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Aktualisiert: vor 10 Minuten 4 Sekunden

Pflegegeld: Pflegebedürftige verlieren monatlich fast 800 Euro, wenn sie jetzt nicht handeln

3. Juni 2026 - 16:51

Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) tiefgreifende Änderungen an der Pflegeversicherung, doch weder ein Kabinettsbeschluss noch ein veröffentlichter Referentenentwurf liegen bisher vor.

Wer heute einen Pflegegrad beantragt und bewilligt bekommt, sichert sich nach der bisherigen Logik der deutschen Pflegereformen einen Bestandsschutz, der neue Schwellenwerte und Einstiegshürden abpuffert. Wer wartet, kann geltende Leistungen nicht rückwirkend ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit beziehen, sondern frühestens ab dem Monat des Antragseingangs.

Was das Pflegeneuordnungsgesetz plant — und was noch offen ist

Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums in der Frühkoordinierung im Kanzleramt. Ein beschlossener Referentenentwurf liegt nicht vor. In der Kabinettszeitplanung vom Mai 2026 wird das Vorhaben für die Junisitzungen als mögliches Thema geführt, taucht auf den bekannten Agenden des 10. und 24. Juni aber nicht auf.

Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des Verbands Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB), stellt klar: „Wird der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes erst Ende Juni ins Kabinett eingebracht, ist eine Verabschiedung vor der parlamentarischen Sommerpause ausgeschlossen.”

Was im PNOG stehen wird, ist heute nicht Gesetz und kann sich bis zur Verabschiedung noch verändern. Was die Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) als Empfehlungen formuliert hat, lässt sich aber einordnen.

Drei Punkte stehen im Zentrum: eine Anhebung der Zugangsschwellen zu den Pflegegraden, eine Bündelung ambulanter Pflegesachleistungen und Entlastungsleistungen zu flexibleren Budgets sowie Übergangsregelungen für bestehende Pflegegrade. Wer diese Empfehlungen kennt, versteht, welche Schutzmechanismen ein heute bewilligter Pflegegrad bietet.

Bestandsschutz bei Pflegegraden: Was er wirklich bedeutet

Bei der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 erhielten alle damaligen Leistungsbezieher automatisch Bestandsschutz. Die Pflegekassen überführten bestehende Pflegestufen automatisch, ohne dass Bezieher einen Antrag stellen mussten.

Wer in einer stationären Pflegeeinrichtung lebte, durfte durch die Umstellung keinen höheren Eigenanteil zahlen als zuvor. Dieser Schutz gilt bis heute: Wer damals übergeleitet wurde, darf im Regelfall nur herabgestuft werden, wenn überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt.

Die Analogie für das PNOG: Wenn der Gesetzgeber erneut die Zugangsvoraussetzungen verschärft, spricht historisch viel dafür, dass bestehende Pflegebezieher durch Übergangsregelungen abgepuffert werden. Ob das PNOG einen solchen Bestandsschutz ausdrücklich verankert, steht noch nicht fest.

Wer noch keinen Pflegegrad hat und absehbar einen braucht, sollte den Antrag stellen, solange die heutigen Begutachtungsschwellen gelten. Die BLAG-Empfehlungen sehen eine Anhebung dieser Schwellen um rund 2,5 Punkte im Begutachtungssystem vor, was bedeuten würde, dass Menschen, die heute Pflegegrad 2 bekämen, nach neuem Recht möglicherweise leer ausgingen.

Was der Bestandsschutz nicht schützt

Wer glaubt, ein heute bewilligter Pflegegrad sichere auch alle künftigen Leistungen in unveränderter Struktur, liegt falsch. Das ist die naheliegende Fehlannahme.

Ein bestehender Pflegegrad schützt vor verschärften Zugangshürden: Wer Pflegegrad 2 heute hat, behält ihn, solange der Pflegebedarf besteht. Was der Pflegegrad nicht schützt, ist die Struktur der damit verbundenen Leistungen. Nach den BLAG-Empfehlungen sollen ambulante Pflegesachleistungen und der bisherige Entlastungsbetrag in flexiblere Budgets zusammengeführt werden.

Die Empfehlungen sprechen von einer ausgabenneutralen Anpassung, aber das Verschmelzen eigenständiger Leistungen in einen gemeinsamen Topf verändert, was mit dem Geld gemacht werden kann und welche Nachweispflichten entstehen.

Konkret: Wer heute die ambulante Pflegesachleistung und den Entlastungsbetrag getrennt beansprucht, hat zwei separate Ansprüche mit unterschiedlichen Verwendungsregeln. Nach einem möglichen Budget-Modell könnten diese Töpfe verschmelzen, mit neuen Auflagen für den Nachweis der Mittelverwendung.

Das wäre keine Kürzung auf dem Papier, kann aber in der Praxis bedeuten, dass Angehörige, die heute beide Leistungen kombinieren, künftig mehr dokumentieren müssen.

Pflegesachleistungen 2025 und 2026: Was aktuell gilt

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege zu. Sie finanziert Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt.

Die monatlichen Höchstbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten unverändert auch 2026: 796 Euro für Pflegegrad 2, 1.497 Euro für Pflegegrad 3, 1.859 Euro für Pflegegrad 4 und 2.299 Euro für Pflegegrad 5. Die nächste planmäßige Dynamisierung ist für 2028 vorgesehen.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld lassen sich als Kombinationsleistung anteilig nutzen: Wer einen Pflegedienst für einen Teil der Leistungen engagiert und die restliche Pflege durch Angehörige sicherstellt, erhält das Pflegegeld anteilig entsprechend dem nicht genutzten Sachleistungsanteil.

Ein Beispiel: Ingeborg H., 71, aus Leipzig, hat Pflegegrad 3 und nutzt monatlich 890 Euro Pflegedienst-Leistungen. Das Sachleistungsbudget von 1.497 Euro übersteigt diesen Bedarf, sodass die Pflegekasse die 890 Euro vollständig übernimmt. Die restlichen Mittel des Sachleistungsbudgets könnten anteilig für anerkannte Entlastungsangebote genutzt werden.

Warum das Antragsdatum entscheidend ist

Pflegeleistungen werden auf Antrag gewährt, frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist. Nicht ab dem Tag der Begutachtung, nicht ab dem Bescheiddatum, nicht rückwirkend ab dem tatsächlichen Beginn der Pflegebedürftigkeit, sofern der Antrag später als einen Monat nach deren Eintritt gestellt wird.

Das regelt § 33 SGB XI verbindlich. Wer absehbar pflegebedürftig ist, aber noch keinen Antrag gestellt hat, verliert für jeden verstrichenen Monat Leistungsansprüche, die nicht zurückgeholt werden können.

Der Antrag auf Pflegeleistungen ist formlos möglich: Ein kurzes Schreiben oder ein Telefonat mit der Pflegekasse genügt, um das Antragsdatum zu sichern. Ab Antragseingang hat die Pflegekasse zwei Wochen Zeit, eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten.

Wer einen Bescheid erhält, der den Pflegegrad ablehnt oder niedriger einstuft als erwartet, hat ab Zugang des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch. Der Widerspruch muss schriftlich eingehen, eine Begründung kann nachgereicht werden. Der ursprüngliche Antragszeitpunkt bleibt bei erfolgreichem Widerspruch erhalten.

So sichern Sie den Pflegegrad jetzt ab

Wer noch keinen Pflegegrad hat und einen Pflegebedarf erkennt, sollte den Antrag stellen, solange die heutigen Begutachtungsschwellen gelten. Der Antrag sichert das Datum, das über den Leistungsbeginn entscheidet. Wer bereits einen Pflegegrad hat und vermutet, dass der Pflegebedarf gestiegen ist, sollte den Höherstufungsantrag stellen. Auch hier gilt: ab Antragsmonat.

Viele Höherstufungsanträge scheitern beim ersten Versuch, weil beim Begutachtungstermin Informationen fehlen. Hilfreich sind ein aktuelles Pflegetagebuch mit konkreten Alltagsbeispielen, ärztliche Atteste und Entlassungsberichte sowie Stellungnahmen des ambulanten Pflegedienstes.

Wer Pflegesachleistungen nutzt, sollte außerdem die monatlichen Abrechnungen des Pflegedienstes mit dem genehmigten Budget abgleichen, um sicherzustellen, dass keine Ansprüche verfallen.

Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kein Ermessen der Pflegekasse, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Sie kann die individuelle Situation einordnen, Anträge begleiten und konkret sagen, welche Leistungen aktuell bestehen. Wer auf ein mögliches Budget-Modell nach dem PNOG vorbereitet sein will, sollte schon jetzt die eigene Leistungsstruktur kennen.

Häufige Fragen zum Bestandsschutz bei Pflegegraden Verliere ich meinen Pflegegrad, wenn das PNOG die Zugangsschwellen anhebt?

Nein, sofern die Reform eine Übergangsregelung vorsieht. Bei der Systemumstellung 2017 wurden bestehende Bezieher nicht schlechtergestellt. Ob das PNOG einen vergleichbaren Schutz verankert, ist noch nicht entschieden. Wer heute einen Pflegegrad hat, sollte davon ausgehen, dass Übergangsregelungen möglich sind, aber kein beschlossenes Gesetz garantiert sie heute schon.

Kann ich Pflegegeld rückwirkend beantragen, wenn ich zu spät einen Antrag stelle?

Nicht ohne weiteres. Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt. Wer den Antrag sechs Monate nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit stellt, hat die dazwischenliegenden Monate verloren. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann helfen, wenn ein früherer Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht aber, wenn überhaupt kein Antrag gestellt wurde.

Was tun, wenn der Bescheid einen niedrigeren Pflegegrad als erwartet ausweist?

Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Eine Begründung muss nicht sofort vorliegen, kann nachgereicht werden. Hilfreich ist, nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes eine Akteneinsicht zu beantragen, um die Einstufung zu verstehen und gezielt zu begründen. Viele Widersprüche führen zur Höherstufung.

Schützt ein heute bewilligter Pflegegrad die Höhe der Sachleistungen dauerhaft?

Der Pflegegrad bestimmt, welcher Sachleistungsbetrag aktuell zusteht. Ob dieser Betrag in unveränderter Höhe und Struktur fortbesteht, hängt von künftigen Gesetzgebungen ab. Ein Pflegegrad schützt vor erneuter Überprüfung ohne neuen Sachverhalt, nicht aber vor Gesetzesänderungen an der Leistungsstruktur.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung (BAnz AT 12.12.2024 B7)
Vdek: Glossar Bestandsschutz Pflege
Altenheim.net: Pflegereform – PNOG-Kabinettstermin im Juni weiter offen (02.06.2026)

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Rente mit 63: Wer kann noch mit 63 in den Ruhestand gehen – Tabelle zeigt es

3. Juni 2026 - 15:57

Die Frage, wer mit 63 in Rente gehen kann, gehört seit Jahren zu den meistdiskutierten Themen rund um den Ruhestand. Der Ausdruck „Rente mit 63“ ist allerdings missverständlich. Er bezeichnet keine einheitliche Rentenart für alle Versicherten, sondern steht umgangssprachlich für unterschiedliche Wege in den früheren Ruhestand.

Ob ein Rentenbeginn mit 63 tatsächlich möglich ist, hängt vor allem vom Geburtsjahr, von der Zahl der Versicherungsjahre und von der jeweiligen Rentenart ab. Entscheidend ist außerdem, ob die Rente mit dauerhaften Abschlägen verbunden ist oder abschlagsfrei bezogen werden kann.

Warum die „Rente mit 63“ oft missverstanden wird

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig so getan, als könnten alle Menschen mit 63 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Tatsächlich trifft das nicht zu. Für die gesetzliche Rentenversicherung gibt es verschiedene Altersrenten mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte ist ein Rentenbeginn ab 63 grundsätzlich möglich, allerdings in vielen Fällen nur mit Abschlägen. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich, aber für jüngere Jahrgänge meist nicht mehr exakt mit 63, sondern erst später. Für schwerbehinderte Menschen gelten wiederum eigene Altersgrenzen.

Die Altersrente für langjährig Versicherte: Mit 63 oft möglich, aber meist nicht ohne Abzüge

Wer mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten nachweisen kann, kommt grundsätzlich für die Altersrente für langjährig Versicherte infrage. Diese Rentenart kann vorzeitig in Anspruch genommen werden. Ein Beginn mit 63 Jahren ist deshalb für viele Versicherte möglich.

Allerdings ist der frühere Rentenstart regelmäßig mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Für jeden Monat, den die Rente vorzeitig beginnt, verringert sich der Rentenanspruch um 0,3 Prozent. Je nach Geburtsjahr kann der Abschlag

Besonders wichtig ist dabei der Blick auf das Geburtsjahr. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug dieser Rentenart wurde schrittweise angehoben. Für Versicherte der jüngeren Jahrgänge liegt der reguläre Beginn nicht mehr bei 65, sondern näher an 67 Jahren.

Wer trotzdem schon mit 63 startet, muss daher je nach Jahrgang einen immer höheren Abschlag akzeptieren. Die Deutsche Rentenversicherung weist etwa darauf hin, dass für den Jahrgang 1963 bei einem Rentenbeginn mit 63 ein Abschlag von 13,8 Prozent anfällt; für ab 1964 Geborene kann der Abschlag bei 14,4 Prozent liegen.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Abschlagsfrei, aber nicht für jeden noch mit 63

Anders sieht es bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht und die maßgebliche Altersgrenze erfüllt, kann diese Rente abschlagsfrei beziehen. Genau hier entstand politisch und medial der Ausdruck „Rente mit 63“.

Er war vor allem für bestimmte ältere Jahrgänge zutreffend. Für später geborene Versicherte wurde die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren beziehen, nicht schon mit 63.

Für viele Menschen ist das der entscheidende Punkt: Abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen kann heute längst nicht mehr jeder, der 45 Beitragsjahre zusammenbekommt. Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 stieg die Altersgrenze stufenweise an. Beim Jahrgang 1957 lag sie laut Bundesarbeitsministerium bereits bei 63 Jahren und zehn Monaten.

Beim Jahrgang 1963 liegt sie bei 64 Jahren und zehn Monaten. Erst die älteren Übergangsjahrgänge konnten noch exakt mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Tabelle: Welche Jahrgänge können noch mit 63 in Rente gehen?

Bei der Frage muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Zum einen gibt es die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren. Zum anderen gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren, die schon ab 63 möglich ist, dann aber in aller Regel mit dauerhaften Abschlägen.

Jahrgang Mit 63 in Rente möglich? 1952 und älter Ja. Diese Jahrgänge konnten bei 45 Versicherungsjahren noch abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen. 1953 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 63 Jahren und 2 Monaten. Mit 63 ist ein Rentenbeginn nur noch über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich, dann mit Abschlägen und mindestens 35 Versicherungsjahren. 1954 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 63 Jahren und 4 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1955 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 63 Jahren und 6 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1956 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 63 Jahren und 8 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1957 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 63 Jahren und 10 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1958 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 64 Jahren. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1959 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 64 Jahren und 2 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1960 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 64 Jahren und 4 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1961 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 64 Jahren und 6 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1962 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 64 Jahren und 8 Monaten. Mit 63 nur noch mit Abschlägen über die Altersrente für langjährig Versicherte. 1963 Nicht mehr abschlagsfrei mit genau 63. Abschlagsfrei erst mit 64 Jahren und 10 Monaten. Mit 63 ist ein Rentenbeginn bei mindestens 35 Versicherungsjahren möglich, dann 2026 mit 13,8 Prozent Abschlag. 1964 und jünger Mit 63 nicht mehr abschlagsfrei. Abschlagsfrei erst mit 65 Jahren, wenn 45 Versicherungsjahre vorliegen. Mit 63 ist ein Rentenbeginn nur noch über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich, dann mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent und mindestens 35 Versicherungsjahren. Schwerbehinderte Menschen haben eigene Regeln

Eine weitere wichtige Gruppe sind schwerbehinderte Menschen. Für sie gibt es eine eigene Altersrente mit besonderen Altersgrenzen. Voraussetzung ist in der Regel ein Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Auch hier wurden die Altersgrenzen für die abschlagsfreie Rente schrittweise angehoben.

Für zwischen 1952 und 1963 Geborene stieg die Grenze von 63 auf 65 Jahre. Für 1964 und später Geborene liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren; ein früherer Beginn ist ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.

Welche Versicherungszeiten zählen überhaupt?

Ob jemand mit 63 in Rente gehen kann, entscheidet sich nicht allein am Lebensalter. Ebenso wichtig sind die anrechenbaren Versicherungszeiten. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte müssen mindestens 35 Jahre zusammenkommen. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind es 45 Jahre. Welche Zeiten im Einzelnen berücksichtigt werden, ist rechtlich genau geregelt.

Deshalb kann es vorkommen, dass zwei Personen mit fast identischem Erwerbsleben am Ende nicht dieselben Voraussetzungen erfüllen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deshalb ausdrücklich eine individuelle Prüfung, etwa über Beratung oder den Rentenbeginnrechner.

Die Geburtsjahrgänge entscheiden über das konkrete Rentenalter

Gerade beim Thema „mit 63 in Rente“ ist die Jahrgangsfrage ausschlaggebend. Die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen führt dazu, dass der genaue Rentenbeginn von Jahrgang zu Jahrgang variiert. Deshalb ist eine pauschale Antwort nicht möglich.

Während ältere Versicherte unter bestimmten Bedingungen noch mit exakt 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen konnten, müssen jüngere Jahrgänge später in den Ruhestand eintreten oder Abschläge hinnehmen. Diese Übergangsregelungen sind einer der Gründe, warum viele Renteninformationen auf den ersten Blick kompliziert wirken.

Tabelle: Wer kann mit 63 in Rente gehen? Personengruppe Rentenbeginn mit 63 möglich? Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren Ja, grundsätzlich möglich. In vielen Fällen aber nur mit dauerhaften Abschlägen. Pro Monat des früheren Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen, insgesamt je nach Jahrgang bis zu 14,4 Prozent. Besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren, ältere Übergangsjahrgänge Ja, für bestimmte ältere Jahrgänge war oder ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit exakt 63 Jahren möglich. Besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren, spätere Jahrgänge Nicht mehr exakt mit 63. Die Altersgrenze wurde schrittweise angehoben. Beim Jahrgang 1963 liegt sie bei 64 Jahren und 10 Monaten, ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Schwerbehinderte Menschen mit erfüllten Voraussetzungen Unter Umständen ja. Je nach Geburtsjahr ist ein Rentenbeginn mit 63 möglich, teils abschlagsfrei, teils mit Abschlägen. Für ab 1964 Geborene gilt: abschlagsfrei mit 65, frühestens mit Abschlägen ab 62. Versicherte ohne 35 Versicherungsjahre Nein. Ohne die erforderliche Mindestversicherungszeit ist ein Rentenbeginn mit 63 über diese Rentenarten nicht möglich.

Die Tabelle zeigt, dass die Antwort auf die Ausgangsfrage immer differenziert ausfallen muss. Ein Rentenbeginn mit 63 ist rechtlich weiterhin möglich, aber nicht für alle und oft nicht ohne finanzielle Einbußen. Wer auf eine abschlagsfreie Rente hofft, muss besonders genau hinsehen, denn hier spielen die 45 Versicherungsjahre und der Geburtsjahrgang die wichtige Rolle.

Wie stark wirken sich Abschläge aus?

Abschläge in der gesetzlichen Rente gelten dauerhaft. Wer also früher in den Ruhestand geht, muss die Kürzung nicht nur in den ersten Jahren hinnehmen, sondern in aller Regel für die gesamte Rentenbezugsdauer.

Deshalb sollte die Entscheidung für einen Rentenbeginn mit 63 sorgfältig abgewogen werden. Was auf den ersten Blick wie ein attraktiver früher Ausstieg aussieht, kann langfristig erhebliche Auswirkungen auf das monatliche Einkommen haben. Gerade bei ohnehin knapper Altersvorsorge kann das später spürbar werden.

Die Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen Rentenabschläge durch Sonderzahlungen teilweise ausgeglichen werden können.

Das ist allerdings ein eigenes komplexes Thema und setzt eine individuelle Berechnung voraus. Für viele Betroffene ist deshalb eine persönliche Beratung sinnvoller als jede pauschale Faustregel.

Warum eine individuelle Prüfung unverzichtbar ist

Kaum ein rentenrechtliches Thema wird so häufig verkürzt dargestellt wie die „Rente mit 63“. In der Praxis kommt es immer auf den Einzelfall an. Das betrifft das Geburtsdatum, die genaue Art der angerechneten Zeiten, mögliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, Phasen der Kindererziehung, den Status einer Schwerbehinderung und die Frage, ob eine abschlagsfreie oder nur eine vorgezogene Rente möglich ist.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer des Jahrgangs 1963 hat 45 Versicherungsjahre erfüllt und möchte sofort mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen. Viele würden hier spontan an die frühere „Rente mit 63“ denken. Tatsächlich kann er die abschlagsfreie Altersrente noch nicht beziehen. Für seinen Jahrgang liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 10 Monaten.

Er könnte mit 63 nur dann bereits aufhören, wenn er die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren nutzt. Dann müsste er aber einen dauerhaften Abschlag von 13,8 Prozent hinnehmen. Wer denselben Jahrgang hat und auf Abschläge verzichten möchte, muss also deutlich länger warten.

Die kurze Antwort lautet deshalb: Exakt mit 63 abschlagsfrei in Rente können nur noch die Jahrgänge 1952 und älter gehen, sofern die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Für alle späteren Jahrgänge ist ein Rentenbeginn mit 63 zwar oft noch möglich, aber normalerweise nur mit Abschlägen und über die Altersrente für langjährig Versicherte.

