«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Bürgergeld: Jobcenter müssen bezahlbare Wohnungen nicht mehr belegen
Wenn Jobcenter die Mietobergrenzen für Bürgergeld-Haushalte festlegen, prallen zwei Wirklichkeiten aufeinander: die sozialrechtliche Logik abstrakter Grenzwerte und die Alltagserfahrung eines vielerorts leergefegten Wohnungsmarktes. Mit dem Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 4 AS 28/24 R) hat das Bundessozialgericht diese Kollision nicht aufgelöst – aber die Regeln verschoben.
Künftig wird es deutlich schwieriger, von der Behörde zu verlangen, sie müsse konkret belegen, dass es zu „ihrem“ Preis tatsächlich ausreichend Wohnungen gibt. Entscheidend ist, ob die Obergrenze auf einem „schlüssigen Konzept“ beruht. Ist das der Fall, reicht es nach Auffassung des höchsten Sozialgerichts grundsätzlich aus, dass die Verfügbarkeit günstiger Wohnungen bereits in dieser Berechnung mitgedacht ist.
Die Entscheidung wirkt wie ein Signal an die Instanzgerichte: Die Kontrolle der Mietobergrenzen soll vor allem eine Kontrolle der Methodik bleiben – keine nachträgliche Wohnungssuche per Gerichtsbeschluss.
Für Leistungsberechtigte bedeutet das mehr Verantwortung, mehr Dokumentationsdruck und weniger Angriffspunkte über die Frage, ob es „wirklich“ passende Wohnungen zu den Richtwerten gibt.
Zugleich aber bleibt eine Tür offen: Ein Konzept kann weiterhin scheitern, wenn es methodisch nicht trägt oder den örtlichen Markt nicht realitätsgerecht abbildet. Dann ist die Obergrenze angreifbar – nur läuft der Streit stärker über Statistik, Datengrundlagen und Berechnungswege als über einzelne Inserate.
Worum es bei den Kosten der Unterkunft im Bürgergeld rechtlich gehtIn der Grundsicherung nach SGB II (Bürgergeld) werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur „soweit“ sie angemessen sind.
Diese Formel ist seit Jahren der Dreh- und Angelpunkt einer Rechtsprechung, die versucht, den Begriff der Angemessenheit in ein prüfbares Schema zu übersetzen.
Dahinter steht ein Spagat: Der Sozialstaat soll Wohnung und Wärme sichern, zugleich sollen öffentliche Haushalte nicht jede Miethöhe unabhängig von Markt und Standards finanzieren.
In der Praxis beginnt ein Konflikt häufig mit einer Kostensenkungsaufforderung. Die Behörde teilt mit, dass die Wohnung nach ihrer Auffassung zu teuer sei, und setzt eine Frist, innerhalb derer die Kosten zu senken seien – etwa durch Untervermietung, Verhandlungen, Wohnungswechsel oder andere Schritte.
Was in der Theorie nach Steuerbarkeit klingt, landet in angespannten Städten schnell in einer Realität, in der günstige Wohnungen selten sind, Besichtigungen zu Massenereignissen werden und selbst Haushalte mit sicherem Einkommen in unteren Preisbereichen konkurrieren.
Gerade weil der Markt so schwierig ist, hat sich über die Jahre eine zweite juristische Baustelle aufgebaut: Wie wird die „angemessene“ Miete überhaupt bestimmt?
Die Antwort heißt meist „schlüssiges Konzept“. Gemeint ist eine systematische, nachvollziehbare Herleitung von Grenzwerten für einen Vergleichsraum, die nach Größe und einfachem Standard das abbilden soll, was im unteren Segment eines örtlichen Mietmarktes typischerweise zu finden sein müsste. Diese Konzepte sind der Maschinenraum der Mietobergrenzen. Und genau dort setzt das neue Urteil an.
Der Fall aus Berlin-Neukölln: 584 Euro gegen 449 EuroAuslöser war ein Streit aus den Jahren Juli 2015 bis Juni 2016. Ein alleinstehender Mann lebte in Berlin-Neukölln in einer Zweizimmerwohnung. Seine Unterkunftskosten lagen nach den Feststellungen der Vorinstanz bei rund 584 Euro monatlich.
Das Jobcenter hielt dem eine Obergrenze entgegen: Angemessen seien nur 449 Euro. Grundlage waren die Berliner Ausführungsvorschriften Wohnen 2015 (AV-Wohnen 2015), die Verwaltung und Jobcenter in Berlin zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen heranziehen.
Der Kläger argumentierte, zu dem vom Jobcenter angesetzten Preis sei auf dem Berliner Markt faktisch nichts zu bekommen; zudem konkurrierten auch Haushalte mit höherem Einkommen um günstige Wohnungen.
Gleichzeitig fehlte ihm ein Punkt, der in solchen Verfahren immer wieder über Erfolg und Misserfolg mitentscheidet: Er konnte keine belastbaren eigenen Suchbemühungen belegen, also keine fortlaufend dokumentierte, ernsthafte Wohnungssuche, die die Aussichtslosigkeit konkret untermauert hätte.
Trotzdem bekam er vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg teilweise Rückenwind – nicht wegen seiner persönlichen Suche, sondern wegen eines Grundsatzes: Das Gericht verlangte vom Jobcenter, wenigstens nachvollziehbar darzulegen, wie viele Wohnungen zu der Obergrenze tatsächlich verfügbar seien. Diese Anforderung ist nun der Stein des Anstoßes – und der Punkt, den das Bundessozialgericht deutlich zurückgestutzt hat.
Die Linie der Vorinstanz: Verfügbarkeit als eigener PrüfsteinDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Verfügbarkeit nicht als bloße Begleitfrage behandelt, sondern als Maßstab, der gesondert belegt werden müsse. In seinem Urteil arbeitete es heraus, dass Verfügbarkeit entweder durch einen Abgleich von Angebot und Nachfrage oder zumindest über belastbare Anteile von Angebot und Nachfrage nachgewiesen werden könne.
Reine Rechenmodelle, die Leistungsberechtigten im angespannten Markt nur „statistische Chancen“ zuschreiben, ließ das Gericht nicht genügen. Dahinter stand ein klarer Gedanke: Eine „angemessene“ Miete sei nur dann angemessen, wenn zu diesem Wert Wohnraum tatsächlich anmietbar ist – nicht nur rechnerisch, sondern in der Wirklichkeit des Marktes.
Für viele Leistungsberechtigte klang das wie ein dringend benötigter Realitätscheck, gerade in Städten mit hoher Nachfrage. Für die Verwaltung bedeutete es hingegen eine zusätzliche Hürde: Wer Obergrenzen setzt, sollte dann auch belegen, dass die Grenze nicht ins Leere führt. Genau diese Hürde hat das Bundessozialgericht nun – jedenfalls als eigenständige Pflicht – weitgehend abgeräumt.
Das Bundessozialgericht: Keine „Wohnungslisten“ als Beweislast der BehördeDas Bundessozialgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist das Verfahren zurück. Das ist wichtig, weil es zeigt: Das letzte Wort zu den Berliner Richtwerten ist im konkreten Fall noch nicht gesprochen. Die Richtung ist aber eindeutig.
Nach der BSG-Auffassung ist ein zusätzlicher Schritt, in dem Jobcenter die tatsächliche Verfügbarkeit preiswerter Wohnungen separat belegen müssen, nicht zwingend vorgesehen. Wenn ein Konzept methodisch tragfähig ermittelt, dass Wohnraum bis zur Grenze in hinreichender Zahl verfügbar ist, liegt darin bereits eine Tatsachenannahme, auf die sich die Behörde stützen darf.
Damit verschiebt das Gericht den Fokus: Weg von der Frage, ob das Jobcenter nachträglich konkrete Angebote vorweisen muss, hin zur Frage, ob die Art der Ermittlung diesen Schluss überhaupt zulässt.
Das klingt nach einem sozialrechtlichem Feinschliff, hat aber praktische Sprengkraft. Denn die Auseinandersetzung wird seltener darüber laufen, ob es „diese eine Wohnung“ gibt, sondern darüber, ob Datengrundlagen, Vergleichsraum, Auswertungsmethoden und Marktabbildung plausibel genug sind, um eine Verfügbarkeitsannahme zu tragen.
Gleichzeitig macht das Bundessozialgericht klar, dass die gerichtliche Kontrolle begrenzt bleibt. Konzepte werden nicht so geprüft, als würde das Gericht selbst eine bessere Mietobergrenze berechnen.
Es geht um Nachvollziehbarkeit, methodische Mindeststandards und die Frage, ob die Verwaltung ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage gestellt hat. Wo die Vorinstanz eine zusätzliche Beweislastschraube ansetzte, zieht Kassel diese Schraube wieder zurück.
Was ein „schlüssiges Konzept“ leisten muss – und warum es im Urteil so viel Gewicht bekommtDie Formel „schlüssiges Konzept“ klingt nach Bürokratie, ist aber ein Schlüsselbegriff der KdU-Rechtsprechung. Ein Konzept soll nach der Linie des Bundessozialgerichts die örtlichen Verhältnisse des Mietmarktes so abbilden, dass Grenzwerte nicht aus dem Bauch heraus entstehen, sondern aus einer systematischen Datenerhebung und Auswertung.
Dazu gehört typischerweise, dass der Vergleichsraum nachvollziehbar bestimmt wird, dass Wohnungen nach Größe und einfachem Standard definiert sind und dass klar ist, aus welchem Zeitraum die Daten stammen. Ebenso muss erkennbar sein, wie erhoben wurde, wie repräsentativ und belastbar die Daten sind und nach welchen statistischen Regeln ausgewertet wurde.
Auch die Gefahr sozialer Verzerrungen durch die Konzentration auf bestimmte Quartiere spielt in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle.
Die neue Beweislast-Wirkung im Alltag: Mehr Druck auf LeistungsberechtigteDie Entscheidung wird vielfach als „Beweislastverschiebung“ beschrieben – und im Alltag trifft diese Beschreibung einen wahren Kern. Denn wenn Jobcenter nicht mehr darlegen müssen, wie viele Wohnungen zu ihrer Obergrenze tatsächlich verfügbar sind, verengt sich der Weg für Leistungsberechtigte, die mit dem Argument der Marktunmöglichkeit kämpfen wollen.
Was bleibt, ist vor allem der Einzelfall: Wer nachweisen kann, dass trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Wohnung zu finden ist, kann weiterhin erreichen, dass die tatsächlichen Kosten übernommen werden – zumindest für einen Zeitraum und abhängig von den Umständen.
Nur ist dieser Nachweis in der Praxis mühsam.
Er verlangt ein dauerhaftes, lückenarmes Protokoll der eigenen Suche. Wer das nicht hat, steht schnell schlecht da, selbst wenn die Marktlage objektiv schwierig ist.
Das Urteil verstärkt damit einen Trend, der sich schon länger abzeichnet: Gerichte verlangen im Konflikt um zu hohe Mieten nicht nur abstrakte Argumente über „den Markt“, sondern konkrete, belegte Schritte der Betroffenen. Das gilt besonders dann, wenn die Behörde zuvor zur Kostensenkung aufgefordert hat und die gesetzliche Frist zu laufen beginnt.
Hinzu kommt ein weiterer Effekt: Wenn der Streit um die Verfügbarkeit nicht mehr als eigenständige Pflicht der Behörde greift, wird die Angriffslinie „Das Jobcenter soll mir Wohnungen nennen“ rechtlich schwächer. Das heißt nicht, dass Jobcenter nicht beraten oder unterstützen sollen. Es heißt nur: Ein einklagbarer Anspruch auf eine Art behördlicher Wohnungsliste lässt sich aus diesem Verfahren künftig kaum ableiten, wenn die Obergrenzen auf einem tragfähigen Konzept beruhen.
Die Schonfrist bleibt – aber mit Mitwirkung und NachweisenIn der öffentlichen Debatte geht häufig unter, dass eine als zu teuer eingestufte Wohnung nicht automatisch sofort aufgegeben werden muss. Auch nach der Entscheidung bleibt der Grundsatz bestehen, dass tatsächliche Kosten unter bestimmten Bedingungen weiter übernommen werden können, etwa wenn ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn trotz ernsthafter Suche keine passende Wohnung gefunden wird.
Eine vorübergehende Weiterzahlung kommt jedoch dann in Betracht, wenn vergebliche Bemühungen nachweisbar sind.
Genau dort liegt aber der Haken, der durch das Urteil sichtbar wird: Der Schutz ist keine automatische Garantie. Er hängt an der Frage, ob die Suche substantiiert ist und ob die Behörde und später das Gericht erkennen können, dass der Betroffene realistisch versucht hat, innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine Lösung zu finden.
Wer nicht dokumentiert, verliert nicht unbedingt sofort alles, verliert aber schnell an Durchsetzungskraft – und damit an Verhandlungsmacht gegenüber dem Jobcenter.
Wenn Konzepte angreifbar bleiben: Der Streit verlagert sich in die MethodikSo sehr das Urteil die Position der Jobcenter stärkt, es macht Konzepte nicht unangreifbar. Das Verfahren wurde gerade deshalb zurückverwiesen, weil das Bundessozialgericht auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob das Konzept hinter der AV-Wohnen 2015 die Anforderungen an Schlüssigkeit erfüllt. Das ist mehr als eine Formalie. Es bedeutet: Die Hürde für Leistungsberechtigte liegt höher, aber sie ist nicht unüberwindbar.
In der Praxis heißt das: Wer sich gegen eine Obergrenze wehren will, muss genauer hinschauen, wie sie entstanden ist. Sind die Daten aktuell genug? Ist der Vergleichsraum sachgerecht oder zu grob geschnitten? Wird das untere Segment realistisch erfasst oder werden relevante Marktteile ausgeblendet? Sind die Auswertungen statistisch plausibel und transparent erklärt? Und vor allem: Ist die Annahme, dass Wohnungen bis zur Grenze in „hinreichender Zahl“ vorhanden sind, wirklich aus den Daten abgeleitet – oder nur behauptet?
Das Bundessozialgericht deutet in seinem Terminbericht an, dass die Frage der Verfügbarkeit grundsätzlich in die Konzeption integriert werden kann, etwa indem Nachfrage und Zahl der Bedarfshaushalte sachgerecht abgeschätzt werden.
Zugleich weist es darauf hin, dass Instanzgerichte prüfen müssen, ob die Methode dafür überhaupt geeignet ist. Das ist der juristische Spalt, durch den Verfahren künftig laufen dürften: nicht über Wohnungsanzeigen, sondern über die Belastbarkeit der Marktmodellierung.
LSG muss nun erneut prüfenDas Landessozialgericht muss nun erneut prüfen, ob die Herleitung der Obergrenze nach der AV-Wohnen 2015 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt und ob die Annahme einer ausreichenden Verfügbarkeit methodisch tragfähig begründet ist.
Je nachdem, wie das Gericht diese Fragen beantwortet, kann das Ergebnis im Einzelfall noch variieren.
Unabhängig vom Berliner Ausgang hat das Urteil aber bereits jetzt Signalwirkung: Instanzgerichte werden sich bei Verfügbarkeitsfragen stärker an Kassel orientieren müssen. Und Jobcenter werden sich bestätigt fühlen, wenn sie ihre Obergrenzen methodisch absichern. Für Leistungsberechtigte heißt das: Der Streit um hohe Mieten wird nicht kleiner – er verändert nur seine Form. Wer sich wehren will, muss entweder den eigenen Suchweg belastbar dokumentieren oder das Konzept dort treffen, wo es hergeleitet wird. Häufig wird beides nötig sein.
QuellenBundessozialgericht, Terminbericht zur Sitzung vom 27.11.2025, Verfahren B 4 AS 28/24 R (Verhandlung „Grundsicherung für Arbeitsuchende – Unterkunft und Heizung – Verfügbarkeit – Berlin“), Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024, L 14 AS 1570/20 (u. a. Leitsätze und Begründung zum Verfügbarkeitsnachweis; Berechnung über WoGG-Werte zuzüglich Sicherheitszuschlag im konkreten Zeitraum).
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Bürgergeld: Drehe den Spieß einfach um – Jobcenter muss Nachweise erbringen
Uns berichten Leser häufig über ihre Sorge, von Jobcentern sanktioniert zu werden, weil sie angeblich geforderte Nachweise nicht erbracht hätten, obwohl dies nicht stimmt. Andere erhalten keine Leistungen, die Ihnen zustehen, weil Jobcenter behaupten, die entsprechenden Unterlagen wären nicht eingegangen.
Das Gute ist: Leistungsberechtigter sind nicht rechtlos.
Wir zeigen, was Leistungsberechtigte beachten müssen, um Ihre Nachweispflicht zu erfüllen und sogar, damit das Jobcenter in die Nachweispflicht kommt – und nicht der Bürgergeld-Bezieher.
Kopieren Sie Ihre AnträgeErst einmal sollten Sie alle Anträge beim Jobcenter schriftlich stellen. In der Regel ist das sowieso notwendig. Doch auch bei Fragen, wo es keine zwingenden Vorschriften gibt, sollten Sie sich nicht auf mündliche Absprachen mit dem zuständigen Mitarbeiter verlassen. Im Ernstfall könnte dieser immer noch behaupten, eine entsprechende Aussage nie getätigt zu haben.
Was viele bei schriftlichen Anträgen vergessen: Kopieren Sie diese unbedingt und behalten Sie eine Kopie als Beleg. Am besten legen Sie für solche Anträge, Kopien und Unterlagen rund um das Jobcenter einen eigenen Ordner an. Dann wissen Sie bei Konflikten sofort, wo sich die Belege befinden.
Wichtige Unterlagen wie eine Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge oder den Mietvertrag sollten Sie sowieso nicht als Original bei der Behörde abgeben, sondern immer nur als Kopie – das Original bleibt in ihrer Hand.
Wenn das Jobcenter später falsche Behauptungen macht, was sie wann und wofür beantragt haben, können Sie diese umgehend gerade rücken.
Der Vorstand eines sozialen Netzwerks, der öffentlich nicht genannt werden möchte, empfiehlt Leistungsberechtigten, daß sie niemals alleine zu einer Behörde ganz gleich welcher Art gehen dürfen, sondern immer in Begleitung.
Bei Sozialbehörden sollten das immer gemäß § 13 Abs 4 SGB X maximal
drei Beistände pro Leistungsbezieher sein und möglichst keine Verwandten.
Dies sei deshalb notwendig, “weil sonst eine (Sozial-)Behörde mal eben zwei Mitarbeiter zum Gericht sendet, die dann falsch aussagen, und wenn man als
Leistungsbezieher dann keine Begleitung dabei hatte, ist man stets der
Dumme.”
Der Sozialaktivist führt aus: “Wir empfehlen auch, mit den Begleitern nach dem Termin ein Termin-Protokoll (Gedächtnis-Protokoll) anzufertigen, daß alle
unterschreiben, also der/die Leistungsbezieher und die Beistände.”
Diesen Punkt unterschätzen vieler unserer Leser. Für Rechtsfragen zwischen Ihnen und dem Jobcenter spielt der Nachweis des Zugangs von Unterlagen eine erhebliche Rolle, oft hat er entscheidende Bedeutung dafür, ob Ihnen Leistungen zugestanden werden oder das Jobcenter das Recht hat, Ihnen Sanktionen aufzudrücken.
