«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Gericht bestätigt – eine Behinderung mit GdB 40 darf Jobchancen nicht mindern
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied zugunsten einer Krankenpflegerin, dass sie mit schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist, obwohl ihr aktueller Arbeitsplatz nicht gefährdet war. Doch ein grundsätzliches Risiko, sie wegen ihrer Einschränkung nicht einzustellen, rechtfertige die Gleichstellung. (L9 AL 147/21).
Grad der Behinderung von 40Die Betroffene ist Gesundheits- und Krankenpflegerin mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 40. Zu ihren Einschränkungen zählen Hörminderungen, Gleichgewichtsprobleme, Wirbelsäulenleiden und Einschränkungen des Bewegungsapparats. Trotz allem arbeitete sie weiterhin in der Pflege.
Krankenpflegerin beantragt GleichstellungSie beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Der Grund für den Antrag war die Sicherung ihres Arbeitsplatzes. Denn frühere Arbeitgeber hatten den Hinweis gegeben, dass sie nicht mehr vollumfänglich in ihrem Beruf arbeiten könne und sie ihr auch keinen angepassten Arbeitsplatz geben könnten.
Ihr damaliger Arbeitgeber ermöglichte ihr zwar weiterhin die Tätigkeit, doch sie befürchtete, bei einer neuen Arbeitssuche keine Chance auf eine Stelle zu haben.
Agentur sieht keinen gefährdeten ArbeitsplatzDie Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab und sah keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes wegen ihrer Behinderung. Eine Gleichstellung, um den Arbeitsplatz zu behalten, ließe sich nicht beweisen.
Die Betroffene legte Widerspruch ein und verwies auf die Position ihres ehemaligen Arbeitgebers. Der hatte ihr deutlich gemacht, sie solle entweder in einem Altenheim arbeiten oder sich eine neue Stelle suchen. Die Agentur wies den Widerspruch zurück.
Klage vor dem Sozialgericht KölnDie Pflegerin klagte jetzt vor dem Sozialgericht Köln, um dort die Gleichstellung durchzusetzen. Das Sozialgericht stimmte ihr zu. Es gebe sehr wohl eine Arbeitsplatzgefährdung aufgrund der Behinderung.
Die Bundesagentur für Arbeit akzeptierte die Entscheidung nicht, und deshalb ging es zur Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Dort argumentierte die Behörde, dass die Betroffene auch ohne Gleichstellung eine neue Stelle gefunden habe. Es gebe also keine akute Gefährdung des aktuellen Arbeitsplatzes.
Landessozialgericht weist Agentur für Arbeit in die SchrankenDas Landessozialgericht wies die Berufung der Agentur für Arbeit zurück und rückte die Begründung der Behörde gerade. Es gehe bei der Gleichstellung nicht nur um den unmittelbaren Verlust des Arbeitsplatzes. Wesentlich sei hingegen, ob die Einschränkungen langfristig den Arbeitsplatz gefährden könnten, und das sei in diesem Fall eindeutig gegeben.
Eine Gleichstellung könne erwarten, wer ohne diese wegen der Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten könnte. Exakt das hatte ihr ehemaliger Arbeitgeber der Betroffenen gesagt.
Ein bedeutendes UrteilIn unseren Augen handelt es sich um ein bedeutendes Urteil, denn es stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen, deren Grad der Behinderung unter 50 liegt. Der herausragende Punkt ist, dass eine Gleichstellung nicht erst bei akuter Not und einem unmittelbar drohenden Verlust des Arbeitsplatzes greift.
Es entscheidet also nicht ausschließlich die aktuelle Situation. Vielmehr, so lässt sich das Urteil zusammenfassen, greift eine Gleichstellung schon dann, wenn langfristig eine solche Bedrohung droht.
Was können Betroffene aus dem Urteil lernen?Wenn Sie einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und die Hürden wegen der Einschränkungen in Ihrem angestammten Beruf immer höher werden, dann zeigt die Entscheidung eine Handlungsperspektive.
Sie sollten ihren Antrag auf Gleichstellung besser früher stellen als zu spät. Am besten ist es, ihn dann zu stellen, wenn Sie die ersten Signale wahrnehmen, die darauf hindeuten, dass ihr Arbeitsplatz auf Dauer gefährdet sein könnte.
Begründen Sie die Gleichstellung so gut wie möglichDiesen Antrag sollten Sie zudem so detailliert wie nur möglich begründen. Sie können ausführen, welche konkreten Probleme sie bei welchen Tätigkeiten haben. Sie können auch auf Äußerungen von Arbeitgebern und Kollegen erwähnen, die darauf verweisen, dass sie mit ihren Beschwerden das Arbeitsverhältnis möglicherweise beenden müssen. Auch Unvereinbarkeit zwischen den Einschränkungen und Arbeitserfordernissen wie Schicht- und Mehrarbeit sollten Sie dringend anführen.
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Was wird vom Pflegegeld alles abgezogen?
Wer Pflegegeld bezieht, fragt oft überrascht: „Was wird da eigentlich alles abgezogen?“ Die kurze Antwort lautet meist: gar nichts – zumindest nicht in dem Sinn, wie man es von Lohnabrechnungen kennt. Pflegegeld ist eine pauschale Leistung der Pflegeversicherung, kein Gehalt.
Wenn aber am Ende trotzdem weniger auf dem Konto ankommt, steckt dahinter in der Regel keine „Abgabe“, sondern eine gesetzlich geregelte Kürzung oder ein vorübergehendes Ruhen des Anspruchs. Entscheidend ist also weniger die Frage nach Abzügen, sondern nach den Situationen, in denen die Pflegekasse das Pflegegeld mindert, anteilig berechnet oder zeitweise stoppt.
Keine Lohnabrechnung: Pflegegeld läuft nicht durch Steuer- und BeitragsmühlenPflegegeld wird grundsätzlich als fester Monatsbetrag ausgezahlt. Es gibt keine automatischen Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Sozialversicherungsbeiträge, weil Pflegegeld keine Arbeitsvergütung ist. Für Pflegebedürftige selbst gilt es als steuerfreie Leistung aus der Pflegeversicherung. Das ist einer der Gründe, warum Pflegegeld in der Praxis oft als „brutto gleich netto“ erlebt wird – und warum jede Abweichung sofort auffällt.
Auch wenn das Pflegegeld an eine pflegende Person weitergegeben wird, entsteht dadurch nicht automatisch ein „Lohn“, von dem die Pflegekasse etwas einbehält. Steuerfragen können sich in Einzelfällen zwar auf Ebene der pflegenden Person stellen, sie werden aber nicht über die Pflegekasse „abgezogen“, sondern allenfalls später im Steuerrecht geprüft.
Wenn Pflegedienst mitmischt: Kürzung durch KombinationsleistungenEin typischer Grund für weniger Pflegegeld ist die Kombination mit Pflegesachleistungen. Sobald ein ambulanter Pflegedienst nicht nur gelegentlich hilft, sondern Leistungen über die Pflegeversicherung abrechnet, kann das Pflegegeld anteilig sinken. Die Logik dahinter ist rechnerisch: Wer einen bestimmten Prozentsatz der Pflegesachleistung ausschöpft, bekommt das Pflegegeld um genau diesen Prozentsatz vermindert. Es wirkt dann so, als würde „vom Pflegegeld etwas abgezogen“ – tatsächlich wird der Anspruch von vornherein als anteiliges Pflegegeld berechnet.
Wichtig ist, dass es nicht um eine Bestrafung oder eine nachträgliche Korrektur geht, sondern um die Aufteilung zweier Leistungsarten, die zusammen eine Gesamtleistung bilden sollen. Wer sich für ein bestimmtes Verhältnis von Geld- und Sachleistung entscheidet, ist daran zudem für eine gewisse Zeit gebunden. Das soll Planbarkeit schaffen, kann aber auch dazu führen, dass ein Monat „unerwartet“ niedriger ausfällt, wenn man die Abrechnungspraxis des Pflegedienstes unterschätzt.
Halbes Pflegegeld bei Kurzzeit- und VerhinderungspflegeEin weiterer Klassiker sind Unterbrechungen der häuslichen Pflege. Wird die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt oder übernimmt eine Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege, läuft das Pflegegeld nicht einfach unverändert weiter. In diesen Phasen wird es grundsätzlich nur zur Hälfte fortgezahlt, und zwar für einen begrenzten Zeitraum im Kalenderjahr.
Das gilt auch dann, wenn die neue, seit Juli 2025 flexiblere gemeinsame Jahresleistung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege genutzt wird: An der Systematik des halben Pflegegeldes während der Ersatz- oder Kurzzeitpflege ändert das nichts.
In der Praxis kommt ein Detail hinzu, das viele erst auf dem Kontoauszug verstehen: An Aufnahme- und Entlassungstagen kann das Pflegegeld anders behandelt werden als an den Tagen dazwischen. Je nach Abrechnungsweise werden nicht alle Tage gleich gekürzt. Wer hier Unstimmigkeiten vermutet, sollte sich die tagesgenaue Abrechnung erklären lassen, bevor vorschnell von „Abzügen“ die Rede ist.
Krankenhaus, Reha, Ausland: Wann der Anspruch ruhtPflegegeld ist an häusliche Pflege gekoppelt. Sobald diese faktisch nicht stattfindet, kann der Anspruch zeitweise ruhen. Besonders relevant ist das bei längeren Krankenhausaufenthalten oder stationären Reha- und Vorsorgemaßnahmen. Für eine gewisse Anfangszeit wird Pflegegeld noch weitergezahlt, danach kann es für die Dauer des stationären Aufenthalts ausgesetzt werden. Wer nach mehreren Wochen Klinik plötzlich „Null“ erhält, erlebt das als harten Schnitt – rechtlich ist es jedoch ein Ruhen des Anspruchs, kein Abzug.
Ähnlich ist es beim Auslandsaufenthalt. Außerhalb Deutschlands kann der Anspruch grundsätzlich ruhen, wobei das Gesetz Ausnahmen kennt, etwa für vorübergehende Aufenthalte und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch für Aufenthalte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz. Entscheidend ist hier nicht die Urlaubslaune, sondern der Rechtsraum und die Dauer.
Weniger bekannt, aber ebenfalls geregelt: Wenn im Rahmen häuslicher Krankenpflege Leistungen erbracht werden, die inhaltlich den Pflegesachleistungen entsprechen, kann das Auswirkungen auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Das ist selten Alltag, erklärt aber Fälle, in denen Betroffene trotz „zu Hause“ eine Kürzung oder Unterbrechung erleben.
Vollstationäre Pflege: Pflegegeld endet, andere Leistungen greifenZieht eine pflegebedürftige Person dauerhaft in ein Pflegeheim, ist Pflegegeld in der Regel nicht mehr die passende Leistungsform. Dann treten Leistungen der vollstationären Pflegeversicherung an seine Stelle. Das wird manchmal als „Pflegegeld wird abgezogen“ missverstanden, ist aber ein Wechsel der Leistungsart: Pflegegeld ist für selbst organisierte Pflege im häuslichen Umfeld gedacht, nicht für die dauerhafte Heimversorgung.
Es gibt Sonderkonstellationen, in denen anteilige Zahlungen im Zusammenhang mit besonderen Wohnformen eine Rolle spielen können, etwa wenn jemand in einer Einrichtung lebt und tageweise zu Hause gepflegt wird. Auch hier entsteht der Eindruck einer Kürzung, tatsächlich wird der Anspruch tageweise bzw. anteilig bestimmt.
Beratungseinsatz vergessen: Pflegegeld kann gekürzt oder entzogen werdenDer wohl unerquicklichste Grund für ein geringeres Pflegegeld hat nichts mit Pflegearrangements, sondern mit Bürokratie zu tun: Wer Pflegegeld bezieht, muss in bestimmten Pflegegraden regelmäßige Beratungsbesuche abrufen. Diese dienen der Qualitätssicherung und sollen pflegende Angehörige unterstützen.
Bleiben sie aus, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar entziehen. Viele Kassen reduzieren dann spürbar, teils bis zur Halbierung, bis der Nachweis vorliegt und die Beratung nachgeholt ist.
Gerade weil das wie eine Strafe wirkt, wird es häufig als „Abzug“ beschrieben. Tatsächlich ist es eine gesetzlich vorgesehene Konsequenz bei fehlendem Beratungseinsatz. Wer betroffen ist, sollte nicht abwarten: Sobald der Beratungsbesuch dokumentiert ist, kann die volle Zahlung wieder anlaufen.
Pfändung und Verrechnung: Warum meist nichts „weggeht“, aber Konten trotzdem Ärger machen könnenPflegegeld ist in aller Regel vor Pfändung geschützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass es in der Praxis nie Probleme gibt. Wenn Pflegegeld zusammen mit anderen Einnahmen auf ein Konto fließt, kann es bei Kontopfändungen zu vorübergehenden Blockaden kommen, obwohl der Anspruch an sich geschützt ist. Dann ist nicht „vom Pflegegeld abgezogen“ worden, sondern das Geld ist banktechnisch nicht verfügbar, bis der Schutz korrekt greift.
Separat davon sind Rückforderungen denkbar, wenn zu viel gezahlt wurde, etwa nach einer rückwirkenden Änderung des Pflegegrades oder wenn Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Das ist keine laufende „Abgabe“, kann aber zu Verrechnungen führen, die Betroffene als Abzug wahrnehmen, weil die nächste Zahlung niedriger ausfällt.
Andere Sozialleistungen: Nicht abgezogen, aber manchmal angerechnet oder zweckgebunden behandeltDas Pflegegeld selbst wird nicht kleiner, nur weil jemand Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht. Trotzdem wird es in Behördenkontakten oft zum Thema, weil bei vielen Leistungen Einkommen geprüft wird.
Hier wirkt die Zweckbindung: Leistungen, die ausdrücklich einem anderen Zweck dienen, sollen bei existenzsichernden Leistungen grundsätzlich nicht wie normales Einkommen behandelt werden. Ähnliche Regeln gibt es auch in der Sozialhilfe. Das bedeutet praktisch häufig: Pflegegeld wird nicht als „frei verfügbares Geld für den Lebensunterhalt“ gewertet.
Gleichzeitig ist Pflegegeld keine Prämie zum Ansparen, sondern soll Pflege organisieren. Wer zusätzlich Hilfe zur Pflege oder andere Unterstützungen beantragt, muss damit rechnen, dass Behörden genau hinschauen, wofür welche Leistung gedacht ist. Im Streitfall ist weniger der Kontoauszug entscheidend als die Begründung im Bescheid – und die lässt sich prüfen.
Ein Beispiel aus der PraxisFrau M., Pflegegrad 3, wird zu Hause überwiegend von ihrer Tochter versorgt und erhält dafür Pflegegeld. Zusätzlich kommt an drei Vormittagen pro Woche ein ambulanter Pflegedienst für Körperpflege und Medikamente. Im ersten Monat wirkt alles wie gewohnt, dann fällt der Kontoauszug auf: Das Pflegegeld ist spürbar niedriger.
Der Grund ist keine „Abbuchung“, sondern die Kombinationsleistung: Der Pflegedienst hat einen Teil der Pflegesachleistungen mit der Kasse abgerechnet, und entsprechend wird das Pflegegeld prozentual gekürzt.
Einige Wochen später wird Frau M. für zehn Tage in Kurzzeitpflege aufgenommen, weil die Tochter wegen einer Operation ausfällt. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld nur anteilig weiter, im Ergebnis ungefähr die Hälfte für die Tage der Kurzzeitpflege.
Nach der Entlassung steigt die Zahlung wieder, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die häusliche Pflege erneut tatsächlich stattfindet. In der Familie bleibt am Ende vor allem die Erkenntnis: Wenn Pflegegeld „weniger“ ist, liegt es oft an einer geregelten Aufteilung oder zeitweisen Reduzierung – nicht daran, dass jemand etwas „abzieht“.
FazitVom Pflegegeld wird in den meisten Fällen nichts „abgezogen“. Wenn weniger ankommt, liegt es fast immer an einer gesetzlich geregelten Minderung, einer anteiligen Berechnung oder einem Ruhen des Anspruchs. Kombinationsleistungen, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, längere Klinikaufenthalte, Auslandsphasen und versäumte Beratungseinsätze sind die häufigsten Auslöser. Wer das Gefühl hat, die Zahlung passe nicht zur eigenen Situation, sollte zuerst die Leistungsart und den Zeitraum prüfen lassen – und dann die Pflegekasse konkret um die Berechnungsgrundlage bitten.
QuellenSozialgesetzbuch XI: Pflegegeld, anteilige Berechnung, Beratungseinsatz und mögliche Kürzung/Entzug (§ 37 SGB XI), Sozialgesetzbuch XI: Kombinationsleistung und Fortzahlung als halbes Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 38 SGB XI).
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Kann man Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig beziehen?
Immer wieder bekommen wir die Frage gestellt, ob sich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig beziehen bzw. beantragen lassen. Diese Frage wollen wir nun beantworten.
Kurzantwort: Ja – als „Kombinationsleistung“Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich in Deutschland gleichzeitig nutzen. Gesetzlich heißt das „Kombinationsleistung“: Wird der monatliche Sachleistungsanspruch nicht vollständig aufgebraucht, bleibt der entsprechende Anteil des Pflegegeldes erhalten. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB XI.
Wer hat Anspruch – und in welcher Höhe?Die Kombination betrifft ausschließlich Pflegegrade 2 bis 5 in der häuslichen Pflege. 2025 betragen die monatlichen Regelsummen: Pflegegeld 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5).
Der monatliche Sachleistungsrahmen liegt bei 796 € (PG 2), 1.497 € (PG 3), 1.859 € (PG 4) und 2.299 € (PG 5). Pflegegrad 1 hat weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen; hier steht insbesondere der Entlastungsbetrag von 131 € zur Verfügung.
Diese Werte gelten seit den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen zum 1. Januar 2025.
Wie wird die Kombination berechnet?Die Kürzungslogik ist simpel: Der prozentuale Verbrauch der Sachleistung mindert das Pflegegeld im selben Verhältnis. Wer also 50 Prozent des Sachleistungsrahmens nutzt, erhält 50 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Ein offizielles Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums rechnet dies mit Pflegegrad 2 durch und macht das Prinzip anschaulich.
Bindungsfrist: Wie lange gilt die gewählte Kombination?Grundsätzlich bindet die Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung für sechs Monate. Ein Wechsel ist damit nicht monatlich frei möglich; die gesetzliche Vorgabe soll Planbarkeit sichern. Ausnahmen sind in der Praxis möglich, etwa wenn auf reine Geld- oder reine Sachleistung umgestellt wird, oder wenn sich der Zustand gravierend ändert – die Rechtsnorm bleibt jedoch die sechsmonatige Bindungsfrist.
Auszahlung und Abrechnung in der PraxisDas anteilige Pflegegeld fließt nicht mehr am Monatsanfang wie bei reiner Geldleistung. Die Kasse wartet zunächst die Abrechnung des Pflegedienstes ab und zahlt das angepasste Pflegegeld zeitversetzt aus. Je nach Kasse kann das mehrere Wochen dauern, was bei Umstieg auf die Kombinationsleistung zu einer spürbaren Lücke führen kann – darauf sollten Betroffene vorbereitet sein.
Pflichtberatung bei Pflegegeld und Sonderfall UmwandlungWer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche in der Häuslichkeit wahrnehmen; bei Kombinationsleistung können diese Pflichten je nach Konstellation ebenfalls relevant sein.
Wichtig ist zudem der sogenannte Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags können – sofern nicht für Pflegedienstleistungen genutzt – in Kostenerstattung für anerkannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umgewandelt werden. Für die Pflegegeld-Kürzung zählt dieser umgewandelte Teil so, als wäre er als Sachleistung verbraucht.
Tages-/Nachtpflege sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Wie passt das dazu?Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung beansprucht werden; die dortigen Pflegeaufwendungen werden nicht auf Pflegegeld oder ambulante Sachleistungen angerechnet.
Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld in der Regel für einen begrenzten Zeitraum in halber Höhe weitergezahlt; seit 1. Juli 2025 gilt zudem ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der flexibler einsetzbar ist.
Was bedeutet „gleichzeitig“ im Alltag?In der Praxis heißt „gleichzeitig“ selten, dass beide Töpfe voll fließen. Vielmehr wird zunächst der Pflegedienst über die Sachleistung abgerechnet; anschließend errechnet die Pflegekasse das verbleibende, anteilige Pflegegeld und zahlt es – zeitversetzt – aus.
