«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Jobcenter: Schuld sind immer die Bürgergeld-Leistungebezieher
Während in modernen Unternehmen Supervision und Coaching Standard sind, um Teamarbeit zu verbessern, Konflikte am Arbeitsplatz zu erkennen und zu lösen, muss man derlei Selbstkritik in Jobcentern mit der Lupe suchen.
Jobcenter ignorieren eigene Fehlleistungen“Schuld” in den Augen der Mitarbeiter sind erst einmal die Bürgergeld-Leistungsberechtigten. Fehlleistungen innerhalb der Behörde werden hingegen ignoriert – von Versäumnissen über sachliche Unkenntnis bis hin zu Rechtsbrüchen gegenüber den Bürgergeld-Beziehern.
Mitarbeiter wollen mehr SanktionenSo begrüßten, lauf der Zeitung Merkur, Mitarbeiter in Jobcentern die im Bundeshaushalt 2025 geplanten Verschärfungen der Bürgergeld-Regeln statt belegte eigene Probleme zu benennen, die dazu führen, dass Arbeitswillige nicht vermittelt werden oder Termine nicht eingehalten werden können.
Das verwundert nicht. Eine Studie in sieben Jobcentern in Nordrhein-Westfalen ergab ein klares Stimmungsbild: Mitarbeiter lehnten die relativen Erleichterungen ab, die das Bürgergeld für Leistungsberechtigte ursprünglich bot, und stellten sich gegen die Milderung von Sanktionen.
Die am Existenzminimum orientierten Regelsätze empfanden sie als zu hoch und forderten härtere Strafen gegen Leistungsberechtigte. Dies ergab eine Umfrage des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung und der Universität Bochum.
Mitarbeit der Jobcenter gegen Erleichterungen für LeistungsberechtigteBeim Bürgergeld sollte anfangs die nachhaltige Qualifizierung für den regulären Arbeitsmarkt Vorrang haben vor der Vermittlung um jeden Preis, wie es bei Hartz IV der Fall war. 51 Prozent der befragten Beschäftigten der Jobcenter lehnten dies ab.
Befragte sind für ZwangsmaßnahmenDeutlich bejahten die Befragten “Workfare”, also Maßnahmen, mit denen Leistungsberechtigte durch Zwang und angedrohte Sanktionen in Stellen gepresst werden. Die im Bürgergeld nach wie vor festgelegten Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen reichten den Befragten nicht aus.
Selbstbild der Jobcenter entspricht nicht der RealitätKlar wurde auch, dass die Befragten meinten, die Bürgergeld-Regelungen gut zu kennen, was im Widerspruch steht zu Urteilen von Sozialgerichten. Diese korrigieren nämlich regelmäßig Fehler wie Rechtsbrüche der Jobcenter zugunsten der Bürgergeld-Bezieher.
Für das Jobcenter sind die Leistungsberechtigten schuldDie Befragten machten hingegen für Probleme vor allem die Leistungsberechtigten verantwortlich. Das sabotiert wiederum, was das Bürgergeld ursprünglich leisten sollte. Angekündigt war nämlich, dass diese Reform (im Gegensatz zum alten Hartz IV System), eine “Jobvermittlung auf Augenhöhe” anstrebte.
Strafen statt zusammen zu arbeitenDie Bürgergeld-Idee war: Jobcenter-Mitarbeiter und Leistungsberechtigte sollten gemeinsam eine nachhaltige Integration in Erwerbstätigkeit erarbeiten. Ein Personal, das Bürgergeld-Bezieher nicht als Partner bei der Jobsuche ansieht, sondern als zu bestrafende “Problemfälle”, ist jedoch ungeeignet für eine solche Kooperation.
Jürgen Schupp, der Leiter der Studie, schließt: “Der Kulturwandel, den das Bürgergeld hätte einleiten sollen, scheint in den Jobcentern nicht angekommen zu sein.”
“Mitarbeiter sind überfordert”Helena Steinhaus, die Gründerin der Initiative Sanktionsfrei e.V., sieht das Problem der Jobcenter nicht bei den einzelnen Mitarbeitern, sondern bei der fehlenden Finanzierung. Sie sagt, laut der Zeitung Neues Deutschland: “Mir erzählen viele, es bräuchte mehr Wärme, mehr Personal und mehr Zeit für das Personal.”
Das ND zitiert die soziale Aktivistin: “Wenn Mitarbeitende Sanktionen befürworten würden, dann weil mit der Einführung des Bürgergelds auch die Mittel der Behörden gekürzt worden und sie deswegen überlastet seien.”
Strukturelle Probleme werden auf Leistungsberechtigte abgewälztFür die Leistungsberechtigten spielt es letztlich keine Rolle, ob Mitarbeiter der Jobcenter schärfere Sanktonen befürworten, weil “Kooperation auf Augenhöhe” in ihrem Denken nicht existiert, oder wegen Personalmangels, fehlenden Mitteln und Überforderung.
Statt die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu organisieren, und statt die Strukturen zu verbessern, um dies zu ermöglichen, werden die Leistungsberechtigten bestraft.
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Bürgergeld Abschaffung: Wohnkosten nur unter Vorbehalt und schnell Totalsanktionen
n der Nacht auf Donnerstag hat sich die schwarz-rote Koalition auf eine umfassende Reform der sozialen Sicherung geeinigt. Das bisherige Bürgergeld soll abgeschafft werden und die sog Neue Grundsicherung wird mit deutlich strengeren Sanktionen eingeführt.
Der Beschluss im ÜberblickKern des Pakets ist ein deutlich verschärftes Sanktionsregime: Wer drei Einladungen des Jobcenters versäumt, soll künftig mit einer vollständigen Einstellung der Leistungen rechnen. Schon der erste Verstoß gegen Mitwirkungspflichten führt zu einer Kürzung um 30 Prozent für drei Monate.
Kanzler Friedrich Merz verteidigte die Linie und betonte, die Bundesregierung bewege sich dabei „an der Grenze des rechtlich Zulässigen“. Die Botschaft ist unmissverständlich: schneller in Arbeit, weniger Dauerbezug.
Abschied vom Status quo: Strengere Bedürftigkeitsprüfung und Ende der KarenzzeitMit der Reform fällt die Karenzzeit bei der Vermögensprüfung weg. Vermögen soll von Anfang an geprüft werden; ein altersabhängiges Schonvermögen ist vorgesehen, die genaue Staffel will die Koalition mit dem Gesetzentwurf vorlegen. Damit rückt das System zurück zu einer strengeren Bedürftigkeitslogik, die Ersparnisse frühzeitig einbezieht.
Vermittlung erhält Vorrang: Vermitteln in jeden JobDer bislang nicht selten gleichrangige oder sogar bevorzugte Weg über längerfristige Qualifizierungen wird wieder stärker an die unmittelbare Vermittlung in Arbeit gekoppelt. Kurzfristige Beschäftigung – auch in Helfer- oder befristeten Tätigkeiten – kann damit häufiger zur ersten Option werden; Weiterbildung bleibt möglich, wenn sie nachweislich die Chancen erhöht.
Besonders in den Blick nimmt die Koalition Unter-30-Jährige. Parallel sollen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit und Leistungsbetrug verschärft werden.
Sanktionen mit Trittstufen: Von der Kürzung bis zur Null-LeistungDas Sanktionsregime wird verdichtet. Bereits beim ersten Pflichtverstoß greift die 30-Prozent-Kürzung für drei Monate; bei wiederholter Verweigerung sind vollständige Leistungseinstellungen vorgesehen. Ausnahmen bei Krankheit oder wichtigen Gründen bleiben möglich, die Hürden für den Nachweis dürften jedoch steigen. Das Ziel ist klar: Einladungen wahrnehmen, Auflagen einhalten, Mitwirkungspflichten erfüllen.
Wohnkosten unter Vorbehalt: Direktzahlung und mögliches AussetzenUm Wohnungsverlust vorzubeugen, sollen Miete und Heizkosten bei Sanktionen zunächst direkt an Vermieter überwiesen werden. Hält die Verweigerung an, können diese Leistungen eingestellt werden.
Die Koalition setzt damit auf ein zweistufiges Vorgehen: existenzsichernde Stabilisierung, gefolgt von spürbaren Konsequenzen bei fortgesetzter Pflichtverletzung. Regierungskreise verweisen darauf, dass niemand unverschuldet obdachlos werden solle; Kritiker sehen erhebliche rechtliche Fragen – insbesondere mit Blick auf Verhältnismäßigkeit und Verwaltungsaufwand.
„Abschaffung“ oder nur ein neuer Name? Der Streit um die BegrifflichkeitWährend Regierungsvertreter aus der Union die Linie als „Abschaffung des Bürgergelds“ deuten, widersprachen Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten teils dieser Lesart und sprechen von einer Neuausrichtung der Leistung unter strengeren Mitwirkungspflichten. Inhaltlich bedeutet das:
Wer kooperiert, erhält weiterhin Unterstützung; wer wiederholt Pflichten missachtet, muss mit drastischen Konsequenzen rechnen. Die politische Rahmung bleibt umkämpft, die praktische Wirkung dürfte jedoch spürbar sein.
Rechtlicher Rahmen und Verwaltungspraxis: Was Jobcenter künftig leisten müssenAuch im neuen System bleibt die Verwaltung in der Pflicht, Sanktionen formal sauber zu begründen und Ausnahmen bei triftigen Gründen zu prüfen.
Bereits heute sind pauschale Leistungseinstellungen ohne belastbare Grundlage angreifbar – die Rechtsprechung setzt hier Grenzen. Die geplante Verschärfung dürfte die Beweisführung in der Praxis nicht einfacher machen, erhöht aber den Druck auf pünktliche Kommunikation und dokumentierte Mitwirkung.
ZeitplanDer Gesetzentwurf soll zeitnah vorgelegt werden. In Kraft treten kann die Reform erst nach Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Flankierend hat die Koalition zusätzliche Milliarden für Verkehrsinfrastruktur angekündigt und die Einführung einer Aktivrente zum 1. Januar 2026 vereinbart.
Diese erlaubt älteren Erwerbstätigen steuerfreie Hinzuverdienste bis zu 2.000 Euro pro Monat und soll Anreize für längeres Arbeiten setzen. Für den Straßenbau sind laut Kanzleramtskreisen zusätzliche drei Milliarden Euro vorgesehen, Genehmigungsverfahren sollen beschleunigt werden.
Folgen für Betroffene: Was jetzt wichtig wirdFür Neuanträge entfällt die Schonfrist beim Vermögen. Antragstellende müssen früh belegen, welche Rücklagen vorhanden sind und ob diese innerhalb des künftig altersabhängigen Schonvermögens liegen. Für laufende Leistungsbeziehende steigt die Bedeutung verlässlicher Kommunikation mit dem Jobcenter.
Wer Termine aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies frühzeitig melden und belegen.
Die Aussicht auf Direktzahlungen der Unterkunftskosten kann kurzfristig stabilisieren, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Mitwirkung. Qualifizierung bleibt möglich, wenn sie messbar in Arbeit führt; vielerorts dürfte jedoch der schnelle Übergang in Beschäftigung Vorrang haben.
„Fordern“ und verfassungsrechtliche GrenzeBefürworter sprechen von einem notwendigen Kurswechsel, der Leistungsbereitschaft belohnt und Missbrauch eindämmt. Kritiker aus Opposition und Verbänden warnen vor unverhältnismäßiger Härte, vor allem mit Blick auf vulnerable Gruppen und psychisch Erkrankte.
Juristinnen und Juristen verweisen auf die verfassungsrechtlich garantierte Sicherung des Existenzminimums, die auch bei Sanktionen gewahrt bleiben muss. Der Gesetzgeber wird nachjustieren müssen, damit die anvisierten Null-Leistungen in engen Grenzen rechtssicher bleiben.
Vergleich: Bisherige Regeln und die Einigung zur neuen Grundsicherung Bereich Bisher Einigung neue Grundsicherung Erste Pflichtverletzung Kürzungen ab 10 Prozent, stufenweise 30 Prozent Kürzung für drei Monate Mehrfaches Nichterscheinen Gestuft bis 30 Prozent Nach drei Terminen Leistung auf null, Kosten der Unterkunft ggf. einbezogen Kosten der Unterkunft In der Regel weiter gezahlt Zunächst Direktzahlung an Vermieter, bei fortgesetzter Verweigerung Stopp möglich Vermögensprüfung Karenzzeit zu Beginn Keine Karenzzeit, altersabhängiges Schonvermögen Vermittlung vs. Qualifizierung Teilweise Vorrang für Qualifizierung Vermittlung hat Vorrang; Ausnahmen bei nachweislichem NutzenHinweis: Das Gesetzespaket tritt erst nach parlamentarischer Beratung und Beschluss in Kraft. Änderungen an Details – etwa bei Schonvermögen, Ausnahmetatbeständen und Verwaltungsabläufen – sind bis dahin möglich.
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Sonderzahlung zur Rente für 3 Millionen Rentner zum vorletzten Mal
Für rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner steht im Oktober 2025 eine weitere Sonderzahlung an: der Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent. Diese Sonderzahlung wird im Oktober zum vorletzten Mal in ihrer bisherigen Form erfolgen. Hintergrund ist eine befristete Übergangsregelung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die am 30. November 2025 ausläuft. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag neu berechnet und dauerhaft in die reguläre Rentenzahlung integriert.
Warum es den Rentenzuschlag gibtDer Zuschlag wurde zum 1. Juli 2024 eingeführt, um eine erkennbare Gerechtigkeitslücke zu schließen. Betroffen sind Menschen, die in der Zeit von 2001 bis 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) bezogen haben und deren spätere Alters- oder Hinterbliebenenrenten auf dieser Basis berechnet wurden.
Für diese Gruppe galten noch die bis 2018 maßgeblichen Zurechnungszeiten – also die fiktiven Zeiten, die ein Versicherter bei Erwerbsminderung so behandelt wird, als hätte er bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeiten wurden erst ab 2019 stufenweise verbessert.
