GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 39 Minuten 56 Sekunden

Aktivrente 2026 – Sogar mehr Vorteile als angekündigt

13. Oktober 2025 - 18:25

Die Koalition hat sich festgelegt: Ab 1. Januar 2026 soll die „Aktivrente“ starten. Dahinter steckt ein zusätzlicher steuerfreier Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig angestellt arbeiten.

Wichtig: Dieser Aktivrenten-Freibetrag kommt zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag. Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen – das Mehr-Netto landet direkt auf dem Konto über den Lohnsteuerabzug.

Doch nicht jeder hat automatisch etwas davon. Und manche Versprechen klingen größer, als sie sind. Wir ordnen ein, zeigen Fallstricke und rechnen an einem Beispiel vor.

Was die Aktivrente wirklich leistet

Kern der Reform: Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Beschäftigung (also ein Anstellungsverhältnis) bleibt bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn die Arbeit nach der Regelaltersgrenze erbracht wird und der Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführt.

Das Modell soll Anreize setzen, länger zu arbeiten, Fachkräfte zu halten und die Sozialkassen zu stabilisieren. Die Kosten für den Staat werden aktuell mit rund 890 Mio. Euro pro Jahr veranschlagt; eine Evaluation bis 2029 ist geplant.

Zentral ist der Monatsbezug: Die Steuerfreiheit wird zeitanteilig pro Kalendermonat gewährt. Nicht genutzte Freibeträge lassen sich weder in andere Monate noch auf die Rente übertragen.

Auch bei der Steuerveranlagung wird die Monatsgrenze von 2.000 Euro „festgezurrt“, damit es keine nachträgliche Ausweitung gibt.

Wer profitiert – und wer nicht? Profitieren Nicht profitieren Angestellte nach Regelaltersgrenze, deren Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge nach SGB VI abführt (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) Selbstständige, Freiberufler, Landwirte – es fehlt das Anstellungsverhältnis mit RV-Beiträgen Beschäftigte mit Steuerklasse I–V – der Freibetrag läuft automatisch im Lohnsteuerabzug Minijobs/Geringfügige (regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig) sowie Konstellationen ohne RV-Beitrag Beschäftigte mit weiterem Job (StKl VI) – möglich, aber der Aktivrenten-Freibetrag darf nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden (Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber notwendig) Beamtinnen/Beamte – der Dienstherr zahlt keine RV-Beiträge; Beamtenbezüge sind daher nicht begünstigt „Dreifacher Grundfreibetrag“? Besser von „Zusatzfreibetrag“ sprechen

Politisch wurde zeitweise von „doppelt“ oder gar „dreifach“ gesprochen. Juristisch sauber ist: Es gibt einen zusätzlichen Aktivrenten-Freibetrag (2.000 €/Monat) neben dem allgemeinen Grundfreibetrag. Beides sind getrennte Mechanismen.

In der Praxis kann das dazu führen, dass effektiv mehr als 2.000 Euro im Monat steuerfrei bleiben – etwa, wenn die zu versteuernde Rente niedrig ist und der Grundfreibetrag (2026 monatsanteilig voraussichtlich rund 1.029 Euro) noch „Luft“ lässt.

Beispielrechnung: So zahlt sich Weiterarbeiten aus

Frau M., 66 Jahre, hat die Regelaltersgrenze erreicht. Ihre steuerpflichtige Rentenkomponente liegt – nach Abzug des Rentenfreibetrags – bei 850 Euro im Monat. Sie nimmt eine Teilzeitstelle mit 2.150 Euro Brutto an.

  • 2.000 Euro davon sind per Aktivrente steuerfrei.
  • 150 Euro wären eigentlich steuerpflichtig.
  • Zusammen mit den 850 Euro aus der Rente liegt Frau M. bei 1.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen im Monat und damit unter dem monatsanteiligen Grundfreibetrag (rund 1.029 Euro).

Ergebnis: Keine Einkommensteuer – das gesamte Monatseinkommen bleibt steuerfrei. Sozialbeiträge (insb. KV/PV) fallen unabhängig davon an.

Steuererklärung: nicht automatisch Pflicht – aber aufpassen

Die Aktivrente wird bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt; allein dadurch entsteht keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Achtung: Andere Tatbestände (z. B. weitere Einkünfte, Lohnersatzleistungen, Steuerklasse VI ohne ausreichende Berücksichtigung,

Zusammenveranlagung) können weiterhin eine Pflichtveranlagung auslösen. Wer mehrere Jobs hat, muss schriftlich bestätigen, dass der Aktivrenten-Freibetrag nicht doppelt genutzt wird.

Sozialversicherung: Was bleibt, was sich ändert

An der Sozialversicherung selbst dreht die Aktivrente nichts grundlegend: Für die begünstigte Beschäftigung werden Beiträge gezahlt (Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberanteile je nach Zweig).

Gerade das ist politisch gewollt – die Weiterarbeit soll nicht aus dem System „herauslaufen“, sondern die Kassen stabilisieren. Bei Minijobs fehlt diese sozialversicherungspflichtige Basis in aller Regel – deshalb keine Aktivrente-Begünstigung.

Was jetzt zu tun ist

Prüfen Sie zunächst die Beschäftigungsform: Entscheidend ist eine sozialversicherungspflichtige Anstellung – Minijob-Modelle sind hierfür nicht geeignet. Maßgeblich ist außerdem das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht der tatsächliche Rentenbezug.

Haben Sie mehrere Jobs, darf der Aktivrenten-Freibetrag nur in einem Arbeitsverhältnis angewendet werden; klären Sie das frühzeitig mit dem Arbeitgeber und geben Sie die erforderliche Bestätigung ab.

Planen Sie Ihr Netto realistisch und behalten Sie die monatliche Betrachtung im Blick – eine nachträgliche „Jahresglättung“ ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Fazit

Die Aktivrente ist kein Allheilmittel, aber für viele ein spürbarer Netto-Booster, der Bürokratie reduziert und Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver macht. Wer allerdings selbstständig, verbeamtet oder im Minijob unterwegs ist, geht (vorerst) leer aus.

Entscheidend sind die Details im Monat: sozialversicherungspflichtig, nur ein begünstigtes Arbeitsverhältnis, keine Übertragbarkeit – und der Grundfreibetrag als zweite Stellschraube. So kann das Plus am Ende wirklich in der Tasche bleiben.

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Rente: Weiterarbeiten als Rentnerin: Droht die Steuernachzahlung?

13. Oktober 2025 - 14:32

Viele Ruheständler fragen sich: Lohnt sich der Nebenjob – oder frisst das Finanzamt am Ende alles auf? Die kurze Antwort: Es kommt auf Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen an. Rente und Arbeitslohn werden steuerlich getrennt ermittelt, am Ende aber zusammengerechnet. Entscheidend sind ein paar Stellschrauben, die 2025 teils neu justiert wurden.

Rente + Job: So schaut das Finanzamt hin

Die gesetzliche Rente zählt als sonstige Einkünfte. Wie viel davon steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Der nicht zu besteuernde Teil (Rentenfreibetrag) wird einmalig festgelegt und bleibt dann lebenslang gleich.

Dazu kommt bei Renten nur ein kleiner Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Steuer als Sonderausgaben, also erst nach der Ermittlung der Renteneinkünfte.

Arbeitslohn wird wie gewohnt über den Lohnsteuerabzug behandelt. Wichtig: Auch wenn die Lohnsteuer monatlich abgeführt wird, kann es durch die Progression am Jahresende zu Nachzahlungen kommen – nämlich dann, wenn Rente plus Arbeitslohn zusammen einen höheren Steuersatz auslösen, als die laufenden Abzüge abbilden.

Minijob ist nicht gleich steuerfrei

Ein weitverbreiteter Irrtum: „Minijob = keine Steuern“. Richtig ist: Bei Minijobs kann der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % abführen – dann ist die Sache für Beschäftigte erledigt.

Wird individuell nach Steuerklasse abgerechnet, kann auch im Minijob Einkommensteuer anfallen. Außerdem ist die Geringfügigkeitsgrenze 2025 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.

Die wichtigsten 2025-Werte im Überblick Thema 2025-Wert / Hinweis Grundfreibetrag 12.096 € (ledig) / 24.192 € (Ehe/Zusammenveranlagung) Minijob-Grenze 556 € pro Monat (bei Mindestlohn 12,82 €) Rentenbesteuerung Steuerpflichtiger Anteil abhängig vom Rentenbeginn; Beispiel: Rentenbeginn 2025 → 83,5 % steuerpflichtig (Freianteil 16,5 %) Werbungskosten-Pauschbetrag (Rente) 102 € jährlich Härteausgleich (§ 46 EStG) Nebeneinkünfte bis 410 € bleiben regelmäßig steuerlich ohne Wirkung; 410–820 € teils begünstigt Soli-Freigrenze Greift erst ab hoher Jahres-Einkommensteuer; für die meisten Ruheständler irrelevant Rechenbeispiel 2025: 15.000 € Rente + 30.000 € Arbeitslohn

Annahmen: Rentenbeginn 2025, Bruttorente 15.000 €, Minijob nicht, reguläres Beschäftigungsverhältnis, keine Kirchensteuer, Standard-Sonderausgaben (nur KV/PV pauschal außen vor gelassen, um den Mechanismus zu zeigen).

1. Rente ermitteln
15.000 € × 83,5 % = 12.525 € steuerpflichtige Rente
− 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag = 12.423 € (Einkünfte aus Rente)
(Hinweis: Tatsächlich mindern Ihre gezahlten Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung die Steuer später zusätzlich als Sonderausgaben.)

2. Arbeitslohn
30.000 € (der Lohnsteuerabzug läuft bereits monatlich – für die Endrechnung zählt aber das gesamte Jahr).

3. Gesamte Einkünfte
12.423 € (Rente) + 30.000 € (Lohn) = 42.423 €
Davon gehen Grundfreibetrag und Sonderausgaben ab. Das Ergebnis ist Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE), auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird.

Was heißt das für die Nachzahlung?

Auf den 30.000 € Lohn wurde unterjährig Lohnsteuer einbehalten. Weil aber die Rente obendrauf kommt, steigt Ihr persönlicher Steuersatz für das ganze Jahreseinkommen.

Der bereits abgeführte Lohnsteuerbetrag reicht dann häufig nicht – es kommt zur Nachzahlung. Umgekehrt sind Erstattungen möglich, wenn z. B. hohe Sonderausgaben (KV/PV, Spenden, Pflege- oder Krankheitskosten) das zvE deutlich drücken.

Pflicht zur Steuererklärung: Die 410-Euro-Falle

Wer neben Arbeitslohn weitere Einkünfte hat – etwa Renten –, ist oft pflichtveranlagt. Maßgeblich ist u. a. die Grenze von 410 €: Liegen „Nebeneinkünfte“ darüber, führt an der Einkommensteuererklärung meist kein Weg vorbei.

Zwischen 410 und 820 € greift der Härteausgleich, der die Wirkung abmildert. Das erklärt, warum es trotz Lohnsteuerabzug am Jahresende noch haken kann.

Minijob clever wählen – Pauschsteuer oder Steuerklasse?

Bei einem pauschal versteuerten Minijob (2 %) müssen Beschäftigte den Verdienst in der Steuererklärung nicht mehr angeben. Wird hingegen individuell nach Steuerklasse abgerechnet (z. B. wenn der Minijob als „Zweitjob“ läuft und in Steuerklasse VI fällt), kann es teurer werden oder zu Nachzahlungen führen. Klare Absprache mit dem Arbeitgeber lohnt sich.

Praxis-Tipps, damit es sich wirklich lohnt

Bildung von Rücklagen ist der erste Schritt: Legen Sie jeden Monat einen festen Betrag für eine mögliche Steuernachzahlung beiseite. Prüfen Sie außerdem, ob Einkommensteuervorauszahlungen sinnvoll sind – das Finanzamt kann diese auf Antrag festsetzen; sie glätten den Cashflow, bringen jedoch keine Zinsen.

Sammeln Sie konsequent alle Belege, denn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuerberatungskosten, Spenden sowie außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuerlast spürbar senken. Gestalten Sie Minijobs möglichst vorteilhaft, indem Sie – wenn möglich – die 2-%-Pauschsteuer wählen und die 556-Euro-Grenze beachten.

Behalten Sie schließlich den Altersentlastungsbetrag im Blick: Für „andere“ Einkünfte wie Arbeitslohn gibt es je nach Geburtsjahr noch einen abschmelzenden Entlastungsbetrag, der zusätzlich entlasten kann.

Zusammenfassung

Eine Pauschalantwort gibt es nicht. Aber: Wer seine Renten- und Lohnwerte sauber zusammenrechnet und Freibeträge ausschöpft, kann böse Überraschungen vermeiden – und sieht schnell, ob sich das Weiterarbeiten unter dem Strich wirklich lohnt.

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Diese Jahrgänge können bis jetzt noch mit 63 Jahren in Rente gehen

13. Oktober 2025 - 14:29

Der Wunsch, sich bereits mit 63 Jahren aus dem aktiven Berufsleben zu verabschieden, ist in Deutschland ungebrochen. Doch die gesetzlichen Regeln haben sich in den vergangenen zehn Jahren mehrfach verschoben. Was im Volksmund weiter „Rente mit 63“ heißt, ist sozialrechtlich längst zweigeteilt:

  • Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren und
  • die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Beitragsjahren mit lebenslangen Abzügen.

Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage zeigt, wer heute noch wann ohne oder mit Abschlägen gehen kann – und welche Stolpersteine bei der Planung lauern.

Von der Reform 2014 bis heute: Wie aus 63 schrittweise 65 wurde

Als die damalige Große Koalition 2014 die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren einführte, konnten alle bis 1952 Geborenen tatsächlich mit 63 Jahren ohne Einbußen in den Ruhestand.

Seither wandert die Altersgrenze Jahrgang für Jahrgang um jeweils zwei Monate nach oben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1961 liegt sie schon bei 64 Jahren und 6 Monaten, und ab Jahrgang 1964 gilt durchgängig das 65. Lebensjahr als erstes abschlagsfreies Eintrittsalter. Damit existiert die sprichwörtliche „Rente mit 63“ ohne Abzüge heute nur noch in der Erinnerung.

Abschlagsfrei nur mit 45 Jahren: Wer zählt überhaupt mit?

Entscheidend sind die sogenannten Versicherungsjahre, nicht reine Arbeitsjahre. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung zählen für die 45-Jahres-Wartezeit u. a.: Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten (in der Regel 36 Monate pro Kind), zusätzlich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag des Kindes (ohne Beiträge), Wehr- oder Zivildienst, Pflege von Angehörigen, Zeiten mit Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld sowie Ersatzzeiten.

Wichtig: ALG I innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Rentenbeginn wird nicht angerechnet – Ausnahme nur bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe des Arbeitgebers.

Freiwillige Beiträge können die Wartezeit ergänzen, wenn bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Minijobs zählen je nach Konstellation anteilig (versicherungsfrei via § 244a SGB VI als Wartezeitmonate) oder voll bei Rentenversicherungspflicht. Wer die Marke erreicht, darf grundsätzlich zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Rentenabschlag gehen – für die 1964 Geborenen also regulär mit 65.

Tabelle: Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren – maßgebliche Altersgrenzen Geburtsjahrgang Abschlagsfrei möglich mit bis 1952 63 Jahren 1953 63 + 2 Monate 1954 63 + 4 Monate 1955 63 + 6 Monate 1956 63 + 8 Monate 1957 63 + 10 Monate 1958 64 Jahren 1959 64 + 2 Monate 1960 64 + 4 Monate 1961 64 + 6 Monate 1962 64 + 8 Monate 1963 64 + 10 Monate ab 1964 65 Jahren

(Die „Rente ab 63“ mit 35 Jahren Wartezeit bleibt parallel möglich – immer mit Abschlägen bis max. 14,4 %.)

Frühestens 63 mit 35 Jahren: Das teuer erkaufte Privileg

Wesentlich leichter zu erfüllen ist die Hürde von 35 Versicherungsjahren. Sie öffnet die Tür zur Altersrente für langjährig Versicherte, die frühestens mit 63 Jahren beginnt – für alle Geburtsjahrgänge gleichermaßen. Der Preis ist hoch: Für jeden Monat, den die neue Rente vor dem persönlichen Regelalter startet, sinkt sie dauerhaft um 0,3 Prozent.

Wer bei einer Regelaltersgrenze von 67 also mit 63 geht, akzeptiert einen lebenslangen Abzug von 14,4 Prozent. Bereits ein Jahr vorgezogener Ruhestand mindert die Monatszahlung um 3,6 Prozent, zwei Jahre kosten 7,2 Prozent.

Eine dritte Option: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können ebenfalls vorzeitig in den Ruhestand. Erreichen sie 35 Versicherungsjahre, dürfen sie bis zu drei Jahre vor ihrem Regelalter starten; abschlagsfrei geht es zwei Jahre früher.

