«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Anrechnung der Erbschaft an die Witwenrente – Es kommt drauf an
In Deutschland beziehen Millionen Menschen eine Witwenrente. Viele erleben jedoch, dass die Rentenversicherung eigenes Einkommen anrechnet und die Hinterbliebenenrente kürzt oder gar nicht auszahlt.
Rund 538.000 Betroffene erhalten derzeit eine Nullrente, weil ihr Einkommen die maßgeblichen Grenzen überschreitet. Gleichzeitig erben jährlich zahlreiche Hinterbliebene Immobilien, Geldvermögen oder andere Vermögenswerte und fragen sich, ob der Nachlass ihre Witwenrente gefährdet.
Wie sieht die Rechtslage aus? Welche Unterschiede bestehen zwischen altem und neuem Recht? Welche steuerlichen Folgen kann eine Erbschaft für Witwen und Witwer haben?
Erbschaft und Hinterbliebenenrente: Grundlage der EinkommensanrechnungEine Erbschaft an sich gilt nicht als anrechenbares Einkommen. Sie stammt aus dem Vermögen des verstorbenen Ehegatten oder Erblassers und stellt daher weder eigenes Arbeitsentgelt noch Erwerbseinkommen dar. Wer ein Haus, Geldvermögen oder Kapitalwerte erbt, muss nicht befürchten, dass allein der Erbfall die Witwenrente mindert.
Erst verwertetes Vermögen kann anrechenbares Einkommen darstellenErst wenn Hinterbliebene das vererbte Vermögen verwerten, kann daraus anrechenbares Einkommen entstehen. Der entscheidende Punkt lautet daher: Nicht die Erbschaft selbst, sondern ihre wirtschaftliche Nutzung beeinflusst die Rente.
Sobald die Witwe oder der Witwer das Erbe wirtschaftlich nutzt, bewertet die Rentenversicherung die daraus erzielten Einnahmen als eigenes Einkommen. Das gilt beispielsweise bei weitergeführten Betrieben, verpachteten landwirtschaftlichen Flächen, vermieteten Immobilien oder Kapitalerträgen aus angelegtem geerbtem Geld.
Verträge von Verstorbenen können als Einkunft geltenAuch wenn ein vom Verstorbenen geschlossener Vertrag unverändert weiterläuft und die Einnahmen nun an den Rechtsnachfolger fließen, zählt dies als eigene Einkunft. Diese kann – abhängig vom Rentenrecht – zur Kürzung der Hinterbliebenenrente führen.
Altrecht oder Neurecht bei der Witwenrente: Welche Regeln gelten für Sie?Ob Einkünfte aus ererbtem Vermögen angerechnet werden, hängt stark davon ab, ob Ihre Hinterbliebenenrente nach altem oder neuem Recht berechnet wird. Altrecht gilt, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Altrecht schützt Hinterbliebenen wirksamUnter diesen Bedingungen schützt das Altrecht Hinterbliebene wirksam. Veräußerungsgewinne oder Kapitaleinkünfte bleiben weitgehend unberücksichtigt. Selbst große Gewinne beim Immobilienverkauf zählen nicht als anrechenbares Einkommen.
Neurecht wirkt sich ungünstiger ausGreift das Neurecht, bewertet die Rentenversicherung Kapitaleinnahmen und Veräußerungsgewinne deutlich strenger. Steuerpflichtige Verkaufsgewinne, etwa bei Immobilien innerhalb der Zehn-Jahres-Frist, können zu einer deutlichen Reduzierung der Witwenrente führen.
Vergleich: Altrecht und Neurecht bei der Einkommensanrechnung von Erbschaften Altrecht (§ 114 SGB IV) Neurecht (§ 18a SGB IV) Gilt bei Ehen vor 2002 und einem Ehegatten, der vor dem 2.1.1962 geboren ist. Gilt für alle anderen Hinterbliebenenrenten. Vermögens- und Kapitaleinkünfte bleiben weitgehend außen vor. Vermögens- und Kapitaleinkünfte sind grundsätzlich anrechenbar. Veräußerungsgewinne aus Erbschaften gelten nicht als Einkommen. Veräußerungsgewinne sind anrechenbar, wenn sie steuerpflichtig sind. Immobilienverkäufe bleiben ohne Auswirkungen auf die Rente. Immobilienverkäufe innerhalb der 10-Jahres-Frist können die Rente mindern. Gilt als besonders vorteilhaft für Hinterbliebene. Führt häufiger zu Kürzungen der Witwen- oder Witwerrente. Welche Einkünfte die Rentenversicherung bei Witwenrenten anrechnetUnter dem Neurecht berücksichtigt die Rentenversicherung verschiedene Einkunftsarten. Dazu gehören Einnahmen aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und vergleichbaren Erwerbstätigkeiten. Auch Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld sowie eigene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beeinflussen die Hinterbliebenenrente.
Zinsen, Vermietung und Auszahlungen können zählenDarüber hinaus können Vermögenseinkünfte wie Zinsen oberhalb des Sparer-Pauschbetrags, Einnahmen aus Vermietung, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften oder Auszahlungen aus Versicherungen angerechnet werden. Hinterbliebene müssen alle relevanten Einkünfte melden, um Rückforderungen zu vermeiden.
Erbschaft, Vermögensverwertung und Meldepflicht: Was Hinterbliebene beachten müssenWer ein Erbe verwertet und daraus Einnahmen erzielt, muss diese Einkünfte grundsätzlich der Rentenversicherung melden. Eine einfache Kapitalanlage kann ausreichen, um anrechenbares Einkommen zu erzeugen. Wird eine Erbschaft jedoch nicht genutzt und bleibt unberührt bestehen, entsteht kein Einkommen – die Witwenrente bleibt unangetastet.
Es geht um die Art der VerwertungDie Art der Verwertung entscheidet also darüber, ob die Einkünfte zur Kürzung führen. Besonders Kapitalanlagen, Immobilienvermietungen oder steuerpflichtige Verkaufsgewinne können eine direkte Wirkung auf die Höhe der Witwenrente haben.
Erbschaftsteuer und Versorgungsfreibeträge: Welche steuerlichen Folgen drohenNeben der Bewertung als Einkommen hat eine Erbschaft oft steuerliche Auswirkungen. Hinterbliebene profitieren zwar von hohen persönlichen Freibeträgen, müssen aber je nach Nachlass Erbschaftsteuer zahlen. Zusätzlich steht ihnen ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu, der speziell Ehegatten und Kindern vorbehalten ist.
Freibetrag sinkt durch VersorgungsbezügeDieser Versorgungsfreibetrag reduziert sich jedoch, wenn der Erbe steuerfreie Versorgungsbezüge erhält – darunter fällt auch die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Die Kürzung folgt den Regeln des Bewertungsgesetzes und kann insbesondere bei größeren Erbschaften erheblich ausfallen.
Zinsen, Kapitalerträge und Witwenrente: Wie die Rentenversicherung reagiertErzielt die Witwe oder der Witwer aus angelegtem Erbe Zinsen oder andere Kapitalerträge, gelten diese Einnahmen als eigenes Einkommen. Überschreiten die Erträge den Sparer-Pauschbetrag, können sie die Hinterbliebenenrente reduzieren. In diesem Fall besteht eine klare Meldepflicht.
Bleibt das geerbte Vermögen jedoch unangetastet, entstehen keine kapitalbasierten Einkünfte – und damit auch keine Anrechnung.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zur Erbschaft und WitwenrenteWird eine Erbschaft auf die Witwenrente angerechnet?
Nein. Der Erbfall selbst gilt nicht als Einkommen und beeinflusst die Witwenrente nicht.
Wann wird ererbtes Vermögen zum anrechenbaren Einkommen?
Sobald der Hinterbliebene das Vermögen nutzt, etwa durch Vermietung, Verkauf oder Kapitalanlage, entstehen eigene Einkünfte, die angerechnet werden können.
Welche Bedeutung hat das Altrecht bei der Einkommensanrechnung?
Unter Altrecht bleiben viele Erbschaftserträge unberücksichtigt. Diese Regelung gilt für bestimmte Ehen und Todesfälle vor 2002 und schützt die Rente wirksam vor Kürzungen.
Muss ich eine Erbschaft der Rentenversicherung melden?
Nein. Meldepflichtig sind nur die Einkünfte aus der Verwertung des Erbes, nicht der Erbfall selbst.
Kann die Erbschaftsteuer meinen Versorgungsfreibetrag verringern?
Ja. Der Versorgungsfreibetrag sinkt, wenn der Erbe steuerfreie Versorgungsbezüge erhält, darunter die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente.
Eine Erbschaft führt also nicht automatisch zu einer Kürzung der Witwen- oder Witwerrente. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hinterbliebene das Vermögen nutzt und dadurch eigene Einkünfte erzielt. Während das Altrecht viele Einnahmen schützt, bewertet das Neurecht Kapitaleinnahmen und Veräußerungsgewinne strenger.
Steuerliche Besonderheiten wie die Kürzung der Versorgungsfreibeträge erhöhen die Komplexität zusätzlich. Wer Einkünfte aus Erbschaften erzielt, sollte diese der Rentenversicherung melden und im Zweifel fachkundigen Rat einholen. So behalten Sie Klarheit über Ihre Ansprüche und vermeiden finanzielle Nachteile.
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Witwenrente: Schwerwiegende Entscheidung des Partners löscht alle Ansprüche
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 (Az. L 18 KN 228/07) wirft ein grelles Schlaglicht darauf, wie folgenschwer eine scheinbar vernünftige Wahl zu Lebzeiten sein kann.
Ein marokkanischer Bergmann ließ sich 1978 seine in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge erstatten. Vierzehn Jahre nach seinem Tod stand seine Witwe ohne jede Witwenrente da. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Witwenrente – weil mit der Beitragserstattung sämtliche Versicherungszeiten erloschen waren.
Hintergrund des FallsDer Ehemann arbeitete von 1965 bis 1975 im Steinkohlenbergbau des Ruhrgebiets. Nach einem Arbeitsunfall kehrte er in seine Heimat zurück und beantragte – auf der Grundlage des damals noch geltenden Reichsknappschaftsgesetzes – die Rückzahlung seiner Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung.
Die Überweisung erfolgte 1978. Als er 1993 verstarb, stellte seine Frau in Marokko erstmals einen Antrag auf große Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ab und verwies auf das „geleerte“ Versicherungskonto: Die Erstattung habe alle rentenrechtlichen Zeiten gelöscht.
Rechtlicher Rahmen: Wartezeit, § 46 SGB VI und die Wirkung der BeitragserstattungEine Hinterbliebenenrente setzt voraus, dass der oder die Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 SGB VI). Zudem muss zum Todeszeitpunkt ein Versicherungsverhältnis bestanden haben (§ 46 SGB VI).
Mit einer Beitragserstattung endet dieses Verhältnis: Versicherte verlieren ihre Status-eigenschaft ebenso wie alle darauf aufbauenden Ansprüche. Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet das ausdrücklich als „Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses“.
Vom Ablehnungsbescheid zur BerufungGegen den ersten Ablehnungsbescheid legte die Witwe mehrfach Widerspruch ein – zunächst unmittelbar, später über die marokkanische Verbindungsstelle.
Sie machte geltend, nie einen Nachweis über die Rückzahlung gesehen zu haben, und berief sich auf ihr Vertrauen in eine „internationale Witwenrente“. Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab.
Auch in zweiter Instanz blieb sie erfolglos: Das LSG erkannte keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kontenführung; die Rückerstattung sei ordnungsgemäß verbucht und den Ehegatten seinerzeit schriftlich bestätigt worden.
Und so begründete das Gericht die EntscheidungDie Richter betonten, dass nach der Rechtslage des Jahres 1978 schon der Erstattungsantrag die zeitgleich bestehende Rentenanwartschaft beseitigte. Weil der Bergmann danach nicht noch einmal Pflicht- oder freiwillige Beiträge entrichtete, fehlte jede anrechenbare Versicherungszeit.
Damit war die Wartezeit definitiv nicht erfüllt, so dass ein Anspruch nach § 46 SGB VI ausscheiden musste. Ein möglicher Zusammenhang mit dem damaligen Arbeitsunfall half der Klägerin nicht: Ohne Beitragszeiten greift weder eine vorzeitige Wartezeiterfüllung noch eine Rentenart für Arbeitsunfall-Opfer.
Internationales Sozialrecht: Warum bilaterale Abkommen nicht halfenDeutschland und Marokko haben 1986 ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Es schützt aber nur solche Zeiten, die im jeweiligen Versicherungssystem bestehen. Weil das Versicherungskonto des Verstorbenen spätestens seit 1978 leer war, gab es nichts, was das Abkommen hätte zusammenfassen oder exportieren können. Damit blieb der Weg zur sogenannten „internationalen Witwenrente“ rechtlich versperrt.
Beitragserstattung als BumerangFür Wanderarbeitnehmer klingt die Einmalzahlung oft verlockend: Liquidität sofort statt erst im Alter. Doch der Preis ist hoch. Eine Erstattung vernichtet das eigene Rentenanrecht, alle Ansprüche auf Rehabilitation und Erwerbsminderungsrenten, sämtliche Hinterbliebenenleistungen.
Anders als bei einer Kapitalauszahlung aus einer privaten Versicherung gibt es im gesetzlichen System keine Rückkehrmöglichkeit zu den alten Konditionen. Wer später wieder Pflichtbeiträge zahlt, beginnt bei null.
Die Geschichte zeigt, wie wichtig eine qualifizierte Beratung vor einem solchen Schritt ist – insbesondere für ausländische Beschäftigte, die das deutsche Rechtssystem nur am Rande kennen.
Und in Zukunft?Zwischen Reformversprechen und Beratungslücken
Lange forderten Sozialverbände, die „Rentenvernichtung auf Antrag“ zu entschärfen. Auch der 2024 verabschiedete Rentenpaket-Entwurf ließ die Grundsystematik allerdings unangetastet.
Zwar sieht § 207 SGB VI inzwischen eine Rückzahlungsmöglichkeit der Arbeitgeberanteile vor, wenn Versicherte nachweisen, dass kein Anspruch auf eine Leistung mehr entstehen kann. Die Löschung der Versicherungszeiten bleibt jedoch Kern der Erstattung.
Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Beratungshinweise erweitert, doch viele Beschäftigte im Ausland erreichen diese Informationen nicht. Während Deutschland über digitale Rentenkonten nachdenkt, illustriert der Fall, wie stark Transparenz darüber entscheidet, ob Menschen ihre sozialen Rechte wahren können.
Was können Betroffene tunEhe- oder Lebenspartner*innen von Ausländerinnen und Ausländern sollten vor einer Beitragserstattung prüfen, ob künftig Hinterbliebenenleistungen benötigt werden. Dies gilt besonders, wenn Aufenthalte länderübergreifend geplant sind.
Wer bereits erstattet hat, kann fehlende Zeiten nur durch neue Pflicht- oder freiwillige Beiträge auffüllen – eine Option, die heute auch in Marokko lebende Personen nutzen können, sofern sie die Voraussetzungen zur freiwilligen Versicherung erfüllen. Konkrete Auskünfte erteilen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie die Verbindungsstellen im Ausland.
Fazit
Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen macht unmissverständlich deutlich: Die Erstattung von Rentenbeiträgen ist keine harmlose Geldanlage, sondern die radikale Auflösung des Versicherungsverlaufs.
Mit ihr erlöschen nicht nur Ansprüche des Versicherten, sondern auch diejenigen seiner Angehörigen.
Wer die deutsche Rentenversicherung verlässt, sollte deshalb erst nach sorgfältiger Aufklärung und Abwägung seiner langfristigen Absicherung entscheiden. Für die Witwe im vorliegenden Fall kam diese Einsicht zu spät – für andere kann sie ein dringender Weckruf sein, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
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Am 2. Dezember wird’s spannend: Bundessozialgericht entscheidet über Bürgergeld-Regelsätze
Am 2. Dezember 2025 will der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in drei Revisionsverfahren klären, ob die Regelleistungen im Arbeitslosengeld II im Jahr 2022 trotz der massiven Preissteigerungen noch so bemessen waren, dass das menschenwürdige Existenzminimum zuverlässig gesichert blieb.
In der Terminankündigung wird die Frage ausdrücklich so zugespitzt: Es gehe darum, ob die Höhe des Bürgergeld-Regelbedarfs im Jahr 2022 ausgereicht habe, um das Existenzminimum zu gewährleisten.
Dass es ausgerechnet um das Jahr 2022 geht, ist kein Zufall. In dieses Jahr fiel die Fortsetzung der pandemiebedingten Verwerfungen, zugleich begann nach dem russischen Angriff auf die Ukraine eine neue Phase stark steigender Preise – besonders bei Energie und Lebensmitteln.
Für Haushalte mit niedrigen Einkommen ist das keine abstrakte Statistik, sondern Alltag: Wer kaum Spielräume hat, spürt jede Verteuerung unmittelbar am Kühlschrank, beim Stromabschlag und in der Mobilität.
Worum es in den Verfahren tatsächlich gehtDie Klägerinnen und Kläger bestreiten in ihren Revisionen, dass der 2022 gesetzlich festgelegte Regelbedarf die realen Bedarfe noch abgedeckt habe. Sie stützen sich dabei auf Daten des Statistischen Bundesamtes, deren Auswertung in der Fachliteratur sowie teilweise auf eigene Berechnungen.
Außerdem greifen sie die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 an: Sie sei weder rechtlich in die Betrachtung einzubeziehen noch faktisch geeignet gewesen, den durch Preissteigerungen entstandenen Mehrbedarf zu decken.
Damit steht nicht nur eine Zahl zur Debatte, sondern auch die Frage, wie schnell der Gesetzgeber auf plötzliche Preiswellen reagieren muss und wie Gerichte solche Reaktionen bewerten: Reicht es aus Sicht des Grundgesetzes, auf Entlastungspakete und Einmalzahlungen zu verweisen, oder muss der Regelbedarf selbst zeitnäher abbilden, was Dinge des täglichen Lebens kosten?
Wie der Regelbedarf entsteht – und warum 2022 zum Streitjahr wurdeDer Regelbedarf wird in Deutschland nach dem Statistikmodell ermittelt. Maßstab ist das statistisch erfasste Ausgaben- und Verbrauchsverhalten von Haushalten mit niedrigem Einkommen; Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die das Statistische Bundesamt regelmäßig erhebt.
Dieses Verfahren ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt; zugleich betont die amtliche Darstellung, dass die Ermittlung „aktuell“, „zeit- und realitätsgerecht“ sowie auf verlässlichen Zahlen und schlüssigen Rechenschritten beruhen müsse.
Zwischen den Neuermittlungen werden die Beträge fortgeschrieben. Bis einschließlich 2022 geschah das nach einem Mischindex, der Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung kombiniert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat für die Fortschreibung zum 1. Januar 2022 ausdrücklich beschrieben, dass dabei ein Vergleichszeitraum verwendet wird, der die spätere Preiswelle nur verzögert erfasst; die höhere Preisentwicklung ab Juli 2021 könne aus statistischen Gründen nicht berücksichtigt werden und solle erst in die Fortschreibung für 2023 einfließen.
Genau diese Zeitverzögerung ist der Zündstoff des Streits. Denn zum 1. Januar 2022 stieg der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene lediglich von 446 auf 449 Euro, also um drei Euro.
Die Paritätische Forschungsstelle hat bereits 2022 darauf hingewiesen, dass eine Fortschreibung von lediglich 0,76 Prozent angesichts spürbarer Inflation zu Kaufkraftverlusten führen könne und damit die Gefahr einer Unterdeckung des Existenzminimums entstehe.
Ab 2023 wurde das Fortschreibungsverfahren geändert und um einen zusätzlichen, zeitnäheren Preisschritt ergänzt, um kurzfristige Preisbewegungen stärker abzubilden. Die Datensammlung „Sozialpolitik aktuell“ beschreibt diesen Systemwechsel als zweistufiges Verfahren, das gerade auch dem Problem zeitverzögerter Abbildung begegnen soll.
Dass diese Reform politisch notwendig erschien, ist ein wichtiger Hintergrund, wenn das BSG nun rückblickend beurteilen muss, ob das „alte“ Verfahren im Inflationsjahr 2022 noch genügte.
Die Einmalzahlung von 200 Euro: Gesetzlich vorgesehen – aber umstritten in der WirkungEine weitere Streitachse verläuft entlang der Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022. Sie war gesetzlich in § 73 SGB II geregelt: Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhielten zum Ausgleich pandemiebezogener Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in dieser Höhe.
Politisch wurde die Zahlung im Frühjahr 2022 aufgestockt. Das BMAS teilte damals mit, das Kabinett habe beschlossen, die ursprünglich für Juli vorgesehene Einmalzahlung von 100 auf 200 Euro zu erhöhen, um Belastungen durch Pandemie und steigende Energiepreise abzufedern.
Vor Gericht ist damit aber noch nicht entschieden, welche rechtliche Rolle eine solche Einmalzahlung in der verfassungsrechtlichen Gesamtbewertung spielt. Die Klägerseite argumentiert, die Zahlung sei nicht „einrechenbar“ oder jedenfalls nicht ausreichend; andere Stimmen halten sie für einen Beleg, dass der Gesetzgeber auf die Preisentwicklung reagiert habe.
Genau hier wird das BSG voraussichtlich sehr sorgfältig trennen müssen: zwischen der Frage, ob der Regelbedarf als laufende Leistung angemessen war, und der Frage, ob zusätzliche Maßnahmen einen kurzfristigen Kaufkraftverlust tatsächlich kompensiert haben.
Drei Verfahren, drei Zeitfenster – ein GrundproblemNach der BSG-Ankündigung geht es in drei Aktenzeichen zugleich: B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R.
