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Aktualisiert: vor 15 Minuten 22 Sekunden

Schwerbehinderung: Alle Vorteile abhängig vom Merkzeichen 2024

9. August 2024 - 8:08
Lesedauer 3 Minuten

Neben dem Grad der Behinderung können auch Merkzeichen Vorteile als Nachteilsausgleich bieten. Die vorliegende Tabelle des “beta Instituts” stellt umfangreiche Nachteilsausgleiche für Menschen mit verschiedenen Behinderungen dar.

Diese Nachteilsausgleiche sind wesentliche Hilfen zur Bewältigung des Alltags und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Im Folgenden werden die einzelnen Merkzeichen und die damit verbundenen Vorteile genau erläutert.

Außergewöhnlich Gehbehindert (aG)

Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ sind außergewöhnlich gehbehindert. Zu den Nachteilsausgleichen für diese Gruppe gehören:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: Nach dem Erwerb einer Wertmarke gemäß §§ 228 ff. SGB IX.
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: Nach § 3a Abs. 1 KraftStG.
  • Blauer Parkausweis: Berechtigt zur Nutzung spezieller Parkplätze gemäß § 46 Abs. 1 StVO.
  • Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen: Werden von der Krankenkasse übernommen (§ 60 SGB V).
  • Erhöhung des Mehrbedarfs: Bei Sozialhilfe und Bürgergeld im Regelrentenalter oder bei voller Erwerbsminderung um 17 % (§ 30 SGB XII, § 23 Nr. 4 SGB II).
Blind (Bl)

Für Menschen, die als blind anerkannt sind, gelten folgende Nachteilsausgleiche:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: Nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 228 ff. SGB IX) oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG).
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen Sehbehinderung und dem Merkzeichen RF (§ 4 RBeitrStV).
  • Blauer Parkausweis: Nach § 46 StVO.
  • Blindenhilfe und Landesblindengeld: In vielen Bundesländern.
  • Pauschbetrag bei der Steuer: In Höhe von 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Erheblich Gehbehindert (G)

Menschen mit dem Merkzeichen „G“ sind erheblich gehbehindert und profitieren von:

  • Kostenloser oder ermäßigter Nahverkehr: Nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 228 ff. SGB IX) oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG).
  • Oranger Parkausweis: Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß § 46 StVO.
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: In Höhe von 900 € jährlich bei der Steuer absetzbar (§ 33 Abs. 2a EStG).
Gehörlos (GlG)

Für Gehörlose und Menschen mit Hörbehinderungen gibt es spezielle Regelungen:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: (§§ 228 ff. SGB IX).
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: (§ 3a Abs. 1 KraftStG).
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags: Für gehörlose und schwerhörige Menschen mit Merkzeichen RF (§ 4 RBeitrStV).
  • Telekom-Sozialtarif: Ermäßigung um bis zu 8,72 €/Monat bei einem GdB von mindestens 90.
Hilflos (H)

Das Merkzeichen „H“ steht für hilflos. Menschen mit diesem Merkzeichen haben Anspruch auf:

  • Kostenlose Beförderung einer Begleitperson: Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Urlaubskosten der Begleitperson: Bis zu 767 € (§ 33 EStG).
  • Befreiung von der Kurtaxe: Für die Begleitperson gemäß örtlichen Verordnungen.
  • Pflegepauschbetrag: In Höhe von 1.800 € für pflegende Angehörige (§ 33b Abs. 6 EStG).
Taubblind (TBl)

Taubblinde Menschen, die sowohl gehörlos als auch blind sind, erhalten besondere Nachteilsausgleiche:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr: (§§ 228 ff. SGB IX).
  • Rundfunkbeitragsbefreiung: Für taubblinde Menschen (§ 4 RBeitrStV).
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags: Auf 6,12 €/Monat (§ 4 RBeitrStV).
  • Pauschbetrag bei der Steuer: In Höhe von 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Weitere finanzielle Nachteilsausgleiche

Neben den oben genannten spezifischen Merkzeichen gibt es auch allgemeine steuerliche Erleichterungen und finanzielle Unterstützungen:

  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Absetzbar bei der Steuer, variiert je nach Schwere der Behinderung (z.B. 4.500 € bei außergewöhnlicher Gehbehinderung).
  • Pauschbeträge bei der Steuer: Absetzbar, zum Beispiel 7.400 € für blinde oder taubblinde Menschen (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
  • Urlaubskosten der Begleitperson: Bis zu 767 € steuerlich absetzbar (§ 33 EStG).
  • Hundesteuerbefreiung: Für ausgebildete Begleithunde, variierend je nach Gemeinde.
Fazit

Die Vielzahl an Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen zeigt, dass der Gesetzgeber umfassende Maßnahmen ergriffen hat, um diese Menschen in ihrem Alltag zu unterstützen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es ist wichtig, dass Betroffene und deren Angehörige über ihre Rechte und die möglichen Unterstützungsleistungen informiert sind, um diese vollumfänglich nutzen zu können.

Für weiterführende Informationen und aktualisierte Ratgeber zum Thema Behinderung bietet das beta Institut gemeinnützige GmbH umfangreiche Ressourcen und Hilfestellungen an, die stetig aktualisiert auf ihrer Webseite zu finden sind.

Die gesamte Tabelle mit allen Ausgleichen bei den Merkzeichen finden Sie hier!

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Kategorien: Externe Ticker

Die Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht auf Bürgergeld-Niveau gedrückt werden

8. August 2024 - 18:07
Lesedauer 2 Minuten

Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Bürgergeld Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen.

Sozialämter handeln oft falsch

Laut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten.

In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten.

So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstsützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus.

Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.

In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II.

Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und Familie

Dies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen.

Warum handeln die Sozialämter falsch?

Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Exsistenzminimum übrig bleibe.

Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden.

Was können Betroffene tun?

Um zu verhindern, selbst in die Sozilahilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur soviel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste.

Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das
Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe “typisierend davon aus”, dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung.

2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht.

Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet.

Wäre es nämlich umgehehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.

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Bürgergeld: Das Jobcenter muss Haftpflichtversicherung zahlen – Urteil

8. August 2024 - 18:05
Lesedauer 2 Minuten

Sieht der Mietvertrag eines Bürgergeld-Beziehers verbindlich den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung vor, muss das Jobcenter die Aufwendungen als Unterkunftskosten erstatten.

Da die vertraglich vorgegebene Haftpflichtversicherung auch mögliche, vom Mieter verursachte Schäden an der Wohnung abdecken soll, besteht ein sachlicher Zusammenhang mit der Unterkunft, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 76/20 R).

Vermieter verlangt private Haftpflichtversicherung

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher (heute Bürgergeld), der vom Rheingau-Taunus-Kreis nach Kassel umgezogen war. Sein neuer Vermieter hatte im Mietvertrag festgeschrieben, dass der Mann eine private Haftpflichtversicherung haben und dies auch jährlich nachweisen müsse.

Der Leistungsberechtigte machte die Aufwendungen der privaten Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,10 Euro monatlich als Unterkunftskosten beim Jobcenter der Stadt Kassel geltend.

Jobcenter lehnte Kosten ab

Das Jobcenter lehnte die Anerkennung als zu übernehmende Unterkunftskosten ab. Kosten der Unterkunft seien etwa die Kaltmiete, Heizkosten oder im Mietvertrag enthaltene Aufwendungen für eine Küchennutzung oder für das Kabelfernsehen. Dies seien aber alles Kosten, die dem „Wohnzweck” dienten.

Eine private Haftpflichtversicherung diene aber nicht dem Wohnzweck, zumal die Versicherung auch für Schäden aufkomme, die nichts mit der Wohnung zu tun haben. Unterkunftskosten lägen daher nicht vor.

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Bürgergeld-Bezieher könnten lediglich eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro geltend machen und diese – sofern sie eines haben – von ihrem Einkommen absetzen.

Im Mietvertrag geforderte private Haftpflicht sind Unterkunftskosten

Das BSG urteilte, dass die Aufwendungen für eine im Mietvertrag verbindlich verlangte private Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten zu werten sind.

Der Vermieter wolle so sicherstellen, dass vom Mieter verursachte mögliche Schäden an der Wohnung auch bezahlt werden. Da die Haftpflichtversicherung hierfür auch Versicherungsschutz gewähre, bestehe ein sachlicher Zusammenhang zur Unterkunft.

Bundesgerichtshof muss über Mietvertragsklausel entscheiden

Keine Zahlungspflicht des Jobcenters würde bestehen, wenn die Mietvertragsklausel über die verpflichtende Haftpflichtversicherung zivilrechtlich unwirksam sei. Über diese offene Frage habe der Bundesgerichtshof aber bislang noch nicht entschieden, so das BSG. fle/mwo

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Schwerbehinderung: Sozialgericht erkennt seelisches Leiden an

8. August 2024 - 17:51
Lesedauer 2 Minuten

Eine junge Frau wurde trotz anfänglich gegenteiligem Sachverständigengutachten als schwerbehindert anerkannt. Das Gericht erkannte die Schwere ihrer psychischen Erkrankung an und setzte den Grad der Behinderung (GdB) nach oben.

Schwerbehinderung im ersten Antrag nicht erhalten

Die 27-jährige Klägerin leidet neben Bronchialasthma, insbesondere an einer erheblichen psychischen Erkrankung in Form eines Asperger-Syndroms mit Verhaltensstörungen. Im Jahr 2021 beantragte sie die Anerkennung einer Schwerbehinderung gemäß Sozialgesetzbuch IX.

Die zuständige Behörde legte zunächst einen GdB von 40 fest, wobei sie die Funktionsstörung der Lungen mit einem Einzel-GdB von 30 und die psychische Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete.

Klage auf Erhöhung des GdB

Da der Widerspruch erfolglos blieb und der GdB bei 40 verharrte, klagte sie auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50.

Im Zuge des Verfahrens wurden Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Sozialmedizin eingeholt. Dieser stufte die psychische Erkrankung zwar als schwerwiegend ein, bestätigte jedoch den Gesamt-GdB von 40.

