Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Fehler des Arbeitgebers kann Diskriminierungsverdacht begründen
Eine Abmahnung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung, belastende neue Aufgaben oder ein umstrittener Schichtwechsel: Für schwerbehinderte Beschäftigte kann dahinter eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung stehen.
Hat der Arbeitgeber keinen vorgeschriebenen Inklusionsbeauftragten bestellt, kann dieser Pflichtverstoß ihren Verdacht vor Gericht stützen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür allerdings einen konkreten Zusammenhang mit den besonderen Belangen schwerbehinderter Menschen.
Die Entscheidung stammt vom 26. Juni 2025, Aktenzeichen 8 AZR 276/24. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) hat dazu am 17. September 2026 eine Einordnung veröffentlicht. Neu ist damit die Veröffentlichung, nicht das Urteil.
Arbeitnehmerin mit GdB 50 wehrt sich gegen AbmahnungenDie Klägerin arbeitet seit vielen Jahren in Teilzeit bei ihrem Arbeitgeber und wurde zunächst dauerhaft in der Nachtschicht eingesetzt. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt; seit November 2022 ist sie zudem Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Zwischen ihr und dem Unternehmen war seit Längerem umstritten, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten mit ihren körperlichen Einschränkungen vereinbar sind.
Der Arbeitgeber erteilte ihr zwei Abmahnungen, weil sie das Abladen eines bestimmten Lastwagens und das Ablösen einer Kollegin an einer Arbeitsstation verweigert hatte.
Später untersagte er ihr unter Berufung auf eine betriebsärztliche Beurteilung das Staplerfahren, wies ihr eine andere Tätigkeit für die gesamte Schicht zu und ordnete Wechselschicht an. Einen Inklusionsbeauftragten hatte das Unternehmen nicht bestellt.
Was der Inklusionsbeauftragte leisten sollNach § 181 SGB IX bestellt der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Diese Person soll insbesondere darauf achten, dass das Unternehmen seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Beschäftigte, Interessenvertretungen und Behörden erhalten damit einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite.
Der Inklusionsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung haben unterschiedliche Aufgaben. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Beschäftigten; der Inklusionsbeauftragte handelt auf Arbeitgeberseite. Eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung ersetzt deshalb die Bestellung nicht.
Warum das Versäumnis bei einer Abmahnung ins Gewicht fälltDas BAG unterscheidet zwischen dem bloßen Organisationsversäumnis und einer konkreten Benachteiligung. Allein weil ein Inklusionsbeauftragter fehlt, entsteht noch kein Entschädigungsanspruch. Geht es jedoch um eine nachteilige Maßnahme, die behinderungsspezifische Belange berührt, kann die fehlende Bestellung ein Indiz für Diskriminierung sein.
Das betrifft beispielsweise eine Abmahnung, weil ein Beschäftigter Arbeiten ablehnt, die wegen seiner Behinderung für ihn nicht geeignet sind. Ein Inklusionsbeauftragter hätte auf die gesetzlichen Pflichten hinweisen und eine solche Abmahnung möglicherweise verhindern können. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb prüfen, ob die von der Klägerin verweigerten Tätigkeiten tatsächlich behinderungsgerecht waren.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 164 Absatz 4 SGB IX: Schwerbehinderte Menschen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Beschäftigung und Arbeitsgestaltung, die ihre Behinderung berücksichtigt.
Das betrifft auch die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeit und erforderliche technische Hilfen. Grenzen bestehen unter anderem bei Unzumutbarkeit, unverhältnismäßigen Aufwendungen oder entgegenstehenden Arbeitsschutzvorschriften.
Wann sich die Beweislast verschiebtNach § 22 AGG müssen Beschäftigte Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Gelingt das, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Eine bloße Behauptung des Beschäftigten reicht dafür nicht.
Die fehlende Bestellung kann damit bei der gerichtlichen Beweisführung helfen, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Vorgangs. Entscheidend bleibt, welche Nachteile entstanden sind und wie diese mit den behinderungsbedingten Einschränkungen zusammenhängen. Über die Bedeutung dieses Pflichtverstoßes hat gegen-hartz.de bereits im Beitrag zum fehlenden Inklusionsbeauftragten vor Gericht berichtet.
Welche Situationen rechtlich zu unterscheiden sind Situation Bedeutung der fehlenden Bestellung Was zusätzlich zu prüfen ist Es fehlt ein Inklusionsbeauftragter, ohne konkrete nachteilige Maßnahme. Allein daraus folgt keine Entschädigung nach dem AGG. Ob überhaupt eine Benachteiligung vorliegt. Abmahnung wegen der Ablehnung möglicherweise nicht behinderungsgerechter Arbeit. Der Pflichtverstoß kann ein Diskriminierungsindiz sein. Ob die verlangte Tätigkeit mit den Einschränkungen vereinbar war. Neue Aufgaben oder Schichtzeiten belasten den Beschäftigten wegen seiner Behinderung. Eine Indizwirkung kommt bei einer konkreten Benachteiligung in Betracht. Ob behinderungsspezifische Belange und gesetzliche Schutzpflichten betroffen sind. Eine Maßnahme betrifft Beschäftigte unabhängig von ihrer Behinderung gleichermaßen. Die fehlende Bestellung begründet insoweit keine Vermutung nach § 22 AGG. Ob andere Tatsachen für eine Diskriminierung sprechen. Das BAG hat keine Entschädigung zugesprochenDie Arbeitnehmerin verlangte im Revisionsverfahren insgesamt 20.000 Euro. Das BAG entschied jedoch nicht abschließend über eine Zahlung, sondern verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Abmahnungen und der umstrittenen Arbeitszuweisungen teilweise an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurück. Erst nach weiteren Feststellungen kann beurteilt werden, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zusteht.
Das ist auch für die Einordnung der früheren Berichterstattung wichtig: Das Arbeitsgericht Weiden hatte zunächst 6.000 Euro zugesprochen, worüber gegen-hartz.de im Beitrag zur Abmahnung trotz Attests berichtete. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entschädigung anschließend vollständig abgelehnt. Das BAG hat diese Ablehnung teilweise aufgehoben, die erstinstanzliche Zahlung aber nicht abschließend bestätigt.
Auch die Schwerbehindertenvertretung muss einbezogen werdenVor den beiden Abmahnungen hatte der Arbeitgeber außerdem die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt. Nach den Entscheidungsgründen kann auch dieser Verstoß die Vermutung einer Benachteiligung stützen, wenn die besonderen Belange der schwerbehinderten Beschäftigten betroffen sind. Dass bereits eine Schwerbehindertenvertretung existiert, entlastet den Arbeitgeber somit weder von ihrer vorgeschriebenen Beteiligung noch von der Bestellung des Inklusionsbeauftragten.
Betroffene sollten Vorgänge und Fristen genau dokumentierenFür die Prüfung eines Anspruchs sollten Beschäftigte Abmahnungen, Arbeitsanweisungen, Schichtpläne und die dazugehörige Korrespondenz sichern. Hilfreich sind außerdem Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche arbeitsbezogenen Einschränkungen bestehen und wann der Arbeitgeber davon erfahren hat. Die Dokumentation sollte erkennen lassen, welche konkrete Anweisung mit welcher Einschränkung kollidiert.
Besonders wichtig sind die kurzen Ausschlussfristen: Nach § 15 Absatz 4 AGG müssen Entschädigungsansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei Benachteiligungen im bestehenden Arbeitsverhältnis beginnt diese Frist grundsätzlich mit der Kenntnis von der Benachteiligung. Für die Entschädigungsklage gilt anschließend die Frist des § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz: drei Monate ab schriftlicher Geltendmachung.
Im entschiedenen Fall scheiterte der Entschädigungsanspruch wegen einer früheren unzureichenden Beschäftigung und daraus entstandener Minusstunden an der verspäteten Geltendmachung. Dass die Minusstunden weiterhin auf dem Arbeitszeitkonto standen, ließ die Frist nicht neu beginnen. Wer Ansprüche prüfen lassen möchte, sollte deshalb frühzeitig die Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung einschalten.
Häufige Fragen zum BAG-Urteil Bekomme ich Geld, wenn mein Arbeitgeber keinen Inklusionsbeauftragten bestellt hat?Allein deshalb nicht. Hinzukommen muss eine konkrete Benachteiligung; für die hier behandelte Indizwirkung muss die Maßnahme außerdem behinderungsspezifische Belange betreffen.
Ist jede Abmahnung eines schwerbehinderten Beschäftigten verdächtig?Nein, eine Schwerbehinderung macht eine Abmahnung nicht automatisch diskriminierend. Relevant wird der fehlende Inklusionsbeauftragte beispielsweise, wenn wegen der Ablehnung einer nicht behinderungsgerechten Tätigkeit abgemahnt wird.
Muss ich die Diskriminierung vollständig selbst beweisen?Sie müssen eine konkrete Benachteiligung und Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen, die den Zusammenhang mit der Behinderung vermuten lassen. Greift dadurch § 22 AGG, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.
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GEZ: 5 Euro reichen für eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Kein Bürgergeld, also den vollen Rundfunkbeitrag zahlen? Diese Rechnung stimmt nicht immer: Auch Menschen ohne laufende Jobcenter-Leistungen können eine vollständige Befreiung erhalten. Entscheidend sind die persönlichen Voraussetzungen und ein Antrag mit den passenden Nachweisen.
Fünf Euro zu viel Einkommen können für eine vollständige Befreiung reichenDer Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich. Wurde eine dafür relevante Sozialleistung abgelehnt, weil das Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als diesen Betrag überschreitet, sieht § 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Härtefallbefreiung auf Antrag vor. Bei fünf Euro Überschreitung liegt die Differenz unter dieser Grenze.
Die Folge ist eine vollständige Befreiung, keine Beitragspflicht von fünf Euro. Der Ablehnungsbescheid muss erkennen lassen, dass die geringe Einkommensüberschreitung der Grund für die Ablehnung war. Die Behauptung, am Monatsende kaum Geld übrig zu haben, ersetzt diesen Nachweis nicht.
Es geht um den individuellen Bedarf, nicht allein um den RegelsatzDie Vergleichsrechnung lässt sich nicht auf „Nettolohn minus Regelsatz“ verkürzen. Zum sozialrechtlichen Bedarf gehören je nach Leistungssystem auch anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe; außerdem sind die Regeln zur Einkommensanrechnung zu beachten. Deshalb kann dieselbe Einkommenshöhe bei zwei Personen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Für die Antragstellung zählt eine nachvollziehbare behördliche Berechnung. Eine entsprechende Bescheinigung kann die geringe Überschreitung ebenfalls dokumentieren, wie das Merkblatt des Beitragsservice zur Befreiung und Ermäßigung erläutert.
Auch ohne Sozialleistungsanspruch kann ein Härtefall vorliegenDie Härtefallregelung erfasst mehr als eine knapp überschrittene Einkommensgrenze. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 30. Oktober 2019, dass auch Menschen ohne die im Staatsvertrag genannten Leistungen wegen vergleichbarer Bedürftigkeit befreit werden können. Im Verfahren ging es um eine Studentin im nicht förderungsfähigen Zweitstudium.
Ihr standen nach Abzug der Wohnkosten weniger Mittel als der sozialhilferechtliche Regelsatz zur Verfügung; verwertbares Vermögen hatte sie nicht. Die Rundfunkanstalt musste die Bedürftigkeit anhand der Nachweise prüfen, so das Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 6 C 10.18. Ein fehlender Leistungsbescheid bedeutet deshalb nicht in jeder Fallgestaltung das Ende eines Befreiungsanspruchs.
Solche Anträge erfordern eine genaue Darstellung von Einkommen, Wohnkosten und Vermögen. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Rundfunkbeitragsbefreiung bei geringem Einkommen.
Wohngeld und eine kleine Rente reichen allein nicht ausWohngeld, Arbeitslosengeld I oder eine niedrige Altersrente begründen für sich genommen keine Befreiung. Ein gesonderter Härtefall kann dennoch vorliegen. Der Wohngeldbescheid allein ersetzt dessen Nachweis nicht, wie auch die Informationen des Beitragsservice für Sozialleistungsempfänger deutlich machen.
Wer dagegen Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, kann aufgrund dieser Leistungen eine Befreiung beantragen. Auch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe können dazu berechtigen, wenn die Betroffenen nicht bei ihren Eltern wohnen. Bürgergeld ist damit nur einer von mehreren möglichen Befreiungsgründen.
Für Haushalte mit Mietzuschuss behandelt Gegen-Hartz.de die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag Rundfunkbeitrag: Wann Wohngeldbezieher eine Befreiung erhalten können.
Wer auf bewilligte Leistungen verzichtet, braucht BelegeEine weitere Möglichkeit betrifft Menschen, denen eine befreiungsfähige Sozialleistung bewilligt wurde, die aber schriftlich darauf verzichten. Nach den Vorgaben des Beitragsservice sind dafür der Bewilligungsbescheid und die gegenüber der Sozialbehörde abgegebene Verzichtserklärung erforderlich. Der bloße Entschluss, keine Leistungen zu beantragen, erfüllt diese Nachweisanforderungen nicht.
Die reguläre Ermäßigung beträgt 6,12 EuroVon der vollständigen Befreiung zu unterscheiden ist die Ermäßigung für Menschen mit bestimmten Behinderungen. Mit dem Merkzeichen „RF“ beträgt der Beitrag auf Antrag ein Drittel des regulären Betrags, derzeit also 6,12 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 80 allein genügt dafür nicht.
Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können vollständig befreit werden. Wer „RF“ hat und zusätzlich einen Befreiungsgrund wegen Sozialleistungsbezugs erfüllt, kann ebenfalls die vollständige Befreiung beantragen. Die Voraussetzungen und Nachweise beschreibt der Beitragsservice für Menschen mit Behinderung.
Welche Entlastung in welcher Situation möglich ist Situation Möglicher Monatsbeitrag Voraussetzung Sozialleistung wegen fünf Euro Einkommensüberschreitung abgelehnt 0 Euro Nachgewiesener Härtefall und bewilligte Befreiung Bezug von Grundsicherung im Alter 0 Euro Befreiungsantrag mit Leistungsnachweis Zuerkanntes Merkzeichen „RF“ 6,12 Euro Bewilligte Ermäßigung Wohngeld oder niedrige Rente allein Grundsätzlich 18,36 Euro Für eine Entlastung muss ein zusätzlicher Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund vorliegenDie Übersicht betrifft die persönliche Befreiung beziehungsweise Ermäßigung. Leben weitere beitragspflichtige Erwachsene in der Wohnung, kann weiterhin ein voller Wohnungsbeitrag anfallen; eine Befreiung erstreckt sich nicht pauschal auf sämtliche Mitbewohner. Für Ehepartner und bestimmte weitere Haushaltsangehörige gelten die Erweiterungen nach § 4 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Ohne Antrag bleibt die Entlastung ausEine Befreiung wird nicht automatisch mit einer Sozialleistung bewilligt. Der Beitragsservice empfiehlt das Antragsformular, das online ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen verschickt werden kann. Gut lesbare Kopien reichen für die übliche Antragstellung aus.
Beim Härtefall wegen geringer Einkommensüberschreitung beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid ergangen ist. Sie wird für ein Jahr gewährt. Diese besondere Regelung steht in § 4 Absatz 6 Satz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Rückwirkend können mehrere Hundert Euro zurückkommenBefreiungen und Ermäßigungen können unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Entscheidend ist, für welche Monate der Anspruch nachgewiesen wird; beim genannten Einkommenshärtefall bleibt der Monat des Ablehnungsbescheids die früheste Ausgangsbasis. Drei Jahre geringes Einkommen allein begründen deshalb noch keine dreijährige Erstattung.
Wurden 36 Monate lang jeweils 18,36 Euro gezahlt und wird dieser gesamte Zeitraum nachträglich vollständig befreit, geht es rechnerisch um 660,96 Euro. Über die Voraussetzungen informiert auch der Beitrag Rundfunkbeitrag: Rückwirkend bis zu drei Jahre Befreiung oder Ermäßigung.
Praxisbeispiel: Fünf Euro über dem Bedarf, 220,32 Euro EntlastungDie alleinlebende Rentnerin Karin beantragt Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt stellt einen monatlichen Bedarf von 1.100 Euro und ein anrechenbares Einkommen von 1.105 Euro fest; es lehnt den Antrag wegen der Differenz von fünf Euro ab.
Karin beantragt mit dem Ablehnungsbescheid eine Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag. Bei unveränderten Voraussetzungen zahlt sie für den bewilligten Jahreszeitraum keinen Beitrag und spart gegenüber zwölf Monatsbeiträgen insgesamt 220,32 Euro. Die fünf Euro aus der Bedarfsrechnung werden ihr nicht als Rundfunkbeitrag berechnet.
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Rentner aufgepasst: Ab wann sollte die Heizung wieder laufen? Das raten jetzt Experten
Die Heizung bleibt aus, weil noch September ist? Für ältere Menschen kann das die falsche Entscheidung sein: Wenn genutzte Wohnräume dauerhaft unter etwa 19 bis 20 Grad abkühlen, spricht viel dafür, wieder zu heizen – bei höherem Wärmebedarf auch früher.
Wer mit einer kleinen Rente auskommen muss, wird trotzdem jeden Dreh am Thermostat abwägen. Doch eine ausgekühlte Wohnung kann die Gesundheit belasten und Feuchtigkeitsschäden begünstigen.
Der Heizbeginn richtet sich nach der WohnungEinen bundesweit passenden Einschalttermin gibt es nicht, denn Gebäude halten Wärme unterschiedlich gut. Während eine gut gedämmte Wohnung noch angenehm warm bleibt, kann es in einem schlecht geschützten Altbau bereits deutlich zu kühl werden.
Auch ein einzelner kalter Morgen draußen reicht deshalb als Entscheidungshilfe nicht aus. Aussagekräftiger ist die Temperatur in den Räumen, in denen man sich tatsächlich aufhält.
Das Umweltbundesamt empfiehlt zum vorbeugenden Gesundheitsschutz, Wohnungen tagsüber nicht unter 19 bis 20 Grad abkühlen zu lassen; nachts nennt es 18 Grad. Daraus lässt sich für den Herbst ableiten: Werden diese Werte ohne Heizung länger unterschritten, sollte man den Heizbeginn nicht allein wegen des Kalenderdatums hinausschieben.
Warum 18 Grad für ältere Menschen zu wenig sein könnenEine Temperatur, die einem gesunden und körperlich aktiven Menschen genügt, muss für einen älteren Menschen nicht ausreichen. Besonders bei chronischen Erkrankungen verdient der persönliche Wärmebedarf mehr Beachtung als eine pauschale Sparvorgabe.
Die Weltgesundheitsorganisation WHO nennt in ihren Wohn- und Gesundheitsleitlinien 18 Grad als allgemeinen Orientierungswert für die kalte Jahreszeit. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen, insbesondere des Herzens oder der Atemwege, höhere Mindesttemperaturen benötigen können.
Aber: 18 Grad sind damit kein Sparziel für sämtliche Rentnerhaushalte. Wer bei 20 Grad weiterhin friert oder krankheitsbedingt mehr Wärme braucht, sollte die Temperatur entsprechend anpassen und den individuellen Bedarf gegebenenfalls ärztlich besprechen.
16 Grad sind keine Empfehlung für den ganzen TagFür Wohnzimmer nennen die Verbraucherzentralen etwa 20 Grad als häufig ausreichenden Wert, für Schlafzimmer häufig 16 bis 18 Grad. Diese Angaben unterscheiden sich nach Raumnutzung und sind keine Aufforderung, den gesamten Tag in einer 16 Grad kalten Wohnung zu verbringen.
Auch eine pauschale Entwarnung vor Schimmel lässt sich daraus nicht ableiten. Das Umweltbundesamt warnt, dass Temperaturen unter 16 bis 18 Grad das Schimmelrisiko in genutzten Wohnungen teilweise stark erhöhen können.
Die Luftfeuchtigkeit entscheidet mitEin Thermometer allein zeigt noch nicht, ob die Bedingungen in der Wohnung günstig sind. Ein Thermo-Hygrometer misst zusätzlich die relative Luftfeuchtigkeit und hilft, kritische Entwicklungen früh zu erkennen.
Die Verbraucherzentralen nennen in ihrem am 16. September 2026 aktualisierten Ratgeber zum Heizen und Lüften etwa 40 bis 60 Prozent als allgemeinen Behaglichkeitsbereich. Zugleich warnen sie: An kalten Außenwänden kann Schimmel bereits drohen, wenn das Messgerät in der Raummitte nur 50 Prozent anzeigt.
Die obere Grenze ist deshalb kein Freibrief, besonders in schlecht gedämmten Wohnungen. Beschlagene Scheiben oder dauerhaft erhöhte Messwerte sind Anlass, Heizen und Lüften zu überprüfen.
Wärme halten und Feuchtigkeit hinauslüftenNach dem Duschen, Kochen und Schlafen sollte feuchte Luft durch weit geöffnete Fenster nach draußen gelangen. Im Herbst kann der Luftaustausch laut Verbraucherzentralen zehn bis 20 Minuten dauern, während bei kaltem Winterwetter oder Wind häufig drei bis fünf Minuten reichen.
Heizkörper sollten frei bleiben, damit sich die Wärme im Raum verteilen kann. Türen zu deutlich kühleren Zimmern bleiben außerhalb des kurzen Querlüftens besser geschlossen, damit warme, feuchte Luft nicht fortlaufend dorthin gelangt.
Stufe fünf macht das Wohnzimmer nicht schneller warmBei üblichen Heizkörperthermostaten entspricht Stufe drei ungefähr 20 Grad und Stufe vier ungefähr 24 Grad. Die Zahlen stehen für eine angestrebte Temperatur, nicht für unterschiedliche Aufheizgeschwindigkeiten.
Wer sofort auf fünf dreht, sorgt deshalb vor allem dafür, dass das Ventil erst bei einer höheren Temperatur schließt. Sinnvoller ist, die gewünschte Einstellung zu wählen und die tatsächliche Raumtemperatur zu prüfen.
Als Faustregel nennen die Verbraucherzentralen rund sechs Prozent weniger Heizenergie pro Grad niedrigerer Raumtemperatur. Diese mögliche Ersparnis ist jedoch kein Grund, den gesundheitlich benötigten Wärmebereich zu unterschreiten.
Vermieter dürfen nicht pauschal auf Oktober vertröstenEine gesetzlich einheitlich festgelegte Heizperiode gibt es nicht; häufig gilt vertraglich oder als Orientierung der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April. Nach den Hinweisen des Mieterbundes Darmstadt muss die Wohnung aber auch außerhalb dieses Zeitraums bei entsprechender Kälte ausreichend beheizbar sein.
Als Anhaltspunkt nennt der Verein tagsüber weniger als 18 Grad in der Wohnung, wenn die kalte Witterung voraussichtlich länger als ein bis zwei Tage anhält. Bei weniger als 16 Grad bestehe sofortiger Handlungsbedarf; diese mietrechtlichen Anhaltspunkte sind keine gesundheitliche Empfehlung, bis dahin auszuharren.
Bleibt die Wohnung zu kalt und lässt sich die Heizung nicht einschalten, sollten Betroffene Temperaturen mit Datum und Uhrzeit dokumentieren und den Vermieter schriftlich zur Abhilfe auffordern. Eine mögliche Mietminderung hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einer Mieterberatung geklärt werden.
