GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 16 Minuten 55 Sekunden

Schwerbehinderung: Neuer Europäische Behindertenausweis mit vielen Vorteilen

8. Juli 2024 - 17:56
Lesedauer 2 Minuten

Entscheidungen in der Europäischen Union sind zähflüssig. Menschen mit Schwerbehinderungen können jetzt durchatmen. Denn Europäischer Rat und Parlament haben grünes Licht gegeben für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen.

Verhandlungen waren erfolgreich

Der entsprechende Vorschlag der Kommission wurde bereits im September 2023 akzeptiert, und der Europäische Rat hat seinen Standpunkt im November 2023 klargestellt. Seit dem 17. Januar 2024 liefen die Verhandlungen darüber, wie die Richtlinie am Ende genau aussehen soll. Diese wurden im Februar 2024 mit erfolgreichem Ergebnis abgeschlossen.

Wie geht es jetzt weiter?

Jetzt kommt der europäische Behindertenausweis. Diesen erhalten Betroffene sowohl physisch wie digital. Der entsprechende Parkausweis wird physisch ausgehändigt und trägt den Namen “Europäische Parkkarte”.

Wer auf Begleitung angewiesen ist, kann den Ausweis mit dem Zusatz “A” versehen lassen, als Abkürzung für Assistent / Assistentin.

Aufforderung zu digitaler Form

Die Richtlinie fordert die EU-Staaten auf, die Karten auch digital zur Verfügung zu stellen. Ob die jeweiligen Länder dafür eine Verwaltungsgebühr erheben, bleibt ihnen überlassen.

Neunzig Tage Frist

Sowohl der Europäische Behindertenausweis wie auch die Europäische Parkkarte müssen für alle, die einen Anspruch haben, innerhalb von neunzig Tagen ausgestellt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für diejenigen, bei denen medizinische Untersuchungen über diesen Zeitraum hinaus dauern.

Was bedeutet das für die Betroffenen?

Der Europäische Behindertenausweis vereinfacht Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen, die sie mit den jeweiligen nationalen Behindertenausweisen haben.

Dazu gehören zum Beispiel ermäßigte oder keine Eintrittsgebühren bei kulturellen Veranstaltungen, und staatlichen wie kommunalen Institutionen, zum Beispiel in Museen, Theatern, beim Sport oder Konzerten.

Desweiteren erhalten Menschen mit dem Ausweis bevorzugten Zugang zu solchen Veranstaltungen, müssen zum Beispiel nicht am Ende der Schlange stehen, und / oder haben für Menschen mit Behinderungen reservierte Plätze.

Die Parkkarte berechtigt zur Nutzung reservierter Parkplätze und, national allerdings in unterschiedlichem Ausmaß, über Sonderrechte beim Parken in Halteverbotszonen oder Gebührenfreiheit auf sonst kostenpflichtigen Parkplätzen.

Ein Vorteil der Europäischen Karte besteht für die Betroffenen darin, dass Sie sich nicht mit Behörden im Ausland darüber auseinander setzen müssen, ob und wie ihr nationaler Ausweis akzeptiert wird.

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Gültig in der gesamten EU

Der europäische Behindertenausweis wird nämlich in der gesamten Europäischen Union anerkannt, um eine Behinderung nachzuweisen und damit einen Anspruch auf bestimmte Leistungen zu haben. Auch das Ausmaß der Leistungen wird europäisiert.

Ersetzt der EU-Ausweis die nationalen Ausweise?

Der europäische Behindertenausweis wird die nationalen Ausweise ergänzen und nicht ersetzen. Deutsche mit Schwerbehinderungen werden also ihren deutschen Ausweis nach wie vor behalten, und dieser wird weiterhin von den nationalen Behörden ausgegeben – auf der Grundlage der hier geltenden Kriterien.

Eine Parkkarte für alle

Anders sieht es bei der Europäischen Parkkarte aus, Diese ersetzt nämlich die bisher gültigen nationalen Parkkarten. Sie wird überall in der Europäischen Union ermöglichen, dass Betroffene die Parkplätze nutzen, die ihnen vorbehalten sind.

Wann gibt es die neuen Ausweise?

Wenn das Gesetz in Kraft tritt, sind die Regierungen der jeweiligen Staaten der Europäischen Union verpflichtet, die Karten innerhalb von 2,5 Jahren zu produzieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

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Rente: 4 Änderungen für Rentner ab 2025

8. Juli 2024 - 17:43
Lesedauer 2 Minuten

Die Ampel-Koalition hat sich auf den Haushaltsentwurf für 2025 geeinigt. Darin vorgesehen sind Vergünstigungen für Rentner. Wir zeigen, was sich ab 2025 für Rentnerinnen und Rentner ändern soll.

1. Beiträge können als Lohn ausgezahlt werden

So sollen Rentnern, die nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten, die bisher fälligen Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung als Lohn ausgezahlt werden.

Dadurch kann eine beträchtliche Summe zustanden kommen. Denn der Arbeitgeber zahlt 9,3 Prozent in die Rentenversicherung ein, und 1,3 Prozent in die Arbeitslosenversicherung. Das sind also 10,6 Prozent, die arbeitende Rentner mehr in der Kasse hätten.

Es besteht keine Pflicht

Zudem können sich die arbeitenden Rentner freiwillig auf die Auszahlung der Versicherungsbeiträge als Lohn einlassen, müssen es aber nicht. Sie können auch wie bisher die Rentenbeiträge weiterlaufen lassen. Dann beziehen Sie später eine höhere Rente.

Dieser Vorschlag wurde auch in der CDU / CSU begrüßt. Sp sagte Michael Kretschmer, der CDU-Ministerpräsident Sachsens: „Das stärkt die Anreize, auch über den Renteneintritt hinaus zu arbeiten.”

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Was ist der Grund für die Reform?

Die Lebenserwartung steigt, und damit ändert sich das Verhältnis der Erwerbstätigen zu denjenigen, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden und in Rente gehen.

Da die Menschen im Schnitt länger leben, beziehen sie auch länger Rente, und die wird über Rentenbeiträge finanziert.

Mehr Netto in der Kasse

Für Menschen, die nach Eintritt ihrer Altersrente arbeiten, bedeutet diese Gesetzesänderung, dass unterm Strich mehr von ihrem Arbeitslohn erhalten bleibt.

2. Die Rentenaufschubprämie

Eine zweite Vergünstigung, um es schmackhaft zu machen, länger zu arbeiten, soll die Rentenaufschubprämie werden. Wer über seinen offiziellen Rentenbeginn hinaus arbeitet, soll eine einmalige Zahlung erhalten, die in Höhe der ihm zustehenden Rente liegt.

Wer muss, und wer kann Rentenversicherung zahlen?

Wer das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hat, muss nach jetziger Gesetzeslage, Rentenbeiträge bezahlen, wenn er oder sie neben der Rente arbeitet. Sowohl die Betroffenen wie auch die Arbeitgeber leisten weiterhin Beiträge an die Kasse.

Sobald Sie das reguläre Rentenalter erreicht haben und weiter arbeiten, können Sie Beiträge zahlen, um die Rente zu erhöhen, müssen es aber nicht.

3. Freibeträge werden erhöht

Zudem sollen im Haushalt 2025 Freibeträge erhöht werden, und die Einkommenssteuer an die Inflation angepasst werden. Vorgesehen ist auch, dass Überstunden in Zukunft steuerfrei bleiben.

4. Anstieg der Rente mit Erträge eines Kapitalstocks

Vorgesehen sind auch weitere Reformen der Rente. So soll der voraussehbare Anstieg der Rentenbeiträge wegen des verschobenen Verhältnisses zwischen Rentnern und Beitragszahlern in Zukunft gemildert werden – durch Erträge eines Kapitalstocks am Aktienmarkt.