Für Jahrgänge ab 1964 gilt damit: abschlagsfrei mit 65, frühestmöglich mit 62 (dann 10,8 % Abschlag).
Der offizielle Rentenzugang verschiebt sich auch hier schrittweise, doch der Nachteilsausgleich mildert viele Kürzungen.

Für Betroffene lohnt sich die zeitnahe Feststellung des Schwerbehindertenstatus – er kann mehrere Tausend Euro Lebenszeitrente sichern.

Konto klären statt rätseln: Warum die Rentenauskunft entscheidend ist

Wer 55 ist, erhält automatisch eine ausführliche Rentenauskunft. Sie zeigt nicht nur die bisher erreichten Versicherungszeiten, sondern weist auch eventuelle Lücken aus. Gerade Kindererziehungszeiten, Pflegephasen oder kurze Beschäftigungen im Ausland fehlen häufig.

Eine frühzeitige Kontenklärung mit der Deutschen Rentenversicherung ist deshalb unverzichtbar. Fehlende Nachweise lassen sich oft noch beibringen – und können über den Sprung auf 35 oder 45 Jahre entscheiden. Hinweis: Die Rentenauskunft kommt ab 55 automatisch alle drei Jahre; auf Antrag ist sie auch vorher erhältlich.

Gegenwind und demografischer Druck

Die Zahl der Versicherten, die das abschlagsfreie Modell nutzen, steigt stetig. 2024 nutzten rund 270 000 Menschen die Möglichkeit, vorzeitig ohne Einbußen zu gehen – ein neuer Höchststand. Insgesamt traten 2024 rund 937 000 Versicherte in den Ruhestand ein.

Experten warnen vor wachsenden Belastungen: Der Beitragssatz könnte bis 2038 auf über 21 Prozent steigen, wenn nichts geschieht.

Politik-Update 2025: Die Bundesregierung hat das Rentenpaket 2025 auf den Weg gebracht. Kernpunkt ist die Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau von 48 Prozent bis 2031.

Über weitergehende Strukturreformen wird gestritten – beschlossen ist darüber hinaus derzeit nichts. Eine neue Rentenkommission gibt es aktuell nicht.

Fazit: Viele können noch mit 63 gehen, aber nicht jeder sollte

Die Headline „Rente mit 63“ bleibt ein Schlagwort, das mehr verspricht, als das Gesetz heute hergibt. Wer 45 Versicherungsjahre zusammenbringt, darf zwei Jahre vor seinem Regelalter ohne Abschläge aufhören, aber eben nicht zwingend mit 63.

Alle anderen können zwar weiterhin mit 63 in den Ruhestand wechseln, müssen dafür jedoch dauerhaft auf einen zweistelligen Prozentsatz ihres Anspruchs verzichten.

Wer gesund ist und es sich leisten kann, fährt besser, das Ende der Treppe abzuwarten oder zumindest Teile der Kürzungen durch freiwillige Einzahlungen auszugleichen.

Frühestens aber sollte jede Entscheidung auf einer aktuellen Rentenauskunft und einer realistischen Haushaltsrechnung fußen – denn die „Rente mit 63“ ist längst zu einem persönlichen Rechenexempel geworden.

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Schwerbehinderung: Hartes Signal an die Rentenkasse – Gericht stellt klar, was bei Depression gilt

13. Oktober 2025 - 13:31

Ein an schwerer Depression erkrankter Mensch setzte gegenüber der Rentenkasse seinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente durch, die die Versicherung ihm zunächst verweigert hatte. Eine unbefristete Rente hielten die Richter am Sozialgericht Kassel allerdings nicht für angebracht, da seine Beschwerden sich bessern könnten. (Az. S 7 R 173/16)

Der Betroffene stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er hatte zuvor über die Arbeitsagentur Kassel eine Umschulung zum Zerspanungsmechaniker durchgeführt. Das Gericht sprach ihm eine befristete volle Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018 zu.

Schwerbehinderung wegen vieler Einschränkungen

Als Grund für die von ihm beanspruchte Erwerbsminderung gab er mehrere Beschwerden an. So leidet er an den Folgen zweier Bandscheibenoperationen, er habe rechts eine Fußheberparese (eine nervlich bedingte Einschränkung, den Fuß zu heben), Atemaussetzer während des Schlafes und Schlafstörungen.

Außerdem habe er Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die in die Beine ausstrahlten, einen beidseitigen Tinnitus sowie eingeschränkte Funktionen der linken Hand. Sein Grad der Behinderung betrug 50; damit war er als schwerbehindert anerkannt.

Er gab zudem seelische Beschwerden an, die den Verlauf des Gerichtsverfahrens entscheiden sollten.

Rentenversicherung lehnt den Antrag nach Gutachten ab

Die Rentenversicherung sah medizinische Unterlagen des Betroffenen ein. Diese umfassten Entlassungsberichte verschiedener Reha-Kliniken sowie Dokumente nach einem Sturz von einem Gabelstapler und ärztliche Befundberichte.

Um die aktuelle Situation einzuschätzen, zog die Rentenkasse außerdem medizinische Gutachten eines Neurologen und Psychiaters sowie eines Orthopäden hinzu.

Beide kamen in ihrem Bereich zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zwar qualitativ eingeschränkt sei, aber mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten könnte. Das schließt eine Erwerbsminderung aus.

Widerspruch gegen den psychiatrischen Befund

Der Mann legte Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Dieser richtete sich primär gegen das neurologisch-psychiatrische Gutachten. Er hielt den Sachverständigen nicht für geeignet, seine Leistung zutreffend einzuschätzen und bemängelte, der Gutachter habe sich nicht hinreichend mit dem Inhalt der Akten auseinandergesetzt.

Die Rentenversicherung wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Deshalb versuchte der Betroffene, seinen Anspruch vor dem Sozialgericht durchzusetzen – mit Erfolg.

Gerichtlicher Gutachter kommt zu anderem Ergebnis

Das Gericht forderte vorhergehende Befundberichte an und gab ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag. Ein Facharzt für Psychiatrie untersuchte den Kläger persönlich und befragte ihn.

Im Unterschied zu den Einschätzungen der von der Rentenversicherung beauftragten Ärzte hielt dieser Psychiater den Betroffenen für voll erwerbsgemindert. Er könne auch leichte Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden pro Tag ausüben – und das ist das maßgebliche Kriterium für eine volle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.

Zudem habe diese geminderte Leistungsfähigkeit bereits bestanden, als der Betroffene seinen Rentenantrag stellte.

Warum bestand eine volle Erwerbsminderung?

Der Psychiater erkannte eine schwere depressive Episode, verbunden mit Alkoholmissbrauch, dazu Tinnitus, einen Zustand nach Bandscheibenoperation und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Entscheidend für die rechtliche Bewertung war jedoch die Depression.

Diese mindere die Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf Dauer so, dass der Betroffene nur unter drei Stunden täglich arbeiten könne.

Die schwere depressive Episode halte bereits über einen längeren Zeitraum an; dies belege eine vorherige stationäre Behandlung sowie anschließende ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen.

Rechtlicher Hintergrund: Was bedeutet „voll erwerbsgemindert“?

Nach § 43 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch drei bis unter sechs Stunden möglich sind.

Maßstab sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, nicht der zuletzt ausgeübte Beruf.

Richter halten das neue Gutachten für überzeugend

Die Richter hielten das neue Gutachten für medizinisch objektiv und fachlich sauber. Sie kritisierten, dass zuvor der von der Rentenversicherung beauftragte Facharzt die Symptome nur kurz geschildert und sich nicht hinreichend mit der Krankheitsbiografie auseinandergesetzt habe.

Vor dem Hintergrund des ausgeprägten depressiven Krankheitsbildes sei ein weitergehendes Leistungsvermögen nicht belegt. Die Depression begründe ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen unterhalb der Drei-Stunden-Grenze.

Volle Erwerbsminderungsrente, aber befristet

Der Betroffene hatte nicht nur eine volle, sondern auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beansprucht. Die Richter entschieden, dass ihm zwar eine volle Rente zustehe, diese jedoch befristet gelte – konkret vom 01.09.2017 bis zum 28.02.2018.

Grundlage ist § 102 SGB VI: Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelmäßig befristet (jeweils bis zu drei Jahren). Eine Dauerrente kommt nur in Betracht, wenn auf nicht absehbare Zeit keine wesentliche Besserung zu erwarten ist.

Das hier auf weniger als drei Stunden gesunkene tägliche Leistungsvermögen sei bewiesen. Es sei allerdings nicht unwahrscheinlich, dass sich die Depression durch Therapie bessern und damit auch die tägliche Leistungsfähigkeit steigen könne.

Deshalb komme eine unbefristete Erwerbsminderungsrente derzeit nicht in Betracht; eine Verlängerung ist bei fortbestehender Minderung grundsätzlich möglich.

Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?

Die Rentenversicherung legt die Hürden hoch, um eine Erwerbsminderung anzuerkennen. Immer wieder zeigt sich, dass die Bewertung der Leistungsfähigkeit – insbesondere bei psychischen Erkrankungen – zwischen Versichertem, Gutachtern und Rentenversicherung umstritten ist.

Das Urteil macht deutlich: Gerichtliche Sachverständigengutachten können zu einer anderen Einschätzung gelangen als Gutachten im Verwaltungsverfahren.

Vorsicht mit Pauschalen – aber Rechte selbstbewusst nutzen

Pauschale Unterstellungen helfen niemandem. Wichtig ist, dass die individuelle Krankheitsgeschichte gründlich aufgearbeitet wird. Wer sich falsch eingeschätzt fühlt, sollte Widerspruch einlegen und – wenn nötig – Klage vor dem Sozialgericht erheben. Unabhängige Richterinnen und Richter korrigieren fehlerhafte Bewertungen immer wieder.

Voll erwerbsgemindert statt voll erwerbsfähig

Im konkreten Fall zeigte der Krankheitsverlauf – hauptsächlich die anhaltende schwere Depression – die deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Es ging nicht um die Abgrenzung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung, sondern darum, dass der Mann entgegen der Verwaltungsentscheidung nicht voll erwerbsfähig war, sondern voll erwerbsgemindert – mit Anspruch auf eine (zunächst) befristete Rente.

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Bürgergeld: Abschaffung der Karenzzeit – Jobcenter-Druck statt Jobsuche

13. Oktober 2025 - 12:58

Sozialverbände schlagen Alarm gegen die Abschaffung des Bürgergeldes. Sie warnen, dass die geplanten Sanktionen das im Grundgesetz garantierte Existenzminimum außer Kraft setzen. Der Sozialverband Deutschland weist jetzt auf eine weitere Gefahr hin, die für Leistungsberechtigte Katastrophen bedeuten kann.

Höheres Schonvermögen und volle Übernahme der Mietkosten

So lehnt die Leiterin des Verbands, Michaela Engelmeier, die geplante Abschaffung der Karenzzeit ab. Im Bürgergeld gilt nämlich, dass diejenigen, die frisch in die Grundsicherung rutschen, im ersten Jahr erstens ein höheres Schonvermögen behalten können.

Das Jobcenter gewährt ihnen zweitens die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU), ohne diese auf Angemessenheit zu prüfen. Heizkosten werden jedoch auch in der Karenzzeit nur in angemessener Höhe anerkannt. Wenn die neuen Regelungen in Kraft treten, gibt es diese Karenzzeit nicht mehr.

Zur Einordnung der Vermögensgrenzen in der Karenzzeit: Regelung Betrag Schonvermögen in den ersten 12 Monaten 40.000 € für die erste Person + 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft Nach Ablauf der Karenzzeit (Regel-Schonvermögen) 15.000 € pro Person Leerer Kühlschrank um die Miete zu zahlen

Engelmeier befürchtet ernsthafte Schwierigkeiten für die betroffenen Leistungsberechtigten. Zwar hält sie es für nachvollziehbar, dass die Jobcenter keine Luxuswohnungen bezahlen. In der Praxis zeige sich aber, dass schnelle Umzüge schwierig seien, besonders auf dem angespannten Wohnungsmarkt.

Wenn die tatsächlichen Kosten höher seien, müssten die Betroffenen die Differenz vom Regelsatz abziehen. Das bedeute leere Kühlschränke am Monatsende.

Wozu dient die Karenzzeit?

Die bestehende Karenzzeit ist nicht eine „milde Gabe“, sondern hinter dem Konzept stehen sinnvolle Gedanken. Denn die Ampel-Koalition ging davon aus, dass in dieser ersten Zeit des Bürgergeld-Bezugs die Chancen noch hoch sind, schnell wieder in Arbeit zu kommen.

Die Karenzzeit dauert 12 Monate; Unterbrechungen im Leistungsbezug können dazu führen, dass die Frist neu bzw. anteilig läuft – ein wichtiger Praxispunkt für Betroffene.

Am Anfang ist noch ein guter Kontakt zum Arbeitsmarkt vorhanden

Die Leistungsberechtigten stehen noch auf Tuchfühlung zu ehemaligen Kollegen, sind in ihrem Bereich fachlich noch auf dem laufenden Stand und können leichter an den Arbeitsmarkt anknüpfen als bei längerem Bezug von Grundsicherung.

Konzentration auf Jobsuche

Die Karenzzeit stärkt die Leistungsberechtigten in dieser kritischen Phase. Sie können sich voll auf die Jobsuche konzentrieren und müssen ihre Energie nicht für die sofortige Suche nach einer günstigeren Wohnung verbringen.

Wohnkosten senken geht für viele nicht von heute auf morgen

Zudem verhindert die Karenzzeit, in dieser Krisensituation übereilt umzuziehen. Sich auf die neue Situation am Existenzminimum einzustellen, geht für viele Betroffene nicht von heute auf morgen. Gerade wer pflegebedürftig ist, psychische Probleme hat oder alleinerziehend ist, braucht Zeit – und das sind viele Menschen im Bürgergeld-Bezug.

Eine barrierefreie Wohnung ist schwer zu finden, eine andere Unterkunft muss sich mit dem Schulweg der Kinder vereinbaren lassen, und Pflegebedürftige müssen die Versorgung am neuen Wohnort organisieren.

Wichtig: Auch außerhalb der Karenzzeit können besondere Bedarfe (z. B. Barrierefreiheit, Pflege, schulische Belange der Kinder) dazu führen, dass höhere Wohnkosten ausnahmsweise anerkannt werden.

Entlastung der Jobcenter

Nicht zuletzt entlastet die Karenzzeit auch die Mitarbeiter der Jobcenter. Diese können sich so gerade bei neu ins Bürgergeld gerutschten Menschen auf ihre Kernaufgabe konzentrieren und versuchen, diese wieder in Erwerbsbeschäftigung zu vermitteln.

Je mehr Kostensenkungsverfahren die Mitarbeiter einleiten müssen, umso mehr Widersprüche der Leistungsberechtigten müssen sie bearbeiten. Oft genug urteilen Sozialgerichte dann zugunsten der Leistungsberechtigten, und am Ende müssen die Mitarbeiter dann doch die vollen Kosten der Unterkunft gewähren.

Das erfordert eine Menge Zeit und Arbeit, Zeit und Arbeit, die Mitarbeiter wie Leistungsberechtigte sinnvoll in Arbeitssuche investieren könnten.

Was folgt aus der Abschaffung der Karenzzeit?

Wer frisch von Grundsicherung abhängig wird, müsste sich in Zukunft sofort um eine günstigere Wohnung kümmern, obwohl der Markt kaum solche bezahlbaren Wohnungen bietet. Im Gegenteil: Die Mietpreise explodieren, besonders in Großstädten, aber nicht nur da.

Rechtspraktisch wichtig: Fällt die Karenzzeit weg, prüft das Jobcenter die Angemessenheit der Unterkunftskosten sofort. In der Regel wird zunächst ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet – mit Fristsetzung (typischerweise mehrere Monate).

Erst nach Ablauf dieser Frist werden nur noch die angemessenen Kosten anerkannt; bis dahin können tatsächliche (höhere) KdU übergangsweise getragen werden.

Für die Leistungsberechtigten mindert die Abschaffung der Karenzzeit ihre Chancen, schnell wieder einen Job zu bekommen, der den Lebensunterhalt sichert. Denn günstigere Wohnungen gibt es vor allem da, wo die Infrastruktur schlecht ist.

Günstige Wohnung und keine Stellenangebote

In abgelegenen Dörfern, in denen selten Busse fahren, ist Wohnraum noch erschwinglich. Zugleich gibt es in solchen strukturschwachen Regionen aber auch kaum freie Stellen. In den Ballungszentren, in denen es Jobangebote gibt, sind die Mieten jedoch hoch.

Wer jetzt in die Grundsicherung kommt, und auf das Land ziehen muss, damit das Jobcenter die Unterkunft bezahlt, entfernt sich so vom Arbeitsmarkt.

Politischer und verfassungsrechtlicher Kontext

Parallel werden härtere Sanktionen und eine massive Einschränkung der Karenzzeit diskutiert. Sozialverbände wie der SoVD warnen, dass eine vollständige oder weitgehende Leistungskürzung das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum berühren kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit klare Grenzen für Sanktionen gezogen – ein Punkt, der die aktuelle Debatte maßgeblich prägt.

