Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Urteil: Befristete Erwerbsminderungsrente verlängert sich nicht automatisch
Die Krankheit besteht weiter, die EM-Rente endet trotzdem: Für Menschen mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente kann genau das zur existenziellen Gefahr werden. Eine frühere Bewilligung sichert die Zahlung nur für den festgelegten Zeitraum. Wer anschließend weiter Rente benötigt, muss rechtzeitig die Weiterzahlung beantragen und damit rechnen, dass die Voraussetzungen erneut geprüft werden.
Jahrelanger Rentenbezug schützte nicht vor der AblehnungEine Urteilsbesprechung von dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt schildert dazu eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2025, Aktenzeichen L 13 R 1934/23.
Danach hatte ein 1971 geborener Versicherter wegen eines beidseitigen Thoracic-Outlet-Syndroms mit Schmerzen mehrere Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die letzte Bewilligung endete am 31. August 2021.
Seinen Antrag auf Weitergewährung lehnte die Rentenversicherung ab, weil sie leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich wieder für möglich hielt. Nach der veröffentlichten Besprechung scheiterte der Mann sowohl vor dem Sozialgericht Konstanz als auch im Berufungsverfahren.
Die gerichtlichen Gutachten hätten keine ausreichenden Einschränkungen für eine zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens bestätigt.
Die Darstellung dieses Einzelfalls beruht auf der anwaltlichen Urteilsbesprechung; der gerichtliche Volltext konnte für diesen Beitrag nicht überprüft werden. Die allgemeinen Regeln zur Befristung und zum Rentenanspruch ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Das Ablaufdatum im Bescheid hat unmittelbare FolgenNach § 102 Absatz 1 SGB VI endet eine befristete Rente mit Ablauf der festgelegten Frist. Eine Bewilligung bis zum 31. Dezember trägt deshalb grundsätzlich keine Rentenzahlung für Januar. Auch ein bereits gestellter Weiterzahlungsantrag verlängert den alten Bewilligungszeitraum nicht automatisch.
Für Betroffene ist das eine harte Grenze: Miete, Strom und Lebenshaltungskosten laufen weiter, während die bisherige Zahlungsgrundlage wegfällt. Das Ende der Bewilligung sollte deshalb ebenso sorgfältig im Blick bleiben wie die monatliche Rentenhöhe.
Warum die Rentenversicherung keine Besserung beweisen mussDie Urteilsbesprechung hebt hervor, dass die Rentenversicherung bei der Weitergewährung keine gesundheitliche Besserung nachweisen müsse. Entscheidend sei, ob Erwerbsminderung für den anschließenden Zeitraum feststeht. Bleibe dies nach der erforderlichen Aufklärung unbewiesen, gehe das zulasten des Versicherten.
Diese Beweislast bedeutet allerdings nicht, dass Erkrankte sämtliche Ermittlungen selbst übernehmen müssen. Nach § 20 SGB X muss die Rentenversicherung den Sachverhalt von Amts wegen untersuchen und auch günstige Umstände berücksichtigen. Für das Sozialgericht gilt der entsprechende Untersuchungsgrundsatz nach § 103 SGG.
Ein Hinweis auf fehlende Nachweise ersetzt daher keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung. Gleichzeitig sollten Versicherte aktuelle Behandlungen, neue Befunde und konkrete Einschränkungen benennen, damit diese in die Prüfung einfließen können.
Entscheidend ist, wie lange Arbeit noch möglich istFür die Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.
Dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, genügt für einen Anspruch nach § 43 SGB VI allein nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen auf nicht absehbare Zeit bestehen.
Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche Einordnung Bedeutung für die Weiterzahlung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen Eine volle EM-Rente kommt bei erfüllten weiteren Voraussetzungen in Betracht. Drei bis unter sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung Eine teilweise EM-Rente kommt in Betracht; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich. Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI Eine Weiterzahlung lässt sich regelmäßig nicht mit einer zeitlichen Leistungsminderung begründen.Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zur vollen Rentenzahlung führen. Diese Besonderheit erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur sogenannten Arbeitsmarktrente. Daneben bestehen Sonderregeln, etwa bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Eine Diagnose allein beschreibt noch keine BelastbarkeitFür die Vorbereitung des Antrags folgt daraus: Arztberichte sollten möglichst nachvollziehbar beschreiben, welche Folgen eine Erkrankung für regelmäßige Arbeit hat. Relevant können beispielsweise die mögliche Sitzdauer, die Konzentrationsfähigkeit oder zusätzliche Erholungspausen sein. Auch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen gehört in die Beurteilung.
Der pauschale Satz, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, beantwortet diese Fragen häufig nicht ausreichend. Hilfreicher ist eine medizinisch begründete Beschreibung dessen, was weiterhin möglich ist und woran Belastungen scheitern. Hinweise zur Vorbereitung enthält auch der Beitrag zur Verlängerung einer befristeten Erwerbsminderungsrente.
Weiterzahlung frühzeitig beantragenFür die Weiterzahlung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 bereit, das auch online ausgefüllt werden kann. Es ist sinnvoll, sich bereits mehrere Monate vor dem Befristungsende um den Antrag und aktuelle medizinische Unterlagen zu kümmern. So bleibt mehr Zeit für Rückfragen und eine mögliche Begutachtung.
Wer noch auf einen Facharztbericht wartet, sollte deshalb nicht zugleich den Antrag aufschieben. Fehlende Unterlagen lassen sich nachreichen; der Antragseingang sollte dokumentiert werden.
Ein früher Antrag verbessert die Planung, garantiert aber keine Entscheidung vor dem Ende der bisherigen Bewilligung.
Ablehnung: Die Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassenGegen eine Ablehnung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.
Die gesetzlichen Vorgaben stehen in § 84 SGG, die zulässigen Wege erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
Für die Begründung sollte geklärt werden, auf welche ärztlichen Feststellungen sich die Ablehnung stützt und ob wichtige Befunde fehlen. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zu Handlungsmöglichkeiten nach einer abgelehnten EM-Rente. Der Widerspruch allein schafft allerdings keine neue Bewilligung für die Zeit nach dem Befristungsende.
Auch neun Jahre Rentenbezug ersetzen die Prüfung nichtEine unbefristete EM-Rente ist nach § 102 Absatz 2 SGB VI vorgesehen, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Nach insgesamt neun Jahren Befristung ist von einer solchen fehlenden Besserungsaussicht auszugehen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass Erwerbsminderung weiterhin vorliegt.
Die Neunjahresregel ist deshalb keine Garantie für eine Rente unabhängig vom aktuellen Leistungsvermögen. Für volle Renten, deren Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängt, gilt diese Regel zur unbefristeten Leistung nicht.
Beispiel aus der Praxis: Der alte Bescheid genügt nichtSabine, 54, erhält wegen einer psychischen Erkrankung eine volle EM-Rente bis Ende Dezember. Im August beantragt sie die Weiterzahlung und ergänzt einen aktuellen fachärztlichen Bericht, der ihre eingeschränkte Konzentration, Belastbarkeit und den Behandlungsverlauf beschreibt. Damit legt sie die Auswirkungen ihrer Erkrankung für die erneute Prüfung dar.
Bewilligt die Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Januar, kann die Rente ohne Unterbrechung anschließen. Lehnt sie den Antrag ab, muss Sabine die Widerspruchsfrist beachten und zugleich ihre finanzielle Absicherung für die Zwischenzeit klären. Auf den bisherigen Bescheid allein kann sie die Januarzahlung nicht stützen.
Drei häufige Fragen zur befristeten Erwerbsminderungsrente Verlängert sich die EM-Rente, wenn meine Erkrankung unverändert besteht?Nein, eine unveränderte Erkrankung verlängert die Befristung nicht automatisch. Für die Weiterzahlung ist zu prüfen, ob die gesundheitlichen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Muss ich für die Weiterzahlung jedes Mal ein eigenes Gutachten bezahlen?Ein selbst bezahltes Privatgutachten ist keine allgemeine Voraussetzung. Die Rentenversicherung muss den Sachverhalt selbst aufklären und kann dafür Befundberichte oder eine Begutachtung veranlassen. Aktuelle ärztliche Unterlagen können die Prüfung unterstützen.
Läuft die Rente während eines Widerspruchs automatisch weiter?Nein, ein Widerspruch gegen die abgelehnte Weiterzahlung verlängert die abgelaufene Bewilligung nicht. Eine spätere erfolgreiche Entscheidung kann zu einer Nachzahlung für die Zeit führen, für die der Anspruch festgestellt wird.
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Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?
3.364 Euro jeden Monat: So hoch ist die durchschnittliche Eigenbelastung im ersten Pflegeheimjahr nach der vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026. Gegenüber dem Vorjahr sind das 256 Euro mehr. Dieser Betrag bleibt bereits nach Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung selbst zu bezahlen.
Für Menschen, deren Rente deutlich darunterliegt, wird der notwendige Heimeinzug damit zur Krise. Doch eine unbezahlbare Rechnung bedeutet weder automatisch, dass die Kinder einspringen müssen, noch dass sämtliche Ersparnisse verschwinden dürfen. Entscheidend ist, rechtzeitig Hilfe zu verlangen und die eigene Zahlungspflicht genau prüfen zu lassen.
Wofür Bewohner die 3.364 Euro bezahlenDer Eigenanteil besteht aus mehreren Kostenblöcken, die unterschiedlich behandelt werden. Die folgende Tabelle zeigt die bundesweiten Monatsdurchschnitte im ersten Aufenthaltsjahr; die tatsächliche Rechnung eines Heims kann davon abweichen. Grundlage ist die vdek-Auswertung für Juli 2026.
Kostenbestandteil Monatlicher Durchschnitt Was darin steckt Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil 1.775 Euro Pflege und Ausbildungskosten, nach dem Zuschlag des ersten Aufenthaltsjahres Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Wohnen und Versorgung im Heim Investitionskosten 521 Euro Unter anderem Gebäude und Instandhaltung Gesamte Eigenbelastung 3.364 Euro Aus eigenen Mitteln oder ergänzenden Hilfen zu finanzieren 75 Prozent Zuschuss bedeuten keine 75 Prozent weniger HeimkostenFür Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse zusätzlich zu ihren festen Leistungen einen wachsenden Anteil der pflegebedingten Eigenkosten einschließlich der Ausbildungskosten. Nach § 43c SGB XI beträgt dieser Zuschlag bis einschließlich zwölf Bezugsmonate 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht entsprechend reduziert.
Die Entlastung steigt also mit der Aufenthaltsdauer, sie erfasst aber nur einen Teil der Rechnung. Wer mit einer Viertelung sämtlicher Heimkosten rechnet, plant mit Geld, das ihm nicht zur Verfügung steht.
Wenn die Rente nicht reicht, kommt Hilfe zur Pflege infrageReichen Pflegeversicherung, anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt die notwendige Versorgung durch Hilfe zur Pflege absichern. Bei stationärer Pflege setzt der Anspruch nach § 65 SGB XII grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 voraus; häusliche oder teilstationäre Pflege muss unmöglich sein oder im konkreten Fall ausscheiden. Es geht um einen gesetzlichen Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen, nicht um eine freiwillige Unterstützung.
Auch der notwendige Lebensunterhalt im Heim muss gedeckt sein; dafür können ergänzend Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen. Das Sozialamt prüft deshalb mehr als die Differenz zwischen Rente und Heimrechnung. Eine weiterführende Einordnung bietet der Beitrag „Wenn das Pflegeheim zu teuer ist: So erhalten Sie Unterstützung“.
Das Sozialamt informieren, bevor Schulden entstehenDer gefährlichste Fehler ist, die Finanzierungslücke monatelang zu überbrücken und erst danach Hilfe zu verlangen. Für die Hilfe zur Pflege kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger vom Hilfebedarf erfährt. Auf eine spätere Übernahme alter Heimschulden sollten sich Betroffene nicht verlassen.
Deshalb sollte die drohende Unterdeckung frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt und die Übernahme der ungedeckten notwendigen Kosten beantragt werden. Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Pflegekassenbescheid sowie Nachweise über Renten, Konten und Vermögen helfen bei der Prüfung. Die erste Mitteilung sollte nicht daran scheitern, dass noch einzelne Unterlagen fehlen; für eine zusätzlich erforderliche Grundsicherung im Alter ist ein Antrag nötig.
10.000 Euro bleiben grundsätzlich geschütztSozialhilfe setzt nicht voraus, dass das Konto vollständig leer ist. Bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an geschützten Geldwerten für eine alleinstehende Person erhalten, bei berücksichtigten Ehe- oder Lebenspartnern zusammen 20.000 Euro. Die Verbraucherschützer erläutern diese Freibeträge und die Einkommensprüfung.
Daneben schützt § 90 SGB XII weitere Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu kann ein angemessenes Eigenheim gehören, in dem der andere Ehepartner weiterlebt. Ein dauerhaft leer stehendes Haus nach dem Umzug des alleinigen Bewohners ist dagegen nicht automatisch genauso geschützt.
Der Ehepartner zu Hause braucht weiterhin Geld zum LebenBei nicht getrennt lebenden Eheleuten werden grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen des Partners geprüft. Der notwendige Heimaufenthalt allein bedeutet noch keine Trennung im rechtlichen Sinn. Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder lässt sich auf Ehepartner nicht übertragen.
Gleichzeitig darf die Finanzierung nicht so berechnet werden, als hätte der zu Hause lebende Partner keine eigenen Ausgaben mehr. Sein Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die bisherige Lebenssituation müssen berücksichtigt werden. Einen bundesweit identischen Restbetrag für jeden Ehepartner gibt es deshalb nicht; Betroffene sollten eine nachvollziehbare Berechnung verlangen.
Kinder müssen nicht automatisch die offene Rechnung übernehmenBeim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes.
Rechtlich ist damit die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts gemeint; neben Arbeitseinkommen können beispielsweise Vermietungseinkünfte zählen. Die Einkommen mehrerer Geschwister werden für diese Grenze nicht zusammengerechnet.
Auch oberhalb der Grenze wird nicht automatisch die gesamte Finanzierungslücke zur Rechnung für das Kind. Es muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe nach dem Unterhaltsrecht tatsächlich Leistungsfähigkeit besteht. Die politische Diskussion über eine mögliche Rücknahme der Entlastung beim Elternunterhalt ist davon zu unterscheiden: Eine angekündigte Änderung ersetzt kein geltendes Gesetz.
Eine zusätzliche Unterschrift kann trotzdem teuer werdenEine eigene vertragliche Zahlungspflicht ist etwas anderes als Elternunterhalt. Wer eine Schuldbeitritts- oder Haftungsübernahmeerklärung unterschreibt, kann sich gegenüber dem Heim selbst zur Zahlung verpflichten. Die Einkommensgrenze beim Sozialamt schützt vor einer wirksamen eigenen Vertragsverpflichtung nicht pauschal.
Die Verbraucherschützer warnen ausdrücklich vor solchen zusätzlichen Erklärungen. Wer mit entsprechender Vollmacht für einen Angehörigen handelt, sollte den Bewohner als Vertragspartner nennen und die Unterschrift eindeutig als Vertretung kennzeichnen. Der Zusatz „in Vertretung“ macht eine daneben unterschriebene persönliche Haftungsübernahme allerdings nicht automatisch unschädlich.
Auch Wohngeld und regionale Zuschüsse prüfenWohngeld kann auch für Menschen im Heim infrage kommen. Werden Unterkunftskosten bereits über bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt, besteht jedoch regelmäßig ein Ausschluss; dieselben Kosten lassen sich nicht beliebig doppelt fördern. Die Wohngeldstelle prüft die persönlichen Voraussetzungen.
Davon zu unterscheiden ist das Pflegewohngeld nach Landesrecht, das es nicht bundesweit gibt. In Nordrhein-Westfalen kann es beispielsweise bei erfüllten Voraussetzungen die Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung bezuschussen, wie die Stadt Köln zum Pflegewohngeld erläutert. Dafür gelten eigene Einkommens- und Vermögensregeln.
Preiserhöhungen müssen nachvollziehbar seinEine höhere Heimrechnung wird nicht allein dadurch berechtigt, dass das Heim gestiegene Kosten behauptet. Nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz muss es die beabsichtigte Erhöhung schriftlich begründen, die betroffenen Kostenpositionen benennen und bisherige sowie neue Entgeltbestandteile gegenüberstellen. Auch der Verteilungsmaßstab muss erkennbar sein.
Das höhere Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet; Bewohner dürfen die Kalkulationsunterlagen einsehen. Fehler können dazu führen, dass eine Forderung noch nicht durchsetzbar ist. Statt die gesamte Zahlung einzustellen, sollten Betroffene die Erhöhung schriftlich beanstanden und prüfen lassen, welche Beträge weiterhin geschuldet sind.
Bei Krankenhausaufenthalten muss die Abrechnung geprüft werdenWer Leistungen der Pflegekasse erhält und länger als drei volle Tage am Stück abwesend ist, hat ab dem vierten vollen Abwesenheitstag Anspruch auf Abschläge bei Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Nach den Erläuterungen zu Abwesenheitskosten sind mindestens 25 Prozent vorgesehen; die Einzelheiten ergeben sich aus den Vereinbarungen im jeweiligen Bundesland. Die Investitionskosten laufen grundsätzlich weiter.
Ein voller Abwesenheitstag reicht von 0 bis 24 Uhr. Deshalb zählen der Tag der Krankenhausaufnahme und der Rückkehr häufig nicht mit. Bereits abgerechnete Beträge müssen entsprechend gutgeschrieben werden; ein pauschaler Abzug von 25 Prozent von der gesamten Heimrechnung wäre jedoch falsch.
Mindestens 152,01 Euro für persönliche BedürfnisseWer im Heim den entsprechenden Sozialhilfeanspruch hat, soll trotz der hohen Kosten über eigenes Geld für persönliche Bedürfnisse verfügen können.
Für volljährige Leistungsberechtigte beträgt der reguläre Mindestbarbetrag 2026 monatlich 152,01 Euro, also 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Rechtsgrundlage ist § 27b SGB XII.
Hinzu kommt der gesondert zu berücksichtigende Bedarf für Bekleidung und Schuhe nach den dafür geltenden Vorgaben. Verwaltet das Heim den Barbetrag, darf es darüber nicht nach Belieben verfügen; die Verwendung muss den persönlichen Bedürfnissen des Bewohners dienen und nachvollziehbar sein. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag zum persönlichen Geld bei Sozialhilfebezug im Pflegeheim.
Pflegereform 2027: Höhere Zuschüsse sollen später einsetzenDer BMG-Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht längere Wartezeiten für die höheren Zuschlagsstufen vor. Danach sollen 30 Prozent erst nach mehr als 18 Monaten, 50 Prozent nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 54 Monaten erreicht werden. Der höchste Zuschlag käme damit erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren.
Die zum Jahresende 2026 bereits erreichte Zuschlagsstufe soll für bisherige Bewohner erhalten bleiben, der nächste Aufstieg aber nach den neuen Zeitgrenzen erfolgen. Das würde auch Menschen betreffen, die bereits im Heim leben. Diese Regelungen sind ein Reformplan und werden hier nicht als geltendes Recht dargestellt.
Praxisbeispiel: 1.600 Euro Rente reichen bei Weitem nichtDie verwitwete Frau Berger lebt mit Pflegegrad 3 im Heim und erhält monatlich 1.600 Euro Rente nach Abzug der Versicherungsbeiträge. Ihr Eigenanteil beträgt nach den Pflegekassenleistungen 3.364 Euro, außerdem besitzt sie 8.000 Euro Ersparnisse. Schon beim bloßen Vergleich fehlen monatlich 1.764 Euro.
Ihre bevollmächtigte Tochter informiert deshalb sofort das Sozialamt, ohne eine persönliche Haftungsübernahme zu unterschreiben. Bleiben Frau Berger 152,01 Euro für persönliche Bedürfnisse, stehen aus ihrer Rente nur 1.447,99 Euro für das Heim bereit; die rechnerische Lücke beträgt dann 1.916,01 Euro.
Die Ersparnisse liegen unter dem allgemeinen Schonbetrag, während die tatsächliche Leistungsberechnung zusätzlich etwa Bekleidungsbedarf, mögliche Einkommensfreibeträge und die anerkennungsfähigen Heimkosten berücksichtigen muss.
Drei Fragen und Antworten zu unbezahlbaren Pflegeheimkosten Muss ich erst mein gesamtes Erspartes ausgeben?Nein, bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an geschützten Geldwerten für Alleinstehende erhalten. Weitere Vermögenswerte können ebenfalls geschützt sein. Das Sozialamt sollte bereits informiert werden, sobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel die notwendigen Kosten nicht mehr decken.
Müssen meine Kinder zahlen, wenn meine Rente nicht reicht?Beim Rückgriff des Sozialamts grundsätzlich erst, wenn das jeweilige Kind mehr als 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen erzielt und tatsächlich unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist. Eine eigene wirksame Haftungsübernahme gegenüber dem Heim ist davon getrennt zu beurteilen. Deshalb sollten Angehörige zusätzliche Zahlungserklärungen nicht ungeprüft unterschreiben.
Darf das Heim mein persönliches Geld für offene Rechnungen behalten?Der sozialhilferechtliche Barbetrag ist für persönliche Bedürfnisse bestimmt und steht dem Heim nicht einfach zur Begleichung seiner Forderungen zur Verfügung. Eine Verwaltung durch die Einrichtung braucht eine entsprechende Grundlage und eine nachvollziehbare Abrechnung. Bei unklaren Abbuchungen sollten Bewohner oder ihre bevollmächtigte Vertretung Belege und Auskunft verlangen.
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Bürgergeld: 5 wichtige Änderungen beim Wohnen
Eine kleine Wohnung, eine bezahlbare Gesamtmiete und ein laufender Leistungsbezug: Das reicht nicht mehr in jedem Fall, damit das Jobcenter die Unterkunft vollständig zahlt.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten mit dem Grundsicherungsgeld strengere Regeln beim Wohnen. Für Betroffene kann daraus eine monatliche Lücke entstehen, obwohl sich an ihrem Mietvertrag nichts geändert hat.
Die Reform betrifft die Mietübernahme, den Umgang mit überhöhten Forderungen des Vermieters und die Folgen versäumter Jobcenter-Termine. Auch Vermieter müssen sich auf zusätzliche Auskunftspflichten einstellen. Allerdings darf das Jobcenter weder jede teure Wohnung sofort aus der Finanzierung nehmen noch nach einem einzelnen verpassten Termin die Mietzahlung einstellen.
Die Karenzzeit bleibt – schützt aber nicht mehr die volle MieteDie einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten wurde nicht abgeschafft. Neu ist eine Begrenzung auf grundsätzlich 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze, die bereits zu Beginn des Leistungsbezugs greifen kann. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diese Deckelung ausdrücklich als Prüfung ab dem ersten Tag.
Erkennt das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise 600 Euro Bruttokaltmiete als angemessen an, liegt die neue Grenze grundsätzlich bei 900 Euro. Wer 980 Euro zahlen muss, kann deshalb bereits im ersten Leistungsmonat auf 80 Euro sitzen bleiben.
Die Bruttokaltmiete umfasst die Grundmiete und die kalten Betriebskosten; Heizkosten werden gesondert auf Angemessenheit geprüft.
Eine pauschale Zusage, dass jede überhöhte Miete zunächst sechs Monate vollständig übernommen wird, wäre deshalb falsch. Zugleich sind Ausnahmen vorgesehen: Während der Karenzzeit können höhere Unterkunftskosten im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Eine Familie erhält diese Ausnahme nicht automatisch, das Jobcenter muss ihre konkrete Situation aber berücksichtigen.
Nach der Karenzzeit ist die 150-Prozent-Grenze keine dauerhaft garantierte Mietübernahme. Dann geht es grundsätzlich wieder um den normalen örtlichen Richtwert und die Voraussetzungen einer weiteren Anerkennung höherer Kosten. Ausführlicher beschreibt gegen-hartz.de, welche Mieten das Jobcenter seit der Reform nicht mehr vollständig übernimmt.
Auch eine kleine Wohnung kann am Quadratmeterpreis scheiternBisher konnten Leistungsberechtigte innerhalb der üblichen Angemessenheitsprüfung einen höheren Quadratmeterpreis häufig durch eine kleinere Wohnfläche ausgleichen. Entscheidend war grundsätzlich, dass die Gesamtkosten den zulässigen Betrag nicht überschritten. Nun dürfen Kommunen zusätzlich eine Obergrenze je Quadratmeter festlegen.
Besteht eine solche örtliche Grenze, kann eine kleine Wohnung trotz niedriger Gesamtmiete als zu teuer gelten. Das trifft beispielsweise Menschen, die nach langer Suche nur ein kleines Apartment gefunden haben. Die bloße Behauptung, der Quadratmeterpreis sei hoch, genügt allerdings nicht: Das Jobcenter muss sich auf eine tatsächlich festgelegte Grenze stützen.
