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Aktualisiert: vor 1 Stunde 57 Minuten

Witwenrente: Wer Kinder erzogen hat, sollte diesen Zuschlag im Bescheid prüfen

5. Oktober 2026 - 16:31

Wenn Sie Kinder erzogen haben, kann Ihre Witwenrente höher ausfallen. § 78a SGB VI sieht dafür einen eigenen Zuschlag vor. Fehlen maßgebliche Erziehungsmonate in der Berechnung, kann Ihnen Monat für Monat Geld entgehen.

Prüfen Sie deshalb nicht nur den Zahlbetrag, sondern auch die Berechnungsanlagen Ihres Rentenbescheids.

Warum nicht jede Witwenrente den Zuschlag erhält

Den Zuschlag gibt es bei Witwen- und Witwerrenten nach neuem Hinterbliebenenrecht. Nach altem Recht entfällt er. Das betrifft Todesfälle vor dem 1. Januar 2002 sowie spätere Todesfälle, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Bei der großen Witwenrente nach altem Recht beträgt der Versorgungssatz grundsätzlich 60 Prozent, nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Der Kinderzuschlag soll die Absenkung für Hinterbliebene mit Kindererziehung ausgleichen. Aus einem fehlenden Zuschlag allein folgt deshalb noch kein Fehler im Bescheid.

Auch erwachsene Kinder können die Witwenrente erhöhen

Maßgeblich ist die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Entscheidend sind die Zeiten, die Ihnen zugeordnet wurden. Das Kind muss beim Beginn der Witwenrente weder minderjährig sein noch bei Ihnen wohnen.

Die bloße Elternschaft reicht allerdings nicht. Waren die maßgeblichen Monate dem anderen Elternteil zugeordnet, können Sie diese nicht einfach zusätzlich für Ihren Zuschlag beanspruchen. Umgekehrt schließt ein fehlender Eintrag im eigenen Rentenkonto den Zuschlag nicht in jedem Fall aus: § 78a Absatz 1a enthält Sonderregeln, etwa bei bestimmten Ausschlüssen von Berücksichtigungszeiten oder nach einer Beitragserstattung.

Lassen Sie solche Fälle gesondert prüfen.

Kindererziehungszeiten und Witwenrentenzuschlag unterscheiden Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente Zuschlag zu Ihrer Witwenrente Sie betreffen Ihr eigenes Versicherungskonto und können Ihre eigene Altersrente erhöhen. Er erhöht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Die Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten. Die Berechnung knüpft grundsätzlich an zugeordnete Berücksichtigungsmonate aus den ersten drei Lebensjahren an. Ein Eintrag im eigenen Versicherungsverlauf betrifft zunächst die eigene Rentenberechnung. Ob der Zuschlag tatsächlich berücksichtigt wurde, müssen Sie zusätzlich im Witwenrentenbescheid kontrollieren.

Beides kann nebeneinander bestehen. Sie müssen auf Kindererziehungszeiten in Ihrer eigenen Rente nicht verzichten, um den Zuschlag zur Witwenrente zu erhalten.

Fiktives Beispiel: Lisa, 62 Jahre

Lisa ist 62 Jahre alt. Sie und ihr 1963 geborener Ehemann haben 1987 geheiratet. Er stirbt 2026. Weil beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, gilt trotz der frühen Heirat das neue Hinterbliebenenrecht. Lisa erhält eine große Witwenrente.

Ihre beiden Kinder sind längst erwachsen. Für jedes Kind sind Lisa vollständig 36 maßgebliche Erziehungsmonate zugeordnet. In diesem fiktiven Fall ergeben sich insgesamt 72 Zuschlagsmonate: Die ersten 36 zählen mit jeweils 0,1010 persönlichen Entgeltpunkten, die weiteren 36 mit jeweils 0,0505. Insgesamt sind das 5,4540 persönliche Entgeltpunkte zusätzlich.

Für den monatlichen Bruttozuschlag werden diese Punkte in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor 0,55 multipliziert. Lisa sollte deshalb in der Berechnung nach diesen zusätzlichen Punkten suchen.

Eine bloße Angabe ihrer Kinder im Antrag belegt noch nicht, dass die Rentenkasse den Zuschlag richtig berechnet hat.

Wann der Zuschlag beginnt und welche Grenzen gelten

Während des Sterbevierteljahres gibt es keinen zusätzlichen Kinderzuschlag. Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält die Witwe grundsätzlich eine Rente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Der Zuschlag kommt erst nach dieser Phase hinzu.

Auch dann entspricht der errechnete Bruttozuschlag nicht zwingend dem zusätzlichen Zahlbetrag. Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern. Zudem darf die Witwenrente einschließlich Zuschlag den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 88a SGB VI nicht überschreiten; maßgeblich ist die dort bezeichnete volle Rente des Verstorbenen.

Eine gleichwertige Leistung aus einer beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung schließt den Zuschlag nach § 78a Absatz 3 aus.

Diese Angaben sollten Sie kontrollieren

Vergleichen Sie das Heiratsdatum, beide Geburtsdaten und den Todestag mit den Angaben im Bescheid. Prüfen Sie, ob alle Kinder mit richtigen Geburtsdaten erfasst sind und wem die Erziehungsmonate zugeordnet wurden.

Halten Sie dafür Geburtsurkunden, Ihren Versicherungsverlauf und vorhandene Feststellungsbescheide bereit.

Bitten Sie die Rentenversicherung bei Unklarheiten ausdrücklich um eine Aufschlüsselung des Zuschlags nach § 78a SGB VI: Welche Monate wurden berücksichtigt, wie viele persönliche Entgeltpunkte ergeben sich daraus und ab welchem Monat fließen sie in die Rente ein?

Ist ein neuer Bescheid fehlerhaft, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Eine telefonische Nachfrage ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch.

FAQ: Kindererziehung und Witwenrente Muss mein Kind noch bei mir wohnen?

Nein. Für diesen Zuschlag zählt grundsätzlich die frühere Erziehung bis zum dritten Geburtstag, nicht die heutige Wohnsituation.

Gibt es den Zuschlag auch zur kleinen Witwenrente?

Ja, grundsätzlich nach neuem Recht. Wegen des niedrigeren Rentenartfaktors fällt der Betrag bei gleicher Zahl an Zuschlagspunkten geringer aus.

Erhalte ich den Zuschlag auch als Witwer?

Ja. Die Regelung gilt für Witwen und Witwer. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Zuordnung der Erziehungszeiten.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene
Gesetze im Internet: § 78a SGB VI; § 88a SGB VI; § 84 SGG

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Standardrente steigt auf 1.913,40 Euro: 45 Arbeitsjahre reichen dafür aber allein nicht aus

5. Oktober 2026 - 15:34

Seit dem 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Dadurch erhöht sich die sogenannte Standardrente auf 1.913,40 Euro brutto im Monat. Dieser Betrag ist jedoch weder die Durchschnittsrente noch eine garantierte Rente nach 45 Arbeitsjahren.

Die Zahl beschreibt einen Modellfall mit 45 Entgeltpunkten und einem Rentenbeginn ohne Abschlag. Wie hoch die persönliche Rente ausfällt, hängt vom Versicherungsverlauf ab. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie eine mögliche Einkommensteuer mindern anschließend den Auszahlungsbetrag.

So entstehen die 1.913,40 Euro Standardrente

Mit der Rentenanpassung stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Bundesregierung beziffert das Plus der Standardrente auf 77,85 Euro brutto im Monat.

Die Rechnung lautet: 45 Entgeltpunkte mal 42,52 Euro ergeben 1.913,40 Euro. Vor Juli waren es 45 mal 40,79 Euro und damit 1.835,55 Euro. Der neue Jahresbetrag liegt exakt bei 22.960,80 Euro brutto und nicht bei den gelegentlich genannten 22.956 Euro.

Die auch als Eckrente bezeichnete Standardrente zeigt, wie sich Rentenwert, Löhne und Rentenniveau entwickeln. Eine Aussage darüber, wie hoch die Rente der meisten Menschen ausfällt, lässt sich daraus nicht ableiten.

45 Arbeitsjahre ergeben nicht automatisch 45 Entgeltpunkte

Der häufigste Irrtum liegt in der Gleichsetzung von Arbeitsjahren und Entgeltpunkten. Ein Versicherter erhält für ein Jahr genau einen Entgeltpunkt, wenn sein beitragspflichtiger Verdienst dem Durchschnittsentgelt dieses Jahres entspricht. Für 2026 beträgt dieses vorläufig 51.944 Euro brutto.

Wer in einem Jahr nur die Hälfte des Durchschnitts verdient, erhält für dieses Jahr ungefähr 0,5 Punkte. Bei 45 solchen Jahren wären es 22,5 Entgeltpunkte und damit ab Juli 2026 nur 956,70 Euro Bruttorente. Auch lange Teilzeitphasen oder dauerhaft niedrige Löhne können deshalb trotz 45 Versicherungsjahren zu einer erheblich niedrigeren Rente führen.

Umgekehrt können Einkommen oberhalb des Durchschnitts mehr als einen Entgeltpunkt pro Jahr bringen, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hinzu kommen je nach Lebenslauf Punkte für Kindererziehung, die Pflege von Angehörigen oder bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn verringern den errechneten Betrag dauerhaft.

Die persönliche Monatsrente ergibt sich nach § 64 SGB VI aus den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Wer seine Entgeltpunkte kennt, kann mit dem internen Renten-Rechner 2026 eine erste Schätzung vornehmen.

Die Rentenerhöhung gilt nicht nur für den Modellrentner

Die Erhöhung um 4,24 Prozent betrifft die laufenden gesetzlichen Altersrenten ebenso wie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung setzt die Anpassung automatisch um und informiert die Betroffenen mit einer Rentenanpassungsmitteilung.

Eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro. Aus 1.500 Euro werden 1.563,60 Euro. Weitere Beispiele enthält die Übersicht zur Rentenerhöhung 2026.

Standardrente, Durchschnittsrente und Zahlbetrag sind nicht dasselbe Begriff Bedeutung Standardrente Rechenwert aus 45 Entgeltpunkten ohne Abschlag; seit Juli 2026 sind das 1.913,40 Euro brutto. Durchschnittliche Altersrente Statistischer Mittelwert tatsächlich gezahlter Altersrenten; die Höhe hängt von der ausgewählten Personengruppe und dem Stichtag ab. Bruttorente Rentenanspruch vor Abzug der eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenzahlbetrag Betrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber grundsätzlich noch vor einer persönlichen Einkommensteuer.

Nach den zuletzt vollständig veröffentlichten Bestandsdaten der Deutschen Rentenversicherung lag der durchschnittliche Zahlbetrag aller Altersrenten Ende 2024 bei 1.154 Euro im Monat. Männer erhielten im Mittel 1.405 Euro, Frauen 955 Euro. Diese Beträge sind bereits um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vermindert, nicht jedoch um eine mögliche Steuer.

Die 1.154 Euro lassen sich nicht unmittelbar mit den 1.913,40 Euro vergleichen. Der erste Wert ist ein statistischer Zahlbetrag aus Millionen tatsächlicher Renten, der zweite ein aktueller Brutto-Modellwert. Die Statistik umfasst zudem kleine deutsche Renten aus kurzen Versicherungsverläufen, obwohl die Betroffenen weitere Alterseinkünfte haben können.

Ende 2024 lagen 37,2 Prozent der erfassten Altersrenten unter 900 Euro Zahlbetrag. Über das gesamte Haushaltseinkommen sagt das wenig aus, weil Betriebsrenten, private Renten, Partnereinkommen und ausländische Renten darin fehlen. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag zur durchschnittlichen Rente in Deutschland.

So viel bleibt von 1.913,40 Euro vor Steuern übrig

Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner tragen 7,3 Prozent allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag sowie die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse.

Beim amtlich bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt das für den Rentner einen Krankenversicherungsanteil von 8,75 Prozent. Hinzu kommt nach den aktuellen Beitragswerten grundsätzlich der volle Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent.

Unter diesen Annahmen bleiben von 1.913,40 Euro Standardrente rund 1.677,10 Euro vor Steuern. Für Kinderlose mit einem Pflegebeitrag von 4,2 Prozent wären es rund 1.665,61 Euro. Der persönliche Betrag kann wegen des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse, eines reduzierten Pflegebeitrags für mehrere Kinder unter 25 Jahren oder einer anderen Versicherungsart abweichen.

Eine pauschale Aussage, von der Standardrente blieben etwa 1.620 Euro netto, ist deshalb zu grob. Dieser Betrag kann in einem bestimmten Steuerfall herauskommen, lässt sich aber nicht auf alle Rentner übertragen. Freiwillig gesetzlich und privat Versicherte müssen zudem gesondert prüfen, welche Beiträge sie zahlen und welchen Zuschuss sie von der Rentenversicherung erhalten.

Die Steuer wird nicht pauschal von der Monatsrente abgezogen

Ob Einkommensteuer anfällt, richtet sich nicht allein nach der Höhe der gesetzlichen Rente. Entscheidend sind das Jahr des Rentenbeginns, der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag, weitere Einkünfte, der Familienstand und abzugsfähige Ausgaben. Die Rentenversicherung behält die Einkommensteuer normalerweise nicht wie ein Arbeitgeber von jeder Monatszahlung ein.

Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Bei älteren Bestandsrenten bleibt der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich als Eurobetrag bestehen, während regelmäßige Rentenerhöhungen steuerpflichtig hinzukommen. Dadurch kann das Juli-Plus eine Steuererklärung oder eine höhere Steuer auslösen.

Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Bruttorente bis zu dieser Höhe steuerfrei und jeder Euro darüber voll zu versteuern wäre.

Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die steuerfreie Bruttojahresrente von den persönlichen Verhältnissen und dem Rentenbeginn abhängt.

Wer wissen möchte, welche Bruttorente im eigenen Fall ohne weitere Einkünfte noch steuerunbelastet bleiben kann, findet dazu eine aktuelle Übersicht zur Rentenbesteuerung 2026.

Auch das Rentenniveau von 48 Prozent ist keine persönliche Rentenzusage

Die Standardrente fließt auch in die Berechnung des Rentenniveaus ein. Das vor Steuern ausgewiesene Niveau von 48 Prozent bedeutet jedoch nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Bruttogehalts erhält. Verglichen werden eine Rente nach 45 Durchschnittsverdienstjahren und ein standardisiertes Arbeitseinkommen nach Abzug von Sozialbeiträgen.

Was Rentner jetzt in ihrer Mitteilung prüfen sollten

Die neue Bruttorente sollte im Regelfall der bisherigen Bruttorente multipliziert mit 1,0424 entsprechen; geringfügige Rundungsabweichungen sind möglich.

Fällt das Plus beim Zahlbetrag deutlich kleiner aus, sollten Kranken- und Pflegebeiträge, Einkommensanrechnungen und mögliche Verrechnungen geprüft werden. Für die persönliche Planung bleibt die Renteninformation beziehungsweise Rentenauskunft wichtiger als die Standardrente.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte war 45 Jahre beschäftigt, arbeitete jedoch viele Jahre in Teilzeit und erreichte im Durchschnitt 0,72 Entgeltpunkte pro Jahr. Insgesamt hat sie 32,4 Entgeltpunkte gesammelt. Obwohl sie 45 Arbeitsjahre vorweisen kann, erreicht sie die Standardrente nicht.

Seit Juli 2026 ergeben 32,4 Punkte mal 42,52 Euro eine Bruttorente von 1.377,65 Euro. Vor der Anpassung waren es 1.321,60 Euro, sodass ihre Bruttorente um 56,05 Euro im Monat steigt. Bei einem Krankenversicherungsanteil von 8,75 Prozent und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent bleiben rund 1.207,50 Euro vor einer möglichen Einkommensteuer.

Fragen und Antworten zur Standardrente 2026 Ist die Standardrente von 1.913,40 Euro die Durchschnittsrente?

Nein. Die Standardrente ist ein Modellwert für 45 Entgeltpunkte und einen Rentenbeginn ohne Abschlag. Die zuletzt veröffentlichte Statistik wies für Ende 2024 einen durchschnittlichen Zahlbetrag aller Altersrenten von 1.154 Euro aus, wobei dieser Wert anders berechnet wird und sich auf einen früheren Stichtag bezieht.

Bekommt jeder nach 45 Arbeitsjahren 1.913,40 Euro Rente?

Nein. Dafür müssten in den 45 Jahren insgesamt 45 Entgeltpunkte zusammenkommen. Wer dauerhaft weniger als den jeweiligen Durchschnitt verdient, erhält trotz 45 Arbeitsjahren weniger.

Steigen alle gesetzlichen Renten automatisch um 4,24 Prozent?

Die reguläre Anpassung gilt für gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten und muss nicht beantragt werden. Persönliche Anrechnungen oder Abzüge können dazu führen, dass der Zahlbetrag nicht im selben Umfang wächst.

Wie viel bleibt von der Standardrente nach Abzügen übrig?

Für einen pflichtversicherten Rentner mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent bleiben rechnerisch rund 1.677,10 Euro vor Steuern. Bei Kinderlosen sind es wegen des höheren Pflegebeitrags etwa 1.665,61 Euro. Der persönliche Zahlbetrag kann davon abweichen.

Kann die Rentenerhöhung zu höheren Steuern führen?

Ja. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen grundsätzlich den steuerpflichtigen Rentenbetrag. Ob am Ende tatsächlich mehr Einkommensteuer anfällt, hängt von den gesamten Einkünften und den persönlichen Abzügen ab.

Bedeutet ein Rentenniveau von 48 Prozent, dass ich 48 Prozent meines letzten Gehalts bekomme?

Nein. Das Rentenniveau vergleicht standardisierte Rechengrößen und ist keine persönliche Ersatzquote. Die eigene Rente richtet sich vor allem nach den gesammelten Entgeltpunkten und möglichen Zu- oder Abschlägen.

Der Beitrag Standardrente steigt auf 1.913,40 Euro: 45 Arbeitsjahre reichen dafür aber allein nicht aus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Arbeitslosengeld: Auch unbezahltes Probearbeiten kann den Anspruch kosten

5. Oktober 2026 - 15:34

Ein Betrieb lädt Sie zum Probearbeiten ein. Das kann Ihre Chance auf einen neuen Job sein – doch eine Zusage des Arbeitgebers sichert weder Ihr Arbeitslosengeld noch die Fahrtkosten. Möchten Sie eine geförderte Maßnahme bei einem Arbeitgeber nutzen, muss die Arbeitsagentur diese vor Beginn genehmigen.

Eine privat vereinbarte Erprobung wird nicht automatisch zur MAG. Wie teuer eine fehlende Abstimmung werden kann, zeigt ein Fall zur Arbeitslosengeld-Rückzahlung nach einer Woche Probearbeit.

Was eine MAG leisten soll

Die Abkürzung MAG steht für „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“. Sie erproben im Betrieb, ob eine Tätigkeit zu Ihren Fähigkeiten passt, und können berufliche Kenntnisse erwerben. Zugleich lernt der Arbeitgeber Sie kennen. Das Ziel ist, Ihre Chancen auf eine Beschäftigung zu verbessern.

Eine anschließende Einstellung garantiert die Maßnahme nicht.

Die Förderung nach § 45 SGB III kommt unter anderem für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende infrage. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Erprobung für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Einen allgemeinen Anspruch auf die gewünschte MAG gibt es nicht.

Erst beantragen, dann die Genehmigung abwarten

Wenden Sie sich an Ihre Vermittlungsfachkraft, sobald ein Betrieb Ihnen eine Erprobung anbietet. Auch eine neue Beschäftigung während des Arbeitslosengeldbezugs müssen Sie melden.

Teilen Sie den Arbeitgeber, den Einsatzort, die vorgesehenen Aufgaben sowie Beginn, Dauer und tägliche Zeiten mit. Beschreiben Sie auch, was die Erprobung klären soll: etwa, ob Ihre bisherigen Erfahrungen für ein neues Aufgabenfeld ausreichen.

Für den Online-Antrag muss Ihre Vermittlungsfachkraft zunächst das Formular freischalten. Der abgesendete Antrag ersetzt die Bewilligung nicht. Warten Sie die schriftliche Genehmigung für die konkrete Teilnahme ab. Drängt der Betrieb auf einen sofortigen Start, vereinbaren Sie einen späteren Beginn, wenn die Entscheidung noch aussteht.

Warum das Arbeitslosengeld bei einer MAG weiterlaufen kann

Während einer genehmigten MAG erhalten Sie Arbeitslosengeld weiter, sofern Ihr Anspruch besteht. Die Teilnahme begründet kein Arbeitsverhältnis; der Betrieb zahlt dafür keinen Lohn. § 139 Absatz 1 SGB III stellt klar, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 SGB III die Verfügbarkeit nicht ausschließt.

Damit unterscheidet sich die MAG von einer selbst vereinbarten Beschäftigung. Die Sonderregelung ermöglicht die Teilnahme auch bei einem zeitlichen Umfang, der bei einer gewöhnlichen Beschäftigung dem Arbeitslosengeldbezug entgegenstehen könnte.

Allein die Bezeichnung „Probearbeiten“ eröffnet diesen Schutz nicht.

Privates Probearbeiten: Unbezahlt bedeutet nicht folgenlos

Ohne genehmigte MAG muss die Arbeitsagentur prüfen, was Sie im Betrieb tatsächlich tun. Ein bloßes Kennenlernen und Beobachten ist anders zu beurteilen als eine Tätigkeit, bei der Sie fest eingeplant sind und nach Weisung mitarbeiten. Auch fehlender Lohn bedeutet nicht automatisch, dass keine Beschäftigung vorliegt.

Außerhalb einer MAG stellt sich außerdem die Frage, wann der Arbeitgeber Probearbeit bezahlen muss.

Für eine Beschäftigung außerhalb einer MAG gilt grundsätzlich: Nur bei weniger als 15 Wochenstunden kann die Beschäftigungslosigkeit fortbestehen. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Zusätzlich müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Unter 15 Stunden zu bleiben, sichert deshalb für sich genommen noch keinen Anspruch.

Klären Sie den geplanten Einsatz vorab mit der Arbeitsagentur und beschreiben Sie Aufgaben und Zeiten genau. Bei einer nicht genehmigten Erprobung drohen der Wegfall des Arbeitslosengeldes und eigene Kosten. Ob eine konkrete private Erprobung den Anspruch ausschließt, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab.

Bei einer Rückforderung lohnt deshalb die genaue Prüfung, ob die Arbeitsagentur tatsächlich das gesamte Arbeitslosengeld zurückverlangen darf.

Erhalten Sie außerhalb einer MAG Geld für eine Nebenbeschäftigung, müssen Sie zusätzlich die Regeln zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld beachten.

Für einen schon länger ausgeübten Nebenjob kann unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als 165 Euro gelten.

Geförderte MAG und private Erprobung im Vergleich Vorher genehmigte MAG Eigenständig vereinbartes Probearbeiten Die Arbeitsagentur prüft und bewilligt die betriebliche Maßnahme. Die Absprache mit dem Betrieb allein bewirkt keine MAG-Förderung. Arbeitslosengeld läuft bei bestehendem Anspruch weiter. Die tatsächliche Tätigkeit kann Beschäftigungslosigkeit oder Verfügbarkeit ausschließen. Notwendige Teilnahmekosten können übernommen werden. Eine Kostenerstattung als MAG ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gesichert. Berufliche Erprobung und angeleiteter Kenntniserwerb stehen im Mittelpunkt. Die Bezeichnung „Probearbeit“ sagt noch nichts über die rechtliche Einordnung aus. Welche Kosten die Arbeitsagentur übernehmen kann

Fragen Sie bereits im Beratungsgespräch nach den Fahrtkosten und gegebenenfalls nach zusätzlichen Kinderbetreuungskosten. Die Förderung umfasst angemessene Kosten, soweit sie für die Eingliederung notwendig sind. Sie ist keine pauschale Zusage für sämtliche Ausgaben.

Fragen Sie bei weiteren Bewerbungen auch nach anderen Hilfen bei der Jobsuche aus dem Vermittlungsbudget; diese sind von der Kostenübernahme für die MAG zu unterscheiden.

Lassen Sie klären, welche Aufwendungen in welcher Höhe berücksichtigt werden und welche Belege erforderlich sind. Für die Abrechnung stellt die Bundesagentur einen Erklärungsbogen bereit. Bewahren Sie Fahrkarten und andere Nachweise auf. Den Erklärungsbogen zur MAG-Kostenerstattung dürfen Sie nutzen, wenn Ihnen die Teilnahme vorher schriftlich genehmigt wurde und Sie tatsächlich teilnehmen oder teilgenommen haben.

Fiktives Beispiel: Orhan aus Bad Driburg

Orhan ist 49 Jahre alt, lebt in Bad Driburg in Westfalen und bezieht Arbeitslosengeld. Ein Lagerbetrieb möchte ihn fünf Tage lang jeweils sechs Stunden kennenlernen. Orhan soll unter Anleitung erproben, ob er mit dem digitalen Warenwirtschaftssystem zurechtkommt.

Der Betriebsleiter schlägt vor, gleich am nächsten Morgen anzufangen.

Orhan wendet sich zuerst an seine Vermittlungsfachkraft. Er nennt Aufgaben und Zeiten und fragt nach einer MAG sowie der Übernahme seiner Busfahrten. Im fiktiven Beispiel bewilligt die Arbeitsagentur die Erprobung und die notwendigen Fahrtkosten vor dem vereinbarten Beginn.

Orhan startet erst danach. Sein Arbeitslosengeld läuft im Rahmen seines bestehenden Anspruchs weiter.

Hätte er dagegen ohne Klärung eine gewöhnliche Beschäftigung von 30 Wochenstunden aufgenommen, könnte er sich nicht auf die Sonderregelung für eine MAG berufen. Dass der Betrieb die Woche „unbezahlte Probearbeit“ nennt, würde seinen Leistungsbezug nicht absichern.