Inhaltlich decken sie unterschiedliche Ausschnitte des Jahres 2022 ab.
Beim Verfahren B 7 AS 20/24 R wird die Verfassungskonformität der Regelbedarfsstufe 1 für die Monate September und Oktober 2022 zum Thema gemacht.
Das ist genau der Zeitraum, in dem viele Haushalte die Preissteigerungen besonders scharf spürten.
Beim Verfahren B 7 AS 6/25 R wird die Regelbedarfsstufe 2 für die Monate Dezember 2021 bis Mai 2022 angegriffen; aus der Verhandlungsankündigung ergibt sich, dass eine Unterdeckung behauptet wird.
Zum Verfahren B 7 AS 30/24 R wird aus der Vorabkommunikation deutlich, dass die Frage nach der Pflicht des Gesetzgebers zur zeitnahen Reaktion auf die hohe Inflation eine Rolle spielt, ausdrücklich im Zusammenhang mit der Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022.
Bemerkenswert ist, dass in der BSG-Kommunikation selbst bereits auf erhebliche Preissteigerungen bei regelbedarfsrelevanten Gütern hingewiesen wird; in einem Verhandlungstext wird etwa eine zweistellige Zunahme solcher Preise bis in den Herbst 2022 hinein genannt.
Das zeigt, wie stark das Gericht hier nicht nur mit juristischen Kategorien, sondern auch mit statistischen Realitäten arbeiten muss.
Unterdeckung nach Berechnungen von dem Experten Rüdiger BökerZusätzliche Brisanz erhält das Verfahren durch fachliche Berechnungen, wie sie Rüdiger Böker in einer Notiz zu den BSG-Verhandlungen zusammengetragen hat. Er kommt für 2022 – ausgehend von öffentlich verfügbaren Index- und Gesetzgebungsdaten und eigenen Berechnungen – je nach Zeitraum auf eine Unterdeckung zwischen 17 und 66 Euro pro Monat; über das Jahr 2022 summiere sich das in seiner Rechnung auf 549 Euro.
Was „verfassungskonform“ hier bedeutet – und warum Gerichte so zurückhaltend sindBei der Frage nach dem Existenzminimum steht immer ein Spannungsverhältnis im Raum. Auf der einen Seite steht der verfassungsrechtliche Anspruch, dass das Existenzminimum gesichert sein muss.
Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, solange Methode und Ergebnis nachvollziehbar, datenbasiert und realitätsgerecht bleiben.
Die amtliche BMAS-Broschüre verweist dazu ausdrücklich darauf, dass das Statistikmodell vom Bundesverfassungsgericht geprüft und als verfassungsgemäß beurteilt worden sei, und betont zugleich, dass bei Gefahr einer mehr als geringfügigen Kaufkraftminderung geprüft werden müsse, wie zu reagieren ist.
Für das BSG folgt daraus ein Prüfauftrag: Es genügt nicht, nur die formale Gesetzestreue festzustellen. Das Gericht muss bewerten, ob sich die Fortentwicklung des Regelbedarfs im Jahr 2022 noch im Rahmen dessen bewegte, was die Verfassung verlangt, wenn Preise plötzlich davonlaufen – und ob Einmalmaßnahmen diese Lücke rechtlich und praktisch schließen konnten.
Mögliche Folgen eines UrteilsSollte das BSG die Regelleistungen 2022 für verfassungsgemäß halten, wäre das ein starkes Signal an die Sozialgerichtsbarkeit, zumal bereits in den Vorjahren einige Instanzen Entlastungsmaßnahmen wie das 9-Euro-Ticket oder die Einmalzahlung als Reaktion des Gesetzgebers gewürdigt hatten.
Sollte das Gericht hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelbedarfe 2022 das Existenzminimum nicht ausreichend abgebildet haben, sind die Konsequenzen schwerer vorherzusehen.
In einem solchen Fall steht regelmäßig die Frage im Raum, ob eine Norm dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden muss, weil Fachgerichte Gesetze nicht selbst für nichtig erklären können.
Parallel würde sich die praktische Frage stellen, ob und für wen Nachzahlungen denkbar wären, wie sie verwaltet würden und ob die Entscheidung eher als Auftrag an den Gesetzgeber oder als individualrechtlicher Anspruch verstanden werden müsste.
Schon die Tatsache, dass die Revisionsverfahren verschiedene Regelbedarfsstufen und Zeiträume betreffen, deutet an, dass es am Ende nicht um eine pauschale Antwort geht, sondern um die juristische Vermessung eines Ausnahmejahres.
Der weitere Kontext: Auch Karlsruhe ist mit Einmalleistungen befasst
Zusätzlich läuft beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren, das die Verfassungskonformität von Einmalleistungen im SGB II betrifft, darunter die Einmalzahlung im Juli 2022. Aus einer Auskunft aus Karlsruhe wurde Anfang 2024 mitgeteilt, dass ein Entscheidungstermin damals nicht absehbar war.
Auch wenn dieses Verfahren nicht identisch mit den BSG-Revisionsverfahren ist, zeigt es, dass die rechtliche Aufarbeitung der pandemie- und inflationsbezogenen Sonderregeln noch nicht abgeschlossen ist.
Warum diese Entscheidung weit über das Jahr 2022 hinausweistDer Streit über die Regelleistungen 2022 ist auch eine Debatte darüber, wie „krisenfest“ ein System sein muss, das Millionen Menschen vor dem Abrutschen unter das Existenzminimum schützen soll. Die Fortschreibung nach festen statistischen Zeitfenstern hat im Normalbetrieb den Vorteil von Berechenbarkeit und Methodenklarheit. In einem Jahr mit abrupten Preiswellen kann genau diese Konstruktion aber zu spät reagieren – und dann wird aus einem technischen Detail eine Frage sozialer Teilhabe.
Das BSG-Urteil wird deshalb nicht nur den konkreten Klägerinnen und Klägern Antworten geben. Es wird auch Maßstäbe dafür setzen, wie Gerichte die Grenze ziehen zwischen politischem Ermessensspielraum und verfassungsrechtlicher Pflicht, reale Lebenshaltungskosten abzubilden.
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Bürgergeld: Gericht kritisiert übertriebene Jobcenter-Bürokratie
Obwohl alles in Ordnung war, verweigerte das Jobcenter Düsseldorf die Leistungen. Im Gegenteil, es wurden immer weitere “Beweise” für die Hilfebedürftigkeit gefordert. Der Bürgergeld-Antrag landete schließlich vor Gericht.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf stellten ein Vater und sein minderjähriger Sohn, einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) zu erhalten.
Hintergrund war die Weigerung des Jobcenters, die beantragten Leistungen zu gewähren, obwohl alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingereicht worden waren. Das Verhalten der Behörde war nicht nachvollziehbar und führte zur Einleitung eines Eilverfahrens.
Ortstermin für BeweiseDas Sozialgericht konnte durch einen Ortstermin und die Beweisaufnahme vor Ort, bei der zahlreiche persönliche Gegenstände und relevante Unterlagen eingesehen wurden, eindeutig feststellen, dass die Antragsteller die fragliche Wohnung tatsächlich bewohnen.
Fotos und Dokumente wurden der eAkte hinzugefügt und der Behörde zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin war bei diesen Terminen anwesend, zog aber dennoch in ihrem Schriftsatz Zweifel an der Wohnsituation der Antragsteller, ohne neue Beweise oder relevante Argumente zu liefern.
Diese Verfahrensweise bezeichnete das Gericht als „Verfahrensverschleppung“.
Forderungen des Jobcenters absurd?Besonders auffällig war die Forderung des Jobcenters nach einer Vielzahl zusätzlicher Unterlagen, die entweder bereits vorlagen oder für die Bewilligung der Leistungen irrelevant waren.
Das Gericht kritisierte insbesondere, dass von der Antragsgegnerin Dokumente wie der Kfz-Schein und Krankenversicherungsnachweise erneut gefordert wurden, obwohl diese während des Ortstermins vorgelegt und in die eAkte aufgenommen worden waren.
Zudem war der Nachweis einer „Hauseigentümerbescheinigung“ und ähnlicher Dokumente gesetzlich nicht erforderlich, sodass deren Forderung durch die Behörde als rechtswidrig eingestuft wurde.
Die Richter stellten fest, dass die Antragsteller hilfebedürftig sind, da sie außer dem Kindergeld über kein weiteres Einkommen verfügen. Die vorgelegten Kontoauszüge belegten diese Tatsache eindeutig.
Auch die sporadische Unterstützung durch den Schwager des Antragstellers zu 1., die lediglich in Form von Darlehen erfolgte, reichte nicht aus, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Hierbei wurde das bereits anhängige Verfahren vor dem Familiengericht, in dem es um Trennungsunterhalt geht, berücksichtigt.
Anmerkung: Wie hat das Sozialgericht den Anordnungsanspruch geprüft?Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn eine dringende Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Dabei müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Sozialgericht Düsseldorf, AZ: S 25 AS 2400/23 ER)
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Erwerbsminderung: BahnCard deutlich günstiger bei voller EM-Rente
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, hat oft weniger Spielraum, gleichzeitig aber nicht selten einen höheren Mobilitätsbedarf: Arzttermine, Therapien, Behördengänge oder der Weg zu Angehörigen lassen sich nicht immer aufschieben.
Die gute Nachricht: Die BahnCard kann für EM-Rentner deutlich günstiger sein – nicht als Sonderticket für einzelne Fahrten, sondern als vergünstigter Zugang zu den üblichen BahnCard-Rabatten über ein ganzes Jahr hinweg.
Was „volle Erwerbsminderung“ bedeutet – und warum das für die BahnCard zählt„Voll erwerbsgemindert“ ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, und zwar nicht nur im bisherigen Beruf, sondern in allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Für die Ermäßigung bei der BahnCard ist diese Definition nicht bloß ein juristischer Hintergrund, sondern die Eintrittskarte: Die Deutsche Bahn knüpft die vergünstigte BahnCard ausdrücklich daran, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung tatsächlich bezogen wird.
Es geht also nicht um eine bloße Krankschreibung, nicht um eine teilweise Erwerbsminderung und auch nicht um ein laufendes Antragsverfahren, sondern um den Rentenbezug als nachweisbaren Status.
Welche BahnCard wird günstiger – und wer anspruchsberechtigt istDie Deutsche Bahn bietet eine „ermäßigte BahnCard 25/50“ an. Anspruchsberechtigt sind laut Bahn zwei Gruppen: Menschen, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen, sowie schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70.
Wichtig ist dabei ein verbreitetes Missverständnis: Eine Schwerbehinderung beginnt zwar häufig schon ab einem Grad der Behinderung von 50, die BahnCard-Ermäßigung ist jedoch an die Schwelle von 70 geknüpft – es sei denn, der Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung liegt vor.
Preise im Vergleich: Wie groß der Unterschied wirklich ist (Stand: November 2025)Bei den Kosten zeigt sich die Entlastung sofort. Die ermäßigte BahnCard 25 kostet 40,90 Euro in der 2. Klasse und 81,90 Euro in der 1. Klasse. Die ermäßigte BahnCard 50 liegt bei 122 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 241 Euro (1. Klasse).
Zum Vergleich: Die reguläre BahnCard 25 in der 2. Klasse kostet 62,90 Euro, die reguläre BahnCard 50 in der 2. Klasse 244 Euro. Damit sinkt der Preis der BahnCard 25 spürbar, während die BahnCard 50 faktisch auf die Hälfte fällt.
Was die Ermäßigung in der Praxis bringt: Rabatt bleibt gleich, Einstieg wird günstigerDie vergünstigte BahnCard ist keine „Sonder-BahnCard“ mit anderem Leistungsumfang, sondern eine BahnCard zum reduzierten Kartenpreis. Der Rabattmechanismus entspricht dem, was Reisende auch von den regulären Varianten kennen: Mit BahnCard 25 gibt es 25 Prozent Nachlass auf Flexpreise sowie auf Spar- und Super-Sparpreise im Fernverkehr; bei BahnCard 50 sind es 50 Prozent auf Flexpreise und 25 Prozent auf Spar- und Super-Sparpreise.
Ein entscheidender Punkt, der beim Rechnen oft übersehen wird: Der „50-Prozent-Vorteil“ der BahnCard 50 gilt nicht für Sparpreise, dort bleibt es auch bei dieser Karte beim 25-Prozent-Nachlass. Genau deshalb lohnt sich die BahnCard 50 vor allem dann, wenn häufig Flexpreise gebraucht werden, etwa weil gesundheitliche Verfassung, Behandlungstermine oder kurzfristige Änderungen keine lange Vorausplanung erlauben.
Wo die ermäßigte BahnCard gilt – und warum Verkehrsverbünde eine eigene Welt sindDie Bahn weist darauf hin, dass die BahnCard-Rabatte in ICE- und IC/EC-Zügen sowie im Nahverkehr (zum Beispiel RE, RB, S-Bahn) genutzt werden können, und nennt auch den ÖBB Nightjet (je nach Verbindung reservierungspflichtig).
Wer häufig im Nahverkehr unterwegs ist, stößt allerdings schnell auf eine Besonderheit: Ob eine BahnCard zusätzlich Rabatte auf Verbundtarife auslöst, ist nicht bundesweit einheitlich geregelt.
Die Bahn beschreibt, dass manche Verkehrsverbünde BahnCard-Inhabern Preisvorteile gewähren und dass bei Anerkennung der Rabatt bei der Buchung automatisch berücksichtigt wird – die Details entscheiden jedoch die Tarif- und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verbundes.
So kommt man an die Vergünstigung: Nachweis, Kauf, digitale BahnCardDer vergünstigte Preis ist an einen amtlichen Nachweis gebunden. Beim Onlinekauf kann der Nachweis als PDF oder Bilddatei hochgeladen werden; die Bahn nennt für Rentner wegen voller Erwerbsminderung eine Kopie des Rentenausweises als Beleg. Auch der Erwerb in DB Reisezentren und Agenturen ist möglich.
Im Alltag spielt zudem die Digitalisierung eine Rolle: Die Bahn bewirbt die ermäßigte BahnCard als digitale BahnCard, die direkt in der App genutzt werden kann. Das ist nicht nur bequem, sondern gerade dann hilfreich, wenn Wege zum Reisezentrum schwerfallen oder Unterlagen lieber digital verwaltet werden.
Die Abo-Frage: Warum das Kündigungsdatum wichtig istViele unterschätzen, dass die ermäßigte BahnCard als Jahresprodukt typischerweise automatisch weiterläuft. Die Bahn erläutert, dass sich die ermäßigte BahnCard um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht spätestens vier Wochen vor Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Das gilt ebenso für die ermäßigte BahnCard 25 und 50.
Gerade für Menschen mit eingeschränkter Belastbarkeit kann das relevant sein: Wer die Karte nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt, sollte das Ende des Geltungsjahres im Blick behalten, damit aus einem hilfreichen Rabattinstrument kein ungewollter Folgevertrag wird.
Ergänzende Perspektive: Schwerbehindertenausweis, Wertmarke, Begleitung – was Bahnreisen zusätzlich erleichtertIm Zusammenhang mit Erwerbsminderung taucht häufig auch das Thema Schwerbehinderung auf. Hier ist eine Klarstellung der Bahn wichtig: Mit dem Schwerbehindertenausweis allein gibt es im Fernverkehr grundsätzlich keine allgemeine Fahrpreisermäßigung.
Für ICE- und IC/EC-Fahrten bleibt das Ticket erforderlich; die Bahn spricht ausdrücklich von Ticketpflicht, nennt aber einzelne Ausnahmen, etwa wenn Fernverkehrszüge für Verbundfahrkarten freigegeben sind oder auf ausgewählten Strecken besondere Regelungen gelten, die in der Reiseauskunft erkennbar sein sollen.
Anders sieht es im Nah- und Regionalverkehr aus, wenn eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung vorliegt: Dann können bestimmte Nahverkehrszüge kostenfrei genutzt werden. Die Bahn nennt zudem die seit 1. Januar 2025 geltenden Kosten für die Wertmarke und beschreibt, unter welchen Bedingungen sie entgeltfrei ausgegeben wird.
Für viele relevant sind außerdem Nachteilsausgleiche rund um Begleitpersonen. In einer DB-Information wird beispielsweise erläutert, dass bei Merkzeichen „B“ eine Begleitperson ohne Fahrkarte mitfahren kann und Reservierungen in bestimmten Konstellationen möglich sind; zugleich wird deutlich, dass für Fernverkehrszüge ansonsten eine Fahrkarte benötigt wird.
Welche Karte passt besser – BahnCard 25 oder 50 bei voller Erwerbsminderung?Die Entscheidung hängt weniger vom Status „volle Erwerbsminderung“ ab als vom tatsächlichen Reiseprofil. Wer überwiegend Spar- und Super-Sparpreise nutzt, profitiert mit beiden Karten „nur“ von 25 Prozent Rabatt auf diese Angebote; dann spricht viel dafür, die günstigere BahnCard 25 zu wählen.
Wer dagegen häufig Flexpreise braucht, weil Termine kurzfristig entstehen oder sich Gesundheitszustände schwer planen lassen, kann mit der BahnCard 50 deutlich stärker sparen, da dort der Flexpreis um 50 Prozent sinkt.
Dass diese Logik nicht nur für Vollzahler gilt, sondern auch im ermäßigten Segment wirkt, ist die eigentliche Nachricht: Die günstigere Einstiegshürde macht es leichter, die passende Karte nach Bedarf auszuwählen, statt aus Kostengründen auf Rabatte ganz zu verzichten.
Blick auf aktuelle Aktionen: Temporäre Mitnahme-Rabatte können zusätzlich helfenNeben den regulären Bedingungen gibt es bei der Bahn immer wieder zeitlich befristete Aktionen. Auf den Bahn-Seiten war im November 2025 etwa eine Mitfahraktion genannt, bei der bis Ende November 2025 bis zu vier Mitreisende vom gleichen Rabatt profitieren können. Solche Aktionen können die Rechnung kurzfristig verbessern, sollten aber nie alleinige Grundlage für die Entscheidung sein, weil sie sich ändern.
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EM-Rente: Dauerhafte Krankschreibung für die Erwerbsminderungsrente?
Eine häufige Frage bei der Beantragung der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) betrifft die Krankschreibung: “Kann ich überhaupt Lücken in meiner Krankschreibung haben oder gefährdet das meinen Rentenanspruch?”
Die gute Nachricht ist: Eine lückenlose Krankschreibung ist nicht zwingend erforderlich, um die volle Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Wichtig ist jedoch, dass eine ärztliche Behandlung und die damit verbundene medizinische Dokumentation der Erkrankung erfolgt. Das heißt, auch wenn eine kontinuierliche Krankschreibung nicht vorliegt, muss belegt werden können, dass die gesundheitlichen Probleme fortbestehen und behandelt wurden.
Wie sieht der typische Weg zur Erwerbsminderungsrente aus?In vielen Fällen beginnt der Weg zur Erwerbsminderungsrente mit einer ernsten Erkrankung, die dazu führt, dass der Betroffene arbeitsunfähig wird. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und der Arbeitnehmer erhält stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse. In dieser Phase ist eine durchgehende Krankschreibung notwendig, um den Anspruch auf Krankengeld zu sichern.
Für Personen, die arbeitslos sind und vom Jobcenter betreut werden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Auch hier ist die Dokumentation des Gesundheitszustands entscheidend, selbst wenn keine lückenlose Krankschreibung vorliegt.
Was passiert bei Unterbrechungen in der Krankschreibung?Unterbrechungen in der Krankschreibung können vorkommen, sei es aus eigenem Antrieb oder durch andere Umstände. Manche Betroffene pausieren ihre Krankschreibung beispielsweise, um offene Ansprüche beim Arbeitgeber geltend zu machen oder um eine Urlaubszahlung zu erhalten.
Solche Unterbrechungen können zu Unsicherheiten führen, doch grundsätzlich stellen sie keine unüberwindbare Hürde auf dem Weg zur Erwerbsminderungsrente dar.
Solange die medizinische Behandlung und die ärztliche Betreuung kontinuierlich dokumentiert sind, bleibt der Rentenanspruch bestehen. Die lückenlose Krankschreibung ist also keine Pflicht, wie es beim Bezug von Krankengeld der Fall ist.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist, dass der Betroffene nachweislich in ärztlicher Behandlung ist. Das kann sowohl eine Behandlung bei einem Hausarzt als auch bei Fachärzten umfassen, je nach Art und Schwere der Erkrankung. Die medizinischen Berichte und Dokumentationen dieser Ärzte sind entscheidend für den Rentenantrag.
Die behandelnden Ärzte müssen bei der Antragstellung eine schriftliche Bestätigung darüber abgeben, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung.
Was ist der Unterschied zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente?Im Gegensatz zum Krankengeld, bei dem eine lückenlose Krankschreibung zwingend erforderlich ist, muss man für die Erwerbsminderungsrente nicht durchgängig krankgeschrieben sein. Der Bezug von Krankengeld ist zeitlich begrenzt und erfordert, dass der Betroffene in regelmäßigen Abständen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
Die Erwerbsminderungsrente hingegen berücksichtigt die dauerhafte gesundheitliche Einschränkung, die anhand der ärztlichen Dokumentation nachgewiesen wird. Hier steht die medizinische Diagnose und der Nachweis der Funktionsbeeinträchtigung im Vordergrund, nicht die lückenlose Krankschreibung.
Was passiert bei der Rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente?Häufig wird die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Das bedeutet, dass der Beginn der Rentenzahlung auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit festgelegt wird, der bereits vor dem eigentlichen Antrag liegen kann. Das kann Auswirkungen auf den Anspruch auf andere Leistungen, wie das Krankengeld, haben und zu Rückforderungen führen.
