«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld-Härtefälle: Hier zahlt das Jobcenter wirklich
Atypische Lebenslage, besonderer Bedarf, klare Regeln: Wer Bürgergeld bezieht, kann zusätzlich zum Regelsatz einen Mehrbedarf bekommen, wenn ein unabweisbarer, besonderer Bedarf vorliegt.
Doch was gilt genau – und wo liegen die Grenzen? Wir ordnen die Rechtslage ein, korrigieren Mythen und zeigen, wie Betroffene ihren Anspruch durchsetzen.
Was zählt als „Härtefall“?Ein Härtefall liegt vor, wenn außergewöhnliche Umstände einen Bedarf auslösen, der im Regelsatz nicht vorgesehen ist – und weder durch Einsparungen noch durch Dritte gedeckt werden kann.
Es geht also um atypische Situationen, nicht um Alltagswünsche. Wichtig: Der Bedarf muss erheblich vom Durchschnitt abweichen.
Rechtsgrundlage – und was seit jüngerer Zeit anders istDer maßgebliche Anker ist § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Auch einmalige Bedarfe sind erfasst – aber nur, wenn ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise unzumutbar ist oder der Art nach nicht greift.
Zudem gibt es seit neueren Gesetzesänderungen einen eigenen Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte: § 21 Abs. 6a SGB II. Das gilt ausdrücklich auch für digitale Schulbücher/Arbeitshefte oder entgeltliche Ausleihe.
Typische anerkannte Fälle – und klare AbgrenzungenUmgangskosten: Wer getrennt von seinem Kind lebt, kann für Fahrten und ggf. Übernachtungen zur Ausübung des Umgangsrechts einen Mehrbedarf geltend machen. Maßstab ist das günstigste zumutbare Verkehrsmittel; starre Bagatellgrenzen gibt es nicht.
Gesundheitsbedingte Mehrbedarfe: Etwa spezielle Hygiene- oder Pflegeprodukte bei Hauterkrankungen, die nicht von Krankenkasse/anderem Träger übernommen werden und dauerhaft bzw. wiederkehrend anfallen. Hier prüft das Jobcenter streng die Vorrangigkeit anderer Leistungen.
Haushaltshilfen: Nur in eng begründeten Einzelfällen über § 21 Abs. 6 – regelmäßig sind Kranken‑/Pflegekasse oder die Eingliederungshilfe zuerst zuständig.
Nicht über § 21 Abs. 6:
- Nachhilfe/Lernförderung läuft als Bildungs- und Teilhabeleistung (§ 28 SGB II) – nicht als Härtefall-Mehrbedarf.
- Standard-Schulbedarf (Hefte, Stifte etc.) ist über BuT bzw. Pauschalen abgedeckt; Schulbücher/Arbeitshefte hingegen ausdrücklich als eigener Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6a.
Es gibt keine starre Pauschale. Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen, angemessenen Kosten – gedeckelt durch das, was kostengünstig und zumutbar ist.
Bei Umgangskosten sind z. B. Sparpreise/ÖPNV vorrangig. Bei gesundheitlichen Bedarfen zählen ärztliche Nachweise, Apothekenbelege oder produktbezogene Notwendigkeitsbescheinigungen.
U25: Auszug nur mit Zusicherung – Härtefall entscheidendUnter 25-Jährige brauchen vor Abschluss des Mietvertrags die Zusicherung des kommunalen Trägers, damit Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der neuen Wohnung anerkannt werden.
Diese Zusicherung muss erteilt werden, wennschwerwiegende soziale Gründe ein Verbleib im Elternhaushalt unzumutbar machen (z. B. Gewalt, massiver Konflikt, untragbare Wohnverhältnisse), oder
der Umzug zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, oder
ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Wichtig: Wird ohne Zusicherung umgezogen, werden KdU regelmäßig nicht übernommen. Das ist eine Leistungsfolge, keine Sanktion. Sanktionen greifen nur bei Pflichtverletzungen – mit dem Umzug an sich hat das nichts zu tun.
So stellen Betroffene ihren Anspruch durch – in der Praxis- Antrag/Anzeige: Den besonderen Bedarf schriftlich gegenüber dem Jobcenter geltend machen (kurze Begründung genügt; Mehrbedarf kann auch im Weiterbewilligungsantrag mit beantragt werden).
- Belege beifügen: Nachweise zur Notwendigkeit (ärztlich/therapeutisch, Schulbescheinigungen), Kostenbelege/Angebote, Reiseplan bei Umgangskosten, Vergleichsangebote für das günstigste zumutbare Mittel.
- Vorrangprüfung beachten: Krankenkasse, Pflegekasse, Eingliederungshilfe oder andere Leistungsträger zuerst – das Jobcenter springt nachrangig ein.
- Erheblichkeit darlegen: Kurz erläutern, warum der Bedarf deutlich über das Übliche hinausgeht und nicht aus dem Regelsatz bestritten werden kann.
- Bescheid prüfen & ggf. Widerspruch: Bei Ablehnung Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat). Kürzen Jobcenter pauschal oder ignorieren Belege, lohnt sich fachkundiger Rat.
Härtefall-Mehrbedarfe sind kein Gnadenrecht, sondern ein klar geregelter Anspruch für außergewöhnliche Bedarfslagen. Wer sauber begründet, Belege sammelt und die richtige Rechtsgrundlage wählt (Härtefall-Mehrbedarf, Schulbuch-Mehrbedarf, BuT oder Darlehen), hat gute Chancen auf eine vollständige Kostenübernahme.
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Bürgergeld: Umzug ist immer erforderlich wenn es um Menschenwürde geht
Erforderlich ist ein Umzug für Bezieher von Bürgergeld immer dann, wenn es um die Herstellung von menschenwürdigen Wohnverhältnissen geht, die eine Ausübung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG überhaupt erst ermöglichen, also zur Beseitigung unzumutbarer Wohnverhältnisse.
Aber allein der Umstand, dass die bisher bewohnte Wohnung Anlass zu einem Auszug gibt, genügt nicht, um die Erforderlichkeit eines Umzuges zu bejahen.
Denn die Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind (Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 7 AS 245/20 B ER –).
Eine Kostensteigerung um fast das Doppelte oder 1000, 00 Euro monatlich bzw. eine Bruttokaltmiete von mehr als 2.000 Euro ist nicht mehr angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB 2.
Nach aktueller Auffassung des Landessozialgerichts Berlin – Brandenburg sind bei einem Umzug des Grundsicherungsberechtigten in die neue Wohnung die Jobcenter zur Zusicherung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 SGB 2 nur verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Dabei muss die Überschreitung der Höhe der bisherigen Kosten der Unterkunft in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen ( vgl. BSG, B 14 AS 107/10 R ).
Die Übernahme von Mehrkosten durch das Jobcenter setzt voraus, dass sich der Einzug in die neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und sich die Kosten der neuen Wohnung als angemessen darstellen.
Diese Voraussetzungen waren hier mit der neuen Wohnung aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit für die Vorwegnahme der Hauptsache gegeben.
Eine 6- köpfige Bürgergeld Familie möchte ein neues Haus beziehen,weil ein sogenannter Härtefall vorliege. Ein Kind der Bedarfsgemeinschaft leidet unter einer spastischen rechts betonten Tetraparese, Harninkontinenz, Einschlafstörungen und Minderwuchs. Ihr sind ein GdB von 100, die Merkzeichen aG, B und H sowie der Pflegegrad 3 zuerkannt. Sie ist unter anderem mit einem Rollstuhl mit E-fix-Nachrüstung, einem Gehtrainer, einem Stehständer, einem Therapiestuhl, Nachtlagerungsschienen und orthopädischen Schuhen versorgt. Zudem ist ein Pflegebett ärztlich verordnet worden.
Die in Aussicht genommene neue Unterkunft war zwar geeignet, erhebliche Nachteile der derzeit bewohnten Wohnung abzustellen. In Anbetracht der verbleibenden Einschränkungen erweisen sich die zukünftigen KdUH aber nicht als angemessen. Für das Haus ist eine Nettokaltmiete in Höhe von 1.900 Euro zzgl. einer Vorauszahlung in Höhe von 100 Euro auf sonstige Nebenkosten zu entrichten.
Der nach § 12 Abs. 1 WoGG für einen 6-Personenhaushalt in der für Berlin maßgebenden Mietstufe 4 (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung) zu berücksichtigende Wert liegt bei 1.029 Euro und mit einem Sicherheitszuschlag von 10% bei 1.131,90 Euro. Auch dieser Wert stellt zwar nach Auffassung des Senats im Rahmen der Ermittlung der konkreten Angemessenheit der KdUH für eine den Bedürfnissen aller Antragsteller entsprechenden Wohnraums keine Grenze dar.
Kostensteigerung der Mietkosten um 100% ist nicht mehr angemessen im Sinne der Rechtsprechung des BSGDie Überschreitung dieses Wertes um etwa das Doppelte bzw. ca. 1.000 Euro monatlich ist aber in Anbetracht der Tatsache, dass auch dieser Wohnraum nicht in jeder Hinsicht geeignet für die Antragsteller ist, nicht gerechtfertigt.
Gegen die Angemessenheit spricht auch, dass es sich um ein Einfamilienhaus mit einem Grundstück handelt. Üblicherweise sind Wohnungen in vergleichbarer Wohnlage günstiger zu mieten als freistehende Häuser. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsteller das Haus (über Küche und Bad hinaus) möbliert mieten. Da das Anmieten von Möbeln nicht den Bedarf der Unterkunft deckt, ist die Miete hierfür nicht erforderlich und damit nicht angemessen.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass kein anderer Wohnraum in der von den Antragstellern benötigten Größe oder Ausstattung – etwa in Form einer Wohnung und unmöbliert – zu günstigeren Preisen als einer Bruttokaltmiete von mehr als 2.000 Euro konkret verfügbar wäre.
Die hierzu auf Anfrage des Gerichts von den Antragstellern übermittelten Ausdrucke aus dem Chatverlauf bei dem Anbieter Immoscout lassen weder konkrete Mietangebote, noch die Gründe, aus denen es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, erkennen.
Daraus wird vielmehr nur ersichtlich, dass die Antragsteller sich vornehmlich für die Anmietung von Einfamilienhäusern oder Doppelhaushälften interessieren. Für die Frage, ob ggf. Wohnungen zu einem niedrigeren Preis verfügbar sind, geben sie ebensowenig her wie die pauschalen Behauptungen, sich bei anderen Wohnungsportalen umgeschaut zu haben.
Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock1. Eindeutig eine Einzelfallentscheidung, die zu Ungunsten der Familie ausgefallen ist.
2. Bei derartiger Kostensteigerung sind die Erfolgschancen vor Gericht als Null anzusehen.
3. Wann eine Kostensteigerung der neuen Miete angemessen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist, kann man schlecht beziffern, jedenfalls nach der Rechtsprechung der obersten Gerichte ist dies bei Steigerungen um mehr als 40% nicht mehr gegeben.
Aber man kann diese Argumentation nicht verallgemeinern, es zählt immer der Einzelfall.
Allerdings dürfte es im Rahmen der Abschaffung des Bürgergeldes bzw. Umwandlung in „ Neue Grundsicherung“ schwieriger werden, solche Kostensteigerungen bei den neuen Mietkosten gerichtlich durch zusetzen, denn die Karenzzeit bei den Mietkosten wird wegfallen, unangemessene KdUH werden denn nur noch für 6 Monate übernommen, wobei diese Regel keine ( starre Frist ) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist.
Auch bei der neuen Grundsicherung nach dem SGB 2 muss und wird der Einzelfall zählen, so dass Ausnahmen wie etwa Krankheit und Behinderung, Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern, kurzer Leistungsbezug nach dem SGB 2, Leistungsempfänger kurz vor Renteneintritt und weitere Ausnahmen dazu führen werden, dass die 6 Monate um einen angemessenen Zeitraum zu erweitern sind – Alles Andere wäre eindeutig verfassungswidrig und würde die Rechte des Menschen verletzen!
4. Das BSG prüft im Wege eines Ursache-Wirkung-Vergleichs auch anhand der entstehenden Mehrkosten, ob die Erforderlichkeit im Einzelfall vorliegt. Es werden nur Veränderungen privilegiert, die sich innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf das der Leistungsberechtigte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu verweisen ist, und die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen; dh der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lässt auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine – geringfügige Kostensteigerung – zu.
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Bürgergeld-Bezieher zwang Jobcenter in die Knie und erreichte so Telefon- und Internetkosten
Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Vergleich entschieden, dass die Kosten für die Umstellung von Telefon und Internet im Rahmen von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II anzuerkennen sind. Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich für Bürgergeld-Bezieher lohnen kann, gegen ablehnende Bescheide von Jobcentern vorzugehen.
Jobcenter lehnt Kosten für Umstellung von Telefon und Internet abIm Verfahren AZ: S 56 AS 2129/23 hatte ein Kläger die Erstattung von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon- und Internetanschluss beantragt.
Diese Kosten seien im Zusammenhang mit einem durch das Jobcenter genehmigten Umzug entstanden, und der Kläger argumentierte, dass sie gemäß § 22 Abs. 6 SGB II als Umzugskosten zu erstatten seien.
Jobcenter stimmt Vergleich zu und will grundsätzliches Urteil vermeidenZunächst lehnte das Jobcenter Bochum die Erstattung der Kosten ab. Nachdem das Sozialgericht Dortmund jedoch seine Rechtsauffassung darlegte, lenkte das Jobcenter ein und stimmte einem Vergleich zu, wie die Sozialberatungsstelle Tacheles e.V. aus Wuppertal berichtet.
Der Kläger erhielt dadurch die beantragte Summe von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon und Internet erstattet.
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Der Vergleich zeigt, dass es sich für Leistungsberechtigte lohnen kann, gegen ablehnende Entscheidungen der Jobcenter vorzugehen. Das Jobcenter Bochum wollte jedoch durch den Vergleich ein Urteil vermeiden, das den Anspruch auf Erstattung solcher Kosten in der Zukunft verbindlich festgelegt hätte.
Dann nämlich hätten sich andere Bürgergeld-Beziehende auf das Urteil beziehen können und ebenfalls die Kostenerstattung für Telefon und Internet verlangen können.
Erfolgreiche RechtsdurchsetzungDieser Fall verdeutlicht, dass die Anerkennung von Umzugskosten im Rahmen des SGB II auch Kosten für die Umstellung von Telekommunikationsdiensten umfassen kann.
Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, rechtliche Schritte gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter zu prüfen und durchzuführen.
Der Sozialrechtsexperte und Berater Harald Thomé von Tacheles e.V. hat die Kopie des Vergleichs hier veröffentlicht.
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Rente durch die Hintertür gekürzt? – Die Rentenreform trifft die Falschen
Die Ampel ist Geschichte, die neue Koalition regiert – und im Koalitionsvertrag ist keine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze vereinbart. Fakt ist aber auch: Die Regelaltersgrenze steigt bereits heute stufenweise auf 67 Jahre, endgültig für alle ab Jahrgang 1964 – also bis 2031. Trotzdem flammt die Debatte wieder auf.
Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) drängt auf längeres Arbeiten und lässt entsprechende Vorschläge prüfen. Regierungsberaterinnen und -berater gehen noch weiter: Sie wollen das Rentenalter an die Lebenserwartung koppeln – mit Szenarien, in denen bis 2060 ein Renteneintritt mit 73 denkbar wäre.
Was die Ökonomen fordern – und was das bedeuten würdeDie Ökonominnen und Ökonomen um Veronika Grimm, Justus Haucap, Stefan Kolev und Volker Wieland argumentieren, Deutschland stehe wirtschaftlich unter Druck: geringe Produktivitätszuwächse, Demografie, hohe Sozialausgaben.
Ihre Antwort: länger arbeiten, Frühverrentungswege begrenzen, das Rentenalter dynamisch an die Lebenserwartung knüpfen. CDU/CSU-Fraktionschef Jens Spahn sekundiert: Bis 2030/31 steige das Regelalter auf 67 – danach werde es weiter schrittweise Anpassungen geben müssen.
Die Idee klingt auf dem Papier „neutral“: Wenn wir älter werden, arbeiten wir länger. Doch neutral ist das nur, wenn alle gleiche Chancen haben, alt zu werden – und das stimmt in Deutschland schlicht nicht.