Die MAG darf keine kostenlose Personalreserve sein

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur dürfen Betriebe eine MAG nicht nutzen, um Urlaubsvertretungen, Krankheitsausfälle oder Auftragsspitzen abzudecken. Eine Fachkraft muss Sie betreuen und anleiten. Zur Absicherung gehört zudem der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei der Probearbeit; bei einer MAG ist der Unfallversicherungsträger des Betriebs zuständig.

Wenn Sie überwiegend normale Arbeitsaufgaben ohne erkennbare Erprobung oder Anleitung übernehmen sollen, sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft darauf an.

Die Dauer muss zum Zweck der Maßnahme passen. Die gesetzliche Obergrenze liegt grundsätzlich bei sechs Wochen. Für Langzeitarbeitslose oder Menschen mit besonders erschwerter beruflicher Eingliederung wegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse sind bis zu zwölf Wochen möglich.

Daraus folgt kein Anspruch des Betriebs auf eine entsprechend lange unbezahlte Erprobung.

FAQ: Probearbeiten und Arbeitslosengeld Reicht es, wenn der Arbeitgeber die MAG zusagt?

Nein. Über die Förderung entscheidet die Arbeitsagentur. Die Zusage des Betriebs ersetzt ihre vorherige Genehmigung nicht.

Bekomme ich bei einer MAG zusätzlich Lohn?

Für die Teilnahme an einer MAG erhalten Sie keinen Lohn vom Betrieb. Bei bestehendem Anspruch beziehen Sie weiter Arbeitslosengeld.

Kann ich mir den Betrieb selbst suchen?

Ja. Stellen Sie das konkrete Angebot Ihrer Vermittlungsfachkraft vor und klären Sie die Förderung, bevor Sie beginnen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber nach § 45 SGB III, Stand 03.03.2025
Bundesagentur für Arbeit: Förderung einer Probearbeit – Informationen für Arbeitslose und Unternehmen
Bundesagentur für Arbeit: Maßnahme beim Arbeitgeber (MAG): Voraussetzungen, Antrag und Kosten
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 139 SGB III – Sonderfälle der Verfügbarkeit

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Pflegedienst: Diese Unterschrift kann den Zugriff auf wichtige Pflegeleistungen einschränken

5. Oktober 2026 - 15:14

Wer einen Pflegedienst oder Betreuungsanbieter beauftragt, bekommt mitunter zusätzlich zum eigentlichen Vertrag eine Abtretungserklärung vorgelegt. Die Unterschrift wirkt zunächst praktisch: Der Anbieter kann bestimmte Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen, und Pflegebedürftige müssen nicht in Vorleistung gehen.

Doch die Vereinfachung hat eine Kehrseite. Je nachdem, welche Ansprüche die Erklärung umfasst, können Pflegebedürftige über bereits abgetretene Forderungen nicht mehr selbst verfügen und verlieren leichter den Überblick darüber, wie viel von ihrem Budget noch vorhanden ist.

Nicht jede Pflegeleistung kann überhaupt abgetreten werden

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Pflegesachleistungen und Kostenerstattungsansprüchen. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nach § 53 Abs. 1 SGB I grundsätzlich weder übertragen noch verpfändet werden.

Die regulären ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden deshalb nicht erst durch eine Abtretungserklärung auf den Pflegedienst übertragen. Ein zugelassener Pflegedienst rechnet diese Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips unmittelbar mit der Pflegekasse ab.

Anders sieht es bei bestimmten Leistungen aus, bei denen Pflegebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen haben. Hier kann eine Abtretung dazu führen, dass der Anbieter die Forderung gegenüber der Pflegekasse unmittelbar geltend macht.

Diese Pflegebudgets können betroffen sein

Nach Angaben der Verbraucherzentrale kommen Abtretungserklärungen insbesondere beim Entlastungsbetrag, beim gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie bei Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds vor.

Der Entlastungsbetrag beträgt derzeit bis zu 131 Euro monatlich. Er steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zur Verfügung und ist zweckgebunden für gesetzlich vorgesehene Entlastungsangebote einzusetzen.

Seit Juli 2025 besteht außerdem für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Jahr 2026 stehen dafür grundsätzlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllt sind.

Wie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 funktioniert, haben wir bereits ausführlich erläutert. Die 3.539 Euro sind kein pauschal ausgezahltes Pflegegeld, sondern der gemeinsame Höchstbetrag für die beiden Leistungsarten.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann die Pflegekasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gewähren. Eine Abtretung bedeutet jedoch nicht, dass diese Höchstbeträge automatisch in voller Höhe ausgezahlt werden.

Anspruch Betrag 2026 Bedeutung einer Abtretung Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich Anbieter kann abgetretene Erstattungsforderung direkt gegenüber der Pflegekasse geltend machen Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis 3.539 Euro jährlich Abgetretene Ansprüche stehen für andere Verwendungen insoweit nicht mehr zur Verfügung Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 Euro je Maßnahme Erstattungsanspruch kann im vereinbarten Umfang an den Anbieter gehen Ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI je nach Pflegegrad Keine Abtretung der Sachleistung; zugelassene Dienste rechnen regulär direkt mit der Pflegekasse ab Pflegegeld je nach Pflegegrad Kann nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht abgetreten werden Warum die Unterschrift trotzdem attraktiv sein kann

Eine Abtretungserklärung ist nicht grundsätzlich nachteilig. Ohne sie müssen Pflegebedürftige bei Kostenerstattungsleistungen häufig zunächst eine Rechnung bezahlen und anschließend die erforderlichen Nachweise bei der Pflegekasse einreichen.

Bei einer wirksamen Abtretung kann der Anbieter die betreffende Forderung selbst gegenüber der Pflegekasse geltend machen. Das erspart Betroffenen die Vorfinanzierung und einen Teil des Verwaltungsaufwands.

Gerade für Menschen, die ihre Pflegeangelegenheiten nicht mehr ohne Unterstützung erledigen können, kann das eine erhebliche Erleichterung sein. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Abtretung unterschrieben wird, sondern welche Forderungen sie erfasst und ob die Abrechnung transparent bleibt.

Das Problem zeigt sich oft erst später

Die Verbraucherzentrale berichtet von Beschwerden, bei denen Pflegebedürftige erst später bemerkten, dass verfügbare Beträge bereits ausgeschöpft waren. Besonders problematisch kann das beim gemeinsamen Jahresbetrag werden.

Wird beispielsweise kurzfristig Kurzzeitpflege notwendig, kann Geld fehlen, wenn entsprechende Forderungen zuvor abgetreten und für andere Leistungen abgerechnet worden sind. Die Abtretung schafft also keine zusätzlichen Pflegeleistungen, sondern verändert, wer die betreffende Forderung gegenüber der Pflegekasse geltend machen kann.

Deshalb sollte vor einer Unterschrift geklärt werden, ob bestimmte Budgets für absehbare andere Pflegebedarfe benötigt werden. Das betrifft etwa einen geplanten Urlaub der Pflegeperson oder die Möglichkeit, bei einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt kurzfristig Ersatzpflege zu organisieren.

So kann eine Abtretungserklärung aussehen

Ein konkretes Formular kann je nach Anbieter und Pflegekasse unterschiedlich formuliert sein. Entscheidend ist deshalb nicht die Überschrift des Dokuments, sondern sein tatsächlicher Inhalt.

Ein fiktiver, stark vereinfachter Ausschnitt könnte beispielsweise so lauten:

„Hiermit trete ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung für die vom Anbieter Musterhilfe GmbH erbrachten und abrechnungsfähigen Entlastungsleistungen gegenüber meiner Pflegekasse an die Musterhilfe GmbH ab. Die Abtretung gilt ab dem 1. November 2026 bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.“

Bei einer solchen Formulierung sollten Betroffene insbesondere darauf achten, welche konkrete Leistung erfasst wird, ab wann die Abtretung gilt, ob eine betragsmäßige Begrenzung vorgesehen ist und wie sie beendet werden kann.

Noch größere Aufmerksamkeit ist angebracht, wenn ein Formular mehrere Ansprüche gleichzeitig nennt. Dann kann eine einzige Unterschrift mehr erfassen, als Betroffene beim schnellen Durchlesen erwarten.

Pflegebedürftige können ihre Abrechnungen bei der Kasse prüfen

Wer bereits unterschrieben hat, ist nicht darauf angewiesen, ausschließlich den Angaben des Anbieters zu vertrauen. § 108 SGB XI gibt Versicherten gegenüber ihrer Pflegekasse weitreichende Auskunftsmöglichkeiten.

Auf Anforderung muss die Pflegekasse unter anderem eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anfrage in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten bereitstellen. Auf Wunsch kann diese Übersicht bis auf Widerruf regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt werden.

Versicherte können außerdem erfahren, welche einzelnen Leistungsbestandteile ein Anbieter zur Abrechnung eingereicht hat. Sie können grundsätzlich auch eine Durchschrift beziehungsweise eine inhaltlich entsprechende Aufbereitung der eingereichten Abrechnungsunterlagen verlangen.

Das ist besonders hilfreich, wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, wie viel vom Entlastungsbetrag oder von einem anderen Pflegebudget bereits verbraucht wurde.

Abtretung kann wieder beendet werden

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine Abtretungserklärung beendet werden kann und empfiehlt dafür eine schriftliche Erklärung. Betroffene sollten sich den Eingang bestätigen lassen und auch die Pflegekasse informieren.

Dabei ist allerdings zwischen der Beendigung für die Zukunft und bereits entstandenen beziehungsweise bereits abgerechneten Forderungen zu unterscheiden. Eine spätere Beendigung macht bereits wirksam erfolgte Abrechnungen nicht automatisch rückgängig.

Wer Zweifel an einzelnen Rechnungen hat, sollte deshalb zusätzlich die Abrechnungsunterlagen bei der Pflegekasse anfordern und prüfen, welche Leistungen tatsächlich geltend gemacht wurden.

Fiktives Praxisbeispiel: Wenn das Pflegebudget plötzlich schon eingesetzt wurde

Eine pflegebedürftige Frau mit Pflegegrad 3 nutzt regelmäßig einen Betreuungsdienst. Sie unterschreibt eine Abtretungserklärung, damit der Anbieter bestimmte Erstattungsansprüche direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann.

Einige Monate später fällt ihre Tochter, die einen erheblichen Teil der häuslichen Pflege übernimmt, unerwartet aus. Die Familie möchte nun Leistungen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag einsetzen und stellt fest, dass daraus bereits Forderungen durch einen Anbieter abgerechnet worden sind.

Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber das praktische Risiko: Die Abtretung nimmt der Pflegebedürftigen nicht ihren Pflegegrad und auch nicht sämtliche Ansprüche gegen die Pflegekasse. Sie kann aber dazu führen, dass eine konkrete Forderung beziehungsweise ein verfügbares Budget bereits für andere Leistungen eingesetzt wurde.

Vor der Unterschrift lohnt sich deshalb ein genauer Blick

Eine Abtretungserklärung kann die Pflegeabrechnung erheblich vereinfachen. Sie sollte trotzdem nicht wie eine bloße Formalität zusammen mit dem Pflegevertrag unterschrieben werden.

Pflegebedürftige und Angehörige sollten vorher klären, welcher Anspruch abgetreten wird, für welche Leistungen der Anbieter abrechnen darf und wie sie regelmäßig Rechnungs- oder Leistungsnachweise erhalten. Wer bereits unterschrieben hat und den Überblick verloren hat, kann bei der Pflegekasse eine Leistungs- und Kostenübersicht sowie nähere Angaben zu den eingereichten Abrechnungen verlangen.

Quellen

Quellen: Verbraucherzentrale: Abtretungserklärung in der Pflege; § 53 SGB I; § 40 SGB XI; § 45b SGB XI; § 108 SGB XI; Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 und Informationen zur häuslichen Pflege.

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EM-Rentner will seine Erwerbsminderungsrente zurückgeben – aber darf es nicht

5. Oktober 2026 - 14:30

695,32 Euro Erwerbsminderungsrente im Monat: Für einen Mann aus Köln war das keine finanzielle Absicherung, sondern nach eigener Darstellung kaum mehr als das Geld für seine Miete. Er wollte die Rente deshalb wieder loswerden, sich Arbeit suchen und bot sogar an, bereits erhaltene Zahlungen zurückzugeben.

Doch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte die begehrte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids ab. Der Beschluss vom 15. April 2026, Aktenzeichen L 3 R 89/26 B ER, zeigt, wie stark die Entscheidungsfreiheit von Versicherten eingeschränkt sein kann, wenn aus einer Rehabilitation eine Rente wird.

Eine bewilligte Rente, die zum Leben nicht reicht

Der frühere Verwaltungsangestellte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe, um seine Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation zu verbessern.

Die Behandlung in einer Tagesklinik im Mai und Juni 2025 brachte jedoch nicht das erhoffte Ergebnis. Laut Entlassungsbericht konnte er sowohl in seinem bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

Die Rentenversicherung bewilligte daraufhin im September 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer, rückwirkend ab Juli 2024 und längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im November 2029. Als monatlichen Nettobetrag nennt der Beschluss 695,32 Euro.

Der Mann widersprach: Er hielt sich weiterhin für belastbar, wollte am Arbeitsleben teilnehmen und sah sich durch die Einstufung als erwerbsgemindert diskriminiert. Zugleich schilderte er, dass nach der Miete kein ausreichendes Geld für Lebensmittel, Strom, Medikamente und weitere laufende Ausgaben übrigbleibe.

Warum aus dem Reha-Antrag ein Rentenantrag wurde

Ein Antrag auf Rehabilitation kann nach § 116 Absatz 2 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen zugleich als Rentenantrag gelten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und die Rehabilitation diese nicht verhindern oder beseitigen konnte.

Im vorliegenden Fall behandelte die Rentenversicherung deshalb schon den Reha-Antrag vom September 2024 als Rentenantrag. Dass der Versicherte im August 2025 zusätzlich ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragte, bestätigte diesen Antrag lediglich.

Wer später nur seinen ausdrücklich gestellten Rentenantrag zurückziehen möchte, beseitigt damit also nicht automatisch die Wirkung des früheren Reha-Antrags. Welche Folgen dieser Übergang für Versicherte haben kann, erläutert auch der Beitrag Reha-Antrag mit Folgen: Erwerbsminderungsrente kann Krankengeld beenden.

Die Krankenkasse hatte sein Entscheidungsrecht eingeschränkt

Die entscheidende Weichenstellung war bereits im Dezember 2024 erfolgt. Damals hatte die Krankenkasse das Recht des Mannes eingeschränkt, über seinen zuvor selbst gestellten Reha-Antrag frei zu verfügen.

Hintergrund ist § 51 SGB V: Bei erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit kann die Krankenkasse Einfluss auf das Reha-Verfahren nehmen. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung können Versicherte einen entsprechend gebundenen Antrag nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken.

Das gilt auch dann, wenn der Antrag später kraft Gesetzes als Rentenantrag behandelt wird. Im Kölner Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung zur Rücknahme.

Damit war der Weg über eine einfache Rücknahme versperrt. Die geringe Rentenhöhe und die Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, ersetzten die fehlende Zustimmung nicht.

Auch das Einverständnis mit einem späteren Rentenende genügte nicht

Die Krankenkasse erklärte zwar, mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden zu sein. Zugleich hielt sie an der Ablehnung einer Antragsrücknahme fest und wollte einen Erstattungsanspruch wegen des gezahlten Krankengeldes geltend machen.

Für das Gericht beseitigte diese Erklärung den als Rentenantrag geltenden Reha-Antrag nicht. Die Rentenbewilligung verlor dadurch weder ihre Grundlage noch musste sie allein deshalb für die Zukunft aufgehoben werden.

Der Unterschied ist für Betroffene folgenreich: Eine Zustimmung zu einem gewünschten Enddatum ist noch kein Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Rente weggefallen sind. Die Rentenversicherung muss weiterhin prüfen, ob es einen rechtlichen Grund für die Aufhebung ihres Bescheids gibt.

Warum der Mann auch kein Arbeitslosengeld bekam

Der Versicherte versuchte parallel, Arbeitslosengeld zu erhalten. Doch nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch bei einer zuerkannten vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich ab Beginn der laufenden Rentenzahlung.

Die Vorschrift eröffnet keine freie Wahl zwischen der niedrigen Rente und einem möglicherweise höheren Arbeitslosengeld. Im gesonderten Eilverfahren blieb der Mann deshalb ebenfalls erfolglos; das LSG bestätigte die Ablehnung am 12. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 20 AL 24/26 B ER.

Auch ein Verzicht auf die Rentenzahlung löste das Problem nicht. Nach der Begründung des Gerichts bliebe das zugrunde liegende Rentenrecht bestehen, sodass ein bloßer Zahlungsstopp den Wechsel zum Arbeitslosengeld nicht bewirken würde.

Der Wunsch zu arbeiten ersetzt keinen Nachweis der Besserung

Eine auf Dauer bewilligte Erwerbsminderungsrente muss nicht unter allen Umständen bis zur Altersrente weiterlaufen. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht.

Eine ausreichende gesundheitliche Besserung hatte der Mann nach Auffassung des LSG jedoch nicht glaubhaft gemacht. Seine Meldung als arbeitsuchend enthielt keine medizinische Prüfung und widerlegte den Reha-Entlassungsbericht nicht.

Auch eine tatsächlich ausgeübte, gesundheitlich zumutbare Beschäftigung hätte Hinweise auf ein höheres Leistungsvermögen liefern können. Einen entsprechenden Nachweis hatte der Versicherte nicht erbracht.

Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines Arbeitsverbot

Aus dem Beschluss folgt kein Verbot, sich zu bewerben oder wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Wer gesundheitlich dazu in der Lage ist, kann während des Rentenbezugs arbeiten; Arbeitsumfang und Verdienst können allerdings den Rentenanspruch und die Auszahlung beeinflussen.

Für eine Rückkehr in den Beruf gibt es zudem die Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Rentenanspruch dabei grundsätzlich während eines regelmäßig sechsmonatigen Erprobungszeitraums geschützt, auch wenn die bisherige zeitliche Leistungsgrenze überschritten wird.

Die Anrechnung von Hinzuverdienst gilt trotzdem weiter, und die Rentenversicherung sollte frühzeitig über Tätigkeit, Arbeitszeit und erwartetes Einkommen informiert werden. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren.

Wenn die Rente nicht reicht, bleibt die Frage nach ergänzender Hilfe

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen kann ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestritten werden kann.

Genau darüber stritt der Mann mit der Stadt Köln. Nach der Darstellung im Beschluss verlangte das Sozialamt zunächst, eine Lebensversicherung und eine private Rentenversicherung zu verwerten; der Versicherte lehnte dies wegen der befürchteten Verluste ab.

In einem gesonderten Eilverfahren erreichte er schließlich vorläufige ergänzende Leistungen für einen begrenzten Zeitraum, allerdings als Darlehen. Das war eine Entscheidung in seinem konkreten Verfahren und bedeutet nicht, dass Menschen mit Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur darlehensweise Grundsicherung erhalten.

Ebenso wenig muss jede private Versicherung vor einem Leistungsbezug zwangsläufig gekündigt werden. Ob Vermögen geschützt ist oder eingesetzt werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Ausnahmen und der individuellen Situation; auch mögliche Freibeträge bei der Grundsicherung zur Rente sollten geprüft werden.

Eine Rente über dem Regelsatz ist noch keine ausreichende Existenzsicherung

Das LSG sah außerdem keine hinreichend belegte Dringlichkeit für die verlangte vorläufige Aufhebung des Rentenbescheids. Es verwies unter anderem auf die laufende Rente oberhalb des Regelsatzes und auf offenbar noch vorhandene Versicherungswerte.

Daraus darf jedoch nicht die allgemeine Aussage werden, 695,32 Euro müssten für einen vollständigen Lebensunterhalt ausreichen. Zur Grundsicherung gehören neben dem Regelbedarf insbesondere die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe.

Der Fall zeigt damit ein hartes Problem des Sozialleistungssystems: Die Zuständigkeit zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung und Arbeitsagentur kann geklärt sein, während die finanzielle Absicherung des Betroffenen weiterhin umstritten ist. Ein wirksamer Rentenbescheid allein bezahlt noch nicht sämtliche notwendigen Ausgaben.

Entschieden wurde über den Eilantrag

Der Beschluss vom 15. April 2026 ist im Eilverfahren nicht mit einer Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. Er ist aber keine abschließende Entscheidung über die im Beschluss erwähnte Klage gegen die Rentenbewilligung.

Für vergleichbare Fälle kommt es deshalb auf die konkreten Bescheide, die Einschränkung des Entscheidungsrechts und die medizinischen Nachweise an. Eine pauschale Aussage, jeder Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei unwiderruflich, wäre falsch.

Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026, L 3 R 89/26 B ER; § 51 SGB V; § 116 Absatz 2 und § 43 Absatz 7 SGB VI; § 156 SGB III; § 48 SGB X; §§ 41, 42 und 90 SGB XII; Deutsche Rentenversicherung zur Arbeitserprobung; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung.

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Heizkostenabrechnung prüfen: Diese fehlenden CO₂-Angaben können Mietern drei Prozent bringen

5. Oktober 2026 - 13:48

Eine Heizkostenabrechnung sollte nicht nur darauf geprüft werden, ob Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung plausibel erscheinen. Seit der Einführung der CO₂-Kostenaufteilung müssen Vermieter bei betroffenen Abrechnungen zusätzliche Angaben machen.

Fehlen gerade diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, kann das unmittelbar Geld sparen. § 7 Abs. 4 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes sieht dann ein Kürzungsrecht von drei Prozent des auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteils vor.

Drei Angaben sollten Mieter in ihrer Abrechnung suchen

Nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten ausweisen. Außerdem müssen die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen angegeben werden.

Es reicht deshalb nicht, nur danach zu suchen, ob das Wort „CO₂“ auftaucht. Die Abrechnung muss erkennen lassen, wie die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung vorgenommen wurde.

Fehlt der individuelle CO₂-Kostenanteil oder werden die vorgeschriebenen Informationen nicht ausgewiesen, greift § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Danach darf der Mieter den laut Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um drei Prozent kürzen.

Die drei Prozent werden nicht nur vom CO₂-Betrag berechnet

Das ist finanziell wichtiger, als die Bezeichnung „CO₂-Kosten“ zunächst vermuten lässt. Die drei Prozent beziehen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den gemäß der Heizkostenabrechnung auf den Mieter entfallenden Anteil an den Heizkosten.

Die Kürzung beträgt also nicht lediglich drei Prozent der ausgewiesenen CO₂‑Kosten. Ebenso wenig werden pauschal drei Prozent von der gesamten Warmmiete oder allen Betriebskosten abgezogen.

Auf den Mieter entfallende Heizkosten Kürzung um 3 Prozent 800 Euro 24 Euro 1.200 Euro 36 Euro 1.500 Euro 45 Euro 2.000 Euro 60 Euro 2.500 Euro 75 Euro

Die Tabelle zeigt Modellrechnungen. Ob das Kürzungsrecht tatsächlich besteht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes im konkreten Mietverhältnis und Abrechnungszeitraum erfüllt sind.

Eine Nachzahlung von 300 Euro bedeutet nicht nur neun Euro Kürzung

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung. Weist die Abrechnung für die Wohnung Heizkosten von 2.000 Euro aus und hat der Mieter bereits 1.700 Euro vorausgezahlt, verbleibt zunächst eine Nachforderung von 300 Euro.

Beträgt das Kürzungsrecht drei Prozent von 2.000 Euro, ergibt das 60 Euro. Die Nachforderung würde sich in dieser vereinfachten Modellrechnung damit von 300 Euro auf 240 Euro reduzieren.

Das ist gerade für Haushalte mit knappem Einkommen relevant. Wer lediglich drei Prozent von der Nachforderung berechnet, würde in diesem Beispiel nur neun Euro ansetzen und das gesetzliche Kürzungsrecht damit zu niedrig berechnen.

Warum Vermieter überhaupt einen Teil der CO₂-Kosten tragen

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz verteilt die CO₂-Kosten bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern. Wie hoch der Vermieteranteil ausfällt, hängt grundsätzlich vom Kohlendioxidausstoß des Gebäudes beziehungsweise der gesetzlich zugrunde zu legenden Einheit ab.

Bei einem Ausstoß von weniger als 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr liegt der Vermieteranteil nach der gesetzlichen Tabelle bei null Prozent. Bei mindestens 52 Kilogramm sind es grundsätzlich 95 Prozent und für den Mieter fünf Prozent.

Dazwischen sieht das Gesetz mehrere Abstufungen vor. Je höher der für die Einstufung relevante CO₂-Ausstoß ist, desto größer wird grundsätzlich der vom Vermieter zu tragende Anteil.

Nicht jede Heizung fällt automatisch unter diese Regel

Das Kürzungsrecht darf nicht pauschal auf jede Heizkostenabrechnung übertragen werden. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erfasst insbesondere Gebäude, in denen Brennstoffe zur Wärmeerzeugung verwendet werden, für die entsprechende Emissionsfaktoren festgelegt sind, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Wärmelieferungen.

Bei einer ausschließlich mit Strom betriebenen Wärmepumpe folgt deshalb nicht allein aus dem Fehlen einer CO₂-Kostenaufteilung ein Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG. Zunächst muss geprüft werden, ob die konkrete Wärmeversorgung überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

Hinzu kommen gesetzliche Sonder- und Ausnahmefälle. Eine fehlende CO₂-Aufstellung sollte deshalb nicht ohne Prüfung automatisch mit einer Kürzung beantwortet werden.

Die Vorschriften gelten für Abrechnungszeiträume ab 2023

Die Regelung ist keineswegs erst für neue Mietverträge relevant. Nach § 11 CO₂KostAufG sind die Vorschriften zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten grundsätzlich auf Abrechnungszeiträume für Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Auch ältere Mietverträge können damit erfasst sein. Entscheidend ist nicht allein, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.

