«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Schwerbehinderung: Wiedereingliederung zählt als Arbeitsunfähigkeit
Ein schwerbehinderter Produktionshelfer sollte wegen vieler Fehlzeiten gekündigt werden. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass ein bEM bereits gelaufen sei und das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt die Kündigung nur verzögert habe.
Das Arbeitsgericht stellte klar: Die Kündigung ist unwirksam, weil vor dem Ausspruch ein weiteres bEM hätte angestoßen werden müssen und die Wiedereingliederung bei der Sechs-Wochen-Prüfung mitzählt. (3 Ca 446/24)
Ausgangslage im BetriebDer Kläger war viele Jahre beschäftigt, hatte einen anerkannten Grad der Behinderung und trug familiäre Verpflichtungen. Es gab wiederholt krankheitsbedingte Ausfallzeiten, die der Arbeitgeber als Grundlage für eine krankheitsbedingte Kündigung heranzog.
Gleichzeitig lief bereits ein betriebliches Eingliederungsmanagement, das aus Sicht des Arbeitgebers abgeschlossen war.
Streitpunkt bEM nach dem letzten AbschlussNach dem Ende des letzten bEM kamen weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hinzu. Der Kläger war zudem eine Zeit lang in stufenweiser Wiedereingliederung, also in einem ärztlich begleiteten Rückkehrprozess. Der Arbeitgeber meinte, dafür müsse kein neues bEM gestartet werden.
Kernpunkt Wiedereingliederung zählt mitDas Gericht stellte klar, dass die Zeit der Wiedereingliederung rechtlich als Arbeitsunfähigkeit gilt. Gerade deshalb kann sie bei der Frage, ob innerhalb eines Jahres erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vorliegen, mitgerechnet werden. Damit war die Schwelle für ein erneutes bEM überschritten.
Keine Ausrede durch lange ZustimmungsverfahrenDer Arbeitgeber argumentierte, der Kündigungsentschluss habe schon früher festgestanden und die Verzögerung sei nur wegen des Integrationsamts entstanden. Das Gericht ließ das nicht gelten, weil Kündigungen nach der Lage im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen sind. Wenn bis dahin neue Fehlzeiten hinzukommen, kann das ein neues bEM erforderlich machen.
Maßstab ist VerhältnismäßigkeitBei krankheitsbedingten Kündigungen gilt: Kündigung ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Ein bEM ist zwar nicht selbst das mildere Mittel, aber der gesetzlich vorgesehene Weg, um mildere Mittel überhaupt zu finden.
Fehlt ein erforderliches bEM, muss der Arbeitgeber besonders konkret erklären, warum trotzdem keine Alternative zur Kündigung bestanden hätte.
Entscheidung des GerichtsDas Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam und gab dem Kläger Recht. Zusätzlich sprach es ihm einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu. Damit wurde deutlich gemacht, dass der Arbeitsplatz nicht vorschnell verloren gehen darf, wenn Prävention nicht sauber ausgeschöpft wurde.
Bedeutung für ArbeitnehmerDas Urteil stärkt Beschäftigte, weil es verhindert, dass Arbeitgeber das bEM als bloße Formalie behandeln. Wer sich auf den Weg zurück in den Job macht, etwa über Wiedereingliederung, liefert eher Argumente für eine positive Zukunftsprognose als für eine Entlassung.
Gerade bei Schwerbehinderung müssen Arbeitgeber ernsthaft prüfen, wie Arbeit wieder möglich gemacht werden kann.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenZählt eine stufenweise Wiedereingliederung als Arbeitsunfähigkeit?
Ja. Auch während der Wiedereingliederung gilt man rechtlich als arbeitsunfähig, sodass diese Zeit bei der bEM-Schwelle mitzählen kann.
Muss nach einem beendeten bEM später noch einmal ein bEM angeboten werden?
Ja, wenn nach dem Abschluss erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit zusammenkommen. Ein abgeschlossenes bEM schützt den Arbeitgeber nicht davor, später erneut tätig zu werden.
Kann der Arbeitgeber spätere Fehlzeiten ignorieren, weil er schon vorher kündigen wollte?
In der Regel nein. Maßgeblich ist die Situation, wenn die Kündigung zugeht, und bis dahin können neue Fehlzeiten ein weiteres bEM auslösen.
Warum ist das bEM bei krankheitsbedingten Kündigungen so wichtig?
Weil es der Suchprozess ist, um Alternativen zur Kündigung zu finden. Wenn ein erforderliches bEM fehlt, muss der Arbeitgeber sehr konkret erklären, warum trotzdem keine mildere Lösung möglich gewesen wäre.
Was sollte ich tun, wenn trotz Krankheit oder Wiedereingliederung gekündigt wird?
Wichtig ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Zusätzlich hilft es, eigene Vorschläge zu leidensgerechter Arbeit und Unterstützungsmaßnahmen schriftlich festzuhalten.
Das Urteil zeigt: Wiedereingliederung ist kein Kündigungsargument, sondern ein Signal, dass Rückkehr möglich sein kann. Lange Zustimmungsverfahren ersetzen keine Prävention, und ein neues bEM kann auch kurz vor der Kündigung nötig werden.
Für Arbeitnehmer ist das eine starke Leitlinie: Kündigung bleibt das letzte Mittel, und der Arbeitgeber muss echte Alternativen nachweisbar prüfen.
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Wohngeld-Falle beim Wohnungswechsel: Selbst im gleichen Haus droht Rückzahlung
Wer Wohngeld bezieht, sollte bei einem Wohnungswechsel extrem vorsichtig sein. Denn selbst ein Umzug innerhalb desselben Hauses kann dazu führen, dass die alte Wohngeldbewilligung wegfällt und bereits gezahltes Geld zurückverlangt wird.
Genau das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Fall aus Dresden klargestellt. Eine Mutter musste Wohngeld zurückzahlen, weil sie mit ihren Kindern in eine andere Wohnung desselben Hauses umzog und dies der Behörde nicht rechtzeitig mitteilte (Az. 17 A 273/14).
Gleiche Adresse schützt nicht vor RückforderungViele Betroffene würden wohl annehmen, dass sich beim Wohngeld nichts Grundlegendes ändert, wenn nur innerhalb des Hauses umgezogen wird. Schließlich bleiben Hausnummer und Vermieter oft gleich. Genau diese Annahme ist aber gefährlich.
Im entschiedenen Fall wohnte die Familie zunächst in einer Wohnung im Erdgeschoss und zog später in eine andere Wohnung im Dachgeschoss desselben Hauses. Die Wohngeldstelle erfuhr davon erst später. Für mehrere Monate verlangte die Behörde deshalb bereits gezahltes Wohngeld zurück.
Wohngeld gilt immer nur für eine konkrete WohnungDer zentrale Punkt der Entscheidung ist klar: Wohngeld wird nicht pauschal für ein Haus oder eine Adresse bewilligt, sondern immer nur für ganz bestimmten Wohnraum.
Wird genau diese Wohnung nicht mehr von den maßgeblichen Haushaltsmitgliedern genutzt, wird die bisherige Bewilligung unwirksam. Es reicht also nicht aus, dass man weiterhin im selben Gebäude lebt. Rechtlich zählt, ob noch genau die Wohnung bewohnt wird, für die Wohngeld bewilligt wurde.
Deshalb musste das Geld zurückgezahlt werdenDas Gericht stellte fest, dass die alte Wohngeldbewilligung ab dem Auszug aus der ursprünglichen Wohnung nicht mehr wirksam war. Damit war das danach gezahlte Wohngeld ohne Rechtsgrund ausgezahlt worden.
Die Behörde durfte das Geld deshalb zurückfordern.
Besonders wichtig: Das Gericht hielt der Mutter auch vor, ihre Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt zu haben. Nach Ansicht des Gerichts war klar genug darauf hingewiesen worden, dass ein Umzug unverzüglich mitgeteilt werden muss. Das gilt eben auch dann, wenn der Umzug nur innerhalb desselben Hauses stattfindet.
Der Einwand der Betroffenen half nichtDie Klägerin hatte argumentiert, es habe sich kaum etwas geändert. Die Adresse sei gleich geblieben, der Vermieter ebenfalls, und bei rechtzeitiger Mitteilung hätte sie für die neue Wohnung vermutlich sogar wieder Wohngeld erhalten.
Das half ihr aber nicht.
Denn das Gericht machte deutlich: Selbst wenn für die neue Wohnung ein neuer Anspruch bestanden hätte, ändert das nichts daran, dass die alte Bewilligung mit dem Auszug aus der bisherigen Wohnung weggefallen war. Für die neue Wohnung hätte rechtzeitig neu entschieden werden müssen.
Was Betroffene jetzt unbedingt beachten solltenDas Urteil ist eine klare Warnung. Beim Wohngeld kommt es auf die konkrete Wohnung an. Wer umzieht, muss das der Wohngeldstelle sofort mitteilen. Das gilt nicht nur bei einem Umzug in eine andere Straße, sondern auch bei einem Wohnungswechsel im selben Haus.
Wer das nicht macht, riskiert eine Rückforderung über Monate hinweg.
Häufige Fragen zum UrteilVerfällt Wohngeld schon bei einem Umzug im selben Haus?
Ja. Wenn die konkret bewilligte Wohnung nicht mehr genutzt wird, fällt die alte Bewilligung weg.
Spielt es keine Rolle, dass die Adresse gleich bleibt?
Nein. Entscheidend ist nicht die Hausnummer, sondern die konkrete Wohnung.
Muss ein hausinterner Umzug gemeldet werden?
Ja, unbedingt. Genau das war hier der entscheidende Punkt.
Kann die Behörde bereits gezahltes Wohngeld zurückfordern?
Ja. Wenn die alte Bewilligung unwirksam geworden ist, kann zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt werden.
Hilft es, wenn für die neue Wohnung ebenfalls Wohngeld möglich gewesen wäre?
Nein. Das schützt nicht vor der Rückforderung. Für die neue Wohnung muss die Behörde gesondert prüfen.
Das Urteil zeigt, wie streng das Wohngeldrecht beim Thema Wohnungswechsel ist. Wohngeld hängt an der konkret bewilligten Wohnung. Wird diese nicht mehr genutzt, ist die alte Bewilligung weg – selbst bei einem Umzug im selben Haus.
Für Betroffene heißt das: Jede Änderung beim Wohnraum sofort melden. Sonst kann aus laufendem Wohngeld schnell eine teure Rückforderung werden.
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Urteil zur Witwenrente: Hohe Nachzahlungen jedoch auch Rückforderungen
Die Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten ist seit Jahren komplex. Mit einer nun gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat das Thema neue Fahrt aufgenommen – spürbar bis in die Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Jahr 2025.
Bei der Einkommensanrechnung zählt das tatsächlich verfügbare Einkommen; steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren bleiben außen vor. Das öffnet Überprüfungen alter Bescheide – mit der Folge, dass in vielen Fällen Rückforderungen im Raum stehen, während in wenigen Konstellationen auch Nachzahlungen möglich sind.
Was das BSG konkret entschieden hatIm Verfahren B 5 R 3/23 R stellte das BSG klar: Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag nach § 10d EStG ist bei der Bestimmung des auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist das im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen – nicht die steuerliche „Glättung“ über Vorjahresverluste. Damit bestätigte das Gericht die Linie, die den Zweck der Hinterbliebenenversorgung – Ersatz weggefallenen Unterhalts – in den Mittelpunkt stellt.
Warum das so viele Betroffene trifftDie Entscheidung betrifft insbesondere Hinterbliebene mit schwankenden oder unternehmerischen Einkünften. Wer seine Rente bislang dadurch stabil halten konnte, dass Verluste aus früheren Jahren das aktuelle Einkommen steuerlich gemindert haben, kann sich darauf bei der Rentenberechnung nicht mehr berufen.
In der Folge prüft die DRV vermehrt Altfälle und laufende Bescheide. Medienberichte zeigen, dass daraus teils vierstellige Rückforderungen entstanden sind – in einem dokumentierten Fall wurden rund 12.600 Euro zurückverlangt.
Beispiel aus der PraxisIn den veröffentlichten Fallbeschreibungen wird sichtbar, wie gravierend die Folgen sein können: Eine Hinterbliebene musste eine fünfstellige Summe erstatten, weil die Rentenversicherung bei der Überprüfung nach dem BSG-Urteil steuerliche Verlustvorträge unberücksichtigt ließ und das reale, verfügbare Einkommen zugrunde legte. Solche Einzelfälle sind keine Blaupause für alle, markieren aber die Richtung der Verwaltungspraxis nach der höchstrichterlichen Klärung.
Was die Rentenversicherung jetzt prüftDie DRV orientiert sich bei der Einkommensanrechnung am tatsächlich zufließenden Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres und passt mit jeder Rentenanpassung zum 1. Juli die Anrechnung neu an.
Für die Anpassung zum 1. Juli 2025 ist deshalb der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2024 maßgeblich; höhere Einkommen in 2025 wirken dann erst ab Juli 2026. Entscheidend ist das bereinigte Nettoeinkommen – steuerrechtliche Verlustverrechnungen ändern daran nichts.
So wird Einkommen angerechnetBei Hinterbliebenenrenten werden oberhalb eines Freibetrags 40 Prozent des anrechenbaren Nettoeinkommens auf die Rente angerechnet. Zum Nettoeinkommen zählen neben Erwerbseinkünften auch Renten, Kapitaleinkünfte, Mieten/Pachten und bestimmte private Leistungen.
Für Erwerbseinkommen arbeitet die DRV mit pauschalen Abzügen, um vom Brutto- zum Nettoeinkommen zu gelangen. Das „Sterbevierteljahr“ bleibt von Anrechnungen ausgenommen. Die Grundlagen und Beispielrechnungen stellt die DRV transparent dar.
Wer besonders gefährdet istErhöhte Aufmerksamkeit ist angezeigt, wenn neben der Witwen-/Witwerrente weiterhin Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder aus Kapitalanlagen zufließen oder wenn Einkommensverhältnisse komplex sind.
In diesen Konstellationen weichen steuerliche Ergebnisse und „verfügbares Einkommen“ besonders häufig voneinander ab – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Rentenberechnung und ein erhöhtes Risiko für Nachforderungen nach einer Überprüfung.
Was Betroffene jetzt tun solltenBetroffene sollten jüngste Rentenbescheide systematisch durchgehen und die zugrunde gelegten Einkommensdaten mit den tatsächlich verfügbaren Einnahmen abgleichen.
Wo die DRV Rückforderungen erhebt oder Änderungen ankündigt, ist die Frist entscheidend: Ein Widerspruch ist in Deutschland innerhalb eines Monats möglich; Details finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Wer unsicher ist, sollte fachkundigen Rat einholen – etwa bei Rentenberatern oder spezialisierten Anwälten für Sozialrecht.
Reformen 2025: Erhöhung der Hinterbliebenenrenten und neue FreibeträgeZum 1. Juli 2025 sind alle gesetzlichen Renten – und damit auch Witwen- und Witwerrenten – um 3,74 Prozent gestiegen. Gleichzeitig gelten höhere Freibeträge für die Einkommensanrechnung: Der monatliche Grundfreibetrag liegt seit Juli 2025 bei 1.076,86 Euro.
Pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht sich der Freibetrag um 228,42 Euro. Diese Werte gelten bundesweit einheitlich; die Ost-/West-Unterschiede beim Rentenwert sind bereits seit 1. Juli 2023 beseitigt.
Dezember 2025: Zuschlag wird Einkommen – mit Folgen für HinterbliebeneZum Dezember 2025 ändert sich der Umgang mit dem Zuschlag für frühere Erwerbsminderungs- bzw. Folgerenten: Der bisher separat gezahlte Zuschlag geht in die reguläre Monatsrente über und gilt dann als Einkommen im Sinne der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente.
Das kann dazu führen, dass Hinterbliebenenrenten sinken, wenn durch den Zuschlag die Freibeträge überschritten werden.
Zugleich ist eine einmalige Nachzahlung möglich: Fällt der neu berechnete Zuschlag ab Dezember 2025 höher aus als zuvor, wird die Differenz pauschal für 17 Monate (Juli 2024 bis November 2025) nachgezahlt.
Rückforderungen und Verjährung: Was rechtlich giltKommt die DRV zu dem Ergebnis, dass Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, kann sie einen Rückforderungsbescheid erlassen. Der Erstattungsanspruch verjährt grundsätzlich in vier Jahren – maßgeblich ist nach § 50 Abs. 4 SGB X der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Daneben enthält § 45 SGB I eine vierjährige Verjährungsregel für Ansprüche auf Sozialleistungen. Je nach Konstellation greifen spezielle oder längere Fristen; die Details sind komplex und eine Prüfung des Einzelfalls – ggf. mit rechtlicher Unterstützung – ist ratsam.
Fazit: Jetzt handeln, Bescheide prüfen, Fristen wahrenDie BSG-Rechtsprechung setzt den Maßstab: Für die Einkommensanrechnung zählt das verfügbare Einkommen – nicht steuerliche Verlustvorträge. Zusammen mit den 2025er-Anpassungen und der Umstellung des Zuschlags zum Dezember ergeben sich für Hinterbliebene spürbare Veränderungen.
Wer Einkünfte neben der Witwenrente erzielt, sollte die eigenen Bescheide und die zugrunde gelegten Berechnungen sorgfältig prüfen, Belege zum aktuellen Einkommen geordnet bereithalten und neue Bescheide kritisch lesen.
Bei Unklarheiten oder Rückforderungen gilt: Fristen im Auge behalten und widersprechen, wenn die Berechnung aus Ihrer Sicht nicht stimmt. So lassen sich unberechtigte Kürzungen abwehren – und mögliche Nachzahlungen sichern.
Quellenhinweise (Auswahl): Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 5 R 3/23 R; Deutsche Rentenversicherung zu Freibeträgen, Beispielrechnungen und Zuschlag-Umstellung; Bundesregierung/BMAS zur Rentenanpassung 2025; ergänzend aktuelle Fach- und Medienberichte zu Praxisfällen und Auswirkungen
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Schwerbehinderung: Nur unter 3 Stunden arbeitsfähig – LSG setzt Grenze für Ansprüche
Die Rentenversicherung erklärte einen Menschen mit Schwerbehinderung zwar für voll erwerbsgemindert, meinte aber, diese Erwerbsminderung könne sich bessern. Der zuständige Sozialhilfeträger verweigerte dem Betroffenen daraufhin Leistungen, da er nicht auf Dauer erwerbsgemindert sei.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verurteilte die Sozialbehörde, dem Mann Sozialhilfe zu zahlen – und betonte: Gerichte sind nicht an die Feststellungen der Rentenversicherung gebunden. Maßgeblich ist § 45 SGB XII. Az:(L 2 SO 1981/24)
Grad der Behinderung von 100Der Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 100, dazu die Nachteilsausgleiche G, aG, H und B. Bereits als Säugling wurde ihm ein Herz transplantiert; bis heute erhält er eine Immunsuppression.
Seit dem Kleinkindalter litt er an epileptischen Anfällen, seine Sprachentwicklung ist gestört, zudem bestehen eine Lese- und Rechtschreibschwäche und weitere gesundheitliche Probleme.
Keine Rente trotz ErwerbsminderungEr beantragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erkannte zwar eine volle Erwerbsminderung an, bewertete diese jedoch als befristet, weil eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei.
Den Rentenantrag lehnte sie gleichwohl ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) nicht erfüllt waren. Wichtig: Der fehlende Rentenanspruch steht Leistungen der Grundsicherung nicht entgegen.
Antrag auf Sozialhilfe abgelehntDaraufhin stellte der Mann einen Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Sozialamt lehnte ab: Er sei nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert – das sei aber Voraussetzung. Man sei an die Einschätzung der DRV gebunden.
Es geht vor das SozialgerichtDer Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Reutlingen. Sein Bevollmächtigter machte geltend: Entgegen der Annahme der DRV liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Daher bestehe Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
Sozialamt sieht sich an Rentenversicherung gebundenDer Vertreter des zuständigen Sozialamtes entgegnete, man habe keinen Einfluss auf die Feststellung der DRV und sei daran gebunden. Weil das Sozialamt über die dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht selbst entscheiden könne, sei die Klage ungeeignet.
Richter prüfen Gutachten – und widersprechen der DRVDas Gericht prüfte die vorliegenden Gutachten und folgte der DRV-Bewertung nicht. Der Betroffene habe erhebliche kognitive Defizite, die dauerhaft seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die DRV eine relevante Besserung für nicht unwahrscheinlich hielt.
Das Sozialgericht verurteilte das Sozialamt, dem Betroffenen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.
Sozialamt scheitert in der BerufungDas Sozialamt legte Berufung zum LSG Baden-Württemberg ein – ohne Erfolg. Die Richter stellten klar: Die Bindungswirkung des § 45 SGB XII betrifft den Sozialhilfeträger, nicht die Gerichte. Diese prüfen die dauerhafte volle Erwerbsminderung eigenständig.
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Das Leistungsvermögen des Mannes sei seit Geburt deutlich vermindert, es betrage unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und lasse sich nach dem medizinischen Gesamtbild nicht verbessern.
Langjährige medizinische und therapeutische Behandlungen sowie sonderschulische Förderung hätten daran nichts geändert; allenfalls lasse sich die Selbstständigkeit im Alltag in Teilbereichen fördern. Die volle Erwerbsminderung ist dauerhaft. Folglich muss das Sozialamt Grundsicherung leisten.
Rechtsgrundlagen im Überblick Rechtsgrundlage Inhalt / Bedeutung §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Anspruch besteht bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und Hilfebedürftigkeit; tatsächlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich. § 45 SGB XII Bindungswirkung: Feststellungen der DRV zur Erwerbsminderung binden den Sozialhilfeträger, nicht die Sozialgerichte. Gerichte prüfen selbst. § 43 Abs. 2 SGB VI Begriff der vollen Erwerbsminderung: Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Vorrang der Grundsicherung vor Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Voraussetzungen des 4. Kapitels vorliegen. Warum der fehlende Rentenanspruch nicht schadetDass die DRV eine Rente mangels Vorversicherungszeiten versagte, spielt für die Grundsicherung keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt und ob Hilfebedürftigkeit besteht. Genau das haben die Gerichte bejaht.
Einordnung für BetroffeneDas Urteil schafft Klarheit: Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann Grundsicherung nach dem SGB XII beanspruchen – selbst wenn die DRV keine Rente zahlt. Sozialämter dürfen Anträge nicht pauschal mit Verweis auf eine befristete DRV-Einschätzung ablehnen. Kommt es zum Streit, prüfen die Gerichte eigenständig.
Für Betroffene lohnt es sich, fachärztliche Gutachten, schulische und therapeutische Entwicklungsberichte sowie aktuelle Befunde beizubringen, um die Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung zu belegen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Nur unter 3 Stunden arbeitsfähig – LSG setzt Grenze für Ansprüche erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Von der Kleinen Witwenrente in die große Hinterbliebenenrente wechseln – 3 einfache Tipps
Wer nach dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin zunächst nur die kleine Witwenrente erhält, fragt sich häufig, ob später noch ein Wechsel in die große Hinterbliebenenrente möglich ist. Die kurze Antwort lautet: Ja, das kann möglich sein. Aber es geschieht nicht in jedem Fall automatisch, und es hängt von klaren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis viele Missverständnisse. Manche Betroffene gehen davon aus, dass die kleine Witwenrente grundsätzlich nach zwei Jahren endet und dann nichts mehr folgt. Andere erwarten, dass die Rentenversicherung den Wechsel immer von selbst vornimmt. Beides kann zutreffen, muss es aber nicht.
