«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Abschaffung der Karenzzeit – Jobcenter-Druck statt Jobsuche
Sozialverbände schlagen Alarm gegen die Abschaffung des Bürgergeldes. Sie warnen, dass die geplanten Sanktionen das im Grundgesetz garantierte Existenzminimum außer Kraft setzen. Der Sozialverband Deutschland weist jetzt auf eine weitere Gefahr hin, die für Leistungsberechtigte Katastrophen bedeuten kann.
Höheres Schonvermögen und volle Übernahme der MietkostenSo lehnt die Leiterin des Verbands, Michaela Engelmeier, die geplante Abschaffung der Karenzzeit ab. Im Bürgergeld gilt nämlich, dass diejenigen, die frisch in die Grundsicherung rutschen, im ersten Jahr erstens ein höheres Schonvermögen behalten können.
Das Jobcenter gewährt ihnen zweitens die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU), ohne diese auf Angemessenheit zu prüfen. Heizkosten werden jedoch auch in der Karenzzeit nur in angemessener Höhe anerkannt. Wenn die neuen Regelungen in Kraft treten, gibt es diese Karenzzeit nicht mehr.
Zur Einordnung der Vermögensgrenzen in der Karenzzeit: Regelung Betrag Schonvermögen in den ersten 12 Monaten 40.000 € für die erste Person + 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft Nach Ablauf der Karenzzeit (Regel-Schonvermögen) 15.000 € pro Person Leerer Kühlschrank um die Miete zu zahlenEngelmeier befürchtet ernsthafte Schwierigkeiten für die betroffenen Leistungsberechtigten. Zwar hält sie es für nachvollziehbar, dass die Jobcenter keine Luxuswohnungen bezahlen. In der Praxis zeige sich aber, dass schnelle Umzüge schwierig seien, besonders auf dem angespannten Wohnungsmarkt.
Wenn die tatsächlichen Kosten höher seien, müssten die Betroffenen die Differenz vom Regelsatz abziehen. Das bedeute leere Kühlschränke am Monatsende.
Wozu dient die Karenzzeit?Die bestehende Karenzzeit ist nicht eine „milde Gabe“, sondern hinter dem Konzept stehen sinnvolle Gedanken. Denn die Ampel-Koalition ging davon aus, dass in dieser ersten Zeit des Bürgergeld-Bezugs die Chancen noch hoch sind, schnell wieder in Arbeit zu kommen.
Die Karenzzeit dauert 12 Monate; Unterbrechungen im Leistungsbezug können dazu führen, dass die Frist neu bzw. anteilig läuft – ein wichtiger Praxispunkt für Betroffene.
Am Anfang ist noch ein guter Kontakt zum Arbeitsmarkt vorhandenDie Leistungsberechtigten stehen noch auf Tuchfühlung zu ehemaligen Kollegen, sind in ihrem Bereich fachlich noch auf dem laufenden Stand und können leichter an den Arbeitsmarkt anknüpfen als bei längerem Bezug von Grundsicherung.
Konzentration auf JobsucheDie Karenzzeit stärkt die Leistungsberechtigten in dieser kritischen Phase. Sie können sich voll auf die Jobsuche konzentrieren und müssen ihre Energie nicht für die sofortige Suche nach einer günstigeren Wohnung verbringen.
Wohnkosten senken geht für viele nicht von heute auf morgenZudem verhindert die Karenzzeit, in dieser Krisensituation übereilt umzuziehen. Sich auf die neue Situation am Existenzminimum einzustellen, geht für viele Betroffene nicht von heute auf morgen. Gerade wer pflegebedürftig ist, psychische Probleme hat oder alleinerziehend ist, braucht Zeit – und das sind viele Menschen im Bürgergeld-Bezug.
Eine barrierefreie Wohnung ist schwer zu finden, eine andere Unterkunft muss sich mit dem Schulweg der Kinder vereinbaren lassen, und Pflegebedürftige müssen die Versorgung am neuen Wohnort organisieren.
Wichtig: Auch außerhalb der Karenzzeit können besondere Bedarfe (z. B. Barrierefreiheit, Pflege, schulische Belange der Kinder) dazu führen, dass höhere Wohnkosten ausnahmsweise anerkannt werden.
Entlastung der JobcenterNicht zuletzt entlastet die Karenzzeit auch die Mitarbeiter der Jobcenter. Diese können sich so gerade bei neu ins Bürgergeld gerutschten Menschen auf ihre Kernaufgabe konzentrieren und versuchen, diese wieder in Erwerbsbeschäftigung zu vermitteln.
Je mehr Kostensenkungsverfahren die Mitarbeiter einleiten müssen, umso mehr Widersprüche der Leistungsberechtigten müssen sie bearbeiten. Oft genug urteilen Sozialgerichte dann zugunsten der Leistungsberechtigten, und am Ende müssen die Mitarbeiter dann doch die vollen Kosten der Unterkunft gewähren.
Das erfordert eine Menge Zeit und Arbeit, Zeit und Arbeit, die Mitarbeiter wie Leistungsberechtigte sinnvoll in Arbeitssuche investieren könnten.
Was folgt aus der Abschaffung der Karenzzeit?Wer frisch von Grundsicherung abhängig wird, müsste sich in Zukunft sofort um eine günstigere Wohnung kümmern, obwohl der Markt kaum solche bezahlbaren Wohnungen bietet. Im Gegenteil: Die Mietpreise explodieren, besonders in Großstädten, aber nicht nur da.
Rechtspraktisch wichtig: Fällt die Karenzzeit weg, prüft das Jobcenter die Angemessenheit der Unterkunftskosten sofort. In der Regel wird zunächst ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet – mit Fristsetzung (typischerweise mehrere Monate).
Erst nach Ablauf dieser Frist werden nur noch die angemessenen Kosten anerkannt; bis dahin können tatsächliche (höhere) KdU übergangsweise getragen werden.
Für die Leistungsberechtigten mindert die Abschaffung der Karenzzeit ihre Chancen, schnell wieder einen Job zu bekommen, der den Lebensunterhalt sichert. Denn günstigere Wohnungen gibt es vor allem da, wo die Infrastruktur schlecht ist.
Günstige Wohnung und keine StellenangeboteIn abgelegenen Dörfern, in denen selten Busse fahren, ist Wohnraum noch erschwinglich. Zugleich gibt es in solchen strukturschwachen Regionen aber auch kaum freie Stellen. In den Ballungszentren, in denen es Jobangebote gibt, sind die Mieten jedoch hoch.
Wer jetzt in die Grundsicherung kommt, und auf das Land ziehen muss, damit das Jobcenter die Unterkunft bezahlt, entfernt sich so vom Arbeitsmarkt.
Politischer und verfassungsrechtlicher KontextParallel werden härtere Sanktionen und eine massive Einschränkung der Karenzzeit diskutiert. Sozialverbände wie der SoVD warnen, dass eine vollständige oder weitgehende Leistungskürzung das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum berühren kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit klare Grenzen für Sanktionen gezogen – ein Punkt, der die aktuelle Debatte maßgeblich prägt.
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Bürgergeld: Jobcenter holt sich Geld vom Erben zurück – Urteil sorgt für großes Aufsehen
Der Sohn eines verstorbenen Bürgergeld-Beziehers muss 1.468 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied: Nur die verstorbene Person hatte Anspruch auf die Leistung.
Erben haften für zu viel gezahltes Geld, auch wenn sie es bereits für Miete, Strom oder Beerdigung ausgegeben haben. Vertrauensschutz greift nur, wenn die Zahlungen objektiv plausibel erscheinen – das war hier nicht der Fall.
Erben in der Pflicht: Warum das Jobcenter Geld zurückfordertStirbt eine leistungsberechtigte Person, endet ihr Anspruch auf Bürgergeld sofort. Gehen dennoch Zahlungen auf das Konto des Verstorbenen ein, bewertet die Behörde diese Beträge als „Leistung ohne Rechtsgrund“. § 50 Sozialgesetzbuch X verpflichtet das Jobcenter, irrtümlich überwiesene Summen einzuziehen.
Weil Angehörige nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen, richtet sich die Rückforderung automatisch an sie.
Der Streitfall im ÜberblickDer Vater des Klägers starb 2016. Das Jobcenter überwies noch zwei Monate lang Regelsatz und Mehrbedarfe. Nachdem der Sohn den Sterbefall meldete, verlangte die Behörde 1.468 Euro zurück. Der Kläger verweigerte die Zahlung. Begründung:
- Er habe erst mit dem Erbschein Zugriff aufs Konto erhalten.
- Das Geld sei bereits für laufende Kosten und die Bestattung verbraucht gewesen.
Der Erbe argumentierte, er sei nicht bereichert worden. Zudem habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Eingänge korrekt waren. Für alltägliche Ausgaben wie Miete oder Strom müsse er nicht jede Buchung hinterfragen.
LSG Sachsen-Anhalt: Kein Anspruch, keine AusnahmeDas Landessozialgericht wies die Klage ab. Entscheidend für die Richter war:
Der Leistungsanspruch endet mit dem Tod. Überweisungen nach diesem Zeitpunkt sind eindeutig rechtswidrig. Deshalb durfte das Jobcenter den Betrag in voller Höhe zurückfordern. (Az: L 5 AS 514/22)
Der sogenannte Vertrauensschutz schützt Bürgergeld-Bezieher nur, wenn sie auf die Rechtmäßigkeit einer Zahlung vertrauen durften. Laut Urteil hätte der Sohn jedoch erkennen können, dass Leistungen nach dem Tod unbegründet sind. Dass er das Geld bereits ausgegeben hatte, änderte nichts. Die zivilrechtliche Einrede der Entreicherung gilt im Sozialrecht nicht.
Rechtlicher Hintergrund kompakt- § 1922 BGB: Erben übernehmen Vermögen und Schulden.
- § 50 SGB X: Behörden müssen zu viel gezahlte Sozialleistungen erstatten lassen.
- § 44 SGB II (Bürgergeld): Ansprüche enden mit dem Tod.
Behalten Sie Ihr Bankkonto im Blick, wenn Angehörige Bürgergeld beziehen. Prüfen Sie nach einem Sterbefall jede eingehende Zahlung.
- Melden Sie das Ableben sofort schriftlich beim Jobcenter.
- Überweisen Sie irrtümliche Beträge umgehend zurück oder informieren Sie die Sachbearbeitung.
Ein Widerspruch kann Erfolg haben, wenn
- das Jobcenter trotz fristgerechter Meldung weiterhin Zahlungen anweist, und
- Sie nachweislich nicht erkennen konnten, dass es sich um Bürgergeld handelt (etwa bei Sammelüberweisungen).In den meisten Fällen überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an Rückforderung.
Viele glauben, Sozialleistungen würden „mitvererbt“. Tatsächlich erlischt jeder Anspruch sofort. Ebenfalls falsch: „Verbrauchtes Geld muss ich nicht ersetzen.“ Die Rechtsprechung macht klar, dass die Kasse nicht auf Entreicherung verzichten darf.
So reagieren Sie richtigSie können freiwillig eine Ratenzahlung vereinbaren. Das Jobcenter zeigt sich bei einmaligen Überzahlungen oft flexibel, solange Sie aktiv kooperieren. Warten Sie jedoch ab, drohen Zwangsvollstreckung und Säumniszuschläge.
Bedeutung des Urteils für alle Bürgergeld-HaushalteDas LSG-Urteil betont die Sorgfaltspflicht von Erben und die strikte Anwendung sozialrechtlicher Rückzahlungsnormen. Für Betroffene heißt das: Jede ungeklärte Zahlung kann zur Schuldenfalle werden. Wer zeitnah kommuniziert, vermeidet lange Verfahren und Mahngebühren.
Handeln schützt vor SchuldenSie profitieren, wenn Sie sich sofort an das Jobcenter wenden, sobald ein Leistungsbezieher verstirbt. So verhindern Sie Rückforderungen und schonen Ihr Erbe.
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Abfindung nach Kündigung: Leicht die beim Arbeitslosengeld verhindern
Für die Bundesagentur für Arbeit gilt die Abfindung als „Entlassungsentschädigung“. Sie soll einzig den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen und wird deshalb nicht als laufendes Arbeitsentgelt behandelt.
Wer nach einer betriebs‑ oder verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung erhält, darf in aller Regel unmittelbar im Anschluss Arbeitslosengeld I (ALG I) beantragen, ohne dass die Zahlung auf die Höhe des Leistungsanspruchs angerechnet wird.
Wichtig ist allerdings der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet; hier entscheidet sich, ob zusätzlich eine sogenannte Ruhenszeit fällig wird.
Gesetzliche Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag beachtenKommt es nicht zu einer Kündigung, sondern zu einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, muss der vereinbarte Austrittstermin zumindest die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist respektieren.
Verkürzen die Parteien diese Frist, betrachtet die Agentur für Arbeit den Teil der Abfindung, der rechnerisch die ausgefallenen Monatsgehälter abdeckt, als „versteckten Lohn“. Genau für diesen Zeitraum ruht dann der Anspruch auf ALG I; die Leistung beginnt erst nach Ablauf der eigentlich geschuldeten Frist.
Damit soll ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber Lohnkosten sparen, indem sie Gehaltsansprüche in eine steuerbegünstigte Abfindung umetikettieren.
Was bedeutet die Ruhenszeit nach § 158 SGB III und wann tritt sie ein?Die Ruhephase knüpft ausschließlich an die Missachtung der Kündigungsfrist an. Sie wird tage‑ oder monatsgenau berechnet: Je nachdem, wie viele Monate zwischen dem tatsächlichen und dem fiktiven Beendigungsdatum liegen, ruht der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt.
In der Praxis kann das dazu führen, dass ein Beschäftigter zwar bereits abgemeldet ist, aber zunächst weder Gehalt noch Arbeitslosengeld bezieht.
Erst wenn die „fehlende“ Frist vollständig überbrückt ist, fließt ALG I in voller Höhe.
Die Abfindung selbst bleibt dabei unberührt; sie wird nur zur Längenbestimmung der Ruhenszeit herangezogen.
Wann droht eine Sperrzeit – und worin unterscheidet sie sich von der Ruhenszeit?Neben der Ruhenszeit kennt das Gesetz die Sperrzeit nach § 159 SGB III. Sie tritt ein, wenn die Agentur für Arbeit feststellt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst (mit‑)verursacht hat, etwa durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag ohne „wichtigen Grund“.
Die Regel‑Sperrzeit beträgt zwölf Wochen; in dieser Phase ruht nicht nur die Zahlung, sondern die gesamte Anspruchsdauer verkürzt sich rechnerisch um ein Viertel. Während die Ruhenszeit also primär eine zeitliche Verschiebung wegen verkürzter Kündigungsfristen darstellt, sanktioniert die Sperrzeit ein als versicherungswidrig eingestuftes Verhalten.
Wie funktioniert die Turboklausel – Chance oder Risiko für das Arbeitslosengeld?Turboklauseln, häufig auch Sprinterprämien genannt, erlauben es Beschäftigten, in einem später datierten Aufhebungsvertrag vorzeitig auszuscheiden.
Für jeden vorgezogenen Monat winkt eine Zusatzabfindung. Wer jedoch von dieser Option Gebrauch macht, muss wissen, dass das frühere Ausscheiden erneut die Kündigungsfristen‑Problematik aufwirft.
Wird der rechtliche Endtermin durch die „Sprinterbewegung“ nach vorn verlegt, prüft die Agentur für Arbeit erneut, ob darin versteckter Lohn liegt. Gelingt kein stimmiges Vertragskonzept, können sowohl Ruhens‑ als auch Sperrzeiten anfallen.
Warum ist die Vertragsformulierung wichtig sindSeit Ende 2021 genügt bereits eine Abfindung von bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, damit die Agentur für Arbeit bei Aufhebungsverträgen auf die vertiefte Prüfung einer ansonsten drohenden Kündigung verzichtet.
Das erleichtert zwar schnelle Einigungen, erhöht aber zugleich die Verantwortung der Parteien, alle Fristen und Folgen penibel zu regeln. Schon kleine sprachliche Ungenauigkeiten – etwa ein falsches Datum oder der fehlende Bezug auf die ordentliche Kündigungsfrist – können eine Sperrzeit auslösen oder die Ruhenszeit verlängern.
