«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp


Schulden und Schufa-Score: Blackbox gelüftet
Jahrzehntelang war die Schufa für viele Menschen in Deutschland ein undurchsichtiges Gebilde. Schuldner und Verbraucher wussten, dass es einen Score gab, der ihren Zugang zu Krediten, Verträgen oder Finanzierungsmöglichkeiten maßgeblich beeinflusste – doch wie genau dieser Wert zustande kam, blieb unklar.
Mit dem geplanten neuen Bonitätsscore im vierten Quartal 2025 ändert sich dies nun grundlegend. Die Schufa öffnet erstmals ihre „Blackbox“ und ermöglicht es damit Millionen Menschen, die eigene Kreditwürdigkeit nicht nur einzusehen, sondern tatsächlich zu verstehen.
Seit Jahren gab es Forderungen nach Transparenz. Jetzt trifft die Schufa auf regulatorischen Druck und eine veränderte Lebensrealität vieler Nutzer. Das Ergebnis: eine Neuentwicklung, die zahlreiche überholte Strukturen aufbrechen soll.
Wie soll das neue Scoring-System funktionieren?Bislang war das Schufa-Scoring ein komplexer Prozess, der auf hunderten Kriterien beruhte, deren genaue Gewichtung in der Öffentlichkeit kaum nachvollziehbar war.
Künftig will die Schufa nur noch zwölf zentrale Bewertungsfaktoren heranziehen, die laut eigener Aussage auf 250 möglichen Parametern basieren. Diese Faktoren reichen vom Alter des ältesten Bankkontos oder Kreditvertrags über die Anzahl und Art laufender Kredite bis hin zu bisherigen Zahlungsausfällen oder ähnlichen Störungen.
Die daraus resultierenden Punkte summieren sich in einem einzigen Score, der von 100 bis 999 reichen kann: Je höher der Wert, desto verlässlicher gilt die Person als Kreditnehmer.
Durch diese überschaubare Anzahl an Kriterien und ein konkretes Punktesystem soll man erstmals in der Lage sein, ihren eigenen Score zu berechnen oder zumindest nachzuvollziehen.
Was ändert sich beim Schufa Score konkret?Bisher sahen Verbraucherinnen und Verbraucher häufig einen sogenannten Basisscore, während Banken oder Mobilfunkanbieter mit zusätzlichen, teils strikt vertraulichen Modellen der Schufa arbeiteten.
Diese Trennung entfällt künftig. Der neue Score wird einheitlich sein und für jede Branche gleichermaßen gelten. Dies bedeutet, dass Privatpersonen in genau denselben Wert Einblick erhalten, den auch Banken, Onlinehändler oder Telekommunikationsunternehmen sehen.
Kostenfreier Einblick in den Schufa-ScoreIn der Vergangenheit gab es bereits Möglichkeiten, die eigenen Schufa-Daten anzufordern – jedoch war dies oft umständlich, kostspielig und selten vollständig verständlich.
Nun soll es einen zentralen, digitalen Zugang geben, bei dem sich jede Person mit Hilfe einer Ausweis-App online identifiziert und dadurch kontinuierlich Zugriff auf ihren Score hat.
Innerhalb dieses Online-Portals wird dann deutlich, welche Daten gespeichert sind, wie sich der Score aktuell zusammensetzt und inwiefern bestimmte Veränderungen das Ergebnis beeinflussen könnten.
Wer zum Beispiel plant, eine Kreditkarte zu kündigen oder einen neuen Kredit zu beantragen, kann über das Erklärtool hypothetische Szenarien durchspielen. Auf diese Weise werden Konsumentscheidungen – zumindest aus Sicht der Bonität – planbarer.
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Der Fortschritt zu mehr Offenheit kommt keineswegs allein aus dem Bestreben der Schufa, das Vertrauen der Öffentlichkeit zurückzugewinnen.
Bereits 2018 hatte der Sachverständigenrat der Bundesregierung auf Missstände hingewiesen und ein verbrauchergerechtes Scoring gefordert.
Spätestens seit dem EuGH-Urteil ist außerdem klar, dass Verbraucher ein Recht auf Transparenz und Verständlichkeit besitzen, wenn ein Score so weitreichende Auswirkungen hat.
Die Schufa reagiert also nicht nur auf einen längst überfälligen Modernisierungsdruck, sondern auch auf rechtliche Vorgaben, die ihr altes System in Frage gestellt haben.
Darüber hinaus haben sich unsere Zahlungsgewohnheiten in den letzten Jahren massiv verändert: Immer mehr Käufe laufen online, „Buy Now, Pay Later“-Angebote boomen und selbst kleinere Beträge werden häufig auf Raten gezahlt. Ein einziges, kaum nachvollziehbares Zahlenorakel passt nicht mehr in diese Realität.
Wie ist die Umsetzung geplant und wer testet den neuen Score?Aktuell läuft eine Testphase mit 17 Banken und Unternehmen. In diesem Pilotversuch ermittelt die Schufa, ob das neue System präzise genug ist, um das Ausfallrisiko bei Krediten und anderen finanziellen Verpflichtungen zu prognostizieren.
Gleichzeitig wird überprüft, ob Verbraucher wirklich nachvollziehen können, wie sich der neue Score zusammensetzt. Wenn alles nach Plan verläuft, wird das überarbeitete Modell ab dem vierten Quartal 2025 offiziell starten und den bisherigen Basisscore sowie sechs branchenspezifische Modelle ablösen.
Dieser einheitliche Ansatz dürfte den Markt für Bonitätsprüfungen in Deutschland nachhaltig verändern: Statt unterschiedlicher Datenwelten und mehrerer sogenannter Branchen-Scores gibt es dann einen einzigen Maßstab, der für alle gilt.
Was bleibt bestehen, obwohl sich vieles ändert?Auch wenn die Schufa nun deutlich an Transparenz gewinnt, bleibt sie die führende Instanz in Sachen Bonitätsauskünfte. Noch immer sind es Millionen von Daten aus Banken, Handel und Telekommunikationsunternehmen, die in der Schufa gesammelt und verwaltet werden. Auch öffentliche Schuldnerverzeichnisse werden weiterhin herangezogen.
Das Prinzip, dass Vertrags- und Zahlungshistorien einen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit haben, bleibt demnach unangetastet. Neu ist jedoch, dass Menschen nicht mehr ahnungslos im Dunkeln stehen. Wer seine Daten kennt, kann sie überprüfen und bei Fehlern oder veralteten Einträgen auf Korrektur drängen.
Zudem besteht die Möglichkeit, das persönliche Zahlungsverhalten strategisch zu gestalten, etwa indem man unnötige Kredite abbaut oder offene Verpflichtungen frühzeitig tilgt. Die Schufa will durch ihren transparenten Ansatz nicht nur Vertrauen zurückgewinnen, sondern auch eine Art finanzielles Bewusstsein fördern.
Vieles spricht dafür, dass durch die klare und nachvollziehbare Gestaltung der Kreditwürdigkeit ein großer Schritt in Richtung Verbraucherschutz gelungen ist.
Dennoch bleibt ein Restrisiko, dass der Score weiterhin eine gewisse Macht über Lebensentscheidungen hat.
Ob man eine Mietwohnung bekommt, ein Auto finanzieren kann oder bessere Konditionen beim Smartphonevertrag erhält, hängt oft an dieser einzigen Zahl. Die Schufa verspricht, dass ihr neues Modell mit zwölf Faktoren zwar leicht verständlich sei, aber gerade darin sehen Kritiker mögliche Schwächen.
Sie befürchten, dass sich neue Schlupflöcher auftun könnten und Verbraucher in ihrer Planung möglicherweise stärker auf den Score fixiert sind als vorher.
Andererseits bedeutet der neue Ansatz auch eine Chance auf realistischere Bewertungen. Menschen, die beispielsweise häufiger die Bank gewechselt haben oder eine Zeitlang auf kleinteilige Ratenkäufe gesetzt haben, werden nun möglicherweise fairer eingestuft.
Wann startet das neue transparente System?Mit dem offiziellen Start des neuen Scores im vierten Quartal 2025 stehen einschneidende Veränderungen bevor. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies einen grundlegenden Einblick in die eigene Bonität, der so bisher nicht möglich war.
Unternehmen und Banken wiederum erhalten weiterhin umfangreiche Informationen, können jedoch nicht mehr auf versteckte Score-Modelle bauen, deren interne Funktionsweise der Öffentlichkeit verschlossen blieb.
Ein Rechenbeispiel: Wie könnte ein individueller Score berechnet werden?Man stelle sich eine Person namens Lisa Müller vor, die seit fünf Jahren ein Girokonto führt, einen ordnungsgemäß bedienten Ratenkredit laufen hat und regelmäßig Rechnungen pünktlich begleicht. Angenommen, das Alter des Girokontos verschafft ihr eine solide Punktzahl, während der Ratenkredit als stabil und vertrauenswürdig bewertet wird.
In den letzten zwölf Monaten hat sie jedoch mehrere Kreditanfragen online und bei Banken gestellt, was in der neuen Systematik zu einer teils negativen Gewichtung führt. Kommt hinzu, dass sie vor einigen Jahren bereits ein zweites Bankkonto eröffnet und fristgerecht aufgelöst hat, kann dies leicht positive Spuren hinterlassen, weil es zeigt, dass sie bereits in verschiedenen Vertragsverhältnissen verlässlich war.
Würde man diese Faktoren addieren und jene Punkte gegeneinander abwägen, käme Lisa Müller beispielsweise auf eine Gesamtpunktzahl von 760 (in der Spannbreite von 100 bis 999).
Diese Zahl läge in einem Bereich, den Banken und Händler als „sehr gut“ einstufen.
So ließen sich im Alltag etwa ein attraktiver Kreditrahmen und vorteilhafte Zinssätze erzielen.
Zöge sie jedoch bald einen weiteren Kleinkredit in Betracht oder würde binnen kurzer Zeit mehrere neue Kreditkarten ausprobieren, könnte ihr Score vorübergehend absinken und sich in Richtung 700 bewegen.
Genau diesen Einfluss würde das neue, transparente System künftig klar offenlegen, sodass Lisa Müller erkennen kann, an welchen Stellschrauben sie drehen sollte, um ihren Score zu halten oder wieder zu verbessern.
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Altersunterschied führt zur Absenkung der Witwenrente
Ein großer Altersunterschied zwischen Ehepartnern kann dazu führen, dass die betriebliche Witwenrente schrumpft. Pensionsordnungen dürfen bei einem Altersunterschied von über 15 Jahren jedes Jahr darüber die Rente im fünf Prozent kürzen. So urteilte das Arbeitsgericht Köln (Az.: 7 Ca 6880/15).
Die Witwe ist 30 Jahre jünger als der EhemannDer Ehemann starb im Alter von 70 Jahren. Die Witwe war fast 30 Jahre jünger und nahm die betriebliche Witwenrente des Gatten in Anspruch. Dabei bekam sie eine Überraschung, denn der Arbeitgeber zahlte lediglich 30 Prozent der vollen Witwenrente aus.
Arbeitgeber kürzt Witwenrente um 70 ProzentEr bezog sich auf eine geltende Pensionsordnung. Dieser zufolge kürzte der Betrieb die Witwenrente bei einem Unterschied von mehr als 15 Jahren für jedes Jahr um fünf Prozent, und bei der Witwe waren das ganze 70 Prozent weniger Bezüge.
Benachteiligung wegen des AltersDie Witwe klagte vor dem Arbeitsgericht Köln und sah eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen ihres Alters. Das Arbeitsgericht entschied, dass zwar eine Benachteiligung wegen des Alters vorliege, doch diese sei ebenso sachlich begründet wie zulässig.
Der Grund liege darin, dass der Arbeitgeber die Betriebsrenten kalkullieren müsse, auch in Hinblick auf andere Arbeitnehmer und zukünftige Betriebsrentner.
Wie sieht es bei der gesetzlichen Witwenrente aus?Bei der gesetzlichen Witwenrente werden Hinterbliebene zwar nicht benachteiligt, wenn ein großer Altersunterschied zum verstorbenen Partner vorliegt. Es gibt aber eine andere Benachteiligung aufgrund des Alters, und das ist das Lebensalter der Hinterbliebenen, unabhängig vom Alter des verstorbenen Partners.
Wer jünger als 47 Jahre ist, keine Erwerbsminderung hat und auch keine Kinder großzieht, erhält nur eine kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Kinderlose Hinterbliebene ohne Erwerbsminderung erhalten eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Rente des Partners erst, wenn sie 47 Jahre oder älter sind.
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Rentenkürzung auch bei elf Jahren AltersunterschiedDas Bundesarbeitsgericht stellte später klar, dass bereits ein Altersabstand von elf Jahren ausreicht, um eine Kürzung der betrieblichen Witwenrente zu rechtfertigen. Die Voraussetzung sei lediglich, dass die Hinterbliebenenrente nicht völlig ausgeschlossen würde. (3 AZR 400/17)
Womit lässt sich die Kürzung rechtfertigen?Wenn eine Witwe / ein Witwer im gleichen Alter plus / minus einige Jahre ist wie der verstorbene Partner, dann deckt sich die Dauer des Rentenbeginns grob mit der Zeit, in der der Arbeitgeber auch dem Verstorbenen die Rente gezahlt hätte.
Je jünger die Hinterbliebene oder der Witwer ist, desto länger ist jedoch die Zeitspanne, in der der Arbeitgeber die Rente auszahlt, und dies kann bis zum Doppelten oder Dreifachen dessen liegen, was der Verstorbene an Jahren gehabt hätte.
Lebensabschnitt ohne Partner ist absehbarBei einem derart großen Altersunterschied sei von vorneherein klar, so das Bundesarbeitsgericht, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne den älteren Betriebsrenter verbringen müsste.
Die damit verbundenen finanziellen Risiken sollte der jüngere Partner selbst absichern, und es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, dieses Risiko zu übernehmen.
Was lernen wir aus dem Urteil?Die betroffene Witwe traf die Rentenkürzung völlig unerwartet. Wenn ihre Ehepartner oder ihre Ehepartnerin ebenfalls in eine Betriebsrente einzahlt und Sie im Todesfall eine Witwenrente erwarten, sollten Sie bereits jetzt klären, wie die genauen Kondiitionen sind, damit Sie nicht negativ überrascht werden.
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Schwerbehinderung: Diese Vorteile mit dem Schwerbehindertenausweis gibt es wirklich
In Deutschland lebt ungefähr jeder zehnte Mensch mit einer Schwerbehinderung. Dies ist keinesfalls ein angestrebter Status, denn den Schwerbehindertenausweis erhält man nur bei erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Dennoch gibt es gute Gründe, sich mit dem Ausweis auseinanderzusetzen, wenn eine schweres Leiden oder eine Behinderung vorliegt.
Denn wer den Schwerbehindertenausweis besitzt, kann verschiedene sogenannte Nachteilsausgleiche als “Vorteil” in Anspruch nehmen. Offiziell spricht man nicht von „Vorteilen“, da es sich immer um einen Ausgleich für vorhandene gesundheitliche Nachteile handelt, die in vielen Lebensbereichen erschwerend wirken.