Harter Alltag, kürzeres Leben: Die vergessene Seite der StatistikGewerkschaften und Sozialverbände warnen: Eine pauschale Erhöhung benachteiligt genau jene, die ohnehin am kürzesten leben – Beschäftigte mit harten, körperlich belastenden Erwerbsbiografien.
Die Daten sind eindeutig: Laut DIW-Analyse (2021) beträgt die durchschnittliche Restlebenserwartung mit 65 bei Beamten rund 21,5 Jahre, bei Arbeitern hingegen nur 15,9 Jahre.
Das ist eine Differenz von gut fünf Jahren – bei Männern sogar noch ausgeprägter. Wer sein Leben lang malocht und lückenlos Beiträge zahlt, hat statistisch deutlich weniger Rentenjahre.
Auch die Sterblichkeitszahlen zeigen, wie schief das Bild ist: In Deutschland war jeder Sechste bis Fünfte der Verstorbenen jünger als 67. Wer das Regelalter gar nicht erlebt, profitiert nie von der eigenen Einzahlung. Wird die Latte höher gelegt, wächst diese stille Ungerechtigkeit.
„Rentenkürzung durch die Hintertür“ – trifft das zu?Der Deutsche Gewerkschaftsbund nennt eine weitere Anhebung des Rentenalters eine „Rentenkürzung durch die Hintertür“. Das ist hart formuliert, aber im Ergebnis nachvollziehbar:
Hebt man das Regelalter pauschal an, sinken faktisch die ausgezahlten Rentenjahre – vor allem für jene mit geringerer Lebenserwartung. Sozial fair wäre eine Reform nur, wenn sie Ungleiches ungleich behandelt.
Der blinde Fleck der Berater: Heterogene LebenserwartungWer die Regelaltersgrenze linear an die Lebenserwartung koppeln will, muss die Unterschiede bei der Lebenserwartung mitdenken. Sonst entsteht eine Mogelpackung: Die statistischen „Durchschnittsjahre“ verteilen sich nicht gleichmäßig über Klassen, Berufe und Einkommen. Körperlich belastete Tätigkeiten, Schichtarbeit, prekäre Jobs – genau dort ist die Lebenserwartung niedriger.
Eine faire Kopplung müsste folgerichtig differenzieren, etwa über abschlagsfreie Wege für besonders belastete Erwerbsbiografien, großzügigere Zurechnungszeiten in der Erwerbsminderungsrente oder berufsspezifische Übergänge. Alles andere verschiebt Lasten von oben nach unten.
Rechtslage heute: Was gilt, was ändert sich?Zur Einordnung: Die Regelaltersgrenze steigt bereits seit Jahren und erreicht 2031 die 67. Vorzeitige Renten sind möglich – mit Abschlägen. Für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) gibt es die Rente ohne Abschläge früher.
Der politische Streit dreht sich jetzt darum, ob nach 2031 erneut erhöht, ob die „Rente mit 63“ weiter beschnitten oder ganz gestrichen wird – und ob die Kopplung an die Lebenserwartung kommt. All das hätte massive Verteilungswirkungen.
Was wäre eine gerechte Alternative?Wer das System stabilisieren will, ohne die soziale Schieflage zu verschärfen, hat Optionen – ohne pauschale Erhöhung des Regelalters:
Erstens: Erwerbstätigenversicherung. Alle zahlen ein – Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbstständige, Abgeordnete. Breitere Basis, stabilere Finanzierung. Länder wie Österreich zeigen, dass ein breites Umlagesystem starke Renten ohne spätere Eintrittsalter ermöglicht.
Zweitens: Gute Arbeit statt späte Arbeit. Wer wirklich länger arbeiten kann, braucht gesundheitsgerechte Arbeitsplätze, Weiterbildung und flächendeckende Prävention – nicht nur Appelle. Jede vermiedene Erwerbsminderung spart Beiträge und Leid.
Drittens: Zuwanderung, Produktivität, Tarifbindung. Mehr qualifizierte Zuwanderung, höhere Erwerbsbeteiligung, bessere Tarifbindung und Investitionen in Produktivität entlasten die Rentenkasse nachhaltig – ohne die Rechnung allein älteren Beschäftigten zu präsentieren.
Viertens: Zielgenaue Differenzierung. Statt „one size fits all“ braucht es klare Erleichterungen für schwere Berufe, eine realistische Bewertung von Schicht- und Akkordarbeit sowie verlässliche Wege in die Erwerbsminderungsrente, die nicht mit Hürden überzogen sind.
Reform ja – aber ehrlich und fairDie nüchterne Wahrheit lautet: Ja, die Demografie fordert ihren Preis. Aber eine pauschale Anhebung des Rentenalters ist keine naturgesetzliche Notwendigkeit, sondern eine politische Entscheidung – mit klaren Gewinnern und Verlierern.
Wer wirklich an der Lebenserwartung ansetzen will, muss deren Ungleichheit ernst nehmen. Alles andere ist ökonomisch kurzsichtig und sozial ungerecht. Die gerechte Reform beginnt nicht bei „mehr Lebensjahren für alle“, sondern bei mehr Rentenjahre für diejenigen, die sie heute am wenigsten haben.
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Die Riester-Rente soll sich grundlegend ändern – Reform angekündigt
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil kündigt an, noch 2025 die Reform der privaten Altersvorsorge in die Wege zu leiten. Noch vor Neujahr soll sein Ministerium einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf vorlegen.
Zustimmung vom Gesamtverband der VersichererDer Gesamtverband der Versicherer begrüßt dieses Vorhaben, denn es brauche ein Riester-Reform, die mehr Vertrauen, Attraktivität und Gerechtigkeit in der privaten Altersvorsorge bringen. Dies sei möglich, wenn die Bundesregierung Kapitalmärkte, Flexibilität und lebenslange Sicherheit in einem neuen System verbinden.
Eine neue geförderte Altersvorsorge müsse ebenso verständlich sein wie gute Renditechancen bieten, sie müsse einfach funktionieren und fair für alle Anbieter gestaltet werden. Sie müsse auch in Zukunft Sicherheit für das ganze Leben bieten.
Minister sagt, Riester-Rente habe nicht so funktioniert wie gedachtKlingbeil zufolge sei die vor zwei Jahrzehnten eingeführte Riester-Rente zwar gut gemeint gewesen, habe aber nicht so funktioniert, wie man sich das vorgestellt habe. Der Minister sagt, man müsse sich im Bereich der privaten Rente mehr trauen.
Riester-Rente bricht einDie Riester-Rente zieht immer weniger Bürger an. Es gibt zwar über 16 Millionen Verträge, doch kündigten allein 2025 bis August fast 220.000 Kunden ihre Verträge.
Das sind deutlich mehr als im Vergleichsraum des Vorjahres, und bereits damals steig die Zahl der Kündigungen. 2025 beendeten insgesamt 266.000 Bürger ihre Verträge.
Insgesamt kündigten rund fünf Millionen Kunden ihre Verträge, und das sind 25 Prozent der vormals 20 Millionen.
Was plant das Finanzministerium?Ein konkretes Programm zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge stellt der Finanzminister allerdings nicht vor. Vor wenigen Wochen deutete er an, möglicherweise den Gesetzesentwurf für ein sogenanntes Altersvorsorgedepot als Vorlage zu nutzen.
Den hatte in der letzten Bundesregierung die FDP eingebracht, doch wegen des Endes der Ampel-Koalition setzte niemand die Idee um.
Zugleich sagte er jedoch,” vielleicht hätten wir (die Bundesregierung) aber auch die Kraft, noch viel mehr zu machen”. Es bleibt also vage, was für eine Reform Ende des Jahres auf dem Tisch liegt, falls das Finanzministerium liefert.
Niedrige Rendite und hohe KostenDie Riester-Rente gibt es seit 2002. Die damalige Regierung aus SPD und Grünen führte sie seinerzeit ein, um die gesetzliche Rente zu ergänzen, deren Niveau deutlich am Sinken war.
Freiwillige Altersvorsorge der Bürger sollte attraktiv werden, indem der Staat eine ordentliche Zulage zahlte und Vergünstigungen bei der Steuer anbot. Besonders hoch waren die Zulagen für Geringverdiener und Familien mit Kindern.
Die Riester-Rente hat aber bereits seit Jahren den Ruf, dass die Renditen viel zu niedrig sind, und die Kosten zu hoch. Die Regeln gelten als unübersichtlich und undurchsichtig.
Mickrige AuszahlungDie nackten Zahlen des Finanzministerium zeigen, dass Einzahlungen in die Riester-Rente kaum ausreichen, gesetzliche Rentenlücken zu füllen und Altersarmut zu verhindern. So erhielten 2024 1,165 Millionen Menschen Leistungen aus der Riester-Rente. Diese lagen im Durchschnitt bei 1.636,13 Euro pro Jahr. Pro Monat sind dies lediglich 136,00 Euro.
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Bürgergeld: Mehrbedarf für Ernährung beantragen
Der Regelsatz beim Bürgergeld soll das Existenzminimum sichern – mehr aber nicht. Zu diesem Existenzminimum gehört für manche Menschen aber auch eine Ernährung, die der Regelsatz nicht abdeckt.
Deshalb zahlt das Jobcenter einen Mehrbedarf, wenn Bürgergeld-Bezieher aus medizinischen Gründen teurere Nahrung benötigen. Die Kriterien für einen solchen Mehrbedarf sind streng.
Die KrankenkostzulageDer ernährungsbedingte Mehrbedarf heißt auch Krankenkostzulage. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten, und eine kostenintensivere Ernährung aus medizinischen Gründen nötig ist (im Vergleich zur normalen Vollkost). Dafür muss ein ärztliches Attest vorliegen, das eine konkrete Ernährung nennt.
Gilt der Mehrbedarf nur für Kranke?Der Mehrbedarf gilt nicht nur bei chronisch oder akut Erkrankten, sondern auch bei jenen, die von einer Krankheit genesen, und bei denen die teurere Ernährung für den Heilungsprozess notwendig ist.
Für welche Erkrankungen gilt der Mehrbedarf?Typische Beispiele für Erkrankte, die eine kostenintensive Ernährung brauchen sind Zöliakie, also Glutenunverträglichkeit und Krebs. Bei Zöliakie sind die Betroffenen auf Nahrungsmittel angewiesen, die kein Gluten enthalten. Krebs führt oft zu Appetitlosigkeit, Übelkeit und Stoffwechselstörungen, und eine angepasste Ernährungstherapie ist oft wesentlich, um den Zustand zu verbessern.
Das Jobcenter oder das Sozialamt ermitteln den Mehrbedarf im konkreten Fall, und dafür gibt es bestimmte Richtwerte.
Bei Mangelernährungen zum Beispiel durch Krebs, Leberkrankheiten oder der Lungenkrankheit COPD liegt der Rahmen bei rund zehn Prozent der Regelbedarfssufe 1, also 56,30 Euro.
Bei Niereninsuffizienz mit Dialyse beträgt der Mehrbedarf ungefähr die Hälfte. Wenn die Niereninsuffizienz allerdings mit einer Mangelernährung einhergeht, dann sind ungefähr 15 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 ein Richtwert, also rund 84,45 Euro pro Monat.
Bei Zöliakie, einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung wegen Gluten-Unverträglichkeit ist der Mehrbedarf am höchsten und liegt bei rund 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also bei ungefähr 112, 60 Euro. Dieser Mehrbedarf ist zudem dauerhaft, denn Zöliakie lässt sich nur durch lebenslange glutenfreie Ernährung behandeln.
Mukoviszidose erfordert einen noch höheren Mehrbedarf von rund 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also um die 168,90 Euro. Diese Erbkrankheit schädigt durch dickflüssige Sekrete besonders die Lunge und die Verdauungsorgane.
Diese Richtwerte sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern entsprechen den Empfehlungen von Ärzten und Ernahrungswissenschaftlern.
Bei Krankheiten, die Schluckstörungen verursachen wie zum Beispiel Multiple Sklerose, Parkinson oder die Folgen eines Schlaganfalls sind die Betroffenen oft auf Mittel angewiesen, um Flüssigkeiten anzudicken. Den Mehrbedarf ermittelt das Jobcenter dann im Einzelfall.
Wie sieht es bei anderen Krankheiten aus?Auch bei vielen anderen Krankheiten, die nicht in dieser Liste stehen, sind Betroffene oft auf kostenintensive Nahrung angewiesen. Das Jobcenter prüft dies individuell, erfahrungsgemäß ist es bei nicht gelisteten Erkrankungen deutlich schwerer, einen Mehrbedarf durchzusetzen, und oft entscheiden erst die Sozialgerichte, ob dieser berechtigt ist.
Das medizinische Attest muss in solchen Fällen nicht nur die Diagnose enthalten, sondern auch genau aufführen, welche Ernährung aus welchen Gründen notwendig ist.
Auch bei altersspezifischem medizinisch notwendigem Mehrbedarf gibt es keine allgemeinen Richtwerte. Das gilt zum Beispiel für eine Latoseintoleranz bei Kleinkindern.
Mehrbedarf gilt nur bei zusätzlichen KostenWenn Sie aus medizinischen Gründen auf eine besondere Ernährung angewiesen sind, dann übernimmt das Jobcenter nur dann einen Mehrbedarf, wenn diese tatsächlich höhere Kosten verursacht.
Sie haben zum Beispiel keinen Anspruch auf Mehrbedarf, wenn Sie als Erwachsener an einer Laktoseintoleranz leiden, aber laktosefreie Nahrungsmittel keine (deutlich) höheren Kosten verursachen und zugänglich sind.
Vollkosternährung ist kein MehrbedarfBei vielen Krankheiten empfehlen Ärzte eine Vollkosternährung. Das ist eine ausgewogene und abwechlsungsreiche Ernährung, die den Energie- und Nährstoffbedarf vollwertig abdeckt. Sozialverbände und Studien gehen davon aus, dass der Regelsatz des Bürgergeldes eine solche Ernährung nicht möglich macht.
Rechtlich besteht bei einer medizinischen Empfehlung zur Vollkost kein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Solche Empfehlungen gibt es zum Beispiel bei Bluthochdruck, Gicht, Wasseransammlungen im Körper, bei Diabetes, Endometriose, Histaminunverträglichkeit oder Magengeschwüren.
Wann gilt kein Mehrbedarf?Wenn Sie wegen Allergien viele Lebensmittel nicht vertragen, der Verzicht darauf sich aber nicht auf ihre Gesundheit auswirkt, dann zahlt das Jobcenter Ihnen keine Mehrbedarf für den Konsum von Ersatzprodukten.
Sie erhalten auch keinen Mehrbedarf, wenn Sie, um Ihren Gesundheitszustand zu verbessern, eine veränderte Ernährung anstreben, deren medizinischer Nutzen jedoch wissenschaftlich nicht belegt ist. Das gilt für viele Konzepte der sogenannten Alternativmedizin.
Was können Sie tun, wenn das Jobcenter einen Mehrbedarf ablehnt?Den Mehrbedarf erhalten Sie nicht automatisch, sondern müssen ihn mit ärztlichem Attest beim Jobcenter beantragen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann muss die Behörde Ihnen den Mehrbedarf zahlen.
Gerade bei nicht gelisteten Erkrankungen, bei denen in Ihrem konkreten Fall teurere Nahrungsmittel zur Therapie gehören, stellt das Jobcenter sich schnell quer und lehnt den Antrag ab.
Bei Anlehnung oder wenn das Jobcenter den Mehrbedarf zu niedrig einstuft, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Erklärt das Jobcenter diesen für unberechtigt, dann können Sie wiederum innerhalb eines Monats eine Klage vor dem Sozialgericht erheben, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
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Schwerbehinderung und trotzdem keine EM-Rente: Das gilt 2025/2026
Viele verbinden „Schwerbehindertenausweis“ und „Erwerbsminderungsrente“ automatisch miteinander. Verständlich – schließlich geht es in beiden Fällen um gesundheitliche Einschränkungen.
Juristisch sind es jedoch zwei verschiedene Welten mit eigenen Regeln und Hürden. Wer das nicht auseinanderhält, riskiert falsche Erwartungen, unnötige Ablehnungen – und verschenkte Ansprüche.
Schwerbehinderung: Status, Schutzrechte – aber kein AutomatismusSchwerbehindert ist, wem mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt wurde. Das Verfahren läuft nach SGB IX und bewertet das Ausmaß gesundheitlicher Beeinträchtigung, nicht die Arbeitsfähigkeit.