Das Rentenpaket III

Vage am Horizont steht auch ein “Rentenpaket III”, Dieses soll die private Altersvorsorge unterstützen und die Betriebsrenten stärken. In der Debatte ist auch eine Vorsorgepflicht für Selbstständige.

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Schärfere Regeln für Bürgergeld-Bezieher beschlossen

8. Juli 2024 - 15:45
Lesedauer 2 Minuten

80 Stunden sollen die Ampel über das Reformpaket verhandelt haben. Die sogenannte “Wachstumsinitiative” soll durch Bürokratieabbau, Steuererleichterungen und Arbeitsanreize die Wirtschaft ankurbeln und den Arbeitsmarkt beleben. Vor allem aber sollen Bürgergeld-Bezieher mehr drangsaliert werden.

Was soll geändert werden?

Beim Bürgergeld sollen die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten verschärft werden. Bürgergeldempfänger sollen künftig einen täglichen Arbeitsweg von bis zu drei Stunden in Kauf nehmen, um ein Jobangebot nicht ablehnen zu dürfen. Ausnahmen gelten jedoch für Arbeitssuchende mit Kindern oder pflegende Angehörige.

Die Sanktionen für vermeintliche Arbeitsverweigerer werden ebenfalls verschärft: Anstelle der bisherigen 10 bis 20 Prozent sollen die Leistungen nun um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Auch bei Meldeversäumnissen sind künftig stärkere Leistungskürzungen vorgesehen.

Was bedeuten die Steuererleichterungen für ausländische Fachkräfte?

Ein weiterer Reformpunkt ist die Einführung von Steuererleichterungen für neu zugewanderte ausländische Fachkräfte. Diese sollen in den ersten drei Jahren ihrer Beschäftigung in Deutschland zunächst 30 Prozent, dann 20 Prozent und schließlich 10 Prozent ihres Bruttolohns steuerfrei stellen dürfen.

Ziel dieser Maßnahme sei laut der Bundesregierung, den Fachkräftemangel “in bestimmten Berufsgruppen zu lindern und Deutschland als attraktiven Arbeitsstandort für hochqualifizierte Arbeitskräfte zu positionieren”.

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Interview mit Kevin Kühnert: Was sagt die SPD zu den Reformen?

Im Interview mit dem “ZDF Morgenmagazin” äußerte sich der Generalsekretär der SPD, Kevin Kühnert, zu den geplanten Reformen. Er betonte, dass die politischen Diskussionen über das Bürgergeld sich oft von der fachlichen Ebene entfernt hätten.

Kühnert wies darauf hin, dass es vor allem darum gehe, Menschen in Arbeit zu bringen. Ein wichtiger Schritt sei dabei, den Mindestlohn auf 14 oder 15 Euro anzuheben, um Aufstocker, die trotz Arbeit auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, aus dem Bürgergeldbezug herauszubekommen.

Kühnert bekräftigte, dass er “strengere Regeln”, wie die Verpflichtung, bis zu drei Stunden täglich für den Arbeitsweg in Kauf zu nehmen, grundsätzlich für zumutbar hält.

Er betonte jedoch, dass dies “nicht die alleinige Lösung sei und nicht zwangsläufig dazu führen werde, dass Hunderttausende Menschen mehr in Arbeit kämen”. Die Vorstellung, dass viele Bürgergeldempfänger bewusst nicht arbeiten wollen, bezeichnete er “als fachlich nicht haltbar”.

Steuererleichterungen für ausländische Fachkräfte

Bezüglich der Steuererleichterungen für ausländische Fachkräfte zeigte sich Kühnert skeptisch. Er erkannte zwar an, dass ähnliche Modelle im europäischen Ausland bereits erfolgreich zur Anwerbung von Fachkräften beitragen, stellte aber gleichzeitig die Frage nach der Gleichberechtigung der Beschäftigten in Deutschland.

Es müsse sichergestellt werden, dass inländische Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Kühnert schlug vor, generell über eine Absenkung der Lohnsteuer nachzudenken, um die Attraktivität des deutschen Arbeitsmarktes zu erhöhen.

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Bürgergeld: Reparaturen in der Wohnung – Was zahlt das Jobcenter?

8. Juli 2024 - 14:11
Lesedauer 2 Minuten

Abnutzung durch die normale Nutzung der Wohnung entsteht auch bei Bürgergeld und Grundsicherungs-Empfängern. Auch bei Ihnen kostet das Renovieren der Wohnung Geld – das sie nicht haben. Aber sie müssen die Kosten für Schönheitsreparturen auch nicht selbst tragen! Was muss also das Jobcenter zahlen?

Kostenübernahme durch Vermieter oder Jobcenter?

Ob der Vermieter oder das Jobcenter diese Kosten übernimmt, hängt vom Mietvertrag ab.

Grundlegend: Pflicht des Vermieters – Regelfall ist aber eine Übertragung per Mietvertrag

Rechtlich ist es die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in gutem Zustand zu erhalten, die Pflicht zu notwendigen Schönheitsreparaturen kann aber per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.

Wenn die Schönheitsreparaturen dem Mieter wirksam per Mietvertrag übertragen wurden, muss das Jobcenter bei entsprechend starker Abnutzung die Kosten für die Malerarbeiten übernehmen.

Unwirksame Übertragung per Mietvertrag

Wenn die mietvertragliche Übertragung nicht wirksam ist, muss der Vermieter die Kosten übernehmen.

Unwirksam sein können beispielsweise Klauseln:

  • in denen ein Fachhandwerker gefordert wird
  • in denen eine Gestaltung während der Mietzeit vorgeschrieben ist
  • die unabhängig vom Zustand eine Auszugsrenovierung fordern
  • mit starren Fristen (nach … Jahren)

Ist die Klausel unwirksam, ist der Vermieter für notwendige Schönheitsreparaturen zuständig und muss das diese ausführen.
Dies ist sogar bei anfangs unrenoviert übergebenen Wohnungen der Fall (BGH 8.7.2020 – VIII ZR 163/18) – mit Kostenbeteiligung des Mieters (–>Jobcenter)

Nothilfe bei Weigerung des Vermieters, die Kosten zu übernehmen

Wenn der Vermieter Schönheitsreparaturen fordert und trotz unwirksamer Klausel die Kosten nicht übernimmt, muss das Jobcenter entweder bei der Rechtsdurchsetzung unterstützen oder die Kosten übernehmen (BSG vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R)

Weisungslage

Ist die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam, entsteht ein Anspruch des Vermieters auf Durchführung, sobald objektiv betrachtet Renovierungsbedarf besteht.

Sind Renovierungbedarfe vorhanden und der Mieter verpflichtet diese vorzunehmen, muss das Jobcenter die Kosten übernehmen.

Dies bestätigen auch Weisungen von Jobcentern

Berlin: https://berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_wohnen-571939.php Bremen: https://transparenz.bremen.de/metainformationen/verwaltungsanweisung-zu-22-sgb-ii-35-36-sgb-xii-und-asylblg-vanw-zu-22-sgb-ii-35-36-sgb-xii-und-asylblg-95337?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d Hamburg: https://hamburg.de/contentblob/12627598/5ffee7d0bd907ad8148ebab8cb44c49c/data/fa-sgbii-22-kdu-00-pdf-bis20190531.pdf Zeitpunkt des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für  Schönheitsreparaturen

Der reine Ablauf von Fristen reicht nicht aus, um einen Anspruch zu rechtfertigen, denn wer die Renovierung selbst zahlen muss, würde diese auch erst durchführen, wenn die Wohnung entsprechend abgenutzt ist.