Fazit

Wer mit 63 in Rente gehen kann, lässt sich nicht mit einem einzigen Satz beantworten. Grundsätzlich ist ein Rentenbeginn mit 63 für langjährig Versicherte ab 35 Versicherungsjahren oft möglich, allerdings meist mit Abschlägen. Abschlagsfrei kann ein früher Ruhestand nur unter engeren Voraussetzungen erreicht werden, insbesondere bei 45 Versicherungsjahren und abhängig vom Geburtsjahr.

Für jüngere Jahrgänge ist die frühere abschlagsfreie „Rente mit 63“ weitgehend Geschichte. Hinzu kommen Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen. Wer Klarheit für den eigenen Fall braucht, sollte deshalb nicht mit allgemeinen Schlagworten rechnen, sondern mit konkreten Daten, dem eigenen Versicherungsverlauf und einer individuellen Rentenberechnung.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte“

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Sozialhilfe: Verwertung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft kann besondere Härte sein

3. Juni 2026 - 15:49

Die Verwertung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft kann eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25.06.2025 – L 7 SO 1343/25 ER-B – entschieden.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob einer Antragstellerin Sozialhilfeleistungen nur in Höhe von 80 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende gewährt werden dürfen, weil Vermögen aus einer Erbengemeinschaft ungeklärt war.

Selbst bewohnte 53 Quadratmeter große Wohnung ist Schonvermögen

Eine 53 Quadratmeter große, selbst bewohnte Wohnung aus dem Nachlass der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich als Schonvermögen zu berücksichtigen.

Da der Anteil der Antragstellerin am gesamten Nachlass wertmäßig in etwa dem Wert der von ihr bewohnten Wohnung entsprechen dürfte, deren Verwertung nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht verlangt werden dürfte, spricht nach Auffassung des Gerichts einiges dafür, dass ihr Miteigentumsanteil am Nachlass als Schonvermögen zu behandeln sein könnte.

Jedenfalls könne die Verwertung ihres Anteils an der Erbengemeinschaft eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen.

Vorinstanz gewährte nur 80 Prozent des Regelbedarfs

Die Vorinstanz, das Sozialgericht Konstanz, hatte der Antragstellerin im Verfahren S 3 SO 496/25 ER nur 80 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende zugesprochen. Begründet wurde dies mit ungeklärtem Vermögen in der Erbengemeinschaft.

Das nach §§ 90 und 91 SGB XII zu berücksichtigende Vermögen sei derzeit ungeklärt und im zeitlich begrenzten Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht vollständig aufklärbar.

Beschwerde des Sozialamts blieb ohne Erfolg

Das Sozialamt hatte mit seiner Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts verfügte die Antragstellerin derzeit über kein verwertbares Vermögen.

Durch den Tod ihrer Mutter im Dezember 2019 war die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Bruder Miterbin des Nachlasses geworden. Zum Nachlass gehörten neben der von der Antragstellerin bewohnten 53 Quadratmeter großen Wohnung auch Bankguthaben in derzeit ungeklärter Höhe.

Verwertung eines Miterbenanteils ist grundsätzlich möglich

Die Verwertung des Miterbenanteils der Antragstellerin kann grundsätzlich auf verschiedene Weise erfolgen. In Betracht kommen insbesondere der Verkauf des Erbteils, die Verpfändung des Erbteils, die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist jedoch nur gemeinschaftlich durch alle Erben möglich, § 2040 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft richtet sich nach § 2042 BGB.

Die Wahl der Verwertungsart ist grundsätzlich dem Hilfebedürftigen selbst überlassen. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe, § 2 SGB XII, kann er jedoch nur zwischen solchen Verwertungsarten wählen, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Vergleichbar hat dies das Bundessozialgericht bereits zum SGB II entschieden, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R.

Wohnung ist bei 53 Quadratmetern für eine Person angemessen

Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung grundsätzlich als Schonvermögen geschützt sein dürfte.

An der Angemessenheit der Wohnung bestanden bei einer Wohnfläche von 53 Quadratmetern für einen Einpersonenhaushalt keine Zweifel. Das Gericht verwies insoweit unter anderem auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, Urteil vom 25.10.2018 – L 8 SO 294/16 –, sowie auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R.

Anteil am Nachlass kann besondere Härte begründen

Da der Anteil der Antragstellerin am gesamten Nachlass wertmäßig etwa dem Wert der von ihr selbst bewohnten Wohnung entsprechen dürfte, spricht vieles dafür, dass ihr Miteigentumsanteil am Nachlass als Schonvermögen zu behandeln sein könnte.

Zumindest könne eine Verwertung ihres Anteils an der Erbengemeinschaft eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen. Denn die Verwertung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Antragstellerin den Schutz ihrer selbst bewohnten angemessenen Wohnung verlieren könnte.

Alleinige Verfügung über Bankguthaben nicht möglich

Auch eine alleinige Verfügung der Antragstellerin über das Bankguthaben war nicht möglich. Bei dem Bankguthaben handelte es sich um einen Nachlassgegenstand. Über einen solchen kann ein Miterbe nicht allein verfügen, auch nicht in Höhe seines rechnerischen Erbteils.

Dies folgt aus § 2033 Abs. 2 BGB. Danach kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Vielmehr können Erben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 BGB.

Fazit zur Entscheidung des Landessozialgerichts

Der Senat sah nach alledem derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin über verwertbares Vermögen verfügt.

Die Entscheidung zeigt, dass ein Anteil an einer Erbengemeinschaft im Sozialhilferecht nicht ohne Weiteres als verwertbares Vermögen behandelt werden darf. Insbesondere dann, wenn zum Nachlass eine selbst bewohnte angemessene Wohnung gehört, kann die Verwertung des Erbanteils eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen.

Rechtstipp zum SGB II: Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft möglich

Auch im Bürgergeldrecht kann trotz einer Erbengemeinschaft und erheblichem Vermögen ein Leistungsanspruch bestehen, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellen würde.

So kann eine Erbauseinandersetzung vom Jobcenter unter Umständen nicht verlangt werden, wenn sie für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgeblich ist insoweit § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II.

Eine besondere Härte kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Verwertung den Leistungsberechtigten nicht tatsächlich in die Lage versetzen würde, mit dem Erlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies hat etwa das Sozialgericht Braunschweig im Verfahren S 44 AS 295/23 entschieden.

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Rückwirkende Schwerbehindertenrente: Wer den Satz weglässt, verliert 4 Jahre Rentennachzahlung

3. Juni 2026 - 15:23

Wer beim Rentenantrag ein laufendes Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderung nicht erwähnt, kann später keine rückwirkende Rentenerhöhung mehr verlangen. Das Bundessozialgericht hat 2007 entschieden, dass ein Rentenantrag auf die günstigste Rentenart gerichtet ist.

Ohne einen schriftlichen Vorbehalt im Antrag läuft dieses Recht ins Leere. Wer beim Rentenantrag noch keinen GdB-Bescheid hat, aber ein Anerkennungsverfahren läuft, verliert unter Umständen dauerhaft Tausende Euro.

Was die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedeutet

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI erlaubt es Versicherten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, früher und mit geringeren Abschlägen in Rente zu gehen.

Voraussetzung sind neben dem GdB 50 eine Wartezeit von 35 Jahren und das Erreichen einer jahrgangsspezifischen Altersgrenze. Für Jahrgang 1958 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren, die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem 61. Lebensjahr möglich. Die Regelung gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind.

Der entscheidende Satz im Gesetz lautet, dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Altersrente vorliegen muss. Nicht erst ein Jahr später, nicht zum Zeitpunkt des nächsten Bescheids. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung schadet nicht, ein späteres Entstehen hilft aber auch nicht, wenn der Rentenbeginn bereits zurückliegt.

Das Günstigkeitsprinzip schützt nur, wenn ein Antrag gestellt wurde

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 2007 (Az. B 13 R 44/07 R) einen wichtigen Grundsatz festgelegt: Ein Rentenantrag richtet sich auf die günstigste Altersrentenart, die dem Versicherten rechtlich zusteht. Wer Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, ist rechtlich nicht auf diese Rentenart festgelegt.

Wird die Schwerbehinderung rückwirkend vor dem Rentenbeginn anerkannt, ist die Rentenversicherung an dieses Datum gebunden und muss die günstigere Rentenart zugrunde legen.

Das klingt nach automatischer Nachzahlung. Es ist keiner. Denn das Günstigkeitsprinzip setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Rentenbeginn objektiv vorlagen. Das BSG hat dies zuletzt mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. B 5 R 14/22 R) bestätigt: Eine Rente, auf die kein Anspruch bestand, kann nicht nachträglich aufgewertet werden.

Wer beim Rentenbeginn nicht schwerbehindert war und auch keine rückwirkende Anerkennung hatte, erfüllte die Voraussetzung schlicht nicht. Eine spätere Anerkennung ohne rückwirkendes Datum ändert daran nichts.

Der systematische Fehler: Kein Vorbehaltsvermerk bei laufendem GdB-Verfahren

Genau hier liegt der Fehler, der in der Beratungspraxis immer wieder auftaucht. Das Versorgungsamt prüft den GdB-Antrag, das Verfahren zieht sich über Monate oder Jahre.

Betroffene, die in dieser Zeit das Rentenalter erreichen, beantragen eine andere vorgezogene Altersrente und notieren auf dem Formular nichts über das laufende GdB-Verfahren. Monate später wird der GdB 50 rückwirkend anerkannt, und sie erwarten, dass sich die Rente entsprechend ändert.

Werner K., 64, aus Hannover, Jahrgang 1961, hatte beim Rentenantrag 2025 ein GdB-Widerspruchsverfahren laufen. Er kreuzte auf dem Formular nur die Altersrente für langjährig Versicherte an. Vier Monate nach Rentenbeginn kam der Widerspruchsbescheid: GdB 50 rückwirkend zum 1. März 2025, also vor seinem Rentenbeginn am 1. April 2025.

Die Rentenversicherung lehnte die Umstellung auf die günstigere Rentenart ab: Das Formular enthalte keinen Vorbehalt, zum Antragszeitpunkt sei keine Schwerbehinderung eingetragen gewesen. Für Werner K. blieb rückwirkend nichts zu holen.

Die Rentenversicherung lehnt in solchen Fällen regelmäßig ab. Fehlt der Hinweis auf das laufende Verfahren im ursprünglichen Rentenantrag, fehlt die formale Grundlage für eine Neufeststellung ab dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Der Überprüfungsantrag bleibt zwar als Korrekturweg bestehen. Aber ohne nachgewiesene Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids bringt er wenig: War beim Rentenbeginn kein GdB anerkannt, war der Bescheid nicht rechtswidrig, sondern korrekt.

Wie der Vorbehaltsvermerk Betroffene schützt

Die Lösung muss vor dem Rentenbeginn greifen: Wer beim Rentenantrag noch kein Ergebnis aus dem laufenden GdB-Verfahren hat, schreibt einen Satz in den Antrag. Dieser Satz hält fest, dass sich die antragstellende Person die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorbehält, sofern das laufende Feststellungsverfahren zum GdB 50 zu einem rückwirkenden Datum anerkannt wird.

Der SoVD empfiehlt diesen Vorbehaltsvermerk als Standardschutz in seiner Beratungspraxis ausdrücklich: Dafür reiche ein Satz, aber er müsse zu diesem Zeitpunkt gestellt werden.

Liegt dieser Vorbehalt vor und wird der GdB danach rückwirkend zum Rentenbeginn oder davor anerkannt, ist die Ausgangslage eine andere.

Die Rentenversicherung kann den ursprünglichen Bescheid ersetzen, weil der Rentenantrag von Anfang an auf die günstigste Rentenart gerichtet war. Eventuelle Differenzbeträge werden vollständig nachgezahlt. Nachgereichte Erklärungen nach Bescheiderlass helfen dagegen nur noch eingeschränkt.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer sich noch im Rentenantragsprozess befindet und gleichzeitig ein GdB-Verfahren läuft, fügt folgenden Satz in den Antrag ein oder legt ihn als separates Schreiben bei: „Ich behalte mir den Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Fall vor, dass der Grad der Behinderung von mindestens 50 rückwirkend zum Rentenbeginn oder davor anerkannt wird.” Damit bleibt der Anspruch offen, egal wie lange das GdB-Verfahren noch dauert.

Wer bereits Rente bezieht und jetzt einen GdB-Bescheid mit rückwirkendem Datum erhalten hat, prüft zunächst: Liegt das rückwirkende Datum vor dem Rentenbeginn?

Wenn ja, stellt er bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich einen Überprüfungsantrag und legt den Schwerbehindertenbescheid mit dem rückwirkenden Datum bei. Der Antrag sollte schnellstmöglich gestellt werden: Eine Nachzahlung ist nur für maximal vier Jahre rückwirkend möglich, und diese Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.

Wer bereits Rente bezieht, dessen GdB aber erst nach dem Rentenbeginn ohne rückwirkendes Datum anerkannt wurde, hat keine Grundlage für eine Nachzahlung. Ab dem Monat der Anerkennung kann die günstigere Rentenart für die Zukunft geprüft werden.

Häufige Fragen zur Schwerbehindertenrente nach rückwirkender Anerkennung Gilt das auch, wenn das GdB-Verfahren bereits beim Sozialgericht liegt?

Ja. Entscheidend ist, dass das laufende Verfahren im Rentenantrag erwähnt wird, solange der Rentenantrag noch nicht beschieden ist. Auch Klageverfahren vor dem Sozialgericht gelten als laufende Verfahren.

Wer bereits Rente bezieht und noch auf einen Gerichtsentscheid wartet, sollte sofort nach Vorliegen des Urteils mit rückwirkendem GdB-Datum den Überprüfungsantrag stellen, um die Vierjahresfrist nicht zu versäumen.

Macht es einen Unterschied, ob der GdB genau auf den Rentenbeginn-Monat oder früher rückwirkt?

Ja, dieses Datum ist entscheidend. Die Schwerbehinderung muss bei Beginn der Altersrente vorliegen. Wird der GdB rückwirkend auf den Monat des Rentenbeginns oder früher festgestellt, ist die Voraussetzung formal erfüllt. Beginnt die rückwirkende Anerkennung erst im Monat nach dem Rentenbeginn, lag keine Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vor.

Der Bescheid des Versorgungsamts muss deshalb mit dem Rentenbeginn-Datum abgeglichen werden, bevor ein Überprüfungsantrag gestellt wird.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 29.11.2007, Az. B 13 R 44/07 R – Günstigkeitsprinzip bei Rentenanträgen
Bundessozialgericht: Urteil vom 27.06.2024, Az. B 5 R 14/22 R – Grenzen der rückwirkenden Rentenkorrektur
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Voraussetzungen und Antragstellung

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Rentnerin kämpft 9 Jahre um Dauerrente: DRV befristet trotzdem weiter

3. Juni 2026 - 15:22

Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, erhält in den meisten Fällen eine befristete Leistung und muss nach drei Jahren erneut beweisen, dass er sie verdient. Dieses Prüfungskarussell kann sich bis zu neun Jahre lang drehen. Wer danach immer noch voll erwerbsgemindert ist, hat nach § 102 Abs. 2 SGB VI Anspruch auf eine unbefristete Dauerrente.

Wer diesen Anspruch nicht aktiv einfordert, erhält wieder eine Befristung, obwohl das Gesetz das nicht mehr erlaubt.

Erwerbsminderungsrente befristet: Was das Gesetz seit 2001 verlangt

Seit der Reform der Erwerbsminderungsrente gilt das Gegenteil dessen, was viele Rentnerinnen und Rentner kennen: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten bewilligt, höchstens für drei Jahre. Verlängerungen sind möglich, jeweils wieder für höchstens drei Jahre.

Dabei bleibt der ursprüngliche Rentenbeginn erhalten. Die maximale Gesamtdauer befristeter Renten nach diesem Schema beträgt neun Jahre: Erstbewilligung für drei Jahre, zwei Verlängerungen für je drei Jahre.

Vollständig erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts dauerhaft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Wer drei bis sechs Stunden schafft, gilt als teilweise erwerbsgemindert.

Dieser Unterschied entscheidet nicht nur über die Rentenhöhe, sondern auch darüber, ob eine Befristung im Weitergewährungsverfahren angegriffen werden kann.

Wann hat die DRV keine Grundlage mehr für eine erneute Befristung

Das Gesetz enthält eine Ausnahme, die in der Praxis oft übergangen wird: Nach § 102 Abs. 2 SGB VI muss die Rente als Dauerrente geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil (BSG, B 13 RJ 31/05 R, 29.03.2006) präzisiert, was das bedeutet: Unwahrscheinlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserung sprechen und alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Für Betroffene heißt das: Solange die DRV noch unausgeschöpfte Therapieoptionen sieht, hat sie eine Grundlage für die Befristung, auch wenn sich der Gesundheitszustand objektiv nicht bessert. Erst wenn nachweislich alle realistischen Behandlungswege beschritten wurden und die Erwerbsminderung fortbesteht, greift die Dauerrenten-Pflicht.

Der häufige Irrtum ist zu glauben, die Dauerrente komme nach Jahren der Verschlechterung von allein. Sie kommt nicht. Wer nicht aktiv die Negativ-Prognose belegt, wird erneut befristet.

Beweislast trägt der Versicherte. Das BSG hat das ausdrücklich festgestellt: Wer die Dauerrente will, muss die Unwahrscheinlichkeit der Besserung gegenüber der DRV aktiv nachweisen. Das ist keine Böswilligkeit der Behörde, sondern die konsequente Anwendung des gesetzlichen Prüfungsmaßstabs.

Nach neun Jahren: Was passiert wenn die DRV immer noch befristet

Das Landessozialgericht Hamburg hat klargestellt (L 3 R 74/21), dass nach Ausschöpfung der Befristungsperioden eine Dauerrente bewilligt werden muss, wenn eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit unwahrscheinlich ist.

Das Gericht wendete den BSG-Standard konsequent an: Wo Fachgutachten eine belastbare Besserungsprognose verneinen, endet das Befristungsrecht der DRV.

Monika S., 54 Jahre, Altenpflegerin aus Dortmund, bezieht seit 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente wegen irreversibler Nervenschäden. 2020 und 2023 wurde die Rente jeweils verlängert, obwohl sich an der Diagnose nichts geändert hatte. 2026 steht die dritte Verlängerung an.

Diesmal reicht Monika zusammen mit dem Weitergewährungsantrag einen Befundbericht ein, der die Irreversibilität ausdrücklich dokumentiert, und beantragt schriftlich die Bewilligung als Dauerrente nach § 102 Abs. 2 SGB VI. Ohne diesen Schritt hätte sie eine vierte Befristung erhalten.

Widerspruch gegen erneute Befristung: So ist der Weg

Wenn die DRV trotzdem wieder befristet, beginnt der entscheidende Schritt: Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids. Wer sie versäumt, verliert den schnellsten Weg zur Korrektur.

Im Widerspruch muss dargelegt werden, warum eine Besserung der Erwerbsfähigkeit nach medizinischen Erkenntnissen unwahrscheinlich ist. Entscheidend sind aktuelle Befundberichte mit klarer Prognose-Aussage, der Nachweis bereits ausgeschöpfter Behandlungsmethoden und die Dokumentation des bisherigen Krankheitsverlaufs.

Der Selbsteinschätzungsbogen R0215 ergänzt die Aktenlage, reicht aber allein nicht aus. Der Widerspruch sollte ausdrücklich auf den BSG-Standard (BSG, B 13 RJ 31/05 R) hinweisen.

Wichtig: Während des Widerspruchsverfahrens läuft die Rentenzahlung weiter, vorausgesetzt, der Widerspruch wird fristgerecht eingelegt. Wer erst nach Fristablauf handelt, steht einer Zahlungslücke gegenüber.

Was tun wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist

Wer die Widerspruchsfrist verpasst hat, ist nicht automatisch verloren. Über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann jederzeit die Korrektur rechtswidriger Bescheide beantragt werden. Bei Erfolg zahlt die DRV die Rentendifferenz rückwirkend für bis zu vier Kalenderjahre nach. Je früher der Antrag gestellt wird, desto mehr Rückwirkungszeitraum bleibt offen.

Ein weiterer Weg ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch: Hat die DRV ihre gesetzliche Hinweispflicht verletzt, also in geeigneten Fällen nicht darauf hingewiesen, dass eine Dauerrente beantragt werden kann, kann dieser Fehler zur Grundlage werden.

Der Betroffene wird dann so gestellt, als hätte er rechtzeitig gehandelt. Dieser Weg setzt voraus, dass der Beratungsfehler dokumentiert oder glaubhaft rekonstruiert werden kann. Die DRV räumt solche Fehler nicht freiwillig ein.

Wer Gesprächsnotizen aus Beratungsterminen, fehlende Hinweisschreiben oder eine Akte ohne die entsprechenden Vermerke nachweisen kann, hat eine Grundlage für den Anspruch.

Häufige Fragen zur Dauerrente bei Erwerbsminderung Endet die EM-Rente automatisch nach neun Jahren?

Nein. Die neun Jahre sind die maximale Gesamtdauer von drei Befristungsperioden, kein Ablaufdatum der Rente. Wenn die Erwerbsminderung fortbesteht und die medizinische Negativ-Prognose belegt ist, muss die DRV nach dieser Gesamtdauer die Rente als Dauerrente weiterzahlen. Wer nach neun Jahren nichts unternimmt, riskiert eine Zahlungslücke.

Kann die DRV bei der Verlängerung plötzlich nur noch teilweise Erwerbsminderung feststellen?

Ja. Bei jeder Weitergewährungsprüfung wird das Leistungsvermögen neu begutachtet. Stellt die DRV jetzt nur noch drei bis sechs Stunden tägliche Leistungsfähigkeit fest, entfällt der Anspruch auf volle EM-Rente.

Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden, mit aktuellen Befundberichten, die das tatsächliche Leistungsvermögen dokumentieren. Fehleinschätzungen in Rentengutachten kommen vor; wer sie nicht angreift, akzeptiert sie als Grundlage für alle folgenden Bescheide.

Was ist der häufigste Fehler im Weitergewährungsverfahren?

Betroffene reichen das Formular R0120 ein und warten. Sie gehen davon aus, dass die DRV die Aktenlage kennt und eigenständig die Dauerrente prüft. Das ist falsch.

Wer keine aktuelle Befundlage einreicht und keine ausdrückliche Dauerrente beantragt, bekommt in den meisten Fällen wieder eine befristete Verlängerung, auch wenn sich an der Diagnose nichts geändert hat. Die Eigeninitiative beim Zusammenstellen der Unterlagen entscheidet über das Ergebnis.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 102 Befristung und Tod
Bundessozialgericht: Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R – Unwahrscheinlichkeit der Besserung als Voraussetzung für Dauerrente
Deutsche Rentenversicherung: R0120 – Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung

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Rentenanpassungsmitteilung 2026: Die Pflegezeile müssen Rentner jetzt prüfen

3. Juni 2026 - 15:21

Mitte Juni erhalten rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner ihre Rentenanpassungsmitteilung. Darin steht, dass die Rente ab dem 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigt. Darin steht aber auch, wie viel für die Pflegeversicherung abgezogen wird. Genau an dieser Zeile passiert ein Fehler, der Betroffene Monat für Monat Geld kostet: Der Kinderlosenzuschlag wird abgezogen, obwohl der Rentner Kinder hat. Wer die Mitteilung jetzt öffnet und diese Zeile nicht kontrolliert, zahlt weiter zu viel.

Was ist der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung?

Der Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner beträgt 2026 grundsätzlich 3,6 Prozent der Bruttorente. Wer keine Kinder hat und nach dem 1. Januar 1940 geboren wurde, zahlt zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten.

Der Gesamtbeitrag liegt dann bei 4,2 Prozent. Das sind bei 1.500 Euro Bruttorente monatlich 9 Euro mehr, als Rentner mit Kindern zahlen. Auf ein Jahr gerechnet: 108 Euro. Bei 2.500 Euro Bruttorente wächst der jährliche Unterschied auf 180 Euro.

Der Zuschlag wurde zum 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,6 Prozentpunkte angehoben. Seitdem ist er deutlich spürbarer als in den Jahren zuvor. Wer Kinder hat, ist gesetzlich von diesem Zuschlag befreit. Das gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder.

Auf das Alter des Kindes kommt es nicht an: Ein Rentner mit einem 40-jährigen Kind zahlt keinen Kinderlosenzuschlag. Entscheidend ist allein, dass überhaupt ein Kind nachgewiesen ist.

Ein häufig missverstandener Punkt: Die Befreiung vom Zuschlag und der Beitragsabschlag für Mehrkindfamilien sind zwei verschiedene Dinge. Wer zwei bis fünf Kinder hat, die noch unter 25 Jahre alt sind, erhält ab dem zweiten Kind je 0,25 Prozentpunkte Abschlag auf den Basisbeitragssatz.

Dieser Mechanismus ist zeitlich begrenzt. Die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag gilt dagegen dauerhaft, sobald ein Kind nachgewiesen ist.

Warum steht trotzdem der Zuschlag auf dem Bescheid?

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein automatisiertes digitales Verfahren, das die Elterneigenschaft und Kinderzahl über das Bundeszentralamt für Steuern an die beitragsabführenden Stellen übermittelt.

Das System ist jedoch in der Anlaufphase: Übermittlungen kommen noch verzögert oder unvollständig an. Wer im System nicht als Elternteil geführt wird, landet automatisch im Zuschlag, auch wenn er Kinder hat.

Hinzu kommt: Viele Rentner haben ihren Kinderstatus nie aktiv nachgewiesen. Bei Rentenbeginn wird nicht standardmäßig danach gefragt. Wer es versäumt hat, zahlt seit Jahren zu viel. Die Rentenanpassungsmitteilung ist die jährliche Gelegenheit, diesen Fehler zu entdecken.

So lesen Sie die Pflegezeile und erkennen den Fehler

Die Mitteilung zeigt für die Pflegeversicherung den abgezogenen Euro-Betrag. Daraus lässt sich der angewandte Beitragssatz zurückrechnen. Kurzformel: Pflegeabzug ÷ Bruttorente × 100 = angewandter Beitragssatz. Liegt das Ergebnis bei 4,2 Prozent, obwohl Sie Kinder haben, wird der Zuschlag zu Unrecht erhoben.

Beispiel: Bei 1.920 Euro Bruttorente sollte der Pflegeabzug für Eltern bei 69,12 Euro liegen (3,6 Prozent). Steht in der Mitteilung 80,64 Euro, wird der Kinderlosensatz von 4,2 Prozent angewendet. Die monatliche Überzahlung beträgt 11,52 Euro. Wer das über drei Jahre nicht korrigiert, zahlt rund 415 Euro zu viel.

Die Rentenanpassungsmitteilung ist kein bloßes Informationsschreiben: Sie ist ein Verwaltungsakt. Das bedeutet, sie wird bestandskräftig, wenn keine Gegenwehr erfolgt. Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Wer die falsch berechnete Pflegezeile passieren lässt, macht es für spätere Korrekturen aufwendiger.

Widerspruch und Nachweis: So gehen Sie vor

Der erste Schritt ist der Nachweis der Elterneigenschaft. Geburtsurkunden der Kinder sind das zuverlässigste Dokument. Der Nachweis geht direkt an die Deutsche Rentenversicherung als beitragsabführende Stelle.

Wird der Nachweis jetzt eingereicht, wirkt er nach § 55 Abs. 3a SGB XI ab Beginn des Folgemonats. Wer die Geburtsurkunde im Juli 2026 einreicht, zahlt ab August den korrekten Satz. Für ältere Überzahlungen ab Juli 2023 kann eine Erstattung über das digitale Nachweisverfahren möglich sein: Dafür ist ein direktes Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung nötig.

Parallel dazu empfiehlt sich ein schriftlicher Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung, wenn der Kinderlosenzuschlag falsch angesetzt wurde. Im Widerspruch benennen, dass der Pflegeversicherungsbeitrag fehlerhaft berechnet wurde, und die Korrektur ab 1. Juli 2026 fordern.

Dem Schreiben die Kopien der Geburtsurkunden beilegen. Adresse der zuständigen DRV-Stelle steht auf der Mitteilung.

Häufige Fragen zur Pflegezeile in der Rentenanpassungsmitteilung Muss ich jedes Jahr neu nachweisen, dass ich Kinder habe?

Nein. Ist die Elterneigenschaft einmal nachgewiesen, entfällt der Kinderlosenzuschlag dauerhaft. Wenn alle Kinder über 25 Jahre alt sind, zahlen Sie trotzdem keinen Zuschlag mehr. Nur bei nicht-leiblichen Kindern — Adoptiv-, Stief-, Pflegekinder — kann die Elterneigenschaft unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen wieder entfallen.

Was gilt für Rentner, die vor 1940 geboren wurden?

Wer vor dem 1. Januar 1940 geboren wurde, ist generell vom Kinderlosenzuschlag ausgenommen, unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind. Kein Nachweis nötig. Prüfen Sie dennoch, ob Ihre Mitteilung das korrekt ausweist. Auch systematische Fehler können jeden treffen.

Gilt die Befreiung auch für Kinder im Ausland?

Die Befreiung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob das Kind in Deutschland lebt. Bei Kindern im Ausland kann die Anerkennung im Einzelfall abweichen. Hier lohnt eine direkte Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung oder der zuständigen Pflegekasse.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026 – Pressemitteilung März 2026
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371
dejure.org: § 55 SGB XI – Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung (Fassung ab 01.01.2026)

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Schulden des Ehepartners: Konto-Verleih kann teuer werden

3. Juni 2026 - 14:23

Wer dem Ehepartner das eigene Konto für dessen Betrieb überlässt, kann später für dessen Steuerschulden in Anspruch genommen werden. Das Finanzgericht Münster entschied: Nutzt ein Steuerschuldner das Konto seiner Ehefrau als Geschäftskonto, können Zahlungseingänge auf diesem Konto anfechtbar sein; das Finanzamt darf die Ehefrau dann per Duldungsbescheid auf Wertersatz in Anspruch nehmen. (12 K 441/24 AO)

Ehefrau blieb Inhaberin des Geschäftskontos

Die Klägerin hatte ein Girokonto ursprünglich selbst eröffnet und später als Geschäftskonto für eine Schankwirtschaft genutzt. Danach übernahm ihr Ehemann den Betrieb wieder.

Obwohl der Betrieb wieder auf den Ehemann überging, blieb die Klägerin alleinige Kontoinhaberin. Sie überließ ihrem Mann die Bankkarte samt PIN, und er nutzte das Konto weiter für geschäftliche Zahlungen.

Ehemann nutzte das Konto wie sein eigenes

Der Ehemann gab das Konto auf Rechnungen seines Betriebs an. Auch Kreditkartenzahlungen, Schecks und Bareinzahlungen liefen über dieses Konto.

Nach außen wirkte das Konto damit wie ein Geschäftskonto des Ehemannes. Rechtlich blieb es aber ein Konto der Klägerin, weil nur sie Vertragspartnerin der Bank war.

Betrieb geriet in finanzielle Schwierigkeiten

Der Betrieb des Ehemannes geriet in wirtschaftliche Schieflage. Es entstanden Steuer- und Sozialversicherungsrückstände.

Das Finanzamt leitete Vollstreckungsmaßnahmen ein. Der Ehemann gab später eine Vermögensauskunft ab und erklärte dabei, das verwendete Konto gehöre seiner Ehefrau.

Finanzamt verlangte Wertersatz von der Ehefrau

Das Finanzamt sah in der Kontonutzung eine gläubigerbenachteiligende Gestaltung. Es nahm die Ehefrau mit einem Duldungsbescheid in Anspruch.

Der Vorwurf: Der Ehemann habe eigene betriebliche Forderungen auf ein fremdes Konto lenken lassen. Dadurch seien Zahlungseingänge dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen worden.

Was ist ein Duldungsbescheid?

Mit einem Duldungsbescheid verpflichtet das Finanzamt eine Person, die Vollstreckung wegen Steuerschulden eines anderen zu dulden. Das kann etwa nach einer anfechtbaren Vermögensverschiebung passieren.

Die betroffene Person schuldet dann nicht die Steuer selbst. Sie muss aber hinnehmen, dass das Finanzamt auf das Erlangte zugreift oder Wertersatz verlangt.

Warum das Anfechtungsgesetz wichtig war

Das Finanzamt stützte sich auf das Anfechtungsgesetz. Danach können Rechtshandlungen angefochten werden, wenn sie Gläubiger benachteiligen.

Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird. Genau das sah das Gericht bei den Zahlungseingängen auf dem Konto der Ehefrau.

Zahlung auf fremdes Konto benachteiligt Gläubiger

Die betrieblichen Forderungen standen dem Ehemann zu. Wenn seine Kunden aber auf das Konto der Ehefrau zahlten, entstand gegenüber der Bank ein Anspruch der Ehefrau.

Damit wurden pfändbare Forderungen des Ehemannes in eine formale Rechtsposition der Ehefrau verschoben. Für die Gläubiger des Ehemannes wurde der Zugriff erschwert.

Minus auf dem Konto half der Ehefrau nicht

Das Konto war dauerhaft im Soll. Die Klägerin argumentierte, die Einzahlungen hätten nur Schulden gegenüber der Bank vermindert.

Das überzeugte das Gericht nicht. Gerade weil die Klägerin Kontoinhaberin war, reduzierten die Einzahlungen ihre eigene Bankschuld. Die übrigen Gläubiger des Ehemannes konnten auf diese Beträge nicht mehr zugreifen.

Kein Schutz durch interne Absprachen

Entscheidend war nicht, ob die Eheleute intern davon ausgingen, das Konto gehöre faktisch zum Betrieb des Mannes. Nach außen blieb die Ehefrau Kontoinhaberin.

Schriftliche Vereinbarungen über Ausgleichsansprüche oder Treuhandabreden gab es nicht. Deshalb konnte die Klägerin daraus keinen Schutz gegen den Duldungsbescheid ableiten.

Kontenwahrheit ist kein Nebenthema

Das Gericht stellte klar: Wer ein eigenes Konto einem anderen für dessen Geschäfte überlässt, schafft erhebliche Risiken. Das gilt besonders, wenn das Konto wie ein verdecktes Treuhandkonto genutzt wird.

Das Gebot der Kontenwahrheit soll gerade verhindern, dass unklar bleibt, wem ein Konto wirtschaftlich zuzuordnen ist. Wer diese Trennung verwischt, kann später haftungsähnlich in Anspruch genommen werden.

Gläubigerbenachteiligung musste nicht Hauptziel sein

Für die Anfechtung reichte aus, dass der Ehemann die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm. Er musste nicht ausschließlich mit dem Ziel handeln, das Finanzamt zu schädigen.

Nach Ansicht des Gerichts lag ihm die Wirkung der Kontonutzung auf der Hand. Er wusste, dass das Konto seiner Ehefrau gehörte und dass Gläubiger dadurch keinen direkten Zugriff auf die Zahlungseingänge hatten.

Zahlungsunfähigkeit war dem Ehemann bekannt

Der Ehemann kannte seine wirtschaftliche Lage. Es gab Vollstreckungsmaßnahmen, Rückstände, eine Vermögensauskunft und ein dauerhaft überzogenes Konto.

Spätestens in dieser Lage musste ihm klar sein, dass Zahlungseingänge auf ein fremdes Konto die Gläubiger benachteiligen können. Das genügte dem Gericht für den Benachteiligungsvorsatz.

Ehefrau musste sich Wissen zurechnen lassen

Die Klägerin bestritt, frühzeitig von der Zahlungsunfähigkeit ihres Mannes gewusst zu haben. Das Gericht ließ dies nur eingeschränkt gelten.

Es stellte darauf ab, dass sie ihrem Mann das Konto zur freien Nutzung überlassen hatte. Wer einem anderen eine solche Stellung einräumt und die Kontonutzung nicht kontrolliert, muss sich dessen Wissen unter Umständen zurechnen lassen.

Ehe schützt nicht vor jeder Wissenszurechnung

Das Gericht betonte: Die Ehe allein führt nicht automatisch zur Zurechnung. Entscheidend war die konkrete Kontenleihe.

Die Ehefrau hatte dem Ehemann die Bankkarte überlassen, die Nutzung des Kontos für den Betrieb geduldet und sich nach eigenem Vortrag nicht um die Kontobewegungen gekümmert. Damit ließ sie sich bei diesen Geldgeschäften faktisch durch ihn repräsentieren.

Augenverschließen entlastet nicht

Die Klägerin trug vor, ihr Mann habe Post von ihr ferngehalten und ihr keine Einzelheiten mitgeteilt. Das half ihr nicht.

Als Kontoinhaberin hätte sie den Informationsfluss sicherstellen können. Wer ein Konto auf den eigenen Namen führt, aber einem anderen die vollständige Nutzung überlässt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, nichts gewusst zu haben.

Auch Schwerbehinderung beim Auto half nicht

Die Klägerin erklärte einzelne Kontobewegungen damit, dass ein betrieblich genutztes Fahrzeug wegen ihrer Schwerbehinderung auf ihren Namen zugelassen worden sei. Dadurch habe es Rabatte gegeben.

Das änderte nichts an der Bewertung der Kontenleihe. Entscheidend blieb, dass betriebliche Einnahmen des Steuerschuldners auf ein Konto der Klägerin gelenkt wurden.

Wertersatz statt Zugriff auf einzelne Zahlung

Da die ursprünglichen Forderungen durch die Zahlungen erloschen waren, verlangte das Finanzamt Wertersatz. Das Gericht hielt dies für zulässig.

Eine Entreicherung half der Klägerin nicht. Im Anfechtungsrecht kommt es nicht darauf an, ob der Anfechtungsgegner dauerhaft bereichert bleibt.

Keine Saldierung mit Betriebsausgaben

Die Klägerin konnte auch nicht verlangen, dass spätere betriebliche Ausgaben vom Duldungsbetrag abgezogen werden. Das Gericht lehnte eine solche Saldierung ab.

Entscheidend waren die Zahlungseingänge, die dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurden. Dass vom Konto auch Betriebskosten bezahlt wurden, beseitigte die Gläubigerbenachteiligung nicht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Eheleute sollten ihre Konten nicht als Geschäftskonto für den Partner oder die Partnerin laufen lassen. Ein eigenes Betriebskonto des Unternehmers oder der Gesellschaft ist sicherer als ein fremdes Privatkonto.

Sobald Vollstreckungen, Rückstände oder Pfändungen im Raum stehen, sollte die Kontonutzung sofort geprüft werden. Ein Konto auf den Namen des Ehepartners darf nicht als Ausweichkonto dienen.

Betroffene sollten Kontoauszüge sichern, Vollmachten klären, schriftliche Vereinbarungen prüfen und steuerliche Beratung einholen. Je länger die unklare Kontonutzung läuft, desto größer wird das Risiko.

FAQ zur Kontenleihe und Steuerschulden Kann ich für Steuerschulden meines Ehepartners haften?

Nicht allein wegen der Ehe. Wenn Sie Ihrem Ehepartner aber Ihr Konto für dessen Geschäft überlassen und dadurch Gläubiger benachteiligt werden, kann ein Duldungsbescheid drohen.

Was ist eine Kontenleihe?

Damit ist gemeint, dass eine Person ihr Konto einer anderen Person zur Nutzung überlässt. Gefährlich wird das, wenn fremde geschäftliche Einnahmen auf dieses Konto fließen.

Warum ist ein Konto im Minus trotzdem problematisch?

Einzahlungen auf ein überzogenes Konto mindern die Schuld des Kontoinhabers gegenüber der Bank. Andere Gläubiger des eigentlichen Schuldners können auf diese Beträge dann nicht zugreifen.

Muss ich wirklich wissen, dass mein Ehepartner Steuerschulden hat?

Nicht immer kommt es nur auf eigenes Wissen an. Wer dem Ehepartner Konto und Bankkarte überlässt und die Nutzung nicht kontrolliert, kann sich dessen Wissen zurechnen lassen müssen.

Was sollte ich tun, wenn mein Konto für den Betrieb des Partners genutzt wird?

Sie sollten die Nutzung sofort beenden, ein eigenes Betriebskonto verlangen, Kontoauszüge sichern und fachkundige Beratung einholen. Bei Steuerrückständen sollten Sie besonders schnell handeln.

Quellenverzeichnis

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.03.2026, Aktenzeichen 12 K 441/24 AO, zur Duldungsinanspruchnahme bei Kontenleihe, Gläubigerbenachteiligung und Wissenszurechnung zwischen Ehegatten.

Abgabenordnung, insbesondere Paragraf 191 zur Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid und Paragraf 154 zur Kontenwahrheit.

Anfechtungsgesetz, insbesondere Paragraf 1 zur Gläubigerbenachteiligung, Paragraf 3 zur Vorsatzanfechtung und Paragraf 11 zu den Rechtsfolgen.

Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere Paragraf 166 zur Wissenszurechnung bei Vertretung.

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Erwerbsminderung nach OP: Schadensersatz ist nicht steuerpflichtig

3. Juni 2026 - 13:33

Wer nach einem Behandlungsfehler, Unfall oder einer Körperverletzung eine Entschädigung erhält, muss diese nicht automatisch versteuern. Der Bundesfinanzhof stellte klar: Bei erwerbslosen Betroffenen kommt es entscheidend darauf an, ob die Zahlung echten Verdienstausfall ersetzt oder ob sie den Wegfall steuerfreier Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ausgleicht. (IX R 25/17)

Erwerbsloser wurde nach missglückter Operation erwerbsunfähig

Der Kläger hatte früher als Arbeiter in der Produktion gearbeitet. Nach einer betriebsbedingten Kündigung war er arbeitslos gemeldet.

Nach einer missglückten Operation wurde er dauerhaft erwerbsunfähig. Später erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Haftpflichtversicherung zahlte hohe Entschädigung

Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte dem Kläger eine hohe Abfindung zum Ausgleich sämtlicher Schäden. Ein Teil der Zahlung sollte den Erwerbsschaden für die Vergangenheit und für die Zukunft ausgleichen.

Zur Berechnung hatte der Kläger Lohnabrechnungen eines vergleichbar qualifizierten Kollegen vorgelegt. Dieser arbeitete weiterhin in einer ähnlichen Tätigkeit.

Finanzamt besteuerte angeblichen Verdienstausfall

Das Finanzamt sah in einem Teil der Zahlung eine steuerpflichtige Entschädigung für Verdienstausfall. Es behandelte die Beträge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und setzte Einkommensteuer fest.

Der Kläger hielt die Zahlung dagegen insgesamt für steuerfrei. Er argumentierte, er habe zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gar keinen Arbeitslohn erzielt.

Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt Recht

Das Finanzgericht folgte zunächst der Auffassung des Finanzamts. Es meinte, der Kläger habe dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung gestanden.

Die Entschädigung sei danach bemessen worden, was er ohne die Schädigung in seinem früheren Beruf hätte verdienen können. Deshalb sei sie steuerpflichtig.

BFH: So einfach ist es nicht

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, welchen Schaden die Versicherung tatsächlich ersetzen wollte.

Die bloße Bezeichnung als Verdienstausfall genügt nicht. Entscheidend ist der wirkliche Zweck der Zahlung.

Schmerzensgeld ist nicht steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar: Zahlungen für Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten oder verletzungsbedingte Mehraufwendungen fallen nicht unter die steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen.

Solche Beträge ersetzen keinen Arbeitslohn. Sie gleichen körperliche, seelische oder konkrete krankheitsbedingte Schäden aus.