Kritik am Gutachten und gerichtliche Entscheidung

Die Argumentation lautete, dass die psychische Erkrankung und die Persönlichkeitsstörung der Klägerin, einschließlich einer schweren depressiven Episode, komplex und schwerwiegend seien und mindestens einen Einzel-GdB von 40 rechtfertigten.

Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung und setzte den GdB für die psychische Erkrankung auf 40 fest, abweichend vom Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners.

Maßgebliche Versorgungsmedizinische Grundsätze

Die Entscheidung des Gerichts basiert auf den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese legen fest, dass stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen GdB von 30 bis 40 bedingen.

Das Asperger-Syndrom wird als „Tief greifende Entwicklungsstörung“ klassifiziert, wobei die Bewertung nach dem Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten erfolgt:

  • Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten: GdB von 10 bis 20
  • Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten: GdB von 30 bis 40
  • Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten: GdB von 50 bis 70
  • Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: GdB von 80 bis 100
Soziale Anpassungsschwierigkeiten definiert

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn die Integration in Lebensbereiche wie Schule, Arbeitsmarkt oder öffentliches Leben nur mit besonderer Förderung oder Unterstützung möglich ist. Mittlere Anpassungsschwierigkeiten erfordern umfassende Unterstützung, während schwere Anpassungsschwierigkeiten auch mit Unterstützung keine Integration erlauben.

Ausschöpfung des Bewertungsrahmens

Das Gericht überzeugte sich in der mündlichen Verhandlung vom Ausmaß der Beeinträchtigung der Klägerin. Sie schilderte glaubhaft ihre sozialen Rückzüge und mangelnde familiäre Kontakte. Auch die kontinuierliche psychiatrische Therapie und frühere kinderpsychologische Behandlungen unterstrichen die Schwere ihrer Störung.

Aufgrund der erkennbaren Schwierigkeiten in der Arbeitswelt und der verminderte berufliche Einsatzfähigkeit sah das Gericht den Einzel-GdB von 40 als angemessen an.

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Rente: Erhebliche Folgen bei Arbeitszeitverkürzung kurz vor Rente

8. August 2024 - 17:16
Lesedauer 2 Minuten

Eine Reduzierung der Arbeitszeit vor dem Ruhestand hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlichen Rente. Die Rentenhöhe wird primär durch die Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte bestimmt, die sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen ergeben.

Eine Reduktion der Arbeitszeit und damit des Einkommens führt zwangsläufig zu weniger Beiträgen in die Rentenkasse und somit zu einer niedrigeren Rentenhöhe.

Beispielrechnung bei Halbierung der Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer, geboren 1963, hat bis zu seinem 60. Geburtstag 40 Entgeltpunkte erworben. Würde er bis zum regulären Renteneintritt mit 66 Jahren und vier Monaten voll weiterarbeiten, käme er auf insgesamt 46,33 Entgeltpunkte. Bei einer Halbierung der Arbeitszeit und des Einkommens während dieser Zeit würde er hingegen nur auf 43,17 Entgeltpunkte kommen, was zu einer Rentenminderung von 3,17 Entgeltpunkten führt. In Euro ausgedrückt bedeutet dies eine Rente von etwa 1623 EUR statt 1742 EUR monatlich, also 119 EUR weniger.

Ausgleich des Rentenverlusts durch Sonderzahlungen

Ein spezieller Mechanismus zum Ausgleich der Rentenminderung durch Arbeitszeitverkürzung existiert nicht. Es kann jedoch die Regelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Renteneintritt genutzt werden. Es ist empfehlenswert, einen Termin bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren, um den genauen Betrag für eine Ausgleichszahlung zu ermitteln.

Betriebsrente bei Teilzeit

Die Betriebsrente kann bei einer Arbeitszeitverkürzung in den letzten Jahren vor der Rente deutlich stärker beeinträchtigt werden. Die Höhe der Betriebsrente richtet sich oft nach dem Gehalt der letzten Arbeitsjahre. Ein Wechsel in Teilzeit kann somit zu einer signifikanten Reduzierung der Betriebsrente führen.

Wichtige Urteile:

– Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. Juni 2023 (AZ: 3 AZR 221/22), dass die Betriebsrente einer Arbeitnehmerin, die lange in Vollzeit und dann in Teilzeit gearbeitet hatte, rechtmäßig auf Basis der letzten zehn Arbeitsjahre berechnet wurde. Dies führte zu einer geringeren Rente als bei Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit.

– Ein weiteres Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (AZ: 3 Sa 249/15) betraf einen Arbeitnehmer, der in den letzten Jahren vor der Rente in Teilzeit gewechselt war und dessen Betriebsrente ebenfalls stark reduziert wurde.

Gesetzlich geregelte Altersteilzeit mit geringeren Auswirkungen

Bei einer gesetzlich geregelten Altersteilzeit sind die Auswirkungen auf die Rente geringer. Hier gehen bei einem Durchschnittsverdiener bei sechsjähriger Altersteilzeit lediglich 0,6 Rentenpunkte verloren, was einem monatlichen Rentenminus von etwa 22 Euro entspricht.

Wie wird das Krankengeld berechnet?

Eine Arbeitszeitverkürzung führt zu geringeren Krankenkassenbeiträgen und damit auch zu niedrigerem Krankengeld im Krankheitsfall. Das Krankengeld wird auf Basis des letzten vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums berechnet.

Bei einer Halbierung der Arbeitszeit kann das Krankengeld um rund 40 Prozent niedriger ausfallen.

Teilweise EM-Rente als Alternative

Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen sollten genau abwägen, ob eine Teilzeitbeschäftigung sinnvoll ist. Unter Umständen kann eine Kombination aus Teilzeitbeschäftigung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Lösung sein.

Diese Rente fällt halb so hoch aus wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung und wird selten durch Arbeitseinkommen gekürzt.

Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung

Bei Arbeitszeitverkürzung bleibt der Berechnungszeitraum für das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von drei Jahren unverändert günstig. Innerhalb von 19 Monaten nach der Arbeitszeitverkürzung wird das frühere Vollzeitgehalt zur Berechnung herangezogen. Danach erfolgt eine fiktive Berechnung basierend auf der Qualifikation, sofern die Arbeitszeitverkürzung mindestens fünf Wochenarbeitsstunden und mehr als 20 Prozent beträgt.

Diese Regelung bietet einen “Teilzeit-Bonus” und schützt vor einer sofortigen Reduzierung des Arbeitslosengeldes nach einer Arbeitszeitverkürzung.

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Rente: In diesen Fällen kann sich Teilrente lohnen

8. August 2024 - 16:51
Lesedauer 2 Minuten

Die Teil- oder Flexirente dient dazu, Erwerbsarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen. Teilrente plus unbegrenztem Hinzuverdienst bieten ein Modell an, um den Übergang zwischen Arbeit und Rente flexibler zu gestalten.

Hat die Teilrente echte Vorteile?

Handelt es sich nur um eine Blase, die Beschäftigte länger in Arbeit bringen soll, oder hat dieser neue Mix aus Arbeit und Rente für Arbeitnehmer reale Vorteile? Wir bei Gegen-Hartz haben uns das mal genauer angeschaut. Die Antwort ist: Es kommt auf die konkrete Situation an.

Zu einem Teil Rente, zum anderen Teil Arbeit

Die Teilrente ist ein neues Modell, in dem die Betroffenen die Altersrente nur teilweise beziehen, und zum anderen Teil arbeiten. Mindestens zehn Prozent der Rente müssen als Teilrente bezogen werden, und bis zu 99, 99 Prozent sind möglich. Von der Vollrente trennen die Arbeitnehmer dann nur noch symbolisch einige Cent.

Welche Vorteile hat die Teilrente?

Seit 2023 gilt eine unbegrenzte Hinzuverdienstgrenze, bei Teil- wie bei Vollrentnern. Ein Vorteil der Teilrente ist der Anspruch auf Versicherungsleistungen, die Arbeitnehmern zustehen.

Teilrentner haben Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Vollrentner verlieren diese Rechte mit Eintritt in den Ruhestand.

Flexibilität und mehr Selbstbestimmung

Ein zweiter Vorteil der Teilrente ist die Flexibilität. Erstens kannst du selbst bestimmen, wie viel Prozent deiner Rente du beziehen willst, und zweitens lässt sich die Teilrente jederzeit ändern.

Ein formloses Schreiben an deine Rentenversicherung reicht, um eine Teilrente zu beantragen. Genauso formlos kannst du später wieder auf die Vollrente switchen. Du wirkst also bei der Gestaltung von Erwerbsleben und Ruhestand aktiv mit, anstatt dafür vorgesehenen gesetzlichen Regeln folgen zu müssen.

Teilrente erhöht die Rente

Vorteil Nummer 3: Wenn du in die volle Altersrente gehst, dann leistest du keine zusätzlichen Rentenbeiträge mehr. Bei einer Teilrente kannst du immer noch in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, und damit steigt deine Gesamtrente.

Vorzeitige Rente mit Abschlägen als Teilrente?

Teilzeitarbeit und vorgezogene Altersrente als Teilrente kann verbunden werden. Bei einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen fehlen dir pro Monat 0,3 Prozent deiner Rente, die du bei der Regelalterszeit bekommen hättest – und das ein Leben lang.

Berechnen des richtigen Vorgehens sinnvoll

Hier heißt es jetzt: Rechnen! Kann eine vorgezogene Rente mit Teilrente bei weiterer Erwerbsarbeit die Rentenabschläge ausgleichen? Das ist möglich, aber nicht zwangsläufig. Zumindest mildern die Rentenbeiträge der Teilarbeit / Teilrente die Abschläge, indem sie die sinkende Rente wieder erhöhen. Zudem kann die Weiterarbeit genutzt werden, um Kapital aufzubauen, also private Altersvorsorge zu betreiben.

Eine Richtlinie kann es hier nicht geben, denn es kommt auf deine individuelle Situation an. Du solltest dich bei dieser Überlegung unbedingt mit einem Rentenberater zusammen setzen und berechnen, welche finanziellen Ergebnisse am Ende stehen können.