Was bedeutet Schwerbehinderung und was sind Merkzeichen?Der Schwerbehindertenstatus wird in der Regel ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Maßgeblich ist dabei eine behördliche Beurteilung, die unter anderem medizinische Gutachten einbezieht. Wer den Ausweis erhält, kann in unterschiedlichen Bereichen Entlastungen erfahren.
Nicht immer liegt die tatsächliche Entlastung allein am Ausweis. Häufig entscheiden eingetragene Merkzeichen über spezifische Vergünstigungen oder Hilfen.
Diese Buchstabenkürzel wie G, B, AG, BL oder H dokumentieren die Art der Beeinträchtigung. So wird zum Beispiel zwischen einer erheblichen Gehbehinderung, Blindheit oder außergewöhnlicher Gehbehinderung unterschieden. An diese Merkzeichen knüpfen sich verschiedene Formen des Nachteilsausgleichs, die den Alltag spürbar erleichtern sollen.
Wie sehen die steuerlichen Nachteilsausgleiche aus?Viele Menschen sind unsicher, wie sie ihren Schwerbehindertenausweis steuerlich geltend machen können. Ein zentraler Punkt ist der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, der je nach Höhe des GdB ansteigt und das zu versteuernde Einkommen mindert.
Bei einem GdB von 20 setzt dieser Pauschbetrag ein, was bedeutet, dass Betroffene ihr Jahreseinkommen um einen festgelegten Betrag senken können.
Allerdings sparen nur diejenigen tatsächlich Steuern, die überhaupt steuerpflichtig sind. Im Höchstfall kann der Pauschbetrag bei entsprechenden Merkzeichen bis zu 7.400 Euro betragen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis im Einzelfall ist, hängt vom Gesamteinkommen ab.
Wer ein Kraftfahrzeug nutzt, kann in manchen Fällen eine Ermäßigung oder sogar Befreiung bei der Kfz-Steuer in Anspruch nehmen. Dies hängt unter anderem vom Merkzeichen ab.
Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung (G) oder mit Gehörlosigkeit (GL) können zum Beispiel eine ermäßigte Steuerzahlung erreichen.
Wer das Merkzeichen BL (Blindheit) oder AG (außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzt, wird von der Kfz-Steuer sogar vollständig befreit.
Im Bereich öffentlicher Nahverkehr kann eine Wertmarke beantragt werden, die im Prinzip wie ein Deutschlandticket funktioniert und mit der man regional und überregional Busse und Bahnen nutzen kann.
Abhängig vom Merkzeichen kostet sie nur einen reduzierten Betrag im Jahr oder ist sogar kostenfrei verfügbar.
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Welche Vorteile ergeben sich im Berufsleben?Für viele Menschen mit Schwerbehindertenausweis sind die beruflichen Nachteilsausgleiche besonders wertvoll. Wer einen GdB von mindestens 50 hat und in einem Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf Zusatzurlaub.
Die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage richtet sich meist nach der Zahl der regulären Arbeitstage pro Woche. Wer zum Beispiel an fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr.
Für die Sicherheit von Arbeitnehmern sorgt außerdem der besondere Kündigungsschutz. Unternehmen, die eine Kündigung gegen einen schwerbehinderten Menschen aussprechen möchten, müssen zuvor das Integrationsamt einschalten.
Dieses prüft gemeinsam mit der Arbeitgeberseite, ob es Möglichkeiten gibt, den Arbeitsplatz zu erhalten. Das können unterstützende Hilfen sein, zum Beispiel Assistenz, besondere Software oder veränderte Arbeitszeiten.
Allerdings bedeutet der besondere Kündigungsschutz nicht, dass eine Kündigung völlig unmöglich wird. Schließt eine Firma beispielsweise komplett oder liegen andere schwerwiegende Gründe vor, kann auch ein besonderer Kündigungsschutz die Entlassung nicht verhindern.
Ebenso relevant ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer einen GdB von mindestens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung vorweisen kann, kann bis zu fünf Jahre früher in Rente gehen.
Die ersten zwei Jahre früherer Rentenbezug sind in der Regel sogar ohne Abschlag möglich. Dies ist oft ein wichtiger Ausweg für Betroffene, die mit Anfang 60 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leistungsfähig sind und deshalb nach einer Alternative zum regulären Renteneintritt suchen.
Ausgleiche für Mobilität im AlltagViele Betroffene setzen große Hoffnungen in den Schwerbehindertenausweis, wenn es um die Bewältigung alltäglicher Wege geht. Dabei ist häufig die Frage nach Parkmöglichkeiten entscheidend. Es existieren jedoch verschiedene Parkausweise, die nicht mit dem eigentlichen Schwerbehindertenausweis selbst identisch sind.
Wer auf speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken möchte, benötigt den blauen Parkausweis. Diesen erhält nur, wer einen besonders hohen Behinderungsgrad oder spezifische Merkzeichen wie AG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) vorweisen kann.
Taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen TBL zählen ebenfalls dazu. Mit dem blauen Parkausweis darf man auf den Flächen parken, die in der Regel direkt in Eingangs- oder Aufzugsnähe zu öffentlichen Gebäuden oder Supermärkten liegen.
Neben dem blauen gibt es noch den orangefarbenen und den gelben Parkausweis, die jedoch nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigen. Sie ermöglichen aber Erleichterungen wie das Parken im eingeschränkten Halteverbot oder auf Bewohnerparkplätzen für einen gewissen Zeitraum.
Der orangefarbene Ausweis ist meist an einen GdB von mindestens 80 und bestimmte Merkzeichen gebunden und gilt bundesweit. Der gelbe ist dagegen auf einige Bundesländer beschränkt und unterliegt wiederum anderen Voraussetzungen.
Dies sorgt bei Betroffenen oft für Verwirrung, da eine einheitliche Regelung bundesweit bislang nicht umgesetzt wurde.
Wie geht man vor, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert?Wenn eine bereits bestehende Behinderung sich verschlimmert oder neue Erkrankungen hinzukommen, ist es grundsätzlich möglich, beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag zu stellen.
Mit diesem Vorgehen, das auch als „Verschlimmerungsantrag“ bezeichnet wird, kann eine Erhöhung des bereits festgestellten Grades der Behinderung geprüft und eventuell ein neues Merkzeichen zuerkannt werden.
Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen kann es auch passieren, dass der bislang anerkannte Grad der Behinderung niedriger eingestuft wird, wenn die Behörden zu einem anderen Gesamtergebnis kommen. Aus diesem Grund wird empfohlen, sich vor einem entsprechenden Antrag von Fachleuten beraten zu lassen, um keine ungewollten Folgen zu riskieren.
Was ist darüber hinaus noch wichtig?Neben den genannten Bereichen existieren noch weitere Nachteilsausgleiche. Dabei kann es um Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag gehen oder um bestimmte Vorteile im Freizeitbereich.
Die genauen Konditionen hängen von den jeweiligen Merkzeichen und den gesetzlichen Regelungen der Bundesländer ab. Daher ist es stets sinnvoll, sich ausführlich beraten zu lassen und den individuellen Fall zu prüfen. Sozialverbände oder Behindertenbeauftragte in den Kommunen können Auskunft über aktuelle Regelungen geben und unterstützend bei Antragsverfahren wirken.
Ein Beispiel aus der Praxis: Wie ein Schwerbehindertenausweis den Arbeitsalltag erleichtern kannFrau M. arbeitet seit vielen Jahren als Bürokraft in einem mittelständischen Unternehmen. Vor einigen Monaten verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand aufgrund einer fortschreitenden chronischen Gelenkerkrankung. Ihr Arzt stellte fest, dass sie im Alltag zunehmend auf eine Gehhilfe angewiesen ist und sich auch bei einfachen Gängen schnell erschöpft.
Nach einer Begutachtung wurde bei Frau M. ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt, sodass sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) erhielt.
In ihrem Betrieb hat Frau M. nun Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, weil sie an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Darüber hinaus profitiert sie vom besonderen Kündigungsschutz, der ihr ein hohes Maß an Sicherheit gibt.
Sollten betriebliche Probleme auftreten, müsste das Integrationsamt hinzugezogen werden, um gemeinsam mit dem Unternehmen nach Lösungen zu suchen und ihren Arbeitsplatz möglichst zu erhalten.
Für Frau M. ist zudem die alltägliche Mobilität wichtig. Da sie nicht mehr so lange Strecken laufen kann, beantragte sie bei der Straßenverkehrsbehörde den orangefarbenen Parkausweis, der bei entsprechender gesundheitlicher Einschränkung bundesweit anerkannt wird.
Zwar berechtigt er sie nicht zum Parken auf den klassischen Behindertenparkplätzen, ermöglicht ihr aber unter anderem das Parken in Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot für eine bestimmte Dauer. Damit gewinnt sie im Alltag mehr Flexibilität, etwa wenn sie schnell etwas erledigen muss oder auf Arztbesuche angewiesen ist.
Frau M. ließ sich vor ihren Anträgen ausführlich von ihrem örtlichen Sozialverband beraten und konnte so sicherstellen, dass sie alle notwendigen Unterlagen korrekt einreichte. Ihr Beispiel zeigt, wie der Schwerbehindertenausweis – kombiniert mit den passenden Merkzeichen – die täglichen Hürden bei Arbeit und Mobilität merklich senken kann.
Wie lässt sich das Fazit ziehen?Der Schwerbehindertenausweis kann für Menschen mit gravierenden Erkrankungen oder Behinderungen eine wesentliche Unterstützung im Alltag bedeuten. Die Nachteilsausgleiche sind weitreichend und umfassen steuerliche Entlastungen, berufliche Vorteile und Erleichterungen in der Mobilität.
Wer einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder auf Aktualisierung des Grades der Behinderung stellt, sollte allerdings nicht unvorbereitet vorgehen. Eine eingehende Beratung ist ratsam, um Fehler zu vermeiden und von den zustehenden Rechten zu profitieren.
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Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis nur in atypischem Fall
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat in einem veröffentlichten Urteil entschieden, dass kein Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis besteht, selbst wenn ein Bescheid vorliegt, dass die Schwerbehinderung unbefristet besteht und keine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist.
Warum wurde der Antrag auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis abgelehnt?Der Kläger beantragte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis.
Der Antragsteller hatte bereits 1991 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grads der Behinderung (GdB) gestellt.
Ihm wurde ein GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestätigt. 2002 wurde zudem die Gehörlosigkeit festgestellt.
Im Jahr 2014 beantragte der Betroffene einen neuen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat, der den bisherigen Papierausweis ersetzen sollte. Dabei gab er an, dass sein alter Ausweis unbefristet gewesen sei.
Die Behörde lehnte jedoch einen unbefristeten Ausweis ab und stellte einen befristeten Ausweis für fünf Jahre aus. Ein Widerspruch gegen diese Befristung blieb erfolglos.
Im März 2019 stellte der schwerbehinderte Betroffene erneut einen Antrag auf einen unbefristeten Ausweis, welcher ebenfalls abgelehnt wurde.
Auch sein Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.
Der Kläger argumentierte, dass ihm ein unzumutbarer Mehraufwand entstünde, wenn er den Ausweis immer wieder neu beantragen müsse, da keine Verbesserung seines Gesundheitszustands zu erwarten sei.
Was sagt das Gesetz zur Befristung des Schwerbehindertenausweises?Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die gesetzliche Regelung, die eine Befristung des Schwerbehindertenausweises vorsieht. Nach dem Gesetz soll die Gültigkeitsdauer des Ausweises im Regelfall befristet werden.
Ausnahmen davon sind möglich, aber nicht ausdrücklich im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) normiert.
Das Wort “soll” im Gesetzestext wird dabei so interpretiert, dass die Behörde im Regelfall zur Befristung verpflichtet ist, jedoch in atypischen Fällen davon abweichen kann.
Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn der Aufwand für den Antragsteller deutlich vom Normalfall abweicht und ihn stärker belastet als andere Schwerbehinderte, die ebenfalls regelmäßig neue Ausweise beantragen müssen.
Was bedeutet ein atypischer Fall bei einem Schwerbehindertenausweises?Das LSG stellte klar, dass die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern von den Gerichten überprüft werden muss.
Ein atypischer Fall erfordert, dass der Mehraufwand für den Antragsteller signifikant höher ist als im Normalfall. In dem verhandelten Fall sah das Gericht keinen atypischen Umstand, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
Der Umstand, dass keine Änderung seines Gesundheitszustands zu erwarten sei, habe mit dem Aufwand beim Antrag nichts zu tun.
Welche Rolle spielt der vorherige unbefristete Ausweis?Der Betroffene argumentierte, dass er zuvor einen unbefristeten Ausweis besessen habe und deshalb ein Vertrauen auf den Fortbestand bestehe.
Das LSG wies jedoch darauf hin, dass dieser Umstand keine geeignete Grundlage für einen Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis darstelle.
Zudem seien seit der Ausstellung des letzten unbefristeten Ausweises sechs Jahre vergangen, was die Annahme eines fortbestehenden Vertrauens zusätzlich schwäche.
Fazit: Hohe Hürden für unbefristete SchwerbehindertenausweiseDas Urteil des LSG Thüringen zeigt, dass die Hürden für die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises hoch sind.
Selbst wenn eine unbefristete Schwerbehinderung vorliegt und keine gesundheitliche Verbesserung zu erwarten ist, besteht im Regelfall kein Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis.
Ausnahmen sind nur in atypischen Fällen möglich, bei denen der Aufwand für den Antragsteller deutlich höher ist als üblich. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Handhabung der gesetzlichen Vorgaben und den begrenzten Spielraum für Abweichungen im Einzelfall.
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Bürgergeld: Jobcenter dürfen nicht ins Blaue vermuten
Menschen dürfen sich in einer Situation, in der sich ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, an den Grundsicherungsträger mit einem Antrag wenden, ohne dass ihnen dies nachteilig ausgelegt wird!
Bürgergeld kann auch von Personen mit geringem Einkommen, Selbstständigen oder bei hohen Nachzahlungen für Nebenkosten oder z.B. für den einmaligen Kauf von Heizöl beantragt werden.
Was war passiert?Der 1991 geborene Antragsteller hat beim Jobcenter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II geltend gemacht. Er wohnt in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnung. Er ist selbständig tätig.
Der Grundsicherungsträger bewilligte ihm vorläufig Bürgergeld in Höhe von monatlich rund 200 €.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit rechnete das Jobcenter nicht an, weil dieses mit dem monatlichen Betrag von 99,84 Euro unter dem Freibetrag liege.
Während Heizkosten von 137,99 Euro beim Bedarf berücksichtigt wurden, erkannte das Jobcenter die Miete nicht an; nur die nachgewiesenen Hauslasten könnten berücksichtigt werden. Eine ernsthafte Verpflichtung aus dem mit den Eltern geschlossenen Mietvertrag werde nicht gesehen, so das Jobcenter.
Gegen den Bescheid wandte sich der Antragsteller mit dem Widerspruch und beantragte später bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Jobcenter meinte, der Mietvertrag mit seiner Mutter werde offensichtlich nicht gelebt. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes müsse der Grundsatz der Selbstwiderlegung zur Anwendung kommen, weil niemand mit der Behauptung wesentlicher Nachteile gehört werden könne, wenn er sich nicht nachdrücklich um Arbeit bemühe.
