Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Grundsicherung: 10 Zuschüsse, die das Jobcenter zusätzlich zahlen muss
Der Regelsatz ist knapp, doch er muss nicht jede zusätzliche Belastung abdecken. Wer allein Kinder erzieht, schwanger ist, bestimmte krankheitsbedingte Ausgaben hat oder eine notwendige Erstausstattung braucht, kann weitere Leistungen vom Jobcenter verlangen.
Diese Hilfen sind keine Gefälligkeit der Behörde: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch. Allerdings bekommt niemand automatisch alle zehn Leistungen, und manche Unterstützung wird als Sachleistung, Gutschein oder direkte Zahlung an einen Anbieter erbracht.
Welche zusätzlichen Leistungen möglich sindDie folgende Übersicht zeigt zehn Ansprüche neben dem regulären Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Eurobeispiele für Erwachsene beziehen sich auf einen Regelbedarf von 563 Euro im Jahr 2026, sofern nichts anderes angegeben ist.
Zusätzliche Leistung Höhe oder Leistungsumfang Voraussetzung Mehrbedarf bei Schwangerschaft 17 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 95,71 Euro monatlich Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats Mehrbedarf für Alleinerziehende Je nach Kinderzahl und Alter 12 bis 60 Prozent, beispielsweise 202,68 Euro bei einem Kind unter sieben Jahren Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt Mehrbedarf für Warmwasser Für alleinstehende Erwachsene regelmäßig 12,95 Euro monatlich; weitere Beträge für andere Haushaltsmitglieder Warmwasserbereitung über Geräte in der Wohnung, ohne entsprechende Übernahme über die Unterkunfts- und Heizkosten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung Angemessene krankheitsbedingte Mehrkosten Medizinisch notwendige Ernährung, die zusätzliche Kosten verursacht Mehrbedarf bei Behinderung und bestimmten Teilhabeleistungen 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs, beispielsweise 197,05 Euro monatlich Erwerbsfähigkeit und tatsächlicher Bezug einer von § 21 Absatz 4 SGB II erfassten Leistung Erstausstattung der Wohnung Notwendige Möbel und Haushaltsgeräte, auch als Pauschale oder Sachleistung Tatsächlicher Erstausstattungsbedarf Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt Bedarfsgerechte Unterstützung, ohne bundesweit einheitlichen Betrag Notwendige Ausstattung fehlt und kann nicht selbst finanziert werden Persönlicher Schulbedarf 195 Euro im Kalenderjahr 2026, aufgeteilt in 65 und 130 Euro Anspruchsberechtigter Schulbesuch Schulausflüge und Klassenfahrten Tatsächliche berücksichtigungsfähige Kosten Ausflug oder Fahrt nach den gesetzlichen Vorgaben; entsprechende Hilfen auch für Kita-Kinder Lernförderung Kosten einer geeigneten, erforderlichen und angemessenen Förderung Zusätzliche Unterstützung zum Erreichen wesentlicher schulischer Lernziele Schwangerschaft: 95,71 Euro zusätzlich sind möglichAb der 13. Schwangerschaftswoche steht leistungsberechtigten Schwangeren ein Mehrbedarf von 17 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs zu. Bei 563 Euro sind das für einen vollen Anspruchsmonat 95,71 Euro; bei einem Partner-Regelbedarf von 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro.
Der Zuschlag läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet. Wer bereits Leistungen erhält, sollte dem Jobcenter die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin nachweisen und anschließend den Berechnungsbogen prüfen.
Dieser laufende Mehrbedarf ersetzt nicht die gesonderte Hilfe für notwendige Baby-Ausstattung. Warum beide Ansprüche auseinandergehalten werden müssen, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Jobcenter-Leistungen während der Schwangerschaft.
Alleinerziehende: Der Zuschlag hängt von Alter und Zahl der Kinder abWer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei beziehungsweise drei Kindern unter 16 Jahren beträgt er 36 Prozent des Regelbedarfs, derzeit 202,68 Euro monatlich.
Daneben sieht das Gesetz eine Berechnung mit 12 Prozent je minderjährigem Kind vor, soweit diese günstiger ist oder die 36-Prozent-Regel nicht greift. Die Obergrenze liegt bei 60 Prozent und damit bei 337,80 Euro bei einem Regelbedarf von 563 Euro.
Bei einem einzigen Kind ab sieben Jahren sind es grundsätzlich 12 Prozent beziehungsweise 67,56 Euro. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuungssituation, nicht allein der Familienstand auf dem Papier.
Warmwasser: Für den Durchlauferhitzer gibt es einen eigenen MehrbedarfWird Warmwasser über einen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt, kann dafür ein zusätzlicher Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass dieser Bedarf nicht bereits über die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abgedeckt wird.
Für alleinstehende Erwachsene beträgt die gesetzliche Pauschale 2,3 Prozent von 563 Euro und damit 12,95 Euro monatlich. Für weitere leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder werden eigene Beträge berücksichtigt, bei Kindern abhängig von ihrem Alter.
Ein Foto des Geräts oder eine Vermieterbescheinigung kann helfen, die Art der Warmwasserbereitung zu belegen. Wer höhere Aufwendungen als die Pauschale geltend macht, muss diese nach § 21 Absatz 7 SGB II durch eine separate Messeinrichtung nachweisen.
Krankheitsbedingte Ernährung: Zusätzliche Kosten dürfen nicht untergehenBenötigt ein leistungsberechtigter Mensch aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendigere Ernährung, muss das Jobcenter einen angemessenen Mehrbedarf berücksichtigen. Eine Erkrankung allein genügt dafür nicht: Es muss ein Zusammenhang zwischen der medizinisch notwendigen Ernährung und den zusätzlichen Kosten bestehen.
Deshalb sollte eine ärztliche Bescheinigung erläutern, welche besondere Ernährung erforderlich ist. Einen einheitlichen Zuschuss für alle chronisch kranken Menschen gibt es nicht, ebenso wenig einen Anspruch allein wegen des Wunsches, sich gesünder zu ernähren.
Behinderung und Teilhabe: Unter bestimmten Voraussetzungen 197,05 Euro mehrErwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent, wenn ihnen tatsächlich eine der in § 21 Absatz 4 SGB II genannten Leistungen erbracht wird. Dazu gehören bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder entsprechende Eingliederungshilfen.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 197,05 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung allein löst diesen Anspruch jedoch nicht aus; der Bewilligungsbescheid über die konkrete Teilhabeleistung ist deshalb ein wichtiger Nachweis.
Wohnungserstausstattung: Möbel sind nicht immer aus dem Regelsatz zu bezahlenFehlt eine notwendige Wohnungserstausstattung, sieht § 24 Absatz 3 SGB II eine gesonderte Leistung vor. Dazu können beispielsweise ein Bett, ein Tisch, Sitzgelegenheiten, ein Kühlschrank oder eine Waschmaschine gehören, soweit diese Gegenstände tatsächlich benötigt werden und fehlen.
Erstausstattung bedeutet nicht zwingend, dass jemand zum ersten Mal im Leben eine Wohnung bezieht. Auch nach einer Trennung kann ein entsprechender Bedarf entstehen, wenn notwendiger Hausrat nicht zur Verfügung steht.
Geht dagegen eine bereits vorhandene Waschmaschine durch gewöhnlichen Verschleiß kaputt, ist das regelmäßig eine Ersatzbeschaffung. Bei einer unabweisbaren Anschaffung kann dann ein Darlehen infrage kommen, während eine anerkannte Erstausstattung grundsätzlich als Zuschuss oder Sachleistung zu erbringen ist.
Eine bundesweit feste Möbelpauschale gibt es nicht, und das Jobcenter darf auch eine einfache, geeignete Ausstattung zugrunde legen. Was bei einer Ablehnung zu beachten ist, erklärt unser Beitrag zur Erstausstattung durch das Jobcenter.
Bekleidung und Baby-Ausstattung: Ein eigener Anspruch neben dem MehrbedarfAuch Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden gesondert übernommen. Bei einem Baby können beispielsweise notwendige erste Kleidung, ein Kinderbett oder ein Kinderwagen dazugehören, wenn keine nutzbare Ausstattung vorhanden ist.
Normale Kleidungsnachkäufe sind dagegen grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Der zusätzliche Anspruch betrifft einen besonderen Erstausstattungsbedarf und ist kein allgemeines jährliches Kleidergeld.
Die Hilfe muss gesondert beantragt werden, möglichst bevor die Anschaffungen erfolgen. Sie kann sogar ohne laufenden Leistungsbezug möglich sein, wenn die Voraussetzungen des SGB II erfüllt sind und das verfügbare Einkommen und Vermögen für diesen besonderen Bedarf nicht ausreichen.
Schulbedarf: 195 Euro im Jahr stehen anspruchsberechtigten Kindern zuFür den persönlichen Schulbedarf werden 2026 insgesamt 195 Euro berücksichtigt. Im SGB II entfallen regelmäßig 65 Euro auf den 1. Februar und 130 Euro auf den 1. August, sofern zu den jeweiligen Zeitpunkten ein Anspruch besteht.
Die Leistung gilt grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Sie ist beispielsweise für Schulranzen, Schreibmaterial oder Sportzeug bestimmt und wird für jedes anspruchsberechtigte Kind gesondert berücksichtigt.
Ein eigener Antrag auf die Schulbedarfspauschale ist bei bestehendem SGB-II-Antrag grundsätzlich nicht nötig, der Schulbesuch muss aber gegebenenfalls nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag zum Schulbedarf 2026 und den beiden Auszahlungsterminen.
Klassenfahrten: Die tatsächlichen Kosten werden gesondert berücksichtigtSchulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gehören nicht zur Schulbedarfspauschale. Für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Entsprechende Ansprüche gibt es auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege. Privates Taschengeld gehört dagegen nicht zu den übernommenen Fahrtkosten.
Eltern sollten die Kostenmitteilung der Schule oder Betreuungseinrichtung rechtzeitig einreichen. Je nach örtlichem Verfahren zahlt die zuständige Stelle direkt an die Schule oder rechnet auf andere Weise ab.
Lernförderung: Nachhilfe ist auch ohne drohendes Sitzenbleiben möglichDas Jobcenter beziehungsweise die zuständige kommunale Stelle muss geeignete und angemessene Lernförderung berücksichtigen, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche schulische Lernziele zu erreichen. Eine unmittelbar gefährdete Versetzung ist dafür ausdrücklich keine Voraussetzung.