Wenn Krankengeld bezogen wurde und sich herausstellt, dass die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird, kann es dazu kommen, dass das bereits ausgezahlte Krankengeld teilweise zurückgezahlt werden muss. Dies ist ein Aspekt, den Betroffene in ihre finanzielle Planung mit einbeziehen sollten.
Fazit: Was sind die Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Beantragung?Der Weg zur vollen Erwerbsminderungsrente erfordert eine gründliche Vorbereitung und medizinische Dokumentation. Während eine lückenlose Krankschreibung beim Bezug von Krankengeld unumgänglich ist, spielt sie bei der Erwerbsminderungsrente keine entscheidende Rolle. Hier steht die kontinuierliche ärztliche Behandlung im Vordergrund, unterstützt durch detaillierte ärztliche Berichte, die den Verlauf und die Auswirkungen der Krankheit belegen.
Wer sich frühzeitig informiert und die relevanten Schritte unternimmt, kann seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfolgreich sichern. Eine gute Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und die sorgfältige Dokumentation der medizinischen Historie sind dabei von größter Bedeutung.
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Sozialamt muss pflegendem Bürgergeld-Bezieher die Rentenbeiträge zahlen
Pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen müssen eine angemessene Alterssicherung aufbauen können. Hat die auf Sozialhilfeleistungen angewiesene pflegebedürftige Person mindestens einen Pflegegrad 2, ist das Sozialamt verpflichtet, Rentenbeiträge für die Pflegeperson zu zahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 SO 78/23).
Voraussetzung hierfür sei, dass die Pflegeperson während ihrer Pflegetätigkeit nicht anderweitig ihre Alterssicherung sichern kann, etwa wegen einer Beschäftigung oder durch Kindererziehungszeiten, erklärten die Essener Richter.
Mutter beantragte für die Tochter Rentenanwartschaft für Pflege vom SozialamtDamit bekam eine Witwe mit einem Pflegegrad 3 aus dem Raum Düsseldorf Recht. Ihre im selben Haus lebende Tochter pflegte sie mehrere Stunden pro Tag, oft auch in der Nacht. Die Tochter ist nicht erwerbstätig und bezieht Bürgergeld vom Jobcenter.
Im Jahr 2021 hatte die Tochter eine Anwartschaft auf eine Rente ab Dezember 2032 in Höhe von monatlich 216,34 Euro.
Die auf Sozialhilfeleistungen angewiesene Mutter beantragte beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Altersvorsorgebeiträge für ihre pflegende Tochter. Das Gesetz sehe vor, dass Beiträge der Pflegeperson für eine „angemessene Alterssicherung“ zu übernehmen seien.
Der Sozialhilfeträger lehnte dies ab. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn die Zahlung der Rentenbeiträge eine Rente oberhalb des Sozialhilfeniveaus erwarten lasse. Hier seien die Rentenansprüche der Tochter aber sehr gering.
Lesen Sie auch:
– Rente: Gilt die Rentenerhöhung um 7,5 Prozent auch rückwirkend?
– Bürgergeld: Ungleichbehandlung von Pflegepersonen im SGB II verfassungswidrig
Das LSG verpflichtete den Sozialhilfeträger jedoch, ab 2023 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 43 Prozent der sogenannten Bezugsgröße zu übernehmen.
Die jährlich sich ändernde Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr ab.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind zusätzlich zum Pflegegeld auch Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, „soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist“.
Diesen Anspruch kann die pflegebedürftige Person geltend machen, erklärten die Essener Richter.
Voraussetzung ist Pflegegrad 2Voraussetzung ist, dass mindestens ein Pflegegrad 2 und damit ein Anspruch auf Pflegegeld besteht. Dies sei hier der Fall. Auch könne die Tochter während der Pflegetätigkeit keine anderweitige Alterssicherung – etwa durch eine Beschäftigung – aufbauen.
Dass der Sozialhilfeträger nur dann Rentenbeiträge erstatten müsse, wenn die zu erwartende Rente über der Sozialhilfe liegt, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, so das LSG.
Der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der Rentenbeiträge für Pflegepersonen deren Bereitschaft zur häuslichen Pflege fördern wollen. Es sollte ein Anreiz für die nicht erwerbsmäßige Pflege geschaffen werden. Eine Beitragsübernahme sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sei.
Allerdings Revision zugelassenWegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen. Dort ist das Verfahren mittlerweile unter dem Aktenzeichen B 8 SO 3/24 R anhängig. fle
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Experte warnt vor Pflegegeldfallen die das Pflegegeld stoppen
Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, ihre Unterstützung im Alltag selbst zu organisieren. In der Praxis ist die Leistung für viele Familien mehr als ein Zuschuss: Sie ist ein Baustein dafür, dass Betreuung zu Hause überhaupt machbar bleibt.
Doch genau hier liegt ein Problem, wie von Dr. Utz Anhalt regelmäßig beschrieben wird: Wer Pflegegeld bezieht, bewegt sich nicht in einem „einfach Pflegegeld bekommen“-System, sondern in einem eng geregelten Leistungsrecht mit Fristen, Nachweispflichten und Konstellationen, in denen Zahlungen ruhen oder enden.
Der Ärger beginnt oft nicht mit Betrug oder Missbrauch, sondern mit Alltag: ein verpasster Beratungstermin, ein langer Klinikaufenthalt, ein Umzug ins Heim, ein längerer Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Es sind Situationen, die in belastenden Lebensphasen auftreten – und ausgerechnet dann verlangt das System Ordnung, Dokumentation und rechtzeitige Mitteilung.
Dr. Utz Anhalt: Achte auf die Fallen im Pflegegeld Pflegegeld ist an häusliche Versorgung gekoppelt – und an die Sicherstellung der PflegeRechtlich ist Pflegegeld die Leistung für selbst organisierte Pflege zu Hause. Der Gesetzgeber formuliert klar, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Pflegegeld beantragen können, wenn sie mit dem Geld in angemessener Weise sicherstellen, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen im Haushalt tatsächlich erfolgen.
Diese Idee klingt pragmatisch, hat aber eine Konsequenz: Pflegegeld ist kein bedingungsloser Transfer. Es ist an die Lebenssituation „häusliche Pflege“ und an bestimmte Abläufe gebunden.
Genau daraus entstehen die typischen Fallkonstellationen, in denen Zahlungen gekürzt werden, ruhen oder wegfallen. Viele davon sind im Gesetz nicht als Strafe angelegt, sondern als logische Folge eines Systemwechsels: Wird nicht mehr zu Hause gepflegt, greifen andere Leistungsarten; ist jemand länger stationär versorgt, soll Pflegegeld nicht parallel im vollen Umfang laufen; wer Pflege selbst organisiert, soll durch Beratung begleitet werden.
Pflichtberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Fristen, die man nicht unterschätzen sollteEine der häufigsten Ursachen für Ärger ist die verpflichtende Beratung für Pflegegeldbeziehende, die ohne Pflegedienst versorgt werden. Für Pflegegrade 2 und 3 ist der Beratungseinsatz halbjährlich vorgesehen, für Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich.
Problematisch wird es, wenn die Beratung zwar „irgendwann“ stattfinden soll, im Alltag aber untergeht. Dann drohen Kürzungen bis hin zur vollständigen Entziehung, wenn die Termine trotz Aufforderung nicht nachgewiesen werden. Genau an dieser Stelle entscheidet oft nicht böser Wille, sondern organisatorische Überlastung.
Wichtig ist auch: Die praktische Durchführung hat sich modernisiert. Beratungsbesuche können vor Ort stattfinden; in einem gesetzlich geregelten Zeitraum ist zudem vorgesehen, dass jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz erfolgen kann, derzeit bis einschließlich 31. März 2027.
Das kann Familien entlasten, die Termine in der Häuslichkeit schwer koordinieren können.
Umzug ins Pflegeheim: Wenn aus frei verfügbarem Pflegegeld eine andere Leistung wirdDer Wechsel in die vollstationäre Pflege verändert die Systematik. Wer dauerhaft in ein Pflegeheim zieht, erhält in der Regel kein Pflegegeld mehr, weil die Leistung an häusliche Versorgung geknüpft ist. Stattdessen zahlt die Pflegeversicherung pauschale Leistungsbeträge für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege in der Einrichtung.
Das ist für Betroffene häufig ein psychologischer Bruch. Pflegegeld ist Geld, über dessen Verwendung man selbst entscheidet; Leistungen im Heim laufen überwiegend über das Abrechnungssystem der Einrichtung. Dass sich der Geldfluss verändert, heißt nicht automatisch, dass „gar nichts mehr gezahlt“ wird – aber es bedeutet weniger Gestaltungsspielraum und oft das Gefühl, Kontrolle zu verlieren.
Ähnlich gelagert sind besondere Wohnformen, etwa in der Eingliederungshilfe. Hier gelten eigene Regeln, und in bestimmten Konstellationen kann anteiliges Pflegegeld beim Wechsel zurück in die Häuslichkeit eine Rolle spielen, während es in anderen Fällen gerade nicht vorgesehen ist.
Die Praxis ist schwieriger als man denkt, weil sie Schnittstellen zwischen Pflegeversicherung, Eingliederungshilfe und Einrichtungsleistungen berührt.
Krankenhaus und Reha: Die 28-Tage-Regel, die viele erst im Bescheid entdeckenEin weiterer Klassiker ist der längere stationäre Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung. Das Gesetz regelt, dass Pflegegeld in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen weitergezahlt wird; danach ruht der Anspruch, solange der stationäre Aufenthalt andauert.
Dieses „Ruhen“ ist mehr als Wortklauberei. Es bedeutet: Die Zahlung ist nicht endgültig verloren. Wer nach Hause zurückkehrt und wieder häuslich versorgt wird, kann Pflegegeld wieder erhalten, ohne dass dies zwangsläufig eine neue Grundsatzentscheidung über Pflegebedürftigkeit erfordert.
Gleichzeitig kann die Regel empfindlich treffen, wenn Angehörige mit festen Ausgaben planen oder wenn Pflegepersonen weiter Aufwand haben, etwa durch Besuche, Organisation und Vorbereitung der Rückkehr.
Gerichte hatten wiederholt Fälle zu entscheiden, in denen die 28 Tage überschritten wurden und die Kasse die Zahlung danach stoppte – ein Hinweis, wie verbreitet die Unkenntnis über diese Schwelle ist.
Auslandsaufenthalte: Sechs Wochen sind möglich – EU/EWR/Schweiz sind ein SonderfallAuch Reisen oder längere Aufenthalte im Ausland können zum Problem werden. Grundsätzlich ruhen Leistungen der Pflegeversicherung, solange man sich im Ausland aufhält. Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bleibt Pflegegeld jedoch bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiter zu gewähren.
Eine entscheidende Ausnahme betrifft Aufenthalte in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Dort ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach deutschem Recht nicht allein wegen des Aufenthaltsortes.
Für viele klingt das paradox – ist aber rechtlich ausdrücklich so vorgesehen.
Wer mehrere Monate außerhalb der EU verbringt, sollte damit rechnen, dass Pflegegeld für diese Zeit aussetzt, während innerhalb der EU/EWR/Schweiz andere Maßstäbe greifen. Besonders heikel wird es, wenn der Auslandsaufenthalt nicht als „Reise“, sondern als längere Lebensphase geplant ist und Pflegearrangements sich über Ländergrenzen hinweg verändern.
Pflegegeld gibt es typischerweise erst ab Pflegegrad 2. Wird ein bestehender Pflegegrad herabgesetzt, kann das den Anspruch abrupt beenden. Verbraucherberatungen weisen darauf hin, dass eine Rückstufung zwar möglich ist, aber an Voraussetzungen gebunden ist und es Konstellationen gibt, in denen sie nicht ohne Weiteres erfolgen darf.
Für Betroffene ist die Rückstufung häufig schwer nachvollziehbar, weil die eigene Belastung subjektiv nicht geringer wirkt – manchmal sogar steigt, wenn Angehörige ausfallen oder Erkrankungen schwanken. Das Pflegebegutachtungssystem bewertet jedoch anhand festgelegter Kriterien und Alltagsfunktionen. Genau deshalb gewinnt die Vorbereitung auf die Begutachtung eine Bedeutung, die viele erst erkennen, wenn der Bescheid bereits da ist.
Mitwirkungspflichten: Was die Pflegekasse erwarten darf – und warum Schweigen teuer werden kannEin weiterer Punkt betrifft Mitwirkungspflichten. Pflegekassen müssen entscheiden können, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dafür sind sie auf Informationen und Termine angewiesen. Wer Leistungen beantragt oder erhält, muss bei der Aufklärung des Sachverhalts in zumutbarer Weise mitwirken.
Das allgemeine Sozialrecht erlaubt es Leistungsträgern, Sozialleistungen zu versagen oder zu entziehen, wenn jemand trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen und trotz angemessener Frist nicht mitwirkt.
Das ist die rechtliche Grundlage für das, was in der Alltagssprache schnell wie „die Kasse streicht das Geld“ klingt.
In der Praxis geht es häufig um sehr konkrete Dinge: Erreichbarkeit, Terminabsprachen für Begutachtungen, Mitteilung von Änderungen der Lebensumstände, Weitergabe relevanter medizinischer Unterlagen. Wer krankheitsbedingt keine Termine wahrnehmen kann, ist nicht automatisch „pflichtwidrig“ – entscheidend ist, dass die Gründe kommuniziert und Lösungen gesucht werden. Schweigen hingegen wird im System schnell als Verweigerung gelesen.
Pflege zu Hause sichern: Warum Organisation selbst zur Leistungsbedingung wirdDr. Anhalt betont, dass sich manche Situationen nicht „wegorganisieren“ lassen, etwa der Umzug in eine vollstationäre Versorgung. Andere Risiken hängen dagegen deutlich von Planung und Kommunikation ab.
Pflichtberatungstermine rechtzeitig zu koordinieren, Änderungen früh zu melden und Unterlagen griffbereit zu halten, sind keine Formalitäten für Bürokratie-Fans, sondern Schutzmechanismen gegen Leistungslücken.
Gerade weil Pflege oft von Angehörigen getragen wird, entstehen typische Brüche: die pflegende Person wird selbst krank, die Betreuung muss kurzfristig umgestellt werden, ein Krankenhausaufenthalt kommt dazwischen. In solchen Momenten ist die Versuchung groß, „später“ zu informieren. Doch Pflegeversicherung arbeitet mit Fristenlogik – und die kollidiert häufig mit Pflegealltag.
Pflegegutachten: Gute Vorbereitung ist kein Trick, sondern SelbstschutzBesonders eindringlich warnt Dr. Utz Anhalt vor den Fallen die während der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst entstehen können. Hier entscheidet sich, ob ein Pflegegrad vergeben, erhöht oder herabgesetzt wird.
Der praktische Rat des Sozialrechtsexperten: Einschränkungen im Alltag präzise und immer dokumentieren und ärztliche Befunde, Diagnosen und Atteste geordnet bereithalten. Das ist nicht nur hilfreich, weil Gutachterinnen und Gutachter in begrenzter Zeit ein Gesamtbild gewinnen müssen. Es ist auch ein Schutz gegen den häufigsten Fehler: dass einzelne Aspekte im Gespräch schlicht nicht erinnert oder aus Scham nicht genannt werden.
Aus Sicht des Leistungsrechts ist dabei entscheidend, dass sich Pflegegrade aus Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit ableiten. Wer nur Diagnosen aufzählt, ohne zu erklären, was im Alltag nicht mehr gelingt, bleibt oft zu allgemein. Umgekehrt kann eine gute Darstellung der konkreten Hilfe, die tatsächlich gebraucht wird, die Begutachtung nachvollziehbarer machen.
Der unterschätzte Faktor „Prüfungssituation“: Warum Überanstrengung beim Termin schaden kannDer „wichtige Hinweis“ am Ende des Scripts zielt auf Psychologie, die im Sozialrecht handfeste Folgen haben kann. Begutachtungen sind Stresssituationen. Viele Menschen mobilisieren Kräfte, um „einen guten Eindruck“ zu machen, wirken gefasster als im Alltag, laufen Wege, die sie sonst vermeiden, oder spielen Schmerzen herunter. Das ist menschlich und oft ein Reflex von Würde, Scham oder dem Wunsch, selbstständig zu bleiben.
Während der Begutachtung kann genau das problematisch werden, weil es die Alltagsrealität verzerrt. Wenn im Termin eine Leistung gezeigt wird, die im Durchschnitt des täglichen Lebens nicht erbracht werden kann, entsteht ein Bild, das zu einem niedrigeren Pflegegrad führen kann. Das Script schildert exemplarisch Fälle aus der Praxis, in denen Betroffene sich im Termin „zusammenreißen“ und der tatsächliche Unterstützungsbedarf erst später, teilweise sogar erst vor Gericht, korrekt eingeordnet wird.
Wer im Gutachtertermin tapfer sein will, riskiert, dass das System Tapferkeit als Selbstständigkeit bewertet. Das bedeutet nicht, dass Betroffene „schlecht spielen“ sollen. Es bedeutet, dass sie das zeigen und sagen sollten, was an den meisten Tagen gilt – inklusive Erschöpfung danach, inklusive Schmerzen, inklusive der Dinge, die nur mit Hilfe oder nur unter hohem Risiko möglich sind.
Wenn der Bescheid nicht passt: WiderspruchDr. Anhalt sagt, dass Sozialgerichte regelmäßig Fehler korrigieren. Das entspricht der Beobachtung vieler Beratungsstellen: Pflegegrade und Leistungsentscheidungen sind anfechtbar, und Widerspruch ist im Sozialrecht ausdrücklich vorgesehen.
Wer einen Bescheid als falsch empfindet, sollte Fristen beachten und zeitnah begründen, warum der Alltag anders aussieht als im Gutachten dargestellt. Die Qualität der eigenen Dokumentation und die Klarheit der Schilderung wirken hier oft stärker als jede Empörung.
Gleichzeitig gilt: Nicht jeder Konflikt ist ein Skandal, nicht jede Ablehnung rechtswidrig. Das System ist ein Bewertungsapparat, der auf Informationen angewiesen ist. Wer mit wenig Aktenlage und „Mir geht’s ganz gut“ in einen Termin geht, bekommt mitunter genau das Ergebnis, das zu dieser Darstellung passt.
Fazit: Pflegegeld sichern heißt, Regeln ernst zu nehmen – gerade in schwierigen PhasenPflegegeld ist wertvoll, aber empfindlich. Die größten Risiken liegen selten in spektakulären Sonderfällen, sondern in wiederkehrenden Standardsituationen: Beratungstermine, stationäre Aufenthalte, Auslandszeiten, Änderungen der Wohnform, Begutachtungen und Mitwirkung.
Wer Pflege zu Hause organisiert, braucht deshalb nicht nur Hilfsmittel und Unterstützung, sondern auch ein Mindestmaß an Verwaltungsroutine. Das ist unerquicklich – aber es ist derzeit Teil der Realität der Pflegeversicherung. Und wer diesen Teil mit abdeckt, erhöht die Chance, dass Pflegegeld dort ankommt, wo es gedacht ist: im Alltag, bei den Menschen, die Pflege leisten und Pflege benötigen.
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Krankengeld: Krankenkasse darf Krankengeldanspruch wegen Auslandsaufenthalt nicht einfach abschalten
Die Frage, ob ein Auslandsurlaub während einer Krankschreibung erlaubt ist, sorgt immer wieder für Konflikte zwischen Versicherten und Krankenkassen. Für Betroffene geht es dabei nicht nur um die Reise selbst, sondern häufig um eine existentielle Absicherung: das Krankengeld.
Denn wer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung krankgeschrieben bleibt, ist auf die Leistung der Krankenkasse angewiesen. Umso gravierender ist es, wenn die Kasse ankündigt, die Zahlung während eines Aufenthalts im Ausland auszusetzen.
Genau an dieser Stelle setzt eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe an. Das Gericht hat klargestellt, dass eine Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld während eines Auslandsurlaubs nicht verweigern darf, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt ist und der behandelnde Arzt die Reisefähigkeit bestätigt sowie keine medizinischen Bedenken gegen die Reise bestehen.
Zusätzlich betont das Gericht, dass Krankenkassen mögliche gesundheitliche Vorteile eines Erholungsurlaubs ernsthaft in ihre Entscheidung einbeziehen müssen.
Der Fall: Reise angekündigt, ärztlich abgesichert – trotzdem kein KrankengeldIm Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Er plante einen knapp zweiwöchigen Erholungsurlaub mit seiner Familie in einem Ferienhaus an der Mittelmeerküste und ging den aus Sicht vieler Versicherter naheliegenden Weg: Er fragte im Vorfeld bei seiner Krankenkasse nach, ob gegen die Reise Einwände bestehen.
Zugleich legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, die seine Reisefähigkeit bestätigte. Außerdem verwies er darauf, dass in diesem Zeitraum keine Behandlungstermine vorgesehen seien. Die Arbeitsunfähigkeit war durchgehend attestiert und sollte nach der Planung auch während des Urlaubs fortbestehen.
Die Krankenkasse verweigerte dennoch die Zahlung von Krankengeld für die Zeit des Auslandsaufenthalts. Zur Begründung führte sie unter anderem an, die Erkrankung könne sich im Urlaub verschlechtern. Außerdem sei nicht gesichert, dass der Urlaub eine positive Wirkung auf die Genesung haben werde.
