem jeweiligen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur ab.

Während einige Berater streng an den Regeln festhalten und auch von älteren Arbeitslosen eine aktive Jobsuche verlangen, sind andere realistischer und sehen davon ab, wenn klar ist, dass die Rente bald ansteht.

Wie realistisch sind die Erwartungen der Arbeitsagentur?

Die Erwartungen der Arbeitsagentur sind oft an das Alter des Arbeitslosen angepasst. Von einem 30-jährigen Arbeitslosen wird mehr Engagement und eine höhere Anzahl von Bewerbungen erwartet als von jemandem, der kurz vor dem Renteneintritt steht.

Dennoch bleibt eine gewisse Mitwirkungspflicht bestehen. Diese kann sich in Form von Bewerbungen oder der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen äußern.

Fazit: Gibt es einen „Nichtangriffspakt“ mit der Arbeitsagentur?

Zusammenfassend müssen wir leider sagen, dass es keinen rechtlichen Rahmen für eine Vereinbarung gibt, bei der man sich nicht mehr um Arbeit bemühen muss, wenn man im Gegenzug früher in Rente geht.

Es kommt letztlich auf die persönliche Situation und den jeweiligen Sachbearbeiter an.

Ältere Arbeitslose sollten sich darauf einstellen, dass von ihnen möglicherweise noch gewisse Aktivitäten verlangt werden, auch wenn sie kurz vor dem Ruhestand stehen.

Warum das Arbeitslosengeld statt einer Frührente eine gar nicht so schlechte Idee ist, erläutert der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt in diesem Video: Arbeitslosengeld noch vor der Rente hat 4 Vorteile.

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Waisenrente nach der Schule: Nur so bleibt die Hinterbliebenenrente erhalten

10. August 2024 - 11:57
Lesedauer 2 Minuten

Manche Schüler und Schülerinnen, die eine Waisenrente beziehen, erleben eine böse Überraschung, wenn sie ihre Schule erfolgreich beenden. Auf einmal gibt es kein Geld mehr.

Wann erlischt der Anspruch auf die Waisenrente? Welche Möglichkeiten habt Ihr, sie auch nach der Schule zu beziehen?

Schule beendet bedeutet Ende der Rente?

Der Anspruch auf eine Waisenrente kann mit dem Ende der Schulzeit entfallen, muss es aber nicht. Eure Waisenrente rettet Ihr, wenn Ihr nach dem Schulabschluss studiert, eine Berfusausbildung absolviert oder in einem Freiwilligendienst arbeitet.

Bis zu vier Monaten läuft die Rente weiter

Dann bekommt Ihr weiter die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit Ihr auf in diesen Fällen auf der sicheren Seite steht, solltet Ihr so früh wie möglich die entsprechenden Nachweise besorgen, diese der Rentenversicherung vorlegen und dort einen Antrag auf Weiterzahlung der Waisenrente stellen.

Die Rentenversicherung schreibt Euch generell mehrere Monate vor dem möglichen Wegfall der Waisrenrente an, und dann solltet Ihr schnell handeln.

Waisenrente gibt es bis 18 – oder bis 27

Der Punkt ist nämlich folgender. Generell bekommt Ihr die Waisenrente nur bis zur Volljährigkeit, mit dem 18. Geburtstag ist also Schluss. Es gibt aber viele Ausnahmen von dieser Regel, die alle damit begründet sind, dass Ihr zwar volljährig seid, aber in Eurer Lebenssituation eure Unterhaltskosten nicht decken könnt.

Deshalb könnt Ihr in folgenden Fällen die Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr beziehen: In einer schulischen Ausbildung oder in einer beruflichen Ausbildung sowie in einem Freiwilligendienst. Auch bei einer anerkannten Behinderung ist einen Waisenrente bis zum Alter von 27 möglich.

Warum müsst Ihr die Nachweise schnell vorlegen?

Ganz wichtig: Achtet auf die Fristen. Die Waisenrente wird nahtlos weitergezahlt, wenn zwischen mehreren Ausbildungen, also zum Beispiel Schulabschluss und Beginn einer Lehre, oder Abitur und Studium nicht mehr als vier Monate liegen.

Dann bekommt Ihr auch in den Monaten dazwischen die volle Waisenrente ausbezahlt. Anders sieht es aber aus, wenn zwischen zwei Ausbildungen mehr als vier Monate liegen.

Wenn Ihr zum Beispiel Abitur macht, und ein Jahr warten müsst bis zum Beginn des Studiums, dann bekommt Ihr gerade in dieser kritischen Zwischenzeit keine Rente.

Ihr erhaltet die Rente erst wieder, wenn die neue Ausbildung beginnt.

Lücken füllen

Was könnt Ihr also tun, um die Lücken zu füllen? Durch die Welt zu reisen, und / oder ohne Ausbildung nach der Schule zu jobben, bis Ihr Euren Studienplatz oder Eure Ausbildung beginnt, ist eine schlechte Idee.

Damit verzichtet Ihr jeden Monat auf bares Geld und müsst diesen Verzicht durch Jobben ausgleichen. Eine Alternative zum Herumreisen bietet der Internationale Freiwilligendienst.

In diesem sammelt Ihr soziale, ökologische und internationale Erfahrung, überbrückt die Wartezeit und bekommt die Waisenrente ausbezahlt. Nahtlos könnt Ihr dann in die neue Ausbildung oder das Studium einsteigen und bezieht durchgehend das Geld.

Oder aber, Ihr schreibt Euch erst einmal für ein anderes Studium ein als für das eigentliche Stuidum, auf das Ihr wartet. Um die Waisenrente zu erhalten reicht dann eine Immatrikulationsbescheinigung.

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Bußgeld oder Geldstrafe: Müssen Bürgergeld-Bezieher immer die volle Strafhöhe zahlen?