Wer mehr Angehörigenpflege leistet, hält das Pflegegeld höher; wer den Pflegedienst stärker einbindet, schöpft mehr Sachleistung aus und erhält entsprechend weniger Pflegegeld. Die Summe aus beidem überschreitet nie 100 Prozent des jeweiligen Monatsanspruchs.
FazitJa, Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren – das ist sogar ausdrücklich vorgesehen. Entscheidend sind der richtige Pflegegrad, ein realistisches Verhältnis von privater zu professioneller Hilfe, die Beachtung der sechsmonatigen Bindungsfrist und der Blick auf Abrechnungs- und Auszahlungszeitpunkte.
Mit dem Umwandlungsanspruch und der unabhängigen Tages-/Nachtpflege stehen zusätzliche Stellschrauben bereit, um Versorgung und Entlastung haushaltsnah zu orchestrieren, ohne die Kombinationslogik zu durchbrechen. Wer die Regelmechanik kennt und Beratung nutzt, kann die Leistungen der Pflegeversicherung passgenau und rechtssicher ausschöpfen.
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Bürgergeld: Der Stichtag entscheidet über die Höhe der Grundsicherung
Beim Bürgergeld scheitern Ansprüche bisweilen nicht an der Höhe von Beträgen, sondern am Zeitpunkt ihres Zuflusses oder ihrer Verfügbarkeit. Das Jobcenter prüft strikt nach Stichtagen und legt diese häufig zu Ungunsten der Leistungsberechtigten aus. Wer den maßgeblichen Zeitpunkt nicht kennt, verliert Geld.
Der Stichtag bei der Antragstellung ist rechtlich ausschlaggebendFür die Vermögensprüfung zählt allein der Tag der Antragstellung. Alles, was an diesem Tag vorhanden und verwertbar ist, fließt in die Berechnung ein, unabhängig davon, wofür das Geld gedacht war oder wann es ausgegeben wird. Spätere Ausgaben ändern an diesem Stichtag nichts.
Warum Einkommen anders bewertet wird als VermögenEinkommen zählt im Monat des tatsächlichen Zuflusses und mindert den Anspruch unmittelbar. Vermögen wird stichtagsbezogen bewertet und bleibt relevant, solange es rechtlich verwertbar ist. Diese klare Trennung verwischt das Jobcenter nicht selten und ordnet Beträge falsch zu.
Welche Stichtage sich negativ auswirkenProblematisch ist vor allem der Antragstag, weil an diesem Tag vorhandenes Geld vollständig als Vermögen zählt. Ebenso kritisch ist der Zuflussmonat von Einkommen, da selbst einmalige Zahlungen den Anspruch dieses Monats mindern. Nach Ablauf der Karenzzeit setzt das Jobcenter zudem einen neuen Stichtag für die Vermögensprüfung, der häufig zu unerwarteten Kürzungen führt.
Beispiele für fehlerhafte Vermögens- und EinkommensanrechnungGeld auf dem Konto am Antragstag gilt als Vermögen, auch wenn es wenige Tage später für notwendige Ausgaben bestimmt ist. Eine Nachzahlung zählt als Einkommen des Zuflussmonats, selbst wenn sie sofort verbraucht wird. Darlehen werden häufig als eigenes Vermögen behandelt, wenn der Zuflusszeitpunkt nicht eindeutig belegt ist.
Das sind die häufigsten Fehler bei der BerechnungJobcenter setzen nicht selten falsche Stichtage an oder ordnen Zuflüsse dem falschen Monat zu. Darlehen behandeln sie wie eigenes Vermögen, private Verkäufe wie laufendes Einkommen. Besonders problematisch sind pauschale Bewertungen von Kontoauszügen über mehrere Monate ohne zeitliche Trennung.
Praxisbeispiel: Die verspätete RechnungWolfgang stellt Anfang des Monats den Antrag auf Bürgergeld und verfügt an diesem Tag noch über 2.600 Euro auf dem Konto. Eine größere Rechnung begleicht er wenige Tage später. Das Jobcenter rechnet den Betrag vollständig als Vermögen an, weil er am Stichtag verfügbar war.
Praxisbeispiel: Der falsche ZuflussmonatKerstin erhält am Monatsende eine Nachzahlung ihres früheren Arbeitgebers. Sie verwendet das Geld im Folgemonat vollständig. Das Jobcenter ordnet den Betrag dennoch dem Zuflussmonat zu und kürzt rückwirkend die Leistung.
Praxisbeispiel: Das geliehene GeldMelissa leiht sich kurz vor Antragstellung Geld für eine dringende Reparatur. Das Jobcenter wertet den Betrag als Vermögen, weil der Darlehensnachweis zunächst fehlt. Erst nach Vorlage der Vereinbarung entfällt die Anrechnung.
Warum Jobcenter Stichtage häufig falsch anwendenJobcenter arbeiten schematisch und greifen auf automatisierte Prüfungen zurück. Den konkreten zeitlichen Zusammenhang berücksichtigen sie dabei oft nicht. Die notwendige Einzelfallprüfung bleibt aus.
So können Sie die Stichtag-Falle vermeidenSie vermeiden Nachteile, indem Sie mögliche Zuflüsse frühzeitig kontrollieren und zeitlich einordnen. Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Nachzahlungen, Erstattungen, Bonuszahlungen oder private Rücküberweisungen anstehen, und klären Sie deren Zeitpunkt. Wer Zuflüsse kennt, kann Antrag, Ausgaben und Nachweise so abstimmen, dass Geld nicht am falschen Stichtag angerechnet wird.
Wie Sie Stichtagsfehler erkennen und vermeidenSie schützen Ihren Anspruch nur, wenn Sie Zuflüsse, Ausgaben und Zweckbindungen zeitlich eindeutig belegen. Kontoauszüge, Rechnungen und Verträge müssen den exakten Zeitpunkt zeigen. Unklare Zeiträume gehen regelmäßig zulasten der Leistungsberechtigten.
Welche Rolle der Stichtag nach der Karenzzeit spieltNach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter das Vermögen erneut und setzt einen neuen Stichtag. Vermögen, das zuvor unbeachtlich war, rückt dann wieder in den Fokus. Wer diesen Zeitpunkt übersieht, riskiert Kürzungen.
Das tun Sie, wenn das Jobcenter falsch rechnetPrüfen Sie jeden Bescheid sofort und gleichen Sie Antragstag, Zuflussmonat und Vermögensstand ab. Schon ein falsches Datum führt zu spürbaren Kürzungen. Reagieren Sie frühzeitig.
Widerspruch gezielt und fristgerecht einlegenLegen Sie fristgerecht Widerspruch ein und benennen Sie den konkreten Rechenfehler. Belegen Sie ihn mit Kontoauszügen, Verträgen oder Rechnungen, die den Zeitpunkt eindeutig zeigen. Ohne zeitliche Präzision bleibt der Widerspruch wirkungslos.
Unterlagen vollständig und zeitlich eindeutig vorlegenReichen Sie Unterlagen vollständig und klar datiert ein. Bestehen Sie auf der getrennten Prüfung von Einkommen und Vermögen. Pauschale Begründungen müssen Sie nicht hinnehmen.
Laufende Leistungen absichern, wenn das Jobcenter blockiertBleibt das Jobcenter trotz eindeutiger Nachweise bei seiner Rechnung, sichern Sie Ihre laufenden Leistungen ab. Andernfalls entstehen finanzielle Lücken. Fehler korrigieren Jobcenter häufig erst unter Druck.
Checkliste: Rechenfehler vermeidenAchten Sie auf den korrekten Antragstag, vollständig abgebildete Kontozeiträume und die richtige Zuordnung von Zuflüssen. Prüfen Sie, ob Darlehen als solche behandelt werden und private Verkäufe nicht als Einkommen gelten. Kontrollieren Sie neue Stichtage nach der Karenzzeit.
FAQ: Der Stichtag beim BürgergeldWelcher Stichtag ist für Vermögen entscheidend?
Der Tag der Antragstellung oder der erneuten Vermögensprüfung nach der Karenzzeit.
Wann zählt Einkommen beim Bürgergeld?
Im Monat des tatsächlichen Zuflusses.
Ist der Bewilligungsbescheid maßgeblich?
Nein, maßgeblich sind Antragstag und Zuflusszeitpunkt.
Können spätere Ausgaben den Stichtag ändern?
Nein, entscheidend ist der Vermögensstand am Stichtag.
Wie lassen sich falsche Berechnungen korrigieren?
Durch Widerspruch mit zeitlich eindeutigen Nachweisen.
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Geplante Bezahlkarte für Bürgergeld-Bezieher provoziert weitere Probleme
Was sich zunächst wie eine pragmatische Lösung anmutet, entpuppt sich als handfestes Problem: Die Bezahlkarte für Bürgergeld-Bezieher.
Hamburg plant zum Jahreswechsel 2026 eine Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende ohne eigenes Bankkonto. Auslöser ist ein scheinbar technisches Problem: Die Postbank stellt die Einlösung von Barschecks ein, also eines Verfahrens, das bislang als letzte Brücke für Menschen ohne Konto diente.
Was nach pragmatischer Verwaltung klingt, berührt jedoch eine gesellschaftliche Schieflage, die seit Jahren bekannt ist: Der Zugang zum Zahlungsverkehr ist rechtlich zugesichert, scheitert aber für einen Teil der Betroffenen im Alltag.
Das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) beschreibt die geplante Bezahlkarte deshalb weniger als “sozialpolitische Innovation”, sondern als Symptom. Die Karte löst die akute Frage, wie Geld ausgezahlt wird, wenn ein altes Auszahlungsinstrument wegfällt. Sie löst nicht die Frage, warum Menschen trotz Anspruch weiterhin kein Konto bekommen.
Das Basiskonto existiert – und bleibt dennoch für viele außer ReichweiteSeit Jahren gilt in Europa und in Deutschland der Grundsatz, dass jede Person ein Konto mit grundlegenden Funktionen erhalten können soll. Die Idee ist schlicht: Wer kein Konto hat, ist bei Miete, Handyvertrag, Lohnzahlung, Online-Diensten oder behördlicher Kommunikation schnell abgehängt. Auf dem Papier ist dieser Ausschluss beendet; in der Praxis bleibt er für bestimmte Gruppen real.
Das iff verweist auf Erfahrungen aus Beratung und Forschung, nach denen die Kontoeröffnung besonders häufig dort scheitert, wo Lebenslagen instabil sind: bei Menschen ohne feste Meldeadresse, bei fehlenden oder unvollständigen Ausweispapieren, in Phasen von Wohnungsnot oder bei Situationen, in denen die Organisation des Alltags bereits überfordert. Hinzu kommt ein Punkt, der in der Debatte oft klein geredet wird, für Betroffene aber entscheidend sein kann: Basiskonten können teuer sein und damit genau jene treffen, die ohnehin mit jedem Euro rechnen müssen.
Die Konsequenz ist paradox: Ein Anspruch, der Teilhabe sichern soll, wird ausgerechnet für Menschen mit den größten Hürden zum theoretischen Versprechen. Genau hier setzt die Kritik des iff an: Statt die Durchsetzung des Anspruchs zu stärken, droht die Politik sich an ein Ersatzsystem zu gewöhnen.
Die Bezahlkarte kann helfen – aber sie ersetzt kein KontoEine Bezahlkarte kann kurzfristig verhindern, dass Leistungen ins Leere laufen. Und sie kann, je nach Ausgestaltung, im Alltag vieles ermöglichen: Einkaufen, Bargeld abheben, teils auch Online-Zahlungen. Hamburgs Jobcenter hat gegenüber Medien erklärt, dass die Nutzung für Bürgergeldbeziehende nicht verpflichtend sein soll und dass es zunächst keine Einschränkungen wie bei Geflüchteten geben solle. Das nimmt der Karte einen Teil ihres Konfliktpotenzials, weil Freiwilligkeit die Stigmatisierungsgefahr mindert.
Trotzdem bleibt ein struktureller Unterschied: Ein Konto ist mehr als eine Karte. Wer Miete überweisen muss, Strom per Lastschrift zahlt oder regelmäßige Zahlungen organisiert, benötigt Funktionen, die viele Kartenmodelle nicht oder nur eingeschränkt abbilden. Das iff warnt zudem vor einer Dynamik, die aus anderen Bereichen bekannt ist: Systeme, die anfangs „unauffällig“ starten, lassen sich später mit Regeln versehen, die den Handlungsspielraum verengen. Selbst wenn Hamburg heute Zurückhaltung signalisiert, ist damit noch nicht garantiert, dass Ausgestaltung und Rechte dauerhaft stabil bleiben.
So entsteht das Risiko einer Parallelwelt im Zahlungsverkehr: Menschen mit vollwertigem Konto auf der einen Seite, Menschen mit einer abgespeckten Alternative auf der anderen. Das ist nicht nur eine technische Frage, sondern eine der Würde und der gleichen gesellschaftlichen Möglichkeiten.
Vom Sonderfall zur Routine: Der Bund zieht nachHamburg steht mit der Idee nicht allein. Auch die Bundesagentur für Arbeit plant ab Januar 2026 eine Bezahlkarte für kontolose Bürgergeldbeziehende, weil das Scheckverfahren ausläuft. In einer Mitteilung aus dem Umfeld der Anbieter wird von rund 8.000 Betroffenen bundesweit gesprochen, die bislang über dieses Verfahren versorgt wurden. In Hamburg selbst geht es nach Angaben des Jobcenters um deutlich weniger Menschen; genannt werden etwa 300 Bürgergeldberechtigte ohne Konto, nachdem die Zahl im Sommer noch deutlich höher gelegen habe.
Diese Zahlen zeigen zweierlei. Erstens: Es handelt sich nicht um eine Massenumstellung, sondern um eine kleine Gruppe – für die es allerdings um die Existenzsicherung geht. Zweitens: Gerade weil die Gruppe klein ist, wäre der Moment günstig, die eigentliche Baustelle anzugehen: Kontozugang durchsetzen, Kosten begrenzen, Verfahren vereinfachen und Betroffene bei der Kontoeröffnung konkret unterstützen. Stattdessen droht der Ersatzweg zur bequemen Standardantwort zu werden, weil er kurzfristig Verwaltung entlastet.
Parallel dazu verschiebt sich der rechtliche Rahmen. Fachverbände weisen darauf hin, dass mit dem Wegfall des bisherigen Barauszahlungswegs auch das sozialrechtliche Wahlrecht zur Art der Auszahlung unter Druck gerät und künftig stärker auf Überweisung fokussiert werden soll – mit Ausnahmen nur noch als Härtefall. Wer dann weder Konto noch funktionierende Alternative hat, landet in einer gefährlichen Lücke.
Was politisch daraus folgtDie Bezahlkarte ist nicht per se das Problem. Problematisch wird sie dort, wo sie als Ersatz für ein ungelöstes Recht behandelt wird. Wenn der Staat akzeptiert, dass ein Teil der Bevölkerung dauerhaft ohne Konto bleibt, verschiebt sich die Verantwortung stillschweigend: Weg von Banken und Aufsicht, hin zu Sozialbehörden, die dann „irgendwie“ Zahlungsfähigkeit organisieren sollen.
Das iff fordert daher, die Karte ausdrücklich als Übergang zu verstehen. Eine Übergangslösung hat einen klaren Auftrag: Sie überbrückt, bis der reguläre Zugang funktioniert.
Dazu gehört, dass Ablehnungen von Konten nachvollziehbar werden, dass Aufsicht greift und dass Betroffene nicht allein gelassen werden, wenn Dokumente fehlen oder Verfahren scheitern. Und falls Karten eingesetzt werden, braucht es verlässliche Mindestanforderungen: keine verdeckten Gebühren, eine Alltagstauglichkeit, die nicht beim Bezahlen im Supermarkt endet, und Regeln, die verhindern, dass aus Verwaltungstechnik schleichend soziale Kontrolle wird.
Hamburgs Vorhaben zeigt, wie schnell ein Zahlungsdetail zur Grundsatzfrage werden kann. Die Antwort darauf entscheidet, ob Teilhabe als gleiches Bürgerrecht ernst genommen wird – oder ob sie in Zukunft von der richtigen Karte abhängt.
QuellenInstitut für Finanzdienstleistungen (iff): „Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende“
Der Beitrag Geplante Bezahlkarte für Bürgergeld-Bezieher provoziert weitere Probleme erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Wer ab 58 in Teilzeit geht, verliert so viele Rentenpunkte pro Jahr
Viele Menschen gehen ab 58 in Teilzeit, weil sie sich Entlastung wünschen – und wundern sich Jahre später über eine spürbar niedrigere Altersrente. Das passiert selten „weil etwas schiefgelaufen ist“, sondern weil die Rentenformel konsequent ist:
Ihre Monatsrente entsteht aus den Entgeltpunkten, die Sie Jahr für Jahr aus Ihrem beitragspflichtigen Einkommen sammeln. Sinkt das Einkommen über mehrere Jahre, sinken die Entgeltpunkte – und das deckelt die spätere Rente dauerhaft.
Die RentenL Rentenlogik in einem SatzEin Entgeltpunkt entspricht vereinfacht einem Jahr Arbeit mit Durchschnittsverdienst. Für 2025 liegt das (vorläufige) Durchschnittsentgelt bei 50.493 Euro brutto/Jahr; der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 01.07.2025: 40,79 Euro pro Entgeltpunkt und Monat. Wer deutlich unter dem Durchschnitt verdient, sammelt deutlich weniger Punkte – und jeder fehlende Punkt reduziert die Monatsrente lebenslang.
Rechenbeispiel: 7 Jahre Teilzeit – warum das schnell dreistellig wirdReduziert jemand ab 58 von ca. 45.600 Euro/Jahr auf ca. 26.400 Euro/Jahr und bleibt sieben Jahre dabei, ergibt sich überschlägig:
- vorher: 45.600 / 50.493 ≈ 0,90 Entgeltpunkte/Jahr
- nachher: 26.400 / 50.493 ≈ 0,52 Entgeltpunkte/Jahr
Differenz: rund 0,38 Punkte/Jahr, über sieben Jahre etwa 2,66 Punkte. Multipliziert mit 40,79 Euro sind das grob rund 108 Euro brutto pro Monat weniger – dauerhaft.
Tabelle: Schnellcheck mit Formeln und typischen Fallwerten Neues Jahresbrutto (Anteil vom Durchschnitt 50.493 €) Rentenwirkung (Zahlenübersicht) 100% = 50.493 € 1,00 EP/Jahr · Rentenplus pro Beitragsjahr: 40,79 €/Monat · Verlust ggü. 100% nach 7 Jahren: 0,00 €/Monat 90% = 45.444 € 0,90 EP/Jahr · Rentenplus pro Beitragsjahr: 36,71 €/Monat · Verlust ggü. 100% nach 7 Jahren: 28,55 €/Monat 80% = 40.394 € 0,80 EP/Jahr · Rentenplus pro Beitragsjahr: 32,63 €/Monat · Verlust ggü. 100% nach 7 Jahren: 57,11 €/Monat 70% = 35.345 € 0,70 EP/Jahr · Rentenplus pro Beitragsjahr: 28,55 €/Monat · Verlust ggü. 100% nach 7 Jahren: 85,66 €/Monat 60% = 30.296 € 0,60 EP/Jahr · Rentenplus pro Beitragsjahr: 24,47 €/Monat · Verlust ggü. 100% nach 7 Jahren: 114,21 €/Monat 50% = 25.247 € 0,50 EP/Jahr · Rentenplus pro Beitragsjahr: 20,40 €/Monat · Verlust ggü. 100% nach 7 Jahren: 142,77 €/Monat 40% = 20.197 € 0,40 EP/Jahr · Rentenplus pro Beitragsjahr: 16,32 €/Monat · Verlust ggü. 100% nach 7 Jahren: 171,32 €/Monat Die typischen Fallen, die den Effekt verstärkenTeilzeit wird besonders teuer, wenn sie nicht „für sich“ steht, sondern in eine Kette führt. Ein häufiger Verlauf ist: weniger Stunden, später Jobverlust oder Umstrukturierung, dann Arbeitslosengeld I – und damit Rentenbeiträge aus einer bereits abgesenkten Basis (zusätzlich gedämpft über die 80-Prozent-Regel).
Ebenfalls typisch ist der scheinbar harmlose Minijob als Ersatz, kombiniert mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Das wirkt im Alltag kaum spürbar, aber in der Rentenbiografie als dauerhaft geringerer Aufbau.
