Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Pflegegrad 1: Die 131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel stehen
Wer mit Pflegegrad 1 zu Hause lebt, kann derzeit bis zu 131 Euro monatlich für geeignete Unterstützung nutzen. Doch ausgerechnet diese Hilfe soll nach dem vorliegenden Reformplan gestrichen werden. Für Betroffene geht es um bis zu 1.572 Euro im Jahr – und darum, wer künftig beim Einkaufen, Putzen oder bei der Körperpflege hilft.
Was der Reformplan tatsächlich vorsiehtDer Sozialverband VdK beschreibt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ausdrücklich den Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll dagegen ein neues Sozialraumbudget an die Stelle der bisherigen Leistung treten. Menschen mit Pflegegrad 1 wären nach diesem Konzept davon ausgeschlossen.
Der VdK lehnt die Streichung ab und kritisiert, dass bereits heute fehlende Angebote und unterschiedliche Anerkennungsregeln den Zugang erschweren. Er fordert leichter nutzbare Hilfen statt ihres Wegfalls.
Die 131 Euro sind kein PflegegeldNach der geltenden Regelung erhalten häuslich versorgte Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zum Entlastungsbetrag. Das Geld wird nicht automatisch zur freien Verfügung überwiesen.
Die Pflegekasse erstattet geeignete, tatsächlich entstandene Kosten gegen entsprechende Belege. Bei einer vereinbarten Abtretung kann ein Anbieter unmittelbar mit der Kasse abrechnen. Eine Auszahlung ungenutzter Beträge ohne entsprechende Leistungen ist nicht vorgesehen.
Ein reguläres Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht; dieser Anspruch beginnt erst bei Pflegegrad 2. Deshalb lässt sich der drohende Verlust auch nicht einfach durch Pflegegeld auffangen. Weitere Informationen bietet unser Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat.
Welche Alltagshilfen betroffen wärenÜber den Entlastungsbetrag können beispielsweise anerkannte Hilfen beim Reinigen der Wohnung, bei der Wäsche oder beim Einkaufen finanziert werden. Auch Begleitung zu Terminen und geeignete Betreuungsangebote kommen infrage. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich.
Eine Besonderheit gilt für Pflegegrad 1: Hier kann der Betrag auch für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden, etwa Hilfe beim Duschen. Zudem kommt er für geeignete Aufwendungen im Zusammenhang mit Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege infrage. Die Verwendungsmöglichkeiten erläutert das Gesundheitsportal des Bundes.
Unterstützung Heute bei Pflegegrad 1 Bei Umsetzung der Streichung Anerkannte Haushaltshilfe Erstattung aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag möglich Diese Finanzierung entfiele Anerkannte Alltagsbegleitung und Betreuung Erstattung geeigneter Leistungen möglich Diese Finanzierung entfiele Körperpflege durch einen zugelassenen Pflegedienst Entlastungsbetrag dafür einsetzbar Diese Finanzierung entfiele Reguläres Pflegegeld Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 Kein Ersatz für die wegfallenden 131 Euro aus dem beschriebenen Plan ableitbar Beratung bezahlt keine HaushaltshilfeDer Reformansatz sieht zugleich eine neue Pflegebegleitung vor, die bei der Organisation der Versorgung unterstützen soll. Der VdK begrüßt fachliche Unterstützung grundsätzlich, hält sie aber nicht für einen ausreichenden Ersatz und verweist darauf, dass Pflegebegleitung selbst keine Rehabilitations- oder Präventionsleistungen erbringt.
Für den Alltag bleibt eine einfache Frage: Wer bezahlt die Hilfe, wenn das bisherige Budget verschwindet? Eine Beratung kann passende Angebote vermitteln, übernimmt aber weder die Reinigung der Wohnung noch deren Rechnung. Wer keine finanziellen Reserven und keine verfügbaren Angehörigen hat, könnte notwendige Unterstützung reduzieren müssen.
Pflegegrad 1 wird damit nicht automatisch abgeschafftDie geplante Streichung einer Leistung bedeutet nicht, dass Pflegegrad 1 als Einstufung entfällt. Nach geltendem Recht gehören unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für geeignete Wohnraumanpassungen zum möglichen Leistungsumfang. Die gesetzliche Übersicht findet sich in § 28a SGB XI.
Ebenso wenig belegt die VdK-Stellungnahme allein, dass die Streichung bereits beschlossen ist oder unverändert kommen wird. Sie bewertet einen bestimmten Entwurfsstand. Ein verbindliches Ende der Zahlung lässt sich daraus für einzelne Versicherte nicht ableiten.
Den bestehenden Anspruch weiter nutzenBetroffene sollten geeignete Hilfen nicht allein wegen der Reformdebatte absagen. Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse das verfügbare Budget und die Abrechenbarkeit des gewünschten Angebots zu klären. Rechnungen sollten die tatsächlich erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen.
Ungenutzte Beträge lassen sich nach geltendem Recht ansparen und bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen. Für Restbeträge aus 2026 ist das grundsätzlich der 30. Juni 2027; ob ein späteres Reformgesetz dazu Übergangsregeln enthält, wäre gesondert zu prüfen. Zum bisherigen Fristenprinzip lesen Sie auch unseren Beitrag über ungenutzte Entlastungsbeträge und die Frist zum 30. Juni.
Praxisbeispiel: Drei Stunden Hilfe können fehlenEin fiktives Beispiel: Frau Berger hat Pflegegrad 1 und lebt allein. Ein nach Landesrecht anerkannter Dienst hilft ihr monatlich drei Stunden beim Haushalt und berechnet einschließlich aller Kosten 120 Euro. Diese Ausgaben können unter den geltenden Voraussetzungen vollständig aus dem monatlichen Entlastungsbetrag erstattet werden.
Würde die geplante Streichung ohne entsprechenden Ersatz umgesetzt, müsste Frau Berger die 120 Euro selbst aufbringen oder eine andere Unterstützung finden. Das wären in diesem Beispiel 1.440 Euro zusätzliche Ausgaben im Jahr. Ihr Hilfebedarf würde durch die Gesetzesänderung nicht kleiner.
Vier Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag Sind die 131 Euro bei Pflegegrad 1 schon gestrichen?Nach der hier geprüften geltenden Leistungsregelung besteht der Anspruch weiterhin. Die beschriebene Streichung stammt aus einem Reformplan und darf nicht als bereits wirksame Kürzung dargestellt werden.
Bekomme ich die 131 Euro einfach überwiesen?Nein, der Entlastungsbetrag dient der Erstattung geeigneter Leistungen. Ohne entsprechende Aufwendungen gibt es keine freie Auszahlung.
Darf auch eine private Haushaltshilfe darüber abrechnen?Das ist nicht automatisch möglich. Bei Alltagshilfen müssen die Voraussetzungen der landesrechtlichen Anerkennung erfüllt sein; für Nachbarschaftshilfe unterscheiden sich die Regeln zwischen den Bundesländern.
Was würde eine Streichung finanziell bedeuten?Bei einem ganzjährigen Anspruch stünden bis zu 1.572 Euro weniger für geeignete Hilfen zur Verfügung. Wie stark ein Haushalt tatsächlich belastet wäre, hinge von seiner bisherigen Nutzung, möglichen Ersatzleistungen und den endgültigen gesetzlichen Regeln ab.
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43 Jahre gearbeitet: Trotzdem reicht die Rente nicht
Nach Jahrzehnten im Beruf hatte er auf mehr Freiheit gehofft. Heute berichtet ein Rentner aus dem südfranzösischen Département Gard, dass er seine Ausgaben genau abwägen muss. Von monatlich 2.232 Euro netto bleibt ihm nach eigenen Angaben häufig weniger als 300 Euro, nachdem laufende Verpflichtungen, Lebensmittel und weitere Alltagskosten bezahlt sind. Reisen und Restaurantbesuche sind damit in den Hintergrund gerückt.
Der Beruf hatte ihn erschöpftWie FOCUS online unter Berufung auf eine Leserzuschrift an Ouest-France berichtet, ging der Mann nach 43 Arbeitsjahren im Juli 2024 vorzeitig in den Ruhestand. Er war über Jahrzehnte in der Luftfahrt beschäftigt, zunächst als Techniker und später in einer Leitungsfunktion bei der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit einer Flotte. Nachtarbeit, Wochenenddienste und hoher Druck hätten ihn über Jahre stark belastet. Mit 60 Jahren sei er nach eigener Darstellung ausgelaugt gewesen.
Im Ruhestand traten für ihn finanzielle Sorgen in den Vordergrund. Statt den Ruhestand für die geplanten Unternehmungen zu nutzen, achtet er heute darauf, Geld für unerwartete Rechnungen zurückzuhalten. „Ich bereue, im Ruhestand zu sein, denn jeden Tag zähle ich mein Geld“, wird er in dem Bericht zitiert.
Ob der frühe Rentenbeginn seine Bezüge durch Abschläge verringert hat, geht aus den Angaben nicht hervor. Auch sein früheres Einkommen ist unbekannt. Wie stark seine Einnahmen beim Übergang in den Ruhestand gesunken sind, lässt sich deshalb nicht beziffern.
Knapp 60 Prozent der Rente sind fest verplantDer Rentner beziffert seine regelmäßigen Verpflichtungen auf 1.330 Euro im Monat. Dazu zählt er Versicherungen, Grundsteuer, Strom, Wasser, Telefon, Bankgebühren und die Rate für einen noch laufenden Immobilienkredit. Diese Zahlungen beanspruchen knapp 60 Prozent seiner genannten Nettorente. Rechnerisch bleiben zunächst 902 Euro.
Davon muss er unter anderem Lebensmittel und Kraftstoff bezahlen. Hinzu kommen regelmäßige Fahrten zu seiner 95-jährigen Mutter in Burgund, deren Betreuung er sich mit seinem Bruder teilt. Nach diesen und weiteren Ausgaben blieben häufig weniger als 300 Euro übrig.
Bestandteil der Monatsrechnung Betrag beziehungsweise Einordnung Genannte monatliche Nettorente 2.232 Euro Regelmäßige Verpflichtungen laut eigener Darstellung 1.330 Euro Rechnerischer Rest nach diesen Zahlungen 902 Euro Lebensmittel, Kraftstoff und weitere Alltagsausgaben Nicht vollständig einzeln beziffert Häufig verbleibender Betrag laut Bericht Weniger als 300 Euro, auch für Rücklagen vorgesehenDie weniger als 300 Euro sind somit nicht der gesamte Betrag, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Lebensmittel und andere Alltagsausgaben sind dabei bereits bezahlt. Der Rest steht allerdings auch nicht vollständig für Freizeit zur Verfügung, wenn daraus Reparaturen und größere Anschaffungen finanziert werden sollen.
Auf Urlaub habe er deshalb verzichtet. Das Geld wolle er für unerwartete Ausgaben, einen späteren Autowechsel und mögliche Pflegekosten zurückhalten. Seine Sorge betrifft damit nicht nur die nächste Monatsrechnung, sondern auch die Frage, wie er künftig größere Belastungen auffangen kann.
Das Eigenheim verursacht weiterhin KostenEin eigenes Haus kann im Alter Sicherheit geben, entlastet das monatliche Budget aber nicht automatisch. Solange ein Immobilienkredit läuft, muss die Rate auch aus dem Ruhestandseinkommen bezahlt werden. Abgaben, Versicherungen und Instandhaltung kommen hinzu. Wie stark ein Eigenheim das Budget entlastet, hängt deshalb auch davon ab, ob es bereits abbezahlt ist.
Außerdem ist der Wert eines Hauses nicht mit verfügbarem Geld auf dem Konto gleichzusetzen. Die Tilgung verringert zwar die Schulden, lässt aber zunächst weniger Geld für andere Ausgaben übrig. Beim Mann aus Gard sind weder der Immobilienwert noch die Restschuld oder die Höhe vorhandener Ersparnisse bekannt.
Wann Geldsorgen als Einkommensarmut geltenDie französische Statistikbehörde Insee rechnet das verfügbare Haushaltseinkommen auf die Haushaltsmitglieder um und gewichtet sie dabei nach ihrem Alter. So lassen sich die Einkommen unterschiedlich großer Haushalte vergleichen. Aus diesen Werten wird der Median ermittelt: die Mitte der Einkommensverteilung, mit einer Hälfte der Bevölkerung darunter und der anderen darüber. Wer weniger als 60 Prozent dieses Betrags erreicht, gilt nach der Insee-Definition als einkommensarm.
Entscheidend ist damit nicht, welcher Betrag nach den persönlichen Ausgaben auf dem Konto bleibt. Auch die einzelne Rentenzahlung genügt nicht zur Beurteilung: Weitere Einkünfte im Haushalt und die Zahl der Menschen, die davon leben, müssen berücksichtigt werden. Diese Angaben fehlen im vorliegenden Fall. Der Bericht beschreibt finanzielle Sorgen und wenig Spielraum für zusätzliche Rücklagen; statistische Altersarmut lässt sich daraus nicht nachweisen.
2023 verloren Renten im Durchschnitt an KaufkraftDass Rentenerhöhungen nicht immer die Teuerung ausgleichen, zeigt die Entwicklung im Jahr 2023. Nach Angaben der französischen Statistikstelle Drees stieg die durchschnittliche Bruttorente aus eigenen Ansprüchen für in Frankreich lebende Rentner zwischen Ende 2022 und Ende 2023 nominal um 2,4 Prozent. Preisbereinigt sank dieser Durchschnittsbetrag jedoch um 1,2 Prozent. Die Zahlen dokumentiert der Drees-Bericht über Renten und Rentner, Ausgabe 2025.
Die Armutsquote unter Rentnern sank 2024Nach den im Juli 2026 veröffentlichten Insee-Ergebnissen sank die Armutsquote unter Rentnern von 11,1 Prozent im Jahr 2023 auf 10,4 Prozent im Jahr 2024. In der Gesamtbevölkerung lag sie 2024 bei 15,4 Prozent. Erfasst wurden Menschen in Privathaushalten im französischen Mutterland; Bewohner von Pflegeeinrichtungen gehören nicht zu dieser Auswertung. Die Werte stammen aus der Insee-Statistik für 2024.
Der preisbereinigte Median des Lebensstandards der Rentner stieg 2024 um 3,5 Prozent, unterstützt durch Rentenanpassungen. Die Daten zeigen für dieses Jahr somit eine Verbesserung, die jedoch nicht jeden Haushalt gleichermaßen erreicht. Über die persönliche Situation des Mannes aus Gard oder die weitere Entwicklung bis September 2026 sagen sie allein nichts aus.
Warum frühere Preissteigerungen weiter belasten könnenEine später niedrigere Inflationsrate bedeutet nicht, dass die zuvor gestiegenen Preise wieder zurückgehen. Zudem geben Haushalte ihr Geld für unterschiedliche Dinge aus. Wer viel für Wohnen, Mobilität oder Versicherungen aufwenden muss, kann eine andere Kostenentwicklung erleben, als der allgemeine Preisindex erkennen lässt.
Im Bericht aus Gard werden beispielsweise höhere Versicherungsbeiträge als zusätzliche Belastung genannt. Schon kleinere Aufschläge können spürbar sein, wenn nach den laufenden Zahlungen wenig übrig bleibt. Aus der Höhe einer Rentenanpassung allein lässt sich deshalb nicht ablesen, ob ein bestimmter Haushalt anschließend mehr Geld zur freien Verfügung hat.
Was Rentner in Deutschland daraus ableiten könnenDie französischen Beträge lassen sich nicht unmittelbar auf deutsche Renten- und Sozialleistungen übertragen. Für die eigene Planung ist jedoch dieselbe Frage hilfreich: Was bleibt nach regelmäßigen Zahlungen und absehbaren Sonderausgaben tatsächlich übrig? Eine Jahresrechnung macht auch Versicherungsbeiträge oder Ersatzanschaffungen sichtbar, die in einer einzelnen Monatsbetrachtung leicht fehlen.
Reichen Einkommen und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, kann in Deutschland unter den jeweiligen Voraussetzungen Grundsicherung im Alter in Betracht kommen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen dieser Unterstützung. Unterschiede zu einem Zuschuss zu den Wohnkosten erklärt unser Beitrag „Zu wenig Rente: Grundsicherung oder besser Wohngeld beantragen?“.
Bei der Wohngeldprüfung können außerdem Freibeträge für Menschen mit entsprechenden Grundrentenzeiten von Bedeutung sein. Weitere Erläuterungen enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Verhältnissen des jeweiligen Haushalts ab.
Fragen und Antworten zu Geldsorgen im Ruhestand Ist eine Rente von 2.232 Euro ein Beleg für oder gegen Altersarmut?Für sich genommen weder noch. Für die statistische Einordnung zählen das verfügbare Einkommen des gesamten Haushalts und die Zahl seiner Mitglieder.
Bleiben dem Rentner nur 300 Euro für Lebensmittel?Nein, so beschreibt es der Bericht nicht. Der Betrag bleibt laut seiner Schilderung erst nach weiteren Ausgaben übrig, zu denen auch Lebensmittel und Mobilität gehören.
Haben Rentenabschläge seine Geldsorgen verursacht?Das ist nicht bekannt. Der Bericht nennt weder mögliche Abschläge noch eine vollständige Rentenberechnung oder das frühere Einkommen.
Warum kann das Geld trotz Eigenheim knapp werden?Kreditraten, laufende Abgaben und Reparaturen belasten das Budget weiterhin. Der Immobilienwert steht außerdem nicht ohne Weiteres für alltägliche Zahlungen zur Verfügung.
Welche Ausgaben sollte eine Haushaltsrechnung zusätzlich erfassen?Neben den monatlichen Zahlungen sollten auch jährlich fällige Rechnungen und absehbare Ersatzanschaffungen berücksichtigt werden. Auf den Monat umgerechnet zeigen sie, wie viel Geld tatsächlich für andere Zwecke bleibt.
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Schwerbehinderung: An diesen Hürden scheitern die meisten schwerbehinderten Menschen bei Behörden
Wer wegen einer Behinderung einen Antrag nicht versteht, ein Onlineformular nicht bedienen kann oder ohne notwendige Unterstützung vor einer Behörde steht, kann Leistungen verlieren oder Fristen versäumen. Genau solche Barrieren sind offenbar weit verbreitet.
57 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigung berichten laut einer neuen Aktion-Mensch-Studie von Diskriminierung oder Barrieren bei staatlichen Stellen, Behörden oder im Gesundheitssystem.
44 Prozent meiden nach solchen Erfahrungen vergleichbare Situationen. 37 Prozent wissen nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können.
Die Folge kann sein, dass Menschen notwendige Behördengänge hinauszögern, Anträge nicht stellen oder ihre Rechte nicht wahrnehmen. Dabei müssen Betroffene fehlende Barrierefreiheit nicht hinnehmen.
Mehr als jeder Zweite berichtet von Problemen bei staatlichen StellenDie Studie „Diskriminierung als Alltagserfahrung 2026“ zeigt, wie verbreitet die Schwierigkeiten sind. 57 Prozent der befragten Menschen mit Beeinträchtigung berichten von Diskriminierung im Bereich staatlicher Stellen, Behörden und des Gesundheitssystems. 68 Prozent erleben entsprechende Probleme im privaten oder öffentlichen Raum.
24 Prozent nennen sehr lange Bearbeitungszeiten. Ebenfalls 24 Prozent berichten von Missverständnissen aufgrund schlechter Kommunikation. 21 Prozent hatten Schwierigkeiten, Anträge zu verstehen oder auszufüllen. 18 Prozent nennen ausdrücklich fehlende Barrierefreiheit.
Barrieren können den Zugang zu Leistungen erschwerenBei Barrierefreiheit denken Nicht-Betroffene zuerst an Stufen, fehlende Rampen oder nicht erreichbare Schalter. Hürden sind jedoch ebenso ein unzugängliches Onlineformular, ein nicht lesbares PDF, fehlende Kommunikationshilfen oder ein Bescheid, dessen Inhalt Betroffene nicht erfassen können.
Gerade beim Jobcenter, Sozialamt, bei Krankenkassen und bei weiteren Trägern von Sozialleistungen ist das ausgesprochen heikel. Dort geht es nämlich um finanzielle oder soziale Leistungen, auf die Betroffene angewiesen sind.
Kann jemand einen Antrag aufgrund einer Barriere nicht vollständig bearbeiten oder eine Frist nicht einhalten, kann das unmittelbare Folgen haben. Fehlende Barrierefreiheit ist dann kein bloßes Ärgernis mehr, sondern wird schnell existentiell.
44 Prozent meiden danach ähnliche SituationenDie Auswirkungen enden nicht mit einem schlechten Behördentermin. 44 Prozent der Betroffenen, die Diskriminierung erlebt haben, vermeiden anschließend vergleichbare Situationen.
Eine schlechte Erfahrung kann also dazu führen, notwendige Behördengänge hinauszuzögern oder Unterstützung nicht mehr zu nutzen.
Gleichzeitig wissen 37 Prozent nicht, an wen sie sich bei Diskriminierung wenden können. Wer seine Rechte und Beschwerdewege nicht kennt, nimmt dann eine Barriere hin, obwohl die Behörde handeln müsste.
So wehren Sie sich gegen fehlende BarrierefreiheitBeschreiben Sie gegenüber der Behörde genau, welche Barriere besteht. Nennen Sie konkret, was Sie nicht nutzen können und welche Unterstützung Sie benötigen.
Das kann ein stufenlos erreichbarer Raum sein, aber auch eine Kommunikationshilfe, ein zugängliches Dokument oder eine barrierefreie digitale Alternative.
Fordern Sie die Behörde schriftlich auf, eine geeignete Lösung bereitzustellen. Bewahren Sie die Antwort auf und dokumentieren Sie die Barriere. Bei digitalen Problemen helfen Bildschirmfotos. Bei persönlichen Terminen sollten Sie Datum, Ansprechpartner und Ablauf notieren.
Jobcenter und Sozialamt müssen Barrieren berücksichtigenFür Sozialleistungsträger enthält § 17 SGB I wichtige Vorgaben. Die Träger sollen sicherstellen, dass Berechtigte Sozialleistungen möglichst einfach erhalten können. Verwaltungs- und Dienstgebäude sollen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein.
Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben zudem bei der Sozialleistungen Anspruch auf entsprechende Kommunikationshilfen. Die notwendigen Kosten trägt grundsätzlich der zuständige Träger.
Wer beim Jobcenter, Sozialamt oder einer Krankenkasse ohne notwendige Kommunikationshilfe bleibt, sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Unterstützung erforderlich ist.
Auch unverständliche Bescheide können eine Barriere seinDas Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes in bestimmten Fällen zu verständlicher Kommunikation.
Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen können verlangen, dass Behörden Formulare, Bescheide und Vordrucke verständlich erläutern. Reicht eine einfache Erklärung nicht aus, kommt auch Leichte Sprache infrage.
Nicht zugängliche Behörden-Webseite? Melden Sie die BarriereAuch Webseiten und Apps öffentlicher Stellen müssen Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen. Bei Bundesstellen finden Sie auf der Webseite regelmäßig eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Dort muss eine Möglichkeit bestehen, Barrieren zu melden.