10. August 2024 - 10:36
Lesedauer 3 Minuten

Bürgergeld-Beziehende leben oft am Existenzminimum. Dürfen sie trotzdem mit Bußgeldern bestraft werden? Und wie werden diese berechnet?

Wenn Bürgergeldempfänger eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, besteht das Problem darin, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinden.

Die vom Jobcenter gewährten Leistungen, insbesondere der Regelsatz, sind so bemessen, dass sie gerade ausreichen, um über die Runden zu kommen.

Dennoch kann bei nicht als schwerwiegend eingestuften Vergehen, wie z.B. Diebstahl, eine Geldbuße verhängt werden. Grundsätzlich können Leistungsempfänger nicht von der Verhängung einer Geldstrafe ausgenommen werden.

Es bestehen jedoch Möglichkeiten der Ermäßigung, Stundung oder Ratenzahlung.

Verhängung einer Geldstrafe trotz Bezug von Bürgergeld

Die finanzielle Situation hat unterschiedliche Auswirkungen auf die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße. Die Höhe einer Geldstrafe richtet sich sowohl nach der Anzahl der Tagessätze als auch nach der Höhe des jeweiligen Tagessatzes.

Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach dem Strafrahmen, also nach der Schwere der Straftat. Das Einkommen des Verurteilten spielt keine Rolle.

Anders verhält es sich mit der Höhe des Tagessatzes. Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des Täters gemäß § 40 Abs. 2 StGB. Dies bedeutet, dass das Nettoeinkommen durch 30 geteilt wird.

Tagessatz: Minderung bei Bezug von Bürgergeld möglich

Damit soll der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung getragen werden.

Ob dieses Ziel mit dieser Berechnung tatsächlich erreicht wird, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Viele Gerichte gewähren Grundsicherungsempfängern daher weitere Abschläge. Dazu gehört insbesondere eine Kürzung des Tagessatzes. Wie diese genau aussieht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss (Az. III-3 RVs 4/12) ebenso klargestellt wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss (Az. 214/75).

Unter Umständen kann sogar eine Begrenzung des Tagessatzes auf 10 Euro erforderlich sein, wie das Amtsgericht Hann. Münden in seinem Urteil (Az. 4 Cs 43 Js 4382/14) festgestellt hat.

In diesem Fall reduzierte das Gericht den Tagessatz von 23 Euro wegen der damit verbundenen unzumutbaren Härte auf 10 Euro.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Braunschweig die Auffassung, dass einem Sozialleistungsempfänger mindestens 70 % des aktuellen Regelbedarfs verbleiben müssen (OLG Braunschweig, Beschluss Az. 1 Ss 18/14).

Das Gericht begründet dies damit, dass dieser Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten unerlässlich sei und keinesfalls unterschritten werden dürfe.

Ratenzahlung oder Stundung bei einer Geldstrafe beantragen

Wer eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann, sollte beim zuständigen Gericht Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung beantragen.

Voraussetzung ist lediglich, dass die sofortige Zahlung des Gesamtbetrages nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen unzumutbar ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Gericht in der Regel verpflichtet, die Stundung zu gewähren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 1 RVs 48/14).

Gegebenenfalls sollten Zahlungserleichterungen auch im Vollstreckungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt werden, da diese in diesem Fall Zahlungserleichterungen gewähren kann.

Dies sollte rechtzeitig geschehen, da ansonsten die Beschlagnahme beweglicher Sachen oder sogar die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe drohen kann.

Müssen Bürgergeldempfänger eine Geldbuße in voller Höhe zahlen?

Wird gegen einen Bürgergeld Beziehenden wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt, zum Beispiel im Straßenverkehr wegen überhöhter Geschwindigkeit, ist die Situation schwieriger.

Denn die Höhe des Bußgeldes richtet sich nicht direkt nach dem Einkommen, wie es bei der Bemessung einer Geldstrafe nach Tagessätzen der Fall ist, sondern nach der begangenen Ordnungswidrigkeit.

Zwar sind nach § 17 OWiG bei der Bemessung der Geldbuße auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, dies gilt jedoch in der Regel nicht für “geringfügige” Ordnungswidrigkeiten.

Was genau darunter zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher erläutert und bleibt somit der Rechtsprechung überlassen. Darunter fallen z.B. Bußgelder bis ca. 35 Euro.

Bei Geldbußen bis zu 250 Euro kann jedoch nach Auffassung einiger Gerichte eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unterbleiben (so z.B. OLG Oldenburg – 2 Ss (OWi) 278/14; OLG Braunschweig, Beschluss 1 Ss (OWi) 163/15; OLG Hamm, Beschluss Az. III-3 RBs 354/14).

Wichtig ist vor allem, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Geldbußen über 250 Euro in der Regel nur dann zu einer Ermäßigung führen können, wenn der Betroffene seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt.

Dabei sollten auch Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe auf Besonderheiten wie bestehende Zahlungsverpflichtungen aus Unterhaltsverpflichtungen oder Schulden hinweisen.

Ratenzahlung oder Stundung beantragen bei einem Bußgeld beantragen

Bürgergeldbezieher sollten auch im Bußgeldverfahren auf jeden Fall Ratenzahlung oder Stundung beantragen, wenn sie die Geldbuße nicht ohne Schwierigkeiten sofort bezahlen können.

Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Derzeit gibt es eine Initiative von Staatsanwälten und Richtern, die sich dafür einsetzen, dass Bußgelder deutlich reduziert werden, wenn Täter/innen Sozialleistungen beziehen. Dazu mehr hier.

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Sozialhilfe: Unterkunftskosten bei Schwerbehinderung als Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe – Urteil

10. August 2024 - 10:01
Lesedauer 2 Minuten

Unangemessene, behinderungsbedingte Kosten der Unterkunft sind als Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe zu übernehmen.

Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) zu decken sein, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen ( BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R -).

Sowohl nach dem Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, als auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel aus Teil 2 des SGB IX (Soziale Teilhabe) kann ein Leistungsberechtigter dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft (SGB XII) bzw. auf Leistungen für Wohnraum (SGB IX) haben.

Bei der Sozialhilfe als unangemessen hoch geltende Kosten der Unterkunft, die einen behinderungsbedingten Ursprung haben, können nach dem Recht der Eingliederungshilfe als Leistungen für Wohnraum zur Sozialen Teilhabe in Betracht kommen. So entschieden vom SG Dresden, Urt. v. 14.05.2024 – S 21 SO 162/22 –

Eingliederungshilfe ist nachrangig gegenüber dem SGB XII

Die Eingliederungshilfe ist dabei grundsätzlich als nachrangig gegenüber den Leistungen der Grundsicherung anzusehen.

Grundsicherungs- und die Eingliederungshilfeleistungen können auch grundsätzlich parallel zueinander bestehen, § 93 Abs. 1 SGB IX

Es kommt darauf an, dass die Leistungen auch tatsächlich erbracht werden und nicht, dass lediglich ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – ).

Der auf den angemessenen Teil beschränkte Bedarf bei den Kosten der Unterkunft nach den §§ 42a, 35 SGB XII führt zu einem ungedeckten Bedarf an Kosten der Unterkunft, der dem Recht der Eingliederungshilfe in Form der Sozialen Teilhabe zuzuordnen ist

Denn die ungedeckten Kosten der Unterkunft stellen sich in diesem Fall als Leistungen für Wohnraum und damit als Leistungen der Sozialen Teilhabe dar, die sowohl geeignet als auch erforderlich sind, um die behinderte Klägerin zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und Sozialraum zu befähigen.

Auch Leistungen für Wohnraum stellen Leistungen zur Sozialen Teilhabe dar, § 76 Abs. 2 SGB IX

Leistungen für Wohnraum werden nach § 77 Abs. 1 SGB IX erbracht, um Leistungsempfängern zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist.

Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum für Behinderte

Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

Fazit:

Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) zu decken sein, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen ( BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R -).

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Behinderungsbedingte Mehrbedarfe an Kosten der Unterkunft können, welche auf anderen behinderungsbedingten Gründen basieren, die von Existenzsicherungsleistungen nicht abgedeckt werden und einen Leistungsanspruch nach § 77 Abs. 1 SGB IX begründen.

§ 1 SGB IX wurde dahingehend erweitert, dass nunmehr nicht nur eine gleichberechtigte Teilhabe, sondern eine „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe“ sicherzustellen ist.

Aufgrund dessen dürfen die Behörden sich nicht nur auf die Übernahme der Umzugskosten für die behinderten Leistungsempfänger beschränken, sondern auch die – ungedeckten Kosten der Unterkunft sind als Leistungen der Eingliederungshilfe zu übernehmen

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Neuer Freibetrag für die Altersvorsorge im SGB XII gilt nicht bei Bürgergeld

10. August 2024 - 8:37
Lesedauer 3 Minuten

Bürgergeld: Betriebsrenten sind vom Jobcenter als Einkommen zu berücksichtigen. Die Regelung des § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII zu Freibeträgen vom Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld – nicht analog anzuwenden (Detlef Brock)

So entschieden vom LSG NRW, Urt. v. 25.05.2023 – L 6 AS 1306/22 – Revision anhängig beim BSG – B 7 AS 17/23 R –

Begründung:

Bei Betriebsrenten handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen i. S. d. § 11 SGB II.

Ausnahmetatbestand liegt nicht vor

Die Betriebsrente stellt keine Leistung i. S. d. § 11a Abs. 3 SGB II dar, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird.

Weil öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. d. § 11a Abs. 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten. Die Betriebsrente wird dem Antragsteller jedoch nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger, sondern von der zivilrechtlich organisierten F. AG gezahlt.

Neuregelung des § 82 SGB XII

” Nach der Gesetzesbegründung sieht die Neuregelung des § 82 Abs. 4 SGB XII die Einführung eines Einkommensfreibetrages für zusätzliche Altersvorsorge mit dem Ziel vor, einen Anreiz zu setzen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben.

Es sollte ein gesamtgesellschaftliches Signal gesetzt werden, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt, und eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern erreicht werden.

Dieser Aspekt könnte zwar auch im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zum Tragen kommen, so die Meinung des Gerichts, doch eine direkte als auch eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 4, 5 SGB XII kommen nicht in Betracht.

Dieser Freibetrag wird nicht nur bei Leistungen aus der staatlich geförderten Altersvorsorge, sondern bei jeder auf freiwilliger Altersvorsorge beruhender monatlich gezahlter Leistung gewährt.

Neue Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge im SGB 12

Dieser neue Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge kommt zu den bisherigen Freibeträgen für Erwerbseinkommen hinzu.

So kann ein Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gleichzeitig den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII für sein Erwerbseinkommen und den Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII für seine zusätzliche Altersvorsorge geltend machen.

Planwidrige Regelungslücke ist nicht bereits dann gegeben

Wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird.

Auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist die Anrechnung als Einkommen unbedenklich

Denn nachvollziehbare Gründe bestehen, ist unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anrechnung von Betriebsrenten im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII abzusehen, nicht aber im SGB II, ist diese Differenzierung auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als unbedenklich anzusehen

Ebenso mit Blick auf die Ungleichbehandlung innerhalb des SGB XII zwischen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einerseits sowie der Hilfe zur Pflege andererseits SG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 16.10.2019 – S 22 SO 112/18 – ; a. A. in der Literatur wohl Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, Stand: 5. Erg.-Lfg. 2023, § 82 Rn. 123).