Und wer aus Teilzeit in längere Phasen ohne beitragspflichtige Beschäftigung rutscht, baut in dieser Zeit die Rentenhöhe nicht weiter auf wie in normalen Beitragsjahren.
Am stärksten wird das Minus, wenn Teilzeit zugleich ein Vorruhestandsplan ist. Dann kommt zum Punkteverlust durch weniger Einkommen häufig noch der Abschlag bei vorgezogenem Rentenbeginn. Genau dieses Doppelminus ist der Moment, in dem aus „Entlastung“ eine dauerhaft deutlich niedrigere Monatsrente wird.
Was Sie konkret tun können, bevor Sie reduzierenWenn Sie ab 58 die Stunden senken wollen, lohnt ein kurzer Dreischritt:
Erstens rechnen Sie den Effekt in Euro gegen – nicht nach Gefühl, sondern mit der obenstehenden Formel.
Zweitens denken Sie das Risiko mit, dass aus Teilzeit später eine Unterbrechung wird (Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, finanzielle Engpässe).
Drittens prüfen Sie, ob ein anderes Modell besser passt: Altersteilzeit mit Puffer, ein sinnvoll gestalteter Midijob, oder – je nach Situation – eine Kombination aus Teilrente und Weiterarbeit, die die Planung stabiler macht als ein „harter“ Bruch.
Wer Teilzeit wegen Pflege übernimmt, sollte zusätzlich prüfen, ob Rentenbeiträge über die Pflegeversicherung möglich sind. Das schließt nicht jede Lücke, kann aber einen Teil des Punkteverlusts abfedern.
FAQIst Teilzeit ab 58 immer ein Fehler?
Nein. Sie wird zur Falle, wenn sie mehrere Jahre läuft, das Einkommen deutlich sinkt und anschließend Unterbrechungen oder ein vorgezogener Rentenstart dazukommen.
Warum sind die letzten Jahre so wichtig?
Weil jeder fehlende Entgeltpunkt lebenslang wirkt – und kurz vor Rentenbeginn kaum noch Zeit bleibt, das Minus später wieder auszugleichen.
Was ist der häufigste Denkfehler?
„Ich arbeite ja weiter, also wird die Rente schon passen.“ Entscheidend ist nicht, ob Sie arbeiten, sondern wie viele Entgeltpunkte pro Jahr dabei entstehen – und ob zusätzlich Abschläge greifen.
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Arbeitslosengeld vor der Rente hat diese 4 guten Vorteile
Eine Arbeitslosigkeit kurz vor dem Renteneintritt ist ein heikles Thema, das viele Menschen über 60 betrifft. Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater erklärt, welche 4 Vorteile es haben kann, zunächst Arbeitslosengeld anstatt einer vorzeitigen Altersrente zu beziehen.
Welche Optionen haben Sie?Viele Menschen über 60 stehen vor der Herausforderung, möglicherweise ihren Job zu verlieren.
In diesem Alter ist es oft schwer, eine neue Anstellung zu finden. Der Anwalt betont, dass es wichtig ist, die finanziellen Möglichkeiten zu prüfen, bevor man eine Entscheidung trifft.
Eine wichtige Frage ist hier, ob Betroffene sofort eine vorzeitige Altersrente beantragen oder zunächst Arbeitslosengeld beziehen, um die Zeit bis zur Rente zu überbrücken.
4 Vorteile für Arbeitslosengeld vor der RenteDer Rentenexperte nennt vier wesentliche Vorteile, die für den Bezug von Arbeitslosengeld sprechen könnten:
- Unabhängigkeit vom Rentenanspruch: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich unabhängig davon, ob man bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat. Solange man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann man Arbeitslosengeld beziehen, sofern man in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
- Höheres Einkommen durch Arbeitslosengeld: Häufig fällt das Arbeitslosengeld höher aus als die vorgezogene Altersrente. Besonders bei gut verdienenden Personen in den letzten Berufsjahren kann das Arbeitslosengeld ein höheres Netto-Einkommen bieten. Auch Frauen, die oft niedrigere Rentenansprüche haben, können vom Arbeitslosengeld profitieren.
- Verringerung der Rentenabschläge: Wenn man zunächst Arbeitslosengeld bezieht, kann man die Rentenabschläge reduzieren. Jeder Monat, den man Arbeitslosengeld bezieht, trägt dazu bei, die Abschläge bei der späteren Rentenzahlung zu verringern.
- Erhöhung der Rentenansprüche: Der Bezug von Arbeitslosengeld ist rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass während dieser Zeit weiter Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, was die späteren Rentenansprüche erhöht.
Ein großer Vorteil des Arbeitslosengeldbezugs ist die Möglichkeit, Rentenabschläge zu verringern.
Wer vorzeitig in Rente geht, muss oft hohe Abschläge in Kauf nehmen. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld können diese Abschläge jedoch reduziert werden.
Zum Beispiel verringern sich die Abschläge um 7,2 % für zwei Jahre, was eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen kann.
Wie wird das Arbeitslosengeld auf die Rente angerechnet?Das Arbeitslosengeld wird zu 80 % als beitragspflichtiges Einkommen zur Rentenversicherung angerechnet. Jeder Monat des Arbeitslosengeldbezugs führt somit zu zusätzlichen Einzahlungen in die Rentenkasse, was die späteren Rentenansprüche erhöht.
Diese zusätzliche Rentenzahlung kann den Abschlagsverlust ausgleichen oder sogar übersteigen, so der Experte.
Gibt es einen Rentenzwang beim Bezug von Arbeitslosengeld?Wichtig: Beim Bezug von Arbeitslosengeld gibt es keinen Rentenzwang. Die Bundesagentur für Arbeit darf Arbeitslosengeld-Bezieher nicht vorzeitig in die Rente schicken.
Dies gilt jedoch nicht für den Bezug von Bürgergeld, wo unter Umständen ein Rentenzwang besteht. Aktuell ist dieser Rentenzwang bis Ende 2026 ausgesetzt.
Was sollten Betroffene vor der Entscheidung tun?Bevor man eine Entscheidung trifft, ob man Arbeitslosengeld oder eine vorzeitige Rente beantragt, sollte man einige Schritte unternehmen:
- Aktuelle Rentenauskunft einholen: Lassen Sie sich eine aktuelle Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung geben und prüfen Sie Ihre Rentenansprüche und mögliche Abschläge.
- Arbeitslosengeld berechnen: Nutzen Sie Arbeitslosengeld-Online-Rechner oder lassen Sie sich von der Bundesagentur für Arbeit beraten, um das zu erwartende Arbeitslosengeld zu berechnen.
- Vergleich anstellen: Vergleichen Sie die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes mit der vorgezogenen Altersrente. Prüfen Sie, welche Option finanziell vorteilhafter ist.
Der Bezug von Arbeitslosengeld vor dem Renteneintritt kann in bestimmten Situationen vorteilhaft sein. Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies:
Beispiel aus der PraxisHerr Müller, 62 Jahre alt, verliert nach 40 Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung seinen Arbeitsplatz. Er steht vor der Entscheidung, entweder sofort eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen oder zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I) zu beziehen und später in die reguläre Altersrente zu gehen.
Option 1: Vorzeitige Altersrente mit AbschlägenEntscheidet sich Herr Müller für die vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren, muss er mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs rechnen, was bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren insgesamt 14,4 % weniger Rente bedeutet.
Option 2: Bezug von Arbeitslosengeld I vor der RenteAlternativ kann Herr Müller nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes zunächst ALG I beantragen. Personen über 58 Jahre haben einen Anspruch auf bis zu 24 Monate ALG I, sofern sie in den letzten fünf Jahren mindestens vier Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Während des Bezugs von ALG I werden Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis von 80 % des letzten Bruttoeinkommens gezahlt, wodurch sich die späteren Rentenansprüche erhöhen.
Vorteile des Bezugs von ALG I vor der Rente:- Höheres Einkommen: Das Arbeitslosengeld I beträgt in der Regel 60 % des letzten Nettogehalts (67 % bei Personen mit Kindern) und liegt damit oft über der gekürzten vorzeitigen Altersrente.
- Reduzierung der Rentenabschläge: Durch den späteren Renteneintritt verringern sich die Abschläge. Beispielsweise reduzieren sich die Abschläge um 7,2 % für zwei Jahre, was eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen kann.
- Erhöhung der Rentenansprüche: Während des Bezugs von ALG I werden weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, was die späteren Rentenansprüche erhöht.
- Kein Rentenzwang: Es besteht kein Zwang, vorzeitig in Rente zu gehen, solange man ALG I bezieht. Die Entscheidung über den Renteneintritt kann nach den eigenen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten getroffen werden.
Fazit des Beispiels
Für Herrn Müller wäre es vorteilhaft, zunächst ALG I zu beziehen und den Renteneintritt hinauszuzögern. Dies würde ihm ein höheres Einkommen während der Arbeitslosigkeit sichern, die Rentenabschläge reduzieren und seine späteren Rentenansprüche erhöhen. Es ist jedoch wichtig, die individuelle Situation genau zu prüfen und sich gegebenenfalls von der Deutschen Rentenversicherung oder einem unabhängigen Rentenberater beraten zu lassen.
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Sanktionen bei Bürgergeld-Maßnahmen: Das Urteil zeigt dem Jobcenter Grenzen auf
Zumutbarkeit bei Maßnahmen legen Jobcenter erfahrungsgemäß großzügig im Sinne der Behörde aus. Gerichte setzen jedoch Maßstäbe und schützen Ihre Rechte.
Das Landessozialgericht Hamburg entschied zwar in einem konkreten Fall letztlich gegen einen Bürgergeld-Bezieher. Es zeigte in der Begründung aber deutlich, dass Sanktionen bei Konflikten wegen Maßnahmen des Jobcenters nicht automatisch greifen, sondern Zumutbarkeit sorgfältig geprüft werden muss. (L 4 AS 266/21)
Das Gericht machte klar, dass Richter nicht blind der Einschätzung der Behörde folgen, sondern Inhalt, Ablauf und persönliche Umstände genau prüfen. Genau hier liegen Ihre Rechte – und genau hier können Sie ansetzen.
Der konkrete Fall vor dem LandessozialgerichtDer 1956 geborene Kläger bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und stritt mit dem Jobcenter über mehrere Sanktionen, die die Behörde wegen verweigerter Maßnahmen verhängte. Das Jobcenter ersetzte eine Eingliederungsvereinbarung zunächst durch einen Verwaltungsakt und verpflichtete ihn zur Teilnahme an einer Maßnahme. Der Konflikt eskalierte, weil der Kläger die Teilnahme abbrach und spätere Zuweisungen ebenfalls ablehnte.
Streit um Fahrtkosten: Der Konflikt beginnt mit der VorleistungDer Kläger verlangte die Erstattung seiner Fahrtkosten zur Auftaktveranstaltung und erklärte, er könne diese nicht vorstrecken. Er blieb mehreren Terminen fern, weil er die Kostenfrage als ungeklärt ansah. Die Behörde hielt dagegen und verwies darauf, dass der Maßnahmeträger eine Vorabgewährung angeboten habe.
Nächster Verwaltungsakt: Die Behörde erhöht den DruckNachdem erneut keine Eingliederungsvereinbarung zustande kam, erließ das Jobcenter einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt und wies den Kläger einer Maßnahme zur Unterstützung seiner Bewerbungsaktivitäten zu. Der Kläger erschien nicht, obwohl die Behörde ihn anhörte und Sanktionen ankündigte. Das Amt wertete dies als wiederholte Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen erneut.
Der Kläger wehrt sich: „Nicht zweckmäßig“ reicht nicht ausDer Kläger legte Widerspruch ein und erklärte, die Maßnahme sei nicht zweckmäßig, da er eine ähnliche bereits Jahre zuvor absolviert habe und sich unterfordert fühle. Er verlangte andere Fortbildungen, insbesondere im EDV-Bereich, und beantragte Eilrechtsschutz. Die Gerichte stoppten die Sanktionen im Eilverfahren jedoch nicht.
Arbeitsgelegenheit in der PC-Werkstatt: Die nächste VerweigerungDas Jobcenter wies den Kläger anschließend einer Arbeitsgelegenheit nach Paragraf 16d SGB 2 zu, bei der gespendete PCs und Handys aufbereitet wurden. Der Kläger kündigte schriftlich an, die Tätigkeit nicht aufzunehmen, weil sie aus seiner Sicht nicht zu seiner kaufmännischen Ausbildung passe. Daraufhin verhängte die Behörde eine weitere Sanktion, diesmal zunächst mit vollständigem Leistungswegfall.
Sozialgericht hebt auf, Landessozialgericht korrigiertDas Sozialgericht Hamburg hob die Sanktionen zunächst auf und stützte sich auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen und Rechtsfolgenbelehrungen. Im Berufungsverfahren reduzierte das Jobcenter die Kürzungen auf 30 Prozent des Regelbedarfs, was der Kläger als Teilanerkenntnis annahm. Das Landessozialgericht erklärte diese abgesenkten Sanktionen für rechtmäßig und wies die Klage ab.
Zumutbarkeit ist keine Behauptung, sondern PflichtDas Gericht machte unmissverständlich deutlich, dass Zumutbarkeit nicht pauschal behauptet werden darf. Die Behörde muss konkret darlegen, warum eine Maßnahme geeignet, erforderlich und für Sie persönlich leistbar ist. Fehlt diese Einzelfallprüfung, fehlt auch der Sanktion die rechtliche Grundlage.
Maßnahme muss klar, konkret und nachvollziehbar seinDie Richter verlangten eine klare Beschreibung der Maßnahme mit Inhalt, Dauer, zeitlichem Umfang und Ziel. Nur so können Sie prüfen, ob eine Verpflichtung rechtmäßig ist. Unklare oder widersprüchliche Zuweisungen schwächen die Position der Behörde erheblich.
Persönliche Lebensumstände zählenDas Gericht knüpfte die Zumutbarkeit an Ihre individuelle Situation. Alter, beruflicher Hintergrund, Dauer der Erwerbslosigkeit und Qualifikation müssen berücksichtigt werden. Sie haben das Recht, diese Faktoren aktiv einzubringen und eine nachvollziehbare Bewertung einzufordern.
Arbeitsgelegenheiten unterliegen strengen GrenzenBei Arbeitsgelegenheiten nach Paragraf 16d SGB 2 gelten erhöhte Anforderungen. Die Tätigkeit muss zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse liegen und darf reguläre Beschäftigung nicht ersetzen. Auch der zeitliche Umfang muss verhältnismäßig bleiben.
Kosten und Organisation gehören zur ZumutbarkeitDas Urteil zeigt, dass eine Maßnahme nicht losgelöst von der praktischen Durchführung betrachtet werden darf. Fahrtkosten, notwendige Auslagen und organisatorische Fragen müssen geklärt sein. Sie dürfen verlangen, dass die Behörde Ihre Teilnahme finanziell absichert, wenn Sie nicht in Vorleistung gehen können.
Ablehnung braucht Gründe, keine subjektiven BefindlichkeitenEin bloßes Gefühl von Sinnlosigkeit genügt nicht, um Sanktionen abzuwehren. Entscheidend sind objektive, belegbare Gründe wie gesundheitliche Einschränkungen, unpassende Inhalte oder fehlende Realisierbarkeit. Wer diese Punkte früh und schriftlich vorträgt, stärkt seine Rechtsposition erheblich.
Eingliederungsverwaltungsakt bleibt überprüfbarAuch ein Verwaltungsakt entzieht sich nicht der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft weiterhin, ob Pflichten rechtmäßig, verständlich und zumutbar festgelegt wurden. Sie müssen solche Bescheide nicht widerspruchslos hinnehmen.
Sanktionen sind begrenztDas Landessozialgericht bestätigte, dass eine Kürzung von maximal 30 Prozent des Regelbedarfs die verfassungsrechtliche Obergrenze darstellt. Höhere Kürzungen mussten im Verfahren korrigiert werden. Jede Sanktion bleibt daher überprüfbar – sowohl in der Höhe als auch in der Begründung.
Nachträgliche Mitwirkung kann helfenDas Gericht wies darauf hin, dass Sanktionen verkürzt werden können, wenn Sie sich später ernsthaft zur Mitwirkung bereit erklären. Diese Möglichkeit besteht zumindest solange der Sanktionszeitraum läuft. Wer aktiv reagiert, kann Schäden begrenzen.
Ihre Rechte nutzen statt Sanktionen hinnehmenDas Urteil zeigt klar: Bürgergeld-Bezieher sind keine reinen Befehlsempfänger. Sie haben Anspruch auf eine rechtmäßige, zumutbare und individuell geprüfte Maßnahme. Wer Nachweise verlangt, Kosten klärt und seine Situation dokumentiert, zwingt die Behörde zu sauberem Arbeiten.
FAQ: Zumutbarkeit beim Bürgergeld verständlich erklärtWas bedeutet Zumutbarkeit konkret?
Zumutbarkeit bedeutet, dass eine Maßnahme objektiv geeignet und für Sie persönlich leistbar sein muss, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebensumstände.
Muss ich jede Maßnahme akzeptieren?
Nein. Die Behörde muss Zumutbarkeit konkret begründen, andernfalls können Sie widersprechen und gerichtlichen Schutz suchen.
Können Fahrtkosten unzumutbar sein?
Ja. Können Sie Kosten nicht vorstrecken und ist keine Lösung geregelt, kann die Maßnahme unzumutbar sein.
Wie setze ich meine Rechte praktisch durch?
Indem Sie früh schriftlich reagieren, Fragen stellen, Nachweise verlangen und persönliche Gründe belegen.
Wann ist eine Sanktion rechtmäßig?
Nur wenn die Maßnahme korrekt zugewiesen, objektiv zumutbar und ohne wichtigen Grund verweigert wurde.
Das Urteil zeigt, dass Sanktionen bei Konflikten wegen Maßnahmen des Jobcenters kein Automatismus sind. Ihre wirksamste Verteidigung liegt in der Zumutbarkeit, denn sie zwingt die Behörde zur Begründung und Gerichte zur Kontrolle. Wer seine Rechte kennt und strategisch nutzt, schützt sich am besten vor ungerechtfertigten Kürzungen.
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Schwerbehinderung: Merkzeichen G und B auch bei psychischem Leiden
Psychische Erkrankungen bleiben im Merkzeichenverfahren oft unsichtbar. Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen erleben massive Einschränkungen, doch beim Versorgungsamt bleiben diese immer wieder unbeachtet. Der Grund liegt weniger in der Rechtslage, sondern in der Unsichtbarkeit psychischer Beeinträchtigungen. Was nicht sichtbar ist, muss präzise beschrieben werden – und genau daran scheitern viele Anträge.
Die Wirkung ist nicht offensichtlichWährend körperliche Behinderungen unmittelbar erkennbar wirken, entfalten psychische Erkrankungen ihre Wirkung indirekt. Angst, Überforderung oder Dissoziation beispielsweise zerstören Teilhabe nicht mechanisch, sondern situativ. Diese Wirkweise wird im Antrag oft nicht ausreichend übersetzt.
Was das Versorgungsamt bei psychischen Erkrankungen tatsächlich prüftVersorgungsämter bewerten nicht vorrangig Diagnosen, sondern Funktionsverluste. Entscheidend ist, ob Mobilität, Sicherheit, Orientierung oder Selbstständigkeit im Alltag dauerhaft eingeschränkt sind. Wer lediglich Symptome schildert, bleibt rechtlich unsichtbar.
Erst die Beschreibung konkreter Folgen zwingt zur Prüfung. Das betrifft insbesondere den öffentlichen Raum, in dem viele Merkzeichen ansetzen.
Welche Merkzeichen bei psychischen Erkrankungen relevant sindBei psychischen Erkrankungen kommen vor allem die Merkzeichen G, B und H in Betracht. Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die Frage, ob Betroffene sich ohne Hilfe sicher bewegen, orientieren oder versorgen können. Wer diesen Zusammenhang nicht klar benennt, verliert Ansprüche.
Merkzeichen G auch ohne körperliche BehinderungWarum psychische Erkrankungen die Bewegungsfähigkeit erheblich einschränken können: Das Merkzeichen G setzt keine körperliche Gehbehinderung voraus. Auch psychische Erkrankungen können die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen, wenn Wege nicht sicher, nicht regelmäßig oder nur unter erheblicher Belastung möglich sind.