Wer bereits vorher in Rente war, profitierte davon nicht in gleichem Maße und war dadurch rechnerisch schlechter gestellt. Der Rentenzuschlag gleicht diesen Nachteil aus – je nach individueller Konstellation bis zu 7,5 Prozent.
Wer konkret anspruchsberechtigt istBegünstigt sind vor allem frühere EM-Bestandsrentnerinnen und -rentner der Jahrgänge 2001–2018 sowie Personen, deren heutige Alters- oder Hinterbliebenenrente aus einer solchen EM-Rente hervorgegangen ist. Entscheidend ist, dass die zugrunde liegenden Zurechnungszeiten noch nach altem Recht (bis 2018) berechnet wurden.
Der Zuschlag ist eine pauschale, prozentuale Erhöhung, deren Höhe sich am individuellen Versicherungsverlauf orientiert und daher zwischen den Betroffenen variiert.
Die Übergangsregelung nach § 307j SGB VI
Rechtsgrundlage der befristeten Sonderzahlung ist § 307j SGB VI. Diese Übergangsvorschrift sieht vor, dass der Zuschlag als zusätzliche Rentenleistung separat ausgezahlt wird.
Der Auszahlungszeitraum liegt monatlich zwischen dem 10. und dem 20.; die Zahlung erscheint auf dem Kontoauszug ausdrücklich als „Rentenzuschlag“. Diese Konstruktion war von Anfang an befristet, um die Zeit bis zur endgültigen Integration in die reguläre Rentenleistung zu überbrücken.
Oktober 2025: Der vorletzte AuszahlungsmonatIm Oktober 2025 greift die Übergangsregel noch einmal in voller Breite. Begünstigte erhalten den Zuschlag – je nach Fallkonstellation bis zu 7,5 Prozent – als Nettorentenzahlung zwischen dem 10. und 20. Oktober.
Nach derzeitigem Stand sind keine Verzögerungen absehbar. Hinweise, wonach es wegen der neuen EU-Bezahldirektive PSD3 zu Störungen kommen könnte, haben sich bislang nicht bestätigt; die Deutsche Rentenversicherung hat wiederholt betont, dass die fristgerechte Auszahlung gewährleistet bleibt. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Kontobewegungen im genannten Zeitraum im Blick zu behalten.
November 2025: Der letzte Monat der separaten ZahlungDie befristete Sonderzahlung läuft zum 30. November 2025 aus. Damit wird der November 2025 das letzte Mal sein, dass der Zuschlag als eigener Auszahlposten neben der laufenden Rente auf dem Kontoauszug erscheint.
Bis einschließlich dieses Stichtags gilt auch weiterhin die Begünstigung bei der Anrechnung: Der Rentenzuschlag wird weder auf Witwen- bzw. Witwerrenten als Einkommen angerechnet noch auf die Grundrente. Diese Klarstellung war wichtig, um ungewollte Wechselwirkungen mit anderen Rentenarten und Zuschlägen zu vermeiden.
Mit dem 1. Dezember 2025 beginnt die Anschlussphase: Die Rentenversicherung berechnet den Zuschlag neu und integriert ihn als Bestandteil der regulären Rente. Maßgeblich sind dann die persönlichen Entgeltpunkte mit Rentenstand zum 30. November 2025.
An die Stelle der separaten Überweisung tritt eine einheitliche Rentenzahlung, in der der bisherige Zuschlag in aufgefrischter, individuell neu ermittelter Höhe enthalten ist. Für die Praxis bedeutet das mehr Transparenz auf dem Kontoauszug, zugleich aber auch, dass die bisherige „Sonderzeile“ entfällt.
Bedeutung der Vorschusszahlung Ende NovemberEin Teil der Rentnerinnen und Rentner erhält die Monatsrente vorschüssig, also Ende November 2025 für den Monat Dezember 2025. Genau diese Gruppe dürfte die erste sein, die die neu integrierte Leistung bereits Ende November auf dem Konto sieht – dann bereits als Gesamtbetrag der Dezemberrente inklusive des neu berechneten Zuschlags. Für nachschüssig gezahlte Renten zeigt sich die Integration entsprechend später.
Misinformation und Zahlungsverkehr: Was davon zu halten istIm Netz kursieren immer wieder Gerüchte über ausbleibende Zahlungen oder umfassende Verzögerungen. Solche Meldungen entbehren regelmäßig einer belastbaren Grundlage. Richtig ist, dass regulatorische Änderungen im Zahlungsverkehr – Stichwort PSD3 – technische und organisatorische Anpassungen bei Banken und Zahlstellen erfordern.
Für Rentenzahlungen gelten jedoch etablierte Verfahren, die einen verlässlichen Transfer sicherstellen. Wer dennoch Unstimmigkeiten feststellt, sollte zeitnah die Bank und die Deutsche Rentenversicherung kontaktieren und die Vorgänge dokumentieren.
Was Betroffene jetzt konkret beachten solltenIm Oktober sollten Begünstigte den Zeitraum 10. bis 20. Oktober im Blick behalten und prüfen, ob der Posten „Rentenzuschlag“ wie gewohnt gutgeschrieben wurde. Gleiches gilt im November für die letzte separate Zahlung.
Ab Dezember 2025 empfiehlt sich ein genauer Blick auf den Kontoauszug bzw. den neuen Rentenbescheid, um die Integration des Zuschlags nachzuvollziehen. Wer Unterhaltsverpflichtungen, Ansprüche auf ergänzende Leistungen oder eine Hinterbliebenenrente hat, sollte – gerade im Übergang – die Anrechnungsmodalitäten beobachten.
Bis zum 30. November 2025 gilt die Nichtanrechnung auf Witwen-/Witwerrente und Grundrente; mit der Integration ab Dezember kann sich die Darstellung im Bescheid ändern, ohne dass sich zwangsläufig die materiellen Ansprüche verschlechtern.
Planbare Entlastung – und ein klarer FahrplanDer Rentenzuschlag hat eine spürbare, gezielte Entlastung für eine klar umrissene Gruppe geschaffen: Menschen, deren Erwerbsminderungs- und Folgerenten nach alten Zurechnungszeiten berechnet wurden. Der Oktober 2025 markiert die vorletzte separate Auszahlung, der November 2025 den letzten.
Ab Dezember 2025 wird die Leistung dauerhaft in die reguläre Rente integriert – neu berechnet und fortan als Teil der Monatsrente ausgezahlt. Für die Betroffenen bringt das Planungssicherheit und eine konsolidierte Darstellung der Rentenansprüche. Wer seine Zahlungen aufmerksam verfolgt und Bescheide prüft, ist für den Übergang gut gerüstet.
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Das steht Dir beim Pflegegrad 2 alles zu
Pflegegrad 2 bescheinigt „erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ – und eröffnet damit ein umfassendes Leistungsbündel der sozialen Pflegeversicherung.
Seit dem 1. Januar 2025 wurden nahezu alle Beträge um 4,5 Prozent angehoben; seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Diese Änderungen sollen die häusliche Pflege stärken und Bürokratie abbauen.
Häusliche Pflege: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombination
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, können Sie zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen – oder beides kombinieren.
Das Pflegegeld beträgt in Pflegegrad 2 seit 2025 monatlich 347 Euro. Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst stehen mit bis zu 796 Euro pro Monat zur Verfügung.
Beide Beträge können als sogenannte Kombinationsleistung anteilig genutzt werden, das heißt: Nutzen Sie einen prozentualen Anteil der Sachleistung, wird das Pflegegeld im gleichen Verhältnis anteilig gezahlt.
Tabelle: Alle Leistungen bei Pflegegeld 2 Leistungen bei Pflegegrad 2 (Stand 2025) Leistung Betrag/Umfang 2025 & Hinweise Pflegegeld (häusliche Pflege) 347 € monatlich; bei Bezug halbjährlicher Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend. Pflegesachleistungen (ambulante Pflege) Bis zu 796 € monatlich; Leistungen zugelassener Pflegedienste, kombinierbar mit Pflegegeld. Kombinationsleistung Variable Aufteilung von Sachleistung und Pflegegeld; Pflegegeld anteilig entsprechend ungenutzter Sachleistung. Entlastungsbetrag Bis zu 131 € monatlich; Kostenerstattung u. a. für anerkannte Alltagsunterstützung, Tages-/Nachtpflege; keine Barauszahlung. Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI) Bis zu 318,40 € monatlich (40 % der Sachleistung) in anerkannte Alltagsangebote umwandelbar; Pflegegeld bleibt anteilig. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsames Jahresbudget) Bis zu 3.539 € pro Jahr, max. 8 Wochen; seit 01.07.2025 flexibles Gesamtbudget; Pflegegeld i. d. R. währenddessen hälftig weiter. Tages- und Nachtpflege (teilstationär) Bis zu 721 € monatlich; zusätzlich zu ambulanten Leistungen/Pflegegeld nutzbar, keine Anrechnung. Vollstationäre Pflege (Pflegeheim) 805 € monatlich Zuschuss; Leistungszuschlag auf Eigenanteil: 15 % ab Monat 1, 30 % ab 12 Mon., 50 % ab 24 Mon., 75 % ab 36 Mon. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 € monatlich; z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen. Technische Pflegehilfsmittel Kostenübernahme grundsätzlich 100 %; Zuzahlung 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel; häufig leihweise. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Bis zu 4.180 € je Maßnahme; bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis zu 16.720 € gesamt möglich. Ambulant betreute Wohngruppen – Wohngruppenzuschlag 224 € monatlich zusätzlich zu Geld-/Sachleistungen. Ambulant betreute Wohngruppen – Anschubfinanzierung Bis zu 2.613 € pro Person (max. 10.452 € je Wohngruppe) einmalig zur Gründung/Umgestaltung. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) Bis zu 53 € monatlich für Apps und ergänzende Unterstützungsleistungen. Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) Kostenfrei; individuelle Beratung, auf Wunsch zu Hause oder im Pflegestützpunkt, inkl. Versorgungsplan. Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI) Einmal pro Halbjahr bei Pflegegeldbezug; bei Versäumnis droht Kürzung des Pflegegeldes. Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI) Kostenfrei; Schulungen/Anleitungen auch in der Häuslichkeit möglich. Pauschalleistung nach § 43a SGB XI Bis zu 278 € monatlich für Pflegebedürftige in bestimmten Einrichtungen der Eingliederungshilfe (PG 2–5). Rentenversicherung für Pflegepersonen Beiträge durch die Pflegekasse; bei PG 2 typischer Richtwert bis zu 188,07 € monatlich; Voraussetzung u. a. mind. 10 Std./Woche auf ≥ 2 Tage verteilt, i. d. R. Erwerbstätigkeit ≤ 30 Std./Woche. Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen Beiträge durch die Pflegekasse; Richtwert 48,69 € monatlich; weitere Voraussetzungen (u. a. vorherige Versicherungspflicht) beachten. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (während Pflegezeit) Richtwerte bis 213,46 € (KV) und 44,94 € (PV) monatlich; genaue Höhe abhängig von Beitragssätzen. Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr bei akuter Pflegesituation; 90 % des Nettoentgelts, bei Einmalzahlungen 100 %. Entlastungsbetrag und UmwandlungsanspruchZusätzlich steht Ihnen unabhängig von der Wahl zwischen Geld- und Sachleistung der monatliche Entlastungsbetrag zu. Er beträgt 2025 in allen Pflegegraden 131 Euro und kann unter anderem für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste eingesetzt werden.
Darüber hinaus können bis zu 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsbudgets in solche Alltagsunterstützungen „umgewandelt“ werden; in diesem Fall bleibt das Pflegegeld anteilig erhalten (beispielsweise 40 Prozent Umwandlung und 60 Prozent Pflegegeld).
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Ein gemeinsames JahresbudgetMüssen pflegende Angehörige vertreten werden oder ist eine vorübergehende stationäre Entlastung nötig, greift seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro.
Beide Leistungsarten können flexibel bis zu acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden; bereits im ersten Halbjahr 2025 in Anspruch genommene Beträge werden auf das neue Jahresbudget angerechnet. Während der Inanspruchnahme wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld in der Regel für die Dauer der Maßnahme in halber Höhe weitergezahlt.
Tages- und Nachtpflege: Teilstationär zusätzlich nutzbarTeilstationäre Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege kann in Pflegegrad 2 mit bis zu 721 Euro monatlich finanziert werden.
Diese Budgets sind eigenständig und können zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld genutzt werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Das entlastet insbesondere betreuende Angehörige, wenn stundenweise professionelle Betreuung außerhalb der Wohnung nötig ist.
Vollstationäre Pflege: Zuschüsse und LeistungszuschlagWird eine vollstationäre Versorgung im Pflegeheim notwendig, zahlt die Pflegeversicherung in Pflegegrad 2 monatlich 805 Euro zu den pflegebedingten Aufwendungen.
Zusätzlich reduziert ein gesetzlicher Leistungszuschlag den eigenen Anteil an den Pflegekosten abhängig von der Aufenthaltsdauer: ab dem ersten Monat 15 Prozent, nach zwölf Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. Dadurch sinkt der Eigenanteil im Zeitverlauf deutlich.
Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und Digitale PflegeanwendungenFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – etwa Handschuhe oder Einmal-Schutzunterlagen – werden bis zu 42 Euro monatlich übernommen. Für technische Hilfsmittel ist grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 Prozent, gedeckelt auf 25 Euro je Hilfsmittel, vorgesehen.
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (zum Beispiel Türverbreiterungen oder eine bodengleiche Dusche) werden bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschusst; wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, ist eine Vervierfachung möglich. Ergänzend können Digitale Pflegeanwendungen („DiPA“) inklusive unterstützender Dienstleistungen mit bis zu 53 Euro pro Monat gefördert werden.
Ambulant betreute WohngruppenWer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, erhält einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro. Für die Gründung solcher Wohngruppen gibt es zudem eine einmalige Anschubfinanzierung von 2.613 Euro pro Person, insgesamt gedeckelt je Wohngruppe. Diese Förderung ergänzt die übrigen Pflegeleistungen.