Beantragt der bürgergeldbeziehende Mieter die Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen, ist es möglich, dass der Außendienst des Jobcenter die Wohnung sehen will, um zu klären, ob objektiv eine Renovierung erforderlich ist.

Übernommene Kosten für Schönheitsreparturen

Wenn das Jobcenter die Kosten tragen muss, ist das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen Materialkosten zu übernehmen.
Dies beinhaltet:

  • Farbe / Lack
  • Tapete
  • Werkzeug (Pinsel, Rollen, …)
  • Abdeckmaterialien

Die Kosten für einen Maler werden im Regelfall nicht vom Amt übernommen. Da der Vermieter keinen Anspruch auf Ausführung durch einen Maler hat , muss vorrangig Eigenleistung nötigenfalls mit Unterstützung von Freunden und Familie erbracht werden.

Rechtsgrundlagen
  • §22 Abs1 SGB II
  • BGH vom 6.4.2005 – VIII ZR 192/04 – Zwischenrenovierungsanspruch des Vermieters
  • BSG vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R Schönheitsreparaturen als zusätzlicher Bedarf
  • LSG Niedersachsen vom 28.1.2008 – L 9 AS 647/07 – Abnutzung als Indiz
Zur Situation im SGB XII

Der Anspruch ist identisch und basiert auf §35 SGB XII. Auch das Sozialamt muss notwendige Renovierungsarbeiten bezahlen, wenn der Mieter verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.

Twitter

Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier

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Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Krankengeld verlängern

8. Juli 2024 - 10:44
Lesedauer 2 Minuten

Wer seinen Job verloren hat, hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Die Regeln und Bedingungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Ein nicht so bekannter Aspekt ist die Möglichkeit, den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Bezug von Krankengeld zu verlängern. Darauf weist der Sozialverband Deutschland SoVD hin.

Anspruch auf das Arbeitslosengeld

Schauen wir uns zunächst die Grundlagen an. Das Arbeitslosengeld wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig Beiträge einzahlen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist primär abhängig von der Dauer der geleisteten Beitragszahlungen vor der Arbeitslosigkeit. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss ein Berechtigter mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt haben.

Dauer ist abhängig von Versicherungszeit und Alter

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges hängt ebenfalls von der vorherigen Beitragszeit und dem Alter des Arbeitslosengeld-Berechtigten ab. Beispielsweise erhöht sich die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab einem Alter von 50 Jahren.

Wer bereits seinen 58. Geburtstag gefeiert hat, kann das Arbeitslosengeld sogar bis zu zwei Jahre lang beziehen. Wer noch älter ist, kann sich sogar – mit oder ohne Abschläge – in die Rente retten.

Einfluss von Krankengeld auf den Arbeitslosengeldanspruch

Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann und die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits ausgelaufen ist. Die Zahlung von Krankengeld ist jedoch mehr als nur eine Einkommenssicherung; sie hat auch Auswirkungen auf den Anspruch und die Dauer des Arbeitslosengeldes.

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Beitragszahlungen während des Krankengeldbezugs

Während des Bezugs von Krankengeld führt die Krankenkasse nämlich weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab. Dies ist wichtig zu wissen, denn es ermöglicht, die sogenannte Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld zu verlängern, auch wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht arbeitet.

Somit kann der Bezug von Krankengeld den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld positiv beeinflussen, indem die notwendige Beitragszeit “künstlich” verlängert wird.

Praktisches Beispiel: Der Fall von Thomas

Nehmen wir das Beispiel von Thomas, der nach seinem Studium begann zu arbeiten, aber kurz darauf schwer erkrankte. Michael hatte zunächst nur vier Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, bevor er Krankengeld bezog.

Durch die Krankheit und den anschließenden langen Krankengeldbezug über fast zwei Jahre, wurden weiterhin Beiträge für ihn entrichtet. Nach Ablauf des Krankengeldes hatte Michael somit die erforderliche Mindestbeitragszeit erreicht und konnte Arbeitslosengeld beanspruchen.

Mehr Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der Bezug von Krankengeld kann demnach einseits überhaupt den Anspruch auf Arbeitslosengeld ermöglichen. Zum anderen kann der Bezug von Krankengeld auch die Berechtigungszeit des Arbeitslosengeldes verlängern, da das Krankengeld nicht nur temporär für den Lebensunterhalt aufkommt, sondern auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängert.

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Rente bei Schwerbehinderung: Rentner musste über 80.000 Euro zurückzahlen

8. Juli 2024 - 10:36
Lesedauer 2 Minuten

Verschweigen Rentnerinnen und Rentner der Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, müssen sie regelmäßig die zu viel erhaltene Rente zurückzahlen.

Denn wird die Rentenversicherung nicht über die Verletztenrente informiert, stellt dies „grob fahrlässiges“ Verhalten dar, so dass Rückzahlungsansprüche erst frühestens nach zehn Jahren verjähren, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 29. April 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 R 121/23).

Die Darmstädter Richter verurteilten damit einen Altersrentner aus dem Landkreis Kassel zur Rückzahlung von mehr als 80.000 Euro.

Verletztenrente wird auf Altersrente angerechnet

Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Verletztenrente teilweise auf die Altersrente angerechnet. Je höher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist, desto mehr können Versicherte von ihrer Verletztenrente jedoch behalten.

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der 1949 geborene Kläger nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1967 von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente erhalten.

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Altersrente für Schwerbehinderte beantragt – Verletztenrente verschwiegen

Als er 2009 eine Altersrente bei Schwerbehinderung beantragte, hatte er bei der Rentenversicherung seine Verletztenrente in Höhe von damals monatlich 1.260 Euro allerdings nicht angegeben, obwohl er ausdrücklich danach gefragt wurde.

Die Rentenversicherung zahlte ihm zunächst eine Altersrente in Höhe von 2.400 Euro.

Nachdem der Versicherte rund zehn Jahre später bei der Berufsgenossenschaft wegen einer Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine höhere Verletztenrente beantragt hatte, erhöhte die Berufsgenossenschaft die Zahlungen ab Februar 2018 und teilte dies der Rentenversicherung mit.

Diese erfuhr dadurch zum ersten Mal von der Verletztenrente. Die Rentenversicherung forderte daraufhin über 80.000 Euro an zu viel gezahlter Rente zurück.

LSG Darmstadt: Rentner müssen über Verletztenrente informieren

Dies bestätigte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 20. März 2024. Der Versicherte habe sich wegen der unterlassenen Information über die Verletztenrente „grob fahrlässig“ verhalten.

Er habe gewusst oder hätte es zumindest wissen müssen, dass ihm die Altersrente in der bewilligten Höhe nicht zustehe. Sein Einwand, dass er den Hinweis über die Angabe der Verletztenrente nicht gelesen habe, stehe dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen.

Bei grober Fahrlässigkeit Verjährung erst nach 10 Jahren

Da hier grobe Fahrlässigkeit vorliege, verjährten die Rückzahlungsansprüche der Rentenversicherung erst frühestens nach zehn Jahren, stellte das LSG in seinem Urteil vom 20. März 2024 fest. Der Rentenversicherungsträger habe die Rückzahlung daher fristgemäß eingefordert. fle

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Schwerbehinderung: Das Sozialamt muss bei der Wohnungssuche helfen – Sozialhilfe-Urteil

8. Juli 2024 - 8:51
Lesedauer 2 Minuten

Kann eine Sozialhilfeempfängerin, die eine Schwerbehinderung hat, aus gesundheitlichen und sprachlichen Gründen keine günstigere und angemessene Wohnung finden, darf die Sozialhilfebehörde die zu übernehmenden Unterkunftskosten nicht einfach kürzen.