Diese zusätzliche Prüfung ist auch während der Karenzzeit möglich. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums ist bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Was das für kleine Wohnungen bedeutet, erklärt auch der Beitrag zum neuen Quadratmeter-Deckel bei der Grundsicherung.
Eine Aufforderung zur Kostensenkung ist noch keine Verpflichtung, die Wohnung sofort zu kündigen. Entscheidend bleibt, ob eine Senkung tatsächlich möglich und zumutbar ist; auch die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs muss beachtet werden. Wer trotz ernsthafter Suche keine passende Wohnung findet, sollte Angebote, Bewerbungen und Absagen nachvollziehbar dokumentieren.
Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse müssen Mieter handelnDas Jobcenter kann Leistungsberechtigte nun auffordern, einen angenommenen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter zu rügen. Die Pflicht ist in § 22 SGB II ausdrücklich vorgesehen und kann bereits während der Karenzzeit relevant werden. Wer eine solche Aufforderung ignoriert, riskiert, dass der beanstandete Mietanteil nach dem erforderlichen Verfahren nicht mehr anerkannt wird.
Die Mietpreisbremse gilt allerdings nicht bundesweit für jede Wohnung. In entsprechend ausgewiesenen Gebieten darf die Miete bei Vertragsbeginn grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wie § 556d BGB bestimmt. Es gibt Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
Eine hohe Miete allein beweist deshalb noch keinen Rechtsverstoß. Vor einer Rüge sollten Mietvertrag, Mietbeginn, Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmen geprüft werden. Gegen-hartz.de erläutert dazu, welche Folgen die neue Pflicht zur Nutzung der Mietpreisbremse haben kann.
Senkt der Vermieter die Miete trotz Rüge nicht, darf das Jobcenter seine Weigerung nicht einfach dem Mieter zurechnen.
Nach der Aussagen des Bundesarbeitsministeriums werden die ansonsten innerhalb der zulässigen Grenzen liegenden Kosten bis zur gerichtlichen Klärung weiter übernommen. Rückforderungsansprüche können nach § 33 SGB II bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf das Jobcenter übergehen, das sie gegenüber dem Vermieter verfolgt.
Wer rechtliche Hilfe benötigt, kann bei geringem Einkommen und erfüllten weiteren Voraussetzungen Beratungshilfe beantragen. Für die anwaltliche Beratung fällt dann grundsätzlich ein Eigenanteil von höchstens 15 Euro an; in Hamburg und Bremen bestehen stattdessen öffentliche Beratungsangebote. Die offiziellen Informationen zur Beratungshilfe erklären Antrag und Voraussetzungen.
Wiederholt versäumte Termine können auch die Mietzahlung gefährdenBei gewöhnlichen Leistungsminderungen bleiben die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten geschützt. Eine andere Folge kann eintreten, wenn jemand drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund versäumt und über die Rechtsfolgen belehrt wurde oder sie kannte. Nach § 7b Absatz 4 SGB II kann die Person dann als nicht erreichbar gelten und ihren Leistungsanspruch verlieren.
Auch dann entfällt die Miete nicht sofort mit dem dritten Termin. Im ersten Kalendermonat nach der entsprechenden Feststellung werden insbesondere die Unterkunftskosten noch erbracht, während der Regelbedarf ausfällt.
Wer innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter erscheint, kann die angenommene Nichterreichbarkeit rückwirkend beseitigen; eine gesonderte Minderung wegen der Terminversäumnisse bleibt möglich.
Bleibt die persönliche Meldung aus, kann anschließend auch der individuelle Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkosten entfallen. Besonders für Alleinstehende entsteht dadurch ein erhebliches Risiko für Mietrückstände. Den Ablauf erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Grundsicherung: Dann zahlt das Jobcenter auch die Miete nicht“.
Für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gilt ein Schutz: Der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person wird auf sie verteilt, die Zahlung soll unmittelbar an den Vermieter erfolgen. Der persönliche Anspruchsverlust bedeutet deshalb nicht automatisch, dass einer Familie die gesamte Mietleistung gestrichen wird. Die Ansprüche der übrigen Personen müssen weiterhin geprüft werden.
Vermieter müssen dem Jobcenter zusätzliche Auskünfte gebenDie fünfte Änderung betrifft die Vermieterseite. Nach § 60 Absatz 6 SGB II müssen Personen, die eine vom Jobcenter berücksichtigte Unterkunft bereitstellen, auf Verlangen notwendige Auskünfte erteilen. Dazu gehören etwa Miethöhe, Dauer des Mietverhältnisses, Zahl der Nutzer und Abrechnungsmodalitäten.
Eine automatische Meldung jedes Mietverhältnisses ist damit nicht verbunden. Die Behörde muss die Informationen anfordern und für ihre Aufgaben benötigen. Reichen Auskünfte zur Klärung nicht aus, können zusätzlich Beweismittel verlangt werden.
Bei Bußgeldern ist eine genaue Unterscheidung nötig: § 63 SGB II erfasst ausdrücklich die vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Vorlage angeforderter Beweismittel nach § 60 Absatz 7. Dafür sind bis zu 2.000 Euro vorgesehen. Die pauschale Aussage, jedes nicht ausgefüllte Vermieterformular löse automatisch ein Bußgeld aus, wäre dagegen unzutreffend.
Für die Verwaltung können diese Informationen helfen, fragwürdige Abrechnungen und überhöhte Forderungen aufzuklären. Aus Sicht wohnungssuchender Leistungsberechtigter besteht zugleich das Risiko, dass zusätzliche Anforderungen manche Vermieter abschrecken. Ob dies tatsächlich zu mehr Absagen führt, lässt sich aus der Gesetzesänderung allein jedoch nicht ableiten.
So unterschiedlich wirken die neuen GrenzenDie folgende Tabelle zeigt vereinfachte Rechenbeispiele mit frei gewählten örtlichen Werten. Heizkosten sind nicht enthalten; besondere Ausnahmen und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden.
Ausgangslage Berechnung Mögliche Folge 600 Euro örtlicher Richtwert, 850 Euro Bruttokaltmiete 600 Euro × 1,5 = 900 Euro Während der Karenzzeit grundsätzlich volle Anerkennung, sofern keine weitere Begrenzung greift. 600 Euro örtlicher Richtwert, 980 Euro Bruttokaltmiete 980 Euro − 900 Euro = 80 Euro Ohne Ausnahme können bereits ab Beginn des Bezugs monatlich 80 Euro fehlen. 30 Quadratmeter, 480 Euro Bruttokaltmiete, örtlicher Quadratmeterdeckel von 14 Euro 30 × 14 Euro = 420 Euro Trotz niedriger Gesamtmiete können nach dem erforderlichen Verfahren 60 Euro unberücksichtigt bleiben. Eine Kürzung ersetzt keine bezahlbare WohnungDie Reform soll auch überhöhte Vermieterforderungen begrenzen. Ihre finanzielle Wirkung trifft aber zunächst die Menschen, deren Unterkunftskosten nicht vollständig anerkannt werden. Ein niedrigerer Betrag im Jobcenter-Bescheid schafft weder eine günstigere Wohnung noch beseitigt er die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
Betroffene sollten deshalb frühzeitig klären, welche Grenze angewandt wird und ob persönliche Umstände berücksichtigt wurden. Gegen einen Bescheid, der zu wenig Unterkunftskosten bewilligt, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Drohen Mietrückstände oder Wohnungsverlust, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Beispiel aus der Praxis: Trotz Karenzzeit fehlen 80 EuroDie fiktive 46-jährige Sabine verliert ihre Arbeit und beantragt erstmals Grundsicherungsgeld. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 980 Euro, der örtliche Richtwert für eine Person liegt bei 600 Euro. Ohne eine anwendbare Ausnahme werden während der Karenzzeit grundsätzlich nur 900 Euro berücksichtigt; angemessene Heizkosten kommen gesondert hinzu.
Sabine fehlen damit monatlich 80 Euro, obwohl sie erst seit Kurzem Leistungen bezieht. Eine Beratungsstelle prüft mit ihr die örtliche Berechnung und mögliche Gründe für die Anerkennung höherer Kosten. Parallel dokumentiert sie ihre Wohnungssuche, denn nach der Karenzzeit kann eine weitere Absenkung auf den normalen Richtwert folgen, wenn eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist.
Drei Fragen und Antworten zum Wohnen mit Grundsicherungsgeld Ist die einjährige Karenzzeit für die Wohnung abgeschafft?Nein, sie besteht weiter. Die Unterkunftskosten werden jedoch grundsätzlich auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt, und zusätzliche Prüfungen des Quadratmeterpreises oder der Mietpreisbremse sind möglich. Für unabweisbare höhere Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht das Gesetz während der Karenzzeit Ausnahmen im Einzelfall vor.
Muss ich nach einer Kostensenkungsaufforderung sofort ausziehen?Nein, eine solche Aufforderung ist keine Räumungsanordnung. Zu prüfen ist, ob eine Kostensenkung möglich, zumutbar und wirtschaftlich ist und ob sie auch ohne Umzug erreicht werden kann. Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze kann dennoch bereits zu Beginn des Leistungsbezugs eine Zahlungslücke verursachen.
Kann das Jobcenter nach einem einzigen versäumten Termin die Miete streichen?Nein, ein einzelnes Meldeversäumnis rechtfertigt diesen Anspruchsentzug nicht. Die neue Regel zur Nichterreichbarkeit setzt drei aufeinanderfolgende, nicht ausreichend entschuldigte Meldeversäumnisse und weitere rechtliche Voraussetzungen voraus. Selbst dann werden Unterkunftskosten zunächst noch für einen weiteren Monat erbracht; andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind zusätzlich geschützt.
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Pflegegrad und Führerschein: Wann Rentner dennoch weiter Auto fahren dürfen
Ein Pflegegrad ist kein Bescheid über den Verlust der Fahrerlaubnis. Wer im Alltag Unterstützung braucht, muss deshalb nicht automatisch den Autoschlüssel abgeben. Entscheidend ist, ob Erkrankungen, Einschränkungen oder Medikamente das sichere Fahren verhindern.
Für Rentner kann diese Unterscheidung viel bedeuten: Am Auto hängen Arztbesuche, Einkäufe und soziale Kontakte. Doch der Wunsch nach Unabhängigkeit ersetzt keine Fahreignung. Ebenso wenig rechtfertigt ein Pflegebescheid allein, einem Menschen das Autofahren abzusprechen.
Kein automatisches Fahrverbot ab Pflegegrad 2 oder 3Es gibt keine feste Pflegegrad-Grenze, ab der die Fahrerlaubnis automatisch erlischt. Auch Pflegegrad 2 oder 3 löst für sich genommen kein Fahrverbot aus.
Nach § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bleibt die Person unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, kommen Beschränkungen oder Auflagen in Betracht. Die Vorschrift knüpft damit an die tatsächliche Fahreignung an.
Für Betroffene bedeutet das: Die Bewilligung von Pflegeleistungen nimmt ihnen nicht automatisch das Recht, selbst zu fahren. Die verbreitete Sorge bei Pflegegrad 2 und Führerschein darf deshalb nicht mit einer gesetzlichen Verbotsregel verwechselt werden.
Warum Pflegebedarf und Fahreignung getrennt geprüft werdenBei der Pflegebegutachtung wird untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums fließen sechs Bereiche ein, darunter Mobilität, geistige Fähigkeiten und Selbstversorgung. Es geht beispielsweise darum, ob jemand beim Waschen, Ankleiden oder beim Umgang mit seiner Behandlung Unterstützung benötigt.
Diese Bewertung ersetzt keine Untersuchung der Fahreignung. Aus Hilfebedarf bei der Körperpflege lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass Orientierung, Aufmerksamkeit und Fahrzeugbedienung beeinträchtigt sind. Wie die Einstufung erfolgt, erläutert der Ratgeber zu Pflegegraden, Leistungen und Antrag.
Welche Einschränkungen am Steuer den Unterschied machenDie Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet nach Erkrankung, Ausprägung und Fahrzeugklasse. Körperliche Einschränkungen schließen das Autofahren nicht in jedem Fall aus. Je nach Befund können technische Anpassungen und eine Beschränkung auf geeignete Fahrzeuge das sichere Fahren ermöglichen.
Bei schweren geistigen Beeinträchtigungen kann die Bewertung anders ausfallen. Die Verordnung sieht etwa bei schwerer Altersdemenz keine Fahreignung vor. Auch bestimmte Erkrankungen mit Bewusstseinsverlust oder eine durch Arzneimittel zu stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit können das Fahren ausschließen.
Situation Bedeutung für das Autofahren Was zu klären ist Pflegegrad wurde bewilligt Kein automatischer Verlust der Fahrerlaubnis Beeinflussen die zugrunde liegenden Einschränkungen das sichere Fahren? Beweglichkeit ist eingeschränkt Fahren kann mit geeigneter Ausstattung möglich bleiben Ärztliche Beurteilung und gegebenenfalls technische Anpassungen oder Auflagen Beginnende Demenz Individuelle Beurteilung erforderlich Fahreignung ärztlich abklären und im Verlauf erneut prüfen lassen Mittelschwere oder schwere Demenz Nach Empfehlung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft muss das Autofahren eingestellt werden Andere Wege für Arztbesuche, Einkäufe und Kontakte organisieren Benommenheit durch Medikamente Bei beeinträchtigter Fahrsicherheit nicht fahren Wirkungen und Wechselwirkungen mit Arztpraxis oder Apotheke besprechenDie Tabelle bietet eine Orientierung für private Autofahrten und ersetzt keine individuelle Beurteilung. Grundlage sind die Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Informationen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft und die Hinweise der Apothekerschaft zu Arzneimitteln im Straßenverkehr. Für Lastwagen, Busse und die Fahrgastbeförderung gelten teilweise strengere Anforderungen.
Demenz: Die eigene Einschätzung reicht nicht ausDie Deutsche Alzheimer Gesellschaft betont, dass manche Menschen bei beginnender Demenz noch sicher fahren können, die Fähigkeiten aber individuell überprüft werden müssen. Wenn die Erkrankung fortschreitet, nimmt die Fahreignung ab. Bei mittelschwerer und schwerer Demenz muss das Autofahren eingestellt werden.
Wer sich auf bekannten Wegen verfährt, Verkehrsschilder übersieht oder an Kreuzungen auffällig orientierungslos wirkt, zeigt Warnzeichen, die ärztlich abgeklärt werden sollten. Angehörige sollten konkrete Beobachtungen ansprechen und eine Untersuchung anregen. Eine fachkundig begleitete Fahrverhaltensprobe kann die Einschätzung ergänzen.
Auch rezeptfreie Medikamente können Fahrten verhindernDie Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker beschreibt auch bei rezeptfreien Präparaten mögliche Beeinträchtigungen durch Müdigkeit, Benommenheit oder Sehstörungen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Schlaf-, Allergie- und Erkältungsmittel. Risiken können insbesondere zu Behandlungsbeginn, bei höherer Dosierung oder durch die Kombination mit anderen Mitteln zunehmen.
Deshalb sollten Betroffene auch selbst gekaufte Präparate bei der Beratung in Arztpraxis oder Apotheke angeben und die Hinweise zur Verkehrstüchtigkeit lesen. Wer durch ein Mittel nicht sicher fahren kann, muss das Auto stehen lassen. Verordnete Medikamente sollten nicht eigenmächtig abgesetzt werden, um wieder fahren zu können.
Wann die Führerscheinstelle ein Gutachten verlangen darfErfährt die Fahrerlaubnisbehörde von Tatsachen, die begründete Zweifel an der Fahreignung auslösen, kann sie eine Begutachtung verlangen. Nach § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung muss sie die Zweifel begründen und festlegen, welche Fragen zu untersuchen sind. Je nach Fall kommen ärztliche Gutachten und weitere Untersuchungen infrage.
Ein solches Schreiben sollte niemand liegen lassen. Wird ein rechtmäßig verlangtes Gutachten trotz entsprechender Belehrung nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf fehlende Eignung schließen. Wer die Anordnung für unberechtigt hält, sollte sie deshalb rechtzeitig rechtlich prüfen lassen.
„Ich fahre nur noch zum Supermarkt“ ist keine EntwarnungEine kurze Strecke beseitigt weder Orientierungsprobleme noch gefährliche Benommenheit. Nach § 2 Fahrerlaubnis-Verordnung müssen Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorsorgen, damit sie andere im Verkehr nicht gefährden. Wer aktuell nicht sicher fahren kann, darf sich deshalb nicht darauf verlassen, dass bisher kein Unfall passiert ist.
Familien sollten zugleich klären, wie notwendige Wege ohne eigenes Fahren gelingen können. Verabredete Mitfahrten, örtliche Fahrdienste oder Lieferangebote können helfen, Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten. Ein solches Angebot macht es leichter, über den Abschied vom Steuer zu sprechen.
Praxisbeispiel: Pflegegrad 2, aber kein automatisches Aus fürs AutoEin fiktives Beispiel: Der 76-jährige Werner hat Pflegegrad 2 und benötigt wegen dauerhafter körperlicher Einschränkungen täglich Hilfe bei der Körperpflege und beim Ankleiden. In einer individuellen Untersuchung wird festgestellt, dass er mit seinem bereits entsprechend angepassten Fahrzeug weiterhin sicher fahren kann und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Pflegegrad allein steht seinen Fahrten damit nicht entgegen.
Nach der Einnahme eines neuen Medikaments bemerkt Werner jedoch starke Benommenheit. Er lässt das Auto stehen und bespricht die Beschwerden mit seiner Ärztin. Ob und wann er wieder fahren kann, hängt jetzt von der medizinischen Abklärung ab, nicht von einer Änderung seines Pflegegrades.
Drei Fragen und Antworten zu Pflegegrad und Führerschein Muss ich mit Pflegegrad 3 meinen Führerschein abgeben?Nein, Pflegegrad 3 löst keinen automatischen Entzug der Fahrerlaubnis aus. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen sicheres Fahren zulassen und gegebenenfalls notwendige Auflagen erfüllt werden.
Darf ich trotz eines gültigen Führerscheins vorübergehend nicht fahren?Ja, etwa wenn Medikamente oder akute gesundheitliche Beschwerden die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Der Besitz des Führerscheins bedeutet nicht, dass jede einzelne Fahrt gesundheitlich vertretbar ist.
Genügt eine Bescheinigung meines Hausarztes, wenn die Behörde ein Gutachten verlangt?Das hängt von der konkreten Anordnung ab. Die Fahrerlaubnisbehörde legt fest, welche Untersuchung und welche Qualifikation erforderlich sind; ein gewöhnliches Attest genügt deshalb nicht automatisch. Der für ein entsprechendes fachärztliches Gutachten eingesetzte Arzt soll nach § 11 Absatz 2 FeV grundsätzlich nicht zugleich der behandelnde Arzt sein.
Der Beitrag Pflegegrad und Führerschein: Wann Rentner dennoch weiter Auto fahren dürfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
75.124 Euro, die der andere nicht bezieht: Mit 63 in Rente und dann bis 67 weiterarbeiten
Zwei Beschäftigte arbeiten bis 67, verdienen gleich viel und sammeln dieselben Rentenpunkte – trotzdem hat einer bis dahin rund 75.124 Euro mehr Bruttorente erhalten.
Möglich ist das, wenn er seine Altersrente bereits mit 63 beantragt und zusätzlich zum Gehalt bezieht. Der andere wartet bis 67 und bekommt die ausgelassenen Rentenzahlungen nicht nachträglich ausgezahlt.
Die Rechnung zeigt, wie teuer ein ungeprüfter Aufschub sein kann. Sie beweist aber nicht, dass der frühe Rentenbeginn immer gewinnt: Lebenslange Abschläge, Steuern und insbesondere eine mögliche abschlagsfreie Rente mit 65 können das Ergebnis erheblich verändern.
Rente beantragen heißt nicht, den Arbeitsplatz aufzugebenSeit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Beschäftigte dürfen deshalb grundsätzlich ihre Altersrente beziehen und daneben weiter in Vollzeit arbeiten, ohne dass der Arbeitslohn die Altersrente kürzt. Die Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart müssen allerdings erfüllt sein.
Für den Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nach mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren bereits mit 63 beginnen, dann aber mit 14,4 Prozent Abschlag. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen und Altersgrenzen.
So entstehen die 75.124 EuroDie Modellrechnung betrachtet einen 1964 geborenen Arbeitnehmer mit 43 Entgeltpunkten bei Rentenbeginn mit 63. In den folgenden vier Jahren arbeitet er weiter und erwirbt jährlich einen zusätzlichen Entgeltpunkt; verglichen wird mit einem Beschäftigten mit identischem Verlauf, der seine Rente erst mit 67 beantragt. Gerechnet wird durchgehend mit dem Rentenwert von 42,52 Euro ab Juli 2026, ohne spätere Rentenerhöhungen, Steuern und Sozialabgaben.
Aus 43 Entgeltpunkten ergeben sich zunächst 1.828,36 Euro monatliche Bruttorente. Nach dem Abschlag von 14,4 Prozent bleiben rund 1.565,08 Euro. Über 48 Monate sind das rund 75.124 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn.
Das ist eine Modellrechnung auf Basis des aktuellen Rentenwerts, keine Vorhersage der tatsächlichen Zahlungen zwischen 2027 und 2031. Den verwendeten Wert dokumentiert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Rentenanpassung 2026.
Auch der frühe Rentenbezieher sammelt weitere RentenpunkteWer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht und versicherungspflichtig weiterarbeitet, zahlt grundsätzlich weiter Rentenbeiträge. Die daraus entstehenden zusätzlichen Ansprüche werden beim Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt. Der frühere Abschlag von 14,4 Prozent wird im beschriebenen Fall nicht auf diese erst danach erworbenen Punkte übertragen.
Die vier zusätzlichen Entgeltpunkte bringen bei unverändertem Rentenwert zusammen 170,08 Euro Monatsrente. Damit steigt die Rente des frühen Antragstellers mit 67 auf rund 1.735,16 Euro. Der Beschäftigte mit Rentenbeginn ab 67 erhält für insgesamt 47 ungekürzte Entgeltpunkte 1.998,44 Euro.
Vergleich bei gleicher Weiterarbeit bis 67 Rentenbeginn mit 63 Rentenbeginn mit 67 Monatliche Bruttorente zwischen 63 und 67 1.565,08 Euro 0 Euro Bruttorente aus diesen 48 Monaten insgesamt Rund 75.124 Euro 0 Euro Zusätzliche Entgeltpunkte durch Weiterarbeit 4 4 Monatliche Bruttorente ab 67 1.735,16 Euro 1.998,44 Euro Monatlicher Unterschied ab 67 263,28 Euro weniger 263,28 Euro mehrEigene Berechnung mit 43 Entgeltpunkten bei 63, vier weiteren Entgeltpunkten bis 67 und konstant 42,52 Euro Rentenwert; Beträge gerundet.
Der rechnerische Gleichstand liegt erst kurz vor 91Ab 67 holt der spätere Rentenbezieher mit rund 263 Euro mehr im Monat auf. Um den anfänglichen Vorsprung von rund 75.124 Euro auszugleichen, benötigt er in dieser Rechnung etwa 285 Monate. Der Gleichstand der bis dahin gezahlten Bruttorenten liegt damit bei ungefähr 90 Jahren und neun Monaten.
Die Aussage, der andere bekomme dieses Geld „nie“, braucht deshalb eine Einschränkung. Die Renten für die Jahre zwischen 63 und 67 werden ihm bei einem gewählten Beginn mit 67 zwar nicht nachgezahlt; durch die höhere spätere Monatsrente kann er insgesamt dennoch aufholen. Künftige Rentenanpassungen, die persönliche Steuerlast und mögliche Erträge aus zurückgelegten Zahlungen sind in diesem Vergleich nicht enthalten.
Die entscheidende Alternative: Mit 65 abschlagsfrei beginnenWer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann als Angehöriger des Jahrgangs 1964 nach geltendem Recht mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Auch diese Rente lässt sich mit weiterer Beschäftigung kombinieren. Für diese Menschen ist ein Vergleich ausschließlich zwischen 63 und 67 unvollständig.
Gerade das häufig verwendete Beispiel eines durchgehend seit dem 20. Lebensjahr versicherungspflichtig Beschäftigten führt rechnerisch zu 45 Versicherungsjahren mit 65. Bei jährlich einem Entgeltpunkt stehen dann 45 Punkte und damit 1.913,40 Euro Bruttorente zur Verfügung. Wer diese Rente ab 65 bezieht und bis 67 weiterarbeitet, erhält in diesen zwei Jahren bereits 45.921,60 Euro Bruttorente neben dem Gehalt.
Der Vorsprung des Rentenbeginns mit 63 beträgt mit 67 dann nur noch rund 29.202 Euro. Ab 67 stehen erneut 1.735,16 Euro beim frühen Beginn und 1.998,44 Euro beim abschlagsfreien Beginn gegenüber. Unter denselben vereinfachten Annahmen ist der Vorsprung schon im Alter von ungefähr 76 Jahren und drei Monaten aufgebraucht.