Bei Angststörungen, Panikstörungen oder Agoraphobie scheitert Mobilität häufig nicht am Gehen selbst, sondern an der psychischen Belastung. Können Betroffene das Haus nur unter extremer Angst oder gar nicht verlassen, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor.
Was die Rechtsprechung bestätigtDas Sozialgericht Augsburg hat klargestellt, dass auch psychische Erkrankungen das Merkzeichen G rechtfertigen können. Entscheidend ist die tatsächliche Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Raum, nicht die Ursache der Einschränkung (SG Augsburg, Az. S 8 SB 301/13).
So stellte ein vom Gericht beauftragter Gutachter fest: “Eine Einschränkung des Gehvermögens (…) aufgrund einer körperlichen Krankheit oder durch hirnorganische Anfälle bestehe nicht, auch keine Störung der Orientierungsfähigkeit. Jedoch könne die Klägerin übliche Wege im Straßenverkehr infolge der Angsterkrankung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen. ”
Merkzeichen B bei Autismus und psychischen EinschränkungenWarum Begleitbedürftigkeit nicht körperlich sein muss: Das Merkzeichen B beschränkt sich nicht auf körperliche Behinderungen. Auch geistige oder seelische Behinderungen können eine dauerhafte Begleitbedürftigkeit begründen, wenn Sicherheit ohne Unterstützung nicht gewährleistet ist.
Das Landessozialgericht Sachsen hat entschieden, dass bei einer Autismusspektrumstörung mit erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Raum und einem GdB von mindestens 70 die Voraussetzungen für Merkzeichen B erfüllt sein können (LSG Sachsen, Urteil vom 14.03.2023, Az. L 9 SB 83/19).
Wenn körperliche und psychische Einschränkungen zusammenwirkenVersorgungsämter betrachten Einschränkungen häufig isoliert. Diese Praxis verkennt, dass erst das Zusammenspiel körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen Mobilität, Sicherheit oder Selbstständigkeit zerstört.
Angst, Dissoziationen oder gesteigerter Stress zum Beispiel können körperlich mögliche Wege faktisch unmöglich machen. Für die Merkzeichen G und B verliert körperliche Restfähigkeit dann ihre rechtliche Bedeutung.
Fünf Praxisbeispiele: anerkannt oder abgelehnt – warum der Unterschied zähltFlavio: Panikstörung mit Agoraphobie – Merkzeichen B anerkannt: Flavio leidet an einer Panikstörung mit Agoraphobie (F40.01). Erst als er darlegt, dass er Wege ohne Begleitperson nicht gefahrlos bewältigen kann, erkennt das Amt die Begleitbedürftigkeit an.
Elli: Rezidivierende Depression – Merkzeichen H abgelehnt: Elli leidet an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung (F33.2). Sie schildert Erschöpfung, benennt aber keinen konkreten Hilfebedarf bei Grundverrichtungen. Juristisch fehlt damit das zentrale Kriterium für Hilflosigkeit.
Frauke: PTBS und Gleichgewichtsstörungen – Merkzeichen B anerkannt: Frauke lebt mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und chronischem Schwindel. Erst als sie die Wechselwirkung beschreibt, erkennt das Amt die Begleitbedürftigkeit an.
Rico: Bipolare Störung – Merkzeichen H abgelehnt: Rico leidet an einer bipolaren Störung (F31). Weil er stabile Phasen nicht als Ausnahme darstellt, verneint das Amt eine dauerhafte Hilflosigkeit.
Paul: Zwangsstörung und Erschöpfung – Merkzeichen G anerkannt: Paul leidet an einer Zwangsstörung (F42) und chronischer Erschöpfung. Die Kombination macht Wege im öffentlichen Raum unmöglich. Das Amt erkennt das Merkzeichen G an.
Merkzeichen bei psychischen Erkrankungen – die zentralen FallstrickePsychische Erkrankungen bleiben im Verfahren häufig unsichtbar, weil Symptome statt Funktionsverluste beschrieben werden. Gute Tage, Anpassungsstrategien und widersprüchliche Formulierungen werden gegen Betroffene verwendet.
Gerichte korrigieren diese Praxis regelmäßig. Sie stellen klar, dass nicht der Ausnahmezustand zählt, sondern der durchschnittliche Alltag, und dass Anpassung keine Teilhabe ersetzt.
Abschließender Leitfaden: So machen Sie psychische Einschränkungen sichtbarBeschreiben Sie nicht, wie Sie sich fühlen, sondern was konkret nicht mehr funktioniert. Stellen Sie beim Merkzeichen G und B den öffentlichen Raum in den Mittelpunkt, betonen Sie Dauerhaftigkeit und vermeiden Sie Relativierungen. Konsistenz entscheidet über Anerkennung oder Ablehnung.
Checkliste: Merkzeichen bei psychischer Erkrankung richtig beantragenBeantragen Sie das Merkzeichen ausdrücklich. Übersetzen Sie Diagnosen in konkrete Alltagsfolgen. Beschreiben Sie den Durchschnitt Ihres Alltags außerhalb der Wohnung. Vermeiden Sie gute Tage als Maßstab. Benennen Sie bei Hilflosigkeit konkrete Grundverrichtungen. Prüfen Sie ärztliche Unterlagen auf Verharmlosung.
FAQ: Merkzeichen und psychische ErkrankungenSind psychische Erkrankungen merkzeichenfähig?
Ja, wenn sie Mobilität, Sicherheit oder Selbstständigkeit dauerhaft einschränken.
Ist Merkzeichen G ohne körperliche Behinderung möglich?
Ja, wenn psychische Erkrankungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.
Reichen Diagnosen aus?
Nein, entscheidend sind Funktionsverluste im Alltag.
Sind gute Tage problematisch?
Ja, wenn sie nicht klar als Ausnahme eingeordnet werden.
Lohnt sich ein Widerspruch?
Sehr häufig, weil viele Ablehnungen auf Darstellungsfehlern beruhen.
Merkzeichen wegen psychischer Erkrankungen sind schwer durchzusetzen, aber möglich, wenn sich die entsprechenden Einschränkungen nachweisen lassen. Da die Folgen psychischer Erkrankungen weniger offensichtlich ist, ist gerade hier eine akribische Darstellung der Funktionsverluste entscheidend.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Merkzeichen G und B auch bei psychischem Leiden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: GdB und Merkzeichen – Gericht setzt neue Leitlinien für Gutachten
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat am 11. April 2025 (Az. L 3 SB 2/25 B) bestätigt: Gerichte dürfen die Einholung eines § 109-Gutachtens ablehnen, wenn es keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse erwarten lässt oder das Verfahren spürbar verzögert.
Für Betroffene in GdB- und Merkzeichenverfahren ist das zentral. Wer ein zusätzliches Gutachten durchsetzen will, muss Erheblichkeit, Neuerungswert und Verfahrensförderung präzise darlegen.
Worum es rechtlich geht: § 109 SGG kurz erklärt§ 109 SGG gibt Klägerinnen und Klägern das Recht, ein Gutachten eines bestimmten Arztes zu verlangen. Dieses „Wunsch-Gutachten“ ist kein Automatismus: Das Gericht kann den Antrag ablehnen, wenn er das Verfahren verzögern würde oder keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Damit schützt die Norm sowohl den Anspruch auf Sachaufklärung als auch die Verfahrensökonomie.
Was der Beschluss praktisch klarmachtDas LSG Hamburg stellt die Abwägung in den Mittelpunkt: Kommt durch das zusätzliche Gutachten wirklich etwas Neues hinzu? Fehlt dieser Mehrwert, darf die Kammer den Antrag ermessensgerecht zurückweisen. Ein bloßes Wiederholen vorhandener Befunde reicht nicht.
Zugleich bleibt die Tür offen, wenn konkrete Widersprüche oder methodische Lücken der bisherigen Befundlage belegt werden.
Konsequenzen für GdB- und MerkzeichenverfahrenGerade in Verfahren zur Erhöhung des GdB oder zur Zuerkennung von Merkzeichen (G, aG, B, H) wird § 109 SGG häufig genutzt. Der Beschluss verdeutlicht: Entscheidend ist eine präzise Beweisfrage zum Streitzeitpunkt.
Wer die Erheblichkeit sauber begründet, kann die Einholung trotz enger Maßstäbe erreichen. Wer den Antrag spät und unspezifisch stellt, riskiert die Ablehnung.
So erhöhen Betroffene die ErfolgschancenFormulieren Sie den Antrag eng am Kernproblem. Benennen Sie konkrete Defizite der vorhandenen Gutachten: fehlende Funktionstests, überholte Befundzeiträume, unklare Zuordnung zur VersMedV. Begründen Sie, warum genau der gewünschte Facharzt diese Lücken schließen kann.
Verweisen Sie auf die Entscheidungserheblichkeit: etwa den möglichen Sprung GdB 40 → 50 oder die Voraussetzungen für Merkzeichen G im relevanten Zeitraum. Das zeigt Neuerungswert und Verfahrensförderung.
Timing, Verzögerung und ErmessensspielraumEin verspäteter § 109-Antrag kann allein wegen Verzögerung scheitern. Wer erst in der mündlichen Verhandlung auf § 109 verweist, muss mit einer Ablehnung rechnen. Stellen Sie den Antrag frühzeitig und bieten Sie zeitnahe Termine für Untersuchung und Befundübermittlung an. So reduzieren Sie das Argument der Verfahrensverschleppung.
Kosten: Wer zahlt das Wunsch-Gutachten?Die endgültige Kostentragung liegt im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist, ob das Gutachten die Aufklärung wesentlich gefördert hat. Bringt es keine entscheidungsrelevanten neuen Erkenntnisse, bleiben Betroffene oft auf den Kosten sitzen.
Umgekehrt kann eine Kostentragung zulasten der Staatskasse in Betracht kommen, wenn das Gutachten den Prozess sichtbar vorangebracht hat – oder wenn das Gericht im Umgang mit § 109 fehlerhaft verfahren ist.
Praxisbeispiel: Wann ein § 109-Gutachten Sinn ergibtSinnvoll ist ein Antrag, wenn das vorhandene Gutachten methodische Lücken aufweist, etwa fehlende Belastungstests der Wirbelsäule, unklare Leistungsbild-Abstufung oder veraltete Befunde außerhalb des Streitzeitraums.
Ein spezialisierter Facharzt kann hier eine präzisere Einordnung nach den VersMedV-Anhaltspunkten liefern. Entscheidend bleibt: Welche Antwort soll das neue Gutachten liefern und wie ändert diese Antwort die Entscheidung?
Warnhinweise: Wann Sie sich den Antrag sparen solltenKein Antrag „auf Verdacht“. Wer keine konkrete Beweisfrage formuliert, keinen Streitzeitraum trifft oder nur eine Wiederholung der bisherigen Diagnostik erwartet, riskiert Ablehnung und Kostenfolgen. Gleiches gilt bei offenkundiger Verzögerung ohne triftigen Grund. Planen Sie früh, präzisieren Sie streng und belegen Sie die Erheblichkeit.
Einordnung für die Redaktion und BeratungsstellenDer Beschluss stärkt klare Begründungsstandards im Schwerbehindertenrecht. Für Beratungsstellen ist er ein Hebel, unspezifische § 109-Anträge zu vermeiden und zielgenaue Anträge zu entwickeln:
Konkrete Befundlücke, präzise Beweisfrage, Streitzeitraum, sachgerechte Facharztwahl und frühes Timing. So lassen sich Ressourcen schonen und erfolgreiche Verfahren wahrscheinlicher machen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: GdB und Merkzeichen – Gericht setzt neue Leitlinien für Gutachten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Vorsicht Kindergeld-Falle: Die Behörde fordert das Kindergeld zurück
Für viele Familien ist Kindergeld eine feste Größe im Monatsbudget. Umso größer ist der Schock, wenn plötzlich Post von der Familienkasse kommt und aus einer laufenden Zahlung eine Forderung wird. In der Praxis passiert das häufig nicht, weil jemand „trickst“, sondern weil sich Lebensumstände ändern, Fristen übersehen werden oder Nachweise zu spät bei der Behörde ankommen.
Kindergeld ist an Voraussetzungen gebunden. Wenn diese Voraussetzungen auch nur für einzelne Monate wegfallen, kann sich eine Überzahlung ergeben, die später zurückverlangt wird.
Warum die Familienkasse zurückfordern darfKindergeld wird zwar regelmäßig ausgezahlt, rechtlich ist es aber eine Leistung, die jeweils nur für Zeiträume zusteht, in denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Familienkasse später fest, dass die Voraussetzungen rückwirkend nicht vorlagen, kann sie eine frühere Entscheidung aufheben und das zu viel gezahlte Kindergeld erstatten lassen.
Das gilt auch dann, wenn die Überzahlung nicht „absichtlich“ entstanden ist. Entscheidend ist, ob der Anspruch im jeweiligen Monat bestand.
Weil Kindergeld in vielen Fällen nach steuerrechtlichen Regeln behandelt wird, spielen neben dem Einkommensteuergesetz auch verfahrensrechtliche Vorschriften eine Rolle.
Das klingt kaum verständlich, wird aber ganz konkret, sobald ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Briefkasten liegt: Ab diesem Moment geht es nicht mehr um eine Bitte, sondern um eine verbindliche Zahlungsaufforderung.
Die typische Falle: Volljährige Kinder und der „Stolpermonat“Die häufigsten Rückforderungen betreffen nicht die ersten Lebensjahre eines Kindes, sondern die Zeit ab dem 18. Geburtstag. Bis zur Volljährigkeit ist Kindergeld in aller Regel unkompliziert.
Danach hängt der Anspruch davon ab, was das Kind macht und ob es sich noch in einer begünstigten Phase befindet. Gerade Übergänge sind riskant: Schulabschluss, Studienbeginn, Ausbildungswechsel, Abbruch, Unterbrechung wegen Krankheit oder ein schneller Einstieg in einen Job. Oft ist es nicht „das große Ereignis“, sondern ein einzelner Monat zwischen zwei Stationen, der den Anspruch kippt.
Wer etwa davon ausgeht, dass Kindergeld „bis zum Start der Ausbildung“ schon irgendwie weiterläuft, kann sich verschätzen. Die Familienkasse prüft Zeiträume streng nach Kalenderlogik. Endet die Schule im Sommer, beginnt die Ausbildung aber erst im Winter, wird aus einem gefühlten „Warten“ schnell ein Zeitraum ohne Anspruch, wenn die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt werden.
Übergangszeiten, Ausbildungsplatzsuche und ArbeitslosigkeitEin Klassiker ist die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Hier gibt es zwar eine Entlastung, aber sie ist begrenzt. Liegt zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn nur ein kurzer Zeitraum, kann Kindergeld weitergezahlt werden.
Wird daraus eine längere Phase, reicht der Hinweis „Start ist erst später“ nicht mehr aus. Dann kommt es darauf an, ob das Kind nachweislich einen Ausbildungsplatz sucht oder – in einem engen Altersfenster – als arbeitsuchend gemeldet ist.
In der Praxis scheitert es häufig am Nachweis. Eltern verlassen sich darauf, dass Bewerbungen „schon reichen“, während die Familienkasse häufig eine klare, nachvollziehbare Dokumentation erwartet. Wer sein Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend meldet, hat an dieser Stelle einen formal starken Beleg. Umgekehrt kann eine nicht erfolgte oder zu spät erfolgte Meldung später teuer werden, weil Monate rückwirkend als nicht begünstigt bewertet werden.
Zweitausbildung, Nebenjob und die 20-Stunden-GrenzeEin weiteres Rückforderungsfeld ist die Kombination aus Ausbildung und Arbeit. Viele junge Erwachsene jobben. Das ist grundsätzlich möglich, ohne dass Kindergeld automatisch entfällt. Die Lage wird aber komplizierter, wenn das Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und danach eine weitere Qualifikation beginnt.
Dann kann eine Erwerbstätigkeit den Anspruch beeinträchtigen, wenn sie einen bestimmten Umfang überschreitet. Besonders relevant ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit. Wer hier nur auf das Einkommen schaut und die Stunden aus dem Blick verliert, tappt leicht in die Falle.
Auch in Familien, in denen alles „offiziell“ wirkt, entstehen Probleme: Ein befristeter Vollzeitvertrag zur Überbrückung, eine längere Phase mit vielen Stunden im Nebenjob oder eine Beschäftigung, die faktisch den Alltag dominiert und die Ausbildung an den Rand drängt. Rückforderungen entstehen dann oft rückwirkend, weil erst später klar wird, wie viele Stunden tatsächlich über einen Zeitraum gearbeitet wurden oder wie die Familienkasse die Gesamtsituation bewertet.
Wohnsitz, Auslandsbezug und ausländische FamilienleistungenSobald Familie oder Kind einen Bezug zum Ausland haben, steigt die Fehleranfälligkeit. Das kann ein Umzug sein, ein Studium im Ausland, eine Grenzpendler-Konstellation oder eine Beschäftigung eines Elternteils in einem anderen Staat. Innerhalb Europas gelten Koordinierungsregeln, die festlegen, welches Land vorrangig Familienleistungen zahlt und ob Deutschland nur einen Unterschiedsbetrag leistet.
Wer das nicht im Blick hat und weiter „normal“ Kindergeld bezieht, kann später mit einer Rückforderung konfrontiert werden, etwa wenn sich herausstellt, dass eine ausländische Leistung anzurechnen gewesen wäre oder ein anderer Staat vorrangig zuständig war.
Besonders heikel ist, dass sich solche Sachverhalte oft erst zeitversetzt klären. Die Familie erlebt die Situation als „laufend“, die Aktenlage wird aber nachträglich bereinigt. Dann wird aus einer scheinbar normalen Zahlung eine Überzahlung, die zurückgefordert wird.
Trennung, Wechsel des Haushalts und die Frage, wer berechtigt istAuch bei minderjährigen Kindern drohen Rückforderungen, wenn sich die Haushalts- und Betreuungssituation ändert. Kindergeld erhält grundsätzlich nur eine Person. Häufig ist das der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der es versorgt. Kommt es zu einer Trennung oder zieht das Kind dauerhaft in den Haushalt des anderen Elternteils, muss das der Familienkasse mitgeteilt werden. Geschieht das nicht, kann es passieren, dass Kindergeld weiter an die bisher berechtigte Person fließt, obwohl die Anspruchslage sich geändert hat. Das führt später nicht selten zu Rückforderungen, manchmal begleitet von Streit innerhalb der Familie darüber, wer das Geld „eigentlich“ hatte.
Wenn Unterlagen fehlen: Fragebogen, Nachweise und ZahlungsstoppViele Verfahren beginnen nicht mit einer Rückforderung, sondern mit einer Nachfrage. Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen, und verschickt dafür Fragebögen. Wer solche Schreiben liegen lässt, riskiert, dass die Auszahlung unterbrochen wird oder dass die Kasse mangels Nachweisen den Anspruch rückwirkend verneint. In manchen Fällen ist der Anspruch tatsächlich da, aber die Unterlagen kommen zu spät. Dann braucht es Aufwand, um den Zeitraum wieder zu klären.
Wichtig ist auch ein Punkt, der vielen nicht bewusst ist: Es genügt nicht, Änderungen „irgendwo“ zu melden. Wer nur das Einwohnermeldeamt informiert oder davon ausgeht, andere Behörden würden die Familienkasse automatisch unterrichten, handelt sich leicht Probleme ein. Die Familienkasse erwartet die Mitteilung direkt.
Was im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid stehtKommt es zur Rückforderung, nennt die Familienkasse die Gründe, den Zeitraum, die Höhe der Überzahlung und ein Fälligkeitsdatum. Diese Bescheide sind nicht nur Informationsschreiben, sondern rechtlich wirksam.
Genaues Lesen lohnt sich, weil Fehler vorkommen können: falsche Zeiträume, missverstandene Ausbildungsabschnitte, unzutreffende Annahmen zur Beschäftigung oder ein übersehener Nachweis, der bereits eingereicht wurde. Gerade bei komplexen Bildungswegen, dualen Studiengängen oder gestuften Ausbildungen kann die Einordnung schwierig sein.
Ein weiterer praktischer Hinweis: Wer zu viel erhaltenes Kindergeld „einfach zurücküberweist“, löst das Problem nicht verlässlich, weil Verwendungszwecke und Zuordnung stimmen müssen. In der Regel soll zunächst der Bescheid abgewartet werden, damit klar ist, was genau gefordert wird und wie eine Zahlung korrekt verbucht wird.