Der Ausweis bringt wichtige Nachteilsausgleiche – etwa besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerliche Pauschbeträge – aber er löst keine Erwerbsminderungsrente aus.
Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol dürfen Sie nur mit blauem EU-Parkausweis nutzen, in der Regel bei Merkzeichen aG oder Bl. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht. Weitere örtliche Parkerleichterungen sind möglich, aber gesondert zu beantragen.
Neu 2025 – wichtig, aber eng begrenzt: Der Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe (nicht „für alle Menschen mit Behinderung“) liegt bei 67.410 €. Das ist für Leistungen nach Teil 2 SGB IX relevant – nicht für Rente oder Bürgergeld.
Erwerbsminderungsrente: Es zählt die tägliche LeistungsfähigkeitFür die Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) prüft die Rentenversicherung, wie viele Stunden täglich noch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts gearbeitet werden kann:
- Teilweise EM: 3 bis unter 6 Stunden
- Volle EM: unter 3 Stunden
Daneben gelten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen:
- Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und
- 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (sog. 3/5-Belegung).
Es gibt Ausnahmen (z. B. bestimmte Unfall- oder Beschädigungsfälle), die aber eng gefasst sind.
Wichtig für die Realität vieler Verfahren: „Reha vor Rente“. Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation haben Vorrang; Anträge werden häufig umgedeutet oder es wird zunächst eine Reha angeordnet. Außerdem werden EM-Renten meist befristet (typisch: drei Jahre); vor Ablauf prüft die DRV erneut.
Ein oft unbekannter Rettungsanker: die Arbeitsmarktrente. Wer medizinisch noch 3–unter 6 Stunden einsatzfähig wäre, aber keinen passenden Teilzeitjob findet, kann aus arbeitsmarktlichen Gründen dennoch eine volle EM-Rente erhalten.
GdB ≠ Leistungsfähigkeit – aber Unterlagen helfenDer GdB ist kein Kriterium für die EM-Beurteilung. Dennoch haben Befunde, Klinikberichte und Atteste aus dem Schwerbehindertenverfahren Indizwirkung: Gut vorbereitet eingereicht, stützen sie die sozialmedizinische Bewertung. Entscheidend ist die Kohärenz der Unterlagen über beide Verfahren hinweg.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: eigener Weg in den RuhestandWer GdB ≥ 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen – abschlagsfrei ab 65 (Geburtsjahrgänge ab 1964) oder vorzeitig ab 62 mit Abschlägen. Eine Erwerbsminderung ist dafür nicht nötig.
Hinzuverdienst 2025: Mehr Luft – mit TückenEM-Rentnerinnen und -Rentner dürfen 2025 mehr hinzuverdienen: Bei der vollen Erwerbsminderungsrente sind jährlich bis rund 19.661 € möglich. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine individuell ermittelte Grenze, die sich am persönlichen Einkommen der letzten Jahre orientiert; sie liegt mindestens bei etwa 39.322 €.
Gerade bei teilweiser EM empfiehlt sich deshalb stets eine Einzelfallberechnung – pauschale Aussagen führen hier schnell in die Irre.
So unterscheiden sich Schwerbehinderung und EM-Rente Schwerbehinderung (SGB IX) Erwerbsminderungsrente (SGB VI) Bewertet Beeinträchtigungen (GdB ≥ 50) Bewertet Arbeitsfähigkeit in Stunden Bringt Nachteilsausgleiche, arbeitsrechtlichen Schutz, Steuerpauschbeträge Bringt Lohnersatzleistung bei gesundheitlich bedingter Erwerbsminderung Parkvorteile nur mit Zusatz-Parkausweis (blau/orange) Keine Parkerleichterungen Keine Beitragszeiten nötig 5 Jahre Wartezeit + 36 Monate Pflichtbeiträge(Ausnahmen möglich) Kann Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen Häufig Reha vor Rente und BefristungAntrag clever stellen: So erhöhen Sie Ihre Chancen
Wer auf Nummer sicher gehen will, verfolgt eine doppelte Strategie: Beide Verfahren – Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente – sollten unabhängig voneinander beantragt, die Unterlagen jedoch inhaltlich konsistent aufbereitet werden.
Entscheidend ist eine solide medizinische Evidenz: lückenlose Befundberichte, eine nachvollziehbare Verlaufsdarstellung, ein aktueller Medikamentenplan sowie konkrete Angaben zu funktionellen Einschränkungen im Alltag.
Stellen Sie unbedingt den Arbeitsbezug her: Wie wirken sich die Beschwerden auf belastbare Tätigkeiten wie Sitzen, Heben, Konzentration oder Wechselbelastung aus? Begründen Sie zudem, wenn Reha-Maßnahmen ausgeschöpft oder medizinisch aussichtslos sind.
Und nutzen Sie den Widerspruch: Lassen Sie Ablehnungen prüfen und greifen Sie Gutachten gezielt an – etwa hinsichtlich Methodik, Anknüpfungstatsachen und zeitlicher Nähe der Untersuchung.
Ein zusätzlicher Hebel außerhalb der Rentenleistungen kann der öffentliche Dienst sein: Bewerbende mit Schwerbehinderung haben bei gleicher Eignung einen Anspruch darauf, zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden – es sei denn, die Nichteignung ist offenkundig. Das erleichtert den (Wieder-)Einstieg und eröffnet realistische Alternativen neben der Rente.
FAQ – kurz & bündigGdB 50 – bekomme ich automatisch EM-Rente?
Nein. Der Ausweis belegt Einschränkungen, nicht die aktuelle Leistungsfähigkeit in Stunden.
Ich kann noch 4 Stunden arbeiten – volle oder teilweise EM?
Medizinisch wären Sie „teilweise EM“. Voll kann es werden, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt faktisch verschlossen ist (Arbeitsmarktrente).
Ich habe 5 Jahre Wartezeit, aber keine 36 Pflichtbeitragsmonate – Chance vertan?
Grundsätzlich ja, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand greift (z. B. bestimmte Unfall-/Schädigungsfälle). Fachliche Prüfung lohnt.
Darf ich mit voller EM-Rente jobben?
Ja, bis ca. 19.661 € jährlich. Bei teilweiser EM gilt eine individuelle – oft deutlich höhere – Grenze (mind. ca. 39.322 €).
Zahlt die DRV sofort dauerhaft?
Oft befristet (z. B. 3 Jahre) mit erneuter Prüfung vor Verlängerung.
Denken Sie Schwerbehinderung nach SGB IX und Erwerbsminderungsrente nach SGB VI getrennt, bereiten Sie die Unterlagen aber aufeinander abgestimmt auf. Prüfen Sie frühzeitig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen: Sind die 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre erfüllt?
Wenn nicht, sollten mögliche Ausnahmen sorgfältig geprüft werden. Klären Sie Ihren Reha-Status: Welche Maßnahmen wurden wann beantragt oder abgelehnt und mit welchem Ergebnis? Beantragen Sie Parkrechte korrekt – der blaue EU-Parkausweis oder eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich; der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht.
Behalten Sie den Hinzuverdienst im Blick und lassen Sie die zulässige Grenze vor Aufnahme einer Beschäftigung verbindlich berechnen. Und nehmen Sie Bescheide nie kommentarlos hin: Lassen Sie sie prüfen, legen Sie fristwahrend Widerspruch ein und argumentieren Sie substantiell.
Fazit: Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente bieten Schutz, aber auf unterschiedlichen Ebenen. Wer 2025 die Regeln kennt, sauber dokumentiert und strategisch vorgeht, erhöht seine Chancen erheblich, die passende Leistung zu erhalten. Mythen kosten Zeit und Nerven – Klarheit schafft Rechte.
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Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen – Trotzdem viele Vorteile bei einer Schwerbehinderung
Oft erhalten wir die Frage, ob ein Behindertenausweis auch Ausgleiche oder Vorteile bringt, wenn man kein Merkzeichen eingetragen hat. Um es vorweg zu nehmen: Ja! Und zwar mehr, als viele meinen.
Schwerbehindertenausweis – ab wann bekommt man ihn?Der Ausweis belegt, dass das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt hat. Er ist grün, enthält keine zusätzlichen Piktogramme und dient in erster Linie als amtlicher Nachweis für die Schwerbehinderung – anders als der reine Feststellungsbescheid, den Menschen mit einem GdB zwischen 20 und 40 erhalten, oder die Gleichstellung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 auf Antrag bei der Agentur für Arbeit schützt.
Die gesetzliche Regelung von Behinderung in § 2 SGB IX, wonach eine länger als sechs Monate andauernde Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit Barrieren die Teilhabe erschwert, gilt unabhängig davon, ob Merkzeichen eingetragen sind.
Tabelle: Vorteile Behindertenausweis ohne Merkzeichen Vorteile ohne Merkzeichen mit Schwerbehindertenausweis Besonderer Kündigungsschutz Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes möglich und bietet dadurch erhöhte Arbeitsplatzsicherheit. Zusatzurlaub Schwerbehinderte erhalten fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr (bei einer Fünf-Tage-Woche; anteilige Regelung bei anderen Arbeitszeiten). Steuerliche Pauschbeträge Das Finanzamt gewährt einen jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 1 140 € (GdB 50) bis 2 840 € (GdB 100), der das zu versteuernde Einkommen mindert. Bevorzugte Einstellung Öffentliche und viele private Arbeitgeber müssen Bewerber*innen mit Ausweis und gleicher Eignung vorrangig berücksichtigen. Einschränkung befristeter Verträge Befristungen dürfen nur unter strengeren Voraussetzungen vereinbart oder verlängert werden, was stabilere Beschäftigung fördert. Hilfen am Arbeitsplatz Integrationsamt kann Arbeits- und Mobilitätshilfen (z. B. technische Anpassungen, Arbeitsassistenz) finanzieren oder organisieren. Früherer Renteneintritt Die Altersrente für Schwerbehinderte kann in der Regel zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei beansprucht werden. Preisermäßigungen Viele Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen räumen gegen Vorlage des grünen Ausweises freiwillige Rabatte auf Eintrittspreise ein. Welche Nachteilsausgleiche gelten ohne jedes Merkzeichen bereits im Alltag?Auch ohne die orangefarbene Zusatzseite profitieren Inhaberinnen und Inhaber vom besonderen Kündigungsschutz: Eine Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrations- bzw. Inklusionsamtes, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Hinzu kommt ein Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche, der proportional mit kürzeren oder längeren Wochenarbeitszeiten steigt.
Wie wirken sich die Steuerpauschbeträge aus?Wer sich mit seinem grünen Ausweis beim Finanzamt einträgt, senkt automatisch sein zu versteuerndes Einkommen.
Seit der Verdopplung liegen die Jahresbeträge bei 1 140 Euro für einen GdB 50, 1 440 Euro bei 60, 1 780 Euro bei 70, 2 120 Euro bei 80, 2 460 Euro bei 90 und 2 840 Euro bei 100.
Ab einem GdB 80 – oder bereits ab 70, sofern später doch das Merkzeichen G ergänzt wird – kann zusätzlich eine jährliche Fahrtkosten-Pauschale von 900 Euro berücksichtigt werden.
Lesen Sie dazu auch:
– Schwerbehinderung: Behindertenpauschbetrag 2025 – Das ist jetzt anders
Welche arbeitsrechtlichen Vorteile bringt der Ausweis – jenseits des Urlaubs?Schwerbehinderte werden bei Einstellungen bevorzugt, Arbeitgeber müssen bei Befristungen strengere Voraussetzungen beachten, und die Integrationsämter können finanzielle Hilfen für technische Anpassungen, Arbeitsassistenz oder Mobilitätsunterstützung gewähren.
Diese Begleithilfen am Arbeitsplatz stehen zwar auch gleichgestellten Personen offen, der besondere Urlaub und die Option auf die Altersrente für Schwerbehinderte hingegen nur Inhaberinnen und Inhabern des Ausweises.
Schwerbehindertenausweis wichtig für die spätere RenteMit grünem Schwerbehindertenausweis lässt sich die Altersrente in der Regel zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze abschlagsfrei beziehen, vorausgesetzt, es liegen mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
Ein noch früherer Beginn ist möglich, zieht dann aber dauerhafte Abschläge nach sich.
Kann der grüne Ausweis allein schon bei Bahn- und Busfahrten helfen?Für kostenlose Fahrten im öffentlichen Nahverkehr reicht er nicht; erforderlich ist zusätzlich ein Beiblatt mit Wertmarke. Diese Wertmarke gibt es aber erst, wenn eines der Mobilitäts- oder Gesundheitsmerkzeichen – etwa G, aG, H oder Bl – eingetragen ist.
Ab 1. Januar 2025 kostet die Jahreswertmarke 104 Euro, die Halbjahresmarke 53 Euro; nur Personen mit den Merkzeichen H oder Bl beziehungsweise mit geringem Einkommen sind von der Zahlung befreit. Im Fernverkehr gelten Ausweis und Wertmarke lediglich auf wenigen, gesetzlich definierten Strecken.
Wo liegen die Grenzen eines Ausweises ohne Merkzeichen – und wann lohnt sich ein Änderungsantrag?Die grüne Karte eröffnet keinen Anspruch auf Freifahrt, Begleitperson, Parkerleichterungen oder erhöhte Pflege- und Fahrtkostenpauschalen. Wer im Alltag erhebliche Mobilitäts- oder Orientierungseinschränkungen hat, sollte deshalb prüfen lassen, ob ein Merkzeichen nachträglich einzutragen ist.
Der Änderungsantrag beim Versorgungsamt kann gestellt werden, sobald sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder Gutachten neue Erkenntnisse liefern.
Fazit: Warum lohnt sich der Schwerbehindertenausweis auch ohne Merkzeichen?Der Behindertenausweis verschafft arbeitsrechtliche Sicherheit, steuerliche Entlastung, zusätzlichen Urlaub und die Möglichkeit eines früheren, oft abschlagsfreien Renteneintritts. Für viele Betroffene ist er damit ein zentrales Instrument, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen – selbst wenn weitere Vergünstigungen etwa im Nahverkehr erst mit Merkzeichen und Wertmarke hinzukommen.
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Wohngeld und Pflegegeld gleichzeitig beziehen – Geht das?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Er wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt. Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI für Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden; es soll die Organisation häuslicher Pflege ermöglichen und ist zweckgebunden.
Beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Ziele – das eine sichert Wohnen, das andere Pflege. Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Einordnung entscheidend.
Doppelbezug ist möglichWohngeld und Pflegegeld können grundsätzlich nebeneinander bezogen werden. Der Bezug von Pflegegeld führt nicht automatisch zum Ausschluss vom Wohngeld. Anspruchssperren bestehen vor allem dort, wo andere Sozialleistungen die Wohnkosten bereits abdecken (etwa Bürgergeld nach SGB II oder Sozialhilfe nach SGB XII); Pflegegeld zählt nicht dazu.
Warum das Pflegegeld beim Wohngeld in der Regel nicht zähltPflegegeld ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Sicherstellung häuslicher Pflege. Daher wird es bei der pflegebedürftigen
Person in der Regel nicht als Einkommen für das Wohngeld berücksichtigt. Pflegegeld nach § 37 SGB XI zählt also beim Wohngeld nicht als Einkommen
Kommt das Pflegegeld einer pflegenden Person zugute, stellen sich zwei getrennte Fragen: Beim Pflegebedürftigen bleibt das Pflegegeld zweckgebunden.
Für die Pflegeperson kann ein Teil der Zahlungen jedoch als Einkommen gelten – und zwar dann, wenn es sich um nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfreie Einnahmen aus Pflege handelt.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG gehört die Hälfte solcher steuerfreien Pflege-Einnahmen zum Jahreseinkommen der Pflegeperson.
Diese Regel zielt auf pflegerische Leistungen ab, die typischerweise von Angehörigen oder nahestehenden Personen erbracht werden und bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei sind. Die hälftige Berücksichtigung hat die Rechtsprechung bestätigt.
Wohnsituation, „sittliche Pflicht“ und praktische FolgenOb und in welcher Höhe Zahlungen an Pflegepersonen anzurechnen sind, hängt von der konkreten Konstellation ab: Wird die Pflege durch Angehörige oder Personen erbracht, die eine „sittliche Pflicht“ erfüllen, sind die Zahlungen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei; im Wohngeldrecht wird davon die Hälfte bei der Pflegeperson als Einkommen angesetzt.