Wer 2026 eine Heizkostenabrechnung für einen früheren Abrechnungszeitraum erhält oder überprüft, sollte deshalb feststellen, welchen Zeitraum die Abrechnung tatsächlich umfasst.

Drei Prozent nach dem CO₂-Gesetz sind nicht das einzige Kürzungsrecht

Bei Heizkostenabrechnungen existieren weitere Kürzungsrechte mit anderen Voraussetzungen. Besonders bekannt ist § 12 Heizkostenverordnung.

Werden die Kosten entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der Nutzer grundsätzlich das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen. Daneben kennt die Heizkostenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kürzungen von drei Prozent, beispielsweise bei fehlender vorgeschriebener fernablesbarer Verbrauchserfassung oder bei nicht beziehungsweise nicht vollständig mitgeteilten Informationen nach § 6a HeizkostenV.

Diese Ansprüche dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die hier behandelten drei Prozent beruhen auf § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG und setzen einen Verstoß gegen die dort geregelten Vorgaben voraus.

Mieter sollten auch Anlagen zur Abrechnung durchsuchen

Die CO₂-Angaben müssen nicht zwingend prominent auf der ersten Seite der Abrechnung stehen. Mieter sollten deshalb auch beigefügte Berechnungsblätter und Anlagen kontrollieren.

Hilfreiche Suchbegriffe sind beispielsweise „Kohlendioxidkosten“, „CO₂-Kosten“, „CO₂-Kostenaufteilung“, „Vermieteranteil“ oder Hinweise auf eine Einstufung. Erst wenn die vollständigen Abrechnungsunterlagen geprüft sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob eine vorgeschriebene Information tatsächlich fehlt.

Fiktives Praxisbeispiel: Rentner entdeckt die fehlende Aufteilung

Ein alleinlebender Rentner erhält eine Heizkostenabrechnung, die ihm für seine Wohnung 1.500 Euro Heizkosten zuordnet. Verbrauch und Vorauszahlungen sind aufgeführt, eine gesetzlich erforderliche Aufteilung der CO₂-Kosten samt Einstufung und Berechnungsgrundlagen fehlt jedoch vollständig.

Das Beispiel ist fiktiv. Unterstellt man, dass das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz auf die Abrechnung anwendbar ist und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 erfüllt sind, beträgt die Kürzung 45 Euro.

Entscheidend ist dabei nicht, dass der Mieter Rentner ist oder nur eine kleine Rente bezieht. Das Kürzungsrecht hängt von der Abrechnung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab und gilt unabhängig von der Einkommenshöhe.

Ein kurzer Check kann sich deshalb auszahlen

Mieter sollten eine hohe Heizkostennachforderung nicht nur mit ihren Vorauszahlungen vergleichen. Auch die CO₂-Kostenaufteilung gehört inzwischen zu den Punkten, die bei einer betroffenen Abrechnung kontrolliert werden sollten.

Fehlen die nach § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG erforderlichen Angaben oder wurde der Mieteranteil an den Kohlendioxidkosten nicht bestimmt, sieht das Gesetz ein konkretes Kürzungsrecht vor. Bei hohen Heizkosten können auch drei Prozent einen spürbaren Betrag ausmachen.

Quellen

Quellen: § 7 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG); § 11 CO₂KostAufG; Anlage zu §§ 5 bis 7 CO₂KostAufG; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Informationen und Berechnungshilfe zur CO₂-Kostenaufteilung; § 12 Heizkostenverordnung.

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Schwerbehinderung: Diese Hilfe steht Eltern bei der Versorgung ihres Kindes zu

5. Oktober 2026 - 13:39

Sie können Ihr Kind erziehen, aber wegen Ihrer Behinderung nicht sicher hochheben, wickeln oder anziehen? Für solche Handgriffe kommt Elternassistenz infrage. § 78 Absatz 3 SGB IX erfasst ausdrücklich Unterstützung für Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

Entscheidend ist, welche Hilfe Sie tatsächlich benötigen und ob die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen.

Elternassistenz unterstützt Sie bei Ihrer Elternrolle

Eine körperliche Einschränkung sagt nichts darüber aus, ob Sie die Bedürfnisse Ihres Kindes erkennen oder Erziehungsentscheidungen treffen können. Elternassistenz setzt dort an, wo Sie praktische Unterstützung brauchen.

Sie bestimmen zum Beispiel, welche Kleidung Ihr Kind trägt oder wann es gewickelt wird. Die Assistenzkraft hilft Ihnen bei der Umsetzung.

Die Leistung gehört im Rahmen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Ähnlich wie bei der Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause geht es darum, Ihre eigene Lebensführung zu ermöglichen. Elternassistenz ist dabei auf Ihre Aufgaben gegenüber Ihrem Kind ausgerichtet.

Fiktives Beispiel: Tom, 46 Jahre, aus Herzberg am Harz

Tom ist 46 Jahre alt, lebt in Herzberg am Harz und hat einen zweijährigen Sohn. Wegen einer körperlichen Behinderung nutzt er einen Rollstuhl; zusätzlich kann er seine Hände nur eingeschränkt einsetzen. Er gestaltet den Tagesablauf, liest seinem Sohn vor und entscheidet über dessen Versorgung.

Beim Herausheben aus dem Bett, Wickeln und Schließen der Kleidung braucht er jedoch Hilfe.

Seine Partnerin übernimmt einen Teil der Betreuung. Während ihrer Arbeitszeit fehlen morgens und nachmittags unterstützende Hände. Tom beantragt deshalb Elternassistenz. Er beschreibt genau, welche Aufgaben er selbst erledigt, wann seine Partnerin verfügbar ist und welche Handgriffe eine Assistenzkraft übernehmen soll.

Für Tom geht es darum, seinen Sohn selbst zu versorgen – mit der erforderlichen körperlichen Unterstützung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Stundenzahl folgt aus dem Beispiel noch nicht. Diese muss der zuständige Träger anhand seines individuellen Bedarfs ermitteln.

Welche Tätigkeiten kann die Hilfe umfassen?

Je nach Einschränkung und Familiensituation kommen Hilfen bei der Körperpflege des Kindes, beim Anziehen, bei Mahlzeiten oder bei gemeinsamen Wegen infrage. Auch Unterstützung im Haushalt kann dazugehören, soweit sie wegen Ihrer Behinderung erforderlich ist.

Welche weiteren Leistungen dafür bestehen, erläutert unser Beitrag über Haushaltshilfe bei Schwerbehinderung.

Situation im Familienalltag Mögliche Aufgabe der Elternassistenz Sie können Ihr Kind nicht sicher heben oder halten. Die Assistenzkraft hilft beim Umsetzen, Wickeln oder Baden. Feinmotorische Einschränkungen erschweren das Anziehen. Die Assistenzkraft schließt Knöpfe, Reißverschlüsse oder Schuhe nach Ihren Vorgaben. Sie können Nahrung nicht selbst zubereiten oder zerkleinern. Die Assistenzkraft unterstützt bei den notwendigen Handgriffen rund um die Mahlzeit. Ein gemeinsamer Weg zur Kita oder zum Kinderarzt ist ohne Hilfe nicht möglich. Die Assistenzkraft begleitet und übernimmt die behinderungsbedingt erforderlichen Tätigkeiten. Wegen einer Sinnesbeeinträchtigung benötigen Sie Unterstützung bei Informationen oder Verständigung. Die Assistenzkraft macht Informationen zugänglich oder hilft bei der Kommunikation.

Die Beispiele sind keine pauschale Leistungsliste für jede Familie. Beschreiben Sie jeweils den Zusammenhang zwischen Ihrer Einschränkung und der benötigten Unterstützung.

Dass Assistenz auch familiäre Beziehungen ermöglichen kann, zeigt außerdem ein Urteil zur Assistenz bei Familienbesuchen.

Ein Schwerbehindertenausweis entscheidet den Antrag nicht allein

Für die Eingliederungshilfe zählt grundsätzlich eine wesentliche Einschränkung der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe beziehungsweise eine drohende wesentliche Behinderung nach § 99 SGB IX. Ein bestimmter Grad der Behinderung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf Elternassistenz.

Umgekehrt setzt die Leistung nicht zwingend einen Schwerbehindertenausweis voraus.

Auch Ihr Kind muss dafür keine Behinderung haben. Der Unterstützungsbedarf entsteht hier durch Ihre eigene Beeinträchtigung als Mutter oder Vater. Benötigt das Kind selbst zusätzliche Leistungen, müssen die Beteiligten diesen Bedarf gesondert prüfen und mit Ihren Hilfen abstimmen.

Beschreiben Sie Tätigkeiten, Zeiten und Unterstützungslücken

Ein Antrag mit der bloßen Angabe Ihrer Diagnose lässt wichtige Fragen offen. Dokumentieren Sie möglichst über mehrere typische Tage, welche Hilfe anfällt, wie häufig Sie diese benötigen und wie lange die einzelnen Einsätze dauern. Halten Sie auch Unterschiede zwischen Werktagen, Wochenenden und Tagen mit Arztterminen fest.

Tom könnte beispielsweise notieren: „Morgens benötige ich Hilfe, um meinen Sohn aus dem Bett zu heben, zu wickeln und anzuziehen. Ich leite die Versorgung selbst an. Meine Partnerin ist zu dieser Zeit bereits bei der Arbeit.“

Aussagekräftige ärztliche Unterlagen beschreiben ergänzend seine Einschränkungen beim Heben, Greifen und Halten.

Benennen Sie vorhandene Unterstützung und die verbleibenden Lücken realistisch. Pauschale Hinweise auf Angehörige ersetzen keine Prüfung der konkreten Familiensituation. Im Gesamtplan müssen Ihre Wünsche und Ihr individueller Bedarf berücksichtigt werden. Auf Ihr Verlangen nimmt eine Person Ihres Vertrauens daran teil.

Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, kann zusätzlich ein Teilhabeplan zur Abstimmung der Leistungen erforderlich sein.

Wo stellen Sie den Antrag?

Wenden Sie sich an die für Eingliederungshilfe zuständige Stelle an Ihrem Wohnort. Beantragen Sie ausdrücklich Assistenz bei der Versorgung und Betreuung Ihres Kindes nach § 113 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 SGB IX. Nennen Sie den gewünschten Beginn und die benötigten Tätigkeiten; ergänzende Nachweise können Sie anschließend einreichen.

Nach § 108 SGB IX erhalten Sie Eingliederungshilfe grundsätzlich auf Antrag. Wenn die Voraussetzungen bereits vorliegen, kommt eine Leistung frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats infrage. Warten Sie deshalb nicht unnötig auf eine vollständig zusammengestellte Unterlagenmappe. Lassen Sie sich den Antragseingang bestätigen.

Unterstützung bieten die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung und spezialisierte Beratungsstellen für Eltern mit Behinderung.

Assistenzdienst oder Persönliches Budget?

Sie können die benötigte Hilfe über einen Assistenzdienst organisieren. Eine weitere Möglichkeit ist die Ausführung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Dabei erhalten Sie für die bewilligten Leistungen ein Budget und organisieren die Unterstützung entsprechend den vereinbarten Bedingungen selbst.

Unser Überblick erklärt den Anspruch auf ein Persönliches Budget.

Klären Sie vorher, wer geeignete Kräfte findet, Vertretungen organisiert und Abrechnungen erledigt. Wenn Sie selbst Arbeitgeber werden, kommen entsprechende Pflichten hinzu. Näheres zur Gestaltung erläutert der Beitrag über Geldleistungen statt Sachleistungen.

Eine bewilligte Sachleistung lässt sich dagegen nicht ohne Weiteres in einen Anspruch auf Auszahlung umwandeln: Assistenzanspruch und Geldanspruch sind gesondert zu prüfen.

Elternassistenz ist von Pflege und pädagogischer Hilfe abzugrenzen

Benötigen Sie selbst Pflege, betrifft das einen anderen Bedarf als die Unterstützung bei der Versorgung Ihres Kindes. Beides kann nebeneinander notwendig sein. Vorhandenes Pflegegeld beantwortet deshalb noch nicht, wie Ihr Bedarf an Elternassistenz gedeckt wird.

Mehr zur unterschiedlichen Funktion erfahren Sie im Beitrag über Persönliches Budget und Pflegegeld.

Bei zusätzlichem Bedarf an Anleitung oder Übungen kann qualifizierte Assistenz beziehungsweise begleitete Elternschaft infrage kommen. Besteht erzieherischer Hilfebedarf, müssen auch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft werden; diese können im jeweiligen Überschneidungsbereich vorrangig sein.

Dass ein Elternteil körperliche Hilfe beim Wickeln benötigt, belegt für sich genommen keinen pädagogischen Unterstützungsbedarf.

Die Eingliederungshilfe übernimmt die bewilligten Kosten nach den gesetzlichen Regeln. Abhängig von Einkommen, Vermögen und möglichen Ausnahmen kann ein eigener Beitrag anfallen. Elternassistenz ist deshalb nicht für alle Leistungsberechtigten automatisch kostenlos.

Wenn das Amt ablehnt oder zu wenige Stunden bewilligt

Prüfen Sie, ob der Bescheid alle beantragten Tätigkeiten und Zeiträume erfasst. Bei einer Kürzung sollten Sie konkret darlegen, welche Versorgungssituation mit den bewilligten Stunden offenbleibt. Bei einem Persönlichen Budget muss außerdem geklärt sein, ob der Betrag die notwendige Unterstützung tatsächlich ermöglicht.

Unser Beitrag zur Deckelung eines Persönlichen Budgets behandelt solche Streitfragen.

Gegen einen ablehnenden oder unzureichenden Bescheid können Sie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Benennen Sie die fehlenden Hilfen und ergänzen Sie Ihre Bedarfsaufzeichnungen.

Dass praktische Alltagshilfe einen eigenständigen Bedarf abdecken kann, verdeutlicht auch ein Urteil zur Finanzierung notwendiger Alltagshilfe.

FAQ: Elternassistenz bei Behinderung Gilt die Unterstützung auch für Väter?

Ja. § 78 Absatz 3 SGB IX nennt Mütter und Väter ausdrücklich. Maßgeblich sind die Leistungsvoraussetzungen und Ihr konkreter Unterstützungsbedarf.

Gibt es eine feste Zahl von Assistenzstunden?

Nein. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Eine gesetzliche Stundenpauschale allein für die Elternschaft sieht § 78 Absatz 3 SGB IX nicht vor.

Muss ich Erziehungsentscheidungen an die Assistenzkraft abgeben?

Elternassistenz soll Ihre selbstbestimmte Elternschaft ermöglichen. Bei praktischer Unterstützung bleiben die Erziehungsentscheidungen bei Ihnen im Rahmen Ihrer elterlichen Rechte.

Quellen

Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern: Elternassistenz.
Familienportal des Bundes: Eltern mit Behinderung.
Gesetze im Internet: § 29 SGB IX – Persönliches Budget; § 78 SGB IX – Assistenzleistungen; § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung; § 108 SGB IX – Antragserfordernis; § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe; § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren; § 118 SGB IX – Bedarfsermittlung; § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung: Leistungen für Eltern mit Behinderungen.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Diese Hilfe steht Eltern bei der Versorgung ihres Kindes zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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5.000 Euro brutto und trotzdem weniger Rentenpunkte: Was sich 2027 ändern könnte

5. Oktober 2026 - 12:26

Das Gehalt bleibt gleich, doch für die spätere Rente könnte ein Beschäftigungsjahr weniger bringen als zuvor. Bei 5.000 Euro Monatsbrutto zeigt sich dieser Effekt in den geplanten Rechengrößen für 2027 besonders anschaulich.

Eine verbreitete Modellrechnung kommt über 45 Jahre auf rund 62 Euro Unterschied bei der monatlichen Bruttorente. Daraus folgt allerdings weder eine entsprechende Kürzung bestehender Renten noch ein pauschaler Verlust für alle, die 2027 in den Ruhestand gehen.

Warum gleiches Gehalt nicht immer gleich viele Rentenpunkte bringt

Für die gesetzliche Rente zählt das Verhältnis zwischen dem eigenen beitragspflichtigen Jahresverdienst und dem Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres. Wer genau diesen Vergleichswert verdient, erhält grundsätzlich einen Entgeltpunkt.

Liegt das eigene Einkommen darüber, entstehen entsprechend mehr Punkte. Steigt der Vergleichswert, während das persönliche Gehalt unverändert bleibt, fällt die Zahl der für dieses Einkommen erworbenen Punkte niedriger aus.

Diese Berechnung ist in § 70 SGB VI geregelt. Es handelt sich um einen bestehenden Mechanismus der Rentenversicherung, nicht um eine neu eingeführte pauschale Rentenkürzung.

Welche Werte für 2027 vorgesehen sind

Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 Euro. Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 sieht für das kommende Jahr einen vorläufigen Wert von 53.452 Euro vor.

Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand des Bundesarbeitsministeriums stehen der Beschluss der Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrats noch aus. Die Rechnung mit dem Wert für 2027 beschreibt deshalb zunächst die Wirkung des Entwurfs.

Die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen folgt gesetzlichen Vorgaben zur Lohnentwicklung – für 2027 liegt ihr eine Lohnentwicklung von 4,38 Prozent im Jahr 2025 zugrunde. Dass der Vergleichswert steigt, bedeutet jedoch nicht, dass jeder einzelne Beschäftigte eine entsprechende Gehaltserhöhung erhält.

Die 4,38 Prozent sind nicht mit dem Unterschied zwischen den beiden vorläufigen Durchschnittsentgelten gleichzusetzen. Für den vorgesehenen Wert 2027 wird das endgültige Durchschnittsentgelt 2025 nach der gesetzlichen Berechnungsmethode mit der doppelten Lohnzuwachsrate fortgeschrieben.

Was ein einzelnes Arbeitsjahr mit 5.000 Euro brutto bringt

Bei zwölf Monatsgehältern von jeweils 5.000 Euro ergibt sich ohne zusätzliche Sonderzahlungen ein Jahresverdienst von 60.000 Euro. Für die folgende Modellrechnung wird unterstellt, dass dieser Betrag vollständig rentenversicherungspflichtig ist.

Nach dem vorläufigen Wert für 2026 ergeben 60.000 Euro geteilt durch 51.944 Euro rund 1,1551 Entgeltpunkte. Mit dem vorgesehenen Vergleichswert für 2027 wären es rund 1,1225 Punkte.

Berechnung für ein Beitragsjahr Werte 2026 Vorgesehene Werte 2027 Monatliches Bruttogehalt 5.000 Euro 5.000 Euro Beitragspflichtiger Jahresverdienst 60.000 Euro 60.000 Euro Vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro 53.452 Euro Rechnerische Entgeltpunkte 1,1551 1,1225 Daraus entstehende monatliche Bruttorente bei 42,52 Euro Rentenwert 49,11 Euro 47,73 Euro

Die letzte Zeile zeigt ausschließlich den Rentenbaustein aus diesem einen Beitragsjahr. Unterstellt sind eine Altersrente ohne Abschläge oder Zuschläge und für beide Varianten derselbe Rentenwert.

Seit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Er dient hier als einheitlicher Bewertungsmaßstab, nicht als Vorhersage für einen späteren Rentenbeginn.

Für ein Beitragsjahr beträgt die Differenz rund 1,39 Euro

Mit ungerundeten Zwischenwerten gerechnet liegt der Unterschied bei etwa 0,0326 Entgeltpunkten. Bewertet mit 42,52 Euro entspricht das rund 1,39 Euro monatlicher Bruttorente.

Wer 2027 weiterarbeitet, erwirbt in diesem Beispiel also weiterhin zusätzliche Rentenansprüche. Der zusätzliche Baustein fällt lediglich kleiner aus als bei einer Berechnung desselben Einkommens mit dem Vergleichswert für 2026.

Dieser Unterschied ist für die Einordnung wichtig. Eine geringere Zahl neu erworbener Punkte ist etwas anderes als das Streichen bereits vorhandener Punkte.

Woher die rund 62 Euro nach 45 Jahren kommen

Der Beitrag von rentenbescheid24.de überträgt den Unterschied auf 45 gleich bewertete Beitragsjahre. Dabei werden zwei fiktive Erwerbsverläufe gegenübergestellt, in denen jeweils dieselben Jahreswerte über die gesamte Dauer gelten.

Mit den 2026er Werten ergeben sich so rund 2.210,15 Euro monatliche Bruttorente, mit den vorgesehenen 2027er Werten rund 2.147,80 Euro. Die Differenz beträgt rund 62,35 Euro.

Das ist eine Modellrechnung, keine individuelle Rentenprognose. Der Ausgangsbeitrag weist selbst darauf hin, dass sich Einkommen, Durchschnittsentgelt und Rentenwert im tatsächlichen Erwerbsleben verändern.

Die vollständige Gegenüberstellung erläutert auch gegen-hartz.de im Beitrag „Weniger Rente ab 2027: So viel bringen 5.000 Euro brutto nach 45 Jahren“.

Vergangene Arbeitsjahre werden nicht mit dem neuen Wert neu bewertet

Ein Beschäftigter, der 2027 in Rente geht, bekommt nicht sämtliche früheren Beitragsjahre anhand des Durchschnittsentgelts für 2027 berechnet. Grundsätzlich wird das Einkommen jedes Kalenderjahres dem Durchschnittsentgelt desselben Jahres gegenübergestellt.

Deshalb lässt sich aus 45 Versicherungsjahren und einem letzten Monatsgehalt von 5.000 Euro keine bestimmte Rentenhöhe ableiten. Frühere Verdienste, Teilzeitphasen, Unterbrechungen und weitere rentenrechtliche Zeiten können den tatsächlichen Anspruch erheblich verändern.

Auch die Zahl 45 ist hier zunächst nur die angenommene Dauer der Modellrechnung. Sie sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob sämtliche Voraussetzungen einer bestimmten Altersrente erfüllt sind.

„Vorläufig“ ist für die persönliche Berechnung wichtig

Das vorläufige Durchschnittsentgelt ist von einem später festgestellten endgültigen Wert zu unterscheiden. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davorliegende Kalenderjahr schreibt § 70 SGB VI die Verwendung der vorläufig bestimmten Beträge vor.

Für weiter zurückliegende Jahre werden grundsätzlich die jeweiligen endgültigen Durchschnittsentgelte herangezogen. Wer noch viele Jahre bis zum Ruhestand hat, sollte die hier berechneten Punkte deshalb nicht als abschließend festgestelltes persönliches Ergebnis behandeln.

Welche Gehaltserhöhung den Unterschied rechnerisch ausgleichen würde

Die beiden verwendeten Vergleichswerte unterscheiden sich um rund 2,90 Prozent. Würde das persönliche Einkommen im selben Verhältnis steigen, bliebe die rechnerische Zahl der jährlichen Entgeltpunkte in diesem Vergleich gleich.

Aus 5.000 Euro Monatsbrutto müssten dafür rund 5.145,16 Euro werden. Bei zwölf gleichen Monatsgehältern und unveränderten übrigen Annahmen würde dieses Einkommen mit dem vorgesehenen 2027er Wert ungefähr dieselben Punkte ergeben wie 5.000 Euro mit dem Wert für 2026.

Das ist eine mathematische Vergleichsgröße und kein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Sie zeigt aber, warum für die Rentenentwicklung nicht nur das Gehalt in Euro, sondern auch dessen Verhältnis zur allgemeinen Verdienstentwicklung zählt.

Die spätere Auszahlung hängt auch vom Rentenwert ab

Entgeltpunkte allein sind noch kein Eurobetrag. Für die monatliche Rente werden unter anderem die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander verknüpft.

Ein steigender Rentenwert kann den Eurobetrag vorhandener Ansprüche erhöhen. Aus weniger Punkten für ein einzelnes neues Beitragsjahr lässt sich daher nicht unmittelbar eine sinkende gesamte Rentenzahlung ableiten.

Die dargestellten Beträge sind zudem Bruttowerte. Sie sind nicht mit dem später tatsächlich verfügbaren Einkommen gleichzusetzen.

Beispiel aus der Praxis: Ein weiteres Arbeitsjahr erhöht die Rente weiterhin

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Angestellte verdient 2026 monatlich 5.000 Euro brutto und erhält 2027 keine Gehaltserhöhung. Sie liest von rund 62 Euro weniger Rente und befürchtet, dieser Betrag werde von ihren bisherigen Ansprüchen abgezogen.

Die Rechnung zeigt etwas anderes: Nach den verwendeten vorläufigen Werten käme sie für 2027 auf rund 1,1225 zusätzliche Entgeltpunkte. Beim heutigen Rentenwert entsprechen diese ohne Abschläge rund 47,73 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente.

Mit den 2026er Vergleichswerten wären es für dasselbe Jahreseinkommen rund 49,11 Euro gewesen. Für ihre persönliche Planung lässt sie deshalb ihren tatsächlichen Versicherungsverlauf prüfen, statt die 45-Jahres-Modellrechnung als individuellen Verlust zu übernehmen.

Quellen: Bundesarbeitsministerium, Referentenentwurf und Verfahrensübersicht zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027; § 64 SGB VI, § 70 SGB VI und Anlage 1 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026; rentenbescheid24.de, Beitrag vom 28. September 2026. Eigene Berechnungen auf Grundlage der genannten Werte; Rundungsdifferenzen sind möglich.

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Rentner aufgepasst: „Ihr Anschluss wird abgeschaltet“

5. Oktober 2026 - 12:13

Die Ankündigung klingt bedrohlich: Der bisherige Telefonanschluss werde bald abgeschaltet, nur ein sofortiger Glasfaservertrag könne die Versorgung sichern.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt vor solchen Aussagen bei Haustürgeschäften und berichtet von zunehmenden Beschwerden über aggressive Verkaufsmethoden.

Gerade wer auf sein Festnetztelefon angewiesen ist, kann sich dadurch unter Druck gesetzt fühlen. Doch die Sorge um die Erreichbarkeit ist ein schlechter Ausgangspunkt für einen Vertrag, der über längere Zeit Geld kostet.

