GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 41 Minuten 24 Sekunden

Bis zu 400 Euro Wohngeld pro Monat – So berechnet man den Zuschuss

9. April 2025 - 16:37
Lesedauer 3 Minuten

Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete gezahlt (oder als Lastenzuschuss für die laufenden Kosten bei Wohneigentum). 2025 ist diese Leistung um 15 Prozent höher als im Jahr zuvor.

Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wann Sie Anspruch auf diesen Wohnzuschuss haben, was Sie dafür unternehmen müssen, und wie viel Geld Sie im Durchschnitt bekommen.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Einen Anspruch haben Sie, wenn Sie genug Einkommen beziehen, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, dieses aber nicht ausreicht, um die Wohnkosten zu stemmen. Sie müssen also deutlich unter dem Durchschnittseinkommen liegen, aber ebenso über dem beim Bürgergeld gesetzten Existenzminimum.

Bürgergeld können Sie hingegen nur erhalten, wenn Sie auch Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, und der Bezug von Bürgergeld schließt den Bezug von Wohngeld aus.

Wohngeld und andere Sozialleistungen

Wohngeld soll gerade verhindern, dass Sie in die Bedürftigkeit des Bürgergeldes fallen. Beim Bürgergeld sind die Wohnkosten bereits enthalten. Auch andere Sozialleistungen, die die Kosten der Unterkunft berücksichtigen, können nicht gleichzeitig mit Wohngeld bezogen werden.

Das gilt aber nicht bei Rente oder Arbeitslosengeld. Das sind keine Sozialleistungen, sondern Leistungen der Sozialversicherung. Beim Wohngeld werden sie wie gewöhnliches Einkommen einbezogen, und wenn dieses eine gesetzte Grenze nicht übersteigt, dann haben Sie ein Recht auf Wohngeld.

Wohngeld im Studium und Ausbildung

Im Studium und während einer Ausbildung setzt der Anspruch auf Wohngeld voraus, dass Sie keinen Anspruch auf BAföG haben und zugleich unter der Einkommensgrenze bleiben.  Dies müssen Sie mit einer Ablehnung des BAföG-Bescheids nachweisen.

Betroffen sind zum Beispiel

  • Studierende über 30 Jahre
  • Studierende nach Studienwechsel
  • Langzeitstudierende
  • Studierende im Urlaubssemester
  • Teilzeit-Studierende
  • Studierende an nicht anerkannten Instituten
  • Studierende mit Stipendien
  • Studierende mit fehlenden Leistungsnachweisen
Wie erhalten Sie Wohngeld?

Um Wohngeld zu bekommen, müssen Sie es bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragen, entweder online oder in Papierform. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der Behörde.

Im Antrag müssen Sie unter anderem Ihr Einkommen, die Zahl der Mitglieder Ihres Haushalts und Ihre Wohnkosten angeben, und nach mehreren Wochen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, ob und wie viel Wohngeld Ihnen zusteht.

Notwendig sind Daten zu Bruttokaltmiete, Wohnort, Einkommen und möglichen Abzügen, die Zahl der Haushaltsmitglieder, und ob sich unter diesen Pflegebedürftige oder Schwerbehinderte befinden, ob Sie alleinerziehend sind, Unterhaltsverpflichtungen haben, oder ob vorhandene Kinder Unterhalt vom Ex-Partner erhalten.

Das sind eine Menge Fragen, doch dabei bekommen Sie Unterstützung. Die Wohngeldstelle berät Sie rund um das Wohngeld und hilft Ihnen, wenn Sie Probleme haben, den Antrag auszufüllen.

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Wie hoch ist das Wohngeld?

Die Höhe der Leistung ist nicht statisch. Sie richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder des Haushalts, der Höhe der Miete und nach dem Einkommen, das zur Verfügung steht. Überdies wird es alle zwei Jahre angepasst, in Rücksicht auf die Entwicklung der Preise und Mieten.

Deshalb liegt es im Schnitt 2025 pro Haushalt mit rund 400,00 Euro pro Monat um rund 30,00 Euro höher als 2024. Das sind 15 Prozent mehr als im letzten Jahr.

Wie wird die Miethöhe eingestuft?

Die anrechenbare Miete ist gedeckt und die Höchstgrenze ist von Region zu Region unterschiedlich, je nachdem, wie hoch vor Ort die Durchschnittsmieten sind. Dabei werden sieben Mietstufen als Grundlage genommen.

Der Lastenzuschuss

Wenn Sie ein Eigenheim besitzen, das Sie selbst bewohnen, dann können Sie als Pendant zum Mietzuschuss ebenfalls eine Leistung erhalten. Diese nennt sich Lastenzuschuss. Statt Sie bei der Miete zu entlasten, hilft dieses Geld Ihnen, Kreditzinsen oder Instandhaltungskosten bezahlen zu können.

Wohngeld auch im Pflegeheim

Achtung: Auf Wohngeld können Sie auch einen Anspruch haben, wenn Sie in einem Senioren- oder Pflegeheim leben. Denn die Pflegekasse übernimmt keine Wohnkosten, und wenn Sie (wie andere Mieter) diese nicht leisten können, dann springt die Wohngeldstelle ein.

Höchstgrenzen sind gestiegen

Im Vergleich zu 2024 sind in diesem Jahr sowohl die Höhen der anrechenbaren Mieten gestiegen als auch die Einkommensgrenzen, die zu Wohngeld berechtigen. Das bedeutet für viele Familien, die zuvor knapp über der Wohnwelt-Grenze lagen, dass Sie in diesem Jahr erstmals einen Anspruch auf diese Leistung haben.

Wie lange bekommen Sie Wohngeld?

Das Wohngeld wird grundsätzlich für 18 Monate bewilligt, unter der Voraussetzung, dass das Einkommen vermutlich gleich bleibt. Dabei werden einmalige Geldleistungen rückwirkend für ein Jahr bei der Berechnung einbezogen.

Bei längerer Bearbeitung durch die Wohngeldstelle erhalten Sie die Leistung rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.

Achtung: Wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse, besonders auch finanziell, ändern, während Sie Wohngeld beziehen, dann müssen Sie das melden.  Sie müssen selbst aktiv werden und umgehend der Wohngeldstelle mitteilen, wenn zum Beispiel jemand in den Haushalt ein- oder auszieht, die Miete mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt.

Wer kann Wohngeld oder Lastenzuschuss beantragen?
  • Haupt- oder Untermieter
  • Bewohner von Genossenschaftswohnungen (Stiften etc.)
  • Menschen mit Dauerwohnrecht
  • Eigentümer mit selbst genutztem Wohnraum
  • Heimbewohner
  • Erbbauberechtigte
Welche Mietstufe gilt bei Ihnen?

Um zu sehen, in welcher Mietstufe Ihr Wohnort liegt, können Sie beim Bundesministerium für Bauen, Wohnen und Stadtwesen einen Überblick erhalten.  Dafür gibt es einen speziellen Wohngeldrechner.

Die endgültige Höhe Ihres Wohngeldes berechnet erst die Wohngeldstelle. Mit dem Wohngeldrechner gewinnen Sie aber eine Orientierung, in welchem Rahmen sich bei Ihnen mögliche Leistungen bewegen.

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Witwenrente: Wird die Anrechnung des Einkommens nun endlich abgeschafft?

9. April 2025 - 15:09
Lesedauer 3 Minuten

Die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente sorgt seit Jahren für kontroverse Diskussionen. Während manche sie als notwendiges Instrument zur Vermeidung von Doppelleistungen sehen, halten sie andere für überholt, bürokratisch und vor allem ungerecht.

Einkommensanrechnung ist kompliziert

Unter der Einkommensanrechnung versteht man, dass das Einkommen der hinterbliebenen Person – zum Beispiel aus einer Berufstätigkeit, Selbstständigkeit oder auch aus Leistungen wie Arbeitslosengeld – auf die Witwenrente angerechnet wird. Damit soll verhindert werden, dass Hinterbliebene in Summe mehr Geld erhalten, als es der Gesetzgeber für angemessen hält.

Doch gerade diese Regelung bringt eine Vielzahl komplexer Berechnungen und Prüfungsschritte mit sich:

  • Arbeitgeber müssen Formulare über die Einkommenshöhe der Betroffenen ausfüllen.
  • Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) benötigt Daten und Dokumente von Finanzämtern und Steuerberatern.
  • Auch Bezüge aus Krankengeld oder anderen Erwerbsersatzleistungen fließen in die Berechnung ein.

All diese Informationen müssen laufend abgeglichen und aktualisiert werden. Für Laien ist es nahezu unmöglich, alle Einzelheiten zu durchdringen.

Dabei entsteht ein großer zeitlicher und organisatorischer Aufwand – sowohl für die Betroffenen als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der DRV, die in vielen Fällen dringendere Aufgaben zu bewältigen hätten.

Warum ist diese Regelung ungerecht?

Neben dem hohen Aufwand steht für viele Betroffene vor allem die Ungerechtigkeit im Vordergrund. Witwen und Witwer befinden sich häufig ohnehin in einer schwierigen Lage, wenn der Hauptverdiener oder die Hauptverdienerin verstirbt. Die Tatsache, dass das eigene Einkommen dann noch von der Hinterbliebenenrente abgezogen wird, empfinden viele als zusätzliche Bürde.

Zudem wirkt die Einkommensanrechnung aus Sicht vieler Expertinnen und Experten „erwerbsfeindlich“: Wer nach dem Tod des Partners bzw. der Partnerin wieder ins Berufsleben einsteigen oder die Arbeitszeit aufstocken möchte, muss damit rechnen, dass die Witwen- oder Witwerrente entsprechend gekürzt wird.

Für manche ist es dann wirtschaftlich attraktiver, die Arbeitszeit zu reduzieren oder gar ganz auf eine Beschäftigung zu verzichten, um den Kürzungen zu entgehen.

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– Zahlung der Witwenrente gestoppt weil die Rentenzahlungen ruhen

Welche Hürden entstehen durch die Anrechnung?

Die Verwaltungspraxis ist aufwändig und bindet erhebliche Ressourcen. Arbeitgeber müssen Formulare ausfüllen, Nachweise beibringen oder steuerrelevante Daten offenlegen.

Die Deutsche Rentenversicherung wiederum setzt viel Personal für die Prüfung der Unterlagen, die Kommunikation mit anderen Behörden und die Erstellung individueller Berechnungen ein.

Dieser Verwaltungsaufwand geht mit hohen Kosten einher, die in keinem klaren Verhältnis zu den Einsparungen stehen, die der Staat durch die gekürzten Rentenzahlungen erzielt.

Gleichzeitig entstehen Verzögerungen bei der Auszahlung oder Neuberechnung, weil immer wieder neue oder aktualisierte Daten eingereicht werden müssen. Auch für die Betroffenen ist dies eine fortwährende Belastung.

Was sagen Politik und Experten – kommt eine Abschaffung?

Aus Reihen verschiedener Parteien, darunter SPD und FDP, wurde in der Vergangenheit immer wieder gefordert, die Einkommensanrechnung abzuschaffen. Die zentralen Argumente lauten:

Allerdings ist nicht erkennbar, dass es trotz teils deutlicher Kritik – tatsächlich zu einer Gesetzesänderung kommt. Ein konkretes Gesetzgebungsverfahren scheint derzeit nicht auf dem Weg zu sein. Auch stehen die Bundestagswahlen an, weshalb derzeit ein politischer Stillstand herrscht.

Neuer Sockelbetrag wird verschoben

Ursprünglich sollte zum 1. Juli 2025 ein Sockelbetrag von 538 Euro eingeführt werden, der als neuer Freibetrag bei Einkommen gilt. Allerdings wurde bekannt, dass sich diese Änderung um zwei Jahre verzögert und nun erst zum 1. Juli 2027 wirksam werden soll.

Der Grund: Die Deutsche Rentenversicherung muss ihre Software und internen Abläufe anpassen, was offenbar umfangreicher ausfällt als geplant.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie zwei Jahre länger warten müssen, bis der neue Freibetrag tatsächlich greift – und damit auch zwei Jahre länger auf mögliche finanzielle Entlastungen verzichten müssen.

Ist eine Abschaffung der Einkommensanrechnung realistisch?

Obwohl viele Gründe für eine Abschaffung sprechen, ist derzeit nicht absehbar, ob und wann die Politik sich zu einem solchen Schritt entschließen wird.

Der hohe bürokratische Aufwand, die fragwürdige Kosten-Nutzen-Bilanz und die erwerbsfeindliche Wirkung sind jedoch stichhaltige Argumente für eine Reform. Befürworter der Abschaffung betonen außerdem, dass Hinterbliebene sich in einer emotionalen und oft finanziell angespannten Situation befinden, die nicht zusätzlich erschwert werden sollte.

Die Forderungen aus der Praxis und von Fachleuten lauten daher: “Die Einkommensanrechnung möglichst schnell streichen, um den Verwaltungsapparat zu entlasten und Hinterbliebenen den Weg in die Erwerbstätigkeit offenzuhalten”, fordert unter anderem der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel.

Und der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sagt: “Wer eine Witwenrente bezieht, sieht sich sowieso erheblichen Belastungen ausgesetzt, wenn der Partner verstirbt. Wird nun auch noch das Einkommen aus Erwerbsarbeit angerechnet, bleibt von der Witwenrente kaum mehr etwas übrig. Hier sollte die Politik handeln”.