Fristen: wann aus einem Brief ein Problem wirdWer gegen einen Bescheid vorgehen will, muss Fristen beachten. Üblich ist eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Bei Postversand gilt eine gesetzliche Zugangsvermutung.
Diese Vermutung wurde zum 1. Januar 2025 verlängert: Schriftliche Verwaltungsakte gelten im Inland grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern nicht ein späterer Zugang nachgewiesen wird. Das kann darüber entscheiden, ob ein Einspruch rechtzeitig ist oder nicht. Im Zweifel zählt nicht das Bauchgefühl, sondern das Datum der Bekanntgabe nach den gesetzlichen Regeln und die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Wie man sich wehrt: Einspruch und gerichtlicher WegWer die Rückforderung für falsch hält oder den Zeitraum anders bewertet, kann Einspruch einlegen. Das Verfahren kostet in der Regel nichts. Sinnvoll ist es, nicht nur „Widerspruch“ zu schreiben, sondern die strittigen Punkte konkret zu benennen und Nachweise beizufügen.
In Kindergeldfällen geht es häufig um Dokumente: Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsnachweis, Vertragsbeginn, Ende einer Prüfung, Abbruchdatum, Meldung als ausbildungsplatzsuchend oder eine Bestätigung über einen Freiwilligendienst.
Ein Einspruch stoppt eine Forderung nicht automatisch. In steuerrechtlichen Verfahren hat der Einspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Wer vermeiden will, dass trotz laufendem Einspruch vollstreckt oder aufgerechnet wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das ist ein Instrument, das vor allem dann relevant wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde.
Bleibt der Einspruch erfolglos, kann – je nach Rechtsgrundlage und Zuständigkeit – der Weg zum Gericht offenstehen. Welche Stelle zuständig ist und wie die Klage einzureichen ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Zahlen nicht geht: Aufrechnung, Stundung und VollstreckungNicht jede Rückforderung ist inhaltlich falsch. Manchmal ist sie korrekt, aber finanziell kaum auf einmal zu stemmen. Dann stellt sich die Frage nach dem „Wie“. Die Familienkasse kann Überzahlungen mit laufenden Kindergeldzahlungen verrechnen. In der Praxis bedeutet das, dass monatlich ein Teil einbehalten wird, häufig bis zur Hälfte der laufenden Leistung. Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht und seine Hilfebedürftigkeit nachweist, kann unter Umständen anders behandelt werden, weil dann keine Aufrechnung erfolgen soll.
Für Zahlungsschwierigkeiten gibt es die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen. Eine klassische Ratenzahlung ist beim steuerlichen Kindergeld außerhalb bestimmter Verfahren grundsätzlich nicht als Standard vorgesehen, wird aber im Rahmen einer Stundung praktisch oft so ausgestaltet, dass später oder in Teilbeträgen gezahlt werden kann. Wer gar nicht reagiert, riskiert Mahnungen, Säumniszuschläge und schließlich Vollstreckung. Diese kann über das Hauptzollamt laufen. Säumniszuschläge können monatlich anfallen und die Forderung spürbar verteuern.
So vermeiden Familien Rückforderungen im AlltagDie beste Strategie ist nicht kompliziert, aber konsequent: Veränderungen sofort melden, Unterlagen geordnet aufbewahren und Übergänge aktiv gestalten. Wer weiß, dass nach dem Abitur erst Monate später eine Ausbildung startet, sollte früh klären, ob die Übergangszeit noch innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegt und ob eine Meldung als ausbildungsplatzsuchend nötig ist.
Wer bei einem volljährigen Kind einen Ausbildungsabbruch erlebt, sollte nicht abwarten, bis „sich etwas Neues ergibt“, sondern zeitnah die Familienkasse informieren und parallel die neue Situation sauber dokumentieren. Wer einen Auslandsbezug hat, sollte früh prüfen, ob andere Staaten vorrangig zuständig sein können.
Und wer Post von der Familienkasse erhält, sollte sie nicht als Routine abheften, sondern als Signal verstehen: Jetzt wird geprüft, und fehlende Antworten können später teuer werden.
QuellenBundesagentur für Arbeit: „Kindergeld ab Geburt / Kindergeld online beantragen“ (Anspruchsvoraussetzungen, Höhe 255 Euro in 2025, Anhebung auf 259 Euro ab 01.01.2026, regelmäßige Prüfung durch Fragebogen, Einspruchsmöglichkeiten, Rückforderung bei Überzahlung).
Bundesagentur für Arbeit: „Kindergeld ab 18 Jahren“ (Übergangszeit bis 4 Monate, Voraussetzungen bei Ausbildungsplatzsuche, arbeitsuchend gemeldet bis 21, Hinweise zu Zweitausbildung und 20-Wochenstunden)
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So viel Rente gibt es jetzt für 2 Kinder
Wer zwei Kinder großzieht, sammelt in der gesetzlichen Rentenversicherung oft mehr als nur Lebenserfahrung. Der Staat schreibt Eltern rentenrechtliche Zeiten gut, um Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitphasen zumindest teilweise auszugleichen.
Der Renteneffekt kann spürbar sein: Zwei Kinder können Ihre spätere Monatsrente um einen dreistelligen Betrag erhöhen – und zusätzlich dabei helfen, wichtige Mindestversicherungszeiten für einen früheren Rentenbeginn zu erreichen.
Warum Kindererziehung die Rente überhaupt erhöhtDie gesetzliche Rente orientiert sich am Prinzip: Wer Beiträge einzahlt, erwirbt Entgeltpunkte, aus denen später die Monatsrente berechnet wird. Eltern sollen durch die Erziehung nicht dauerhaft schlechter dastehen, wenn sie wegen der Familie weniger oder gar nicht arbeiten können.
Deshalb werden bestimmte Zeiten der Kindererziehung so behandelt, als wären dafür Pflichtbeiträge aus einem typischen Durchschnittsverdienst gezahlt worden. Das ist entscheidend, weil Pflichtbeiträge die Rentenhöhe unmittelbar beeinflussen und zugleich für viele Wartezeiten zählen, die man für einen Rentenanspruch benötigt.
Kindererziehungszeiten: Der direkte Zuschlag in EntgeltpunktenDer größte Hebel heißt Kindererziehungszeit. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre pro Kind angerechnet. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, sind es nach aktueller Rechtslage bis zu zweieinhalb Jahre pro Kind. Diese Monate landen als Pflichtbeitragszeit im Versicherungskonto und erhöhen die spätere Rente direkt.
Wichtig ist auch der zeitliche Start: Die Kindererziehungszeit beginnt nicht am Geburtstag selbst, sondern nach Ablauf des Geburtsmonats. Und sie ist immer nur einem Elternteil je Monat zuordenbar.
Leben die Eltern zusammen und kümmern sich gemeinsam, wird die Zeit in der Praxis häufig der Mutter zugeordnet – sie kann aber per gemeinsamer Erklärung auch dem Vater (oder dem anderen Elternteil) gutgeschrieben werden. Das ist kein Detail, sondern kann die spätere Rentensumme beeinflussen.
Rechenbild: Was zwei Kinder heute monatlich bedeuten könnenWie viel Geld steckt dahinter? Ein Entgeltpunkt entspricht dem „aktuellen Rentenwert“. Seit dem 1. Juli 2025 liegt dieser bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt und Monat. Kindererziehungszeiten bringen pro Jahr „fast“ einen Entgeltpunkt, praktisch also nahezu den Gegenwert dieses Rentenwerts.
Wenn beide Kinder ab 1992 geboren sind, kommen bis zu sechs Jahre Kindererziehungszeit zusammen. Das entspricht in der Größenordnung sechs Entgeltpunkten.
Bei 40,79 Euro pro Punkt ergibt das rund 244,74 Euro mehr Monatsrente (brutto) – allein aus den Kindererziehungszeiten.
Wenn beide Kinder vor 1992 geboren sind, werden nach aktueller Rechtslage bis zu fünf Jahre anerkannt. Das entspricht rund fünf Entgeltpunkten und damit etwa 203,95 Euro mehr Monatsrente (brutto).
Diese Beträge sind Momentaufnahmen in heutigem Wert. Bis zum Rentenbeginn kann sich der Rentenwert durch Rentenanpassungen verändern. Außerdem ist „brutto“ wörtlich zu nehmen: Von der später ausgezahlten Rente gehen in der Regel noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab.
Kurzes RechenbeispielAngenommen, beide Kinder sind ab 1992 geboren (je Kind bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit) und es geht nur um diesen Effekt:
2 Kinder × 3 Jahre = 6 Jahre Kindererziehungszeit
6 Jahre ≈ 6 Entgeltpunkte
6 Entgeltpunkte × 40,79 € (aktueller Rentenwert seit 01.07.2025) = 244,74 € mehr Rente pro Monat (brutto)
Viele Eltern arbeiten während der ersten Jahre zumindest stundenweise weiter. Das kann sich doppelt lohnen: Neben den Entgeltpunkten aus Beschäftigung kommen die Kindererziehungszeiten grundsätzlich obendrauf. Eine Grenze gibt es allerdings dort, wo das versicherte Einkommen ohnehin schon sehr hoch ist: Entgeltpunkte sind nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Wer in einem Monat bereits sehr hohe beitragspflichtige Einnahmen hat, kann durch die Kindererziehungszeit nicht beliebig „mehr Punkte“ stapeln. Für die große Mehrheit der Eltern gilt jedoch: Kindererziehungszeiten kommen zusätzlich.
Wenn die Kinder eng aufeinander folgen: Es geht nichts verlorenViele Eltern bekommen das zweite Kind, bevor die ersten drei Jahre des ersten Kindes vorbei sind. Dann stellt sich die Frage: Überlappen sich die Zeiten und schrumpft der Vorteil? In der Rentenversicherung ist das so geregelt, dass die Monate nicht „verpuffen“.
Vereinfacht gesagt sorgt die Verlängerungsregel dafür, dass die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder nicht dazu führt, dass am Ende weniger als die Summe der Monate pro Kind berücksichtigt wird. Gerade bei zwei Kindern mit geringem Abstand oder bei Mehrlingen ist das wichtig, weil dadurch die vollen Monate pro Kind im Ergebnis erhalten bleiben.
Kinderberücksichtigungszeiten: Oft unterschätzt, manchmal richtig viel wertNeben den Kindererziehungszeiten gibt es Kinderberücksichtigungszeiten. Sie laufen grundsätzlich bis zum zehnten Geburtstag des Kindes und werden – anders als die Kindererziehungszeiten – nicht automatisch länger, nur weil innerhalb dieser zehn Jahre ein weiteres Kind geboren wird. Ihre Wirkung ist anders: Sie erhöhen die Rente nicht automatisch um einen festen Betrag, können aber in mehreren Konstellationen dennoch rentensteigernd wirken.
Ein typischer Fall ist Teilzeit nach der Elternzeit.
Kinderberücksichtigungszeiten können dazu führen, dass Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung bei geringerem Verdienst in der Rentenberechnung günstiger bewertet werden.
Für Zeiten nach 1991 gibt es zudem eine Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Entgeltpunkte ermöglichen kann, etwa wenn mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen wurden und eine ausreichende Gesamtdauer an rentenrechtlichen Zeiten erreicht ist. Gerade bei zwei Kindern sind Eltern häufiger in genau dieser Lage, weil sich Phasen mit zwei Kindern unter zehn Jahren eher ergeben als bei nur einem Kind.
Früherer Rentenbeginn: Zwei Kinder helfen oft bei den WartezeitenRentenrecht bedeutet nicht nur „Wie hoch ist die Rente?“, sondern auch „Ab wann gibt es sie?“. Dafür sind Wartezeiten relevant, also Mindestversicherungszeiten. Kindererziehungszeiten als Pflichtbeiträge können dabei helfen, überhaupt einen Rentenanspruch aufzubauen, selbst wenn ansonsten wenige Beitragsjahre zusammenkommen.
Kinderberücksichtigungszeiten zählen außerdem bei wichtigen Wartezeiten, unter anderem bei der 35-jährigen und auch bei der 45-jährigen Wartezeit, die für besonders frühe und abschlagsfreie Rentenwege eine Rolle spielen kann. Für Eltern mit Brüchen im Erwerbsleben ist das oft der stille Vorteil: Zwei Kinder erhöhen nicht nur die Rentensumme, sie können auch dabei helfen, anspruchsvolle Schwellen überhaupt zu erreichen.
Wem werden die Zeiten gutgeschrieben – und wie entscheidet man das sinnvoll?Die Rentenversicherung kann Kindererziehungszeiten pro Monat immer nur einer Person zuordnen. In vielen Familien ist das zunächst klar, weil ein Elternteil überwiegend betreut. In Partnerschaften mit geteilten Rollen oder längeren Wechselmodellen lohnt sich ein genauer Blick: Wer profitiert stärker, wenn die Monate einer bestimmten Person gutgeschrieben werden?
Das kann besonders dann eine Rolle spielen, wenn ein Elternteil in dieser Phase sehr gut verdient und ohnehin nahe an der Beitragsobergrenze liegt, während der andere Elternteil nur wenige eigene Beitragszeiten hat. Dann kann eine geschickte Zuordnung dazu beitragen, dass die Anerkennung nicht an der Obergrenze „abprallt“ und dass der Elternteil mit weniger Versicherungszeiten seine Rentenbiografie stabilisiert.
Zuordnungen sind aber formal gebunden: Änderungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft und nur begrenzt rückwirkend. Wer sich unsicher ist, sollte das frühzeitig mit der Rentenversicherung klären, bevor Jahre vergehen.
Ohne Eintrag im Versicherungskonto kein VorteilSo selbstverständlich Kinder für Ihr Leben sind, so wenig selbstverständlich sind sie im Rentenkonto – jedenfalls so lange, bis die Zeiten sauber erfasst sind. In vielen Fällen werden Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten erst nach einer Kontenklärung vollständig eingetragen. Ist das erledigt, werden sie später bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Praktisch bedeutet das: Prüfen Sie Ihre Renteninformation und Ihren Versicherungsverlauf, ob die Kinderzeiten aufgeführt sind, und reichen Sie fehlende Angaben nach.
Wer das rechtzeitig tut, vermeidet böse Überraschungen kurz vor Rentenbeginn – und kann, falls Zuordnungen zwischen Elternteilen sinnvoll sind, noch innerhalb der geltenden Fristen handeln.
Mütterrente III – was sich für Eltern mit älteren Kindern ändern könnteFür Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, steht seit 2025 eine große Änderung im Raum: Mit der sogenannten Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ebenfalls auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Politisch ist das im „Rentenpaket 2025“ bereits beschlossen worden; die weitere Behandlung im Bundesrat ist für den 19. Dezember 2025 terminiert.
Nach den veröffentlichten Plänen soll die Gleichstellung ab 2027 gelten; zugleich wird öffentlich darüber gesprochen, dass die technische Umsetzung später starten könnte und dann rückwirkend ausgezahlt würde.
Wenn es bei der geplanten Aufstockung von 2,5 auf 3 Jahre bleibt, entspricht das je Kind einem Plus von einem halben Entgeltpunkt. Beim heutigen Rentenwert wären das rund 20,40 Euro mehr pro Kind und Monat, bei zwei Kindern also etwa 40,79 Euro zusätzlich. Wie hoch es am Ende tatsächlich ausfällt, hängt vom dann gültigen Rentenwert und vom konkreten Inkrafttreten ab.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“, Deutsche Rentenversicherung (Presse): „Wie Kinderberücksichtigungszeiten die Rente beeinflussen“, Deutsche Rentenversicherung (Presse): „Rentenanpassung 2025: Wieder deutliche Rentensteigerung“
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Rente: Dieses Urteil trifft viele künftige Rentner
Mit Beschluss (Az. 1 BvR 2076/23) hat das Bundesverfassungsgericht eine Weichenstellung bestätigt, die viele Arbeitnehmer kurz vor der Rente unmittelbar betrifft.
Karlsruhe nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und stärkte damit die Linie der Sozialgerichtsbarkeit: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn zählen nicht zur 45-jährigen Wartezeit für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
§ 51 Abs. 3a SGB VI ist demnach verfassungsgemäß, die Deutsche Rentenversicherung handelt auf rechtssicherer Grundlage.
Hinter dieser rechtlichen Formel steckt eine klare Botschaft: Wer die „Rente mit 63“ (korrekt: die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte) erreichen will, darf die letzten beiden Jahre vor dem Rentenstart nicht durch ALG-I-Zeiten „auffüllen“.
Ein langer Versicherungsverlauf – und doch ein DämpferAusgangspunkt des Verfahrens war der Rentenantrag eines 1951 geborenen Arbeitnehmers, der nach Vollendung des 63. Lebensjahres die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beantragte.
Er hatte über vier Jahrzehnte Versicherungszeiten gesammelt, bezog jedoch im Vorfeld rund ein Jahr Arbeitslosengeld I. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab: Die 45-Jahres-Wartezeit sei wegen des gesetzlich geregelten Ausschlusses nicht erfüllt.
Stattdessen bewilligte sie lediglich die Altersrente für langjährig Versicherte – mit einem Abschlag von 8,7 Prozent. Der Versicherte klagte sich durch die Instanzen und scheiterte schließlich mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Prozessgeschichte: Vom Sozialgericht nach KarlsruheDie Beschwerde richtete sich gegen die ablehnenden Entscheidungen der Sozialgerichte – vom Sozialgericht über das Landessozialgericht bis zum Bundessozialgericht – sowie mittelbar gegen die einschlägige Norm des § 51 Abs. 3a SGB VI.
Der Beschwerdeführer sah den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Eigentumsschutz seiner Rentenanwartschaften (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Karlsruhe nahm die Beschwerde nicht an.
Teilweise fehlte es an einer hinreichend verfassungsrechtlichen Begründung, im Übrigen verwiesen die Richter auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Sozialrecht.
Diese Konstellation ist sozialrechtlich bedeutsam: Auch ohne inhaltliche Hauptsacheentscheidung entfaltet ein Nichtannahmebeschluss normative Signalwirkung, weil er die bisherige Rechtsanwendung bestätigt.
Was § 51 Abs. 3a SGB VI regeltDie Vorschrift bestimmt, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand gezielt in die Arbeitslosigkeit „geschickt“ werden, um fehlende Monate zu überbrücken.
Dieses Missbrauchsverhinderungsziel trägt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Ungleichbehandlung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Liegen ALG-I-Zeiten außerhalb des zweijährigen Korridors, können sie zur 45-Jahres-Wartezeit beitragen; innerhalb des Korridors eben nicht.
Eng umrissene Ausnahmen: Insolvenz oder GeschäftsaufgabeDas Recht kennt zwei Rückausnahmen, die die Härte des Grundsatzes abfedern sollen. Anzurechnen sind ALG-I-Zeiten in den letzten zwei Jahren dann, wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder seine Geschäftstätigkeit vollständig aufgibt.
Beide Tatbestände lassen sich klar abgrenzen und verwaltungspraktisch prüfen. Genau diese Überprüfbarkeit war für Karlsruhe ein zentrales Argument: Der Ausschluss schützt die Solidargemeinschaft vor strategischen Frühverrentungen, ohne diejenigen zu benachteiligen, die unverschuldet ihren Arbeitsplatz verlieren.
Warum die Verfassungsrügen scheitertenDer Gleichheitssatz verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Nach Lesart des Gerichts sind Personen, die wegen betrieblicher Entwicklungen zwangsweise arbeitslos werden, nicht mit jenen vergleichbar, bei denen Arbeitslosigkeit in zeitlicher Nähe zum Rentenbeginn planbar oder beeinflussbar war.
Der Eigentumsschutz greift ebenfalls nicht durch: Rentenansprüche und Anwartschaften sind gesetzlich ausgestaltet. Der Gesetzgeber darf im Rahmen legitimer sozialpolitischer Ziele Bedingungen definieren, unter denen Anwartschaften entstehen oder entfallen. Dass solche Regeln in Einzelfällen zu harten Ergebnissen führen, macht sie verfassungsrechtlich nicht per se unzulässig.
Konsequenzen für die Praxis: Planung wird zur PflichtFür Versicherte ergibt sich aus dem Beschluss eine klare Handlungsmaxime. Wer die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte anstrebt, muss die letzten zwei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn besonders im Blick behalten. Arbeitslosengeld I in diesem Zeitraum schließt die Anrechnung für die 45-Jahres-Wartezeit grundsätzlich aus.
