GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 12 Minuten

Bürgergeld: Diese Auswertung zeigt häufiges Fehlverhalten der Jobcenter

5. August 2024 - 12:17
Lesedauer 2 Minuten

Die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (AGFW) Hamburg, die am 11. Oktober 2023 gestartet ist, hat mit “Monitor Verwaltungshandeln” im Oktober letzten Jahres eine Initiative gestartet mit dem Ziel, “kritisches Verwaltungshandeln sichtbarer zu machen und systematische Mängel zu identifizieren.” Hierbei wurden Probleme mit Behörden gesammelt und ausgewertet.

Welche Behörden werden erfasst?

Die AGFW betont, dass Probleme mit Behörden keine Einzelfälle sind. Das Ziel des Wohlfahrtsverbandes ist es, dass Menschen in Hamburg mit weniger Bürokratie und auf niedrigerer Schwelle Zugang zu Behörden haben und so ihre sozialen Rechte besser durchsetzen zu können.

Die Meldungen umfassen das Jobcenter team.arbeit.hamburg, im Amt für Migration Abteilung Auszahlung Asylbewerberleistungen, bei den Fachämtern Grundsicherung und Soziales, an den jeweiligen Ämtern in Hamburg den Service vor Ort bei Ausländerangelegenheiten, die
Wohnungsnotfallhilfe und die Familienkasse.

Welche Probleme werden gemeldet?

Problemanzeigen werden vor allem aufgenommen zum Umgang mit Unterlagen, Erreichbarkeit und Geldleistungen, außerdem zu Bearbeitungszeiten, digitalem Service, Dolmetschen und Respekt.

Zwischen Oktober 2023 und Januar 2024 reichten Beratungsstellen 566 Meldungen ein, und 1.948 Problemanzeigen wurden dokumentiert. Dabei können Mitarbeitende von Beratungseinrichtungen und Behörden in Hamburg Probleme anonym anzeigen.

Jobcenter weit vorne bei den gemeldeten Problemen

Weit vorn in den Problemanzeigen sind das Amt für Migration Abteilung Auszahlung Asylbewerberleistungen und das Jobcenter team.arbeit.hamburg. Über einen äußerst kritischen Einzelfall beim team.arbeit.hamburg berichteten wir bereits bei gegen-hartz. 88 Prozent aller Problemanzeigen stammen aus den beiden genannten Behörden.

Unter diesen wiederum führt die Abteilung Auszahlung Asylbewerberleistungen mit 958 Problemanzeigen. Das sind rund die Hälfte aller Anzeigen. 761 Problemanzeigen betreffen das Jobcenter, also mehr als ein Drittel.

Wesentlich weniger Problemanzeigen kommen aus den den:
– Fachämtern Grundsicherung und Soziales (5 Prozent, 95 Meldungen),
– dem Hamburg Service vor Ort für Ausländerangelegenheiten (3 Prozent, 57 Meldungen),
– der Familienkasse (3 Prozent, 57 Meldungen) und
– den Fachstellen für Wohnungsnotfälle (1 Prozent, 26 Meldungen).

Was sind die Probleme mit dem Jobcenter?

Das Jobcenter “team.arbeit.hamburg” steht weit vorn unter den angezeigten Problemen, die Behörden Leistungsberechtigten bereiten. Welches Fehlverhalten wird im einzelnen gemeldet?

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In fast der Hälfte der Fälle (44 Prozent) lagen bereits eingereichte Unterlagen dem Jobcenter nicht vor, oder dieses fragte erneut nach ihnen. Bei 46 Meldungen -also 16 Prozent- war nach zwei Wochen keine Rückmeldung vom Jobcenter dazu gekommen, dass das Anliegen bearbeitet wird. In elf Prozent gab es keine Information innerhalb von 14 Tagen zum erfragten Sachstand.

Weniger häufig verweigerten Mitarbeiter der Infothek die persönliche Abgabe von Unterlagen (neun Prozent), erteilten Angestellte keinen nachgefragten Eingangsstempel (sechs Prozent), gab es keine Eingangsbestätigung vom Jobcenter (fünf Prozent), wurde nachgefragtes Scannen / Kopieren / Faxen verweigert (drei Prozent) oder die Ausgabe von Antragsunterlagen abgelehnt (zwei Prozent).

Systematische Mängel im Jobcenter

Es kann als sicher gelten, dass nur ein Bruchteil der Probleme, die Leistungsberechtigte mit dem Jobcenter Hamburg haben, auch gemeldet wird.

Unterm Strich zeigt sich so überdeutlich ein systematischer Mangel im Jobcenter Hamburg im Umgang mit Leistungsberechtigten, und dies gilt ganz besonders für Rückmeldungen zu deren Anliegen und einem angemessenen Umgang mit Unterlagen, die für Menschen, die auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, existentielle Bedeutung haben.

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Erhöht sich der Rentenzuschlag bis 7,5%, wenn sich meine Rente ändert?

5. August 2024 - 12:16
Lesedauer 2 Minuten

Immer wieder bekommen wir die Frage, ob sich der Rentenzuschlag bis zu 7,5% erhöht, wenn sich die Rente ändert. Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Was ist der Rentenzuschlag und wer profitiert davon?

Der Rentenzuschlag ist eine zusätzliche Leistung, die viele Rentner in Deutschland erwarten. Laut Angaben des Gesetzgebers sollen etwa 3 Millionen Menschen in Deutschland von einem Zuschlag bis zu 7,5% profitieren. Viele Betroffene warten jedoch noch auf die Auszahlung und die endgültigen Rentenbescheide.

Warum dauert die Auszahlung des Rentenzuschlags so lange?

Die Bearbeitung der Rentenzuschläge durch die gesetzliche Rentenversicherung nimmt Zeit in Anspruch. Die Mitarbeiter der Rentenversicherung arbeiten intensiv daran, die Ansprüche der Rentner zu bearbeiten und auszuzahlen. Es ist jedoch Geduld gefragt, da dieser Prozess nicht über Nacht abgeschlossen werden kann.

Wie wird der Rentenzuschlag berechnet?

Die Berechnung des Rentenzuschlags ab Juli 2024 basiert auf den persönlichen Entgeltpunkten, die am 30. Juni 2024 vorliegen. Dies bedeutet, dass der Zuschlag sich aus dem Auszahlungsbetrag der Nettorente nach der Rentenanpassung ergibt.

Ein Beispiel: Wenn die Nettorente nach der Rentenanpassung 1000 Euro beträgt und der Zuschlag 7,5% beträgt, werden zusätzlich 75 Euro ausgezahlt.

Was passiert, wenn sich meine Rente nach dem 1. Juli 2024 ändert?

Ein häufiger Punkt der Verwirrung ist, ob eine Änderung der Rente nach dem Stichtag 1. Juli 2024 zu einer Neuberechnung des Rentenzuschlags führt. Hier ist die Antwort eindeutig: Nein.

Der Zuschlag berechnet sich einmalig zum 1. Juli 2024 anhand der ausgezahlten Nettorente. Erhöhungen der Rente unterjährig führen nicht zu einer Anpassung des Zuschlags, außer es handelt sich um eine allgemeine Rentenanpassung zum 1. Juli 2025.

Wann wird der Rentenzuschlag erneut berechnet?

Eine erneute Berechnung des Rentenzuschlags erfolgt am 1. Dezember 2025. Zu diesem Zeitpunkt endet die Übergangsregelung nach § 307j SGB VI und es gilt dann nur noch § 307i SGB VI.

Dies bedeutet, dass die Rentenversicherung prüfen wird, ob Anspruch auf den Zuschlag besteht und dieser anhand der Entgeltpunkte, die am 30. November 2025 erwirtschaftet wurden, berechnet wird.

Demnach ist die Antwort:
Der Zuschlag ändert sich nicht bei jeder Erhöhung der Rente, wenn diese sich unterjährig ändert. Geduld ist gefragt, bis die Rentenversicherung alle Anträge bearbeitet hat. Sollten sich Änderungen in der Rente ergeben, werden diese erst in der nächsten großen Überprüfung und Neuberechnung des Zuschlags berücksichtigt.

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Erwerbsminderungsrente plus Minijob – der bessere Weg in die Grundrente

5. August 2024 - 12:06
Lesedauer 2 Minuten

Der Grundrentenzuschlag soll all diejenigen entlasten, die lange in die Rentenkasse einzahlten, aber so gering verdienten, dass sie trotzdem nur eine mickrige Altersrente bekommen.

Grundrente richtet sich nach dem Einkommen

Darüber hinaus wird der Anspruch auf diesen Zuschlag jedes Jahr nach dem Einkommen ausgerechnet. Liegt dieses über der Grenze, die für den Zuschlag gesetzt ist, gibt es diesen nicht.

Ein Zuschlag, keine eigene Rente

Auch wenn allgemein von Grundrente gesprochen wird, handelt es sich um keine eigene Rente, sondern um einen Zuschlag, der auf die jeweilige Rente aufgeschlagen wird, wenn diese zu gering ausfällt.

Gering bedeutet dabei, dass die Bezüge höchstens 80 Prozent der Durchschnittsrente betragen.

Problem bei Erwerbsminderung

Wie sieht es aber aus, wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen? Haben Sie dann auch einen Anspruch auf den Zuschlag, da bei Erwerbsgeminderten die Rente sehr häufig sehr niedrig bleibt?

Harte Kriterien

Grundsätzlich können auch Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag geltend machen. Dafür müssen aber enorme Hürden überwunden werden.

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Das Problem ist die Wartezeit

Das Hauptproblem für Erwerbsgeminderte ist die Wartezeit, die jeder Mensch, der den Grudnrentenzuschlag erhält, nachweisen muss. Das sind zumindest 33 Jahre Versicherungszeiten, die die Rentenkasse anerkennt.

Zurechnungszeit wird nicht angerechnet

Leider wird die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente nicht beim Grundrentenzuschlag angerechnet. Zurechungszeit bedeutet, dass Erwerbsgeminderte, die keine Rentenbeiträge als Erwerbstätige leisten können, so behandelt werden, als würden sie diese Beiträge leisten.

Beim Grundrentenzuschlag gilt diese Zurechnung nicht, und deshalb können Erwerbsgeminderte für die Zeiten, in denen sie nur die Rente beziehen, keine Wartezeit geltend machen.

Wann erhalten Erwerbsgeminderte den Grundrentenzuschlag?

Zusammengefasst: Erwerbsgeminderte erhalten den Grundrentenzuschlag, wenn sie erstens unter der gesetzten Einkommensgrenze liegen, ihre Rente also höchstens 80 Prozent der Durchschnittsrente entpricht.

Das trifft bei Erwerbsminderung häufig zu. Zweitens aber bekommen sie ihn nur, wenn sie die Beitragszeit von 33 Jahren erfüllen.