Nennen Sie konkret die jeweilige Seite oder Funktion. Schreiben Sie zum Beispiel, dass ein Formular mit einem Screenreader nicht nutzbar ist oder wichtige Inhalte nicht zugänglich sind.
Reagiert eine Bundesstelle nicht angemessen, kann ein Schlichtungsverfahren folgen.
Muster für Ihre Beschwerde„Aufgrund meiner Behinderung kann ich Ihr Angebot in der derzeitigen Form nicht gleichberechtigt nutzen. Konkret besteht folgende Barriere: […]. Ich benötige daher folgende barrierefreie Alternative beziehungsweise angemessene Vorkehrung: […]. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie den barrierefreien Zugang sicherstellen.“
Je genauer Sie das Problem und die benötigte Lösung benennen, desto gezielter muss sich die Behörde damit auseinandersetzen.
Bundesbehörde reagiert nicht: Schlichtungsstelle einschaltenWer sich durch eine öffentliche Stelle des Bundes in seinen Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz verletzt sieht, kann die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG einschalten.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos und soll eine außergerichtliche Lösung ermöglichen.
Bei Landes- und Kommunalbehörden gelten dagegen die jeweiligen Landesregelungen. Deshalb müssen Sie zunächst klären, welche Ebene für die Behörde zuständig ist.
Wichtig: Beschwerde ersetzt keinen WiderspruchEine Beschwerde über fehlende Barrierefreiheit ist nicht dasselbe wie ein Widerspruch gegen einen Bescheid. Haben Sie einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, müssen Sie die Rechtsbehelfsfrist unabhängig von der Barriere prüfen.
Mit der Beschwerde greifen Sie die fehlende Barrierefreiheit an. Mit dem Widerspruch wenden Sie sich gegen die Entscheidung selbst.
FAQ: Fehlende Barrierefreiheit bei Behörden Muss jede Behörde vollständig barrierefrei sein?Welche Pflichten gelten, hängt von der jeweiligen Behörde und der konkreten Barriere ab. Für Bundesstellen gelten insbesondere Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Bei Sozialleistungsträgern kommt § 17 SGB I hinzu.
Kann ich einen Gebärdensprachdolmetscher verlangen?Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben in bestimmten Verwaltungsverfahren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen. Im Sozialleistungsbereich enthält § 17 SGB I besondere Vorgaben zur Kostenübernahme.
Wo kann ich mich über eine Bundesbehörde beschweren?Bei möglichen Verletzungen von Rechten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz kommt die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG infrage. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
QuellenAktion Mensch: Diskriminierung als Alltagserfahrung – Erlebte Diskriminierung und ihre Konsequenzen für Menschen mit Beeinträchtigung, 2. Jahrgang 2026
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), insbesondere §§ 7, 9, 11, 12a, 12b und 16
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz: Informationen zum Schlichtungsverfahren
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), § 17
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Wohngeld für Rentner: Freibetrag soll mehr als halbiert werden
Für Rentnerinnen und Rentner könnte ein Freibetrag bei der Wohngeldberechnung deutlich sinken. Der Bundesrat will den bisherigen Abzug für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder anerkannten vergleichbaren Zeiten durch eine Pauschale ersetzen. Statt bis zu 281,50 Euro monatlich im Jahr 2026 sollen nur noch 100 Euro im Monat beziehungsweise 1.200 Euro jährlich berücksichtigt werden.
Zusätzlich soll der Zugang enger werden: Nur wer tatsächlich einen Grundrentenzuschlag erhält, würde den neuen Freibetrag bekommen. Wer bisher den Freibetrag erhält, aber keinen Grundrentenzuschlag bezieht, könnte den Abzug vollständig verlieren.
Was der Bundesrat ändern willDie Forderung steht in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes vom 25. September 2026. Nach Ziffer 3 soll § 17a WoGG gestrichen und die Pauschale in § 17 Nummer 5 aufgenommen werden. Die Wohngeldstelle würde sie für jedes berechtigte Haushaltsmitglied einzeln berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Bundesratsdrucksache 474/26(B), Seiten 3 und 4.
Wie der Freibetrag heute berechnet wirdNach dem geltenden § 17a Wohngeldgesetz bleiben von der gesetzlichen Rente zunächst bis zu 1.200 Euro jährlich unberücksichtigt. Hinzu kommen 30 Prozent des darüberliegenden jährlichen Renteneinkommens. Allerdings begrenzt das Gesetz den Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, hochgerechnet auf zwölf Monate.
Für 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe weiterhin 563 Euro monatlich, wie die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026 erläutert. Daraus ergibt sich eine Obergrenze von 281,50 Euro im Monat beziehungsweise 3.378 Euro im Jahr. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, hängt somit auch von der Rentenhöhe ab.
Bei einer gleichbleibenden gesetzlichen Bruttorente von 500 Euro monatlich ergibt die vereinfachte Monatsrechnung beispielsweise 100 Euro plus 30 Prozent von 400 Euro. Das sind 220 Euro Freibetrag. Bei 705 Euro Bruttorente werden bereits 281,50 Euro erreicht; höhere Renten lassen diesen Abzug 2026 nicht weiter wachsen.
33 Jahre Grundrentenzeiten genügen bisher auch ohne ZuschlagFür den heutigen Freibetrag kommt es auf die anerkannten Zeiten an, nicht auf einen ausgezahlten Grundrentenzuschlag. Das bestätigt auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Informationen zu Grundrente und Freibeträgen.
Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Grundrentenjahre. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Die Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag.
Das geltende Wohngeldrecht berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen außerdem vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu gehören etwa die landwirtschaftliche Alterssicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Weitere Hinweise zur bisherigen Rechtslage enthält unser Beitrag über Wohngeld für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten.
Ohne Grundrentenzuschlag könnte der Abzug vollständig entfallenDer Grundrentenzuschlag hat zusätzliche Voraussetzungen, die über den Nachweis von 33 Jahren Grundrentenzeiten hinausgehen. Die Rentenversicherung prüft beispielsweise die früheren versicherten Verdienste; außerdem kann eine Einkommensanrechnung dazu führen, dass kein Zuschlag ausgezahlt wird. Deshalb können Menschen die Voraussetzungen für den heutigen Wohngeldfreibetrag erfüllen, ohne einen Grundrentenzuschlag zu erhalten.
Wer bisher einen Freibetrag von mehr als 100 Euro monatlich erhält und einen Grundrentenzuschlag bezieht, würde einen Teil des bisherigen Abzugs verlieren. Beim bisherigen Höchstbetrag wären das 181,50 Euro monatlich beziehungsweise 2.178 Euro jährlich. Ohne Grundrentenzuschlag könnte der gesamte bisherige Abzug entfallen. Andere gesetzliche Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten würden durch die Streichung des § 17a nicht automatisch beseitigt.
Geltendes Recht und Vorschlag im Vergleich Geltendes Recht 2026 Vorschlag des Bundesrates Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten; kein ausgezahlter Zuschlag erforderlich. Tatsächlicher Bezug eines Grundrentenzuschlags als Voraussetzung. Bis zu 1.200 Euro der Jahresrente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt durch eine Obergrenze. Fester Freibetrag von 1.200 Euro jährlich. Höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich. 100 Euro monatlich beziehungsweise 1.200 Euro jährlich. Obergrenze verändert sich mit der Regelbedarfsstufe 1. Keine Kopplung an den Regelbedarf. Wie sich ein kleinerer Freibetrag auf das Wohngeld auswirktDer Freibetrag verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Er ist keine zusätzliche Zahlung. Ein geringerer Abzug kann deshalb zu weniger Wohngeld führen, obwohl sich die ausgezahlte Rente nicht verändert.
Aus einer Verringerung des Freibetrags um 181,50 Euro folgt aber keine pauschale Wohngeldkürzung um 181,50 Euro. Wie sich das höhere anrechenbare Einkommen auswirkt, hängt unter anderem von der Haushaltsgröße, den berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und dem übrigen Einkommen ab. Diese Berechnungsgrößen nennt § 4 WoGG. Bei Haushalten mit einem bisher kleinen Anspruch könnte das Wohngeld auch vollständig entfallen.
Welche weiteren Abzüge die Berechnung beeinflussen, erläutert unser Beitrag dazu, wie hoch die Rente 2026 für einen Wohngeldanspruch sein darf.
Warum der Bundesrat die Pauschale fordertDer Bundesrat begründet seinen Vorschlag mit dem Aufwand in den Wohngeldstellen. Aus jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen gehe nicht hervor, ob jemand die erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht habe. Deshalb seien vielfach individuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung erforderlich.
Die Ländervertretung erwartet, dass die Pauschale und der Verzicht auf die gesonderte Ermittlung der Grundrentenzeiten die Bearbeitung erleichtern. Wie viele Haushalte durch diese Änderung schlechtergestellt würden, beziffert der Bundesrat in der Begründung zu Ziffer 3 nicht. Auch einen durchschnittlichen Verlust beim ausgezahlten Wohngeld nennt er dort nicht.
Die Stellungnahme ändert noch keinen WohngeldbescheidDer Bundestag ist an den Änderungsvorschlag nicht gebunden und kann ihn übernehmen, verändern oder verwerfen. Ob und ab wann die neue Freibetragsregelung gelten würde, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Das gilt auch für mögliche Übergangsregelungen bei bereits bewilligtem Wohngeld. Bis zu einer wirksamen Änderung müssen die Behörden weiterhin das geltende Recht anwenden.
Wer bereits Wohngeld erhält, sollte im Berechnungsbogen nachsehen, ob der Freibetrag für Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz erfüllter Voraussetzungen, sollten Betroffene die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung bitten und auf ihre nachgewiesenen Grundrentenzeiten hinweisen. Bei einem aktuellen Bescheid sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen zu beachten. Eine formlose Prüfbitte ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Rechtsbehelf.
Fragen und Antworten zum geplanten Wohngeldfreibetrag Ist die Senkung beschlossen und steht ein Beginn fest?Nein. Stand 26. September 2026 liegt ein Änderungsvorschlag des Bundesrates vor. Die Stellungnahme ändert das geltende Recht noch nicht und legt keinen verbindlichen Beginn der Kürzung fest.
Reichen 33 Jahre Grundrentenzeiten weiterhin für den Freibetrag?Nach geltendem Recht ist kein ausgezahlter Grundrentenzuschlag erforderlich, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten vorliegen. Würde der Vorschlag umgesetzt, käme es dagegen auf den tatsächlichen Zuschlagsbezug an. Eine allgemeine Pauschale für alle Rentner ist nicht vorgesehen.
Würde mein Wohngeld automatisch um 181,50 Euro sinken?Nein. Die 181,50 Euro beschreiben den Unterschied zwischen dem bisherigen maximalen Einkommensabzug und der vorgeschlagenen Pauschale. Die Veränderung des ausgezahlten Wohngeldes muss für den jeweiligen Haushalt gesondert berechnet werden.
Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Nach dem Vorschlag müsste jeder Partner selbst einen Grundrentenzuschlag erhalten, damit für beide ein Freibetrag angesetzt werden kann.
Der Beitrag Wohngeld für Rentner: Freibetrag soll mehr als halbiert werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese 10 Vorteile hat man jedoch trotzdem
Ein Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen wirkt auf den ersten Blick oft weniger wertvoll als ein Ausweis mit den Einträgen G, aG, H, Bl, Gl oder RF. Dieser Eindruck täuscht aber, denn bereits ein festgestellter Grad der Behinderung von 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Viele Schutzrechte im Arbeitsleben, der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag und der Zugang zu einer besonderen Altersrente setzen kein Merkzeichen voraus. Allerdings gelten nicht alle Vergünstigungen automatisch, und einige Ansprüche müssen ausdrücklich beantragt oder gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
GdB 50 und Merkzeichen erfüllen unterschiedliche AufgabenDer GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt beeinflussen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert, sofern er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat.
Merkzeichen dokumentieren dagegen bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen. Sie können etwa eine erhebliche Gehbehinderung, Hilflosigkeit, Blindheit, Gehörlosigkeit oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bescheinigen.
Fehlt ein Merkzeichen, entfallen deshalb nicht sämtliche Nachteilsausgleiche. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Vorteil allein an die Schwerbehinderteneigenschaft oder zusätzlich an eine bestimmte gesundheitliche Einschränkung anknüpft.
Die 10 Vorteile im Überblick Vorteil Was ein GdB 50 ohne Merkzeichen bewirken kann Wichtige Voraussetzung Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr können steuerlich berücksichtigt werden Festgestellter GdB 50 Besondere Altersrente Früherer Rentenbeginn kann möglich sein GdB 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre Zusatzurlaub Eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr Bestehendes Arbeitsverhältnis Besonderer Kündigungsschutz Arbeitgeber benötigen grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamts Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate Freistellung von Mehrarbeit Arbeit über acht Stunden werktäglich kann auf Verlangen abgelehnt werden Anspruch muss geltend gemacht werden Angepasster Arbeitsplatz Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Ausstattung können angepasst werden Konkreter behinderungsbedingter Bedarf Behinderungsbedingte Teilzeit Eine Verringerung der Arbeitszeit kann verlangt werden Teilzeit ist wegen der Behinderung notwendig Betriebliche Prävention Bei einer Gefährdung des Arbeitsplatzes müssen frühzeitig Lösungen gesucht werden Schwierigkeiten bedrohen das Beschäftigungsverhältnis Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung Beratung, Begleitung und Beteiligung bei betrieblichen Entscheidungen Im Betrieb oder in der Dienststelle besteht eine Vertretung Bessere Chance bei öffentlichen Arbeitgebern Einladung zum Vorstellungsgespräch ist grundsätzlich vorgeschrieben Schwerbehinderung wird mitgeteilt und Eignung fehlt nicht offensichtlich 1. Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 EuroMenschen mit einem GdB von 50 können einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro im Jahr geltend machen. Das ergibt sich aus § 33b Einkommensteuergesetz in der amtlichen Fassung für 2026.
Der Betrag wird nicht vom Finanzamt ausgezahlt und auch nicht vollständig von der Steuer abgezogen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz und von der übrigen steuerlichen Situation abhängt.
Ein Merkzeichen ist für den Pauschbetrag bei GdB 50 nicht erforderlich. Die besonders hohe Pauschale von 7.400 Euro ist dagegen Menschen vorbehalten, die blind, taubblind oder im steuerrechtlichen Sinne hilflos sind.
Der Pauschbetrag kann in der Einkommensteuererklärung eingetragen oder bereits beim Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden. Wer keine oder nur sehr geringe Einkommensteuer zahlt, hat davon allerdings möglicherweise keinen unmittelbaren finanziellen Nutzen.
2. Altersrente für schwerbehinderte MenschenEin GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen. Ein Merkzeichen verlangt die Deutsche Rentenversicherung dafür nicht.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss beim Beginn der Rente vorliegen; fällt sie später weg, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch bestehen.
Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 oder jünger ist diese Altersrente ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein Beginn ab 62 Jahren ist ebenfalls möglich, führt aber zu einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat und damit zu höchstens 10,8 Prozent.
Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gelten stufenweise niedrigere Altersgrenzen. Die aktuellen Voraussetzungen und die anrechenbaren Zeiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung.
Die Schwerbehinderteneigenschaft führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Dafür prüft die Rentenversicherung gesondert, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann.
3. Eine zusätzliche UrlaubswocheSchwerbehinderte Beschäftigte erhalten nach § 208 SGB IX einen bezahlten Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage, bei einer Vier-Tage-Woche vier und bei einer Sechs-Tage-Woche sechs Tage.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nur während eines Teils des Jahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich für jeden vollen Monat anteilig berechnet. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden aufgerundet.
Der Anspruch hängt weder von einem Merkzeichen noch von der Art der Erkrankung ab. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht verlangen, dass beispielsweise zusätzlich eine Gehbehinderung nachgewiesen wird.
In der Praxis sollte die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nachgewiesen und der Zusatzurlaub rechtzeitig verlangt werden. Bei einer rückwirkenden Anerkennung können besondere Fristen wichtig werden, wie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter erläutert.
4. Besonderer KündigungsschutzVor der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Integrations- oder Inklusionsamts. Die Behörde prüft dabei unter anderem, ob die Kündigungsgründe mit der Behinderung zusammenhängen und ob Hilfen den Arbeitsplatz erhalten können.
Dieser Schutz ist kein vollständiges Kündigungsverbot. Liegen tragfähige Kündigungsgründe vor und stimmt das Amt zu, kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden.
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich. Auch das vereinbarte Ende eines befristeten Vertrags, ein eigener Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung durch den Beschäftigten werden durch diesen Schutz nicht verhindert.
Der Arbeitgeber muss außerdem eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung beteiligen. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte wegen der regelmäßig nur dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage sofort fachkundigen Rat einholen.
Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes zusammen. Ein Merkzeichen wird auch hierfür nicht verlangt.
5. Freistellung von MehrarbeitSchwerbehinderte Beschäftigte können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Es handelt sich um ein individuelles Recht, das am besten nachweisbar und schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird.
Mehrarbeit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht jede Überstunde. Erfasst ist grundsätzlich die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht.
Wer laut Vertrag sechs Stunden arbeitet und ausnahmsweise sieben Stunden leisten soll, kann dies daher nicht allein unter Hinweis auf § 207 SGB IX ablehnen. Ist die kürzere Arbeitszeit jedoch wegen der Behinderung notwendig, können sich weitere Ansprüche auf eine angepasste Arbeitszeit ergeben.
Die Vorschrift enthält auch kein automatisches Verbot von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Die genaue Abgrenzung zwischen Überstunden und Mehrarbeit beschreibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.
6. Anspruch auf einen behinderungsgerechten ArbeitsplatzSchwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, dass sie entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, wie Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit behinderungsgerecht gestaltet werden können.
Das kann beispielsweise eine spezielle Software, eine ergonomische Ausstattung, eine veränderte Aufgabenverteilung, ein reizärmerer Arbeitsplatz oder eine andere Lage der Arbeitszeit betreffen. Welche Maßnahme notwendig ist, hängt nicht vom Merkzeichen, sondern von den tatsächlichen Einschränkungen bei der Arbeit ab.
Auch technische Arbeitshilfen oder eine persönliche Arbeitsassistenz kommen in Betracht. Je nach Situation können Rehabilitationsträger, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt Kosten übernehmen.
Nicht jede gewünschte Veränderung muss umgesetzt werden. Der Anspruch kann begrenzt sein, wenn eine Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre und eine Förderung die Belastung nicht ausreichend auffängt.
Das Bundesarbeitsministerium nennt die angepasste Beschäftigung und technische Arbeitshilfen ausdrücklich als Bestandteile des Schwerbehindertenrechts. Weitere Hinweise zu Ausstattung und Assistenz enthält der Überblick der Bundesagentur für Arbeit.
7. Teilzeit aus behinderungsbedingten GründenKann ein schwerbehinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nur in Teilzeit arbeiten, kann sich aus § 164 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch auf eine kürzere Arbeitszeit ergeben. Dieser Anspruch steht neben den allgemeinen Teilzeitregeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Für die besondere Regelung des SGB IX muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und notwendiger Arbeitszeitverkürzung bestehen. Eine ärztliche Einschätzung kann helfen, den Bedarf zu belegen, ohne dem Arbeitgeber die gesamte Krankengeschichte offenzulegen.
Auch dieser Anspruch ist nicht völlig uneingeschränkt. Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßige Belastungen können dem Verlangen im Einzelfall entgegenstehen.
Eine Arbeitszeitreduzierung senkt in der Regel das Arbeitsentgelt und kann sich auf spätere Rentenansprüche auswirken. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter weist darauf hin, dass die besondere Teilzeitmöglichkeit gerade dann greift, wenn eine Vollzeitbeschäftigung behinderungsbedingt nicht möglich ist.
8. Frühzeitige Hilfe, wenn der Arbeitsplatz gefährdet istTreten personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Schwierigkeiten auf, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, muss der Arbeitgeber möglichst früh tätig werden. § 167 Absatz 1 SGB IX sieht dafür ein besonderes Präventionsverfahren vor.
Einbezogen werden sollen die betroffene Person, die Schwerbehindertenvertretung, die betriebliche Interessenvertretung und das Integrationsamt. Gemeinsam können etwa eine andere Arbeitsorganisation, technische Hilfen, eine Qualifizierung, ein Jobcoaching oder eine Umsetzung geprüft werden.
Das Präventionsverfahren ist nicht mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement gleichzusetzen. Ein BEM ist grundsätzlich nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres anzubieten, während das Präventionsverfahren an eine drohende Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen anknüpft.
Die Informationen der Integrationsämter zum Präventionsverfahren zeigen, dass nicht erst eine beabsichtigte Kündigung abgewartet werden soll. Ein bestimmtes Merkzeichen ist dafür nicht erforderlich.
9. Beratung und Beteiligung durch die SchwerbehindertenvertretungSind in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, wird grundsätzlich eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Sie berät Beschäftigte, nimmt Beschwerden entgegen und achtet auf die Einhaltung der Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen.
Der Arbeitgeber muss die Vertretung in Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, rechtzeitig informieren und vor einer Entscheidung anhören. Das kann unter anderem Versetzungen, Veränderungen des Arbeitsplatzes, Eingruppierungen, Weiterbildung oder Kündigungen betreffen.
Beschäftigte dürfen die Schwerbehindertenvertretung außerdem zur Einsicht in ihre Personalakte hinzuziehen. Die Vertrauensperson unterliegt einer gesetzlichen Schweigepflicht.
Eine ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung kann unwirksam sein. Die Aufgaben und Beteiligungsrechte erläutert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.
10. Einladungspflicht bei öffentlichen ArbeitgebernBewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen Arbeitgeber, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn ihm die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt.
Dieses Recht gilt auch bei einem GdB von 50 ohne Merkzeichen. Damit es im Auswahlverfahren beachtet werden kann, muss die Schwerbehinderung in der Bewerbung klar und für die Personalstelle erkennbar mitgeteilt werden.
Die Einladungspflicht garantiert weder eine Einstellung noch eine bevorzugte Auswahl gegenüber besser geeigneten Bewerbern. Sie soll aber verhindern, dass schwerbehinderte Menschen vorschnell aus dem Verfahren aussortiert werden.
Private Arbeitgeber unterliegen dieser besonderen Einladungspflicht nicht. Sie müssen Bewerbungen dennoch diskriminierungsfrei behandeln und bei freien Stellen prüfen, ob schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Welche Vergünstigungen fehlen ohne Merkzeichen?Ein GdB von 50 allein berechtigt normalerweise nicht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Auch Parkerleichterungen, die Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags verlangen zusätzliche Voraussetzungen.
Je nach Leistung kommt es etwa auf die Merkzeichen G, aG, H, Bl, Gl oder RF an. Auch die Mitnahme einer Begleitperson setzt in der Regel das Merkzeichen B voraus.
Daneben bieten Kommunen, Schwimmbäder, Museen, Kinos oder andere Veranstalter freiwillige Ermäßigungen an. Ob dafür der bloße Schwerbehindertenausweis genügt, bestimmt der jeweilige Anbieter; einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf solche Rabatte gibt es nicht.