Warum die Argumentation der Krankenkasse vor Gericht nicht trägtDiese Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe nicht überzeugt. Nach der Entscheidung hat die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Gemeint ist damit: Selbst dort, wo der Gesetzgeber der Kasse einen Entscheidungsspielraum einräumt, muss dieser Spielraum sachgerecht genutzt werden. Das Gericht sieht genau daran einen Mangel, weil die Krankenkasse die potenziellen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Versicherten nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Damit verschiebt das Gericht den Blickwinkel: Es reicht nicht, abstrakte Risiken zu behaupten oder eine fehlende „Garantie“ für eine Besserung zu verlangen. Krankheit bedeutet in vielen Fällen gerade, dass sich ein Verlauf nicht sicher prognostizieren lässt.
Würde man Krankengeld im Ausland nur dann zahlen, wenn ein Genesungserfolg quasi zugesichert ist, liefe das Praktisch auf ein unerreichbares Kriterium hinaus. Entscheidend ist vielmehr, ob aus ärztlicher Sicht nachvollziehbare Gründe gegen die Reise sprechen oder ob die Reise dem Zweck der Krankschreibung widerspricht.
Wenn der behandelnde Arzt ausdrücklich keine Einwände hat und die Arbeitsunfähigkeit unstreitig fortbesteht, wird eine pauschale Ablehnung dünn.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, den das Gericht ausdrücklich erwähnt: Der Urlaub war bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gebucht worden. Auch das ist rechtlich und lebensnah bedeutsam. Denn in solchen Konstellationen geht es häufig nicht um „Flucht“ aus der Arbeitsunfähigkeit, sondern um eine ohnehin geplante Reise, die nun unter veränderten gesundheitlichen Bedingungen neu bewertet werden muss.
„Ruhen“ des Krankengeldes und sein ZweckIm deutschen Krankenversicherungsrecht gibt es Vorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen können, dass Ansprüche während eines Auslandsaufenthalts „ruhen“. Solche Regelungen haben aus Sicht des Gesetzgebers einen nachvollziehbaren Zweck: Missbrauch zu verhindern und Fälle zu vermeiden, in denen eine Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur schwer überprüfbar ist oder sich die Leistungsgewährung kaum steuern lässt.
Das Sozialgericht Karlsruhe greift genau diesen Zweckgedanken auf und zieht daraus eine klare Konsequenz. Die Ruhensvorschriften sollen, so das Gericht, ungerechtfertigte Inanspruchnahmen vor allem in solchen Fällen verhindern, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Ausland problematisch wäre. Wenn jedoch – wie im entschiedenen Fall – die Arbeitsunfähigkeit bereits in Deutschland festgestellt wurde, durchgehend bescheinigt ist und während der Reise unstreitig fortbesteht, bleibt für eine Ablehnung der Krankengeldzahlung kein Raum.
Damit stellt das Gericht nicht in Abrede, dass Krankenkassen grundsätzlich prüfen dürfen. Es begrenzt aber die Reichweite dieser Prüfung dort, wo die typischen Kontroll- und Nachweisprobleme gerade nicht bestehen und eine medizinische Einschätzung des behandelnden Arztes die Reise ausdrücklich mitträgt.
Warum das EU-Ausland besonders zu behandeln istBesonders deutlich wird die Entscheidung an einer weiteren Stelle: Für das EU-Ausland, so das Gericht, ergebe sich diese Wertung auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union. Das ist ein Hinweis auf die in Europa geltenden Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die verhindern sollen, dass Versicherte allein wegen eines Aufenthalts in einem anderen EU-Staat Leistungen verlieren, auf die sie im Heimatstaat grundsätzlich Anspruch haben.
Praktisch heißt das: Wer in Deutschland gesetzlich versichert ist, kann bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem EU-Staat nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als sei er „außerhalb“ des Versicherungssystems.
Nationale Einschränkungen stoßen hier schneller an Grenzen, wenn sie den Leistungsexport oder die Freizügigkeit unverhältnismäßig behindern. Das Gericht macht deutlich, dass die Krankenkasse sich bei einer Ablehnung nicht nur auf abstrakte Risiken zurückziehen kann, sondern europarechtliche Vorgaben beachten muss.
Was die Entscheidung für Krankengeld-Bezieher bedeutet – und was nichtDie Karlsruher Entscheidung stärkt Versicherte, die während einer Erkrankung eine Reise ins Ausland planen und diese offen gegenüber der Krankenkasse kommunizieren. Sie macht klar, dass Krankengeld nicht nach Belieben „abgeschaltet“ werden darf, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend attestiert ist und der behandelnde Arzt die Reise für vertretbar hält. Besonders wichtig ist dabei der Gedanke, dass Erholung medizinisch sinnvoll sein kann.
Krankheit ist nicht immer Bettruhe. Gerade bei psychischen Belastungen, Erschöpfungszuständen oder langwierigen Genesungsprozessen kann ein Tapetenwechsel, Stressreduktion und Familienzeit den Heilungsverlauf unterstützen. Das Gericht verlangt, dass Krankenkassen diese Möglichkeit ernsthaft in die Abwägung einbeziehen.
Gleichzeitig ist die Entscheidung kein Freibrief für beliebige Reisen. Sie setzt sichtbar auf zwei Sicherungen: die durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die ärztliche Einschätzung, dass gegen die Reise keine medizinischen Gründe sprechen. Wer ohne ärztliche Rückendeckung reist oder in einer Situation, in der regelmäßige Behandlungen anstehen, wird sich deutlich schwerer tun, einen Anspruch durchzusetzen.
Auch Reisen, die erkennbar mit dem Krankheitsbild unvereinbar sind, können rechtlich anders bewertet werden, weil sie Zweifel an der Genesungsorientierung des Verhaltens wecken.
Kommunikation und medizinische Dokumentation entscheidenBemerkenswert ist auch, wie sehr der Fall zeigt, woran solche Streitigkeiten in der Realität hängen. Der Kläger hat vor der Reise nachgefragt, ärztliche Unterlagen vorgelegt und darauf hingewiesen, dass Behandlungstermine nicht betroffen sind. Genau diese Nachvollziehbarkeit nimmt dem Verdacht den Boden, es gehe um die Umgehung von Pflichten oder um eine Entziehung der Kontrolle. Das Urteil sendet damit ein Signal in beide Richtungen: Versicherte sollten Transparenz schaffen, Krankenkassen müssen dann aber fair und zweckorientiert prüfen, statt reflexartig Risiken zu beschwören.
In der Konsequenz steigt die Bedeutung individueller Umstände. Eine pauschale Linie nach dem Motto „Ausland gleich kein Krankengeld“ passt nach dieser Entscheidung nicht mehr, jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Inland sauber festgestellt ist, fortbesteht und medizinisch nichts gegen die Reise spricht.
Ein Urteil mit SignalwirkungDas Sozialgericht Karlsruhe ordnet den Konflikt um Auslandsurlaub und Krankengeld neu ein. Es betont die Pflicht der Krankenkassen zu einer sorgfältigen, am Einzelfall orientierten Entscheidung und setzt der Praxis pauschaler Ablehnungen Grenzen.
Vor allem aber stellt es heraus, dass Genesung nicht nur in Behandlungszimmern stattfindet. Erholung kann Teil eines Heilungsprozesses sein, und genau diese Perspektive müssen Krankenkassen in ihre Bewertung einbeziehen, wenn die medizinischen Nachweise vorliegen und die Arbeitsunfähigkeit durchgehend dokumentiert ist. Das Aktenzeichen lautet S 4 KR 2398/17 (Sozialgericht Karlsruhe)
Der Beitrag Krankengeld: Krankenkasse darf Krankengeldanspruch wegen Auslandsaufenthalt nicht einfach abschalten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Gleichzeitig Krankengeld und Elterngeld beziehen – das geht! Urteil
Das Bundessozialgericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das vielen Familien mit schwer kranken Kindern mehr Sicherheit gibt. Eltern können demnach unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig Kinderkrankengeld und Elterngeld beziehen. Geklagt hatte eine Mutter aus Berlin, die ihren unheilbar kranken Sohn über Jahre pflegte und währenddessen ein zweites Kind bekam (Az: B 3 KR 10/15 R).
Unheilbar krankes Kind: Krankengeld kann „grundsätzlich unbefristet“ laufenDie Richter in Kassel stellten klar: Eltern dürfen ein unheilbar krankes Kind auch langfristig mit Kinderkrankengeld betreuen. Die medizinische Prognose, die von einer nur „begrenzten Lebenserwartung“ ausgeht, schränkt den Anspruch nicht zeitlich ein. Entscheidend sei allein, dass Ärzte von einer sehr kurzen Lebenserwartung ausgehen – nicht, ob diese Einschätzung später tatsächlich eintritt.
Im konkreten Fall litt der Sohn der Klägerin an der seltenen Stoffwechselerkrankung Adrenoleukodystrophie (ALD). Die Erkrankung führt zum fortschreitenden Verlust lebenswichtiger Körperfunktionen und traf das Kind 2001. Er verstarb 2012.
Wie lange Eltern Kinderkrankengeld erhalten könnenDie Mutter hatte bereits 700 Tage Kinderkrankengeld erhalten – möglich ist das, wenn ein Kind unheilbar krank ist und nur eine kurze Lebenserwartung hat. Grundsätzlich stehen gesetzlich versicherten Eltern im Normalfall zehn Tage pro Jahr zu. Bei lebensbedrohlich erkrankten Kindern greifen jedoch Sonderregeln.
Das Bundessozialgericht bestätigte nun: Im Ausnahmefall können diese Leistungen faktisch unbefristet weiterlaufen.
Krankenkasse verweigerte weitere Zahlungen wegen des ElterngeldsAls die Mutter ihr zweites Kind bekam, befand sie sich im Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Die Krankenkasse stoppte daraufhin das Kinderkrankengeld. Die Begründung: Wer Elterngeld beziehe, müsse davor arbeitsunfähig gewesen sein, um parallel Krankengeld zu erhalten. Das sei bei der Arzthelferin nicht der Fall gewesen.
Gesetz mit Lücke: Bundessozialgericht korrigiert „Redaktionsfehler“Das Bundessozialgericht widersprach deutlich. Die Richter erkannten im Gesetz einen „Redaktionsfehler“, da es den Ausschluss von Krankengeld während der Elternzeit zwar nennt, das Kinderkrankengeld aber nicht ausdrücklich berücksichtigt. Genau dieses gelte jedoch weiterhin – auch während der Elternzeit.
Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit für viele Familien, die Pflege und Neugeborenenbetreuung gleichzeitig stemmen müssen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil1. Können Eltern gleichzeitig Elterngeld und Kinderkrankengeld beziehen?
Ja, das Bundessozialgericht bestätigt dies ausdrücklich – zumindest dann, wenn ein Kind unheilbar krank ist und eine ärztliche Prognose eine begrenzte Lebenserwartung annimmt.
2. Muss ein Elternteil vor der Elternzeit arbeitsunfähig gewesen sein?
Nein. Für das Kinderkrankengeld bei unheilbar kranken Kindern spielt dieser Punkt keine Rolle.
3. Gibt es eine zeitliche Begrenzung für das Kinderkrankengeld?
Nein. Der Anspruch kann laut Bundessozialgericht „grundsätzlich unbefristet“ bestehen, wenn die medizinische Einschätzung eine sehr kurze Lebenserwartung erwartet.
4. Wie unterscheidet sich Kinderkrankengeld von normalem Krankengeld?
Kinderkrankengeld unterstützt Eltern, die ihre erkrankten Kinder zu Hause pflegen müssen. Normales Krankengeld betrifft die eigene Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten.
5. Was passiert, wenn sich die Prognose des Arztes als falsch herausstellt?
Der Anspruch bleibt bestehen. Entscheidend ist die ursprüngliche medizinische Einschätzung, nicht der spätere Verlauf.
Das Urteil stärkt Eltern schwer kranker Kinder erheblich. Sie können Pflege und Familienzuwachs finanziell besser bewältigen, da Kinderkrankengeld auch während der Elternzeit weiterläuft. Das Bundessozialgericht korrigiert damit eine Gesetzeslücke und schafft Klarheit: Die Betreuung eines unheilbar kranken Kindes hat Vorrang – auch wenn gleichzeitig ein neues Baby in die Familie kommt.
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Schwerbehinderte Mieter können mehr Ansprüche vom Vermieter verlangen
Im Mehrfamilienhaus entscheidet oft der Hausflur darüber, ob Menschen mit Schwerbehinderung ihre Wohnung überhaupt erreichen können. Darf der E-Rollstuhl vor der Tür stehen, wohin mit dem Scooter oder dem Pflegebett, und was gilt, wenn die Hausordnung Hunde verbietet, eine Person aber auf einen Assistenzhund angewiesen ist?
In Wohnungseigentumsanlagen kommen Konflikte um Rampen, Treppenlifte und Aufzugumbauten hinzu, bei denen sich schnell Kostenangst und Barrierefreiheit gegenüberstehen.
Rechtsprechung und PraxisRechtlich sind die Teilhaberechte im Miet- und WEG-Recht deutlich gestärkt worden. In der Praxis prallen sie jedoch auf Hausordnungen, Brandschutzargumente, Verwaltertricks und die Angst der Betroffenen, ihre Wohnung zu verlieren.
Rechtsgrundlagen: Barrierefreiheit im Miet- und WohnungseigentumsrechtFür Mieterinnen und Mieter ist § 554 BGB der grundlegende Hebel. Vermieter müssen bauliche Veränderungen dulden, wenn sie dem Gebrauch der Wohnung durch Menschen mit Behinderungen dienen oder Barrieren abbauen, etwa durch Handläufe, Türverbreiterungen oder sichere Abstell- und Lademöglichkeiten für Hilfsmittel.
Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn unzumutbare Nachteile entstehen. Die Kosten trägt in der Regel die Mieterin oder der Mieter selbst, meist unterstützt durch Pflegekasse oder Förderprogramme.
Barrierefreiheit in der WEG: Mehrheit statt EinstimmigkeitIm Wohnungseigentumsrecht erlaubt § 20 WEG jeder Eigentümerin und jedem Eigentümer, angemessene bauliche Veränderungen zu verlangen, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über Rampen, Treppenlifte oder Aufzugsumbauten entscheidet die Eigentümerversammlung inzwischen mit einfacher Mehrheit.
Wer trägt die Kosten?Die Kosten trägt grundsätzlich der Antragsteller, es sei denn, die Gemeinschaft beschließt eine andere Verteilung. Grenzen bestehen dort, wo die Anlage grundlegend umgestaltet würde oder einzelne Eigentümer unbillig belastet werden. Auf dem Papier ist Barrierefreiheit damit privilegiert, die Durchsetzung bleibt aber mühsam.
Rollstuhl, Scooter und Pflegehilfsmittel: Was im Hausflur erlaubt istGerichte stellen seit Jahren klar, dass Rollatoren, Rollstühle und andere notwendige Hilfsmittel im Treppenhaus oder Hausflur abgestellt werden dürfen, solange Fluchtwege frei bleiben und der Durchgang nicht massiv verengt wird. Pauschale Verbote in Hausordnungen sind unwirksam, wenn die betroffene Person auf das Hilfsmittel angewiesen ist.
Vermieter müssen zudem oft praktikable Lösungen ermöglichen, etwa gut zugängliche Abstellflächen im Erdgeschoss. Wer aus reiner „Optik“ oder Bequemlichkeit das Entfernen eines Rollstuhls verlangt, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis.
E-Rollstühle und Scooter: Brandschutz als TotschlagargumentMit E-Rollstühlen und Scootern verschiebt sich der Streit. Viele Verwaltungen stufen Lithium-Ionen-Akkus als generelles Brandschutzrisiko ein und untersagen das Abstellen im Treppenhaus vollständig. Problematisch ist, dass häufig pauschal argumentiert wird, ohne konkrete Gefahrenbewertung oder Alternativkonzept.
In Altbauten ohne Aufzug ist der Verweis in tiefe Kellerräume realitätsfern. Aus einem eigentlichen Brandschutzthema wird so ein Instrument, um Hilfsmittel aus dem Sichtfeld verschwinden zu lassen.
Strukturelles Problem: Rechte ohne praktikable LösungenFormal sind die Duldungspflichten klar. Faktisch scheitert die Umsetzung oft daran, dass Vermieter keine baulich sinnvollen Alternativen schaffen wollen, Versicherer Druck machen oder Verwalter jede Verantwortung von sich weisen. Betroffene stehen zwischen Hausordnung, Brandschutz und ihrem Recht auf Teilhabe – und verzichten nicht selten aus Angst vor Streit auf ihre Ansprüche.
Assistenz- und Therapiehunde: Persönlichkeitsrecht gegen HausordnungViele Mietverträge enthalten noch immer generelle Tierverbote. Nach der Rechtsprechung sind solche Klauseln aber unwirksam; es muss im Einzelfall abgewogen werden. Bei schwerbehinderten Menschen fällt diese Abwägung in aller Regel zugunsten eines Assistenz- oder Therapiehundes aus. Ein schlichtes „Hunde verboten“ trägt dann nicht mehr.
Warum Assistenzhunde in der Regel zu dulden sindBenötigt eine Person den Hund, um ihre Behinderung auszugleichen, wie bei Mobilitäts-, Blinden-, Epilepsie- oder psychiatrischen Assistenzhunden, überwiegt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person normalerweise die Hausordnung.
Ein striktes Hundeverbot kann dann eine unzulässige Benachteiligung darstellen. Vermieter müssen solche Fälle akzeptieren, auch wenn sich andere Hausbewohner „gestört fühlen“.
Grenzen: Gemeinschaftsflächen und massive StörungenDie Duldung ist allerdings nicht schrankenlos. Ein Assistenzhund gibt kein Recht, gemeinschaftliche Rasenflächen dauerhaft zu umzäunen oder Treppenhäuser zur Hundespielzone zu machen.
Bei erheblichem Dauerbellen, Verwahrlosung oder massiven Allergieproblemen in der Nachbarschaft können Einschränkungen zulässig sein. Entscheidend bleibt die Abwägung im konkreten Fall, nicht das pauschale Verbot.
Unsichtbare Behinderungen: Offenlegung intimer DetailsBesonders problematisch ist die Situation für Menschen mit psychischen oder „unsichtbaren“ Beeinträchtigungen. Sie müssen gegenüber Vermietern oft intime medizinische Informationen preisgeben, um die Notwendigkeit eines Therapiehundes zu belegen.
Gleichzeitig wird der Unterschied zwischen zertifizierten Assistenzhunden und bloßen Begleithunden gerne genutzt, um legitime Bedarfe in Frage zu stellen. Aus einem Schutzinstrument wird so ein Filter, der genau diejenigen ausgrenzt, die auf Hilfe angewiesen sind.
Rampen, Treppenlifte, Aufzugumbauten: Neue Rechte im WEG – alte BlockadenIn Wohnungseigentümergemeinschaften sind barrierefreie Umbauten rechtlich privilegiert. Eine schwerbehinderte Eigentümerin kann verlangen, dass über eine Rampe, einen Treppenlift oder einen Aufzugumbau abgestimmt wird.
Die Hürden für einen Beschluss sind gesunken, die Möglichkeit, Barrierefreiheit durch Mehrheiten zu verhindern, ist kleiner geworden. Damit sollte eigentlich verhindert werden, dass einzelne Eigentümer die Mobilität anderer blockieren.
Typische Konflikte: Ästhetik gegen SelbstständigkeitIn der Praxis dominieren jedoch bekannte Muster. Erdgeschoss-Eigentümer fürchten verschandelte Vorgärten durch Rampen, Dachgeschoss-Eigentümer wollen für Aufzugsumbauten nicht zahlen, die sie vermeintlich nicht benötigen, und Verwalter verzögern Beschlüsse oder formulieren sie so schwammig, dass Betroffene vor Gericht ziehen müssen.
Die Perspektive schwerbehinderter Menschen, die ohne Umbau faktisch von der Nutzung ihrer eigenen Wohnung ausgeschlossen sind, bleibt in den Debatten oft zweitrangig.
Härtefallklauseln: Schutzschirm oder Blockadeinstrument?Die Härteklausel im WEG, die unzumutbare Belastungen verhindern soll, wird häufig asymmetrisch genutzt. Eigentümer berufen sich erfolgreich auf finanzielle Überforderung, während schwerbehinderte Eigentümer umfangreiche Unterlagen vorlegen müssen, um ihre Bedarfe glaubhaft zu machen. Am Ende steht nicht selten eine juristische Pattsituation, in der die körperlich Schwächsten das höchste Risiko tragen.
Härtefallklauseln, AGG und Grundrechte: Anspruch und WirklichkeitVerfassungsrecht, AGG und spezielle miet- und wohnungseigentumsrechtliche Regelungen verbieten Benachteiligungen und schaffen Duldungsansprüche. In der Realität fehlt jedoch ein wirksamer Durchsetzungsmechanismus. Wer sich nicht wehrt, bleibt an der Hausordnung hängen, auch wenn sie klar rechtswidrig wäre.
Kosten und Prozessrisiko liegen bei den SchwächstenBarrierefreie Umbauten kosten Geld, und genau dieses Geld fehlt vielen Betroffenen. Zuschüsse werden kompliziert beantragt, sind begrenzt und oft nur einmalig verfügbar. Gleichzeitig tragen Betroffene das volle Prozessrisiko, wenn Vermieter oder Eigentümergemeinschaften sich sperren.
Wer krank, pflegebedürftig und auf Hilfsmittel angewiesen ist, scheut nachvollziehbar Klagewege, lange Verfahren und das Risiko, das Wohnverhältnis weiter zu belasten.
Pingpong zwischen Mietrecht und WEG-RechtBesonders zermürbend ist das Zuständigkeits-Pingpong in WEG-Anlagen. Mieterinnen wenden sich an den Vermieter, dieser verweist auf die Eigentümergemeinschaft, die wiederum auf Beschlussfristen und Verwalter. Während sich die Gremien sortieren, bleibt die Wohnung für die betroffene Person faktisch weiterhin nur mit fremder Hilfe erreichbar.