JobCenter Neuruppin gibt dem Antragsteller teilweise rechtDas Sozialgericht Neuruppin hat mit Beschluss zum Az. S 26 AS 690/23 ER das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig höhere Leistungen zu bewilligen.
Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Das Sozialgericht meint, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist ein Abschlag von 20 % vom Regelbedarf zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache vorzunehmen
Gegen den zugestellten Beschluss hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neuruppin Beschwerde eingelegt und diese auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung von monatlich 400 Euro beschränkt.
Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01.08.2020 17, 1 BvR 1910/12). Die Eltern seien in verständlicher Weise nicht mehr bereit, auch noch ein Hauptsacheklageverfahren abzuwarten, welches ohne Weiteres ein bis zwei Jahre oder länger dauern könne, denn der Sohn hatte ja schon erhebliche Mietschulden bei seinen Eltern.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 06.03.2024 wie folgt entschieden: Az. L 32 AS 39/24 B ER
1. Kein besonderer Eilbedarf kann regelmäßig angenommen werden bei der Verfolgung offener Geldforderungen aus der Vergangenheit.
2. Für die Zeiträume ab Entscheidung des Senats liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor.
3. Entscheidend ist allein, dass Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt sind bzw. der Betroffene einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt ist.
4. Der Senat hat sich nach Vernehmung der Zeugin und Anhörung des Antragstellers sowie der Auswertung des Mietvertrages und der vorliegenden Kontoauszüge davon im Sinne des Vollbeweises überzeugt, dass der Mietvertrag wirksam geschlossen und ernst gemeint ist.
5. Auch das Verhalten der Beteiligten spricht für ein ernsthaft gewolltes Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen. Dass der Vertrag niemals erfüllt wurde, ist anhand der für Oktober 2023 gezahlten vollständigen Miete widerlegt.
Zudem hat der Antragsteller, nachdem ihm Leistungen über den Bereich des absolut Unerlässlichen hinaus erbracht wurden, mit der Tilgung der Mietschulden begonnen, zunächst die Nebenkosten, sodann auch die Bruttokaltmieten.
Richter des Landessozialgerichts rügen das JobcenterDas Jobcenter setzt sich in Widerspruch, wenn er einerseits dem Leistungsbedürftigen die notwendigen Leistungen verweigert und ihm dann andererseits entgegenhalten will, dieser erfülle seine mietvertraglichen Pflichten nicht, weshalb der Mietvertrag nicht ernst gemeint sein könne.
Dies gilt umso mehr, wenn es in diesem Zusammenhang die tatsächlich erfolgten Zahlungen (hier für die Miete Oktober 2023) nicht einmal ernsthaft zur Kenntnis nimmt, obwohl ihm die Unterlagen dafür vorliegen.
Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung des Jobcenters, die Zahlungen nach dem Erörterungstermin seien lediglich zum Zwecke der Demonstration nach außen hin erfolgt, ohne dass mehr Indizien dafür vorgetragen werden als der zeitliche Zusammenhang, nicht mehr als eine Vermutung ins Blaue hinein dar.
6. Die vom Jobcenter ebenfalls nur aus einem zeitlichen Zusammenhang, zwischen Mietvertragsschluss und Antragstellung nach dem SGB II, abgeleitete Vermutung eines Scheingeschäfts erscheint dem Senat gleichfalls nicht haltbar.
Selbstverständlich dürfen sich Betroffene gerade in einer Situation, in der sich ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, an den Grundsicherungsträger mit einem Antrag wenden, ohne dass ihnen dies nachteilig ausgelegt wird.
Dieser Annahme hätte der Grundsicherungsträger mit Ermittlungen von Amts wegen nachgehen müssen. Als Beweiswürdigung ist sie nicht schlüssig.
7. In Höhe des titulierten Bedarfs besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller dieser Mittel für sein menschenwürdiges Existenzminimum bedarf. Der Unterkunftsbedarf ist insbesondere mit der damit verbundenen Teilhabekomponente nicht aufschiebbar.
Allein die drohende ordentliche Kündigung wegen der noch bestehenden Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom BVerfG gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 617/14 ) als drohender wesentlicher Nachteil.
Zusammenfassend kann man sagen:
Deutschlands Jobcenter dürfen keine Vermutungen ins ” Blaue” führen, denn:
1. Alle Menschen dürfen sich in einer Situation, in der sich ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, an den Grundsicherungsträger ( JobCenter oder Sozialhilfeträger ) mit einem Antrag wenden, ohne dass ihnen dies nachteilig ausgelegt wird.
2. Wenn das Gericht von einem besonders starken Anordnungsanspruch ausgeht, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund – jedenfalls bei einer Regelungsanordnung für die Zukunft – sehr gering.
3. Allein eine drohende ordentliche Kündigung wegen der noch bestehenden Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom BVerfG gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung als drohender wesentlicher Nachteil.
Persönliche Anmerkung vom Redakteur Detlef Brock Redakteur von gegen-hartz.deDiese Vorgehensweise in den Jobcentern, egal ob Berlin oder anderswo lässt bei mir alle Glocken klingen, denn so etwas passiert wahrscheinlich Tag täglich in Deutschlands Jobcenter.
Vermutungen ins Blaue sehen die Gerichte gar nicht gerne!
Hier hat man dem Jobcenter eindeutig und berechtigt in die Schranken gewiesen, denn Mutter und Sohn konnten ja dem Gericht eindeutig beweisen und erklären, warum hier ein Mietverhältnis unter Verwandten bestand und kein wie vom Jobcenter vermuteter ” Scheinvertrag” vorlag.
Hier hätte das Jobcenter von Amts wegen Ermittlungen anstellen müssen, für mich eindeutig eine Ohrfeige für das zuständige Jobcenter vom Gericht.
Bei Mietverträgen unter Verwandten unterstellen die Jobcenter zu oft ein Scheingeschäft und begründen es damit, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit selbst ist.
Das ist eindeutig rechtswidrig meinen wir von gegen-hartz.de, denn
Mietverträge unter Verwandten sind grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen!
Die Gedankenfolge: “Die Behörde zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Antragsteller die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht”, ist ein vollständiger Fehlschluss !
Wie weisen Betroffene einen Mietvertrag mit Verwandten gegenüber dem Jobcenter nach?1. Eine Kopie des schriftlichen Mietvertrages ist vorzulegen ( Achtung: Die Miethöhe sollte dem Orts üblichen entsprechen – sonst Verdacht auf Sozialleistungs- Abzocke )
2. Kontoauszüge in der Regel der letzten 3 Monate ( in Einzelfällen auch länger ), aus denen hervor geht, dass der Leistungsempfänger am Tag X seine Miete überweist.
3. Mieteinnahmen sind beim Finanzamt zu melden, denn Einkommen, so dass von den Eltern die letzte Steuerabrechnung verlangt werden kann, wenn sie Steuern zahlen müssen.
4. Alle diese Unterlagen sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers vorzulegen, wenn das Jobcenter sie fordert.
Dazu noch 1 Rechtstipps (welcher übrigens auch anstandslos im SGB XII bei der Gewährung von Mietkosten unter Verwandten gilt):
Ein Scheingeschäft kann auch nicht damit begründet werden, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlten könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.05.2011 – L 7 AS 221/09 ).
Es kommt nicht darauf an, ob ein Hilfebedürftiger den Mietzins aus eigenen Mittel wird bezahlen können.
Im Gegenteil: Der Betroffene stellt einen Antrag auf Leistungen, weil er hilfebedürftig ist und sein Existenzminimum, also auch die Miete, nicht selbst sicherstellen kann (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R ).
Anmerkung von Detlef Brock:
Aufgrund der großen Nachfrage und der Wichtigkeit dieses Themas hier noch ein wichtiger Hinweis:
1. Mietvertrag auch mündlich? Ja
2. Mietzahlung auch bargeldlos? Ja, aber zu empfehlen nur gegen Quittung.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht.
Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits Zahlungen geleistet sind. “Tatsächliche Aufwendungen” für eine Wohnung liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (vgl. dazu BSG – v. vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – ) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG v. 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R – ).
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 27).
Ausschlaggebend ist dabei aber nicht lediglich, dass eine Vertragsurkunde vorgelegt werden kann.
Auch die mündliche Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – Ablehnung der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung darf nicht bloß mit fehlender Schriftform des Mietvertrags begründet werden ).
Allerdings muss das Mietverhältnis tatsächlich gewollt bzw. vereinbart sein, was u.a. dann zweifelhaft ist, wenn bei ein Verwandtenmietverhältnis von einer unter nicht Verwandten üblichen Vertragsgestaltung bzw. –durchführung abweicht oder nur zu dem Zweck abgeschlossen ist, entsprechende Leistungen von dem Grundsicherungsträger zu erhalten.
Gelegentliche freiwillige Zahlungen reichen nicht aus, um eine rechtswirksame mietvertragliche Bindung anzunehmen (vgl. BSG: Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R).
Selbstverständlich kann die Monatsmiete bargeldlos zumindest gegen Ausstellung einer – Quittung ( LSG NSB L 9 AS 272/19) bezahlt werden .
Bei Mietverträgen unter Verwandten ist ein mündlicher Mietvertrag und eine bargeldlose Zahlung ( zumindestens gegen Quittung ) erfahrungsgemäß nicht zu empfehlen.
Wichtiger Hinweis zur Sozialhilfe bei Mietverträgen unter Verwandten: Wenn erwachsene behinderte erwerbsgeminderte Empfänger von Sozialhilfe aus finanziellen Gründen mietfrei bei ihren Eltern wohnen, können sie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf fordern, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist ( § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII – LSG NRW, Urt. v. 17.08.2023 – L 9 SO 519/21 – )
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So viel Rente bleibt steuerfrei: Neue Tabelle für die Rentenberechnung 2025
Wer endlich in Rente gehen kann, freut sich auf den neuen Lebensabschnitt und hofft, möglichst viele Sorgen hinter sich zu lassen. Doch die Steuerpflicht bleibt oft bestehen – auch wenn man Rentner ist. Wie hoch die Belastung im Einzelfall ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab.
Warum wird die Rente überhaupt besteuert?Die deutsche Rentenversicherung finanziert sich im sogenannten Umlageverfahren über die Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzahlen.
Aus diesem Grund ging man lange Zeit davon aus, dass die Rente bereits während des Berufslebens „versteuert“ wird – weil Beiträge nur bis zu einem gewissen Teil steuerlich abzugsfähig waren.
Im Jahr 2005 wurde jedoch das „Alterseinkünftegesetz“ eingeführt, das eine schrittweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung vorsieht: Zukünftig werden Rentenbezüge immer stärker mit der Einkommenssteuer belastet. Das bedeutet, dass Renten ab einem bestimmten Jahr in höherem Maße steuerpflichtig sind.
Was ist der Rentenfreibetrag? Hintergrund des RentenfreibetragsDer Rentenfreibetrag ist der Anteil der gesetzlichen Bruttorente, der nicht der Einkommenssteuer unterliegt.
Dieser Prozentsatz wird anhand des Besteuerungsanteils festgelegt, der wiederum abhängig ist vom Jahr des Rentenbeginns. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil jährlich an.
Wer 2025 in Rente geht, muss bereits 85 Prozent seiner Rente versteuern.
Der daraus resultierende Rentenfreibetrag liegt entsprechend bei 15 Prozent. Einmal festgelegt, bleibt dieser Freibetrag in seiner absoluten Höhe während der gesamten Rentenzeit konstant.
Konstante Freibetragsgrenze trotz RentenerhöhungenErhöht sich die Rente im Laufe der Jahre, beispielsweise durch gesetzliche Anpassungen, dann bleibt Ihr persönlicher Rentenfreibetrag in Euro trotzdem unverändert. Dies kann zur Folge haben, dass Sie durch Rentenerhöhungen in eine Steuerpflicht rutschen oder Ihre Steuerlast steigt, wenn Sie zuvor bereits steuerpflichtig waren.
Welche Rentenarten sind betroffen?Die Steuerpflicht trifft nicht nur die klassische Altersrente, sondern auch:
- Erwerbsminderungsrenten (früher Erwerbsunfähigkeitsrenten), wenn gesundheitliche Probleme eine vorzeitige Berentung erforderlich machen.
- Hinterbliebenenrenten, etwa Witwen- oder Waisenrenten.
Entscheidend ist immer der Zeitpunkt, zu dem Sie erstmals Rente beziehen. Dieser sogenannte Rentenbeginn legt fest, nach welcher Quote Sie besteuert werden. Ob Sie Ihre Altersrente regulär in Anspruch nehmen oder vorzeitig bzw. später in den Ruhestand gehen, beeinflusst zwar die Höhe Ihrer Rente selbst, ändert jedoch nichts am Rentenbeginn für die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils.
Wie wird der Besteuerungsanteil berechnet?Der Gesetzgeber erhöht den steuerpflichtigen Anteil von Jahr zu Jahr. Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen einen Auszug aus den Daten der Deutschen Rentenversicherung, wie sich der Besteuerungsanteil je nach Rentenbeginn entwickelt. Für das Jahr 2025 liegt der Besteuerungsanteil bei 85 Prozent:
Rentenbeginn Besteuerungsanteil (%) Prozentsatz für Rentenfreibetrag (%) 2023 83 17 2024 84 16 2025 85 15 2026 86 14 2027 87 13 2028 88 12 2029 89 11 2030 90 10 2031 91 9 2032 92 8 2033 93 7 2034 94 6 2035 95 5 2036 96 4 2037 97 3 2038 98 2 2039 99 1 2040 100 0Aktuell ist vorgesehen, dass die Renten für Neurentner ab 2040 vollständig steuerpflichtig sind. Allerdings soll das geplante Wachstumschancengesetz diese Frist bis 2058 verlängern. Für viele Rentner bedeutet dies letztlich eine zusätzliche (steuerliche) Entlastung, da die volle Besteuerung später greift als ursprünglich geplant.
Warum spricht man von möglicher Doppelbesteuerung?In der Übergangsphase von 2005 bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung bestand zeitweise die Gefahr, dass Rentenanteile sowohl bei der Einzahlung (Vorsorgeaufwendungen) als auch später bei der Auszahlung besteuert werden. Dies nennt man „Doppelbesteuerung“.
Seit dem Jahr 2023 sind Beiträge zur Altersvorsorge jedoch vollständig als Vorsorgeaufwendung von der Steuer absetzbar. Damit ist das Risiko einer Doppelbesteuerung in den meisten Fällen gebannt.
Wie wirkt sich eine Rentenerhöhung auf meine Steuern aus?Erhöht sich Ihre Bruttorente, müssen Sie beachten, dass Ihr Rentenfreibetrag in Euro unverändert bleibt. Das bedeutet:
- Fester Rentenfreibetrag: Die Höhe des Freibetrags orientiert sich an der ersten vollen Jahresbruttorente nach Renteneintritt und ändert sich nicht mehr.
- Steigender steuerpflichtiger Anteil: Durch den sogenannten Anpassungsbetrag (Differenz zwischen bisheriger Rente und neuer, erhöhter Rente) kann der zu versteuernde Teil im Laufe der Zeit größer werden.
- Höhere Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung: Da diese Beiträge prozentual berechnet werden, steigen sie automatisch mit jeder Rentenerhöhung.