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Bürgergeld: Jobcenter holt sich Geld vom Erben zurück – Urteil sorgt für großes Aufsehen

13. Oktober 2025 - 12:56

Der Sohn eines verstorbenen Bürgergeld-Beziehers muss 1.468 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied: Nur die verstorbene Person hatte Anspruch auf die Leistung.

Erben haften für zu viel gezahltes Geld, auch wenn sie es bereits für Miete, Strom oder Beerdigung ausgegeben haben. Vertrauensschutz greift nur, wenn die Zahlungen objektiv plausibel erscheinen – das war hier nicht der Fall.

Erben in der Pflicht: Warum das Jobcenter Geld zurückfordert

Stirbt eine leistungs­berechtigte Person, endet ihr Anspruch auf Bürgergeld sofort. Gehen dennoch Zahlungen auf das Konto des Verstorbenen ein, bewertet die Behörde diese Beträge als „Leistung ohne Rechtsgrund“. § 50 Sozialgesetzbuch X verpflichtet das Jobcenter, irrtümlich überwiesene Summen einzuziehen.

Weil Angehörige nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen, richtet sich die Rückforderung automatisch an sie.

Der Streitfall im Überblick

Der Vater des Klägers starb 2016. Das Jobcenter überwies noch zwei Monate lang Regelsatz und Mehrbedarfe. Nachdem der Sohn den Sterbefall meldete, verlangte die Behörde 1.468 Euro zurück. Der Kläger verweigerte die Zahlung. Begründung:

  • Er habe erst mit dem Erbschein Zugriff aufs Konto erhalten.
  • Das Geld sei bereits für laufende Kosten und die Bestattung verbraucht gewesen.
Was der Sohn vor Gericht anführte

Der Erbe argumentierte, er sei nicht bereichert worden. Zudem habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Eingänge korrekt waren. Für alltägliche Ausgaben wie Miete oder Strom müsse er nicht jede Buchung hinterfragen.

LSG Sachsen-Anhalt: Kein Anspruch, keine Ausnahme

Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Entscheidend für die Richter war:
Der Leistungsanspruch endet mit dem Tod. Überweisungen nach diesem Zeitpunkt sind eindeutig rechtswidrig. Deshalb durfte das Jobcenter den Betrag in voller Höhe zurückfordern. (Az: L 5 AS 514/22)

Warum Vertrauensschutz hier nicht hilft

Der sogenannte Vertrauensschutz schützt Bürgergeld-Bezieher nur, wenn sie auf die Rechtmäßigkeit einer Zahlung vertrauen durften. Laut Urteil hätte der Sohn jedoch erkennen können, dass Leistungen nach dem Tod unbegründet sind. Dass er das Geld bereits ausgegeben hatte, änderte nichts. Die zivilrechtliche Einrede der Entreicherung gilt im Sozialrecht nicht.

Rechtlicher Hintergrund kompakt
  • § 1922 BGB: Erben übernehmen Vermögen und Schulden.
  • § 50 SGB X: Behörden müssen zu viel gezahlte Sozialleistungen erstatten lassen.
  • § 44 SGB II (Bürgergeld): Ansprüche enden mit dem Tod.
Praxis-Check: Wie Sie Rückforderungen vermeiden

Behalten Sie Ihr Bankkonto im Blick, wenn Angehörige Bürgergeld beziehen. Prüfen Sie nach einem Sterbefall jede eingehende Zahlung.

  • Melden Sie das Ableben sofort schriftlich beim Jobcenter.
  • Überweisen Sie irrtümliche Beträge umgehend zurück oder informieren Sie die Sachbearbeitung.
Wann lohnt sich eine Anfechtung?

Ein Widerspruch kann Erfolg haben, wenn

  1. das Jobcenter trotz fristgerechter Meldung weiterhin Zahlungen anweist, und
  2. Sie nachweislich nicht erkennen konnten, dass es sich um Bürgergeld handelt (etwa bei Sammelüberweisungen).In den meisten Fällen überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an Rückforderung.
Häufige Irrtümer von Erben

Viele glauben, Sozialleistungen würden „mitvererbt“. Tatsächlich erlischt jeder Anspruch sofort. Ebenfalls falsch: „Verbrauchtes Geld muss ich nicht ersetzen.“ Die Rechtsprechung macht klar, dass die Kasse nicht auf Entreicherung verzichten darf.

So reagieren Sie richtig

Sie können freiwillig eine Ratenzahlung vereinbaren. Das Jobcenter zeigt sich bei einmaligen Überzahlungen oft flexibel, solange Sie aktiv kooperieren. Warten Sie jedoch ab, drohen Zwangsvollstreckung und Säumniszuschläge.

Bedeutung des Urteils für alle Bürgergeld-Haushalte

Das LSG-Urteil betont die Sorgfaltspflicht von Erben und die strikte Anwendung sozialrechtlicher Rückzahlungsnormen. Für Betroffene heißt das: Jede ungeklärte Zahlung kann zur Schuldenfalle werden. Wer zeitnah kommuniziert, vermeidet lange Verfahren und Mahngebühren.

Handeln schützt vor Schulden

Sie profitieren, wenn Sie sich sofort an das Jobcenter wenden, sobald ein Leistungs­bezieher verstirbt. So verhindern Sie Rückforderungen und schonen Ihr Erbe.

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Abfindung nach Kündigung: Leicht die beim Arbeitslosengeld verhindern

13. Oktober 2025 - 11:43

Für die Bundesagentur für Arbeit gilt die Abfindung als „Entlassungsentschädigung“. Sie soll einzig den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen und wird deshalb nicht als laufendes Arbeitsentgelt behandelt.

Wer nach einer betriebs‑ oder verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung erhält, darf in aller Regel unmittelbar im Anschluss Arbeitslosengeld I (ALG I) beantragen, ohne dass die Zahlung auf die Höhe des Leistungsanspruchs angerechnet wird.

Wichtig ist allerdings der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet; hier entscheidet sich, ob zusätzlich eine sogenannte Ruhenszeit fällig wird.

Gesetzliche Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag beachten

Kommt es nicht zu einer Kündigung, sondern zu einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, muss der vereinbarte Austrittstermin zumindest die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist respektieren.

Verkürzen die Parteien diese Frist, betrachtet die Agentur für Arbeit den Teil der Abfindung, der rechnerisch die ausgefallenen Monatsgehälter abdeckt, als „versteckten Lohn“. Genau für diesen Zeitraum ruht dann der Anspruch auf ALG I; die Leistung beginnt erst nach Ablauf der eigentlich geschuldeten Frist.

Damit soll ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber Lohnkosten sparen, indem sie Gehaltsansprüche in eine steuerbegünstigte Abfindung umetikettieren.

Was bedeutet die Ruhenszeit nach § 158 SGB III und wann tritt sie ein?

Die Ruhephase knüpft ausschließlich an die Missachtung der Kündigungsfrist an. Sie wird tage‑ oder monatsgenau berechnet: Je nachdem, wie viele Monate zwischen dem tatsächlichen und dem fiktiven Beendigungsdatum liegen, ruht der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt.

In der Praxis kann das dazu führen, dass ein Beschäftigter zwar bereits abgemeldet ist, aber zunächst weder Gehalt noch Arbeitslosengeld bezieht.

Erst wenn die „fehlende“ Frist vollständig überbrückt ist, fließt ALG I in voller Höhe.

Die Abfindung selbst bleibt dabei unberührt; sie wird nur zur Längenbestimmung der Ruhenszeit herangezogen.

Wann droht eine Sperrzeit – und worin unterscheidet sie sich von der Ruhenszeit?

Neben der Ruhenszeit kennt das Gesetz die Sperrzeit nach § 159 SGB III. Sie tritt ein, wenn die Agentur für Arbeit feststellt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst (mit‑)verursacht hat, etwa durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag ohne „wichtigen Grund“.

Die Regel‑Sperrzeit beträgt zwölf Wochen; in dieser Phase ruht nicht nur die Zahlung, sondern die gesamte Anspruchsdauer verkürzt sich rechnerisch um ein Viertel. Während die Ruhenszeit also primär eine zeitliche Verschiebung wegen verkürzter Kündigungsfristen darstellt, sanktioniert die Sperrzeit ein als versicherungswidrig eingestuftes Verhalten.

Wie funktioniert die Turboklausel – Chance oder Risiko für das Arbeitslosengeld?

Turboklauseln, häufig auch Sprinterprämien genannt, erlauben es Beschäftigten, in einem später datierten Aufhebungsvertrag vorzeitig auszuscheiden.

Für jeden vorgezogenen Monat winkt eine Zusatzabfindung. Wer jedoch von dieser Option Gebrauch macht, muss wissen, dass das frühere Ausscheiden erneut die Kündigungsfristen‑Problematik aufwirft.

Wird der rechtliche Endtermin durch die „Sprinterbewegung“ nach vorn verlegt, prüft die Agentur für Arbeit erneut, ob darin versteckter Lohn liegt. Gelingt kein stimmiges Vertragskonzept, können sowohl Ruhens‑ als auch Sperrzeiten anfallen.

Warum ist die Vertragsformulierung wichtig sind

Seit Ende 2021 genügt bereits eine Abfindung von bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, damit die Agentur für Arbeit bei Aufhebungsverträgen auf die vertiefte Prüfung einer ansonsten drohenden Kündigung verzichtet.

Das erleichtert zwar schnelle Einigungen, erhöht aber zugleich die Verantwortung der Parteien, alle Fristen und Folgen penibel zu regeln. Schon kleine sprachliche Ungenauigkeiten – etwa ein falsches Datum oder der fehlende Bezug auf die ordentliche Kündigungsfrist – können eine Sperrzeit auslösen oder die Ruhenszeit verlängern.

Welche Handlungsschritte sollten Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen?

Wer ein Aufhebungs‑ oder Vergleichsangebot mit Abfindung erhält, sollte vor der Unterschrift fachkundigen Rat einholen. Arbeitsrechts‑ oder Fachanwältinnen klären, ob die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten wird, wie sich Turboklauseln sauber ausgestalten lassen und wann ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der eine Sperrzeit verhindert.

Fazit
Eine Abfindung schließt Arbeitslosengeld nicht aus, kann den Leistungsbeginn jedoch verschieben oder im ungünstigsten Fall zu einer Sperre führen.

Entscheidend ist die Vertragsarchitektur: Wer Kündigungsfristen wahrt, versteckte Lohnzahlungen vermeidet und die eigenen Motive klar darlegt, sichert sich den vollen ALG‑I‑Anspruch – und behält die Abfindung ungekürzt.

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Witwenrente im Schnitt um 208 Euro pro Monat gekürzt: 750.000 Frauen betroffen

13. Oktober 2025 - 11:29

Die Witwenrente soll Hinterbliebene in einer ohnehin belastenden Lebenssituation vor einem abrupten finanziellen Absturz schützen. Für viele Frauen in Deutschland ist sie nicht bloß eine Beihilfe, sondern ein elementarer Bestandteil der Existenzsicherung. Umso gravierender wirkt es, wenn gesetzlich zugesagte Leistungen spürbar gekürzt werden.

Nach vorliegenden Zahlen erhalten je nach Zählweise und Stichtag rund fünfeinhalb bis sechs Millionen Menschen eine Hinterbliebenenrente.

Innerhalb dieser großen Gruppe sind mehr als 750.000 Frauen von Abschlägen betroffen, die im Durchschnitt 208 Euro pro Monat ausmachen. Aufs Jahr hochgerechnet fehlen ihnen damit etwa 2.500 Euro – eine Summe, die Budgets spürbar belastet und Spielräume in Alltag und Altersplanung empfindlich einengt.

Logik der Einkommensanrechnung

Rechtsgrundlage der Kürzungen ist § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Dahinter steht das Prinzip, eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags anteilig auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Erfasst werden insbesondere Erwerbseinkommen aus Arbeit, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – einmalige Zahlungen wie Abfindungen.

Der Freibetrag soll sicherstellen, dass ein Grundniveau der Absicherung erhalten bleibt und berufliche Tätigkeit nicht grundsätzlich entwertet wird.

In der praktischen Anwendung führt dies allerdings dazu, dass jede zusätzliche Einnahme oberhalb der Freigrenze die Witwenrente sinken lässt. Für Betroffene entsteht so ein Spannungsfeld aus dem legitimen Wunsch, weiterzuarbeiten oder eine betriebliche Rente zu nutzen, und der Gefahr, die eigene Hinterbliebenenleistung zu schmälern.

Wer besonders hart getroffen ist

Besonders deutlich spürbar sind Abzüge bei Witwen, die nach dem Verlust des Partners im Erwerbsleben bleiben oder dorthin zurückkehren. Regelmäßige Lohnzahlungen überschreiten die Freibetragsgrenzen schneller und wirken sich Monat für Monat direkt auf die Rentenhöhe aus.

Ebenso können Leistungen aus einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung die Anrechnung auslösen. Verschärft wird die Lage, wenn zu laufenden Einkünften einmalige Beträge hinzukommen.

Abfindungen etwa, die im Zuge eines Arbeitsplatzverlustes gezahlt werden, können – abhängig von Zeitpunkt, Ausgestaltung und rechtlichem Rahmen – die Hinterbliebenenrente zusätzlich drücken. Die Folge ist nicht selten eine schwer planbare Einkommenssituation, in der sich Erwerbsarbeit, Abfindung und Rente gegenseitig beeinflussen.

Zahlen, die eine Entwicklung sichtbar machen

Die durchschnittlichen Rentenwerte zeichnen ein klares Bild. Ohne Einkommensanrechnung liegt die Witwenrente im Mittel bei rund 738 Euro monatlich. Greift die Anrechnung, fällt sie auf etwa 530 Euro.

Hinter diesen Mittelwerten stehen sehr unterschiedliche Lebensläufe und Einkommensbiografien, doch die Tendenz ist eindeutig: Zusätzliche Einkünfte oberhalb des Freibetrags reduzieren die Hinterbliebenenrente in einem Ausmaß, das für viele Haushalte spürbar ist.

Für mehr als 750.000 Frauen summiert sich der individuelle Abzug im Schnitt auf 208 Euro pro Monat – und damit auf eine Einbuße, die sich in Mieten, Energiekosten, Gesundheitsausgaben und der Bewältigung unvermeidlicher Preissteigerungen niederschlägt.

Einmalzahlungen als Stolperstein

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Umgang mit Einmalzahlungen. Abfindungen oder ähnliche Leistungen können je nach Ausgestaltung und Zuflusszeitpunkt zu Anrechnungen führen, die über Monate oder sogar länger nachwirken. Für Betroffene ist entscheidend, ob und wie solche Beträge in das anrechenbare Einkommen einfließen.

Da die Bewertung durch die Deutsche Rentenversicherung rechtstechnisch anspruchsvoll ist, zahlt sich genaue Planung aus. Wer den Zeitpunkt des Zuflusses, die vertragliche Gestaltung und die steuer- sowie sozialversicherungsrechtliche Behandlung im Blick behält, kann vermeidbare Nachteile oft reduzieren.

Was Betroffene konkret tun können

Der erste Schritt ist eine sorgfältige Prüfung der Rentenbescheide. Maßgeblich ist, ob das anrechenbare Einkommen korrekt ermittelt wurde, die Freibeträge zutreffend berücksichtigt sind und Pauschalen für Steuern und Sozialbeiträge sachgerecht abgezogen wurden. Schon kleine Rechen- oder Zuordnungsfehler können die monatliche Leistung merklich verändern.

Im Zweifel empfiehlt es sich, innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch einzulegen und eine Überprüfung zu veranlassen. Wer Einmalzahlungen erwartet oder Veränderungen im Erwerbseinkommen absehen kann, sollte die voraussichtlichen Auswirkungen vorab durchspielen.

Fachkundiger Rat von unabhängigen Rentenberatern, Lohnsteuerhilfevereinen oder Sozialverbänden hilft, die eigene Situation richtig einzuordnen, Gestaltungsspielräume zu erkennen und unberechtigte Abzüge abzuwehren. Ebenso sinnvoll ist es, relevante Nachweise geordnet zu sammeln, etwa zu Lohn, Betriebsrente oder Abfindungsmodalitäten, damit die Anrechnung transparent und überprüfbar bleibt.

Zwischen sozialpolitischem Ziel und Alltagsrealität

Die Einkommensanrechnung verfolgt ein sozialpolitisches Ziel, das in sich nachvollziehbar ist: Hinterbliebenenrenten sollen dort sichern, wo Bedarf besteht, ohne Erwerbsarbeit zu entmutigen und Doppelabsicherungen zu verfestigen.

In der Praxis kollidiert dieses Ziel jedoch mit der Alltagsrealität vieler Frauen, die nach dem Verlust des Partners auf zwei Beine gestellt sein müssen: auf eine verlässliche Rente und auf eigenes Einkommen.

Wenn zusätzliche Arbeitseinkünfte oder betriebliche Vorsorgeleistungen die Witwenrente spürbar schmälern, entsteht ein Effekt, der Beschäftigung entwerten kann und die Planbarkeit des Lebensabends beeinträchtigt. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten trifft dies Haushalte, die ohnehin wenig Puffer haben.