Was Betroffene tun können – und was die Politik nachliefern mussWer Hilfsmittel im Hausflur benötigt oder bauliche Veränderungen plant, sollte Anträge immer schriftlich stellen, den gesundheitlichen Bedarf begründen und relevante Nachweise beifügen. Schriftliche Ablehnungen sind die Grundlage, um Rechte zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.
Gerade bei Assistenz- und Therapiehunden lohnt es, ausdrücklich auf die bestehende Rechtsprechung hinzuweisen und den Charakter als behinderungsbedingte Unterstützung hervorzuheben.
Unterstützung holen und Verbündete suchenMietervereine, Behindertenverbände und Beratungsstellen kennen typische Argumentationsmuster von Hausverwaltungen und die wichtigsten Urteile. Sie können helfen, Schreiben aufzusetzen, Fristen zu wahren und einzuschätzen, wann sich ein Verfahren lohnt.
In WEG-Gemeinschaften ist es sinnvoll, frühzeitig Mitstreiter zu gewinnen und deutlich zu machen, dass Barrierefreiheit den Wert der gesamten Anlage steigert und allen beim Älterwerden zugutekommt.
Gesetzgeberische NachbesserungenSolange Brandschutz, Denkmalschutz und Kostenvorbehalte praktisch mehr Gewicht haben als Grundrechte, bleibt Barrierefreiheit im Mehrfamilienhaus eine zähe Auseinandersetzung.
Teilhabe muss auch ohne Klage möglich seinDenkbar wären klarere Vorgaben zur Kostenverteilung, ein Ausbau der Zuschüsse, eine Verschiebung von Beweislasten hin zu Vermietern und Eigentümergemeinschaften sowie Sanktionen bei offenkundig diskriminierenden Hausordnungen. Erst wenn Teilhaberechte auch ohne Klage durchsetzbar sind, wird das Mehrfamilienhaus tatsächlich inklusiv.
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EM-Rente und Grundsicherung: Warum der Zuschlag oft verpufft – Rechenbeispiele
Viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben seit Juli 2024 einen spürbaren Zuschlag auf ihre EM-Rente bekommen – auf dem Konto merken sie davon aber oft nichts. Der Grund: Wer zusätzlich Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, erlebt, dass das Sozialamt den Zuschlag vollständig wieder anrechnet. Nur in bestimmten Konstellationen bleibt tatsächlich mehr Netto übrig.
EM-Rentenzuschlag: Mehr Geld, das oft nicht ankommtMit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz erhalten seit dem 1. Juli 2024 rund drei Millionen Menschen mit älteren EM-Renten einen pauschalen Zuschlag. Wer zwischen 2001 und Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente gegangen ist, bekommt 7,5 Prozent mehr Rente, bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Ende 2018 sind es 4,5 Prozent.
Die Rentenversicherung zahlt diesen Zuschlag zunächst als eigenen Zahlbetrag aus und integriert ihn ab 2025 schrittweise in die laufende Rente. In der Praxis betrifft das gerade viele Menschen mit niedrigen Erwerbsbiografien, die zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen sind.
Genau dort liegt das Problem: Grundsicherung ist eine aufstockende Leistung, die Lücke zwischen Bedarf und eigenem Einkommen wird geschlossen – steigt das Einkommen, sinkt die Grundsicherung.
Wie Grundsicherung bei EM-Rentnern gerechnet wirdGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII folgt einem einfachen Schema. Zunächst wird der individuelle Bedarf ermittelt. Er setzt sich im Kern zusammen aus dem monatlichen Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, der seit 2024 bei 563 Euro liegt, und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Gegebenenfalls kommen Mehrbedarfe hinzu, etwa bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG oder bei kostenaufwändiger Ernährung.
Aus diesem Gesamtbedarf wird anschließend das anrechenbare Einkommen herausgerechnet. Dazu gehört die EM-Rente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, eventuelle weitere Renten, Lohn, Unterhalt oder andere Einkünfte.
Der verbleibende Betrag ist die Grundsicherungsleistung. Formal gilt: Bedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt die Grundsicherung. Steigt die Rente, sinkt in aller Regel der Sozialhilfebetrag im gleichen Umfang.
Freibeträge auf Renten: Wann die Anrechnung gebremst wirdGanz so schlicht ist das System aber nicht. Für bestimmte Rentnerinnen und Rentner gibt es Freibeträge, die dafür sorgen, dass ein Teil der Rente nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Besonders wichtig ist der Grundrenten-Freibetrag nach § 82a SGB XII.
Wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten gesammelt hat, bekommt von seiner gesetzlichen Rente einen Teil anrechnungsfrei gestellt: Zunächst bleiben 100 Euro im Monat frei, von dem darüberliegenden Teil sind weitere 30 Prozent geschützt. Der Freibetrag ist gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1; aktuell sind das 281,50 Euro im Monat.
Ähnliche Freibeträge gibt es für zusätzliche Altersvorsorge wie Riester-, Rürup- oder Betriebsrenten. Auch hier bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Betrages, maximal 50 Prozent des Regelbedarfs, anrechnungsfrei.
In der Praxis bedeutet das: Je nachdem, ob und wie ein solcher Freibetrag greift, kann der EM-Zuschlag entweder vollständig „weggerechnet“ werden oder teilweise tatsächlich im Portemonnaie ankommen.
Rechenbeispiel 1: Zuschlag wird komplett aufgefressenRechenbeispiel 1 zeigt den klassischen Fall, in dem der EM-Zuschlag vollständig in der Grundsicherung versickert.
Ausgangslage: Eine alleinstehende Person mit voller EM-Rente lebt in einer Kommune, in der eine Warmmiete von 500 Euro als angemessen gilt. Der Regelbedarf beträgt 563 Euro. Der Gesamtbedarf liegt damit bei 1.063 Euro im Monat (563 Euro Regelbedarf plus 500 Euro Kosten der Unterkunft).
Die Person erhält eine EM-Rente mit einem Zahlbetrag von 900 Euro. Es gibt keinen Rentenfreibetrag, weil die 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht erreicht werden.
Vor dem Zuschlag rechnet das Sozialamt 900 Euro als Einkommen an. Die Grundsicherung gleicht nur die Lücke aus. Aus 1.063 Euro Bedarf minus 900 Euro Rente ergeben sich 163 Euro Grundsicherung. Auf dem Konto landen insgesamt 1.063 Euro.
Nach dem Zuschlag erhöht sich die Rente um 7,5 Prozent auf rund 968 Euro. Nun gelten 968 Euro als Einkommen. Die Grundsicherung sinkt entsprechend: 1.063 Euro Bedarf minus 968 Euro Rente ergeben 95 Euro Grundsicherung. Insgesamt stehen wieder 1.063 Euro zur Verfügung. Der Zuschlag von 68 Euro ist vollständig über die Grundsicherung wegkompensiert worden.
Genau diese Konstellation trifft viele Erwerbsgeminderte mit kurzen, unterbrochenen Erwerbsbiografien, die keinen Anspruch auf den Grundrenten-Freibetrag haben.
Rechenbeispiel 2: Zuschlag bringt ein kleines Netto-PlusGanz anders sieht es aus, wenn ein Grundrenten-Freibetrag greift und die Rente noch unterhalb des Freibetragsdeckels liegt.
Ausgangslage: Eine alleinstehende Person mit voller EM-Rente und langjähriger Erwerbsbiografie erfüllt die 33-Jahre-Voraussetzung. Sie bezieht eine EM-Rente von 400 Euro. Der Bedarf bleibt wie im ersten Beispiel bei 1.063 Euro im Monat.
Vor dem Zuschlag wird zunächst der Freibetrag berechnet. Von der Rente bleiben 100 Euro Sockelbetrag und 30 Prozent des darüberliegenden Anteils frei. Aus 400 Euro minus 100 Euro ergeben sich 300 Euro, davon sind 30 Prozent, also 90 Euro, zusätzlich geschützt. Der gesamte Freibetrag beträgt 190 Euro.
Anrechenbares Einkommen sind damit 400 Euro minus 190 Euro, also 210 Euro. Das Sozialamt zahlt 1.063 Euro Bedarf minus 210 Euro Einkommen, somit 853 Euro Grundsicherung. Insgesamt stehen 1.253 Euro zur Verfügung, der Bedarf wird vollständig gedeckt und 190 Euro Rente kommen noch obendrauf.
Nach einem Zuschlag von 7,5 Prozent steigt die Rente auf 430 Euro. Der Freibetrag wird neu berechnet. Es bleiben erneut 100 Euro Sockelbetrag frei und 30 Prozent des Betrages über 100 Euro. Aus 430 Euro minus 100 Euro ergeben sich 330 Euro. 30 Prozent davon sind 99 Euro. Der neue Freibetrag beträgt damit 199 Euro.
Anrechenbares Einkommen sind 430 Euro minus 199 Euro, also 231 Euro. Die Grundsicherung sinkt auf 832 Euro (1.063 Euro minus 231 Euro). Insgesamt stehen nun 1.262 Euro zur Verfügung.
Der Netto-Vorteil liegt bei 9 Euro im Monat. Der größte Teil des Zuschlags wird zwar angerechnet, aber weil der Freibetrag mitwächst, bleibt ein kleiner Teil des Plus als zusätzliches Einkommen übrig.
Rechenbeispiel 3: Freibetrag bereits am Deckel – Zuschlag läuft ins LeereIm dritten Beispiel zeigt sich, dass auch bei vorhandenen Grundrentenzeiten der Zuschlag ins Leere laufen kann, wenn der Freibetrag schon ausgeschöpft ist.
Ausgangslage: Die Person erfüllt die 33-Jahre-Voraussetzung und erhält eine EM-Rente von 900 Euro. Rein rechnerisch ergäbe sich ein Freibetrag von 100 Euro plus 30 Prozent des Betrages über 100 Euro. Aus 900 Euro minus 100 Euro werden 800 Euro, 30 Prozent davon wären 240 Euro.
Zusammen mit dem Sockelbetrag ergäben sich 340 Euro Freibetrag. An dieser Stelle greift jedoch der Deckel von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Mehr als 281,50 Euro im Monat dürfen nicht frei bleiben.
Der anrechnungsfreie Betrag ist damit bereits maximiert. Steigt die Rente durch den EM-Zuschlag, erhöht sich das anrechenbare Einkommen eins zu eins, die Grundsicherung sinkt in gleicher Höhe. Das Gesamteinkommen bleibt unverändert. In dieser Konstellation wird der Zuschlag vollständig „aufgefressen“, obwohl formal ein Freibetrag existiert.
Rechenbeispiel 4: Zuschlag befreit aus der Grundsicherung – mit NebenwirkungenEs gibt auch Fälle, in denen der Zuschlag die Betroffenen knapp über die Grundsicherungsgrenze hebt und so tatsächlich mehr Netto bringt, allerdings mit rechtlichen Nebenfolgen.
Ausgangslage: Eine alleinstehende Person hat wie im ersten Beispiel einen Bedarf von 1.063 Euro. Die EM-Rente liegt bei 1.050 Euro, ein Rentenfreibetrag existiert nicht. Vor dem Zuschlag zahlt das Sozialamt 13 Euro Grundsicherung (1.063 Euro Bedarf minus 1.050 Euro Einkommen).
Die Person gilt als Leistungsberechtigte nach SGB XII und kann etwa eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Sozialtarife oder andere Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Nach einem Zuschlag von 7,5 Prozent steigt die Rente auf rund 1.129 Euro. Damit liegt das Einkommen über dem Bedarf. Ein Anspruch auf Grundsicherung entfällt. Die Person verfügt nun zwar über 1.129 Euro im Monat und hat damit rund 66 Euro mehr als vorher, fällt aber zugleich aus dem System der Grundsicherung heraus.
Das kann sich positiv anfühlen, weil keine Vermögensprüfung und kein Sozialamtskontakt mehr nötig sind, bedeutet aber auch, dass Befreiungen und Nachteilsausgleiche, die an den Leistungsbezug geknüpft sind, wegfallen oder neu beantragt werden müssen.
Was Betroffene unternehmen können: Bescheide prüfen und Rechte ausschöpfenWer eine EM-Rente mit Zuschlag bezieht und zusätzlich Grundsicherung erhält, sollte Bescheide sorgfältig prüfen lassen. Wichtig ist, ob der Grundrenten-Freibetrag korrekt angewendet wurde, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegen, und ob Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge vollständig berücksichtigt sind.
Fehler in der Berechnung können mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, in der Regel rückwirkend für ein Jahr, korrigiert werden.
Ebenso lohnt ein genauer Blick auf die anerkannten Unterkunftskosten und Mehrbedarfe. Werden angemessene Mieten inklusive Heizkosten vollständig übernommen oder hat das Sozialamt gekürzt, obwohl die Wohnung objektiv nicht zu teuer ist?
Sind bei Schwerbehinderung die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII eingerechnet, besteht ein Anspruch auf Zuschläge wegen Alleinerziehung oder krankheitsbedingter Ernährung? Jeder zusätzliche Bedarf erhöht den Gesamtbedarf und kann dafür sorgen, dass vom EM-Zuschlag mehr im Geldbeutel bleibt.
Schließlich sollten Betroffene im Blick behalten, welche Vor- und Nachteile es hat, knapp aus der Grundsicherung herauszufallen. Mehr Netto ist zunächst erfreulich, kann aber mit dem Verlust von Befreiungen beim Rundfunkbeitrag oder anderen Vergünstigungen einhergehen.
Gerade dort ist unabhängige Beratung sinnvoll, um zu entscheiden, ob und wie man gegen fehlerhafte Entscheidungen des Sozialamts vorgeht – und ob der viel beworbene EM-Zuschlag in der eigenen Situation wirklich ankommt oder nur in den Berechnungen der Grundsicherung „verpufft“.
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Wie hoch darf die Warmmiete für 2 Personen im Bürgergeld sein?
Die kurze, aber ehrliche Antwort auf die Frage „Wie hoch darf die Warmmiete für zwei Personen beim Bürgergeld sein?“ lautet: Es gibt in Deutschland keinen einheitlichen Pauschalbetrag.
Ob eine Miete als „angemessen“ gilt und in welcher Höhe das Jobcenter sie übernimmt, hängt vom Wohnort ab, weil die Mieten regional sehr unterschiedlich sind und die Kommunen dafür eigene Richtwerte festlegen. Rechtsgrundlage ist § 22 SGB II: Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
Damit ist schon ein Missverständnis angesprochen, das häufig zu Ärger führt: Viele Menschen denken in „Warmmiete“, die Jobcenter arbeiten jedoch oft mit getrennten Bausteinen und prüfen Unterkunft und Heizung nicht nach denselben Regeln.
Was das Jobcenter unter „Kosten der Unterkunft und Heizung“ verstehtIm Bürgergeld werden die Wohnkosten unter dem Begriff „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ geführt. Praktisch wird die Unterkunft häufig als Bruttokaltmiete betrachtet, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizung). Heizkosten kommen gesondert hinzu und werden separat geprüft. Genau diese Trennung ist wichtig, weil eine „Warmmiete“ beides in einer Zahl zusammenführt, das Jobcenter aber oft zwei Prüfungen vornimmt.
Für die Praxis heißt das: Selbst wenn Ihnen ein Richtwert begegnet, ist das oft kein Warmmietenwert, sondern ein Wert „ohne Heizung“. Wer hier Äpfel mit Birnen vergleicht, glaubt schnell, die Wohnung sei „zu teuer“, obwohl nur die Heizkostenauffälligkeit oder eine andere Abrechnungsposition der Grund ist.
Die Rechtslage: § 22 SGB II und das Prinzip „tatsächlich – soweit angemessen“§ 22 SGB II formuliert das Grundprinzip: Die tatsächlichen Kosten werden anerkannt, solange sie angemessen sind. Das Gesetz arbeitet bewusst mit dem Begriff „angemessen“, weil die Angemessenheit nicht in Berlin genauso aussehen kann wie im ländlichen Raum.
Außerdem enthält § 22 SGB II eine zeitliche Schutzregel: die Karenzzeit. Diese ist für viele Leistungsberechtigte entscheidend, weil sie vorübergehend mehr Spielraum bei der Miete schafft, aber eben nicht bei allem.
Karenzzeit: Ein Jahr Entlastung bei der Miete – aber nicht bei der HeizungSeit der Bürgergeld-Reform gilt: Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in der Regel übernommen, ohne dass sofort auf Angemessenheit „runtergekürzt“ wird. Diese Schonfrist bezieht sich ausdrücklich auf die Unterkunftskosten. Heizkosten werden dagegen von Beginn an nur in angemessenem Umfang berücksichtigt. Das steht sowohl in den Informationen des BMAS als auch bei der Bundesagentur für Arbeit sehr klar.
Wichtig ist außerdem ein Detail, das oft übersehen wird: Wer bereits vorher nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt bekommen hat, bekommt durch die Karenzzeit nicht automatisch wieder „die volle Miete“ erstattet. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt, dass in solchen Fällen weiterhin nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Aber Achtung: Diese Karenzzeit soll in 2026 mit Einführung der sog. “Neuen Grundsicherung” abgeschafft werden.
Wie „angemessen“ ermittelt wird: Richtwerte, Konzepte und RechtsprechungDie Jobcenter stützen sich bei der Frage der Angemessenheit auf örtliche Konzepte und Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft. Diese sollen nachvollziehbar und datenbasiert sein und bilden in der Praxis Mietobergrenzen nach Haushaltsgröße ab. Dass diese Konzepte regelmäßig vor Gerichten landen, zeigt, wie konfliktträchtig das Thema ist.
Ein aktuelles Beispiel aus Niedersachsen macht das greifbar: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Oktober 2025 die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und erstinstanzliche Entscheidungen aufgehoben. Die Richter verwiesen unter anderem auf die Nutzung belastbarer Mietspiegeldaten und eine methodische Herleitung der Grenzen.
Was bedeutet das für Betroffene? Es heißt nicht, dass jede einzelne Entscheidung des Jobcenters automatisch richtig ist. Es heißt aber, dass Gerichte genau prüfen, ob die kommunalen Richtwerte sauber ermittelt wurden – und dass diese Werte im Streitfall eine große Rolle spielen.
Zwei Personen: Was als Richtwert gilt – am Beispiel Hannover (und warum es trotzdem nicht „die“ Zahl ist)Für zwei Personen taucht in vielen Städten ein Richtwert für die Bruttokaltmiete auf, also inklusive kalter Nebenkosten, ohne Heizung. In der Region Hannover veröffentlicht das Jobcenter solche Mietobergrenzen nach Kommune. Für die Stadt Hannover sind seit dem 1. Juni 2024 für zwei Personen 587 Euro als Mietobergrenze genannt; Heizkosten kommen zusätzlich nach Angemessenheitsprüfung dazu.
Diese Zahl beantwortet die Warmmietenfrage nur halbt: Denn die Warmmiete wäre erst dann vollständig, wenn die angemessenen Heizkosten hinzugerechnet werden. Genau hier beginnt die Einzelfallprüfung: Heizart, Gebäudezustand, Wohnfläche, Verbrauch und Preisniveau bei Energie wirken sich aus – und es kann sein, dass zwei Haushalte mit identischer „Warmmiete“ unterschiedlich bewertet werden, weil sich die Aufteilung in Bruttokaltmiete und Heizung unterscheidet.
Als Vergleich zeigt Dortmund, wie unterschiedlich Richtwerte ausfallen können: Dort weist das Jobcenter für zwei Personen als Angemessenheitsgrenze eine Bruttokaltmiete von 690 Euro aus; auch hier gilt, dass Heizkosten gesondert zu betrachten sind.
Was passiert, wenn die Miete „zu hoch“ ist?Wenn nach Ablauf der Karenzzeit (oder bei Personen ohne Karenzzeitwirkung) die Unterkunftskosten über der Angemessenheitsgrenze liegen, läuft es in der Praxis häufig auf ein Kostensenkungsverfahren hinaus.
Das Gesetz geht davon aus, dass unangemessene Kosten so lange zu berücksichtigen sind, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel aber nicht länger als sechs Monate. Genau diese Sechs-Monats-Logik ist die juristische Basis für die bekannten „Aufforderungen zur Kostensenkung“ und Übergangsfristen.
Entscheidend ist der Satzteil „nicht möglich oder nicht zumutbar“. Der Wohnungsmarkt ist vielerorts angespannt; außerdem können Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf, Schwangerschaft oder eine besondere Bindung an das Wohnumfeld eine Rolle spielen.
Dann kann sich eine Pauschalkürzung als rechtswidrig erweisen, wenn sie die individuelle Lage nicht berücksichtigt. In Streitfällen wird deshalb oft nicht nur über Zahlen gestritten, sondern über die Frage, ob überhaupt eine realistische Senkung erreichbar war.