Der Sozialhilfeträger ist dann vielmehr verpflichtet, die Frau bei der Wohnungssuche zu unterstützen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15. Dezember 2022 (Az.: L 9 SO 429/21). Die Essener Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Sozialhilfe-Bezieherin ist Schwerbehindert

Die 1951 in Georgien geborene Klägerin, die auf Sozialhilfe angewiesen ist, kam 2009 nach Deutschland und bewohnt nach dem Tod ihres Mannes allein eine 66 Quadratmeter große Wohnung.

Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70. Wegen ihrer Gehbehinderung wurde ihr das Merkzeichen „G“ zuerkannt.

Da sie der deutschen Sprache kaum mächtig ist, hilft ihr ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes aus Gefälligkeit bei Behörden- und Bankgeschäften sowie beim Schriftverkehr.

Sozialamt forderte zur Kostensenkung der Unterkunftskosten auf

Als der Sozialhilfeträger feststellte, dass die Frau in einer unangemessenen Wohnung lebte, wurde sie zur Kostensenkung aufgefordert. Gesundheitliche Gründe stünden einem Umzug in eine billigere Wohnung nicht entgegen.

Dieser Aufforderung kam die Sozialhilfeempfängerin nicht nach. Der Sozialhilfeträger übernahm daher nur noch einen Teil der Miete, zuletzt 429 Euro monatlich. Die ausstehende Miete für die Monate Juli bis Oktober 2017 in Höhe von 89 Euro sowie für die Monate November und Dezember 2017 in Höhe von 95 Euro zahlte die Klägerin aus ihrem Sozialhilfesatz.

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LSG Essen beanstandet Kostensenkungsaufforderung für behinderte Frau

Das LSG entschied, dass die Frau Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten hat. Sie sei nur dann zur Kostensenkung verpflichtet, wenn der Sozialhilfeträger ihr tatsächlich bei der Wohnungssuche helfe. In Betracht kämen etwa die Vermittlung einer geeigneten und angemessenen Wohnung oder ergänzende Sozialleistungen, damit die Klägerin einen Makler beauftragen könne.

Denn bei der Sozialhilfeempfängerin „kommen mehrere Faktoren zusammen, die es ihr in ihrem Zusammenwirken unmöglich machen, ohne fremde Hilfe eine andere Wohnung anzumieten“, heißt es in dem Urteil.

So verfüge die Frau nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) nicht über die notwendige Geschäftserfahrung und die Fähigkeit, ihre Angelegenheiten im Verwaltungsbereich selbst zu regeln. Familiäre Unterstützung sei nicht vorhanden.

Die fehlenden Deutschkenntnisse erschwerten auch die Anmietung einer Wohnung. Hinzu komme ihre eingeschränkte Mobilität, so dass eigenständige Wohnungsbesichtigungen nicht möglich seien.

Sozialamt muss bei der Suche einer Wohnung helfen

Der Sozialhilfeträger könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Mitarbeiter des Pflegedienstes bei der Wohnungssuche behilflich sei. Die bisherige Unterstützung bei Behördengängen und finanziellen Angelegenheiten sei eine reine Gefälligkeit gewesen, auf die die Frau keinen Anspruch gehabt habe. fle/mwo/sb

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Rententrick sorgt für mehr Rente auf dem Konto

8. Juli 2024 - 8:28
Lesedauer 2 Minuten

Für den überwiegenden Teil der Rentner reicht die Rente nicht für ein vernünftiges Leben. Sie müssen sich vieles vom Mund absparen und kommen trotzdem kaum über die Runden.

Von diesem “geheimen” Trick können jetzt viele der Rentner profitieren, auf die die Konstellation, die wir aufzeigen, zutrifft.

Mit den beiden Szenarien, die wir hier vorstellen, ist es ganz legal möglich am Ende des Monats mehr Geld auf dem Konto zu haben.

99,99% Rente Szenario 1

Die Option, eine 99,99% Rente zu beantragen, ist besonders interessant für Personen, die neben dem Rentenbezug weiterhin arbeiten möchten oder dies zumindest planen.

Wenn Sie nach Ihrem regulären Rentenalter, das für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren liegt, weiterarbeiten, erhalten Sie für jeden Monat zusätzlich 0,5% mehr Rente.

99,99% Rente Szenario 2

Alternativ können Sie bereits ab 63 Jahren in Rente gehen und bis zum regulären Renteneintrittsalter weiterarbeiten.

In diesem Fall erhalten Sie Ihre Rente mit einem Abschlag und zusätzlich Ihr reguläres Arbeitseinkommen.

Der Vorteil der 99,99% Rente

Es gibt einen entscheidenden Vorteil, auf 0,01% Ihrer Rente zu verzichten: Sie behalten Ihren Anspruch auf Krankengeld auch während des Rentenbezugs.

Bei einer 100% Rente entfällt dieser Anspruch, und Sie erhalten kein Krankengeld mehr, wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind.

Das bedeutet, dass Sie nur noch Ihre Rente bekommen, was bei einer Kalkulation mit Ihrem normalen Einkommen problematisch sein kann.

Unabhängige Rentenberater bestätigen das Vorgehen

Unabhängige Rentenberater bestätigen, dass dieser Trick oft genutzt wird, um das Einkommen zu erhöhen. Eine gesundheitlich angeschlagene Person kann in Frührente gehen, aber zunächst weiterarbeiten.

Sie erhält sowohl Rente als auch Arbeitsentgelt. Wenn die Person nach einigen Wochen oder Monaten krankgeschrieben wird, erhält sie nach sechs Wochen das volle Krankengeld und zusätzlich die Rente.

Dadurch erhöht sich das Gesamteinkommen im Vergleich zum Erwerbsleben.

Voraussetzungen und moralische Aspekte

Damit dieses Vorgehen funktioniert, muss die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Rentenbeginn eintreten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit vor oder bei Rentenbeginn ist das nicht möglich.

Natürlich gibt es moralische Bedenken, da jedoch viele Menschen über 60 Jahre nicht mehr wirklich arbeitsfähig sind und weiterhin arbeiten müssen, weil das Geld sonst nicht reicht, ist es eine legitime Möglichkeit ihr karges Einkommen zu ergänzen.

Dieser Trick kann hier wirklich hilfreich sein. Es ist jedoch wichtig, dieses Vorgehen mit einem unabhängigen Rentenberater abzustimmen und nicht nur aufgrund von Informationen aus diesem Artikel zu handeln.

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Bürgergeld: Unterlassene Aufklärungspflicht des Jobcenters bei Erstkontakt rechtswidrig

8. Juli 2024 - 6:37
Lesedauer 3 Minuten

Die Beratungs- und Hinweispflichten der Jobcenter ergeben sich aus den §§ 14, 15 SGB II. Eine Beratungspflicht der JobCenter bzw. des Sozialleistungsträgers besteht regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (BSG, Urt. v. 18. 1. 2011 − B 4 AS 29/10 R).

Verletzung von Beratungs- bzw Hinweispflichten durch das Jobcenter

So urteilte das Sozialgericht Hamburg mit Urteil Az. – S 62 AS 4306/19 – dass bei schon einem Erstkontakt mit dem Leistungsberechtigten, welche kürzlich aus Ägypten eingereist sind, die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehen könne und das die Erstausstattung eines gesonderten Antrags bedürfe.

Aufgrund der Verletzung der Beratungspflicht seitens des Jobcenters war der Bedarf auf Erstausstattung von den Antragstellern größtenteils selbst befriedigt worden.