Tatsächlich ist die Hinterbliebenenrente ein Bereich des Rentenrechts, in dem Fristen, Altersgrenzen, Kindererziehung, Erwerbsminderung und Einkommensanrechnung ineinandergreifen. Wer die Regeln kennt, kann Nachteile vermeiden und besser einschätzen, ob aus einer zunächst befristeten kleinen Witwenrente später eine deutlich höhere große Witwenrente werden kann. Gerade weil sich der monatliche Zahlbetrag bei der großen Witwenrente spürbar unterscheiden kann, lohnt ein genauer Blick.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?Die kleine Witwenrente ist die niedrigere Form der Hinterbliebenenrente. Nach geltendem Recht beträgt sie grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner oder die verstorbene Ehepartnerin bezogen hat oder hätte beanspruchen können. Im Regelfall wird sie nur für höchstens 24 Kalendermonate nach dem Todesfall gezahlt. Das ist der Grund, warum viele Betroffene sie als Übergangsleistung erleben.
Die große Witwenrente fällt deutlich höher aus. Sie beträgt nach dem heute in den meisten Fällen geltenden Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Für bestimmte ältere Bestandsfälle gilt noch das frühere Recht, dann können es 60 Prozent sein. Damit ist sofort erkennbar, warum der Wechsel für viele Hinterbliebene finanziell eine große Bedeutung hat.
Hinzu kommt das sogenannte Sterbevierteljahr. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen gezahlt, und eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Erst danach greifen die normalen Regeln für kleine oder große Witwenrente.
Wann ein Wechsel überhaupt möglich istEin späterer Wechsel von der kleinen in die große Witwenrente ist nicht einfach eine Frage des Wunsches. Er ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Genau das ist der entscheidende Punkt.
Ein Anspruch auf die große Witwenrente besteht insbesondere dann, wenn die hinterbliebene Person das gesetzlich maßgebliche Mindestalter erreicht hat, wenn sie erwerbsgemindert ist oder wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Bei behinderten Kindern, die sich nicht selbst unterhalten können, gelten besondere Regeln, sodass der Anspruch unabhängig vom Alter des Kindes bestehen kann.
Gerade das Mindestalter wird oft unterschätzt. Es liegt nicht für alle Todesjahre gleich. Für Todesfälle im Jahr 2025 liegt es bei 46 Jahren und 4 Monaten, für Todesfälle im Jahr 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten, für Todesfälle im Jahr 2027 bei 46 Jahren und 8 Monaten, für Todesfälle im Jahr 2028 bei 46 Jahren und 10 Monaten und ab 2029 bei 47 Jahren.
Wer beim Tod des Partners oder der Partnerin noch unter dieser Altersgrenze liegt, kann zunächst nur die kleine Witwenrente erhalten. Wird die Altersgrenze später erreicht, kommt ein Wechsel in Betracht.
Das bedeutet: Die kleine Witwenrente ist nicht in jedem Fall das letzte Wort. Sie kann der erste Abschnitt eines späteren Anspruchs auf die große Witwenrente sein. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen später eintreten.
Warum viele Hinterbliebene den Wechsel übersehenIn der öffentlichen Diskussion wird die Witwenrente häufig vereinfacht dargestellt. Es heißt dann, die kleine Witwenrente laufe nach zwei Jahren aus und die große bekomme nur, wer von Anfang an alt genug sei oder kleine Kinder habe. Diese Darstellung greift zu kurz. Denn in der Praxis gibt es Konstellationen, in denen die Voraussetzungen erst nach dem Rentenbeginn erfüllt werden.
Ein typisches Beispiel ist der Todesfall in einem Jahr, in dem die hinterbliebene Person knapp unter der Altersgrenze liegt. Dann wird zunächst nur die kleine Witwenrente bewilligt. Monate später wird die Altersgrenze erreicht. Genau an diesem Punkt stellt sich die Frage, ob die Rentenversicherung den höheren Anspruch selbst feststellt oder ob Betroffene nachhaken sollten.
Rentenrechtliche Fachtexte zeigen, dass in bestimmten Fällen bei Erreichen der Altersgrenze eine Feststellung der großen Witwenrente von Amts wegen erfolgt. Trotzdem ist es in der Lebenswirklichkeit klug, sich nicht allein auf einen Automatismus zu verlassen, sondern Bescheide und Zeitpunkte genau zu prüfen.
Ein weiterer Grund für Missverständnisse liegt darin, dass viele Menschen den Unterschied zwischen Anspruch und Zahlbetrag nicht sauber trennen. Man kann grundsätzlich die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllen und dennoch wegen eigenen Einkommens eine gekürzte Zahlung erhalten. Das führt dann manchmal zu dem falschen Eindruck, der Wechsel habe gar nicht stattgefunden.
Tipp 1: Die Altersgrenze und den Todeszeitpunkt exakt prüfenDer erste und wichtigste Schritt ist ein nüchterner Blick auf das Todesjahr und auf das eigene Geburtsdatum. Ob und wann die große Witwenrente erreicht werden kann, hängt unmittelbar davon ab, welche Altersgrenze für das konkrete Todesjahr gilt. Schon wenige Monate können darüber entscheiden, ob ein Wechsel noch während des Bezugs der kleinen Witwenrente eintritt oder ob die kleine Witwenrente endet, bevor die Altersgrenze erreicht ist.
Gerade hier passieren oft Rechenfehler. Es reicht nicht, nur auf das Lebensalter in Jahren zu schauen. Maßgeblich ist die gesetzliche Altersgrenze einschließlich der zusätzlichen Monate. Wer also etwa nach einem Todesfall im Jahr 2026 mit 46 Jahren noch nicht 46 Jahre und 6 Monate alt ist, erfüllt die Altersvoraussetzung zunächst noch nicht. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, kommt der Wechsel in Betracht.
Für Hinterbliebene bedeutet das: Der Rentenbescheid sollte nicht nur auf die aktuelle Leistung hin gelesen werden, sondern auch auf mögliche spätere Zeitpunkte. Wer heute kleine Witwenrente erhält, sollte sich ausrechnen, wann die maßgebliche Altersgrenze erreicht wird. Dieser Termin ist kein nebensächliches Detail, sondern oft der Schlüsselmoment für einen höheren Anspruch.
Gerade bei knappen Übergängen lohnt Sorgfalt. Denn wenn die Altersgrenze bald erreicht wird, ist die Vorstellung falsch, man müsse die kleine Witwenrente einfach auslaufen lassen. In solchen Fällen kann genau aus dieser kleinen Rente eine große Witwenrente werden.
Tipp 2: Nicht nur auf das Alter schauen, sondern auch auf Kindererziehung und ErwerbsminderungViele Betroffene verbinden die große Witwenrente ausschließlich mit dem Lebensalter. Das ist verständlich, aber nicht vollständig. Denn der Anspruch kann auch schon vor Erreichen der Altersgrenze bestehen, wenn eine Erwerbsminderung vorliegt oder wenn ein minderjähriges Kind erzogen wird.
Gerade bei der Kindererziehung wird dieser Punkt häufig unterschätzt. Wer ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist, kann Anspruch auf die große Witwenrente haben. Das gilt auch dann, wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Für Familien nach einem Todesfall ist das von erheblicher Bedeutung, weil die finanzielle Lage ohnehin angespannt ist und eine höhere Hinterbliebenenrente spürbar entlasten kann.
Ebenso relevant ist das Thema Erwerbsminderung. Wer gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, regulär am Erwerbsleben teilzunehmen, sollte genau prüfen lassen, ob daraus ein Anspruch auf die große Witwenrente folgt. Gerade in schwierigen Lebensphasen werden gesundheitliche Verschlechterungen nicht immer sofort rentenrechtlich eingeordnet. Der Status kann aber über die Höhe der Leistung entscheiden.
Hier zeigt sich, warum ein pauschaler Blick auf den Geburtstag zu kurz greift. Hinterbliebenenrente ist kein starres Modell. Lebensumstände können den Anspruch verändern. Wer nur auf das Alter starrt, übersieht unter Umständen den früheren Zugang zur großen Witwenrente.
Tipp 3: Bescheide prüfen und den Wechsel nicht dem Zufall überlassenAuch wenn die Rentenversicherung in bestimmten Konstellationen den Wechsel von Amts wegen feststellen kann, sollten Betroffene ihre Unterlagen aufmerksam kontrollieren. Rentenbescheide enthalten oft Hinweise darauf, warum zunächst nur die kleine Witwenrente gezahlt wird und unter welchen Umständen später eine Änderung möglich ist. Diese Hinweise sollten nicht überblättert werden.
In der Praxis ist es sinnvoll, den Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für die große Witwenrente eintreten könnten, bereits frühzeitig zu notieren. Wer kurz vor Erreichen der Altersgrenze steht, wer neu ein Kind erzieht oder bei wem eine Erwerbsminderung festgestellt wird, sollte prüfen, ob die Rentenversicherung bereits reagiert hat. Bleibt eine Anpassung aus, obwohl die Voraussetzungen offenbar vorliegen, ist eine Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung ratsam.
Gerade hier liegt einer der einfachsten, aber wirksamsten Ratschläge: Nicht passiv bleiben. Ein Automatismus ist angenehm, aber Kontrolle ist besser. Denn im Rentenrecht kommt es nicht nur auf das Vorliegen eines Anspruchs an, sondern auch auf die richtige verwaltungstechnische Umsetzung.
Was viele beim Thema Einkommensanrechnung falsch verstehenSelbst wenn der Wechsel in die große Witwenrente gelingt, bleibt die Frage, wie viel am Ende tatsächlich ausgezahlt wird. Denn bei Hinterbliebenenrenten wird eigenes Einkommen angerechnet. Das führt häufig zu Verwirrung, weil Betroffene den Eindruck haben, die höhere Rentenart bringe ihnen kaum etwas.
Tatsächlich gilt: Von dem Nettoeinkommen, das den geltenden Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt dieser Freibetrag bei 1.076,86 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 228,42 Euro. Das heißt nicht, dass oberhalb des Freibetrags alles verloren geht. Anzurechnen ist nur ein Teil des übersteigenden Einkommens.
Gerade berufstätige Witwen und Witwer deuten eine Kürzung oft als Hinweis darauf, dass ihnen die große Witwenrente gar nicht zustehe. Das ist falsch. Der Anspruch auf die große Witwenrente und die Frage, wie stark eigenes Einkommen die Auszahlung mindert, sind zwei verschiedene Ebenen. Wer das trennt, versteht seinen Bescheid deutlich besser.
Wann der Wechsel automatisch klappt – und wann Vorsicht geboten istDie gute Nachricht lautet: Es gibt Fallgestaltungen, in denen die Feststellung der großen Witwenrente bei späterem Erreichen der Altersgrenze von Amts wegen erfolgt. Offizielle rentenrechtliche Fachtexte nennen dafür konkrete Beispiele. Das spricht dafür, dass der Übergang in solchen Konstellationen nicht immer neu angestoßen werden muss.
Die weniger beruhigende Nachricht lautet: Daraus sollte niemand ableiten, dass jeder spätere Anspruch automatisch und fehlerfrei umgesetzt wird. Das Rentenrecht kennt verschiedene Sonderlagen, etwa beim Zusammenspiel mit Kindererziehung, Erwerbsminderung, altem Recht oder bei veränderten Lebensumständen. Außerdem können Bescheide missverstanden oder Fristen übersehen werden. Wer davon ausgeht, dass die Behörde alles von selbst erledigt, läuft Gefahr, einen wichtigen Zeitpunkt nicht zu beachten.
Deshalb ist die vernünftige Haltung weder Misstrauen noch blinder Automatismus, sondern sorgfältige Kontrolle. Hinterbliebene sollten wissen, was ihnen zustehen kann, und prüfen, ob der Bescheid dazu passt.
Die Bedeutung des alten RechtsEin weiterer Punkt, der oft unterschlagen wird, betrifft das sogenannte alte Recht. Wer vor 2002 geheiratet hat und bei wem mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, fällt in bestimmten Punkten unter günstigere Regeln. Dann kann die kleine Witwenrente unbefristet gezahlt werden und die große Witwenrente kann 60 statt 55 Prozent betragen.
Für Betroffene ist das wichtig, weil sich dadurch die Ausgangslage vollständig verändern kann. Wer unter das alte Recht fällt, darf seine Situation nicht mit modernen Standardfällen vergleichen. Gerade in redaktionellen Beiträgen oder kurzen Ratgebern wird dieser Unterschied häufig zu knapp abgehandelt. Dabei entscheidet er im Einzelfall über die Laufzeit und die Höhe der Leistung.
Warum sich frühe Beratung auszahltNach einem Todesfall sind viele Menschen emotional und organisatorisch überfordert. Gerade deshalb bleiben rentenrechtliche Einzelheiten oft liegen. Doch die Hinterbliebenenrente ist kein Nebenthema. Sie kann auf Jahre hinaus die finanzielle Stabilität bestimmen. Wer nur den ersten Bescheid abheftet, ohne die spätere Entwicklung im Blick zu behalten, verschenkt unter Umständen bares Geld.
Eine frühe Klärung hilft auch deshalb, weil die große Witwenrente nicht nur eine mathematische Verbesserung ist. Sie verändert häufig die gesamte Haushaltsplanung. Die Frage, ob nach einer befristeten kleinen Witwenrente später eine dauerhaft höhere Leistung einsetzt, entscheidet mit darüber, ob Wohnkosten tragbar bleiben, ob Erwerbstätigkeit ausgeweitet werden muss oder ob ergänzende Hilfen nötig werden.
Gerade für jüngere Hinterbliebene wird die kleine Witwenrente oft als vorläufige und unsichere Phase erlebt. Umso wichtiger ist es, nicht nur das Heute zu betrachten, sondern auch die möglichen nächsten Schritte.
Beispiel aus der PraxisFrau Meier ist 45 Jahre alt, als ihr Ehemann verstirbt. Da sie die für die große Witwenrente maßgebliche Altersgrenze zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht hat und auch kein minderjähriges Kind mehr erzieht, bewilligt ihr die Deutsche Rentenversicherung zunächst die kleine Witwenrente.
Einige Monate später erreicht Frau Meier jedoch die gesetzlich geltende Altersgrenze für die große Witwenrente. Dadurch ändert sich ihre Situation: Aus der bisherigen kleinen Witwenrente kann nun die große Hinterbliebenenrente werden. Für Frau Meier bedeutet das in der Praxis, dass sie nicht mehr nur die niedrigere Leistung erhält, sondern Anspruch auf die höhere Rentenart hat.
Das Beispiel zeigt, dass die erste Bewilligung nicht immer endgültig ist. Wer zunächst nur die kleine Witwenrente bekommt, sollte deshalb immer prüfen, ob durch das spätere Erreichen der Altersgrenze doch noch ein Wechsel in die große Witwenrente möglich wird.
Fazit: Der Wechsel ist möglich, aber er muss verstanden werdenVon der kleinen Witwenrente in die große Hinterbliebenenrente zu wechseln, ist keineswegs ein Ausnahmefall. Er kommt immer dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente später erfüllt werden, etwa durch das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, durch Kindererziehung oder durch Erwerbsminderung. Wer heute nur die kleine Witwenrente bezieht, sollte deshalb nicht vorschnell annehmen, dass es dabei dauerhaft bleibt.
Die drei einfachsten und zugleich wirksamsten Schritte sind klar: Erstens muss die persönliche Altersgrenze exakt anhand des Todesjahres geprüft werden. Zweitens dürfen Kindererziehung und Erwerbsminderung nicht übersehen werden. Drittens sollte kein Bescheid ungeprüft abgelegt werden, weil auch ein möglicher Automatismus kontrolliert werden muss. Genau diese Mischung aus Wissen, Aufmerksamkeit und rechtzeitigem Nachhaken entscheidet oft darüber, ob ein höherer Anspruch rechtzeitig erkannt wird.
Der wichtigste Gedanke lautet deshalb nicht, dass der Wechsel kompliziert sei. Viel wichtiger ist, dass er nachvollziehbar ist, wenn man die Regeln kennt. Und genau dieses Wissen kann nach einem schweren Verlust einen spürbaren Unterschied machen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, „Renten für Hinterbliebene“: Angaben zu kleiner und großer Witwenrente, Höhe der Leistungen, Altersgrenzen, Sterbevierteljahr und Ende des Anspruchs.
Deutsche Rentenversicherung, „18. Renten wegen Todes“: Fachtext mit Beispielen zum späteren Übergang von der kleinen in die große Witwenrente sowie Hinweisen zur Feststellung von Amts wegen.
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Steuertabelle für Rentner: Diese Freibeträge senken 2026 die Steuerlast bei der Rente
Wer in Rente ist, denkt beim Thema Einkommensteuer oft zuerst an die monatliche Rente. Tatsächlich entscheidet aber nicht allein die Rentenhöhe darüber, ob am Ende überhaupt Steuern fällig werden. Ausschlaggebend ist, welche Freibeträge, Pauschbeträge und Abzugsmöglichkeiten im Einzelfall greifen.
Gerade 2026 wird dieser Punkt für viele Ruheständler wichtiger, weil der Grundfreibetrag erneut steigt und damit ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bleibt. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass Rentner nicht pauschal steuerfrei sind: Maßgeblich ist immer das gesamte steuerlich relevante Einkommen, also etwa gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder ein Nebenverdienst.
Für viele Seniorinnen und Senioren liegt die praktische Schwierigkeit darin, zwischen dem steuerpflichtigen Teil der Rente und den steuerlichen Entlastungen zu unterscheiden.
Denn auch wenn eine Rente grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, mindern verschiedene Freibeträge die Bemessungsgrundlage. Hinzu kommen Pauschbeträge, die automatisch oder auf Antrag berücksichtigt werden können. Wer diese Regeln kennt, kann seine tatsächliche Steuerlast deutlich realistischer einschätzen.
Warum 2026 für Rentner steuerlich ein wichtiges Jahr istZum 1. Januar 2026 steigt der steuerliche Grundfreibetrag auf 12.348 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt das Einkommen grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.696 Euro.
Für Rentner bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass eine Jahresrente in genau dieser Höhe vollständig steuerfrei bleibt. Denn bei der Steuer wird nicht einfach die Bruttorente mit dem Grundfreibetrag verglichen. Vielmehr zählt der steuerpflichtige Teil der Rente, und davon gehen anschließend noch verschiedene Freibeträge und Pauschalen ab.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Für Neurentner des Jahres 2026 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 84 Prozent. Der steuerfreie Teil liegt damit bei 16 Prozent.
Dieser steuerfreie Rententeil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben und gilt dann grundsätzlich dauerhaft weiter. Wer bereits früher in Rente gegangen ist, hat oft einen günstigeren Besteuerungsanteil, weil für ältere Rentenjahrgänge ein größerer Teil der Rente steuerfrei bleibt.
Gerade deshalb ist der Blick auf die Freibeträge so wichtig. Sie entscheiden mit darüber, ob die steuerpflichtigen Einkünfte am Ende unter der Schwelle bleiben oder ob doch eine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Für viele Rentner entsteht die Steuerlast nicht durch die gesetzliche Rente allein, sondern erst durch das Zusammenspiel mit weiteren Einnahmen, etwa aus Vermietung, Zinsen oder einer Witwenrente beziehungsweise Betriebsrente.
Diese Freibeträge und Pauschbeträge sind 2026 besonders relevantAm bekanntesten ist der Grundfreibetrag. Er schützt das steuerliche Existenzminimum und ist daher für alle Steuerpflichtigen relevant, auch für Rentner. 2026 liegt er bei 12.348 Euro.
Wer verheiratet ist und gemeinsam veranlagt wird, profitiert vom doppelten Betrag. In der Praxis ist das oft der erste Anhaltspunkt für die Frage, ob überhaupt Einkommensteuer anfällt. Allerdings bleibt es dabei, dass nicht die komplette Rente angesetzt wird, sondern nur ihr steuerpflichtiger Anteil.
Weniger bekannt, aber ebenfalls wichtig, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renteneinkünfte. Er beträgt 102 Euro im Jahr. Das klingt auf den ersten Blick nach wenig, wird aber automatisch berücksichtigt, wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden. Daneben gibt es den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro.
Auch er ist klein, gehört aber zur steuerlichen Standardentlastung. Beide Beträge wirken zusammen und senken den steuerpflichtigen Betrag ein Stück weiter.
Für Rentner mit Kapitalerträgen ist der Sparer-Pauschbetrag relevant. Er liegt bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Gerade bei Tagesgeld, Festgeld, Dividenden oder Ausschüttungen aus Fonds kann dieser Betrag verhindern, dass auf kleinere Erträge überhaupt Steuer anfällt. Wer keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt hat, verschenkt hier unter Umständen Geld.
Bei besonderen Lebenslagen kommen weitere Entlastungen hinzu. Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro geltend machen; für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro.
Für Rentnerhaushalte ist das zwar seltener als bei jüngeren Steuerpflichtigen, ausgeschlossen ist es aber nicht. Das gilt etwa für Großeltern oder ältere Alleinerziehende mit kindergeldberechtigtem Nachwuchs im Haushalt.
Sehr bedeutsam können auch die Behinderten-Pauschbeträge sein. Je nach festgestelltem Grad der Behinderung reichen sie von 384 Euro bis 2.840 Euro.
Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. Zusätzlich existiert der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro. Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen außerdem den Pflege-Pauschbetrag nutzen.
Er liegt bei Pflegegrad 2 bei 600 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 bei 1.800 Euro. Gerade im Ruhestand können diese Entlastungen finanziell deutlich spürbar sein.
Die Steuertabelle 2026 für Rentner Freibetrag / Pauschbetrag Höhe 2026 Grundfreibetrag für Alleinstehende 12.348 Euro Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro Steuerfreier Rentenanteil bei Rentenbeginn 2026 16 Prozent der Jahresrente im Festsetzungsjahr Werbungskosten-Pauschbetrag für Renteneinkünfte 102 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 Euro Zuschlag je weiterem Kind beim Entlastungsbetrag 240 Euro Behinderten-Pauschbetrag 384 bis 2.840 Euro Behinderten-Pauschbetrag für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen 7.400 Euro Hinterbliebenen-Pauschbetrag 370 Euro Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 2 600 Euro Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 3 1.100 Euro Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 EuroDie Tabelle zeigt bereits, dass die Steuerbelastung im Ruhestand nicht allein an der Rente hängt. Selbst wenn der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag überschreitet, können weitere Pauschbeträge und individuelle Entlastungen die Steuer noch mindern. Umgekehrt bedeutet ein hoher Grundfreibetrag nicht automatisch, dass gar keine Steuer anfällt, wenn zusätzliche Einkünfte hinzukommen.
So wirkt sich der Grundfreibetrag in der Praxis ausIn der öffentlichen Debatte wird oft vereinfacht gesagt, Renten bis zum Grundfreibetrag seien steuerfrei. Das greift zu kurz. Entscheidend ist, welcher Teil der Rente überhaupt steuerpflichtig ist. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, 16 Prozent bleiben dauerhaft als individueller Rentenfreibetrag steuerfrei.
Erst mit diesem steuerpflichtigen Anteil beginnt die eigentliche Berechnung. Danach werden Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und gegebenenfalls weitere Entlastungen abgezogen.
Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Jahresrente von 18.000 Euro bezieht, hat bei einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent zunächst 15.120 Euro steuerpflichtige Renteneinnahmen. Davon gehen mindestens 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag ab.
Liegen keine weiteren Einkünfte vor, ist die Steuerlast damit deutlich niedriger, als es der reine Blick auf die Bruttorente vermuten lässt. Ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom genauen Gesamtbild ab, etwa von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, außergewöhnlichen Belastungen oder weiteren Einkünften. Die Rechenlogik selbst folgt aber genau diesem Muster.
Bei Ehepaaren fällt der Effekt häufig noch stärker aus. Wenn beide zusammen veranlagt werden, gilt der doppelte Grundfreibetrag.
Das kann insbesondere dann zu einer spürbaren Entlastung führen, wenn ein Partner nur eine kleine Rente oder gar keine eigenen Alterseinkünfte hat. In solchen Fällen verschiebt sich die tatsächliche Steuerpflicht oft deutlich nach oben.
Warum der persönliche Rentenbeginn so wichtig istFür Bestandsrentner ist der individuelle Rentenfreibetrag oft wichtiger als jede jährliche Tarifänderung. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Wer beispielsweise schon viele Jahre im Ruhestand ist, hat häufig einen niedrigeren steuerpflichtigen Anteil als jemand, der 2026 neu in Rente geht.