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Weitere Einschnitte bei der Rente: Neue Belastungen die im Jahr 2025 kommen

9. April 2025 - 15:09
Lesedauer 3 Minuten

Die Rente ändert sich 2025 mehrfach, und das bringt neue Belastungen und Unsicherheiten für Rentenempfänger mit sich, für einige Rentner allerdings auch Entlastungen. Wir zeigen Ihnen, was auf Sie zukommt, und worauf Sie achten müssen.

Was ändert sich?

Die Krankenkassenbeiträge sind gestiegen, und ebenso die Beiträge zur Pflegeversicherung. Bei der Nettorente gibt es deshalb eine sogenannte Springprozession. Außerdem hat sich der Steuerfreibetrag geändert, ab dem Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.

Gesteigerte Zusatzbeiträge

Im März dieses Jahres ist der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für Rentner im Schnitt von 1,7 Prozent auf 2,5 Prozent gestiegen. Diese Erhöhung der Krankenkassenbeiträge führt zu einer niedrigeren Nettorente. Die ausgezahlte Nettorente sinkt um 0,4 Prozent. Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro wären das sechs Euro weniger pro Monat.

Rückwirkende Pflegeversicherung

Einmalig wird im Juli 2025 der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte der Bruttorente rückwirkend für Januar bis Juni erhöht. Diesen zahlen Sie als Rentner allein. Insgesamt bekommen Sie deshalb im Juli 1,2 Prozent weniger Rente. Das wären bei 1.500 Euro Bruttorente 18 Euro, die Sie im Juli als Minus haben.

Rückerstattungen bei der Pflegeversicherung

Allerdings können manche Rentner bei der Pflegeversicherung auch profitieren, und zwar im April / Mai 2025. Den Betroffenen werden nämlich bereits gezahlte Beiträge der Pflegeversicherung erstattet. Denn wer Kinder unter 25 Jahren hat, zahlt weniger Beiträge, und dies ist nach Anzahl der Kinder gestaffelt.

Kinderlose Rentner müssen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten abgeben, während Rentner mit Kindern bis zu einem Prozent weniger zahlen, je nach Anzahl der unter 25 Jahren alten Kinder. Diese Regelung besteht bereits seit 2023. Sie wird auch rückwirkend nachgezahlt. Betroffene Rentner, die bei der Rentenversicherung ihre unter 25 Jahren alten Kinder angeben, können bis zu mehreren hundert Euro zurückerhalten.

Die Springprozession

Wer eine gesetzliche Rente bezieht, den erwartet in diesem Jahr ein mehrfaches Hin und Her bei der Nettorente: Zuerst sinkt sie, dann steigt sie, und erst im August erreicht sie ihren vermutlich endgültigen Betrag.

Die Rentenerhöhung 2025 kommt am 1. Juli 2025. In diesem Jahr beträgt sie 3,74 Prozent, und davon profitieren rund 21 Millionen Rentner.

Im August sind also die Sonderregelungen bei der Krankenkasse und Pflegeversicherung abgeschlossen, und die diesjährige Rentenanpassung ist gültig. Der Krankenkassenbeitrag und der volle Pflegeversicherungsbeitrag gehen dann von Ihrer Bruttorente ab, ohne dass es dabei in diesem Jahr zu weiteren Veränderungen kommt.

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Mehr verdienen für die Rentenpunkte

2025 beträgt das Durchschnittsentgelt 50.493 Euro pro Jahr. 2024 waren es nur 45.358 Euro. Sie müssen also in diesem Jahr deutlich mehr verdienen, um einen vollen Rentenpunkt zu erwirtschaften, wenn Sie in die Rentenkasse einzahlen. Derzeit liegt ein Rentenpunkt bei 39,32 Euro – neu angepasst wird der Wert zum 1. Juli dieses Jahres auf 40,79 Euro. Um freiwillig weitere Rentenpunkte zu erwerben, müssen Sie in diesem Jahr pro Punkt 9.391,70 Euro ausgeben.

Im Juli kommt die Rentenerhöhung

Die Rentenerhöhung 2025 kommt am 1. Juli 2025. In diesem Jahr beträgt sie 3,74 Prozent, und davon profitieren rund 21 Millionen Rentner.

Der Steuerfreibetrag

Der Steuerfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro für Alleinstehende, und bei 24.192 Euro für gemeinsam Veranlagte. Ab dieser Höhe Ihrer Rente müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Über den Grundfreibetrag hinausgehende Renteneinkünfte müssen Sie in der Steuererklärung angeben, damit das Finanzamt ermitteln kann, wie hoch Ihre Rente besteuert wird.

Wenn Sie Rente beziehen und mit Ihren steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag liegen, werden Sie nicht automatisch vom Finanzamt um die Abgabe einer Steuererklärung gebeten. Trotzdem sind Sie dazu verpflichtet, und Sie müssen die Erklärung ohne Aufforderung abgeben. Liegen Sie unter dem Freibetrag, dann können Sie sich von der Steuererklärung befreien lassen.

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Pflegedienst kündigt: So handeln Sie richtig bei drohender Unterversorgung

9. April 2025 - 15:04
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Sie auf Pflege angewiesen sind, und der Pflegedienst Ihnen plötzlich kündigt, dann entsteht schnell eine schwierige Situation: Angehörige oder Nachbarn müssen kurzfristig einspringen, und wenn Sie nicht umgehend einen solchen Ersatz finden, dann geraten Sie in eine Notlage.

Umso wichtiger ist es, die Regeln zu kennen, nach denen der jeweilige Pflegedienst bei Ihnen arbeitet, zu wissen, worauf Sie achten müssen, um solche Notlagen zu verhindern.

Die Kündigungsfrist ist nicht klar geregelt

Zuerst einmal: Kündigungsfristen für Pflegedienste sind nicht per Bundesgesetz geregelt, zumindest nicht klar formuliert. Dies wird vielmehr im Pflegevertrag festgelegt, den Sie mit dem jeweiligen Dienst schließen. Diese vertragliche Vereinbarung ist wiederum rechtlich verbindlich.

Achten Sie auf ausreichende Fristen

Deshalb sollten Sie darauf achten, dass im Pflegevertrag für den Pflegedienst eine ausreichend lange Frist angegeben ist, die er für eine Kündigung einhalten muss. Dieser Zeitraum sollte so lang sein, dass Sie ohne Stress nach einer angekündigten Kündigung eine Alternative finden können.

Ist eine solche Frist nicht im Vertrag festgelegt, dann kann der Pflegedienst den Vertrag auch kurzfristig kündigen. Sie könnten dann zwar unter Umständen vor Gericht einen Schadensersatz durchsetzen, doch die Komplikationen können nicht vermieden werden.

Sie können als gepflegte Person den Vertrag umgekehrt jederzeit selbst kündigen, ohne eine Frist einzuhalten, und Sie müssen dafür keine Gründe nennen. Der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die davon abweicht.

Pflegeverträge werden grundsätzlich unbefristet abgeschlossen. Sie gelten also so lange, bis einer der Vertragspartner sie kündigt, also entweder der Pflegebedürftige oder der Pflegedienst.

Welche Fristen sind üblich?

Viele Pflegedienste sehen im Vertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Manche bieten von sich aus auch eine längere Frist an. Nur in dieser im Vertrag festgelegten Frist kann der Dienst den Vertrag dann beenden.
Ohne schriftlichen Vertrag oder ohne eine entsprechende Klausel kann der Pflegedienst von heute auf morgen das Vertragsverhältnis beenden – im Prinzip jedenfalls.

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Das Vertrauensverhältnis

Eine solche sofortige Kündigung steht allerdings im Konflikt mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das bei einem Pflegedienst gegenüber Pflegebedürftigen gegeben ist. Diesem zufolge muss der Pflegedienst auch bei einer Kündigung Rücksicht auf den Gepflegten nehmen.

Das bedeutet: Sie müssen die Möglichkeit haben, einen anderen Pflegedienst zu beauftragen, wenn Ihnen gekündigt wird.

Was bedeutet das rechtlich?

In der konkreten Situation hat diese Pflicht zur Rücksichtnahme jedoch wenig Auswirkungen. Wenn der Dienst Ihnen fristlos kündigt, dann wird die Kündigung nicht deswegen unwirksam, weil Sie erst einmal ohne Versorgung sind.
Sie haben lediglich unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Das wäre unter anderem der Fall, wenn Sie mit höheren Kosten stationär gepflegt werden müssen, bis ein anderer Anbieter die ambulante Pflege übernimmt.

Kein Schadensersatz bei wichtigen Gründen für die Kündigung

Selbst der Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn der Pflegedienst einen schwerwiegenden und wichtigen Grund für die Kündigung angeben kann. Das ist etwa der Fall, wenn Sie als Vertragspartner Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, wenn Zahlungen an den Pflegedienst ausbleiben oder auch bei untragbarem Verhalten von Ihnen.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind zum Beispiel Eskalationen zwischen Gepflegtem und Pflegeperson, aber auch mangelnde Kapazitäten des Pflegedienstes, zum Beispiel zu wenig Mitarbeiter oder unzureichende Transportmittel zu Ihrem Wohnort.

Druck auf Pflegebedürftige

Diese für die Pflegedienste günstige Rechtslage setzt Pflegebedürftige unter Druck. Besonders auf dem Land und in strukturschwachen Regionen werden Betroffene eingeschüchtert und trauen sich nicht, Kritik an Mitarbeitern zu üben oder sich über Fehlverhalten zu beschweren.

Denn es ist häufig schwierig, überhaupt einen anderen Anbieter zu finden, und wenn, dann bedeutet das einen zeitlichen Aufwand, den Sie bei einer kurzfristigen Kündigung nicht haben.

Was können Sie bei sofortiger Kündigung tun?

Bei sofortiger Kündigung durch einen Pflegedienst sollten Sie sofort Kontakt zu Ihrer Pflegekasse suchen und besprechen, was Sie unternehmen können. Fragen Sie, ob es in Ihrem Bundesland eine Regelung gibt, nach der Pflegedienste erst die Pflege einstellen dürfen, wenn die Übernahme durch einen anderen Anbieter gesichert ist.

Verläuft die Intervention der Pflegekasse erfolglos, dann bleibt Ihnen der juristische Weg, um im Zuge eines Eilverfahrens die Weiterversorgung durchzusetzen. Wenn in Ihrem Bundesland ein Versorgungsauftrag besteht, stehen die Chancen gut, dass die Klage zum Erfolg führt.

Die Landesrahmenverträge

In manchen Bundesländern ist das nämlich der Fall, und dann kann die Pflegekasse Druck auf den jeweiligen Pflegedienst ausüben, sich an die Rahmenbedingungen zu halten. Diese sind in den Landesrahmenverträgen festgelegt.

Sie regeln die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege sowie die Grundlagen der personellen Ausstattung im jeweiligen Bundesland. Dabei gibt es eigene Rahmenverträge für stationäre, teilstationäre, ambulante und kurz-zeitliche Pflege.

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Pflegegeld: 1572 Euro für alle Pflegegrade ab Januar 2025 möglich

9. April 2025 - 15:00
Lesedauer 4 Minuten

Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, dessen Höhe ab dem 1. Januar 2025 auf 131 Euro pro Monat bzw. bis 1572 Euro pro Jahr angestiegen ist.

Dennoch sehen sich viele vor dem Problem, diese Leistung korrekt zu beantragen und sinnvoll einzusetzen. Dabei ist der Entlastungsbetrag eine wichtige Unterstützung, um Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bei der häuslichen Versorgung zu entlasten und den Alltag etwas zu erleichtern.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beantwortet alle Fragen.

Was ist der Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch darauf?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung von 131 Euro (ab 1.1.2025), die allen Menschen mit einem Pflegegrad (1 bis 5) bei häuslicher Pflege zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bereits andere Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen oder ob Sie „nur“ den Pflegegrad 1 und noch keinen pflegerischen Hilfebedarf in großem Umfang haben.

Der Entlastungsbetrag wird nicht zur freien Verwendung ausgezahlt wird. Stattdessen müssen Sie mit anerkannten (das heißt von der Pflegekasse beziehungsweise vom jeweiligen Bundesland zugelassenen) Anbietern zusammenarbeiten und sich im Nachhinein die entstandenen Kosten erstatten lassen. Der Betrag kann beispielsweise für folgende Angebote eingesetzt werden:

  • Zugelassene ambulante Pflegedienste oder Betreuungsdienste
  • Anerkannte Alltagsunterstützung (zum Beispiel Hilfe beim Einkaufen oder Putzen)
  • Familienentlastende beziehungsweise familienunterstützende Dienste
  • Nachbarschaftshilfe oder andere ehrenamtliche Hilfen (bei entsprechender Anerkennung)
  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege (als Zuschuss zu den Eigenanteilen)

Der gesetzliche Zweck des Entlastungsbetrags liegt darin, sowohl die Selbstständigkeit und Lebensqualität von Betroffenen – insbesondere bei Pflegegrad 1 – zu erhalten als auch pflegende Angehörige zu entlasten, die bei höheren Pflegegraden häufig einen Großteil der Unterstützung im Alltag übernehmen.

Wie finde ich geeignete Dienstleistungen?