Ohne Nachweis kann das Jobcenter leicht Sanktionen verhängenDenn wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie innerhalb einer gesetzten Frist Unterlagen eingereicht haben, dann kann die Bearbeitung Ihres Anliegens beim Jobcenter stoppen oder die Behörde sanktioniert Sie sogar wegen vermeintlich fehlender Mitwirkung.
Fax und Einwurf reichen nichtImmer wieder verschwinden Unterlagen in den Mühlen der Behörde, und ohne Zugangsnachweis haben Sie schlechte Karten, Ihre berechtigten Ansprüche einzufordern. Weder ein Fax noch ein Einwurf der Unterlagen in den Breifkasten des Jobcenters bringt Ihnen Sicherheit dafür, dass Ihr Schreiben dem Jobcenter nachweislich zugegangen ist.
Deshalb sollten Sie Unterlagen grundsätzlich persönlich beim Jobcenter einreichen und sich den Eingang vor Ort bestätigen lassen. Diese Eingangsbestätigung erfüllt Ihre Nachweispflicht eindeutig.
Mitwirkungspflicht ist ein scharfes Schwert der JobcenterVersäumnisse, die im täglichen Leben ständig vorkommen und mit einem Schulterzucken abgetan werden, können beim Jobcenter dazu führen, dass Ihnen die Leistungen der Grundsicherung gekürzt werden. Das Jobcenter hat nämlich das scharfe Schwert, wegen “Verletzung der Mitwirkungspflicht” Sanktionen zu verhängen.
Den Großteil dieses Sanktionen begründen Jobcenter mit Terminversäumnissen. Wenn Sie bei wirksamer Ladung zu einem Gespräch mit dem Mitarbeiter nicht erscheinen, dann rechtfertigt das ein Kürzen der Leistungen, es sei denn, Sie bringen einen wichtigen Grund für das Nicht-Erscheinen vor.
Tragen Sie Termine in einen Kalender einWir bei gegen-hartz.de wissen aus Berichten unserer Leser, dass Terminversäumnisse meist weder an Gleichgültigkeit noch an Verweigerung liegen. Betroffene verlieren vielmehr in schwierigen Lebenslagen den Überblick in einem Berg aus Papierarbeit und kommen durcheinander, wenn sie von Behörde zu Behörde gehen müssen, um Ansprüche zu klären.
Es hilft ungemein, wenn Sie sich einen Kalender anschaffen, und in diesem jeden Termin mit dem Jobcenter festhalten. So kommen Sie nicht in Zugzwang, wenn Sie einen Termin beim Jobcenter aus wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründen absagen müssen. Vielmehr können Sie im Vorfeld eine E-Mail an das Jobcenter senden und diesen Grund erläutern. Die Nachweise können Sie später erbringen.
Die Nachweispflicht umdrehenSie sollten nicht nur dafür sorgen, dass Sie eindeutig Nachweise erbringen dafür, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Ebenso sollten Sie darauf achten, dass das Jobcenter entsprechende Nachweise erbringen kann. Denn es passiert nicht selten, dass ein Aufforderungsschreiben der Jobcenter auf dem Postweg verloren geht, überhaupt nicht bei Ihnen ankommt oder erst verspätet.
Wenn das der Fall ist, dann muss das Jobcenter nachweisen, dass das Schreiben Ihnen (pünktlich) zugegangen ist. Ohne einen solchen Nachweis ist eine Sanktion wegen eines Terminversäumnisses rechtswidrig.
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Keine Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung für die Pflege von EU-Bürgern
Angehörige können bei der Pflege von EU-Ausländern nicht von Rentenversicherungsbeiträgen der Pflegekasse profitieren, wenn die pflegebedürftigen Personen allein eine Rente aus einem andere EU-Mitgliedstaat erhalten. Eine Rentenversicherungspflicht zugunsten der pflegenden Person besteht dann nicht, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Freitag, 12. Dezember 2025, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 10/12 R 4/23 R).
Für die mögliche Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger sei allein der Heimatstaat zuständig, erklärten die Kasseler Richter.
Grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge für die „nicht erwerbsmäßige Pflege“ eines AngehörigenIn Deutschland zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für die „nicht erwerbsmäßige Pflege“ eines Angehörigen.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung pflegen mehr als vier Millionen Menschen einen Angehörigen zu Hause. Die Pflegeperson kann sich die Pflegezeit als Beitragszeit anrechnen lassen. Zudem kann auf diese Weise die Mindestversicherungszeit für Rentenansprüche erfüllt werden. Die Höhe der von der Pflegekasse gezahlten Rentenversicherungsbeiträge hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person, dem zeitlichen Pflegeeinsatz und dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab.
Was wurde konkret verhandelt?Im nun vom BSG entschiedenen Fall hatte der in Deutschland gesetzlich versicherte Kläger seine französischen Schwiegereltern gepflegt. Diese erhielten französische Renten und waren nur in Frankreich kranken- und pflegeversichert. Nach der europarechtlichen Zuständigkeitsverteilung konnten sie von der deutschen sozialen Pflegeversicherung ausschließlich Leistungen der Sachleistungsaushilfe auf Kosten des französischen Sozialversicherungsträgers erhalten.
Der Kläger wollte wegen der Pflege seiner Schwiegereltern die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung feststellen lassen. Die Pflegeversicherung sollte dann für seine geleistete Pflege Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Doch die Deutsche Rentenversicherung lehnte eine Versicherungspflicht ab. Auch die beigeladene VIACTIV Pflegekasse weigerte sich, Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege der Schwiegereltern zu zahlen.
BSG fordert für höhere Rente Mitgliedschaft in PflegeversicherungDas BSG urteilte, dass der Kläger weder eine Rentenversicherungspflicht noch Beiträge für seine geleistete Pflege beanspruchen kann. Für solch einen Anspruch sei es entscheidend, dass die gepflegte Person in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Dies sei bei den französischen Schwiegereltern des Klägers aber nicht der Fall.
Zwar hätten die in Deutschland lebenden französischen Schwiegereltern nach den EU-Regelungen Anspruch auf eine „Sachleistungsaushilfe“ von der Pflegeversicherung. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflege handele es sich aber nicht um eine Sach-, sondern um eine Geldleistung. Ein Anspruch könne daher auch nicht nach EU-Recht geltend gemacht werden. fle
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Gericht stärkt Kündigungsschutz vor einer Elternzeit
Teilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Elternzeit von Anfang an in drei Zeitabschnitte auf, steht ihnen für acht Wochen vor Beginn jedes Abschnitts Kündigungsschutz zu. Der gesetzliche Kündigungsschutz besteht nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 5. November 2025 (Az.: 11 SLa 394/25).
Aber: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Was wurde verhandelt?Der 45-jährige verheiratete Kläger und Vater von zwei Kindern arbeitet noch in der Probezeit als Techniker im Tiefbauamt. Am 23. Juli 2024 beantragte er bei seinem Arbeitgeber Elternzeit, um seine Tochter bis zu ihrem 3. Geburtstag betreuen zu können. Die Elternzeit wollte er nicht durchgehend beanspruchen, sondern in drei Zeitabschnitte aufteilen. Im zweiten Zeitabschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 wollte er zudem mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit von 24 Stunden weiter arbeiten.
Der Arbeitgeber bewilligte am 1. August 2024 die beantragte Elternzeit.
Doch dann kündigte der Arbeitgeber dem Mann mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 und damit kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er verwies darauf, dass ihm acht Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz zustehe. Die Kündigung sei aber innerhalb der acht Wochenfrist vor Beginn des zweiten Abschnitts seiner Elternzeit erfolgt.
Der Arbeitgeber meinte, dass der achtwöchige Kündigungsschutz nur einmalig gelte, hier also vor Beginn des ersten Teilabschnitts der Elternzeit. Es würde zu einer nicht vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausweitung des Kündigungsschutzes führen, wenn vor jedem Teilabschnitt der Elternzeit die achtwöchige Schonfrist gelte.
LAG Hamm: Acht-Wochen-Schonfrist gilt für jeden ElternzeitabschnittSowohl das Arbeitsgericht Münster als nun auch das LAG urteilten, dass die Kündigung unwirksam ist. Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit besteht ein um acht Wochen vorverlagerter Kündigungsschutz vor Beginn „einer“ Elternzeit. Der Kündigungsschutz gelte aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber noch in Teilzeit weiter arbeitet, betonte das LAG.
Hier sei die Kündigung rechtswidrig innerhalb der Acht-Wochenfrist vor Beginn des zweiten Abschnitts einer Elternzeit erklärt worden. Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes sei es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, „dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht“. Dieser Schutzzweck müsse dann auch für alle Abschnitte der Elternzeit gelten.
Kündigungsschutz vor Inanspruchnahme einer Elternzeit gestärktDie Befürchtung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer mit dem gezielten Legen von bis zu drei Elternzeitabschnitten der Kündigungsschutz ausgeweitet werde, sei „praktisch unbedeutend und vermag nicht, hinter das generelle Schutzbedürfnis der Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer zurückzutreten“, so das LAG. Denn während der Elternzeit bestehe ohnehin ein Kündigungsschutz.
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Blockfrist beim Krankengeld: Bringt eine neue Diagnose was?
Eine neue Diagnose taucht auf der AU-Bescheinigung oder im Arztbrief auf – und viele Betroffene gehen automatisch davon aus, dass damit auch ein neuer Anspruch auf Krankengeld beginnt. Genau hier liegt einer der häufigsten Irrtümer im Krankengeldrecht.
Denn rechtlich zählt nicht, wie viele Diagnosen gestellt werden, sondern ob ein neuer Leistungsfall entsteht. Und das passiert deutlich seltener, als viele erwarten.
Die Blockfrist begrenzt den Krankengeldanspruch auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren – und sie ist erstaunlich robust gegenüber „neuen“ medizinischen Bezeichnungen.
Wer das System nur über Diagnosen denkt, übersieht, dass das Krankengeldrecht hauptsächlich auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit schaut.
Der entscheidende Maßstab: nicht die Diagnose, sondern der LeistungsfallDas Krankengeld knüpft nicht an ICD-Codes an, sondern an die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsfall. Solange eine Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung fortbesteht, läuft dieser Leistungsfall weiter – auch dann, wenn sich die medizinische Begründung im Verlauf ändert, erweitert oder verschiebt.
Genau das regelt § 48 SGB V ausdrücklich: Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Dauer des Krankengeldes nicht. Die zusätzliche Erkrankung wird rechtlich in derselben Blockfrist „mitverbraucht“.
Diese Logik ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgesichert. Entscheidend ist nicht, ob die neue Krankheit für sich genommen ebenfalls arbeitsunfähig machen würde, sondern ob sie einen neuen, eigenständigen Leistungsfall eröffnet. Ohne Zäsur bleibt es bei derselben Blockfrist.
Wann eine neue Diagnose tatsächlich einen neuen Anspruch eröffnen kannTrotz der strengen Systematik gibt es Situationen, in denen eine zusätzliche Krankheit nicht in derselben Blockfrist aufgeht. Ein echter Neustart ist vor allem dann denkbar, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endet und erst danach eine andere Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führt.
In solchen Fällen beginnt nicht einfach „eine neue Diagnose“, sondern ein neuer Leistungsfall – und damit kann auch eine neue Blockfrist entstehen, sofern für diese Erkrankung nicht bereits früher eine Blockfrist lief.
Eine zweite Konstellation kann vorliegen, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen zeitgleich beginnen und gemeinsam zur Arbeitsunfähigkeit führen. Dann können für beide Krankheiten grundsätzlich eigene Blockfristen anlaufen. Praktisch relevant wird das allerdings nur, wenn später sauber trennbar und medizinisch belastbar dokumentiert ist, welche Krankheit die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit trägt – genau daran scheitert es häufig.
Wichtig ist außerdem der Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: „Dieselbe Krankheit“ ist nicht gleich „gleiche Diagnose“. Rechtlich zählt nicht, ob eine Diagnose neu klingt oder im Befundbericht anders benannt wird.
Entscheidend ist, ob ein medizinisch einheitliches Grundleiden fortwirkt. Begleitsymptome, Folgestörungen oder neue Etiketten ändern nichts, solange keine echte Ausheilung oder klare Unterbrechung vorliegt.
Wann neue Diagnosen regelmäßig mitverbraucht werdenIn der Praxis scheitern neue Krankengeldansprüche fast immer am Zeitverlauf. Taucht eine weitere Diagnose während einer bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit auf, bleibt es in aller Regel bei derselben Blockfrist. Selbst dann, wenn die ursprüngliche Erkrankung später nicht mehr auf der AU steht, ändert das nichts, solange die Arbeitsunfähigkeit lückenlos durchläuft.
Die Rechtsprechung ist hier streng: Schon kurze Überschneidungen können reichen, um die neue Krankheit als „hinzugetreten während der Arbeitsunfähigkeit“ zu bewerten.
Auch bei wechselnden Ursachen gilt: Wenn sich im Verlauf die medizinische Begründung ändert – etwa von einer orthopädischen zu einer psychischen Problemlage –, bleibt der Leistungsfall derselbe, solange keine Unterbrechung eintritt. Die 78-Wochen-Grenze wirkt dann faktisch krankheitsübergreifend, weil sie an die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit anknüpft.
Timeline-Beispiel: Warum neue Diagnosen oft nichts ändernEin typischer Verlauf sieht so aus: In Woche 1 beginnt die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls. Bis Woche 60 läuft die AU ohne Unterbrechung weiter. In Woche 61 kommt zusätzlich eine Depression als Diagnose hinzu.
In Woche 78 endet das Krankengeld durch Aussteuerung. Trotz der neuen Diagnose entsteht kein neuer Anspruch. Die Depression ist während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten und wird in derselben Blockfrist mitverbraucht. Ein anderer Ausgang wäre nur denkbar, wenn zwischen Woche 60 und Woche 61 eine echte Zäsur gelegen hätte – also ein nachweisbares Ende der Arbeitsunfähigkeit und erst danach ein neuer Beginn.
Die hartnäckigsten Irrtümer rund um Blockfrist und neue KrankheitViele Konflikte entstehen nicht wegen fehlender Atteste, sondern wegen falscher Erwartungen. Eine neue Diagnose führt nicht automatisch zu einer neuen Blockfrist. Eine Aussteuerung lässt sich nicht dadurch „umgehen“, dass später eine weitere Erkrankung bescheinigt wird, solange die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsfall durchläuft.
Und auch nach Ablauf von drei Jahren entsteht kein automatischer Neuanspruch, denn bei derselben Krankheit sind für einen Wiederanspruch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, die über den bloßen Zeitablauf hinausgehen.
Was Krankenkassen in der Praxis prüfenKrankenkassen orientieren sich vor allem am Verlauf: Gab es eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit oder eine Unterbrechung? Gab es Überschneidungen mehrerer Diagnosen innerhalb der laufenden AU? Ist irgendwo eine Arbeitsaufnahme dokumentiert oder bleibt der Verlauf „durchgehend AU“?
Und gibt es Hinweise darauf, dass ein fortwirkendes Grundleiden vorliegt, auch wenn die Diagnosebezeichnung wechselte? Oft entscheidet nicht ein einzelner Satz im Befund, sondern die Gesamtschau aus Zeitlinie und medizinischer Einheitlichkeit.
FAQ – kurz und präziseReicht ein Tag Arbeiten für einen neuen Krankengeldanspruch?
Ein einzelner Arbeitstag kann rechtlich eine Zäsur darstellen, wenn danach tatsächlich eine neue, eigenständige Arbeitsunfähigkeit beginnt. In der Praxis ist das jedoch hoch streitanfällig und wird von Krankenkassen sehr genau geprüft.
Was ist, wenn der Arzt nur noch die neue Diagnose auf der AU einträgt?
Das ändert regelmäßig nichts, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung fortbestand. Entscheidend ist der zeitliche Verlauf, nicht die Bezeichnung der Diagnose.
Zählt eine neue Krankheit nach der Aussteuerung automatisch?
Nein. Auch nach der Aussteuerung entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die neue Erkrankung einen eigenständigen Leistungsfall begründet. Ohne vorherige Zäsur bleibt es beim alten Leistungsfall.
Beginnt nach drei Jahren automatisch eine neue Blockfrist?
Nein. Bei derselben Krankheit greift ein Wiederanspruch nur, wenn zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ein mindestens sechsmonatiger Zeitraum ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit.
Entscheidet der ICD-Code über die Blockfrist?
Nein. Maßgeblich sind der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und die medizinische Einheitlichkeit des Grundleidens, nicht die formale Diagnosebezeichnung.
Quellenübersicht
§ 48 Sozialgesetzbuch V (Dauer des Krankengeldes, Blockfrist, Hinzutreten weiterer Krankheiten)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 2/97 R (Leistungsfall, Hinzutritt weiterer Krankheiten, „dieselbe Krankheit“)
Sozialgerichtliche Rechtsprechung zur ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit und zur 78-Wochen-Grenze
Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zum Krankengeld, Stand 11.12.2024
Krankenkassen-Merkblätter und Verwaltungshinweise zum Wiederanspruch auf Krankengeld
Der Beitrag Blockfrist beim Krankengeld: Bringt eine neue Diagnose was? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026 abzüglich Kindergeld
Mit dem Jahreswechsel wird die Düsseldorfer Tabelle traditionell fortgeschrieben. Für viele getrenntlebende Eltern ist sie der praktische Maßstab, wenn es um Kindesunterhalt geht – und zugleich ein häufiger Anlass für Missverständnisse. Denn die Beträge, die in der Tabelle stehen, sind nicht automatisch das, was am Ende überwiesen werden muss. Entscheidend ist häufig der Rechenschritt „abzüglich Kindergeld“: Erst dadurch entsteht der sogenannte Zahlbetrag.
Für 2026 steigen die Bedarfssätze für minderjährige und auch für viele volljährige Kinder. Gleichzeitig erhöht sich zum 1. Januar 2026 das Kindergeld. Beides zusammen führt dazu, dass sich die reinen Tabellenwerte spürbar bewegen können, die tatsächliche Zahlung im Alltag aber je nach Konstellation manchmal nur moderat nach oben geht – oder im Einzelfall sogar anders ausfällt, als viele spontan erwarten.
Was die Düsseldorfer Tabelle eigentlich ist – und was nichtDie Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine richterliche Leitlinie, die seit Jahrzehnten bundesweit zur Orientierung genutzt wird. Herausgegeben wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf, erarbeitet in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Ihr Ziel ist es, gleich gelagerte Fälle in der Praxis möglichst einheitlich zu behandeln: Wie hoch ist der typische Lebensbedarf eines Kindes, wenn man Alter und Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt?
Wichtig ist dabei der Ausgangspunkt der Tabelle: Sie arbeitet mit Einkommensgruppen (bereinigtes Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils) und mit Altersstufen. Aus dieser Kombination ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbedarf. Dieser Bedarf ist zunächst ein Bruttowert im unterhaltsrechtlichen Sinne – und eben noch nicht die finale Zahl, die monatlich zu zahlen ist.
Warum das Kindergeld den Unterhalt verändertKindergeld ist rechtlich betrachtet keine „Extra-Leistung“, die neben dem Unterhalt einfach zusätzlich fließt. Es wird vielmehr dem Kind zugerechnet und mindert den Barunterhaltsbedarf – weil es bereits zur Versorgung des Kindes bestimmt ist. Praktisch heißt das: Wer den Barunterhalt zahlt, darf das Kindergeld ganz oder teilweise gegenrechnen.