Verbraucherzentrale berichtet von irreführenden Verkaufsgesprächen

In ihrer Mitteilung vom 20. Juli 2026 schildert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Beschwerden über Verkaufsgespräche im Namen bekannter Telekommunikationsunternehmen.

Dabei werde behauptet, Kupferanschlüsse würden demnächst abgeschaltet oder die spätere Glasfaserversorgung sei nur durch eine sofortige Unterschrift gesichert.

Nach Angaben der Verbraucherschützer treten dabei häufig beauftragte Vertriebsmitarbeiter auf, die den Eindruck erwecken, unmittelbar vom Anbieter zu kommen. Ein bekanntes Firmenlogo allein macht eine Aussage über die Zukunft des eigenen Anschlusses deshalb noch nicht verlässlich.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Angebote unabhängig zu prüfen und sich Zeit für einen Vergleich zu nehmen. Ihre Warnung richtet sich gegen den Verkaufsdruck, nicht gegen den technischen Ausbau.

Für DSL gibt es keinen bundesweiten Abschalttermin

Nach Auskunft der Bundesnetzagentur gibt es keinen einheitlichen Zeitpunkt, zu dem sämtliche Kupferanschlüsse in Deutschland abgeschaltet werden. Die Umstellung soll schrittweise erfolgen; aktuell ist der Wechsel freiwillig.

Nach der beschriebenen Rechtslage muss die Telekom die Stilllegung ihres Kupfernetzes für das jeweilige Gebiet bei der Bundesnetzagentur beantragen. Betroffene sollen rechtzeitig, mit ausreichendem Vorlauf und konkret für ihre Adresse über die Abschaltung und alternative Angebote informiert werden.

Daraus folgt allerdings keine Garantie, den bisherigen Anschluss unbegrenzt behalten zu können. Langfristig ist mit Abschaltungen zu rechnen, weshalb echte Mitteilungen des eigenen Anbieters sorgfältig geprüft werden sollten.

So lässt sich eine angebliche Abschaltung überprüfen

Wer an der Haustür von einer bevorstehenden Abschaltung hört, sollte sich den behaupteten Termin und das betroffene Netz schriftlich nennen lassen. Entscheidend ist die konkrete Adresse, nicht die pauschale Behauptung, im ganzen Viertel müsse jetzt jeder wechseln.

Zur Prüfung empfiehlt sich eine eigene Nachfrage beim bisherigen Anbieter über die Kontaktdaten auf der letzten Rechnung oder im bekannten Kundenkonto. So lässt sich klären, ob tatsächlich eine Umstellung angekündigt wurde und welche Möglichkeiten für den bestehenden Vertrag vorgesehen sind.

Auch die Gemeinde kann Auskunft über örtliche Ausbauvorhaben geben. Eine Baustelle in der Straße oder ein angekündigter Glasfaserausbau belegt für sich genommen jedoch keine unmittelbar bevorstehende Abschaltung des eigenen Anschlusses.

Warum die Drohung mit dem Telefonverlust besonders belastet

Für Menschen, die Arzttermine, Pflege und Kontakte zu Angehörigen über das Festnetz organisieren, geht es um mehr als eine schnellere Internetverbindung. Die Vorstellung, plötzlich nicht mehr erreichbar zu sein, kann eine nüchterne Tarifentscheidung erschweren.

Wie problematisch die Verbindung von technischer Notlage und Verkaufsangebot werden kann, zeigt auch der auf gegen-hartz.de geschilderte Fall eines Rentners, dem nach einem ausgefallenen Festnetzanschluss ein neuer Vertrag angeboten wurde. Vor jeder Unterschrift sollte deshalb klar sein, welches konkrete Problem das Angebot tatsächlich löst.

Ein günstiger Einstiegspreis kann teuer werden

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt davor, sich allein auf beworbene Monatspreise zu verlassen. Bei manchen Angeboten steigt der Preis nach wenigen Monaten deutlich, während die Vertragsbindung weiterläuft.

Für den Vergleich zählen deshalb die Gesamtkosten während der vereinbarten Mindestlaufzeit einschließlich Routermiete, Bereitstellung und gebuchter Zusatzleistungen. Wer überwiegend telefoniert und gelegentlich im Internet liest, sollte sich erklären lassen, welchen Nutzen ein besonders teures Leistungspaket für den eigenen Haushalt hat.

Vorsicht vor teuren Verträgen für die Übergangszeit

Ein besonderes Kostenrisiko hat die Verbraucherzentrale Hamburg beschrieben: Bis Glasfaser tatsächlich verfügbar ist, werden Kunden teilweise in teure Übergangstarife vermittelt. Diese können zusätzliche Fernsehangebote, Streamingdienste oder hohe Datenraten enthalten, die im Haushalt gar nicht benötigt werden.

In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall zahlte eine Kundin zuvor 34,99 Euro monatlich und bekam Glasfaser für 44 Euro angeboten. Bis zur Freischaltung sollte jedoch ein Premiumtarif gelten, dessen regulärer Preis bei fast 80 Euro im Monat lag.

Die Frage lautet deshalb nicht nur, was der spätere Glasfaseranschluss kostet. Ebenso wichtig ist, welche Zahlungspflichten bereits vorher entstehen.

Die Vertragszusammenfassung gehört vor die Entscheidung

Nach § 54 Telekommunikationsgesetz müssen Verbraucher vor ihrer Vertragserklärung grundsätzlich eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung erhalten. Darin müssen unter anderem Leistungen, Preise, Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen.

Wer diese Angaben nicht in Ruhe lesen kann, sollte den Abschluss vertagen. Eine Unterschrift auf einem Tablet sollte ebenso sorgfältig geprüft werden wie eine Unterschrift auf Papier.

Haustürvertrag unterschrieben: Meist bleiben 14 Tage für den Widerruf

Ein an der Haustür geschlossener Telefon- oder Internetvertrag lässt sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dafür muss niemand nachweisen, dass der Verkäufer getäuscht oder besonders hartnäckig gedrängt hat.

Bei einem solchen Dienstleistungsvertrag beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht vor einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Wer unsicher ist, sollte daher sofort die Unterlagen prüfen und nicht auf die erste Rechnung warten.

Gerade bei Glasfaser können Vertragsabschluss und Freischaltung weit auseinanderliegen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Widerrufsfrist bei der späteren Schaltung häufig bereits abgelaufen ist.

Ohne korrekte Belehrung kann deutlich mehr Zeit bleiben

Wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, beginnt die reguläre Frist zunächst nicht. Das Widerrufsrecht kann dann grundsätzlich bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bestehen.

Eine später nachgeholte ordnungsgemäße Belehrung kann die 14-tägige Frist allerdings noch auslösen. Betroffene sollten deshalb sämtliche Vertragsunterlagen und E-Mails prüfen lassen, statt allein vom Datum des Vertreterbesuchs auszugehen.

Der Widerruf muss eindeutig beim Vertragspartner erklärt werden

Adressat des Widerrufs ist das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wurde. Ein Anruf beim einzelnen Verkäufer ist als Nachweis oft weniger hilfreich als eine dokumentierte Erklärung an den Anbieter.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit widerrufe ich meine auf den Abschluss des am [Datum] an meiner Haustür angebahnten Vertrags gerichtete Erklärung, Auftragsnummer [Nummer]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerrufs.“

Nach § 355 BGB ist keine Begründung erforderlich, und zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Trotzdem sollten Betroffene Inhalt, Versand und möglichst auch Zugang belegen können, etwa durch eine gespeicherte E-Mail mit Eingangsbestätigung oder eine Briefkopie samt Einlieferungs- und Zustellnachweis.

Eine bloße Kündigung ist nicht dasselbe wie ein Widerruf und kann lediglich die Beendigung zum späteren Vertragsende bewirken. Wer den unerwünschten Abschluss rückgängig machen möchte, sollte deshalb ausdrücklich den Widerruf erklären.

Auch den bisherigen Anschluss im Blick behalten

Wer sich nach einem Vergleich tatsächlich für einen Wechsel entscheidet, sollte Kündigung und Rufnummernmitnahme möglichst durch den neuen Anbieter koordinieren lassen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt dieses Vorgehen, damit sich die Unternehmen über die Umschaltung abstimmen können.

Nach dem Widerruf eines unerwünschten Neuvertrags sollte zusätzlich geklärt werden, ob bereits eine Kündigung oder ein Wechselauftrag für den alten Anschluss ausgelöst wurde. Betroffene sollten sich den aktuellen Stand von beiden Unternehmen bestätigen lassen und nicht einfach voraussetzen, dass sämtliche Folgeschritte automatisch erledigt sind.

Wenn der Anbieter den Widerruf nicht akzeptiert

Lehnt das Unternehmen den Widerruf ab oder fordert weiterhin Geld, sollten Betroffene die Unterlagen zeitnah einer Verbraucherzentrale oder einer anwaltlichen Beratung vorlegen. Zur Prüfung gehören auch die Widerrufsbelehrung, die Auftragsbestätigung und vorhandene Nachweise über das Verkaufsgespräch.

Für Menschen mit geringer Rente kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe in Betracht kommen. Wie sich diese Unterstützung beantragen lässt, erklärt der gegen-hartz.de-Ratgeber zum Beratungsschein für Rechtsberatung.

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Rente: Ab Jahr 2032 könnte es 3 Gruppen von verschiedenen Rentnern geben

5. Oktober 2026 - 12:10

Ab 2028 könnte die gesetzliche Rente um einen verpflichtenden Kapitalbaustein erweitert werden, den Beschäftigte und Arbeitgeber zusätzlich einzahlen. Der Übergang trifft vor allem Menschen, die zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen.

Die “gesetzliche Kapitalrente”

Die gesetzliche Rente soll grundlegend umgebaut werden. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll neben die  umlagefinanzierte Rente eine neue „gesetzliche Kapitalrente“ treten. Die zusätzlichen Beiträge würden dann teilweise am Kapitalmarkt angelegt und später als lebenslange Rente ausgezahlt.

Ist die Kapitalrente beschlossene Sache?

Die Kapitalrente ist bislang noch nicht beschlossen. Es handelt sich um Vorschläge der Kommission. Die Bundesregierung will diese nach eigenen Angaben zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen. Einzelheiten können sich im politischen Verfahren daher noch ändern.

Kapitalrente soll bis zu zwei Prozent des Bruttolohns kosten

Die neue Kapitalrente soll für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte verpflichtend sein. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ihn jeweils zur Hälfte tragen.

Nach dem Vorschlag soll der Beitrag idealerweise ab 2028 in vier Schritten steigen:

Jahr Gesamtbeitrag zur Kapitalrente Anteil der Beschäftigten Rechnerischer Arbeitnehmeranteil bei 2.000 Euro brutto 2028 0,5 Prozent 0,25 Prozent 5 Euro monatlich 2029 1,0 Prozent 0,5 Prozent 10 Euro monatlich 2030 1,5 Prozent 0,75 Prozent 15 Euro monatlich ab 2031 2,0 Prozent 1,0 Prozent 20 Euro monatlich

Bei 3.000 Euro brutto läge der rechnerische Arbeitnehmeranteil ab 2031 bei 30 Euro im Monat. Wie stark das verfügbare Nettoeinkommen tatsächlich sinkt, hängt unter anderem von der späteren steuer- und beitragsrechtlichen Ausgestaltung ab.

Beschäftigte mit kleinen Einkommen zahlen in Euro weniger als Gutverdiener. Wer aber bereits auf jeden Einkauf achten muss, spürt einen (vergleichsweise kleinen) zusätzlichen Abzug sofort.

Im Gegenzug entsteht ein eigener Anspruch aus der Kapitalrente.

Das Geld soll auf individuellen Kapitalkonten landen

Für die Versicherten soll es individuelle Kapitalkonten geben. Die Beiträge würden zentral verwaltet, professionell und möglichst breit gestreut am Kapitalmarkt angelegt.

Das Kapitalkonto wäre allerdings kein frei verfügbares Depot. Nach dem Kommissionsbericht soll daraus eine lebenslange Rente gezahlt werden; vererbt werden kann das individuelle Kapitalkonto nicht. Die Kapitalrente bleibt Teil der Sozialversicherung.

Damit unterscheidet sich das Modell deutlich von einem privaten ETF-Sparplan. Versicherte könnten nicht selbst bestimmen, in welche Fonds investiert wird, und sie können das angesparte Kapital auch nicht eigenständig entnehmen.

Warum rentennahe Jahrgänge nur wenig von der Kapitalrente hätten

Kapitalgedeckte Altersvorsorge entfaltet ihre Wirkung vor allem über eine lange Ansparzeit. Wer 30 oder 40 Jahre einzahlt, kann über viele Jahre Erträge erzielen. Wer dagegen kurz nach dem geplanten Start in Rente geht, hätte nur wenige Monate oder Jahre Zeit zum Ansparen.

Rentennahe Jahrgänge müssten also bereits zusätzliche Beiträge zahlen, ihre spätere Kapitalrente dürfte zunächst aber klein ausfallen. Genau deshalb unterscheidet die Kommission beim Übergang faktisch drei Gruppen.

Gruppe 1: Rente vor 2028 – keine eigene Kapitalrente

Wer bereits vor dem geplanten Start der Kapitalrente im Ruhestand ist, hat kein eigenes Kapitalkonto aus diesem System aufgebaut. Die Rente besteht weiterhin aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente.

Auch heutige Bestandsrentner sollen nicht nachträglich in die Kapitalrente einbezogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie von der Reformdiskussion völlig unberührt bleiben.

Wenn ab Juli 2032 wieder Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel greifen, könnten ihre Renten langsamer steigen als die Löhne. Eine nominale Kürzung der laufenden Rente ist damit nicht gemeint.

Gruppe 2: Rentenbeginn von 2028 bis 2031 – nur kurze Ansparzeit

Wer zwischen 2028 und 2031 in Rente geht, könnte bereits Beiträge zur Kapitalrente zahlen. Wegen der kurzen Ansparphase wäre der zusätzliche Rentenanspruch jedoch voraussichtlich gering.

Die Rente würde sich dann aus zwei Teilen zusammensetzen:

  • der bisherigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rente und
  • einer zunächst kleinen gesetzlichen Kapitalrente.

Ein besonderer Übergangszuschlag ist für Rentenzugänge vor 2032 in den Empfehlungen nicht vorgesehen. Bis Ende 2031 soll allerdings noch die Haltelinie gelten, die das Rentenniveau bei 48 Prozent stabilisiert.

Gruppe 3: Rente ab 2032 -Übergangsfaktor soll Lücke schließen

Ab 2032 soll die bisherige Haltelinie auslaufen. Dann würde bei der Rentenanpassung wieder die reguläre Formel mit Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor greifen. Renten würden dadurch nicht automatisch gekürzt, könnten aber schwächer wachsen als die Löhne.

Für Neurentner ab 2032 schlägt die Kommission deshalb einen „Übergangsfaktor“ vor. Er soll die Lücke ausgleichen, die entsteht, wenn die Umlagerente gedämpft wird, die Kapitalrente wegen der kurzen Ansparzeit aber noch nicht genug leistet.

Für diese Gruppe könnte die Alterssicherung aus drei Bausteinen bestehen:

  • der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente,
  • der neuen gesetzlichen Kapitalrente und
  • einem steuerfinanzierten Übergangszuschlag.

Der Übergangsfaktor soll gewährleisten, dass Umlage- und Kapitalrente beim Rentenzugang zusammen mindestens das heutige Rentenniveau erreichen. Mit zunehmender Ansparzeit und steigenden Leistungen aus der Kapitalrente soll der Zuschlag wieder abgeschmolzen werden. Die Kommission rechnet mit einer Übergangsphase bis etwa Mitte der 2040er-Jahre.

48 Prozent Rentenniveau bedeuten nicht 48 Prozent der letzten eigenen Einkünfte

Bei der Debatte um die Haltelinie entsteht leicht ein Missverständnis. Ein Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Gehalts als Rente erhält.

Das Rentenniveau ist eine statistische Rechengröße. Es vergleicht die verfügbare Standardrente eines Versicherten mit 45 Beitragsjahren und Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt.

Die individuelle Rente richtet sich weiterhin vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten, den Versicherungszeiten und dem persönlichen Rentenbeginn.

Für Versicherte bleiben wichtige Fragen offen

Der Vorschlag beschreibt die Richtung, lässt für Betroffene aber noch entscheidende Details offen. Dazu gehören die konkrete Berechnung der Kapitalrente, der Umgang mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die Folgen bei längeren Zeiten ohne Beiträge sowie die genaue Höhe des Übergangsfaktors im Einzelfall.

Auch die langfristige Rendite ist nicht garantiert. Eine breite und professionelle Anlage kann Risiken verteilen, beseitigt Schwankungen an den Kapitalmärkten aber nicht. Zugleich müssten gesetzliche Regeln verhindern, dass der Kapitalstock später für andere politische Zwecke verwendet wird.

Noch ist keine zusätzliche Zahlung fällig

Beschäftigte müssen derzeit nichts veranlassen. Es gibt noch kein beschlossenes Gesetz, keinen verbindlichen Starttermin und noch keine individuellen Kapitalrentenbescheide.

Wer zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen möchte, sollte die weitere Gesetzgebung dennoch aufmerksam verfolgen. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, ab wann Beiträge tatsächlich erhoben werden, wie hoch die spätere Leistung ausfällt und wer den Übergangszuschlag in welcher Höhe erhält.

Quellen und redaktionelle Grundlage

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Gesundheitskosten für Bürgergeld-Bezieher: Krankenkassen nehmen ihre Klagen nicht zurück

5. Oktober 2026 - 11:41

Die Krankenkassen wollen sich bei der Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeld-Beziehenden nicht länger mit politischen Zusagen zufriedengeben. Sie verlangen eine gerichtliche Klärung, weil der Bund nach ihrer Auffassung seit Jahren zu wenig zahlt und die fehlenden Milliarden bei den Beitragszahlern hängen bleiben.

Für Leistungsbeziehende ist dabei eine Unterscheidung entscheidend: Die Verfahren richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, nicht gegen ihren Anspruch auf medizinische Versorgung. Niemand muss allein wegen dieser Klagen seine Behandlung selbst bezahlen.

Warum die Krankenkassen ihre Klagen weiterführen wollen

„Nein, wir werden die Klagen nicht zurückziehen“, erklärte Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, in einem veröffentlichten WELT-Interview. Er begründete dies mit der notwendigen Klärung, welche Aufgaben aus Steuern und welche aus Versicherungsbeiträgen bezahlt werden müssen.

Bloße Zusagen einer vollständigen Kostenübernahme reichen dem Verband demnach nicht. Blatt stellte außerdem mögliche Rückforderungen für frühere Jahre in Aussicht, deren Umfang und rechtliche Voraussetzungen allerdings gesondert zu prüfen wären.

Die Aussage stammt somit aus dem Frühjahr und ist keine neue Ankündigung vom Oktober. Nach der zuletzt am 2. September 2026 aktualisierten Informationsseite des GKV-Spitzenverbandes ist der Ausgang der Verfahren weiterhin offen.

79 Krankenkassen streiten mit dem Bund

Der GKV-Spitzenverband hat Anfang Dezember 2025 im Namen von 79 Krankenkassen Klagen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht. Die Bundesrepublik wird durch das Bundesamt für Soziale Sicherung vertreten, das die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds festsetzt.

Angegriffen werden Bescheide über die Finanzierung für das Jahr 2026; im Februar wurden die Verfahren auf weitere Zuweisungsbescheide ausgeweitet. Damit geht es um konkrete Zahlungen und gesetzliche Berechnungsregeln, nicht lediglich um eine politische Forderung nach mehr Geld.

Über den Hintergrund der Klagen von 79 Krankenkassen gegen die Finanzierung der Gesundheitsversorgung hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Die Verfahren betreffen eine Frage, die weit über den Kreis der Menschen mit Jobcenter-Leistungen hinausreicht.

Der Staat zahlt eine Pauschale – die Behandlung kostet häufig mehr

Für gesetzlich versicherte Leistungsbeziehende beträgt die staatliche Krankenversicherungspauschale 2026 monatlich 144,04 Euro. Diese Zahlung ist eine Finanzierungsgröße und kein persönliches Behandlungsbudget, nach dessen Ausschöpfung der Versicherungsschutz endet.

Wie groß die Lücke ausfällt, zeigt eine Untersuchung des IGES-Instituts für das Jahr 2022: Damals lagen die Gesundheitsausgaben für die untersuchte Versichertengruppe um 9,2 Milliarden Euro über den Beitragseinnahmen. Insgesamt waren lediglich 39 Prozent der Ausgaben durch Beiträge gedeckt.

Bei der Einreichung der Klagen bezifferte der GKV-Spitzenverband die jährliche Unterfinanzierung auf rund zehn Milliarden Euro. Für 2027 nennt sein Hintergrundpapier unter Berufung auf die FinanzKommission Gesundheit eine geschätzte Lücke von rund zwölf Milliarden Euro.

Diese Beträge beziehen sich auf unterschiedliche Jahre und Berechnungsstände. Sie sind weder miteinander zu addieren noch mit einer bereits gerichtlich zugesprochenen Forderung gleichzusetzen.

Warum das auch Beschäftigte und Rentner betrifft

Bleiben die Bundeszahlungen hinter den Ausgaben zurück, muss die gesetzliche Krankenversicherung die Differenz innerhalb ihres Finanzierungssystems auffangen. Nach Darstellung des GKV-Spitzenverbandes erhöht dies den Druck auf die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber.

Höhere Zusatzbeiträge können wiederum Beschäftigte und gesetzlich versicherte Rentner belasten. Die Beitragshöhe hängt allerdings von mehreren Einnahmen- und Ausgabenpositionen ab; die Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Leistungsbeziehenden erklärt deshalb nicht jede Beitragserhöhung.

Politisch ist die Unterscheidung dennoch erheblich: Eine unzureichende Zahlung aus dem Bundeshaushalt lässt Behandlungskosten nicht verschwinden. Sie verschiebt die Finanzierung auf andere Schultern.

Der Bundestag hat reagiert – doch die Rechnung bleibt umstritten

Am 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das anschließend auch den Bundesrat passierte. Vorgesehen ist unter anderem, die Bundesbeteiligung an der Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsbeziehenden ab 2027 schrittweise zu erhöhen.

Gleichzeitig wird jedoch der allgemeine Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds gekürzt. Wer nur auf die höheren Zahlungen für Grundsicherungsbeziehende schaut, erfasst deshalb nicht die gesamte Veränderung dieser beiden Finanzierungspositionen.

Jahr Zusätzlicher Bundesbeitrag für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsbeziehenden Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses 2027 1 Milliarde Euro 1,35 Milliarden Euro 2028 1,25 Milliarden Euro 1,55 Milliarden Euro 2029 1,75 Milliarden Euro 1,55 Milliarden Euro 2030 2,25 Milliarden Euro 1,55 Milliarden Euro Ab 2031 jährlich 2,75 Milliarden Euro 1,55 Milliarden Euro

Die Tabelle zeigt jährliche Beträge nach den veröffentlichten Angaben zum Gesetzesbeschluss, keine aufsummierten Zahlungen. Betrachtet man ausschließlich diese beiden Änderungen, ergibt sich für 2027 rechnerisch eine um 350 Millionen Euro geringere Bundesfinanzierung gegenüber einer unveränderten Fortführung beider Positionen.

Hinzu kommt: Die angegriffenen Bescheide betreffen 2026, während die höheren Zahlungen erst 2027 beginnen. Daraus folgt, dass eine künftige Anhebung die gerichtliche Auseinandersetzung über die bisherigen Berechnungsregeln nicht automatisch erledigt.

Ob die Finanzierung verfassungswidrig ist, steht noch nicht fest

Die Krankenkassen argumentieren, der Bund greife durch die unzureichende Finanzierung unzulässig auf Beitragsmittel zu. Sie berufen sich dabei auf die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen und die rechtlich geschützte Selbstständigkeit der Versicherungsträger.

Der GKV-Spitzenverband hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beantragt, um die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen überprüfen zu lassen. Ob es dazu kommt und ob die angegriffenen Regelungen verfassungswidrig sind, ist damit noch nicht entschieden.

Auch die häufig verwendete Bezeichnung als Milliardenklage darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Prozesserfolg noch aussteht. Ein feststehender Auszahlungstermin oder eine garantierte Beitragssenkung lässt sich daraus derzeit nicht ableiten.

Was Leistungsbeziehende jetzt wissen müssen

Wer als erwerbsfähige Person regulär Grundsicherungsgeld erhält und gesetzlich versichert ist, bleibt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in der Regel bei seiner bisherigen Krankenkasse. Das Jobcenter übernimmt die vorgesehenen Beiträge; der Anspruch auf medizinische Versorgung besteht nach den gesetzlichen Regeln fort.

Die Finanzierungslücke des Bundes wird durch die Klagen nicht zu einer persönlichen Beitragsschuld der Betroffenen. Ebenso wenig entsteht daraus für sie ein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an möglichen Nachzahlungen.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen laufende Jobcenter-Zahlungen wegfallen oder erst die Versicherungsbeiträge Hilfebedürftigkeit auslösen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dann ein Zuschuss zur Krankenversicherung auch ohne laufende Zahlungen für den Lebensunterhalt in Betracht.

Gesetzliche Zuzahlungen bleiben ein eigenes Thema

Der Finanzierungsstreit befreit Versicherte nicht automatisch von gesetzlichen Zuzahlungen, beispielsweise für Medikamente. Dafür gelten gesonderte Belastungsgrenzen und ein Antragsverfahren bei der Krankenkasse.

Bei ganzjährigem Leistungsbezug ergibt sich 2026 aus dem dafür angesetzten Jahresbetrag von 6.756 Euro grundsätzlich eine Belastungsgrenze von 135,12 Euro. Sind die Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze bei schwerwiegend chronischer Erkrankung erfüllt, beträgt sie 67,56 Euro.