Wer sich bisher unter dem steuerfreien Bereich bewegt hat, könnte nach einer Rentenerhöhung plötzlich steuerpflichtig werden. Es lohnt sich daher, die eigene Einkommenssituation Jahr für Jahr zu überprüfen.
Welche Kosten können Rentner steuerlich absetzen?Auch als Rentner können Sie zahlreiche Kosten geltend machen, um Ihre Steuerlast zu senken. Relevant sind vor allem folgende Posten:
- Sonderausgaben:
- Vorsorgeaufwendungen: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Haftpflicht- und Unfallversicherungen.
- Spenden und Gewerkschaftsbeiträge.
- Kirchensteuer, sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind.
- Außergewöhnliche Belastungen:
- Kosten für Medikamente, Arzt- und Krankenhausaufenthalte, sofern sie bestimmte zumutbare Eigenanteile überschreiten.
- Werbungskosten:
- Für Rentner gibt es einen Pauschbetrag von 102 Euro pro Jahr (Stand 2025). Höhere Werbungskosten können Sie nur geltend machen, wenn Sie diese nachweisen können (z.B. für Fortbildungen, Bürokosten bei einer Nebentätigkeit im Ruhestand).
- Grundfreibetrag:
- Der steuerliche Grundfreibetrag für 2025 beträgt 12.084 Euro (für 2024: 11.604 Euro). Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter diesem Betrag, fällt keine Einkommenssteuer an.
Viele Rentner sind unsicher, ob sie weiterhin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Folgende Punkte helfen bei der Orientierung:
- Höhe der Rente: Wenn die jährliche Bruttorente den maßgeblichen Grundfreibetrag übersteigt und der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente mit anderen Einkünften zusammen den Freibetrag überschreitet, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
- Zusätzliche Einkünfte: Mieteinnahmen, Betriebsrenten, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder einer privaten Rentenversicherung erhöhen Ihr Gesamteinkommen. Liegt dieses über dem Grundfreibetrag, kann eine Steuerpflicht entstehen.
- Freiwillige Steuererklärung: Selbst wenn Sie nicht verpflichtet sind, kann sich die Abgabe lohnen. Haben Sie beispielsweise Lohnsteuer auf Ihre Betriebsrente gezahlt, bekommen Sie diese möglicherweise ganz oder teilweise zurück, wenn Sie entsprechende steuermindernde Ausgaben geltend machen.
Neben der Rentenbesteuerung gibt es noch den sogenannten Altersentlastungsbetrag, den Personen erhalten können, die das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht für gesetzliche Renteneinkünfte, sondern kann für andere Einkünfte (z.B. Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung) in Anspruch genommen werden.
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags sinkt ebenfalls Jahr für Jahr, bis er ganz wegfällt. Für 2025 und folgende Jahre ergeben sich dadurch nach und nach geringere Entlastungen, allerdings betrifft dies nur Personen, die neben ihrer gesetzlichen Rente weitere Einkünfte haben.
Wie finde ich heraus, wie viel mir von meiner Rente im Ruhestand bleibt?Nutzen Sie einen Rentenrechner oder erstellen Sie eine eigene Aufstellung Ihres Einkommens und Ihrer Ausgaben. Rechnen Sie dabei sowohl Ihre Rente als auch mögliche Nebeneinkünfte und Ausgaben, die Sie absetzen können, mit ein. So können Sie Ihren voraussichtlichen Überschuss bzw. Ihre Versorgungslücke ermitteln.
Wie viel Rente darf ich bekommen, ohne Steuern zahlen zu müssen?Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht, da viele individuelle Faktoren hineinspielen: Dauer Ihrer Einzahlung in die Rentenkasse, eventuelle Behinderung, Familienstatus, weitere Einkünfte etc.
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass Sie mit einer monatlichen Rente von 1.000 Euro meistens noch keine Steuern zahlen müssen. Die Grenze kann aber durchaus höher liegen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Zweifel hilft eine Beratung durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Fachanwalt für Steuerrecht.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag für Rentner 2024?Es existiert kein eigener Steuerfreibetrag, der ausschließlich Rentnern zusteht. Für alle Steuerpflichtigen gilt derselbe Grundfreibetrag, der 2024 bei 11.604 Euro liegt. Im Jahr 2025 wird dieser auf 12.084 Euro angehoben.
Fazit: Steuerpflicht bleibt auch im Ruhestand ein wichtiges ThemaWer 2025 in Rente geht, sollte sich im Klaren darüber sein, dass 85 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig sind.
Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt von der Höhe der gesamten Einkünfte und den möglichen Freibeträgen und Abzügen ab. Mit jedem weiteren Jahr steigt der Besteuerungsanteil für Neurentner, bis er irgendwann vollständig bei 100 Prozent liegt.
Allerdings können Rentner – genau wie Arbeitnehmer – viele Kosten absetzen, etwa für Versicherungen, Spenden oder medizinische Ausgaben. Auch wenn ein großer Teil der Rente steuerfrei bleibt, ist es ratsam, sich frühzeitig zu informieren. Unter Umständen sparen Sie durch die Abgabe einer Steuererklärung und die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Sonderausgaben bares Geld.
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Wegweisendes Urteil: Gericht stoppt nachträgliche Kürzung der Rente
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil (Az. B 5 R 4/22 R) eine wichtige Entscheidung für Millionen Rentenversicherte getroffen. Demnach dürfen nachträglich keine Kürzungen an vormals anerkannten Ausbildungszeiten erfolgen – selbst wenn diese über die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer hinausgehen.
Damit setzt das Gericht ein klares Signal zugunsten der Rechtssicherheit für Rentner und angehende Ruheständler.
Klare Linie: Vormerkungsbescheide sind verbindlichZentrale Aussage des Urteils: Ist eine schulische oder akademische Ausbildungszeit im sogenannten Vormerkungsbescheid – einem Ergebnisdokument der Kontenklärung – erfasst, bleibt sie für die spätere Rentenberechnung gültig.
Dies gilt selbst dann, wenn die Dauer der Anrechnungszeit die gesetzlich zulässigen acht Jahre überschreitet. Einzige Ausnahme: Der Bescheid wurde rechtswirksam nach Maßgabe spezieller gesetzlicher Vorschriften abgeändert oder aufgehoben.
Diese Entscheidung betrifft insbesondere Versicherte, die vor Renteneintritt eine umfassende Kontenklärung durchführen ließen und auf deren Grundlage Planungen getroffen haben. Das BSG schützt sie vor späteren Korrekturen durch die Rentenversicherung – ein wichtiger Schritt für mehr Berechenbarkeit im Alter.
Der Fall im Detail: Ausbildung, Anerkennung, RücknahmeIm verhandelten Fall hatte ein Versicherter, geboren 1954, zwischen 1975 und 1991 mehrere Ausbildungen absolviert, darunter ein Musik- und ein Psychologiestudium. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte 2018 im Rahmen der Kontenklärung sämtliche Ausbildungszeiten an, obwohl sie die gesetzliche Höchstdauer von acht Jahren deutlich überstiegen.
Jahre später erfolgte jedoch eine Korrektur: Die Rentenversicherung kürzte die zuvor anerkannten Zeiten mit Verweis auf die Übergrenze.
Der Betroffene wehrte sich juristisch gegen diese nachträgliche Entscheidung – und bekam Recht. Laut BSG war die Rücknahme der einmal erlassenen Regelung nicht mehr zulässig. Die Fristen für eine nachträgliche Anpassung waren verstrichen, und die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X lagen nicht vor.
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Für Versicherte ergibt sich daraus ein klarer Vorteil: Sie können sich auf den Inhalt ihres Kontenklärungsbescheids verlassen – sofern dieser nicht unter Vorbehalt oder durch Sonderregelungen als vorläufig gekennzeichnet wurde. Der Bescheid wirkt rechtsverbindlich und bildet die Grundlage für spätere Rentenberechnungen.
Diese Klarheit ist besonders für Menschen mit langen Ausbildungsphasen von großer Bedeutung – etwa für Akademiker, Künstler oder Personen mit mehreren beruflichen Qualifikationen. In der Praxis bedeutet das, dass Rentenansprüche auf Grundlage des ursprünglich bestätigten Bescheids verlässlich berechnet werden können.
Die Gefahr unangekündigter Rentenkürzungen sinkt dadurch erheblich, und die Planung des Ruhestands wird für viele Versicherte deutlich einfacher und verlässlicher.
Juristischer Hintergrund: Wann ist eine Korrektur erlaubt?Grundsätzlich sieht das Sozialrecht vor, dass rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte – wie ein Vormerkungsbescheid – unter bestimmten Bedingungen zurückgenommen werden können. Dafür müssen jedoch enge rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
In dem verhandelten Fall war die Frist zur Korrektur nach § 149 Abs. 5 SGB VI bereits abgelaufen. Eine nachträgliche Anpassung war nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X möglich – etwa bei grober Täuschung oder offensichtlichem Missbrauch. Da diese nicht vorlagen, blieb der Bescheid rechtswirksam bestehen.
Warum dieses Urteil über den Einzelfall hinausweistDas BSG schafft mit seiner Entscheidung nicht nur Klarheit für den Kläger, sondern sendet ein deutliches Signal an Rentenversicherte und Rentenversicherungsträger gleichermaßen:
Die Ergebnisse der Kontenklärung sind keine bloßen Verwaltungsakte auf Widerruf, sondern haben rechtlich bindende Wirkung – zumindest dann, wenn keine gravierenden formalen Mängel vorliegen.
Auch politisch erhält die Entscheidung Gewicht. Angesichts einer zunehmend komplexen Bildungsbiografie vieler Menschen – etwa durch Zweitstudien oder berufsbegleitende Qualifikationen – gewinnt die Bewertung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung an Bedeutung. Das BSG stärkt nun das Vertrauen in das System.
Handlungsempfehlung für VersicherteVersicherte sollten das Urteil des Bundessozialgerichts zum Anlass nehmen, ihre eigenen Rentenunterlagen sorgfältig zu prüfen. Dabei ist es besonders wichtig, eine vollständige Kontenklärung rechtzeitig vor dem Renteneintritt durchzuführen.
Anerkannte Zeiten sollten im Vormerkungsbescheid dokumentiert und so archiviert werden, dass sie bei eventuellen späteren Änderungen nachweisbar bleiben. Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Rentenansprüche oder der rechtlichen Situation, empfiehlt sich die frühzeitige Konsultation von Rentenberatern oder auf Sozialrecht spezialisierten Fachleuten.
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Rente mit Schwerbehinderung: Dann lohnt sich die Rente – Neue Tabelle
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung hat der deutsche Gesetzgeber spezielle Regelungen geschaffen, die einen vorzeitigen Beginn der Rente unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen.
Diese Regelungen sind darauf ausgerichtet, Menschen, die im Arbeitsleben durch ihre Behinderung beeinträchtigt sind, einen gerechten und finanziell abgesicherten Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.
Was ist eine Schwerbehinderung?Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn das Versorgungsamt eine Behinderung von mindestens 50 Prozent feststellt.
Menschen mit diesem Status erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der ihnen verschiedene Vergünstigungen und Rechte gewährt.
Wichtig: Der Status der Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehen. Änderungen nach diesem Zeitpunkt haben keinen Einfluss mehr auf den bereits gewährten Rentenanspruch.
Voraussetzungen für die Rente mit SchwerbehinderungDie Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, ist an spezifische Voraussetzungen gebunden.
Die wesentlichen Kriterien sind das Geburtsjahr der betreffenden Person und die Anzahl der Versicherungsjahre.
Für einen rentenberechtigten Schwerbehinderten ist generell eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erforderlich. Zu dieser Wartezeit zählen unter anderem:
- Beiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
- Freiwillig gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung
- Zeiten der Kindererziehung bis zu drei Jahre pro Kind
- Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegezeiten
- Anrechnungszeiten, zum Beispiel aufgrund von Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder Krankheit
- Berücksichtigungszeiten wie die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren
Diese verschiedenen Zeiten zu sammeln und nachzuweisen, kann komplex sein, daher ist eine frühzeitige Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen unabhängigen Rentenberater empfehlenswert.
Der Schwerbehindertenausweis allein genügt nichtEin weiterer Irrglaube ist, dass der Besitz eines Schwerbehindertenausweises ausreicht, um früher in Rente zu gehen. Tatsächlich müssen neben dem Grad der Behinderung von mindestens 50 (GdB 50) zusätzlich mindestens 35 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.
In diese Versicherungsjahre fließen nicht nur Arbeitszeiten, sondern, wie bereits aufgeführt, auch Zeiten der Kindererziehung, Krankheitsphasen, Pflegezeiten oder der Versorgungsausgleich ein.
Altersgrenzen und finanzielle AbschlägeDie Regelungen sehen verschiedene Altersgrenzen für den Rentenbeginn vor, die je nach Geburtsjahr der Person variieren:
- Für Jahrgänge ab 1964: Es ist möglich, ab 65 Jahren ohne finanzielle Abschläge in Rente zu gehen. Wer jedoch bereits ab 62 Jahren in Rente gehen möchte, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen.
- Für Jahrgänge zwischen 1952 und 1963: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente steigt schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Entsprechend erhöht sich die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.
Für jeden Monat, der vor der regulären Altersgrenze in Rente gegangen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrags, bis zu einem Höchstwert von 10,8 Prozent. Diese Abschläge sind permanent und reduzieren die Rente für den Rest des Lebens.
Zusätzliche Rentenoptionen und ErhöhungenNeben der regulären Altersrente für Schwerbehinderte gibt es weitere Rentenarten, die spezielle Bedingungen für einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge bieten. Zum Beispiel kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden, wenn sehr lange Versicherungszeiten vorliegen.
Rentenerhöhungen, die regelmäßig stattfinden, orientieren sich an der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland. Diese Anpassungen helfen, die Kaufkraft der Renten zu erhalten. Darüber hinaus gibt es verschiedene Zuschüsse und Unterstützungsmöglichkeiten, wie den Härtefallfonds, die finanzielle Unterstützung bieten können.
Flexi-Rente und NebenverdiensteDie Flexi-Rente ist ein relativ neues Konzept, das es Rentnern ermöglicht, weiterhin zu arbeiten und Einkommen zu erzielen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird, solange bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Dies bietet besonders für Menschen, die trotz Schwerbehinderung weiterhin teilweise arbeitsfähig sind, eine flexible Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt aufzubessern.
Rententabelle: Rente bei einer Schwerbehinderung Jahrgang Alter (Jahr + Monate) Rentenbeginn zwischen (Monat/Jahr) 1958 64 01/2022–01/2023 1959 64 + 2 03/2023–03/2024 1960 64 + 4 05/2024–05/2025 1961 64 + 6 07/2025–07/2026 1962 64 + 8 09/2026–09/2027 1963 64 + 10 11/2027–11/2028 Ab 1964 65 Ab 1/2029; immer nach Vollendung des 65. Lebensjahres Tabelle: Vorzeitiger Rentenstart für schwerbehinderte MenschenBei einem früheren Beginn der Rente müssen auch schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner Abschläge in Kauf nehmen. In der nachfolgenden Tabelle sind diese Abschläge aufgelistet.
