«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
GEZ: Auch Wohngeld-Bezieher können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen
Wohngeld ist ausdrücklich für Menschen gedacht, die (noch) nicht so bedürftig sind, dass sie Bürgergeld beziehen können, also zwar ihren Lebensunterhalt, nicht aber ihre Wohnkosten selbst finanzieren können. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühren) ist hier aber über die Härtefallregelung möglich. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Was bedeutet beim Wohngeld Härtefall?Wer Wohngeld bezieht oder Kinderzuschlag, ohne Sozialleistungen zu beziehen, kann von den GEZ-Gebühren (nur) nach der Härtefallregelung befreit werden.
Diese tritt ein, wenn ihr Einkommen den Regelsatz I des Bürgergeldes nicht um mehr als den GEZ-Beitrag von 18,36 Euro übersteigt.
Wer wird automatisch vom GEZ-Beitrag befreit?Grundsätzlich vom GEZ-Beitrag befreit sind Bürgergeld-Bezieher, Menschen, die Grundsicherung im Alter oder als Erwerbsgeminderte erhalten, sowie diejenigen, die einen Anspruch auf Blindenhilfe oder Pflegegeld haben. Auch BAföG-Empfänger und Menschen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, zahlen keine GEZ-Gebühren.
Tabelle: Wann Wohngeld-Bezieher sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können Situation (Wohngeld & Härtefall) Regel / Folge (Stand 2025) Wohngeld allein Keine Befreiung. Nur im besonderen Härtefall möglich. Härtefall, Variante 1:Antrag auf Sozialleistung (z. B. Bürgergeld/Grundsicherung) wurde abgelehnt, weil die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 € überschritten ist Befreiung möglich. Erforderlich: Ablehnungsbescheid, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht; zuvor muss der Leistungsantrag gestellt worden sein. Härtefall, Variante 2:
Einkommen (ohne verwertbares Vermögen) liegt nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des Regelsatzes für Hilfe zum Lebensunterhalt Befreiung möglich. Nachweise zu Einkommen sowie Miet-/Heizkosten erforderlich. Nachweise & Antragstellung Online-/Papierantrag beim Beitragsservice. Wohngeldbescheid beifügen (informativ), maßgeblich sind Ablehnungsbescheid der Sozialleistung bzw. Einkommens-/Kostenunterlagen. Referenzwert 2025 Monatsbeitrag beträgt weiterhin 18,36 € (bis auf Weiteres); daran bemisst sich die „geringfügige Überschreitung“ für Variante 1. GEZ-Befreiung für Rentner?
Für Rentner gilt derselbe Grundsatz wie beim Wohngeld. Nur wer eine Grundsicherung als Rente erhält beziehungsweise bei seinem Einkommen nicht über das Bürgergeld kommt, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
ALG I und ÜbergangsgeldWer Arbeitslosengeld I bezieht oder Übergangsgeld bekommt, steht genau so da wie diejenigen, die Wohngeld erhalten. Sie haben keinen grundsätzlichen Anspruch von den Gebühren befreit zu werden.
Menschen mit Schwerbehinderungen und KinderzuschlagEin Kinderzuschlag allein rechtfertigt keine Befreiung von den GEZ-Gebühren. Menschen, die eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen RF nachweisen, werden zwar nicht von den Gebühren befreit. Sie zahlen allerdings mit 6,12 Euro pro Monat einen deutlich geringeren Beitrag.
Wie stellen Sie einen Härtefallantrag?Einen Härtefalltrag können Sie beim Beitragsservice der GEZ stellen. Dafür benötigen Sie das Beitragsformular 440, und hier wählen Sie “aufgrund einer Einkommensüberschreitung”.
Welche Dokumente muss der Antrag enthalten?Zusätzlich zu ihren persönlichen Angaben benötigen Sie einen Nachweis der Sozialbehörde, der bescheinigt, dass Sie keine Sozialleistungen bekommen, ihr Einkommen den Regelsatz 1 des Bürgergeldes aber nur gering überschreitet.
Die Sozialbehörde muss dabei den exakten Mehrbetrag angeben.
Härtefall auch bei nicht beanspruchten LeistungenEine Härtefallregelung können Sie auch einfordern, wenn Sie berechtigt sind, Bürgergeld (oder andere Leistungen zu beziehen, bei keine GEZ-Gebühren verlangt wird), dies aber nicht in Anspruch nehmen.
Was ist dafür die Voraussetzung?Auch dies muss aber schriftlich bestätigt werden. Sie müssen also nachweisen, dass eine Sozialleistung bewilligt wurde, Sie aber bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichteten. (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Der Beitragsservice benötigt hier zum Antrag den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde ebenso wie die Verzichtserklärung.
Die Härtefallregelung begründet sich durch das Bundesverfassungsgericht. Laut diesem sind Bürgergeld und geringe Einkommen gleich zu behandeln.
Formulierungshilfe für den Härtefallantrag zur Befreiung von der GEZ Variante 1: Ablehnung einer Sozialleistung um geringfügigen BetragBetreff: Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag als Härtefall (§ 4 Abs. 6 RBStV)
Beitragsnummer: [•••]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe Wohngeld (Bescheid vom [Datum]). Mir ist bewusst, dass Wohngeld allein kein Befreiungsgrund ist.
Mein Antrag auf [Bürgergeld/Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt] wurde mit Bescheid vom [Datum] abgelehnt, weil mein Bedarf um [Betrag] € überschritten ist. Diese Überschreitung liegt unter der Höhe eines monatlichen Rundfunkbeitrags.
Ich beantrage daher die Befreiung als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV ab [Monat/Jahr], hilfsweise ab dem Monat der Antragstellung.
Als Nachweise füge ich den Ablehnungsbescheid sowie meinen Wohngeldbescheid bei.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Ort/Datum, Unterschrift]
Variante 2 – Einkommen unter Regelbedarf (nach Abzug der Wohnkosten)
Betreff: Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag als Härtefall (§ 4 Abs. 6 RBStV)
Beitragsnummer: [•••]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe Wohngeld (Bescheid vom [Datum]). Mir ist bewusst, dass Wohngeld allein kein Befreiungsgrund ist.
Mein monatliches Einkommen liegt – nach Abzug der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung – unter dem maßgeblichen Regelbedarf nach SGB XII. Verwertbares Vermögen steht nicht zur Verfügung.
Ich beantrage daher die Befreiung als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV ab [Monat/Jahr], hilfsweise ab dem Monat der Antragstellung.
Als Nachweise füge ich Einkommensunterlagen sowie Miet-/Heizkostenbelege und meinen Wohngeldbescheid bei.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Ort/Datum, Unterschrift]
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Erwerbsminderungsrente: Kurze Belastbarkeit reicht nicht aus
Wenn der Körper nach Leistung zusammenbricht, bedeutet das eine geminderte Leistung. Viele Betroffene können kurzfristig funktionieren, zahlen danach aber einen hohen Preis. Gutachten zu Erwerbsminderung übersehen häufig den Erholungsbedarf nach Belastung und geben so ein falsches Leistungsbild ab.
Das Sozialrecht verlangt jedoch eine realistische Betrachtung der Arbeitsfähigkeit im Alltag, nicht die Messung kurzer Spitzen. Deshalb sind lange Erholungsphasen und ein Einbruch nach kurzfristiger „Normalleistung“ wesentlich, um eine Erwerbsminderung zur erkennen.
Arbeitsfähigkeit braucht StabilitätErwerbsminderung bemisst sich daran, ob Sie regelmäßig und verlässlich arbeiten können. Wer nach kurzer Aktivität stunden- oder tagelang ausfällt, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Bundessozialgericht verlangt, dass Gutachter Belastungsfolgen, Regenerationszeiten und Leistungseinbrüche berücksichtigen.
Warum Gutachten den Erholungsbedarf oft ignorierenUntersuchungen konzentrieren sich auf das, was im Termin sichtbar wird. Viele Betroffene mobilisieren Reserven, um den Termin zu bewältigen, und erscheinen stabiler, als sie es im Alltag sind. Gutachter dokumentieren den Moment, nicht die Erschöpfung danach, und gefährden so berechtigte Ansprüche.
Praxisbeispiel Lutz: Leistung um jeden PreisLutz leidet unter einem schweren Wirbelsäulensyndrom und schafft kurze Tätigkeiten mit großer Willenskraft. Nach jeder Belastung folgen Tage mit starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Das erste Gutachten ignorierte diese Regenerationsphasen, ein ergänzendes Gutachten stellte die fehlende Belastungsstabilität klar.
Praxisbeispiel: Fatigue nach minimaler AktivitätBärbel lebt mit einer Autoimmunerkrankung und ausgeprägter Fatigue. Sie bewältigt kurze Wege, bricht aber nach geringer Anstrengung völlig ein. Der Widerspruch belegte mit Tagebuch und Facharztbericht, dass die Erholung länger dauert als die Belastung selbst.
Praxisbeispiel Birgit: Psychische Erschöpfung nach KontaktBirgit hält Gespräche für kurze Zeit aus und wirkt gefasst. Nach sozialer Interaktion folgt tiefe Erschöpfung mit Konzentrationsverlust und Rückzug. Das zweite Gutachten bewertete erstmals die sozialen Folgekosten der Belastung und erkannte die fehlende Arbeitsfähigkeit.
Praxisbeispiel: Regeneration als entscheidender FaktorLudmilla kann an guten Tagen leichte Tätigkeiten ausführen. Jede Aktivität verlängert jedoch die Erholungszeit massiv und verschlechtert den Folgetag. Die sozialmedizinische Bewertung stellte fest, dass Wiederholbarkeit und Ausdauer gegen eine volle Erwerbsfähigkeit stehen.
Praxisbeispiel: Leistungseinbruch nach kurzer KonzentrationDarius leidet an neurologischen Einschränkungen und schafft kurze Konzentrationsphasen. Danach treten Kopfschmerzen, Verlangsamung und Ausfälle auf. Ein gerichtliches Gutachten ordnete diese Regenerationsphasen korrekt als arbeitsmarktrelevant ein.
Welche Erkrankungen brauchen lange Erholungsphasen?Erkrankungen mit versteckter Erschöpfung werden oft unterschätzt. Viele Leiden erlauben zwar kurzfristige Aktivität, erzwingen aber danach lange Phasen der Regeneration. Genau diese Krankheiten führen besonders häufig zu Fehlgutachten, weil Betroffene im Untersuchungstermin leistungsfähiger wirken als im Alltag. Entscheidend bleibt nicht die Momentleistung, sondern die Belastungsfolge.
Chronische Schmerzsyndrome wie Fibromyalgie oder schwere Wirbelsäulenerkrankungen rauben Kraft nicht während der Bewegung, sondern danach. Betroffene bezahlen kurze Aktivität mit tagelangen Schmerzspitzen, Schlaflosigkeit und Bewegungseinschränkungen. Ohne ausreichende Erholung verliert der Körper jede Belastungsstabilität.
Autoimmunerkrankungen wie Multiple Sklerose oder rheumatische Systemerkrankungen verstärken Fatigue massiv durch Aktivität. Nach geringer Belastung folgt häufig ein kompletter Leistungseinbruch über mehrere Tage. Diese Form der Erschöpfung verhindert jede regelmäßige Arbeitsfähigkeit.
Psychische Erkrankungen kollabieren häufig erst nach BelastungDepressionen, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen zeigen ihre Wirkung oft zeitverzögert. Betroffene wirken im Gespräch stabil, verlieren danach jedoch Antrieb, Schlaf und Konzentration. Gutachten übersehen diese verzögerte Erschöpfung besonders häufig.
Neurologische Erkrankungen reagieren verzögert auf BelastungNeurologische Erkrankungen wie Migräne, Epilepsie oder Schädel-Hirn-Traumata führen nach kurzer geistiger Belastung zu Reizüberflutung, Kopfschmerzen oder Ausfällen. Die Regeneration dauert oft länger als die Aktivität selbst. Diese fehlende Belastungsreserve schließt verlässliche Arbeit aus.
Herz-, Lungen- und Stoffwechselerkrankungen begrenzen die ErholungHerz-, Lungen- und schwere Stoffwechselerkrankungen erzwingen lange Erholungszeiten nach geringer Belastung. Atemnot, Erschöpfung oder Kreislaufprobleme klingen oft erst nach Stunden oder Tagen ab. Diese Instabilität widerspricht den Anforderungen des Arbeitsmarkts.
Sozialrechtliche Bedeutung langer ErholungsphasenErkrankungen mit langen Erholungsphasen gelten sozialrechtlich als arbeitsmarktrelevant. Wer nach jeder Belastung ausfällt, kann nicht regelmäßig arbeiten. Genau diese Realität müssen Gutachten abbilden – und genau hier versagen sie besonders häufig.
Argumentationshilfen für Widerspruch und Klage bei langem ErholungsbedarfBetonen Sie Belastungsfolgen statt Momentleistungen. Stellen Sie klar, dass Ihre Leistungsfähigkeit nicht während der Tätigkeit, sondern danach zusammenbricht. Gutachten ohne Analyse der Regenerationszeit treffen keine Aussage über dauerhafte Arbeitsfähigkeit. Erwerbsfähigkeit verlangt Wiederholbarkeit und Stabilität.
Regenerationszeiten als arbeitsmarktrelevanten Faktor darstellenArgumentieren Sie, dass lange Erholungsphasen eine Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt faktisch ausschließen. Wer nach kurzer Belastung ausfällt, kann keine festen Arbeitszeiten einhalten. Diese fehlende Planbarkeit ist rechtlich entscheidend.
Fehlende Funktionsanalyse rügenWeisen Sie darauf hin, wenn das Gutachten Tätigkeiten beschreibt, aber keine Aussagen zu Erholungsbedarf oder Folgesymptomen trifft. Eine solche Bewertung bleibt unvollständig und verletzt den Untersuchungsgrundsatz. Fordern Sie eine funktionelle Analyse über längere Zeiträume.
Zusammenhang zwischen Belastung und Ausfall belegenNutzen Sie Tagebücher, Wochenverläufe und ärztliche Berichte, um den zeitlichen Zusammenhang zwischen Aktivität und Erschöpfung zu zeigen. Je klarer dieser Zusammenhang dokumentiert ist, desto schwerer lässt er sich ignorieren. Besonders wirksam sind ärztliche Stellungnahmen mit klar benannten Regenerationszeiten.
Gerichtliche Klärung gezielt anstrebenWenn die Rentenversicherung Ihren Erholungsbedarf weiter ignoriert, bietet die Klage vor dem Sozialgericht eine reale Chance. Gerichte ordnen häufig unabhängige Gutachten an, die Belastungsfolgen systematisch prüfen. Viele Betroffene erleben erst hier eine sachgerechte Bewertung.
FAQ: Die fünf wichtigsten FragenWarum reicht kurze Belastbarkeit rechtlich nicht aus?
Weil Erwerbsfähigkeit Stabilität und Wiederholbarkeit voraussetzt. Kurze Leistung mit langen Ausfallzeiten erfüllt diese Kriterien nicht.
Wie beweise ich meinen Erholungsbedarf?
Durch Symptomtagebücher, Wochenverläufe und ärztliche Funktionsberichte. Wichtig ist die Verbindung von Belastung und Erschöpfung.
Zählen psychische Erholungsphasen genauso wie körperliche?
Ja. Psychische Erschöpfung wirkt arbeitsmarktrelevant und muss genauso bewertet werden.
Was tue ich bei einem Gutachten ohne Regenerationsanalyse?
Rügen Sie den Mangel im Widerspruch und verlangen Sie eine vollständige sozialmedizinische Bewertung.
Hilft eine Klage vor dem Sozialgericht?
Ja. Gerichte prüfen Gutachten kritisch und ordnen häufig neue, unabhängige Begutachtungen an.
Erwerbsfähigkeit scheitert oft weniger an der Fähigkeit zur kurzen Leistung, sondern häufig an der fehlenden Erholung danach. Gutachten, die diesen Kern ignorieren, verzerren die Realität und gefährden Existenzen. Wer Belastungsfolgen konsequent dokumentiert und rechtlich einordnet, stärkt seine Position entscheidend.
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Nahtlosigkeitsregelung erleichtert deinen Übergang vom Krankengeld
Nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber folgt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse, anschließend rückt die Agentur für Arbeit in den Vordergrund. Parallel läuft häufig ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, weil eine Erwerbsminderungsrente im Raum steht.
Genau dann entstehen gefährliche Versorgungslücken – vor allem, weil Entscheidungen über Reha, Teilhabe oder Rente Zeit brauchen. Die Nahtlosigkeitsregelung wurde geschaffen, um diese Phase finanziell abzufedern und den Lebensunterhalt zu sichern, wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit längerfristig eingeschränkt ist, die Rentenentscheidung aber noch aussteht.
Was hinter der Nahtlosigkeitsregelung stecktDie Nahtlosigkeitsregelung ist keine eigene „Sonderleistung“, sondern eine sozialrechtliche Regel im Arbeitsförderungsrecht. Sie ermöglicht den Bezug von Arbeitslosengeld I auch dann, wenn jemand wegen Krankheit dem Arbeitsmarkt faktisch nicht wie üblich zur Verfügung steht.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein praktisches Problem: Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit endet das Krankengeld, während die Prüfung einer Erwerbsminderung und die Bewilligung einer Rente häufig noch nicht abgeschlossen sind.
Ohne eine Brücke zwischen den Leistungssystemen droht ein Zeitraum ohne laufende Leistung – und damit nicht nur Einkommensverlust, sondern in der Praxis oft auch Unsicherheit beim Krankenversicherungsschutz.
Die Regelung setzt an der Frage an, ob eine Person unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage wäre, eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem nennenswerten Umfang auszuüben. Sie richtet sich an Menschen, deren Leistungsfähigkeit voraussichtlich über einen längeren Zeitraum erheblich gemindert ist, bei denen aber noch keine rentenrechtliche Feststellung getroffen wurde oder deren Verfahren noch läuft.
So entsteht ein Übergang, der den Alltag der Betroffenen stabilisieren soll, bis geklärt ist, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.
Infografik: Nahtlosigkeitsregelung beim Krankengeld einfach erklärt Krankengeld auf Zeit: Warum nach vielen Monaten Schluss istAm Anfang steht meist eine längere Krankschreibung. In den ersten Wochen springt der Arbeitgeber über die Entgeltfortzahlung ein. Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld, das eine Lohnersatzfunktion hat. Entscheidend ist dabei: Krankengeld ist von vornherein befristet. Für dieselbe Krankheit kann es innerhalb einer bestimmten Frist nur bis zu einer Höchstdauer gezahlt werden.
In der Praxis werden die ersten Wochen Entgeltfortzahlung in diese Höchstdauer eingerechnet, sodass viele Versicherte zwar über etwa anderthalb Jahre insgesamt abgesichert sind, die Krankenkasse aber typischerweise weniger Wochen tatsächlich Krankengeld auszahlt.
Gerade weil die Leistung an formale Voraussetzungen gebunden ist, kann es zusätzlich heikel werden, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht nahtlos fortgeschrieben werden.
Schon kurze Unterbrechungen können in der Praxis zu Nachfragen, Verzögerungen oder Streit führen. Wer sich in dieser Situation befindet, merkt häufig, wie sehr der Krankheitsverlauf plötzlich auch ein Verwaltungsprozess wird: Termine, Fristen, Gutachten, medizinische Unterlagen und Mitwirkungspflichten laufen parallel zu Therapien und Reha-Maßnahmen.
„Aussteuerung“: Der Wechsel, der viele überraschtWenn das Krankengeld endet, sprechen Krankenkassen von „Aussteuerung“. Dieser Begriff klingt technisch, hat aber konkrete Folgen: Die Krankenkasse zahlt nicht weiter, und Betroffene müssen sich um eine Anschlussleistung kümmern. Dabei bedeutet Aussteuerung nicht automatisch, dass das Arbeitsverhältnis endet. Arbeitsrechtlich kann ein Beschäftigungsverhältnis fortbestehen, auch wenn sozialversicherungsrechtlich der Krankengeldbezug abgeschlossen ist.
Genau dies sorgt für Irritation: Man fühlt sich weiterhin krank und häufig auch weiterhin „angestellt“, soll sich aber bei der Agentur für Arbeit melden, um den Übergang abzusichern.