Beratung und Pflicht-BeratungseinsätzeAlle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – auf Wunsch auch zu Hause oder im Pflegestützpunkt. Wer Pflegegeld bezieht, muss zur Qualitätssicherung zusätzlich regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen: In Pflegegrad 2 halbjährlich. Werden diese Fristen versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Vereinbarkeit von Pflege und BerufBei einer akuten Pflegesituation können nahe Angehörige sich bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person freistellen lassen und Pflegeunterstützungsgeld beantragen; es ersetzt in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (bei Einmalzahlungen bis zu 100 Prozent).
Für längere Pflegezeiten kommen Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit in Betracht; während der Pflegezeit können Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der Pflegeperson fließen. Die Pflegeversicherung zahlt außerdem – abhängig von Pflegeumfang und Leistungsart – Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige.
Der Weg zu den Leistungen beginnt mit dem Antrag bei der Pflegekasse und der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beziehungsweise MEDICPROOF (bei Privaten).
Danach können Sie mit Ihrer Pflegeberatung prüfen, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung, teilstationäre Angebote, Entlastungsbetrag oder das neue Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Ihrer Situation am meisten bewirken – häufig ist eine maßgeschneiderte Kombination sinnvoll.
Wichtig: Alle genannten Beträge beziehen sich auf den Rechts- und Leistungsstand 2025. Verbindliche und vollständige Tabellen – inklusive Besonderheiten wie Anrechnungstatbeständen und Anspruchsvoraussetzungen – finden Sie in der aktuellen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2025. Ihre Pflegeberatung beziehungsweise die Pflegekasse hilft bei der Einordnung im Einzelfall.
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Mit Krankengeld und Arbeitslosengeld 1 die Zeit bis zur Rente überbrücken
Viele Menschen merken mit Ende 50 oder Anfang 60, dass ihre Gesundheit nicht mehr mitspielt. Sie können den Arbeitsalltag nicht mehr bewältigen, werden entlassen oder kündigen selbst. Jetzt geht es darum, möglichst früh mit oder am besten ohne Abschläge in Rente zu gehen. Doch wie gehen Betroffene am besten vor? Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt klärt auf.
Arbeitslosengeld bis zu 2 Jahre beziehenDie Möglichkeit, bis zu zwei Jahre lang Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn man älter als 58 Jahre ist, bietet zwar eine gewisse Unterstützung, reicht aber häufig nicht aus, um die Zeit bis zum frühestmöglichen Beginn zur Rente zu überbrücken.
Dr. Utz Anhalt zum ThemaDas Arbeitslosengeld könnte aber bei einem bestimmten Alter auch eine Brücke in die Altersrente sein. In der folgenden Tabelle ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dargestellt.
Bezugsdauer beim ArbeitslosengeldDiese Tabelle zeigt, wie lange und in welchem Alter das Arbeitslosengeld bezogen werden kann:
Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate)
Vollendetes Lebensjahr
Höchstanspruchsdauer (Monate)
12 6 16 8 20 10 24 12 30 50. 15 36 55. 18 48 58. 24 Kombination aus Krankengeld und Arbeitslosengeld als LösungDer früheste Eintritt in die Altersrente liegt je nach Geburtsjahr bei 62 Jahren, aber nur, wenn diese man als Schwerbehinderter beantragt. Wenn man also Ende 50 ist, reichen die zwei Jahre Arbeitslosengeld nicht aus. Die Lösung kann der Bezug von Krankengeld sein.
Eine Möglichkeit für Betroffene ist daher der Bezug von Krankengeld, das bis zu eineinhalb Jahre gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Das Krankengeld beträgt in der Regel ca. 70 % des Bruttoentgelts, was einem Nettoentgelt von ca. 90 % entspricht. Die maximale Bezugsdauer von 72 Wochen beginnt nach den ersten sechs Wochen der Krankschreibung. In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber. Danach zahlt die Krankenkasse.
Aber: Die Krankenkasse prüft sehr genau, ob der Bezug von Krankengeld gerechtfertigt ist. Betroffene müssen also nachweisen, dass sie tatsächlich wegen einer Krankheit dauerhaft arbeitsunfähig sind.
Für viele Betroffene kann es eine realistische Strategie sein, die Zeit bis zur Rente mit einer Kombination aus Arbeitslosengeld und Krankengeld zu überbrücken.
Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf einer sorgfältigen Planung und Beratung.
Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bis zu eineinhalb Jahren Krankengeld kann Arbeitslosengeld beantragt werden. Insgesamt kann diese Kombination bis zu dreieinhalb Jahre finanzielle Unterstützung bieten und so als Brücke in die Rente dienen.
Erst Arbeitslos und dann KrankengeldFür Betroffene, die ihren Job bereits verloren haben und anschließend schwer erkranken, gestaltet sich der Weg in die Rente etwas komplizierter. In solchen Fällen kann der Bezug von Krankengeld nach einer Arbeitslosigkeit beantragt werden. Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich am vorherigen Arbeitslosengeld, und auch in dieser Konstellation kann das Krankengeld bis zu anderthalb Jahren bezogen werden.
Insbesondere der Bezug von Krankengeld kann zu erheblichen Problemen mit der Krankenkasse führen. Zudem erfordert die Bewältigung der bürokratischen Hürden und der Umgang mit den Behörden viel Kraft, die viele erkrankte Menschen nicht aufbringen können.
Zuvor beraten lassenUm die schwierige Situation zu bewältigen und den besten Weg in die Rente zu finden, ist eine persönliche Beratung unerlässlich. Sozialverbände wie der SoVD bieten Unterstützung und beraten Betroffene individuell. Eine solche Beratung kann entscheidend sein, um die Zeit bis zur Rente bestmöglich und ohne hohe Einbußen zu überbrücken.
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Krankengeld: Ungekündigt und ausgesteuert – was nun?
Wer wegen derselben Erkrankung über längere Zeit arbeitsunfähig ist, erhält Krankengeld maximal 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren.
Mit dem Erreichen dieser Grenze endet der Anspruch – die Krankenkasse „steuert aus“. Ab diesem Zeitpunkt springt häufig die Agentur für Arbeit ein. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind oder ob man regulär Arbeitslosengeld I bezieht. Diese Grundordnung bestimmt, welche Leistungen in einer erneuten Gesundheitskrise greifen und welche nicht.
Nahtlosigkeitsregelung – und der Fall, in dem sie nicht greiftDie Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III soll Lücken schließen, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate gemindert ist und zum Beispiel eine Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente noch aussteht.
Wird die Nahtlosigkeit aber abgelehnt, gelten Sie gegenüber der Agentur für Arbeit nicht als „krank“ im sozialrechtlichen Sinne, sondern als leistungsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt – jedenfalls im Umfang, den die Behörde annimmt. Dann beziehen Sie reguläres Arbeitslosengeld I, ohne fortlaufende Krankschreibung. Genau in dieser Konstellation wird es kompliziert, wenn sich Ihr Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert.
Akuter Einbruch der Gesundheit – die Weichenstellung „neu oder alt“Kommt es während des Bezugs von Arbeitslosengeld I zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit, zahlt die Agentur für Arbeit das ALG I grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, wechselt die Leistung üblicherweise in das Krankengeld – vorausgesetzt, es besteht ein Krankengeldanspruch.
Das ist der Fall insbesondere bei einer neuen, eigenständigen Erkrankung, die nicht unter die noch laufende Blockfrist der früheren Krankheit fällt.
Bei einer Verschlimmerung der „alten“ Krankheit dagegen ist die Lage heikel: Hier sperrt die laufende Blockfrist häufig den erneuten Krankengeldbezug, sodass nach sechs Wochen ALG-Leistungsfortzahlung eine Lücke droht.
Neue Erkrankung: Wann tatsächlich wieder Krankengeld fließtTritt eine völlig neue Erkrankung auf – etwa ein Beinbruch nach überstandener Krebsbehandlung – handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um einen neuen Versicherungsfall. In dieser Konstellation kann ein frischer Anspruch auf Krankengeld entstehen, der sich wieder bis zu 78 Wochen innerhalb einer neuen Blockfrist erstreckt.
Maßgeblich ist, dass die neue Diagnose tatsächlich unabhängig von der früheren ist und der Krankengeldanspruch dem Grunde nach wieder besteht. Praxiserfahrene Beratungsstellen weisen zusätzlich darauf hin, dass für das „Wiederaufleben“ des Krankengelds und den Neubeginn einer Blockfrist Umstände wie der Status bei der Agentur für Arbeit, der Zeitpunkt der ersten ärztlichen Feststellung und die fehlende fortlaufende AU zur Alt-Erkrankung eine Rolle spielen können.
Krankenkassen erläutern hierzu, dass zwischenzeitlich mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden haben dürfen und man in dieser Zeit erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Alte Erkrankung wird wieder akut: Warum die Blockfrist zur Falle werden kannVerschlechtert sich die ursprüngliche Krankheit während des regulären ALG-I-Bezugs, stößt man rasch an systembedingte Grenzen. Solange keine Nahtlosigkeit anerkannt ist, sind Sie nicht dauerhaft krankgeschrieben.
Werden Sie dennoch wieder arbeitsunfähig und bleibt es bei der „alten“ Diagnose, zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung nur bis zu sechs Wochen.
Ein anschließender Übergang ins Krankengeld scheitert dann häufig an der noch laufenden Dreijahres-Blockfrist für dieselbe Krankheit, weil der 78-Wochen-Höchstanspruch bereits ausgeschöpft ist. Ohne neue, unabhängige Diagnose entsteht also regelmäßig kein neuer Krankengeldanspruch – mit spürbaren Folgen für Einkommen und Versicherungsschutz.
Was in dieser Zwickmühle noch möglich istIst der erneute Krankengeldanspruch versperrt, zählt jedes Detail. Kurzzeitige Krankschreibungen innerhalb des Rahmens der Leistungsfortzahlung können helfen, solange die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als sechs Wochen am Stück andauert.
Diese Option ist medizinisch wie organisatorisch belastend und taugt nur als Notbrücke, weil sie voraussetzt, dass zwischen stationären oder akuten Phasen keine dauerhafte AU besteht. Juristisch trägt diese Brücke nur, solange die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsfortzahlung erfüllt bleiben. Spätestens wenn sich abzeichnet, dass die Erkrankung länger anhält, braucht es einen stabilen Versicherungspfad.
Krankenversicherung sichern: Familienversicherung, freiwillige GKV oder BürgergeldFällt das ALG I weg und gibt es kein Krankengeld, steht die Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Vordergrund. Ist Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner in der GKV, kann eine beitragsfreie Familienversicherung in Betracht kommen.
Sie setzt unter anderem einen Wohnsitz in Deutschland, das Fehlen eigener vorrangiger Versicherungstatbestände und die Einhaltung von Einkommensgrenzen voraus, die die Kassenverbände regelmäßig bekanntgeben. Lässt sich dieser Weg nicht beschreiten, kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV in Betracht, deren rechtliche Grundlage § 9 SGB V bildet und die an Vorversicherungszeiten und Fristen anknüpft.
Reichen die Mittel nicht aus, kann der Gang zum Jobcenter sinnvoll sein: Mit einem Bürgergeld-Antrag lässt sich in vielen Fällen nicht nur der Lebensunterhalt sichern, sondern auch der Krankenversicherungsschutz herstellen. Die Grundsicherung ist als Auffangnetz konzipiert, wenn vorrangige Leistungen wie ALG I oder Krankengeld entfallen.
Warum Beratung jetzt den Unterschied machtDie Schnittstellen zwischen Kranken-, Arbeitslosen- und Grundsicherung sind komplex, und kleine Weichenstellungen – vom Datum der ersten AU-Feststellung bis zur Einordnung als „neue“ oder „alte“ Erkrankung – entfalten große Wirkung. Gesetzliche Grundlagen wie § 48 SGB V zur Dauer des Krankengeldes, § 145 SGB III zur Nahtlosigkeit und § 146 SGB III zur Leistungsfortzahlung stecken den Rahmen ab; im Einzelfall kommt es aber auf die genaue Chronologie, medizinische Befunde und den Status gegenüber Krankenkasse und Arbeitsagentur an.
Fachliche Beratung, etwa bei Sozialverbänden, Versichertenberatern oder qualifizierten Beratungsstellen, hilft, Fristen zu wahren, Unterlagen korrekt zu führen und den passenden Leistungsweg zu wählen.
Fazit: Klare Diagnose, klare Linie – so vermeiden Sie LeistungslückenNach der Aussteuerung entscheidet die Unterscheidung zwischen neuer und alter Erkrankung darüber, ob ein erneuter Krankengeldanspruch entsteht oder ob nach kurzer Leistungsfortzahlung des ALG I eine Versorgungslücke droht. Wer eine neue, unabhängige Diagnose erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder Krankengeld beziehen.
Wer mit der alten Krankheit erneut aus dem Arbeitsleben fällt, muss die Blockfrist und deren Sperrwirkung im Blick behalten und frühzeitig den Krankenversicherungsschutz sichern – über Familienversicherung, freiwillige GKV oder gegebenenfalls Bürgergeld. Wer diese Schritte geordnet angeht und sich beraten lässt, reduziert das Risiko schwerer finanzieller und versicherungsrechtlicher Fehler spürbar.
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Schwerbehinderung: Verkehrsbetriebe müssen E-Scooter befördern
Viele Menschen mit Schwerbehinderung sind auf Elektromobile / E-Scooter angewiesen. Verkehrsunternehmen verweigerten in der Vergangenheit jedoch den Transport von Menschen mit E-Mobilen aus Sicherheitsgründen.
Diese Frage beschäftigte 2015 das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Dieses entschied, dass Verkehrsbetrieb es nicht pauschal ablehnen darf, Personen mit Elektromobilen zu befördern. (1 U 64/15). In den Jahren danach klärte sich die Rechtslage bundesweit.
Bestimmte Elektromobile sind nicht standfestDie Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) hatte ein Busverbot für alle Reisen mit Elektromobil angeordnet. Anlass war das Ergebnis einer Studie der Forschungsgesellschaft STUVA vom Mai 2014. Dieser zufolge waren bestimmte Modelle nicht standfest während einer Busfahrt.
