«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: So hoch sind die Pauschbeträge 2025 – und was sich ab 2026 digital ändert
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf spürbare steuerliche Entlastungen. Herzstück ist der Behinderten-Pauschbetrag: ein fixer Jahresbetrag, der direkt das zu versteuernde Einkommen mindert – ohne Einzelnachweise für jeden Beleg.
2025 gilt die bekannte Staffel unverändert, 2026 kommt eine wichtige Neuerung: Der Nachweis läuft dann in neuen Fällen vorrangig elektronisch zwischen Versorgungsverwaltung und Finanzamt. Was bedeutet das konkret, wer profitiert – und welche Kombinationen sind wirklich erlaubt?
Was der Behinderten-Pauschbetrag leistetDer Pauschbetrag pauschaliert behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Anspruch besteht bereits ab GdB 20. Für blinde, taubblinde und hilflose Menschen (i. S. v. § 33b Abs. 3 EStG) greift ein erhöhter Betrag. Rechtsgrundlage ist § 33b EStG sowie die Lohnsteuer-Hinweise 2025.
Pauschbeträge 2025 (Jahresbeträge) GdB / Merkzeichen Betrag pro Jahr 20 384€ 30 620€ 40 860€ 50 1.140€ 60 1.440€ 70 1.780€ 80 2.120€ 90 2.460€ 100 2.840€ Merkzeichen H/Bl/TBl 7.400€Die Staffel gilt seit 2021 und bleibt 2025 unverändert. Der 7.400-€-Betrag ersetzt in diesen Fällen die GdB-Staffel.
Wichtig zur Praxis: Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Ändert sich der GdB im Laufe des Jahres, berücksichtigt das Finanzamt den höchsten im Kalenderjahr festgestellten Grad – die Entlastung wird also nicht zeitanteilig gekürzt.
Zusätzlich möglich: FahrtkostenpauschaleSeit 2021 können behinderungsbedingte Privatfahrten pauschal angesetzt werden – ohne Einzelnachweis. Es gibt zwei Stufen, die nicht kombinierbar sind:
Voraussetzung Pauschale/Jahr GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 + Merkzeichen G 900€ Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H 4.500 € (anstelle der 900 €)Die Pauschale wirkt zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag – aber anstelle weiterer behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.
Für Pflegende: Pflege-PauschbetragWer unentgeltlich eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 persönlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen (gilt für die pflegende Person):
– 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4/5 oder hilflos i. S. d. § 33b EStG).
Achtung Verwechslung: Dieser Pauschbetrag steht den Pflegenden, nicht der gepflegten Person, zu. Eine Kombination „7.400 € (H) + 4.500 € Fahrtkosten + 1.800 € Pflege-Pauschbetrag“ ist nur in Konstellationen möglich, in denen verschiedene Personen anspruchsberechtigt sind (z. B. Zusammenveranlagung).
Nachweis & Eintragung – so geht’s 2025Der Nachweis des GdB bzw. der Merkzeichen erfolgt über Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis. Eintragungen laufen in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (inkl. Zeilen für die Fahrtkostenpauschale). Für Kinder mit Behinderung ist eine Übertragung des Pauschbetrags auf die Eltern möglich.
2026: Der digitale Nachweis kommtAb 1. Januar 2026 wird der Nachweis vorrangig elektronisch geführt: Bei Erstfeststellungen und geänderten Feststellungen übermittelt die Versorgungsverwaltung die Daten direkt an das Finanzamt. Papiernachweise bleiben für Bestandsfälle anerkannt, solange sich nichts ändert.
Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2024 (Ergänzung in § 33b Abs. 7 EStG sowie EStDV). In der Praxis wichtig: Steuer-ID angeben; die elektronische Datenübermittlung erfordert die entsprechende Zustimmung/Verfahrensfreigabe.
Rückwirkend geltend machen – was gilt?Wird der GdB spät festgestellt oder angehoben, kann der (höhere) Pauschbetrag für noch nicht verjährte Jahre nachträglich berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist der AO; nötig sind Einspruch bzw. Änderungsantrag, solange der Bescheid offen ist.
Pluspunkt abseits des Steuerrechts: Eingliederungshilfe 2025Für Leistungsbeziehende der Eingliederungshilfe gilt 2025 ein höheres Vermögensschonvermögen von 67.410 € (150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das ist kein Steuer-, sondern ein Sozialrechtsvorteil – aber für die Lebensplanung oft entscheidend.
Häufige Stolperfallen – kurz erklärt7.400 € vs. GdB-Staffel: Der 7.400-€-Betrag (H/Bl/TBl) ersetzt die Staffel – beides gleichzeitig geht nicht.
Fahrtkosten: 4.500 € und 900 € sind alternativ, nicht additiv.
Jahresprinzip: Erhöht sich der GdB im Jahr, zählt der höchste.
Pflege-Pauschbetrag: Nur für pflegende Angehörige – nicht für die gepflegte Person.
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Bürgergeld: Millionen Haushalte können Gas- und Stromkosten nicht zahlen – Jobcenter muss einspringen
Rund 4,2 Millionen Haushalte in Deutschland waren 2024 bei Energieversorgern in Zahlungsverzug. Das geht aus Daten des Statistischen Bundesamtes hervor. Demnach konnten etwa fünf Prozent der Bevölkerung ihre Gas- und Stromrechnungen nicht oder nicht pünktlich begleichen.
Besonders heikel wird es zum Jahresende: Viele Betriebskostenabrechnungen treffen im Dezember ein, Vermieter müssen Abrechnungen spätestens bis Jahresende vorlegen. Viele Nachforderungen werden diesmal hoch ausfallen.
Einmalige KdU: Auch Wohngeld- und Kinderzuschlag-Haushalte können Ansprüche geltend machenNicht nur Beziehende von Bürgergeld oder Sozialhilfe können unterstützt werden. Auch Haushalte mit Wohngeld oder Kinderzuschlag dürfen einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen Nebenkosten- beziehungsweise Heizkostennachforderungen beim Jobcenter (SGB II) oder Sozialamt (SGB XII) im Monat der Fälligkeit beantragen.
Wichtig: Einmalige Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen oder Brennstoffkosten führen nicht zum Ausschluss und machen Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbescheide nicht unwirksam.
Rechtsgrundlage: „Kosten der Unterkunft und Heizung“ in tatsächlicher HöheFür Leistungsbeziehende nach SGB II/SGB XII besteht regelmäßig ein Übernahmeanspruch, da die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe zu tragen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Grundsatz: Betriebs- und Heizkostennachforderungen sind sozialrechtlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit beziehungsweise der Rechnungsstellung (BSG, 10. 04. 2024 – B 7 AS 21/22 R; BSG, 22. 03. 2010 – B 4 AS 62/09 R). Bei fehlender Fälligstellung greift § 286 Abs. 3 BGB (Fälligkeit nach 30 Tagen).
Diese Kosten sind in voller tatsächlicher Höhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob der Rückstand während eines Zeitraums ohne Leistungsbezug entstanden ist (BSG, 24. 11. 2011 – B 14 AS 121/10 R).
Das gilt für SGB II/SGB XII-Beziehende und für Nichtleistungsbeziehende, die temporär hilfebedürftig werden.
Besonderheit: Betriebskostennachzahlungen sind auch dann zu übernehmen, wenn im SGB II die KdU wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II begrenzt wurden (BSG, 23. 08. 2012 – B 4 AS 32/12 R).
Einmaliger Bedarf auch bei Kinderzuschlag oder WohngeldPersonen, die Kinderzuschlag (KiZ) oder Wohngeld erhalten, können zusätzlich einmalige SGB II-Leistungen beanspruchen (§ 6a Abs. 7 S. 3 BKGG; Durchführungserlass BMI vom 04. 08. 2020 – Az. SW II 4-72307/229). Einmalige Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen oder Brennstoffkosten schließen den Wohngeld- oder KiZ-Bezug nicht aus.
Anspruchsberechtigt können auch Menschen sein, die nicht im laufenden SGB II-/SGB XII-Bezug stehen, aber für einen Monat durch die Abrechnung hilfebedürftig werden. Bei temporärer Hilfebedürftigkeit gilt keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II).
Praxisbeispiel: Nachforderung trotz Kinderzuschlag – Jobcenter muss zahlenBeispiel: Alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern. Trotz Kinderzuschlag muss das Jobcenter eine fällige Heiz- und Betriebskostennachforderung von rund 700 Euro als einmaligen Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. 11. 2018 – L 6 AS 764/16).
Ausführlich:
Bürgergeld: Jobcenter muss trotz Kinderzuschlag Miete und Heizung zahlen
Die Durchführungsanweisung der Familienkasse zum Kinderzuschlag (Stand Juli 2015, DA106a.142 „Hilfebedürftigkeit“) stellt klar: „Die Gewährung einmaliger Leistungen nach § 22 SGB II ist möglich, auch wenn die vorrangigen Leistungen Kinderzuschlag und Wohngeld bezogen werden.“
Auch die Bundesagentur für Arbeit führt in ihrem WDB-Beitrag Nr. 121006 zur Bevorratung mit Heizmaterial aus: Stellt jemand einen Antrag nach dem SGB II und kommt der kommunale Träger zu dem Ergebnis, dass die Heizkosten als einmalige KdU gemäß § 22 SGB II im Monat der Bevorratung zu berücksichtigen sind, ist für diesen Monat zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vorliegt.
Kinderzuschlag und Wohngeld sind dabei als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, sind Leistungen zu bewilligen.
Kompaktüberblick: Wer kann was beantragen? Konstellation Anspruch/Grundlage SGB II- oder SGB XII-Bezug Übernahme der tatsächlichen KdU im Monat der Fälligkeit (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII) Wohngeld/Kinderzuschlag Zusätzlich einmalige SGB II-Leistungen möglich (§ 6a Abs. 7 S. 3 BKGG; BMI-Erlass 04.08.2020) Kein laufender Leistungsbezug Temporäre Hilfebedürftigkeit für einen Monat ausreichend; keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II) Nachforderung trotz KdU-Begrenzung Übernahme trotz Begrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II (BSG 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R) Entstehung in Nichtleistungszeit Unerheblich für die Übernahme (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R) Wichtiger Hinweis zur FälligkeitEntscheidend ist der Monat, in dem die Forderung fällig wird bzw. die Rechnung zugeht. Ohne ausdrückliche Fälligkeitsangabe gilt die Forderung nach 30 Tagen als fällig (§ 286 Abs. 3 BGB). Nur dann kann die Nachforderung als einmaliger Bedarf berücksichtigt werden.
Verwaltungslogik darf nicht zu Lasten der Familien gehenEin zusätzlicher, singulärer Bedarf außerhalb eines laufenden Leistungsbezugs kann die Hilfebedürftigkeit nach § 7 SGB II auslösen. Die häufige Behördenpraxis, einmalige Bedarfe nur anzuerkennen, wenn eine mehrmonatige Hilfebedürftigkeit vorliegt, ist zirkelschlüssig und würde die Anerkennung des Bedarfs faktisch vereiteln.
Kurzfristige Wechsel zwischen den Sozialleistungssystemen mögen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unerwünscht sein – sie dürfen aber keine Schlechterstellung von Familien bewirken. Ändern könnte dies nur der Gesetzgeber durch Verteilregelungen.
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Zwei Jahre später in Rente: Lohnt sich das wirklich?
Viele fragen sich: Lohnt es sich, die Regelaltersrente nicht mit 67 zu starten, sondern bis 69 zu warten und weiterzuarbeiten? Entscheidend sind Zuschläge für den Aufschub und neue Entgeltpunkte aus Arbeit.
Was der Rentenaufschub rechtlich bringtWer die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht sofort in Anspruch nimmt, erhält dauerhaft einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat Aufschub. Das entspricht 6 Prozent pro Jahr. Zusätzlich zählen Beiträge aus weiterem Arbeitsverdienst als neue Entgeltpunkte.
Beides erhöht die spätere Monatsrente dauerhaft. Das regelt § 77 SGB VI und wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) so bestätigt.
Seit 1. Juli 2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro. Jeder volle Entgeltpunkt bringt damit 40,79 Euro brutto pro Monat. Dieser Wert ist für unsere Beispielrechnung entscheidend.
Rechenbeispiel mit aktuellen WertenNehmen wir eine versicherte Person mit 45 Entgeltpunkten zum 67. Geburtstag. Startet die Rente sofort (Zugangsfaktor 1,0), ergibt das etwa 1.835,55 Euro brutto im Monat (45 × 40,79 €). Wartet die Person zwei Jahre, arbeitet weiter und erwirbt dabei insgesamt zwei zusätzliche Entgeltpunkte, steigt die spätere Rente wie folgt:
Entgeltpunkte gesamt nach zwei Jahren: 47
Zuschlag für 24 Aufschub-Monate: +12 % (Zugangsfaktor 1,12)
Effektive Entgeltpunkte: 47 × 1,12 = 52,64
52,64 Entgeltpunkte × 40,79 Euro = rund 2.147,19 Euro brutto monatlich. Die spätere Rente liegt damit etwa 311,64 Euro über der Sofortrente mit 67. (Rundungen möglich.)
Der Preis des Wartens: entgangene RentenzahlungenWer zwei Jahre auf den Rentenbeginn verzichtet, lässt die Monatsrenten für 24 Monate ungenutzt. In unserem Beispiel sind das rund 44.053 Euro brutto (1.835,55 € × 24). Diese Summe muss die spätere Rentenerhöhung erst wieder einspielen.
Break-even: 44.053 Euro geteilt durch die monatliche Mehrrente von 311,64 Euro ergibt rund 141 Monate. Das sind etwa 11 Jahre und 9 Monate. Der finanzielle Ausgleich wäre also ungefähr kurz vor dem 81. Geburtstag (Rentenstart 69 + 11 Jahre 9 Monate) erreicht.
Erst danach „lohnt“ sich der Aufschub rein rechnerisch. (Steuern, Kranken-/Pflegebeiträge und individuelle Verdienste bleiben in diesem Modell außen vor.)
Wichtige Praxisfrage: Weiterarbeiten und trotzdem Rente beziehen?Viele übersehen eine zweite Option: Sie können mit 67 die Rente beziehen und weiterarbeiten. Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr – auch nicht vor der Regelaltersgrenze, und erst recht nicht danach. Der Job gefährdet die Rente also nicht.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze gilt: Wer neben der Rente weiterarbeitet, ist grundsätzlich rentenversicherungsfrei, kann aber durch eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Versicherungspflicht wählen.
Dann fließen wieder Beiträge – und die DRV erhöht die laufende Rente jährlich um die daraus neu entstandenen Entgeltpunkte. Zusätzlich gibt es auch auf diese neuen Punkte einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Aufschub-Monat bis zur nächsten Erhöhung. Das macht den gleichzeitigen Rentenbezug plus Arbeit oft attraktiver als den vollständigen Verzicht auf die Rente.
Zahlenvergleich: Aufschub bis 69 vs. Rente ab 67 + Job Variante Finanzielle Wirkung (vereinfacht, brutto) Rente ab 67, nicht aufschieben Sofortrente ca. 1.835,55 €/Monat; parallel arbeiten ist unbegrenzt möglich. Neue Entgeltpunkte erhöhen jährlich die laufende Rente. Rente aufschieben bis 69 Zwei Jahre keine Rentenzahlung (entgangene ca. 44.053 €). Danach ca. 2.147,19 €/Monat – rund 311,64 € mehr als bei Start mit 67. Break-even nach ca. 11 Jahren 9 Monaten.(Modellrechnung mit Rentenwert 40,79 €, ohne Steuern/Beiträge und ohne individuelle Lohnentwicklung.)