Die Suche nach passenden Anbietern kann je nach Wohnort unterschiedlich leicht oder schwierig sein. Gerade in ländlichen Gebieten oder kleineren Gemeinden steht nicht immer ein umfassendes Angebot zur Verfügung. Um Ihnen die Suche zu erleichtern, haben Sie unter anderem folgende Möglichkeiten:

  • Pflegeversicherung kontaktieren: Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse, ob es eine Liste oder eine Internetplattform mit anerkannten Anbietern gibt.
  • Pflegestützpunkte ansprechen: In vielen Regionen stehen Pflegestützpunkte mit Beratung zur Verfügung. Dort erhalten Sie Adressen und Informationen über ambulante Pflegedienste oder Betreuungskräfte.
  • Familienentlastende Dienste: In Städten oder größeren Gemeinden gibt es oftmals Dienste, die Alltagsunterstützung für Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen anbieten. Diese sind häufig für den Entlastungsbetrag anerkannt.
  • Online-Informationen der Bundesländer: In einigen Bundesländern existieren Suchmaschinen oder Listen von anerkannten Leistungsangeboten. Informieren Sie sich auf den offiziellen Seiten Ihres Bundeslands.
  • Selbst organisieren: Falls bei Ihnen kein passendes Angebot vorhanden ist, können Sie in manchen Bundesländern auch selbst Personen finden, die bereit sind, eine entsprechende Anerkennung (oft durch einen Kurz-Schulungskurs) zu erwerben. Dann können diese Personen ihre Unterstützung direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Das hat den Vorteil, dass Sie nicht auf teurere ambulante Pflegedienste angewiesen sind und eventuell mehr Stunden an Unterstützung finanzieren können.

Beachten Sie, dass in vielen Fällen die sogenannte Direktabrechnung möglich ist. Dabei müssen Sie selbst kein Geld auslegen, sondern treten Ihren Kostenerstattungsanspruch an den Dienstleister ab, der anschließend direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnet.

Lesen Sie auch:

– Pflegegeld: Achtung bei Pflegebegutachtung per Telefon um den Pflegegrad zu bestimmen

Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Ja, ein wichtiger Vorteil besteht darin, dass der Entlastungsbetrag angespart werden kann. Nicht genutzte Monatsbeträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Erst nach diesem Stichtag verfallen noch ungenutzte Gelder endgültig.

Nehmen wir an, Sie haben 2025 den Entlastungsbetrag noch gar nicht genutzt. Sie könnten dann bis Ende Juni 2026 die angesammelte Summe für entlastende Maßnahmen einsetzen.

Maßgeblich ist stets, dass die Leistung bis zum 30. Juni in Anspruch genommen wurde. Die Rechnungslegung und Kostenerstattung können gegebenenfalls auch noch danach erfolgen.

Allerdings ist es nicht möglich, zukünftige Ansprüche vorab auszugeben. Das bedeutet, Sie können immer nur über bereits angefallene (und gegebenenfalls angesparte) Beträge verfügen.

Wer den Entlastungsbetrag bereits über mehrere Monate angespart hat, kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eine größere einmalige Leistung finanzieren, beispielsweise eine umfangreichere Alltagsentlastung über mehrere Tage oder Wochen.

Was ist der Umwandlungsanspruch und wie kann ich ihn nutzen?

Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese Sachleistungen können Sie teilweise in einen sogenannten Umwandlungsanspruch umwandeln. Bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen lassen sich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden – also für ähnliche Leistungen wie beim Entlastungsbetrag.

Die Kombination aus Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch ermöglicht somit eine deutlich höhere monatliche Summe für Alltagsbegleitung, Betreuung oder Hilfen bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Diese Leistungen können Sie entweder getrennt nutzen oder Sie „stocken“ den Entlastungsbetrag mit dem Umwandlungsanspruch auf.

Anders als beim Entlastungsbetrag können Sie den Umwandlungsanspruch nicht ansparen. Sie müssen also immer in dem jeweiligen Monat die Sachleistungen (teilweise) ungenutzt lassen, um im gleichen Monat über das entsprechende Budget für Alltagsunterstützung zu verfügen.

Die Abrechnung erfolgt in der Regel erst nach Monatsende, da die Pflegekasse zuvor prüfen muss, in welchem Umfang Sie die Sachleistungen tatsächlich genutzt haben.

Wenn Sie ohnehin eine sogenannte Kombileistung beziehen (also Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig), können Sie den nicht genutzten Anteil der Sachleistungen ebenfalls für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote einsetzen. Hier gilt derselbe Mechanismus: Mit einer direkten Abtretungserklärung an den Dienstleister müssen Sie kein Geld vorstrecken.

Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag ohne Pflegegrad?

Auch wenn Sie keinen regulären Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben – zum Beispiel wegen einer zeitlich befristeten Pflegebedürftigkeit unter sechs Monaten oder fehlender Vorversicherungszeit –, besteht in manchen Fällen die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag über die „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt zu erhalten. Voraussetzungen dafür sind jedoch eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit und finanzielle Bedürftigkeit.

Erkundigen Sie sich hierzu beim Sozialamt, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht und welche Leistungen im Rahmen dessen übernommen werden.

Grundsätzlich hält das Sozialamt auch Informationen zu Kostenerstattungen für entlastende Angebote bereit, die wiederum die häusliche Pflege durch Angehörige oder Nahestehende unterstützen.

Fazit

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat (ab dem 1.1.2025) ist für alle pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen eine wertvolle Hilfe, die sich bei richtiger Anwendung sehr entlastend auf den Pflegealltag auswirken kann. Die Kombination mit dem Umwandlungsanspruch (bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen) bietet nochmals größere finanzielle Spielräume, um professionelle oder ehrenamtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Damit dieses Geld nicht ungenutzt verfällt, lohnt es sich, frühzeitig nach anerkannten Anbietern zu suchen, die Entlastungsleistungen erbringen und gegebenenfalls Direktabrechnung mit der Pflegekasse anbieten.

Bei fehlenden Angeboten kann es sich lohnen, selbst aktiv zu werden und Personen für diesen Bereich zu gewinnen, die sich entsprechend anerkennen lassen. So eröffnet man sich die Möglichkeit, passgenaue und kostengünstige Unterstützungsleistungen zu organisieren.

Werden diese Optionen gezielt genutzt, trägt der Entlastungsbetrag maßgeblich dazu bei, den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten – von der gezielten Hilfestellung im Haushalt bis hin zur Finanzierung eines anteiligen Eigenanteils bei Kurzzeitpflege.

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Schwerbehinderung: Gericht lehnt GdB 50 ab – was mehrere Einzel-GdB tatsächlich bedeuten

9. April 2025 - 13:02
Lesedauer 3 Minuten

Eine Frau aus Niedersachsen hatte auf die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und damit auf den Schwerbehindertenstatus geklagt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied nun:

Der aktuelle Gesundheitszustand rechtfertigt lediglich einen GdB von 40 – zu wenig für den gesetzlich geforderten Schwellenwert. Der Fall zeigt, wie komplex und streng das Feststellungsverfahren abläuft – und welche Konsequenzen dies für Betroffene haben kann.

Hintergrund: Warum der GdB von 50 so entscheidend ist

Ein GdB von 50 markiert die Grenze zur Anerkennung als schwerbehindert. Ab diesem Punkt greifen zahlreiche Nachteilsausgleiche: etwa ein erweiterter Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage und steuerliche Vorteile. Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin diese Vorteile nutzen, sah sich aber mit einer mehrjährigen Auseinandersetzung mit Behörden und Gerichten konfrontiert.

Krankheitsbild der Klägerin: Vielfältige, aber einzeln moderate Beeinträchtigungen

Die im Jahr 1959 geborene Klägerin stellte im Jahr 2014 erstmals einen Antrag auf die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Zur Begründung verwies sie auf eine Reihe körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen.

Dazu zählte zunächst ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule, der mit anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen einherging. Zudem machte sie seelische Störungen geltend, insbesondere eine Depression, die sich negativ auf ihre Lebensführung und Belastbarkeit auswirkte.

Weiterhin gab sie an, unter einer Schilddrüsenerkrankung gelitten zu haben, die schließlich eine operative Entfernung des Organs erforderlich machte. Hinzu kamen Gelenkbeschwerden, primär in den Knien und Hüften sowie eine Augenerkrankung mit deutlichen Einschränkungen des Gesichtsfeldes, die unter anderem ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten.

Die zuständigen Gutachter und ärztlichen Dienste bewerteten die gesundheitlichen Einschränkungen mit Einzel-GdB zwischen 10 und 30 – zu wenig für eine Addition auf 50.

Rechtlicher Rahmen: So wird der Gesamt-GdB berechnet

Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 152) wird der GdB nicht durch einfaches Addieren der Einzelwerte berechnet. Stattdessen findet eine Gesamtschau statt: Dabei wird analysiert, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen – also verstärken, überschneiden oder neutral zueinander stehen.

Im konkreten Fall lagen die drei stärksten Einzel-GdB bei je 30 (Sehstörung), 20 (psychische Störung) und 20 (Wirbelsäulenbeschwerden). Das Gericht entschied, dass diese Kombination in der Regel einen GdB von 40 rechtfertigt – nicht mehr.

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Gerichtliche Einschätzung: Zweifel an Sachverständigengutachten

Eine entscheidende Rolle im Verfahren spielte das medizinische Gutachten eines externen Sachverständigen. Dieser hatte den Gesamt-GdB auf 50 beziffert. Das Gericht stellte jedoch gravierende Mängel in dessen Begründung fest:

Das Gericht stellte fest, dass es dem Gutachten an konkreten Testdiagnostiken und einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung mangelte. Die Bewertung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stützte sich überwiegend auf die Eigenangaben der Klägerin, ohne dass diese durch objektive Befunde abgesichert wurden.

Außerdem blieben bestehende Widersprüche zwischen der Anamnese, den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung und der abschließenden Bewertung unbeachtet. Besonders kritisch sah das Gericht die Einschätzung der psychischen Beschwerden, die aus seiner Sicht nicht hinreichend belegt war.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil zeigt, dass ein Schwerbehindertenstatus keine automatische Folge mehrerer Erkrankungen ist. Selbst bei subjektiv starker Beeinträchtigung muss jede einzelne Erkrankung fachlich fundiert bewertet werden. Ausschlaggebend ist der konkrete funktionale Verlust – nicht die empfundene Lebensqualität.

Für Antragsteller bedeutet das:

  • Eine klare medizinische Dokumentation erhöht die Erfolgschancen.
  • Psychische Erkrankungen benötigen eine fundierte Diagnostik und regelmäßige Behandlung.
  • Einzelne GdB unter 20 beeinflussen den Gesamt-GdB in der Regel nicht.
Berufung ausgeschlossen – Verfahren beendet

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision wurde vom Landessozialgericht nicht zugelassen. Für die Klägerin bedeutet dies: Der Status „schwerbehindert“ bleibt ihr verwehrt, zumindest auf Grundlage der derzeitigen gesundheitlichen Situation.

Sozialrecht auf dem Prüfstand

Obwohl das Urteil juristisch nachvollziehbar ist, wirft es Fragen auf: Inwiefern können subjektive Belastungen – wie der Verlust der Fahrtauglichkeit oder anhaltende Erschöpfung – realistisch in ein objektives Bewertungssystem übersetzt werden? Gerade psychische Erkrankungen entziehen sich oft klaren Messkriterien. Das bestehende System ist präzise – aber nicht immer gerecht im menschlichen Sinne.

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Rente: Weniger arbeiten, trotzdem abgesichert – mit teilweiser Erwerbsminderungsrente

9. April 2025 - 11:25
Lesedauer 3 Minuten

Sie müssen Ihre Arbeitsstunden reduzieren, weil Ihre Leistung erheblich nachlässt? Dann bringt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Erleichterung.

Fehlzeiten wegen Krankheit häufen sich, Sie benötigen immer längere Pausen und sind immer schneller erschöpft. Einen regulären Arbeitstag halten Sie nicht mehr durch. Statt wie zuvor in Vollzeit arbeiten Sie nur noch in Teilzeit. Sie müssen sogar ergänzend Bürgergeld beziehen, weil Ihr Gehalt nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken.

Viele wissen nicht, dass Sie in dieser Situation vermutlich Anspruch auf eine teilweise Rente wegen Erwerbsminderung haben. Damit könnten Sie Ihre Teilzeitstelle behalten und den finanziellen Verlust ausgleichen.

Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzung für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden, aber mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Das gilt nicht nur für Ihre derzeitige Arbeit, sondern für jede Erwerbsbeschäftigung. Diese Leistungsminderung muss mindestens sechs Monate vorhanden sein.

Hinzu kommen die rentenrechtlichen Bedingungen. Sie müssen insgesamt mindestens fünf Jahre bei der Rentenversicherung nachweisen, und davon in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre pflichtversichert gewesen sein.

Den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei der Rentenversicherung. Diese lässt medizinisch prüfen, ob eine Erwerbsminderung vorliegt.

Ein Beispiel

Nehmen wir an, Sie sind 48 Jahre alt, arbeiten seit vielen Jahren als Krankenschwester und waren durchgehend sozialversichert. Sie leiden seit längerer Zeit an wiederkehrenden Depressionen und mussten sich immer häufiger krankschreiben lassen. Sie arbeiten seit einem halben Jahr in Teilzeit, und das wegen Ihrer Erkrankung. Schließlich werden Sie mehrere Monate krankgeschrieben, weil Sie sich einer stationären Therapie unterziehen müssen.

In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt einen Antrag auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente stellen. Sie arbeiten in Teilzeit, weil Sie erhebliche gesundheitliche Probleme haben, und Sie erfüllen die rentenrechtlichen Kriterien.

Welche Vorteile hat eine teilweise Erwerbsminderungsrente?

In einer solchen Situation hätte eine Erwerbsminderungsrente klare Vorteile. Ihre Teilzeitstelle können Sie vermutlich behalten, und Sie bekommen monatlich zusätzlich Geld, das die fehlenden Stundenlöhne abfedert. Im Durchschnitt sind das mehrere hundert Euro pro Monat.