Reformbaustellen und politische Optionen

Aus Sicht vieler Betroffener stellen sich zwei Fragen: Sind die Freibeträge ausreichend, und ist die Mechanik der Anrechnung zeitgemäß? Diskutiert wird, ob Freibeträge dynamischer und vor allem spürbarer angehoben werden sollten, damit Erwerbsarbeit nicht faktisch bestraft wird.

Ebenso steht die Frage im Raum, ob Einmalzahlungen differenzierter behandelt werden können, um Härten zu vermeiden, die nicht dem Schutzgedanken der Hinterbliebenenversorgung entsprechen.

Transparenz und Verständlichkeit wären ein weiterer Hebel: Je klarer Bescheide, Berechnungswege und Anknüpfungspunkte der Anrechnung kommuniziert werden, desto geringer ist das Risiko von Fehlern – auf beiden Seiten.

Und was heißt das für die Praxis?

Wer aktuell betroffen ist, sollte Bescheide lückenlos prüfen, Veränderungen beim eigenen Einkommen frühzeitig melden und die Wirkung auf den Zahlbetrag realistisch kalkulieren.

Es hilft, Szenarien zu bilden: Wie verändert sich die Rente, wenn eine Teilzeit aufgestockt wird? Welche Wirkung hat der Start einer betrieblichen Zusatzrente? Wie lange würde eine Einmalzahlung nachwirken?

Eine nüchterne Bestandsaufnahme, ergänzt um fachliche Beratung, schafft Klarheit und verhindert, dass finanzielle Nachteile übersehen werden. Wichtig ist außerdem, Fristen zu beachten und bei Unklarheiten eine schriftliche Klärung zu veranlassen, damit Entscheidungen überprüfbar bleiben.

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Kaum zu glauben – Trotz 25 Ehejahren kein Anspruch auf eine Witwen­rente

13. Oktober 2025 - 11:27

Das Urteil einer Witwe, die trotz einer 25 Jahre andauernden Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente hat, sorgt für Verwunderung.

Das Arbeitsgericht Hamburg (Az: 4 Ca 313/22) urteilte, wie wichtig der Zeitpunkt des Renteneintritts für die Beurteilung einer Hinterbliebenenversorgung sein kann. Das Urteil zeigt zudem, dass selbst langjährige Ehen nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente führen müssen.

Wie begann der Fall?

Die Witwe und ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren bereits im Jahr 1996 den Bund der Ehe eingegangen. Drei Jahre später, im Jahr 1998, trat der Ehemann seinen Ruhestand an und bezog ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber.

Ganze 25 Jahre nach der Eheschließung verstarb er schließlich. Seine Ehefrau stellte daraufhin einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung. Das Unternehmen lehnte diesen ab.

Fünf-Jahres-Grenze

Der Arbeitgeber begründete seine Ablehnung mit einer Klausel, die in vielen betrieblichen Versorgungswerken zu finden ist. Sie legt fest, dass eine Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mindestens fünf Jahre bestanden haben muss, damit die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene einen Anspruch auf die betriebliche Rente geltend machen kann.

Da das Ehepaar zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts erst drei Jahre verheiratet war, griff die Klausel und verhinderte so den Rentenanspruch der Witwe.

Die Witwe empfand diese Regelung als Benachteiligung. Sie sah sich persönlich und möglicherweise auch als Frau diskriminiert, da sie über viele Jahre verheiratet war und nun trotz der langen Ehe keinen Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente erhalten sollte.

In ihrer Argumentation berief sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union. Nach ihrer Auffassung führe die Fünf-Jahres-Grenze zu einer Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei.

So urteilte das Arbeitsgericht Hamburg

Das Arbeitsgericht Hamburg folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es kam zu dem Schluss, dass die Fünf-Jahres-Klausel in der betrieblichen Versorgungsordnung sachlich gerechtfertigt sei.

Die Richter führten an, dass Unternehmen durch diese Regelung eine bessere finanzielle Planungssicherheit erhalten, da derartige Hinterbliebenenrenten mitunter über viele Jahre hinweg gezahlt werden müssten.

Die Klausel gelte zudem für Männer und Frauen gleichermaßen und verstoße somit weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen europäische Diskriminierungsverbote.

Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass betriebliche Versorgungsordnungen mit einer zeitlich festgelegten Mindestdauer der Ehe rechtlich Bestand haben können.

Wer erst kurz vor dem Ruhestand heiratet oder dessen Ehe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nur wenige Jahre bestanden hat, muss damit rechnen, keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente zu erhalten.

Entscheidend ist also nicht allein die tatsächliche Ehejahre, sondern der genaue Zeitpunkt, an dem der Rentenbezieher in den Ruhestand getreten ist. Für Betroffene ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu informieren und zu prüfen, welche Vorgaben das jeweilige Versorgungswerk enthält.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Fall?

Der Fall zeigt, dass langes Eheleben allein keine Garantie für den Bezug einer Hinterbliebenenleistung aus einer Betriebsrente ist. Unternehmen haben ein legitimes Interesse, ihre finanziellen Verpflichtungen zu kalkulieren und Verträge entsprechend zu gestalten.

Aus Sicht der Witwe wirkt das Urteil hart und mag Unverständnis hervorrufen, vor allem weil die Ehe im Zeitpunkt ihres Endes immerhin 25 Jahre bestanden hatte. Doch rechtlich betrachtet stützte sich das Gericht auf bestehende betriebliche Klauseln und stellte klar, dass diese nicht gegen übergeordnete Diskriminierungs- oder Gleichbehandlungsgrundsätze verstoßen.

Die Quintessenz des Urteils bleibt, dass das Arbeitsgericht Hamburg dem Arbeitgeber Recht gab und die Fünf-Jahres-Grenze für zulässig erklärte.

Für die betroffene Witwe bedeutet das, dass sie trotz einer Vierteljahrhundert-Ehe keine betriebliche Witwenrente erhält, weil die Ehe beim Renteneintritt ihres Mannes nur drei Jahre bestanden hatte.

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Krankengeld: Wann beginnt die zweite Blockfrist? Darum ist das wichtig

13. Oktober 2025 - 11:13

Wer in Deutschland wegen derselben Krankheit länger als eineinhalb Jahre arbeitsunfähig ist, erhält keine Zahlungen mehr von der gesetzlichen Krankenkasse i Form von Krankengeld. Genauer gesagt endet der Anspruch nach 78 Wochen – umgerechnet 546 Kalendertagen – innerhalb eines dreijährigen Bezugsrahmens.

Dabei werden die ersten sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber noch Lohnfortzahlung leistet, bereits eingerechnet.

Für die meisten Betroffenen verbleibt unter dem Strich ein Zeitraum von höchstens 72 Wochen, in dem die Kasse Krankengeld auszahlt. Die zeitliche Obergrenze ist in § 48 SGB V verankert und seit Jahren unverändert.

Die unsichtbare Dreijahres-Blockfrist

Entscheidend ist nicht allein die Zahl von 78 Wochen, sondern der zeitliche Rahmen, die sogenannte Blockfrist. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Arzt die erste Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung wegen der betreffenden Krankheit ausstellt und die Krankenkasse die Behandlung übernimmt.

Von diesem Ausgangsdatum an läuft – für die Versicherten ohne sichtbare Markierung – ein exakt dreijähriger Zeitraum. Innerhalb dieser drei Jahre können maximal 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Erkrankung in Anspruch genommen werden.

Vergehen die drei Jahre, endet die Blockfrist automatisch, ganz gleich, ob die Betroffenen noch krankgeschrieben sind oder längst wieder arbeiten.

Nahtloser Übergang zur nächsten Blockfrist

Ist die erste Dreijahresfrist abgelaufen, beginnt am folgenden Kalendertag sofort eine neue Blockfrist. Ein künstlicher ”Reset-Knopf“, den man durch eine längere Arbeitsphase drücken könnte, existiert nicht.

Die Folge: Wer nach Beendigung der ersten Frist erneut oder weiterhin mit derselben Diagnose arbeitsunfähig wird, kann erst dann wieder Krankengeld erhalten, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstens müssen seit dem Ende der Leistungen mindestens sechs Monate vergangen sein, in denen kein Krankengeld wegen dieser Diagnose floss.

Zweitens müssen während dieser Zeit wenigstens sechs Monate Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung entrichtet worden sein – etwa durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld I. Erfüllen Versicherte beide Bedingungen, öffnet sich erneut das Zeitfenster von bis zu 78 Wochen.

Wenn ein Unfall dazwischenkommt

Komplizierter wird es, sobald eine neue Krankheit in Erscheinung tritt. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Patientin bezieht Krankengeld wegen einer schweren Erkrankung und nimmt nach erfolgreicher Therapie ihre Arbeit wieder auf. Monate später erleidet sie einen schweren Autounfall.

Da zwischen den beiden Diagnosen eine arbeitsfähige Phase ohne Krankengeld lag, handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungsfall – die Unfallfolgen lösen eine neue Blockfrist aus, und die Patientin hat erneut bis zu 78 Wochen Anspruch.

Wäre der Unfall während des laufenden Bezugs wegen Krebs passiert, hätte die Kasse die Erkrankungen zusammengefasst; ein zusätzlicher Anspruch wäre nicht entstanden.

Aussteuerung und der Weg zur Arbeitsagentur

Ist die Höchstdauer ausgeschöpft, spricht man von der „Aussteuerung“. Für die Versicherten ist damit keineswegs jede finanzielle Hilfe beendet.

In vielen Fällen springt nahtlos die Bundesagentur für Arbeit ein. Wer dem Arbeitsmarkt – zumindest theoretisch – zur Verfügung steht, kann Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III beziehen; die Leistungshöhe richtet sich nach dem letzten Bruttoeinkommen.

Für Menschen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen kommt zudem eine medizinische Rehabilitation oder – falls Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist – eine Erwerbsminderungsrente in Betracht. Private Krankentagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen können eventuelle Lücken schließen, sofern entsprechende Policen abgeschlossen wurden.

Beratung ist unverzichtbar

Ob Überschreiten der Blockfrist, Rückkehr an den Arbeitsplatz, Antrag auf Reha oder die Klärung rentenrechtlicher Fragen – jeder Fall weist individuelle Besonderheiten auf. Fachkundige Beratung durch Sozialverbände, Gewerkschaften oder spezialisierte Anwälte hilft, Fristen im Blick zu behalten, notwendige Anträge rechtzeitig zu stellen und drohende Versorgungslücken zu vermeiden.

Schon der Status „arbeitsunfähig“ kann im Zusammenspiel mit Arbeitgeber, Krankenkasse und Arbeitsagentur unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Wer Dokumente strukturiert archiviert, ärztliche Atteste lückenlos vorweist und sich frühzeitig Rat holt, erhöht die Chancen auf einen reibungslosen Übergang zwischen den Leistungssystemen.

Fazit

Das deutsche Krankengeldsystem verfolgt ein doppeltes Ziel: Es soll Erkrankten ausreichend Zeit zur Genesung geben und gleichzeitig ausschließen, dass Versicherte ohne Perspektive dauerhaft in der Lohnersatz­leistung verharren. Die starre 78-Wochen-Grenze innerhalb der Blockfrist ist dabei der Dreh- und Angelpunkt.

Wer sich rechtzeitig mit den Regeln vertraut macht, profitiert von mehr Planungssicherheit und kann im Ernstfall schneller reagieren – sei es bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, einer neuen Erkrankung oder beim Übergang zur Arbeitsagentur.

Wichtig: Nach eineinhalb Jahren endet der Anspruch auf Krankengeld – es sei denn, eine neue Blockfrist eröffnet unter den genannten Bedingungen einen neuen Anspruch.

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Krankengeld: Wie kann ich die Reha verhindern? Zehn Wochen, die es in sich haben

13. Oktober 2025 - 11:12

Wer Krankengeld bezieht, erhält nicht selten schon früh einen Brief der Krankenkasse: Innerhalb einer Frist soll ein Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese Aufforderung ist kein bloßes „Angebot“, sondern hat eine klare rechtliche Grundlage.

Ziel ist zudem zu klären, ob eine Reha Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann – oder ob eine Erwerbsminderung vorliegt und damit die Zuständigkeit von der Krankenkasse zur Rentenversicherung wechselt.

Rechtsgrundlage ist § 51 SGB V, der den Kassen erlaubt, eine Frist von zehn Wochen für die Antragstellung zu setzen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, kann das Krankengeld entfallen.

Warum die Krankenkasse das darf

Das Krankengeld gibt es, solange Sie wegen Krankheit Ihren bisherigen Beruf vorübergehend nicht ausüben können.

Besteht aber der Verdacht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit grundsätzlich gemindert ist, greift das Prinzip „Reha vor Rente“: Zunächst soll eine medizinische Rehabilitation prüfen, ob und wie sich Ihre Leistungsfähigkeit verbessern lässt.

Organisiert und finanziert wird diese Leistung – je nach Versicherungsverlauf – in aller Regel von der Deutschen Rentenversicherung. Die DRV beschreibt die Reha als regelhaft dreiwöchige Maßnahme, stationär oder ganztägig ambulant, mit dem Ziel, Erwerbsfähigkeit zu sichern oder wiederherzustellen.

Die Frist und ihre Folgen: Zehn Wochen, die es in sich haben

Erhalten Sie eine wirksame Aufforderung nach § 51 SGB V, läuft eine zehnwöchige Frist. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie den Reha-Antrag stellen.

Verstreicht die Frist ohne Antrag, darf die Krankenkasse das Krankengeld einstellen. In der Praxis ist deshalb dringend zu raten, den Antrag rechtzeitig zu stellen oder – falls Sie die Aufforderung für rechtsfehlerhaft halten – fristwahrend Widerspruch gegen die Aufforderung einzulegen.

Was die Reha klärt: Der Entlassungsbericht entscheidet über die Weichenstellung

Am Ende einer Reha steht immer ein Entlassungsbericht. Dort schätzt die Einrichtung Ihr „quantitatives Leistungsvermögen“ ein, also wie viele Stunden täglich Sie unter den gegebenen Bedingungen arbeiten können: unter drei Stunden, drei bis unter sechs Stunden oder sechs Stunden und mehr.

Wichtig ist zudem die Prognose, ob dieser Zustand länger als sechs Monate andauert. Diese Kategorien sind sozialrechtlich relevant, weil sie mit den Kriterien der Erwerbsminderungsrente korrespondieren.

Kann jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeiten, liegt keine Erwerbsminderung vor; unter drei Stunden täglich spricht vieles für eine volle Erwerbsminderung.

Wenn aus Reha Rente wird: Die „Umdeutung“ nach § 116 SGB VI

Ergibt die Reha oder die sozialmedizinische Beurteilung, dass Erwerbsminderung vorliegt, kommt ein weiterer Mechanismus ins Spiel: Ein Reha-Antrag kann als Rentenantrag „umgedeutet“ werden.

Die Deutsche Rentenversicherung hält fest, dass diese Umdeutung nach § 116 SGB VI vorzunehmen ist, wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt erscheinen. Damit wird die Leistungszuständigkeit von der Krankenkasse auf die Rentenversicherung verlagert.

Wie lange es Krankengeld gibt – und wann es endet

Unabhängig von Reha und Rente ist das Krankengeld für dieselbe Krankheit grundsätzlich auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Diese Grenze ist wichtig, weil viele Betroffene gegen Ende der Anspruchsdauer – der sogenannten „Aussteuerung“ – parallel mit Reha, Wiedereingliederung, Arbeitsagentur-Leistungen oder Rentenfragen konfrontiert sind.

Darf man „aus der Nummer raus“? Medizinische Gegenanzeigen und Atteste

Die Teilnahme an einer Reha ist keine bloße Formalität, sondern eine Mitwirkungspflicht. Gleichwohl darf eine Maßnahme nicht erzwungen werden, wenn sie medizinisch kontraindiziert ist. In solchen Konstellationen kommt es auf belastbare ärztliche Stellungnahmen an, aus denen hervorgeht, dass eine Reha aktuell gesundheitlich nicht vertretbar ist.

Die Rentenversicherung benennt selbst Voraussetzungen und Ausschlussgründe für Rehaleistungen; zugleich ist zu beachten, dass nach einer Aufforderung gemäß § 51 SGB V Ihr „Dispositionsrecht“ eingeschränkt ist, also Rücknahmen oder Nichtantritte ohne Zustimmung der Kasse das Krankengeld gefährden können.

Häufig fußt die Reha-Aufforderung auf einem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Die Medizinischen Dienste prüfen, ob die sozialmedizinischen Voraussetzungen für Rehaleistungen vorliegen.

Wer die Aufforderung für fehlerhaft hält, kann Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen und sollte dies idealerweise mit ärztlichen Unterlagen untermauern. Auch gegen abgelehnte Reha-Anträge gibt es den Rechtsweg über Widerspruch und Klage.