Für viele ist dieser Moment eine Zäsur. Denn nun prallen zwei Logiken aufeinander: Das Krankenversicherungssystem bewertet Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den bisherigen Beruf, während die Arbeitsförderung und das Rentenrecht stärker auf die Frage schauen, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich noch denkbar wären.
Das kann dazu führen, dass die eigene Selbsteinschätzung, die ärztliche Krankschreibung und die behördliche Einschätzung nicht deckungsgleich sind – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Leistungsansprüche.
Arbeitslosengeld I trotz Krankheit: Wie die Brücke funktioniertIm normalen Verständnis setzt Arbeitslosengeld I voraus, dass jemand arbeitslos ist und grundsätzlich bereit sowie in der Lage wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen. Bei langer Krankheit ist genau das häufig nicht gegeben. Hier greift die Nahtlosigkeitsregelung: Sie eröffnet den Zugang zu Arbeitslosengeld I, obwohl die Verfügbarkeit eingeschränkt ist, weil die Leistungsfähigkeit längerfristig gemindert sein kann und die Rentenfrage noch nicht entschieden ist.
In der Praxis bedeutet das: Betroffene stellen bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld I, obwohl sie weiterhin arbeitsunfähig geschrieben sind. Die Agentur prüft dann nicht nur Versicherungszeiten und formale Voraussetzungen, sondern auch, ob die gesundheitlichen Einschränkungen voraussichtlich länger anhalten und ob die Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit bereits festgestellt hat oder noch feststellen muss.
Häufig wird der Ärztliche Dienst eingebunden, um die Leistungsfähigkeit einzuschätzen. Die medizinische Bewertung hat dabei erhebliches Gewicht, weil sie den Rahmen dafür setzt, welche Mitwirkung verlangt werden kann und ob die Leistung nach der Nahtlosigkeitsregelung überhaupt weiterläuft.
Voraussetzung Höhe des Arbeitslosengeldes I Ohne berücksichtigungsfähiges Kind 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) Mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind (im Sinne des Steuerrechts) 67 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) Mitwirkungspflichten: Reha, Teilhabe und Rentenantrag als BedingungDie Nahtlosigkeitsregelung ist an klare Pflichten gebunden. Die Agentur für Arbeit kann Betroffene auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Zudem kann verlangt werden, dass ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird.
Hinter dieser Praxis steht ein steuernder Gedanke: Zuerst sollen Möglichkeiten der Rehabilitation und beruflichen Wiedereingliederung geprüft werden, bevor dauerhaft eine Rente gezahlt wird. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Verfahren „liegen bleiben“ und die Arbeitsförderung auf unbestimmte Zeit eine Aufgabe übernimmt, die eigentlich im Renten- oder Reha-System entschieden werden muss.
Für Betroffene kann das jedoch zur Belastungsprobe werden. Ein Reha-Antrag ist nicht nur eine organisatorische Entscheidung, sondern kann rentenrechtliche Folgen haben, weil unter bestimmten Voraussetzungen ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten kann.
Das kann den Zeitpunkt beeinflussen, ab wann eine Rente überhaupt als beantragt gilt und wann gegebenenfalls Rentenleistungen einsetzen. Wer sich in dieser Lage befindet, sollte die Tragweite solcher Anträge kennen, gerade weil Fristen kurz sein können und verspätete Mitwirkung dazu führen kann, dass Ansprüche vorübergehend ruhen.
Parallel existiert auch im Krankengeldrecht ein Instrument, das in diese Richtung wirkt: Krankenkassen können Versicherten eine Frist setzen, innerhalb der ein Reha- oder Teilhabeantrag gestellt werden muss.
Auch hier geht es darum, Reha vor einer dauerhaften Leistung zu prüfen und das Verfahren zu beschleunigen. Zusammengenommen entsteht ein enges Netz aus Fristen, das Betroffene leicht überfordert, wenn sie nicht frühzeitig beraten werden oder die Post nicht konsequent im Blick behalten.
Wenn die Agentur Arbeitssuche verlangtEin besonders konfliktträchtiger Punkt ist die Frage, ob und in welchem Umfang Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen. Wer nicht unter die Nahtlosigkeitsregelung fallen will oder wer eine Leistungsfähigkeit attestiert bekommt, die aus Sicht der Agentur eine Vermittlung erlaubt, kann aufgefordert werden, Bewerbungen zu schreiben und Termine wahrzunehmen. Vermittelt werden in der Praxis häufig Tätigkeiten mit geringeren körperlichen oder psychischen Anforderungen, oft auch außerhalb der bisherigen Qualifikation.
Das kann als Zumutung empfunden werden, ist aber Teil der Logik des Arbeitslosengeldes: Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, die an Mitwirkung geknüpft ist.
Zugleich zeigt sich hier eine soziale Schieflage, über die Betroffene regelmäßig berichten: Wer lange krank war, hat oft lückenhafte Erwerbsbiografien, gesundheitliche Einschränkungen und einen geschrumpften beruflichen Handlungsspielraum. Die Erwartung, sich auf „leichtere“ Tätigkeiten zu bewerben, kollidiert dann mit der Realität medizinischer Belastbarkeit, mit Angst vor Rückfällen und mit dem Gefühl, in eine Rolle gedrängt zu werden, die weder der bisherigen Arbeit noch der aktuellen Gesundheit gerecht wird.
Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes I: Nahtlosigkeit folgt den normalen RegelnAuch im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung gelten für die Höhe des Arbeitslosengeldes I die bekannten Grundsätze. Maßgeblich ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus der Vergangenheit, aus dem ein pauschaliertes Leistungsentgelt berechnet wird.
Daraus ergibt sich in der Regel ein Leistungssatz von 60 Prozent, bei mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind häufig 67 Prozent. Das ist für viele ein weiterer Einschnitt, weil bereits das Krankengeld unter dem früheren Netto liegt und der Übergang zu Arbeitslosengeld I die finanzielle Lage nochmals spürbar verändern kann.
Für die Bezugsdauer kommt es vor allem auf Alter und Versicherungszeiten an. Wer jünger ist und die nötigen Versicherungszeiten erfüllt, erhält Arbeitslosengeld I typischerweise für einige Monate bis höchstens ein Jahr.
Ab höheren Altersstufen verlängert sich die maximale Bezugsdauer stufenweise und kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Jahren reichen. Entscheidend ist dabei, dass die versicherungspflichtigen Zeiten in einem bestimmten Zeitraum vor der Meldung liegen müssen und dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist.
Die Nahtlosigkeitsregelung verlängert diese Grenzen nicht, sie sorgt nur dafür, dass der Zugang zur Leistung trotz eingeschränkter Verfügbarkeit nicht von vornherein versperrt ist.
Nach dem Arbeitslosengeld: Bürgergeld oder andere LeistungenEndet der Anspruch auf Arbeitslosengeld I, ist die Rentenfrage in manchen Fällen noch immer nicht entschieden. Dann kann – abhängig von Vermögen, Einkommen und Bedarfsgemeinschaft – Bürgergeld als nachrangige Leistung in Betracht kommen. Gleichzeitig hängt vieles davon ab, ob eine Erwerbsminderung festgestellt wird und ob die Zuständigkeit perspektivisch eher im Bereich der Grundsicherung bei Erwerbsminderung liegt.
Für Betroffene fühlt sich dieser Übergang oft wie ein weiteres Kapitel im Zuständigkeitswechsel an, obwohl das eigentliche Problem unverändert bleibt: Die gesundheitliche Situation ist nicht stabil genug für eine Rückkehr in den Beruf, und die endgültige sozialrechtliche Einordnung ist noch offen.
Was Betroffene wissen solltenWer von langer Krankheit betroffen ist, steht nicht nur vor medizinischen Entscheidungen, sondern vor einem strukturierten Verfahren mit Fristen und Folgen. Die Erfahrung zeigt: Je früher der drohende Übergang vom Krankengeld in Richtung Agentur für Arbeit ernst genommen wird, desto geringer ist das Risiko einer finanziellen Lücke.
Dazu gehört, Schreiben der Krankenkasse zur Aussteuerung nicht als bloße Information abzulegen, sondern als Startsignal für den nächsten Antrag zu verstehen. Ebenso wichtig ist, medizinische Unterlagen geordnet verfügbar zu haben, weil sowohl Krankenkassen als auch Agenturen und Rentenversicherung Entscheidungen häufig auf Gutachten und Befundlagen stützen, die über Monate und Jahre zusammengetragen werden.
Genauso wichtig ist der Blick auf Mitwirkungspflichten. Wer Aufforderungen zu Reha-, Teilhabe- oder Rentenanträgen ignoriert, riskiert Leistungsunterbrechungen, die sich später nur schwer reparieren lassen. Gleichzeitig lohnt sich in komplizierten Fällen eine unabhängige Beratung, weil dieselbe Antragstellung je nach Konstellation unterschiedliche rechtliche Wirkungen entfalten kann.
Die Nahtlosigkeitsregelung ist als Schutz gedacht, entfaltet ihre Wirkung aber nur dann, wenn Betroffene den formalen Weg konsequent mitgehen können – und genau daran scheitert es in der Praxis häufig, weil Krankheit die eigene Handlungsfähigkeit einschränkt und weil die Verfahren komplex sind.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III „Minderung der Leistungsfähigkeit“ (Stand 03/2022), Bundesagentur für Arbeit: Informationen zur Aussteuerung und dem Vorgehen nach Ende des Krankengeldes (Beispielseite einer Agentur).
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Krankengeldzahlung verloren: BAG verschärft Regeln bei Krankmeldungen
Das Bundesarbeitsgericht zieht eine klare Grenze bei Krankmeldungen. Es hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, wenn sie im Prozess nicht nachvollziehbar darlegen, dass eine neue Erkrankung vorliegt (5 AZR 93/22). Im Mittelpunkt stand nicht die Krankheit selbst, sondern die Frage, wie konkret Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit erklären müssen, wenn der Arbeitgeber eine Fortsetzungserkrankung behauptet.
Was bedeutet Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bedeutet, dass Sie bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Ihren Lohn weiter erhalten, obwohl Sie nicht arbeiten. Voraussetzung ist eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und ein mindestens vierwöchiges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlt das regelmäßige Arbeitsentgelt für höchstens sechs Wochen je Krankheit weiter.
Der Anspruch ist krankheitsbezogen begrenzt. Tritt nach Ablauf der sechs Wochen dieselbe Krankheit erneut auf, entsteht kein neuer Anspruch, solange die gesetzlichen Sperrfristen nicht abgelaufen sind. Nur bei einer anderen Krankheit oder nach Ablauf bestimmter Fristen beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.
Fortsetzungserkrankung entscheidet über neuen LohnanspruchEin neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht nur dann, wenn tatsächlich eine andere Krankheit vorliegt. Treten Beschwerden erneut auf und beruhen sie auf demselben Grundleiden, gilt die Arbeitsunfähigkeit als Fortsetzung – mit der Folge, dass kein neuer Zahlungsanspruch entsteht.
Der Fall: Gepäckabfertiger mit langer KrankheitsserieDer Kläger arbeitete seit 2012 in der Gepäckabfertigung eines Flughafen-Dienstleisters und erhielt einen Stundenlohn von 12,56 Euro. Im Jahr 2019 war er 68 Kalendertage arbeitsunfähig, im Jahr 2020 bis Mitte August weitere 42 Kalendertage. Für diese Zeit zahlte der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.
Streit um zehn Arbeitstage und 894,27 EuroNach dem 18. August 2020 verlangte der Kläger Entgeltfortzahlung für weitere zehn Arbeitstage mit insgesamt 71,2 Stunden. Daraus errechnete sich eine Forderung von 894,27 Euro brutto. Der Arbeitgeber stellte die Zahlung ein und argumentierte, die erneuten Krankmeldungen beruhten auf Fortsetzungserkrankungen. Der Sechs-Wochen-Zeitraum sei bereits ausgeschöpft, ein neuer Anspruch bestehe nicht.
Neue Krankheit muss der Arbeitnehmer erklärenBestreitet der Arbeitgeber eine neue Erkrankung, reicht die bloße Krankschreibung nicht aus. Der Arbeitnehmer muss darlegen, warum es sich nicht um dieselbe oder eine fortgesetzte Erkrankung handelt.
Abgestufte Darlegungslast liegt klar beim BeschäftigtenDas Gericht bekräftigte die abgestufte Darlegungslast: Zunächst müssen Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, die gegen eine Fortsetzungserkrankung sprechen. Erst dann trifft den Arbeitgeber eine weitergehende Einlassungspflicht.
Was ist der ICD-Diagnoseschlüssel?Der ICD-Diagnoseschlüssel ist ein international einheitliches Klassifikationssystem für Krankheiten und gesundheitliche Beschwerden. Ärzte nutzen diese Codes, um Diagnosen standardisiert zu erfassen und gegenüber Krankenkassen und Behörden zu dokumentieren. Auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erscheinen ICD-Codes häufig in verschlüsselter Form.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten hat der ICD-Code jedoch nur begrenzten Wert. Er beschreibt eine medizinische Kategorie, klärt aber nicht, ob Beschwerden auf demselben Grundleiden beruhen oder eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Deshalb genügt der bloße Verweis auf ICD-Codes vor Gericht nicht.
ICD-10-Codes ersetzen keinen SachvortragDer Kläger stützte seinen Anspruch im Wesentlichen auf diese ICD-10-Diagnoseschlüssel und deren medizinische Bezeichnungen. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass unterschiedliche Codes eine Fortsetzungserkrankung nicht ausschließen, wenn die Beschwerden aus demselben Grundleiden stammen.
Beschwerden und Verlauf müssen konkret geschildert werdenErforderlich ist eine laienhafte, aber nachvollziehbare Darstellung der Beschwerden, ihres Verlaufs und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich müssen die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden.
Datenschutz schützt nicht vor VortragspflichtenDer Einwand, aus Datenschutzgründen nicht alle Erkrankungen offenlegen zu müssen, blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass ohne konkrete Angaben keine rechtssichere Prüfung möglich ist.
Keine selektive Offenlegung früherer ErkrankungenDer Kläger hatte nur ausgewählte Vorerkrankungen benannt und andere Zeiträume ausgeklammert. Diese selektive Darstellung genügte nicht, weil alle relevanten Vorzeiten in die Prüfung einbezogen werden müssen.
Gericht nimmt Fortsetzungserkrankung anMangels ausreichenden Vortrags ging das Bundesarbeitsgericht von Fortsetzungserkrankungen aus. Damit fehlte die Grundlage für einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger erhielt weder die geforderten 894,27 Euro noch Zinsen, da kein Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung bestand.
FAQ: Entgeltfortzahlung und FortsetzungserkrankungWann entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Nur bei einer neuen Krankheit oder nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfristen.
Wer muss eine neue Erkrankung darlegen?
Der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine Fortsetzungserkrankung behauptet.
Reichen Krankschreibungen und ICD-Codes aus?
Nein, sie ersetzen keinen inhaltlichen Vortrag zu Beschwerden und Verlauf.
Darf man frühere Krankheiten aus Datenschutzgründen verschweigen?
Nein, wer Entgeltfortzahlung einklagt, muss prüfbare Tatsachen liefern.
Was passiert bei unvollständigem Vortrag?
Das Gericht kann von einer Fortsetzungserkrankung ausgehen, der Anspruch entfällt.
Das Urteil macht deutlich, dass Entgeltfortzahlung kein Selbstläufer ist. Wer nach längerer Krankheit erneut Lohn verlangt, muss offen und nachvollziehbar erklären, warum eine neue Erkrankung vorliegt. Bleibt dieser Vortrag lückenhaft, kann der Anspruch verloren gehen – selbst bei gültigen Krankschreibungen.
Der Beitrag Krankengeldzahlung verloren: BAG verschärft Regeln bei Krankmeldungen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Witwenrente: Alle wichtigen Änderungen bei der Hinterbliebenenrente ab 2026
Auch im kommenden Jahr werden einige Neuerungen und Veränderungen bei der Witwenrente eintreten. Die relevantesten Änderungen ab 2026 haben wir zusammengetragen.
Die wichtigste feste Änderung 2026: die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt weiterDie große Witwenrente ist grundsätzlich die länger laufende Leistung, weil sie an eine besondere Schutzbedürftigkeit anknüpft. Eine Möglichkeit, diese Voraussetzung zu erfüllen, ist das Lebensalter.
Dieses Mindestalter wird seit Jahren schrittweise angehoben. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt die maßgebliche Altersgrenze bei 46 Jahren und 6 Monaten. Das klingt nach wenig, kann aber im Einzelfall einen deutlichen Unterschied machen, weil es darüber entscheidet, ob zunächst nur die kleine Witwenrente gezahlt wird und wann ein Wechsel in die große Witwenrente erfolgt.
Die Regel: Erfüllen Hinterbliebene die Voraussetzungen schon früher über Kindererziehung oder eine Erwerbsminderung, kommt die große Witwenrente auch vor Erreichen dieser Altersgrenze in Betracht.
Mehr Geld ab 1. Juli 2026: Witwenrenten steigen mit der allgemeinen RentenanpassungWitwenrenten folgen der allgemeinen Rentenanpassung, weil sie prozentual aus der Rente abgeleitet werden, die der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner bezogen hat oder hätte. Für den 1. Juli 2026 kursieren derzeit Prognosen von rund 3,7 Prozent.
Wichtig ist: Das ist keine Festlegung, sondern eine Vorausberechnung aus dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts; verbindlich wird die konkrete Erhöhung erst im Frühjahr 2026, wenn alle wichtigen Daten zur Lohnentwicklung vorliegen und die Rentenwert-Verordnung beschlossen ist.
In der Wirkung bedeutet eine Rentenanpassung nicht nur einen höheren Bruttobetrag, sondern häufig auch eine Veränderung des Auszahlbetrags nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – und bei manchen zusätzlich eine Verschiebung bei der Einkommensanrechnung.
Einkommensanrechnung 2026: der Freibetrag steigt – und entscheidet oft mehr als der Prozentsatz der RenteBei der Witwenrente ist das Nebeneinkommen oft der Hebel, der den Zahlbetrag im Alltag prägt. Die Rentenversicherung rechnet Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise an; der übersteigende Anteil wirkt sich typischerweise zu 40 Prozent mindernd auf die Hinterbliebenenrente aus.
Dieser Freibetrag wird jährlich neu festgelegt und hängt am Rentenwert, weshalb er sich mit jeder Rentenanpassung bewegt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.076,86 Euro; bei waisenrentenberechtigten Kindern erhöht er sich zusätzlich um 228,42 Euro pro Kind.
Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2026 ist deshalb mit einem höheren Freibetrag zu rechnen, wenn der Rentenwert steigt. Wer sich orientieren will, kann grob überschlagen: Bei einer Rentenanpassung in der Größenordnung von rund 3,7 Prozent läge der Freibetrag rechnerisch etwas über 1.110 Euro im Monat, ohne dass dieser Wert heute schon verbindlich wäre.
Eine Veränderung mit Verzögerung: warum bei manchen die Witwenrente erst ab 1. Juli 2026 neu einpendeltEin Thema, das zum Jahreswechsel 2025/2026 bereits spürbar ist, wirkt bei vielen Hinterbliebenen erst mit Verzögerung in die Witwenrente hinein. Hintergrund ist die Umstellung beim Zuschlag für bestimmte Erwerbsminderungsrenten, der seit Dezember 2025 nicht mehr als separate Zahlung läuft, sondern Teil der laufenden Rente wird.
Damit steigt die eigene Rente der berechtigten Person rechnerisch und im Zahlbetrag – und genau diese Erhöhung kann bei Hinterbliebenen, die selbst eine Witwenrente beziehen, als höheres anzurechnendes Einkommen betrachtet werden.
Dass dies nicht sofort zu einer Kürzung führt, liegt an einer speziellen Regel im Sozialrecht: Einkommensänderungen werden grundsätzlich erst vom nächstfolgenden 1. Juli an berücksichtigt.
In der Praxis heißt das: Wenn die eigene Rente ab Dezember 2025 höher ausfällt, kann sich die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente frühestens zum 1. Juli 2026 ändern. Ob das im Einzelfall tatsächlich zu einer Kürzung führt, hängt wiederum davon ab, ob das anrechenbare Einkommen den dann geltenden Freibetrag übersteigt – und wie hoch die Überschreitung ist.