Welche Handlungsschritte sollten Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen?Wer ein Aufhebungs‑ oder Vergleichsangebot mit Abfindung erhält, sollte vor der Unterschrift fachkundigen Rat einholen. Arbeitsrechts‑ oder Fachanwältinnen klären, ob die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten wird, wie sich Turboklauseln sauber ausgestalten lassen und wann ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der eine Sperrzeit verhindert.
Fazit
Eine Abfindung schließt Arbeitslosengeld nicht aus, kann den Leistungsbeginn jedoch verschieben oder im ungünstigsten Fall zu einer Sperre führen.
Entscheidend ist die Vertragsarchitektur: Wer Kündigungsfristen wahrt, versteckte Lohnzahlungen vermeidet und die eigenen Motive klar darlegt, sichert sich den vollen ALG‑I‑Anspruch – und behält die Abfindung ungekürzt.
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Witwenrente im Schnitt um 208 Euro pro Monat gekürzt: 750.000 Frauen betroffen
Die Witwenrente soll Hinterbliebene in einer ohnehin belastenden Lebenssituation vor einem abrupten finanziellen Absturz schützen. Für viele Frauen in Deutschland ist sie nicht bloß eine Beihilfe, sondern ein elementarer Bestandteil der Existenzsicherung. Umso gravierender wirkt es, wenn gesetzlich zugesagte Leistungen spürbar gekürzt werden.
Nach vorliegenden Zahlen erhalten je nach Zählweise und Stichtag rund fünfeinhalb bis sechs Millionen Menschen eine Hinterbliebenenrente.
Innerhalb dieser großen Gruppe sind mehr als 750.000 Frauen von Abschlägen betroffen, die im Durchschnitt 208 Euro pro Monat ausmachen. Aufs Jahr hochgerechnet fehlen ihnen damit etwa 2.500 Euro – eine Summe, die Budgets spürbar belastet und Spielräume in Alltag und Altersplanung empfindlich einengt.
Logik der EinkommensanrechnungRechtsgrundlage der Kürzungen ist § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Dahinter steht das Prinzip, eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags anteilig auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Erfasst werden insbesondere Erwerbseinkommen aus Arbeit, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – einmalige Zahlungen wie Abfindungen.
Der Freibetrag soll sicherstellen, dass ein Grundniveau der Absicherung erhalten bleibt und berufliche Tätigkeit nicht grundsätzlich entwertet wird.
In der praktischen Anwendung führt dies allerdings dazu, dass jede zusätzliche Einnahme oberhalb der Freigrenze die Witwenrente sinken lässt. Für Betroffene entsteht so ein Spannungsfeld aus dem legitimen Wunsch, weiterzuarbeiten oder eine betriebliche Rente zu nutzen, und der Gefahr, die eigene Hinterbliebenenleistung zu schmälern.
Wer besonders hart getroffen istBesonders deutlich spürbar sind Abzüge bei Witwen, die nach dem Verlust des Partners im Erwerbsleben bleiben oder dorthin zurückkehren. Regelmäßige Lohnzahlungen überschreiten die Freibetragsgrenzen schneller und wirken sich Monat für Monat direkt auf die Rentenhöhe aus.
Ebenso können Leistungen aus einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung die Anrechnung auslösen. Verschärft wird die Lage, wenn zu laufenden Einkünften einmalige Beträge hinzukommen.
Abfindungen etwa, die im Zuge eines Arbeitsplatzverlustes gezahlt werden, können – abhängig von Zeitpunkt, Ausgestaltung und rechtlichem Rahmen – die Hinterbliebenenrente zusätzlich drücken. Die Folge ist nicht selten eine schwer planbare Einkommenssituation, in der sich Erwerbsarbeit, Abfindung und Rente gegenseitig beeinflussen.
Zahlen, die eine Entwicklung sichtbar machenDie durchschnittlichen Rentenwerte zeichnen ein klares Bild. Ohne Einkommensanrechnung liegt die Witwenrente im Mittel bei rund 738 Euro monatlich. Greift die Anrechnung, fällt sie auf etwa 530 Euro.
Hinter diesen Mittelwerten stehen sehr unterschiedliche Lebensläufe und Einkommensbiografien, doch die Tendenz ist eindeutig: Zusätzliche Einkünfte oberhalb des Freibetrags reduzieren die Hinterbliebenenrente in einem Ausmaß, das für viele Haushalte spürbar ist.
Für mehr als 750.000 Frauen summiert sich der individuelle Abzug im Schnitt auf 208 Euro pro Monat – und damit auf eine Einbuße, die sich in Mieten, Energiekosten, Gesundheitsausgaben und der Bewältigung unvermeidlicher Preissteigerungen niederschlägt.
Einmalzahlungen als StolpersteinBesondere Aufmerksamkeit verdient der Umgang mit Einmalzahlungen. Abfindungen oder ähnliche Leistungen können je nach Ausgestaltung und Zuflusszeitpunkt zu Anrechnungen führen, die über Monate oder sogar länger nachwirken. Für Betroffene ist entscheidend, ob und wie solche Beträge in das anrechenbare Einkommen einfließen.
Da die Bewertung durch die Deutsche Rentenversicherung rechtstechnisch anspruchsvoll ist, zahlt sich genaue Planung aus. Wer den Zeitpunkt des Zuflusses, die vertragliche Gestaltung und die steuer- sowie sozialversicherungsrechtliche Behandlung im Blick behält, kann vermeidbare Nachteile oft reduzieren.
Was Betroffene konkret tun könnenDer erste Schritt ist eine sorgfältige Prüfung der Rentenbescheide. Maßgeblich ist, ob das anrechenbare Einkommen korrekt ermittelt wurde, die Freibeträge zutreffend berücksichtigt sind und Pauschalen für Steuern und Sozialbeiträge sachgerecht abgezogen wurden. Schon kleine Rechen- oder Zuordnungsfehler können die monatliche Leistung merklich verändern.
Im Zweifel empfiehlt es sich, innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch einzulegen und eine Überprüfung zu veranlassen. Wer Einmalzahlungen erwartet oder Veränderungen im Erwerbseinkommen absehen kann, sollte die voraussichtlichen Auswirkungen vorab durchspielen.
Fachkundiger Rat von unabhängigen Rentenberatern, Lohnsteuerhilfevereinen oder Sozialverbänden hilft, die eigene Situation richtig einzuordnen, Gestaltungsspielräume zu erkennen und unberechtigte Abzüge abzuwehren. Ebenso sinnvoll ist es, relevante Nachweise geordnet zu sammeln, etwa zu Lohn, Betriebsrente oder Abfindungsmodalitäten, damit die Anrechnung transparent und überprüfbar bleibt.
Zwischen sozialpolitischem Ziel und AlltagsrealitätDie Einkommensanrechnung verfolgt ein sozialpolitisches Ziel, das in sich nachvollziehbar ist: Hinterbliebenenrenten sollen dort sichern, wo Bedarf besteht, ohne Erwerbsarbeit zu entmutigen und Doppelabsicherungen zu verfestigen.
In der Praxis kollidiert dieses Ziel jedoch mit der Alltagsrealität vieler Frauen, die nach dem Verlust des Partners auf zwei Beine gestellt sein müssen: auf eine verlässliche Rente und auf eigenes Einkommen.
Wenn zusätzliche Arbeitseinkünfte oder betriebliche Vorsorgeleistungen die Witwenrente spürbar schmälern, entsteht ein Effekt, der Beschäftigung entwerten kann und die Planbarkeit des Lebensabends beeinträchtigt. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten trifft dies Haushalte, die ohnehin wenig Puffer haben.
Reformbaustellen und politische OptionenAus Sicht vieler Betroffener stellen sich zwei Fragen: Sind die Freibeträge ausreichend, und ist die Mechanik der Anrechnung zeitgemäß? Diskutiert wird, ob Freibeträge dynamischer und vor allem spürbarer angehoben werden sollten, damit Erwerbsarbeit nicht faktisch bestraft wird.
Ebenso steht die Frage im Raum, ob Einmalzahlungen differenzierter behandelt werden können, um Härten zu vermeiden, die nicht dem Schutzgedanken der Hinterbliebenenversorgung entsprechen.
Transparenz und Verständlichkeit wären ein weiterer Hebel: Je klarer Bescheide, Berechnungswege und Anknüpfungspunkte der Anrechnung kommuniziert werden, desto geringer ist das Risiko von Fehlern – auf beiden Seiten.
Und was heißt das für die Praxis?Wer aktuell betroffen ist, sollte Bescheide lückenlos prüfen, Veränderungen beim eigenen Einkommen frühzeitig melden und die Wirkung auf den Zahlbetrag realistisch kalkulieren.
Es hilft, Szenarien zu bilden: Wie verändert sich die Rente, wenn eine Teilzeit aufgestockt wird? Welche Wirkung hat der Start einer betrieblichen Zusatzrente? Wie lange würde eine Einmalzahlung nachwirken?
Eine nüchterne Bestandsaufnahme, ergänzt um fachliche Beratung, schafft Klarheit und verhindert, dass finanzielle Nachteile übersehen werden. Wichtig ist außerdem, Fristen zu beachten und bei Unklarheiten eine schriftliche Klärung zu veranlassen, damit Entscheidungen überprüfbar bleiben.
Der Beitrag Witwenrente im Schnitt um 208 Euro pro Monat gekürzt: 750.000 Frauen betroffen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kaum zu glauben – Trotz 25 Ehejahren kein Anspruch auf eine Witwenrente
Das Urteil einer Witwe, die trotz einer 25 Jahre andauernden Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente hat, sorgt für Verwunderung.
Das Arbeitsgericht Hamburg (Az: 4 Ca 313/22) urteilte, wie wichtig der Zeitpunkt des Renteneintritts für die Beurteilung einer Hinterbliebenenversorgung sein kann. Das Urteil zeigt zudem, dass selbst langjährige Ehen nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente führen müssen.
Wie begann der Fall?Die Witwe und ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren bereits im Jahr 1996 den Bund der Ehe eingegangen. Drei Jahre später, im Jahr 1998, trat der Ehemann seinen Ruhestand an und bezog ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber.
Ganze 25 Jahre nach der Eheschließung verstarb er schließlich. Seine Ehefrau stellte daraufhin einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung. Das Unternehmen lehnte diesen ab.
Fünf-Jahres-GrenzeDer Arbeitgeber begründete seine Ablehnung mit einer Klausel, die in vielen betrieblichen Versorgungswerken zu finden ist. Sie legt fest, dass eine Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mindestens fünf Jahre bestanden haben muss, damit die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene einen Anspruch auf die betriebliche Rente geltend machen kann.
Da das Ehepaar zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts erst drei Jahre verheiratet war, griff die Klausel und verhinderte so den Rentenanspruch der Witwe.
Die Witwe empfand diese Regelung als Benachteiligung. Sie sah sich persönlich und möglicherweise auch als Frau diskriminiert, da sie über viele Jahre verheiratet war und nun trotz der langen Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente erhalten sollte.
In ihrer Argumentation berief sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Nach ihrer Auffassung führe die Fünf-Jahres-Grenze zu einer Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei.
So urteilte das Arbeitsgericht HamburgDas Arbeitsgericht Hamburg folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es kam zu dem Schluss, dass die Fünf-Jahres-Klausel in der betrieblichen Versorgungsordnung sachlich gerechtfertigt sei.
Die Richter führten an, dass Unternehmen durch diese Regelung eine bessere finanzielle Planungssicherheit erhalten, da derartige Hinterbliebenenrenten mitunter über viele Jahre hinweg gezahlt werden müssten.
Die Klausel gelte zudem für Männer und Frauen gleichermaßen und verstoße somit weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europäische Diskriminierungsverbote.
Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Betroffene?Das Urteil zeigt, dass betriebliche Versorgungsordnungen mit einer zeitlich festgelegten Mindestdauer der Ehe rechtlich Bestand haben können.
Wer erst kurz vor dem Ruhestand heiratet oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nur wenige Jahre bestanden hat, muss damit rechnen, keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente zu erhalten.
Entscheidend ist also nicht allein die tatsächliche Ehejahre, sondern der genaue Zeitpunkt, an dem der Rentenbezieher in den Ruhestand getreten ist. Für Betroffene ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu informieren und zu prüfen, welche Vorgaben das jeweilige Versorgungswerk enthält.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Fall?Der Fall zeigt, dass langes Eheleben allein keine Garantie für den Bezug einer Hinterbliebenenleistung aus einer Betriebsrente ist. Unternehmen haben ein legitimes Interesse, ihre finanziellen Verpflichtungen zu kalkulieren und Verträge entsprechend zu gestalten.
Aus Sicht der Witwe wirkt das Urteil hart und mag Unverständnis hervorrufen, vor allem weil die Ehe im Zeitpunkt ihres Endes immerhin 25 Jahre bestanden hatte. Doch rechtlich betrachtet stützte sich das Gericht auf bestehende betriebliche Klauseln und stellte klar, dass diese nicht gegen übergeordnete Diskriminierungs- oder Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen.
Die Quintessenz des Urteils bleibt, dass das Arbeitsgericht Hamburg dem Arbeitgeber Recht gab und die Fünf-Jahres-Grenze für zulässig erklärte.
Für die betroffene Witwe bedeutet das, dass sie trotz einer Vierteljahrhundert-Ehe keine betriebliche Witwenrente erhält, weil die Ehe beim Renteneintritt ihres Mannes nur drei Jahre bestanden hatte.
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Krankengeld: Wann beginnt die zweite Blockfrist? Darum ist das wichtig
Wer in Deutschland wegen derselben Krankheit länger als eineinhalb Jahre arbeitsunfähig ist, erhält keine Zahlungen mehr von der gesetzlichen Krankenkasse i Form von Krankengeld. Genauer gesagt endet der Anspruch nach 78 Wochen – umgerechnet 546 Kalendertagen – innerhalb eines dreijährigen Bezugsrahmens.
Dabei werden die ersten sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber noch Lohnfortzahlung leistet, bereits eingerechnet.
Für die meisten Betroffenen verbleibt unter dem Strich ein Zeitraum von höchstens 72 Wochen, in dem die Kasse Krankengeld auszahlt. Die zeitliche Obergrenze ist in § 48 SGB V verankert und seit Jahren unverändert.
Die unsichtbare Dreijahres-BlockfristEntscheidend ist nicht allein die Zahl von 78 Wochen, sondern der zeitliche Rahmen, die sogenannte Blockfrist. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Arzt die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der betreffenden Krankheit ausstellt und die Krankenkasse die Behandlung übernimmt.
Von diesem Ausgangsdatum an läuft – für die Versicherten ohne sichtbare Markierung – ein exakt dreijähriger Zeitraum. Innerhalb dieser drei Jahre können maximal 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Erkrankung in Anspruch genommen werden.
Vergehen die drei Jahre, endet die Blockfrist automatisch, ganz gleich, ob die Betroffenen noch krankgeschrieben sind oder längst wieder arbeiten.
Nahtloser Übergang zur nächsten BlockfristIst die erste Dreijahresfrist abgelaufen, beginnt am folgenden Kalendertag sofort eine neue Blockfrist. Ein künstlicher ”Reset-Knopf“, den man durch eine längere Arbeitsphase drücken könnte, existiert nicht.
Die Folge: Wer nach Beendigung der ersten Frist erneut oder weiterhin mit derselben Diagnose arbeitsunfähig wird, kann erst dann wieder Krankengeld erhalten, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
Erstens müssen seit dem Ende der Leistungen mindestens sechs Monate vergangen sein, in denen kein Krankengeld wegen dieser Diagnose floss.
Zweitens müssen während dieser Zeit wenigstens sechs Monate Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung entrichtet worden sein – etwa durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld I. Erfüllen Versicherte beide Bedingungen, öffnet sich erneut das Zeitfenster von bis zu 78 Wochen.
Wenn ein Unfall dazwischenkommtKomplizierter wird es, sobald eine neue Krankheit in Erscheinung tritt. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Patientin bezieht Krankengeld wegen einer schweren Erkrankung und nimmt nach erfolgreicher Therapie ihre Arbeit wieder auf. Monate später erleidet sie einen schweren Autounfall.
Da zwischen den beiden Diagnosen eine arbeitsfähige Phase ohne Krankengeld lag, handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungsfall – die Unfallfolgen lösen eine neue Blockfrist aus, und die Patientin hat erneut bis zu 78 Wochen Anspruch.
Wäre der Unfall während des laufenden Bezugs wegen Krebs passiert, hätte die Kasse die Erkrankungen zusammengefasst; ein zusätzlicher Anspruch wäre nicht entstanden.