Damit besteht allerdings kein Anspruch auf beliebige Nachhilfestunden oder die Finanzierung jeder gewünschten Notenverbesserung. Die Förderung muss den schulischen Bedarf treffen; eine Bestätigung der Schule hilft dabei, die Notwendigkeit und den Umfang nachzuweisen.
Anders als die übrigen hier genannten Bildungsleistungen muss Lernförderung gesondert beantragt werden. Eltern sollten die Kostenübernahme deshalb klären, bevor sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen.
Ein Anspruch nützt wenig, wenn der Bedarf im Bescheid fehltLaufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst, doch das Jobcenter muss die anspruchsbegründenden Umstände kennen. Erstausstattungen und Lernförderung benötigen dagegen einen gesonderten Antrag.
Beschreiben Sie den Bedarf konkret, reichen Sie passende Nachweise ein und bewahren Sie einen Beleg für den Eingang auf. Bei einer Ablehnung sollten Sie einen schriftlichen Bescheid verlangen; die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe.
Auch eine bewilligte Pauschale beendet nicht jede Diskussion: Reicht sie für die notwendige Erstausstattung tatsächlich nicht aus, sollten Betroffene das mit konkreten Angeboten belegen. Die Behörde darf einen gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Bedarf nicht einfach mit dem Hinweis abweisen, dafür sei bereits der Regelsatz da.
Stand: 30. September 2026. Rechtsgrundlagen und Beträge ergeben sich insbesondere aus § 21 SGB II, § 24 SGB II, § 28 SGB II, § 37 SGB II sowie den Angaben des Bundesarbeitsministeriums zu den Regelbedarfen und zum Schulbedarf 2026.
Beispiel aus der Praxis: Mehr als 300 Euro zusätzlich im MonatEin fiktives Beispiel: Julia lebt mit ihrem sechsjährigen Sohn in Hannover, erzieht ihn allein und ist in der 18. Schwangerschaftswoche. Beide beziehen Leistungen vom Jobcenter, und das Warmwasser wird über einen elektrischen Durchlauferhitzer erzeugt, ohne dass diese Kosten anderweitig übernommen werden.
Für einen vollen Anspruchsmonat ergeben sich 202,68 Euro für Alleinerziehung, 95,71 Euro für die Schwangerschaft sowie 12,95 Euro und 4,68 Euro für das Warmwasser, zusammen also 316,02 Euro zusätzlich. Eine notwendige Baby-Erstausstattung kann Julia außerdem gesondert beantragen; sie ist mit diesen monatlichen Zuschlägen nicht bezahlt.
Häufige Fragen zu zusätzlichen Leistungen vom Jobcenter Hat jeder Leistungsberechtigte Anspruch auf alle zehn Zuschüsse?Nein, jede Leistung hat eigene Voraussetzungen. Wer sie erfüllt, kann den jeweiligen Anspruch geltend machen; ein pauschales Zusatzpaket für alle gibt es nicht.
Muss ich die zusätzlichen Leistungen zurückzahlen?Rechtmäßig gewährte Zuschüsse müssen grundsätzlich nicht wie ein Darlehen zurückgezahlt werden. Rückforderungen können dennoch entstehen, etwa wenn eine Bewilligung wegen falscher Angaben aufgehoben wird.
Kann ich mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig erhalten?Ja, beispielsweise können Schwangerschaftsmehrbedarf, Alleinerziehendenmehrbedarf und Warmwassermehrbedarf zusammentreffen. Die Summe der Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwendige Ernährung ist allerdings auf die Höhe des persönlichen Regelbedarfs begrenzt; der Warmwassermehrbedarf fällt nicht unter diese Begrenzung.
Brauche ich für jeden Zuschuss einen Extra-Antrag?Nein, laufende Mehrbedarfe sind grundsätzlich vom Antrag auf Lebensunterhalt umfasst, müssen dem Jobcenter aber durch die entsprechenden Angaben und Nachweise bekannt werden. Erstausstattungen und Lernförderung sind gesondert zu beantragen.
Bekomme ich eine Erstausstattung auch ohne laufende Jobcenter-Zahlungen?Das ist möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und den anerkannten Bedarf nicht selbst decken können. Bei dieser Prüfung darf das Jobcenter auch Einkommen berücksichtigen, das voraussichtlich in bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat erzielt wird.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter die Leistung ablehnt?Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und legen Sie bei einer fehlerhaften Ablehnung fristgerecht Widerspruch ein. Benennen Sie den konkreten Bedarf und legen Sie Nachweise vor, die den Anspruch oder eine zu niedrige Bewilligung belegen.
Der Beitrag Grundsicherung: 10 Zuschüsse, die das Jobcenter zusätzlich zahlen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die besten 10 Jahre in der Rente – mit 75 ist dann Schluss
Endlich Zeit für die lange Reise, für Wanderungen oder für die Enkel: Viele Menschen verbinden mit dem Rentenbeginn Wünsche, die während des Arbeitslebens warten mussten. Doch ausgerechnet dann fällt es manchen schwer, ihr Erspartes auch auszugeben.
Die Sorge, im hohen Alter ohne Geld dazustehen, ist verständlich. Wer deshalb jeden Wunsch auf später verschiebt, riskiert allerdings, dass das Geld noch da ist, wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt.
Eine gute Ruhestandsplanung muss deshalb zwei Fragen beantworten: Wie bleibt das Leben dauerhaft bezahlbar, und welche Wünsche sollten nicht weitere zehn Jahre warten? Eine pauschale Aufforderung, das Vermögen möglichst schnell aufzubrauchen, wäre jedoch genauso falsch wie ein Sparplan ohne Platz für Lebensfreude.
Die ersten zehn Rentenjahre sind eine Chance, aber keine GarantieFür körperlich anspruchsvolle Vorhaben kann ein früher Zeitpunkt sinnvoll sein: Eine mehrwöchige Rundreise oder eine Bergwanderung lässt sich nicht beliebig aufschieben. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Mensch genau zehn gute Rentenjahre vor sich hat.
Manche gehen bereits mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen in den Ruhestand, andere sind mit über 80 Jahren noch ausgesprochen aktiv.
Auch ein Leben mit Krankheit oder Behinderung kann erfüllend sein und Geld für Reisen, Hilfsmittel oder Unterstützung erfordern.
Warum die Rechnung mit genau neun Jahren zu kurz greiftEurostat weist für Deutschland im Datenjahr 2023 bei 65-jährigen Männern 8,4 weitere gesunde Lebensjahre aus, bei Frauen 9,0 Jahre. Diese Werte beziehen sich auf statistisch erwartete Jahre ohne entsprechende Einschränkungen.
Wer länger lebt als der Durchschnitt, braucht weiterhin eine bezahlbare Wohnung, Lebensmittel und möglicherweise zusätzliche Hilfe. Ein finanzieller Plan muss auch dann noch funktionieren.
100.000 Euro Erspartes: Derselbe Betrag, sehr unterschiedliche MöglichkeitenWie stark der Entnahmezeitraum das verfügbare Geld verändert, zeigt eine einfache Rechnung mit 100.000 Euro Vermögen. Zinsen, Anlageverluste, Steuern, Gebühren und Inflation bleiben zunächst unberücksichtigt, damit der Unterschied sichtbar wird.
Aufteilung des Vermögens Monatliche Entnahme in den ersten neun Jahren Entnahmen nach neun Jahren insgesamt Verbleibendes Vermögen nach neun Jahren 100.000 Euro gleichmäßig über 18 Jahre 462,96 Euro 50.000 Euro 50.000 Euro 100.000 Euro vollständig über neun Jahre 925,93 Euro 100.000 Euro 0 Euro 60.000 Euro über neun Jahre, 40.000 Euro Reserve 555,56 Euro 60.000 Euro 40.000 EuroDie Beträge sind gerundet; gerechnet wird mit gleichmäßigen Entnahmen ohne Erträge oder Kosten. Die Reserve in der dritten Variante wird während der ersten neun Jahre nicht angetastet.
Die zweite Variante verdoppelt das zusätzliche Monatsbudget, schafft aber keinen zusätzlichen Wohlstand. Sie zieht lediglich den gesamten Vermögensverbrauch vor und lässt anschließend keine Rücklage mehr übrig.
Auch die dritte Variante sollte ehrlich beschrieben werden: Gegenüber der gleichmäßigen Verteilung über 18 Jahre stehen zunächst rund 93 Euro monatlich mehr zur Verfügung. Das kann einen spürbaren Unterschied machen, ist aber kein finanzielles Wunder.
Die Ausgabenstatistik beweist keinen festen Absturz nach dem RentenbeginnEine häufig zitierte Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft wurde 2021 veröffentlicht und verwendet Haushaltsdaten aus dem Jahr 2019.
Für Haushalte mit einer Haupteinkommensperson zwischen 65 und 79 Jahren nennt die Untersuchung Konsumausgaben von rund 2.400 Euro monatlich. Für Freizeit, Unterhaltung, Kultur sowie Gaststätten und Beherbergung waren es in dieser Altersgruppe rund 400 Euro, bei über 80-Jährigen rund 350 Euro.
Weniger Reisen bedeuten nicht automatisch weniger GeldbedarfIm späteren Ruhestand können Ausgaben für Urlaubsreisen oder das Auto sinken. Gleichzeitig können Unterstützung im Haushalt, Fahrdienste oder ein barrierearmer Umbau zusätzliche Kosten verursachen.
Besonders teuer kann eine notwendige Pflege werden, weil die Pflegeversicherung nicht sämtliche Kosten übernimmt. Welche Möglichkeiten bei einer Finanzierungslücke bestehen, erläutert der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?
Eine Rücklage ist deshalb nicht einfach Geld, das später nutzlos auf dem Konto liegt. Sie kann darüber entscheiden, welche Unterstützung man sich leisten kann und wie viel Selbstständigkeit erhalten bleibt.
Erst die laufenden Kosten sichern, dann das Wunschbudget festlegenBevor Vermögen für zusätzliche Wünsche verplant wird, müssen die regelmäßig verfügbaren Einnahmen den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt werden. Dabei zählen auch unregelmäßige Belastungen wie Reparaturen oder jährliche Versicherungsbeiträge, die auf den Monat umgerechnet werden sollten.
Deckt die Rente diese Ausgaben bereits nicht, dient ein Teil des Ersparten der laufenden Existenzsicherung. Dieses Geld steht nicht zugleich vollständig als Reisebudget zur Verfügung.