Wenn die Rente zum Heizen nicht reichtWer notwendige Wärme aus Geldnot vermeidet, sollte mögliche Unterstützung beim Sozialamt prüfen lassen. Bei bestehendem Anspruch auf Grundsicherung im Alter können angemessene Heizkosten berücksichtigt werden, wie der Beitrag über Heizkostenhilfen für Rentner erläutert.
Auch eine hohe Nachforderung kann erst im Fälligkeitsmonat Hilfebedürftigkeit auslösen, obwohl bisher keine Grundsicherung bezogen wurde. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von Einkommen, verwertbarem Vermögen und dem anerkannten Bedarf ab.
Der Antrag auf Grundsicherung sollte spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem die Nachzahlung fällig wird. Worauf es dabei ankommt, erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Übernahme von Nebenkostennachzahlungen durch das Sozialamt.
Beispiel aus der Praxis: Warum Renate schon im September heiztEin fiktives Beispiel: Renate, 74, möchte bis Oktober ohne Heizung auskommen, doch in ihrem Wohnzimmer sind es an mehreren Tagen nur noch 17 Grad. Sie verbringt dort viel Zeit im Sitzen und friert trotz Strickjacke.
Renate schaltet die Heizung ein, prüft, ob etwa 21 Grad für sie angenehm sind, und behält mit einem Thermo-Hygrometer die Feuchtigkeit im Blick. Wegen ihrer knappen Rente lässt sie zugleich beim Sozialamt prüfen, ob sie Unterstützung erhalten kann.
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Grundsicherung: Kürzungen bei Familien führt zu 150 Millionen Mehrausgaben bei den Jobcenter
Die Bundesregierung will Sozialausgaben senken – und plant dabei selbst zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld ein. Während der Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag gestrichen werden soll, erwartet sie dadurch jährlich 150 Millionen Euro Mehrkosten im SGB II. Gleichzeitig soll eine andere Berechnung der Regelsätze die Ausgaben drücken.
Diese Pläne kommen nun in eine öffentliche Sachverständigenanhörung: Der Haushaltsausschuss hat dafür den 12. Oktober 2026 von 15 bis 17 Uhr angesetzt. Für Betroffene geht es um mehr als Haushaltszahlen: zur Debatte stehen die künftige Anpassung ihrer Leistungen und die finanzielle Absicherung einkommensschwacher Familien.
Anhörung steht fest – beschlossen ist die Reform damit nichtGegenstand der öffentlichen Anhörung im Bundestag ist der vollständige Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860. Die Sitzung findet im Berliner Marie-Elisabeth-Lüders-Haus statt und wird im Internetangebot des Bundestages übertragen.
450 Millionen Euro sparen – 150 Millionen Euro anderswo ausgebenBeim Kinderzuschlag will die Bundesregierung den enthaltenen Sofortzuschlag abschaffen und dadurch rund 450 Millionen Euro jährlich einsparen. Zugleich veranschlagt sie als Folge dieser Änderung jährlich 150 Millionen Euro zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld. Beide Beträge stehen ausdrücklich im Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027.
Damit kehrt rechnerisch ein Drittel der Einsparung beim Kinderzuschlag als zusätzliche Ausgabe im SGB II zurück. Bezogen allein auf diese beiden Positionen verbleiben 300 Millionen Euro Entlastung. Das ist keine Gesamtbilanz des Gesetzes, sondern zeigt die Wechselwirkung dieser beiden Leistungen.
Kürzung der Familien führt zu Mehrausgaben der JobcenterDer Kinderzuschlag soll Familien mit geringem Einkommen helfen, ihren Lebensunterhalt ohne ergänzende Grundsicherungsleistungen zu decken. Wird diese Unterstützung kleiner, kann die bisherige Haushaltsrechnung scheitern. Die eingeplanten SGB-II-Mehrausgaben lassen sich deshalb als Hinweis verstehen, dass die Regierung mit zusätzlichen oder höheren Ansprüchen im Grundsicherungssystem rechnet.
Für betroffene Eltern wäre das mehr als ein Wechsel der auszahlenden Stelle. Sie müssten gegebenenfalls ergänzende Leistungen beim Jobcenter beantragen und ihre finanzielle Situation dort prüfen lassen. Hinter einer Einsparung im Familienhaushalt des Bundes kann damit zusätzliche Abhängigkeit von der Grundsicherung stehen.
Betroffen ist ein Zuschlagsbestandteil von monatlich 25 Euro je Kind; über zwölf Monate sind das rechnerisch 300 Euro. Warum daraus nicht automatisch für jede Familie derselbe Auszahlungsverlust gegenüber 2026 folgt, erläutert der Beitrag Kinderzuschlag 2027: Was die geplante Streichung für Familien bedeutet.
Regelsatz-Reform soll weitere 78 Millionen Euro einsparenDaneben soll die Fortschreibung der Regelbedarfe wieder einstufig erfolgen. Die zusätzliche Berechnungsstufe, die jüngere Preissteigerungen berücksichtigt, würde entfallen. Bestehen bleiben soll ein Mischindex aus Preis- und Nettolohnentwicklung.
Gegenüber dem bisherigen Verfahren kalkuliert die Bundesregierung im SGB II mit jährlich rund 78 Millionen Euro geringeren Ausgaben. Diese Summe beschreibt den Abstand zur bisherigen Berechnung, nicht eine bereits feststehende Kürzung jedes einzelnen Zahlbetrags. Die Hintergründe erläutert auch der Beitrag zur drohenden Nullrunde bei der Grundsicherung 2027.
Der Regelsatz 2027 steht damit noch nicht festDer Entwurf unterscheidet ausdrücklich zwischen der Änderung des Berechnungsverfahrens und der späteren Festsetzung der Regelbedarfe. Erst diese Festsetzung soll die tatsächlichen Haushaltswirkungen auslösen. Einen verlässlich feststehenden Eurobetrag für den Regelsatz 2027 liefern die genannten Einsparungen deshalb nicht.
Politisch bleibt eine unbequeme Frage: Wie sinnvoll ist eine Kürzung beim Kinderzuschlag, wenn ein Teil der Entlastung durch zusätzliche Grundsicherungsausgaben wieder aufgezehrt wird? Die Anhörung bietet Gelegenheit, diese Folgen öffentlich zu prüfen. Für Familien zählt schließlich, ob ihr Einkommen reicht – nicht, in welchem Haushaltstitel ihre Unterstützung verbucht wird.
Drei Fragen und Antworten Ist die Reform bereits beschlossen?Nein, die angesetzte Anhörung ist ein Verfahrensschritt zum Regierungsentwurf. Sie findet am 12. Oktober 2026 von 15 bis 17 Uhr statt und ersetzt keinen Gesetzesbeschluss.
Bedeuten die 150 Millionen Euro höhere Regelsätze?Nein. Die Bundesregierung erwartet diese Mehrausgaben als Folge der geplanten Streichung des Sofortzuschlags beim Kinderzuschlag, nicht als pauschale Leistungserhöhung.
Wie hoch wird der Regelsatz 2027?Das lässt sich aus diesem Entwurf und seinen Haushaltsschätzungen noch nicht verbindlich beantworten. Die konkrete Höhe muss gesondert festgelegt werden.
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Pflegegrad 1: Tabelle zeigt alle Gelder die zustehen auch ohne Pflegegeld
Ein anerkannter Pflegegrad bedeutet noch lange nicht, dass monatlich Pflegegeld auf dem Konto landet. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt auch 2026 kein Pflegegeld, kann aber mehrere zweckgebundene Leistungen nutzen. Allein der Entlastungsbetrag ermöglicht bei ganzjährigem Anspruch Unterstützung im Wert von bis zu 1.572 Euro.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welche Hilfe bezahlt die Pflegekasse tatsächlich? Denn hinter den Beträgen stehen unterschiedliche Voraussetzungen, Abrechnungswege und Verwendungszwecke. Wer lediglich auf eine Überweisung wartet, nutzt seine Ansprüche womöglich nicht.
Pflegegrad 1: Die wichtigsten Leistungen 2026 im ÜberblickPflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Leistungen sollen vor allem helfen, den Alltag weiter zu bewältigen und möglichst lange zu Hause zu leben. Die folgende Tabelle zeigt häufig relevante Leistungen und ihre Grenzen.
Leistung Betrag 2026 Was zu beachten ist Pflegegeld Kein Anspruch Erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Reguläre Pflegesachleistungen Kein eigenes Budget Pflegedienstleistungen können teilweise über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Für erstattungsfähige Leistungen bei häuslicher Pflege, keine freie Auszahlung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für tatsächlich benötigte, erstattungsfähige Pflegehilfsmittel. Hausnotruf Bis zu 27 Euro monatlich seit April 2026 Kostenübernahme auf Antrag bei erfüllten Voraussetzungen; Zusatzangebote können extra kosten. Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Zuschuss zu einem erforderlichen Umbau, kein jährlicher Pauschalbetrag. Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich Für ambulant betreute Wohngruppen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich Begrenzter Zuschuss zu pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim. Pflegeberatung und Pflegekurse Kostenfrei Beratung für Betroffene sowie Kurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.Die Beträge dürfen nicht zu einer vermeintlichen monatlichen Gesamtauszahlung zusammengerechnet werden. Einige Leistungen setzen konkrete Ausgaben voraus, andere eine bestimmte Wohnform. Grundlage sind die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 und die Informationen des Bundes zum Hausnotruf.
131 Euro im Monat: Warum das kein Pflegegeld istDer Entlastungsbetrag wird nicht allein deshalb überwiesen, weil Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Er dient der Erstattung bestimmter Ausgaben, etwa für anerkannte Unterstützung im Haushalt oder Betreuung im Alltag. Die Pflegekasse benötigt dafür entsprechende Belege; bei vereinbarter Abtretung kann auch der Anbieter direkt abrechnen.
Eine Besonderheit hilft Menschen mit Pflegegrad 1: Sie können den Betrag auch für körperbezogene Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes einsetzen, beispielsweise beim Duschen. Das ist beim Entlastungsbetrag der Pflegegrade 2 bis 5 ausgeschlossen. Diese Abgrenzung ergibt sich aus § 45b SGB XI.
Wer eine Haushaltshilfe beauftragt, sollte vorher klären, ob deren Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Auch Nachbarschaftshilfe lässt sich nur unter den jeweiligen Voraussetzungen des Bundeslandes abrechnen. Mehr dazu erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Ungenutztes Budget: Für 2026 endet die Nutzungsfrist im Juni 2027Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge lassen sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres für passende Leistungen verwenden. Für Restbeträge aus 2026 bedeutet das: Die entsprechenden Leistungen müssen grundsätzlich bis zum 30. Juni 2027 in Anspruch genommen werden. Eine Auszahlung angesparter Beträge ohne erstattungsfähige Ausgaben ist nicht vorgesehen.
Die bis zu 1.572 Euro entstehen zudem erst durch zwölf Monatsansprüche und stehen nicht automatisch zu Jahresbeginn vollständig bereit. Betroffene sollten sich von ihrer Pflegekasse mitteilen lassen, welches Budget noch verfügbar ist. Das Gesundheitsportal des Bundes erläutert die Übertragung und die Abrechnung.
42 Euro für Pflegehilfsmittel sind keine EinkaufspauschaleFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bei entsprechendem Bedarf bis zu 42 Euro monatlich. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel gehören, die für die häusliche Pflege benötigt werden. Gewöhnliche Haushaltsartikel werden dadurch nicht automatisch erstattungsfähig.
Auch hier zählt der tatsächliche Bedarf: Wer weniger benötigt, erhält die Differenz nicht als frei verfügbares Geld. Die Versorgung kann über einen Vertragspartner der Pflegekasse oder im Rahmen einer Kostenerstattung erfolgen. Die rechtliche Grundlage ist § 40 SGB XI.
Bis zu 4.180 Euro für einen notwendigen UmbauBereits bei Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse einen Zuschuss zur Anpassung der Wohnung bewilligen. Voraussetzung ist beispielsweise, dass dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Eine barrierefreie Dusche kann darunterfallen.
Die Obergrenze liegt bei 4.180 Euro je Maßnahme; sie ist weder ein jährliches Guthaben noch eine pauschale Auszahlung. Vor einer Beauftragung sollten Betroffene den Antrag mit einer Beschreibung des Bedarfs und einem Kostenvoranschlag stellen und die Entscheidung abwarten. So lässt sich vermeiden, einen Umbau zu finanzieren, dessen Kostenübernahme noch ungeklärt ist.
Hausnotruf: Pflegegrad allein genügt nichtFür einen Hausnotruf können seit April 2026 bis zu 27 Euro monatlich übernommen werden. Nach den Informationen von gesund.bund.de kommt das insbesondere infrage, wenn jederzeit eine Notsituation möglich ist und Betroffene dann nur mithilfe des Systems Hilfe rufen könnten. Hinzukommt üblicherweise, dass sie überwiegend allein leben oder mit Personen, die selbst keinen Notruf auslösen können.
Die Pflegekasse muss den Anbieter anerkennen und die Kostenübernahme bewilligen. Der Betrag deckt häufig den Basistarif ab. Zusätzliche Leistungen wie eine Schlüsselhinterlegung oder besondere Technik können einen Eigenanteil verursachen.
Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 fehlenDer gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Ebenso fehlt bei Pflegegrad 1 ein eigenes Budget für Tages- und Nachtpflege. Solche Angebote sind aber nicht vollständig ausgeschlossen: Für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege kann der vorhandene Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Auch ein Pflegeheim ist nicht von jeder Unterstützung ausgenommen. Bei vollstationärer Pflege sieht § 43 Absatz 3 SGB XI für Pflegegrad 1 einen Zuschuss von 131 Euro monatlich vor. Dieser Zuschuss ist von dem Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege zu unterscheiden und deckt nur einen kleinen Teil der Heimkosten.
Wenn Pflegegrad 1 dem Hilfebedarf nicht mehr entsprichtWer deutlich mehr Unterstützung benötigt, sollte Bescheid und Pflegegutachten prüfen. Gegen einen Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hat sich der Zustand erst später verschlechtert, kommt ein Antrag auf Höherstufung infrage.
Warum diese Verfahren unterschiedliche Zeiträume betreffen, erläutert der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag. Kostenfreie Pflegeberatung kann außerdem helfen, die vorhandenen Leistungen sinnvoll zu nutzen und Versorgungslücken zu erkennen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist bei Pflegegrad 1 auch einmal je Halbjahr eine Beratung zu Hause möglich.
Praxisbeispiel: Hilfe im Haushalt statt Geld auf dem KontoEin fiktives Beispiel: Renate, 76, hat Pflegegrad 1 und lässt sich von einem anerkannten Dienst beim Putzen helfen. Die Rechnung beträgt monatlich 120 Euro und wird vollständig über ihren Entlastungsbetrag erstattet. Von ihrem Monatsbudget bleiben jeweils elf Euro für später nutzbare Leistungen übrig.
Wenn Renate zusätzlich erstattungsfähige Pflegehilfsmittel im Wert von 20 Euro benötigt und die Voraussetzungen erfüllt, können diese getrennt finanziert werden. Sie erhält dadurch Unterstützung im Wert von insgesamt 140 Euro, aber kein Pflegegeld. Nicht benötigte Beträge werden ihr nicht als Bargeld ausgezahlt.
Drei Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Bekomme ich 2026 bei Pflegegrad 1 monatlich Geld überwiesen?Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nicht. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro wird für erstattungsfähige Leistungen eingesetzt und kann gegen Belege erstattet oder über einen Anbieter abgerechnet werden.
Kann ich die 131 Euro meiner Tochter für ihre Hilfe geben?Der Entlastungsbetrag lässt sich nicht einfach als Vergütung für familiäre Hilfe auszahlen. Eine Erstattung setzt ein zugelassenes beziehungsweise nach Landesrecht anerkanntes Angebot voraus. Bei Nachbarschaftshilfe bestehen je nach Bundesland zusätzliche Vorgaben, häufig auch zum Verwandtschaftsverhältnis.
Verfällt ungenutzter Entlastungsbetrag am Monatsende?Nein, nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart werden. Restbeträge aus 2026 lassen sich grundsätzlich noch für erstattungsfähige Leistungen nutzen, die bis zum 30. Juni 2027 erbracht werden.
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Jobcenter: Nach drei verpassten Terminen ist Schluss mit Grundsicherung
Dreimal nicht zum Jobcenter-Termin erschienen – und plötzlich steht nicht mehr nur eine Kürzung im Raum. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Folge von drei nicht entschuldigten Meldeversäumnissen dazu führen, dass ein Leistungsberechtigter als nicht erreichbar gilt. Ab dem folgenden Kalendermonat kann dadurch der Leistungsanspruch wegfallen.
Das ist die neue Drei-Termine-Falle: Wer drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ignoriert und keinen wichtigen Grund nachweist, riskiert deutlich mehr als die übliche Minderung wegen eines versäumten Termins.
Dabei ist die Grenze wichtig: Ein verpasster Termin reicht nicht. Auch bloße telefonische Nichterreichbarkeit führt nicht dazu, dass die Leistung wegfällt.
Die Drei-Termine-Falle: Beim dritten Versäumnis wird es ernstDie neue Grundsicherung verschärft die Folgen wiederholter Meldeversäumnisse erheblich. Als nicht erreichbar gilt jetzt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, wenn er erstens drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommt. Zweitens darf er dafür keinen wichtigen Grund nachweisen.
Voraussetzung ist, dass die Einladungen mit einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung versehen waren oder der Betroffene die Rechtsfolgen kannte.
Der Leistungsanspruch entfällt nicht rückwirkend mit dem ersten oder dritten Termin, sondern mit dem folgenden Kalendermonat.
Beispiel: Wird das dritte maßgebliche Meldeversäumnis am 18. September festgestellt, greifen die Folgen ab dem 1. Oktober.
Mauricio: Nicht ans Telefon gegangen – Leistungsanspruch bleibtMauricio ist 42 Jahre alt und lebt in Ingelheim am Rhein. Sein Jobcenter versucht mehrfach, ihn telefonisch zu erreichen. Mauricio nimmt die Anrufe nicht entgegen.
Seine Post kontrolliert er jedoch an Werktagen. Eine schriftliche Einladung zum persönlichen Gespräch erhält er und erscheint pünktlich. Er hält sich außerdem im näheren Bereich seines Jobcenters auf.
Nur weil Mauricio telefonisch zeitweise nicht erreichbar ist, steht seine Leistung nicht infrage. Das Gesetz verlangt nicht, dass Leistungsbezieher rund um die Uhr telefonisch erreichbar sind.
Telefonische Nichterreichbarkeit kann zwar ein Anhaltspunkt sein. Sie beweist aber für sich genommen weder ungenehmigte Abwesenheit noch drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse.
Ergebnis: Mauricios Leistungsanspruch bleibt bestehen.
Patrizia: Drei Termine versäumt – jetzt ist der Anspruch in GefahrPatrizia ist 56 Jahre alt und lebt in Offenbach am Main. Das Jobcenter lädt sie schriftlich zu einem Meldetermin ein. Sie erscheint nicht und nennt keinen wichtigen Grund.
Auch die zweite Einladung ignoriert sie. Dann folgt die dritte Meldeaufforderung. Wieder erscheint Patrizia nicht. Die Schreiben enthalten die erforderlichen Hinweise auf die möglichen Rechtsfolgen.
Genau hier greift die Drei-Termine-Falle. Nach dem dritten aufeinanderfolgenden, nicht entschuldigten Meldeversäumnis geht es nicht mehr nur um eine gewöhnliche Leistungsminderung. Das Jobcenter kann Patrizia nun kraft Gesetzes als nicht erreichbar behandeln.
Ihr Leistungsanspruch ist damit unmittelbar gefährdet.
Mauricio oder Patrizia: Wo liegt die entscheidende Grenze? Leistungsanspruch bleibt beziehungsweise entfällt nicht allein deshalb Leistungsanspruch ist gefährdet Das Jobcenter erreicht Sie vorübergehend nicht telefonisch Sie versäumen drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen Sie verpassen nur einen Meldetermin Sie bleiben allen drei Terminen ohne wichtigen Grund fern Für einen versäumten Termin besteht ein nachgewiesener wichtiger Grund Sie legen trotz Aufforderung keinen wichtigen Grund dar Sie kontrollieren werktäglich Ihre Nachrichten und reagieren auf Einladungen Sie reagieren wiederholt nicht auf Meldeaufforderungen Sie nehmen einen Termin zwischenzeitlich wahr und unterbrechen damit die Kette Drei maßgebliche Meldeversäumnisse folgen unmittelbar aufeinander Ein wichtiger Grund wird für eines der Versäumnisse anerkannt Für keinen der drei Termine liegt ein anerkannter wichtiger Grund vor Sie halten sich im näheren Bereich des Jobcenters auf Sie halten sich ohne erforderliche Zustimmung außerhalb des näheren Bereichs auf Im ersten Monat fällt zunächst der Regelbedarf wegDie Folgen treten mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf die Feststellung des dritten maßgeblichen Meldeversäumnisses folgt.
Für diesen ersten Monat sieht das Gesetz allerdings noch eine Übergangsregelung vor. Bei weiterhin erfüllten übrigen Voraussetzungen erhält die betroffene Person Leistungen ohne den Regelbedarf. Insbesondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung können damit zunächst noch weiter berücksichtigt werden.
Meldet sich die Person innerhalb dieses Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter, gilt sie sogar rückwirkend als durchgehend erreichbar. Ganz ohne finanzielle Folge bleibt das Verhalten trotzdem nicht: Für diesen Monat greift dann grundsätzlich die 30-prozentige Minderung wegen des Meldeversäumnisses.
Wer dagegen weiterhin nicht persönlich erscheint, riskiert nach Ablauf dieses Monats den vollständigen Wegfall der Leistungen.
Wichtig: Drei Termine dürfen nicht einfach zusammengesucht werdenDie drei maßgeblichen Meldeversäumnisse müssen aufeinanderfolgen. Nimmt der Betroffene zwischenzeitlich einen Meldetermin wahr, ist die für § 7b SGB II maßgebliche Kette unterbrochen.
Das Gleiche gilt, wenn für einen versäumten Termin ein wichtiger Grund anerkannt wird. Dann liegen ebenfalls keine drei nicht entschuldigten Meldeversäumnisse vor.
Die Bundesagentur stellt außerdem klar: Die Einladung zum dritten maßgeblichen Termin soll erst erfolgen, nachdem die Folgen des zweiten Meldeversäumnisses bekannt gegeben wurden.
Ein wichtiger Grund kann die Drei-Termine-Kette stoppenWer einen Meldetermin aus einem gewichtigen und nachweisbaren Grund nicht wahrnehmen konnte, sollte das Jobcenter deshalb möglichst sofort informieren und entsprechende Nachweise einreichen.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Umstände nachvollziehbar dargelegt und erforderlichenfalls belegt werden können.
Vor der Feststellung schwerwiegender Folgen müssen Betroffene Gelegenheit erhalten, sich zu den Umständen zu äußern. Gerade beim dritten Meldeversäumnis kann diese Anhörung entscheidend sein.
Erreichbar heißt nicht: ständig zu Hause sitzenLeistungsbezieher müssen sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und an Wrktagen Mitteilungen zur Kenntnis nehmen können.
Der nähere Bereich ist größer als die eigene Stadt. Nach der Erreichbarkeits-Verordnung kommt es darauf an, ob die zuständige Jobcenter-Dienststelle innerhalb einer einfachen Wegzeit von höchstens zweieinhalb Stunden erreicht werden kann.