Worauf musst du achten?

Wenn du vorhast, eine Teilzeitrente zu beziehen und die Regelaltersgrenze bislang nicht erreicht hast, dann lies dir genau deinen Arbeitsvertrag durch. Häufig endet das Arbeitsverhältnis mit der regulären Grenze für die Regelaltersgrenze, also gegenwärtig mit 66 Jahren und vier Monaten.

Bei einer vorgezogenen Teilrente (zum Beispiel im Rahmen einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen) könntest du aber wegen einer anderen Regelung ein Problem bekommen.

Eintritt der Rente ist Ende der Arbeit?

Wenn jetzt nämlich im Vertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis mit Rentenbeginn endet, dann bedeutet der Eintritt der Teilzeitrente für dich das ungewollte Ende dieses Arbeitsverhältnisses. Du würdest deinen Job mit Beginn der Teilrente automatisch verlieren.

Fazit

Wer über den Eintritt der Altersrente hinaus in Erwerbsarbeit bleiben und zusätzliches Einkommen generieren will, für den bietet die Teilrente Vorteile gegenüber der Vollrente. Allerdings solltest du genau rechnen, wann und ob eine Teilrente für dich infrage kommt.

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Schwerbehinderung: Wann erhält man das Merkzeichen G? – Urteil

8. August 2024 - 16:34
Lesedauer 2 Minuten

Das Merkzeichen G erhalten Personen, die erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind. Dies liegt vor, wenn Betroffene aufgrund von Geh- oder Stehbehinderungen eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich oder andere innerhalb von etwa 30 Minuten zu Fuß bewältigen können. Diese Beurteilung unterliegt einer individuellen Prüfung nach dem Schwerbehindertenrecht.

Voraussetzungen für das Merkzeichen G

Die Vergabe des Merkzeichens G ist im Sozialgesetzbuch IX und in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen geregelt. Diese Verordnungen legen die medizinischen Kriterien fest, die für die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) herangezogen werden.

Das Merkzeichen G berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im Straßenverkehr, berechtigt jedoch nicht zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes, welcher Personen mit dem Merkzeichen aG vorbehalten ist.

Maßgebliche Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit

Eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit liegt vor, wenn Betroffene infolge von Gehvermögensbeeinträchtigungen oder inneren Leiden, Anfällen oder Orientierungsstörungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere übliche Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können.

Eine übliche Wegstrecke ist dabei als eine Strecke von etwa zwei Kilometern definiert, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Medizinische Kriterien für das Merkzeichen G

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und mindestens einen GdB von 50 bedingen. Auch bei einem GdB unter 50 können die Voraussetzungen gegeben sein, wenn die Beeinträchtigungen die Gehfähigkeit erheblich beeinflussen, z. B. durch Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks oder eine arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40.

Innere Leiden und andere Beeinträchtigungen

Bei inneren Leiden kommt es auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit können durch schwere Herzschäden, Atembehinderungen oder andere chronische Krankheiten wie Niereninsuffizienz verursacht werden.

Auch hirnorganische Anfälle, geistige Behinderungen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit können zur Erfüllung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G führen.

Sozialgericht entscheidet über Vergabe von Merkzeichen G

Ein Fall, der die Vergabe des Merkzeichens G betrifft, wurde vor dem Sozialgericht Berlin verhandelt. Eine Klägerin mit einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke forderte die Anerkennung des Merkzeichens G. Das Gericht entschied aufgrund eines positiven Gutachtens, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, obwohl das beklagte Land widersprach.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte bereits 2018 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass eine Strecke von zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden muss, um das Merkzeichen G zu erhalten.

Frühere Anhaltspunkte und deren Bedeutung

Das Bundessozialgericht hatte früher die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, um Funktionsstörungen zu bewerten, die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.

Diese AHP haben Kriterien festgelegt, die über Jahre hinweg von Verwaltung und Gerichten angewandt wurden und weiterhin als Vergleichsmaßstab dienen.

Auswirkungen auf das individuelle Gehvermögen

Das menschliche Gehvermögen ist keine statische Größe, sondern wird durch verschiedene Faktoren wie Anatomie, Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse und Motivation beeinflusst.

Die AHP haben jene Faktoren herausgefiltert, die das Gesetz nicht berücksichtigt, da sie die Bewegungsfähigkeit nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens beeinträchtigen.

Schlussfolgerung im Fall der Klägerin

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schmerzkrankheit, die psychisch und rheumatisch bedingt war, erheblich gehbehindert sei. Das Gutachten bestätigte, dass sie keine 2 km in 30-40 Minuten zurücklegen könne. Daher wurde ihr das Merkzeichen G zuerkannt.

Kein Erfolg für das Merkzeichen B

Die Klägerin beantragte auch das Merkzeichen B (Begleitperson), welches die Notwendigkeit fremder Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da das Gutachten keine regelmäßige Notwendigkeit für fremde Hilfe aufzeigte.

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Gericht entscheidet: Volle EM-Rente trotz Erwerbsfähigkeit – Urteil

8. August 2024 - 15:17
Lesedauer 2 Minuten

Voll erwerbsgemindert ist nach dem Rentenrecht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit auszuüben.

Das Sozialgericht Münster hat in einem aktuellen Fall klargestellt, dass eine volle Erwerbsminderung auch dann vorliegen kann, wenn eine ausreichende Gehfähigkeit fehlt.
Az.: S 24 R 214/21

Der Fall vor dem Sozialgericht Münster

Ein 46-jähriger Kläger konnte sich aufgrund starker Schmerzen in den Beinen kaum noch zu Fuß fortbewegen. In einem zweijährigen Rechtsstreit mit seiner Rentenversicherung konnte der Kläger letztlich seine Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung durchsetzen.

Gutachten und Feststellungen

Laut den eingeholten Gutachten war der Kläger zwar körperlich in der Lage, leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Allerdings litt er an einer schweren Nervenschädigung der Beine, die es ihm unmöglich machte, längere Gehstrecken zurückzulegen. Diese Einschränkung wurde im gerichtlichen Verfahren bestätigt und spielte eine entscheidende Rolle im Urteil des Sozialgerichts.

Gesetzliche Grundlagen und Auslegung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegt, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Wer unter diesen Bedingungen nicht mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne, sei aber auch nicht grundsätzlich teilweise erwerbsgemindert. Entscheidend sei auch die Wegefähigkeit, die den Zugang zum Arbeitsmarkt beeinflusst.

Bedeutung der Wegefähigkeit

Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle nicht bewältigen kann. Auch wenn ein sechs- oder vollschichtiges Leistungsvermögen besteht, fehlt die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, wenn der Arbeitsweg nicht zurückgelegt werden kann. Hierbei wird nicht der konkrete Weg von der Wohnung zur Arbeit betrachtet, sondern ein generalisierender Maßstab angelegt.

Anforderungen an die Wegefähigkeit

Versicherte müssen in der Lage sein, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu nutzen. Für die Beurteilung der Mobilität sind alle verfügbaren Hilfsmittel wie Gehstützen und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Nutzung von eigenen Fahrzeugen muss möglich sein

Auch die Nutzung eines (in der Regel eigenen) Fahrzeugs oder Fahrrads zählt zur Wegefähigkeit. Alternativ muss ein Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger die geforderte Strecke nicht mehr in der notwendigen Zeit bewältigen. Während der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass er sich nur schlurfend und langsam fortbewegen konnte.

Keine Verfügbarkeit eines eigenen Fahrzeugs

Ein Fahrzeug muss verfügbar sein, um die Wegefähigkeit zu gewährleisten. Der Kläger besaß zwar ein Auto, dieses war jedoch beschädigt und nicht mehr fahrbereit. Daher hatte er einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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Rente: Diese Krankenkassenzuschüsse können beantragt werden

8. August 2024 - 14:31
Lesedauer 2 Minuten

Wenn du in Rente gehst und freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlst, bekommst du dann einen Zuschuss von der Rentenkasse? Und wie sieht es aus, wenn du als Rentner bei einem privaten Träger krankenversichert bist? Diese Fragen klären wir hier verständlich auf.

Gibt es Krankenversicherungszuschüsse für Rentner?

Zuerst einmal ja: Wenn du als Rentner freiwillig in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung Beiträge zahlst, bekommst du von der Rentenversicherung einen Zuschuss. Dieser richtet sich nach der Höhe deiner Beiträge, die du zahlen musst.

Wie wird bei einer Doppelversicherung gezahlt?

Aufgepasst: Wenn du als Rentner gleichzeitig Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und in einer privaten Krankenversicherung bist, dann wird der Zuschuss auf die Beiträge ausschließlich für die Gesetzliche übernommen.

Bei privater Krankenversicherung muss ein Antrag gestellt werden

Als freiwillig versicherter Rentner bekommst du nur auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für die Beiträge bei der freiwilligen Krankenversicherung. Die Rentenversicherung zahlt diesen Zuschuss direkt mit der Rentenzahlung an dich aus, und du leistest danach den Gesamtbeitrag.

Gilt der Zuschuss auch für mehrere Renten?

Ja, wenn du als freiwillig versicherter Rentner mehrere Renten beziehst, zum Beispiel Alters- und Witwerrente, dann bekommst du den Zuschuss für jede dieser Rente ausgezahlt.

In welcher Höhe wird der Zuschuss ausgezahlt?

Entscheidend ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der Zuschuss entspricht der Hälfte dieses Betrags, also 7,3 Prozent. Die Rentenversicherung übernimmt auch die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse.

Gerechnet wird dabei mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser liegt gegenwärtig bei 1,7 Prozent. Der Beitragszuschuss wird dann höchstens in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie übernommen.

Dieselben Richtlinien gelten, wenn du als Rentner freiwillig bei einer privaten Krankenversicherung Beiträge leistest.

Nicht alle privaten Krankenkassen werde bezuschusst

Achtung! Bei privaten Krankenversicherungen zahlt die Rentenkasse den Zuschuss nur dann, wenn diese der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen. Ist dies nicht der Fall, dann musst du die vollen Beiträge allein zahlen.