Das gilt auch dann, wenn daneben freiwillige Beiträge gezahlt werden: Sie helfen in dieser Konstellation nicht weiter, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. In der Folge kann es dazu kommen, dass trotz insgesamt langer Erwerbsbiografie nur die Altersrente für langjährig Versicherte mit spürbaren Abschlägen in Betracht kommt.
Wie die 45 Jahre dennoch gelingen könnenDie wichtigste Stellschraube ist Beschäftigung mit Versicherungspflicht in den kritischen 24 Monaten vor Rentenbeginn. Ein versicherungspflichtiger Minijob kann fehlende Monate liefern, wenn er rechtzeitig und durchgängig ausgeübt wird. Freiwillige Beiträge sind ein weiteres Instrument, entfalten ihre Wirkung in Bezug auf die 45-Jahres-Wartezeit jedoch vor allem außerhalb von Zeiträumen, die zeitgleich von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit geprägt sind. S
innvoll ist außerdem der Blick auf andere beitragsrechtlich relevante Zeiten, die häufig übersehen werden. Kindererziehungszeiten, sofern als Pflichtbeitragszeiten bewertet, sowie Zeiten häuslicher Pflege mit Beitragszahlung durch die Pflegekasse können die Wartezeit ebenfalls voranbringen. Maßgeblich ist stets die konkrete Einordnung als Pflichtbeitragszeit und die zeitliche Lage im Verhältnis zum geplanten Rentenstart.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenBetroffene sollten ihre Versicherungsverläufe frühzeitig und kleinteilig prüfen lassen. Entscheidend sind nicht nur die Summen, sondern die Zuordnung der Monate zu den richtigen Rechtskategorien.
Ein Beratungsgespräch – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer zugelassenen Rentenberatungsstelle – hilft, Lücken oder Fehlklassifikationen zu erkennen.
Ebenso wichtig ist ein realistischer Zeitplan: Wer heute noch einige Jahre entfernt ist, kann durch vorausschauende Beschäftigung, Pflegeengagement oder rechtzeitig platzierte freiwillige Beiträge die Weichen stellen.
Wer sich bereits im zweijährigen Korridor befindet, muss wissen, dass ALG-I-Bezug die Anrechnung sperrt und alternative, versicherungspflichtige Beschäftigung den sichersten Weg zur Zielmarke darstellt.
Einordnung: Missbrauchsschutz versus EinzelfallgerechtigkeitDie Entscheidung bestätigt ein Spannungsfeld, das das Rentenrecht traditionell kennt. Missbrauchsschutz erfordert klare, pauschalierende Regeln; Einzelfallgerechtigkeit verlangt flexible Korrekturen. § 51 Abs. 3a SGB VI versucht den Ausgleich über eng gefasste Ausnahmen.
Dass dabei Härten verbleiben, ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, sozialpolitisch aber erklärungsbedürftig. Für die Betroffenen bedeutet das: Recht bekommen ist hier vor allem eine Frage rechtzeitiger Information und Planung, weniger eine Frage gerichtlicher Korrekturen in letzter Minute.
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Schwerbehinderung: Wenn „angemessen“ die Wohnung unmöglich macht
Nach jahrelanger Suche findet eine Familie endlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Eine Fachstelle befürwortet die Anmietung. Trotzdem verweigert das Jobcenter die Zusicherung, weil die (bereits reduzierte) Miete noch über der Angemessenheitsgrenze liegt.
Genau an dieser Stelle kippt die Diskussion in vielen Fällen: Nicht mehr die Frage, was wegen der Behinderung notwendig ist, dominiert, sondern welche Zahl die Verwaltung als Grenze gesetzt hat.
„Tatsächlich“ heißt nicht „immer“ – aber „angemessen“ ist auch kein AutomatismusIm Bürgergeld wie in der Sozialhilfe gilt derselbe Grundsatz: Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. In der Praxis wird daraus häufig eine harte Rechenoperation: Richtwert rein, Abweichung raus.
Gerade bei Schwerbehinderung ist das riskant, weil Barrierefreiheit nicht nur ein Wohnstandard ist, sondern oft die Voraussetzung dafür, dass Wohnen, Pflege oder Assistenz überhaupt funktionieren.
Die harte Kante: Behinderungsbedingt muss nicht nur „spürbar“, sondern „abgrenzbar“ seinDas Bundessozialgericht hat am 8. Mai 2024 (B 8 SO 18/22 R) die Konfliktlinie sehr deutlich gemacht: Wohnen mehrere Personen zusammen, greift grundsätzlich das Kopfteilprinzip. Eine pauschale „Behinderungsquote“ auf die gesamte Miete gibt es nicht.
Gleichzeitig können Mehrkosten für Barrierefreiheit als zusätzliche Unterkunftskosten gerade der behinderten Person zugeordnet werden, wenn es sich um einen Bedarf allein aufgrund der Behinderung handelt – nur muss dieser Mehrbedarf im Streitfall tragfähig hergeleitet werden.
Im Verfahren hat der Senat den behinderungsbedingten Mehrbedarf mangels exakter Bezifferung geschätzt und sich dabei auf eine Auswertung gestützt, nach der barrierefreie Wohnungen im Schnitt 27 Prozent teurer sind. Dieser Mehrkostenanteil sollte insgesamt der behinderten Klägerin zugerechnet werden, weil nur für sie Barrierefreiheit erforderlich war.
Was das für die Praxis bedeutet, lässt sich an einem einfachen Denkmodell zeigen:
Zwei Personen wohnen zusammen. Ohne Barrierefreiheit wäre eine vergleichbare Wohnung günstiger; die Mehrkosten entstehen nicht „für beide“, sondern funktional nur für den behinderten Bewohner. Genau diese Trennung – allgemeines Wohnen versus behinderungsbedingter Aufschlag – ist in vielen Verfahren der Punkt, an dem Behörden ablehnen und Betroffene verlieren.
Mehrfläche: Nicht „größer wohnen“, sondern „wohnen können“Mehrfläche wird in Bescheiden gern als Komfort gerahmt („auch Nichtbehinderte hätten gern mehr Platz“). In der Realität geht es oft um Wohnfunktionen, die ohne zusätzliche Fläche scheitern: Wendeflächen mit Rollstuhl, Transferzonen, ein Pflegebett, Hilfsmittelhandling, ein Bad, das überhaupt nutzbar ist, oder Raum, in dem Assistenz sicher arbeiten kann.
Der entscheidende Hebel ist deshalb nicht die Quadratmeter-Debatte, sondern die nachvollziehbare Frage: Welche konkrete Handlung ist ohne diese Fläche nicht möglich oder nicht zumutbar? Genau das meint die Linie des BSG, wenn es darauf abstellt, ob der Bedarf „allein aufgrund der Behinderung“ entsteht.
Umzug und teurerer Wohnraum: Zusicherung als Scharnier – und als KonfliktverstärkerIm Bürgergeldrecht ist die Zusicherung vor Abschluss eines neuen Mietvertrags ausdrücklich vorgesehen: Vor Vertragsschluss soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen einholen; in der Karenzzeit werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur anerkannt, wenn sie vorher zugesichert wurden.
Das ist der Punkt, an dem die Realität des barrierefreien Marktes besonders hart auf die Verwaltungssystematik trifft: Wer endlich eine geeignete Wohnung findet, hat häufig wenig Zeit – die Behörde prüft aber nach Schema und verweist auf Richtwerte.
Typische Ablehnungslogik – und wo sie inhaltlich zu kurz greiftViele Ablehnungen folgen einer ähnlichen Dramaturgie: Die Behörde verweist auf eine Angemessenheitsgrenze, behauptet, es gebe günstigere Wohnungen, und behandelt Mehrfläche als Wunsch statt als Funktion. Bei gemeinsamer Wohnung kommt hinzu, dass die Kosten pauschal aufgeteilt werden, ohne zu prüfen, ob ein abgrenzbarer behinderungsbedingter Mehrkostenanteil existiert.
Genau an dieser Stelle zeigt sich, wie sehr Verfahren davon abhängen, ob der Bedarf so beschrieben ist, dass er als behinderungsbedingt und zuordenbar gilt.
Wenn KdU deckelt: Die „zweite Spur“ über soziale Teilhabe – aber nur für den behinderungsbedingten MehrteilEin wichtiger Mehrwert für Betroffene ist die Einsicht, dass „zu teuer“ nicht automatisch das Ende der Prüfung sein muss. Das Bundessozialgericht hat am 4. April 2019 (B 8 SO 12/17 R) entschieden, dass Bedarfe für Unterkunftskosten für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe oder der sozialen Teilhabe gedeckt werden können, soweit es um Kosten geht, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen.
Der gesetzliche Rahmen passt dazu: Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung im eigenen Wohnraum ermöglichen; Leistungen für Wohnraum umfassen insbesondere Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhaltung behindertengerechten Wohnraums.
Das ist kein Freifahrtschein für jede teure Wohnung, aber ein rechtlich belastbarer Ansatz, wenn sich ein behinderungsbedingter Mehrkostenanteil sauber begründen lässt.
Was in der Praxis entscheidet: Aus „Bedarf“ muss eine belastbare Begründung werdenDie Verfahren kippen selten an der Diagnose, sondern an der Übersetzung in Wohnfunktionen und Marktlogik. Tragfähig wird ein Fall hauptsächlich dann, wenn sich drei Dinge sauber zeigen lassen:
erstens, welche konkrete Wohnfunktion ohne Barriere oder Mehrfläche nicht möglich oder unzumutbar ist;
zweitens, dass die Mehrkosten nicht „allgemein“, sondern funktional behinderungsbedingt sind und sich bei gemeinsamer Wohnung abgrenzen lassen;
drittens, dass der Wohnungsmarkt für passende barrierefreie Alternativen faktisch eng ist – und „es gäbe etwas Günstigeres“ nicht mehr als Behauptung bleibt. Diese Struktur entspricht genau der Linie, die das BSG 2024 mit der Abgrenzbarkeit und der Zuordnung behinderungsbedingter Mehrkosten betont.
FAQKann eine Wohnung trotz Überschreitung der Mietgrenze übernommen werden?
Im Einzelfall ja, wenn Barrierebedarf und Marktenge eine abweichende Bewertung tragen.
Reicht „Schwerbehinderung“ als Begründung für mehr Wohnfläche?
Entscheidend ist nicht der Status, sondern die konkrete Wohnfunktion (Rollstuhl, Pflege, Assistenz, Hilfsmittel) und ob der Mehrbedarf allein behinderungsbedingt ist.
Warum ist gemeinsames Wohnen (Partner, Familie, WG) so konfliktträchtig?
Weil grundsätzlich das Kopfteilprinzip gilt und nur ein abgrenzbarer behinderungsbedingter Mehrkostenanteil zusätzlich zugeordnet wird.
Gibt es einen Ausweg, wenn KdU nur bis „angemessen“ anerkannt wird?
Unter Umständen kann ein behinderungsbedingter Mehrkostenanteil zuschussweise über Eingliederungshilfe oder soziale Teilhabe in Betracht kommen, soweit er über dem abstrakt Angemessenen liegt.
Quellenübersicht
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Angemessenheit; Zusicherung vor Vertragsschluss).
- § 35 SGB XII – Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2024 – B 8 SO 18/22 R (barrierefreie Wohnung; Kopfteilprinzip; behinderungsbedingte Mehrkosten; Schätzung 27 Prozent).
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 23.10.2023 (Zusicherung; Marktenge; behindertengerechter Wohnraum; Beispiel Bremen).
- Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R (behinderungsbedingte Unterkunftsmehrkosten ggf. zuschussweise als Leistung der sozialen Teilhabe/Eingliederungshilfe).
- § 76, § 77 SGB IX – Soziale Teilhabe und Leistungen für Wohnraum.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Wenn „angemessen“ die Wohnung unmöglich macht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Erwerbsminderungsrente: Soziale Faktoren stärken den EM-Renten-Anspruch
Viele Erwerbsgeminderte scheitern nicht an Kraft oder Fachwissen, sondern an sozialen Anforderungen des Arbeitsalltags. Konflikte, Zeitdruck, Reizüberflutung und permanente Interaktion treiben sie an krankheitsbedingte Grenzen, die kein Stellenprofil offen benennt. Gutachten reduzieren diese Realität jedoch häufig auf isolierte medizinische Befunde.
Wenn Krankheit im sozialen Alltag scheitertDiese Verkürzung verzerrt die rechtliche Bewertung. Erwerbsminderung entscheidet sich nicht daran, was theoretisch möglich wäre, sondern daran, ob Arbeit unter realen sozialen Bedingungen dauerhaft gelingt.
Das sind die Kriterien einer ErwerbsminderungErwerbsminderung misst Funktionsfähigkeit, nicht Diagnosen. Rechtlich maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern das verbliebene Leistungsvermögen im Arbeitsalltag. Entscheidend ist, wie viele Stunden Sie täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein können. Diese Bewertung verlangt eine funktionelle Betrachtung, keine bloße Aufzählung von Erkrankungen.
Die tägliche Arbeitszeit umfasst psychische und soziale LeistungsdimensionenDie rechtlich relevante tägliche Arbeitszeit bezieht sich nicht allein auf körperliche Belastbarkeit. Sie umfasst Konzentration, Stressverarbeitung, Anpassungsfähigkeit, soziale Interaktion und emotionale Stabilität. Wer körperlich kurze Tätigkeiten bewältigt, aber psychisch oder sozial rasch destabilisiert, gilt sozialrechtlich nicht als voll arbeitsfähig.
Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit sind zwingende VoraussetzungenEine Erwerbsfähigkeit setzt voraus, dass eine angenommene Arbeitszeit regelmäßig, wiederholbar und verlässlich erbracht werden kann. Leistungsschwankungen, häufige krankheitsbedingte Ausfälle, lange Erholungsphasen oder soziale Überforderung sprechen gegen eine verwertbare Restleistungsfähigkeit.
Die Bewertung darf nicht losgelöst vom Arbeitsalltag erfolgen. Zeitdruck, soziale Kontakte, Konfliktsituationen, Fremdsteuerung und Reizbelastung gehören zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsminderung liegt vor, wenn genau diese Bedingungen krankheitsbedingt nicht dauerhaft bewältigt werden können.
Gutachten müssen eine Gesamtwürdigung liefernEin rechtlich tragfähiges Gutachten verbindet körperliche, psychische und soziale Einschränkungen zu einer Gesamtbewertung. Isolierte Einzelbetrachtungen greifen zu kurz. Erst die Gesamtschau entscheidet, ob eine tägliche Arbeitszeit tatsächlich arbeitsmarktrelevant ist.
Das Sozialrecht verlangt eine Bewertung der tatsächlichen Einsatzfähigkeit. Dazu zählen ausdrücklich auch soziale Belastungen und psychische Grundfähigkeiten. Ärztliche Gutachten müssen daher konkret erklären, warum soziale Anforderungen krankheitsbedingt nicht mehr erfüllt werden können.
Warum soziale Einschränkungen im Verfahren oft verschwindenSoziale Einschränkungen verschwinden in Verfahren nicht allein zufällig, sondern oft systembedingt. Viele Gutachten orientieren sich an standardisierten Testverfahren, die messbare Einzelaspekte erfassen, aber komplexe Alltagssituationen ausblenden. Beweglichkeit, formale Konzentration oder kurze Gesprächsfähigkeit lassen sich leicht prüfen, soziale Überforderung unter Zeitdruck oder Konflikten dagegen kaum.
Untersuchungssituationen verzerren die tatsächliche BelastbarkeitGutachter prüfen häufig in einer künstlichen, reizarmen Umgebung. Betroffene mobilisieren dort letzte Ressourcen, um den Termin zu bewältigen. Die anschließende Erschöpfung, der Zusammenbruch oder der soziale Rückzug bleiben unbeobachtet und fließen nicht in das Gutachten ein.
Sozialrecht kennt nur DokumentiertesSozialrechtlich gilt ein harter Grundsatz: Was nicht konkret beschrieben ist, existiert im Verfahren nicht. Wenn soziale Eskalationen, Stressreaktionen oder Überforderung nicht ausdrücklich benannt werden, kann die Rentenversicherung sie rechtlich ignorieren. Viele Ansprüche scheitern deshalb nicht an fehlender Erkrankung, sondern an fehlender Beschreibung sozialer Funktionsdefizite.
Praxisbeispiele aus dem ArbeitsalltagThomas leidet unter einer schweren Angststörung. Schon geringe Konflikte führten zu Panik, Zittern und Arbeitsabbruch. Erst ein fachpsychiatrisches Gutachten belegte nachvollziehbar, dass Konfliktfähigkeit eine arbeitsmarktliche Kernanforderung ist, die Thomas dauerhaft nicht erfüllen kann.
Albert reagiert auf Lärm, Zeitdruck und wechselnde Anforderungen mit massiver Überforderung. Obwohl er einzelne Tätigkeiten ausführen konnte, brach seine Leistungsfähigkeit im sozialen Kontext regelmäßig zusammen. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten stellte die fehlende Anpassungsfähigkeit eindeutig fest.
Hasnain leidet unter einer chronischen Depression. Leistungsdruck und Kontrolle verstärkten seine Symptomatik bis zum völligen Rückzug. Das Gutachten zeigte konkret, dass arbeitsübliche Stressoren seine Erkrankung verschärfen und eine regelmäßige Tätigkeit ausschließen.
Lamya kann fachliche Aufgaben bewältigen, scheitert aber an sozialer Interaktion. Gespräche, Teamarbeit und Kundenkontakt führen zu Erschöpfung und emotionaler Destabilisierung. Das sozialmedizinische Gutachten ordnete diese Einschränkungen als arbeitsmarktrelevant ein.
Petra versuchte mehrfach berufliche Anpassung. Jede Veränderung löste Angst, Schlaflosigkeit und Leistungseinbruch aus. Ihr Gutachten machte deutlich, dass fehlende Anpassungsfähigkeit krankheitsbedingt ist und nicht durch Motivation kompensiert werden kann.
Sozialgericht Nordhausen: Soziale Faktoren können entscheidend seinEin Urteil des Sozialgerichts Nordhausen zeigt, dass soziale Faktoren im Zusammenspiel mit medizinischen Befunden über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entscheiden können. Das Gericht stellte klar, dass nicht einzelne Diagnosen maßgeblich sind, sondern die Gesamtwirkung körperlicher, psychischer und sozialer Einschränkungen unter Alltagsbedingungen (S 20 R 1954/17).
Das Gericht folgte einem unabhängigen Sachverständigengutachten, das belegte, dass soziale Phobie, psychische Erschöpfung und kognitive Einschränkungen zusammen eine verlässliche Arbeitsfähigkeit ausschließen. Bereits geringe soziale Anforderungen führten zu Überforderung, Leistungseinbruch und Rückzug.
Kritisch bewertete das Gericht, dass die Rentenversicherung die Einschränkungen isoliert betrachtet hatte. Erst die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung zeigte, dass eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes real nicht möglich war. Das Urteil bestätigt: Soziale Faktoren gehören zum Kern der Leistungsfähigkeit.
Warum ärztliche Gutachten konkret werden müssenAllgemeine Formulierungen sind juristisch wertlos. Pauschale Aussagen wie „psychisch belastbar“ oder „arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten“ erfüllen keine sozialrechtlichen Anforderungen. Sie lassen offen, welche konkreten Anforderungen scheitern.
Soziale Anforderungen müssen benannt werdenEin belastbares Gutachten beschreibt, welche sozialen Situationen nicht mehr bewältigt werden können. Konflikte, Teamarbeit, Kritikgespräche, Zeitdruck oder Kundenkontakt gehören zwingend dazu.
Gutachten müssen erklären, welche Symptome folgen und warum diese Einschränkungen dauerhaft bestehen. Erst dann entsteht eine rechtlich verwertbare Verbindung zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit.
Wie Sie soziale Einschränkungen beweisbar machenKonkrete Alltagssituationen sind entscheidend: Soziale Einschränkungen werden erst wirksam, wenn sie lebensnah dokumentiert sind. Ärztliche Berichte müssen typische Situationen und deren Folgen beschreiben.
Wiederkehrende Muster erhöhen die Beweiskraft: Berichte gewinnen an Stärke, wenn sie wiederkehrende Konflikte, Stressreaktionen, Rückzug oder Zusammenbrüche aufzeigen. Regelmäßigkeit macht Einschränkungen glaubhaft.