Was bedeutet das für Ihre Entscheidung?Der Aufschub kann sich finanziell lohnen – wenn Sie nach dem späten Rentenstart noch lange genug leben und die höhere Monatsrente lange beziehen. Statistisch steigt die fernere Lebenserwartung in höheren Altern, bleibt aber individuell sehr unterschiedlich.
Orientierungswert: Laut aktueller Sterbetafel liegt die Lebenserwartung bei Geburt für Männer bei rund 78,5–78,9 Jahren und für Frauen bei 83,2–83,5 Jahren. Entscheidend ist jedoch Ihre persönliche Gesundheits- und Erwerbssituation.
Viele Leserinnen und Leser fahren besser, wenn sie mit 67 die Rente starten und weiterarbeiten. Sie sichern sich laufende Renteneinnahmen, verdienen unbegrenzt hinzu und erhöhen die Rente durch neue Entgeltpunkte und Zuschläge – ohne zwei Jahre auf Geld zu verzichten. Diese Gestaltung ist flexibel und lässt sich anpassen, wenn sich Arbeit oder Gesundheit ändern.
Steuer- und Beitragsaspekte kurz erklärtAltersrenten sind einkommensteuerpflichtig. Hinzuverdienst unterliegt der Lohnsteuer. Wie viel Netto bleibt, hängt von Gesamteinkommen, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen und individuellen Freibeträgen ab.
Konkrete Auswirkungen klären Sie am besten mit einer Lohn-/Steuerberatung. Die Rentenhöhe selbst ändert der Steuerabzug nicht – maßgeblich bleiben Entgeltpunkte, Zugangsfaktor und Rentenwert. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Mechanismen sind davon unabhängig.
Aufschub ist möglich – aber kein SelbstläuferZwei Jahre weiterarbeiten ohne Rentenbezug erhöht die spätere Rente spürbar. Doch der finanzielle Vorteil zeigt sich erst nach vielen Jahren Rentenbezug. Wer Sicherheit und Flexibilität will, fährt oft besser mit Rente ab 67 und Job: Sie erhalten sofort Geld, bauen weiter Punkte auf und profitieren zusätzlich von den Zuschlägen auf neue Beiträge.
Prüfen Sie Ihre Entgeltpunkte, Ihren Gesundheitszustand, Ihre Steuerlast und die familiäre Planung – und lassen Sie sich im Zweifel beraten. Die DRV bietet dafür kostenlose Auskünfte.
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Schwerbehinderung: Renteneintritt – Das ändert sich 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung
2026 endet die Übergangsphase bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für den Jahrgang 1964 steht damit fest: vorgezogener Rentenstart frühestens mit 62, abschlagsfrei mit 65.
Plötzliche Zusatzkürzungen stehen nicht an – entgegen mancher alarmistischer Schlagzeile.
Anhebung abgeschlossen: Jahrgang 1964 setzt den neuen StandardSeit 2012 werden die Altersgrenzen angepasst. Das Ziel: die Schwerbehindertenrente an die gestiegene Regelaltersgrenze anzugleichen. 2026 ist dieser Prozess faktisch abgeschlossen. Für 1964 Geborene und Jüngere gilt dauerhaft: abschlagsfrei mit 65 Jahren, vorgezogen mit 62 Jahren und Abschlag.
Frühere Jahrgänge liegen – je nach Geburtsmonat – dazwischen. Von „neuen Kürzungen“ kann daher keine Rede sein; es handelt sich um seit Jahren feststehende Stufen.
Vertrauensschutz: Für wen er noch gilt – und für wen nichtDie Vertrauensschutzregeln in § 236a SGB VI schützen bestimmte ältere Jahrgänge vor einzelnen Anhebungsschritten, wenn Voraussetzungen schon lange vorlagen.
Für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene greifen diese Sonderwege nicht mehr. 1964 und jünger gelten die neuen Altersgrenzen vollständig. Für 1952–1963 Geborene gelten weiterhin die gestaffelten Übergänge.
Voraussetzungen: Wer die Schwerbehindertenrente nutzen kannDrei Punkte sind entscheidend.
Erstens: Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 betragen, festgestellt durch das Versorgungsamt.
Zweitens: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen; ein späterer Wegfall ändert am Anspruch nichts.
Drittens: Es braucht mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit), zu denen u. a. Beschäftigungszeiten, Kindererziehung und Pflegezeiten zählen.
Abschläge richtig verstehen: 0,3 % je MonatWer vor der maßgeblichen Altersgrenze in Rente geht, zahlt dauerhaft Abschläge. Die Formel ist simpel: 0,3 Prozent pro Monat des Vorbezugs. Bei 36 Monaten – also 62 statt 65 – sind das 10,8 Prozent. Diese Kürzung bleibt lebenslang. Wer sie ausgleichen will, kann Sonderzahlungen leisten; die DRV berechnet die notwendige Summe auf Antrag.
2026 im Blick: Was bedeutet das konkret?Für alle Rentenbeginne ab 2026 ist der vorgezogene Zugang zur Schwerbehindertenrente nur noch ab 62 möglich. Das betrifft insbesondere 1964 Geborene. Abschlagsfrei erreichen 1964er die Rente mit 65 – also ab 2029. Für 1963 und ältere Jahrgänge gelten Übergangswerte. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Stufen:
Geburtsjahr Abschlagsfrei ab Vorzeitig mit Abschlag ab 1964 65 Jahre 62 Jahre (–10,8 %) 1963 64 J. + 10 Mon. 61 J. + 10 Mon. (–10,8 %) 1962 64 J. + 8 Mon. 61 J. + 8 Mon. (–10,8 %) 1961 64 J. + 6 Mon. 61 J. + 6 Mon. (–10,8 %) 1960 64 J. + 4 Mon. 61 J. + 4 Mon. (–10,8 %) 1959 64 J. + 2 Mon. 61 J. + 2 Mon. (–10,8 %) 1958 64 Jahre 61 Jahre (–10,8 %) Keine Panik: Wo die „Kürzungs“-Mythen herkommenDie oft zitierten „drohenden Kürzungen“ sind in Wahrheit die bekannten, seit Jahren berechenbaren Abschläge beim vorgezogenen Rentenstart. Neu ist 2026 nur: Die Übergangsphase endet. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat weiterhin zwei Wege – früher mit Abschlag oder später ohne. Die Höhe der Abschläge ändert sich nicht zusätzlich.
Tipp: Günstigerprüfung nutzen – Erwerbsminderung prüfenBeantragen Sie eine vorgezogene Schwerbehindertenrente, prüft die Rentenversicherung automatisch, ob es zum selben Zeitpunkt eine andere Altersrentenart ohne Abschlag gäbe (sogenannte Günstigerprüfung).
Parallel sollten Betroffene abklären, ob eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt. Hier können Zurechnungszeiten die Rente erhöhen. Lassen Sie sich beraten – das zahlt sich häufig aus.
Antrag stellen: Rechtzeitig planen, Unterlagen paratWichtig: Die Rente kommt nicht automatisch. Stellen Sie den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Halten Sie u. a. Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid bereit. So vermeiden Sie Zahlungslücken und geben der Rentenversicherung Zeit für Rückfragen.
Praxisbeispiel: Jahrgang 1964Sie sind 1964 geboren, GdB 50 oder höher und erfüllen 35 Versicherungsjahre. Dann können Sie:
ab 62 in Rente gehen, mit dauerhaft 10,8 % Abschlag, ab 2026,
oder mit 65 abschlagsfrei starten, ab 2029.
Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Einkommen, Steuer, Gesundheitslage und Ausgleichszahlungen ab. Holen Sie sich eine Rentenauskunft ein und lassen Sie Szenarien rechnen.
So gehen Sie jetzt vorSichern Sie den Schwerbehindertenstatus rechtzeitig ab. Prüfen Sie die Wartezeit von 35 Jahren und fehlende Zeiten im Versicherungsverlauf. Planen Sie den gewünschten Rentenmonat und kalkulieren Sie den Abschlag.
Vereinbaren Sie eine Beratung bei der DRV oder bei einem Sozialverband. Reichen Sie den Antrag fristgerecht ein. So behalten Sie die Kontrolle – ohne böse Überraschungen.
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Bürgergeld: Teurer Fehler – Jobcenter fordert 4000 Euro zurück
Ein Bürgergeld-Bezieher verlor vor Gericht auf ganzer Linie. Er meldete Zuflüsse nicht, griff den falschen Bescheid an und scheiterte schließlich an der Form seines Widerspruchs. Am Ende standen eine Rückforderung von 4.061,10 Euro und monatliche Aufrechnungen von 133,80 Euro.
Die Urteile zeigen: Meldepflicht, Fristen und Form sind im SGB-II-Verfahren knallhart. Hier lesen Sie, was die Gerichte entschieden und welche Regeln Sie unbedingt beachten müssen.
Warum das Jobcenter Geld zurückforderteDer Mann (Jahrgang 1986, GdB 100) erhielt Leistungen nach dem SGB II. Auf seinem Konto tauchten Einzahlungen auf. Er erklärte, die Mutter habe ihm Geld für Motorroller, Führerschein und eine Inspektion überwiesen; außerdem habe er Geld aus Online-Umfragen erhalten. Diese Zuflüsse meldete er dem Jobcenter jedoch nicht rechtzeitig.
Das Amt nahm deshalb Leistungen zurück und forderte 4.061,10 Euro zurück. Zudem setzte es eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 133,80 Euro fest. Das entspricht 30 Prozent des damaligen Regelbedarfs für Alleinstehende im Jahr 2021 (446 Euro × 0,30 = 133,80 Euro).
Hintergrund: Als Einkommen zählt grundsätzlich alles, was in Geld zufließt – auch Geldgeschenke –, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Ob und inwieweit Schenkungen anrechenbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Die aktuelle Rechtsprechung hat dabei enge Kriterien formuliert.
Frist verpasst, Bescheid verwechselt – und schon ist der Widerspruch wegGegen die Rückforderung legte der Betroffene verspätet Widerspruch ein. Die Behörde wertete das Schreiben deshalb als Überprüfungsantrag. Später griff der Mann einen Folge-Bescheid über die Aufrechnung von 133,80 Euro an.
Vor dem Sozialgericht Darmstadt wurde diskutiert, ob sich die Klage nicht in Wahrheit gegen den früheren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid richtet. Das Gericht befasste sich in verbundenen Verfahren mit beiden Bescheiden (S 1 AS 580/21, S 1 AS 174/22). Es hielt die Aufrechnung im Ergebnis für zulässig.
Der Fall landete anschließend beim Hessischen Landessozialgericht. Die Richter stellten klar: Der Kläger habe mehrfach ausdrücklich den Aufrechnungsbescheid vom 6. Juli 2021 angegriffen.
Der sogenannte Meistbegünstigungsgrundsatz erlaubt es nicht, einfach den Klagegegenstand auszutauschen. Die Aufrechnung blieb bestehen (Az.: L 6 AS 357/23).
Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt eine Jahresfrist. Diese Regeln sind klar im Sozialgerichtsgesetz verankert.
Form ist Pflicht: Widerspruch per einfacher E-Mail zählt nichtDer Mann legte außerdem Widerspruch per E-Mail ein – ohne qualifizierte elektronische Signatur. Später schickte er die E-Mail erneut, diesmal mit eingescanntem Namenszug. Beides genügt nicht.
Das Hessische Landessozialgericht stellte unmissverständlich klar: Ein elektronischer Widerspruch ist nur wirksam, wenn er qualifiziert elektronisch signiert oder als abgesenderauthentifizierte De-Mail versandt wird. Eine einfache E-Mail – auch mit Scan der Unterschrift – wahrt die Schriftform nicht. Das entspricht der Rechtslage nach § 36a SGB I und ständiger Rechtsprechung.
Die Richter betonten: Die Behörde hatte über die zulässigen Wege der elektronischen Einlegung ausreichend informiert. Eine noch ausführlichere Belehrung würde die Rechtsmittelbelehrung überfrachten. Mit Unwissenheit lässt sich die Formverletzung nicht heilen.
Meldepflicht bei Geldzuflüssen: Was gilt konkret?Grundsatz: Zuflüsse sind zu melden. Nach § 11 SGB II zählen Einnahmen in Geld als Einkommen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Das betrifft auch Überweisungen von Dritten, Bargeldeinzahlungen oder Einnahmen aus Nebenaktivitäten.
Ob einzelne Zuwendungen anrechnungsfrei sind, entscheidet die Rechtslage im Detail. Das Bundessozialgericht hat 2024 die Grenze eng gezogen und klargestellt, dass nur bestimmte zweckgebundene Zuwendungen ausnahmsweise nicht anzurechnen sind. Sie müssen die Lage nicht „so günstig“ beeinflussen, dass Bürgergeld daneben ungerechtfertigt wäre.
Praxisrelevant ist außerdem die Verteilung einmaliger Einnahmen und die Aufrechnung bestandskräftiger Rückforderungen. Bei Aufrechnungen gilt eine gesetzliche Obergrenze; im streitigen Zeitraum lag diese Grenze bei 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Genau diese 30 Prozent setzte das Jobcenter hier an.
So sichern Sie Ihre Ansprüche – in der richtigen Reihenfolge- Sofort melden: Informieren Sie das Jobcenter schriftlich über jede Zahlung, die auf Ihr Konto fließt. So vermeiden Sie Rückforderungen und Sanktionen. Verlangen Sie eine Eingangsbestätigung. (Rechtsgrundlage: § 11 SGB II).
- Frist prüfen: Ab Zustellung läuft die Ein-Monats-Frist für den Widerspruch. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, haben Sie bis zu einem Jahr Zeit. Lassen Sie die Frist im Zweifel fachkundig berechnen.
- Richtigen Bescheid angreifen: Widerspruch immer gegen den Bescheid, der die Leistung aufhebt oder kürzt – nicht gegen spätere Umsetzungs- oder Aufrechnungsbescheide. Das hat das LSG Hessen ausdrücklich betont.
- Form einhalten: Schriftlich mit Unterschrift per Post, zur Niederschrift in der Behörde oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. De-Mail. Eine einfache E-Mail reicht nie.
Rechtsgrundlage: § 84 SGG (Frist/Form), § 36a SGB I (elektronische Kommunikation).
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Die Entscheidungen aus Darmstadt und Kassel sind ein Weckruf. Wer Geldzuflüsse nicht meldet oder formale Mindeststandards missachtet, riskiert erhebliche Rückforderungen und jahrelange Aufrechnungen.
Gleichzeitig schaffen die Urteile Klarheit: Die Form des Widerspruchs ist keine Schikane, sondern gesetzliches Muss. Wer die Regeln kennt, schützt seinen Anspruch – und vermeidet teure Fehler.
Handlungstipp: Wenn Sie unsicher sind, reichen Sie den Widerspruch parallel schriftlich per Post und – sofern verfügbar – elektronisch mit qeS ein. Bewahren Sie Einlieferungs- oder Sende-nachweise auf. So sichern Sie fristgerecht Ihre Rechte.