Im klassischen Residenzmodell erhält meistens der betreuende Elternteil das Kindergeld. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen. Damit diese Rollenverteilung nicht zu einer doppelten Belastung führt, wird das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Bei minderjährigen Kindern geschieht das in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern grundsätzlich in voller Höhe. So entsteht aus dem Tabellenbetrag der Zahlbetrag.
Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld 2026 Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen) Zahlbetrag 2026 (nach Abzug Kindergeld; 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18) 1. bis 2.100 € 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € 2. 2.101–2.500 € 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € 3. 2.501–2.900 € 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € 4. 2.901–3.300 € 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € 5. 3.301–3.700 € 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € 6. 3.701–4.100 € 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 € 7. 4.101–4.500 € 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 € 8. 4.501–4.900 € 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 € 9. 4.901–5.300 € 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 € 10. 5.301–5.700 € 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 € 11. 5.701–6.400 € 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 € 12. 6.401–7.200 € 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 € 13. 7.201–8.200 € 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 € 14. 8.201–9.700 € 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 € 15. 9.701–11.200 € 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 €Hinweis: Grundlage ist ein Kindergeld von 259,00 € monatlich je Kind. Bei Minderjährigen wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) angerechnet, bei Volljährigen das volle Kindergeld (259,00 €).
Tabellenbetrag und Zahlbetrag: der Unterschied, der in vielen Schreiben und Gesprächen verloren gehtDer Tabellenbetrag ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Bedarf. Er hängt von der Einkommensgruppe und dem Alter des Kindes ab. Der Zahlbetrag ist das, was nach der Kindergeldanrechnung übrig bleibt und regelmäßig tatsächlich gezahlt wird, sofern keine weiteren Besonderheiten (etwa Mehrbedarf, Wechselmodell, Mangelfall) eingreifen.
Für 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Die rechnerische Konsequenz ist klar: Bei minderjährigen Kindern wird typischerweise die Hälfte, also 129,50 Euro, vom Tabellenbedarf abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird der volle Betrag von 259 Euro angerechnet. Dass so viele Zahlbeträge auf „,50“ enden, ist daher keine Rechenpanne, sondern schlicht die Folge der Halbteilung.
Was 2026 beim Mindestunterhalt herauskommt – wenn man das Kindergeld abziehtBesonders oft wird nach dem Mindestunterhalt gefragt, also nach den Werten der ersten Einkommensgruppe. Für 2026 liegt der Tabellenbedarf dort für Kinder bis zum fünften Geburtstag bei 486 Euro, für Sechs- bis Elfjährige bei 558 Euro, für Zwölf- bis Siebzehnjährige bei 653 Euro. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, weist die Tabelle in der ersten Gruppe 698 Euro aus.
Zieht man das Kindergeld wie vorgesehen ab, ergeben sich in der ersten Einkommensgruppe als Zahlbeträge 356,50 Euro (bis 5 Jahre), 428,50 Euro (6–11 Jahre) und 523,50 Euro (12–17 Jahre). Bei volljährigen Kindern reduziert sich der Betrag durch die volle Kindergeldanrechnung auf 439 Euro.
Diese Werte sind für viele Familien der praktische Referenzpunkt, weil in einer beträchtlichen Zahl von Fällen – jedenfalls überschlägig – im Bereich der unteren und mittleren Einkommensgruppen gerechnet wird.
Gleichzeitig zeigt sich hier auch, warum Erhöhungen nicht immer spektakulär wirken: Wenn der Tabellenbedarf steigt, das Kindergeld aber ebenfalls steigt und gegengerechnet wird, bleibt die Mehrbelastung für den Zahlungspflichtigen im Monatsvergleich oft überschaubar.
Die Spannweite der Zahlbeträge 2026: warum Einkommen den Unterhalt stark verschiebtDie Düsseldorfer Tabelle 2026 arbeitet weiterhin mit 15 Einkommensgruppen. In der ersten Gruppe reicht das bereinigte Nettoeinkommen bis 2.100 Euro, in der höchsten Gruppe bis 11.200 Euro. Entsprechend groß ist die Spanne der Zahlbeträge nach Kindergeldabzug.
Bei Kindern bis zum fünften Geburtstag reicht der Zahlbetrag 2026 – je nach Einkommensgruppe – von 356,50 Euro bis 842,50 Euro. Für Sechs- bis Elfjährige bewegt sich die Bandbreite von 428,50 Euro bis 986,50 Euro. Für Zwölf- bis Siebzehnjährige liegt sie zwischen 523,50 Euro und 1.176,50 Euro. Bei volljährigen Kindern, die noch zu Hause leben, zeigt die Zahlbetragstabelle Werte von 439 Euro bis 1.137 Euro.
Diese Spannweiten zeigt: Die Frage „Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?“ lässt sich seriös erst beantworten, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen sauber ermittelt ist. Wer nur auf das Bruttoeinkommen oder auf den Gehaltszettel schaut, verfehlt häufig die Rechengröße, mit der im Unterhaltsrecht tatsächlich gearbeitet wird.
Wie das „bereinigte Nettoeinkommen“ den Einstieg in die Tabelle bestimmtDie Einstufung erfolgt nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Das ist das Nettoeinkommen nach unterhaltsrechtlichen Korrekturen. Dazu gehören typischerweise Abzüge, die unterhaltsrechtlich anerkannt sind, etwa bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder angemessene Vorsorgepositionen. Umgekehrt können Vorteile, die wirtschaftlich wie Einkommen wirken, ebenfalls eine Rolle spielen.
Gerade hier entstehen in der Praxis viele Konflikte: Zwei Personen mit gleichem Netto können unterhaltsrechtlich in unterschiedlichen Gruppen landen, wenn ihre Lebensumstände, Belastungen und Nachweise voneinander abweichen. Wer eine belastbare Berechnung braucht – etwa für eine Jugendamtsurkunde, eine gerichtliche Regelung oder eine einvernehmliche Vereinbarung – kommt daher selten ohne genaue Einkommensaufstellung aus.
Der Blick auf Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag: warum „Zahlbar“ nicht immer „Tabellenwert“ bedeutetUnterhaltsrecht bedeutet nicht, dass der Zahlungspflichtige bis zur wirtschaftlichen Erschöpfung leisten muss. Die Düsseldorfer Tabelle arbeitet mit Selbstbehaltsätzen, die den eigenen notwendigen Lebensbedarf schützen sollen. Für 2026 werden diese Selbstbehalte im Bereich des Kindesunterhalts nicht angehoben.
Daneben enthält die Tabelle sogenannte Bedarfskontrollbeträge. Sie sollen sicherstellen, dass die Einstufung in höhere Einkommensgruppen nicht dazu führt, dass dem Unterhaltspflichtigen im Ergebnis zu wenig für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt.
In der Praxis kann das dazu führen, dass zwar rechnerisch eine höhere Einkommensgruppe naheliegt, der tatsächlich anzusetzende Tabellenbetrag aber eine Gruppe niedriger gewählt wird, wenn andernfalls der Bedarfskontrollbetrag unterschritten würde. Das ist ein technischer Mechanismus, der häufig erst in anwaltlichen Berechnungen oder in gerichtlichen Hinweisen sichtbar wird – im Alltag aber den Unterschied zwischen „gefühlter“ und „rechtlich plausibler“ Zahlung erklären kann.
Wenn das Geld nicht reicht: Mangelfälle und die Rolle des KindergeldabzugsBesonders sensibel sind Mangelfälle, also Situationen, in denen das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf aller gleichrangig Unterhaltsberechtigten nach Tabelle zu decken und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren. Dann wird nicht einfach „irgendwo gekürzt“, sondern die verfügbare Masse wird nach einer festgelegten Logik verteilt.
Gerade in solchen Konstellationen ist die Unterscheidung zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag entscheidend: In der Mangelfallrechnung wird mit dem Restbedarf gearbeitet, also mit dem Betrag nach Kindergeldanrechnung. Das Kindergeld ist dann nicht nur ein formaler Abzug, sondern wirkt unmittelbar auf die Quote, mit der mehrere Unterhaltsansprüche gegeneinander verteilt werden.
Volljährige Kinder: warum die Kindergeldanrechnung hier oft anders empfunden wirdBei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Das führt regelmäßig zu der Frage, warum „plötzlich“ mehr abgezogen wird als bei Minderjährigen.
Der Hintergrund ist, dass Volljährige unterhaltsrechtlich nicht mehr in derselben Weise dem Betreuungsmodell „ein Elternteil betreut, der andere zahlt“ zugeordnet werden. Häufig sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig nach Leistungsfähigkeit. Das Kindergeld reduziert den Gesamtbedarf des Kindes und wird in dieser Logik vollständig berücksichtigt.
Hinzu kommt: Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, sieht die Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Regelbedarf vor, der 2026 unverändert bleibt. Auch hier wird das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd gerechnet. Wer in dieser Lebensphase eine Unterhaltsberechnung braucht, sollte deshalb besonders genau hinschauen, ob der Tabellenwert aus der „ab 18“-Spalte überhaupt der passende Ansatz ist oder ob die Student*innen-Pauschale einschlägig ist.
Warum sich bestehende Titel nicht automatisch „magisch“ anpassenViele Unterhaltszahlungen beruhen auf Titeln, etwa Jugendamtsurkunden, gerichtlichen Beschlüssen oder Vergleichen. Ob und wie sich die neue Düsseldorfer Tabelle auf einen bestehenden Titel auswirkt, hängt stark vom Wortlaut ab. Dynamische Titel, die an den Mindestunterhalt anknüpfen, bewegen sich häufig automatisch mit. Starre Beträge tun das nicht, dort braucht es bei Streit eine Anpassung – im Zweifel über eine einvernehmliche Änderung oder über ein gerichtliches Verfahren.
Das ist für Betroffene oft problematisch, gehört aber zur rechtlichen Wirklichkeit: Die Tabelle ist Orientierung, die Verbindlichkeit entsteht erst durch die konkrete Regelung im Einzelfall.
Konstellationen, in denen „abzüglich Kindergeld“ nicht nach Schema F läuftAuch wenn die Zahlbetragstabelle 2026 den Regelfall sauber abbildet, gibt es Lebensmodelle, die sich nicht gut in Standardwerte pressen lassen. Im paritätischen Wechselmodell etwa stellt sich die Frage der Kindergeldverrechnung anders, weil beide Eltern in erheblichem Umfang betreuen und die Kosten häufig anders verteilt werden. Ebenso können Mehrbedarf und Sonderbedarf – etwa für bestimmte Gesundheitskosten, Nachhilfe oder außergewöhnliche Aufwendungen – zusätzlich zum Tabellenunterhalt relevant werden.
Schließlich spielt eigenes Einkommen des Kindes eine Rolle, vor allem bei Auszubildenden oder bei volljährigen Kindern mit Nebenjob. Dann wird nicht nur Kindergeld angerechnet, sondern es können weitere Positionen bedarfsmindernd wirken. Wer hier mit Tabellenwerten arbeitet, ohne die Besonderheiten mitzudenken, läuft Gefahr, rechnerisch korrekt zu wirken und doch am tatsächlichen Fall vorbeizurechnen.
FazitDie „neue Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld“ ist im Ergebnis vor allem die Zahlbetragstabelle: Sie zeigt, was nach der gesetzlich vorgesehenen Kindergeldanrechnung als regelmäßige Zahlung übrig bleibt.
Für 2026 steigen die Bedarfssätze, zugleich steigt das Kindergeld auf 259 Euro. Daraus folgen Zahlbeträge, die im Regelfall bei Minderjährigen um 129,50 Euro unter dem Tabellenbedarf liegen und bei Volljährigen um 259 Euro.
QuellenOberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung „Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026“ (01.12.2025), Oberlandesgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Düsseldorf, „Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2026“ (PDF, inkl. Anhang „Tabelle Zahlbeträge“), Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), Presseinfo „Kindergeld steigt ab Januar 2026“ (04.12.2025).
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Bürgergeld: Jobcenter muss Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage übernehmen
Jobcenter müssen im Bürgergeld nicht nur laufende Heizkosten und Miete berücksichtigen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch außergewöhnliche Kosten, wenn sie unmittelbar mit dem Wohnen zusammenhängen.
Das kann sogar dann gelten, wenn die leistungsberechtigte Person nicht Eigentümerin des Hauses ist, sondern dort aufgrund eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchrechts wohnt.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sind Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage bei einer Nießbrauchberechtigten vom Jobcenter als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen.
Worum es ging: Heizungsanlage, Nießbrauch – und kein EigentumIm konkreten Fall beantragte eine Bürgergeld beziehende Antragstellerin, die nicht Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses ist, die Übernahme der Kosten für den Neueinbau einer Heizungsanlage. Sie kann diese Kosten beim Jobcenter nicht als Erhaltungsaufwand nach § 22 Abs. 2 SGB II geltend machen.
Nach Auffassung des Gerichts kommt die Kostenübernahme jedoch als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht – weil diese Norm auch für die Leistungsempfängerin als Nießbrauchberechtigte gilt.
Kurzbegründung des Gerichts: Zuschuss ist glaubhaft gemachtDas Gericht führt aus, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für den Einbau der neuen Heizungsanlage glaubhaft gemacht hat.
Zugleich stellt das LSG klar: § 22 Abs. 2 SGB II ist hier nicht anwendbar. Es stimmt dem Jobcenter darin zu, dass diese Regelung nur für Eigentümer selbst bewohnten Eigentums gilt.
Für diesen leistungsberechtigten Personenkreis werden unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur dem Bedarf für Unterkunft zugerechnet. § 22 Abs. 2 SGB II trägt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach Mieter und Eigentümer bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen.
Das Gericht verweist insoweit auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG-Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 34/06 R sowie vom 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R).
Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II: Grundnorm für Unterkunft und Heizung – ohne Einschränkung des PersonenkreisesDer Anspruch folgt nach Ansicht des Gerichts aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauchberechtigte. Sie hat den auf Unterkunft und Heizung bezogenen Grundfall im Blick: Die Vorschrift bindet die grundsätzliche Übernahme der tatsächlichen Bedarfe an deren Angemessenheit, ohne den Kreis der Leistungsberechtigten einzugrenzen.
Als „Aufwendungen“ werden nach der Rechtsprechung nicht nur die übliche Miete und Nebenkosten erfasst. Im Mietverhältnis sind über den üblicherweise vereinbarten Mietzins und die Nebenkosten hinaus auch alle Zahlungsverpflichtungen umfasst, die sich aus dem Vertrag für die Unterkunft ergeben.
Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa auch Kosten von Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB, die der Vermieter auf den Mieter abgewälzt hat; sie sind der geschuldeten (Kalt-)Miete zuzuordnen (BSG-Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).
Außergewöhnliche Kosten können vereinbart werden: Verpflichtung trotz § 1041 BGBEin zentraler Punkt im Fall: Die Antragstellerin schuldet gemeinsam mit ihrem Ehemann die Übernahme der Kosten für den Einbau eines neuen Brenners.
Zwar sieht § 1041 BGB selbst eine solche Verpflichtung des Nießbrauchers nicht vor. Das Gericht betont jedoch, dass eine weitergehende Übernahme auch von außergewöhnlichen Kosten abweichend von § 1041 BGB vereinbart werden kann – und dass dies hier geschehen ist.
Keine Begrenzung über § 22 Abs. 2 – und kein Darlehen, weil kein EigentumWeil die Antragstellerin nicht in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 SGB II fällt, folgt daraus nach der Argumentation des Gerichts auch: Die Gewährung des Zuschusses bei – wie in diesem Fall – unabweisbaren Aufwendungen für die Instandhaltung ist nicht nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Höhe nach beschränkt.
Ebenso kommt die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin des genutzten Hauses ist.
Keine analoge Anwendung: Keine RegelungslückeEine analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf Nießbrauchberechtigte hält das Gericht ebenfalls für nicht möglich. Begründung: Es gebe keine Regelungslücke, denn § 22 Abs. 1 SGB II halte bereits eine Regelung für Nießbrauchberechtigte bereit.
Das Gericht ordnet Nießbrauchberechtigte außerdem systematisch näher an Mieter als an Eigentümer ein: Dass für Nießbrauchberechtigte nicht die Möglichkeit besteht, etwaige höhere Kosten unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur wie der Nutzer einer selbst genutzten Immobilie über ein Darlehen abzudecken (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II), erscheine gerechtfertigt, weil Nießbrauchberechtigte, deren Aufwendungen nicht der eigenen Immobilie zugutekommen, aus diesem Blickwinkel Mietern näher stehen als Eigentümern.
Unabweisbar – und im Ergebnis sachgerecht: Reparaturmaßstab und neue HeizungDas Gericht bewertet die Reparatur der Heizung als unabwendbare Aufwendung. Zugleich hält es die konkrete Lösung für sachgerecht: Da die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung unter den Kosten für eine Reparatur liegen, erscheine es auch sachgerecht, diese Kosten zugrunde zu legen.
Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDer Sozialrechtsexperte Detlef Brock hebt hervor: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist hier die entscheidende Anspruchsgrundlage, denn diese Norm gilt auch für die Antragstellerin als Nießbrauchberechtigte.
Die Vorschrift hat den Grundfall „Unterkunft und Heizung“ im Blick, bindet die Übernahme der tatsächlichen Bedarfe an die Angemessenheit und grenzt den Kreis der Leistungsberechtigten nicht ein.
Als Aufwendungen werden danach im Mietverhältnis über den üblichen Mietzins und die Nebenkosten hinaus alle Zahlungsverpflichtungen abgedeckt, die sich aus dem Vertrag für die Unterkunft ergeben.
Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa auch Kosten von Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB, die der Vermieter auf den Mieter abgewälzt hat; sie sind der geschuldeten (Kalt-)Miete zuzuordnen (BSG-Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).
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Schwerbehinderung: Kündigung ohne Integrationsamt – In diesen Fällen ist sie trotzdem wirksam
Die Zustimmung des Integrationsamts gilt bei schwerbehinderten Beschäftigten als wichtige Hürde für Kündigungen. Genau deshalb trifft eine Kündigung ohne dieses Verfahren viele Betroffene unvorbereitet – und wirkt auf den ersten Blick rechtswidrig.
Tatsächlich gibt es jedoch klar umrissene Konstellationen, in denen eine Kündigung auch ohne Beteiligung des Integrationsamts wirksam sein kann. Nicht, weil der Schutz abgeschafft wäre, sondern weil er rechtlich noch nicht greift oder gar nicht ausgelöst wird.
Der erste Fall: Der Schutz existiert zum Kündigungszeitpunkt noch nichtDer besondere Kündigungsschutz setzt nicht allein den GdB von 50 voraus. Er knüpft zusätzlich an die Dauer des Arbeitsverhältnisses an. In den ersten sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung darf der Arbeitgeber kündigen, ohne zuvor das Integrationsamt einzuschalten – selbst dann, wenn die Schwerbehinderung bereits anerkannt ist.
Diese Konstellation ist der häufigste Grund für den Satz: „Ich habe doch GdB 50 – wie konnte das passieren?“ Rechtlich liegt die Antwort nicht im Gesundheitszustand, sondern im Zeitpunkt.