Ein GdB 50 führt außerdem nicht automatisch zu Pflegegeld, einer Erwerbsminderungsrente, einem höheren Arbeitslosengeld oder einem Mehrbedarf in der Grundsicherung. Für diese Leistungen müssen jeweils eigene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine ist 56 Jahre alt und arbeitet an fünf Tagen pro Woche in der Verwaltung. Wegen mehrerer chronischer Erkrankungen wird bei ihr ein GdB von 50 festgestellt, Merkzeichen erhält sie nicht.
Sie legt dem Arbeitgeber den Nachweis vor und erhält künftig fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Weil lange Arbeitstage ihre Beschwerden verstärken, verlangt sie schriftlich, nicht über acht Stunden täglich eingesetzt zu werden, und vereinbart nach einer arbeitsmedizinischen Beratung weitere Anpassungen ihres Arbeitsplatzes.
In ihrer Steuererklärung nutzt Sabine den Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro. Vor dem geplanten Ruhestand lässt sie von der Rentenversicherung prüfen, ob sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für sie beginnen kann.
FazitEin GdB von 50 ohne Merkzeichen ist keineswegs ein Ausweis ohne Nutzen. Besonders im Arbeitsleben bestehen weitreichende Schutz-, Beteiligungs- und Anpassungsrechte, hinzu kommen der Behinderten-Pauschbetrag und unter weiteren Voraussetzungen eine frühere Altersrente.
Betroffene sollten dennoch jeden Vorteil gesondert prüfen. Manche Ansprüche entstehen unmittelbar, andere müssen beantragt, nachgewiesen oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Häufige Fragen und Antworten Gilt man mit GdB 50 ohne Merkzeichen als schwerbehindert?Ja. Ein festgestellter GdB von mindestens 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zum Wohnsitz, Aufenthalt oder Arbeitsplatz erfüllt sind. Ein Merkzeichen ist dafür nicht notwendig.
Gibt es bei GdB 50 immer fünf zusätzliche Urlaubstage?Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche besteht grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub pro Kalenderjahr. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche wird die Zahl entsprechend angepasst; bei einer nur zeitweise bestehenden Schwerbehinderung kann der Anspruch anteilig entstehen.
Besteht der besondere Kündigungsschutz sofort ab dem ersten Arbeitstag?Nein. Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses benötigt der Arbeitgeber für eine Kündigung grundsätzlich keine Zustimmung des Integrationsamts. Danach greift der besondere Schutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen, verhindert eine Kündigung aber nicht in jedem Fall.
Kann man ohne Merkzeichen kostenlos Bus und Bahn fahren?Nein, ein GdB von 50 allein reicht für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr normalerweise nicht aus. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die regelmäßig durch bestimmte Merkzeichen sowie ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachgewiesen werden.
Bedeutet der Pauschbetrag eine Steuererstattung von 1.140 Euro?Nein. Der Pauschbetrag von 1.140 Euro mindert das zu versteuernde Einkommen und nicht unmittelbar die festgesetzte Steuer. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt vom Einkommen, Steuersatz und den übrigen steuerlichen Verhältnissen ab.
Kann jeder Mensch mit GdB 50 früher in Altersrente gehen?Nein. Zusätzlich zum GdB von mindestens 50 müssen die jeweilige Altersgrenze und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn vorliegen, ein Merkzeichen ist nicht erforderlich.
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Grundsicherung: Dieser Abzug beim Heizkostenguthaben ist laut Gericht rechtswidrig
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat bereits 2018 entschieden, dass sogenanntes Kinderwohngeld grundsicherungsrechtlich als Einkommen des jeweiligen Kindes und nicht des antragstellenden Elternteils zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).
Nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Niklas Sander aus Moormerland, hat sich die 25. Kammer des Sozialgerichts Aurich dieser Einordnung in einem unveröffentlichten Urteil angeschlossen (Urteil vom 18.08.2026 – S 25 AS 208/24).
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Kinderwohngeld den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindert und welche Auswirkungen dies auf die Verrechnung eines Heizkostenguthabens hat.
Rechtsanwalt Sander erläutert dazu:
Kinderwohngeld ist Einkommen des KindesNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Kinderwohngeld dem Kind als Einkommen zuzurechnen. Nach Sanders Darstellung handelt das Jobcenter daher rechtswidrig, wenn es bei der Guthabenverrechnung den zugrunde gelegten Bedarf für Unterkunft und Heizung vorab um das Kinderwohngeld mindert.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Ermittlung des Bedarfs und der anschließenden Berücksichtigung des Einkommens, das diesen Bedarf deckt.
Heizkostenguthaben müssen richtig verrechnet werdenIm vorliegenden Fall ging es um ein Gasguthaben. Ausgangspunkt der Verrechnung sind die maßgeblichen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Ein berücksichtigungsfähiges Heiz- oder Betriebskostenguthaben mindert diese Aufwendungen nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Guthabenanteile, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfallen, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Nach dem von Sander mitgeteilten Urteil darf das Jobcenter die für diese Verrechnung maßgeblichen Aufwendungen nicht vorab um das Kinderwohngeld kürzen. Ein solcher Vorabzug kann dazu führen, dass das Guthaben über einen längeren Zeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt wird.
Eine doppelte Anrechnung des Guthabens ist unzulässigEin Guthabenbetrag, der bereits vollständig durch eine rechtmäßige Verrechnung berücksichtigt wurde, darf nicht erneut bedarfsmindernd angesetzt werden. Entscheidend ist deshalb, welche Beträge das Jobcenter bereits verrechnet hat und welcher Restbetrag noch berücksichtigt werden darf.
FazitKinderwohngeld darf nach dem mitgeteilten Urteil bei der Verrechnung eines Guthabens nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht vorab von den maßgeblichen anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgezogen werden.
Es ist als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Diese Einkommensanrechnung ist von der Ermittlung des Unterkunfts- und Heizbedarfs zu unterscheiden.
Davon zu trennen ist das Kindergeld: Soweit das Kind dieses nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt, wird es grundsätzlich als Einkommen des Elternteils berücksichtigt. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung des Kindergeldes zur Deckung des Barbedarfs steht dem nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R).
Ergänzender Hinweis: Heizkostennachforderung nach unterbrochenem SGB-II-BezugWar ein Kind wegen des Bezugs vorrangigen Wohngeldes zeitweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen, schließt dies die Anerkennung einer später fälligen Heizkostennachforderung nicht ohne Weiteres aus.
Das Bundessozialgericht hat dies auch für eine bereits aufgegebene Wohnung klargestellt: In der entschiedenen Fallkonstellation durfte die Übernahme nicht allein daran scheitern, dass der SGB-II-Bezug durch Kinderwohngeld unterbrochen war (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R).
Die Begründung: Die mit dem vorrangigen Wohngeld beabsichtigte Besserstellung der Kinder würde sich in ihr Gegenteil verkehren, wenn eine anteilig auf sie entfallende Heizkostennachforderung allein wegen fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit unberücksichtigt bliebe. Die weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme müssen dennoch erfüllt sein.
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Wohngeld: So viele Quadratmeter darf jetzt eine zwei Personen-Wohnung haben
Viele Paare und Zwei-Personen-Haushalte gehen davon aus, dass ihre Wohnung beim Wohngeld höchstens 60 Quadratmeter groß sein darf. Diese häufig genannte Grenze gilt beim Wohngeld jedoch nicht.
Das Wohngeldgesetz schreibt für zwei Personen keine feste Obergrenze bei der Wohnfläche vor. Auch eine Wohnung mit 70, 80 oder mehr Quadratmetern kann daher grundsätzlich mit Wohngeld gefördert werden.
Beim Wohngeld gibt es keine QuadratmetergrenzeDie Größe der Wohnung gehört nicht zu den unmittelbaren Berechnungsgrößen des Wohngeldes. Nach § 4 Wohngeldgesetz kommt es auf die Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, die anrechenbare Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen an.
Für einen Zwei-Personen-Haushalt ist deshalb nicht entscheidend, ob die Wohnung 60, 70 oder 90 Quadratmeter hat. Die Wohngeldstelle prüft vielmehr, welcher Teil der tatsächlichen Wohnkosten in die Berechnung einfließen darf.
Eine größere Wohnung führt somit nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags. Allerdings kann ein Teil der Miete unberücksichtigt bleiben, wenn die Wohnkosten über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegen.
Warum häufig von 60 Quadratmetern gesprochen wirdDer Richtwert von ungefähr 60 Quadratmetern für zwei Personen stammt vor allem aus anderen Sozialleistungsbereichen. Beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe werden für die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten häufig örtliche Flächen- und Mietrichtwerte verwendet.
Für zwei Personen werden dabei oftmals etwa 60 Quadratmeter und zwei Wohnräume als Orientierung genannt. Welche Werte gelten, hängt allerdings von den Vorgaben der jeweiligen Kommune oder des Bundeslandes ab.
Diese Regeln dürfen nicht ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragen werden. Das Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten und keine vollständige Übernahme der Miete durch den Staat.
Weitere Informationen zu den Unterschieden bietet der Beitrag Wohngeld oder Grundsicherungsgeld beantragen?.
Für zwei Personen ist die Mietenstufe entscheidendDie berücksichtigungsfähigen Wohnkosten richten sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe des Wohnortes. Deutschland ist hierfür in die Mietenstufen I bis VII eingeteilt.
Mietenstufe I gilt für Regionen mit vergleichsweise niedrigen Mieten. Mietenstufe VII betrifft besonders teure Städte und Gemeinden.
Nach § 12 Wohngeldgesetz werden für jede Haushaltsgröße und Mietenstufe Höchstbeträge festgelegt. Liegt die tatsächliche Miete darüber, wird der Antrag nicht allein deshalb abgelehnt, doch der übersteigende Betrag erhöht das Wohngeld nicht.
Diese Wohnkosten werden 2026 bei zwei Personen höchstens angesetztFür einen Zwei-Personen-Haushalt liegt der Grundhöchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Miete 2026 zwischen 437 Euro in Mietenstufe I und 820 Euro in Mietenstufe VII. Hinzu kommen eine pauschale Heizkostenkomponente von 142,60 Euro und eine Klimakomponente von 24,80 Euro.
Damit ergibt sich für die Wohngeldberechnung ein Gesamtbetrag zwischen 604,40 Euro und 987,40 Euro. Diese Beträge sind keine garantierte Wohngeldzahlung, sondern lediglich die höchstmögliche Berechnungsgrundlage für die Wohnkosten.
Mietenstufe Höchster Wohnkostenbetrag 2026 einschließlich Pauschalen Mietenstufe I 604,40 Euro Mietenstufe II 660,40 Euro Mietenstufe III 718,40 Euro Mietenstufe IV 786,40 Euro Mietenstufe V 847,40 Euro Mietenstufe VI 912,40 Euro Mietenstufe VII 987,40 EuroDie tatsächliche Bruttokaltmiete wird zunächst auf den jeweiligen Grundhöchstbetrag begrenzt. Erst anschließend werden die pauschale Heizkosten- und Klimakomponente für zwei Haushaltsmitglieder hinzugerechnet.
Das Bundesbauministerium weist darauf hin, dass die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht einzeln übernommen werden. Stattdessen fließt eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte Pauschale in die Berechnung ein.
Eine größere Wohnung kann trotzdem vollständig berücksichtigt werdenEine Wohnung mit mehr als 60 Quadratmetern ist nicht automatisch zu teuer. Entscheidend ist, wie hoch die Bruttokaltmiete ausfällt und welcher Mietenstufe der Wohnort zugeordnet ist.
Ein Paar kann beispielsweise in einer 80 Quadratmeter großen Wohnung wohnen und dennoch Wohngeld erhalten. Liegt die Bruttokaltmiete innerhalb des für den Wohnort geltenden Grundhöchstbetrags, kann sie vollständig in die Berechnung einfließen.
Umgekehrt kann eine Wohnung mit nur 55 Quadratmetern so teuer sein, dass ein Teil der Miete nicht mehr berücksichtigt wird. Die Quadratmeterzahl allein sagt deshalb wenig über den Wohngeldanspruch aus.
Was passiert bei einer Miete oberhalb des Höchstbetrags?Überschreitet die Bruttokaltmiete den Grundhöchstbetrag, rechnet die Wohngeldstelle nur mit dem gesetzlichen Höchstwert. Den darüberliegenden Teil müssen die Bewohner vollständig aus ihrem eigenen Einkommen bezahlen.
Der Wohngeldanspruch fällt dadurch nicht automatisch weg. Ein Zuschuss kann weiterhin gezahlt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob tatsächlich Wohngeld gezahlt wird, hängt außerdem vom wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen ab. Eine für alle Haushalte geltende Einkommensgrenze gibt es nicht, wie der Beitrag Bis zu welchem Einkommen bekommt man Wohngeld? erläutert.
Auch die Zusammensetzung des Haushalts wird geprüftBei zwei Bewohnern handelt es sich nicht in jedem Fall automatisch um einen Zwei-Personen-Wohngeldhaushalt. Die Behörde prüft, ob beide Personen als Haushaltsmitglieder im Sinne des Wohngeldgesetzes gelten.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder und Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gehören regelmäßig zum Haushalt, wenn sie gemeinsam in der Wohnung leben. Bei einer reinen Wohngemeinschaft kann die Bewertung anders ausfallen.
Bezieht eine der beiden Personen bereits eine Sozialleistung, in der Unterkunftskosten enthalten sind, kann sie vom Wohngeld ausgeschlossen sein. In diesem Fall wird möglicherweise nur der anteilige Mietbetrag für die wohngeldberechtigte Person berücksichtigt.
Ein Umzug ist wegen der Wohnfläche nicht erforderlichEine Wohngeldstelle kann einen Zwei-Personen-Haushalt nicht allein deshalb zum Umzug auffordern, weil die Wohnung größer als 60 Quadratmeter ist. Ein solches Kostensenkungsverfahren, wie es aus der Grundsicherung bekannt ist, sieht das Wohngeldrecht nicht vor.
Der finanzielle Nachteil einer besonders teuren Wohnung besteht darin, dass nur die gedeckelten Wohnkosten in die Berechnung eingehen. Der darüberliegende Mietanteil bleibt beim Zuschuss außen vor.
Wer bereits in einer größeren Wohnung lebt, sollte daher nicht vorschnell auf einen Antrag verzichten. Auch bei 70, 80 oder 90 Quadratmetern kann ein Wohngeldanspruch bestehen.
Eine ähnliche Einordnung für alleinlebende Personen enthält der Beitrag Wohngeld: So viele Quadratmeter darf die Wohnung für eine Person haben.
Beispiel aus der PraxisEin Ehepaar lebt in einer 78 Quadratmeter großen Mietwohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe IV. Die monatliche Bruttokaltmiete beträgt 700 Euro.
Für zwei Personen gilt in Mietenstufe IV 2026 ein Grundhöchstbetrag von 619 Euro. Von der tatsächlichen Bruttokaltmiete bleiben deshalb 81 Euro bei der Berechnung unberücksichtigt.
Zur gedeckelten Miete werden die Heizkostenkomponente von 142,60 Euro und die Klimakomponente von 24,80 Euro hinzugerechnet. Die Wohngeldstelle kann somit mit einem Gesamtbetrag von höchstens 786,40 Euro rechnen.
Die 78 Quadratmeter große Wohnung verhindert den Anspruch nicht. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt anschließend vor allem vom bereinigten Einkommen des Ehepaars ab.
Fazit: Auch mehr als 60 Quadratmeter sind erlaubtFür zwei Personen gibt es beim Wohngeld keine festgeschriebene maximale Wohnfläche. Die oft genannten 60 Quadratmeter sind eine Orientierung aus anderen Sozialleistungsbereichen und keine Ausschlussgrenze beim Wohngeld.
Entscheidend sind die Mietenstufe, die anrechenbare Bruttokaltmiete, die Haushaltsgröße und das wohngeldrechtliche Einkommen. Eine größere Wohnung kann den Zuschuss begrenzen, schließt ihn aber nicht automatisch aus.
Häufige Fragen und Antworten 1. Darf eine Wohnung für zwei Personen beim Wohngeld größer als 60 Quadratmeter sein?Ja. Das Wohngeldgesetz enthält keine feste Quadratmetergrenze, sodass auch Wohnungen mit 70, 80 oder mehr Quadratmetern berücksichtigt werden können.
2. Wird Wohngeld bei einer zu großen Wohnung abgelehnt?Nein. Die Wohnfläche allein ist kein Ablehnungsgrund. Liegt die Miete über dem gesetzlichen Höchstbetrag, wird lediglich ein Teil der tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt.
3. Wie hoch darf die Miete für zwei Personen 2026 sein?Der Grundhöchstbetrag liegt je nach Mietenstufe zwischen 437 Euro und 820 Euro. Zusammen mit der Heizkosten- und Klimakomponente ergibt sich eine Berechnungsgrundlage zwischen 604,40 Euro und 987,40 Euro.
4. Welche Miete wird beim Wohngeld berücksichtigt?Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete. Dazu gehören die Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten, nicht jedoch die tatsächlichen Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten.
5. Muss ein Paar wegen einer großen Wohnung umziehen?Nein. Eine Aufforderung zur Kostensenkung oder zum Umzug allein wegen der Quadratmeterzahl ist im Wohngeldrecht nicht vorgesehen.
6. Wo erfährt man die Mietenstufe des eigenen Wohnortes?Die Mietenstufe kann bei der örtlichen Wohngeldbehörde oder über den amtlichen Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums geprüft werden. Der Rechner liefert jedoch nur eine Orientierung, während die Wohngeldstelle verbindlich über den Antrag entscheidet.
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Kinderkrankengeld 2027: Familien drohen bis zu 20 Tage weniger
Berufstätigen Eltern drohen ab Januar 2027 deutlich weniger Kinderkrankentage. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat sich am 23. September 2026 im Bundestag gegen eine erneute Verlängerung der erhöhten Ansprüche ausgesprochen. Besonders betroffen wären Alleinerziehende mit mehreren Kindern: Ihr Anspruch würde um bis zu 20 Arbeitstage im Jahr sinken.
Ein neuer Kürzungsbeschluss ist dafür nicht erforderlich. Die höheren Ansprüche gelten nur bis Ende 2026; ohne Gesetzesänderung greifen anschließend wieder die niedrigeren Grenzen. Eine Verlängerung bleibt rechtlich möglich, wird vom Minister aber abgelehnt.
Linnemann will zurück zu den früheren GrenzenIn der Regierungsbefragung fragte der Grünen-Abgeordnete Johannes Wagner, ob sich Linnemann für den Erhalt der zusätzlichen Kinderkrankentage einsetzen werde. Der Minister verwies auf die Sonderregelungen während der Coronapandemie und sprach sich dafür aus, diese zurückzunehmen. Auf eine spätere Nachfrage erklärte er: „Es werden 10 Tage sein, mal zwei sind das 20 Tage im Jahr.“ Der Austausch ist in der Dokumentation des Bundesgesundheitsministeriums vom 23. September 2026 nachzulesen.
Gegen-Hartz hatte bereits am 25. Juni über die drohende Rückkehr zu zehn Kinderkrankentagen berichtet.
Diese Ansprüche gelten 2026 und ohne Verlängerung ab 2027Die regulären Ansprüche regelt § 45 Absatz 2 SGB V. Absatz 2a erhöht sowohl die Tage je Kind als auch die Gesamtgrenzen für das Kalenderjahr 2026. Daraus ergibt sich folgender Vergleich für Eltern und Kinder, die die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld erfüllen:
Familiensituation Anspruch 2026 → Anspruch 2027 ohne Verlängerung Ein Kind, je Elternteil 15 → 10 Arbeitstage; fünf Tage weniger Zwei Kinder, je Elternteil insgesamt 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger Drei oder mehr Kinder, je Elternteil insgesamt Höchstens 35 → 25 Arbeitstage; zehn Tage weniger Alleinerziehend mit einem Kind 30 → 20 Arbeitstage; zehn Tage weniger Alleinerziehend mit zwei Kindern insgesamt 60 → 40 Arbeitstage; 20 Tage weniger Alleinerziehend mit drei oder mehr Kindern insgesamt Höchstens 70 → 50 Arbeitstage; 20 Tage wenigerDie Gesamtgrenze hebt die Begrenzung je Kind nicht auf. Eltern können deshalb nicht sämtliche verfügbaren Tage für die Erkrankung eines einzigen Kindes verwenden. Gezählt werden Arbeitstage, an denen sie wegen der notwendigen Betreuung nicht arbeiten können.
Alleinerziehenden fehlt besonders viel abgesicherte BetreuungszeitFür Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern entsprechen 20 entfallende Arbeitstage bei einer Fünftagewoche rechnerisch vier Wochen. Bei Elternpaaren mit mehreren Kindern kann sich der Verlust beider Ansprüche ebenfalls auf 20 Tage summieren. Dafür müssen beide Eltern selbst anspruchsberechtigt sein; die Tage lassen sich jedoch nicht beliebig zwischen ihnen aufteilen.
Wie stark sich die Kürzung im Alltag auswirkt, hängt davon ab, wie häufig und wie lange die Kinder erkranken. Wer die bisherigen Grenzen ausschöpft, müsste zusätzliche Betreuungstage früher anders organisieren.
Wer Kinderkrankengeld erhalten kannElternteil und Kind müssen grundsätzlich gesetzlich krankenversichert sein; der betreuende Elternteil benötigt außerdem einen eigenen Krankengeldanspruch. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein; bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze. Eine ärztliche Bescheinigung muss bestätigen, dass die Betreuung erforderlich ist. Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.
Eine geschlossene Kita bei einem gesunden Kind genügt für diesen Anspruch nicht. Auch wer im Homeoffice arbeitet, kann Kinderkrankengeld erhalten, wenn die notwendige Betreuung die Arbeit verhindert.
Als alleinerziehend können auch Eltern gelten, die trotz gemeinsamen Sorgerechts tatsächlich alleinstehend erziehen. Die Krankenkasse prüft die Verhältnisse und gegebenenfalls erforderliche Nachweise, wie das Familienportal des Bundes erläutert. Mehr dazu steht in unserem Beitrag zum Kinderkrankengeld für Alleinerziehende bis Ende 2026.
Die Kürzung betrifft die Bezugsdauer, nicht den TagessatzFür Beschäftigte ersetzt Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in den vorherigen zwölf Kalendermonaten beträgt der Satz 100 Prozent. Eine gesetzliche Höchstgrenze begrenzt die Leistung jedoch auch dann.
Vom errechneten Betrag können Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Die tatsächliche Auszahlung liegt deshalb gegebenenfalls niedriger. Einzelheiten erklärt die AOK zur Berechnung des Kinderkrankengeldes.
Bezahlte Freistellung muss von Anfang an geprüft werdenBevor Kinderkrankengeld gezahlt wird, ist zu klären, ob der Arbeitgeber das Entgelt während der Betreuung weiterzahlen muss. Ein solcher Anspruch kann sich bei kurzfristiger persönlicher Verhinderung aus § 616 BGB oder aus vertraglichen Regelungen ergeben. Die gesetzliche Vorschrift kann allerdings arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wie die AOK in ihren Informationen für Arbeitgeber erläutert.