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

SG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 16.10.2019 – S 22 SO 112/18 – bestätigt durch LSG Niedersachsen-Bremen, v. 10.09.2020 – L 8 SO 265/19 – ( n. v. )

Hier muss man erst mal abwarten, was das Bundessozialgericht dazu entscheidet, jedenfalls in der Rechtsprechung wurde eine Ungleichbehandlung ausgeschlossen.

Rechtstipp

§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII i. d. F. ab 1. Januar 2018, wonach bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einem Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge und nicht auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten ein Freibetrag abzusetzen ist, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG ( LSG Hessen, Urt. v. 18.10.2023 – L 4 SO 182/21 -)

SG Marburg, Urt. v. 23.05.2023 – S 9 SO 27/22 –

Die Regelungen in § 82 Abs. 4, 5 SGB XII und in § 82a SGB XII zur Absetzung von Freibeträgen von Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge und von Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei ausreichend Grundrentenzeiten verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes ( bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 05. Mai 2020, Az. L 4 SO 231/19 B, n. v. ).

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Rente mit 63: Es ist Aus und vorbei!

10. August 2024 - 8:24
Lesedauer 2 Minuten

Viele Menschen hoffen darauf, bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen zu können.

Doch die Realität sieht anders aus, wie Christian Schulz vom Sozialverband Deutschland (SoVD) Schleswig-Holstein erklärt. Dennoch wird in den Medien oft etwas falsches behauptet.

Was ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren?

Die sogenannte Rente nach 45 Versicherungsjahren, auch bekannt als Altersrente für besonders langjährig Versicherte, ermöglicht es Personen, die 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, früher in Rente zu gehen.

Wichtig: Diese Regelung ist nicht gleichbedeutend ist mit der Möglichkeit, mit 63 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand zu gehen.

Warum kann niemand mehr mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen?

In Deutschland ist es seit einiger Zeit nicht mehr möglich, bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen.

Der letzte Jahrgang, der die Rente mit 63 nutzen konnte, war der Jahrgang 1957. Seitdem wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben, sodass nun niemand mehr mit 63 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand treten kann.

Was bedeutet die Anhebung der Altersgrenze?

Die aktuelle Regelung besagt, dass Berechtigte, die 45 Versicherungsjahre erfüllen, maximal zwei Jahre vor ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter abschlagsfrei in Rente gehen können.

Das bedeutet beispielsweise, dass jemand, der regulär bis 66 Jahre arbeiten müsste, bereits mit 64 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen kann.

Ist das gesetzliche Renteneintrittsalter 66 Jahre und 4 Monate, dann kann man entsprechend mit 64 Jahren und 4 Monaten in Rente gehen.

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Was sind die Konsequenzen einer Rente mit 63 Jahren?

Wer dennoch mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, muss Abschläge in Kauf nehmen. Dies ist nur über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich, nicht jedoch über die für besonders langjährig Versicherte.

Dabei wird jeder Monat vorzeitigen Rentenbezugs mit einem Abschlag von 0,3% der Bruttorente “bestraft”.

Das summiert sich schnell zu erheblichen Abzügen.

Beispielhaft bedeutet dies für jemanden, der eigentlich bis 67 arbeiten müsste und bereits mit 63 in Rente geht, einen Abschlag von 14,4% (48 Monate x 0,3%). Und das ist so viel, dass kaum ein werdender Rentner dies wirklich in Anspruch nehmen würde.

Missverständnisse in der Medienlandschaft bei der Rente 63

Medienberichte, die fälschlicherweise eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren suggerieren, sorgen für erhebliche Verwirrung und Enttäuschung bei den Betroffenen.

Schulz ruft daher die deutsche Medienlandschaft dazu auf, korrekter und präziser über die Rentenregelungen zu berichten.

Eine Fehlinterpretation wie in der Bildzeitung oder sogar in der Tagesschau führt zu falschen Erwartungen und Unsicherheiten bei den Lesern und Zuschauern.

Die Folgen können verheerend sein: Eine falsche Planung, hohe Abzüge und Altersarmut.

Klarheit ist gefragt

Für viele Menschen ist das Thema Rente mit zahlreichen Fragen und Unsicherheiten verbunden.

Informationen, die von Medien und Experten verbreitet werden, sollten immer präzise und korrekt sein. Eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren ist heutzutage nicht mehr möglich, es sei denn, man gehört zu einem der früheren Jahrgänge.

Wer dennoch früher in den Ruhestand möchte, muss sich auf hohe Einbußen einstellen.

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Neue Pflegegeld-Tabelle 2024: Alle Pflegegrade mit allen Ansprüchen

10. August 2024 - 8:21
Lesedauer 4 Minuten

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegegrad des Bedürftigen. Diese Leistungen sind wichtig, um die Pflege und Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf zu gewährleisten.

In diesem Beitrag zeigen wir die unterschiedlichen Pflegeleistungen in Höhe und Anspruch, die je nach Pflegegrad zur Verfügung stehen, und erläutern deren Bedeutung und Anwendung.

Was sind die verschiedenen Pflegegrade und wie unterscheiden sie sich?

Die Pflegegrade reichen von 1 bis 5 und basieren auf dem Grad der Selbstständigkeit und der Schwere der Beeinträchtigungen im Alltag.

Je höher der Pflegegrad, desto umfassender sind die benötigten Pflegeleistungen. Die wichtigsten Pflegegrade und ihre jeweiligen Leistungen werden im Folgenden detailliert beschrieben.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 umfasst geringfügige Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Leistungen sind hier begrenzt, da der Bedarf an externer Pflegehilfe relativ gering ist.