Betroffene sollten Belege sammeln und die Befreiung beantragen, sobald die Grenze erreicht ist. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen für Rentner und Bürgergeld-Beziehende.

Sechs Fragen und Antworten zum Finanzierungsstreit Gegen wen richten sich die Klagen?

Die Krankenkassen klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Angegriffen werden Bescheide über Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2026.

Warum wollen die Krankenkassen die Verfahren nicht zurücknehmen?

Sie verlangen eine ausreichende Finanzierung und eine gerichtliche Klärung der Verantwortlichkeit des Bundes. Politische Zusagen allein genügen ihnen dafür nicht.

Verlieren Bürgergeld-Beziehende dadurch ihren Krankenversicherungsschutz?

Nein, aus diesen Klagen folgt kein Verlust des Versicherungsschutzes. Die bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen für Versicherung und Leistungsansprüche gelten weiter.

Hat ein Gericht dem Bund bereits eine Milliardenzahlung auferlegt?

Ein solches Urteil geht aus dem veröffentlichten Verfahrensstand des GKV-Spitzenverbandes nicht hervor. Die genannten Milliardenbeträge beschreiben Finanzierungslücken und sind keine bereits zugesprochene Entschädigung.

Erledigen die höheren Bundeszahlungen ab 2027 die Klagen?

Eine automatische Erledigung lässt sich daraus nicht ableiten, weil die angegriffenen Bescheide das Jahr 2026 betreffen. Zudem bleibt die Frage offen, ob die gesetzlichen Finanzierungsregeln den rechtlichen Anforderungen genügen.

Bekommen Versicherte bei einem Erfolg Geld zurück?

Eine persönliche Erstattung ergibt sich daraus nicht automatisch. Ob zusätzliche Bundesmittel später Beiträge entlasten, hängt auch von der übrigen Finanzlage und der Umsetzung einer möglichen Gerichtsentscheidung ab.

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Zuzahlungen im Pflegeheim: Sozialamt kann den Jahresbetrag vorstrecken

5. Oktober 2026 - 11:26

Medikamente, Heilmittel oder ein Krankenhausaufenthalt: Auch im Pflegeheim können gesetzliche Zuzahlungen anfallen. Wer nur einen sozialhilferechtlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhält, muss den Jahresbetrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf einmal selbst aufbringen.

Das Sozialamt zahlt ihn als Darlehen direkt an die Krankenkasse. Sie zahlen das Geld anschließend in Teilbeträgen zurück.

Wer das Zuzahlungsdarlehen erhält

§ 37 Absatz 2 SGB XII erfasst volljährige Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB XII erhalten. Dieses häufig als Taschengeld bezeichnete Geld deckt persönliche Bedürfnisse, für die die stationäre Einrichtung nicht aufkommt.

Der gesetzliche Mindestbetrag beträgt für Erwachsene 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Ein Pflegegrad oder ein Platz im Pflegeheim allein genügt deshalb nicht. Prüfen Sie Ihren Sozialhilfebescheid: Erhalten Sie den genannten Barbetrag? Wer seine Heimkosten vollständig selbst trägt oder zu Hause gepflegt wird, fällt allein deshalb nicht unter diese besondere Darlehensregelung.

Das Geld deckt Zuzahlungen der Krankenversicherung

Gemeint sind gesetzliche Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung, zum Beispiel zu verordneten Arzneimitteln. Das Darlehen übernimmt weder den monatlichen Eigenanteil an den Pflegeheimkosten noch direkt private Gesundheitsausgaben.

Auch nicht erstattungsfähige Medikamente und privat gewählte Zusatzleistungen werden durch eine Zuzahlungsbefreiung nicht kostenlos.

Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent. Die Krankenkasse prüft, welche Grenze für Sie maßgeblich ist; eine Pflegebedürftigkeit allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Für Menschen, deren Heimunterbringung der Sozialhilfeträger finanziert, gilt eine besondere Berechnungsgrundlage: Maßgeblich ist grundsätzlich der Jahresbetrag der Regelbedarfsstufe 1. Die Kasse berechnet die Grenze also nicht aus dem wesentlich niedrigeren persönlichen Barbetrag.

Lassen Sie sich den für das betreffende Kalenderjahr geltenden Betrag schriftlich mitteilen.

Vor dem Jahreswechsel: Diese Termine sind wichtig

Das Gesetz sieht die Darlehensgewährung vor, solange Sie ihr nicht widersprechen. Die Auszahlung an die Krankenkasse erfolgt zum 1. Januar oder bei der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Die Kasse stellt die Befreiungsbescheinigung über den Sozialhilfeträger bereit und informiert ihn über die Höhe der Zuzahlungen.

Für das Folgejahr meldet das Sozialamt die erfassten Personen grundsätzlich spätestens bis zum 1. November des Vorjahres an die Krankenkasse. Für 2027 ist das der 1. November 2026. Das ist eine Behördenfrist und keine Ausschlussfrist für Ihren Antrag. Wer erst später ins Heim zieht, sollte das Verfahren direkt bei der Aufnahme ansprechen.

Fragen Sie deshalb möglichst schon im Oktober beim zuständigen Sozialamt nach, ob Sie für das kommende Jahr berücksichtigt sind. Falls Sie dem Darlehen früher widersprochen haben, teilen Sie ausdrücklich mit, dass Sie nun teilnehmen möchten.

Wie Sie die Befreiung im Alltag nutzen

Mit der Befreiungsbescheinigung weisen Sie beispielsweise in der Apotheke nach, dass für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren erfassten gesetzlichen Zuzahlungen anfallen. Geben Sie auch der Heimverwaltung Bescheid, wenn diese Ihre Medikamente organisiert. Die Bescheinigung gilt jeweils für das ausgewiesene Jahr.

Ziehen Sie während des Jahres ein, legen Sie der Krankenkasse bereits bezahlte Zuzahlungen und eine vorhandene Befreiungsbescheinigung vor. So kann sie prüfen, was für das laufende Jahr noch zu berücksichtigen ist. Veränderungen während des Kalenderjahres müssen im Verfahren unverzüglich mitgeteilt werden.

Fiktives Beispiel: Christoph aus Braunschweig

Christoph lebt in einem Pflegeheim in Braunschweig. Er erhält Sozialhilfe und den gesetzlichen Barbetrag für persönliche Ausgaben. Wegen seiner regelmäßigen Behandlungen erwartet er auch im nächsten Jahr Zuzahlungen. Im Oktober fragt er beim zuständigen Sozialamt nach der Vorauszahlung und reicht den von der Krankenkasse verlangten Nachweis seiner chronischen Erkrankung ein.

Für dieses fiktive Rechenbeispiel setzt seine Krankenkasse eine jährliche Belastungsgrenze von 72 Euro fest. Das ist ein angenommener Betrag, keine allgemeine Vorgabe für 2027. Das Sozialamt überweist die 72 Euro unmittelbar an die Kasse. Christoph erhält die Befreiungsbescheinigung und zahlt das Darlehen über zwölf Monate mit jeweils sechs Euro zurück.

Er muss dadurch nicht gleich zu Jahresbeginn 72 Euro aus seinem persönlichen Budget aufbringen.

Die Rückzahlung verteilt sich auf das Kalenderjahr

Das Geld ist ein Darlehen und kein zusätzlicher Zuschuss. § 37 Absatz 4 Satz 2 SGB XII schreibt gleiche Teilbeträge über das ganze Kalenderjahr vor. Bei einer Vorauszahlung für das vollständige Jahr ergibt sich die Monatsrate deshalb aus dem Darlehensbetrag geteilt durch zwölf.

Lassen Sie sich Höhe, Beginn und Abwicklung der Rückzahlung erklären; bei einer Aufnahme während des Jahres auch den dafür vorgesehenen Tilgungsplan.

Verwechseln Sie diese Regel nicht mit der Fünf-Prozent-Regel im vorhergehenden Satz der Vorschrift. Diese betrifft andere ergänzende Darlehen nach Absatz 1. Für das hier beschriebene Zuzahlungsdarlehen nach Absatz 2 enthält das Gesetz eine eigene Rückzahlungsregel.

FAQ: Drei kurze Antworten Bekomme ich den Jahresbetrag auf mein Konto?

Nein. Das Sozialamt überweist das Darlehen direkt an Ihre Krankenkasse.

Kann ich das Darlehen ablehnen?

Ja. Sie können der Darlehensgewährung widersprechen. Die gesetzlichen Zuzahlungen entfallen dadurch aber nicht. Die Befreiung müssen Sie dann auf anderem Weg mit der Krankenkasse klären.

Reicht die Befreiung auch für private Zusatzkosten?

Nein. Sie betrifft die erfassten gesetzlichen Zuzahlungen. Private Zusatzleistungen und andere Eigenanteile bleiben gesondert zu prüfen.

Quellen

AOK: Zuzahlungs-Befreiung – Das sollten Sie wissen
Bundesministerium für Gesundheit: Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln
Gesetze im Internet: § 27b SGB XII – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Gesetze im Internet: § 37 SGB XII – Ergänzende Darlehen, Absätze 2 bis 4
Gesetze im Internet: § 62 SGB V – Belastungsgrenze

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Erwerbsminderungsrente: Arbeitserprobung abgebrochen – Das ist jetzt wichtig

5. Oktober 2026 - 11:05

Sie versuchen, trotz Erwerbsminderungsrente wieder mehr zu arbeiten. Doch Ihre Erkrankung verschlimmert sich, Sie reduzieren die Stunden oder brechen den Versuch ab. Dann sollten Sie umgehend Ihre Rentenversicherung informieren.

Denn fehlen Angaben zum Ende der Arbeitserprobung, geht die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass Sie Ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen.

Warum die Nachricht über den Abbruch so wichtig ist

Die DRV benötigt ein zutreffendes Bild Ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Weiß sie nur vom Arbeitsbeginn, fehlen ihr möglicherweise die entscheidenden späteren Veränderungen. Melden Sie deshalb auch gesundheitliche Probleme, Arbeitsunfähigkeitszeiten, sowie eine Verringerung der Arbeitszeit.

Eine fehlende Mitteilung kann dazu führen, dass die Rentenkasse Ihre Situation zunächst anhand überholter Angaben beurteilt. Warten Sie mit der Korrektur deshalb nicht auf eine Rückfrage oder das ursprünglich vorgesehene Ende der Erprobung.

Was die Arbeitserprobung absichert

§ 43 Absatz 7 SGB VI schützt den Rentenanspruch während einer Arbeitserprobung grundsätzlich für regelmäßig sechs Monate.

Bei voller Erwerbsminderung liegt die maßgebliche Grenze grundsätzlich bei drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung bei sechs Stunden. Den konkreten Erprobungszeitraum teilt Ihnen die Rentenversicherung mit.

Für die Arbeitserprobung brauchen Sie keinen besonderen Formantrag. Die Arbeitsaufnahme und spätere Änderungen müssen Sie dennoch mitteilen.

Krankmeldung, weniger Stunden und Abbruch unterscheiden

Beschreiben Sie genau, was sich geändert hat. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sagt nicht, ob Sie die Erprobung anschließend fortsetzen wollen.

Ebenso kann das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben, obwohl Sie den Versuch mit erhöhter Stundenzahl beenden. Für Ihre Nachricht empfiehlt sich deshalb folgende Unterscheidung:

Was sich geändert hat / Was Sie konkret mitteilen sollten

Sie sind erneut erkrankt und arbeiten vorübergehend nicht. Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit; außerdem, ob eine Fortsetzung geplant oder noch offen ist.

Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit. Datum der Umstellung sowie bisherige und neue tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.

Sie brechen die Erprobung ab. Datum des Abbruchs und letzter tatsächlicher Arbeitstag; außerdem, ob eine Tätigkeit mit geringerem Umfang bestehen bleibt.

Sie beenden die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vollständig. Beendigungsdatum und gegebenenfalls davon abweichender letzter Arbeitstag.

So dokumentieren Sie die gesundheitlichen Schwierigkeiten

Halten Sie für Ihre Unterlagen fest, wann Beschwerden aufgetreten sind, welche Aufgaben Sie nicht mehr bewältigen konnten und wann Sie deshalb ausgefallen sind. Nützlich können eine ärztliche Bescheinigung, Nachweise über Arbeitsunfähigkeitszeiten oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über geänderte Arbeitszeiten sein.

Welche medizinischen Unterlagen die Rentenversicherung konkret benötigt, können Sie dort erfragen.

Warten Sie mit der ersten Nachricht nicht, bis sämtliche Nachweise vorliegen. Teilen Sie zunächst die Änderung mit und kündigen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen an.

Geben Sie Ihre Versicherungsnummer an, bewahren Sie eine Kopie auf und sichern Sie einen Versand- oder Eingangsbeleg. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Krankmeldung beim Arbeitgeber zugleich Ihre Mitteilung an die Rentenversicherung ersetzt.

Formulierungshilfe für die Rentenkasse

Für einen vollständigen Abbruch können Sie schreiben:

„Meine am [Datum] begonnene Arbeitserprobung habe ich am [Datum] wegen erneut aufgetretener gesundheitlicher Beschwerden abgebrochen. Zuletzt tatsächlich gearbeitet habe ich am [Datum].

Die bisher mitgeteilte Tätigkeit im Umfang von [Stunden] täglich und [Stunden] wöchentlich setze ich nicht fort. Seit [Datum] bin ich voraussichtlich bis [Datum] arbeitsunfähig.

Mein Arbeitsverhältnis [besteht weiterhin/endet am Datum]. Bitte berücksichtigen Sie diese Änderung und teilen Sie mir mit, welche weiteren Angaben oder Nachweise Sie benötigen. Meine Versicherungsnummer lautet: [Nummer].“

Passen Sie die Angaben an Ihre tatsächliche Situation an. Wenn Sie lediglich weniger arbeiten, nennen Sie statt eines vollständigen Abbruchs den neuen Stundenumfang und dessen Beginn. Eine unbekannte Dauer der Erkrankung sollten Sie als noch offen kennzeichnen.

Hinzuverdienst bleibt eine eigene Rechnung

Der Schutz des Rentenanspruchs während der Erprobung bedeutet nicht, dass jeder Verdienst ohne Folgen bleibt. § 96a SGB VI regelt gesondert, ob und in welcher Höhe die Erwerbsminderungsrente neben dem Hinzuverdienst ausgezahlt wird. Bei Überschreiten der maßgeblichen Grenze kann sich die Auszahlung verringern.

Informieren Sie die Rentenversicherung deshalb auch über eine veränderte Verdienstprognose. Nach einem Abbruch kann der erwartete Jahresverdienst niedriger ausfallen als zunächst gemeldet. Bereits erzieltes Entgelt verschwindet dadurch aber nicht aus der Berechnung.

Geben Sie auch an, ob nach dem letzten Arbeitstag noch Zahlungen erfolgen, und lassen Sie deren Berücksichtigung klären.

FAQ: Drei Fragen zum Abbruch der Arbeitserprobung Muss ich bis zum Ablauf der sechs Monate warten?

Nein. Die DRV bittet ausdrücklich um eine umgehende Nachricht über Beendigung, Arbeitszeitverringerung und gesundheitliche Probleme.

Ist eine Arbeitsunfähigkeit automatisch das Ende der Erprobung?

Aus einer Krankmeldung allein ergibt sich noch nicht, ob Sie den Versuch nur unterbrechen oder endgültig abbrechen. Benennen Sie das ausdrücklich und klären Sie das weitere Vorgehen mit der Rentenversicherung.

Schützt der Abbruch vor jeder Rückforderung?

Nein. Der Schutz des Rentenanspruchs und die Berechnung des Hinzuverdienstes sind getrennte Fragen. Eine Korrektur der Einkommensanrechnung kann auch dann nötig sein, wenn der Arbeitsversuch gesundheitlich scheitert.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente, Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 43 SGB VI, Stand 25. Februar 2026

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Haus an die Kinder verschenkt: Das Sozialamt kann Sozialhilfe zurückfordern

5. Oktober 2026 - 10:44

Das Haus ist längst auf die Tochter überschrieben, die Eltern wohnen weiter darin – und Jahre später reicht das Geld für die Pflege nicht mehr. Was innerhalb der Familie als abgeschlossene Vermögensübertragung galt, kann dann erneut zum finanziellen Streitfall werden.

Wenn das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet, können frühere Schenkungen relevant werden. Allerdings darf die Behörde nicht jede Übertragung rückgängig machen: Es kommt unter anderem auf den Zeitpunkt, die Bedürftigkeit der Eltern und mögliche Einwendungen der beschenkten Kinder an.

Warum eine Schenkung bei Pflegebedürftigkeit wieder zum Thema wird

Die Pflegeversicherung übernimmt nicht sämtliche Kosten einer Pflegeversorgung. Reichen ihre Leistungen, das eigene Einkommen und das einzusetzende Vermögen nicht aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen.

Wer zuvor Vermögen verschenkt hat und später seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, hat möglicherweise einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten. Grundlage ist § 528 BGB, der die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers regelt.

Nicht die Pflegebedürftigkeit allein löst diesen Anspruch aus. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer finanziellen Bedürftigkeit vorliegen – ein Pflegegrad oder der Einzug ins Heim genügt dafür nicht automatisch.

Das Sozialamt übernimmt einen Anspruch der Eltern

Der Rückforderungsanspruch entsteht zunächst zwischen dem schenkenden Elternteil und dem beschenkten Kind. Erbringt das Sozialamt Leistungen, kann es diesen Anspruch durch eine schriftliche Überleitungsanzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 SGB XII).

Die Behörde verfolgt damit einen Anspruch, der ursprünglich dem unterstützten Elternteil zusteht. Dass die Familie die Schenkung selbst nicht rückgängig machen möchte, verhindert diesen Schritt nicht.

Eine Überleitungsanzeige bedeutet allerdings noch nicht, dass die verlangte Rückzahlung tatsächlich in voller Höhe geschuldet ist. Ob der zivilrechtliche Anspruch besteht und welche Einwendungen dagegen sprechen, muss gesondert geprüft werden.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor jeder Forderung

Viele Kinder kennen die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt: Das Sozialamt greift auf entsprechende Unterhaltsansprüche grundsätzlich erst zurück, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Regelung betrifft jedoch Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII.

Eine Rückforderung wegen einer früheren Schenkung beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage. Deshalb kann auch ein Kind mit deutlich geringerem Einkommen betroffen sein, wenn es zuvor ein Haus oder Geld erhalten hat.

Es wird dann nicht allein deshalb herangezogen, weil es Tochter oder Sohn ist. Gegenstand der Prüfung ist das erhaltene Geschenk.

Bei der Zehnjahresfrist zählt der Eintritt der Bedürftigkeit

Nach § 529 BGB ist die Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit bereits zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands vergangen sind. Entscheidend ist deshalb nicht einfach, wann das erste Schreiben des Sozialamts im Briefkasten liegt.

Tritt die Bedürftigkeit schon im neunten Jahr ein, wird ein möglicher Anspruch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Amt erst nach dem zehnten Jahrestag tätig wird. Tritt die Bedürftigkeit dagegen erst nach Ablauf der zehn Jahre ein, ist der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Zehnjahresregel ist außerdem von der Verjährung eines bereits entstandenen Anspruchs zu unterscheiden. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur Zehnjahresfrist bei der Rückforderung einer Hausschenkung.

Ein vorbehaltenes Wohnrecht hält die Frist nicht automatisch an

Bei Immobilien lässt sich der Fristbeginn nicht zuverlässig allein am Datum der notariellen Unterschrift ablesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schenkung für diese Frist bereits als geleistet gelten kann, wenn nach einem formgerechten Vertrag und der Auflassung der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen ist.

Ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht hindert den Beginn der Zehnjahresfrist nach dieser Entscheidung nicht. Das stellte der BGH mit Urteil vom 19. Juli 2011 klar, Aktenzeichen X ZR 140/10.

Familien sollten deshalb den Übertragungsvertrag und die Unterlagen zum Grundbuchverfahren prüfen lassen. Regeln zur Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen dürfen nicht ohne Weiteres auf die Rückforderung wegen Verarmung übertragen werden.

Muss das Kind das ganze Haus zurückgeben?

Eine Rückforderung bedeutet nicht zwangsläufig, dass sofort das Eigentum am Haus zurückübertragen werden muss. § 528 BGB ermöglicht dem Beschenkten, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden.

Bei einer laufenden Finanzierungslücke können deshalb wiederkehrende Zahlungen in Betracht kommen. Das Sozialamt erhält nicht allein wegen einer einzelnen Pflegekostenrechnung einen Anspruch auf den gesamten Immobilienwert.

Eine Garantie, dass das Haus unter allen Umständen in der Familie bleibt, folgt daraus allerdings nicht. Wie eine Forderung erfüllt werden kann, hängt vom Umfang des Anspruchs und den finanziellen Möglichkeiten ab.

Auch die eigene Lebensführung der Kinder ist zu berücksichtigen

Beschenkte müssen nicht ohne Prüfung ihrer eigenen Situation zahlen. § 529 Absatz 2 BGB begrenzt den Anspruch, soweit die Rückgabe den eigenen angemessenen Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährden würde.

Das ist jedoch keine pauschale Befreiung für alle Kinder mit durchschnittlichem Einkommen. Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen und die konkrete Belastung müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

Nicht nur Immobilien sind betroffen

Auch Geldgeschenke können zurückgefordert werden – selbst dann, wenn nicht einmalig eine große Summe überwiesen wurde. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2020, Aktenzeichen 6 U 76/19.

Eine Großmutter hatte für ihre Enkel über Jahre monatlich jeweils 50 Euro zum Kapitalaufbau angespart. Nachdem sie die Kosten ihrer stationären Pflege nicht mehr selbst tragen konnte, verlangte der Sozialhilfeträger die in den letzten zehn Jahren geleisteten Beträge zurück.

Das Gericht hielt diese regelmäßigen Sparzahlungen nicht für geschützte Gelegenheitsgeschenke. Der Zweck, Vermögen für die Enkel aufzubauen, unterschied sie von üblichen anlassbezogenen Geschenken.

Geburtstagsgeschenke sind anders zu beurteilen als Vermögensübertragungen

§ 534 BGB schützt Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Darunter können übliche Geschenke zu besonderen Anlässen fallen.

Eine bundesweit feste Eurogrenze für jedes Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig wird eine größere Vermögensübertragung allein dadurch geschützt, dass im Verwendungszweck „Weihnachten“ steht.

Welche Unterlagen bei einer Forderung wichtig werden

Betroffene sollten zuerst klären, welche Schenkung das Sozialamt meint, wann die finanzielle Bedürftigkeit eingetreten sein soll und wie sich die verlangte Summe zusammensetzt. Bei einer Immobilie gehören dazu der notarielle Vertrag, vereinbarte Gegenleistungen oder Nutzungsrechte und die Unterlagen zur Eigentumsumschreibung.

Auch die eigene wirtschaftliche Situation sollte dokumentiert werden, wenn eine Rückzahlung den Lebensunterhalt gefährden würde. Eine bloße Mitteilung, das Geld sei inzwischen verplant, ersetzt diese Prüfung nicht.

Wer eine Überleitungsanzeige oder Zahlungsaufforderung erhält, sollte die darin genannten Fristen beachten und rechtzeitig rechtliche Beratung suchen. Die Frage, ob die Behörde einen Anspruch übernehmen durfte, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die konkrete Forderung berechtigt ist.

Beispiel aus der Praxis: Das Einkommen der Tochter entscheidet nicht allein

Eine Mutter verschenkt 2019 ihr Haus an ihre Tochter. Im Jahr 2026 benötigt sie Hilfe zur Pflege, weil nach Berücksichtigung ihrer verfügbaren Mittel monatlich 900 Euro fehlen.

Das Sozialamt übernimmt diese Kosten und prüft einen Rückforderungsanspruch aus der Schenkung.

Dass das jährliche Gesamteinkommen der Tochter 65.000 Euro beträgt und damit unter der Einkommensgrenze für den sozialhilferechtlichen Rückgriff beim Elternunterhalt liegt, schließt eine solche Forderung nicht aus.

Besteht der Anspruch, kann eine Zahlung zur Deckung der monatlichen Lücke die Herausgabe des Geschenks abwenden. Bei unverändertem Bedarf wären das in zwölf Monaten 10.800 Euro; ob und in welcher Höhe die Tochter tatsächlich leisten muss, hängt auch von möglichen Einwendungen und ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation ab.

Quellen: § 528 BGB, § 529 BGB und § 534 BGB; § 93 SGB XII und § 94 SGB XII; Verbraucherzentrale zur Beteiligung des Sozialamts an Pflegekosten; Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 140/10; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 U 76/19.

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Witwenrente soll abgeschafft werden – stattdessen eine schwedische Rente so der Wirtschaftsweise

5. Oktober 2026 - 9:47

Der Wirtschaftsweise Martin Werding hat eine weitreichende Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung angestoßen: Die Witwenrente soll nach seiner Vorstellung für künftige Fälle auslaufen und durch ein Rentensplitting ersetzt werden.

Werding gehört seit 2022 dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung an und lehrt Sozialpolitik sowie öffentliche Finanzen an der Ruhr-Universität Bochum. Sein Vorschlag ist eine persönliche Forderung des Ökonomen und kein Beschluss des gesamten Sachverständigenrates.

Werding hält die Witwenrente nicht mehr für zeitgemäß

Werding begründet seinen Vorstoß damit, dass Frauen heute häufiger selbst erwerbstätig seien und eigene Rentenansprüche aufbauen könnten.

Gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verwies er zudem auf Ausgaben von fast 50 Milliarden Euro im Jahr, die nach seiner Angabe etwa einem Achtel der Gesamtausgaben der Rentenversicherung entsprechen. Er bezeichnet die Hinterbliebenenleistung als nicht mehr zeitgemäß und sieht das Familienrecht weiter entwickelt als das Sozialrecht.