Ein Minijob bietet einen Ausweg

Wer nur eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird also die vorgeschriebene Wartezeit nur selten erfüllen können. Diese Ausnahmen sind vor allem diejenigen, bei denen die Erwerbsminderung erst spät im Erwerbsleben einsetzte, so dass bereits vorher die Wartezeit erfüllt war.

Ein Minijob ist der Ausweg aus der Sackgasse, trotz einer geringen (Erwerbsminderungs-) Rente keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu haben, weil Sie nicht genug Rentenbeiträge vorweisen können.

Der Minijob wird angerechnet

Die Zeiten, in denen Sie in versicherungspflichtigen Minijobs arbeiten, wird Ihnen sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten wie bei der Erwerbsminderungsrente und dem Grundrentenzuschlag angerechnet.

Auch bei einer vollen Erwerbsminderung, in der Sie nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können und dürfen, können Sie einen Minijob ausüben (oder auch mehrere Minijobs, die aufeinander folgen).

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden erhöht

Zudem wurden am 1. Januar 2024 die Grenzen des Hinzuverdienstes für Erwerbsgeminderte deutlich angehoben. Sie liegen jetzt bei 18.558,75 Euro bei voller Erwerbsminderung sowie bei 37.117,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung.

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Früher in Rente ohne Abschlag: Diese Jahrgänge haben Glück – Ganze Tabelle

5. August 2024 - 11:17
Lesedauer 2 Minuten

In der Vergangenheit war es unter bestimmten Umständen möglich, bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen. Doch wie sieht es heute aus? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ohne Abzüge in Rente zu gehen? In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema abschlagsfreie Rente.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente

Eine abschlagsfreie Rente können Sie unter bestimmten Bedingungen erhalten.

Eine Voraussetzung ist, dass Sie 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Dies bedeutet, dass während dieser Zeit sowohl Sie als auch Ihre Arbeitgeber Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt haben.

Die 45 Jahre müssen jedoch nicht ausschließlich aus Erwerbsarbeit bestehen. Auch andere Zeiten, wie Kindererziehung oder Pflege, können angerechnet werden.

Regelaltersgrenze und vorzeitige Rente

Die Regelaltersgrenze, das gesetzliche Renteneintrittsalter, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Wenn Sie die Voraussetzung der 45 Versicherungsjahre erfüllen, können Sie zwei Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter abschlagsfrei in Rente gehen.

Ein Beispiel: Rentenversicherte, deren gesetzliches Rentenalter bei 67 Jahren liegt, können bereits mit 65 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand treten.

Rente für schwerbehinderte Menschen Frühere Rente für Schwerbehinderte

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben ebenfalls die Möglichkeit, zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente zu gehen.

Voraussetzung hierfür ist neben der Schwerbehinderung, dass sie mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen können.

Anrechnungszeiten bei der 35-jährigen Versicherungszeit

Für die 35-jährige Versicherungszeit zählen nicht nur Zeiten der versicherungspflichtigen Arbeit, sondern auch andere relevante Zeiten. Dazu gehören:

  • Kindererziehungszeiten
  • Pflege von Angehörigen
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit
  • Phasen längerer Krankheit
  • Unterschiede je nach Jahrgang
Letzte Jahrgänge mit abschlagsfreier Rente ab 63

Rentenberechtigte, die 1952 geboren wurden, konnten noch im Monat ihres 63. Geburtstags ohne Abschläge in Rente gehen.

In den folgenden Jahren stieg die Altersgrenze schrittweise an. Zum Beispiel konnten Menschen des Jahrgangs 1957 erst mit 63 Jahren und zehn Monaten ohne Abzüge in den Ruhestand treten.

Grundvoraussetzung war jeweils die Erfüllung der 45 Versicherungsjahre.

Wann ist das gesetzliche Renteneintrittsalter?

In dieser Tabelle können Sie sehen, wann das gesetzliche Renteneintrittsalter ist:

Geburtsjahr Regelaltersgrenze 1955 65 und 9 Monate 1956 65 und 10 Monate 1957 65 und 11 Monate 1958 66 1959 66 und 2 Monate 1960 66 und 4 Monate 1961 66 und 6 Monate 1962 66 und 8 Monate 1963 66 und 10 Monate 1964 67 Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Neben der Altersrente gibt es auch die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn jemand aufgrund einer chronischen Erkrankung länger als sechs Monate nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Arbeit auszuführen.

Voraussetzung ist, dass das “gesundheitliche Restleistungsvermögen” unter drei Stunden täglich liegt.

Frühestmöglicher Bezug

Eine EM-Rente kann theoretisch bereits in jungen Jahren, wie in den 20ern, bezogen werden.

Häufiger tritt dieser Fall jedoch bei älteren Personen auf, die bereits die 50 überschritten haben und ernsthafte gesundheitliche Probleme entwickeln.

Steuerliche Aspekte Steuern auf die Rente

Der Bezug einer abschlagsfreien Rente hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuern. Allerdings können bei Vorliegen einer Schwerbehinderung steuerliche Erleichterungen in Betracht kommen.

Beratungsmöglichkeiten Anlaufstellen für Rentenfragen

Wenn Sie weitergehende Fragen zur vorgezogenen Rente haben, stehen Ihnen mehrere Beratungsstellen zur Verfügung.

Die Antrags- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sind hierbei Ihre erste Anlaufstelle.

Sollten Sie dort keinen Termin bekommen oder eine unabhängige Meinung einholen wollen, können Sie sich auch an die Sozialrechtsberatung des SoVD (Sozialverband Deutschland) wenden.

Insgesamt gibt es also auch heute noch verschiedene Möglichkeiten, ohne Abschläge in Rente zu gehen.

Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig über Ihre individuellen Voraussetzungen informieren und die entsprechenden Nachweise bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen.

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Schwerbehinderung: Einzel-GdB von 10 zählt nicht

5. August 2024 - 11:00
Lesedauer 3 Minuten

Die Berechnung des Grades der Behinderung (GdB) ist komplex. Der GdB soll die  Auswirkungen von Gesundheitsstörungen von Menschen mit einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben belegen.

Hierbei ist nicht die Diagnose der Krankheit entscheidend, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung im Alltag.

Im Folgenden erklären wir, wie der GdB berechnet wird, insbesondere wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen.

Die Funktionseinschränkung ist entscheidend, nicht die Diagnose

Der Grad der Behinderung (GdB) bemisst sich nach den Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wichtig ist hierbei, dass nicht die Diagnose einer Krankheit im Vordergrund steht, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung, die diese Krankheit verursacht.

Eine Krankheit wird nur dann als Behinderung anerkannt, wenn sie mindestens einen GdB von 20 aufweist. Die Beurteilung erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die in der Versorgungs-Medizin-Verordnung festgehalten sind.

Wie werden mehrere Funktionsbeeinträchtigungen bewertet?

Oftmals liegen bei einer Person mehrere Gesundheitsstörungen vor, die jeweils einzeln bewertet werden müssen. Hier stellt sich die Frage, wie diese einzelnen Behinderungen zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst werden.

Der rechtliche Rahmen
§ 152 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches IX besagt, dass bei mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der GdB nach den Gesamtauswirkungen aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt wird.

Das bedeutet, dass die einzelnen GdB-Werte nicht einfach addiert werden, sondern die Gesamtauswirkung aller Funktionsbeeinträchtigungen entscheidend ist.

Einzelne Werte sind nicht zu addieren

Bei der Bildung des Gesamt-GdB wird die Funktionsstörung, die den höchsten Einzelwert aufweist, als führende Behinderung betrachtet.

Anschließend wird geprüft, inwieweit weitere Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Behinderung vergrößern. Eine einfache Addition der Einzelwerte ist nicht zulässig.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zudem andere rechnerische Modelle als unzulässig erklärt.

Einzel-GdB von 10 zählt nicht

Leichte Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 verursachen, führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.

Auch wenn mehrere solcher leichten Gesundheitsstörungen vorliegen, bleiben diese bei der Gesamtbewertung meist unberücksichtigt.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung eine andere besonders nachteilig beeinflusst.

Weitere Funktionsstörungen erhöhen den Gesamt-GdB nicht automatisch

Liegt neben der führenden Funktionsstörung eine oder mehrere Gesundheitsstörungen mit einem GdB von mindestens 20 vor, erhöht dies den Gesamt-GdB nicht automatisch.

Das BSG hat festgelegt, dass zusätzliche GdB-Werte von mindestens 20 nicht zwingend zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte führen. Entscheidend ist immer eine Gesamtschau der Einzelbehinderungen und deren Beziehung zueinander.

Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen

Die Bewertung erfolgt immer durch eine Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen.

Dabei ist zu prüfen, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen und ob sie sich verstärken oder nicht.

Nehmen wir ein Beispiel

Gesundheitsstörungen können sich überschneiden und denselben Lebensbereich betreffen. So könnte zum Beispiel eine ausgeprägte Hüftarthrose das Gehen stark einschränken, während eine leichte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule in diesem Bereich kaum noch eine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.
Ähnliches gilt für Herz- und Lungenerkrankungen, die beide die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Wenn eine der Erkrankungen bereits stark ausgeprägt ist, hat die andere möglicherweise keinen signifikanten Einfluss mehr auf den GdB.

Tritt jedoch eine Erkrankung hinzu, die einen anderen Lebensbereich betrifft, liegt keine Überschneidung vor. Ein Beispiel hierfür wäre eine Hörminderung, die zusätzlich zu einer Bewegungsstörung vorliegt und den Bereich der Kommunikation betrifft.

Verstärkende Wechselwirkungen

Im Rahmen der Gesamtbewertung ist auch zu prüfen, ob sich einzelne Behinderungen gegenseitig verstärken. Dies ist der Fall, wenn sich die Funktionseinschränkungen ungünstig beeinflussen. Ein Beispiel hierfür wäre eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule in Kombination mit einer Funktionsstörung der Kniegelenke.

Da die Knie zur Kompensation der Rückenprobleme besonders belastet werden, verstärkt die Einschränkung der Knie die Gesamtbehinderung.

Ein weiteres Beispiel für eine verstärkende Wechselwirkung wäre eine Sehminderung in Kombination mit einer Hörminderung. Beide Beeinträchtigungen zusammen verschlechtern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben deutlich stärker, als es jede für sich allein tun würde.

Gutachtliche Stellungnahme immer überprüfen

Die Bewertung der einzelnen Funktionseinschränkungen und die Bildung des Gesamt-GdB ist stets eine Einzelfallentscheidung. Die zuständige Behörde dokumentiert ihre Bewertung in einer gutachtlichen Stellungnahme. Es ist empfehlenswert, diese Stellungnahme durch Fachkundige, wie den DGB Rechtsschutz oder dem SoVD vor Ort, überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass alles korrekt und fair berücksichtigt wurde.