Leistungen:

  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 40 € monatlich
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 € monatlich
  • Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.000 € je Maßnahme
  • Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen: 214 € monatlich
Alle Leistungen ab Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 betrifft erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Leistungen werden hier deutlich ausgeweitet, um den erhöhten Pflegebedarf zu decken.

Leistungen:

  • Pflegegeld: 332 € monatlich
  • Pflegesachleistung: bis zu 761 € monatlich
  • Tages- und Nachtpflege: 689 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich*
  • Vollstationäre Pflege: 770 € monatlich
  • Pflege in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen: bis zu 266 € monatlich (15% des Heimentgelts)
  • Ersatzpflege durch Fachkräfte: bis zu 1.612 € jährlich
  • Ersatzpflege durch Angehörige: bis zu 498 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 40 € monatlich
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 € monatlich
  • Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.000 € je Maßnahme
  • Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen: 214 € monatlich
Alle Leistungen ab Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 betrifft schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Hier sind die Leistungen umfangreicher, um den gesteigerten Pflegebedarf zu decken.

Leistungen:

  • Pflegegeld: 573 € monatlich
  • Pflegesachleistung: bis zu 1.432 € monatlich
  • Tages- und Nachtpflege: 1.298 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich*
  • Vollstationäre Pflege: 1.262 € monatlich
  • Pflege in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen: bis zu 266 € monatlich (15% des Heimentgelts)
  • Ersatzpflege durch Fachkräfte: bis zu 1.612 € jährlich
  • Ersatzpflege durch Angehörige: bis zu 859,50 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 40 € monatlich
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 € monatlich
  • Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.000 € je Maßnahme
  • Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen: 214 € monatlich
Alle Leistungen ab Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 umfasst schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Pflegeleistungen sind hier auf einem hohen Niveau, um eine adäquate Versorgung sicherzustellen.

Leistungen:
  • Pflegegeld: 765 € monatlich
  • Pflegesachleistung: bis zu 1.778 € monatlich
  • Tages- und Nachtpflege: 1.612 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich*
  • Vollstationäre Pflege: 1.775 € monatlich
  • Pflege in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen: bis zu 266 € monatlich (15% des Heimentgelts)
  • Ersatzpflege durch Fachkräfte: bis zu 1.612 € jährlich
  • Ersatzpflege durch Angehörige: bis zu 1.147,50 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Kinder/Jugendliche unter 25: bis zu 3.386 €
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 40 € monatlich
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 € monatlich
  • Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.000 € je Maßnahme
  • Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen: 214 € monatlich
Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 umfasst schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Dies ist die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit und beinhaltet die umfangreichsten Leistungen.

Leistungen:
  • Pflegegeld: 947 € monatlich
  • Pflegesachleistung: bis zu 2.200 € monatlich
  • Tages- und Nachtpflege: 1.995 € monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 € monatlich*
  • Vollstationäre Pflege: 2.005 € monatlich
  • Pflege in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen: bis zu 266 € monatlich (15% des Heimentgelts)
  • Ersatzpflege durch Fachkräfte: bis zu 1.612 € jährlich
  • Ersatzpflege durch Angehörige: bis zu 1.420,50 € jährlich
  • Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 € jährlich
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Kinder/Jugendliche unter 25: bis zu 3.386 €
  • Pflegehilfsmittel: bis zu 40 € monatlich
  • Digitale Pflegeanwendungen: bis zu 50 € monatlich
  • Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.000 € je Maßnahme
  • Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen: 214 € monatlich
Welche zusätzlichen Leistungen sind verfügbar?

Neben den regulären Leistungen der Pflegeversicherung gibt es weitere Unterstützungen, die je nach Bedarf und Situation beantragt werden können. Diese beinhalten unter anderem Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, digitale Pflegeanwendungen und finanzielle Unterstützung für ambulant betreute Wohngruppen.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich steht allen Pflegegraden zur Verfügung und kann für verschiedene Leistungen wie Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege verwendet werden.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel bis zu 40 € monatlich sind für alle Pflegegrade verfügbar. Diese beinhalten technische Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern.

Digitale Pflegeanwendungen

Für alle Pflegegrade gibt es eine Unterstützung von bis zu 50 € monatlich für digitale Pflegeanwendungen. Diese helfen, die Pflege effizienter und sicherer zu gestalten.

Wohnumfeldverbesserung

Bis zu 4.000 € je Maßnahme können für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt werden, um das Zuhause des Pflegebedürftigen sicherer und barrierefreier zu gestalten.

Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen

Für die Unterstützung von ambulant betreuten Wohngruppen gibt es einen monatlichen Zuschlag von 214 € sowie eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 € (maximal 10.000 € pro Wohngruppe).

Welche Regelungen gelten für die Freistellung von Arbeitnehmern?

Ab 2024 haben Arbeitnehmer einmal pro Jahr Anspruch auf eine 10-tägige Freistellung für die Organisation der Pflege von Angehörigen. Dies ermöglicht es, die notwendigen Pflegemaßnahmen ohne den Druck des Arbeitsalltags zu planen und umzusetzen.