Kein Zuschuss bei ausländischen Renten

Wenn du eine Rente aus dem Ausland beziehst, dann zahlt die Deutsche Rentenversicherung dir keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss gilt nur für deutsche Renten. Ob du bedürftig bist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Bei Auslandsaufenthalt des Rentners gilt der Zuschuss nur eingeschränkt. Ein Zuschuss wird dir nur dann gewährt, wenn du dich als Rentner lediglich vorübergehend außerhalb Deutschlands aufhältst.

Wo kannst du dich informieren?

Die Deutsche Rentenversicherung informiert zu allen Fragen rund um Rente und Krankenversicherung unter einer kostenlosen Servicenummer. Diese lautet 0800 1000 4800. Außerdem bietet sie eine kostenlose Broschüre an, in der alles Wichtige zum Thema “Rentner und Krankenversicherung” erklärt wird.

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Bürgergeld: Einmalige Heizkosten vom Jobcenter auch für Nichtleistungsbezieher

8. August 2024 - 12:55
Lesedauer 2 Minuten

Steht ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs wegen des erzielten Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, kann jedoch den einmaligen Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken, kommt dennoch eine Leistungsgewährung vom Jobcenter bzw. Sozialamt in Betracht.

Einmalige Kosten für Heizmaterial

Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung sind im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen bezogen werden (BSG vom 08.05.2019, B 14 AS 20/18 R -).

Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Fälligkeitsmonat des aktuellen Bedarfs

Das festgestellte, den laufenden Bedarf übersteigende Einkommen ist im Monat der Fälligkeit bedarfsmindernd zu berücksichtigten. Verbleibt nach Abzug des Eigenanteils vom festgestellten Bedarf noch ein Restbedarf, so ist dieser Restbedarf als einmalige Leistung zu gewähren.

Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten SGB 2/SGB 12

Nachzahlungen von Betriebs- und Heizkosten zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Voraussetzung der Übernahme ist die tatsächliche Zahlung der Miete an den Vermieter

Voraussetzung für die Übernahme einer Betriebskosten- bzw. Heizkostennachzahlung nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Vorauszahlungen regelmäßig und vollständig geleistet worden sind.

Fälligkeit der Forderung

Forderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen werden mit der Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 271 Abs. 1 BGB fällig und stellen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit einen zu berücksichtigenden tatsächlichen Bedarf dar.

Sofern kein genaues Zahlungsziel benannt wurde, ist der Bedarf unter Beachtung von § 286 BGB nach 30 Tagen zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung muss ein Leistungsanspruch nach dem SGB II/ SGB XII bestehen bzw. infolge der angemessenen Nachzahlung entstehen.

Bei laufendem Leistungsbezug entscheidet der Sozialleistungsträger von Amts wegen über die Möglichkeit der Übernahme, sobald er Kenntnis von der Abrechnung erlangt.

Wichtig: Bei nicht laufenden Leistungsbeziehern ist das Antragserfordernis zu beachten.

Bei Vorlage der Abrechnung ist zu prüfen, ob die Vorauszahlungen für den abgerechneten Zeitraum vollständig geleistet wurden. Sind Schuldbeträge in den Betriebskosten/Heizkosten enthalten, sind diese von der Nachzahlung abzusetzen.

Nachzahlungen von Betriebskosten/Heizkosten werden der Höhe nach begrenzt durch die im Einzelfall im Abrechnungszeitraum als angemessen anerkannte Gesamtangemessenheitsgrenze.

Die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten richtet sich dabei nicht nach den Verhältnissen im Monat der Fälligkeit der Forderungen, sondern vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten, somit im Abrechnungszeitraum (BSG vom 06.04.2011 -B 4 AS 12/10 R -).

Unangemessene Nachzahlung – Besonderheit des Einzelfalls

Unangemessene Nachzahlungen können bei Vorliegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu übernehmen sein nach §§ 22 SGB 2 und 35 SGB XII.

Wenn keine atypischen Besonderheiten gegeben sind, ist eine unangemessene Nachzahlung regelmäßig nur dann als Bedarf zu berücksichtigen, soweit der Leistungsberechtigte auf die Unangemessenheit seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung noch nicht hingewiesen wurde.

Bzw. in dem der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum die tatsächlichen Unterkunfts- und/oder Heizkosten zu berücksichtigen waren (beispielsweise aufgrund von Karenzzeit oder noch nicht abgeschlossenem Kostensenkungsverfahren).

Unangemessene Kosten der Unterkunft

Betriebs- und Heizkostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in dem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten i. S. d. § 22 SGB II / 35 SGB XII zu übernehmen hatte, sind folglich auch dann zu übernehmen, wenn die laufenden Kosten bereits auf das angemessene Maß gekappt wurden.

Was sind atypische Besonderheiten – Einzelfälle

1. Mehrbedarf an Wärme bzw. Heizkosten – kranheitsbedingt – nachweisbar ärztliches Attest

2. chronisch Kranke oder Pflegebedürftige in der Bedarfsgemeinschaft

3. besondere Wohnformen

4. Schwangere mit zu erwartender Geburt eines weiteren Kindes

Immer Einzelfallentscheidung – Die Aufzählung ist nicht abschließend.

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Schwerbehinderung: Fristen beachten bei der Ablehnung des GdB

8. August 2024 - 12:49
Lesedauer 3 Minuten

Das Versorgungsamt hat dir einen Grad der Behinderung anerkannt, den du für falsch hälst? In diesem Fall kannst Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen.

Damit dieser Erfolg hat, solltest du ihn professionell begründen – dein eigenes Empfinden und deine Empörung reichen nicht aus. Wir zeigen dir, wie du am besten vorgehst.

Widerspruch bei Fehlern oder Ablehnung

Du kannst Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen, wenn du den festgesetzten Grad deiner Behinderung für falsch hälst und ebenso, wenn dein Antrag auf Feststellung abgelehnt wurde.

Warum solltest du Widerspruch einlegen?

Es gibt diverse Gründe, warum du mit der Feststellung deines Grades der Behinderung nicht einverstanden bist.

Häufig sind folgende Punkte strittig:

  1. Das Versorgungsamt hat deinen Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt, und damit entgehen dir Nachteilsausgleiche.
  2. In deinem Antrag angegebene Merkzeichen wurden dir nicht zugeschrieben.
  3. Dein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung wurde vom Versorgungsamt abgelehnt.
Hast du ein Recht auf Widerspruch?

Ja, das Recht auf Widerspruch gegen Bescheide einer Behörde hat jeder Bürger und jede Bürgerin. Bei einem Widerspruch ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen.

Entscheidungen des Versorgungsamtes musst du nicht akzeptieren, denn häufig sind sie falsch, wie Widersprüche und Gerichtsurteile bestätigen.

Halte die Fristen ein

Ganz wichtig! Nach Eingang des Bescheides der Behörde hast du einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen – und nicht einen Tag länger. Verpasst du diese Frist, dann hast du kein Recht auf Widerspruch mehr, der Bescheid ist damit unangreifbar.

Sende niemals den Widerspruch nur als E-Mail, das zählt rechtlich nicht. Du kannst ihn zwar per E-Mail verschicken, dann aber nur als Anhang des unterschriebenen, eingescannten und unterschriebenen Originals, das beim Versorgungsamt ausgedruckt wurde.

Bei welchen Fehlern hast du gute Chancen auf Erfolg?

Es gibt einschlägige Fehlerquellen, die zu falschen Einschätzungen führen. Diese müssen nicht einmal beim Versorgungsamt liegen, denn dies fällt seine Entscheidung auf Grundlage vorliegender Gutachten und Befundberichte.

Erstens können die medizinischen Unterlagen nicht ausreichen. Beispielsweise hat dein Arzt nicht erklärt, zu welchen konkreten Einschränkungen im Alltag die zugrunde liegende Erkrankung führt.

Ein solcher Befundbericht muss nicht einmal falsch sein. Oft genug kennen sich behandelnde Mediziner nicht genug mit Behindertenrecht aus, um die Punkte zu erwähnen, auf die es ankommt. Das sind nicht die Symptome der Krankheit, sondern die durch diese verursachten Behinderungen der Teilhabe.

Zweitens sind Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Behinderungen häufig strittig.

Zwei einzelne Grade der Behinderung von jeweils 30 können zu einem Gesamtgrad führen, der den Status als schwerbehindert rechtfertigt. Sie müssen es aber nicht. Es kommt darauf an, ob sich die einzelnen Einschränkungen wechselseitig verstärken oder nicht.

An diesem Punkt ist eine genaue Einschätzung eines Facharztes gefragt, der nicht nur die Diagnose stellt, sondern auch weiß, wie sich die Einschränkungen tatsächlich in ihrem Leben auswirken.

Vergleich mit anderen Beeinträchtigten kann trügen

Nicht immer bist du jedoch im Recht, wenn du meinst, dein Grad der Behinderung wäre falsch festgesetzt worden.

Nehmen wir an, du leidest unter Migräne, einer schweren Arthrose oder an einer Lungenerkrankung. Jetzt vergleichst du dich mit anderen, die einen höheren Grad der Behinderung anerkannt bekommen haben als du und findest das ungerecht.

Jede Behinderung ist jedoch individuell, und deshalb ist ein solcher Vergleich nicht sinnvoll, zumindest nicht, wenn du nicht ganz genau weißt, wie die Feststellung begründet wurde.

Juristische Experten in Anspruch nehmen

Für die Bewertung des GdB gibt es Experten, die deine Situation optimal einschätzen können. Aus diesem Grund solltest du dir rechtliche Hilfe bei denen suchen, die darauf spezialisiert sind.

Diese wissen, wie sie bei einem Widerspruch vorgehen müssen, fordern Akteneinsicht und begründen den Widerspruch punktgenau. Sie fordern unter anderem zusätzliche Befunde an, kennen die Fristen und Kniffe.

Zudem solltest du einen Arzt deines Vertrauens aufsuchen, diesem deinen Fall schildern und ihn fragen, ob er Fachmediziner empfehlen kann, die sich mit Behindertenrecht auskennen und deine Situation einschätzen können.