Was Sie in der Praxis erwartet: Dauer, Ort, Bericht – und die Zeit dazwischen

Zwischen Antragstellung und Antritt der Maßnahme vergehen nicht selten mehrere Wochen. Die Reha selbst dauert üblicherweise drei Wochen; je nach Bedarf kann sie verkürzt oder verlängert werden.

Am Ende erstellt die Klinik den Entlassungsbericht, der für die weitere Leistungskette wichtig ist: Bleiben Sie im Krankengeld, beginnen Sie eine stufenweise Wiedereingliederung, oder wird ein Rentenverfahren angestoßen? Diese Weichenstellung beruht auf den im Bericht dokumentierten Befunden und Leistungseinschätzungen.

Typische Stolpersteine vermeiden: Fristen, Kommunikation, Dokumentation

Entscheidend ist, Fristen ernst zu nehmen und alles Wesentliche schriftlich zu dokumentieren. Stellen Sie den Reha-Antrag innerhalb der gesetzten Zehn-Wochen-Frist oder sichern Sie sich mit einem Widerspruch gegen die Aufforderung ab, wenn Sie diese für rechtswidrig halten. Stimmen Sie Rücknahmen, Terminverschiebungen oder Klinikwechsel mit der Krankenkasse ab, wenn die Aufforderung nach § 51 SGB V ergangen ist.

Halten Sie engen Kontakt zu behandelnden Ärztinnen und Ärzten, damit medizinische Einschätzungen, insbesondere zu Rehafähigkeit und Prognose, aktuell und widerspruchsfest vorliegen.

Wenn das Krankengeld ausläuft: Der kritische Punkt nach 78 Wochen

Schwierig wird es häufig, wenn die 78 Wochen nahezu ausgeschöpft sind. Dann treffen mehrere Systeme aufeinander: Krankenkasse, Arbeitsagentur und gegebenenfalls Rentenversicherung.

Ein realistischer Blick auf die Einschätzung im Entlassungsbericht, die Planung einer Wiedereingliederung oder – falls geboten – die zeitgerechte Einleitung eines Rentenverfahrens verhindern finanzielle Lücken und Doppelwege. Wer hier frühzeitig plant und Bescheide prüft, reduziert das Risiko von Leistungsunterbrechungen.

Fazit: Aktiv bleiben, sauber begründen – und die Weichen bewusst stellen

Die Reha-Aufforderung während des Krankengeldbezugs ist kein Schreckgespenst, sondern ein Mechanismus, der klären soll, ob Ihre Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann oder eine Erwerbsminderung vorliegt.

Entscheidend sind Fristtreue, medizinisch gut belegte Stellungnahmen und ein wacher Blick auf die rechtlichen Folgen. Wer rechtzeitig beantragt, gut dokumentiert und die Inhalte des Entlassungsberichts versteht, behält die Kontrolle über den weiteren Verlauf – ob zurück in den Job, über eine Wiedereingliederung, oder in Richtung Rentenverfahren.

Der Beitrag Krankengeld: Wie kann ich die Reha verhindern? Zehn Wochen, die es in sich haben erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Schwerbehinderung: Mit GdB 80 Rundfunkbeitrag-Ermäßigung? Gericht setzt Schlussstrich

13. Oktober 2025 - 10:06

Ein Mann mit der Diagnose paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie klagte, um eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (Merkzeichen RF) sowie einen höheren Grad der Behinderung zu bekommen. Die Klage scheiterte in beiden Instanzen der Sozialgerichte in Bayern. (L 2 SB 67/21)

Erwerbsminderung und Erbschaft

Der Betroffene hatte keine Ausbildung und lebte allein in einem Haus, das seine Eltern ihm vererbten. Er bezog eine Erwerbsminderungsrente und finanzierte seinen Lebensunterhalt darüber hinaus aus einer Erbschaft.

Schwerbehinderung wegen Schizophrenie

Er hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 80 wegen einer chronisch paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und nimmt deshalb eine gesetzliche Betreuung in Anspruch. Seine Halluzinationen zeigen sich unter anderem dadurch, dass er glaubte, dass zahlreiche Menschen geklont seien, darunter auch er selbst.

Betroffener glaubt, dass unsichtbare Kräfte ihn manipulieren

Auch gebe es Köln und München gleich mehrfach. Er berichtete von Stimmen, die seine Gedanken aussprechen, ihn beschimpfen und manipulieren würden. Die Max-Planck-Gesellschaft schädige ihn zudem durch Strahlen, und im Fernsehen rede man über ihn.

Antrag auf Merkzeichen und höherem GdB

Er versuchte, beim zuständigen Versorgungsamt einen Anspruch auf das Merkzeichen RF durchzusetzen, also eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu erreichen. Zudem begehrte er das Merkzeichen B für Anspruch auf eine permanente Begleitperson sowie einen höheren Grad der Behinderung – von 90.

Hinweis zur Rechtslage: Das Merkzeichen RF führt seit 2013 nicht zu einer vollständigen Befreiung, sondern zu einer Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Voraussetzung für RF ist neben einem GdB von mindestens 80, dass Betroffene ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.

Das Merkzeichen wird im Rahmen des Schwerbehindertenrechts festgestellt; erst anschließend kann die Beitragsermäßigung beim Beitragsservice beantragt werden.

Dazu reichte er ein Attest ein, nach dem aus psychiatrischer Sicht eine Ermäßigung angemessen sei. Eine vom Versorgungsamt beauftragte Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin lehnte dies ab, und das Versorgungsamt schloss, dass der Grad der Behinderung weiter 80 betrage und kein Anspruch auf beide Merkzeichen bestehe.

Betroffener sagt, er könne sich nicht unter Menschen aufhalten

Der Mann legte Widerspruch ein und verwies darauf, dass er Stimmen höre und andere ihn ausgrenzten. Er könne sich nur zu Hause und nicht unter Menschen aufhalten und wolle deshalb die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag erhalten.

Verfolgungs- und Beziehungswahn

Der behandelnde Psychiater gab an, dass der Betroffene sich wieder in seiner Behandlung befinde. Er berichtet von einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Die wahnhaften Symptome zeigten sich in ausgeprägten Verfolgungs- und Beziehungsideen. Der Wahn sei ebenso systematisch wie in seiner Dynamik gedämpft.

Betroffener kann seinen Wahn kontrollieren

Der Psychiater nannte es eine „doppelte Buchführung“. Der Betroffene sei misstrauisch, könne aber die Form wahren und sich bei umständlichen Gedanken ordnen. Er könne sich kaum an Regeln und Routinen halten, Aufgaben kaum strukturieren und planen, Kontakte schwer pflegen und Unternehmungen nur eingeschränkt durchhalten. Er ziehe sich zurück und verhalte sich wie ein Eigenbrötler.

Das Versorgungsamt sah die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht als erfüllt an und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der ärztliche Bericht zeige nicht, dass der Betroffene ständig und dauerhaft von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sei (eine zentrale Voraussetzung, um die Ermäßigung zu erhalten). Auch der GdB sei mit 80 richtig festgestellt.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht München, um seinen Anspruch durchzusetzen. Er begründete dies damit, dass ihm seit 26 Jahren Stimmen seinen Gedanken mittels „mind control“ hinterhersprechen, ihn verspotten und hypnotisieren würden.

Alle Leute könnten diese Stimmen hören, und deshalb könne er nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, sich nirgends mehr sehen lassen und halte sich nur zu Hause auf. Er schaue auch nur selten fern, weil auch im Fernsehen und Radio über ihn gesprochen würde. Deshalb wolle er die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.

Beauftragter Psychiater bestätigt Schizophrenie

Ein vom Sozialgericht beauftragter Sachverständiger bestätigte eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sowie den Grad der Behinderung von 80. Er bezeichnete seine Entscheidung als grenzwertig.

Zwar meide der Betroffene seinen eigenen Ausführungen zufolge sämtliche öffentlichen Veranstaltungen, andererseits besuche er regelmäßig eine psychiatrische Tagesstätte (wo er sich unter Menschen aufhalte). Der Psychiater hob hervor, dass es sich bei der Tagesstätte um einen geschützten Rahmen handle.

Kläger glaubt, es sei geklont

Der Betroffene habe geschildert, Stimmen würden ihm Befehle erteilen, etwas zu tun und ihn hypnotisieren. Menschen würden zu Tausenden als Klone in nachgebauten Städten der USA leben. Er sei ebenso geklont wie seine Geschwister und alte Schulkameraden.

Er könne nicht zu Volksfesten oder ins Kino gehen, denn die Stimmen würden ihn dann so malträtieren, dass er es nicht aushalte. Auch beim Fernsehen fühle er sich beeinträchtigt, manipuliert und kontrolliert.

Mann wirkt orientiert und klar

Der Betroffene habe sich wach, klar und orientiert gezeigt, ohne Einschränkungen bei Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassung und Gedächtnis. Gefühle der Überforderung und Unfähigkeit bestünden teilweise, ebenso Selbstzweifel und depressive Schwankungen.

Der Sachverständige hielt es für denkbar, das Merkzeichen RF zu gewähren, da es sich um eine grenzwertige Bewertung handle, obliege diese Entscheidung jedoch den Richtern.

Versorgungsamt fordert, die Klage abzuweisen

Das Versorgungsamt blieb weiter auf seinem Standpunkt. Die laufende Behandlung habe den Zustand des Betroffenen deutlich gebessert. Er lebe dank Unterstützung von Familie und Institutionen sogar allein im Haus seiner verstorbenen Eltern. Im Gutachten sei ersichtlich, dass er keine erhebliche Unruhe zeige, gerne fernsehe und Musik über eine Telefon-App höre.

Sozialgericht weist Klage ab

Das Sozialgericht wies die Klage in allen Punkten ab. Es bestehe weder Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung als 80 noch auf das Merkzeichen RF. Außer Blinden / wesentlich sehbehinderten Personen und Hörgeschädigten hätten Menschen mit einem Grad der Behinderung dann Anspruch auf Ermäßigung, wenn sie ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten.

Dies gehe aus den Befundberichten jedoch nicht hervor. Die Gutachten beschrieben keine ständige motorische Unruhe, die es allgemein und umfassend ausschlösse, an Veranstaltungen teilzunehmen. Auch das Aufsuchen der Tagesstätte spreche dafür, dass er in der Lage sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Berufung vor dem Landessozialgericht

Der Mann legte Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein. He geltend, der Fall sei „grenzwertig“ und verwies auf den Sachverständigen sowie seinen behandelnden Psychiater, die ihm das Merkzeichen RF zubilligen würden. Deshalb habe das Sozialgericht nicht richtig entschieden.

In der Tagesstätte sei er nur unter Leuten, die er lange kenne, und die ihm nichts täten. Dies sei keine Öffentlichkeit.

Betreuer nimmt nicht am Verfahren teil

Der Betreuer betonte, dass er nicht am Verfahren teilnehme. Er halte das Urteil des Sozialgerichts für eindeutig, und die Behauptung des Betroffenen für abstrus, angebliche Einschränkungen seiner Gesundheit seien nicht berücksichtigt. Er habe dem Betroffenen freigestellt, gegen das Urteil vorzugehen.

Betroffener glaubt an Experimente, damit er keine Freundin findet

Das Versorgungsamt blieb bei seiner Argumentation, und der Betroffene wiederholte seine vor dem Sozialgericht vorgebrachte Begründung. Zudem sagte er, er habe Hoden- und Kopfschmerzen wegen der Versuche, die die Max-Planck-Gesellschaft an ihm durchführe. Er wolle keine solchen Experimente, die den Zweck hätten, dass er keine Freundin finde.

Internet statt Fernsehen

Er wohne zwar allein, aber Freunde, Bekannte und ein Bruder kämen fast täglich. Auch die würden die Stimmen hören, welche seine Gedanken laut aussprächen. Sein Bruder und die Malteser würden für ihn einkaufen, da er Angst habe, jemandem über den Weg zu laufen, den er nicht möge.

Er wolle Geld beim Rundfunkbeitrag sparen, da er sich einen Internetanschluss legen lassen habe, um in Kontakt mit anderen zu sein. Er wolle auch mal ins Ausland fahren, aber das koste Geld, welches er nicht habe.

Psychiater sieht kein Merkzeichen RF

Das Landessozialgericht beauftragte einen weiteren Psychiater als Sachverständigen. Dieser erklärte, die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF seien nicht erfüllt. Die bekannte Diagnose liege unverändert vor, verbunden mit zerfahrenem Denken und kaum bremsbarem Redefluss.

Der Betroffene verkenne die Realität, verarbeite andere Menschen paranoid und höre Stimmen. Vergleichbare Befunde gebe es bereits seit Jahrzehnten.

Angaben zum Besuch von Veranstaltungen widersprechen sich

Dem Betroffenen sei es sicher nur mit erheblicher Mühe möglich, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Seine eigenen Aussagen dazu widersprächen sich. So äußere er zum einen, dass er beim Kinobesuch durch Stimmen gestört würde. Andererseits sage er, dass er gerne wieder einmal ins Kino gehen würde, dass ihm aber das Geld fehle.

Es besteht die Fähigkeit, sich zu kontrollieren

Er habe keine Probleme gehabt, eine einstündige Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Innerhalb seiner Wahnvorstellungen habe er die Möglichkeit, sich zu kontrollieren und sei auch in der Lage, ein Zimmer in seinem Haus zu vermieten, ohne wesentliche Konflikte mit den Mietern zu haben.

Öffentliche Veranstaltungen zu besuchen ist nicht unmöglich

Grundsätzlich sei er also in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Gründe, die ihn an einem Besuch hinderten, seien ebenso eine eingeschränkte Konzentration wie seine paranoide Wahrnehmung und auch ein teilweise geringes Interesse.

Auch Geldmangel spiele eine Rolle. Dies alles bedeute aber nicht, dass es ihm vollständig unmöglich sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Landessozialgericht weist Berufung ab

Das Landessozialgericht wies die Berufung ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF. Dieses sei neben Hörgeschädigten und Blinden / wesentlich Sehbehinderten für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 vorgesehen, die wegen ihrer Beschwerden ständig überhaupt nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könnten. Dies sei hier nicht gegeben.

Die Anforderungen sind streng, zum Wohl der Betroffenen

Die Anforderungen seien äußerst streng, um Inklusion zu entwickeln. Praktisch sei die Unfähigkeit eines behinderten Menschen, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, gleichbedeutend mit einer Bindung an das Haus. Das subjektive Empfinden bedeute nicht, dass ein Besuch objektiv unzumutbar sei.

Wahnhafte Vorstellungen seien nicht mit einer objektiven Hinderung gleichzusetzen. Vielmehr sei dies ein Anlass, eine konsequente ärztliche Behandlung einschließlich Medikation in Angriff zu nehmen.

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Wie beantrage ich KFZ-Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung?

13. Oktober 2025 - 10:03

Wer in Deutschland einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann die Kfz-Steuer spürbar senken oder vollständig erlassen bekommen.

Wichtig hierfür sind die im Ausweis eingetragenen Merkzeichen, der tatsächliche Nutzungszweck des Fahrzeugs – und ein korrekt gestellter Antrag. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wer Anspruch hat, wie das Verfahren abläuft und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.

Anspruchsvoraussetzungen: Ermäßigung oder Befreiung

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht zwei Formen der Vergünstigung vor. Eine vollständige Steuerbefreiung erhalten Menschen mit den Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit, „Bl“ für Blindheit beziehungsweise hochgradige Sehbehinderung und „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung.

Eine hälftige Steuerermäßigung gibt es für Personen mit dem Merkzeichen „G“ für erhebliche Gehbehinderung oder „Gl“ für Gehörlosigkeit – in diesen Fällen muss der Ausweis den orangefarbenen Flächenaufdruck tragen.

Die 50-Prozent-Ermäßigung setzt zudem voraus, dass auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet wird, also keine Wertmarke im Beiblatt genutzt wird.

Für Alt-Fälle vor dem 31. Mai 1979 gelten Besitzstandsregelungen, etwa für Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte.

Wahlrecht zwischen Freifahrt und Steuerermäßigung

Wer das Merkzeichen „G“ oder „Gl“ hat, muss sich entscheiden: Entweder nutzen Sie die kostenlose ÖPNV-Beförderung mit Wertmarke – oder Sie lassen sich die Kfz-Steuer halbieren.

Der Zoll macht unmissverständlich klar, dass die Ermäßigung nur gewährt wird, wenn auf die Freifahrt verzichtet wird. Viele Länder- und Kommunalportale ergänzen, dass ein Wechsel grundsätzlich möglich ist, wenn sich Ihre Bedürfnisse ändern; maßgeblich ist stets der tatsächliche Status von Ausweis und Beiblatt.

Nur ein Fahrzeug – und nur für die Mobilität

Die Vergünstigung steht immer nur für ein einziges Fahrzeug zu, das auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Es kommt nicht darauf an, wer zivilrechtlich Eigentümer ist, sondern wer als Halterin oder Halter eingetragen ist.

In der Praxis bedeutet das: Das Fahrzeug dient Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung; berufliche oder private Fahrten sind zulässig, solange Ihre Mobilität im Vordergrund steht.