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Erst Vollrente, dann Teilrente – so hat man jeden Monat mehr Netto
Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich: Kann ich von einer laufenden Vollrente in eine Teilrente wechseln? Ja, das ist möglich – und zwar unkompliziert per Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Doch die entscheidende Frage lautet: Bringt das finanziell etwas, insbesondere beim Thema Abschläge und Steuern? Die Antwort ist differenziert – und genau hier wird es spannend.
Rechtlicher Rahmen in kurzAltersrenten können als Voll- oder Teilrente gezahlt werden. Die Teilrente ist flexibel zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente wählbar und lässt sich später wieder anpassen. Ein Wechsel Vollrente → Teilrente (und zurück) ist jederzeit für die Zukunft möglich; rückwirkende Änderungen sind die Ausnahme.
Abschläge sparen: Wo der echte Hebel sitztAbschläge entstehen, wenn die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beginnt – pro Monat vorzeitigem Bezug meist 0,3 Prozent dauerhaft. Wichtig: Der Abschlag wird im Moment des ersten Rentenbezugs festgeschrieben.
Was heißt das für den Wechsel erst Vollrente, dann Teilrente?Wer bereits eine vorgezogene Vollrente mit Abschlägen bezieht, kann diese Abschläge nicht mehr zurückdrehen. Ein späterer Wechsel in die Teilrente macht frühere Kürzungen nicht ungeschehen.
Abschläge lassen sich nur sparen, wenn von Anfang an eine Teilrente gewählt wird. Dann trifft der Abschlag nur den vorgezogenen Anteil; der aufgeschobene Rest startet später – idealerweise ohne weitere Abschläge.
Mit anderen Worten: Der Abschlag-Hebel liegt am Start. Wer schon mit Vollrente (und Abschlag) drin ist, nutzt die Teilrente eher als Steuerungsinstrument für Liquidität und Steuern, nicht mehr zum Sanieren alter Abschläge.
Beispiel mit Zahlen – so wirkt Teilrente strategischAngenommen, die reguläre Vollrente beträgt 1.800 Euro. Der Start erfolgt 24 Monate vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag: 7,2 % (24 × 0,3 %).
Vollrente vorgezogen: 1.800 € − 7,2 % = 1.670,40 € dauerhaft.
50-%-Teilrente vorgezogen: 900 € − 7,2 % = 835,20 € bis zur Regelaltersgrenze. Danach kommt der aufgeschobene Teil (900 €) abschlagsfrei dazu: Gesamt 1.735,20 € – also 64,80 € mehr pro Monat als bei der dauerhaft vorgezogenen Vollrente.
Der Haken: In den zwei Jahren vor der Regelaltersgrenze fließen nur 835,20 € statt 1.670,40 €. Wer den anfänglichen „Verzicht“ schultern kann, wird später jeden Monat belohnt. Dieser Mechanismus funktioniert aber nur, wenn von Beginn an Teilrente gewählt wird – nicht erst nach Monaten oder Jahren Vollrente.
Steuer-Effekte: Progression zähmen statt Wunder erwartenSteuerlich gilt: Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs und bleibt für diesen Rentenfall „eingefroren“. Eine spätere Umstellung auf Teilrente ändert daran nichts.
Trotzdem kann die Teilrente spürbare Steuer-Vorteile bringen – nicht über den Besteuerungsanteil, sondern über die Höhe des zu versteuernden Einkommens im jeweiligen Jahr:
- Progression glätten: Eine niedrigere Teilrente in Jahren mit zusätzlichem Erwerbs- oder Abfindungseinkommen kann den Spitzensteuersatz drücken.
- Grundfreibetrag optimal nutzen: Wer (z. B. nach Jobende) weniger Gesamteinkünfte hat, kann den Grundfreibetrag besser ausnutzen, indem die Rente wieder schrittweise hochgefahren wird.
- Freibeträge bei Nebeneinkünften (Vermietung, Kapitalerträge): Geringere Rentenzuflüsse halten das zu versteuernde Einkommen niedriger und verbessern den Effekt von Pauschalen und Werbungskosten.
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PV): Beiträge orientieren sich u. a. an der Bruttorente – eine Teilrente senkt zunächst die Beitragslast. Achtung aber auf weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Betriebsrenten).
Mit der Teilrente steuern Sie den Zufluss – und damit Ihre Steuerlast. Wer zusätzlich arbeitet, profitiert seit 2023 davon, dass es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr bei vorgezogenen Altersrenten gibt. Die Teilrente ist heute weniger „Notbremse“, sondern Feintuning.
Praxis: Wechsel sauber planen – so geht’sDer Wechsel zur Teilrente ist unkompliziert: Ein formloser Antrag an die Deutsche Rentenversicherung genügt, in dem der gewünschte Prozentsatz und der Startmonat genannt werden. Die Umstellung wirkt ausschließlich für die Zukunft und greift in der Praxis häufig ab dem Folgemonat.
Dabei bleibt alles flexibel: Mehrfache Anpassungen sind möglich – etwa zunächst 30 Prozent, später 60 Prozent und schließlich wieder 100 Prozent. Wichtig für die Strategie: Wer Abschläge sparen will, sollte gleich zu Beginn mit einer Teilrente starten.
Wer bereits eine Vollrente bezieht, nutzt den Wechsel primär zur steuerlichen Optimierung und zur Gestaltung der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Auf einen Blick: Wann lohnt Teilrente? Ziel/Situation Was die Teilrente bringt Vorzeitiger Start – Abschläge begrenzen Nur bei Start mit Teilrente: Abschlag trifft nur den vorgezogenen Anteil; Rest später abschlagsfrei. Hohe Einkünfte im Übergang (Job, Abfindung) Progression senken, Grundfreibetrag optimal nutzen, Liquidität steuern. Beiträge KVdR/PV dämpfen Niedrigere Bruttorente = zunächst niedrigere Beiträge (weitere Einnahmen beachten). Später wieder 100 % beziehen jederzeit möglich; Plan passt sich an Lebenslage und Steuerjahr an. Typische StolperfallenHäufige Stolperfallen können vermieden werden: Wer zu spät umstellt und bereits eine Vollrente mit Abschlägen bezieht, kann diese Kürzungen nicht nachträglich „heilen“. Ebenso riskant ist eine zu knappe Kalkulation, denn die Teilrente senkt zunächst die Einnahmen – ein solider Liquiditätsplan ist deshalb Pflicht.
Auch der Blick allein auf die Rentenbesteuerung greift zu kurz: Entscheidend ist immer die Gesamteinkünfte-Lage aus Rente, Lohn, Miete und Kapital. Und schließlich sollte man keine Scheu vor der Bürokratie haben: Ein kurzer Antrag genügt – und die gewonnene Flexibilität ist den Schritt allemal wert.
ZusammenfassungJa, der Wechsel von Vollrente auf Teilrente ist möglich – und klug eingesetzt ein starkes Instrument. Wer Abschläge sparen will, muss von Beginn an mit Teilrente einsteigen.
Wer bereits Vollrente bezieht, kann dennoch mit der Teilrente Steuern und Beiträge gezielt steuern und die Rente passgenau an Einkünfte und Lebensphase anpassen. Damit wird die Rente endlich das, was sie sein soll: flexibel, planbar und fair.
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Rente: Im Jahr 2026 wird es viele Millionen Rentner knallhart treffen
Ab dem Stichtag 1. Januar 2026 endet der bisherige Vertrauensschutz, der es vielen Schwerbehinderten erlaubte, schon vor dem 62. Geburtstag in Rente zu gehen.
Für alle schwerbehinderte Menschen mit Geburtsjahrgang 1964 oder jünger gilt dann: Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erst ab 65 Jahren möglich, die frühestmögliche Inanspruchnahme – mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent – verschiebt sich einheitlich auf 62 Jahre. Frühere Eintrittsalter, wie sie für ältere Jahrgänge noch gelten, entfallen vollständig.
Welche gesetzliche Grundlage steckt dahinter?Die Neuregelung ist der letzte Baustein des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes von 2007. Mit diesem Gesetz wurde nicht nur die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; auch sämtliche Sonder- und Vertrauensschutzregelungen mussten sich anpassen.
Dr. Utz Anhalt: Warum es manche knallhart trifftFür die Altersrente schwerbehinderter Menschen ersetzt deshalb § 37 SGB VI endgültig den bisherigen § 236a SGB VI. Kerninhalt: volle Rente erst mit 65, vorzeitige Rente höchstens drei Jahre früher und nur mit dauerhaften Abschlägen.
Wen trifft die Neuerung konkret – und wie viele sind betroffen?Betroffen sind alle Versicherten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzen, die Wartezeit von 35 Beitragsjahren erfüllen und am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren wurden.
In Deutschland leben derzeit rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, fast ein Drittel von ihnen ist im erwerbsfähigen Alter. Millionen Versicherte dieser Gruppe müssen ihre Ruhestandspläne daher neu kalkulieren.
Welche Folgen drohen bei einem vorzeitigen Renteneinstieg?Wer sich künftig mit 62 statt 65 Jahren in den Ruhestand verabschiedet, zahlt für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent weniger Rente – in Summe bis zu 10,8 Prozent dauerhaft. Schon bei einer prognostizierten Regelrente von 1 750 Euro brutto bedeutet das eine Kürzung auf gut 1 370 Euro.
Hinzu kommt der Verlust weiterer Entgeltpunkte durch die verkürzte Versicherungszeit.
Setzt sich die Rentenzahlung aber über mehr Jahre fort, kann sich die Entscheidung dennoch rechnen; ob die Rechnung aufgeht, hängt von Lebenserwartung, Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen ab.
Welche Optionen bleiben zwischen 60 und 65 Jahren?Versicherte können freiwillige Ausgleichszahlungen leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise zu kompensieren. Auch eine Teilrente kombiniert mit einem Hinzuverdienst ist möglich, seit 2023 sogar ohne die früheren strengen Hinzuverdienstgrenzen.
Wer Erwerbsminderungsrente erhält, kann den Übergang in die Altersrente gegebenenfalls steuern, sollte aber die finanziellen und versicherungsrechtlichen Details sorgfältig prüfen. Eine belastbare Prognose liefert nur eine individuelle Rentenauskunft – ergänzt durch Beratung bei zugelassenen Rentenberatern oder den Sozialverbänden.
Was sagen Experten, Verbände und Politik zur Abschaffung der Sonderregel?Sozialverbände wie der SoVD kritisieren, dass gerade gesundheitlich belastete Beschäftigte nun faktisch länger arbeiten oder spürbare Rentenkürzungen hinnehmen müssen. Sie verweisen auf höhere Arbeitslosen- und Krankheitsquoten in dieser Gruppe und warnen vor Altersarmut.
Die Bundesregierung hält dagegen, dass gleiche Altersgrenzen für alle notwendig seien, um die Finanzierung der gesetzlichen Rente angesichts des demografischen Wandels zu sichern.
Ihre Botschaft: Wer früher gehen will, müsse den Abschlag bewusst abwägen und gegebenenfalls durch Sonderbeiträge ausgleichen.
Wie fügt sich die Reform in die langfristige Rentenpolitik ein?Die Anhebung sämtlicher Altersgrenzen bis 2029 ist ein politischer Spagat zwischen Generationengerechtigkeit und sozialer Absicherung.
Während Ökonomen vor steigenden Beitrags- und Steuerzuschüssen warnen, verweisen Gewerkschaften und Behindertenvertreter auf die begrenzte Leistungsfähigkeit vieler Beschäftigter in körperlich belastenden oder schlecht bezahlten Berufen.
Für schwerbehinderte Menschen wird der Systemwandel 2026 sichtbar: Was früher als sozialpolitische Schonung galt, gilt nun als finanzielle Eigenverantwortung – ein Paradigmenwechsel, der die Grenzen des Umlageverfahrens spürbar macht.
Fazit: Was sollten Betroffene jetzt tun?Wer Jahrgang 1964 oder jünger ist und einen Schwerbehindertenausweis besitzt, sollte die eigene Rentenbiografie möglichst früh mit Fachleuten durchgehen. Wichtige Punkte sind das persönliche Abschlags-Szenario, die Höhe eventueller Ausgleichszahlungen, Alternativen wie Teilrente oder Hinzuverdienst sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Frühzeitige Planung kann in vielen Fällen mehrere Tausend Euro Unterschied im Alterseinkommen ausmachen – und schützt vor bösen Überraschungen, wenn die neue Regel 2026 greift.
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Schwerbehinderung: Welchen Grad der Behinderung gibt es bei Autismus?
Das Autismus-Spektrum ist vielfältig, von frühkindlichem Autismus über das Asperger-Syndrom bis zu atypischem Autismus.
Der Grad der Behinderung hängt dabei grundsätzlich nicht von der Diagnose ab, sondern bezieht sich darauf, wie stark die Betroffenen eingeschränkt sind – in der sozialen Teilhabe, in der selbstständigen Lebensführung und in der Arbeitswelt. Bei Autismus geht es dabei besonders um die soziale Anpassungsfähigkeit.
Was sind die Kriterien?Bei Betroffenen sind die Kriterien für den Grad der Behinderung die Beeinträchtigungen in drei Bereichen: Erstens in der Kommunikation, zweitens in der sozialen Interaktion und drittens in der Flexibilität des Denkens. Der Grad der Behinderung kann dabei vom niedrigsten bis zum höchsten reichen (von zehn bis 100).
Bringt ein anerkannter Grad der Behinderung Vorteile?Ein anerkannter Grad der Behinderung ab 20 bringt für Betroffene Vorteile, genauer gesagt Nachteilsausgleiche, die sie ohne die Anerkennung nicht hätten. Dazu zählen Erleichterungen bei der Steuer, sowie der Anspruch auf besondere Förderung.
Bei einem Grad der Behinderung ab 50 kommen Sonderregelungen am Arbeitsplatz hinzu wie eine besonderer Kündigungsschutz, das Recht auf angemessene Gestaltung des Arbeitsumfeldes, bei entsprechenden Versicherungszeiten Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, das Verbot von Mehrarbeit, sowie zusätzliche bezahlte Urlaubstage.
Was gehört in den Antrag?Um einen Grad der Behinderung zu erhalten, müssen Sie beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen. Dafür füllen Sie das dafür vorgesehene Formular aus und schreiben genau auf, für welche Bereiche Sie Unterstützung brauchen und wie Ihre besonderen Bedürfnisse sich im Alltag auswirken.
Je genauer Ihre Angaben und je klarer Ihre Belege sind, desto größer ist Ihre Chance, einen angemessenen Grad der Behinderung zu erhalten. Dafür brauchen Sie aussagekräftige ärztliche Befunde und Gutachten, oder auch Therapie- und Klinikberichte.
Den ausgefüllten Antrag mit den Nachweisen schicken Sie an die zuständige Behörde und behalten eine Kopie für Ihre Unterlagen.
Führen Sie TagebuchEs ist zudem sinnvoll, wenn Sie vor dem Antrag ein Tagebuch anlegen, in dem sie im Detail Ihre konkreten Einschränkungen in alltäglichen Situationen erfassen. Auch schriftliche Zeugnisse von Verwandten, Freunden und Bekannten, Lehrern oder Arbeitskollegen runden Ihr Profil ab. Hier und ebenso bei den ärztlichen Gutachten sollten Sie sich auf die Bereiche Kommunikation, soziale Interaktion und Selbstständigkeit konzentrieren, denn die hat das Versorgungsamt im Blick.