Dieser Unterschied bleibt dauerhaft bestehen, weil der steuerfreie Teil der Rente in Euro festgeschrieben wird. Rentenerhöhungen in späteren Jahren sind dagegen grundsätzlich voll steuerpflichtig.
Das erklärt, warum zwei Rentner mit ähnlich hohen Monatsrenten steuerlich unterschiedlich behandelt werden können. Nicht nur die Höhe der Rente zählt, sondern auch der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Für eine redaktionelle Einordnung heißt das: Die Freibeträge 2026 entlasten alle Steuerpflichtigen, doch die Ausgangslage bleibt bei Rentnern sehr individuell.
Diese Entlastungen werden häufig übersehenViele Ruheständler achten auf den Grundfreibetrag, lassen aber kleinere oder spezielle Entlastungen unberücksichtigt. Dazu gehören etwa der Sparer-Pauschbetrag oder der Pflege-Pauschbetrag. Gerade bei klassischen Vorsorgesparern mit Tagesgeld, Sparbriefen oder kleineren Depotbeständen summieren sich Zinsen und Ausschüttungen inzwischen wieder stärker als in den Jahren der Niedrigzinsphase.
Wird der Freistellungsauftrag nicht passend eingerichtet, fällt womöglich unnötig Kapitalertragsteuer an, obwohl die Erträge innerhalb des Pauschbetrags liegen.
Ebenso werden Behinderten-Pauschbeträge in der Praxis oft zu spät berücksichtigt. Dabei ersetzen sie nicht nur einen Teil der aufwendigen Einzelnachweise, sondern können die Steuerlast spürbar mindern.
Das gilt besonders im höheren Alter, wenn gesundheitliche Einschränkungen zunehmen und ein anerkannter Grad der Behinderung vorliegt. Wer pflegt oder selbst auf Pflege angewiesen ist, sollte außerdem prüfen, ob zusätzlich ein Pflege-Pauschbetrag oder andere außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen.
Auch der Hinterbliebenen-Pauschbetrag gerät häufig aus dem Blick. Er ist mit 370 Euro zwar überschaubar, kann aber zusammen mit anderen Entlastungen den Unterschied machen, wenn es um die Frage geht, ob am Ende überhaupt noch eine Steuerzahlung bleibt oder nicht. Gerade bei kleineren bis mittleren Alterseinkünften wirken mehrere kleine Entlastungsbeträge oft stärker als vermutet.
Fragen und Antworten zur Steuertabelle für Rentner 2026 1. Müssen Rentner 2026 automatisch Steuern zahlen, wenn ihre Rente steigt?Nein. Eine höhere Rente führt nicht automatisch dazu, dass auch tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Entscheidend ist, wie hoch der steuerpflichtige Teil der Rente ist und welche Freibeträge sowie Pauschbeträge im Einzelfall abgezogen werden können. Dazu gehören vor allem der Grundfreibetrag, der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Erst wenn nach allen Abzügen ein ausreichend hohes zu versteuerndes Einkommen übrig bleibt, entsteht eine Steuerlast.
2. Welche Bedeutung hat der Grundfreibetrag für Rentner im Jahr 2026?Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen grundsätzlich steuerfrei bleibt. Im Jahr 2026 liegt er für Alleinstehende bei 12.348 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare bei 24.696 Euro. Für Rentner bedeutet das aber nicht, dass eine Jahresrente in genau dieser Höhe automatisch steuerfrei ist. Maßgeblich ist nicht die volle Bruttorente, sondern nur der steuerpflichtige Anteil der Rente nach den geltenden Regeln.
3. Warum spielt das Jahr des Rentenbeginns bei der Steuer eine so große Rolle?Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet darüber, wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente ist. Wer 2026 neu in Rente geht, muss 84 Prozent seiner gesetzlichen Rente als steuerpflichtig ansetzen. Der verbleibende steuerfreie Anteil wird als persönlicher Rentenfreibetrag festgeschrieben. Wer bereits in früheren Jahren in Rente gegangen ist, hat häufig einen günstigeren steuerfreien Anteil. Deshalb können zwei Rentner mit ähnlich hoher Rente steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
4. Welche Freibeträge werden von Rentnern besonders häufig übersehen?Oft wird nur auf den Grundfreibetrag geschaut, während andere Entlastungen nicht beachtet werden. Häufig übersehen werden der Sparer-Pauschbetrag bei Zinsen und Kapitalerträgen, Behinderten-Pauschbeträge, der Pflege-Pauschbetrag oder auch der Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Gerade wenn mehrere kleinere Entlastungen zusammenkommen, kann sich die Steuerlast deutlich verringern.
5. Wann sollten Rentner prüfen, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen?Eine Prüfung ist immer sinnvoll, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einnahmen vorhanden sind. Das gilt etwa bei Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Witwen- oder Witwerrenten, Kapitalerträgen oder einem Nebenjob.
Auch Rentner, die gesundheitliche Belastungen, Pflegeaufwand oder anerkannte Behinderungen haben, sollten ihre steuerliche Lage genau ansehen. In solchen Fällen kann es nicht nur um eine mögliche Steuerpflicht gehen, sondern auch darum, ob steuerliche Entlastungen bislang ungenutzt bleiben.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin alleinstehender Rentner geht 2026 neu in den Ruhestand und erhält eine gesetzliche Jahresrente von 18.000 Euro. Davon sind 84 Prozent steuerpflichtig, also 15.120 Euro. Von diesem Betrag werden mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen.
Damit sinkt der steuerlich relevante Betrag bereits etwas. Hat der Rentner zusätzlich keine nennenswerten weiteren Einkünfte und kann vielleicht noch einen Behinderten-Pauschbetrag oder hohe abzugsfähige Krankenversicherungsbeiträge geltend machen, kann seine tatsächliche Steuerbelastung deutlich niedriger ausfallen als zunächst vermutet. Das Beispiel zeigt, dass nicht die volle Rentensumme entscheidend ist, sondern immer die genaue steuerliche Berechnung.
Was Rentner 2026 daraus ableiten solltenFür das Steuerjahr 2026 lässt sich festhalten: Die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro verbessert die Lage vieler Rentner. Trotzdem ist die oft verbreitete Vorstellung falsch, man müsse nur die eigene Bruttorente mit diesem Betrag vergleichen. Wer seriös prüfen will, ob Einkommensteuer anfällt, muss den steuerpflichtigen Teil der Rente, den persönlichen Rentenjahrgang sowie alle einschlägigen Freibeträge und Pauschbeträge zusammen betrachten.
Vor allem Neurentner des Jahres 2026 sollten frühzeitig rechnen, weil ihr Besteuerungsanteil bereits bei 84 Prozent liegt. Bestandsrentner wiederum sollten kontrollieren, ob sämtliche Entlastungen korrekt berücksichtigt sind. In vielen Fällen geht es nicht darum, ob überhaupt eine hohe Steuer anfällt, sondern ob unnötig zu viel gezahlt wird. Genau hier machen Grundfreibetrag, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Sparer-Pauschbetrag sowie persönliche Entlastungen wegen Behinderung, Pflege oder besonderer Familiensituation den Unterschied.
Unterm Strich zeigt die Steuertabelle für Rentner 2026 daher vor allem eines: Die Steuerlast im Ruhestand ist kein starres Ergebnis, sondern das Produkt vieler Einzelregeln. Wer nur auf die Monatsrente schaut, sieht oft nur einen Teil des Bildes. Wer dagegen alle Freibeträge kennt und sauber einordnet, kann seine Situation deutlich genauer bewerten.
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Keine Rente trotz 45 Jahre langes Arbeiten
45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen ist eine enorme Lebensleistung – rechtlich gesehen eröffnet sie den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Dennoch erlaubt diese Rentenart keinen sofortigen Ruhestand. Für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze inzwischen bei 65 Jahren; vor diesem Alter lässt sich die Rente für besonders langjährig Versicherte weder vorziehen noch durch Abschläge „erkaufen“.
Warum ist die abschlagsfreie Rente erst ab 65 möglich?Mehrere Gesetze hatten ursprünglich die „Rente mit 63“ eingeführt und anschließend in monatlichen Schritten angehoben.
Mit Beginn des Jahres 2025 ist die Staffelung abgeschlossen: Seither gilt für 45-Jahres-Karrieren ein bundeseinheitliches Mindesteintrittsalter von 65 Jahren. Die Regelaltersgrenze für die klassische Regelrente steigt parallel bis 2031 weiter auf 67 Jahre.
Welche Wege stehen Versicherten ohne Schwerbehinderung offen?Wer „nur“ auf 45 Versicherungsjahre verweisen kann, aber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, muss sich an der Altersrente für langjährig Versicherte orientieren.
Sie setzt bereits nach 35 Versicherungsjahren an und kann ab 63 Jahren bezogen werden – allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze reduziert sich die Rente um 0,3 Prozent. Ein Jahr Vorverlegung kostet somit 3,6 Prozent, zwei Jahre 7,2 Prozent.
Für den Jahrgang 1964 bedeutet ein frühestmöglicher Start mit 63 sogar eine lebenslange Kürzung von 14,4 Prozent, weil zwischen 67 und 63 genau 48 Monate liegen.
Wie verändert ein Schwerbehindertenausweis die Lage?Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Dann ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen abschlagsfreien Ausstieg bereits mit 65 Jahren – vorausgesetzt, es wurden mindestens 35 Versicherungsjahre gesammelt.
Eine frühere Rente ist sogar mit 62 Jahren möglich, doch auch hier greift der Abschlag von monatlich 0,3 Prozent. Weil jedoch nicht von der Regelaltersgrenze 67, sondern von 65 Jahren heruntergerechnet wird, summiert sich die Minderung höchstens auf 10,8 Prozent.
So werden die Abschläge berechnetDas Prinzip ist einfach und unerbittlich: Für jeden Monat, den die tatsächliche Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, mindert sich der ausgezahlte Betrag um drei Zehntel Prozent – unwiderruflich und bis ans Lebensende. Deshalb kann ein vermeintlich kleiner Zeitgewinn teuer werden.
Beispiel: Wer regulär mit 66 Jahren und 8 Monaten in Rente ginge (Geburtsjahr 1962) und stattdessen das Angebot mit 63 Jahren annimmt, sieht sich um 13,2 Prozent gekürzt.
Was lässt sich tun, um Einbußen abzufedern?Es gibt mehrere Stellschrauben: Manche Versicherten verlängern Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wenige Monate, um Abschläge zu verkleinern. Andere nutzen Teilzeitmodelle oder Flexirente-Kombinationen, um Einkommen und Beitragszeiten parallel aufzubauen.
Freiwillige Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung können Lücken schließen, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.
Wer bereits mit Abschlägen gern früher gehen möchte, sollte sorgfältig kalkulieren, ob ein Zuverdienst nach Rentenbeginn die Kürzung auffängt – seit 2023 gilt für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Ein Beispiel aus der PraxisNehmen wir die fiktive Buchhalterin Sabine M., Jahrgang 1964, verheiratet, drei erwachsene Kinder. Sie hat nach ihrer Ausbildung ohne Unterbrechung gearbeitet, in Elternzeiten stets geringfügig dazuverdient und sämtliche Zeiten lückenlos bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet. Damit stehen in ihrem Versicherungskonto zum 31. Dezember 2024 exakt 45 Versicherungsjahre.
Sabine verdient zuletzt 3 800 Euro brutto im Monat. Die Rentenauskunft weist ihr – hochgerechnet auf das 65. Lebensjahr – eine vorläufige Bruttorente von 1 950 Euro aus. Doch sie fühlt sich mit 63 bereits ausgelaugt und überlegt, zwei Jahre früher aufzuhören.
Ohne Schwerbehindertenausweis würde sie auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Die gesetzliche Regelaltersgrenze ihres Jahrgangs liegt bei 67 Jahren. Zwischen 67 und 63 Monaten liegen vier volle Jahre, also 48 Monate. Für jeden Monat fallen 0,3 Prozent Abschlag an.
Die Gesamtminderung liegt somit bei 14,4 Prozent. Statt 1 950 Euro erhielte Sabine dauerhaft rund 1 670 Euro brutto. Nach Steuern und Kranken- sowie Pflegekassenbeiträgen blieben ihr etwa 1 350 Euro netto.
Sie prüft, ob ein Zuverdienst aus einer geringfügigen Beratungstätigkeit die Lücke schließen könnte – seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Sabine lässt parallel ihren Gesundheitszustand bewerten, weil sie seit Jahren an chronischer Rheumatoider Arthritis leidet. Das Versorgungsamt erkennt ihr schließlich einen Grad der Behinderung von 50 zu, der Schwerbehindertenausweis liegt noch vor dem 63. Geburtstag vor.
Damit kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Die abschlagsfreie Grenze liegt hier bei 65 Jahren. Würde sie mit 63 starten, verkürzt sie den Abstand auf nur 24 Monate; der Abschlag halbiert sich auf 7,2 Prozent. Ihre Bruttorente beliefe sich dann auf rund 1 810 Euro, netto knapp 1 470 Euro.
Sabine entscheidet sich, noch bis 63 ½ Jahre in Teilzeit zu arbeiten, die entlastende Arbeitszeitverkürzung über § 8 SGB IV zu nutzen und zusätzlich freiwillige Beiträge nachzuzahlen.
Dadurch gewinnt sie sechs weitere Versicherungsmonate, reduziert den Abschlag um 1,8 Prozentpunkte und stabilisiert ihre Rente bei gut 1 500 Euro netto – ein Betrag, mit dem sie ihre Fixkosten decken kann.
Das Beispiel zeigt, wie stark der Zeitpunkt des Rentenstarts, ein anerkannter Grad der Behinderung und wenige zusätzliche Beitragsmonate die finanzielle Balance beeinflussen.
Welche ersten Schritte sollten Betroffene jetzt gehen?Wichtig bleibt, das eigene Versicherungskonto zu klären. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt ab dem 55. Geburtstag jährliche Rentenauskünfte; wer unsicher ist, sollte persönliche Beratung in Anspruch nehmen und die Rentenauskunft auf mögliche Fehlzeiten prüfen. Lohnend ist ein Blick auf Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder Minijobs, die bei der 45-Jahres-Wartezeit mitzählen können.
Wer eine Schwerbehinderung geltend machen möchte, sollte das Verfahren früh beginnen, weil der Ausweis zum Zeitpunkt des Rentenantrags bereits vorliegen muss.
Und nicht zuletzt gilt: Private Vorsorgeinstrumente – von der Riester-Rente bis zu ETFs – können abschlagsbedingte Mindereinnahmen kompensieren, wenn sie rechtzeitig aufgebaut werden.
Mit diesen Informationen lässt sich die eigene Übergangsstrategie an die gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen – und vor allem realistisch kalkulieren, ob das Budget einen vorzeitigen Ruhestand tragen kann oder ob sich das Warten auf die abschlagsfreie Variante rechnet.
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Krankenkasse muss Reha im EU-Ausland zahlen – Urteil
Gesetzlich Krankenversicherte können Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation im EU-Ausland haben, wenn die notwendige Behandlung in Deutschland nicht angeboten wird. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Az.: S 210 KR 701/22).
Im konkreten Fall ging es um einen Jugendlichen mit unilateraler Zerebralparese, der auf eine spezielle intensiv-motorische Therapie in den Niederlanden angewiesen war. Die Richter stellten klar, dass die Krankenkasse die Maßnahme genehmigen muss, wenn es im Inland kein vergleichbares Reha-Angebot gibt.
Krankenkasse lehnte Reha im EU-Ausland in den Niederlanden zunächst abDer betroffene Kläger war seit seiner Frühgeburt erheblich körperlich eingeschränkt und konnte vor allem seine rechte Hand nur begrenzt einsetzen. Dadurch war er im Schulalltag und bei vielen alltäglichen Verrichtungen deutlich beeinträchtigt.
Er beantragte deshalb im März 2021 die Genehmigung für eine zweiwöchige Bimanual Intensive Movement Therapy in den Niederlanden. Die Kosten für das spezielle Reha-Programm beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf 26.787,74 Euro.
Medizinischer Dienst bestätigte die medizinische Notwendigkeit der Auslands-RehaIm Widerspruchsverfahren wurde der Medizinische Dienst eingeschaltet. Dieser bestätigte, dass eine pädiatrische Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig sei und das beantragte Therapiekonzept inhaltlich sinnvoll auf die Bedürfnisse des Jugendlichen abgestimmt sei.
Besonders wichtig war die Einschätzung, dass ein vergleichbares Rehabilitationsprogramm mit ähnlicher Zielsetzung in Deutschland nicht etabliert sei. Auch die behandelnde Physiotherapeutin bestätigte später vor Gericht, dass ihr kein entsprechendes Angebot im Inland bekannt sei.
Sozialgericht Berlin stärkt Anspruch auf Reha im EU-AuslandDas Sozialgericht Berlin gab der Klage statt und hob die ablehnenden Bescheide der Krankenkasse auf. Die Krankenkasse wurde verurteilt, die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme in den Niederlanden zu genehmigen.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Danach muss eine Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden, wenn sie grundsätzlich zum Leistungskatalog im Wohnstaat gehört, dort aber nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht verfügbar ist.
Kein vergleichbares Reha-Angebot in Deutschland war entscheidendDie Richter machten deutlich, dass es nicht genügt, irgendeine allgemeine Rehabilitationsmaßnahme in Deutschland zu benennen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkret benötigte Therapieform im Inland tatsächlich angeboten wird.
Im vorliegenden Fall stand für das Gericht fest, dass das spezielle niederländische Konzept für Jugendliche mit unilateraler Zerebralparese in Deutschland nicht verfügbar war. Die Krankenkasse konnte auch keine gleichwertige Alternative nachweisen.
EU-Recht hat Vorrang bei einer medizinischen Rehabilitation im AuslandDas Gericht stellte außerdem klar, dass in einem solchen Fall das EU-Recht vorrangig anzuwenden ist. Deshalb kam es nicht darauf an, ob die niederländische Einrichtung eine nach deutschem Recht zugelassene Reha-Einrichtung mit Vertrag nach dem SGB V ist.
Auch ein Auswahlermessen der Krankenkasse bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Wenn die Voraussetzungen des europäischen Rechts erfüllt sind, muss die Behandlung im EU-Ausland genehmigt werden.
Urteil zur Reha im Ausland ist wichtig für Menschen mit BehinderungDie Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus große Bedeutung. Sie zeigt, dass Versicherte eine Spezialtherapie im EU-Ausland beanspruchen können, wenn in Deutschland kein vergleichbares Angebot vorhanden ist und die Maßnahme medizinisch notwendig ist.
Gerade für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen kann das von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Das Gericht verwies ergänzend auch auf das Wunsch- und Wahlrecht nach dem SGB IX, wonach die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden müssen.
Krankenkassen dürfen eine Auslands-Reha nicht pauschal ablehnenDas Urteil des Sozialgerichts Berlin macht deutlich, dass Krankenkassen Anträge auf eine Reha im EU-Ausland nicht einfach mit Verweis auf den Auslandsort ablehnen dürfen. Entscheidend ist, ob die konkret benötigte Leistung in Deutschland tatsächlich verfügbar ist.
Fehlt ein entsprechendes Angebot im Inland, kann sich ein Anspruch unmittelbar aus dem europäischen Sozialrecht ergeben. Für Betroffene kann es sich deshalb lohnen, eine Ablehnung nicht ungeprüft hinzunehmen.
FAQ zur Reha im EU-Ausland auf Kosten der KrankenkasseWann muss die Krankenkasse eine Reha im EU-Ausland genehmigen?
Die Krankenkasse muss eine Reha im EU-Ausland genehmigen, wenn die Behandlung grundsätzlich zum Leistungskatalog gehört, in Deutschland aber nicht verfügbar ist oder nicht in einem medizinisch vertretbaren Zeitraum erbracht werden kann. Genau darauf hat das Sozialgericht Berlin in diesem Fall abgestellt.
Reicht es aus, dass es in Deutschland irgendeine andere Reha gibt?
Nein, entscheidend ist nicht irgendeine allgemeine Reha-Möglichkeit. Maßgeblich ist, ob die konkret benötigte Therapie mit vergleichbarem Inhalt und gleicher Zielsetzung in Deutschland tatsächlich angeboten wird.
Welche Rolle spielt der Medizinische Dienst bei einer Auslands-Reha?
Der Medizinische Dienst kann eine zentrale Rolle spielen, weil seine Einschätzung zur medizinischen Notwendigkeit und zur Vergleichbarkeit von Therapieangeboten für das Verfahren sehr wichtig ist.
Im entschiedenen Fall bestätigte der Medizinische Dienst, dass die beantragte Maßnahme sinnvoll war und es in Deutschland kein entsprechendes Angebot gab.
Gilt bei einer Reha im EU-Ausland deutsches oder europäisches Recht?
In solchen Fällen hat das europäische Recht Vorrang. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die ausländische Einrichtung nach deutschem Recht zugelassen ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind.
Ist das Urteil auch für andere Versicherte mit Behinderung wichtig?
Ja, das Urteil ist auch über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Es zeigt, dass Menschen mit Behinderung und ihre Familien eine spezielle Reha im EU-Ausland durchsetzen können, wenn in Deutschland kein gleichwertiges Angebot vorhanden ist und die Maßnahme medizinisch erforderlich ist.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin stärkt die Rechte von gesetzlich Versicherten deutlich. Wenn eine notwendige Spezialtherapie in Deutschland nicht angeboten wird, kann die Krankenkasse verpflichtet sein, eine Reha im EU-Ausland zu genehmigen.
Für Betroffene und ihre Familien ist die Entscheidung besonders wichtig, weil sie zeigt, dass Ablehnungen der Krankenkasse nicht immer rechtmäßig sind. Gerade bei seltenen oder hochspezialisierten Therapien kann sich ein genauer Blick auf das europäische Sozialrecht lohnen.
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Neue Grundsicherung Bürgergeld-Reform Teil 2: Es soll jetzt noch härter werden
Noch bevor die erste große Umstellung vom Bürgergeld auf die neue Grundsicherung vollständig wirksam geworden ist, wird bereits die nächste Runde der Verschärfung vorbereitet. Auslöser ist ein Bericht der BILD, wonach CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann einen zweiten Teil der Reform noch vor der Sommerpause ins Kabinett bringen will.
Geplant seien unter anderem ein Ende des Minijob-Freibetrags, strengere Ausschlüsse bei Haftbefehlen, ein weitreichender Datenaustausch rund um sogenannte Schrottimmobilien und längere Fristen für Rückforderungen zu viel gezahlter Bürgergeld-Leistungen. Die Stoßrichtung ist damit klar: Das neue System soll nicht nur anders heißen, sondern deutlich härter werden. Härter sogar, als Hartz IV.
Die Brisanz liegt dabei nicht nur in den einzelnen Maßnahmen, sondern im Gesamtbild. Denn der erste Teil der Reform ist längst beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz gebilligt, das Bürgergeld wird ab dem 1. Juli 2026 schrittweise zur neuen Grundsicherung umgebaut. Bereits dieses Gesetz bringt eine Rückkehr zum Vermittlungsvorrang, strengere Mitwirkungspflichten, schärfere Sanktionen und die Möglichkeit mit sich, nach wiederholten Meldeversäumnissen sogar den gesamten Leistungsanspruch einschließlich Unterkunftskosten zu verlieren. Wer erwerbsfähig ist, soll nach dem Willen der Regierung seine Arbeitskraft künftig im „maximal zumutbaren Umfang“ einsetzen, Alleinstehende grundsätzlich in Vollzeit.
Selbst Eltern sollen bereits nach dem 14. Lebensmonat eines Kindes wieder für Arbeit oder Maßnahmen herangezogen werden können.