Entscheidend ist außerdem, ob eine genannte Rente ein Bruttobetrag oder tatsächlich verfügbares Einkommen ist. Der Beitrag 1.800 Euro Rente brutto: Was nach Steuern und Krankenkasse übrig bleibt erklärt diesen Unterschied anhand einer Beispielrechnung.
Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent; ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Zwei Geldtöpfe helfen nur, wenn auch die Zeit dazwischen finanziert istEine Aufteilung in ein Budget für frühere Wünsche und eine Reserve für spätere Bedürfnisse kann Orientierung geben. Die passende Verteilung ergibt sich jedoch aus den eigenen Ausgaben und Verpflichtungen, nicht aus einer allgemein gültigen Quote von 60 zu 40.
Im Beispiel wären die 60.000 Euro bei einem Start mit 65 Jahren ungefähr zum 74. Geburtstag verbraucht. Soll die Reserve erst ab 80 genutzt werden, müssen sechs Jahre ohne diese zusätzlichen Entnahmen überbrückt werden.
Das funktioniert nur, wenn die übrigen Einnahmen in dieser Zeit ausreichen oder weiteres Geld vorgesehen ist. Ebenso muss die Reserve früher verfügbar sein, wenn schon mit 72 eine größere Reparatur oder Unterstützung notwendig wird.
Inflation ist ein Planungsproblem, kein Freibrief zum AusgebenEine über Jahre unveränderte Auszahlung verliert bei steigenden Preisen an Kaufkraft. Bei einer nur beispielhaft angenommenen Inflation von zwei Prozent jährlich hätten 500 Euro in 18 Jahren eine Kaufkraft von ungefähr 350 heutigen Euro.
Deshalb darf ein Plan mit festen Eurobeträgen nicht so dargestellt werden, als bliebe der Lebensstandard automatisch gleich. Ausgaben, mögliche Erträge und Veränderungen der Renteneinnahmen müssen regelmäßig neu betrachtet werden.
Wer Vermögen am Kapitalmarkt anlegt, muss zusätzlich Wertschwankungen berücksichtigen. Hohe Entnahmen nach Kursverlusten können die spätere finanzielle Bewegungsfreiheit deutlich verringern.
Die Ersparnisse dürfen auch dem eigenen Leben dienenWer jahrzehntelang Geld zurückgelegt hat, muss sich einen bezahlbaren Wunsch im Ruhestand nicht als Verschwendung vorwerfen. Problematisch wird Sparsamkeit dann, wenn sie ohne konkrete Rechnung jede Ausgabe verhindert.
Genauso wenig sollte die Angst vor einer späteren Erkrankung zu hektischem Konsum führen. Sinnvoll ist ein überprüfbares Budget, das heutige Wünsche ermöglicht und künftige Verpflichtungen mitdenkt.
Für Menschen mit einer kleinen Rente und kaum Rücklagen bleibt diese Debatte allerdings häufig theoretisch. Wo schon Lebensmittel und Miete das Einkommen aufbrauchen, fehlt nicht der Mut zum Geldausgeben, sondern der finanzielle Spielraum.
Quellen: Destatis: Eurostat-Gesundheitsdaten für Deutschland, Datenjahr 2023; Eurostat: Definition gesunder Lebensjahre; Institut der deutschen Wirtschaft: Konsumpotenziale nach Altersgruppen, 2021, Datenbasis 2019; Deutsche Rentenversicherung: Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026; Verbraucherzentrale: Vermögensplanung im Rentenalter.
Der Beitrag Die besten 10 Jahre in der Rente – mit 75 ist dann Schluss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mehr Abfindung, aber weniger Geld: Die teure Falle beim vorzeitigen Ausscheiden
40.000 Euro Abfindung (oder auch etwas weniger) wirken wie eine Menge Geld. Doch Steuern, ausbleibendes Arbeitslosengeld, eigene Krankenkassenbeiträge und Beratungskosten können davon einen erheblichen Teil aufzehren.
Besonders teuer wird es, wenn Sie für die Zahlung auf Gehalt verzichten, das Ihnen während der Kündigungsfrist noch zugestanden hätte.
Entscheidend ist nicht allein die vereinbarte Bruttosumme. Prüfen Sie vor Ihrer Unterschrift, wie viel Geld nach Steuern und Kosten bleibt, welche Ansprüche Sie aufgeben und wie lange Sie davon leben müssen.
Nicht jeder Abzug lässt sich vermeiden. Viele Nachteile lassen sich aber durch einen sorgfältig gestalteten Vertrag begrenzen.
Eine echte Abfindung ist kein nachgezahlter LohnEine echte Abfindung entschädigt Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes und künftiger Verdienstmöglichkeiten. Sie zählt grundsätzlich nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Auf diese Entschädigung fallen deshalb keine gewöhnlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Besonderheiten gelten bei der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber unter der Überschrift „Abfindung“ noch offene Gehälter, Überstunden oder andere bereits entstandene Vergütungsansprüche auszahlt. Solche Ansprüche verlieren ihren beitragspflichtigen Charakter nicht durch eine andere Bezeichnung.
Der Beitrag zur Abgrenzung zwischen Abfindung und Arbeitslohn erläutert diese Falle.
Lassen Sie im Vertrag daher getrennt ausweisen, welche Summe den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welche Beträge der Arbeitgeber ohnehin schuldet. Eine pauschale Erledigungsklausel kann sonst dazu führen, dass Sie auf offene Ansprüche verzichten.
Steuern: Die Bruttosumme gehört Ihnen nicht vollständigEine gewöhnliche Abfindung für den Arbeitsplatzverlust ist einkommensteuerpflichtig. Sie erhöht das Einkommen im Jahr der Auszahlung und kann dadurch die Steuerbelastung deutlich steigern. Ein pauschaler Abzug von 30 oder 40 Prozent lässt sich jedoch nicht seriös für jeden Fall ansetzen.
Entscheidend sind unter anderem Ihre übrigen Einkünfte, die Höhe der Abfindung und Ihre persönlichen steuerlichen Verhältnisse.
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Belastung abmildern, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dabei wird die zusätzliche Steuer auf ein Fünftel der begünstigten Einkünfte berechnet und anschließend verfünffacht.
Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber diese Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Sie wirkt gegebenenfalls erst bei der Einkommensteuerveranlagung. Planen Sie deshalb nicht mit einer möglichen Steuererstattung, bevor diese feststeht und ausgezahlt wurde.
Dieser Fehler bei der Bewertung einer Abfindung kann Ihre Überbrückungsreserve erheblich verkleinern.
Auszahlung im Januar: Vorteil prüfen statt blind verschiebenEine Auszahlung im Folgejahr kann steuerlich günstiger sein, wenn Sie dann weniger andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Das funktioniert aber nicht automatisch. Beginnen Sie früh einen gut bezahlten neuen Job, kann der erhoffte Vorteil schrumpfen oder entfallen.
Auch Arbeitslosengeld ist relevant: Es ist steuerfrei, erhöht über den Progressionsvorbehalt aber gegebenenfalls den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte.
Lassen Sie deshalb zwei vollständige Jahresberechnungen vergleichen. Vereinbaren Sie einen späteren Auszahlungstermin rechtzeitig und verbindlich mit dem Arbeitgeber.
Berücksichtigen Sie außerdem, dass eine spätere Zahlung Ihre Liquidität belastet und Sie länger das Ausfallrisiko des Arbeitgebers tragen.
Eine Aufteilung auf mehrere Kalenderjahre kann wiederum die Voraussetzungen der Fünftelregelung gefährden. Welche Überlegungen für eine Abfindungsauszahlung noch 2026 oder erst 2027 sprechen, hängt deshalb vom gesamten Zahlungsplan ab.
Krankenversicherung: Freiwillig versichert heißt nicht automatisch beitragspflichtige AbfindungBei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ausscheiden kann die Abfindung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung relevant werden. Eine einmalige echte Abfindung bleibt bei eingehaltenem ordentlichem Kündigungstermin grundsätzlich beitragsfrei.
Bei vorzeitigem Ausscheiden kann dagegen ein Arbeitsentgeltanteil berücksichtigt werden. Monatliche Abfindungszahlungen unterliegen eigenen Regeln. Lassen Sie anhand des Vertragsentwurfs klären, welcher Betrag für welchen Zeitraum angesetzt würde und welcher Versicherungsschutz danach besteht.
Bei privat Versicherten erhöht die Abfindung als solche nicht die Prämie; nach dem Beschäftigungsende kann jedoch der Arbeitgeberzuschuss wegfallen. Solche Folgekosten gehören in die Rechnung über den tatsächlichen Wert einer Abfindung.
Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhenszeit getrennt prüfenEin Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit auslösen, wenn Sie ohne wichtigen Grund an der Beendigung Ihrer Beschäftigung mitwirken und dadurch arbeitslos werden. Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt sie grundsätzlich zwölf Wochen; gesetzliche Verkürzungen sind möglich. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Minderung mindestens ein Viertel der maßgeblichen Anspruchsdauer. Bei ursprünglich zwölf Monaten Anspruch können damit drei Monate verloren gehen.
Die fehlende Auszahlung während der Sperrzeit und die Anspruchsminderung dürfen Sie in Ihrer Verlustrechnung allerdings nicht einfach als zwei voneinander unabhängige Geldverluste addieren.
Die Folgen der zwölfwöchigen Sperrzeit reichen dennoch deutlich über einen bloß verschobenen Zahlungstermin hinaus.
Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit verhindern, etwa bei einer konkret drohenden Arbeitgeberkündigung unter den maßgeblichen Voraussetzungen.
Davon zu unterscheiden ist das Ruhen nach § 158 SGB III: Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor Ablauf der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist, kann sich der Beginn der ALG-I-Zahlung verschieben.
Die Berechnung berücksichtigt unter anderem Kündigungsfrist, Abfindung, Alter und Betriebszugehörigkeit. Das Ruhen dauert nicht in jedem Fall bis zum regulären Kündigungstermin und ist gesetzlich begrenzt.
Das Ruhen nach § 158 verkürzt die Anspruchsdauer grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Sperrzeit kann dies aber tun. Genau deshalb müssen Sie Sperrzeit und Ruhenszeit bei einer Abfindung getrennt prüfen lassen.
Während einer Ruhenszeit kann die eigene Krankenversicherung teuer werdenBei einer reinen Sperrzeit besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Krankenversicherungspflicht über die Arbeitsagentur auch ohne ALG-I-Auszahlung. Ruht der Anspruch dagegen wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III, entsteht daraus grundsätzlich kein solcher Versicherungsschutz.