Aussteuerung und der Weg zur ArbeitsagenturIst die Höchstdauer ausgeschöpft, spricht man von der „Aussteuerung“. Für die Versicherten ist damit keineswegs jede finanzielle Hilfe beendet.
In vielen Fällen springt nahtlos die Bundesagentur für Arbeit ein. Wer dem Arbeitsmarkt – zumindest theoretisch – zur Verfügung steht, kann Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III beziehen; die Leistungshöhe richtet sich nach dem letzten Bruttoeinkommen.
Für Menschen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen kommt zudem eine medizinische Rehabilitation oder – falls Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist – eine Erwerbsminderungsrente in Betracht. Private Krankentagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen können eventuelle Lücken schließen, sofern entsprechende Policen abgeschlossen wurden.
Beratung ist unverzichtbarOb Überschreiten der Blockfrist, Rückkehr an den Arbeitsplatz, Antrag auf Reha oder die Klärung rentenrechtlicher Fragen – jeder Fall weist individuelle Besonderheiten auf. Fachkundige Beratung durch Sozialverbände, Gewerkschaften oder spezialisierte Anwälte hilft, Fristen im Blick zu behalten, notwendige Anträge rechtzeitig zu stellen und drohende Versorgungslücken zu vermeiden.
Schon der Status „arbeitsunfähig“ kann im Zusammenspiel mit Arbeitgeber, Krankenkasse und Arbeitsagentur unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Wer Dokumente strukturiert archiviert, ärztliche Atteste lückenlos vorweist und sich frühzeitig Rat holt, erhöht die Chancen auf einen reibungslosen Übergang zwischen den Leistungssystemen.
FazitDas deutsche Krankengeldsystem verfolgt ein doppeltes Ziel: Es soll Erkrankten ausreichend Zeit zur Genesung geben und gleichzeitig ausschließen, dass Versicherte ohne Perspektive dauerhaft in der Lohnersatzleistung verharren. Die starre 78-Wochen-Grenze innerhalb der Blockfrist ist dabei der Dreh- und Angelpunkt.
Wer sich rechtzeitig mit den Regeln vertraut macht, profitiert von mehr Planungssicherheit und kann im Ernstfall schneller reagieren – sei es bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, einer neuen Erkrankung oder beim Übergang zur Arbeitsagentur.
Wichtig: Nach eineinhalb Jahren endet der Anspruch auf Krankengeld – es sei denn, eine neue Blockfrist eröffnet unter den genannten Bedingungen einen neuen Anspruch.
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Krankengeld: Wie kann ich die Reha verhindern? Zehn Wochen, die es in sich haben
Wer Krankengeld bezieht, erhält nicht selten schon früh einen Brief der Krankenkasse: Innerhalb einer Frist soll ein Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese Aufforderung ist kein bloßes „Angebot“, sondern hat eine klare rechtliche Grundlage.
Ziel ist zudem zu klären, ob eine Reha Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann – oder ob eine Erwerbsminderung vorliegt und damit die Zuständigkeit von der Krankenkasse zur Rentenversicherung wechselt.
Rechtsgrundlage ist § 51 SGB V, der den Kassen erlaubt, eine Frist von zehn Wochen für die Antragstellung zu setzen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, kann das Krankengeld entfallen.
Warum die Krankenkasse das darfDas Krankengeld gibt es, solange Sie wegen Krankheit Ihren bisherigen Beruf vorübergehend nicht ausüben können.
Besteht aber der Verdacht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit grundsätzlich gemindert ist, greift das Prinzip „Reha vor Rente“: Zunächst soll eine medizinische Rehabilitation prüfen, ob und wie sich Ihre Leistungsfähigkeit verbessern lässt.
Organisiert und finanziert wird diese Leistung – je nach Versicherungsverlauf – in aller Regel von der Deutschen Rentenversicherung. Die DRV beschreibt die Reha als regelhaft dreiwöchige Maßnahme, stationär oder ganztägig ambulant, mit dem Ziel, Erwerbsfähigkeit zu sichern oder wiederherzustellen.
Die Frist und ihre Folgen: Zehn Wochen, die es in sich habenErhalten Sie eine wirksame Aufforderung nach § 51 SGB V, läuft eine zehnwöchige Frist. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie den Reha-Antrag stellen.
Verstreicht die Frist ohne Antrag, darf die Krankenkasse das Krankengeld einstellen. In der Praxis ist deshalb dringend zu raten, den Antrag rechtzeitig zu stellen oder – falls Sie die Aufforderung für rechtsfehlerhaft halten – fristwahrend Widerspruch gegen die Aufforderung einzulegen.
Was die Reha klärt: Der Entlassungsbericht entscheidet über die WeichenstellungAm Ende einer Reha steht immer ein Entlassungsbericht. Dort schätzt die Einrichtung Ihr „quantitatives Leistungsvermögen“ ein, also wie viele Stunden täglich Sie unter den gegebenen Bedingungen arbeiten können: unter drei Stunden, drei bis unter sechs Stunden oder sechs Stunden und mehr.
Wichtig ist zudem die Prognose, ob dieser Zustand länger als sechs Monate andauert. Diese Kategorien sind sozialrechtlich relevant, weil sie mit den Kriterien der Erwerbsminderungsrente korrespondieren.
Kann jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeiten, liegt keine Erwerbsminderung vor; unter drei Stunden täglich spricht vieles für eine volle Erwerbsminderung.
Wenn aus Reha Rente wird: Die „Umdeutung“ nach § 116 SGB VIErgibt die Reha oder die sozialmedizinische Beurteilung, dass Erwerbsminderung vorliegt, kommt ein weiterer Mechanismus ins Spiel: Ein Reha-Antrag kann als Rentenantrag „umgedeutet“ werden.
Die Deutsche Rentenversicherung hält fest, dass diese Umdeutung nach § 116 SGB VI vorzunehmen ist, wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt erscheinen. Damit wird die Leistungszuständigkeit von der Krankenkasse auf die Rentenversicherung verlagert.
Wie lange es Krankengeld gibt – und wann es endetUnabhängig von Reha und Rente ist das Krankengeld für dieselbe Krankheit grundsätzlich auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Grenze ist wichtig, weil viele Betroffene gegen Ende der Anspruchsdauer – der sogenannten „Aussteuerung“ – parallel mit Reha, Wiedereingliederung, Arbeitsagentur-Leistungen oder Rentenfragen konfrontiert sind.
Darf man „aus der Nummer raus“? Medizinische Gegenanzeigen und AttesteDie Teilnahme an einer Reha ist keine bloße Formalität, sondern eine Mitwirkungspflicht. Gleichwohl darf eine Maßnahme nicht erzwungen werden, wenn sie medizinisch kontraindiziert ist. In solchen Konstellationen kommt es auf belastbare ärztliche Stellungnahmen an, aus denen hervorgeht, dass eine Reha aktuell gesundheitlich nicht vertretbar ist.
Die Rentenversicherung benennt selbst Voraussetzungen und Ausschlussgründe für Rehaleistungen; zugleich ist zu beachten, dass nach einer Aufforderung gemäß § 51 SGB V Ihr „Dispositionsrecht“ eingeschränkt ist, also Rücknahmen oder Nichtantritte ohne Zustimmung der Kasse das Krankengeld gefährden können.
Häufig fußt die Reha-Aufforderung auf einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Die Medizinischen Dienste prüfen, ob die sozialmedizinischen Voraussetzungen für Rehaleistungen vorliegen.
Wer die Aufforderung für fehlerhaft hält, kann Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen und sollte dies idealerweise mit ärztlichen Unterlagen untermauern. Auch gegen abgelehnte Reha-Anträge gibt es den Rechtsweg über Widerspruch und Klage.
Was Sie in der Praxis erwartet: Dauer, Ort, Bericht – und die Zeit dazwischenZwischen Antragstellung und Antritt der Maßnahme vergehen nicht selten mehrere Wochen. Die Reha selbst dauert üblicherweise drei Wochen; je nach Bedarf kann sie verkürzt oder verlängert werden.
Am Ende erstellt die Klinik den Entlassungsbericht, der für die weitere Leistungskette wichtig ist: Bleiben Sie im Krankengeld, beginnen Sie eine stufenweise Wiedereingliederung, oder wird ein Rentenverfahren angestoßen? Diese Weichenstellung beruht auf den im Bericht dokumentierten Befunden und Leistungseinschätzungen.
Typische Stolpersteine vermeiden: Fristen, Kommunikation, DokumentationEntscheidend ist, Fristen ernst zu nehmen und alles Wesentliche schriftlich zu dokumentieren. Stellen Sie den Reha-Antrag innerhalb der gesetzten Zehn-Wochen-Frist oder sichern Sie sich mit einem Widerspruch gegen die Aufforderung ab, wenn Sie diese für rechtswidrig halten. Stimmen Sie Rücknahmen, Terminverschiebungen oder Klinikwechsel mit der Krankenkasse ab, wenn die Aufforderung nach § 51 SGB V ergangen ist.
Halten Sie engen Kontakt zu behandelnden Ärztinnen und Ärzten, damit medizinische Einschätzungen, insbesondere zu Rehafähigkeit und Prognose, aktuell und widerspruchsfest vorliegen.
Wenn das Krankengeld ausläuft: Der kritische Punkt nach 78 WochenSchwierig wird es häufig, wenn die 78 Wochen nahezu ausgeschöpft sind. Dann treffen mehrere Systeme aufeinander: Krankenkasse, Arbeitsagentur und gegebenenfalls Rentenversicherung.
Ein realistischer Blick auf die Einschätzung im Entlassungsbericht, die Planung einer Wiedereingliederung oder – falls geboten – die zeitgerechte Einleitung eines Rentenverfahrens verhindern finanzielle Lücken und Doppelwege. Wer hier frühzeitig plant und Bescheide prüft, reduziert das Risiko von Leistungsunterbrechungen.
Fazit: Aktiv bleiben, sauber begründen – und die Weichen bewusst stellenDie Reha-Aufforderung während des Krankengeldbezugs ist kein Schreckgespenst, sondern ein Mechanismus, der klären soll, ob Ihre Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann oder eine Erwerbsminderung vorliegt.
Entscheidend sind Fristtreue, medizinisch gut belegte Stellungnahmen und ein wacher Blick auf die rechtlichen Folgen. Wer rechtzeitig beantragt, gut dokumentiert und die Inhalte des Entlassungsberichts versteht, behält die Kontrolle über den weiteren Verlauf – ob zurück in den Job, über eine Wiedereingliederung, oder in Richtung Rentenverfahren.
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Schwerbehinderung: Mit GdB 80 Rundfunkbeitrag-Ermäßigung? Gericht setzt Schlussstrich
Ein Mann mit der Diagnose paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie klagte, um eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (Merkzeichen RF) sowie einen höheren Grad der Behinderung zu bekommen. Die Klage scheiterte in beiden Instanzen der Sozialgerichte in Bayern. (L 2 SB 67/21)
Erwerbsminderung und ErbschaftDer Betroffene hatte keine Ausbildung und lebte allein in einem Haus, das seine Eltern ihm vererbten. Er bezog eine Erwerbsminderungsrente und finanzierte seinen Lebensunterhalt darüber hinaus aus einer Erbschaft.
Schwerbehinderung wegen SchizophrenieEr hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 80 wegen einer chronisch paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und nimmt deshalb eine gesetzliche Betreuung in Anspruch. Seine Halluzinationen zeigen sich unter anderem dadurch, dass er glaubte, dass zahlreiche Menschen geklont seien, darunter auch er selbst.
Betroffener glaubt, dass unsichtbare Kräfte ihn manipulierenAuch gebe es Köln und München gleich mehrfach. Er berichtete von Stimmen, die seine Gedanken aussprechen, ihn beschimpfen und manipulieren würden. Die Max-Planck-Gesellschaft schädige ihn zudem durch Strahlen, und im Fernsehen rede man über ihn.
Antrag auf Merkzeichen und höherem GdBEr versuchte, beim zuständigen Versorgungsamt einen Anspruch auf das Merkzeichen RF durchzusetzen, also eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu erreichen. Zudem begehrte er das Merkzeichen B für Anspruch auf eine permanente Begleitperson sowie einen höheren Grad der Behinderung – von 90.
Hinweis zur Rechtslage: Das Merkzeichen RF führt seit 2013 nicht zu einer vollständigen Befreiung, sondern zu einer Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Voraussetzung für RF ist neben einem GdB von mindestens 80, dass Betroffene ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.
Das Merkzeichen wird im Rahmen des Schwerbehindertenrechts festgestellt; erst anschließend kann die Beitragsermäßigung beim Beitragsservice beantragt werden.
Dazu reichte er ein Attest ein, nach dem aus psychiatrischer Sicht eine Ermäßigung angemessen sei. Eine vom Versorgungsamt beauftragte Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin lehnte dies ab, und das Versorgungsamt schloss, dass der Grad der Behinderung weiter 80 betrage und kein Anspruch auf beide Merkzeichen bestehe.
Betroffener sagt, er könne sich nicht unter Menschen aufhaltenDer Mann legte Widerspruch ein und verwies darauf, dass er Stimmen höre und andere ihn ausgrenzten. Er könne sich nur zu Hause und nicht unter Menschen aufhalten und wolle deshalb die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag erhalten.
Verfolgungs- und BeziehungswahnDer behandelnde Psychiater gab an, dass der Betroffene sich wieder in seiner Behandlung befinde. Er berichtet von einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Die wahnhaften Symptome zeigten sich in ausgeprägten Verfolgungs- und Beziehungsideen. Der Wahn sei ebenso systematisch wie in seiner Dynamik gedämpft.
Betroffener kann seinen Wahn kontrollierenDer Psychiater nannte es eine „doppelte Buchführung“. Der Betroffene sei misstrauisch, könne aber die Form wahren und sich bei umständlichen Gedanken ordnen. Er könne sich kaum an Regeln und Routinen halten, Aufgaben kaum strukturieren und planen, Kontakte schwer pflegen und Unternehmungen nur eingeschränkt durchhalten. Er ziehe sich zurück und verhalte sich wie ein Eigenbrötler.
Das Versorgungsamt sah die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht als erfüllt an und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der ärztliche Bericht zeige nicht, dass der Betroffene ständig und dauerhaft von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei (eine zentrale Voraussetzung, um die Ermäßigung zu erhalten). Auch der GdB sei mit 80 richtig festgestellt.
Klage vor dem SozialgerichtDer Betroffene klagte vor dem Sozialgericht München, um seinen Anspruch durchzusetzen. Er begründete dies damit, dass ihm seit 26 Jahren Stimmen seinen Gedanken mittels „mind control“ hinterhersprechen, ihn verspotten und hypnotisieren würden.
Alle Leute könnten diese Stimmen hören, und deshalb könne er nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, sich nirgends mehr sehen lassen und halte sich nur zu Hause auf. Er schaue auch nur selten fern, weil auch im Fernsehen und Radio über ihn gesprochen würde. Deshalb wolle er die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.
Beauftragter Psychiater bestätigt SchizophrenieEin vom Sozialgericht beauftragter Sachverständiger bestätigte eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sowie den Grad der Behinderung von 80. Er bezeichnete seine Entscheidung als grenzwertig.
Zwar meide der Betroffene seinen eigenen Ausführungen zufolge sämtliche öffentlichen Veranstaltungen, andererseits besuche er regelmäßig eine psychiatrische Tagesstätte (wo er sich unter Menschen aufhalte). Der Psychiater hob hervor, dass es sich bei der Tagesstätte um einen geschützten Rahmen handle.
Kläger glaubt, es sei geklontDer Betroffene habe geschildert, Stimmen würden ihm Befehle erteilen, etwas zu tun und ihn hypnotisieren. Menschen würden zu Tausenden als Klone in nachgebauten Städten der USA leben. Er sei ebenso geklont wie seine Geschwister und alte Schulkameraden.
Er könne nicht zu Volksfesten oder ins Kino gehen, denn die Stimmen würden ihn dann so malträtieren, dass er es nicht aushalte. Auch beim Fernsehen fühle er sich beeinträchtigt, manipuliert und kontrolliert.
Mann wirkt orientiert und klarDer Betroffene habe sich wach, klar und orientiert gezeigt, ohne Einschränkungen bei Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassung und Gedächtnis. Gefühle der Überforderung und Unfähigkeit bestünden teilweise, ebenso Selbstzweifel und depressive Schwankungen.