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7 häufige Behauptungen über das Bürgergeld die falsch sind

5. August 2024 - 10:18
Lesedauer 3 Minuten

Die Debatte um das Bürgergeld ist gespickt mit vielen Halbwahrheiten und Falschaussagen. Wir greifen hier die 7 häufigsten Behauptungen auf, die von Politikern, aber auch an Stammtischen immer wieder aufgestellt werden, aber einfach nicht stimmen.

1. “Mit dem Bürgergeld lohnt sich Arbeit nicht mehr.”

Richtigstellung:
Wer arbeitet, hat immer mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit – das liegt unter anderem am erhöhten Mindestlohn. Zusätzlich erwirbt man durch Arbeit auch Rentenansprüche. Das Ifo-Institut bestätigte zu Jahresbeginn 2024, dass trotz der deutlichen Anhebung der Regelbedarfe im Bürgergeld weiterhin ein spürbarer Lohnabstand besteht.

Für Menschen, die trotz ihres Erwerbseinkommens auf ergänzendes Bürgergeld angewiesen sind, gibt es Freibeträge, die zum 1. Juli 2023 erhöht wurden. Das bedeutet, dass arbeitende Menschen grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung haben als diejenigen, die nicht arbeiten.

Auch Geringverdienende profitieren von Maßnahmen wie dem Mindestlohn, der Erhöhung von Wohngeld sowie dem Kinderzuschlag, die gewährleisten, dass sie mehr Geld haben als Menschen, die ausschließlich Bürgergeld beziehen.

Die Frage, ob sich Arbeit lohnt, ist letztlich vor allem eine Frage der Entlohnung, wie das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) betont – und nicht vorrangig eine des Bürgergeldes.

Das Bürgergeld sichert das vom Grundgesetz garantierte menschenwürdige Existenzminimum und zielt darauf ab, erwerbsfähige Menschen dauerhaft in qualifizierte Arbeit zu bringen, damit sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können.

Die Höhe des Bürgergeldes – genauer gesagt des Regelbedarfs – richtet sich nach gesetzlich festgelegten Berechnungsgrundlagen. Zentral ist hier die Entwicklung des sogenannten “regelbedarfsrelevanten Preisindex”, bei dem beispielsweise die stark gestiegenen Nahrungsmittelpreise stärker ins Gewicht fallen und die Höhe des Regelbedarfs beeinflussen.

2. “Viele Leute kündigen ihre Jobs und beziehen lieber Bürgergeld.”

Richtigstellung:

Es gibt keine Kündigungswelle ins Bürgergeld hinein! Im Gegenteil: Neuesten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zufolge gehen seit der Einführung des Bürgergeldes deutlich weniger Menschen aus ihren Jobs ins Bürgergeld als zuvor.

Zur Klärung von Missverständnissen: Wer mindestens ein Jahr einen sozialversicherungspflichtigen Job hatte, bekommt im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber Arbeitslosengeld. Wer selbst ohne wichtigen Grund kündigt, erhält zunächst eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Sollte ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, würde dieses gemindert werden.

3. “Bürgergeld-Bezieher sind faul.”

Richtigstellung:

Die Lebensumstände der Bürgergeld-Beziehenden sind vielfältig. Viele pflegen Angehörige, besuchen Sprachkurse, holen eine Ausbildung nach, sind alleinerziehend oder chronisch erkrankt.

Von rund 5,6 Millionen Bürgergeld-Beziehenden sind nur rund 4 Millionen überhaupt erwerbsfähig. Von diesen sind mehr als die Hälfte in Erwerbstätigkeit, in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, besuchen Schulen, studieren, pflegen Angehörige, erziehen Kinder oder stehen aus anderen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung. Weniger als die Hälfte der erwerbsfähigen Bürgergeldbeziehenden sind arbeitslos und nur wenige verweigern nachhaltig die Aufnahme einer Arbeit.

Hartnäckige Arbeitsverweigerer können seit Ende März 2024 der Regelbedarf für bis zu zwei Monate entzogen werden. Die meisten Menschen wollen jedoch arbeiten und brauchen Unterstützung, um wieder in Arbeit zu kommen, etwa durch Beratung, Qualifizierung und Vermittlung. Das Bürgergeld bietet hierfür gute Anreize und Unterstützung.

4. “Wer nicht arbeiten will, hat im Bürgergeld keine Sanktionen zu fürchten.”

Richtigstellung:

Menschen, die ihren Pflichten im Bürgergeld ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, können Leistungen gekürzt werden. Dies war im früheren System so und ist auch im Bürgergeld der Fall. Wer Leistungen des Staates in Anspruch nimmt, muss aktiv daran mitwirken, finanziell möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen zu stehen.

Konkret bedeutet das: Lehnen Bürgergeld-Beziehende eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab oder erscheinen nicht zu vereinbarten Terminen, müssen sie mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei Pflichtverletzungen gibt es gestaffelte Kürzungen bis zu 30 Prozent. Seit Ende März 2024 können Arbeitsverweigerern bei beharrlicher Weigerung, zumutbare Arbeit anzunehmen, für bis zu zwei Monate der Regelbedarf komplett entzogen werden. Diese Regelung ist auf zwei Jahre befristet.

5. “Das Bürgergeld ist ein bedingungsloses Grundeinkommen.”

Richtigstellung:

Ein bedingungsloses Grundeinkommen ist eine staatliche Leistung, die unabhängig vom Einkommen allen Bürger*innen ausgezahlt wird. Das Bürgergeld hingegen sichert ein menschenwürdiges Existenzminimum für diejenigen, die hilfebedürftig sind und verpflichtet diese, aktiv an der Aufnahme einer Arbeit mitzuwirken.

Wer Bürgergeld bezieht, verpflichtet sich im Gegenzug, aktiv daran mitzuwirken, möglichst bald (wieder) in Arbeit zu kommen. Dies ist sowohl im Interesse der Gesellschaft als auch jedes einzelnen erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten selbst.

6. “Für Teilzeit arbeitende Bürgergeld-Empfänger lohnt sich ein Wechsel in die Vollzeit meist nicht.”

Richtigstellung:
Eine Ausweitung der Arbeitszeit lohnt sich in den meisten Fällen – und durch die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten im Bürgergeld nun noch mehr. Von einem Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent behalten werden.

Bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 Euro bei Leistungsberechtigten mit einem minderjährigen Kind) gilt ein Freibetrag von 10 Prozent. Auch Geringverdienende profitieren davon, dass sie durch Mindestlohn, Wohn- und Kindergeld sowie Kinderzuschlag mehr Geld zur Verfügung haben als Bürgergeld-Beziehende.

7. “Der Abstand zwischen dem Mindestlohn und dem Bürgergeld ist immer geringer geworden.”

Richtigstellung:
Der Lohnabstand ist gewachsen: Seit 2015 ist der Mindestlohn prozentual stärker gestiegen als die Regelbedarfe des heutigen Bürgergelds. Das Ifo-Institut bestätigte zu Jahresbeginn 2024, dass trotz der Anhebung der Regelbedarfe im Bürgergeld weiterhin ein spürbarer Lohnabstand besteht.

Für einen größeren Lohnabstand sind vor allem höhere Löhne erforderlich, die durch Tarifverträge sichergestellt werden. Die Bundesregierung plant daher, die Tarifbindung zu stärken, unter anderem durch das geplante Tariftreuegesetz, das Maßnahmen enthält, um sicherzustellen, dass Beschäftigte bei öffentlichen Aufträgen des Bundes nach Tarif bezahlt werden müssen.

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Jobcenter: Bulgarischer Bürger ohne Bürgergeld-Anspruch bei dreimonatiger Inhaftierung

5. August 2024 - 10:06
Lesedauer 2 Minuten

Eine dreimonatige Inhaftierung im Heimatland stellt für einen bulgarischen Staatsangehörigen eine wesentliche Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet dar.

Das hat zur Folge, dass die Fünfjahresfrist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II nach der Haftentlassung wieder neu beginnt. Somit unterliegt der Antragsteller dem Leistungsausschluss des SGB II und hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. So entschieden vom LSG, NRW, Urt. v. 11.01.2024 – L 19 AS 1849/21 – Revision anhängig bveim BSG – B 4 AS 8/24 R –

Begründung: Fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet – Meldungen bei Meldebehörde – Unterbrechungen

Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gemäß ( § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II ) im Bundesgebiet ist eine durchgehende Meldung nicht erforderlich, so ausdrücklich das BSG – B 4 AS 8/22 R – .

Allerdings hatte der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt mit einer Dauer von fünf Jahren im Bundesgebiet.

Voraussetzung

Denn Voraussetzung wäre, dass der Antragsteller bei Leistungsbeginn seit seiner erstmaligen Anmeldung ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Kurze, unwesentliche Unterbrechungen

Lediglich unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthaltes sind unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R m.w.N.; BT-Drs. 18/10221 S. 14).

Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte

Nach der Gesetzesbegründung bleiben Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte, wie z.B. Klassenfahrten, Besuche von Angehörigen oder die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen außer Betracht.

Ob ein Aufenthalt im Ausland zu einer wesentlichen Unterbrechung führt, ist neben der Dauer des Aufenthalts im Ausland zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst wurde, zum Beispiel familiäre, schulische Gründe und welches Gewicht diese Gründe für den Ausländer haben (siehe BT-Drs. 18/10211 S. 16 zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII).

Bei einer wesentlichen Unterbrechung des Aufenthalts beginnt die Fünf-Jahres-Frist bei einer Wiedereinreise erneut zu laufen.

So lag der Fall hier und somit hatte der bulgarische Bürger kein Anspruch auf ALG II.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Claudius Voigt von der GGUA gab dazu folgendes bekannt:

Bundessozialgericht zum SGB-II-Anspruch nach fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt:

Keine durchgehende Wohnsitzanmeldung erforderlich, auch Gefängnisaufenthalt zählt mit

“Ein Gefängnisaufenthalt unterbricht nicht die Fünfjahresfrist. Denn auch während der Haft kann der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen. Das BSG stellt dies im konkreten Fall zwar für eine nur ganz kurze Haft von drei Tagen fest.

Aber es verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine andere Entscheidung des BSG, in der es um die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts bei Gefängnisaufenthalt ging (BSG, Urteil vom 29.5.1991 – 4 RA 38/90).”

Hinweis: Nachzulesen in BSG, B 4 AS 8/22 R – , Rz. 31

In diesem aktuellem Fall sprechen wir aber von 3 monatiger Haft im Heimatland, ob dies noch eine – unwesentliche kurze Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts dar stellt, wird das BSG erneut beantworten müssen.