Fahren Dritte, bleibt die Begünstigung unberührt, wenn die Fahrten in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Fortbewegung stehen, etwa bei Abholung oder Werkstattfahrten. Entfällt dieser Zusammenhang, etwa bei der Urlaubsfahrt Dritter ohne Sie, kann die Steuervergünstigung temporär wegfallen.

Antragstellung: Online im Zoll-Portal oder schriftlich

Der einfachste Weg führt heute über das Zoll-Portal. Dort legen Sie ein Bürgerkonto an und melden sich mit ELSTER-Zugang, Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder BundID an.

Nach der Registrierung wählen Sie die Dienstleistung „Kraftfahrzeugsteuer“, hinterlegen Kennzeichen und Steuernummer und beantragen unter „Steuervergünstigung verwalten“ die gewünschte Ermäßigung oder Befreiung. Nachweise werden direkt hochgeladen; der Bescheid kann ebenfalls digital zugestellt werden.

Alternativ bleibt der schriftliche Antrag möglich, entweder bei der Zulassung über die Zulassungsbehörde mit Weiterleitung an das Hauptzollamt oder später direkt beim zuständigen Hauptzollamt. Für schwerbehinderte Menschen ist das Formular „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG“ mit der Nummer 3809 vorgesehen. Die hessische Verwaltungsplattform beschreibt den Ablauf, die Online-Identifizierung und die Formularbezeichnungen im Detail.

Erforderliche Unterlagen: Was Sie beilegen müssen

Unverzichtbar ist der gültige Schwerbehindertenausweis. Bei der 50-Prozent-Ermäßigung kommt das Beiblatt ohne Wertmarke hinzu; genau hieran dokumentieren Sie den Verzicht auf die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung. Der Zoll erlaubt, die Nachweise beim Online-Antrag direkt hochzuladen oder binnen eines Monats in Kopie per Post an das Hauptzollamt zu übersenden. Werden Sie von einer anderen Person vertreten, ist eine Vollmacht vorzulegen.

Geltungsdauer, Pflichten und Meldungen

Die Vergünstigung ist fahrzeugbezogen und gilt, solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist und die Voraussetzungen vorliegen. Wechseln Sie das Fahrzeug oder lassen es nach Stilllegung wieder zu, ist ein neuer Antrag erforderlich. Ziehen Sie um, bleibt eine bereits gewährte Vergünstigung bestehen; beim Halterwechsel entfällt sie.

Wichtig ist die Anzeigepflicht: Nutzen Sie das Fahrzeug vorübergehend für nicht begünstigte Zwecke, etwa die Urlaubsfahrt Dritter ohne Bezug zu Ihrer Mobilität, müssen Sie das dem Hauptzollamt unverzüglich mitteilen. In diesem Zeitraum fällt die Kfz-Steuer an – mindestens für einen Monat. Fallen die Voraussetzungen dauerhaft weg, etwa weil der orangefarbene Aufdruck entfällt oder Sie wieder die ÖPNV-Wertmarke nutzen, ist dies ebenfalls sofort zu melden. Diese Pflichten sind im Zoll-Portal ausdrücklich beschrieben.

Minderjährige, Familien und wer fahren darf

Auch für minderjährige Kinder mit Schwerbehinderung ist eine Vergünstigung möglich, wenn das Fahrzeug auf das Kind zugelassen ist. Fahren dürfen neben der berechtigten Person auch Dritte, sofern die Fahrten unmittelbar der Mobilität der schwerbehinderten Person dienen.

Werkstattfahrten, Abholfahrten und Begleitfahrten sind unproblematisch. Sobald jedoch Dritte das Fahrzeug zu eigenen Zwecken verwenden, kann die Vergünstigung ruhen; der Zoll und der ADAC weisen in ihren Hinweisen auf diese Abgrenzung hin.

Bearbeitung, Kosten und Rechtsmittel

Für den Antrag fallen keine Gebühren an. Viele Behörden nennen eine Bearbeitungszeit von rund vier Wochen bis zum Bescheid, der bei Online-Nutzung im Zoll-Portal digital abrufbar ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht der Einspruch offen; Details finden sich im Steuerbescheid.

Besonderheiten und Alt-Fälle

Personen, denen bereits vor dem 31. Mai 1979 eine Kfz-Steuerbefreiung gewährt wurde, können unter engen Voraussetzungen weiterhin eine vollständige Befreiung nutzen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und ein entsprechendes Merkmal wie „Kriegsbeschädigt“, „VB“ oder „EB“ im Ausweis nachgewiesen ist. Diese Besitzstandsregelung ist im Zoll-Portal gesondert dargestellt und wird in unabhängigen Ratgebern bestätigt.

Praxisnahe Tipps für einen reibungslosen Antrag

In der Praxis zahlt es sich aus, die formalen Details des Ausweises sorgfältig zu prüfen. Bei Ermäßigungen muss der orangefarbene Flächenaufdruck vorhanden sein und das Beiblatt darf keine Wertmarke tragen. Wer den Online-Weg nutzt, sollte die Nachweise als gut lesbare Scans bereithalten und Kennzeichen sowie Steuernummer des Fahrzeugs im Portal hinterlegen.

Wenn Sie unsicher sind, welches Hauptzollamt zuständig ist oder wie Sie die Identifizierung durchführen, helfen die Kontakthinweise der Generalzolldirektion sowie die zentrale Auskunft weiter; auch Rückruf-Service und Chatbot sind verlinkt.

Fazit

Die Kfz-Steuervergünstigung ist ein wirkungsvolles Instrument zur Teilhabe. Sie ist an klare Voraussetzungen geknüpft, wird nur für ein Fahrzeug gewährt und verlangt, dass die Nutzung tatsächlich der Mobilität der begünstigten Person dient.

Wer die Wahl zwischen Freifahrt und Steuerermäßigung bewusst trifft, den Antrag sauber belegt und Nutzungsänderungen rechtzeitig meldet, profitiert ohne Risiko – und vermeidet Nachzahlungen oder gar Bußgelder wegen zweckfremder Verwendung. Die maßgeblichen Informationen, Formulare und der digitale Antragsweg sind zentral beim Zoll gebündelt und lassen sich heute weitgehend online erledigen.

Quellen: Zoll-Portal (Dienstleistung „Steuervergünstigung beantragen“), Verwaltungsportal Hessen (Online-Dienst, Voraussetzungen, Verfahren), ADAC-Ratgeber zu Kfz-Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung sowie ergänzende Landes- und Kommunalinformationen.

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Rente gerettet: Oberlandesgericht beendet den Versorgungsausgleich nach längerer Trennung

13. Oktober 2025 - 9:08

Das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg hat im März 2025 einen richtungsweisenden Beschluss zum Versorgungsausgleich gefasst. Der Senat begrenzte die Teilung von Rentenanwartschaften in einem Fall, in dem die Ehegatten fast drei Jahrzehnte getrennt lebten, auf die Zeit bis kurz nach der Trennung.

Maßgeblich war die Feststellung, dass die „Versorgungsgemeinschaft“ der Ehe bereits seit Mitte der 1990er-Jahre beendet war.

Für langjährig getrennt lebende Paare, die eine späte Scheidung erwägen, ist das ein Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung, weil es den Ausgleich der Rentenpunkte auf die echte Ehezeit und nicht auf bloßes formales Fortbestehen der Ehe beschränkt.

Der Fall in Kürze – und warum er besonders ist

Die Beteiligten hatten 1984 geheiratet. Nach übereinstimmender Darstellung lebten sie ab Mitte der 1990er-Jahre dauerhaft getrennt und wirtschaftlich vollständig eigenständig. Die Scheidung wurde erst 2024 ausgesprochen. Das Familiengericht wollte den Versorgungsausgleich über die gesamte formale Ehezeit hinweg – vom Jahr der Eheschließung bis zur Scheidung – durchführen.

Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde. Ihr zentrales Argument: Nach Jahrzehnten der wirtschaftlichen Entflechtung sei es grob unbillig, weiterhin Anwartschaften zu teilen, die überhaupt nicht mehr in einer gemeinsamen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft erworben worden seien.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Sicht. Es erkannte, dass die eheliche Versorgungsgemeinschaft bereits nach rund 13 Jahren nicht mehr bestand, und legte den maßgeblichen Zeitraum deshalb von 1984 bis 1997 fest. Mit anderen Worten: Nicht die rein formale Dauer der Ehe, sondern die Zeit gelebter wirtschaftlicher Gemeinschaft gab den Ausschlag.

Versorgungsausgleich und „grobe Unbilligkeit“

Der Versorgungsausgleich dient dazu, während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten fair aufzuteilen. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich die Zeit von Eheschließung bis Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich.

Zugleich kennt das Recht Korrekturmechanismen für atypische Konstellationen. Insbesondere kann der Ausgleich ganz oder teilweise entfallen, wenn er „grob unbillig“ wäre. Grobe Unbilligkeit liegt nicht schon bei jeder Ungleichheit vor; gefordert ist eine offensichtliche, schwerwiegende Unangemessenheit.

Eine sehr lange Trennungszeit bei vollständiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit ist ein klassisches Indiz dafür, dass die Versorgungsgemeinschaft tatsächlich nicht mehr besteht. Genau diesen Maßstab hat das Oberlandesgericht angewendet.

Ende der Versorgungsgemeinschaft als Schlüsselkriterium

Zentral ist der Gedanke der Versorgungsgemeinschaft. Solange die Ehepartner gemeinsam wirtschaften, tragen sie Verantwortung für die gegenseitige Alterssicherung; dann ist es folgerichtig, die in dieser Zeit entstandenen Anwartschaften zu teilen.

Lösen die Ehegatten aber ihre Lebensführung dauerhaft auf, leben getrennt, bestreiten ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln, erzielen eigenständige Erwerbseinkommen und planen ihre Altersvorsorge unabhängig voneinander, entfällt der innere Grund für eine wechselseitige Teilhabe an später entstehenden Anwartschaften.

Das Gericht knüpft damit weniger an den Trauschein als vielmehr an die gelebte Realität an. In der hier entschiedenen Konstellation war deshalb ab Mitte der 1990er-Jahre Schluss: Anwartschaften, die danach erworben wurden, sollten nicht mehr in den Ausgleich einfließen.

Die Konsequenzen im konkreten Fall

Das Oberlandesgericht ordnete einen zeitlich begrenzten Ausgleich an. Der Mann hatte 8,8893 Entgeltpunkte Ost an die Ehefrau zu übertragen. Umgekehrt musste die Frau 7,4118 Entgeltpunkte Ost sowie zusätzlich 3,16 Versorgungspunkte aus einer Zusatzversorgung (VBL) an den Mann abtreten. Im Ergebnis führte die Saldierung nur zu vergleichsweise geringen Verschiebungen.

Entscheidend war nicht die Höhe der Punkte, sondern das Prinzip: Nur die in der aktiven Versorgungsgemeinschaft erworbenen Anwartschaften sind auszugleichen. Alles, was nach der Trennung in wirtschaftlicher Eigenständigkeit aufgebaut wurde, bleibt grundsätzlich beim jeweiligen Erwerber.

Warum das Urteil vielen Betroffenen hilft

In der Praxis schieben Paare eine Scheidung aus vielfältigen Gründen auf. Häufig geht es um mögliche Nachteile bei Hinterbliebenenrenten, um Zugewinnausgleich oder um schlichte Konfliktvermeidung.

Das führt dazu, dass eine Ehe auf dem Papier fortbesteht, obwohl die Partner längst getrennte Wege gehen. Wer über Jahrzehnte getrennt lebt und seine Altersvorsorge aus eigenem Erwerb bestreitet, musste bislang oft damit rechnen, dass der Versorgungsausgleich gleichwohl bis zum Scheidungszeitpunkt reicht.

Das nun bestätigte Leitbild der begrenzten Ehezeit im Sinne der Versorgungsgemeinschaft setzt dem klare Grenzen. Es schützt diejenige Person, die nach der Trennung eigenständig Anwartschaften aufgebaut hat, davor, diese später noch umfassend teilen zu müssen.

Voraussetzungen und Grenzen des Ansatzes

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für die vollständige Abkehr vom Versorgungsausgleich. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist eine verfestigte, langjährige Trennung mit klarer wirtschaftlicher Eigenständigkeit.

Dazu zählen getrennte Haushaltsführung, eigene Einkommen, keine wechselseitigen Versorgungsleistungen und keine fortbestehenden rentenrelevanten Gemeinschaftsentscheidungen. Kurzzeitige Trennungen, schwankende wirtschaftliche Abhängigkeiten oder fortlaufende Unterhaltsleistungen können die Annahme einer beendeten Versorgungsgemeinschaft entkräften.

Auch bleibt Raum für Wertungen: Die Gerichte wägen die Billigkeit stets umfassend ab. Das macht die sorgfältige Dokumentation der Lebensverhältnisse seit der Trennung umso wichtiger.

Einordnung im System des Versorgungsausgleichs

Dogmatisch fügt sich die Entscheidung nahtlos in den Zweck des Versorgungsausgleichs ein. Dieser ist als innere Folgerung der ehelichen Solidarität konzipiert. Löst sich diese Solidarität im Bereich der Altersvorsorge faktisch auf, verliert der automatische Ausgleichsmechanismus seine Legitimation.

Die Begrenzung auf den Zeitraum gelebter Versorgungsgemeinschaft ist deshalb keine Aufweichung des Schutzes, sondern eine Präzisierung.

Sie wahrt die Fairness gegenüber beiden Seiten: Wer während der Ehe weniger verdient hat, erhält weiterhin Teilhabe an den in dieser Zeit erworbenen Anwartschaften. Wer später eigenständig für das Alter vorgesorgt hat, muss diese eigenständigen Leistungen nicht mehr rückwirkend teilen.

Praktische Hinweise für langjährig Getrennte

Für Menschen, die seit vielen Jahren getrennt leben und eine Scheidung erwägen, ist das Urteil eine Einladung, die eigenen Verhältnisse genau zu prüfen. Wichtig ist, die wirtschaftliche Entflechtung belegbar zu machen. Dazu gehören etwa Nachweise über getrennte Konten, eigenständige Miet- und Arbeitsverhältnisse, das Fehlen wechselseitiger Unterhaltszahlungen und eigenständige Vorsorgedispositionen.

Ebenso bedeutsam sind die zeitlichen Eckdaten: Ab wann wurde getrennt gelebt, wie lange hält dieser Zustand an, und gab es zwischenzeitliche Rückkehr- oder Unterstützungsphasen?

Je klarer diese Punkte dokumentiert sind, desto verlässlicher lässt sich der versorgungsausgleichsrelevante Zeitraum eingrenzen.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Das Urteil des OLG Berlin-Brandenburg wirkt über den konkreten Rechtsstreit hinaus, weil es das Leitbild der Versorgungsgemeinschaft schärft und zeitlich konkretisiert.

Es trägt der gesellschaftlichen Realität Rechnung, dass Ehen nicht selten formal fortbestehen, obwohl ein gemeinsames Wirtschaften seit Jahren nicht mehr stattfindet. Zugleich wahrt es den Schutzgedanken des Versorgungsausgleichs für die echte Ehezeit.

Für die Praxis der Familiengerichte ist es ein deutliches Signal, bei außergewöhnlich langen Trennungsphasen die Billigkeitsklausel selbstbewusst anzuwenden und die Ausgleichszeiträume zu begrenzen.

Fazit

Das OLG Berlin-Brandenburg setzt einen klaren Maßstab: Der Versorgungsausgleich spiegelt die gelebte Versorgungsgemeinschaft, nicht bloß das formale Fortbestehen der Ehe.

Bei langjähriger Trennung und vollständiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit endet die Teilung von Rentenanwartschaften mit dem Ende dieser Gemeinschaft. Wer betroffen ist, sollte die eigenen Verhältnisse sorgfältig dokumentieren und frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Das Urteil stärkt die Fairness des Versorgungsausgleichs – und sorgt dafür, dass Altersvorsorge dort geteilt wird, wo sie gemeinsam erarbeitet wurde. (Aktenzeichen: 13 UF 101/24)

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Bürgergeld: Rollen verschwimmen – Jobcenter Beklagte ist gleichzeitig Sachverständige

13. Oktober 2025 - 7:57

Eine Leserzuschrift von Anja K. aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis zeigt, wie Jobcenter einfach Dinge behaupten, die nicht der Realität entsprechen und dadurch Eskalationen verursachen.

K. berichtet, dass gegen sie sogar ein Strafbefehl ergangen ist, obwohl sie zuvor selbst Strafanzeige gegen mehrere Beschäftigte des örtlichen Jobcenters gestellt hatte.

Brisant ist insbesondere ihr Vorwurf, eine der angezeigten Mitarbeiterinnen trete im gegen sie gerichteten Verfahren zugleich als „Geschädigte“ und als „Sachverständige“ auf. Das wirft Fragen nach Neutralität und Trennung von Rollen auf, die nicht nur juristisch bedeutsam sind.