Lebt die Pflegeperson im selben Haushalt, außerhalb des Haushalts oder handelt sie erwerbsmäßig, kann das im Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.
Wichtig ist: Bei der pflegebedürftigen Person bleibt das Pflegegeld selbst außen vor; betroffen ist – wenn überhaupt – nur die Einkommensseite der Pflegeperson. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, weil Details wie Haushaltszugehörigkeit und Art der Pflegeleistung ausschlaggebend sein können.
Wohngeld auch im Pflegeheim: Anspruch und BesonderheitenAuch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Maßgeblich ist, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimrechts handelt und keine anderen Leistungen die Unterkunft bereits decken.
Bei der Berechnung wird in Heimen nicht die individuelle Miete angesetzt, sondern der örtliche Höchstbetrag der Mietniveaustufe zugrunde gelegt – eine Sonderregel, die die pauschale Wohnkostenstruktur im Heim abbildet.
Vermögen, Einkommen und Freibeträge: Was zusätzlich giltSeit der Reform gilt beim Wohngeld eine Vermögensprüfung. Überschreitet das Vermögen die Grenze von 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere, besteht in der Regel kein Anspruch. Zudem können pflege- und behinderungsbezogene Freibeträge das anrechenbare Einkommen mindern.
Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder sieht § 17 WoGG einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro vor, unter bestimmten Bedingungen auch bei Pflegebedürftigkeit unterhalb GdB 100.
Abgrenzung: Bürgergeld, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege und PflegewohngeldWer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, in denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Davon zu trennen ist die Hilfe zur Pflege nach SGB XII, die Pflegeaufwendungen übernimmt, nicht aber per se die Miete.
Ebenfalls abzugrenzen ist das Pflegewohngeld: Eine länderspezifische Leistung zur Deckung der Investitionskosten in stationären Einrichtungen, die es derzeit nur in einzelnen Bundesländern gibt. Diese Leistung ist kein Wohngeld und lässt sich rechtlich nicht mit dem allgemeinen Wohngeld verwechseln.
Praxisbeispiele: So wirkt die Kombination im AlltagEine Rentnerin mit Pflegegrad 3 lebt zur Miete, erhält Pflegegeld und organisiert die Pflege mit ihrer Tochter. Ihr Pflegegeld wird beim Wohngeldantrag nicht als Einkommen gezählt.
Die Tochter erhält aus dem Pflegegeld eine Aufwandsentschädigung; sofern diese nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei ist, wird bei der Tochter die Hälfte dieser Einnahmen als Einkommen berücksichtigt, wenn sie selbst Wohngeld beantragt. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch der Tochter verändern, der Anspruch der Mutter hingegen nicht.
Ein anderes Beispiel betrifft einen Heimbewohner mit kleiner Rente. Er kann Wohngeld beantragen, obwohl er im Pflegeheim lebt. Bei der Berechnung wird der regionale Höchstbetrag für Miete angesetzt; Pflegegeld spielt als Einkommen keine Rolle. Entscheidend ist, dass keine anderen Leistungen die Unterkunft bereits finanzieren und die Vermögensgrenzen eingehalten sind.
Antragstellung: Unterlagen und HinweiseFür den Wohngeldantrag sollten alle Einkommens- und Vermögensnachweise vollständig vorliegen. Pflegebedürftigkeit und ein vorhandener Schwerbehindertenausweis können relevant sein, weil sie Freibeträge auslösen.
Behörden empfehlen, sämtliche Einnahmen zwar anzugeben, dabei aber auf die Nichtanrechnung des Pflegegeldes hinzuweisen; die Wohngeldstelle nimmt die rechtliche Zuordnung vor und wendet die einschlägigen Vorschriften des Wohngeldgesetzes und der Verwaltungsvorschriften an.
FazitWohngeld und Pflegegeld schließen sich nicht aus. Das Pflegegeld dient der Pflege und wird bei der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht als Einkommen für das Wohngeld berücksichtigt.
Nur bei Pflegepersonen kann – abhängig von Art, Umfang und steuerlicher Einordnung der Zahlungen – eine hälftige Anrechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG greifen. Wer im Pflegeheim lebt, kann ebenfalls Wohngeld erhalten, allerdings gelten dort besondere Berechnungsregeln.
Maßgeblich bleiben die allgemeinen Wohngeldvoraussetzungen zu Einkommen, Vermögen und Ausschlusstatbeständen. Wer seine individuelle Lage prüft und Unterlagen sauber aufbereitet, kann beide Systeme rechtssicher kombinieren.
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Mit einem Umwandlungsanspruch deutlich mehr Pflegegeld
Die Pflege zu Hause ist für viele Familien Herzenssache – und finanziell eine Herausforderung. Umso überraschender wirkt die Aussage, man könne das eigene Pflegebudget monatlich um bis zu 50 Prozent steigern.
Was auf den ersten Blick wie eine Übertreibung klingt, fußt auf klaren sozialrechtlichen Anspruch: dem Umwandlungsanspruch innerhalb der Pflegesachleistungen und der Abrechnung dieser Mittel über die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Wer die Regeln kennt und korrekt anwendet, kann die laufende Unterstützung im Alltag erheblich ausweiten.
Dr. Utz Anhalt: Mit dem Umwandlungsanspruch mehr Pflegegeld Umwandlungsanspruch trifft NachbarschaftshilfeErstens erlaubt der Umwandlungsanspruch Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, einen Teil nicht abgerufener Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag zu verlagern. Zweitens lässt sich dieser erweiterte Entlastungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen – dazu zählt, je nach Landesrecht, die Nachbarschaftshilfe.
Zusammengenommen entsteht ein Hebel: Während das Pflegegeld bei maximaler Umwandlung zwar anteilig gekürzt wird, fällt das Plus aus den deutlich höheren Sachleistungsbudgets am Ende in der Summe spürbar aus.
So funktioniert die Umwandlung im DetailDer reguläre Entlastungsbetrag liegt – wie im Video ausgeführt – bei 131 Euro pro Monat. Pflegesachleistungen sind je nach Pflegegrad jedoch um ein Mehrfaches höher.
Bis zu 40 Prozent dieser Sachleistungen lassen sich in den Entlastungsbetrag überführen. Wird dieser maximale Satz ausgeschöpft, reduziert die Pflegeversicherung das Pflegegeld um denselben prozentualen Anteil. Weil die Sachleistungen aber deutlich höher ausfallen als das Pflegegeld, bleibt im Ergebnis ein monatlicher Überschuss.
Ein Rechenbeispiel für Pflegegrad 3Anschaulich wird der Effekt an den genannten Beispielzahlen: Bei Pflegegrad 3 können 589,80 Euro aus den Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Im Gegenzug sinkt das Pflegegeld um 239,60 Euro. Unter dem Strich ergibt sich dadurch bereits ein Plus von 359,20 Euro monatlich.
Zusammen mit dem regulären Entlastungsbetrag summiert sich der Vorteil in diesem Beispiel auf 490,20 Euro im Monat. Der Trend zeigt nach oben: Schon bei Pflegegrad 2 ergibt sich ein Zuwachs von rund 310 Euro; mit steigenden Graden wächst der Vorteil, weil das Sachleistungsbudget überproportional zunimmt.
Steigende Effekte mit höherem PflegegradDie Orientierungswerte verdeutlichen die Größenordnung. Bei Pflegegrad 4 wächst das nutzbare Budget auf 1.355 Euro statt 800 Euro, bei Pflegegrad 5 auf 1.645 Euro statt 990 Euro.
Das bedeutet einen monatlichen Mehrbetrag von teils über 650 Euro. Entscheidend ist, dass diese Summen nicht „on top“ ohne Leistung fließen, sondern zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden müssen.
Wofür es gedacht ist – und für was nichtDer Entlastungsbetrag dient der konkreten Unterstützung im Alltag. Dazu zählen Hilfe beim Kochen, Einkaufen oder Aufräumen ebenso wie Begleitung bei Spaziergängen. Voraussetzung ist stets, dass die Leistung tatsächlich im jeweiligen Monat erbracht wird.
Anders als beim regulären, kleinen Restansparpotenzial einzelner Kassenregelungen lässt sich der mit Umwandlung generierte Zusatzbetrag nicht fortschreiben. Wird die Hilfe in einem Monat nicht in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch für genau diesen Zeitraum.
Anerkennung der Nachbarschaftshilfe: Landesrecht entscheidetWer die Leistungen abrechnen möchte, benötigt eine anerkannte Person oder ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die Nachbarschaftshilfe ist hier ein verbreiteter Weg – allerdings mit landesrechtlich unterschiedlichen Anforderungen.
An dieser Stelle einmal zwei Beispiele genannt: In Berlin reicht ein sechsstündiger Grundkurs für die Anerkennung. In Niedersachsen ist ein 30-stündiger Kurs notwendig, zusätzlich wird ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis verlangt.
Erst mit der formellen Anerkennung können Leistungen gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden.
Antrag, Ablauf und Abrechnung in der PraxisDer Einstieg ist formal überschaubar. Pflegebedürftige stellen bei ihrer Pflegekasse einen kurzen, formlosen Antrag, bis zu 40 Prozent der Sachleistungen in den Entlastungsbetrag umzuwandeln. Parallel absolviert die helfende Person die erforderliche Schulung, lässt sich anerkennen und registrieren.
Anschließend werden die erbrachten Unterstützungsleistungen monatlich nachgewiesen und in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse erstattet die Kosten aus dem Entlastungsbetrag – je nach Konstellation fließt das Geld an die helfende Person oder an Angehörige. Maßgeblich ist stets, dass die Leistung im jeweiligen Monat tatsächlich stattgefunden hat.
Für wen sich der Aufwand lohntDie Kombination aus Umwandlungsanspruch und Nachbarschaftshilfe adressiert genau die alltäglichen Engpässe, die häusliche Pflege so belastend machen. Sie verschiebt Mittel dorthin, wo Entlastung am dringendsten gebraucht wird: in praktische Hilfe, Zeit und Begleitung.
Weil der Nettoeffekt mit höherem Pflegegrad zunimmt, profitieren insbesondere Familien, die bereits einen größeren Unterstützungsbedarf haben und gleichzeitig flexibel auf Hilfe aus dem nahen Umfeld zurückgreifen können – vorausgesetzt, die formale Anerkennung der helfenden Person gelingt.
Zusatztipp für pflegende Angehörige: Wohngeld und Lastenzuschuss prüfenPflegende Angehörige reduzieren nicht selten ihre Erwerbsarbeit und damit ihr Einkommen. Der Hinweis aus dem Video ist deshalb relevant: Wer in einer Mietwohnung lebt, sollte einen möglichen Anspruch auf Wohngeld prüfen; bei selbstgenutztem Wohneigentum kommt ein Lastenzuschuss in Betracht. Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen, von der Miethöhe beziehungsweise den laufenden Wohnkosten und von der Haushaltsgröße ab. Als Faustregel gilt: Fließen 40 Prozent oder mehr des Monatseinkommens in Miete oder laufende Immobilienkosten, stehen die Chancen auf einen Anspruch gut. Wichtig ist zudem, dass das weitergeleitete Pflegegeld in vielen Fällen nicht als Einkommen angerechnet wird – ein Punkt, der die Bewilligungschancen verbessern kann.
Fazit: Eine selten genutzte Chance mit großer WirkungDie rechtlichen Spielräume sind vorhanden, werden aber vielerorts noch zu wenig ausgeschöpft. Wer gezielt bis zu 40 Prozent der Sachleistungen in den Entlastungsbetrag umwandelt und die Nachbarschaftshilfe formal anerkennen lässt, kann das eigene Pflegebudget deutlich erhöhen und diese Mittel in konkrete Alltagsunterstützung verwandeln.
Die Voraussetzung ist, die landesspezifischen Anerkennungswege zu kennen, den Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und die erbrachten Leistungen Monat für Monat sauber zu dokumentieren. Dann wird aus einem vermeintlichen „Werbegag“ ein wirksames Instrument, das Pflegebedürftigen und ihren Familien spürbar Luft verschafft.
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Wann gibt es zwei Jahre Arbeitslosengeld?
Wenn in Deutschland von „zwei Jahren Arbeitslosengeld“ die Rede ist, geht es um Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), also um die Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterscheidet sich vom Bürgergeld nach dem SGB II, das eine bedürftigkeitsgeprüfte Grundsicherung ist.
Für die maximale Bezugsdauer des ALG I gelten klare, gesetzlich festgelegte Stufen. Entscheidend sind Ihr Alter bei Entstehen des Anspruchs und wie viele Monate Sie in den letzten Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die gesetzlichen Grundlagen enthält § 147 SGB III.
Die Grundregel und die Stufen der BezugsdauerFür Versicherte unter 50 Jahren endet der Anspruch auf ALG I spätestens nach zwölf Monaten, sofern in den letzten Jahren genügend Versicherungszeiten zusammenkommen.
Mit zunehmendem Alter verlängert sich die mögliche Bezugsdauer in Stufen: Ab 50 Jahren bis zu 15 Monaten, ab 55 Jahren bis zu 18 Monaten. Die Stufen sind in § 147 Absatz 2 SGB III verbindlich geregelt und werden von BMAS und Bundesagentur für Arbeit entsprechend dargestellt.
Der Sonderfall: Zwei Jahre ALG IDie Höchstdauer von 24 Monaten gibt es nur, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie haben bei Entstehen des Anspruchs das 58. Lebensjahr vollendet und können in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Das ist die einzige Konstellation, in der ALG I volle zwei Jahre gezahlt werden kann.
Warum von „fünf Jahren“ die Rede ist – und wieso das wichtig istFür die Frage, wie lange Sie ALG I bekommen können, zählt die „um 30 Monate erweiterte Rahmenfrist“. Gemeint ist: Für die Bezugsdauer werden Versicherungszeiten innerhalb eines Fünf-Jahres-Fensters berücksichtigt. Das ist ausdrücklich in § 147 Absatz 1 SGB III geregelt und wird von der Bundesagentur für Arbeit so erläutert.
Für das bloße Entstehen des Anspruchs (die sogenannte Anwartschaftszeit) genügt hingegen, dass Sie innerhalb von 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren (§§ 142, 143 SGB III). Mit anderen Worten: Das 30-Monats-Fenster entscheidet, ob Sie überhaupt ALG I bekommen; das Fünf-Jahres-Fenster entscheidet, wie lange.
Kurz befristet beschäftigt? Verkürzte Anwartschaft ist möglich – aber keine „Abkürzung“ zu zwei JahrenWer überwiegend kurz befristet beschäftigt war, kann den Anspruch bereits mit sechs, acht oder zehn Monaten Versicherungszeit innerhalb der 30-Monats-Rahmenfrist erwerben („verkürzte Anwartschaft“). Die zugehörigen Bezugsdauern sind dann drei, vier oder fünf Monate – unabhängig vom Lebensalter.
Das hilft beim raschen Anspruchserwerb, führt aber nicht in Richtung eines Zwei-Jahres-Bezugs. Rechtsgrundlage ist § 147 Absatz 3 SGB III; BMAS und Bundesagentur stellen die Sonderschwellen so dar.
Sperrzeit, Ruhen und Abfindung: Was die Dauer tatsächlich kürzen kann – und was nichtWird eine Sperrzeit festgestellt, weil etwa die Arbeitsuchendmeldung verspätet war, eine zumutbare Stelle abgelehnt wurde oder ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wurde, ruht die Zahlung nicht nur vorübergehend:
Die gesamte Anspruchsdauer wird um die Dauer der Sperrzeit gemindert (§ 148 SGB III). Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung führt regelmäßig zu einer einwöchigen Sperrzeit; längere Sperrzeiten sind zum Beispiel bei „Arbeitsaufgabe“ möglich.
Davon zu unterscheiden ist das „Ruhen“ wegen Urlaubsabgeltung oder Abfindung (§§ 157, 158 SGB III). Hier verschiebt sich der Beginn der Zahlung oft um Wochen oder Monate nach hinten, die Gesamtdauer Ihres Anspruchs wird dadurch jedoch nicht gekürzt; eine Kürzung entsteht nur, wenn zusätzlich eine Sperrzeit festgesetzt wird.
Die Bundesagentur weist im Merkblatt zu Entlassungsentschädigungen ausdrücklich darauf hin, dass Ruhenszeiten den Anspruchszeitraum nach hinten verlagern, die Anspruchsdauer aber grundsätzlich unberührt bleibt.