Verlaufsdarstellungen schaffen juristische Substanz: Langfristige Verläufe zeigen, dass soziale Einschränkungen nicht vorübergehend sind. Diese Dauer macht sie rentenrelevant und rechtlich belastbar.
FAQ – Die fünf wichtigsten FragenZählen soziale Probleme rechtlich bei der Erwerbsminderung?
Ja. Sie gehören zu den arbeitsrelevanten Grundfähigkeiten.
Reicht eine Diagnose aus?
Nein. Entscheidend ist die funktionelle Auswirkung im Arbeitsalltag.
Welche Gutachten sind besonders wichtig?
Fachpsychiatrische und sozialmedizinische Gutachten mit Alltagsbezug.
Wie weise ich soziale Überforderung nach?
Durch konkrete ärztliche Funktionsbeschreibungen und Verlaufsdarstellungen.
Was tun bei Ignorieren sozialer Faktoren?
Widerspruch einlegen und ergänzende Begutachtung verlangen.
Erwerbsminderung entscheidet sich nicht an einzelnen Fähigkeiten, sondern an der Gesamtbelastung im Arbeitsalltag. Soziale Anforderungen wirken dabei häufig stärker als körperliche Grenzen. Das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen bestätigt, dass Gerichte diese Realität anerkennen, wenn sie medizinisch und funktionell sauber belegt ist.
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Witwenrente nach der Rentenreform: Härtere Regeln für Witwen und Witwer
Mit Wirkung trat das Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenenrenten in Kraft und veränderte das Rentenrecht grundlegend. Trotz seines Namens verschärfte es die Voraussetzungen für Witwen und Witwer und kürzte Leistungen spürbar. Seitdem gelten niedrigere Rentensätze, zeitliche Begrenzungen und eine deutlich strengere Einkommensanrechnung.
Der Stichtag entscheidet über altes oder neues RechtOb das alte oder das neue Hinterbliebenenrecht gilt, hängt vom Datum der Eheschließung und vom Geburtsjahr der Ehepartner ab. Das neue Recht greift, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder wenn beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Für alle anderen Konstellationen bleibt das frühere, günstigere Recht maßgeblich.
Versorgungsehe schafft eine neue AnspruchshürdeSeit 2002 zahlt die Rentenversicherung eine Witwenrente grundsätzlich nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Der Gesetzgeber unterstellt sonst eine Versorgungsehe und schließt den Rentenanspruch aus. Ausnahmen gelten nur bei einem plötzlichen, unerwarteten Tod oder bei einem tödlichen Arbeitsunfall.
Große Witwenrente fällt seit dem niedriger ausDie große Witwen- oder Witwerrente sank mit der Reform von 60 auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Als Ausgleich führte der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag ein, der sich nach der Anzahl der erziehenden Kinder richtet. Dieser Zuschlag mildert die Kürzung nur teilweise ab.
Kleine Witwenrente wird zeitlich begrenztDie kleine Witwenrente trifft viele Betroffene besonders hart, weil sie seit 2002 nur noch 25 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt. Zusätzlich begrenzt das Gesetz die Zahlung auf maximal 24 Kalendermonate. Erst bei späterer Erfüllung der Voraussetzungen kann ein Anspruch auf die große Witwenrente entstehen.
Einkommensanrechnung greift deutlich strengerDas neue Hinterbliebenenrecht rechnet eigenes Einkommen wesentlich umfassender an als früher. Überschreitet Ihr Einkommen den Freibetrag, kürzt die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente um 40 Prozent des übersteigenden Betrags. In vielen Fällen ruht die Rente dadurch teilweise oder vollständig.
Welche Einkommen die Witwenrente mindernAngerechnet werden unter anderem Arbeitsentgelt, eigene gesetzliche Renten, Betriebsrenten sowie Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld mindern die Hinterbliebenenrente. Bestimmte private Vorsorgeleistungen, etwa aus Riester-Verträgen, bleiben außen vor.
Rentensplitting als folgenschwere AlternativeFür Paare im neuen Recht besteht die Möglichkeit, statt der Hinterbliebenenrente ein Rentensplitting zu wählen. Dabei teilen die Ehepartner die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig auf. Diese Entscheidung schließt jede spätere Witwen- oder Witwerrente endgültig aus und wirkt auch bei Wiederheirat fort.
Praxisbeispiele aus dem AlltagElvira erlebt die Kürzung unmittelbar: Sie verliert ihren Ehemann im Jahr 2015 nach achtjähriger Ehe. Für sie gilt das neue Hinterbliebenenrecht, sodass sie nur 55 Prozent der Rente ihres Mannes erhält. Da sie eigenes Einkommen erzielt, kürzt die Rentenversicherung ihre Witwenrente zusätzlich durch die Einkommensanrechnung.
Moritz verliert den Anspruch vollständig: Moritz heiratet im Jahr 2003 und verliert seine Ehefrau wenige Monate später nach schwerer Krankheit. Weil die Ehe keine zwölf Monate bestand und keine gesetzliche Ausnahme greift, stuft die Rentenversicherung die Ehe als Versorgungsehe ein. Moritz erhält daher keine Witwerrente.
Ursula profitiert vom alten Recht: Ursula heiratet bereits 1995 und fällt damit unter das alte Hinterbliebenenrecht. Nach dem Tod ihres Mannes erhält sie 60 Prozent seiner Rente ohne zeitliche Begrenzung der kleinen Witwenrente. Auch die Einkommensanrechnung fällt für sie deutlich günstiger aus als bei Neuwitwen.
Häufige Fragen zur Hinterbliebenenrente seit 2002Gilt das neue Hinterbliebenenrecht automatisch für alle?
Nein, es gilt nur für Ehen nach dem 31. Dezember 2001 oder für Paare, die beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
Warum wurde die Witwenrente gekürzt?
Der Gesetzgeber wollte die Hinterbliebenenversorgung stärker an Eigenvorsorge und Erwerbstätigkeit koppeln.
Kann die Witwenrente vollständig entfallen?
Ja, bei kurzer Ehedauer oder bei hohem eigenem Einkommen kann der Anspruch ganz wegfallen.
Ist das Rentensplitting immer eine gute Lösung?
Nein, das Rentensplitting eignet sich nur für wenige Fälle und sollte niemals ohne Beratung gewählt werden.
Lohnt es sich, den Rentenbescheid zu prüfen?
Ja, Rentenbescheide enthalten häufig Fehler, die zu Nachzahlungen oder höheren laufenden Renten führen können.
Die Rentenreform stellt einen tiefgreifenden Einschnitt im Hinterbliebenenrecht dar und brachte für viele Witwen und Witwer spürbare Nachteile. Gekürzte Renten, zeitliche Begrenzungen und eine komplexe Einkommensanrechnung erschweren die finanzielle Absicherung erheblich. Umso wichtiger ist es, die eigenen Ansprüche genau zu prüfen und frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
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Bürgergeld: Was passiert, wenn man bei einem Jobcenter-Termin einfach nichts sagt?
Könnte man als Bürgergeld-Bezieher bei einem Jobcenter-Termin einfach stumm bleiben – quasi erscheinen, den Ausweis vorzeigen, aber jegliche Kommunikation verweigern – und damit das Gespräch in wenigen Minuten beenden?
Hinter der Frage steht die Annahme, Schweigen müsse genügen, um der gesetzlichen Meldepflicht Genüge zu tun, alles Weitere sei „Nötigung“. Eine solche „Nichtsagen-Technik“ wirkt auf den ersten Blick verlockend, zumal sie vermeintlich Zeit spart und unangenehme Diskussionen vermeidet. Doch juristisch und praktisch ist die Idee heikler, als viele glauben.
Die Meldepflicht: Erscheinen allein reicht seltenSowohl im Rechtskreis des Bürgergelds (SGB II) als auch beim Arbeitslosengeld I (SGB III) gibt es eine ausdrückliche allgemeine Meldepflicht. In § 59 SGB II wird dafür direkt auf § 309 SGB III verwiesen.
Dort heißt es, Leistungsberechtigte müssen persönlich vorsprechen, wenn die Behörde sie dazu auffordert, etwa zur Berufsberatung, Vermittlung oder Leistungsprüfung.
Entscheidend ist jedoch der Zweck der Meldung: Die Behörde soll arbeitsmarktpolitische oder leistungsrechtliche Fragen klären können. Wer zwar physisch erscheint, aber jedes Gespräch blockiert, vereitelt diesen Zweck – und riskiert, dass sein bloßes „Dasein“ von Gerichten als Nichterscheinen qualifiziert wird.
Schweigen vor Gericht: Präzedenzfälle sprechen eine klare SpracheDas Sozialgericht Konstanz hat 2013 entschieden, dass ein Leistungsbezieher, der zwar in der Tür steht, jede Kommunikation ablehnt und wieder geht, seine Meldepflicht nicht erfüllt. Eine 10-Prozent-Sanktion wurde bestätigt.
Gleichlautende Beschlüsse gibt es vom Bayerischen Landessozialgericht. Die Richter argumentieren, dass „kurzzeitige physische Präsenz ohne jegliche Mitwirkung“ das Gesprächsziel vereitelt und damit wie ein unentschuldigtes Fernbleiben zu werten ist.
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Melde- und Mitwirkungspflichten: Zwei Ebenen, ein RisikoNeben der reinen Meldepflicht greift die allgemeine Mitwirkungspflicht des Sozialrechts (§§ 60 ff. SGB I). Werden für die Leistungsgewährung erforderliche Auskünfte verweigert, kann die Behörde Leistungen ganz oder teilweise versagen (§ 66 SGB I) – eine Maßnahme, die deutlich drastischer ausfällt als die prozentualen Kürzungen bei klassischen Bürgergeld-Sanktionen.
Schweigen kann also nicht nur als Meldeversäumnis, sondern auch als fehlende Mitwirkung ausgelegt werden.
Sanktionspraxis seit der Bürgergeld-ReformDas Bürgergeld kennt seit Juli 2023 ein abgestuftes Sanktionssystem: Zehn Prozent Kürzung bei einem Meldeversäumnis, gestaffelt 10 / 20 / 30 Prozent bei Pflichtverletzungen wie Maßnahme- oder Arbeitsverweigerung.
Erst bei „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ sind für maximal zwei Monate vollständige Streichungen des Regelbedarfs möglich; Miete und Krankenversicherung bleiben unangetastet.
Parallel existiert aber ein „härteres Schwert“: Versagungs- oder Entziehungsbescheide nach § 66 SGB I, wenn Betroffene die Mitwirkung rundweg verweigern. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat 2025 bestätigt, dass bei völliger Verweigerung notwendiger Unterlagen sogar eine unbefristete Totalversagung zulässig sein kann – eine erhebliche Drohkulisse für sogenannte „Totalverweigerer“.
Recht auf Beistand statt Mauer des SchweigensWer Befürchtungen vor Konfrontation hat, muss nicht verstummen. § 13 SGB X erlaubt jederzeit, einen Beistand zum Gespräch mitzunehmen – das kann eine Vertrauensperson, ein Anwalt oder eine Helferin aus einer Erwerbslosen-Initiative sein.
Ein Beistand schafft Transparenz, beugt Eskalationen vor und kann das Protokoll führen. Er ist damit die rechtssichere Alternative zur Verweigerungshaltung.
In der Praxis führt nämlich hartnäckiges Schweigen häufig zu erhöhter Eskalationsbereitschaft beim Fallmanagement: engmaschigere Einladungen, eine „Zuweisungsflut“ zu Maßnahmen und detaillierte Nachweisforderungen. Juristisch droht zunächst die 10-Prozent-Sanktion wegen Meldeversäumnisses.
Spätestens wenn Nachweise oder Mitwirkung verweigert werden, steht ein Versagungs- oder Entziehungsbescheid im Raum. Die Belastung verlagert sich dann aus dem Gesprächsraum in langwierige Widerspruchs- und Klageverfahren – mit der Gefahr finanzieller Engpässe in der Zwischenzeit.
Fazit: Distanz und Dokumentation statt lautloser BoykottDas Recht verlangt Präsenz und angemessene Mitwirkung. Wer bewusst schweigt, läuft Gefahr, dass sein Termin als nicht wahrgenommen oder als Pflichtverletzung gewertet wird – mit Sanktionen oder sogar Leistungsversagung als Folge.
Ein souveräner Umgang mit dem Jobcenter heißt nicht, jedes Wort preiszugeben, sondern die eigenen Interessen sachlich zu vertreten, gegebenenfalls mit Unterstützung. Die „Nichtsagen-Technik“ mag eine rebellische Pointe sein; als Strategie zur Sicherung des Lebensunterhalts taugt sie kaum.
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Kabinett beschließt Abkehr vom Bürgergeld: Tabelle zeigt was sich ändert
Der Kabinettsentwurf zur „neuen Grundsicherung“ zielt nicht auf kosmetische Korrekturen, sondern auf spürbare Eingriffe an den Stellen, an denen es im Alltag von Leistungsberechtigten schnell teuer wird: bei Terminen, bei der Frage „erreichbar oder nicht“, bei hohen Mieten – und beim Schonvermögen.
Ab dem geplanten Startdatum soll das Bürgergeld im SGB II als „Grundsicherungsgeld“ fortgeführt werden, gleichzeitig verschiebt sich das System deutlich in Richtung Vermittlungsvorrang, strengere Mitwirkung und härtere Rechtsfolgen.
Zeitplan: Ab wann soll das gelten?Im Entwurf ist als Regelfall vorgesehen, dass die Änderungen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Einzelne Regelungen rund um die Arbeitsverweigerung sollen unmittelbar nach Verkündung gelten. Jugendbezogene Änderungen im SGB III und SGB VIII sind zum 1. August 2027 geplant.
Bürgergeld heute vs. neue Grundsicherung – Der Vergleich Bürgergeld (derzeit) Neue Grundsicherung (Kabinett-Entwurf) Begriff/Systemname: Bürgergeld im SGB II Umbenennung: Bürgergeld wird im Leistungssystem als Grundsicherungsgeld geführt; zahlreiche Folgeanpassungen in Gesetzen/Verordnungen. Leitbild: stärker auf Stabilisierung/Qualifizierung ausgerichtet Vermittlungsvorrang: Schnelle Arbeitsaufnahme wird wieder priorisiert; Qualifizierung bleibt möglich, steht aber weniger im Vordergrund. Kooperationslogik: Kooperationsplan als zentrale Steuerung, Konfliktlösung möglich Kooperationsplan wird „verbindlicher“ gedacht: persönliches Angebot wird ausgebaut; die erste Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung entfällt; Schlichtungsverfahren (§ 15a) soll wegfallen. Zumutbarkeit für Erziehende: Zumutbarkeit hängt stärker an späteren Betreuungszeitpunkten Absenkung: Erwerbsarbeit/ Maßnahme/ Sprachkurs soll bei gesicherter Betreuung in der Regel ab Vollendung des 1. Lebensjahres zumutbar sein. Vermögen: Karenz- und Schonlogik mit deutlich höheren Schonbeträgen zu Beginn Karenz beim Schonvermögen entfällt; Altersstaffel statt Karenz: pro Person in der Bedarfsgemeinschaft gelten Freibeträge nach Alter: bis 30: 5.000 €, ab 31: 10.000 €, ab 41: 12.500 €, ab 51: 20.000 € (jeweils ab Monatsbeginn der erreichten Altersstufe). Selbstgenutztes Wohneigentum: wird regelmäßig geschützt, Detailfragen über Angemessenheit/Vermögensprüfung Klarstellung in der Karenz: Selbstgenutztes Haus/ETW soll während der Karenzzeit nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Unterkunftskosten (Karenz): in der Praxis deutlich großzügiger, bevor Angemessenheit durchschlägt Deckel auch in der Karenz: Tatsächliche Unterkunftskosten werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal über der abstrakt angemessenen Miete liegen; höhere Kosten nur noch „unabweisbar“ im Einzelfall. Mietpreisbremse/Quadratmeter-Obergrenzen: spielen im KdU-Verfahren bisher nicht in dieser Schärfe als harte Filter Neue Unangemessenheits-Trigger: Bei qm-Obergrenzen oder bei Mieten oberhalb der zulässigen Miethöhe nach Mietpreisbremse-Regeln gelten Aufwendungen als unangemessen; Leistungsberechtigte sollen zur Rüge aufgefordert werden. Meldeversäumnis: Minderung ist spürbar, aber typischerweise niedriger (klassisch 10 %) Meldeversäumnis: 30 % je Verstoß, wenn trotz Belehrung wiederholt nicht gemeldet/nicht erschienen wird. „Nicht erreichbar“: kein Automatismus, der allein aus Terminserien einen Regelbedarfswegfall auslöst Drei Termine in Folge: Wer drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar; der Leistungsanspruch entfällt ab Folgemonat, zugleich wird für einen Monat weitergezahlt – ohne Regelbedarf (KdU/Heizung können weiterlaufen). Pflichtverletzungen (Sanktionen): gestuft/abgestuft; Einstieg regelmäßig niedriger Vereinheitlichung: Pflichtverletzung nach § 31 soll grundsätzlich 30 % Regelbedarfs-Minderung auslösen; Aufhebung, wenn Pflichten nachgeholt werden oder ernsthafte Bereitschaft erklärt wird. Minderungsdauer: im Ausgangspunkt kürzer und stärker gestuft Minderungszeitraum: 3 Monate als Regel. Arbeitsverweigerung: Sanktionen möglich, aber der „Spitzenfall“ ist enger und weniger direkt auf vollständigen Regelbedarfswegfall ausgerichtet Arbeitsverweigerung wird eigenständig verschärft: Bei willentlicher Verweigerung einer tatsächlich und unmittelbar möglichen, zumutbaren Arbeit soll der Regelbedarf entfallen; KdU/Heizung sollen möglichst direkt an Vermieter/Empfangsberechtigte gehen. Verfahren/Anhörung: häufig schriftlich Persönliche Anhörung soll Standard werden, wenn psychische Erkrankung bekannt ist oder Hinweise bestehen; außerdem soll sie insbesondere dann erfolgen, wenn ein drittes Meldeversäumnis geprüft wird. Integrationskurs/Deutschförderung: Mitwirkungspflichten bestehen, Sanktionstatbestände sind enger Ausweitung: Pflichtverletzungen sollen ausdrücklich auch Integrationskurs und berufsbezogene Deutschförderung umfassen. Selbstständige im Leistungsbezug: Prüfung im Einzelfall Regelprüfung nach einem Jahr: Nach einem Jahr ununterbrochenem Leistungsbezug soll bei Selbstständigen „in der Regel“ geprüft werden, ob ein Verweis auf andere (selbstständige oder abhängige) Tätigkeiten zumutbar ist. Nachreichen von Unterlagen: häufig praxisrelevant bis spät im Verfahren Begrenzung: Nachweise/Auskünfte sollen nach Abschluss des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zuvor Frist und Rechtsfolgenbelehrung erfolgt sind. Schwarzarbeit/Mindestlohn: Hinweise werden bereits verfolgt, aber ohne diese Pflichtnorm im SGB II Meldepflicht: Jobcenter sollen Anhaltspunkte für vorsätzliche Schwarzarbeit oder Mindestlohn-Unterschreitung an Zollbehörden melden. Übergang: laufendes Recht Übergangsregel: Für „Altzeiträume“ (laufende Bewilligungen, Pflichtverletzungen/Meldeversäumnisse vor dem Stichtag) sollen in Teilen noch die bisherigen Regeln gelten – entscheidend ist der Zeitpunkt, wann der Bewilligungszeitraum begonnen hat und wann das Verhalten stattgefunden hat. Vermögen: Weg von der Karenzlogik, hin zu festen AltersfreibeträgenDie auffälligste Verschiebung liegt beim Schonvermögen. Statt einer Schonphase, in der relevant höhere Vermögensteile zunächst weniger stark „ziehen“, werden feste Freibeträge nach Altersstufen gesetzt. Das ist leichter zu prüfen, aber es trifft Haushalte, die Rücklagen gebildet haben, schneller und eindeutiger.
Wer bisher davon ausging, dass die erste Zeit im Leistungsbezug beim Vermögen relativ „ruhig“ bleibt, muss im neuen System deutlich früher mit einer harten Vermögensprüfung rechnen – und zwar entlang der Altersfreibeträge, nicht entlang einer Schonfrist.