Die 45 Versicherungsjahre verändern den Vergleich somit erheblich, ohne dass dafür jemand früher mit der Arbeit aufhören müsste. Entgeltpunkte und Versicherungsjahre dürfen dabei nicht verwechselt werden: 43 Punkte allein sagen noch nicht, ob die Wartezeit für diese Rentenart erfüllt wird. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag über Rentenbezug und Weiterarbeit nach 45 Versicherungsjahren.
Der spätere Wechsel in die günstigere Rentenart ist ausgeschlossenErst mit 63 eine gekürzte Altersrente beziehen und mit 65 auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren umsteigen: Dieser Plan funktioniert grundsätzlich nicht. § 34 Absatz 2 SGB VI schließt nach bindender Bewilligung einer Altersrente den Wechsel in eine andere Altersrente aus. Auch später erreichte Versicherungsjahre beseitigen den bereits festgesetzten Abschlag nicht.
Darum gehört die Prüfung der 45 Jahre vor den Rentenantrag. Wer sie übersieht, kann sich für Jahrzehnte auf eine niedrigere Monatsrente festlegen. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag zur Entscheidung zwischen Rentenbeginn mit 63, 65 oder 67, der auch die Folgen eines tatsächlichen Berufsausstiegs betrachtet.
75.124 Euro brutto sind kein entsprechender NettogewinnWer gleichzeitig Gehalt und Rente erhält, muss die steuerpflichtigen Teile beider Einkünfte gemeinsam betrachten. Gerade während der Beschäftigung kann die zusätzliche Rente einer erheblichen Einkommensteuerbelastung unterliegen. Das gleiche Bruttogehalt auf beiden Seiten macht eine persönliche Nettoberechnung deshalb nicht überflüssig.
Hinzu kommen je nach Versicherungsstatus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein pauschaler Abzug für alle Beschäftigten wäre ungenau, weil unter anderem Krankenkasse, Pflegebeitrag und Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen sind. Wie viel von den zusätzlichen Rentenzahlungen verfügbar bleibt, lässt sich aus der Bruttotabelle nicht ablesen.
Auch die Aktivrente schafft mit 63 keinen besonderen Freibetrag von monatlich 2.000 Euro auf den Arbeitslohn. Die entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG greift unter weiteren Voraussetzungen erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bedeutet also nicht, dass der zusätzliche Verdienst steuerfrei wäre.
Der niedrigere Besteuerungsanteil wird häufig falsch verstandenBei einem erstmaligen Rentenbeginn 2027 beträgt der Besteuerungsanteil nach § 22 EStG 84,5 Prozent, bei einem Beginn 2031 sind es 86,5 Prozent. Diese Werte bezeichnen den zunächst steuerlich zu erfassenden Rentenanteil, nicht den persönlichen Steuersatz. Daraus folgt auch kein pauschaler Steuervorteil in Höhe von zwei Prozent der Rente.
Festgelegt wird grundsätzlich ein steuerfreier Eurobetrag; regelmäßige Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig. Die Behauptung, dauerhaft blieben einfach 15,5 Prozent jeder späteren Rentenzahlung steuerfrei, wäre daher falsch. Ein früherer Rentenbeginn allein garantiert auch keinen höheren Freibetrag in Euro, weil die zugrunde liegende Rente niedriger ausfallen kann.
Weiterarbeiten setzt auch eine Absicherung bei Krankheit vorausDie Rechnung unterstellt vier weitere Beschäftigungsjahre mit entsprechendem Verdienst. Bei längerer Erkrankung kann der Bezug einer Altersvollrente jedoch den gesetzlichen Krankengeldanspruch ausschließen. Deshalb muss vor dem Antrag geklärt werden, welche Absicherung nach Ende der Entgeltfortzahlung verbleibt.
Für den Jahrgang 1964 ist zusätzlich eine Änderung ab 2027 relevant: Nach einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16. September 2026 entfällt der Krankengeldanspruch künftig auch bei einer Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Eine Teilrente von 99,99 Prozent bietet diesen Schutz dann nicht mehr. Wer deswegen eine kleinere Teilrente wählt, muss auch den angenommenen Rentenvorsprung neu berechnen.
Vor dem Antrag müssen die eigenen Zahlen auf den TischEine ausführliche Rentenauskunft sollte zeigen, welche Rentenarten zu welchen Terminen tatsächlich möglich sind. Dazu gehören ein geklärter Versicherungsverlauf und eine Gegenüberstellung der verfügbaren Einkommen während der Beschäftigung und danach. Auch arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen zum Rentenbezug und zur Weiterbeschäftigung sind zu prüfen.
Die 75.124 Euro sind ein guter Anlass, den Rentenbeginn nicht ungeprüft aufzuschieben. Eine verlässliche Entscheidung entsteht aber erst, wenn der mögliche Beginn mit 65, die dauerhafte Rentenhöhe und die tatsächlichen Abzüge mitgerechnet werden. Eine zusätzliche Zahlung heute und eine höhere Absicherung im hohen Alter erfüllen unterschiedliche Bedürfnisse.
Beispiel aus der Praxis: Warum Thomas eine dritte Variante rechnen lässtThomas, Jahrgang 1964, plant in diesem fiktiven Beispiel, bis 67 weiterzuarbeiten, und erwartet mit 63 insgesamt 43 Entgeltpunkte. Die Aussicht auf rund 75.124 Euro zusätzliche Bruttorente überzeugt ihn zunächst vom sofortigen Rentenantrag. Bei der Prüfung seines Versicherungsverlaufs stellt sich jedoch heraus, dass er mit 65 auch die 45 Versicherungsjahre erfüllen würde.
Thomas lässt deshalb den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 bei gleicher Weiterarbeit bis 67 berechnen. In der dargestellten Modellrechnung schrumpft der Vorsprung des Beginns mit 63 auf rund 29.202 Euro, während später monatlich rund 263 Euro fehlen. Bevor er entscheidet, lässt er zusätzlich die Steuerbelastung und den Krankengeldschutz prüfen.
Drei Fragen und Antworten zur Rente mit 63 und Weiterarbeit Darf ich mit 63 Altersrente beziehen und unverändert weiterarbeiten?Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen der gewünschten Altersrente erfüllt sind und die Beschäftigung fortgesetzt werden kann. Arbeitslohn kürzt die gesetzliche Altersrente seit 2023 nicht mehr wegen einer Hinzuverdienstgrenze. Steuern, Sozialabgaben und mögliche Auswirkungen auf andere Leistungen bleiben dennoch zu beachten.
Verschwindet der Abschlag, wenn ich bis 67 weiterarbeite?Nein, die Kürzung der bereits mit 63 in Anspruch genommenen Rentenansprüche bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Zusätzliche Beiträge aus der Weiterarbeit erhöhen beim Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente. Sie machen den ursprünglichen Abschlag aber nicht rückgängig.
Sind die 75.124 Euro ein sicherer finanzieller Vorteil?Die Summe bezeichnet zusätzliche Bruttozahlungen bis 67 unter festgelegten Modellannahmen. Ob daraus insgesamt ein Vorteil entsteht, hängt insbesondere von alternativen Rentenansprüchen, Abzügen, Rentenanpassungen und der Bezugsdauer ab. Wer mit 65 abschlagsfrei beginnen könnte, sollte diese Variante unbedingt mitvergleichen.
Der Beitrag 75.124 Euro, die der andere nicht bezieht: Mit 63 in Rente und dann bis 67 weiterarbeiten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Frühstartrente ab 2027 geplant: Diese Jahrgänge sollen zuerst profitieren
Die Bundesregierung will Kindern frühzeitig den Einstieg in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge ermöglichen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Bund monatlich zehn Euro für die spätere Versorgung im Alter bereitstellen. Für das erste Förderjahr 2026 ist ausschließlich der Geburtsjahrgang 2020 vorgesehen.
Das Programm soll am 1. Januar 2027 anlaufen und dann zugleich den Jahrgang 2021 einbeziehen. Für 2020 geborene Kinder ist eine rückwirkende Förderung für die anspruchsberechtigten Monate des Jahres 2026 geplant.
Der Entwurf trägt das Datum 7. September 2026 und wurde als Bundestagsdrucksache 21/7864 vorgelegt. Die erste Lesung ist für den 25. September 2026 angekündigt. Die Frühstartrente ist somit noch kein geltendes Recht.
Wer die staatliche Zahlung erhalten sollAnspruchsberechtigt sollen Kinder der einbezogenen Jahrgänge sein, die das sechste Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht erreicht haben. Zusätzlich müssen sie ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben und über eine steuerliche Identifikationsnummer verfügen.
Die Zahlung beträgt zehn Euro für jeden förderfähigen Monat. Bei zwölf Monaten kommen 120 Euro pro Jahr zusammen. Im ersten Förderjahr kann der Betrag niedriger ausfallen, weil das Kind die Altersvoraussetzung möglicherweise erst im Jahresverlauf erfüllt.
Über einen vollständigen Förderzeitraum von zwölf Jahren wären insgesamt 1.440 Euro an staatlichen Einzahlungen möglich. Hinzu kämen gegebenenfalls Anlageerträge und freiwillige Beiträge. Die Höhe des späteren Guthabens steht damit jedoch nicht fest.
Das Geld wird nicht an die Familie ausgezahlt. Es soll in einen individuellen, zertifizierten Standarddepot-Vertrag fließen oder für Kinder ohne eigenen Vertrag gebündelt am Kapitalmarkt angelegt werden. Die Voraussetzungen regeln insbesondere die §§ 1 bis 3 des Gesetzentwurfs zur Einführung der Frühstartrente.
Der Einstieg erfolgt nach GeburtsjahrgängenDie Bundesregierung plant eine schrittweise Einführung. Für 2026 wird zunächst der Geburtsjahrgang 2020 berücksichtigt, für 2027 kommt der Jahrgang 2021 hinzu. Danach soll jährlich der Jahrgang aufgenommen werden, der im jeweiligen Kalenderjahr sechs Jahre alt wird.
Für bereits einbezogene Kinder soll die Förderung weiterlaufen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet spätestens mit dem Monat vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Förderjahr Vorgesehene Einbeziehung 2026 Ausschließlich Geburtsjahrgang 2020; rückwirkende Berücksichtigung der anspruchsberechtigten Monate 2027 Geburtsjahrgänge 2020 und 2021 2028 Zusätzlich Geburtsjahrgang 2022 2029 Zusätzlich Geburtsjahrgang 2023 Danach Jährlich kommt der jeweils sechs Jahre alt werdende Jahrgang hinzu Ältere Kinder erhalten keine monatliche FrühstartrenteKinder, die vor 2020 geboren wurden, sollen nach dem aktuellen Entwurf keine monatlichen Frühstartrentenzahlungen erhalten. Für diese Minderjährigen kann ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zwar ebenfalls ein Standarddepot-Vertrag abgeschlossen werden. Die neue Zehn-Euro-Förderung würde dafür jedoch nicht gezahlt.
Dadurch können innerhalb einer Familie unterschiedliche Bedingungen entstehen. Ein 2020 geborenes Kind wäre förderfähig, sein älteres Geschwisterkind aus dem Jahrgang 2019 dagegen nicht. Eine besondere Ausgleichsregel für solche Fälle sieht der Entwurf nicht vor.
Das Bundesfinanzministerium begründet die Grenze unter anderem damit, dass begünstigte Kinder grundsätzlich über zwölf Jahre gefördert werden sollen. Bei älteren Kindern wäre die Zeit bis zur Volljährigkeit entsprechend kürzer. Für Familien bleibt damit das Geburtsjahr entscheidend, auch wenn sich die Lebensumstände der Geschwister kaum unterscheiden.
Unabhängig von der Frühstartrente können Eltern oder andere Sorgeberechtigte ein Depot für Kinder eröffnen. Ein gewöhnliches Kinderdepot erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an den vorgesehenen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag.
So funktioniert der individuelle VertragEltern oder andere Sorgeberechtigte können für ein förderfähiges Kind einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag bei einem entsprechenden Anbieter abschließen. Der Vertrag muss auf den Namen des Kindes lauten.
Nach dem Abschluss soll der Anbieter die staatliche Zahlung beantragen, sofern der dafür vorgesehenen Bevollmächtigung nicht widersprochen wird und die erforderlichen Angaben vorliegen. Ein zusätzlicher Förderantrag der Familie wäre dann nicht erforderlich.
Bis zur Volljährigkeit dürfen nach dem Entwurf keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Für Standarddepot-Verträge gilt zudem eine Begrenzung der Effektivkosten während der Ansparphase auf ein Prozent. Kostenfrei wären die Angebote dadurch nicht, weshalb ein Vergleich der Vertragsbedingungen sinnvoll bleibt.
Neben der staatlichen Förderung sind freiwillige Einzahlungen vorgesehen. Eltern, Großeltern und andere Personen dürfen zusammen bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich einzahlen. Solche Beiträge sind keine Voraussetzung für die monatlichen zehn Euro.
Für Familien stellt sich damit auch die Frage, welchem Zweck zusätzliche Ersparnisse dienen sollen. Wer etwa für Ausbildung oder Studium spart, sollte die Verfügbarkeit des Geldes mit anderen Anlageformen vergleichen. Dazu gehören beispielsweise die in unserem Beitrag zum ETF-Sparplan für Kinder erläuterten Möglichkeiten.
Was ohne eigenen Vertrag geschiehtWird kein individueller Vertrag eröffnet, sollen die vorgesehenen Fördermittel gebündelt am Kapitalmarkt angelegt werden. Die Deutsche Bundesbank soll diese gemeinschaftliche Anlage verwalten. Dafür ist zum 1. Januar 2028 das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ vorgesehen.
Die gemeinschaftliche Anlage beginnt zeitversetzt. Für den Jahrgang 2020 ist der Beginn 2028 geplant, damit Eltern zunächst Gelegenheit haben, einen individuellen Vertrag auszuwählen.
Innerhalb des Sondervermögens werden keine persönlichen Depots für die einzelnen Kinder geführt. Bei einem späteren geeigneten Vertragsabschluss soll ein Startkapital übertragen werden, das anhand der förderfähigen Monate und der Wertentwicklung der gemeinschaftlichen Anlage berechnet wird. Ein späterer Einstieg soll unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch noch im Erwachsenenalter vor dem 35. Geburtstag möglich sein.
Freiwillige Zuzahlungen in die gebündelte Anlage sind nicht vorgesehen. Wer zusätzlich für ein Kind sparen möchte, benötigt dafür einen individuellen Vertrag oder eine andere Anlageform.
Das staatlich geförderte Geld bleibt lange gebundenDie Bundeszahlungen und die daraus entstandenen Erträge sind für die Altersvorsorge bestimmt. Eine reguläre Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Das geförderte Guthaben steht deshalb nicht frei für Studium, Führerschein oder die Einrichtung des ersten eigenen Haushalts zur Verfügung.
Gesetzlich geregelte Verwendungen für selbst genutztes Wohneigentum sollen allerdings möglich bleiben. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Eigenheimrenten-Förderung erfüllt sein. Eine allgemeine freie Entnahme lässt sich daraus nicht ableiten.
Für freiwillige Einzahlungen gelten andere Bedingungen. Diese Beiträge und die darauf entfallenden Erträge können nach den jeweiligen Vertragsregeln entnommen werden. Dabei sind die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen.
Während der Ansparphase sollen die Erträge innerhalb des Vertrags zunächst unversteuert bleiben. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert, wobei die Behandlung auch davon abhängt, auf welchen Beiträgen sie beruhen. Weitere Erläuterungen enthalten die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Frühstartrente.
Zehn Euro ersetzen keine umfassende AltersvorsorgeDie staatliche Zahlung soll einen Einstieg in den langfristigen Vermögensaufbau ermöglichen. Die 1.440 Euro aus zwölf vollständigen Förderjahren bilden dafür einen begrenzten Ausgangsbetrag. Ein höheres Guthaben kann durch Anlageerträge und zusätzliche eigene Einzahlungen entstehen.
Der lange Anlagezeitraum kann den Zinseszinseffekt begünstigen, garantiert aber keinen Gewinn. Kapitalmarktanlagen unterliegen Wertschwankungen und können Verluste verursachen. Für das spätere Ergebnis sind deshalb auch Kosten und Anlagestrategie von Bedeutung.
Offen bleibt, wie stark das Modell Vermögensunterschiede tatsächlich verringert. Familien mit höheren Einkommen können die Bundeszahlung durch umfangreiche private Beiträge ergänzen. Haushalten mit wenig finanziellem Spielraum wird dies häufig nicht möglich sein.
Alle förderfähigen Kinder sollen zwar denselben monatlichen staatlichen Betrag erhalten. Daraus entstehen jedoch nicht automatisch vergleichbare Guthaben im Erwachsenenalter.
Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossenDie erste Lesung im Bundestag ist für den 25. September 2026 vorgesehen. Anschließend soll der Finanzausschuss den Entwurf beraten. Das geplante Gesetz benötigt einen Beschluss des Bundestages und die Zustimmung des Bundesrates.
Änderungen an Jahrgängen, Fristen und Vertragsvorgaben sind während der Beratungen weiterhin möglich. Über das Verfahren informiert der Deutsche Bundestag auf seiner Themenseite zur Frühstartrente.
Familien müssen derzeit noch keinen Vertrag abschließen. Für eine Entscheidung sollten die endgültigen gesetzlichen Bedingungen und die konkreten Vertragsangebote vorliegen. Dann lassen sich Kosten, Anlagestrategien und Entnahmeregeln vergleichen.
Praxisbeispiel: Zwei Geschwister werden unterschiedlich behandeltMia wurde am 15. Juli 2020 geboren, ihr Bruder Paul bereits 2018. Wird der Entwurf unverändert verabschiedet und erfüllt Mia die weiteren Voraussetzungen, kämen für sie rückwirkend sechs Fördermonate von Juli bis Dezember 2026 infrage. Das wären 60 Euro; für ein vollständig förderfähiges Jahr 2027 wären es anschließend 120 Euro.
Paul erhielte keine monatliche Frühstartrente, obwohl er beim Programmstart noch minderjährig wäre. Seine Eltern könnten auch für ihn einen Standarddepot-Vertrag eröffnen, allerdings ohne diese staatlichen Einzahlungen. Das fiktive Beispiel zeigt damit sowohl die Grenze zwischen den Jahrgängen als auch den Unterschied zwischen einem vollen und einem anteiligen Förderjahr.
Fragen und Antworten zur Frühstartrente Ist die Frühstartrente bereits beschlossen?Nein. Zum Stand vom 18. September 2026 liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Welche Kinder sollen zuerst gefördert werden?Für das Förderjahr 2026 ist ausschließlich der Geburtsjahrgang 2020 vorgesehen. Beim geplanten Programmstart 2027 soll der Jahrgang 2021 hinzukommen.
Erhält jedes Kind des Jahrgangs 2020 für 2026 genau 120 Euro?Nein. Vorgesehen sind zehn Euro je anspruchsberechtigtem Monat. Wer die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres erfüllt, erhält entsprechend weniger.
Müssen Familien eigenes Geld einzahlen?Nein. Freiwillige Zuzahlungen sind möglich, aber keine Voraussetzung für die staatliche Förderung. Die zusätzliche Einzahlung soll auf insgesamt 6.840 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sein.
Was gilt für Kinder, die vor 2020 geboren wurden?Für sie sieht der Entwurf keine monatlichen Frühstartrentenzahlungen vor. Ein entsprechender Standarddepot-Vertrag soll für Minderjährige ab sechs Jahren dennoch möglich sein.
Was passiert ohne individuellen Vertrag?Für die betreffenden Kinder sollen Fördermittel gebündelt am Kapitalmarkt angelegt werden. Bei einem späteren geeigneten Vertragsabschluss kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein daraus berechnetes Startkapital übertragen werden.
Kann das staatlich geförderte Guthaben für ein Studium verwendet werden?Es ist für die Altersvorsorge vorgesehen und steht für ein Studium nicht frei zur Verfügung. Davon zu unterscheiden sind freiwillige Eigenbeiträge, für deren Entnahme eigene Vertrags- und Steuerregeln gelten.
Müssen Eltern bereits tätig werden?Nein. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, besteht wegen der geplanten Frühstartrente kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Der Beitrag Frühstartrente ab 2027 geplant: Diese Jahrgänge sollen zuerst profitieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Gericht folgt GdB-Empfehlung nicht – Beschwerde beim BSG scheitert
Eine fachärztliche Sachverständige hält einen GdB von 80 und zusätzlich die Merkzeichen G, B und H für gerechtfertigt. Trotzdem entscheidet das Landessozialgericht: GdB 40, keine Merkzeichen. Der Fall zeigt drastisch, dass ein Gutachten noch keinen höheren Grad der Behinderung garantiert.
Das Bundessozialgericht ließ dieses Ergebnis mit Beschluss vom 20. August 2026 – B 9 SB 18/26 B – bestehen. Allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung: Das BSG bestätigte nicht, dass GdB 40 medizinisch richtig war. Es verwarf lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde.
Von GdB 70 mit drei Merkzeichen auf GdB 40Für den Kläger waren ein GdB von 70 sowie die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Später wollte die zuständige Behörde den GdB herabsetzen und die Merkzeichen entziehen.
Der Kläger wehrte sich dagegen. Vor dem Sozialgericht Rostock hatte er zunächst Erfolg. Das Gericht holte ein kinderkardiologisches Gutachten ein und gab seiner Klage statt. Damit schien die Herabsetzung zunächst vom Tisch.
Doch die Behörde ging in Berufung. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ließ daraufhin erneut medizinisch begutachten – diesmal durch eine fachpädiatrische Sachverständige.
Das Ergebnis fiel sogar noch günstiger für den Kläger aus: Die Gutachterin schlug einen GdB von 80 vor. Zudem sah sie die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und H als erfüllt an. Trotzdem entschied das LSG anders.
Gutachterin sagt GdB 80 – LSG bleibt bei GdB 40Das LSG änderte die Entscheidung des Sozialgerichts. Nach einem Teilanerkenntnis der Behörde blieb lediglich ein GdB von 40 bestehen. Auch die Merkzeichen G, B und H erhielt der Kläger nicht zurück.
Nach Auffassung des LSG lag ein stabiler gesundheitlicher Zustand vor. Das Gericht sah lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei mittelschwerer Belastung.
Damit lagen zwischen der Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen und dem Ergebnis des Gerichts ganze 40 GdB-Punkte.
Genau hier liegt die Kern des Falls: Ein Sachverständiger liefert dem Gericht zwar eine fachliche Bewertung. Er entscheidet aber nicht selbst über den GdB.
Warum darf ein Gericht vom Gutachter abweichen?Gerichte sind bei der Bewertung des GdB nicht an den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Wert gebunden.
Ärzte klären, welche Gesundheitsstörungen bestehen, wie ausgeprägt diese sind und welche funktionellen Einschränkungen daraus folgen. Die rechtliche Bewertung dieser Auswirkungen und die Feststellung des GdB bleiben dagegen Aufgabe des Gerichts.
§ 152 SGB IX stellt nicht allein auf Diagnosen ab. Entscheidend sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Das Bundessozialgericht hat schon mehrfach klargestellt: Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Erkrankung ist das Gericht nicht an die GdB-Vorschläge eines medizinischen Sachverständigen gebunden.
Das bedeutet jedoch nicht umgekehrt, dass Richter medizinische Erkenntnisse nach Belieben beiseiteschieben dürfen.
Gutachten darf das Gericht nicht einfach ignorierenFür die Feststellung der gesundheitlichen Tatsachen benötigen Gerichte medizinischen Sachverstand. Weicht ein Gericht von der Bewertung eines Gutachters ab, muss seine Entscheidung nachvollziehbar bleiben.
Gutachter Gericht stellt Erkrankungen, Befunde und funktionelle Einschränkungen medizinisch fest würdigt die erhobenen Beweise bewertet medizinische Leistungs- und Teilhabeeinschränkungen wendet die rechtlichen GdB-Maßstäbe an kann einen bestimmten Einzel- oder Gesamt-GdB vorschlagen entscheidet letztlich über den festzustellenden GdB kann Voraussetzungen für Merkzeichen medizinisch bejahen trifft die verbindliche gerichtliche EntscheidungFür Betroffene heißt das: Selbst ein sehr günstiges Gutachten ist zwar ein starkes Beweismittel, aber noch kein Urteil.
GdB 40 statt 80 hat erhebliche FolgenDie Differenz zwischen GdB 80 und GdB 40 ist nicht nur eine Zahl auf dem Bescheid. Erst ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert. Bei einem GdB von 40 besteht diese Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich nicht.
Für Beschäftigte kann bei einem GdB von 30 oder 40 unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit infrage kommen. Eine solche Gleichstellung ersetzt jedoch weder einen Schwerbehindertenausweis noch die mit Merkzeichen verbundenen Nachteilsausgleiche.
Im diesem Fall kam zusätzlich der Verlust von gleich drei Merkzeichen hinzu.
G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. B betrifft die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, wenn wegen der Behinderung bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig Hilfe benötigt wird. H bezeichnet Hilflosigkeit.