Der zweite Fall: Der Arbeitgeber wusste nichts – und erfährt es zu spätDer besondere Kündigungsschutz wirkt nicht automatisch und nicht im Verborgenen. Er setzt voraus, dass die Schwerbehinderung zum Kündigungszeitpunkt verfahrensrelevant ist. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis davon und wird er erst nach Ausspruch der Kündigung informiert, kann der Schutz faktisch leer laufen.
Gerichte stellen in solchen Fällen stark auf die Frage ab, ob der Arbeitgeber rechtzeitig hätte reagieren können. Für Betroffene ist das bitter, weil der Status existiert – aber zu spät in das Verfahren gelangt.
Der dritte Fall: Es liegt rechtlich gar keine Kündigung vorNicht jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung im arbeitsrechtlichen Sinn. Ein Aufhebungsvertrag, eine Eigenkündigung oder das Auslaufen einer Befristung beenden zwar faktisch das Arbeitsverhältnis, lösen aber kein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt aus.
Zweite Ebene: Selbst mit Integrationsamt ist Kündigung nicht ausgeschlossenSelbst wenn das Integrationsamt beteiligt werden muss, bedeutet das keine Kündigungssperre. Das Amt prüft und wägt ab, insbesondere ob ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung besteht. Das Verfahren schützt damit vor Schnellschüssen – garantiert aber nicht den Arbeitsplatz.
FAQ: Die wichtigsten Fragen in der PraxisGilt der besondere Kündigungsschutz auch in der Probezeit?
Maßgeblich ist nicht die Probezeit, sondern die 6-Monats-Grenze. Innerhalb der ersten sechs Monate kann der besondere Schutz regelmäßig noch nicht greifen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigt, obwohl sie nötig gewesen wäre?
Dann ist die Kündigung in diesen Fällen angreifbar, weil die Zustimmung des Integrationsamts ein zentrales Wirksamkeitselement ist.
Muss der Arbeitgeber meine Schwerbehinderung kennen, damit der Schutz greift?
Wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis hat, hängt viel davon ab, ob er rechtzeitig informiert wird. In der Rechtsprechung spielt dabei ein enges Zeitfenster nach Zugang der Kündigung eine wichtige Rolle.
Ich habe den Antrag gestellt, aber der Bescheid kam erst später – zählt das?
Das kann kritisch sein: Entscheidend ist, ob Status/Antrag im Kündigungszeitpunkt bereits verfahrensrelevant war. Bei Gleichstellung ist das Timing besonders streng.
Gilt der Schutz bei einem Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung. Das Integrationsamt-Verfahren wird dadurch in der Regel nicht automatisch ausgelöst – genau deshalb ist diese Konstellation so riskant.
Kann das Integrationsamt trotz Schwerbehinderung zustimmen?
Ja. Der besondere Kündigungsschutz ist ein Abwägungsverfahren, kein Kündigungsverbot. Besonders relevant ist, ob der Kündigungsgrund in einem Zusammenhang zur Behinderung steht.
Quellenübersicht
§ 168 SGB IX – Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung
§ 173 SGB IX – Ausnahmen (u. a. 6-Monats-Konstellation)
BIH (Integrationsämter): Fachlexikon „Kündigungsschutz“ / Verfahrensüberblick
BIH/ZB Ratgeber: „Der besondere Kündigungsschutz“ (Abwägung, Behinderungsbezug)
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 703/09 (Kenntnis/Information nach Kündigung)
BAG-Aufbereitung (Fallübersicht): 2 AZR 700/15 (Hinweisfenster/Unkenntnis-Konstellationen)
Bundesagentur für Arbeit: Informationsblatt „Gleichstellung“ (Timing/Schutzwirkung)
Land Niedersachsen (Soziales): Praxisinfo Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
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Schwerbehinderung: Gericht stoppte die Behörden-Willkür bei dem GdB
Ein aktueller Fall aus Baden-Württemberg zeigt, wie Versorgungsämter manchmal Anträge von Menschen mit Behinderung ignorieren. Eine Rentnerin wollte ihren Grad der Behinderung (GdB) überprüfen lassen. Ihr bisheriger GdB von 40 reichte nicht für einen Schwerbehindertenausweis.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verpflichtete die Behörde daraufhin, sämtliche Anträge erneut zu prüfen und dabei aktuelle medizinische Befunde zu berücksichtigen. Dieses Beispiel zeigt, dass auch abgelehnte oder nicht bearbeitete Anträge weiterhin Aussicht auf Erfolg haben können.
Der konkrete Fall: Aus 40 wird (eventuell) 50 oder mehrIm Dezember 2024 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 8 SB 2779) über die Klage einer älteren Frau, deren Gesundheitszustand sich eigenen Angaben zufolge verschlechtert hatte.
Seit Jahren kämpfte sie um einen GdB, der ihr Zugang zu einem Schwerbehindertenausweis verschaffen würde. Die zuständige Behörde jedoch bearbeitete neue Unterlagen nicht oder lehnte sie ab.
Obwohl das Gericht letztlich keinen Anspruch auf einen bestimmten GdB anerkannte, hob es deutlich hervor:
Die Behörde ist verpflichtet, jede neue Verschlechterung zu bewerten und auf Basis aktueller medizinischer Befunde zu entscheiden. Ignoriert sie solche Anträge, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf umfassende Prüfung vor. Die Sachlage muss also gründlich ermittelt werden, anstatt bloß pauschal zu verneinen.
Vorteil für Betroffene: Sie können sich darauf berufen, dass jedes Versäumnis der Behörde nicht zulasten des Antragstellers gehen darf. Wer umfangreiche ärztliche Unterlagen einreicht, hat somit bessere Chancen auf eine angemessene GdB-Festsetzung oder Zuerkennung von Merkzeichen.
Woran es scheiterte: Die Untätigkeit des VersorgungsamtsViele Antragsteller kennen das Problem: Sie senden Formulare, Atteste oder Gutachten an das zuständige Amt, hören dann aber monatelang nichts. Bei der Klägerin aus diesem Fall war die Situation besonders klar: Das Versorgungsamt hatte die Unterlagen nicht nur abgelehnt, sondern teilweise gar nicht erst beschieden.
Laut SGB müssen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden. Das Gericht wies deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Institution keine Rechtfertigung dafür hatte, monatelang zu schweigen.
Auch wenn jemand die Bearbeitung erschwert (z. B. durch fehlende Schweigepflichtentbindungen), muss das Amt mindestens einen Versagungsbescheid erteilen und diesen begründen. Damit wäre dann der Rechtsweg für eine Anfechtung eröffnet.
Das Gerichtsurteil: Keine automatische Erhöhung, aber Recht auf PrüfungDas LSG Baden-Württemberg forderte die Behörde auf, sämtliche Anträge der Frau erneut zu bearbeiten. Dabei müsse der aktuelle Gesundheitszustand gründlich untersucht werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Frau automatisch einen Schwerbehindertenausweis oder höhere Merkzeichen erhält. Das Gericht verlangte lediglich eine sachliche und zügige Entscheidung.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Antragsteller zu hohe Erwartungen haben: Ein Urteil, das eine neue Prüfung anordnet, heißt nicht zwangsläufig, dass die Behörde am Ende zustimmen muss.
Allerdings sind Behörden verpflichtet, nachvollziehbar darzulegen, warum sie einen GdB nicht erhöhen. Diese Begründung muss sich auf fundierte Stellungnahmen stützen.
Wer einen Schwerbehindertenausweis brauchtViele Menschen unterschätzen, welche Vorteile ein Schwerbehindertenausweis bietet. Mit Merkzeichen wie „G“ (Gehbehinderung) oder „H“ (Hilflosigkeit) können Betroffene Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, etwa beim Parken auf ausgewiesenen Flächen oder bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs.
Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB). Das Versorgungsamt – in Baden-Württemberg häufig dem örtlichen Landratsamt zugeordnet – entscheidet über die Zuerkennung des GdB und stellt bei mindestens 50 den eigentlichen Ausweis aus.
Wer bereits mit gesundheitlichen Einschränkungen lebt, sollte deshalb frühzeitig abklären, ob bestimmte Nachweise für eine höhere GdB-Bewertung ausreichen. Nach einem Bescheid über den GdB lohnt es sich zudem, regelmäßig zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat. In solchen Fällen dürfen Behörden neue Befunde nicht einfach ignorieren.
Häufige Stolpersteine bei VerschlechterungsanträgenZunächst glauben viele, dass sie nur einen formellen Antrag stellen müssen und sich der Rest von selbst ergibt. Doch gerade beim GdB führen Behörden oft umfangreiche Ermittlungen durch. Wer unvollständige Unterlagen einreicht oder lange Wartezeiten duldet, riskiert eine Ablehnung aus formalen Gründen.
Ebenso kann es passieren, dass man selbst ärztliche Gutachten blockiert, weil man keine Schweigepflichtentbindung erteilen will.
Dann darf die Behörde eine Entscheidung ebenfalls ablehnen, wenn sie die gesundheitliche Lage nicht beurteilen kann. Trotzdem muss sie darüber schriftlich befinden und darf den Antrag nicht einfach sang- und klanglos liegen lassen.
Praxisbeispiel: So setzen Sie Ihr Recht durchAngenommen, Ihre Mobilität ist durch eine chronische Erkrankung stark eingeschränkt. Ihr letzter anerkannter GdB liegt bei 40. Nun stellen Sie fest, dass sich Ihr Zustand durch neue, ärztlich bestätigte Diagnosen verschlechtert hat. Sie schicken alle Befunde an das Versorgungsamt, schreiben einen formlosen Antrag auf Erhöhung und weisen klar auf zusätzliche Einschränkungen hin.
Kommt binnen einiger Monate keine Antwort, schicken Sie eine schriftliche Erinnerung. Verstreicht die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten, können Sie Klage wegen Untätigkeit erheben.
Im Prozess würde das Sozialgericht die Behörde auffordern, eine Entscheidung zu treffen. Wird dann immer noch abgelehnt, muss eine ordentliche Begründung folgen.
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Rente nach längerer Krankheit ohne Krankengeld: Wenn nach der AU nichts mehr kommt
Die Versorgungslücke beginnt oft an einem Datum, das in der Praxis unscheinbar wirkt: Die Arbeitsunfähigkeit endet – oder sie wird formal nicht weiter bescheinigt – obwohl die gesundheitliche Belastbarkeit im Alltag weiterhin eingeschränkt ist.
In den Akten ist das ein sauberer Statuswechsel. Im Leben bedeutet es nicht selten: Die letzte laufende Ersatzleistung ist bereits ausgelaufen oder greift nicht, während eine Rentenentscheidung noch aussteht.
Typisch ist ein Ablauf wie dieser: Die Entgeltfortzahlung ist längst vorbei, Krankengeld steht nicht (mehr) zur Verfügung, und der Rentenweg läuft in seinem eigenen Takt – mit Antrag, Unterlagen, Gutachten und gesetzlichen Beginnregeln.
Wer in dieser Phase auf einen „nahtlosen Übergang“ hofft, erlebt häufig etwas anderes: einen Zeitraum ohne laufende Zahlung, ohne klare „Ablehnung“, sondern schlicht, weil die Systeme nicht gleichzeitig umschalten.
Der Kern des Problems liegt nicht in einem Einzelfehler, sondern in der Trennung der Rechtslogiken. Das Krankenversicherungsrecht arbeitet mit Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldvoraussetzungen, das Arbeitsförderungsrecht mit Verfügbarkeit und Sonderregeln für eingeschränkte Leistungsfähigkeit, das Rentenrecht mit Erwerbsminderung, Antrag und Rentenbeginn.
Was medizinisch als fortbestehende Einschränkung erlebt wird, wird rechtlich in drei Kategorien verhandelt – und genau dort entstehen die stillen Zwischenräume.
Warum es nach der AU „leer“ werden kannDer erste Irrtum ist die Erwartung, eine lange Krankheit führe automatisch in eine Rentenzahlung. Rente wird nicht „aktiviert“, weil ein Zustand lange genug anhält. Entscheidend sind Anspruchsvoraussetzungen, Antrag, Nachweise – und beim Thema Erwerbsminderung zusätzlich der gesetzliche Rentenbeginn, der nicht mit dem Ende der AU identisch sein muss.
Der zweite Irrtum betrifft das Krankengeld. Die verbreitete Vorstellung „nach sechs Wochen kommt automatisch Krankengeld“ passt nur, wenn der Versicherungsstatus und die konkrete Konstellation den Anspruch tragen.
In bestimmten Lebenslagen fehlt Krankengeld von vornherein (etwa bei fehlender Absicherung über Krankentagegeld in der PKV oder bei Konstellationen, in denen der Anspruch nicht greift), in anderen Fällen endet es, bevor eine Rentenfrage geklärt ist. Dann steht nicht die Rente „zu spät“, sondern die Ersatzleistung ist schlicht nicht mehr da.
Die dritte, häufig unterschätzte Stelle ist die Zeitlogik im Rentenrecht – besonders bei befristeten Erwerbsminderungsrenten. Selbst bei Bewilligung kann der Rentenbeginn so geregelt sein, dass die Zahlung nicht unmittelbar einsetzt.
Grundsätzlich ist für befristete EM-Renten vorgesehen, dass sie nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen; je nach Fallkonstellation sind abweichende Beginnregeln möglich. Für Betroffene ist entscheidend: Auch bei „klarer“ gesundheitlicher Lage kann der Zahlbeginn rechtlich nachgelagert sein.
Die Lücke als Zeitbild – ohne Dramatisierung, aber mit WirkungIn der Realität sieht die Lücke selten wie ein einzelner Bruch aus, sondern wie eine Kette kleiner Verschiebungen: AU endet oder reißt formal, Krankengeld greift nicht oder endet, das Rentenverfahren läuft (oder startet spät), und der Rentenbeginn liegt dort, wo Antrag, Nachweise und Beginnregeln zusammenpassen.
Besonders groß wird die Lücke, wenn der Rentenantrag verspätet gestellt wird. Denn auch hier arbeitet das System nicht mit „Rückwirkungsgefühl“, sondern mit Fristen: Renten werden grundsätzlich ab dem Monat geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind – vorausgesetzt, der Antrag erfolgt rechtzeitig.
Bei späterem Antrag beginnt die Rente häufig erst mit dem Antragsmonat. Praktisch bedeutet das: Nicht nur die Krankheit, sondern auch der Zeitpunkt des Antrags entscheidet über Monate mit oder ohne Zahlung.
Die zentrale Brücke, die viele übersehen: Arbeitslosengeld nach der NahtlosigkeitsregelungÖffentlich wird längere Krankheit meist als Zuständigkeit von Krankenkasse und Rentenversicherung gedacht. Die Agentur für Arbeit wird gedanklich oft erst dann relevant, wenn jemand „wieder fit“ ist. Genau diese Erwartung ist riskant, weil das Arbeitsförderungsrecht für die Übergangsphase eine eigene Konstruktion kennt: die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III).
Sie ist darauf angelegt, eine finanzielle Brücke zu ermöglichen, wenn die Leistungsfähigkeit längerfristig eingeschränkt ist und die Klärung über Reha oder Erwerbsminderung noch aussteht.
In dieser Logik wird nicht so getan, als sei jemand uneingeschränkt verfügbar, sondern es wird eine Übergangslösung gebaut – mit dem Preis, dass sich Betroffene in ein Verfahren begeben, in dem ärztliche Unterlagen, Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit und Mitwirkung eine zentrale Rolle spielen. Das ist für viele weniger „Hilfegefühl“ als Systemwechsel. Es ist aber oft genau der Mechanismus, der verhindert, dass der Zeitraum bis zur Renten- oder Reha-Entscheidung vollständig ungesichert bleibt.
Reha statt Rente: Warum Übergangsgeld die zweite relevante Übergangslösung istNicht jede gesundheitliche Krise führt unmittelbar in eine Rentenleistung. Häufig prüft die Deutsche Rentenversicherung vorrangig Rehabilitation und Teilhabe, bevor eine Erwerbsminderungsrente überhaupt in den Mittelpunkt rückt. Wird eine Reha bewilligt, kann für die Dauer der Maßnahme Übergangsgeld gezahlt werden.
Das ist keine pauschale Zahlung „wegen Krankheit“, sondern eine Leistung im Zusammenhang mit der bewilligten Teilhabe, die den Lebensunterhalt während der Maßnahme absichern soll. Je nach Ablauf kann die Auszahlung in der Praxis auch zeitversetzt erfolgen – was die Übergangsphase zusätzlich empfindlich machen kann, wenn keine andere Leistung greift.
Der Kipppunkt liegt zwischen Alltag und AkteFür Betroffene wirkt die Lage oft eindeutig: Man ist gesundheitlich eingeschränkt, Termine, Therapie, Unsicherheit – der Alltag ist bereits von Krankheit geprägt. Das Rechtssystem verlangt dafür jedoch bestimmte Marker: lückenlose Feststellungen, Antragsdaten, Gutachten, Beginnregeln, Zuständigkeiten.
Die stille Lücke entsteht dort, wo sich diese Marker nicht decken. Nicht, weil jemand „nichts hat“, sondern weil die Systeme erst dann zahlen, wenn ihre jeweilige Definition erfüllt und ihr jeweiliger Zeitpunkt erreicht ist.
Kurz und klar: Wo die Lücke typischerweise entsteht Typische Konstellation Warum die Versorgungslücke entsteht Kein Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung Der Versicherungsstatus oder Tarif sieht kein Krankengeld vor, oder der Anspruch ist bereits entfallen. Nach dem AU-Ende fehlt damit jede laufende Lohnersatzleistung. Krankengeld ausgelaufen („Aussteuerung“) – Rente noch offen Das Krankengeld ist zeitlich begrenzt, während das Rentenverfahren noch läuft oder erst angestoßen wird. Die Systeme greifen zeitlich nicht ineinander. Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, beginnt aber später Gesetzliche Beginnregelungen – insbesondere bei befristeten EM-Renten – führen dazu, dass der Rentenstart Monate nach dem medizinischen Eintritt liegt. Rentenantrag verspätet gestellt Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, verschiebt sich der Rentenbeginn auf den Antragsmonat – selbst wenn die Voraussetzungen früher vorlagen. Reha ist vorrangig, aber noch nicht umgesetzt Übergangsgeld fließt erst mit Beginn der bewilligten Maßnahme. Zwischen Bewilligung, Organisation und Start entsteht ein finanzielles Zeitfenster. Gesundheitlich eingeschränkt, aber „formal arbeitslos“ Ohne Nutzung der Nahtlosigkeitsregelung bleibt unklar, welches System zuständig ist – mit dem Risiko, dass zunächst gar keine Leistung gezahlt wird. FAQBeginnt eine Rente automatisch, wenn die AU endet?
Nein. Renten müssen beantragt werden, und der Rentenbeginn folgt gesetzlichen Regeln – AU-Ende ist dafür kein Automatismus.
Warum kann eine befristete EM-Rente „erst später“ starten, obwohl man längst krank ist?
Weil der Beginn befristeter EM-Renten gesetzlich an eine zeitliche Startregel gebunden sein kann, die nicht am AU-Ende hängt.
Welche Rolle spielt die Agentur für Arbeit, wenn jemand gesundheitlich nicht voll arbeitsfähig ist?
Über die Nahtlosigkeitsregelung kann Arbeitslosengeld eine Brücke sein, bis Reha oder Erwerbsminderung geklärt sind.