Kein Anspruch mehr bei Bedarfsbedeckung auf Erstausstattung

Die Bedarfsgemeinschaft hatte sich inzwischen diverse Möbelstücke selber besorgt, so dass normalerweise der Bedarf schon teilweise gedeckt war und kein Anspruch mehr auf Erstausstattung an Möbeln bestand.

Bei Verletzung der Aufklärungs- uns Belehrungspflicht kann der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch greifen – hier tat er es aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs war hier die Bedarfsgemeinschaft so zu stellen, als wäre der Antrag auf Wohnungserstausstattung rechtzeitig gestellt worden.

Der entstandene Nachteil der Bedarfsgemeinschaft kann durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln auch nachträglich durch Erbringung der Leistungen wieder beseitigt werden.

Der Leistungsempfänger ist in der Sache also so zu stellen, als wenn er infolge einer ordnungsgemäßen Beratung den Antrag auf Leistungserbringung rechtzeitig gestellt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 18. 1. 2011 − B 4 AS 29/10 R für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei unterlassenem Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Weiterbewilligungsantrages – Hinweis des Gerichts Rz. 69)
Des weiteren urteilte das SG Hamburg, Urteil vom 28.11.2022 – S 62 AS 4306/19 –

1. Grundsätzlich ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eines (ggf anteiligen) Anspruchs auf Erstausstattung für die Wohnung.

2. Gemäß § 37 Abs 2 S 2 SGB II wirken Anträge auf Erstausstattung auf den Ersten des Monats zurück.

3. Die erfolgte Selbstbeschaffung von Erstausstattungsgegenständen nach Antragstellung und vor der Entscheidung des Jobcenters steht dem Anspruch auf Erstausstattung dann nicht entgegen, wenn die Fachanweisungen des zuständigen Leistungsträgers die Gewährung von Geldleistungen als Pauschalen vorsieht.

Anmerkung Redakteur Detlef Brock

Hier hatte die Bedarfsgemeinschaft Glück, sie hatten aber auch einen Rechtsanspruch auf die Erstausstattung. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wird in vielen Fällen nicht anerkannt, leider, mal so erwähnt neben bei, in 9 von 10 Fällen lehnt das Gericht das ab.

Individuelle Mitteilung seitens des Sachbearbeiters zur Erstausstattung wäre nötig gewesen und kein Merkblatt

Hier wurde der Bedarfsgemeinschaft ein Merkblatt ausgehändigt mit Rechten und Pflichten. In so einem Fall, wo eine Familie nach sehr langer Zeit nach Deutschland zurück kehrt, liegt es auf der Hand, so die Meinung des Gerichts, dass der Sachbearbeiter auch auf die Möglichkeit der Erstausstattung hinweist, mit der Anmerkung, nur auf Antrag, und zwar vor Beschaffung der Gegenstände.

Dies war hier nachweislich nicht geschehen!

Erstkontakt mit dem Jobcenter

Bei Erstkontakt empfehle ich immer: Geht nicht alleine zum Jobcenter. Nehmt Euch einen Zeugen mit. Macht Euch auch, wenn nötig, Notizen.

Hinweis- und Beratungspflicht der JobCenter

Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des JobCenter, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre( BSG B 4 AS 29/10 R).

Hier lag eindeutig eine Verletzung von Beratungs- bzw Hinweispflichten durch das Jobcenter vor, der Sachbearbeiter hätte die Bedarfsgemeinschaft auf die Möglichkeit einer Erstausstattung hinweisen müssen, auch das dies gesondert beantragt werden muss, bevor diese beschafft werden kann- Bedarfsdeckungsprinzip!

Das Gesagte gilt auch, wenn wie hier in diesem Fall die Bedarfsgemeinschaft schon mal in der Vergangenheit ( vor rund 20 Jahren ) Sozialhilfe bezog!

Wissenswertes § 14 SGB I Deutscher Bundestag

1. § 14 SGB I gewährt jedem Bürger einen subjektiven Anspruch auf Beratung über die ihn betreffenden Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sozialer Rechte oder der Erfüllung sozialrechtlicher Pflichten. Der Anspruch richtet sich gegen alle Leistungsträger i.S.d. §§ 12, 18 bis 29 SGB I, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. § 14 SGB I enthält weder eine Definition, was unter einer Beratung zu verstehen ist, noch macht er Angaben über Art und Umfang der Beratungspflicht.

Schlusswort
Es darf vor allem der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, dass der Beamte “Helfer des Staatsbürgers” zu sein hat, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen kann, den von ihm zu betreuenden Personenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird.

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Witwenrente und EM-Rente: Warum wird der Rentenzuschlag nicht ausgezahlt?

8. Juli 2024 - 5:54
Lesedauer 2 Minuten

Viele Rentnerinnen und Re sind frustriert und verärgert, weil sie den Zusicherungsbescheid für den Extra-Rentenzuschlag noch nicht erhalten haben. Diese neue Leistung betrifft etwa drei Millionen Rentner in Deutschland, darunter Erwerbsminderungsrentner, Witwenrentner sowie Altersrentner, die nach einer Erwerbsminderungsrente eine Altersrente beziehen. Die Ungeduld und Unsicherheit sind groß, da viele Betroffene bislang keine Informationen von der Deutschen Rentenversicherung erhalten haben.

Wer hat Anspruch auf den Extra-Rentenzuschlag?

Der Extra-Rentenzuschlag ist eine Maßnahme, um Rentner zu unterstützen, die während ihrer Erwerbsminderungsrente erhebliche Abschläge hinnehmen mussten. Dies betrifft insbesondere diejenigen, deren Rentenbeginn in den Jahren 2001 bis 2018 lag.

Diese Personengruppe erlitt oft Abschläge von bis zu 10,8%, die sich negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Der Zuschlag soll diese finanziellen Nachteile teilweise ausgleichen.

Warum gibt es Verzögerungen bei der Zustellung der Zuschlagsbescheide?

Die Deutsche Rentenversicherung hat derzeit viele Aufgaben zu bewältigen, darunter die Bearbeitung der Zuschlagsbescheide und die Rentenerhöhungen. Diese umfangreichen administrativen Aufgaben führen zwangsläufig zu Verzögerungen.

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Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater aus Halle erklärte, dass bereits einige Rentner den Bescheid erhalten haben und ihre Zuschläge in Höhe von 7,5% berechnet wurden. Dennoch ist Geduld gefragt, da der Prozess der Bearbeitung Zeit in Anspruch nimmt.

Was sollten Betroffene tun, wenn sie ihren Bescheid nicht erhalten haben?

Peter Knöppel rät zur Ruhe und Geduld. Sollte der Zuschlagsbescheid bis Ende Juli nicht zugestellt worden sein, empfiehlt er, die Rentenversicherung direkt anzuschreiben und nach dem Status zu fragen. Er betont jedoch, dass es wenig Sinn ergibt, bereits Anfang Juli nachzuhaken, da die Bearbeitung noch im Gange ist.

Warum erhalten einige Rentner den Zuschlag nicht?

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Anspruch auf den Zuschlag. Nur Rentner, deren Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 lag, sind anspruchsberechtigt. Personen, die ihre Rente vor 2001 oder nach 2018 angetreten haben, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Dies sorgt bei vielen für Verwirrung und Frustration, da sie nicht verstehen, warum sie keinen Anspruch auf den Zuschlag haben.

Fazit: Geduld und Information sind entscheidend

Für die vielen betroffenen Rentner heißt es aktuell: Geduld bewahren. Die Rentenversicherung arbeitet daran, die Bescheide zuzustellen, und erste positive Rückmeldungen zeigen, dass der Prozess im Gange ist. Es kann auch sein, dass kein Anspruch auf den Rentenzuschlag besteht. Wer den Zuschlag erhält, haben wir oben erwähnt.