Verdienstausfall kann steuerpflichtig sein

Anders sieht es aus, wenn eine Entschädigung echten Verdienstausfall ersetzt. Dann tritt die Zahlung wirtschaftlich an die Stelle von Arbeitslohn.

Wenn der Betroffene ohne Schädigung voraussichtlich wieder gearbeitet hätte und die Versicherung genau diesen entgehenden Arbeitslohn ersetzt, kann die Zahlung steuerbar und steuerpflichtig sein.

Steuerfrei, wenn nur Sozialleistungen ersetzt werden

Bei Erwerbslosen ist die Lage komplizierter. Wer arbeitslos ist, verliert durch eine Verletzung möglicherweise nicht Arbeitslohn, sondern den Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen.

Wenn die Entschädigung diesen Wegfall ausgleicht, bleibt sie steuerfrei. Denn Arbeitslosengeld oder Bürgergeld gehören nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Erwerbsminderung allein entscheidet nicht über die Steuer

Die dauerhafte Erwerbsminderung erklärt, warum der Kläger nicht mehr arbeiten konnte. Sie beantwortet aber noch nicht die steuerliche Kernfrage.

Entscheidend bleibt, welche Einnahme die Zahlung ersetzen sollte. Ersetzt sie hypothetischen Arbeitslohn, kann Steuerpflicht entstehen. Ersetzt sie den Wegfall steuerfreier Sozialleistungen, bleibt sie steuerfrei.

Erwerbsschaden ist nicht gleich steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zivilrechtlich kann ein Erwerbsschaden auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitsloser wegen einer Verletzung keine Sozialleistungen mehr erhält. Der Schaden liegt dann im Verlust dieser Leistung.

Steuerrechtlich ist das entscheidend. Der Ersatz steuerfreier Leistungen wird nicht dadurch steuerpflichtig, dass er zivilrechtlich als Erwerbsschaden bezeichnet wird.

Entscheidend ist der Zweck der Zahlung

Das Urteil zeigt: Es reicht nicht, dass eine Versicherung in einem Schreiben von Erwerbsschaden oder Verdienstausfall spricht. Gerichte und Finanzämter müssen prüfen, was tatsächlich ersetzt werden sollte.

Wurde ein möglicher künftiger Arbeitslohn ersetzt? Oder ging es darum, dass der Betroffene wegen der Verletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand und deshalb steuerfreie Leistungen verlor?

Warum die Erwerbslosigkeit wichtig ist

Der Kläger war zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht beschäftigt. Er erzielte also keinen laufenden Arbeitslohn, der unmittelbar wegfiel.

Das schließt Steuerpflicht nicht zwingend aus. Es muss aber konkret festgestellt werden, ob tatsächlich zukünftiger Arbeitslohn ersetzt wurde oder nur der Verlust steuerfreier Sozialleistungen.

Vergleich mit früherem Kollegen reicht nicht immer

Der Kläger hatte Lohnabrechnungen eines vergleichbaren Kollegen vorgelegt. Daraus allein folgte für den Bundesfinanzhof aber noch nicht, dass die Versicherung ihre Zahlung tatsächlich auf diesen Verdienstausfall stützte.

Das Finanzgericht musste genauer aufklären, wie die Entschädigung berechnet wurde. Die Höhe der Zahlung konnte auch darauf hindeuten, dass sie eher am Grundbedarf als an einem vollen Arbeitslohn orientiert war.

Finanzgericht muss neu prüfen

Der Bundesfinanzhof entschied den Fall nicht endgültig. Er verwies die Sache zurück.

Das Finanzgericht muss nun klären, ob die Versicherung echten Verdienstausfall ersetzen wollte. Ebenso muss es prüfen, ob stattdessen der Wegfall steuerfreier Sozialleistungen ausgeglichen wurde.

Warum das Urteil für Bürgergeld-Bezieher wichtig ist

Das Urteil ist besonders wichtig für Menschen, die vor einem Unfall, Behandlungsfehler oder einer Körperverletzung Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder andere steuerfreie Sozialleistungen bezogen haben.

Erhalten sie später eine Entschädigung, darf das Finanzamt nicht pauschal unterstellen, es handele sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entscheidend ist, welcher Schaden ersetzt wurde.

Finanzamt muss genau hinsehen

Das Finanzamt darf eine Entschädigung nicht allein anhand einzelner Begriffe besteuern. Begriffe wie Verdienstausfall, Erwerbsschaden oder Abfindung sind nicht automatisch entscheidend.

Maßgeblich sind Vergleich, Abfindungserklärung, Berechnung, Schriftwechsel mit der Versicherung und die tatsächliche Lebenssituation des Betroffenen.

Betroffene sollten die Aufteilung sichern

Wer eine größere Entschädigung erhält, sollte unbedingt darauf achten, dass die einzelnen Schadenspositionen sauber aufgeteilt werden. Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Pflegekosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und Ersatz verlorener Sozialleistungen sollten getrennt benannt werden.

Je klarer die Vereinbarung formuliert ist, desto geringer ist das Risiko, dass das Finanzamt später alles oder zu viel als steuerpflichtig behandelt.

Bei Erwerbslosen ist die Formulierung besonders wichtig

Wer zum Zeitpunkt des Schadens arbeitslos war, sollte nicht vorschnell einer pauschalen Formulierung als Verdienstausfall zustimmen. Eine solche Formulierung kann steuerliche Folgen auslösen.

Besser ist eine präzise Beschreibung: Wurde ein realistischer künftiger Arbeitslohn ersetzt oder ging es um den Verlust steuerfreier Leistungen? Diese Unterscheidung kann über hohe Steuerbeträge entscheiden.

Schädiger oder Versicherung zahlen nicht automatisch steuerfrei

Auch wenn eine Entschädigung von einer Haftpflichtversicherung kommt, schützt das nicht automatisch vor Steuerpflicht. Entscheidend bleibt der Charakter der Zahlung.

Entschädigungen können teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig sein. Deshalb kommt es auf die genaue Zuordnung der Beträge an.

Was Betroffene bei einer Steuerforderung tun sollten

Wer nach einer Entschädigungszahlung einen Steuerbescheid erhält, sollte die Begründung genau prüfen. Das gilt besonders, wenn das Finanzamt eine hohe Summe als Arbeitslohn oder Entschädigung für entgangene Einnahmen behandelt.

Betroffene sollten die Unterlagen zur Schadensregulierung, den Vergleich, Schreiben der Versicherung und Nachweise über damalige Sozialleistungen zusammentragen. Ohne diese Unterlagen lässt sich der Zweck der Zahlung kaum nachweisen.

Einspruch kann sich lohnen

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn das Finanzamt nicht geprüft hat, ob steuerfreie Sozialleistungen ersetzt wurden. Gerade bei erwerbslosen Geschädigten darf diese Prüfung nicht fehlen.

Im Einspruch sollte deutlich gemacht werden, welche Einnahmen vor dem Schaden tatsächlich vorhanden waren und welche Leistung durch die Entschädigung ersetzt wurde.

FAQ zur Steuer auf Schadensersatz und Entschädigung Ist Schadensersatz nach einem Unfall steuerpflichtig?

Nicht automatisch. Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und Ersatz konkreter Mehraufwendungen sind regelmäßig nicht als Verdienstausfall zu versteuern.

Wann ist eine Entschädigung steuerpflichtig?

Sie kann steuerpflichtig sein, wenn sie steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn oder andere steuerpflichtige Einnahmen ersetzt. Dann tritt sie an die Stelle dieser Einnahmen.

Was gilt bei Bürgergeld oder Arbeitslosengeld?

Wenn die Entschädigung den Wegfall steuerfreier Sozialleistungen ersetzt, ist sie nicht als Verdienstausfall steuerpflichtig. Das Finanzamt muss den Zweck der Zahlung prüfen.

Reicht die Bezeichnung Verdienstausfall im Schreiben der Versicherung?

Nein. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Zweck der Zahlung und die Berechnung der Entschädigung.

Warum spielt Erwerbsminderung eine Rolle?

Die Erwerbsminderung erklärt, warum der Betroffene nicht mehr arbeiten kann. Steuerlich entscheidend ist aber, ob die Entschädigung steuerpflichtigen Arbeitslohn oder steuerfreie Sozialleistungen ersetzen sollte.

Was sollten Betroffene vor einem Vergleich beachten?

Sie sollten auf eine klare Aufteilung der Schadenspositionen achten. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Schmerzensgeld, steuerpflichtigem Verdienstausfall und Ersatz steuerfreier Sozialleistungen.

Quellenverzeichnis

Bundesfinanzhof, Urteil, Aktenzeichen IX R 25/17, zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen wegen Erwerbsschäden bei zuvor erwerbslosen Geschädigten.

Einkommensteuergesetz, Paragraf 24 Nummer 1 Buchstabe a, zur Besteuerung von Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.

Einkommensteuergesetz, Paragraf 3 Nummer 2, zur Steuerfreiheit bestimmter Lohnersatz- und Sozialleistungen.

Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 842, zum Ersatz des Erwerbs- und Fortkommensschadens nach Verletzung einer Person.

 

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Prüfung von etwa 10 Millionen Rentenkonten: Wer dadurch rückwirkend mehr Rente bekommen kann

3. Juni 2026 - 13:24

Die geplante Ausweitung der sogenannten Mütterrente gehört zu den rentenpolitischen Änderungen, die für viele Menschen in der Rente spürbar werden könnten. Dahinter steckt keine eigene Rentenart, sondern eine bessere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern ist das eine wichtige Nachricht, denn genau bei ihnen besteht bislang noch ein Unterschied zu späteren Geburtsjahrgängen.

Obwohl die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, wird ein großer Teil der Betroffenen das zusätzliche Geld nicht sofort sehen. Für viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner ist die Auszahlung erst ab 2028 vorgesehen, dann allerdings rückwirkend. Das macht die Reform zu einem Beispiel dafür, wie ein sozialpolitisch populäres Vorhaben an der technischen Realität der Rentenverwaltung gebremst wird.

Was die Mütterrente eigentlich ist

Der Begriff „Mütterrente“ hält sich seit Jahren hartnäckig, obwohl er missverständlich ist. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine eigene Leistung neben der normalen Altersrente. Gemeint ist vielmehr die rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten, in denen ein Kind erzogen wurde.

Diese Zeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung so behandelt, als seien in dieser Phase Pflichtbeiträge gezahlt worden. Auf diese Weise soll ausgeglichen werden, dass Eltern in den ersten Lebensjahren eines Kindes oft weniger arbeiten oder ganz aus dem Beruf aussteigen.

Davon profitieren nicht nur Mütter. Auch Väter können entsprechende Zeiten angerechnet bekommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Bezeichnung ist also eher ein politischer und medialer Begriff als eine juristisch saubere Beschreibung.

Praxisbeispiel: Wie sich die Mütterrente III auswirken kann

Eine Rentnerin hat zwei Kinder, die beide vor 1992 geboren wurden. Bislang wurden für diese Kinder jeweils nur 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Mit der geplanten Mütterrente III sollen künftig pro Kind 36 Monate angerechnet werden.

Das bedeutet für jedes Kind ein zusätzliches halbes Jahr Kindererziehungszeit beziehungsweise einen halben Entgeltpunkt mehr.
Liegt der aktuelle Rentenwert bei rund 42,52 Euro, ergibt das pro Kind etwa 21,26 Euro zusätzlich im Monat. Bei zwei Kindern wären das rund 42,52 Euro mehr Rente im Monat. Auf ein Jahr gerechnet entspräche das gut 510 Euro. Bezieht die Frau ihre Rente bereits vor 2028, würde die Erhöhung voraussichtlich nicht sofort ausgezahlt, sondern erst später rückwirkend nachgezahlt.

Worum es bei der Mütterrente III konkret geht

Die geplante Mütterrente III soll eine Ungleichbehandlung beenden, die seit Jahren kritisiert wird. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können schon heute bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es bislang nur bis zu 30 Monate. Genau diese Differenz soll nun wegfallen.

Künftig sollen auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 36 Monate anerkannt werden können. Das entspricht einem zusätzlichen halben Jahr Kindererziehungszeit pro Kind. In der Rentenlogik bedeutet das bis zu einem halben Entgeltpunkt mehr. Pro Kind könnten damit insgesamt bis zu drei Entgeltpunkte in die Rentenberechnung einfließen. Damit würden Eltern älterer Jahrgänge mit Eltern jüngerer Jahrgänge gleichgestellt.

Das klingt zunächst nach einer kleinen Korrektur, kann für die einzelne Monatsrente aber durchaus spürbar sein. Nach dem derzeitigen Rentenwert entsprach ein halber Entgeltpunkt zuletzt 20,40 Euro im Monat. Seit der zum 1. Juli 2026 angekündigten Rentenanpassung steigt der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro, sodass ein halber Entgeltpunkt rechnerisch schon bei rund 21,26 Euro liegen würde. Für Betroffene mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern summiert sich das.

Warum viele das Rentenplus erst 2028 erhalten

Für die Betroffenen ist die wichtigste Einschränkung der Reform der Zeitplan. Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass die neue Regelung zwar ab dem 1. Januar 2027 gelten soll, die Auszahlung aber für viele Menschen erst 2028 beginnen kann. Das betrifft insbesondere diejenigen, die bereits vor Januar 2028 Rente beziehen.

Der Grund ist der Verwaltungsaufwand. Millionen Renten müssten neu geprüft werden. Dabei geht es nicht nur um eine pauschale Zuschreibung, sondern um individuelle Erwerbsbiografien, alte Versicherungsverläufe und die genaue Zuordnung von Kindererziehungszeiten. Hinzu kommt, dass auch mögliche Folgen für andere Leistungen berücksichtigt werden müssen.

Die Rentenversicherung spricht von rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentnern, die grundsätzlich profitieren könnten. Bei einer solchen Größenordnung wird verständlich, warum die Umstellung nicht per Knopfdruck erfolgen kann.

Für viele Betroffene heißt das: Das Plus kommt später, aber nicht verloren. Wer vor dem 1. Januar 2028 bereits in Rente ist und unter die Neuregelung fällt, soll eine Nachzahlung erhalten. Wer ab Januar 2028 erstmals eine Rente bekommt, soll die Mütterrente III direkt in der laufenden Zahlung sehen.

Wie groß der Effekt am Ende wirklich sein dürfte

In der öffentlichen Diskussion wird die Mütterrente oft als deutliche Rentensteigerung dargestellt. Das stimmt in vielen Fällen nur eingeschränkt. Ja, es geht um reales Geld. Aber es geht eben meist nicht um Hunderte Euro pro Kind und Monat, sondern eher um einen Zuschlag in der Größenordnung eines halben Entgeltpunkts je betroffenem Kind.

Dennoch sollte man den Effekt nicht kleinreden. Gerade bei niedrigen Renten kann selbst ein Zuschlag von etwas über 20 Euro pro Kind im Monat einen Unterschied machen. Wer zwei oder drei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann auf einen spürbaren Zusatzbetrag kommen. Für Menschen, deren Rente bislang sehr knapp kalkuliert ist, kann das im Alltag durchaus relevant sein.
Gleichzeitig bleibt die Mütterrente III eine Korrektur innerhalb des bestehenden Systems, keine Antwort auf alle Probleme der Altersvorsorge.

Sie ändert nichts daran, dass viele Rentnerinnen und Rentner insgesamt mit steigenden Lebenshaltungskosten, höheren Wohnkosten und einer oft angespannten finanziellen Lage zurechtkommen müssen. Die Reform ist also eher eine Nachbesserung als ein großer Umbruch.

Muss man selbst aktiv werden?

Die Antwort lautet: Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist in der Regel nicht erforderlich. Wer bereits Rente bezieht oder Kindererziehungszeiten schon im Rentenkonto erfasst hat, soll die Verbesserung grundsätzlich automatisch erhalten.

Anders sieht es aus, wenn Kindererziehungszeiten bislang noch gar nicht festgestellt wurden. Dann kann es notwendig sein, das Rentenkonto klären zu lassen. Genau an dieser Stelle kommt es in der Praxis oft zu Missverständnissen. Nicht die neue Reform selbst muss beantragt werden, wohl aber unter Umständen die zugrunde liegende Anerkennung der Kindererziehungszeiten, wenn diese bisher nicht vermerkt sind.

Das macht deutlich, wie wichtig ein vollständiges Rentenkonto ist. Wer sich unsicher ist, ob frühere Erziehungszeiten bereits erfasst wurden, sollte das prüfen. Denn nur was dokumentiert ist, kann später auch in die Rentenberechnung einfließen.

Warum die Reform gut klingt, aber sozial nicht immer voll ankommt

Die Mütterrente III wird vielen als mehr Gerechtigkeit verkauft, und dafür gibt es gute Gründe. Es leuchtet ein, dass die Erziehung eines Kindes rentenrechtlich nicht davon abhängen sollte, ob es 1991 oder 1992 geboren wurde. Insofern schließt die Reform eine Lücke, die über Jahre bestehen blieb.

Allerdings zeigt sich auch, dass ein höherer Rentenanspruch nicht in jedem Fall eins zu eins zu mehr verfügbarem Geld führt.

Die Deutsche Rentenversicherung weist selbst darauf hin, dass die Mütterrente III auf andere Leistungen angerechnet werden kann. Das betrifft etwa die Grundsicherung oder Wohngeld. Auch bei Witwen- und Witwerrenten kann sich die Veränderung auswirken, wenn die Mütterrente als Teil der eigenen Versichertenrente gezahlt wird.

Für manche Betroffene bedeutet das: Formal steigt die Rente, praktisch fällt der Zugewinn kleiner aus als erwartet. Gerade im unteren Einkommensbereich ist das ein bekanntes Problem vieler Sozialleistungen. Verbesserungen im Rentenrecht treffen dort auf Anrechnungsregeln anderer Systeme. Aus sozialpolitischer Sicht bleibt damit ein Teil der Wirkung begrenzt.

Fazit

Die Mütterrente III ist eine rentenpolitische Nachbesserung mit gutem Ziel. Eltern von vor 1992 geborenen Kindern sollen künftig dieselbe Anerkennung von Kindererziehungszeiten erhalten wie Eltern jüngerer Jahrgänge.

Für viele Betroffene bedeutet das ein Plus bei der Rente, das pro Kind in der Größenordnung eines halben Entgeltpunkts liegt.

Der Haken liegt im Zeitablauf. Zwar soll die Regelung ab dem 1. Januar 2027 gelten, viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner erhalten das zusätzliche Geld aber erst 2028 rückwirkend.

Das dämpft den unmittelbaren Effekt und zeigt, wie schwer selbst gewollte Verbesserungen im Rentensystem umzusetzen sind.

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Höherversicherung und aufgeschobene Rente: Doch der erhoffte Zuschlag bleibt aus

3. Juni 2026 - 12:21

Wer früher Höherversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und die Rente später als möglich in Anspruch nimmt, erwartet häufig, dass die Steigerungsbeträge aus dieser Höherversicherung ebenfalls einen Zuschlag erhalten — so wie die reguläre Rente bei aufgeschobenem Beginn.

Das Sozialgericht München hat klargestellt: Diese Erwartung ist rechtlich falsch. Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen sind statische Zusatzleistungen. Sie unterliegen weder einem Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme noch einem Zuschlag bei späterer Inanspruchnahme. (SG München, Gerichtsbescheid vom 21.05.2024, Az. S 25 R 34/20)

Das Urteil betrifft alle Rentnerinnen und Rentner, die vor 1998 Höherversicherungsbeiträge gezahlt haben und deren Rente bereits läuft oder die noch vor dem Renteneintritt stehen. Wer auf einen Zuschlag wartet oder Nachzahlungen erwartet, sollte die Rechtslage kennen.

Was die Höherversicherung war — und wer sie noch hat

Die Höherversicherung war eine freiwillige Zusatzversicherung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherte konnten bis zum 31. Dezember 1997 zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen Höherversicherungsbeiträge einzahlen.

Seit dem 1. Januar 1998 ist die Höherversicherung für neue Beiträge geschlossen. Wer jedoch vor diesem Stichtag eingezahlt hat, behält seinen Anspruch auf Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI.

Die Steigerungsbeträge werden als Zusatzleistung zur Rente gezahlt, sobald ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht. Ihre Höhe ergibt sich allein aus der Höhe der gezahlten Beiträge und dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Beitragszahlung.

Ein einmal festgelegter Steigerungsbetrag bleibt statisch: Er wird nicht an die allgemeine Rentenentwicklung angepasst und verändert sich auch nicht, wenn der Rentenbeginn vorgezogen oder aufgeschoben wird.

Der Streitpunkt: Zuschlag bei aufgeschobenem Rentenbeginn

Der Kläger hatte vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1997 Höherversicherungsbeiträge eingezahlt. Ab dem 1. Juni 2012 hätte er die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt, beantragte sie jedoch erst am 22. März 2019, also mehr als sieben Jahre später.

Für die reguläre Altersrente führt ein solcher aufgeschobener Rentenbeginn zu einem erhöhten Zugangsfaktor von mehr als 1,0. Der Kläger argumentierte, dass bei den Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung dasselbe gelten müsse.

Hilfsweise forderte er eine Ausgleichszahlung für die sieben Jahre, in denen er keine Steigerungsbeträge erhalten hatte, nach seiner Berechnung rund 6.696 Euro. Zudem beantragte er, die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit in den Jahren 1987 und 1989 als vollwertige Beitragszeiten statt als Anrechnungszeiten zu bewerten.

Was das Gericht entschieden hat: Keine Lücke, kein Zuschlag

Das Sozialgericht München wies die Klage in allen Punkten ab. Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, dass auf die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI nicht anzuwenden ist.