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Eingliederungshilfe: BSG bestätigt Kostenübernahme einer Begleitperson während einer Urlaubsreise

5. August 2024 - 9:55
Lesedauer 2 Minuten

Siebentägige Nordseereise auf einem Kreuzfahrtschiff als behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen im Rahmen selbstbestimmter Freizeitgestaltung auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten für eine angemessene Urlaubsreise ( BSG, Urt. v. 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R – ).

Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise sind als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfassen auch Leistungen, denen als Teilhabeziel das Bedürfnis nach Freizeit und Freizeitgestaltung zu Grunde liegt.

Das vom behinderten Antragsteller geltend gemachte Bedürfnis nach Urlaub und Erholung bei einer Kreuzfahrt fällt unter den Begriff der Freizeitgestaltung und ist damit im Grundsatz ein soziales Teilhabebedürfnis.

Zum denkbaren Eingliederungshilfebedarf gehören nur die Kosten der Begleitperson

Denn das allgemeine Bedürfnis nach selbstbestimmter Freizeitgestaltung besteht bei behinderten wie nichtbehinderten Menschen in gleicher Weise und löst dagegen für sich genommen regelmäßig noch keinen behinderungsbedingten Bedarf aus.

Anspruch auf Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten

Ein behinderter Mensch hat einen Anspruch auf Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten seiner angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung, dh auf diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und die notwendig und geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen (vgl BSG vom 11.9.2020 – B 8 SO 22/18 R – ).

Bedürfnis nach Urlaub bei behinderten wie nichtbehinderten Menschen gleich

Es löst für sich genommen regelmäßig keinen behinderungsbedingten Bedarf aus, weshalb eine Übernahme der eigenen Kosten einer Urlaubsreise als Teilhabeleistung im Grundsatz ausscheidet (vgl zur Empfängnisverhütung BSG vom 15.11.2012 – B 8 SO 6/11 R – ).

Besondere Kosten zur Durchführung der Freizeitgestaltung

Wenn sich Behinderte Menschen mit besonderen Kosten zur Durchführung der Freizeitgestaltung gerade aufgrund ihrer Behinderung konfrontiert sehen, sind erforderliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen vom Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen umfasst.

Sie bestimmen sich nach der Differenz der Kosten der selbstgewählten Freizeitgestaltung des behinderten Menschen zu den Kosten eines nichtbehinderten Menschen bei dieser Freizeitaktivität.

Wunsch des Antragstellers ist geeignet und erforderlich

Eine einwöchige Kreuzfahrt eines mehrfach behinderten Menschen auf der Nordsee kann als geeignet und erforderlich, um sein Bedürfnis nach Urlaub/Erholung bzw. Freizeitgestaltung zu decken, aufgefasst werden.

Der Wunsch dieser mehrfach behinderten Person, sich auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, geht nicht in einem bedeutenden Maße über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, in keiner Weise von Leistungen der öffentlichen Fürsorge abhängigen Erwachsenen hinaus.

Anmerkung Sozialrechttsexperte Detlef Brock

Die Entscheidung war auf das neue Recht der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX, das seit dem 1.1.2020 gilt, übertragbar.

Rechtstipp: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.08.2022 – L 8 SO 24/22 B ER –

Hilfebedürftiger hat Anspruch auf persönliches Budget zur Überwindung seiner Drogensucht, obwohl der Betroffene als erwerbsfähig gilt und Leistungen nach dem SGB II bezieht. Daneben kommen auch Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht.

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Abzocke beim P-Konto geht weiter

4. August 2024 - 18:25
Lesedauer 2 Minuten

Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) darf nicht zu höheren Kontoführungsentgelten oder automatischen Beendigung bisher vereinbarter Leistungen führen.

Pfändungsschutz als Zusatzfunktion

Mit der Reform der P-Konto-Regelungen zum 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber in § 850k Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) klargestellt, dass die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto das bestehende Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt lässt.

Das bedeutet, das bisherige Konto erhält lediglich eine Zusatzfunktion, nämlich den Pfändungsschutz. Bereits im Juli 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein P-Konto keine Nachteile oder Einschränkungen für die Kunden mit sich bringen darf.

Was bedeutet das konkret?

Konkret bedeutet dies, dass insbesondere keine höheren Kontoentgelte erhoben werden dürfen und die bisherigen Leistungen, wie beispielsweise das Lastschriftverfahren oder das Online-Banking, nicht eingeschränkt werden dürfen. Betroffene sollten daher darauf achten, dass ihre Bank keine unzulässigen Entgelte erhebt und keine Leistungen ohne ihre Zustimmung einschränkt.

Gesetzliche Pflicht zur Führung eines P-Kontos

Seit Juli 2010 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen.

Ein P-Konto bietet einen pauschalen Basisschutz von 1.500 Euro je Kalendermonat, der unbürokratisch für Guthaben gilt. Kunden können bei ihrer Bank beantragen, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten berechnet werden dürfen.

Warum dürfen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Kontoführungskosten eines P-Kontos an denen eines normalen Gehaltskontos orientieren müssen.

Die Führung eines P-Kontos ist eine gesetzliche Pflicht, weshalb keine gesonderten Entgelte erhoben werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Urteilen bestätigt. Da das P-Konto lediglich eine Ergänzung zum bestehenden Konto ist, rechtfertigt die bloße Umwandlung keine Erhöhung des Entgelts.

Überhöhte Entgelte zurückfordern

Einige Geldinstitute haben für das P-Konto im Vergleich zum üblichen Gehaltskonto höhere Entgelte berechnet, was unzulässig ist. Diese überhöhten Entgelte können zwischen 2 und 15 Euro monatlich betragen und wurden oft für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften erhoben.

Manche Banken wiesen das P-Konto als eigenes Kontomodell aus und änderten die Bedingungen nach der Umwandlung, was zu höheren Kosten für die Kontoinhaber führte.

Wie können Betroffene unzulässige Entgelte zurückfordern?

Betroffene sollten überhöhte Entgelte seit Beginn ihrer Erhebung zurückfordern.

Hierfür reicht in der Regel der Nachweis durch Kontoauszüge vor und nach der Anhebung der Entgelte oder die Vorlage der Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis für das P-Konto ergibt. Ein Musterbrief kann dabei helfen, die Bank oder Sparkasse schriftlich zur Rückzahlung der unzulässig erhobenen Entgelte aufzufordern.

Leistungseinschränkungen nicht hinnehmen

Kontoleistungen wie Online-Banking, Lastschriften, Überweisungen und die Nutzung von Bankterminals müssen auch nach der Umstellung auf ein P-Konto weiterhin bestehen bleiben. Kunden wählen kein neues Kontomodell, sondern sichern sich lediglich den automatischen Pfändungsschutz. Einschränkungen wie die Begrenzung auf “beleghafte” Überweisungsaufträge sind unzulässig und können für die Kunden lästig und teurer sein.

Was tun bei gekappten Leistungen?

Sollten Leistungen gekappt werden, sollten Betroffene auch hier schriftlich widersprechen und darauf bestehen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden. Ein Musterbrief kann dabei helfen, die Bank zur Rücknahme der Einschränkungen zu bewegen.

Ausnahmen: Leistungen, die Bonität voraussetzen

Einige Bankdienstleistungen setzen eine gute Bonität voraus und können daher P-Konto-Inhabern verwehrt werden. Dazu gehören beispielsweise Kreditkarten oder die Überziehung des Kontos, da ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf.

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Schwerbehinderung: Ab wann ist eine chronische Erkrankung eine Behinderung?

4. August 2024 - 15:13
Lesedauer 3 Minuten

Laut einem Bericht des Instituts für Allgemeinmedizin sind mehr als die Hälfte der älteren deutschen Bevölkerung chronisch krank. Was viele Betroffene nicht wissen: Auch eine schwere chronische Erkrankung kann als Behinderung anerkannt werden.

Doch was genau bedeutet das, und wie wird der Grad der Behinderung (GdB) berechnet? Welche Vorteile ergeben sich aus einem bestimmten GdB und wie stellt man einen entsprechenden Antrag? Diese Fragen klären wir im Folgenden.

Was ist ein chronisches Leiden?

Eine chronische Erkrankung ist eine Erkrankung, die meist schwer heilbar ist und länger andauert. Sie spricht in der Regel schlecht auf medizinische Behandlungsmethoden an.

Zu den chronischen Erkrankungen zählen beispielsweise Diabetes, rheumatoide Arthritis, Multiple Sklerose oder chronische Herzkrankheiten.

Wann liegt ein Grad der Behinderung (GdB) vor?

Eine chronische Erkrankung muss länger als sechs Monate bestehen, bevor über einen Grad der Behinderung (GdB) gesprochen werden kann.

Der Schweregrad der Erkrankung bestimmt dabei den Behinderungsgrad. Leichte chronische Verläufe führen in der Regel nicht zu einem Behinderungsgrad, während schwere Verläufe einen höheren Behinderungsgrad zur Folge haben.

Wie berechnet sich der GdB?

Der Grad der Behinderung wird anhand der sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze berechnet, die in einer Rechtsverordnung festgelegt sind.

Diese Verordnung legt bestimmte Grundwerte für den Behinderungsgrad fest, entsprechend der Art der Erkrankung. Jedoch wird immer der individuelle Einzelfall betrachtet, um den spezifischen Behinderungsgrad zu bestimmen.

Welche Vorteile ergeben sich aus einem GdB?

Ein festgestellter Behinderungsgrad kann verschiedene Vorteile bieten. Bei einem GdB von 20 bis 40 bestehen vor allem steuerliche Vorteile, wie ein Steuerfreibetrag.

Ab einem GdB von 30 oder 40 kann man die Gleichstellung zum Schwerbehinderten beantragen, was Kündigungsschutz und andere Rechte mit sich bringt.

Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert, erhält einen Schwerbehindertenausweis und genießt zusätzliche Vorteile wie eine Woche zusätzlichen Urlaub, weitere Steuerfreibeträge und einen besonderen Kündigungsschutz.

Wo und wie wird der GdB beantragt?

In Baden-Württemberg wird der Antrag auf Feststellung eines Grads der Behinderung bei den Landratsämtern gestellt, in anderen Bundesländern oft beim Sozialamt.

Der Antrag ist relativ einfach auszufüllen und umfasst etwa vier Seiten. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Behörde und Arbeitsaufkommen zwischen drei und sechs Monaten betragen.

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Welche Fehler beim GdB-Antrag vermeiden?

Wichtig ist, dass nicht die Diagnose der Erkrankung den Behinderungsgrad bestimmt, sondern deren Auswirkungen.

Daher sollten im Antrag neben der Diagnose auch die konkreten Auswirkungen der Erkrankung beschrieben und ärztliche Befundberichte beigefügt werden.