Was gehört in die Begründung des Widerspruchs?

Zunächst kannst du unmittelbar formlos Widerspruch einlegen, ohne diesen zu begründen und die Begründung nachliefern.

Was sollte diese Begründung enthalten? Achtung! Über den Grad der Behinderung entscheidet die Schwere der Einschränkung an der gesellschaftlichen Teilhabe. Dies wissen viele nicht, und “verpatzen” deshalb einen Widerspruch, weil sie den Schwerpunkt auf die Erkrankung selbst legen.

Bei ein- und derselben Erkrankung können sich die Einschränkungen sehr stark unterscheiden. Bei Epilepsie zum Beispiel reicht das Spektrum von einem Grad der Behinderung von 30 bis zu einem von 100.

Hier solltest du, und besonders dein Arzt, genau aufzeigen, welche Probleme du beim Treppensteigen hast, oder beim eigenständigen Überqueren einer Straße, beim Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen und warum dich die Arbeit übermäßig belastet. Dies alles sollte so konkret wie möglich formuliert sein.

Zusätzliche Unterlagen einreichen

Unterlagen, die du bei deinem Erstantrag nicht beigefügt hattest, und die wichtig sein könnten, solltest du deinem Widerspruch unbedingt beifügen. Das gilt auch für Befunde, die erst nach dem Versenden deines Antrags zustande kamen. Dein behandelnder Arzt kann auch einen Befund nachliefern, wenn sich deine Beeinträchtigungen verschlechtert haben.

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Schwerbehinderung: Medizinische Diagnose bei Gesamt-GdB nicht entscheidend

8. August 2024 - 11:05
Lesedauer 2 Minuten

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinflussen. Entscheidend ist nicht die medizinische Diagnose, sondern die praktischen Einschränkungen im Alltag im Vergleich zu einem gesunden Menschen.

Die Bewertung erfolgt in Zehnerschritten gemäß den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, festgehalten in der Versorgungs-Medizin-Verordnung. Eine Feststellung erfolgt nur, wenn ein GdB von mindestens 20 vorliegt.

Bewertung bei mehreren Beeinträchtigungen

Bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen wird der GdB nach den Gesamtauswirkungen aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die Einzel-GdB-Werte dienen als Messgrößen, haben aber keine eigenständige Bedeutung.

Berechnung des Gesamt-GdB

Der Gesamt-GdB beginnt mit der Funktionsstörung, die den höchsten Einzel-GdB-Wert hat (führende Behinderung). Danach wird geprüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Ausmaß der Behinderung erhöhen. Dabei sind Addition oder andere rechnerische Modelle unzulässig, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat.

GdB-Werte von 10 bleiben unberücksichtigt

Leichte Beeinträchtigungen mit einem GdB von 10 führen grundsätzlich nicht zu einer Verstärkung der Gesamtbeeinträchtigung, auch wenn mehrere solcher Störungen vorliegen. Nur wenn eine leichte Funktionsbeeinträchtigung eine andere erheblich verstärkt, kann eine Ausnahme gemacht werden.

Schwierige Bewertung bei mehreren Funktionsstörungen

Bei zusätzlichen Gesundheitsstörungen mit einem GdB von mindestens 20 wird der Gesamt-GdB nicht automatisch um 10 Punkte erhöht. Jede zusätzliche Gesundheitsstörung muss einzeln betrachtet werden, wobei die Gesamtauswirkungen und wechselseitigen Beziehungen entscheidend sind. Zum Beispiel kann eine ausgeprägte Hüftarthrose das Gehen stark einschränken, während eine leichte Lendenwirbelstörung diese Einschränkung nicht wesentlich beeinflusst.

Verstärkende Wechselwirkungen

Die Prüfung auf verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Beeinträchtigungen ist entscheidend. Beispielsweise verschärft eine Kniegelenkstörung die Auswirkungen einer Rückenfunktionsstörung, wenn die Kompensation über die Knie nicht möglich ist. Eine Sehminderung kann ebenfalls die Auswirkungen einer Hörbehinderung verstärken. Eine verstärkende Wechselwirkung wurde jedoch bei einer leichten Rumpfbehinderung neben einer Ohrenbehinderung verneint.

Gutachterliche Stellungnahme und Überprüfung

Die Bewertung der einzelnen Funktionsstörungen und die Festlegung des Gesamt-GdB erfolgen durch die zuständige Behörde und werden in einer gutachtlichen Stellungnahme dokumentiert. Diese sollte von Fachkundigen, wie dem DGB Rechtsschutz, überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle Beeinträchtigungen korrekt und gerecht bewertet wurden.

Detaillierte Betrachtung der Gesamtauswirkungen

Eine Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen anhand ihrer Beziehung zueinander ist notwendig. So können sich Gesundheitsstörungen überschneiden und den gleichen Lebensbereich betreffen. Beispielsweise wird eine leichtere Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei bereits bestehender, stark ausgeprägter Hüftarthrose das Ausmaß der Behinderung nicht signifikant verändern. Ebenso verhält es sich mit Herz- und Lungenerkrankungen, die beide die Leistungsfähigkeit beeinflussen können. Wenn eine der Erkrankungen bereits stark ausgeprägt ist, wirkt sich die andere nicht mehr besonders aus.

Differenzierte Betrachtung nach Lebensbereichen

Tritt eine Erkrankung hinzu, die einen anderen Lebensbereich betrifft, liegt keine Überschneidung vor. Ein Beispiel wäre eine Hörminderung, die den Bereich Kommunikation betrifft und zusätzlich zu Bewegungsstörungen hinzukommt.

Verstärkende Wechselwirkung bei Funktionsbeeinträchtigungen

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung ist zu prüfen, ob sich einzelne Behinderungen gegenseitig verstärken. Beispielsweise beeinflusst eine Kniegelenkstörung die Auswirkungen einer Rückenfunktionsstörung negativ, wenn die notwendige Kompensation über die Knie nicht möglich ist. Eine Sehminderung verstärkt auch die Einschränkungen einer Hörbehinderung. Eine verstärkende Wechselwirkung wurde jedoch bei einer Behinderung im Funktionssystem Ohren und einer leichtgradigen Behinderung im Funktionssystem Rumpf verneint.

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Schwerbehindertenausweis: Beiblatt mit oder ohne Wertmarke beantragen?

8. August 2024 - 10:27
Lesedauer 2 Minuten

Wenn du einen Schwerbehindertenausweis erhältst, dann ist diesem ein Beiblatt zugefügt. Verwirrung herrscht oft, weil dieses Beiblatt manchmal eine Wertmarke enthält und in anderen Fällen nicht. Warum das so ist und was diese Wertmarke bedeutet, erklären wir dir in diesem Beitrag.

Kinder benötigen keine Wertmarke

Diese Wertmarke gilt im öffentlichen Nahverkehr als Fahrschein. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr fahren allerdings in öffentlichen Verkehrsmitteln ohnehin kostenlos. Deshalb erhalten sie keine Wertmarke in ihrem Ausweis.

Das Beiblatt mit Wertmarke

Das Beiblatt mit Wertmarke gilt als Fahrschein im öffentlichen Nahverkehr. Bei den Merkzeichen “G”, “Gl” oder “aG” im Ausweis bekommst du eine Ermäßigung, musst aber einen Eigenanteil zahlen.

Blinde und Hilflose fahren kostenlos

Das Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit einer Wertmarke, also freie Fahrt mit U-Bahn, S-Bahn, Bussen und Straßenbahnen, hast du bei den Merkzeichen “Bl” (blind), “Tbl” (taubblind) und “H” (hilflos).

Was bringt ein Beiblatt ohne Wertmarke?

Ohne Wertmarke kannst du das Beiblatt nicht als Fahrschein nutzen. Bringt es dir also überhaupt etwas? Eindeutig ja, denn auch ohne Wertmarke kannst du mit dem Beiblatt eine Ermäßigung bei der Kfz-Steuer bekommen.

Was sind die Voraussetzungen?

Die Voraussetzung, dass du mit dem Beiblatt ohne Wertmarke eine Ermäßigung bei der Kfz-Steuer bekommst, ist das Merkzeichen “G” oder “Gl” im Ausweis. Hier kannst du dich entscheiden: Wählst du ein Beiblatt mit Wertmarke, dann gilt dies für den öffentlichen Nahverkehr.

Ohne Wertmarke kannst du es bei der Steuer geltend machen, wenn du ein Kraftfahrzeug benutzt.

Wie erhältst du das Beiblatt?

Wenn du bei Ermäßigung im öffentlichen Nahverkehr das Geld beim Versorgungsamt überwiesen hast und dieses eingegangen ist, wird dir das Beiblatt mit Wertmarke zugeschickt. Der Prozess der Überweisung ist vorbereitet.

Das Versorgungsamt schickt dir einen Überweisungsträger entweder mit deinem Schwerbehindertenausweis, oder, wenn du diesen bereits hast, rund vier bis sechs Wochen, bevor deine laufende Wertmarke ungültig wird. Du musst dann nur noch fristgerecht deine Überweisung tätigen.

Kostenlose Wertmarke bei Sozialleistungen

Kostenlos ist die Wertmarke für dich, wenn du Bürgergeld beziehst oder Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter, eine Erwerbsminderungsrente, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Auch Heimbewohner, die einen Barbetrag erhalten und Asylsuchende, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, müssen ebenfalls nicht für die Wertmarke zahlen.

Wenn du die Merkzeichen “G”, “Gl” oder “aG” hast und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehst, dann musst du keine Eigenbeteiligung leisten.

Welche Unterlagen musst du einreichen?

Du musst einen Antrag für die Wertmarke stellen mit den Merkzeichen “H”, “Bl” oder “Tbl”, für den es ein separates Formular gibt. Ein weiteres Formular gibt es für den Antrag für die Wertmarke mit den Merkzeichen “G”, “Gl” oder “aG”.

Den Antrag kannst du schriftlich oder online stellen.