Vor diesem Hintergrund wirkt der nun diskutierte zweite Reformteil wie die Fortsetzung einer Erzählung, die Bürgergeldbeziehende vor allem als Verdachtsfälle betrachtet. Aus Sicht der Betroffenen ist das problematisch, weil damit ein Sozialstaat weiter in Richtung Kontrolle und Druck verschoben wird, obwohl viele Menschen im Leistungsbezug gar nicht durch fehlenden Willen, sondern durch Krankheit, Betreuungspflichten, fehlende Qualifikationen, unsichere Beschäftigung oder schlicht einen Mangel an existenzsichernden Jobs in Not geraten. Sozialverbände warnen seit Wochen, dass diese Reform nicht bei kriminellem Missbrauch stehen bleibt, sondern ganz normale Leistungsberechtigte trifft, darunter Kranke, Familien und Menschen mit Behinderungen.
Der Angriff auf den Minijob-Freibetrag trifft ausgerechnet diejenigen, die arbeitenBesonders aufschlussreich ist Linnemanns Vorstoß beim Minijob. Laut BILD sollen Einnahmen aus einem Minijob künftig vollständig auf die Grundsicherung angerechnet werden. Begründet wird das mit dem Argument, Menschen müssten stärkere Anreize haben, mehr als nur einen Minijob auszuüben. Auf den ersten Blick klingt das nach arbeitsmarktpolitischer Vernunft. Bei genauerem Hinsehen ist es jedoch ein Vorschlag mit erheblicher sozialer Schärfe.
Derzeit gilt im SGB II ein gestaffelter Freibetrag auf Erwerbseinkommen. Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei. Für den Einkommensanteil zwischen 100 und 520 Euro gelten weitere Freibeträge, darüber hinaus ebenfalls.
Bei einem Minijob in Höhe von 603 Euro bleiben nach geltendem Recht nicht nur 100 Euro unangetastet, sondern insgesamt mehr als 200 Euro. Öffentlich wurde zuletzt ein Betrag von 208,90 Euro genannt. Das heißt: Wer einen kleinen Job annimmt, hat am Monatsende tatsächlich mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit. Genau dieser Unterschied macht Minijobs für viele Leistungsbeziehende überhaupt erst sinnvoll.
Würde dieser Freibetrag entfallen, träfe das gerade nicht die Klischeefigur des absichtlich untätigen Leistungsbeziehers, sondern vor allem jene Menschen, die sich unter schwierigen Bedingungen Stück für Stück in den Arbeitsmarkt zurückarbeiten. Für Alleinerziehende, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Pflegeverantwortung oder lückenhaften Erwerbsbiografien ist ein Minijob häufig kein bequemer Endzustand, sondern der niedrigschwellige Einstieg in mehr Beschäftigung. Wer aus dieser Erwerbsarbeit finanziell kaum noch einen Vorteil zieht, hat nicht mehr Motivation, sondern weniger. Aus Perspektive der Betroffenen wäre der Vorschlag deshalb keine Aktivierung, sondern eine Bestrafung von Eigeninitiative.
Hinzu kommt ein politischer Widerspruch. Die Regierung erklärt offiziell, die neue Grundsicherung solle schneller in Arbeit führen und die Arbeitsaufnahme erleichtern. Wer gleichzeitig jedoch die kleinen Zuverdienstmöglichkeiten entwertet, erschwert genau jene Übergänge, die in prekären Lebenslagen oft realistisch sind. Statt schrittweiser Stabilisierung droht dann der Zwang, sofort eine umfangreiche Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, obwohl der Alltag vieler Betroffener das gar nicht hergibt.
„Haftbefehl? Keine Stütze!“ klingt hart – und bleibt dennoch SymbolpolitikEin weiterer Punkt betrifft Menschen, die sich einem vollstreckbaren Haftbefehl entziehen. Nach Linnemanns Vorstellung sollen sie künftig keine Grundsicherung mehr erhalten. Politisch lässt sich eine solche Forderung leicht vermarkten, weil sie auf maximale Zustimmung in der Öffentlichkeit zielt. Wer Straftätern Leistungen streichen will, setzt auf ein Bild, gegen das kaum jemand spontan Einspruch erhebt.
Allerdings stellt sich die Frage, wie groß dieses Problem im Verhältnis zum gesamten System tatsächlich ist. Schon heute ist die Grundsicherung von umfangreichen Prüfungen, Mitwirkungspflichten und Sanktionsmöglichkeiten geprägt, die mit der Reform 2026 noch einmal verschärft wurden. Der Fall des sich vor Strafhaft drückenden Leistungsbeziehers ist eher ein politisch aufgeladener Sonderfall als das typische Problem der Jobcenter. Dass ausgerechnet solche Fälle nun als Beleg für einen weiteren Umbau des gesamten Systems herangezogen werden, zeigt die Logik hinter der Debatte: Einzelne spektakuläre Konstellationen sollen einen härteren Kurs gegenüber Millionen Menschen plausibel machen.
Für Bürgergeldbeziehende ist das eine schlechte Nachricht, weil auf diese Weise der Ausnahmefall zum Maßstab gemacht wird. So entsteht ein Klima des Generalverdachts. Nicht der konkrete Betrugsfall steht im Vordergrund, sondern die politische Erzählung, man müsse „bei der Stütze“ endlich aufräumen. Das verschiebt die öffentliche Wahrnehmung weg von Armut, Erwerbslosigkeit und sozialer Unsicherheit hin zu Misstrauen und moralischer Abwertung.
Schrottimmobilien und Datenaustausch: Das Risiko trifft die FalschenBesonders heikel ist die Forderung, Polizei und Feuerwehr sollten Jobcentern sogenannte Schrottimmobilien melden können, damit dort registrierte Sozialleistungsempfänger kein Geld mehr erhalten. Schon die Formulierung legt nahe, dass Bewohner solcher Häuser in erster Linie als mögliche Betrugsfälle wahrgenommen werden. Doch in vielen Städten sind Schrottimmobilien kein Ausdruck von Tricksen, sondern von Wohnungsnot, Ausbeutung und fehlendem bezahlbarem Wohnraum. Menschen leben dort oft nicht freiwillig, sondern weil sie auf dem regulären Markt keine Alternative finden.
Gerade arme Haushalte sind häufig Opfer unseriöser Vermieter, überteuerter Mieten und unzumutbarer Wohnbedingungen. Wer in einer heruntergewirtschafteten Immobilie wohnt, ist nicht automatisch Teil eines Missbrauchsmodells. Wird der Datenaustausch jedoch „vollständig und anlasslos“ ausgebaut, wie es der BILD-Bericht beschreibt, droht eine Umkehr der Perspektive: Dann geraten nicht zuerst Vermieter, Netzwerke oder organisierte Ausbeutung in den Fokus, sondern die Bewohner selbst. Für Leistungsbeziehende hieße das, dass schlechte Wohnverhältnisse zusätzlich zum Armutsrisiko auch noch das Risiko von Leistungsstopps mit sich bringen könnten.
Damit berührt die Debatte auch eine grundsätzliche Frage des Sozialstaats. Soll der Staat Menschen in prekären Wohnlagen schützen oder sie noch schärfer kontrollieren? Sozial- und Wohlfahrtsverbände weisen seit Monaten darauf hin, dass die Reform insgesamt zu mehr Druck bei den Wohnkosten führt und im schlimmsten Fall den Verlust der Wohnung begünstigen kann. Wenn nun ausgerechnet das Wohnen in problematischen Häusern als Anknüpfungspunkt für weitere Überwachung dient, verschärft sich diese Gefahr noch einmal.
Längere Rückforderungen bedeuten längere ArmutWeniger spektakulär, aber für die Lebensrealität vieler Betroffener besonders folgenreich ist der Plan, zu viel gezahlte Leistungen auch nach mehr als drei Jahren zurückfordern zu können.
Dr. Utz Anhalt verweist dazu auf offene Forderungen des Inkassoservices der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2,5 Milliarden Euro im SGB II. Schon die Größenordnung macht deutlich, dass Rückforderungen im System kein Randthema sind. Sie entstehen oft aus Überzahlungen, nachträglichen Änderungen, schwankendem Einkommen oder komplizierten Bescheiden. Nicht jeder Rückforderungsfall ist Betrug. Sehr oft geht es um Verwaltung, Fristen, Missverständnisse und ein Sozialrecht, das für viele Betroffene kaum verständlich ist.
Gerade für Menschen im Leistungsbezug können Rückforderungen jedoch jahrelange Belastungen auslösen. Wer am Existenzminimum lebt, gerät durch selbst kleinere Forderungen schnell in eine dauerhafte Spirale aus Aufrechnung, Mahnung und Unsicherheit. Werden Fristen verlängert, verschiebt sich das Problem nicht in Richtung Gerechtigkeit, sondern in Richtung Dauerarmut. Aus Sicht der Betroffenen bedeutet das: Ein Fehler von heute kann noch viele Jahre später auf den Lebensunterhalt drücken, selbst wenn sich die persönliche Lage längst verändert hat.
Hinzu kommt, dass das Signal erneut in dieselbe Richtung weist. Wo der Staat bei Einkommen, Mieten und Preisen wenig Entlastung schafft, will er bei Armen länger zugreifen können. Das mag fiskalisch entschlossen wirken, gesellschaftlich sendet es jedoch eine andere Botschaft: Wer auf Unterstützung angewiesen ist, bleibt auch lange nach einer Notlage unter Vorbehalt.
Der eigentliche Kurswechsel hat längst begonnenWer den aktuellen Vorstoß nur als isolierte Forderung Linnemanns betrachtet, unterschätzt die Entwicklung. Der eigentliche Kurswechsel wurde bereits mit der neuen Grundsicherung eingeleitet. Das zeigt ein Blick auf das nun verabschiedete Reformgesetz. Die Bundesregierung hebt selbst hervor, dass wieder der schnelle Weg in Arbeit gelten soll, dass Vollzeitarbeit für Alleinstehende zur Erwartung wird und dass bei Pflichtverletzungen eine Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für jeweils drei Monate möglich ist. Ab dem dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis kann sogar der Anspruch komplett entfallen.
Sozialverbände kritisieren genau diesen Richtungswechsel scharf. Der VdK warnt vor „verheerenden sozialen Folgen“ und davor, dass das letzte soziale Netz Löcher bekomme, durch die Menschen in Armut und Obdachlosigkeit fallen könnten. Der Paritätische und weitere Verbände sprechen davon, dass die Reform mehr Druck und mehr Auflagen schaffe, aber keine nachhaltige Erwerbsintegration. Familien, Kinder und Menschen mit besonderen Belastungen würden die Folgen überproportional tragen.
Vor diesem Hintergrund erscheint der nun diskutierte zweite Teil der Reform nicht als punktuelle Korrektur, sondern als Verschärfung einer bereits laufenden sozialpolitischen Neuordnung. Der Staat entfernt sich weiter von einem Verständnis, das Armut als komplexe soziale Lage behandelt, und bewegt sich stärker auf ein Modell zu, in dem Bedürftigkeit ständig nachgewiesen, Arbeitsbereitschaft lückenlos dokumentiert und jede Abweichung sanktioniert werden soll. Für viele Bürgergeldbeziehende ist das keine Modernisierung, sondern eine Rückkehr zu einer Politik des Misstrauens.
Missbrauch bekämpfen ist legitim – Generalverdacht nichtNatürlich braucht ein Sozialstaat Regeln. Natürlich muss er gegen organisierte Ausbeutung, gegen Scheinverhältnisse und gegen echten Betrug vorgehen. Das bestreiten auch Sozialverbände nicht. Der VdK betont ausdrücklich, angemessene Maßnahmen gegen kriminellen Missbrauch zu befürworten. Die Frage ist jedoch, wo die Grenze zwischen gezielter Missbrauchsbekämpfung und einer Politik liegt, die Millionen Bedürftige unter Verdacht stellt. Genau an dieser Grenze bewegt sich die aktuelle Debatte.
Ein sozial ausgewogener Ansatz würde dort ansetzen, wo Probleme tatsächlich entstehen: bei ausbeuterischen Vermietern, bei illegalen Beschäftigungsmodellen, bei chaotischen Verwaltungsabläufen, bei fehlender Qualifizierung, bei gesundheitlichen Einschränkungen und bei Familien, die Erwerbsarbeit und Betreuung kaum unter einen Hut bekommen. Der jetzt eingeschlagene Weg wählt dagegen vor allem das Mittel des Drucks. Wer wenig verdient, soll weniger behalten dürfen. Wer Termine versäumt, riskiert schneller seine Existenz. Wer in problematischen Häusern lebt, könnte noch intensiver überprüft werden. Wer einmal Leistungen zu Unrecht erhalten hat, soll länger in der Schuld bleiben.
Das ist der eigentliche politische Befund dieser Debatte: Nicht der Sozialstaat wird treffsicherer, sondern die Zumutungen für arme Menschen nehmen zu. Missbrauchsbekämpfung wird zum Schlagwort, unter dem Regeln verschärft werden, die in der Praxis oft gerade jene treffen, die ohnehin die geringsten Spielräume haben. Aus Sicht von Bürgergeld- und Grundsicherungsbeziehenden ist das eine gefährliche Entwicklung. Denn ein Sozialstaat verliert an Glaubwürdigkeit, wenn er die Schwächsten vor allem als Problem behandelt.
FazitDer von BILD beschriebene Vorstoß von Carsten Linnemann zeigt, wohin die Reise gehen soll: mehr Kontrolle, weniger finanzielle Spielräume, längere Rückforderung, härtere Ausschlüsse. Politisch mag das als konsequente Linie verkauft werden. Sozialpolitisch droht daraus jedoch ein System zu werden, das Armut nicht mindert, sondern sie strenger verwaltet. Wer im Minijob einen ersten Schritt in Arbeit macht, wer in schlechter Wohnlage lebt, wer Termine aus Überforderung oder Krankheit versäumt oder wer sich mit alten Forderungen herumschlagen muss, gerät in diesem Modell noch stärker unter Druck.
Gerade deshalb ist Widerspruch nötig. Nicht, weil Betrug geschützt werden soll, sondern weil eine demokratische Sozialpolitik mehr können muss als Härte demonstrieren. Sie muss unterscheiden können zwischen Missbrauch und Bedürftigkeit, zwischen kriminellen Strukturen und sozialer Not, zwischen symbolischer Politik und realen Lebenslagen. Der aktuelle Kurs droht diese Unterschiede einzuebnen. Und genau darin liegt seine soziale Härte.
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Erwerbsminderungsrente Verlängerung ohne ein Gutachten
Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, steht vor Ablauf der Bewilligung oft unter erheblichem Druck. Viele Betroffene fragen sich, ob die Rente auch dann weitergezahlt werden kann, wenn kein neues Gutachten erstellt wird. Dahinter steht meist eine sehr praktische Sorge: Muss man erneut zu einem Gutachter, obwohl sich am Gesundheitszustand nichts verbessert hat, oder reicht die vorhandene Aktenlage aus?
Die kurze rechtliche Antwort lautet: Eine Verlängerung ohne neues externes Gutachten ist möglich, aber sie ist keineswegs selbstverständlich. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei jedem Weiterzahlungsantrag erneut, ob die medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dafür kann sie vorhandene ärztliche Unterlagen, Befundberichte der behandelnden Ärzte und frühere medizinische Feststellungen auswerten. Sie kann aber ebenso eine neue Begutachtung veranlassen, wenn die Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichen oder wenn sich aus ihrer Sicht Klärungsbedarf ergibt.
Warum die Erwerbsminderungsrente häufig nur befristet bewilligt wirdDie befristete Erwerbsminderungsrente ist im deutschen Rentenrecht der Regelfall. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich gesundheitliche Einschränkungen unter Umständen verändern können. Deshalb wird die Rente zunächst meist nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Üblich ist eine Befristung von bis zu drei Jahren. Ist die Erwerbsminderung danach weiter vorhanden, kann die Rente erneut verlängert werden.
Diese Konstruktion soll es der Rentenversicherung ermöglichen, den Gesundheitszustand in gewissen Abständen noch einmal zu überprüfen. Zugleich bedeutet das für die Betroffenen, dass die einmal bewilligte Rente gerade nicht automatisch weiterläuft. Mit dem Ende der Befristung endet auch die Wirkung des bisherigen Rentenbescheids. Wer weiterhin Leistungen erhalten möchte, muss rechtzeitig einen Weiterzahlungsantrag stellen.
Was „ohne Gutachten“ in der Praxis tatsächlich bedeutetIm Alltag ist mit der Frage nach einer Verlängerung „ohne Gutachten“ meist gemeint, ob eine neue persönliche Untersuchung durch einen von der Rentenversicherung beauftragten Gutachter vermieden werden kann. Genau an diesem Punkt ist eine wichtige Unterscheidung nötig. Denn auch wenn kein neues externes Gutachten eingeholt wird, erfolgt die Entscheidung nicht „blind“ oder automatisch. Sie beruht vielmehr auf einer erneuten medizinischen Prüfung.
Die Deutsche Rentenversicherung wertet dabei ärztliche Unterlagen aus und kann Befundberichte von behandelnden Ärzten anfordern. In vielen Fällen wird also nicht zwingend ein neuer Termin bei einem Gutachter nötig. Das ist vor allem dann denkbar, wenn die vorliegenden Unterlagen schlüssig, aktuell und aussagekräftig sind und wenn sie keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Besserung liefern. Fehlen hingegen aktuelle medizinische Nachweise oder sind die Angaben widersprüchlich, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine persönliche Begutachtung angeordnet wird.
Für Betroffene ist deshalb wichtig zu verstehen: Eine Verlängerung ohne neue Untersuchung ist möglich, eine Verlängerung ohne medizinische Prüfung dagegen nicht.
Wie die Rentenversicherung bei der Weitergewährung vorgehtMit dem Weiterzahlungsantrag beginnt kein bloßer Formalakt, sondern ein neues Prüfverfahren. Die Rentenversicherung schaut erneut darauf, ob die Voraussetzungen für eine teilweise oder volle Erwerbsminderung weiterhin bestehen. Dabei geht es nicht nur um Diagnosen, sondern vor allem um die Frage, wie viele Stunden jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Entscheidend ist also das verbliebene Leistungsvermögen. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente. Wer noch drei bis unter sechs Stunden einsatzfähig ist, kommt für eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht. Bei der Verlängerung prüft die Rentenversicherung deshalb, ob sich an dieser Einschätzung etwas geändert hat.
Das Verfahren kann nach Aktenlage entschieden werden, wenn die vorhandenen Informationen eine verlässliche Beurteilung zulassen. Die Rentenversicherung kann aber ebenso zusätzliche Unterlagen anfordern oder ein neues Gutachten veranlassen. Für den einzelnen Fall gibt es also keinen Rechtsanspruch darauf, dass auf eine Begutachtung verzichtet wird.
Wann eine Verlängerung ohne neues Gutachten eher wahrscheinlich istDie Chancen auf eine Weitergewährung ohne erneute persönliche Begutachtung steigen in der Regel dann, wenn das Krankheitsbild seit längerer Zeit bekannt ist, wenn die Behandlungslage dokumentiert ist und wenn aus den aktuellen Befunden nachvollziehbar hervorgeht, dass sich das Leistungsvermögen nicht verbessert hat. Das gilt besonders bei schweren chronischen Erkrankungen, fortschreitenden Leiden oder dauerhaften funktionellen Einschränkungen, bei denen eine Besserung medizinisch kaum zu erwarten ist.
Auch eine lückenlose ärztliche Dokumentation wirkt sich oft günstig aus. Wer regelmäßig in Behandlung ist und dessen Fachärzte die Einschränkungen konkret beschreiben, liefert der Rentenversicherung eher eine belastbare Grundlage für eine Entscheidung nach Aktenlage. Dabei kommt es weniger auf die bloße Anzahl eingereichter Arztbriefe an als auf deren Aussagekraft. Entscheidend sind konkrete Angaben zur Belastbarkeit im Alltag und im Erwerbsleben, zur Entwicklung des Gesundheitszustands und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Ebenso spielt eine Rolle, ob der bisherige Verlauf konsistent ist. Wenn frühere Gutachten, aktuelle Befunde und die tatsächliche Lebenssituation ein stimmiges Bild ergeben, sinkt der Anlass für zusätzliche medizinische Aufklärung.
Wann ein neues Gutachten wahrscheinlicher wirdUmgekehrt gibt es Konstellationen, in denen die Rentenversicherung eher eine neue Begutachtung veranlasst. Das ist häufig der Fall, wenn die letzte medizinische Einschätzung schon längere Zeit zurückliegt, wenn neuere Befunde fehlen oder wenn aus den Unterlagen nicht klar hervorgeht, wie stark die Erwerbsfähigkeit aktuell eingeschränkt ist.
Ein weiteres Problem entsteht, wenn aus Arztbriefen zwar Diagnosen hervorgehen, aber kaum Aussagen zum konkreten Leistungsvermögen. Für die Rentenversicherung reicht die Feststellung einer Erkrankung allein nicht aus. Sie muss beurteilen können, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang noch möglich sind. Gerade an dieser Schnittstelle unterscheiden sich medizinische Behandlung und rentenrechtliche Bewertung erheblich.
Auch widersprüchliche Angaben können zu einer Begutachtung führen. Wenn etwa behandelnde Ärzte erhebliche Einschränkungen bescheinigen, gleichzeitig aber Hinweise auf eine stabilisierte oder verbesserte Belastbarkeit vorliegen, wird die Rentenversicherung den Fall oft genauer prüfen. Dasselbe gilt, wenn Betroffene zwischenzeitlich gearbeitet haben, Rehabilitationsmaßnahmen durchlaufen haben oder wenn neue Therapieerfolge im Raum stehen.
Warum ärztliche Atteste allein oft nicht genügenViele Betroffene verlassen sich darauf, dass ein kurzes Attest des Hausarztes ausreichen müsse. In der Praxis ist das häufig nicht der Fall. Für die Rentenversicherung ist nicht allein wichtig, dass eine Erkrankung besteht, sondern wie sie sich funktionell auswirkt. Ein pauschaler Hinweis, jemand sei „auf Dauer arbeitsunfähig“, ersetzt keine sozialmedizinische Beurteilung der Erwerbsfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich nicht identisch. Wer krankgeschrieben ist, ist nicht automatisch erwerbsgemindert. Umgekehrt kann eine Erwerbsminderung vorliegen, auch wenn nicht jede einzelne Diagnose spektakulär wirkt. Deshalb kommt es bei der Verlängerung darauf an, dass die medizinischen Unterlagen nachvollziehbar beschreiben, welche Tätigkeiten noch möglich sind, welche Belastungen nicht mehr zumutbar sind und ob eine wesentliche Besserung zu erwarten ist.
Aussagekräftiger als kurze Atteste sind deshalb meist ausführliche Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte, Krankenhausberichte und aktuelle Befundberichte, die die funktionellen Einschränkungen präzise darstellen.
Wie Betroffene ihre Chancen auf eine Entscheidung nach Aktenlage verbessern könnenWer eine persönliche Begutachtung möglichst vermeiden möchte, sollte den Weiterzahlungsantrag nicht nur fristgerecht, sondern auch inhaltlich gut vorbereitet einreichen. Besonders wichtig sind aktuelle medizinische Unterlagen. Diese sollten den bisherigen Verlauf, die laufende Behandlung und vor allem die konkreten Einschränkungen im Erwerbsleben nachvollziehbar schildern.
Hilfreich ist, wenn behandelnde Ärzte nicht nur Diagnosen benennen, sondern auch beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Belastungen nicht mehr möglich sind, wie lange Belastungen durchgehalten werden können und ob eine wesentliche Besserung realistisch erscheint. Gerade bei psychischen Erkrankungen, Schmerzsyndromen oder komplexen Mehrfacherkrankungen kommt es auf eine klare und widerspruchsfreie Darstellung an.
Ebenso sinnvoll ist es, den Antrag früh genug zu stellen. Wer zu spät reagiert, setzt sich nicht nur finanziell unter Druck, sondern erschwert auch die lückenlose Bearbeitung. Die Rentenversicherung empfiehlt, den Weiterzahlungsantrag etwa vier Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen. Damit bleibt eher genug Zeit, Unterlagen nachzureichen, Rückfragen zu beantworten und Verzögerungen zu vermeiden.