Ist Übergangsgeld einfach „Krankengeld unter anderem Namen“?
Nein. Übergangsgeld ist an bewilligte Reha-/Teilhabeleistungen gekoppelt und wird für die Dauer dieser Maßnahmen gezahlt.
Warum sind Antragsdaten so entscheidend?
Weil verspätete Rentenanträge den Rentenbeginn nach hinten verschieben können – und damit die Lücke vergrößern.
Quellenübersicht
Sozialgesetzbuch III: § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III (PDF)
Sozialgesetzbuch VI: § 99 SGB VI (Beginn von Renten)
Sozialgesetzbuch VI: § 101 SGB VI (Beginn befristeter Renten wegen Erwerbsminderung)
Deutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld (Info-Seite „Warum Reha? – Übergangsgeld“)
Deutsche Rentenversicherung: Studientext „Übergangsgeld“ (PDF)
Der Beitrag Rente nach längerer Krankheit ohne Krankengeld: Wenn nach der AU nichts mehr kommt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente nach 35 Jahren – So hoch kann dann die Rente sein – Tabelle
Wer in Deutschland mindestens 35 anrechenbare Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf die „Altersrente für langjährig Versicherte“.
Das Eintrittsalter ist dabei flexibel: Frühestens ab 63 Jahren dürfen Versicherte diesen Rententyp beantragen, müssen dann aber lebenslange Abschläge hinnehmen. Für jedes Monat des Vorziehens fällt ein Abzug von 0,3 Prozent an – bis zu 14,4 Prozent, wenn der komplette Vier‑Jahres‑Spielraum ausgeschöpft wird.
Welche Zeiten auf die 35 Jahre angerechnet werdenZur Wartezeit von 420 Monaten zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung. Auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Wehr‑ oder Zivildienst, anrechenbare schulische und berufliche Ausbildung sowie – in begrenztem Umfang – Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug können die Lücke schließen.
Rein beitragsfreie Anrechnungszeiten ohne gleichzeitige Einzahlung (etwa Schul‑ oder Hochschulzeiten) genügen allerdings nicht; sie müssen mit mindestens 18 Beitragsmonaten kombiniert sein, um die 35‑Jahres‑Anforderung zu erfüllen.
Tabelle: Abschläge und Regelaltersgrenze – so staffelt sich das ab 1956 GeborenenJe später man geboren ist, desto höher liegt die Regelaltersgrenze und desto größer fällt der prozentuale Rentenabzug beim Vorruhestand mit 63 aus. Die folgende Übersicht basiert auf der offiziellen Staffelung der Deutschen Rentenversicherung und zeigt, wie stark die Kürzung für Jahrgänge ab 1956 ausfällt:
Geburtsjahr Regelaltersgrenze Monate vor Regelalter bei Rentenbeginn 63 Dauerhafter Abschlag 1956 65 J 10 M 34 10,2 % 1957 65 J 11 M 35 10,5 % 1958 66 J 0 M 36 10,8 % 1959 66 J 2 M 38 11,4 % 1960 66 J 4 M 40 12,0 % 1961 66 J 6 M 42 12,6 % 1962 66 J 8 M 44 13,2 % 1963 66 J 10 M 46 13,8 % 1964 ff. 67 J 0 M 48 14,4 %Wichtig: Die Zahlen beruhen auf der zum 1. Januar 2025 gültigen Gesetzeslage (§§ 236 ff. SGB VI) und der amtlichen Tabelle zur Anhebung der Regelaltersgrenze.
Rechenbeispiel aus der PraxisAngenommen, eine Versicherte des Jahrgangs 1961 erhält nach heutigen Entgeltpunkten eine monatliche Regelrente von 1 800 Euro brutto. Zieht sie die Rente drei Jahre und sechs Monate früher – also exakt mit 63 –, mindern 42 vorzeitige Monate ihren Anspruch um 12,6 Prozent.
Das ergibt 1 575 Euro brutto; der Abschlag beträgt damit 225 Euro pro Monat und gilt lebenslang. Eine spätere Rentenanpassung (etwa jährliche Erhöhungen) rechnet sich auf den gekürzten Betrag.
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Reformdiskussionen 2025 – bleibt es bei 0,3 Prozent pro Monat?Im Frühjahr 2025 flammte erneut die Debatte auf, ob der Abschlag von derzeit 0,3 Prozent noch kostendeckend ist. Der Wirtschaftsweise Martin Werding schlug eine Erhöhung auf fünf bis sechs Prozent pro Jahr vor, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Rentenkasse zu stabilisieren.
Gewerkschaften und Teile der SPD lehnen das ab, während wirtschaftsliberale Stimmen dies als notwendigen Schritt sehen.
Die große Koalition aus SPD und Union hat das Thema im Entwurf ihres Koalitionsvertrags offengelassen, verweist aber auf eine Kommission, die bis Ende 2025 Vorschläge zum „flexiblen Übergang“ erarbeiten soll.
Wer die 35‑Jahres‑Marke bald erreicht, sollte spätestens drei Jahre vor dem gewünschten Austrittsdatum eine Rentenauskunft anfordern und dabei ausdrücklich den „Bereich Altersrente für langjährig Versicherte“ markieren.
Denn erst eine prüffähige Kontenklärung zeigt, ob Lücken existieren, die mit freiwilligen Beiträgen oder Nachzahlungen für Kindererziehungszeiten geschlossen werden können.
Ebenso wichtig ist ein realistischer Haushaltsplan: Die dauerhaften Abschläge kumulieren sich über Jahrzehnte und wirken sich – bei späteren Rentenerhöhungen, aber auch auf die Witwenrente – proportional aus.
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Zuverdienst beim Arbeitslosengeld ab 2026
Mit dem Jahreswechsel 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Dadurch verschiebt sich zugleich die Verdienstgrenze im Minijob nach oben. Wer 2026 neben dem Arbeitslosengeld arbeitet, muss deshalb zwei Größen gleichzeitig im Blick behalten: die zeitliche Grenze, um weiterhin als arbeitslos zu gelten, und die finanzielle Grenze, ab der der Nebenverdienst die Leistung mindert.
Was beim Arbeitslosengeld I gilt – und was sich 2026 nicht automatisch ändertBeim Arbeitslosengeld I ist der Zuverdienst nicht „frei“ im Sinne einer echten Zusatzleistung, sondern wird in weiten Teilen gegengerechnet. Nach der derzeit geltenden Rechtslage bleibt ein monatlicher Freibetrag bestehen, darüber hinaus reduziert sich das Arbeitslosengeld um den anrechenbaren Betrag. Solange der Gesetzgeber diese Vorschriften nicht ändert, ist 2026 daher vor allem ein Jahr, in dem sich Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt ändern können, die Systematik der Anrechnung selbst aber nicht von allein „mitwächst“.
Die Konsequenz ist praktisch: Ein höherer Mindestlohn ermöglicht zwar, mit wenigen Stunden mehr Geld zu verdienen. Wer aber weiterhin Arbeitslosengeld beziehen möchte, spürt die Anrechnung meist schon bei vergleichsweise kleinen Beträgen. Gerade bei Tätigkeiten mit Mindestlohn-Niveau entspricht der übliche Freibetrag rechnerisch nur ungefähr einem knappen Dutzend Arbeitsstunden im Monat, wenn man vereinfacht mit brutto gleich netto im Minijob rechnet.
Die Zeitgrenze: Wann ein Nebenjob die Arbeitslosigkeit beendetArbeitslosengeld setzt nicht nur Bedürftigkeit oder Versicherungszeiten voraus, sondern auch die sogenannte Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Dafür ist eine klare Schwelle besonders wichtig: Wer in einer Nebenbeschäftigung 15 Stunden oder mehr pro Kalenderwoche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und muss sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Diese Grenze wirkt unabhängig davon, ob die Tätigkeit gut bezahlt oder nur gering vergütet wird. Auch eine kurzfristige Ausweitung der Arbeitszeit kann daher Folgen haben, weil der Status als arbeitslos entfällt und die Leistungszahlung unterbrochen wird.
In der Praxis ist das nicht nur eine Rechenfrage, sondern auch eine Frage der Organisation. Ein Nebenjob mit wechselnden Schichten kann die Teilnahme an Terminen, kurzfristige Vorstellungsgespräche oder den Beginn einer neuen Beschäftigung erschweren. Die Agentur für Arbeit prüft deshalb nicht allein die Stundenzahl, sondern auch, ob die Stellensuche realistisch möglich bleibt.
Die Geldfrage: Wie der Freibetrag funktioniert und wann gekürzt wirdBeim Arbeitslosengeld wird nicht jeder Euro Nebenverdienst sofort abgezogen, aber der Spielraum ist eng. Grundsätzlich bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat anrechnungsfrei. Relevant ist dabei das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Liegt der so ermittelte Betrag über dem Freibetrag, wird der übersteigende Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet – die Leistung sinkt entsprechend.
Ein einfaches Rechenbeispiel: Wer im Monat 300 Euro als bereinigtes Nettoeinkommen aus dem Nebenjob erzielt, liegt 135 Euro über dem Freibetrag. Das Arbeitslosengeld reduziert sich dann um diese 135 Euro.
Das führt zu einer nüchternen Erkenntnis: Ein höherer Nebenverdienst erhöht häufig nicht das Gesamteinkommen, sondern verschiebt nur die Zusammensetzung aus Lohn und Leistung. Für viele lohnt sich ein Nebenjob dennoch, etwa um Kontakte zu halten, Routine zu bewahren oder den Einstieg in eine reguläre Beschäftigung vorzubereiten – finanziell ist der Effekt aber oft kleiner als erwartet.
Der Sonderfall mit Vorteil: Wenn die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit bestandWeniger bekannt, aber für manche entscheidend, ist eine begünstigende Regel: Wer bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über längere Zeit neben dem versicherungspflichtigen Job eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hat, kann einen höheren anrechnungsfreien Betrag behalten.
Maßgeblich ist dann der durchschnittliche monatliche Nebenverdienst aus der Zeit vor Entstehung des Anspruchs, sofern bestimmte zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Freibetrag liegt in diesen Fällen mindestens bei 165 Euro, kann aber darüber liegen.
In der Praxis hilft das Menschen, die dauerhaft nebenbei gearbeitet haben, etwa am Wochenende oder in einem kleinen Umfang selbstständig waren. Für sie soll die Arbeitslosigkeit nicht dazu führen, dass ein über längere Zeit etablierter Nebenverdienst sofort vollständig „weggekürzt“ wird. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit tatsächlich fortgeführt wird und die Voraussetzungen nachweisbar sind.
Selbstständige Nebentätigkeit: Einnahmen, Ausgaben und SchätzungenWer während des Arbeitslosengeldbezugs selbstständig im Nebenerwerb tätig ist, stößt auf eine zusätzliche Besonderheit: Bei selbstständigen Tätigkeiten werden pauschal Betriebsausgaben berücksichtigt. Üblich ist eine Pauschale von 30 Prozent der Betriebseinnahmen, sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass Bruttoeinnahmen aus Selbstständigkeit ohne Blick auf Kosten gegengerechnet werden.
Allerdings entsteht dadurch auch ein typisches Konfliktfeld: Selbstständige Einnahmen schwanken, Rechnungen werden nicht immer monatlich gezahlt, und Gewinne lassen sich im Voraus oft nur schätzen. Hier ist die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit besonders wichtig, weil falsche oder veraltete Prognosen später zu Korrekturen führen können. Wer die Tätigkeit ausweitet, neue Aufträge annimmt oder Gewinne deutlich steigen, sollte nicht darauf warten, dass Nachfragen kommen.
Minijob 2026: Mehr Verdienst möglich – aber nicht automatisch mehr „oben drauf“Durch den höheren Mindestlohn steigt 2026 die Minijob-Verdienstgrenze. Das bedeutet: Ein Minijob kann 2026 mehr Monatsverdienst ermöglichen, ohne dass die Beschäftigung ihre Minijob-Eigenschaft verliert.
Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld löst diese Erhöhung aber nicht das Grundproblem der Anrechnung. Wer den Minijob 2026 bis zur Grenze ausschöpft, muss damit rechnen, dass das Arbeitslosengeld deutlich sinkt, weil der Freibetrag im Arbeitslosengeld nicht mit der Minijob-Grenze gekoppelt ist.
Das ist für viele ernüchternd, aber planbar. Wer bewusst nur so viel arbeiten möchte, dass das Arbeitslosengeld nicht gekürzt wird, wird sich eher an der Anrechnungslogik orientieren als an der Minijob-Grenze. Umgekehrt kann ein höherer Minijob-Verdienst sinnvoll sein, wenn der Nebenjob als Brücke in eine reguläre Stelle dient oder wenn es um Qualifikation, Stabilität und Perspektive geht – auch dann, wenn die Leistung gleichzeitig sinkt.
Werbungskosten, Fahrten und Steuerklasse: Warum der bereinigte Betrag entscheidend istNicht immer entspricht der Lohnzettel dem Betrag, der für die Anrechnung maßgeblich ist. Bei abhängiger Beschäftigung können Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie durch den Nebenjob entstehen. Das kann die Anrechnung rechnerisch reduzieren, weil das anrechenbare Einkommen sinkt. In der Realität bleibt natürlich: Ausgaben sind Ausgaben.
Ein geringerer Abzug beim Arbeitslosengeld ist kein Gewinn, sondern verhindert lediglich, dass Kosten doppelt „bestrafen“, einmal durch die Ausgabe selbst und zusätzlich durch eine ungekürzte Anrechnung.
Ein weiterer Punkt ist die Besteuerung: Wer neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder in bestimmten Konstellationen als Zweitjob arbeitet, kann in eine ungünstigere Steuerklasse geraten. Das reduziert das Netto – und damit auch die Grundlage, von der aus der Freibetrag und die Anrechnung berechnet werden. Für Betroffene fühlt sich das oft widersprüchlich an, folgt aber der Logik, dass beim Arbeitslosengeld auf das bereinigte Einkommen abgestellt wird.
Schwankende Verdienste und Einmalzahlungen: Warum es später noch Post geben kannViele Nebenjobs sind nicht jeden Monat gleich hoch vergütet. Gerade in Gastronomie, Pflege, Veranstaltungen oder saisonalen Tätigkeiten schwankt der Lohn. Dann wird die Anrechnung oft nicht „glatt“ im selben Monat erledigt, sondern später korrigiert, wenn die tatsächlichen Daten vorliegen. Das kann dazu führen, dass zunächst mehr Arbeitslosengeld ausgezahlt wird und später eine Rückforderung entsteht oder umgekehrt.
Einmalzahlungen sind ein eigenes Thema. Zuschläge, Prämien oder andere Einmalbeträge zählen grundsätzlich als Einkommen aus Beschäftigung und werden dem Monat zugeordnet, in dem sie gewährt werden. Wer sich hier nicht vorbereitet, erlebt schnell, dass ein scheinbar attraktiver Bonus das Arbeitslosengeld im gleichen Monat spürbar reduziert.
Meldepflicht und Nachweise: Ohne saubere Angaben wird es teuerDie Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist keine Nebensache, sondern muss der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit spätestens am Tag der Aufnahme angezeigt wird. Auch dann bleibt die Pflicht bestehen, wenn ein Arbeitgeber ankündigt, sich selbst zu kümmern. Zusätzlich braucht die Agentur Nachweise, typischerweise in Form einer Bescheinigung über das Nebeneinkommen und später über die tatsächliche Höhe. Wer Werbungskosten geltend machen will, muss diese nachvollziehbar angeben.
Die Folgen verspäteter oder unvollständiger Angaben sind unerquicklich: Es drohen Rückforderungen, weil zu viel Arbeitslosengeld ausgezahlt wurde. Je nach Fall kann auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren im Raum stehen. Gerade weil Nebenjobs oft kurzfristig beginnen, ist dieser Schritt organisatorisch entscheidend.
Ehrenamt und Aufwandsentschädigungen: Wann Engagement nicht als Nebenverdienst zähltNicht jede Zahlung neben dem Arbeitslosengeld ist automatisch „Zuverdienst“ im Sinne einer Erwerbstätigkeit. Beim Ehrenamt wird genau hingeschaut, ob es wirklich unentgeltlich ist und nur Auslagen ersetzt werden.
Pauschalierter Auslagenersatz kann bis zu einer bestimmten Grenze unschädlich sein. Kritisch wird es dort, wo Zahlungen den tatsächlichen Aufwand übersteigen oder steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen entstehen. Dann kann aus Sicht der Anrechnung eine entgeltliche Beschäftigung vorliegen, zumindest mit Blick auf den steuerpflichtigen Anteil.
Was Betroffene 2026 strategisch bedenken solltenEin Nebenjob während des Arbeitslosengeldbezugs ist 2026 weder verboten noch sinnlos, aber er verlangt eine realistische Erwartung an die finanzielle Wirkung. Wer ausschließlich das Gesamteinkommen steigern will, stößt wegen der Anrechnung schnell an Grenzen. Wer hingegen die Beschäftigungsfähigkeit sichern, Lücken im Lebenslauf vermeiden, Kontakte pflegen oder eine neue Branche testen möchte, kann trotz geringer finanzieller Mehrwirkung profitieren.
Entscheidend ist, die eigene Situation nicht nur mit Blick auf den nächsten Bescheid zu betrachten, sondern auch im Hinblick auf Perspektiven: Ein Nebenjob kann ein Türöffner sein, er kann aber auch Zeit binden und Energie kosten. Die Frage lautet deshalb oft nicht „Wie viel darf ich?“, sondern „Wofür setze ich die Stunden ein, die mir unterhalb der 15-Stunden-Grenze bleiben?“.
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Arbeitslosengeld und gleichzeitig Bürgergeld beanspruchen
Kann man Arbeitslosengeld und Bürgergeld gleichzeitig beziehen? Viele werden überrascht sein, denn die Antwort lautet grundsätzlich Ja. Aber es kommt darauf an, wie hoch das Arbeitslosengeld ist.
Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit: Wer zuvor Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, erhält im Regelfall zwölf Monate lang 60 Prozent des letzten Nettogehalts (67 Prozent mit Kind). Finanziert wird die Leistung aus Beitragsmitteln.
Das Bürgergeld hingegen – die seit 2023 gültige Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – wird aus Steuermitteln bezahlt und soll das soziokulturelle Existenzminimum sichern; für Alleinstehende liegt der Regelbedarf seit 1. Januar 2024 bei 563 Euro pro Monat und bleibt auch 2025 unverändert.
Das Vorrangprinzip und AufstockungWeil ALG I als vorrangige Leistung gilt, muss es vorrangig beantragt und bezogen werden, solange ein Anspruch besteht. Wird jedoch trotz ALG I der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt – etwa wegen hoher Wohnkosten oder weil weitere Familienmitglieder ohne Einkommen sind – greift das Jobcenter mit aufstockendem Bürgergeld ein.
Voraussetzung ist Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II: Erst wenn Einkommen, Vermögen und vorrangige Leistungen nicht ausreichen, prüft das Jobcenter zusätzliches Bürgergeld.
Die Bundesagentur für Arbeit verweist ausdrücklich darauf, dass „mit Bürgergeld aufgestockt“ werden kann, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht greifen.