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Zumutbarkeit verschärft: Bürgergeld-Bezieher sollen 3 Stunden pendeln – sonst Sanktionen

7. Juli 2024 - 15:53
Lesedauer 5 Minuten

Die Bundesregierung hat weitreichende Änderungen in den Zumutbarkeitsgrenzen für Bürgergeld-Empfänger angekündigt. Ein zentraler Punkt dieser Verschärfung ist die Erhöhung der maximal zumutbaren Pendelzeit von bisher 2,5 Stunden auf 3 Stunden täglich. Diese Maßnahme ist Teil eines Maßnahmenkatalogs, auf den sich die Ampel im Rahmen der sog. Wachstumsinitiative am Freitag geeinigt hat.

Welche Details beinhaltet die verschärfte Regelung?

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Bürgergeld-Bezieher bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden einen Arbeitsweg von bis zu drei Stunden (hin und zurück) als zumutbar akzeptieren müssen.

Bei einer geringeren Arbeitszeit bleibt die bisherige Grenze von 2,5 Stunden bestehen. Darüber hinaus sollen Jobcenter in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnort des Bürgergeld-Beziehers nach passenden Arbeitsplätzen suchen.

Bürgergeld-Bezieher dürfen passende Jobangebote nicht (ohne Grund) ablehnen. Wenn sie sich weigern, eine Arbeit, Ausbildung, Maßnahme oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis anzunehmen oder fortzusetzen, führt dies zwangsläufig zu Sanktionen. Und das bedeutet, dass der Regelsatz gekürzt wird.

Streichung des Bürgergeldes bei dauerhafter Arbeitsverweigerung

Nach einem aktuellen Beschluss des Gesetzgebers kann Bürgergeld für bis zu zwei Monate komplett gestrichen werden, wenn jemand dauerhaft eine zumutbare Arbeit ablehnt. Das bedeutet, dass das Jobcenter in diesem Fall die Zahlung des Regelsatzes aussetzt.

Unabhängig von den Kürzungen bleiben die Zahlungen für Miete und Heizung unberührt. Die Minderung tritt im Monat nach dem Minderungsbescheid in Kraft. Wenn beispielsweise am 10. Juni eine schriftliche Mitteilung über die Kürzung erfolgt, gilt der reduzierte Satz ab dem 1. Juli.

Aus welchen Gründen dürfen Jobangebote abgelehnt werden?

Jedoch können auch Leistungsbezieher Vermittlungsangebote ausschlagen, die nicht aufstocken. Allerdings müssen wichtige Gründe gegen das Jobangebot sprechen.

Ein häufiger Grund der Ablehnung ist die Unzumutbarkeit nach § 10 SGB II. Wer beispielsweise aus körperlichen, psychischen oder geistigen Gründen nicht in der Lage ist, das Jobangebot anzunehmen, sollte sich Leistungseinbußen nicht gefallen lassen.

Es muss begrünbdet sein, warum der Beruf aus den genannten Gründen nicht ausgeübt werden kann und deshalb von einer Bewerbung abgesehen wird.

Eine Unzummutbarkeit nach § 10 SGB II kann auch dann greifen, wenn das Jobcenter oder die Arbeitsagentur eine Maßnahme zur Wiedereingliederung vorschlägt.

Unzummutbarkeit mit hohen Hürden

Allerdings ist eine Unzummutbarkeit mit hohen Hürden verknüpft. Häufig entfacht sich dabei ein Streit mit dem Jobcenter, das wie beschrieben, Statistiken zu erfüllen hat. Wer beispielsweise einen Job ausschlägt, weil dieser schlechter vergütet wird, als der bisherige, wird keinen Erfolg haben.

Unzumutbar ist allerdings die Berufsausübbung, wenn ein Kind oder ein Angehöriger zuhause gepflegt werden muss. Ein solcher Fall wird sogar im Gesetz als Beispiel einer Unzumutbarkeit aufgeführt.

Jobangebot ausschlagen bei Kinderbetreuung, Kinder unter 3 Jahren

Solange sich ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt befindet, kann sich ein Elternteil auf die Betreuung desselben berufen und jeden Job sowie jede Maßnahme zur Eingliederung folgenlos verweigern.

Die Betreuung durch Dritte ist hierbei nicht vorrangig. Welcher Elternteil sich darauf beruft, ist alleinige Entscheidung der Eltern.

Kinderbetreuung, Kinder ab 3 Jahren

Auch ein Kind ab 3 Jahren kann wegen Betreuung desselben ein Grund sein, eine Maßnahme zur Eingliederung oder einen Job folgenlos verweigern. Dies ist der Fall, wenn während der job- oder maßnahmebedingten Abwesenheit des Elternteiles die Betreuung des Kindes durch Dritte oder den anderen Elternteil nicht gewährleistet ist, oder Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des Kindes (z.B. Hyperaktivität) nicht möglich ist.

Keine Jobaufnahme bei Dumpinglohn

Lohndumping ist grundsätzlich rechts- und sittenwidrig.

In ihrer Weisung zu § 10 SGB II weist die BA in Rz. 10.03 darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Lohn wemiger als 2/3 unter dem üblichen Tariflohn (bei existierendem Tarifvertrag) oder ortsüblichem Lohn liegt und in diesem Fall ein Jobangebot wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II folgenlos abgelehnt werden kann, d.h. in diesem Fall ein zwingend anzuerkennender wichtiger Grund nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II vorliegt, der eine Sanktion ausschließt. Vgl. auch BAG Az. 5 AZR 436/08.

Jobangebot beinhaltet Sittenwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit

Eine Arbeit ist wegen Rechtswidrigkeit unzumutbar, wenn sie Tätigkeiten beinhaltet, die gegen geltendes Recht verstoßen und der Arbeitnehmer somit bei Ausübung derselben eine strafbare Handlung begehen würde.

Unzumutbarkeit aus körperlichen, geistigen und seelischen Gründen

Arbeiten welche Tätigkeiten beinhalten, die aufgrund festgestellter oder akkut vorliegender körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht ausgeübt werden können, sind unzumutbar.

Die Erwerbsfähigkeit, also die körperliche und seelische Eignung, der Hilfebedürftigen muss immer durch den Amtsarzt, medizinischen Dienst der Krankenkassen oder psychologischen Dienst beurteilt und abschließend festgestellt werden.

Jobangebote der Jobcenter bei Pflege eines Angehörigen

Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann. Angehörige sind der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Partner oder der Verlobte, darüber hinaus Geschwister, Verwandte und Verschwägerte sowie Geschwister des Ehegatten und Kinder von Geschwistern, auch Pflegeeltern und Pflegekinder.

Eine sittliche Verpflichtung kann auch infolge innerer Bindungen z.B. als Stiefkind, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft.

Bei Pflegestufe I ist dem Pflegenden ein Vollzeitjob zumutbar. Bei Pflegestufe II ist dem Pflegenden nur ein Teilzeitjob mit max. 6 Std. Arbeitzeit pro Tag zumutbar. Bei Pflegestufe III ist dem Pflegenden kein Erwerbstätigkeit mehr zumutbar.

Bei Pflegestufe I und II können sich aber in Abhängigkeit der erforderlichen Pflegetätigkeiten Einschränkungen hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Siehe auch Weisung der BA zu § 10 SGB II ab Rz 10.15.