1 Jahr früher in Rente: 3,6 Prozent Abschlag Jahrgang Alter (Jahr + Monate) Rentenbeginn zwischen (Monat/Jahr) 1959 63 + 2 03/2022–03/2023 1960 63 + 4 05/2023–05/2024 1961 63 + 6 07/2024–07/2025 1962 63 + 8 09/2025–09/2026 1963 63 + 10 11/2026–11/2027 1964 64 01/2028–01/2029 2 Jahre früher Rente: 7,2 Prozent Abschlag Jahrgang Alter (Jahr + Monate) Rentenbeginn zwischen (Monat/Jahr) 1960 62 + 4 05/2022–05/2023 1961 62 + 6 07/2023–07/2024 1962 62 + 8 09/2024–09/2025 1963 62 + 10 11/2025–11/2026 1964 63 01/2027–01/2028 3 Jahre früher Rente: 10,8 Prozent Abschlag Jahrgang Alter (Jahr + Monate) Rentenbeginn zwischen (Monat/Jahr) 1961 61 + 6 07/2022–07/2023 1962 61 + 8 09/2023–09/2024 1963 61 + 10 11/2024–11/2025 1964 62 01/2026–01/2027 Vor der Rente beraten lassenDie Regelungen zur Rente mit Schwerbehinderung erkennen die besonderen Lebenssituationen an, denen schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben gegenüberstehen.
Daher soll es Betroffenen ermöglicht werden, früher in Rente zu gehen. Zuvor sollte man sich jedoch von einem Sozialverband wie dem Paritätischem oder dem SOVD beraten lassen.
Der Beitrag Rente mit Schwerbehinderung: Dann lohnt sich die Rente – Neue Tabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Früher Ersparnis erhalten bei Behinderung
Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf besondere steuerliche Freibeträge – unabhängig von tatsächlichen Ausgaben. Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann diese Vorteile bereits während des Jahres wirksam machen und zu einem spürbar höheren monatlichen Nettoeinkommen führen.
Steuererleichterung durch Freibeträge – was steckt dahinter?Die Lohnsteuer wird in Deutschland direkt vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber ans Finanzamt weitergeleitet. Standardmäßig sind Pauschalbeträge dabei bereits berücksichtigt. Wer aber höhere oder besondere Belastungen hat – etwa durch eine anerkannte Behinderung – kann über einen zusätzlichen Freibetrag gezielt entlastet werden.
Der Vorteil: Der sogenannte Behindertenpauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen jeden Monat, sobald er beantragt und vom Finanzamt anerkannt wurde. Das zusätzliche Geld landet also nicht erst mit der Steuererklärung auf Ihrem Konto – sondern sofort.
Der Behindertenpauschbetrag im ÜberblickMenschen mit einer Schwerbehinderung erhalten pauschale Steuerfreibeträge – ohne Belegpflicht. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Grad der Behinderung (GdB) Jährlicher Pauschbetrag 20 384 Euro 50 1.140 Euro 100 2.840 EuroBei bestimmten Merkzeichen erhöht sich der Betrag deutlich – auf bis zu 7.400 Euro:
Merkzeichen Zusatzleistungen & Bedeutung H Hilflosigkeit – höchstmöglicher Pauschbetrag BI Blindheit TBI Taubblindheit G Eingeschränkte Mobilität B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aG Außergewöhnliche Gehbehinderung RF Rundfunkgebührenbefreiung Zusätzliche Fahrtkostenpauschalen möglichWer bestimmte Merkzeichen oder Pflegegrade nachweist, kann zusätzlich zur Lohnsteuerermäßigung pauschale Fahrtkosten absetzen:
900 Euro jährlich bei eingeschränkter Mobilität oder häufigen Arztbesuchen
4.500 Euro jährlich bei Merkzeichen H, BI, TBI oder Pflegegrad 4 oder 5
Diese Beträge erhöhen Ihre steuerliche Entlastung deutlich – und können ebenfalls in einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung vorab geltend gemacht werden.
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Der Behindertenpauschbetrag ist nicht an tatsächliche Ausgaben gekoppelt. Es genügt, dass Sie einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem GdB oder Merkzeichen vorlegen.
Das vereinfacht das Verfahren erheblich – gerade für Menschen, die auf Assistenz, Therapien oder medizinische Hilfsmittel angewiesen sind, aber nicht jeden Beleg sammeln möchten oder können.
So beantragen Sie die LohnsteuerermäßigungUm den Behindertenpauschbetrag bereits monatlich auf Ihrem Gehaltszettel zu sehen, müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dafür gibt es folgende Wege:
- Online über ELSTER
- Papierformulare über das Formular-Management-System
Benötigte Unterlagen:
- Hauptvordruck für Lohnsteuerermäßigung
- Anlage „Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“
- Nachweis über die anerkannte Behinderung (z. B. Kopie des Ausweises)
Sobald das Finanzamt den Freibetrag genehmigt hat, wird er elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt. Der Pauschbetrag erscheint dann automatisch in der Gehaltsabrechnung – verteilt auf die verbleibenden Monate des Jahres.
Wann sollten Sie den Antrag stellen?Grundsätzlich können Sie den Antrag jederzeit stellen. Der steuerliche Effekt beginnt ab dem nächsten Monat. Besonders vorteilhaft ist die Antragstellung jedoch bis Ende Januar – dann wird der Freibetrag auch rückwirkend für den Januar berücksichtigt.
Tipp: Wer im November Weihnachtsgeld erhält, sollte spätestens im Oktober den Antrag einreichen. Dann wird der Freibetrag noch beim höheren Monatsgehalt berücksichtigt – was zu einem besonders deutlichen Nettoplus führen kann.
Wie lange gilt der Freibetrag – und wann braucht es einen neuen Antrag?Der Freibetrag gilt standardmäßig für ein Jahr. Sie können aber auch eine zweijährige Gültigkeit beantragen. Ein neuer Antrag ist nur erforderlich, wenn:
- sich Ihr Grad der Behinderung ändert
- neue Merkzeichen eingetragen werden
- der alte Bewilligungszeitraum abgelaufen ist
Alle anderen Angaben bleiben automatisch in Ihrer elektronischen Lohnsteuer gespeichert.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?In vielen Fällen besteht tatsächlich eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt wurde. Das Finanzamt möchte sicherstellen, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit den im Antrag angegebenen Freibeträgen übereinstimmen.
Doch es gibt Ausnahmen – und gerade Menschen mit Behinderung können hiervon profitieren. Wer ausschließlich den Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen hat, ist von der Abgabepflicht befreit. Gleiches gilt, wenn das Jahreseinkommen unter 13.362 Euro liegt – bei Verheirateten oder eingetragenen Partnerschaften unter 26.724 Euro.
Auch wenn keine weiteren Freibeträge, etwa für Werbungskosten, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen, beantragt wurden, entfällt die Pflicht zur Steuererklärung.
Nicht mehr Geld – aber das Geld kommt früherEs ist wichtig zu verstehen: Die Gesamtsumme der Steuerersparnis bleibt gleich – ob Sie sie direkt monatlich nutzen oder erst mit der Steuererklärung am Jahresende erhalten. Aber: Früh verfügbare Entlastung bringt echte Vorteile.
Wer das zusätzliche Geld gezielt nutzt – etwa für barrierefreie Umbauten, Assistenzleistungen oder einfach mehr Alltagssicherheit – profitiert doppelt. Denn finanzielle Planbarkeit ist gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen besonders wichtig.
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Bürgergeld: Jobcenter muss Fahrtkosten für das Fahrrad erstatten
Bürgergeld-Bezieher haben einen Anspruch, Fahrtkosten zu Meldeterminen vom Jobcenter erstattet zu bekommen. Ein solcher Antrag gilt für Fahrten mit Kraftfahrzeug, Bus oder Bahn. Das Sozialgericht Leipzig stellte klar, dass der Anspruch auf Erstattung auch bei Fahrten mit dem Fahrrad gilt. (Az.: S 17 AS 405/19).
Leistungsbezieher klagt erfolgreichGeklagt hatte ein Leipziger Leistungsbezieher, dieser bezog seinerzeit Leistungen nach Hartz IV. Er musste einen Meldetermin wahrnehmen, zu dem ihn das Jobcenter Leipzig bestellt hatte, damit er seiner Mitwirkungspflicht nachkam.
Der Leistungsbezieher fuhr mit seinem Fahrrad zum Jobcenter und beantragte dafür eine Fahrtkostenerstattung. Das Jobcenter lehnte diese ab. Auch nach einem Widerspruch des Leistungsbeziehers bestand die Behörde darauf, dass Fahrtkosten für eine Anreise mit dem Fahrrad nicht erstattet würden.
Das Jobcenter begründete dies damit, dass dem Mann durch die Fahrradfahrt keine nennenswerten Kosten entstanden seien. Dies sei jedoch bei öffentlichen Verkehrsmitteln ebenso der Fall wie bei einer Fahrt mit dem Auto.
Der Mann akzeptierte diese Begründung nicht und klagte vor dem Sozialgericht Leipzig.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrrad und anderen Verkehrsmitteln?Tatsächlich gibt es bei Fahrten mit dem Pkw oder den öffentlichen Verkehrsmitteln Kosten, die bei einer Fahrradtour nicht anfallen. Für das Auto fallen Spritkosten an und für die öffentlichen Verkehrsmittel muss ein Ticket bezahlt werden. Beim Fahrrad können Kosten für den Verschleiß der Reifen oder der Bremsen entstehen.
Das Gericht gibt dem Kläger RechtTrotzdem urteilte das Gericht im Sinne des Fahrradfahrers. Das Jobcenter hatte nicht behauptet, dass die Fahrradtour überhaupt keine Kosten verursache, sondern “keine nennenswerten” Kosten.
Die genaue Formulierung lässt es als möglich erscheinen, dass zwar Kosten anfielen, diese aber geringfügig waren. Das Gericht argumentierte jetzt, dass auch geringe Mehrkosten einen Einfluss auf das Existenzminimum eines Empfängers von Grundsicherung hätten.
Die Bagatellgrenzen der Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz dürften bei dem Existenzminimum nicht zur Anwendung kommen.
Die Höhe der Erstattung bleibt offenWie hoch diese Ausstattung bei Fahrradfahrten ausfällt, blieb im Gerichtsverfahren offen.
Die gleiche Kostenerstattung wie bei Fahrten mit dem Auto sei jedoch nicht gerechtfertigt. Auch müsste das Jobcenter keine Kosten tragen, die der individuellen Lebensführung zuzuschreiben seien, wie eine Dusche nach der Fahrradtour oder der Kauf wetterfester Kleidung.
Das Gericht betonte jedoch auch, dass es im Ermessen des Jobcenters liege, welche Kosten in welchem Umfang erstattet würden. Diesbezüglich gebe es bereits Verwaltungsvorschriften, die eine Selbstbindung der Behörde darstellen. Diese Vorschriften könnten nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Somit hatte der Kläger zwar teilweise Erfolg, jedoch ohne eine abschließende Lösung, welche konkreten Fahrradkosten das Jobcenter übernehmen muss.
Welche Kosten entstehen beim Radfahren?Welche Kosten kommen infrage, die nicht “der individuellen Lebensführung” zuzuschreiben sind? Hier lassen sich Rückschlüsse aus den Kilometerpauschalen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen schließen.
Diese sollen nämlich nicht nur die Spritkosten decken, sondern sind auch als Zuschuss gedacht, um Verschleißkosten zu tragen. Kurz gesagt: Je mehr ich ein Auto fahre, desto mehr Reparaturen werden fällig durch Verschleiß der Reifen oder der Bremsen, und auch ein Ölwechsel kostet.
Dies lässt sich, im Unterschied zu den Spritkosten, auf Anreisen mit dem Fahrrad übertragen. Auch hier verschleißen die Reifen, auch hier müssen bei häufigem Fahren Teile ersetzt werden.
Tarifliche Regelungen zur Fahrtkostenerstattung: Nicht für Arbeitslose anwendbarEs existieren zwar tarifliche Regelungen zur Fahrtkostenerstattung, die auch die Nutzung von Fahrrädern betreffen, doch gelten diese ausschließlich für Arbeitsverhältnisse. So gibt es z. B. in bestimmten Tarifverträgen Regelungen, wonach Fahrradnutzern eine Kilometerpauschale zusteht. Für Empfänger von Bürgergeld sind solche Regelungen jedoch nicht anwendbar, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Bei Armut gibt es keine geringen KostenInsofern fallen tatsächlich Kosten an. Ob diese gering sind, hat etwas mit der finanziellen Situation zu tun. Für jemand, der am Existenzminimum lebt und oft nicht weiß, ob er sich in der letzten Monatswoche noch etwas zu essen leisten kann, gibt es keine geringen Kosten.
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Schwerbehinderung: So hoch muss der Grad der Behinderung bei Merkzeichen aG sein
Nach Feststellung einer Schwerbehinderung gibt es eine Reihe von Nachteilsausgleichen, die Menschen mit besonderen Einschränkungen zustehen. Doch nicht jeder Nachteilsausgleich ist allein mit dem Schwerbehindertenausweis verbunden.
Speziell das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eröffnet Zugangswege zu wichtigen Mobilitätsvorteilen – und diese gelten nur unter klar definierten Bedingungen. Doch was bedeutet „aG“ konkret, und wer erfüllt die Voraussetzungen dafür?
Was ist das Merkzeichen „aG“ und welche Vorteile bringt es?Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es ist Voraussetzung für den sogenannten blauen Parkausweis, mit dem man auf speziellen Behindertenparkplätzen parken darf.
Zusätzlich erlaubt der Erwerb einer sogenannten Wertmarke mit „aG“ die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) deutschlandweit. Für Personen mit Mobilitätseinschränkungen stellt das „aG“ daher einen entscheidenden Vorteil dar, besonders, wenn das selbstständige Fortbewegen schwerfällt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?Damit eine Person das Merkzeichen „aG“ erhält, reicht der bloße Status „Schwerbehinderung“ nicht aus. Es muss ein besonderer Grad der Behinderung (GdB) vorliegen – und dieser muss im Bereich der Mobilität zu schweren Einschränkungen führen.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 80 betragen und muss die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Dies bedeutet, dass nicht jede Ursache einer Behinderung für das Merkzeichen „aG“ infrage kommt. So haben beispielsweise Menschen mit einem GdB von 80 aufgrund einer Erkrankung oder eines psychischen Leidens allein keine Aussicht auf das „aG“, sofern ihre Beweglichkeit nicht ebenfalls stark eingeschränkt ist.
Was bedeutet es, eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung zu haben?Das Kernkriterium für das Merkzeichen „aG“ ist die Einschränkung in der Fortbewegung. Nur wenn die Beweglichkeit so stark eingeschränkt ist, dass die Person sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen kann, wird das Merkzeichen in der Regel gewährt.
Typische Fälle, die in der Vergangenheit als anspruchsberechtigt galten, sind etwa Menschen mit einer Querschnittslähmung, die auf den Rollstuhl angewiesen sind.
Auch Menschen mit besonders schweren Herz- oder Lungenerkrankungen könnten, wenn die Erkrankung ihre Gehfähigkeit stark beeinträchtigt, unter Umständen das „aG“ erhalten.