Lass dir den Bezug von Leistungen bestätigen

Den Bezug von Leistungen lässt du dir mit Dienstsiegel oder Behördenstempel vom zuständigen Träger bestätigen, sei dies das Jobcenter, das Sozialamt oder die Hauptfürsorgestelle. Erst mit dieser Bescheinigung erkennt das Versorgungsamt deinen Status an.

Wie hoch sind die Gebühren?
  1. Wenn du Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bekommst, dann zahlt du nichts.
  2. Du zahlst auch keine Gebühren, wenn dein Schwerbehindertenausweis die Merkmale “H”, “Bl” oder “Tbl” enthält.
  3. Bei den Merkzeichen “G”, “Gl” oder “aG” zahlst du 91,00 EUR für zwölf Monate oder 46,00 EUR für sechs Monate.
Wie lange dauert es, bis du die neue Wertmarke bekommst?

Die Bearbeitung geht bei diesem Verfahren meist zügig. Wenn das Geld beim Versorgungsamt eingeht, dauert es in der Regel nur zwei bis drei Tage, bis die Behörde dir die Wertmarke zuschickt.

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Witwenrente: Das ist neu bei der Rente für Hinterbliebene

8. August 2024 - 10:13
Lesedauer 3 Minuten

Bei der Rente für Menschen, deren Lebenspartner gestorben ist, hat sich einiges geändert. Was gilt ab jetzt im Einzelnen für die Witwen- oder Witwerrente? Wir geben eine Übersicht.

Wer kann eine Witwenrente beziehen?

Sie sind berechtigt, eine Witwen- oder Witwerrente in Anspruch zu nehmen, wenn Sie bis zum Tod ihres Partners mit diesem verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden.

Wie lange müssen Sie verheiratet sein?

Um eine Witwenrente beanspruchen zu können, müssen Sie mit dem oder Verstorbenen zumindest ein Jahr verheiratet gewesen sein.

Es gibt dabei eine Ausnahme: Starb ihr Partner / ihre Partnerin bei einem Unfall, dann haben Sie auch bei einer kürzeren Zeit als Ehepaar einen Anspruch auf Witwenrente.

Welche weiteren Bedingungen gibt es?

Ihr verstorbener Partner / Partnerin muss zumindest fünf Jahre versichert gewesen sein. Dies gilt nicht, wenn der oder die Verstorbene selbst bereits Rente bezog oder bei einem Unfall starb.

Was hat sich geändert?

Ab sofort liegt der Freibetrag für den Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Witwenrente höher als zuvor, nämlich bei 992,64 Euro. Vorher waren es in Westdeutschland 950,93 Euro und in Ostdeutschland 937,73 Euro.

Berechnungsbeispiele für die Witwenrente

Um die neue Berechnung der Witwen- oder Witwerrente zu veranschaulichen, gehen wir von zwei hypothetischen Beispielen aus, die unterschiedliche Lebenssituationen und Fälle darstellen:

Beispiel 1: Anspruch auf volle Witwenrente ohne Anrechnung von Einkommen

Angenommen, eine Person, die Witwenrente beantragt, hat kein eigenes Einkommen. Der verstorbene Ehepartner war zum Zeitpunkt des Todes bereits in Rente und hatte eine monatliche Rente von 2.000 Euro.

  • Witwenrente (60% der Rente des Verstorbenen): 60% von 2.000 Euro = 1.200 Euro monatlich.
  • Hinzuverdienstgrenze: Da die Person kein eigenes Einkommen hat, wird nichts von der Witwenrente abgezogen.
  • Ergebnis: Die Person erhält die volle Witwenrente von 1.200 Euro monatlich.
Beispiel 2: Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente

Angenommen, eine andere Person, die Witwenrente beantragt, hat ein eigenes monatliches Einkommen von 1.500 Euro aus Erwerbstätigkeit. Der verstorbene Ehepartner hatte eine Rente von 2.000 Euro.

  • Witwenrente (60% der Rente des Verstorbenen): 60% von 2.000 Euro = 1.200 Euro monatlich.
  • Freibetrag für Hinzuverdienst: 992,64 Euro.
  • Einkommen über Freibetrag: 1.500 Euro – 992,64 Euro = 507,36 Euro.
  • Anrechnung (40% von 507,36 Euro): 40% von 507,36 Euro = 202,94 Euro.
  • Ergebnis: Die anrechenbare Witwenrente beträgt 1.200 Euro – 202,94 Euro = 997,06 Euro monatlich.

Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einkommens des Hinterbliebenen und des Rentenbetrags des verstorbenen Partners. Der neue Freibetrag für den Hinzuverdienst ermöglicht es, einen Teil des Einkommens ohne Anrechnung auf die Witwenrente zu behalten.

Anrechnung des Einkommens auf die Rente

Bei der Witwenrente (und bei anderen gesetzlichen Renten) werden zusätzliche Einkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet – ausgenommen ist der Freibetrag, den sie voll behalten, und der nicht von der Rente abgezogen wird.

Das Sterbevierteljahr

Bei der Witwenrente gibt es eine Sonderregel, das Sterbevierteljahr. In den drei Monaten nach dem Tod des Partners / der Partnerin wird ihr Einkommen nicht auf die Rente angerechnet.

Diese Schonfrist erklärt sich daraus, dass der oder die Hinterbliebene sich in der akuten Trauerphase überhaupt erst an die neue Situation gewöhnen muss.

Was gilt als Einkommen?

Einkommen, das über dem Freibetrag auf die Rente angerechnet wird, ist folgendes: Die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit; ein Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld; Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen; Gewinne aus Verkäufen; Einnahmen aus Miete, Pacht und Pensionen sowie Elterngeld.

Renten gelten als Einkommen

Auch Renten werden als Einkommen angerechnet. Dazu zählen gesetzliche Renten, ebenso wie Renten aus privaten Renten-, Lebens- oder Unfallversicherungen.

Es gibt Ausnahmen

Bei Witwenrenten wie Erwerbs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen immer berücksichtigt. Bei den anderen Einkünften wie Miete, Pacht oder Zinsen gibt es aber Ausnahmen, die mit den Jahren der Partnerschaft und dem Alters zu tun haben.

Sie werden nicht angerechnet, wenn erstens der Tod vor 2002 erfolgte; wenn zweitens der Partner später als 2001 starb, sie aber bereits vor 2002 verheiratet waren und mindestens einer von ihnen vor 1962 zur Welt kam.

Wann gibt es keine Witwenrente?

Auch wenn ein Recht auf Witwenrente besteht, gehen viele Betroffene leer aus, weil sie zu viel verdienen. Auch bei Anspruch auf eine Witwenrente kann das Erwerbseinkommen, das auf die Rente angerechnet wird, so hoch sein, dass nichts von der Rente bleibt.

Der Anspruch bleibt allerdings bestehen. Wenn die Betroffenen später weniger verdienen, können sie die Witwenrente einfordern.

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Rente: Verlängerung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung – Tabelle

8. August 2024 - 10:05
Lesedauer 2 Minuten

Im Rentenrecht bezeichnet die Zurechnungszeit Zeiträume, die bei der Berechnung bestimmter Renten berücksichtigt werden, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr bislang nicht erreicht hat. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 59 SGB VI.

Die Zurechnungszeit stellt sicher, dass Versicherte, die frühzeitig eine Rente beziehen müssen, so behandelt werden, als hätten sie bis zum regulären Rentenbeginn weitergearbeitet und ihr durchschnittliches Einkommen erzielt.

Welche Rentenarten sind von der Zurechnungszeit betroffen?

Die Zurechnungszeit ist für folgende Rentenarten relevant:

  • Erwerbsminderungsrente (voll und teilweise)
  • Hinterbliebenenrenten wie Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten
  • Waisenrenten (Voll- und Halbwaisenrente)

Für die Altersrente hingegen ist die Zurechnungszeit nicht von Bedeutung.

Auswirkungen der Zurechnungszeit auf die Erwerbsminderungsrente

Durch die Zurechnungszeit wird die Höhe der Erwerbsminderungsrente für Personen, die das Renteneinstiegsalter bisher nicht erreicht haben, erhöht. Fehlende rentenrechtliche Zeiten und Entgeltpunkte werden ausgeglichen.

Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass durch die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente für Neurentner ab 2019 um etwa 70 EUR monatlich gestiegen ist.

Funktion und Ziel der Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit hat die Funktion, Versicherte so zu stellen, als hätten sie bis zum Beginn der Altersrente weitergearbeitet und ihr durchschnittliches Einkommen erhalten. Dies führt zu einer Aufstockung der Rentenansprüche und einer höheren ausgezahlten Rente.

Dadurch soll die Anzahl der Rentenempfänger, die auf Grundsicherung angewiesen sind, verringert werden. Ab 2031 wird die Zurechnungszeit einheitlich bis zum 67. Lebensjahr berücksichtigt.

Verlängerung der Zurechnungszeit – Tabelle

Die Zurechnungszeit wird schrittweise verlängert. Hier ein Überblick:

Bei Beginn der Rente des Versicherten im Jahr Anhebung Monate Jahre des Rentenbezugs Monate des Rentenbezugs 2019 65 8 2020 1 65 9 2021 2 65 10 2022 3 65 11 2023 4 66 0 2024 5 66 1 2025 6 66 2 2026 7 66 3 2027 8 66 4 2028 10 66 6 2029 12 66 8 2030 14 66 10 Rechenbeispiel zur Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung:

Frau Bender wird im Jahr 2024 im Alter von 50 Jahren erwerbsunfähig. Sie hat 25 Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Laut der Tabelle wird die Zurechnungszeit im Jahr 2024 bis zu einem Alter von 66 Jahren und 1 Monat berücksichtigt.

Das bedeutet, für die Rentenberechnung wird angenommen, dass Frau Bender bis zu diesem Alter weitergearbeitet hat. Somit ergeben sich 16 Jahre und 1 Monat zusätzliche Beitragszeit.

Berechnung:

  • Reguläre Beitragszeit: 25 Jahre
  • Zurechnungszeit: 16 Jahre und 1 Monat
  • Gesamt: 41 Jahre und 1 Monat

Durch die Zurechnungszeit erhält Frau Bender eine höhere Rente, als ob sie 41 Jahre und 1 Monat gearbeitet hätte, anstatt nur 25 Jahre.