Welche Fristen besonders wichtig sindGerade bei der Verlängerung einer befristeten Erwerbsminderungsrente sind die Fristen von erheblicher Bedeutung. Der Weiterzahlungsantrag sollte nicht erst kurz vor dem Auslaufen der Rente gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist selbst darauf hin, dass Betroffene ungefähr vier Monate vor Fristende tätig werden sollten.
Darüber hinaus ist wichtig, dass Rentenanträge grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken. Wird der Antrag verspätet gestellt, kann das zu finanziellen Lücken führen. Zwar kann eine Weiterzahlung auch dann noch möglich sein, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Voraussetzungen vorlagen. Dennoch ist es riskant, sich auf diese Frist zu verlassen. In der Praxis entsteht dann häufig eine Phase erheblicher Unsicherheit, insbesondere wenn medizinische Unterlagen noch fehlen oder eine neue Prüfung erforderlich wird.
Wird die Rente nach mehreren Verlängerungen automatisch dauerhaft?Viele Betroffene gehen davon aus, dass nach mehreren Verlängerungen irgendwann automatisch eine Dauerrente folgen müsse. Ganz so einfach ist es nicht, aber es gibt tatsächlich eine wichtige gesetzliche Grenze. Befristete Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich für längstens drei Jahre bewilligt und können wiederholt verlängert werden. Besteht die Erwerbsminderung über insgesamt neun Jahre fort, ist die Rente in der Regel unbefristet weiterzuleisten.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Vor allem bei Renten, die nicht allein aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen der Lage des Arbeitsmarkts bewilligt werden, gelten Besonderheiten. Deshalb darf aus der bloßen Dauer des bisherigen Rentenbezugs nicht in jedem Fall automatisch auf einen Anspruch auf Dauerrente geschlossen werden. Dennoch ist die Neunjahresgrenze für viele Betroffene ein wichtiger Orientierungswert.
Welche Rolle Reha-Berichte und frühere Entscheidungen spielenBesonders aufschlussreich sind für die Rentenversicherung oft Reha-Entlassungsberichte. Sie enthalten regelmäßig eine Einschätzung dazu, welche Tätigkeiten noch in welchem Umfang möglich sind. Solche Berichte haben im Rentenverfahren ein erhebliches Gewicht, weil sie nicht nur Diagnosen, sondern auch Leistungsbeurteilungen enthalten.
Auch frühere Gutachten und frühere Rentenentscheidungen spielen eine Rolle. Sie binden die Rentenversicherung zwar nicht in dem Sinne, dass jede frühere Einschätzung unverändert übernommen werden müsste. Sie bilden aber einen wichtigen Vergleichsmaßstab. Wenn über längere Zeit hinweg durchgehend dokumentiert ist, dass keine relevante Besserung eingetreten ist, kann das die Weitergewährung nach Aktenlage erleichtern.
Umgekehrt kann ein älterer Bericht, der noch von Rehabilitationspotenzial oder einer wahrscheinlichen Verbesserung ausgeht, bei der nächsten Verlängerung zu einer genaueren Prüfung führen. Betroffene sollten deshalb auch ältere Unterlagen kennen und darauf achten, dass aktuelle Befunde ein klares Bild vermitteln.
Was tun, wenn die Rentenversicherung doch ein Gutachten verlangt?Wenn die Rentenversicherung eine Begutachtung anordnet, sollte das nicht vorschnell als schlechtes Zeichen gewertet werden. Ein Gutachten bedeutet zunächst nur, dass die vorhandenen Unterlagen aus Sicht der Behörde nicht ausreichen oder dass offene Fragen geklärt werden sollen. Wer einen solchen Termin erhält, sollte ihn ernst nehmen, sorgfältig vorbereiten und aktuelle Befunde mitnehmen, soweit dies sinnvoll oder ausdrücklich erbeten ist.
Wichtig ist, den eigenen Gesundheitszustand sachlich und vollständig zu schildern. Übertreibungen helfen ebenso wenig wie Bagatellisierungen. Maßgeblich ist nicht, ob man an guten Tagen einzelne Tätigkeiten noch irgendwie bewältigen kann, sondern wie belastbar man unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf Dauer tatsächlich ist.
Ergeht später ein ablehnender Bescheid, bedeutet auch das noch nicht das Ende des Verfahrens. Gegen Bescheide der Rentenversicherung kann Widerspruch eingelegt werden. Dann muss allerdings konkret begründet werden, weshalb die Entscheidung falsch sein soll und welche medizinischen Unterlagen eine andere Bewertung stützen.
Die häufigste Fehlvorstellung: „Wenn sich nichts geändert hat, wird einfach verlängert“Gerade dieser Gedanke führt oft zu Enttäuschungen. Auch wenn Betroffene subjektiv völlig zu Recht sagen, dass sich ihr Zustand nicht verbessert hat, verlangt das Rentenrecht eine erneute Überprüfung. Die Rentenversicherung muss die fortbestehende Erwerbsminderung nachvollziehbar feststellen. Ein bloßer Verweis auf den früheren Bescheid genügt deshalb nicht.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Verlängerung ein neues vollständiges Prüfverfahren von Grund auf ist. Vielmehr baut die Entscheidung auf den bereits vorhandenen Unterlagen auf. Je besser diese ergänzt und aktualisiert werden, desto eher kann eine Weitergewährung ohne neue persönliche Begutachtung in Betracht kommen.
Beispiel aus der PraxisEine 52-jährige Frau bezieht seit knapp drei Jahren eine befristete volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren chronischen Rückenerkrankung und zusätzlicher Depressionen. Kurz vor dem Ende der Bewilligung stellt sie rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung. Seit der ersten Rentenbewilligung ist sie weiterhin regelmäßig bei ihrem Orthopäden und ihrer Psychiaterin in Behandlung. Beide Ärzte bescheinigen in aktuellen Befundberichten, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert hat.
Sie schildern nachvollziehbar, dass die Patientin weiterhin nur sehr eingeschränkt belastbar ist, längeres Sitzen und Stehen kaum möglich sind und auch psychisch keine ausreichende Stabilität für eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
Die Deutsche Rentenversicherung wertet die eingereichten Unterlagen aus und kommt zu dem Ergebnis, dass die medizinische Lage ausreichend dokumentiert ist. Weil die aktuellen Befunde schlüssig sind und im Wesentlichen die frühere Einschätzung bestätigen, wird kein neues externes Gutachten angeordnet. Die befristete Erwerbsminderungsrente wird daraufhin verlängert.
Der Fall zeigt, wie eine Verlängerung ohne neue Begutachtung in der Praxis funktionieren kann. Entscheidend ist nicht, dass einfach auf den alten Bescheid verwiesen wird, sondern dass aktuelle und aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorliegen, aus denen die weiterhin bestehende Erwerbsminderung klar hervorgeht.
FazitEine Verlängerung der Erwerbsminderungsrente ohne neues Gutachten ist möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung den Fall anhand aktueller und aussagekräftiger Unterlagen beurteilen kann. Automatisch geschieht das jedoch nicht. Die Behörde prüft jeden Weiterzahlungsantrag erneut und kann jederzeit zusätzliche Befundberichte oder eine neue Begutachtung verlangen.
Für Betroffene kommt es deshalb auf zwei Dinge an: auf die rechtzeitige Antragstellung und auf eine überzeugende medizinische Dokumentation. Wer aktuelle Facharztberichte, Reha-Unterlagen und nachvollziehbare Angaben zum verbliebenen Leistungsvermögen vorlegen kann, verbessert die Aussichten auf eine Entscheidung nach Aktenlage deutlich. Wer dagegen nur auf den alten Bescheid verweist oder lückenhafte Atteste einreicht, muss eher damit rechnen, noch einmal begutachtet zu werden.
Rechtlich gilt damit ein wichtiger Grundsatz: Eine Verlängerung ohne neues Gutachten ist kein Anspruch, sondern eine Frage der ausreichenden medizinischen Aktenlage.
QuellenDeutsche Rentenversicherung, „Erwerbsminderungsrenten“: Die DRV erläutert die Voraussetzungen der vollen und teilweisen Erwerbsminderung und weist darauf hin, dass die Prüfung anhand ärztlicher Unterlagen erfolgt und gegebenenfalls weitere Gutachten angefordert werden.
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Erwerbsminderungsrente: Von der EM-Rente in die Altersrente wechseln – Das ändert sich
Eine Erwerbsminderungsrente wird spätestens mit dem 65. / 67. Lebensjahres der Betroffenen in die Regelaltersrente überführt. Was ändert sich dann für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner?
Der Rentenfreibetrag wird neu bestimmtFür die Altersrente wird der Rentenfreibetrag anders berechnet. Dafür gilt dann eine Sonderregelung, für Renten, die in derselben Versicherung aufeinander folgen. Hier ist das die Altersrente, die auf die Erwerbsminderungsrente folgt.
Jetzt gilt: Der Prozentsatz zur Ermittlung des besteuerten Teils der nachfolgenden Rente wird bemessen nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorherigen Rente vom Beginn der späteren Rente abgezogen wird.
Die Laufzeit der vorhergehenden Rente wird einbezogenDie Finanzverwaltung zieht vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Renten ab.
Entsprechend wird der Rentenfreibetrag umgewandelt: Der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente wird ins Verhältnis gesetzt zum Jahresrentenbetrag bei Ermittlung des ursprünglichen Rentenfreibetrags.
Der fiktive Rentenbeginn wird berechnetDas Finanzamt setzt einen fiktiven Rentenbeginn, wenn die Erwerbsminderungsrente nicht unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente anschließt. Dafür wird vom tatsächlichen Rentenbeginn die Laufzeit der vorhergehenden Rente subtrahiert.
Nach diesem fiktiven Rentenbeginn wird der Besteuerungsanteil der Altersrente bemessen. Er beträgt allerdings mindestens 50 Prozent.
Der BestandsschutzDie Deutsche Rentenversicherung informiert: “Liegen zwischen dem Ende der Erwerbsminderungs- und dem Beginn der Altersrente weniger als 24 Monate, tritt ein Bestandsschutz ein. Das bedeutet: Ihre Altersrente kann niemals niedriger sein als die zuvor bezogene EM-Rente.”
Bei der Altersrente gibt es keine Grenze für den HinzuverdienstSollte überhaupt jemand aus der Erwerbsminderungsrente vorzeitig in die Altersrente wechseln? Einen Vorteil hat das in jedem Fall.
Bei der Altersrente wurde die Grenze zum Hinzuverdienst aufgehoben. Wer diese bezieht, kann soviel hinzuverdienen (versteuert versteht sich), wie er oder sie möchte. Anders sieht das bei der Erwerbsminderungsrente aus.
Bei dieser wurde zwar die Obergrenze des jährlichen Zuverdienstes erhöht, aber noch nicht aufgehoben.
Bei Erwerbsminderung ist der Zuverdienst begrenztHier könnte sich eine vorgezogene Altersrente lohnen. Wer voll erwerbsgemindert Rente bezieht, der oder die darf pro Jahr nur 17.272,50 Euro hinzuverdienen. Wer als Erwerbsgeminderter seine Altersrente vorzieht, erleidet durch den Bestandsschutz keinen Verlust.
Er oder sie kann jedoch mit der vorgezogenen Altersrente ohne Einschränkung hinzuverdienen.
Für wen kommt das in Frage?Solche Überlegungen sind allerdings nur für diejenigen interessant, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, aber über 17.272,50 Euro hinzuverdienen könnten.
Für viele Erwerbsgeminderte kommt das nicht in Frage, da sie die dafür erforderliche Arbeit gar nicht zu leisten imstande sind.
Eine Option ist es jedoch für Menschen, die als erwerbsgemindert eingestuft sind und dadurch im möglichen Verdienst beschränkt, weil ihre Tätigkeit sehr gut bezahlt wird.
Bei der Altersrente gibt es keine vorgeschriebenen ArbeitsstundenErwerbsminderung ist darüber definiert, dass Betroffene weniger als drei Stunden bei voller Erwerbsminderung und weniger als sechs Stunden bei teilweiser Erwerbsminderung arbeiten können – pro Tag.
Wenn Sie pro Tag mehr Stunden arbeiten, dann verlieren sie den den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Dies entfällt bei einer vorzeitigen Altersrente. Hier können die Betroffenen so viele Stunden pro Tag arbeiten wie sie wollen.
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Sozialhilfe: Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten für Rentnerin trotz hohem Vermögen zahlen
Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten trotz eines Vermögens in Höhe 368.721,62 EUR übernehmen
Der Sozialhilfeträger wird im Eilverfahren verpflichtet ungedeckte Heimkosten ohne Anrechnung von Vermögen zu übernehmen. Denn besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung ( SG Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER ).
Das Sozialamt wird vom Sozialgericht Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER sowie vom Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Beschluss v. 23.02.2026 – L 7 SO 2978/25 ER-B -) im einstweiligem Rechtsschutz verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten der Antragstellerin – ohne Anrechnung von Vermögen – zu übernehmen.
Denn die Antragstellerin habe gerade kein Mitspracherecht, eine Weisungsgebundenheit der Testamentsvollstreckerin – was die Verwaltung des Nachlasses betreffe – bestehe nicht.
Die Antragstellerin verfügt nicht über realisierbares Vermögen oder Einkommen aus dem Nachlass ihres VatersVielmehr dürfte die für 15 Jahre angeordnete Testamentsvollstreckung der Berücksichtigung sowohl des hälftigen Erbteils der Antragstellerin als Vermögen als auch der aus dem Nachlass erzielten Erträge als Einkommen entgegenstehen.
Die Klägerin hat auch keine tatsächliche VerfügungsbefugnisDie Antragstellerin dürfte über ihr Vermögen in Form des hälftigen Erbteils, da dieser aufgrund der Anordnung des Erblassers unter der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin steht, keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis haben.
Der Erblasser hat vorliegend gemäß § 2209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für 15 Jahre eine Dauervollstreckung angeordnet, während der die bestellte Testamentsvollstreckerin den Nachlass zu verwalten hat.
Nach § 2211 BGB kann ein Erbe über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen. Gläubiger des Erben können sich gemäß § 2214 BGB nicht an diesen Nachlassgegenständen befriedigen.
An der Verwertbarkeit des Vermögens fehlt esBesteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015 – 5 C 12/14 – ).
FazitDie Antragstellerin hat vorliegend keine rechtliche Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung zu beenden, noch dürfte sie Anspruch auf die Auskehrung von Erlösen haben.
Es ist allgemein anerkannt, das bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB).
Die Auslegung darf sich mithin nicht allein auf die Analyse des Wortlauts beschränken, vielmehr müssen auch alle Umstände außerhalb der Testamentsurkunde herangezogen werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind.
Der Erblasser hat vorliegend angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung dem Wohl seiner Kinder (der Antragstellerin und deren Schwester) und deren Kinder dienen soll. Diese Anordnung kann keinesfalls – entsprechend dem „Willen“ des Sozialamtes – so verstanden werden, dass das Wohl der Erben vorliegend die Deckung der Kosten der Heimunterbringung der Antragstellerin sein soll.
Hätte der Erblasser den Einsatz seines Nachlasses für den Lebensunterhalt seiner Kinder gewollt, hätte es der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht bedurft. Vielmehr dürfte die Anordnung – wie von der Testamentsvollstreckerin im Erörterungstermin vor dem SG dargelegt – nur so zu verstehen sein, dass in erster Linie die Vermögenserhaltung und auch die Vermögensvermehrung bewirkt werden soll.
Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin eine rechtliche Möglichkeit haben könnte, eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung zu erwirken, was nach dem Willen des Erblassers erfordert, dass der Testamentsvollstrecker „zu der Erkenntnis kommt, dass es angemessen und sinnvoll ist, die Testamentsvollstreckung früher zu beenden und beide Kinder auch dieser Meinung sind.”
Expertentipp zu Pflegeheimkosten1. Pflegeheimkosten sind für viele Menschen kaum noch finanzierbar, es bleibt nur noch der Weg zum Sozialamt. In der Pflege können 10.000 Euro als Schonvermögen bei Bezug von Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht für die Pflegeheimkosten eingesetzt werden muss. Für Ehepaare gilt ein Schonvermögen von 20.000 Euro.
2. Als Vermögen sind in der Sozialhilfe auch Beträge zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt sind ( LSG NRW Az. L 9 SO 259/23 ).
3. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel Demenz. Dies kann dazu führen, dass Sozialhilfe ausnahmsweise auch bei Restzweifeln zu bewilligen ist.
4. Ist das Sozialamt der Meinung, es sei naheliegend, dass das Vermögen von einem Dritten entzogen worden ist, ist er verpflichtet, zur Aufklärung von Regressmöglichkeiten weitere Ermittlungen durchzuführen, – nicht aber berechtigt – , den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Heimkosten abzulehnen.
Denn nach gefestigter Rechtsprechung gilt:Die Annahme von Hilfebedürftigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verbleib von Vermögen nachgewiesen wird, wenn ein solches zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden gewesen ist (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.12.2016 – L 34 AS 1350/13; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2018 – L 20 SO 199/17).
Davon abweichend kann aber in Fällen, in denen der Verbleib von vorhandenem Vermögen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsberechtigten, insbesondere einer Demenzerkrankung, nicht mehr vollständig geklärt werden kann, reduzierte Anforderungen an den Nachweis des Verbleibs des Vermögens (vergl. dazu auch Beschlüsse des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER und vom 29.11.2024 – L 9 SO 245/24 B ER) zu stellen sein.
Dürfen Sozialämter wirklich jedes Detail eines Vermögensverbrauchs hinterfragen?Für den Fall, dass die fehlende Erklärung für den Verbleib des Geldes auf einer manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung beruhe, sei eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trage (Bezugnahme auf den Beschluss des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER).
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin zwar keine demenzielle Erkrankung gehabt hat, aber es habe ein altersbedingter geistiger und körperlicher Abbauprozess stattgefunden ( Bezugnahme auf LSG NRW, Urteil vom 28.09.2023 – L 9 SO 170/21 – ).
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Neue Regeln: Pflegegeld muss ab jetzt neu geplant werden
Die Regeln für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben sich in kurzer Zeit spürbar verändert. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keinen komplizierten Wechsel mehr zwischen zwei getrennten Budgets, sondern einen gemeinsamen Jahresbetrag. Für viele Familien klingt das zunächst nach Entlastung, weil das System flexibler geworden ist.
Tatsächlich bringt die Reform Erleichterungen. Gleichzeitig entstehen jedoch neue Risiken, die im Alltag leicht übersehen werden. “Besonders heikel ist eine Frist, die seit dem 1. Januar 2026 bei der Kostenerstattung der Verhinderungspflege gilt. Wer zu spät einreicht, verliert den Anspruch vollständig”, warnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.
Dr. Utz Anhalt: Neue Pflegegeld-Regel 2026 Ein gemeinsames Budget soll die Pflege flexibler machenLange Zeit mussten pflegende Angehörige mit zwei unterschiedlichen Leistungsbereichen arbeiten, die zwar miteinander verknüpft waren, aber nur nach bestimmten Regeln ineinander überführt werden konnten.
Das führte regelmäßig zu Unsicherheit, Missverständnissen und Fehlern in der Abrechnung. Seit dem 1. Juli 2025 ist dieses System durch einen gemeinsamen Jahresbetrag ersetzt worden.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen seitdem zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Im Jahr 2026 gilt dieses Modell erstmals für ein komplettes Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
Der neue Jahresbetrag schafft mehr Spielraum, weil Mittel je nach Lebenslage für die eine oder die andere Leistung genutzt werden können. Das ist besonders wichtig für Familien, deren Pflegealltag nicht nach starren Verwaltungslogiken funktioniert. Mal steht eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung an, mal muss kurzfristig eine Ersatzpflege organisiert werden.
Die Reform beseitigt aber nicht die Pflicht, Leistungen ordnungsgemäß zu beantragen und entstandene Kosten nachzuweisen. Flexibler bedeutet also nicht formloser. Auch im neuen System entscheidet die saubere Antragstellung darüber, ob Geld tatsächlich bei den Betroffenen ankommt.
Verhinderungspflege ist für viele Familien unverzichtbar gewordenVerhinderungspflege greift dann, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Das kann wegen Krankheit geschehen, wegen eines Urlaubs, wegen einer Operation oder einfach deshalb, weil Belastung und Erschöpfung eine Pause notwendig machen. Gerade in häuslichen Pflegesituationen ist das keine Ausnahme, sondern Teil der Realität.
Pflege wird häufig von Angehörigen getragen, die nebenbei berufstätig sind, Kinder betreuen oder selbst gesundheitlich angeschlagen sind. In solchen Konstellationen ist die Ersatzpflege kein Randthema, sondern oft die Voraussetzung dafür, dass häusliche Pflege überhaupt weiter funktionieren kann.
Eine wichtige Erleichterung kam bereits zum 1. Juli 2025 hinzu. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist weggefallen. Damit kann Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 nun grundsätzlich sofort genutzt werden.
Diese Änderung ist von erheblicher Bedeutung, weil Pflegebedürftigkeit oft plötzlich eintritt. Nach einem Schlaganfall, einem Sturz oder einer schweren Verschlechterung einer chronischen Erkrankung können Familien nicht erst ein halbes Jahr warten, bis Entlastung greift. Genau an dieser Stelle nähert sich das Recht stärker der Lebenswirklichkeit an.
Auch der zeitliche Rahmen wurde ausgeweitet. Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wird vorher Pflegegeld bezogen, läuft dieses während der Verhinderungspflege nicht vollständig aus, sondern grundsätzlich in hälftiger Höhe weiter.
Das kann für Familien finanziell sehr wichtig sein, weil in Ausfallzeiten nicht nur zusätzliche Pflegekosten entstehen, sondern oft auch andere laufende Belastungen weiter bestehen. Dr. Utz Anhalt verweist ausdrücklich auf diese Fortzahlung sowie auf “die seit 2026 verschärfte Erstattungsfrist”.
Bei nahen Angehörigen rechnet die Pflegekasse anders als viele erwartenBesonders häufig entstehen Probleme dann, wenn die Ersatzpflege nicht von einem professionellen Dienst, sondern von nahen Angehörigen übernommen wird. Viele Familien gehen davon aus, dass die Pflegekasse dann einfach eine frei vereinbarte Vergütung übernimmt. Genau das ist regelmäßig nicht der Fall.
Wird die Verhinderungspflege durch Personen erbracht, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den zweifachen Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades pro Kalenderjahr begrenzt. Für Pflegegrad 3 sind das 1.198 Euro.
Damit ist die Enttäuschung in der Praxis oft vorprogrammiert. Wer innerhalb der Familie eine Vertretung organisiert und dafür einen Betrag vereinbart, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass die Pflegekasse diese Summe vollständig anerkennt. Zusätzliche Aufwendungen können zwar erstattungsfähig sein, doch sie müssen nachweisbar sein.
Dazu gehören etwa Fahrtkosten oder ein tatsächlicher Verdienstausfall. Ohne Belege bleibt es häufig bei dem begrenzten Erstattungsrahmen. Genau deshalb ist eine vorherige Klärung mit der Pflegekasse sinnvoller als ein späterer Streit über die Abrechnung.
Die Reform hat die Situation für Familienangehörige immerhin etwas verbessert, weil sich die Berechnung gegenüber früher günstiger darstellt. Dennoch bleibt der Unterschied zwischen professioneller Ersatzpflege und familiärer Vertretung rechtlich relevant. Wer diese Unterscheidung übersieht, plant mit Beträgen, die am Ende womöglich nie erstattet werden. Aus journalistischer Sicht liegt hier einer der heikelsten Punkte der neuen Rechtslage: Nicht der Anspruch an sich fehlt, sondern die tatsächliche Auszahlung bleibt oft hinter den Erwartungen zurück.