Die KVG bot als Alternative für die Betroffenen lediglich zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit Rufzeit von 30 bis 60 Minuten an.
Der Bundesverband Selbsthilfeverband Körperbehinderter e.V. ging vor Gericht, weil er in der Anordnung eine unzulässige Benachteiligung sah und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Das Oberlandesgericht in Schleswig entschied zugunsten der Kläger.
Die von der KVG erwähnten Gefahren durch nicht standfeste Modelle seien zwar möglich, die Beweislast dafür liege aber beim Verkehrsbetrieb.
Zudem rechtfertige eine mögliche Gefahr durch bestimmte Scooter nicht den Ausschluss aller 400 vorhandenen Modelle vom Transport. Die Richter schätzten, dass vierrädrige E-Scooter bis zu 1,20 Meter Länge auf dem vorgesehenen Stellplatz zur Mitnahme in Bussen geeignet seien.
Nachdem das Landessozialgericht über den Sachverhalt entschieden hatte, kam die Frage in die öffentliche Diskussion. Im Dezember 2017 trat dann ein Erlass in Kraft, der die Mitnahmepflicht von E-Scootern in Bussen klar regelt.
Wie sind die Regeln für die E-Scooter?Sie dürfen einen E-Scooter im Bus befördern, wenn dieser höchstens 1,20 Meter lang und inklusive Fahrer bis zu 300 Kilogramm schwer ist. Das Gefährt muss vierrädrig sein, eine zusätzliche Feststellgrenze haben und eine gewisse Beschleunigung aushalten. Sie müssen es rückwärts in den Bus einfahren können und die Bremsen müssen gleichzeitig auf beide Räder einer Achse wirken.
Die Bedienungsanleitung muss eine Freigabe des Herstellers enthalten, das Gefährt in Linienbussen zu nutzen.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?Sie müssen einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ vorweisen. Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn die Krankenkasse Ihnen den Scooter verschrieben hat. Auch dies müssen Sie nachweisen.
Welche Busse sind geeignet?Nicht jeder Bus kann und darf einen E-Scooter transportieren. Der Linienbus muss über einen ausreichenden Platz für Rollstühle verfügen, und dazu gehört ein mindestens 28 Zentimeter zum Gang überstehender Haltebügel.
Nachweis der BerechtigungEine blaue Plakette am E-Scooter zeigt, dass dieser für die Mitnahme zugelassen ist. Beim Bus zeigt eine Plakette des Öffentlichen Personennahverkehrs, dass dieser die Anforderungen erfüllt, um E-Scooter zu befördern.
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Rente: Grundsicherung 2025 – So holt man 281,50 € monatlich raus
Wer im Alter Grundsicherung erhält oder beantragen will, kann oft deutlich mehr behalten. Der Grund: Ein spezieller Freibetrag aus dem Grundrentengesetz reduziert das anrechenbare Renteneinkommen.
Er gilt bereits ab 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten – auch wenn kein Grundrentenzuschlag gezahlt wird. 2025 sind so monatlich bis zu 281,50 Euro zusätzlich drin.
Wer den Freibetrag bekommt – und ohne ZuschlagDer Freibetrag richtet sich an Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, anerkannte Kindererziehungszeiten und Zeiten häuslicher Pflege. Entscheidend ist die Summe dieser Zeiten im Rentenkonto.
Ein bewilligter Grundrentenzuschlag ist nicht nötig. Maßgeblich ist nur, dass die 33-Jahre-Schwelle erreicht wird und Sie die Zeiten belegen können.
So hoch ist der Freibetrag 2025Die Berechnung folgt einem einfachen Schema: Zuerst bleiben 100 Euro der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro sind 30 Prozent frei.
Der Freibetrag ist jedoch gedeckelt: Er darf höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 in der Sozialhilfe betragen. 2025 liegt diese Stufe bei 563 Euro. Damit ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 281,50 Euro im Monat.
Wo der Freibetrag wirkt: Grundsicherung und WohngeldDer Freibetrag gilt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt. Zusätzlich kann er beim Wohngeld die Einkommensanrechnung mindern. Rechtsgrundlage im SGB XII ist § 82a. Im Wohngeldrecht regelt § 17a WoGG einen entsprechenden Freibetrag für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten.
Beide Regelungen verfolgen dasselbe Ziel: Menschen mit langer Erwerbs-, Erziehungs- oder Pflegebiografie finanziell besser zu stellen.
Warum Sie aktiv werden solltenDer Freibetrag ist kein Automatismus. Die Behörden berücksichtigen ihn zuverlässig, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Fehlen im Rentenkonto anrechenbare Zeiten, verschenken Sie Geld. Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid und veranlassen Sie eine Kontenklärung.
Nachmeldungen von Kindererziehungs- oder Pflegezeiten können den Ausschlag geben. Wer die 33 Jahre erst durch die Klärung erreicht, erschließt sich oft mehrere hundert Euro im Monat – rückwirkend ab Antragstellung der Sozialleistung.
Schritt für Schritt zum höheren AuszahlungsbetragSichten Sie Ihre Unterlagen. Prüfen Sie, ob Kindererziehungs- und Pflegezeiten vollständig gespeichert sind. Fehlt etwas, beantragen Sie die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Legen Sie anschließend der Grundsicherungsstelle Ihren Rentenbescheid und den Nachweis über die 33 Jahre vor.
Bitten Sie ausdrücklich um Berücksichtigung des Freibetrags nach § 82a SGB XII. Das Amt muss den anrechnungsfreien Anteil dann aus Ihrer Rente herausrechnen. So steigt die monatliche Leistung oder eine Kürzung fällt geringer aus.
Beispiel: So wirkt der Freibetrag in ZahlenSie erhalten 850 Euro gesetzliche Rente und erfüllen die 33 Jahre. 100 Euro bleiben frei. Vom Rest (750 Euro) sind 30 Prozent frei, also 225 Euro. Zusammen ergibt das 325 Euro Freibetrag. Da der Deckel bei 281,50 Euro liegt, rechnet das Amt maximal 281,50 Euro nicht an.
Die Grundsicherung steigt gegenüber der Anrechnung ohne Freibetrag somit um 281,50 Euro. Der Effekt ist unmittelbar spürbar und wiederholt sich jeden Monat.
Wohngeld: Freibetrag kann Miete bezahlbarer machenAuch beim Wohngeld mindert der Grundrenten-Freibetrag das Einkommen, das für die Berechnung zählt. Voraussetzung ist ebenfalls der Nachweis der 33 Jahre. Die Regelung steht gesondert in § 17a WoGG.
In der Praxis führt der Abzug zu einem höheren Wohngeld oder eröffnet erst die Anspruchsberechtigung. Sie sollten die Wohngeldstelle daher schriftlich auf den Freibetrag hinweisen und die Nachweise beifügen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeidenViele Bescheide lehnen den Grundrentenzuschlag ab. Betroffene gehen dann fälschlich davon aus, dass auch der Freibetrag entfällt. Das stimmt nicht. Der Zuschlag und der Freibetrag sind rechtlich getrennt. Wichtig ist allein, dass die Grundrentenzeiten vorliegen.
Ebenfalls häufig: Kindererziehungszeiten sind nur teilweise gespeichert. Hier lohnt sich die Kontenklärung besonders. Prüfen Sie außerdem, ob Pflegezeiten als nicht erwerbsmäßige Pflege anerkannt sind. Diese Zeiten zählen mit.
Die wichtigsten Eckdaten im Überblick Punkt Aktueller Stand 2025 Mindestvoraussetzung 33 Jahre Grundrentenzeiten Anrechnungsfreier Sockel 100 € pro Monat Zusätzlich frei 30 % des darüberliegenden Rentenanteils Höchstgrenze 50 % der Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 1 563 € (ab 1.1.2025) Maximaler Freibetrag 281,50 € monatlich Geltungsbereich Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt, zusätzlich Wohngeld nach § 17a WoGG Nachweis Rentenbescheid + Kontenklärung/Zeitenübersicht Was Sie jetzt tun könnenWenn Sie Grundsicherung oder Wohngeld beziehen oder beantragen, prüfen Sie Ihren Rentenbescheid. Fehlen Zeiten, stellen Sie eine Kontenklärung. Reichen Sie den Nachweis der 33 Jahre mit dem Antrag ein und berufen Sie sich auf § 82a SGB XII bzw. § 17a WoGG.
So stellen Sie sicher, dass die Behörde bis zu 281,50 Euro im Monat nicht anrechnet. Das Geld steht Ihnen zu – und entlastet spürbar Ihr Budget.
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Schwerbehinderung: Diese neuen Regeln entlasten Angehörige wirklich
Wer einen Angehörigen pflegt, stellt den Alltag auf den Kopf. Termine, Pflegeaufgaben, Bürokratie – das kostet Zeit und Kraft. Umso wichtiger ist es, die vorhandenen Hilfen früh zu nutzen.
Selbsthilfegruppen: Austausch, der trägtSelbsthilfe ist mehr als ein offenes Ohr. Hier treffen Sie Menschen in ähnlichen Situationen, erhalten konkrete Tipps aus der Praxis, Adressen und Erfahrungen mit Kassen und Behörden. Viele Gruppen bieten inzwischen hybride Treffen (vor Ort & online). Das nimmt Druck raus – und verhindert, dass man mit Sorgen allein bleibt.
Unterstützung im Alltag: 131 € Entlastungsbetrag pro MonatPflegebedürftige (Pflegegrad 1–5) in häuslicher Pflege erhalten monatlich 131 € Entlastungsbetrag. Damit lassen sich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bezahlen – z. B. stundenweise Betreuung, Alltagsbegleitung, Entlastungsleistungen ambulanter Dienste oder Eigenanteile bei Tages-/Nacht- und Kurzzeitpflege.
Wichtig: Es ist eine Erstattungsleistung gegen Rechnung. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.
Peer-Beratung: Hilfe auf Augenhöhe„Peers“ sind Betroffene mit ähnlicher Diagnose oder Einschränkung, die ehrenamtlich beraten – z. B. beim Übergang von der Klinik nach Hause, bei der Orientierung im Leistungsdschungel oder bei Teilhabe-Fragen. Das ist praxisnah, niedrigschwellig und stärkt die eigene Handlungsfähigkeit.
Ambulanter Pflegedienst: Planbar entlastetPflegedienste übernehmen körperbezogene Pflegemaßnahmen und hauswirtschaftliche Unterstützung – individuell terminiert und auf den Bedarf abgestimmt. Je nach Pflegegrad können Sachleistungsbudgets oder Kombinationsleistungen (Sachleistung + anteiliges Pflegegeld) genutzt werden. Für betreuende/hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann zusätzlich der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Krankenhaus-Sozialdienst: Entlassmanagement mit AuftragVor der Entlassung koordiniert der Sozialdienst die Anschlussversorgung: Hilfsmittel, häusliche Pflege, Reha, Übergang in Kurzzeitpflege, Anträge. Das ist gesetzlich verankert – nutzen Sie diesen Anspruch und lassen Sie sich Termine und Zuständigkeiten schriftlich bestätigen.
EUTB: Ergänzende Unabhängige TeilhabeberatungFür Menschen mit (drohender) Behinderung und Angehörige: kostenfrei, unabhängig, häufig mit Peer-Ansatz. Es geht um Reha- und Teilhabeleistungen, Orientierung im System und Entscheidungsunterstützung – keine Anwaltstätigkeit, aber rechtlich fundierte Wegweiser.
Pflegekurse: Pflichtleistung, kostenlosDie Pflegekasse muss Pflegekurse für Angehörige anbieten – unentgeltlich. Vermittelt werden pflegerische Grundlagen (Lagerung, rückenschonendes Heben, Hautpflege, Ernährung, Inkontinenz, Umgang mit Hilfsmitteln) und Strategien gegen Überlastung. Kurse finden vor Ort, online oder sogar als Einzelschulung zu Hause statt.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Mehr Flexibilität seit 01.07.2025Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (mind. Pflegegrad 2). Beide Leistungen können bis zu 8 Wochen pro Jahr genutzt werden. Die frühere Vorpflegezeit (6 Monate) für die erstmalige Verhinderungspflege entfällt – der Anspruch greift sofort ab Feststellung des Pflegegrades (ab PG 2).
Leistung Worum geht’s? Kurzzeitpflege Vorübergehende vollstationäre Pflege, z. B. nach Klinik, in Krisen oder zur Stabilisierung. Unterkunft/Verpflegung fallen ggf. als Eigenanteile an (kann teils über Entlastungsbetrag abgefedert werden). Verhinderungspflege Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Termine). Ersatz kann Pflegedienst, Einzelpflegekraft oder auch Freund*innen/Verwandte sein. Neu seit 07/2025 Ein Budget (3.539 €) für beide – flexibel aufteilbar; Dauer jeweils bis 8 Wochen, keine Vorpflegezeit mehr für den Erstanspruch. Arbeit & Pflege: Rechte, die Zeit schaffenBei einer akuten Pflegesituation haben Beschäftigte Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr ersetzt die Pflegekasse einen Teil des ausfallenden Lohns, wenn kurzfristig die Organisation oder Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen nötig ist.
Für längere Zeiträume ermöglicht die Pflegezeit (PflegeZG) eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate – mit Kündigungsschutz, abhängig von der Betriebsgröße.
Ergänzend gibt es die Familienpflegezeit (FPfZG): Sie erlaubt eine bis zu 24-monatige Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt; zur finanziellen Abfederung kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden. Beide Modelle lassen sich kombinieren, insgesamt jedoch höchstens für 24 Monate.
Praktische Tipps für den Start- Pflegegrad zügig beantragen (MD-Begutachtung), ggf. Widerspruch einlegen.
- Leistungen kombinieren: Sachleistung/Kombinationsleistung + Entlastungsbetrag + (bei Bedarf) Tages-/Nachtpflege.
- Vertretung planen: Frühzeitig Verhinderungs-/Kurzzeitpflegeplätze klären; Rechnungswege (Erstattung/Abtretung) mit der Kasse abstimmen.
- Dokumente sammeln: Bescheide, Gutachten, Nachweise – alles geordnet ablegen.