Was 2026 gleich bleibt, aber für Betroffene entscheidend ist: kleine und große Witwenrente, altes Recht und SterbevierteljahrAuch 2026 bleibt die Grundarchitektur der Witwenrente unverändert. Die kleine Witwenrente ist grundsätzlich als befristete Übergangsleistung ausgestaltet und beträgt 25 Prozent der maßgeblichen Rente; die große Witwenrente liegt grundsätzlich bei 55 Prozent. Für bestimmte Ehen, in denen noch „altes Recht“ greift, kann die Quote abweichen.
In der Praxis sind diese Unterscheidungen oft wichtiger als jede Prozent-Prognose, weil sie den Charakter der Leistung bestimmen: zeitlich begrenzt oder auf Dauer angelegt.
Wichtig ist auch das Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall wird die Hinterbliebenenrente in einer besonderen Höhe gezahlt, und die Einkommensanrechnung spielt in dieser Phase nicht die gleiche Rolle wie später. Für viele Betroffene ist das die finanzielle Brücke, bis sich Konten, Nachlass und laufende Kosten sortieren.
Wiederheirat und Abfindung: 2026 keine neuen Regeln, aber oft ein überraschender EinschnittWenn Hinterbliebene wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, endet die Witwenrente grundsätzlich. Was viele erst spät erfahren: Häufig wird dann eine Rentenabfindung gezahlt, die den Wegfall abmildern soll, allerdings die laufende Leistung nicht „ersetzt“, sondern eine einmalige beziehungsweise begrenzte Kompensation darstellt.
Kommt es später erneut zu einer Verwitwung oder Scheidung, kann unter bestimmten Bedingungen ein Wiederaufleben des Anspruchs geprüft werden, wobei die Abfindung im System mitgedacht wird. Wer 2026 Heiratspläne hat, sollte das frühzeitig in die Finanzplanung einbeziehen, weil der Wechsel im Haushaltseinkommen abrupt sein kann.
Steuern 2026: für neue Renten beginnt der steuerpflichtige Anteil höher – bei Witwenrenten zählt manchmal der Rentenbeginn des VerstorbenenDie Witwenrente ist steuerlich eine Rente und fällt damit in die nachgelagerte Besteuerung. Wer 2026 erstmals eine Rente beginnt, bewegt sich in einem System, in dem der steuerpflichtige Anteil gegenüber früheren Jahrgängen weiter gestiegen ist; in den Tabellen der Rentenversicherung ist für das Jahr 2026 ein steuerpflichtiger Anteil von 84,0 Prozent ausgewiesen, der verbleibende Anteil bildet den Rentenfreibetrag, der als Eurobetrag festgeschrieben wird.
Für Hinterbliebenenrenten gibt es allerdings eine Besonderheit, die gerade 2026 relevant sein kann: Folgt die Witwenrente einer Versichertenrente des Verstorbenen, hängt die Besteuerung der Hinterbliebenenrente häufig am Rentenbeginn des Verstorbenen. Fehlt eine vorherige Versichertenrente, ist der tatsächliche Beginn der Hinterbliebenenrente maßgeblich. Damit kann 2026 je nach Lebenslauf steuerlich sehr unterschiedlich aussehen, obwohl der Begriff „Witwenrente“ derselbe bleibt.
Was Betroffene für 2026 praktisch tun können, ohne in Bürokratie zu versinkenWer bereits eine Witwenrente bezieht, sollte für 2026 vor allem die Mitteilungen rund um Juli im Blick behalten, weil sich zu diesem Stichtag typischerweise Rentenanpassung, neuer Freibetrag und die turnusmäßige Berücksichtigung von Einkommensänderungen überlagern. Gerade im Zusammenhang mit höheren eigenen Renten kann es sinnvoll sein, Bescheide sorgfältig zu lesen und bei Unklarheiten zeitnah nachzufragen, bevor sich über Monate ein falscher Zahlbetrag fortschreibt.
Wer 2026 erstmals Anspruch bekommt, sollte wissen, dass die Leistung zwar rückwirkend ab dem Folgemonat nach dem Tod beginnen kann, der tatsächliche Zahlungslauf aber davon abhängt, wann der Antrag gestellt wird und welche Unterlagen vorliegen. In der Berichterstattung geht das oft unter, ist aber für die Haushaltskasse mindestens so relevant wie jede Reformdebatte.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Renten für Hinterbliebene“ sowie Informationen zur kleinen und großen Witwenrente, zum Sterbevierteljahr und zur Einkommensanrechnung.
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Bundessozialgericht sichert Rente: Richter verbieten die nachträgliche Rentenkürzungen
Wer in Rente geht, dem geht es nicht nur um Zahlen auf einem Bescheid. Es geht vor allem um Rentensicherheit: Miete, Versicherungen, laufende Kredite, vielleicht der letzte Schritt in ein kleineres Zuhause oder schlicht die Gewissheit, dass der Übergang vom Lohn zur Rente ohne Brüche gelingt.
Genau an diesem Punkt setzt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 6/24 R) an. Die Richterinnen und Richter haben entschieden, dass eine Altersrente, die mithilfe einer Hochrechnung festgesetzt wurde, später nicht allein deshalb nach unten korrigiert werden darf, weil der Arbeitgeber nachträglich geringere tatsächliche Entgelte meldet.
Damit bekommt ein Verfahren, das eigentlich als vom Gesetzgeber gut gemeinte Brücke in den Ruhestand gedacht ist, endlich die Verlässlichkeit, die der Gesetzgeber mit ihm bezweckt hat.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Wer sich bei der Antragstellung auf die Hochrechnung einlässt, muss nicht damit rechnen, dass Monate später ein neuer Rentenbescheid kommt – samt Kürzung und womöglich Rückforderung.
Was bedeutet „Hochrechnung“ im Rentenrecht überhaupt?Die gesetzliche Rente wird auf Basis der im Versicherungsleben gemeldeten und beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Kurz vor Rentenbeginn entsteht dabei ein typisches Problem: Für die letzten Arbeitsmonate liegen bei Antragstellung oft noch keine endgültigen Entgeltmeldungen vor. Gleichzeitig empfiehlt die Rentenversicherung, den Antrag einige Monate vor Rentenbeginn zu stellen, damit die Zahlung pünktlich anlaufen kann.
Für genau diese Lücke sieht das Gesetz eine „gesonderte Meldung“ und eine Hochrechnung vor. Vereinfacht gesagt werden die noch fehlenden Monate vor Rentenbeginn aus den davorliegenden Entgelten rechnerisch geschätzt, damit die Rente rechtzeitig bewilligt werden kann.
Rechtsgrundlage ist § 194 SGB VI, der das Verfahren über die gesonderte Meldung und die Hochrechnung regelt. Ergänzend spielt § 70 SGB VI eine Rolle, weil dort festgelegt ist, wie Entgeltpunkte – und damit die Rentenhöhe – bei einer solchen voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme zu behandeln sind.
Der Streitfall: Warum ein Rentner gegen eine spätere Neuberechnung klagteIm entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Altersrente beantragt und der Hochrechnung zugestimmt. Die Rente wurde bewilligt und lief an. Danach kam Bewegung in die Sache – nicht, weil der Kläger neue Zeiten geltend gemacht hätte, sondern weil der Arbeitgeber Entgeltmeldungen nachlieferte und korrigierte. Nach den späteren Meldungen lagen die tatsächlichen Entgelte für die letzten Monate vor Rentenbeginn zeitweise unter den hochgerechneten Werten.
Die zuständige Rentenversicherung – hier die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – reagierte, indem sie den Rentenbescheid änderte und die Rente zwischenzeitlich niedriger festsetzte.
Später folgte nach einer weiteren Korrekturmeldung auch wieder eine höhere Festsetzung. Für den Kläger bedeutete das: Seine Rente schwankte nachträglich, obwohl er genau das durch die Hochrechnung eigentlich vermeiden wollte.
Er wehrte sich zunächst mit Widerspruch gegen die Änderungsbescheide, blieb dort aber erfolglos. Der Gang durch die Instanzen endete nicht beim Sozialgericht, sondern erst beim Bundessozialgericht – und dort mit einem klaren Ergebnis zugunsten des Rentners.
Der Weg durch die Instanzen: Sozialgericht, Landessozialgericht, BundessozialgerichtDas Sozialgericht Lüneburg gab dem Kläger bereits am 17. Januar 2019 Recht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte diese Linie am 25. Januar 2024 (Az. L 1 R 61/19). In der Sache ging es dabei nicht um eine kleine Rechenfrage, sondern um die Grundentscheidung, ob die Rentenversicherung die Hochrechnung später durch „echte“ Entgelte ersetzen darf, wenn nachträgliche Meldungen abweichen.
Die Rentenversicherung legte jedoch Revision ein. Damit landete der Fall beim Bundessozialgericht in Kassel – dem höchsten Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Am 27. November 2025 bestätigte das BSG die Vorinstanzen und zog eine deutliche Grenze: Die Hochrechnung darf im Nachhinein nicht zur Spielmasse wechselnder Arbeitgebermeldungen werden.
Die Entscheidung aus Kassel: Abweichungen bleiben unberücksichtigtDas Bundessozialgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gesetz die Sache bereits entschieden hat: Weicht das tatsächliche Entgelt von dem hochgerechneten ab, bleibt diese Abweichung bei der betreffenden Rentenfestsetzung außer Betracht.
Die Rentenversicherung darf die einmal gewählte Methode damit nicht nachträglich verlassen, indem sie die Hochrechnung schlicht durch die später eingetroffenen realen Werte ersetzt.
In der öffentlichen Bekanntgabe des Urteils sagten die Richter: “Wer eine hochgerechnete Rente erhält, darf sich darauf verlassen; eine rückwirkende Korrektur nach unten sei gesetzlich ausgeschlossen.”
Warum das Urteil für Versicherte so wichtig istViele Rentenentscheidungen werden heute unter erheblichem Zeitdruck vorbereitet. Die Verwaltung soll pünktlich leisten, Rentner sollen pünktlich ihre Rente bekommen. Die Hochrechnung ist dafür ein Mittel, das Schnelligkeit ermöglicht, ohne den Antrag „liegen zu lassen“, bis die letzten Entgeltdaten vollständig sind.
Wenn aber genau dies später zu Unsicherheit führt, weil jede Nachmeldung eines Arbeitgebers eine neue Rentenberechnung auslösen kann, verliert das Verfahren seinen Sinn.
Aus Sicht der Betroffenen wäre es dann rational, die Hochrechnung abzulehnen – mit dem Risiko, dass der Rentenbescheid später kommt und der Übergang finanziell holprig wird. Das Urteil stärkt deshalb nicht nur einzelne Rentner, sondern die Funktionsfähigkeit eines gesamten Verwaltungsprozesses.
Praktisch heißt das: Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht und eine Hochrechnung nutzt, muss nicht befürchten, dass Monate später eine Kürzung kommt, nur weil Entgeltmeldungen verspätet eintreffen oder mehrfach korrigiert werden. Und wer bereits eine solche Kürzung erlebt hat, bekommt durch die höchstrichterliche Klärung eine sehr gewichtige Argumentationsgrundlage.
Was das Urteil nicht sagt: Korrekturen bleiben in anderen Konstellationen möglichDas Urteil ist kein Freibrief für „unangreifbare“ Rentenbescheide. Rentenbescheide können aus unterschiedlichen Gründen geändert werden, etwa wenn Versicherungszeiten falsch zugeordnet wurden, wenn Rechenfehler vorliegen oder wenn andere rechtliche Voraussetzungen später anders festgestellt werden. Die Entscheidung richtet sich gegen eine bestimmte Praxis: die nachträgliche Absenkung einer Rente allein dadurch, dass die Rentenversicherung die Hochrechnung im Nachhinein durch tatsächliche – niedrigere – Entgelte ersetzt.
Auch der Blick in die Instanzrechtsprechung zeigt, wie stark es dabei um die Systementscheidung des Gesetzes geht und nicht um beliebige Korrekturmöglichkeiten.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich in seinem Urteil ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Hochrechnung, späteren Entgeltkorrekturen und der Frage befasst, welche Daten überhaupt noch „austauschbar“ sind, wenn der Versicherte die Hochrechnung gewählt hat.
2027: Hochrechnung soll zur Regel werden – mit Schutz vor AbsenkungenDas Urteil kommt in einer Phase, in der der Gesetzgeber die Abläufe in der Rentenversicherung stärker automatisieren und beschleunigen will.
Im parlamentarischen Verfahren zum „SGB VI-Anpassungsgesetz“ ist vorgesehen, dass die Hochrechnung bei Altersrenten künftig im Grundsatz nicht mehr von einer Zustimmung abhängen soll. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich erläutert, dass das Zustimmungserfordernis entfallen soll und dies nach Auffassung des Gesetzgebers keinen Nachteil für Versicherte mit sich bringt, weil eine spätere höhere tatsächliche beitragspflichtige Einnahme zu einer höheren Rente führen soll – während niedrigere Werte nicht zu einer Absenkung führen sollen.
Besonders deutlich wird diese Richtung in der vorgesehenen Neufassung des § 70 Absatz 4 Satz 2: Danach soll eine Rentenneufeststellung erfolgen, wenn die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme zu einer höheren Rente führt; im Übrigen sollen die tatsächlichen Werte außer Betracht bleiben.
Das ist im Ergebnis die gleiche Leitidee, die das Bundessozialgericht nun für die heutige Rechtslage durchgesetzt hat: Korrekturen dürfen zugunsten der Versicherten wirken, nicht zu ihren Lasten, wenn es um die hochgerechneten letzten Monate geht.
Was Betroffene jetzt aus dem Urteil ableiten könnenFür künftige Rentnerinnen und Rentner liefert das Urteil vor allem Ruhe: Eine Hochrechnung dient dem pünktlichen Start der Rente und soll nicht nachträglich zu finanziellen Rückschritten führen. Wer einen Änderungsbescheid erhält, der die Rente wegen abweichender Entgeltmeldungen für den Hochrechnungszeitraum mindert, sollte deshalb sehr genau prüfen (lassen), ob die Begründung tatsächlich in dieses Muster fällt.
Für diejenigen, die bereits betroffen sind, ist die praktische Frage oft unerquicklich: Fristen, Widerspruch, Klage. Auch wenn jedes Verfahren individuell ist, macht die höchstrichterliche Klärung den rechtlichen Rahmen deutlich enger für nachträgliche Absenkungen, die allein mit späteren Arbeitgebermeldungen begründet werden. Es dürfte deshalb in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, schlicht auf „nun vorliegende Ist-Daten“ zu verweisen, wenn zuvor bewusst eine Hochrechnung angewandt wurde.
QuellenHerangezogen wurden die öffentliche Berichterstattung zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 6/24 R) sowie die gesetzliche Regelung zur Hochrechnung und zu den Entgeltpunkten in § 194 SGB VI und § 70 SGB VI
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Historische Änderung bei der Witwenrente: Wer von dem neuen Recht betroffen ist
Zum 1. Januar 2002 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenenrenten“ in Kraft – ein Titel, der vielen Betroffenen bis heute zynisch erscheint.
Denn faktisch bedeutete die Reform einen fundamentalen Kurswechsel: Hinterbliebene sollten schneller wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, und der Staat wollte seine Ausgaben langfristig dämpfen.
Für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner begann damit eine neue Zeitrechnung – mit spürbaren Kürzungen, strengeren Anspruchsvoraussetzungen und einer komplizierteren Einkommensanrechnung.
Hintergrund: Warum der Gesetzgeber 2002 handelteDeutschland war zu Beginn des Jahrtausends von einer alternden Bevölkerung und steigenden Rentenausgaben geprägt. Gleichzeitig veränderten sich Familienmodelle, Erwerbsbiografien wurden brüchiger, die Erwerbsquote von Frauen stieg.
Die damalige Große Koalition setzte deshalb auf ein Hinterbliebenenrecht, das stärker auf eigenständige Existenzsicherung als auf dauerhafte Versorgung setzte. In der Praxis jedoch traf die Reform vor allem jene, die im Todesfall eines Partners ohnehin in einer seelischen und oft auch wirtschaftlichen Ausnahmesituation stehen.
Wer vom neuen Recht betroffen istDas 2002er-Recht gilt für zwei große Gruppen: Erstens für alle Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
Zweitens für Paare, die zwar vorher heirateten, bei denen aber beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Wer in eine dieser Kategorien fällt, erhält seine Witwen- oder Witwerrente ausschließlich nach neuem Recht – ohne Wahlmöglichkeit, ohne Rückfallklausel.
Mindestdauer der Ehe und die VersorgungseheEine der folgenreichsten Neuerungen war die verbindliche Mindestehedauer von zwölf Monaten. Verstirbt ein Partner früher, wird die Leistung als sogenannte „Versorgungsehe“ grundsätzlich ausgeschlossen.
Nur ein unerwarteter Todesfall – etwa ein Unfall, ein Herzinfarkt oder ein Arbeitsunfall – kann den Anspruch retten. Vor 2002 reichte bereits eine standesamtliche Trauung, und selbst eine zehntägige Ehe sicherte die Hinterbliebenenrente.
Gekürzte große Witwenrente und der KinderzuschlagDie große Witwenrente, traditionell die wichtigste Absicherung, wurde von 60 Prozent auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen abgesenkt.
Formal brachte der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag ins Spiel: Für Kinder in den ersten drei Lebensjahren gibt es seitdem einen Zuschlag in Höhe des doppelten aktuellen Rentenwerts, für jedes weitere Kind das einfache Äquivalent.
Doch wer keine Kinder (mehr) erzieht, erhält schlicht fünf Prozent weniger Rente – eine Kürzung, die sich über Jahrzehnte summiert.
Kleine Witwenrente: Von einer Dauerrente zur ÜbergangsleistungAuch die kleine Witwenrente wurde tiefgreifend geändert. Statt eines lebenslangen Anspruchs gibt es sie im neuen System höchstens 24 Kalendermonate.
Danach setzt eine oft lange Wartezeit ein, bis die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind. Zwischen beiden Stufen können Jahre liegen – Jahre, in denen Betroffene Einkommenslücken allein schließen müssen.
Die neue Systematik der EinkommensanrechnungIn der alten Welt wurden nur Erwerbs- und Ersatzeinkommen (zum Beispiel Arbeitslohn, Krankengeld, eigene Renten) geprüft.
Seit 2002 wird nahezu jedes Einkommen erfasst. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, private und betriebliche Renten, sogar Auszahlungen aus Lebens- und Unfallversicherungen fließen in die Berechnung ein.
Die Folge: Immer mehr Hinterbliebenenrenten werden teilweise gekürzt. Inzwischen trifft das fast jede zweite Leistung – genauer 46 Prozent.
Freibeträge bei der Witwenrente: Anpassungen 2024 und 2025Zentral für die Einkommensanrechnung ist der Freibetrag. Er steigt jährlich mit der Rentenanpassung.
Zum 1. Juli 2024 kletterte er von 992,64 Euro auf 1.038,05 Euro im Monat, für jedes waisenberechtigte Kind um zusätzliche 220,19 Euro.
Ab 1. Juli 2025 wird er erneut auf 1.076,86 Euro angehoben; je Kind kommen dann 228,42 Euro hinzu. Überschreitet das Nettoeinkommen diese Schwelle, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Rentensplitting als Alternative – Chancen und RisikenEhegatten, die unter das neue Recht fallen, können anstelle einer Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen.
Dabei werden alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Modell hat Vorteile – keine spätere Einkommensanrechnung, keine Kürzung bei Wiederheirat – birgt jedoch das Risiko, dass bei stark unterschiedlichem Einkommen des Paares die Summe der Teilrenten niedriger ausfallen kann als eine klassische Witwenrente.
Eine verbindliche Entscheidung ist nur einmal möglich und bedarf sorgfältiger Beratung, weil sie jede spätere Hinterbliebenenrente endgültig ausschließt.
Kritische Bilanz: Gewinn oder Verlust für Hinterbliebene?Rückblickend hat die Reform ihre erklärten Ziele teilweise erreicht: Die Zahl der unbefristeten Leistungen ist gesunken, die Bundesmittel für Hinterbliebenenrenten wachsen langsamer.