Solange der Arbeitgeber wegen der Betreuung bezahlt freistellt, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Tage werden auf die Anspruchsdauer angerechnet und stehen nicht zusätzlich zur Verfügung. Das Bundesportal zur Beantragung von Kinderkrankengeld verdeutlicht dies an einem Beispiel: Nach fünf angerechneten Tagen mit Entgeltfortzahlung verbleiben 2026 bei einem Anspruch von 15 Tagen noch zehn Tage Kinderkrankengeld.
Was Eltern nach Verbrauch der Kinderkrankentage tun könnenSolange der gesetzliche Freistellungsanspruch besteht, müssen Eltern weder Erholungsurlaub einsetzen noch zunächst Überstunden abbauen. Sind die Tage für die gewöhnliche häusliche Betreuung verbraucht, folgt aus dieser Vorschrift kein Anspruch auf weitere freie Tage. Dann müssen andere Ansprüche oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geprüft werden.
Möglich sind etwa genehmigter Urlaub, vereinbarter Freizeitausgleich oder eine zusätzliche unbezahlte Freistellung. Bei unbezahlter Freistellung fehlt für diese weiteren Tage neben dem Gehalt auch das Kinderkrankengeld. Urlaub vermeidet den unmittelbaren Verdienstausfall, verringert aber die verbleibende Erholungszeit.
Hat der andere Elternteil noch Anspruchstage übrig, kommt eine Übertragung infrage. Darauf besteht kein gesetzlicher Anspruch; insbesondere muss der Arbeitgeber des Elternteils zustimmen, der zusätzliche Tage übernehmen soll. Das Verfahren sollten Eltern vorab mit Arbeitgeber und Krankenkasse abstimmen. Die BMG-Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld erläutern diese Möglichkeit.
Krankenhausbegleitung verbraucht das gewöhnliche Kontingent nichtWird ein Elternteil aus medizinischen Gründen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen, besteht unter den Voraussetzungen von § 45 Absatz 1a SGB V ein gesonderter Anspruch für die notwendige Dauer. Auch hier muss das Kind grundsätzlich unter zwölf Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. Diese Begleitung wird nicht auf die gewöhnlichen Kinderkrankentage für die häusliche Betreuung angerechnet.
Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld 2027 Ist die Kürzung für 2027 bereits neu beschlossen worden?Die niedrigeren Grenzen greifen nach geltendem Recht, weil die erhöhten Ansprüche Ende 2026 auslaufen. Ein neuer Kürzungsbeschluss ist nicht nötig; eine gesetzliche Verlängerung wäre weiterhin möglich.
Verlieren alle Eltern 20 Kinderkrankentage?Bei einem Kind entfallen fünf Tage je Elternteil beziehungsweise zehn Tage für Alleinerziehende. Bis zu 20 Tage weniger betreffen Alleinerziehende mit mehreren Kindern oder zusammengerechnet zwei anspruchsberechtigte Elternteile mit mehreren Kindern.
Gibt es Kinderkrankengeld auch im Minijob?Aus einem ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis entsteht regelmäßig kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann trotzdem bestehen, wie die BMG-Übersicht zu Kinderkrankentagen erläutert.
Was gilt beim Bezug von Arbeitslosengeld I?Bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zeitlich begrenzt weiterzahlen. Dabei handelt es sich um eine eigene Regelung, nicht um Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Fortzahlung von Arbeitslosengeld bei einem kranken Kind im Jahr 2026.
Lassen sich ungenutzte Tage aus 2026 für 2027 aufheben?Nein, die Anspruchsgrenzen gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Tage erhöhen den Anspruch des folgenden Jahres nicht.
Wo wird Kinderkrankengeld beantragt?Der betreuende Elternteil beantragt die Leistung bei seiner eigenen gesetzlichen Krankenkasse und reicht die ärztliche Bescheinigung ein. Bei Beschäftigten übermittelt der Arbeitgeber der Kasse die erforderlichen Angaben zum Verdienstausfall.
Der Beitrag Kinderkrankengeld 2027: Familien drohen bis zu 20 Tage weniger erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
KI ersetzt Arbeitsplätze: „Es gibt nur eine Art von Arbeitnehmer, die KI nicht ersetzen kann“
Künstliche Intelligenz setzt Beschäftigte unter Druck: Wenn Programme Texte schreiben, Anfragen beantworten und Daten auswerten, stellt sich die Frage, welche menschliche Arbeit künftig noch gebraucht wird.
Amazon-Gründer Jeff Bezos hat eine unberuhigende Botschaft: “Menschen mit Erfindergeist sollen auch im KI-Zeitalter unersetzlich bleiben”.
Was Bezos über die Zukunft der Arbeit gesagt haben sollBezos: „Es gibt nur eine Art von Arbeitnehmer, die KI niemals ersetzen kann.“ Gemeint sind Menschen, die neue Ideen entwickeln, Zusammenhänge erkennen und Probleme erfinderisch lösen.
Bezos richtet sich damit nicht ausschließlich an Ingenieure, Entwickler oder Beschäftigte in Forschungsabteilungen. Erfindergeist werden auch bei Arbeitsweisen gebraucht: Schwierigkeiten erkennen, bestehende Verfahren hinterfragen und Verbesserungen ausprobieren. Auch im Büro, im Kundendienst oder im Handwerk kann diese Fähigkeit gefragt sein.
Erfindergeist beginnt oft bei einem alltäglichen ProblemWer bei Erfindungen ausschließlich an Patente und technische Durchbrüche denkt, übersieht die vielen kleinen Verbesserungen im Arbeitsalltag.
Eine Beschäftigte kann erkennen, warum Kunden regelmäßig dieselbe Rückfrage stellen, oder feststellen, weshalb ein bestimmter Arbeitsschritt unnötige Verzögerungen verursacht. Daraus kann eine Lösung entstehen, die Zeit spart und die Qualität verbessert.
Der Unterschied liegt im Blick auf die Aufgabe. Wer eine Reklamation bearbeitet, kann den einzelnen Fall abschließen oder zusätzlich untersuchen, weshalb vergleichbare Beschwerden immer wieder auftreten. Im zweiten Fall wird aus der laufenden Arbeit ein Vorschlag, wie sich das Problem künftig vermeiden lässt.
Solche Verbesserungen müssen weder spektakulär noch teuer sein. Manchmal genügt ein verständlicheres Formular, eine andere Reihenfolge im Arbeitsablauf oder eine bessere Abstimmung zwischen zwei Abteilungen. Gerade Beschäftigte, die täglich mit den Schwierigkeiten eines Verfahrens umgehen, können dafür wertvolle Hinweise liefern.
Erfahrung wird durch neue Technik nicht automatisch wertlosDaraus lässt sich deshalb nicht ableiten, dass Berufserfahrung künftig weniger zählt. Wer einen Betrieb, seine Kunden und seine Abläufe kennt, kann beurteilen, an welchen Stellen Veränderungen tatsächlich helfen würden. Dieses Wissen lässt sich mit neuen Werkzeugen verbinden.
Für langjährig Beschäftigte wäre es daher die falsche Schlussfolgerung, ihre bisherigen Kenntnisse vorschnell abzuwerten. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, wie sie ihre Erfahrung unter veränderten Bedingungen einsetzen können. Ein technischer Vorschlag ist schließlich erst dann eine Verbesserung, wenn er im Arbeitsalltag funktioniert.
Umgekehrt schützt Erfahrung allein nicht vor Veränderungen. Auch eingespielte Abläufe können überholt sein, und eine langjährige Tätigkeit macht Weiterbildung nicht überflüssig. Berufliche Sicherheit lässt sich deshalb weder allein aus der Betriebszugehörigkeit noch aus der Begeisterung für neue Software ableiten.
Bezos verlangt auch etwas von der UnternehmensleitungBemerkenswert ist, dass Bezos im Gespräch nicht nur über die Eigenschaften einzelner Beschäftigter spricht. Große Unternehmen bräuchten Menschen, die neue Perspektiven einbringen und Veränderungen anstoßen, erklärt er sinngemäß. Führungskräfte müssten solche Mitarbeiter unterstützen, obwohl deren Ideen Unbehagen auslösen könnten.
Darin steckt eine Forderung, die in der Diskussion über die Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern leicht untergeht. Wer Eigeninitiative erwartet, muss Beschäftigten die Möglichkeit geben, von bestehenden Verfahren abzuweichen und Vorschläge zu erproben. Ein Unternehmen kann schlecht Erfindergeist verlangen und zugleich jede Abweichung vom gewohnten Ablauf bestrafen.
Das betrifft auch die Arbeitsbelastung. Wer den gesamten Arbeitstag unter Zeitdruck einzelne Vorgänge erledigen muss, hat kaum Gelegenheit, deren Ursachen zu untersuchen. Ideen entstehen nicht zuverlässig dadurch, dass die Unternehmensleitung zusätzlich zum bisherigen Pensum noch mehr Kreativität verlangt.
Ausprobieren braucht Zeit – und kann scheiternBezos beschreibt das Erkunden neuer Wege als einen Vorgang, der vorübergehend ineffizient erscheinen kann. Wenn noch nicht feststeht, wie ein Ziel erreicht werden soll, gehören Umwege zur Suche nach einer Lösung. Er verbindet Erfindungsgeist damit ausdrücklich mit der Bereitschaft, Unsicherheit auszuhalten.
Für den Arbeitsalltag bedeutet das: Ein Verbesserungsvorschlag kann sich als unpraktisch erweisen, obwohl er zunächst plausibel klingt. Werden Beschäftigte dafür sofort verantwortlich gemacht, dürfte die Bereitschaft zum nächsten Versuch sinken. Eine glaubwürdige Einladung zur Eigeninitiative braucht deshalb nachvollziehbare Spielräume.
Die Verantwortung lässt sich nicht vollständig auf die einzelne Person verlagern. Arbeitgeber entscheiden darüber, welche Vorschläge geprüft werden, welche Mittel zur Verfügung stehen und welche Veränderungen tatsächlich umgesetzt werden. Auch daran muss sich messen lassen, wie ernst ein Unternehmen seine Forderung nach Innovation nimmt.
Amazon rechnet selbst mit weniger Beschäftigten durch KIWie wenig aus solchen Aussagen eine Beschäftigungsgarantie folgt, zeigt eine Mitteilung von Amazon-Chef Andy Jassy. Er erklärte, der verstärkte Einsatz generativer KI werde voraussichtlich dazu führen, dass Amazon in den folgenden Jahren insgesamt weniger Beschäftigte im Unternehmens- und Verwaltungsbereich benötige. Manche Tätigkeiten würden weniger Personal erfordern, andere mehr.
Gleichzeitig rief Jassy die Beschäftigten dazu auf, sich mit KI vertraut zu machen, Schulungen zu besuchen und Anwendungsmöglichkeiten auszuprobieren. Weiterbildung und erwarteter Personalabbau stehen in dieser Mitteilung unmittelbar nebeneinander. Die Aufforderung, neue Technik zu nutzen, war somit keine Zusicherung, dass alle bisherigen Stellen erhalten bleiben.
Für Arbeitnehmer ist dieser Unterschied entscheidend. Eine zusätzliche Fähigkeit kann die Chancen auf andere Aufgaben verbessern, während ein Unternehmen trotzdem Personal reduziert. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, war deshalb nicht automatisch zu wenig lernbereit oder erfinderisch.
Welche Arbeit sich durch KI besonders verändern könnteDie Internationale Arbeitsorganisation ILO und das Forschungsinstitut NASK haben im Mai 2025 untersucht, welche beruflichen Aufgaben von generativer KI betroffen sein könnten. Demnach arbeitet weltweit etwa jeder vierte Beschäftigte in einem Beruf mit zumindest teilweiser Berührung zu den Fähigkeiten dieser Technik. Die Zahl beschreibt ein Veränderungspotenzial und keine bereits eingetretenen Arbeitsplatzverluste.
Besonders hoch ist dieses Potenzial bei Büro- und Verwaltungstätigkeiten. Zunehmend betrifft es aber auch stark digitalisierte Aufgaben in Medien, Softwareentwicklung und Finanzberufen. Anspruchsvolle oder als kreativ geltende Tätigkeiten stehen damit nicht pauschal außerhalb des technischen Wandels.
Die ILO-Untersuchung zu generativer KI und Beschäftigung erwartet häufiger eine Veränderung von Arbeitsplätzen als deren vollständige Automatisierung. Viele Berufe umfassen unterschiedliche Aufgaben, von denen sich nur ein Teil technisch übernehmen lässt. Aus der Automatisierbarkeit einzelner Arbeitsschritte folgt deshalb nicht unmittelbar, dass der gesamte Beruf verschwindet.
Warum die Behauptung vom unersetzlichen Arbeitnehmer zu weit gehtDie Vorstellung einer dauerhaft geschützten Gruppe ist verlockend. Sie verspricht eine klare Antwort auf eine Entwicklung, deren Folgen für den eigenen Arbeitsplatz schwer abzuschätzen sind. Doch eine persönliche Eigenschaft kann nicht sämtliche unternehmerischen Entscheidungen ausgleichen.
Auch ein Mitarbeiter mit guten Ideen kann von einer Standortschließung oder der Zusammenlegung von Abteilungen betroffen sein. Ebenso kann eine erfolgreiche Verbesserung dazu führen, dass ein Betrieb weniger Arbeitsstunden für dieselbe Leistung benötigt. Wem dieser Gewinn zugutekommt, ist eine Frage der betrieblichen Entscheidungen.
Deshalb greift es zu kurz, Arbeitnehmer ausschließlich zur Selbstoptimierung aufzufordern. Eine faire Debatte muss auch danach fragen, ob frei werdende Zeit für bessere Arbeitsbedingungen, Weiterbildung oder zusätzliche Aufgaben genutzt wird. Der technische Fortschritt allein entscheidet darüber nicht.
Was Beschäftigte im eigenen Betrieb konkret klären solltenFür Arbeitnehmer ist eine genaue Betrachtung der eigenen Tätigkeit hilfreicher als die allgemeine Frage, ob ihr Beruf irgendwann verschwinden könnte. Welche Aufgaben sollen sich verändern, welche bleiben bestehen und welche neuen Anforderungen entstehen? Darauf sollten Arbeitgeber möglichst konkrete Antworten geben.
Dasselbe gilt für Weiterbildung. Ein allgemeiner KI-Kurs kann wenig bringen, wenn anschließend unklar bleibt, wofür die Kenntnisse gebraucht werden. Sinnvoller erscheint eine Qualifizierung, die mit den tatsächlichen Aufgaben, vorhandenen Erfahrungen und erreichbaren Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb verbunden ist.
Dabei sollte auch geklärt werden, wann gelernt werden kann und wer die Kosten trägt. Die Forderung nach Anpassungsfähigkeit bleibt für Beschäftigte wenig greifbar, wenn Schulungen ausschließlich zusätzlich zur ohnehin vollen Arbeitswoche stattfinden sollen. Ein nachvollziehbarer Plan schafft mehr Orientierung als die Aufforderung, sich irgendwie mit KI zu beschäftigen.
Weiterbildung und Arbeitsplatzverlust haben auch finanzielle FolgenWer eine größere berufliche Neuorientierung erwägt, muss neben den fachlichen Chancen die eigene Absicherung im Blick behalten. Gegen-Hartz erläutert anhand eines Gerichtsfalls, wann eine Eigenkündigung wegen Weiterbildung ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bleiben kann. Eine allgemeine Freistellung von Sperrzeiten lässt sich daraus nicht ableiten; entscheidend sind die jeweiligen Umstände.
Wenn ein Arbeitgeber bereits Stellenstreichungen ankündigt, verschiebt sich die Diskussion nochmals. Dann geht es um konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, angebotene Veränderungen und die Prüfung einer möglichen Kündigung. Diese Fragen behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Kündigung wegen KI: Erst kürzen, dann Arbeitslosigkeit“.
Beschäftigte brauchen in dieser Situation verlässliche Informationen über ihre Perspektiven. Ein Verweis auf die angeblich grenzenlosen Möglichkeiten neuer Technik ersetzt keine Antwort darauf, wie es mit ihrem Einkommen und ihrer Beschäftigung weitergeht.
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Grundsicherung: Jobcenter-Termin verpasst: In diesen Fällen reicht eine Krankschreibung nicht
Sie sind krank und können einen Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen? Dann reicht eine normale Krankschreibung grundsätzlich aus. Doch es gibt eine Falle: In bestimmten Situationen darf das Jobcenter zusätzlich ein ärztliches Attest verlangen, das bestätigt, dass Sie den Termin tatsächlich nicht wahrnehmen konnten.
Wer diese zusätzliche Bescheinigung trotz vorheriger Aufforderung nicht vorlegt, riskiert, dass das Jobcenter den Termin als unentschuldigtes Meldeversäumnis wertet. Deshalb kommt es darauf an, welchen Nachweis das Jobcenter konkret verlangt hat.
Krank? Melden Sie sich sofortWenn Sie einen Meldetermin wegen Krankheit nicht wahrnehmen können, sollten Sie das Jobcenter unverzüglich informieren. Warten Sie nicht erst auf eine Anhörung.
Nach § 56 SGB II müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen. Die Bescheinigung muss grundsätzlich spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Das Jobcenter darf sie auch früher verlangen.
Dauert die Erkrankung länger, brauchen Sie eine Folgebescheinigung.
Die entscheidende Falle: Arbeitsunfähig heißt nicht automatisch terminunfähigEine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt zunächst nur, dass Sie arbeitsunfähig sind. Sie sagt nicht zwingend aus, dass Sie gesundheitlich auch keinen Termin beim Jobcenter wahrnehmen können.
Das Bundessozialgericht stellte bereits mit Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R, klar: Arbeitsunfähigkeit und die Unfähigkeit, einen Meldetermin wahrzunehmen, sind nicht immer identisch.
Trotzdem darf das Jobcenter nicht automatisch bei jeder Erkrankung eine sogenannte Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Die normale AU reicht grundsätzlich als Nachweis.
Erst wenn konkrete Zweifel bestehen und das Jobcenter vorher ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt hat, kann ein zusätzliches Attest erforderlich werden.
Beispiel Swetlana: Krankschreibung schützt vor MeldeversäumnisSwetlana ist 46 Jahre alt und lebt in Frankfurt an der Oder. Für Dienstagmorgen hat sie einen Termin beim Jobcenter. In der Nacht bekommt sie Fieber, starke Gliederschmerzen und Kreislaufprobleme.
Sie meldet sich morgens beim Jobcenter ab und geht zum Arzt. Dieser schreibt sie für mehrere Tage arbeitsunfähig. Swetlana reicht die Bescheinigung beim Jobcenter ein.
Damit hat sie grundsätzlich einen wichtigen Grund nachgewiesen. Das Jobcenter darf den Termin nicht einfach als unentschuldigtes Meldeversäumnis behandeln.
Anders könnte es aussehen, wenn Swetlana bereits mehrfach genau an Meldeterminen krankgeschrieben war und das Jobcenter ihr vorher ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass künftig ein zusätzliches Attest über ihre Unfähigkeit zur Terminwahrnehmung erforderlich ist.
Wann reicht die Krankschreibung – und wann nicht? Situation Erforderlicher Nachweis Einmalige Erkrankung am Meldetermin AU reicht grundsätzlich Jobcenter verlangt vorher ausdrücklich Zusatzattest Zusätzliches ärztliches Attest Krankheit dauert länger Folgebescheinigung Jobcenter fragt nach Diagnose Diagnose müssen Sie grundsätzlich nicht mitteilen Sie haben nur einen Arzttermin Entschuldigt den Jobcenter-Termin nicht automatisch Diagnose geht das Jobcenter grundsätzlich nichts anSie müssen Ihrer Integrationsfachkraft grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind. Entscheidend sind die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer.
Auch bei einem zusätzlichen Attest muss der Arzt nicht Ihre gesamte Krankengeschichte offenlegen. Es genügt grundsätzlich die Aussage, dass Sie den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnten.
Achtung bei normalen ArztterminenEin Arzttermin ist nicht automatisch ein wichtiger Grund für das Fernbleiben beim Jobcenter. Wenn Sie nicht arbeitsunfähig sind, sollten Sie prüfen, ob sich der Arzttermin verschieben lässt.
Geht das nicht, etwa wegen einer dringenden Behandlung oder Untersuchung, sollten Sie das Jobcenter vorher informieren und den Termin nachweisen.
Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem ein Meldeversäumnis behauptet?Schickt Ihnen das Jobcenter eine Anhörung, sollten Sie unbedingt reagieren. Teilen Sie mit, wann Sie erkrankt sind, wann Sie sich abgemeldet und welchen Nachweis Sie eingereicht haben.
Liegt ein wichtiger Grund vor, darf das Jobcenter den Termin nicht als Meldeversäumnis werten. Bewahren Sie deshalb die AU, Nachrichten an das Jobcenter und Übermittlungsnachweise auf.
Das sollten Sie bei Krankheit sofort tunMelden Sie sich so früh wie möglich beim Jobcenter ab. Reichen Sie die AU fristgerecht ein und achten Sie darauf, ob das Jobcenter ausdrücklich einen weitergehenden Nachweis verlangt.
Hat das Jobcenter zuvor ein zusätzliches ärztliches Attest gefordert, sollten Sie dieses ebenfalls besorgen. Nur eine normale Krankschreibung einzureichen, kann dann zu wenig sein.
FAQ: Krankheit und Meldeversäumnis beim JobcenterReicht eine Krankschreibung für einen Jobcenter-Termin?
Grundsätzlich ja. Nur in begründeten Fällen kann das Jobcenter nach vorheriger Aufforderung einen zusätzlichen ärztlichen Nachweis verlangen.
Muss ich meine Diagnose nennen?
Nein. Sie müssen dem Jobcenter grundsätzlich nicht mitteilen, woran Sie erkrankt sind.
Darf das Jobcenter einen krankheitsbedingt verpassten Termin als Meldeversäumnis werten?
Nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund ausreichend nachweisen. Entscheidend ist, dass Sie die Erkrankung rechtzeitig melden und den verlangten Nachweis einreichen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Stand Juli 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 56 SGB II, Stand Juli 2026
Bundessozialgericht: Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R
Sozialgesetzbuch II: §§ 32 und 56
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So hoch ist die Rente nach 45 Arbeitsjahren – Altersrententabelle zeigt es
Wer 45 Jahre durchgängig gearbeitet und stets ein Durchschnittseinkommen erzielt hat, kann mit einer monatlichen Bruttorente von rund 1.835 Euro rechnen. Doch diese sogenannte „Standardrente“ ist für viele Rentnerinnen und Rentner weit entfernt von der Realität.
Was ist die Standardrente – und wer erhält sie überhaupt?Die Deutsche Rentenversicherung spricht von einer „Standardrente“, wenn jemand 45 Jahre lang ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Für jedes dieser Jahre gibt es einen sogenannten Entgeltpunkt. Wer 45 Entgeltpunkte sammelt, erhält – multipliziert mit dem Rentenwert – die Standardrente.