Fehler, die vermieden werden sollten, sind das Fehlen detaillierter Informationen zu den Auswirkungen der Erkrankung und das Nicht-Beilegen relevanter medizinischer Berichte.

Warum Arzt von Schweigepflicht entbinden?

Die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht ist wichtig, damit die Behörde bei Bedarf zusätzliche Informationen direkt vom Arzt einholen kann.

Dies trägt zu einer korrekten Beurteilung des Gesundheitszustands bei und kann den Antrag unterstützen.

Bescheid über Höhe des GdB und Ausweis

Nach der Antragstellung erhält man einen Bescheid, der den Behinderungsgrad festlegt.

Bei Einreichung eines Passbilds wird automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Dieser Ausweis im Scheckkartenformat enthält den Behinderungsgrad und gegebenenfalls Merkzeichen, die zusätzliche Rechte und Vorteile beschreiben.

Merkzeichen auf dem Behindertenausweis

Zu den häufigsten Merkzeichen gehören:

  • G: Gehbehindert
  • aG: Außergewöhnlich gehbehindert, z.B. bei Querschnittslähmung
  • B: Begleitperson, ermöglicht die Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr
  • H: Hilflos, für Personen, die alltägliche Verrichtungen nicht selbstständig durchführen können
Befristeter oder unbefristeter GdB

Der GdB kann befristet oder unbefristet sein. Bei einer Befristung erfolgt eine Heilungsbewährungsprobe, bei der das Landratsamt nach Ablauf der Frist den Gesundheitszustand erneut prüft. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann jederzeit ein Veränderungsantrag gestellt werden.

Dieser führt zu einer erneuten Überprüfung des gesamten Gesundheitszustands und kann zu einer Erhöhung oder Senkung des GdB führen.

Widerspruch gegen GdB-Bescheid

Bei Unzufriedenheit mit einem neuen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, vor den Sozialgerichten zu klagen.

Für eine individuelle Beratung zur Beantragung eines GdB können sich Betroffene an ihre nächstgelegene Beratungsstelle eines Sozialverbands  wenden.

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Schwerbehinderung: Wer ist für mich wann zuständig?

4. August 2024 - 15:10
Lesedauer 2 MinutenWer ist für die Leistungen an schwerbehinderte Menschen zuständig?

In Deutschland sind die Zuständigkeiten für Leistungen an Menschen mit Behinderung unterschiedlich und werden von verschiedenen Sozialleistungsträgern übernommen.

Dies führt oft zu Verwirrung darüber, welcher Träger für welche Leistungen verantwortlich ist.

Wichtig: Die Verantwortung für die Unterstützung schwerbehinderter Menschen liegt nicht bei einem einzelnen Sozialleistungsbereich, sondern ist auf mehrere Träger verteilt.

Welche Rolle spielt die gesetzliche Rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der Ansprechpartner, wenn man nicht oder nicht mehr erwerbstätig sein kann. Ihre Aufgaben umfassen:

  • Leistungen zur Teilhabe: Diese zielen darauf ab, behinderten Menschen die Integration in das Arbeitsleben zu erleichtern. Dazu gehören Umschulungen, Weiterbildungen und andere Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung unterstützen.
  • Rentenleistungen: Schwerbehinderte oder erwerbsgeminderte Versicherte können Rentenleistungen in Anspruch nehmen, die ihre finanzielle Situation absichern sollen.
  • Ausgleich von Nachteilen: Die Rentenversicherung gleicht beitrags- und versicherungsrechtliche Nachteile aus, die durch die Behinderung entstehen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass bestimmte Zeiten der Erwerbslosigkeit aufgrund der Behinderung bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Wann kommt die Unfallversicherung zum Einsatz?

Die Unfallversicherung wird wichtig, wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Ihre Leistungen umfassen unter anderem:

  • Medizinische Rehabilitation: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit.
  • Berufliche Rehabilitation: Unterstützung bei der Rückkehr ins Arbeitsleben, inklusive Umschulungen und beruflicher Anpassungen.
  • Monetäre Entschädigungen: Zahlungen, die Einkommensverluste oder besondere Bedarfe aufgrund der Behinderung abdecken.
Welche Unterstützung bieten die Pflegekassen?

Wenn eine Schwerbehinderung zur Pflegebedürftigkeit führt, sind die Pflegekassen gefragt. Ihre Leistungen beinhalten:

  • Pflegegeld: Für pflegende Angehörige, die zu Hause Pflege leisten.
  • Sachleistungen: Für professionelle Pflegedienste, die häusliche Pflege erbringen.
  • Pflegehilfsmittel: Bereitstellung von Hilfsmitteln, die die Pflege erleichtern, wie Pflegebetten oder Rollstühle.
  • Entlastungsleistungen: Zusätzliche Unterstützung zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, wie Kurzzeitpflege oder Tagespflegeangebote.
Welche weiteren Träger sind beteiligt?

Neben den bereits genannten Trägern sind auch Krankenkassen, Versorgungsämter, Jugendämter, Träger der Sozialhilfe sowie die Bundesagentur für Arbeit an der Leistungserbringung für Menschen mit Behinderung beteiligt:

  • Krankenkassen: Übernehmen Kosten für medizinische Behandlungen und Hilfsmittel, die nicht von der Pflegekasse abgedeckt werden.
  • Versorgungsämter: Zuständig für die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen und die Anerkennung des Grades der Behinderung.
  • Jugendämter: Bieten Unterstützung für behinderte Kinder und Jugendliche sowie deren Familien.
  • Sozialhilfe: Trägt zur finanziellen Unterstützung bei, wenn andere Leistungsträger nicht ausreichen.
  • Bundesagentur für Arbeit: Fördert die berufliche Integration und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen durch spezielle Programme und Fördermittel.
Wie werden die Auswirkungen einer Behinderung beurteilt?

Jeder Sozialleistungsträger hat eigene Kriterien und Maßstäbe zur Beurteilung der Auswirkungen einer Behinderung.

Dies bedeutet, dass ein Behinderten- oder Schwerbehindertenausweis nicht automatisch Ansprüche auf Renten- oder Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

Es ist daher sehr wichtig, sich über die Voraussetzungen und Anforderungen der jeweiligen Träger zu informieren, um die richtigen Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

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Welche Voraussetzungen müssen für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein?

Um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Behinderung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese umfassen in der Regel:

  • Erfüllung der Wartezeit: Eine Mindestversicherungszeit, die in der Rentenversicherung zurückgelegt sein muss.
  • Vorliegen einer Erwerbsminderung: Eine ärztliche Feststellung, dass die Erwerbsfähigkeit aufgrund der Behinderung dauerhaft gemindert ist.
  • Antragstellung: Die Leistungen müssen offiziell beantragt und durch entsprechende Nachweise belegt werden.

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Bürgergeld: Mehrbedarf für Stromverbrauch ist vom Jobcenter zu übernehmen

4. August 2024 - 13:42
Lesedauer 4 Minuten

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Übernahme weiterer Stromkosten besteht nicht. Sie sind grundsätzlich in dem pauschalierten Regelbedarf nach § 20 SGB II bereits enthalten.

Über diesen Anteil hinausgehende Stromkosten sind daher grundsätzlich von den Leistungsempfängern selbst zu tragen. Was Anderes gilt aber, wenn die erhöhten Stromkosten aufgrund der besonderen Sachlage unvermeidbar sind, zum krankheitsbedingte erhöhte Aufwendungen.

In so einem Fall kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – über § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf für Stromverbrauch in Betracht kommen.

Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2

Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Nach Auffassung des LSG NRW L 6 AS 1651/17 – Revision zugelassen – gilt hier folgendes:

Gesundheitliche Einschränkungen – GdB von 100 sowie die Merkzeichen aG, H und RF zuerkannt

Das Jobcenter muss einen Härtefallmehrbedarf für den Mehrverbrauch an Strom erbringen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei der Leistungsbezieherin.

Leistungsempfängerin ist auf die dauerhafte Nutzung von Elektrogeräten angewiesen

Die Antragstellerin ist bei den Belangen des täglichen Bedarfs auf die dauerhafte Nutzung von Elektrogeräten angewiesen, die im Rahmen einer durchschnittlichen, auf Wirtschaftlichkeitserwägungen basierenden Haushaltsführung nicht, oder jedenfalls nicht in diesem Umfang anfallen.

Wäschetrockner ist für die Antragstellerin zwingend notwendig

Aufgrund der körperlichen Einschränkungen ist sie bei der Wäschepflege nicht nur – wie in Normalhaushalten üblich – auf eine Waschmaschine, sondern auch auf einen Wäschetrockner angewiesen.

Verweis auf Hilfskräfte unzumutbar für die Leistungsbezieherin

Sie kann nicht darauf verwiesen werden, die Wäsche manuell an einem Wäscheständer zu trocknen, weil sie körperlich nicht dazu in der Lage ist, die hierfür erforderlichen Verrichtungen zu vollziehen. Ebenso wenig ist es ihr zumutbar, hierfür dauerhaft Hilfskräfte hinzuziehen.

Gefrierschrank notwendig

Denn dieser wird von der Antragstellerin benötigt, um die von der Assistenz für sie vorbereiteten Lebensmittel einfrieren zu können. Zubereitung frischer Speisen ist für die Antragstellerin krankheitsbedingt kaum zu schaffen.

Spülmaschine zur Reinigung des Geschirrs

Auch benötigt sie eine Spülmaschine zur Reinigung des Geschirrs, welches sie nicht in der notwendigen Häufigkeit zumutbar selbst manuell im Spülbecken reinigen kann.

Erhöhter Mehrbedarf an Stromkosten ist auch unabweisbar

Die so fortlaufend entstehenden Strommehrkosten, die auch der Höhe nach nicht nur unwesentlich über dem durchschnittlichen Bedarf liegen, sind auch unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 (Satz 2) SGB II, weil sie nicht durch Zuwendungen Dritter bzw. unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Klägerin zu decken sind.

Denn Einsparmöglichkeiten sind nicht erkennbar. Zuwendungen Dritter, die die Klägerin zur Deckung des Bedarfes verwenden müsste, liegen ebenfalls nicht vor.

Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Leistungen nach ContStifG (Conterganrente).

Mehrbedarf vorrangig durch alle verfügbaren Mittel zu decken

Zu berücksichtigen sind insbesondere gewährte Leistungen anderer Leistungsträger als der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z.B. Unterhaltsvorschuss, Leistungen der Kranken und Pflegekassen), Zuwendungen Dritter (z.B. von Familienangehörigen) können in Form von Sach-, Geld- oder Dienstleistungen gewährt werden. Auf die rechtliche Einordnung als Einnahmen kommt es insoweit nicht an.