Der Sachverständige hielt es für denkbar, das Merkzeichen RF zu gewähren, da es sich um eine grenzwertige Bewertung handle, obliege diese Entscheidung jedoch den Richtern.
Versorgungsamt fordert, die Klage abzuweisenDas Versorgungsamt blieb weiter auf seinem Standpunkt. Die laufende Behandlung habe den Zustand des Betroffenen deutlich gebessert. Er lebe dank Unterstützung von Familie und Institutionen sogar allein im Haus seiner verstorbenen Eltern. Im Gutachten sei ersichtlich, dass er keine erhebliche Unruhe zeige, gerne fernsehe und Musik über eine Telefon-App höre.
Sozialgericht weist Klage abDas Sozialgericht wies die Klage in allen Punkten ab. Es bestehe weder Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung als 80 noch auf das Merkzeichen RF. Außer Blinden / wesentlich sehbehinderten Personen und Hörgeschädigten hätten Menschen mit einem Grad der Behinderung dann Anspruch auf Ermäßigung, wenn sie ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten.
Dies gehe aus den Befundberichten jedoch nicht hervor. Die Gutachten beschrieben keine ständige motorische Unruhe, die es allgemein und umfassend ausschlösse, an Veranstaltungen teilzunehmen. Auch das Aufsuchen der Tagesstätte spreche dafür, dass er in der Lage sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Berufung vor dem LandessozialgerichtDer Mann legte Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein. He geltend, der Fall sei „grenzwertig“ und verwies auf den Sachverständigen sowie seinen behandelnden Psychiater, die ihm das Merkzeichen RF zubilligen würden. Deshalb habe das Sozialgericht nicht richtig entschieden.
In der Tagesstätte sei er nur unter Leuten, die er lange kenne, und die ihm nichts täten. Dies sei keine Öffentlichkeit.
Betreuer nimmt nicht am Verfahren teilDer Betreuer betonte, dass er nicht am Verfahren teilnehme. Er halte das Urteil des Sozialgerichts für eindeutig, und die Behauptung des Betroffenen für abstrus, angebliche Einschränkungen seiner Gesundheit seien nicht berücksichtigt. Er habe dem Betroffenen freigestellt, gegen das Urteil vorzugehen.
Betroffener glaubt an Experimente, damit er keine Freundin findetDas Versorgungsamt blieb bei seiner Argumentation, und der Betroffene wiederholte seine vor dem Sozialgericht vorgebrachte Begründung. Zudem sagte er, er habe Hoden- und Kopfschmerzen wegen der Versuche, die die Max-Planck-Gesellschaft an ihm durchführe. Er wolle keine solchen Experimente, die den Zweck hätten, dass er keine Freundin finde.
Internet statt FernsehenEr wohne zwar allein, aber Freunde, Bekannte und ein Bruder kämen fast täglich. Auch die würden die Stimmen hören, welche seine Gedanken laut aussprächen. Sein Bruder und die Malteser würden für ihn einkaufen, da er Angst habe, jemandem über den Weg zu laufen, den er nicht möge.
Er wolle Geld beim Rundfunkbeitrag sparen, da er sich einen Internetanschluss legen lassen habe, um in Kontakt mit anderen zu sein. Er wolle auch mal ins Ausland fahren, aber das koste Geld, welches er nicht habe.
Psychiater sieht kein Merkzeichen RFDas Landessozialgericht beauftragte einen weiteren Psychiater als Sachverständigen. Dieser erklärte, die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF seien nicht erfüllt. Die bekannte Diagnose liege unverändert vor, verbunden mit zerfahrenem Denken und kaum bremsbarem Redefluss.
Der Betroffene verkenne die Realität, verarbeite andere Menschen paranoid und höre Stimmen. Vergleichbare Befunde gebe es bereits seit Jahrzehnten.
Angaben zum Besuch von Veranstaltungen widersprechen sichDem Betroffenen sei es sicher nur mit erheblicher Mühe möglich, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Seine eigenen Aussagen dazu widersprächen sich. So äußere er zum einen, dass er beim Kinobesuch durch Stimmen gestört würde. Andererseits sage er, dass er gerne wieder einmal ins Kino gehen würde, dass ihm aber das Geld fehle.
Es besteht die Fähigkeit, sich zu kontrollierenEr habe keine Probleme gehabt, eine einstündige Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Innerhalb seiner Wahnvorstellungen habe er die Möglichkeit, sich zu kontrollieren und sei auch in der Lage, ein Zimmer in seinem Haus zu vermieten, ohne wesentliche Konflikte mit den Mietern zu haben.
Öffentliche Veranstaltungen zu besuchen ist nicht unmöglichGrundsätzlich sei er also in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Gründe, die ihn an einem Besuch hinderten, seien ebenso eine eingeschränkte Konzentration wie seine paranoide Wahrnehmung und auch ein teilweise geringes Interesse.
Auch Geldmangel spiele eine Rolle. Dies alles bedeute aber nicht, dass es ihm vollständig unmöglich sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Landessozialgericht weist Berufung abDas Landessozialgericht wies die Berufung ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF. Dieses sei neben Hörgeschädigten und Blinden / wesentlich Sehbehinderten für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 vorgesehen, die wegen ihrer Beschwerden ständig überhaupt nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten. Dies sei hier nicht gegeben.
Die Anforderungen sind streng, zum Wohl der BetroffenenDie Anforderungen seien äußerst streng, um Inklusion zu entwickeln. Praktisch sei die Unfähigkeit eines behinderten Menschen, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, gleichbedeutend mit einer Bindung an das Haus. Das subjektive Empfinden bedeute nicht, dass ein Besuch objektiv unzumutbar sei.
Wahnhafte Vorstellungen seien nicht mit einer objektiven Hinderung gleichzusetzen. Vielmehr sei dies ein Anlass, eine konsequente ärztliche Behandlung einschließlich Medikation in Angriff zu nehmen.
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Wie beantrage ich KFZ-Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung?
Wer in Deutschland einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann die Kfz-Steuer spürbar senken oder vollständig erlassen bekommen.
Wichtig hierfür sind die im Ausweis eingetragenen Merkzeichen, der tatsächliche Nutzungszweck des Fahrzeugs – und ein korrekt gestellter Antrag. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wer Anspruch hat, wie das Verfahren abläuft und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.
Anspruchsvoraussetzungen: Ermäßigung oder BefreiungDas Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht zwei Formen der Vergünstigung vor. Eine vollständige Steuerbefreiung erhalten Menschen mit den Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit, „Bl“ für Blindheit beziehungsweise hochgradige Sehbehinderung und „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung.
Eine hälftige Steuerermäßigung gibt es für Personen mit dem Merkzeichen „G“ für erhebliche Gehbehinderung oder „Gl“ für Gehörlosigkeit – in diesen Fällen muss der Ausweis den orangefarbenen Flächenaufdruck tragen.
Die 50-Prozent-Ermäßigung setzt zudem voraus, dass auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet wird, also keine Wertmarke im Beiblatt genutzt wird.
Für Alt-Fälle vor dem 31. Mai 1979 gelten Besitzstandsregelungen, etwa für Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte.
Wahlrecht zwischen Freifahrt und SteuerermäßigungWer das Merkzeichen „G“ oder „Gl“ hat, muss sich entscheiden: Entweder nutzen Sie die kostenlose ÖPNV-Beförderung mit Wertmarke – oder Sie lassen sich die Kfz-Steuer halbieren.
Der Zoll macht unmissverständlich klar, dass die Ermäßigung nur gewährt wird, wenn auf die Freifahrt verzichtet wird. Viele Länder- und Kommunalportale ergänzen, dass ein Wechsel grundsätzlich möglich ist, wenn sich Ihre Bedürfnisse ändern; maßgeblich ist stets der tatsächliche Status von Ausweis und Beiblatt.
Nur ein Fahrzeug – und nur für die MobilitätDie Vergünstigung steht immer nur für ein einziges Fahrzeug zu, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Es kommt nicht darauf an, wer zivilrechtlich Eigentümer ist, sondern wer als Halterin oder Halter eingetragen ist.
In der Praxis bedeutet das: Das Fahrzeug dient Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung; berufliche oder private Fahrten sind zulässig, solange Ihre Mobilität im Vordergrund steht.
Fahren Dritte, bleibt die Begünstigung unberührt, wenn die Fahrten in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Fortbewegung stehen, etwa bei Abholung oder Werkstattfahrten. Entfällt dieser Zusammenhang, etwa bei der Urlaubsfahrt Dritter ohne Sie, kann die Steuervergünstigung temporär wegfallen.
Antragstellung: Online im Zoll-Portal oder schriftlichDer einfachste Weg führt heute über das Zoll-Portal. Dort legen Sie ein Bürgerkonto an und melden sich mit ELSTER-Zugang, Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder BundID an.
Nach der Registrierung wählen Sie die Dienstleistung „Kraftfahrzeugsteuer“, hinterlegen Kennzeichen und Steuernummer und beantragen unter „Steuervergünstigung verwalten“ die gewünschte Ermäßigung oder Befreiung. Nachweise werden direkt hochgeladen; der Bescheid kann ebenfalls digital zugestellt werden.
Alternativ bleibt der schriftliche Antrag möglich, entweder bei der Zulassung über die Zulassungsbehörde mit Weiterleitung an das Hauptzollamt oder später direkt beim zuständigen Hauptzollamt. Für schwerbehinderte Menschen ist das Formular „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG“ mit der Nummer 3809 vorgesehen. Die hessische Verwaltungsplattform beschreibt den Ablauf, die Online-Identifizierung und die Formularbezeichnungen im Detail.
Erforderliche Unterlagen: Was Sie beilegen müssenUnverzichtbar ist der gültige Schwerbehindertenausweis. Bei der 50-Prozent-Ermäßigung kommt das Beiblatt ohne Wertmarke hinzu; genau hieran dokumentieren Sie den Verzicht auf die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung. Der Zoll erlaubt, die Nachweise beim Online-Antrag direkt hochzuladen oder binnen eines Monats in Kopie per Post an das Hauptzollamt zu übersenden. Werden Sie von einer anderen Person vertreten, ist eine Vollmacht vorzulegen.
Geltungsdauer, Pflichten und MeldungenDie Vergünstigung ist fahrzeugbezogen und gilt, solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist und die Voraussetzungen vorliegen. Wechseln Sie das Fahrzeug oder lassen es nach Stilllegung wieder zu, ist ein neuer Antrag erforderlich. Ziehen Sie um, bleibt eine bereits gewährte Vergünstigung bestehen; beim Halterwechsel entfällt sie.
Wichtig ist die Anzeigepflicht: Nutzen Sie das Fahrzeug vorübergehend für nicht begünstigte Zwecke, etwa die Urlaubsfahrt Dritter ohne Bezug zu Ihrer Mobilität, müssen Sie das dem Hauptzollamt unverzüglich mitteilen. In diesem Zeitraum fällt die Kfz-Steuer an – mindestens für einen Monat. Fallen die Voraussetzungen dauerhaft weg, etwa weil der orangefarbene Aufdruck entfällt oder Sie wieder die ÖPNV-Wertmarke nutzen, ist dies ebenfalls sofort zu melden. Diese Pflichten sind im Zoll-Portal ausdrücklich beschrieben.
Minderjährige, Familien und wer fahren darfAuch für minderjährige Kinder mit Schwerbehinderung ist eine Vergünstigung möglich, wenn das Fahrzeug auf das Kind zugelassen ist. Fahren dürfen neben der berechtigten Person auch Dritte, sofern die Fahrten unmittelbar der Mobilität der schwerbehinderten Person dienen.
Werkstattfahrten, Abholfahrten und Begleitfahrten sind unproblematisch. Sobald jedoch Dritte das Fahrzeug zu eigenen Zwecken verwenden, kann die Vergünstigung ruhen; der Zoll und der ADAC weisen in ihren Hinweisen auf diese Abgrenzung hin.
Bearbeitung, Kosten und RechtsmittelFür den Antrag fallen keine Gebühren an. Viele Behörden nennen eine Bearbeitungszeit von rund vier Wochen bis zum Bescheid, der bei Online-Nutzung im Zoll-Portal digital abrufbar ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht der Einspruch offen; Details finden sich im Steuerbescheid.
Besonderheiten und Alt-FällePersonen, denen bereits vor dem 31. Mai 1979 eine Kfz-Steuerbefreiung gewährt wurde, können unter engen Voraussetzungen weiterhin eine vollständige Befreiung nutzen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und ein entsprechendes Merkmal wie „Kriegsbeschädigt“, „VB“ oder „EB“ im Ausweis nachgewiesen ist. Diese Besitzstandsregelung ist im Zoll-Portal gesondert dargestellt und wird in unabhängigen Ratgebern bestätigt.
Praxisnahe Tipps für einen reibungslosen AntragIn der Praxis zahlt es sich aus, die formalen Details des Ausweises sorgfältig zu prüfen. Bei Ermäßigungen muss der orangefarbene Flächenaufdruck vorhanden sein und das Beiblatt darf keine Wertmarke tragen. Wer den Online-Weg nutzt, sollte die Nachweise als gut lesbare Scans bereithalten und Kennzeichen sowie Steuernummer des Fahrzeugs im Portal hinterlegen.
Wenn Sie unsicher sind, welches Hauptzollamt zuständig ist oder wie Sie die Identifizierung durchführen, helfen die Kontakthinweise der Generalzolldirektion sowie die zentrale Auskunft weiter; auch Rückruf-Service und Chatbot sind verlinkt.
FazitDie Kfz-Steuervergünstigung ist ein wirkungsvolles Instrument zur Teilhabe. Sie ist an klare Voraussetzungen geknüpft, wird nur für ein Fahrzeug gewährt und verlangt, dass die Nutzung tatsächlich der Mobilität der begünstigten Person dient.
Wer die Wahl zwischen Freifahrt und Steuerermäßigung bewusst trifft, den Antrag sauber belegt und Nutzungsänderungen rechtzeitig meldet, profitiert ohne Risiko – und vermeidet Nachzahlungen oder gar Bußgelder wegen zweckfremder Verwendung. Die maßgeblichen Informationen, Formulare und der digitale Antragsweg sind zentral beim Zoll gebündelt und lassen sich heute weitgehend online erledigen.
Quellen: Zoll-Portal (Dienstleistung „Steuervergünstigung beantragen“), Verwaltungsportal Hessen (Online-Dienst, Voraussetzungen, Verfahren), ADAC-Ratgeber zu Kfz-Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung sowie ergänzende Landes- und Kommunalinformationen.
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Rente gerettet: Oberlandesgericht beendet den Versorgungsausgleich nach längerer Trennung
Das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg hat im März 2025 einen richtungsweisenden Beschluss zum Versorgungsausgleich gefasst. Der Senat begrenzte die Teilung von Rentenanwartschaften in einem Fall, in dem die Ehegatten fast drei Jahrzehnte getrennt lebten, auf die Zeit bis kurz nach der Trennung.
Maßgeblich war die Feststellung, dass die „Versorgungsgemeinschaft“ der Ehe bereits seit Mitte der 1990er-Jahre beendet war.
Für langjährig getrennt lebende Paare, die eine späte Scheidung erwägen, ist das ein Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung, weil es den Ausgleich der Rentenpunkte auf die echte Ehezeit und nicht auf bloßes formales Fortbestehen der Ehe beschränkt.
Der Fall in Kürze – und warum er besonders istDie Beteiligten hatten 1984 geheiratet. Nach übereinstimmender Darstellung lebten sie ab Mitte der 1990er-Jahre dauerhaft getrennt und wirtschaftlich vollständig eigenständig. Die Scheidung wurde erst 2024 ausgesprochen. Das Familiengericht wollte den Versorgungsausgleich über die gesamte formale Ehezeit hinweg – vom Jahr der Eheschließung bis zur Scheidung – durchführen.
Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde. Ihr zentrales Argument: Nach Jahrzehnten der wirtschaftlichen Entflechtung sei es grob unbillig, weiterhin Anwartschaften zu teilen, die überhaupt nicht mehr in einer gemeinsamen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft erworben worden seien.
Das Oberlandesgericht folgte dieser Sicht. Es erkannte, dass die eheliche Versorgungsgemeinschaft bereits nach rund 13 Jahren nicht mehr bestand, und legte den maßgeblichen Zeitraum deshalb von 1984 bis 1997 fest. Mit anderen Worten: Nicht die rein formale Dauer der Ehe, sondern die Zeit gelebter wirtschaftlicher Gemeinschaft gab den Ausschlag.