Für Betroffene jedoch bedeutet das System „massive Rentenverluste“. Die Mindestehedauer, der niedrigere Prozentsatz, die befristete kleine Rente und die ausgeweitete Einkommensanrechnung treffen besonders Haushalte mit geringem Vermögen. Gleichzeitig steigen die Freibeträge nicht in dem Tempo, in dem Mieten, Energie- und Pflegekosten zulegen.
Wohin steuert die Hinterbliebenenrente?In der Rentenkommission der Bundesregierung wird bereits über weitere Anpassungen diskutiert.
Medienberichte warnen, dass zum Jahresende 2025 eine erneute Verschärfung der Anrechnungsvorschriften drohen könnte, was Millionen Hinterbliebene spürbar treffen würde.
Ob es dazu kommt, hängt von der Haushaltslage und dem politischen Willen ab, das Spannungsfeld zwischen fiskalischer Verantwortung und sozialer Absicherung neu auszutarieren.
Klar ist: Wer sich heute auf eine Witwenrente verlässt, sollte – mehr denn je – eigene Vorsorge treffen und im Zweifel frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Denn das Hinterbliebenenrecht bleibt ein bewegliches Ziel – und jede Reform schreibt seine Geschichte neu.
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Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen kein Verstoß gegen den Kündigungsschutz
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass häufige Kurzerkrankungen über mehrere Jahre hinweg eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Dies gilt auch, wenn es sich jeweils um unterschiedliche Krankheiten handelte. ( 5 Sa 56/23)
Der konkrete Fall: Maschinenbediener mit dauerhaft hohen FehlzeitenEin 1973 geborener Maschinenbediener arbeitete seit 2006 in einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie im Vier-Schicht-System, zuletzt überwiegend im klimatisierten Reinraum der Verpackung. Zwischen 2018 und 2022 fiel er jährlich meist zwischen 40 und 44 Arbeitstagen krankheitsbedingt aus, im Jahr 2022 insgesamt 50 Tage.
Der Arbeitgeber zahlte fortlaufend Entgeltfortzahlung, bot mehrfach ein betriebliches Eingliederungsmanagement an und setzte den Mann zeitweise auch auf anderen Arbeitsplätzen ein. Eine nachhaltige Senkung der Fehlzeiten trat nicht ein; ein weiteres BEM-Angebot lehnte der Arbeitnehmer ab. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber ordentlich zum 30. Juni 2023.
Fehlzeiten über Jahre begründen eine negative PrognoseDas Gericht stellte klar, dass jährlich wiederkehrende Kurzerkrankungen über mehrere Jahre regelmäßig eine belastbare Prognose für künftige Ausfälle liefern. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Genesung bleibt diese Prognose bestehen.
Wechselnde Diagnosen ändern nichts an der BewertungDer Arbeitnehmer verwies auf unterschiedliche Ursachen wie Atemwegsinfekte und orthopädische Beschwerden. Das Gericht sah darin keinen Entlastungsfaktor, sondern ein Indiz für eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit, die auch künftig fortwirkt.
Arbeitgeber darf länger abwarten als drei JahreZwar reichen oft schon drei Jahre als Prognosegrundlage. Der Arbeitgeber durfte hier aber über vier Jahre hinweg abwarten, um eine mögliche Besserung zu prüfen. Gleichbleibend hohe Fehlzeiten verstärkten am Ende die Kündigungsentscheidung.
Die Fehlzeiten führten zu Entgeltfortzahlung von rund zwei Monatsgehältern pro Jahr. Zusätzlich musste der Arbeitgeber Überstunden anordnen oder Leiharbeit einsetzen. Das Gericht bewertete diese Belastungen als erheblich und dauerhaft.
Arbeitnehmer scheitert an der DarlegungslastDer Kläger behauptete ausgeheilte Krankheiten und verwies auf sportliche Betätigung. Konkrete ärztliche Einschätzungen zur dauerhaften Stabilisierung legte er nicht vor. Damit erschütterte er die negative Prognose nicht.
Betriebliches Eingliederungsmanagement ohne WirkungDer Arbeitgeber bot das BEM mehrfach an. Frühere Gespräche senkten die Fehlzeiten nicht, das letzte Angebot lehnte der Arbeitnehmer ab. Das Gericht sah deshalb keine realistischen milderen Mittel zur Kündigung.
Interessenabwägung fällt zulasten des Arbeitnehmers ausDie lange Betriebszugehörigkeit von rund 17 Jahren sprach für den Kläger. Dem standen jedoch über Jahre hinweg erhebliche Ausfälle gegenüber. Ohne Schwerbehinderung und ohne belegte Unterhaltspflichten überwog das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.
Keine unzulässige Maßregelung wegen BeschwerdeDer Arbeitnehmer berief sich auf eine Beschwerde über Arbeitsbedingungen kurz vor der Kündigung. Das Gericht erkannte keinen Zusammenhang, weil Inhalt und Bedeutung der Beschwerde nicht konkret dargelegt wurden und die Fehlzeiten das tragende Motiv blieben.
FAQ zum UrteilWann rechtfertigen Kurzerkrankungen eine Kündigung?
Eine Kündigung ist gerechtfertigt, wenn die Fehlzeiten über Jahre hinweg regelmäßig mehr als sechs Wochen pro Jahr erreichen und keine Besserung absehbar ist.
Spielt es eine Rolle, dass die Krankheiten unterschiedlich sind?
Nein. Auch verschiedene Diagnosen können eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit belegen.
Was müssen Arbeitnehmer gegen eine negative Prognose vorbringen?
Konkrete medizinische Tatsachen und ärztliche Einschätzungen, die eine stabile gesundheitliche Verbesserung tragen.
Welche Bedeutung hat das betriebliche Eingliederungsmanagement?
Ein ernsthaft angebotenes BEM stärkt die Arbeitgeberseite, eine Ablehnung ohne Alternativen schwächt die Position des Arbeitnehmers.
Schützt eine vorherige Beschwerde vor Kündigung?
Nur bei nachweisbarem Zusammenhang. Bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Urteil verschärft die Anforderungen für Beschäftigte mit häufigen Kurzerkrankungen. Wer über Jahre hinweg deutlich mehr als sechs Wochen pro Jahr fehlt, muss eine konkrete und belegte gesundheitliche Trendwende vorweisen. Ohne diese Grundlage bleibt die personenbedingte Kündigung wirksam.
Der Beitrag Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen kein Verstoß gegen den Kündigungsschutz erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kündigung: Keine Regelabfindung bei längerer Betriebszugehörigkeit
Ist die Abfindung weitaus höher, wenn man länger in dem Betrieb gearbeitet hat? Die sogenannte Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr wird für die Berechnung durch Arbeitgeber angewandt.
Ein Beispiel zeigt dies besonders deutlich: Ein monatliches Bruttogehalt von 4000 Euro bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit führt nach dieser simplen Formel zu einem Abfindungsbetrag von 40.000 Euro.
Doch inwieweit ist diese Summe realistisch, und welche Faktoren bestimmen letztlich die tatsächliche Abfindung? Und sind auch höhere Abfindungen trotz Regelabfindung möglich? Diese und mehr Fragen beantwortet der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.
Warum ist die Regelabfindung oft nur ein Ausgangspunkt?In der Praxis wird die oft zitierte Formel von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr nicht immer angewandt.” Zwar wird sie in vielen Fällen vor Gericht oder in Verhandlungen als erste Orientierung herangezogen, doch sind die tatsächlichen Spielräume häufig größer”, sagt der Anwalt Lange.
Entscheidend ist nämlich das Prozess- und Kostenrisiko für den Arbeitgeber, sagt der Rechtsanwalt.
“Wer 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt war, hat in der Regel einen starken Kündigungsschutz. Das gilt insbesondere dann, wenn keine gravierenden Pflichtverletzungen vorliegen und keine größeren betriebsbedingten Umstrukturierungen stattfinden, bei denen ohnehin Sozialpläne zum Tragen kommen könnten.”
Arbeitgeber, die vor Gericht verlieren, müssen den oder die Gekündigte im schlimmsten Fall weiterbeschäftigen oder Lohnnachzahlungen leisten.
Bei einem Bruttogehalt von 4000 Euro belaufen sich die Personalkosten inklusive Arbeitgeberanteilen über ein Jahr schnell auf mindestens 50.000 bis 60.000 Euro.
“Wer diesen Betrag mit den Kosten für den gesamten Prozess und einer möglichen Wiedereingliederung in den Betrieb gegenrechnet, erkennt leicht, dass eine anfängliche Abfindungsangebote von beispielsweise 40.000 Euro aus Sicht des Unternehmens nicht immer das letzte Wort sein müssen”, betont der Anwalt, der auf Arbeitsrecht spezialisiert.
Wieso lohnt sich die Kündigungsschutzklage häufig?Die Kündigungsschutzklage ist für viele Beschäftigte ein wichtiger Hebel, um die Abfindung zu erhöhen. Arbeitgeber, die bereits von sich aus ein Angebot abgeben, zeigen damit oft, dass sie den Gerichtsprozess und die damit verbundenen Risiken fürchten.
Dieser Umstand eröffnet zusätzliche Verhandlungsspielräume. Wer langfristig im Betrieb war und keine gravierenden Vertragsverstöße zu verantworten hat, kann vor Gericht gute Chancen haben, dass die Kündigung unwirksam ist.
“Die Konsequenz ist entweder die Weiterbeschäftigung – was die meisten Arbeitgeber vermeiden wollen – oder ein Vergleich mit erhöhtem Abfindungsangebot.”
Die Erfahrung von Lange zeigt: Wenn Beschäftigte sich rechtlich beraten lassen und eine Kündigungsschutzklage einreichen, erhöht das in vielen Fällen den Abfindungsbetrag.
“Wer hingegen ohne juristische Unterstützung direkt mit dem Arbeitgeber verhandelt, stößt schnell an Grenzen. Unternehmen kalkulieren Angebote anfangs oft so, dass die Summe gerade ausreicht, um ein zögerliches Einlenken des Gekündigten zu erreichen.”
Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen dagegen die einschlägigen Argumentationslinien und verhandeln in aller Regel deutlich höhere Zahlungen.
Wann könnte eine geringere Abfindung trotzdem sinnvoll sein?Es gibt Ausnahmen, in denen die Regelabfindung oder eine noch geringere Summe die beste Lösung darstellen kann. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Fehler begangen hat, der zu einer fristlosen oder zumindest gut begründeten Kündigung führt. In einem solchen Fall sind die Erfolgsaussichten einer Klage deutlich reduzierter.
Auch wenn eine betriebsbedingte Massenentlassung vorliegt und ein Sozialplan existiert, können sich die Konditionen von vornherein an feststehende Berechnungsmodelle anlehnen.
“Hier sind die Spielräume meistens geringer, wobei ein Gespräch mit Arbeitsrechtlern auch in diesen Fällen Klarheit verschafft, ob es Luft nach oben gibt”, betont der Rechtsanwalt.
In den meisten Einzelfällen stellt sich jedoch heraus, dass es sinnvoll ist, die Höhe der Abfindung nicht nur an einer starren Formel zu orientieren. Ist der Arbeitgeber auf einen Personalabbau fixiert, rechnet er intern genau durch, welche Kosten ihm drohen, wenn die Kündigung vor Gericht scheitert.
“Je länger die Betriebszugehörigkeit war, desto größer ist das finanzielle Risiko für das Unternehmen. Dies führt in vielen Verhandlungen zu deutlich höheren Beträgen, als die Regelabfindung es zunächst vermuten lässt.”
Welche Rolle spielt der zeitliche Faktor?
Ein weiteres Argument für die Kündigungsschutzklage ist der Faktor Zeit. Kündigungsverfahren können sich über mehrere Monate, manchmal auch über ein Jahr oder länger hinziehen.
“Während dieser Zeit arbeitet der Gekündigte häufig nicht mehr für das Unternehmen, aber es besteht die Möglichkeit, dass am Ende eine Weiterbeschäftigungspflicht oder Lohnnachzahlung für das gesamte Verfahren angeordnet wird.”
Aus Sicht des Arbeitgebers sind die Prozessdauer und das Risiko rückwirkender Zahlungsverpflichtungen wichtige Gründe, um rechtzeitig in Vergleichsverhandlungen einzusteigen und die Abfindung zu erhöhen.
Beschäftigte hingegen müssen rasch handeln, wenn sie eine Klage anstreben. Die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage beträgt in Deutschland in der Regel drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.
“Wer diese Frist ohne triftigen Grund verstreichen lässt, verliert meistens den Anspruch, eine unwirksame Kündigung nachträglich anzufechten”, warnt Lange.
Wie sollten Gekündigte jetzt vorgehen?Rechtliche Beratung kann helfen, Unsicherheiten frühzeitig zu beseitigen und den eigenen Handlungsspielraum richtig einzuschätzen. Betroffene, die eine Kündigung erhalten, sollten idealerweise so schnell wie möglich fachkundigen Rat einholen. Dies gilt besonders dann, wenn bereits ein erstes Abfindungsangebot vorliegt.
Genau in diesem Moment eröffnen sich oft Potenziale für eine höhere Zahlung, weil das Unternehmen seinen Verhandlungswillen signalisiert. Die Abwägung zwischen dem direkten Annehmen einer möglicherweise niedrigeren Summe und dem Risiko eines Gerichtsverfahrens lässt sich nur individuell treffen.
Dennoch zeigt die Erfahrung vieler Arbeitsrechtsexperten, dass die Erfolgsaussichten für eine höhere Abfindung in den meisten Fällen überaus gut sind.
Wer sich für eine Klage entscheidet, sollte frühzeitig alle relevanten Unterlagen bereithalten und sich über die eigene arbeitsrechtliche Situation im Klaren sein. Dazu gehören Details zum Arbeitsvertrag, zur Kündigung und zu potenziell vorhandenen Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen.
Je genauer die Faktenlage ist, desto leichter lässt sich abschätzen, wie realistisch ein längerer Prozess ist und mit welcher Abfindung möglicherweise gerechnet werden kann.
Die Höhe einer Abfindung ergibt sich also nicht allein aus einer simplen Rechenformel. “Wichtig sind die jeweiligen Umstände, die Hintergründe der Kündigung und das Verhandlungsverhalten beider Seiten. Wer 20 Jahre im Betrieb war, besitzt in aller Regel einen starken Kündigungsschutz und kann sich im Streitfall auf entsprechende Vorschriften stützen”, berichtet Lange.
Das Risiko von hohen Rückzahlungen und Weiterbeschäftigungen lastet auf dem Arbeitgeber, was dessen Bereitschaft erhöht, sich auf einen Vergleich mit einer großzügigeren Abfindung einzulassen.
Es ist daher ratsam, alle Punkte – von der Länge der Betriebszugehörigkeit über die Qualität der Kündigungsgründe bis hin zur Unternehmenssituation – genau auszuwerten. Die pauschale Regelabfindung kann ein erster Anhaltspunkt sein, ersetzt jedoch keineswegs eine umfassende Prüfung.
Die Erfahrung zeigt, dass dies häufig zu einem besseren Verhandlungsergebnis führt, wenn man einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht einschaltet, als das alleinige Vertrauen auf die allgemein verbreitete 0,5er-Formel.
Wer sich am Ende gegen eine Klage entscheidet und ein niedriges Angebot akzeptiert, geht womöglich den bequemeren Weg. Allerdings sollten die Betroffenen sich vorher bewusst machen, dass sie damit oft auf einen größeren Betrag verzichten.
Gerade für langjährig Beschäftigte, die in einem Kündigungsverfahren ohnehin eine starke Position besitzen, lohnt sich ein genauer Blick auf die potenziellen Vorteile einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Eine Abfindung von 40.000 Euro kann in diesen Fällen leicht zum Einstieg in weiterführende Verhandlungen werden – zumal die Zahlen im Hintergrund die Kosten eines langen Verfahrens für den Arbeitgeber spiegeln.
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Bürgergeld: Darlehen bei Stromsperre steht im Ermessen des Jobcenters
Ein Stromschuldendarlehen des Jobcenters bei bereits erfolgter Stromsperre, wenn keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht, “kann” vom Jobcenter nach § 22 Abs. 8 Satz1 SGB 2 im einstweiligem Rechtsschutz zu übernehmen sein.
Ein vorläufiges Darlehen im Eilverfahren käme vorliegend nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vom Jobcenter zu treffende Entscheidung vorläge und ein Abwarten der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch der Antragstellerin insoweit unzumutbar wäre.
Das Sozialgericht Landshut verneint hier das vorläufige Darlehen für die Bürgergeld Bezieherin ( SG Landshut, Beschluss vom 08.12.2025 – S 11 AS 518/25 ER -).
Kurzbegründung GerichtAnspruchsgrundlage wegen der Stromschulden – § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II – “Kann-Regelung”
Als Anspruchsgrundlage kommt wegen der Stromschulden allein § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in entsprechender Anwendung in Betracht (nicht Satz 2 der Vorschrift, da keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht). Nach dieser Vorschrift können unter den dort genannten näheren Voraussetzungen auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Da es sich um eine “Kann-Regelung” handelt, ist dem Grundsicherungsträger insoweit Ermessen eröffnet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Januar 2012 – L 3 AS 233/11 B ER -).
Die Kammer konnte keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Darlehens in einer bestimmten Höhe feststellen
Eine Verpflichtung des Jobcenters, der Antragstellerin (vorläufig) ein Darlehen in beantragter Höhe zu gewähren, käme vorliegend nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vom Jobcenter zu treffende Entscheidung vorläge und ein Abwarten der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin insoweit unzumutbar wäre, hier aber verneinend
Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf das Stromschuldendarlehen sind hier jedoch nicht erkennbar1. Es ist zu beachten, dass auch die Mutter der Antragstellerin ihren Anteil an den Schulden leisten müsste.
2. Zudem wurde nicht glaubhaft gemacht, dass Strom von einem anderen Anbieter wegen der Sperre nicht zu beziehen wäre.
3. Letztendlich stünde es dem Jobcenter auch frei, sich an den Stromanbieter zu wenden, um die Sperre durch Teilzahlung abzuwenden.
Fazit
Eine Verpflichtung des Jobcenters, der Antragstellerin (vorläufig) ein Stromschulden – Darlehen in Höhe von 900 Euro zu gewähren, käme vorliegend nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vom Jobcenter zu treffende Entscheidung vorläge und ein Abwarten der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin insoweit unzumutbar wäre.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDas Jobcenter muss bei Stromsperre einem alleinerziehende Vater ein Stromschulden – Darlehen gewähren.
Hier war die Stromsperre bereits vollzogen und der alleinerziehende Vater konnte die Belieferung mit Strom durch den Energieversorger nur durch eine Kostenübernahme durch das Jobcenter im Eilverfahren erreichen.
Bürgergeld: Jobcenter muss bei Stromsperre alleinerziehendem Vater Darlehen gewähren
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Fataler Gerichtsentscheid: Jobcenter können Bürgergeld zu 100 Prozent versagen – Urteil
Die Jobcenter dürfen Bürgergeld-Leistungen zu 100% zeitlich unbegrenzt bei fehlender Mitwirkung versagen, wenn der Leistungsanspruch nicht geprüft werden kann.
Wer trotz wiederholter Aufforderungen zur Mitwirkung diverse, konkret bezeichnete Unterlagen (wie Nachweis der Beendigung eines Gewerbes,Kontoauszüge, Nachweis Betriebsvermögen, und Erklärungen zu Überweisungen) nicht einreicht, dem streicht das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II gänzlich auf Null.
Das Jobcenter ist dabei berechtigt, das Bürgergeld zeitlich unbegrenzt zu versagenDie Versagung hatte nicht unter einer in zeitlicher Hinsicht (bis zur Nachholung der Mitwirkung) auflösenden Bedingung bzw. Begrenzung zu erfolgen.
Denn die Versagung entfaltet ihre Wirkung – entsprechend einer Leistungsablehnung (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R –) – grundsätzlich ab Antragstellung unbegrenzt in die Zukunft.
Wenn ein Leistungsanspruch mangels Mitwirkung nicht geprüft und festgestellt werden kann, fehlt es an jeglicher Vergleichbarkeit der Versagung mit dem der sogenannten Sanktionsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) zugrundeliegenden Sachverhalt.