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P-Konto Bescheinigung: Banken müssen vor Ablauf informieren

8. August 2024 - 9:28
Lesedauer 2 Minuten

Seit Dezember 2021 gelten neue Regelungen für Pfändungsschutzkonten (P-Konto), die sowohl für Banken als auch für betroffene Kunden von großer Bedeutung sind. Die gesetzlichen Änderungen zielen darauf ab, den Schutz vor Pfändungen zu verbessern und die Transparenz zu erhöhen.

Neue Regelungen für Bescheinigungen über höhere Freibeträge

Seit Dezember 2021 sind Banken verpflichtet, Bescheinigungen für höhere Freibetragsgrenzen auf Pfändungsschutzkonten (P-Konto) für mindestens zwei Jahre anzuerkennen. Dies bedeutet, dass Kunden erst nach Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung vorlegen müssen.

Banken müssen über Ablauf der Bescheinigungen informieren

Zusätzlich müssen Banken ihre Kunden mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bescheinigung informieren. Diese Mitteilung soll die Kunden darauf hinweisen, dass sie eine neue Bescheinigung einreichen müssen, um weiterhin von den erhöhten Freibetragsgrenzen profitieren zu können.

Ohne rechtzeitige Vorlage einer neuen Bescheinigung wird der Pfändungsschutz auf den Grundfreibetrag reduziert, und höhere Beträge können von Gläubigern eingezogen werden.

Bescheinigungen schützen vor unerwarteten Pfändungen

Die Bescheinigungen über höhere Freibetragsgrenzen sind entscheidend für den finanziellen Schutz der Betroffenen. Sie stellen sicher, dass Gelder, die für den Lebensunterhalt benötigt werden, nicht gepfändet werden. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Freibeträge, die für Personen im Haushalt des Betroffenen vorgesehen sind.

Konsequenzen des Ablaufs der Bescheinigungen

Wenn die Bescheinigungen ablaufen und keine neuen vorgelegt werden, besteht die Gefahr, dass Gläubiger auf diese zusätzlichen Beträge zugreifen können. Dies kann dazu führen, dass Betroffene plötzlich nicht mehr in der Lage sind, Miete, Strom oder andere wichtige Ausgaben zu bezahlen.

Grundfreibetrag im P-Konto

Ein Pfändungsschutzkonto bietet einen automatischen Grundfreibetrag von 1.500 EUR pro Kalendermonat, der vor Pfändungen geschützt ist. Dieser Betrag ist ohne zusätzliche Bescheinigungen sicher und schützt den Kontoinhaber vor dem vollständigen Zugriff durch Gläubiger.

Erhöhte Freibeträge für das P-Konto

Für Personen mit Unterhaltsverpflichtungen oder speziellen sozialen Leistungen können weitere Freibeträge über den Grundfreibetrag hinaus pfändungsfrei gestellt werden. Diese zusätzlichen Freibeträge müssen durch eine P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden. Solche Bescheinigungen können von Arbeitgebern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern oder anerkannten Stellen wie der Verbraucherzentrale Hamburg ausgestellt werden.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf Nachteilsausgleiche auch bei einem GdB unter 50

8. August 2024 - 9:08
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 gelten als schwerbehindert und haben rechtliche Sonderstellungen. Bestimmte dieser Nachteilsausgleiche gelten allerdings bereits bei einem Grad der Behinderung unter 50, und deshalb ist es richtig, einen Antrag zu stellen.

Gleichstellung bietet viele Vorteile

Mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann ein Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderung gestellt werden. Voraussetzung ist, einen Wohnsitz in Deutschland zu haben. (Paragraf 2 Abs. 3 SGB IX).

Ist diese Gleichstellung erfolgt, haben die Betroffenen ebenso wie mit einem Grad der Behinderung von 50 einen besonderen Kündigungsschutz und das Recht auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Eine solche Gleichstellung wird nicht generell erteilt, sondern muss durch medizinische Befunde nachgewiesen werden.

Pauschbetrag steigt mit dem GdB

Der Pauschbetrag, der den Mehraufwand ausgleichen soll, den Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung haben, wird von der Steuer abgesetzt und gilt bereits bei einem Grad der Behinderung von 20. Auf dieser niedrigsten Stufe beträgt er 384 EUR, bei einem Grad von 30 erhöht er sich, und bei einem Grad von 40 steigt er noch einmal.

Der Grad der Behinderung

Ein Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 bestimmt. Ab einem Grad von 20 treten bestimmte Nachteilsausgleiche in Kraft.

Zum Beispiel entsprechen leichte Gelenkschmerzen bei einer Arthrose einem Grad der Behinderung von 10 bis 20. Schwere Fettleibigkeit kann Einschränkungen eines Grades von 30 oder 40 bedeuten, und eine mittlere Migräne bedingt einen Grad der Behinderung von 20 bis 30.

Ab einem Grad von 50 wird eine Schwerbehinderung anerkannt. Damit verbunden sind der Schwerbehindertenausweis und viele rechtliche Besserstellungen. Zu diesen zählen Vergünstigungen bei der Steuer, bei der Arbeit und bei der Rente.

Einschränkung muss medizinisch geprüft werden

Um diesen Grad der Behinderung zu ermitteln, werden medizinische Gutachten eingeholt, dazu gehören Befundberichte der behandelnden Ärzte und Atteste. Das Versorgungsamt bestimmt auf dieser Grundlage den Grad der Behinderung.

Bei mehreren Einschränkungen wird beurteilt, wie sich diese insgesamt auswirken. Dabei geht es um die Wechselbeziehung, und es werden nicht einfach nur Einzelgrade addiert.

Für Betroffene ist es von Vorteil, wenn die behandelnden Mediziner, die die Erkrankung verfolgt haben, sich mit Behindertenrecht auskennen. Denn entscheidend ist nicht in erster Linie die Diagnose, sondern es geht um die Einschätzung, wie stark diese Erkrankung die Betroffenen in ihrem täglichen Leben einschränkt.

Einzelgrade können sich verstärken oder nebeneinander stehen

Kurz gesagt: Bestimmte Einschränkungen stehen nebeneinander, andere verstärken einander, wie eine Schwerhörigkeit und eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit.

Keine Nachteilsausgleiche bei GdB 10

Nachteilsausgleiche kommen erst bei einem Grad der Behinderung von 20 infrage. Ein Grad der Behinderung von zehn bedeutet zwar, eine leichte Einschränkung der Gesundheit zu haben. Diese ist aber unwichtig für die Bestimmung des gesamten Grades der Behinderung und hat auch keine rechtlichen Auswirkungen.

Auch mehrere Einzelgrade der Behinderung von zehn führen nicht zu einem höheren Grad der Gesamtbehinderung, sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.

GdB beantragen lohnt sich

Als Fazit bleibt: Wenn du gesundheitliche Einschränkungen hast, zum Beispiel an einer Arthrose, starken Allergien oder einer Migräne leidest, lohnt es sich immer, einen Grad der Behinderung feststellen zu lassen.

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Jobcenter: Anspruch auf Bürgergeld trotz Geheimhaltung des Vaters – Urteil

8. August 2024 - 8:48
Lesedauer 4 Minuten

Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist nicht ausgeschlossen, wenn eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter verhindert, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter geltend gemacht werden können.

Für einen Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung nach dem SGB II ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich.

Der sog. Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II rechtfertige den Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht.

Die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, ist geeignet, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und somit nicht berücksichtigt werden konnte (Orientierungssatz Detlef Brock)

Begründung: SG Speyer – S 6 AS 1011/15 – Versagung von Sozialleistungen an die minderjährige Tochter wegen fehlender Mitwirkung – Auskunftspflicht der Mutter über den leiblichen Vater

Zentrales Element des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ist die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers

Hilfebedürftig ist immer Jemand dann, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.

Hierdurch bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann.

Nur tatsächlich zufließendes Einkommen zählt im SGB II

Nach Auffassung des Gerichts sind nur die Leistungen relevant, die tatsächlich zufließen und nicht nur möglicherweise bestehen.

Zwar wird im beim ALG II die Selbstverantwortung des Hilfesuchenden und der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen und Ansprüchen gegen Dritten normiert, die geeignet seien der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken.

Unterhaltsansprüche – konkrete gesetzliche Regelung für den Leistungsausschluss fehlt im SGB II

Nach Auffassung des Gerichts mangelt es an einer konkreten gesetzlichen Regelung bei der Durchsetzung der Unterhaltssprüche. Denn Eine solche konkrete gesetzliche Regelung sei jedoch für den Leistungsausschluss im Bereich der Grundsicherung erforderlich.

ALG 2 Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens

Die Leistungen nach dem ALG II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folge.

Bei dem im SGB II verankerten Nachranggrundsatz handelt es sich aber um keine eigenständige Ausschlussnorm.

Hinweis des Gerichts:

Die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, ist geeignet, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht berücksichtigt werden konnte.

Fazit:

Der Anspruch auf Leistungen für eine minderjähriges Kind nach dem SGB II ist nicht ausgeschlossen, wenn eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter verhindert, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter geltend gemacht werden können ( Leitsatz Detlef Brock

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock:

Die Entscheidung ist zu begrüßen, allerdings ist es nur schwer zu begreifen, warum das Gericht den Hinweis auf § 34 SGB Ii gibt.

Sollte das Jobcenter im Nachgang bei der Mutter versuchen den Namen des Vaters raus zu bekommen unter Androhung eines sozialwidrigen Verhaltens, empfehle ich den Gang zum Gericht!

Ganz andere Auffassung sind hier 2 weitere Gerichte

1. SG Gießen, Gerichtsbescheid. v. 04.12.2020 – S 29 AS 700/19: Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei Leistungen nach SGB II

Leitsatz Detlef Brock

1. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem JobCenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können.

2. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Kindesvaters nicht zu nennen.