Als Vorbild nennt der Ökonom Schweden, wo die Witwenrente 1990 für später geschlossene Ehen abgeschafft wurde. Für Deutschland verlangt er ausdrücklich Bestandsschutz und Übergangsfristen. Bereits bewilligte Renten sollen nach diesem Ansatz folglich nicht von heute auf morgen entfallen.

Rentensplitting soll die bisherige Leistung ersetzen

Nach Werdings Vorstellung sollen Paare die während ihrer gemeinsamen Zeit erworbenen Entgeltpunkte untereinander aufteilen. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt dabei Punkte an den Partner mit den niedrigeren Ansprüchen ab. Auf diese Weise entstehen stärker angeglichene, eigenständige Rentenansprüche, während ein späterer Anspruch aus der Versicherung des Verstorbenen entfallen würde.

Ein freiwilliges Rentensplitting ist schon nach geltendem Recht möglich. Es kommt unter bestimmten Voraussetzungen für Ehen nach 2001 sowie für ältere Ehen infrage, wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Die Entscheidung ist grundsätzlich bindend und schließt anschließend eine Witwenrente aus derselben Ehe aus.

Das vorhandene Modell ist mit Werdings noch grob umrissener Reformidee nicht vollständig gleichzusetzen. Der Ökonom sprach zusätzlich davon, die Leistung zu Lebzeiten beider Partner etwas niedriger anzusetzen, sodass nach dem Tod eines Partners mehr als die Hälfte für den Hinterbliebenen verbleibt. Wie die Berechnung aussehen, welche Jahrgänge erfasst und wie Sorgezeiten behandelt würden, ist bislang nicht ausgearbeitet.

Die Witwenrente wird derzeit nicht abgeschafft

Die Forderung fällt in eine laufende Debatte über die Reform der Alterssicherung. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt.

Ihr Abschlussbericht zur Alterssicherung enthält jedoch weder die beschlossene Abschaffung der Witwenrente noch die Empfehlung eines verpflichtenden Rentensplittings.

Die Kommission empfiehlt lediglich, zeitnah einen Prüfprozess zu beginnen und unterschiedliche Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Nach ihrer Einschätzung haben sich gesellschaftliche Lebensformen und Erwerbsbiografien verändert. Zugleich räumt das Gremium ein, dass es die Folgen einer Reform wegen der verfügbaren Zeit nicht eingehend untersuchen konnte.

Die Bundesregierung will die Vorschläge der Kommission zügig bearbeiten, doch bei der Hinterbliebenenversorgung lässt sich nicht einfach ein fertiger Gesetzestext umsetzen. Zuerst müssten konkrete Modelle entwickelt, finanziell berechnet und sozial bewertet werden. Eine Abschaffung der Witwenrente im Jahr 2026 ist daher nicht beschlossen.

So funktioniert die Witwen- und Witwerrente im Jahr 2026

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung besteht ein Anspruch im Regelfall, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod bestanden und mindestens ein Jahr gedauert hat. Der verstorbene Partner muss normalerweise die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. Ausnahmen gelten unter anderem bei einem tödlichen Arbeitsunfall.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte, und wird nach neuem Recht höchstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent. Für bestimmte Ehen nach altem Recht gelten günstigere Vorgaben, darunter ein Satz von 60 Prozent bei der großen Hinterbliebenenrente.

Bei einem Todesfall im Jahr 2026 ist die große Rente ab einem Alter von 46 Jahren und sechs Monaten möglich. Sie kann auch unabhängig von dieser Altersgrenze gezahlt werden, wenn der Hinterbliebene erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht.

Im Sterbevierteljahr gelten besondere Regeln: Für die drei Kalendermonate nach dem Todesmonat wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt und eigenes Einkommen nicht angerechnet.

Regelung Stand im August 2026 Kleine Witwen- oder Witwerrente Grundsätzlich 25 Prozent, nach neuem Recht meist auf 24 Monate begrenzt Große Witwen- oder Witwerrente Grundsätzlich 55 Prozent, in bestimmten Altfällen 60 Prozent Altersgrenze bei einem Todesfall 2026 46 Jahre und sechs Monate; Ausnahmen etwa bei Erwerbsminderung oder Kindererziehung Freibetrag für eigenes Einkommen 1.122,53 Euro monatlich seit 1. Juli 2026 Zusatzfreibetrag je berechtigtem Kind 238,11 Euro monatlich seit 1. Juli 2026 Anrechnung oberhalb des Freibetrags Grundsätzlich 40 Prozent des übersteigenden anrechenbaren Einkommens Eigenes Einkommen kann die Auszahlung mindern

Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen bleibt seit dem 1. Juli 2026 bis zu einem monatlichen Freibetrag von 1.122,53 Euro anrechnungsfrei. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Betrag um 238,11 Euro. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen oberhalb der Grenze werden grundsätzlich 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Die Rentenversicherung übernimmt dabei nicht einfach den Betrag, der auf einer Lohn- oder Rentenabrechnung als Netto ausgewiesen wird. Sie ermittelt das anrechenbare Nettoeinkommen nach gesetzlichen Pauschalen. Wie sich dies bei einer eigenen Altersrente auswirken kann, zeigt eine Berechnung zur Witwenrente bei 1.700 Euro eigener Bruttorente.

Warum die Forderung viele Frauen besonders betrifft

Werdings Aussage, Frauen könnten heute selbst vorsorgen, beschreibt den Wandel am Arbeitsmarkt nur teilweise. Frauen sind zwar erheblich häufiger erwerbstätig als in früheren Jahrzehnten, arbeiten jedoch öfter in Teilzeit und unterbrechen ihre Beschäftigung häufiger wegen Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger. Dadurch fallen ihre eigenen Rentenanwartschaften häufig niedriger aus.

Nach Daten des Statistischen Bundesamtes zur Alterssicherung lagen die durchschnittlichen Alterseinkünfte von Frauen zuletzt 24,2 Prozent unter denen von Männern.

Diese Lücke ist ein gewichtiges Gegenargument gegen eine pauschale Abschaffung. Solange Erwerbs- und Sorgebiografien ungleich verteilt sind, kann der Wegfall der Hinterbliebenenrente das Armutsrisiko nach einem Todesfall erhöhen.

Die Alterssicherungskommission weist zugleich auf eine Schwäche des bisherigen Systems hin: Der Anspruch unterscheidet kaum danach, ob der hinterbliebene Partner tatsächlich wegen Kindererziehung oder Pflege geringere eigene Ansprüche aufbauen konnte.

Eine Reform könnte den Schutz deshalb gezielter an nachweisbare Sorgearbeit oder wirtschaftliche Bedürftigkeit binden. Das wäre jedoch ein anderer Ansatz als ein ersatzloser Wegfall.

Rentensplitting kann Vorteile haben, aber auch hohe Verluste verursachen

Das Rentensplitting stärkt den eigenen Rentenanspruch des Partners, der während der Ehe weniger Entgeltpunkte gesammelt hat. Die übertragenen Punkte bleiben auch bei einer erneuten Heirat erhalten, und weiteres Einkommen führt nicht zu einer Kürzung dieser eigenen Rente.

Für Menschen mit hohen eigenen Einkünften kann das günstiger sein als eine Witwenrente, die durch die Einkommensanrechnung stark sinkt.

Bei einem großen Unterschied zwischen den Rentenbiografien kann die heutige Hinterbliebenenrente dagegen deutlich mehr Schutz bieten.

In einem Beispiel der Deutschen Rentenversicherung erhält eine Frau nach dem Splitting 1.488 Euro eigene Bruttorente. Ohne Splitting käme sie nach dem Tod ihres Mannes auf 2.253 Euro aus eigener Rente und großer Witwenrente, also auf 765 Euro mehr im Monat.

Dieser Betrag ist keine allgemeine Prognose, sondern das Ergebnis einer bestimmten Modellrechnung. Er zeigt dennoch, warum eine Pflichtlösung Gewinner und Verlierer hervorbringen würde. Die Einzelheiten dieses Vergleichs zwischen Rentensplitting und Witwenrente verdeutlichen, wie stark das Resultat von den Rentenkonten beider Partner abhängt.

Bestandsschutz und Übergangsfristen wären unverzichtbar

Eine Reform würde tief in die Lebensplanung von Ehepaaren eingreifen, die ihre Erwerbsaufteilung über Jahrzehnte unter den geltenden Regeln organisiert haben. Wer wegen der Familie weniger gearbeitet hat, kann fehlende Beitragsjahre kurz vor dem Ruhestand kaum nachholen.

Ein Stichtag allein würde deshalb noch nicht alle Härten verhindern.

Neben bereits bewilligten Hinterbliebenenrenten müssten voraussichtlich auch rentennahe Jahrgänge und langjährig verheiratete Paare geschützt werden. Zu klären wären zudem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Erwerbsminderung, kurze Ehen, Scheidungen sowie Ansprüche aus mehreren Partnerschaften. Ohne solche Festlegungen lässt sich weder das Einsparvolumen noch die Belastung einzelner Gruppen seriös beziffern.

Was Ehepaare jetzt tun sollten

Für bestehende und künftige Ansprüche gilt weiterhin das heutige Recht. Niemand muss wegen Werdings Forderung vorsorglich einen Antrag stellen oder auf eine bereits bewilligte Leistung verzichten. Auch eine freiwillige Splittingerklärung sollte nicht aus Sorge vor einer möglichen Reform übereilt abgegeben werden.

Wer die beiden Modelle vergleichen möchte, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung eine individuelle Probeberechnung anfordern.

Dabei müssen die Entgeltpunkte beider Partner, die Dauer der Ehe, eigene Einkünfte und mögliche Folgen einer Wiederheirat einbezogen werden. Weil die Entscheidung für das freiwillige Rentensplitting grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann, ist eine persönliche Beratung besonders wichtig.

Beispiel aus der Praxis: Teilzeit wegen Kindererziehung

Sabine und Thomas sind seit 1998 verheiratet, beide sind Anfang 60. Sabine arbeitete wegen der Erziehung zweier Kinder viele Jahre in Teilzeit und erwartet eine deutlich niedrigere eigene Altersrente als ihr Mann.

Unter dem geltenden Recht könnte sie nach seinem Tod neben ihrer eigenen Rente grundsätzlich eine große Witwenrente erhalten, wobei eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags angerechnet würde.

Bei einem verpflichtenden Rentensplitting bekäme Sabine zusätzliche Entgeltpunkte aus der Ehezeit, hätte anschließend aber keinen Anspruch mehr auf Witwenrente.

Ob sie dadurch besser oder schlechter stünde, hängt von den während der Ehe erworbenen Punkten beider Partner und vom konkreten Ersatzmodell ab. Genau deshalb wäre eine Vergleichsrechnung nötig, bevor eine bindende Entscheidung getroffen wird.

Fragen und Antworten zur möglichen Abschaffung der Witwenrente Wird die Witwenrente jetzt abgeschafft?

Nein. Am 8. August 2026 gibt es weder einen Gesetzentwurf noch einen Kabinetts- oder Bundestagsbeschluss zur Abschaffung der Witwen- und Witwerrente.

Wer hat die Abschaffung gefordert?

Die Forderung stammt von Martin Werding, Mitglied des Sachverständigenrates Wirtschaft. Sie ist nicht als gemeinsame Forderung aller Ratsmitglieder veröffentlicht worden.

Was hat die Alterssicherungskommission empfohlen?

Sie empfiehlt, unterschiedliche Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu untersuchen. Auf ein verpflichtendes Rentensplitting oder einen festen Zeitplan für die Abschaffung hat sie sich nicht festgelegt.

Was würde beim Rentensplitting geschehen?

Die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Entgeltpunkte würden zwischen den Partnern aufgeteilt. Der Partner mit den niedrigeren Ansprüchen bekäme eigene Punkte hinzu, während ein späterer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entfallen könnte.

Bleiben bewilligte Witwenrenten bestehen?

Nach aktueller Rechtslage werden bewilligte Renten weitergezahlt. Werding selbst verlangt für eine mögliche Reform Bestandsschutz und Übergangsfristen, deren Ausgestaltung aber offen ist.

Sollten Ehepaare jetzt freiwillig das Rentensplitting wählen?

Nicht ohne individuelle Vergleichsrechnung und Beratung. Das Splitting kann bei hohem eigenen Einkommen oder einer späteren Wiederheirat vorteilhaft sein, kann gegenüber der Witwenrente in anderen Fällen aber zu deutlich niedrigeren Gesamteinkünften führen.

Der Beitrag Witwenrente soll abgeschafft werden – stattdessen eine schwedische Rente so der Wirtschaftsweise erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Witwenrente auf null: Warum Betroffene ihren Bescheid aber nicht einfach abheften sollten

5. Oktober 2026 - 9:46

Die Rentenversicherung überweist keine Witwenrente mehr, weil das eigene Einkommen zu hoch ist. Für Betroffene kann das wie ein endgültiger Verlust wirken – dabei kann der Anspruch weiterhin bestehen und später wieder zu einer Zahlung führen.

Besonders wichtig wird dieser Unterschied, wenn das Einkommen sinkt, etwa beim Wechsel aus dem Beruf in den Ruhestand. Wer die frühere Entscheidung als endgültige Absage versteht, lässt möglicherweise eine erneute Berechnung ungeprüft.

Keine Auszahlung bedeutet nicht automatisch keinen Anspruch

Das Rentenrecht unterscheidet zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und dem Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wird. Für diesen grundsätzlichen Anspruch wird auch der Begriff „Stammrecht“ verwendet.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich insbesondere nach § 46 SGB VI. Dazu gehören unter anderem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim verstorbenen Ehepartner und die persönlichen Voraussetzungen des Hinterbliebenen.

Erst bei der Berechnung wird geprüft, wie eigenes Einkommen die Leistung beeinflusst. § 97 SGB VI kann dazu führen, dass von einer bestehenden Hinterbliebenenrente rechnerisch nichts mehr zur Auszahlung übrig bleibt.

Warum der genaue Grund im Bescheid wichtig ist

Eine wegen Einkommensanrechnung nicht ausgezahlte Rente ist rechtlich etwas anderes als eine Ablehnung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Auch das Ende einer befristeten Leistung lässt sich nicht allein durch ein später niedrigeres Einkommen rückgängig machen.

Betroffene sollten deshalb im Bescheid nachsehen, weshalb kein Geld überwiesen wird. Steht dort die vollständige Anrechnung eigenen Einkommens im Vordergrund, kann eine spätere Veränderung der Einnahmen eine neue Berechnung erforderlich machen.

Über solche Fälle berichtet gegen-hartz.de auch im Beitrag „Witwenrente auf null gekürzt: Zehntausende Witwen sind davon betroffen“.

Nicht jeder Euro Einkommen wird von der Witwenrente abgezogen

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhöht er sich um 238,11 Euro.

Vom berücksichtigten Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Freibetragsüberschreitung führt deshalb nicht sofort zum vollständigen Wegfall der Zahlung.

Wie schnell eine Rente auf null sinkt, hängt auch von ihrer Höhe vor der Einkommensanrechnung ab. Eine kleinere Hinterbliebenenrente kann bereits durch einen niedrigeren Anrechnungsbetrag vollständig aufgezehrt werden.

Das Netto auf dem Konto ist nicht automatisch die richtige Rechengröße

Bei der Einkommensanrechnung übernimmt die Rentenversicherung nicht einfach den überwiesenen Nettolohn. Aus dem Bruttoeinkommen wird nach gesetzlichen Vorgaben ein pauschaliertes Nettoeinkommen ermittelt.

Die Abzüge unterscheiden sich nach der Einkommensart und weiteren Voraussetzungen. Deshalb lässt sich die persönliche Kürzung nicht zuverlässig berechnen, indem der Freibetrag unmittelbar vom Bruttolohn oder vom tatsächlichen Kontoeingang abgezogen wird.

Für eine Kontrolle sollten Betroffene im Berechnungsbogen zunächst den angesetzten Einkommensbetrag und die verwendeten Abzüge suchen. Erst anschließend lässt sich nachvollziehen, welcher Überschuss auf die Witwenrente angerechnet wird.

So kann aus einer Nullrente wieder eine Zahlung werden

Die folgende Modellrechnung unterstellt eine monatliche Witwenrente von 500 Euro vor der Einkommensanrechnung. Es gelten der Freibetrag seit Juli 2026 und keine zusätzlichen Freibeträge für Kinder.

Rechenschritt Höheres Einkommen Gesunkenes Einkommen Rentenrechtlich ermitteltes Nettoeinkommen 2.500 Euro 1.800 Euro Freibetrag 1.122,53 Euro 1.122,53 Euro Einkommen oberhalb des Freibetrags 1.377,47 Euro 677,47 Euro Davon 40 Prozent 550,99 Euro 270,99 Euro Witwenrente vor Einkommensanrechnung 500 Euro 500 Euro Verbleibende Rente nach Einkommensanrechnung 0 Euro 229,01 Euro

Bei 2.500 Euro liegt der errechnete Anrechnungsbetrag über der zugrunde gelegten Witwenrente. Sinkt das berücksichtigte Einkommen auf 1.800 Euro, bleiben rechnerisch wieder 229,01 Euro monatlich übrig.

Das ist eine vereinfachte Berechnung und keine Aussage über den Zeitpunkt der Umstellung. Etwaige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie steuerliche Folgen sind nicht eingerechnet.

Bei sinkendem Einkommen kann die Zehn-Prozent-Regel helfen

Einkommensänderungen werden nach § 18d SGB IV grundsätzlich zum nächstfolgenden 1. Juli berücksichtigt. Für Einkommensminderungen gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme.

Ist das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent niedriger als das bisher berücksichtigte Einkommen, kann die Minderung bereits vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden. Bei Arbeits- und Vermögenseinkommen kommt es dabei auf das voraussichtliche durchschnittliche Einkommen an.

Ein einzelner schlechter bezahlter Monat reicht deshalb nicht in jeder Konstellation aus. Auch die Frage, welche Einnahmen wegfallen und welche an ihre Stelle treten, muss in die Berechnung einfließen.

Der eigene Rentenbeginn sollte Anlass für eine Prüfung sein

Beim Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand verändert sich häufig sowohl die Höhe als auch die Art des Einkommens. Daraus kann sich eine andere Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente ergeben.

Eine eigene Altersrente ist allerdings nicht automatisch anrechnungsfrei. Auch sie kann die Witwen- oder Witwerrente mindern, sodass ein Rentenbeginn nicht zwangsläufig zur vollständigen Auszahlung der Hinterbliebenenrente führt.

Betroffene sollten den neuen Rentenbescheid deshalb zum Anlass nehmen, die bisherige Berechnung prüfen zu lassen. Dass früher wegen des Arbeitsverdienstes keine Witwenrente gezahlt wurde, beantwortet die neue Berechnung noch nicht.

Welche Veränderungen den Anspruch tatsächlich betreffen können

Das fortbestehende Stammrecht ist keine Garantie für eine lebenslange Zahlung unter allen Umständen. Eine Wiederheirat betrifft beispielsweise die Anspruchsvoraussetzungen selbst und ist von einer bloßen Einkommensänderung zu unterscheiden.

Auch die kleine Witwenrente ist nach neuem Hinterbliebenenrecht grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats begrenzt; für bestimmte Altfälle gelten Ausnahmen. Ein durchgeführtes Rentensplitting kann den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente ebenfalls ausschließen.

Wer wieder eine Zahlung erreichen möchte, muss daher zunächst klären, ob ausschließlich das Einkommen entgegenstand. Niedrigere Einnahmen ersetzen keine fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen.

Einkommensänderung nachweisen und Neuberechnung verlangen

Wer weniger verdient oder dessen bisherige Einnahmen wegfallen, sollte die Rentenversicherung zeitnah informieren. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt ausdrücklich, Einkommensänderungen mitzuteilen, damit die Leistung richtig berechnet werden kann.

Sinnvoll sind eine konkrete Angabe zum Beginn der Änderung und passende Nachweise, etwa aktuelle Entgeltabrechnungen oder ein neuer Rentenbescheid. Im Schreiben sollte ausdrücklich um Prüfung gebeten werden, ob aus der bislang vollständig angerechneten Hinterbliebenenrente wieder ein Zahlungsanspruch entsteht.

Der frühere Bescheid gehört ebenfalls zu den wichtigen Unterlagen. Er zeigt, welche Rente zugrunde lag, welches Einkommen berücksichtigt wurde und weshalb die Auszahlung unterblieb.

Beispiel aus der Praxis: Nach dem Berufsende lohnt sich ein zweiter Blick

Eine Witwe erhält wegen ihres Arbeitsverdienstes seit mehreren Jahren keine Zahlung aus ihrer grundsätzlich bestehenden großen Witwenrente. Nach dem Wechsel in den Ruhestand sinkt ihr rentenrechtlich berücksichtigtes Einkommen deutlich.

Sie schickt ihren eigenen Rentenbescheid an die Rentenversicherung und bittet um Neuberechnung der Hinterbliebenenrente. Unter den Annahmen der Modellrechnung kann aus der bisherigen Nullrente wieder eine monatliche Leistung von 229,01 Euro vor weiteren Abzügen werden.

Der Anspruch musste dafür nicht erst durch den Ruhestand neu entstehen. Verändert hat sich die Einkommensanrechnung – ob und ab wann daraus eine Zahlung folgt, muss die Rentenversicherung im konkreten Fall feststellen.

Quellen: § 46 SGB VI und § 97 SGB VI; § 18b SGB IV und § 18d SGB IV; Deutsche Rentenversicherung Rheinland, „Hinterbliebenenrente: Höherer Freibetrag seit Juli“, 23. Juli 2026; rentenbescheid24.de, „Stammrecht Witwenrente: Warum Einkommen den Anspruch nicht löschen muss“, 28. September 2026. Sämtliche Beispielbeträge sind fiktive Modellrechnungen.

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Schwerbehinderung: Das gibt es kostenlos im Oktober

5. Oktober 2026 - 9:16
Ein kostenloses Hip-Hop-Konzert in Berlin und ein kostenfreier Mobilitätstag in Hamburg: Im Oktober 2026 stehen mehrere konkrete Angebote für Menschen mit Behinderung im Kalender. Auch Kunstführungen und gemeinsames Musizieren gehören dazu.Allerdings gelten unterschiedliche Bedingungen: Manche Veranstaltungen verlangen eine Anmeldung, andere richten sich an bestimmte Zielgruppen.Die folgenden Termine sind ausdrücklich für Oktober 2026 angekündigt. Teilweise sind es kostenlose inklusive Veranstaltungen, teilweise kostenpflichtige Angebote mit besonderer Unterstützung.

Allgemeine Informationen dazu, wann der Ausweis Vergünstigungen ermöglicht, finden Sie im Beitrag zum freien Eintritt mit dem Schwerbehindertenausweis.

Diese Oktober-Termine stehen fest Termin und Ort Angebot und Kosten 5. Oktober, Stuttgart Inklusive Kunstführung „Journey to Yemen“: kostenlos, Anmeldung erforderlich. 5. Oktober, Berlin „Große Hip-Hop Offensive XVII“: kostenloses Konzert. 11. Oktober, München Führung in Deutscher Gebärdensprache im Lenbachhaus: fünf Euro zuzüglich Museumseintritt. 24. Oktober, Hamburg Mobilitätstag für Menschen mit Querschnittlähmung und Angehörige: kostenlos, mit Anmeldung. 24. Oktober, Darmstadt Kostenloses Rollstuhltraining: zweiter Termin eines zweitägigen Angebots; Einstieg vorab klären. 29. Oktober, Berlin Musikworkshop „Inklusion im Rhythmus“: kostenlos, mit Anmeldung. Witten: Die inklusive Disco kostet mit Ausweis nur vier Euro

Am 2. Oktober 2026 lädt die WERK°STADT von 18 bis 24 Uhr zur Party „All for One“ ein. Die Veranstaltung an der Mannesmannstraße 6 richtet sich an Menschen mit und ohne Behinderung und schließt Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen ausdrücklich ein.

Der reguläre Eintritt kostet acht Euro. Mit Schwerbehindertenausweis zahlen Sie vier Euro. Wer Unterstützung benötigt, kann laut Veranstalter bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Begleitperson kostenlos mitbringen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Veranstalter nennt außerdem eine barrierefreie Theke und heißt Assistenzhunde willkommen.

Hintergrundinformationen bietet unser Beitrag über Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung.

Stuttgart: Kostenlose Kunstführung mit ausführlichen Bildbeschreibungen

Am 5. Oktober 2026 können Sie die Ausstellung „Journey to Yemen – Jan-Hendrik Pelz“ bei einer inklusiven Führung kennenlernen. Sie findet von 16.30 bis 17.30 Uhr im Foyer des Hospitalhofs, Büchsenstraße 33, statt.

Eine blinde und eine sehende Person führen gemeinsam durch die Ausstellung. Ausführliche Beschreibungen machen die Kunstwerke auch für blinde und sehbehinderte Gäste zugänglich. Sehende Menschen können ebenfalls teilnehmen.

Der Eintritt ist kostenlos; die Anmeldung ist erforderlich. Die Gruppe ist auf 15 Personen begrenzt.

Berlin: Kostenloses Hip-Hop-Konzert am 5. Oktober

Die „Große Hip-Hop Offensive XVII – diesmal in XL“ findet am 5. Oktober 2026 von 18 bis 21.30 Uhr im Mikropol am Nollendorfplatz 5 statt. Handiclapped kündigt D.A.R.I.O., Graf Fidi, Lena Stoehrfaktor, LIZZN, Luis Lyrisch und Yunus an. Der Eintritt ist frei.

Das Mikropol ist nach Angaben des Veranstalters barrierefrei zugänglich. Wer Unterstützung beim Besuch benötigt, kann sich vorab an info@handiclapped-berlin.de wenden. Zusätzlich ist eine Übertragung über rockradio.de angekündigt.