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Eine anerkannte Erwerbsminderung stärkt Sie zudem psychisch, gegenüber den Kollegen und auch für ihre berufliche Situation. Die Grenzen sind jetzt klar bestimmt – Sie können medizinisch objektiv nur weniger als sechs Stunden arbeiten.

Sie haben jetzt auch eine gewisse Sicherheit für den Fall, dass Ihre Beschwerden zunehmen, und Sie auch Ihre Teilzeitbeschäftigung nicht mehr ausüben können. Denn von einer teilweisen zu einer vollen Erwerbsminderung zu kommen, ist unkomplizierter, als überhaupt auf Erwerbsminderung geprüft zu werden.

Teilzeitarbeit plus teilweise Erwerbsminderung – weitere Vorteile

Ein Teilzeitjob mit teilweiser Erwerbsminderungsrente bringt höchstwahrscheinlich mehr Gesamteinkommen, als mit teilweiser Erwerbsminderungsrente Arbeitslosengeld zu beziehen, und vermutlich auch mehr Einkommen, als einen Teilzeitjob mit Sozialleistungen aufzustocken.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitstelle?

Hat Ihr Arbeitgeber die Pflicht, Ihnen eine Teilzeittätigkeit anzubieten, weil Sie Ihre Vollzeitbeschäftigung wegen Erwerbsminderung nicht mehr ausüben können? Grundsätzlich besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Einräumung einer Teilzeittätigkeit bei einem inaktiven Vollzeitarbeitsverhältnis (Paragraf 8 Abs. 1 TzBfG).

Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine Teilzeittätigkeit am Arbeitsort überhaupt möglich ist.

Wenn Sie schwerbehindert sind, dann haben Sie zudem nach dem Behindertenrecht einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung.

Wie ist die Rechtslage?

Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied eindeutig, dass Teilzeitbeschäftigte auch dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, wenn das Leistungsvermögen zwar wegen einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist, jedoch die bisherige Teilzeitbeschäftigung noch voll ausgeübt werden kann.

Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sei laut den Richtern immer danach zu beurteilen, ob das Leistungsvermögen entsprechend gesunken sei. Das Vorliegen einer Erwerbsminderung ist also nicht danach zu beurteilen, ob ein Teilzeitarbeitsplatz besteht oder nicht.

Auch wenn Sie also zuvor ohne Erwerbsminderung in Teilzeit arbeiten, können Sie auf derselben Stelle mit teilweiser Erwerbsminderungsrente weiterarbeiten, ohne dass dies die Einschätzung der Erwerbsminderung beeinflusst. Es zählen ausschließlich die gesetzlich geforderten Zeitwerte (S 6 R 407/08).

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Bürgergeld: Schonfrist auf 3 Monate verkürzt – Gericht stoppt Jobcenter

9. April 2025 - 10:12
Lesedauer 3 Minuten

Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2/ Bürgergeld haben zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten regelmäßig sechs Monate Zeit (SG Leipzig Az: S 10 AS 2625/13).

Das Sozialgericht Leipzig hatte mit Gerichtsbescheid festgestellt, dass die im SGB 2 den Leistungsempfängern eingeräumte sechsmonatige Frist zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten eine Regelübergangsfrist und die von einem Jobcenter vorgenommene regelmäßige Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ist.

Jobcenter verkürzt eigenmächtig die Schonfrist

Nach einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung wurden die Mietkosten eines Leistungsempfängers im Sinne des Jobcenters unangemessen hoch. Das Jobcenter vertrat daraufhin folgende Auffassung:
Unangemessene Kosten der Mietwohnung sind nach Meinung des Jobcenters nur für drei Monate anzuerkennen.

Dem Kläger wurden daraufhin vom Jobcenter für 3 Monate die tatsächlichen Mietkosten gewährt und danach nur noch die angemessenen (abgesenkten) Mietkosten. Aus Sicht des Jobcenters seien unangemessene Kosten in der Regel nur für drei Monate (längstens jedoch sechs Monate) zu gewähren.

LSG Leipzig folgt der Einschätzung nicht

Dieser Rechtsauffassung folgte das Sozialgericht Leipzig nicht, denn unangemessene Mietkosten sind in der Regel für sechs Monate als Bedarf anzuerkennen. Das Sozialgericht Leipzig hielt die Absenkung deswegen für rechtswidrig und verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten auch für die letzten 3 Monate.

Gericht lässt Unangemessenheit offen

Offen gelassen hat das Gericht, ob die vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung hinsichtlich ihrer Mietkosten wirklich unangemessen war. Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II seien auch unangemessene Aufwendungen als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.

Die Regelübergangsfrist muss bei einem notwendigen Umzug als einzige Möglichkeit zur Kostensenkung ausgeschöpft werden, so die Leipziger Richter. Die sechsmonatige Frist sei genau diese Regelübergangsfrist, die ausgeschöpft werden müsse, wenn eine Kostensenkung nur durch einen Umzug zu verwirklichen ist.

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Kündigung der zu teuren Wohnung erst, wenn neue Wohnung gefunden ist

Es ist einem Leistungsempfänger nicht zumutbar, die bisherige Unterkunft zu kündigen, bevor er eine angemessene neue Unterkunft gefunden hat.
Besondere Umstände erlauben dabei ausnahmsweise eine Verkürzung der Regelhöchstfrist.

Die Verkürzung der Frist könne bei besonderen Umständen erforderlich sein, z.B. wenn die Grenzen angemessener Kosten bei Weitem überschritten und binnen der Regelfrist unverhältnismäßig hohe Kosten auflaufen würden.

Da dies hier nicht der Fall sei, müsse das Jobcenter zumindest für sechs Monate die tatsächlichen Mietkosten übernehmen.

Praxistipp: Passende Urteile

1. SG Hildesheim Az: S 54 AS 149/10 (PKH)
Die Frist muss mindestens so lange laufen, bis die Betroffenen fristgemäß kündigen konnten.

2. SG Koblenz Az. S 16 AS 444/08
Ein Abweichen von dem Sechsmonatszeitraum nach unten ist begründungsbedürftig, in atypischen Fällen kann auch eine kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert werden.

Expertentipp von Detlef Brock

Ab der Kostensenkungsaufforderung werden die bisherigen Mietkosten zeitlich befristet weiter übernommen, in der Regel bis zu sechs Monaten, wobei die sechs Monate nicht als starre Grenze zu verstehen sind (vgl. nur BSG, Urt. v. 19.02.2009 B 4 AS 30/08 R).

Die im Gesetz genannte Sechsmonatsfrist gilt demnach als Regel, von der im Einzelfall Abweichungen möglich sind. Aus dem Gesetz lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Leistungsberechtigten die
Sechsmonatsfrist immer ausschöpfen können, bevor eine Absenkung der Leistungen möglich ist.

Lassen sich mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung erkennbar schon früher realisieren, so kann der Grundsicherungsträger die Leistungen ohne weiteres Abwarten auf das angemessene Maß absenken, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

Insbesondere dann, wenn ein Umzug zur Kostensenkung erforderlich ist, kann aber von einer im Einzelfall widerleglichen Vermutung ausgegangen werden, dass vor Ablauf dieser Frist noch keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.

Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.
Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.

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Arbeitsmarktrente: Voll abgesichert ohne Vollzeitjob

8. April 2025 - 18:25
Lesedauer 3 Minuten

Wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie noch weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten. Allerdings sind Sie wegen Ihrer reduzierten Leistungsfähigkeit oft kaum noch auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar.

Wenn Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können und die entsprechenden Zeiten als Versicherter vorweisen, haben Sie hingegen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.

Doch in bestimmten Fällen können Sie auch eine als Arbeitsmarktrente bezeichnete volle Erwerbsminderungsrente beziehen, obwohl Sie gesundheitlich nur teilweise erwerbsgemindert sind. Wenn sich nämlich zeigt, dass es Ihnen nicht möglich ist, in Arbeit zu kommen, dann wird die teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle umgewandelt.

Arbeitsmarktrente ist eine Sonderregel

Die Arbeitsmarktrente ist außergewöhnlich und in juristischen Auseiandnersetzungen entstanden. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ist nämlich grundsätzlich von Ihrer Gesundheit abhängig. Außerdem müssen Sie in der Regel mindestens fünf Jahre als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen.

Grundsätzlich zählt bei Erwerbsminderung die Leistungsäfhigkeit

Die Regeln für eine (reguläre) Erwerbsminderungsrente sind also klar und basieren auf einer medizinischen Einschätzung Ihres Gesundheitszustands. Das gilt ebenso für die Unterschiede zwischen einer vollen und einer teilweisen Erwerbsminderung.

Nicht die Gesundheit, sondern die fehlende Perspektive gibt den Ausschlag

Davon weicht die Arbeitsmarktrente ab. Denn nach den medizinischen Kriterien sind Sie nur teilweise erwerbsgemindert. Gesundheitlich könnten Sie also mehr als drei Stunden arbeiten. Ist dies faktisch aber nicht möglich, weil Sie keine Arbeit finden, dann wird die Rente in eine volle Erwerbsminderung verwandelt.

Wie wird die Arbeitsmarktrente begründet?

Eine teilweise Erwerbsminderungsrente schließt ein, dass Sie sich einen Teil Ihres Lebensunterhalts weiterhin durch Arbeit erwirtschaften können, allerdings nicht mehr in Vollzeit-Beschäftigung, sondern in Teilzeitarbeit.

Wenn dies aber nicht möglich ist, weil es entsprechende Teilzeitstellen auf dem Arbeitsmarkt nicht gibt, dann sind Sie durch die berufliche Situation daran gehindert, Ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit mitzufinanzieren – also sind Sie erwerbsgemindert durch die Verhältnisse.

Restleistung kann nicht zu Erwerbseinkommen genutzt werden

Juristisch ausgedrückt: Kann das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umgesetzt werden, dann kann die teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt jährlich eine solche Arbeitsmarktrente in mehreren zehntausend Fällen. Ob der regionale Arbeitsmarkt für mögliche Teilzeitbeschäftigungen verschlossen ist, prüft und entscheidet die Arbeitsagentur vor Ort.

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Die Arbeitsmarktrente dient dem finanziellen Ausgleich

Für Sie als Betroffener hat die Umwandlung der Rente erhbeliche Bedeutung. Als volle Erwerbsminderungsrente ist die Arbeitsmarktrente doppelt so hoch wie die teilweise Erwerbsminderungsrente. Das ist auch so gewollt, denn die Arbeitsmarktrente dient dem finanziellen Ausgleich dafür, dass Sie kein Erwerbseinkommen erzielen können.

Was sind die Voraussetzungen für die Arbeitsmarktrente?

Die erste Bedingung, um eine Arbeitsmarktrente zu beziehen, ist, dass Sie bereits eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Zweitens müssen Sie mindestens sechs Monate arbeitslos gemeldet sein und sich nachweislich vergeblich um eine Beschäftigung in Teilzeit gekümmert haben.

Ist es schwierig, eine Arbeitsmarktrente zu erhalten?

Unter den beschriebenen Bedingungen wird die Rentenversicherung Ihnen vermutlich keine Steine in den Weg legen, um eine teilweise Erwerbsminderungsrente in eine Arbeitsmarktrente zu verwandeln. Das ist vielmehr der „normale“ Weg. So ist jede siebte neue Erwerbsminderungsrente eine Arbeitsmarktrente. Auch deshalb gibt es viel mehr Neu-Renten wegen voller als wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Keine Arbeitsmarktrente im Ausland

Erwerbsminderungsrenten bekommen Sie generell auch, wenn Sie den Rentenanspruch haben und im Ausland leben. Das gilt aber nicht für die Arbeitsmarktrente, und das aus gutem Grund. Denn Sie erhalten die Arbeitsmarktrente, weil Sie in Deutschland, beziehungsweise an Ihrem Wohnort innerhalb Deutschlands, keinen Arbeitsplatz finden.

Diese Begründung Ihrer Rente entfällt jedoch, wenn Sie nicht in Deutschland leben.

Die Arbeitsmarktrente ist immer befristet

Eine Arbeitsmarktrente wird immer nur befristet ausgestellt, also längstens drei Jahre ab Rentenbeginn. Das kann bis zu zweimal wiederholt werden, also insgesamt bis zu neun Jahren.

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann es jedoch nur dann geben, wenn auf sie unabhängig vom Arbeitsmarkt ein Anspruch besteht.

Wie ist die Rechtslage?

Tatsächlich wurde die Arbeitsmarktrente in der Rechtsprechung entwickelt und nicht in Rentenmodellen. Sozialgerichte hatten sich mit Fällen zu beschäftigen, in denen Betroffene wegen ihrer Gesundheit eine teilweise Erwerbsminderung bezogen. In der Praxis konnten die Kläger aber keiner Erwerbsarbeit nachgehen, weil sie keine Teilzeitbeschäftigung fanden.

Bestätigt wurde der Anspruch auf eine voll ausgezahlte Erwerbsminderungsrente in solchen Fällen unter anderem vom Landesozialgericht Baden-Württemberg. (L 9 R 1721/14). Dieses bezog sich dabei ausdrücklich auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts.

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Schwerbehinderung: Vorsicht vor Arbeitslosigkeit bei der Reha-Falle

8. April 2025 - 18:17
Lesedauer 3 Minuten

Sie wollten nur eine Reha durchführen, und auf einmal sind Sie erwerbslos und Rentner? Das kann passieren, wenn Sie auf ein scheinbar unverfängliches Schreiben der Krankenkasse eingehen.