Wer also von Hannover nach Braunschweig, von Köln nach Maastricht oder von Berlin in den Spreewald fährt, ist innerhalb des vom Jobcenter geforderten Bereichs.
Auch eine ungenehmigte Reise kann Leistungen kostenWer sich an Werktagen außerhalb des näheren Bereichs aufhält, benötigt grundsätzlich vorher die Zustimmung des Jobcenters, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Wenn Sie also am Montag von Köln nach Hannover mit dem Deutschlandticket fahren, dauert das circa vier Stunden, und Sie müssen es dem Jobcenter melden. Die Behörde muss dann zustimmen.
Wer ohne erforderliche Zustimmung verreist und deshalb nicht erreichbar ist, kann für diese Zeit seinen Leistungsanspruch verlieren. Eine bloße Vermutung reicht allerdings nicht.
Das Jobcenter muss den konkreten Sachverhalt ermitteln und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Persönliche Vorsprache kann den vollständigen Wegfall noch stoppenWer wegen drei aufeinanderfolgender Meldeversäumnisse bereits als nicht erreichbar gilt, sollte nicht darauf vertrauen, dass ein Telefonat oder eine Nachricht das Problem automatisch beendet.
§ 7b SGB II knüpft die Beendigung dieser fingierten Nichterreichbarkeit grundsätzlich an die persönliche Meldung beim zuständigen Jobcenter.
Für Patrizia bedeutet das: Meldet sie sich noch innerhalb des ersten Folgemonats persönlich beim Jobcenter, kann sie verhindern, dass aus dem zunächst weggefallenen Regelbedarf anschließend ein vollständiger Leistungswegfall wird.
FAQ: Nichterreichbarkeit beim Jobcenter Sind die Leistungen schon nach dem ersten verpassten Jobcenter-Termin weg?Nein. Die besondere Nichterreichbarkeitsregel greift erst bei drei aufeinanderfolgenden maßgeblichen Meldeversäumnissen. Ein einzelner versäumter Termin kann jedoch bereits andere leistungsrechtliche Folgen haben.
Was passiert beim dritten verpassten Termin?Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und fehlt für alle drei aufeinanderfolgenden Termine ein wichtiger Grund, kann der Betroffene als nicht erreichbar gelten. Ab dem folgenden Kalendermonat drohen erheblich weitergehende Folgen für den Leistungsanspruch.
Wie kann ich die Nichterreichbarkeit nach drei versäumten Terminen beenden?Grundsätzlich durch eine persönliche Meldung beim zuständigen Jobcenter. Erfolgt diese noch innerhalb des ersten Folgemonats, kann ein vollständiger Leistungswegfall verhindert werden.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Stand 1. Juli 2026
Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter – Erreichbarkeit
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank zu § 7b SGB II – Erreichbarkeit
Gesetze im Internet: Erreichbarkeits-Verordnung, insbesondere § 1
Gesetze im Internet: § 7b SGB II – Erreichbarkeit
Gesetze im Internet: § 32 SGB II – Meldeversäumnisse
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Überraschend Platz 1: Hier lebt es sich für Rentner innerhalb der EU am Besten
Beim Ruhestand im Ausland denken viele Rentner zuerst an Spanien oder Portugal. Im „Annual Global Retirement Index 2026“ steht jedoch ein anderes europäisches Land an der Spitze: Griechenland.
Griechenland verbesserte sich gegenüber dem Vorjahr vom siebten auf den ersten Platz. Das Land überzeugt die Herausgeber vor allem durch vergleichsweise moderate Alltagskosten, das Klima, die medizinische Versorgung, seine geografische Vielfalt und das gesellschaftliche Leben.
Für deutsche Rentner ist das Ergebnis interessant, weil ein Umzug innerhalb der Europäischen Union rechtlich einfacher bleibt als eine Auswanderung in viele Staaten außerhalb Europas. Dennoch ist der erste Platz kein Beweis dafür, dass Griechenland für jeden älteren Menschen die beste Wahl darstellt.
Griechenland verdrängt die bisherigen FavoritenDer Global Retirement Index 2026 des Magazins International Living vergleicht insgesamt 24 Länder. Bewertet werden Wohnen, Aufenthaltsbedingungen, Lebenshaltungskosten, Gesundheitsversorgung, Infrastruktur, Klima und das persönliche Lebensgefühl ausländischer Bewohner.
Neben statistischen Daten fließen Erfahrungsberichte von Korrespondenten und Auswanderern ein. Der Index enthält deshalb bewusst auch subjektive Bewertungen und ist nicht mit einer amtlichen Untersuchung gleichzusetzen.
Hinzu kommt, dass sich das Angebot vor allem an Interessierte aus den USA und Kanada richtet. Aspekte wie Visa, private Krankenversicherung oder die Entfernung zur bisherigen Heimat haben für deutsche EU-Bürger teilweise eine andere Bedeutung.
Platz im weltweiten Index 2026 Land Hervorgehobene Vorteile 1 Griechenland Klima, Lebensgefühl, Kosten, Natur und Gemeinschaft 4 Portugal Gesundheitsversorgung, Landschaft, Klima und Alltag 6 Italien Kultur, regionale Vielfalt, Lebensmittel und Lebensweise 7 Frankreich Gesundheitssystem, Infrastruktur und öffentliche Angebote 8 Spanien Klima, medizinische Versorgung und große Auswanderergemeinschaften Warum Griechenland Rentner besonders ansprichtGriechenland bietet mehr als bekannte Ferieninseln und Strände. Rentner können zwischen dem Großstadtleben in Athen oder Thessaloniki, kleineren Städten auf dem Festland, Bergregionen und zahlreichen bewohnten Inseln wählen.
Das mediterrane Klima ermöglicht in vielen Gegenden einen Alltag, der sich über weite Teile des Jahres im Freien abspielt. Spaziergänge, Märkte, Cafés und gesellschaftliche Kontakte lassen sich häufig leichter in den Tagesablauf integrieren als in Regionen mit langen und kalten Wintern.
Auch die griechische Esskultur trägt zur Attraktivität bei. Gemüse, Hülsenfrüchte, Fisch, Olivenöl und saisonale Lebensmittel gehören in vielen Regionen selbstverständlich zum Speiseplan.
International Living hebt außerdem die vergleichsweise offene Gesellschaft hervor. Besonders in Gegenden mit einer gewachsenen internationalen Gemeinschaft können neu zugezogene Rentner schnell Kontakte finden.
Die Kosten unterscheiden sich erheblichGriechenland kann günstiger sein als viele deutsche Großstädte, doch pauschale Preisangaben sind wenig hilfreich. In Athen, auf Santorini, Mykonos und in anderen stark besuchten Feriengebieten sind Mieten und Dienstleistungen teilweise erheblich gestiegen.
Günstiger kann das Leben in kleineren Städten auf dem Festland, auf weniger touristischen Inseln oder außerhalb der bevorzugten Küstenlagen sein. Dort stehen niedrigeren Wohnkosten allerdings häufig längere Wege zu Kliniken, Behörden und Flughäfen gegenüber.
Auch die Jahreszeit beeinflusst das Angebot. Auf manchen Inseln schließen im Winter Restaurants, Geschäfte und Verkehrsverbindungen werden eingeschränkt, während die Orte im Sommer stark überfüllt sein können.
Vor einer Entscheidung sollten Interessierte deshalb nicht nur Durchschnittspreise vergleichen. Aussagekräftiger sind konkrete Mietangebote, Heiz- und Stromkosten, Fahrmöglichkeiten sowie die Preise für Medikamente und privatärztliche Behandlungen am gewünschten Wohnort.
Die Gesundheitsversorgung verlangt einen genauen BlickDas Ranking bewertet die griechische Gesundheitsversorgung positiv, insbesondere im Verhältnis zu den Kosten für privat organisierte Behandlungen. In Athen, Thessaloniki und größeren regionalen Städten gibt es moderne Kliniken und zahlreiche Fachärzte.
Das Gesundheitsprofil 2025 von OECD und Europäischer Kommission zeigt jedoch auch Schwächen. Dazu gehören Versorgungslücken, Eigenzahlungen und Schwierigkeiten beim Zugang zu Behandlungen.
Auf kleineren Inseln und in ländlichen Gebieten kann die Auswahl an Fachärzten eingeschränkt sein. Bei schweren Erkrankungen ist mitunter eine Fahrt oder ein Flug in eine größere Stadt notwendig.
Menschen mit chronischen Erkrankungen sollten daher schon vor dem Umzug klären, wo sich die nächste geeignete Klinik befindet. Ebenso sollten sie prüfen, ob benötigte Medikamente verfügbar sind und wie planbare Behandlungen organisiert werden.
So funktioniert die Krankenversicherung für deutsche RentnerWer in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist und dauerhaft nach Griechenland zieht, bleibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich im deutschen System versichert. Die Beiträge werden weiterhin von der Rente einbehalten.
Für die medizinische Versorgung in Griechenland wird regelmäßig das Formular S1 benötigt. Dieses stellt die deutsche Krankenkasse aus, anschließend muss es beim zuständigen griechischen Versicherungsträger registriert werden.
Versicherte erhalten Leistungen nach den Regeln des griechischen Systems. Das bedeutet, dass Umfang, Wartezeiten und mögliche Eigenbeteiligungen von den aus Deutschland bekannten Bedingungen abweichen können.
Die Europäische Krankenversicherungskarte allein reicht für einen dauerhaften Wohnsitz nicht aus. Sie ist vorrangig für notwendige Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthalts vorgesehen.
Deutsche Renten werden in Griechenland grundsätzlich weitergezahltBei einem dauerhaften Umzug in einen EU-Mitgliedstaat wird eine deutsche Altersrente in den meisten Fällen in unveränderter Höhe weitergezahlt. Die Überweisung kann auf ein deutsches oder griechisches Konto erfolgen.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt dennoch eine Beratung vor dem Umzug. Besonderheiten können unter anderem bei bestimmten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder bei einzelnen Formen der Erwerbsminderungsrente auftreten.
Weitere Informationen zu möglichen Ausnahmen enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – in diesen nicht“. Rentner sollten zudem ihre neue Anschrift und Bankverbindung rechtzeitig mitteilen.
Grundsicherung im Alter lässt sich nicht einfach mitnehmenBesonders vorsichtig müssen Rentner sein, deren gesetzliche Rente nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Die deutsche Grundsicherung im Alter setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus.
Bei einer dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes nach Griechenland entfällt der reguläre Anspruch. Nur für sehr eng begrenzte Ausnahmefälle enthält das Sozialhilferecht besondere Bestimmungen für Deutsche im Ausland.
Eine niedrige Miete in Griechenland hilft deshalb wenig, wenn ein Teil des bisherigen Einkommens nach dem Umzug nicht mehr gezahlt wird. Vor der Auswanderung muss berechnet werden, ob die eigene Rente und weiteres gesichertes Einkommen dauerhaft ausreichen.
EU-Bürger benötigen kein VisumDeutsche Staatsangehörige dürfen zunächst mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass nach Griechenland einreisen. Für die ersten drei Monate darf kein gesondertes Aufenthaltsdokument verlangt werden, auch wenn örtliche Meldepflichten bestehen können.
Für einen längeren Aufenthalt kann eine Registrierung notwendig werden. Nach den EU-Regeln für Rentner müssen ausreichende Einkünfte und ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts entsteht grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht. Für deutsche Rentner ist der Zugang damit deutlich einfacher als für Personen aus Staaten außerhalb der EU.
Das griechische Steuermodell klingt attraktiv, gilt aber nicht automatischGriechenland bietet ausländischen Rentnern unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Besteuerung an. Nach Artikel 5B des griechischen Einkommensteuerrechts können qualifizierte neue Steuerresidenten ihre ausländischen Einkünfte für bis zu 15 Steuerjahre mit sieben Prozent versteuern.
Die griechische Steuerbehörde AADE bestätigt, dass dafür der steuerliche Wohnsitz nach Griechenland verlegt und ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Weitere persönliche Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Die sieben Prozent bedeuten nicht zwangsläufig, dass auf eine deutsche Rente nur noch diese Steuer anfällt. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland, die Art der Rente und weitere Einkünfte können zu einem anderen Ergebnis führen.
Vor dem Umzug sollte deshalb eine Beratung bei Fachleuten stattfinden, die sowohl das deutsche als auch das griechische Steuerrecht kennen. Besonders bei Betriebsrenten, Beamtenpensionen, Mieteinnahmen und Kapitalvermögen kann eine ungenaue Einschätzung teuer werden.
Pflege und Unterstützung im Alter mitplanenEin Wohnort am Meer kann mit 65 Jahren problemlos funktionieren und mit 80 Jahren erhebliche Schwierigkeiten verursachen. Steile Wege, fehlende öffentliche Verkehrsmittel und große Entfernungen zu Ärzten werden mit zunehmenden Einschränkungen wichtiger.
Deutsche Pflegeleistungen werden bei einem Umzug ins EU-Ausland nicht in jeder Form unverändert erbracht. Geld- und Sachleistungen unterliegen unterschiedlichen europäischen Bestimmungen, weshalb eine Einzelfallprüfung bei der Pflegekasse erforderlich ist.
Auch die Nähe zu Angehörigen sollte in die Entscheidung einfließen. Häufige Flüge nach Deutschland, kurzfristige Reisen bei Krankheit und eine mögliche Rückkehr verursachen Kosten, die in einfachen Auswanderungsrechnungen fehlen.
Ein Probewohnen schützt vor einer vorschnellen EntscheidungEine Ferienreise vermittelt kaum, wie sich ein dauerhafter Alltag in Griechenland anfühlt. Sinnvoll ist ein mehrmonatiger Testaufenthalt, der möglichst auch einen Teil des Winters umfasst.
Während dieser Zeit lassen sich Mietmarkt, ärztliche Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Nahverkehr und Internetverbindung vor Ort prüfen. Auch Sprachbarrieren und der Umgang mit Behörden werden erst im Alltag sichtbar.
Von einem sofortigen Immobilienkauf ist ohne genaue Ortskenntnis eher abzuraten. Eine gemietete Wohnung hält die Möglichkeit offen, den Ort zu wechseln oder nach Deutschland zurückzukehren.
Beispiel aus der PraxisEin 68-jähriger Rentner aus Hannover erhält monatlich 1.750 Euro gesetzliche und betriebliche Rente. Er interessiert sich für eine kleinere Stadt auf dem griechischen Festland, weil dort eine Wohnung für 620 Euro angeboten wird.
Bei seiner Planung berücksichtigt er zusätzlich Strom, Krankenversicherung, private Arztbesuche, Fahrten nach Deutschland und eine Rücklage für unerwartete Ausgaben. Dabei stellt er fest, dass sein Budget grundsätzlich ausreichen könnte, ein Leben auf einer abgelegenen Insel wegen der medizinischen Versorgung jedoch nicht zu ihm passt.
Er mietet zunächst für sechs Monate eine Wohnung und bleibt auch über den Winter. Erst danach entscheidet er, ob er seinen deutschen Wohnsitz vollständig aufgibt und seinen steuerlichen Lebensmittelpunkt nach Griechenland verlegt.
Griechenland ist ein starker Kandidat, aber kein Rentnerparadies für alleDer erste Platz im Global Retirement Index 2026 zeigt, wie stark Griechenland als Ruhestandsziel an Bedeutung gewonnen hat. Klima, Natur, gesellschaftliches Leben und vielerorts niedrigere Kosten ergeben eine attraktive Mischung.
Der Rang darf jedoch nicht über regionale Unterschiede bei Mieten, medizinischer Versorgung und Verkehr hinwegtäuschen. Auch Steuern, Krankenversicherung, Pflege und der mögliche Verlust deutscher Sozialleistungen müssen vor einer dauerhaften Auswanderung geprüft werden.
Einen weiteren Vergleich bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Rente im Ausland beziehen: Sieben Länder im Vergleich“. Am Ende zählt nicht der Rang eines Landes, sondern ob der gewählte Ort langfristig zur Gesundheit, zum Einkommen und zum persönlichen Alltag passt.
Fragen und Antworten zum Ruhestand in Griechenland 1. Welches Land belegt 2026 den ersten Platz für Rentner?Griechenland steht im „Annual Global Retirement Index 2026“ von International Living auf Platz eins. Das Land verbesserte sich damit vom siebten Rang im Vorjahr an die Spitze.
2. Wird die deutsche Rente nach Griechenland weitergezahlt?Eine deutsche Altersrente wird bei einem Umzug nach Griechenland in den meisten Fällen in unveränderter Höhe weitergezahlt. Bei besonderen Versicherungszeiten oder bestimmten Erwerbsminderungsrenten sollte zuvor eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.
3. Bleiben deutsche Rentner krankenversichert?Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner bleiben bei einem Umzug innerhalb der EU grundsätzlich im deutschen System. Für die Behandlung in Griechenland wird üblicherweise das Formular S1 benötigt.
4. Zahlen deutsche Rentner in Griechenland nur sieben Prozent Steuern?Nicht automatisch. Das besondere Steuermodell gilt nur nach einem erfolgreichen Antrag und bei erfüllten Voraussetzungen; außerdem müssen das deutsch-griechische Doppelbesteuerungsabkommen und die jeweilige Rentenart berücksichtigt werden.
5. Kann Grundsicherung im Alter nach Griechenland mitgenommen werden?Bei einem dauerhaften Wohnsitz in Griechenland besteht grundsätzlich kein regulärer Anspruch auf deutsche Grundsicherung im Alter. Rentner mit einem kleinen Einkommen sollten die finanziellen Folgen deshalb vor dem Umzug vollständig berechnen lassen.
6. Welche Region eignet sich für ältere Menschen besonders?Eine allgemeine Empfehlung ist nicht möglich. Für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sind Orte mit erreichbaren Kliniken, Fachärzten, Einkaufsmöglichkeiten und ganzjährigem Nahverkehr meist geeigneter als abgelegene Inseln oder Bergdörfer.
Der Beitrag Überraschend Platz 1: Hier lebt es sich für Rentner innerhalb der EU am Besten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld
Das Krankengeld ist aufgebraucht, die Krankheit bleibt – und die Hoffnung richtet sich auf den nächsten Dreijahreszeitraum. Doch wer nach der Aussteuerung nur abwartet, erhält deshalb noch lange kein neues Krankengeld. Für einen erneuten Anspruch wegen derselben Erkrankung verlangt das Gesetz mehr als einen neuen Eintrag im Kalender.
78 Wochen sind die Grenze – einschließlich der LohnfortzahlungWegen derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers zählt dabei mit, obwohl die Krankenkasse in dieser Zeit noch nichts auszahlt. Deshalb bleiben im üblichen Arbeitnehmerfall höchstens 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung.
Ist die Höchstdauer ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung. Eine weiterhin ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit verlängert diese Grenze nicht. Weitere Grundlagen erklärt unser Ratgeber zu Anspruch, Dauer und Höhe des Krankengeldes.
Die Dreijahresfrist beginnt nicht erst mit der AussteuerungDie sogenannte Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Sie läuft als fester Dreijahreszeitraum; eine zwischenzeitliche Rückkehr an den Arbeitsplatz verschiebt ihr Ende nicht. Auch der erste Auszahlungstag des Krankengeldes ist nicht ihr Ausgangspunkt.
Beginnt eine solche Frist beispielsweise am 1. September 2023, endet sie am 31. August 2026. Die anschließende Blockfrist beginnt am 1. September 2026. Daraus folgt aber noch kein Zahlungsanspruch: Nach einer ausgeschöpften Bezugsdauer müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sein.
Sechs Monate: Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommenZwischen dem Ende des ausgeschöpften Krankengeldanspruchs und der erneuten Arbeitsunfähigkeit müssen mindestens sechs Monate liegen, in denen die bisherige Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. In den anrechenbaren Zeiten müssen Betroffene außerdem erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Eine bloße Pause bei den Zahlungen genügt deshalb nicht.
Die sechs Monate müssen nicht ununterbrochen verlaufen: Nach dem gemeinsamen Krankengeld-Rundschreiben der Krankenkassen, Abschnitt 7.3.3, können mehrere Teilabschnitte zusammengerechnet werden; gerechnet wird mit 180 Kalendertagen. Diese Zeiten können bereits vor Beginn der neuen Blockfrist liegen. Es ist also nicht vorgeschrieben, nach deren Beginn erst noch ein weiteres halbes Jahr zu warten.
Verlangt wird dabei keine vollständige Heilung einer chronischen Erkrankung. Entscheidend ist, ob diese Erkrankung im betreffenden Zeitraum Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Lediglich auf weitere Krankschreibungen zu verzichten, belegt eine wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit nicht.
Krankenversichert bedeutet nicht automatisch mit Krankengeld versichertBeim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung bestehen, die Krankengeld einschließt. Das ist bei regulär gesetzlich versicherten Beschäftigten typischerweise der Fall. Eine Familienversicherung bietet diesen Anspruch dagegen nicht; auch bei hauptberuflich Selbstständigen gehört er nicht automatisch zum Versicherungsschutz, wie § 44 Absatz 2 SGB V festlegt.
Gerade nach einer längeren Unterbrechung sollten Versicherte deshalb ihren aktuellen Status schriftlich mit der Krankenkasse klären. Eine Gesundheitskarte beweist, dass Behandlungsschutz besteht, beantwortet aber nicht die Frage nach dem Einkommensersatz. Wer die Sechs-Monats-Voraussetzungen erfüllt, kann trotzdem am fehlenden Krankengeldschutz scheitern.
Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt seinFür den erneuten Anspruch nach ausgeschöpfter Bezugsdauer fasst auch die Techniker Krankenkasse die Anforderungen ausdrücklich als zusätzliche Bedingungen zusammen.
Voraussetzung Was erfüllt sein muss Was allein nicht reicht Neue Blockfrist Der nächste Dreijahreszeitraum für dieselbe Krankheit hat begonnen. Seit der Aussteuerung ist einige Zeit vergangen. Versicherungsschutz Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit besteht eine Versicherung mit Krankengeldanspruch. Eine Krankenversicherung ohne diesen Anspruch. Gesundheitliche Voraussetzung Mindestens sechs anrechenbare Monate ohne Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit. Es wurde lediglich kein Krankengeld mehr ausgezahlt. Arbeit oder Vermittlung In den betreffenden Zeiten bestand Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Abwarten ohne Erwerbstätigkeit und ohne Verfügbarkeit. Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung ist kein automatischer NeustartNach der Aussteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III gezahlt werden. Sie soll Menschen absichern, deren Leistungsfähigkeit längerfristig eingeschränkt ist und bei denen die rentenrechtliche Feststellung einer Erwerbsminderung noch aussteht. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit setzt diese Absicherung gerade nicht voraus.
Deshalb belegt ein Arbeitslosengeldbescheid allein nicht, dass die zusätzlichen Voraussetzungen für neues Krankengeld erfüllt sind. Besteht wegen derselben Krankheit durchgehend Arbeitsunfähigkeit, wird daraus durch sechs Monate Arbeitslosengeld keine anrechenbare Unterbrechung. Was beim Leistungswechsel zu beachten ist, erläutert unser Beitrag zur Absicherung durch Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung.
Eine weitere Diagnose verlängert den laufenden Anspruch nichtTritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nach § 48 Absatz 1 SGB V nicht. Eine zusätzliche Diagnose eröffnet deshalb keinen einfachen Ausweg aus der Aussteuerung. Bei einer späteren, eigenständigen Erkrankung muss die Krankenkasse dagegen gesondert prüfen, welche Krankheitszeiten und Blockfristen betroffen sind.