Meldepflichten und Fristen: Wie Sie unnötige Kürzungen vermeidenWer von einer Kündigung erfährt oder weiß, dass ein befristeter Vertrag endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag arbeitsuchend melden, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen.
Zusätzlich ist am ersten Tag der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit die Arbeitslosmeldung erforderlich. Werden diese Fristen versäumt, droht eine Sperrzeit, die die Anspruchsdauer spürbar reduziert. Die Vorgaben finden sich in den Merkblättern und fachlichen Hinweisen der Bundesagentur.
Weiterbildung und Umschulung: Zahlung während der Maßnahme – und eine kleine SchutzklauselALG I wird auch während einer geförderten beruflichen Weiterbildung gezahlt. Diese Zeiten gelten als „Erfüllung des Anspruchs“ und werden grundsätzlich auf die verbleibende Anspruchsdauer angerechnet.
Hat eine Weiterbildung mindestens sechs Monate gedauert und verbleiben danach weniger als drei Monate Restanspruch, greift einmalig eine gesetzliche Auffüllung auf drei Monate (§ 148 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 3 SGB III). Das verlängert nicht auf zwei Jahre, schützt aber vor einem abrupten Auslaufen unmittelbar nach langen Qualifizierungen.
Restanspruch mitnehmen: Wie frühere Zeiten eine Rolle spielenBeginnt innerhalb von fünf Jahren nach dem letzten Anspruch ein neuer Anspruch auf ALG I, wird eine noch vorhandene Restdauer auf den neuen Anspruch aufgeschlagen – allerdings nur bis zur altersbezogenen Höchstdauer. So können Versicherte bereits erworbene Ansprüche sinnvoll „mitnehmen“, ohne die gesetzlichen Obergrenzen zu sprengen (§ 147 Absatz 4 SGB III).
Praxis: Wann die Zwei-Jahres-Marke tatsächlich erreicht wirdErreicht wird die maximale Bezugsdauer typischerweise von langjährig Beschäftigten, die kurz vor dem Ruhestandsalter stehen. Wer beispielsweise mit 59 Jahren arbeitslos wird und in den letzten fünf Jahren vier volle Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für 24 Monate ALG I.
Wer mit 52 Jahren arbeitslos wird und drei Jahre Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren gesammelt hat, liegt in der 18-Monats-Stufe. Eine 49-jährige Person mit zwei Jahren Versicherungszeiten kommt auf zwölf Monate. Maßgeblich sind stets die gesetzliche Stufung in § 147 SGB III und die von BMAS/Bundesagentur veröffentlichten Tabellen.
FazitZwei Jahre Arbeitslosengeld I sind möglich, aber nur in einer klar umschriebenen Konstellation: ab dem vollendeten 58. Lebensjahr und mit mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren. Wer jünger ist, fällt in niedrigere Stufen.
Für den Anspruchsbeginn zählt die 30-Monats-Rahmenfrist, für die Bezugsdauer das Fünf-Jahres-Fenster. Sperrzeiten verkürzen die Anspruchsdauer, Ruhenszeiten verschieben den Beginn der Zahlung.
Wer Fristen einhält und seine Versicherungszeiten im Blick hat, kann die individuelle Bezugsdauer zuverlässig planen.
Rechtsstand: 15. Oktober 2025. Zentrale Quellen: § 147/§ 148 SGB III
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Krankmeldung nach Kündigung – Wenn der Chef die AU anzweifelt und doch Abfindung zahlen muss
Wenn ein Arbeitnehmer sich bei einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist krankschreiben lässt, dann kann die Lohnfortzahlung ausbleiben. Zumindest ist der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dieser Situation geschwächt. Der Arbeitgeber muss aber seine ernsthaften Zweifel auch konkret begründen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. So urteilte das Bundesarbeitsgericht. (5 AZR 335 / 22)
Gekündigt und krankgeschriebenWenn ein Arbeitnehmer nach einer ausgesprochenen Kündigung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, dann führt das immer wieder zum Konflikt mit dem Arbeitgeber, und dieser wird oft erst vor Gericht entschieden.
Arbeitgeber vermuten schnell, dass die Krankmeldung nur eine Reaktion auf die Kündigung darstellt und stellen in Frage, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dabei kommt der ärztlichen Krankschreibung jedoch ein hoher Beweiswert zu. Die willkürliche Unterstellung, der Arbeitnehmer „mache blau“, weil sein Arbeitsverhältnis sowieso endet, reicht längst nicht aus, um eine Lohnfortzahlung zu verweigern.
Es geht bis zum BundesarbeitsgerichtEin solcher Fall ging durch alle Instanzen des Arbeitsgerichts, bis das Bundesarbeitsgericht die endgültige Entscheidung traf. Der Betroffene war bereits vom 02. bis 06. 05. 2022 krank geschrieben gewesen, Am 03.05.2022 erhielt er seine Kündigung zum 30.05.2022. Er reichte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein – zuerst bis zum 20.05.2022, und dann bis zum 31.05. 2022. Ab dem 01.06.2022 nahm er dann eine neue Beschäftigung auf.
Arbeitgeber verweigert EntgeltfortzahlungDer Arbeitgeber verweigerte jetzt die Lohnfortzahlung, weil er die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht anerkannte. Der Arbeitnehmer argumentierte dagegen, er sei bereits vor dem Erhalt der Kündigung arbeitsunfähig gewesen.
Wie entschied das BundesarbeitsgerichtDas Landesarbeitsgericht hielt die Lohnfortzahlung für angemessen, da es den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 06.05.2022 nicht für erschüttert hielt. Doch das Bundesarbeitsgericht revidierte das Urteil, und das Landesarbeitsgericht muss jetzt noch einmal neu entscheiden.
Der entscheidende Unterschied war, dass das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber insofern Recht gab, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischen dem 07. bis zum 31.05.2022 erschüttert gewesen sei – also für die Folgebescheinigungen nach Erhalt der Kündigung.
Grundsätzlich geklärtDas Bundesarbeitsgericht klärte grundsätzlich, wann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und wann nicht. Das bloße Infragestellen einer ordentlichen Diagnose ändert demnach nichts am Beweiswert und ebensowenig die Behauptung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne trotz Krankmeldung weiterarbeiten.
Konkrete Umstände müssen Zweifel begründenKonkrete Umstände, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, erschüttern den Beweiswert jedoch.
Dass der Betroffene die Folgebescheinigungen nach Erhalt der Kündigung einreichte, diese bis zum Tag der Kündigung galten und er direkt danach einen neuen Job begann, sind solche konkreten Umstände. So sah es das Bundesarbeitsgericht.
Nicht zu beanstanden sei, laut dem Bundesarbeitsgericht, die erste Krankschreibung, Diese sei bereits erteilt worden, bevor das Arbeitsverhältnis gekündigt worden war. Der Betroffene hätte zudem noch nichts von der Kündigung gewusst. Es gibt also keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Krankschreibung.
Zeitliche ÜbereinstimmungDies galt, so die Richter, aber nicht für die Folgescheinigungen. Denn diese stimmten zeitlich mit der Kündigungsfrist überein. Außerdem hätten sie auch exakt an dem Zeitpunkt geendet, als der Betroffene eine neue Beschäftigung aufgenommen hätte.
Es gilt die volle BeweislastDie Erschütterung der Beweislast bedeutet allerdings nicht per se, dass der Arbeitgeber keine Entgeltzahlung leisten muss. Jedoch muss in diesem Fall der Arbeitnehmer die Beweise erbringen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Sonst entfällt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Solche Beweise könnten zum Beispiel Zeugenaussagen sein oder auch eine Anhörung und erneute Bestätigung des behandelnden Arztes. Die Bescheinigung allein reicht dann aber nicht mehr aus.
Was bedeutet das Urteil?Als Urteil des Bundesarbeitsgerichtes können die Ausführungen der beteiligten Richter als Leitfaden dienen, wenn Sie in eine ähnliche Situation geraten.
Wenn Sie gekündigt werden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende der Kündigungsfrist einreichen, können Sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber Ihnen das Entgelt nicht fortzahlt.
In einem solchen Fall sollten Sie sich nicht auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein verlassen. Sie sollten dann darauf achten, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit lupenrein bestätigt wird, am besten durch einen zusätzlichen ärztlichen Befund oder auch durch Aussagen Dritter, die Ihren Gesundheitszustand bezeugen.
Zudem ist es eine schlechte Idee, unmittelbar nach Ende der Krankschreibung wie der Kündigung eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Denn das erschüttert den Beweiswert zusätzlich.
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Rente: Aus dem Rentenzuschlag wird eine Zahlung
Seit Monaten kursieren Spekulationen über „weniger Rente“ ab Dezember 2025. Auslöser ist das Ende des bislang separat ausgewiesenen Rentenzuschlags, der seit Juli 2024 als zusätzliche Monatszahlung überwiesen wird.
Die Erwartungshaltung ist entsprechend aufgeladen: Steht ein realer Verlust bevor oder handelt es sich vor allem um eine Umstellung in der Darstellung und Berechnung?
Der Status quo bis November 2025Bis einschließlich 30. November 2025 wird der Rentenzuschlag als eigener Posten ausgezahlt. Anspruchsberechtigte sehen in ihrem Kontoauszug neben der regulären Rentenzahlung eine zusätzliche „Zuschlags“-Position.
Die Höhe dieser Zusatzleistung kann — je nach individueller Konstellation — bis zu 7,5 Prozent der monatlichen Nettorente ausmachen. Dieses Verfahren ist befristet; die gesonderte Ausweisung endet mit dem November 2025.
Der Wechsel ab 1. Dezember 2025Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr separat, sondern als Bestandteil der Monatsrente berechnet und ausgezahlt. Entscheidender Unterschied: Die Berechnung erfolgt dann auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte und knüpft an die Bruttorente an, die am 30. November 2025 maßgeblich war.
Aus der Zusatzleistung als „Beilage“ wird damit ein integrierter Bestandteil der Rentenformel. Praktisch bedeutet das: Auf dem Kontoauszug erscheint künftig nur noch ein Monatsrentenbetrag, der bereits den bislang extra ausgewiesenen Zuschlag enthält — abzüglich der üblichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Persönliche Entgeltpunkte: Warum das für viele ein Vorteil istDie Umstellung auf die persönlichen Entgeltpunkte ist mehr als ein technisches Detail. Entgeltpunkte bilden das Lebenseinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab und sind die Währung, mit der Rentenansprüche berechnet werden.
Wenn der Zuschlag künftig über Entgeltpunkte abgebildet wird, entfällt auf diesen Teil ein vorzeitiger Rentenabschlag. Das ist ein messbarer Vorteil, denn der Zuschlag „altert“ damit wie ein regulärer Rentenbestandteil und wird nicht durch individuelle Abschläge gemindert.
Diese Logik erinnert an die sogenannte Mütterrente, die als eigenständiger, abschlagsfreier Entgeltpunkte-Zuwachs organisiert ist.
Nachzahlungen sind möglich — aber meist kleinDie Neuberechnung kann im Einzelfall dazu führen, dass der künftige integrierte Zuschlag höher ausfällt als die seit dem 1. Juli 2024 gezahlte Extra-Leistung. In diesen Fällen sind Nachzahlungen für maximal 17 Monate denkbar. Wer hier auf eine große Einmalzahlung spekuliert, sollte allerdings realistisch bleiben: Es handelt sich typischerweise um kleine Eurobeträge, die die Haushaltskasse nicht entscheidend verändern. Die Nachzahlung ist ein Korrektiv, kein „Bonus“.
Keine Rückforderung, wenn der neue Zuschlag niedriger istWird der neu berechnete Zuschlag niedriger ausfallen als die bisherige Extrazahlung, müssen Betroffene die Differenz der vergangenen Monate nicht zurückzahlen.
Der Gesetzgeber hat klar geregelt, dass bei einer für die Versicherten ungünstigeren Neuberechnung keine Nachforderungen für die 17 Monate entstehen. Diese Klarstellung nimmt eine der größten Sorgen vieler Rentnerinnen und Rentner.
Wenn der Zuschlag ganz entfälltEs ist möglich, dass bei einigen Versicherten nach der Umstellung gar kein Zuschlag mehr ausgewiesen wird. Gründe können fehlende Anspruchsvoraussetzungen oder individuelle Besonderheiten sein. Eine pauschale Aussage, wer künftig leer ausgeht, ist seriös nicht möglich.
Verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung mit dem jeweiligen Bescheid. Bleibt ein Bescheid aus oder weicht die Zahlung von der Erwartung ab, führt kein Weg an einer Nachfrage bei der Rentenversicherung vorbei.
Netto ist entscheidend: Beiträge und AnrechnungenMit der Integration des Zuschlags in die Monatsrente wird der Betrag — wie jeder reguläre Rententeil — zunächst brutto ermittelt und anschließend um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemindert. Auch die Anrechnungsregeln bleiben relevant: Der integrierte Zuschlag gilt als Einkommen und kann bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden.
Ob es im Einzelfall zu einer Kürzung einer Witwen- oder Witwerrente kommt, hängt von den individuellen Freibeträgen und der gesamten Einkommenssituation ab und lässt sich nur im Bescheid klären.
Gleiches gilt für die Grundsicherung im Alter und die Grundrente: Beide Systeme betrachten den integrierten Zuschlag als anrechenbares Einkommen, wodurch Unterstützungsleistungen sinken können.
Aus zwei Zahlungen wird eineEine praktische Veränderung werden alle Betroffenen spüren: Die bisherige doppelte Gutschrift — reguläre Rente plus Zuschlag — entfällt. Ab Dezember 2025 kommt nur noch ein Monatsbetrag.
Das ist kein Signal für eine Streichung, sondern eine Neuregelung. Wer seine Zahlung mit den Vormonaten vergleicht, sollte deshalb brutto und netto sorgfältig gegenüberstellen und nicht allein auf die Zahl der Buchungen achten.
„Weniger Rente“? Warum die Überschrift trügt — und worauf es wirklich ankommtDie Schlagzeile „Weniger Rente ab Dezember 2025“ greift zu kurz. Richtig ist: Die Form der Auszahlung ändert sich.
Richtig ist auch: Je nach individueller Biografie, Entgeltpunkten und Beitragszeiten kann der integrierte Zuschlag leicht höher, gleich oder niedriger ausfallen als die bisherige Extrazahlung. Daraus folgt aber kein genereller Trend nach unten. Entscheidend sind die Zahlen im eigenen Bescheid — und die Vergleichsrechnung zwischen November und Dezember 2025.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenWer bislang einen Rentenzuschlag erhält, sollte die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung genau prüfen, insbesondere den Übergangsmonat. Wichtig ist der Vergleich der Bruttorente am 30. November 2025 mit der ab Dezember 2025 ausgewiesenen Monatsrente sowie der Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung.
Falls der erwartete Zuschlag fehlt oder die Summe unerwartet abweicht, empfiehlt sich eine proaktive Nachfrage bei der Rentenversicherung. Nur dort liegen die maßgeblichen Berechnungsdaten und die individuelle Begründung der Entscheidung vor.
Transparenz statt AlarmismusDer angekündigte Wechsel ist für viele schwierig zu verstehen, aber kein Anlass für Panik. Für viele bringt die Neuberechnung sogar Vorteile — etwa den Wegfall von Abschlägen auf den Zuschlag. Nachzahlungen sind möglich, bleiben jedoch in der Regel moderat.
Rückforderungen wegen niedriger ausfallender Zuschläge sind für die Übergangszeit ausgeschlossen. Kritisch ist und bleibt die Anrechnung auf andere Leistungen, etwa bei Hinterbliebenenrenten oder der Grundsicherung. Wer hiervon betroffen sein könnte, sollte die Bescheide sorgfältig lesen und die eigene Situation prüfen lassen.
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Diese Dokumente nicht wegwerfen – es droht weniger Rente
Das Rentenkonto jeder Versicherten basiert zwar auf Meldungen der Arbeitgeber und der Sozialversicherung, doch längst nicht jede Phase des Erwerbslebens wird automatisch erfasst.
Vor allem Schul‑ und Studienzeiten, Kindererziehungsjahre, Krankengeldphasen oder Arbeitslosigkeit gelangen häufig nur dann ins System, wenn Betroffene sie belegen. Bleiben Lücken unentdeckt, fehlen Entgeltpunkte – und die monatliche Rente fällt dauerhaft niedriger aus.