Wann wird Bürgergeld parallel zu ALG I bewilligt?Typische Konstellationen sind befristete Teilzeitgehälter, Teil-Erwerbstätigkeit während des ALG-I-Bezugs, hohe Kosten für Unterkunft und Heizung oder mehrere Unterhaltsverpflichtungen.
Auch nach Trennung oder Scheidung kann das ALG I einer Einzelperson nicht genügen, wenn sie weiterhin die Miete für eine Familienwohnung tragen muss. Entscheidend ist stets die Gesamtbedarfsberechnung des Jobcenters: Regelbedarf plus angemessene Wohn- und Heizkosten abzüglich anrechenbarer Einkommen (dazu gehört das ALG I) ergeben die Lücke, die das Bürgergeld auffüllt.
Berechnung und FreibeträgeBei der Berechnung werden zunächst 100 Euro Grundfreibetrag vom monatlichen Erwerbseinkommen abgezogen; darüber hinausgehende Beträge bleiben gestaffelt teilweise anrechnungsfrei.
Das Arbeitslosengeld selbst gilt als Einkommen, unterliegt aber nicht diesen Erwerbstätigen-Freibeträgen. Stattdessen wird es netto auf das Bürgergeld angerechnet, bis die zuvor errechnete Bedarfsobergrenze erreicht ist.
In der einjährigen Karenzzeit des Bürgergelds gelten höhere Vermögensfreibeträge: bis zu 40 000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15 000 Euro für jede weitere.
Erst nach Ablauf der Karenzzeit werden strengere Vermögensprüfungen vorgenommen.
Zwei Behörden – getrennte Anträge, unterschiedliche PflichtenALG I wird bei der Agentur für Arbeit beantragt, Bürgergeld beim zuständigen kommunalen Jobcenter.
Wer beide Leistungen parallel erhält, hat daher doppelte Mitwirkungspflichten: Gegenüber der Agentur für Arbeit müssen Bewerbungsbemühungen dokumentiert werden; das Jobcenter fordert in der Regel zusätzlich Nachweise zu Miet-, Heiz- und Nebenkosten sowie eine Vermögens- und Einkommensauskunft der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Termine beider Behörden sind meldepflichtig; unentschuldigtes Fernbleiben kann Sanktionen bis hin zur Leistungsminderung nach sich ziehen.
Übergang nach Auslaufen des ArbeitslosengeldesEndet der ALG-I-Anspruch – bei den meisten Versicherten nach zwölf Monaten, bei älteren oder langjährig Versicherten spätestens nach 24 Monaten – entfällt die Aufstockung und das Bürgergeld nimmt die Existenzsicherung allein wahr.
Ein nahtloser Übergang setzt jedoch einen rechtzeitigen Antrag voraus; eine automatische Umstellung findet nicht statt. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, den Antrag mindestens sechs Wochen vor Ende des ALG-I-Bezugs zu stellen, um Leistungslücken zu vermeiden.
Praxisbeispiel: Tom zwischen Arbeitslosengeld und BürgergeldTom B. ist 50 Jahre alt, ledig und wohnt in Köln. Nach 18 Jahren Festanstellung verliert er Ende April 2025 seine Stelle als Disponent und meldet sich arbeitslos. Sein zuletzt durchschnittliches Nettogehalt betrug 2 000 Euro im Monat.
Schritt 1 – Arbeitslosengeld I
Die Agentur für Arbeit bewilligt ihm ab 1. Mai 2025 Arbeitslosengeld I. Weil Tom keine Kinder hat, erhält er 60 Prozent seines letzten Netto-Verdienstes, also 1 200 Euro monatlich. Die Zahlung ist – wegen seiner langjährigen Beitragszeiten – auf 18 Monate befristet.
Schritt 2 – Bedarfsprüfung beim Jobcenter
Toms Warmmiete (inklusive Heizkosten) liegt bei 950 Euro. Zusammen mit dem Bürgergeld-Regelbedarf für Alleinstehende von 563 Euro ergibt sich ein Gesamtbedarf von 1 513 Euro. Damit liegt Toms ALG-I-Leistung 313 Euro unter dem errechneten Existenzminimum.
Schritt 3 – Aufstockendes Bürgergeld
Tom stellt beim örtlichen Jobcenter einen ergänzenden Antrag. Das Jobcenter prüft Einkommen, Vermögen und Unterkunftskosten. Sein erspartes Vermögen von 6 000 Euro bleibt innerhalb der zwölfmonatigen Karenzzeit anrechnungsfrei (Freibetrag: 40 000 Euro). Da sich ansonsten kein weiteres Einkommen findet, bewilligt das Jobcenter monatlich 313 Euro Bürgergeld.
Ergebnis
Tom erhält parallel zwei Zahlungen: 1 200 Euro Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit und 313 Euro Bürgergeld vom Jobcenter. Zusammen decken sie exakt den festgestellten Bedarf von 1 513 Euro. Nach Ablauf des ALG-I-Anspruchs (voraussichtlich Oktober 2026) muss Tom rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen; ab dann würde das Bürgergeld allein seine Existenz sichern, solange er keine neue Beschäftigung findet.
Bürgergeld und Arbeitslosengeld I schließen sich nicht aus. Wer arbeitslos ist, erhält zunächst ALG I; reicht es nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kann aufstockend Bürgergeld bewilligt werden. Maßgeblich sind eine sorgfältige Bedarfs- und Einkommensprüfung, die rechtzeitige Antragstellung beim Jobcenter sowie die Bereitschaft, den umfangreichen Mitwirkungspflichten beider Behörden nachzukommen.
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Kündigung trotz langer Erkrankung? Bundesarbeitsgericht verschärft Anforderungen
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Az. 2 AZR 240/19). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Kündigung auch bei langer Erkrankung wirksam sein kann, wenn Arbeitnehmer ihre Meldepflichten verletzen.
Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden nicht abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung. Sie machten indessen grundsätzlich deutlich, dass eine langjährige Krankheit nicht automatisch vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen schützt.
Lange Erkrankung entbindet nicht von MeldepflichtenDer betroffene Arbeitnehmer war über Jahre als Lagerist beschäftigt und seit Juli 2016 durchgehend arbeitsunfähig. Trotz dieser langen Erkrankung verlangte der Arbeitgeber eine unverzügliche Anzeige jeder Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass diese Pflicht unabhängig von der Dauer der Erkrankung besteht.
Kündigung wegen Verhaltens trotz Krankheit möglichNach Auffassung der Erfurter Richter kann eine Kündigung auch bei langer Erkrankung sozial gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt. Wer die Fortdauer einer Erkrankung verspätet meldet, beeinträchtigt die Planungsinteressen des Arbeitgebers. Gerade bei wiederholten Verstößen kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Vorinstanzen bewerteten Pflichtverstöße zu mildeDas Landesarbeitsgericht hatte die Kündigung zunächst für unwirksam erklärt und ein nur geringes Verschulden angenommen. Diese Einschätzung beanstandete das Bundesarbeitsgericht deutlich. Es kritisierte, dass die Richter der Vorinstanz das Ausmaß der Schuld nicht konkret geprüft und die Abmahnungen nicht ausreichend gewürdigt hätten.
Auch bei Langzeiterkrankung besteht Planungssicherheit für ArbeitgeberDas Bundesarbeitsgericht betonte, dass Arbeitgeber grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass Arbeitnehmer nach Ablauf der gemeldeten Krankheitsdauer wieder erscheinen. Bleibt eine erneute Mitteilung aus, trifft die Abwesenheit das Unternehmen nicht automatisch vorbereitet – und des gilt auch bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit. Auch bei langer Erkrankung bleibt das Interesse des Arbeitgebers an verlässlicher Planung schutzwürdig.
Der konkrete Fall: Kündigung nach wiederholten verspäteten KrankmeldungenDer Kläger arbeitete seit vielen Jahren als Lagerist und war ab Juli 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitgeber verlangte, dass jede Verlängerung der Erkrankung unverzüglich dem Vorgesetzten gemeldet wird und nicht nur durch das Einreichen von Bescheinigungen erfolgt.
Mehrfach erhielt der Arbeitnehmer Abmahnungen, weil Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Vorgesetzten nicht rechtzeitig erreichten. Besonders relevant war ein Fall im August 2017, in dem die Bescheinigung zwar abgegeben wurde, den zuständigen Vorgesetzten jedoch erst nach Beginn der Kernarbeitszeit erreichte.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin ordentlich zum Jahresende 2017. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, er ging vor Gericht, um die Klage für unwirksam erklären zu lassen, und das Landessozialgericht sah mildere Mittel als angemessen.
Landessozialgericht hält mildere Mittel für angemessenDie Richter am Landessozialgericht argumentierten, dass zwar Pflichtverletzungen vorlägen, dass diese aber bei einer durchgehenden langfristigen Erkrankung milder zu bewerten seien als bei einer unvorhergesehenen und kurzen Erkrankung.
Bundesarbeitsgericht sieht Kündigung bei wiederholter Pflichtverletzung gerechtfertigtDas Bundesarbeitsgericht lehnte diese Einschätzung der vorhergehenden Instanz ab. Es erkannte ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass wiederholte Pflichtverletzungen auch bei langer Erkrankung eine Kündigung rechtfertigen können, sofern die Tatsachen sauber aufgeklärt werden.
Interessenabwägung verlangt genaue FeststellungenDie Richter beim Bundesarbeitsgericht machten deutlich, dass Gerichte Pflichtverletzungen nicht pauschal als geringfügig einstufen dürfen. Sie müssen prüfen, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob Abmahnungen ihr Ziel erreicht haben. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob eine Kündigung trotz langer Erkrankung zumutbar ist.
Verfahren geht zurück an das LandesarbeitsgerichtDa wesentliche Tatsachen nicht geklärt waren, verwies das Bundesarbeitsgericht den Fall zur neuen Verhandlung zurück. Das Landesarbeitsgericht muss nun erneut prüfen, ob die verspäteten Krankmeldungen eine Kündigung rechtfertigen. Dabei muss es die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts konsequent berücksichtigen.
FAQ: Kündigung bei langer ErkrankungSchützt eine lange Erkrankung grundsätzlich vor Kündigung?
Nein, eine lange Erkrankung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung, insbesondere wenn vertragliche Pflichten verletzt werden.
Muss ich bei jeder Verlängerung der Krankheit erneut Bescheid geben?
Ja, Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich über jede Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit informieren.
Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein aus?
Nein, wenn sie den Arbeitgeber nicht rechtzeitig erreicht oder keine direkte Anzeige erfolgt, genügt sie nicht.
Kann eine Kündigung trotz Abmahnungen wirksam sein?
Ja, wenn Abmahnungen erfolglos bleiben und Pflichtverletzungen fortgesetzt werden, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Warum ist die Interessenabwägung so wichtig?
Weil Gerichte nur durch eine sorgfältige Abwägung aller Umstände entscheiden können, ob eine Kündigung trotz langer Erkrankung zumutbar ist.
Das Urteil zeigt klar, dass eine lange Erkrankung Sie nicht von Ihren arbeitsrechtlichen Pflichten entbindet. Sie müssen auch bei fortdauernder Krankheit jede Verlängerung unverzüglich melden und dürfen sich nicht auf Routine oder Kulanz verlassen. Wer diese Pflichten missachtet, riskiert selbst nach vielen Jahren im Betrieb eine wirksame Kündigung.
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Schwerbehinderung ist wichtiger als der Eigenbedarf bei Wohnungskündigung – Urteil
Eine schwerbehinderte Mieterin muss nicht aus der Wohnung ausziehen, trotz berechtigten Eigenbedarfs der Vermieterin. Obwohl die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen wollte, entschied das Landgericht Heidelberg, dass ein Härtefall vorliegt. (Az. 5 S 46/23)
Kündigung nach Wechsel des VermietersDie Betroffene lebt seit 2004 in einer Wohnung im Erdgeschoss. Diese ist barrierefrei und so gestaltet, dass die Frau sie mit ihrer Einschränkung und Pflegebedürftigkeit nutzen kann.
2015 übernahmen die jetzigen Vermieter die Wohnung, und 2023 kündigten sie der Mieterin wegen Eigenbedarfs laut Paragraf 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB.
90-jährige Mutter der Vermieterin soll übernehmenDie 90-jährige Mutter der Vermieterin sollte in die Wohnung einziehen. Sie nutzt einen Rollator und konnte selbst ihre bisherige Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug kaum mehr verlassen. Auch einer der Enkel sollte mit seiner Familie einziehen, um die alte Frau zu unterstützen.
Die schwerbehinderte Mieterin widersprach, denn sie hatte bereits vor der der Kündigung seit 2019 intensiv nach einer alternativen Wohnung in Heidelberg gesucht und keine gefunden.
Wie ist die Rechtslage?Der Paragraf 574 Absatz 1 BGB setzt fest, dass ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen kann und die Fortsetzung des Mietverhältnisses fordern, wenn dessen Ende für den Mieter, Angehörige des Haushalts oder seine Familie eine Härte bedeutet, die nicht zu rechtfertigen ist, selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat.
Amtsgericht entscheidet gegen die MieterinIn der ersten Instanz bekam die Vermieterin vor dem Amtsgericht Recht. Ein Härtefall liege nicht vor, und das Gericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt, da die Mieterin trotz wirksamer Kündigung nicht ausgezogen sei.
Das Landgericht sieht nicht zu rechtfertigende HärteDas Landgericht hob dieses Urteil jedoch auf und entschied zugunsten der Mieterin. Das Mietverhältnis bleibt bestehen. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei zwar berechtigt, doch in diesem speziellen Fall überwögen die Interessen der Mieterin.
Das Mietverhältnis sei nämlich ausnahmsweise fortzusetzen, wenn die Räumung für den Mieter eine besondere Härte darstelle. Auch unter Abwägung mit den Interessen der Vermieterin sei ein Auszug für die Betroffene unzumutbar.
Beide Parteien haben ein wichtiges InteresseDabei führte das Gericht ausdrücklich aus, dass beide Parteien ein gewichtiges Interesse am Bezug der Wohnung hätten. Die Mutter der Vermieterin hätte aufgrund ihrer kognitiven und körperlichen Verfassung einen erheblichen Bedarf an der Wohnung.
Die derzeitige Mieterin sei jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustands und Pflegebedarfs auf eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss angewiesen.
Ein Umzug ist nicht in AussichtZudem sei ein Umzug nicht in Aussicht. Die soziale und therapeutische Versorgung der derzeitigen Mieterin sei erstens eng mit ihrer jetzigen Wohnung verbunden, die sie schon seit 20 Jahren bewohne, so das Gericht.
Die Mieterin hätte vier Jahre erfolglos eine andere Wohnung gesucht, und selbst die Vermieter hätten keine gefunden, obwohl sie einen Makler beauftragt hätten. Insgesamt überwiege daher das Interesse der Mieterin.
Das Mietverhältnis muss auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden, da unklar sei, ob und wenn, dann wann die Mieterin eine zumutbare alternative Unterkunft finde.
Was bedeutet dieses UrteilDas Urteil ist glasklar eine Entscheidung über einen Einzelfall, die sich nicht automatisch auf andere Fälle übertragen lässt.
Zuerst einmal gibt es für Mieter grundsätzlich das Recht, wegen einer ungerechtfertigten Härte ein Mietverhältnis fortzusetzen, selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, die Wohnung anderweitig zu nutzen.
Zweitens hat das Gericht diesen speziellen Fall aber sehr genau abgewogen, denn beide Seiten hatten hier ein wichtiges Interesse. Letztlich wog hier das existentielle Interesse der Mieterin schwerer, die überhaupt keine Alternative zu genau dieser Wohnung hatte, als das Interesse der ebenfalls pflegebedürftigen Mutter der Vermieterin.
Dieses war zwar erheblich, aber nicht existentiell.
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1500 Euro Rente: Das bleibt nach dem Abzug der Steuern jetzt noch übrig
Wer 2025 mit einer gesetzlichen Altersrente von 1.500 Euro in den Ruhestand startet, muss erstmals einen großen Teil seiner Zahlungen versteuern. Doch wie hoch fällt die Belastung wirklich aus, wenn man alle Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten einbezieht?
Ein genauer Blick auf die geltenden Regeln zeigt, dass die tatsächliche Einkommensteuer in vielen Fällen überschaubar bleibt – sie muss aber sorgfältig berechnet werden.
Warum gilt seit 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung?Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes werden Rentenbeiträge in der Erwerbsphase steuerlich begünstigt, während die Rentenzahlungen im Ruhestand schrittweise besteuert werden.
Ziel war, alle Vorsorgeformen gleichzustellen und das verfassungsrechtliche Doppelbesteuerungsverbot auszuräumen. Mit jedem neuen Rentenjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil – bis 2025, auf 83,5 Prozent.
Wie hoch ist der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentnerinnen und Neurentner im Jahr 2025?Wer erstmals am 1. Januar 2025 Rente bezieht, versteuert 83,5 Prozent seiner Jahresbruttorente. Die restlichen 16,5 Prozent werden einmalig als individueller Rentenfreibetrag festgeschrieben. Dieser Freibetrag bleibt lebenslang unverändert; spätere Rentenerhöhungen werden dagegen in voller Höhe besteuert.
Welchen Einfluss hat der Grundfreibetrag auf die Steuerlast?Neben dem Rentenfreibetrag schützt der allgemeine Grundfreibetrag das verfassungsrechtliche Existenzminimum. Für alleinstehende Steuerpflichtige beträgt er 12.096 Euro im Jahr 2025; für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Erst jenseits dieser Schwelle fällt überhaupt Einkommensteuer an.
Welche Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen zusätzlich?Von der steuerpflichtigen Rente dürfen diverse Ausgaben abgezogen werden. Für Rentner sind hauptsächlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant.
2025 liegt der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag bei 14,6 Prozent; der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 2,5 Prozent.
Da die Rentenversicherung die Hälfte des Grundbeitrags übernimmt, tragen Ruheständler effektiv 8,8 Prozent ihrer Bruttorente. Für die Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent (Eltern) beziehungsweise 4,2 Prozent (Kinderlose).
Hinzu kommen pauschale Abzüge: 102 Euro Werbungskosten und 36 Euro Sonderausgabenpauschbetrag. Diese Beträge wirken klein, können aber in Grenzfällen den Ausschlag geben, ob die Steuerpflicht entfällt.
Wie sieht die Beispielrechnung für 1.500 Euro Monatsrente konkret aus?- Jahresbruttorente: 1.500 × 12 = 18.000 Euro
- Rentenfreibetrag (16,5 %): 2.970 Euro
- Steuerpflichtiger Rentenanteil: 15.030 Euro
Von dieser Bemessungsgrundlage gehen die abziehbaren Kosten ab:
- Krankenversicherung (8,8 %): 1.584 Euro
- Pflegeversicherung (3,6 %): 648 Euro
- Werbungskostenpauschale: 102 Euro
- Sonderausgabenpauschale: 36 Euro
Bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von rund 12.660 Euro. Es liegt knapp 560 Euro über dem Grundfreibetrag. Nach der Einkommensteuertabelle ergibt sich dafür eine Steuer von rund 90 Euro.
Geringfügige Schwankungen – beispielsweise durch den konkreten Zusatzbeitragssatz der eigenen Kasse oder Kirchensteuerpflicht – können den Betrag leicht verändern, an der Größenordnung ändert das jedoch nichts.
Muss bei dieser Rentenhöhe zwangsläufig eine Steuererklärung abgegeben werden?Ja. Sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet, besteht eine gesetzliche Abgabepflicht.