Kurzzeitpflege hilft in Krisen, bringt aber oft hohe Eigenanteile mit sichKurzzeitpflege kommt ins Spiel, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend stationär versorgt werden muss. Typische Situationen sind die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, akute Krisen in der häuslichen Pflege oder Phasen, in denen die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Gerade dann, wenn Familien unter Zeitdruck stehen, wird diese Möglichkeit als schnelle Lösung wahrgenommen. Tatsächlich ist sie oft notwendig, aber selten so unkompliziert, wie viele zunächst vermuten.
Denn die Pflegeversicherung übernimmt bei der Kurzzeitpflege nicht einfach sämtliche Heimkosten. Sie beteiligt sich an den pflegebedingten Aufwendungen, die über den gemeinsamen Jahresbetrag finanziert werden.
Andere Kostenarten bleiben dagegen vielfach an den Betroffenen hängen. Das betrifft insbesondere Unterkunft, Verpflegung und je nach Einrichtung weitere gesondert berechenbare Posten. Auch das Bundesgesundheitsministerium weist in seinem Ratgeber darauf hin, dass diese Kosten je nach Einrichtung stark variieren können und deshalb vorab genau geprüft werden sollten.
Gerade dieser Punkt ist in der öffentlichen Darstellung von Pflegeleistungen oft unterbelichtet. Der Eindruck eines vollständig abgesicherten Aufenthalts entsteht schnell, obwohl es in Wahrheit um eine Teilfinanzierung geht. Wer einen Kurzzeitpflegeplatz organisiert, sollte sich deshalb vor der Aufnahme einen schriftlichen Kostenüberblick geben lassen.
Entscheidend ist nicht eine grobe Einschätzung, sondern eine nachvollziehbare Aufstellung darüber, welche Positionen die Kasse übernimmt und welche privat zu tragen sind. Andernfalls droht nach dem Aufenthalt eine finanzielle Überraschung, die in ohnehin belastenden Situationen zusätzlich Druck erzeugt.
Die neue Frist ab 2026 kann den gesamten Anspruch vernichtenBesonders brisant ist die Änderung, die seit dem 1. Januar 2026 bei der Kostenerstattung der Verhinderungspflege gilt. Das Bundesgesundheitsministerium formuliert die Regel in seinem Pflege-Ratgeber eindeutig: Damit die Pflegeversicherung Ersatzpflegekosten übernimmt, muss die Erstattung unter Nachweis der angefallenen Kosten spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.
Wird etwa im November 2026 Verhinderungspflege genutzt, muss der Antrag mit Kostennachweisen bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Erfolgt die Beantragung später, besteht der Anspruch nicht mehr.
Genau darin liegt die eigentliche Sprengkraft der neuen Regel. Anderthalb Jahre wirken auf den ersten Blick großzügig. Im Alltag pflegender Angehöriger ist das jedoch oft trügerisch. Belege werden abgeheftet, Rechnungen landen in Schubladen, andere familiäre Notfälle drängen sich in den Vordergrund, und Monate vergehen schneller als gedacht.
Wer den Vorgang aufschiebt, riskiert am Ende nicht einen Abschlag oder eine bloße Verzögerung, sondern den vollständigen Verlust der Erstattung. Die Regel ist deshalb weniger wegen ihrer Kürze problematisch als wegen ihrer Endgültigkeit.
Verbraucherschützer verweisen ebenfalls darauf, dass sich die Frist seit Jahresbeginn 2026 deutlich verkürzt hat. Nach Angaben der Verbraucherzentrale können Kosten der Verhinderungspflege nun nur noch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden, während zuvor eine deutlich längere rückwirkende Geltendmachung möglich war.
Warum sofortiges Einreichen der sicherste Weg istAus dieser Frist ergibt sich eine klare praktische Konsequenz: Nachweise sollten nicht gesammelt und auf irgendwann verschoben werden, sondern unmittelbar nach jeder Verhinderungspflege bei der Pflegekasse eingehen. Wer zeitnah einreicht, reduziert das Risiko verlorener Belege, unvollständiger Nachweise und versäumter Fristen.
Das ist nicht nur organisatorisch sinnvoll, sondern wirtschaftlich vernünftig. Denn der Aufwand für das Zusammenstellen der Unterlagen ist überschaubar im Vergleich zu dem Betrag, der andernfalls verloren gehen kann.
Hilfreich ist dabei, von Anfang an eine saubere Dokumentation zu führen. Der aktuelle Pflege-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums weist außerdem darauf hin, dass Leistungserbringer im Anschluss an die Verhinderungspflege eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen aushändigen oder übermitteln müssen und darin kenntlich machen sollen, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll.
Diese Vorgabe kann Betroffenen helfen, die eigene Abrechnung nachvollziehbar zu halten und frühzeitig zu erkennen, ob Unterlagen fehlen.
Gerade im Pflegealltag ist Verwaltung oft das Erste, was liegen bleibt. Doch bei der Verhinderungspflege ist Aufschub seit 2026 ein echtes Kostenrisiko. Wer mehrere Einsätze über das Jahr verteilt organisiert, sollte sie deshalb nicht erst gesammelt im Folgejahr abrechnen. Jede einzelne Maßnahme direkt zu erledigen, ist die sicherere und meist auch nervenschonendere Lösung.
Fahrtkosten und Verdienstausfall werden leicht verschenktEin weiterer Punkt, der häufig unterschätzt wird, betrifft zusätzliche Aufwendungen bei der Ersatzpflege durch Angehörige. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Diese können die Kostenerstattung erhöhen.
Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachgewiesen werden. Gerade hier verschenken Familien oft Geld, weil Fahrten nicht dokumentiert, Tankbelege nicht aufbewahrt oder Arbeitgeberbescheinigungen nicht besorgt werden.
In der Praxis bedeutet das: Nicht nur die eigentliche Pflegezeit muss nachvollziehbar sein, sondern auch die begleitenden Kosten. Wer solche Aufwendungen erst Monate später rekonstruieren will, stößt schnell auf Lücken.
Aus anfänglich kleinen Nachlässigkeiten wird dann ein spürbarer finanzieller Nachteil. Denn die Pflegekasse ersetzt nicht, was plausibel klingt, sondern was belegt werden kann. Zwischen einer pauschalen familiären Hilfsbereitschaft und einer ordnungsgemäß dokumentierten Ersatzpflege liegt damit oft ein Unterschied von mehreren hundert Euro.
Die Reform bringt Erleichterung, verlangt aber mehr AufmerksamkeitUnter dem Strich ist die Entwicklung widersprüchlich. Einerseits ist das System verständlicher geworden.
Das gemeinsame Budget von 3.539 Euro, die weggefallene Vorpflegezeit und die längere mögliche Dauer der Verhinderungspflege erleichtern vielen Familien die Organisation. Andererseits ist die Verwaltung an einer entscheidenden Stelle schärfer geworden.
Die neue Frist bei der Kostenerstattung ab 2026 ist kein Nebendetail, sondern ein Punkt mit unmittelbarer finanzieller Wirkung. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch vollständig.
Für pflegende Angehörige heißt das vor allem: Planung ist wichtiger geworden. Vor einer Kurzzeitpflege sollten die tatsächlichen Eigenanteile geklärt werden. Vor familiär organisierter Ersatzpflege sollte die Erstattungslogik mit der Pflegekasse abgestimmt werden. Und nach jeder Verhinderungspflege sollten Unterlagen sofort eingereicht werden.
Die Reform eröffnet mehr Spielraum, aber sie belohnt keine Nachlässigkeit. Wer sorgfältig dokumentiert und zügig handelt, kann die neuen Möglichkeiten nutzen. Wer sich auf später verlässt, riskiert zustehende Leistungen.
Praxisbeispiel: Zu spät eingereicht, Geld verlorenFrau M. pflegt ihren Vater zu Hause und organisiert im Sommer 2026 für zwei Wochen eine Verhinderungspflege, weil sie selbst wegen einer Operation ausfällt. Die Ersatzpflege übernimmt ihre Schwester. Frau M. bezahlt die vereinbarte Vergütung zunächst aus eigener Tasche. Dazu kommen noch Fahrtkosten, weil die Schwester täglich aus dem Nachbarort anreist.
Nach dem Ende der Verhinderungspflege sammelt Frau M. zwar Rechnungen, Quittungen und Notizen zu den Fahrten, reicht die Unterlagen aber nicht sofort bei der Pflegekasse ein. Im Jahr 2027 gerät die Sache in Vergessenheit, weil sich die gesundheitliche Lage des Vaters verschlechtert und mehrere Arzttermine organisiert werden müssen.
Erst im Januar 2028 sortiert Frau M. ihre Unterlagen und stellt fest, dass die Belege für die Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 noch immer nicht eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist es jedoch zu spät. Weil die Nachweise nicht bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sind, erhält sie keine Erstattung mehr. Das Geld für die Ersatzpflege und die zusätzlichen Fahrtkosten ist damit vollständig verloren.
Die Lehre aus diesem Fall ist einfach: Wer Verhinderungspflege nutzt, sollte die Unterlagen direkt nach dem Einsatz einreichen und nicht bis zum Ende der Frist warten.
QuellenBundesgesundheitsministerium, „Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)“.
Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung „Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege“, Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt
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1341 Euro bei Schwerbehinderung vor Gericht durchgesetzt
In einem Eilverfahren hat das Gericht einer schwerbehinderten Person vorläufig weitere Leistungen in Höhe von monatlich 1.341,67 Euro für die Fortführung der ABA-Therapie als Persönliches Budget gewährt. Dies erfolgt ungeachtet der Tatsache, dass bis auf Weiteres keine aktuelle Gesamt- und Bedarfsplanung nach § 121 SGB IX vorliegt. Dies gab das Landessozialgericht Baden-Württemberg bekannt.
Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe und Bildung in Form des Persönlichen BudgetsDie Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, sowie zur Aufnahme des Besuchs weiterführender Schulen einschließlich der entsprechenden Vorbereitung.
Die Regelung orientiert sich an § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a. F., verzichtet jedoch auf die Übernahme des Kriteriums der Angemessenheit der Schulbildung.
Eine Autismustherapie stellt in erster Linie eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Schulbesuch dar – entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers.
Denn hierzu gehören auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.
Der Kernbereich der schulischen pädagogischen Arbeit wird durch die außerhalb des Schulbetriebs stattfindende Autismus-Therapie jedenfalls nicht berührt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R).
Leistungen sind entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs. 1 SGB IX unterstützende LeistungenSie sollen die Bildungsangebote nicht ersetzen, sondern den Leistungsberechtigten die Teilhabe an diesen ermöglichen. Damit sollen sie entsprechend der Zielsetzung des § 90 Abs. 4 SGB IX eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung sowie eine schulische oder hochschulische Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf erlangen können, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Es handelt sich um Leistungen, die zur Aufsuchung des Lernorts oder zur Teilnahme an den Bildungsinhalten erforderlich sind.
Für die Annahme, dass eine Hilfe zu einer Schulbildung nicht notwendig ist, reicht es aus, wenn der Schulbesuch nicht allein durch die Maßnahme ermöglicht wird.
Es reicht aus, dass die Hilfe geeignet und erforderlich ist, um dem Menschen mit Behinderung den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern (vgl. § 12 Nr. 1 EinglH-VO a. F.).
Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (BSG, Urteil – B 8 SO 30/10 R).
Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemachtBeim ersatzlosen Abbruch der Verhaltenstherapie, die – wie glaubhaft gemacht wurde – von den Eltern des Antragstellers auch nicht weiter vorfinanziert werden kann, sind erhebliche Nachteile des Antragstellers zu Lasten der Ermöglichung des weiteren Schulbesuchs und damit seiner schulischen und auch gesellschaftlichen Integration und Teilhabe nicht auszuschließen.
Fazit1. Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
2. Die Regelung orientiert sich an § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F., verzichtet jedoch auf die Übernahme des Kriteriums der Angemessenheit der Schulbildung.
3. Autismustherapie stellt im Schwerpunkt eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Schulbildung dar.
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Was sind die Vor- und Nachteile gesetzlicher Betreuer?
Wer über das Thema gesetzliche Betreuung spricht, meint im deutschen Recht heute in der Regel die rechtliche Betreuung. Gemeint ist damit keine pauschale Entmündigung und auch keine vollständige Übernahme des Lebens durch eine andere Person.
Vielmehr geht es um eine gerichtliche Unterstützung für volljährige Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.
Das Betreuungsgericht darf eine Betreuung nur anordnen, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Gegen den freien Willen des betroffenen Volljährigen darf sie nicht eingerichtet werden. Zudem gilt der Grundsatz, dass Hilfen und Vollmachten Vorrang haben, wenn sie ausreichen.
Was ein gesetzlicher Betreuer überhaupt istDer Begriff „gesetzlicher Betreuer“ wird im Alltag häufig verwendet, juristisch präziser ist die Bezeichnung rechtlicher Betreuer. Ein solcher Betreuer wird nicht für alles zuständig, sondern nur für genau festgelegte Aufgabenkreise.
Das können etwa Gesundheitsangelegenheiten, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder der Kontakt mit Behörden sein. Die betreute Person bleibt grundsätzlich rechtsfähig und soll nach dem modernen Betreuungsrecht so weit wie möglich selbst bestimmen. Seit der Reform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, steht die Selbstbestimmung noch stärker im Vordergrund. Betreuung soll unterstützen, nicht ersetzen.
Der wichtigste Vorteil: Unterstützung in schwierigen LebenslagenEin großer Vorteil gesetzlicher Betreuer liegt darin, dass Menschen in Krisen oder bei dauerhaften Einschränkungen nicht allein gelassen werden.
Wer etwa nach einem Schlaganfall, bei einer psychischen Erkrankung, bei Demenz oder aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr sicher regeln kann, erhält durch die Betreuung eine rechtlich abgesicherte Unterstützung.
Dadurch können Fristen eingehalten, Leistungen beantragt, Mietprobleme geklärt oder medizinische Entscheidungen rechtlich begleitet werden. Gerade in Situationen, in denen Angehörige überfordert sind oder gar nicht vorhanden sind, kann eine Betreuung Stabilität schaffen.
Schutz vor Fehlentscheidungen und finanziellen SchädenEin weiterer Vorteil besteht im Schutz vor Nachteilen, die aus Überforderung, Desorientierung oder krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung entstehen können. Ein Betreuer kann dabei helfen, Schuldenfallen zu vermeiden, wichtige Verträge zu prüfen, Sozialleistungen zu sichern oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.
In vielen Fällen ist gerade dieser Schutz der entscheidende Grund, weshalb Gerichte eine Betreuung für notwendig halten. Wer seine Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht überblicken kann, soll nicht rechtlich oder wirtschaftlich ins Bodenlose fallen.
Vor- und Nachteile der gesetzlichen Betreuung Vorteile gesetzlicher Betreuer Nachteile gesetzlicher Betreuer Sie unterstützen Menschen, die ihre rechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht allein regeln können. Viele Betroffene empfinden die Betreuung als Eingriff in ihre Selbstbestimmung und als Verlust von Kontrolle. Sie helfen dabei, Anträge zu stellen, Fristen einzuhalten und Leistungen von Behörden, Krankenkassen oder Pflegekassen zu sichern. In der Praxis kann Betreuung als bevormundend erlebt werden, wenn Wünsche der betroffenen Person nicht ausreichend berücksichtigt werden. Sie können vor finanziellen Schäden schützen, etwa bei Schulden, unseriösen Verträgen oder unübersichtlichen Vermögensangelegenheiten. Die Qualität der Betreuung hängt stark von der jeweiligen Person ab. Ein überlasteter oder wenig engagierter Betreuer kann Probleme verschärfen. Sie entlasten Angehörige, die mit rechtlichen, medizinischen oder organisatorischen Fragen oft überfordert sind. Zwischen Betreuer, betreuter Person und Familie können Konflikte entstehen, etwa bei Fragen zur Wohnung, Gesundheit oder Vermögensverwaltung. Sie handeln innerhalb eines rechtlich geregelten Rahmens und unterliegen gerichtlicher Kontrolle, was Missbrauch erschweren soll. Das Verfahren ist oft bürokratisch und kann für Betroffene und Angehörige mühsam und belastend sein. Sie können in Krisensituationen für Stabilität sorgen, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder keine geeignete Vertrauensperson vorhanden ist. Je nach Vermögenslage können Kosten entstehen, die von der betreuten Person selbst getragen werden müssen. Sie übernehmen nur festgelegte Aufgabenbereiche und dürfen nicht pauschal über das gesamte Leben einer Person bestimmen. Trotz gesetzlicher Begrenzung entsteht oft nach außen der Eindruck, die betroffene Person könne nicht mehr selbst entscheiden, was stigmatisierend wirken kann. Kurzes Beispiel aus der Praxis Entlastung für FamilienangehörigeAuch für Familien kann eine gesetzliche Betreuung entlastend wirken. In der Praxis geraten Angehörige oft in eine schwierige Doppelrolle. Sie möchten helfen, kennen aber die rechtlichen Grenzen nicht, müssen sich mit Behörden, Pflegekassen, Ärzten und Gerichten auseinandersetzen und stehen unter erheblichem emotionalem Druck.
Ein gerichtlich bestellter Betreuer schafft hier klare Zuständigkeiten. Das kann Konflikte in Familien reduzieren, weil Entscheidungen nicht allein auf den Schultern eines Sohnes, einer Tochter oder eines Ehepartners lasten. Besonders dann, wenn innerhalb der Familie Uneinigkeit herrscht, kann eine neutrale Betreuung die Lage beruhigen.
Rechtliche Kontrolle als SicherheitsfaktorEin häufig unterschätzter Vorteil ist die gerichtliche Kontrolle. Ein rechtlicher Betreuer handelt nicht völlig frei, sondern unterliegt gesetzlichen Pflichten und in wichtigen Bereichen der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Für bestimmte Entscheidungen, etwa bei besonders schweren Eingriffen, kann zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung nötig sein.
Diese Kontrolle soll Missbrauch verhindern und die Rechte der betreuten Person sichern. Anders als bei rein informellen familiären Hilfen gibt es damit einen rechtlichen Rahmen, der Verantwortlichkeit und Nachprüfbarkeit schafft.
Mehr Selbstbestimmung als früher, aber nicht grenzenlosDie Reform des Betreuungsrechts hat die Stellung der betreuten Person deutlich gestärkt. Betreuer sollen den Wünschen der betreuten Person entsprechen und ihre Entscheidungen unterstützen, sofern dies rechtlich möglich ist und nicht zu erheblichen Gefahren führt.
Das ist ein Fortschritt gegenüber älteren Vorstellungen, in denen Betreuung leichter mit Bevormundung verwechselt wurde. In der idealen Ausgestaltung ist eine rechtliche Betreuung heute ein Instrument, das Selbstbestimmung absichert, wenn jemand Hilfe braucht, ohne die Person pauschal aus dem eigenen Leben zu drängen.
Der größte Nachteil: das Gefühl des KontrollverlustsTrotz aller gesetzlichen Schutzmechanismen empfinden viele Betroffene eine Betreuung als belastend. Der schwerwiegendste Nachteil ist oft nicht der formale Eingriff, sondern das subjektive Gefühl, ein Stück Kontrolle über das eigene Leben zu verlieren.
Schon allein die Tatsache, dass ein Gericht feststellt, man könne bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, kann als Kränkung erlebt werden. Besonders sensibel wird dies in Bereichen wie Gesundheit, Wohnung oder Geld. Selbst wenn Betreuung nur für einzelne Aufgaben angeordnet wird, kann sie sich für die betroffene Person wie ein Einschnitt in die persönliche Freiheit anfühlen.
Bevormundung bleibt in der Praxis ein RisikoDas Gesetz verlangt zwar Unterstützung statt Ersatzentscheidung, doch die Praxis ist nicht in jedem Fall ideal. Wo Betreuer unter Zeitdruck arbeiten, wo viele Fälle parallel betreut werden oder wo die Kommunikation mit der betreuten Person schwierig ist, kann Betreuung faktisch bevormundend wirken.
Dann droht die Gefahr, dass Entscheidungen eher über den Kopf eines Menschen hinweg vorbereitet werden, obwohl das Recht eigentlich Partizipation verlangt. Zwischen dem gesetzlichen Anspruch und dem Alltag in Gerichten, Kliniken, Heimen oder Behörden kann eine Lücke entstehen. Genau darin liegt einer der größten Kritikpunkte am Betreuungssystem.
Die Qualität der Betreuung hängt stark von der Person des Betreuers abOb eine gesetzliche Betreuung hilfreich ist oder als Belastung erlebt wird, hängt in hohem Maß davon ab, wer sie ausübt. Ein engagierter Betreuer, der erreichbar ist, zuhört und die Lebensgeschichte der betreuten Person ernst nimmt, kann viel bewirken.
Ein distanzierter oder überlasteter Betreuer kann dagegen Misstrauen, Frustration und Streit auslösen. Das System ist also stark personenbezogen. Gerade berufliche Betreuer stehen teilweise vor hohen Fallzahlen und erheblichem Verwaltungsaufwand.
Zwar wurde die Vergütung Anfang 2026 neu geregelt, unter anderem mit dem Ziel, die Arbeit angemessener zu vergüten und Bürokratie zu reduzieren. An dem Grundproblem, dass gute Betreuung Zeit braucht, ändert eine gesetzliche Anpassung allein jedoch nicht automatisch etwas.
Betreuung kann Konflikte verschärfenNicht immer sorgt eine Betreuung für Ruhe. Mitunter verschärft sie bestehende Konflikte. Das gilt vor allem dann, wenn Angehörige verschiedene Vorstellungen darüber haben, was für die betroffene Person gut ist. Ebenso problematisch kann es werden, wenn die betreute Person den Betreuer ablehnt oder sich missverstanden fühlt.
Rechtliche Betreuung bewegt sich oft in hochsensiblen Lebensbereichen. Wo es um Wohnort, medizinische Maßnahmen, Vermögen oder den Umgang mit Dritten geht, entstehen schnell Spannungen. Dann wird aus einer Schutzmaßnahme ein permanenter Streitfall.
Ein weiterer Nachteil: Bürokratie und VerfahrenGesetzliche Betreuung ist ein förmliches Rechtsinstitut. Das sorgt für Sicherheit, bringt aber auch bürokratische Abläufe mit sich. Verfahren beim Betreuungsgericht, Berichte, Nachweise, Abstimmungen mit Behörden und gegebenenfalls Genehmigungen kosten Zeit.
Für Betroffene und Angehörige kann das zäh und belastend sein. Gerade in dringenden Lebenslagen wirkt ein rechtlich sauberes Verfahren nicht immer so schnell oder unkompliziert, wie man es sich wünschen würde.
Hinzu kommt, dass viele Menschen das Betreuungsrecht erst dann kennenlernen, wenn bereits eine Krise besteht. Dann fehlt oft die Kraft, sich in die rechtlichen Einzelheiten einzuarbeiten.
Kostenfragen spielen ebenfalls eine RolleOft wird übersehen, dass eine rechtliche Betreuung nicht automatisch kostenfrei ist. Reicht das Vermögen der betreuten Person aus, muss sie grundsätzlich die Kosten tragen.
Nur wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlen, übernimmt die Staatskasse die Vergütung. Für Betroffene mit etwas größerem Vermögen kann das eine zusätzliche Belastung sein.
Auch deshalb ist die Frage, ob eine Betreuung wirklich notwendig ist oder ob eine wirksame Vorsorgevollmacht genügt, von erheblicher praktischer Bedeutung.
Vorsorgevollmachten sind oft die bessere AlternativeEin wichtiger Punkt in der Debatte über Vor- und Nachteile gesetzlicher Betreuer ist die Vorsorge.
Das deutsche Recht sieht ausdrücklich vor, dass eine Betreuung nicht angeordnet werden soll, wenn die Angelegenheiten durch andere Hilfen oder durch eine wirksame Vollmacht ebenso gut erledigt werden können.
Wer frühzeitig einer vertrauenswürdigen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann damit häufig verhindern, dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Betreuung kommt.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Die betroffene Person entscheidet selbst im Voraus, wer später handeln soll. Der Nachteil besteht allerdings darin, dass eine Vollmacht großes Vertrauen voraussetzt und weniger gerichtliche Kontrolle mit sich bringt als eine Betreuung.