- Eigene Gesundheit im Blick: Pausen einplanen, Pflegekurse besuchen, Selbsthilfe nutzen.
Pflegen heißt Verantwortung – aber nicht, alles allein zu tragen. 2025 bringt spürbar mehr Flexibilität: ein gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, 131 € Entlastungsbetrag monatlich, klare Ansprüche auf Pflegekurse, Entlassmanagement und arbeitsrechtliche Freistellungen.
Wer diese Bausteine klug kombiniert, gewinnt Zeit, Luft und Sicherheit im Pflegealltag.
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Bürgergeld und Rente: Der einfache Trick, der später Hunderte Euro sichern kann
Wer Bürgergeld bezieht, zahlt in dieser Zeit keine Rentenbeiträge. Das erhöht das Risiko von Altersarmut und kann wichtige Wartezeiten reißen. Gleichzeitig gilt seit 2023: Monate mit Bürgergeld zählen als Anrechnungszeiten in der Rente – gut für die 35-Jahres-Wartezeit, aber ohne Beiträge gibt es keine Entgeltpunkte und keine Chance auf die 45-Jahres-Wartezeit.
Minijob: Pflicht zur Rentenversicherung – Befreiung möglich, aber riskantSeit Jahren sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 % pauschal in die Rentenversicherung, Beschäftigte steuern 3,6 % bei. Wer sich befreien lässt, spart den Eigenanteil – verzichtet aber auf Rentenpunkte und wichtige Ansprüche, etwa im Fall einer Erwerbsminderung.
Besonders wichtig: Die Befreiung ist für die Dauer des Minijobs bindend und nicht widerrufbar.
2025: 556-Euro-Grenze und Eigenanteil von 20,02 €Die Minijob-Grenze ist dynamisch und liegt seit 1. Januar 2025 bei 556 €. Wer exakt 556 € verdient, zahlt bei bestehender RV-Pflicht 20,02 € Eigenanteil (3,6 %). Damit verbleiben 535,98 € Nettoauszahlung aus dem Minijob – und gleichzeitig fließen Beiträge auf dein Rentenkonto.
Bürgergeld-Anrechnung: Der Freibetrag bleibt – und das Jobcenter „trägt“ den BeitragBeim Bürgergeld gilt: 100 € Grundfreibetrag bleiben stets unangetastet. Vom Einkommen über 100 € bis 520 € sind 20 %, vom Anteil über 520 € bis 1.000 € sind 30 % anrechnungsfrei. Bei 556 € ergibt das unterm Strich 194,80 € Freibetrag. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden zusätzlich als Absetzbetrag berücksichtigt.
Entscheidest du dich für RV-Beiträge, erhöht sich dein Bürgergeld um deinen Eigenanteil – du hast im Monat genauso viel Geld wie ohne Beitrag, sicherst dir aber Rentenansprüche.
Rechenblick: 556 € Minijob im Bürgergeld (vereinfacht)TABELLE
Extra wichtig für den Schutz bei ErwerbsminderungEine Erwerbsminderungsrente setzt in der Regel 5 Jahre Versicherung und 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren voraus. Genau diese Pflichtbeiträge liefert der Minijob nur ohne Befreiung. Bürgergeld-Zeiten allein genügen dafür nicht.
Sonderfälle, die du kennen solltestPrivathaushalt statt Gewerbe: Im Haushalt-Minijob trägt der Arbeitgeber nur 5 % Pauschalbeitrag; der Arbeitnehmeranteil liegt dann bei 13,6 %. Der Eigenbeitrag ist höher – die strategische Abwägung bleibt aber gleich: Wer kann, sollte die Pflichtbeiträge zahlen.
Mindestbeitragsbemessung: Verdient jemand im Minijob unter 175 €, gelten für die Rentenversicherung Mindestwerte. Dann fällt der Arbeitnehmeranteil relativ höher aus, weil bis 175 € aufgestockt wird. Das trifft zwar seltener zu, sollte aber eingeplant werden.
Darf das Jobcenter zur Befreiung drängen?Die Entscheidung liegt allein bei dir. Das Jobcenter darf die Befreiung nicht verlangen und muss Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als Absetzbetrag berücksichtigen – doppelt anrechnen darf es sie nicht. Wer auf Druck unterschreibt, schadet sich dauerhaft, denn die Befreiung ist während des Minijobs nicht rückholbar.
ZusammenfassungWer Bürgergeld bezieht und nebenher im Minijob arbeitet, fährt in aller Regel besser ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Du hast im Monat kein Geld weniger, sicherst dir aber Rentenpunkte, Wartezeiten und Schutz – genau das, was später über eine Rente oberhalb des Existenzminimums entscheiden kann.
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Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre
Wer kurz vor dem Rentenstart arbeitslos wird, riskiert den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte. Dieser Artikel zeigt, wann Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen, wann nicht – und wie Sie mit legalen Strategien die 45-Jahre-Wartezeit dennoch erreichen.
Sie erfahren außerdem, welche Grenzen beim Zuverdienst gelten und warum ein Minijob helfen kann, ohne das Arbeitslosengeld zu gefährden.
45-Jahre-Regel: Was zählt zur Wartezeit?Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre anrechenbare Zeiten voraus. Dazu gehören vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, viele Kindererziehungszeiten sowie weitere Pflichtbeiträge. Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld I können mitzählen. Entscheidend ist aber, in welchem Zeitraum sie liegen.
Knackpunkt letzte zwei Jahre vor RentenbeginnIn den letzten zwei Jahren vor dem gewählten Rentenstart werden Zeiten mit Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz des Arbeitgebers oder durch vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde.
Betriebliche Umstrukturierungen oder „normale“ betriebsbedingte Kündigungen genügen nicht. Diese Linie ist verwaltungs- und höchstrichterlich abgesichert.
Freiwillige Beiträge: Chance mit wichtiger EinschränkungWer die 45 Jahre knapp verfehlt, denkt an freiwillige Beiträge. Das kann funktionieren – aber nicht, wenn Sie parallel arbeitsuchend gemeldet sind oder Arbeitslosengeld I beziehen. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen dann nicht für die 45-Jahre-Wartezeit.
Ohne Meldung als arbeitsuchend können freiwillige Beiträge die Lücke schließen. Lassen Sie sich vor Zahlungen beraten.
Praktische Lösung: Minijob unter 15 Stunden pro WocheEin rentenversicherungspflichtiger Minijob kann wertvolle Pflichtbeitragsmonate liefern. Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; eine Befreiung ist möglich, aber für die 45-Jahre-Wartezeit kontraproduktiv.
Arbeiten Sie unter 15 Stunden pro Woche, bleiben Sie arbeitslos im Sinne des ALG-I-Rechts und können das Arbeitslosengeld weiter erhalten. So laufen Pflichtbeiträge aus Minijob und Versicherung der Agentur für Arbeit zusammen.
Freibetrag: 165 Euro Zuverdienst ohne Kürzung des ALG IBeim Arbeitslosengeld gilt ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro netto aus Nebenjob. Bis zu dieser Grenze bleibt die Leistung unverändert. Erst Beträge darüber werden angerechnet. Planen Sie Ihren Minijob deshalb so, dass der Nettoverdienst den Freibetrag nicht überschreitet – oder kalkulieren Sie die Anrechnung bewusst ein.
Zumutbarkeit: Nicht jeder Job ist verpflichtendNiemand muss jeden niedrig bezahlten Job annehmen. Spätestens ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit ist eine angebotene Beschäftigung nicht zumutbar, wenn das Nettoeinkommen (abzüglich beruflicher Aufwendungen) unter dem Arbeitslosengeld liegt.
Diese Zumutbarkeitsregel schützt Ihr Leistungsniveau und verhindert Fehlentscheidungen kurz vor dem Renteneintritt.
Beispiel aus der Praxis: Kündigung zwei Jahre vor RentenstartAngenommen, Sie haben 43 Versicherungsjahre und verlieren zwei Jahre vor der geplanten abschlagsfreien Rente den Job. Sie erhalten ALG I. Diese Monate zählen nicht für die 45 Jahre, wenn die Kündigung nicht auf Insolvenz oder Geschäftsaufgabe beruht. Ohne Gegenmaßnahmen erreichen Sie nur eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen.
In dieser Lage hilft ein rentenversicherungspflichtiger Minijob. Er liefert Pflichtbeiträge, ohne das ALG I zu verlieren, sofern die Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden bleibt und der Zuverdienst den Freibetrag nicht überschreitet.
Typische Fehler, die Anspruch kostenViele Versicherte beantragen vorschnell die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob. Dadurch entstehen keine anrechenbaren Pflichtbeiträge. Ebenfalls riskant: freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren parallel zur Arbeitssuche.
Diese Zahlungen bringen dann keinen Vorteil für die 45-Jahre-Wartezeit. Prüfen Sie außerdem jede Änderung am Rentenfahrplan, weil Monate mit ALG I in der Schlussphase schnell die Bilanz verderben können.
So gehen Sie jetzt konkret vorKlären Sie zuerst, wie viele anrechenbare Monate Ihnen fehlen. Die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung hilft dabei. Fehlen wenige Monate und liegt kein Insolvenzfall vor, sichern Sie Pflichtbeiträge über einen rentenversicherungspflichtigen Minijob.
Halten Sie die 15-Stunden-Grenze ein und planen Sie den 165-Euro-Freibetrag. Prüfen Sie freiwillige Beiträge nur, wenn Sie nicht arbeitsuchend gemeldet sind. Und akzeptieren Sie Jobs mit Netto unter ALG-I-Niveau nicht, sofern die gesetzlichen Zumutbarkeitsregeln greifen.
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Schwerbehinderung: 4.000 € pro Person – diese Umbauten fördert die Pflegekasse
Für Menschen mit Behinderung ist es oft notwendig, die Wohnung oder das Eigenheim barrierefrei umzubauen oder zumindest so zu gestalten, dass sie es mit ihrer Einschränkung nutzen können. Verschiedene Träger kommen infrage, um einen solchen Umbau zu tragen oder mindestens teilweise zu finanzieren.
Wann zahlt die Pflegeversicherung?Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 1 Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme und je pflegebedürftiger Person für bauliche Veränderungen (Wohnraumanpassung). Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, sind addiert bis zu 16.000 Euro möglich.
Voraussetzung: Die Umbauten erleichtern die häusliche Pflege bzw. ermöglichen eine selbstständige Lebensführung.
Wichtig: Antrag vor Baubeginn stellen und Kostenvoranschläge beifügen. Es gilt eine Vorversicherungszeit von mindestens zwei Jahren in den letzten zehn Jahren; Familienversicherung wird hierbei berücksichtigt.
Erneute Zuschüsse sind möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert (z. B. nach Sturz, Rollstuhlnutzung, höherer Pflegegrad).
Was müssen Sie beachten?Stellen Sie den Antrag rechtzeitig und schildern Sie Ihre Wohnsituation konkret: Welche Barrieren bestehen? Welche Maßnahmen sind geplant? Warum sind sie notwendig? Fotos, Grundrisse, ärztliche Bescheinigungen und Empfehlungen aus dem Hilfsmittel-/Pflegealltag erhöhen die Nachvollziehbarkeit.
Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst einschalten. Bewahren Sie keine Rechnungen „auf Verdacht“ auf: Ohne vorherige Genehmigung riskieren Sie, auf Kosten sitzenzubleiben.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV)Die DRV kann im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Wohnungshilfe bewilligen, wenn dies für die berufliche Teilhabe erforderlich ist – etwa Türverbreiterungen, Badumbau, Treppenlift oder Automatik-Türöffner, damit Arbeitsaufnahme oder -erhalt überhaupt möglich wird.
Es geht nicht um „privaten Komfort“, sondern um Barriereabbau mit Arbeitsbezug.
Zugang häufig über die 15-Jahres-Wartezeit (allgemeine Wartezeit), alternativ aber auch, wenn eine Erwerbsminderungsrente droht oder unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Reha („Reha vor Rente“).
Maßgeblich ist, dass sich Betroffene im Erwerbsleben befinden oder dorthin (wieder) eingegliedert werden können.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA)Auch die BA kann – wenn kein anderer Reha-Träger vorrangig zuständig ist – LTA gewähren. Dazu zählt ausdrücklich Wohnungshilfe nach § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX: Beschaffung, Ausstattung und Erhalt einer behinderungsgerechten Wohnung, sofern dies erforderlich ist, um Arbeit aufnehmen, sichern oder ausüben zu können.
Maßgeblich ist also der Arbeitsbezug, nicht allein die „Erreichbarkeit“ des Arbeitsplatzes.
InklusionsämterDie Inklusionsämter leisten begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50; Gleichgestellte eingeschlossen) – unabhängig davon, ob jemand angestellt, selbstständig oder Beamter ist.
Möglich sind Zuschüsse u. a. für Wohnungsanpassungen oder Umzüge, wenn Reha-Träger wie DRV oder BA nicht zuständig sind. Die Leistungen sind nachrangig, schließen aber wichtige Lücken in der Praxis.
Die Gesetzliche UnfallversicherungIst Ihre Beeinträchtigung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die Berufsgenossenschaft der erste Ansprechpartner. Sie übernimmt Wohnungshilfe oft umfassend – einschließlich Umzugskosten, Makler, Planung und Umbau –, wenn dies zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder Teilhabesicherung erforderlich ist.
Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2)Außerhalb des Arbeitsbezugs kommt für Menschen mit (dauerhaften) Behinderungen die Eingliederungshilfe in Betracht. Sie fördert Leistungen zur sozialen Teilhabe, wozu auch barrierefreie Wohnsituationen und individuelle Wohnanpassungen gehören können.
Maßgeblich sind Behinderungsart, Bedarf und – je nach Leistung – Einkommens-/Vermögensregeln. Wer beruflich nicht (mehr) angebunden ist, sollte diese Option unbedingt prüfen.
KfW-ProgrammeDer frühere Zuschuss 455-B („Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung“) ist derzeit nicht beantragbar. Es lohnt sich jedoch, Landes- und Kommunalprogramme sowie ggf. zinsgünstige Kredite zu prüfen.