Wie gehen Sie vor?Falls kein Gutachten vorhanden ist oder ärztliche Befunde längere Zeit zurückliegen, sollten Sie sich ein aktuelles Gutachten erstellen lassen, vom Facharzt Ihres Vertrauens, einem Psychiater oder Neurologen.
Wie geht es weiter?Das Versorgungsamt prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen per Bescheid mit, ob und welcher Grad der Behinderung bei Ihnen festgestellt ist. Diesen Bescheid prüfen Sie daraufhin, ob er richtig und ob er vollständig ist.
Wenn Ihnen der Grad der Behinderung zu niedrig erscheint, dann haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Falls die Behörde den Widerspruch zurückweist, haben Sie wiederum einen Monat Zeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
Keine Schwerbehinderung bei leichtem autistischem SyndromBei einem leichten autistischen Syndrom ohne Schwierigkeiten, sich sozial anzupassen. Hier liegt der Rahmen für einen Grad der Behinderung zwischen 10 und 20. Bei leichtem autistischem Syndrom mit leichten Schwierigkeiten, sich sozial anzupassen, stuft das Versorgungsamt den Grad der Behinderung mit 30-40 an.
Ein schweres autistisches Syndrom kann Grad der Behinderung von 100 rechtfertigenBei mittelschwerem autistischem Syndrom mit ebenfalls mittelschweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten besteht Anspruch auf einen Status als schwerbehinderter Mensch. Der Grad der Behinderung beträgt hier 50-70.
Bei einem schweren autistischen Syndrom mit schweren Problemen, sich sozial anzupassen, leigt der Grad der Behinderung sogar bei 80-100.
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Schwerbehinderung: Sturzgefahr als Schlüssel für höheren Pflegegrad und das Merkzeichen aG
Die nüchterne Formulierung „Sturzgefahr“ klingt unscheinbar – in der Praxis entscheidet sie jedoch häufig darüber, ob pflegebedürftige Menschen mehr Unterstützung erhalten.
Denn die Gefahr, zu stürzen, schlägt sich im deutschen Begutachtungsinstrument an mehreren Stellen nieder und kann so messbar zu einem höheren Punktwert und am Ende zu einem höheren Pflegegrad führen. Wichtig ist: „Sturzgefahr“ ist kein bloßes Bauchgefühl, sondern lässt sich medizinisch dokumentieren – in der deutschen ICD-10-GM etwa mit dem Code R29.6 „Sturzneigung“.
Eine ärztliche Bescheinigung und gut aufbereitete Unterlagen helfen, dieses Risiko im Begutachtungstermin nachvollziehbar zu machen.
So arbeitet die Begutachtung: sechs Module, klare GewichtungDie Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (oder Medicproof bei Privatversicherten) mit einer Begutachtung nach sechs Modulen. Diese fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in den Endwert ein: Mobilität 10 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, entweder Modul 2 oder Modul 3 mit 15 Prozent (je nachdem, wo die stärkere Beeinträchtigung vorliegt), sowie Alltagsleben/soziale Kontakte mit 15 Prozent.
Aus der gewichteten Summe ergibt sich der Pflegegrad. Maßgeblich sind feste Schwellen: 27 bis unter 47,5 Punkte entsprechen Pflegegrad 2.
Modul 1 – Mobilität: Begleitung wegen Sturzrisiko zähltIm Mobilitätsmodul wird unter anderem das Treppensteigen bewertet – und zwar unabhängig davon, ob zu Hause überhaupt Treppen vorhanden sind. Wer eine Treppe grundsätzlich allein bewältigen kann, aber wegen einer realen Sturzgefahr Begleitung braucht, gilt hier „überwiegend selbstständig“.
Muss dagegen tatsächlich gestützt oder festgehalten werden, ist die Einstufung „überwiegend unselbstständig“.
Diese Abstufung ist für die Punktevergabe entscheidend. Ähnlich wirkt sich Sturzgefahr beim Umsetzen, beim Halten der Sitzposition oder bei der Fortbewegung in der Wohnung aus, wenn aus Sicherheitsgründen Anwesenheit oder Hilfen erforderlich sind.
Modul 2 und Modul 3 – hier bringt Sturzgefahr nur indirekt etwasKognitive/kommunikative Fähigkeiten (Modul 2) sowie Verhaltensweisen/psychische Problemlagen (Modul 3) betreffen primär Gedächtnis, Orientierung, Antrieb oder psychische Auffälligkeiten. Sturzgefahr selbst erzeugt hier keine direkten Punkte – allenfalls mittelbar, wenn etwa Angst vor Stürzen zu nächtlicher Unruhe oder Vermeidungsverhalten führt, das personelle Unterstützung nötig macht.
Modul 4 – Selbstversorgung: Duschen, An-/Auskleiden, ToiletteDeutlich greifbar wird das Sturzrisiko bei der Körperpflege. Beim Duschen/Baden reicht bereits die erforderliche Anwesenheit einer Person aus Sicherheitsgründen für eine Abwertung der Selbstständigkeit – ausdrücklich so in Fachunterlagen beschrieben.
Gleiches gilt, wenn beim Ein- und Aussteigen aus der Wanne, beim Abtrocknen oder beim Waschen der Haare helfende Griffe nötig sind. Beim An- und Auskleiden, insbesondere am Unterkörper, führt ein wackeliger Stand dazu, dass Hilfen notwendig werden.
Beim Benutzen der Toilette oder eines Toilettenstuhls kann die vertraute heimische Umgebung Defizite kompensieren; außerhalb – etwa in der Praxis oder der Therapieeinrichtung – macht die fehlende Ausstattung die eigentlich nötige Unterstützung deutlich. All das sind pflegerelevante Situationen, in denen Sturzgefahr zu realen Punkten führt.
Modul 5 – Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen: Übungen und Physiotherapie sicher begleitenWer zu Hause verordnete Übungen (zum Beispiel wiederholtes Aufstehen-Hinsetzen) absolvieren soll, braucht bei Sturzgefahr oftmals Anleitung, Beaufsichtigung oder aktive Unterstützung.
Das ist im Modul 5 zu berücksichtigen – ebenso die Begleitung zu Physiotherapien oder anderen Behandlungen, wenn das Sturzrisiko den Weg oder das Umsetzen unsicher macht.
Die Häufigkeit (täglich, wöchentlich) wird in Punktwerte umgerechnet; regelmäßige Maßnahmen können hier spürbar ins Gewicht fallen.
Modul 6 – Ruhen und Schlafen: punktueller Nachtbedarf zähltAuch nächtlicher Hilfebedarf – etwa unsicheres Aufstehen zur Toilette, notwendige Unterstützung beim Zu-Bett-Gehen oder kurzzeitige Anwesenheit, weil die Person wackelig auf den Beinen ist – fließt in Modul 6 ein. Schon „gelegentlich“ kann das zu einer Abwertung der Selbstständigkeit führen; „regelmäßig“ erhöht die Gewichtung.
Vom Risiko zum PflegegradIn der Summe kann eine sorgfältig dokumentierte Sturzgefahr – über Mobilität, Selbstversorgung, Therapiebegleitung und punktuelle Nachtbetreuung – den Sprung in Pflegegrad 2 ermöglichen. Ob das gelingt, hängt vom individuellen Gesamtbild ab; entscheidend ist die plausible Begründung im Gutachten und die ärztliche Dokumentation (z. B. R29.6) samt konkreter Beispiele aus dem Alltag.
Ein Sturz- oder Hilfeprotokoll, Therapiepläne und Verordnungen sind hier Gold wert.
Leistungen 2025: Was Pflegegrad 2 konkret bringtSeit 1. Januar 2025 sind viele Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht. Für Pflegegrad 2 gelten aktuell: Pflegegeld 347 € monatlich (bei häuslicher Pflege durch Angehörige) oder Pflegesachleistungen bis 796 € monatlich (ambulante Dienste), beides auch als Kombinationsleistung möglich.
Zudem steht der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat für anerkannte Unterstützungsangebote zur Verfügung. Die Beträge stammen aus der amtlichen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums.
Zum 1. Juli 2025 wurden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, flexibel einsetzbar.
Bereits im ersten Halbjahr 2025 beanspruchte Mittel werden auf den Jahresbetrag angerechnet. Das neue System vereinfacht die bislang komplizierten Übertragungen zwischen beiden Töpfen deutlich.
Der Entlastungsbetrag lässt sich in Folgemonate übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nachnutzen; ungenutzte Vorjahresreste verfallen danach. Diese Frist ist wichtig für die Planung.
Zusätzlich gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit einer Monatspauschale von 42 € (z. B. Handschuhe, Desinfektion), wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit Zuschüssen bis 4.180 € je Maßnahme sowie Zuschüsse für digitale Pflegeanwendungen (DiPA).
Für viele Betroffene sinnvoll ist ein Hausnotruf: Die Pflegekasse bezuschusst anerkannte Systeme typischerweise mit 25,50 € monatlich; Zusatzfunktionen wie Sturzsensoren können Mehrkosten verursachen.
„aG“-Merkzeichen: Sturzgefahr allein genügt nichtDie im Schwerbehindertenrecht begehrte Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) wird nur bei schwersten Mobilitätseinschränkungen zuerkannt. Die Rechtsprechung betont, dass Sturzgefahr allein das Merkzeichen nicht rechtfertigt – es braucht eine dauerhaft extrem eingeschränkte Fortbewegungsfähigkeit, die regelmäßig der Notwendigkeit eines Rollstuhls gleichkommt.
Wer mit „aG“ liebäugelt, sollte sich an den rechtlichen Kriterien orientieren und ärztliche Gutachten gezielt darauf ausrichten, statt allein auf den Begriff „Sturzgefahr“ zu setzen.
Praxis-Tipps für die Einstufung: Dokumentieren, attestieren, konkretisierenEntscheidend ist, das Risiko in Alltagssituationen greifbar zu machen: Wann genau ist Begleitung nötig? Welche Momente sind kritisch (Dusche, Treppe, nächtlicher Toilettengang, Umsetzen auf die Toilette oder den Rollstuhl, Wege zur Therapie)?
Ärztliche Atteste, Verordnungen, Therapiepläne und ein kurzes Sturz- bzw. Hilfe-Protokoll schaffen Nachvollziehbarkeit und erleichtern dem Gutachter eine realitätsnahe Bewertung – ganz im Sinne des Instruments, das auf konkrete Aktivitäten und tatsächliche Selbstständigkeit abstellt.
Fazit„Sturzgefahr“ ist kein Nebenaspekt, sondern ein handfester Bewertungsfaktor – gerade dann, wenn Begleitung oder Hilfen aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Wer das systematisch belegt, kann spürbare Punktegewinne in mehreren Modulen erzielen und damit einen höheren Pflegegrad erreichen.
Gleichzeitig sollte man realistisch bleiben: Für sozialrechtliche Nachteilsausgleiche wie das Merkzeichen „aG“ ist die Hürde deutlich höher. Mit sauberer Dokumentation, ärztlicher Bestätigung und einer klaren Darstellung der Alltagssituationen lässt sich jedoch viel erreichen – und es stehen 2025 substanziell erhöhte Leistungen bereit, um Sicherheit und Selbständigkeit zu stabilisieren. Stand: 11. Oktober 2025 (Deutschland).
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Wie viel Rente bekommst du wirklich? Renteninformation richtig deuten
Die jährliche Renteninformation ist ein zentrales Dokument für die persönliche Altersvorsorge. Sie zeigt, welche gesetzliche Rente voraussichtlich zu erwarten ist, und sie erinnert eindringlich daran, dass die gesetzliche Rente nur eine Säule im System ist.
Wer sie richtig interpretiert, kann frühzeitig Vorsorgeentscheidungen treffen – wer sich von den großen Zahlen blenden lässt, kann dagegen leicht falsche Erwartungen entwickeln.
Wozu die Renteninformation dient – und wie Sie sie bekommenDie Deutsche Rentenversicherung (DRV) verschickt die Renteninformation einmal jährlich an Versicherte ab 27 Jahren, sofern mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten vorliegen.
Ergänzend steht das Schreiben im Online-Portal der DRV bereit; der Zugang erfolgt über die eID-Funktion des Personalausweises oder nach Registrierung. Im Portal finden sich zudem der komplette Versicherungsverlauf und Detailangaben zu Beiträgen und Rentenpunkten – hilfreich, um Lücken zu entdecken und zu klären.
Rentenbeginn und Versicherungszeiten: der RahmenGleich zu Beginn nennt die Renteninformation den Zeitraum, für den Daten vorliegen, und das voraussichtliche Renteneintrittsalter. Ein beispielhafter Termin wäre etwa der 1. Mai 2056.
Diese Angabe ist mehr als eine Formalie: Wer früher in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen; wer länger arbeitet, erhält Zuschläge. Die individuelle Planung sollte deshalb stets am ausgewiesenen Regeltermin ansetzen.
Erwerbsminderungsrente: enger Anspruch, harte PrüfungEin fester Block der Renteninformation ist die Erwerbsminderungsrente. Sie beziffert, welche Rente bei voller Erwerbsminderung ab sofort gezahlt würde.
Wichtig ist die Unterscheidung: Voll erwerbsgemindert ist, wer krankheits- oder behinderungsbedingt weniger als drei Stunden täglich in jeglicher Tätigkeit arbeiten kann; bei drei bis sechs Stunden gilt eine teilweise Erwerbsminderung.
Vor einer Bewilligung prüft die DRV, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Verglichen mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Hürden für den gesetzlichen Anspruch spürbar höher, weil nicht der zuletzt ausgeübte Beruf geschützt wird, sondern die allgemeine Arbeitsfähigkeit.
„Was wäre, wenn“: der heutige RentenanspruchBesonders anschaulich ist die Angabe, wie hoch die monatliche Rente wäre, wenn der Rentenbeginn heute läge. In einem Beispiel sind es 278,9 Euro. Diese Zahl lässt sich direkt aus den gesammelten Rentenpunkten und dem aktuellen Rentenwert herleiten: 6,82 Punkte multipliziert mit 40,79 Euro ergeben die genannte Monatsrente.
Diese Momentaufnahme ist vor allem für Versicherte kurz vor dem Ruhestand relevant oder wenn ein vorgezogener Rentenbeginn mit Abschlägen erwogen wird.
Die große Zahl: Prognose bei Weiterarbeit – und ihre AnnahmenFür alle, die noch viele Jahre im Erwerbsleben stehen, ist die zweite zentrale Zahl bedeutsamer: die voraussichtliche Rente bei Fortsetzung der Beschäftigung im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Genau hier ist Vorsicht geboten.
Die Prognose unterstellt, dass künftig im Schnitt genauso viele Rentenpunkte pro Jahr erwirtschaftet werden wie zuletzt. Das gelingt nur, wenn das eigene Bruttoeinkommen Schritt hält mit der allgemeinen Lohnentwicklung.
Der Mechanismus ist simpel, aber tückisch: Ein voller Rentenpunkt entsteht, wenn das jährliche Durchschnittsentgelt verdient wird; aktuell sind das 50.493 Euro brutto. Dieses Referenzentgelt steigt regelmäßig. Wenn das persönliche Gehalt künftig nicht in gleichem Tempo wächst, sinkt der jährliche Punktezuwachs – und die heutige Prognose wird zu optimistisch.
Historisch legte das Durchschnittsentgelt in den alten Bundesländern seit 2002 im Mittel um etwa 2,5 Prozent pro Jahr zu; zwischen 2024 und 2025 fiel der Sprung mit rund 11 Prozent außergewöhnlich hoch aus. Solche Bewegungen zeigen, wie unsicher langfristige Fortschreibungen sind.