Damit ging es in dem Verfahren um weitreichende Nachteilsausgleiche.
Warum das BSG den GdB 40 nicht inhaltlich bestätigt hatDer Kläger griff die Entscheidung des LSG beim Bundessozialgericht an. Er argumentierte unter anderem, das Berufungsgericht sei ohne tragfähige Begründung von den Sachverständigengutachten abgewichen und habe praktisch eine eigene medizinische Bewertung vorgenommen.
Das BSG prüfte diese Kritik jedoch nicht wie eine weitere Berufungsinstanz. Der Kläger hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das BSG stellte klar, dass eine Rüge gegen die freie richterliche Beweiswürdigung nicht ausreicht, um die Revision zu eröffnen.
Die Beschwerde scheiterte außerdem daran, dass der Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt worden war.
„Der Gutachter sieht das anders“ reicht beim BSG nichtBesonders wichtig ist ein weiterer Punkt des Beschlusses. Der Kläger machte hilfsweise geltend, das LSG hätte weitere medizinische Beweise erheben müssen, wenn es die Gutachten nicht für überzeugend hielt.
Doch auch damit kam er nicht weiter. Bei einer Rüge wegen unzureichender Sachaufklärung verlangt das Gesetz für eine Nichtzulassungsbeschwerde einen konkreten Beweisantrag, dem das LSG ohne ausreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hatte der Kläger nicht aufgezeigt.
Wenn ein Gericht erkennen lässt, dass es einem günstigen Gutachten nicht folgen will, kann es entscheidend werden, Widersprüche und medizinische Fragen noch im Tatsachenverfahren konkret aufzugreifen.
Dazu können je nach Fall eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, zusätzliche Befundunterlagen oder ein konkreter Antrag auf weitere Beweiserhebung gehören.
Das BSG sagt nicht: GdB 40 war richtigDer Beschluss darf deshalb nicht falsch verstanden werden. Das Bundessozialgericht entschied nicht, dass die fachpädiatrische Gutachterin mit ihrem vorgeschlagenen GdB von 80 falsch lag. Ebenso wenig stellte das BSG selbst fest, dass der GdB 40 medizinisch und rechtlich zwingend war.
Es entschied lediglich, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichte, um ein Revisionsverfahren zu eröffnen.
Die Beweiswürdigung des LSG blieb damit bestehen, ohne dass das BSG sie inhaltlich neu bewertete.
Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen könnenEin günstiges Gutachten verbessert Ihre Position erheblich. Es bindet das Gericht aber nicht an den vorgeschlagenen GdB.
Entscheidend bleibt deshalb, ob die medizinisch festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe vollständig im Verfahren landen und ob das Gericht seine abweichende Bewertung nachvollziehbar begründet.
Besonders nachteilig kann es werden, erst vor dem Bundessozialgericht erstmals darauf zu setzen, dass die Vorinstanz ein Gutachten falsch gewürdigt habe. Eine Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet keine allgemeine dritte Tatsacheninstanz.
FAQ: Gutachten, Gericht und GdB Muss ein Sozialgericht den GdB übernehmen, den ein Gutachter empfiehlt?Nein. Die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen sind für die Beweisaufnahme wichtig. Die rechtliche Bemessung des GdB übernimmt jedoch das Gericht unter Anwendung des SGB IX und der versorgungsmedizinischen Maßstäbe.
Kann ein Gericht trotz Gutachten mit GdB 80 nur GdB 40 feststellen?Grundsätzlich kann ein Gericht zu einem anderen GdB gelangen. Es muss die medizinischen Tatsachen berücksichtigen und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründen. Der aktuelle BSG-Beschluss sagt allerdings nicht, dass die konkrete Bewertung mit GdB 40 inhaltlich richtig war.
Hat das BSG dem LSG ausdrücklich recht gegeben?Nein. Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Es nahm deshalb keine neue inhaltliche Prüfung vor, ob GdB 40 oder GdB 80 die medizinisch und rechtlich zutreffende Bewertung darstellte.
QuellenBundessozialgericht, Beschluss vom 20.08.2026 – B 9 SB 18/26 B (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.03.2017 – B 9 SB 6/16 BH (Anwalt24)
Gesetze im Internet, § 2 SGB IX (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 152 SGB IX (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 229 SGB IX (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, Versorgungsmedizinische Grundsätze (Gesetze im Internet)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.07.2021 – L 13 SB 13/21 (Voris)
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Der teuerste Fehler bei der Rente und fast jeder macht ihn
Vier Jahre früher in Rente gehen und dafür 14,4 Prozent weniger bekommen: Diese Rechnung klingt überschaubar, kann aber eine erhebliche Versorgungslücke verdecken.
Wer seine hochgerechnete Rente mit 67 einfach um diesen Prozentsatz kürzt, vergisst möglicherweise vier Jahre fehlender Beiträge. Umgekehrt sagt eine niedrigere Monatsrente noch nicht, dass der frühere Rentenbeginn über die gesamte Bezugszeit weniger Geld bringt.
Eine vernünftige Entscheidung braucht deshalb zwei verschiedene Rechnungen: Wie viel Geld steht jeden Monat zur Verfügung, und wie unterscheiden sich die Einnahmen über längere Zeit? Wer nur auf den Abschlag schaut, beantwortet keine dieser Fragen vollständig. Teuer wird es, wenn auf dieser Grundlage der Arbeitsplatz aufgegeben wird.
Die hochgerechnete Rente ist noch nicht vollständig erworbenDie Renteninformation unterscheidet zwischen bereits erworbenen Ansprüchen und einer Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze. Für diese Hochrechnung unterstellt die Deutsche Rentenversicherung weitere Beiträge entsprechend dem Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre. Eine dort ausgewiesene Prognose von 2.000 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass dieser Betrag bereits heute als ungekürzte Altersrente erreicht ist.
Wer früher aus dem Beruf aussteigt und keine weiteren Rentenansprüche aufbaut, erreicht die unterstellte Punktesumme nicht. Der Abschlag wegen des vorgezogenen Rentenbeginns kommt anschließend hinzu. Die Grundlagen erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur Renteninformation; auch Gegen-Hartz beschreibt den Denkfehler bei der Berechnung der Rente mit 63.
Für wen die 14,4 Prozent überhaupt geltenBei der Altersrente für langjährig Versicherte sind mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich. Für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart bei 67 Jahren; ein Beginn mit 63 bedeutet 48 Monate Vorziehung. Bei 0,3 Prozent je Monat ergibt das einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten andere Bedingungen. Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist für diese Jahrgänge ein abschlagsfreier Beginn mit 65 möglich. Diese Rentenart lässt sich nicht durch zusätzliche Abschläge auf 63 vorziehen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Unterschiede zwischen den beiden Altersrenten.
Aus 2.000 Euro werden im Modell nur 1.566 EuroEine vereinfachte Modellrechnung zeigt den Unterschied: Bei Weiterarbeit bis 67 wären 2.000 Euro monatliche Bruttorente erreichbar. Zwischen 63 und 67 käme jedes Jahr genau ein Entgeltpunkt hinzu, beim vollständigen Ausstieg mit 63 entfallen diese vier Punkte.
Sämtliche Beträge werden mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt berechnet, ohne künftige Rentenanpassungen.
Die vier nicht mehr erworbenen Punkte entsprechen 170,08 Euro monatlicher Bruttorente. Damit verbleiben vor dem Abschlag 1.829,92 Euro; nach einer Kürzung um 14,4 Prozent sind es rund 1.566,41 Euro. Die tatsächliche Differenz zur angenommenen Rente mit 67 beträgt in diesem Modell also 433,59 Euro monatlich beziehungsweise rund 21,7 Prozent.
Berechnung im Modell Rente mit 63, Arbeitsende mit 63 Rente mit 67, Arbeit bis 67 Zusätzliche Entgeltpunkte zwischen 63 und 67 0 4 Monatliche Bruttorente vor Abschlag 1.829,92 Euro 2.000,00 Euro Dauerhafter Abschlag 14,4 Prozent 0 Prozent Monatliche Bruttorente nach Abschlag 1.566,41 Euro 2.000,00 Euro Bruttorentenzahlungen in den 48 Monaten bis 67 75.187,68 Euro 0 EuroDie Tabelle vergleicht ausschließlich gesetzliche Bruttorenten bei konstantem Rentenwert, ohne Arbeitslohn, Sozialabgaben, Steuern, Inflation oder Verzinsung. Die 2.000 Euro sind eine Modellannahme ohne eingerechnete künftige Rentenerhöhungen. Wer davon lediglich 14,4 Prozent abzieht und mit 1.712 Euro plant, überschätzt die frühe Monatsrente hier um 145,59 Euro.
Der frühere Beginn bringt einen Vorsprung von rund 75.188 EuroDie geringere Monatsrente ist allerdings nur eine Seite des Vergleichs. Wer mit 63 beginnt, erhält im Modell bereits 48 Monatszahlungen, bevor die spätere Variante überhaupt startet. Bis zum Alter von 67 summieren sich diese Zahlungen auf 75.187,68 Euro brutto.
Ab 67 zahlt die spätere Variante monatlich 433,59 Euro mehr. Teilt man den bisherigen Vorsprung durch diesen Unterschied, ergeben sich rund 173,4 Monate oder 14,5 Jahre. Bei unveränderten Beträgen wäre die Summe der ausgezahlten Bruttorenten damit ungefähr im Alter von 81 Jahren und fünf Monaten gleich hoch.
Das ist ein Ergebnis der offengelegten Annahmen, keine allgemeine Altersgrenze für einen günstigen Rentenbeginn. Rentenanpassungen, Abgaben und die Bewertung früher verfügbarer Zahlungen verändern den Vergleich. Eine angenommene jährliche Rentenerhöhung muss deshalb in beiden Zahlungsreihen und bereits während der ersten vier Rentenjahre berücksichtigt werden.
Mehr Rentenzahlungen bedeuten nicht automatisch mehr GesamteinkommenDer größte Haken solcher Vergleiche: Wer bis 67 weiterarbeitet, lebt in den vier Jahren davor normalerweise vom Arbeitslohn. Dieser fehlt vollständig, wenn lediglich die Rentenzahlungen addiert werden. Ein Vorsprung bei der Rentensumme ist deshalb kein Beleg dafür, dass der frühere Berufsausstieg insgesamt mehr Geld bringt.
Für die persönliche Haushaltsrechnung müssen die verfügbaren Nettoeinnahmen beider Wege über denselben Zeitraum betrachtet werden. Dazu gehören auch andere Einkünfte und die Frage, ob Rücklagen für den früheren Ausstieg aufgebraucht werden. Die gewonnenen freien Jahre haben ebenfalls einen Wert, lassen sich aber nicht durch eine vermeintlich eindeutige Gewinnrechnung ersetzen.
Warum pauschale Nettobeträge täuschen könnenAus einer bestimmten Bruttorente lässt sich ohne weitere Angaben keine verlässliche Nettorente ableiten. Krankenversicherungsstatus, Zusatzbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag und die persönliche Besteuerung beeinflussen den verfügbaren Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Abzüge für Versicherungen und die mögliche Steuerpflicht.
Gerade bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern ist der überwiesene Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherung nicht automatisch das endgültig verfügbare Einkommen nach Steuern. Weitere Einkünfte und das Jahr des Rentenbeginns können die Steuerbelastung verändern. Ein Vergleich mit scheinbar präzisen Nettowerten bleibt ohne diese Angaben unvollständig.
Rentenbeginn und Arbeitsende müssen nicht zusammenfallenEs gibt außerdem eine weitere Möglichkeit: eine vorgezogene Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten. Zu gesetzlichen Altersrenten darf unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass allein die Höhe des Verdienstes die Altersrente kürzt. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt dies in ihrer Information „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“.
Wer dabei weitere Rentenbeiträge zahlt, baut zusätzliche Ansprüche auf; die Annahme von vier vollständig fehlenden Beitragsjahren passt dann nicht mehr. Die Abschläge auf die vorzeitig beanspruchte Rente verschwinden dadurch jedoch nicht. Was bei Steuern und Abgaben zu beachten ist, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Arbeiten neben der Rente.
Die Monatsrechnung muss auch mit 85 noch tragbar seinEine bis zu einem bestimmten Alter höhere Auszahlungssumme hilft wenig, wenn die laufende Rente später nicht für den Lebensunterhalt reicht. Umgekehrt kann ein früherer Ausstieg für jemanden mit gesundheitlichen Belastungen und ausreichenden Rücklagen eine bewusste Entscheidung sein. Aus einer durchschnittlichen Lebenserwartung lässt sich weder die eigene Lebensdauer noch sicher ableiten, welche Variante persönlich günstiger sein wird.
Vor einer Kündigung sollte deshalb eine individuelle Rentenauskunft für den gewünschten Beginn vorliegen. Ebenso gehört geprüft, ob der Versicherungsverlauf vollständig ist und welche Rentenarten tatsächlich offenstehen. Entscheidend ist am Ende, ob der gewählte Weg den eigenen Lebensunterhalt dauerhaft trägt.
Beispiel aus der Praxis: 146 Euro fehlen jeden MonatThomas, Jahrgang 1964, möchte mit 63 vollständig aufhören zu arbeiten und erfüllt die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte. Er sieht eine Hochrechnung von 2.000 Euro und plant nach Abzug von 14,4 Prozent mit 1.712 Euro brutto. Unter den Annahmen der Modellrechnung bleiben tatsächlich nur rund 1.566 Euro.
Die Differenz von rund 146 Euro im Monat summiert sich ohne Rentenanpassungen in zehn Jahren auf etwa 17.471 Euro brutto. Thomas lässt deshalb vor dem Ausstieg beide Rentenbeginne einschließlich der jeweiligen Nettoeinnahmen berechnen. Erst danach entscheidet er, ob seine Rücklagen den früheren Ruhestand tragen.
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Heizkosten nach Auszug: Mieterin zahlt 16 Monate für Nachmieter und ist damit gefangen
Ausgezogen, aber weiterhin für die Wärmeversorgung der alten Wohnung zur Kasse gebeten: Nach einem Bericht der Ruhr Nachrichten zahlte eine Dortmunderin 16 Monate lang unbemerkt Heizkosten für ihre Nachmieter. Der Fall betrifft Celine Emanuelsson, die zuvor in einer LEG-Wohnung lebte. Ihr Wärmevertrag mit DEW21 lief nach dem Auszug weiter.
Aus der Wohnung ausgezogen, im Wärmevertrag gebliebenDie Ruhr Nachrichten schildern einen Streit um die Verantwortung zwischen der früheren Mieterin, dem Wohnungsunternehmen LEG und dem Energieversorger DEW21.
Den zugänglichen Zwischenüberschriften zufolge verweist DEW21 auf die LEG, während die LEG die Mieterin in der Pflicht sieht. Auch unter den befragten Mieterexperten gibt es demnach unterschiedliche Einschätzungen.
Eine weitere Zwischenüberschrift kündigt an, dass für 2025 und 2026 keine weiteren Rechnungen drohen. Welche Vereinbarung dahintersteht und ob bereits gezahlte Beträge erstattet werden, geht aus dem frei zugänglichen Auszug nicht hervor. Eine abschließende rechtliche Bewertung des Einzelfalls ist ohne die vollständigen Vertragsunterlagen und Stellungnahmen deshalb nicht möglich.
Warum der Fall auch andere Mieter betrifftDer Dortmunder Fall macht auf eine mögliche Kostenfalle beim Umzug aufmerksam: Mietverhältnis und Wärmeversorgung können auf unterschiedlichen Verträgen beruhen. Wer den Mietvertrag beendet, hat damit nicht automatisch jeden zusätzlich abgeschlossenen Liefervertrag gekündigt. Ob eine eigene Kündigung erforderlich ist oder eine vereinbarte Abmeldung durch die Hausverwaltung genügt, muss anhand der Unterlagen geklärt werden.
Heizkosten über den Vermieter oder eigener Liefervertrag?Für die rechtliche Einordnung muss zunächst geklärt werden, wer die Heizkosten abrechnet. Werden sie als Betriebskosten vom Vermieter verlangt, geht es um die richtige Zuordnung zum Miet- und Nutzungszeitraum. Hat der Mieter dagegen selbst einen Gas- oder Wärmeliefervertrag geschlossen, muss zusätzlich dessen Beendigung geprüft werden.
Die Schlüsselübergabe an die Hausverwaltung ersetzt eine erforderliche Kündigung beim Versorger grundsätzlich nicht. Auch eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist keine Kündigung eines Liefervertrags. Wer sich darauf verlässt, dass alle Beteiligten den Auszug automatisch untereinander melden, riskiert weitere Forderungen.
Fernwärme: Mieter können bei Mietende mit zwei Monaten Frist kündigenBei einem eigenen Fernwärmevertrag enthält § 32 Absatz 2 AVBFernwärmeV eine besondere Regelung. Ist der Mieter selbst Vertragspartner, kann er den Versorgungsvertrag aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Eine ansonsten lange Vertragslaufzeit bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass er auch nach dem Auszug noch jahrelang gebunden bleibt.
Die Vorschrift verlangt eine Kündigung; allein das Mietende löst den Vertrag nicht automatisch auf. Absatz 6 sieht dafür die Schriftform vor, weshalb ein unterschriebenes Schreiben mit nachweisbarem Zugang der sichere Weg ist. Betroffene sollten sich das genaue Vertragsende bestätigen lassen.
Auch ein tatsächlicher Eintritt eines neuen Kunden in den bestehenden Vertrag ist nach § 32 Absatz 3 möglich und dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der bloße Einzug eines Nachmieters belegt einen solchen Vertragseintritt jedoch noch nicht. Ob diese Regeln auf den Dortmunder Fall passen, lässt sich ohne Kenntnis der Versorgung und der Vertragsunterlagen nicht feststellen.
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung Unterlage Was sich damit prüfen lässt Mietvertrag und Wärmeliefervertrag Wer Vertragspartner ist und welche Regeln für das Mietende vereinbart wurden. Kündigung und Kündigungsbestätigung Ob und zu welchem Termin der Liefervertrag beendet wurde. Übergabeprotokoll und Zählerstände Wann die Wohnung übergeben wurde und welcher Verbrauch bis dahin erfasst war. Rechnungen und Kontoauszüge Welche Zeiträume berechnet und welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden. Schriftwechsel mit Hausverwaltung und Versorger Welche Meldungen, Zusagen oder Vereinbarungen zum Auszug vorliegen. Der Vermieter muss Vor- und Nachnutzer auseinanderhaltenWer Heizkosten über die Betriebskostenabrechnung zahlt, muss den späteren Verbrauch eines Nachmieters nicht allein deshalb übernehmen, weil die Jahresrechnung erst nach dem Auszug eintrifft. Nach § 9b Heizkostenverordnung ist bei einem Nutzerwechsel grundsätzlich eine Zwischenablesung vorgesehen. Sie dient dazu, den erfassten Verbrauch zwischen Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
Für die übrigen Heizkosten sieht die Verordnung eine Aufteilung nach anerkannten Gradtagszahlen oder nach Zeitanteilen vor. Fehlt eine verwertbare Zwischenablesung, enthält die Vorschrift Ersatzregeln. Eine pauschale Belastung des ausgezogenen Mieters mit dem gesamten späteren Wohnungsverbrauch lässt sich daraus nicht ableiten.
Eine nachträgliche Rechnung kann dennoch berechtigt sein, wenn sie Kosten aus dem eigenen Mietzeitraum betrifft. Der Zeitpunkt des Rechnungseingangs und der abgerechnete Verbrauchszeitraum sind zwei verschiedene Dinge. Ebenso ist ein früherer tatsächlicher Auszug nicht immer mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses gleichzusetzen.
Abbuchungen prüfen und die Vertragsgrundlage verlangenWer nach dem Auszug weitere Belastungen entdeckt, sollte Vertragsnummer, Lieferadresse, Zählernummer und Zahlungszeiträume miteinander vergleichen. Hilfreich sind außerdem die Kündigung, ihr Zugangsnachweis, das Übergabeprotokoll und Fotos der Zählerstände. Anschließend sollte der Zahlungsempfänger schriftlich erklären, auf welcher Grundlage er weiterhin Geld verlangt.
Bei einer Vermieterabrechnung besteht nach § 556 Absatz 4 BGB ein Anspruch auf Belegeinsicht. Warum dieser Anspruch auch nach einem Auszug wichtig bleibt, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über verweigerte Belegeinsicht bei Nebenkostenabrechnungen. Erkennbare Fehler sollten Betroffene konkret benennen und die Korrektur der Abrechnung verlangen.
Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitgeteilt werden.
Das bloße Anfordern von Unterlagen ersetzt keine konkrete Beanstandung bereits erkennbarer Fehler. Für Rechnungen eines eigenen Energieversorgers darf diese mietrechtliche Frist nicht einfach übernommen werden.
Eine Rückzahlung ist möglich, aber nicht automatisch gesichertHat ein Anbieter nach dem wirksamen Vertragsende ohne rechtliche Grundlage Geld erhalten, kommt insbesondere ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht. Bestand der Vertrag dagegen noch, muss genauer geprüft werden, welche Forderungen daraus tatsächlich folgen. Allein die Feststellung, dass inzwischen jemand anderes in der Wohnung wohnt, beantwortet diese Frage nicht abschließend.
Auch ein möglicher Anspruch gegen Nachmieter oder Vermieter hängt von den konkreten Vereinbarungen und Umständen ab. Aus der Zahlungsdauer allein lässt sich weder ein sicherer Erstattungsanspruch noch dessen Höhe ableiten.
Bei Streit über größere Beträge können Verbraucherzentrale, Mieterverein oder anwaltliche Beratung die Vertragsunterlagen prüfen.
Ein Widerruf des Lastschriftmandats ersetzt die Beendigung des Vertrags nicht. Ebenso beseitigt eine Rückbuchung keine tatsächlich bestehende Forderung. Zahlungsweg und vertragliche Verpflichtung müssen deshalb getrennt geklärt werden.
Bei knappem Einkommen können zusätzliche Fragen entstehenFür Haushalte mit wenig Geld kann eine doppelte Heizkostenbelastung schnell zum Problem werden. Informationen zur sozialrechtlichen Seite bietet der Beitrag von gegen-hartz.de darüber, wann das Jobcenter eine Heizkostennachzahlung übernehmen muss. Daraus folgt jedoch keine automatische Kostenübernahme für einen nach dem Auszug fortgeführten Vertrag.
Der Beitrag Heizkosten nach Auszug: Mieterin zahlt 16 Monate für Nachmieter und ist damit gefangen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Abfindung nach Kündigung: Arbeitgeber darf fällige Zahlung nicht verschieben
Wer vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit Abfindung schließt, muss nicht bis zum nächsten regulären Gehaltslauf auf sein Geld warten. Enthält der Vergleich keinen Zahlungstermin, ist die Abfindung sofort fällig. Das LAG Niedersachsen hielt allenfalls einen angemessenen Zeitraum für die Abrechnung für vertretbar – im entschiedenen Fall maximal 14 Tage.
Arbeitgeber können eine bereits fällige Abfindung also nicht allein deshalb zurückhalten, weil die Lohnbuchhaltung erst zu einem bestimmten Termin abrechnet. Wer zu lange wartet, kann sogar mit den Kosten einer Zwangsvollstreckung rechnen .
38.000 Euro Abfindung – aber kein ZahlungsterminDie Arbeitnehmerin hatte einen Kündigungsschutzprozess geführt. Am 29. September 2025 einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darin, 38.000 Euro Abfindung zu zahlen.
Das Arbeitsverhältnis war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet worden. Damit gab es auch keinen noch bevorstehenden Tag der Beendigung, an den sich die Zahlung anknüpfen ließ. Die Arbeitnehmerin wollte deshalb nicht bis zu irgendeiner späteren Lohnzahlung warten.
Arbeitgeber berief sich auf den nächsten GehaltslaufDer Arbeitgeber vertrat eine andere Auffassung. Nach seiner Argumentation entspreche es der arbeitsgerichtlichen Praxis, Zahlungen aus Vergleichen mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf abzurechnen und auszuzahlen.
Dieser Vorstellung erteilte das LAG Niedersachsen eine Absage. Es gibt demnach keinen Rechtssatz, nach dem eine Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich erst mit der nächsten Gehaltsabrechnung fällig wird.
Fehlt eine besondere Vereinbarung, greift vielmehr § 271 Abs. 1 BGB.
Ohne Zahlungsdatum gilt grundsätzlich: sofort fällig§ 271 Abs. 1 BGB enthält eine einfache Grundregel. Haben die Parteien keinen Leistungszeitpunkt festgelegt und lässt sich kein anderer Zeitpunkt ableiten, darf der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.
Diese Regel gilt nach Auffassung des LAG auch für eine Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Ein Arbeitgeber kann deshalb nicht einseitig einen späteren Zahlungstermin schaffen, indem er auf seine internen Abrechnungstermine verweist.