Somit ist nach Ansicht des 1. Senats des LSG Berlin-Brandenburg eine 100 % Versagung von Bürgergeld- Leistungen (ab Antragstellung) auf – unbestimmte Zeit – gerechtfertigt!
Das gibt das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg aktuell bekannt Az. L 1 AS 1102/24 – ( Urteil v. 15.04.2025 ).
Begründung des GerichtsDer Kläger ist seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen.
Für die beantragten SGB II-Leistungen ist zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit die konkrete Einkommens- und Vermögenssituation im Sinne von §§ 11, 12 SGB II erheblich, weil die Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 9 SGB II eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Bürgergeld ist.
Zur Feststellung der Bedürftigkeit war die Vorlage diverser Unterlagen erforderlichUm die Bedürftigkeit des Klägers seit September 2023 feststellen zu können, war es zumindest erforderlich, dass der (im Widerspruchsverfahren eingegangene) Nachweis der Beendigung seines zwischenzeitlich ausweislich einer eingereichten Rechnung von Oktober 2023 betriebenen Gewerbes, des (bisher nicht nachgewiesenen) Betriebsvermögens der errichteten Kommanditgesellschaft, vollständige aktuelle Kontoauszüge der genutzten Konten, Erklärungen zu Überweisungen an ihn durch Dritte sowie seiner Versicherungszahlungen bezüglich eigener Kraftfahrzeuge erbracht wird.
Diese Nachweise hat der Kläger bis Anfang Januar 2024, aber auch noch im Widerspruchsverfahren jedenfalls nicht vollständig, insbesondere betreffend den Umfang seines Gewerbes und die Nachweise bezüglich Zahlungen auf und von seinen Konten überreicht.
Die zeitlich unbegrenzt erfolgte Versagung war auch nicht zu beanstandenSie hatte nicht unter einer in zeitlicher Hinsicht (bis zur Nachholung der Mitwirkung) auflösenden Bedingung bzw. Begrenzung zu erfolgen. Denn die Versagung entfaltet ihre Wirkung – entsprechend einer Leistungsablehnung (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R –) – grundsätzlich ab Antragstellung unbegrenzt in die Zukunft.
Sie hat sich hier erst mit der Bewilligung von SGB II-Leistungen ab dem 1. August 2024 auf sonstige Art und Weise erledigt.
Die Ermessensentscheidung des Jobcenters ist schließlich nicht zu beanstandenDenn das Jobcenter hat im Einzelnen in den Aufforderungsschreiben aufgeführten Unterlagen zur Anspruchsprüfung ausgeführt, dass die Unterlagen erforderlich seien bzw. gewesen seien mit der Folge, dass mangels Mitwirkung nicht feststellbar sei, ob der Kläger überhaupt zum Kreis der Berechtigten gehöre. Aus diesem Grund sei auch keine teilweise Leistungsgewährung möglich gewesen.
Im Widerspruchsbescheid hat das JC ebenfalls ermessensgerecht ergänzt, es seien nur zumutbare Nachweis- und Mitwirkungshandlungen gefordert, Hinderungsgründe dagegen vom Kläger nicht mitgeteilt worden, so dass Anhaltspunkte, die ein Überwiegen der Interessen des Klägers an der Bürgergeldzahlung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit rechtfertigten, nicht vorlägen.
Das Ermessen des Jobcenters war auch nicht angesichts der vollständigen Versagung des Regelbedarfs auf einen atypischen, indes vorliegend nicht konkret begründeten Fall begrenzt
Denn mangels Möglichkeit, die Bedürftigkeit des Klägers von Amts wegen überhaupt festzustellen, kommt es auf das Vorliegen eines – atypischen Falls bei der Versagung nicht an.
Offenbleiben kann insofern ebenfalls die Fallkonstellation einer Entziehung von (laufenden) Leistungen (vgl. zu einer Totalentziehung existenzsichernder Leistungen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2023 – S 12 AS 2046/22 -)
Dahinstehen kann auch, dass in der Gesetzesbegründung selbst der Begriff -Sanktion- im Falle der ausbleibenden Mitwirkung verwendet wird (BT-Drs 7/868 S. 34).
Insofern muss die im Schrifttum erörterte Frage, ob § 66 SGB I in rechtlicher Hinsicht -Sanktionscharakter hat, nicht abschließend entschieden werden.
Denn jedenfalls zieht ein Vorgehen nach §§ 60 ff. SGB I von vornherein andere Rechtsfolgen nach sich als eine Entscheidung der Behörde über Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II
Letztere sind ohne jedes Ermessen aufgrund der Tragweite des Eingriffs kraft Gesetzes normiert und zwingend auszusprechen, während eine Nachholung von Versäumnissen, die zur Heilung des Pflichtenverstoßes führen könnte, im Rahmen der Sanktionsvorschriften (anders als in § 67 SGB I) nicht vorsehen sind.
Gerade diese Möglichkeit der Ermessensentscheidung über eine, und zwar sogar gegebenenfalls rückwirkende Nachholung zuvor versagter Leistungen sieht § 67 SGB I zum Schutz der zur Mitwirkung verpflichteten Person und gemessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend vor.
Solange indes, wie hier, ein Leistungsanspruch mangels Mitwirkung nicht geprüft und festgestellt werden kann, fehlt es, wie ausgeführt, an jeglicher Vergleichbarkeit der Versagung mit dem der sogenannten Sanktionsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) zugrundeliegenden Sachverhalt. Eine – Unterdeckung -, wie vom Kläger geltend gemacht, ist vorliegend gerade nicht objektivierbar.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockEine Entscheidung mit schwer wiegenden Folgen für den Vater.
Diese Gerichtsentscheidung wirft schwerwiegende Fragen zum Existenzminimum bei einer gänzlichen Versagung von Bürgergeld auf.
Denn auch wenn das Gericht die Frage nicht abschließend entscheiden wollte, bin ich als Sozialrechtsexperte der Meinung, dass eine 100% Versagung – Sanktionscharakter – hat ( mit Verweis auf in der Literatur zum Bürgergeld: Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 6. Aufl. § 66 Rn. 1 m.w.N. und in der Rechtsprechung zum SGB II: LSG BB, Beschluss v. 16.06.2022 – L 29 AS 520/22 B ER – ).
Eine Versagung auf Dauer ist von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht gedecktDenn ein Versagungsbescheid muss zum Ausdruck bringen, dass die Leistung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt wird. Ein Hinweis am Ende des Bescheides, dass bei einer Nachholung der Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft werde, ob die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können und in diesem Fall die Entscheidung nochmals überprüft werde, ist nicht ausreichend, um den Endzeitpunkt der Versagung festzusetzen ( so zutreffend LSG München, Urteil v. 13.12.2023 – L 16 AS 382/22 – ).
Die Totalversagung von Bürgergeld auf eine unbestimmte Zeit gleicht einer Strafnorm, meint der Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.
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Schwerbehinderung: Unscheinbar harmlose Formulierungen senken den GdB
Worte wiegen oft mehr wiegen als Diagnosen. Im Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung entscheiden nicht allein Krankheiten, sondern auch Begriffe.
Jeder Begriff prägt, wie das Versorgungsamt Ihre Einschränkungen bewertet. Oft reicht eine einzige falsche Formulierung, um den GdB zu senken. Wer ungenau schreibt, verliert oft unbemerkt wertvolle Punkte beim Grad der Behinderung.
Zurückhaltung ist eine Tugend – aber nicht beim VersorgungsamtViele Betroffene schildern ihre Situation zu zurückhaltend, weil sie sich nicht dramatisieren wollen. Genau diese Ehrlichkeit wirkt im Verfahren häufig gegen Sie, denn die Behörde liest Texte strikt nach versorgungsmedizinischen Maßstäben.
Warum scheinbar harmlose Wörter gefährlich sindBegriffe wie „gelegentlich“, „meistens“ oder „noch möglich“ klingen harmlos, senken aber regelmäßig die Bewertung. Das Amt interpretiert solche Worte als Hinweis auf ausreichende Leistungsfähigkeit. Aus Sicht der Verwaltung bedeutet „manchmal eingeschränkt“ oft: nicht schwer genug.
Sie beschreiben damit ungewollt Restfähigkeiten, die stärker wirken als die eigentlichen Einschränkungen. Das Verfahren kennt keine Zwischentöne, sondern ordnet Sie festen Bewertungsstufen zu.
Wie Versorgungsämter Texte tatsächlich lesenDas Versorgungsamt sucht nicht nach Leid, sondern nach Funktionsverlusten. Es prüft, was Sie im Alltag dauerhaft nicht mehr bewältigen können. Jede relativierende Formulierung schwächt dieses Bild.
Wenn Sie schreiben, dass etwas „an guten Tagen“ möglich ist, rechnet die Behörde diese guten Tage hoch. Schlechte Tage verlieren dadurch an Gewicht, obwohl sie Ihren Alltag prägen.
Fünf modellhafte BeispieleModellhafte Beispiele zeigen, wie „höfliche“ Fourmulierungen zu einem niederigeren Grad der Behinderung führen, als angemessen wäre: Marvin lebt mit chronischen Rückenschmerzen und kämpft täglich mit massiven Bewegungseinschränkungen. In seinem Antrag schreibt er, längeres Sitzen sei „meist unangenehm“.
Das Versorgungsamt liest darin keine relevante Einschränkung, sondern eine zumutbare Belastung. Dass Marvin nach zwanzig Minuten sitzen regelmäßig abbrechen muss und ohne Schmerzmittel kaum durch den Tag kommt, bleibt unberücksichtigt.
Ein „Manchmal“ verschönert die WirklichkeitAndrea leidet unter einer schweren Angststörung, die ihren Alltag dominiert. Sie formuliert, dass sie Termine „mit Vorbereitung manchmal wahrnehmen“ könne. Für das Amt klingt das nach Teilhabe, nicht nach Einschränkung. Dass Andrea Termine wochenlang plant, oft panikartig absagt und danach tagelang erschöpft ist, taucht im Bescheid nicht auf.
Schmerzen, Pausen und ständige AngstBrigitte hat massive Gehprobleme und stürzt regelmäßig. Sie schreibt, kurze Strecken seien „noch machbar“. Das Versorgungsamt greift genau dieses Wort auf und verneint ein Merkzeichen. Dass Brigitte diese Strecken nur unter Schmerzen, mit Pausen und ständiger Angst vor dem nächsten Sturz bewältigt, zählt plötzlich nicht mehr.
Wenn „bessere Phasen“ zur Fall werdenUrsula lebt mit Long Covid und extremer Erschöpfung. Sie beschreibt ihre Belastbarkeit als „wechselnd“. Für die Behörde bedeutet das fehlende Dauerhaftigkeit. Dass Ursula an vielen Tagen kaum aus dem Bett kommt und selbst einfache Tätigkeiten abbrechen muss, verliert sich hinter der Formulierung, es gebe auch bessere Phasen.
Wenn eingeschränkt verwertbar bedeutetEike hat neurologische Ausfälle und Konzentrationsstörungen. Er schreibt, Tätigkeiten seien „eingeschränkt ausführbar“. Das Amt interpretiert dies als verwertbare Restfähigkeit. Dass Eike Aufgaben nicht verlässlich, nicht durchgehend und nicht ohne erhebliche Fehler bewältigt, fließt nicht in die Bewertung ein.
Diese Formulierungsfallen kosten Sie GdB – und so drehen Sie sie umViele Betroffene schreiben aus Gewohnheit zu vorsichtig. Worte wie „gelegentlich“, „noch möglich“ oder „meistens“ wirken harmlos, senken aber systematisch den Grad der Behinderung. Das Versorgungsamt liest solche Begriffe als Beweis für ausreichende Belastbarkeit.
Positive Begriffe können fälschlich Teilhabe suggerierenWer etwa schreibt, eine Tätigkeit sei „manchmal möglich“, signalisiert funktionierende Teilhabe. Treffender ist es, zu formulieren, dass die Tätigkeit nicht verlässlich, nicht dauerhaft und nur unter erheblicher Belastung gelingt. Damit rücken Sie die tatsächliche Einschränkung in den Mittelpunkt.
Der Alltag zählt, und nicht die AusnahmenEine weitere Falle liegt in sogenannten guten Tagen. Sätze wie „an guten Tagen schaffe ich kurze Wege“ lenken den Fokus weg vom Alltag. Besser ist es, klarzustellen, dass gute Tage Ausnahmen bleiben und die Einschränkung den überwiegenden Teil der Zeit bestimmt.
Verbauen Sie den Platz für InterpretationAuch das Wort „eingeschränkt“ schwächt viele Anträge. Es klingt technisch und offen, lässt aber viel Interpretationsspielraum. Deutlich stärker wirkt es, wenn Sie beschreiben, dass Tätigkeiten nicht vollständig, nicht ohne Hilfe oder nicht ohne Abbruch möglich sind.
Zeigen Sie Anpassungen als Teil der EinschränkungProblematisch sind zudem Formulierungen, die Anpassung und Kompensation betonen. Wer schreibt, er habe sich arrangiert oder Strategien entwickelt, liefert dem Amt Argumente gegen einen höheren GdB. Zielführender ist es, zu zeigen, dass diese Anpassungen selbst Teil der Belastung sind und Energie kosten.
Formulierungs-Checkliste: So schreiben Sie Ihren Antrag und Widerspruch richtigWenn das Versorgungsamt Ihren GdB zu niedrig einstuft, können Sie sich rechtlich wehren. Im ersten Schritt bedeutet das, einen Widerspruch beim Versorgungsamt einzulegen.
Wenn Sie einen Antrag stellen oder Widerspruch einlegen, beschreiben Sie stets den Normalzustand, nicht den Ausnahmefall. Schreiben Sie nicht, was theoretisch möglich wäre, sondern was im Alltag regelmäßig scheitert. Gute Tage erwähnen Sie nur, um klarzustellen, dass sie selten bleiben und keine Verlässlichkeit schaffen.
Nutzen Sie klare, aktive Aussagen. Statt Einschränkungen abzuschwächen, benennen Sie konkret, dass Tätigkeiten nicht durchgehend, nicht ohne Pausen oder nicht ohne Abbruch möglich sind. Vermeiden Sie Wörter, die Spielraum lassen, und ersetzen Sie sie durch Beschreibungen von Folgen wie Erschöpfung, Schmerzen oder Kontrollverlust.
Beziehen Sie Ihre Einschränkungen auf den AlltagStellen Sie immer den Zusammenhang zwischen Einschränkung und Alltag her. Zeigen Sie, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr selbstständig, nicht mehr sicher oder nicht mehr regelmäßig bewältigen können. Genau diese Punkte entscheiden über den GdB.
Was Ärzte schreiben – und was das Versorgungsamt daraus machtÄrztliche Berichte wirken oft neutral, sind es aber nicht. Wenn dort steht, der Zustand sei stabil, liest das Versorgungsamt daraus eine fehlende Verschlechterung. Gemeint ist medizinisch häufig nur, dass keine akute Lebensgefahr besteht.
Gleicher Begriff, verschiedene BedeutungFormulierungen wie kompensiert oder angepasst bedeuten für die Behörde funktionierende Teilhabe. Gemeint ist aus ärztlicher Sicht oft lediglich, dass Sie mit großer Anstrengung Strategien entwickeln, um den Alltag irgendwie zu bewältigen.
Auch Aussagen wie Belastbarkeit über mehrere Stunden wirken fatal. Gemeint ist häufig ein theoretischer Wert unter Schonbedingungen. Für das Amt zählt daraus jedoch eine verwertbare Leistungsfähigkeit, selbst wenn diese im Alltag nicht abrufbar ist.
Übersetzen Sie verfängliche Begriffe aktivIm Widerspruch sollten Sie diese Begriffe übersetzen. Stellen Sie klar, dass Stabilität keine Belastbarkeit bedeutet, Kompensation keine Selbstständigkeit darstellt und theoretische Leistungswerte im Alltag regelmäßig scheitern.
Warum der Widerspruch Ihre entscheidende Chance istViele Bescheide scheitern nicht an der Erkrankung, sondern an der Sprache. Genau hier setzt der Widerspruch an. Sie korrigieren keine Diagnose, sondern die Bewertung Ihrer Einschränkungen.
Im Widerspruch benennen Sie gezielt, wo das Amt Ihre eigenen Angaben oder ärztliche Berichte falsch auslegt. Sie zeigen, dass einzelne Wörter aus dem Zusammenhang gerissen wurden und das Gesamtbild verzerren.
Wie begründen Sie Ihren Widerspruch?Präzision zählt, um erfolgreich Widerspruch einzulegen. Sie greifen Formulierungen aus dem Bescheid auf und erklären, warum sie Ihren Alltag nicht abbilden. Im Vergleich zu angezweifelten medizinischen Untersuchungen sind Sie als Betroffener (und medizinischer Laie) klar im Vorteil. Sie zweifeln nicht den ärztlichen Befund an, sondenr die fehlerhafte Deutung von bestimmten Begriffen. Damit zwingen Sie die Behörde, neu zu prüfen – oft erstmals richtig.
Warum viele GdB-Erhöhungen erst im Widerspruch erfolgenErfahrungen zeigen, dass zahlreiche höhere GdB-Feststellungen erst im Widerspruch erreicht werden. Erst dort schildern Betroffene ihren Alltag ohne Beschönigung. Erst dort wird deutlich, wie stark Anpassung, Erschöpfung und Unsicherheit das Leben bestimmen.
Viele Betroffene erkennen erst im Widerspruch, dass Sie zuviel Spielraum gelassen habenErst im Widerspruchsverfahren erkennen Betroffene oft, wie wichtig es ist, präzise auf eine Art zu formulieren, die vor dem Versorgungsamt Ihren Anspruch stärkt. Zudem gibt der Widerspruch Ihnen die Chance zu begründen, dass Aussagen von Ihnen und den behandelnden Ärzten anders gemeint waren als das Versorgungsamt daraus geschlossen hat.
Das Verfahren ist darauf angelegt, dass Sie nachlegen. Wer den ersten Bescheid akzeptiert, verschenkt häufig Nachteilsausgleiche. Wer widerspricht, schafft Raum für eine realistische Bewertung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Antrag und WiderspruchWarum reicht mein Erstantrag oft nicht aus?
Weil viele Betroffene zu vorsichtig formulieren und das Amt streng nach festen Maßstäben liest.
Soll ich ärztliche Berichte im Widerspruch korrigieren?
Ja, wenn sie missverständlich sind. Sie stellen klar, was medizinisch gemeint war und was im Alltag tatsächlich passiert.
Muss ich neue Diagnosen vorlegen?
Nein. Entscheidend ist die Auswirkung der bestehenden Erkrankungen, nicht deren Anzahl.
Wie detailliert sollte ein Widerspruch sein?
So konkret wie nötig. Alltag, Häufigkeit und Folgen zählen mehr als medizinische Fachbegriffe.
Lohnt sich ein Widerspruch wirklich?
Ja. Viele erfolgreiche Verfahren beginnen erst dort.
Im Verfahren zur Schwerbehinderung entscheidet Sprache über Rechte. Kleine Worte können Ihren GdB senken, präzise Formulierungen ihn sichern. Wer den Widerspruch nutzt, korrigiert nicht nur einen Bescheid, sondern verschafft seiner Lebensrealität endlich Gewicht.
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Schwerbehinderung: Rentnerin klagte erfolgreich auf eine kostenlose Wertmarke
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Ende entschieden, dass eine schwerbehinderte Rentnerin, die in einem Pflegeheim lebt und dort Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine sogenannte Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr hat.
Zuvor hatten Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) unterschiedlich geurteilt. Jetzt muss der beklagte Leistungsträger der Klägerin die 91 Euro zurückzahlen, die sie für die Wertmarke aufbringen musste (Az: B 9 SB 2/23 R)
Hintergrund des FallsDie Klägerin ist 1940 geboren und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Sie lebt in einem Pflegeheim und erhält dort Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Allerdings bezieht sie keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen für ihren Lebensunterhalt (z.B. aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII), da sie über anrechenbares Einkommen verfügt.
Im Jahr 2021 beantragte sie beim zuständigen Versorgungsamt eine kostenlose Wertmarke, die schwerbehinderten Menschen normalerweise eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Das Amt lehnte ab, weil die Klägerin nicht „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ im Sinne des Gesetzes erhält.