Worin diese Falle besteht, und wie Sie sich schützen können, das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag

Aufforderung zur medizinischen Rehabilitation

Sind Sie seit längerer Zeit erkrankt, und ist unklar, ob Sie auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren? Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten gefährdet oder gemindert ist, dann kann die Krankenkasse Sie auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen.

Das ist rechtlich im Paragrafen 51 des Sozialgesetzbuches V geregelt: “Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.”

Wo liegt die Gefahr?

Das sieht unproblematisch aus. Vielleicht freuen Sie sich sogar. Wenn es Ihnen schlecht geht, dann ist eine Reha doch eine gute Idee, um wieder auf die Beine zu kommen? Das denken Sie sich vielleicht. Das Problem entsteht, wenn die Reha entweder nicht zum Erfolg führt, oder wenn die Rentenversicherung eine Reha grundsätzlich nicht als sinnvoll ansieht. Dann kann nämlich der Reha-Antrag als Rentenantrag umgedeutet werden.

Statt Reha zur Erwerbsminderungsrente

Der Paragraf 116 des Sozialgesetzbuches VI definiert diese Umdeutung. Damit gilt mit dem Zeitpunkt des Reha-Antrags in einem solchen Fall der Rentenantrag. Sie werden dann zum Rentner, ohne dies zu wollen.

Dort steht wörtlich: „Der Antrag auf Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“

Folgen für den Arbeitsplatz

Wenn Sie aber als (Erwerbsminderungs-) Rentner gelten, dann kann sich das elementar auf Ihr Arbeitsverhältnis auswirken. Wie schlimm die Folgen sind, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Viele Tarifverträge legen nämlich fest, dass das Arbeitsverhältnis in dem Monat endet, in dem der Rentenbescheid bei einem Arbeitnehmer eingeht.

Statt also durch eine Reha in Ihrem Job wieder Fuß zu fassen, werden Sie arbeitslos.

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Was können Sie tun?

Wenn Sie den Aufforderungsbescheid der Krankenkasse erhalten, dann legen Sie Widerspruch ein. Das können Sie schriftlich tun oder mündlich und persönlich bei der Krankenkasse (der Sachbearbeiter muss es dann niederschreiben).

Dafür haben Sie vier Wochen Zeit, und diese Frist müssen Sie einhalten, denn sonst wird der Bescheid der Krankenkasse bestandskräftig. Den Widerspruch sollten Sie gut begründen und auch darauf hinweisen, dass Sie nicht wegen einer erfolglosen Reha den Arbeitsplatz endgültig verlieren wollen.

Wenn die Krankenkasse den Widerspruch ablehnt, dann ist der nächste Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht. Achtung: Im Unterschied zu vielen anderen Verfahren haben weder Widerspruch noch Klage in diesem Fall eine aufschiebende Wirkung. Die von der Krankenkasse gesetzte Frist von zehn Wochen läuft also weiter, und deshalb kann Sie beim Sozialgericht nur ein Eilverfahren schützen.

Suchen Sie sich rechtlichen Beistand

Sie können zwar sowohl den Widerspruch wie die Klage vor dem Sozialgericht ohne Anwalt einreichen. Das sollten Sie aber bei diesem Thema vermeiden. Krankenkassen sind bei den Aufforderungen zu Reha-Anträgen bei Erwerbsminderung streng und zudem juristisch erfahren.

Sie sollten diese Angelegenheit deshalb von Anfang an in die Hände von Profis legen, die die juristischen Feinheiten ebenso oder besser kennen. Der Anwalt wird dann eine fundierte Argumentation vorbereiten, bei der es um das Abwägen verschiedener Rechtsgüter geht.

Der Rechtsanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel rät: “(Es) kann es für den Versicherten zu wirtschaftlich unerträglichen Ergebnissen führen, weil zum Beispiel er eine EM-Rente erhält, die er wegen den befürchteten Abschlägen gar nicht haben möchte. Daher ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, gegen die Einschränkungsbescheide der Krankenkasse oder des Arbeitsamtes mit dem Widerspruch vorzugehen. Bevor Sie also eine Reha-Antrag stellen, sollten Sie sich umfassend und ausführlich über die Folgen beraten lassen.”

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Schwerbehinderung: So wird das Gutachten zum Grad der Behinderung bezahlt

8. April 2025 - 18:14
Lesedauer 2 Minuten

Die Frage, wer die Kosten für Gutachten zu einer Schwerbehinderung übernimmt, erreicht uns immer wieder. Häufig kommt es nämlich vor, dass Betroffene ihren Grad der Behinderung (GdB) durch ein Gutachten nachweisen müssen, um ihre rechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

Doch wer trägt die Kosten, wenn ein solches Gutachten im Zuge eines Gerichtsverfahrens zum Grad der Behinderung eingeholt wird? Diese Frage wollen wir hier einmal beantworten.

Aufklärungspflicht des Sozialgerichts

Zunächst ist festzuhalten, dass das Sozialgericht in Deutschland von Amts wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Dies bedeutet, dass das Gericht selbst alle notwendigen Ermittlungen anstellen muss, um die Ansprüche der Parteien zu prüfen. In vielen Fällen wird hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig.

Wer übernimmt die Kosten des Gutachtens?

Wenn das Gericht ein Gutachten einholt, stellt sich die Frage, wer die Kosten dafür trägt. Grundsätzlich gilt, dass die Landeskasse die Kosten übernimmt, wenn das Gutachten neue Erkenntnisse bringt, die zur Sachaufklärung beitragen.

Diese Regelung gilt selbst dann, wenn der Kläger das Gutachten beantragt hat, ohne den Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen abzuwarten.

Der Fall des Landessozialgerichts München

Ein konkretes Beispiel bietet die Entscheidung des Landessozialgerichts München (AZ: L 2 SB 109/17 B). In diesem Fall wollte ein Kläger einen höheren GdB als 30 feststellen lassen und bot in der Klagebegründung an, ein Sachverständigengutachten einholen zu lassen. Es wurden schließlich drei Gutachten eingeholt, die unterschiedliche Ergebnisse lieferten.

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Ergebnis der Gutachten

Ein psychiatrisches Gutachten stellte einen GdB von 40 allein im psychiatrischen Bereich fest. Berücksichtigte man weitere Einschränkungen wie Migräne und eine chronische Nebenhöhlenentzündung, ergab sich ein Gesamt-GdB von 50.

Ein weiteres Gutachten eines Facharztes kam jedoch nur zu einem Gesamt-GdB von 40, basierend auf den seelischen Störungen und anderen körperlichen Einschränkungen.

Vergleich und Entscheidung des Sozialgerichts

Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, der einen GdB von 40 festlegte. Das Sozialgericht entschied jedoch, dass die Kosten der Gutachten nicht von der Staatskasse übernommen würden, da der Kläger den Antrag gestellt hatte, bevor das Gericht in die Beweisaufnahme hätte eintreten können.

Änderung durch das Landessozialgericht

Das Landessozialgericht München änderte diese Entscheidung teilweise. Es befand, dass das neurologische und das orthopädische Gutachten keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten und daher nicht von der Staatskasse übernommen werden müssten.

Das psychiatrische Gutachten hingegen habe wesentliche neue Anhaltspunkte geliefert, die für die Sachaufklärung entscheidend waren. Diese Ermittlungen hätte das Sozialgericht von Amts wegen durchführen müssen, weshalb die Kosten hierfür von der Landeskasse zu übernehmen seien.

Fazit: Landeskasse muss Gutachten zahlen

In der Praxis bedeutet dies, dass die Kosten für Gutachten in Verfahren zur Feststellung eines Behinderungsgrades von der Landeskasse übernommen werden müssen, wenn sie neue und wesentliche Erkenntnisse liefern.

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Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Kündigung – Urteil Sozialgericht

8. April 2025 - 18:10
Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Dortmund gab einem Kläger Recht, der gegen eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geklagt hatte.

Dem Betroffenen war außerordentlich gekündigt worden, weil er während der Arbeitszeit Drogen konsumiert und weitergegeben haben soll.

Das Gericht (Az.: S 102 AL 339/21) entschied, dass dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, da er aufgrund seiner Suchterkrankung die rechtlichen Folgen seines Handelns nicht habe erkennen können.

Worum ging es?

Der Betroffene war seit 1989 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt Siegen beschäftigt. Im Jahr 2020 kündigte ihm die Stadt außerordentlich. Er beantragte Arbeitslosengeld. Außerdem erhob er Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Sein ehemaliger Arbeitgeber teilte der Agentur für Arbeit mit, der Betroffene habe während der Arbeitszeit in seinem Büro im Rathaus Drogen verkauft und an einen anderen Mitarbeiter weitergegeben. Der Gekündigte behauptete, er habe während der Dienstzeit Amphetamine konsumiert und damit gegen die allgemeine Dienstanweisung verstoßen.

Es sei jedoch niemandem ein Schaden entstanden und sein Verhalten habe weder seine Arbeitsleistung noch die Qualität seiner Arbeit beeinträchtigt.

Darüber hinaus warf er der Stadt vor, gegen ihre eigene Dienstanweisung zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten verstoßen zu haben. Die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von zwei Monaten beim Arbeitslosengeld.

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Gemeinsamer Konsum

Der Betroffene gab zu, im Dienstgebäude immer mit demselben Kollegen Drogen konsumiert zu haben.

Er bestritt jedoch, Drogen an Dritte weitergegeben zu haben. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er seinen Arbeitsplatz gefährde, weil er drogenabhängig sei. Inzwischen sei er sich seiner Krankheit bewusst und habe die Diakonie kontaktiert, um sofort eine Therapie zu beginnen.

Von außerordentlich zu ordentlich gekündigt

Vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Stadt und der ehemalige Mitarbeiter gütlich darauf, dass die Kündigung nicht fristlos, sondern zum Ende Juni 2021 ausgesprochen wird – aus der außerordentlichen wurde eine ordentliche Kündigung.

Der Betroffene teilte der Arbeitsagentur mit, dass die Deutsche Rentenversicherung ihm eine stationäre medizinische Rehabilitation von 15 Wochen bewilligt habe.

Von dem Kündigungsgrund rückte die Stadt jedoch nicht ab. Deshalb blieb es bei der Sperrzeit.

Klage des DGB erfolgreich

Der DGB Siegen klagte für den Betroffenen vor dem Sozialgericht Dortmund. Dieses entschied, dass die Arbeitsagentur zu Unrecht eine Sperrzeit verhängt hatte.

Zwar sei das Verhalten des Betroffenen objektiv vertragswidrig gewesen, was eine Sperrzeit rechtfertige.

Eine Sperrzeit könne aber rechtswidrig sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer subjektiv nicht mit einer Kündigung rechnen musste.

Dem Kläger könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (was beides zu einer Sperrzeit bei Kündigung führen würde).

Zum einen habe es keine Abmahnung wegen einer drohenden verhaltensbedingten Kündigung gegeben.

Diese müsse aber in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Stadt gegen diesen – im vorliegenden Fall zwingenden – Grundsatz verstoßen habe.

Sucht ist als Krankheit zu beurteilen

Grobe Fahrlässigkeit könne auch deshalb nicht vorliegen, weil der Betroffene so abhängig gewesen sei, dass er die Rechtsfolgen seines Handelns nicht habe erkennen können. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liege grobe Fahrlässigkeit nicht vor, wenn die Sucht bereits als Krankheit zu bewerten sei.

Dies sei hier der Fall. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Betroffene bereits vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes einen Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der DRV gestellt habe, der bewilligt worden sei.

Er sei also erstens suchtkrank gewesen und habe sich zweitens aktiv darum gekümmert. Der Sanktionsbescheid der Agentur für Arbeit sei aufzuheben.

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Von der EM-Rente in die abschlagsfreie Frührente

8. April 2025 - 16:03
Lesedauer 2 Minuten

Eine Erwerbsminderungsrente verwandelt sich generell mit Erreichen des Regelalters in eine Altersrente. Ebenso können Sie nach 35 Versicherungsjahren auch als Erwerbsgeminderter eine vorzeitige Altersrente beanspruchen. Das kann finanziell von Vorteil sein.

Erwerbsgemindert und schwerbehindert

Viele Erwerbsgeminderte sind zugleich schwerbehindert. Als schwerbehinderter Beschäftigter können Sie bei 35 Jahren als Versicherter zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Sie können noch weitere drei Jahre früher in den Ruhestand eintreten, müssen dafür aber Abschläge hinnehmen.

Als langjährig Versicherter (ohne Schwerbehinderung) können Sie mit Abschlägen bis zu vier Jahre früher in Rente gehen.

Hier kann die Erwerbsminderungsrente ein Gamechanger sein.

Der Vorteil liegt im Bestandsschutz

Eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen ist mit Abschlägen verbunden. Sie können zwar bis zu vier Jahre früher in den Ruhestand eintreten, müssen aber Abschläge leisten. Die sind nicht ohne, denn Sie bekommen pro Monat, den Sie früher in Rente gehen, jeden Monat 0,3 Prozent weniger Bezüge. Das gilt bis zum Ende Ihres Lebens.

Bei einer vorher bezogenen Erwerbsminderungsrente liegt Ihr Vorteil im Besitzschutz. Dieser besagt, dass eine Altersrente nicht geringer ausfallen darf als die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente.

Dabei ist es egal, ob die Rente vorgezogen ist oder nicht. Das gilt also auch für die vorgezogene Altersrente – ganz egal, wie hoch die Abschläge ansonsten wären.

Wann lohnt sich das besonders?