Sie müssen dann prüfen lassen, ob Familienversicherung, ein nachgehender Leistungsanspruch oder eine freiwillige Versicherung greift. Auch eine Abfindung kann den Zugang zur Familienversicherung beeinflussen.
Kalkulieren Sie daher nicht ungeprüft mit einer kostenlosen Absicherung über den Ehepartner.
Fiktives Beispiel: Saskia aus Trier entdeckt den teuren UnterschiedSaskia ist 38 Jahre alt und lebt in Trier. Sie verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Ihr Arbeitgeber bietet ihr in diesem fiktiven Beispiel 40.000 Euro Abfindung bei einer Beendigung zum 31. Dezember 2026 an. Alternativ stellt er 46.000 Euro in Aussicht, wenn sie schon zum 30. September ausscheidet.
Für das Beispiel wird angenommen, dass die ordentliche Kündigungsfrist erst zum 31. Dezember endet.
Die zweite Variante erscheint zunächst um 6.000 Euro besser. Saskia würde dafür jedoch drei Monatsgehälter von zusammen 12.000 Euro brutto aufgeben. Bei einer Weiterbeschäftigung bis Jahresende erhielte sie 40.000 Euro Abfindung plus 12.000 Euro Gehalt.
Beim frühen Ausscheiden wären es lediglich 46.000 Euro. Schon vor Steuern liegt die vermeintlich bessere Variante damit um 6.000 Euro niedriger.
Hinzu kommen mögliche Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld und eigene Krankenversicherungsbeiträge. Eine Sperrzeit muss Saskia unabhängig davon prüfen lassen. Die Beträge lassen sich nicht pauschal zusammenrechnen, weil Gehalt und Abfindung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Saskia lässt deshalb den Kündigungstermin beibehalten und prüft eine bezahlte Freistellung bis Jahresende. Zusätzlich lässt sie berechnen, ob eine verbindlich vereinbarte Abfindungszahlung im Januar 2027 günstiger wäre.
Ob sich der Arbeitgeber darauf einlässt, bleibt Verhandlungssache.
Anwalts- und Gerichtskosten vorab klärenVor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie gewinnt. § 12a ArbGG schließt den gewöhnlichen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite aus. Lassen Sie sich deshalb vor der Beauftragung erklären, welche Gebühren bei Beratung, Klage und Vergleich voraussichtlich entstehen.
Eine bestehende Rechtsschutzversicherung oder gewerkschaftlicher Rechtsschutz kann helfen. Prüfen Sie Deckung, Selbstbeteiligung und Leistungsumfang. Bei geringen finanziellen Mitteln kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht.
Gerichtskosten können bei einem vollständigen gerichtlichen Vergleich entfallen; eigene Anwaltsgebühren bleiben grundsätzlich bestehen.
Beruflich veranlasste Rechtsberatungskosten können steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzamt erstattet aber nicht die gesamte Rechnung, sondern berücksichtigt den zulässigen Abzug bei der Steuerberechnung.
Prüfen Sie außerdem, ob neben der Abfindung noch weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.
Rente und Altersvorsorge: Steuerersparnis hat ihren PreisAus einer echten, nicht rentenversicherungspflichtigen Abfindung entstehen keine zusätzlichen Rentenpunkte. Wer nach dem Ausscheiden längere Zeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder beitragspflichtigen Leistungsbezug bleibt, sollte mögliche Lücken prüfen.
Die Abfindung muss dann gegebenenfalls auch diese Zeit finanziell überbrücken.
Eine Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerlich begünstigt sein. Das Geld steht anschließend aber nicht mehr frei zur Verfügung. Spätere Leistungen können Steuern und je nach Versicherungsstatus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen.
Vergleichen Sie deshalb auch Vertragskosten und spätere Belastungen.
Beteiligt sich ein Arbeitgeber an einer begünstigten Ausgleichszahlung, sind nach den gesetzlichen Regeln 50 Prozent seiner Beteiligung steuerfrei – nicht automatisch die gesamte Zahlung. Eigene Beiträge können innerhalb der geltenden Grenzen als Sonderausgaben wirken.
Diese Punkte sollten vor der Unterschrift feststehen Möglicher Kostenblock So begrenzen Sie den Nachteil Einkommensteuer und verzögerte Erstattung Jahresvergleich berechnen lassen, Fünftelregelung prüfen und zunächst mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag planen. Verlust noch zustehender Gehälter Abfindung und Gehalt bis zum regulären Kündigungstermin gemeinsam vergleichen. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Beendigungsgrund und wichtigen Grund vor Unterzeichnung prüfen und belegen. Ruhenszeit und eigene Krankenversicherung Arbeitgeberkündigungsfrist einhalten und Versicherungsschutz schriftlich klären. Anwalts- und Verfahrenskosten Kostenschätzung, Rechtsschutz und mögliche Unterstützung frühzeitig prüfen. Gebundenes Geld in Vorsorgeverträgen Steuervorteil, spätere Abgaben, Vertragskosten und benötigte Liquidität zusammen bewerten.Zusätzliche steuerlich abziehbare Ausgaben können die Belastung senken, wenn sie tatsächlich anfallen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine sinnvolle berufliche Weiterbildung kann dazugehören.
Welche weiteren Voraussetzungen gelten, erläutert der Ratgeber zu Abfindung und Arbeitslosengeld I.
FAQ: Versteckte Kosten einer Abfindung Wie viel bleibt von meiner Abfindung netto übrig?Das hängt von Ihrer gesamten steuerlichen Situation und möglichen Folgekosten ab. Eine feste Nettoquote wäre irreführend. Lassen Sie neben der Steuer auch verlorenes Gehalt, Versicherungsbeiträge und mögliche ALG-I-Ausfälle berechnen.
Verhindert die eingehaltene Kündigungsfrist jede ALG-I-Sperrzeit?Nein. Sie ist für das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung wichtig. Ob zusätzlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintritt, hängt unter anderem davon ab, ob für Ihre Mitwirkung ein wichtiger Grund vorlag.
Ist die Auszahlung im Januar immer günstiger?Nein. Sie kann helfen, wenn das übrige Einkommen im Folgejahr niedriger ist. Neuer Arbeitslohn, andere Einkünfte, Progressionsvorbehalt und die Voraussetzungen der Fünftelregelung können das Ergebnis verändern.
QuellenAOK: Versicherungsschutz bei Abfindung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 12a ArbGG – Kostentragungspflicht
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, insbesondere Nummern 28 und 63
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 158 SGB III – Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Deutsche Rentenversicherung: Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen
Finanztip: Abfindung versteuern – Wie Sie die Fünftelregelung nutzen
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Einbruchschutz in der Wohnung: Vermieter muss Pflicht einhalten
Ein zusätzliches Schloss, ein Querriegel oder eine Sicherung am Fenster können Mietern gerade in der dunkleren Jahreszeit ein besseres Gefühl geben. Wer dafür Türen, Rahmen oder Mauerwerk verändern muss, ist allerdings auf die Erlaubnis des Vermieters angewiesen.
Diese Zustimmung ist keine reine Gefälligkeit: Mieter können bauliche Verbesserungen zum Einbruchschutz grundsätzlich verlangen. Ein pauschales „An meiner Wohnung wird nichts verändert“ reicht deshalb nicht aus, um einen berechtigten Antrag abzulehnen.
Das Gesetz stärkt Mieter, die ihre Wohnung schützen wollenNach § 554 Absatz 1 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen zum Einbruchschutz erlaubt. Der Anspruch entfällt, wenn ihm die konkrete Veränderung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Ein bereits geschehener Einbruch ist dafür keine Voraussetzung. Der Schutz darf vorbeugend verbessert werden, bevor jemand versucht, die Wohnungstür oder ein Fenster aufzubrechen.
Auch der Mietvertrag kann diesen Anspruch nicht wirksam ausschließen. § 554 Absatz 2 BGB erklärt Vereinbarungen für unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Welche zusätzlichen Sicherungen erfasst sein könnenIn Betracht kommen beispielsweise fest montierte Zusatzschlösser, Querriegel und nachgerüstete Fenstersicherungen. Auch der Austausch einer Tür gegen eine einbruchhemmende Ausführung kann unter die Vorschrift fallen, muss aber wegen des größeren Eingriffs gesondert geprüft werden.
Die Maßnahme muss geeignet sein, einen unbefugten Zutritt zu verhindern oder zu erschweren. Eine beliebige Veränderung lässt sich nicht allein dadurch durchsetzen, dass der Mieter sie als Sicherheitsmaßnahme bezeichnet.
Geplante Maßnahme Worauf Mieter achten sollten Querriegel mit Befestigung an Tür und Rahmen oder Mauerwerk Vorher Erlaubnis einholen und die Befestigung genau beschreiben; der Eingriff kann vom Anspruch nach § 554 BGB erfasst sein. Zusätzliche, verschraubte Fenstersicherungen Bohrungen und Auswirkungen auf die Fensterkonstruktion klären; die konkrete Ausführung muss zumutbar sein. Austausch der Wohnungseingangstür Erlaubnis und gegebenenfalls weitere erforderliche Zustimmungen klären; Brandschutz und Gebäudeeigenschaften beachten. Reparatur eines defekten vorhandenen Schlosses Den Mangel beim Vermieter melden; hier geht es zunächst um die Erhaltung der Wohnung und nicht um eine freiwillige Aufrüstung. Wann der Vermieter widersprechen darfDer Anspruch bedeutet nicht, dass jede gewünschte Sicherung in jeder Ausführung erlaubt werden muss. Bei der Abwägung können etwa erhebliche Schäden an der Bausubstanz, eine Beeinträchtigung anderer Bewohner oder Verstöße gegen Brandschutzvorgaben gegen das Vorhaben sprechen.
Die Prüfung muss sich auf die tatsächlich geplanten Arbeiten beziehen. Dass ein Zusatzschloss Bohrungen erfordert, kann allein kein überzeugender Ablehnungsgrund sein, denn das Gesetz erlaubt ausdrücklich einen Anspruch auf bauliche Veränderungen.
Besonders sorgfältig müssen Änderungen an gemeinsam genutzten Haustüren geplant werden. Warum Einbruchschutz und sichere Fluchtwege zusammen betrachtet werden müssen, erläutert auch unser Beitrag zur Frage, ob Mieter die Haustür nachts abschließen müssen.
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung können zusätzlich Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sein. Die Erlaubnis des Vermieters ersetzt eine notwendige Gestattung für Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum nicht automatisch.
Erst die Zustimmung, dann der EinbauEin Anspruch auf Erlaubnis ist keine Erlaubnis zur eigenmächtigen Montage. Wer ohne Zustimmung baulich eingreift, riskiert Streit über die Entfernung der Sicherung und die Beseitigung entstandener Schäden.