Die Krankenkasse muss den konkreten Verlauf prüfenBetroffene sollten sich Beginn und Ende der Blockfrist sowie die angerechneten Bezugszeiten nachvollziehbar aufschlüsseln lassen. Für den neuen Anspruch sind außerdem Beschäftigungsnachweise, Unterlagen zur Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und ärztliche Angaben zum Krankheitsverlauf hilfreich. Bei wechselnden Diagnosen kommt es auf die tatsächlichen Zusammenhänge an.
Lehnt die Krankenkasse ab, sollten Versicherte einen schriftlichen Bescheid verlangen und dessen Begründung prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen regelt § 84 SGG.
Fiktives Praxisbeispiel: Warum Sabine wieder Krankengeld bekommen kannSabine wird am 1. September 2023 wegen einer Depression arbeitsunfähig und schöpft ihren Krankengeldanspruch 2025 aus. Ab Januar 2026 arbeitet sie wieder regulär in einer Beschäftigung mit Krankengeldschutz, ohne wegen der Depression arbeitsunfähig zu sein. Am 7. September 2026 erkrankt sie erneut längerfristig daran.
Die neue Blockfrist hat bereits begonnen, und Sabine erfüllt mit mehr als acht Monaten Erwerbstätigkeit auch die zusätzlichen zeitlichen Voraussetzungen. Damit kann erneut ein Krankengeldanspruch entstehen, sofern die übrigen Anforderungen erfüllt sind; eine zunächst zustehende Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers geht der Auszahlung vor. Wäre Sabine dagegen seit 2023 ohne Unterbrechung wegen der Depression arbeitsunfähig geblieben, hätte der September 2026 allein keinen neuen Anspruch eröffnet.
Vier Fragen und Antworten zum erneuten Krankengeld Bekomme ich nach drei Jahren automatisch wieder Krankengeld?Nein. Nach ausgeschöpfter Bezugsdauer müssen zusätzlich Krankengeldschutz und die beiden Sechs-Monats-Voraussetzungen vorliegen.
Muss ich dafür sechs Monate gearbeitet haben?Nicht zwingend, denn auch Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung kann genügen. Während der anrechenbaren Zeit darf die bisherige Erkrankung jedoch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht haben.
Müssen die sechs Monate am Stück liegen?Nein, mehrere geeignete Teilabschnitte können zusammengerechnet werden. Die Krankenkassen legen dafür insgesamt 180 Kalendertage zugrunde.
Reicht es, wenn ich weiterhin gesetzlich krankenversichert bin?Nein, die Versicherung muss bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch einschließen. Eine Familienversicherung allein erfüllt diese Voraussetzung beispielsweise nicht.
Der Beitrag Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: 6 Wochen krankgeschrieben, 1 Tag wieder arbeiten und wieder krank – was passiert mit dem Krankengeld?
Sie sind sechs Wochen krankgeschrieben, arbeiten einen Tag und werden danach erneut arbeitsunfähig. Wer zahlt jetzt: wieder der Arbeitgeber, sofort die Krankenkasse – oder niemand? Die Antwort hängt von wenigen, aber entscheidenden Begriffen ab: gleiche oder neue Erkrankung, Entgeltfortzahlung und Krankengeld innerhalb der Blockfrist.
Wer grundsätzlich wann zahltIn den ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt in der Regel der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Ab Tag 43 springt – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein. Dieser Grundmechanismus ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) angelegt.
Die wichtigste Frage: gleiche oder neue ErkrankungKehrt jemand kurz an den Arbeitsplatz zurück und fällt danach wieder aus, kommt es juristisch darauf an, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht oder ob eine andere Krankheit die Ursache ist.
Bei einer Fortsetzungserkrankung (gleiche Krankheitsursache) entsteht keine neue sechswöchige Entgeltfortzahlung. Bei einer neuen Erkrankung beginnt die sechs-Wochen-Frist erneut – vorausgesetzt, die erste Arbeitsunfähigkeit war zuvor tatsächlich beendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt klargestellt.
Der eine Arbeitstag – setzt er Fristen zurück?Ein einzelner Arbeitstag allein „setzt“ die Sechs-Wochen-Frist nicht automatisch zurück. Maßgeblich ist, ob zwischen den Episoden tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand und ob die zweite Erkrankung eine andere ist.
Ist es dieselbe Krankheit und waren die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zuvor bereits ausgeschöpft, zahlt der Arbeitgeber in der Regel nicht nochmals; die Krankenkasse ist dann – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – ab dem erneuten Beginn der AU zuständig.
Ist es eine andere Krankheit und die erste AU war beendet, kann der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen zahlen; Krankengeld würde dann erst nachgelagert einsetzen.
Die 6-Monats-/12-Monats-Regel im EFZGAuch bei derselben Krankheit kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen, wenn eine der beiden gesetzlichen „Sperrfristen“ erfüllt ist: Sechs Monate seit Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder zwölf Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit sind verstrichen. Dann entstehen erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Diese Regeln stehen ausdrücklich im Gesetz.
Krankengeld: 78 Wochen innerhalb der BlockfristFür das Krankengeld gilt zusätzlich die Blockfrist: Für dieselbe Krankheit zahlt die Kasse maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere hinzutretende Krankheit verlängert diesen Höchstzeitraum nicht.
Eine Rückkehr zur Arbeit – ob ein Tag oder länger – unterbricht die dreijährige Blockfrist nicht; sie bleibt an das ursprüngliche Startdatum gebunden. Nach Ablauf der drei Jahre kann – bei erneutem Auftreten – eine neue Blockfrist beginnen, ggf. mit einem neuen 78-Wochen-Rahmen.
Lückenlose Feststellung der ArbeitsunfähigkeitDas Entstehen und Fortbestehen des Krankengeldanspruchs hängt daran, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Erfolgt die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende, bleibt der Anspruch bestehen; Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Wer zwischendurch tatsächlich arbeitet, braucht für diesen Tag natürlich keine AU – maßgeblich ist, dass die neue AU wieder rechtzeitig festgestellt wird.
Beweisfragen und StreitfälleNicht selten bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Dann kommt es darauf an, ob die erste Arbeitsverhinderung beendet war und ob die Diagnose/ursächliche Krankheit gewechselt hat.
Nach der Rechtsprechung muss dargelegt werden, dass keine Fortsetzungserkrankung bestand; die bloße Vorlage einer AU genügt in solchen Grenzfällen nicht immer, wenn substantiierte Einwände bestehen. Im Zweifel kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden.
Sonderkonstellationen in der PraxisKommt während einer bestehenden AU eine weitere Krankheit hinzu, löst dies keinen neuen Sechs-Wochen-Anspruch beim Arbeitgeber aus; die Frist läuft aus der Ersterkrankung heraus.
Erst wenn Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wurde und danach eine andere Krankheit neu auftritt, beginnt die Entgeltfortzahlung erneut. Diese Abgrenzung hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich betont.
Beispielhafte Einordnung des AnfangsfallsWer sechs Wochen krank war, einen Tag gearbeitet hat und wieder krank wird, landet in einer von zwei Schienen: Ist die Krankheit dieselbe, ist die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft; die Krankenkasse zahlt ab dem erneuten AU-Beginn Krankengeld, solange die Blockfrist und der 78-Wochen-Rahmen es zulassen.
Handelt es sich um eine andere Krankheit und war man zwischendurch wirklich arbeitsfähig, entsteht ein neuer sechs-wöchiger Anspruch gegen den Arbeitgeber; Krankengeld greift erst anschließend.
Minijob, sehr kurze Befristung und andere AusnahmenAuch Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung; nicht jedoch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf höchstens vier Wochen befristet ist. Unabhängig von der Beschäftigungsform gelten die Krankengeld-Regeln aus dem SGB V. Im Zweifel sollte der eigene Tarif- oder Arbeitsvertrag geprüft werden.
Praktische Hinweise für BetroffeneWichtig ist, die neue AU rechtzeitig feststellen zu lassen, damit keine Lücken im Krankengeld entstehen. In der Kommunikation mit Arbeitgeber und Krankenkasse sollten Diagnosen/ICD-Codes in den Bescheinigungen beachtet werden, weil sie die Einordnung als gleich oder neu beeinflussen.
Bei Uneinigkeit lohnt sich die schriftliche Klärung und – falls erforderlich – der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse mit medizinischer Begründung. Die gesetzlichen Grundlagen bieten dabei eine klare Leitplanke.
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EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust
20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen und trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente behalten: Das ist 2026 möglich, aber kein Freibrief für beliebig viel Arbeit. Wer nur den Verdienst zusammenrechnet, kann eine zweite Voraussetzung übersehen: Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen.
Ein Nebenjob kann deshalb auch dann eine Überprüfung des Rentenanspruchs auslösen, wenn der Lohn deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze bleibt.
Allerdings führt eine längere Arbeitszeit nicht automatisch zum sofortigen Rentenverlust, denn die gesetzliche Arbeitserprobung bietet unter ihren Voraussetzungen einen zeitlich begrenzten Schutz.
Diese Hinzuverdienstgrenzen gelten 2026Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt für 2026 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro bei voller Erwerbsminderungsrente. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro; abhängig vom früheren versicherten Einkommen kann die persönliche Grenze höher liegen.
Rentenart Hinzuverdienstgrenze 2026 Gesundheitliches Leistungsvermögen Volle EM-Rente aus medizinischen Gründen 20.763,75 Euro jährlich Grundsätzlich weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Teilweise EM-Rente Mindestens 41.527,50 Euro jährlich; individuell auch mehr Grundsätzlich drei bis unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen ArbeitsmarktBei Beschäftigten zählt grundsätzlich der Bruttoverdienst, bei Selbstständigen der steuerrechtliche Gewinn. Entscheidend ist die kalenderjährliche Betrachtung; eine eigenständige monatliche Hinzuverdienstgrenze gibt es für diese Renten nicht.
Die Geldbeträge sind außerdem keine Steuerfreibeträge und sagen nichts darüber aus, wie viele Arbeitsstunden gesundheitlich möglich sind. Weitere Informationen enthält der Beitrag zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.
Die Rentenversicherung schaut auch auf die geleistete ArbeitNach § 43 SGB VI hängt die Erwerbsminderung davon ab, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Es geht dabei grundsätzlich um die Leistungsfähigkeit auf diesem Arbeitsmarkt, nicht allein um die Frage, ob der frühere Beruf noch möglich ist.
Wer trotz medizinisch begründeter voller EM-Rente dauerhaft vier oder fünf Stunden täglich arbeitet, liefert damit einen Anlass, das bisher angenommene Leistungsvermögen zu überprüfen. Entsprechendes gilt bei teilweiser Erwerbsminderung, wenn regelmäßig sechs Stunden oder mehr gearbeitet werden.
Die tatsächliche Arbeit ist ein Hinweis auf die Belastbarkeit, ersetzt aber nicht jede Prüfung des Einzelfalls. Besondere Arbeitsbedingungen oder eine Tätigkeit, die nur unter unzumutbaren Schmerzen beziehungsweise auf Kosten der Gesundheit durchgehalten wird, müssen bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Auch ein kleiner Nebenverdienst ist kein FreibriefEin niedriger Monatslohn beweist nicht, dass die Beschäftigung gesundheitlich unbedenklich ist. Auch bei einem Minijob kommt es darauf an, welche Aufgaben tatsächlich erledigt werden und wie sich die Arbeitszeit verteilt.
Umgekehrt bedeutet ein einzelner längerer Arbeitstag nicht automatisch, dass die Erwerbsminderung dauerhaft weggefallen ist. Bei unregelmäßigen Diensten sollten Betroffene den konkreten Dienstplan vorlegen, statt sich allein auf eine durchschnittliche Wochenstundenzahl zu verlassen.
Rentenkürzung und Verlust des Anspruchs sind unterschiedliche FolgenWird lediglich die Hinzuverdienstgrenze überschritten, greift zunächst die Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt; 40 Prozent dieses Monatsbetrags werden von der monatlichen Rente abgezogen.
Bei einer vollen EM-Rente und einem berücksichtigungsfähigen Jahresverdienst von 23.763,75 Euro liegt die Überschreitung 2026 bei 3.000 Euro. Daraus ergibt sich eine monatliche Rentenminderung um 100 Euro, sofern der Rentenanspruch ansonsten besteht.
Ein sehr hoher Hinzuverdienst kann die Auszahlung rechnerisch sogar auf null reduzieren. Davon zu unterscheiden ist der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen: Wird ein dauerhaft höheres Leistungsvermögen festgestellt, kann die volle Rente durch eine teilweise EM-Rente ersetzt werden oder der EM-Rentenanspruch vollständig entfallen.
Sechs Monate Arbeitserprobung können den Anspruch schützenSeit 2024 ermöglicht § 43 Absatz 7 SGB VI eine Arbeitserprobung, wenn eine Tätigkeit das zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, das der Rentengewährung zugrunde liegt. Der bestehende Rentenanspruch bleibt dabei regelmäßig sechs Monate ab Beginn dieser Tätigkeit erhalten.
Das kann eine neue Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder die Ausweitung bisheriger Arbeitszeiten betreffen. Der genaue Zeitraum wird vom Rentenversicherungsträger mitgeteilt und kann im Einzelfall von den sechs Monaten abweichen.
Für die Arbeitserprobung ist nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung kein besonderer Formantrag erforderlich. Die Tätigkeit und ihre Ausgestaltung sollten trotzdem möglichst vor Beginn gemeldet werden; Einzelheiten erläutert auch der Beitrag zur Arbeitserprobung während der EM-Rente.
Der Schutz gilt nicht uneingeschränkt für die AuszahlungDie Hinzuverdienstregeln gelten auch während der Arbeitserprobung weiter. Wer die jeweilige Geldgrenze überschreitet, muss deshalb trotz fortbestehenden Anspruchs mit einer verminderten Rentenzahlung rechnen.
Wird die umfangreichere Tätigkeit nach der Erprobung fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Anspruch. Allein der erfolgreiche Arbeitsversuch führt nicht zur Rückforderung der für die geschützte Erprobungszeit gezahlten Rente; eine nachträgliche Einkommensabrechnung kann jedoch weiterhin Rückzahlungen ergeben.
Bei einer Arbeitsmarktrente kommt eine weitere Prüfung hinzuNicht jede volle EM-Rente beruht auf einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Eine arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente kann auch gezahlt werden, wenn jemand gesundheitlich drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz hat.
Wird ein solcher Arbeitsplatz aufgenommen, kann damit die Grundlage für die volle Rentenzahlung entfallen, obwohl sich die Gesundheit nicht verbessert hat. Auch hier müssen die Auswirkungen der Arbeitserprobung berücksichtigt werden; die Einhaltung der Verdienstgrenze beantwortet diese Frage nicht.
Vor Arbeitsbeginn sollten die tatsächlichen Bedingungen auf den TischBetroffene sollten der Rentenversicherung den Arbeitsbeginn, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Aufgaben und den erwarteten Verdienst mitteilen. Bei Selbstständigen gehören die tatsächliche zeitliche Belastung und der voraussichtliche Gewinn dazu.
Arbeitsvertrag, Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise helfen, die Beschäftigung nachvollziehbar einzuordnen. Gesundheitsbedingte Ausfälle, eine Verringerung der Stunden oder das Ende einer Arbeitserprobung sollten ebenfalls zeitnah gemeldet werden.
Eine schriftliche Auskunft zu einem bestimmten Verdienst beantwortet nicht zwangsläufig die Frage nach dem zulässigen Arbeitsumfang. Wer Sicherheit für die Planung braucht, sollte ausdrücklich beide Punkte klären lassen.
Beispiel aus der Praxis: Unter der Geldgrenze, aber über dem bisherigen LeistungsvermögenDie 54-jährige Anja erhält eine volle EM-Rente aus medizinischen Gründen und bekommt eine Stelle mit vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche angeboten. Der Monatslohn beträgt 1.500 Euro brutto, bei zwölf Monaten also 18.000 Euro und damit weniger als die Hinzuverdienstgrenze für 2026.
Anja meldet die Beschäftigung vorab und klärt mit der Rentenversicherung die Arbeitserprobung. Kann sie das Pensum anschließend dauerhaft bewältigen, kommt eine teilweise EM-Rente anstelle der vollen Rente in Betracht: Die eingehaltene Geldgrenze schützt sie nicht vor dieser Neubewertung.
Drei häufige Fragen zu EM-Rente und Nebenjob Bleibt meine volle EM-Rente sicher, wenn ich weniger als 20.763,75 Euro verdiene?Die Grenze verhindert 2026 grundsätzlich eine Kürzung wegen des Hinzuverdienstes, sofern sämtliche anrechenbaren Einkünfte darunterbleiben. Ob der Rentenanspruch weiter besteht, hängt zusätzlich von den Anspruchsvoraussetzungen und der tatsächlich ausgeübten Arbeit ab.
Darf ich mit voller EM-Rente genau drei Stunden täglich arbeiten?Bei einer medizinisch begründeten vollen EM-Rente lautet die gesetzliche Schwelle grundsätzlich „weniger als drei Stunden“, nicht „bis zu drei Stunden“. Eine regelmäßige Tätigkeit von genau drei Stunden kann daher eine Prüfung auslösen, wobei die Arbeitserprobung und die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind.
Wird während der Arbeitserprobung immer die volle Rente ausgezahlt?Nein, die Arbeitserprobung schützt unter ihren Voraussetzungen den Rentenanspruch für den festgelegten Zeitraum. Überschreitet das anrechenbare Einkommen die geltende Hinzuverdienstgrenze, kann die Auszahlung trotzdem sinken.
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Erwerbsminderungsrente beantragen: Diese 3 Tipps entscheiden über positiven Ausgang
Wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch wenige Stunden arbeiten kann, ist möglicherweise auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen. Eine schwere Diagnose allein genügt für eine Bewilligung jedoch nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft, wie viele Stunden der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Zusätzlich müssen bestimmte Versicherungszeiten erfüllt sein.
Eine Garantie für einen positiven Bescheid gibt es nicht. Gut vorbereitete medizinische Unterlagen, ein aussagekräftiger Reha-Bericht und die frühzeitige Prüfung des Versicherungsverlaufs können die Chancen auf eine sachgerechte Entscheidung aber deutlich verbessern.
Was die Rentenversicherung bei einem Antrag prüftDie gesetzliche Grundlage der Erwerbsminderungsrente findet sich in Paragraf 43 SGB VI. Entscheidend ist nicht allein, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann.
Geprüft wird vielmehr, welches tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vorhanden ist. Dabei geht es grundsätzlich auch um Tätigkeiten, die mit dem bisherigen Beruf nichts zu tun haben.
Festgestelltes Leistungsvermögen Mögliche rentenrechtliche Folge Weniger als drei Stunden täglich Eine volle Erwerbsminderungsrente kann in Betracht kommen. Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kann in Betracht kommen. Bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ist unter Umständen eine volle Rente möglich. Sechs Stunden oder mehr täglich Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.Das festgestellte Leistungsvermögen muss auf nicht absehbare Zeit eingeschränkt sein. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind deshalb nicht dasselbe.
Wer krankgeschrieben ist, kann seinen bisherigen Arbeitsplatz aktuell möglicherweise nicht ausüben. Für die Erwerbsminderungsrente muss die Leistungsfähigkeit dagegen auch für andere zumutbare Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sein.
Tipp 1: Befundberichte müssen die Folgen der Erkrankung beschreibenMedizinische Unterlagen gehören zu den wichtigsten Bestandteilen des Rentenverfahrens. Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen und Berichte von Fachärzten sollten den Gesundheitszustand möglichst konkret und aktuell abbilden.
Die bloße Aufzählung von Diagnosen reicht häufig nicht aus. Ein Satz wie „Der Patient leidet unter starken Rückenschmerzen“ sagt wenig darüber aus, welche Tätigkeiten noch möglich sind.
Für die Rentenversicherung ist bedeutsam, wie sich eine Erkrankung auf das tägliche Leistungsvermögen auswirkt. Der ärztliche Bericht sollte deshalb nachvollziehbar beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Funktionen beeinträchtigt sind.
Bei einer Wirbelsäulenerkrankung können beispielsweise Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben oder Tragen relevant sein. Ebenso wichtig sind die mögliche Dauer einer Tätigkeit, notwendige Pausen und die Frage, ob regelmäßig mit Ausfallzeiten zu rechnen ist.
Bei psychischen Erkrankungen können Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Antrieb, Stressverarbeitung und der Umgang mit anderen Menschen bedeutsam sein. Auch Nebenwirkungen von Medikamenten sollten dokumentiert werden, wenn sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
Der Behandlungsverlauf sollte nachvollziehbar seinAussagekräftige Unterlagen beschreiben nicht nur den aktuellen Zustand. Sie zeigen außerdem, seit wann die Beschwerden bestehen und welche Behandlungen bereits durchgeführt wurden.
Die Rentenversicherung kann dadurch erkennen, ob Medikamente, Physiotherapie, Psychotherapie, Operationen oder andere Maßnahmen eine Besserung gebracht haben. Auch erfolglose Behandlungsversuche können für die Einschätzung wichtig sein.
Betroffene sollten vor der Antragstellung mit ihren behandelnden Ärzten sprechen und nachfragen, ob aktuelle Befunde vorliegen. Dabei geht es nicht darum, einem Arzt eine bestimmte Einschätzung vorzuschreiben.
Der Arzt sollte jedoch wissen, dass für das Rentenverfahren nicht nur Diagnosen, sondern vor allem die daraus entstehenden Funktionsstörungen benötigt werden. Ein entsprechender Befundbericht der Deutschen Rentenversicherung fragt deshalb ausdrücklich nach den Auswirkungen der Erkrankungen auf das Erwerbsleben.
Alle behandelnden Stellen vollständig angebenIm Antrag sollten alle Ärzte, Psychotherapeuten, Kliniken und Reha-Einrichtungen genannt werden, die über relevante Unterlagen verfügen. Unvollständige Angaben können dazu führen, dass wichtige Befunde bei der Entscheidung fehlen.
Aktuelle Krankenhausberichte und Facharztbefunde können zusätzlich eingereicht werden. Antragsteller sollten von den Unterlagen Kopien behalten und dokumentieren, wann sie an die Rentenversicherung übermittelt wurden.
Auch der Selbsteinschätzungsbogen sollte sorgfältig ausgefüllt werden. Die Angaben zum Alltag, zur bisherigen Arbeit und zu den gesundheitlichen Grenzen müssen verständlich und widerspruchsfrei sein.
Beschwerden sollten weder verharmlost noch übertrieben dargestellt werden. Widersprüche zwischen Antrag, Befundberichten, Reha-Unterlagen und späteren Angaben bei einer Untersuchung können Zweifel an der Darstellung auslösen.
Eine persönliche Begutachtung findet nicht immer stattEntgegen einer verbreiteten Annahme wird nicht jeder Antragsteller automatisch zu einem sogenannten Amtsarzt eingeladen. Die Deutsche Rentenversicherung kann bereits anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen entscheiden.
Reichen die Unterlagen nicht aus, kann sie weitere Befundberichte anfordern oder eine ärztliche Begutachtung veranlassen. Dabei handelt es sich meist um einen von der Rentenversicherung beauftragten Gutachter und nicht um einen Amtsarzt im klassischen Sinn.