Eine besondere Situation besteht, wenn Sie erstens die 35 Versicherungsjahre erfüllt haben, zweitens vier Jahre (oder weniger) vor der Regelaltersgrenze stehen, und Ihre Erwerbsminderungsrente drittens befristet ist.

Jetzt könnte es passieren, dass Ihre Erwerbsminderungsrente nach Ablauf der Frist nicht erneut bestätigt wird, und Sie danach als nicht erwerbsgemindert gelten. Oder aber, eine volle Erwerbsminderung wird auf eine teilweise zurückgestuft, und damit halbiert sich die Rente.

Im ersten Fall hätten Sie keinen Besitzschutz mehr, und bei einer vorzeitigen Altersrente müssten Sie die vollen Abschläge leisten. Im zweiten Fall würde sich der Besitzschutz halbieren.

In folgendem Beispiel bringt Ihnen eine vorzeitige Altersrente einen echten Vorteil, wenn Sie zuvor eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen. Die volle Erwerbsminderungsrente ist bis zu Ihrem 63. Lebensjahr befristet, und damit auf das Jahr, in dem Sie eine vorzeitige Altersrente beanspruchen könnten (als schwerbehinderter Mensch bereits mit 62 Jahren).

Würde die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen niedriger ausfallen als die Erwerbsminderungsrente, dann lohnt es sich, die Frührente zu beantragen, um den Besitzschutz rechtzeitig zu sichern, bevor möglicherweise Ihre Erwerbsminderung endet.

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Was können Sie tun?

Sie können bei Ihrer Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft einholen. Diese Proberentenberechnung zeigt Ihnen, wie hoch die vorzeitige Altersrente voraussichtlich sein wird.

Was müssen Sie tun?

Um eine vorgezogene Altersrente statt der Erwerbsminderungsrente zu beziehen, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie müssen diese rechtzeitig beantragen, und dafür ist das verkürzte Antragsformular R0110 vorgesehen.

Unbegrenzter Hinzuverdienst

Ein weiterer Vorteil beim Wechsel in eine vorgezogene Altersrente ist der unbegrenzte Hinzuverdienst. Bei der Erwerbsminderungsrente wurden die Hinzuverdienstgrenzen zwar deutlich erhöht, sie sind aber nach wie vor vorhanden.

Wenn Sie also trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gut verdienen und zum Beispiel wegen eines hohen Stundenlohns deutlich über die gesetzte Grenze hinaus verdienen könnten, dann lohnt sich der Wechsel finanziell.

Lassen Sie sich beraten

Sie sollten nicht leichtfertig von einer Erwerbsminderungsrente in eine vorgezogene Altersrente wechseln. Informieren Sie sich im Vorfeld genau über die finanziellen Auswirkungen. Beratung bietet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung.

Auf der sicheren Seite sind Sie allerdings bei den Experten von Sozialverbänden wie dem VdK und dem SoVD, die sich auch mit komplizierten Situationen rund um die Rente gut auskennen und Sie unterstützen.

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So kann sich der Grad der Behinderung direkt auf die Rente auswirken

8. April 2025 - 15:54
Lesedauer 3 Minuten

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung kann der vorzeitige Renteneintritt eine erhebliche Entlastung darstellen. Doch wie wirkt sich der Grad der Behinderung (GdB) tatsächlich auf die Rente aus? Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung bei der Rente?

Was ist die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung?

Die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung ermöglicht es Betroffenen, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Diese Regelung ist besonders wichtig, da Menschen mit einer Schwerbehinderung häufig höheren Belastungen im Berufsleben ausgesetzt sind.

Der frühere Renteneintritt soll hier einen Nachteilsausgleich bieten.

Nach Paragraph 37 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) können Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren früher in Rente gehen.

Wichtig: Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Rente durch den Grad der Behinderung nicht erhöht wird; es handelt sich lediglich um einen vorgezogenen Rentenbeginn.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, müssen Betroffene zum Zeitpunkt des Rentenbeginns folgende Kriterien erfüllen:

Grad der Behinderung von mindestens 50: Der Grad der Behinderung muss durch das Versorgungsamt festgestellt und bescheinigt worden sein.

Erfüllung der Wartezeit: Die Wartezeit beträgt 35 Jahre. Dazu zählen neben den Beitragszeiten durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch beitragsfreie Zeiten wie Arbeitslosigkeit, Krankheit sowie Zeiten der Kindererziehung und des Mutterschutzes.

Wie wirkt sich der Grad der Behinderung auf die Rentenhöhe aus?

Der Grad der Behinderung hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Rente. Die Berechnung der Rente erfolgt ausschließlich auf Basis der rentenrechtlichen Zeiten und den daraus resultierenden Entgeltpunkten.

Ein GdB von 50 oder mehr ermöglicht lediglich einen früheren Renteneintritt, hat jedoch keinen rentenerhöhenden Effekt.

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Abschlagsfreier Renteneintritt

Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, können ohne Abschläge in Rente gehen, sofern sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für diejenigen, die vor 1964 geboren sind, gibt es besondere Vertrauensschutzregelungen. Diese erlauben einen früheren Renteneintritt ab dem 62. Lebensjahr, allerdings mit Abschlägen.

Berechnung der Abschläge

Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Renteneintritt beginnt, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren (drei Jahre früher) beträgt der Abschlag somit insgesamt 10,8 Prozent. Wichtig ist, dass diese Abschläge dauerhaft gelten und nicht wegfallen, wenn das reguläre Renteneintrittsalter erreicht wird.

Beispielberechnung

Eine Person, die am 19.12.1958 geboren ist, erreicht am 18.12.2021 das 63. Lebensjahr.

Wenn diese Person die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB 50) vorliegt, kann sie abschlagsfrei in Rente gehen. Rentenversicherte, die nach 1964 geboren sind, können erst ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen.

Keine rentenerhöhende Wirkung des GdB

Der GdB hat keine direkte rentenerhöhende Wirkung. Es zählt nur, was an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf steht.

Selbst bei einem höheren GdB als 50 ändert sich nichts an der Höhe der Rente oder dem Zeitpunkt des Renteneintritts. Der GdB von 50 oder mehr ermöglicht lediglich, früher als normal in Rente zu gehen.

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Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet eine wichtige Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen und sich somit im Alter zu schonen. Dabei ist es entscheidend, die individuellen Voraussetzungen und die Auswirkungen von möglichen Abschlägen zu berücksichtigen.

Der Grad der Behinderung selbst hat keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Rente, sondern ermöglicht lediglich einen früheren Renteneintritt als Nachteilsausgleich für die erlittene Schwerbehinderung.

Für weitere Fragen oder einen Austausch mit anderen Betroffenen ist es empfehlenswert, sich an Beratungsstellen zu wenden oder sich in entsprechenden Foren zu informieren.

Die Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind klar im sechsten Sozialgesetzbuch geregelt und bieten eine gute Grundlage für eine informierte Entscheidung über den Renteneintritt.

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Schwerbehinderung: Weniger Geld zahlen für das Telefon

8. April 2025 - 14:46
Lesedauer 2 Minuten

Die Telekom bietet für Menschen mit einer Schwerbehinderung einen Sozialtarif an, mit dem Sie günstiger telefonieren können. Wir klären Sie auf, ob Sie darauf einen Anspruch haben, was Sie beachten müssen, und ob sich diese Ermäßigung überhaupt für Sie lohnt.

Wann haben Sie Anspruch auf den Sozialtarif?

Der Sozialtarif bei der Telekom kommt für Sie in Frage, wenn Sie von der Rundfunkpflicht befreit sind, derzeit eine Ausbildung absolvieren oder BAföG beziehen oder eine anerkannte Schwerbehinderung haben.

Bieten auch andere Telefonanbieter einen Sozialtarif?

Nein, die Telekom ist in Deutschland der einzige Anbieter, der einen Sozialtarif im Programm hat. Dieser Service ist freiwillig, Anbieter von Telekommunikation sind nicht gesetzlich zu solchen Vergünstigungen verpflichtet.

Was müssen Sie für den Sozialtarif nachweisen?

Für den Sozialtarif müssen Sie die Unterlagen vorlegen, die Ihre jeweilige Berechtigung nachweisen, also BAföG-Bezug, Befreiung von der Rundfunkgebühr oder Schwerbehinderung.

Zweierlei Tarife

Die Telekom unterscheidet zwei verschiedene Sozialtarife. Für den Sozialtarif 1 benötigen Sie: Einen aktuellen Bescheid über die Rundfunkbeitragsbefreiung, oder einen Schwerbehindertenausweis mit Angabe des Grades der Behinderung sowie des Merkzeichens RF, oder den entsprechenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, oder
einen gültigen BAföG-Bescheid.

Beim Sozialtarif 2 der Telekom müssen Sie noch weniger zahlen. Dieser gilt bei einer Schwerbehinderung von mindestens einem Grad 90 sowie dem Merkzeichen BI (blind) oder GI (gehörlos), nachgewiesen durch Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.

Wie beantragen Sie den Sozialtarif?

Sie reichen den Antrag auf den Sozialtarif bei der Telekom online ein. Um ihn zu verlängern, reichen die gültigen Nachweise, die Sie ebenfalls online einschicken können.

Vorteile des Sozialtarifs

Die Grundgebühr sinkt zwar nicht beim Sozialtarif der Telekom. Ermäßigungen bekommen Sie aber bei den Anrufen zur nationalen Vorwahl 032 und bei Verbindungen ins ausländische Festnetz. Die Vergünstigungen betragen momentan 6,94 Euro netto beim Sozialtarif 1 und 8,72 netto beim Sozialtarif 2.

Wie lange gilt der Sozialtarif?

Der Sozialtarif gilt grundsätzlich drei Jahre, außer für diejenigen, die BAföG empfangen. In diesem Fall müssen Sie den Sozialtarif jedes Jahr neu beantragen.

Lohnt sich der Sozialtarif?

Sie sollten auf jeden Fall die Angebote der Telekom mit anderen Dienstleistern vergleichen. Trotz des Sozialtarifs können andere Anbieter günstiger sein. Vor allem, wenn Sie viel telefonieren, kommen Sie wahrscheinlich besser weg, wenn Sie bei einem anderen Dienst eine Flatrate buchen oder möglicherweise auch bei der Telekom selbst.

Wie berechnen Sie das günstigste Angebot?

Um die Kosten zu berechnen, die auf Sie zukommen, berechnen Sie die Grundgebühr und den Minutenpreis der Telekom.

Davon ziehen Sie die Summe ab, die Ihnen wegen des Sozialtarifs zusteht, also 6,94 Euro bei Sozialtarif 1 und 8,72 Euro bei Sozialtarif 2. Das Ergebnis können Sie den entsprechenden Kosten für monatliche Flatrates vergleichen. Liegen diese niedriger, dann sollten Sie die Flatrate vorziehen.

Worauf müssen Sie achten?

Wenn die Bedingungen für den Sozialtarif entfallen, weil Sie nicht mehr schwerbehindert sind, nicht mehr vom Rundfunkbeitrag befreit und auch kein BAföG mehr bekommen, dann müssen Sie dies der Telekom umgehend mitteilen.

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Schwerbehinderung: Gericht weist Klage ab – Krankenkasse muss Fahrtkosten nicht übernehmen

8. April 2025 - 14:46
Lesedauer 2 Minuten

Ein gesetzlich versicherter Patient mit chronischer Nierenerkrankung hat keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu seinen regelmäßigen ambulanten Behandlungen. Das Sozialgericht Augsburg entschied, dass die medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt seien.

Maßgeblich war dabei, dass der Kläger weder eine ausreichend hohe Behandlungsfrequenz noch eine vergleichbare Mobilitätseinschränkung zu den gesetzlich definierten Ausnahmefällen nachweisen konnte.

Hintergrund des Falls: Schwerkranker Patient beantragt Unterstützung

Der 70-jährige Kläger leidet unter einer chronischen Nierenbeckenentzündung, die nach Entfernung seiner Harnblase und Einsetzung künstlicher Harnableitungen regelmäßige Nachsorge erfordert. Alle sechs bis acht Wochen muss ein Wechsel der Nephrostomien im Klinikum I erfolgen – eine Maßnahme, die laut Klinik medizinisch notwendig und mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist.

Der Patient kann aufgrund seiner Einschränkungen nicht selbst fahren und beantragte daher die Erstattung der Pkw-Fahrtkosten.

Trotz ärztlicher Bescheinigungen und bestehendem Pflegegrad 2 lehnte die Krankenkasse den Antrag ab. Sie verwies auf gesetzliche Regelungen, die eine Kostenübernahme nur bei erheblich eingeschränkter Mobilität oder sehr häufiger Behandlung vorsehen.

Rechtlicher Rahmen: Wann zahlt die Krankenkasse Fahrtkosten?

Nach § 60 SGB V übernehmen gesetzliche Krankenkassen Fahrtkosten nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen. Diese sind in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Anspruch auf Kostenübernahme besteht unter anderem bei:

Schwerbehinderten mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
Pflegegrad 3 mit erheblicher Mobilitätseinschränkung oder Pflegegrad 4,
und bei einer hohen Behandlungsfrequenz wie bei Dialyse oder Chemotherapie.

Einzelfälle werden unter Berücksichtigung von Häufigkeit, Dauer und medizinischer Notwendigkeit bewertet.