Der Antrag sollte deshalb möglichst konkret sein: Welches Produkt soll an welcher Stelle angebracht werden, welche Bohrungen sind erforderlich und wer übernimmt die Montage? Ein Angebot des Fachbetriebs mit Fotos oder einer Einbauskizze macht das Vorhaben leichter prüfbar.
Mieter sollten die Anfrage und die erteilte Erlaubnis schriftlich festhalten. Eine ausbleibende Antwort ersetzt die Zustimmung grundsätzlich nicht.
Lehnt der Vermieter ab, sollten Mieter eine konkrete Begründung verlangen und diese beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen. Ein bestehender Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Erlaubnis bedeutet nicht, dass der Vermieter bezahlt§ 554 BGB verschafft Mietern grundsätzlich die Möglichkeit, selbst für besseren Einbruchschutz zu sorgen. Die Kosten für Anschaffung und Einbau tragen sie regelmäßig selbst, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Anders liegt die Sache, wenn vorhandene Türen, Fenster oder Schlösser mangelhaft sind und die Wohnung dadurch nicht mehr dem geschuldeten Zustand entspricht. Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
Ein defektes Schloss darf deshalb nicht einfach zum privaten Aufrüstungswunsch des Mieters umgedeutet werden. Umgekehrt verpflichtet ein funktionierendes älteres Schloss den Vermieter nicht allein deshalb zum Austausch, weil inzwischen bessere Sicherungstechnik erhältlich ist.
Rückbau und zusätzliche Sicherheit vorher klärenDie Zustimmung zum Einbau bedeutet nicht automatisch, dass die Sicherung beim Auszug bleiben darf. Grundsätzlich müssen Mieter selbst vorgenommene bauliche Veränderungen bei Vertragsende zurückbauen, soweit keine abweichende Vereinbarung oder besondere Ausnahme greift.
Deshalb sollte bereits vor der Montage feststehen, ob der Vermieter die Sicherung später übernimmt und ob dafür eine Zahlung vorgesehen ist. Fotos vom ursprünglichen Zustand helfen, spätere Auseinandersetzungen über Beschädigungen zu vermeiden.
§ 554 BGB erlaubt außerdem die Vereinbarung einer besonderen Sicherheitsleistung, etwa zur Absicherung möglicher Rückbaukosten. Eine solche Zusatzkaution fällt nicht automatisch bei jedem Zusatzschloss an; ihre Vereinbarung und die damit abgesicherten Risiken sollten genau geprüft werden.
Für eine Geldsicherheit gelten über den Verweis auf § 551 Absatz 3 BGB insbesondere die Regeln zur getrennten Anlage und zu den Erträgen. Ungeklärte Forderungen nach dem Auszug können auch die Rückzahlung der Mietkaution zum Streitpunkt machen.
Eine Sicherung muss zur vorhandenen Tür passenDie Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt aufeinander abgestimmte mechanische Sicherungen an Fenstern und Türen. Zusatzprodukte können ihre Schutzwirkung nur entfalten, wenn die vorhandene Konstruktion geeignet ist und die Montage fachgerecht erfolgt.
Vor der Anschaffung lohnt sich deshalb eine Beratung bei einer kriminalpolizeilichen Beratungsstelle. Ein passendes Sicherungskonzept hilft zugleich dabei, dem Vermieter den Nutzen und die Ausführung der geplanten Arbeiten nachvollziehbar zu erklären.
Sechs Fragen und Antworten zum Einbruchschutz in Mietwohnungen Muss der Vermieter ein zusätzliches Türschloss erlauben?Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erlaubnis, wenn der Einbau als bauliche Veränderung dem Einbruchschutz dient. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Maßnahme dem Vermieter unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters zugemutet werden kann.
Muss zuvor in die Wohnung eingebrochen worden sein?Nein, § 554 BGB verlangt keinen bereits eingetretenen Einbruch. Mieter können auch vorbeugend eine Erlaubnis für geeignete bauliche Sicherungen verlangen.
Darf ich nach einer unbegründeten Ablehnung einfach einbauen?Nein, auch ein berechtigter Anspruch ersetzt die erforderliche Zustimmung nicht von selbst. Mieter sollten die Erlaubnis durchsetzen, bevor sie mit den Arbeiten beginnen.
Wer bezahlt den zusätzlichen Einbruchschutz?Regelmäßig bezahlt der Mieter die selbst veranlasste Verbesserung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Beseitigung vorhandener Mängel richtet sich dagegen nach den Erhaltungspflichten des Vermieters und den Umständen des Einzelfalls.
Kann der Mietvertrag den Anspruch ausschließen?Nein, eine zum Nachteil des Mieters von § 554 BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Das bedeutet allerdings nicht, dass Mieter ohne vorherige Abstimmung bauliche Veränderungen vornehmen dürfen.
Muss die Sicherung beim Auszug wieder entfernt werden?Grundsätzlich müssen Mieter mit einem Rückbau rechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde und keine besondere Ausnahme vorliegt. Eine schriftliche Vereinbarung über den Verbleib der Sicherung schafft vor dem Einbau Klarheit.
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Ab Pflegegrad 1: Zuschuss bis zu 4.180 Euro für pflegegerechten Umbau
Wenn der Einstieg in die Badewanne zur Gefahr wird oder die Wohnungstür für den Rollstuhl zu schmal ist, kann die Pflegekasse einen Umbau bezuschussen. Bis zu 4.180 Euro sind je Maßnahme möglich – und zwar bereits ab Pflegegrad 1.
Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Menschen zusammen, kann die Förderung für ihr gemeinsames Wohnumfeld auf bis zu 16.720 Euro steigen. Allerdings bekommt nicht jeder Bewohner automatisch den Höchstbetrag, und nicht jede einzelne Handwerkerrechnung eröffnet einen neuen Zuschuss.
Pflegegrad 1 reicht aus – auch ohne PflegegeldBei Pflegegrad 1 gibt es kein reguläres Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige. Trotzdem sieht § 28a SGB XI ausdrücklich Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds vor.
Betroffene müssen deshalb nicht auf Pflegegrad 2 warten, bevor sie Unterstützung für einen notwendigen Umbau beantragen. Der mögliche Höchstzuschuss ist bei Pflegegrad 1 genauso hoch wie bei Pflegegrad 5.
Die Pflege muss leichter werden, nicht nur die Wohnung schönerNach § 40 Absatz 4 SGB XI muss die Veränderung die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Es genügt, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
Eine bodengleiche Dusche kann beispielsweise förderfähig sein, wenn der hohe Wannenrand nicht mehr sicher überwunden werden kann. Wer dagegen lediglich ein älteres, weiterhin geeignetes Badezimmer modernisieren möchte, kann daraus keinen Zuschuss ableiten.
Entscheidend ist die konkrete Einschränkung im Alltag und was der geplante Umbau daran verbessert. Die Pflegekasse prüft außerdem, ob die Arbeiten notwendig und wirtschaftlich sind und ob vorrangig ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Welche Umbauten die Pflegekasse unterstützen kannNach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums kommen beispielsweise Türverbreiterungen, fest eingebaute Rampen, Treppenlifte und ein pflegegerechter Badumbau infrage. Auch individuell angepasste Möbel und bestimmte fest installierte technische Hilfen können bezuschusst werden.
Damit ist die Förderung nicht auf das Badezimmer beschränkt. Sie kann ebenso helfen, den Zugang zur Wohnung oder die Nutzung anderer Räume wieder zu ermöglichen.
4.180 Euro sind ein Höchstbetrag, keine PauschaleDie Pflegekasse zahlt höchstens die tatsächlich anerkannten Kosten bis zur jeweiligen Fördergrenze. Kostet eine vollständig anerkannte Maßnahme 2.900 Euro, werden daraus keine 4.180 Euro zur freien Verfügung.
Liegt die Rechnung über dem bewilligten Zuschuss, bleibt eine Finanzierungslücke, die anderweitig gedeckt werden muss. Gerade bei einem umfangreichen Badumbau sollte deshalb vor der Beauftragung feststehen, wer den verbleibenden Betrag bezahlt.
Mehrere Pflegebedürftige können die Förderung zusammenlegenLeben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung und dient der Umbau ihrem gemeinsamen Wohnumfeld, sind bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Das kann auch ein zusammenlebendes Ehepaar betreffen und ist nicht ausschließlich Pflege-Wohngemeinschaften vorbehalten.
Anspruchsberechtigte Personen in der gemeinsamen Wohnung Möglicher Gesamtzuschuss je gemeinsamer Maßnahme Eine Person Bis zu 4.180 Euro Zwei Personen Bis zu 8.360 Euro Drei Personen Bis zu 12.540 Euro Vier Personen Bis zu 16.720 Euro Mehr als vier Personen Zusammen weiterhin höchstens 16.720 EuroDie tatsächliche Förderung bleibt auch hier durch die anerkannten Kosten begrenzt. Ein Angehöriger ohne Pflegegrad erhöht den Zuschuss nicht allein dadurch, dass er ebenfalls in der Wohnung lebt.
Die häufigste Falle: Mehrere Arbeiten sind oft nur eine Maßnahme„Je Maßnahme“ bedeutet nicht „je Raum“ oder „je Rechnung“. Müssen wegen derselben bestehenden Pflegesituation gleichzeitig die Dusche umgebaut, Türen verbreitert und Schwellen entfernt werden, zählt das grundsätzlich als eine Gesamtmaßnahme.
Getrennte Handwerkeraufträge oder eine zeitlich gestreckte Umsetzung schaffen für diesen bereits vorhandenen Bedarf keinen mehrfachen Höchstzuschuss. Auch zum Jahreswechsel stehen nicht automatisch erneut 4.180 Euro bereit.
Deshalb sollten Betroffene den gesamten erkennbaren Anpassungsbedarf vorab mit der Pflegeberatung durchgehen. Wer nur das Badezimmer betrachtet, kann später feststellen, dass für ebenfalls schon notwendige Arbeiten derselbe Förderrahmen gilt.
Wann ein weiterer Zuschuss möglich istEin bereits geförderter Umbau schließt spätere Unterstützung nicht dauerhaft aus. Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch zusätzliche Anpassungen notwendig, kann die Pflegekasse eine neue Maßnahme bezuschussen.
Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand nach einer Verschlechterung erstmals auf einen Rollstuhl angewiesen ist und deshalb bislang ausreichend breite Türen angepasst werden müssen. Eine Höherstufung des Pflegegrades allein löst dagegen keine neue Zahlung aus: Es muss ein neu entstandener Anpassungsbedarf vorliegen.
Wie eine erneute Förderung infrage kommt, erläutert auch der Beitrag Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich.
Vor dem Umbau beantragen und die Bewilligung abwartenDer Antrag gehört zur Pflegekasse, die bei gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse angegliedert ist. Er sollte vor Beginn der Arbeiten gestellt werden; das Bundesportal zur Antragstellung empfiehlt ausdrücklich, zunächst den Bescheid abzuwarten.
Zum Antrag gehört ein Kostenvoranschlag, ergänzt um eine verständliche Beschreibung der bestehenden Schwierigkeiten und der geplanten Verbesserung. Fotos oder Skizzen können den Bedarf verdeutlichen und Rückfragen erleichtern.
Eine Begründung wie „Das Bad muss erneuert werden“ sagt wenig über den Pflegebedarf aus. Aussagekräftiger ist, dass der Wannenrand nicht mehr sicher überwunden werden kann und eine bodengleiche Dusche die Körperpflege wieder ermöglicht.
Wer bereits umgebaut hat, sollte eine nachträgliche Prüfung nicht vorschnell aufgeben. Die AOK Niedersachsen weist in ihrem Merkblatt darauf hin, dass rückwirkende Anträge im Einzelfall geprüft werden können; eine sichere Finanzierung sollte darauf jedoch nicht aufgebaut werden.
In der Mietwohnung braucht es zusätzlich die ErlaubnisEine Zusage der Pflegekasse ersetzt nicht die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen. Mieter sollten deshalb vor Beginn der Arbeiten schriftlich klären, was eingebaut werden darf und welche Vereinbarung für einen späteren Rückbau gilt.
Nach § 554 BGB können Mieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn die Veränderung dem Vermieter auch nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Auch ein notwendiger Umzug kann förderfähig seinManchmal lässt sich eine ungeeignete Wohnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anpassen. Dann kann auch ein Umzug in eine geeignete Wohnung als Verbesserung des Wohnumfelds bezuschusst werden, sofern er die entsprechenden Pflegeziele erfüllt.
Ein Wohnungswechsel allein genügt dafür nicht. Weitere Hinweise bietet der Beitrag über Zuschüsse der Pflegekasse für Umzüge ab Pflegegrad 1.
Eine Ablehnung muss nicht das letzte Wort seinLehnt die Pflegekasse den Antrag ab, sollten Betroffene die Begründung darauf prüfen, ob ihre tatsächlichen Einschränkungen und der Nutzen des Umbaus ausreichend berücksichtigt wurden. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Einzelheiten.
Eine Stellungnahme der Pflegeberatung oder ergänzende Unterlagen können helfen, den Bedarf nachvollziehbar zu machen. Gerade bei Pflegegrad 1 darf die Prüfung nicht schon mit dem Hinweis enden, die Beeinträchtigungen seien noch vergleichsweise gering.
Beispiel aus der Praxis: Neue Dusche trotz Pflegegrad 1Die 79-jährige Frau Neumann hat Pflegegrad 1 und kann den hohen Rand ihrer Badewanne nicht mehr sicher überwinden. Für den Ersatz durch eine geeignete Dusche erhält sie einen Kostenvoranschlag über 5.600 Euro und beantragt vor dem Umbau den Zuschuss.
Erkennt die Pflegekasse die Maßnahme vollständig an und bewilligt 4.180 Euro, verbleiben 1.420 Euro zur eigenen beziehungsweise anderweitigen Finanzierung. Frau Neumann muss dafür nicht erst Pflegegrad 2 erreichen.
Häufige Fragen zum Zuschuss für den pflegegerechten Umbau Kann ich die 4.180 Euro wirklich schon mit Pflegegrad 1 beantragen?Ja, die Förderung ist bei Pflegegrad 1 bis 5 möglich. Voraussetzung ist, dass der geplante Umbau die gesetzlichen Anforderungen erfüllt; allein der Pflegegrad führt noch nicht zur Auszahlung.
Bekomme ich den Zuschuss jedes Jahr neu?Nein, es handelt sich nicht um ein jährliches Budget. Eine erneute Förderung kommt in Betracht, wenn eine veränderte Pflegesituation weitere notwendige Anpassungen auslöst.
Gibt es für Bad, Treppenlift und Türen jeweils 4.180 Euro?Nicht automatisch: Sind die Arbeiten wegen derselben bestehenden Pflegesituation gleichzeitig erforderlich, gelten sie grundsätzlich zusammen als eine Maßnahme. Dafür steht einer einzelnen anspruchsberechtigten Person insgesamt höchstens ein Zuschuss von 4.180 Euro zur Verfügung.
Können zwei pflegebedürftige Ehepartner zusammen 8.360 Euro bekommen?Ja, wenn beide anspruchsberechtigt sind, in einer gemeinsamen Wohnung leben und der Umbau ihr gemeinsames Wohnumfeld verbessert. Die Förderung darf die anerkannten tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Was passiert, wenn der Umbau mehr kostet als der Zuschuss?Die Differenz muss selbst getragen oder anderweitig finanziert werden. Deshalb sollten Betroffene vor der Beauftragung die Gesamtkosten und die bewilligte Förderung gegenüberstellen.
Darf die Pflegekasse einen Antrag allein wegen Pflegegrad 1 ablehnen?Nein, Pflegegrad 1 ist ausdrücklich in die Förderung einbezogen. Die Kasse darf aber prüfen, ob der konkrete Umbau erforderlich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Beitrag Ab Pflegegrad 1: Zuschuss bis zu 4.180 Euro für pflegegerechten Umbau erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
GdB 60: Schwerbehindertenausweis reicht bei der Krankenkasse nicht
Die Schwerbehinderung ist anerkannt, der Ausweis liegt vor – und trotzdem verlangt die Krankenkasse weitere Nachweise. Wer mit einem GdB von 60 weniger für Medikamente, Therapien und Krankenhausaufenthalte zuzahlen will, erlebt schnell: Die Anerkennung der Behinderung ersetzt nicht die Prüfung der Zuzahlungsgrenze.
Dabei kann es um mehrere Hundert Euro im Jahr gehen. Entscheidend ist jedoch nicht allein die Zahl im Ausweis, sondern der Zusammenhang zwischen Behinderung, Erkrankung und dauerhafter Behandlung.
Ein Prozent statt zwei: Was die Entlastung tatsächlich bedeutetGesetzlich Versicherte müssen nach § 62 SGB V grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufkommen. Bei einer anerkannten schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung sinkt diese Belastungsgrenze auf ein Prozent.
Das halbiert nicht automatisch jede Rechnung aus der Apotheke. Die Regel begrenzt die Summe der anrechenbaren Zuzahlungen im Kalenderjahr; ist die persönliche Grenze erreicht, kann die Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Jahres ausstellen.
GdB 60 und Dauerbehandlung müssen zusammenpassenNach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss dieselbe Krankheit wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein. Hinzukommen muss mindestens eines der dort genannten weiteren Merkmale.
Ein GdB von mindestens 60 ist eines dieser Merkmale, allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung: Die dauerhaft behandelte Erkrankung muss den festgestellten GdB zumindest mitbegründen. Ein GdB wegen völlig anderer gesundheitlicher Einschränkungen genügt für diesen Nachweisweg nicht.
Die Krankheit muss dabei nicht allein einen GdB von 60 verursachen. Auch bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Voraussetzung erfüllt sein, wenn die dauerhaft behandelte Erkrankung zur Feststellung des GdB von mindestens 60 beigetragen hat.
Warum die Krankenkasse den Bescheid sehen willDer Schwerbehindertenausweis weist den GdB nach, erklärt aber nicht, welche Erkrankungen ihm zugrunde liegen. Deshalb verlangt die Richtlinie für diesen Nachweisweg eine Kopie des bestandskräftigen amtlichen Feststellungsbescheids, in dessen Begründung die dauerhaft behandelte Krankheit aufgeführt ist.
Zusätzlich wird die Dauerbehandlung ärztlich bescheinigt. Die Krankenkasse prüft damit andere Voraussetzungen als die Behörde, die zuvor den GdB festgestellt hat.
Auch ohne GdB 60 kann die niedrigere Grenze geltenDie Ein-Prozent-Grenze ist kein Sonderrabatt ausschließlich für Menschen mit Schwerbehindertenausweis. Als weiteres Merkmal neben der Dauerbehandlung kommt beispielsweise auch Pflegegrad 3, 4 oder 5 infrage.
Ebenso kann eine kontinuierliche medizinische Versorgung ausreichen, wenn ohne sie nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre. Diese Alternative erläutert auch das Bundesgesundheitsministerium zur Chronikerregelung.
Wer keinen GdB 60 hat oder den erforderlichen Zusammenhang mit dem GdB nicht nachweisen kann, sollte deshalb die anderen Voraussetzungen prüfen lassen. Aus dem fehlenden Schwerbehindertenausweis lässt sich kein pauschaler Ausschluss ableiten.
So viel kann die Ein-Prozent-Grenze ausmachenDie folgende Tabelle zeigt die jährlichen Höchstbeträge anhand einer bereits ermittelten Berechnungsgrundlage. Freibeträge für berücksichtigte Angehörige sind dabei gegebenenfalls schon abgezogen.
Jährliche Berechnungsgrundlage Belastungsgrenze bei 2 Prozent Belastungsgrenze bei 1 Prozent Höchstmögliche zusätzliche Entlastung 18.000 Euro 360 Euro 180 Euro 180 Euro 24.000 Euro 480 Euro 240 Euro 240 Euro 36.000 Euro 720 Euro 360 Euro 360 EuroDie Ersparnis entsteht nur, soweit tatsächlich anrechenbare Zuzahlungen oberhalb der niedrigeren Grenze anfallen. Wer bei einer Ein-Prozent-Grenze von 240 Euro lediglich 100 Euro zugezahlt hat, bekommt deshalb keine pauschale Auszahlung.
Bei Familien und Grundsicherung gelten BesonderheitenBei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften im gemeinsamen Haushalt werden grundsätzlich die berücksichtigungsfähigen Einnahmen und Zuzahlungen zusammen betrachtet. Gesetzliche Freibeträge für Angehörige und Kinder können die Berechnungsgrundlage senken.
Für Menschen, die ganzjährig bestimmte existenzsichernde Leistungen beziehen, gelten besondere Berechnungsregeln. Bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ergeben sich 2026 regelmäßig 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro bei Anwendung der Ein-Prozent-Grenze.