2. SG Trier, Gerichtsbescheid v. 03.08.2015 – S 5 AS 150/15 –

Leitsatz (Gericht)

1. Die hilfebedürftige Mutter eines minderjährigen Kindes muss im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB 1 dem Leistungsträger (Jobcenter) den ihr bekannten Vater des Kindes benennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden können.

2. Weder das Persönlichkeitsrecht der Mutter, noch der Umstand, dass der Kindsvater angeblich wegen einer Gewalttat inhaftiert ist, berechtigen dazu, diese Auskunft zu verweigern.

3. Die gesetzliche Wertung in § 1 Abs 3 Unterhaltsvorschussgesetz (juris: UhVorschG) mit der grundsätzlichen Verpflichtung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, ist zu beachten.

Schlusswort von Detlef Brock

Für eine fiktive Anrechnung von Leistungen gibt es keine Rechtsgrundlage im SGB II ( ständige Rechtsprechung des BSG zum § 11 SGB II ).

Eine fiktive Anrechnung von zum Bsp. Kindergeld, Bafög, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Renten ist im SGB II nach ständiger Rechtsprechung des BSG zum – Einkommen nach § 11 SGB II nicht möglich bzw. rechtswidrig!

1. Wenn die Unterhaltsvorschussstelle die Leistungen nach § 1 Abs. 3 UVG abgelehnt hat, kann das Jobcenter nicht nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II Leistungen nach dem SGB II teilweise entziehen bzw. versagen.

2. Als Anspruch nach dem SGB II sind nur die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen ( ständige BSG Rechtsprechung ).

3. Werden die ALG II Leistungen wegen fehlender Beantragung dieser Leistungen und fehlender Mitwirkung teilweise oder ganz versagt, muss sofort Widerspruch eingelegt werden.

4.Wird diesem nicht innerhalb einer relativ kurzen Frist entsprochen ( denn hier leben sie gerade weit unter dem Existenzminimum ), sofort Eilklage beim Sozialgericht auf Auszahlung der Leistung.

Dabei müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein – 1. Anordnungsgrund( fehlende Geldmittel- Vorlage aktueller Kontoauszug und 2. Anordnungsspruch – meist gegeben bei Eilklage, weil es sich beim ALG Ii um das Existenzminimum handelt.

5. Der Regelungsbereich des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist nur dann eröffnet, wenn der Leistungsempfänger trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellt und stattdessen das Jobcenter einen solchen Antrag stellt.

6. Stellt der Leistungsempfänger den Antrag hingegen selbst, ist die Regelung nicht anwendbar.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellung aus freien Stücken oder nach Aufforderung des Jobcenters erfolgt war ( so ausdrücklich LSG NSB, mit Urteil vom 20.12.2019 – L 9 AS 538/19 -; ganz aktuell LSG Sachsen, Beschluss v. 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER – ).

7. Jedenfalls über den Umfang der Versagung oder Entziehung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II bedarf es einer Ermessensentscheidung des Jobcenters (wie Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER -).

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Rente: 10 steuerliche Vorteile für Rentner

7. August 2024 - 17:15
Lesedauer 2 Minuten

Als Rentner können Sie durch die Nutzung bestimmter steuerlicher Abzugsbeträge erhebliche finanzielle Vorteile erzielen. In diesem Beitrag beleuchten wir ausführlich zehn Möglichkeiten, wie Sie Ihre Steuerlast mindern können.

Darüber berichtet der Rechtsanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel aus Halle.

Welche Abzugsmöglichkeiten gibt es für Rentner neben der Werbungskostenpauschale?

Neben der standardmäßigen Werbungskostenpauschale von 102 Euro gibt es eine Vielzahl weiterer Posten, die Sie steuerlich geltend machen können. Dazu zählen unter anderem Gewerkschaftsbeiträge und Mitgliedsbeiträge, die auch im Ruhestand anfallen können.

Besonders relevant sind auch Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kosten für Rentenberater, die ebenfalls absetzbar sind.

Welche weiteren Werbungskosten sind absetzbar?

Kosten für Berufsverbände und Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können weiterhin geltend gemacht werden. Dazu gehören auch Beiträge für berufliche Haftpflichtversicherungen und Fachliteratur.

Wie können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge optimal genutzt werden?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowohl gesetzliche als auch private, sind wichtige Abzugsposten.

Diese können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wobei die genauen Beträge entweder Ihrem Rentenbescheid oder der Übersicht Ihrer privaten Krankenversicherung entnommen werden können.

Welche anderen Versicherungen sind steuerlich absetzbar?

Neben der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es weitere Versicherungen, die als Vorsorgeaufwand steuerlich abgesetzt werden können.

Dazu zählen Sterbegeldversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen für Haustiere und Fahrzeuge. Diese sollten in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.

Wie lassen sich Kirchensteuer und Spenden steuerlich berücksichtigen?

Wenn Sie Kirchensteuer zahlen, können Sie diese Beträge ebenfalls von der Steuer abziehen. Spenden bis zu 300 Euro erfordern keinen gesonderten Nachweis außer einem Kontoauszug. Dies gilt insbesondere für Spenden im Rahmen von Katastrophenfällen.

Welche Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden?

Krankheitskosten, die nicht von der Krankenversicherung erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Dazu zählen Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Hörgeräte oder Treppenlifte.

Wichtig ist dabei ein ärztliches Rezept für diese Hilfsmittel. Auch die Selbstbeteiligung bei Krankenhausaufenthalten sowie Fahrten zum Arzt sind absetzbar.

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Welche Pauschbeträge gibt es für Menschen mit Behinderung?

Für Menschen mit Behinderung gibt es gestaffelte Pauschbeträge, die je nach Grad der Behinderung variieren und in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Diese Beträge sind unabhängig von Einzelbelegen und können je nach Schwere der Behinderung bis zu 7.400 Euro betragen.

Können Handwerkerkosten abgesetzt werden?

Kosten für Handwerkerleistungen können steuerlich abgesetzt werden, sowohl von Eigentümern als auch Mietern.

Absetzbar sind 20 % der Lohnkosten bis zu einem jährlichen Maximum von 1.200 Euro pro Person. Wichtig ist, dass diese Kosten nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt und die entsprechenden Belege aufbewahrt werden.

Wie lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

Hilfe im Haushalt, wie Putzen, Kochen oder Gartenarbeit, kann ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.

Hier gilt ein Abzugsbetrag von 20 %, jedoch maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr.

Was ist bei Kapitalerträgen zu beachten?

Zinsen und andere Kapitalerträge, die durch Guthaben bei Banken erzielt werden, können steuerlich relevant sein.

Auch wenn die Bank bereits die Kapitalertragssteuer einbehält und an das Finanzamt abführt, besteht die Möglichkeit, diese Steuer zurückzuerstatten, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen niedrig ist. Hier ist die sogenannte Günstigerprüfung hilfreich.

Welche Kosten für Computer und Telefon können abgesetzt werden?

Rentner, die im Ruhestand noch arbeiten, können Kosten für Computer und Telefon steuerlich geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Geräte für eine Erwerbstätigkeit genutzt werden.

Die Kosten können bis zu 50 % der Anschaffungskosten sowie laufenden Kosten wie Internetverbindung abgesetzt werden, wenn eine berufliche Nutzung nachgewiesen werden kann.

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Rente: Wechsel von private in gesetzliche Krankenversicherung erschwert – Urteil

7. August 2024 - 17:01
Lesedauer 2 Minuten

Privat krankenversicherte Rentner mit hohen Versicherungsbeiträgen können wegen des kurzzeitigen Bezugs einer selbst gewählten geringen Teilrente nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Mittwoch, 7. August 2024, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.:L L 14 KR 129/24).

Die Potsdamer Richter wiesen damit die Klage eines privat krankenversicherten Rentners auf Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau ab, ließen aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Kläger bezieht eine Betriebsrente und eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung

Der 69-jährige Kläger war selbstständig tätig und ist seit 2008 privat krankenversichert. Seit Juli 2019 ist er verheiratet und bezieht neben einer Betriebsrente auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung.

Um den hohen Beiträgen der privaten Krankenversicherung zu entgehen, beantragte er bei der Rentenversicherung die Auszahlung einer Teilrente. Mit der geringen Teilrente verlangte er nun den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau.

Nach dem Gesetz ist dies möglich, wenn der Versicherte ein Gesamteinkommen hat, was „regelmäßig“ ein Siebtel unter der sogenannten Bezugsgröße liegt. Im Jahr 2024 liegt diese maßgebliche Einkommensgrenze für den Wechsel in die Familienversicherung bei höchstens 505 Euro.

Der Kläger kündigte an, drei oder vier Monate nach Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung wieder seine Vollrente beantragen zu wollen.

Mit dem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung wollte er die hohen privaten Krankenversicherungsbeiträge sparen und künftig von den geringeren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse profitieren.

Krankenkasse lehnt Aufnahme ab

Die Krankenkasse der Ehefrau lehnte die Aufnahme des Rentners ab. Das Sozialgericht Neuruppin bestätigte diese Entscheidung. Der kurzfristige Bezug der Teilrente sei missbräuchlich gewählt worden, um zulasten der Solidargemeinschaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln zu können.

Der Rentner verwies in seiner dagegen eingelegten Berufung darauf, dass er mit der kurzzeitigen Wahl einer Teilrente nur sein „legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht“ wahrgenommen habe.

LSG Potsdam: Kurzzeitrente kein Grund für Familienversicherung

Das LSG wies den Kläger mit Urteil vom 23. Juli 2024 ab. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar, welches allein den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung begründen könne.

Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente.

Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze.

Dies diene dem Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung.

Es seien nur solche Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.

Bereits ein ähnliches Urteil

Ähnlich hatte bereits auch das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 7. Februar 2024 entschieden (Az.: S 7 KR 41/22). Eine Voraussetzung für die Aufnahme in die gesetzliche Familienversicherung sei, dass der Versicherte ein Gesamteinkommen habe, was „regelmäßig“ ein Siebtel unter der sogenannten monatlichen Bezugsgröße liege. Dabei komme es auf die Höhe des regelmäßigen Gesamteinkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten an. fle

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