Seit dem 1. Juli 2025 liegt der Rentenwert bundesweit bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Damit ergibt sich bei 45 Punkten eine Bruttorente von 1.835,55 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 215 Euro) bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro – vor Steuern.
Wert ab 1. Juli des Jahres Wert eines Rentenpunkts im Westen Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Westen Wert eines Rentenpunkts im Osten Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Osten 2025 40,79 € 1.835,55 € 40,79 € 1.835,55 € 2024 39,32 € 1.769,40 € 39,32 € 1.769,40 € 2023 37,60 € 1.692,00 € 37,60 € 1.692,00 € 2022 36,02 € 1.620,90 € 35,52 € 1.598,40 € 2021 34,19 € 1.538,55 € 33,47 € 1.506,15 € 2020 34,19 € 1.538,55 € 33,23 € 1.495,35 € 2019 33,05 € 1.487,25 € 31,89 € 1.435,05 € 2018 32,03 € 1.441,35 € 30,69 € 1.381,05 € 2017 31,03 € 1.396,35 € 29,69 € 1.336,05 € 2016 30,45 € 1.370,25 € 28,66 € 1.289,70 € 2015 29,21 € 1.314,45 € 27,05 € 1.217,25 €Doch nur wenige Rentnerinnen und Rentner erreichen diese Idealbedingungen. Im Schnitt liegt die Rentenleistung deutlich darunter.
Realität statt Theorie: Durchschnittsrenten liegen meist deutlich niedrigerTatsächlich erhielten laut Deutscher Rentenversicherung Ende 2023 Männer im Schnitt 1.348 Euro und Frauen 908 Euro an Altersrente. Wer 2023 erstmals in Rente ging, bekam im Westen durchschnittlich 1.091 Euro, im Osten sogar leicht mehr: 1.200 Euro. Das zeigt, dass die Standardrente für viele mehr Hoffnung als Realität ist.
Warum die Abweichung? Die Gründe sind vielfältig:
- Viele Erwerbsbiografien sind von Brüchen, Teilzeit oder Niedriglohn geprägt.
- Nicht jeder schafft 45 Versicherungsjahre.
- Weniger als 5 % der Rentenzugänge im Jahr 2023 wiesen gleichzeitig 45 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre auf.
Die durchschnittliche Entgeltpunktdichte lag 2023 laut Rentenstatistik bei lediglich 0,869 Punkten pro Beitragsjahr – weit entfernt vom Idealwert.
Durchschnittsentgelt West Umrechnungsfaktor Durchschnittsentgelt Ost 2025 50.493 € 1 50.493 € 2024 45.358 € 1,014 44.732 € 2023 44.732 € 1,028 43.514 € 2022 42.053 € 1,042 40.358 € 2021 40.463 € 1,056 38.317 € 2020 39.167 € 1,07 36,604 € 2019 39.301 € 1,084 36.255 € 2018 38.212 € 1,1339 33.699 € 2017 37.077 € 1,1374 32.598 € 2016 36,187 € 1,1415 31.700 € 2015 35.363 € 1,1502 30.744 € Besonders langjährig Versicherte: Wer profitiert von der „Rente mit 63“?Menschen mit mindestens 45 Beitragsjahren können unter bestimmten Voraussetzungen abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Dieses Modell, umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, wird seit 2014 schrittweise an das Regelrentenalter angepasst. Wer die Voraussetzungen erfüllt, spart Abschläge von bis zu 14,4 % – ein erheblicher Vorteil.
Netto oder brutto? Was wirklich ankommtBruttorente ist nicht gleich Netto-Rente. Von der gesetzlichen Rente gehen Sozialabgaben ab:
- Krankenversicherung: ca. 7,3 % plus Zusatzbeitrag
- Pflegeversicherung: 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %)
Beispiel: Die Standardrente von 1.835,55 Euro (brutto) ergibt nach Abzügen etwa 1.621 Euro netto. Auch Steuern können noch fällig werden – je nach Höhe der Gesamteinkünfte.
Steuerpflicht im Ruhestand: Was bleibt nach dem Finanzamt?Ab 2025 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 85 %. Das bedeutet: Nur 15 % der Rentenzahlung bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab – dieser liegt 2025 bei 11.604 Euro pro Jahr (bei Ehepaaren: 23.208 Euro).
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente Einnahmen hat (z. B. Miete, Betriebsrente oder Kapitalerträge), überschreitet schnell den Freibetrag und muss Einkommensteuer zahlen.
Die Grundrente: Zusatzleistung für langjährig GeringverdienendeSeit 2021 gibt es die Grundrente. Sie soll Menschen mit niedrigen Rentenansprüchen entlasten, wenn sie trotz geringem Einkommen mindestens 33 Versicherungsjahre vorweisen können. Ab 35 Jahren steigt der Anspruch auf die volle Aufstockung.
Wer profitiert?- Wer über Jahrzehnte in Teilzeit oder im Niedriglohnsektor gearbeitet hat
- Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat
- Wer keine zusätzliche Grundsicherung beantragen möchte
Keine Antragstellung nötig: Die Grundrente wird automatisch geprüft und mit der Rente ausgezahlt. Allerdings erfolgt die Berechnung in vielen Fällen mit Verzögerung, weshalb Nachzahlungen möglich sind.
Renten im europäischen Vergleich: Deutschland im MittelfeldDeutschland liegt mit durchschnittlich 1.440 Euro brutto leicht über dem EU-Durchschnitt von 1.294 Euro (Eurostat, 2021). Doch dieser Vergleich ist mit Vorsicht zu genießen. Denn er basiert auf nominalen Beträgen – nicht auf der Kaufkraft.
Berücksichtigt man die Lebenshaltungskosten, verschiebt sich das Bild:
- Länder wie Österreich (1.962 Euro) oder Niederlande (1.931 Euro) zahlen nominal höhere Renten.
- In Luxemburg erhalten Rentner sogar durchschnittlich 2.575 Euro.
- Dennoch ist in Deutschland die private Vorsorge weitverbreitet – viele Menschen haben eine Betriebsrente, Riester-Rente oder setzen auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
Nur rund 52 % der Haushalte verlassen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente. Weitere Einnahmequellen:
- Betriebsrenten: Immer mehr Tarifverträge beinhalten arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenmodelle.
- Private Rentenversicherungen: Zahlreiche Menschen nutzen Sofortrenten aus Lebensversicherungen.
- Immobilienverrentung: Wer Eigentum besitzt, kann über Rückmietmodelle oder Leibrente zusätzliche Einnahmen erzielen.
- Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ergänzen das Budget.
- Erwerbstätigkeit im Alter: Über 1,5 Millionen Ruheständler in Deutschland arbeiten weiter – teils aus finanziellen Gründen, teils aus sozialen.
Der Beitrag So hoch ist die Rente nach 45 Arbeitsjahren – Altersrententabelle zeigt es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenreform: Diese drei Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze verschont bleiben
Ein Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium sah nach veröffentlichten Berichten vor, die Regelaltersgrenze erst ab Jahrgang 1968 weiter anzuheben. Für die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 wäre es damit beim regulären Rentenbeginn mit 67 Jahren geblieben. Nach der in den Berichten wiedergegebenen Auskunft des Ministeriums war das Papier keine gebilligte Regierungsposition.
Für die persönliche Planung zählt deshalb zunächst die geltende Rechtslage: Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ob und ab welchem Jahrgang sie darüber hinaus steigen wird, ist gesetzlich noch nicht entschieden.
Was über das Papier aus dem Arbeitsministerium bekannt istDer bekannt gewordene Arbeitsentwurf trägt nach der Berichterstattung über das BMAS-Papier den Bearbeitungsstand 21. August 2026. Die Veröffentlichung verweist auf einen Bericht der ZEIT und gibt die Reaktion des Ministeriums wieder. Demnach stammte das Dokument aus einem Fachreferat; die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen.
In diesem Arbeitsstand war offenbar vorgesehen, die Regelaltersgrenze erstmals für die Jahrgänge ab 1968 an die Lebenserwartung zu koppeln. Laut der wiedergegebenen Ministeriumsauskunft wurde an einem Referentenentwurf noch gearbeitet. Die Angaben beschreiben damit einen früheren internen Vorschlag, keinen von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.
Warum es um die Jahrgänge 1965 bis 1967 gehtDie bisherige Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre erreicht mit dem Geburtsjahrgang 1964 ihre letzte Stufe. Dieser Jahrgang wird 2031 67 Jahre alt. Die Jahrgänge 1965, 1966 und 1967 folgen in den Jahren 2032, 2033 und 2034.
Bei einer unmittelbar anschließenden Erhöhung wären diese Versicherten besonders früh betroffen. Begänne die zusätzliche Anhebung erst mit Jahrgang 1968, wären sie davon ausgenommen. Die veröffentlichte Auswertung des Entwurfs durch die FTB-Rentenberatung beschreibt entsprechend eine unveränderte Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1964 bis 1967.
Für sämtliche nachfolgend aufgeführten Jahrgänge gilt heute die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Die Tabelle zeigt ausschließlich, welche Unterschiede sich aus dem beschriebenen Arbeitsentwurf ergeben hätten.
Geburtsjahrgang Bedeutung des internen Arbeitsentwurfs 1964 Weiterhin 67 Jahre; dieser Jahrgang erreicht das Alter 2031. 1965 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2032. 1966 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2033. 1967 Keine zusätzliche Anhebung; der 67. Geburtstag liegt 2034. Ab 1968 Beginn der vorgesehenen Kopplung an die Lebenserwartung. Eine konkrete neue Altersgrenze für den Jahrgang 1968 wurde in der Auswertung nicht beziffert.Die Kalenderjahre bezeichnen das Jahr des Geburtstags, nicht automatisch den Beginn der Rentenzahlung. Dieser hängt zusätzlich vom genauen Geburtsdatum, den erfüllten Voraussetzungen und der Antragstellung ab.
Was 67 Jahre und sechs Monate tatsächlich bedeutenDie Rentenkommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung schrittweise anzuheben. Nach den veröffentlichten Empfehlungen des Gremiums ergäbe sich unter den zugrunde gelegten Annahmen über etwa zehn Jahre ein Anstieg um sechs Monate. Die Regelaltersgrenze läge dann voraussichtlich bei 67 Jahren und sechs Monaten.
Zusätzliche Lebenserwartung soll dabei im Verhältnis zwei zu eins auf die Zeit vor und nach dem regulären Rentenbeginn verteilt werden. Ein zusätzliches Jahr würde rechnerisch eine um acht Monate höhere Altersgrenze und vier zusätzliche Monate Rentenbezug bedeuten. Die Annahmen sollen regelmäßig überprüft werden.
Für den Jahrgang 1968 folgt daraus keine sofortige Anhebung um sechs Monate. Wie groß die ersten Schritte ausfallen und welche Übergangsregeln gelten würden, müsste ein späteres Gesetz festlegen. Der Kommissionsvorschlag und die im internen Entwurf beschriebene Jahrgangsgrenze sind deshalb auseinanderzuhalten.
Warum ein späterer Rentenbeginn diskutiert wirdDas Arbeitsministerium verweist auf den Finanzierungsdruck in der gesetzlichen Rentenversicherung. Geburtenstarke Jahrgänge wechseln in den Ruhestand, während weniger junge Erwerbstätige nachrücken. Eine längere Lebenserwartung verlängert zudem den Rentenbezug, erläutert das BMAS in seinen Fragen und Antworten zur Rentenkommission.
Für Beschäftigte stellt sich daneben die Frage, ob sie ihren Beruf bis zur vorgesehenen Altersgrenze ausüben können. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es deshalb auch auf frühere Rentenzugänge und deren Voraussetzungen an. Eine höhere Regelaltersgrenze bedeutet keine allgemeine Verpflichtung, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben.
Welche Ansprüche nach geltendem Recht bestehenDie Regelaltersrente setzt nach § 35 SGB VI das Erreichen der Altersgrenze und die allgemeine Wartezeit voraus. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre, wie § 50 SGB VI festlegt. Auch für 1968 und später Geborene gilt bisher die Altersgrenze von 67 Jahren.
Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter der hier behandelten Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Grundlage ist § 38 SGB VI. Nach 35 Versicherungsjahren ermöglicht dagegen § 36 SGB VI einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren mit Abschlägen.
Die jeweiligen Versicherungszeiten werden nach unterschiedlichen Regeln angerechnet. Deshalb genügt die Zahl der Berufsjahre allein nicht, um den möglichen Rentenbeginn zu bestimmen. Näheres erläutert unser Beitrag über den früheren Rentenstart ohne 45 Versicherungsjahre.
Warum der Jahrgang 1967 trotzdem von Änderungen betroffen sein könnteEine unveränderte Regelaltersgrenze würde nicht automatisch sämtliche bisherigen Rentenzugänge sichern. Nach der veröffentlichten Auswertung des überholten Entwurfs sollte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren dagegen besondere Voraussetzungen für den Fortbestand dieses Zugangs vorgesehen, etwa eine vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich vereinbarte Altersteilzeit.
Ein konkretes Datum für diesen Stichtag enthielt der ausgewertete Entwurf allerdings nicht; vorgesehen war lediglich ein Platzhalter für den Kabinettsbeschluss. Aus dem Papier lässt sich deshalb keine verlässliche Empfehlung ableiten, durch einen kurzfristigen Vertragsabschluss bestimmte Rentenbedingungen zu sichern.
Für 1967 Geborene hätten damit zwei unterschiedliche Regeln nebeneinanderstehen können: regulärer Rentenbeginn weiterhin mit 67 Jahren, aber eingeschränkter Zugang zur abschlagsfreien Rente mit 65. Die Aussage, drei Jahrgänge blieben von der höheren Regelaltersgrenze ausgenommen, ist deshalb enger als eine Ausnahme von der gesamten Reform.
Was Versicherte jetzt für ihre Planung tun könnenEine aktuelle Rentenauskunft und ein vollständiger Versicherungsverlauf helfen dabei, die Möglichkeiten nach heutiger Rechtslage zu prüfen. Fehlende Zeiten lassen sich durch eine Kontenklärung prüfen und gegebenenfalls ergänzen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Verfahren in ihren Informationen zum Versicherungsverlauf.
Bei einem früheren Ausstieg sollte die Rentenhöhe für den tatsächlich gewünschten Beginn berechnet werden. Eine Hochrechnung bis 67 kann weitere Beiträge unterstellen, die bei einem früheren Ende der Beschäftigung fehlen. Dies erklärt unser Beitrag darüber, warum die Renteninformation bei einem Rentenstart nach 45 Jahren zu Missverständnissen führen kann.
Ein vorsorglich früher Rentenantrag sichert die bisherigen Regeln nicht für die Zukunft. Darauf weist die Rentenversicherung in ihrer Einordnung der Reformvorschläge hin. Ein besonderer Schutz vor späteren Änderungen müsste sich aus gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben.
Praxisbeispiel: Regulärer Rentenbeginn im Juli 2033Eine fiktive Angestellte wurde am 15. Juni 1966 geboren und hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Nach geltendem Recht erreicht sie im Juni 2033 die Regelaltersgrenze und könnte bei rechtzeitiger Antragstellung ab Juli 2033 Rente beziehen. Das ergibt sich aus den Vorschriften zum Rentenbeginn in § 99 SGB VI.
Würde eine spätere Reform die zusätzliche Anhebung tatsächlich erst ab Jahrgang 1968 vorsehen, bliebe dieser reguläre Rententermin für sie unverändert.
Fragen und Antworten zum höheren Rentenalter Würde sich der reguläre Rentenbeginn für die Jahrgänge 1965 bis 1967 verschieben?Nach dem beschriebenen internen Entwurf wäre ihre Regelaltersgrenze bei 67 Jahren geblieben. Ob eine spätere gesetzliche Reform diese Ausnahme übernimmt, ist offen.
Ist die Rente mit 67 Jahren und sechs Monaten bereits beschlossen?Nein. Dieser Wert beschreibt eine mögliche Entwicklung aus der Empfehlung der Rentenkommission, keinen beschlossenen gesetzlichen Stufenplan.
Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1968?Nach geltendem Recht sind es 67 Jahre. Eine höhere Altersgrenze ist für diesen Jahrgang bislang nicht gesetzlich festgelegt.
Können 1967 Geborene weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?Nach heutiger Rechtslage ist das bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren möglich. Die im überholten Entwurf beschriebenen Einschränkungen ändern daran nichts, solange keine entsprechende Neuregelung in Kraft tritt.
Der Beitrag Rentenreform: Diese drei Jahrgänge könnten von der höheren Altersgrenze verschont bleiben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen
Zehn Euro täglich können bei einer stationären Reha bis zu 420 Euro im Kalenderjahr ausmachen. Doch wer wenig verdient, Übergangsgeld erhält oder bereits Zuzahlungen geleistet hat, muss oft weniger zahlen – oder sogar nichts.
Prüfen Sie deshalb eine Zahlungsforderung: Hat die Rentenversicherung Ihre Befreiung, die richtige Tageszahl und frühere Zahlungen berücksichtigt?
Die Deutsche Rentenversicherung erinnert mit ihrer Meldung vom 23. September 2026 an diese Entlastungen.
420 Euro sind die ObergrenzeBei einer stationären medizinischen Reha zahlen Erwachsene grundsätzlich zehn Euro pro Tag, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Dauert die Behandlung drei Wochen, entstehen ohne Befreiung oder Anrechnung 210 Euro.
Für eine Anschlussreha nach dem Krankenhaus gilt eine Grenze von 14 Zuzahlungstagen. Das entspricht höchstens 140 Euro vor der Anrechnung früherer Zuzahlungen.
Eine ambulante oder ganztägig ambulante Reha der Rentenversicherung bleibt zuzahlungsfrei.
Wer vollständig von der Zuzahlung befreit istWaren Sie beim Antrag noch keine 18 Jahre alt, entfällt die Zuzahlung. Auch für Tage mit Übergangsgeld müssen Sie grundsätzlich nichts zahlen. Das DRV-Merkblatt nennt dabei eine Einschränkung: Neben dem Übergangsgeld dürfen Sie kein Erwerbseinkommen beziehen.
Ebenso entfällt die Zuzahlung beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Legen Sie Leistungsbescheide vor, damit die Rentenversicherung Ihren Status berücksichtigen kann.
Unter 1.583 Euro netto: Befreiung beantragenLiegt Ihr monatliches Nettoeinkommen 2026 unter 1.583 Euro, können Sie eine Befreiung beantragen. Entscheidend sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
Grundsätzlich zählt der Monat vor dem Reha-Antrag. Sinkt Ihr Einkommen bis zum Reha-Beginn, können Sie beantragen, stattdessen den Monat vor Beginn der Behandlung als Basis zu nehmen.
Diese ermäßigten Tagessätze gelten 2026Oberhalb der Befreiungsgrenze erhält nicht jeder einen günstigeren Tagessatz. Eine teilweise Befreiung kommt vor allem für Versicherte mit einem minderjährigen Kind infrage; bei einem volljährigen Kind, wenn dies Anspruch auf Kindergeld hat.
Daneben bestehen besondere Möglichkeiten bei Pflege innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Bei der Pflege kommt es darauf an, ob der Partner wegen Ihrer Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ein Pflegegrad allein garantiert keine Ermäßigung. Lassen Sie die Voraussetzungen anhand des Antrags G0160 prüfen. Die folgenden ermäßigten Beträge gelten nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Maßgebliches monatliches Nettoeinkommen 2026 Tägliche Zuzahlung Unter 1.583 Euro 0 Euro auf Antrag; keine zusätzliche Familienvoraussetzung 1.583 bis unter 1.740,20 Euro 5 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.740,20 bis unter 1.898,40 Euro 6 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 1.898,40 bis unter 2.056,60 Euro 7 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.056,60 bis unter 2.214,80 Euro 8 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen 2.214,80 bis unter 2.373 Euro 9 Euro bei erfüllten Zusatzvoraussetzungen Ab 2.373 Euro 10 Euro, sofern kein anderer Befreiungsgrund greift Fiktives Beispiel: Benjamin spart 210 EuroBenjamin ist 52 Jahre alt und lebt in Pankow in Berlin. Er beantragt 2026 eine dreiwöchige stationäre Reha der Rentenversicherung. Sein maßgebliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.550 Euro. Trotzdem erhält er zunächst eine Forderung über 210 Euro, weil der Rentenversicherung die Unterlagen zur Einkommensbefreiung fehlen.
Benjamin reicht den Befreiungsantrag und den Einkommensnachweis ein und legt fristgerecht Widerspruch gegen den Zuzahlungsbescheid ein. In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen vor: Sein Einkommen bleibt unter 1.583 Euro, die Rentenversicherung hebt die Forderung auf. Er muss die 210 Euro nicht zahlen.
Frühere Krankenhauszahlungen anrechnen lassenVergleichen Sie zunächst Reha-Art und berechnete Tage. Bei einer Anschlussrehabilitation darf die Rentenversicherung nicht einfach die allgemeine 42-Tage-Grenze ansetzen.
Prüfen Sie anschließend, ob frühere Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte im selben Kalenderjahr die verbleibenden Zuzahlungstage verringern.
Reichen Sie dafür Zahlungsbelege und Aufenthaltsnachweise ein. Auch Krankenhaustage können zählen, für die wegen einer erreichten Belastungsgrenze oder einer Zuzahlung an die Krankenkasse keine Zahlung mehr anfiel.
Eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse ersetzt jedoch nicht die Befreiung bei der Rentenversicherung.
Fehler korrigieren und Widerspruchsfrist sichernNutzen Sie für die einkommensabhängige Befreiung das Formular G0160, möglichst schon zusammen mit dem Reha-Antrag. Ergänzen Sie die geforderten Einkommensnachweise und gegebenenfalls Unterlagen zu Kindern, Pflege oder früheren Zuzahlungen.
Fehlende Angaben können verhindern, dass die Rentenversicherung eine mögliche Entlastung erkennt.
Liegt bereits ein fehlerhafter Zuzahlungsbescheid vor, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Benennen Sie den konkreten Fehler, etwa eine übersehene Befreiung oder fehlende Anrechnung.
Halten Sie die Formvorgaben der Rechtsbehelfsbelehrung ein; ein Telefonat allein wahrt die Frist nicht.
FAQ: Reha-Zuzahlung Muss ich trotz Übergangsgeld zehn Euro täglich zahlen?Für Tage mit Übergangsgeld grundsätzlich nicht. Beziehen Sie daneben zusätzlich Erwerbseinkommen, muss die Rentenversicherung die Zuzahlung gesondert prüfen.
Reicht meine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse?Nein, sie befreit nicht automatisch von der Reha-Zuzahlung der Rentenversicherung. Reichen Sie die Bescheinigung trotzdem ein, damit anrechenbare Krankenhaustage berücksichtigt werden können.