Diese Beträge sind keine zusätzliche Leistung, sondern die jährliche Obergrenze der anrechenbaren Zuzahlungen. Weitere Hintergründe zur Antragstellung erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Zuzahlungen, die Rentner trotz möglicher Befreiung weiter leisten.
Mit diesen Nachweisen lässt sich die Befreiung beantragenFür die ärztliche Bestätigung wird üblicherweise das Formular „Muster 55“ verwendet, das in der behandelnden Praxis erhältlich ist. Hinzu kommen Einkommensnachweise und Belege über bereits geleistete gesetzliche Zuzahlungen sowie gegebenenfalls der GdB-Bescheid.
Quittungen sollten den Namen der versicherten Person, die Leistung, den Betrag, das Datum und den Leistungserbringer erkennen lassen. Eine persönliche Sammelaufstellung der Apotheke kann das Zusammentragen der Nachweise erleichtern.
Die Krankenkasse entscheidet über die Anerkennung und die Befreiung. Einen Überblick bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung 2026.
Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt mitAngerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung, beispielsweise für verordnete Arzneimittel, Physiotherapie, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Privat bezahlte Gesundheitsleistungen werden dadurch nicht automatisch erstattungsfähig.
Eigenanteile zum Zahnersatz, individuelle Gesundheitsleistungen und Arzneimittelmehrkosten oberhalb des Festbetrags gehören beispielsweise nicht zu den anrechenbaren gesetzlichen Zuzahlungen. Auch eine bestehende Befreiung beseitigt solche zusätzlichen Kosten nicht.
Die Befreiung endet zum JahreswechselEine Zuzahlungsbefreiung gilt für das jeweilige Kalenderjahr und muss für das Folgejahr erneut beantragt werden. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis macht daraus keine unbefristete Befreiung.
Die Krankenkasse kann allerdings auf einen erneuten jährlichen Nachweis der Dauerbehandlung verzichten, wenn die erforderlichen Feststellungen bereits vorliegen und nichts für einen Wegfall der chronischen Erkrankung spricht. Versicherte sollten deshalb klären, welche Unterlagen ihre Kasse tatsächlich erneut benötigt.
Zu viel gezahltes Geld lässt sich zurückholenWurde die persönliche Belastungsgrenze überschritten, können Versicherte die Erstattung des übersteigenden Betrags beantragen. Eine Prüfung ist grundsätzlich auch für frühere Kalenderjahre möglich, sofern die damaligen Voraussetzungen und Zahlungen nachgewiesen werden.
Nach § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen regelmäßig vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Alte Quittungen können deshalb noch Geld wert sein.
Eine Ablehnung muss nicht das letzte Wort seinLehnt die Krankenkasse die niedrigere Belastungsgrenze ab, sollten Betroffene die Begründung genau prüfen: Fehlt ein Nachweis, ist der Zusammenhang mit dem GdB ungeklärt oder wurde eine andere Voraussetzung übersehen? Gegen einen ablehnenden Bescheid ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
Dass der Ausweis allein nicht genügt, bedeutet also nicht, dass der Anspruch fehlt. Die Entlastung darf nicht daran scheitern, dass Versicherte den Unterschied zwischen Schwerbehindertenstatus und Chronikerregelung erst mühsam selbst herausfinden müssen.
Sechs Fragen und Antworten zu GdB 60 und Krankenkasse Reicht GdB 60 für eine vollständige Zuzahlungsbefreiung?Nein, der GdB allein genügt nicht. Auch bei anerkannter Chronikerregelung sind grundsätzlich zunächst Zuzahlungen bis zur persönlichen Ein-Prozent-Grenze zu leisten.
Muss eine einzige Erkrankung den GdB 60 verursachen?Nein, die dauerhaft behandelte Erkrankung muss den festgestellten GdB von mindestens 60 zumindest mitbegründen. Sie muss ihn nicht allein verursachen.
Welches Formular bestätigt die chronische Erkrankung?Üblicherweise wird dafür die ärztliche Bescheinigung „Muster 55“ verwendet. Sie ist in der behandelnden Praxis erhältlich.
Ist die Ein-Prozent-Grenze auch ohne Schwerbehindertenausweis möglich?Ja, etwa wenn neben der erforderlichen Dauerbehandlung eine kontinuierliche medizinische Versorgung zur Vermeidung schwerwiegender Folgen notwendig ist. Auch Pflegegrad 3, 4 oder 5 kommt als weiteres Merkmal infrage.
Werden privat gekaufte Medikamente mitgerechnet?Der bloße Kauf eines Medikaments begründet keine anrechenbare Zuzahlung. Berücksichtigt werden gesetzliche Zuzahlungen zu Kassenleistungen, nicht sämtliche selbst getragenen Gesundheitsausgaben.
Kann die Krankenkasse bereits gezahlte Beträge erstatten?Ja, nachgewiesene gesetzliche Zuzahlungen oberhalb der zutreffenden Jahresgrenze können erstattet werden. Dafür müssen die Voraussetzungen für das betreffende Kalenderjahr vorliegen.
Der Beitrag GdB 60: Schwerbehindertenausweis reicht bei der Krankenkasse nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grad der Behinderung bis zu 60: Krankenkassen-Abgaben von über 1000 Euro drohen jetzt
Menschen mit einem Grad der Behinderung bis 50 sind nicht automatisch vom neuen Krankenkassen-Zuschlag für familienversicherte Ehepartner befreit. Nach dem von Bundestag und Bundesrat beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist dafür grundsätzlich ein GdB von mindestens 60 erforderlich.
Der Zuschlag soll am 1. Januar 2028 eingeführt werden und 2,5 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen des gesetzlich versicherten Mitglieds betragen. Für Haushalte mit einem familienversicherten Ehepartner kann daraus eine zusätzliche Belastung von deutlich mehr als 1.000 Euro im Jahr entstehen.
Wen der neue Krankenkassen-Zuschlag betrifftBetroffen sind gesetzlich Krankenversicherte, deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei nach § 10 SGB V familienversichert ist. Der Versicherungsschutz des mitversicherten Partners geht nicht verloren, die bisher kostenfreie Mitversicherung kann jedoch ab 2028 einen zusätzlichen Beitrag auslösen.
Erhoben wird der Zuschlag nicht unmittelbar beim familienversicherten Ehepartner, sondern beim versicherten Mitglied. Dieses muss den Zuschlag nach dem neuen § 242b SGB V allein tragen, sodass sich der Arbeitgeber nicht an den zusätzlichen Kosten beteiligt.
Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert. Die Änderung betrifft auch keine Ehepartner, die bereits aufgrund einer Beschäftigung, einer Rente oder einer selbstständigen Tätigkeit eigenständig krankenversichert sind.
Weitere Hintergründe zur Änderung der Familienversicherung finden Betroffene in unserem Beitrag zur geplanten Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung.
GdB 40 reicht für die Befreiung nicht ausDie Ausnahme für Menschen mit Behinderungen beginnt erst bei einem festgestellten GdB von 60. Ein GdB von 40 schützt deshalb allein nicht vor dem Zuschlag, selbst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft bestehen und den Alltag erheblich beeinträchtigen.
Auch ein GdB von 50 genügt nach dem beschlossenen Gesetz nicht. Das ist bemerkenswert, weil Menschen bereits ab einem GdB von 50 als schwerbehindert gelten, für die Befreiung vom Krankenkassen-Zuschlag aber eine höhere Schwelle festgelegt wurde.
Entscheidend ist außerdem der GdB des familienversicherten Ehepartners. Hat nur das beitragszahlende Mitglied einen GdB von 60, während der familienversicherte Partner keinen entsprechenden GdB besitzt, greift diese Ausnahme nach dem Wortlaut des neuen § 242b SGB V nicht.
Gleichstellung bei GdB 40 ändert die Beitragsgrenze nichtMenschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Die Gleichstellung verbessert vor allem den Schutz im Arbeitsleben, erhöht aber nicht den festgestellten Grad der Behinderung.
Ein gleichgestellter Mensch mit GdB 40 behält daher beitragsrechtlich einen GdB von 40. Die Gleichstellung reicht nicht aus, um die für den Krankenkassen-Zuschlag verlangte Grenze von 60 zu erreichen.
Welche arbeitsrechtlichen Vorteile eine Gleichstellung haben kann, erläutert der Beitrag GdB 30 und 40: Wann die Gleichstellung vor einer Kündigung schützt.
Diese Ausnahmen schützen auch Menschen mit GdB 40Ein GdB von 40 bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zuschlag tatsächlich erhoben wird. Erfüllt der familienversicherte Partner eine der anderen gesetzlichen Ausnahmen, bleibt die Mitversicherung trotz des niedrigeren GdB ohne den Zuschlag.
Persönliche Situation Voraussetzung für die Ausnahme Folge ab 2028 Eigene Behinderung Festgestellter GdB, Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Kein Zuschlag Eigener Pflegegrad Mindestens Pflegegrad 3 beim familienversicherten Partner Kein Zuschlag Volle Erwerbsminderung Festgestellter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Kein Zuschlag Pflege eines Angehörigen Nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen Kein Zuschlag Pflegezeit Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz Kein Zuschlag Kind im Haushalt Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet Kein Zuschlag Kind mit Behinderung Das Kind kann sich aufgrund seiner Behinderung nicht selbst unterhalten Kein Zuschlag Regelaltersgrenze Der familienversicherte Partner hat die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht Kein Zuschlag Nichterwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft Bezug von Grundsicherungsgeld als nicht erwerbsfähige Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem erwerbsfähigen Mitglied Kein Zuschlag Pflegegrad 3 schützt unabhängig vom GdBBesitzt der familienversicherte Ehepartner mindestens Pflegegrad 3, wird der Zuschlag nicht erhoben. Dabei ist es unerheblich, ob gleichzeitig ein GdB von 40, 50 oder überhaupt kein GdB festgestellt wurde.
Pflegegrad und GdB bewerten unterschiedliche Lebensbereiche. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, während der Pflegegrad auf die Selbstständigkeit im Alltag abstellt.
Ein GdB von 40 führt daher nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Umgekehrt kann eine Person Pflegegrad 3 besitzen, obwohl das Versorgungsamt bislang nur einen niedrigeren GdB festgestellt hat.
Eine Übersicht über Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Ansprüche enthält unser Ratgeber zu den Pflegeleistungen und häufigen finanziellen Verlusten.