Tabelle: So hoch darf die Warmmiete 2025 beim Bürgergeld sein Stadt/Region (Beispiel) Richtwert für 2 Personen (i. d. R. Bruttokaltmiete, ohne Heizkosten) Region Hannover (Stadt Hannover) bis 587,00 €/Monat; Heizkosten zusätzlich Hamburg bis 693,60 €/Monat (Bruttokalt); Heizkosten zusätzlich München bis 1.092,00 €/Monat (Bruttokalt, Stand 01.01.2025); Heizkosten zusätzlich Köln bis 820,00 €/Monat (Grundmiete + kalte Nebenkosten); Heizkosten zusätzlich Frankfurt am Main bis 903,00 €/Monat (Bruttokalt); Heizkosten zusätzlich Stuttgart bis 670,00 €/Monat (Mietobergrenze); Heizkosten zusätzlich Dortmund bis 690,00 €/Monat (Bruttokalt: Nettokalt + Betriebskosten); Heizkosten zusätzlich Bremen (Stadtgemeinde) bis 563,00 €/Monat (Unterkunftskosten-Richtwert); Heizkosten zusätzlich Dresden bis 557,64 €/Monat (Bruttokalt, 2025/2026); Heizkosten zusätzlich Düsseldorf bis 632,00 €/Monat (inkl. NK, ohne Heizung); Heizkosten zusätzlich Heizkosten: Der häufigste Grund für Nachfragen, Belege und KürzungenWährend die Unterkunft in der Karenzzeit regelmäßig „durchgewunken“ wird, stehen Heizkosten vom ersten Monat an unter Angemessenheitsvorbehalt. Viele Jobcenter orientieren sich bei der Plausibilitätsprüfung an Heizspiegeln, um Verbrauchswerte in Relation zu Wohnfläche und Heizart einzuordnen. Dass Heizspiegel dabei als Prüfwerkzeug genutzt werden, wird auch mit der Rechtsprechung begründet und in der Praxis breit verwendet.
Für Leistungsberechtigte ist das unerquicklich, weil Heizkosten nicht nur vom eigenen Verhalten abhängen, sondern stark vom Gebäudezustand, vom Energieträger und von Preisentwicklungen. Gerade in schlecht gedämmten Wohnungen können „angemessene“ Heizkosten schnell zu einem Streitpunkt werden, obwohl man nicht verschwenderisch heizt. Umso wichtiger ist eine saubere Dokumentation von Abrechnungen, Vorauszahlungen, Zählerständen und – falls vorhanden – Modernisierungsinformationen des Vermieters.
Umzug und neue Wohnung: Warum die Zusicherung so wichtig istWer eine neue Wohnung anmieten will, sollte nicht erst nach der Unterschrift mit dem Jobcenter sprechen. Die Bundesagentur für Arbeit warnt ausdrücklich davor, den Mietvertrag zu unterschreiben, bevor das Jobcenter zugesagt hat, dass die Kosten übernommen werden. In der Praxis geht es dabei um die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 SGB II.
Das ist besonders relevant, wenn man als zweiköpfiger Haushalt eine Wohnung findet, die „warm“ attraktiv erscheint, aber „kalt“ bereits über der Grenze liegt, oder wenn hohe Heizkosten zu erwarten sind. Ohne vorherige Klärung kann es passieren, dass später nur ein Teil anerkannt wird und eine dauerhafte Lücke entsteht, die aus dem Regelbedarf kaum zu stemmen ist.
Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Untermiete: Warum dieselben zwei Personen nicht immer gleich behandelt werden„Zwei Personen“ ist sozialrechtlich nicht immer dasselbe. Leben zwei Partnerinnen oder Partner als Bedarfsgemeinschaft zusammen, wird die Unterkunft typischerweise als gemeinsamer Bedarf bewertet. Leben dagegen zwei Personen als Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Einstandspflicht, wird häufig kopfteilig gerechnet oder nach vertraglicher Kostenaufteilung. Das kann beeinflussen, welcher Anteil als Unterkunftsbedarf anerkannt wird und welche Wohnfläche herangezogen wird, wenn die Angemessenheit geprüft wird.
In der Beratungspraxis zeigt sich: Schon die Vertragsgestaltung und die Frage, wer Hauptmieter ist, kann Folgen für die spätere Prüfung haben. Wer hier unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen, bevor aus einem formalen Problem ein finanzielles wird.
Wie Sie Ihren konkreten „Warmmieten“-Rahmen verlässlich herausfindenWeil es keinen Bundeswert gibt, führt der sicherste Weg fast immer zur örtlichen KdU-Richtlinie Ihres Zuständigkeitsbereichs.
Viele Jobcenter veröffentlichen Mietobergrenzen auf ihrer Webseite oder in Merkblättern und weisen ausdrücklich darauf hin, dass Heizkosten gesondert übernommen und geprüft werden. Genau so formuliert es etwa auch das Jobcenter Region Hannover.
Wenn Sie am Ende eine „Warmmiete“ als Orientierungszahl brauchen, ist die praktische Übersetzung: Sie nehmen den für zwei Personen geltenden Richtwert für die Unterkunft (oft Bruttokaltmiete) und addieren die als angemessen bewerteten Heizkosten, die sich aus Ihrer Heizart, Wohnfläche und den lokalen Maßstäben ergeben. In der Karenzzeit kann die Unterkunftsseite vorübergehend höher liegen; die Heizkosten bleiben dennoch prüfpflichtig.
FazitFür zwei Personen gibt es beim Bürgergeld keine feste Warmmieten-Obergrenze, sondern eine kommunal bestimmte Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft, zuzüglich angemessener Heizkosten. Wer neu in den Leistungsbezug kommt, profitiert bei der Unterkunft meist ein Jahr lang von der Karenzzeit; bei den Heizkosten gilt diese Schonfrist nicht. Im Alltag entscheidet deshalb weniger eine bundesweite Zahl als die Mischung aus örtlichen Richtwerten, der Zusammensetzung der Miete (kalt, Nebenkosten, Heizung) und der individuellen Situation.
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Bürgergeld: Jobcenter muss Reisekosten für Jobcentertermin zahlen
Das Jobcenter muss grundsätzlich die Reisekosten eines Bürgergeldempfängers übernehmen, wenn es für die Beantragung einer Ortsabwesenheit eine persönliche Vorsprache verlangt.
Allein für die Antragstellung und die Prüfung der Zustimmung zur Ortsabwesenheit sah das Gericht jedoch keine Notwendigkeit für eine persönliche Vorsprache, die auch nach § 7 Abs. 4a SGB II nicht erforderlich sei. So entschieden vom SG Konstanz, Urt. v. 21.02.2017 – S 10 AS 199/16 – (nicht veröffentlicht).
Das Jobcenter hat die persönliche Vorsprache zur Beantragung der Ortsabwesenheit verlangt, so dass eine entsprechende Meldeaufforderung nach § 309 Abs. 1 SGB Ill vorliegt.
Ort und Zeit sind insoweit bestimmbar, als sich der Leistungsberechtigte vor der beabsichtigten Ortsabwesenheit beim Träger der Grundsicherung melden muss.
Die Meldung beim Arbeitsvermittler ist nach § 309 Abs. 1 SGB III jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Das Gesetz schreibt insoweit nur vor, dass die Meldung bei der bezeichneten Stelle zu erfolgen hat. Auch § 7 Abs. 4a SGB II verlangt keine Vorsprache beim Arbeitsvermittler.
Keine Vorsprache auf Veranlassung des Antragstellers – wohl aber auf Veranlassung des JobcentersEntgegen der Auffassung des Jobcenters sah das Gericht im vorliegenden Fall auch keine Vorsprache auf eigene Veranlassung des Klägers, wenn das Jobcenter für die dem Kläger grundsätzlich zustehende Ortsabwesenheit von drei Kalenderwochen im Jahr eine persönliche Antragstellung vor Ort verlangt.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters lag ein Meldezweck vor. Ebenso ist entgegen der Auffassung des Jobcenters auch ein Meldezweck gegeben. Dieser ergibt sich vorliegend aus § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB lll.
In Abgrenzung zu § 309 Abs. 2 Nr. 4 SGB III, der in erster Linie der Klärung offener Fragen zu den Leistungsvoraussetzungen dient und daher regelmäßig vor einer Leistungsentscheidung zur Anwendung kommt, dient der Meldezweck in § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III vor allem der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Er umfasst auch die Prüfung, ob die Leistungsvoraussetzungen noch vorliegen.
Demgegenüber setzt eine Meldeaufforderung nach Nr. 5 grundsätzlich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch voraus.
Danach diente die persönliche Vorsprache des Klägers dem Meldezweck des § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB lll.
Denn offensichtlich ging es dem Jobcenter darum, durch die persönliche Vorsprache zur Beantragung der Ortsabwesenheit auszuschließen, dass sich der Leistungsempfänger bereits unbefugt außerhalb des ortsnahen Bereichs aufhält mit der Folge, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 nicht mehr besteht.
Für die Beantragung der Ortsabwesenheit ist eine persönliche Vorsprache beim JC nicht erforderlich.
Allein für die Antragstellung und die Prüfung der Zustimmung zur Ortsabwesenheit sieht das Gericht keine Notwendigkeit für eine persönliche Vorsprache, die auch nach § 7 Abs. 4a SGB ll nicht erforderlich ist.
Eine entsprechende Entscheidung kann der Arbeitsvermittler regelmäßig auch nach Aktenlage oder ggf. nach Anforderung weiterer Unterlagen treffen. In diesem Fall kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden.
Verlangt das Jobcenter jedoch eine persönliche Vorsprache für die Beantragung der Ortsabwesenheit, hat es in diesem Fall grs. auch die Fahrtkosten zu tragen.
Verlangt das JC jedoch eine persönliche Vorsprache bei der Beantragung zur Ortsabwesenheit mit dem Ziel, Leistungsmissbrauch zu verhindern oder auszuschließen, muss es in diesem Fall grundsätzlich auch die Fahrtkosten übernehmen.
Die Übernahme der Fahrtkosten ergibt sich dabei aus § 309 Abs. 4 SGB lll.
Danach können auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten, die dem Meldepflichtigen und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
Das Ermessen des Jobcenters ist auf Null reduziert, wenn der Bürgergeldberechtigte einer Einladung des Jobcenters folgt.
Es ist zu berücksichtigen, dass das Ermessen des Jobcenters hinsichtlich der Erstattung wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Null reduziert ist, wenn ein AlgII-Bezieher einer Aufforderung des Jobcenters zur Vorsprache nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III nachkommt.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der entstandenen Kosten, wobei sich die notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw regelmäßig nach § 5 Abs. l BRKG (0,20 Euro je gefahrenen Kilometer) bemessen (vgl. LSG Bay, U.v. 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 -).
Das Jobcenter musste dem Leistungsberechtigten hier die Fahrtkosten in Höhe von 14,20 Euro erstatten.
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Ruhestand mit 63 und dann Rente mit 65 ohne Abschlag
Viele Beschäftigte, die mit 63 aus dem Job aussteigen möchten, rechnen mit einer scheinbar sauberen Brücke: zwei Jahre Arbeitslosengeld I beziehen und anschließend mit 65 ohne Rentenabschläge in die Altersrente gehen. In der Praxis scheitert dieses Modell jedoch häufig nicht am Arbeitslosengeld selbst, sondern an Details im Rentenrecht und an Sperr- oder Ruhenszeiträumen bei der Agentur für Arbeit.
Besonders heikel wird es, wenn die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren erst mithilfe der letzten beiden Jahre erreicht werden soll. Aber wer alles richtig macht, kann dieses Ziel sauber erreichen. Wir erklären wie.
„Rente mit 63“ ist ein Etikett – entscheidend ist Ihr GeburtsjahrUmgangssprachlich wird die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oft „Rente mit 63“ genannt. Das führt schnell in die Irre, weil sie längst nicht mehr für alle mit 63 erreichbar ist. Die Altersgrenze steigt je nach Geburtsjahrgang stufenweise an; wer 1964 oder später geboren ist, kann diese Rentenart bei erfüllten 45 Jahren grundsätzlich erst mit 65 beziehen.
Damit steht und fällt das Brückenmodell „63 bis 65“ mit einer Frage, die viele zu spät stellen: Sind die 45 Jahre bereits vor dem geplanten Ausstieg vollständig, oder sollen die letzten 24 Monate – ganz oder teilweise – erst noch über Arbeitslosengeldzeiten dazukommen?
Die 45 Jahre: Warum gerade die letzten zwei Jahre so gefährlich sindDie Deutsche Rentenversicherung zählt für die 45 Jahre bestimmte Zeiten zusammen, vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Zeiten, die auf Leistungen der Agentur für Arbeit beruhen, werden aber in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter engen Voraussetzungen berücksichtigt.
Wer in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld erhält, kann diese Monate für die 45 Jahre grundsätzlich nur dann angerechnet bekommen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ausgelöst wurde.
Das ist der Punkt, an dem der verbreitete Plan „mit 63 raus und dann 24 Monate ALG I“ besonders häufig kollidiert. Denn wenn der Rentenbeginn mit 65 vorgesehen ist, liegen die zwei Jahre Arbeitslosigkeit genau in dem Zeitfenster, in dem diese Monate bei der 45-Jahres-Wartezeit regelmäßig nicht zählen.
Wer also bei 43 Jahren und ein paar Monaten steht und glaubt, mit ALG I bequem „auf 45 aufzufüllen“, erlebt im schlimmsten Fall, dass der Anspruch auf die abschlagsfreie Rente im letzten Moment wegbricht.
Umgekehrt gilt: Wer die 45 Jahre bereits vor dem 63. Geburtstag tatsächlich voll hat, hat das größte Risiko bereits entschärft. Dann geht es weniger um das Erreichen der Wartezeit, sondern vor allem um die Frage, ob und wie Arbeitslosengeld ohne unnötige Kürzungen, Sperrzeiten oder Ruhenszeiträume genutzt werden kann.
Zwei Jahre Arbeitslosengeld I gibt es nicht automatischDie oft genannten 24 Monate Arbeitslosengeld I sind an Bedingungen geknüpft. Die Höchstdauer wird in der Regel erst ab einem Alter von 58 Jahren erreicht und setzt außerdem lange Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung voraus, typischerweise 48 Monate Versicherungspflicht innerhalb bestimmter Rahmenfristen. Das ist bei vielen langjährig Beschäftigten zwar erfüllt, sollte aber nicht nur vermutet, sondern konkret geprüft werden.
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann deutlich kürzer Anspruch haben, und dann reißt die Brücke zur Rente schnell. Gerade bei einem geplanten Ausstieg ohne neuen Job ist das kein Detail, sondern kann Monate ohne Leistung bedeuten.
Sperrzeit: Wenn der Ausstieg „freiwillig“ wirktDie nächste Hürde ist die Sperrzeit. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit wegen „Arbeitsaufgabe“. Das Gesetz nennt für diesen Fall typischerweise zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Sperrzeit kann die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzen.
Die entscheidende Fallfrage lautet in der Praxis nicht „Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag?“, sondern ob die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund anerkennt.
Es gibt Konstellationen, in denen trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit eintritt, etwa wenn eine betriebsbedingte Kündigung konkret drohte und die Vereinbarung diese Kündigung lediglich nachvollziehbar vorwegnimmt. Dass „Aufhebungsvertrag immer Sperrzeit“ ein verbreiteter Rechtsirrtum ist, betonen auch Arbeitnehmervertretungen.
Wer aber schlicht „früher raus“ möchte, ohne dass eine arbeitgeberseitige Kündigungslage oder ein anderer anerkannter Grund nachweisbar ist, steht schnell im Sperrzeit-Risiko. Für das Brückenmodell ist das besonders unerquicklich: Drei Monate ohne Zahlung bedeuten entweder eine Finanzierungslücke oder die Notwendigkeit, den Ausstieg zeitlich anders zu legen.
Es gibt zudem weitere Sperrzeitfallen, die weniger bekannt sind: Wer sich zu spät arbeitssuchend meldet, kann ebenfalls eine Sperrzeit bekommen. Gerade bei einem geplanten Ausstieg ist das vermeidbar, wenn die Fristen ernst genommen werden.
Ruhenszeit: Wenn Geld fließt, aber der Anspruch pausiertNeben der Sperrzeit gibt es das „Ruhen“ des Anspruchs. Das ist kein Vorwurf an die betroffene Person, sondern eine Rechtsfolge bestimmter Zahlungen oder Vertragsgestaltungen. Eine typische Konstellation ist die Urlaubsabgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Für Zeiten, für die noch Arbeitsentgelt zusteht oder Urlaub ausgezahlt wird, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.
Noch häufiger betrifft es Abfindungen und Aufhebungsverträge. Wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist beendet wird und eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird, kann der Arbeitslosengeldanspruch bis zu dem Zeitpunkt ruhen, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte. Das steht in § 158 SGB III und ist einer der Gründe, weshalb das „Abfindungspaket“ beim geplanten Ausstieg sorgfältig gestaltet werden muss.
Für Menschen, die exakt zwei Jahre bis zur Rente überbrücken wollen, ist das praktisch dieselbe Wirkung wie eine Sperrzeit: Der Zahlungseinstieg verschiebt sich nach hinten, und die finanzielle Planung gerät ins Wanken.
Krankenversicherung und Rentenbeiträge: Nicht nur die Auszahlung zähltWer Arbeitslosengeld erhält, ist in der Regel kranken- und pflegeversichert; die Beiträge werden grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Das gilt nach Angaben von Krankenkassen auch dann, wenn wegen einer Sperrzeit zunächst kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, wobei Details je nach Versicherungsstatus abweichen können, etwa bei privater Krankenversicherung.
Für das Rentenziel „45 Jahre“ ersetzt das aber keine genaue Wartezeitplanung. Denn selbst wenn während des Bezugs Beiträge fließen oder Zeiten gespeichert werden, greift bei der 45-Jahres-Rente die besondere Einschränkung für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. Ein lückenloser Krankenversicherungsschutz ist wichtig, löst aber nicht automatisch das Problem der rentenrechtlichen Anrechenbarkeit.
Was passiert, wenn die 45 Jahre am Ende doch nicht erfüllt sind?Wenn die 45 Jahre nicht rechtzeitig voll werden, ist die abschlagsfreie Rente mit 65 nach dieser Rentenart nicht erreichbar. Dann rückt oft die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren in den Blick. Diese kann zwar schon ab 63 beginnen, dann aber grundsätzlich mit Abschlägen, die dauerhaft bleiben. Die Deutsche Rentenversicherung nennt als Richtwert 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorzeitigen Bezugs.
Genau hier steckt ein verbreiteter Denkfehler in vielen „Brücken“-Plänen: Wer die abschlagsfreie Variante verfehlt, steht nicht automatisch bei „gleich viel Geld, nur andere Schublade“, sondern muss häufig zwischen späterem Rentenbeginn, geringerer Monatsrente oder einem anderen Übergangsszenario wählen.
Warum eine saubere Prüfung vor dem Ausstieg Bares wert ist
Wer dieses Modell ernsthaft plant, sollte nicht mit groben Daumenregeln arbeiten, sondern die eigenen Versicherungszeiten schriftlich klären.
Auf Rentenseite bedeutet das, die Zeiten im Versicherungskonto zu prüfen und die 45-Jahres-Wartezeit nicht nur „gefühlt“, sondern rechnerisch sicher zu haben, bevor der letzte Schritt erfolgt. Die Deutsche Rentenversicherung verweist dafür auch auf die ausführliche Rentenauskunft und eigene Rechentools.
Auf Arbeitslosengeldseite geht es darum, die voraussichtliche Anspruchsdauer, mögliche Sperrzeitrisiken und Ruhensgründe bereits vor Vertragsunterzeichnung oder Eigenkündigung zu bewerten. Wer hier erst reagiert, wenn der Bescheid kommt, hat oft kaum noch Gestaltungsspielraum.
Praxisbeispiel: Ausstieg mit 63, zwei Jahre ALG I, abschlagsfreie Rente mit 65 – und warum es oft klemmtNehmen wir den Fall von „Herrn M.“ (Jahrgang 1964). Er plant, mit 63 sein Arbeitsverhältnis zu beenden, anschließend 24 Monate Arbeitslosengeld I zu beziehen und dann mit 65 ohne Abschläge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu wechseln. Für Jahrgänge ab 1964 liegt diese Altersgrenze bei 65 Jahren.
Die entscheidende Frage ist, ob Herr M. die 45 Versicherungsjahre bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfüllt – denn Monate mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden bei den „45 Jahren“ grundsätzlich nur in der seltenen Ausnahme berücksichtigt, dass die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist.
Schritt 1: Prüfung der 45 Jahre als MonatsrechnungHerr M. möchte am 01.09.2029 (pünktlich zum 65. Geburtstag) in die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wechseln. Damit umfasst das „letzte-Zwei-Jahre“-Zeitfenster den Zeitraum 01.09.2027 bis 31.08.2029.
Zum Zeitpunkt der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2027 stellt sich sein Rentenkonto in unserem Beispiel so dar: anrechenbare Zeiten für die 45 Jahre ergeben 44 Jahre und 8 Monate.
Die Rechnung in Monaten ist hier die sauberste Sprache:
45 Jahre entsprechen 45 × 12 = 540 Monaten. 44 Jahre und 8 Monate entsprechen (44 × 12) + 8 = 528 + 8 = 536 Monaten.
Es fehlen also 540 − 536 = 4 Monate.
Herr M. ist damit am 31.08.2027 noch nicht „bei 45 Jahren“. Er wollte diese fehlenden vier Monate über den geplanten Bezug von Arbeitslosengeld I „aufsammeln“. Genau das scheitert in der Standardkonstellation, weil der ALG-I-Bezug vollständig in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn liegt und dort in aller Regel nicht für die 45 Jahre zählt.
Folge: Herr M. erreicht trotz zweijährigem ALG-I-Bezug rechnerisch weiterhin nur 536 Monate und verfehlt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65.
Schritt 2: Was das finanziell beim Arbeitslosengeld bedeutet – mit Sperrzeit eingepreistHerr M. hat zuletzt ein pauschaliertes Netto von 2.500 Euro im Monat (vereinfachende Annahme für dieses Beispiel). Ohne Kind beträgt das Arbeitslosengeld I typischerweise 60 Prozent des Leistungsentgelts, mit Kind 67 Prozent.