Der Gutachter untersucht den Antragsteller und wertet die vorliegenden Unterlagen aus. Deshalb bleiben ausführliche Befundberichte auch dann wichtig, wenn zusätzlich eine persönliche Untersuchung stattfindet.
Tipp 2: Reha-Berichte können wichtige Beweismittel seinIn der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Vor der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann.
Eine abgeschlossene Reha ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für jeden Rentenantrag. Betroffene müssen daher nicht in jedem Fall selbst eine Reha beantragen, bevor sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen können.
Die Rentenversicherung kann während des Rentenverfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass zunächst eine Reha sinnvoll ist. Ist eine Verbesserung aus medizinischen Gründen nicht zu erwarten, kann auch ohne vorherige Reha über die Rente entschieden werden.
Warum der Entlassungsbericht so wichtig istAm Ende einer medizinischen Reha erstellt die Einrichtung einen ärztlichen Entlassungsbericht. Darin werden der Behandlungsverlauf, die Diagnosen, die verbliebenen Einschränkungen und das sozialmedizinische Leistungsvermögen beschrieben.
Besonders bedeutsam ist die Einschätzung, wie viele Stunden der Betroffene noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Die Reha-Einrichtung unterscheidet dabei gewöhnlich zwischen einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden, drei bis unter sechs Stunden und mindestens sechs Stunden täglich.
Bescheinigt die Reha-Einrichtung ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden, ist dies ein starkes Beweismittel für eine volle Erwerbsminderung. Eine automatische Bewilligung folgt daraus jedoch nicht.
Die Rentenversicherung wertet den Entlassungsbericht zusammen mit den übrigen medizinischen Unterlagen aus und trifft eine eigene Entscheidung. Zudem müssen weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein Reha-Antrag kann als Rentenantrag geltenUnter bestimmten Bedingungen kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag behandelt werden. Die Voraussetzungen dafür regelt Paragraf 116 Absatz 2 SGB VI.
Eine solche Umdeutung kommt unter anderem in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung vorliegt und von einer Reha keine ausreichende Verbesserung zu erwarten ist. Sie kann außerdem erfolgen, wenn eine durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Der Reha-Antrag wird somit nicht allein deshalb automatisch zum Rentenantrag, weil im Entlassungsbericht ein eingeschränktes Leistungsvermögen genannt wird. Die Rentenversicherung muss die gesetzlichen Voraussetzungen der Umdeutung prüfen.
Betroffene sollten sich vor einer Rücknahme des Reha-Antrags oder vor dem Verzicht auf eine vorgeschlagene Umdeutung beraten lassen. Eine solche Entscheidung kann Auswirkungen auf den möglichen Rentenbeginn sowie auf Ansprüche gegenüber der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit haben.
Tipp 3: Versicherungsverlauf vor dem Antrag prüfenNeben den gesundheitlichen Voraussetzungen muss der Antragsteller ausreichend lange in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Nach den allgemeinen Regeln muss vor Eintritt der Erwerbsminderung die fünfjährige Wartezeit erfüllt sein.
Zusätzlich müssen grundsätzlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Dieses Erfordernis wird häufig als Drei-Fünftel-Belegung bezeichnet.
Als Pflichtbeitragszeiten können nicht nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zählen. Unter bestimmten Bedingungen werden beispielsweise auch Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger Pflege berücksichtigt.
Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmen und Verlängerungstatbestände. Das kann etwa bei längerer Arbeitsunfähigkeit, bestimmten Ausbildungszeiten, Kindererziehung oder einem Arbeitsunfall bedeutsam werden.
Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung kann entscheidend seinDie Prüfung der Versicherungszeiten hängt davon ab, wann die Erwerbsminderung nach medizinischer Einschätzung eingetreten ist. Dieses Datum muss nicht mit dem Tag der Antragstellung oder dem Beginn einer Krankschreibung übereinstimmen.
Wird der Eintritt der Erwerbsminderung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt, verschiebt sich auch der zu prüfende Fünfjahreszeitraum. Dadurch kann es passieren, dass erforderliche Pflichtbeiträge fehlen oder zusätzliche Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen.
Vor dem Antrag sollte deshalb ein aktueller Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden. Ungeklärte Zeiten und Lücken sollten möglichst vor oder spätestens während des Rentenverfahrens geklärt werden.
Der Versicherungsverlauf darf nicht nur auf die Zahl der Beitragsjahre geprüft werden. Wichtig ist ebenso, in welchen Monaten Pflichtbeiträge vorliegen und ob mögliche Verlängerungszeiten dokumentiert wurden.
Beratung kann Fehler vor der Antragstellung verhindernEin Antrag auf Erwerbsminderungsrente besteht aus mehreren Formularen und medizinischen Erklärungen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlängern und die Prüfung erschweren.
Unterstützung bieten die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, kommunale Versicherungsämter und zugelassene Rentenberater. Bei medizinisch oder rechtlich schwierigen Fällen können außerdem Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht helfen.
Eine Beratung ist besonders sinnvoll, wenn Versicherungszeiten fehlen, mehrere Erkrankungen zusammenwirken oder bereits eine Reha mit einer ungünstigen Leistungsbeurteilung beendet wurde. Das gilt ebenso, wenn Krankenkasse oder Arbeitsagentur zur Stellung eines Reha- oder Rentenantrags aufgefordert haben.
Diese Fehler können den Antrag erschwerenProblematisch sind vor allem veraltete Befundberichte, die den aktuellen Gesundheitszustand nicht mehr abbilden. Auch Unterlagen, die lediglich Diagnosen nennen, aber keine Auswirkungen auf das Arbeitsvermögen beschreiben, helfen bei der sozialmedizinischen Prüfung nur begrenzt.
Schwierigkeiten entstehen zudem, wenn wichtige Ärzte nicht angegeben oder Behandlungen verschwiegen werden. Die Rentenversicherung kann dann den Eindruck gewinnen, dass die Erkrankung nicht ausreichend behandelt wurde oder die Angaben nicht vollständig sind.
Auch eine pauschale Aussage wie „Ich kann überhaupt nichts mehr“ ist meist wenig hilfreich. Besser ist eine konkrete Beschreibung, welche Tätigkeiten noch möglich sind, nach welcher Zeit Beschwerden auftreten und welche Erholungsphasen benötigt werden.
Antragsteller sollten außerdem Termine bei Gutachtern wahrnehmen und angeforderte Unterlagen fristgerecht einreichen. Ist eine Mitwirkung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sollte dies unverzüglich mitgeteilt und nach Möglichkeit ärztlich belegt werden.
Was nach einer Ablehnung möglich istWird der Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht zwingend das Ende des Verfahrens. Gegen einen Rentenbescheid kann bei einem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Die genaue Frist und die zulässige Form stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Zur Sicherung der Frist kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und die Begründung später ergänzt werden.
Vor einer ausführlichen Begründung kann eine Einsicht in die Verwaltungsakte sinnvoll sein. Daraus lässt sich erkennen, welche Befunde und gutachterlichen Einschätzungen zur Ablehnung geführt haben.
Neue ärztliche Unterlagen sollten gezielt auf die beanstandeten Punkte eingehen. Eine bloße Wiederholung der bisherigen Angaben reicht häufig nicht aus, wenn die Rentenversicherung bereits ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angenommen hat.
Praxisbeispiel: Befundberichte machen die Einschränkungen sichtbarDie 56-jährige Sabine arbeitet seit vielen Jahren als Verkäuferin und leidet an einer schweren Wirbelsäulenerkrankung sowie an einer chronischen Depression. Seit mehr als einem Jahr ist sie wiederholt arbeitsunfähig.
In den ersten Arztberichten werden lediglich die Diagnosen und wiederkehrende Schmerzen genannt. Aus den Unterlagen geht jedoch nicht hervor, wie lange Sabine stehen kann, wie häufig sie Pausen benötigt und welche Auswirkungen die Depression auf Konzentration und Belastbarkeit hat.
Vor dem Rentenantrag bittet Sabine ihre behandelnden Ärzte um aktuelle Befundberichte. Der Orthopäde dokumentiert, dass sie höchstens 20 Minuten am Stück sitzen oder stehen kann, während die Psychiaterin erhebliche Konzentrationsstörungen, einen verminderten Antrieb und regelmäßige Ausfallzeiten beschreibt.
Auch der Entlassungsbericht einer erfolglosen Reha bescheinigt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Nach Prüfung des Versicherungsverlaufs und der medizinischen Unterlagen bewilligt die Rentenversicherung eine zunächst befristete volle Erwerbsminderungsrente.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente 1. Reicht eine schwere Diagnose für die Erwerbsminderungsrente aus?Nein. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankung das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränkt.
Auch Menschen mit derselben Diagnose können unterschiedlich belastbar sein. Deshalb müssen die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen dokumentiert werden.
2. Muss vor jedem Antrag eine Reha durchgeführt werden?Nein. Eine vorherige Reha ist keine zwingende Voraussetzung für jeden Antrag.
Die Rentenversicherung prüft jedoch, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit verbessern könnte. Hält sie eine Reha für erfolgversprechend, kann diese zunächst durchgeführt werden.
3. Führt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden im Reha-Bericht automatisch zur Rente?Nein. Ein solcher Reha-Bericht ist ein wichtiges Beweismittel, bindet die Rentenversicherung aber nicht automatisch.
Die Rentenversicherung prüft alle Unterlagen und zusätzlich die erforderlichen Versicherungszeiten. Bei widersprüchlichen Befunden kann sie weitere Ermittlungen oder eine Begutachtung veranlassen.
4. Wird jeder Antragsteller von einem Gutachter untersucht?Nein. In manchen Fällen kann die Rentenversicherung bereits anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen entscheiden.
Eine persönliche Untersuchung wird vor allem dann veranlasst, wenn die Unterlagen unvollständig, veraltet oder widersprüchlich sind. Auch bei komplexen Krankheitsbildern kann ein zusätzliches Gutachten erforderlich sein.
5. Welche Versicherungszeiten werden für die EM-Rente benötigt?Grundsätzlich müssen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Von diesen Regeln gibt es Ausnahmen und Möglichkeiten zur Verlängerung des Prüfzeitraums.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte anhand eines aktuellen Versicherungsverlaufs geprüft werden. Dabei kommt es auch auf das medizinisch festgestellte Eintrittsdatum der Erwerbsminderung an.
6. Was kann man tun, wenn die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird?Betroffene können innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland beträgt die Frist normalerweise einen Monat.
Vor der Begründung sollte geprüft werden, auf welche medizinischen Einschätzungen sich die Ablehnung stützt. Fehlende oder ungenaue Befunde können anschließend durch gezielte ärztliche Stellungnahmen ergänzt werden.
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente beantragen: Diese 3 Tipps entscheiden über positiven Ausgang erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mietrecht: 32,63 Euro pro Quadratmeter: Gericht stoppt möblierte Zeitvermietung im Milieuschutzgebiet
Aus dauerhaft vermieteten Wohnungen werden möblierte Unterkünfte für wenige Monate – zu Preisen, die viele Wohnungssuchende ausschließen. Gegen ein solches Geschäftsmodell darf das Bezirksamt in einem Berliner Milieuschutzgebiet einschreiten, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Für Mieter ist das ein wichtiges Signal gegen die Verdrängung bezahlbaren Dauerwohnens, aber noch kein Anspruch auf eine niedrigere Miete.
15 Wohnungen, kurze Verträge und hohe QuadratmeterpreiseDer Fall betrifft eine Eigentümerin in Berlin-Neukölln, die 15 zuvor regulär vermietete Wohneinheiten möbliert für drei bis zwölf Monate anbot. Vermietet wurden sowohl einzelne Zimmer als auch ganze Wohnungen. In den Pauschalpreisen waren Möbel, WLAN sowie Heiz- und Betriebskosten enthalten.
Für die Zimmer verlangte die Eigentümerin durchschnittlich 32,63 Euro je Quadratmeter, für vollständige Wohnungen durchschnittlich 23,26 Euro.
Die gebietstypische Warmmiete ohne Möblierung lag dagegen bei 10,37 Euro je Quadratmeter. Die 32,63 Euro sind damit ausdrücklich ein Durchschnittswert und kein vom Gericht genannter Höchstpreis.
Das Bezirksamt untersagte das Modell, die Eigentümerin klagte dagegen und verlor vor dem Verwaltungsgericht. Nach dessen Pressemitteilung zum Urteil vom 10. September 2026 durfte die Behörde die befristete Vermietung in dieser Form untersagen. Das Aktenzeichen lautet VG 19 K 95/26.
Die Mietpreise im Vergleich Angebot beziehungsweise Vergleichswert Monatlicher Preis je Quadratmeter Enthaltene Leistungen Möblierte Einzelzimmer im entschiedenen Fall Durchschnittlich 32,63 Euro Möbel, WLAN, Heiz- und Betriebskosten Möblierte ganze Wohnungen im entschiedenen Fall Durchschnittlich 23,26 Euro Möbel, WLAN, Heiz- und Betriebskosten Gebietstypische Warmmiete laut Gericht 10,37 Euro Warmmiete ohne MöblierungDie Werte zeigen den erheblichen Preisabstand, erfassen aber unterschiedliche Leistungen. Aus dem Vergleich allein lässt sich deshalb weder ein unzulässiger Möblierungszuschlag noch die rechtlich erlaubte Miete einer bestimmten Wohnung berechnen. Das Gericht entschied über die Zulässigkeit des Nutzungsmodells im Milieuschutzgebiet, nicht über eine konkrete Mietrückzahlung.
Warum auch eine Wohnung ihre Nutzung ändern kannMilieuschutz soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen erhalten.
Nach § 172 Baugesetzbuch können in entsprechend geschützten Gebieten unter anderem Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig sein. Eigentümer können dort also nicht jede wirtschaftlich attraktive Umstellung ohne behördliche Prüfung vornehmen.
Die Eigentümerin argumentierte, dass ihre Wohnungen weiterhin dem Wohnen dienten. Nach der Begründung des Gerichts kann dennoch eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vorliegen, wenn bisheriger Dauerwohnraum auf möblierte Zeitvermietung umgestellt wird. Entscheidend war hier die Eignung des Modells, die ansässige Bevölkerung zu verdrängen; eine erforderliche Genehmigung lag nicht vor und war auch nicht offensichtlich zu erteilen.
Familien brauchen ein Zuhause mit PerspektiveNach der Gerichtsmitteilung standen die betroffenen Wohnungen durch das Modell gerade Haushalten mit Kindern und einkommensschwachen Haushalten nicht mehr zur Verfügung. Diese Gruppen prägten das betreffende Schutzgebiet. Damit richtete sich die gerichtliche Prüfung auch auf die Frage, für wen der vorhandene Wohnraum tatsächlich noch zugänglich blieb.
Die soziale Bedeutung liegt auf der Hand: Wer einen Schulplatz, eine Betreuung und einen bezahlbaren Alltag organisieren muss, braucht mehr Planungssicherheit als einen Vertrag für wenige Monate. Ein möbliertes Angebot kann für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch sein. Ersetzt es jedoch dauerhaft verfügbare Mietwohnungen, verlieren Menschen auf Wohnungssuche eine Möglichkeit, sich im Viertel langfristig einzurichten.
Das Urteil senkt keine einzelne MieteDie Entscheidung macht bestehende Zeitmietverträge nicht automatisch unwirksam und setzt ihre Mieten nicht auf die gebietstypischen 10,37 Euro herab. Ebenso folgt daraus kein pauschales Verbot möblierter Wohnungen in ganz Deutschland. Beurteilt wurde ein bestimmtes Vermietungsmodell in einem konkreten Milieuschutzgebiet.
Für Betroffene sind daher zwei Fragen getrennt zu prüfen: Darf die Eigentümerin die Wohnung auf diese Weise nutzen, und welche Rechte bestehen aus dem jeweiligen Mietvertrag? Wer zu viel gezahlte Miete zurückverlangen möchte, braucht dafür eine eigenständige mietrechtliche Grundlage. Was dabei zu beachten ist, erläutert auch der Beitrag zur Rückforderung überhöhter Mieten über die Mietpreisbremse.
Was Mieter prüfen lassen könnenBei einem vergleichbaren Angebot ist zunächst die Frage sinnvoll, ob das Gebäude in einem Milieuschutzgebiet liegt und ob eine Genehmigung für die geänderte Nutzung vorliegt. Ansprechpartner ist die zuständige Stelle des Bezirksamts für den sozialen Erhaltungsschutz. Für eine Prüfung helfen das Wohnungsinserat, der Mietvertrag sowie Angaben zur Mietdauer und zur früheren Nutzung.
Unabhängig davon verdient eine Befristung einen genauen Blick: Bei einem regulären Zeitmietvertrag nach § 575 BGB braucht es einen gesetzlichen Befristungsgrund, den der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen muss. Fehlt diese Voraussetzung, gilt das Mietverhältnis grundsätzlich als unbefristet. Für Wohnraum, der tatsächlich nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, enthält § 549 Absatz 2 BGB allerdings Ausnahmen von mehreren Schutzvorschriften.
Welche Vorschriften greifen, sollte deshalb anhand des konkreten Vertrags und des vereinbarten Wohnzwecks geprüft werden. Allein auf dieses Verwaltungsgerichtsurteil gestützt sollten Mieter ihre Zahlungen nicht kürzen. Über die daneben diskutierten gesetzlichen Änderungen berichtet Gegen-Hartz im Beitrag zu den geplanten neuen Mietregeln, auch für möblierte Wohnungen.
Berufung zugelassen: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftigDas Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen. Ob die rechtliche Bewertung dort Bestand hat, ist damit offen. Für Bezirke stärkt die Entscheidung zunächst die Argumentation, dass auch der Wechsel des Vermietungsmodells den geschützten Wohnungsbestand verändern kann.
Der Beitrag Mietrecht: 32,63 Euro pro Quadratmeter: Gericht stoppt möblierte Zeitvermietung im Milieuschutzgebiet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehindertenausweis: 10 Dinge, die er für Sie tun kann
Mehr Urlaub, weniger Steuern und unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente: Ein Schwerbehindertenausweis kann im Alltag weit mehr bewirken als einen günstigeren Eintritt ins Schwimmbad.
Wer seine Ansprüche nicht kennt, verzichtet möglicherweise auf Geld, Erholungszeit und Schutz am Arbeitsplatz. Allerdings steht nicht jede Vergünstigung jedem Menschen mit Schwerbehinderung zu.
Den Ausweis erhalten Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung, kurz GdB, von mindestens 50. Er weist die Schwerbehinderung nach; welche Nachteilsausgleiche daraus entstehen, hängt zusätzlich von der jeweiligen Lebenssituation und teilweise von eingetragenen Merkzeichen ab.
Die folgenden zehn Bereiche zeigen, was möglich ist und wo zusätzliche Voraussetzungen gelten.
Er kann Ihre Steuerlast senkenBei einem GdB von 50 beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro, bei einem GdB von 100 sind es 2.840 Euro. Nach § 33b Einkommensteuergesetz werden diese Beträge bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Sie werden also nicht in dieser Höhe ausgezahlt.
Wie viel Geld tatsächlich übrig bleibt, hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlen muss, bekommt durch den Pauschbetrag allein keine Erstattung. Für blinde, taubblinde und im steuerrechtlichen Sinne hilflose Menschen gilt ein erhöhter Betrag.
Festgestellte Behinderung Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit im steuerrechtlichen Sinne 7.400 Euro anstelle des GdB-Pauschbetrags Er sichert zusätzliche bezahlte UrlaubstageSchwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei vier regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche sind es vier zusätzliche Tage, bei drei Arbeitstagen entsprechend drei. Entscheidend ist die Verteilung der Arbeitstage, nicht allein die Zahl der Wochenstunden.
Dieser Anspruch besteht nach § 208 SGB IX auch ohne besonderes Merkzeichen. Besteht die Schwerbehinderung nur während eines Teils des Jahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich anteilig berechnet. Was bei einer späteren Anerkennung zu beachten ist, erläutert unser Beitrag zum Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung und möglichen rückwirkenden Ansprüchen.
Er stärkt den Schutz vor einer KündigungEin Arbeitgeber benötigt für die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamtes, das in manchen Bundesländern Inklusionsamt heißt. Diese zusätzliche Hürde schreibt § 168 SGB IX vor. Eine Kündigung lässt sich damit nicht allein nach dem Willen des Arbeitgebers durchsetzen.
Unkündbar macht der Ausweis allerdings niemanden. Der besondere Schutz gilt grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht; weitere Ausnahmen regelt § 173 SGB IX. Auch mit behördlicher Zustimmung muss eine Kündigung die sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.
Er hilft, einen passenden Arbeitsplatz einzufordernSchwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, dass ihr Arbeitsplatz und die Arbeitsorganisation ihre behinderungsbedingten Einschränkungen berücksichtigen. Dazu können technische Arbeitshilfen, eine angepasste Ausstattung oder Veränderungen der Arbeitszeit gehören. Der Anspruch ergibt sich aus § 164 SGB IX und betrifft konkrete Unterstützung, damit die Beschäftigung möglich bleibt.
Ist eine kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig, kommt auch ein Anspruch auf Teilzeit in Betracht. Grenzen bestehen insbesondere, wenn die Umsetzung für den Arbeitgeber unzumutbar wäre oder unverhältnismäßige Aufwendungen verursachen würde. Welche Anpassung erforderlich ist, richtet sich nach den tatsächlichen Einschränkungen bei der Arbeit.
Er kann einen früheren Rentenbeginn ermöglichenWer bei Rentenbeginn schwerbehindert ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Für die Jahrgänge ab 1964 ist sie ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein Beginn ab 62 Jahren ist mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent möglich.
Pro Monat vor dem abschlagsfreien Beginn beträgt die Kürzung 0,3 Prozent; sie verschwindet auch später nicht. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen und Altersgrenzen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964 und die folgenden Jahrgänge.
Er kann Fahrkarten im Nahverkehr ersetzenMit entsprechendem Merkzeichen, dem passenden Schwerbehindertenausweis und einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke können Berechtigte den öffentlichen Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte nutzen. Das betrifft insbesondere Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl. Ein Ausweis mit GdB 50 allein genügt dafür nicht.
Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate, wie das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zur Personenbeförderung erläutert. Bei Blindheit oder Hilflosigkeit sowie beim Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen wird sie auf Antrag kostenlos ausgegeben. Zu diesen Leistungen gehören nach § 228 SGB IX auch Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Freifahrt gilt insbesondere für Busse, Straßenbahnen und Nahverkehrszüge. Für reguläre ICE-, IC- oder EC-Fahrten benötigen Ausweisinhaber grundsätzlich weiterhin eine Fahrkarte; Ausnahmen können auf einzelnen freigegebenen Strecken bestehen.
Er ermöglicht die kostenlose Mitnahme einer BegleitpersonIst das Merkzeichen B eingetragen, kann eine Begleitperson im gesetzlich erfassten öffentlichen Nah- und Fernverkehr innerhalb Deutschlands kostenlos mitfahren. Eine eigene Wertmarke des schwerbehinderten Menschen ist für diese Begleitpersonenregelung nicht erforderlich. Das ergibt sich aus § 228 Absatz 6 SGB IX.
Die kostenlose Fahrt der Begleitung ersetzt allerdings nicht automatisch den eigenen Fahrschein, etwa im ICE. Das Merkzeichen B setzt außerdem voraus, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig Hilfe benötigt wird. Welche Anforderungen dabei gelten, zeigt unser Beitrag zum Anspruch auf das Merkzeichen B.