Weil für Steigerungsbeträge keine Entgeltpunkte ermittelt werden, kennen sie weder Abschlag noch Zuschlag. Diese Regelung gilt ausdrücklich in beide Richtungen: Wer die Rente früher nimmt, erhält keine gekürzten Steigerungsbeträge. Wer sie später nimmt, erhält keine erhöhten.

Das Gericht sah darin auch keine Regelungslücke, die per Analogie geschlossen werden könnte. Der Gesetzgeber habe die Steigerungsbeträge ausdrücklich als Zusatzleistungen außerhalb der Rentenberechnung konzipiert, das sei eine bewusste Entscheidung, keine planwidrige Lücke.

Auch einen Verfassungsverstoß verneinte das Gericht: Wer früher Rente nimmt, erhält zwar eher die statischen Steigerungsbeträge, aber keinen erhöhten Zugangsfaktor auf die reguläre Rente. Beides gleicht sich rechnerisch aus.

Der Reibungspunkt: Warum die Erwartung verständlich, aber rechtlich falsch ist

Die Annahme des Klägers ist nachvollziehbar. Die Rentenversicherung hatte ihm mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2008 mit einem Abschlag von 12,9 Prozent in den Ruhestand hätte gehen können. Wer einen Abschlag kennt, denkt im Umkehrschluss an einen möglichen Zuschlag.

Aber dieser Umkehrschluss gilt nur für die reguläre Rente, nicht für die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung. Die Rentenversicherung hatte das zwar in einem Schreiben erläutert. Wer aber erst bei Renteneintritt genauer nachfragt, stellt fest, dass die vermeintlich aufgelaufenen Beträge schlicht nicht existieren.

Wer Höherversicherungsbeiträge gezahlt hat und die Rente aufschiebt, verliert nicht nur den Rentenanspruch für die aufgeschobenen Monate, sondern auch die Steigerungsbeträge für diese Zeit — ohne dass sie später ausgeglichen werden.

Was Betroffene mit Höherversicherung jetzt wissen müssen

Wer Höherversicherungsbeiträge vor 1998 gezahlt hat, sollte im Rentenbescheid prüfen, ob die Steigerungsbeträge korrekt ausgewiesen sind. Die Höhe ergibt sich aus Beitragshöhe, Alter zum Zeitpunkt der Zahlung und Art der Rente — nicht aus dem Rentenbeginn.

Eine Anfrage bei der DRV zu den im Versicherungskonto vermerkten Höherversicherungsbeiträgen ist kostenlos möglich. Wer einen laufenden Rentenbescheid hat, in dem Steigerungsbeträge fehlen oder falsch berechnet erscheinen, kann Widerspruch einlegen — innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.

Häufige Fragen zur Höherversicherung und den Steigerungsbeträgen Kann ich die Höherversicherungsbeiträge zurückfordern, wenn ich auf einen Zuschlag gehofft hatte?

Nein. Eine Beitragserstattung ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn ein Rentenanspruch besteht. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte mit der Höhe der Steigerungsbeträge zufrieden ist oder nicht. Nur wenn gar kein Rentenanspruch entstanden wäre, etwa wegen fehlender Wartezeit, wäre eine Erstattung der Höherversicherungsbeiträge möglich gewesen.

Werden Steigerungsbeträge jährlich angepasst wie die reguläre Rente?

Nein. Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen sind statische Beträge. Sie unterliegen nicht der allgemeinen Rentenanpassung und verändern sich nicht, wenn die Rente im Juli eines Jahres angehoben wird. Der Betrag bleibt konstant, solange der Rentenanspruch besteht.

Quellen

SG München: Gerichtsbescheid vom 21.05.2024, Az. S 25 R 34/20 (gesetze-bayern.de, BECKRS 2024, 48935)

§ 269 SGB VI (Steigerungsbeträge), § 280 SGB VI (Höherversicherung), § 247 Abs. 1 SGB VI (Beitragszeiten), § 77 SGB VI (Zugangsfaktor) — gesetze-im-internet.de

Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 269 SGB VI, Abschnitt 4 (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)

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Bürgergeld: Jobcenter muss Fahrtkosten zahlen, aber nur mit diesem Antrag

3. Juni 2026 - 12:00

Wer im Bürgergeld-Bezug regelmäßig zu Ärzten oder Therapien fahren muss, bezahlt diese Kosten in der Regel aus dem Regelbedarf. Doch das Gesetz kennt eine Ausnahme: Wer nachweisen kann, dass seine Fahrtkosten den im Regelbedarf enthaltenen Mobilitätsanteil erheblich übersteigen, hat Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Diesen Anspruch prüft das Jobcenter nicht von sich aus. Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld; § 21 gilt unverändert weiter.

Warum Fahrtkosten im Bürgergeld-Regelbedarf nicht aufgehen können

Im Regelbedarf von 563 Euro (Stand 2026) steckt ein pauschaler Mobilitätsanteil für Verkehrsausgaben. Er bemisst sich an den durchschnittlichen Ausgaben einer Referenzgruppe einkommensschwacher Haushalte.

Das Problem: Ein Durchschnitt bildet außergewöhnliche Lebenslagen nicht ab. Wer mehrmals wöchentlich zu Spezialisten, Reha-Einrichtungen oder Substitutionstherapien fahren muss, gibt weit mehr für Mobilität aus als dieser Durchschnitt vorsieht.

Genau hier setzt § 21 Abs. 6 SGB II an. Die Norm lautet: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht.”

Unabweisbar ist der Bedarf laut dem Bundessozialgericht dann, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparungen gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich vom Durchschnittsbedarf abweicht. Das ist keine Ermessensnorm: Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Jobcenter zahlen.

Was das Bundessozialgericht zu Fahrtkosten Mehrbedarf beim Bürgergeld entschieden hat

Das Bundessozialgericht hat am 26. Januar 2022 (B 4 AS 81/20 R) klargestellt, wo die Grenze liegt. Im entschiedenen Fall verlangte ein Leistungsbezieher die Übernahme seiner Fahrtkosten zu regulären Arzt- und Psychotherapieterminen.

Das BSG lehnte ab: Die Fahrtkosten überschritten den im Regelbedarf enthaltenen Verkehrsanteil nicht erheblich. Regelmäßige, aber niedrigfrequente Arzttermine seien in einem normalen Lebensrahmen zu erwarten; wer dafür Kosten aufwendet, kann diese aus dem Regelbedarf bestreiten wie jeder andere Bürger auch.

Damit zieht das BSG eine klare Trennlinie. Der Härtefallmehrbedarf ist eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen. Die Norm wurde eingeführt, um Lücken zu schließen, die entstehen, wenn der pauschale Regelbedarf bei einem konkreten Menschen strukturell zu niedrig ist.

Der normale Hausarzttermin alle paar Monate fällt nicht darunter. Wer dagegen täglich oder mehrmals wöchentlich zu einer Behandlung fahren muss, die zudem nur in weiter Entfernung angeboten wird, überschreitet den Schwellenwert häufig deutlich.

In diesen Konstellationen haben Betroffene Anspruch auf Fahrtkosten

Die Rechtsprechung hat mehrere Fallgruppen anerkannt, in denen der Härtefallmehrbedarf für Fahrtkosten beim Bürgergeld greift. Entscheidend ist jeweils, dass die Fahrten so häufig, so weit oder so kostspielig sind, dass sie den Mobilitätsanteil des Regelbedarfs deutlich übersteigen, und dass kein anderer Träger vorrangig zuständig ist.

Tägliche Behandlungsfahrten: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat Fahrtkosten zu einer täglich stattfindenden Substitutionsbehandlung als Mehrbedarf anerkannt, weil tägliche Therapiefahrten in dieser Häufigkeit weit über den normalen Regelbedarf hinausgehen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt solche Fahrten für ambulante Behandlungen nicht.

Regelmäßige Fahrten für ein behindertes Kind: Das Sozialgericht Darmstadt hat 2021 (bestätigt durch das LSG Hessen) einen Mehrbedarf für wöchentliche Therapiefahrten mit einem behinderten Kind zugesprochen. Die Fahrten von insgesamt 283 Kilometern pro Woche lagen unstreitig außerhalb dessen, was der Regelbedarf abbildet.

Umgangsrecht mit entfernt lebendem Kind: Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil (B 14 AS 30/13 R, 04.06.2014) bestätigt, dass Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts trotz des enthaltenen Regelbedarfsanteils einen besonderen Bedarf darstellen können, weil die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung über übliche Alltagsfahrten hinausgeht.

Erst die Krankenkasse, dann das Jobcenter: Fahrtkosten richtig beantragen

Der Härtefallmehrbedarf ist nur unabweisbar, wenn der Bedarf nicht durch Dritte gedeckt werden kann. Die Krankenkasse ist ein solcher Dritter. Wer Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen hat, muss deshalb zuerst bei der Krankenkasse einen Antrag stellen.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt ambulante Fahrtkosten nur in engen Ausnahmefällen: bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder bei besonderer medizinischer Dringlichkeit, die der Arzt bestätigt. Für normale ambulante Termine ohne diese Voraussetzungen lehnt die Kasse ab.

Diese Ablehnung ist der notwendige erste Schritt: Sie belegt beim Jobcenter die Unabweisbarkeit. Wer diesen Weg überspringt und den Antrag direkt beim Jobcenter stellt, liefert ihm den Ablehnungsgrund frei Haus.

Beim Jobcenter genügt ein formloser schriftlicher Antrag mit: Art der Behandlung, Ort der Einrichtung, Häufigkeit der Termine, Entfernung in Kilometern, ärztlicher Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit und dem Ablehnungsbescheid der Krankenkasse.

Fahrtkosten werden mit 20 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt; tatsächlich höhere Kosten, etwa ÖPNV-Tickets, sind nachzuweisen.

Wer zu einem früheren Zeitpunkt hätte beantragen müssen und es versäumt hat, verliert diese Monate: Der Mehrbedarf wird nach § 37 SGB II nur ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt. Keine Ausnahme, keine Kulanz.

Widerspruch bei Ablehnung: So begründen Sie es richtig

Das Jobcenter lehnt Anträge auf Härtefallmehrbedarf für Fahrtkosten häufig ab: keine erhebliche Abweichung vom Durchschnittsbedarf, fehlende Ausschöpfung vorrangiger Träger oder pauschaler Verweis auf den Regelbedarf. Keiner dieser Gründe ist automatisch haltbar.

Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, warum die monatlichen Fahrtkosten durch Terminfrequenz und Entfernung erheblich über dem liegen, was der Regelbedarfsanteil für Mobilität abdeckt.

Eine Modellrechnung hilft: Wer vier Mal wöchentlich 15 Kilometer zur Therapie fährt (also 30 km hin und zurück), kommt auf 120 Kilometer pro Woche, fast 500 Kilometer im Monat. Das ist eine plausibel begründbare erhebliche Abweichung. Wer keine eigene Rechnung aufstellt, überlässt dem Jobcenter die Deutungshoheit.

Scheitert der Widerspruch, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Wer einen bereits abgelehnten Antrag überprüfen lassen will, kann über § 44 SGB X eine Korrektur verlangen, im SGB II begrenzt auf ein Jahr rückwirkend.

Häufige Fragen zu Fahrtkosten als Mehrbedarf Bekomme ich Fahrtkosten zum Hausarzt als Mehrbedarf vom Jobcenter?

In der Regel nein. Das Bundessozialgericht hat 2022 klargestellt, dass gewöhnliche Arztbesuche den Regelbedarfsanteil für Verkehr nicht erheblich überschreiten. Nur wenn Terminfrequenz und Entfernung zusammen dazu führen, dass die tatsächlichen Fahrtkosten deutlich über dem liegen, was der Regelbedarf für Mobilität vorsieht, kann ein Anspruch entstehen.

Was gilt, wenn ich auf Taxis angewiesen bin?

Dann sind die tatsächlichen Kosten entscheidend, nicht die Kilometerpauschale. Wer nachweist, dass er aus gesundheitlichen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen kann und deshalb deutlich höhere Fahrtkosten entstehen als der Regelbedarf abbildet, hat stärkere Argumente für die Unabweisbarkeit. Die ärztliche Bestätigung ist dabei unverzichtbar.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 26.01.2022, B 4 AS 81/20 R, Fahrtkosten zu ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen als Härtefallmehrbedarf
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 21 SGB II Mehrbedarfe, Stand 25.11.2024, Bundessozialgericht: Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R, Fahrtkosten bei Umgangsrecht als Mehrbedarf

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Bürgergeld: L flieht mit ihren Kindern vor häuslicher Gewalt: Das Jobcenter lässt sie im Stich

3. Juni 2026 - 11:57

>Der Verein Sanktionsfrei berichtet von L. und ihren Kindern, die nach jahrelanger häuslicher Gewalt durch den Kindsvater ihre Wohnung verlassen mussten. Eine Beratungsstelle bestätigte dem Jobcenter die Gefährdung. Für L. ging es nicht um einen gewöhnlichen Wohnungswechsel, sondern um Schutz, Sicherheit und einen schnellen Neuanfang.

Trotzdem soll das Jobcenter den Umzug wie einen normalen Wohnungswechsel behandelt haben. Nach Angaben von Sanktionsfrei wurden die Mietkaution verweigert und nur Teile der Miete übernommen. Für eine Familie, die vor Gewalt flieht, bedeutet das nicht nur Bürokratie, sondern akute finanzielle Bedrohung.

Häusliche Gewalt ist kein privates Problem

Die Dimension des Problems ist groß. Laut Bundeskriminalamt wurden im Jahr 2024 in Deutschland 265.942 Menschen Opfer häuslicher Gewalt, ein neuer Höchststand. Das Bundesinnenministerium verweist zudem darauf, dass die Betroffenen mit 70,4 Prozent überwiegend weiblich sind.

Diese Zahlen zeigen nur die Oberfläche. Die Dunkelfeldstudie LeSuBiA von Bundesfamilienministerium, Bundesinnenministerium und BKA kommt zu dem Ergebnis, dass ein Großteil von Gewalterfahrungen nicht angezeigt wird. Bei den meisten Gewaltformen liegt die Anzeigequote unter zehn Prozent; innerhalb von Ex-Partnerschaften liegen die Anzeigequoten bei psychischer und körperlicher Gewalt sogar unter fünf Prozent.

Wer flieht, braucht sofortige Sicherheit

In Fällen wie dem von L. entscheidet eine neue Wohnung oft darüber, ob Betroffene der Gewalt entkommen können. Eine Kaution, eine Miete oder eine Mietdifferenz sind dann keine gewöhnlichen Verwaltungsposten. Sie können darüber entscheiden, ob eine Mutter mit ihren Kindern sicher unterkommt oder erneut in eine gefährliche Lage gedrängt wird.

Gerade bei häuslicher Gewalt braucht es schnelle, verlässliche und unbürokratische Hilfe. Wenn Behörden erst prüfen, zögern oder nur teilweise zahlen, entsteht eine Lücke, die Betroffene kaum allein schließen können. Wer aus einer Gewaltsituation flieht, hat in der Regel keine Zeit, Rücklagen zu bilden oder monatelang rechtliche Auseinandersetzungen zu führen.

Das Jobcenter darf Gewaltflucht nicht wie Routine behandeln

Der Fall wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie gehen Sozialbehörden mit Menschen um, die nicht freiwillig umziehen, sondern aus Schutzgründen handeln müssen? Ein Umzug nach häuslicher Gewalt ist keine Komfortentscheidung. Er ist oft der Versuch, weitere Übergriffe zu verhindern und Kindern ein sicheres Umfeld zu ermöglichen.

Wenn eine Beratungsstelle die Gewaltsituation bestätigt, darf diese Information nicht in der Akte verschwinden. Sie muss bei der Entscheidung über Kaution, Unterkunftskosten und weitere Unterstützung berücksichtigt werden. Andernfalls werden Betroffene mit finanziellen Risiken belastet, obwohl sie bereits durch Gewalt, Angst und Flucht belastet sind.

Hilfe darf nicht zur Schuldenfalle werden

Nach Darstellung von Sanktionsfrei soll L. nun Schulden machen, um ihre Wohnung zu behalten. Das ist besonders problematisch, weil Schulden nach einer Gewaltflucht neue Abhängigkeiten schaffen können. Wer jeden Monat um die Miete kämpfen muss, kann kaum zur Ruhe kommen oder das Erlebte verarbeiten.

Sanktionsfrei hat nach eigenen Angaben die Mietkaution aus dem Solitopf übernommen. Außerdem ist ein Anwalt eingeschaltet, und der Verein will die Mietdifferenz tragen, bis der Fall rechtlich geklärt ist. Damit springt eine zivilgesellschaftliche Organisation dort ein, wo staatliche Unterstützung nach ihrer Darstellung nicht ausreichend greift.

Ein Fall mit größerer Bedeutung

Der Fall von L. steht nicht nur für eine einzelne Behördenentscheidung. Er zeigt, wie verletzlich Menschen nach häuslicher Gewalt sind, wenn existenzielle Hilfe von engen Verwaltungsmaßstäben abhängt. Schutz darf nicht davon abhängen, ob Betroffene eine Kaution selbst vorstrecken können.

Sozialrechtliche Verfahren müssen die Realität von Gewaltflucht ernst nehmen. Dazu gehört, dass dringende Umzüge nicht nach denselben Maßstäben bewertet werden wie planbare Wohnungswechsel. Eine sichere Wohnung ist in solchen Fällen Teil des Schutzes.

Häusliche Gewalt endet nicht automatisch mit dem Auszug. Für viele Betroffene beginnt danach eine Phase voller Unsicherheit: neue Wohnung, neue Wege, neue Schule oder Kita, fehlende Möbel, Kosten, Anträge und rechtliche Fragen. In dieser Situation darf staatliche Hilfe nicht zusätzlichen Druck erzeugen.

Wer Schutz sucht, braucht Verlässlichkeit. Dazu gehört, dass Kosten für Unterkunft und Kaution schnell geklärt werden. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass Betroffene zwischen Sicherheit und Verschuldung wählen müssen.

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Kürzeres Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer über 50 bringt Milliardenersparnis

3. Juni 2026 - 11:30

Die Debatte über das Arbeitslosengeld bekommt neuen Druck aus der Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft schlägt vor, die längere Bezugsdauer für Arbeitslose ab 50 Jahren zu streichen und für alle Altersgruppen auf höchstens zwölf Monate zu begrenzen.

Nach Berechnung des IW könnte das den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit um gut zwei Milliarden Euro pro Jahr entlasten. Der Vorschlag betrifft damit nicht nur eine Verwaltungsfrage der Arbeitslosenversicherung, sondern auch das Verhältnis von Beitragsgerechtigkeit, sozialer Absicherung und Arbeitsmarktanreizen.

Besonders umstritten ist der Vorschlag, weil ältere Arbeitslose nach einem Jobverlust oft schwerer eine neue Beschäftigung finden. Die Einsparung wäre daher zwar finanzpolitisch attraktiv, sie könnte aber für viele Betroffene erhebliche soziale Folgen haben.

Was die Studie konkret vorschlägt

Derzeit richtet sich die Dauer des Arbeitslosengeldes nach der Vorversicherungszeit und dem Alter der arbeitslosen Person. Wer jünger als 50 Jahre ist, kann in der Regel höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen, sofern zuvor ausreichend lange Beiträge gezahlt wurden.

Für Arbeitslose ab 50 Jahren gelten längere Anspruchsdauern. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann der Anspruch ab 50 Jahren auf bis zu 15 Monate steigen, ab 55 Jahren auf bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren auf bis zu 24 Monate.

Das IW schlägt vor, diese Altersstaffelung abzuschaffen. Die maximale Bezugsdauer soll demnach für alle Arbeitslosen bei zwölf Monaten liegen.

Personengruppe Maximale Bezugsdauer nach heutiger Regelung Unter 50 Jahre Bis zu 12 Monate Ab 50 Jahre Bis zu 15 Monate Ab 55 Jahre Bis zu 18 Monate Ab 58 Jahre Bis zu 24 Monate Vorschlag des IW Einheitlich höchstens 12 Monate

Die Tabelle zeigt, dass vor allem ältere Arbeitslose von einer solchen Änderung betroffen wären. Für jüngere Arbeitslose würde sich kaum etwas ändern, während Beschäftigte ab 58 Jahren im Extremfall nur noch halb so lange Arbeitslosengeld erhalten würden wie bisher.

Was die Kürzung in Zahlen bedeutet

Nach Berechnung des IW lagen die Ausgaben für Arbeitslosengeld nach einer Bezugsdauer von mehr als zwölf Monaten in den Jahren 2023 und 2024 bei gut zwei Milliarden Euro. Diese Summe könnte die Arbeitslosenversicherung demnach sparen, wenn der Anspruch einheitlich auf zwölf Monate begrenzt würde.

Das IW setzt diese Summe auch ins Verhältnis zu den Beitragseinnahmen der Arbeitslosenversicherung. Bei Beitragseinnahmen von 38,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 entspräche die Entlastung rechnerisch rund 0,16 Beitragspunkten.

Die Rechnung ist allerdings nicht so einfach, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Ein Teil der Betroffenen könnte schneller eine neue Stelle annehmen, ein anderer Teil könnte früher in das Bürgergeld wechseln oder den Übergang in den Ruhestand suchen.

Selbst wenn alle Betroffenen arbeitslos blieben und nach dem Ende des Arbeitslosengeldes Bürgergeld bezögen, rechnet das IW noch mit einer Nettoentlastung von rund 400 Millionen Euro. Der Grund liegt darin, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung häufig höher ausfallen als die bedürftigkeitsabhängigen Leistungen im Bürgergeldsystem.

Warum die Debatte gerade jetzt an Schärfe gewinnt

Die Bundesagentur für Arbeit steht finanziell unter Druck. Für das Jahr 2026 plant sie laut ihrem Haushalt mit Einnahmen von 49,23 Milliarden Euro und Ausgaben von 52,60 Milliarden Euro.