Ohne Kind läge das monatliche ALG I dann näherungsweise bei 2.500 × 0,60 = 1.500 Euro. Bei einem „glatten“ Anspruch über 24 Monate ergäbe das 24 × 1.500 = 36.000 Euro.
Jetzt die häufige Stolperfalle: Herr M. unterschreibt einen Aufhebungsvertrag, weil er „einfach raus“ möchte, ohne dass ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Dann droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; die Regeldauer beträgt zwölf Wochen.
Zwölf Wochen sind näherungsweise drei Monate ohne Auszahlung. Dann würden im Brückenzeitraum bis 65 nicht 24, sondern nur rund 21 Monate tatsächlich ausgezahlt, was in diesem Beispiel 21 × 1.500 = 31.500 Euro entspricht. Zusätzlich kann eine Sperrzeit die Anspruchsdauer verkürzen; das macht die finanzielle Lücke in der Praxis oft noch größer als allein die „drei Monate ohne Geld“.
Schritt 3: Ruhenszeit bei Abfindung und verkürzter Kündigungsfrist – wann der Start weiter nach hinten rutschtHerr M. vereinbart im Aufhebungsvertrag außerdem, dass das Arbeitsverhältnis drei Monate früher endet, als es bei Einhaltung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist geendet hätte, und erhält dafür eine Abfindung. Unter diesen Voraussetzungen kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, was den Beginn der Zahlung nach hinten schiebt. Maßgeblich ist § 158 SGB III; die Bundesagentur für Arbeit beschreibt das Ruhen bei Entlassungsentschädigungen ebenfalls in ihrem Merkblatt.
Wichtig für die Brückenlogik: Beim Ruhen wird der Zahlungsbeginn hinausgeschoben, die Anspruchsdauer wird dadurch typischerweise nicht „verbraucht“, aber die Monate bis zur Rente werden knapper.
Schritt 4: Wenn die 45 Jahre verfehlt werden – wie groß der Abschlag in der Ausweichrente sein kannDa Herr M. die 45 Jahre nicht erreicht, kann er die abschlagsfreie Rente mit 65 nach dieser Rentenart nicht nehmen. Sehr oft bleibt dann nur die Altersrente für langjährig Versicherte (ab 35 Jahren) als Alternative, die zwar vorzeitig möglich ist, aber mit Abschlägen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt hier 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, insgesamt bis zu 14,4 Prozent, wenn ab 63 statt später begonnen wird.
Angenommen, Herrn M. stünde bei einem abschlagsfreien Beginn die (vereinfachte) monatliche Bruttorente von 2.000 Euro zu. Beginnt er stattdessen zwei Jahre früher, wären das 24 Monate × 0,3 Prozent = 7,2 Prozent Abschlag. Dann läge die Rente rechnerisch bei 2.000 × (1 − 0,072) = 2.000 × 0,928 = 1.856 Euro. Das sind 144 Euro weniger im Monat, dauerhaft.
Wie der Plan im Beispiel dennoch „reparierbar“ wäre – ohne die Ausnahme zu brauchenHerr M. müsste die fehlenden vier Monate nicht mit Arbeitslosengeld, sondern vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit erreichen. Praktisch hieße das: Er arbeitet nicht bis 31.08.2027, sondern vier Monate länger, also bis 31.12.2027. Dann stünde er zum Jahresende bei 45 Jahren, und die anschließenden ALG-I-Monate wären für die 45 Jahre nicht mehr entscheidend, weil das Ziel bereits erreicht ist.
Dass dadurch nicht mehr 24, sondern nur noch 20 Monate bis zum 65. Geburtstag überbrückt werden, ist dann keine Katastrophe – sofern Anspruchsdauer, Sperrzeitrisiken und Ruhenszeiten vorher so gestaltet werden, dass die Zahlungsmonate tatsächlich in den Zeitraum passen.
Fazit: Die Brücke ist möglich – aber sie trägt nur mit sauberer PlanungZwei Jahre Arbeitslosengeld I als Übergang in eine abschlagsfreie Rente mit 65 können funktionieren, aber nur, wenn mehrere Zahnräder ineinandergreifen. Die größte Stolperfalle ist die 45-Jahres-Wartezeit in Verbindung mit der Sonderregel für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, die Arbeitslosengeldzeiten meist ausnimmt und nur bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe anders bewertet.
Hinzu kommen Sperrzeiten bei selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit und Ruhenszeiträume durch Vertragsgestaltung, Urlaubsabgeltung oder Abfindungen. Wer den Ausstieg plant, sollte deshalb nicht nur die Rentenabschläge im Blick haben, sondern die Übergangsphase rechtlich und rechnerisch so durchprüfen, dass am Ende keine ungewollte Lücke entsteht.
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Kindergeld: Wer bekommt den Kinderzuschlag von rund 300 Euro?
„300 Euro Kinderzuschlag“ – so oder so ähnlich taucht die Leistung in vielen Ratgebern, Schlagzeilen und Foren auf. Gemeint ist damit der Kinderzuschlag, eine monatliche Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen, die seit 2025 pro Kind bis zu 297 Euro beträgt – also „fast 300 Euro“.
Doch wer hat tatsächlich Anspruch auf dieses Geld? Und unter welchen Bedingungen wird der Zuschlag bewilligt – oder abgelehnt?
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärt: “Anspruch haben vor allem Familien, die arbeiten und sich den eigenen Lebensunterhalt weitgehend selbst sichern, deren Einkommen aber nicht reicht, um ohne zusätzliche Hilfe die ganze Familie zu versorgen.”
Was hinter dem Kinderzuschlag stecktDer Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz. Er wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und ergänzt das Kindergeld. Ziel ist, Haushalte mit niedrigem Einkommen vor dem Abrutschen in den Bürgergeldbezug zu schützen.
Wichtig ist: Der Kinderzuschlag richtet sich nicht an Familien ohne eigenes Einkommen, sondern an Eltern, die zwar verdienen, aber mit ihrem Einkommen, dem Kindergeld und den Wohnkosten finanziell an der Grenze liegen.
Anders als beim Kindergeld ist der Kinderzuschlag ausdrücklich abhängig von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und der gesamten Familiensituation. Er wird nur auf Antrag bewilligt und jeweils für einen befristeten Zeitraum gewährt.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2025 wirklich?Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Höchstbetrag des Kinderzuschlags bei 297 Euro pro Kind und Monat. Zuvor betrug er im Jahr 2024 noch 292 Euro.
Viele Medien und Ratgeber sprechen der Einfachheit halber von „300 Euro Kinderzuschlag“. Gemeint ist damit der gerundete Höchstbetrag, der tatsächlich knapp darunter liegt. Die Leistung wird für jedes anspruchsberechtigte Kind einzeln berechnet.
Die Höhe hängt allerdings stark von der individuellen Situation ab: Liegt das Einkommen höher, sinkt der Kinderzuschlag schrittweise. In der Praxis bedeutet das: Manche Familien erhalten den vollen Betrag von 297 Euro pro Kind, andere nur einen Teilbetrag, bis der Anspruch schließlich ganz wegfällt.
Grundvoraussetzung: Kind im Haushalt und KindergeldDen Kinderzuschlag gibt es nur für Kinder, die bestimmte Kriterien erfüllen. Die Familienkasse prüft dabei mehrere Punkte:
Das Kind muss im Haushalt der antragstellenden Eltern oder eines Elternteils leben, darf noch keine 25 Jahre alt sein und nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Außerdem muss für dieses Kind Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt werden.
Ohne laufenden Kindergeldanspruch gibt es keinen Kinderzuschlag. Auch volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium können berücksichtigt werden, solange sie die Kindergeldvoraussetzungen erfüllen.
Mindesteinkommen: „Zu wenig“ ist ebenso problematisch wie „gar nichts“Eine Besonderheit des Kinderzuschlags ist die Mindesteinkommensgrenze. Der Staat unterstützt ausdrücklich Familien, die zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts aus eigener Erwerbsarbeit bestreiten können.
Damit ein Anspruch besteht, muss das Bruttoeinkommen der Eltern bestimmte Untergrenzen erreichen.
Für Paare liegt sie bei mindestens 900 Euro brutto im Monat, für Alleinerziehende bei mindestens 600 Euro brutto monatlich – jeweils ohne Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld.
Wer darunter liegt, gilt als nicht ausreichend abgesichert und wird in der Regel auf Bürgergeld verwiesen. Wer darüber liegt, kann – je nach Gesamtbedarf und Wohnkosten – Kinderzuschlag erhalten, solange das Einkommen nicht so hoch ist, dass der Zuschlag rechnerisch auf null fällt.
Obere Einkommensgrenze: Kinderzuschlag statt BürgergeldDer zweite entscheidende Prüfpunkt ist die obere Einkommensgrenze. Hier geht es darum, ob die Familie mit ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld ihren Bedarf decken kann – also nicht auf Bürgergeld angewiesen ist.
Die Familienkasse berechnet dazu, wie hoch der Bedarf der Familie nach SGB-II-Maßstäben wäre, also ähnlich wie beim Bürgergeld: Regelbedarfe der Erwachsenen und Kinder plus angemessene Kosten der Unterkunft. Anschließend prüft sie, ob Einkommen und Leistungen diesen Bedarf erreichen.
Seit einer Reform dürfen Familien den Kinderzuschlag sogar dann noch erhalten, wenn trotz Erwerbseinkommen, KiZ und Wohngeld maximal 100 Euro zum theoretischen Bürgergeld-Bedarf fehlen. Das soll verhindern, dass Familien wegen kleiner Schwankungen sofort in den Bürgergeldbezug rutschen.
Typische Fälle: Wer wirklich von den knapp 300 Euro Kinderzuschlag bekommtAnspruch haben in der Praxis vor allem Familien, die arbeiten, aber mit ihrem Einkommen an Grenzen stoßen.
Das betrifft etwa Alleinerziehende mit Teilzeitjobs, deren Lohn zwar über der Mindesteinkommensgrenze liegt, aber nicht ausreicht, um höhere Mieten und Lebenshaltungskosten zu tragen. Ebenso profitieren Paare, bei denen beispielsweise nur eine Person Vollzeit arbeitet und die zweite in Teilzeit oder Minijob beschäftigt ist, insbesondere wenn mehrere Kinder im Haushalt leben.
Auch Familien, die in Regionen mit hohen Mieten wohnen, kommen häufig in den Anwendungsbereich des Kinderzuschlags. Der Zuschlag fängt dort gewissermaßen die Lücke zwischen Arbeitslohn und tatsächlichen Lebenshaltungskosten auf – solange die mathematischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was als Einkommen zählt – und was den Anspruch schmälertOb und in welcher Höhe der Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt nicht nur vom Arbeitslohn ab. Die Familienkasse berücksichtigt eine ganze Reihe von Einkünften:
Dazu gehören Löhne und Gehälter, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, bestimmte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Elterngeld (soweit es den Freibetrag übersteigt), Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss sowie manche Renten. Einkommen des Kindes – zum Beispiel Ausbildungsvergütung – wird ebenfalls anteilig angerechnet.
Gleichzeitig gibt es Freibeträge und einen sogenannten Abschmelzmechanismus: Übersteigt das Einkommen bestimmte Grenzen, reduziert sich der Kinderzuschlag schrittweise. Laut gesetzlicher Regelung wird anrechenbares Einkommen der Eltern nur zu 45 Prozent auf den Gesamtkinderzuschlag angerechnet. Dadurch fällt der Zuschlag nicht mehr abrupt weg, sondern sinkt gleitend, wenn das Einkommen steigt.
Auch Vermögen spielt eine Rolle. Liegen Ersparnisse über bestimmten Freibeträgen, kann dies den Anspruch ausschließen oder mindern. Die genaue Bewertung orientiert sich an Vorgaben, die auch im Wohngeldrecht eine Rolle spielen.
Sechs Monate Sicherheit: Bewilligungszeitraum und NeuantragDer Kinderzuschlag wird nicht dauerhaft bewilligt, sondern für einen befristeten Zeitraum. In der Regel beträgt dieser sechs Monate. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, sofern der Anspruch weiter bestehen soll.
Der Bewilligungszeitraum beginnt normalerweise mit dem Monat der Antragstellung. Rückwirkend gibt es den Kinderzuschlag in der Regel nicht – wer spät beantragt, verschenkt also Geld.
Hat sich die Lage der Familie kaum verändert, kann statt eines kompletten Folgeantrags häufig ein Kurzantrag gestellt werden. Einkommensänderungen, ein Auszug oder Einzug von Familienmitgliedern, ein neuer Job oder Arbeitslosigkeit müssen der Familienkasse allerdings unverzüglich gemeldet werden.
Antragstellung: Wie Eltern an den Zuschlag kommenZuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag kann online über das KiZ-Portal gestellt oder in Papierform eingereicht werden. Begleitend werden in der Regel Nachweise zu Einkommen, Mietkosten, Unterhalt und Familienstand verlangt.
Die Familienkasse prüft auf dieser Grundlage, ob das Mindesteinkommen erreicht ist, ob der Bedarf gedeckt wird und wie hoch der Zuschlag ausfällt. Die Berechnung ist komplex, weshalb offizielle Kinderzuschlag-Rechner empfohlen werden, um vorab zu prüfen, ob sich ein Antrag lohnt.
Wichtig ist eine zeitnahe Antragstellung. Da es keine rückwirkende Bewilligung für zurückliegende Monate gibt, können Familien bares Geld verlieren, wenn sie den Antrag aufschieben.
Kinderzuschlag, Wohngeld und Bildungspaket: Mehr als „nur“ 297 EuroWer Kinderzuschlag erhält, hat häufig Anspruch auf weitere Unterstützung.
Zum einen kann der Kinderzuschlag mit Wohngeld kombiniert werden. Gerade in Regionen mit hohen Wohnkosten ist das häufig entscheidend, damit der Bedarf der Familie gedeckt wird.
Zum anderen sind Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlags in der Regel berechtigt, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen – etwa für Klassenfahrten, Schulmaterial, Mittagessen in Schule und Kita oder Vereinsbeiträge. Zusätzlich kann eine Befreiung von Kita-Gebühren möglich sein.
In der Summe kann die finanzielle Entlastung daher deutlich über den eigentlichen Kinderzuschlag hinausgehen, selbst wenn dieser „nur“ als Teilbetrag bewilligt wird.
Abgrenzung zu anderen Leistungen: Sofortzuschlag und BürgergeldImmer wieder kommt es zu Verwechslungen zwischen unterschiedlichen Leistungen für Kinder.
Der Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro pro Monat und Kind richtet sich an Familien mit eigenem Einkommen, die knapp über dem Bürgergeldniveau liegen. Bürgergeld selbst ist eine Grundsicherungsleistung und nicht mit dem Kinderzuschlag kombinierbar. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, erhält keinen Kinderzuschlag; die Unterstützung für Kinder erfolgt dann über die Regelsätze und Mehrbedarfe im Bürgergeldsystem.
Daneben gibt es weitere, kleinere Leistungen, etwa den Kindersofortzuschlag für bedürftige Kinder in bestimmten Sozialleistungssystemen, der seit 2025 bei 25 Euro monatlich liegt.
Diese Beträge werden manchmal in Berichten mit dem Kinderzuschlag vermischt, haben aber eine andere rechtliche Grundlage und Zielgruppe.
Blick nach vorn: Kinderzuschlag und die geplante Kindergrundsicherung
Politisch ist der Kinderzuschlag Teil einer größeren Debatte um eine Kindergrundsicherung. Diese sollte ursprünglich zum 1. Januar 2025 eingeführt werden und verschiedene Familienleistungen – darunter Kindergeld, Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepakets – bündeln.
Faktisch ist die Reform jedoch ins Stocken geraten. Nach dem Ende der Ampelkoalition und anhaltenden Konflikten über Finanzierung und Ausgestaltung ist eine Einführung frühestens 2026 in der Diskussion, und selbst dieser Zeitpunkt ist nach aktuellen Berichten unsicher.
Bis auf Weiteres gilt daher: Der Kinderzuschlag bleibt ein eigenständiger Zuschuss, das Familien mit geringem Einkommen unterstützen soll – und zwar mit bis zu 297 Euro pro Kind und Monat.
Praxisbeispiel mit BerechnungEine Familie lebt als Elternpaar mit einem achtjährigen Kind zusammen. Die Warmmiete beträgt 800 Euro. Der Vater hat ein Bruttoeinkommen von 3.300 Euro; als „zu berücksichtigendes Einkommen“ werden 2.100 Euro angesetzt, die Mutter hat kein Einkommen. Der Kinderzuschlag kann höchstens 297 Euro pro Kind betragen.
Für die Kürzung wird zuerst geschaut, ob das berücksichtigte Elterneinkommen über dem eigenen Bedarf der Eltern liegt. Im Beispiel liegt der Bedarf der Eltern bei 1.676 Euro (Regelbedarfe plus Anteil an den Wohnkosten). Damit ergibt sich ein Überschuss von 424 Euro (2.100 Euro minus 1.676 Euro). Von diesem Überschuss werden wegen Erwerbseinkommen 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet, also 190,80 Euro. Vom Höchstbetrag 297 Euro bleiben damit 106,20 Euro; ausgezahlt werden im Beispiel gerundet 106 Euro Kinderzuschlag im Monat.
Wenn zusätzlich das Kind eigenes Einkommen hat, mindert das den Kinderzuschlag dieses Kindes ebenfalls – allerdings nicht vollständig, sondern ebenfalls nur zu 45 Prozent. Im Merkblatt-Beispiel erhält das Kind 300 Euro Unterhalt; 45 Prozent davon sind 135 Euro. Dann kann der Kinderzuschlag für dieses Kind höchstens 162 Euro betragen (297 Euro minus 135 Euro).
Fazit: Wer den Kinderzuschlag von rund 300 Euro bekommtAnspruch auf den „Kinderzuschlag von 300 Euro“ – genauer: bis zu 297 Euro – haben Eltern oder Erziehungsberechtigte, die mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem Haushalt leben, für diese Kinder Kindergeld beziehen, mit ihrem Bruttoeinkommen mindestens 600 Euro (Alleinerziehende) oder 900 Euro (Paare) erreichen, kein Bürgergeld oder Sozialhilfe bekommen und trotz Erwerbseinkommen ohne Kinderzuschlag und Wohngeld ihren Bedarf nicht decken können, mit Kinderzuschlag und Wohngeld aber knapp über dem Existenzminimum liegen.
Für viele Haushalte bedeutet das eine spürbare monatliche Entlastung, die oftmals darüber entscheidet, ob die Familie auf Bürgergeld angewiesen ist – oder sich mit Unterstützung des Staates aus eigener Kraft über Wasser halten kann.
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Schwerbehinderung: Kindergeld für Erwachsene mit einer Behinderung
Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung können das Kindergeld auch über den 18. Geburtstag hinaus erhalten. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Sonderregelungen für den Kindergeldanspruch sowie die Möglichkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger.
Voraussetzungen für den Anspruch auf KindergeldDamit Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung weiterhin Kindergeld beziehen können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Behinderung vor dem 25. Lebensjahr: Die Behinderung des Kindes muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
- Lebensunterhalt: Das Kind ist aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Dies bedeutet, dass es dauerhaft auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Wichtig zu beachten ist, dass das Kindergeld keine Sozialleistung darstellt, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung gemäß Einkommensteuergesetz (EStG).
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern des Kindes, unabhängig davon, ob es sich um leibliche, adoptierte oder Pflegekinder handelt. Sollte das Kind selbst kein Kindergeldanspruch haben, so bleibt der Anspruch auch dann bei den Eltern, wenn diese verstorben sind.
Berechnung des KindergeldanspruchsDie Familienkasse prüft den Kindergeldanspruch auf Basis des Lebensbedarfs des Kindes und seiner verfügbaren finanziellen Mittel. Sollte das Kind nicht in der Lage sein, seinen Lebensbedarf durch eigene Einkünfte zu decken, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Vereinfachte BerechnungDie Familienkasse nutzt zunächst eine vereinfachte Methode zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs:
- Allgemeiner Lebensbedarf: Hierunter fallen die Kosten für die grundlegenden Lebensbedürfnisse des Kindes.
- Verfügbare finanzielle Mittel: Dies sind alle Einkünfte und Zuwendungen, die dem Kind zur Verfügung stehen.
Sollte der allgemeine Lebensbedarf des Kindes die verfügbaren Mittel übersteigen, besteht Anspruch auf Kindergeld.
Ausführliche BerechnungWenn die vereinfachte Berechnung zeigt, dass die finanziellen Mittel des Kindes ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken, erfolgt eine ausführliche Überprüfung:
- Kindeseigene finanzielle Mittel: Hierzu zählen neben den allgemeinen Einkünften auch spezielle Leistungen wie Eingliederungshilfe, Grundsicherung und Pflegegeld, die dem Kind aufgrund seiner Behinderung zustehen.
- Notwendiger Lebensbedarf: Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (derzeit 11.604 EUR jährlich) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Dieser Mehrbedarf umfasst alle zusätzlichen Kosten, die durch die Behinderung entstehen, wie z.B. Aufwendungen für Pflege, medizinische Leistungen oder Hilfen im täglichen Leben.
Berechnung des MehrbedarfsDer behinderungsbedingte Mehrbedarf kann entweder über einen Pauschbetrag oder im Einzelnachweisverfahren geltend gemacht werden:
Pauschbetrag: Eine pauschale Summe, die den Mehrbedarf abdeckt.
Einzelnachweisverfahren: Hierbei müssen alle Ausgaben detailliert nachgewiesen werden.
Unabhängig von der Berechnungsmethode können zusätzliche Kosten wie medizinische Leistungen, Fahrtkosten oder Betreuungsleistungen der Eltern berücksichtigt werden.