Das Gericht stellte ausdrücklich klar: Die Lohnabrechnung darf auch außerhalb des sonst üblichen Turnus erfolgen. Der Arbeitgeber muss seine Organisation also grundsätzlich an die Fälligkeit anpassen – nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch an die Abläufe der Lohnbuchhaltung.
Die 14 Tage sind keine neue gesetzliche AbfindungsfristDas LAG hat keine allgemeine gesetzliche Regel geschaffen, nach der jede Abfindung immer exakt 14 Tage nach Vergleichsschluss gezahlt werden muss. Rechtlicher Ausgangspunkt bleibt die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB.
Das Gericht räumte dem Arbeitgeber lediglich einen angemessenen Zeitraum ein, um die Auszahlung ordnungsgemäß abzurechnen. Im konkreten Fall durfte dieser Zeitraum nach Auffassung des LAG höchstens 14 Tage betragen.
Für Sie bedeutet das: Die häufig gehörte Aussage „Abfindungen kommen immer mit der nächsten Gehaltsabrechnung“ ist falsch.
Wann ein späterer Zahlungstermin trotzdem gelten kannEntscheidend bleibt immer der Inhalt des Vergleichs. Steht dort ausdrücklich, dass die Abfindung zum Beispiel „zum 31. Oktober 2026“, „mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ oder zu einem anderen konkreten Zeitpunkt fällig wird, richtet sich die Zahlung grundsätzlich nach dieser Vereinbarung.
Auch die Umstände können einen späteren Zeitpunkt erkennen lassen. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vergleich, obwohl das Arbeitsverhältnis erst einige Wochen später endet, kann sich daraus ergeben, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll.
In diesem Verfahren war das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Vergleichs bereits beendet. Einen Grund, die Zahlung trotzdem auf den nächsten Gehaltslauf zu verschieben, erkannte das Gericht nicht.
Arbeitnehmerin drohte mit ZwangsvollstreckungDie Arbeitnehmerin verfügte über eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Ihr Rechtsanwalt forderte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 zur Zahlung auf und drohte die Zwangsvollstreckung an.
Zwischen dem Vergleich vom 29. September und dieser Zahlungsaufforderung lagen bereits mehr als zwei Wochen. Damit war selbst der vom LAG zugestandene angemessene Abrechnungszeitraum abgelaufen.
Arbeitgeber musste 423 Euro Vollstreckungskosten tragenWegen der ausstehenden Zahlung entstanden Kosten der Zwangsvollstreckung. Das Arbeitsgericht setzte die vom Arbeitgeber zu erstattenden Kosten auf 423 Euro zuzüglich Zinsen fest.
Der Arbeitgeber wehrte sich dagegen mit einer sofortigen Beschwerde. Er wollte erreichen, dass die Kostenfestsetzung aufgehoben wird. Das LAG Niedersachsen wies die Beschwerde zurück.
Der Arbeitgeber musste die Vollstreckungskosten tragen. Denn die Arbeitnehmerin hatte nicht weiter auf den nächsten Gehaltslauf warten müssen.
Die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 7. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 5 Ta 165/26.
Darauf sollten Sie achtenDer Streit zeigt, dass ein einziger zusätzlicher Satz spätere Auseinandersetzungen verhindern kann. Lassen Sie also ausdrücklich festhalten, wann die Abfindung fällig wird.
Eine Formulierung wie „Die Abfindung ist spätestens am … zur Zahlung fällig“ schafft deutlich mehr Klarheit als ein Vergleich, der lediglich die Höhe der Abfindung nennt.
Fehlt ein solcher Termin, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bis zur nächsten Lohnabrechnung warten darf.
Prüfen Sie zunächst, ob sich ein Zahlungszeitpunkt aus dem übrigen Vergleich oder den Umständen ergibt. Ist das nicht der Fall, spricht § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich für eine sofortige Fälligkeit.
Die wichtigste Botschaft der Entscheidung lautet trotzdem: Ein interner Gehaltslauf des Arbeitgebers setzt die gesetzliche Fälligkeit nicht außer Kraft.
FAQ: Zahlungstermin bei Abfindungen Muss eine Abfindung nach einem Vergleich immer innerhalb von 14 Tagen gezahlt werden?Nein. Die 14 Tage sind keine allgemeine gesetzliche Abfindungsfrist. Fehlt ein vereinbarter Zahlungstermin, ist die Forderung nach § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort fällig. Das LAG Niedersachsen hielt im konkreten Fall lediglich einen angemessenen Abrechnungszeitraum von höchstens 14 Tagen für vertretbar.
Darf im Vergleich ein späterer Zahlungstermin vereinbart werden?Ja. Enthält der Vergleich einen konkreten Fälligkeitstermin, richtet sich die Zahlung grundsätzlich danach. Auch aus den Umständen kann sich ein späterer Zeitpunkt ergeben, etwa wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Abschluss des Vergleichs endet.
Muss ich bis zum nächsten Gehaltslauf warten?Nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber seine Abfindungen normalerweise über die reguläre Lohnabrechnung auszahlt. Das LAG Niedersachsen stellte klar, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der eine Abfindung ohne entsprechende Vereinbarung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig werden lässt.
QuellenBürgerliches Gesetzbuch, § 271 Abs. 1
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2026 – 5 Ta 165/26
Verlag Dr. Otto Schmidt, Fachmeldung vom 14.09.2026
Der Beitrag Abfindung nach Kündigung: Arbeitgeber darf fällige Zahlung nicht verschieben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Wann das Sozialamt den Mehrbedarf nachzahlen muss – Urteil
LSG Bayern: Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zumindest dann auch nachträglich zuzusprechen, wenn vorgetragen wird, dass im Rahmen der verfügbaren Mittel versucht wurde, die Ernährung an die krankheitsbedingten Erfordernisse anzupassen.
Für einen Anspruch ist es daher nicht zwingend schädlich, wenn ein bekannter besonderer Bedarf mangels einsetzbarer Mittel in der Vergangenheit nicht vollständig gedeckt worden ist. Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin dennoch ohne Erfolg, weil die medizinischen Voraussetzungen des geltend gemachten Ernährungsmehrbedarfs nicht nachgewiesen waren.
Rückwirkende Bewilligung trotz unvollständiger BedarfsdeckungNach Auffassung des 8. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts wird der Ernährungsmehrbedarf vom Gesetzgeber nicht typisierend unterstellt. Vielmehr ist von einem tatsächlich vorhandenen und festzustellenden Bedarf auszugehen (Urteil vom 11.12.2025 – L 8 SO 156/23).
Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X stellt der Senat zunächst darauf ab, ob in der Vergangenheit tatsächlich Aufwendungen zur Deckung des Mehrbedarfs getätigt wurden. Die leistungsberechtigte Person muss jedenfalls selbst Kenntnis von einem Bedarf für kostenaufwendige Ernährung gehabt haben.
Dabei stehen sich einerseits das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und andererseits der mögliche Wegfall des Bedarfs durch Zeitablauf gegenüber. Letzteres könnte gegen eine nachträgliche Gewährung des Mehrbedarfs sprechen.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt aber, einen Zuschlag zumindest dann auch nachträglich zuzusprechen, wenn vorgetragen wird, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel versucht wurde, die Ernährung an die krankheitsbedingten Erfordernisse anzupassen (Simon in jurisPK-SGB XII, Stand 01.05.2024, § 30 Rn. 140).
Vorliegend hatte sich die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit Unterstützung ihrer Schwester im streitigen Zeitraum die von ihr als notwendig empfundenen Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel teilweise beschafft. Die genaue Höhe ihrer Ausgaben konnte sie nicht nachweisen; diese war auch nicht mehr feststellbar.
Es fehlte jedoch der medizinische Zusammenhang mit den MehraufwendungenZwar gaben sowohl der Hausarzt als auch der Facharzt in ihren Befundberichten an, dass aufgrund schwerer Nahrungsmittelunverträglichkeiten eine spezielle Ernährung erforderlich sei. Diese sollte auf hochwertigen tierischen und pflanzlichen Proteinen, glutenfreien Kohlenhydraten und verträglichen Fetten ohne Vorbehandlung mit Chemikalien und Konservierungsstoffen beruhen.
Es waren jedoch weder die genannten Nahrungsmittelunverträglichkeiten medizinisch belegt noch ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Gesundheitsstörungen und der empfohlenen Kostform.
Der Ernährungsbedarf der Klägerin wich daher zur Überzeugung des Senats nicht aus medizinischen Gründen von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen ab.
Nach dem eingeholten Gutachten war eine Zöliakie weitgehend ausgeschlossen. Auch andere Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten ließen sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachweisen. Es gab keine objektivierbaren Befunde für eine gestörte Nahrungsaufnahme oder Nährstoffverwertung.
Hinzu kam, dass für die Klägerin im streitigen Zeitraum eine Gewichtsreduktion empfohlen worden war. Die dafür erforderliche reduzierte Vollkost ist nach Auffassung des Gerichts vom Regelbedarf umfasst und verursacht keine zu berücksichtigenden Mehrkosten.
Hinweis für Betroffene zur rückwirkenden Bewilligung eines Härtefallmehrbedarfs nach dem SGB IIDie Entscheidung des LSG Bayern betrifft den Ernährungsmehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Davon zu unterscheiden ist der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, etwa für bestimmte medizinisch notwendige Medikamente.
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II trotz fehlender Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beim Jobcenter beziehungsweise vor Gericht durchsetzen?
Für die Anerkennung eines besonderen Bedarfs ist zunächst erforderlich, dass dieser im streitigen Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat. Bei Behandlungskosten hat das BSG beispielsweise auf die Rechnungsstellung durch den behandelnden Kieferorthopäden und die damit verbundene konkrete Forderung abgestellt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, jeden Mehrbedarf zunächst aus eigenen Mitteln zu finanzieren (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R, Rn. 18–19).
Bei Medikamenten wird die Entstehung eines Mehrbedarfs teilweise an die Vorlage entsprechender Apothekenquittungen angeknüpft.
In der Literatur werden Mehrbedarfsleistungen teilweise zudem als zweckgebunden angesehen. Darauf verweist das SG Hamburg unter anderem unter Bezugnahme auf von Boetticher in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 21 Rn. 55 (Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20, Rn. 69).
Eine Rückforderung wegen zweckwidriger Verwendung würde allerdings einen wirksamen Widerruf der Bewilligung nach § 47 SGB X und eine darauf beruhende Erstattungsforderung nach § 50 SGB X voraussetzen. Das bloße Fehlen von Quittungen belegt für sich genommen noch keine zweckwidrige Verwendung. (§ 47 SGB X, § 50 SGB X)
Darf der Anspruch allein daran scheitern, dass das Geld zur Bedarfsdeckung fehlte?Denn bei einer Entscheidung über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum darf ein bestehender Anspruch nicht allein deshalb entfallen, weil die beantragte Leistung rechtswidrig abgelehnt wurde und der Leistungsberechtigte den Bedarf mangels Geldmitteln nicht decken konnte.
Für den ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II hat das Bundessozialgericht hierzu ausgeführt: Wurde die Leistung rechtswidrig abgelehnt, innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Rechtsbehelf eingelegt und der Mehrbedarf im Rechtsbehelfsverfahren bestätigt, steht die zwischenzeitlich unterbliebene Bedarfsdeckung einer nachträglichen Gewährung nicht entgegen.
Zwar kann bei einer gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf des streitigen Bewilligungszeitraums der ursprüngliche Zweck der Leistung nicht mehr erreicht werden. Die besondere Ernährung lässt sich für diesen Zeitraum nicht nachholen; auch eine Einflussnahme auf die damalige gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mehr möglich.
In diesen Fällen ist jedoch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorrang zu geben. Andernfalls könnte der Leistungsträger durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Leistungsbeginn oder sogar den ab Antragstellung entstandenen Anspruch vereiteln. Die Einklagbarkeit abgelehnter Leistungen wäre dann nicht effektiv (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn. 23–24).
Diese Grundsätze hat das SG Hamburg ausdrücklich auf einen Mehrbedarf für Medikamente angewandt. Nach seiner Entscheidung steht es der Berücksichtigung des Mehrbedarfs nicht entgegen, dass im streitigen Zeitraum teilweise keine Aufwendungen getätigt werden konnten oder diese nur teilweise nachgewiesen wurden (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 – S 62 AS 1118/20, Rn. 68–71).
Voraussetzung bleibt allerdings, dass der konkrete Medikamentenbedarf medizinisch notwendig und nach § 21 Abs. 6 SGB II unabweisbar ist. Vorrangige Ansprüche gegen die Krankenversicherung sind zu prüfen. Nicht jedes nicht verschreibungspflichtige Medikament begründet deshalb einen zusätzlichen Leistungsanspruch.
Wichtig: Überprüfungsantrag und fristgerechter Rechtsbehelf sind zu unterscheidenDie vorstehenden Ausführungen des BSG zur nachträglichen Gewährung betreffen einen fristgerecht angefochtenen Bescheid. Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann dagegen eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht kommen.
Eine versäumte Widerspruchsfrist schließt diesen Weg nicht automatisch aus. Für die Rücknahme und die rückwirkende Auszahlung gelten jedoch besondere zeitliche Grenzen. Deshalb dürfen die Voraussetzungen eines Überprüfungsverfahrens nicht mit denen eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens gleichgesetzt werden. (§ 44 SGB X, § 40 Abs. 1 SGB II, § 116a SGB XII)
FazitDie Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für medizinisch notwendige Medikamente setzt nach der genannten Entscheidung des SG Hamburg keine bereits erfolgte Bedarfsdeckung im streitigen Bewilligungszeitraum voraus.
Entscheidend ist, dass der Bedarf damals tatsächlich bestand und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Fehlende Geldmittel dürfen einen bestehenden Anspruch nicht allein dadurch zunichtemachen, dass Betroffene die benötigten Medikamente nicht vorfinanzieren konnten.
Beim Ernährungsmehrbedarf müssen darüber hinaus die medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung und die Kenntnis der leistungsberechtigten Person von diesem besonderen Ernährungsbedarf feststehen.
Der Beitrag Grundsicherung: Wann das Sozialamt den Mehrbedarf nachzahlen muss – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Krankenkasse darf wegen alter Schulden die Hälfte einbehalten
Wer länger krank ist, muss häufig mit weniger Geld auskommen. Alte Beitragsschulden können die Auszahlung zusätzlich schmälern: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die gesetzliche Krankenkasse bis zur Hälfte des laufenden Krankengeldes einbehalten. Betroffene können den Einbehalt jedoch begrenzen lassen, wenn sie nachweisen, dass sie dadurch hilfebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch würden.
Warum frühere Beitragsschulden das Krankengeld belasten könnenDie Grundlage ist § 51 Absatz 2 SGB I. Die Vorschrift erlaubt es Sozialleistungsträgern, Beitragsforderungen mit laufenden Geldleistungen aufzurechnen, zu denen auch Krankengeld gehört. Dabei wird ein Teil der Leistung zur Tilgung der Schulden verwendet und entsprechend weniger ausgezahlt.
Hat die Krankenkasse selbst eine Forderung gegen den Versicherten, handelt es sich rechtlich um eine Aufrechnung. Geht es um die Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers, ist eine Verrechnung nach § 52 SGB I möglich. Dafür muss der andere Träger die auszahlende Stelle ermächtigen.
Warum 50 Prozent keine automatische Kürzung bedeutenDie Hälfte ist die Obergrenze der besonderen Aufrechnungsmöglichkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I. Die Krankenkasse muss entscheiden, ob und in welcher Höhe sie davon Gebrauch macht. Sie hat dabei die Umstände des einzelnen Falls abzuwägen; rechtlich wird dies als Ermessensentscheidung bezeichnet.
Aus der Begründung muss grundsätzlich hervorgehen, warum die Krankenkasse diesen Betrag einbehält. Ein pauschaler Hinweis auf vorhandene Schulden erklärt noch nicht, weshalb gerade der gewählte Betrag angemessen sein soll. Die Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung regelt § 35 SGB X.
Der Lebensunterhalt setzt dem Einbehalt GrenzenEine weitere Grenze ergibt sich aus dem Schutz vor Hilfebedürftigkeit. Weisen Versicherte nach, dass die Aufrechnung sie hilfebedürftig nach dem SGB II oder den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt machen würde, muss der Einbehalt entsprechend begrenzt werden. Besteht bereits nachgewiesene Hilfebedürftigkeit, darf die Aufrechnung diese nicht weiter verschärfen.
Bei der Prüfung kommt es auf den gesetzlich anerkannten Bedarf sowie das anrechenbare Einkommen und Vermögen an. Im SGB II können auch die finanziellen Verhältnisse eines Partners innerhalb der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Eine reine Gegenüberstellung von Krankengeld und tatsächlichen Haushaltsausgaben reicht deshalb nicht aus. § 9 SGB II beschreibt die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit.
Zum Bedarf gehören insbesondere der Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe und die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Geldleistung nach dem SGB II heißt inzwischen Grundsicherungsgeld; zuvor wurde sie als Bürgergeld bezeichnet. § 19 SGB II regelt die Bestandteile der Leistung.
Finanzielle Verhältnisse belegen: Welche Unterlagen helfenVersicherte sollten der Krankenkasse ihre wirtschaftliche Lage frühzeitig und nachvollziehbar darlegen. Dazu eignen sich Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Miet- und Heizkostenunterlagen sowie Angaben zum Vermögen. Auch Nachweise über tatsächlich erfüllte gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können für die Berechnung erheblich sein.
Es ist nicht erforderlich, bereits existenzsichernde Leistungen zu beziehen oder sie allein für diesen Nachweis zu beantragen. Eine bloße Erklärung, das Geld reiche nicht zum Leben, genügt allerdings regelmäßig nicht. Auch die Auslegungshinweise der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB I unterscheiden zwischen einem belegten Bedarf und einer unbestätigten Selbstauskunft.
Gericht beanstandet Halbierung des KrankengeldesWie wichtig die Prüfung ist, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2025, Az. L 14 KR 29/25 B ER. Die Krankenkasse hatte von täglich 55,74 Euro Krankengeld die Hälfte einbehalten, um Beitragsforderungen von 4.787,77 Euro zu tilgen. Der Versicherte legte unter anderem Mietunterlagen und Nachweise über Unterhaltszahlungen vor.
Das Gericht stellte klar, dass ein Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts nicht zwingend verlangt werden darf. Die Krankenkasse muss die drohende Hilfebedürftigkeit anhand der vorliegenden Angaben selbst prüfen. Nach der gerichtlichen Berechnung standen im geprüften Monat lediglich 230,23 Euro oberhalb des Existenzsicherungsbedarfs zur Verfügung.
Zusätzlich fehlte eine erkennbare Ermessensentscheidung. Das Gericht stoppte die Aufrechnung vorläufig und ordnete an, bereits erfolgte Einbehalte rückgängig zu machen. Es handelte sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein abschließendes Urteil über die Hauptsache.
Alte Schulden: Verjährung und Restschuldbefreiung prüfenDas Alter einer Beitragsforderung allein entscheidet nicht darüber, ob sie noch eingezogen werden kann. Grundsätzlich verjähren Beitragsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit; für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt eine Frist von 30 Jahren. Diese Regeln stehen in § 25 SGB IV.
Ein unanfechtbarer Bescheid zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung kann nach § 52 SGB X ebenfalls eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen. Außerdem schließt eine später eingetretene Verjährung eine zuvor bereits mögliche Aufrechnung nicht zwangsläufig aus, wie § 215 BGB vorsieht. Deshalb müssen die Beitragsbescheide und der zeitliche Ablauf geprüft werden.
Nach einer Restschuldbefreiung ist außerdem zu klären, ob sie die betreffende Forderung erfasst. Das Bundessozialgericht untersagte mit Urteil vom 3. Dezember 2024, Az. B 2 U 11/22 R, solche Beitragsforderungen gegen anschließend entstehende laufende Ansprüche auf Verletztenrente aufzurechnen. Die Entscheidung betrifft die allgemeine Aufrechnungsregel des Sozialrechts und ist deshalb auch für andere laufende Sozialleistungen relevant.
Widerspruch einlegen und bei Geldnot Eilrechtsschutz prüfenWer einen Aufrechnungsbescheid erhält, sollte die Forderungsaufstellung und den angekündigten Einbehalt prüfen. Ein Widerspruch ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im Inland regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Die Frist und die zulässigen Übermittlungsformen regelt § 84 SGG.
Im Widerspruch sollten Fehler in der Forderung oder Berechnung und die drohende Hilfebedürftigkeit konkret beschrieben werden. Nachweise lassen sich nachreichen, wenn sie bei Ablauf der Widerspruchsfrist noch nicht vollständig vorliegen.
Ein Widerspruch stoppt den Einbehalt nicht automatisch. Im genannten Verfahren behandelte das Landessozialgericht die Aufrechnung als Beitragsanforderung ohne aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Zusätzlich kann deshalb bei der Krankenkasse eine Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Absatz 3 SGG beantragt werden. Bei akuter finanzieller Not kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht, um die weitere Einbehaltung vorläufig zu verhindern.
Fiktives Praxisbeispiel: Krankenkasse will von 70 Euro nur 35 Euro auszahlenDie Krankenkasse hat einer Versicherten täglich 70 Euro Krankengeld zur Auszahlung bewilligt; die regulären Sozialversicherungsabzüge sind bereits berücksichtigt. Ihr Anspruch ruht nicht, die Auszahlung ist also nicht aus diesem Grund ausgeschlossen. Wegen alter Beitragsschulden von 6.000 Euro will die Kasse jedoch täglich 35 Euro einbehalten.
Die Versicherte verfügt über kein weiteres Einkommen und kein einzusetzendes Vermögen. Für dieses Beispiel wird angenommen, dass eine vollständige sozialrechtliche Prüfung ergibt, dass ihr mindestens 1.300 Euro des Krankengeldes monatlich verbleiben müssen. Dieser Betrag ist eine Annahme für den Einzelfall und keine allgemeine Schutzgrenze.
Rechenposition Betrag Krankengeld vor Aufrechnung 2.100 Euro monatlich Geplanter Einbehalt von 50 Prozent 1.050 Euro monatlich Auszahlung bei geplantem Einbehalt 1.050 Euro monatlich Benötigte Auszahlung laut angenommener Bedarfsprüfung 1.300 Euro monatlich Höchstmöglicher Einbehalt nach Bedarfsprüfung 800 Euro monatlich Auszahlung nach Begrenzung des Einbehalts Mindestens 1.300 Euro monatlichDie Rechnung bezieht sich auf einen vollen Monat mit 30 Tagen. Die Krankenkasse müsste den vorgesehenen Einbehalt von 1.050 Euro um mindestens 250 Euro senken. Auch die verbleibenden 800 Euro dürften nicht automatisch einbehalten werden; über die tatsächliche Höhe wäre weiterhin nach Ermessen zu entscheiden.
Fragen und Antworten Gilt die 50-Prozent-Regel für jede Forderung der Krankenkasse?Nein. Die besondere Regelung des § 51 Absatz 2 SGB I erfasst Beitragsansprüche und Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Für andere Forderungen gelten andere Voraussetzungen und Grenzen.
Muss ich zuerst Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beantragen?Nein. Entscheidend ist der belegte Eintritt von Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung. Ein tatsächlicher Leistungsbezug ist dafür nicht erforderlich.
Verschwinden die Beitragsschulden, wenn die Aufrechnung unterbleibt?Die Begrenzung des Einbehalts erlässt die Schulden nicht. Ob und wie die Krankenkasse sie anderweitig geltend machen kann, hängt vom Bestand der Forderung und den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen ab.
Was kann ich tun, wenn sich meine finanzielle Lage während der Aufrechnung verschlechtert?Betroffene sollten die Veränderungen mit aktuellen Unterlagen belegen und bei der Krankenkasse eine erneute Prüfung des Einbehalts beantragen. Verursacht die weitere Aufrechnung nun nachweislich Hilfebedürftigkeit, muss sie entsprechend begrenzt werden. Nicht jede zusätzliche Ausgabe erhöht allerdings den sozialrechtlich anerkannten Bedarf.
Was hilft, wenn wegen des Einbehalts die Miete nicht bezahlt werden kann?Betroffene sollten die finanzielle Notlage unverzüglich mit Unterlagen belegen und die Aussetzung des Einbehalts beantragen. Reicht das nicht aus, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein. Ein Widerspruch allein gewährleistet nicht, dass sofort wieder das volle Krankengeld ausgezahlt wird.
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Grundsicherung: 27 Jahre leben in Deutschland reicht nicht für Jobcenter-Leistungen
Sich als „Deutsche fühlen“ reicht nicht für den Anspruch auf Grundsicherungsgeld aus. Auch wenn eine russische Staatsangehörige sich „als von Gott erschaffenes Geistwesen“ ansieht und ihre Identität selbst definieren will, hat sie ohne deutsches Aufenthaltsrecht keinen Anspruch auf Jobcenter-Leistungen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 16. September 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 9 AS 2448/26 ER-B). Und das, obwohl die Antragstellerin fast 27 Jahre in Deutschland lebt.