Wohnen: Die Karenzzeit bleibt – wird aber durch harte Grenzen ausgehöhltBei Unterkunftskosten bleibt der Gedanke „am Anfang nicht sofort umziehen müssen“ formal stehen, praktisch wird er durch einen Deckel begrenzt: Liegt die Miete mehr als eineinhalbmal über der abstrakt angemessenen Miete, soll der übersteigende Teil auch in der Karenzzeit nicht mehr als Bedarf anerkannt werden.
Dazu kommen neue „Unangemessenheits“-Trigger, wenn die Kosten bezogen auf die Wohnfläche über einer lokalen Obergrenze liegen oder wenn die vereinbarte Miete über der zulässigen Miethöhe nach den Regeln zur Mietpreisbremse liegt.
Damit wird die Karenzzeit im Ergebnis von einer Schonzone zu einer Phase, in der zwar nicht sofort jede Überschreitung sanktioniert, aber sehr hohe Mieten frühzeitig gekappt werden können.
Termine/Erreichbarkeit: Aus „Minderung“ wird eine StatusfrageDer Entwurf macht aus Meldepflichten mehr als nur eine Kürzungslogik. Die 30-Prozent-Minderung bei Meldeversäumnissen ist für sich schon deutlich, der entscheidende Schritt ist jedoch die „Nicht-Erreichbarkeit“ nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen.
Damit entsteht ein Mechanismus, der nicht nur Geld kürzt, sondern den Leistungsbezug selbst in einen „ausgesetzt“-ähnlichen Zustand bringt – mit der Besonderheit, dass Unterkunft und Heizung gesondert weiterlaufen können, während der Regelbedarf wegfällt.
In der Praxis dürfte genau dieser Punkt die meisten Streitfälle erzeugen, weil hier Begründungen, Nachweise wichtiger Gründe und die Frage der Belehrung/ Kenntnislage über die Rechtsfolgen eine zentrale Rolle spielen werden.
Sanktionen/Arbeitsverweigerung: ein klarer „Spitzenfall“ mit maximaler WirkungBei Pflichtverletzungen soll die 30-Prozent-Minderung zur Regel werden, zudem wird der Minderungszeitraum grundsätzlich auf drei Monate gesetzt. Der Entwurf sieht außerdem eine eigenständige Verschärfung bei Arbeitsverweigerung vor:
Wenn eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich ist und willentlich nicht aufgenommen wird, soll der Regelbedarf entfallen; zugleich sollen Leistungen für Unterkunft und Heizung möglichst direkt an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte fließen.
Damit wird ein Bereich geschaffen, in dem die Rechtsfolge nicht mehr nur „prozentuale Minderung“ ist, sondern ein vollständiger Wegfall des Regelbedarfs als Sanktionsspitze.
Verfahren: weniger „Nachbessern“, mehr FristendisziplinMit der Begrenzung nachgereichter Unterlagen und Auskünfte nach Abschluss des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens wird ein sehr praxisnaher Hebel gesetzt: Wer Unterlagen zu spät bringt, verliert nicht nur Zeit, sondern kann sie unter Umständen nicht mehr wirksam „retten“.
Das verschiebt Risiken in Richtung Leistungsberechtigte – und erhöht zugleich den Druck auf Jobcenter, Fristen und Rechtsfolgenbelehrungen sauber zu dokumentieren.
Übergang: Wer ist zuerst betroffen?Für die Übergangsphase ist entscheidend, wann der Bewilligungszeitraum begonnen hat und ob Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse vor dem Inkrafttreten liegen.
Der Entwurf sieht hierzu eine eigene Übergangsregel vor, die verhindern soll, dass laufende Fälle über Nacht vollständig in die neue Systematik kippen – trotzdem wird es für Betroffene praktisch darauf ankommen, welche Regel zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, weil Sanktionen, Meldeketten und Vermögensprüfung unterschiedlich ansetzen.
FAQGilt die neue Grundsicherung schon 2026 sicher?
Nein. Es handelt sich um einen Kabinettsentwurf; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Was ist die größte Änderung im Alltag?
Für viele dürfte es die Kombination aus 30-Prozent-Meldeversäumnis und der „Nicht-Erreichbarkeit“ nach drei Terminen in Folge sein – weil daraus ein Regelbedarfswegfall folgen kann.
Kann die Miete auch in der Karenzzeit gekappt werden?
Ja. Besonders dann, wenn sie mehr als eineinhalbmal über der abstrakt angemessenen Miete liegt oder wenn neue Unangemessenheits-Trigger greifen.
Wie hoch ist das Schonvermögen künftig?
Es soll pro Person nach Altersstufen gestaffelt sein (u. a. 5.000 € bis 30, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41, 20.000 € ab 51).
Was heißt „Arbeitsverweigerung“ im Entwurf?
Gemeint ist die willentliche Nichtaufnahme einer tatsächlich und unmittelbar möglichen, zumutbaren Arbeit – dann soll der Regelbedarf entfallen.
Quellen
- Kabinettsentwurf vom 17.12.2025: „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Inhalte zu Vermögen, Unterkunft, Erreichbarkeit, Sanktionen, Inkrafttreten, Übergangsrecht).
- SGB II (geltende Fassung) als Vergleichsmaßstab, insbesondere Regelungen zu Vermögen, Unterkunft/Heizung, Meldeversäumnissen und Leistungsminderungen.
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Schufa darf jetzt doch Daten über beglichene Schulden sehr lange speichern
Zahlen überschuldete Menschen ihre Schulden wieder zurück, kann die Wirtschaftsauskunftei Schufa die Daten über die Zahlungsausfälle auch länger als sechs Monate speichern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schufa die Daten über Zahlungsstörungen von ihren Vertragspartnern und nicht aus einem öffentlichen Register bezogen hat, urteilte am Donnerstag, 18. Dezember 2025, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az.: I ZR 97/25)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 7. Dezember 2023 dagegen noch geurteilt, dass die Schufa Daten aus einem öffentlichen Register – hier zur Restschuldbefreiung eines Schuldners – nicht länger als sechs Monate speichern darf. (AZ: C-26/22 und C-64/22)
Im vom BGH entschiedenen Fall konnte der aus Nordrhein-Westfalen stammende Kläger drei gegen ihn gerichtete Forderungen nicht mehr bezahlen. Die Daten über den Zahlungsausfall wurden bei der Schufa gespeichert.
Schuldner verlangte Löschung, nachdem die Schulden getilgt warenAls der Kläger die Forderungen beglichen hatte, verlangte er von der Schufa, dass diese seine Daten über die Zahlungsstörungen wieder löscht. Die Schufa speichere diese über mehrere Jahre, rügte er. Aufgrund dieser Daten habe die Schufa bei ihm die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ eingestuft, obwohl er nun schuldenfrei sei. Der EuGH habe aber entschieden, dass nach Begleichung der Forderungen die Datenspeicherung nur für sechs Monate zulässig sei. Andernfalls werde gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.
Neben der Löschung seiner Daten verlangte der Kläger wegen der Verletzung gegen die DSGVO Schadenersatz.
Zwischenzeitlich hatte die Schufa die Daten des Klägers gelöscht. Im konkreten Streit ging es nun um eine Schadenersatzzahlung. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte die Wirtschaftsauskunftei zur Zahlung in Höhe von 1.040,50 Euro.
BGH: Datenspeicherung ist auch länger als sechs Monate möglichDer BGH hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das OLG zurück. Der EuGH habe zwar entschieden, dass nach der DSGVO die Schufa Daten von Schuldnern aus einem öffentlichen Register nicht länger als sechs Monate nach der Tilgung der Forderung speichern darf. Dabei sei es um Schuldnerdaten zur Restschuldbefreiung gegangen.
Im aktuellen Fall habe die Schufa die Daten über Zahlungsausfälle aber von ihren Vertragspartnern und nicht aus einem öffentlichen Register bezogen. Die sechsmonatige Speicherfrist gelte dann nicht. Der BGH gab dem OLG nun auf, Speicherfristen festzulegen, bei denen die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.
Bis zu drei Jahren darf die Schufa speichernAngemessen seien danach die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen. Danach könne die Speicherung personenbezogener Daten bis zu drei Jahre nach Begleichung der Forderung zulässig sein.
Die Speicherung könne nach 18 Monaten enden, wenn der Schufa bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet wurden und keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen. Auch müsse der Schuldner besondere Umstände für eine kürzere Speicherungsdauer vorbringen können. fle
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Arbeitslosengeld oft zu niedrig berechnet – Das sind die Gründe und das kannst Du tun
Arbeitslosengeld wird oft falsch berechnet. Die Behörde berechnet das Arbeitslosengeld häufig auch dann auf Basis des letzten Gehalts, wenn dieses krankheitsbedingt deutlich niedriger ausfiel. Genau hier verlieren Betroffene oft mehrere Hundert Euro im Monat, obwohl ihnen rechtlich mehr zusteht. Doch das Gesetz eröffnet klare Regeln, die die Agentur für Arbeit oft nicht einhält.
Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld grundsätzlich?Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent Ihres letzten Nettoeinkommens, beziehungsweise 67 Prozent, wenn Sie Kinder haben. Die Grundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate.
Von diesem werden pauschal Steuern und Sozialabgaben abgezogen, um ein fiktives Nettoentgelt als Maßstab zu nehmen. Das erfolgt tagesgenau mit 30 Tagen pro Monat.
Dies kann zu erheblichen Einbußen führen, wenn die Agentur für Arbeit das Bruttoeinkommen zu niedrig ansetzt.
Krankheit darf Ihr Arbeitslosengeld nicht schmälernWenn Sie vor der Arbeitslosigkeit länger krank waren oder Krankengeld bezogen haben, darf die Behörde Sie nicht automatisch schlechter stellen. Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass ein früheres, höheres Einkommen zur Bemessung herangezogen wird, wenn das letzte Gehalt nicht die tatsächliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt.
In der Praxis hält sich die Agentur für Arbeit aber oft nicht an diese gesetzliche Grundlage und berechnet Ihnen deshalb zu wenig Leistungen. Wer das nicht weiß, akzeptiert stillschweigend eine zu niedrige Zahlung des Arbeitslosengeldes.
Weitere häufige Gründe, warum das Arbeitslosengeld falsch berechnet ist- Unvollständige/fehlerhafte Entgeltdaten: In der Arbeitsbescheinigung oder den Abrechnungen fehlen Monate, variable Bestandteile oder es wurden falsche Werte gemeldet (z. B. beitragspflichtiges Brutto nicht korrekt erfasst).
- „Beitragspflichtig“ ist entscheidend: Nur sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zählt. Steuerfreie/pauschale Zahlungen (je nach Art) erhöhen oft nicht das Bemessungsentgelt – dann ist das Ergebnis korrekt, aber überraschend niedrig.
- Falscher Bemessungszeitraum / falscher Bemessungsrahmen: Es wurde nicht der passende Zeitraum herangezogen, oder Zeiten wurden falsch ein- bzw. ausgeklammert.
- 2-Jahres-Regel nicht genutzt: Wenn Ihr Entgelt im zweiten Jahr vor Arbeitslosigkeit im Schnitt >10 % höher war als im letzten Jahr, kann das berücksichtigt werden – aber nur, wenn Sie das ausdrücklich verlangen.
- Fiktive Bemessung: Wenn innerhalb des (ggf. auf zwei Jahre erweiterten) Rahmens kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann, wird mit einem fiktiven Arbeitsentgelt gerechnet – das fällt oft deutlich niedriger aus.
- Falsche Lohnsteuerklasse/Faktor berücksichtigt: Die Höhe wird aus einem pauschalierten Netto abgeleitet; eine „ungünstigere“ Steuerklasse kann den Zahlbetrag senken. Maßgeblich sind dabei bestimmte Stichtags-/Regelungen, nicht zwingend „was aktuell auf der Lohnabrechnung steht“.
- Kind nicht (richtig) berücksichtigt: Ohne zu berücksichtigendes Kind sind es 60 %, mit Kind 67 % des Leistungsentgelts – wenn das Kindmerkmal fehlt, ist der Zahlbetrag spürbar niedriger.
- Nebeneinkommen angerechnet: Ein Nebenjob während ALG-Bezug kann den Zahlbetrag mindern (mit Freibetrag, typischerweise 165 € monatlich; darüber wird angerechnet).
- Ruhen des Anspruchs: In bestimmten Fällen wird nicht „weniger pro Tag berechnet“, sondern der Anspruch ruht (z. B. bei Konstellationen rund um Abfindung/Entlassungsentschädigung und nicht eingehaltene Kündigungsfristen; ggf. verlängert durch Urlaubsabgeltung) – das kann wie „zu wenig“ wirken, weil anfangs weniger ausgezahlt wird.
Klassisch gilt diese Regelung bei längerfristiger Erkrankung und dem Bezug von Krankengeld, bei Kurzarbeit oder einer Reduzierung der Arbeitsstunden. Diese gehen dem Ende des Arbeitsverhältnisses oft voraus, dürfen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aber nicht senken.
Was kann ich tun, um höheres Arbeitslosengeld zu erhalten?Sie können aktiv Einfluss auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes nehmen, wenn Sie frühzeitig handeln und Ihren Bescheid kritisch prüfen. Sobald Ihr letztes Gehalt durch Krankheit, Kurzarbeit oder Leistungsreduzierung gesunken ist, sollten Sie bei der Agentur für Arbeit ausdrücklich eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage verlangen und auf frühere, höhere Einkommen hinweisen.
Wir kennen viele Beispiele aus der Praxis. Diese stellen wir modellhaft einmal vor.
Behörden rechnen – Betroffene zahlenRoland arbeitete jahrelang in Vollzeit und gut bezahlt, bevor eine schwere Erkrankung ihn monatelang aus dem Job riss. Nach der Kündigung berechnete die Agentur sein Arbeitslosengeld auf Basis eines reduzierten Übergangslohns.
Sein reguläres Gehalt lag bei 2.200 Euro Netto. Der Übergangslohn in den letzten vier Monaten seiner Beschäftigung betrug nur 1.500 Euro. Sein volles Gehalt hatte 26.400 Euro pro Jahr betragen. Durch den Übergangslohn blieb nur noch ein Jahresverdienst von 23.600 Euro.
Da Roland keine Kinder hat, rechnete ihm die Agentur für Arbeit 60 Prozent des letzten Lohns an und kam auf 14.160 Euro. Durch zwölf geteilt sollte er 1.180 Euro Arbeitslosengeld pro Monat erhalten.
Mit seinem vorherigen höheren Einkommen lag er jedoch bei 15.840 Euro pro Jahr berechnetem Arbeitslosengeld, also bei 1.320 Euro pro Monat.
Erst nach einem Widerspruch setzte die Behörde sein früheres Einkommen an und erhöhte das Arbeitslosengeld um 140 Euro.
Was kann ich tun, um höheres Arbeitslosengeld zu erhalten?Sie können aktiv Einfluss auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes nehmen, wenn Sie frühzeitig handeln und Ihren Bescheid kritisch prüfen. Sobald Ihr letztes Gehalt durch Krankheit, Kurzarbeit oder Leistungsreduzierung gesunken ist, sollten Sie bei der Agentur für Arbeit ausdrücklich eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage verlangen und auf frühere, höhere Einkommen hinweisen.
Alte Gehälter zählen mehr als viele glaubenLuisa fiel nach einer längeren Krankschreibung direkt in die Arbeitslosigkeit. Die Behörde ignorierte ihr früheres Vollzeitgehalt und setzte ein deutlich niedrigeres Bemessungsentgelt an.
Mit Unterstützung einer Beratungsstelle erzwang sie eine Neuberechnung. Die Agentur hatte Ihr über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils 160 Euro zu wenig ausgezahlt. Deshalb erhielt sie eine Nachzahlung von 1.300 Euro.
Widerspruch lohnt sich bei falscher BerechnungOlaf akzeptierte zunächst den Bescheid, obwohl ihm die Summe merkwürdig niedrig vorkam. Erst Monate später erfuhr er, dass sein vorheriges Gehalt aus einem stabilen Beschäftigungszeitraum hätte zählen müssen. Der Widerspruch brachte nicht nur eine höhere laufende Zahlung, sondern auch eine rückwirkende Korrektur.
Auch kurze Krankheitsphasen sind relevantEliza war nur einige Monate krank, doch diese Zeit reichte aus, um ihr Arbeitslosengeld drastisch zu drücken. Die Agentur blendete ihre langjährige vorherige Beschäftigung komplett aus. Erst durch konsequentes Nachhaken erhielt sie die Leistung, die ihrer tatsächlichen Erwerbsbiografie entsprach.
Legen Sie Widerspruch einLegen Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid ein und reichen Sie Gehaltsabrechnungen aus stabilen Beschäftigungszeiten nach. Bestehen Sie konsequent auf einer Neuberechnung, denn in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass nur entschlossenes Vorgehen zu einem spürbar höheren Arbeitslosengeld führt.
Ein Widerspruch kann, jeweils mit dem Grund des Widerspruches, zum Beispiel so aussehen:Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid über Arbeitslosengeld vom [Datum des Bescheids] – Aktenzeichen/Kundennummer [ … ]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid über Arbeitslosengeld vom [Datum] ein, da das Arbeitslosengeld aus meiner Sicht zu niedrig bemessen wurde. Bitte prüfen und korrigieren Sie die Berechnung insbesondere anhand des Bemessungsentgelts/Bemessungszeitraums und übersenden Sie mir den vollständigen Berechnungsbogen.
Begründung (bitte Zutreffendes ergänzen/ankreuzen):
In der Berechnung wurden Entgeltbestandteile nicht oder nicht vollständig berücksichtigt (z. B. Sonderzahlungen wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Prämien, Zuschläge).
– Es wurden falsche oder unvollständige Entgeltdaten aus der Arbeitsbescheinigung/Abrechnungen zugrunde gelegt.
– Der Bemessungszeitraum wurde aus meiner Sicht nicht korrekt bestimmt (z. B. Zeiten mit Krankheit/Elternzeit/Arbeitsausfall falsch behandelt).
– Es wurden falsche Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt (Steuerklasse/Kinderfreibeträge).
– Es wurden Versicherungszeiten/Beschäftigungszeiten nicht vollständig berücksichtigt.
– Sonstiges: [kurze Beschreibung, was genau falsch ist – z. B. „Monat [MM/JJJJ] fehlt“, „Steuerklasse I statt III“, „Sonderzahlung vom [Datum] nicht enthalten“].
Ich bitte um Neuberechnung und Erlass eines korrigierten Bescheids sowie um Mitteilung, welche Daten/Unterlagen Ihrer Berechnung zugrunde liegen.
Anlagen (Kopien):
Bescheid vom [Datum]
Lohnabrechnungen (insb. Bemessungszeitraum)
Arbeitsbescheinigung (falls vorhanden)
Nachweise zu Steuerklasse/Kindermerkmalen (falls relevant)
Sonstige Nachweise: [ … ]Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name]
Hinweis: Den Widerspruch am besten nachweisbar einreichen (z. B. persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung). Alternativ kann er auch zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit erklärt werden.
FAQ: Häufige Fragen zur Bemessung des ArbeitslosengeldesKann ein früheres Gehalt für das Arbeitslosengeld zählen?
Ja, wenn das letzte Einkommen wegen Krankheit oder außergewöhnlicher Umstände niedriger war, darf die Agentur ein früheres Bemessungsentgelt heranziehen.
Muss ich aktiv einen Antrag stellen?
Ja, ohne Hinweis oder Widerspruch bleibt es meist bei der ungünstigen Berechnung durch die Behörde.
Gibt es eine Frist für den Widerspruch?
Sie haben in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheids Zeit, um Widerspruch einzulegen.
Bekomme ich Geld rückwirkend ausgezahlt?
Ja, wenn der Bescheid fehlerhaft war, zahlt die Agentur die Differenz rückwirkend nach.
Brauche ich dafür einen Anwalt?
Ein Anwalt ist nicht zwingend nötig, erhöht aber die Erfolgschancen deutlich, vor allem bei komplexen Krankheitsverläufen.
Die Bemessung des Arbeitslosengeldes folgt klaren Regeln, doch die Agentur wendet sie nicht immer korrekt an. Wer krankheitsbedingte Gehaltseinbußen einfach hinnimmt, verliert bares Geld. Prüfen Sie Ihren Bescheid genau, handeln Sie entschlossen und setzen Sie Ihr Recht auf eine faire Berechnung durch.
Der Beitrag Arbeitslosengeld oft zu niedrig berechnet – Das sind die Gründe und das kannst Du tun erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.