Warum sind die Voraussetzungen so hoch?Die Vorgaben für das Merkzeichen „aG“ sind streng, um sicherzustellen, dass die damit verbundenen Vorteile tatsächlich nur Menschen zugutekommen, die aufgrund starker Mobilitätseinschränkungen darauf angewiesen sind. Das bedeutet, dass selbst ein hoher Grad der Behinderung nicht ausreicht, wenn die Beeinträchtigung nicht das Gehen betrifft.
Die Hürden für das Merkzeichen „aG“ bleiben daher bewusst hoch, um die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder kostenlosen ÖPNV-Angeboten auf den Personenkreis zu beschränken, der wirklich darauf angewiesen ist.
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Gibt es Alternativen zum Merkzeichen „aG“?Wer das Merkzeichen „aG“ hauptsächlich aufgrund des Parkausweises anstrebt, für den könnte das Merkzeichen „G“ (einfache Gehbehinderung) eine Alternative darstellen.
Mit dem Merkzeichen „G“ und einem GdB von 70 besteht die Möglichkeit, einen gelben Parkausweis zu erhalten. Dieser erlaubt es zwar nicht, auf offiziellen Behindertenparkplätzen zu parken, bietet aber dennoch Vorteile im Straßenverkehr, wie zum Beispiel kostenfreies Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen.
Voraussetzung für den gelben Parkausweis ist, dass die Person sich nicht mehr als 100 Meter am Stück fortbewegen kann und diese Einschränkung ärztlich bestätigt ist.
Zwei Beispiele aus der Praxis1. Herr Müller: Eine typische „aG“-Berechtigung durch körperliche Mobilitätseinschränkung
Herr Müller ist 65 Jahre alt und hatte vor einigen Jahren einen schweren Unfall, der zu einer Querschnittslähmung führte. Seitdem ist er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen und kann sich nicht ohne Hilfe fortbewegen. Sein Grad der Behinderung beträgt 90, und seine Beeinträchtigung betrifft vor allem seine Beweglichkeit. Aufgrund dieser erheblichen Einschränkung hat Herr Müller das Merkzeichen „aG“ beantragt und genehmigt bekommen.
Mit dem „aG“ ist Herr Müller berechtigt, einen blauen Parkausweis zu beantragen, mit dem er auf amtlich festgestellten Behindertenparkplätzen parken kann.
Da er auch regelmäßig Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternimmt, hat er zusätzlich eine Wertmarke erworben, mit der er deutschlandweit kostenfrei im ÖPNV fahren kann. Herr Müller nutzt diese Vorteile intensiv, da sie ihm eine deutlich höhere Mobilität im Alltag ermöglichen.
2. Frau Schmitt: Ein Fall, bei dem das Merkzeichen „aG“ nicht gewährt wird
Frau Schmitt ist 60 Jahre alt und leidet unter einem Herzleiden, die ihren GdB auf 80 festsetzt. Ihre Gesundheitszustand sorgt dafür, dass sie oft erschöpft ist und nur mit Mühe längere Strecken zurücklegen kann. Allerdings kann sie sich eigenständig und ohne Rollstuhl fortbewegen – wenn auch langsam und mit regelmäßigen Pausen. Aufgrund der Krankheit hat sie das Merkzeichen „G“ beantragt und genehmigt bekommen.
Da Frau Schmitt nicht die strengen Kriterien für das Merkzeichen „aG“ erfüllt, erhält sie keinen blauen Parkausweis und auch nicht die kostenfreie ÖPNV-Nutzung. Stattdessen kann sie jedoch mit ihrem Merkzeichen „G“ den gelben Parkausweis nutzen, der ihr ermöglicht, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen kostenfrei zu parken und in bestimmten Bereichen längere Parkzeiten in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sie keinen Behindertenparkplatz nutzen darf, ist der gelbe Parkausweis für Frau Schmitt eine sinnvolle Erleichterung, da sie ihre Wege im Alltag damit besser organisieren kann.
Für wen ist das Merkzeichen „aG“ sinnvoll?Das Merkzeichen „aG“ bietet wertvolle Mobilitätsvorteile, ist jedoch klar an strikte Voraussetzungen geknüpft. Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung profitieren von der Möglichkeit, auf Behindertenparkplätzen zu parken und den öffentlichen Nahverkehr kostenlos zu nutzen.
Wer diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, kann gegebenenfalls auf das Merkzeichen „G“ und den gelben Parkausweis ausweichen, der ebenfalls einige Vorteile bietet.
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Bürgergeld: Jobcenter kontrolliert die Haushaltsgeräte von Bürgergeld-Bezieher
Menschen im Bürgergeld-Bezug müssen ein Darlehen beim Jobcenter beantragen, um defekte Haushaltsgeräte zu ersetzen. Einer Behörde reichte der vorgeschriebene Antrag nicht, sondern sie “beauftragte den Außendienst zur Bedarfsprüfung”, wie Helena Steinhaus von Sanktionsfrei e.V. berichtet.
Steinhaus kommentiert: “Jetzt sollen also wildfremde Leute kontrollieren, ob ihre Maschine wirklich kaputt ist.”
Es geht um ein Darlehen, nicht um eine LeistungSteinhaus erklärt, dass es sich lediglich um ein Darlehen handelt, das die Bürgergeld-Bezieherin Monat für Monat von ihrem Regelsatz zurückzahlen muss und nicht um eine Leistung, die das Jobcenter übernimmt.
Außerdem, so Steinhaus, zieht sich der Prozess bereits seit November in die Länge. Also seit einem Monat, in dem die Leistungsberechtigte ohne Waschmaschine dasteht.
Unwirtschaftliches VerhaltenSteinhaus kritisiert zudem, dass die Jobcenter zwar stets “wirtschaftliches Verhalten” von den Leistungsbeziehern fordern. Die Frage sei aber, “wie teuer ist der Außendienst im Verhältnis zu einer Waschmaschine?” und “Ist das hier nicht auch unwirtschaftlich?”.
“Könnten die bundesweiten Weisungen nicht menschenfreundlich überarbeitet werden?”, stellt Steinhaus in den Raum.
Kontrollzwang verschlingt SteuergelderEs handelt sich nicht um einen Einzelfall. Politiker, besonders aus der Union, der AfD und der FDP, malen zwar tagaus tagein an die Wand, wieviel das System Bürgergeld kosten würde und machen dafür die Leistungsberechtigten verantwortlich.
Sie verschweigen dabei bestenfalls überflüssige Kosten, die die Jobcenter verursachen. Statt die finanziellen Mittel effektiv dafür einzusetzen, Arbeitssuchende passgenau in Stellen zu vermitteln, werden Unsummen verschwendet, um Leistungsberechtigte zu kontrollieren.
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Die Jobcenter stellen die Bürgergeld-Bezieher unter Generalverdacht, und die kleinsten Dinge des Alltags durchlaufen bei der Behörde einen Hickhack bürokratischer Prüfungen, als seien Hilfebedürftige Kriminelle auf Bewährung.
Jobcenter führen Arbeitssuche ad absurdumDas alles kostet Geld und Ressourcen. Mitarbeiter, deren Gehalt die Behörde sinnvoll einsetzen könnte, um die Arbeitssuche zu fördern, müssen ihre Arbeitszeit verschwenden, um mit der Lupe zu gucken, ob zum Beispiel eine Waschmaschine funktioniert.
Die Leistungsberechtigten, denen die Behörde solche Knüppel zwischen die Beine werfen, verlieren die Zeit und die Nerven, die sie dringend für die Jobsuche benötigen. Die gesetzliche Aufgabe der Jobcenter, die Arbeitssuche zu fördern, führen solche Schikanen ad absurdum.
Immer wieder müssen die Sozialgerichte für Klarheit sorgenDie Jobcenter verweigern Hilfebedürftigen imnmer wieder Leistungen mit Konstrukten, deren Widersinn auf den ersten Blick ersichtlich ist. So ist glasklar, dass ein Totalschaden einer alten Waschmaschine für einen Bürgergeld-Bezieher ohne Rücklagen ein Desaster darstellt, und dass er einen Ersatz braucht, den er selbst nicht leisten kann.
Nicht so dem zuständigen Jobcenter. Das sah weder einen Anspruch auf einen Zuschuss noch auf ein Darlehen. Erst das Sozialgericht Kiel verdonnerte die Behörde dazu, ihre Pflicht zu tun, und den Kaufpreis einer neuen Waschmaschine samt Lieferung als einmaligen Mehrbedarf zu zahlen. (Az: S35 AS 35/22).
Jobcenter vergeuden also nicht nur Ressourcen aus Steuergeldern für ihren Kontrollzwang, sondern rauben zusätzlich mit ihren grotesken Entscheidungen auch noch Richtern ihre Arbeitszeit, die diese unbedingt benötigen, um einen Berg von wichtigen Verfahren abzuarbeiten.
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Rente: Sohn muss 70.000 Euro Rentenrückzahlung leisten – Urteil
Ein spektakuläres Urteil: Wer unberechtigt Rentenleistungen in Anspruch nimmt – selbst ohne Vorsatz –, muss mit erheblichen Rückforderungen rechnen. Ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 2020 verpflichtet den Sohn eines Verstorbenen zur Rückzahlung von rund 70.000 Euro. Die Zahlungen wurden nach dem Tod seines Vaters über zwei Jahrzehnte hinweg irrtümlich weiter geleistet.
Rentenzahlungen trotz Todesfall: Behörden bemerken Fehler erst nach 20 JahrenIm Fokus des Falls steht ein Mann, der bereits im Juli 1991 in der Türkei verstarb. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte jedoch weiterhin Altersrente auf sein Konto aus – beginnend im November 1991. Der Fehler blieb lange unentdeckt: Erst im Jahr 2011 wurde die Fortsetzung der Rentenzahlungen bemerkt und eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund 70.000 Euro zu viel überwiesen worden.
Die Rentenversicherung konnte lediglich einen kleinen Teilbetrag in Höhe von 1.500 Euro von der Bank zurückfordern. Der Großteil des Geldes war längst abgehoben – von niemand anderem als dem Sohn des Verstorbenen, der über eine Kontovollmacht verfügte.
Gericht sieht Nutzung des Geldes als entscheidendDer Sohn nutzte das Konto seines verstorbenen Vaters aktiv. Über Jahre hinweg hob er regelmäßig Geld ab und tätigte Überweisungen – teilweise auf sein eigenes Konto. Unstrittig ist dabei, dass die Rentenzahlungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt waren.
Der 13. Senat des BSG, damals noch für solche Fälle zuständig, bewertete die wiederholte Verfügung über das Rentengeld als mittelbare Aneignung unrechtmäßig erhaltener Leistungen.
Entscheidend war nicht, ob der Sohn wusste, dass die Zahlungen unrechtmäßig waren – sondern dass er das Geld verbrauchte. Ein klassisches Beispiel dafür, dass „Unwissenheit nicht vor Rückzahlung schützt“, wie Juristen es formulieren würden.
Keine Aufrechnung mit Witwenrente möglichDie Mutter des Klägers versuchte in einem späteren Schritt, die Rückforderung mit einem Antrag auf Witwenrente zu verrechnen. Die Idee: Die zustehende Rente sollte gegen die Rückzahlungsforderung aufgerechnet werden.
Doch dieser Versuch scheiterte. Das Gericht entschied, dass keine rechtliche Grundlage für eine derartige Verrechnung bestehe – insbesondere, da es sich um zwei getrennt zu beurteilende Sachverhalte handelte.
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Die juristische Bewertung stützte sich auf § 118 Absatz 4 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Dieser regelt, dass jede Person, die über eine zu Unrecht geleistete Rente verfügt, zur Rückzahlung verpflichtet ist – unabhängig von der ursprünglichen Absicht oder der Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit der Zahlung.
Auch verfassungsrechtliche Einwände ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Die Kasseler Richter betonten, dass die Erstattungspflicht verhältnismäßig und verfassungsgemäß sei. Die Rückforderung sei besonders deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger über Jahre hinweg aktiv vom Rentengeld profitierte, das dem Nachlass seines Vaters nicht mehr zustand.
Was bedeutet das Urteil für ähnliche Fälle?Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen für zukünftige Streitfälle rund um versehentlich weitergezahlte Sozialleistungen. Es zeigt, dass Empfänger oder Nutznießer solcher Gelder auch nach vielen Jahren noch haftbar gemacht werden können – selbst wenn sie nur mittelbar in den Zahlungsfluss eingebunden sind.
Praktische Konsequenzen:
- Bankvollmachten über Verstorbene sollten schnellstmöglich aufgelöst werden.
- Ungeklärte Zahlungseingänge sollten stets geprüft und gemeldet werden.
- Verfügungen über fremde Konten – auch bei Familienmitgliedern – bergen rechtliche Risiken.
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Bürgergeld: Digitales Desaster – Jobcenter hängen Bürgergeld-Bezieher ab
Seit der Einführung neuer Nutzungsbedingungen bei jobcenter.digital am 18. November 2024 erleben viele Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger erhebliche Schwierigkeiten im Kontakt mit dem Jobcenter.
Besonders problematisch: Die Möglichkeit, Unterlagen online hochzuladen, scheint an die Zustimmung zur ausschließlichen Online-Kommunikation geknüpft zu sein – mit weitreichenden Folgen für Menschen in prekären Lebenslagen. Eine klare Kommunikation der Behörden fehlt bislang.
Neue Nutzungsbedingungen: „Digital – ganz oder gar nicht“Mit der Überarbeitung der Plattform jobcenter.digital wurde eine grundlegende Änderung eingeführt: Wer den digitalen Postfachservice nutzen will, muss pauschal der Online-Kommunikation zustimmen. Diese Zustimmung gilt nicht nur für das Hochladen von Dokumenten, sondern zwingt Nutzerinnen und Nutzer auch dazu, sämtliche Bescheide und Mitteilungen künftig ausschließlich digital zu empfangen – begleitet von einer E-Mail-Benachrichtigung.
Die frühere Option, Unterlagen hochzuladen und dennoch postalisch informiert zu werden, entfällt. Nach Angaben vieler Jobcenter wurde die E-Mail-Kommunikation weitgehend eingestellt. Die Devise lautet: Online oder gar nicht. Für technisch affine Menschen mag das praktikabel sein. Für viele andere jedoch nicht.
Wer offline bleibt, bleibt außen vorFür Menschen mit eingeschränkten digitalen Kompetenzen – etwa Ältere, Geringqualifizierte oder Personen mit Sprachbarrieren – bedeutet der neue Digitalzwang einen potenziellen Ausschluss vom Sozialleistungsbezug. Zwar können Beratungsstellen unterstützen, doch nicht jede Person hat Zugang zu solchen Hilfen.
Ein häufiges Szenario: Betroffene laden zwar Dokumente hoch, wissen aber nicht, dass sie auch regelmäßig ihr digitales Postfach kontrollieren müssen. Die Konsequenz? Verwaltungsentscheidungen gehen unter – mit möglichen Leistungskürzungen oder gar Sanktionen. Die rechtssichere Zustellung verlagert sich damit vom Amt zur Selbstverantwortung der Leistungsberechtigten – ein Paradigmenwechsel mit Risiken.
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Besonders irritierend: Während die Bundesregierung betont, dass der Upload von Unterlagen nicht an die Zustimmung zur Online-Kommunikation gebunden sei, widerspricht die Bundesagentur für Arbeit (BA) dieser Darstellung. In einer Antwort der BA heißt es ausdrücklich, dass ein Hochladen nur möglich ist, wenn die Online-Kommunikation aktiviert wurde. Ansonsten erfolgt der gesamte Austausch per Post.