Er kann die Kfz-Steuer halbieren oder entfallen lassenMit den Merkzeichen aG, H oder Bl ist auf Antrag eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Bei G oder Gl kommt eine Ermäßigung um 50 Prozent in Betracht. Das Fahrzeug muss auf die berechtigte Person zugelassen sein.
Bei der Ermäßigung um 50 Prozent besteht ein Wahlrecht: Sie lässt sich nicht gleichzeitig mit der eigenen unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr nutzen. Die vollständige Steuerbefreiung bei aG, H oder Bl kann dagegen mit der Freifahrt kombiniert werden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug und ist an weitere Nutzungsbedingungen gebunden. Nutzen andere Personen den Wagen, müssen deren Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen stehen.
Er kann den Zugang zu Parkerleichterungen eröffnenFür Behindertenparkplätze mit dem Rollstuhlsymbol reicht der Schwerbehindertenausweis auf dem Armaturenbrett nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich ein gesonderter blauer EU-Parkausweis. Anspruch darauf haben insbesondere Menschen mit den Merkzeichen aG oder Bl sowie bestimmte weitere Personengruppen mit schweren Funktionseinschränkungen der Arme.
Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis für bestimmte andere schwerbehinderte Menschen.
Er erlaubt unter festgelegten Bedingungen Parkerleichterungen, aber nicht das Parken auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Die Voraussetzungen beschreibt das Bundesportal zu Parkerleichterungen; ergänzend erklärt unser Beitrag, wer einen blauen Parkausweis erhalten kann.
Er kann den Rundfunkbeitrag verringernMit dem Merkzeichen RF können Betroffene eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel beantragen. Der ermäßigte Beitrag beträgt derzeit 6,12 Euro monatlich. Ein hoher GdB allein führt jedoch noch nicht zur Ermäßigung.
Taubblinde Menschen können eine vollständige Befreiung erhalten; außerdem kommen Befreiungen beispielsweise wegen bestimmter Sozialleistungen in Betracht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen beim Beitragsservice stellen. Nach den Informationen des Beitragsservice für Menschen mit Behinderung können nachgewiesene Ansprüche grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel: Was ein Ausweis ohne Merkzeichen verändern kannSabine ist 61 Jahre alt und arbeitet seit vielen Jahren an fünf Tagen pro Woche in einer Verwaltung; das folgende Beispiel ist fiktiv.
Ihr GdB von 50 gilt für das gesamte Kalenderjahr, besondere Merkzeichen sind nicht eingetragen. Zusätzlich zu ihren 30 regulären Urlaubstagen stehen ihr grundsätzlich fünf weitere Tage zu, und steuerlich kann sie den jährlichen Pauschbetrag von 1.140 Euro geltend machen.
Weil Sabine bereits 37 Versicherungsjahre erreicht hat, kann sie außerdem einen früheren Rentenbeginn prüfen lassen. Kostenlose Nahverkehrsfahrten oder einen Behindertenparkplatz darf sie allein wegen ihres Ausweises dagegen nicht beanspruchen. Ihr Fall zeigt: Schon ohne Merkzeichen sind wichtige Ansprüche möglich, doch jede Leistung hat eigene Voraussetzungen.
Drei Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenausweis Bekomme ich durch den Schwerbehindertenausweis automatisch Geld?Nein, der Ausweis löst keine allgemeine monatliche Zahlung aus. Er dient als Nachweis für unterschiedliche Ansprüche, die häufig gesondert geltend gemacht werden müssen. Auch der Behinderten-Pauschbetrag ist keine Auszahlung, sondern ein steuerlicher Abzugsbetrag.
Habe ich auch ohne Merkzeichen Vorteile?Ja, unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen beispielsweise Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, steuerliche Entlastungen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage. Für diese Ansprüche ist kein besonderes Merkzeichen erforderlich. Bei Mobilität und Rundfunkbeitrag gelten dagegen zusätzliche Anforderungen.
Welche Rechte gibt es bei einem GdB von 30 oder 40?Einen Behinderten-Pauschbetrag gibt es bereits ab GdB 20, auch ohne Schwerbehindertenausweis. Bei GdB 30 oder 40 kann die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag eine Gleichstellung bewilligen, wenn Betroffene wegen ihrer Behinderung ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Diese vermittelt zusätzliche Rechte im Arbeitsleben, aber weder den gesetzlichen Zusatzurlaub noch allein einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Beitrag Schwerbehindertenausweis: 10 Dinge, die er für Sie tun kann erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner unter Digitalzwang: Arzttermin nur noch per App soll kommen
Wer beim Arzt anruft, hört immer häufiger eine Bandansage: Termine gibt es online oder über eine App. Was für manche bequem ist, bedeutet für viele Rentner, Erwerbsgeminderte, Menschen mit Schwerbehinderung und Pflegebedürftige eine echte Hürde. Die Verbraucherzentrale warnt deshalb vor einem schleichenden Digitalzwang.
Wer kein Smartphone besitzt, eine App wegen einer Behinderung nicht bedienen kann oder mit digitalen Buchungen überfordert ist, erreicht manche Praxen kaum noch persönlich.
Gleichzeitig führt der digitale Weg nicht zwingend schneller zum Kassenarzttermin.
Verbraucherzentrale fordert weiterhin Termine ohne AppDer Verbraucherzentrale Bundesverband hatte bereits im Juli 2026 die großen Arzttermin-Portale Doctolib und Jameda untersucht. Das Ergebnis fiel deutlich aus: Terminarten waren teilweise schwer verständlich, angezeigte Termine passten nicht zum gewählten Behandlungsgrund und in einigen Fällen erschien letztlich überhaupt kein buchbarer Termin.
Wer solche Portale nutzt, muss häufig ein Kundenkonto anlegen. Dabei geht es nicht um beliebige Daten. Bereits die Suche nach einer bestimmten Facharztpraxis oder Behandlung kann Rückschlüsse auf die Gesundheit zulassen.
Die Verbraucherzentrale fordert deshalb, dass Arztpraxen nicht ausschließlich auf digitale Terminwege setzen. Insbesondere eine telefonische Erreichbarkeit soll als Alternative erhalten bleiben.
Millionen Menschen können vom Digitalzwang betroffen seinDie Diskussion betrifft keineswegs nur einige wenige hochbetagte Menschen. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes hatten 2025 knapp 2,1 Millionen Menschen zwischen 16 und 74 Jahren in Deutschland noch nie das Internet genutzt.
Bei den 65- bis 74-Jährigen lag der Anteil mit zehn Prozent besonders hoch. Hinzu kommen Menschen, die zwar grundsätzlich Internet nutzen, komplizierte Terminportale aber nicht selbstständig bedienen können.
Gerade bei Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit kann das entscheidend sein. Sehbehinderungen, motorische Einschränkungen oder Schwierigkeiten bei der Bedienung eines Smartphones können aus einer Terminbuchung eine erhebliche Barriere machen.
Auch Erwerbsgeminderte können betroffen sein. Die Erwerbsminderungsrente sagt zwar nichts darüber aus, ob jemand einen Computer bedienen kann. Viele Betroffene benötigen aber regelmäßig Facharzttermine, Befundberichte, Untersuchungen oder Behandlungen. Scheitert bereits die Terminvereinbarung, verschärft das bestehende Versorgungsprobleme.
Beispiel: Judith kommt telefonisch nicht mehr zum ArztterminJudith ist 58 Jahre alt und lebt in Freiburg im Breisgau. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen fällt es ihr schwer, längere Zeit am Smartphone Formulare auszufüllen und zwischen verschiedenen Auswahlmenüs zu wechseln.
Sie benötigt einen Facharzttermin und ruft in einer Praxis an, in der sie behandelt werden möchte. Statt einer Mitarbeiterin erreicht sie nur eine Ansage. Termine solle sie über das Onlineportal buchen.
Judith öffnet die Seite. Zunächst muss sie sich registrieren. Anschließend soll sie den Behandlungsgrund auswählen, ihre Versicherungsart angeben und weitere Schritte durchlaufen. Einige Terminbezeichnungen kann sie nicht eindeutig zuordnen.
Als sie schließlich einen Termin findet, erkennt sie, dass dieser mit einer Selbstzahlerleistung verbunden ist.
Judith könnte den Eindruck bekommen, sie müsse entweder bezahlen oder auf eine Behandlung verzichten. Das stimmt so nicht. Ein angezeigter Selbstzahlertermin bedeutet nicht, dass gesetzlich Versicherte generell nur gegen zusätzliche Bezahlung behandelt werden können.
Judith bricht die Buchung ab und sucht nach einem anderen Weg.
116117 kann eine wichtige Alternative seinGesetzlich Versicherte müssen sich nicht ausschließlich auf kommerzielle Terminportale verlassen. Über den Patientenservice 116117 können sie sich auch telefonisch bei der Suche nach einem Arzt- oder Psychotherapietermin unterstützen lassen.
Für manche Facharzttermine benötigen Sie dafür einen Vermittlungscode auf der Überweisung. Für bestimmte Arztgruppen gelten andere Voraussetzungen.
Die 116117 ersetzt allerdings nicht die Terminvergabe Ihrer Wunschpraxis. Der Dienst kann Ihnen einen verfügbaren Termin vermitteln, aber nicht garantieren, dass Sie genau bei dem Arzt behandelt werden, den Sie ursprünglich erreichen wollten.
Außerhalb der normalen Sprechzeiten hilft die 116117 außerdem bei Beschwerden, die medizinisch nicht bis zum nächsten regulären Praxistermin warten können. Bei einem lebensbedrohlichen Notfall gilt dagegen weiterhin die 112.
Vorsicht bei kostenpflichtigen TerminenEin weiterer Kritikpunkt der Verbraucherzentralen betrifft Selbstzahlerangebote. Bei einem Marktcheck zu Doctolib erhielten gesetzlich Versicherte trotz entsprechender Filter teilweise kostenpflichtige Angebote angezeigt.
Deshalb sollten Sie genau hinschauen. Steht bei einem Termin „Selbstzahler“, „Privatleistung“, „Privatsprechstunde“ oder eine konkrete Gebühr, sollten Sie nicht vorschnell buchen.
Fragen Sie die Praxis ausdrücklich nach einem regulären Termin für gesetzlich Versicherte. Fehlt ein solcher Termin online, bedeutet das nicht automatisch, dass grundsätzlich kein Kassenarzttermin möglich ist.
Das können Sie tun, wenn Sie keinen Termin per App buchen können Situation Das können Sie tun Die Praxis verweist ausschließlich auf eine App Fragen Sie ausdrücklich nach telefonischer Terminvergabe, Rückruf oder einer Terminvereinbarung vor Ort Sie besitzen kein Smartphone oder Internet Nutzen Sie bei gesetzlicher Versicherung gegebenenfalls telefonisch die 116117 oder fragen Sie Ihre Krankenkasse nach Unterstützung Wegen einer Behinderung können Sie das Portal nicht bedienen Teilen Sie der Praxis mit, dass Sie einen anderen Kommunikationsweg benötigen Online erscheint nur ein Selbstzahlertermin Fragen Sie nach einem regulären Kassenarzttermin und buchen Sie nicht vorschnell eine kostenpflichtige Leistung Sie benötigen Unterstützung durch Angehörige Geben Sie nicht unnötig Passwörter oder komplette Benutzerkonten weiter; Gesundheitsdaten sind besonders sensibel Sie benötigen dringend medizinische Hilfe außerhalb der Sprechzeiten Rufen Sie die 116117 an; bei lebensbedrohlichen Notfällen wählen Sie 112 Kein allgemeines Recht auf jeden Termin per TelefonBetroffene sollten eine wichtige Einschränkung kennen: Aus der aktuellen Forderung der Verbraucherzentrale folgt nicht, dass bereits ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht, jeden beliebigen Arzttermin telefonisch bei jeder Praxis buchen zu können.
Verbraucherschützer drängen auf verbindlichere Regeln und analoge Alternativen. Die Digitalisierung darf die medizinische Versorgung erleichtern. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass Menschen ohne Smartphone, Internetkenntnisse oder ausreichende digitale Fähigkeiten faktisch schlechter an Arzttermine gelangen.
Für Rentner, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung ist dabei nicht entscheidend, ob eine App existiert. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich einen praktikablen Zugang zur medizinischen Versorgung haben.
Häufige Fragen Muss ich eine Arzttermin-App installieren?Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Doctolib, Jameda oder eine bestimmte Termin-App zu installieren. Allerdings kann eine einzelne Praxis ihre Terminorganisation weitgehend digital gestalten.
Was mache ich, wenn ich keinen Kassenarzttermin online finde?Fragen Sie direkt bei der Praxis nach. Gesetzlich Versicherte können außerdem den Terminservice der 116117 nutzen. Je nach Fachrichtung kann ein Vermittlungscode erforderlich sein.
Muss ich einen Selbstzahlertermin nehmen, wenn sonst nichts angezeigt wird?Nein. Ein kostenpflichtiger Termin auf einem Portal bedeutet nicht automatisch, dass Sie keinen regulären Kassenarzttermin bekommen können. Klären Sie das vor einer Buchung mit der Praxis.
Quellen116117 Patientenservice: Fragen und Antworten zum Terminservice, abgerufen September 2026 (116117)
Statistisches Bundesamt: Gut 3 Prozent der Bevölkerung im Alter von 16 bis 74 Jahren in Deutschland sind offline, 24. Februar 2026 (Statistisches Bundesamt)
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Ein Schwerbehindertenausweis hat diese 7 Vorteile für deine Rente
Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, verbindet damit oft zuerst Erleichterungen im Alltag, im Nahverkehr oder bei kulturellen Angeboten. Für viele Betroffene ist jedoch ein anderer Punkt mindestens ebenso wichtig: die Auswirkung auf das eigene Erwerbsleben und damit auch auf die spätere Rente.
Denn die anerkannte Schwerbehinderung kann den Übergang in den Ruhestand deutlich verändern. Sie eröffnet nicht nur einen früheren Zugang zur Altersrente, sondern kann auch helfen, die letzten Berufsjahre gesundheitlich und finanziell besser zu bewältigen.
Dabei gilt allerdings ein wichtiger Unterschied: Nicht jeder Vorteil besteht in einer unmittelbar höheren Monatsrente. Häufig entsteht der Nutzen indirekt.
Wer länger im Beruf bleiben kann, weil der Arbeitsplatz besser angepasst wird, wer durch Zusatzurlaub gesundheitliche Reserven schont oder wer dank besonderem Kündigungsschutz keine längeren Lücken im Versicherungsverlauf erleidet, verbessert damit oft auch seine wirtschaftliche Lage im Alter.
Der Schwerbehindertenausweis ist deshalb weit mehr als ein bloßes Dokument. Er kann ein wichtiges Instrument der persönlichen Altersplanung sein.
Tabelle: 7 Vorteile mit dem Behindertenausweis für die Rente Vorteil Beschreibung Früher ohne Abschläge in Rente Menschen mit Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher und ohne Rentenabschläge beziehen. Noch früherer Rentenbeginn möglich Die Rente kann auch vor der abschlagsfreien Altersgrenze begonnen werden. Dann fallen zwar Abschläge an, aber es besteht eine zusätzliche Möglichkeit, früher aus dem Berufsleben auszusteigen. Mehr rechtliche Sicherheit beim Rentenbezug Wurde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einmal bewilligt, bleibt sie grundsätzlich bestehen, auch wenn sich der Grad der Behinderung später ändert. Zusatzurlaub bis zum Ruhestand Der gesetzliche Zusatzurlaub kann helfen, die letzten Berufsjahre gesundheitlich besser zu bewältigen und dadurch den Übergang in die Rente zu erleichtern. Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderte Beschäftigte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Das kann helfen, den Arbeitsplatz bis zum Renteneintritt eher zu sichern. Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung Arbeitsplatzanpassungen, Hilfsmittel oder eine geeignete Tätigkeit können dazu beitragen, länger im Beruf zu bleiben und damit die eigene Erwerbsbiografie zu stabilisieren. Steuerliche Entlastungen im Alter Der Behinderten-Pauschbetrag und mögliche weitere steuerliche Vorteile können das verfügbare Einkommen im Ruhestand verbessern. 1. Früher ohne Abschläge in Altersrente gehenDer wohl bekannteste rentennahe Vorteil ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie ermöglicht einen früheren Rentenbeginn als die reguläre Altersrente. Für Personen der jüngeren Jahrgänge, also für Versicherte ab Geburtsjahr 1964, liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren. Damit ist ein Renteneintritt vor der regulären Altersgrenze möglich, die in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich höher liegt.
Gerade für Menschen, deren gesundheitliche Belastbarkeit spürbar zurückgegangen ist, kann das von enormer Bedeutung sein.
Wer sich nicht vorstellen kann, bis zum allgemeinen Renteneintrittsalter im Beruf zu bleiben, erhält mit dieser Rentenart einen rechtlich abgesicherten, planbaren Ausstieg. Das ist nicht nur eine organisatorische Erleichterung. Es kann auch helfen, gesundheitliche Verschlechterungen in den letzten Arbeitsjahren zu vermeiden.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anerkannt ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wurde. Das wird in der Praxis häufig unterschätzt. Der Ausweis allein genügt nicht, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen. Wer jedoch beides zusammenbringt, gewinnt ein hohes Maß an Flexibilität für die eigene Lebensplanung.
2. Auch ein noch früherer Rentenbeginn ist möglichNeben dem abschlagsfreien Renteneintritt eröffnet die Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch eine zweite Möglichkeit: Sie kann bereits vor der abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen werden, dann allerdings mit Rentenminderungen. Für Versicherte ab Geburtsjahr 1964 ist ein Beginn ab 62 Jahren möglich.
Auch das ist ein erheblicher Vorteil. Denn viele Beschäftigte stehen in den Jahren vor dem Ruhestand vor einer schwierigen Abwägung.
Sie sind gesundheitlich stark belastet, erreichen das reguläre Rentenalter aber noch nicht. Ohne Schwerbehindertenstatus bleibt dann oft nur der Weg über längeres Krankengeld, Arbeitslosigkeit, aufzehrende Übergangsphasen oder eine wirtschaftlich unsichere Zwischenlösung.
Die vorgezogene Altersrente bei Schwerbehinderung schafft hier eine zusätzliche Option.
Finanziell muss diese Entscheidung natürlich sorgfältig geprüft werden. Abschläge wirken dauerhaft. Dennoch kann die Möglichkeit, früher aus einem körperlich oder psychisch nicht mehr tragbaren Arbeitsverhältnis auszuscheiden, im Einzelfall die vernünftigere Lösung sein.
Der Vorteil liegt also nicht nur in Euro und Cent, sondern auch in der Verfügbarkeit einer rechtlich klaren Ausstiegsroute.
3. Der Rentenanspruch bleibt bestehen, auch wenn sich der Grad der Behinderung später ändertEin besonders wichtiger, oft wenig bekannter Punkt betrifft die Sicherheit des einmal entstandenen Rentenanspruchs. Wenn die Voraussetzungen zum Rentenbeginn erfüllt waren und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt wurde, bleibt dieser Anspruch grundsätzlich bestehen.
Selbst wenn der Grad der Behinderung später herabgesetzt wird oder die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt, fällt die bereits begonnene Altersrente nicht einfach wieder weg.
Für Betroffene bedeutet das ein Stück Rechtssicherheit in einer Lebensphase, in der Verlässlichkeit besonders wichtig ist. Gesundheitliche Einschätzungen können sich ändern. Verwaltungsentscheidungen können überprüft oder neu bewertet werden.
Wer seine Rente bereits wirksam angetreten hat, muss nicht ständig befürchten, dass eine spätere Neubewertung den gesamten Ruhestandsplan wieder infrage stellt.
Gerade für Menschen mit wechselhaften oder schwer einzuordnenden Erkrankungen ist das von erheblicher Bedeutung. Es schafft Vertrauen in die Tragfähigkeit der eigenen Rentenentscheidung und reduziert das Risiko, dass man aus Sorge vor einer späteren Änderung zu lange mit dem Rentenantrag wartet.
4. Zusatzurlaub kann helfen, die letzten Berufsjahre bis zur Rente durchzuhaltenDer Schwerbehindertenstatus wirkt nicht erst am Tag des Rentenbeginns. Er kann schon vorher entscheidend dazu beitragen, dass Beschäftigte ihre Arbeit überhaupt bis zum geplanten Ruhestand fortsetzen können.
Ein Beispiel dafür ist der gesetzliche Zusatzurlaub. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.
Auf den ersten Blick scheint das eher ein arbeitsrechtlicher als ein rentenbezogener Vorteil zu sein. Tatsächlich wirkt sich dieser Anspruch aber oft mittelbar auf die eigene Rente aus.
Wer regelmäßig mehr Erholungszeit hat, kann gesundheitliche Belastungsspitzen besser ausgleichen. Das kann dazu beitragen, Arbeitsunfähigkeit zu verringern, Kraftreserven zu erhalten und den Verbleib im Erwerbsleben zu stabilisieren.
Für viele ältere Beschäftigte mit chronischen Erkrankungen oder dauerhaften Einschränkungen ist genau das entscheidend.
Nicht wenige scheiden nicht deshalb vorzeitig aus dem Berufsleben aus, weil sie von heute auf morgen gar nicht mehr arbeiten könnten, sondern weil die Gesamtsumme der Belastungen über Jahre zu groß wird. Jeder rechtlich abgesicherte Entlastungsfaktor kann deshalb am Ende auch die Rentenbiografie verbessern.
5. Besonderer Kündigungsschutz sichert Beitragszeiten bis zum RuhestandEin weiterer Vorteil liegt im besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber benötigen bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Das schafft keinen absoluten Schutz vor jeder Kündigung, erhöht aber die Hürden deutlich und sorgt dafür, dass die Interessen der Betroffenen besonders geprüft werden.
Auch dieser Punkt hängt enger mit der Rente zusammen, als es zunächst scheint. Wer in den letzten Berufsjahren den Arbeitsplatz verliert, gerät schnell in eine schwierige Lage.
Längere Phasen ohne Beschäftigung können das Einkommen schmälern, die Altersplanung durcheinanderbringen und in manchen Fällen auch die letzten rentenrechtlichen Jahre unruhig machen.
Besonders problematisch ist das für Menschen, die knapp vor dem geplanten Rentenbeginn stehen und keine gesundheitliche Reserve mehr für eine anstrengende Jobsuche haben.
Der besondere Kündigungsschutz kann dazu beitragen, den Arbeitsplatz länger zu sichern oder zumindest geordnetere Lösungen zu ermöglichen. Das stabilisiert die Erwerbsphase vor dem Renteneintritt. Für die spätere wirtschaftliche Situation im Alter ist das häufig mehr wert als ein einmaliger Vorteil.
6. Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung schützt die ErwerbsfähigkeitDas Sozialrecht sieht für schwerbehinderte Menschen besondere Rechte im Arbeitsleben vor. Dazu gehört der Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst wirksam eingesetzt werden können, sowie auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar und rechtlich vorgesehen ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch Teilzeitarbeit in Betracht, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Diese Rechte sind für die eigene Rente deshalb bedeutsam, weil sie helfen können, Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Wenn Arbeitsabläufe angepasst, Hilfsmittel finanziert oder Tätigkeiten umgestaltet werden, steigt die Chance, dass Betroffene im Beruf bleiben können. Das verhindert nicht in jedem Fall einen vorzeitigen Ausstieg, kann aber die Zahl der Versicherungsjahre stabilisieren und die eigene finanzielle Lage bis zum Rentenbeginn absichern.