Welche Unterlagen sollten Versicherte ein Leben lang griffbereit halten?Wer auf Nummer sicher gehen will, bewahrt Arbeits‑ und Ausbildungsverträge ebenso sorgfältig wie sämtliche Lohnabrechnungen, die jährlichen Sozialversicherungsnachweise der Arbeitgeber, Bescheide über Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Zeugnisse der Schule oder Hochschule sowie Geburts‑ und Erziehungsbescheinigungen der Kinder auf.
Diese Papiere lassen sich im Zweifel digitalisieren, doch das Original darf erst entsorgt werden, wenn die Rentenversicherung die Zeiten schriftlich bestätigt hat.
Wie erkennt man Lücken im eigenen Versicherungsverlauf?Bereits ab dem 27. Lebensjahr verschickt die Deutsche Rentenversicherung jedes Jahr eine Renteninformation, sofern mindestens fünf Beitragsjahre vorliegen.
Wer früher Klarheit braucht, kann jederzeit online im Versichertenportal den persönlichen Verlauf abrufen oder schriftlich anfordern. Ein prüfender Blick lohnt sich insbesondere nach Job‑ oder Branchenwechseln, längeren Auszeiten und Berufsphasen im Ausland – denn genau dort treten Ungenauigkeiten häufig zutage.
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Was leistet die Kontenklärung – und wann sollte man sie beantragen?Sobald Unstimmigkeiten auffallen, bietet die gesetzliche Kontenklärung einen strukturierten Abgleich aller Daten.
Dabei werden Nachweise gesammelt, fehlende Zeiten nachgetragen und Zweifelsfälle erläutert. Dies empfiehlt sich spätestens drei bis fünf Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn, damit noch genügend Zeit bleibt, Belege aufzutreiben oder Ersatzbestätigungen anzufordern.
Für Rehabilitations‑ oder Erwerbsminderungsanträge ist eine lückenlose Kontenführung ohnehin Pflicht.
Tabelle: Diese Unterlagen sind wichtig für die Rente Benötigtes Dokument Rentenrechtliche Bedeutung – weshalb aufbewahren? Arbeitsverträge aller Beschäftigungsverhältnisse Belegen Beginn, Ende und Art jeder Tätigkeit; sichern die Anrechnung aller Beschäftigungszeiten und eventueller Sonderregelungen (z. B. Teilzeit, Minijob, Werkvertrag). Sämtliche Gehalts‑ und Lohnabrechnungen Dienen als Nachweis der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und damit der Entgeltpunkte, falls Meldungen der Arbeitgeber unvollständig oder fehlerhaft sind. Sozialversicherungsnachweise der Arbeitgeber Bestätigen offiziell gemeldete Beitragszeiten; ermöglichen Korrekturen, wenn Daten nicht im elektronischen Rentenkonto erscheinen. Bescheinigungen über Krankengeldbezug Dokumentieren beitragsfreie Ersatzzeiten, in denen Krankenkassen Beiträge übernehmen; verhindern Lücken bei längeren Erkrankungen. Bescheide über Arbeitslosengeld (ALG I / ALG II) Weisen beitragsgeminderte oder beitragsfreie Zeiten der Arbeitslosigkeit nach, die als Anrechnungs‐ bzw. Ersatzzeiten Entgeltpunkte sichern. Zeugnisse von Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten Belegen Schul‑, Fachschul‑ und Hochschulzeiten sowie betriebliche Ausbildungen, die bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten gelten können. Nachweise über Kindererziehungszeiten (Geburtsurkunden, Elterngeld‑ bzw. Mutterschaftsgeldbescheide) Sichern den Zuschlag von bis zu drei Entgeltpunkten pro Kind für Erziehungszeiten in den ersten Jahren nach der Geburt. Unterlagen zu Pflegezeiten von Angehörigen Belegen beitragsfreie Zeiten, in denen eine häusliche Pflege übernommen wurde; können Entgeltpunkte für Pflegepersonen bringen. Wehr‑ oder Zivildienstbescheinigungen Zählen als Pflichtbeitragszeiten und verhindern Versorgungslücken für Jahrgänge mit Grundwehr‑ oder Ersatzdienst. Bescheide über Rehabilitations‑ oder Übergangsgeld Stellen sicher, dass Zeiten medizinischer oder beruflicher Rehabilitation als beitragsfreie Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Wie lassen sich verloren geglaubte Unterlagen wieder beschaffen?Geht ein Gehaltsnachweis oder Ausbildungsvertrag im Laufe der Jahrzehnte verloren, lohnt sich der Griff zum Telefon. Ehemalige Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen zu ersetzen; Krankenkassen archivieren Meldungen zur Sozialversicherung, und Ausbildungsstätten verfügen oft über Kopien der Zeugnisse.
Selbst wenn Firmen nicht mehr existieren, können Handels‑, Kammer‑ oder Archivunterlagen weiterhelfen. Wer nicht weiß, wo er anfangen soll, findet in den regionalen Beratungsstellen der Rentenversicherung kompetente Lotsen.
Welche Unterstützung bietet die Deutsche Rentenversicherung konkret?
Über die bundesweit kostenlose Hotline 0800 1000 4800 vermitteln Fachleute Termine zur persönlichen Beratung, nennen Formularnummern wie den Antrag V0100 für die Kontenklärung und erläutern, wer welche Bescheinigung ausstellen darf.
Ergänzend steht die Broschüre „Kontenklärung: Fragen und Antworten“ als PDF zum Download bereit und führt Schritt für Schritt durch den Prozess.
Was passiert, wenn vor Rentenbeginn doch noch Zeiten fehlen?Stellt sich kurz vor dem Antragsdatum heraus, dass bestimmte Monate oder Jahre nicht belegt sind, bleibt nur der Weg über Ersatzunterlagen.
Zu den zulässigen Nachweisen zählen etwa Steuer‑ und Beitragsbescheide, Mitgliedslisten von Berufsverbänden oder eidesstattliche Erklärungen von Kollegen. Reichen auch diese Belege nicht aus, wird die Zeit von der Rentenversicherung als „Lücke“ gewertet – und es fehlen die dazugehörigen Entgeltpunkte endgültig. Entsprechend sinkt die laufende Monatsrente.
Welche Fristen sollten Versicherte jetzt im Blick behalten?Mit jeder Renteninformation wächst der Druck, das Konto aktuell zu halten. Wer die Kontenklärung in den Fünfzigern abschließt, vermeidet hektische Sammelaktionen in den letzten Monaten vor dem Ruhestand.
Außerdem gelten für Korrekturen bestimmte Verjährungsfristen: Meldungen der Arbeitgeber dürfen nur vier Jahre rückwirkend angepasst werden, sofern kein Vorsatz vorliegt. Frühzeitiges Handeln schützt daher vor bösen Überraschungen.
Fazit: Aakribische Dokumentenpflege zahlt sich langfristig ausOb historische Rentenanpassung oder gleichbleibender Beitragssatz – entscheidend ist, dass jede Versicherte ihr eigenes Rentenkonto so vollständig wie möglich hält.
Wer Nachweise konsequent archiviert, den Versicherungsverlauf regelmäßig prüft und frühzeitig die Kontenklärung nutzt, sichert sich jeden erworbenen Entgeltpunkt. Im Ruhestand kann das den Unterschied zwischen finanzieller Enge und einem Plus von mehreren Hundert Euro im Jahr ausmachen.
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Paukenschlag: Bürgergeld-Bescheide auch in 2025 nicht bestandskräftig
Die Bürgergeld-Bescheide der Jobcenter waren im Jahr 2024 nicht bestandskräftig, wir berichteten darüber hier.
In 2025 ging man davon aus, dass die Jobcenter ihre Rechtsbehelfsbelehrungen verbessern und anpassen. Aber die Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter leiden auch in 2025 unter erheblichen Mängeln, was dazu führt, dass die 1- Jahresfrist für Widersprüche gilt.
Bloßer Verweis auf Internetseite reicht nicht ausUnrichtige bzw. rechtswidrige Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter liegen vor bei bloßem Verweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code, beide sind nicht geeignet, als eine wirksame Belehrung angesehen zu werden. Das gibt aktuell der Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker bekannt.
Verwiesen wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R, wo es heißt: Zu einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gehört die Belehrung über die bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss grundsätzlich den Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form enthalten. Die elektronische Form ist eine gegenüber der schriftlichen Form selbstständige Formvariante und kein Unterfall der Schriftform. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Behördenbriefkopf stellt eine konkludente Zugangseröffnung dar.
Insofern ist nach dieser Entscheidung die verwandte Rechtsfolgenbelehrung unrichtig, weil sie über die zu beachtenden Formvorschriften bei Einlegung eines Widerspruchs überhaupt nicht belehrt sondern lediglich auf eine Internetseite oder einen QR-Code verwiesen wird, so ausdrücklich der Rechtsanwalt Lars Schulte Bräucker, welcher mir kürzlich in einem persönlichem Gespräch mitteilte, warum diese Belehrungen der Jobcenter grundsätzlich falsch sind.
Weiterhin führt RA L. Schulte Bräucker aus:
“Das BSG bestätigt seine in ständige Rechtsprechung von der verwaltungsgerichtlichen Rechtspraxis abweichende Auffassung, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren hat. Sie soll dem Betroffenen aufzeigen, mit welchem Mittel er sich wo und bei wem innerhalb welcher Frist gegen eine Entscheidung wehren kann (sog. Wegweiserfunktion der Belehrung).
In der vorliegenden Entscheidung stellt das BSG klar, dass die elektronische Form nicht lediglich ein Unterfall der Schriftform ist. Beide Formvarianten stehen selbständig nebeneinander. Gerade auch mit Blick auf die Wegweiserfunktion reicht demnach der bloße Verweis auf eine Internetseite und ein beigefügter QR-Code dafür nicht aus.”
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. In Übereinstimmung mit der Meinung von RA Lars Schulte Bräucker bleibt fest zuhalten, dass der bloße Verweis auf eine Internetseite oder ein QR-Code nicht geeignet sind als eine wirksame Belehrung angesehen zu werden.
2. Man ist sich auch einig, dass die Fehler in den neuen Rechtsfolgenbelehrungen noch schlimmer sind als in 2024.
Was machen die Menschen mit SGB II Bezug, welche zwar ein Handy haben, aber keine Kamera? Die Gerichte freuen sich jetzt schon auf die Auseinandersetzungen mit den Behörden.
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Bürgergeld: Jobcenter dürfen nicht noch Unterlagen vom Partner verlangen – Urteil
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Strafabteilung) urteilte gegen das Jobcenter team.arbeit.hamburg. Dieses hatte einem getrennt lebenden (Ehe-)Partner einer Antragstellerin einen Bußgeldbescheid zugeschickt, weil dieser sch weigerte, dem Jobcenter Unterlagen wie Verdienstbescheinigung und Arbeitsvertrag zu schicken.
Das Amtsgericht erklärt, der Betroffene sei nicht verpflichtet gewesen, der Behörde Unterlagen zu Vermögen und Einkommen zu liefern.
Wie war die Situation?Der Betroffene führt aus: “Ich war und bin weder Antragsteller von ALG II – Leistungen, noch hatte ich Leistungen begehrt. Im gegenständlichen Zeitraum war ich der getrennt lebende (Ehe-)Partner der Antragstellerin, mit getrennten Haushalten aufgrund besonderer sozialer Situation, getrennten Konten und getrenntem Wirtschaften. Alles wurde nachgewiesen.
Ich habe meinen 90-jährigen Vater im Alltag unterstützt, mit dem ich in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, und meine getrennt lebende Partnerin hatte und hat ihren Wohnort in der Nähe der Grundschule ihrer Tochter.”
Getrennt lebend, trotzdem “Bedarfsgemeinschaft”Obwohl der Betroffene und seine Partnerin getrennt lebten, behandelte das Jobcenter sie als Bedarfsgemeinschaft. Dabei hatte nur die Partnerin Leistungen für sich und ihre Tochter (aus einer anderen Partnerschaft) beantragt.
Auskunftspflicht laut § 60 SGB IIDer Betroffene erklärt: “Laut § 60 SGB II bin ich als Dritter auskunftspflichtig – das ist auch in Ordnung. Das Jobcenter verlangte jedoch von mir die Einreichung folgender Unterlagen und Dokumente:
- meine Verdienstbescheinigungen
- meinen Arbeitsvertrag
- eine vollständig ausgefüllte Anlage EK (die eigentlich nur für Antragsteller vorgesehen ist)
- Rentenbescheide sowie
- lückenlose Kontoauszüge über den gesamten Zeitraum von meinem Konto bzw. dem Konto meines Vaters.”
Dabei wurde, so der Betroffene, sein Vater als Mitinhaber des entsprechenden Kontos vom Jobcenter nicht einmal darüber informiert, dass auch die Daten und Unterlagen des Vaters vom Sohn gefordert wurden.
Der Betroffene legt Widerspruch einDer Betroffene berichtet:
“Gegen die Einreichung dieser Unterlagen habe ich widersprochen, da dies schon Mitwirkungspflichten sind (…) und widersprach der Forderung. Das wurde vom Jobcenter nicht akzeptiert.”
Mitwirkungspflichten gelten nur für LeistungsberechtigteDer Betroffene erhält weder Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), noch hatte er solche beantragt. Mitwirkungspflichten gelten beim Jobcenter aber nur für Leistungsberechtigte, die sich vertraglich bei der Behörde zu dieser Mitwirkung verpflichten – und nicht für Dritte.
Leistungen auf Null gesetztDer Antragstellerin wurden vom Jobcenter als Reaktion die Bürgergeld-Leistungen auf Null gesetzt. Die Begründung lautete, die Unterlagen seien nicht vollständig eingereicht worden, und damit hätte die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein, den das Jobcenter zurückwies. In der Folge klagte sie beim Sozialgericht Hamburg.
Bußgeldbescheid für den getrennt lebenden PartnerDer Partner der Antragstellerin informiert: “Bestärkt vom Sozialgericht Hamburg erließ das Jobcenter einen Bußgeldbescheid gegen mich in Höhe von 848,75 €, mit der Begründung, dass ich die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht hätte. Ohne den Erlass meines Widerspruchbescheides abzuwarten, leitete das Jobcenter ein Strafverfahren gegen mich beim Amtsgericht Hamburg-Harburg ein.”
Das Gericht erklärt das Handeln des Jobcenters für rechtswidrigVor dem Amtsgericht lief es indessen nicht so, wie das Jobcenter vermutlich gedacht hatte. Das Gericht stellte das Verfahren gegen den Partner der Antragstellerin ein und erklärte den Bußgeldbescheid des Jobcenters für ungültig.
Denn, so das Gericht, das Verlangen des Jobcenters, dass Dritte Unterlagen über ihr Einkommen und Vermögen der Behörde einreichen, sei rechtswidrig.
Jobcenter muss Widerspruch stattgebenDer Betroffene erklärt: “Daraufhin hat das Jobcenter schließlich den Widerspruchbescheid erlassen und diesem (zwangsläufig) stattgeben müssen – “es wurde nach eigenem Ermessen entschieden.”
Jobcenter handelt weiterhin rechtswidrigTrotz eindeutiger Klarstellung des Gerichtes bleibt das Jobcenter jedoch bei seiner rechtswidrigen Forderung. Der Betroffene erläutert: “Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Jobcenter weiterhin rechtswidrig handelt und von mir die Einreichung meiner vollständigen Unterlagen verlangt – obwohl ich keine ALG II – Leistungen erhalte und keine beantragt habe.”
Jobcenter verletzt das Grundrecht auf informationelle SelbstbestimmungDer Betroffene sieht sich vom Jobcenter in seinem Grundrecht angegriffen: “Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde und wird in meinem Fall völlig missachtet.”
Übergriffe des Jobcenters auf unbeteiligte DritteDer getrennt lebende (Ehe-) Partner steht in einem Rechtsverhältnis zur Antragstellerin. Bereits bei ihm war das Einfordern persönlicher Dokumente übergriffig. Das Jobcenter attackierte jedoch zusätzlich die Grundrechte eines gänzlich Unbeteiligten – des Vaters.
Der Partner der Antragstellerin erörtert: “Hinzu kommt, dass mein Vater mit der Antragstellerin in keinem rechtlichen Verhältnis steht, was die Forderung zur Einreichung der Daten und Unterlagen meines Vaters gerechtfertigt hätte. Zudem ist alles über seinen Kopf hinweg geschehen.”