Für die Fahrt zum Veranstaltungsort gelten eigene Bedingungen: Informieren Sie sich gegebenenfalls über die kostenlose Mitfahrt einer Begleitperson mit Merkzeichen B.

München: Kunstführung ausschließlich in Deutscher Gebärdensprache

Das Lenbachhaus bietet am 11. Oktober 2026 von 11.15 bis 12.45 Uhr die Führung „Franz von Lenbach und das Lenbachhaus“ mit den Museum Signers an. Sie findet ausschließlich in Deutscher Gebärdensprache statt und richtet sich an Menschen, die DGS als Erst- oder Fremdsprache nutzen.

Die Teilnahme kostet fünf Euro pro Person zuzüglich des Museumseintritts. Die fünf Euro sind also nicht der Gesamtpreis des Besuchs. Prüfen Sie bei der Buchung, welcher Eintritt für Sie und eine mögliche Begleitperson gilt. Zur Ticketbuchung führt die Veranstaltungsseite des Museums.

Hamburg: Kostenlos Rollstuhlmobilität und Sportangebote kennenlernen

Am 24. Oktober 2026 veranstalten der Deutsche Rollstuhl-Sportverband und die Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland einen Mobilitätstag im BG Klinikum Hamburg. Das Angebot läuft von 10 bis 16 Uhr in der Sporthalle an der Bergedorfer Straße 10 und ist für Menschen mit Querschnittlähmung sowie deren Angehörige kostenlos. Die Anmeldung erfolgt über die Veranstaltungsseite.

Auf dem Programm stehen Vorträge zu Sport, Therapie und Ernährung sowie praktische Angebote zur Rollstuhlmobilität. Sie können außerdem Rollstühle, Handbikes und weitere Mobilitätslösungen kennenlernen und ausprobieren. Einen Überblick über mögliche Versorgungen gibt unser Beitrag zu Hilfsmitteln bei Schwerbehinderung im Jahr 2026.

Wenn Sie anschließend eine Versorgung beantragen möchten, hilft unser Überblick zur Antragstellung für Hilfsmittel.

Darmstadt: Rollstuhltraining am 24. Oktober – Einstieg vorher klären

Die VSG Darmstadt kündigt für den 24. Oktober 2026 von 9.30 bis 16 Uhr ein kostenloses Rollstuhltraining bei der Sportvereinigung Eberstadt, Brandenburger Straße 65, an. Geübt werden unter anderem Bordsteine, Rampen und unebene Untergründe. Auch kräfteschonende Fahrtechniken stehen auf dem Programm. Angehörige sind willkommen.

Hier ist eine Einschränkung wichtig: Der Oktobertermin gehört zu einem zweitägigen Angebot, dessen erster Termin am 12. September liegt. Klären Sie deshalb vor der Anmeldung, ob Sie noch ausschließlich am Oktobertag teilnehmen können.

Wer sich darüber hinaus mit einer passenden Versorgung beschäftigt, findet bei uns einen Beitrag zur Kostenübernahme für einen Aktivrollstuhl.

Berlin-Pankow: Kostenlos gemeinsam Musik machen

Am 29. Oktober 2026 findet von 13 bis 14.30 Uhr der Songworkshop „Inklusion im Rhythmus“ statt. Veranstaltungsort ist der Saal der Musikschule Béla Bartók, Am Schlosspark 20. Ankommen können Sie ab 12.30 Uhr.

Mit Katja Höllein arbeiten die Teilnehmenden mit Stimme, Körperrhythmen und einfachen Instrumenten. Auch wer bei einem früheren Workshop nicht dabei war, kann teilnehmen. Das Angebot ist kostenlos.

Der Saal liegt ebenerdig; ein barrierefreies WC ist vorhanden. Anmeldungen gehen an Katja.hoellein@ba-pankow.berlin.de, Fragen zur Veranstaltung an jana@handiclapped-berlin.de.

Vor dem Besuch Kosten und Unterstützung konkret abklären

Eine kostenlose Veranstaltung ersetzt nicht automatisch Fahrtkosten oder persönliche Assistenz. Prüfen Sie deshalb vor der Anreise die aktuelle Veranstaltungsseite, freie Plätze und die für Sie erforderliche Unterstützung. Auch „barrierefrei“ beantwortet nicht jede Frage: Rollstuhlzugang, Gebärdensprache und Angebote für blinde Menschen decken unterschiedliche Bedürfnisse ab.

Weitere Anlaufstellen finden Sie in unserem Überblick über Angebote für Menschen mit Behinderung.

FAQ: Häufige Fragen zu den Oktober-Angeboten Sind alle genannten Veranstaltungen kostenlos?

Nein. Die Disco in Witten kostet mit Schwerbehindertenausweis vier Euro. Die DGS-Führung im Lenbachhaus kostet fünf Euro zuzüglich Museumseintritt. Die übrigen hier genannten Angebote sind als kostenlos angekündigt; beim Darmstädter Training müssen Sie zusätzlich klären, ob ein später Einstieg möglich ist.

Brauche ich immer einen Schwerbehindertenausweis?

Für den ermäßigten Disco-Eintritt in Witten ist der Ausweis ausdrücklich erforderlich. Die anderen Angebote haben eigene Zielgruppen und Teilnahmebedingungen. Ein kostenloses inklusives Angebot setzt nicht automatisch einen Schwerbehindertenausweis voraus.

Wo muss ich mich vorher anmelden?

Für die Stuttgarter Führung, den Hamburger Mobilitätstag und den Berliner Musikworkshop ist eine Anmeldung vorgesehen. Beim Darmstädter Training sollten Sie zunächst die Teilnahme am zweiten Termin klären. Für die Münchner Führung verweist das Museum auf seine Ticketbuchung. Die WERK°STADT-Disco in Witten benötigt keine Anmeldung.

Quellen

Eveeno: Inklusive Führung „Journey to Yemen“
Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland: Mobilitätstage von DRS und FGQ 2026
Handiclapped: Große Hip-Hop Offensive XVII
Handiclapped: Songworkshop „Inklusion im Rhythmus“
Lenbachhaus: Franz von Lenbach und das Lenbachhaus, Führung in DGS
VSG Darmstadt: RoMoWo 2026
WERK°STADT: All for One am 2. Oktober 2026

Stand: 30. September 2026. Änderungen durch die Veranstalter sind möglich.

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Nach der Reha: Übergangsgeld läuft nicht automatisch weiter

5. Oktober 2026 - 8:50

Die medizinische Reha endet, doch der Weg zurück in den Beruf bleibt offen. Eine am 5. August 2026 veröffentlichte Studie zeigt, wie schwer Betroffenen der nächste Schritt fallen kann: Mehr als die Hälfte berichtete von fehlender Unterstützung beim Antrag auf berufliche Rehabilitation.

Zwischen Antrag und Maßnahmenbeginn lagen in der untersuchten Gruppe durchschnittlich elf Monate.

Für Sie bedeutet das: Klären Sie möglichst schon vor der Entlassung, welche weitere Hilfe empfohlen wird, wer den Antrag bearbeitet und wovon Sie bis zum Beginn leben. Die Empfehlung einer Klinik ist noch keine Zusage des Leistungsträgers.

Was die Studie zeigt – und was nicht

Das Forschungsteam befragte 61 Personen; sieben nahmen zusätzlich an ausführlichen Interviews teil. Die von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geförderte Untersuchung erschien in „Frontiers in Rehabilitation Sciences“.

Ungefähr die Hälfte der Befragten hatte während der medizinischen Reha Informationen über berufliche Rehabilitation erhalten. Praktische Hilfe bei der Antragstellung kam seltener an.

Die Untersuchung erfasst eine kleine, nicht zufällig ausgewählte Gruppe aus Berlin und Brandenburg, die bereits eine berufliche Reha erreicht hatte. Menschen mit gescheiterten Übergängen fehlen.

Berufliche Reha ist mehr als eine Umschulung

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, kurz LTA, sollen eine gesundheitlich geeignete berufliche Tätigkeit ermöglichen oder erhalten. Je nach Bedarf kommen beispielsweise technische Hilfen, berufliche Qualifizierung oder eine Umschulung infrage.

Eine medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation innerhalb der Klinik ist damit nicht gleichzusetzen. Ebenso gelten für eine stufenweise Wiedereingliederung eigene Regeln.

Unser Beitrag zum Übergangsgeld bei der Wiedereingliederung nach einer Reha behandelt diese andere Fallgestaltung.

Vor der Entlassung: Empfehlung und Antrag auseinanderhalten

Bitten Sie das Behandlungsteam, den weiteren Unterstützungsbedarf konkret zu beschreiben: Welche Tätigkeiten sind gesundheitlich noch möglich, welche Belastungen sollen vermieden werden und weshalb werden weitere Teilhabeleistungen benötigt?

Lassen Sie sich erläutern, was davon im Entlassungsbericht festgehalten wird. Die Bedeutung dieses Dokuments erklärt unser Beitrag zum Reha-Entlassungsbericht und seinen Folgen.

Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin beim Sozialdienst. Fragen Sie ausdrücklich, ob ein LTA-Antrag bereits gestellt wurde, welche Unterlagen fehlen und wer beim Ausfüllen hilft.

Nehmen Sie eine Kopie und einen Nachweis der Übermittlung mit. Ein Hinweis im Abschlussgespräch ersetzt diese Klärung nicht.

Falls mehrere Erkrankungen zusammenwirken, sollten die Unterlagen deren gemeinsame Auswirkungen beschreiben. Hinweise dazu finden Sie im Beitrag über Reha-Anträge bei mehreren Erkrankungen.

Wie belastend komplizierte Antragsverfahren sein können, zeigt auch unsere Einordnung zu zusätzlichen Hürden beim Reha-Antrag.

Wer zuständig ist, müssen Sie nicht allein herausfinden

Für berufliche Rehabilitation kommen die Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die gesetzliche Unfallversicherung infrage. Bei der Rentenversicherung zählen neben den persönlichen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen.

Ein notwendiger Anschluss an eine von ihr durchgeführte medizinische Reha kann dabei einen eigenen Anspruch eröffnen. Der vorherige Klinikaufenthalt garantiert jedoch keine Bewilligung.

Nach § 14 SGB IX prüft der zuerst angegangene Reha-Träger grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit. Hält er sich für unzuständig, muss er den Antrag unverzüglich weiterleiten und Sie informieren.

Bewahren Sie deshalb das Eingangsdatum auf. Die Zwei-Wochen-Frist ist keine Zusage, dass Ihre Maßnahme bereits innerhalb dieser Zeit beginnt.

Wenn verschiedene Leistungsgruppen oder mehrere Reha-Träger benötigt werden, sieht § 19 SGB IX einen Teilhabeplan vor. Der leistende Träger muss die Hilfen mit Ihnen und den beteiligten Stellen abstimmen, damit sie ineinandergreifen.

Fragen Sie nach dem Plan und der verantwortlichen Ansprechperson. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag über das Recht auf abgestimmte Teilhabeplanung.

Diese Punkte gehören auf Ihren Entlassungsplan Vor der Entlassung klären Konkretes Ergebnis für Ihre Unterlagen Welche weitere Leistung wird empfohlen? Nachvollziehbare Begründung des Bedarfs und Beschreibung Ihrer Einschränkungen. Ist der Antrag bereits gestellt? Antragskopie, Versand- oder Eingangsbeleg und gegebenenfalls Aktenzeichen. Wer führt das Verfahren weiter? Name des Trägers, erreichbare Ansprechperson und nächster Beratungstermin. Welche Nachweise fehlen? Liste der Unterlagen, zuständige Praxis oder Stelle und vereinbarte Nachreichtermine. Wer zahlt nach dem Reha-Ende? Klärung der Anschlussleistung, ihres Beginns und der dafür nötigen Anträge. Was ermöglicht die Teilnahme? Prüfung von Fahrtkosten, Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe und rechtzeitige Beantragung. Übergangsgeld läuft während der Wartezeit nicht automatisch weiter

Während einer entsprechenden Maßnahme kann Übergangsgeld zustehen. Welche Träger zahlen und welche Voraussetzungen gelten, erläutert unser Überblick zum Anspruch auf Übergangsgeld.

Für die Lücke zwischen zwei Leistungen kann § 71 Absatz 1 SGB IX eine Weiterzahlung ermöglichen. Dafür müssen weitere LTA erforderlich sein, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Außerdem darf der verzögerte Beginn nicht von Ihnen zu vertreten sein.

Zusätzlich müssen Sie entweder arbeitsunfähig sein und keinen Krankengeldanspruch mehr haben oder eine zumutbare Beschäftigung darf Ihnen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden können.

Lassen Sie ausdrücklich prüfen, ob Zwischenübergangsgeld zusteht, und bitten Sie um eine schriftliche Entscheidung.

Krankengeld und Arbeitslosengeld rechtzeitig prüfen

Besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse und der behandelnden Praxis klären, ob Krankengeld anschließt und welche Nachweise nötig sind. Lassen Sie sich auch das voraussichtliche Ende des Anspruchs nennen.

Zeiten, in denen Krankengeld wegen Übergangsgeld ruht, können auf die Höchstdauer angerechnet werden; darüber informiert unser Beitrag über Reha-Zeiten und den 78-Wochen-Anspruch.

Vor einer Aussteuerung sollten Sie sich frühzeitig an die Agentur für Arbeit wenden. Unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III kann Arbeitslosengeld trotz einer längerfristigen erheblichen Leistungsminderung in Betracht kommen.

Hinweise zur Vorbereitung finden Sie unter Krankengeld endet: So sichern Sie Ihr Einkommen.

Beachten Sie Schreiben der Arbeitsagentur besonders sorgfältig: Fordert sie im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung einen Reha-Antrag, sieht § 145 Absatz 2 SGB III dafür einen Monat vor. Bei versäumter Antragstellung kann der Arbeitslosengeldanspruch ruhen. Unser Beitrag über wichtige Fristen nach dem Krankengeld vertieft die Übergangsphase.

Wenn niemand beim Antrag hilft

Wenden Sie sich an die Reha-Fachberatung des zuständigen Trägers. Bei der Rentenversicherung stehen außerdem Auskunfts- und Beratungsstellen zur Verfügung; passende Kontakte nennt unser Überblick zur kostenlosen Rentenberatung.

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung unterstützt Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen bereits vor einem konkreten Leistungsantrag.

Schildern Sie konkret, wobei Sie Hilfe benötigen: beim Formular, bei fehlenden Befunden, bei der Zuständigkeit oder bei der Finanzierung der Wartezeit. Halten Sie Absprachen schriftlich fest.

Das erleichtert die Nachfrage, wenn nach der Entlassung niemand den nächsten Schritt übernimmt.

FAQ: Drei Fragen zum Übergang in die berufliche Reha Reicht die Empfehlung im Entlassungsbericht?

Sie kann den Bedarf begründen, ersetzt aber keine Bewilligung. Klären Sie, ob ein Antrag vorliegt und welche Unterlagen der Träger noch benötigt.

Muss ich bei unklarer Zuständigkeit mehrere Anträge stellen?

Für denselben Reha-Bedarf sollen Sie nicht alle Träger parallel anschreiben müssen. Der zuerst angegangene Reha-Träger muss seine Zuständigkeit prüfen und den Antrag gegebenenfalls weiterleiten.

Bekomme ich bis zum Beginn immer Übergangsgeld?

Nein. Die Weiterzahlung setzt die gesetzlichen Bedingungen voraus. Klären Sie alternativ rechtzeitig mögliche Ansprüche auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder bedürftigkeitsabhängige Leistungen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Berufliche Rehabilitation.
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Der Reha-Antrag und „Wer ist zuständig?“.
Deutsche Rentenversicherung: Berufliche Rehabilitation: Leistungen und finanzielle Absicherung.
Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Arbeitsanweisung zu § 11 SGB VI: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe.
Gesetze im Internet: § 145 SGB III; § 48 SGB V; § 49 SGB V; § 19 SGB IX; § 32 SGB IX; § 71 SGB IX.
Wengemuth, Eileen; Kühn, Lukas; Kleist, Lara; Choi, Kyung-Eun Anna: The transition from medical to vocational rehabilitation in Germany: an exploratory mixed methods study on rehabilitants’ experiences, Frontiers in Rehabilitation Sciences, 5. August 2026, DOI: 10.3389/fresc.2026.1658258.

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Grundsicherung 2026: So viel erhalten Alleinlebende vom Jobcenter

5. Oktober 2026 - 8:20

Wer wissen möchte, wie viel Grundsicherung ein Single erhält, stößt auf sehr unterschiedliche Beträge: 563 Euro, rund 1.000 Euro oder deutlich mehr. Der Widerspruch löst sich auf, sobald zwischen dem Regelbedarf, den Wohnkosten und der tatsächlichen Auszahlung unterschieden wird.

Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 grundsätzlich 563 Euro monatlich. Unterkunft und Heizung werden zusätzlich berücksichtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; möglich sind außerdem Zuschläge für besondere Bedarfe.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie viel das Jobcenter überweist. Für Betroffene zählt vor allem, welcher Betrag nach Miete, Heizung, Strom und möglichen Abzügen tatsächlich für den übrigen Alltag verbleibt.

Der Regelsatz bleibt unverändert

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisherige Leistung nach dem SGB II Grundsicherungsgeld. Die Reform hat Regeln verändert, den monatlichen Regelbedarf für Alleinstehende aber nicht erhöht.

Dieser Beitrag behandelt die Leistungen des Jobcenters für Menschen im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine andere Leistung, auch wenn einzelne Berechnungsbeträge übereinstimmen.

Mit „Single“ ist im Alltag oft lediglich eine unverheiratete Person gemeint. Für die Berechnung kommt es hingegen darauf an, wie jemand lebt und ob weitere Menschen zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehören.

Lebenssituation Regelbedarf 2026 pro Monat Einordnung Alleinstehender Erwachsener mit eigenem Haushalt 563 Euro Üblicher Ausgangsbetrag für einen Single Volljähriger unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt im Elternhaushalt 451 Euro Für diese Konstellation gilt eine niedrigere Regelbedarfsstufe Volljähriger Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro Keine Berechnung als alleinstehende Person

Die Beträge beziehen sich auf den Regelbedarf und enthalten keine Unterkunftskosten. Für unter 25-Jährige bestehen zusätzlich besondere Regeln beim Auszug aus dem Elternhaus.

Eine reine Wohngemeinschaft ist dagegen nicht automatisch eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Mehrere Erwachsene können in derselben Wohnung leben und jeweils einen eigenen Anspruch haben, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegen.

Was die 563 Euro bezahlen sollen

Der Regelbedarf soll unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und soziale Teilhabe abdecken. Auch unregelmäßige Ausgaben müssen grundsätzlich aus diesem Budget finanziert werden, soweit kein zusätzlicher Leistungsanspruch besteht.

Rechnerisch entsprechen 563 Euro bei einem Monat mit 30 Tagen rund 18,77 Euro täglich. Das ist jedoch kein reines Essensgeld, sondern der auf einen Tag heruntergerechnete Betrag für zahlreiche Ausgaben des Lebens.

Wenn beispielsweise Schuhe ersetzt werden müssen, fehlt dieses Geld an anderer Stelle. Genau deshalb sagt eine Überweisung von mehr als 1.000 Euro wenig darüber aus, wie viel ein Mensch tatsächlich für Lebensmittel oder gesellschaftliche Aktivitäten ausgeben kann.

Eine ausführliche Einordnung bietet der Beitrag darüber, welche Ausgaben im Regelsatz 2026 enthalten sind.

Wie sich der individuelle Anspruch zusammensetzt

Bei der Berechnung werden zunächst die anerkannten Bedarfe zusammengerechnet. Anschließend wird Einkommen berücksichtigt, soweit es nach Abzügen und Freibeträgen anzurechnen ist.

Bestandteil Bedeutung für alleinstehende Erwachsene Regelbedarf Grundsätzlich 563 Euro für den laufenden Lebensunterhalt Unterkunft Anerkannte Miete einschließlich berücksichtigungsfähiger kalter Betriebskosten Heizung Anerkannte Heizkosten zusätzlich zum Regelbedarf Mehrbedarf Zusätzliche Leistung bei bestimmten persönlichen oder wohnungsbezogenen Voraussetzungen Anrechenbares Einkommen Verringert den Anspruch nach Anwendung der gesetzlichen Abzüge Kranken- und Pflegeversicherung Absicherung beziehungsweise Beitragszuschuss nach den jeweiligen Voraussetzungen, kein frei verfügbares Haushaltsbudget

Die Versicherungsleistungen sind getrennt von der Geldsumme zu betrachten, die für den Lebensunterhalt ausgezahlt wird. Bei gesetzlich versicherten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten führt das Jobcenter die entsprechenden Beiträge grundsätzlich an die Kranken- und Pflegekasse ab.

Vereinfacht lautet die Rechnung: Regelbedarf plus anerkannte Wohn- und Heizkosten plus Mehrbedarfe, abzüglich anrechenbaren Einkommens. Leistungsminderungen, Aufrechnungen oder Zahlungen unmittelbar an andere Empfänger können die Überweisung auf das eigene Konto zusätzlich verändern.

Große Städtetabelle: Welche Durchschnittsbeträge die Auswertung nennt

Buergergeld.org nennt für Singles bundesweit durchschnittlich 1.081 Euro monatlich und veröffentlicht die folgende regionale Übersicht. Die Zahlen beruhen nach Angaben des Portals auf Juni 2026 und beschreiben damit einen statistischen Stand vor der Umstellung im Juli, keine garantierten Oktoberbeträge.

Stadt beziehungsweise Bezeichnung in der Auswertung Durchschnittlicher Monatsbetrag in Euro München 1.230 Hamburg 1.196 Frankfurt am Main 1.180 Stuttgart 1.173 Köln 1.170 Berlin 1.156 Karlsruhe 1.154 Dortmund 1.139 Wiesbaden 1.136 Mannheim 1.133 Braunschweig 1.127 Kiel 1.126 Bremen 1.124 Mainz 1.121 Düsseldorf 1.114 Wolfsburg 1.108 Hannover 1.107 Essen 1.107 Gießen 1.106 Freiburg im Breisgau 1.105 Saarbrücken 1.104 Nürnberg 1.101 Augsburg 1.101 Potsdam 1.083 Duisburg 1.082 Deutschland insgesamt 1.081 Gelsenkirchen 1.080 Wuppertal 1.080 Bochum 1.078 Dresden 1.078 Aachen 1.076 Ludwigshafen 1.075 Kassel 1.074 Göttingen 1.074 Münster 1.072 Hildesheim 1.069 Recklinghausen 1.066 Offenbach 1.058 Rostock 1.042 Magdeburg 1.042 Halle an der Saale 1.028 Leipzig 1.015 Görlitz 997

Quelle der Durchschnittswerte ist die genannte Auswertung, nicht eine eigene Berechnung aus den Statistikdateien der Bundesagentur für Arbeit.

Warum ein höherer Durchschnitt keine bessere Versorgung beweist

Ein höherer Zahlbetrag kann dadurch entstehen, dass in einer Region höhere Unterkunftskosten anerkannt werden. Er bedeutet deshalb nicht automatisch, dass den Menschen nach der Mietzahlung mehr Geld zum Leben bleibt.

Außerdem können sich die betrachteten Gruppen hinsichtlich Einkommen und zusätzlichen Bedarfen unterscheiden. Aus der Differenz zwischen einem Durchschnittswert und 563 Euro lässt sich daher nicht zuverlässig die durchschnittlich übernommene Miete ablesen.

Für die individuelle Prüfung ist die Tabelle eine Orientierung, aber kein Anspruchsnachweis. Wer darunterliegt, erhält nicht automatisch zu wenig; wer darüberliegt, bekommt nicht automatisch eine besonders großzügige Leistung.

Mietkosten: Bruttokaltmiete und Warmmiete dürfen nicht verwechselt werden

Die Bruttokaltmiete besteht aus der eigentlichen Miete und den kalten Betriebskosten, etwa für Wasser oder Müllabfuhr. Heizkosten kommen hinzu und werden gesondert beurteilt.

Deshalb ist ein veröffentlichter Mietrichtwert ohne Hinweis auf die enthaltenen Kosten wenig hilfreich. Wer eine Warmmiete mit einer Grenze für die Bruttokaltmiete vergleicht, kann den eigenen Anspruch falsch einschätzen.

Die folgende Tabelle enthält ausgewählte, amtlich veröffentlichte Richtwerte für einen Einpersonenhaushalt. Heizkosten sind in diesen Beträgen nicht enthalten, und besondere Zuschläge oder Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Stadt Bruttokaltmiete für eine Person Stand beziehungsweise Grundlage der veröffentlichten Angabe Berlin 449,00 Euro Informationsblatt zur AV-Wohnen ab Januar 2026 Hamburg 574,00 Euro Informationsblatt vom 28. April 2026 München 911,00 Euro Richtwerte ab 1. Januar 2026 Frankfurt am Main 786,00 Euro Aktuell vom Jobcenter verlinkte Tabelle auf Grundlage des Mietspiegels 2024 Leipzig 357,62 Euro Hinweisblatt des Jobcenters, Stand 1. Dezember 2025

Die Werte stammen aus den Veröffentlichungen der jeweiligen Städte beziehungsweise Jobcenter. Ein älterer Dokumentstand bedeutet dabei nicht automatisch, dass der darin genannte Richtwert inzwischen ersetzt wurde.

Auch eine anerkannte Mietobergrenze ist kein pauschaler Auszahlungsbetrag. Kostet die Wohnung weniger, entsteht aus dem Abstand zum Richtwert kein zusätzlicher Anspruch.

Bei der Wohnungssuche sollte außerdem nicht allein auf Quadratmeterangaben geschaut werden. So nennt München für eine Person bis zu 50 Quadratmeter, Leipzig legt seiner Tabelle 45 Quadratmeter zugrunde; die Kostenprüfung bleibt daneben erforderlich.