Klägerin stammt aus RusslandDamit ist das von der aus Russland stammenden Antragstellerin angestrengte Eilverfahren erfolglos. Die Frau hatte bei ihrem zuständigen Jobcenter Grundsicherungsleistungen beantragt und dabei einen deutschsprachigen Namen angegeben und eine entsprechende Taufbescheinigung vorgelegt. Hierzu gab sie an, dass sie sich mit der in ihrer Geburtsurkunde angegebenen Identität nicht identifizieren könne. Als von Gott erschaffenes Geistwesen dürfe sie ihre Identität selbst definieren.
Das Jobcenter lehnte den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ab, da die Frau über kein Aufenthaltsrecht verfüge.
LSG Stuttgart lehnt Leistungen für Russin ohne Aufenthaltsrecht abSowohl das Sozialgericht als nun auch das LSG lehnten den Leistungsanspruch ebenfalls ab. Die Antragstellerin sei eine als russische Staatsangehörige erfasste Ausländerin, stellte das LSG in seinem Beschluss vom 25. August 2026 fest. Dass sie sich hiermit nicht mehr identifizieren könne und sich als Deutsche fühle, sei rechtlich für den Leistungsanspruch irrelevant.
Ihre letzte Aufenthaltsgenehmigung sei im Jahre 2012 erloschen. Sie sei auch nicht mehr bereit gewesen, unter ihrer wirklichen Identität einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Damit seien Ansprüche auf Grundsicherungsgeld und Sozialhilfe ausgeschlossen.
Die Antragstellerin könne allenfalls Asylbewerberleistungen vorläufig in Anspruch nehmen. Ihre Ansprüche seien aber auf die geringeren sogenannten Grundleistungen und Leistungen bei Krankheit beschränkt. Die Voraussetzungen für die höheren, der Sozialhilfe vergleichbaren Analogleistungen für Asylbewerber erfülle die Antragstellerin nicht.
Sie halte sich zwar seit mindestens 27 Jahren und damit mehr als die erforderlichen 36 Monate im Bundesgebiet auf. Die Dauer ihres Aufenthaltes habe sie aber rechtsmissbräuchlich beeinflusst, da sie seit Jahren in Deutschland eine falsche Identität benutze und seit 2021 an keinem Wohnort mehr angemeldet sei. fle
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Pflegegrad-Streit: Medizinischer Dienst wertet TikTok-Videos gegen Versicherte
Wer in einem Video lacht, kann dennoch im Alltag auf Unterstützung angewiesen sein. Bei der Pflegebegutachtung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen und welche Hilfe regelmäßig benötigt wird. Ein Streit aus Duisburg zeigt, welche Fragen entstehen, wenn öffentlich zugängliche Aufnahmen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden.
Der Fall aus DuisburgJessy Krösel leidet nach einem WDR-Bericht vom 24. August 2026 unter Skoliose, einer Angststörung und Depressionen. Ihr erster Pflegegradantrag von 2020 wurde abgelehnt. Gerichtliche Gutachten kamen später zu Pflegegrad 2 beziehungsweise 3, während die Entscheidungen der Pflegekasse wechselten.
Bei einer Akteneinsicht im August 2025 fand Krösel laut WDR einen Hinweis auf einen Betrugsverdacht. Ein nachfolgendes Gutachten verwies auf ihre Instagram- und TikTok-Auftritte und beschrieb eine „schwingungsfähige, gut gelaunte und energiegeladene Versicherte“. Der Medizinische Dienst Nordrhein erklärte, öffentliche Beiträge könnten bei konkretem Anlass und geeigneten Informationen berücksichtigt werden; hier hätten sie frühere negative Begutachtungen bestätigt.
Anfang 2026 bewilligte die Pflegekasse dem Bericht zufolge dennoch Pflegegrad 3 und verwies auf einen internen Fehler bei der Fristsetzung. Der Beitrag dokumentiert damit einen Einzelfall, kein Grundsatzurteil über Social-Media-Recherchen. Gerichtliche Gutachten sind zudem von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden.
Was kurze Videos zeigen – und was offenbleibtEine Aufnahme kann bestimmte Fähigkeiten sichtbar machen. Sie zeigt jedoch häufig nicht, wie viel Vorbereitung nötig war, ob Angehörige geholfen haben oder welche Beschwerden anschließend auftraten. Aufnahmezeitpunkt, Schnitt und Auswahl beeinflussen ebenfalls den Eindruck.
Auch der Verlauf einer psychischen Erkrankung lässt sich aus einzelnen Beiträgen nicht zuverlässig beurteilen. Beschwerden können unterschiedlich ausgeprägt sein und sich im Verlauf verändern, wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen am Beispiel verschiedener Formen der Depression erläutert. Aus einem freundlichen Gesichtsausdruck allein lässt sich deshalb nicht ableiten, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigt.
Umgekehrt sind sichtbare Fähigkeiten nicht grundsätzlich bedeutungslos. Zeigt eine Aufnahme eine Tätigkeit, die für ein bestimmtes Begutachtungskriterium relevant ist, kann sie Anlass für Rückfragen geben. Ihr Beweiswert hängt davon ab, ob Zeitpunkt, Umstände und tatsächlicher Unterstützungsbedarf nachvollziehbar sind.
Was eine Aufnahme zeigen kann Was zusätzlich geklärt werden muss Eine Person spricht lebhaft vor der Kamera. Welche Unterstützung benötigt sie bei anderen Alltagstätigkeiten? Eine Person erscheint gepflegt und angezogen. Konnte sie Körperpflege und Ankleiden ohne Hilfe bewältigen? Eine Person führt eine bestimmte Tätigkeit aus. Gelingt ihr diese regelmäßig, vollständig und ohne Unterstützung? Ein Beitrag vermittelt einen aktiven Tagesablauf. Wie repräsentativ ist die Aufnahme für den längeren Verlauf? Wie ein Pflegegrad ermittelt wirdNach Paragraf 14 SGB XI setzt Pflegebedürftigkeit gesundheitlich bedingte Einschränkungen voraus, durch die Hilfe anderer Menschen erforderlich wird. Dabei werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate und in der gesetzlich vorgesehenen Mindestschwere bestehen.
Das Begutachtungsinstrument erfasst sechs Lebensbereiche. Dazu gehören Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Die Bewertungen fließen mit unterschiedlichen Gewichtungen in das Ergebnis ein, wie Paragraf 15 SGB XI festlegt.
Der Medizinische Dienst erstellt im Auftrag der Pflegekasse eine fachliche Einschätzung. Den Bescheid über den Leistungsantrag erlässt die Pflegekasse; diese Aufgabenteilung ergibt sich aus den Vorschriften zur Beauftragung der Begutachtung und zur anschließenden Entscheidung. Wer sich auf den Termin vorbereitet, sollte die einzelnen Kriterien der Pflegegrad-Begutachtung kennen.
Psychisch bedingte Unterstützung konkret beschreibenEine Diagnose allein bestimmt noch keinen Pflegegrad. Entscheidend sind ihre Auswirkungen auf die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten im Alltag. Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung gehören ausdrücklich zu den gesetzlich erfassten Beeinträchtigungen.
Unterstützung muss dabei nicht ausschließlich aus körperlicher Hilfe bestehen. Sie kann beispielsweise darin liegen, einen Menschen zur notwendigen Körperpflege anzuleiten, ihn bei ausgeprägten Ängsten zu beruhigen oder ihn an die Einnahme verordneter Medikamente zu erinnern. Welche dieser Hilfen wie bewertet werden, hängt vom jeweiligen Begutachtungskriterium ab.
Für die Vorbereitung sind konkrete Beobachtungen deshalb aussagekräftiger als allgemeine Beschreibungen wie „kommt allein nicht zurecht“. Ein Pflegetagebuch kann Anlass, Häufigkeit und Art der Unterstützung festhalten und erklären, was ohne diese Hilfe nicht gelingt. Der Pflegegrad ergibt sich aus der Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten, nicht aus einer bloßen Addition von Pflegeminuten.
Öffentlich sichtbar bedeutet nicht uneingeschränkt verwertbarAuch öffentlich zugängliche personenbezogene Informationen unterliegen dem Datenschutz. Pflegekassen dürfen Daten nach Paragraf 94 SGB XI für gesetzlich festgelegte Aufgaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Für den Medizinischen Dienst enthält Paragraf 97 SGB XI entsprechende Vorgaben für seine Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen.
Zusätzlich gelten die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung. Nach Artikel 5 DSGVO müssen Daten rechtmäßig, zweckgebunden und auf das notwendige Maß begrenzt verarbeitet werden. Die öffentliche Sichtbarkeit eines Profils ersetzt diese Prüfung nicht.
Rechtlich sind der Zugriff auf Informationen, ihre Speicherung und Weitergabe sowie ihre Bewertung im Leistungsentscheidungsverfahren zu unterscheiden. Eine zulässige Datenerhebung macht jede daraus gezogene Schlussfolgerung noch nicht fachlich überzeugend. Umgekehrt lässt sich aus einer zweifelhaften medizinischen Interpretation allein nicht ableiten, dass schon die Recherche rechtswidrig war.
Ob die Auswertung im konkreten Verfahren zulässig und sachgerecht war, lässt sich daher nur anhand der vollständigen Umstände beurteilen. Dazu gehören die verwendeten Beiträge, der Anlass der Recherche und die dokumentierte Begründung ihrer Bedeutung für die Begutachtung.
Die Pflegekasse muss auch entlastende Umstände berücksichtigenNach Paragraf 20 SGB X ermittelt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, ausdrücklich auch solche zugunsten der betroffenen Person. Die Entscheidung darf deshalb nicht auf einer einseitigen Auswahl belastender Informationen beruhen.
Für die Einordnung eines Videos kann etwa wichtig sein, ob Angehörige die Tätigkeit vorbereitet oder währenddessen unterstützt haben. Ebenso kann es darauf ankommen, ob die Aufnahme aus dem Zeitraum stammt, über den entschieden wird. Ein früherer Beitrag beschreibt nicht zwangsläufig den aktuellen Gesundheitszustand.
Betroffene sollten vermeintliche Widersprüche deshalb möglichst konkret erklären. Wer eine Tätigkeit ausführen konnte, sollte offen beschreiben, unter welchen Bedingungen dies gelang und welche Hilfe dennoch erforderlich war. Medizinische Unterlagen und nachvollziehbare Angaben zum Alltag ermöglichen anschließend den Abgleich.
Was Akteneinsicht und Datenauskunft ermöglichenWer wissen möchte, welche Informationen einer Entscheidung zugrunde liegen, kann Akteneinsicht beantragen. Paragraf 25 SGB X gewährt Beteiligten dieses Recht, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Einschränkungen können beispielsweise für bestimmte Entscheidungsentwürfe oder zum Schutz berechtigter Interessen Dritter gelten.
Bei einer Akteneinsicht bei der Pflegekasse lassen sich Gutachten, dokumentierte Hinweise und der verfahrensbezogene Schriftwechsel prüfen. Wurden Social-Media-Beiträge berücksichtigt, können Versicherte gezielt nach den betreffenden Aufnahmen und ihrer Bewertung fragen. Dadurch werden auch mögliche Verwechslungen, falsche Datierungen oder unvollständige Angaben erkennbar.
Ergänzend besteht grundsätzlich ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO, für Sozialdaten ergänzt durch Paragraf 83 SGB X. Die Auskunft kann gespeicherte Daten, verfügbare Angaben zu ihrer Herkunft, Verarbeitungszwecke, Empfänger und die vorgesehene Speicherdauer betreffen. Bei Zweifeln an der Datenverarbeitung kommen der Datenschutzbeauftragte der jeweiligen Stelle und die zuständige Datenschutzaufsicht als Ansprechpartner infrage.
Wie sich eine Ablehnung überprüfen lässtFür einen Widerspruch gegen die Pflegegradentscheidung sollten Versicherte den Bescheid und das Gutachten gemeinsam prüfen. Besonders wichtig sind die Bewertungen der einzelnen Kriterien und die Frage, ob regelmäßig benötigte Unterstützung vollständig erfasst wurde. Fehlende Diagnosen sollten ergänzt werden, vor allem aber ihre bisher nicht berücksichtigten Auswirkungen.
Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Das regelt Paragraf 84 SGG. Ein formgerechter Widerspruch kann zunächst zur Fristwahrung eingelegt und nach Prüfung der Unterlagen ausführlich begründet werden.
Die Anforderung von Akten oder eine Datenschutzbeschwerde ersetzt den Widerspruch nicht. Wer die Entscheidung anfechten möchte, sollte deshalb die Frist unabhängig davon beachten. Ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei kann bei der rechtlichen Prüfung helfen; Pflegeberatung kann die Darstellung des Hilfebedarfs unterstützen.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Ob sie sinnvoll ist, hängt insbesondere von den vorhandenen Befunden und der Bewertung der einzelnen Begutachtungskriterien ab.
Fiktives Praxisbeispiel: Backvideos trotz UnterstützungsbedarfEine 34-jährige Frau mit wiederkehrenden Depressionen veröffentlicht gelegentlich kurze Backvideos. Vor der Aufnahme unterstützt ihr Partner sie bei der Körperpflege und bereitet die Zutaten vor. An anderen Tagen braucht sie wiederholte Ansprache, um aufzustehen, und Erinnerung an ihre Medikamente.
Würde allein der fertige Clip bewertet, bliebe ein erheblicher Teil dieser Unterstützung unsichtbar. Ein Pflegetagebuch, ärztliche Berichte und die Angaben des Partners könnten zeigen, wie stark ihre Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich beeinträchtigt ist. Welcher Pflegegrad daraus folgt, ließe sich erst durch die vollständige Begutachtung bestimmen.
Häufige Fragen zum Pflegegrad und zu Social Media Darf der Medizinische Dienst öffentliche TikTok-Beiträge berücksichtigen?Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Erforderlich sind eine tragfähige Rechtsgrundlage und die Prüfung, ob die Daten für die gesetzliche Aufgabe benötigt werden. Davon getrennt ist zu bewerten, welche Aussagekraft die Beiträge für die Pflegebedürftigkeit haben.
Kann ein fröhliches Video einen Pflegegrad ausschließen?Ein fröhliches Auftreten allein sagt nicht aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend bleibt die Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in den vorgesehenen Lebensbereichen.
Können Menschen mit Depressionen einen Pflegegrad erhalten?Ja, wenn die Erkrankung zu entsprechend schweren und voraussichtlich länger anhaltenden Beeinträchtigungen führt, die Unterstützung durch andere erfordern. Die Diagnose allein begründet jedoch keinen bestimmten Pflegegrad.
Muss ich Zugangsdaten zu privaten Profilen herausgeben?Die gesetzlichen Vorschriften zur Pflegebegutachtung sehen keine allgemeine Pflicht zur Herausgabe von Social-Media-Passwörtern vor. Bei einer entsprechenden Aufforderung sollten Betroffene nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen und rechtlichen Rat einholen.
Wie erfahre ich, ob Beiträge aus meinem Profil verwendet wurden?Über die Akteneinsicht können Versicherte prüfen, welche Informationen im Verfahren dokumentiert wurden. Eine ergänzende datenschutzrechtliche Auskunft kann Aufschluss über verarbeitete Daten und ihre Herkunft geben.
Muss ich während des Verfahrens auf Social Media verzichten?Aus den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pflegegrad ergibt sich kein allgemeines Verbot, Beiträge zu veröffentlichen. Öffentliche Inhalte können allerdings Fragen auslösen, wenn sie Angaben im Verfahren zu widersprechen scheinen.
Was hilft, wenn Unterstützung im Gutachten fehlt?Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, bei welchen Tätigkeiten Hilfe nötig ist, wie häufig sie gebraucht wird und was die unterstützende Person tatsächlich übernimmt. Diese Darstellung sollte mit verfügbaren Befunden und Alltagsaufzeichnungen abgeglichen werden.
Hat der Duisburger Fall die Rechtslage grundsätzlich geklärt?Nein. Aus dem berichteten Einzelfall ergibt sich weder eine allgemeine Erlaubnis noch ein allgemeines Verbot zur Auswertung sozialer Medien bei Pflegebegutachtungen.
Der Beitrag Pflegegrad-Streit: Medizinischer Dienst wertet TikTok-Videos gegen Versicherte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Streit um 300-Euro-Pauschale: Arbeitnehmer scheitert vor dem BFH
Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Regelung mit Urteil vom 11. Juni 2026 für verfassungsgemäß erklärt.
Für Beschäftigte bedeutet die Entscheidung: Die Pauschale kann nicht allein mit dem Einwand aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herausgerechnet werden, ihre Besteuerung verstoße gegen das Grundgesetz. Wie viel von den 300 Euro tatsächlich verblieb, hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Arbeitnehmer klagte gegen die BesteuerungDer Kläger hatte im gesamten Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die Energiepreispauschale aus und wies sie in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns aus.
Das Finanzamt übernahm die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn in die Einkommensteuerfestsetzung. Der Arbeitnehmer verlangte dagegen, die 300 Euro herauszurechnen und die festgesetzte Steuer entsprechend zu senken.
Nach einem erfolglosen Einspruch wies zunächst das Finanzgericht Münster seine Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.
Gesetz ordnet die Steuerpflicht ausdrücklich anNach Auffassung des Bundesfinanzhofs ergibt sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 119 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach war die Energiepreispauschale bei Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2022 als Einnahme nach § 19 EStG zu berücksichtigen.
Die Zahlung musste nicht zusätzlich die üblichen Voraussetzungen für Arbeitslohn erfüllen. Der Gesetzgeber hatte ihre steuerliche Behandlung ausdrücklich im Einkommensteuergesetz geregelt.
Das vollständige BFH-Urteil VI R 15/24 ist in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts abrufbar.
Warum der BFH keine Verfassungsverstöße siehtDer Kläger hielt § 119 EStG aus formellen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht.
Bei der Energiepreispauschale handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine freiwillige staatliche Zuwendung. Der Gesetzgeber durfte bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Nettohöhe die Unterstützung gewährt wurde.
Die Steuerpflicht war von Beginn an Teil des Entlastungskonzepts. Der einheitliche Ausgangsbetrag von 300 Euro bedeutete deshalb nicht, dass alle Empfänger den vollen Betrag behalten sollten.
Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erkannte der BFH nicht. Bei freiwilligen staatlichen Leistungen darf der Gesetzgeber unterschiedliche Empfängergruppen bilden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
Persönlicher Steuersatz beeinflusste die NettoentlastungDie Energiepreispauschale war als sogenannte Nettosubvention ausgestaltet. Durch die Besteuerung fiel die tatsächliche Entlastung je nach Einkommen unterschiedlich hoch aus.
Für Beschäftigte mit niedrigen steuerpflichtigen Einkünften fiel möglicherweise keine oder nur eine geringe zusätzliche Einkommensteuer an. Bei höheren Einkünften verringerte sich der verbleibende Betrag im Grundsatz stärker.
Diese Abstufung hielt der Bundesfinanzhof für sachlich gerechtfertigt. Menschen mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollten regelmäßig einen größeren Anteil der Unterstützung behalten.
Weitere Informationen zur Berechnung bietet unser Beitrag zum persönlichen Einkommensteuersatz.
Wie viel von den 300 Euro übrig bliebDer konkrete Nettobetrag lässt sich nicht allein anhand der Höhe des Bruttoeinkommens bestimmen. Auch abziehbare Aufwendungen, Freibeträge, Familienstand und Veranlagungsart können das steuerliche Ergebnis beeinflussen.
Die folgende Tabelle zeigt deshalb lediglich eine vereinfachte Modellrechnung:
Angenommener Steuersatz auf die zusätzlichen 300 Euro Vereinfachter Betrag nach Einkommensteuer 0 Prozent 300 Euro 20 Prozent rund 240 Euro 30 Prozent rund 210 Euro 42 Prozent rund 174 EuroDie Berechnung berücksichtigt weder Kirchensteuer noch einen möglicherweise anfallenden Solidaritätszuschlag. Sie lässt daher keinen sicheren Rückschluss auf die tatsächliche Mehrsteuer eines einzelnen Beschäftigten zu.
Keine Beiträge zur SozialversicherungObwohl die Energiepreispauschale steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde, war sie keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Auf die 300 Euro fielen daher keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an.
Bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber wurde die Pauschale als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Auszahlung allein führte grundsätzlich noch nicht zu einer Pflicht, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Wurde die Pauschale erst über die Einkommensteuererklärung gewährt, war sie ebenfalls dem Steuerjahr 2022 zuzuordnen. Dies galt auch bei einer späteren Auszahlung durch das Finanzamt.
Weitere Einzelheiten enthält der amtliche Fragenkatalog zur Energiepreispauschale.
Ausnahme für pauschal besteuerte BeschäftigteNicht jede ausgezahlte Energiepreispauschale gehörte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. § 119 Absatz 1 Satz 2 EStG sah eine Ausnahme für Beschäftigte vor, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen.
Davon konnten unter anderem geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte erfasst sein. Voraussetzung war, dass im Jahr 2022 keine weiteren Einkünfte vorlagen, die zu einer anderen steuerlichen Behandlung der Pauschale führten.
Der BFH hielt diese Begünstigung für sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber durfte ausschließlich pauschal besteuerte Beschäftigte als besonders unterstützungsbedürftige Personengruppe behandeln.
Der Wortlaut der Ausnahme kann in § 119 EStG nachgelesen werden. Ergänzende Hinweise bietet unser Überblick zu Steuern und Abgaben beim Minijob.
Folgen für Steuerbescheide und offene EinsprücheEin Einspruch, der ausschließlich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gestützt wird, dürfte nach dem BFH-Urteil regelmäßig keinen Erfolg mehr haben. Die Finanzverwaltung kann sich bei der Bearbeitung entsprechender Fälle auf die höchstrichterliche Entscheidung berufen.
Anders kann es aussehen, wenn die Pauschale doppelt erfasst, gar nicht gewährt oder einer falschen Person zugerechnet wurde. Solche Fehler betreffen nicht die vom BFH bestätigte Verfassungsmäßigkeit, sondern die korrekte Anwendung der Vorschriften im Einzelfall.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob die Zahlung in ihrem Steuerbescheid für 2022 richtig und nur einmal berücksichtigt wurde. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist eine Änderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Hinweise zu Fristen und Verfahrenswegen enthält unser Ratgeber zum Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Bei der Prüfung kann außerdem unser Beitrag zur Lohnsteuerbescheinigung helfen.
Rentnerverfahren noch nicht entschiedenDas Urteil VI R 15/24 betrifft die Besteuerung der an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. EStG. Es beantwortet nicht, ob die gesonderte Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ebenfalls verfassungsgemäß besteuert wurde.
Dazu ist beim Bundesfinanzhof ein eigenes Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 27/25 anhängig. Geprüft wird, ob die Besteuerung der Rentner-Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
Der Ausgang des Arbeitnehmerverfahrens lässt sich deshalb nicht automatisch auf Rentner übertragen. Informationen bietet die Seite zum anhängigen BFH-Verfahren X R 27/25 sowie unser Beitrag zur Energiepreispauschale für Rentner.
Beispiel aus der PraxisEine Angestellte erhielt die Energiepreispauschale im September 2022 über ihren Arbeitgeber. Die Zahlung war bereits in dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn enthalten.
Bei der Prüfung ihres Steuerbescheids stellt die Beschäftigte fest, dass das Finanzamt den übermittelten Bruttoarbeitslohn zusätzlich um 300 Euro erhöht hat. Die Energiepreispauschale wäre damit doppelt als Einnahme berücksichtigt worden.
Das BFH-Urteil hindert die Angestellte nicht daran, sich gegen diesen Doppelansatz zu wenden. Bestätigt wurde lediglich die gesetzliche Steuerpflicht einer korrekt und einmalig erfassten Energiepreispauschale.
Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale War die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer steuerfrei?Bei Beschäftigten mit individuell besteuertem Arbeitslohn war die Energiepreispauschale grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wurde als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt.
Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?Der Bundesfinanzhof hat die Besteuerung der über den Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale für verfassungsgemäß erklärt. Das Urteil vom 11. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen VI R 15/24.
Können Beschäftigte die 300 Euro nachträglich aus dem Arbeitslohn herausrechnen?Nicht allein mit der Begründung, die gesetzliche Steuerpflicht sei verfassungswidrig. Eine Berichtigung kann jedoch erforderlich sein, wenn die Pauschale doppelt oder anderweitig fehlerhaft erfasst wurde.
Wie hoch war die tatsächliche Nettoentlastung?Das hing von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Je höher die zusätzliche Einkommensteuer ausfiel, desto weniger blieb vom Ausgangsbetrag von 300 Euro übrig.
Fielen auf die Pauschale Sozialversicherungsbeiträge an?Nein. Die Energiepreispauschale war keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
Galt die Steuerpflicht auch für Minijobber?Bei Beschäftigten, die im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG bezogen, gehörte die Pauschale grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Weitere Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit konnten jedoch zu einer steuerpflichtigen Behandlung führen.