Versorgungsausgleich und „grobe Unbilligkeit“Der Versorgungsausgleich dient dazu, während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten fair aufzuteilen. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich die Zeit von Eheschließung bis Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich.
Zugleich kennt das Recht Korrekturmechanismen für atypische Konstellationen. Insbesondere kann der Ausgleich ganz oder teilweise entfallen, wenn er „grob unbillig“ wäre. Grobe Unbilligkeit liegt nicht schon bei jeder Ungleichheit vor; gefordert ist eine offensichtliche, schwerwiegende Unangemessenheit.
Eine sehr lange Trennungszeit bei vollständiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit ist ein klassisches Indiz dafür, dass die Versorgungsgemeinschaft tatsächlich nicht mehr besteht. Genau diesen Maßstab hat das Oberlandesgericht angewendet.
Ende der Versorgungsgemeinschaft als SchlüsselkriteriumZentral ist der Gedanke der Versorgungsgemeinschaft. Solange die Ehepartner gemeinsam wirtschaften, tragen sie Verantwortung für die gegenseitige Alterssicherung; dann ist es folgerichtig, die in dieser Zeit entstandenen Anwartschaften zu teilen.
Lösen die Ehegatten aber ihre Lebensführung dauerhaft auf, leben getrennt, bestreiten ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln, erzielen eigenständige Erwerbseinkommen und planen ihre Altersvorsorge unabhängig voneinander, entfällt der innere Grund für eine wechselseitige Teilhabe an später entstehenden Anwartschaften.
Das Gericht knüpft damit weniger an den Trauschein als vielmehr an die gelebte Realität an. In der hier entschiedenen Konstellation war deshalb ab Mitte der 1990er-Jahre Schluss: Anwartschaften, die danach erworben wurden, sollten nicht mehr in den Ausgleich einfließen.
Die Konsequenzen im konkreten FallDas Oberlandesgericht ordnete einen zeitlich begrenzten Ausgleich an. Der Mann hatte 8,8893 Entgeltpunkte Ost an die Ehefrau zu übertragen. Umgekehrt musste die Frau 7,4118 Entgeltpunkte Ost sowie zusätzlich 3,16 Versorgungspunkte aus einer Zusatzversorgung (VBL) an den Mann abtreten. Im Ergebnis führte die Saldierung nur zu vergleichsweise geringen Verschiebungen.
Entscheidend war nicht die Höhe der Punkte, sondern das Prinzip: Nur die in der aktiven Versorgungsgemeinschaft erworbenen Anwartschaften sind auszugleichen. Alles, was nach der Trennung in wirtschaftlicher Eigenständigkeit aufgebaut wurde, bleibt grundsätzlich beim jeweiligen Erwerber.
Warum das Urteil vielen Betroffenen hilftIn der Praxis schieben Paare eine Scheidung aus vielfältigen Gründen auf. Häufig geht es um mögliche Nachteile bei Hinterbliebenenrenten, um Zugewinnausgleich oder um schlichte Konfliktvermeidung.
Das führt dazu, dass eine Ehe auf dem Papier fortbesteht, obwohl die Partner längst getrennte Wege gehen. Wer über Jahrzehnte getrennt lebt und seine Altersvorsorge aus eigenem Erwerb bestreitet, musste bislang oft damit rechnen, dass der Versorgungsausgleich gleichwohl bis zum Scheidungszeitpunkt reicht.
Das nun bestätigte Leitbild der begrenzten Ehezeit im Sinne der Versorgungsgemeinschaft setzt dem klare Grenzen. Es schützt diejenige Person, die nach der Trennung eigenständig Anwartschaften aufgebaut hat, davor, diese später noch umfassend teilen zu müssen.
Voraussetzungen und Grenzen des AnsatzesDas Urteil ist kein Freifahrtschein für die vollständige Abkehr vom Versorgungsausgleich. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist eine verfestigte, langjährige Trennung mit klarer wirtschaftlicher Eigenständigkeit.
Dazu zählen getrennte Haushaltsführung, eigene Einkommen, keine wechselseitigen Versorgungsleistungen und keine fortbestehenden rentenrelevanten Gemeinschaftsentscheidungen. Kurzzeitige Trennungen, schwankende wirtschaftliche Abhängigkeiten oder fortlaufende Unterhaltsleistungen können die Annahme einer beendeten Versorgungsgemeinschaft entkräften.
Auch bleibt Raum für Wertungen: Die Gerichte wägen die Billigkeit stets umfassend ab. Das macht die sorgfältige Dokumentation der Lebensverhältnisse seit der Trennung umso wichtiger.
Einordnung im System des VersorgungsausgleichsDogmatisch fügt sich die Entscheidung nahtlos in den Zweck des Versorgungsausgleichs ein. Dieser ist als innere Folgerung der ehelichen Solidarität konzipiert. Löst sich diese Solidarität im Bereich der Altersvorsorge faktisch auf, verliert der automatische Ausgleichsmechanismus seine Legitimation.
Die Begrenzung auf den Zeitraum gelebter Versorgungsgemeinschaft ist deshalb keine Aufweichung des Schutzes, sondern eine Präzisierung.
Sie wahrt die Fairness gegenüber beiden Seiten: Wer während der Ehe weniger verdient hat, erhält weiterhin Teilhabe an den in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften. Wer später eigenständig für das Alter vorgesorgt hat, muss diese eigenständigen Leistungen nicht mehr rückwirkend teilen.
Praktische Hinweise für langjährig GetrennteFür Menschen, die seit vielen Jahren getrennt leben und eine Scheidung erwägen, ist das Urteil eine Einladung, die eigenen Verhältnisse genau zu prüfen. Wichtig ist, die wirtschaftliche Entflechtung belegbar zu machen. Dazu gehören etwa Nachweise über getrennte Konten, eigenständige Miet- und Arbeitsverhältnisse, das Fehlen wechselseitiger Unterhaltszahlungen und eigenständige Vorsorgedispositionen.
Ebenso bedeutsam sind die zeitlichen Eckdaten: Ab wann wurde getrennt gelebt, wie lange hält dieser Zustand an, und gab es zwischenzeitliche Rückkehr- oder Unterstützungsphasen?
Je klarer diese Punkte dokumentiert sind, desto verlässlicher lässt sich der versorgungsausgleichsrelevante Zeitraum eingrenzen.
Bedeutung über den Einzelfall hinausDas Urteil des OLG Berlin-Brandenburg wirkt über den konkreten Rechtsstreit hinaus, weil es das Leitbild der Versorgungsgemeinschaft schärft und zeitlich konkretisiert.
Es trägt der gesellschaftlichen Realität Rechnung, dass Ehen nicht selten formal fortbestehen, obwohl ein gemeinsames Wirtschaften seit Jahren nicht mehr stattfindet. Zugleich wahrt es den Schutzgedanken des Versorgungsausgleichs für die echte Ehezeit.
Für die Praxis der Familiengerichte ist es ein deutliches Signal, bei außergewöhnlich langen Trennungsphasen die Billigkeitsklausel selbstbewusst anzuwenden und die Ausgleichszeiträume zu begrenzen.
FazitDas OLG Berlin-Brandenburg setzt einen klaren Maßstab: Der Versorgungsausgleich spiegelt die gelebte Versorgungsgemeinschaft, nicht bloß das formale Fortbestehen der Ehe.
Bei langjähriger Trennung und vollständiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit endet die Teilung von Rentenanwartschaften mit dem Ende dieser Gemeinschaft. Wer betroffen ist, sollte die eigenen Verhältnisse sorgfältig dokumentieren und frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Das Urteil stärkt die Fairness des Versorgungsausgleichs – und sorgt dafür, dass Altersvorsorge dort geteilt wird, wo sie gemeinsam erarbeitet wurde. (Aktenzeichen: 13 UF 101/24)
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Bürgergeld: Rollen verschwimmen – Jobcenter Beklagte ist gleichzeitig Sachverständige
Eine Leserzuschrift von Anja K. aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis zeigt, wie Jobcenter einfach Dinge behaupten, die nicht der Realität entsprechen und dadurch Eskalationen verursachen.
K. berichtet, dass gegen sie sogar ein Strafbefehl ergangen ist, obwohl sie zuvor selbst Strafanzeige gegen mehrere Beschäftigte des örtlichen Jobcenters gestellt hatte.
Brisant ist insbesondere ihr Vorwurf, eine der angezeigten Mitarbeiterinnen trete im gegen sie gerichteten Verfahren zugleich als „Geschädigte“ und als „Sachverständige“ auf. Das wirft Fragen nach Neutralität und Trennung von Rollen auf, die nicht nur juristisch bedeutsam sind.
Der lange Kampf um existenzsichernde LeistungenNach K.´s Darstellung begann der Konflikt im Jahr 2020. Sie habe seitdem um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) kämpfen müssen – trotz mehrerer Beschlüsse des Landessozialgerichts, die ihr Ansprüche zusprachen und das Jobcenter verpflichteten, die Leistungen ordnungsgemäß zu gewähren.
Die Konsequenzen der wiederholten Leistungsversagungen beschreibt die Betroffene als existenzbedrohend: Ihr Geschäftskonto sei infolge ausbleibender Zahlungen gekündigt worden, ihre selbstständige Tätigkeit habe sie einstellen müssen, Versicherungen seien entzogen worden.
In den Behördenakten fänden sich nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen, die unmittelbar zu Ablehnungen geführt hätten.
Der Fall berührt einen empfindlichen Bereich des Sozialrechts. Leistungen der Grundsicherung sind auf Sicherung des Existenzminimums ausgerichtet; Fehlentscheidungen – ob durch Missverständnisse, Ermessensfehler oder Fehler in der Sachverhaltsaufklärung – haben schnell gravierende Folgen. Wenn Gerichte Leistungen zusprechen, ist es Aufgabe der Verwaltung, diese umgehend umzusetzen.
Kommt es hier zu Verzögerungen oder erneuten Ablehnungen auf derselben Tatsachengrundlage, ist nachvollziehbar, dass Betroffene das als Willkür erleben.
Ein Konto für zwei – Notlösung und DatenschutzBesonders heikel ist die Kontofrage. Nach der Schilderung war nach der Kündigung ihres eigenen Kontos gezwungen, das Konto ihrer Mutter für den Zahlungsverkehr mitzunutzen. Die Mutter sei Rentnerin mit weniger als 1.000 Euro monatlich und keine Angehörige der Bedarfsgemeinschaft.
Dennoch fordere das Jobcenter nun vollständige Offenlegung ihrer Kontoauszüge und deute die gemeinsame Nutzung als Verschleierung.
Hier prallen zwei Anliegen aufeinander: die Pflicht der Leistungsberechtigten zur Mitwirkung und zur Offenlegung relevanter wirtschaftlicher Verhältnisse einerseits, der Schutz Dritter und datenschutzrechtliche Schranken andererseits.
Nach allgemeinem sozialrechtlichem Rahmen sind Mitwirkungspflichten weitreichend, doch sie gelten nur gegenüber der leistungsberechtigten Person.
Greifen Prüfbitten in die Sphäre unbeteiligter Dritter ein, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung – und einer Einzelfallabwägung, ob und in welchem Umfang Daten Dritter für die Leistungsprüfung tatsächlich erforderlich sind.
Die Nutzung eines fremden Kontos als Notlösung kann dabei erklärungsbedürftig sein, macht Dritte aber nicht automatisch zu Mitwirkungspflichtigen.
Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, “ob und wie Zahlungsein- und -ausgänge der leistungsberechtigten Person nachvollziehbar sind, ohne über das notwendige Maß hinaus in die Privatsphäre Dritter einzudringen”, sagt Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte unserer Redaktion.
Der Streit um Kontoauszüge: Was in der Akte steht – und was behauptet wirdWichtigster Punkt der Auseinandersetzung ist die Frage, ob vollständige, ungeschwärzte Kontoauszüge rechtzeitig vorgelegen haben. K. betont, diese Unterlagen befänden sich seit Langem vollständig in der elektronischen Akte des Jobcenters – und zwar schon vor Erlass eines ablehnenden Bescheids.
Schwärzungen, die sie zum Schutz der Daten ihrer Mutter vorgenommen habe, seien nach ihrer Darstellung sogar rückgängig gemacht worden.
Gleichwohl sei ihr erneut vorgehalten worden, die Auszüge seien unvollständig oder nur teilweise eingereicht. Abweichungen zwischen ihren eigenen Angaben und den Buchungen gebe es, so K., nicht; im Eilverfahren habe das bereits zu einem positiven Beschluss geführt.
Sollte es zu einer Diskrepanz zwischen Aktenlage und Bescheidbegründung gekommen sein, stellt sich die Frage nach der Qualitätssicherung behördlicher Entscheidungen. Elektronische Aktenführung soll Entscheidungen nachvollziehbar machen und Fehler vermeiden helfen.
Wenn aber Unterlagen vorliegen, die im Bescheid nicht berücksichtigt werden, führt das nicht nur zu prozessualen Niederlagen, sondern unterminiert auch das Vertrauen in die Verwaltungspraxis. Umgekehrt gilt: Sollten tatsächlich Lücken oder Unklarheiten bestanden haben, müssten sie transparent benannt und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nachgefordert werden.
Von der Anzeige zum StrafbefehlAus der Kontroverse um die Aktenlage erwuchs ein strafrechtlicher Nebenstrang. Nachdem K. die aus ihrer Sicht „eindeutige, belegbare Falschbehauptung“ angezeigt hatte, erhielt sie selbst einen Strafbefehl. Begründet werde dieser, so ihre Darstellung, mit ihrer angeblichen Wut über verweigerte Leistungen und einer angeblich unzureichenden Mitwirkung. Beides weist sie zurück und verweist auf eine durchgehende Kooperation.
Doppelfunktion einer Mitarbeiterin: Unabhängigkeit als PrüfsteinBesonders problematisch ist die Rolle einer Jobcenter-Beschäftigten, die sie bereits angezeigt hatte. Diese trete in dem gegen K. geführten Strafverfahren zugleich als Geschädigte und als Sachverständige auf. In Strafverfahren sind Sachverständige grundsätzlich zur Unabhängigkeit verpflichtet.
Wer zugleich als potenziell Betroffene einer behaupteten Tat geführt wird, trägt definitionsgemäß eine eigene Interessenlage. Ob eine solche Doppelrolle rechtlich zulässig oder sachlich geboten ist, hängt vom genauen Verfahrensgegenstand ab – die Schwelle für berechtigte Befangenheitszweifel liegt in jedem Fall niedrig. Schon zur Wahrung des Anscheins der Neutralität bedarf es klarer Trennlinien; andernfalls droht der Eindruck, dass die Beurteilung des Sachverhalts nicht mehr von einer neutralen, externen Expertise getragen wird.
Der Fall führt exemplarisch vor Augen, wie konfliktanfällig die Schnittstellen zwischen Sozialverwaltung und Betroffenen sind. Mitwirkungspflichten sollen eine zügige, vollständige Sachverhaltsaufklärung sicherstellen.
Datenschutzrecht und das Prinzip der Datensparsamkeit setzen dem Grenzen. Bei Kontounterlagen hat sich in der Praxis eingebürgert, dass sensible, leistungsunerhebliche Informationen geschwärzt werden dürfen, solange Leistungsrelevantes prüfbar bleibt.
Wo genau die Grenze verläuft, ist einzelfallabhängig und häufig Gegenstand gerichtlicher Klärung. Verfahrensrechtlich ist es Aufgabe der Behörde, Anforderungen präzise zu benennen, Fristen angemessen zu setzen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Werden Gerichtsentscheidungen zugunsten der Betroffenen erlassen, sind diese bestands- und vollziehbar – faktische Vollzugsdefizite verschieben das Risiko unzulässig auf die schwächere Seite.
Der Stand des Verfahrens und die offenen FragenFür den 13. November 2025 ist nach Kaysers Angaben eine Hauptverhandlung anberaumt. Sie hat Akteneinsicht beantragt und um Beiordnung einer Pflichtverteidigung ersucht.
Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bleibt die Kernfrage bestehen, ob Aktenlage und Bescheidbegründungen des Jobcenters auseinanderfallen, wie mit den Kontoauszügen verfahren wurde und ob die datenschutzrechtlichen Belange der Mutter hinreichend berücksichtigt wurden.
Ebenso aufklärungsbedürftig ist die Doppelrolle der genannten Mitarbeiterin und die Frage, wie Unabhängigkeit und Distanz in einem Verfahren mit erheblicher persönlicher Betroffenheit gewährleistet werden.