Abzweigung des Kindergeldes an SozialhilfeträgerIn bestimmten Fällen kann das Kindergeld direkt an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werden, wenn dieser einen erheblichen Teil der Kosten für den Unterhalt des Kindes übernimmt. Diese sogenannte Abzweigung erfolgt, wenn die Eltern nicht selbst für den Unterhalt aufkommen.
Wann ist eine Abzweigung möglich?Die Abzweigung kommt in Betracht, wenn der Sozialhilfeträger wesentliche Unterhaltskosten des Kindes deckt.
Kindergeld als Einkommen des Kindes?Nein, das Kindergeld wird nicht als Einkommen des Kindes gewertet, sondern ist Einkommen der Eltern. Dies bleibt auch nach der Reform der Eingliederungshilfe unverändert.
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Schwerbehinderung und Pflegegrad können sich gut ergänzen wenn man es richtig macht
Schwerbehinderung und Pflegegrad gehören zu zwei getrennten Sozial-Systemen, verbessern gemeinsam aber spürbar die Lebensqualität. Wer beide Leistungen klug nutzt, stärkt seine Teilhabe, erhält mehr finanzielle Unterstützung und schafft Entlastung im Pflegealltag.
Pflegegrad oder Schwerbehinderung? Die wichtigsten UnterschiedeDer Pflegegrad ist der Maßstab für Ihren tatsächlichen Pflegebedarf. Er zeigt, wie viel Unterstützung Sie im Alltag benötigen. Gutachter prüfen Ihre Selbstständigkeit in Bereichen wie Mobilität, Körperpflege, Ernährung, Medikamentenmanagement und Alltagsorganisation.
Grad der Behinderung (GdB): Maßstab für Ihre TeilhabeeinschränkungDer GdB bewertet, wie stark eine Erkrankung Ihre gesellschaftliche Teilhabe einschränkt. Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert und profitieren von Nachteilsausgleichen wie Steuervergünstigungen, Zusatzurlaub oder einem früheren Renteneintritt.
Kurz erklärt: Pflegegrad = Pflegebedarf im Alltag
GdB = Einschränkung der Teilhabe
Beide Systeme wirken zwar unabhängig, ergänzen sich aber.
Sie fordern das Antragsformular beim Versorgungsamt an oder stellen den Antrag online. Anschließend reichen Sie alle relevanten Befunde, Diagnosen und Arztberichte ein.
Ein Gutachter bewertet Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Danach erhalten Sie Ihren Bescheid mit GdB, Merkzeichen und dem Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Antrag auf Pflegegrad: So beantragen Sie Pflegeleistungen richtigSie starten den Antrag bei der Pflegekasse per Telefon oder schriftlich. Kurz darauf erhalten Sie die Unterlagen zur Pflegesituation.
Der Medizinische Dienst oder MEDICPROOF begutachtet Ihren Pflegebedarf zu Hause oder per Videobegutachtung. Der Bescheid nennt Ihren Pflegegrad und damit die Höhe Ihrer Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag.
So lässt sich das Zusammenspiel in der Praxis nutzen – ohne typische StolperfallenWer beide Schienen sinnvoll kombinieren will, braucht vor allem eine konsistente, alltagsnahe Darstellung der Einschränkungen und eine saubere Abgrenzung der Zuständigkeiten. In der Praxis bedeutet das: Für den Pflegegrad zählt, was im Tagesablauf tatsächlich nicht mehr ohne Hilfe gelingt; für GdB und Merkzeichen zählt die Dauerhaftigkeit und Art der Funktionsbeeinträchtigung, wobei ein passendes Merkzeichen oft darüber entscheidet, ob ein konkreter Nachteilsausgleich greift.
Viele zusätzliche Leistungen ergeben sich außerdem an Schnittstellen, etwa dort, wo Pflegeversicherung, medizinische Hilfen und Teilhabeleistungen zusammentreffen; gerade bei Assistenz, Hilfsmitteln, Wohnumfeldanpassungen oder Unterstützungsleistungen kann die Frage nach dem richtigen Kostenträger darüber entscheiden, ob ein Antrag vollständig bewilligt wird oder im Zuständigkeits-Pingpong hängen bleibt.
Pflegegrade und Leistungen im ÜberblickIn dieser Tabelle sehen Sie, welche Leistungen Ihnen bei welchem Pflegegrad zustehen.
Pflegegrad Zentrale Leistungen Pflegegrad 1 • 125 € Entlastungsbetrag• Pflegeberatung• Wohnraumanpassung bis 4.000 €• Kein Pflegegeld / Keine Sachleistungen Pflegegrad 2 • Pflegegeld 332 €• Pflegesachleistungen 761 €• Kombinationsleistungen• Kurzzeitpflege 1.774 €• Verhinderungspflege 1.612 €• Entlastungsbetrag 125 € Pflegegrad 3 • Pflegegeld 573 €• Pflegesachleistungen 1.432 €• Höhere Kombinationsleistungen• Kurzzeit- und Verhinderungspflege• Entlastungsbetrag 125 € Pflegegrad 4 • Pflegegeld 765 €• Pflegesachleistungen 1.778 €• Umfassende Kombinationsleistungen• Teilstationäre und vollstationäre Leistungen erhöht Pflegegrad 5 • Pflegegeld 947 €• Pflegesachleistungen 2.200 €• Höchste ambulante und stationäre Leistungen• Spezialversorgung bei schwersten Einschränkungen Was tun Sie, um Ihren Grad der Behinderung zu erhöhen?Wenn sich Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert, sammeln Sie aktuelle Befunde und Krankenhausberichte. Diese Unterlagen zeigen klar, wie stark Ihre Einschränkungen gewachsen sind.
Antrag auf NeufeststellungSie stellen einen Änderungsantrag oder Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt und beschreiben exakt, warum Sie einen höheren GdB benötigen. Ein Symptomtagebuch stärkt Ihre Argumentation, weil es den Alltag realistisch dokumentiert.
Zusätzliche BeratungLassen Sie sich zusätzlich beraten, besonders dann, wenn Ihnen bestimmte Punkte unklar sind. Verbände wie VdK oder SoVD unterstützen Sie beim Antrag oder beim Widerspruch und erhöhen Ihre Erfolgschancen. Die dortigen Experten kennen die Feinheiten des Sozialrechts genau, und mit dieser Hilfe können Sie Fallstricke umgehen.
So können Sie einen höheren Pflegegrad erreichenWenn Ihr Pflegebedarf gestiegen ist, dokumentieren Sie alle Situationen, in denen Sie Unterstützung benötigen. Notieren Sie jede alltägliche Einschränkung – vom Waschen über das Ankleiden bis hin zum Treppensteigen oder der Medikamenteneinnahme.
Details zeigen den tatsächlichen BedarfEin Pflegeprotokoll über mindestens zwei Wochen zeigt dem Gutachter Ihren tatsächlichen Hilfebedarf. Aktuelle ärztliche Unterlagen und Einschätzungen von Pflegeberaterinnen oder Pflegediensten verstärken Ihren Antrag zusätzlich.
Fünf Praxisbeispiele: Menschen mit Schwerbehinderung und Pflegegrad1. Multiple Sklerose – GdB 80, Pflegegrad 3
Frau K. läuft nur kurze Strecken und benötigt Hilfe bei der Körperpflege. Sie nutzt Mobilitätsvorteile durch den GdB und erhält alltagsnahe Unterstützung durch den Pflegegrad.
2. Demenz – GdB 70, Pflegegrad 4
Herr W. verliert oft die Orientierung und braucht Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Die Schwerbehinderung erleichtert den Zugang zu Nachteilsausgleichen bei der Mobilität, der Pflegegrad trägt die Betreuungskosten.
3. Blindheit – GdB 100, Pflegegrad 2
Frau S. meistert ihre Orientierung, benötigt aber Hilfe im Haushalt. Merkzeichen sichern Begleitpersonenvorteile, der Pflegegrad finanziert Entlastungsleistungen.
4. Schlaganfallfolgen – GdB 60, Pflegegrad 3
Herr D. kämpft mit Mobilitätseinschränkungen und braucht Hilfe bei Transfers. Der GdB bringt steuerliche Entlastungen, der Pflegegrad ermöglicht regelmäßige Pflegeeinsätze.
5. Rheuma – GdB 50, Pflegegrad 2
Frau R. leidet täglich unter Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit. Der GdB verschafft Nachteilsausgleiche, der Pflegegrad erleichtert die körperbezogene Pflege.
1. Hörbehinderung – GdB 70, kein Pflegegrad
Herr L. arbeitet selbstständig und benötigt keine pflegerische Hilfe. Er nutzt jedoch wichtige Nachteilsausgleiche.
2. Diabetes – GdB 50, kein Pflegegrad
Frau B. versorgt ihre Therapie eigenständig und bleibt komplett selbstständig. Ein Pflegegrad ist hier nicht notwendig.
3. Hüftarthrose – GdB 60, kein Pflegegrad
Herr M. leidet unter Schmerzen, erledigt den Alltag aber eigenständig. Er nutzt steuerliche Vorteile, braucht jedoch keine Pflege.
Wenn Sie sowohl einen Grad der Behinderung als auch einen Pflegegrad besitzen, nutzen Sie zwei Systeme, die sich gegenseitig stärken. Achten Sie darauf, dass Ihre medizinischen Unterlagen in beiden Verfahren konsistent bleiben und alle Einschränkungen vollständig darstellen. Widersprüchliche Angaben verzögern Entscheidungen und mindern Ihre Chancen auf höhere Leistungen.
Stellen Sie zeitnah einen NeuantragPrüfen Sie regelmäßig, ob sich Ihre gesundheitliche Situation verändert hat. Wächst Ihr Pflegebedarf oder verschlechtert sich Ihre Teilhabe, beantragen Sie zeitnah einen höheren GdB oder Pflegegrad. Beide Leistungen eröffnen zusätzliche Rechte, finanzielle Vorteile und wichtige Unterstützung im Alltag.
Optimieren Sie Ihre LeistungenNutzen Sie Beratungsstellen wie Pflegestützpunkte, Pflegeberater oder Sozialverbände. Diese Experten zeigen Ihnen, welche Nachteilsausgleiche, steuerlichen Vorteile und Entlastungsangebote Ihnen zustehen – und wie Sie beide Systeme optimal kombinieren.
FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen zu Schwerbehinderung und Pflegegrad1. Brauchen Sie für einen Pflegegrad automatisch einen GdB?
Nein. Beide Systeme laufen unabhängig voneinander.
2. Kann ein Pflegegrad den GdB beeinflussen?
Ein Pflegegrad kann Hinweise auf Einschränkungen liefern, die das Amt bei der GdB-Bewertung berücksichtigt.
3. Wie lange dauert ein GdB-Antrag?
In der Regel sechs bis zwölf Wochen, je nach Unterlagenlage und Bearbeitungsstand.
4. Wie schnell entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad?
Innerhalb von 25 Arbeitstagen – gesetzlich vorgeschrieben.
5. Können Sie gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen?
Ja, die Frist beträgt jeweils einen Monat.
Schwerbehinderung und Pflegegrad stärken Ihre Teilhabe und erleichtern Ihren Alltag. Beide Systeme ergänzen sich und bringen Ihnen finanzielle Entlastung, mehr Unterstützung und mehr Sicherheit. Wer seine Ansprüche kennt und aktiv nutzt, steigert seine Lebensqualität nachhaltig.
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Bürgergeld: Wer erbt hat jetzt ein großes Problem – Urteil
Ein über hundert Jahre altes, stark sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus, mehrere Geschwister als Erben und alle vom Jobcenter abhängig: Was nach einer familiären Erfolgsgeschichte klingen könnte, entpuppt sich rasch als sozialrechtliches Minenfeld.
Kaum liegt der Erbschein vor, meldet sich das Bauordnungsamt mit Fristsetzungen zum Substanzerhalt. Zugleich stellt sich die Frage, wer die unabweisbaren Reparaturen bezahlen soll – zumal die Erbengemeinschaft weder angespartes Vermögen noch Kreditwürdigkeit besitzt.
Seit Juli 2023: Erbschaften gelten grundsätzlich als VermögenMit Einführung des Bürgergeldes hat der Gesetzgeber die Systematik umgestellt. Erbschaften zählen nun nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. In der zwölfmonatigen Karenzzeit bleibt Vermögen bis zu 40 000 Euro für die erste Person und je 15 000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft unantastbar; danach gilt ein Freibetrag von 15 000 Euro pro Kopf.
Für die Betroffenen bedeutet das: Übersteigt der auf die Einzelperson entfallende Erbteil diesen Rahmen, verliert man grundsätzlich den Anspruch auf reguläre Leistungen – es sei denn, das Vermögen lässt sich vorerst nicht realisieren.
Privilegierte Einmalzahlungen, laufende Leistungen und die feine Linie des § 11a SGB IIEinmalige Erbschaftszahlungen – dazu zählen auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse – sind seit der Reform ausdrücklich privilegiert. Laufende Zuwendungen, etwa eine lebenslange Apanage, werden dagegen wieder als Einkommen bewertet.
Die Bundesagentur für Arbeit spricht von einer „abschließenden Aufzählung“ privilegierter Tatbestände in ihren Fachlichen Weisungen. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass regelmäßige Zahlungen dauerhaft die Hilfebedürftigkeit überdecken, ohne als Einkommen angerechnet zu werden.
Verwertungspflicht, Darlehen und SicherungsgrundschuldWird das anrechenbare Vermögen zwar dem Einzelnen zugerechnet, lässt sich aber nicht sofort zu Geld machen – etwa weil Haus und Grund noch ungeteilt sind oder sich kein Käufer findet – springt § 24 Absatz 5 SGB II ein.
Das Jobcenter darf die laufenden Leistungen dann als zinsloses Darlehen erbringen, verlangt aber häufig eine dingliche Sicherheit, etwa eine Grundschuld. Wer dieser Absicherung nicht zustimmt, geht leer aus.
Genau diese Konstellation wurde 2025 vor dem LSG Baden-Württemberg verhandelt: Die Klägerin hätte ein Darlehen erhalten, verweigerte aber die Grundschuldbestellung – und verlor damit den Leistungsanspruch.
Selbstgenutztes Wohneigentum: Schutzbereich und GrenzenAnders liegt der Fall, wenn der Bürgergeldempfänger das geerbte Haus selbst bewohnt.
Das Bundessozialgericht stellte 2023 klar, dass das Jobcenter Reparaturen sogar bei etwas übergroßen Eigenheimen übernehmen muss, sofern die Maßnahme unabweisbar und ausschließlich dem Substanzerhalt dient. Maßstab ist nicht allein die Wohnfläche, sondern die Angemessenheit im Einzelfall.
Damit eröffnete das Gericht Betroffenen einen Weg, notwendige Dach-, Fenster- oder Heizungsarbeiten als Kosten der Unterkunft anerkennen zu lassen – ohne Rückzahlungspflicht.
Wenn das Haus leer steht: Pflicht zur wirtschaftlichen Verwertung
Steht die Immobilie hingegen leer oder wird sie nur teilweise genutzt, wandelt sie sich vom geschützten Wohnraum zum regulär zu verwertenden Vermögensgegenstand.
Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass selbst eine noch nicht abgeschlossene Erbauseinandersetzung keinen Leistungsverbleib mehr rechtfertigt, wenn der Nachlass werthaltig und eine Beleihung oder ein Verkauf realistisch möglich ist. Renovierungsstau oder familiärer Streit ändern daran nichts.
Praktische Stellschrauben für BetroffeneZeitdruck kommt häufig von zwei Seiten: vom Bauordnungsamt, das Sicherungsmaßnahmen verlangt, und vom Jobcenter, das die Hilfebedürftigkeit prüft.
Wer die Immobilie selbst nutzen will, sollte zügig nachweisen, dass es sich um angemessenes, selbst bewohntes Eigentum handelt und die Arbeiten dem reinen Erhalt dienen.
Lässt sich die Verwertung nicht umgehen, ist eine frühzeitige Anfrage aufDarlehensgewährung sinnvoll – allerdings nur, wenn man bereit ist, eine Grundschuld oder eine andere Sicherheit zu stellen. Parallel lohnt sich der Beratungsschein beim Amtsgericht, um kurzfristig anwaltliche Hilfe im Sozial- und Erbrecht zu sichern.
Erbausschlagung: letzte, aber folgenreiche OptionManchmal überwiegen die Risiken. Wer ohnehin kein Eigenkapital besitzt und eine ruinöse Immobilie erbt, sollte binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen prüfen, ob eine Ausschlagung vernünftiger ist.
Denn mit dem Erbe gehen nicht nur Werte, sondern auch Kostenpflichten gegenüber Behörden, Handwerkern und Miterben einher. Verzichten alle Beteiligten, fällt der Nachlass an den Staat, der Baupflichten dann auf eigene Rechnung erfüllen muss.
SchlussfolgerungDas Bürgergeld schützt Erbende nicht pauschal vor sozialrechtlichen Folgen. Ob das Jobcenter zahlt, hängt zentral von der Frage der Verwertbarkeit ab – und davon, ob die Immobilie selbst genutzt wird. Zwischen Dachdecker-Rechnung, Grundschuld und Verwertungsauflage können Betroffene schnell die Übersicht verlieren.
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Bürgergeld: Jobcenter entscheidet über Rückforderung überzahlter Miete – BGH Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, wer bei überhöhter Miete die Rückerstattung verlangen darf. Die Entscheidung betrifft besonders Bürgergeld-Empfänger, deren Mietkosten das Jobcenter übernimmt. (VIII ZR 150/23)
Das Urteil zeigt deutlich, dass Betroffene ihr Klagerecht verlieren, sobald das Jobcenter die Mietzahlungen übernimmt. Der Anspruch wechselt dann automatisch zum Sozialleistungsträger.
Überhöhte Miete: Bürgergeld-Empfänger fordert 11.000 Euro zurückEin Bürgergeld-Bezieher lebte in einer Wohnung mit einer Miete, die doppelt so hoch wie die ortsübliche Vergleichsmiete lag. Gleichzeitig machte ein Wasserschaden die Wohnung vollständig unbewohnbar.
Der Mieter verlangte später die Rückzahlung von rund 11.000 Euro. Er argumentierte, der Vermieter habe eine sittenwidrige Miete verlangt und trotz des Schadens keine angemessene Minderung berücksichtigt.
Amtsgericht erkennt Mietwucher und MietminderungDas Amtsgericht folgte dem Mieter und stufte die verlangte Miete als sittenwidrig überhöht ein. Zudem bestätigte das Gericht eine vollständige Mietminderung wegen des massiven Wasserschadens.
Auf dieser Grundlage sprach das Amtsgericht dem Mieter die Rückzahlung der überzahlten Miete zu. Der Fall schien zunächst eindeutig zugunsten des Betroffenen entschieden.
Landgericht: Rückzahlungsanspruch geht automatisch auf Jobcenter überDer Vermieter legte jedoch Berufung ein und erhielt vor dem Landgericht Recht. Die Richter erklärten, dass der Rückzahlungsanspruch bereits auf das Jobcenter übergegangen war.
Sobald das Jobcenter die Miete übernimmt, verliert der Mieter sein eigenes Klagerecht. Das gilt selbst dann, wenn die Miete offensichtlich zu hoch ist oder erhebliche Mängel vorliegen.
Jobcenter verweigert Rückübertragung – Mieter verliert KlagerechtDer Mieter versuchte, den Anspruch vom Jobcenter zurückzuerhalten, um ihn selbst geltend zu machen. Er stellte einen Antrag auf Rückübertragung gemäß § 33 Abs. 4 SGB II.
Das Jobcenter lehnte jedoch ab. Damit blieb der Anspruch beim Leistungsträger, und der Mieter konnte den Vermieter nicht weiter verklagen.
BGH bestätigt Anspruchsübergang nach § 33 SGB IIDer BGH bestätigte diese Rechtslage und erklärte, dass das Jobcenter den Anspruch automatisch übernimmt, sobald es die Mietkosten trägt. Ab diesem Moment besitzt ausschließlich der Leistungsträger das Recht, überhöhte Mietzahlungen zurückzufordern.
Der Gesetzgeber verpflichtet das Jobcenter nicht, solche Ansprüche geltend zu machen. Ebenso braucht das Jobcenter den Anspruch nicht an den Mieter zurückzugeben.
Rechtsfolgen: Mieter bleibt abhängig vom Handeln des JobcentersDie Entscheidung zeigt, wie stark der Anspruchsübergang die Möglichkeiten der Betroffenen einschränkt. Selbst bei klaren Fällen von Mietwucher oder vollständiger Mietminderung kann der Mieter ohne Rückübertragung nicht handeln.
Damit liegt die Kontrolle über Rückforderungen vollständig beim Jobcenter. Der Mieter bleibt abhängig davon, ob der Leistungsträger aktiv wird oder nicht.
Fazit: Was bedeutet dieses Urteil für Betroffene?Für Betroffene bedeutet das: Die rechtliche Bewertung einer überhöhten Miete nützt allein noch nichts, wenn das Jobcenter die Kontrolle über die Rückforderung besitzt. Der Anspruch bleibt beim Leistungsträger, nicht beim Mieter.
Bürgergeld-Empfänger können überzahlte Miete nur dann zurückfordern, wenn das Jobcenter sie unterstützt. Sobald das Jobcenter die Miete übernimmt, verliert der Mieter automatisch sein Klagerecht.
Ohne Rückübertragung durch das Jobcenter bleibt jede Rückforderung blockiert – selbst bei eindeutiger Sittenwidrigkeit oder einer vollständigen Mietminderung.
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter entscheidet über Rückforderung überzahlter Miete – BGH Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.