Der lange Kampf um existenzsichernde Leistungen

Nach K.´s Darstellung begann der Konflikt im Jahr 2020. Sie habe seitdem um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) kämpfen müssen – trotz mehrerer Beschlüsse des Landessozialgerichts, die ihr Ansprüche zusprachen und das Jobcenter verpflichteten, die Leistungen ordnungsgemäß zu gewähren.

Die Konsequenzen der wiederholten Leistungsversagungen beschreibt die Betroffene als existenzbedrohend: Ihr Geschäftskonto sei infolge ausbleibender Zahlungen gekündigt worden, ihre selbstständige Tätigkeit habe sie einstellen müssen, Versicherungen seien entzogen worden.

In den Behördenakten fänden sich nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen, die unmittelbar zu Ablehnungen geführt hätten.

Der Fall berührt einen empfindlichen Bereich des Sozialrechts. Leistungen der Grundsicherung sind auf Sicherung des Existenzminimums ausgerichtet; Fehlentscheidungen – ob durch Missverständnisse, Ermessensfehler oder Fehler in der Sachverhaltsaufklärung – haben schnell gravierende Folgen. Wenn Gerichte Leistungen zusprechen, ist es Aufgabe der Verwaltung, diese umgehend umzusetzen.

Kommt es hier zu Verzögerungen oder erneuten Ablehnungen auf derselben Tatsachengrundlage, ist nachvollziehbar, dass Betroffene das als Willkür erleben.

Ein Konto für zwei – Notlösung und Datenschutz

Besonders heikel ist die Kontofrage. Nach der Schilderung war nach der Kündigung ihres eigenen Kontos gezwungen, das Konto ihrer Mutter für den Zahlungsverkehr mitzunutzen. Die Mutter sei Rentnerin mit weniger als 1.000 Euro monatlich und keine Angehörige der Bedarfsgemeinschaft.

Dennoch fordere das Jobcenter nun vollständige Offenlegung ihrer Kontoauszüge und deute die gemeinsame Nutzung als Verschleierung.

Hier prallen zwei Anliegen aufeinander: die Pflicht der Leistungsberechtigten zur Mitwirkung und zur Offenlegung relevanter wirtschaftlicher Verhältnisse einerseits, der Schutz Dritter und datenschutzrechtliche Schranken andererseits.

Nach allgemeinem sozialrechtlichem Rahmen sind Mitwirkungspflichten weitreichend, doch sie gelten nur gegenüber der leistungsberechtigten Person.

Greifen Prüfbitten in die Sphäre unbeteiligter Dritter ein, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung – und einer Einzelfallabwägung, ob und in welchem Umfang Daten Dritter für die Leistungsprüfung tatsächlich erforderlich sind.

Die Nutzung eines fremden Kontos als Notlösung kann dabei erklärungsbedürftig sein, macht Dritte aber nicht automatisch zu Mitwirkungspflichtigen.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, “ob und wie Zahlungsein- und -ausgänge der leistungsberechtigten Person nachvollziehbar sind, ohne über das notwendige Maß hinaus in die Privatsphäre Dritter einzudringen”, sagt Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte unserer Redaktion.

Der Streit um Kontoauszüge: Was in der Akte steht – und was behauptet wird

Wichtigster Punkt der Auseinandersetzung ist die Frage, ob vollständige, ungeschwärzte Kontoauszüge rechtzeitig vorgelegen haben. K. betont, diese Unterlagen befänden sich seit Langem vollständig in der elektronischen Akte des Jobcenters – und zwar schon vor Erlass eines ablehnenden Bescheids.

Schwärzungen, die sie zum Schutz der Daten ihrer Mutter vorgenommen habe, seien nach ihrer Darstellung sogar rückgängig gemacht worden.

Gleichwohl sei ihr erneut vorgehalten worden, die Auszüge seien unvollständig oder nur teilweise eingereicht. Abweichungen zwischen ihren eigenen Angaben und den Buchungen gebe es, so K., nicht; im Eilverfahren habe das bereits zu einem positiven Beschluss geführt.

Sollte es zu einer Diskrepanz zwischen Aktenlage und Bescheidbegründung gekommen sein, stellt sich die Frage nach der Qualitätssicherung behördlicher Entscheidungen. Elektronische Aktenführung soll Entscheidungen nachvollziehbar machen und Fehler vermeiden helfen.

Wenn aber Unterlagen vorliegen, die im Bescheid nicht berücksichtigt werden, führt das nicht nur zu prozessualen Niederlagen, sondern unterminiert auch das Vertrauen in die Verwaltungspraxis. Umgekehrt gilt: Sollten tatsächlich Lücken oder Unklarheiten bestanden haben, müssten sie transparent benannt und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nachgefordert werden.

Von der Anzeige zum Strafbefehl

Aus der Kontroverse um die Aktenlage erwuchs ein strafrechtlicher Nebenstrang. Nachdem K. die aus ihrer Sicht „eindeutige, belegbare Falschbehauptung“ angezeigt hatte, erhielt sie selbst einen Strafbefehl. Begründet werde dieser, so ihre Darstellung, mit ihrer angeblichen Wut über verweigerte Leistungen und einer angeblich unzureichenden Mitwirkung. Beides weist sie zurück und verweist auf eine durchgehende Kooperation.

Doppelfunktion einer Mitarbeiterin: Unabhängigkeit als Prüfstein

Besonders problematisch ist die Rolle einer Jobcenter-Beschäftigten, die sie bereits angezeigt hatte. Diese trete in dem gegen K. geführten Strafverfahren zugleich als Geschädigte und als Sachverständige auf. In Strafverfahren sind Sachverständige grundsätzlich zur Unabhängigkeit verpflichtet.

Wer zugleich als potenziell Betroffene einer behaupteten Tat geführt wird, trägt definitionsgemäß eine eigene Interessenlage. Ob eine solche Doppelrolle rechtlich zulässig oder sachlich geboten ist, hängt vom genauen Verfahrensgegenstand ab – die Schwelle für berechtigte Befangenheitszweifel liegt in jedem Fall niedrig. Schon zur Wahrung des Anscheins der Neutralität bedarf es klarer Trennlinien; andernfalls droht der Eindruck, dass die Beurteilung des Sachverhalts nicht mehr von einer neutralen, externen Expertise getragen wird.

Der Fall führt exemplarisch vor Augen, wie konfliktanfällig die Schnittstellen zwischen Sozialverwaltung und Betroffenen sind. Mitwirkungspflichten sollen eine zügige, vollständige Sachverhaltsaufklärung sicherstellen.

Datenschutzrecht und das Prinzip der Datensparsamkeit setzen dem Grenzen. Bei Kontounterlagen hat sich in der Praxis eingebürgert, dass sensible, leistungsunerhebliche Informationen geschwärzt werden dürfen, solange Leistungsrelevantes prüfbar bleibt.

Wo genau die Grenze verläuft, ist einzelfallabhängig und häufig Gegenstand gerichtlicher Klärung. Verfahrensrechtlich ist es Aufgabe der Behörde, Anforderungen präzise zu benennen, Fristen angemessen zu setzen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Werden Gerichtsentscheidungen zugunsten der Betroffenen erlassen, sind diese bestands- und vollziehbar – faktische Vollzugsdefizite verschieben das Risiko unzulässig auf die schwächere Seite.

Der Stand des Verfahrens und die offenen Fragen

Für den 13. November 2025 ist nach Kaysers Angaben eine Hauptverhandlung anberaumt. Sie hat Akteneinsicht beantragt und um Beiordnung einer Pflichtverteidigung ersucht.

Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bleibt die Kernfrage bestehen, ob Aktenlage und Bescheidbegründungen des Jobcenters auseinanderfallen, wie mit den Kontoauszügen verfahren wurde und ob die datenschutzrechtlichen Belange der Mutter hinreichend berücksichtigt wurden.

Ebenso aufklärungsbedürftig ist die Doppelrolle der genannten Mitarbeiterin und die Frage, wie Unabhängigkeit und Distanz in einem Verfahren mit erheblicher persönlicher Betroffenheit gewährleistet werden.

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Erwerbsminderungsrente: Rentenkasse erstattet rückwirkend mehr als 47.000 Euro 

13. Oktober 2025 - 7:05

Die Rentenversicherung muss Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 47.440,13 Euro zahlen – und das rückwirkend. So entschied das Sozialgericht Nürnberg (S 4 R 360/20).

Versicherung lehnt Rentenantrag ab

Der Versicherte stellte bei der Deutschen Rentenversicherung am 05.06.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Versicherung lehnte diesen Antrag ab und wies den Widerspruch zurück. Es folgte ein Verfahren vor dem Sozialgericht.

Arbeit in Behindertenwerkstatt

Ab April 2016 war der Betroffene bei einer AWO Werkstatt für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich angemeldet. Dies lief über die Agentur für Arbeit, da sich die Rentenversicherung nicht für zuständig erklärte.

Agentur für Arbeit fordert Erstattung von der Rentenkasse

Die Agentur für Arbeit übernahm zwar die Rehabilitation, stellte aber bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch, da das Verfahren über die Anerkennung der Erwerbsminderung lief. Die Agentur für Arbeit ging davon aus, dass im Fall einer Gewährung der Rente die Rentenkasse Kosten der Rehabilitation tragen müsste.

Die AWO nahm den Betroffenen in das Eingangsverfahren auf und hielt es für absehbar, dass der Betroffene die Voraussetzungen für die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen werde.

Der Eingliederungsplan erwähnt eine paranoide Schizophrenie, ein Klinefelder-Syndrom (eine Chomosomenstörung im männlichen Geschlecht) und eine Skoliose (eine dreidimensionale Verkrümmung der Wirbelsäule).

Sozialgericht bestätigt volle Erwerbsminderung

Ein Gutachter im Auftrag des Sozialgerichts diagnostizierte ebenfalls eine paranoide Schizophrenie. Der Betroffene könne nur weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sein. Damit galt er als voll erwerbsgemindert. Diesen Zustand erkannte der Gutachter bereits seit 2011.

Die Rentenversicherung akzeptierte diese Einschätzung und gewährte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ging davon aus, dass die Erwerbsminderung seit November 2011 bestand.

AWO übernimmt Betroffenen

Der Mann bestand das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt und die AWO übernahm ihn 2028 zur dortigen Beschäftigung. Die Agentur für Arbeit hatte für die berufliche Eingliederung 47.440,13 Euro ausgegeben.

Rentenversicherung lehnt Erstattung ab

Nach der gewährten Rente bat der Operative Service der Agentur für Arbeit die Rentenversicherung um die Erstattung dieser Summe. Die Rentenversicherung argumentierte, die Agentur für Arbeit hätte den Antrag auf Leistungen übernommen, da am Tag der Antragstellung keine Anspruch auf eine Rente bestanden hätte. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Erstattung.

Es geht vor das Sozialgericht

Es gab keine Einigung, und deshalb ging die Agentur für Arbeit vor das Sozialgericht Nürnberg, im ihren Anspruch durchzusetzen. Hier argumentierte die Rentenversicherung, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen kein Rentenantrag vorgelegen habe. Denn diesen habe die Rentenkasse bereits zuvor abgelehnt. Voraussetzungen für eine Erstattung seien auch nicht gegeben, weil die Erwerbsminderung rückwirkend bestätigt worden sei.

Es geht nicht um den tatsächlichen Bezug

Die Agentur für Arbeit argumentierte, die Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch VI (Rente) würden nicht nur vorliegen, wenn der Betroffene diese zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Eingliederung tatsächlich beziehe.

Es reiche vielmehr aus, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, um die Rente zu beziehen. Dazu gehöre auch ein gestellter Rentenantrag. Das Rentenverfahrens ei nicht beendet gewesen, da das Klageverfahren zum Zeitpunkt des Antrags gelaufen sei. Um die rechtlichen Voraussetzungen zu bewerten, spiele es keine Rolle wie lange das gerichtlichen Verfahren dauere. Vielmehr ginge es darum, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe vorlagen.

Dies sei hier der Fall gewesen, und deshalb müsse die Rentenkasse die Kosten übernehmen.

Richter bestätigen die Agentur für Arbeit

Die Richter schlossen sich den Argumenten der Agentur für Arbeit an. Sie erklärten, dass die Rentenversicherung auch Reha-Maßnahmen trage, die keine Rente wegen Erwerbsminderung bezögen, aber Anspruch darauf hätten.

Der Gesetzgeber betone den Auftrag der Rentenversicherung zur Rehabilitation. Dieses Ziel würde beschädigt, wenn die Agentur für Arbeit Teilhabe für Versicherte übernehme, die die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllten. Auch wenn Erwerbsgeminderte noch keine Rente beziehen, ist also die Rentenversicherung zuständig.

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Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis in Wochen statt Monaten

12. Oktober 2025 - 17:54

Wer heute einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) stellt, braucht oft Geduld. Drei bis sechs Monate sind keine Seltenheit, teils länger – besonders, wenn Unterlagen fehlen oder behandelnde Praxen spät reagieren.

Das ist zermürbend, erst recht, wenn es um Kündigungsschutz, steuerliche Entlastungen oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Strategie lässt sich die Bearbeitung spürbar beschleunigen – rechtssicher, ohne taktisches „Weglassen“ von Diagnosen.

Wichtig vorab: Keine halben Angaben!

Man liest immer wieder den Tipp, bei einer Krebserkrankung nur diese anzugeben und alle anderen Leiden später nachzureichen. Das wirkt auf den ersten Blick schlau („Hauptdiagnose = schneller Bescheid“), ist aber riskant. Die Versorgungsverwaltung bildet einen Gesamt-GdB aus allen relevanten Gesundheitsstörungen.

Wer systematisch „spart“, riskiert einen zu niedrigen GdB – und muss am Ende doch ins Widerspruchsverfahren. Außerdem gilt: Du hast Mitwirkungspflichten. Vollständige, geordnete Angaben sind der Beschleuniger Nummer eins.

Krebs und GdB 50: realistisch – aber nur mit Kontext

Bei bösartigen Tumoren wird während der Heilungsbewährung (in der Regel fünf Jahre) häufig mindestens GdB 50 festgestellt. Das ebnet den Weg zum Schwerbehindertenausweis.

Danach wird häufig neu bewertet – je nach Verlauf können Abschläge folgen. Ausnahmen (z. B. sehr frühe Stadien) sind möglich. Entscheidend ist die Aktenlage: TNM-Stadium, Pathologie, Therapie, Verlauf. Genau hier gewinnt man Zeit.

So bringst du Tempo in dein Verfahren

Nutze die Erstabgabe, um alle relevanten Infos sauber zu bündeln. Das spart Rückfragen und Wochen.

Beschleuniger Wirkung in der Praxis Arzt-/Klinikliste mit Vollständigkeits-Check (Name, Fachgebiet, genaue Anschrift, Patientennummern, Behandlungszeiträume) Die Behörde weiß sofort, wen sie wozuanschreiben muss. Weniger Nachfragen, weniger Leerlauf. Schweigepflichtentbindungen für alle Behandler, jeweils unterschrieben und datumsaktuell Medizinische Unterlagen dürfen ohne zusätzliche Schleifen angefordert werden. Onkologische Kernbefunde in Kopie: Pathologiebericht, OP-/Entlassungsberichte, TNM/Klassifikation, Therapiepläne (Chemo, Radio, Immuntherapie), Nachsorge Ersetzt oft langes Warten auf Praxisantworten. Bei Krebs häufig ausreichend für zügige GdB-50-Entscheidung. Aktuelle Facharztbefunde zu allen weiteren relevanten Leiden (z. B. Herz, Psyche, Orthopädie) – gut sortiert Ermöglicht korrekte Bildung des Gesamt-GdBohne Nachforderung. Reha-/AHB-Berichte, Pflegegradbescheid (falls vorhanden), Medikamentenplan Runde Aktenlage – Wechselwirkungen werden nachvollziehbar. Klare Darstellung der Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag(Arbeitsplatz, Mobilität, Selbstversorgung) Übersetzt Diagnosen in Auswirkungen – genau darauf zielt die GdB-Bewertung ab. Begründeter Antrag auf bevorzugte Bearbeitung (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust, Rentenstichtag, laufendes Kündigungsschutzverfahren) Legitimer Hinweis auf Eilbedürftigkeit; oft separate Priorisierung im Fachbereich. Saubere Formulare (§ 152 SGB IX) inkl. frühestmöglichem Antragsdatum Der GdB wirkt ab Antrag. Früh stellen, dann Unterlagen zügig nachschieben, falls etwas fehlt.

Pro-Tipp: Führe eine „Unterlagenliste“ (1 Seite), in der du ankreuzt, was beigefügt ist. Lege sie obenauf. Die Sachbearbeitung sieht auf einen Blick, wie komplett dein Antrag ist.

Heilungsbewährung verstehen – Enttäuschungen vermeiden Phase Was bedeutet das für deinen GdB? Während der Heilungsbewährung (i. d. R. 5 Jahre ab Primärtherapie) Häufig mind. GdB 50. Je nach Stadium/Verlauf auch höher. Nach der Heilungsbewährung Neuprüfung: Der GdB kann sinken, gleich bleiben oder steigen (bei Spätfolgen/Rezidiv). Unterlagen der Nachsorge sind dann entscheidend.