Selbstversuch bestätigt BefürchtungenEin Selbstversuch durch den Juristen Bernd Eckhardt am 27. März 2025 bestätigt Letzteres: Ohne Zustimmung zur digitalen Zustellung war kein Upload möglich. Der Versuch scheiterte zudem an unklaren technischen Abläufen – etwa unvollständigen Anträgen, die nicht gespeichert werden konnten. Auch Unterstützungsangebote wie Hilfetexte blieben vage und wenig nutzerfreundlich.
Intransparente App-Führung: Upload durch Umwege?Ein weiterer Aspekt sorgt für Verwirrung: Laut einem internen Hinweis der Bundesagentur lässt sich die Upload-Funktion in der App unter bestimmten Bedingungen auch ohne Zustimmung zur digitalen Zustellung nutzen.
Nutzerinnen müssten dabei gezielt die untere Kachel „Dateien hochladen“ wählen – ein Detail, das vielen nicht bekannt ist. Wird stattdessen auf „Nachrichten“ oder „Anträge“ geklickt, erscheint automatisch die Abfrage zur Einwilligung.
Diese versteckte Funktionalität konterkariert das Prinzip digitaler Barrierefreiheit. Transparenz und klare Nutzerführung – speziell für eine Zielgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf – fehlen an dieser wichtigen Stelle.
Systemische Schwächen: Digitalisierung ohne Perspektive der BetroffenenDer grundlegende Fehler liegt laut Fachleuten im System selbst: Die BA habe Leistungsberechtigte nicht ausreichend als gleichwertige Stakeholder in den Entwicklungsprozess der Software einbezogen. Zwar wurden bei der Konzeption Workshops mit verschiedenen Gruppen durchgeführt, im Ergebnis orientiert sich die App jedoch primär an den Bedürfnissen der Sachbearbeitung – nicht an jenen der Antragstellerinnen.
Der Fokus liegt auf Effizienz: Die Integration der App in bestehende Fachverfahren (wie ALLEGRO oder die E-Akte) stand im Vordergrund. Dass dies auf Kosten der Zugänglichkeit gehen könnte, wurde offenbar nicht ausreichend reflektiert.
Digitalisierung darf nicht gleich Ausschluss bedeutenDer Fall jobcenter.digital zeigt, dass Digitalisierung nicht automatisch Fortschritt bedeutet – insbesondere nicht für benachteiligte Gruppen. Der Grundsatz der „Zugänglichkeit des Sozialstaats“ (vgl. Constanze Janda, DIFISStudie 2024/9) wird unterlaufen, wenn technische Hürden zum faktischen Ausschluss vom Leistungsbezug führen.
Das betrifft besonders Personen, die aus gesundheitlichen, sprachlichen oder bildungsbezogenen Gründen auf einfache analoge Wege angewiesen sind.
Auf der Website des Jobcenters Saalfeld-Rudolstadt wird aktuell angekündigt, dass ab Dezember 2024 Weiterbewilligungsanträge nur noch digital möglich seien. Das schließt viele Menschen faktisch aus – ein Verstoß gegen das sozialrechtliche Teilhabeprinzip.
Forderungen aus der Praxis: Wahlfreiheit statt ZwangBeratungsstellen fordern daher: Die Möglichkeit zum digitalen Upload sollte nicht zwangsläufig mit der ausschließlichen Online-Kommunikation gekoppelt sein. Ein hybrides Modell wäre praktikabler: Upload online, Zustellung wahlweise digital oder postalisch.
Auch klar verständliche Hinweise innerhalb der App sind notwendig – beispielsweise durch deutlich sichtbare Erklärungen bei der Einwilligungsabfrage oder als Tooltip beim Hochladen.
Die App sollte stärker aus der Lebenswelt ihrer Nutzerinnen gedacht werden. Viele der Betroffenen leben unter Bedingungen, in denen technische Infrastrukturen (z. B. stabile Internetverbindungen, Endgeräte, Datenschutzkenntnisse) nicht selbstverständlich sind.
Hoffnung auf WeiterentwicklungDer Projektleiter der App, Kai Beerbohm, hat angekündigt, dass jobcenter.digital weiterentwickelt wird. Die aktuelle Version 1.0 sei nur der Anfang, das Feedback werde in zukünftige Versionen einfließen. Entscheidend wird sein, ob dabei wirklich die Perspektive der betroffenen Bürgerinnen und Bürger einbezogen wird – oder ob erneut nur für die Abläufe im Jobcenter, aber nicht für Bürgergeld-Empfänger entwickelt wird.
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Schwerbehinderung: Urlaub trotz Krankheit – Grundsatzentscheidung des BAG
Eine ehemalige Angestellte des Landes Schleswig-Holstein erhält nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rückwirkend eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019. Der Fall betrifft einen arbeitsrechtlichen Grundsatzstreit rund um Urlaub, Krankheit und die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers.
Entscheidend war dabei die Frage, ob tariflicher Mehrurlaub auch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Informationspflichten verletzt hat. (9 AZR 488/21)
Hintergrund: Langzeiterkrankung ab Juli 2019Die Klägerin war seit April 2001 beim Land beschäftigt und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Ihr Arbeitsverhältnis endete zum 31. Januar 2021. Bereits ab dem 24. Juli 2019 war sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt – eine zentrale Tatsache im Rechtsstreit.
Im Kalenderjahr 2019 hatte sie 17 Urlaubstage genommen. Laut Landesregelungen wurden weitere 18 Urlaubstage in das Folgejahr übertragen, darunter zehn tarifliche Mehrurlaubstage. Das Land zahlte nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für acht Tage gesetzlichen Urlaub – die verbleibenden zehn Tage blieben ungeklärt.
Tarifurlaub: Kein automatischer Verfall bei KrankheitNach geltender Rechtsprechung dürfen Urlaubsansprüche nicht automatisch verfallen, wenn die betroffene Person krank ist – es sei denn, der Arbeitgeber hat nachweislich alle Mitwirkungspflichten erfüllt. Das bedeutet konkret: Er muss die Beschäftigten transparent informieren, auffordern, den Urlaub zu nehmen, und auf den möglichen Verfall hinweisen.
In diesem Fall war das nicht geschehen. Zwar wies das Land in einem Schreiben vom Juni 2020 auf den drohenden Verfall zum 30. September 2020 hin – jedoch war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast einem Jahr krank. Damit konnte die Mitteilung ihren Zweck nicht mehr erfüllen.
Gericht erkennt Versäumnisse des ArbeitgebersDas Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass ein wirksamer Verfall tariflicher Urlaubsansprüche nur dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber bereits vor Beginn einer Erkrankung aktiv wird. Diese sogenannte Mitwirkungsobliegenheit umfasst mehrere konkrete Anforderungen: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten ausdrücklich dazu auffordern, ihren Urlaub zu beantragen.
Weiterhin ist er verpflichtet, klar und unmissverständlich darüber zu informieren, bis wann der Urlaub genommen werden muss und unter welchen Bedingungen ein Verfall droht. Entscheidend ist dabei auch der zeitliche Rahmen – die Hinweise müssen rechtzeitig erfolgen, idealerweise im ersten Quartal des betreffenden Urlaubsjahres. Im Fall der Klägerin hatte das Land diese Pflichten jedoch nicht erfüllt.
Die entsprechenden Mitteilungen erfolgten erst, nachdem sie bereits erkrankt war, und eine rechtzeitige Urlaubsaufforderung blieb vollständig aus. Aus diesem Grund konnte der tarifliche Mehrurlaub aus dem Jahr 2019 nicht zum 30. September 2020 verfallen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmende?Das Urteil stärkt die Rechte von Beschäftigten, im Besonderen von Personen, die über längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Es bestätigt, dass Urlaubsansprüche nicht einfach verfallen dürfen, wenn Arbeitnehmende aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine reale Möglichkeit hatten, den Urlaub zu nehmen.
Grundsätzlich verfällt Urlaub nicht automatisch. Auch tarifliche Regelungen müssen sich an den rechtlich geforderten Mitwirkungspflichten messen lassen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, ihre Mitarbeitenden aktiv über bestehende Urlaubsansprüche zu informieren, sie zur Inanspruchnahme aufzufordern und auf mögliche Verfallsfristen hinzuweisen – dies gilt ausdrücklich auch für Zusatzurlaub, etwa im Fall einer Schwerbehinderung.
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Die Gesamtanzahl der Urlaubstage der Klägerin für 2019 setzte sich aus drei Quellen zusammen:
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Tage nach dem Bundesurlaubsgesetz
- Tariflicher Mehrurlaub: 10 Tage gemäß TVL
- Zusatzurlaub für Schwerbehinderte: 5 Tage nach SGB IX
Nur der gesetzliche Mindesturlaub und der Zusatzurlaub wurden durch die gewährten und ausgezahlten Tage vollständig abgedeckt. Der tarifliche Mehrurlaub blieb offen.
Urteil im Detail: Anspruch auf 1.509,80 Euro bruttoDas BAG sprach der Klägerin eine zusätzliche Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.509,80 Euro brutto zu. Die Zahlung ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Februar 2021 zu verzinsen – dem Tag nach Zustellung der Klage an das Land.
Bedeutung für öffentliche ArbeitgeberDer Fall zeigt, dass öffentliche Arbeitgeber wie das Land Schleswig-Holstein nicht automatisch auf ihre internen Verordnungen vertrauen können. Auch übertarifliche Regelungen wie die des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums gelten nicht pauschal, wenn sie den EU-rechtlichen Schutz von Urlaubsansprüchen unterlaufen.
Was sollten Sie als Beschäftigte beachten?Zu Beginn des Jahres sollten Sie Ihren aktuellen Urlaubsstand schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Bestehen Sie außerdem auf einer klaren Frist, bis wann der Urlaub genommen werden muss, um einen möglichen Verfall zu vermeiden.
Dokumentieren Sie sorgfältig alle Krankheitstage sowie etwaige Mitteilungen oder Hinweise Ihres Arbeitgebers zum Thema Urlaub. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig den Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratung einzuschalten.
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GEZ: 9 Gründe mit denen man sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann
Der Rundfunkbeitrag wird pauschal pro Haushalt erhoben, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen oder der vorhandenen Empfangsgeräte. Nicht jeder muss jedoch den GEZ-Beitrag zahlen. Wann eine Rundfunkbeitragsbefreiung möglich ist, erläutern wir hier.
Im Grundsatz ist gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag jeder Haushalt verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu entrichten, um die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie ARD, ZDF und Deutschlandradio zu finanzieren.
9 Gründe um sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassenUnter bestimmten Bedingungen können sich Menschen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Hierzu zählen insbesondere Empfänger bestimmter Sozialleistungen. Zu den relevanten Sozialleistungen gehören unter anderem:
- Bürgergeld (ALG II) oder Sozialgeld: Menschen, die staatliche Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, haben das Recht auf Befreiung.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe: Diese Leistung unterstützt Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Ältere oder erwerbsunfähige Menschen können ebenfalls eine Befreiung beantragen.
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz: Menschen, die aufgrund von besonderen Umständen wie Kriegsopfern staatliche Unterstützung erhalten, sind berechtigt.
- BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe: Studierende und Auszubildende, die diese Unterstützungen erhalten und nicht bei ihren Eltern wohnen, können sich ebenfalls befreien lassen.
- Asylbewerberleistungen: Diese und ähnliche Leistungen qualifizieren ebenfalls zur Befreiung.
- Schwerbehinderung; ab Grad 80, Gehörlos oder Blind.
- Pflegegrad: Befreiung bei Pflegebedürftigkeit
- Einkommen unter oder leicht über der Grundsicherung (Härtefallregelung)
Ein weiterer wichtiger Grund ist die Pflegebedürftigkeit. Personen, denen aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wurde, haben das Recht auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch volljährige Menschen, die in stationären Einrichtungen leben und dort Unterstützung erhalten, können von dieser Abgabe befreit werden.
Menschen, die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, können ebenfalls einen Antrag auf Befreiung stellen. Dazu gehören auch diejenigen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz beziehen.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfolgt nicht automatisch. Ein entsprechender Antrag muss gestellt werden. Als Nachweis dienen Kopien der Bewilligungsbescheide der zuständigen Behörde. Wichtige Anforderungen hierbei sind:
- Der Name des Leistungsempfängers muss klar ersichtlich sein.
- Es muss ersichtlich sein, welche Art von Leistung gewährt wird.
- Der Zeitraum der Leistungsgewährung muss angegeben sein.
Nur durch Vorlage vollständiger und gut lesbarer Dokumente kann eine Befreiung beantragt werden.
Was bedeutet eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags?Nicht nur die Befreiung, sondern auch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ist möglich. Diese kann beantragt werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen “RF” vermerkt ist. Das Merkzeichen wird Personen zuerkannt, die:
- blind oder wesentlich sehbehindert sind,
- gehörlos oder hörbehindert sind,
- einen Behinderungsgrad von mindestens 80 haben und dadurch nicht in der Lage sind, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
In solchen Fällen beträgt die Höhe des ermäßigten Beitrags ein Drittel der normalen Gebühr. Dies entlastet Betroffene und unterstützt sie finanziell.
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Welche Auswirkungen hat die Befreiung oder Ermäßigung auf andere Personen im Haushalt?Eine genehmigte Befreiung oder Ermäßigung wirkt sich nicht nur auf den Antragsteller aus, sondern kann auch für andere Personen im Haushalt relevant sein. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die im gleichen Haushalt leben, müssen keine zusätzlichen Beiträge leisten.
Das bedeutet, dass ein Haushalt, in dem beispielsweise eine ermäßigte oder befreite Person lebt, als ein Beitrag zahlender Haushalt gilt.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch ohne SozialleistungenWer kein Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, aber dennoch kaum weniger Einkommen hat, als beim Bürgergeld, kann sich ebenfalls befreien lassen. Dieser Betrag liegt bei 18,36 Euro.
Würde ein Rundfunkbeitrag gezahlt, würde dies eine Härtefallsituation darstellen. Wegen dem Rundfunkbeitrag soll niemand schlechter gestellt sein, als würde man Sozialleistungen beziehen. Dies ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so festgelegt. Dazu auch mehr hier.
Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung?Die Antragstellung erfordert sorgfältige Vorbereitung und das Einreichen der entsprechenden Unterlagen. Folgende Dokumente sollten bereitgehalten werden:
- Schwerbehindertenausweis, falls eine Ermäßigung beantragt wird.
- Bescheid über Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung.
- Bestätigung über geringfügige Einkommensüberschreitungen, falls dies zutrifft.
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Schwerbehinderung: Antrag des Schwerbehindertenausweises nicht immer gut
Ein Schwerbehindertenausweis bringt zahlreiche Vorteile für Betroffene. Dazu gehören besonderer Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage und steuerliche Erleichterungen.
Außerdem können spezielle Merkzeichen auf dem Ausweis zu weiteren Vergünstigungen führen, beispielsweise im öffentlichen Verkehr oder bei kulturellen Veranstaltungen. Trotz der Vorteile entscheiden sich manche Menschen gegen einen Antrag, auch wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Auf die Gründe, warum man eventuell keinen Schwerbehindertenausweis beantragen sollte, gehen wir hier ein.