Bekomme ich mit 1.700 Euro netto automatisch den Fünf-Euro-Satz?Nein. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung vorliegen, etwa wegen eines berücksichtigungsfähigen Kindes; andernfalls bleiben grundsätzlich zehn Euro täglich.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, Formular G0160
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 32 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, G0162
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung, Einkommensgrenzen 2026
Deutsche Rentenversicherung: Zuzahlung bei Rehabilitation, Meldung vom 23. September 2026
Gesetze im Internet: § 84 Sozialgerichtsgesetz – Widerspruchsfrist
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Erfolg gegen Vonovia: Mieter müssen Spezial-Rauchmelder nicht dulden
Zwei Mieter haben sich erfolgreich gegen den Einbau des „Multisensor Plus“ gewehrt. Das Amtsgericht Spandau entschied am 4. September 2026, dass sie die von ihrer Vermieterin angekündigten Geräte nicht dulden müssen. Die zusätzlichen Sensoren und Funktionen genügten dem Gericht nicht, um den Einbau als Modernisierung anzuerkennen, die die Mieter dulden müssen.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 C 85/26 betrifft eine konkrete Wohnung und bedeutet kein allgemeines Einbauverbot. Die Berufung wurde zugelassen. Eine inzwischen eingetretene Rechtskraft ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht bestätigen.
Für die neuen Geräte sollte die Miete steigenDie beklagte Vermieterin ist die GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH aus dem Vonovia-Konzern, die Verwaltung übernimmt die Vonovia Kundenservice GmbH. In der rund 91 Quadratmeter großen Wohnung waren bereits vier Rauchwarnmelder vorhanden. Diese sollten durch Geräte des Herstellers Techem ersetzt werden; zusätzlich war ein Gerät für die Küche vorgesehen.
Der „Multisensor Plus“ verbindet mehrere Sicherheits- und Raumklimafunktionen. Er kann unter anderem vor Kohlenmonoxid warnen sowie Temperatur und Luftfeuchtigkeit erfassen; für die Küche ist eine Hitzewarnung vorgesehen. Die Hausverwaltung kündigte den Einbau als Modernisierung mit einer Mieterhöhung von 3,63 Euro im Monat an.
Die Mieter widersprachen über ihren Mieterschutzverein und erhoben schließlich Klage. Das Gericht gab ihnen recht und legte der Vermieterin die Prozesskosten auf. Der von einer Mieterinitiative veröffentlichte Urteilstext dokumentiert die Entscheidung und ihre Begründung.
Mehr Funktionen allein begründen keine ModernisierungNach § 555d Absatz 1 BGB müssen Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich dulden. Welche Veränderungen darunter fallen, bestimmt § 555b BGB. Dazu gehören etwa Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern.
Das Amtsgericht prüfte deshalb, welchen Nutzen die zusätzlichen Funktionen für die Wohnung tatsächlich bieten. Entscheidend ist eine objektive Verbesserung, nicht allein die Vorliebe einzelner Bewohner für bestimmte Technik.
Für Multifunktionsgeräte vertrat das Gericht folgende Auffassung: Grundsätzlich müsse jede Funktion einen gesetzlichen Modernisierungszweck erfüllen. Andernfalls komme eine Duldung nur infrage, wenn das Gerät ganz überwiegend solchen Zwecken dient, die übrigen Funktionen die Mieter nicht zusätzlich finanziell belasten und der Einbau nach Abwägung der Interessen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sah es hier nicht als erfüllt an.
Ein gleichwertiger Austausch dient der ErhaltungBei der reinen Rauchwarnfunktion erkannte das Gericht keinen zusätzlichen Vorteil, weil entsprechende Melder bereits vorhanden waren. Der bloße Ersatz durch gleichwertige Geräte dient der Erhaltung und rechtfertigt grundsätzlich keine Modernisierungsmieterhöhung. Das entspricht dem BGH-Urteil vom 24. Mai 2023, VIII ZR 213/21. Ein erforderlicher Austausch bleibt dennoch nach § 555a BGB grundsätzlich zu dulden.
Welche Sicherheitsvorteile das Gericht anerkannteEinige Zusatzfunktionen bewertete die Richterin durchaus positiv. Vernetzte Geräte können einen Alarm in mehreren Räumen hörbar machen, und eine Hitzewarnung kann helfen, einen Küchenbrand früher zu erkennen. Bei der Kohlenmonoxidwarnung berücksichtigte das Gericht dagegen, dass die Wohnung keinen Gasanschluss hatte und typische Gefahrenquellen wie Gasherde oder Öfen fehlten.
Funktion des Multisensor Plus Bewertung im Spandauer Verfahren Rauchwarnung als Ersatz vorhandener Melder Keine zusätzliche Verbesserung gegenüber der vorhandenen Ausstattung. Fernwartung Kein zusätzlicher Vorteil gegenüber den im Verfahren herangezogenen fernwartbaren Standardgeräten. Vernetzung innerhalb der Wohnung Sicherheitsgewinn, weil ein Alarm auch bei geschlossenen Türen in anderen Räumen hörbar wird. Kohlenmonoxidwarnung Unter den Bedingungen der betroffenen Wohnung allenfalls geringer zusätzlicher Sicherheitsgewinn. Hitzewarnung in der Küche Verbesserung, weil ein Küchenbrand früher erkannt werden kann; dieser Vorteil betrifft das Küchengerät. Lüftungsempfehlung per LED und Raumklima-App Keine ausreichende Wohnwertverbesserung; der mögliche Nutzen hängt vom Verhalten der Bewohner ab. Optimierter Alarmton, Assistenzlicht und Helligkeitssensor Die Vermieterin hatte eine daraus folgende Verbesserung nicht ausreichend dargelegt.Bei den Raumklimafunktionen verwies das Gericht auf einfache Hygrometer, mit denen Bewohner die Luftfeuchtigkeit selbst überprüfen können. Hinweise einer App verändern das Raumklima zudem nicht unmittelbar, sondern setzen entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten voraus. Den Einbau des gesamten Geräts mussten die Kläger nach Auffassung des Gerichts trotz einzelner Sicherheitsvorteile nicht hinnehmen.
Hinzu kam die angekündigte Kostenverteilung. Abgesehen von der reinen Rauchwarnfunktion sollten auch die Kosten solcher Zusatzfunktionen auf die Mieter umgelegt werden, denen das Gericht keinen Modernisierungszweck zuerkannte. Auch deshalb verneinte es eine Duldungspflicht nach einer ergänzenden Interessenabwägung.
Warum das Gericht die Datenschutzfragen offenlassen konnteDie Mieter befürchteten, dass die Geräte Rückschlüsse auf ihr Wohnverhalten ermöglichen könnten. Sie äußerten außerdem die Sorge, dass Raumklimadaten später bei Streitigkeiten über Schimmel gegen sie verwendet würden. Eine tatsächliche Verwendung der Daten zu solchen Zwecken stellte das Gericht nicht fest.
Die Richterin berücksichtigte jedoch die Bedenken zur Privatsphäre bei der Abwägung der Interessen. Zusätzliche Sicherheitsfunktionen ließen sich auch mit Geräten ohne Raumklimasensorik erreichen. Ob die konkrete Datenverarbeitung gegen Datenschutzrecht verstößt, musste sie für die Entscheidung nicht abschließend klären.
Vonovia erklärt auf seiner Informationsseite zum Multisensor Plus, die Geräte würden standardmäßig ohne lokale Speicherung und Übertragung von Raumklimadaten installiert. Diese Funktionen würden auf Wunsch und mit Einwilligung aktiviert; die Lüftungs-LED arbeite unabhängig davon. Die Angaben des Unternehmens zur Datenverarbeitung beantworten allerdings nicht automatisch die mietrechtliche Frage, ob der Einbau eine zu duldende Modernisierung ist.
Andere Gerichte können zu einem anderen Ergebnis kommenDas Spandauer Urteil bindet andere Gerichte nicht. Nach einer Mitteilung des Berliner Mietervereins verpflichtete das Amtsgericht Herne am 9. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 34 C 18/26 eine Mietpartei zur Duldung. Eine einheitliche Rechtsprechung zum Multisensor Plus besteht damit bislang nicht.
Die Mieterinitiative bezeichnete die Spandauer Entscheidung in ihrer Einordnung vom 14. September 2026 als noch nicht rechtskräftig. Ob inzwischen Berufung eingelegt wurde oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ließ sich bei der öffentlichen Recherche am 26. September 2026 nicht verlässlich bestätigen. Eine aktuelle Auskunft des Gerichts oder der Prozessvertretung liegt hierzu nicht vor.
Einbau und Mieterhöhung sind getrennt zu prüfenSelbst wenn Mieter eine Modernisierung dulden müssen, ist damit nicht jede verlangte Mieterhöhung gerechtfertigt. Nach § 559 BGB können bei bestimmten Modernisierungen grundsätzlich acht Prozent der anrechenbaren Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Aufwendungen für ohnehin erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind nach den gesetzlichen Vorgaben abzuziehen.
Eine Erhöhung muss deshalb anhand der tatsächlich durchgeführten Arbeiten und der Kostenberechnung geprüft werden. Erläuterungen dazu bietet der Beitrag über die Prüfung einer Mieterhöhung und die unterschiedlichen Erhöhungsarten. Auch das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen setzt voraus, dass überhaupt eine entsprechende Modernisierung vorliegt.
Wie Mieter auf eine Ankündigung reagieren könnenBetroffene sollten prüfen lassen, welche Geräte bereits vorhanden sind, welche Funktionen hinzukommen sollen und wie der Vermieter den Nutzen und die Kosten begründet. Dafür werden das Ankündigungsschreiben, Produktinformationen und die angekündigte Berechnung der Mieterhöhung benötigt. Einwände sollten den notwendigen Austausch alter Geräte von der umstrittenen Zusatzausstattung unterscheiden.
Bevor Mieter einen angekündigten Zutritt verweigern oder eine verlangte Mehrzahlung einstellen, sollten sie das Vorgehen mit einem Mieterverein oder einer mietrechtlichen Beratung abstimmen. Funktionierende Rauchwarnmelder sollten wegen des Streits weder entfernt noch außer Betrieb gesetzt werden.
Fragen und Antworten zu den Spezial-Rauchmeldern Gilt das Spandauer Urteil für alle Vonovia-Mieter?Nein, es betrifft die Kläger und die für ihre Wohnung angekündigte Maßnahme. Andere Mieter können die Begründung als Argument heranziehen, erhalten dadurch aber keinen automatischen Anspruch auf dasselbe Ergebnis.
Ist das Urteil rechtskräftig?Die Berufung wurde zugelassen. Eine eingetretene Rechtskraft oder eine tatsächlich eingelegte Berufung ließ sich zum Recherchestand vom 26. September 2026 öffentlich nicht verlässlich bestätigen.
Hat das Gericht eine unzulässige Überwachung festgestellt?Nein. Es berücksichtigte die Bedenken der Mieter zur Privatsphäre, musste die datenschutzrechtlichen Streitfragen aber nicht abschließend entscheiden.
Darf der Vermieter alte Rauchmelder trotzdem austauschen?Ja, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich zu dulden. Ein gleichwertiger Ersatz allein rechtfertigt jedoch keine Modernisierungsmieterhöhung.
Können zusätzliche Sicherheitsfunktionen eine Modernisierung begründen?Ja, wenn sie eine gesetzlich anerkannte Verbesserung bewirken. Das Amtsgericht Spandau erkannte einzelne Sicherheitsvorteile an, verneinte aber die Duldungspflicht für den angekündigten Einbau der Multifunktionsgeräte insgesamt.
Können bereits gezahlte Mietaufschläge zurückverlangt werden?Das Urteil ordnet keine allgemeine Rückzahlung an. Ob ein Anspruch besteht, muss anhand der jeweiligen Mieterhöhung und des Mietverhältnisses geprüft werden.
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Streit um Pflegereform: Diese Einschnitte drohen und diese Ansprüche bleiben
Die geplante Pflegereform gerät kurz vor dem vorgesehenen Kabinettstermin ins Stocken. Nach dem angekündigten Widerstand der SPD ist offen, ob das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September von der Bundesregierung beschlossen wird. Für Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen gilt: Die diskutierten Kürzungen sind bislang nicht beschlossen, bestehende Ansprüche werden durch die Reformdebatte nicht verändert.
SPD verlangt Änderungen an den ReformplänenSPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hat am Abend des 25. September Widerstand gegen die bisherigen Pläne angekündigt. Nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios droht deshalb die für Mittwoch vorgesehene Kabinettsbefassung auszufallen. Weitere Gespräche sollen am Montag, dem 28. September, stattfinden; eine endgültige Absage des Termins meldete die Tagesschau in ihrem Bericht vom 25. September nicht.
Mit der Reform will die Bundesregierung die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Die SPD fordert eine Begrenzung der Eigenanteile durch einen Pflegedeckel und eine Pflegeversicherung, in die alle einzahlen. Bleibt die Trennung zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung bestehen, verlangt sie zumindest einen finanziellen Ausgleich zwischen beiden Systemen. Der Konflikt betrifft damit sowohl die Leistungen als auch die Frage, wer ihre Finanzierung trägt.
Gesundheitsminister Carsten Linnemann hatte den Kabinettstermin noch am 23. September im Bundestag bekräftigt. In der Regierungsbefragung verwies er auf die laufende Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Ob die angekündigten Gespräche rechtzeitig zu einer Einigung führen, ist offen.
Warum die bisherigen Ansprüche weitergeltenDie unveränderte Rechtslage ist keine Folge der angekündigten SPD-Blockade. Sie ergibt sich daraus, dass die geplanten Änderungen noch nicht als Gesetz in Kraft getreten sind. Auf der BMG-Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz wird weiterhin der Stand vom 5. Juni 2026 mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf dokumentiert.
Ein solcher Entwurf enthält Vorschläge des Ministeriums und berechtigt Pflegekassen nicht zu Kürzungen. Auch ein Kabinettsbeschluss würde die Ansprüche nicht sofort verändern: Anschließend wären das parlamentarische Verfahren, die Ausfertigung und die Verkündung erforderlich. Ab wann neue Vorschriften gelten, richtet sich nach den Bestimmungen zum Inkrafttreten; der Bundestag erläutert diese Schritte im Überblick zum Gesetzgebungsverfahren.
Rentenabsicherung: Was heute gilt und was geändert werden sollteWer einen Angehörigen zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge über die Pflegeversicherung erhalten. Die gepflegte Person muss grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 haben, und die Pflege muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich an regelmäßig mindestens zwei Tagen umfassen. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit darf regelmäßig 30 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die Beitragshöhe hängt unter anderem vom Pflegegrad, den bezogenen Leistungen und der Aufteilung der Pflege ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen für die Absicherung von Pflegepersonen. Für Angehörige, die ihre Berufstätigkeit wegen der Pflege einschränken, können diese Beiträge einen Teil der fehlenden Altersvorsorge ausgleichen.
Der im Juni veröffentlichte Entwurf sieht vor, die Berechnungsgrundlagen für diese Beiträge ab Januar 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu senken. Für künftige Pflegezeiten würden Betroffene dadurch rund 30 Prozent weniger Rentenansprüche erwerben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt in ihrer Stellungnahme vor einem erhöhten Altersarmutsrisiko, insbesondere für pflegende Frauen.
Eine Kürzung der gesamten Altersrente um 30 Prozent beschreibt dieser Vorschlag nicht. Er betrifft den weiteren Rentenaufbau aus Pflegezeiten, nicht rückwirkend bereits erworbene Ansprüche. Gegen-Hartz hat die Berechnung und die möglichen Folgen im Beitrag über die geplante Verringerung der Rentenansprüche aus Angehörigenpflege erläutert.
Linnemann hat sich in der Regierungsbefragung vom 23. September gegen Rentenkürzungen für pflegende Angehörige ausgesprochen. Ob die angekündigte Rücknahme vollständig in einen überarbeiteten Gesetzentwurf übernommen wird, lässt sich anhand der bisher veröffentlichten Unterlagen noch nicht überprüfen.
Welche weiteren Einschnitte im Juni-Entwurf stehenDie folgenden Vorschläge stammen ebenfalls aus dem im Juni veröffentlichten Entwurf und sind nicht beschlossen. Sie betreffen den Zugang zu Pflegeleistungen sowie die Unterstützung zu Hause. Beschrieben werden sie unter anderem in den Stellungnahmen der Rentenversicherung und des Sozialverbands VdK zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Geplanter Eingriff Mögliche Folgen für Betroffene Keine weiteren Rentenbeiträge aus Pflege für bestimmte Teilrentner Pflegepersonen mit einer Teilrente wegen Alters könnten nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Pflegetätigkeit keine weiteren Rentenansprüche mehr erwerben. Höhere Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 Bei der Begutachtung wären stärkere Beeinträchtigungen erforderlich, um den jeweiligen Pflegegrad zu erreichen. Halbiertes neues Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten Bei erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades würden Menschen mit Pflegegrad 2 oder 3 zunächst nur die Hälfte des vorgesehenen Budgets erhalten. Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 Menschen mit Pflegegrad 1 würden den bisherigen Entlastungsbetrag verlieren.Das geplante Entlastungsbudget soll künftig an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten und ist vom heutigen Entlastungsbetrag zu unterscheiden. Die vorgesehene Halbierung betrifft deshalb eine geplante neue Leistung, keine bereits geltende Kürzung des Pflegegeldes. Einzelheiten erläutert der Beitrag über die Reformpläne für die ersten drei Monate nach Feststellung eines Pflegegrades.
Diese Pflegegeldbeträge gelten weiterhinDas volle monatliche Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2 weiterhin 347 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro. Für Pflegegrad 4 gelten 800 Euro und für Pflegegrad 5 insgesamt 990 Euro. Grundlage ist § 37 SGB XI; einen Überblick bietet die Pflegegeld-Tabelle für 2026.
Die tatsächliche Zahlung hängt vom individuellen Anspruch ab und kann etwa bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen geringer ausfallen. Auch eine veränderte Pflegesituation kann unabhängig von der Reform zu einem anderen Bescheid führen. Bestehende Beratungs- und Nachweispflichten bleiben zu beachten.
Was die nächsten Verhandlungen klären müssenDie SPD verlangt Änderungen, doch ob und in welchem Umfang sie sich durchsetzt, steht noch nicht fest. Ein überarbeiteter Entwurf würde erkennen lassen, welche Kürzungsvorschläge gestrichen, abgeschwächt oder beibehalten werden.
Fragen und Antworten zur Pflegereform Ist der Kabinettstermin am 30. September bereits abgesagt?Nach dem Bericht des ARD-Hauptstadtstudios vom 25. September ist der Termin gefährdet, aber nicht endgültig abgesagt. Für den 28. September sind weitere Gespräche angekündigt.
Wird mein Pflegegeld wegen der Reform jetzt gekürzt?Nein. Die diskutierten Vorschläge ändern bislang nichts an den geltenden Ansprüchen auf Pflegegeld.
Geht es um 30 Prozent weniger Gesamtrente?Nein. Der Juni-Entwurf sieht einen geringeren Rentenaufbau aus künftigen Pflegezeiten vor, keine pauschale Kürzung der gesamten Altersrente.
Würde ein Kabinettsbeschluss die Kürzungen sofort wirksam machen?Nein. Entscheidend wären das weitere Gesetzgebungsverfahren und der im verabschiedeten Gesetz festgelegte Beginn der jeweiligen Regelungen.
Sollte ich mit einem Pflegeantrag die Reform abwarten?Wer bereits Unterstützung benötigt, sollte seinen Anspruch nach geltendem Recht prüfen lassen. Die angekündigten Verhandlungen sind kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben.
Der Beitrag Streit um Pflegereform: Diese Einschnitte drohen und diese Ansprüche bleiben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld-Reform 2027: Neuberechnung kann den bestehenden Schutz beenden
Wer bereits Wohngeld erhält, soll durch die geplante Reform nicht automatisch ab Januar 2027 weniger Geld bekommen. Bestehende Bewilligungen sollen grundsätzlich bis zu ihrem vorgesehenen Ende weiterlaufen. Ändern sich jedoch die Verhältnisse und muss die Behörde deshalb neu entscheiden, kann dieser Schutz entfallen.
Entscheidend ist, ob ein Haushalt höheres Wohngeld beantragt oder die Behörde den Anspruch wegen gestiegenen Einkommens oder anderer anspruchsmindernder Veränderungen überprüfen muss. Für beide Fälle gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Ein Erhöhungsantrag allein berechtigt die Wohngeldstelle nicht zur Kürzung.
Stand: 26. September 2026. Der Beitrag erläutert den Regierungsentwurf zur Wohngeldreform; die beschriebene Übergangsregelung gilt noch nicht.
Wie lange der bisherige Bescheid schützen sollDer geplante § 42e Absatz 1 WoGG betrifft Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinausreicht. Bis zum Ende dieses Zeitraums soll der bisherige Betrag weitergezahlt werden. Wer etwa seit Oktober 2026 eine zwölfmonatige Bewilligung hat, soll bei unveränderten Verhältnissen grundsätzlich bis September 2027 dieselbe Zahlung erhalten.
Der Entwurf lässt allerdings die Vorschriften über Änderungen des Wohngeldes, die Unwirksamkeit eines Bescheids und die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen ausdrücklich bestehen. Der Schutz vor reformbedingten Kürzungen ist deshalb keine Garantie für jede Veränderung im Haushalt. Das ergibt sich aus dem geplanten § 42e WoGG.
Für zum Jahreswechsel noch nicht entschiedene Anträge sieht der Entwurf gesonderte Übergangsregeln vor.
Wann bei einer Neuberechnung neues Recht gelten sollMuss die Behörde nach § 27 WoGG neu entscheiden, soll sie die betroffenen Monate getrennt betrachten. Für Monate bis Dezember 2026 soll das bisherige Recht gelten, für Monate ab Januar 2027 das neue. Diese Vorgabe steht im geplanten § 42e Absatz 2.
Eine erst im April 2027 eingetretene Änderung würde deshalb nicht automatisch eine Neuberechnung ab Januar auslösen. Ab wann sich die Änderung auswirkt, richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften. Die Übergangsregelung bestimmt lediglich, welches Recht für die betroffenen Monate anzuwenden wäre.
Das kann finanziell spürbar werden, weil der Entwurf unter anderem die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und die Wohngeldformel ändern will. Die Halbierung dieser Komponente bedeutet keine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Der Anspruch müsste für den jeweiligen Haushalt neu berechnet werden. Die Gesetzesbegründung zu § 42e Absatz 2 bestätigt die vorgesehene Anwendung neuen Rechts bei solchen Neuentscheidungen.
Ein Erhöhungsantrag setzt einen höheren Anspruch vorausNach geltendem Recht kommt eine Erhöhung während des Bewilligungszeitraums in Betracht, wenn das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt. Ein weiterer Anlass ist ein Anstieg der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als zehn Prozent, wobei die gesetzliche Heizkostenentlastung beim Vergleich herausgerechnet wird. Auch eine höhere Zahl zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder kann einen Erhöhungsanspruch begründen.
In allen Fällen muss die Berechnung tatsächlich ein höheres Wohngeld ergeben. Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegt ein Antrag vor, muss die Behörde das Wohngeld nach § 27 Absatz 1 WoGG neu bewilligen. Genau zehn Prozent reichen für die Einkommens- oder Mietschwelle nicht aus; bei zusätzlichen Haushaltsmitgliedern gibt es keine solche Prozentgrenze.