Kaufkraft statt Nominalwert: die Rolle der InflationNominale Eurobeträge verschleiern den realen Wert. Wer heute in 20, 30 oder mehr Jahren in Rente geht, sollte die ausgewiesenen Beträge auf heutige Kaufkraft zurückrechnen.
Als Faustformel bei angenommener jährlicher Inflation von 2 Prozent gilt: 100 Euro in 30 Jahren entsprechen nur noch rund 55 Euro heutiger Kaufkraft; in 20 Jahren etwa 67 Euro und in 10 Jahren etwa 82 Euro. Je weiter der Rentenbeginn entfernt liegt, desto größer ist die Diskrepanz zwischen Nominal- und Realwert.
Steuern im Alter: nachgelagerte BesteuerungDie Renten sind schrittweise steuerpflichtig. Wer 2025 in Rente geht, muss 83,5 Prozent der Rente versteuern; für Neurentnerinnen und Neurentner ab dem Jahr 2058 ist die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Im Gegenzug sind die Beiträge in der Erwerbsphase zunehmend als Sonderausgaben absetzbar. Entlastend wirkt im Ruhestand, dass keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Gleichwohl mindert die Steuerlast den Netto-Auszahlungsbetrag – auch das relativiert optimistische Projektionen.
Rentenanpassungen und Szenarien: was die DRV beispielhaft rechnetDie Renteninformation illustriert die Entwicklung mit Szenarien künftiger Rentensteigerungen. Ausgangspunkt kann etwa eine prognostizierte Rente von 1.742,78 Euro sein, ohne künftige Rentenanpassungen. Wird eine jährliche Steigerung von 1 Prozent unterstellt, ergibt sich ein höherer nominaler Monatsbetrag, beispielsweise 2.340 Euro; bei 2 Prozent Steigerung wären es rechnerisch etwa 3.150 Euro.
Entscheidend ist, diese nominalen Beträge um die Inflation zu bereinigen. Bleibt das Rentenniveau (derzeit 48 Prozent) konstant, folgen Renten im Grundsatz der Lohnentwicklung; sinkt es, wächst die Rente langsamer als die Löhne.
In der Realität wirken weitere Stellschrauben der Rentenformel – die Richtung bleibt jedoch dieselbe: Nominalzuwächse sind nicht automatisch reale Zugewinne.
Warum die gesetzliche Rente allein nicht reichtDie Rentenversicherung formuliert es selbst klar: Angesichts des demografischen Wandels werden Renten langfristig schwächer steigen als Löhne. Daraus resultiert eine Versorgungslücke. Die gesetzliche Rente bleibt eine wichtige, aber nicht ausreichende Säule.
Wer seinen Lebensstandard halten will, sollte frühzeitig zusätzliche Vorsorge aufbauen – betriebliche Angebote und private Bausteine ergänzen die gesetzliche Leistung.
Seite zwei verstehen: Punkte, Abschläge, BeiträgeIm zweiten Teil erklärt die Renteninformation den Erwerb von Rentenpunkten und deren Bewertung. Wichtig ist der Hinweis auf Zu- und Abschläge bei abweichendem Rentenbeginn: Vorzeitiger Bezug reduziert die Rente dauerhaft, späterer Bezug erhöht sie.
Ebenfalls enthalten ist die Übersicht der eingezahlten Beiträge – getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – sowie die Summe der bisher erworbenen Punkte. Der Versicherungsverlauf dient als Kontrollinstrument: Fehlen Zeiten, sollten sie geklärt werden, denn jeder fehlende Monat kann die Rente schmälern.
Was aus der Renteninformation praktisch folgtDie wichtigste Lehre aus dem Schreiben ist die Maßhaltung bei Erwartungen. Seriöse Planung rechnet konservativ: mit realistischen Lohnpfaden, moderateren Rentensteigerungen, einem Inflationsabzug und der nachgelagerten Besteuerung.
Wer die ausgewiesenen Prognosen auf heutige Kaufkraft herunterbricht, erlebt später weniger böse Überraschungen. Ebenso zentral ist die regelmäßige Pflege des Versicherungsverlaufs, um Lücken zu schließen, und die bewusste Entscheidung für zusätzliche Vorsorgebausteine, damit die drei Säulen der Altersabsicherung gemeinsam tragen.
Die Zahl ist nicht die Wahrheit – sie ist lediglich ein SzenarioDie Renteninformation liefert wertvolle Orientierung, aber sie ist keine Garantie. Sie spiegelt Annahmen über Einkommen, Lohnentwicklung, Rentenwert, Inflation und Steuern wider. Wer diese Stellgrößen kennt und nüchtern in Kaufkraft denkt, trifft bessere Entscheidungen. Die gesetzliche Rente bleibt die Basis – doch wer heute vorausschauend und eher pessimistisch kalkuliert, verschafft sich Spielräume für morgen.
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Grundsicherung: Wichtige Änderung zu Sachgeschenken in der Sozialhilfe
Seit der Sozialhilfe-Reform werden Einnahmen in Geldeswert (also Sachleistungen und geldwerte Vorteile) in der Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) grundsätzlich nicht mehr als Einkommen angerechnet, sofern sie nicht im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, dem Bundesfreiwilligendienst (BufDi) oder einem Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) stehen.
Die Neuregelung findet sich in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XII. Praktisch bedeutet das: Geschenke von Angehörigen, Freundinnen oder Nachbarn – etwa ein neuer Wintermantel, Lebensmittelpakete, ein gebrauchtes Fahrrad oder ein Einkaufsgutschein – bleiben im Leistungsbezug unberücksichtigt, solange sie nicht aus einem Arbeits- oder Freiwilligendienstverhältnis stammen.
Gesetzliche Grundlage und AusnahmenDer Gesetzestext zu § 82 SGB XII definiert zunächst, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören. Seit 01.01.2024 enthält Satz 2 Nr. 11 jedoch die explizite Ausnahme: Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen von Erwerbstätigkeit, BufDi oder Jugendfreiwilligendienst zufließen, zählen nicht zum Einkommen.
Ein kostenloses Mittagessen beim Arbeitgeber oder ein vom Arbeitgeber gewährter Warengutschein bleibt deshalb weiterhin anrechenbar, weil der geldwerte Vorteil arbeitsbedingt entsteht. Dagegen ist ein Warengutschein der Tante nicht anzurechnen.
Konsequenzen für Geschenke und GutscheineDie Praxisfolgen sind klar: Sachgeschenke an Leistungsberechtigte in der Grundsicherung sind „endlich unproblematisch“ möglich. Das gilt ebenso für Gutscheine. Rechtlich betrachtet sind Gutscheine zwar geldwerte Vorteile – sie sind „Geld wert“ –, doch fallen sie unter die neue Ausnahmevorschrift und bleiben damit einkommensseitig anrechnungsfrei, solange sie nicht aus Arbeit, BufDi oder FSJ stammen.
Entsprechende fachliche Hinweise und Praxisbeiträge bestätigen diese Auslegung und stellen klar, dass Sachgeschenke und Gutscheine nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Zu beachten ist der Zeitraumbezug zwischen Einkommen und Vermögen: Geschenke in Geldeswert, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, werden – soweit ein dauerhafter Wert verbleibt – nach dem Zuflussmonat dem Vermögen zugerechnet.
Hier greift der Vermögensfreibetrag in der Grundsicherung: 10.000 Euro pro leistungsberechtigter Person (zuzüglich 10.000 Euro für Ehe- bzw. Lebenspartner). Damit sind übliche Sachgeschenke und auch das gelegentliche Ansammeln von Gutscheinwerten in der Regel unproblematisch.
Kann das Amt den Regelbedarf dennoch senken?Die einzige gesetzliche „Hintertür“ ist keine Anrechnung als Einkommen, sondern eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII. Eine solche Absenkung des Regelbedarfs kommt nur in Betracht, wenn ein ansonsten vom Regelsatz abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise und nicht nur einmalig, sondern voraussichtlich länger als einen Monat anderweitig gedeckt ist.
Punktuelle Geschenke – selbst wenn sie wertig sind – erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es braucht eine fortlaufende, regelmäßige Bedarfsdeckung, die über einen Zeitraum von mehr als einem Monat trägt, damit der Träger den Regelsatz abweichend festsetzen dürfte. Diese Schwelle ist im Gesetz ausdrücklich verankert und in behördlichen Hinweisen genauso erläutert.
Für die Praxis heißt das: Einzelne oder unregelmäßige Sachzuwendungen – zum Beispiel eine einmalige Lebensmittelkiste, ein Winterpaket mit Kleidung oder ein sporadischer Tankgutschein – reichen nicht aus, um den Regelbedarf abzusenken. Erst wenn ein erheblicher Teil des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs dauerhaft anderweitig gedeckt wird, kann eine Anpassung geprüft werden; auch dann muss sie begründet und verhältnismäßig sein.
Und wie siehts beim Bürgergeld aus?Zwar betrifft die hier besprochene Neuregelung die Grundsicherung nach SGB XII, doch auch im Bereich des SGB II (Bürgergeld) wird in der Praxis seit Ende 2024/2025 betont, dass Geschenke in Geldeswert grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Wichtig bleibt aber: Maßgeblich ist stets der konkrete Normtext und die Einordnung des Einzelfalls. Wer SGB XII-Leistungen bezieht, sollte sich auf § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XII stützen.
Was Betroffene und Angehörige jetzt wissen solltenFür Menschen in der Grundsicherung bringt die Reform spürbare Rechtssicherheit: Sachgeschenke und Gutscheine von Dritten können ohne Angst vor Leistungskürzungen gewährt und angenommen werden, solange sie nicht aus einem Arbeits- oder Freiwilligendienstverhältnis stammen und nicht in eine dauerhafte Bedarfsdeckung münden. Wer regelmäßig unterstützt, sollte – falls das Amt eine Absenkung des Regelsatzes erwägt – auf die engen Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB XII verweisen.
FazitDie zum 1. Januar 2024 eingeführte Anrechnungsfreiheit von geldwerten Zuwendungen außerhalb von Arbeit, BufDi und FSJ ist eine klare Stärkung der sozialen Teilhabe von Menschen in der Grundsicherung. Sie entlastet Schenkende und Beschenkte gleichermaßen und beendet eine lange Praxisrechtunsicherheit.
Nur dauerhafte Bedarfsdeckungen können über § 27a Abs. 4 SGB XII im Ausnahmefall zu einer abweichenden Regelsatzfestsetzung führen. Wer Geschenke macht oder erhält, bewegt sich damit in aller Regel auf sicherer rechtlicher Grundlage.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise: § 82 SGB XII (Fassung ab 01.01.2024), § 27a Abs. 4 SGB XII; praxisnahe Erläuterungen u. a. bei Tacheles/Thomé. Die Ausführungen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
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Minijob und Krankengeld: Wann die Krankenkasse zahlen muss
Minijobberinnen und Minijobber haben im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Ein eigener Anspruch auf Krankengeld entsteht allein aus einem Minijob jedoch nicht, weil Minijobs in der Regel keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Krankengeldanspruch begründen.
Krankengeld gibt es nur, wenn eine gesonderte GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch aus anderem Grund besteht (etwa durch ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis oder eine freiwillige Mitgliedschaft mit Krankengeld-Option).
Rechtlicher Rahmen: Entgeltfortzahlung vs. KrankengeldDie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist arbeitsrechtlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Danach müssen Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen; der Anspruch entsteht erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.
Erst nach Ablauf dieser sechs Wochen greift – soweit vorhanden – der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Krankengeld aus der GKV.
Der Anspruch auf Krankengeld selbst ergibt sich aus § 44 SGB V. Er steht „Versicherten“ zu, wird aber für bestimmte Gruppen ausdrücklich ausgeschlossen, darunter Familienversicherte und weitere in § 44 Abs. 2 SGB V genannte Versicherte, sofern keine Wahlrechte ausgeübt wurden.
Für Beschäftigte ohne sechs Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch sieht das Gesetz teils Wahlrechte vor, um einen Krankengeldanspruch einzuschließen.
Minijob: Warum allein daraus kein Krankengeld entstehtGeringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) sind krankenversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen zwar pauschale Beiträge, doch diese begründen keine persönliche Mitgliedschaft des Minijobbers in der GKV und damit auch keinen Krankengeldanspruch. Das bestätigen auf Anfrage sowohl die Minijob-Zentrale als auch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.
In den ersten sechs Wochen trägt also der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung; danach besteht aus dem Minijob heraus in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld.
Die offizielle Broschüre „Arbeitsrecht für Minijobber“ formuliert dies eindeutig: „Allein aufgrund eines Minijobs kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht erworben werden.“
Wichtige Ausnahmefälle: Wann Minijobber dennoch Krankengeld erhalten könnenErkrankt jemand, der neben dem Minijob ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis hat, entsteht der Krankengeldanspruch aus dieser GKV-Mitgliedschaft – unabhängig davon, dass der Minijob selbst keinen Anspruch auslöst.
Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich aber nach den beitragspflichtigen Entgelten; Minijob-Einkommen werden dabei regelmäßig nicht berücksichtigt.
Freiwillig gesetzlich Versicherte sowie hauptberuflich Selbstständige können durch Wahlerklärung einen Krankengeldanspruch vereinbaren; ohne eine solche Wahl besteht kein Anspruch. Das ergibt sich unmittelbar aus § 44 Abs. 2 SGB V.
Privat Krankenversicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Sie sichern den Verdienstausfall üblicherweise über eine private Krankentagegeld-Versicherung, die ab einem vereinbarten Tag leistet; Verbraucher-Ratgeber empfehlen dies insbesondere für Arbeitnehmer in der PKV.
Die ersten vier Wochen: Lücke im neuen MinijobIn den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für regulär gesetzlich Versicherte springt in dieser Zeit typischerweise die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Minijobber ohne GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch gehen in dieser Wartezeit hingegen leer aus. Auch darauf weist die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See ausdrücklich hin.
Kurzfristige Beschäftigung und Minijob im PrivathaushaltAuch kurzfristig Beschäftigte haben – nach vier Wochen Wartezeit – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung; das gilt unabhängig davon, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Für Minijobs in Privathaushalten und im Gewerbe gelten dabei dieselben EFZG-Grundsätze.
Kinderkrankengeld ist etwas anderes
Wenn Eltern ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen, kann Kinderkrankengeld aus der GKV gezahlt werden – allerdings nur, wenn eine eigene GKV-Mitgliedschaft mit Anspruch besteht. Die Minijob-Broschüre betont, dass allein der Minijob hierfür keinen Krankengeldanspruch begründet.
Arbeitgeber von Minijobbern zahlen Umlagebeiträge und können sich einen Großteil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über das U1-Verfahren erstatten lassen. Bei der Knappschaft-Bahn-See sind Minijob-Arbeitgeber in diesem Ausgleichssystem angebunden; nach Antrag werden regelmäßig 80 Prozent der fortgezahlten Entgelte erstattet.
Das ändert nichts an der fehlenden Krankengeldberechtigung der Beschäftigten aus dem Minijob selbst, entlastet aber den Betrieb finanziell.
Praktische Konsequenzen für Minijobberinnen und MinijobberWer ausschließlich in einem Minijob arbeitet, sollte seine Krankenversicherungssituation klären: Eine kostenfreie Familienversicherung liefert zwar Sachleistungen der GKV, aber kein Krankengeld; freiwillig Versicherte können je nach Tarif einen Krankengeldanspruch vereinbaren.