Beurteilung des Einzelfalls: Keine „hohe Behandlungsfrequenz“ festgestellt

Das Gericht stufte den Abstand von sechs bis acht Wochen zwischen den ambulanten Eingriffen als zu gering ein, um als „hohe Behandlungsfrequenz“ zu gelten. Zwar handelt es sich um eine dauerhafte Maßnahme, doch laut aktueller Rechtsprechung liegt der Schwellenwert für eine „häufige Behandlung“ bei wöchentlichen bis mindestens zweiwöchentlichen Terminen.

Selbst eine monatliche Nachsorge – etwa bei Transplantationspatienten – reicht nach Ansicht mehrerer Landessozialgerichte meist nicht aus.

Zudem betonte das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch über den sogenannten Auffangtatbestand des § 8 Abs. 4 Krankentransport-Richtlinie geltend machen kann.

Diese Regelung betrifft Versicherte mit vergleichbaren Mobilitätseinschränkungen zu schwerbehinderten Menschen, ohne dass ein entsprechender Nachweis vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts erfüllte der Kläger diese Kriterien nicht.

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Mobilitätsstatus entscheidend: Rollator-Nutzung reicht nicht aus

Im Pflegegutachten, das Grundlage der Entscheidung war, wurden keine Einschränkungen im Bereich Mobilität festgestellt. Auch die Nutzung eines Rollators belegt laut Gericht nicht die für eine Fahrtkostenübernahme notwendige Schwere der Gehbehinderung.

Der Kläger sei weiterhin in der Lage, sich selbstständig fortzubewegen – wenn auch mit Hilfsmitteln. Eine Vergleichbarkeit mit der gesetzlich anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung sei daher nicht gegeben.

Auswirkungen der Entscheidung: Keine Kostenerstattung für vergleichbare Fälle

Die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg bestätigt eine restriktive Auslegung der Fahrtkostenregelung. Versicherte müssen weiterhin mit hohen Hürden rechnen, wenn sie Unterstützung bei der Anreise zu ambulanten Behandlungen beantragen wollen.

Besonders betroffen sind ältere oder chronisch kranke Menschen mit regelmäßiger, aber nicht sehr häufiger Behandlung und ohne anerkannte Schwerbehinderung.

Wer etwa alle sechs bis acht Wochen zu einer Klinik muss, kann sich auf diese Entscheidung künftig nur schwer berufen, um eine Erstattung zu erwirken. Selbst ärztliche Einschätzungen zur Dringlichkeit einer Behandlung reichen nicht aus, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte nicht erfüllt sind.

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Neue Bürgergeld-Regelsätze: Gefahr für das Existenzminimum

8. April 2025 - 13:09
Lesedauer 2 Minuten

Das Bürgergeld wird durch die von der CDU/CSU propagierte „Neue Grundsicherung“ ersetzt. Keineswegs neu ist die zwischen Union und SPD vereinbarte Berechnung des Regelsatzes. Im Gegenteil: Es handelt sich um die ungenügende Methode, die bei Hartz IV angewandt und beim Bürgergeld durch ein flexibleres Modell abgelöst wurde.

Nur alle fünf Jahre wird der Regelbedarf neu berechnet

Dieses Modell orientierte sich an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Diese fand alle fünf Jahre statt. Sie ermittelte die realen Verbrauchsangaben der einkommensschwächsten 15 bis 20 Prozent der Haushalte.

Wörtlich schrieb 2014 das Bundesverfassungsgericht: „Der Gesetzgeber entschied, sich bei Einpersonenhaushalten nicht wie zuvor an den unteren 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte mit Ausnahme der Haushalte im Fürsorgeleistungsbezug, sondern an den unteren 15 % als Referenzhaushalte zu orientieren. In den Familienhaushalten hat er den Regelbedarf von Erwachsenen ebenfalls auf dieser Grundlage von 15 % festgesetzt, den Regelbedarf für Kinder und Jugendliche demgegenüber aus den Verbrauchsausgaben der unteren 20 % der Familienhaushalte ermittelt.“

Der Gesetzgeber entwarf nach diesen Werten einen statistischen Warenkorb. Darin waren tägliche Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung, Nahrung, Wohnung, Kommunikation und Freizeit enthalten.

Der Regelbedarf wurde zwar jährlich angepasst, ausgerichtet an der Inflation und der Entwicklung der Nettolöhne. Doch durch die Orientierung an der alle fünf Jahre stattfindenden Stichprobe wurden real steigende Kosten der Lebenshaltung nur mit größerer Verzögerung einbezogen.

Existenzielle Not während der COVID-19 Pandemie

Durch diese unzureichende Berechnung konnten die finanziell Schwächsten der Gesellschaft während der Corona-Pandemie in vielen Fällen das Existenzminimum nicht mehr decken. Denn unvorhergesehen stiegen schnell und stark die Preise für Energie, Lebensmittel und Wohnen.

Schnelle Anpassung ist Pflicht des Gesetzgebers

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2014 den Gesetzgeber verpflichtet, bei unerwarteten Preiserhöhungen unverzüglich die Regelbedarfe zu erhöhen, um solchen Notsituationen vorzubeugen (1 BvL 10/12).

Bessere Berechnung beim Bürgergeld

Das Bürgergeld enthielt eine realistischere Berechnung der Regelsätze als das Hartz-IV-Modell. So berücksichtigt das Bürgergeld jährlich die Inflationsentwicklung, und dadurch kann der Regelsatz direkter an Preissteigerungen angepasst werden.

Warum die Rückkehr zur Hartz-IV-Berechnung?

Es lässt sich nur mutmaßen, warum eine Berechnung, die vorherige Fehler korrigiert, jetzt durch den fehlerhaften Vorgänger ersetzt werden soll. Vermutlich liegt es an dem, was die FDP immer wieder an die Wand malte, als sie noch in der Ampel-Regierung saß: Die Entwicklung der Inflation wurde durch die Bundesregierung als höher angesehen, als sie ausfiel.

Die Regelsätze sind zu niedrig

Aus Sicht der CDU/CSU bedeutet das: Bürgergeld-Bezieher bekamen „zu hohe Regelsätze“. Die Realität sieht allerdings anders aus. Trotz der inflationsbedingten Erhöhung der Regelsätze liegen diese nach wie vor weit unter dem, was Sozialverbände akribisch als menschenwürdiges Existenzminimum berechneten.

2022 / 2023 erlitten viele Leistungsberechtigte deshalb bittere Not und waren auf die Tafeln angewiesen, um überhaupt regelmäßig essen zu können.

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Bürgergeld: Jobcenter kürzen jetzt die Wohnkosten

8. April 2025 - 13:06
Lesedauer 3 Minuten

Im Januar 2025 ist eine Schutzfrist bei den Kosten der Unterkunft für Leistungsberechtigte ausgelaufen. Die Jobcenter drängen jetzt verstärkt darauf, die Wohnkosten zu senken und ansonsten nicht mehr die volle Miete zu übernehmen.

Wir zeigen Ihnen, was Sie wissen müssen, was das für Sie bedeutet, und was Ihre Rechte sind.

Die Karenzzeit ist abgelaufen

Wenn Sie 2024 einen Erstantrag auf Bürgergeld stellten, dann galt eine einjährige Karenzzeit. In dieser übernahm das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe, ohne zu prüfen, ob sie dem entsprechen, was die Behörde als angemessen ansieht.

Für tausende Bürgergeld-Bezieher ist diese Karenzzeit im Januar 2025 abgelaufen, und die Jobcenter prüfen jetzt mit der Lupe, ob die Wohnkosten innerhalb der Angemessenheit liegen.

Das Kostensenkungsverfahren

Wenn das Jobcenter meint, dass die Kosten Ihrer Wohnung die Grenze der Angemessenheit überschreiten, dann schickt es Ihnen eine Aufforderung zur Kostensenkung. Sie werden also angehalten, innerhalb der nächsten sechs Monate die Mietkosten zu vermindern, zum Beispiel durch einen Mitbewohner oder durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung.

Lesen Sie dazu auch: unseren Ratgeber im PDF Format

Eine Aufforderung zum Dialog

Einige Punkte, die Ihre Rechte stärken, müssen Sie als Leistungsberechtigte wissen. Die sechs Monate sind nicht als starre Grenze anzusehen. So urteilte das Bundessozialgericht. (B 4 AS 30/08 R).

Eine Kostensenkung kann nur wirksam sein, wenn die vom Jobcenter ermittelten und mitgeteilten Werte stimmen. Wesentlich dabei ist: Die Kostensenkungsaufforderung macht ein Angebot an den Leistungsberechtigten und fordert ihn zum Dialog über die richtige Höhe der Kosten auf. Auch dies entschied das Bundessozialgericht (B 14 AS 11/18 R).

Was passiert, wenn Sie die Kosten nicht senken?

Wenn Sie nach der gesetzten Frist die Kosten nicht gesenkt haben, dann zahlt die Behörde die Miete nur bis zu der Grenze, die als angemessen gilt. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten müssen Sie dann aus dem Regelsatz bezahlen.

Das ist eine extreme finanzielle Belastung, denn dieser Regelsatz ist ausschließlich dafür berechnet, das Minimum dessen zu decken, was Sie für Ihren Lebensunterhalt benötigen. Um die Miete zu zahlen, können Sie sich also zum Beispiel nicht mehr ausreichend Lebensmittel und Kleidung erwerben.

Wichtige Gründe rechtfertigen volle Mietzahlungen

Nur in Ausnahmen zahlt das Jobcenter die Miete auch über die gesetzte Angemessenheit hinaus. Das gilt zum Beispiel, wenn es unmöglich ist, einen Mitbewohner einziehen zu lassen und ein Umzug ebenfalls keine Option wäre.

Gründe, warum ein Umzug nicht zumutbar ist, sind zum Beispiel mangelnde Mobilität aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, eine entsprechend solcher Einschränkungen gestaltete barrierefreie Wohnung oder auch psychische Beschwerden, bei denen ein Umzug eine nicht zu rechtfertigende Belastung darstellt.

Das Jobcenter der Region Hannover nennt weitere wichtige Gründe, bei denen das Jobcenter die Kosten der Unterkunftsaufwendungen nicht senkt.

Dazu gehören erstens ein nur kurzzeitiger Leistungsbezug zum Beispiel wegen einer Arbeitsaufnahme, zweitens eine Veränderung der familiären Situation wie eine Kindsgeburt, drittens der Schul- oder Kita-Besuch eines Kindes, das auf eine besondere Einrichtung der Schule angewiesen ist (zum Beispiel wegen Hochbegabung oder Lernbeeinträchtigung).

Gerichtsfeste Gründe gegen eine Kostensenkung

Einige der genannten Gründe sind gerichtsfest. So ist eine Kostensenkung nicht zumutbar, wenn Leistungsempfänger aus gesundheitlichen Gründen, wegen des Alters, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung nicht umziehen können. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L13 AS 185/23 B ER).

Auch wenn die Betroffenen auf ein Wohnumfeld mit entsprechenden Unterstützungsangeboten angewiesen sind, ist eine Kostensenkung unzumutbar, so das Bundessozialgericht (B 8 SO 7/21 R).

Wann liegt ein Härtefall vor?

In besonders begründeten Einzelfällen liegt ein Härtefall vor, in dem der Richtwert der Angemessenheit für Bruttokaltmieten des Jobcenters bis zu zehn Prozent überschritten werden darf.

Das gilt zum Beispiel für Schwangere, Alleinerziehende, bei mindestens zehn Jahren Wohndauer, bei Gefahr für wesentliche soziale Bezüge wie der Pflege naher Angehöriger, für über 60jährige, für Pflegebedürftige und bei Modernisierungszuschlägen.

Umzug wirtschaftlich nicht sinnvoll?

Ein Jobcenter kann auch Mieten oberhalb der Angemessenheit übernehmen, wenn ein Umzug wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. In die Wirtschaftlichkeit fließen auch die Kosten des Umzugs ein, und wenn diese höher sind als eine geringfügig „nicht angemessene“ Miete kann das Jobcenter weiterhin die höhere Miete übernehmen.

Jobcenter verlängert die Frist, wenn ein Senken nicht möglich ist

Das Jobcenter Region Hannover erklärt: „Gelingt es Ihnen nicht, trotz umfassender Wohnungs- und Untermietersuche innerhalb der gesetzten Frist die Unterkunftskosten zu senken, kann die Frist verlängert werden, wenn Sie Ihre Bemühungen gegenüber dem Jobcenter nachweisen.“

Belegen Sie deshalb umfassend alle Aktionen, um die Mietkosten zu senken, also zum Beispiel Zeitungsanzeigen und Aushänge, um einen Untermieter zu suchen, oder Nachweise, dass Sie intensiv nach einer Wohnung gesucht haben, zum Beispiel durch Wohnungsbesichtigungen.

Ohne solche Nachweise übernimmt das Jobcenter lediglich die Miete bis zur Grenze der Angemessenheit. Mit solchen Nachweisen können Sie damit rechnen, dass die Behörde die Frist verlängert, in der Sie die Kosten senken können.

Das Jobcenter ist in der Beweispflicht

Hier jetzt ein wichtiger Punkt, der Ihre Rechte stärkt. Damit Leistungen der Bürgergeldes gekürzt werden können, müssen für einen Umzug günstigere Wohnungen vor Ort verfügbar sein.

Bei dieser Frage stellten sich Sozialgerichte mehrfach auf die Seite der klagenden Leistungsberechtigten.

Ihre Chancen stehen gut, mit dem Verweis auf objektiv nicht zugängliche günstigere Wohnungen, höhere Kosten der Unterkunft erstattet zu bekommen, als das Jobcenter als angemessen ansieht.