Musste wegen der Auszahlung eine Steuererklärung abgegeben werden?Die Auszahlung durch den Arbeitgeber begründete für sich genommen grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In anderen Fällen konnte eine Steuererklärung notwendig sein, um die Pauschale nachträglich zu erhalten.
Gilt das Urteil auch für Rentner?Nein. Zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentner ist beim Bundesfinanzhof weiterhin das gesonderte Verfahren X R 27/25 anhängig.
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Grundsicherung: Gefälschter Mietvertrag – 12.250 Euro zurückzahlen
Legt ein Leistungsberechtigter beim Grundsicherungsträger einen gefälschten Mietvertrag vor, um Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten, kann die Behörde die zu Unrecht gezahlten Unterkunftskosten wegen arglistiger Täuschung zurückfordern, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind.
Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene in einem solchen Fall regelmäßig nicht berufen. Unter besonderen Voraussetzungen kann es zudem zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Das gilt insbesondere, wenn Vorgänge aus der Sphäre des Leistungsempfängers nicht mehr aufklärbar sind, weil dieser eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung durch falsche Angaben verhindert hat. Dann muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass tatsächlich ein gelebtes Mietverhältnis und eine wirksame Zahlungsverpflichtung vorlagen.
Der Sozialhilfeträger durfte im entschiedenen Fall die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern.
Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2025 – L 2 SO 1095/25).
Der Grundsicherungsträger nach dem SGB XII durfte die Bewilligungen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für 35 Monate hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten zurücknehmen und deren Erstattung in Höhe von 12.250 Euro verlangen (35 × 350 Euro).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme war § 45 SGB X.
Kein Anspruch auf Übernahme der UnterkunftskostenDie ursprünglichen Leistungsbewilligungen waren hinsichtlich der Unterkunftskosten von Anfang an rechtswidrig. Ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestand nicht.
Das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 4 SO 2392/23) führte hierzu aus, aufgrund der Angaben des Zeugen W2 und der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe fest, dass zwischen August 2015 und Juni 2018 das vom Kläger behauptete Mietverhältnis mit W2 tatsächlich nicht bestanden habe. Aus dem vorgelegten Mietvertrag hätten daher keine Unterkunftskosten des Klägers resultiert.
Der Mietvertrag war nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft evident gefälscht. Eine Strafverfolgung wegen dieser Fälschung kam allein wegen Verjährung nicht in Betracht.
Auch das Konto, auf das die vom Sozialamt gewährten Unterkunftskosten flossen, gehörte – entgegen dem durch den Verwendungszweck erweckten Anschein – nicht W2, sondern der Mutter des Klägers. Sie war, anders als vom Kläger vorgetragen, bereits im streitigen Zeitraum Eigentümerin der Immobilie.
Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung und anschließend auch der Kläger davon ausgingen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis bestanden habe, teilte das Gericht diese Auffassung nicht.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Personen kostenfrei in einer Wohnung leben. Gerade unter nahen Familienangehörigen kommen solche Konstellationen als Ausdruck familiärer Solidarität vor. Deshalb sind an die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen aus Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf strenge Maßstäbe anzulegen. Scheingeschäfte sind nicht anzuerkennen.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass beim Fehlen eines Mietvertrags grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.
Im vorliegenden Fall fehlte bereits ein Anhaltspunkt für ein Mietverhältnis oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis mit der Mutter. Indem der Kläger einen gefälschten Mietvertrag mit W2 vorlegte, erweckte er nicht einmal den äußeren Anschein eines Vertragsverhältnisses mit seiner Mutter.
Für die Kammer stand fest, dass der Kläger nicht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung eingegangen wäre, wenn zwischen ihm und seiner Mutter tatsächlich eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung einer Miete oder Nutzungsentschädigung bestanden hätte. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Unterkunftskosten hatte.
Hilfsweise ergänzte das Sozialgericht, dass bereits die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geäußerten Zweifel an der Wohnsituation des Klägers sowie am Bestehen eines Mietverhältnisses oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter ausreichten, um im Rahmen des § 45 SGB X von anfänglich rechtswidrigen Bewilligungen auszugehen.
Die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB mögen angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Anklage wegen Betrugs ausgeschlossen haben. Für die sozialrechtliche Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligungen und die Erstattung der Leistungen gelten jedoch andere Beweismaßstäbe.
Umkehr der Beweislast bei nicht aufklärbaren VorgängenEine Umkehr der Beweislast oder gesteigerte Mitwirkungspflichten können greifen, wenn rechtlich erhebliche Vorgänge ausschließlich in der Sphäre des Leistungsberechtigten liegen und sich nicht mehr aufklären lassen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Umkehr der im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Behörde treffenden Beweislast für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide gerechtfertigt sein, wenn Vorgänge, die in der Sphäre des Leistungsempfängers wurzeln, nicht aufklärbar sind.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich macht (BSG, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 21/06 R).
Von einer solchen Beweislastumkehr war hier auszugehen. Der Kläger hatte durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags und durch die über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben zur Person des angeblichen Vermieters die zeitnahe Prüfung eines möglichen Mietverhältnisses mit seiner Mutter sowie die Aufklärung seiner Wohnsituation unmöglich gemacht.
Hinzu kam, dass der Kläger nach den Feststellungen des LSG Baden-Württemberg seit Jahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse intransparent gestaltete. Darauf hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 16.01.2023 (L 7 SO 3590/22 ER-B zu S 4 SO 2206/22 ER) sowie im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24 zu S 4 SO 2187/22) hingewiesen.
Dazu gehörte auch, dass der Kläger seine Renten- und Grundsicherungszahlungen seit Jahren fast vollständig an seine Mutter weiterleitete. Nach Würdigung des Gerichts trugen weder der Kläger noch seine Mutter zur weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei.
Die Kammer leitete dies auch daraus ab, dass sich die Mutter des Klägers im Mai 2020 im Verfahren S 4 SO 827/20 bei Nachfragen zu der Immobilie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Auch dieser Umstand wurde der Sphäre des Klägers zugerechnet.
Bei dieser Sachlage genügte es für die Rückforderung der aufgrund des gefälschten Mietvertrags gezahlten Unterkunftskosten, dass durchgreifende Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Mutter bestanden.
Die vom LSG Baden-Württemberg bereits im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24) geäußerten erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer aktuellen Mietzinsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter galten erst recht für den hier streitigen Zeitraum. Denn damals hatte der Kläger gegenüber dem Sozialamt nicht einmal behauptet, dass ein Mietverhältnis mit seiner Mutter bestehe. Die Beweislast trug insoweit der Kläger.
Kein Vertrauensschutz für den KlägerAuch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor. Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er das Sozialamt durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags arglistig getäuscht hatte. Die Bewilligungen beruhten zudem auf seinen vorsätzlich falschen Angaben über das angebliche Mietverhältnis mit W2 (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X).
Damit war eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 SGB X möglich.
Die Rücknahme erfolgte sowohl innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des Beklagten von den maßgeblichen Tatsachen als auch innerhalb der hier geltenden Zehnjahresfrist seit Bekanntgabe der zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen.
Das Sozialamt hatte Ermessen ausgeübt; Ermessensfehler waren nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass sich der Kläger die Leistungen durch Vorlage eines gefälschten Mietvertrags verschafft hatte, ging das Gericht im Übrigen von einer Ermessensreduzierung auf null aus.
Vor der Rücknahmeentscheidung war der Kläger angehört worden. Die geltend gemachte Erstattung stand mit § 50 Abs. 1 SGB X im Einklang.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.06.2025 (L 2 SO 1095/25) an.
Wie bereits das Sozialgericht ging auch der Senat davon aus, dass die ursprünglichen Bewilligungen aufgrund der vorsätzlich falschen Angaben des Klägers von Anfang an rechtswidrig waren. Ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und W2 hatte nachweislich nie bestanden. Eine stattdessen bestehende wirksame Mietzinsverpflichtung gegenüber seiner Mutter hatte der Kläger nicht nachgewiesen.
Aktueller VerfahrensstandDas Verfahren wurde anschließend vor dem Bundessozialgericht fortgeführt. Mit Beschluss vom 21.05.2026 (B 8 SO 44/25 BH) lehnte das BSG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Das BSG verwies dabei unter anderem auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der die Übernahme laufender Unterkunftskosten eine tatsächlich bestehende und wirksam vereinbarte Mietzinsforderung voraussetzt.
Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um ein Revisionsurteil, in dem sämtliche Sach- und Rechtsfragen des Falls nochmals vollständig geprüft wurden. Die Entscheidung des LSG wurde dadurch jedoch nicht infrage gestellt.
FazitDer Sozialhilfeträger durfte die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor; ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten hatte nicht bestanden.
Die Beweislastumkehr beruhte nicht allein auf der Vorlage des gefälschten Mietvertrags. Entscheidend war, dass der Kläger durch den gefälschten Vertrag und seine über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben die zeitnahe Aufklärung seiner Wohn- und Mietverhältnisse unmöglich gemacht hatte. Auf Vertrauensschutz konnte er sich wegen der arglistigen Täuschung und der vorsätzlich falschen Angaben nicht berufen.
Hinweis für LeistungsempfängerBei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit. Eine Beweislastumkehr kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn unaufklärbare Vorgänge in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsempfängers liegen und dieser die zeitnahe Aufklärung durch falsche oder unterlassene Angaben erschwert oder verhindert hat.
Voraussetzungen einer BeweislastumkehrNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich die Beweislast ausnahmsweise umkehren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sphäre des Betroffenen: Die unaufklärbaren Tatsachen oder Vorgänge liegen in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsberechtigten, etwa tatsächliche Einkünfte oder Mietzahlungen.
- Fehlende Mitwirkung: Der Betroffene hat eine zeitnahe Aufklärung durch unterlassene Angaben, falsche Auskünfte oder unzureichende Mitwirkung erschwert oder verhindert.
- Unaufklärbarkeit: Die Behörde kann den Sachverhalt trotz Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr aufklären.
Wer einen gefälschten Mietvertrag einreicht und dadurch Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, muss damit rechnen, dass die zugrunde liegenden Bewilligungen zurückgenommen und die bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert werden.
Rechtliche Grundlagen der RückforderungRücknahme des Bewilligungsbescheids:
Nach § 45 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben oder auf arglistiger Täuschung beruht. In diesen Fällen kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Erstattungspflicht:
Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist.
Rücknahmefristen:
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist zusätzlich die Jahresfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht beide Fristen für eingehalten.
Davon zu unterscheiden ist die Verjährung des bereits festgesetzten Erstattungsanspruchs. Dieser verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Mögliche strafrechtliche FolgenDie Vorlage eines gefälschten Mietvertrags kann neben der Rückforderung strafrechtliche Ermittlungen auslösen, insbesondere wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Ob es tatsächlich zu einer Anklage oder Verurteilung kommt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls, der Beweisbarkeit und den Verjährungsfristen ab.
Im hier behandelten Fall kam eine Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nach den Feststellungen der Gerichte wegen Verjährung nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich eines Betrugs bestanden Zweifel an der strafrechtlichen Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens. Dies hinderte die sozialrechtliche Rücknahme und Erstattung nicht, da dort andere Beweismaßstäbe gelten.
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Bürgergeld: Zwangsräumung trotz Kaiserschnitt: Gericht nennt Schwangerschaft „fahrlässig“ – Bundesverfassungsgericht schritt ein
Vier Tage vor einem geplanten Kaiserschnitt sollte eine hochschwangere Frau mit ihrer Familie die Wohnung verlassen. Das Amtsgericht verweigerte den Räumungsschutz und hielt der Familie vor, die erneute Schwangerschaft erscheine angesichts ihrer Lage „geradezu fahrlässig“. Erst das Bundesverfassungsgericht stoppte die Vollstreckung vorläufig.
Der Beschluss vom 18. Mai 2025, Aktenzeichen 2 BvQ 32/25, zeigt, wie gefährlich es wird, wenn ein Gericht gesundheitliche Risiken mit einem Vorwurf zur Familienplanung beiseiteschiebt. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden den Staat nicht davon, mögliche Gefahren für Mutter und Kind sorgfältig zu prüfen.
Räumung am Montag, Kaiserschnitt am FreitagDie Zwangsräumung war für den 19. Mai um 8.30 Uhr angesetzt, der Kaiserschnitt laut Krankenhausbericht für den 23. Mai. Grundlage der Vollstreckung war ein Vergleich, den die Familie am 18. Januar vor dem Amtsgericht Schwabach geschlossen hatte. Wegen der bevorstehenden Entbindung beantragte sie Vollstreckungsschutz.
Nach ihrem Vortrag sollte die Gemeinde die Familie anschließend in Containern unterbringen. Die Betroffenen machten geltend, dort sei unter ihren konkreten Umständen nicht einmal die erforderliche medizinische und hygienische Grundversorgung gewährleistet. Sie hatten sich nach eigenen Angaben bereits um die Zuweisung von Wohnraum bei der Gemeinde bemüht.
Ein Vorwurf ersetzt keine PrüfungDas Amtsgericht lehnte den Antrag am 13. Mai ab. Obwohl eine Krankenhausbescheinigung vorlag, sprach es davon, dass die Frau „erneut schwanger geworden sein soll“. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und der Familie unterblieb zunächst.
Wegen der angeblich fahrlässigen Schwangerschaft könne sich die Familie nicht auf staatliche Schutzpflichten berufen, so das Gericht.
Karlsruhe bezeichnete die Begründung, mit der das Amtsgericht weitere Aufklärung für verzichtbar hielt, als „nicht tragfähig“. Ob eine Räumung die Gesundheit gefährdet, lässt sich nicht mit einem Urteil über die finanzielle Vernunft einer Schwangerschaft beantworten.
Auch nach der sofortigen Beschwerde blieb das Amtsgericht bei seiner Entscheidung. Es stellte nun den gerichtlich festgestellten Räumungsanspruch des Vermieters in den Vordergrund und verwies für den Schutz der Familie auf die Ordnungsbehörde. Gerade diese Verlagerung der Verantwortung stieß ebenfalls auf verfassungsrechtliche Bedenken.
Karlsruhe griff einen Tag vor der Räumung einAm 18. Mai 2025 ordnete das Bundesverfassungsgericht den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung der Hochschwangeren an. Die Aussetzung galt bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Es handelte sich um eine Eilentscheidung, nicht um ein endgültiges Bleiberecht.
Die Verfassungsrichter stellten die möglichen Folgen gegenüber: Eine sofortige Räumung hätte möglicherweise nicht rückgängig zu machende Schäden für Mutter und Kind verursacht. Bei einer Aussetzung hätte sich die Durchsetzung des Räumungsanspruchs voraussichtlich lediglich um einige Monate verzögert. Unter den ungeklärten Umständen wogen die drohenden gesundheitlichen Schäden schwerer.
Auch die Zeit nach der Räumung zähltDas Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet Vollstreckungsgerichte zu einer sorgfältigen Aufklärung, wenn Betroffene schwerwiegende Gesundheitsgefahren nachvollziehbar darlegen. Fehlt dem Gericht die erforderliche medizinische Sachkunde, muss es regelmäßig sachverständige Hilfe hinzuziehen. Dabei geht es sowohl um die Räumung selbst als auch um ihre gesundheitlichen Folgen im Anschluss.
Eine angebotene Notunterkunft beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die Betroffenen dort ausreichend geschützt sind. Im Schwabacher Fall hätte geprüft werden müssen, ob die konkrete Unterkunft den Bedürfnissen der Mutter nach der Entbindung und ihres Kindes genügt. Dass die Gemeinde zuständig ist, ersetzt diese Prüfung nicht.
Schwangerschaft bedeutet kein pauschales RäumungsverbotAus dem Beschluss folgt weder ein allgemeines Räumungsverbot während der Schwangerschaft noch die Aussage, dass Containerunterkünfte grundsätzlich unzulässig wären. Entscheidend sind die konkreten Gefahren und die tatsächlichen Bedingungen vor Ort. Können geeignete Schutzmaßnahmen die Risiken auffangen, bleibt eine Räumung möglich.
Das Gericht muss allerdings sorgfältig prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, und sicherstellen, dass sie tatsächlich umgesetzt werden. Ein unverbindlicher Hinweis auf spätere Hilfe reicht dafür nicht. Auch beim Räumungsschutz wegen erheblicher Gesundheitsgefahren kommt es auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an.
Welche Nachweise bei drohender Räumung helfenWer Vollstreckungsschutz beantragt, sollte möglichst konkret darlegen, welche gesundheitlichen Folgen drohen und weshalb angebotene Hilfen nicht ausreichen. Ärztliche Unterlagen sollten den Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Wohnungsverlust und der Gefahr erklären. Aus den Prüfungsanforderungen des Beschlusses ergeben sich folgende praktische Anhaltspunkte:
Unterlage oder Angabe Was daraus hervorgehen sollte Ärztliches Attest oder Krankenhausbericht Gesundheitszustand, bevorstehender Eingriff und konkrete Risiken durch die Räumung Angaben zur Ersatzunterkunft Unterbringungsbedingungen und mögliche Lücken bei Hygiene, Versorgung oder Erreichbarkeit medizinischer Hilfe Angaben zu Schutzmaßnahmen Welche Unterstützung benötigt wird und ob sie rechtzeitig verbindlich gesichert ist Räumungsmitteilung Genauer Termin, damit das Gericht Dringlichkeit und Antragsfrist prüfen kann Für den Schutzantrag gilt grundsätzlich eine ZweiwochenfristRechtliche Grundlage ist § 765a Zivilprozessordnung: Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag gegen eine Vollstreckungsmaßnahme einschreiten, wenn ganz besondere Umstände eine außergewöhnliche Härte begründen. Dabei muss es auch das Schutzbedürfnis des Gläubigers berücksichtigen. In Räumungssachen muss der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt werden.
Ausnahmen gelten, wenn die Gründe erst später entstanden sind oder die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Wer sich darauf beruft, sollte auch diese Umstände nachvollziehbar darlegen. Bei einer unmittelbar drohenden Räumung ist schnelle Unterstützung durch eine mietrechtliche Beratung oder anwaltliche Vertretung sinnvoll.
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Nur Grad der Behinderung 20 oder 30 anerkannt: Wann Sie gegen den GdB-Bescheid vorgehen sollten
Die Beschwerden bestimmen den Alltag, doch im Bescheid stehen lediglich ein Grad der Behinderung von 20 oder 30. Für Betroffene kann sich das anfühlen, als würden ihre Einschränkungen nicht ernst genommen. Entscheidend ist jetzt, ob die Behörde vollständig und nachvollziehbar bewertet hat – und ob die Frist für einen Widerspruch noch läuft.
Wer erst sämtliche Arztberichte zusammenträgt und danach Widerspruch einlegt, riskiert, zu spät zu kommen. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Der Widerspruch selbst muss rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingehen.
Ein niedriger GdB ist noch kein Beweis für einen falschen BescheidDie Zahl der Diagnosen entscheidet nicht darüber, wie hoch der GdB ausfällt. Bewertet werden die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben; die gesetzliche Grundlage bildet § 152 SGB IX. Eine lange Krankengeschichte begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf GdB 50.
Ein Widerspruch ist besonders dann zu prüfen, wenn erhebliche Einschränkungen fehlen, wichtige Befunde nicht berücksichtigt wurden oder die Bewertung den dokumentierten Beschwerden widerspricht. Auch eine unzureichende Betrachtung des Zusammenwirkens mehrerer Erkrankungen kann ein Ansatzpunkt sein. Der bloße Vergleich mit einem Bekannten, der für eine ähnlich bezeichnete Krankheit einen höheren GdB erhalten hat, reicht dagegen nicht.
Ein Monat Zeit: Die Frist läuft auch ohne fertige BegründungBei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat, wie § 84 SGG vorgibt. Das ist keine pauschale Vierwochenfrist, und das aufgedruckte Bescheiddatum bestimmt den Fristbeginn nicht allein. Bewahren Sie den Umschlag auf und notieren Sie, wann der Bescheid angekommen ist.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 64 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Ob eine Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden.
Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer, eindeutig zuzuordnender Widerspruch. Ein möglicher Text lautet:
„Gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], lege ich Widerspruch ein und beantrage die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung. Bitte gewähren Sie mir Akteneinsicht einschließlich der medizinischen Bewertungsunterlagen. Meine ausführliche Begründung werde ich anschließend nachreichen.“
Ergänzen Sie Namen und Anschrift und unterschreiben Sie den Brief; entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht der Poststempel. Möglich sind außerdem die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde oder ein gesetzlich zugelassener elektronischer Übermittlungsweg nach den Hinweisen im Bescheid. Eine einfache E-Mail genügt nicht, auch nicht mit einem eingescannten unterschriebenen Schreiben im Anhang, wie das Berliner Versorgungsamt ausdrücklich erläutert.
Akteneinsicht zeigt, was tatsächlich bewertet wurdeAus dem Bescheid allein lässt sich nicht immer erkennen, welche ärztlichen Unterlagen vorlagen und wie die Bewertung zustande kam. Nach § 25 SGB X können Sie Einsicht in die für Ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Verfahrensakten verlangen. Fordern Sie insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und die zugrunde gelegten Befundberichte an.
Vergleichen Sie diese Unterlagen mit Ihren eingereichten Angaben: Wurde der Reha-Bericht berücksichtigt, liegt die fachärztliche Einschätzung vor und stimmen die beschriebenen Einschränkungen?
Wie sich solche Lücken erkennen lassen, erläutert auch unser Beitrag zur Akteneinsicht und zu Bewertungsfehlern beim GdB-Antrag. Der Antrag auf Akteneinsicht ersetzt keinen Widerspruch und hält dessen Frist nicht an.
Diese Auffälligkeiten sollten Sie genauer prüfen Auffälligkeit Was dahinterstecken kann Was im Widerspruch hilft Ein wichtiger Facharztbericht fehlt in der Akte Die Entscheidung beruht möglicherweise auf unvollständigen Informationen Bericht nachreichen und die bisher nicht erfassten Einschränkungen benennen Die Bewertung stützt sich auf überholte Befunde Der dokumentierte Gesundheitszustand bildet den zu beurteilenden Zeitraum nicht richtig ab Aktuelle beziehungsweise zeitlich passende Befunde mit Angaben zum Beginn der Einschränkungen vorlegen Die Diagnose ist erfasst, ihre Folgen erscheinen verharmlost Konkrete Funktionsverluste wurden möglicherweise unterschätzt Ärztlich belegte Einschränkungen und typische Alltagssituationen gegenüberstellen Mehrere Erkrankungen werden nur nebeneinander erwähnt Ihre zusätzlichen oder sich verstärkenden Auswirkungen könnten unzureichend bewertet sein Das Zusammenwirken anhand konkreter Beschwerden und Befunde erläutern Eine gute Begründung beschreibt, was im Alltag nicht mehr gehtDie Aussage „Ich habe starke Beschwerden“ lässt offen, wie sich diese auswirken. Aussagekräftiger sind konkrete Angaben dazu, wie lange Sie sitzen oder stehen können, welche Wege Sie bewältigen und wobei regelmäßig Hilfe erforderlich ist. Beschreiben Sie auch Häufigkeit, Dauer und Schwankungen, damit weder ein besonders guter noch ein besonders schlechter Tag das gesamte Bild bestimmt.
Ordnen Sie solche Angaben den passenden Befunden zu und benennen Sie die Abweichung zur behördlichen Bewertung. Ein fachärztlicher Bericht ist besonders hilfreich, wenn er Funktionsbeeinträchtigungen, Verlauf und voraussichtliche Dauer erläutert.
Bitten Sie die Behörde um eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung nach der Akteneinsicht und reagieren Sie, wenn sie weitere Unterlagen anfordert.
Bei GdB 30 kann zusätzlich eine Gleichstellung helfenWer einen GdB von 30 oder 40 hat und wegen seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten kann, sollte einen Antrag bei der Agentur für Arbeit prüfen. Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann Schutz und Unterstützung im Arbeitsleben eröffnen. Dafür muss ein laufender Streit über einen höheren GdB nicht erst beendet sein.
Die Gleichstellung erhöht den GdB allerdings nicht und vermittelt weder einen Schwerbehindertenausweis noch den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. Welche Möglichkeiten im Betrieb bestehen, erläutert unser Beitrag zu den Rechten von Arbeitnehmern mit GdB 30 und Gleichstellung. Mit GdB 20 ist diese Gleichstellung nach den allgemeinen Voraussetzungen nicht möglich.
Praxisbeispiel: Der fehlende Bericht macht den Widerspruch konkretDie 52-jährige Sabine erhält einen Bescheid über GdB 30 und legt innerhalb der Frist schriftlich Widerspruch ein. Bei der Akteneinsicht stellt sie fest, dass ein bereits vorhandener fachärztlicher Bericht über eine zusätzliche psychische Erkrankung nicht berücksichtigt wurde. Die Bewertung erfasst bisher vor allem ihre orthopädischen Einschränkungen.