Für Rentner genügt die vereinfachte Anlage R, doch wer weitere Einkünfte – etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen oder mehreren Rentenarten – erzielt, muss alle Belege bereithalten.
Bleibt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, entfällt die Verpflichtung; eine freiwillige Erklärung kann sich dennoch lohnen, wenn abzugsfähige Ausgaben zu einer Steuererstattung führen.
Zusätzliche Einkünfte und die SteuerpflichtNebenerwerb, Betriebsrente oder private Leibrente erhöhen das zu versteuernde Einkommen und durchbrechen rasch die Freigrenzen. Besonders kritisch ist Einkommen aus Vermietung, weil Werbungskosten oftmals erst mit zeitlicher Verzögerung anfallen.
Wer unsicher ist, sollte vorab eine Nichtveranlagungs- oder Antragsveranlagung prüfen lassen oder einen Steuer-Check mit einer zertifizierten Software durchführen.
Wie lässt sich die steuerliche Belastung mindern?Relevante Ansatzpunkte sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, etwa Spenden, Pflegekosten oder Krankheitsausgaben. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen – von der Gartenpflege bis zur Haushaltshilfe – können die Steuer drücken.
Wichtig ist, dass Rechnungen unbar bezahlt und Belege lückenlos aufbewahrt werden. Wer Mitglied in einer Krankenkasse mit unterdurchschnittlichem Zusatzbeitrag wird, spart nicht nur Sozialabgaben, sondern mindert zugleich den steuerlich absetzbaren Betrag – ein scheinbarer Nachteil, der sich wegen der starken Anrechnung in der Steuerformel jedoch kaum auswirkt.
Warum empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung der Steuerpflicht?Freibeträge, Beitragssätze und Rentenanpassungen ändern sich fast jedes Jahr. Gerade 2025 bringt gleich mehrere Stellschrauben: höherer Grundfreibetrag, gestiegene Sozialbeiträge, steigender Besteuerungsanteil. Eine individuelle Nachkalkulation verhindert Nachzahlungen und nutzt Erstattungsmöglichkeiten.
Wer mehrere Renten bezieht oder Einkünfte zum Jahresende umschichtet, kann durch geschicktes Timing steuerliche Klippen umschiffen, etwa indem Einmalzahlungen in ein steuerlich günstigeres Folgejahr verschoben werden.
Kaum Steuern auf die Rente, aber volle ErklärungspflichtDie Beispielrechnung zeigt: Aus einer Monatsrente von 1.500 Euro fließen 2025 lediglich rund 90 Euro ans Finanzamt. Dennoch ist eine Steuererklärung Pflicht, weil das zu versteuernde Einkommen knapp oberhalb des Grundfreibetrags liegt.
Wichtig ist, alle Abzüge korrekt zu erfassen und Änderungen der Rechtslage im Blick zu behalten. Wer sich unsicher fühlt, findet bei Lohnsteuerhilfevereinen, Rentenberatern und zertifizierten Steuersoftware-Anbietern kompetente Unterstützung.
Die Mühe lohnt sich – schon kleine Unterschiede bei Krankenkassen oder Pflegebeiträgen können die Steuerlast spürbar verändern.
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Mehr Rente ohne neuen Antrag: Diese Zuschläge übersehen viele
Der typische Irrtum im Rentenbescheid beginnt mit der letzten Seite: Wer nur den Zahlbetrag prüft, glaubt schnell, die Rente sei „final“. Tatsächlich hängen viele dauerhafte Euro-Beträge an Punkten, die im Bescheid eher technisch wirken – Zuschläge an Entgeltpunkten, Aufwertungen und Übertragungen, die nur dann greifen, wenn der Deutschen Rentenversicherung (DRV) alle relevanten Fakten im Konto vorliegen.
Genau dort entstehen in der Praxis die Lücken: nicht, weil die DRV „frei rechnet“, sondern weil Biografie-Details fehlen, falsch zugeordnet sind oder erst zeitversetzt wirksam werden.
Der Zuschlag, den man sofort erwartet – der aber später kommt: Beiträge nach RentenbeginnWer nach Rentenbeginn weiterarbeitet und Beiträge zahlt, sammelt zusätzliche Entgeltpunkte. Der Haken: Diese Zuschläge werden nicht automatisch sofort in den Zahlbetrag „eingebaut“, sondern erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Wer im Frühjahr draufschaut, sieht deshalb oft „noch nichts“ – obwohl längst Beiträge fließen.
Das ist kein Detail, sondern ein Klassiker für Missverständnisse: Der Betroffene erwartet die Erhöhung im Folgemonat, die Systemlogik liefert sie zeitversetzt.
Minijob: Entgeltpunkte auch dann, wenn man „rentenversicherungsfrei“ warViele hören „Minijob“ und denken: egal für die Rente. Dabei gibt es Zuschläge an Entgeltpunkten auch in Konstellationen, in denen Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind, der Arbeitgeber aber Beiträge abführt. Das kann die Rente dauerhaft erhöhen – ohne dass das im Alltag als „Rentenaufbau“ wahrgenommen wird.
Praktisch relevant wird das oft rückblickend, wenn im Versicherungsverlauf Minijob-Zeiten auftauchen, die Wirkung auf die Entgeltpunkte aber nicht verstanden oder gar nicht erst geprüft wird.
Versorgungsausgleich nach Scheidung: Rentenpunkte wandern – und bleiben weg oder draufNach Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft werden während der Ehe erworbene Anwartschaften geteilt. Das bedeutet: Zuschlag bei der einen Person, Abschlag bei der anderen, dauerhaft. Im Rentenbescheid wirkt das wie ein „unsichtbarer Faktor“, weil die Ursache Jahre zurückliegt – rechtlich ist es aber ein zentraler Stellhebel der Rentenhöhe.
Hier liegt der typische Fehler weniger in der Berechnung als in der Wahrnehmung: Viele Betroffene prüfen später die Rente, ohne den Versorgungsausgleich als feste Komponente mitzudenken.
Früher in Rente – und trotzdem weniger Abschlag: Ausgleichszahlungen als unterschätzter HebelWer vor der Regelaltersgrenze startet, akzeptiert Abschläge – so weit, so bekannt. Weniger präsent ist: Abschläge lassen sich durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Das erzeugt zusätzliche Entgeltpunkte und hebt die Rente lebenslang.
Genau dieser Mechanismus wird oft übersehen, weil er im Bescheid nicht als „Zuschlag“ bezeichnet ist, sondern als Zusammenspiel aus Zugangsfaktor und zusätzlichen Entgeltpunkten erscheint.
Grundrente: Der Zuschlag kommt automatisch – aber nur, wenn die „richtigen Jahre“ im Konto stehenBeim Grundrentenzuschlag ist die Schwelle klar: mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, zwischen 33 und 35 Jahren gestaffelt, ab 35 Jahren grundsätzlich in voller Höhe – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Prüfung läuft grundsätzlich automatisch, aber die Grundlage ist das Versicherungskonto. Wenn Zeiten fehlen oder falsch eingeordnet sind, kann auch die Automatik nichts „nachholen“.
Wichtig ist außerdem die Einkommensprüfung: Sie entscheidet darüber, ob und wie viel Zuschlag am Ende tatsächlich ausgezahlt wird.
Hinterbliebenenrente: Zuschlag für Kindererziehung – und warum er am Anfang „nicht auftaucht“Bei Witwen- und Witwerrenten kann es einen Zuschlag geben, wenn der hinterbliebene Ehepartner Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erzogen hat. Entscheidend ist: Es geht um eigene Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten des Hinterbliebenen – und die müssen im Konto geklärt sein.
Zusätzlich sorgt eine Systemstelle für Verwirrung: Solange das Sterbevierteljahr läuft, wirkt der Zuschlag in vielen Fällen noch nicht. Wer den ersten Bescheid sieht, hält das schnell für „vergessen“, obwohl es am Zeitpunkt liegt.
Kindererziehung: Mütterrente – und warum „noch nicht im Gesetz“ gerade jetzt wichtig istKindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und erhöhen die Rente dauerhaft. Politisch relevant ist die diskutierte „Mütterrente III“, die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ausweiten soll. In der öffentlichen Debatte wird als Zieltermin häufig der 1. Januar 2027 genannt; maßgeblich ist am Ende aber, was der Gesetzgeber tatsächlich beschließt.
Für die Praxis heißt das: Wer heute prüft, sollte zwei Ebenen unterscheiden – was bereits im Konto stehen muss (Kindererziehungszeiten, Zuordnung Mutter/Vater) und was erst durch zukünftiges Recht entstehen könnte.
Ergänzung, die in vielen Listen nur am Rand auftaucht: Mindestentgeltpunkte bei geringem Verdienst (§ 262 SGB VI)Das ist kein „Zuschlag mit Namen“, sondern eine Aufwertung, die vor allem bei älteren Niedriglohnphasen bedeutsam sein kann. Gesetzlich knüpft § 262 SGB VI unter anderem daran an, dass mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen; außerdem gibt es technische Schwellen, wann und wie eine Aufwertung geprüft wird.
Gerade hier entscheidet der Versicherungsverlauf: Wenn Pflichtbeitragszeiten vor 1992 fehlen oder falsch gespeichert sind, kann auch eine mögliche Aufwertung faktisch ins Leere laufen.
Wo man im Bescheid realistischerweise ansetzt: nicht beim Zahlbetrag, sondern beim KontoEin pragmatischer Blick hilft: Erst den Versicherungsverlauf auf Lücken prüfen, dann die Stellen, an denen Entgeltpunkte entstehen oder „wandern“. Zwar wird vieles automatisch gemeldet – es gibt aber Zeiten und Sachverhalte, die Versicherte selbst klären, nachweisen oder beantragen müssen. Wer das erst Jahre später merkt, verliert häufig Zeit, Nerven und in manchen Fällen auch Geld.
Fristen: Warum „zu spät geprüft“ richtig Geld kosten kannWenn ein Rentenbescheid falsch ist oder Zeiten fehlen, zählt die Uhr. Für Widerspruchsfristen ist entscheidend, was in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids steht. Ist ein Bescheid bestandskräftig, kann je nach Fallkonstellation ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Für die Frage, wie weit rückwirkend Leistungen korrigiert werden, sind die gesetzlichen Regeln (u. a. § 44 SGB X) maßgeblich.
Quellenübersicht (Stand: 16.12.2025)
1. Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Informationen zu Grundrentenzuschlag (Voraussetzungen, Einkommensprüfung, Grundrentenzeiten)
2. Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Hinweise zu Zuschlägen aus Beiträgen nach Rentenbeginn / Flexirente (Berücksichtigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, jährliche Anpassung)
3. Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Hinterbliebenenrenten und Kindererziehungszeiten (Zuschläge/Anrechnungssystematik, Sterbevierteljahr)
4. Minijob-Zentrale – Rentenversicherung im Minijob (Arbeitgeberbeitrag, Versicherungspflicht/ Befreiung, Auswirkungen auf Rentenansprüche)
5. Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) – §§ 56, 76, 76a, 76b, 76d, 76g, 78a, 249, 262 (Kindererziehung, Versorgungsausgleich, Zuschläge/Grundrente, Hinterbliebenenzuschlag, Mindestentgeltpunkte)
6. Sozialgesetzbuch X (SGB X) – § 44 (Überprüfung von Verwaltungsakten / Rückwirkung)
7. Öffentliche Debatte / Berichte zur „Mütterrente III“ und möglichen Umsetzungszeitpunkten (Zieltermin 2027 in der Diskussion; maßgeblich ist die gesetzliche Beschlusslage)
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Hier bekommst du Hilfe wenn du keine Wohnung hast
Wohnungslosigkeit kann sehr schnell entstehen: nach einer Kündigung, nach Trennung oder Gewalt in der Beziehung, durch Schulden, Krankheit, Jobverlust oder weil ein befristetes Wohnverhältnis endet.
In der Praxis zählt dann vor allem eines: Sie brauchen zuerst einen sicheren Ort für die nächste Nacht und danach möglichst rasch Unterstützung, die über das Akute hinausgeht.
In Deutschland gibt es dafür ein Netz aus kommunalen Stellen, Wohlfahrtsverbänden, kirchlichen Trägern und medizinischen Hilfen. Der Weg wirkt von außen oft unübersichtlich, wird aber deutlich leichter, wenn Sie wissen, wer wofür zuständig ist.
Wohnungslos oder obdachlos – warum der Unterschied wichtig sein kannIm Alltag wird häufig alles unter „obdachlos“ zusammengefasst. Behörden und Hilfesysteme unterscheiden jedoch: Wer wohnungslos ist, hat keine eigene Wohnung, kann aber vorübergehend irgendwo unterkommen, etwa bei Freunden, in einer Unterkunft oder in einem Übergangsangebot.
Obdachlosigkeit meint die Situation, wirklich ohne Unterkunft zu sein. Diese Unterscheidung ist nicht nur sprachlich, sie beeinflusst auch, wie dringend die Gefahrenlage bewertet wird und welche Maßnahmen sofort greifen.
Die erste Priorität: Schutz, Wärme, SicherheitWenn Sie heute Nacht keinen sicheren Schlafplatz haben, ist das keine „Privatsache“, sondern eine akute Notlage. Städte und Gemeinden dürfen Menschen in einer solchen Situation nicht einfach sich selbst überlassen. Es geht zunächst um Schutz vor Gefahr, etwa durch Kälte, Gewalt, gesundheitliche Risiken oder den völligen Verlust von Rückzugsmöglichkeiten.
Wer sich gerade bedroht fühlt oder medizinisch in Gefahr ist, sollte ohne Zögern die Notrufnummern nutzen. Auch wenn die Hemmschwelle hoch ist: Für akute Gefahr sind diese Wege da, und sie sind oft der schnellste Einstieg in weitere Hilfe.
Wie kommunale Unterbringung funktioniert – und warum Sie Anspruch auf eine Lösung habenKommunen haben eine Pflicht, Obdachlosigkeit abzuwehren, wenn der Notfall eingetreten ist. Dann muss kurzfristig eine Unterbringung erreichbar sein, damit die unmittelbare Gefährdung beendet wird. Wichtig ist dabei: Diese Unterbringung ist in der Regel als Übergang gedacht. Sie ersetzt nicht die langfristige Wohnungssuche, kann aber die entscheidende Stabilisierung bringen, damit Sie wieder handlungsfähig werden.
Konkrete Anlaufstellen in Hannover für die Nacht und für den TagIn Hannover gibt es kostenlose Notschlafstellen, die ohne komplizierte Voraussetzungen genutzt werden können. Die Stadt nennt dafür Anlaufstellen, die direkt telefonisch erreichbar sind. Als niedrigschwelliger Ort, wenn Sie gerade am Hauptbahnhof sind, gilt außerdem die Bahnhofsmission am Raschplatz. Sie ist häufig eine erste Adresse, wenn man Orientierung braucht, etwas Warmes, ein Gespräch oder eine Vermittlung zu weiteren Hilfen.
Für Beratung, Klärung der nächsten Schritte und Begleitung im Umgang mit Ämtern weist Hannover zudem auf städtische Hilfen hin. Dort wird auch eine offene Sprechzeit ohne Termin beschrieben. Ergänzend gibt es städtische Hinweise, wie man Hilfe organisiert, wenn man bei Kälte hilflose Menschen auf der Straße antrifft.
Beratungsstellen bei Obdachlosigkeit Stadt Anlaufstellen (Auswahl) Berlin Kältehilfetelefon: 030 34397140 (täglich Okt–Apr, abends); Kältebus Berliner Stadtmission: 030 690 333 690 (Wintersaison, abends/nachts); Bahnhofsmission Berlin Hbf: Tel. 030 226 05-805. Hamburg Winternotprogramm/F&W: Friesenstraße 22 (Hammerbrook), Tel. (040) 428 35-37 49; weiterer Standort: Châu-und-Lân-Straße 72 (Moorfleet), Tel. 0176 428 70 863; Vergabe von Schlafplätzen in Wohncontainern u. a. über TAS Bundesstraße 101, Tel. (040) 40 17 82 11. München Übernachtungsschutzräume: Lotte-Branz-Straße 5, 80939 München (Öffnungszeiten je nach Saison); Schiller 25 (Beratung/Vermittlung Schlafplätze): Destouchesstraße 89, Tel. (089) 360 06 26-0; Infothek der Stadt (bestehende Wohnungslosigkeit): Tel. 089 233-40105. Köln Wohnhilfen Köln (Diakonie Michaelshoven): Tel. 0221 9956 4340; bei akuter Kälte (Wärmebus): Tel. 0221 259 742 44. Frankfurt am Main Bei akuter Kälte (Wärmebus): Tel. 069 431 414; zusätzlich zuständig ist in der Regel das Jugend- und Sozialamt (Wohnungsnotfallhilfe/Notunterbringung) über die Stadtverwaltung. Stuttgart Bei akuter Kälte (Wärmebus): Tel. 0711 219 547 76; Notübernachtungsangebote werden in Stuttgart u. a. von Trägern der Wohnungslosenhilfe vorgehalten (Zugang/Details je nach Saisonregelung). Düsseldorf Städtische Wohnungslosenhilfe/Notaufnahme: Kontaktaufnahme üblicherweise über das Amt für Soziales (Notunterbringung) oder über Anlaufstellen der freien Träger (z. B. Tagesaufenthalte/Streetwork); genaue Zugänge und Telefonnummern ändern sich saisonal. Leipzig Sozialamt Leipzig, Abteilung Soziale Wohnhilfen: Prager Straße 21, Tel. +49 341 123 91 39; Diakonie Leipzig „Leipziger Oase“: Nürnberger Straße 31, Tel. +49 341 268 26 70. Dortmund Sozialamt Dortmund (Wohnungsnotfälle/Unterbringung): Luisenstraße 11–13; Kontakt über die Stadtverwaltung (Telefonzentrale der Stadt: +49 231 50-0) mit Stichwort „Wohnungsnotfall/Obdachlosenhilfe“. Essen Diakoniewerk Essen, Beratungsstelle für Wohnungslose: Tel. 0201 2664 295 205; Notübernachtungsstelle für Frauen (Grimbergstraße 22): Tel. 0157 82218519 oder 0160 6182872. Bremen Notunterkunft Männer (24h): Tel. 0421 330223-0; Notunterkunft Frauen (24h): Tel. 0421 34967-4523; außerdem Angebote der Inneren Mission (u. a. Haus Herdentor, Herdentorsteinweg 44/45, Tel. 0421 16899-621). Dresden Wohnungslosenhilfe/Notversorgung in Dresden: Anlauf und Unterbringung laufen in der Regel über städtische Stellen und Trägerangebote (Notaufnahme/Übergangseinrichtungen je nach Situation und Saison). Hannover Wohnungslosenhilfe/Notunterbringung: in der Regel über die Stadtverwaltung (Fachbereich Soziales) und die Wohnungslosenhilfe-Träger vor Ort; Zugang und Telefonnummern werden häufig saisonal (Winterregelungen) angepasst. Bochum Amt für Soziales (Hilfen bei Wohnungs- und Obdachlosigkeit): Husemann Karree (5. Etage), Viktoriastraße 14c, 44777 Bochum; Tel. 0234 910-1746 oder 0234 910-2177. Wuppertal Fachstelle für Wohnungsnotfälle (Stadt Wuppertal): Kontakt per E-Mail (FachstelleWohnungsnotfaelle@stadt.wuppertal.de); weitere Kontaktwege je nach Fallkonstellation über die Stadtverwaltung. Bielefeld Wohnungsnotfallhilfe: Amt für soziale Leistungen – Sozialamt (Serviceportal „Wohnungshilfen/Wohnungsnotfallhilfe“); Kontaktaufnahme erfolgt über die städtischen Servicewege des Sozialamts. Beratung, Begleitung, Wohnungssuche: Hilfe nach SozialrechtNeben der unmittelbaren Unterbringung gibt es Hilfen, die auf Stabilisierung und Rückkehr in ein geordnetes Leben zielen. Eine wichtige Grundlage sind Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Solche Unterstützung kommt in Betracht, wenn besondere Lebensverhältnisse vorliegen, diese mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und eine Überwindung aus eigener Kraft nicht gelingt.