Ganze Tabelle der Pflegeleistungen nach Pflegegrad Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Pflegegeld — 332 € 573 € 765 € 947 € Pflegesachleistung — bis zu 761 € bis zu 1.432 € bis zu 1.778 € bis zu 2.200 € Tages- und Nachtpflege — 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 € Entlastungsbetrag 125 € 125 €* 125 €* 125 €* 125 €* Vollstationäre Pflege — 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 € Pflege in Einrichtungen für Behinderte — bis zu 266 € bis zu 266 € bis zu 266 € bis zu 266 € Ersatzpflege durch Fachkräfte — bis zu 1.612 € bis zu 1.612 € bis zu 1.612 € bis zu 1.612 € Ersatzpflege durch Angehörige — bis zu 498 € bis zu 859,50 € bis zu 1.147,50 € bis zu 1.420,50 € Kurzzeitpflege — bis zu 1.774 € bis zu 1.774 € bis zu 1.774 € bis zu 1.774 € Gemeinsamer Jahresbetrag (Kinder/Jugendliche) — — — bis zu 3.386 € bis zu 3.386 € Pflegehilfsmittel bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € Digitale Pflegeanwendungen bis zu 50 € bis zu 50 € bis zu 50 € bis zu 50 € bis zu 50 € Wohnumfeldverbesserung bis zu 4.000 € bis zu 4.000 € bis zu 4.000 € bis zu 4.000 € bis zu 4.000 € Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €

*In den Pflegegraden 2–5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z.B. Waschen, Ankleiden, etc.). Stand: August 2024

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P-Konto kann vor Bußgeldbescheiden und Rundfunkbeiträgen schützen

9. August 2024 - 18:41
Lesedauer 2 Minuten

Es häufen sich die Fälle, in denen Bürger ihre Verpflichtungen gegenüber der Stadt oder öffentlichen Anstalten nicht mehr erfüllen können. Dies betrifft Bußgelder, Kammer- oder Rundfunkbeiträge und sogar Gerichtskosten.

Was sollten Betroffene tun, wenn sie ihre Zahlungen nicht leisten können?

Sinkende Zahlungsmoral: Mehr Vollstreckungsaufträge in Bremerhaven

Die Zahl der Bürger, die ihre Schulden nicht bezahlen können, ist zwischen 2019 und 2022 um etwa fünf Prozent gestiegen. Gleichzeitig stieg die Zahl der Vollstreckungsaufträge um acht Prozent.

Was können Betroffene tun, wenn sie mit ihren Zahlungen im Rückstand sind?

Um was für Forderungen handelt es sich?

Typische offene Forderungen umfassen Niederschlagwassergebühren, Kindertagesstättenbeiträge, Bußgelder und Gerichtskosten sowie Berufskammer- und Rundfunkbeiträge. Es gibt keine spezifische Forderungsgruppe, die besonders häufig offen bleibt, wie auch Matthias Makosch aus dem Finanzressort Bremen berichtet.

Bürger, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, erhalten im Vorfeld Bescheide, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen. Diese Briefe enthalten die Forderung, die Höhe, die Fälligkeit sowie Kontaktinformationen.

Wenn die Zahlung ausbleibt, werden die Bürger automatisiert zweimal von der Vollstreckungsbehörde gemahnt, bevor die Vollstreckung eingeleitet wird. Eine mögliche Maßnahme ist die Pfändung des Kontos des Schuldners.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich nicht zahlen kann?

Heiko Norbert Bödeker, Geschäftsführer der Schuldnerberatung “a conto bremen”, rät, sich sofort mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und die Zahlungsunfähigkeit zu kommunizieren. Dies könne zwar helfen, doch sei es nicht garantiert, dass die Stadt ihre Forderung nicht trotzdem vollstreckt.

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Priorisierung von Schulden

Bei mehreren offenen Rechnungen sollten zunächst die sogenannten Primärschulden beglichen werden, also Miete und Rechnungen für Strom, Wasser und Heizung.

Viele neigen dazu, zuerst die Bank zu bezahlen, was jedoch weniger dringlich ist als die Sicherstellung des Wohnraums.

Wie kann ich die Pfändung meines Kontos verhindern?

Ein Rechtsanspruch besteht darauf, dass die Bank oder Sparkasse ein Konto auf Antrag in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umwandelt.

Auf dem P-Konto bleibt ein Guthaben von mindestens 1.500 Euro je Kalendermonat vor Pfändungen geschützt. Auf diese Weise können nur Beträge, die über dieses Guthaben hinausgehen, gepfändet werden.

Kritische Anmerkungen der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass P-Konten für Kontoinhaber ohne Pfändung nicht zu empfehlen sind.

Sie seien häufig mit hohen Gebühren, eingeschränkten Leistungen und einer gewissen Stigmatisierung verbunden. Zudem entfällt die Möglichkeit, einen Dispokredit zu nutzen, da P-Konten nur auf Guthaben-Basis geführt werden.

Wann kommt es zur Privatinsolvenz?

Wer zahlungsunfähig ist oder wem die Zahlungsunfähigkeit droht, kann beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen.

Das Gericht stellt die Zahlungsunfähigkeit fest, und der Betroffene muss drei Jahre lang alles, was über das geschützte Vermögen hinausgeht, abgeben. Nach diesen drei Jahren ist der Betroffene schuldenfrei, wobei die Gläubiger meist auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichten müssen.

Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte: Das ist der Unterschied

Vollstreckungsbehörden setzen zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen eigene Vollziehungsbeamte ein. In Bremen beispielsweise ist die Landeshauptkasse Bremen für die Vollstreckung zuständig, in Bremerhaven das Finanzamt Bremerhaven und die Stadtkasse im Magistrat Bremerhaven.

Diese Behörden können auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten vollstrecken.

Gerichtsvollzieher sind hingegen für die privatrechtliche Vollstreckung beim Amtsgericht zuständig. Privatrechtliche Forderungen müssen im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfolgt werden, was ein Gerichtsurteil, einen Titel, einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid erfordert.

Fazit: P-Konto schützt

Betroffene sollten frühzeitig den Kontakt zu den Gläubigern suchen und ihre Schulden priorisieren.

Ein P-Konto kann vor Pfändungen schützen, auch wenn es sich im Bußgelder oder Rundfunkbeiträge handelt. Die Privatinsolvenz bietet die Möglichkeit, nach drei Jahren schuldenfrei zu sein.