Beim Einkommen zählt der nach dem Wohngeldrecht ermittelte Betrag, nicht einfach der Nettolohn. Ebenso lässt sich aus einer höheren Warmmiete allein kein Erhöhungsanspruch ableiten. Weitere Einzelheiten erklären die Beiträge zur Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld und dazu, warum eine höhere Warmmiete nicht automatisch mehr Wohngeld bringt.
Ergibt die Prüfung keine Erhöhung, erlaubt § 27 Absatz 1 allein keine Herabsetzung. Ohne einen anderen gesetzlichen Änderungsgrund bleibt der bisherige Bescheid bestehen. Werden bei der Prüfung weitere Umstände bekannt, können diese allerdings eine gesonderte Entscheidung rechtfertigen.
Eine allgemeine Warnung vor Erhöhungsanträgen wäre deshalb falsch. Bei erheblich gesunkenem Einkommen kann weiterhin ein Anspruch auf mehr Wohngeld bestehen. Die neuen Berechnungsregeln könnten eine mögliche Erhöhung verringern oder dazu führen, dass sich kein höherer Anspruch ergibt.
Bei höherem Einkommen kann die Behörde selbst tätig werdenFür eine Herabsetzung gelten andere Anforderungen. Nach dem geltenden § 27 Absatz 2 WoGG muss die Behörde neu entscheiden, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent steigt und dadurch das Wohngeld sinkt oder entfällt. Dafür braucht es keinen Antrag.
Eine entsprechende Entscheidung kann auch bei einer Verringerung der berücksichtigten Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent nach Abzug der Heizkostenentlastung erforderlich werden. Gleiches gilt, wenn weniger Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind und mindestens eines verbleibt. Auch dann muss der Anspruch sinken oder entfallen; bei einem Todesfall sind besondere Schutzvorschriften zu beachten.
Bei einer solchen Neuberechnung für Monate ab Januar 2027 könnten sich nach dem Entwurf sowohl die veränderten Verhältnisse als auch die neuen Berechnungsregeln auswirken. Der bisherige Bescheid würde den alten Zahlbetrag dann nicht bis zu seinem ursprünglichen Ablauf sichern.
Welche Ausnahmen der Entwurf zusätzlich vorsiehtDie Reform soll auch die Voraussetzungen behördlicher Änderungen präzisieren. Für Neuentscheidungen nach § 27 Absatz 2 sollen die veränderten Verhältnisse mindestens drei zusammenhängende Monate innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums bestehen. Beginnt die Änderung erst während eines Monats, soll dieser Monat bei der Dreimonatsprüfung nicht mitzählen.
Bei Bewilligungen für insgesamt höchstens sechs Monate sollen § 27 Absatz 2 und 3 dagegen nicht angewendet werden. Das betrifft die dort geregelten behördlichen Neuentscheidungen und Mitteilungspflichten. Gemeint ist die gesamte Bewilligungsdauer, nicht eine Restlaufzeit von sechs Monaten. Diese Änderungen stehen in Artikel 1 Nummer 17 des Regierungsentwurfs.
Andere Vorschriften, etwa zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen, bleiben davon unberührt. Die geplanten Ausnahmen dürfen außerdem nicht vorzeitig angewendet werden: Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Pflichten.
Die Fallgruppen im Überblick Situation Folgen nach dem Regierungsentwurf Alter Bescheid läuft 2027 weiter; keine rechtlich relevante Änderung Der bisherige Betrag soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Voraussetzungen eines Erhöhungsantrags sind erfüllt Höheres Wohngeld ist zu bewilligen; für betroffene Monate ab Januar 2027 soll neues Recht gelten. Erhöhungsantrag ergibt keinen höheren Anspruch Ohne anderen gesetzlichen Änderungsgrund bleibt die bisherige Bewilligung bestehen. Voraussetzungen einer Herabsetzung nach § 27 Absatz 2 sind erfüllt Die Behörde muss neu entscheiden; für betroffene Monate ab Januar 2027 soll neues Recht gelten. Wohngeld ist für insgesamt höchstens sechs Monate bewilligt Die geplante Ausnahme soll Neuentscheidungen und Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 2 und 3 ausschließen. Nach Ablauf des alten Bescheids beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum Der bisherige Schutz setzt sich nicht automatisch fort. Änderungen melden: Der Bescheid nennt die VergleichsbeträgeEin freiwilliger Erhöhungsantrag ist von einer verpflichtenden Änderungsmitteilung zu unterscheiden. Nach geltendem Recht müssen bestimmte nicht nur vorübergehende Änderungen unverzüglich gemeldet werden. Dazu zählt ein Anstieg der gesetzlich bezeichneten Einkünfte und Einnahmen um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid ausgewiesenen Betrag.
Diese Vergleichsgröße ist nicht mit dem Gesamteinkommen bei der Anspruchsberechnung gleichzusetzen. Betroffene sollten deshalb die Beträge und Hinweise im eigenen Bescheid heranziehen. Die entsprechenden Vorgaben stehen in § 27 Absatz 3 WoGG und § 24 Absatz 3 WoGG.
Beispiel: Einkommensrückgang während der BewilligungEin fiktiver Zweipersonenhaushalt erhält seit Oktober 2026 Wohngeld bis September 2027. Im Februar sinkt sein wohngeldrechtliches Gesamteinkommen von 1.600 auf 1.360 Euro monatlich, also um 15 Prozent. Der Haushalt beantragt noch im Februar eine Erhöhung.
Würde die Reform wie vorgeschlagen gelten, müsste die Behörde für die betroffenen Monate das neue Recht berücksichtigen. Ergäbe die Berechnung einen höheren Anspruch, müsste sie das Wohngeld erhöhen. Ergäbe sich kein höherer Anspruch und läge kein anderer Änderungsgrund vor, bliebe der bisherige Bescheid bestehen. Der Einkommensrückgang allein sagt somit noch nicht, wie viel zusätzliches Wohngeld der Haushalt bekäme.
Fragen und Antworten Gilt die geplante Übergangsregelung bereits?Nein, die hier erläuterte Regelung gilt zum angegebenen Redaktionsstand noch nicht. Der Beitrag beschreibt den Regierungsentwurf, nicht bereits anwendbares Recht für 2027.
Kann ein Erhöhungsantrag allein mein Wohngeld senken?Nein, § 27 Absatz 1 setzt einen höheren Anspruch voraus. Eine Kürzung benötigt eine andere gesetzliche Grundlage und die dafür erforderlichen Voraussetzungen.
Reicht ein Einkommensrückgang von genau zehn Prozent?Nein, für diesen Erhöhungsgrund verlangt das Gesetz mehr als zehn Prozent. Zusätzlich muss sich ein höheres Wohngeld ergeben.
Führt jede Gehaltserhöhung zu einer Kürzung?Nein, nach geltendem Recht muss das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent steigen und dadurch der Wohngeldanspruch sinken oder entfallen. Eine entsprechende Steigerung des Brutto- oder Nettolohns allein genügt als Nachweis dafür nicht. Der Entwurf sieht außerdem die beschriebenen Regeln zur Mindestdauer der Änderung und zu kurzen Bewilligungszeiträumen vor.
Gilt der alte Betrag auch nach einem Weiterleistungsantrag?Der Schutz des bisherigen Bescheids soll mit dessen Bewilligungszeitraum enden. Für einen anschließenden neuen Zeitraum wäre der Anspruch nach dem dann geltenden Recht zu prüfen.
Der Beitrag Wohngeld-Reform 2027: Neuberechnung kann den bestehenden Schutz beenden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld in 2026: Mit diesem Einkommen besteht auch ein Wohngeldanspruch
Ob ein Haushalt 2026 Wohngeld erhält, lässt sich nicht an einer einzigen Einkommensgrenze ablesen. Die zulässige Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der örtlichen Mietenstufe, der berücksichtigungsfähigen Miete und den persönlichen Abzügen ab.
Für eine alleinlebende Person liegt die rechnerische Einkommensobergrenze 2026 je nach Mietenstufe ungefähr zwischen 1.443 und 1.619 Euro monatlichem Gesamteinkommen.
Bei Arbeitnehmern kann das tatsächliche Bruttoeinkommen deutlich höher sein, weil Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Freibeträge berücksichtigt werden.
Eine feste Wohngeldgrenze gibt es nichtDas Wohngeldgesetz nennt keinen bundesweit einheitlichen Betrag, bis zu dem jeder Haushalt Wohngeld erhalten kann.
Nach § 4 Wohngeldgesetz werden die Haushaltsgröße, die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung und das monatliche Gesamteinkommen miteinander verrechnet.
Deshalb können zwei Personen mit demselben Einkommen unterschiedliche Ergebnisse erhalten. Wer in einer Gemeinde mit hoher Mietenstufe wohnt und eine entsprechend hohe Miete zahlt, kann auch bei einem höheren Einkommen noch einen Zuschuss bekommen.
Die Berechnungswerte wurden zum 1. Januar 2025 angepasst und gelten auch im Jahr 2026. Die regelmäßige Fortschreibung erfolgt im Abstand von zwei Jahren, sodass es zum Jahreswechsel 2025/2026 keine automatische Erhöhung der Grenzbeträge gab.
Diese Einkommensobergrenzen gelten 2026 als OrientierungDie folgende Tabelle zeigt das ungefähre monatliche Gesamteinkommen nach den wohngeldrechtlichen Abzügen. Sie geht von einer Miete aus, die mindestens den jeweils anwendbaren Höchstbetrag erreicht, und enthält keine zusätzlichen persönlichen Freibeträge.
Haushaltsmitglieder Mietenstufe I Mietenstufe III Mietenstufe V Mietenstufe VII 1 Person ca. 1.443 Euro ca. 1.509 Euro ca. 1.568 Euro ca. 1.619 Euro 2 Personen ca. 1.953 Euro ca. 2.037 Euro ca. 2.114 Euro ca. 2.181 Euro 3 Personen ca. 2.453 Euro ca. 2.552 Euro ca. 2.640 Euro ca. 2.717 Euro 4 Personen ca. 3.324 Euro ca. 3.452 Euro ca. 3.570 Euro ca. 3.671 Euro 5 Personen ca. 3.822 Euro ca. 3.962 Euro ca. 4.089 Euro ca. 4.200 EuroDie Beträge sind keine allgemeinen Netto- oder Bruttolohnobergrenzen. Gemeint ist das Einkommen, das nach der Berechnung nach dem Wohngeldgesetz übrig bleibt.
Liegt die tatsächliche Miete unter dem gesetzlichen Höchstbetrag, kann die persönliche Einkommensgrenze niedriger ausfallen. Freibeträge wegen Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Alleinerziehung, Grundrentenzeiten oder Unterhaltszahlungen können den Anspruch dagegen bei einem höheren Ausgangseinkommen ermöglichen.
Wie hoch darf der Bruttolohn sein?Bei einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer werden häufig 30 Prozent vom wohngeldrechtlich ermittelten Einkommen abgezogen. Je zehn Prozent entfallen auf Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung, sofern entsprechende Zahlungen anfallen.
Eine alleinlebende Person in Mietenstufe III kann bei einem monatlichen Gesamteinkommen von ungefähr 1.509 Euro noch im Anspruchsbereich liegen. Bei einem vereinfachten Abzug von 30 Prozent entspricht dies rund 2.155 Euro vor dem pauschalen Abzug.
In Mietenstufe VII wären es bei einer Person etwa 2.313 Euro vor einem Abzug von 30 Prozent. Werbungskosten oder persönliche Freibeträge können die mögliche Bruttogrenze zusätzlich anheben.
Diese Umrechnung darf nicht mit einer individuellen Wohngeldberechnung verwechselt werden. Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt wird und welche Versicherungsbeiträge anerkannt werden, prüft die Wohngeldbehörde für jedes Haushaltsmitglied gesondert.
Warum Bruttoeinkommen und Gesamteinkommen nicht gleich sindAusgangspunkt sind grundsätzlich die positiven Einkünfte der berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Bei Arbeitnehmern werden zuvor Werbungskosten abgezogen, wobei ohne höhere nachgewiesene Ausgaben regelmäßig die steuerliche Arbeitnehmerpauschale einbezogen wird.
Danach kommen die Abzüge für Steuern und Versicherungsbeiträge hinzu. Nach § 16 Wohngeldgesetz werden jeweils zehn Prozent abgezogen, wenn Einkommensteuer, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.
Wer alle drei Belastungen trägt, kann damit einen Abzug von insgesamt 30 Prozent erhalten. Bei Rentnern oder Personen mit steuerfreien Einnahmen kann der Abzug geringer ausfallen, sodass derselbe Bruttobetrag zu einem höheren anrechenbaren Gesamteinkommen führt.
Welches Einkommen wird berücksichtigt?Zum Einkommen können Arbeitslohn, Renten, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss sowie Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit gehören. Auch bestimmte steuerfreie Einnahmen werden nach § 14 Wohngeldgesetz ganz oder teilweise einbezogen.
Bei schwankendem Einkommen zählt nicht nur der Betrag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Behörde erstellt eine Prognose über das Einkommen, das während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich erzielt wird.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere wiederkehrende Sonderzahlungen werden anteilig auf die Monate verteilt. Bei Selbstständigen wird regelmäßig der erwartete Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben betrachtet.
Kindergeld wird nicht als wohngeldrechtliches Einkommen angerechnet. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss für ein Kind können dagegen in die Berechnung einfließen.
Diese Freibeträge können den Anspruch sichernBei einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 kann jährlich ein Freibetrag von 1.800 Euro abgezogen werden. Das entspricht rechnerisch 150 Euro pro Monat.
Der Freibetrag gilt ebenfalls bei einem Grad der Behinderung unter 100, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit besteht und die betroffene Person häuslich, teilstationär oder vorübergehend in Kurzzeitpflege versorgt wird. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 17 Wohngeldgesetz.
Alleinerziehende erhalten unter den gesetzlichen Bedingungen einen jährlichen Freibetrag von 1.320 Euro. Für ein erwerbstätiges Kind unter 25 Jahren kann dessen Arbeitseinkommen bis zu 1.200 Euro jährlich außer Betracht bleiben.
Auch gesetzliche Unterhaltszahlungen können das anrechenbare Einkommen reduzieren. Bei Personen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten kommt außerdem ein besonderer Grundrentenfreibetrag in Betracht.
Auch ein sehr niedriges Einkommen kann Probleme verursachenWohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und keine vollständige Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Deshalb prüft die Behörde bei einem auffällig niedrigen Einkommen, wie der Haushalt Miete, Lebensmittel und sonstige Ausgaben bezahlt.
Eine gesetzlich festgelegte allgemeine Mindesteinkommensgrenze gibt es jedoch nicht. Zur Finanzierung können beispielsweise Unterhaltsleistungen, Ersparnisse, Unterstützung durch Angehörige oder Einnahmen herangezogen werden, die nicht vollständig als Wohngeldeinkommen zählen.
Kann der Lebensunterhalt nicht nachvollziehbar finanziert werden, kommt möglicherweise Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe statt Wohngeld infrage. Wer bereits eine Leistung erhält, in der die Unterkunftskosten enthalten sind, ist nach § 7 Wohngeldgesetz</a grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.
Eine Ausnahme kann entstehen, wenn der Bezug der anderen Sozialleistung durch Wohngeld vermieden oder beendet werden kann. Haushalte mit einem Einkommen knapp über dem Grundsicherungsbedarf sollten deshalb beide Ansprüche prüfen lassen.
Die Mietenstufe beeinflusst die EinkommensgrenzeDeutschland ist beim Wohngeld in sieben Mietenstufen eingeteilt. Mietenstufe I steht für ein vergleichsweise niedriges örtliches Mietenniveau, während Mietenstufe VII besonders teure Gemeinden erfasst.
Für eine alleinlebende Person können 2026 je nach Stufe zwischen 361 und 677 Euro der Bruttokaltmiete als Höchstbetrag berücksichtigt werden. Hinzu kommen die gesetzliche Heizkostenentlastung von 110,40 Euro und eine Klimakomponente von 19,20 Euro.
Bei zwei Personen liegt der reine Miethöchstbetrag zwischen 437 und 820 Euro. Die gesetzlichen Werte sind in Anlage 1 zum Wohngeldgesetz geregelt.
Ist die tatsächliche Bruttokaltmiete höher, führt der übersteigende Teil nicht zu weiterem Wohngeld. Ist sie niedriger, wird nur die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete in die Formel eingesetzt.
Wohngeld unter zehn Euro wird nicht ausgezahltAuch ein Einkommen knapp unter einer rechnerischen Obergrenze garantiert noch keinen Anspruch. Ergibt die Berechnung weniger als zehn Euro Wohngeld im Monat, besteht nach § 21 Wohngeldgesetz kein Zahlungsanspruch.
Die in der Tabelle genannten Beträge markieren daher nur einen ungefähren oberen Bereich. Bereits geringe Abweichungen bei der Miete, beim Einkommen oder bei den Abzügen können dazu führen, dass der errechnete Zuschuss unter zehn Euro sinkt.
Geplante Kürzungen ab 2027 ändern die Werte für 2026 nichtDas Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wohngeldes beschlossen. Vorgesehen sind ab 2027 unter anderem eine veränderte Wohngeldformel und eine Halbierung der Heizkostenkomponente.
Für Ansprüche im Jahr 2026 gelten diese Pläne noch nicht. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Änderungen erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten; außerdem ist das parlamentarische Verfahren noch zu durchlaufen.
Bereits erteilte Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gültig bleiben. Wer im Jahr 2026 Wohngeld beantragt, wird deshalb nach den derzeit geltenden Berechnungswerten beurteilt.
Ein rechtzeitiger Antrag verhindert finanzielle VerlusteWohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht.
Wer die Unterlagen noch nicht vollständig zusammengestellt hat, sollte den Antrag dennoch fristwahrend einreichen und fehlende Nachweise nachreichen. Ein erst im Folgemonat gestellter Antrag kann den Zuschuss für den vorherigen Monat kosten.
Eine unverbindliche Vorprüfung ist über den Wohngeldrechner des Bundes möglich. Die verbindliche Entscheidung trifft ausschließlich die örtliche Wohngeldbehörde.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Arbeitnehmerin wohnt in einer Gemeinde der Mietenstufe III und zahlt 620 Euro Bruttokaltmiete. Sie verdient monatlich 2.050 Euro brutto und zahlt Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Nach Abzug der Werbungskosten und der möglichen Pauschalabzüge liegt ihr wohngeldrechtliches Gesamteinkommen deutlich unter dem Bruttolohn. Da die Einkommensobergrenze bei einer ausreichend hohen Miete in dieser Mietenstufe ungefähr 1.509 Euro beträgt, kann ein Wohngeldanspruch bestehen.
Die genaue Höhe hängt davon ab, welche Werbungskosten anerkannt werden und wie hoch die berücksichtigungsfähige Miete ausfällt. Die Arbeitnehmerin sollte deshalb einen Antrag stellen, auch wenn ihr Bruttolohn zunächst zu hoch erscheint.
Häufige Fragen und Antworten zum Wohngeld 2026 1. Wie hoch ist die Einkommensgrenze für eine alleinlebende Person?Das monatliche Gesamteinkommen darf bei einer ausreichend hohen Miete ungefähr zwischen 1.443 Euro in Mietenstufe I und 1.619 Euro in Mietenstufe VII liegen. Dabei handelt es sich um das Einkommen nach den wohngeldrechtlichen Abzügen und nicht um den Bruttolohn.
2. Kann man mit 2.000 Euro brutto Wohngeld bekommen?Ja, das ist insbesondere bei einer alleinlebenden sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person möglich. Entscheidend sind die Mietenstufe, die Miete, die Werbungskosten, die Versicherungsbeiträge und weitere Freibeträge.
3. Gibt es ein Mindesteinkommen für Wohngeld?Eine feste gesetzliche Untergrenze existiert nicht. Der Haushalt muss der Behörde aber nachvollziehbar erklären können, wie der Lebensunterhalt und der nicht durch Wohngeld gedeckte Teil der Wohnkosten finanziert werden.
4. Wird Kindergeld als Einkommen angerechnet?Kindergeld gehört nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und eigenes Erwerbseinkommen eines Kindes können dagegen berücksichtigt werden, wobei für arbeitende Kinder unter 25 Jahren ein Freibetrag möglich ist.
5. Können Rentner 2026 Wohngeld erhalten?Ja, auch Rentner können Mietzuschuss oder Lastenzuschuss erhalten. Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten kann ein zusätzlicher Freibetrag das anrechenbare Renteneinkommen senken.
6. Muss ein Antrag gestellt werden, wenn die Tabellenwerte knapp überschritten werden?Ein Antrag kann sich trotzdem lohnen, weil Tabellen nur vereinfachte Orientierungswerte zeigen. Persönliche Freibeträge, höhere Werbungskosten, Unterhaltszahlungen oder eine besondere Einkommenszusammensetzung können weiterhin zu einem Anspruch führen.
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EM-Rente 2027: Hinzuverdienstgrenze soll steigen – doch die Arbeitszeit bleibt entscheidend
Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält und daneben arbeitet, könnte 2027 mehr verdienen, ohne dass die Rente wegen des Einkommens gekürzt wird. Nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf würde die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung auf 21.682,50 Euro steigen. Bei teilweiser Erwerbsminderung wären mindestens 43.365 Euro vorgesehen. Die höheren Beträge erlauben allerdings nicht automatisch, länger zu arbeiten.
Warum die Hinzuverdienstgrenzen steigen sollenDer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht für 2027 eine monatliche Bezugsgröße von 4.130 Euro vor, gegenüber 3.955 Euro im Jahr 2026. An diesen Wert knüpfen die Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsminderungsrenten an. Die gesetzliche Berechnungsformel bleibt gleich; steigen soll die Bezugsgröße.
Grundlage der Anpassung ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025, wie auch die Deutsche Rentenversicherung am 24. September 2026 erläutert. Die Bundesregierung muss die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 zunächst beschließen; anschließend ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
Diese Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich für 2027Gegenüber den geltenden Werten für 2026 würden die allgemeine Grenze bei voller Erwerbsminderung und die Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung jeweils um rund 4,42 Prozent steigen. Bei Beschäftigten beziehen sich die folgenden Jahresbeträge grundsätzlich auf den Bruttoverdienst.
Rentenart Jahresgrenze: 2026 → geplant für 2027 Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro → 21.682,50 Euro; plus 918,75 Euro Teilweise Erwerbsminderungsrente Mindestens 41.527,50 Euro → mindestens 43.365 Euro; plus 1.837,50 EuroNach § 96a Absatz 1c SGB VI beträgt die Grenze bei voller Erwerbsminderung drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Mit dem vorgesehenen Wert ergibt das 4.130 Euro × 14 × 3/8 = 21.682,50 Euro. Für die Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung werden sechs Achtel angesetzt, also der doppelte Betrag.