Wer ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis hat, erhält Krankengeld aus dieser Mitgliedschaft – der Minijob bleibt davon getrennt. Die Entgeltfortzahlung durch den Minijob-Arbeitgeber greift stets nur bis zu sechs Wochen, sobald die vierwöchige Wartezeit erfüllt ist.
FazitDer Minijob sichert Lohnfortzahlung, aber keinen eigenen Krankengeldanspruch. Krankengeld gibt es nur, wenn eine eigenständige GKV-Mitgliedschaft mit Anspruch besteht oder eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde.
Für Arbeitgeber stehen Erstattungen über die U1-Umlage zur Verfügung. Wer im Minijob tätig ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen, über welchen Weg der Lebensunterhalt über die sechs Wochen Entgeltfortzahlung hinaus abgesichert ist.
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Krankengeld: 13 Monatsgehalt und Krankengeldbezug: Jetzt musst Du aufpassen
Wer Krankengeld bezieht, wird sich Fragen, ob das sog. 13 Monatsgehalt Einfluss auf die Krankengeldzahlungen hat. Diese Frage wollen wir einmal beantworten.
Vorweg: Wer krank wird, durchläuft arbeitsrechtlich und sozialrechtlich zwei klar getrennte Phasen. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter (Entgeltfortzahlung).
Erst danach springt – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Diese Systematik ist entscheidend, um zu verstehen, was mit einem 13. Monatsgehalt passiert.
13. Gehalt, Weihnachtsgeld: Begriffe sauber trennenDas, was umgangssprachlich „13. Gehalt“ heißt, ist rechtlich keine gesetzlich normierte Leistung, sondern eine vertraglich vereinbarte Sonderzahlung. Sie kann als zusätzliches Monatsentgelt mit Entgeltcharakter (echtes „13. Monatsgehalt“) ausgestaltet sein oder als Gratifikation, häufig als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet, die eher Betriebstreue oder einen bestimmten Stichtag honoriert. Die genaue Einordnung ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Während der Entgeltfortzahlung: Anspruch in der Regel unberührtSolange der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt, bleibt grundsätzlich auch der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt bestehen. Denn in dieser Phase ist das „vertragsgemäße Arbeitsentgelt“ weiterzuzahlen – dazu zählt auch ein vereinbartes 13. Gehalt.
Maßgeblich ist jedoch, wie die Sonderzahlung vertraglich ausgestaltet ist; der Bestand des Anspruchs gilt nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung.
Ab Woche sieben: Krankengeld statt Lohn – und was das für das 13. Gehalt bedeutetNach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Der Arbeitgeber schuldet dann keinen laufenden Lohn mehr – und damit grundsätzlich auch kein entgeltbezogenes 13. Monatsgehalt.
Ob und in welchem Umfang noch eine Sonderzahlung anfällt, hängt allein von der vertraglichen oder tariflichen Regelung ab. Hat die Leistung reinen Entgeltcharakter, entsteht für Zeiträume ohne Entgeltanspruch (also während des Krankengeldbezugs) in der Regel auch kein anteiliger Anspruch. Das hat die Rechtsprechung mehrfach klargestellt.
Einfluss des 13. Gehalts auf die Höhe des KrankengeldesAuch wenn in der Krankengeldphase kein Lohn fließt, kann ein 13. Gehalt die Krankengeldhöhe beeinflussen. Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld grundsätzlich mit 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoeinkommens.
In diese Berechnung fließt „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ – dazu zählt typischerweise ein 13. Monatsgehalt – anteilig ein: Der dreihundertsechzigste Teil der in den letzten zwölf Monaten gezahlten Einmalzahlungen wird dem Regelentgelt pro Kalendertag hinzugerechnet. Dadurch kann ein in der Referenzzeit gezahltes 13. Gehalt das Krankengeld spürbar erhöhen.
Kürzungen wegen Krankheit: Nur mit Vereinbarung – und mit gesetzlicher ObergrenzeSoll eine Sonderzahlung – etwa Weihnachtsgeld mit Treue- oder Mischcharakter – wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekürzt werden, braucht es eine klare vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage. § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt Kürzungsvereinbarungen, setzt aber eine strenge Grenze: Pro Krankheitstag darf höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes abgezogen werden.
Ohne ausdrückliche Kürzungsregel ist eine Minderung unzulässig – das hat das Bundesarbeitsgericht jüngst bestätigt.
Praxisbeispiele: Wie die Ausgestaltung den Unterschied machtIst das 13. Gehalt ausdrücklich als zusätzlicher Entgeltbestandteil vereinbart, der pro rata für jeden Beschäftigungsmonat anfällt, entsteht während der Entgeltfortzahlung ganz normal ein Anspruch.
Ab dem Übergang ins Krankengeld entfällt der Entgeltanspruch – und damit regelmäßig auch die weitere anteilige „Ansparung“ des 13. Gehalts; hier liegt keine „Kürzung“ vor, sondern schlicht kein Anspruch für diese Monate.
Handelt es sich dagegen um eine Sondervergütung mit Treue- oder Mischzweck (klassisches Weihnachtsgeld), kann sie – wenn vertraglich so geregelt – in engen Grenzen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gemindert werden; fehlt eine solche Klausel, bleibt die Zahlung trotz Krankheit in voller vertraglich vorgesehenen Höhe geschuldet.
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag: Wo Sie konkret nachlesen solltenWelche Variante bei Ihnen gilt, steht selten im Gesetz, sondern fast immer in den einschlägigen Regelwerken im Betrieb. Viele Tarifverträge definieren, ob das 13. Gehalt als Entgeltbestandteil pro rata anfällt oder als Gratifikation mit Stichtag gezahlt wird, und sie enthalten – wenn überhaupt – präzise Kürzungsklauseln.
Ohne eine solche Grundlage bleibt eine Kürzung unzulässig; mit Grundlage gilt die gesetzliche Obergrenze. Prüfen Sie deshalb Wortlaut und Systematik der jeweiligen Regelung.
FazitWährend der sechswöchigen Entgeltfortzahlung läuft ein vereinbartes 13. Monatsgehalt grundsätzlich mit. Wechselt die Leistungspflicht danach zur Krankenkasse, zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn – und ein 13. Gehalt mit Entgeltcharakter entsteht für diese Zeit in der Regel nicht weiter.
Für Gratifikationen mit Treue- oder Mischzweck sind Kürzungen nur auf vertraglicher oder tariflicher Grundlage und nur im gesetzlich zulässigen Rahmen möglich.
Parallel dazu erhöht ein in den letzten zwölf Monaten gezahltes 13. Gehalt die Berechnungsbasis des Krankengeldes anteilig und kann die Kassenleistung damit erhöhen.
Rechtsstand: maßgeblich sind u. a. § 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengeldes) und § 4a EntgFG (Kürzung von Sondervergütungen), sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
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Bürgergeld: Experte sieht Verfassungsbruch bei geplanter Neuer Grundsicherung
Die von der Bundesregierung jetzt eingeführten Sanktionen bei der Grundsicherung sind offen verfassungswidrig. Das schreibt Harald Thomé von der Erwerbsloseninitiative Tacheles e.V und sieht in diesen Regelungen „eine Demontage sozialer Sicherung mit der Brechstange“.
Neuregelungen erlauben, Miete und Heizung zu streichenBisher konnten Jobcenter bei Sanktionen nur den Regelsatz streichen (und auch das sehen Fachkundige als Verstoß gegen unser Grundgesetz an). Mit den neuen Regelungen können Jobcenter jedoch auch die Kosten der Unterkunft und Heizung auf Null setzen.
Faktischer ZwangThomé engagiert sich seit Jahren für die Rechte erwerbsloser Menschen und kennt die Entwicklung von Hartz IV zum Bürgergeld und jetzt zur sogenannten Neuen Grundsicherung sehr genau. Er weiß also wovon er redet, wenn er die frischen Sanktionsregelungen kritisiert.
Diese bedeuten ihm zufolge einen faktischen Arbeitszwang, und das für jede Tätigkeit, egal wie schlecht sie bezahlt oder wie unterqualifiziert sie ist. Qualifikation, Zumutbarkeit oder Lebenssituation spielen in dieser Neuregelung keine Rolle mehr, so Thomé.
Schlimmer als Hartz IVDie Sanktionsregelungen sind ihm zufolge sogar schlimmer als bei den Hartz IV Gesetzen, die das Bürgergeld abmildern sollte. So seien im Unterschied zu Hartz IV bei den Sanktionen weder Sachleistungen noch der Schutz der Wohnung vorgesehen. Und das ist, in den Augen von Thomé, ein offener Bruch mit unserer Verfassung.
Klarer Verstoß gegen Urteil des VerfassungsgerichtSo hätte das Bundesverfassungsgericht im November 2019 eindeutig geklärt, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht gekürzt werden dürfe, und dies auch nicht bei vermeintlich „unwürdigem“ Verhalten.
Die beschlossenen Regelungen würden aber genau das planen, was das Verfassungsgericht als grundgesetzwidrig einstufe.
Vor dem Verfassungsgericht nicht haltbarThomé geht davon aus, dass diese Bestimmungen vor dem Verfassungsgericht scheitern werden. Eine Entwarnung gibt es deshalb aber nicht, denn, so Thomé, bis zu einer solchen juristischen Entscheidung werden die Sanktionen unzähligen Menschen Leid und Elend zufügen.
Angriff auf gesicherte ArbeitThomé sieht in den beschlossenen Regelungen nicht einmal nur einen vorbereiteten Verfassungsbruch. Zugleich handle es sich um Angriffe auf die Rechte der Beschäftigten und auf alle Formen gesicherter und existenzsichernder Arbeit.
Auch Parteipolitiker sehen VerfassungsbruchAuch die sozialpolitische Sprecherin der Partei Die LINKE sieht die Pläne als verfassungswidrig an. Die Regierung drohe Menschen mit Hunger und bezeichne das als Sozialpolitik.
Fraktionschefin Heidi Reichinnek nennt die beschlossenen Regelungen menschenunwürdig und rechtlich höchst fragwürdig. Sie sieht den ersten Schritt eines massiven Angriffs auf den Sozialstaat.
Einschüchterung der ArbeitnehmerWie Thomé erkennt auch sie eine Attacke nicht nur auf Erwerbslose, sondern auch gerade auch auf Beschäftigte. Diese bekäme das Signal, keine besseren Arbeitsbedingungen und jede Überstunde hinzunehmen, denn im Bürgergeld würde alles noch schlimmer.
Soziale KälteDie Grüne Britta Haßelmann nennt die Sanktionen menschlich hart und kalt. Es gebe weder Geld für Nahrung noch für eine Wohnung, und das gelte auch für Familien mit Kindern. CDU und FDP wollten Menschen alles streichen, das sie zum Leben brauchen.
Auch sie betonte, dass die Regelungen verfassungsrechtlich nicht haltbar seien, denn das Grundgesetz sehe ein soziokulturelles Existenuminimum vor.
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Trotz großer psychischer Probleme keine Schwerbehinderung anerkannt
Ein Grad der Behinderung bei einer psychischen Störung lässt sich nicht nach einem starren Schema bestimmen. Sozialgerichte kommen hier bisweilen nicht zu anderen Ergebnissen als die Versorgungsämter, sondern auch als die behandelnden Gutachter.
Eine Betroffene mit einer Zwangsstörung gestanden Aachener Richter letztlich nur einen geringeren Grad der Behinderung zu, als sie eingefordert hatte. (S 18 SB 1001/16).
Konkreter FallDie Betroffene leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie zieht sich sozial zurück und verletzt sich selbst, durch Ritzen in den Unterarmen.
Ihr Grad der Behinderung betrug 30, und sie klagte vor dem Sozialgericht Aachen, um einen Status der Schwerbehinderung zu erhalten, also einen Grad der Behinderung über 40.
Das Gericht erkannte zwar, dass sie Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung als 30 hatte, setzte diesen aber nur mit 40 fest. Damit hat die Betroffene keine Ansprüche auf die Nachteilsausgleiche, die für diejenigen gelten, die einen Status als schwerbehinderter Mensch vorweisen.
Richter werten mehrere Gutachten ausDie Richter prüften mehrere Gutachten, die die unterschiedlichen geistigen, körperlichen und seelischen Einschränkungen berücksichtigten. So hielten sie das Gutachten eines Sachverständigen für valide, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.
Diese sei verbunden mit Depressionen, Ängstlichkeit und Flashbacks. Diese erheblichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit seien mit einem Grad der Behinderung von 40 zu bewerten.
Was sind die Richtlinien bei psychischen Störungen?Mittelschwere Störungen, die die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einschränken bedingen laut den Grundsätzen der Versorgungsmedizin einen Grad der Behinderung von 30 oder 40. Ein Grad von 50-70 ist erst bei schweren Störungen angebracht, bei der die Betroffenen mittelschwere Schwierigkeiten haben, sich sozial anzupassen.
Richter halten Gutachten der behandelnden Ärztin nicht für tragfähigDie ärztliche Psychotherapeutin, die die Betroffene behandelt, war in einem eigenen Gutachten zu einem Grad der Behinderung von 70 gekommen. Dies hielten die Aachener Richter nicht für tragfähig.
Auch erheblich eingeschränkte Lebensfreude fällt noch unter GdB 40Die Betroffene hätte keine Ängstlichkeit gezeigt, als die gerichtliche Sachverständige mit ihr in Kontakt gewesen sei, und sie habe klaren Blickkontakt gehalten. Die Lebensfreude der Frau sei tatsächlich erheblich bis stark in ihrer Lebensfreude eingeschränkt, doch auch dann liege ein Grad der Behinderung von 40 vor.
Unterschied zwischen mittelschwerer und schwerer StörungDie Kriterien für eine schwere Störung und damit für einen Grad der Behinderung über 40 hinaus sahen die Richter nicht. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Betroffene Hobbys nachgehe und nachgehen könne. Dies sei bei einer schweren Störung folglich nicht mehr möglich. Es liege also eine mittelschwere Störung vor.
Diese sahen die Richter zwar als stärker an als der vorherige Grad von 30 beinhaltet, doch eine Schwerbehinderung konnten sie nicht erkennen.
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Pflegegeld: 6 große Fehler bei der Pflegegrad Begutachtung
Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über konkrete Pflegegeld-Leistungen und Entlastungen für Betroffene und Angehörige. Umso gravierender sind Fehleinschätzungen im Begutachtungsprozess.
Der Blick in die Zahlen zeigt, dass dies kein Randphänomen ist: Pro Jahr werden von rund 180.000 eingelegten Widersprüchen etwa 55.000 Bescheide korrigiert, weil der Pflegebedarf zu niedrig eingestuft worden war.
Damit wurde fast jeder dritte angefochtene Bescheid nach oben angepasst – und in dieser Quote sind nur die Fälle berücksichtigt, in denen tatsächlich Widerspruch eingelegt wurde. Der Befund ist klar: In der Praxis läuft bei Vorbereitung, Begutachtung und Bewertung noch zu viel schief.
Wie die Begutachtung funktioniert – und warum Vorbereitung so wichtig istGrundlage der Entscheidung über den Pflegegrad ist das Pflegegutachten, das nach einer persönlichen Begutachtung erstellt wird. Der Medizinische Dienst beziehungsweise die beauftragte Gutachterin oder der Gutachter prüft, in welchem Umfang die selbstständige Lebensführung eingeschränkt ist.