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Schwerbehinderung: Absage wegen Krankheit ist keine Diskriminierung

9. August 2024 - 17:16
Lesedauer 2 Minuten

Ob Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz diskriminiert werden, ist nicht nur ein heikles Thema, sondern es kommt auch auf die konkrete Situation an. Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit einem Urteil einen Leitfaden gegeben, der Klarheit schafft, wann keine Diskrimnierung vorliegt. (ArbG Siegburg, Urteil vom 20.3.2024, 3 Ca 1654/23)

Diskriminierung ist strafbar

Diskriminierung von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz ist ebenso strafbar wie eine Diskriminierung der Betroffenen während eines Bewerbungsverfahrens. Arbeitgeber sind nach dem Gleichstellungsgesetzt verpflichtet, Benachteiligungen von Arbeitnehmern zu verhindern.

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Diskrminierung vom Arbeitgeber selbst oder von Mitarbeitern ausgeht.

Nichteinstellung aus Gründen der Gesundheit ist keine Diskrimnierung

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob es einen Diskrimnierung im Öffentlichen Dienst darstellt, wenn ein Arbeitgeber die urspüngliche Zusage zur Einstellung eines Menschen mit Schwerbehinderung widerruft aufgrund der Aussagen eines ärztlichen Attests.

Der Fall

Der Betroffene ist mit Diabetes anerkannt schwerbehindert. Mit dem Verweis auf die Schwerbehinderung bewarb er sich im Januar 2023 auf eine Ausbildung als Straßenwärter, die die Stadt ausgeschrieben hatte.

Die Einstellungszusage war verbunden mit der Einschränkung, dass noch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden müsste. Die ärztliche Untersuchung ergab später, dass der Betroffene aufgrund seiner Diabetes nicht für die vorgesehen Stelle geeignet sei.

Die Stadt nahm deshalb die Einstellungszusage zurück, und der Betroffene klagte auf Entschädigung wegen Diskrminierung als Schwerbehinderter.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Menschen mit Schwerbehinderungen haben tatsächlich im Öffentlichen Dienst einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie im Bewerbungsverfahren, bei der Einstellung und am Arbeitsplatz wegen ihrer Behinderung diskrimniert wurden.

Keine Diskriminierung liegt allerdings vor, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen dazu führen, dass die Betroffenen die entsprechende Tätigkeit nicht ausüben können und eine Gesundheitsprüfung ausdrücklich zum Einstellungsverfahren gehört.

So erfüllen zum Beispiel Menschen mit Blutzuckererkrankungen wie Diabetes mellitus, Bluanomalien oder Rheuma nicht die körperlichen Voraussetzungen, um im Polizeidienst zu arbeiten. Menschen mit diesen Beeinträchtigungen nicht bei der Polizei einzustellen, ist aber keine Diskriminierung.

Darauf bezog sich auch das Arbeitsgericht in Siegburg.

Keine Diskriminierung

Der Arbeitgeber hätte den Betroffenen nicht diskriminiert. Er sei nicht schlechter behandelt worden als andere Bewerber ohne Behinderungen. Ungeachtet der Behinderung habe man den Betroffenen einstellen wollen und ihm eine Zusage erteilt.

Diese grundsätzliche Zusage sei indessen ausdrücklich mit dem Vorbehalt gegeben worden, eine endgültige Zu- oder Absage erst nach einer Gesundheitsprüfung zu erteilen. Diese ärztliche Prüfung sei negativ ausgefallen, und die Stadt hätte sich auf den von Anfang an geäußerten Vorbehalt bezogen und die Einstellung abgelehnt.

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Mit 50 in Rente bei Schwerbehinderung abschlagsfrei möglich?

9. August 2024 - 15:58
Lesedauer 2 Minuten

Über die Rente für schwerbehinderte Menschen kursieren zahlreiche Mythen und Unwahrheiten. Um Klarheit zu schaffen, wollen wir die drei häufigsten Mythen rund um die Rente bei Schwerbehinderung aufdecken und richtigstellen.

Frührente mit 50 ohne Abschläge

Einer der verbreitetsten Mythen ist die Annahme, dass man bereits mit 50 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen kann, wenn man schwerbehindert ist.

Diese Fehlinformation basiert oft auf einer Verwechslung zwischen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Rente wegen Erwerbsminderung setzt eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit voraus, während die Altersrente für Schwerbehinderte davon unabhängig ist und frühestens fünf Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter beansprucht werden kann – und auch dann nur mit Abschlägen.

Der Schwerbehindertenausweis allein genügt

Ein weiterer Irrglaube ist, dass der Besitz eines Schwerbehindertenausweises ausreicht, um früher in Rente zu gehen. Tatsächlich müssen neben dem Grad der Behinderung von mindestens 50 (GdB 50) zusätzlich mindestens 35 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.

In diese Versicherungsjahre fließen nicht nur Arbeitszeiten, sondern auch Zeiten der Kindererziehung, Krankheitsphasen, Pflegezeiten oder der Versorgungsausgleich ein. Es reicht also nicht aus, lediglich schwerbehindert zu sein; die Rentenansprüche basieren auf einem komplexeren Qualifikationsprofil.

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Die Rente wird künstlich erhöht

Der dritte Mythos dreht sich um die falsche Vorstellung, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen künstlich erhöht wird. In Wahrheit basiert die Rentenhöhe ausschließlich auf den eingezahlten Beiträgen und den damit erworbenen Entgeltpunkten.

Es ist also ein Irrglaube, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung pauschal eine höhere Rente beziehen können. Allerdings kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Durchschnitt höher ausfallen, da unter bestimmten Voraussetzungen eine frühere Inanspruchnahme ohne Abschläge möglich ist. Dies hängt jedoch stark von den individuellen Beitragszeiten und Entgeltpunkten ab.