Einnahmen für die Deckung der in § 21 Abs. 6 SGB II vorgesehenen Sonderbedarfe können nur berücksichtigt werden bei Bezifferung

Wenn eindeutig feststeht, dass und in welchem Umfang Geldleistungen und sonstige Zuwendungen Dritter tatsächlich zugeflossen sind.

Einnahmen dürfen vom Jobcenter nicht nur vermutet werden, sie müssen nach gewiesen werden – Vermutungen ins Blaue unerwünscht

Der Zufluss dieser Leistungen muss konkret nachgewiesen sein und darf nicht lediglich unterstellt oder vermutet werden.

Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss bereiter Mittel, also von Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, an (Behrend in jurisPK-SGB II, Stand: 02.07.2020, § 21 Rn. 96).

Zweckbestimmte Einnahmen sind anrechnungsfrei – Conterganrente

Die gesetzgeberische Grundentscheidung, Entschädigungszahlungen im Sinne von § 11a SGB II oder nach dem ContStifG den Betroffenen zu belassen und diesen gerade nicht zuzumuten, von diesen Zahlungen ihren existenziellen Bedarf zu decken, wird durch § 21 Abs. 6 SGB II nicht konterkariert.

Auch ein Mehrbedarf des Jobcenters – hier Mehrbedarf für Strommehrverbrauch gehört zum Existenzminimum

Denn auch ein über dem Regelfall liegender Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II gehört zu den existenzsichernden Leistungen, die einen Mindestlebensstandard für die betroffenen Leistungsberechtigten sicherstellen sollen.

Fazit

Entschädigungsleistungen ( hier Leistungen nach ContStifG ) dürfen – nicht – zur Sicherung des Existenzminimums herangezogen werden, sie sind beim Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Ich liebe dieses Urteil, weil es klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass ein krankheitsbedingter Mehrverbrauch an Strom vom Jobcenter zu übernehmen ist- Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Was müsst Ihr tun, wenn Euer Stromverbrauch erhöht ist aufgrund krankheitsbedingter Aufwendungen?

Antrag stellen beim Jobcenter auf Übernahme des Mehrverbrauchs an Stromkosten aufgrund krankheitsbedingter Umstände, welcher nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen ist

Was muss ich dem Antrag beifügen?

1. Aktuelles Attest über die Krankheit, Prognose

2. Falls vorhanden Gutachten

3. Ihr müsst schildern, wie der erhöhte Stromverbrauch entsteht, zum Beispiel aufgrund der erhöhten Nutzung der Waschmaschine, weil krankheitsbedingt ein erhöhter Wäscheverschleiß vorliegt( das sollte im ärztl. Attest vermerkt sein )

4. Ihr benötigt Hilfsgeräte, welche alle einen erhöhten Stromverbrauch erzeugen, Heizdecken, Höhensonne oder ähnliches.

Der Verbrauch ist denn vom Job zu schätzen, da in der Regel nicht nachweisbar in tatsächlicher Höhe ( Schätzung – BSG, Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R zur Schätzung der Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme; § 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung).

Wertvoller Tipp

Verfügt die Mietwohnung oder das Häuschen über eine dezentrale Warmwassererzeugung zum Bsp. über Boiler, Durchlauferhitzer, kommt es in der Regel bei einem Mehrverbrauch an Strom aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen auch zu einem – Mehrverbrauch an Warmwasserkosten.

Kann krankheitsbedingtes Duschen die Sozialhilfe erhöhen?

Auch dieser erhöhte Mehrverbrauch ist vom Jobcenter aufgrund krankheitsbedingter Umstände zu übernehmen.

Denn so ein Mehrverbrauch bzw. Mehrbedarf kann zum Beispiel vorliegen,

dass sie mehrmals pro Woche – idealerweise täglich – darauf angewiesen sind ein Vollbad zu nehmen, um die sich durch die körperlichen Gegebenheiten ergebenden Fehlbelastungen auszugleichen und die Muskulatur geschmeidig zu halten, da hierfür Maßnahmen der Physiotherapie und das wöchentliche Schwimmen nicht ausreichen.

Das muss durch Vorlage eines Attest nach gewiesen werden. Viele Krankheiten erfordern genau diese Anwendungen, wie zum Bsp. Wärmebäder bei Rheuma, tägliches Duschen bei Neurodermitis ( aufgrund der Salben ), Waschzwang und andere Krankheiten.

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Bürgergeld-Bezieher soll Umzug beweisen, der nie stattfand

4. August 2024 - 13:13
Lesedauer 2 Minuten

Das Jobcenter Pankow hat kürzlich einen Brief an einen Bürgergeld Bezieher verschickt, in dem es um einen angeblichen Umzug des Betroffenen geht. Dies allein wäre vielleicht noch keine Nachricht wert, doch der Inhalt und die Konsequenzen dieses Schreibens werfen erhebliche Fragen auf.

Die Behörde hat in diesem Zusammenhang die Leistungen des Betroffenen komplett eingestellt und fordert nun den Nachweis eines Umzugs, der niemals stattgefunden hat.

Eine Rechtsfolgenbelehrung fehlt in diesem Schreiben, was laut der Erwerbslosengruppe “Basta” aus Berlin ein gravierender Mangel ist. Zudem erweckt das Schreiben den Anschein, als sei kein Widerspruch und keine Eilklage möglich.

Ein freundlicherer Ton? – “Wir brauchen Ihre Mithilfe!”

Zunächst fällt auf, dass das Jobcenter Pankow anscheinend einen neuen Ton anschlägt. Statt mit harten Sanktionen droht man nun freundlich und bittet um Mithilfe.

Diese neue Überschrift “Wir brauchen Ihre Mithilfe!” klingt auf den ersten Blick viel freundlicher und kooperativer als beispielsweise der Begriff “Totalsanktion”. Übersetzt heißt das: “Ich nehme Dir Deine Existenz und lächel Dich dabei an!”

Ein Umzug, der nie stattfand

Die Behauptung des Jobcenters, der Leistungsempfänger sei umgezogen, ist aber das Hauptproblem.

Der Betroffene soll nun das Unmögliche beweisen: einen Umzug, den es nie gegeben hat. Diese Forderung nach dem Nachweis einer nicht erfolgten Handlung  ist absurd und unmöglich zu erfüllen.

Es entsteht so der Eindruck, dass das Jobcenter hier bewusst eine unlösbare Aufgabe stellt, um die Leistungseinstellung zu rechtfertigen.

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Fehlen der Rechtsfolgenbelehrung

Besonders kritisch sieht die Erwerbslosengruppe “Basta” aus Berlin das Fehlen einer Rechtsfolgenbelehrung in dem Schreiben.

Eine solche Belehrung ist gesetzlich vorgeschrieben und soll den Betroffenen über seine Rechte und die möglichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung informieren.

Ohne diese Belehrung ist das Schreiben aus rechtlicher Sicht unvollständig und könnte als nichtig angesehen werden. Dies öffnet die Tür für rechtliche Schritte gegen das Jobcenter.

Kein Widerspruch und keine Eilklage möglich?

Der Eindruck, den das Schreiben erweckt, dass kein Widerspruch und keine Eilklage möglich seien, ist ein weiterer besorgniserregender Aspekt. Diese Darstellung könnte Betroffene davon abhalten, ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Tatsächlich stehen jedem Bürger in Deutschland diese Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen. Die Andeutung, dass dies nicht der Fall sei, könnte als Versuch gewertet werden, den Betroffenen zu entmutigen und zu täuschen.

Systematische Hindernisse für Widersprüche und Klagen?

Die Erwerbslosengruppe “Basta” berichtet von wiederholten Erfahrungen, bei denen das Jobcenter Pankow sämtliche Register zieht, um Widersprüche und Klagen zu verhindern.

Diese systematische Behinderung des rechtlichen Widerstands gegen behördliche Entscheidungen wirft ein düsteres Licht auf die Arbeitsweise des Jobcenters Pankow.

Solche Praktiken sind rechtswidrig und sind sicherlich nicht im Sinne einer fairen und transparenten Verwaltung, sagt auch der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

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Rente: 20% höhere Krankenkassenbeiträge für 2025 geplant

4. August 2024 - 12:40
Lesedauer 2 Minuten

Die Krankenkassenbeiträge in Deutschland werden auch im Jahr 2025 stark ansteigen. Der Vorstandsvorsitzende der Techniker Krankenkasse Jens Baas prognostiziert eine drastische Erhöhung, die bislang unerreichte Höhen erreichen wird. Aktuell liegt der Beitragssatz bei fast 17 %, doch in wenigen Jahren könnten sogar 20 % erreicht werden.

Erhöhung der Zusatzbeiträge 2024

Bereits im Jahr 2024 gab es einen signifikanten Anstieg der Zusatzbeiträge. Einige Krankenkassen, wie die KKH, haben den Zusatzbeitrag dieses Jahr bereits zweimal erhöht. Zum 1. Januar 2024 erhöhten weitere gesetzliche Krankenkassen die Beiträge, um dann im August eine zusätzliche Erhöhung nachzuschieben.

Ursachen der Beitragserhöhung

Die Ursachen für diese Beitragssteigerungen sind vielfältig. Zum einen treibt der technische Fortschritt die Kosten in die Höhe, zum anderen spielen die Interessen der Pharmaunternehmen eine große Rolle. Diese üben erheblichen Druck auf den Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach aus, wodurch es zu steigenden Forderungen und Beiträgen kommt. Lauterbach wird vorgeworfen, die Situation nicht in den Griff zu bekommen und keine effektiven Maßnahmen zur Eindämmung der Kosten zu ergreifen.

Forderung nach einer Bürgerversicherung

Ein Lösungsansatz, der immer wieder ins Gespräch gebracht wird, ist die Einführung einer umfassenden Bürgerversicherung. Diese würde bedeuten, dass alle Bürger, einschließlich Beamte, Politiker und Selbstständige, in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Dies könnte helfen, die finanziellen Probleme der Krankenkassen zu lindern und eine gerechtere Verteilung der Kosten zu erreichen.

Kritik an der Rolle der Pharmaindustrie

Die Pharmaindustrie wird stark kritisiert, da sie durch hohe Preise erheblich zu den steigenden Krankenkassenbeiträgen beiträgt. Es wird als Zumutung empfunden, wie diese Unternehmen die Beitragszahler belasten. Die Politik wird aufgefordert, sich nicht länger von den Lobbyisten der Pharmaindustrie beeinflussen zu lassen und stattdessen Maßnahmen zu ergreifen, die die Kosten senken.

Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Rentner

Die steigenden Krankenkassenbeiträge haben auch direkte Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Rentner. Höhere Beiträge führen zu sinkendem Netto-Einkommen, was insbesondere für Geringverdiener und Rentner problematisch ist. Viele Rentner könnten künftig mit Rentenkürzungen konfrontiert sein, was ihre finanzielle Situation weiter verschärfen würde.