Streit um die Erstattung von 91 EuroTrotz der Ablehnung kaufte die Klägerin im Jahr 2021 die Wertmarke selbst – allerdings musste sie dafür ein Darlehen vom Sozialhilfeträger aufnehmen, das sie in Raten zurückzahlte.
So entstand ihr ein Eigenanteil von 91 Euro, den sie sich nun vom Beklagten erstatten lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim nicht schlechtergestellt sein sollten als andere Menschen, die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bekommen und deshalb eine kostenlose Wertmarke erhalten.
Urteile der ersten und zweiten Instanz- Sozialgericht Braunschweig (1. Instanz)
Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Es verurteilte den Beklagten, die 91 Euro zu erstatten. Auch wer Leistungen aus dem Sozialhilfesystem erhalte und in einem Pflegeheim lebe, gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis. - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Instanz)
Das LSG sah dies anders und hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Die Klägerin sei nicht bezugsberechtigt, weil sie keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe. Die reine „Hilfe zur Pflege“ im Siebten Kapitel des SGB XII reiche nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Die Klägerin ging in Revision zum Bundessozialgericht – mit Erfolg. Das BSG entschied, dass die Vorinstanz (das LSG) die Klägerin zu Unrecht aus dem Anspruchskreis ausschloss.
Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und das ursprüngliche Urteil des Sozialgerichts Braunschweig wiederhergestellt. Damit steht fest: Der Beklagte muss der Klägerin die 91 Euro zurückerstatten und trägt auch ihre außergerichtlichen Kosten in Berufung und Revision.
Lesen Sie auch:
– Schwerbehinderung: Verschlimmerungsantrag kann GdB verschlimmern
Wer erhält eine kostenlose Wertmarke?Nach § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke.
Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich „laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII“. Betroffene, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bekommen, tauchen im Gesetzeswortlaut nicht auf.
Gesetzliche Lücke durch SystemwechselDas BSG stellte jedoch fest, dass die fehlende Erwähnung von Pflegeheimbewohnern, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt. Ursprünglich sollten schwerbehinderte Heimbewohner, die bedürftig sind, alle gleichbehandelt werden.
Als das alte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das SGB XII ersetzt wurde, ging diese Gleichstellung von „Heimbewohnern mit Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Heimbewohnern mit Hilfe zur Pflege“ in der Rechtsnorm verloren.
Nach dem SGB XII fiel die Klägerin damit auf einmal aus dem Wortlaut heraus, obwohl sie genauso bedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen ist – nur eben in Form von Hilfe zur Pflege.
Gleiche Behandlung aller bedürftigen HeimbewohnerAus Sicht des Gerichts verstoße es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn allein der formale Umstand, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt über Rente abdeckt und nur Hilfe zur Pflege bezieht, ihr die kostenlose Beförderung verwehren würde.
Da das Gesetz hier eine unbeabsichtigte Lücke enthält, muss es entsprechend („analog“) angewendet werden. Ergebnis: Auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim haben Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke, wenn sie bedürftig sind.
Bedeutung des UrteilsDas BSG stellt klar, dass nicht nur jene schwerbehinderten Menschen von den Kosten für die Wertmarke befreit sind, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch diejenigen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen beziehen.
Damit werden Pflegeheimbewohner mit erheblicher Gehbehinderung – die auf Sozialleistungen angewiesen sind – weiterhin von der Eigenbeteiligung verschont. Zugleich stärkt die Entscheidung das Prinzip, dass sozialhilfebedürftige Heimbewohner gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob ihre Hilfe „Lebensunterhalt“ oder „Pflege“ genannt wird.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Sollte ein Amt die kostenlose Wertmarke mit der Begründung verweigern, man beziehe keine klassischen „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII, kann diese neue Rechtsprechung helfen, trotzdem eine Erstattung oder Befreiung zu erwirken.
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68.000 Euro Abfindung weil sich der Chef unangemessen verhielt
Vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber über die Folgen einer Kündigung und darüber, ob ihr die Rückkehr an den Arbeitsplatz noch zugemutet werden kann. Das Arbeitsgericht Bonn hatte das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
Dagegen legte die beklagte Arbeitgeberin Berufung ein. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat die Berufung am 9. Juli 2025 weitgehend zurückgewiesen und lediglich die Abfindungssumme wegen einer leicht anderen Berechnung von ursprünglich 70.000 Euro auf 68.153,80 Euro angepasst.
Warum ein Gericht ein Arbeitsverhältnis „auflösen“ kannIm Kündigungsschutzrecht läuft ein Verfahren häufig darauf hinaus, dass geprüft wird, ob die Kündigung wirksam ist. Ist sie unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis eigentlich fort.
Das Gesetz eröffnet aber eine Ausnahme: Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn zwar die Kündigung keinen Bestand hat, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der klagenden Person jedoch nicht zugemutet werden kann. Dann endet das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung, und es wird eine Abfindung festgesetzt.
Demütigende Äußerungen als Grund für UnzumutbarkeitDas Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass die Arbeitnehmerin nicht darauf verwiesen werden könne, in dieses Arbeitsumfeld zurückzukehren.
Ausschlaggebend waren nach den Feststellungen des Gerichts demütigende und willkürliche Äußerungen des Geschäftsführers. Hinzu kam, dass der Geschäftsführer der Klägerin aus Unmut über die Entwicklung eines privaten Verhältnisses arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht haben soll.
“Aus Sicht des Gerichts führte diese Mischung aus persönlicher Kränkung, beruflicher Macht und herabwürdigendem Verhalten dazu, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden konnte”, bestätigt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.
Die Abfindung in ungewöhnlicher Höhe und die Begründung des GerichtsAbfindungen, die durch Gerichte festgesetzt werden, orientieren sich oft an Dauer der Betriebszugehörigkeit und Verdienst, bewegen sich aber in vielen Fällen in Größenordnungen, die deutlich niedriger liegen.
Das Landesarbeitsgericht Köln begründete die hier festgesetzte, vergleichsweise hohe Abfindung mit besonderen Umständen. Genannt werden eine offenkundige Sozialwidrigkeit der Kündigung und eine erhebliche Herabwürdigung der Klägerin.
Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Klägerin seit Mai 2024 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und dass der Geschäftsführer die Gründe, die eine Auflösung rechtfertigen, vorsätzlich herbeigeführt habe, indem er seine Machtstellung missbrauchte. Die Abfindung wurde am Ende nicht aus inhaltlichen Gründen reduziert, sondern wegen einer geringfügig abweichenden Rechenweise.
Keine weitere Überprüfung durch ein höheres GerichtNach der Mitteilung des Gerichts ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Damit ist das Urteil rechtskräftig, sobald es zugestellt ist und die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung soll demnächst veröffentlicht werden.
Was das Urteil für die Praxis bedeutetDas Urteil zeigt, dass Gerichte bei entwürdigendem Verhalten von Vorgesetzten und bei Machtmissbrauch nicht nur die Wirksamkeit einer Kündigung prüfen, sondern auch konsequent die Frage stellen, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz realistisch und fair ist.
“Wer seine Leitungsfunktion nutzt, um Beschäftigte unter Druck zu setzen oder persönliche Konflikte in arbeitsrechtliche Drohungen zu übersetzen, riskiert erhebliche finanzielle Folgen für das Unternehmen”, sagt Lange. “Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass gesundheitliche Folgen, die durch das Arbeitsumfeld mitverursacht werden, bei der Bemessung einer Abfindung eine spürbare Rolle spielen können.”
QuellenLandesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.07.2025 – 4 SLa 97/25
Der Beitrag 68.000 Euro Abfindung weil sich der Chef unangemessen verhielt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Fehlende Meldungen – DRV schätzt oft zu niedrig
Im Rentenkonto wirkt vieles eindeutig: Monate sind erfasst, Arbeitgeber erscheinen, Beschäftigungen scheinen „drin“ zu sein. Doch bei älteren Jobs steckt hinter manchen Einträgen keine präzise Entgeltmeldung, sondern eine Rekonstruktion.
Das fällt oft erst auf, wenn nicht die Zeit fehlt, sondern die Wirkung: zu wenige Entgeltpunkte – und damit eine dauerhaft niedrigere Rente, obwohl tatsächlich gearbeitet wurde.
Warum gerade alte Beschäftigungen so häufig „unter Wert“ laufenJe weiter eine Beschäftigung zurückliegt, desto häufiger ist die Datenlage brüchig. Betriebe sind nicht mehr greifbar, Unterlagen wurden vernichtet oder sind in Betriebsübergängen verloren gegangen, und frühere Meldewege waren weniger stabil als heute.
Das Problem ist dabei selten, dass eine Arbeitstätigkeit vollkommen unsichtbar wäre. Häufig ist sie als Zeitraum plausibel – aber das zugehörige Entgelt ist nicht mehr sauber belegbar. Und genau dieses Entgelt entscheidet darüber, wie viele Punkte am Ende entstehen.
Was „Schätzung“ im Kern bedeutet: Anerkennung der Zeit ist nicht gleich volle BewertungWenn Meldungen fehlen, muss die DRV zwei Fragen getrennt beantworten. Erstens: Hat diese Beschäftigung wahrscheinlich stattgefunden? Zweitens: Mit welchem beitragspflichtigen Verdienst lässt sie sich rentenwirksam bewerten?
Sobald die zweite Frage nicht belastbar beantwortet werden kann, entsteht die typische Unterbewertung: Die Zeit kann auftauchen, aber sie erzeugt weniger Entgeltpunkte als erwartet – nicht aus „Fehlrechnung“, sondern weil nur das berücksichtigt wird, was sich nachweisen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich machen lässt.
Der Dreh- und Angelpunkt: Nachweis versus GlaubhaftmachungFür Betroffene ist dieser Unterschied entscheidend, weil er direkt in der Rentenhöhe ankommt. „Nachgewiesen“ ist eine Beschäftigung, wenn Unterlagen den beitragspflichtigen Verdienst zuverlässig belegen, etwa über Gehaltsabrechnungen mit ausgewiesenem Rentenversicherungsabzug oder eine klare Entgeltmeldung.
„Glaubhaft gemacht“ ist sie, wenn der Zeitraum als überwiegend wahrscheinlich gilt, die harte Belegkette aber fehlt. In dieser zweiten Konstellation wird die Bewertung typischerweise vorsichtiger – und genau dort entstehen die dauerhaft zu niedrigen Ergebnisse, die später niemand mehr „wegdiskutiert“, weil sie im Konto als scheinbar ordnungsgemäß erscheinen.
Wo die Unterbewertung in der Praxis besonders oft entstehtEin klassischer Fall ist der verschwundene Arbeitgeber: Beschäftigung plausibel, Entgelt nicht mehr belegbar. Dann bleibt am Ende ein Konto-Eintrag, der beruhigt – aber mit Entgeltpunkten, die die tatsächliche Erwerbsrealität nicht treffen.
Ähnlich wirkt eine gebrochene Meldekette: Wenn Entgeltmeldungen fehlen oder unvollständig sind, bleibt im Verlauf zwar ein Zeitraum stehen, doch die Entgeltbasis bleibt dünn. Besonders heikel sind Konstellationen, in denen Beiträge zwar vom Lohn abgezogen worden sein könnten, die Abführung aber nicht eindeutig nachweisbar ist:
Ohne dokumentierten Abzug oder entsprechende Unterlagen rutscht die Bewertung schnell in eine schwächere Beweislage – und damit in eine schwächere Rentenwirkung.
Warum alte Lohnabrechnungen heute mehr wert sind als viele andere PapiereIn der Kontenlogik ist nicht das Arbeitszeugnis das stärkste Dokument, sondern der Nachweis, dass aus dem Entgelt tatsächlich rentenrechtlich relevante Beiträge ableitbar sind. Genau deshalb sind alte Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit ausgewiesenem Rentenversicherungsanteil so wichtig:
Sie belegen nicht nur „ich war dort“, sondern auch, wie diese Zeit bewertet werden muss. Fehlen sie, wird der Zeitraum nicht automatisch wertlos – aber er wird häufig schlechter bewertet, weil das Entgelt nicht sauber belegt werden kann.
Kontenklärung: Der Moment, in dem sich nicht die Vergangenheit, sondern die spätere Rente entscheidetViele merken erst im Rentenantrag, dass ältere Zeiten zwar auftauchen, aber auffällig wenig bringen. Dann wird aus einem Verwaltungsdetail ein Strukturproblem: Je später Lücken und schwache Bewertungen auffallen, desto schwerer wird die Rekonstruktion, weil Unterlagen verschwinden und frühere Arbeitgeber nicht mehr erreichbar sind.
Die Kontenklärung ist deshalb nicht „Papierkram“, sondern der Punkt, an dem sichtbar wird, ob eine Beschäftigung nur formal erfasst ist – oder ob sie finanziell so zählt, wie sie gezählt hätte, wenn die Meldungen vollständig wären.
Schlussbild: Die Zeit steht im Konto – aber die Rente wurde leise kleiner gerechnetDas Missverständnis vieler Betroffener lautet: Wenn der Zeitraum anerkannt ist, ist alles geregelt. Tatsächlich entscheidet sich die Rentenhöhe nicht am Kalender, sondern am belegten Entgelt. Und genau dort wirkt die „Schätzung“: Sie macht Beschäftigungen nicht unsichtbar, aber oft zu klein. Wer nur prüft, ob Zeiten auftauchen, übersieht die eigentliche Frage: Zählen sie auch mit dem Gewicht, das sie verdient hätten?
FAQWas bedeutet es, wenn die DRV Zeiten „schätzt“?
Es heißt meist: Die Beschäftigung ist als Zeitraum plausibel, aber Entgeltmeldungen oder Belege fehlen – deshalb wird die rentenwirksame Bewertung auf das gestützt, was nachweisbar oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist.
Warum ist das Ergebnis bei alten Arbeitgebern besonders oft zu niedrig?
Weil Betriebe nicht mehr existieren, Unterlagen fehlen und frühere Meldestrukturen lückenhafter waren. Dann kann das Entgelt nicht sauber belegt werden – und genau das drückt die Entgeltpunkte.
Zählt eine anerkannte Beschäftigungszeit automatisch voll für die Rente?
Nein. Ein Zeitraum kann im Konto stehen, aber mit geringerem Entgelt bewertet sein. Entscheidend ist nicht nur „Zeit vorhanden“, sondern „Entgelt korrekt hinterlegt“.
Woran erkenne ich, dass eine Zeit zwar drin ist, aber „unter Wert“ läuft?
Wenn der Zeitraum im Versicherungsverlauf auftaucht, die dazugehörigen Entgelte/Entgeltpunkte aber auffällig niedrig sind oder Entgeltangaben fehlen bzw. ungewöhnlich knapp wirken.
Welche Nachweise sind bei alten Zeiten besonders stark?
Vor allem alte Lohn- und Gehaltsabrechnungen, auf denen der Rentenversicherungsabzug bzw. beitragspflichtige Entgeltbestandteile erkennbar sind; sie stützen nicht nur die Beschäftigung, sondern die rentenwirksame Höhe.
Kann die Bewertung später noch korrigiert werden?
Grundsätzlich ja – aber je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, weil Arbeitgeber und Unterlagen fehlen. Darum ist die Kontenklärung der sinnvollste Zeitpunkt, um schwache Bewertungen sichtbar zu machen.
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Krankengeld-Stopp trotz Krankschreibung
Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung wird es für viele Beschäftigte ernst: Ab dann hängt die Absicherung oft am Krankengeld. Und genau in dieser Phase kommt in manchen Fällen ein Schreiben der Krankenkasse, das den Ton verändert.
Plötzlich ist nicht mehr die Krankheit das Thema, sondern die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit „wirklich“ vorliegt. Der Dreh- und Angelpunkt heißt dann nicht Arztpraxis, sondern Medizinischer Dienst (MD).
Medizinischer Dienst muss die AU klärenDie Krankenkasse entscheidet nicht selbst „medizinisch“, ob jemand arbeitsfähig ist. Wenn sie Zweifel hat, muss sie diese Zweifel nach den Regeln des Sozialrechts über den MD klären lassen. Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Diagnose „schlimm genug“ klingt – sondern ob die Arbeitsfähigkeit im konkreten Job sozialmedizinisch plausibel eingeschränkt ist.
Warum Kassen die AU prüfen lassen: die typischen AuslöserDie Anlässe wirken nach außen oft beliebig, folgen aber meist wiederkehrenden Mustern. Gesetzlich sind als „Auffälligkeiten“ vorwiegend Konstellationen beschrieben wie regelmäßige oder sehr kurze Arbeitsunfähigkeiten, auffällige zeitliche Muster (zum Beispiel wiederholt am Wochenrand) oder Situationen, in denen die Krankenkasse eine besondere Prüfdichte annimmt.
Ein weiterer, in der Praxis relevanter Auslöser ist der Arbeitgeber: Auch er kann verlangen, dass die Kasse den MD einschaltet.
Dazu kommt die „stille“ Praxislogik: Spätestens wenn ein Fall in den Krankengeldbezug rutscht, steigt in vielen Kassen die Prüfsensibilität.
Nicht zwingend, weil jemand „simuliert“, sondern weil ab diesem Moment die Leistungspflicht der Kasse nicht mehr nur formal ist, sondern finanziell spürbar wird. Genau dann entscheidet oft die Qualität der Aktenlage darüber, ob der Verlauf als stimmig oder als „unklar“ gelesen wird.
Was der MD tatsächlich beurteilt: nicht die Diagnose, sondern die FunktionsfrageDer MD arbeitet sozialmedizinisch. Das klingt technisch, ist aber der Kernkonflikt vieler Verfahren: Es geht nicht darum, ob eine Erkrankung „existiert“, sondern darum, ob und wie sie die Ausübung der konkreten Tätigkeit verhindert oder unzumutbar macht.
Hier entstehen die meisten Reibungen, weil der Alltag der Versicherten (Erschöpfung, Schmerz, psychische Belastung, Konzentrationsabfall, Nebenwirkungen) häufig nicht in einer Form dokumentiert ist, die sich aus Unterlagen unmittelbar in eine Funktionsbeurteilung übersetzen lässt.
Und genau deshalb wird in vielen Fällen nach Aktenlage beurteilt – also anhand dessen, was vorliegt, nicht anhand dessen, was Betroffene subjektiv erleben.
Das ist der Punkt, an dem „Ich bin krankgeschrieben“ im Verfahren nicht automatisch „Ich bekomme weiter Krankengeld“ bedeutet: Die AU ist wichtig, aber die Kassen- und MD-Logik verlangt eine nachvollziehbare Brücke von Befund und Verlauf zur konkreten Arbeitsunfähigkeit.
Wo es kippt: wiederkehrende Fehlerbilder in MD-Prüfungen und KassenbescheidenEin besonders häufiges Muster ist eine Kommunikation, die nur ein Ergebnis transportiert, aber kaum eine Herleitung: „Der MD sieht keine AU mehr“ oder „Arbeitsfähigkeit liegt vor“. Für Betroffene wirkt das wie ein Urteil ohne Begründung. Genau hier liegt in vielen Fällen die Schwachstelle:
Wenn die Begründung nicht zeigt, wie die Schlussfolgerung zustande kommt – also welche Befunde, welcher Verlauf, welche Funktionseinschränkungen und welche arbeitsbezogene Bewertung zusammenpassen sollen – wird aus einer medizinischen Bewertung schnell ein formelhafter Verwaltungsakt.
Verkürzung der DiagnosefrageEin zweites Fehlerbild ist die Verkürzung der AU auf eine Diagnosefrage. Das sieht dann so aus, als würde implizit darüber gestritten, ob eine Erkrankung „schwer genug“ ist. Tatsächlich ist die entscheidende Frage viel banaler und gleichzeitig härter:
Kann jemand acht Stunden in der Schicht arbeiten? Kann jemand sicher Auto fahren, Kundenkontakt halten, Lasten tragen, am Bildschirm konzentriert bleiben, Maschinen bedienen? Wer diese Arbeitsebene nicht im Verlauf abgebildet bekommt, verliert in der Aktenlogik oft gegen pauschale Plausibilitätszweifel.