Gerade in Berufen mit körperlich belastenden Anforderungen spielt das eine große Rolle. Ohne Anpassung droht oft der Bruch: längere Ausfälle, Berufsaufgabe oder ein ungeplanter Rückzug aus dem Arbeitsleben. Mit Anpassung kann derselbe Zeitraum bis zur Altersrente deutlich besser überbrückt werden. Für die spätere Rentensituation ist das oft ein stiller, aber sehr wirksamer Vorteil.
7. Steuerliche Entlastungen verbessern das verfügbare Einkommen im AlterDer Schwerbehindertenstatus kann sich auch steuerlich auswirken. Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.
Dessen Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt der Pauschbetrag deutlich höher als bei niedrigeren Stufen.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das nicht automatisch eine höhere gesetzliche Monatsrente. Wohl aber kann es die steuerliche Belastung senken und damit das verfügbare Einkommen erhöhen.
Gerade im Ruhestand ist nicht nur entscheidend, wie hoch die Bruttorente ausfällt, sondern was nach Steuern und festen Kosten tatsächlich übrig bleibt. In diesem Sinne ist auch die steuerliche Entlastung ein echter Vorteil für die persönliche Alterssicherung.
Hinzu kommt, dass in bestimmten Fällen neben dem Pauschbetrag auch weitere außergewöhnliche Belastungen relevant sein können. Wer behinderungsbedingte Kosten trägt, sollte deshalb steuerliche Fragen nicht beiläufig behandeln. Denn eine sauber genutzte Steuerentlastung kann die finanzielle Situation im Alter spürbar verbessern.
Warum der Schwerbehindertenausweis nicht automatisch zu mehr Rente führtSo bedeutsam diese Vorteile sind, ebenso wichtig ist eine nüchterne Einordnung. Der Schwerbehindertenausweis führt nicht automatisch zu einer höheren gesetzlichen Altersrente. Es gibt keinen pauschalen Rentenzuschlag allein dafür, dass eine Schwerbehinderung anerkannt wurde.
Die gesetzliche Rente berechnet sich weiterhin nach den üblichen Regeln, also vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten, Versicherungszeiten und dem jeweiligen Rentenartfaktor.
Der eigentliche Wert des Ausweises liegt an anderer Stelle. Er verschafft bessere Bedingungen, um das Erwerbsleben den gesundheitlichen Möglichkeiten anzupassen. Er ermöglicht einen früheren Rentenbeginn. Er mindert steuerliche Belastungen.
Und er erhöht die Chance, die letzten Berufsjahre so zu organisieren, dass der Übergang in den Ruhestand nicht zum finanziellen oder gesundheitlichen Absturz wird.
Wer den Nutzen nur an der Frage misst, ob die Monatsrente unmittelbar steigt, greift daher zu kurz. Für viele Menschen liegt der eigentliche Gewinn in einer verlässlicheren, planbareren und oft auch würdigeren Gestaltung des Weges in die Rente.
Worauf Betroffene besonders achten solltenIn der Praxis hängt viel vom richtigen Zeitpunkt ab. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorliegt.
Wer den Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung zu spät stellt oder laufende Verfahren aufschiebt, kann sich unnötig unter Zeitdruck setzen. Ebenso wichtig ist ein geklärtes Versicherungskonto. Denn die Wartezeit von 35 Jahren muss nachweisbar erfüllt sein.
Nicht minder bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Schwerbehinderung und Gleichstellung. Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen zwar arbeitsrechtlich gleichstellen lassen.
Das hilft etwa beim Kündigungsschutz. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht eine Gleichstellung aber nicht aus. Dafür ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.
Gerade an dieser Stelle entstehen immer wieder Missverständnisse. Deshalb lohnt es sich, Rentenauskunft, Versicherungsverlauf und den eigenen Status frühzeitig zu prüfen. Wer einige Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn Klarheit schafft, kann deutlich ruhiger planen.
Beispiel aus der Praxis:Herr M., 63 Jahre alt, arbeitet seit vielen Jahren in einem körperlich anstrengenden Beruf und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nutzt er den zusätzlichen Urlaub, um sich besser zu erholen, und profitiert zugleich vom besonderen Kündigungsschutz.
Da er die erforderlichen Versicherungsjahre erfüllt, kann er außerdem früher in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. So gewinnt er mehr Planungssicherheit und kann den Übergang in den Ruhestand deutlich besser bewältigen.
FazitDer Schwerbehindertenausweis kann für die eigene Rente ein erheblicher Vorteil sein, auch wenn er keinen automatischen Rentenzuschlag auslöst. Sein größter Nutzen liegt darin, dass er Handlungsspielräume schafft.
Er ermöglicht einen früheren und teilweise abschlagsfreien Zugang zur Altersrente. Er stärkt die Stellung im Arbeitsleben, schützt Beschäftigung und Beitragszeiten, verbessert die gesundheitlichen Rahmenbedingungen bis zum Ruhestand und kann im Alter steuerlich entlasten.
Damit ist der Ausweis für viele Betroffene weit mehr als ein Verwaltungsnachweis. Er ist ein Instrument, um den eigenen Übergang in den Ruhestand realistischer, sicherer und oft auch sozial verträglicher zu gestalten. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte die damit verbundenen Möglichkeiten deshalb nicht unterschätzen.
Gerade in einer Zeit, in der viele Menschen länger arbeiten müssen oder sollen, kann dieser Status den Unterschied zwischen einem überforderten Durchhalten und einem planbaren, tragfähigen Renteneintritt ausmachen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, zu Altersgrenzen, Wartezeit von 35 Jahren und den Voraussetzungen beim Rentenbeginn.
Deutsche Rentenversicherung: Hinweise, dass der Nachweis der Schwerbehinderung über Ausweis oder Bescheid erfolgen kann und dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft eine bereits begonnene Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht entfallen lässt.
Der Beitrag Ein Schwerbehindertenausweis hat diese 7 Vorteile für deine Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pfändung trotz P-Konto: Banken missachten immer öfter Schutzregeln
Das Geld ist auf dem Konto, aber die Miete lässt sich nicht überweisen und am Geldautomaten kommt nichts heraus. Genau davor soll ein Pfändungsschutzkonto Menschen mit Schulden bewahren. Doch Beschwerden zeigen: Manche Banken blockieren selbst geschütztes Guthaben oder überweisen es an Gläubiger.
Für Betroffene ist das keine lästige Verzögerung, sondern eine unmittelbare Bedrohung ihres Lebensunterhalts. Ein P-Konto erfüllt seinen Zweck erst dann, wenn das gesetzlich geschützte Geld tatsächlich verfügbar bleibt. Daher, Pfändungsschutz ist eine Verpflichtung der Bank, keine freiwillige Hilfe.
Verbraucherschützer melden mehr Probleme trotz reformierter RegelnDer Verbraucherzentrale Bundesverband beschreibt in seinem Bericht „Das ungeliebte Konto“ vom 9. Juni 2026 wiederkehrende Schwierigkeiten mit Banken und Sparkassen.
Die statistische Auswertung für 2024 und 2025 beruht auf 354 Beschwerden; 83 Prozent betrafen den laufenden Vertrag. Genannt werden falsch berücksichtigte Freibeträge, vollständige Kontosperren und nicht richtig verarbeitete Unterlagen bis hin zu Gerichtsbeschlüssen.
Nach Angaben des Verbands liegt das Beschwerdeniveau höher als vor dem Inkrafttreten der P-Konto-Reform im Dezember 2021. Daraus lässt sich allerdings nicht ablesen, welcher Anteil aller Banken rechtswidrig handelt oder wie häufig jeder einzelne Fehler bundesweit vorkommt. Belegt sind wiederkehrende Beschwerden mit teilweise existenziellen Folgen, keine repräsentative Fehlerquote der gesamten Branche.
Eine Pfändung ist trotz P-Konto möglich – der Schutzbetrag muss bleibenEin P-Konto verhindert die Kontopfändung nicht und beseitigt auch keine Schulden. Es schützt vorhandenes Guthaben innerhalb bestimmter Grenzen vor dem Zugriff der Gläubiger. Deshalb ist eine Pfändung trotz P-Konto für sich genommen noch kein Rechtsverstoß.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundfreibetrag grundsätzlich 1.590 Euro je Kalendermonat. Die gesetzliche Erhöhung muss die Bank von sich aus berücksichtigen; allein dafür ist keine neue Bescheinigung erforderlich. Das erläutert die Verbraucherzentrale zu den aktuellen Pfändungsfreigrenzen.
Der Betrag ist keine zusätzliche Auszahlung, sondern schützt Geld, das tatsächlich auf dem Konto vorhanden ist. Bei besonderen Pfändungen, etwa wegen Unterhaltsforderungen, können gerichtlich festgesetzte abweichende Grenzen gelten. Wer einen zu niedrigen Freibetrag vermutet, sollte deshalb auch den Pfändungsbeschluss prüfen lassen.
Geschütztes Guthaben darf nicht in der Bearbeitung verschwindenNach § 908 Zivilprozessordnung muss die Bank Leistungen aus dem nicht gepfändeten Guthaben im vertraglich vereinbarten Rahmen ermöglichen. Sie muss außerdem darüber informieren, wie viel geschütztes Guthaben im laufenden Monat noch verfügbar ist und welcher Betrag seinen Schutz zum Monatsende verliert. Ein bloßer Hinweis auf eine laufende Pfändung erklärt deshalb nicht, warum auch geschütztes Geld gesperrt bleibt.
Betroffene sollten eine nachvollziehbare Berechnung verlangen: Welcher Freibetrag ist hinterlegt, welche Ausgaben wurden bereits berücksichtigt und weshalb wird der verbleibende Betrag zurückgehalten? Der angezeigte Kontostand allein beantwortet diese Fragen nicht. Weitere Hintergründe bietet unser Beitrag über Banken, die geschütztes Guthaben auf P-Konten sperren.
Wann Betroffene eine Blockade beanstanden sollten Problem Was zu prüfen ist Was Betroffene verlangen können Die Bank rechnet noch mit dem alten Grundfreibetrag. Seit Juli 2026 gelten grundsätzlich 1.590 Euro monatlich. Korrektur der Berechnung und Freigabe des dadurch geschützten Guthabens. Eine eingereichte Bescheinigung bleibt unbearbeitet. Die Angaben sind ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag zu beachten. Berücksichtigung der Bescheinigung unter Hinweis auf den belegten Eingang. Das gesamte Guthaben ist wegen der Pfändung gesperrt. Welcher Teil ist nach den geltenden Schutzregeln verfügbar? Zugang zum geschützten Guthaben im vereinbarten Leistungsumfang. Eine größere Nachzahlung wird zurückgehalten. Leistungsart, Nachzahlungszeitraum und erforderlicher Nachweis. Freigabe nach Bescheinigung oder erforderlicher gerichtlicher Entscheidung. Für Familien kann deutlich mehr als der Grundbetrag geschützt seinWer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, kann zusätzliche Freibeträge erhalten. Auch Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen können den geschützten Betrag erhöhen. Die Voraussetzungen regelt § 902 ZPO.
Gerade bei Leistungen für mehrere Mitglieder eines Haushalts reicht der automatische Grundschutz häufig nicht aus. Zusätzlicher Schutz muss gegenüber der Bank regelmäßig durch eine P-Konto-Bescheinigung nachgewiesen werden. Wo diese erhältlich ist, erklärt unser Beitrag über Wege zur P-Konto-Bescheinigung.
Die Bank darf eine Bescheinigung nicht wochenlang liegen lassenNach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten. Deshalb sollte der Eingang belegbar sein, etwa durch eine bestätigte Kopie oder eine elektronische Eingangsbestätigung. Eine wochenlange interne Bearbeitung rechtfertigt es nicht, diese gesetzliche Vorgabe zu übergehen.
Unbefristete Bescheinigungen sind grundsätzlich zwei Jahre zu berücksichtigen; konkrete Hinweise auf unrichtige oder überholte Angaben können einen früheren neuen Nachweis rechtfertigen.
Will die Bank nach diesen zwei Jahren eine neue Bescheinigung verlangen, muss sie die beabsichtigte Nichtberücksichtigung mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Ein unbefristeter Nachweis wird also nicht allein durch seinen zweiten Jahrestag automatisch wertlos.
Auch ein überzogenes Konto lässt sich umwandelnBereits beim Zugang zum Pfändungsschutz gelten klare Regeln: Ein negativer Kontostand schließt die Umwandlung eines bestehenden Zahlungskontos nicht aus. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden. Das ergibt sich aus § 850k ZPO.
Das P-Konto wird anschließend auf Guthabenbasis geführt, und jede Person darf nur eines unterhalten. Die Umwandlung tilgt einen bestehenden Dispokredit nicht. Die Bank darf sie aber nicht allein mit der Begründung verweigern, das Konto müsse zunächst ausgeglichen werden.
Bei Nachzahlungen ist eine Sperre nicht automatisch ein BankfehlerGehen mehrere Monatsbeträge auf einmal ein, muss der zusätzliche Schutz gesondert geprüft werden. Für bestimmte Nachzahlungen, etwa aus der Grundsicherung oder beim Kindergeld, sieht § 904 ZPO einen Nachweis durch Bescheinigung vor. Bei anderen laufenden Sozialleistungen und Arbeitseinkommen gilt dieser Weg für Nachzahlungen bis einschließlich 500 Euro.
Übersteigt eine Nachzahlung dieser zweiten Gruppe 500 Euro, setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag den geschützten Betrag fest. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang das Geld in den Monaten, für die es bestimmt war, pfändungsfrei geblieben wäre. Die 500-Euro-Grenze bedeutet deshalb nicht, dass jede höhere Nachzahlung verloren ist.
Wenn Miete und Lebensmittel nicht bezahlt werden könnenWer an geschütztes Geld nicht herankommt, sollte die Bank sofort schriftlich zur Korrektur und Freigabe auffordern. Das Schreiben sollte den blockierten Betrag, den beanspruchten Schutz und die bereits eingereichten Nachweise benennen. Drohen Mietrückstände oder fehlt Geld für Lebensmittel und Medikamente, gehört diese Dringlichkeit ausdrücklich dazu.
Bleibt die Bank untätig, sollten Betroffene unverzüglich eine anerkannte Schuldnerberatung oder anwaltliche Hilfe einschalten. Verweigert die Bank einen nachgewiesenen Erhöhungsbetrag rechtswidrig, kann eine einstweilige Verfügung gegen sie infrage kommen. Auf diese Möglichkeit weist auch die Verbraucherzentrale in ihren Informationen zum P-Konto hin.
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen zunächst ein höherer Schutzbetrag festgesetzt werden muss.
Eine Beratung sollte deshalb klären, ob ein Antrag auf zusätzlichen Pfändungsschutz oder ein Vorgehen gegen die Bank erforderlich ist. Wer heute kein Geld für das Nötigste hat, braucht eine schnelle Klärung und darf nicht auf unbestimmte Zeit zwischen Bank und Beratungsstellen hin- und hergeschickt werden.
Der Beitrag Pfändung trotz P-Konto: Banken missachten immer öfter Schutzregeln erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: So lange haben die Deutschen im Schnitt etwas von ihrer Altersrente
Jahrzehntelang arbeiten, Beiträge zahlen und anschließend das Leben genießen: Mit dieser Hoffnung gehen viele Menschen auf die Rente zu. Doch wie viel Zeit bleibt tatsächlich? Die Antwort fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob man Rentenzahlungen, verbleibende Lebensjahre oder einen Ruhestand ohne gesundheitliche Einschränkungen betrachtet.
Der Rentenatlas 2025 der Deutschen Rentenversicherung weist für 2024 eine durchschnittliche Bezugsdauer von 18,9 Jahren bei Männern und 22,1 Jahren bei Frauen aus.
Erfasst werden dabei Versichertenrenten, also Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Diese Zahlen beschreiben vergangene Rentenverläufe und sind keine Zusage für Menschen, die heute aus dem Berufsleben ausscheiden.
Knapp 19 Jahre bei Männern, gut 22 Jahre bei FrauenZwischen den Geschlechtern liegen damit rund drei Jahre und zwei Monate. Die Angaben stammen aus dem Rentenatlas 2025 der Deutschen Rentenversicherung.
Durchschnittliche Bezugsdauer von Versichertenrenten in Deutschland Berichtsjahr Männer Frauen 2019 18,2 Jahre 21,7 Jahre 2024 18,9 Jahre 22,1 JahreNach Einschätzung der Rentenversicherung steigt die Bezugsdauer inzwischen langsamer. Dazu tragen höhere Altersgrenzen und das Auslaufen früherer Möglichkeiten eines vorgezogenen Rentenbeginns bei. Mehr Lebensjahre bedeuten deshalb nicht automatisch einen ebenso großen Zuwachs an Rentenjahren.
Was die Statistik misst – und wen sie nicht erfasstDie Rentenbezugsdauer beschreibt den Zeitraum zwischen Rentenbeginn und Rentenwegfall. Bei Altersrenten endet die Zahlung nahezu immer durch den Tod, bei Erwerbsminderungsrenten kommen weitere Gründe hinzu. Die Bundeszentrale für politische Bildung erläutert diese Berechnung und ihre Grenzen.
Betrachtet werden damit beendete Rentenverläufe des jeweiligen Berichtsjahres. Menschen, die schon lange Rente erhalten und weiterleben, haben ihren vollständigen Bezugszeitraum noch vor sich beziehungsweise noch nicht abgeschlossen.
Wer stirbt, bevor überhaupt eine eigene Rente beginnt, erscheint ebenfalls nicht mit einer Bezugsdauer von null Jahren in dieser Auswertung.
Auch unterscheiden sich die Lebensläufe und gesetzlichen Bedingungen der ausgewerteten Personen von denen heutiger Beschäftigter. Der Durchschnitt eignet sich deshalb zur Beschreibung der Entwicklung, aber nicht als persönliche Restlaufzeit. Eine pauschale Aussage wie „Ab dem Rentenbescheid bleiben jedem noch 20 Jahre“ lässt sich daraus nicht ableiten.
Aktuelle Regionalzahlen zeigen erhebliche UnterschiedeWie unterschiedlich die Werte ausfallen können, zeigt eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 10. September 2026. Für das Berichtsjahr 2025 nennt sie bei Altersrenten in Mecklenburg-Vorpommern 25,9 Jahre für Frauen und 20,1 Jahre für Männer. In Hamburg waren es 23,6 beziehungsweise 19,8 Jahre, in Schleswig-Holstein 22,9 beziehungsweise 20,0 Jahre.
Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf Altersrenten und auf einzelne Bundesländer. Sie dürfen daher nicht unmittelbar mit den bundesweiten Werten für sämtliche Versichertenrenten gleichgesetzt werden. Unterschiedliche Bezugsjahre und Rentenarten können bereits erklären, weshalb Veröffentlichungen voneinander abweichende Zahlen nennen.
Warum Lebenserwartung minus 67 die falsche Rechnung istHäufig wird von der Lebenserwartung bei Geburt einfach das Rentenalter abgezogen. Für jemanden, der bereits 65 oder 67 Jahre alt ist, führt das jedoch zu einer irreführenden Einschätzung. In die Lebenserwartung bei Geburt fließen auch die Sterberisiken der früheren Lebensjahre ein.
Wer das Rentenalter erreicht hat, hat diese Jahre bereits überlebt. Für ihn ist die sogenannte fernere Lebenserwartung aussagekräftiger, also die statistisch verbleibende Lebenszeit ab dem erreichten Alter.
Auch diese Größe liefert keinen persönlichen Endtermin. Periodensterbetafeln bilden die Sterblichkeitsverhältnisse eines bestimmten Zeitraums ab; sie nehmen die künftige medizinische und gesellschaftliche Entwicklung nicht vollständig vorweg. Für eine bereits 67-jährige Person benötigt man außerdem den Wert für dieses Alter, statt vom Wert für 65-Jährige schlicht zwei Jahre abzuziehen.
Rentenbezug ist nicht automatisch arbeitsfreier RuhestandDer erste Renteneingang und der letzte Arbeitstag müssen nicht zusammenfallen. Seit 2023 können auch vorgezogene Altersrenten unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung zu Altersrenten und Hinzuverdienst hin.
Wer neben der Rente weiterarbeitet, zählt bereits zu den Rentenbeziehenden. Die Zahl der Zahlungsjahre verrät daher nicht, wie lange jemand tatsächlich ohne Erwerbsarbeit lebt. Für die Frage nach frei verfügbarer Zeit ist dieser Unterschied erheblich.
Hinter dem Durchschnitt stehen ungleiche LebenschancenEine 2025 veröffentlichte Untersuchung des Robert Koch-Instituts verdeutlicht die sozialen Unterschiede. Für den Zeitraum 2020 bis 2022 lag die Lebenserwartung in den sozial am stärksten benachteiligten Regionen bei Männern um 7,2 Jahre und bei Frauen um 4,3 Jahre unter derjenigen in den am wenigsten benachteiligten Regionen. Grundlage waren bundesweite Sterbefall- und Bevölkerungsdaten, ausgewertet auf Kreisebene.
Die RKI-Studie zur Lebenserwartungslücke untersucht Unterschiede in der Lebenserwartung und keine individuellen Rentenlaufzeiten. Ihre Ergebnisse dürfen deshalb nicht einfach von den durchschnittlichen Rentenjahren abgezogen werden. Sie zeigen aber, weshalb die Vorstellung eines einheitlichen Ruhestands an der Lebenswirklichkeit vorbeigeht.
Daraus ergibt sich auch eine Frage an die Rentenpolitik: Wie wirken höhere Altersgrenzen auf Menschen, deren gesundheitliche Voraussetzungen und Arbeitsbedingungen sehr verschieden sind? Ein bundesweiter Mittelwert allein beantwortet das nicht. Wer über längeres Arbeiten diskutiert, muss auch betrachten, wer die zusätzlichen Berufsjahre überhaupt bewältigen kann.
Viele Rentenjahre sind nicht dasselbe wie viele gesunde JahreFür Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist nicht nur entscheidend, wie lange eine Rentenzahlung voraussichtlich läuft. Ebenso wichtig ist, ob sie noch reisen, Angehörige besuchen oder ihren Alltag selbstständig gestalten können. Die Statistik zur Bezugsdauer enthält darüber keine Auskunft.
Ein langes Leben mit erheblichen Einschränkungen und ein ebenso langes Leben bei guter Gesundheit erscheinen dort als gleich lange Zahlungszeiträume. Daraus folgt für die persönliche Abwägung: Die eigene Belastbarkeit gehört genauso auf den Tisch wie die erwartete Monatsrente. Zusätzliche freie Zeit lässt sich nicht allein in Euro bewerten.
Früher aufhören ist möglich, aber an Voraussetzungen gebundenNach geltendem Recht liegt die Regelaltersgrenze für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren. Mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 beginnen, dann allerdings mit Abschlägen. Wer die Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren erfüllt, kann ab Jahrgang 1964 mit 65 abschlagsfrei starten.
Die Unterschiede erläutert die Bundesregierung in ihren Fragen und Antworten zur Rente. Welche Wege je nach Jahrgang infrage kommen, beschreibt außerdem der Beitrag „Diese Jahrgänge können noch vor 67 die Altersrente beanspruchen“. Dabei kommt es auf die tatsächlich anrechenbaren Zeiten an, nicht allein auf die Zahl der Jahre seit dem ersten Arbeitstag.