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Erwerbsminderungsrente: Rentenkasse erstattet rückwirkend mehr als 47.000 Euro
Die Rentenversicherung muss Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 47.440,13 Euro zahlen – und das rückwirkend. So entschied das Sozialgericht Nürnberg (S 4 R 360/20).
Versicherung lehnt Rentenantrag abDer Versicherte stellte bei der Deutschen Rentenversicherung am 05.06.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Versicherung lehnte diesen Antrag ab und wies den Widerspruch zurück. Es folgte ein Verfahren vor dem Sozialgericht.
Arbeit in BehindertenwerkstattAb April 2016 war der Betroffene bei einer AWO Werkstatt für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich angemeldet. Dies lief über die Agentur für Arbeit, da sich die Rentenversicherung nicht für zuständig erklärte.
Agentur für Arbeit fordert Erstattung von der RentenkasseDie Agentur für Arbeit übernahm zwar die Rehabilitation, stellte aber bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch, da das Verfahren über die Anerkennung der Erwerbsminderung lief. Die Agentur für Arbeit ging davon aus, dass im Fall einer Gewährung der Rente die Rentenkasse Kosten der Rehabilitation tragen müsste.
Die AWO nahm den Betroffenen in das Eingangsverfahren auf und hielt es für absehbar, dass der Betroffene die Voraussetzungen für die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen werde.
Der Eingliederungsplan erwähnt eine paranoide Schizophrenie, ein Klinefelder-Syndrom (eine Chomosomenstörung im männlichen Geschlecht) und eine Skoliose (eine dreidimensionale Verkrümmung der Wirbelsäule).
Sozialgericht bestätigt volle ErwerbsminderungEin Gutachter im Auftrag des Sozialgerichts diagnostizierte ebenfalls eine paranoide Schizophrenie. Der Betroffene könne nur weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sein. Damit galt er als voll erwerbsgemindert. Diesen Zustand erkannte der Gutachter bereits seit 2011.
Die Rentenversicherung akzeptierte diese Einschätzung und gewährte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ging davon aus, dass die Erwerbsminderung seit November 2011 bestand.
AWO übernimmt BetroffenenDer Mann bestand das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt und die AWO übernahm ihn 2028 zur dortigen Beschäftigung. Die Agentur für Arbeit hatte für die berufliche Eingliederung 47.440,13 Euro ausgegeben.
Rentenversicherung lehnt Erstattung abNach der gewährten Rente bat der Operative Service der Agentur für Arbeit die Rentenversicherung um die Erstattung dieser Summe. Die Rentenversicherung argumentierte, die Agentur für Arbeit hätte den Antrag auf Leistungen übernommen, da am Tag der Antragstellung keine Anspruch auf eine Rente bestanden hätte. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Erstattung.
Es geht vor das SozialgerichtEs gab keine Einigung, und deshalb ging die Agentur für Arbeit vor das Sozialgericht Nürnberg, im ihren Anspruch durchzusetzen. Hier argumentierte die Rentenversicherung, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen kein Rentenantrag vorgelegen habe. Denn diesen habe die Rentenkasse bereits zuvor abgelehnt. Voraussetzungen für eine Erstattung seien auch nicht gegeben, weil die Erwerbsminderung rückwirkend bestätigt worden sei.
Es geht nicht um den tatsächlichen BezugDie Agentur für Arbeit argumentierte, die Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch VI (Rente) würden nicht nur vorliegen, wenn der Betroffene diese zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Eingliederung tatsächlich beziehe.
Es reiche vielmehr aus, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, um die Rente zu beziehen. Dazu gehöre auch ein gestellter Rentenantrag. Das Rentenverfahrens ei nicht beendet gewesen, da das Klageverfahren zum Zeitpunkt des Antrags gelaufen sei. Um die rechtlichen Voraussetzungen zu bewerten, spiele es keine Rolle wie lange das gerichtlichen Verfahren dauere. Vielmehr ginge es darum, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe vorlagen.
Dies sei hier der Fall gewesen, und deshalb müsse die Rentenkasse die Kosten übernehmen.
Richter bestätigen die Agentur für ArbeitDie Richter schlossen sich den Argumenten der Agentur für Arbeit an. Sie erklärten, dass die Rentenversicherung auch Reha-Maßnahmen trage, die keine Rente wegen Erwerbsminderung bezögen, aber Anspruch darauf hätten.
Der Gesetzgeber betone den Auftrag der Rentenversicherung zur Rehabilitation. Dieses Ziel würde beschädigt, wenn die Agentur für Arbeit Teilhabe für Versicherte übernehme, die die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllten. Auch wenn Erwerbsgeminderte noch keine Rente beziehen, ist also die Rentenversicherung zuständig.
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Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis in Wochen statt Monaten
Wer heute einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) stellt, braucht oft Geduld. Drei bis sechs Monate sind keine Seltenheit, teils länger – besonders, wenn Unterlagen fehlen oder behandelnde Praxen spät reagieren.
Das ist zermürbend, erst recht, wenn es um Kündigungsschutz, steuerliche Entlastungen oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Strategie lässt sich die Bearbeitung spürbar beschleunigen – rechtssicher, ohne taktisches „Weglassen“ von Diagnosen.
Wichtig vorab: Keine halben Angaben!Man liest immer wieder den Tipp, bei einer Krebserkrankung nur diese anzugeben und alle anderen Leiden später nachzureichen. Das wirkt auf den ersten Blick schlau („Hauptdiagnose = schneller Bescheid“), ist aber riskant. Die Versorgungsverwaltung bildet einen Gesamt-GdB aus allen relevanten Gesundheitsstörungen.
Wer systematisch „spart“, riskiert einen zu niedrigen GdB – und muss am Ende doch ins Widerspruchsverfahren. Außerdem gilt: Du hast Mitwirkungspflichten. Vollständige, geordnete Angaben sind der Beschleuniger Nummer eins.
Krebs und GdB 50: realistisch – aber nur mit KontextBei bösartigen Tumoren wird während der Heilungsbewährung (in der Regel fünf Jahre) häufig mindestens GdB 50 festgestellt. Das ebnet den Weg zum Schwerbehindertenausweis.
Danach wird häufig neu bewertet – je nach Verlauf können Abschläge folgen. Ausnahmen (z. B. sehr frühe Stadien) sind möglich. Entscheidend ist die Aktenlage: TNM-Stadium, Pathologie, Therapie, Verlauf. Genau hier gewinnt man Zeit.
So bringst du Tempo in dein VerfahrenNutze die Erstabgabe, um alle relevanten Infos sauber zu bündeln. Das spart Rückfragen und Wochen.
Beschleuniger Wirkung in der Praxis Arzt-/Klinikliste mit Vollständigkeits-Check (Name, Fachgebiet, genaue Anschrift, Patientennummern, Behandlungszeiträume) Die Behörde weiß sofort, wen sie wozuanschreiben muss. Weniger Nachfragen, weniger Leerlauf. Schweigepflichtentbindungen für alle Behandler, jeweils unterschrieben und datumsaktuell Medizinische Unterlagen dürfen ohne zusätzliche Schleifen angefordert werden. Onkologische Kernbefunde in Kopie: Pathologiebericht, OP-/Entlassungsberichte, TNM/Klassifikation, Therapiepläne (Chemo, Radio, Immuntherapie), Nachsorge Ersetzt oft langes Warten auf Praxisantworten. Bei Krebs häufig ausreichend für zügige GdB-50-Entscheidung. Aktuelle Facharztbefunde zu allen weiteren relevanten Leiden (z. B. Herz, Psyche, Orthopädie) – gut sortiert Ermöglicht korrekte Bildung des Gesamt-GdBohne Nachforderung. Reha-/AHB-Berichte, Pflegegradbescheid (falls vorhanden), Medikamentenplan Runde Aktenlage – Wechselwirkungen werden nachvollziehbar. Klare Darstellung der Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag(Arbeitsplatz, Mobilität, Selbstversorgung) Übersetzt Diagnosen in Auswirkungen – genau darauf zielt die GdB-Bewertung ab. Begründeter Antrag auf bevorzugte Bearbeitung (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust, Rentenstichtag, laufendes Kündigungsschutzverfahren) Legitimer Hinweis auf Eilbedürftigkeit; oft separate Priorisierung im Fachbereich. Saubere Formulare (§ 152 SGB IX) inkl. frühestmöglichem Antragsdatum Der GdB wirkt ab Antrag. Früh stellen, dann Unterlagen zügig nachschieben, falls etwas fehlt.Pro-Tipp: Führe eine „Unterlagenliste“ (1 Seite), in der du ankreuzt, was beigefügt ist. Lege sie obenauf. Die Sachbearbeitung sieht auf einen Blick, wie komplett dein Antrag ist.
Heilungsbewährung verstehen – Enttäuschungen vermeiden Phase Was bedeutet das für deinen GdB? Während der Heilungsbewährung (i. d. R. 5 Jahre ab Primärtherapie) Häufig mind. GdB 50. Je nach Stadium/Verlauf auch höher. Nach der Heilungsbewährung Neuprüfung: Der GdB kann sinken, gleich bleiben oder steigen (bei Spätfolgen/Rezidiv). Unterlagen der Nachsorge sind dann entscheidend.Bitte nicht vergessen: Wenn sich dein Gesundheitszustand wesentlich ändert (z. B. Rezidiv, neue erhebliche Einschränkungen), kannst du jederzeit eine Neufeststellung beantragen.
Häufige Bremsklötze – und wie du sie umschiffstHäufig scheitert Tempo an Kleinigkeiten: Praxisberichte werden „noch nachgereicht“ und tauchen dann wochenlang nicht auf – hier hilft nur selbst aktiv werden, die Unterlagen direkt bei den Behandlern besorgen, dem Antrag beifügen und sich den Eingang schriftlich bestätigen lassen.
Ebenso bremsen unklare Diagnosenamen in Abkürzungsform: Eine Flut aus „pT2N1M0 G2, R0“ ohne Erklärung kostet Rückfragen und Zeit. Besser ist eine kurze Übersicht in Klartext mit Tumorort, Stadium, durchgeführter Therapie und den jeweiligen Daten.
Auch Arztwechsel ohne vollständige Adress- und Zeitraumangaben lassen die Behörde ins Leere schreiben; eine saubere Kontaktliste aller Behandler inklusive Behandlungszeiträume verhindert das.
Und schließlich der verbreitete Irrglaube: „Ich schicke erst mal nur das Wichtigste.“ Was schlank wirkt, führt fast immer zu Nachforderungen. Die pragmatische Lösung: von Anfang an eine vollständige Akte einreichen – oder fehlende Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachvollziehbar begründet nachreichen. So bleibt der Vorgang in einem Fluss, statt in der Warteschleife zu kreisen.
Wenn sich nichts bewegt: Deine Rechte- Sachstandsanfrage: Höflich, aber bestimmt – inklusive Hinweis auf Fristen (z. B. Rentenstichtag).
- Erinnerung mit Fristsetzung: Schriftlich, sachlich, nachweisbar (Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll).
- Untätigkeitsklage (§ 88 SGG): Wenn 6 Monate nach Antragstellung ohne zureichenden Grund keine Entscheidung vorliegt. Das übt Druck aus – aber bitte gut abwägen.
- Einstweiliger Rechtsschutz: In echten Härtefällen möglich, aber hohe Hürden. Lass dich beraten (SoVD, VdK, Fachanwalt).
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchst du einen anerkannten GdB von 50 und die Wartezeit von 35 Jahren. Wer einen Rentenstichtag im Blick hat, sollte frühzeitig den GdB-Antrag stellen und die bevorzugte Bearbeitung plausibel begründen – so vermeidest du Lücken oder unnötige Abschläge.
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Bessere Zuzahlungsbefreiung bei einer Schwerbehinderung in 2025
Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einem Grad der Behinderung (GdB) benötigen häufig verschreibungspflichtige Medikamente.
Diese Medikamente sind oft mit Zuzahlungen verbunden, was zu einer finanziellen Belastung führen kann.
Doch es gibt eine Möglichkeit, sich von diesen Zuzahlungen befreien zu lassen. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen und den Ablauf der Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung.
Was ist die Zuzahlungsbefreiung?Die Zuzahlungsbefreiung ist eine Regelung, die es ermöglicht, dass Versicherte nur bis zu einer bestimmten finanziellen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten müssen.
Ist diese Grenze erreicht, übernimmt die Krankenkasse die restlichen Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr. Diese Regelung ist im § 62 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben.
Zu den Zuzahlungen zählen:- Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
- Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
- Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
- Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
- Fahrtkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).
Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.
Wie hoch ist die Belastungsgrenze?Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens einer Familie. Für chronisch Kranke, die aufgrund derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Grenze 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Diese Regelung stellt sicher, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung eine geringere finanzielle Belastung tragen müssen, da sie regelmäßig auf medizinische Versorgung angewiesen sind.
Lesen Sie auch:
– Schwerbehinderung: Wer zahlt das Gutachten zum Grad der Behinderung?
Eine chronische Krankheit wird nach einer Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses definiert.
Eine Krankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn sie mindestens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI.
- Ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent.
- Kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Maßstäben des § 152 in Verbindung mit § 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellt.
Der GdS wird nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung und die MdE nach den Maßstäben des § 56 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ermittelt.
Diese Feststellungen sind maßgeblich für die Beantragung der Zuzahlungsbefreiung.
Wie beantragt man die Zuzahlungsbefreiung?Um die Zuzahlungsbefreiung zu beantragen, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Der Antrag sollte alle notwendigen Nachweise enthalten, die die Überschreitung der Belastungsgrenze belegen.
Dazu zählen insbesondere der Nachweis des Bruttoeinkommens und gegebenenfalls die Dokumentation der chronischen Krankheit sowie des Grads der Behinderung.
Welche Vorteile bietet die Einstufung nach dem SGB IX?Die Einstufung nach dem SGB IX (Schwerbehindertengesetz) kann zahlreiche Vorteile mit sich bringen, die vielen Betroffenen nicht bewusst sind. Neben der Zuzahlungsbefreiung können zusätzliche Leistungen und Unterstützungen beantragt werden, die den Alltag und die medizinische Versorgung erleichtern.
Auch rückwirkende BefreiungWas die wenigstens wissen: Eine rückwirkende Befreiung ist mit Nachweis für die letzten vier Jahre möglich. Wer die Belege nicht aufbewahrt hat, kann diese bei der Apotheke anfordern. Diese kann die Belege auch gesammelt ausdrucken. Bei einigen Krankenkassen ist es auch möglich, den Betrag im Voraus zu überweisen und die Befreiungskarte sofort zu erhalten.
ZusammenfassungRatsam ist, von diesem Recht der Befreiung von Zuzahlungen Gebrauch zu machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gründliche Dokumentation und ein Antrag bei der Krankenkasse sind hierfür wichtig, da erst auf Antrag hin eine Befreiung erteilt wird.
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Rente 2026: Bis zu 36.348 Euro steuerfrei – Wer profitiert und wer leer ausgeht – Tabelle
Viele Rentner können ab 2026 spürbar mehr Netto behalten. Nach derzeitigem Stand bleibt ein Zuverdienst von 2.000 Euro pro Monat steuerfrei. Zusätzlich gilt der allgemeine Grundfreibetrag. Alleinstehende kommen so auf rund 36.348 Euro steuerfrei im Jahr. Verheiratete auf 48.696 Euro. Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Sie erfahren hier, wer profitiert und worauf Sie achten sollten.
Aktivrente: 2.000 Euro pro Monat ohne EinkommensteuerDie Aktivrente richtet sich an Menschen ab der Regelaltersgrenze. Wer weiter als Arbeitnehmer arbeitet, erhält bis zu 2.000 Euro Monatslohn steuerfrei. Der Start ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Der steuerfreie Betrag kommt zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente. Die Rente selbst bleibt unverändert bestehen.
Der Freibetrag ist monatsbezogen. Er gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Verdienen Sie mehr als 2.000 Euro, ist nur der darüberliegende Teil zu versteuern.
Der steuerfreie Betrag unterliegt nach aktueller Einigung keinem Progressionsvorbehalt. Ihr übriges Einkommen steigt dadurch nicht in einen höheren Steuersatz.