Sabine reicht den Bericht nach und erläutert anhand wiederkehrender Situationen, wie beide Erkrankungen ihre Wege, Termine und sozialen Kontakte beeinträchtigen. Damit benennt sie eine überprüfbare Lücke und verlangt deren Berücksichtigung bei der Gesamtbewertung. Ob daraus ein höherer GdB folgt, bleibt eine Frage des Einzelfalls – die fehlende Unterlage allein garantiert keine Erhöhung.
Der Beitrag Nur Grad der Behinderung 20 oder 30 anerkannt: Wann Sie gegen den GdB-Bescheid vorgehen sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner aufgepasst: Datenschutz als Köder – Rentenversicherung warnt vor betrügerischen Mails
Die Deutsche Rentenversicherung warnt vor gefälschten E-Mails, mit denen Kriminelle persönliche Angaben und Bankdaten erbeuten wollen. Als Begründung nennen die Absender ein angeblich neues Datenschutzgesetz und fordern Versicherte dazu auf, ihre Daten über ein verlinktes Internetportal zu hinterlegen.
Die Nachrichten stammen nicht von der Deutschen Rentenversicherung. In ihrer am 15. September 2026 veröffentlichten Warnung vor der Phishing-Welle stellt die Behörde klar, dass sie persönliche Angaben oder Zahlungsinformationen nicht unaufgefordert per E-Mail, SMS oder Telefon abfragt.
Angebliches Datenschutzgesetz soll Vertrauen schaffenDie Täter verbinden ihre Forderung mit einem vermeintlich neuen Datenschutzgesetz. Dadurch soll der Eindruck entstehen, die Dateneingabe sei gesetzlich vorgeschrieben und diene dem Schutz der Versicherten.
Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Die Behauptung über eine neue Datenschutzregel ist nach Angaben der Rentenversicherung lediglich ein Vorwand, um Empfänger auf eine betrügerische Internetseite zu führen.
Die Masche wirkt glaubwürdig, weil viele Menschen Änderungen im Sozial- oder Datenschutzrecht nicht sofort überprüfen können. Amtlich klingende Formulierungen, bekannte Logos und ein professionelles Layout können diesen Eindruck verstärken.
Kurze Fristen oder angedrohte Nachteile sind häufige Merkmale vergleichbarer Phishing-Nachrichten. Ob auch alle derzeit verbreiteten Renten-Mails solche Drohungen enthalten, geht aus der veröffentlichten Warnung allerdings nicht hervor.
So fordert die Rentenversicherung persönliche Angaben anPersönliche Daten und Bankverbindungen fordert die Deutsche Rentenversicherung schriftlich an. Dafür nutzt sie die Briefpost oder geschützte Funktionen in ihrem offiziellen Kundenportal.
Telefonische Rückfragen sind in bestimmten Fällen möglich. Das kann etwa geschehen, wenn Versicherte zuvor einen Rentenantrag oder einen Antrag auf Kontenklärung gestellt und dabei eine Telefonnummer angegeben haben.
Auch dann werden Bankdaten nicht spontan am Telefon abgefragt. Wer einen unerwarteten Anruf erhält, sollte das Gespräch beenden und die Rentenversicherung anschließend über eine selbst recherchierte Telefonnummer erreichen.
Welche Daten die Täter erbeuten wollenAuf gefälschten Internetseiten können je nach Gestaltung unterschiedliche persönliche Angaben, Zugangsdaten oder Zahlungsinformationen abgefragt werden. Denkbar sind beispielsweise Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Versicherungsnummern, Bankverbindungen oder Passwörter.
Welche Felder die aktuell verbreiteten Seiten tatsächlich enthalten, beschreibt die Rentenversicherung in ihrer Warnung nicht im Einzelnen. Fest steht jedoch, dass die Nachrichten personenbezogene Daten von Versicherten abgreifen sollen.
Gelangen solche Angaben in fremde Hände, können sie für weitere Betrugsversuche oder einen Identitätsmissbrauch eingesetzt werden. Werden zusätzlich Passwörter, PINs, TANs oder Kreditkartendaten übermittelt, sind auch direkte finanzielle Schäden möglich.
Weitere Informationen zu möglichen Folgetaten bietet unser Beitrag über Identitätsdiebstahl und den Missbrauch persönlicher Daten.
Professionelle Gestaltung ist kein EchtheitsbeweisRechtschreibfehler, eine unpersönliche Anrede oder eine ungewöhnliche Absenderadresse bleiben bekannte Warnzeichen. Ihr Fehlen beweist jedoch nicht, dass eine Nachricht echt ist.
Kriminelle können Namen, Anschriften oder andere bereits bekannte Angaben in ihre Schreiben einbauen. Solche Informationen können aus früheren Datenlecks, öffentlich sichtbaren Profilen oder anderen Betrugsfällen stammen.
Auch ein Behördenlogo, ein korrekt wirkendes Impressum oder eine passende Absenderbezeichnung bieten keine Sicherheit. Absenderangaben lassen sich manipulieren, während Logos und Texte von echten Internetseiten kopiert werden können.
Die Hinweise zum Erkennen von Phishing-Mails zeigen, dass betrügerische Nachrichten inzwischen täuschend echt aussehen können. Verdächtig ist vor allem die unerwartete Aufforderung, über einen Link vertrauliche Angaben zu übermitteln.
Verdächtige und reguläre Kontakte im Vergleich Verdächtige Nachricht Regulärer Kontakt Die E-Mail beruft sich auf ein angeblich neues Datenschutzgesetz und verlangt eine Dateneingabe. Die Rentenversicherung erläutert den Anlass nachvollziehbar und nutzt Briefpost oder geschützte Funktionen ihres Kundenportals. Ein zugesandter Link führt zu einem Formular für persönliche oder finanzielle Angaben. Das Kundenportal wird über die offizielle Internetseite selbstständig aufgerufen. Die Nachricht verlangt eine sofortige Reaktion oder droht mit nicht näher erklärten Nachteilen. Das Anliegen kann über die offiziellen Kontaktwege unabhängig geprüft werden. Die Absender- oder Internetadresse enthält Abweichungen, Zusätze oder Schreibfehler. Die Internetseite wird unabhängig von der Nachricht über den offiziellen Auftritt der Deutschen Rentenversicherung aufgerufen. Empfänger sollen Zugangsdaten, PINs, TANs oder andere vertrauliche Angaben eingeben. Solche Informationen werden nicht über einen unerwarteten Mail-Link abgefragt. Was nach dem Erhalt einer verdächtigen Mail zu tun istDer Link in der Nachricht sollte nicht geöffnet und ein möglicher Anhang nicht heruntergeladen werden. Auch eine Antwort auf die E-Mail ist nicht ratsam, weil sie den Absendern zeigen kann, dass die angeschriebene Adresse verwendet wird.
Wer das Anliegen prüfen möchte, sollte die Internetadresse der Rentenversicherung selbst in den Browser eingeben oder ein vorhandenes Lesezeichen nutzen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt ebenfalls, Internetseiten bei zweifelhaften Nachrichten eigenständig aufzurufen und den vermeintlichen Absender über einen unabhängigen Weg zu kontaktieren.
Die verdächtige Nachricht kann zunächst als Beweis gesichert werden. Danach lässt sie sich als Phishing oder Spam markieren und löschen.
Weitere Hinweise finden Leser in unserem Ratgeber zum Thema Phishing-Mails erkennen und richtig behandeln.
Richtig reagieren nach einem Klick oder einer DateneingabeWer den Link geöffnet, aber keine Angaben gemacht und keine Datei heruntergeladen hat, sollte die Seite sofort schließen. Danach empfiehlt es sich, Browser und Betriebssystem zu aktualisieren und das Gerät mit einer aktuellen Sicherheitssoftware zu prüfen.
Wurde eine Datei geöffnet, sollte das möglicherweise betroffene Gerät zunächst nicht mehr für vertrauliche Vorgänge verwendet werden. Bis es auf Schadsoftware geprüft wurde, sollten darüber keine Bankgeschäfte oder Passwortänderungen erfolgen.
Wurden Passwörter eingegeben, müssen sie unverzüglich ersetzt werden. Falls dasselbe oder ein ähnliches Passwort auch bei anderen Diensten verwendet wird, sollte dort jeweils ein eigenes neues Passwort vergeben werden.
Wurden eine Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking übermittelt, sollte sofort das eigene Kreditinstitut verständigt werden. Die Bank kann beurteilen, ob Karten, Kontozugänge oder andere Zahlungsfunktionen gesperrt werden müssen.
Über den Sperr-Notruf 116 116 lassen sich Girokarten und bei teilnehmenden Anbietern weitere Karten oder Zugänge sperren. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt vom betroffenen Zahlungsmittel und vom jeweiligen Anbieter ab.
Bereits ausgeführte oder vorgemerkte Buchungen sollten der Bank gemeldet werden. In der folgenden Zeit ist es ratsam, Umsätze aufmerksam zu prüfen und verdächtige Bewegungen zu dokumentieren.
Hinweise zu zusätzlichen Schutzverfahren enthält unser Beitrag über sicheres Onlinebanking und Zwei-Faktor-Anmeldung.
Wann Polizei und Rentenversicherung informiert werden solltenWer Daten übermittelt hat, sollte auch die zuständige Rentenversicherung über den Vorfall informieren. Dafür sind ausschließlich Kontaktangaben von der offiziellen Website oder aus bereits vorhandenen Schreiben zu verwenden.
Eine Strafanzeige ist besonders ratsam, wenn finanzielle oder persönliche Daten übermittelt wurden, bereits ein Schaden entstanden ist oder ein Identitätsmissbrauch droht. Die Polizeiliche Kriminalprävention informiert über Phishing und empfiehlt, verfügbare Beweise zu sichern.
Dazu gehören die ursprüngliche E-Mail, Bildschirmaufnahmen, verdächtige Internetadressen, Zahlungsnachweise und eine Beschreibung des zeitlichen Ablaufs. Eine Anzeige kann bei einer Polizeidienststelle oder über die Onlinewache des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden.
Besondere Gefahr bei übermittelten AusweisdatenWurde ein Foto oder eine Kopie eines Ausweisdokuments hochgeladen, beschränkt sich das Risiko nicht auf mögliche Abbuchungen. Die Angaben könnten für Nutzerkonten, Bestellungen oder Vertragsabschlüsse unter fremdem Namen verwendet werden.
Betroffene sollten den Vorgang dokumentieren und sich an die Polizei wenden. Zudem ist in der folgenden Zeit erhöhte Aufmerksamkeit bei unerwarteten Rechnungen, Vertragsbestätigungen oder Mahnungen erforderlich.
Verdächtige Forderungen sollten nicht vorschnell bezahlt werden. Zunächst ist zu prüfen, wer die Zahlung verlangt und auf welcher Grundlage die Forderung erhoben wird.
Keine Änderung des RentenrechtsDie Warnung betrifft eine Betrugsmasche und keine neue Vorschrift für Rentnerinnen, Rentner oder Versicherte. Aufgrund der gefälschten E-Mail besteht weder eine neue Meldepflicht noch die Verpflichtung, Bankdaten über den zugesandten Link zu bestätigen.
Die Verbindung mit einem angeblichen Datenschutzgesetz soll der Forderung einen amtlichen Anschein geben. Tatsächlich dient sie dazu, Misstrauen abzubauen und Empfänger zu einer schnellen Dateneingabe zu bewegen.
Wer eine solche Nachricht ignoriert, muss wegen dieser Mail keine Nachteile bei der Rentenzahlung befürchten. Wer unabhängig von der E-Mail Fragen zu seinem Rentenkonto hat, sollte sich über die offiziellen Kontaktwege an die Rentenversicherung wenden.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Versicherte erhält eine E-Mail mit dem Betreff „Aktualisierung Ihrer Rentendaten“. Darin wird behauptet, sie müsse ihre persönlichen Angaben wegen neuer Datenschutzvorgaben über einen Link bestätigen.
Die Empfängerin öffnet den Link nicht, sondern ruft die Internetseite der Rentenversicherung über ein gespeichertes Lesezeichen auf. Im Kundenportal findet sie keine entsprechende Mitteilung, und eine Nachfrage über die dort veröffentlichte Telefonnummer bestätigt, dass keine solche Datenaktualisierung verlangt wird.
Sie sichert die Nachricht, markiert sie als Phishing und löscht sie anschließend. Da sie weder den Link geöffnet noch Daten übermittelt hat, besteht in diesem Beispiel kein Anlass, Bankzugänge oder Karten sperren zu lassen.
Fragen und Antworten zu gefälschten Renten-Mails Fordert die Deutsche Rentenversicherung Bankdaten per E-Mail an?Nein. Persönliche Angaben und Bankverbindungen werden nach Auskunft der Behörde schriftlich angefordert, etwa per Post oder über das geschützte Kundenportal.
Müssen Rentendaten wegen eines neuen Datenschutzgesetzes bestätigt werden?Nein. Die Rentenversicherung bezeichnet diese Behauptung als Vorwand einer aktuellen Betrugsmasche.
Kann die Rentenversicherung telefonisch Kontakt aufnehmen?Ja, Rückfragen sind in bestimmten Fällen möglich. Das kann nach einem Antrag geschehen, wenn die versicherte Person zuvor ihre Telefonnummer angegeben hat.
Was ist zu tun, wenn der Link bereits geöffnet wurde?Die Seite sollte geschlossen werden, ohne Angaben zu machen oder Dateien herunterzuladen. Anschließend sollten das Gerät und die verwendete Software auf einen aktuellen Stand gebracht und auf Schadsoftware geprüft werden.
Was muss nach der Eingabe von Bankdaten geschehen?Die eigene Bank sollte sofort informiert werden. Sie entscheidet anhand der übermittelten Angaben, welche Karten oder Zugänge gesperrt werden müssen.
Wann ist eine Strafanzeige sinnvoll?Eine Anzeige ist vor allem bei übermittelten Daten, einem finanziellen Schaden oder einem drohenden Identitätsmissbrauch ratsam. Vorhandene Nachrichten, Internetadressen und Zahlungsnachweise sollten als Belege aufbewahrt werden.
Wie lässt sich eine echte Nachricht überprüfen?Kontaktdaten aus der fraglichen E-Mail sollten nicht verwendet werden. Sicherer ist es, die offizielle Internetseite der Rentenversicherung selbst aufzurufen und die dort genannten Kontaktmöglichkeiten zu nutzen.
Ist eine fehlerfreie und persönlich adressierte E-Mail vertrauenswürdig?Nicht automatisch. Kriminelle können professionell geschriebene Texte erstellen und bereits bekannte persönliche Angaben einsetzen.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: Datenschutz als Köder – Rentenversicherung warnt vor betrügerischen Mails erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
660.000 Euro Pflegekosten: BSG hebt Sozialhilfe-Urteil zur 24-Stunden-Pflege auf
Das Bundessozialgericht hat ein wichtiges Urteil zur Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege aufgehoben. Im Streit stehen ungedeckte Pflegekosten von genau 660.067,68 Euro. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Forderung einer schwer pflegebedürftigen Frau weitgehend abgewiesen. Diese Entscheidung gilt nicht mehr. (B 8 SO 6/25 R)
Das BSG hob das Urteil am 12. März 2026 auf und verwies den Fall zurück an das LSG Baden-Württemberg. Besonders wichtig: Das Sozialamt darf ungedeckte Pflegekosten nicht einfach nachträglich auf den niedrigeren Stundensatz begrenzen, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für Behandlungspflege vereinbart hat. Genau diese Berechnung hatten die Vorinstanzen angewandt.
Gegen-Hartz berichtete bereits über die umstrittene MinutenrechnungGegen-Hartz hatte 2025 über das damalige Urteil des LSG Baden-Württemberg berichtet. Hintergrund war die komplizierte Kostenaufteilung, wenn dieselbe Pflegekraft rund um die Uhr Behandlungspflege und körperbezogene Pflegemaßnahmen übernimmt.
Die damalige Entscheidung führte dazu, dass nur ein kleiner Teil der enormen tatsächlichen Kosten bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt wurde.
Das BSG hat diese LSG-Entscheidung nun vollständig aufgehoben.
24 Stunden Pflege täglich und trotzdem Hunderttausende Euro offenDie 1974 geborene Klägerin leidet an spinaler Muskelatrophie mit Lähmungen der Extremitäten und hat Pflegegrad 4. Ein ambulanter Pflegedienst versorgt sie seit November 2017 rund um die Uhr.
Die Krankenkasse übernahm aufgrund ärztlicher Verordnungen einen großen Teil der 24 Stunden als häusliche Krankenpflege. Daneben erhielt die Frau Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung.
Doch der Pflegedienst rechnete für körperbezogene Pflege weitere Leistungen ab – etwa für Körperpflege, An- und Auskleiden, Ausscheidungen, Lagerung, Mobilisation und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
Daraus entstand über die Jahre eine gewaltige Finanzierungslücke. Für November 2017 bis März 2025 verlangte die Klägerin im Revisionsverfahren weitere 660.067,68 Euro.
LSG wollte die Kosten über einen Stundensatz begrenzenDas LSG Baden-Württemberg hatte die Rechnung des Pflegedienstes nicht in dieser Höhe anerkannt. Es ging davon aus, dass sich die Kosten der Behandlungspflege und der körperbezogenen Pflege zeitlich aufteilen lassen.
Im konkreten Fall existierte noch ein älterer ermittelter Pflegezeitwert von 242 Minuten täglich. Daraus ergab sich rechnerisch ein Anteil von 121 Minuten. Diesen Anteil wollte das LSG jedoch nicht zu den Preisen der vereinbarten Leistungskomplexe abrechnen.
Stattdessen zog es den Stundensatz heran, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für die Behandlungspflege vereinbart hatte.
Genau an diesem entscheidenden Punkt widerspricht jetzt das BSG.
BSG: Stundensatz der Krankenkasse ist keine automatische ObergrenzeDas Bundessozialgericht stellt klar, dass aus seiner älteren Rechtsprechung kein Grundsatz folgt, wonach die Vergütung für körperbezogene Pflege höchstens so hoch sein darf wie die ausgehandelte Vergütung für die Behandlungspflege. Das ist für Betroffene entscheidend.
Ambulante Pflege darf nach § 89 SGB XI unterschiedlich vergütet werden. Möglich sind Zeitvergütungen, Leistungskomplexe oder Einzelleistungen. Diese Vergütungen stehen nebeneinander.
Ein Gericht darf deshalb nicht einen vereinbarten Leistungskomplex nachträglich einfach in einen niedrigeren Stundensatz umrechnen.
Pflegekassen-Verträge können auch das Sozialamt bindenDas LSG muss jetzt zunächst prüfen, welche Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI tatsächlich bestanden. Das kann den gesamten Fall verändern. Wurde eine solche Vereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen, kann sie auch den zuständigen Sozialhilfeträger binden.
Das gilt nach dem BSG sogar in bestimmten Fällen, in denen der konkrete Sozialhilfeträger selbst nicht an den Verhandlungen beteiligt war.
Dann bilden nicht irgendwelche nachträglich errechneten Stundensätze den Ausgangspunkt, sondern die tatsächlich ausgehandelten Vergütungsregeln für die ambulanten Pflegeleistungen.
Das BSG betont damit die Verzahnung von Pflegeversicherung und Sozialhilfe.
Keine doppelte Bezahlung derselben PflegeleistungEinen Freibrief für sämtliche Rechnungen erteilt das BSG allerdings nicht.Die Krankenkasse hat bereits erhebliche Kosten der Behandlungspflege übernommen.
Soweit bestimmte Leistungen dadurch bereits bezahlt wurden, darf dieselbe Leistung nicht ein zweites Mal über die Sozialhilfe abgerechnet werden.
Auch eine Aufteilung bleibt grundsätzlich möglich. Fehlen eindeutige Regelungen in den Vergütungsverträgen, hält das BSG eine hälftige Zuordnung der körperbezogenen Pflege für denkbar.
Das BSG wendet sich gegen die automatische Umrechnung der Pflegeleistungen auf den Krankenkassen-Stundensatz.
Besonders wichtig bei fehlender Vereinbarung mit dem SozialamtNoch deutlicher fällt das Urteil aus, wenn tatsächlich keine bindende Vergütungsvereinbarung besteht. Auch dann darf das Sozialamt nicht einfach einen eigenen niedrigen Preis festsetzen und ein Gericht diese Begrenzung später nachträglich bestätigen.
Der Sozialhilfeträger muss vielmehr handeln. Gibt es einen geeigneten günstigeren Pflegedienst, muss er der leistungsberechtigten Person einen möglichen und zumutbaren Wechsel rechtzeitig aufzeigen.
Gibt es eine solche Alternative nicht, muss das Sozialamt grundsätzlich versuchen, eine Individualvereinbarung mit dem benötigten Leistungserbringer abzuschließen.
Unterlässt die Behörde das und lässt sie die Versorgung trotzdem weiterlaufen, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.
Das BSG formuliert eine für Betroffene besonders wichtige Konsequenz: Kommt keine Individualvereinbarung zustande, obwohl der Sozialhilfeträger handeln müsste, muss er im Regelfall die zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst vereinbarte Vergütung übernehmen.
Eine fehlende Vereinbarung darf ein Gericht nicht Jahre später zulasten des Pflegebedürftigen durch einen selbst bestimmten niedrigeren Preis ersetzen.
Was sich durch das BSG-Urteil geändert hat LSG Baden-Württemberg 2025 BSG 2026 Orientierung am Stundensatz der Krankenkasse Krankenkassen-Stundensatz ist keine automatische Obergrenze Leistungskomplexe konnten auf eine zeitbezogene Vergütung reduziert werden Vereinbarte Vergütungsmodelle nach § 89 SGB XI müssen geprüft werden Sozialamt musste die hohen offenen Rechnungen weitgehend nicht übernehmen Umfang des Anspruchs muss erneut geprüft werden Fehlende Vereinbarung rechtfertigte die gerichtliche Ersatzberechnung Gericht darf fehlende Individualvereinbarung nicht nachträglich selbst ersetzen Klägerin scheiterte mit der Forderung LSG-Urteil aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen Was Betroffene bei hohen ungedeckten Pflegekosten prüfen solltenWenn Sozialamt, Pflegekasse und Krankenkasse über die Finanzierung einer ambulanten Intensivpflege streiten, sollten Sie deshalb nicht nur auf Minutenwerte schauen.
Entscheidend kann sein, welche Vergütungsvereinbarung für den Pflegedienst nach § 89 SGB XI gilt, ob ein Sozialhilfeträger daran gebunden ist und nach welchem System die körperbezogene Pflege vergütet wird.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Sozialamt Ihnen rechtzeitig eine konkrete, geeignete und zumutbare Alternative genannt hat. Ein abstrakter Hinweis, andere Pflegedienste seien möglicherweise billiger, reicht nach der Argumentation des BSG nicht.
Gerade bei jahrelanger Versorgung können sich aus einer falschen Berechnung sehr hohe Differenzen ergeben. Der aktuelle Fall mit mehr als 660.000 Euro zeigt die Größenordnung.
Die 660.000 Euro sind noch nicht zugesprochenDie Klägerin hat vor dem BSG einen wichtigen Erfolg erzielt, aber noch keinen endgültigen Zahlungsanspruch über 660.067,68 Euro erhalten.
Das LSG Baden-Württemberg muss den Fall erneut verhandeln. Es muss die Vergütungsvereinbarungen prüfen, ihre Bindungswirkung klären, Überschneidungen mit den Zahlungen der Krankenkasse berücksichtigen und feststellen, ob eine andere Versorgung verfügbar gewesen wäre.
Erst danach lässt sich bestimmen, welchen zusätzlichen Betrag der Sozialhilfeträger übernehmen muss.
Das frühere Urteil, auf dem die restriktive Berechnung beruhte, ist jedoch aufgehoben. Die Geschichte der vermeintlich festen Minuten- und Stundensatzgrenze bei der 24-Stunden-Pflege muss deshalb neu geschrieben werden.
FAQ: Wer trägt die Kosten bei 24-Stunden-Pflege Muss das Sozialamt jetzt immer die komplette Rechnung eines Intensivpflegedienstes zahlen?Nein. Das BSG verlangt eine Prüfung der maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen und der bereits von Kranken- und Pflegekasse finanzierten Leistungen. Eine Doppelzahlung kann ausgeschlossen werden.
Hat das BSG der Klägerin die 660.067,68 Euro zugesprochen?Nein. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das LSG muss die Höhe des Anspruchs neu prüfen.
Darf das Sozialamt Pflegekosten einfach auf den Stundensatz der Krankenkasse begrenzen?Eine solche pauschale Begrenzung hat das BSG gerade beanstandet. Entscheidend sind unter anderem die geltenden Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI. Fehlen bindende Vereinbarungen, muss das gesetzliche Verfahren für eine Individualvereinbarung beachtet werden.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R (nu:legal Deutsches Recht)
Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe und Pflege: Ein Tag hat nur noch 52 Minuten“, 27.06.2025 (Gegen Hartz)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2025 – L 7 SO 2315/23 (Sozialgerichtsbarkeit)
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