Bewertet werden alltagsrelevante Bereiche, und aus der Summe der festgestellten Einschränkungen ergibt sich eine Punktzahl, die dem Pflegegrad zugeordnet wird. Dieses Verfahren wirkt auf den ersten Blick standardisiert, lässt aber Interpretationsspielräume.
Kleine Ungenauigkeiten, fehlende Unterlagen oder unklare Aussagen können so schnell zu einer Unterschätzung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs führen. Eine gute Vorbereitung, realistische Darstellung des Alltags und eine klare Kommunikation sind deshalb entscheidend.
Fehler 1: Alleine in die Begutachtung gehenBei der Begutachtung allein zu sein, ist ein vermeidbares Risiko. Pflegebedürftige Menschen unterschätzen häufig Einschränkungen, verharmlosen Probleme oder erinnern sich im Gespräch nicht an relevante Situationen.
Eine anwesende Pflegeperson oder ein Angehöriger ergänzt den Blick auf den Alltag, schildert Routinen und Ausfälle, beschreibt Belastungsspitzen und kann in kritischen Momenten strukturieren.
Wenn eine Begleitperson am vorgesehenen Termin keine Zeit hat, sollte ein neuer Termin erbeten werden. Das ist unproblematisch und erhöht die Chance, ein vollständiges und realistisches Bild der Pflegesituation zu vermitteln.
Kurzübersicht: das sind die 6 häufigsten Fehler bei der Begutachtung zum Pflegegrad Fehler Kurzüberblick Fehler 1: Alleine in der Begutachtung Ohne Begleitperson fehlen wichtige Beobachtungen; bei Verhinderung Termin verschieben und Pflegeperson/Angehörige einbeziehen. Fehler 2: Wohnung besonders schön herrichten Übertriebene Ordnung suggeriert Selbstständigkeit; Wohnumfeld realistisch lassen, damit Hilfebedarf erkennbar bleibt. Fehler 3: Sich von der besten Seite zeigen Probleme und Einschränkungen zu verbergen führt zu weniger Punkten; Schwächen offen zeigen und Situationen schildern, die nicht allein gelingen. Fehler 4: Nicht klar kommunizieren (Angehörige/Pflegeperson) Beschönigungen bleiben unkorrigiert; bei Bedarf ein Vier-Augen-Gespräch mit der Gutachterin/dem Gutachter suchen und die Lage nüchtern darstellen. Fehler 5: Offene Fragen ungeklärt lassen Scham oder Zeitdruck führen zu Lücken; alle Fragen klären – auch heikle Themen wie Inkontinenz, psychische Belastungen oder Sturzrisiken. Fehler 6: Komplett unvorbereitet sein Ohne Unterlagen und Struktur wird der Bedarf unterschätzt; Ratgeber/Check nutzen, Pflegetagebuch führen und ärztliche Befunde bereithalten.Fehler 2: Die Wohnung „für den Termin“ besonders herrichten
Der Impuls ist verständlich: Wer Besuch erwartet, räumt auf. Bei einer Pflegegrad-Begutachtung kann übertriebene Ordnung allerdings ein falsches Signal setzen.
Ein makellos aufgeräumter Haushalt lässt schnell den Eindruck entstehen, die Selbstversorgung gelinge ohne nennenswerte Hilfe. Gerade sichtbare Spuren des Alltags – umgestellte Hilfsmittel, teilweise liegengelassene Gegenstände, nicht vollständig erledigte Haushaltstätigkeiten – können dagegen nachvollziehbar machen, wo Unterstützung nötig ist.
Ziel ist keine Inszenierung, sondern Authentizität: Die Umgebung sollte die tatsächliche Lebensrealität widerspiegeln.
Fehler 3: Sich von der „besten Seite“ zeigenViele Betroffene wollen Selbstständigkeit demonstrieren und Schwächen nicht offenbaren. Bei einer Begutachtung führt das jedoch in die Irre. Relevant sind genau die Tätigkeiten, die nicht mehr gelingen, die Situationen, die Angst machen, und die Bereiche, in denen ohne Hilfe nichts geht.
Wer Schmerzen weglächelt, Stürze verschweigt oder Probleme beim An- und Auskleiden herunterspielt, schmälert ungewollt die dokumentierte Einschränkung. Für die Einstufung ist die ungeschönte Wahrheit notwendig. Es ist legitim und wichtig, Hilfsbedürftigkeit zu zeigen – auch wenn es unangenehm ist.
Fehler 4: Unklare Kommunikation der Pflegeperson und AngehörigenPflegepersonen erleben die Belastungen aus nächster Nähe. Wenn Betroffene sich im Termin verstellen, Abläufe beschönigen oder Probleme kleinreden, sollten Angehörige das ansprechen.
Ein kurzes Vier-Augen-Gespräch mit der Gutachterin oder dem Gutachter ist zulässig und sinnvoll, um Missverständnisse zu vermeiden und die Lage nüchtern zu schildern.
Es geht nicht darum, jemanden bloßzustellen, sondern darum, die Versorgungslage korrekt abzubilden. Gerade Hinweise auf Überforderung, nächtliche Unruhe, häufige Stürze oder kognitive Aussetzer können entscheidend sein, damit der tatsächliche Unterstützungsbedarf erkannt wird.
Fehler 5: Offene Fragen ungeklärt lassenBegutachtungen sind zeitlich getaktet, und manche Fragen sind sensibel. Themen wie Inkontinenz, Angstzustände oder depressive Symptome sprechen sich nicht leicht aus. Ebenso kann das Gefühl entstehen, die andere Seite sei unter Zeitdruck, weshalb man Nachfragen unterlässt.
Doch gerade die Klärung dieser Punkte liefert wichtige Informationen für die Bewertung. Unklarheiten sollten angesprochen, Unvollständiges ergänzt und Missverständnisse im Termin bereinigt werden. Wer Scham überwindet, schafft die Basis für eine angemessene Einstufung.
Fehler 6: Unvorbereitet in den Termin gehenDer häufigste und folgenreichste Fehler ist mangelnde Vorbereitung. Ohne geordnete Unterlagen, ohne strukturierte Darstellung des Alltags und ohne vorherige Reflexion der Einschränkungen bleibt vieles ungesagt.
Diagnosen, Arztbriefe und Befunde untermauern die Schilderungen. Ein systematisch geführtes Pflegetagebuch macht sichtbar, wie oft, wie lange und in welcher Intensität Hilfe nötig ist.
Wer die relevanten Prüffragen einmal durchgegangen ist, erinnert sich im Termin besser an kritische Situationen. Das verhindert Auslassungen und reduziert das Risiko einer zu niedrigen Einstufung.
Hilfsmittel für die Vorbereitung: Ratgeber und PflegetagebuchZur strukturierten Vorbereitung empfiehlt sich ein zweistufiges Vorgehen. Zunächst hilft ein kompakter Ratgeber, der die Begutachtungskriterien erklärt und die Prüffragen verständlich aufbereitet. So lässt sich bereits im Vorfeld eine grobe Einordnung des voraussichtlichen Pflegegrads vornehmen und es wird klar, worauf es in den einzelnen Bewertungsbereichen ankommt.
Ergänzend dazu sollte ein Pflegetagebuch geführt werden, idealerweise über mehrere Wochen. Es dokumentiert, wann Unterstützung erforderlich ist, welche Tätigkeiten nicht gelingen, wie stark die Belastung schwankt und wo es regelmäßig zu Überforderungen kommt.
Beide Hilfsmittel sind kostenfrei erhältlich und können heruntergeladen oder in Partnerapotheken bezogen werden. Sie sind keine Formalie, sondern ein praktischer Leitfaden, der die eigene Situation fassbar macht.
Ärztliche Unterlagen rechtzeitig einholenMedizinische Dokumente sind essenziell, um funktionelle Einschränkungen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Befunde zu Mobilität, kognitiven Beeinträchtigungen, psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen, neurologischen Diagnosen oder Inkontinenz ergänzen das Bild der alltäglichen Versorgungslage.
Wer rechtzeitig Arzttermine nutzt, aktuelle Atteste einholt und Diagnosen nachvollziehbar zusammenstellt, erspart sich spätere Nachreichungen und erhöht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens.
Nach dem Termin: Gutachten prüfen und Bescheid verstehenNach der Begutachtung erstellt der Medizinische Dienst ein Pflegegutachten, auf dessen Grundlage die Pflegekasse den Pflegegrad festlegt. Dieser Prozess ist nicht unfehlbar. Deshalb sollte das Gutachten sorgfältig gelesen und mit der tatsächlichen Lebensrealität abgeglichen werden.
Stimmen die beschriebenen Einschränkungen mit dem Alltag überein? Sind wichtige Aspekte unberücksichtigt geblieben? Weichen die geschilderten Hilfebedarfe von den dokumentierten Beobachtungen ab?
Wenn Diskrepanzen bestehen, ist es legitim, zeitnah nachzufassen, ergänzende Informationen einzureichen und notfalls Widerspruch einzulegen. Die eingangs genannten Korrekturquoten zeigen, dass sich Beharrlichkeit lohnt.
Realitätsnah statt perfekt: Was Gutachterinnen und Gutachter brauchenDie zentrale Währung im Begutachtungsprozess ist Glaubwürdigkeit. Diese entsteht aus der Übereinstimmung von Umfeld, Schilderungen und Dokumenten. Eine realitätsnahe Wohnungssituation, eine offene Darstellung der Probleme, ergänzende Aussagen der Pflegeperson, ein sorgfältig geführtes Pflegetagebuch und stichhaltige medizinische Unterlagen ergeben zusammen ein konsistentes Bild.
Perfektion, Höflichkeitsstrategien oder das Bedürfnis, leistungsfähig zu wirken, sind menschlich – vor einer Einstufung aber kontraproduktiv. Wer sich erlaubt, Hilfsbedürftigkeit sichtbar zu machen, wahrt am Ende die eigenen Ansprüche.
Fazit: Besser vorbereitet zu einem fairen PflegegradDie Hürden im Begutachtungsverfahren sind überwindbar, wenn Betroffene und Angehörige ihre Rolle aktiv annehmen. Nicht allein zum Termin erscheinen, die Wohnsituation nicht künstlich verschönern, Schwächen offen zeigen, als Pflegeperson klar kommunizieren, sensible Fragen klären und strukturiert vorbereitet sein – diese sechs Grundsätze senken das Risiko einer Fehleinschätzung erheblich.
Kostenfreie Hilfsmittel wie ein verständlicher Ratgeber zum Pflege-Check und ein Pflegetagebuch unterstützen dabei, die eigene Lage systematisch zu erfassen. Wer so vorgeht, schafft die besten Voraussetzungen für eine Einstufung, die dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht – und damit für Leistungen, auf die ein rechtmäßiger Anspruch besteht.
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Plus 50 Prozent Pflegegeld monatlich – aber das weiß kaum jemand
Auf den ersten Blick klingt es wie ein Werbegag, doch hinter der Strategie steckt geltendes Sozialrecht: Wer den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzt und ihn mit dem Instrument der Nachbarschaftshilfe kombiniert, kann sein Budget für private Pflegeleistungen tatsächlich deutlich ausweiten – in vielen Fällen um rund die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes oder sogar mehr.
Die Idee beruht darauf, einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag zu verschieben und diesen anschließend über anerkannte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer abzurechnen.
Wie funktioniert der Umwandlungsanspruch?Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen bis zu 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets (§ 36 SGB XI) in den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) überführen.
Diese Summe ist weit höher als der reguläre Entlastungsbetrag von aktuell 131 Euro im Monat, weil die Sachleistung – anders als das Pflegegeld – vier- bis fünffach so hoch ausfallen kann.
Wird der maximale Anteil umgewandelt, kürzt die Kasse zwar gleichzeitig das Pflegegeld um dieselben 40 Prozent, doch da der Sachleistungs-Topf größer ist, bleibt ein deutlicher Überschuss.
Seit der Leistungsanhebung zum 1. Januar 2025 sieht das Rechenbeispiel so aus: Bei Pflegegrad 3 lassen sich 598,80 Euro aus der Sachleistung (40 % von 1.497 Euro) in den Entlastungsbetrag umleiten; dem stehen 239,60 Euro Abzug beim Pflegegeld gegenüber.
Unter dem Strich fließen also zusätzlich 359,20 Euro pro Monat plus der reguläre Entlastungsbetrag, zusammen 490,20 Euro mehr Budget.
Welche Summen ergeben sich konkret in den einzelnen Pflegegraden?Aktualisiert auf das Leistungsniveau 2025 ergibt sich für Pflegegrad 2 ein Plus von rund 310 Euro, wodurch sich das verfügbare Monatsbudget für private Pflegeleistungen von 347 Euro auf 657 Euro erhöht.
Bei Pflegegrad 3 wächst der Topf von 599 Euro auf gut 1.089 Euro, bei Pflegegrad 4 von 800 Euro auf gut 1.355 Euro und bei Pflegegrad 5 von 990 Euro auf knapp 1.645 Euro.
Je höher der Pflegegrad, desto größer fällt die Differenz aus, weil das Sachleistungsbudget überproportional steigt. Diese Zahlen berücksichtigen bereits die gesetzliche Anpassung aller Pflegeleistungen um 4,5 Prozent zum Jahresbeginn 2025.
Die Nachbarschaftshilfe als Angebote zur Unterstützung im AlltagDer Entlastungsbetrag – und damit auch das zusätzlich umgewandelte Budget – darf nur für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ eingesetzt werden. Das reicht von Haushalts- und Einkaufshilfen über Begleitung bei Freizeitaktivitäten bis hin zu Beaufsichtigung oder gemeinsamen Spaziergängen.
Wichtig ist, dass die helfende Person nach Landesrecht als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer anerkannt ist. Erst dann können Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht und aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden.
Wie unterscheiden sich die Landesregelungen – z.B. Berlin und Niedersachsen?Die Anerkennungsvoraussetzungen liegen nicht im Bundes-, sondern im Landesrecht, und sie fallen erstaunlich unterschiedlich aus. In Berlin genügt ein sechsstündiger Grundkurs; die Vergütung ist auf maximal acht Euro pro Stunde begrenzt, Helfende dürfen nicht näher als zweiten Grades verwandt und nicht im selben Haushalt wohnen.
In Niedersachsen dagegen verlangt das Landesamt für Soziales ein erweitertes Führungszeugnis sowie einen 30-Stunden-Kurs; die Aufwandsentschädigung darf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten, was derzeit gut zehn Euro sind.
In beiden Ländern müssen die Helfenden zusätzlich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person registriert sein. Wer außerhalb Berlins oder Niedersachsens lebt, sollte die jeweiligen Landesregelungen prüfen; die Linksammlungen der Pflegekassen bieten hier einen soliden Einstieg.
Welche Schritte führen Schritt für Schritt zum zusätzlichen Budget?Zunächst stellt die oder der Pflegebedürftige bei der eigenen Pflegekasse formlos den Antrag auf Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung. Parallel lässt die Wunsch-Nachbarschaftshilfe die erforderliche Schulung absolvieren und sich offiziell anerkennen.
Nach erfolgreicher Registrierung reicht sie monatlich eine Leistungserklärung ein, in der die Stunden und der vereinbarte Stundensatz dokumentiert sind.