Mehr freie Zeit kann eine dauerhaft niedrigere Rente bedeutenBei der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent je Monat vor dem abschlagsfreien Beginn. Zwei Jahre entsprechen 7,2 Prozent, vier Jahre 14,4 Prozent. Die Kürzung bleibt dauerhaft bestehen, wie die Rentenversicherung zu den Abschlägen erläutert.
Eine persönliche Vergleichsrechnung sollte außerdem berücksichtigen, welche zusätzlichen Rentenansprüche bei weiterer Beschäftigung entstehen würden. Auf der anderen Seite stehen die früher ausgezahlten Renten und die gewonnene freie Zeit. Wer nur Monatsbeträge miteinander vergleicht, erfasst deshalb nicht die gesamte Entscheidung.
Auch eine Rechnung, ab welchem Lebensalter sich ein späterer Beginn finanziell auszahlt, bleibt von ihren Annahmen abhängig. Rentenanpassungen, Abgaben, zusätzliche Beiträge und die tatsächliche Lebensdauer beeinflussen das Ergebnis. Eine vermeintlich exakte Zahl kann diese Unsicherheit leicht verdecken.
Die eigene Rentenauskunft hilft mehr als eine pauschale LebenszeitrechnungVor einer Entscheidung sollten Versicherte ihren Versicherungsverlauf prüfen und sich die möglichen Rentenbeginne mit den dazugehörigen Beträgen erläutern lassen. Fehlende Zeiten können sowohl die Rentenhöhe als auch die Voraussetzungen für einen früheren Beginn beeinflussen. Wie sich solche Lücken auswirken können, zeigt der Beitrag zur Kontenklärung und zu fehlenden Zeiten im Rentenkonto.
Für den Haushalt zählt anschließend das verfügbare Einkommen nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie gegebenenfalls Steuern. Dass solche Abzüge anfallen, erläutert auch die Bundesregierung zu den Abgaben auf Renten. Erst mit einer Gegenüberstellung von Einnahmen und tatsächlichen Ausgaben wird erkennbar, ob ein früherer Ausstieg finanziell tragfähig ist.
Die Altersrente endet nicht nach einer durchschnittlichen BezugsdauerWer länger lebt als statistisch erwartet, verliert deshalb nicht seinen Anspruch auf Altersrente. Sie wird grundsätzlich lebenslang gezahlt; nach § 102 Absatz 5 SGB VI reicht die Zahlung bis zum Ende des Sterbemonats. Eine Grenze von etwa 20 oder 25 Bezugsjahren gibt es nicht.
Anders sieht es bei Ersparnissen aus, aus denen jeden Monat ein fester Betrag entnommen wird. Eine unveränderte Lücke von 250 Euro monatlich summiert sich in 20 Jahren auf 60.000 Euro, in 30 Jahren auf 90.000 Euro. Diese vereinfachte Rechnung ohne Zinsen und Preisänderungen zeigt, warum die Planung auch einen längeren Ruhestand berücksichtigen sollte.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Jahre früher in den RuhestandThomas, Jahrgang 1964, hat die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, erreicht aber keine 45 anrechenbaren Versicherungsjahre. Er möchte mit 65 statt mit 67 in Rente gehen. Für seine bis zum geplanten Beginn erworbenen Ansprüche wird eine ungekürzte Bruttorente von 1.800 Euro angenommen.
Der um 24 Monate vorgezogene Beginn verursacht einen Abschlag von 7,2 Prozent beziehungsweise 129,60 Euro monatlich. Unter diesen Annahmen bleiben 1.670,40 Euro brutto; spätere Rentenanpassungen und persönliche Abzüge sind dabei noch nicht berücksichtigt. Die Vergleichsrente bei Weiterarbeit bis 67 müsste wegen möglicher zusätzlicher Beiträge gesondert berechnet werden.
Thomas kann anhand seiner Haushaltsausgaben prüfen, ob die niedrigere Rente reicht. Die durchschnittliche Bezugsdauer sagt ihm dagegen nicht, wie viele Jahre er persönlich gewinnen wird. Seine Entscheidung betrifft einen sicher berechenbaren monatlichen Abschlag und eine Lebenszeit, deren Dauer niemand garantieren kann.
Drei Fragen und Antworten zur Dauer des Ruhestands Wie lange beziehen Menschen in Deutschland durchschnittlich Rente?Für 2024 nennt der Rentenatlas 2025 bei Versichertenrenten 18,9 Jahre für Männer und 22,1 Jahre für Frauen. Diese rückblickenden Werte umfassen Alters- und Erwerbsminderungsrenten und beschreiben nicht die persönliche Lebenserwartung eines heutigen Neurentners.
Bedeutet ein früherer Rentenbeginn immer einen Abschlag?Nein, das hängt von der Rentenart und ihren Voraussetzungen ab. Wer beispielsweise die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann nach geltendem Recht ab Jahrgang 1964 mit 65 abschlagsfrei in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen. Die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren folgt anderen Regeln.
Was passiert, wenn jemand deutlich länger Rente bezieht als der Durchschnitt?Die gesetzliche Altersrente wird weitergezahlt. Die durchschnittliche Bezugsdauer begrenzt den individuellen Anspruch nicht, auch wenn jemand 30 Jahre oder länger Rente erhält.
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Bürgergeld falsch gekürzt: Jobcenter zu 5.500 Euro nach Einschaltung des Bürgerbeauftragten verdonnert
Monatlich 500 Euro als Unterhalt angerechnet, am Ende 5.500 Euro nachgezahlt: Ein Jobcenter hatte die Kreditbeteiligung einer Ex-Partnerin falsch eingeordnet.
Erst die Einschaltung der Bürgerbeauftragten brachte die Korrektur. Dokumentiert ist der Vorgang im Tätigkeitsbericht 2025 der Bürgerbeauftragten Schleswig-Holsteins, Fall 2 auf Seite 54.
500 Euro Unterhalt, die tatsächlich dem Hauskredit dientenDer Vater lebte mit zwei volljährigen Kindern im noch nicht abbezahlten Eigenheim und bezog seit Juni 2024 Bürgergeld. Die monatliche Kreditrate betrug 1.070 Euro. Weil das Geld kaum zum Leben reichte, suchte er im April 2025 Beratung.
Im Bescheid standen 500 Euro unter „Unterhaltskosten Haus/Kinder“. Tatsächlich beteiligte sich seine getrennt lebende Partnerin damit an einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen. Nach der Tilgungsvereinbarung war sie selbst zur Zahlung verpflichtet.
Nach Darstellung der Bürgerbeauftragten diente das Geld deshalb der Erfüllung ihrer eigenen Kreditpflicht.
Das Jobcenter überprüfte die Anrechnung, entfernte den Betrag aus der Einkommensberechnung und zahlte 5.500 Euro nach. Der Bericht schildert eine Korrektur im Verwaltungsverfahren, kein Gerichtsurteil.
Ein Verwendungszweck macht Geld nicht automatisch anrechnungsfreiFür andere Leistungsberechtigte ist die Unterscheidung wichtig: Eine private Zahlung bleibt nicht schon deshalb unberücksichtigt, weil auf der Überweisung „Hauskredit“ steht. Nach § 11 SGB II zählen Einnahmen in Geld grundsätzlich zum Einkommen, soweit keine Ausnahme greift. Auch die anschließende Verwendung für Schulden beseitigt eine Einkommensanrechnung nicht automatisch.
Zu prüfen ist vielmehr, welche Verpflichtung hinter der Zahlung steht und wem das Geld rechtlich und tatsächlich zugutekommt. Unterhalt zum Lebensunterhalt und die Erfüllung einer eigenen Schuld durch eine andere Person dürfen nicht ungeprüft gleichbehandelt werden.
Eine allgemeine Zusage, dass Zahlungen ehemaliger Partner für Immobilienkredite immer anrechnungsfrei bleiben, lässt sich aus dem geschilderten Vorgang nicht ableiten.
Das Jobcenter muss den Zahlungsgrund aufklärenEine knappe Bezeichnung im Berechnungsbogen ersetzt keine Sachverhaltsprüfung. Nach § 20 SGB X muss das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch Umstände berücksichtigen, die für Leistungsberechtigte sprechen.
Wer eine Zahlung als Einkommen anrechnet, muss daher die zugrunde liegenden Vereinbarungen und Zahlungsabläufe prüfen, soweit diese für die Entscheidung bedeutsam sind.
Betroffene sollten unklare Einkommenspositionen trotzdem möglichst früh schriftlich hinterfragen. Sinnvoll ist die konkrete Frage, welche Zahlung für welchen Monat und aus welchem rechtlichen Grund angerechnet wurde. So lässt sich der Streit auf den tatsächlichen Fehler eingrenzen.
Welche Unterlagen die Prüfung erleichternBei einem gemeinsamen Immobilienkredit sollte aus den Nachweisen hervorgehen, wer den Vertrag unterschrieben hat und wer welchen Anteil schuldet. Ebenso wichtig ist der tatsächliche Zahlungsweg. Folgende Unterlagen helfen, die verschiedenen Fragen auseinanderzuhalten.
Unterlage Was daraus hervorgehen sollte Wofür sie gebraucht wird Darlehensvertrag Vertragspartner und Verpflichtungen gegenüber der Bank Nachweis einer eigenen Kreditpflicht der zahlenden Person Vereinbarung zur Ratenzahlung Aufteilung der Zahlungen zwischen den Beteiligten Abgrenzung von Unterhalt und anderen Unterstützungszahlungen Kontoauszüge und Bankbuchungen Höhe, Zeitpunkt und Empfänger der Beträge Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Zahlung Bescheid mit Berechnungsbogen Angerechnete Beträge und betroffene Monate Genaue Bezeichnung der beanstandeten Berechnung Kreditbeteiligung und Übernahme der Hausrate sind zwei verschiedene FragenOb eine Zahlung als Einkommen zählt, ist getrennt davon zu prüfen, welche Wohnkosten das Jobcenter übernehmen muss. Bei selbst bewohntem Eigentum können angemessene Schuldzinsen zu den Unterkunftskosten gehören. Tilgungsraten werden dagegen grundsätzlich nicht übernommen; dafür kommen nur eng begrenzte Ausnahmen in Betracht.
Eine fehlerhafte Einkommensanrechnung begründet deshalb noch keinen Anspruch auf Finanzierung der gesamten Hausrate. Näheres erläutern unsere Beiträge zu Schuldzinsen beim Eigenheim und zu den Ausnahmen bei der Übernahme von Tilgungsraten.
Bei falscher Anrechnung zählt auch die FristGegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Das regelt § 84 SGG. Wer zunächst eine Beratungsstelle um Hilfe bittet, sollte diese Frist trotzdem selbst im Blick behalten.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Dabei sollten der betroffene Bescheid beziehungsweise der eindeutig bestimmbare Leistungszeitraum und die beanstandete Anrechnung genannt werden. Wie das geht, zeigt unser Ratgeber zum Überprüfungsantrag beim Jobcenter.
Für Nachzahlungen gilt im SGB II eine verkürzte Rückwirkung: Bei einem Überprüfungsantrag im Jahr 2026 können Leistungen grundsätzlich frühestens ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden. Das folgt aus § 40 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit der Berechnung nach § 44 Absatz 4 SGB X. Wer bis 2027 wartet, kann auf diesem Weg grundsätzlich keine Nachzahlung mehr für 2025 erreichen.
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Neuer Partner: Wann die Witwenrente bleibt und wann sie endet
Eine neue Liebe bedeutet nicht automatisch das Ende der Witwenrente. Wer mit einem neuen Partner zusammenzieht, behält den Anspruch grundsätzlich; wer erneut heiratet, muss dagegen mit dem Wegfall der laufenden Zahlung rechnen. Finanziell kann zwischen gemeinsamer Wohnung und Trauschein deshalb ein erheblicher Unterschied liegen.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei einer Wiederheirat eine Rentenabfindung beantragt werden kann. Diese Einmalzahlung ersetzt aber keine dauerhafte monatliche Absicherung.
Wer zusätzlich Wohngeld oder Grundsicherung erhält, muss außerdem prüfen lassen, was schon das Zusammenleben für diese Leistungen bedeutet.
Zusammenziehen allein beendet die Witwenrente nichtFür die gesetzliche Witwenrente kommt es beim neuen Partner auf den rechtlichen Familienstand an. Aus § 46 SGB VI folgt: Eine unverheiratete Partnerschaft ist kein Ausschlussgrund, auch wenn beide dauerhaft unter einem Dach leben. Dasselbe gilt für die gesetzliche Witwerrente.
Eine gemeinsame Adresse, ein gemeinsamer Alltag oder eine langjährige Beziehung machen aus dem Paar rentenrechtlich noch keine Ehe. Der Anspruch entfällt deshalb nicht allein wegen des Zusammenziehens. Andere Voraussetzungen der Rente und die Regeln zur Einkommensanrechnung gelten allerdings weiter.
Das Einkommen des neuen Partners wird nicht einfach mitgerechnetBei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente wird das eigene anrechenbare Einkommen der berechtigten Person geprüft. Das Gehalt oder die eigene Rente des unverheirateten Partners wird nicht allein durch den gemeinsamen Haushalt zu ihrem Einkommen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 97 SGB VI.
Eigene Einkünfte können die Hinterbliebenenrente dagegen weiterhin mindern, etwa Arbeitsentgelt oder eine eigene Altersrente. Grundsätzlich werden 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags berücksichtigt. Wie die Berechnung funktioniert, erläutert unser Beitrag zur Einkommensgrenze bei der Witwenrente.
Mit der Wiederheirat endet die laufende ZahlungEine erneute standesamtliche Heirat hat andere Folgen: Die bisherige gesetzliche Witwen- oder Witwerrente fällt weg. Das gilt unabhängig davon, ob der neue Ehepartner viel verdient, selbst nur eine kleine Rente hat oder finanziell kaum helfen kann. Die Wiederheirat als solche beendet den bisherigen Anspruch.
Die Rente wird noch für den Monat der Eheschließung gezahlt; ab dem Folgemonat entfällt sie. Wer beispielsweise am 18. Oktober heiratet, erhält für November keine laufende Witwenrente mehr. Rechtsgrundlagen sind § 46 SGB VI und § 100 SGB VI.
Die Wiederheirat sollte der Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden. Läuft die Überweisung zunächst weiter, bedeutet das nicht, dass das Geld behalten werden darf. Überzahlungen können zurückgefordert werden.
Beziehung, gemeinsame Wohnung, Heirat: Die Unterschiede Situation Gesetzliche Witwenrente Was zusätzlich zu beachten ist Neue Beziehung bei getrennten Wohnungen Die Beziehung allein beendet den Anspruch nicht. Eigene Einkünfte können weiterhin angerechnet werden. Unverheiratet in einer gemeinsamen Wohnung Das Zusammenziehen allein beendet den Anspruch nicht. Wohngeld und bedürftigkeitsabhängige Leistungen können sich verändern. Erneute standesamtliche Heirat Die laufende Zahlung endet mit dem Heiratsmonat. Eine Rentenabfindung kann auf Antrag zustehen. Trennung vom neuen Ehepartner Eine bloße Trennung lässt die frühere Rente nicht wieder aufleben. Erst nach Auflösung der Ehe kommt ein erneuter Anspruch unter weiteren Voraussetzungen infrage. Die Rentenabfindung muss beantragt werdenBei der ersten Wiederheirat sieht § 107 SGB VI grundsätzlich eine Abfindung mit dem 24-Fachen des berechneten Monatsbetrags vor. Bei einer großen Witwenrente entspricht das regelmäßig zwei Jahresbeträgen. Berechnet wird grundsätzlich mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate.
Für eine frühe Wiederheirat gelten besondere Berechnungsregeln, damit die höheren Zahlungen des Sterbevierteljahres nicht in den Durchschnitt eingehen. Eine Anrechnung eigenen Einkommens kann den Betrag verringern. Deshalb sollte niemand die Abfindung allein anhand eines älteren Rentenbescheids überschlagen und diese Summe bereits fest verplanen.
Nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 2. März 2026 genügt ein formloser Antrag mit der neuen Heiratsurkunde beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Sinnvoll ist, die Versicherungsnummer anzugeben und ausdrücklich die Rentenabfindung zu beantragen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Rentenabfindung bei neuer Ehe.
Bei der kleinen Witwenrente gelten andere GrenzenEine nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate begrenzte kleine Witwenrente wird nicht zusätzlich mit vollen 24 Monatsbeträgen abgefunden. Bereits bezogene Monate verringern die Abfindung entsprechend. Sind beispielsweise zwölf Monate anzurechnen, bleiben grundsätzlich zwölf Monatsbeträge.
Für bestimmte ältere Fälle gilt diese Kürzung nicht: etwa bei einem Tod vor 2002 oder bei einer vor 2002 geschlossenen Ehe, wenn mindestens einer der damaligen Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Diese Ausnahme steht in § 269b SGB VI. Die pauschale Aussage, jede kleine Witwenrente werde bei der Abfindung um frühere Bezugsmonate gekürzt, ist deshalb falsch.
Wohngeld und Grundsicherung müssen getrennt geprüft werdenDie Zusage, dass die Witwenrente beim Zusammenziehen bleibt, sagt noch nichts über andere Sozialleistungen aus. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann Einkommen und Vermögen eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden, soweit es dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt. Das regelt § 43 SGB XII.
Auch bei Leistungen des Jobcenters kann ein unverheirateter Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Dann können dessen Einkommen und Vermögen die Unterstützung beeinflussen. Eine gemeinsame Meldeadresse allein ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen.
Beim Wohngeld kann der neue Partner als Haushaltsmitglied zählen, wenn beide zusammenwohnen und füreinander einstehen. Dann ist sein Einkommen bei der Ermittlung des gemeinsamen Haushaltseinkommens zu berücksichtigen; die Berechnung richtet sich unter anderem nach § 5 WoGG und § 13 WoGG. Zusammenziehen führt daher nicht automatisch zum Wegfall des Wohngelds, kann aber dessen Höhe verändern.
Wer mehrere Leistungen erhält, sollte den geplanten Einzug deshalb mit jeder zuständigen Stelle klären und erforderliche Änderungen mitteilen. Für die Haushaltsplanung zählt, wie viel Geld insgesamt bleibt. Eine unveränderte Witwenrente schützt nicht davor, dass eine ergänzende Leistung sinkt.
Drei Fragen und Antworten zur Witwenrente bei neuer Partnerschaft Verliere ich die Witwenrente, wenn mein neuer Partner bei mir einzieht?Nein, allein durch den Einzug endet die gesetzliche Witwenrente nicht. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und die Anrechnung eigener Einkünfte gelten weiter. Ergänzende Sozialleistungen müssen gesondert geprüft werden.
Bekomme ich nach einer erneuten Heirat automatisch eine Abfindung?Die Abfindung muss beantragt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung reichen dafür ein formloser Antrag und die neue Heiratsurkunde. Die Höhe hängt insbesondere von der Rentenart und dem berechneten Monatsbetrag ab.
Kann die frühere Witwenrente nach einer Scheidung wieder gezahlt werden?Ja, nach Auflösung der neuen Ehe kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen wieder eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten zustehen. Eine bloße Trennung genügt dafür nicht. Die Rentenversicherung muss den Anspruch auf Antrag erneut prüfen.
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Grundsicherung: Null Cent vom Jobcenter für unter 25-jähriges Kind bei überlappender Bedarfsgemeinschaft
Wenn Eltern eines unverheirateten unter 25-jährigen Kindes mit diesem in einer Wohnung zusammen leben, ohne dass zwischen den Eltern eine Einstandsgemeinschaft besteht, können zwei sich in Person des Kindes überlappende Bedarfsgemeinschaften entstehen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Sozialgerichts Nordhausen wird in solchen Konstellationen der Bedarf des Kindes im Verhältnis zu einem Elternteil vollständig gedeckt.
Es besteht somit kein Leistungsanspruch nach dem SGB II im Verhältnis zum anderen Elternteil (Beschluss vom 01.06.2026 – S 13 AS 331/26 ER).
Bildet die Mutter trotz Zusammenlebens in der Wohnung mangels Einstandswillens mit dem Antragsteller (Vater des Kindes) keine BedarfsgemeinschaftFolgt hieraus keine temporäre oder hälftige Zuordnung zu zwei Bedarfsgemeinschaften (BGn), wie der Grundsicherungsträger nach dem SGB II meint.
Denn nach Auffassung der Kammer kommt vielmehr nur die permanente Zugehörigkeit des 3-jährigen Kindes zu zwei sich in seiner Person überlappenden Bedarfsgemeinschaften (zur generellen Möglichkeit BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 R -) jeweils mit dem einen und dem anderen Elternteil in Betracht.
Ist in Person des minderjährigen Kindes der gesamte Bedarf jedoch schon in der einen Bedarfsgemeinschaft gedeckt, ist kein weiterer Bedarf offen, der in der anderen Bedarfsgemeinschaft zu decken wäre.
Nicht zu Folgen ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG )Wonach bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen das Sozialgeld eines Kindes, das durch den hilfebedürftigen Elternteil betreut wird, nicht für Tage entfällt, an denen es sich bei dem nicht hilfebedürftigen Elternteil aufhält ( BSG, Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 13/22 R -).
Denn in der vorliegenden Konstellation überlappender Bedarfsgemeinschaften ( BGn ) bestehen die Bedarfe parallel und nicht zeitlich aufeinanderfolgend.
In diesem Einzelfall gilt:Hier ist der Bedarf des Kindes in der mütterlichen Bedarfsgemeinschaft vollständig gedeckt, sodass er nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der väterlichen angehört:
In der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter ist monatlich der Gesamtbedarf von 710,66 € (Regelbedarf auch bei der Mutter 563 €, beim Kind dagegen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II 357 €, jeweils zuzüglich kopfteiliger KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. 47,33 €) durch das Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) der Mutter aus Kindergeld (259 €, nach § 11 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 4 SGB II beim Antragsteller zu 2. anzurechnen – Kind ) und Krankengeld (1.054,80 € netto, bereinigt um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 € aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-Verordnung –), mehr als gedeckt.
Hinweis:Überlappende Bedarfsgemeinschaften liegen auch vor, wenn eine Person gleichzeitig zu zwei verschiedenen SGB-II-Bedarfsgemeinschaften gehören kann – etwa ein unter 25-jähriges Kind, das einerseits mit seinen Eltern und andererseits mit einem eigenen Partner/Kind eine Konstellation bildet ( SG Karlsruhe, Urteile vom 26.01.2010, S 15 AS 546/09 und S 15 AS 2473/09).
Fazit:Überlappende Bedarfsgemeinschaften im SGB II waren eigentlich nicht gewollt, denn das SGB II regelt die staatliche Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die Bedarfsprüfung basiert auf dem Prinzip, dass Personen, die zusammenleben und wirtschaften, eine Einstandsgemeinschaft bilden.
Das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder wird zusammengerechnet, um den Hilfebedarf der Gemeinschaft zu ermitteln.Würde eine Person gleichzeitig zwei Bedarfsgemeinschaften angehören, würde dies zu massiven rechtlichen und berechnungstechnischen Konflikten führen
Der Beitrag Grundsicherung: Null Cent vom Jobcenter für unter 25-jähriges Kind bei überlappender Bedarfsgemeinschaft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.