Jobcenter bestraft Leistungsberechtigte, trotz deren MitwirkungDer Betroffene zeigt darüber hinaus, wie das Jobcenter einen Rundumschlag an Übergriffen verübt: “Sanktioniert wurde und werde nicht nur ich, sondern auch die Antragstellerin mit der Nullfestsetzung ihrer Leistungen und der Leistungen ihrer Tochter, trotz Nachkommens ihrer Mitwirkungspflicht.” Mit anderen Worten: Das Jobcenter bestraft die unschuldige Antragstellerin – für das rechtswidrige Handeln des Jobcenters.
Auskunftspflicht des Partners – keine Pflicht zur Ausfüllung der Anlage WEP oder zur Vorlage von Einkommensnachweisen1. Aus § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 2 ergibt sich keine Grundlage dafür, Auskünfte von dem Partner des Antragstellers oder Leistungsberechtigten abzuverlangen, die in keinem Zusammenhang zu seinem Einkommen oder Vermögen stehen ( Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 60 Rn. 37 ff.).
Deshalb kann von dem Partner nicht verlangt werden, den Vordruck für die Anlage WEP zum Leistungsantrag auszufüllen und beim Jobcenter einzureichen ( (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R – ).
2. § 60 Abs 4 S 1 SGB 2 ermächtigt nicht zur Abforderung von Unterlagen (wie Belegen über die Höhe der Einkünfte), sondern nur zur Einholung von Auskünften durch den Partner.
3. Auskunftsverlangen sind in der Regel als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit ausscheidet. Somit scheidet in der Regel auch eine geltungserhaltende Reduktion aus, wenn zum Teil Auskünfte oder Handlung ohne gesetzliche Grundlage verlangt werden.
4. Aus den Absätzen 2 und 4 des § 60 SGB II ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf den konkreten Umfang der von dem Träger benötigten und vom Auskunftspflichtigen zu leistenden Auskünfte.
So kann das Jobcenter im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (§ 60 Abs 2 Satz 3 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Satz 2 BGB).
Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann dagegen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden ( BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R – Rz. 19 )
Rechtstipp dazu vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock1. LSG BW – L 7 AS 3613/15 –
Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 SGB I gehören uU auch Auskünfte bzw Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung von Leistungen von Bedeutung ist.
Diese Pflicht geht jedoch nicht dahin, Beweismittel von dem Partner oder sonstigen Dritten zu verschaffen.
2. LSG Sachsen – Anhalt – L 4 AS 798/12 –
1. Die Auskunft des Unterhaltspflichtigen ist auch nicht erforderlich iS des § 60 Abs 2 SGB 2, wenn der Unterhaltsanspruch durch einen familiengerichtlichen Vergleich bereits rechtskräftig tituliert ist.
2. Die Eingriffsnorm des § 60 Abs 2 SGB 2 ist einer erweiternden Auslegung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugänglich.
3. Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB 2-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB 2-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB 2.
4. Benutzt der SGB 2-Leistungsträger zur Umsetzung seines Auskunftsbegehrens vorformulierte Fragebögen, dürfen sich die Fragen nur auf die Person des Unterhaltspflichtigen beziehen.
Fragen zu Dritten (zB Einkommen des Partners) sind unzulässig und müssen nicht beantwortet werden.
Wegen des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung bleibt für eine sog geltungserhaltene Reduktion bei unzulässigen Fragen in der Regel kein Raum.
Praxisbeispiel: Unzulässige Unterlagenforderung des JobcentersFrau Müller, alleinerziehend und Bürgergeldempfängerin, lebt seit einigen Monaten mit ihrem Lebenspartner Herrn Schmidt in einer gemeinsamen Wohnung. Das Jobcenter vermutet eine Bedarfsgemeinschaft und fordert Frau Müller auf, Einkommens- und Vermögensnachweise von Herrn Schmidt vorzulegen. Herr Schmidt, der selbst berufstätig ist und kein Bürgergeld bezieht, weigert sich, diese sensiblen Daten preiszugeben, da er nicht möchte, dass das Jobcenter Zugriff auf seine privaten Unterlagen hat.
Daraufhin droht das Jobcenter, Frau Müllers Bürgergeldanspruch zu kürzen, wenn die geforderten Dokumente nicht eingereicht werden. Frau Müller ist verzweifelt und wendet sich an eine Sozialberatungsstelle. Dort wird sie darauf hingewiesen, dass ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (z. B. das in dem Artikel beschriebene) klarstellt, dass Jobcenter nicht berechtigt sind, Unterlagen von nicht-leistungsberechtigten Partnern einzufordern, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Bedarfsgemeinschaft vorliegen.
Frau Müller legt das Urteil dem Jobcenter vor und argumentiert, dass die Lebensgemeinschaft mit Herrn Schmidt nicht automatisch eine finanzielle Unterstützungspflicht begründet. Nach einiger Korrespondenz akzeptiert das Jobcenter schließlich ihre Argumentation und verzichtet auf die unzulässige Forderung. Frau Müller erhält weiterhin ihr Bürgergeld in voller Höhe, ohne dass Herr Schmidt seine privaten Unterlagen einreichen musste.
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, sich gegen unrechtmäßige Forderungen des Jobcenters zu wehren. Betroffene sollten bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen oder sich an eine Sozialberatungsstelle wenden, um ihre Rechte durchzusetzen.
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Trotz Aufhebungsvertrag keine Sperre beim Arbeitslosengeld I
Ein Aufhebungsvertrag sieht verlockend aus, wenn eine satte Abfindung winkt. Zum Problem kann es jedoch werden, wenn Betroffene nicht gleich in eine neue Stelle einsteigen, sondern auf Arbeitslosengeld angeweisen sind.
Sperrzeit beim ArbeitslosengeldDer Aufhebungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld und auch zu Kürzungen beim Bürgergeld führen. Die Betroffenen erhalten dann für mehrere Wochen keine Leistungen.
Insgesamt gibt es weniger ArbeitslosengeldNach Ende dieser Sperrzeit gibt es zwar Arbeitslosengeld, doch die verlorenen Leistungen werden nicht im Nachhinein ausgezahlt. Es bleibt beim regulären Ende der Bezugszeit.
Warum gibt es bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist?Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist zu beziehen setzt voraus, den Job zu verlieren, ohne dies selbst verursacht zu haben.
Eine Mitverantwortung gilt nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers und bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund.
Bei einem Aufhebungsvertrag wird eine Mitverantwortung ebenfalls gesehen, da der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag durch seine Unterschrift zustimmte. Der Vertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen.
Hätte der Arbeitnehmer nicht zugestimmt, so die Logik, dann hätte er zumindest bis Ablauf der Kündigungsfrist seinen Job behalten.
Versicherungswidriges VerhaltenDie Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag stellt insofern prinzipiell ein versicherungswidriges Verhalten dar, und dafür gilt gewöhnlich eine Sperrfrist von 12 Wochen.
Die Betroffenen erhalten also erst nach drei Monaten Arbeitslosengeld, und insgesamt in den jüngeren Jahren ihres Erwerbsleben nur neun Monate statt einem Jahr.
Auch das Bürgergeld wird gekürztOft sind sie in dieser Zeit darauf angewiesen, Bürgergeld zu beantragen. Das liegt nicht nur deutlich unter dem Arbeitslosengeld, außerdem gibt auch hier Sanktionen.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld stellt laut Paragraf 31, Abs 2, Nr 3 / 4 des Sozialgesetzbuches II einen Minderungsgrund dar. Einen Monat kann der Regelbedarf um zehn Prozent gekürzt werden.
Es kommt auf die Umstände anAllerdings kann ein Aufhebungsvertrag zwar zu einer Sperre führen, muss er aber nicht. Wenn die Agentur für Arbeit den Vertrag als notwendig anerkennt, und nicht als freiwillig, dann gibt es die vollen Leistungen.
Wann besteht aus Sicht der Agentur eine Notwendigkeit?Es muss wichtigte Gründe dafür geben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gut ist es, wenn diese vom Arbeitgeber bestätigt werden und / oder der Arbeitnehmer Belege dafür liefern kann.
Ein valider Grund liegt vor, wenn die Kündigung betriebsbedingt war. Wäre dem Arbeitnehmer wegen ökonomischen Problemen der Firma, und / oder Personalabbau sowieso gekündigt worden, und der Aufhebungsvertrag diente nur dazu, dies “eleganter zu gestalten”, dann kann das die Sperre verhindern.
Mobbing ist ein wichtiger GrundEin wichtiger Grund ist auch Mobbing am Arbeitsplatz. Wurde der Arbeitnehmer von Kollegen diskriminiert und / oder gemobbt, dann gibt es hier auch bei Eigenkündigung keine Sperre. Dieses Mobbing sollte allerdings dokumentiert sein.
Keine Sperre bei gesundheitlichen GründenEine Eigenkündigung führt auch dann nicht zu einer Sperre, wenn gesundheitliche Gründe eine Tätigkeit in der bisherigen Stelle nicht zumutbar machen. Die Agentur wird dem nur anerkennen, wenn medizinische Bescheinigungen die gesundheitlichen Probleme bescheinigen.
Was sollte im Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden?Auch im Aufhebungsvertrag selbst können Feinheiten das Risiko einer Sperre vermindern. Gut ist es, wenn der Aufhebungsvertrag die normale Kündigungsfrist einhält.
Dann kann zumindest nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer die Kündigung eigenverantwortlich übers Knie gebrochen hat.
Achten Sie auf genaue FormulierungenIm Aufhebungsvertrag selbst sollten die Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses klar genannt (und damit vom Arbeitgeber bestätigt) werden. Sie sollten plausibel erscheinen und nachweisbar.
Nachweise und DokumentationenSind gesundheitliche Gründe ausschlaggebend, kann dies im Aufhebungsvertrag genannt und durch ärztliche Befunde / Atteste bestätigt werden.
Kam es zu Mobbing, sollte dies dokumentiert sein. Gut ist es, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor belegbar beim Arbeitgeber darüber beschwerte, und Zeugenberichte vorliegen.
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Wie viel Arbeitslosengeld bekommt man bei 2000 Euro netto?
Beim Arbeitslosengeld I (ALG I) ist die Ausgangsgröße das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten (bis zu) zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Daraus ermittelt die Agentur für Arbeit ein pauschaliertes Nettoentgelt: Vom Brutto werden pauschal Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag sowie ein Pauschalabzug von 20 % für Sozialbeiträge abgezogen. Erst von diesem pauschalierten Netto wird die Leistung berechnet. Ihr zuletzt ausgezahltes „echtes“ Nettogehalt auf dem Konto ist daher nur eine grobe Orientierung – die amtliche Berechnung läuft anders.
Die Grundformel: 60 % bzw. 67 % vom pauschalierten NettoDas tägliche ALG I beträgt 60 % des pauschalierten Netto-Tagessatzes. Haben Sie mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes, steigt der Satz auf 67 %. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 149 ff. SGB III; die Bundesagentur für Arbeit erläutert das Verfahren in ihren Fachhinweisen. Für die Berechnung wird ein Monat mit 30 Tagen angesetzt.
Rechenbeispiel: 2.000 € „Netto“ – was heißt das ungefähr?Nehmen wir an, Ihr zuletzt ausgezahltes Netto lag bei 2.000 € im Monat. Teilt man das – nur zur Veranschaulichung – durch 30, ergibt sich ein Netto-Tagessatz von rund 66,67 €.
Überträgt man die ALG-Formel auf diesen Orientierungswert, läge das ALG I überschlägig bei etwa 1.200 € pro Monat ohne Kind bzw. rund 1.340 € mit Kind.
In der Realität kann der Betrag spürbar abweichen, weil die Agentur für Arbeit vom Brutto ausgeht, pauschaliert und Ihre Steuerklasse sowie Kinderfreibeträge einrechnet. Exakte Ergebnisse liefert daher nur die amtliche Berechnung bzw. ein seriöser ALG-Rechner.
Anspruchsdauer: Zwischen 6 und 24 MonatenWie lange Sie ALG I bekommen, hängt von Ihren Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren und vom Alter beim Anspruchsbeginn ab. Unter 50 Jahren liegt die Höchstdauer bei bis zu 12 Monaten, ab 50 steigt sie in Stufen; ab 58 Jahren sind maximal 24 Monate möglich – jeweils bei ausreichender Vorbeschäftigung. Rechtlich maßgeblich ist § 147 SGB III; BA und BMAS stellen die Eckwerte öffentlich dar.
Obergrenzen: Deckel über die BeitragsbemessungsgrenzeFür sehr hohe Einkommen gilt eine Bemessungsgrenze: 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung einheitlich (Ost/West) bei 8.050 € pro Monat. Einkommen oberhalb dessen erhöhen das ALG I nicht mehr. Das begrenzt die Leistung nach oben, unabhängig davon, wie hoch das frühere Gehalt war.
Einflussfaktoren: Steuerklasse, Kinder, EinmalzahlungenDie Steuerklasse wirkt über das pauschalierte Netto auf die Höhe des ALG I. Kinder erhöhen den Leistungssatz auf 67 %. Einmalzahlungen oder schwankende Löhne werden über den Bemessungszeitraum gemittelt; maßgeblich ist das Bemessungsentgelt aus § 151 SGB III.
Nebeneinkommen: 165 € bleiben anrechnungsfrei – aber nur bis 15 StundenWährend des Bezugs ist ein Nebenjob bis unter 15 Wochenstunden zulässig; das Netto-Nebeneinkommen wird auf das ALG I angerechnet, jedoch gilt ein Freibetrag von 165 € pro Monat. Für gleichbleibende Zuverdienste rechnet die Agentur den Betrag monatlich an. Details regelt § 155 SGB III.
Sperrzeit und Ruhen: Wann das Geld vorübergehend nicht fließtBei versicherungswidrigem Verhalten – etwa einem nicht begründeten Aufhebungsvertrag oder verspäteter Arbeitssuchend-Meldung – kann eine Sperrzeit eintreten. In dieser Zeit wird kein ALG I gezahlt, und die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt sich entsprechend.
Außerdem ruht der Anspruch, wenn z. B. Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Maßgeblich sind §§ 159 und 157 SGB III sowie die BA-Merkblätter.
Sozialversicherung und Steuern: Gut abgesichert, aber ProgressionsvorbehaltWährend des ALG-I-Bezugs übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; außerdem werden Rentenbeiträge gezahlt (grundsätzlich auf Basis von 80 % des Bemessungsentgelts). ALG I ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es kann Ihren Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Tabelle: So viel Arbeitslosengeld wird gezahlt ALG I – Orientierung bei angegebenem „Netto“ (ohne Kind, 60 %) Monatliches Netto (Orientierung) ALG I pro Monat (ca.) 1.000 € 600 € 1.500 € 900 € 2.000 € 1.200 € 2.500 € 1.500 € 3.000 € 1.800 € 3.500 € 2.100 € 4.000 € 2.400 € 4.500 € 2.700 € 5.000 € 3.000 €Hinweis: Das ALG I wird tatsächlich aus dem Brutto über ein pauschaliertes Netto berechnet. Die Tabelle dient als grobe Orientierung ohne Kind (60 %). Mit Kind lägen die Werte bei rund 67 % entsprechend höher.
Wenn ALG I nicht reicht: Aufstocken mit BürgergeldReicht das Arbeitslosengeld nicht zur Deckung des Existenzminimums und der angemessenen Wohnkosten, kann beim Jobcenter ergänzendes Bürgergeld beantragt werden. Das BMAS und die BA beschreiben Verfahren, Bedarfe und Regelsätze; 2025 liegt der Regelsatz für Alleinstehende bei rund 563 € zuzüglich Unterkunft/Heizung nach Angemessenheit.
Fazit: 2.000 € „Netto“ ergeben grob 1.200 – 1.340 € ALG IAls Daumenregel ergibt ein zuletzt ausgezahltes Netto von 2.000 € einen ALG-I-Anspruch in der Größenordnung von rund 1.200 € pro Monat ohne Kind bzw. etwa 1.340 € mit Kind. Ihr tatsächlicher Anspruch kann – je nach Brutto, Steuerklasse, Kindermerkmalen und pauschaler Berechnung – spürbar abweichen. Für eine belastbare Zahl nutzen Sie am besten einen offiziellen ALG-Rechner und/oder lassen sich von der Agentur für Arbeit berechnen, wie hoch Ihr individuelles Leistungsentgelt ausfällt.