Das daraus entstehende Defizit soll durch Darlehen des Bundes ausgeglichen werden. Bereits für 2025 wurde mit einem Milliardenminus gerechnet.

Besonders stark fallen die Ausgaben für Arbeitslosengeld ins Gewicht. Für 2026 sind dafür 25,66 Milliarden Euro vorgesehen, deutlich mehr als noch einige Jahre zuvor.

Damit wird die Frage nach Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung politisch brisanter. Steigende Ausgaben können langfristig zu höheren Beiträgen, höheren Bundeszuschüssen oder Einschnitten bei Leistungen führen.

Das Argument der Befürworter

Die Befürworter einer kürzeren Bezugsdauer argumentieren, dass längere Ansprüche die Arbeitssuche verlängern können. Wer länger finanziell abgesichert ist, habe mehr Zeit, auf eine besser bezahlte oder passendere Stelle zu warten.

Das kann aus individueller Sicht nachvollziehbar sein. Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung kann es aber teuer werden, wenn aus einer längeren Suchphase längere Arbeitslosigkeit entsteht.

Das IW betont außerdem, dass die Arbeitslosenversicherung kein persönliches Sparkonto sei. Beiträge würden nicht angesammelt, um später individuell wieder ausgezahlt zu werden, sondern dienten der Absicherung eines gemeinsamen Risikos.

Die soziale Gegenfrage

Gegen den Vorschlag spricht, dass ältere Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt weiterhin schlechtere Chancen haben als jüngere Bewerberinnen und Bewerber. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung weist darauf hin, dass Ältere trotz gestiegener Erwerbstätigkeit bei Neueinstellungen weiterhin benachteiligt sein können.

Wer mit 58 oder 60 Jahren arbeitslos wird, konkurriert häufig mit jüngeren Bewerbern. Hinzu kommen gesundheitliche Belastungen, veraltete Qualifikationen oder regionale Unterschiede bei offenen Stellen.

Eine pauschale Begrenzung auf zwölf Monate würde diese Unterschiede nur begrenzt berücksichtigen. Sie könnte Menschen treffen, die viele Jahre Beiträge gezahlt haben, aber nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht schnell genug eine neue Stelle finden.

Eine Reform mit Konfliktpotenzial

Der Vorschlag des IW zeigt einen klar bezifferbaren Sparhebel. Eine einheitliche Bezugsdauer von zwölf Monaten könnte die Arbeitslosenversicherung entlasten und die Diskussion über Beitragssätze entschärfen.

Gleichzeitig berührt der Vorschlag ein sensibles Gerechtigkeitsthema. Viele ältere Beschäftigte haben über Jahrzehnte Beiträge gezahlt und erwarten im Fall von Arbeitslosigkeit eine längere Absicherung.

Politisch dürfte deshalb entscheidend sein, ob eine solche Reform als reine Kürzung erscheint oder als Teil eines umfassenden Pakets zur besseren Vermittlung älterer Arbeitsloser. Ohne überzeugende arbeitsmarktpolitische Flankierung wäre der Widerstand absehbar groß.

Beispiel aus der Praxis

Ein 59-jähriger Industriemechaniker verliert nach 35 Jahren im Betrieb seine Stelle, weil die Produktion verlagert wird. Nach heutiger Regelung könnte er bei ausreichender Vorversicherungszeit bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten.

Nach dem Vorschlag des IW wäre nach zwölf Monaten Schluss. Findet er innerhalb dieses Jahres eine neue Stelle, würde die Arbeitslosenversicherung entlastet und der Übergang in Arbeit gelingen.

Gelingt ihm das nicht, hängt die weitere Absicherung stark von seiner privaten Lage ab. Hat seine Partnerin ein ausreichendes Einkommen, könnte der Anspruch auf Bürgergeld entfallen oder deutlich niedriger ausfallen.

Ist er bedürftig, würde er früher in das Bürgergeldsystem wechseln. Für den Staat könnten sich dadurch zwar Ausgaben verschieben, für den Betroffenen wäre es aber ein spürbarer sozialer Einschnitt.

Fragen und Antworten zum Thema Was fordert die Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft?

Die Studie schlägt vor, die längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für Menschen ab 50 Jahren abzuschaffen. Stattdessen soll für alle Altersgruppen eine maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten gelten.

Wie viel Geld könnte dadurch eingespart werden?

Nach Berechnung des IW könnte die Arbeitslosenversicherung um gut zwei Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden. Selbst bei einem vollständigen Wechsel der Betroffenen ins Bürgergeldsystem rechnet das Institut noch mit einer Nettoersparnis von rund 400 Millionen Euro.

Wer wäre von der Änderung besonders betroffen?

Betroffen wären vor allem Arbeitslose ab 50 Jahren, besonders aber Menschen ab 58 Jahren. Sie können nach heutiger Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten.

Warum ist der Vorschlag umstritten?

Der Vorschlag ist umstritten, weil ältere Arbeitslose oft schlechtere Chancen auf eine schnelle Neueinstellung haben. Eine kürzere Bezugsdauer könnte daher Menschen treffen, die trotz intensiver Suche nicht rasch eine neue Beschäftigung finden.

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Jobrad kürzt Rente, das Krankengeld sowie das Arbeitslosengeld

3. Juni 2026 - 11:22

Fahrradleasing, das auch als “Jobrad” bezeichnet wird, läuft in der Regel so ab: Der Arbeitgeber least ein Dienstrad und überlässt es dem jeweiligen Arbeitnehmer. Wenn die Arbeitnehmer das Rad auch privat nutzen, dann beteiligen sie sich an den Kosten. Das bedeutet: Ein Teil des Bruttogehalts fließt in die Leasingrate und die Versicherungsprämie. So weit so gut.

Was sind die Vorteile des Jobrads?

Wer sich heute sein Fahrrad nicht gebraucht zusammen flicken will, sondern ein leistungsfähiges Neurad oder gar ein ein E-Bike anstrebt, zahlt schnell mehrere tausend Euro.

Leasing über den Arbeitgeber plus Beteiligung bei Privatgebrauch kann dabei eine günstigere Alternative zum Eigenkauf sein. Zudem gehört zu Leasingverträgen ein Versicherungsschutz.

Gewerkschaften warnen vor dem Leasing durch den Arbeitgeber

Die Gewerkschaft verdi sieht bei dieser Art von Fahrradleasing “nur einen, der ganz sicher spart: Dein Arbeitgeber.” Das geleaste Fahrrad gehört dem Arbeitnehmer nicht, sondern er darf es nur nutzen. Zahlen muss der Beschäftigte bei Privatnutzung aber trotzdem, und es bei Auslaufen des Vertrags zurückgeben.

Nach der Rückgabe fallen möglicherweise Instandsetzungskosten an, die der Arbeitnehmer tragen muss.

Verdi erklärt: “Du zahlst für ein Rad, das dir nicht gehört”.

Hinzu kämen, laut Verdi, Kosten für Versicherung, Zubehör, Inspektionen, Reparaturen sowie Steuern für die private Nutzung. Zudem sei der Arbeitgeber nicht einmal verpflichtet, sich an den Zusatzkosten zu beteiligen.

Entgeltumwandlung ist keine Förderung

Vielen Arbeitnehmern ist der Unterschied eines solchen Firmenleasing zu eigenen Käufen (und auch privaten Ratenzahlungen) nicht bewusst. Wenn ich von dem Geld, das ich auf dem Konto habe, Dinge kaufe oder lease, dann hat das keinen Einfluss auf meine Sozialversicherungsleistungen.

Ganz anders sieht das bei Fahrradleasing der Firma durch Entgeltumwandlung aus. Die Gewerkschaft warnt davor, dass die Entgeltumwandlung keine Förderung ist. Die monatlichen Leasingraten würden ein kleineres Nettogehalt bedeuten, und dieses wiederum führe zu geringeren Ansprüchen auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld.

Verdi warnt, dass den Sozialkassen wichtige Beitragszahlungen entzogen würden, und dies schwäche unsere Sozialversicherung. Geschwächt würde auch die solidarisch finanzierte Rente, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber sparten hingegen ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein, und hätten keine Nachteile.

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Fahrradleasing senkt die Rente

Auch die Altersrente wird durch das monatliche Leasing geringer, denn die Rentenbeiträge richten sich nach dem Einkommen. Sinkt das Einkommen, dann sinken die Beiträge, und damit sinkt die Rente.

Verdi zufolge ist das Fahrradleasing durch Entgeltumwandlung über den Tarifvertrag möglich. Die Vertretungen der Arbeitnehmer sollten sich auf solche Vereinbarungen nur einlassen, wenn “der Arbeitgeber seine Ersparnisse weitergibt und sich auf Zuschüsse einlässt”.

Das Angebot des Arbeitgebers müsse mit den möglichen Kürzungen verglichen werden, und dazu müüssten Arbeitnehmer eine Auskunft von der gesetzlichen Rentenversicherung einholen, außerdem Informationen von Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse zum Krankengeld, Lohnsteuerberatung und Zusatzversorgungskasse.

Härtefälle müssen möglich sein

Dazu müsste es Regelungen für individuelle Härtefälle geben. Möglich sein müsste auf Wunsch der Beschäftigten eine hundertprozentige Vor-Ort-Rücknahme des Fahrrads in Fällen längerer Krankheit, bei Kurzarbeit und Privatinsolvenz, bei Tod oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Schwerbehindertenausweis verloren? Das kannst Du jetzt tun

3. Juni 2026 - 10:50

Der Schwerbehindertenausweis liegt nicht mehr in der Tasche, ist verloren oder gestohlen. Was passiert jetzt mit dem Zusatzurlaub? Darf man noch die Wertmarke im Bus vorzeigen? Und muss man neu beantragen, was das Versorgungsamt einmal festgestellt hat?

Das Wichtigste zuerst: Der Verlust des Ausweises hebt die Schwerbehinderung nicht auf. Der Status als schwerbehinderter Mensch ruht auf dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, nicht auf der Plastikkarte.

Wer diesen Bescheid aufbewahrt hat, ist in der Übergangszeit deutlich besser aufgestellt als jemand, der gar kein Dokument mehr vorlegen kann.

Schwerbehindertenausweis verloren: GdB und Merkzeichen bleiben bestehen

Was rechtlich gilt, hat das Bundessozialgericht wiederholt bestätigt: Der Ausweis ist ein Nachweisdokument, kein konstitutives Element der Schwerbehinderung. Er beweist, was das Versorgungsamt festgestellt hat, aber er begründet es nicht. Grad der Behinderung, Merkzeichen und alle daraus folgenden Rechte bleiben unverändert erhalten.

Der Feststellungsbescheid belegt diesen Status gegenüber Behörden und Arbeitgebern auch ohne Ausweis. Er enthält GdB, Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer und ist damit in vielen Situationen ein vollwertiger Nachweis. Allerdings verlangen manche Stellen ausdrücklich den Ausweis. Genau deshalb sollte Sie sofort Ersatz beantragen.

Ersatzausstellung beantragen: Kostenlos und formlos

Zuerst stellen Sie einen Antrag auf Ersatz beim zuständigen Versorgungsamt. Weder für den Antrag noch für die Ausstellung fallen Gebühren an. Nötig ist ein formloser schriftlicher Antrag, in dem der Verlust mitgeteilt wird. In vielen Bundesländern können Sie den Antrag auch online oder per Post einreichen.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, muss ein aktuelles Lichtbild einreichen oder nachreichen. Die Bearbeitungszeit beträgt nach Eingang des Lichtbilds je nach Behörde bis zu zehn Werktage, in manchen Bundesländern bis zu zwei Wochen.

Wer keinen Feststellungsbescheid mehr griffbereit hat, sollte beim Antrag zusätzlich um eine Interimsbescheinigung bitten. Viele Versorgungsämter stellen diese auf Anfrage kurzfristig aus, damit Betroffene in der Übergangszeit nicht auf alle Vergünstigungen verzichten müssen.

ÖPNV ohne Ausweis: Droht ein erhöhtes Beförderungsentgelt?

Der öffentliche Nahverkehr ist der kritischste Punkt. Die Wertmarke zur kostenlosen oder ermäßigten Nutzung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis.

Wer bei einer Fahrkartenkontrolle nur die Wertmarke, aber keinen Ausweis vorzeigen kann, riskiert ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Der Feststellungsbescheid reicht bei Verkehrsunternehmen nicht als Ersatz.

Wer in der Zwischenzeit auf den ÖPNV angewiesen ist, sollte entweder auf eigene Kosten ein Ticket kaufen oder das Versorgungsamt um eine vorläufige schriftliche Bestätigung bitten.

Diese Bestätigung akzeptieren manche Verkehrsunternehmen als Übergangslösung, andere nicht. Ein Anruf beim Kundenservice des zuständigen Nahverkehrsverbunds klärt vorab, welche Nachweise akzeptiert werden und ob eine Ausnahmeregelung für die Übergangszeit möglich ist.

Zusatzurlaub und Kündigungsschutz: Was der Arbeitgeber wissen muss

Der Zusatzurlaub und der besondere Kündigungsschutz hängen davon ab, ob der Arbeitgeber nachweisbar von der Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt ist. Wer dem Arbeitgeber den Ausweis bereits vorgelegt hat, hat weiterhin Anspruch auf die fünf zusätzlichen Urlaubstage.

Wer das noch nie getan hatte, sollte es jetzt nachholen. Dazu dient notfalls der Feststellungsbescheid, bis der Ersatzausweis vorliegt. Entscheidend ist die Kenntnis des Arbeitgebers, nicht das Vorlegen des Ausweises.

Kfz-Steuerermäßigung und Parkausweis nach Ausweisverlust

Die Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung setzt die Vorlage des Ausweises beim Hauptzollamt voraus. Eine bereits bewilligte Befreiung läuft in der Praxis ohne Unterbrechung weiter, solange das Fahrzeug entsprechend angemeldet ist.

Der blaue EU-Parkausweis für das Merkzeichen aG ist ein eigenständiges Dokument. Wer ihn ebenfalls verloren hat, stellt zwei getrennte Anträge: einen beim Versorgungsamt, einen bei der Straßenverkehrsbehörde.

Museen, Theater, Schwimmbäder: Ermäßigungen ohne Ausweis durchsetzen

Ermäßigungen in öffentlichen Einrichtungen sind ohne Ausweis faktisch kaum durchsetzbar, auch wenn der rechtliche Anspruch besteht. Wer den Feststellungsbescheid mitführt und transparent kommuniziert, dass ein Ersatzausweis beantragt wurde, kann in vielen öffentlichen Einrichtungen eine Kulanzlösung erreichen. Bei privaten Anbietern ist das deutlich seltener.

Wer das vorher klärt, vermeidet an der Kasse eine unangenehme Situation.

Beiblatt und Wertmarke verloren: Was jetzt gilt

Das Beiblatt und die Wertmarke sind vom Ausweis selbst getrennt und müssen separat neu beantragt werden. Die Ausstellung des Beiblatts ist gebührenfrei.

Eine neue Wertmarke kostet für ein Jahr 104 Euro, sofern keine Befreiung besteht. Kostenlos ist sie bei den Merkzeichen H oder Bl sowie beim Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung oder vergleichbaren Sozialleistungen.

Wer nur den Ausweis verloren hat, das Beiblatt aber noch besitzt, hat das Ausweispapier-Problem noch nicht gelöst: Bei Kontrollen im ÖPNV muss der Ausweis vorgelegt werden, das Beiblatt allein reicht nicht. Beide Dokumente gemeinsam bilden den Nachweis für die unentgeltliche Beförderung.

Schwerbehindertenausweis verloren: Steuerlicher Nachweis ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 läuft der steuerliche Nachweis des GdB für neue und geänderte Feststellungen über eine elektronische Datenübermittlung der Behörde an das Finanzamt. Für Feststellungen vor 2026 reicht weiterhin eine Kopie des Ausweises oder des Bescheids als Beleg in der Steuererklärung. Wer einen Ersatzausweis beantragt, hat beim steuerlichen Nachweis keine Nachteile, weil der zugrundeliegende Bescheid unverändert bleibt.

Der Ausweis bleibt für Alltagsvergünstigungen, ÖPNV, Arbeitsverhältnis und Kfz-Steuer das maßgebliche Dokument. Das Finanzamt braucht ab 2026 vor allem die elektronische Übermittlung, nicht das physische Papier. Wer seinen Bescheid aus der Zeit vor 2026 für eine laufende Steuererklärung benötigt, kann beim Versorgungsamt jederzeit eine Kopie anfordern.

Was tun, wenn auch der Feststellungsbescheid verloren ist?

Wer weder Ausweis noch Feststellungsbescheid besitzt, wendet sich formlos an das Versorgungsamt, das die Akte führt. Eine Kopie des Bescheids ist kostenlos und kann ohne besonderes Formular angefordert werden. Wer das Aktenzeichen nicht mehr kennt, gibt Name, Geburtsdatum und aktuelle Adresse an.

In der Zeit bis zur Ausstellung sollten Sie ab vorab informieren, dass Sie Ersatz beantragt haben. Wer einen Nachteilsausgleich zu Unrecht verweigert bekommt, kann ihn nach Erhalt des Ersatzausweises rückwirkend geltend machen, soweit der Anspruch nachweisbar bestand.

Häufige Fragen zum verlorenen Schwerbehindertenausweis Muss ich eine Verlustanzeige bei der Polizei machen?

Nein, das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Schwerbehindertenausweis ist kein hoheitliches Dokument wie der Personalausweis. Das Versorgungsamt benötigt lediglich den formlosen Antrag mit Lichtbild. Wer Diebstahl vermutet, kann eine Anzeige erstatten, muss es aber nicht.

Verliere ich meinen GdB, wenn ich zu spät Ersatz beantrage?

Nein. Der Grad der Behinderung ist im Feststellungsbescheid verankert, nicht im Ausweis. Wer den Ersatz spät beantragt, verliert nur vorübergehend die praktische Möglichkeit, Vergünstigungen an Ort und Stelle nachzuweisen. Den Anspruch selbst verliert er nicht.

Bei einem zu Unrecht verweigerten Nachteilsausgleich kann er nach Erhalt des Ersatzausweises rückwirkend geltend gemacht werden, soweit der Anspruch durch den Bescheid lückenlos belegt ist.

Was passiert, wenn der Ausweis gefunden und missbraucht wird?

Das Risiko ist gering: Der Ausweis enthält Lichtbild und Name. Verkehrsmittel und Einrichtungen prüfen bei Verdacht die Identität. Sobald die Ersatzausstellung beantragt wird, sperrt das Versorgungsamt den alten Ausweis im System.

Quellen

§ 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung und Ausweise); § 199 SGB IX (Schutzfrist nach Statusänderung) — gesetze-im-internet.de

Bundesportal Verwaltung: Schwerbehindertenausweis — Ersatzausstellung nach Verlust (verwaltung.bund.de); Serviceportal Berlin: Ersatzausstellung Schwerbehindertenausweis (service.berlin.de)

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) — gesetze-im-internet.de

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Trotz mehr Armut: Bundesregierung kürzt Wohngeld, Grundsicherung und Pflege

3. Juni 2026 - 10:16

Die Armutsquote ist auf 16,1 Prozent gestiegen, der höchste Wert seit Jahren. Der Paritätische spricht von „alarmierenden Befunden”. Das bedeutet für Menschen mit Belastungen: weniger Spielraum, mehr Abhängigkeit von Leistungen, die die Bundesregierung jedoch gleichzeitig kürzt.

Die Armut in Deutschland steigt, wie aktuelle Auswertungen zeigen. Dennoch sollen gleichzeitig Sozialleistungen gekürzt werden.

Nehmen wir ein Beispiel

Nehmen wir an, Johanna, 32, aus Darmstadt, ist alleinerziehend. Ihre Töchter Lina, 6, und Charlotte, 8, brauchen Schulbücher, Winterjacken und manchmal einfach ein Eis.

Johanna arbeitet in Teilzeit, weil sie keine ganztägige Betreuung bekommt. Sie bezieht ergänzendes Bürgergeld, Wohngeld und Kindergeld — und ist damit eine der 13,3 Millionen Menschen in Deutschland, die laut dem Armutsbericht 2026 des Paritätischen Wohlfahrtsverbands als arm gelten.

Ab Juli bekommt sie ein neues Regelwerk, das ihre Lage noch einmal deutlich verschärft. .

Paritätischer Armutsbericht 2026: Wer besonders betroffen ist

Als arm gilt nach der Definition des Paritätischen, wer mit weniger als 60 Prozent des mittleren Nettoeinkommens auskommen muss, das sind aktuell knapp unter 1.620 Euro im Monat für eine Einzelperson. Berücksichtigt werden dabei alle Transferleistungen, also auch Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag. Das Ergebnis: Selbst wer staatliche Hilfe bezieht, zählt in Millionen Fällen noch immer zu den Armen.

Die Armut verfestigt sich nach den Daten des Verbands besonders an den Rändern der Gesellschaft. Fast jeder fünfte Mensch ab 65 Jahren gilt als arm, bei Frauen über 75 trifft das auf mehr als ein Fünftel zu. Alleinlebende tragen mit 30,3 Prozent das höchste Armutsrisiko, Alleinerziehende liegen bei 28,9 Prozent.

Und 4,6 Millionen Menschen leben in erheblicher materieller Entbehrung: unerwartete Ausgaben nicht leistbar, sparen beim Heizen, keine gesellschaftliche Teilhabe.

Regionale Armut: Von Bayern bis Bremen

Hinter dem Bundesschnitt verbergen sich regionale Unterschiede. In Bayern ist etwa jeder Achte von Armut betroffen. In Sachsen-Anhalt ist es mehr als jeder Fünfte. In Bremen trifft das auf mehr als jeden Vierten zu. Armut ist damit kein abstraktes statistisches Phänomen, sondern eine geografisch ungleich verteilte Lebenswirklichkeit, die in manchen Regionen zur Normalität geworden ist.