In der Praxis bedeutet das: Viele Betroffene bekommen nicht nur „eine Adresse für heute Nacht“, sondern eine sozialarbeiterische Begleitung, die mit Ihnen Schritt für Schritt Themen wie Leistungsansprüche, Schulden, gesundheitliche Fragen, fehlende Dokumente, Kontakt zu Vermietern und die realistische Wohnungssuche bearbeitet.
Wenn Geld fehlt: Leistungen sichern, ohne an Formalitäten zu scheiternWer ohne Wohnung ist, hat oft gleichzeitig keine stabile Postadresse, keine Unterlagen griffbereit oder kein Konto, manchmal auch kein gültiges Ausweisdokument. Genau daran scheitern Anträge häufig – und das ist einer der Gründe, warum Beratungsstellen so wichtig sind.
Sie helfen meist dabei, wieder eine erreichbare Postmöglichkeit zu organisieren, den Status bei Jobcenter oder Sozialamt zu klären und Unterlagen zu beschaffen oder zu ersetzen. Auch wenn Sie den Eindruck haben, „nichts mehr vorweisen zu können“: Es gibt Verfahren, um Identität und Anspruchslage zu klären. Entscheidend ist, früh Hilfe einzubinden, damit Fristen und Nachweise nicht zur nächsten Hürde werden.
Medizinische Hilfe: Auch ohne Versicherung oder feste Adresse gibt es WegeWer gesundheitlich belastet ist, braucht oft sofort Versorgung – und Wohnungslosigkeit verschärft viele Krankheiten. Für akute Beschwerden außerhalb der Praxiszeiten gibt es den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117.
Für Menschen ohne Krankenversicherung oder mit ungeklärtem Status existieren in Hannover konkrete Anlaufstellen. Es gibt medizinische Hilfen, die Erstversorgung anbieten, Beratung leisten und Wege zurück in eine Krankenversicherung aufzeigen. Zusätzlich existieren Vermittlungsstellen, die Behandlungen organisieren, wenn reguläre Zugänge fehlen.
Gewalt, Trennung, Bedrohung: Wenn Wohnungslosigkeit mit Schutzfragen verbunden istNicht selten wird der Verlust der Wohnung von Gewalt, Kontrolle oder Bedrohung begleitet – besonders bei Trennungen oder in Abhängigkeitsverhältnissen. Für Frauen gibt es das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016, anonym, kostenfrei und rund um die Uhr erreichbar. In der Region Hannover existieren zudem Schutz- und Beratungsangebote, die rund um die Uhr erreichbar sein können. Wenn Sie sich akut bedroht fühlen, zählt zuerst Sicherheit – und danach eine Schutzunterkunft, die nicht an „Wohnsitzfragen“ scheitern darf.
Wenn die Lage psychisch entgleist: Reden ist kein LuxusWohnungslosigkeit erzeugt enormen Druck: Scham, Angst, Erschöpfung, manchmal Panik oder Suizidgedanken. Für solche Momente gibt es die TelefonSeelsorge, anonym und kostenfrei erreichbar unter 116 123. Das ersetzt keine langfristige Therapie, kann aber eine wichtige Brücke sein, bis Sie wieder festen Boden unter den Füßen haben.
Kinder und Jugendliche: Hilfe, wenn Zuhause nicht mehr sicher istWenn Minderjährige betroffen sind, steigt die Dringlichkeit nochmals. Kinder und Jugendliche können sich anonym und kostenfrei an die „Nummer gegen Kummer“ wenden; dort ist die 116 111 erreichbar. Parallel sind Jugendämter zuständig, wenn Schutz, Unterbringung oder akute familiäre Krisen geklärt werden müssen. Gerade bei Familien lohnt sich, früh die kommunalen Stellen einzubeziehen, weil Unterbringung und Leistungsfragen sonst schnell auseinanderlaufen.
Wie aus „heute Nacht“ wieder Perspektive wirdViele Menschen glauben, sie müssten erst „alles sortieren“, bevor sie Hilfe annehmen dürfen. In der Realität funktioniert es umgekehrt: Erst Stabilisierung, dann Ordnung. Notschlafstellen und Unterkünfte schaffen Schlaf, Hygiene und Schutz. Beratungsstellen helfen, Leistungsansprüche zu sichern, Dokumente zu beschaffen, Gesundheitsfragen zu klären und eine tragfähige Wohnperspektive aufzubauen.
Wer Schulden oder Mietrückstände hat, braucht oft zusätzlich Schuldnerberatung und manchmal juristische Unterstützung, weil sich Kündigungen, Räumungsverfahren und Leistungsfragen gegenseitig beeinflussen. Je früher diese Fäden zusammengeführt werden, desto größer ist die Chance, dass aus einer akuten Krise keine dauerhafte Ausgrenzung wird.
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Wie bei Hartz IV: Jobcenter laden wieder Bürgergeld-Bezieher zu Sammelveranstaltungen ein
Immer mehr Bürgergeld-Leistungsberechtigte erhalten zurzeit Post vom Jobcenter, in der sie nicht zu einem Einzelgespräch, sondern zu einer „Sammelinformationsveranstaltung“ mit mehreren Zeitarbeitsfirmen geladen werden.
Wer schon vor der Umstellung von Hartz IV auf Bürgergeld im Januar 2023 in der Grundsicherung war, fühlt sich an frühere Massentermine erinnert, bei denen Betroffene Schlange standen, kurz beraten wurden und anschließend direkt Lebensläufe an Personaldienstleister abgeben sollten.
Die Terminform hat sich verändert, der Vermittlungsdruck ist geblieben: 2024 verhängten die Jobcenter laut Bundesagentur für Arbeit so viele Kürzungen wegen Pflichtverstößen wie seit Jahren nicht mehr, auch wenn insgesamt nur eine kleine Minderheit der Bürgergeldbeziehenden betroffen war.
Jobmesse oder Meldezweck? Ein schmaler GratOb eine Einladung verbindlich ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie einen Meldezweck nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III erfüllt. In den entsprechenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur heißt es ausdrücklich, dass eine Meldung nicht zwingend in den Diensträumen des Jobcenters stattfinden muss.
Auch Gruppenveranstaltungen an externen Orten gelten als zulässig, sofern dort „ein gesetzlicher Meldezweck“ verfolgt wird und Jobcenter‐Beschäftigte federführend auftreten.
Jobmessen, bei denen Arbeitssuchende lediglich „durchmarschieren“ und Arbeitgeberständen einen kurzen Besuch abstatten, erfüllen nach mehreren Urteilen der Sozialgerichte diesen Meldezweck nicht.
Ein Beispiel ist das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts von 2016: Dort bestätigten die Richter zwar eine Meldepflicht für den Besuch einer von der Agentur organisierten Messe, betonten aber, entscheidend sei die persönliche Kontaktaufnahme am Stand des Jobcenters, nicht der Rundgang über das übrige Messegelände.
Wie Jobcenter gerichtliche Hürden umschiffenRechtlich bewegen sich die Behörden also auf einer schmalen Linie. Um die Rechtsprechung zu umgehen, werden reine Jobmessen seit einigen Jahren als „Sammelinformationsveranstaltungen“ deklariert.
Sie finden oft in externen Sälen statt, doch in der Einladung ist das Jobcenter als Veranstalter aufgeführt, und mindestens eine Vermittlungsfachkraft steht sichtbar bereit.
In der Praxis reichen diese formalen Anpassungen, um Meldezweck und Rechtsfolgenbelehrung auf das Schreiben zu setzen – auch wenn der Ablauf sich kaum von klassischen Jobmessen unterscheidet.
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Wenn die Einladung fehlt: Beweislast beim AmtSeit April 2025 liegt zudem ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vor, das die Beweislast bei angeblich nicht zugestellten Einladungen klärt. Bestreitet eine leistungsberechtigte Person den Zugang, muss das Jobcenter den fristgerechten Zugang nachweisen, andernfalls ist eine Leistungsminderung unzulässig.
Damit wächst der Druck, Einladungen per nachverfolgbarem Verfahren zuzustellen – ein Aufwand, den nicht alle Häuser betreiben.
Sanktionsrisiken und StatistikWer einer rechtmäßig zugestellten Einladung ohne wichtigen Grund fernbleibt, riskiert eine Kürzung von zunächst zehn Prozent des Regelsatzes.
Mit Einführung schärferer Sanktionsoptionen im Frühjahr 2024 können Kürzungen bei wiederholten Pflichtverletzungen bis zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs für zwei Monate reichen; Unterkunftskosten bleiben dabei unangetastet.
Obwohl die Zahl der Leistungsminderungen 2024 spürbar stieg, blieb die Sanktionsquote mit unter einem Prozent weit von den Spitzenwerten der Hartz-IV-Jahre entfernt.
ErfahrungsberichteIn Foren schildern Betroffene sehr unterschiedliche Erfahrungen. Manche ignorieren Einladungen bewusst und berichten, dass keine Sanktion folgte – möglicherweise, weil die Veranstaltung juristisch angreifbar war oder das Jobcenter den Zugang nicht belegen konnte.
Andere gehen hin, lassen ihre Anwesenheit abstempeln und verlassen den Saal, sobald die Formalie erledigt ist.
Wieder andere nutzen das Zusammentreffen, um Mitsuchenden Flyer mit Rechtstipps zu verteilen. Solche Aktionen sind grundsätzlich nicht sanktionierbar, solange sie friedlich bleiben und keine Hausordnung verletzen.
Recht auf Beistand und andere SchutzmechanismenJede und jeder Eingeladene darf nach § 13 Abs. 4 SGB X eine Begleitperson („Beistand“) mitbringen. Es empfiehlt sich außerdem, sich die Teilnahme schriftlich bestätigen zu lassen – etwa durch Stempel auf der Einladung oder eine Besuchsbescheinigung.
Wer erkrankt ist, meldet sich mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab; die Fachlichen Weisungen erkennen dies in der Regel als wichtigen Grund an.
Kritik an ZeitarbeitZeitarbeit bleibt das dominierende Thema solcher Veranstaltungen. 2023 arbeiteten laut Bundesagentur im Jahresdurchschnitt 796 000 Menschen in der Arbeitnehmerüberlassung – ein Rückgang von vier Prozent gegenüber dem Vorjahr, aber weiterhin die größte Einzelbranche unter den Vermittlungsangeboten der Jobcenter.
Statistik der Bundesagentur für ArbeitGewerkschaften und Sozialverbände kritisieren seit Jahren, dass Temp-Jobs seltener aus der Bedürftigkeit herausführen, weil Entgelte häufig unter Tarif liegen und Beschäftigungsverhältnisse kurz sind.
Das Bundesarbeitsministerium verweist dagegen auf die Brückenfunktion von Leiharbeit in reguläre Stellen.
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Pflegegeld: Pflegekassen verschicken Briefe und drohen mit Kürzung
Der Brief ist knapp formuliert, die Wirkung trotzdem deutlich: „Bitte weisen Sie den Beratungseinsatz nach – andernfalls kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden.“
Für viele Pflegebedürftige und Angehörige ist das ein Schockmoment. Die Versorgung läuft seit Jahren stabil, organisiert wird alles zu Hause, ein Pflegedienst ist nicht eingebunden – und plötzlich hängt am Pflegegeld ein Pflichttermin, der sich wie Kontrolle anfühlt.
Rechtlich ist diese Pflicht anders gedacht. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und zu Hause versorgt wird, muss in festgelegten Abständen einen Beratungsbesuch nachweisen. Der entscheidende Punkt ist dabei nicht, ob eine Familie „gut genug“ pflegt, sondern dass das System dort absichert, wo keine professionelle Leistung regelmäßig im Haushalt stattfindet.
Warum die Pflicht gerade beim Pflegegeld greiftPflegegeld steht für Freiheit: Angehörige organisieren die Versorgung selbst, flexibel, ohne feste Dienstpläne und ohne externe Struktur. Genau diese Freiheit hat eine Kehrseite. Weil keine regelmäßige professionelle Einbindung automatisch stattfindet, setzt das Recht einen externen Blickpunkt als Mindeststandard: nicht als Misstrauensbeweis, sondern als Schutzmechanismus.
Der Beratungsbesuch soll Überforderung früh sichtbar machen, Risiken erkennen und Hinweise geben, welche Entlastung überhaupt existiert – von Leistungen bis zu praktischer Unterstützung.
Dass die Pflicht trotzdem wie eine Drohung wirkt, ist kein Missverständnis, sondern ein Effekt der Lage: Wer vom Pflegegeld abhängig ist, erlebt jeden formalen Nachweis unter dem Druck, dass das Geld im Zweifel blockiert werden kann.
Wie oft der Beratungsbesuch vorgeschrieben istAktuell gilt: In Pflegegrad 2 und 3 ist der Beratungseinsatz einmal pro Halbjahr nachzuweisen. In Pflegegrad 4 und 5 erfolgt die Pflicht quartalsweise. Pflegegrad 1 kann Beratung nutzen, ist aber nicht in dieses Nachweissystem eingebunden. Genau an dieser Schwelle entstehen viele Irritationen: Mit der Höherstufung kommt nicht nur mehr Leistung, sondern auch ein Rhythmus, der verwaltet werden muss.
Was beim Beratungsbesuch wirklich zählt – und was viele falsch einschätzenIm Termin selbst kann es um sehr konkrete Pflegefragen gehen: Sicherheit zu Hause, Mobilität, Hilfsmittel, Umgang mit kognitiver Belastung, Konflikte in der Familie, Erschöpfung. Entscheidend ist aber eine Systemwahrheit, die viele erst bemerken, wenn es knallt: Im Zweifel entscheidet nicht das Gespräch, sondern die Akte.
Erstens ist der Beratungsbesuch keine Pflegegradprüfung. Er ersetzt keine Begutachtung und ist nicht dafür da, den Pflegegrad neu zu bewerten. Dass er trotzdem als „Test“ empfunden wird, liegt daran, dass Pflichtkontakte im Sozial- und Gesundheitsrecht schnell als Risiko gelesen werden – gerade dann, wenn parallel Schreiben mit Fristen und Konsequenzen im Raum stehen.
Zweitens hängt die praktische Wirkung des Termins an der Dokumentation. Das bundeseinheitliche Nachweisformular ist die eigentliche Schaltstelle. Ein Besuch kann freundlich, klärend und hilfreich gewesen sein – und leistungstechnisch dennoch zum Problem werden, wenn der Nachweis verspätet eingeht oder nicht sauber zugeordnet wird.
Viele Konflikte entstehen genau dort: Der Termin war real, die Akte sagt „nicht nachgewiesen“.
Drittens wird häufig überschätzt, dass jede Aussage automatisch bei der Pflegekasse landet. Das System unterscheidet zwischen dem Pflichtnachweis, dass der Termin stattgefunden hat, und zusätzlichen Informationen, die nicht zwingend in derselben Tiefe weitergegeben werden. Für bestimmte Angaben sind Einwilligungen vorgesehen.
Entscheidend bleibt: Der Pflichtcharakter hängt am Nachweis des Einsatzes – nicht daran, wie ausführlich eine Familie persönliche Details offenlegt.
Videoberatung: Entlastung, aber nicht als VollersatzDie Pflichtberatung kann inzwischen teilweise digital stattfinden. Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die erste Beratung muss weiterhin in der Häuslichkeit stattfinden. Diese Möglichkeit ist befristet und derzeit bis Ende März 2027 vorgesehen.
Politisch ist das eine klare Richtung: weniger Wege, weniger organisatorischer Druck. Gleichzeitig bleibt der Grundgedanke erhalten, dass der persönliche Eindruck vor Ort nicht vollständig ersetzt werden soll.
Wo das System in der Praxis scheitertDie größten Reibungen entstehen selten aus mangelnder Pflegebereitschaft. Sie entstehen dort, wo Pflichtsysteme auf Engpässe treffen. Beratungsstellen und Pflegedienste sind vielerorts überlastet, Termine sind knapp, Fristen laufen weiter.
Aus einer Beratung, die eigentlich entlasten soll, wird so ein organisatorischer Stresspunkt: Wer nicht schnell genug einen Termin bekommt oder wer mit der Dokumentation in eine Verzögerung gerät, erlebt den Beratungsbesuch nicht als Hilfe, sondern als drohende Unterbrechung des Pflegegelds.
In dieser Verschiebung liegt die eigentliche Brisanz: Nicht die Beratung ist das Problem, sondern die Verwaltungslogik, die am Ende ausgerechnet die Pflegebedürftigen trifft, wenn Strukturen nicht liefern.
Was sich 2026 ändern könnte – und warum das noch nicht entschieden istFür 2026 ist eine Entlastung bei den Pflicht-Beratungsbesuchen politisch angelegt. Bestandteil eines Gesetzespakets zur Entbürokratisierung in der Pflege ist die Absicht, die Intervalle zu vereinheitlichen.
Vorgesehen ist, dass in den Pflegegraden 2 bis 5 der Beratungsbesuch nur noch halbjährlich nachzuweisen wäre. Das würde vor allem Pflegegrad 4 und 5 entlasten, die bisher quartalsweise gebunden sind.
Zusätzlich ist geplant, den Nachweis stärker zu digitalisieren, damit weniger Papierlauf und weniger Bruchstellen zwischen Termin und Leistungsanspruch entstehen. Genau hier steckt für Betroffene der größte Hebel: Wenn der Nachweis reibungsloser läuft, verliert die Pflichtberatung ihren Charakter als Verwaltungsfalle.
Wichtig bleibt der Stand des Verfahrens: Diese Änderungen sind politisch beschlossen, aber noch nicht endgültig abgeschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen. Ob, wann und in welcher Form das 2026 tatsächlich gilt, ist damit noch offen. Wer heute darüber liest, sollte es deshalb als Reformziel verstehen – nicht automatisch als Rechtslage ab dem 1. Januar.
Warum diese Pflichtberatung mehr ist als ein TerminDie Pflichtberatung markiert einen Grundkonflikt der Pflegepolitik: Pflegegeld setzt auf Vertrauen und Eigenverantwortung – Pflichttermine setzen auf Absicherung und Steuerung.
Solange häusliche Pflege strukturell auf Angehörigen lastet, bleibt dieser Konflikt im System eingebaut. Entscheidend ist nicht, ob Beratung stattfindet, sondern ob sie so gestaltet ist, dass sie Menschen tatsächlich entlastet – und nicht nur formal nachweist, dass ein Systemkontakt stattgefunden hat.
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