Bitte nicht vergessen: Wenn sich dein Gesundheitszustand wesentlich ändert (z. B. Rezidiv, neue erhebliche Einschränkungen), kannst du jederzeit eine Neufeststellung beantragen.

Häufige Bremsklötze – und wie du sie umschiffst

Häufig scheitert Tempo an Kleinigkeiten: Praxisberichte werden „noch nachgereicht“ und tauchen dann wochenlang nicht auf – hier hilft nur selbst aktiv werden, die Unterlagen direkt bei den Behandlern besorgen, dem Antrag beifügen und sich den Eingang schriftlich bestätigen lassen.

Ebenso bremsen unklare Diagnosenamen in Abkürzungsform: Eine Flut aus „pT2N1M0 G2, R0“ ohne Erklärung kostet Rückfragen und Zeit. Besser ist eine kurze Übersicht in Klartext mit Tumorort, Stadium, durchgeführter Therapie und den jeweiligen Daten.

Auch Arztwechsel ohne vollständige Adress- und Zeitraumangaben lassen die Behörde ins Leere schreiben; eine saubere Kontaktliste aller Behandler inklusive Behandlungszeiträume verhindert das.

Und schließlich der verbreitete Irrglaube: „Ich schicke erst mal nur das Wichtigste.“ Was schlank wirkt, führt fast immer zu Nachforderungen. Die pragmatische Lösung: von Anfang an eine vollständige Akte einreichen – oder fehlende Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachvollziehbar begründet nachreichen. So bleibt der Vorgang in einem Fluss, statt in der Warteschleife zu kreisen.

Wenn sich nichts bewegt: Deine Rechte
  • Sachstandsanfrage: Höflich, aber bestimmt – inklusive Hinweis auf Fristen (z. B. Rentenstichtag).
  • Erinnerung mit Fristsetzung: Schriftlich, sachlich, nachweisbar (Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll).
  • Untätigkeitsklage (§ 88 SGG): Wenn 6 Monate nach Antragstellung ohne zureichenden Grund keine Entscheidung vorliegt. Das übt Druck aus – aber bitte gut abwägen.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: In echten Härtefällen möglich, aber hohe Hürden. Lass dich beraten (SoVD, VdK, Fachanwalt).
Rente und Timing: Warum GdB 50 den Unterschied macht

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchst du einen anerkannten GdB von 50 und die Wartezeit von 35 Jahren. Wer einen Rentenstichtag im Blick hat, sollte frühzeitig den GdB-Antrag stellen und die bevorzugte Bearbeitung plausibel begründen – so vermeidest du Lücken oder unnötige Abschläge.

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Bessere Zuzahlungsbefreiung bei einer Schwerbehinderung in 2025

12. Oktober 2025 - 17:51

Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einem Grad der Behinderung (GdB) benötigen häufig verschreibungspflichtige Medikamente.

Diese Medikamente sind oft mit Zuzahlungen verbunden, was zu einer finanziellen Belastung führen kann.

Doch es gibt eine Möglichkeit, sich von diesen Zuzahlungen befreien zu lassen. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen und den Ablauf der Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung.

Was ist die Zuzahlungsbefreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung ist eine Regelung, die es ermöglicht, dass Versicherte nur bis zu einer bestimmten finanziellen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten müssen.

Ist diese Grenze erreicht, übernimmt die Krankenkasse die restlichen Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr. Diese Regelung ist im § 62 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben.

Zu den Zuzahlungen zählen:
  • Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
  • Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
  • Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
  • Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
  • Fahrtkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).

Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens einer Familie. Für chronisch Kranke, die aufgrund derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Grenze 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

Diese Regelung stellt sicher, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung eine geringere finanzielle Belastung tragen müssen, da sie regelmäßig auf medizinische Versorgung angewiesen sind.

Lesen Sie auch:
Schwerbehinderung: Wer zahlt das Gutachten zum Grad der Behinderung?

Was gilt als chronische Krankheit?

Eine chronische Krankheit wird nach einer Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses definiert.

Eine Krankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn sie mindestens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI.
  • Ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent.
  • Kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern.
Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt?

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Maßstäben des § 152 in Verbindung mit § 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellt.

Der GdS wird nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung und die MdE nach den Maßstäben des § 56 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ermittelt.

Diese Feststellungen sind maßgeblich für die Beantragung der Zuzahlungsbefreiung.

Wie beantragt man die Zuzahlungsbefreiung?

Um die Zuzahlungsbefreiung zu beantragen, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Der Antrag sollte alle notwendigen Nachweise enthalten, die die Überschreitung der Belastungsgrenze belegen.

Dazu zählen insbesondere der Nachweis des Bruttoeinkommens und gegebenenfalls die Dokumentation der chronischen Krankheit sowie des Grads der Behinderung.

Welche Vorteile bietet die Einstufung nach dem SGB IX?

Die Einstufung nach dem SGB IX (Schwerbehindertengesetz) kann zahlreiche Vorteile mit sich bringen, die vielen Betroffenen nicht bewusst sind. Neben der Zuzahlungsbefreiung können zusätzliche Leistungen und Unterstützungen beantragt werden, die den Alltag und die medizinische Versorgung erleichtern.

Auch rückwirkende Befreiung

Was die wenigstens wissen: Eine rückwirkende Befreiung ist mit Nachweis für die letzten vier Jahre möglich. Wer die Belege nicht aufbewahrt hat, kann diese bei der Apotheke anfordern. Diese kann die Belege auch gesammelt ausdrucken. Bei einigen Krankenkassen ist es auch möglich, den Betrag im Voraus zu überweisen und die Befreiungskarte sofort zu erhalten.

Zusammenfassung

Ratsam ist, von diesem Recht der Befreiung von Zuzahlungen Gebrauch zu machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gründliche Dokumentation und ein Antrag bei der Krankenkasse sind hierfür wichtig, da erst auf Antrag hin eine Befreiung erteilt wird.

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Rente 2026: Bis zu 36.348 Euro steuerfrei – Wer profitiert und wer leer ausgeht – Tabelle

12. Oktober 2025 - 16:59

Viele Rentner können ab 2026 spürbar mehr Netto behalten. Nach derzeitigem Stand bleibt ein Zuverdienst von 2.000 Euro pro Monat steuerfrei. Zusätzlich gilt der allgemeine Grundfreibetrag. Alleinstehende kommen so auf rund 36.348 Euro steuerfrei im Jahr. Verheiratete auf 48.696 Euro. Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Sie erfahren hier, wer profitiert und worauf Sie achten sollten.

Aktivrente: 2.000 Euro pro Monat ohne Einkommensteuer

Die Aktivrente richtet sich an Menschen ab der Regelaltersgrenze. Wer weiter als Arbeitnehmer arbeitet, erhält bis zu 2.000 Euro Monatslohn steuerfrei. Der Start ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Der steuerfreie Betrag kommt zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente. Die Rente selbst bleibt unverändert bestehen.

Der Freibetrag ist monatsbezogen. Er gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Verdienen Sie mehr als 2.000 Euro, ist nur der darüberliegende Teil zu versteuern.

Der steuerfreie Betrag unterliegt nach aktueller Einigung keinem Progressionsvorbehalt. Ihr übriges Einkommen steigt dadurch nicht in einen höheren Steuersatz.

Grundfreibetrag 2026 kommt oben drauf

Neben der Aktivrente wirkt der Grundfreibetrag. Für 2026 sind 12.348 Euro für Alleinstehende geplant. Bei Zusammenveranlagung sind es 24.696 Euro. Beide Beträge schützen das Existenzminimum. Sie gelten auch für Renteneinkünfte. Zusammengerechnet sind damit für Alleinstehende 36.348 Euro steuerfrei möglich. Bei Ehepaaren erhöht sich die Summe entsprechend.

Wer profitiert – und wer nicht

Begünstigt sind Beschäftigte ab Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Job. Dazu zählen Teilzeit und Vollzeit. Auch Arbeit neben einer vollen Altersrente ist begünstigt.

Die Steuerfreiheit greift im Lohnsteuerabzug. Arbeitgeber berücksichtigen sie über die ELStAM-Daten. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.

Nicht begünstigt sind nach aktuellem Stand Selbstständige. Ebenso sollen Land- und Forstwirte sowie Freiberufler ausgeschlossen sein. Für Minijobs zeichnet sich keine Begünstigung ab.

Hier gelten die bekannten Pauschsteuern des Arbeitgebers. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, fällt nicht unter die Aktivrente. Erst die Regelaltersgrenze eröffnet den Freibetrag.

Beispielrechnungen für 2026

Beispiel 1: Sie erreichen im Januar 2026 die Regelaltersgrenze. Sie arbeiten weiter in Teilzeit und verdienen 1.800 Euro brutto im Monat. Die 1.800 Euro bleiben vollständig steuerfrei. Zusätzlich greift der Grundfreibetrag für die Rente. Erst oberhalb von 12.348 Euro Renteneinkünften entsteht Steuer.

Beispiel 2: Sie erreichen die Regelaltersgrenze im März 2026. Der Freibetrag gilt dann für zehn Monate des Jahres. Steuerfrei sind somit 10 × 2.000 Euro. Das ergibt 20.000 Euro Plus den Grundfreibetrag für Ihre Rente. Die Steuerfreiheit summiert sich damit deutlich über 30.000 Euro.

Beispiel 3: Ihr Monatslohn liegt bei 2.400 Euro. Steuerfrei sind 2.000 Euro. Auf 400 Euro fällt Lohnsteuer an. Die Lohnabrechnung weist das automatisch aus.

Sozialversicherungsbeiträge: Offene Punkte bleiben

Die steuerliche Seite ist politisch geeint. Sozialversicherungsrechtliche Details sind noch in Klärung. Heute gilt: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei.

Beiträge des Arbeitnehmers fallen dann nicht an. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Beitragspflicht bestehen. Ob die Aktivrente hier Änderungen bringt, entscheidet der endgültige Gesetzestext. Planung ist trotzdem schon möglich.

Kritik, Kosten und Evaluation

Die Aktivrente soll Arbeit im Alter attraktiver machen. Sie soll den Arbeitsmarkt entlasten. Fachverbände sehen Chancen, aber auch Risiken. Diskutiert wird die Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen ohne Rente.

Ebenso die Nicht-Begünstigung von Selbstständigen. Der Staat rechnet mit spürbaren Mindereinnahmen. Die Wirkung soll daher befristet überprüft werden. Die politische Debatte hält an.

Was Sie jetzt konkret tun können

Prüfen Sie Ihre Regelaltersgrenze. Sie variiert je nach Geburtsjahrgang. Klären Sie Ihre geplante Beschäftigungsform. Nur sozialversicherungspflichtige Arbeit ist begünstigt. Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber über die Lohnsteuermerkmale.

Die Steuerfreiheit wird dort hinterlegt. Planen Sie das Einstiegsdatum. Ein früherer Beginn sichert mehr Monate mit Freibetrag. Lassen Sie Ihre Rente steuerlich prüfen. Der Grundfreibetrag kann die Steuerlast deutlich senken.

Übersicht: Kernregeln auf einen Blick Thema Regel ab 2026 Zielgruppe Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze Höhe des Freibetrags 2.000 Euro pro Monat (24.000 Euro im Jahr) Starttermin Geplant ab 1. Januar 2026 Progressionsvorbehalt Nicht vorgesehen Antrag nötig Nein, Berücksichtigung über ELStAM Selbstständige Nach jetzigem Stand nicht begünstigt Minijobs Voraussichtlich nicht erfasst Vorzeitige Altersrente Keine Begünstigung Grundfreibetrag 2026 12.348 Euro / 24.696 Euro (Ehe) Fazit

Für viele Rentner wird 2026 ein gutes Steuerjahr. Der neue Monatsfreibetrag entlastet spürbar. Zusammen mit dem Grundfreibetrag bleibt viel Einkommen steuerfrei. Wichtig sind die formalen Grenzen.

Entscheidend ist die Regelaltersgrenze und die Art der Beschäftigung. Beobachten Sie das laufende Gesetzgebungsverfahren. Wer rechtzeitig plant, nutzt die Aktivrente optimal.

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Bürgergeld: Mietkostenübernahme soll gedeckelt werden

12. Oktober 2025 - 16:31

Sozialministerin Bas beabsichtigt, einen kommunalen Quadratmeterdeckel einzuführen. Die Kosten der Unterkunft (KdU) sollen beim Bürgergeld nur noch bis zu dieser Fläche erstattet werden. Ziel ist es, Wuchermieten zu unterbinden und Sozialbetrug einzudämmen.

Schrottimmobilien als Geschäftsmodell

Das Geschäft mit Schrottimmobilien ist in Deutschland weiterhin lukrativ. Häufig werden EU-Bürgerinnen und -Bürger, oft aus Rumänien oder Bulgarien, angeworben, erhalten Minijobs und werden anschließend überteuert in heruntergekommenen Häusern untergebracht. Die hohen Mieten trägt bislang häufig der Staat – konkret die Grundsicherungsträger/Jobcenter.

Hunderte Missbrauchsfälle im letzten Jahr

Allein im vergangenen Jahr registrierten die Jobcenter Hunderte Fälle bandenmäßigen Missbrauchs beim Bürgergeld.

Der geplante Quadratmeterdeckel soll Bestandteil des Gesetzentwurfs zur Bürgergeld-Reform werden, den Bas in den kommenden Wochen vorlegen will.

Einordnung von Sozialrechtsexperte Detlef Brock
  1. Begrüßung des Vorstoßes: Grundsätzlich begrüßen wir diese Entscheidung von gegen-hartz.de.
  2. Warnung vor Mietschulden: Es besteht die Gefahr einer Anhäufung enormer Mietschulden bei Bürgergeld-Beziehenden. Obdachlosigkeit könnte die Folge sein – auch wenn von politischer Seite wiederholt betont wurde, grundsätzlich werde in Deutschland niemand obdachlos.
  3. Aktueller Rechtsstand zu Schrottimmobilien: Werden KdU beim Bewohnen von Schrottimmobilien in tatsächlicher Höhe übernommen?
Rechtslage: KdU bei nicht erhaltenswerten Wohnungen

Nach aktueller Rechtsprechung – jüngst vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – müssen Jobcenter keine höheren laufenden Mietkosten tragen, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert ist und erhebliche Zweifel bestehen, dass überhaupt eine weitergehende Mietzinsverpflichtung im Sinne von § 535 Abs. 2 BGB entsteht.

Auch Mietschulden in erheblicher Höhe (z. B. 12.000 Euro) für eine Schrottimmobilie werden nicht übernommen, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert ist.

Prüfmaßstab der Jobcenter: Maßgeblich ist in einer wertenden Betrachtung zu prüfen, welche negativen Folgen – finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art – ein Verlust gerade dieser konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. So lautet die gängige Rechtsprechung der Landessozialgerichte.

Kernpunkt: Schrottimmobilien sind nicht erhaltenswert im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Beziehende von Bürgergeld haben daher kaum Chancen, höhere Mietkosten gerichtlich durchzusetzen; es fehlt regelmäßig am Anordnungsgrund.

Überblick (Rechtslage kompakt) Sachverhalt Rechtsfolge Wohnung nicht erhaltenswert (Schrottimmobilie) Keine Pflicht zur Übernahme höherer laufender Mietkosten durch das Jobcenter Erhebliche Zweifel an weitergehender Mietzinsverpflichtung (§ 535 Abs. 2 BGB) Leistungsablehnung bzw. Begrenzung auf angemessenes Maß Hohe Mietschulden (z. B. 12.000 €) bei Schrottimmobilie Keine Übernahme durch das Jobcenter Wertende Betrachtung: drohende negative Folgen bei Wohnungsverlust Jobcenter müssen prüfen, aber Schrottimmobilien bleiben grundsätzlich nicht erhaltenswert Verfassungsrechtliche Leitplanken

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen die Kosten für Unterkunft und Heizung zu den grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen. Ausnahmen sind aber denkbar, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert erscheint – etwa bei einer Schrottimmobilie – oder wenn Kinder unzureichend mit Wohnraum versorgt sind.

Kein vollkommen neuer Ansatz

Der Vorschlag von Ministerin Bas ist nicht gänzlich neu: Schon unter Hartz IV galt der Grundsatz, dass Mietwucher nicht geduldet wird.

Risiko: Mietschulden, Obdachlosigkeit und Gettobildung

Die Praxis zeigt: Mietschulden können massiv anwachsen – gerade bei Schrottimmobilien, für die keine Übernahme erfolgt. Die Zukunft wird zeigen, wie sich die Obdachlosigkeit in Deutschland entwickelt.

In Großstädten besteht die Gefahr der Ghetto­bildung von Sozialleistungsbeziehenden. Der Sozialneid, der sich seit der Corona-Pandemie spürbar verfestigt hat, könnte weiter zunehmen.

Der Beitrag Bürgergeld: Mietkostenübernahme soll gedeckelt werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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