Grundfreibetrag 2026 kommt oben draufNeben der Aktivrente wirkt der Grundfreibetrag. Für 2026 sind 12.348 Euro für Alleinstehende geplant. Bei Zusammenveranlagung sind es 24.696 Euro. Beide Beträge schützen das Existenzminimum. Sie gelten auch für Renteneinkünfte. Zusammengerechnet sind damit für Alleinstehende 36.348 Euro steuerfrei möglich. Bei Ehepaaren erhöht sich die Summe entsprechend.
Wer profitiert – und wer nichtBegünstigt sind Beschäftigte ab Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Job. Dazu zählen Teilzeit und Vollzeit. Auch Arbeit neben einer vollen Altersrente ist begünstigt.
Die Steuerfreiheit greift im Lohnsteuerabzug. Arbeitgeber berücksichtigen sie über die ELStAM-Daten. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
Nicht begünstigt sind nach aktuellem Stand Selbstständige. Ebenso sollen Land- und Forstwirte sowie Freiberufler ausgeschlossen sein. Für Minijobs zeichnet sich keine Begünstigung ab.
Hier gelten die bekannten Pauschsteuern des Arbeitgebers. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, fällt nicht unter die Aktivrente. Erst die Regelaltersgrenze eröffnet den Freibetrag.
Beispielrechnungen für 2026Beispiel 1: Sie erreichen im Januar 2026 die Regelaltersgrenze. Sie arbeiten weiter in Teilzeit und verdienen 1.800 Euro brutto im Monat. Die 1.800 Euro bleiben vollständig steuerfrei. Zusätzlich greift der Grundfreibetrag für die Rente. Erst oberhalb von 12.348 Euro Renteneinkünften entsteht Steuer.
Beispiel 2: Sie erreichen die Regelaltersgrenze im März 2026. Der Freibetrag gilt dann für zehn Monate des Jahres. Steuerfrei sind somit 10 × 2.000 Euro. Das ergibt 20.000 Euro Plus den Grundfreibetrag für Ihre Rente. Die Steuerfreiheit summiert sich damit deutlich über 30.000 Euro.
Beispiel 3: Ihr Monatslohn liegt bei 2.400 Euro. Steuerfrei sind 2.000 Euro. Auf 400 Euro fällt Lohnsteuer an. Die Lohnabrechnung weist das automatisch aus.
Sozialversicherungsbeiträge: Offene Punkte bleibenDie steuerliche Seite ist politisch geeint. Sozialversicherungsrechtliche Details sind noch in Klärung. Heute gilt: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
Beiträge des Arbeitnehmers fallen dann nicht an. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Beitragspflicht bestehen. Ob die Aktivrente hier Änderungen bringt, entscheidet der endgültige Gesetzestext. Planung ist trotzdem schon möglich.
Kritik, Kosten und EvaluationDie Aktivrente soll Arbeit im Alter attraktiver machen. Sie soll den Arbeitsmarkt entlasten. Fachverbände sehen Chancen, aber auch Risiken. Diskutiert wird die Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen ohne Rente.
Ebenso die Nicht-Begünstigung von Selbstständigen. Der Staat rechnet mit spürbaren Mindereinnahmen. Die Wirkung soll daher befristet überprüft werden. Die politische Debatte hält an.
Was Sie jetzt konkret tun könnenPrüfen Sie Ihre Regelaltersgrenze. Sie variiert je nach Geburtsjahrgang. Klären Sie Ihre geplante Beschäftigungsform. Nur sozialversicherungspflichtige Arbeit ist begünstigt. Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber über die Lohnsteuermerkmale.
Die Steuerfreiheit wird dort hinterlegt. Planen Sie das Einstiegsdatum. Ein früherer Beginn sichert mehr Monate mit Freibetrag. Lassen Sie Ihre Rente steuerlich prüfen. Der Grundfreibetrag kann die Steuerlast deutlich senken.
Übersicht: Kernregeln auf einen Blick Thema Regel ab 2026 Zielgruppe Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze Höhe des Freibetrags 2.000 Euro pro Monat (24.000 Euro im Jahr) Starttermin Geplant ab 1. Januar 2026 Progressionsvorbehalt Nicht vorgesehen Antrag nötig Nein, Berücksichtigung über ELStAM Selbstständige Nach jetzigem Stand nicht begünstigt Minijobs Voraussichtlich nicht erfasst Vorzeitige Altersrente Keine Begünstigung Grundfreibetrag 2026 12.348 Euro / 24.696 Euro (Ehe) FazitFür viele Rentner wird 2026 ein gutes Steuerjahr. Der neue Monatsfreibetrag entlastet spürbar. Zusammen mit dem Grundfreibetrag bleibt viel Einkommen steuerfrei. Wichtig sind die formalen Grenzen.
Entscheidend ist die Regelaltersgrenze und die Art der Beschäftigung. Beobachten Sie das laufende Gesetzgebungsverfahren. Wer rechtzeitig plant, nutzt die Aktivrente optimal.
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Bürgergeld: Mietkostenübernahme soll gedeckelt werden
Sozialministerin Bas beabsichtigt, einen kommunalen Quadratmeterdeckel einzuführen. Die Kosten der Unterkunft (KdU) sollen beim Bürgergeld nur noch bis zu dieser Fläche erstattet werden. Ziel ist es, Wuchermieten zu unterbinden und Sozialbetrug einzudämmen.
Schrottimmobilien als GeschäftsmodellDas Geschäft mit Schrottimmobilien ist in Deutschland weiterhin lukrativ. Häufig werden EU-Bürgerinnen und -Bürger, oft aus Rumänien oder Bulgarien, angeworben, erhalten Minijobs und werden anschließend überteuert in heruntergekommenen Häusern untergebracht. Die hohen Mieten trägt bislang häufig der Staat – konkret die Grundsicherungsträger/Jobcenter.
Hunderte Missbrauchsfälle im letzten JahrAllein im vergangenen Jahr registrierten die Jobcenter Hunderte Fälle bandenmäßigen Missbrauchs beim Bürgergeld.
Der geplante Quadratmeterdeckel soll Bestandteil des Gesetzentwurfs zur Bürgergeld-Reform werden, den Bas in den kommenden Wochen vorlegen will.
Einordnung von Sozialrechtsexperte Detlef Brock- Begrüßung des Vorstoßes: Grundsätzlich begrüßen wir diese Entscheidung von gegen-hartz.de.
- Warnung vor Mietschulden: Es besteht die Gefahr einer Anhäufung enormer Mietschulden bei Bürgergeld-Beziehenden. Obdachlosigkeit könnte die Folge sein – auch wenn von politischer Seite wiederholt betont wurde, grundsätzlich werde in Deutschland niemand obdachlos.
- Aktueller Rechtsstand zu Schrottimmobilien: Werden KdU beim Bewohnen von Schrottimmobilien in tatsächlicher Höhe übernommen?
Nach aktueller Rechtsprechung – jüngst vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – müssen Jobcenter keine höheren laufenden Mietkosten tragen, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert ist und erhebliche Zweifel bestehen, dass überhaupt eine weitergehende Mietzinsverpflichtung im Sinne von § 535 Abs. 2 BGB entsteht.
Auch Mietschulden in erheblicher Höhe (z. B. 12.000 Euro) für eine Schrottimmobilie werden nicht übernommen, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert ist.
Prüfmaßstab der Jobcenter: Maßgeblich ist in einer wertenden Betrachtung zu prüfen, welche negativen Folgen – finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art – ein Verlust gerade dieser konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. So lautet die gängige Rechtsprechung der Landessozialgerichte.
Kernpunkt: Schrottimmobilien sind nicht erhaltenswert im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Beziehende von Bürgergeld haben daher kaum Chancen, höhere Mietkosten gerichtlich durchzusetzen; es fehlt regelmäßig am Anordnungsgrund.
Überblick (Rechtslage kompakt) Sachverhalt Rechtsfolge Wohnung nicht erhaltenswert (Schrottimmobilie) Keine Pflicht zur Übernahme höherer laufender Mietkosten durch das Jobcenter Erhebliche Zweifel an weitergehender Mietzinsverpflichtung (§ 535 Abs. 2 BGB) Leistungsablehnung bzw. Begrenzung auf angemessenes Maß Hohe Mietschulden (z. B. 12.000 €) bei Schrottimmobilie Keine Übernahme durch das Jobcenter Wertende Betrachtung: drohende negative Folgen bei Wohnungsverlust Jobcenter müssen prüfen, aber Schrottimmobilien bleiben grundsätzlich nicht erhaltenswert Verfassungsrechtliche LeitplankenNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen die Kosten für Unterkunft und Heizung zu den grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen. Ausnahmen sind aber denkbar, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert erscheint – etwa bei einer Schrottimmobilie – oder wenn Kinder unzureichend mit Wohnraum versorgt sind.
Kein vollkommen neuer AnsatzDer Vorschlag von Ministerin Bas ist nicht gänzlich neu: Schon unter Hartz IV galt der Grundsatz, dass Mietwucher nicht geduldet wird.
Risiko: Mietschulden, Obdachlosigkeit und GettobildungDie Praxis zeigt: Mietschulden können massiv anwachsen – gerade bei Schrottimmobilien, für die keine Übernahme erfolgt. Die Zukunft wird zeigen, wie sich die Obdachlosigkeit in Deutschland entwickelt.
In Großstädten besteht die Gefahr der Ghettobildung von Sozialleistungsbeziehenden. Der Sozialneid, der sich seit der Corona-Pandemie spürbar verfestigt hat, könnte weiter zunehmen.
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Schwerbehinderung: So hoch sind die Pauschbeträge 2025 – und was sich ab 2026 digital ändert
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf spürbare steuerliche Entlastungen. Herzstück ist der Behinderten-Pauschbetrag: ein fixer Jahresbetrag, der direkt das zu versteuernde Einkommen mindert – ohne Einzelnachweise für jeden Beleg.
2025 gilt die bekannte Staffel unverändert, 2026 kommt eine wichtige Neuerung: Der Nachweis läuft dann in neuen Fällen vorrangig elektronisch zwischen Versorgungsverwaltung und Finanzamt. Was bedeutet das konkret, wer profitiert – und welche Kombinationen sind wirklich erlaubt?
Was der Behinderten-Pauschbetrag leistetDer Pauschbetrag pauschaliert behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Anspruch besteht bereits ab GdB 20. Für blinde, taubblinde und hilflose Menschen (i. S. v. § 33b Abs. 3 EStG) greift ein erhöhter Betrag. Rechtsgrundlage ist § 33b EStG sowie die Lohnsteuer-Hinweise 2025.
Pauschbeträge 2025 (Jahresbeträge) GdB / Merkzeichen Betrag pro Jahr 20 384€ 30 620€ 40 860€ 50 1.140€ 60 1.440€ 70 1.780€ 80 2.120€ 90 2.460€ 100 2.840€ Merkzeichen H/Bl/TBl 7.400€Die Staffel gilt seit 2021 und bleibt 2025 unverändert. Der 7.400-€-Betrag ersetzt in diesen Fällen die GdB-Staffel.
Wichtig zur Praxis: Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Ändert sich der GdB im Laufe des Jahres, berücksichtigt das Finanzamt den höchsten im Kalenderjahr festgestellten Grad – die Entlastung wird also nicht zeitanteilig gekürzt.
Zusätzlich möglich: FahrtkostenpauschaleSeit 2021 können behinderungsbedingte Privatfahrten pauschal angesetzt werden – ohne Einzelnachweis. Es gibt zwei Stufen, die nicht kombinierbar sind:
Voraussetzung Pauschale/Jahr GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 + Merkzeichen G 900€ Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H 4.500 € (anstelle der 900 €)Die Pauschale wirkt zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag – aber anstelle weiterer behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.
Für Pflegende: Pflege-PauschbetragWer unentgeltlich eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 persönlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (gilt für die pflegende Person):
– 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4/5 oder hilflos i. S. d. § 33b EStG).
Achtung Verwechslung: Dieser Pauschbetrag steht den Pflegenden, nicht der gepflegten Person, zu. Eine Kombination „7.400 € (H) + 4.500 € Fahrtkosten + 1.800 € Pflege-Pauschbetrag“ ist nur in Konstellationen möglich, in denen verschiedene Personen anspruchsberechtigt sind (z. B. Zusammenveranlagung).
Nachweis & Eintragung – so geht’s 2025Der Nachweis des GdB bzw. der Merkzeichen erfolgt über Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis. Eintragungen laufen in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (inkl. Zeilen für die Fahrtkostenpauschale). Für Kinder mit Behinderung ist eine Übertragung des Pauschbetrags auf die Eltern möglich.
2026: Der digitale Nachweis kommtAb 1. Januar 2026 wird der Nachweis vorrangig elektronisch geführt: Bei Erstfeststellungen und geänderten Feststellungen übermittelt die Versorgungsverwaltung die Daten direkt an das Finanzamt. Papiernachweise bleiben für Bestandsfälle anerkannt, solange sich nichts ändert.
Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2024 (Ergänzung in § 33b Abs. 7 EStG sowie EStDV). In der Praxis wichtig: Steuer-ID angeben; die elektronische Datenübermittlung erfordert die entsprechende Zustimmung/Verfahrensfreigabe.
Rückwirkend geltend machen – was gilt?Wird der GdB spät festgestellt oder angehoben, kann der (höhere) Pauschbetrag für noch nicht verjährte Jahre nachträglich berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist der AO; nötig sind Einspruch bzw. Änderungsantrag, solange der Bescheid offen ist.
Pluspunkt abseits des Steuerrechts: Eingliederungshilfe 2025Für Leistungsbeziehende der Eingliederungshilfe gilt 2025 ein höheres Vermögensschonvermögen von 67.410 € (150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das ist kein Steuer-, sondern ein Sozialrechtsvorteil – aber für die Lebensplanung oft entscheidend.
Häufige Stolperfallen – kurz erklärt7.400 € vs. GdB-Staffel: Der 7.400-€-Betrag (H/Bl/TBl) ersetzt die Staffel – beides gleichzeitig geht nicht.
Fahrtkosten: 4.500 € und 900 € sind alternativ, nicht additiv.
Jahresprinzip: Erhöht sich der GdB im Jahr, zählt der höchste.
Pflege-Pauschbetrag: Nur für pflegende Angehörige – nicht für die gepflegte Person.
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Bürgergeld: Millionen Haushalte können Gas- und Stromkosten nicht zahlen – Jobcenter muss einspringen
Rund 4,2 Millionen Haushalte in Deutschland waren 2024 bei Energieversorgern in Zahlungsverzug. Das geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor. Demnach konnten etwa fünf Prozent der Bevölkerung ihre Gas- und Stromrechnungen nicht oder nicht pünktlich begleichen.
Besonders heikel wird es zum Jahresende: Viele Betriebskostenabrechnungen treffen im Dezember ein, Vermieter müssen Abrechnungen spätestens bis Jahresende vorlegen. Viele Nachforderungen werden diesmal hoch ausfallen.
Einmalige KdU: Auch Wohngeld- und Kinderzuschlag-Haushalte können Ansprüche geltend machenNicht nur Beziehende von Bürgergeld oder Sozialhilfe können unterstützt werden. Auch Haushalte mit Wohngeld oder Kinderzuschlag dürfen einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen Nebenkosten- beziehungsweise Heizkostennachforderungen beim Jobcenter (SGB II) oder Sozialamt (SGB XII) im Monat der Fälligkeit beantragen.
Wichtig: Einmalige Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen oder Brennstoffkosten führen nicht zum Ausschluss und machen Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbescheide nicht unwirksam.
Rechtsgrundlage: „Kosten der Unterkunft und Heizung“ in tatsächlicher HöheFür Leistungsbeziehende nach SGB II/SGB XII besteht regelmäßig ein Übernahmeanspruch, da die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe zu tragen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Grundsatz: Betriebs- und Heizkostennachforderungen sind sozialrechtlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit beziehungsweise der Rechnungsstellung (BSG, 10. 04. 2024 – B 7 AS 21/22 R; BSG, 22. 03. 2010 – B 4 AS 62/09 R). Bei fehlender Fälligstellung greift § 286 Abs. 3 BGB (Fälligkeit nach 30 Tagen).
Diese Kosten sind in voller tatsächlicher Höhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob der Rückstand während eines Zeitraums ohne Leistungsbezug entstanden ist (BSG, 24. 11. 2011 – B 14 AS 121/10 R).
Das gilt für SGB II/SGB XII-Beziehende und für Nichtleistungsbeziehende, die temporär hilfebedürftig werden.
Besonderheit: Betriebskostennachzahlungen sind auch dann zu übernehmen, wenn im SGB II die KdU wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II begrenzt wurden (BSG, 23. 08. 2012 – B 4 AS 32/12 R).