Im Ergebis einige Vorteile aber auch viele Unwahrheiten

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet tatsächlich einige Vorteile, darunter die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen früher in den Ruhestand zu gehen. Allerdings sind mit dieser Rentenart auch viele Missverständnisse und Mythen verbunden.

Wer die richtigen Voraussetzungen erfüllt, kann von dieser Rentenoption profitieren, doch ein frühzeitiger Renteneintritt mit 50 ohne Abschläge gehört definitiv nicht dazu. Bei der Planung der eigenen Altersvorsorge sollten daher alle relevanten Faktoren berücksichtigt und im Zweifelsfall professioneller Rat bei einem Sozialverband eingeholt werden.

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Rente nach 45 Beitragsjahren – Alle Jahrgänge und ganze Tabelle 2024

9. August 2024 - 15:48
Lesedauer 2 Minuten

Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen, wann Versicherte ohne Abschläge in Rente gehen können und wie sich vorzeitige Renteneintritte auf die Rentenhöhe auswirken.

In diesem Beitrag werden die verschiedenen Altersrenten und die damit verbundenen Regelungen mit Tabelle erläutert.

Welche Altersgrenzen gelten für die Regelaltersrente?

Die Regelaltersrente ist die Standardrente, die Versicherte nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze beziehen können. Diese Altersgrenze variiert je nach Geburtsjahrgang:

  • Für den Jahrgang 1953 liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren und 7 Monaten.
  • Für den Jahrgang 1954 bei 65 Jahren und 8 Monaten.
  • Für den Jahrgang 1955 bei 65 Jahren und 9 Monaten.
  • Ab dem Jahrgang 1958 wird die Regelaltersgrenze kontinuierlich bis zum Jahrgang 1964 und später auf 67 Jahre angehoben.

Diese schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ist Teil der Rentenreform, die darauf abzielt, das Rentensystem langfristig finanzierbar zu machen.

Was sind die Altersgrenzen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

Besonders langjährig Versicherte, also Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren, können unter bestimmten Bedingungen früher abschlagsfrei in Rente gehen. Die Altersgrenzen hierfür sind ebenfalls vom Geburtsjahrgang abhängig:

  • Für den Jahrgang 1953 liegt die Altersgrenze bei 63 Jahren und 2 Monaten.
  • Für den Jahrgang 1954 bei 63 Jahren und 4 Monaten.
  • Für den Jahrgang 1955 bei 63 Jahren und 6 Monaten.
  • Ab dem Jahrgang 1958 erhöht sich die Altersgrenze bis zum Jahrgang 1964 und später schrittweise auf 65 Jahre.

Dies ermöglicht es besonders langjährig Versicherten, früher in den Ruhestand zu treten, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.

Welche Abschläge gibt es bei vorzeitigem Renteneintritt?

Versicherte, die vorzeitig in Rente gehen, müssen Abschläge auf ihre Rentenbezüge in Kauf nehmen. Diese Abschläge sind ebenfalls vom Geburtsjahrgang und der Art der Altersrente abhängig:

  • Für den Jahrgang 1953 beträgt der Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt 9,3 %.
  • Für den Jahrgang 1954 sind es 9,6 %.
  • Für den Jahrgang 1955 steigt der Abschlag auf 9,9 %.
  • Ab dem Jahrgang 1958 erhöht sich der Abschlag kontinuierlich, bis er für die Jahrgänge 1964 und später 14,4 % erreicht.

Diese Abschläge sollen sicherstellen, dass die Rentenkassen trotz früherer Renteneintritte finanziell stabil bleiben.

Tabelle Rente nach 45 Jahren Rentenversicherungsjahren

Die Regelaltersrente ist die Standardrente, die Versicherte nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze beziehen können. Diese Altersgrenze variiert je nach Geburtsjahrgang:

Geburtsjahrgang Regelaltersrente Altersrente für besonders langjährig Versicherte Abschlag bei vorzeitiger Altersrente Altersrente für schwerbehinderte Menschen 1953 65/7 63/2 9,3 % 60/7, 10,8 % 1954 65/8 63/4 9,6 % 60/8, 10,8 % 1955 65/9 63/6 9,9 % 60/9, 10,8 % 1956 65/10 63/8 10,2 % 60/10, 10,8 % 1957 65/11 63/10 10,5 % 60/11, 10,8 % 1958 66 64 10,8 % 61, 10,8 % 1959 66/2 64/2 11,4 % 61/2, 10,8 % 1960 66/4 64/4 12 % 61/4, 10,8 % 1961 66/6 64/6 12,6 % 61/6, 10,8 % 1962 66/8 64/8 13,2 % 61/8, 10,8 % 1963 66/10 64/10 13,8 % 61/10, 10,8 % 1964 und später 67 65 14,4 % 62, 10,8 % Welche Regelungen gelten für Altersrenten für schwerbehinderte Menschen?

Schwerbehinderte Menschen haben die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen früher in Rente zu gehen. Die Altersgrenzen und Abschläge hierfür sind ebenfalls vom Geburtsjahrgang abhängig:

  • Für den Jahrgang 1953 beträgt die Altersgrenze 60 Jahre und 7 Monate, mit einem Abschlag von 10,8 %.
  • Für den Jahrgang 1954 liegt die Altersgrenze bei 60 Jahren und 8 Monaten, ebenfalls mit einem Abschlag von 10,8 %.
  • Ab dem Jahrgang 1958 beträgt die Altersgrenze 61 Jahre und der Abschlag bleibt konstant bei 10,8 %.

Diese Regelungen ermöglichen es schwerbehinderten Menschen, trotz ihrer Einschränkungen frühzeitig in den Ruhestand zu treten, während die Abschläge die finanzielle Belastung für die Rentenkassen begrenzen.

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