Gründe für die Weigerung eines Jobangebots

Als wichtiger persönlicher Grund anzuerkennen sind z.B.:

  • der Besuch einer allgemein bildenden Schule und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die Erstausbildung, d.h. wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht über einen Berufsabschluss verfügt, der nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist,
  • • die Beendigung einer Ausbildung, einer Aufstiegsfortbildung z.B. der Abschluss des geprüften Bilanzbuchhalters, eines Studienganges, eines Praktikums zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland oder einer Umschulung, wenn durch die (sofortige) Arbeitsaufnahme der angestrebte Abschluss nicht erreicht wird und dem Hilfebedürftigen droht, ohne den Abschluss dauerhaft von Leistungen nach dem SGB II abhängig zu sein,
  • das Absolvieren eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (dazu gehören das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr),
  • die fehlende Bereitschaft, Prostitution auszuüben, auch wenn sie früher einmal ausgeübt wurde,
  • die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer schon einmal beschäftigt und berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
  • die Inanspruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesezt, wenn nicht aufgrund des geringen Umfangs der Pflege (Pflegestufe I) und/oder der Pflege durch weitere nahe Angehörige die Aufnahme einer (Teilzeit-) Beschäftigung erwartet werden kann. Die Ausübung einer (Teilzeit-) Beschäftigung ist insbesondere dann zumutbar, wenn eine weitere Person die Pflegezeit in Anspruch nimmt
  • bei bestehender Schul- oder Berufsschulpflicht, eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie der Berufsschulpflicht nicht entgegensteht.
  • bei Aufnahme einer Zweitausbildung bzw. eines Bildungsganges im zweiten Bildungsweg, wenn kein sozialwidriges Verhalten vorliegt (siehe Anlage 1 der Weisung der BA zu § 34 SGB II).
  • bei Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen anderer Kulturkreise und Religionsgemeinschaften, wenn die Tätigkeit den Glaubensgrundsätzen widerspricht.
  • wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit.
  • Ein sonstiger wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn der Schutz von Ehe und Familie gefährdet ist.
  • Niemand kann zu Tätigkeiten gezwungen werden, bei denen das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper verletzt wird (Sexdienstleistungen, Strippen, Organspende, Versuchsperson).
Widerspruch einlegen

Wer dennoch von Leistungskürzungen betroffen ist, sollte einen Widerspruch einlegen und sich Hilfe bei einer örtlichen Erwerbslosenberatungsstelle suchen oder den Bescheid der Behörde hier überprüfen lassen.

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Bürgergeld: Jobcenter-Sachbearbeiter wegen Befangenheit wechseln

7. Juli 2024 - 15:25
Lesedauer 2 Minuten

Konflikte zwischen Leistungsberechtigten und Sachbearbeitern sind häufig. Was können Leistungsberechtigte tun, wenn sie merken, dass dieser Sachbearbeiter im Jobcenter gegen Sie arbeitet, sie drangsaliert, sie schlicht nicht versteht, inkompetent ist oder die “Chemie nicht stimmt”.

Ein triftiger Grund

Gehen Reibereien mit dem Sachbearbeiter über Grenzen hinaus, dann wären Sie mit einem anderen besser gestellt. Wer merkt, dass der Sachbearbeiter befangen ist, dann sollten Betroffene etwas unternehmen.

Ein triftiger Grund für einen Wechsel des Sachbearbeiters liegt vor, wenn der Sachbearbeiter nachweislich Ihnen gegenüber nicht unparteiisch ist.

Muss der Sachbearbeiter tatsächlich befangen sein?

Leistungsberechtigte haben hier die Rechtsprechung auf ihrer Seite. Ein Sachbearbeiter muss nämlich nicht tatsächlich befangen sein. Es reicht, dass “ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Amtsträgers zu zweifeln” (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108 S. 122).

Solchen Zweifeln müssen jedoch Tatsachen zugrunde liegen, sei es in der Person des Sachbearbeiters, sei es dessen Umgang mit Ihren Anliegen.

Der Befangengeitsantrag

Sie können als Leistungsbrechtigte einen Befangenheitsantrag stellen, um den Sachbearbeiter zu wechseln (§ 17 Absatz 1 SGB X).

Was zählt als Befangenheit

Gründe, die als Befangenheit bewertet werden können sind persönliche Feindschaft des Sachbearbeiters zu einem Beteiligten des Verfahrens. Ebenso persönliche Freundschaft.

Ein wichtiger Grund sind offensichtliche Voreingenommenheiten und Diskriminierungen (gegenüber Ihnen aufgrund Ihres Geschlechtes, Ihrer sexuellen Ausrichtung, Ihrer Herkunft etcetera).

Befangenheit kann auch durch unsachliche Äußerungen zum geltenden Recht oder Sachfragen entstehen.

Auch wenn ihr Sachbearbeiter ein berufliches, wirtschaftliches und / oder privates Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist das ein Grund für Befangenheit.

Beschwerde und Antrag

Zuerst können Sie an den Vorsitzenden des Sachbearbeiters eine formlose Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Ändert sich nichts, dann sollten Sie einen Befangenheitsantrag stellen.

Wenn Sie aber sowieso meinen, dass eine Beschwerde nichts bringt, dann können Sie auch gleich den Antrag stellen.

Der Sachbearbeiter stellt selbst einen Befangenheitsantrag

Der Sachbearbeiter kann auch selbst einen Befangenheitsantrag stellen. Wenn ihm Befangenheit bei sich auffällt, dann muss er das sogar.

Was muss die Behörde tun?

Die Behördenleitung muss diesen Befangenheitsantrag prüfen. Liegt ein Grund vor, sich wegen Befangenheit zu sorgen, dann muss die Behördenleitung dem entsprechenden Sachbearbieter verbieten, Ihren Fall zu bearbeiten. Es gibt keinen Spielraum für die Verantwortlichen beim Vorliegen von triftigen Gründen.

Umgekehrt können weder Sie noch der Sachbearbeiter innerhalb (!) der Behörde den Ausschluss Ihres Sachbearbeiters rechtlich rückgängig machen.

Dafür bedarf es eine juristische Anfechtung der Sachentscheidung. (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 13/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.2.2012, L 19 AS 91/12 B).

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Rundfunkbeitrag: Milliardenschwere GEZ-Einnahmen durch blaue Briefe

7. Juli 2024 - 11:04
Lesedauer 2 Minuten

Im letzten Jahr verschickte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandfunk Hunderttausende sog. “Blaue Briefe” an bundesdeutsche Haushalte. Durch den massenhaften Meldeabgleich sowie einer geringeren Zahl von Rundfunkbefreiungsanträgen konnte die Einnahmeseite durch Rundfunkbeiträge erstmals die Marke von neun Milliarden Euro überschreiten.

Wie kam es zu den erhöhten Einnahmen?

Der Hauptgrund für den Anstieg der Einnahmen liegt im bundesweiten Meldedatenabgleich, der im Jahr 2022 durchgeführt wurde (wir berichteten). Dieser Abgleich führte zu zahlreichen Neuanmeldungen von Wohnungen.

Insgesamt stieg die Anzahl der gemeldeten Wohnungen um 909.435 auf insgesamt 40.698.001. Diese Erhöhung der Wohnungsbestände trug maßgeblich dazu bei, dass die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2023 um 5,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf etwa 9,02 Milliarden Euro anstiegen.

Doch nicht alle neu angemeldeten Wohnungen werden dauerhaft beitragspflichtig bleiben. Viele Wohnungen müssen nach Klärung der Beitragspflicht wieder abgemeldet werden, beispielsweise wenn dort bereits jemand den Rundfunkbeitrag zahlt oder die Wohnungsinhaber von der Beitragspflicht befreit werden können.

Was bedeutet die Rekordzahl an Vollstreckungsmaßnahmen?