Gibt es Nachteile bei der Jobsuche?Ein häufiges Argument, einen Ausweis nicht zu beantragen, ist die Angst, bei der Jobsuche benachteiligt zu werden. Arbeitgeber könnten befürchten, einen schwerbehinderten Mitarbeiter nicht leicht kündigen zu können oder ihn aufgrund zusätzlicher Urlaubstage und Sonderregelungen als weniger produktiv einzustufen.
Gesetzt schützt Schwerbehinderte vor DiskriminierungDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt jedoch vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.
Zudem sind Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit Schwerbehinderten zu besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Maßnahme soll für Arbeitgeber ein Anreiz sein, schwerbehinderte Bewerber zumindest zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Einstellungschancen und gesetzliche VerpflichtungenEs gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Schwerbehinderte einzustellen, auch wenn in Stellenausschreibungen häufig steht, dass bei gleicher Eignung Schwerbehinderte bevorzugt werden. Das Kriterium der „gleichen Eignung“ ist oft interpretierbar, und die Entscheidung liegt letztlich beim Arbeitgeber. Dennoch kann die Schwerbehinderung ein Vorteil sein, insbesondere bei Arbeitgebern, die sich sozial engagieren oder gesetzliche Vorgaben erfüllen wollen.
Offenlegung der Schwerbehinderung im VorstellungsgesprächDie Frage, ob man eine Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch offenlegen muss, hängt von der Art der Behinderung und der spezifischen Jobanforderung ab.
Wenn die Behinderung die Ausführung der Arbeit beeinträchtigt, sollte dies von sich aus angesprochen werden. Andernfalls gibt es keine allgemeine Verpflichtung, dies offenzulegen. Ohne Angabe der Schwerbehinderung können jedoch keine spezifischen Rechte und Vorteile geltend gemacht werden.
Persönliche Überlegungen zur BeantragungAuch im privaten Bereich kann die Anerkennung als Schwerbehinderter zu Unsicherheiten führen. Einige Menschen zögern, den Antrag zu stellen, weil sie das Stigma einer offiziellen Anerkennung vermeiden wollen.
Besonders bei jungen Menschen oder solchen, deren Behinderung nicht offensichtlich ist, kann die Entscheidung für oder gegen einen Ausweis emotional belastend sein.
Vorteile im Privat- und Berufsleben überwiegenIst man offensichtlich schwerbehindert, bietet das Nicht-Beantragen des Schwerbehindertenausweises im Berufsleben keinen Vorteil. Insbesondere im öffentlichen Dienst oder bei sozialtätigen Arbeitgebern kann die Schwerbehinderung einen klaren Vorteil bringen. Ansonsten ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch viele Vorteile außerhalb des Berufs bietet.
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GdB 50 aberkannt: Ist die Rente bei Schwerbehinderung in Gefahr?
Häufig besteht Unsicherheit darüber, was passiert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nach Rentenbeginn plötzlich wieder aberkannt wird bzw. unter einen GdB von 50 fällt.
Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte MenschenUm eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst das erforderliche Lebensalter erreicht sein. Außerdem ist der Nachweis über 35 Beitragsjahre (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung von entscheidender Bedeutung. Der wichtigste Punkt: Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen.
Diese Feststellung wird in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (in manchen Bundesländern auch durch andere Behörden) erbracht.
Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind und der Rentenbeginn offiziell bewilligt wurde, kann die Rente für schwerbehinderte Menschen häufig ohne Abschläge in Anspruch genommen werden.
Betroffene, die zum bewilligten Zeitpunkt beispielsweise an einer Erkrankung litten, konnten unter Umständen schneller und vor allem abschlagsfrei in die Rente gehen.
Was passiert, wenn der GdB 50 nachträglich aberkannt wird?Betroffene fürchten häufig, dass ihnen die Rentenversicherung die einmal gewährte Altersrente entziehen könnte, wenn der Schwerbehindertenstatus nach Rentenbeginn geändert wird.
Doch dieser Gedanke löst meist unnötige Ängste aus. Tatsächlich ist es so, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung erfüllt sein müssen.
Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft – also der GdB von mindestens 50 – erst nach Beginn der Rente weg, bleibt das in der Regel ohne Auswirkung auf den bereits bewilligten Rentenanspruch.
Konkretes Beispiel ist die Heilung von einer schweren Erkrankung. Wenn das Versorgungsamt den GdB von 50 deshalb aberkennt, weil die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bestehen, ändert dies nichts an dem bestehenden Rentenanspruch.
Auch ein Wohnortwechsel ins Ausland kann dazu führen, dass der in Deutschland erteilte Schwerbehindertenausweis erlischt. Trotzdem bleibt die einmal gewährte Rente unberührt, wenn sie bereits rechtmäßig begonnen hat.
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– Schwerbehinderung: GdB 50 anerkannt – aber kein Anspruch auf Merkzeichen „G“ – Urteil
Kann die Rentenversicherung die Rente rückwirkend aberkennen?Die Frage nach einer möglichen „Rückabwicklung“ stellt sich dann, wenn Betroffene den GdB 50 nur vorübergehend hatten.
Entscheidend ist jedoch, ob die Bedingungen für den Erhalt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum Zeitpunkt des Renteneintritts erfüllt waren. Sobald die Rente rechtskräftig bewilligt ist und der Beginn feststeht, kann ein nachträglicher Verlust des Schwerbehindertenstatus die Rente üblicherweise nicht mehr rückwirkend entziehen.
Ein Widerruf oder eine Rücknahme durch die Rentenversicherung wäre nur möglich, wenn bei der Bewilligung selbst Fehler passiert sind oder bestimmte Voraussetzungen tatsächlich nie gegeben waren.
Das ist jedoch ein anderer Fall und kommt in der Praxis sehr selten vor. Wer korrekt und wahrheitsgemäß seinen GdB 50 nachgewiesen hat, hat daher keinen Grund zur Sorge.
Zeitpunkt des Rentenbeginns entscheidendDas Datum, an dem die Rente offiziell startet, gilt als Stichtag für die Prüfung, ob alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Sobald die Rente beginnt und alle Unterlagen wie Feststellungsbescheide oder Schwerbehindertenausweis vorliegen, wird eine rechtskräftige Entscheidung gefällt. Nach diesem Stichtag können Änderungen, die den GdB betreffen, den Rentenanspruch für schwerbehinderte Menschen in der Regel nicht mehr zu Fall bringen.
Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass Rentenbeziehende sich auf die getroffene Entscheidung verlassen können und nicht permanent befürchten müssen, dass spätere Änderungen der gesundheitlichen Situation oder des Wohnorts ihren Anspruch gefährden.
Wie sollten Betroffene vorgehen, wenn der GdB 50 wegfällt?Wer eine Rente für schwerbehinderte Menschen bereits bezieht und feststellt, dass das Versorgungsamt den bisherigen GdB herabsetzen oder aberkennen will, kann meist beruhigt bleiben.
Ein Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamts kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, wenn die medizinische Einschätzung nicht nachvollziehbar erscheint. Doch in Bezug auf die bereits bewilligte Altersrente besteht in der Regel kein Anlass zur Panik. Die Rente läuft weiter, selbst wenn die Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft ab dem Zeitpunkt der Heilung nicht mehr anerkennt.
Kein Grund sich Sorgen zu machenFür alle, die bereits vor Rentenbeginn den GdB 50 zuerkannt bekommen haben, ist ein späterer Entzug dieser Anerkennung kein Grund, um den Verlust der Rente für schwerbehinderte Menschen zu befürchten. Damit verbunden ist die Chance auf eine finanzielle Absicherung ohne nachträgliche Abzüge.
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Anspruch auf den Urlaub auch bei Krankengeld
Krankgeschriebene Arbeitnehmer können auch bei einem Urlaub im EU-Ausland Anspruch auf Krankengeld haben.
Die Krankenkasse muss der Reise zustimmen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nicht bestehen und auch sonst keine Anzeichen für Missbrauch vorliegen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 KR 23/18 R). Danach darf die Kasse aber Auflagen machen.
Urlaub trotz Krankengeld-BezugGeklagt hatte ein Gerüstbauer aus Halle, der vom 29. Juli 2014 bis zum 29. September 2014 wegen eines Bandscheibenvorfalles von seiner Hausärztin krankgeschrieben wurde. Als der Mann nach sechs Wochen von seinem Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt, zahlte die Krankenkasse ihm Krankengeld.
Doch während seiner Erkrankung wollte der Gerüstbauer nicht nur zu Hause sitzen. Er bat seine Krankenkasse um Zustimmung zu einem Auslandsurlaub. Er wolle für fünf Tage Urlaub in seinem Ferienhaus direkt hinter der dänischen Grenze machen.
Seine Hausärztin habe gegen den Kurzurlaub keine Einwände, zumal er nur vor und nach dem Urlaub zur Behandlung müsse.
Krankengeld wurde auf Ruhend gestelltDie Krankenkasse verwies auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, in der Bedenken gegen die mehrstündige und mit einer Wirbelsäulenzwangshandlung verbundene Fahrt geäußert wurden. Da der Krankengeld-Zahlung nicht zugestimmt werde, ruhe nach dem Gesetz der Krankengeld-Anspruch, meinte die Krankenkasse.
Doch wird die Arbeitsunfähigkeit unzweifelhaft bescheinigt und gibt es keinerlei Hinweise auf einen Missbrauch, darf die Krankenkasse die Krankengeld-Zahlung nicht verweigern, urteilte das BSG. Das Zustimmungserforedernis solle der Krankenkasse nur die Möglichkeit geben, die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und Missbrauch zu verhindern.
BSG: Zustimmung hätte nicht verweigert werden dürfenHier sei die Arbeitsunfähigkeit von der Hausärztin festgestellt und von der Kasse nicht angezweifelt worden. Anhaltspunkte für Missbrauch gebe es nicht. Daher habe die Krankenkasse ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen, urteilte das BSG.
Allerdings könne die Krankenkasse den Versicherten zur „Mitwirkung” zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft auffordern, betonte das BSG. Dies könnten etwa bestimmte Heilbehandlungen oder Untersuchungen sein – soweit möglich auch während eines Urlaubs im In- oder Ausland. fle/mwo
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Witwenrente: Negativ-Einkommen wird nicht berücksichtigt
Die Frage, ob ein steuerlicher Verlustvortrag bei der Einkommensermittlung für die Witwenrente berücksichtigt werden darf, hat immer wieder für Unsicherheit gesorgt.
Hinterbliebene, die selbstständig tätig sind oder aus anderen Gründen in ihrer Einkommensteuererklärung negative Einkünfte ausweisen, stellten sich die Frage, ob sich diese Verluste auf die Höhe ihrer Witwenrente auswirken können.
Der Verlustvortrag im Sinne von § 10d Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) führt in der Regel dazu, dass Steuerpflichtige in künftigen Veranlagungszeiträumen ihre steuerpflichtigen Einkünfte mindern können.
Ob diese Minderung allerdings auch bei der Anrechnung des Einkommens auf eine Witwen- oder Witwerrente zählt, war der Ausgangspunkt eines Rechtsstreits, den das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden musste.
Was wurde verhandelt?Das BSG in Kassel ist die höchste Instanz in sozialrechtlichen Fragen und legt bindend aus, wie die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches auszulegen sind.
In dem konkreten Fall (Az: B 5 R 3/23 R) ging es darum, ob ein negativ ausfallendes Einkommen aufgrund eines Verlustvortrags bei der Berechnung der Witwenrente mit einbezogen werden darf.
Nachdem sich Vorinstanzen bereits dahingehend geäußert hatten, dass ein Verlustvortrag nicht anzuerkennen sei, klärte nun das BSG am die Rechtslage letztinstanzlich.
Die Entscheidung bestätigt den Standpunkt der Deutschen Rentenversicherung, wonach Verlustvorträge nicht zur Verringerung des für die Witwenrente anzurechnenden Einkommens herangezogen werden können.
Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?Das BSG stellte klar, dass die Witwenrente eine Unterhaltsersatzfunktion hat. Sie soll den finanziellen Ausfall kompensieren, der durch den Tod des Ehegatten entsteht. Wenn ein Ehepartner verstirbt, entfällt ein Teil des Haushaltseinkommens, das durch die Witwen- oder Witwerrente zumindest teilweise ersetzt werden soll.
Ein Verlustvortrag hingegen widerspiegelt keinen tatsächlichen Einkommensabfluss im aktuellen Zeitraum, sondern bezieht sich auf Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind und nun steuerlich geltend gemacht werden können.
Diese rein steuerliche Komponente hat nach Auffassung des Gerichts nichts mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hinterbliebenen zum Zeitpunkt der Rentenanrechnung zu tun.
Deshalb ist sie bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen des § 18a Absatz 2a SGB IV außen vor zu lassen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?Hinterbliebene, die eigene Einkünfte erzielen und zugleich von einer Hinterbliebenenrente profitieren, können das zu versteuernde Einkommen nicht durch einen steuerlichen Verlustvortrag mindern, wenn es um die Anrechnung auf ihre Rente geht.
Für viele Betroffene ist dies eine Klarstellung, denn in der Vergangenheit war durchaus unklar, ob sich negative Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Kapitalerträgen auch dann rentenmindernd auswirken, wenn sie aus einem Verlustvortrag resultieren.
Das BSG hat nun bestätigt, dass allein das tatsächliche Einkommen, das in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zur Verfügung steht, maßgeblich ist. Verluste aus früheren Jahren, die steuerlich vorgetragen werden, wirken sich nicht mindernd auf die Witwen- oder Witwerrente aus.
Welche Konsequenzen haben Hinterbliebene zu erwarten?Wer in der Vergangenheit gehofft hatte, mithilfe eines Verlustvortrags die Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente zu reduzieren, muss nach diesem Urteil nun damit rechnen, dass diese Verluste von der Rentenversicherung nicht anerkannt werden.
Betroffene sollten ihre Einkommensverhältnisse entsprechend prüfen und sich bei Unsicherheiten fachkundig beraten lassen. Da das BSG in letzter Instanz entscheidet, gibt es auf dieser Ebene keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit.
Für laufende Rentenbescheide oder bereits abgeschlossene Fälle bedeutet dies, dass die Rentenversicherung die bisherige Praxis beibehält oder gegebenenfalls anpasst, sollte sie das Urteil als Bestätigung ihrer bisherigen Vorgehensweise ansehen.
Warum ist das Urteil so wichtig?Die Entscheidung des fünften Senats des BSG hat nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Rentenversicherungsträger erhebliche Bedeutung.
Das höchstrichterliche Urteil schafft Rechtssicherheit bei einem Thema, das in der Praxis häufig auftauchte, wenn Hinterbliebene ihre Einkommensteuer optimierten und dabei auch ältere Verluste berücksichtigten.
Mit der Klarstellung, dass solche steuerlichen Möglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente unberücksichtigt bleiben, folgt das BSG dem gesetzgeberischen Zweck: Hinterbliebenenrenten sollen jenen Teil des Einkommens ersetzen, der durch den Tod des Partners entfallen ist, und nicht durch rein steuerliche Effekte erhöht oder verringert werden.
Der Beitrag Witwenrente: Negativ-Einkommen wird nicht berücksichtigt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.