Einmaliger Bedarf auch bei Kinderzuschlag oder WohngeldPersonen, die Kinderzuschlag (KiZ) oder Wohngeld erhalten, können zusätzlich einmalige SGB II-Leistungen beanspruchen (§ 6a Abs. 7 S. 3 BKGG; Durchführungserlass BMI vom 04. 08. 2020 – Az. SW II 4-72307/229). Einmalige Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen oder Brennstoffkosten schließen den Wohngeld- oder KiZ-Bezug nicht aus.
Anspruchsberechtigt können auch Menschen sein, die nicht im laufenden SGB II-/SGB XII-Bezug stehen, aber für einen Monat durch die Abrechnung hilfebedürftig werden. Bei temporärer Hilfebedürftigkeit gilt keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II).
Praxisbeispiel: Nachforderung trotz Kinderzuschlag – Jobcenter muss zahlenBeispiel: Alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern. Trotz Kinderzuschlag muss das Jobcenter eine fällige Heiz- und Betriebskostennachforderung von rund 700 Euro als einmaligen Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. 11. 2018 – L 6 AS 764/16).
Ausführlich:
Bürgergeld: Jobcenter muss trotz Kinderzuschlag Miete und Heizung zahlen
Die Durchführungsanweisung der Familienkasse zum Kinderzuschlag (Stand Juli 2015, DA106a.142 „Hilfebedürftigkeit“) stellt klar: „Die Gewährung einmaliger Leistungen nach § 22 SGB II ist möglich, auch wenn die vorrangigen Leistungen Kinderzuschlag und Wohngeld bezogen werden.“
Auch die Bundesagentur für Arbeit führt in ihrem WDB-Beitrag Nr. 121006 zur Bevorratung mit Heizmaterial aus: Stellt jemand einen Antrag nach dem SGB II und kommt der kommunale Träger zu dem Ergebnis, dass die Heizkosten als einmalige KdU gemäß § 22 SGB II im Monat der Bevorratung zu berücksichtigen sind, ist für diesen Monat zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vorliegt.
Kinderzuschlag und Wohngeld sind dabei als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, sind Leistungen zu bewilligen.
Kompaktüberblick: Wer kann was beantragen? Konstellation Anspruch/Grundlage SGB II- oder SGB XII-Bezug Übernahme der tatsächlichen KdU im Monat der Fälligkeit (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII) Wohngeld/Kinderzuschlag Zusätzlich einmalige SGB II-Leistungen möglich (§ 6a Abs. 7 S. 3 BKGG; BMI-Erlass 04.08.2020) Kein laufender Leistungsbezug Temporäre Hilfebedürftigkeit für einen Monat ausreichend; keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II) Nachforderung trotz KdU-Begrenzung Übernahme trotz Begrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II (BSG 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R) Entstehung in Nichtleistungszeit Unerheblich für die Übernahme (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R) Wichtiger Hinweis zur FälligkeitEntscheidend ist der Monat, in dem die Forderung fällig wird bzw. die Rechnung zugeht. Ohne ausdrückliche Fälligkeitsangabe gilt die Forderung nach 30 Tagen als fällig (§ 286 Abs. 3 BGB). Nur dann kann die Nachforderung als einmaliger Bedarf berücksichtigt werden.
Verwaltungslogik darf nicht zu Lasten der Familien gehenEin zusätzlicher, singulärer Bedarf außerhalb eines laufenden Leistungsbezugs kann die Hilfebedürftigkeit nach § 7 SGB II auslösen. Die häufige Behördenpraxis, einmalige Bedarfe nur anzuerkennen, wenn eine mehrmonatige Hilfebedürftigkeit vorliegt, ist zirkelschlüssig und würde die Anerkennung des Bedarfs faktisch vereiteln.
Kurzfristige Wechsel zwischen den Sozialleistungssystemen mögen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unerwünscht sein – sie dürfen aber keine Schlechterstellung von Familien bewirken. Ändern könnte dies nur der Gesetzgeber durch Verteilregelungen.
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Zwei Jahre später in Rente: Lohnt sich das wirklich?
Viele fragen sich: Lohnt es sich, die Regelaltersrente nicht mit 67 zu starten, sondern bis 69 zu warten und weiterzuarbeiten? Entscheidend sind Zuschläge für den Aufschub und neue Entgeltpunkte aus Arbeit.
Was der Rentenaufschub rechtlich bringtWer die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht sofort in Anspruch nimmt, erhält dauerhaft einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat Aufschub. Das entspricht 6 Prozent pro Jahr. Zusätzlich zählen Beiträge aus weiterem Arbeitsverdienst als neue Entgeltpunkte.
Beides erhöht die spätere Monatsrente dauerhaft. Das regelt § 77 SGB VI und wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) so bestätigt.
Seit 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro. Jeder volle Entgeltpunkt bringt damit 40,79 Euro brutto pro Monat. Dieser Wert ist für unsere Beispielrechnung entscheidend.
Rechenbeispiel mit aktuellen WertenNehmen wir eine versicherte Person mit 45 Entgeltpunkten zum 67. Geburtstag. Startet die Rente sofort (Zugangsfaktor 1,0), ergibt das etwa 1.835,55 Euro brutto im Monat (45 × 40,79 €). Wartet die Person zwei Jahre, arbeitet weiter und erwirbt dabei insgesamt zwei zusätzliche Entgeltpunkte, steigt die spätere Rente wie folgt:
Entgeltpunkte gesamt nach zwei Jahren: 47
Zuschlag für 24 Aufschub-Monate: +12 % (Zugangsfaktor 1,12)
Effektive Entgeltpunkte: 47 × 1,12 = 52,64
52,64 Entgeltpunkte × 40,79 Euro = rund 2.147,19 Euro brutto monatlich. Die spätere Rente liegt damit etwa 311,64 Euro über der Sofortrente mit 67. (Rundungen möglich.)
Der Preis des Wartens: entgangene RentenzahlungenWer zwei Jahre auf den Rentenbeginn verzichtet, lässt die Monatsrenten für 24 Monate ungenutzt. In unserem Beispiel sind das rund 44.053 Euro brutto (1.835,55 € × 24). Diese Summe muss die spätere Rentenerhöhung erst wieder einspielen.
Break-even: 44.053 Euro geteilt durch die monatliche Mehrrente von 311,64 Euro ergibt rund 141 Monate. Das sind etwa 11 Jahre und 9 Monate. Der finanzielle Ausgleich wäre also ungefähr kurz vor dem 81. Geburtstag (Rentenstart 69 + 11 Jahre 9 Monate) erreicht.
Erst danach „lohnt“ sich der Aufschub rein rechnerisch. (Steuern, Kranken-/Pflegebeiträge und individuelle Verdienste bleiben in diesem Modell außen vor.)
Wichtige Praxisfrage: Weiterarbeiten und trotzdem Rente beziehen?Viele übersehen eine zweite Option: Sie können mit 67 die Rente beziehen und weiterarbeiten. Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr – auch nicht vor der Regelaltersgrenze, und erst recht nicht danach. Der Job gefährdet die Rente also nicht.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze gilt: Wer neben der Rente weiterarbeitet, ist grundsätzlich rentenversicherungsfrei, kann aber durch eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Versicherungspflicht wählen.
Dann fließen wieder Beiträge – und die DRV erhöht die laufende Rente jährlich um die daraus neu entstandenen Entgeltpunkte. Zusätzlich gibt es auch auf diese neuen Punkte einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Aufschub-Monat bis zur nächsten Erhöhung. Das macht den gleichzeitigen Rentenbezug plus Arbeit oft attraktiver als den vollständigen Verzicht auf die Rente.
Zahlenvergleich: Aufschub bis 69 vs. Rente ab 67 + Job Variante Finanzielle Wirkung (vereinfacht, brutto) Rente ab 67, nicht aufschieben Sofortrente ca. 1.835,55 €/Monat; parallel arbeiten ist unbegrenzt möglich. Neue Entgeltpunkte erhöhen jährlich die laufende Rente. Rente aufschieben bis 69 Zwei Jahre keine Rentenzahlung (entgangene ca. 44.053 €). Danach ca. 2.147,19 €/Monat – rund 311,64 € mehr als bei Start mit 67. Break-even nach ca. 11 Jahren 9 Monaten.(Modellrechnung mit Rentenwert 40,79 €, ohne Steuern/Beiträge und ohne individuelle Lohnentwicklung.)
Was bedeutet das für Ihre Entscheidung?Der Aufschub kann sich finanziell lohnen – wenn Sie nach dem späten Rentenstart noch lange genug leben und die höhere Monatsrente lange beziehen. Statistisch steigt die fernere Lebenserwartung in höheren Altern, bleibt aber individuell sehr unterschiedlich.
Orientierungswert: Laut aktueller Sterbetafel liegt die Lebenserwartung bei Geburt für Männer bei rund 78,5–78,9 Jahren und für Frauen bei 83,2–83,5 Jahren. Entscheidend ist jedoch Ihre persönliche Gesundheits- und Erwerbssituation.
Viele Leserinnen und Leser fahren besser, wenn sie mit 67 die Rente starten und weiterarbeiten. Sie sichern sich laufende Renteneinnahmen, verdienen unbegrenzt hinzu und erhöhen die Rente durch neue Entgeltpunkte und Zuschläge – ohne zwei Jahre auf Geld zu verzichten. Diese Gestaltung ist flexibel und lässt sich anpassen, wenn sich Arbeit oder Gesundheit ändern.
Steuer- und Beitragsaspekte kurz erklärtAltersrenten sind einkommensteuerpflichtig. Hinzuverdienst unterliegt der Lohnsteuer. Wie viel Netto bleibt, hängt von Gesamteinkommen, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen und individuellen Freibeträgen ab.
Konkrete Auswirkungen klären Sie am besten mit einer Lohn-/Steuerberatung. Die Rentenhöhe selbst ändert der Steuerabzug nicht – maßgeblich bleiben Entgeltpunkte, Zugangsfaktor und Rentenwert. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Mechanismen sind davon unabhängig.
Aufschub ist möglich – aber kein SelbstläuferZwei Jahre weiterarbeiten ohne Rentenbezug erhöht die spätere Rente spürbar. Doch der finanzielle Vorteil zeigt sich erst nach vielen Jahren Rentenbezug. Wer Sicherheit und Flexibilität will, fährt oft besser mit Rente ab 67 und Job: Sie erhalten sofort Geld, bauen weiter Punkte auf und profitieren zusätzlich von den Zuschlägen auf neue Beiträge.
Prüfen Sie Ihre Entgeltpunkte, Ihren Gesundheitszustand, Ihre Steuerlast und die familiäre Planung – und lassen Sie sich im Zweifel beraten. Die DRV bietet dafür kostenlose Auskünfte.
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Schwerbehinderung: Renteneintritt – Das ändert sich 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung
2026 endet die Übergangsphase bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für den Jahrgang 1964 steht damit fest: vorgezogener Rentenstart frühestens mit 62, abschlagsfrei mit 65.
Plötzliche Zusatzkürzungen stehen nicht an – entgegen mancher alarmistischer Schlagzeile.
Anhebung abgeschlossen: Jahrgang 1964 setzt den neuen StandardSeit 2012 werden die Altersgrenzen angepasst. Das Ziel: die Schwerbehindertenrente an die gestiegene Regelaltersgrenze anzugleichen. 2026 ist dieser Prozess faktisch abgeschlossen. Für 1964 Geborene und Jüngere gilt dauerhaft: abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorgezogen mit 62 Jahren und Abschlag.
Frühere Jahrgänge liegen – je nach Geburtsmonat – dazwischen. Von „neuen Kürzungen“ kann daher keine Rede sein; es handelt sich um seit Jahren feststehende Stufen.
Vertrauensschutz: Für wen er noch gilt – und für wen nichtDie Vertrauensschutzregeln in § 236a SGB VI schützen bestimmte ältere Jahrgänge vor einzelnen Anhebungsschritten, wenn Voraussetzungen schon lange vorlagen.
Für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene greifen diese Sonderwege nicht mehr. 1964 und jünger gelten die neuen Altersgrenzen vollständig. Für 1952–1963 Geborene gelten weiterhin die gestaffelten Übergänge.
Voraussetzungen: Wer die Schwerbehindertenrente nutzen kannDrei Punkte sind entscheidend.
Erstens: Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 betragen, festgestellt durch das Versorgungsamt.
Zweitens: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen; ein späterer Wegfall ändert am Anspruch nichts.
Drittens: Es braucht mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit), zu denen u. a. Beschäftigungszeiten, Kindererziehung und Pflegezeiten zählen.
Abschläge richtig verstehen: 0,3 % je MonatWer vor der maßgeblichen Altersgrenze in Rente geht, zahlt dauerhaft Abschläge. Die Formel ist simpel: 0,3 Prozent pro Monat des Vorbezugs. Bei 36 Monaten – also 62 statt 65 – sind das 10,8 Prozent. Diese Kürzung bleibt lebenslang. Wer sie ausgleichen will, kann Sonderzahlungen leisten; die DRV berechnet die notwendige Summe auf Antrag.
2026 im Blick: Was bedeutet das konkret?Für alle Rentenbeginne ab 2026 ist der vorgezogene Zugang zur Schwerbehindertenrente nur noch ab 62 möglich. Das betrifft insbesondere 1964 Geborene. Abschlagsfrei erreichen 1964er die Rente mit 65 – also ab 2029. Für 1963 und ältere Jahrgänge gelten Übergangswerte. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Stufen:
Geburtsjahr Abschlagsfrei ab Vorzeitig mit Abschlag ab 1964 65 Jahre 62 Jahre (–10,8 %) 1963 64 J. + 10 Mon. 61 J. + 10 Mon. (–10,8 %) 1962 64 J. + 8 Mon. 61 J. + 8 Mon. (–10,8 %) 1961 64 J. + 6 Mon. 61 J. + 6 Mon. (–10,8 %) 1960 64 J. + 4 Mon. 61 J. + 4 Mon. (–10,8 %) 1959 64 J. + 2 Mon. 61 J. + 2 Mon. (–10,8 %) 1958 64 Jahre 61 Jahre (–10,8 %) Keine Panik: Wo die „Kürzungs“-Mythen herkommenDie oft zitierten „drohenden Kürzungen“ sind in Wahrheit die bekannten, seit Jahren berechenbaren Abschläge beim vorgezogenen Rentenstart. Neu ist 2026 nur: Die Übergangsphase endet. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat weiterhin zwei Wege – früher mit Abschlag oder später ohne. Die Höhe der Abschläge ändert sich nicht zusätzlich.
Tipp: Günstigerprüfung nutzen – Erwerbsminderung prüfenBeantragen Sie eine vorgezogene Schwerbehindertenrente, prüft die Rentenversicherung automatisch, ob es zum selben Zeitpunkt eine andere Altersrentenart ohne Abschlag gäbe (sogenannte Günstigerprüfung).
Parallel sollten Betroffene abklären, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Hier können Zurechnungszeiten die Rente erhöhen. Lassen Sie sich beraten – das zahlt sich häufig aus.
Antrag stellen: Rechtzeitig planen, Unterlagen paratWichtig: Die Rente kommt nicht automatisch. Stellen Sie den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Halten Sie u. a. Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid bereit. So vermeiden Sie Zahlungslücken und geben der Rentenversicherung Zeit für Rückfragen.
Praxisbeispiel: Jahrgang 1964Sie sind 1964 geboren, GdB 50 oder höher und erfüllen 35 Versicherungsjahre. Dann können Sie:
ab 62 in Rente gehen, mit dauerhaft 10,8 % Abschlag, ab 2026,
oder mit 65 abschlagsfrei starten, ab 2029.
Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Einkommen, Steuer, Gesundheitslage und Ausgleichszahlungen ab. Holen Sie sich eine Rentenauskunft ein und lassen Sie Szenarien rechnen.
So gehen Sie jetzt vorSichern Sie den Schwerbehindertenstatus rechtzeitig ab. Prüfen Sie die Wartezeit von 35 Jahren und fehlende Zeiten im Versicherungsverlauf. Planen Sie den gewünschten Rentenmonat und kalkulieren Sie den Abschlag.
Vereinbaren Sie eine Beratung bei der DRV oder bei einem Sozialverband. Reichen Sie den Antrag fristgerecht ein. So behalten Sie die Kontrolle – ohne böse Überraschungen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Renteneintritt – Das ändert sich 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.