Das dritte Fehlerfeld liegt in Verfahrensproblemen rund um Timing und Unterlagen. Viele Krankengeldfälle kippen nicht, weil die Krankheit „plötzlich weg“ wäre, sondern weil Unterlagen lückenhaft wirken, weil Bescheinigungen nicht nahtlos anschließen oder weil Kommunikation zwischen Arztpraxis, Versichertem und Kasse nicht zusammengeführt wird.
In der Realität reichen wenige Tage Unklarheit, damit aus einem medizinischen Problem ein administrativer Streit wird.
Was Betroffene dokumentieren sollten – als konsistente Geschichte, nicht als ZettelwirtschaftDer größte Hebel liegt selten in einer „perfekten“ Diagnoseformulierung, sondern in einer konsistenten Erzählspur. Wer später erklären muss, warum Arbeitsunfähigkeit weiter besteht, braucht nicht mehr Papier, sondern eine nachvollziehbare Linie.
Hilfreich ist vor allem, wenn der Verlauf nicht nur aus Arztterminen besteht, sondern aus einer arbeitsbezogenen Funktionsbeschreibung über Zeit: Was ging vor zwei Wochen noch, was geht heute nicht mehr? Welche Belastung triggert welche Verschlechterung? Was passiert nach einer Schicht, nach einem Weg zur Arbeit, nach Konzentrationsphasen? Genau diese Ebene fehlt häufig in Akten, obwohl sie die sozialmedizinische Frage direkt beantwortet.
Genauso wichtig ist eine sichtbare Therapielogik: Was wurde versucht, was wurde angepasst, was wurde abgebrochen – und warum? Das nimmt dem Fall den Charakter des „unerklärlichen Stillstands“ und macht ihn als Behandlungsgeschehen lesbar.
Und schließlich zählt die Kommunikation: Wann kam welches Schreiben, welche Informationen wurden angefordert, was wurde wann übermittelt? In Streitfällen ist nicht nur die Krankheit Gegenstand, sondern auch die Frage, ob Verfahren sauber gelaufen sind. Wer hier nachvollziehbar bleibt, nimmt der Kasse die Möglichkeit, aus „unklar“ automatisch „negativ“ zu machen.
Wenn der MD die AU verneint: was dann in der Praxis passiertFällt die Einschätzung negativ aus, stellt die Krankenkasse häufig die Krankengeldzahlung ein oder kündigt das an. Das wirkt für viele wie ein abruptes Ende, ist aber zunächst eine Entscheidung, die überprüfbar ist. In der Praxis läuft die Auseinandersetzung dann über den Widerspruch bei der Kasse und – wenn nötig – über das Sozialgericht.
Wichtig wird dabei nicht die Frage, ob jemand „krank“ ist, sondern ob die Entscheidung nachvollziehbar begründet ist und ob die vorhandenen Unterlagen die sozialmedizinische Schlussfolgerung tragen.
Gerade deshalb ist die Trennlinie so wichtig: Nicht in Panik verfallen, aber auch nicht darauf vertrauen, dass „die AU schon reichen wird“. Im Krankengeldstreit gewinnt am Ende oft die Seite, die den Zusammenhang aus Verlauf, Funktion und Tätigkeit am plausibelsten erklären kann.
FAQMuss ich jede Frage der Krankenkasse beantworten?
Nicht jede Nachfrage ist automatisch verpflichtend, und Gesundheitsdaten dürfen nicht grenzenlos erhoben werden. Entscheidend ist, ob die Information für die Prüfung im konkreten Fall erforderlich ist. Im Zweifel ist es klüger, die Kommunikation sauber, aber datensparsam zu halten und Unterlagen über die behandelnden Stellen strukturiert beizubringen.
Begutachtet der MD immer persönlich?
Nein. Häufig wird nach Aktenlage beurteilt. Das ist einer der Gründe, warum gut dokumentierte Funktions- und Verlaufsangaben so entscheidend sind: Was nicht in den Unterlagen steht, existiert im Verfahren oft praktisch nicht.
Reicht die AU-Bescheinigung als Beweis?
Sie ist eine zentrale Grundlage, aber kein automatischer „Schutzschild“. Wenn Kasse und MD Zweifel plausibel machen oder die Aktenlage Lücken hat, kann die AU allein im Streitfall zu wenig sein. Dann zählt die Gesamtschau aus Befunden, Verlauf, Therapie und Arbeitsbezug.
Warum kommt die Prüfung oft erst, wenn Krankengeld läuft?
Weil ab diesem Zeitpunkt die Kasse leistungspflichtig ist und Fälle intern stärker gesteuert werden. Das ist kein Beweis für Fehlverhalten, erklärt aber die Häufung von Prüfungen ab der Krankengeldphase.
Was ist der häufigste Fehler im Krankengeldstreit?
Dass Betroffene nur „Krankheit“ dokumentieren, aber nicht „Arbeitsunfähigkeit im konkreten Job“. Wer diese Brücke nicht liefert, verliert in der Aktenlogik oft gegen pauschale Zweifel – selbst dann, wenn die Belastung real ist.
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Schwerbehinderung: GdB-Herabsetzung ohne belegte Verbesserung – Gericht stoppt Behörde
“Die Erkrankung ist stabil“ – dieser Satz taucht in Bescheiden zur GdB-Herabsetzung immer häufiger auf. Für Betroffene klingt er zunächst harmlos, fast beruhigend. Rechtlich ist er jedoch hochproblematisch. Denn Stabilität ersetzt keine nachgewiesene Verbesserung. Genau das stellen Sozialgerichte zunehmend klar.
Der Kernfehler vieler Herabsetzungen liegt nicht in medizinischen Details, sondern in einem juristischen Kurzschluss: Nicht jede stabile Erkrankung bedeutet eine geringere Teilhabebeeinträchtigung.
Was das Gesetz wirklich verlangt: Wesentliche Änderung, nicht bloß StillstandRechtlich stützen Behörden GdB-Herabsetzungen regelmäßig auf § 48 SGB X. Danach darf ein begünstigender Bescheid nur geändert werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
„Wesentlich“ meint dabei mehr als ein veränderter Befund oder ein günstiger Verlauf. Erforderlich ist eine dauerhafte, spürbare Reduktion der funktionellen Einschränkungen, die den ursprünglichen GdB getragen haben.
Genau hier scheitert die Argumentation „stabile Erkrankung“ regelmäßig:
Stabil bedeutet lediglich, dass sich der Zustand nicht weiter verschlechtert hat. Er sagt nichts darüber aus, ob die bestehenden Einschränkungen geringer geworden sind.
Ein wichtiger Punkt der Rechtsprechung:
Der GdB knüpft nicht an Diagnosen, sondern an deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Maßstab sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Gerichte fragen deshalb nicht:
„Ist die Krankheit unter Kontrolle?“
Sondern:
„Sind die funktionellen Einschränkungen heute messbar geringer als beim letzten Feststellungsbescheid?“
Bleibt diese Frage unbeantwortet oder wird sie nur mit medizinischen Schlagworten („stabil“, „keine Progression“, „Therapie greift“) umgangen, fehlt die rechtliche Grundlage für eine Absenkung.
Beweislast klar verteilt: Die Behörde muss die Verbesserung nachweisenEin weiterer entscheidender Punkt: Die Beweislast liegt nicht bei den Betroffenen.
In Herabsetzungsverfahren muss die Behörde darlegen und belegen, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Gelingt das nicht eindeutig, darf der GdB nicht abgesenkt werden.
Sozialgerichte betonen regelmäßig:
Zweifel, unklare Gutachten oder pauschale Bewertungen gehen nicht zulasten der schwerbehinderten Person, sondern zulasten der Verwaltung.
Besonders deutlich wurde das zuletzt in Entscheidungen der Landessozialgerichte. Hervorzuheben ist ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.06.2025 (L 11 SB 24/23).
Dort hatte die Behörde eine GdB-Senkung im Wesentlichen mit einem stabilen Krankheitsverlauf begründet. Das Gericht hob die Herabsetzung auf: Es fehlte an nachvollziehbaren medizinischen Befunden, die eine wesentliche Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigungen belegten.
Die Aussage des Gerichts ist klar:
Stabilität ersetzt keinen Vergleich. Entscheidend ist immer der Abstand zwischen dem damaligen und dem aktuellen Zustand – nicht das Fehlen neuer Verschlechterungen.
Gerichte zerlegen diese Begründungen regelmäßig, weil sie Begriffe vermischen, die medizinisch sinnvoll sein mögen, rechtlich aber nicht tragen.
Besonders relevant bei chronischen und onkologischen ErkrankungenGerade bei chronischen Leiden und Krebsverläufen wird „stabil“ häufig missverstanden. In der medizinischen Praxis kann „stable disease“ bedeuten, dass weiterhin Resttumor, Fatigue, Neuropathien oder Belastungsintoleranz bestehen – also genau jene Einschränkungen, die den GdB rechtfertigen.
Auch hier gilt:
Solange diese Funktionsbeeinträchtigungen fortbestehen und nicht nachweislich geringer geworden sind, fehlt die Grundlage für eine Herabsetzung.
Versuchen Behörden, GdB-Absenkungen rückwirkend umzusetzen, wird die rechtliche Hürde noch höher. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass rückwirkende Herabsetzungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Auch hier gilt: Ohne belastbaren Nachweis einer früher eingetretenen wesentlichen Verbesserung ist eine Rücknahme rechtswidrig.
FAQ: GdB-Herabsetzung wegen „stabiler Erkrankung“Was meint die Behörde konkret mit „stabil“?
Der Begriff ist medizinisch unscharf. Er kann alles bedeuten – von „keine akute Verschlechterung“ bis zu „unter Therapie kontrolliert“. Rechtlich ist entscheidend, ob sich die funktionellen Einschränkungen im Alltag messbar reduziert haben. Genau das bleibt in vielen Bescheiden offen.
Kann eine stabile Erkrankung trotzdem mit schweren Einschränkungen verbunden sein?
Ja. Gerade bei chronischen oder onkologischen Erkrankungen bedeutet Stabilität oft, dass Symptome, Nebenfolgen oder Belastungsgrenzen dauerhaft bestehen bleiben. Stabil heißt nicht automatisch leistungsfähig.
Muss die Behörde ein neues Gutachten vorlegen, um den GdB zu senken?
Nicht zwingend – aber sie muss ihre Entscheidung auf aktuelle, tragfähige medizinische Grundlagen stützen. Reine Aktenbewertungen oder pauschale Arztberichte ohne Funktionsanalyse reichen vor Gericht häufig nicht aus.
Wie wichtig ist der Vergleich mit dem früheren Bescheid?
Zentral. Gerichte verlangen einen nachvollziehbaren Vergleich zwischen dem Zustand, der dem letzten GdB zugrunde lag, und dem heutigen Zustand. Ohne diesen Vergleich fehlt die Grundlage für jede Herabsetzung.
Welche Rolle spielen Nebenfolgen und Spätfolgen von Erkrankungen?
Eine große. Auch wenn die Grunderkrankung als stabil gilt, können Fatigue, Schmerzen, neurologische Ausfälle oder psychische Belastungen weiterhin gdb-relevant sein – sofern sie die Teilhabe beeinträchtigen.
Darf die Behörde medizinische Begriffe einfach rechtlich „umdeuten“?
Nein. Medizinische Bewertungen müssen in die Logik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze übersetzt werden. Ein Begriff wie „Therapie erfolgreich“ ersetzt keine rechtliche Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung.
Was passiert, wenn das Gutachten unklar oder widersprüchlich ist?
Dann trägt die Behörde das Risiko. Unklare Befunde oder nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen reichen für eine Herabsetzung nicht aus.
Spielt der Zeitraum der Stabilität eine Rolle?
Ja. Kurzfristige Stabilität oder ein vorübergehend günstiger Verlauf genügen nicht. Gerichte verlangen in der Regel Hinweise auf eine dauerhafte Verbesserung.
Kann auch eine gleichbleibende Einschränkung eine Herabsetzung verhindern?
Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum letzten Bescheid nicht wesentlich verändert hat, fehlt die rechtliche Grundlage für eine Absenkung – selbst wenn keine Verschlechterung vorliegt.
Warum sind gerade chronisch Erkrankte besonders häufig betroffen?
Weil chronische Verläufe oft als „kontrolliert“ oder „stabil“ beschrieben werden, obwohl die Einschränkungen dauerhaft bleiben. Genau diese sprachliche Verkürzung führt häufig zu rechtlich angreifbaren Bescheiden.
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Bürgergeld weg wegen Rücklagen: Das verwechseln Jobcenter regelmäßig
Beim Anspruch auf Bürgergeld entscheidet das bestehende Vermögen, und dies bewerten Jobcenter oft falsch. Leistungsansprüche scheitern dann nicht an hohem Besitz, sondern an falschen Annahmen über Verfügbarkeit, Wert und Zweck von Rücklagen. Wer diese Fehler erkennt, verhindert Kürzungen und Rückforderungen.
Schonvermögen schützt – aber nur bei korrekter AnwendungWer einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II hat, darf in bestimmtem Umfang Vermögen haben, ohne dass der Anspruch verloren geht. Die Grenze dieses Vermögens, das Sie nicht antasten müssen, liegt bei 15.000 Euro pro Leistungsberechtigtem.
Bei der ursprünglichen Regelung des Bürgergelds bestand für das erste Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sogar Anspruch auf ein Schonvermögen von 40.000 Euro, allerdings nur in der Karenzzeit des ersten Jahres im Bürgergeld-Bezug. Die neue Grundsicherung schafft diese Erleichterung ab.
Probleme in der PraxisDas Schonvermögen sichert Rücklagen ausdrücklich ab, doch Jobcenter wenden die Regeln häufig zu eng an. Besonders nach Ablauf der Karenzzeit entstehen Probleme, weil Vermögen neu geprüft und frühere Einschätzungen ignoriert werden. Maßgeblich bleibt, ob Vermögen tatsächlich kurzfristig verwertbar ist.
Was Schonvermögen beim Bürgergeld bedeutet und warum es geschützt istDas Schonvermögen bezeichnet den Teil des Vermögens, den Leistungsberechtigte behalten dürfen, ohne dass das Jobcenter Leistungen kürzt oder verweigert. Es soll verhindern, dass Betroffene jede Rücklage sofort aufbrauchen müssen, und dient der Absicherung gegen unvorhergesehene Ausgaben. Jobcenter verfehlen diesen Zweck bisweilen, indem sie geschützte Beträge wie frei verfügbares Einkommen behandeln.
Was fällt unter Schonvermögen?Schonvermögen sind erst einmal die genannten 15.000 Euro je leistungsberechtigter Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus rechnet das Jobcenter bestimmte Vermögensarten nicht auf das Bürgergeld an, und dazu gehören ein angemessenes Auto, notwendiger Hausrat und rechtlich geschützte Altersvorsorge.
Diese Werte bleiben also auch dann geschützt, wenn sie einen erheblichen finanziellen Wert haben, solange sie dem Alltag oder der Vorsorge dienen.
Warum Jobcenter beim Schonvermögen häufig falsch rechnenFehler entstehen primär durch falsche Haushaltszuordnungen, unzutreffende Stichtage oder pauschale Bewertungen ohne Einzelfallprüfung. Häufig rechnen Jobcenter geschützte Vermögensarten in die Freibeträge ein oder übersehen, dass Vermögen faktisch nicht verwertbar ist. Eine klare Trennung zwischen verwertbarem Vermögen und Schonvermögen entscheidet über den Leistungsanspruch.
Praxisbeispiel: Sigrid und das Sparbuch unter dem FreibetragSigrid bezieht Bürgergeld und verfügt über ein Sparbuch mit 3.200 Euro für Notfälle. Das Jobcenter stuft den Betrag pauschal als schädliches Vermögen ein und kürzt die Leistungen. Nach Klarstellung der Freibeträge bleibt das Sparbuch vollständig geschützt.
Auto, Sparbuch und Bargeld führen oft zu FehlentscheidungenEin Auto zählt nur dann als verwertbares Vermögen, wenn es unangemessen ist oder realistisch verkauft werden kann. Jobcenter setzen dennoch häufig pauschale Marktwerte an und blenden Zustand, Nutzung und fehlende Alternativen aus. Auch Bargeld und kleinere Rücklagen geraten so unnötig unter Druck.
Praxisbeispiel: Manfred und das angeblich zu teure AutoManfred besitzt einen zwölf Jahre alten Kombi mit hoher Laufleistung, den er für Arztbesuche benötigt. Das Jobcenter fordert den Verkauf und unterstellt einen hohen Verkehrswert. Nach Widerspruch gilt das Fahrzeug als angemessen, weil es notwendig und faktisch kaum verwertbar ist.
Lebensversicherung und Altersvorsorge werden regelmäßig überschätztAltersvorsorge zählt nicht automatisch als verwertbares Vermögen. Kündbare Verträge dürfen nur dann herangezogen werden, wenn eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoll ist. Jobcenter ignorieren dabei häufig Verluste, Stornoabzüge und den eigentlichen Vorsorgezweck.
Praxisbeispiel: Farnoush und die LebensversicherungFarnoush verfügt über eine private Rentenversicherung mit niedrigem Rückkaufswert. Das Jobcenter verlangt dennoch die Kündigung und blendet die entstehenden Verluste aus. Nach Prüfung bleibt der Vertrag geschützt, weil eine Verwertung wirtschaftlich unzumutbar ist.
PayPal, Kryptowährungen und Kontobewegungen erzeugen VerdachtDigitale Guthaben führen zunehmend zu Problemen bei der Vermögensprüfung. Jobcenter werten Zahlungseingänge vorschnell als Vermögen oder Einkommen, ohne Herkunft und Zweck zu prüfen. Umschichtungen, Rückzahlungen oder private Verkäufe geraten so unter Generalverdacht.
Praxisbeispiel: Oksana und das PayPal-GuthabenOksana verkauft gelegentlich gebrauchte Kleidung online und erhält Zahlungen über PayPal. Das Jobcenter unterstellt laufende Einnahmen und kürzt die Leistungen. Mit Verkaufsnachweisen stellt sich heraus, dass kein anrechenbares Einkommen vorliegt.
Geliehenes Geld zählt nicht als eigenes VermögenDarlehen erhöhen das Vermögen nur scheinbar. Entscheidend ist die Rückzahlungsverpflichtung, die den Betrag wirtschaftlich neutralisiert. Jobcenter ignorieren diesen Punkt häufig und rechnen Beträge zu Unrecht an.
Praxisbeispiel: Rudi und das geliehene GeldRudi erhält 1.500 Euro von einem Freund, um eine dringende Autoreparatur zu bezahlen. Das Jobcenter behandelt den Betrag als eigenes Vermögen und kürzt die Leistungen. Nach Vorlage der Darlehensvereinbarung entfällt die Anrechnung vollständig.
So senken Sie Ihr verwertbares Vermögen unter das SchonvermögenDie Reduzierung verwertbaren Vermögens ist nur durch zulässige Verwendung möglich und nicht durch Schenkungen oder Verschiebungen an Dritte. Maßgeblich ist, dass das Geld für eigene notwendige Zwecke eingesetzt wird und zum Stichtag nicht mehr frei verfügbar ist.
Ausgaben für notwendigen LebensbedarfVerwertbares Vermögen entfällt, wenn Geld für den eigenen notwendigen Lebensbedarf eingesetzt wird. Dazu zählen Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung, Brillen, Zahnersatz oder technisch notwendige Anschaffungen für Wohnungssuche und Behördenkontakte. Die Ausgaben müssen angemessen sein und einen klaren Alltagsbezug haben.
Begleichung bestehender SchuldenDie Tilgung von Schulden senkt verwertbares Vermögen unmittelbar und rechtmäßig. Offene Rechnungen, Mietrückstände, Ratenkredite oder private Darlehen dürfen vor dem Leistungsbezug ausgeglichen werden. Schuldenabbau gilt als zulässige Verwendung eigener Mittel und nicht als Umgehung.
Notwendige Reparaturen statt VerwertungGeld bleibt nicht verwertbar, wenn es in die Instandsetzung notwendiger Gegenstände fließt. Reparaturen am Auto, an Haushaltsgeräten oder in der Wohnung wandeln Geld in Gebrauchswerte um. Besonders relevant ist dies bei Fahrzeugen für Mobilität oder medizinische Versorgung.