Die Karenzzeit ist kein Freibrief für beliebig hohe Mieten

Für Unterkunftskosten gibt es grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit. Seit Juli 2026 gilt jedoch auch hier grundsätzlich eine Begrenzung auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitswerte; während der Karenzzeit sind gesetzliche Ausnahmen möglich.

Bei einem angenommenen örtlichen Richtwert von 500 Euro beträgt diese Grenze rechnerisch 750 Euro. Daraus folgt aber weder ein Anspruch jedes Singles auf 750 Euro Mietzahlung noch die Zusage, dass dieser Betrag dauerhaft anerkannt wird.

Zusätzlich können die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zur Mietpreisbremse und zu örtlich bestimmten Quadratmeterobergrenzen relevant werden. Die Einhaltung einer einzigen Zahl aus einer Tabelle ersetzt daher keine Prüfung der konkreten Wohnung.

Nach der Karenzzeit können zu hohe Unterkunftskosten ein Kostensenkungsverfahren auslösen. Dabei sind die gesetzlichen Fristen und die Frage zu beachten, ob eine Senkung im Einzelfall möglich und zumutbar ist.

Die neuen Miet- und Wohnkostengrenzen beim Grundsicherungsgeld werden in einem eigenen Beitrag erläutert. Vor der Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag sollte die Kostenübernahme mit dem zuständigen Jobcenter geklärt werden.

Heizkosten: Ein Richtwert ist nicht immer eine starre Zahlungsgrenze

Die Unterkunfts-Karenzzeit schützt nicht in gleicher Weise vor einer Prüfung der Heizkosten. Diese werden grundsätzlich auf ihre Angemessenheit geprüft.

Dabei ist zwischen einem Prüfwert und einer abschließenden Kürzungsentscheidung zu unterscheiden. Das Jobcenter Leipzig bezeichnet seine veröffentlichten Heizkostenwerte ausdrücklich als Nichtprüfungsgrenzen und weist auf die gesonderte Angemessenheitsprüfung hin.

Eine Tabelle mit einem Heizkostenbetrag darf deshalb nicht pauschal so gelesen werden, als werde jeder zusätzliche Euro zwingend gestrichen. Betroffene sollten eine abweichende Entscheidung und die zugrunde gelegte Berechnung nachvollziehen können.

Rechentabelle: So verändert die Wohnung den Monatsbetrag

Die folgende Modellrechnung unterstellt einen Regelbedarf von 563 Euro und vollständig anerkannte Wohn- und Heizkosten. Einkommen, Mehrbedarfe, Leistungsminderungen und Aufrechnungen bleiben für diese Darstellung unberücksichtigt.

Anerkannte Unterkunft und Heizung Gesamter monatlicher Leistungsanspruch Nach Bezahlung von Unterkunft und Heizung 350 Euro 913 Euro 563 Euro 450 Euro 1.013 Euro 563 Euro 550 Euro 1.113 Euro 563 Euro 650 Euro 1.213 Euro 563 Euro 750 Euro 1.313 Euro 563 Euro 850 Euro 1.413 Euro 563 Euro

Die Beispiele machen sichtbar, warum ein Leistungsanspruch von 1.413 Euro nicht mit einem frei verfügbaren Einkommen in gleicher Höhe gleichgesetzt werden darf. In der letzten Tabellenzeile sind bereits 850 Euro für Wohnen und Heizen gebunden.

Für eine faire Betrachtung müssen deshalb die Kosten betrachtet werden, die mit der Leistung gedeckt werden sollen. Eine teure Wohnung macht ihren Bewohner nicht wohlhabender.

Wenn die Miete nicht vollständig anerkannt wird, schrumpft das Existenzminimum im Alltag

Besonders schwierig wird die Situation, wenn die tatsächlichen Wohnkosten über dem anerkannten Betrag liegen. Wird die Differenz aus dem Regelbedarf bezahlt, steht dieser Teil des Geldes für andere Ausgaben nicht mehr zur Verfügung.

Die folgende Tabelle zeigt eigene Rechenbeispiele und unterstellt zusätzlich einen monatlichen Haushaltsstromabschlag von 50 Euro. Weitere laufende Ausgaben sind noch nicht abgezogen.

Aus dem Regelbedarf gezahlte Mietdifferenz Vom Regelbedarf verbleibend Nach zusätzlich 50 Euro Haushaltsstrom 0 Euro 563 Euro 513 Euro 50 Euro 513 Euro 463 Euro 80 Euro 483 Euro 433 Euro 100 Euro 463 Euro 413 Euro 150 Euro 413 Euro 363 Euro

Schon bei einer Mietlücke von 100 Euro fehlen knapp 18 Prozent des Regelbedarfs. Diese Belastung ist in einer bloßen Betrachtung des bewilligten Gesamtbetrags kaum zu erkennen.

Ob die Begrenzung der Unterkunftskosten rechtmäßig ist, muss getrennt davon geprüft werden. Eine niedrige Anerkennung im Bescheid beweist für sich genommen noch nicht, dass das Jobcenter richtig gerechnet hat.

Haushaltsstrom ist enthalten, Warmwasser kann zusätzlich zählen

Der gewöhnliche Stromverbrauch für Beleuchtung, Kühlschrank oder Waschmaschine ist grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Er wird nicht allein deshalb zusätzlich übernommen, weil der Abschlag besonders hoch ausfällt.

Anders kann die Einordnung bei Strom zum Heizen oder für die Warmwasserbereitung aussehen. Wer einen elektrischen Durchlauferhitzer nutzt, sollte prüfen, ob der entsprechende Mehrbedarf im Bescheid berücksichtigt wurde.

Für alleinstehende Erwachsene beträgt die Warmwasserpauschale unter den gesetzlichen Voraussetzungen 12,95 Euro monatlich. Wie diese Leistung geltend gemacht wird, erklärt der Beitrag zum Mehrbedarf für Warmwasser 2026.

Tabelle zu Mehrbedarfen: Wann zusätzliches Geld möglich ist

Ein Mehrbedarf gleicht eine gesetzlich anerkannte besondere Bedarfslage aus. Er wird nicht allein deshalb gezahlt, weil der allgemeine Regelbedarf im Alltag knapp ist.

Besonderer Bedarf Berechnung bei 563 Euro Regelbedarf Monatlicher Betrag beziehungsweise Voraussetzung Warmwasserbereitung in der Wohnung, etwa durch elektrischen Durchlauferhitzer Grundsätzlich 2,3 Prozent 12,95 Euro, soweit der Bedarf nicht bereits über die Unterkunftskosten gedeckt wird Schwangerschaft nach der zwölften Schwangerschaftswoche 17 Prozent 95,71 Euro Behinderung mit den Voraussetzungen des § 21 Absatz 4 SGB II 35 Prozent 197,05 Euro bei den dort genannten tatsächlich erbrachten Teilhabe- oder Eingliederungsleistungen Medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung Individuelle Feststellung Kein einheitlicher Eurobetrag für jede Erkrankung

Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Mehrbedarf. Ein Schwerbehindertenausweis allein löst beispielsweise nicht automatisch den Zuschlag von 35 Prozent aus.

Auch ein zusätzlicher Betrag für eine besondere Ernährung setzt einen entsprechenden medizinischen Bedarf voraus. Entscheidend ist daher, ob die persönliche Situation den gesetzlichen Tatbestand erfüllt und im Verfahren ausreichend nachgewiesen wurde.

Einkommen: Warum nicht nur 100 Euro anrechnungsfrei bleiben

Ein häufiger Irrtum lautet, dass bei einem Nebenjob lediglich 100 Euro behalten werden dürften. Tatsächlich sieht das Gesetz für Erwerbseinkommen neben dem Grundfreibetrag weitere gestaffelte Freibeträge vor.

Abschnitt des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens Freibetrag nach der allgemeinen Regel Bis 100 Euro Grundsätzlich vollständig anrechnungsfrei Über 100 bis 520 Euro 20 Prozent dieses Einkommensabschnitts Über 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent dieses Einkommensabschnitts Über 1.000 bis 1.200 Euro 10 Prozent dieses Einkommensabschnitts

Bei Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind reicht die letzte Stufe unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis 1.500 Euro. Daneben bestehen Sonderregeln, etwa für bestimmte unter 25-jährige Schülerinnen, Schüler oder Auszubildende.

Die Prozentsätze werden jeweils nur auf den betreffenden Einkommensabschnitt angewandt. Wer 600 Euro verdient, erhält deshalb nicht pauschal 30 Prozent des gesamten Verdienstes als Freibetrag.

Tabelle zum Hinzuverdienst: Was das Jobcenter tatsächlich anrechnet

Die folgende Modellrechnung unterstellt einen monatlichen Gesamtbedarf von 1.163 Euro, bestehend aus 563 Euro Regelbedarf und 600 Euro anerkannten Wohn- und Heizkosten. Außerdem wird angenommen, dass Brutto- und Nettoverdienst übereinstimmen und keine zusätzlichen Abzüge oder Sonderfreibeträge bestehen.

Monatsverdienst Freibetrag Anrechenbares Einkommen Verbleibende Jobcenterleistung 0 Euro 0 Euro 0 Euro 1.163 Euro 100 Euro 100 Euro 0 Euro 1.163 Euro 200 Euro 120 Euro 80 Euro 1.083 Euro 300 Euro 140 Euro 160 Euro 1.003 Euro 500 Euro 180 Euro 320 Euro 843 Euro 600 Euro 208 Euro 392 Euro 771 Euro

Die Berechnungen folgen den allgemeinen Freibeträgen nach § 11b SGB II. Bei tatsächlichen Abzügen vom Lohn oder weiteren absetzbaren Aufwendungen kann die Rechnung anders ausfallen.

Bei 300 Euro Verdienst kommen in diesem Beispiel 1.003 Euro vom Jobcenter und 300 Euro vom Arbeitgeber zusammen. Insgesamt sind das 1.303 Euro und damit 140 Euro mehr als ohne Beschäftigung.

Eine sinkende Jobcenterüberweisung ist deshalb für sich genommen kein Beleg für weniger verfügbares Geld. Verglichen werden müssen die Leistung und das zusätzlich erzielte Einkommen zusammen.

Krankenversicherung: Zusätzliche Absicherung, aber kein Einkaufsgeld

Für gesetzlich versicherte erwerbsfähige Leistungsberechtigte zahlt das Jobcenter grundsätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beträge dürfen nicht so dargestellt werden, als könnten Betroffene darüber im Alltag frei verfügen.

Bei privat Versicherten kommt unter den jeweiligen Voraussetzungen ein Beitragszuschuss in Betracht. Die Aussage, jeder Leistungsbezieher werde automatisch über das Jobcenter gesetzlich versichert, wäre deshalb zu weitgehend.

Auch an den Vermieter können Leistungen unmittelbar überwiesen werden. In solchen Fällen fällt der Kontoeingang niedriger aus als der gesamte bewilligte Anspruch, obwohl die Unterkunftskosten berücksichtigt sind.

Einmalige Hilfen gehören nicht zum gewöhnlichen Monatsbetrag

Neben der laufenden Unterstützung können in bestimmten Situationen einmalige Leistungen hinzukommen, beispielsweise für eine erforderliche Erstausstattung der Wohnung oder bei bevorstehender Geburt. Solche Hilfen erhöhen nicht dauerhaft den Regelsatz, sondern beziehen sich auf einen konkreten zusätzlichen Bedarf.

Sie müssen gesondert beantragt werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Deshalb sollte ein außergewöhnlich hoher Zahlbetrag in einem einzelnen Monat nicht ohne Weiteres als normale monatliche Leistung verstanden werden.

Einen umfassenderen Überblick bietet der Ratgeber zu Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe des Grundsicherungsgeldes.

Antrag und Bescheid: Auf den richtigen Monat kommt es an

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden auf Antrag erbracht, wobei der Antrag grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurückwirkt. Wer die Voraussetzungen erfüllt und erst im Verlauf des Oktobers beantragt, kann damit grundsätzlich bereits für Oktober anspruchsberechtigt sein.

Die laufenden Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden. Der Zeitpunkt der Überweisung und die Höhe des zugrunde liegenden Anspruchs sind allerdings zwei unterschiedliche Fragen.

Nach Erhalt des Bescheids sollten Regelbedarf, Unterkunft, Heizung, Mehrbedarfe und Einkommensanrechnung mit den eigenen Unterlagen verglichen werden. Gerade eine fehlende Warmwasserpauschale oder ein unzutreffender Einkommensabzug kann sich Monat für Monat auswirken.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine bloße Nachfrage beim Jobcenter ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.

Praxisbeispiel: Was einer alleinstehenden Frau tatsächlich bleibt

Die 46-jährige Jana lebt allein und hat zunächst kein Einkommen. Für ihre Wohnung erkennt das Jobcenter 500 Euro Bruttokaltmiete und 80 Euro Heizkosten vollständig an; für den elektrischen Durchlauferhitzer kommen 12,95 Euro Mehrbedarf hinzu.

Zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das einen Anspruch von 1.155,95 Euro monatlich. Nach den Wohn- und Heizkosten verbleiben 575,95 Euro, aus denen Jana auch ihren Stromverbrauch bezahlen muss.

Nimmt sie später eine Beschäftigung mit 300 Euro Monatsverdienst auf und gilt die oben erläuterte Standardrechnung, werden 160 Euro angerechnet. Das Jobcenter zahlt dann 995,95 Euro, zusammen mit dem Verdienst stehen ihr 1.295,95 Euro zur Verfügung.

Nach den unveränderten Wohn- und Heizkosten bleiben 715,95 Euro vor dem Stromabschlag. Das Beispiel zeigt, warum weder der Regelsatz allein noch die Jobcenterüberweisung allein ausreicht, um die tatsächliche finanzielle Lage zu beurteilen.

Fragen und Antworten zur Grundsicherung für Singles Wie viel Grundsicherung bekommt ein Single 2026 insgesamt?

Der Regelbedarf beträgt für alleinstehende Erwachsene grundsätzlich 563 Euro monatlich. Der Gesamtanspruch ergibt sich aus zusätzlichen anerkannten Wohn- und Heizkosten, möglichen Mehrbedarfen und der Anrechnung vorhandenen Einkommens.

Warum sind die Beträge in den Städten unterschiedlich?

Vor allem die anerkannten Unterkunftskosten unterscheiden sich regional. Ein höherer Gesamtbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch mehr Geld nach Bezahlung der Wohnung.

Sind die Mietwerte aus einer Tabelle garantiert?

Nein, die genannten Richtwerte sind keine pauschalen Auszahlungszusagen. Es zählen die tatsächlichen Kosten, die anwendbaren örtlichen Vorgaben und die gesetzlichen Regeln für den Einzelfall.

Bekommen Singles zusätzlich Geld für Strom?

Gewöhnlicher Haushaltsstrom ist grundsätzlich im Regelbedarf enthalten. Für Strom zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung gelten andere Regeln, die gesondert geprüft werden müssen.

Wird ein Nebenverdienst vollständig abgezogen?

Nein, für Erwerbseinkommen bestehen Freibeträge. Bei 300 Euro Verdienst bleiben nach der allgemeinen Standardrechnung 140 Euro anrechnungsfrei, sofern keine abweichenden Abzüge oder Sonderregeln greifen.

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Pflegegrad und Pflegegeld: Nur noch bis zum Stichtag profitieren Sie noch vom alten Recht

5. Oktober 2026 - 7:56

Wer im Alltag regelmäßig Hilfe braucht, sollte einen Pflegeantrag nicht auf die lange Bank schieben. Nach dem Regierungsentwurf zur Pflegereform könnte der 31. Dezember 2026 darüber entscheiden, ob bei der Einstufung noch die bisherigen oder bereits strengere Regeln gelten.

Die geplante Verschärfung trifft ausgerechnet Menschen, deren Einschränkungen bisher knapp für einen Pflegegrad ausreichen. Ihr Unterstützungsbedarf verschwindet nicht zum Jahreswechsel – der Zugang zu Leistungen könnte trotzdem schwieriger werden.

Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen – das Gesetz ist noch nicht fertig

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Zugangsschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 und ein Schutz bereits anerkannter Einstufungen.

Stand 5. Oktober 2026 handelt es sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Die geplanten Änderungen dürfen deshalb noch nicht als geltendes Recht dargestellt werden; bis zum Abschluss des Verfahrens sind Anpassungen möglich.

Der Antrag zählt – nicht der Termin beim Gutachter

Der vorgesehene § 142b SGB XI knüpft die Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich an das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein noch 2026 gestellter Antrag soll damit nach den bisherigen Vorschriften beurteilt werden, auch wenn die Begutachtung und der Bescheid erst 2027 folgen.

Darauf weist auch der Ersatzkassenverband vdek in einer Auskunft gegenüber t-online hin. Betroffene müssten demnach keinen Gutachtertermin mehr vor Silvester bekommen, um unter die vorgesehene Übergangsregelung zu fallen.

Für die praktische Absicherung kommt es darauf an, dass der Antrag rechtzeitig bei der Pflegekasse eingeht. Wer einen Brief erst am 31. Dezember einwirft, sollte sich deshalb nicht darauf verlassen, allein mit dem Poststempel den rechtzeitigen Antragseingang nachweisen zu können.

Diese Punktgrenzen sollen ab 2027 steigen

Bei der Pflegebegutachtung wird geprüft, wie stark die Selbstständigkeit und bestimmte Fähigkeiten eingeschränkt sind. Aus den Bewertungen ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl, anhand derer die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt.

Pflegegrad Bisherige allgemeine Punktgrenze Geplante Punktgrenze ab 2027 Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte 15 bis unter 30 Punkte Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte 30 bis unter 50 Punkte Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte 50 bis unter 70 Punkte

Die allgemeinen Gesamtpunktgrenzen für Pflegegrad 4 und 5 sollen unverändert bleiben. Für Kinder bis zu 18 Monaten gelten besondere Einstufungsregeln.

Allerdings soll sich auch die Umrechnung einzelner Begutachtungsergebnisse in gewichtete Punkte teilweise verändern. Eine heute erreichte Gesamtpunktzahl lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres in die neue Tabelle übertragen.

Schon Pflegegrad 1 eröffnet Hilfen – auch ohne Pflegegeld

Ein niedriger Pflegegrad ist keineswegs bedeutungslos: Bei häuslicher Pflege besteht derzeit bereits mit Pflegegrad 1 Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Hinzukommen können beispielsweise Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Anpassung der Wohnung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflegegeld zur selbst organisierten häuslichen Pflege gibt es hingegen erst ab Pflegegrad 2. Welche Unterschiede bestehen, erläutert die Übersicht zum Pflegegeld und zu den Leistungen der einzelnen Pflegegrade.

Ein Antrag vor Jahresende bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche heutigen Leistungen dauerhaft unverändert weiterlaufen. Der Schutz der Einstufung und die geplante Neuordnung einzelner Leistungsansprüche müssen getrennt betrachtet werden.

Für den ersten Antrag braucht es noch keinen vollständigen Aktenordner

Der Antrag auf Pflegeleistungen kann zunächst formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, die über die Krankenkasse erreichbar ist. Eine eindeutige Erklärung, dass Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades beantragt werden, genügt zur Einleitung des Verfahrens.

Betroffene sollten ihre persönlichen Daten und die Versicherungsnummer angeben und sich den Eingang mit Datum bestätigen lassen. Auch bei einer telefonischen Antragstellung ist eine schriftliche Bestätigung sinnvoll, damit später kein Streit über den Zeitpunkt entsteht.

Für die anschließende Begutachtung sollten die tatsächlichen Einschränkungen nachvollziehbar beschrieben werden. Hilfe beim Anziehen, Schwierigkeiten mit Medikamenten oder notwendige Anleitung im Alltag sollten nicht als selbstverständlich abgetan werden, nur weil Angehörige diese Aufgaben längst übernehmen.

Wie die Einstufung funktioniert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt der Ratgeber zu Pflegegraden, Begutachtung und Antragstellung. Ein rechtzeitiger Antrag ersetzt dabei nicht den Nachweis der Pflegebedürftigkeit.

Bestehender Pflegegrad soll vor automatischer Herabstufung geschützt werden

Wer nach dem bisherigen Recht einen Pflegegrad erhalten hat, soll ihn nicht allein wegen der strengeren Bewertungsregeln verlieren. Verbessert sich die Selbstständigkeit dagegen so deutlich, dass auch nach den bisherigen Regeln ein niedrigerer Pflegegrad anzusetzen wäre, kann eine Herabstufung weiterhin möglich sein.

Der geplante Schutz ist damit keine lebenslange Garantie unabhängig vom tatsächlichen Hilfebedarf. Einzelheiten erläutert der Beitrag zum vorgesehenen Bestandsschutz bei Pflegegraden ab 2027.

Höherstufung nicht allein aus Angst vor der Reform beantragen

Ist der Unterstützungsbedarf gestiegen, kann auch ein Höherstufungsantrag noch 2026 sinnvoll sein. Die geplante Anknüpfung an den Antragszeitpunkt spricht grundsätzlich dafür, auch solche Anträge nach dem dann geltenden Recht zu beurteilen.

Eine Neubegutachtung garantiert allerdings keinen höheren Pflegegrad und kann bei entsprechendem Ergebnis auch zu einer niedrigeren Einstufung führen. Der VdK empfiehlt deshalb, sich vor einem Höherstufungsantrag beraten zu lassen und die tatsächlichen Veränderungen sorgfältig zu prüfen.

Davon zu unterscheiden sind Wiederholungsbegutachtungen ohne neuen Antrag: Hier stellt der Entwurf auf den Tag der Begutachtung ab. Der vorgesehene Schutz vor einer Herabstufung allein wegen der gesetzlichen Verschärfung bleibt dabei zu beachten.

Anfang 2027 könnten Betroffene länger auf den Bescheid warten

Der Entwurf sieht vor, die allgemeine Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 vorübergehend auszusetzen. Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf soll die 25-Arbeitstage-Frist weiter gelten; bestehende kürzere Sonderfristen sollen unberührt bleiben.

Die Bundesregierung rechnet mit zusätzlichen Anträgen vor dem Jahreswechsel. Familien müssten sich daher möglicherweise auf längere Bearbeitungszeiten einstellen, ohne dass ein späterer Bescheid den rechtzeitig gestellten Antrag automatisch ins neue Bewertungsrecht verschiebt.

Strengere Grenzen nehmen Angehörigen keine Arbeit ab

Der Sozialverband VdK kritisiert die höheren Zugangshürden als Verschlechterung für Menschen mit Pflegebedarf. Er ruft Menschen, die Unterstützung benötigen und bisher keinen Pflegegrad haben, dazu auf, einen Erstantrag noch in diesem Jahr zu prüfen.

Die soziale Konsequenz liegt auf der Hand: Wird ein Anspruch durch strengere Grenzen ausgeschlossen, muss die notwendige Hilfe trotzdem geleistet werden. Für Angehörige kann eine rechnerische Entlastung der Pflegeversicherung deshalb zusätzliche unbezahlte Arbeit bedeuten.

Beispiel aus der Praxis: Antrag im Dezember, Begutachtung im Februar

Ein fiktives Beispiel: Die 79-jährige Frau Berger braucht regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege und beim Anziehen, ihr Antrag geht am 10. Dezember 2026 bei der Pflegekasse ein. Die Begutachtung findet erst im Februar 2027 statt und ergibt nach den bisherigen Regeln 28,75 gewichtete Punkte.

Nach der vorgesehenen Übergangsregelung wäre der Antrag noch nach dem alten Recht zu beurteilen, sodass diese Punktzahl für Pflegegrad 2 ausreichen würde. Eine neue Gesamtpunktzahl von ebenfalls 28,75 läge nach den geplanten Schwellen nur im Bereich von Pflegegrad 1; wegen der ebenfalls vorgesehenen Änderungen der Bewertung ist dieser Vergleich lediglich eine Veranschaulichung.

Sechs Fragen und Antworten zum Stichtag beim Pflegeantrag Bis wann sollte der Antrag bei der Pflegekasse sein?

Nach dem derzeitigen Entwurf ist der 31. Dezember 2026 der entscheidende Stichtag für die bisherigen Einstufungsregeln. Wer bereits Unterstützung braucht, sollte den Antrag frühzeitig stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.

Muss die Begutachtung noch 2026 stattfinden?

Nein, bei einem rechtzeitig gestellten Antrag soll grundsätzlich das Recht des Antragszeitpunkts gelten. Die Begutachtung und die Entscheidung können deshalb auch erst 2027 erfolgen.

Ist die Verschärfung schon verbindlich beschlossen?

Nein, das Kabinett hat den Regierungsentwurf beschlossen. Stand 5. Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Verliere ich einen bestehenden Pflegegrad automatisch?

Allein die neuen Bewertungsregeln sollen keine Herabstufung auslösen. Eine tatsächliche Verbesserung der Selbstständigkeit kann dagegen weiterhin eine niedrigere Einstufung rechtfertigen.

Sollte jeder vorsorglich eine Höherstufung beantragen?

Nein, ausschlaggebend sollte ein tatsächlich gestiegener Unterstützungsbedarf sein. Eine vorherige Beratung ist sinnvoll, weil eine erneute Begutachtung auch Risiken für die bisherige Einstufung haben kann.

Sichert ein Antrag 2026 alle bisherigen Leistungen dauerhaft?

Nein, die geplante Übergangsregelung zur Einstufung ist keine pauschale Garantie für alle bisherigen Geldbeträge und Leistungsarten. Welche Ansprüche künftig bestehen, hängt von der endgültigen Gesetzesfassung und den jeweiligen Übergangsvorschriften ab.

Quellen und Stand: 5. Oktober 2026. Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026; Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, insbesondere Änderungen zu § 15 und vorgesehener § 142b SGB XI; t-online, Bericht vom 4. Oktober 2026 mit Auskunft des vdek; VdK Hessen-Thüringen, Informationen zur Antragstellung vom 1. Oktober 2026; VdK, Stellungnahme zur Pflegereform vom 18. August 2026; Bundesgesundheitsministerium, Leistungen bei Pflegegrad 1.

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