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher liegenFür die persönliche Grenze betrachtet die Rentenversicherung die letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Sie wählt daraus das Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus. Die Entgeltpunkte dieses Jahres werden mit dem 9,72-Fachen der monatlichen Bezugsgröße multipliziert.
Liegt das Ergebnis über der Mindestgrenze, gilt der höhere Betrag. Wer eine teilweise EM-Rente bezieht, sollte deshalb seine persönliche Grenze bei der Rentenversicherung erfragen.
Mehr Einkommen bedeutet nicht automatisch mehr ArbeitszeitEine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind grundsätzlich mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich möglich. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung.
Erst wenn der anzurechnende Jahresverdienst die Grenze überschreitet, wird die Rente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt. Wer dauerhaft mehr arbeitet, als das festgestellte Leistungsvermögen erwarten lässt, muss jedoch auch bei geringerem Verdienst mit einer Überprüfung des Rentenanspruchs rechnen. Einzelheiten behandelt unser Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust.
Eine Besonderheit betrifft die sogenannte Arbeitsmarktrente. Eine volle EM-Rente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gezahlt werden, wenn jemand medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Wer eine passende Teilzeitstelle aufnimmt, kann damit die Voraussetzungen für diese volle Rente verändern.
Eine Arbeitserprobung kann den Wiedereinstieg absichernMit einer Arbeitserprobung können Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen testen, ob eine Rückkehr in den Beruf oder längere Arbeitszeiten gesundheitlich möglich sind. Dabei bleibt der bestehende Rentenanspruch regelmäßig sechs Monate erhalten, obwohl die Tätigkeit das bisher zugrunde gelegte zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Den genauen Zeitraum teilt der Rentenversicherungsträger mit. Näheres erläutern die DRV-Informationen zur Arbeitserprobung.
Ein besonderer Formantrag ist nicht erforderlich. Betroffene sollten der Rentenversicherung aber möglichst vor Beginn die Tätigkeit, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie das erwartete Einkommen mitteilen. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung gelten auch während der Erprobung.
Es zählt der Jahresverdienst, nicht eine starre MonatsgrenzeDie Hinzuverdienstgrenzen beziehen sich auf das Kalenderjahr. Die geplante Grenze bei voller Erwerbsminderung entspricht einem Monatsdurchschnitt von rund 1.806,88 Euro. Dieser Durchschnitt ist keine eigenständige monatliche Freigrenze: Entscheidend ist der gesamte Jahresverdienst, den die Rentenversicherung berücksichtigt. Die Jahresbetrachtung gilt bereits für die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Bei Beschäftigten zählt grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt, bei Selbstständigen der steuerrechtliche Gewinn. Auch bestimmte Sozialleistungen können je nach Rentenart und Sachverhalt als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Welche Einkünfte erfasst werden, beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Die genannten Grenzen sind keine Steuerfreibeträge.
Wie die Rente gekürzt und der Verdienst überprüft wirdWird die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird grundsätzlich nur der darüberliegende Betrag für die Kürzung herangezogen. Dieser Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt; 40 Prozent des Ergebnisses werden von der monatlichen Rente abgezogen. Eine geringfügige Überschreitung führt somit nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Zahlung. Bei entsprechend hohem Einkommen kann die Auszahlung allerdings auf null sinken, wie § 96a Absatz 1a SGB VI regelt.
Zunächst legt die Rentenversicherung den voraussichtlichen Jahresverdienst zugrunde und gleicht ihn später mit dem tatsächlich erzielten Einkommen ab. Ergibt sich daraus eine andere Rentenhöhe, wird die Berechnung rückwirkend korrigiert. Zu viel gezahlte Rente kann zurückgefordert werden; fällt der Verdienst niedriger aus als angenommen und verringert sich dadurch die Kürzung, kann eine Rentennachzahlung entstehen. Das Verfahren ist in § 96a Absätze 5 bis 8 SGB VI geregelt.
Fragen und Antworten zur EM-Rente und zum Hinzuverdienst 2027 Sind die Hinzuverdienstgrenzen für 2027 schon beschlossen?Nein, nach dem Stand vom 26. September 2026 handelt es sich um Werte, die sich aus einem Referentenentwurf ergeben. Die Bundesregierung muss die Verordnung beschließen und der Bundesrat zustimmen.
Wie viel soll bei voller Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden können?Aus dem Entwurf ergibt sich eine Jahresgrenze von 21.682,50 Euro ohne Kürzung wegen des Hinzuverdienstes. Ob die Rente weiter gezahlt wird, hängt zusätzlich davon ab, ob die Arbeit zum festgestellten Leistungsvermögen passt.
Gilt bei teilweiser Erwerbsminderung für alle dieselbe Grenze?Nein, 43.365 Euro wären 2027 die Mindestgrenze. Abhängig von den früheren Entgeltpunkten kann die persönliche Grenze höher ausfallen.
Darf ich wegen der höheren Grenze länger arbeiten?Die höhere Einkommensgrenze erlaubt nicht automatisch längere Arbeitszeiten. Wer mehr arbeiten möchte, sollte mit der Rentenversicherung klären, wie sich dies auf den Anspruch auswirkt und ob eine Arbeitserprobung infrage kommt.
Werden bei einer Überschreitung 40 Prozent des gesamten Verdienstes abgezogen?Nein, die Anrechnung betrifft grundsätzlich nur den Betrag oberhalb der jeweiligen Jahresgrenze. Dieser Überschreitungsbetrag wird durch zwölf geteilt und anschließend zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Der Beitrag EM-Rente 2027: Hinzuverdienstgrenze soll steigen – doch die Arbeitszeit bleibt entscheidend erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Schwangere bekommen vom Jobcenter mehr Geld – aber nur mit Extra-Antrag
95,71 Euro zusätzlich im Monat und gesonderte Hilfe für die Baby-Erstausstattung: Wer schwanger ist und als Alleinstehende Grundsicherungsgeld erhält, muss notwendige Anschaffungen nicht allein aus dem Regelsatz bezahlen.
Entscheidend ist, zwei Ansprüche zu unterscheiden: Den laufenden Mehrbedarf wegen Schwangerschaft berücksichtigt das Jobcenter beim Lebensunterhalt. Die Erstausstattung müssen Sie zusätzlich beantragen.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es mehr GeldNach § 21 Absatz 2 SGB II erhalten werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro für Alleinstehende sind das 2026 monatlich 95,71 Euro. Für eine volljährige Partnerin mit einem Regelbedarf von 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro.
Der Anspruch beginnt mit der 13. Schwangerschaftswoche. Beginnt er mitten im Monat, berücksichtigt das Jobcenter den Zuschlag zunächst anteilig. Er endet erst am letzten Tag des Monats, in dem Sie tatsächlich entbinden. Auch bei einer Geburt zu Monatsbeginn darf das Jobcenter den Schwangerschaftsmehrbedarf nicht schon am Geburtstag des Kindes streichen.
Schwangerschaft mitteilen und Berechnungsbogen prüfenWenn Sie bereits laufende Leistungen beziehen, umfasst Ihr Antrag grundsätzlich auch den Schwangerschaftsmehrbedarf. Ein zusätzlicher förmlicher Antrag ist dafür nicht nötig.
Teilen Sie dem Jobcenter die Schwangerschaft trotzdem frühzeitig mit und weisen Sie den voraussichtlichen Entbindungstermin nach, etwa durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Vorlage des Mutterpasses. Einzelne zusätzliche Ausgaben müssen Sie für diese Pauschale nicht abrechnen.
Kontrollieren Sie, ob das Jobcenter den Zuschlag im Berechnungsbogen aufführt und ab dem richtigen Tag berücksichtigt. Weitere Fragen zum Leistungsbezug behandelt unser Ratgeber zu Schwangerschaft und Bürgergeld. Für die aktuellen Beträge gelten die oben genannten Werte für 2026.
Babybett und Kinderwagen kommen gesondert hinzuDie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt regelt § 24 Absatz 3 SGB II. Dazu können notwendige Schwangerschaftskleidung, erste Babykleidung, ein Kinderbett mit Matratze und ein Kinderwagen gehören.
Welche Gegenstände das Jobcenter übernimmt, hängt vom tatsächlichen Bedarf und davon ab, was bereits nutzbar vorhanden ist.
Diese Hilfe ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Das Jobcenter kann Geld, Sachleistungen oder Gutscheine gewähren und Pauschalen verwenden.
Eine bundesweit einheitliche Baby-Pauschale gibt es nicht. Einen Überblick über typische Anschaffungen bietet unser Beitrag zur Erstausstattung für ein Baby.
Erst beantragen, dann einkaufenAnders als den laufenden Mehrbedarf müssen Sie die Erstausstattung extra beantragen. Benennen Sie die benötigten Gegenstände und erklären Sie, welche Ausstattung fehlt. Stellen Sie den Antrag vor der Geburt und vor dem Einkauf, damit das Jobcenter darüber entscheiden kann.
Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Warten Sie nach Möglichkeit den Bescheid ab. Wenn die Geburt näher rückt und noch keine Entscheidung vorliegt, weisen Sie schriftlich auf den Termin und die fehlenden notwendigen Gegenstände hin.
Wer sich alles vor dem Antrag selbst beschafft, riskiert, dass das Jobcenter später dafür zahlt.
Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf?Die Tabelle unterscheidet laufende Zuschläge von anderen Hilfen. Für die Erstausstattung gilt ein eigener Anspruch.
Mehrbedarf Kein Mehrbedarf Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bei bestehendem SGB-II-Anspruch. In den ersten zwölf Schwangerschaftswochen besteht noch kein Schwangerschaftsmehrbedarf. Im Monat der Entbindung läuft der Schwangerschaftsmehrbedarf bis zum Monatsende weiter. Ab dem folgenden Monat entfällt dieser Zuschlag; die Stillzeit allein verlängert ihn nicht. Der Schwangerschaftsmehrbedarf deckt zusätzliche laufende Bedürfnisse der werdenden Mutter. Babybett, Kinderwagen und erste Babykleidung sind keine monatlichen Mehrbedarfe, sondern können zur gesondert zu beantragenden Erstausstattung gehören. Nach der Geburt kann ein Mehrbedarf für Alleinerziehende hinzukommen, wenn Sie allein für Pflege und Erziehung sorgen. Die Geburt allein begründet keinen Alleinerziehendenmehrbedarf, wenn beide Eltern die Pflege und Erziehung gemeinsam übernehmen. Deborah aus Leipzig-Gohlis erhält 95,71 Euro zusätzlichDieses fiktive Beispiel zeigt anschaulich eine typische Situation: Deborah ist 26 Jahre alt, lebt allein in Leipzig-Gohlis und bezieht Grundsicherungsgeld. Sie erwartet ihr erstes Kind und befindet sich in der 18. Schwangerschaftswoche. Ihr Regelbedarf beträgt 563 Euro.
Für einen vollen Anspruchsmonat stehen ihr zusätzlich 95,71 Euro Schwangerschaftsmehrbedarf zu. Zusammen sind das 658,71 Euro, zuzüglich der berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten.
Ein Kinderbett, einen Kinderwagen und Babykleidung besitzt Deborah noch nicht. Sie beantragt diese Gegenstände sowie notwendige Schwangerschaftskleidung gesondert beim Jobcenter.
Der laufende Mehrbedarf trägt nicht diese Erstausstattung. Die konkrete Unterstützung richtet sich nach ihrem anerkannten Bedarf.
Erstausstattung ist auch ohne laufende Grundsicherung möglichSie müssen nicht bereits jeden Monat Geld vom Jobcenter erhalten, um Anspruch auf Erstausstattung zu haben. Reicht Ihr Einkommen für den gewöhnlichen Lebensunterhalt, aber nicht für den anerkannten zusätzlichen Bedarf, kann trotzdem Unterstützung möglich sein. Das Jobcenter prüft dafür Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.
Bei dieser besonderen Konstellation darf es auch Einkommen berücksichtigen, das Sie in den bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat voraussichtlich erzielen.
Ein geringes Arbeitseinkommen schließt die Hilfe daher nicht automatisch aus, begründet aber ebenso wenig automatisch den Anspruch.
Prüfen Sie den Mehrbedarf für AlleinerziehendeWenn Deborah ihr Baby nach der Geburt allein pflegt und erzieht, kommt ein weiterer Zuschlag infrage. Bei einem Kind unter sieben Jahren beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende 36 Prozent des Regelbedarfs, also derzeit 202,68 Euro pro Monat. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuung.
Dieser Anspruch kann bereits ab der Geburt bestehen und sich im Geburtsmonat mit dem Schwangerschaftsmehrbedarf überschneiden. Welche Voraussetzungen gelten, erläutert unser Beitrag zum häufig übersehenen Zuschlag für Alleinerziehende.
Zusätzliche Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und KindBei einer finanziellen Notlage kann die Bundesstiftung Mutter und Kind helfen. Den Antrag stellen Sie über eine Schwangerschaftsberatungsstelle im Bundesland Ihres Wohnsitzes. Auf diese Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
Ein großer Vorteil: Stiftungszahlungen gelten bei Sozialleistungen nicht als Einkommen. Die Beratungsstelle hilft Ihnen, den zusätzlichen Bedarf und die gesetzlichen Hilfen abzustimmen.
Fehlt Geld, verlangen Sie eine überprüfbare EntscheidungLehnt das Jobcenter notwendige Erstausstattung ab oder fehlt der Mehrbedarf, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid. Gegen einen fehlerhaften Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Benennen Sie konkret den fehlenden Zuschlag, den falschen Beginn oder die abgelehnten Gegenstände.
Reicht eine bewilligte Pauschale nicht aus, begründen Sie zusätzlichen Bedarf mit verfügbaren Angeboten. Erklären Sie, welche notwendigen Anschaffungen die Pauschale nicht deckt.
Eine pauschale Aussage, das Geld sei zu wenig, ist unzureichend. Stellen Sie deshalb genau dar, welche Ausstattung tatsächlich fehlt.
FAQ: Schwangerschaft und Baby-Erstausstattung Muss ich den Schwangerschaftsmehrbedarf gesondert beantragen?Bei laufendem Leistungsbezug grundsätzlich nicht. Sie müssen dem Jobcenter aber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin nachweisen. Für die Erstausstattung brauchen Sie dagegen einen gesonderten Antrag.
Bekomme ich auch für ein zweites Kind Erstausstattung?Das ist möglich, wenn notwendige Ausstattung tatsächlich fehlt. Erläutern Sie, welche Gegenstände nicht mehr nutzbar sind oder noch vom älteren Kind benötigt werden. Eine vollständige neue Ausstattung gibt es nicht automatisch.
Muss ich die Hilfe für das Baby zurückzahlen?Eine rechtmäßig bewilligte Erstausstattung als Zuschuss müssen Sie grundsätzlich nicht zurückzahlen. Prüfen Sie den Bescheid, falls das Jobcenter für einen solchen Erstausstattungsbedarf lediglich ein Darlehen anbietet.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Einmalige Leistungen beantragen
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, Stand 25. November 2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesstiftung Mutter und Kind: Wer kann Hilfe beantragen?; Welche Hilfen gibt es?
Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe; § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen; § 37 SGB II – Antragserfordernis; § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Der Beitrag Grundsicherung: Schwangere bekommen vom Jobcenter mehr Geld – aber nur mit Extra-Antrag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente am Meer: Rentnerpaar lebt auf Sri Lanka für wenig Geld mit Villa und Pool
Ein Haus am Strand, ein kleiner Pool im Garten und regelmäßig auswärts essen: Auf Sri Lanka kann ein solcher Ruhestand mit einem überschaubaren Monatsbudget möglich sein. Eine aktuelle Auswertung stellt einen Erfahrungsbericht vor, in dem ein Rentnerpaar dafür umgerechnet rund 1.920 Euro monatlich ausgibt. Auch Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia gehören zu den günstigen Zielen von Senioren.
Sri Lanka: Wohnen am Strand und Geld für FreizeitGrundlage für unseren Beitrag ist eine Auswertung von International Living für 2026, in der Auswanderer ihren Alltag und ihre Ausgaben schildern. Autor Roland Dalton berichtet für Sri Lanka von einem gemeinsamen Monatsbudget mit seiner Frau von 2.200 US-Dollar. Darin enthalten seien Wohnen, Restaurantbesuche, Ausflüge und Freizeitaktivitäten.
Die gemietete Villa mit tropischem Garten und kleinem Tauchbecken koste 385 US-Dollar im Monat, die Nebenkosten höchstens 50 US-Dollar.
Die niedrige Miete lässt dem Paar genügend Geld, um regelmäßig auswärts zu essen. Statt jeden Tag selbst zu kochen, besuchen die beiden häufig Restaurants und genießen dabei auch Fisch und Meeresfrüchte. Essen gehen gehört für sie zum normalen Alltag und bleibt nicht auf Geburtstage oder andere besondere Anlässe beschränkt.
Auch für Unternehmungen bleibt Platz im Monatsbudget: Das Seniorempaar reist über die Insel, besucht Sportveranstaltungen und trifft Freunde. Dazu kommen traditionelle Massagen und Spa-Behandlungen, die sich Daltons Frau regelmäßig gönnt. Die Ausgaben von insgesamt 2.200 US-Dollar monatlich umfassen somit deutlich mehr als Unterkunft und Lebensmittel.
Zu Hause stehen dem Paar ein tropischer Garten und ein kleines Tauchbecken zur Verfügung, der Strand liegt in der Nähe. Der finanzielle Spielraum ermöglicht ihnen “einen Ruhestand mit Ausflügen, Geselligkeit und Erholung”, wie sie selbst sagen- Die günstigen Wohnkosten schaffen damit “Freiheiten, die bei einer höheren Miete möglicherweise eingeschränkt wären”.
Vietnam: Stadtleben mit niedrigen AlltagskostenFür Vietnam stellt der Bericht das Leben in Hanoi vor. Die dortige Korrespondentin hebt günstige Mahlzeiten, bezahlbares Wohnen und ihre positiven Erfahrungen mit medizinischen Behandlungen hervor. Die Berliner Zeitung nennt für eine Einzelperson einen finanziellen Rahmen von umgerechnet rund 1.570 Euro monatlich.
Thailand: Der Wohnort macht einen UnterschiedFür Thailand nennt die Berliner Zeitung Monatsbudgets ab ungefähr 1.480 Euro, andere Beispiele liegen bei etwa 1.750 Euro. Bangkok wird als teurer beschrieben, während für Phuket und Koh Samui rund 2.180 Euro genannt werden. Wer ein Ziel auswählt, entscheidet damit zugleich über einen erheblichen Teil seiner späteren Ausgaben.
Bali und Malaysia: Mehr Alltag im FreienAuf Bali beschreibt Dalton das gemeinsame Leben mit seiner Frau in einer kleinen Villa nahe dem Strand. Für 2.500 US-Dollar monatlich seien häufige Restaurantbesuche und Freizeitaktivitäten möglich. Zum Mietverhältnis gehöre auch die Nutzung eines Hotelpools.
In Malaysia berichtet ein anderer Autor aus Penang über günstige Nebenkosten und preiswerte lokale Gerichte. Sein Alltag zeigt, wie stark die Ausgaben auch von den eigenen Gewohnheiten abhängen: Heimische Produkte und Restaurants sind in seiner Schilderung besonders erschwinglich.
Die genannten Monatsbudgets im ÜberblickDie folgende Übersicht fasst ausgewählte Eurobeträge aus dem Bericht der Berliner Zeitung zusammen. Die Beispiele beziehen sich auf unterschiedliche Haushalte und Lebensweisen.
Ziel Genannter Monatsbetrag Einordnung Sri Lanka Rund 1.920 Euro Beispiel für ein Paar einschließlich gemieteter Villa Vietnam Rund 1.570 Euro Finanzieller Rahmen einer Einzelperson Thailand Ab rund 1.480 Euro Je nach Wohnort höhere Beträge Bali Rund 2.180 Euro Geschildertes Budget eines Paares Deutsche Renten werden weltweit ausgezahltFür deutsche Rentner ist ein Wohnsitzwechsel ins Ausland grundsätzlich mit dem weiteren Bezug ihrer gesetzlichen Rente vereinbar. Die Deutsche Rentenversicherung nennt inzwischen rund 1,8 Millionen Renten, die in mehr als 150 Länder überwiesen werden. Darunter sind sowohl Deutsche im Ausland als auch Menschen anderer Nationalitäten, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben.
Die Zahl zeigt, dass grenzüberschreitende Rentenzahlungen längst zum Alltag gehören. Ob sich bei einem dauerhaften Umzug Besonderheiten für den persönlichen Anspruch ergeben, lässt sich vorab mit dem Rentenversicherungsträger klären. Gegen-Hartz erläutert dazu die Regeln zur Rente bei einem Wohnsitz im Ausland.
Zum Schluss: Was die günstigen Zahlen offenlassenDie Berichte geben anschauliche Einblicke in das Leben einzelner Auswanderer, ersetzen aber keine vollständige Kostenplanung. Die 1.920 Euro sind ein umgerechnetes persönliches Budget und kein buchbares Angebot für jedes Rentnerpaar. Wechselkurse, konkrete Mietangebote, Heimflüge und individuelle Gesundheitskosten können die Rechnung verändern.
Auch das Aufenthaltsrecht muss geklärt sein: Sri Lankas Einwanderungsbehörde führt das bekannte Programm „My Dream Home“ derzeit ausdrücklich nur für Verlängerungen bestehender Visa. Neue Interessenten dürfen deshalb nicht voraussetzen, diesen Weg nutzen zu können. Günstige Lebenshaltungskosten allein begründen keinen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt.
Hinzu kommt die Krankenversicherung, deren Schutz bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland gesondert geprüft werden muss. Die Verbraucherzentralen erläutern, wann eine private Absicherung notwendig ist. Ergänzende Grundsicherung im Alter lässt sich bei einer dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland ebenfalls nicht einfach mitnehmen, denn § 41 SGB XII setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus.
Vier Fragen und Antworten zum Ruhestand im Ausland Was umfasst das Beispiel mit 1.920 Euro auf Sri Lanka?Gemeint ist der geschilderte monatliche Lebensunterhalt eines Paares einschließlich gemieteter Villa und Freizeitaktivitäten. Die Summe ist keine reine Mietangabe.
Welche weiteren Ziele stellt der Bericht vor?Neben Sri Lanka werden Vietnam, Thailand, Bali und Malaysia beschrieben. Die Erfahrungsberichte behandeln unter anderem Wohnen, Essen und den Alltag vor Ort.
Kann die deutsche Rente im Ausland weitergezahlt werden?Grundsätzlich ja, die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten weltweit aus. Die Auswirkungen eines dauerhaften Umzugs auf den eigenen Anspruch sollten vorher geklärt werden.
Was sollte vor einem Umzug feststehen?Aufenthaltserlaubnis, Krankenversicherung und das persönliche Gesamtbudget müssen zusammenpassen. Die genannten Erfahrungswerte bieten eine erste Orientierung, garantieren aber keine identischen Kosten.
Der Beitrag Rente am Meer: Rentnerpaar lebt auf Sri Lanka für wenig Geld mit Villa und Pool erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.