Die Pflegekasse überweist den Betrag entweder an die Helferin oder erstattet ihn den Angehörigen – beides ist möglich. Wichtig ist, dass das zusätzliche Budget im jeweiligen Monat tatsächlich genutzt wird; anders als beim regulären Entlastungsbetrag lassen sich nicht verbrauchte Beträge aus der Umwandlung nicht ansparen.
Welche Grenzen und Fallstricke sollten Pflegebedürftige kennen?Nicht jeder Euro bleibt zwangsläufig in der Haushaltskasse: Wird der umgewandelte Betrag in einem Monat nicht vollständig für anerkannte Nachbarschaftshilfen oder andere zugelassene Angebote verwendet, verfällt der ungenutzte Rest.
Zudem kann fehlerhafte Beratung bei der Krankenkasse dazu führen, dass Anträge zunächst abgelehnt werden. Wer darauf stößt, sollte sich nicht entmutigen lassen, sondern auf die einschlägigen Paragrafen (§§ 36, 45a, 45b SGB XI) verweisen oder Unterstützung durch einen Pflegestützpunkt suchen.
Warum ist das Modell bislang kaum bekannt?Gesetzlich möglich ist die Umwandlung seit 2017, doch erst der jüngste Ausbau der Nachbarschaftshilfe – verbunden mit mehr Anbietern von Kurzschulungen und niedrigeren Zugangshürden in vielen Ländern – macht sie für breite Kreise nutzbar.
Gleichzeitig fehlt es an flächendeckender Aufklärung: Weder Hausärztinnen noch Pflegedienste noch Kassen informieren systematisch über die Option. Dass eine korrekt beantragte Umwandlung unterm Strich ausschließlich Vorteile bietet, wird oft erst klar, wenn man die Zahlen schwarz auf weiß gegeneinanderstellt.
Fazit: Lohnt sich der Aufwand?Wer den Weg durch Antrag, Schulung und Registrierung nicht scheut, kann sein monatliches Pflegebudget spürbar steigern – bei Pflegegrad 3 aktuell um fast 500 Euro.
Der Zuschuss fließt in direkte Unterstützung im Alltag, bleibt also genau dort, wo Pflegebedürftige und ihre Familien die Entlastung am dringendsten brauchen. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten und der in vielen Regionen angespannten Pflegedienst-Kapazitäten ist der Umwandlungsanspruch in Kombination mit der Nachbarschaftshilfe eine handfeste und bislang unterschätzte Chance.
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Bürgergeld: Gepfändetes Arbeitseinkommen darf das Jobcenter nicht anrechnen
Pfändbare Beiträge, die beim Arbeitseinkommen nicht ausgezahlt werden, sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB 2. So die Aussage des Landessozialgerichts Bayern mit Urteil vom 27.11.2024 – L 11 AS 232/22 – , denn die während eines Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetretenen pfändbaren Beträge sind nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen, denn insoweit liegen keine bereiten Mittel vor.
Einer Anrechnung stehen die Grundsätze der “bereiten Mittel” entgegenEinnahmen können nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie als ein zur Bedarfsdeckung “bereites Mittel” zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R -).
Nur ein tatsächlich zum Lebensunterhalt einsetzbarer wertmäßiger Zuwachs macht Hilfe unnötig. Auf die Selbstleistungsfähigkeit bzw. den Nachrang der Grundsicherung kann nur verwiesen werden, wer seine existenziellen Bedürfnisse in der konkreten Lebenssituation wirklich selbst befriedigen kann.
Es kommt – und das gilt für Einkommen und Vermögen gleichermaßen – daher nicht nur darauf an, ob Vermögen bereits vorhanden ist oder sich eine Vermögensmehrung in Form von Einnahmen feststellen lässt, sondern dieses Gesamtvermögen muss auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Dies ist hinsichtlich der vom Arbeitgeber des Klägers während des Restschuldbefreiungsverfahrens direkt an den Insolvenzverwalter abgeführten pfändbaren Beträge aber gerade nicht der Fall.
Um Restschuldbefreiung zu erlangen, muss der Schuldner im Zeitraum der Wohlverhaltensphase von sechs Jahren seine pfändbaren Forderungen an den Treuhänder abtreten (§§ 287 Abs. 2, 295 Satz 1 Nr. 4 Insolvenzordnung – InsO – in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 15.07.2013).
Kommt er dem nach, liegen keine bereiten Mittel vor (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS – 73/12 R -; vgl. entsprechend zur Pfändung: BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R -, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R – ).
Gericht folgt nicht dem Jobcenter, wonach der Kläger gegen die Pfändung vorgehen könnteNicht gefolgt ist das Gericht der Auffassung des Jobcenters, wonach der Leistungsempfänger die Obliegenheit gehabt hätte, gegen die rechtswidrige Pfändung seines Arbeitseinkommens vorzugehen, geht dies – unabhängig davon, dass der Abzweigung an den Insolvenzverwalter keine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern eine Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO zugrunde lag – fehl.
Weder war es dem Kläger möglich, die bereits im Rahmen des Antrags auf Restschuldbefreiung erfolgte Abtretung rückgängig zu machen, noch die Höhe der pfändbaren Beträge zu verringern.
Eine andere Rechtsauffassung ergibt sich weder aus der vom Jobcenter angeführten Entscheidung des BSG vom 24.05.2017 (Az.: B 14 AS 32/16 R) – dieser lag mit einem Arbeitgeberdarlehen ein anderer Sachverhalt zugrunde – noch aus dem vom Jobcenter vorgelegten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2020 (Az. VII ZB 5/19), denn dieser betrifft allein die Ermittlung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Rahmen einer Unterhaltspfändung.
Anmerkung vom VerfasserSteht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als “bereites Mittel” zur Verfügung, ist die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann.
Eine Überweisung der Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter zum Erhalt der Restschuldbefreiung – stellt keine bereiten Mittel dar ( BSG Az. B 14 AS 73/12 R ).
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Darf das Pflegegeld bei Schulden gepfändet werden?
Das an pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen weitergeleilete Pflegegeld darf bei einer Überschuldung der Pflegenden nicht gepfändet werden. Es handelt sich nicht um ein für die Schuldentilgung pfändbares Arbeitseinkommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 16. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: IX ZB 12/22).
Mutter pflegte eigenen SohnIm Streitfall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Raum Oldenburg. Die Frau pflegte und betreute, ihren bei ihr wohnenden autistischen Sohn. Da der Sohn keine häusliche Pflegehilfe in Anspruch nahm, erhielt er von der Pflegeversicherung Pflegegeld.
Dieses leitete der Sohn an seine Mutter weiter und wollte sie so finanziell für ihre geleistete Pflege unterstützen.
Der wegen der Überschuldung der Frau eingesetzte Insolvenzverwalter wollte jedoch zur Schuldentilgung auf das Pflegegeld zugreifen.
Er beantragte, dass die an die Mutter weitergeleitete Zahlung als pfändbares Arbeitseinkommen gewertet wird. Überschuldeten Arbeitnehmern steht derzeit nur ein Freibetrag von 1.339,99 Euro monatlich auf ihre Arbeitseinkommen zu. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich der Freibetrag.
BGH sieht darin kein pfändbares ArbeitseinkommenSowohl das Landgericht Oldenburg als nun auch der BGH entschieden, dass das an die pflegende Mutter weitergeleitete Pflegegeld unpfändbar sei. Der BGH verwies in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2022 auf den gesetzlichen Sinn und Zweck des Pflegegeldes.
Danach stelle das weitergege-bene Pflegegeld kein Arbeitseinkommen für die erbrachte Pflege dar, da es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen handelt.
Pflegegeld für Pflegepersonen darf nicht gepfändet werden„Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaftim häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen“, so der BGH. Das Pflegegeld sei ein „Anreiz zur Erhal-tung der Pflegebereitschaft“, betonten die Karlsruher.
Könne das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gepfändet werden, würde dieser gesetzliche Zweck der Leistung vereitelt. Das Pflegegeld solle die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen und nicht deren Gläubiger begünstigen. fle/mwo
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Rente: 45 Jahre Rentenbeitrag – Tappe nicht in diese Falle
Wer sein Berufsleben lang gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, sehnt den Ruhestand herbei. Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, als „besonders langjährig Versicherte*r“ nach 45 Jahren Wartezeit bis zu zwei Jahre früher in Rente zu gehen – und zwar ohne Abschläge.
Was wie eine Belohnung klingt, enthält jedoch eine Tücke, die leicht übersehen wird. Wer an der falschen Stelle abbiegt, verliert den Anspruch auf die abschlagsfreie Vorverlegung und rutscht in eine Rentenart mit dauerhaften Abzügen.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärt die Regeln, das berüchtigte „Abschlagsloch“ und zeigt, worauf Betroffene besonders achten sollten.
Dr. Utz Analt: 45 Jahre Rentenbeitrag – Vorsicht vor dieser Falle 45 Jahre Wartezeit: Notwendig, aber nicht hinreichendDie zentrale Eintrittskarte zur abschlagsfreien Vorverlegung ist die Wartezeit von 45 Jahren. Dazu zählen Zeiten, in denen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geflossen sind und die als Wartezeit anerkannt werden.
Wer diese Marke erreicht, erfüllt damit die Grundvoraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Summe der Versicherungsjahre, sondern auch das Lebensalter. Die „zwei Jahre früher“ beziehen sich strikt auf die persönliche Regelaltersgrenze des jeweiligen Jahrgangs.
Erst wenn diese Differenz exakt zwei Jahre beträgt, wird die Rente ohne Abschläge gewährt. Wer zwar bereits 45 Jahre voll hat, sein Mindestalter für die abschlagsfreie Vorverlegung aber noch nicht erreicht, muss weiter warten – oder mit Abzügen leben.
Ein Beispiel, das aufhorchen lässtAngenommen, jemand hat mit 16 Jahren eine Ausbildung begonnen, 45 Jahre rentenversicherungspflichtig gearbeitet und ist nun 61 Jahre alt. Die 45 Jahre sind erfüllt, der Status „besonders langjährig versichert“ ist erreicht.
Liegt die Regelaltersgrenze des Jahrgangs beispielsweise bei 66 Jahren und 10 Monaten, beginnt die abschlagsfreie Vorverlegung exakt zwei Jahre davor – also mit 64 Jahren und 10 Monaten.
Das bedeutet in diesem Beispiel: Trotz erfüllter 45 Jahre sind bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme noch 3 Jahre und 10 Monate zu überbrücken. Wer stattdessen bereits mit 63 aufhören möchte, verlässt ungewollt die Spur der abschlagsfreien Vorverlegung.
Die eigentliche Falle: falsche Rentenart, dauerhafte AbschlägeWer vor dem frühestmöglichen abschlagsfreien Zeitpunkt in Rente geht, fällt nicht länger unter die Regelung für „besonders langjährig Versicherte“. Stattdessen greift die Altersrente für „langjährig Versicherte“ – die bereits nach 35 Jahren Wartezeit möglich ist, jedoch mit Abschlägen einhergeht.
Diese Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Über mehrere Jahre summiert sich das erheblich, bis zu einem Maximalwert von 14,4 Prozent. Anders als viele vermuten, enden diese Abzüge nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Sie gelten dauerhaft – ein Leben lang. Jede Monatszahlung liegt dann für immer niedriger als sie ohne vorzeitige Inanspruchnahme wäre.
Was dauerhafte Abschläge konkret bedeutenDie Dimension wird greifbar, wenn man sie auf eine beispielhafte Rentenhöhe anwendet. Betrüge die reguläre monatliche Bruttorente 1.500 Euro, entspräche ein Abzug von zehn Prozent einem Minus von 150 Euro pro Monat.
Die Auszahlung sänke auf 1.350 Euro – nicht einmalig, sondern dauerhaft. Über Jahre hinweg addiert sich daraus eine fünfstellige Summe. Da Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anteilig von der Bruttorente berechnet werden, sinken zwar auch die absoluten Beiträge – am Ende bleibt netto jedoch ebenfalls weniger übrig. Wer frühzeitig mit Abschlägen geht, entscheidet sich damit für eine lebenslange Reduzierung des Einkommens im Alter.
Gründlich rechnen statt teuer irrenDie nüchterne Konsequenz lautet: Rechnen lohnt sich – und zwar vor der Antragstellung. Maßgeblich sind drei Größen. Erstens die individuelle Regelaltersgrenze, die sich nach dem Geburtsjahr richtet und den frühestmöglichen abschlagsfreien Vorverlegungszeitpunkt determiniert.
Zweitens die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Rente laut aktueller Rentenauskunft. Drittens der finanzielle Effekt der Abschläge pro Monat und in Summe. Wer die 45 Jahre erfüllt hat, sollte sehr genau prüfen, ob der Abstand zur Regelaltersgrenze bereits exakt zwei Jahre beträgt. Ist das nicht der Fall, führt ein zu früher Antrag direkt in die Abschläge – und zwar unwiderruflich.
Übergänge gestalten, ohne in die Abschlagsfalle zu tappenNicht jede oder jeder kann oder will die noch verbleibenden Monate oder Jahre in Vollzeit durcharbeiten. Der Übergang lässt sich dennoch differenziert gestalten. Möglich sind Zwischenlösungen, die einen gleitenden Ausstieg erlauben, ohne die abschlagsfreie Vorverlegung zu gefährden.
In Betracht kommen je nach Lage etwa Phasen reduzierter Erwerbstätigkeit, sozialversicherungsrechtlich zulässige Überbrückungen wie Zeiten des Krankengeldbezugs oder – im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen – Arbeitslosengeld, ebenso Nebenbeschäftigungen im Minijob-Spektrum.
Entscheidend ist, dass der Rentenantrag zeitlich so gesetzt wird, dass die abschlagsfreie Zwei-Jahres-Vorverlegung nicht verfehlt wird. Da die Konstellationen höchst individuell sind, empfiehlt sich eine persönliche Beratung, bevor bindende Anträge gestellt werden.
Beratung nutzen: Komplexität ist kein SchicksalDie Wege zur vorgezogenen Altersrente sind verzweigt, die Rechtsfolgen dauerhaft. Um teure Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist qualifizierte Beratung mehr als eine Formalie.
Anlaufstellen wie der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder der Paritätische Wohlfahrtsverband unterstützen dabei, die eigene Erwerbsbiografie korrekt zu bewerten, Fristen richtig zu setzen und die passende Rentenart zu wählen.
Im Gespräch lassen sich auch alternative Übergangsszenarien entwickeln, die finanzielle Einbußen minimieren oder verhindern können.
Früh in Rente – ja, aber richtigDie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine wichtige Anerkennung jahrzehntelanger Beitragsleistung. Sie belohnt 45 Versicherungsjahre mit der Möglichkeit, bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen.
Der Preis für eine noch frühere Inanspruchnahme ist jedoch hoch: Wer zu früh abbiegt, wechselt ungewollt die Rentenart und handelt sich dauerhafte, teils zweistellige Abschläge ein.
Wer seinen Ruhestand planvoll abgesichert beginnen möchte, sollte deshalb die eigene Regelaltersgrenze kennen, den frühestmöglichen abschlagsfreien Termin exakt bestimmen, die Rentenauskunft sorgfältig durchrechnen und sich im Zweifel beraten lassen. So wird aus dem verständlichen Wunsch nach einem frühen Ruhestand kein lebenslanges Minusgeschäft.
Der Beitrag Rente: 45 Jahre Rentenbeitrag – Tappe nicht in diese Falle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.