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Bürgergeld: Jobcenter fragte Alleinerziehende, warum sie nicht verhütet hat

4. August 2024 - 9:56
Lesedauer 2 Minuten

Einer Alleinerziehenden wird das Bürgergeld nicht voll gewährt, weil der Vater nicht auffindbar ist und keinen Unterhalt zahlt. Das allein wäre schon ein Skandal genug, da die Versorgung des Kindes nicht gewährleistet ist.

In einem Anschreiben will der Landkreis nun wissen, warum die Betroffene nicht verhütet und ob sie weitere Kinder bekommen will. Von diesem Fall berichtete der Verein “Sanktionsfrei e.V.”.

Jobcenter stellte Zahlungen ein

Mia ist eine alleinerziehende Mutter. Der Vater des Kindes zahlt keinen Unterhalt und ist zudem nicht für die Kindesmutter auffindbar.

“Das Jobcenter hat die Unterhaltszahlungen einfach eingestellt, bis der Landkreis den Antrag auf Übernahme entweder ablehnt oder bewilligt”, berichtet Helena Steinhaus, Mitbegründerin des Hilfevereins.

Diskriminierendes Anschreiben und intime Fragen

Der Landkreis hat der hilfesuchenden Mutter ein Anschreiben zugestellt, in dem höchst intime Fragen gestellt wurden. “Wurde verhütet, wenn Nein warum?”. Im weiteren Verlauf fragt die zuständige Sachbearbeiterin: “Warum haben Sie beim zweiten Kind nicht verhütet? Wollen Sie erneut schwanger werden?”.

Die Einstellung der Zahlung unter Anrechnung nicht vorhandenen Unterhalts ist natürlich rechtswidrig, betont Steinhaus auf Twitter. “Vorgesehen ist, dass das Jobcenter unter bestimmten Umständen den Antrag auf Unterhaltszahlung beim Landkreis für die Mutter stellt.” Offensichtlich ist allerdings, dass weder der Landkreis noch das Jobcenter im Sinne der Mutter gestimmt ist.

Unterhalt wird beim Bürgergeld angerechnet

Aber wie sieht die rechtliche Situation aus? Im Grundsatz wird der Unterhalt als Einkommen der Kinder auf den Bürgergeld-Bezug (früher Hartz IV) angerechnet.

Daher sollte bei einer nur teilweisen Zahlung durch den Unterhaltspflichtigen das Jobcenter darüber informiert werden, dass in diesem Monat weniger Unterhaltszahlungen geleistet wurden. Das Jobcenter muss dann eine richtige Einkommensrechnung gewährleisten.

Unterhaltsvorschuss durch das Jobcenter?

Das Jobcenter muss, wenn es sich um kurzweilige Zahlungsausfälle handelt, einspringen. Wenn die Zahlungen seitens des Unterhaltspflichtigen ganz ausfallen, ist nicht das Jobcenter, sondern das Jugendamt der richtige Ansprechpartner.

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Das gilt auch, wenn der Kindesvater immer wieder unregelmäßig zahlt und kontinuierlich zu wenig überweist. Das Jugendamt gewährt dann einen sogenannten Unterhaltsvorschuss.
Das Jugendamt wird nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den ausbleibenden Unterhalt als Vorschussleistung oder Ausfallleistung zahlen.

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses besteht darin, dass der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig nachkommt.

Jobcenter handelt rechtswidrig

Es ist also höchst rechtswidrig, wie das Jobcenter und der Landkreis agieren. Statt schnelle Hilfe und Unterstützung zu gewähren, werden intimste Fragen gestellt, die eine Behörde nicht stellen darf.

Der Verein “Sanktionsfrei” springt zunächst finanziell ein und stellt der Betroffenen auch einen Anwalt. Über den Fortgang werden wir weiter berichten. Das Jobcenter und der Landkreis werden an dieser Stelle nicht genannt, um die Privatsphäre der Betroffenen zu schützen.

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Bürgergeld: Jobcenter muss Miete zahlen – trotz unentgeltlichem Wohnrecht

4. August 2024 - 9:55
Lesedauer 3 Minuten

Mietkosten für eine Unterkunft muss das Jobcenter in bestimmten Fällen als Bürgergeld-Bedarf anzuerkennen, obwohl ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht besteht. Nach diesem Leitsatz urteilte das Sächsische Landessozialgericht in einem Streit, in dem es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Festsetzungen für zu erstattende Bürgergeld-Leistungen ging.

Streitpunkt war die Anerkennnung der Miete für eine Unterkunft, die an einen Verwandten veräußert worden war, der den Betroffenen ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht eingeräumt hatte.

Im konkreten Fall kaufte die Klägerin einen Berggasthof in Sachsen für 181.000 Euro. Der Kläger ist ihr Ehemann. Der Kläger arbeitet für die Klägerin als Koch mit einem Vertrag zur geringfügigen Beschäftigung. Seit dem 5. Juli 2019 bezieht er eine Regelaltersrente.

In der Schuldenfalle

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks von 290 qm mit einem Zweifamilienhaus mit 136,82 qm Wohnfläche. Kläger und Klägerin nutzten selbst 81,3 qm davon und vermieteten bis 2008 den Rest.

Kläger und Klägerin erhielten von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) Darlehen über 40.903,35 Euro und 140.605,27 Euro. Am 1.1.2009 betrug deren Saldo jeweils 30.191, 44 Euro und 117.532,53 Euro. Vereinbart wurde schließlich außergerichtlich eine Zahlung von 97.000 Euro. Ab Januar 2014 akzeptierte die Sparkasse monatliche Ratenzahlungen von 500 Euro.

Der Sohn kauft das Haus

Die Klägerin verkaufte ihrem Sohn das von ihr selbst genutzte Grundstück zum Preis von 163.000 Euro, um so aus der Schuldenfalle herauszukommen. Den Verkaufspreis des Grundstücks hielt das Jobcenter als Eigentumsübertragung für angemessen.

Der Sohn billigte vertraglich Kläger und Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht zu – bis auf die Tragung der Unterhaltskosten unentgeltlich. Zuerst betrug die Monatsmiete dann 492, 50 Euro, ab Januar 2015 belief sich die Vorauszahlung für die Betriebskosten nur noch 137,79 Euro und die Gesamtmiete 467,50 Euro pro Monat. Mietzahlungen erfolgten vom Konto des Klägers. Eine Betriebskostenabrechung ergab ein Guthaben von 340,64 Euro, das Kläger und Klägerin ausbezahlt wurde.

Grundmiete wurde vom Jobcenter nicht gewährt

Nachdem das Jobcenter den notariellen Vertrag und Mietvertrag gelesen hatte, weigerte es sich, die Grundmiete auszuzahlen, da im Vertrag ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht enthalten ist. Für 2014 und 2015 sollten Kläger und Klägerin dem Jobcenter die Beträge für die Grundmiete erstatten. Der Beklagte minderte die Zahlungen für März bis Mai 2016 auf insgesamt 387,60 Euro, da Kläger und Klägerin im notariellen Vertrag nicht zur Zahlung einer Grundmiete verpflichtet seien. Auch dagegen erhoben Klägerin und Kläger Widerspruch. Der Beklagte verwarf diese Widerspruche, und am 13.7.2016 klagten die Betroffenen beim Sozialgericht Chemnitz.

Landessozialgericht urteilt: Mietzahlung steht Wohnrecht nicht entgegen

Nachdem Kläger und Klägerin beim Sozialgericht Chemnitz Recht erhalten hatten, ging das Jobcenter in Berufung, und der Fall wurde vor dem Landessozialgericht Sachsen entschieden. Dieses entschied, dass Kläger und Klägerin für März bis Mai 2016 vom Beklagten insgesamt 114,63 pro Monat ausgezahlt werden müssten.

Begründungen lauteten wie folgt: Der Mietvertrag stehe dem notariell vereinbarten unentgeltlichen Wohnrecht nicht entgegen. Die Unentgeltlichkeit beziehe sich lediglich auf die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung des dinglichen Wohnrechts. Dies bleibe unberührt davon, ob zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen würde (oder gekündigt).

Zudem sei der Mietvertrag adäquat, da der Sohn einen Kaufpreis in Höhe des von ihm übernommenen Kredits bezahlte. Für den Beklagten seien dadurch keine Nachteile entstanden, denn weder die tatsächlichen noch angemessenen Aufwendungen der Kläger als Mieter seien höher gewesen als vor dem Eigentumswechsel.

Eigentumsübertragung schützt vor Existenzminimum

Der Mietvertrag sei zudem im Gesamtzusammenhang zu sehen. Kläger und Klägerin hätten vor dem Grundstücksverkauf an den Sohn keine wirkliche Chance gehabt, ihre Zahlungsverpflichtungen zu leisten und ihre Schulden auszugleichen. Durch den Verkauf des Grundstücks erst hätten sie schuldenfrei werden können, ohne Gewinn zu erzielen.

Das gemeinsame Vorgehen von Kläger, Klägerin und Sohn hätte also dazu gedient, Kläger und Klägerin vor dem Verlust der Unterkunft zu schützen und zum Schutz ihres Existenzminimums. Der Beklagte sei hingegen nicht benachteiligt worden, da er nur zur Anerkennung der als angemessen angenommenen Aufwendungen für Unterkunft verurteilt worden sei und Kläger wie Klägerin auch nichts anderes erwarteten. (AZ: L 7 AS 573/19)

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Rente: Wechsel in gesetzliche Krankenkasse für Rentner bald nicht mehr möglich

3. August 2024 - 17:40
Lesedauer 2 Minuten

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat angekündigt, gegen Schlupflöcher beim Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vorzugehen.

Besonders betroffen sind Rentner, die aufgrund steigender Kosten der privaten Krankenversicherung (PKV) und sinkender Einnahmen im Alter den Wechsel in die GKV suchen.

Wechsel von der PKV zur GKV: Eine schwierige Hürde für Rentner

Für Rentner über 55 Jahren ist der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nahezu unmöglich. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um zu verhindern, dass Privatversicherte, die jahrelang nicht in die gesetzliche Versicherung eingezahlt haben, im Alter, wenn die Gesundheitskosten steigen, von der Solidargemeinschaft profitieren.

Viele Rentner bereuen ihre Entscheidung zur PKV im Alter, da die Beiträge oft erheblich steigen, während die Rente das Einkommen mindert.

Gesetzliche Schlupflöcher für den Krankenkassenwechsel

Es gibt jedoch rechtliche Schlupflöcher, die es älteren Privatversicherten ermöglichen, in die GKV zu wechseln. Eines davon betrifft eine versicherungspflichtige Tätigkeit im EU-Ausland. Recherchen des ARD-Magazins Plusminus legen nahe, dass einige Anbieter gegen Honorar ein Gewerbe in osteuropäischen EU-Ländern eröffnen, um ihren Kunden den Wechsel in die GKV zu ermöglichen.