Lassen Sie sich hierzu neutral beraten – beispielsweise über EUTB-Stellen oder Verbraucherzentralen.
Zuständigkeit klären: Ihr Antrag landet nie im NirwanaWenn Sie in der Vielfalt der möglichen Träger einen Fehler machen und Ihren Antrag an eine Behörde schicken, die nicht zuständig ist, gefährdet das nicht Ihr Anliegen. Nach § 14 SGB IX muss der unzuständige Träger binnen kurzer Fristen den Antrag an den richtigen Träger weiterleiten und Sie informieren.
Praktisch heißt das: Ein Antrag genügt, das „Reha-Träger-Karussell“ ist Sache der Behörden.
Was wird gefördert?Die Förderung hängt von Ihrer speziellen Situation ab. Sie reicht von rollstuhlgerechten Wegen auf dem Grundstück über elektrische Türöffner bis zu barrierefreien Bädern, bodengleichen Duschen, rutschhemmenden Bodenbelägen, Höhenanpassungen von Arbeitsflächen, Treppenliften, Hebehilfen, Kontrast- und Orientierungssystemen oder intelligenten Tür-/Fenster- und Lichtsystemen.
Grundsätzlich steigen Ihre Chancen, je besser Sie den Bedarf belegen und die Alltagsrelevanz herausarbeiten.
Wer hilft Ihnen?Bei allen möglichen Kostenträgern müssen Sie einen Antrag stellen, um eine Förderung zu erhalten. Unterstützung bieten Pflegestützpunkte, Reha-Servicestellen, EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung), Inklusionsämter sowie ambulante Pflegedienste.
Auch Selbsthilfegruppen, Peer-Beratung und ehrenamtliche Anlaufstellen sind wertvolle Lotsen.
Schnellüberblick: Wer ist wofür zuständig? Träger Wofür zuständig / Wichtige Punkte Pflegekasse Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab PG 1; bis 4.000 € je Maßnahme & Person, zusammen bis 16.000 €; Antrag vor Baubeginn; bei wesentlicher Veränderung erneut möglich. DRV LTA-Wohnungshilfe für berufliche Teilhabe; auch innerhalb der Wohnung; Zugang über 15 Jahre, drohende EM-Rente oder direkt nach Reha. BA LTA, wenn kein anderer Reha-Träger vorrangig; § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX(Beschaffung/Ausstattung/Erhalt) bei Arbeitsbezug. Inklusionsamt Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für (gleichgestellte) Schwerbehinderte; nachrangig, schließt Lücken; auch für Selbstständige/Beamte. Unfallversicherung Nach Arbeits-/Wegeunfall: umfassende Wohnungshilfe inkl. Umzug. Eingliederungshilfe Soziale Teilhabe außerhalb Arbeitsbezugs; barrierefreie Wohnlösungen nach Bedarf, teils unter Einkommens-/Vermögensheranziehung. KfW/Land KfW-Zuschuss 455-B derzeit ausgesetzt; ggf. Landes-/Kommunalprogramme prüfen.
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Parken für Rentner mit einer Schwerbehinderung: Diese Rechte kennen viele Betroffene noch nicht
Viele Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung verzichten täglich auf Möglichkeiten, die ihnen gesetzlich zustehen. Ein spezieller Parkausweis bietet erhebliche Entlastung im Alltag – etwa durch das Parken im Halteverbot oder auf gekennzeichneten Flächen in unmittelbarer Nähe zu Arztpraxen und Behörden.
Die Voraussetzungen für diese Erleichterungen sind jedoch nicht jedem bekannt – und auch nicht ganz einfach.
Was viele nicht wissen: Es reicht nicht aus, einfach einen Schwerbehindertenausweis zu besitzen. Entscheidend sind bestimmte Merkzeichen und eine konkret nachgewiesene Einschränkung der Mobilität. Zwei Ausweisformen eröffnen Betroffenen unterschiedliche Möglichkeiten – aber auch unterschiedliche Hürden bei der Beantragung.
Zwei Wege zur Parkerleichterung – und viele StolperfallenDer sogenannte orangefarbene Parkausweis ist innerhalb Deutschlands gültig. Er erlaubt es unter anderem, im eingeschränkten Halteverbot zu parken oder Stellflächen zu nutzen, die eigentlich für Anwohner reserviert sind.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene sowohl das Merkzeichen „G“ (für erhebliche Gehbehinderung) als auch „B“ (für die Notwendigkeit einer Begleitperson) nachweisen kann. Zusätzlich muss eine schwere Funktionsstörung vorliegen – etwa an den Beinen, der Wirbelsäule oder inneren Organen, die das Gehen deutlich einschränkt.
Wer diese Kriterien erfüllt, kann sich mit dem orangefarbenen Ausweis viele Wege verkürzen. Doch gerade ältere Menschen wissen häufig nicht, dass sie dafür selbst aktiv werden müssen – und nicht automatisch berücksichtigt werden.
Der zweite, weitreichendere Weg ist der blaue EU-Parkausweis. Dieser erlaubt das Parken auf speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol – etwa vor Supermärkten oder Arztpraxen. Er wird Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder mit Blindheit ausgestellt.
Der Vorteil: Der Ausweis gilt europaweit und ermöglicht ein barrierefreieres Leben über Landesgrenzen hinweg. Die Hürden für die Ausstellung sind allerdings höher, was ihn nur für eine engere Personengruppe zugänglich macht.
Der Grad der Behinderung entscheidet nicht alleinEin häufiges Missverständnis besteht darin, dass allein der Grad der Behinderung (GdB) über die Parkerleichterung entscheidet. Doch das ist nicht der Fall. Vielmehr kommt es auf das konkrete Ausmaß der Bewegungseinschränkung und die zugewiesenen Merkzeichen an.
Ein hoher GdB, etwa 80 oder 90, reicht nicht aus, wenn keine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit vorliegt. Das führt in der Praxis dazu, dass viele potenziell Anspruchsberechtigte durchs Raster fallen – nicht aus Mangel an Bedürftigkeit, sondern aufgrund fehlender Informationen oder formaler Kriterien.
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Wenn der Ausweis nicht reicht: Sonderregelungen möglichEs gibt jedoch eine dritte Möglichkeit – für alle, die keine der beiden Ausweisformen erhalten, aber dennoch stark eingeschränkt sind. In solchen Fällen kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine individuelle Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Voraussetzung ist eine erhebliche Einschränkung der Mobilität, etwa infolge chronischer Erkrankungen, schwerer Herz-Kreislauf-Leiden oder anderer belastungsabhängiger Beschwerden.
Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Häufig werden ärztliche Atteste oder Berichte des Versorgungsamts verlangt. Wer sich unsicher ist, sollte vorab Beratung einholen – etwa bei Sozialverbänden, Behindertenbeauftragten der Kommunen oder spezialisierten Fachanwälten.
So funktioniert die BeantragungDer erste Schritt zur Parkerleichterung beginnt beim eigenen Schwerbehindertenausweis. Dort sollten Betroffene prüfen, ob relevante Merkzeichen eingetragen sind. Ist dies der Fall, kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein Antrag gestellt werden. Je nach Ausweisart sind weitere Unterlagen wie ein Passbild oder medizinische Nachweise erforderlich.
Wichtig ist, sich nicht von bürokratischen Hürden abschrecken zu lassen – denn viele Anträge scheitern nicht an der Berechtigung, sondern am Aufwand.
Oft fehlt es an klaren Informationen. Dabei können schon kleine Hinweise – etwa vom Hausarzt, vom Sozialdienst oder aus einer Selbsthilfegruppe – den Anstoß geben, das Verfahren anzustoßen.
Konkrete Vorteile für den AlltagFür viele Rentner ist der Weg vom Auto bis zur Arztpraxis oder zum Supermarkt eine Herausforderung. Wer etwa auf einen Rollator angewiesen ist oder Atemprobleme hat, profitiert enorm davon, näher am Ziel parken zu können. Parkerleichterungen ermöglichen das Abstellen des Fahrzeugs in Zonen, die anderen Autofahrern verwehrt bleiben – und sparen dadurch wertvolle Kraft und Zeit.
Besonders in Städten, wo Parkplätze knapp und Wege lang sind, kann ein Parkausweis darüber entscheiden, ob Betroffene selbstständig mobil bleiben oder auf Hilfe angewiesen sind. Das ist nicht nur eine Frage der Bequemlichkeit, sondern der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
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Sozialhilfe: Das Sozialamt muss Bestattungskosten übernehmen
Sozialhilfe: Einer Bürgergeld Empfängerin, welche von ihrem verstorbenen Ehemann getrennt lebte, ist die Übernahme der Bestattungskosten nicht zuzumuten
Einer Bestattungspflichtigen ist die Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehegatten nicht zuzumuten, wenn sie von diesem getrennt gelebt hat und das einzusetzende Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nur geringfügig übersteigt (Anschluss an BSG, Urt v 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R – ).
Mit wegweisendem Urteil vom 26.08.2025 – L 8 SO 31/23 – gibt das LSG Sachsen bekannt, dass zu den ortsüblichen angemessenen Kosten einer Bestattung iSV § 74 SGB XII auch die Aufwendungen zählen, die auf die ordnungsbehördlich verfügte Bestattung des Verstorbenen in einem Urnenwahlgrab entstehen. Erforderlich können Kosten im Sinne des § 74 SGB XII auch sein, wenn sie über den Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung liegen.
Es obliegt den Trägern der Sozialhilfe, gegenüber den Ordnungsbehörden darauf hinzuwirken, dass diese keine Bestattungen zu sozialhilferechtlich unangemessenen Kosten vornehmen.
Besonders hervorheben tut das Gericht, das Sozialämter nicht lediglich fiktive Kosten für die kostengünstigere Beisetzung der Urne in einem Reihengrab ansetzen dürfen
Dem Bestattungspflichtigen dürfen mangels Rechtsgrundlage keine fiktive Kosten lediglich in Höhe eines kostengünstigeren Urnenreihengrabes zugebilligt werden. Denn die mangelnde Motivation der Klägerin, die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes zu veranlassen und der Umstand, dass sie gleichwohl Hinterbliebenenleistungen aus seiner Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland beantragt hat, darf jedenfalls nicht dazu verleiten, der Klägerin fiktive Kosten in Höhe der Differenz der Gebühren eines Urnengemeinschaftsgrabes und eines Urnenreihengrabes anzurechnen – dafür besteht keine Rechtsgrundlage.
Der Sterbevierteljahr-Bonus einer Witwenrente ist keine zweckbestimmte Leistung iSv §§ 11a SGB II, 83 SGB XIIInsbesondere die im Sterbevierteljahr gezahlten höheren Beträge dienen gerade auch zur Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R -).
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und der Sterbevierteljahrbonus dienten vielmehr demselben Zweck, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod des Partners.
Der „Sterbevierteljahrbonus“ diene der Deckung der besonderen Aufwendungen in dieser Übergangsphase, die dem hinterbliebenen Ehegatten bei typisierender Betrachtung infolge des Todesfalls entstehen, z.B. in Form von Bestattungskosten oder den Kosten des Umzugs in eine kleinere Wohnung.
Die Übernahme der Bestattungskosten war hier der Klägerin nicht zuzumutenEs entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ), dass zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen, die – wie hier – in der langjährigen Trennung der Eheleute liegen können, höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit im Hinblick auf den Einsatz von die Einkommensgrenze nur geringfügig übersteigenden Einkommens begründen (Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R –; Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – ).
Mit dem Getrenntleben sowie der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sind daher weitgehende eherechtliche Folgen eingetreten, die sozialhilferechtlich die Einschätzung erlauben, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten kein Wille mehr dafür bestanden hat, wechselseitig füreinander einzustehen.
Daran knüpft das Sozialrecht anZur Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers zählt nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nur ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Die Auslegung des Begriffs des Getrenntlebens richtet sich auch im Rahmen des SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 71/12 R – ).
Der Senat teilt daher die Ansicht der Vorinstanz, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes zu tragen; zumal sie – im März 2018 über keinerlei Vermögenswerte verfügt hat.
Anmerkung vom VerfasserBei wirksamer Ausschlagung der verschuldeten Erbschaft ihres verstorbenen Mannes durch die Betreuerin ist es für eine im Pflegeheim wohnende Sozialhilfeempfängerin nicht zumutbar, die Bestattungskosten ihres Mannes zu bezahlen.
Der Leistungsträger muss die angemessenen Kosten der Bestattung für die mittellose Hilfeempfängerin übernehmen ( LSG BW L 2 SO 2100/23).
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Das Sozialamt muss Sozialhilfe für Deutschen im Ausland zahlen – Urteil
Im Einzelfall muss das Sozialamt Minderjährigen Deutschen Sozialhilfe im Ausland gewähren
Minderjährigen Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann im Einzelfall Sozialhilfe zur Sicherstellung einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung gewährt werden, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 8 SO 11/16 R.
Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stünden Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zwar im Ermessen des Sozialhilfeträgers, doch seien bei Vorliegen der sehr restriktiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Erwägungen denkbar, die gleichwohl einen Leistungsausschluss rechtfertigen könnten. Insofern bestünde ein Ermessen lediglich hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung, nicht aber hinsichtlich des „Ob“.
Die Voraussetzungen des Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII lägen vorDieser Tatbestand sei dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren sei, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert sei.
Denn es komme nicht darauf an, ob den Eltern die Möglichkeit bestehe, nach Deutschland zurückzukehren. Das Verhalten bzw. der fehlende Rückkehrwille der Eltern könne den Kindern nicht zugerechnet werden ( so auch BSG, Urteil vom 21.9.2017 – B 8 SO 5/16 R – ).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen
Dazu zählen das Leben (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 Alt 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung.
Eine außergewöhnliche Notlage liegt danach auch vor, wenn einem im Aufenthaltsland schulpflichtigen Deutschen die Mittel fehlen, die zur Sicherstellung seiner Teilhabe an einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung unbedingt erforderlich sind
Weil der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Bei schulpflichtigen Kindern wird dieses Mindestmaß vor allem durch Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung gewährleistet, sodass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf gehören.