Erstens entspricht die von den jeweiligen Kommunen gesetzte Grenze der Angemessenheit sehr oft nicht den Realitäten der immer höheren Mieten, besonders in Großstädten. Zweitens ist das Jobcenter in der Beweispflicht, dass es diesen günstigeren Wohnraum vor Ort überhaupt gibt.

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Schwerbehinderung: Kündigung ohne bEM ungültig – BAG-Urteil

8. April 2025 - 10:23
Lesedauer 4 Minuten

Eine Kündigung wegen langer Krankheit ist selbst nach fünfeinhalb Jahren Arbeitsunfähigkeit unwirksam, wenn der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nicht korrekt anbietet oder wiederholt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte eine solche Kündigung für unverhältnismäßig.

Der Arbeitgeber versäumte es, vor der Entlassung erneut ein bEM anzustoßen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Sichtweise inzwischen bestätigt und damit die Pflichten von Arbeitgebern nochmals verschärft.

Der Fall: Ein jahrelanger Kampf um den Arbeitsplatz

Eine Versicherungssachbearbeiterin fiel von Dezember 2014 bis Mai 2020 durchgehend krankheitsbedingt aus. Ihr Arbeitsplatz befand sich in einem Großraumbüro, die Tätigkeit erfolgte überwiegend im Sitzen. Im Mai 2019 ergriff die Mitarbeiterin selbst die Initiative.

Sie organisierte ein Präventionsgespräch unter Beteiligung des Integrationsamts. Daraufhin lud ihr Arbeitgeber sie formal zum bEM ein. Die Mitarbeiterin stimmte einer Teilnahme zwar grundsätzlich zu, verweigerte jedoch die Unterschrift unter der notwendigen Datenschutzerklärung. Der Arbeitgeber sah sich dadurch außerstande, das bEM-Verfahren zu starten und stellte seine Bemühungen ein.

Mehrere Versuche der Eingliederung

Parallel dazu unternahm die Angestellte zwischen November 2018 und Dezember 2019 sechs Versuche einer stufenweisen Wiedereingliederung. Nur einer dieser Versuche kam zustande. Während dieser Zeit erhielt sie zwar einen höhenverstellbaren Schreibtisch, nicht aber die gewünschten Hilfsmittel wie ein Einzelbüro oder spezielle Kopfhörer mit Geräuschunterdrückung (Active Noise Cancelling).

Arbeitgeber leitet Kündigungsverfahren ein

Im November 2019 leitete der Arbeitgeber schließlich das Kündigungsverfahren ein. Er hörte den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an. Im Dezember beantragte er die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt, welche auch erteilt wurde. Gestützt darauf sprach das Unternehmen im Mai 2020 die ordentliche Kündigung zum Jahresende aus. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage zunächst ab.

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Die Wende vor dem LAG: Fehlendes bEM wiegt schwerer

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.02.2022, Az. 17 Sa 57/21) hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es folgte der gängigen Rechtsprechung und prüfte die Kündigung auf drei Ebenen:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Ist eine baldige Genesung unwahrscheinlich
  2. Betriebliche Beeinträchtigung: Wird der Betriebsablauf erheblich gestört?
  3. Interessenabwägung: Wiegen die Interessen des Arbeitgebers schwerer als die der Arbeitnehmerin?

Das Gericht ließ offen, ob die ersten beiden Punkte erfüllt waren. Entscheidend war die dritte Stufe: die Verhältnismäßigkeit. Hier sah das LAG die Kündigung als unverhältnismäßig an. Der Grund: Der Arbeitgeber hätte erneut versuchen müssen, ein bEM durchzuführen, bevor er zur Kündigung griff.

Landgericht beruft sich auf frühere Entscheidungen

Das LAG stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21). Demnach muss ein Arbeitgeber grundsätzlich ein neues bEM anbieten, wenn ein Beschäftigter nach einem bereits durchgeführten (oder versuchten) bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen krank ist.

Dies gilt auch, wenn seit dem letzten bEM-Versuch noch kein volles Jahr vergangen ist. Versäumt der Arbeitgeber dieses erneute Angebot, muss er im Kündigungsprozess beweisen, dass ein bEM objektiv nutzlos gewesen wäre – eine sehr hohe Hürde.

Zustimmung des Integrationsamts: Kein Freifahrtschein für Kündigung

Besonders interessant ist die Bewertung der Zustimmung durch das Integrationsamt. Der Arbeitgeber argumentierte möglicherweise, diese Zustimmung belegen würde, dass ohnehin keine milderen Mittel (wie Anpassungen durch ein bEM) möglich gewesen wären.

Das LAG widersprach dieser Sichtweise deutlich. Es argumentierte, dass die Zustimmung des Integrationsamts keine Vermutung dafür begründet, dass ein bEM die Kündigung nicht hätte verhindern können.

Eine solche Vermutungswirkung würde, so das LAG, schwerbehinderte Menschen im Kündigungsschutzprozess schlechter stellen als nicht behinderte Arbeitnehmer. Denn nur bei schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamts überhaupt erforderlich.

Würde man dieser Zustimmung eine solche weitreichende Wirkung beimessen, wäre der Schutz, den das bEM bieten soll, für diese Gruppe indirekt geschwächt. Das Gericht verwies darauf, dass das BAG diese Frage (Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Präventionsverfahren auf das unterlassene bEM) in einem früheren Urteil (20.11.2014 – 2 AZR 664/13) bewusst offengelassen hatte.

Im konkreten Fall sah das LAG Potenzial für ein erfolgreiches bEM. Denkbare Maßnahmen wären gewesen:

  • Eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem Einzelzimmer.
  • Die Bereitstellung eines Headsets mit aktiver Geräuschunterdrückung.

Diese Optionen hätte der Arbeitgeber im Rahmen eines erneuten bEM prüfen müssen.

Das bEM: Mehr als nur eine lästige Pflicht

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert. Es ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber aktiv werden.

Ziel ist es, gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter und eventuell weiteren Stellen (Betriebsrat, Betriebsarzt, Integrationsamt etc.) Wege zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Krankheit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Das bEM ist ein systematischer Suchprozess nach Lösungen. Es dient nicht dazu, Kündigungsgründe zu sammeln. Vielmehr soll es klären, ob und wie der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden kann – möglicherweise durch Anpassungen des Arbeitsplatzes, veränderte Tätigkeiten, technische Hilfsmittel oder Qualifizierungsmaßnahmen.

Datenschutz ist dabei ein wichtiger Aspekt. Die Teilnahme am bEM ist für den Arbeitnehmer freiwillig, und er muss der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten zustimmen. Wie der Fall zeigt, entbindet eine verweigerte Zustimmung den Arbeitgeber aber nicht automatisch von seiner Pflicht, das bEM anzubieten und ggf. später erneut anzustoßen, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen.

BAG bestätigt: Erneutes bEM ist Pflicht

Das LAG Baden-Württemberg hatte die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Az. 2 AZR 162/22). Das BAG hat am 18. Mai 2023 entschieden und die Entscheidung des LAG im Wesentlichen bestätigt.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht stellte klar: Auch wenn ein Arbeitnehmer die Zustimmung zur Datennutzung in einem ersten bEM-Verfahren verweigert, muss der Arbeitgeber bei erneuter oder andauernder Arbeitsunfähigkeit nach § 167 Abs. 2 SGB IX prüfen, ob die Voraussetzungen für ein erneutes bEM-Angebot vorliegen.

Das Unterlassen dieses erneuten Angebots kann die Kündigung unverhältnismäßig machen. Die Zustimmung des Integrationsamts entbindet den Arbeitgeber nicht von dieser Pflicht und begründet keine Vermutung für die Nutzlosigkeit eines bEM.

Was Arbeitnehmer wissen sollten: Ihre Rechte kennen und nutzen

Für Beschäftigte ergeben sich aus diesem Fall wichtige Erkenntnisse:

  • Sie haben ein Recht auf bEM: Ihr Arbeitgeber muss es Ihnen anbieten, wenn Sie länger krank sind.
  • Teilnahme ist freiwillig, aber oft sinnvoll: Nutzen Sie das bEM als Chance, gemeinsam nach Lösungen für Ihre Gesundheit und Ihren Arbeitsplatz zu suchen.
  • Datenschutz beachten: Sie müssen der Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten zustimmen. Lassen Sie sich genau erklären, welche Daten wofür genutzt werden. Eine Verweigerung kann das Verfahren stoppen, schützt aber nicht automatisch vor Kündigung, wenn der Arbeitgeber später nachweisen kann, dass ein bEM nutzlos gewesen wäre (was aber schwer ist).
  • Lange Krankheit ≠ Automatische Kündigung: Selbst nach sehr langer Abwesenheit ist eine Kündigung nicht rechtens, wenn der Arbeitgeber seine bEM-Pflichten verletzt hat. Das Urteil stärkt Ihre Position erheblich.
  • Aktive Mitarbeit kann helfen: Bringen Sie eigene Vorschläge für Anpassungen ein (z. B. benötigte Hilfsmittel, andere Tätigkeiten).

Der Beitrag Schwerbehinderung: Kündigung ohne bEM ungültig – BAG-Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Schwerbehinderung ist wichtiger als Eigenbedarf – Urteil

8. April 2025 - 10:20
Lesedauer 2 Minuten

Eine schwerbehinderte Mieterin muss nicht aus der Wohnung ausziehen, trotz berechtigten Eigenbedarfs der Vermieterin. Obwohl die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen wollte, entschied das Landgericht Heidelberg, dass ein Härtefall vorliegt. (Az. 5 S 46/23)

Kündigung nach Wechsel des Vermieters

Die Betroffene lebt seit 2004 in einer Wohnung im Erdgeschoss. Diese ist barrierefrei und so gestaltet, dass die Frau sie mit ihrer Einschränkung und Pflegebedürftigkeit nutzen kann.

2015 übernahmen die jetzigen Vermieter die Wohnung, und 2023 kündigten sie der Mieterin wegen Eigenbedarfs laut Paragraf 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB.

90-jährige Mutter der Vermieterin soll übernehmen

Die 90-jährige Mutter der Vermieterin sollte in die Wohnung einziehen. Sie nutzt einen Rollator und konnte selbst ihre bisherige Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug kaum mehr verlassen. Auch einer der Enkel sollte mit seiner Familie einziehen, um die alte Frau zu unterstützen.

Die schwerbehinderte Mieterin widersprach, denn sie hatte bereits vor der der Kündigung seit 2019 intensiv nach einer alternativen Wohnung in Heidelberg gesucht und keine gefunden.

Wie ist die Rechtslage?

Der Paragraf 574 Absatz 1 BGB setzt fest, dass ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen kann und die Fortsetzung des Mietverhältnisses fordern, wenn dessen Ende für den Mieter, Angehörige des Haushalts oder seine Familie eine Härte bedeutet, die nicht zu rechtfertigen ist, selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat.

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Amtsgericht entscheidet gegen die Mieterin

In der ersten Instanz bekam die Vermieterin vor dem Amtsgericht Recht. Ein Härtefall liege nicht vor, und das Gericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt, da die Mieterin trotz wirksamer Kündigung nicht ausgezogen sei.

Das Landgericht sieht nicht zu rechtfertigende Härte

Das Landgericht hob dieses Urteil jedoch auf und entschied zugunsten der Mieterin. Das Mietverhältnis bleibt bestehen. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei zwar berechtigt, doch in diesem speziellen Fall überwögen die Interessen der Mieterin.

Das Mietverhältnis sei nämlich ausnahmsweise fortzusetzen, wenn die Räumung für den Mieter eine besondere Härte darstelle. Auch unter Abwägung mit den Interessen der Vermieterin sei ein Auszug für die Betroffene unzumutbar.

Beide Parteien haben ein wichtiges Interesse

Dabei führte das Gericht ausdrücklich aus, dass beide Parteien ein gewichtiges Interesse am Bezug der Wohnung hätten. Die Mutter der Vermieterin hätte aufgrund ihrer kognitiven und körperlichen Verfassung einen erheblichen Bedarf an der Wohnung.

Die derzeitige Mieterin sei jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustands und Pflegebedarfs auf eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss angewiesen.

Ein Umzug ist nicht in Aussicht

Zudem sei ein Umzug nicht in Aussicht. Die soziale und therapeutische Versorgung der derzeitigen Mieterin sei erstens eng mit ihrer jetzigen Wohnung verbunden, die sie schon seit 20 Jahren bewohne, so das Gericht.

Die Mieterin hätte vier Jahre erfolglos eine andere Wohnung gesucht, und selbst die Vermieter hätten keine gefunden, obwohl sie einen Makler beauftragt hätten. Insgesamt überwiege daher das Interesse der Mieterin.

Das Mietverhältnis muss auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden, da unklar sei, ob und wenn, dann wann die Mieterin eine zumutbare alternative Unterkunft finde.

Was bedeutet dieses Urteil

Das Urteil ist glasklar eine Entscheidung über einen Einzelfall, die sich nicht automatisch auf andere Fälle übertragen lässt.

Zuerst einmal gibt es für Mieter grundsätzlich das Recht, wegen einer ungerechtfertigten Härte ein Mietverhältnis fortzusetzen, selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, die Wohnung anderweitig zu nutzen.

Zweitens hat das Gericht diesen speziellen Fall aber sehr genau abgewogen, denn beide Seiten hatten hier ein wichtiges Interesse. Letztlich wog hier das existentielle Interesse der Mieterin schwerer, die überhaupt keine Alternative zu genau dieser Wohnung hatte, als das Interesse der ebenfalls pflegebedürftigen Mutter der Vermieterin.

Dieses war zwar erheblich, aber nicht existentiell.

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