Trotz der Rekordeinnahmen verzeichnete der Beitragsservice auch eine rekordverdächtige Zahl von über einer Million Beitragskonten in der Vollstreckung. Dies bedeutet, dass nach erfolglosen Mahn- und Festsetzungsverfahren der Gerichtsvollzieher aktiv wird.

Armut wird als Hauptgrund für die Nichtzahlung des Beitrags vermutet, doch der Beitragsservice geht in seiner Pressemitteilung nicht näher darauf ein.

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Warum sinkt die Zahl der Beitragsbefreiten?

Die Zahl der Personen, die aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit sind, ging trotz wirtschaftlicher Herausforderungen und hoher Inflation im Jahr 2023 leicht zurück.

Der Rückgang betrug 0,4 Prozent, was im Vergleich zu den 2,4 Prozent im Jahr 2022 relativ gering ist. Zum 31. Dezember 2023 waren etwa 2,42 Millionen Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Seit 2018 nimmt die Anzahl der Rundfunkbeitragsbefreiungen aufgrund des Bezugs von Bürgergeld kontinuierlich ab. Rund zwei Drittel der Befreiungen resultieren aus dem Bezug von Bürgergeld, gefolgt von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Welche Rolle spielen gerichtliche Auseinandersetzungen um den Rundfunkbeitrag?

Der Beitragsservice ist auch mit zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert. Im Jahr 2023 wurden bundesweit 2.282 rundfunkbeitragsrechtliche Verfahren vor Gerichten eingeleitet. Diese Klagen stammen von tatsächlichen oder vermeintlichen Beitragsschuldnern.

Trotz der Vielzahl der Fälle betont der Beitragsservice, dass der Anteil derjenigen, die ihre Beitragspflicht gerichtlich überprüfen lassen, im Promillebereich liege und die Entwicklung rückläufig sei.

Ein kürzliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnte jedoch weitreichende Auswirkungen haben. Eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag wurde zur Revision zugelassen und könnte aufgrund der verbundenen Fragen zur Meinungsvielfalt und der Aufsicht über das Programmangebot eine große Wirkung entfalten.

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Was bedeutet der “Einmaleffekt” und wie wirkt er sich auf die Zukunft des Rundfunkbeitrags aus?

Der Anstieg der Beitragserträge im Jahr 2023 wird vom Beitragsservice als “Einmaleffekt” bezeichnet. Für das Jahr 2024 wird mit einem verringerten Ertragsniveau gerechnet. Die Mehreinnahmen fließen zunächst in eine Rücklage und werden bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) berücksichtigt.

Die Höhe dieser Rücklage könnte dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag bei der nächsten KEF-Ermittlung möglicherweise geringer ausfällt. Dies hängt jedoch weniger von den aktuellen Mehreinnahmen ab, sondern mehr von den Bestrebungen der Länder, die öffentlich-rechtlichen Sender zu Reformen zu zwingen, die in einem neuen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag münden könnten.

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Rente bei Schwerbehinderung: Anpassung der Altersrente trotz Rechtswidrigkeit

7. Juli 2024 - 10:31
Lesedauer 3 Minuten

Am 27. Juni 2024 entschied das Bundesozialgericht unter dem Aktenzeichen B 5 R 14/22 über einen Rechtsstreit zur Höhe einer Altersrente.

Die Klägerin, eine schwerbehinderte Frau, forderte eine gerechte Anpassung ihrer Altersrente rückwirkend ab Juli 2018.

Der Fall warf die Frage auf, wie eine Rente zu berechnen sei, wenn die ursprüngliche Rentengewährung rechtswidrig war.

Was war passiert?

Die Klägerin erhielt seit Mai 2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 315,57 Euro.

Diese Rente wurde ihr von der beklagten Rentenversicherung aufgrund einer Zusicherung gewährt, obwohl die Wartezeit von 35 Jahren zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt war.

Die Rentenversicherung sparte die Rente nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) Nummer 10 aus. Dadurch erhielt die Klägerin seit 2001 keine Rentenanpassungen oder Zuschläge für Kindererziehung.

Im Jahr 2006 erreichte die Klägerin ihre Regelaltersgrenze und erfüllte ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente.

Dennoch blieb der Zahlbetrag ihrer Rente auch nach einer Neuberechnung im Mai 2018 unverändert.

Die Klägerin legte Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid ein, welcher jedoch erfolglos blieb.

Auch die Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Das Landessozialgericht hingegen hob das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilte die Rentenversicherung dazu, ab dem 1. Juli 2018 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehung und des aktuellen Rentenwerts zu gewähren.

Die ursprüngliche Rentengewährung sei zwar rechtswidrig gewesen, doch die Klägerin erfülle mittlerweile die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente.

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Welche Rolle spielt die Gesetzgebung bei der Rentenberechnung?

Die Entscheidung des Landessozialgerichts stützte sich auf die gesetzlichen Vorgaben zur Rentenanpassung und den Zuschlägen, wie der Mütterrente.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts müsse die Rentenversicherung die Rente der Klägerin ab dem 1. Juli 2018 neu berechnen und dabei auch alle Rentenanpassungen und den Zuschlag für die Kindererziehung berücksichtigen.

Die Rentenversicherung legte gegen diese Entscheidung Revision vor dem 5. Senat des Bundessozialgerichts ein und argumentierte, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts gegen § 48 Absatz 3 SGB X und § 34 Absatz 4 SGB VI verstoße.

Diese Paragraphen regeln die Voraussetzungen für die Anpassung von Renten und das Wechselverbot zwischen verschiedenen Altersrenten.

Anspruch auf Rentenerhöhung: Die Entscheidungsgründe des Bundesozialgerichts

Vor dem Bundesozialgericht hatte die Revision der Rentenversicherung keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2018 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten soll.

Diese Entscheidung basiert auf dem Prinzip, dass die Rentenversicherung Erhöhungen aufgrund der früheren rechtswidrigen Rentenzusicherung grundsätzlich ausnehmen durfte, ab dem Zeitpunkt der Anspruchserfüllung jedoch die fiktive Regelaltersrente als Vergleichsmaßstab dienen muss.

Das Bundesozialgericht stellte klar, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für eine reguläre Altersrente erfüllte, nicht weiter benachteiligt werden darf.

Die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI in der alten Fassung, welche den Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten verhindern sollte, wurde in diesem Fall nicht angewendet, um den korrekten Rentenzahlbetrag herzustellen.

Dieser Betrag hätte bei einem rechtlich einwandfreien Verhalten der Rentenversicherung bestanden.

Fazit: Bedeutung des Urteils für zukünftige Fälle

Das Urteil des Bundesozialgerichts vom 27. Juni 2024 hat weitreichende Implikationen für die Berechnung und Anpassung von Altersrenten. Es stellt sicher, dass Rentnerinnen und Rentner, die ursprünglich eine rechtswidrig gewährte Rente erhielten, ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der regulären Anspruchsvoraussetzungen nicht benachteiligt werden.

Rentenanpassungen und gesetzliche Zuschläge müssen in diesen Fällen gewährt werden, um einen gerechten Ausgleich sicherzustellen.

Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und der Schutzbedürftigkeit der Rentenempfänger.

Sie stellt klar, dass der Rentenbezieher, auch wenn die ursprüngliche Rentengewährung rechtswidrig war, Anspruch auf Rentenanpassungen und Zuschläge hat, sobald die regulären Voraussetzungen erfüllt sind. Dies schützt die Rentenempfänger vor ungerechtfertigten Nachteilen und sichert ihre Ansprüche auf eine angemessene Altersvorsorge.

Der Beitrag Rente bei Schwerbehinderung: Anpassung der Altersrente trotz Rechtswidrigkeit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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