Diese Methode ist jedoch rechtlich umstritten und kann zu Sozialbetrugsvorwürfen führen, warnt Anke Puzicha von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Risiken und Konsequenzen bei missbräuchlichem Krankenkassenwechsel

Die gesetzliche Krankenversicherung kann Versicherungsnehmern kündigen, wenn festgestellt wird, dass die Anstellung oder Firmengründung im Ausland nur zum Schein durchgeführt wurde. In solchen Fällen kann die Kasse sogar die Rückzahlung von Behandlungskosten verlangen.

Lauterbachs Pläne zur Schließung der Schlupflöcher

Das Bundesgesundheitsministerium plant, diese Schlupflöcher zu schließen. Eine Sprecherin des Ministeriums bestätigte, dass eine rechtliche Anpassung vorbereitet wird, um einen rechtsmissbräuchlichen Wechsel von der PKV in die GKV durch die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland nach Vollendung des 55. Lebensjahres zukünftig zu verhindern.

Weitere Maßnahmen gegen den Missbrauch der Familienversicherung

Ein weiteres Schlupfloch betrifft den Wechsel in die Familienversicherung der GKV, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Hier besteht die Möglichkeit, durch eine vorübergehende Reduktion des Einkommens auf ein sehr geringes Niveau, beispielsweise durch den Wechsel in eine Teilrente, Anspruch auf die Familienversicherung zu erhalten.

Die Bundesregierung sieht auch hier eine Missbrauchsmöglichkeit zulasten der Solidargemeinschaft und plant im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes, diese Praxis zu unterbinden.

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Erwerbsminderungsrente wegen Wegeunfähigkeit – Gericht fällt dieses Urteil

3. August 2024 - 17:27
Lesedauer 2 Minuten

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist ein komplexes Thema, das zahlreiche Hürden birgt, da ein Anspruch nicht für jeden Erwerbsgeminderten besteht. Oft fehlen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine EM-Rente gewährt wird, obwohl ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht.

Dies ist der Fall, wenn der Versicherte aufgrund von Wegeunfähigkeit die Arbeitsstelle nicht erreichen kann. Ein richtungsweisendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08. Oktober 2021 (Aktenzeichen: L 4 R 1015/20) verdeutlicht dies. Es baut auf der seit 2011 bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf.

Klägerin kann notwendige Wege nicht zurücklegen

Im vorliegenden Fall klagte eine 1964 geborene, ausgebildete Wirtschafterin, die seit 2006 als Großküchenkraft in einer Jugendherberge tätig war. Aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen beantragte sie eine volle Erwerbsminderungsrente. Der Rentenversicherungsträger lehnte ihren Antrag ab.

Die Klägerin konnte wegen ihrer Gehprobleme und der Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, notwendige Wege nicht zurücklegen. Um ihre eingeschränkte Mobilität zu verdeutlichen, meldete sie am 11.09.2019 ihr Fahrzeug ab.

Das Sozialgericht sprach ihr die EM-Rente wegen Wegeunfähigkeit zu, befristet auf drei Jahre ab April 2020. Die beklagte Rentenversicherung legte Berufung ein.

Argumentation der Klägerin

Die Klägerin betonte, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen es ihr unmöglich machten, tägliche Strecken von mehr als 500 Metern zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Die Abmeldung ihres Fahrzeugs sollte ihre stark eingeschränkte Mobilität verdeutlichen.

Urteilsbegründung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Es stellte fest, dass der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht davon abhängt, ob die Klägerin ein Fahrzeug behält. Das Gericht entschied, dass die Gründe für die Fahrzeugabmeldung irrelevant sind, seien es subjektive Fahrunsicherheit, technische Probleme oder wirtschaftliche Gründe.

Abmeldung des Fahrzeugs nicht relevant

Eine gesetzliche oder praktische Verpflichtung zur Beibehaltung eines Fahrzeugs bestehe nicht. Die eingeschränkte Mobilität der Klägerin seit September 2019 war auf die Nutzung durch Familienangehörige zurückzuführen. § 103 SGB VI, der vorsätzlich herbeigeführte Einschränkungen von der Rente ausschließt, sei nicht relevant, da die Klägerin ihre Einschränkungen nicht absichtlich verursacht habe.

Zusammenfassung des Urteils

Das Landessozialgericht stellte klar, dass die Klägerin den Versicherungsfall nicht absichtlich herbeigeführt hatte. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren nicht selbst verschuldet, und die Abschaffung des Fahrzeugs war keine absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wird durch die Abschaffung eines Fahrzeugs nicht beeinflusst. Rentner müssen nicht gezwungen werden, ein Fahrzeug zu behalten, wenn dies aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen unzumutbar ist. Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung und muss stets im Lichte der BSG-Entscheidung von 2011 betrachtet werden.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, dass Wegeunfähigkeit ein legitimer Grund für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente sein kann. Es unterstreicht, dass gesundheitliche Einschränkungen und die damit einhergehende Mobilitätseinschränkung ernst genommen werden müssen.

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Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente mit Schwerbehinderung?

3. August 2024 - 16:34
Lesedauer 2 Minuten

Rente wegen Erwerbsminderung und Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung sind zwei unterschiedliche Systeme. Oft besteht Unklarheit – unter anderem, weil Menschen mit Schwerbehinderung häufig auch erwerbsgemindert sind.

Rente wegen Erwerbsminderung

Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann an Menschen gezahlt werden, wenn sie in der gesetzlichen Rentenkasse sind und nur weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung).

Erwerbsminderung ist keine Altersrente

Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist unabhängig vom Lebensalter. Sie wird aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen gezahlt, also dann, wenn jemand wegen Krankheit, Unfall oder auch wegen einer Behinderung nicht in Vollzeit arbeiten kann sowie noch nicht das Regelalter für die Altersrente erreicht hat.

Schwerbehinderung bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung

Zwar kann eine Schwerbehinderung der Grund dafür sein, als erwerbsgemindert eingestuft zu werden, muss es aber nicht. Viele Menschen mit Schwerbehinderung gelten als nicht erwerbsgemindert. Die Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes fällt zum Beispiel nicht unter Erwerbsminderung.

Wenn jetzt Menschen mit Schwerbehinderungen eine Erwerbsminderungsrente beziehen und die Erwerbsminderung aus der Behinderung resultiert, handelt es sich nicht um eine Rente wegen Behinderung.

Können Menschen mit Schwerbehinderung vorzeitig in Rente gehen?

Menschen mit Schwerbehinderung können vor der Regelalterszeit für Menschen ohne Schwerbehinderung in Altersrente gehen, nicht aber wie Bezieher einer Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Lebensalter.

Rente mit Behinderung Ein Grad der Behinderung ab 50 definiert in Deutschland eine Schwerbehinderung. Wer davon betroffen ist, kann früher in Altersrente gehen, wenn er oder sie 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Die – im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung – frühere Altersrente bleibt aber eine Altersrente, die erst nach einer konkreten Wartezeit und ab einer bestimmten Regelalterszeit möglich wird.

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Wann gilt die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung?

2024 können Menschen mit Schwerbehinderung, die 1964 oder danach geboren wurden, mit 65 Jahren ohne Einbußen Altersrente beziehen. Vorzeitige Altersrente können sie ab 62 Jahren beanspruchen. Das bedeutet 0,3 Prozent weniger Rente pro vorgezogenem Monat, bei Schwerbehinderten höchstens 10,8 Prozent der Rente.

Wie lange ist die Wartezeit?

Die Mindestversicherungszeit für Menschen mit Schwerbehinderungen sind 35 Jahre. In diese Zeit gehören Beiträge zur Rentenversicherung aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Das bezieht sich auch auf volle Monate mit Krankengeld, Arbeitslosengeld, Bürgergeld und Übergangsgeld.

Was gilt noch als Wartezeit?

Angerechnet werden auch freiwillige Beiträge, bis zu drei Jahre Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, die Zeit eines Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung oder die in Minijobs gezahlten Beiträge.

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung

Tatsächlich sind viele Menschen, deren Schwerbehinderung anerkannt ist, zugleich nicht in der Lage mehr als drei Stunden (beziehungsweise sechs Stunden) täglich zu arbeiten. Dann gelten sie als erwerbsgemindert.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf kostenlose Beförderung mit Merkzeichen “G” – Urteil

3. August 2024 - 15:50
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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. September 2018 entschieden, dass Schwerbehinderte mit einem Merkzeichen “G” und einer entsprechenden Wertmarke Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fährverkehr haben, auch auf der Strecke zwischen Emden und Borkum. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2018 – BVerwG 5 C 7.17

Kostenfreie Nutzung zunächst verweigert

Ein anerkannter Schwerbehinderter, dessen Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist, beantragte die kostenfreie Nutzung der Fähren zwischen Emden und Borkum. Die Fähren verkehren mehrmals täglich in beide Richtungen. Nachdem ihm die kostenfreie Nutzung verweigert wurde, klagte er auf Feststellung seines Anspruchs.

Erstinstanzliche Entscheidung und Berufung

Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg wies die Klage zunächst ab. Die Richter argumentierten, dass der Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen nur dann gegeben sei, wenn es um alltägliche Wege wie zur Arbeit, Schule oder zum Einkaufen ginge. Eine über zweistündige Fährfahrt falle nicht darunter.

Oberverwaltungsgericht widerspricht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) sah dies anders und gab der Klage des Schwerbehinderten statt. Es erkannte die Fährverbindung als Teil des Nahverkehrs an, da sie zur wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verbindung benachbarter Gemeinden beiträgt.

Revision vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen

Die Revision der Fährgesellschaft gegen die Entscheidung des OVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff des Nahverkehrs auch den öffentlichen Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen umfasst, wenn dieser der Beförderung im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient. Dies ist unabhängig davon, ob die Fahrten alltägliche Erledigungen betreffen.

Erweiterung des Nachteilsausgleichs

Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass der gesetzliche Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, nicht auf den Alltagsverkehr beschränkt ist. Der Fährverkehr zwischen Emden und Borkum erfüllt die Kriterien des Nahverkehrs, da er regelmäßig und mehrmals täglich durchgeführt wird und somit die wirtschaftliche Verbindung benachbarter Gemeinden unterstützt.

Bedeutung des Urteils für Schwerbehinderte

Dieses Urteil ist bedeutend für die Mobilität von Schwerbehinderten, da es die Definition des Nahverkehrs im Kontext des Schwerbehindertenrechts erweitert. Es stellt sicher, dass behinderte Menschen ihre Rechte auf unentgeltliche Beförderung auch auf längeren Fährverbindungen geltend machen können.

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