Hauptgeschäftsführer Joachim Rock vom Paritätischen Wohlfahrtsverband warnte ausdrücklich vor weiteren Einschnitten bei Sozialleistungen: beim Wohngeld, in der Jugendhilfe, bei der Rente und in der Krankenversicherung. Kürzungen würden vor allem jene treffen, „die auf Hilfe angewiesen sind: Alleinerziehende, Alte, Kranke, Menschen mit Behinderungen, Geflüchtete sowie Kinder und Jugendliche.”

Das ist eine präzise Beschreibung der Gruppe, der auch Johanna und ihre Kinder angehören.

Grundsicherungsgeld ab Juli 2026: Was sich für Johanna ändert

Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld formal zur neuen Grundsicherung umgebaut. Die Regelsätze bleiben vorerst unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende. Was sich ändert, sind die Pflichten und die Konsequenzen bei Verstößen. Sanktionen setzen früher ein, und das Sanktionsrisiko betrifft auch Elternteile, die wegen Betreuungsverpflichtungen nicht sofort vermittlungsfähig sind.

Die Gewerkschaft ver.di warnt: Wer eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses bekommt, den trifft das nicht nur persönlich, sondern es leidet der gesamte Haushalt. Johannas Töchter Lina und Charlotte haben weniger Geld für Essen, Kleidung und Teilhabe, wenn ihre Mutter eine Kürzung bekommt.

Dazu kommt: Die bisherige einjährige Vermögenskarenz wird abgeschafft. Wer Ersparnisse hat, muss sie schneller einsetzen, bevor Leistungen gewährt werden. Die geplanten Totalsanktionen, die auch die Miete streichen können, sind nach Einschätzung von Verfassungsrechtlern auf Basis des BVerfG-Urteils von 2019 hochumstritten.

ver.di-Vorsitzender Frank Werneke hat klar formuliert: „Es darf keine Sanktionen geben, die Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit riskieren.”

Wohngeld: 287 Euro auf dem Spiel

Durchschnittlich 287 Euro Wohngeld beziehen die 1,2 Millionen anspruchsberechtigten Haushalte in Deutschland monatlich. Das Bundesbauministerium soll laut Sparauftrag für den Haushalt 2027 rund eine Milliarde Euro einsparen, und damit mehr als 40 Prozent des gesamten Wohngeldbudgets entspräche.

Ob diese Pflicht zum 1. Januar 2027 eingehalten wird, hängt von einem noch ausstehenden Parlamentsverfahren ab. Solange kein neues Gesetz beschlossen ist, gilt der bestehende Anspruch.

Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann nannte das Vorgehen „ein Armutszeugnis für die Bundesregierung”. Die Koalition habe auf die wachsende Armut „keine Antwort”, kritisierte sie und benannte konkret: Kürzungen bei der Unterstützung für Alleinerziehende, bei der Kinderbetreuung und beim Wohngeld sowie ausgebliebene Reformen bei Pflege und Krankenversicherung.

Für Johanna bedeutet das Wohngeld keinen Luxus, sondern den Unterschied zwischen ihrer jetzigen Wohnung und einem Umzug in eine schlechtere Lage, vermutlich weitere Wege zu ihrer Teilzeitstelle (bei der sie derzeit bei Bedarf schnell einspringen kann),  das Herausreißen der Kinder aus ihrem sozialen Umfeld und Freundeskreis und das Ende aktiv organisierter Nachbarschaftshilfe. Das Wohngeldgesetz schreibt laut § 43 WoGG eine Dynamisierung alle zwei Jahre vor.

Pflege: Wer länger wartet, zahlt mehr

Gesundheitsministerin Nina Warken arbeitet an einer Pflegereform, deren Richtung nach bisherigen Berichten eindeutig ist: Der volle Zuschuss von 75 Prozent auf den pflegebedingten Eigenanteil im Heim soll erst nach 54 statt bisher 36 Monaten greifen.

Für Menschen, die wegen ihrer Behinderung oder im Alter in stationäre Pflege kommen, bedeutet das in den ersten viereinhalb Jahren höhere Kosten. Dazu kommt eine geplante Verschärfung der Pflegegrad-Zugangskriterien bei den Graden 1 bis 3, die Hunderttausende von Anpassungen oder dem Wegfall ihrer bisherigen Leistungen betreffen könnte.

Britta Haßelmann nannte auch die Pflegepläne „halbherzig”. Joachim Rock hatte klar gemacht, was eine Pflegevollversicherung kosten würde und was es kostet, sie nicht einzuführen: steigende Eigenanteile, höhere Sozialhilfequoten in Heimen, mehr Menschen, die im Alter in Armut fallen.

Der Armutsbericht 2026 zeigt, dass genau diese Gruppe wächst: Frauen über 75, die zu mehr als einem Fünftel als arm gelten, sind dieselben, die statistisch die längsten Pflegezeiten haben.

Opposition: „Alle Sozialsysteme infrage stellen”

Linken-Fraktionschef Sören Pellmann sagte nach Veröffentlichung des Berichts, Armut sei „längst auch eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer”. Für immer mehr Menschen reichten die Löhne nicht mehr zum Leben. Er nannte als notwendige Instrumente einen Mindestlohn von 15 Euro, eine Tariftreue, „die öffentliches Geld an gute Arbeit bindet”, sowie eine Grundsicherung, „die den Bedarf deckt, statt Armut zu festigen”.

Co-Fraktionschefin Heidi Reichinnek warf der Bundesregierung vor, „alle Sozialsysteme infrage zu stellen, die über Jahrzehnte erkämpft wurden”, statt in Krisenzeiten für Sicherheit zu sorgen.

Was die Oppositionspolitiker beschreiben, ist in unserem Beispiel für Johanna und ihre Kinder kein rhetorisches Problem. Ihr Alltag hängt an Systemen, die gleichzeitig unter Druck geraten: Grundsicherung mit verschärften Sanktionen, Wohngeld mit unsicherem Fortbestand, Kinderbetreuung mit unklarer Finanzierungslage.

Zusammen bilden sie eine Mauer, hinter der Menschen mit wenig Ressourcen kaum noch Spielraum haben.

Was Betroffene jetzt konkret wissen müssen

Wer aktuell Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, sollte jeden Bescheid nach dem 1. Juli 2026 sofort prüfen. Neue Sanktionsbescheide können innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden.

Wer Wohngeld bezieht und dessen Bewilligungszeitraum 2026 endet, sollte den Verlängerungsantrag rechtzeitig stellen, aber beachten, dass sich die Rechtslage zum 1. Januar 2027 möglicherweise ändert.

Wer Pflegegrad 1 bis 3 hat, sollte eine aktuelle Begründung im Bescheid verlangen und bei Verschlechterung des Zustands unverzüglich eine Höherstufung beantragen.

Kostenlose Beratung bieten EUTB-Stellen, VdK und SoVD sowie die Schuldnerberatung der Wohlfahrtsverbände. Wer keine Beratungsstelle in der Nähe findet, kann den Verbraucherzentralen und dem Paritätischen direkt schreiben.

Die Zahl der Menschen, die diese Beratung brauchen, ist seit 2023 jedes Jahr gestiegen. Der Armutsbericht 2026 zeigt: Sie wird auch 2026 weiter steigen.

Quellen

Paritätischer Wohlfahrtsverband: Armutsbericht 2026 „Wachsende Armut, Schrumpfende Sicherheit” (der-paritaetische.de)

ver.di: Stellungnahme zum Grundsicherungsgeld 2026 (verdi.de); Deutscher Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung, beschlossen März 2026 (bundestag.de)

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Bürgergeld: Jobcenter muss Zuschuss bei Neurodermitis zahlen

3. Juni 2026 - 9:29

Menschen mit Neurodermitis haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, über den monatlichen Regelbedarf hinaus einen Mehrbedarf beziehungsweise einen finanziellen Zuschuss beim Jobcenter zu beantragen. Alternativ kann auch eine Kostenübernahme in Betracht kommen. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und erfolgt im Rahmen der sogenannten Härtefallregelung.

Nach § 21 Abs. 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) können besondere, laufende und unabweisbare Bedarfe vom Jobcenter übernommen werden, wenn diese medizinisch zwingend notwendig sind und nicht aus dem normalen Regelsatz bestritten werden können.

Bei Neurodermitis betrifft dies vor allem Hautpflegeprodukte und medizinische Salben. Dazu zählen etwa Kosten für notwendige Basispflege wie Cremes und Lotionen, die dermatologisch verordnet wurden, aber nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden.

Wann Bürgergeld-Empfänger gute Chancen auf Kostenübernahme haben

Gute Chancen auf eine Kostenübernahme bestehen, wenn bei einer bestehenden Neurodermitis die Pflegeprodukte medizinisch verordnet wurden und die monatlichen Kosten den im Regelbedarf vorgesehenen Anteil für Gesundheitspflege deutlich übersteigen.

In einem solchen Fall kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bestehen.

Übersteigen die monatlich geltend gemachten Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente den im Regelbedarf enthaltenen Betrag für Gesundheitspflege deutlich, kommt eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II nur bei einer nachgewiesenen medizinischen Indikation in Betracht.

Dies ergibt sich unter anderem aus der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16, im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen LSG vom 09.03.2017 – L 7 AS 167/17 B.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Jobcenter müssen in bestimmten Fällen Kosten für Körperpflege-, Reinigungs- und Desinfektionsartikel übernehmen. Dies betrifft etwa eine fortgeschrittene HIV-Erkrankung bei gleichzeitig hohem Wäscheverschleiß sowie Pflegeprodukte bei Hauterkrankungen.

Dazu können medizinisch notwendige Verbandsstoffe, Salben oder Pflegeprodukte gehören, beispielsweise bei Neurodermitis.

Ab welchem monatlichen Aufwand übernimmt das Jobcenter die Kosten?

Das LSG Hamburg hatte keine Zweifel daran, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Aufwand von mindestens 20 Euro ein erhebliches Abweichen vom durchschnittlichen Bedarf besteht.

In einem anderen Fall entschied das Bundessozialgericht, dass die Unabweisbarkeit bei monatlichen Kosten von 20,45 Euro erreicht sein kann.

Relevante Entscheidungen hierzu sind unter anderem:

  • LSG Hamburg, Urteil vom 05.08.2021 – L 4 AS 25/20
  • BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R
Neurodermitis-Mehrbedarf: Hinweise aus Rechtsprechung und Literatur

Es ist anerkannt, dass der Erwerb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Hautpflegeprodukten bei Neurodermitis oder Hygieneartikeln bei ausgebrochener HIV-Infektion besondere Bedarfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II auslösen kann.

Darauf weisen unter anderem die sozialrechtliche Literatur sowie mehrere Gerichtsentscheidungen hin, etwa:

  • Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 62. Aktualisierung November 2019, § 21 SGB II Rn. 66
  • Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 21 Rn. 130
  • Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 91
  • Bundestags-Drucksache 17/1465, S. 9
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2011 – L 13 AS 90/08
Wichtiger Hinweis: Wunschmedizin finanziert das Jobcenter nicht

Das Jobcenter übernimmt nicht jede gewünschte medizinische Behandlung oder jedes beliebige Pflegeprodukt. Um nicht das Tor zu einer mit Steuermitteln finanzierten „Wunschmedizin“ zu öffnen, kommt eine Kostenübernahme für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Erforderlich ist, dass vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme beziehungsweise vor der Anschaffung der Pflegeprodukte ein hinreichender medizinischer Anlass bestand. Es muss also eine Indikation vorgelegen haben, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.

Dies ergibt sich unter anderem aus folgenden Entscheidungen:

  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 – L 9 AS 2972/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 – L 15 AS 262/16
  • Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.03.2017 – L 7 AS 167/17 B ER
  • LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 – L 4 AS 390/10
So beantragen Betroffene die Kostenübernahme beim Jobcenter

Um finanzielle Hilfen erfolgreich beim Jobcenter zu beantragen, sollten Betroffene sorgfältig vorgehen und die notwendigen Nachweise sammeln.

1. Ärztlichen Nachweis einholen

Betroffene benötigen ein Attest ihres Hautarztes oder ihrer Hautärztin. Dieses Attest sollte genau auflisten, welche Pflegeprodukte oder medizinischen Präparate zwingend erforderlich sind. Außerdem sollte daraus hervorgehen, dass der Bedarf durch die chronische Erkrankung verursacht wird.

2. Krankenkasse einbeziehen

Idealerweise sollte die Krankenkasse schriftlich bestätigen, dass die Kosten für die benötigten Hautpflegemittel nicht übernommen werden.

3. Kostenaufstellung führen

Betroffene sollten alle Kaufbelege, Rechnungen und Kassenbons aufbewahren. So können sie dem Jobcenter die tatsächlichen monatlichen Kosten nachvollziehbar nachweisen.

Gerichtlich anerkannt wurden bereits Mehrbedarfe in Höhe von etwa 60 Euro monatlich, sofern die Kosten nachweisbar angefallen sind. Im Einzelfall können auch höhere Kosten denkbar sein.

Fazit: Entscheidend ist der konkrete Einzelfall

Für einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Pflegeprodukte kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Maßgeblich ist, ob der geltend gemachte Bedarf in der jeweiligen Lebenssituation objektiv unabweisbar ist.

Atypischer Mehrbedarf bei Hautpflege

Da gesetzliche Krankenkassen die Kosten für medizinisch notwendige Hautpflegeprodukte wie Cremes, Lotionen oder Salben bei Neurodermitis in der Regel nicht übernehmen, können Betroffene diese Kosten als sogenannten atypischen, unabweisbaren Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II beim Jobcenter geltend machen.

Kein Mehrbedarf besteht hingegen regelmäßig für Kleidung, Bettwäsche oder Handtücher aus reiner Baumwolle.

Kein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wurde bei Neurodermitis nach der geltenden Rechtsprechung wiederholt verneint. Begründet wird dies damit, dass die Erkrankung in der Regel eine Vollkosternährung erfordert und diese bereits mit dem Regelbedarf abgegolten ist.

Expertentipp von Detlef Brock

Der Härtefallmehrbedarf kann auch rückwirkend zu bewilligen sein. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R. Danach ist dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz Vorrang zu geben.

Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, etwa aufgrund der Erforderlichkeit von Medikamenten, setzt keine tatsächliche Bedarfsdeckung im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum voraus.

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Grundrente abgelehnt: Freiwillige Rentenbeiträge zählen nicht als Grundrentenzeiten

3. Juni 2026 - 8:20

Wer viele Jahre gearbeitet und später freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat, erhält nicht automatisch einen Grundrentenzuschlag.

Das Sozialgericht Landshut entschied: Freiwillige Beiträge eines Selbstständigen zählen grundsätzlich nicht zu den Grundrentenzeiten. Deshalb blieb ein Rentner ohne Zuschlag, obwohl er zahlreiche rentenrechtliche Zeiten erworben hatte. (S 6 R 266/23)

Rentner verlangte höhere Altersrente mit Grundrentenzuschlag

Der Kläger bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine monatliche Rente war niedrig, deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie stellte fest, dass der Kläger nur 299 Monate mit Grundrentenzeiten hatte. Er erreichte damit nicht die erforderlichen 396 Monate, also 33 Jahre.

Warum der Kläger trotz langer Erwerbsbiografie scheiterte

Der Kläger hatte viele Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Ein erheblicher Teil dieser Zeiten beruhte aber auf freiwilligen Beiträgen, weil er über lange Zeit selbstständig als Malermeister tätig war.

Genau diese freiwilligen Beitragszeiten rechnete die Rentenversicherung nicht als Grundrentenzeiten an. Das Sozialgericht bestätigte diese Berechnung.

Was sind Grundrentenzeiten?

Grundrentenzeiten sind bestimmte rentenrechtliche Zeiten, die für den Grundrentenzuschlag zählen. Dazu gehören vor allem Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit.

Berücksichtigt werden außerdem bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Rehabilitation, Übergangsgeld und Ersatzzeiten. Nicht jede Zeit, die im Rentenkonto steht, ist automatisch eine Grundrentenzeit.

Freiwillige Beiträge zählen grundsätzlich nicht

Das Gericht stellte klar: Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen sind grundsätzlich keine Grundrentenzeiten. Das gilt auch dann, wenn diese Beiträge die reguläre Altersrente erhöhen.

Freiwillige Beiträge wirken also nicht wertlos. Sie fließen in die Berechnung der normalen Rente ein. Für den zusätzlichen Grundrentenzuschlag genügen sie aber grundsätzlich nicht.

Warum normale Rentenzeiten und Grundrentenzeiten nicht identisch sind

Viele Betroffene verwechseln Rentenzeiten mit Grundrentenzeiten. Das Rentenkonto kann zahlreiche Monate enthalten, die sich auf die Rentenhöhe auswirken oder für andere Wartezeiten zählen.

Für die Grundrente hat der Gesetzgeber jedoch eine engere Auswahl getroffen. Der Zuschlag soll vor allem Menschen zugutekommen, die lange Pflichtbeiträge geleistet haben und trotz niedriger Einkommen nur eine geringe Rente erhalten.

Gericht sieht keine Diskriminierung

Der Kläger argumentierte, es sei ungerecht und diskriminierend, seine freiwilligen Beiträge auszuschließen. Er habe schließlich ebenfalls Beiträge gezahlt und Lebensleistung erbracht.

Das Sozialgericht folgte dem nicht. Es verwies darauf, dass der Gesetzgeber bei steuerfinanzierten Zusatzleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Er darf Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte unterschiedlich behandeln, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Grundrente ist kein direkter Gegenwert für Beiträge

Wichtig ist die Einordnung des Gerichts: Der Grundrentenzuschlag ist kein unmittelbarer Gegenwert für eingezahlte Beiträge. Er ist ein zusätzlicher, steuerfinanzierter Zuschlag zur Anerkennung langjähriger Pflichtversicherung bei niedrigen Einkommen.

Deshalb verletzt die Ablehnung nach Auffassung des Gerichts auch nicht das Eigentumsgrundrecht. Die freiwilligen Beiträge des Klägers bleiben für seine normale Altersrente erhalten und werden nicht entwertet.

Warum Pflichtbeiträge anders behandelt werden dürfen

Pflichtversicherte Beschäftigte können sich der Beitragszahlung regelmäßig nicht entziehen. Ihre Beiträge richten sich nach dem Arbeitsentgelt und werden laufend abgeführt.

Freiwillig Versicherte können dagegen selbst entscheiden, ob sie Beiträge zahlen, in welcher Höhe sie dies tun und ob sie die Zahlung zeitweise oder dauerhaft einstellen. Diese Unterschiede rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts die unterschiedliche Behandlung beim Grundrentenzuschlag.

Keine Möglichkeit, den Grundrentenzuschlag zu „erkaufen“

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Grundrentenzeiten durch freiwillige Beiträge nachträglich aufgebaut werden können. Der Zuschlag soll nicht dadurch entstehen, dass jemand freiwillige Mindestbeiträge zahlt.

Das Gericht übernahm diese gesetzgeberische Linie. Wer selbstständig war und nur freiwillige Beiträge gezahlt hat, kann diese Zeiten deshalb grundsätzlich nicht nutzen, um die 33 Jahre Grundrentenzeiten zu erreichen.

Wann freiwillige Beiträge ausnahmsweise helfen können

Freiwillige Beiträge können nur dann als Pflichtbeiträge gelten, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Das betrifft besondere Ausnahmefälle, etwa bestimmte Zeiten nach zu Unrecht erlittener Strafverfolgung oder ältere Pflegezeiten.

Solche Ausnahmefälle lagen beim Kläger nicht vor. Seine freiwilligen Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit blieben deshalb bei der Ermittlung der Grundrentenzeiten außen vor.

Was bedeutet das für Selbstständige mit kleiner Rente?

Wer lange selbstständig war und keine Pflichtversicherung hatte, kann deshalb trotz niedriger Rente leer ausgehen. Das ist sozialpolitisch hart, wurde vom Gericht aber als verfassungsgemäß angesehen.

Bestandsrentner können Grundrente erhalten – aber nur bei erfüllten Zeiten

Auch Menschen, die bereits vor Einführung des Grundrentenzuschlags in Rente waren, können grundsätzlich einen Zuschlag erhalten. Dafür müssen aber mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sein.

Beim Kläger war diese Schwelle nicht erreicht. Seine 299 Monate reichten nicht aus, weil die freiwilligen Beitragsmonate nicht mitgezählt wurden.

Was Betroffene prüfen sollten

Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente sollten nicht nur auf die Gesamtdauer ihres Versicherungsverlaufs schauen. Entscheidend ist, welche Monate die Rentenversicherung als Grundrentenzeiten anerkannt hat.

Wann ein Widerspruch sinnvoll sein kann

Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn die Rentenversicherung echte Grundrentenzeiten übersehen hat. Das betrifft etwa Beschäftigungszeiten, Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung, Pflege oder bestimmte Sozialleistungszeiten.

Ein Widerspruch allein mit dem Argument, freiwillige Beiträge müssten ebenfalls zählen, hat nach dieser Rechtsprechung dagegen schlechte Erfolgsaussichten.

FAQ zur Grundrente und freiwilligen Beiträgen Zählen freiwillige Beiträge zur Grundrente?

Grundsätzlich nein. Freiwillige Beiträge erhöhen zwar die normale Rente, zählen aber in der Regel nicht als Grundrentenzeiten.

Wie viele Grundrentenzeiten braucht man?

Für einen Grundrentenzuschlag müssen mindestens 33 Jahre, also 396 Monate, mit Grundrentenzeiten vorhanden sein.

Warum zählen freiwillige Beiträge nicht?

Der Gesetzgeber wollte den Zuschlag auf langjährige Pflichtversicherung und bestimmte vergleichbare Zeiten beschränken. Freiwillige Beiträge sollten den Zuschlag grundsätzlich nicht auslösen.