Sind also gesetzliche Betreuer also gut oder schlecht?Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Gesetzliche Betreuer sind weder ein bloßes Schutzversprechen noch ein Instrument automatischer Bevormundung. Sie können Menschen in schwierigen Situationen wirksam helfen, ihre Rechte sichern, existenzielle Schäden verhindern und Familien entlasten.
Gleichzeitig bergen sie das Risiko von Kontrollverlust, Missverständnissen, Bürokratie und in ungünstigen Fällen auch einer zu starken Fremdsteuerung. Der eigentliche Maßstab ist daher nicht, ob es Betreuung gibt, sondern wie eng sie auf den tatsächlichen Bedarf zugeschnitten ist, wie ernst die Wünsche der betreuten Person genommen werden und wie verantwortungsvoll der Betreuer seine Aufgabe erfüllt.
Ein Beispiel aus der PraxisFrau M., 78 Jahre alt, lebt allein und leidet an beginnender Demenz. Rechnungen bleiben liegen, wichtige Schreiben vom Amt werden nicht mehr beantwortet und die Miete wird mehrfach verspätet überwiesen. Das Betreuungsgericht bestellt deshalb einen rechtlichen Betreuer für die Bereiche Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten.
Der Vorteil zeigt sich schnell: Die laufenden Zahlungen werden geordnet, ein Antrag auf Pflegeleistungen wird gestellt und die Wohnung bleibt gesichert. Gleichzeitig empfindet Frau M. es als belastend, dass nun eine fremde Person Einblick in ihre finanziellen Angelegenheiten hat. An diesem Beispiel wird deutlich, dass gesetzliche Betreuung einerseits Schutz und Entlastung bringen kann, andererseits aber auch als Einschränkung der persönlichen Freiheit wahrgenommen wird.
Der Beitrag Was sind die Vor- und Nachteile gesetzlicher Betreuer? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Nur noch 4 Wege für den Wechsel von der PKV in die GKV für Rentner möglich
Wer im Rentenalter in der privaten Krankenversicherung steckt und auf dauerhaft hohe Beiträge blickt, sucht oft nach einem Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung. Genau dort liegt das Problem. Der Wechsel aus der PKV in die GKV war schon bisher an enge Voraussetzungen geknüpft.
Seit Anfang 2026 sind nun weitere Gestaltungen entfallen, die in der Praxis immer wieder als letzter Ausweg gesehen wurden. Für viele Betroffene bedeutet das: Der Weg zurück ist nicht mehr nur steinig, sondern in vielen Fällen tatsächlich verbaut.
Das sorgt für erheblichen Druck. Denn gleichzeitig sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung zum Jahresbeginn 2026 bei vielen Versicherten deutlich gestiegen. Gerade ältere Privatversicherte, deren Einkommen im Ruhestand meist weniger flexibel ist als im Erwerbsleben, spüren diese Entwicklung besonders stark.
Wer gehofft hatte, im Alter noch unkompliziert in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können, muss sich auf eine unangenehme Realität einstellen. Es gibt nur noch 4 Wege für Rentnerinnen und Rentner von der GKV in die PKV zu wechseln.
Warum der Wechsel im Alter grundsätzlich so schwer istDer deutsche Gesetzgeber trennt private und gesetzliche Krankenversicherung bewusst voneinander. Dahinter steht der Gedanke, dass Menschen nicht jahrzehntelang von der PKV profitieren und dann erst im kostenintensiven Lebensabschnitt in das Solidarsystem der GKV wechseln sollen. Deshalb gilt schon seit langem eine harte Hürde für Personen ab 55 Jahren.
Wer dieses Alter überschritten hat und in den letzten Jahren vor Eintritt eines Versicherungstatbestands nicht gesetzlich versichert war, kann in aller Regel nicht mehr einfach in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.
Diese Grenze ist für Privatversicherte im Ruhestand besonders folgenreich. Denn mit dem Eintritt in die Rente entsteht nicht automatisch ein neues Wahlrecht. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass sie mit Beginn der Altersrente in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden könnten.
Das ist jedoch nur dann möglich, wenn die dafür notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist. Wer viele Jahre oder sogar Jahrzehnte privat versichert war, scheitert häufig genau an diesem Punkt.
Faktisch nur noch diese 4 Wege für den Wechsel von der PKV in die GKV für Rentner möglichIn der Rente gibt es faktisch nur noch wenige Wege von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung.
1. Möglich ist der Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner, wenn bei Rentenantrag die Vorversicherungszeit erfüllt ist, also in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln eine gesetzliche Versicherung oder Familienversicherung bestand, wobei Kinderzeiten die Quote verbessern können.
2. Außerdem kann eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner oder die Ehepartnerin in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen für die eigene KVdR gerade nicht erfüllt sind und das persönliche monatliche Einkommen unter der geltenden Grenze bleibt, die 2026 bei 565 Euro liegt,
3. Bei Minijob 603 Euro, wobei ein künstliches Drücken der Rente über eine Teilrente seit 2026 nicht mehr als Wechselweg funktioniert.
4. Daneben kommt eine freiwillige gesetzliche Versicherung nur in engen Sonderfällen infrage, etwa wenn bereits ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht besteht oder rechtzeitig ein Beitrittsrecht ausgelöst wurde, was für langjährig privatversicherte Rentner meist gerade nicht der Fall ist, sodass für viele Betroffene im Ergebnis nur KVdR oder Familienversicherung als echte Restoptionen bleiben.
Von der PKV in die Krankenversicherung der Rentner?Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, wird oft missverstanden. Sie ist kein allgemeines Rückkehrmodell für ältere PKV-Versicherte, sondern eine Pflichtversicherung für Rentnerinnen und Rentner, die ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Entscheidend ist neben dem Rentenbezug vor allem die sogenannte Vorversicherungszeit. Erfüllt ist sie nur dann, wenn in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, sei es als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder über die Familienversicherung.
Für langjährig privat Versicherte ist diese Hürde hoch. Zwar werden für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Das kann die Lage einzelner Eltern verbessern.
Wer jedoch über weite Teile des Berufslebens in der PKV war, erreicht die erforderlichen Zeiten trotzdem häufig nicht. In solchen Fällen bleibt es im Ruhestand bei der privaten Krankenversicherung. Die Hoffnung, der Rentenantrag allein öffne automatisch den Weg in die gesetzliche Kasse, ist daher trügerisch.
Was sich seit 2026 zusätzlich verschärft hatSeit dem 1. Januar 2026 sind weitere Rückwege eingeengt worden. Besonders beachtet wird das Aus für ein Modell, bei dem privat versicherte Rentner durch eine Reduzierung ihrer Altersrente auf eine Teilrente versuchten, in die beitragsfreie Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Ehepartners zu gelangen. Diese Gestaltung war lange umstritten und wurde in der Beratungspraxis immer wieder als möglicher Hebel genannt. Seit 2026 ist dieser Weg nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht mehr möglich.
Damit ist eine Variante entfallen, die gerade für ältere Betroffene als letzte rechnerische Chance galt. Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen GKV und PKV damit weiter verschärft.
Auch Gerichte haben deutlich gemacht, dass kurzfristige Gestaltungen mit Teilrentenbezug keinen verlässlichen Anspruch auf Familienversicherung begründen. Für Betroffene heißt das: Wer erst im Ruhestand beginnt, nach Schlupflöchern zu suchen, kommt meist zu spät.
Hinzu kommt ein weiterer praktischer Punkt. Für Angestellte, die noch vor dem Ruhestand stehen und den Wechsel durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze schaffen wollen, ist die Schwelle 2026 erneut hoch.
Sie liegt bei 77.400 Euro brutto im Jahr, für bestimmte Altfälle bei 69.750 Euro. Das macht Rückkehrmodelle über Arbeitszeitreduzierung oder Entgeltumwandlung nicht unmöglich, aber deutlich anspruchsvoller. Für Rentner selbst helfen diese Wege ohnehin kaum noch, weil die Altersgrenze und die fehlende Vorversicherung meist bereits entgegenstehen.
Familienversicherung bleibt nur in seltenen Konstellationen offenAuch die Familienversicherung wird häufig überschätzt. Sie kann im Einzelfall ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung sein, setzt aber sehr niedrige Einkommensgrenzen voraus. Außerdem darf kein anderweitiger Ausschluss greifen.
Im Rentenalter scheitert das Modell oft schon daran, dass Renteneinkünfte, Versorgungsbezüge oder sonstige Einnahmen oberhalb der zulässigen Grenze liegen. Seit der Gesetzesänderung 2026 lässt sich diese Grenze nicht mehr durch ein bloßes Heruntersetzen der Rente auf eine Teilrente strategisch unterlaufen.
Damit bleibt die Familienversicherung im Grunde nur für eng begrenzte Lebenslagen relevant. Wer als älterer Privatversicherter auf diese Möglichkeit hofft, sollte die Voraussetzungen sehr nüchtern prüfen und sich nicht auf Versprechen verlassen, die aus einer früheren Rechtslage stammen oder nur einzelne Sonderfälle betreffen.
Warum viele Betroffene das Problem erst im Rentenalter richtig spürenWährend des Berufslebens wird die PKV oft mit hoher Leistung, schneller Terminvergabe und kalkulierbaren Anfangsbeiträgen verbunden. Im Ruhestand verschiebt sich der Blick. Das Einkommen sinkt, die Beitragserhöhungen wirken härter, und die Vorstellung eines Systemwechsels erscheint plötzlich attraktiv. Genau an diesem Punkt zeigt sich aber die starre Struktur des deutschen Krankenversicherungsrechts.
Zum Jahresbeginn 2026 mussten nach Angaben des PKV-Verbands bei rund 60 Prozent der Privatversicherten die Beiträge angepasst werden. Die durchschnittliche Erhöhung lag bei etwa 13 Prozent. Solche Sprünge treffen Rentnerinnen und Rentner besonders empfindlich, weil ihre finanziellen Spielräume meist kleiner sind. Anders als im Erwerbsleben lassen sich steigende Kosten nicht ohne Weiteres durch Mehrarbeit oder Karrierewechsel auffangen.
Das erklärt, warum das Thema häufig erst im fortgeschrittenen Alter zur echten Belastung wird. Wer dann feststellt, dass der Weg in die GKV fast vollständig versperrt ist, steht oft vor einer schwierigen Neuordnung der eigenen Finanzen.
Welche Möglichkeiten innerhalb der PKV noch bestehenWenn der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung realistisch nicht mehr erreichbar ist, richtet sich der Blick auf die Spielräume innerhalb der privaten Krankenversicherung. Und genau dort liegt häufig die praktisch wichtigste Lösung. Privatversicherte haben grundsätzlich ein Recht, innerhalb ihres Versicherungsunternehmens in andere Tarife zu wechseln. Dieses Tarifwechselrecht ist gesetzlich abgesichert. Alterungsrückstellungen werden dabei angerechnet, was für langjährig Versicherte von erheblicher Bedeutung ist.
Das macht den internen Tarifwechsel für viele ältere Versicherte interessanter als einen Anbieterwechsel. Wer den Versicherer komplett verlässt, verliert je nach Konstellation einen Teil der über Jahre aufgebauten Vorteile und muss unter Umständen wieder Gesundheitsfragen beantworten.
Beim internen Wechsel innerhalb derselben Gesellschaft können dagegen günstigere Tarife mit ähnlichem Schutz in Betracht kommen. Die Leistungen müssen allerdings sorgfältig verglichen werden. Ein niedrigerer Beitrag ist nur dann wirklich hilfreich, wenn nicht an entscheidenden Stellen Versorgungslücken entstehen.
Versicherte sollten deshalb nicht einfach den billigsten Tarif anfordern, sondern sich gezielt Alternativen mit vergleichbarem Leistungsniveau zeigen lassen. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis viele Fehler. Manche nehmen aus Angst vor steigenden Beiträgen vorschnell starke Leistungseinschnitte in Kauf und merken erst später, was sie aufgegeben haben.
Basistarif und Standardtarif sind Entlastung, aber keine bequeme LösungWer finanziell stark unter Druck steht, stößt schnell auf den Basistarif oder den Standardtarif. Beide Modelle können im Einzelfall helfen, sind aber keine komfortablen Auswege. Der Basistarif orientiert sich am Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Er steht bestimmten Gruppen offen und kann insbesondere bei Hilfebedürftigkeit relevant werden.
2026 liegt sein Höchstbeitrag für eine Einzelperson bei 1.017,18 Euro monatlich zuzüglich Pflegeversicherung. Für Menschen mit sehr geringem Einkommen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung oder Kostenübernahme.
Der Standardtarif kommt nur für Versicherte in Betracht, die schon vor dem 1. Januar 2009 privat versichert waren. Auch er bewegt sich beim Leistungsumfang in Richtung GKV, unterschreitet diese in einzelnen Bereichen aber teilweise sogar. Zudem sind ärztliche Erstattungssätze begrenzt, was in der Versorgungspraxis unerquicklich sein kann. Beide Tarife sind deshalb eher als Auffanglösung zu verstehen, nicht als bequemer Ersatz für einen leistungsstarken Volltarif.
Wer über einen Wechsel in einen Sozialtarif nachdenkt, sollte daher nicht nur auf den Monatsbeitrag schauen.
Ebenso wichtig ist die Frage, welche medizinischen Leistungen künftig noch erstattet werden, welche Ärzte zu diesen Bedingungen behandeln und ob zusätzliche Absicherungen notwendig werden.
Warum Kündigung und Beitragsstopp besonders riskant sindIn der Verzweiflung denken manche Betroffene darüber nach, die PKV einfach zu kündigen oder Beiträge nicht mehr vollständig zu zahlen. Das ist regelmäßig der schlechteste Weg. In der privaten Krankenversicherung greift in solchen Fällen der Notlagentarif.
Dieser bietet nur eine sehr eingeschränkte Absicherung. Gleichzeitig verschwinden die Beitragsschulden nicht. Rückstände, Säumniszuschläge und weitere Kosten bleiben bestehen und können später zu massiven finanziellen Problemen führen.
Wer die Beiträge nicht mehr tragen kann, sollte deshalb frühzeitig das Gespräch mit dem Versicherer suchen. Auch Stundungen oder tarifliche Umstellungen können Teil einer Lösung sein. Entscheidend ist, nicht erst zu reagieren, wenn bereits Zahlungsrückstände aufgelaufen sind.
Der Experten-Tipp: Nicht auf den Systemwechsel fixieren, sondern den Tarif im Bestand prüfenDer wichtigste Rat aus der Praxis lautet: “Wer im Rentenalter aus der PKV herauswill, sollte nicht zuerst nach waghalsigen Rückwegen in die GKV suchen, sondern den bestehenden Vertrag systematisch prüfen lassen”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Der interne Tarifwechsel beim bisherigen Versicherer ist oft der realistischste Hebel, um Beiträge spürbar zu senken, ohne die komplette Versicherungsbiografie zu zerstören.
Dazu gehört, sich vom Versicherer schriftlich alternative Tarife mit vergleichbarem Versicherungsschutz nennen zu lassen und die Unterschiede im Detail zu prüfen. Genau dieser Schritt wird von vielen zu spät eingeleitet.
Dabei kann er für Rentner wichtiger sein als jede theoretische Debatte über einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. Denn was rechtlich noch denkbar ist, ist praktisch oft längst unerreichbar. Was innerhalb der PKV dagegen noch machbar ist, kann sofort Wirkung entfalten.
Seriöse Beratung erkennt man daran, dass sie nicht mit vermeintlichen Schlupflöchern wirbt, sondern nüchtern rechnet. Wie hoch ist der bisherige Beitrag, welche Leistungen sollen erhalten bleiben, welche Selbstbeteiligung ist tragbar, und welche Tarifalternativen gibt es innerhalb des bestehenden Unternehmens? Genau diese Fragen entscheiden am Ende darüber, ob die PKV im Ruhestand bezahlbar bleibt.
Was Betroffene jetzt tun solltenFür privatversicherte Rentnerinnen und Rentner ist 2026 ein Jahr der Ernüchterung. Mehrere Rückwege in die gesetzliche Krankenversicherung sind enger geworden oder ganz entfallen. Gleichzeitig steigen die Beiträge in vielen Tarifen spürbar.
Das macht es umso wichtiger, die eigene Lage nicht nach Gerüchten oder alten Internetforen zu bewerten, sondern nach aktueller Rechtslage und den konkreten Vertragsbedingungen.
Wer das 55. Lebensjahr überschritten hat, lange privat versichert war und die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, wird die gesetzliche Krankenversicherung in aller Regel nicht mehr als einfaches Ziel erreichen.
Umso größer wird die Bedeutung der Lösungen innerhalb der PKV selbst. Der interne Tarifwechsel, die Prüfung von Standard- oder Basistarif und eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem eigenen Vertrag sind für viele Betroffene der vernünftigere Weg als die Hoffnung auf einen späten Systemwechsel.
Die unbequeme Wahrheit lautet deshalb: Im Rentenalter ist das Verlassen der PKV seit 2026 für viele Menschen kaum noch realistisch. Wer seine Belastung senken will, braucht weniger Illusionen über Rückwege und mehr Klarheit über die eigenen Rechte innerhalb des bestehenden Vertrags.
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Bürgergeld: Jobcenter muss Aus- und Einbau der Einbauküche zahlen
Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 kann auch solche Aufwendungen umfassen, die im Zusammenhang mit einem Aus- und Einbau einer Einbauküche entstehen. Entgegen der Ansicht des Jobcenters war die Bürgergeld Bezieherin auch nicht verpflichtet, sich zu bemühen, die Einbauküche zu veräußern, um so Umzugskosten zu vermeiden.
Liegt aber allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil das zuständige Jobcenter sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung.
Wenn die Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens nicht notwendig war, sind jedenfalls die fiktiven Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten. Dieser Betrag kann gemäß § 202 SGG iVm § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt werden.
Das Jobcenter muss der Hilfebedürftigen Umzugskosten in Höhe von 1.722,40 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewähren.
Diese Entscheidung zur Grundsicherung/ Bürgergeld gibt die 62. Kammer des Sozialgerichts Hamburg (Urteil AZ: S 62 AS 1988/19) bekannt.
Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef BrockNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) sind Umzugskosten vom Jobcenter dann zu übernehmen: § 22 Abs. 6 SGB 2
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können angemessene (vgl. BSG, Urteil vom 6.05.2010 – B 14 AS 7/09 R) Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Diese vorherige Zusicherung ist grundsätzlich als konstitutiv für die Übernahme der Umzugskosten zu betrachtenLiegt allerdings allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 18.06.2010 – S 6 AS 185/08 – ).
Das Jobcenter hat die Zusicherung zur Umzugskostenübernahme rechtswidrig abgelehnt, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Zusicherung hatte
Die Notwendigkeit des Umzuges hat das Jobcenter durch eigenständigen Bescheid rechtsverbindlich festgestellt.
Was gehört Alles zu den Umzugskosten nach dem SGB II?Zu den Umzugskosten gehören alle wegen des Umzugs anfallenden Kosten wie z.B. Aufwendungen für einen Transportwagen, Benzin, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial, etwa erforderliche Versicherungen, Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung der Mithelfe.
Als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung muss die Angemessenheit der angefallenen Kosten vorliegenSGB 2 Leistungsberechtigte sind zuerst auf Selbsthilfe zu verweisen- Ausnahmen sind Krankheit und Behinderung
Die Kosten müssen sich insgesamt in den Leistungsrahmen des SGB II einpassen.
Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzuges im Wege der Selbsthilfe zu minimieren, d.h. er hat den Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen; zum Beispiel Alter, Betreuung von Kleinkindern, Art und Schwere einer Behinderung oder medizinische Gründe .
Soweit möglich und zumutbar, kann der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen auf Selbsthilfeleistungen verweisen (z.B. Einpacken der Möbel und Transport des Umzugsgutes mit Helfern im eigenen Auto).
Ausnahmen hiervon sind nach der Rechtsprechung anerkanntEtwa im Falle eines Leitungsberechtigten, der mit einem kleinen Kind und einem Säugling in eine Wohnung in der 5. Etage umzieht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 – L 6 AS 2437/17 B ).
Ein allgemeines medizinisches Attest ist hingegen nicht ausreichend, um von einer Einschränkung der Selbsthilfemöglichkeiten auszugehen (SG Hamburg S 29 AS 3253/21 ER).
Kann der Leistungsberechtigte einen Umzug nicht vollständig in Eigenregie durchführen, obliegt es ihm gegebenenfalls, bezahlte Helfer hinzuzuziehen, anstatt ein professionelles Umzugsunternehmen mit dem gesamten Umzug zu beauftragen.
Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten im Wege eines Zuschusses in Höhe von 1.722,40 €
Kosten im Zusammenhang mit der EinbaukücheInsbesondere besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch den Abbau, den Transport und den Abbau der Einbauküche der Klägerin entstanden sind.
Die Einbauküche befand sich in der zuvor von der Klägerin bewohnten Wohnung. Die Klägerin war gegenüber dem Vermieter der zuvor bewohnten Wohnung zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet, die Einbauküche aus der Wohnung zu entfernen.
Der Abbau und das Entfernen der Einbauküche war damit für die Klägerin aufgrund des erfolgten Umzuges nicht vermeidbar.
Sie dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Umzugskosten im Sinne der anspruchsbegründenden Norm
Entgegen der Ansicht des Jobcenters war die Klägerin auch nicht verpflichtet, sich zu bemühen, die Einbauküche zu veräußern, um so Umzugskosten zu vermeiden.
Es ist vielmehr das Recht der Klägerin, von ihrem Eigentumsrecht an der von ihr eingebrachten Einbauküche auch zukünftig Gebrauch zu machen.
Insoweit verhält es sich bei der Eigentumsküche nicht anders als bei sonstigen Gegenständen, die im Besitz und/oder Eigentum eines Leistungsberechtigten stehen, die im Falle eines Umzuges transportiert werden müssen.
Insoweit kann zurückgegriffen auf die in der Rechtsprechung etablierten Maßstäbe zur Übernahme von Kosten für die Einlagerung von Hausrat, die zur Anwendung kommen, wenn eine Wohnung vorübergehend nicht benötigt wird.
Danach ist anerkannt, dass eine Einlagerung von angemessenem Hausrat zu ermöglichen ist, wenn die Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen
Sowie in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen stehen und wenn es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht um solche handelt, die als Vermögen vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verwertet werden müsste (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.5.2022 – L 34 AS 2279/18 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 16.12.2018 – B 4 AS 1/08 R).
Die im Zusammenhang mit dem Transport und der Montage der Einbauküche entstandenen Kosten waren zu übernehmenDie Einbauküche dient einzig dem Zweck des Wohnens. Sie entsprechen keinem solchen Lebenszuschnitt, dass eine Tragung der Kosten durch steuerfinanzierte Mittel als unangemessen erscheinen würden. Sie wären auch vor der Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht als Vermögen zu verwerten.
Hieraus folgt, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf Übernahme derjenigen Kosten hat, die durch den Aufbau der Einbauküche in der neuen Wohnung der Klägerin entstanden sind. Denn auch der Wiederaufbau der Eigentumsküche ist von der anspruchsbegründenden Norm umfasst.
Auch ein Bezieher von Arbeitslosengeld II darf bei einem notwendigen Umzug grundsätzlich alle Gegenstände und Wohnungseinrichtungen in den neuen Haushalt überführen und diese in der neuen Wohnung wieder gebrauchsfähig zu machen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. August 1998 – 4 L 3454/96 –, zum Sozialhilferecht).
Die Klägerin kann auch nicht auf den Vorrang der Selbsthilfe verwiesen werdenDer Ausbau und Einbau einer Einbauküche erfordert weitergehende handwerkliche Kenntnisse, die weder von einem Leistungsberechtigten noch von dessen Helfer erwartet werden können. Vielmehr bedarf es insoweit in der Regel eines professionellen Umzugsunternehmens oder anderer vergleichbarer Anbieter.