Welche Schulbildung angemessen ist, richtet sich gemäß § 24 Abs 3 SGB XII nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Wann sind Leistungen der Sozialhilfe im Ausland unabweisbarDas Kriterium der Unabweisbarkeit stellt als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung eine unauflösbare Beziehung zwischen einer außergewöhnlichen Notlage und der begehrten Leistung her. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe im Ausland ist unabweisbar, wenn die Leistung nach Art und Umfang das einzige geeignete Mittel ist, um die unmittelbare und konkrete Gefahr für ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit existentieller Bedeutung abzuwenden.
Der Unabweisbarkeit von Sozialhilfeleistungen steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers angefallenen Kosten zur Deckung existenzieller Bedarfe gegebenenfalls erst durch die Aufnahme von Darlehen begleichen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht bei einer Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss.
Anmerkung vom Experten für Bürgergeld/ Sozialrecht Detlef BrockVoraussetzungen des Anspruchs eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland
Nach § 24 Abs 1 S 1 SGB 12 erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich keine Leistungen. Hiervon kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus einem der in S. 2 benannten Gründe nicht möglich ist.
Eine außergewöhnliche Notlage setzt die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter voraus.
Die Notlage muss so außergewöhnlich sein, dass sie nur durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu beseitigen ist.
Eine außergewöhnliche Notlage ist – nicht – anzunehmen, wenn der Betroffene lediglich bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Vielmehr muss das physische Existenzminimum nach den örtlichen Verhältnissen konkret und unmittelbar gefährdet sein ( LSG Niedersachsen Az. L 8 SO 77/20 ).
Praxistipp vom ExpertenNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt Folgendes:
Das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 SGB XII ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt, etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R).
Sozialhilfe für Deutsche die im Ausland leben, wenn das Kind eine schwere Pflegebedürftigkeit hat
1. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit der Kindes kann einen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII Grund darstellen, warum die Antragsteller daran gehindert waren, nach Deutschland zurück zu kehren.
2. Das Gleiche gilt für die Mutter und den Vater die aufgrund von Art. 6 GG ebenfalls an der Rückkehr gehindert würden ( LSG NRW Az. L 9 SO 108/22 ).
Sozialhilfe-Anspruch für Deutsche im Ausland wenn das Kind pflegebedürftig ist
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Bürgergeld: Bei Partnerschaft auf Probe muss dann doch der Partner zahlen
Von einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen des Bürgergelds kann auch bei einem Zusammenleben unter einem Jahr ausgegangen werden, wenn besonders gewichtige Umstände die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft rechtfertigen, zum Beispiel bei längerer Vorbeziehung, Aufnahme des Partners in die eigenen Versicherungen, Abgabe der gemeinsamen Erklärung: Ja, wir sind ein Paar.
So zu mindestens die Ansicht des Sozialgericht Lüneburg, Urt. v. 15.03.2024 – S 19 AS 38/21 – .
Begründung: Beide bilden eine BedarfsgemeinschaftBei dem Kläger und der Zeugin handelt es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Bedarfsgemeinschaft, davon war das Gericht überzeugt.
Der Kläger und die Zeugin sind erst kurz vor Antragstellung auf das Bürgergeld zusammen gezogen, sie kannten sich jedoch bereits seit Beginn der Ausbildung ( somit seit mehreren Jahren ) und waren auch vor dem Zusammenzug ein Paar.
Partnerschaftliche Verteilung der HausarbeitenWährend des Zusammenlebens kümmerte sich hauptsächlich die Zeugin um die Wäsche. Die Aufgaben wurden auch partnerschaftlich verteilt.
Beide gaben in der Verhandlung an: Ja, wir sind ein PaarDer Kaufvertrag für die Küche und auch der Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben, was ein gemeinsames Wirtschaften erkennen lässt.
Leistungsbezieher wurde in die Versicherungen der Partnerin aufgenommenDie Zeugin nahm den Kläger zur Absicherung in ihre bestehende Versicherungsverhältnisse auf, wie etwa Haftpflicht, Unfallversicherung, worin das Gericht gemeinsame Sorge und Verantwortung füreinander sah. In der Gesamtschau dieser Umstände ist das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu sehen.
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– Bürgergeld: Widerspruch gegen Bedarfsgemeinschaft stellen
Denn:
Auch wenn die Partnerschaft erst seit kurzer Zeit bestand und auch das Lebensalter beider sehr jung war, ist es kennzeichnend für eine Bedarfsgemeinschaft, dass diese einen Anfang hat, während dessen man das Zusammenleben ausprobiert.
Ohne diese Phase handelte es sich gerade nicht um eine Partnerschaft, sondern um eine bloße Wirtschaftsgemeinschaft, so das Gericht.
Partnerschaft auf ProbeSo haben sich aber weder der Kläger noch die Zeugin verstanden. Vielmehr stand im Vordergrund, ein gemeinsames Zusammenleben und die Partnerschaft auszuprobieren. Die Leistungen waren aufgrund des Gesagten unter Zugrundelegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berechnen.
AnmerkungFür das Paar ist es hier ganz dumm gelaufen, bei diesen Voraussetzungen ist natürlich klar, dass man sie als Bedarfsgemeinschaft sieht, weil
1. Schon vor der Antragstellung auf ALG II waren sie ein Paar – Partnerschaft auf Probe
2. Aufnahme des Partners in bestehende Versicherungsverhältnisse
3. Gemeinsames Unterzeichnen des Mietvertrages, gemeinsamer Kauf von Einrichtungsgegenständen, gemeinsame Unterschrift unter Kaufvertrag
4. Gemeinsame Erklärung vor Gericht: Jawohl wir sind ein Paar
Fazit:
Eigentlich ohne Worte, denn sie waren wohl ein Paar, zu mindestens nach diesen belastenden Aussagen. Was können Betroffene bei Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft schon im 1. Jahr tun?
Eigentlich kurze und knackige Antwort, Sofort Widerspruch und Eilverfahren, denn sehr, sehr oft haben die Jobcenter eins vergessen:
Nämlich genau zu ermitteln und nicht nur zu vermuten, ohne aber Beweise zu haben!
Was Anderes gilt, wenn:
Die Vermutung der eheähnlichen Gemeinschaft erst bei einem über einjährigen Zusammenwohnen findet selbst in Eilverfahren keine Anwendung, wenn zB durch polizeiliche Ermittlungsergebnisse die besondere Nähe und Intensität einer eheähnlichen Beziehung belegt ist ( Rechtsprechung LSG Bayern ).
Noch ein Hinweis zu einem Urteil, weil es auch für die Antragsteller gar nicht gut lief: Auch dann, wenn Partner kürzer als ein Jahr zusammenleben, kann eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden, wenn besonders gewichtige Umstände die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft rechtfertigen, hier längere Vorbeziehung und Schwangerschaft ( SG Potsdam, Urteil vom 29. September 2023 – S 44 AS 675/21 – ).
Kritischer Beitrag von Rechtsanwalt Matthias Göbe, BerlinKürzung Bürgergeld unmittelbar nach dem Zusammenziehen mit dem Partner?! Zitat:
„In meiner Kanzlei erlebe ich häufig, dass die Jobcenter bereits beim erstmaligen Zusammenziehen von zwei Partnern in eine Wohnung von einer Bedarfsgemeinschaft der beiden Personen ausgehen, so dass jeder von ihnen nur noch 90 % der Regelleistung erhält und auch Einkommen und Vermögen wechselseitig angerechnet werden.
Diese Vorgehensweise ist jedoch in den meisten Fällen unzulässig, denn der Gesetzgeber billigt den Partnern quasi ein Jahr Probezeit zu, um herauszufinden, ob man bereit ist, wirklich für den Anderen auch finanziell Verantwortung zu übernehmen.
Erst nach einem Jahr des Zusammenwohnens müssen die Partner nachweisen, dass sich diese Verantwortung nicht entwickelt hat, etwa weil innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt gewohnt wird und auch getrennt gewirtschaftet wird.
Innerhalb des ersten Jahres des Zusammenwohnens kann das Jobcenter somit nicht automatisch von einer Partnerschaft, die zu einer Bedarfsgemeinschaft führt, ausgehen, sondern nur in besonderen Fällen, wie etwa der Existenz eines gemeinsamen Kindes. „Quelle: www.anwalt.de”
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Bürgergeld: Jobcenter muss für Mietschulden zahlen
Ein Jobcenter muss einer Mutter und ihrem Sohn vorläufig ein Darlehen gewähren, um Mietschulden in Höhe von 2047 Euro zu tilgen. So entschied das Sozialgericht Magdeburg (S 18 AS 193/17).
Übergangsgeld, dann GrundsicherungDie Betroffene stellte für sich und ihren minderjährigen Sohn am 29.12.2016 einen Antrag auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II beim zuständigen Jobcenter. Von August bis Dezember diesen Jahres führte sie eine medizinische Rehabilitation durch.
Der Grund für diese Maßnahme war ihre Drogenerkrankung. Sie bezog in dieser Zeit Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland.
Zum Zeitpunkt der Klage vor dem Sozialgericht erhielt sie außerdem Kindergeld in Höhe von 192,00 Euro sowie einen Unterhaltsvorschuss vom Landkreis Harz in Höhe von 201,00 Euro.
Sie hatte einen Antrag auf Krankengeld gestellt, der noch nicht bescheiden war. Da sie aufgrund einer Fraktur des Arms arbeitsunfähig war, ruhte zur Zeit der Klage ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemeinsame Wohnung von Mutter und KindSeit September 2015 lebte sie mit ihrem Sohn in einer Dreiraum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von 439,00 Euro. Das Jobcenter bewilligte von Dezember 2016 bis Mai 2017 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld).
Antrag auf Darlehen wegen MietschuldenAm 02.01.2017 stellte die Betroffene beim Jobcenter einen Antrag auf die Gewährung eines Darlehens, um Mietschulden in Höhe von 2047 Euro.
Sie begründete dies damit, dass ihr die Kündigung drohe, falls sie die Schulden nicht ausgleiche und sie dann mit ihrem Kind auf der Straße sitze. Sie fügte ein „Übergabeprotokoll/Auszug nach fristloser Kündigung am 2.1.2017“ ihres Vermieters bei.
Mietschulden von über 2000 EuroIn diesem stand: „Heute übergibt die Mieterin …, die Wohnung mit sämtlichen Schlüsseln, an den Vermieter … Die Mieterin erhält einen Schlüssel zurück, um bis zum 22.1.2017 Ihre restlichen Sachen aus der Wohnung zu räumen. Alles was sich am 23.1.2017 noch in der Wohnung befindet, darf der Vermieter auf Kosten der Mieter entsorgen. Die Miete ist bis zum 23.1.2017 weiterzuzahlen.“
Die Betroffene fügte dem Antrag außerdem eine vorhergehende Mahnung des Vermieters bei. Diese zeigte Mietrückstände und Mahngebühren seit September 2015 in Höhe von insgesamt 2047 Euro.
Mutter und Tochter können Wohnung behalten, wenn sie die Schulden bezahlenAm 23.01.2017 teilte der Vermieter der Mutter jedoch schriftlich mit, dass sie und ihr Kind in der Wohnung bleiben könnten, wenn sie die Mietschulden so schnell wie möglich begleichen würden.
Zum Zeitpunkt der Klage der Betroffenen vor dem Sozialgericht hatte weder eine Räumung stattgefunden noch gab es eine Räumungsklage.
Jobcenter weigert sich, Darlehen zu gewährenDas Jobcenter weigerte sich, ein Darlehen für die Mietschulden zu gewähren. Es begründete die Ablehnung damit, dass die Kosten der Unterkunft die Grenze der Angemessenheit übersteigen würden. Es sei auch nicht gesichert, dass die Unterkunft durch die Bezahlung der Schulden längerfristig gesichert sein könnte.
Mutter legt Widerspruch einDie Mutter legte Widerspruch beim Jobcenter ein. Hier argumentierte sie, dass ihrem minderjährigen Sohn ohne das Darlehen Obdachlosigkeit drohe. Zudem könne sie aufgrund ihrer Mietschulden keine andere Wohnung mieten.
Sie räumte ein, die Rückstände seinen in Zusammenhang mit ihrer Drogenerkrankung entstanden. Der Vermieter akzeptiere keine Ratenzahlung.
Der Widerspruch war zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch nicht entschieden.
Antrag auf einstweilige AnordnungDie Betroffene stellte am 24.01.2017 einen Antrag beim Sozialgericht Magdeburg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in dem er auch im die Übernahme der Mietschulden per Darlehen ging. Die Betroffene erklärte darin, dass die Wohnungsbaugesellschaft mbH ihr mitgeteilt habe, dass sie eine Vermieterbescheinigung ohne Mietschulden benötige.
Das Gericht entscheidet zugunsten der MutterDie Richter erklärten den Antrag für begründet und verpflichtete die Behörde, die Schulden per Darlehen zu übernehmen. Das Jobcenter müsse auch Mietschulden unternehmen, wenn dies die Unterkunft sichern oder eine vergleichbare Notlage beheben könne. Solch ein Fall liege hier vor, denn ohne die Schulden zu bezahlen, drohe Wohnungslosigkeit.
Miete ist angemessenDas Gericht erklärte auch das angebliche Überschreiten einer Angemessenheitsgrenze nicht für schlüssig. So dürfe das Jobcenter nicht den gesamten Harz als Maßstab nehmen, sondern es ginge um die Bedingungen vor Ort, in Halberstadt. Hier würde die Miete der Wohnung der Mutter und ihres Sohnes die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht überschreiten.
Der Schutz des Kindes ist besonders wichtigDie Richter maßen besonderes Gewicht dem Schutz des minderjährigen Sohnes bei. Für diesen können sich ein Wechsel der Unterkunft negativ auf den Schulweg auswirken, oder er müsse sogar die Schule wechseln.
Richter sehen Prognose für die Mutter positivDas Gericht erstellte zudem eine positive Prognose für die Mutter. Die Mitschulden seien aufgrund ihrer Drogenprobleme entstanden.