Ist das verfassungswidrig?

Das Sozialgericht verneinte dies. Es sah weder eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts noch eine unzulässige Ungleichbehandlung.

Was sollten Betroffene bei Ablehnung tun?

Sie sollten prüfen, ob alle Pflichtbeiträge, Pflegezeiten, Kindererziehungszeiten, Krankheits- oder Reha-Zeiten korrekt erfasst wurden. Bei Fehlern kann Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag sinnvoll sein.

Fazit: Nicht jede Rentenzeit zählt für die Grundrente

Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze des Grundrentenzuschlags. Wer freiwillige Beiträge gezahlt hat, kann dadurch seine Altersrente erhöhen, aber nicht ohne Weiteres Grundrentenzeiten sammeln.

Für Selbstständige mit niedriger Rente ist das besonders bitter. Trotzdem hielt das Gericht die gesetzliche Unterscheidung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen für zulässig.

Betroffene sollten deshalb ihren Versicherungsverlauf genau prüfen. Entscheidend ist nicht nur, wie viele Monate insgesamt im Rentenkonto stehen, sondern ob diese Monate nach dem Gesetz als Grundrentenzeiten gelten.

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Schwerbehinderung: Wichtiges Merkzeichen RF – es gilt nicht nur für Blinde und Taube

3. Juni 2026 - 7:56

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, denkt bei Merkzeichen zuerst an G, aG oder H. Das Merkzeichen RF steht dagegen kaum im Bewusstsein, obwohl es für viele Menschen erreichbar ist, die nichts mit Taubheit oder Blindheit zu tun haben.

Es senkt den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro auf 6,12 Euro monatlich, eine Ersparnis von knapp 147 Euro im Jahr. Es wird trotzdem nicht beantragt, weil die meisten Betroffenen gar nicht wissen, dass sie Anspruch hätten.

Merkzeichen RF: Was es ist und was es bringt

RF steht für Rundfunk. Das Merkzeichen wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen und berechtigt dazu, beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen.

Wer RF hat, zahlt statt 18,36 Euro monatlich nur noch 6,12 Euro, also ein Drittel des regulären Beitrags. Das sind 73,44 Euro im Jahr statt 220,32 Euro, eine Ersparnis von 146,88 Euro jährlich.

Die Ermäßigung gilt nicht automatisch. Wer das Merkzeichen hat, muss den Antrag beim Beitragsservice separat stellen. Ohne Antrag zahlt auch jemand mit RF weiter den vollen Beitrag.

Wer neben RF noch Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder eine andere anerkannte Sozialleistung bezieht, kann sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In diesen Fällen entfällt der Drittelbeitrag komplett.

Wer Anspruch auf das Merkzeichen RF hat

Die drei Personengruppen sind klar geregelt. Die erste sind blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60, wenn dieser GdB allein auf die Sehbehinderung zurückgeht. Die zweite sind gehörlose Menschen und Hörgeschädigte, bei denen auch mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist.

Die dritte Gruppe ist die größte und am wenigsten bekannte: Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Diese dritte Gruppe ist der blinde Fleck. Versorgungsämter prüfen RF bei einem GdB-80-Bescheid nicht automatisch. Wer es nicht ausdrücklich beantragt, bekommt es nicht eingetragen: auch wenn die Voraussetzungen eindeutig vorliegen.

Und weil viele Menschen nicht wissen, dass sie zur dritten Gruppe gehören könnten, stellen sie den Antrag schlicht nicht.

Was „ständig nicht teilnehmen können” bedeutet

Die Hürde bei der dritten Gruppe ist hoch, allerdings präzise definiert. „Ständig” bedeutet: Die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist dauerhaft und umfassend ausgeschlossen, also nicht nur erschwert oder gelegentlich unmöglich.

Eine Teilnahme muss selbst mit technischen Hilfsmitteln oder einer Begleitperson auf Dauer nicht möglich sein. Es genügt nicht, dass jemand faktisch kaum noch ausgeht. Es muss sein, dass die Behinderung ihn grundsätzlich daran hindert.

Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des RF-Merkzeichens sind Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art. Wer also wegen seiner Behinderung nie ins Kino, nie in ein Konzert, nie in eine Gemeindeversammlung, nie zu einem Sportspiel gehen kann, erfüllt die Voraussetzung, wenn das dauerhaft und ohne Ausnahme gilt.

Welche Erkrankungen RF begründen können

Das zuständige Bundesland Niedersachsen nennt im offiziellen Merkblatt ausdrücklich schwere Bewegungsstörungen durch innere Leiden, schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörungen, häufige hirnorganische Anfälle sowie Behinderungen, durch die die betroffene Person auf andere abstoßend oder störend wirkt, etwa durch Entstellung, Geruchsbelästigung oder laute Atemgeräusche.

Auch psychische Erkrankungen können RF begründen, wenn sie eine ständige Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft ausschließen.

Viele Menschen mit schwerer COPD, schwerer Herzinsuffizienz, stark entstellenden Erkrankungen, schweren psychiatrischen Störungen oder Anfallsleiden haben GdB 80 oder mehr und können faktisch nie öffentliche Veranstaltungen besuchen. Das Versorgungsamt trägt ihnen RF trotzdem nicht ein, weil sie es nicht beantragt haben.

Der Beitragsservice erfährt von ihrem Merkzeichen nie, weil dieses Merkzeichen gar nicht existiert. Das sind nicht Einzelfälle, sondern ein systematisches Informationsproblem: Wer nicht fragt, bekommt nichts, und wer nicht weiß, dass er fragen kann, fragt nicht.

Antrag auf Merkzeichen RF: Wer Chancen hat — und wer nicht

Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Situationen ein RF-Antrag Aussicht auf Erfolg hat und in welchen die Voraussetzungen fehlen. Sie gilt für die dritte Gruppe (GdB ≥ 80), nicht für Sehbehinderte und Gehörlose, die eigene Zugangswege haben.

Antrag hat Chancen Antrag hat keine Chance GdB ≥ 80 und schwere Herzinsuffizienz oder schwere COPD — Betroffene können keine öffentlichen Räume mehr aufsuchen GdB unter 80 (außer bei Sehbehinderung ≥ GdB 60 oder Gehörlosigkeit) GdB ≥ 80 und häufige, unkontrollierbare Anfälle (Epilepsie, hirnorganisch) — öffentliche Präsenz dauerhaft ausgeschlossen Gelegentliche Einschränkungen: Teilnahme an manchen Veranstaltungen noch möglich GdB ≥ 80 und schwere psychische Erkrankung, die jede öffentliche Situation dauerhaft unmöglich macht (z.B. schwere Agoraphobie, therapieresistente Psychose) Nur Mobilität eingeschränkt: Kann nicht gut laufen, besucht aber noch Veranstaltungen (mit Begleitperson oder Rollstuhl) GdB ≥ 80 und stark entstellende oder abstoßend wirkende Behinderung (Geruchsbelästigung, laute Atemgeräusche, Entstellung des Gesichts) Häufiges Fernbleiben aus persönlicher Entscheidung — ohne medizinisch belegten Ausschluss GdB ≥ 80 und vollständige Bettlägerigkeit oder dauerhaft stationäre Pflege bei gleichzeitiger Unmöglichkeit jedes Außenkontakts Teilnahme nur an bestimmten Veranstaltungstypen ausgeschlossen (z.B. keine lauten Konzerte, aber Kino möglich) Sehbehinderung mit GdB ≥ 60 allein wegen der Sehbehinderung (eigener Tatbestand, unabhängig von GdB 80) GdB 80 liegt vor, aber Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist mit Hilfsmittel oder Begleitperson möglich Praxisbeispiel: Helmut, 56, aus Koblenz

Helmut K., 56, aus Koblenz, lebt seit vier Jahren mit einer schweren COPD im Stadium IV und einer begleitenden Herzinsuffizienz. Sein GdB beträgt 90. Er verlässt die Wohnung nur noch für Arzttermine, und selbst das ist mit Sauerstoffgerät und Begleitperson verbunden. Konzerte, Gemeindeveranstaltungen, Sportveranstaltungen oder Kinobesuche sind für ihn seit Jahren undenkbar. Er zahlt monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag.

Dass er Anspruch auf Merkzeichen RF haben könnte, weiß er nicht. Das Versorgungsamt hat bei seinem GdB-Bescheid nicht auf RF hingewiesen. Als ihn sein Lungenfacharzt auf die Möglichkeit aufmerksam macht, stellt Helmut einen Änderungsantrag.

Im Antrag beschreibt er nicht nur seine Diagnosen, sondern konkret: dass er außerhalb der Wohnung auf Sauerstoffzufuhr angewiesen ist, dass jede körperliche Belastung zu Atemnot führt, und dass ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit anderen Menschen wegen Infektionsgefahr und mangelnder Belastbarkeit dauerhaft ausgeschlossen ist. Sein Arzt bestätigt das schriftlich, mit Angabe des Krankheitsverlaufs und der fehlenden Besserungsaussicht.

Das Versorgungsamt erkennt RF an. Helmut beantragt sofort beim Beitragsservice die Ermäßigung. Statt 220,32 Euro zahlt er künftig 73,44 Euro im Jahr, eine Ersparnis von 146,88 Euro.

Da er zusätzlich Grundsicherung im Alter bezieht, stellt sich beim Ausfüllen des Formulars heraus, dass er vollständig befreit werden kann. Er zahlt keinen Rundfunkbeitrag mehr. Vier Jahre lang hätte er das haben können.

So wird der RF-Antrag gestellt

RF wird nicht automatisch geprüft. Wer es haben will, muss es ausdrücklich beim zuständigen Versorgungsamt beantragen. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis hat, stellt einen Änderungsantrag und beantragt darin ausdrücklich die Feststellung des Merkzeichens RF.

Wer noch keinen Ausweis hat, beantragt GdB und Merkzeichen gemeinsam beim Versorgungsamt. Das Antragsformular ist dort erhältlich oder als Download verfügbar; in vielen Bundesländern gibt es auch Online-Antragsmöglichkeiten.

Wichtig ist die Begründung im Antrag. Es reicht nicht zu schreiben, man könne kaum noch das Haus verlassen. Nötig ist eine konkrete Darstellung, warum die Behinderung eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ständig und dauerhaft ausschließt, nicht nur erschwert.

Ärztliche Berichte sollten genau das beschreiben: nicht die Diagnose, sondern die konkrete Unmöglichkeit einer Teilnahme am öffentlichen Leben und die medizinischen Gründe dafür, idealerweise mit Angabe, seit wann der Zustand besteht und ob Verbesserung zu erwarten ist.

Wer RF erhält, beantragt anschließend beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Ermäßigung — online unter rundfunkbeitrag.de oder per Post.

Rückwirkung und Frist: Was beim Antrag zu beachten ist

Die Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der RF-Feststellungsbescheid gilt, wenn der Antrag beim Beitragsservice innerhalb von zwei Monaten nach dem Bescheiddatum eingereicht wird.

Wer zu spät antwortet, verliert die rückwirkende Wirkung. Wer im Januar einen RF-Bescheid bekommt und erst im April beim Beitragsservice tätig wird, zahlt für Februar und März weiterhin den vollen Beitrag, ohne Nachzahlungsmöglichkeit.

Wer einen RF-Antrag stellt und abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Anforderungen des Versorgungsamts sind streng, aber anfechtbar: Das Versorgungsamt muss konkret begründen, warum die ständige Unmöglichkeit nicht vorliegt.

Wer die dauerhafte Unmöglichkeit der Teilnahme gut ärztlich belegen kann, hat realistische Aussichten, auch in zweiter Instanz. VdK und SoVD unterstützen beim Widerspruch und wissen, welche ärztlichen Formulierungen das Amt überzeugen.

Häufige Fragen zum Merkzeichen RF Bekomme ich RF automatisch, wenn mein GdB auf 80 steigt?

Nein. Das Versorgungsamt prüft RF nicht von Amts wegen. Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird das Merkzeichen nur auf Antrag eingetragen.

Wer einen GdB-Bescheid mit 80 oder mehr bekommt und wegen seiner Behinderung dauerhaft keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen kann, muss RF separat beantragen.

Kann ich RF zusammen mit anderen Merkzeichen haben?

Ja. RF ist kombinierbar mit allen anderen Merkzeichen. Es ist kein Entweder-oder. Wer G und RF hat, bekommt beide Nachteilsausgleiche. Wer RF, H und B hat, kann alle drei Vergünstigungen nutzen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bringt RF zusätzlich zum Rundfunkbeitrag noch?

Wer RF hat, kann auch den Sozialtarif der Deutschen Telekom beantragen. Dieser Tarif ermöglicht günstigere Telefongebühren. Der Antrag wird direkt bei der Telekom gestellt.

Außerdem gilt: Wer zusätzlich Bürgergeld, Grundsicherung oder eine andere anerkannte Sozialleistung bezieht, kann sich mit RF vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen statt nur zu ermäßigen.

Quellen

Bezirksregierung Münster: Merkzeichen RF, Voraussetzungen und Verfahren (bezreg-muenster.de)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Merkzeichen RF, Erläuterungen (soziales.niedersachsen.de)
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Befreiung und Ermäßigung, § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (rundfunkbeitrag.de)

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GEZ: Der Rundfunkbeitrag sinkt auf 6,12 Euro mit Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

3. Juni 2026 - 7:53

Für Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde beträgt der Rundfunkbeitrag nicht den regulären Monatsbetrag, sondern nur ein Drittel davon. Dieses Drittel liegt rechnerisch bei 6,12 Euro im Monat.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dadurch dauerhaft spürbar entlastet werden – und unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend Rundfunkgebühren zurückerhalten.

Was das Merkzeichen RF bedeutet – und wer es bekommen kann

Das Merkzeichen „RF“ steht im Schwerbehindertenrecht für einen Nachteilsausgleich, der ursprünglich aus der früheren Rundfunkgebührenlogik kommt und heute auf den Rundfunkbeitrag übertragen ist. Entscheidend ist nicht „Behinderung“ im allgemeinen Sinn, sondern die förmliche Zuerkennung des Merkzeichens durch die zuständige Behörde.

Typisch betroffen sind Menschen mithohen Einschränkungen, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, außerdem bestimmte schwer sehbehinderte oder blinde Menschen sowie bestimmte hörgeschädigte Menschen, etwa wenn Gehörlosigkeit vorliegt oder eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfen nicht möglich ist.

Ob das Merkzeichen zuerkannt wird, hängt vom jeweiligen Feststellungsverfahren und den medizinischen Voraussetzungen ab; maßgeblich ist am Ende der Bescheid und der Eintrag im Ausweis.

Ermäßigung ist nicht Befreiung – die häufigste Verwechslung

Im Alltag gehen zwei Dinge oft durcheinander: die Ermäßigung und die vollständige Befreiung. Das Merkzeichen „RF“ führt grundsätzlich zur Ermäßigung auf ein Drittel.

Eine vollständige Befreiung ist dagegen an andere Nachweise geknüpft, etwa an bestimmte Sozialleistungen oder an eng definierte gesundheitliche Konstellationen wie Taubblindheit sowie an den Bezug bestimmter Blindenhilfen.

Das ist praktisch relevant, weil manche Betroffene zwar „RF“ haben, tatsächlich aber – je nach Lebenssituation – auch die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen könnten. Umgekehrt gilt ebenso: Ein Schwerbehindertenausweis allein, selbst mit hohem Grad der Behinderung, ersetzt nicht automatisch die formalen Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung.

Ohne Antrag passiert nichts: Warum viele jahrelang zu viel zahlen

Die Entlastung wird nicht automatisch gewährt. Auch wenn das Merkzeichen „RF“ längst im Ausweis steht, läuft der Rundfunkbeitrag in voller Höhe weiter, solange kein Antrag gestellt und kein Nachweis eingereicht wurde.

Genau hier liegt der Grund, warum immer wieder hohe Rückforderungsbeträge im Raum stehen: Viele Betroffene erfahren erst spät, dass sie Anspruch auf die Drittelregelung haben, oder sie gehen davon aus, die Behörde habe „das schon gemeldet“.

Hat man über Monate oder Jahre den vollen Beitrag gezahlt, summiert sich die Differenz schnell auf einen Betrag, der im Alltag deutlich spürbar ist.

Rückwirkend Geld zurück: Wie aus der Ermäßigung bis zu 440 Euro werden können

Nach den veröffentlichten Hinweisen des Beitragsservice kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.

Bei der RF-Ermäßigung kommt zusätzlich hinzu, dass der Beginn grundsätzlich an das Datum der Zuerkennung des Merkzeichens anknüpft. In der Praxis bedeutet das: Wer das Merkzeichen „RF“ schon länger hat und erst jetzt den Antrag stellt, kann – innerhalb der Grenzen der Rückwirkung – zu viel gezahlte Beiträge erstattet bekommen.

Die Höhe „bis zu 440 Euro“ ergibt sich aus der reinen Differenzrechnung: Zwischen dem regulären Monatsbeitrag und 6,12 Euro liegt pro Monat eine Entlastung von 12,24 Euro.

Über 36 Monate summiert sich das auf 440,64 Euro. Ob tatsächlich der Maximalbetrag erreicht wird, hängt davon ab, wie lange der Anspruch schon bestand, ob im betreffenden Zeitraum tatsächlich der volle Beitrag gezahlt wurde und ob der Anspruch lückenlos nachgewiesen werden kann.

Welche Nachweise zählen – und warum das Datum auf dem Bescheid so wichtig ist

Für die Rückwirkung kommt es nicht auf das Datum an, an dem man „zum ersten Mal davon gehört“ hat, sondern auf die formale Anspruchslage. Bei der RF-Ermäßigung ist das vor allem das Zuerkennungsdatum des Merkzeichens.

Wer einen neuen Schwerbehindertenausweis bekommen hat, sollte deshalb auch ältere Nachweise griffbereit halten, wenn das Merkzeichen schon früher galt. Denn der Beitragsservice muss prüfen können, ab wann die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. Je klarer der Nachweis den Zeitraum abbildet, desto reibungsloser läuft in der Regel die Bearbeitung.

Wie eine Ermäßigung beantragen?

Der Beitragsservice stellt zwar Online-Formulare bereit, die Antragstellung läuft aber in vielen Fällen weiterhin so, dass das Formular online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den Nachweisen eingereicht wird.

Wer bereits ein Beitragskonto hat, braucht dafür üblicherweise die Beitragsnummer. Das wirkt altmodisch, ist aber wichtig, weil der Beitragsservice ohne Unterschrift und Nachweis keine Ermäßigung eintragen kann.

Wer den Antrag stellt, sollte außerdem im Blick behalten, dass die Ermäßigung nicht „für immer“ gilt, wenn der Nachweis befristet ist: Läuft der Ausweis oder die Feststellung aus, muss rechtzeitig eine Verlängerung nachgewiesen werden, sonst fällt man wieder in den regulären Beitrag zurück.

Haushalt, Wohnung, Beitragskonto: Wann die Ermäßigung wirklich im Portemonnaie ankommt

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. In vielen Haushalten zahlt daher genau eine Person für alle mit. Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse: Die Ermäßigung ist an die berechtigte Person und ihr Beitragskonto gekoppelt.

Lebt die ermäßigungsberechtigte Person in einem Haushalt, in dem der Beitrag über ein anderes Beitragskonto läuft, muss sauber geklärt werden, wie der Beitrag für die Wohnung geführt wird, damit die Ermäßigung tatsächlich wirksam wird. Hinzu kommt: Beitragskonten gelten als personenbezogen und sind nicht einfach „übertragbar“.

Wer hier unsicher ist, sollte den Vorgang so angehen, dass am Ende eindeutig ist, welches Beitragskonto die Wohnung abdeckt und auf welcher Grundlage die Ermäßigung eingetragen wird. Sonst passiert im ungünstigsten Fall genau das, was viele vermeiden wollen: Man hat Anspruch, aber bezahlt weiter den falschen Betrag.

Typische Stolperfallen: Von „zu spät“ bis „unvollständig“

In der Praxis scheitern Anträge selten an der grundsätzlichen Berechtigung, sondern an formalen Punkten. Häufig wird der Antrag gestellt, ohne dass der Nachweis beiliegt oder der Nachweis ist nicht gut lesbar. Manchmal fehlt die Unterschrift oder die Beitragsnummer, obwohl bereits ein Konto existiert. Bei der Rückwirkung ist der Klassiker, dass der Zeitraum der Zuerkennung nicht eindeutig dokumentiert ist.

Und schließlich gibt es Fälle, in denen Betroffene eigentlich die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen, aber nur die Ermäßigung beantragen – oder umgekehrt. Wer die eigene Situation sauber einordnet, verhindert, dass Geld liegen bleibt oder unnötige Rückfragen den Vorgang verzögern.

Einordnung: Für wen sich das Prüfen jetzt besonders lohnt

Besonders lohnend ist die Prüfung für Menschen, die das Merkzeichen „RF“ schon länger im Ausweis stehen haben und seitdem durchgehend den vollen Rundfunkbeitrag gezahlt haben. Ebenfalls relevant ist das Thema für Haushalte, in denen der Beitrag bisher auf eine andere Person läuft, obwohl die berechtigte Person mit RF dort lebt.

Und nicht zuletzt ist es für Menschen wichtig, die neben einer Behinderung auch Sozialleistungen beziehen oder eine der Konstellationen erfüllen, die eine vollständige Befreiung ermöglichen könnten. In all diesen Fällen geht es nicht um Tricks, sondern um die konsequente Nutzung eines vorgesehenen Nachteilsausgleichs – inklusive der Rückwirkung, die die Regeln ausdrücklich eröffnen.

Quellen

Rundfunkbeitrag – Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF, Drittelbeitrag 6,12 €)

Der Beitrag GEZ: Der Rundfunkbeitrag sinkt auf 6,12 Euro mit Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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