Vor dem Hintergrund, dass jene Unternehmen den Ab- und Aufbau von Einbauküchen stets nur zusammen mit einem Transport der jeweiligen Einbauküche anbieten, war die Klägerin auch nicht verpflichtet, den Transport der Einbauküche wiederum ohne Hinzuziehung eines professionellen Umzugsunternehmens zu organisieren.
Das Gericht merkt zum Schluss an:Wenn die Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens nicht notwendig war, sind jedenfalls die fiktiven Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten. Dieser Betrag kann gemäß § 202 iVm § 278 ZPO durch das Gericht geschätzt werden (siehe Formann, in: NZS 2019, 476, Anmerkung zu LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2019 – L 6 AS 2437/17, BeckRS 2019, 3672).
Auf die Gesamtsumme von 1.722,40 € hat die Klägerin einen Anspruch – Ermessensreduzierung auf Null lag hier vor – heißt: Das Jobcenter muss die angemessenen Umzugskosten übernehmen
Zwar steht die Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers. Das Ermessen ist vorliegend indes auf Null reduziert, da das Jobcenter die Notwendigkeit des Umzuges bindend festgestellt hat (§ 22 Abs. 6 S. 2 SGB II) und die genannten Kosten für die Klägerin unausweichlich waren.
Rechtstip:2024 hat ein weiteres Gericht zu den angemessenen Umzugskosten bei Bezug von Bürgergeld entschieden, dass
Der Abbau und das Entfernen der eigenen Einbauküche sind beim Auszug aus einer angemieteten Wohnung vom Mieter geschuldet und die dadurch entstehenden Kosten als wirtschaftliche Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II anzusehen, wenn durch die Mitnahme der Einbauküche verhindert werden kann, dass in der neuen Wohnung eine neue Einbauküche zulasten der öffentlichen Hand in kostspieligerer Weise angeschafft werden muss (SG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024 – S 12 AS 2387/22).
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss Aus- und Einbau der Einbauküche zahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Die Wohnung ist zu groß aber billig – zahlt das Jobcenter trotzdem die Wohnung?
Wer Bürgergeld bezieht, muss nicht automatisch aus einer Wohnung ausziehen, nur weil sie nach den üblichen Richtwerten als zu groß gilt. Entscheidend ist nach dem Gesetz zunächst, ob die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Genau an diesem Punkt liegt der Unterschied zwischen einer Wohnung, die zwar viele Quadratmeter hat, aber insgesamt günstig ist, und einer Wohnung, die sowohl groß als auch zu teuer ist. In der Praxis bedeutet das: Eine zu große Wohnung kann trotzdem übernommen werden, wenn die Miete im Rahmen der örtlich anerkannten Grenzen bleibt.
Das Jobcenter schaut nicht nur auf die FlächeDie Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Jobcenter sowohl auf die Mietkosten als auch auf die Größe der Unterkunft achten. Daraus wird oft vorschnell geschlossen, eine Überschreitung der Quadratmeterzahl führe automatisch dazu, dass die Wohnung nicht bezahlt werde.
So einfach ist die Lage jedoch nicht. Maßgeblich ist immer die Angemessenheitsprüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kommunen und Jobcenter arbeiten dabei mit eigenen Richtwerten und Angemessenheitsgrenzen. Deshalb kann eine Wohnung in einer Stadt noch als akzeptabel gelten, während dieselbe Konstellation anderswo bereits als problematisch eingestuft wird.
Wann das Jobcenter die Wohnung trotzdem zahlen kannIst die Wohnung zwar größer als der örtliche Richtwert, bleiben die tatsächlichen Kosten aber innerhalb der anerkannten Grenze, spricht viel dafür, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten weiterhin übernimmt. Für Leistungsbeziehende ist das ein wichtiger Punkt, denn die abstrakte Wohnfläche ist nicht das einzige Kriterium.
Wenn eine größere Altbauwohnung wegen eines alten Mietvertrags günstiger ist als eine kleinere Neuvermietung, kann sie wirtschaftlich sogar die vernünftigere Lösung sein. Das Gesetz selbst enthält zudem den Gedanken, dass eine Kostensenkung nicht verlangt werden muss, wenn sie unwirtschaftlich wäre. Gerade daraus ergibt sich, dass ein bloßer Hinweis auf „zu viele Quadratmeter“ nicht genügt, wenn die Wohnung insgesamt billig ist.
Anders sieht es aus, wenn die Wohnung insgesamt unangemessen teuer istProblematisch wird es, wenn nicht nur die Wohnfläche, sondern vor allem die tatsächlichen Kosten die örtliche Angemessenheitsgrenze überschreiten. Dann kann das Jobcenter verlangen, dass die Ausgaben gesenkt werden. Das kann durch einen Umzug, durch Untervermietung oder auf andere Weise geschehen.
Nach dem Gesetz werden unangemessen hohe Unterkunftskosten in der Regel nur für eine Übergangszeit weiter anerkannt, meist längstens für sechs Monate, sofern eine Senkung möglich und zumutbar ist. Wer also in einer großen Wohnung lebt, die zugleich zu teuer ist, muss deutlich eher damit rechnen, dass das Jobcenter später nur noch den angemessenen Teil übernimmt.
Die Karenzzeit verändert die Lage am Anfang des LeistungsbezugsIm ersten Jahr des erstmaligen Bürgergeldbezugs gilt bei den Unterkunftskosten grundsätzlich eine Karenzzeit. In dieser Zeit wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Regelfall nicht geprüft, die Heizkosten aber weiterhin nur in angemessener Höhe.
Für viele Betroffene bedeutet das: Selbst wenn die Wohnung an sich zu groß oder zu teuer wäre, werden die Unterkunftskosten zu Beginn zunächst oft weiter übernommen. Diese Schonfrist ist jedoch kein dauerhafter Freibrief. Nach Ablauf der Karenzzeit kann die Angemessenheitsprüfung wieder eine Rolle spielen.
Bei einem neuen Umzug gelten strengere MaßstäbeBesonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bereits bewohnten Wohnung und einer neu angemieteten Wohnung. Wer schon in einer günstigen, aber großen Wohnung lebt, hat oft bessere Argumente als jemand, der unter Bürgergeldbezug erst neu in eine solche Wohnung ziehen will. Vor einem neuen Mietvertrag verlangt das Jobcenter in aller Regel eine vorherige Abstimmung und Zusicherung.
Zieht jemand ohne erforderlichen Grund in eine teurere Wohnung um, kann das Jobcenter die Leistungen auf den bisherigen Bedarf begrenzen. Gerade bei Neuvermietungen ist deshalb Vorsicht geboten: „Zu groß, aber billig“ kann im Einzelfall funktionieren, muss aber vorab mit dem Jobcenter geklärt werden.
Heizkosten bleiben ein eigener PrüfpunktSelbst wenn die Kaltmiete niedrig ist, kann eine große Wohnung über die Heizkosten zum Problem werden. Die Bundesagentur macht deutlich, dass Heizkosten nicht von der Karenzzeit erfasst werden und grundsätzlich nur in angemessener Höhe übernommen werden. Das ist gerade bei älteren, schlecht gedämmten Wohnungen bedeutsam.
Eine Wohnung kann also auf den ersten Blick billig wirken, in der Gesamtbetrachtung aber wegen hoher Heizkosten doch unangemessen sein. Für Betroffene ist deshalb nicht nur die Grundmiete wichtig, sondern immer die gesamte Belastung aus Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung.
Was Betroffene aus der Rechtslage mitnehmen solltenDie pauschale Aussage, eine zu große Wohnung werde beim Bürgergeld niemals bezahlt, ist falsch. Ebenso falsch wäre aber die Annahme, eine niedrige Kaltmiete reiche immer aus. Entscheidend ist die konkrete Angemessenheit im jeweiligen Wohnort, die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall und die Frage, ob es sich um eine bereits bewohnte oder um eine neu anzumietende Wohnung handelt.
Wer bereits günstig wohnt, hat häufig gute Chancen, dass das Jobcenter die Wohnung weiter akzeptiert, selbst wenn sie auf dem Papier etwas zu groß ist. Wer dagegen neu anmieten will oder insgesamt über den örtlichen Grenzen liegt, muss deutlich genauer hinschauen.
Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Bürgergeld-Empfängerin wohnt seit vielen Jahren in einer 68-Quadratmeter-Wohnung. Nach den örtlichen Richtwerten wäre für eine Person eigentlich eine kleinere Wohnung vorgesehen. Trotzdem beträgt ihre Kaltmiete nur 420 Euro, weil der Mietvertrag schon alt ist. Eine neu anzumietende kleinere Wohnung in derselben Stadt würde inzwischen oft 500 Euro oder mehr kosten.
In so einem Fall kann das Jobcenter die Wohnung weiter akzeptieren, obwohl sie eigentlich zu groß ist. Der Grund: Entscheidend ist nicht nur die Wohnfläche, sondern ob die Kosten insgesamt angemessen sind. Wenn die Miete also trotz der größeren Wohnung noch im erlaubten Rahmen liegt, spricht vieles dafür, dass die Unterkunftskosten weiter übernommen werden.
Anders wäre es, wenn dieselbe Wohnung zwar groß, aber zusätzlich auch deutlich zu teuer wäre. Dann könnte das Jobcenter verlangen, dass die Kosten gesenkt werden, etwa durch einen Umzug.
FazitJa, das Jobcenter kann eine Wohnung auch dann zahlen, wenn sie eigentlich zu groß ist, solange die tatsächlichen Kosten noch als angemessen gelten oder eine Kostensenkung im Einzelfall nicht wirtschaftlich bzw. nicht zumutbar ist. Eine automatische Ablehnung nur wegen zu vieler Quadratmeter gibt die Rechtslage nicht her. Maßgeblich ist immer die konkrete Prüfung vor Ort.
Quellen:
§ 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bundessozialgericht, Urteil AZ: B 14 AS 31/20 R, zur konkreten Angemessenheit und zur Einzelfallprüfung.
Der Beitrag Bürgergeld: Die Wohnung ist zu groß aber billig – zahlt das Jobcenter trotzdem die Wohnung? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Abschlagsfreie Rente: Arbeitslosengeld nach Geschäftsaufgabe zählt oft nicht
Wer kurz vor dem Ruhestand auf die abschlagsfreie Rente hofft, sollte die Regeln zur Wartezeit sehr genau kennen. Besonders für Selbstständige kann es teuer werden, wenn sie nach einer Geschäftsaufgabe Arbeitslosengeld beziehen und annehmen, diese Monate würden automatisch für die 45 Versicherungsjahre mitzählen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018, Az.: L 2 R 145/17).
Genau das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Fall deutlich gemacht. Die Richter entschieden, dass Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach einer eigenen Geschäftsaufgabe nicht für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet wird.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Warum 45 Versicherungsjahre entscheidend sindDie abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt voraus, dass Versicherte die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Gemeint sind 540 Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten, etwa mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, bestimmten Sozialleistungszeiten oder unter engen Voraussetzungen auch freiwilligen Beiträgen.
Im entschiedenen Fall wollte ein Versicherter statt der Altersrente für langjährig Versicherte die günstigere Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Das Problem war jedoch, dass ihm am Ende zwölf Monate fehlten, weil nicht alle Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die 45 Jahre angerechnet wurden.
Arbeitslosengeld vor Rentenbeginn: Warum diese Monate oft nicht zählenGrundsätzlich können Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden. Das Gesetz macht aber eine wichtige Ausnahme: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen Zeiten mit Arbeitslosengeld in der Regel gerade nicht mit.
Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Versicherte kurz vor dem Renteneintritt über den Bezug von Arbeitslosengeld in eine abschlagsfreie Rente wechseln. Diese Sperre trifft viele Betroffene hart, weil gerade die letzten Monate vor dem Ruhestand entscheidend sein können.
Abschlagsfreie Rente: Diese Ausnahmen gelten bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des ArbeitgebersVon der Sperre gibt es nur enge Ausnahmen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird ausnahmsweise doch angerechnet, wenn der Bezug durch eine Insolvenz oder durch die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Wichtig ist dabei das Wort „Arbeitgeber“. Das Gericht hat betont, dass diese Ausnahme nach dem Gesetz nur Fälle betrifft, in denen ein Arbeitgeber wegfällt, also typischerweise bei abhängig Beschäftigten. Wer dagegen selbstständig war, hat gerade keinen Arbeitgeber, auf dessen Geschäftsaufgabe er sich berufen könnte.
Selbstständige und Arbeitslosengeld: Warum die eigene Geschäftsaufgabe nicht genügtDer Kläger des Verfahrens war viele Jahre abhängig beschäftigt und später als Selbstständiger im IT-Bereich tätig. Nachdem er seinen Betrieb aufgegeben hatte, bezog er Arbeitslosengeld und beantragte anschließend eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte das ab und bewilligte ihm nur eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die Aufgabe der eigenen selbstständigen Tätigkeit nicht mit der Geschäftsaufgabe eines Arbeitgebers gleichgesetzt werden kann.
Rente mit 63 für Selbstständige: Kein Härtefall trotz wirtschaftlicher Aufgabe des BetriebsDer Kläger argumentierte, seine Geschäftsaufgabe sei wirtschaftlich erzwungen gewesen und habe nichts mit einer missbräuchlichen Frühverrentung zu tun gehabt. Zudem habe er seinen Betrieb schon aufgegeben, bevor die neue Rentenregel überhaupt bekannt gewesen sei.
Das Gericht ließ das nicht gelten. Entscheidend sei nicht, ob im Einzelfall tatsächlich Missbrauch vorlag, sondern dass der Gesetzgeber eine generelle und eng begrenzte Regel geschaffen habe. Diese dürfe nicht einfach auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden, auch wenn das im Einzelfall hart wirken kann.
Selbstständige und 45 Versicherungsjahre: Warum das Gesetz keine weitere Ausnahme vorsiehtBesonders wichtig ist ein Punkt aus dem Urteil: Das Gericht sah keine planwidrige Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe Selbstständige im Gesetzgebungsverfahren durchaus im Blick gehabt, aber bewusst keine weitergehende Ausnahme für Arbeitslosengeld nach eigener Geschäftsaufgabe aufgenommen.
Damit scheidet auch eine analoge Anwendung der Härtefallregel aus. Wer selbstständig war und kurz vor der Rente arbeitslos wird, kann sich also nicht darauf berufen, genauso behandelt werden zu müssen wie ein Arbeitnehmer nach Insolvenz oder Betriebsschließung seines Arbeitgebers.
Abschlagsfreie Rente für Selbstständige: Kein Verfassungsverstoß laut GerichtDer Kläger sah sich durch diese Regelung benachteiligt und berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz. Auch damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht hielt die gesetzliche Differenzierung für verfassungsgemäß.
Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass der Gesetzgeber Fehlanreize zur Frühverrentung verhindern wollte. Gerade bei Selbstständigen liege die Entscheidung über eine Geschäftsaufgabe typischerweise stark in der eigenen Sphäre, sodass der Gesetzgeber hier strengere Grenzen ziehen durfte.
Abschläge bei der Altersrente: Warum dem Kläger nur die gekürzte Rente bliebWeil die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht mitzählen durften, erfüllte der Kläger die 45-jährige Wartezeit nicht. Damit blieb ihm nur die Altersrente für langjährig Versicherte, die er vorzeitig in Anspruch nahm.
Diese Rentenart führte in seinem Fall zu einem Abschlag von 7,5 Prozent. Genau das wollte der Kläger vermeiden, konnte sich vor Gericht aber nicht durchsetzen.
FAQ zur abschlagsfreien Rente für SelbstständigeZählt Arbeitslosengeld kurz vor Rentenbeginn immer für die 45 Versicherungsjahre?
Nein. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.
Wann gibt es eine Ausnahme von dieser Sperre?
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitslosengeld durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Gilt die eigene Geschäftsaufgabe eines Selbstständigen auch als Ausnahme?
Nein. Nach dem Urteil erfasst das Gesetz gerade nicht die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit.
Kann man sich auf einen Härtefall berufen, wenn die Geschäftsaufgabe wirtschaftlich unvermeidbar war?
Nach diesem Urteil reicht das nicht aus. Das Gericht hat betont, dass die gesetzliche Ausnahmeregel eng auszulegen ist.
Ist diese Regelung verfassungswidrig?
Nach Auffassung des Landessozialgerichts nein. Die Richter sehen einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung.
Das Urteil zeigt sehr deutlich, wie streng die Regeln zur abschlagsfreien Rente sind. Für Selbstständige kann Arbeitslosengeld nach einer Geschäftsaufgabe kurz vor dem Rentenbeginn ins Leere laufen, wenn es um die 45 Versicherungsjahre geht.
Wer den Ruhestand plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Zeiten tatsächlich angerechnet werden. Gerade bei Selbstständigen kann ein einziger Irrtum dazu führen, dass am Ende nur eine Rente mit dauerhaften Abschlägen bleibt.
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Erwerbsminderungsrente: Keine Kfz-Hilfe für Minijob und Sprachkurse
Wer bereits dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, hat nicht automatisch Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass weder Kfz-Hilfe noch die Finanzierung von Sprach- und Buchführungskursen verlangt werden können, wenn eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist (Az.: S 10 R 278/21).
Im konkreten Fall wollte ein Kläger von der Rentenversicherung unter anderem 9.500 Euro Kfz-Hilfe, Unterstützung für VHS-Kurse sowie ein persönliches Budget für eine unterstützte Beschäftigung durchsetzen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und machte deutlich, dass Leistungen zur beruflichen Teilhabe enge Voraussetzungen haben.
Wann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt möglich sindLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen dabei helfen, ihre Erwerbsfähigkeit zu sichern, zu verbessern oder wiederherzustellen. Rechtsgrundlage ist hier vor allem § 10 SGB VI, der klare persönliche Voraussetzungen für solche Leistungen vorgibt.
Danach muss die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein. Zusätzlich muss aber auch die realistische Aussicht bestehen, dass Reha- oder Teilhabeleistungen die Erwerbsfähigkeit tatsächlich wesentlich verbessern, wiederherstellen oder eine wesentliche Verschlechterung verhindern können.
Sozialgericht Osnabrück: Kläger erhielt seit Jahren ErwerbsminderungsrenteDer Kläger litt nach den Gerichtsangaben bereits langjährig an einer schizoaffektiven Störung. Schon seit Ende der 1990er Jahre bezog er nach vorheriger Zeitrente dauerhaft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise voller Erwerbsminderung.
Trotzdem beantragte er bei der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er wollte unter anderem Kfz-Hilfe, Sprachkurse in Italienisch und Französisch, einen Buchführungskurs bei der Volkshochschule sowie Leistungen für unterstützte Beschäftigung und Inklusion.
Warum die Rentenversicherung die Teilhabeleistungen ablehnteDie Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aus ihrer Sicht könne die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch solche Leistungen weder wesentlich gebessert noch wiederhergestellt werden.
Auch im Widerspruchsverfahren blieb die Behörde bei dieser Einschätzung. Der Kläger zog daraufhin vor das Sozialgericht, um die beantragten Leistungen doch noch durchzusetzen.
Kfz-Hilfe bei Erwerbsminderung: Gericht sah schon formale ProblemeDas Sozialgericht stellte zunächst fest, dass Teile der Klage bereits unzulässig waren. Das betraf insbesondere die begehrte Kfz-Hilfe, weil dieser Punkt nach Auffassung des Gerichts nicht ordnungsgemäß Gegenstand des vorherigen Widerspruchsverfahrens gewesen war.
Schon aus diesem Grund konnte der Kläger mit diesem Teil seines Begehrens nicht durchdringen. Unabhängig davon scheiterte die Klage aber auch materiell, weil die Voraussetzungen für Teilhabeleistungen insgesamt nicht vorlagen.
Dauerhafte volle Erwerbsminderung schließt berufliche Reha oft ausEntscheidend war für das Gericht, dass beim Kläger bereits eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorlag. Nach den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht zu erwarten gewesen.
Damit fehlte genau die Perspektive, die § 10 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangt. Wenn sich die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht mehr wesentlich bessern oder wiederherstellen lässt, scheidet eine solche Förderung regelmäßig aus.
Kein Anspruch auf neuen Arbeitsplatz bei voller ErwerbsminderungDas Gericht verwies außerdem darauf, dass die Erlangung eines anderen Arbeitsplatzes nach dem Gesetz nur bei teilweiser Erwerbsminderung eine Rolle spielt. Für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen greift diese besondere Regelung gerade nicht.
Deshalb half dem Kläger auch der Hinweis auf eine mögliche unterstützte Beschäftigung nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts war schon rechtlich keine tragfähige Grundlage ersichtlich, um damit einen Anspruch gegen die Rentenversicherung zu begründen.
Sprachkurse und Buchführungskurs verbessern Erwerbsfähigkeit nicht automatischAuch mit seinem Wunsch nach Sprachkursen und einem Lehrgang zum Finanzbuchhalter hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Beleg dafür, dass diese Kurse seine Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessern oder wiederherstellen könnten.
Hinzu kam, dass nach Auffassung des Gerichts schon unklar war, ob der Kläger wegen seines Gesundheitszustands überhaupt für solche Maßnahmen geeignet wäre. Allein der Wunsch nach Weiterbildung reicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben deshalb nicht aus.
Renteneintrittsalter erreicht: Auch das sprach gegen die FörderungEin weiterer Punkt spielte in der Entscheidung eine wichtige Rolle. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits das Renteneintrittsalter für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht.
Damit sei eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr erforderlich. Auch deshalb hielt das Gericht weitere berufliche Reha-Leistungen in seinem Fall nicht mehr für geboten.
Kein Gutachten zur unterstützten Beschäftigung erforderlichDer Kläger hatte zusätzlich beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer unterstützten Beschäftigung einzuholen. Das lehnte das Gericht ab.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass es darauf nicht mehr ankomme. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen schon aus anderen Gründen eindeutig nicht vorliegen, muss kein weiteres Gutachten eingeholt werden.
Auch Eingliederungshilfe half dem Kläger in diesem Fall nicht weiterSchließlich prüfte das Gericht noch, ob zumindest Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen könnten. Auch das verneinte die Kammer.
Für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben brauche der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine Kfz-Hilfe. In der mündlichen Verhandlung habe sich gezeigt, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend mobil sei und deren Nutzung ihm nicht wegen Art und Schwere seiner Behinderung unzumutbar sei.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil aus OsnabrückKann man trotz voller Erwerbsminderungsrente Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen?
Nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung ist immer, dass die Erwerbsfähigkeit durch die beantragten Leistungen noch wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine Verschlechterung verhindert werden kann.
Besteht ein Anspruch auf Kfz-Hilfe für einen Minijob?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Teilhabeleistungen erfüllt sind und ob die Hilfe tatsächlich erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit zu sichern oder zu verbessern.
Werden Sprachkurse oder VHS-Kurse von der Rentenversicherung bezahlt?
Nur dann, wenn sie im konkreten Fall notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen. Ein allgemeiner Weiterbildungswunsch reicht nicht aus.
Spielt das Alter bei Teilhabeleistungen eine Rolle?
Ja. Wenn das Renteneintrittsalter für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits erreicht ist, kann das gegen die Notwendigkeit einer weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt sprechen.
Gibt es Kfz-Hilfe auch über die Eingliederungshilfe?
Das kann im Einzelfall möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass ein Fahrzeug oder entsprechende Hilfe wirklich nötig ist, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, und dass öffentliche Verkehrsmittel wegen der Behinderung nicht zumutbar genutzt werden können.
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück zeigt deutlich, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein allgemeines Förderprogramm sind. Sie setzen immer voraus, dass die Maßnahme die Erwerbsfähigkeit tatsächlich noch spürbar beeinflussen kann.
Wer bereits dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und bei wem keine wesentliche gesundheitliche Besserung zu erwarten ist, hat deshalb regelmäßig keinen Anspruch auf Kfz-Hilfe, Sprachkurse oder andere berufliche Reha-Leistungen über die Rentenversicherung.
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