Umschichtung in geschützte AltersvorsorgeGuthaben verliert seinen Vermögenscharakter, wenn es in eine rechtlich geschützte Altersvorsorge eingebracht wird. Voraussetzung ist, dass die Vorsorge nicht kurzfristig kündbar oder wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist. Der Vorsorgezweck muss eindeutig bleiben.
Anschaffung oder Erhalt eines angemessenen FahrzeugsWird Vermögen für den Kauf oder die Instandhaltung eines angemessenen Autos verwendet, zählt es nicht mehr als verwertbar. Maßgeblich ist die Nutzung für Alltag, Versorgung oder Gesundheit. Luxusfahrzeuge bleiben ausgeschlossen.
Umwandlung von Bargeld in notwendige SachwerteBargeldbestände oberhalb der Freibeträge lassen sich rechtmäßig reduzieren, wenn daraus notwendige Sachwerte entstehen. Möbel, Haushaltsausstattung oder medizinische Hilfsmittel gelten nicht als verwertbares Vermögen. Die Angemessenheit entscheidet.
Hier ergibt sich für Sie noch eine weitere Möglichkeit, Kürzungen zu vermeiden, wenn Sie sich unterhalb der Grenze des Schonvermögens befinden. Finanzielle Zuwendungen Dritter, die auf Ihrem Konto eingehen, berechnet das Jobcenter nämlich regelmäßig als Einkommen, das Ihren Regelsatz kürzt.
Sachgeschenke sind Vermögen und kein EinkommenWenn diese Dritten Ihnen anstatt des Bargeldes aber Sachgeschenke zukommen lassen, dann zählen diese nicht als Einkommen, sondern als Vermögen. Hier wächst Ihr finanzieller Spielraum enorm, obwohl es für Sie keinen Unterschied macht, ob Ihnen etwa Ihr Vater das Geld überweist, um sich eine Bohrmaschine zu kaufen, oder Ihnen die Bohrmaschine selbst schenkt.
Zweckbindung für konkret anstehende AusgabenGeldmittel gelten nicht als frei verwertbar, wenn sie nachweislich für eine konkrete Ausgabe reserviert sind. Kostenvoranschläge für Reparaturen oder medizinische Behandlungen belegen die Zweckbindung. Pauschale Anrechnungen sind dann unzulässig.
Rückzahlung tatsächlich bestehender DarlehenDie Rückzahlung real bestehender Darlehen senkt verwertbares Vermögen vollständig. Schriftliche Vereinbarungen, Überweisungen und Rückzahlungsbelege sind entscheidend. Nachträgliche Konstruktionen greifen nicht.
Zeitnahe Verwendung einmaliger EinnahmenEinmalige Einnahmen verlieren ihren Vermögenscharakter, wenn sie zeitnah für notwendige Ausgaben eingesetzt werden. Entscheidend ist die Zuordnung zum Stichtag der Vermögensprüfung. Rechtzeitiges Handeln verhindert spätere Anrechnung.
Lückenlose Dokumentation aller VermögensänderungenJede Veränderung wirkt nur mit Belegen. Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge und Verträge entscheiden über die Anrechnung. Ohne Dokumentation bleibt selbst rechtmäßiges Vorgehen angreifbar.
FAQ: Vermögen beim BürgergeldZählt jedes Auto als Vermögen?
Nein, ein angemessenes und notwendiges Fahrzeug bleibt geschützt, wenn es realistisch nicht verwertbar ist.
Muss eine Lebensversicherung immer gekündigt werden?
Nein, wenn sie der Altersvorsorge dient oder eine Verwertung wirtschaftlich unzumutbar ist, bleibt sie geschützt.
Sind PayPal-Guthaben automatisch Vermögen?
Nein, entscheidend ist die Herkunft des Geldes und ob es tatsächlich frei verfügbar ist.
Was passiert nach der Karenzzeit?
Nach der Karenzzeit prüft das Jobcenter das Vermögen erneut, muss aber Freibeträge und Verwertbarkeit beachten.
Darf das Jobcenter pauschale Werte ansetzen?
Nein, es muss den Einzelfall bewerten und konkrete Nachweise berücksichtigen.
Beim Bürgergeld entscheidet nicht die bloße Existenz von Rücklagen, sondern ihre rechtliche Einordnung und belegte Verwendung. Jobcenter bewerten Vermögen häufig schematisch und zu Lasten der Betroffenen. Wer sein verwertbares Vermögen rechtzeitig, nachvollziehbar und dokumentiert unter das Schonvermögen senkt, sichert den Anspruch und verhindert unnötige Kürzungen.
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Bürgergeld: Gericht stoppt den “Erledigt”-Trick vom Jobcenter
Wenn Betroffene monatelang auf einen Bürgergeld-Bescheid warten, bleibt oft nur die Untätigkeitsklage. Manche Jobcenter versuchen dann, das Verfahren elegant zu beenden: Sie schicken dem Sozialgericht eine Bescheidkopie und behaupten, damit sei „alles erledigt“.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat diesen Praxisversuch nun klar zurückgewiesen (Urteil vom 03.07.2025, L 35 AS 779/23): Die bloße Weiterleitung einer Bescheidkopie durch das Gericht ist keine wirksame Bekanntgabe.
Ohne ordnungsgemäße Zustellung an die betroffene Person bleibt die Untätigkeitsklage zulässig – und die Behörde muss entscheiden.
Worum ging es?Eine 1958 geborene Frau hatte die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Es passierte: nichts. Erst viele Monate später legte das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid aus Januar 2023 vor – aber nicht der Antragstellerin, sondern dem Sozialgericht.
Das SG erklärte die Untätigkeitsklage daraufhin für unzulässig: Es gebe ja nun einen Bescheid. Das LSG hob diese Entscheidung auf. Solange der Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben ist, liegt keine Erledigung vor. Punkt.
Rechtlicher Kern: Bekanntgabe ist mehr als „Kenntnis“Wichtig sind zwei Grundsätze des Verwaltungsrechts:
§ 37 SGB X: Ein Verwaltungsakt wird nur wirksam, wenn er dem Adressaten bekanntgegeben wird.
§ 39 SGB X: Wirksamkeit und Fristen knüpfen an diese Bekanntgabe an – nicht an bloße Kenntnis „irgendwie, irgendwo“.
Das LSG betont: Kenntnis durch Gerichtsweiterleitung genügt nicht. Erst wenn die Behörde den Bescheid willentlich an die betroffene Person übermittelt – etwa per Post – beginnt die Wirksamkeit. Eine Ausnahme: Das Gericht kann ausnahmsweise als Bote der Behörde tätig werden, wenn die Behörde das ausdrücklich so bestimmt.
Das war hier erst im Termin der Fall; davor gab es keine wirksame Bekanntgabe. Die Untätigkeitsklage blieb also zulässig, und das Jobcenter wurde per Anerkenntnisurteil zur Bescheidung verpflichtet.
Warum das Urteil wichtig istViele Leserinnen und Leser kennen das Problem: Das Jobcenter vertröstet, hakt nach Unterlagen, die Akte wandert – und irgendwann taucht irgendwo ein Bescheid auf, den man selbst nie gesehen hat. Dann heißt es plötzlich: „Erledigt. Fristen laufen.“ Das LSG zieht hier eine klare Linie: Ohne ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Fristen, keine Erledigung, kein Hinausdrängen aus dem Rechtsschutz.
Das stärkt den effektiven Rechtsschutz bei Bürgergeld-Verfahren – gerade in Konstellationen, in denen es auf Tage und Wochen ankommt (z. B. bei Krankenversicherungslücken oder Mietrückständen). Wer eine Untätigkeitsklage erhoben hat, kann sich künftig mit Verweis auf diese Entscheidung gelassener gegen das „Gerichtskopie-Argument“ wehren.
Was Betroffene jetzt beachten solltenWer auf einen Bescheid wartet, sollte die Zugangsfrage im Blick behalten: Wann und wie ist ein Bescheid tatsächlich zugegangen? Erst ab Zugang laufen Widerspruchs- und Klagefristen. Der Unterschied zwischen „Kenntnis“ und „Bekanntgabe“ ist dabei entscheidend. Die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung:
Situation Rechtsfolge/Fristbeginn Bescheid wird per Post an die betroffene Person zugestellt Bekanntgabe erfolgt → Fristen laufen ab Zugang (regelmäßig Datum des Posteingangs) Nur Kopie des Bescheids beim Sozialgericht, keine Zustellung an Betroffene Keine Bekanntgabe → keine Fristen, keine Erledigung der Untätigkeitsklage Gericht leitet Bescheid ausdrücklich als Bote der Behörde weiter Bekanntgabe mit Weiterleitung → Fristen laufen ab Zustellung durch das Gericht Mündliche Information „Es gibt einen Bescheid“ ohne Dokument Keine wirksame BekanntgabePraktisch heißt das: Hebt Briefe auf, notiert das Zugangsdatum (z. B. handschriftlich auf dem Umschlag), und reagiert erst, wenn euch ein Bescheid wirklich zugegangen ist. Erhaltet ihr nur über das Gericht eine Kopie, könnt ihr euch auf fehlende Bekanntgabe berufen und die Untätigkeitsklage fortführen.
Untätigkeitsklage – kurz erklärtDie Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist das Mittel der Wahl, wenn ein Jobcenter einen Antrag „ohne zureichenden Grund“ in angemessener Frist nicht bescheidet (regulär nach sechs Monaten).
Sie zwingt die Behörde nicht zu einer bestimmten Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung), sondern überhaupt zu einer Entscheidung. Erst danach beginnt das normale Rechtsbehelfsverfahren mit Widerspruch und ggf. Klage zur inhaltlichen Überprüfung.
Einordnung und SignalwirkungDas Urteil stammt von einem Landessozialgericht – es wirkt nicht automatisch bundesweit, ist aber überzeugend und gut auf andere Fälle übertragbar, weil es Grundregeln der Bekanntgabe im SGB X präzisiert.
Jobcenter sollten ihre Praxis anpassen: Bescheide müssen an die Betroffenen. Für Leistungsberechtigte schafft die Entscheidung Rechtssicherheit in einer heiklen Phase zwischen Warten, Existenzsorge und formalem Fristenlauf.
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Pflegegeld als Druckmittel gegenüber Kassen und Behörden
Pflegegeld ist kein Almosen, sondern ein erkämpfter Rechtsanspruch, der auf gesetzlichen Grundlagen beruht. Mit jeder Bewilligung gesteht der Staat ein, dass Versorgung ohne Unterstützung nicht möglich ist.
Dieser Anspruch wirkt unmittelbar im Verwaltungshandeln, weil er Verantwortung festschreibt. Sie machen sichtbar, dass Pflege keine private Gefälligkeit ist, sondern eine öffentliche Aufgabe, für die Kassen und Kommunen haften.
Pflegegeld ist ein deutliches SignalWer Pflegegeld nur passiv entgegennimmt, überlässt Behörden die Deutungshoheit. Wer es hingegen aktiv nutzt, verschiebt Machtverhältnisse und zwingt Verwaltungen, sich mit realem Bedarf auseinanderzusetzen.
Pflegegeld greift in den Alltag ein, weil es Entscheidungen erzwingt. Es durchbricht Routinen des Abwimmelns und setzt klare Grenzen gegen Sparpraktiken auf dem Rücken Pflegebedürftiger.
Im Kern ist Pflegegeld ein deutliches Signal. Es zeigt, dass Sie nicht um Hilfe bitten, sondern Ihr Recht einfordern – und genau darin liegt seine eigentliche Wirkung.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, stehen Sie nicht am Rand des Systems, sondern im Zentrum einer anerkannten Bedarfslage. Sie treten nicht bittend auf, sondern fordernd, gestützt auf eine staatliche Entscheidung.
Warum ist Pflegegeld wichtig, um Ansprüche durchzusetzen?Pflegegeld ist der amtliche Beleg dafür, dass Ihr Pflegebedarf offiziell festgestellt wurde. Damit kippt die Beweislast, denn nicht Sie müssen Ihren Bedarf rechtfertigen, sondern Behörden müssen erklären, warum Leistungen trotzdem fehlen.
Sparargumente verlieren an Schlagkraft, sobald Pflegegeld im Raum steht. Jede weitere Ablehnung dokumentiert dann nicht Ihren angeblichen Mangel an Bedarf, sondern das Versagen des Systems. Pflegegeld wirkt auch psychologisch als Machtfaktor. Wer einen bewilligten Anspruch vorlegt, spricht nicht aus der Defensive, sondern auf Augenhöhe, und genau das verändert Gespräche spürbar.
So können Sie Pflegegeld konkret als Unterstützung nutzenPflegegeld entfaltet seine Wirkung besonders, wenn Sie es offensiv einsetzen und nicht nur still verbuchen. Sie nutzen es als festen Bezugspunkt, um Gespräche mit Pflegekassen, Kommunen und Sozialbehörden auf eine belastbare Grundlage zu stellen.
Pflegegeld begründet zusätzliche LeistungenIn Anträgen, Widersprüchen und Gesprächen verweisen Sie klar auf den bewilligten Pflegegrad und das laufende Pflegegeld. Damit machen Sie deutlich, dass der Pflegebedarf anerkannt ist und es nun um ausreichende Unterstützung geht, nicht um Grundsatzdebatten.
Pflegegeld hilft Ihnen auch, konkrete Entlastung durchzusetzen. Sie begründen damit zusätzliche Sachleistungen, Beratung, Hilfsmittel oder kommunale Unterstützung und verhindern, dass Behörden Sie mit Zuständigkeitsgerede abspeisen.
Pflegegeld erspart zusätzliche BelegePflegegeld beendet in vielen Fällen das zermürbende Spiel mit immer neuen Diagnosen, Befunden, ärztlichen Attesten und medizinischen Gutachten. Mit der Bewilligung hat der Staat Ihren Pflegebedarf nämlich bereits geprüft, bewertet und anerkannt.
Pflegegeld schützt vor systematischer ZermürbungBehörden können Sie damit nicht beliebig erneut in die grundsätzliche Beweispflicht zwingen. Wer Pflegegeld vorlegt, verweist auf ein abgeschlossenes Begutachtungsverfahren und setzt dem Wiederaufwärmen alter Unterlagen klare Grenzen.
Pflegegeld schützt Sie so vor systematischer Zermürbung. Es spart Zeit, Geld und Kraft, weil Sie Ihren Pflegebedarf nicht bei jedem Kontakt neu medizinisch rechtfertigen müssen.
Gegenüber welchen Behörden können Sie Pflegegeld gezielt als Argument nutzen?Gegenüber der Pflegekasse ist Pflegegeld ein scharfes Instrument, weil der anerkannte Pflegegrad den Bedarf bereits belegt. Sie können damit Höherstufungen, Nachbegutachtungen und zusätzliche Leistungen sachlich einfordern.
Auch Krankenkassen und Sozialämter reagieren, wenn Sie Pflegegeld klar benennen und Versorgungslücken offenlegen. Wer zeigt, dass ungedeckter Pflegebedarf Folgekosten erzeugt, erhöht den Handlungsdruck spürbar.
Gegenüber Kommunen, Landkreisen und in bestimmten Fällen auch dem Jobcenter wirkt Pflegegeld als deutliches Warnsignal. Entschlossene Argumentation verhindert, dass Verantwortung weitergeschoben wird.
Kassen reagieren auf Klarheit und BeharrlichkeitPflegekassen bewegen sich, wenn Sie präzise auftreten und konsequent nachfassen. Wer Pflegegrad, MD-Gutachten und gesetzliche Grundlagen aus dem SGB XI offensiv nutzt, entzieht Ausreden die Grundlage.
In der Praxis zeigt sich das schnell: Auf Standardschreiben folgt ein gezielter Widerspruch, der exakt auf die festgestellten Einschränkungen verweist. Kassen lenken häufig ein, sobald klar wird, dass Sie Aktenlage, Fristen und Rechtsmittel kennen.
Beharrlichkeit wirkt auch im Verwaltungsalltag. Regelmäßige Nachfragen, klare Fristsetzungen und der Hinweis auf Aufsichtsbeschwerden beschleunigen Entscheidungen spürbar.
Kommunen fürchten KostenverschiebungKommunen wissen, dass ungelöste Pflegebedarfe später teuer werden, etwa durch Krankenhausaufenthalte oder stationäre Unterbringung. Wer Pflegegeld gezielt einsetzt, macht deutlich, dass fehlende Hilfe heute Folgekosten morgen erzeugt.
Wird notwendige Entlastung verweigert, verweisen Sie auf Überlastung und drohende Ausfälle der Pflegeperson. Diese Argumentation trifft, weil Kommunen Kostenverschiebungen vermeiden wollen.
Pflegegeld zwingt Kommunen zur Reaktion, wenn Sie klar benennen, welche Hilfe fehlt und welche Konsequenzen drohen. Wegsehen wird dann zur riskanten Entscheidung.
Praxisbeispiel Nathalie: Mehr Leistungen durch klare ForderungenNathalie pflegt ihre Mutter und ließ sich nicht hinhalten. Mit dem Verweis auf Pflegegeld und Pflegegrad belegte sie einen akuten Bedarf und setzte zusätzliche Entlastungsleistungen durch.
Praxisbeispiel Sybille: Pflegegeld entlarvt AblehnungenSybille akzeptierte eine Ablehnung nicht und legte Widerspruch ein. Das laufende Pflegegeld lieferte für den Widerspruch die entscheidende Begründung. Es machte deutlich, dass der Bedarf längst anerkannt war.
Praxisbeispiel Tatjana: Pflegegeld erzwingt BeratungTatjana hatte offene Fragen und bat deshalb die Pflegekasse um fachlichen Beistand. Sie hielt sich im Alltag für unzureichend unterstützt, bestand auf umfassender Beratung und verwies konsequent auf ihr Pflegegeld. Die Pflegekasse lenkte ein und finanzierte zusätzliche Hilfen.
Praxisbeispiele Enrico und Orhan: Sachleistungen statt SparfloskelnEnrico ließ sich nicht mit knappen Kassen abspeisen. Sein Pflegegeld wurde zum Hebel für weitere Sachleistungen. Orhan machte klar, dass Pflegegeld allein keine Versorgung sichert. Die Kommune musste reagieren und ergänzende Unterstützung bewilligen.
Pflegegeld stärkt Ihre Position im SystemPflegegeld ist ein formeller Verwaltungsakt mit Rechtswirkung. Der Staat erkennt damit Verantwortung und konkreten Unterstützungsbedarf an. Diese Anerkennung verschafft Ihnen eine andere Stellung gegenüber Behörden. Sie argumentieren nicht aus Vermutung, sondern auf Basis einer geprüften Leistung.
Pflegegeld macht Sie zudem sichtbar. Wer einen anerkannten Pflegegrad vorlegt, lässt sich nicht mehr übergehen.
Pflegegeld verlangt aktive NutzungPflegegeld wirkt allerdings nicht automatisch. Ohne Nachfragen, Widerspruch und klare Forderungen bleibt es folgenlos. Mit Klarheit, Wissen und Ausdauer durchbrechen Sie Abwehrmechanismen von Behörden und Kassen. So wird Pflegegeld vom bloßen Geldbetrag zum wirksamen Instrument, um Ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen.
FAQ: Pflegegeld als VerhandlungsinstrumentWas kann ich mit Pflegegeld konkret durchsetzen?
Zusätzliche Sachleistungen, Höherstufungen, Beratungen und Entlastungsangebote.
Müssen Behörden Pflegegeld berücksichtigen?
Ja, sie dürfen den anerkannten Pflegebedarf nicht ignorieren.
Kann trotzdem nach Unterlagen gefragt werden?
Ja, aber nicht endlos und nicht ohne sachlichen Bezug.
Besteht ein Risiko für Kürzungen bei Forderungen?
Nein, berechtigte Forderungen gefährden das Pflegegeld nicht.
Gilt das auch gegenüber Kommunen?
Ja, dort wirkt Pflegegeld besonders stark gegen Zuständigkeitsgeschiebe.
Pflegegeld ist mehr als eine Zahlung. Es ist ein anerkannter Anspruch, der Verantwortung festschreibt. Wer ihn konsequent nutzt, zwingt Kassen und Behörden zum Handeln und durchbricht eine Praxis, die allzu oft auf Erschöpfung statt auf Unterstützung setzt.
Der Beitrag Pflegegeld als Druckmittel gegenüber Kassen und Behörden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.