Wegen dieses Missbrauchs habe sie freiwillig und erfolgreich eine Rehabilitation durchgeführt. Sie verspreche nicht nur, keine weiteren Mietschulden anzuhäufen, sondern sie sei auch damit einverstanden, dass das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter auszahle.
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Pflegegeld: Hat man bei einem Pflegegrad 1 Anspruch auf eine Haushaltshilfe?
Ja: Mit Pflegegrad 1 haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, haushaltsnahe Unterstützung – landläufig „Haushaltshilfe“ genannt – über den Entlastungsbetrag zu finanzieren. Seit 1. Januar 2025 beträgt dieser Anspruch bis zu 131 Euro pro Monat und kann für Hilfen im Haushalt sowie weitere anerkannte Entlastungsangebote eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass die Hilfe von einem anerkannten Dienst oder einer nach Landesrecht zugelassenen Nachbarschaftshilfe erbracht wird und die Pflege zu Hause stattfindet. Ein reguläres Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen gibt es in Pflegegrad 1 hingegen nicht.
Was „Haushaltshilfe“ im Kontext der Pflegeversicherung bedeutetIm Sprachgebrauch meint Haushaltshilfe Tätigkeiten wie Putzen, Wäsche, Einkaufen oder Begleitung zum Arzt. In der Pflegeversicherung werden diese Leistungen als Hilfen bei der Haushaltsführung bzw. Angebote zur Unterstützung im Alltag geführt.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist der zentrale Zugang hierzu der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, den die Pflegekasse nach Rechnungserhalt erstattet.
Das Geld ist zweckgebunden und darf nur für qualitätsgesicherte, anerkannte Leistungen eingesetzt werden. Unabhängig vom allgemeinen Gesetzestext, der lange 125 Euro als Richtwert nannte, stellt das Bundesgesundheitsministerium klar: Seit 2025 liegt der Betrag bei 131 Euro monatlich.
Diese Besonderheit gilt ausgerechnet für Pflegegrad 1Die Pflegeversicherung sieht bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld und keine regulären ambulanten Pflegesachleistungen vor.
Gleichzeitig räumt sie hier eine Besonderheit ein: Der Entlastungsbetrag darf – anders als in den höheren Pflegegraden – auch für bestimmte körperbezogene Pflegeleistungen eines zugelassenen Pflegedienstes (etwa Unterstützung beim Duschen) verwendet werden. Das ist wichtig, weil so in der Praxis mit demselben Budget sowohl haushaltsnahe Hilfen als auch punktuelle pflegerische Unterstützung finanziert werden können.
So kommen Sie in der Praxis zur erstatteten HaushaltshilfeEin gesonderter Antrag auf den Entlastungsbetrag ist in der Regel nicht nötig; der Anspruch besteht automatisch, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege häuslich erfolgt.
Sie beauftragen einen anerkannten Dienst oder eine nach Landesrecht zugelassene Nachbarschaftshilfe, lassen sich die Leistung in Rechnung stellen und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein – manche Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab.
Achten Sie unbedingt darauf, dass der Anbieter anerkannt ist; sonst kann die Kasse die Erstattung ablehnen. Nicht verbrauchte Beträge werden monatlich weitergeschoben und können bis zum Ende des folgenden Halbjahres genutzt werden.
Wofür sich der Entlastungsbetrag konkret einsetzen lässtMit Pflegegrad 1 können Sie die 131 Euro unter anderem für haushaltsnahe Dienstleistungen einsetzen, also für Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Essen zubereiten, Begleitung oder stundenweise Betreuung.
Zusätzlich ist der Einsatz für Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes möglich, einschließlich bestimmter körperbezogener Hilfe. Auch Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege dürfen über den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden, etwa für Zuzahlungen oder ergänzende Stunden.
Wichtiger Abgrenzungspunkt: Haushaltshilfe der Krankenkasse (§ 38 SGB V)Neben der Pflegeversicherung existiert eine zweite, oft verwechselte Leistung: die Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenkasse bei Krankheit, Schwangerschaft/Entbindung oder nach einer Operation. Sie ist nicht an einen Pflegegrad gekoppelt.
Typischerweise greift sie, wenn wegen Krankheit der Haushalt vorübergehend nicht weitergeführt werden kann und ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt lebt; dann kann die Kasse bis zu 26 Wochen eine Haushaltshilfe finanzieren.
Diese SGB-V-Leistung folgt eigenen Regeln, umfasst üblicherweise eine Zuzahlung und setzt eine medizinische Begründung sowie das Fehlen anderer im Haushalt lebender Hilfspersonen voraus. Für rein pflegebedingte Alltagshilfen ist hingegen der Entlastungsbetrag zuständig.
Häufige Stolperfallen in der PraxisIn der Erstattungspraxis kommt es immer wieder zu Problemen, wenn private, nicht anerkannte Reinigungskräfte beauftragt werden. Deren Rechnungen dürfen die Pflegekassen regelmäßig nicht über den Entlastungsbetrag erstatten.
Abhilfe schafft die Beauftragung anerkannter Dienste oder – je nach Landesrecht – registrierter Nachbarschaftshelferinnen und -helfer. Klären Sie außerdem mit dem Anbieter, ob Direktabrechnung mit der Pflegekasse möglich ist; das erspart Vorfinanzierung.
Ergänzende Leistungen, die Sie kennen solltenPflegegrad 1 eröffnet neben dem Entlastungsbetrag weitere, zweckgebundene Unterstützungen, die indirekt den Haushalt entlasten können. Dazu zählen Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung oder für digitale Pflegeanwendungen.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – etwa Handschuhe oder Desinfektion – werden seit 2025 bis zu 42 Euro monatlich erstattet. Diese Leistungen ersetzen keine Haushaltshilfe, erleichtern aber den Alltag.
Fazit: Bei Pflegegrad 1 Anspruch auf HaushaltshilfeWer Pflegegrad 1 hat, hat keinen Anspruch auf Pflegegeld oder reguläre Pflegesachleistungen, sehr wohl aber auf haushaltsnahe Unterstützung über den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.
Wichtig ist die Wahl eines anerkannten Angebots; dann erstatten die Pflegekassen die Kosten gegen Nachweis. Parallel existiert die Haushaltshilfe der Krankenkasse für krankheitsbedingte Ausfälle – eine andere, vom Pflegegrad unabhängige Leistung. Wer beide Systeme sauber trennt und die formalen Anforderungen beachtet, bekommt die notwendige Hilfe rechtssicher finanziert.
Quellenhinweise: Maßgeblich für Höhe, Voraussetzungen und Verwendungszwecke des Entlastungsbetrags sowie die Sonderregelung in Pflegegrad 1 sind die Informationsseiten des Bundesgesundheitsministeriums mit Stand Februar 2025.
Die Regeln zur Anerkennung von Anbietern in Niedersachsen sowie zu Nachbarschaftshilfe stammen aus den Veröffentlichungen des Landes. Die SGB-V-Haushaltshilfe beruht auf § 38 SGB V sowie begleitenden Informationen der Krankenkassen und der Verbraucherzentralen.
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Schwerbehinderung: Kein Kündigungsschutz bei Leugnung der Behinderung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung nichts von der Behinderung wusste. Antwortet der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung allerdings auf die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig mit Nein, dann kann der Sonderkündigungsschutz entfallen.
Dies gilt besonders dann, wenn das Wissen nötig gewesen wäre, um beim Vorbereiten der Kündigung die Behinderung zu berücksichtigen. So urteilte das Bundesarbeitsgericht. (6 AZR 553/10)
Insolvenzverwalter darf Kündigungen aussprechenDer Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 60 und arbeitete bei einer Arbeitgeberin. Das Amtsgericht Arnsberg ordnete für diese ein Insolvenzverfahren an. Der Insolvenzverwalter erhielt Arbeitgeberbefugnisse mit dem Recht, Kündigungen auszusprechen.
Arbeitnehmer beantwortet Frage wahrheitswidrigDer Insolvenzverwalter gab Fragebögen an alle Arbeitnehmer des Betriebs aus. Darin befand sich auch die Frage danach, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt. Der Betroffene kreuzte in den Feldern Schwerbehinderung“ und „Gleichstellung“ wahrheitswidrig „Nein“ an.
Kündigung und KlageDer Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Betroffenen ordentlich. Der Arbeitnehmer berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch und reichte Klage vor dem Arbeitsgericht ein.
Keine Beteiligung des IntegrationsamtesEr argumentierte, ohne Beteiligung des Integrationsamtes sei die Kündigung unwirksam. Er hätte das Recht gehabt, seine Schwerbehinderteneigenschaft zu leugnen. Nach dieser zu fragen stelle eine verbotene Benachteiligung dar und verstoße gegen den Datenschutz. Für den Sonderkündigungsschutz reiche es aus, die Schwerbehinderung bis zu drei Wochen nach der Kündigung zu offenbaren.
Recht auf FalschaussageEr habe während seiner gesamten Arbeitszeit das Recht, seine Schwerbehinderteneigenschaft zu leugnen und müsse diese erst in den drei Wochen nach der Kündigung offenbaren, um den Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen.
Es geht bis vor das BundesarbeitsgerichtDas Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, doch das Landesarbeitsgericht hob das Urteil in der Berufung auf. So kam der Fall vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses gab dem Insolvenzverwalter Recht und erklärte die Kündigung für wirksam.
In dieser Situation entfällt der SonderkündigungsschutzDer Betroffene hätte zwar grundsätzlich Recht, dass eine Beteiligung des Integrationsamtes nötig sei und er sich fristgerecht auf seinen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch berufen habe. Trotzdem gelte dieser in seinem Fall nicht.
Im Unterschied zu den Ausführungen des Betroffenen sei er dazu verpflichtet, sechs Monate nach Beginn eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitsgemäß zu beantworten. Im Unterschied zu der Meinung des Arbeitnehmers verstoße das gerade nicht gegen den Datenschutz, sondern ermögliche es dem Arbeitgeber, sich rechtstreu zu verhalten.
Es diene besonders dazu, eine mögliche Kündigung vorzubereiten und dabei das Behindertengesetz zu berücksichtigen. Der Insolvenzverhalter hätte ein berechtigtes, billigenswertes und schutzzwürdiges Interesse gehabt, die Frage nach der Schwerbehinderung zu stellen.
Dabei sei es gerade darum gegangen, den Sonderkündigungsschutz zu beachten, also einen besonderen Schutz des Schwerbehinderten zu ermöglichen.
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Rente: Rentner müssen den Rundfunkbeitrag (GEZ) eigentlich oft nicht zahlen
Wer eine Rente bezieht, muss nicht in jedem Fall den Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) für ARD und ZDF überweisen. Wann und wie sich Rentnerinnen und Rentner befreien lassen können, erfahren Sie hier.
Steigende Ausgaben für RentnerDer Bezug einer Rente garantiert heute nicht mehr zwangsläufig ein sorgenfreies Leben. Die steigende Inflation führt dazu, dass viele Senioren jeden Euro zweimal umdrehen müssen.
Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?Der Jahresbeitrag für die GEZ-Gebühren beträgt insgesamt 220,32 Euro (18,36 Euro pro Monat). Für Menschen, die ohnehin schon wenig Geld zur Verfügung haben, ist das eine beträchtliche Summe. Um das Existenzminimum nicht zu gefährden, sind folgende Menschen vom Rundfunkbeitrag befreit:
- Bürgergeld-Bezieher
- Sozialhilfeempfänger
- BaföG-Bezieher
- Pflegebedürftige
- Asylbewerber
- Studenten
- Arbeitnehmer die zu wenig verdienen (Härtefallregel)
Darüber hinaus können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen “RF” zumindest eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Wie der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mitteilt, können sich auch Rentnerinnen und Rentner unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen.
Aber in welchen Fällen können sich Rentner/innen befreien lassen? Wenn sie Grundsicherung im Alter beziehen, weil ihre Rente nicht zum Leben reicht.
Auch bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann eine Befreiung beantragt werden.
Müssen Rentner in einem Heim leben, kann zusätzlich zur Hilfe zur Pflege eine Befreiung von der GEZ beantragt werden.
Dr. Utz Anhalt erklärt, wie Rentner den Rundfunkbeitrag nicht zahlen müssen Antrag auf Befreiung muss immer gestellt werdenDa grundsätzlich jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, den Rundfunkbeitrag zahlen muss, müssen die Betroffenen einen Antrag auf Befreiung stellen.
Den Antrag auf Befreiung finden Sie online beim Beitragsservice von ARD und ZDF.
Beziehen beispielsweise Rentnerinnen und Rentner Grundsicherung im Alter und beantragen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, müssen sie einen Nachweis des Leistungsträgers beifügen. Dieser Nachweis liegt jedem Bewilligungsbescheid bei.
Die Dauer der Befreiung richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum. Endet der Bezug von Grundsicherung, endet auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Es muss dann ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Was ist bei der Befreiung wichtig zu wissen?- Einfache (gut lesbare) Kopien reichen aus
- Eingereichte Belege müssen gültig sein. Abgelaufene Bescheide werden nicht bearbeitet!
- Die Dokumente, die belegen, dass mindestens eine der aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, müssen dem Antrag beiliegen.
- Ein geringes Renteneinkommen ist nicht automatisch ein Garant für eine Befreiung
- Die GEZ-Kundennummer muss angegeben werden
Wer nur eine geringe Rente bezieht, kann einen Härtefallantrag stellen. Diese Möglichkeit wird oft nicht genutzt. Das Einkommen darf den sozialen Bedarf nicht um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro übersteigen.
Rentner/innen haben manchmal Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen. Viele stellen aber aus verschiedenen Gründen keinen Antrag auf Grundsicherung.
Dennoch besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit, sich vom GEZ-Beitrag befreien zu lassen.
Gibt es eine rückwirkende Befreiung?Nur wer einen Antrag auf Befreiung stellt, wird auch von den Rundfunkgebühren befreit. Es empfiehlt sich daher, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Eine nachträgliche Befreiung ist nur für die letzten zwei Monate möglich.
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