Hinweis: Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand 2025.
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Rentenverlierer: Diese Jahrgänge bekommen am wenigsten Rente
In der öffentlichen Debatte ist häufig von „Rentenverlierern“ die Rede. Tatsächlich gibt es Geburtsjahrgänge und Erwerbsbiografien, die stärker vom demografischen Wandel, Reformen und Umbrüchen am Arbeitsmarkt getroffen sind als andere.
Unterschätzte Schattenseite der RenteDie gesetzliche Rente funktioniert im Umlageverfahren: Aktive Erwerbstätige finanzieren die Renten der aktuellen Ruheständler.
Weil geburtenschwache Jahrgänge nachrücken und die Lebenserwartung steigt, kommen heute auf eine Altersrentnerin oder einen Altersrentner nur noch rund zwei Beitragszahlende – Anfang der 1960er-Jahre waren es noch sechs.
Diese Verschiebung erhöht den Druck auf Leistungen und Beiträge und prägt alle Reformen der vergangenen Jahrzehnte.
Gleichzeitig ist wichtig zu verstehen, was das häufig zitierte „Renteniveau“ überhaupt misst: Es bezieht sich nicht auf das letzte individuelle Gehalt, sondern setzt die sogenannte Standardrente (45 Entgeltpunkte) ins Verhältnis zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten – jeweils vor Steuern, aber nach Sozialabgaben. Damit ist das Rentenniveau ein Systemindikator, kein persönlicher Rentenbescheid.
Diese Jahrgänge sind besonders betroffenGeburtsjahrgang 1964 und jünger. Ab diesem Jahrgang gilt erstmals vollständig die Regelaltersgrenze 67. Wer 1964 geboren ist, erreicht die abschlagsfreie Standardrente regulär im Jahr 2031. Das ist faktisch die erste Generation, die die „Rente mit 67“ vollständig trägt.
Späte 1950er bis frühe 1960er. Diese Kohorten trafen mehrere Reformwellen (Nachhaltigkeitsfaktor, Dämpfungen) bei gleichzeitig oft brüchigen Erwerbsverläufen, etwa nach der Wiedervereinigung und in Phasen strukturellen Wandels.
Viele Berufsbiografien weisen längere Arbeitslosigkeit oder Niedriglohnphasen auf – insbesondere in Ostdeutschland, wo die Arbeitsmarktverwerfungen der 1990er bis in die 2000er Jahre hineinreichten.
Frauen der Jahrgänge etwa 1955 bis 1970. Die Rentenlücke zwischen Männern und Frauen ist hoch, weil Teilzeit, Minijobs, Erwerbsunterbrechungen für Kindererziehung und Pflege seltener zu vollen Entgeltpunkten führen – trotz Verbesserungen wie der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Der sogenannte Gender Pension Gap bleibt deutlich.
Warum gerade diese Generationen benachteiligt wirkenSeit den 2000er-Jahren sanken die Leistungszusagen relativ zu den Löhnen; das Sicherungsniveau „vor Steuern“ pendelte in den vergangenen Jahren um 48 Prozent.
Wichtig: Mit dem Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber die Haltelinie von mindestens 48 Prozent nun bis 2039 fortgeschrieben und mit dem „Generationenkapital“ (Aktienanlage des Bundes für die Rente) eine neue Finanzierungsquelle aufgebaut. Ältere Prognosen, die ein Absinken bis etwa 43 Prozent erwarteten, sind dadurch politisch überholt.
Wandel des ArbeitsmarktsDeindustrialisierung in Teilregionen, der Trend zu Teilzeit und Minijobs und Phasen höherer Arbeitslosigkeit haben bei vielen Erwerbspersonen die jährlichen Entgeltpunkte verringert. Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; wer sich davon befreien ließ oder lange nur pauschal versichert war, hat entsprechend weniger Punkte aufgebaut.
Demografie und Verhältnis von Beitragszahlenden zu Rentnerinnen und RentnernDie Alterung der Gesellschaft verschiebt die Finanzierungsbasis. Heute steht einem Altersrentner statistisch nur noch rund zwei Beitragszahlenden gegenüber. Das dämpft – bei gegebenen Beitragssätzen – die Leistungsspielräume des Systems.
Was das bedeutet: eine saubere BeispielrechnungAuf der Seite “buerger-geld.org” heißt es: „Wer 40 Jahre lang jeweils 1.200 Euro brutto monatlich verdient hat, kann mit einer Monatsrente von rund 600 Euro rechnen.“
Das ist zu hoch, rechnet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nach. Korrigiert mit den 2025er Rechengrößen ergibt sich nämlich: 1.200 Euro brutto im Monat, diese entsprechen 14.400 Euro jährlich.
- 1.200 Euro brutto im Monat entsprechen 14.400 Euro jährlich.
- Das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025 liegt bei 50.493 Euro. Daraus entstehen pro Jahr 0,285 Entgeltpunkte; in 40 Jahren also rund 11,41 Punkte.
- Der Rentenwert ab 1. Juli 2025 beträgt 40,79 Euro je Punkt. Daraus resultiert eine Bruttorente von ca. 465 Euro im Monat.
- Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (hälftiger KV-Beitrag inkl. halbem Zusatzbeitrag; volle Pflegeversicherung) verbleiben – je nach Kasse und Kinderstatus – rund 405 bis 410 Euro netto vor Steuern.
Diese Beispielrechnung zeigt: Wer dauerhaft weit unter dem Durchschnittsentgelt verdient, erreicht ohne Zusatzvorsorge nur eine geringe gesetzliche Rente.
Folgen für die Lebensqualität im AlterDas Risiko von Altersarmut ist real – vor allem bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, langjähriger Teilzeit, gering entlohnten Tätigkeiten und niedrigen Entgeltpunkten. Statistische Indikatoren belegen das: 2024 lag die Armutsgefährdungsquote der Bevölkerung insgesamt bei 15,5 Prozent, bei den über 65-Jährigen höher.
Viele Ruheständlerinnen und Ruheständler verfügen über sehr niedrige monatliche Nettoäquivalenzeinkommen. Der Anteil der Menschen, die auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind, ist über die Jahre gestiegen – bleibt im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung jedoch vergleichsweise niedrig.
Was man jetzt tun kann – Strategien, die wirklich tragenEine „Ein-Knopf-Lösung“ gibt es nicht. Sehr wohl aber ein Bündel von Stellschrauben, die – rechtzeitig genutzt – spürbar wirken.
Rentenansprüche klären und Lücken schließen. Fordern Sie die Kontenklärung und nutzen Sie die Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung.
Freiwillige Beiträge, Nachzahlungen oder Ausgleichszahlungen für Abschläge können – je nach Lebenslage – sinnvoll sein.
Betriebliche Altersversorgung prüfen. Wo ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, sind Direktversicherung und Entgeltumwandlung oft vorteilhaft. Die Wirkung entfaltet sich über Jahrzehnte; die Konditionen sollte man dennoch kritisch vergleichen. (Allgemeine Einordnung, keine individuelle Beratung.)
Private Vorsorge systematisch aufbauen. Breite Kapitalmarkt-Sparpläne (z. B. in Form global diversifizierter ETF-Sparpläne) sind kostengünstig und transparent; geförderte Produkte wie Riester- und Rürup-Renten können insbesondere für bestimmte Haushalte steuerlich attraktiv sein. Prüfen Sie genau Kosten, Garantien, Renditeerwartungen und Flexibilität. (Hinweis: individuelle Steuer- und Produktberatung bleibt unerlässlich.)
Erwerbsbiografie aktiv gestalten. Weiterbildung kann Einkommen und damit Entgeltpunkte erhöhen. Wer kann und will, profitiert zudem von der Flexirente: Späterer Rentenbeginn bringt Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat ohne Rentenbezug; Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus lässt die Rente zusätzlich steigen.
Grundrente im Blick behalten. Seit 2021 prüft die DRV automatisch, ob ein Grundrentenzuschlag zusteht. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (für den vollen Zuschlag 35 Jahre) und eine Einkommensprüfung. Das ersetzt keine eigenständige Vorsorge, mildert aber niedrige Renten nach langen Erwerbs- oder Pflegezeiten.
Chancen auf NachbesserungenMit dem Rentenpaket 2025 ist die Haltelinie von mindestens 48 Prozent beim Sicherungsniveau bis 2039 Gesetz. Parallel baut der Bund das Generationenkapital auf, um langfristig Beitragssatz- und Leistungsziele zu stabilisieren. In der politischen Debatte stehen zusätzlich Modelle wie eine Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung.
Für die persönliche Finanzplanung gilt dennoch: Nicht auf den nächsten Beschluss warten, sondern die eigene Vorsorge aktiv gestalten.
FAQ – Häufige Fragen kurz beantwortetSind bestimmte Jahrgänge „verloren“? Nein. Angehörige der späten 1950er bis frühen 1960er Jahrgänge und ab 1964 Geborene stehen statistisch vor größeren Hürden – aber individuelle Renten hängen am Ende von Punkten, nicht vom Jahrgang. Wer hohe Entgeltpunkte sammelt oder lange arbeitet, kann trotz allgemeiner Trends solide Renten erreichen.
Was ist der Unterschied zwischen Grundrente und Grundsicherung im Alter? Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente nach langen Versicherungszeiten und niedrigen Verdiensten; sie wird automatisch geprüft und ist keine Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsgeprüfte Sozialleistung, wenn das Gesamteinkommen den Bedarf nicht deckt.
Wie berechnet sich meine persönliche Rente? Entscheidend sind Entgeltpunkte, der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor. Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn im Jahr exakt das Durchschnittsentgelt verdient wurde; bei geringerem Lohn entsprechend anteilig. Rechner und Beratungen stellt die DRV bereit.
Muss ich von der Bruttorente noch Abgaben zahlen? Ja. In der Krankenversicherung der Rentner tragen Rentenversicherung und Rentnerin bzw. Rentner den Beitrag je zur Hälfte (inklusive halbem Zusatzbeitrag); die Pflegeversicherung zahlen Ruheständige voll selbst. Zum 1. Juli 2025 lag der Rentenwert bei 40,79 Euro, der Pflegebeitragssatz bei 3,6 Prozent; der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kassen stieg 2025.
Fazit: Wer betroffen ist, sollte jetzt handelnEs gibt Kohorten und Lebensläufe, die stärker unter Druck stehen – vor allem, wenn niedrige Löhne, Teilzeit und Erwerbsunterbrechungen zusammenkommen.
Zugleich ist das Bild differenziert: Die Rente mit 67 ist Realität, das Renteniveau bleibt gesetzlich bis 2039 bei mindestens 48 Prozent stabilisiert, und es gibt wirksame Hebel von der Flexirente bis zur betrieblichen und privaten Vorsorge.
Wer heute zwischen 55 und 65 ist, sollte spätestens jetzt das Rentenkonto klären, die eigene Strategie überprüfen und – wo möglich – zusätzliche Bausteine aufsetzen. Das reduziert das Risiko einer zu niedrigen Altersversorgung spürbar.
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Schwerbehinderung: Umbauten am Eigenheim – Gericht setzt klare Grenze bei Umbaukosten
Eine behindertengerechte Wohnung zu finanzieren, kann grundsätzlich unter die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) fallen. Das gilt sowohl für die Beschaffung der Wohnung als auch für ihre Ausstattung und Erhaltung. Entscheidend ist jedoch ein unmittelbarer Bezug zur Berufsausübung.
Nur Baumaßnahmen, die konkret das Erreichen des Arbeitsplatzes oder die Ausübung des Berufs ermöglichen, kommen als LTA in Betracht. So entschied das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland und gab einer schwerbehinderten Klägerin teilweise recht – allerdings nur in geringem Umfang (Az.: L 11 SO 9/14).
Muskelerkrankung und UmbautenDie Betroffene leidet an einer fortschreitenden Muskelerkrankung mit deutlich verminderter Muskelkraft. Sie beantragte Leistungen zur Teilhabe für verschiedene Umbauten an ihrem Wohneigentum. Der Antrag gelangte über mehrere Stellen zum zuständigen Sozialhilfeträger (Eingliederungshilfe) als Rehabilitationsträger.
Gegenstand des Begehrens waren u. a. der Einbau eines Senkrechtlifts, der Austausch einer Terrassentür, Schiebetüren, elektrische Rollläden und Fenstergriffe, diverse Maßnahmen im Sanitärbereich sowie ein elektrischer Antrieb für eine (Brand‑)Schutztür zwischen Wohnhaus und Garage.
Nach dem Vortrag im Verfahren lagen die veranschlagten Gesamtkosten deutlich über 70.000 Euro.
Die Klägerin argumentierte, die Maßnahmen seien erforderlich, um den Weg zu ihrem Arbeitsplatz bewältigen zu können, was ihr aufgrund der Erkrankung zunehmend schwerfalle. Der Träger lehnte ab: Die Umbauten bezögen sich überwiegend auf das allgemeine Wohnen und nicht unmittelbar auf die Berufsausübung.
Widerspruch und Klage vor dem SozialgerichtDen Widerspruch der Frau wies der Träger als unbegründet zurück. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität oder zur Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse hätten nur mittelbar mit der Berufsausübung zu tun und seien daher keine LTA.
Die Erkrankte klagte vor dem Sozialgericht für das Saarland – ohne Erfolg. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation: Die angeführten Umbauten seien dem häuslichen Umfeld zuzuordnen und Teil der persönlichen Lebensführung; sie fielen nicht unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Berufung teilweise erfolgreichDie Frau legte Berufung beim Landessozialgericht für das Saarland ein. In zweiter Instanz hatte sie einen Teilerfolg. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist und diesen insbesondere benötigt, um ihren Pkw zu erreichen.
Ein Sachverständiger aus dem Bereich barrierefreies Bauen erläuterte nachvollziehbar, dass dafür ein barrierefreier Zugang zwischen Wohnhaus und Garage erforderlich sei. Dieser werde durch den elektrischen Türantrieb an der Schutztür gewährleistet.
Der Türantrieb diene unmittelbar der Möglichkeit, den Beruf auszuüben, und sei deshalb als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen. Das LSG sprach hierfür 4.165,79 Euro zu. Alle weiteren Umbauten blieben hingegen unberücksichtigt.
Keine Übernahme selbst geschaffener HindernisseAnders beurteilte das Gericht die übrigen baulichen Maßnahmen. Nach den Feststellungen im Verfahren wäre es auf dem Grundstück möglich gewesen, Schlafzimmer und Badezimmer bereits im Erdgeschoss barrierefrei zu planen.
Die Erstattung der Kosten für einen Senkrechtlift komme daher nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die nicht behindertengerechte Situation zumindest mitverursacht; kostengünstigere Alternativen (etwa ein Treppenlift) seien durch bauliche Entscheidungen erschwert worden.
Ein erkennbar selbst geschaffener, behinderungsbedingt nachteiliger Zustand rechtfertigt für sich genommen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Kern der Entscheidung: Unmittelbarer Berufsbezug erforderlichDas LSG grenzt klar ab: LTA (heute u. a. in § 49 SGB IX geregelt) setzen einen unmittelbaren Zusammenhang zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Allgemeine Wohnumfeldverbesserungen – so wichtig sie für die Lebensführung sind – fallen hierunter nicht.
Nur der elektrisch betriebene Türantrieb war im konkreten Fall das fehlende Glied auf dem Weg von der Wohnung zum Auto und damit zur Arbeit.
Gilt als LTA Gilt eher nicht als LTA Elektrischer Türantrieb zwischen Wohnhaus und Garage, um mit dem Elektrorollstuhl den Pkw zu erreichen Senkrechtlift im Wohnhaus Bauteile, die unmittelbar den Weg zur Arbeit ermöglichen Umbauten im Sanitärbereich, Terrassentüren, Rollläden, allgemeine Wohnraumanpassungen ZusammenfassungDas Urteil schafft Klarheit: Wer Umbauten als Leistungen zur Teilhabe geltend machen will, muss den direkten Berufsbezug konkret belegen. Nur was tatsächlich den Weg zur Arbeit oder die Berufsausübung ermöglicht, kann übernommen werden. Für alle übrigen – oft ebenso notwendigen – Anpassungen kommen andere Hilfesysteme in Betracht, nicht jedoch die LTA.
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