Auch volle Erwerbsminderung verhindert den ZuschlagEine weitere Ausnahme besteht bei einem festgestellten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wird im Gesetz dagegen nicht als Befreiungsgrund genannt.
GdB und Erwerbsminderung dürfen ebenfalls nicht gleichgesetzt werden. Ein hoher GdB sagt nicht automatisch aus, wie viele Stunden ein Mensch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Wer mit GdB 40 eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann deshalb über diese Ausnahme geschützt sein. Es kommt dann nicht darauf an, dass die GdB-Grenze von 60 unterschritten wird.
Informationen zu den medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen finden Betroffene im Ratgeber Erwerbsminderungsrente: Anspruch, Voraussetzungen und Höhe.
Pflegende Angehörige können ebenfalls befreit bleibenKein Zuschlag wird erhoben, wenn der familienversicherte Partner einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 besitzen.
Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein. Gelegentliche Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt genügt daher nicht, wenn die zeitlichen Vorgaben nicht erreicht werden.
Zusätzlich schützt eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz vor dem Zuschlag. Betroffene sollten sich die Pflegezeiten, den Pflegegrad des Angehörigen und gegebenenfalls die vereinbarte Pflegezeit schriftlich bestätigen lassen.
Eltern mit jüngeren Kindern bleiben verschontDer Zuschlag entfällt, wenn das Mitglied oder der familienversicherte Partner ein Kind hat, das im Haushalt des familienversicherten Partners lebt und noch nicht zwölf Jahre alt ist. Die Altersgrenze wurde während des parlamentarischen Verfahrens gegenüber früheren Entwürfen angehoben.
Berücksichtigt werden auch aufgenommene Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel einer Adoption in die Obhut des Mitglieds oder seines Partners aufgenommen wurden, werden ebenfalls erfasst.
Bei einem Kind mit Behinderung gilt eine weitergehende Ausnahme. Ist das Kind wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, hängt die Befreiung nicht allein von der Altersgrenze von zwölf Jahren ab.
So hoch kann die zusätzliche Belastung ausfallenDer Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den jeweiligen Krankenversicherungsbeitrag. Das bedeutet nicht, dass sich der bisherige Beitrag lediglich um 2,5 Prozent erhöht, sondern dass 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zusätzlich anfallen können.
Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 Euro wären das rechnerisch 75 Euro pro Monat. Bei 4.000 Euro läge der Zuschlag bei 100 Euro monatlich, sofern die Einnahmen vollständig der Beitragspflicht unterliegen.
Der Zuschlag wird nur bis zur dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wie hoch diese Grenze im Jahr 2028 sein wird, steht noch nicht endgültig fest.
Anders als der reguläre Krankenversicherungsbeitrag wird der neue Zuschlag vom Mitglied allein getragen. Bei einem Arbeitnehmer mit 4.000 Euro beitragspflichtigem Bruttoeinkommen würde sich die Haushaltsbelastung daher rechnerisch um 1.200 Euro im Jahr erhöhen.
Besondere Übergangsregelung für RentnerDer Zuschlag soll grundsätzlich am 1. Januar 2028 beginnen. Auf gesetzliche Renten und bestimmte Versorgungsbezüge wird er nach dem beschlossenen Gesetz jedoch bis einschließlich 30. Juni 2028 noch nicht erhoben.
Ab Juli 2028 können dann auch diese Einnahmen in die Berechnung einbezogen werden. Andere beitragspflichtige Einnahmen eines Rentners können bereits vorher betroffen sein, wenn keine persönliche Ausnahme vorliegt.
Nachweise frühzeitig an die Krankenkasse übermittelnDie Krankenkasse soll eine Ausnahme auch ohne gesonderten Nachweis berücksichtigen, wenn ihr die Voraussetzungen bereits bekannt sind. Versicherte sollten sich darauf jedoch nicht verlassen, weil Pflegezeiten, ein GdB-Bescheid oder ein Rentenanspruch nicht immer automatisch übermittelt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, der Krankenkasse die notwendigen Angaben zur Familienversicherung und zu den Ausnahmen mitzuteilen. Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden.
Geeignete Nachweise können der GdB-Bescheid, der Pflegegradbescheid, der Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente oder eine Bescheinigung über die Angehörigenpflege sein. Bei Kindern kommen beispielsweise eine Meldebescheinigung und bei einer Behinderung entsprechende Feststellungen in Betracht.
Nach dem Gesetz entfällt der Zuschlag vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen einer Ausnahme eintreten. Er kann wieder erhoben werden, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wobei die Befreiung noch bis zum Ende des betreffenden Monats bestehen bleibt.
Ein höherer GdB muss gesundheitlich begründet seinMenschen mit GdB 40 können einen Antrag auf Neufeststellung stellen, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat oder bisherige Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Allein die Aussicht auf eine Beitragsersparnis begründet jedoch keinen Anspruch auf einen GdB von 60.
Bei einem Neufeststellungsverfahren prüft die Behörde den Gesundheitszustand erneut. Betroffene sollten deshalb aktuelle ärztliche Berichte und Unterlagen einreichen, aus denen die dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen hervorgehen.
Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit ersetzt den höheren GdB-Bescheid nicht. Ausführliche Informationen zur neuen Grenze finden sich auch in unserem Beitrag GdB 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe.
Beispiel aus der PraxisKlara hat einen festgestellten GdB von 40 und ist über ihren Ehemann Thomas beitragsfrei familienversichert. Das beitragspflichtige Bruttoeinkommen von Thomas beträgt 3.400 Euro monatlich, Kinder unter zwölf Jahren leben nicht im Haushalt und keine weitere Ausnahme ist erfüllt.
Der GdB von 40 reicht nicht für eine Befreiung aus. Ab 2028 würde sich ein Zuschlag von rechnerisch 85 Euro monatlich ergeben, den Thomas ohne Beteiligung seines Arbeitgebers tragen müsste.
Die zusätzliche Belastung läge damit bei 1.020 Euro im Jahr. Würde bei Klara später Pflegegrad 3 festgestellt, könnte die Ausnahme ab dem Monat greifen, in dem diese Voraussetzung eintritt.
Häufige Fragen zur Krankenkassen-Abgabe bei GdB 40 1. Schützt ein GdB von 40 vor dem Zuschlag?Nein. Die besondere Ausnahme für Menschen mit Behinderungen verlangt beim familienversicherten Ehepartner einen festgestellten GdB von mindestens 60.
2. Reicht ein GdB von 50 für die Befreiung?Nein. Obwohl die Schwerbehinderteneigenschaft bereits mit GdB 50 beginnt, wurde die Grenze für den Krankenkassen-Zuschlag auf GdB 60 festgelegt.
3. Hilft eine Gleichstellung bei GdB 40?Die Gleichstellung kann Vorteile im Arbeitsleben bringen, ändert aber den festgestellten GdB nicht. Für die Ausnahme vom Krankenkassen-Zuschlag wird ein Gleichgestellter mit GdB 40 deshalb nicht wie eine Person mit GdB 60 behandelt.
4. Wie hoch ist der Zuschlag?Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte und wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen wären das rechnerisch 75 Euro im Monat.
5. Kann ein Mensch mit GdB 40 über einen Pflegegrad oder eine EM-Rente befreit sein?Ja. Mindestens Pflegegrad 3 oder ein festgestellter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sind eigenständige Ausnahmen, sodass der niedrigere GdB dann nicht schadet.
6. Ab wann soll der neue Zuschlag gelten?Die Regelung soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Für Beiträge aus gesetzlichen Renten und bestimmten Versorgungsbezügen besteht bis zum 30. Juni 2028 eine Übergangsregelung.
QuellenGrundlage ist der vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat behandelte neue § 242b SGB V im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Gesetzesbeschluss sieht das Inkrafttreten des Zuschlags zum 1. Januar 2028 vor.
Der Beitrag Grad der Behinderung bis zu 60: Krankenkassen-Abgaben von über 1000 Euro drohen jetzt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankenkassen-Reform: Privat Krankenversicherte sind die heimlichen Gewinner
Gesetzlich Versicherte sollen mehr zuzahlen, beim Zahnersatz weniger Unterstützung erhalten und bei höheren Einkommen zusätzliche Beiträge leisten. Ausgerechnet eine Reform zur Stabilisierung ihrer Krankenkassen kann gleichzeitig privat versicherten Beschäftigten einen höheren Arbeitgeberzuschuss bescheren.
Dieser Vorteil entsteht durch die Verknüpfung beider Versicherungssysteme bei der Zuschussberechnung. Allerdings profitieren davon längst nicht alle Privatversicherten: Besonders Rentner sollten sich von der Aussicht auf mehr Geld nicht täuschen lassen.
Die Reform ist beschlossen – wichtige Änderungen kommen 2027Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 verabschiedet und am 29. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Viele Änderungen greifen zum 1. Januar 2027, weitere folgen später.
Die Bundesregierung will damit die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung absichern und den Anstieg der Beitragssätze begrenzen. Ein stabiler Beitragssatz bedeutet für Versicherte allerdings noch lange keine stabile Rechnung.
Gleiches Gehalt, höhere BeiträgeMit der Reform wird die Beitragsbemessungsgrenze 2027 zusätzlich zur üblichen jährlichen Anpassung um 300 Euro im Monat angehoben. Dadurch wird bei entsprechend hohen Einkommen ein größerer Teil des Gehalts beitragspflichtig, selbst wenn Beschäftigte keinen Euro mehr verdienen.
Der Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 sieht insgesamt eine monatliche Grenze von 6.375 Euro vor; 2026 sind es 5.812,50 Euro. Stand 30. September 2026 muss diese Verordnung noch vom Bundeskabinett beschlossen werden und die Zustimmung des Bundesrates erhalten.
Wer mit seinem Einkommen unterhalb der bisherigen Grenze bleibt, zahlt wegen dieser Anhebung allein nicht mehr. Die zusätzliche Belastung trifft Beschäftigte und andere Beitragszahler, deren beitragspflichtige Einnahmen darüber liegen.
Warum dieselbe Änderung Privatversicherten helfen kannBei privat versicherten Arbeitnehmern hängt der maximale Arbeitgeberzuschuss ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze ab. Nach § 257 Absatz 2 SGB V fließen außerdem der allgemeine GKV-Beitragssatz und der amtlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in die Berechnung ein.
Steigt die Beitragsgrenze, kann deshalb auch der Zuschuss steigen, obwohl sich am privaten Versicherungsvertrag nichts geändert hat. Während gesetzlich versicherte Gutverdiener mehr von ihrem Gehalt abgeben, kann bei privat versicherten Kollegen der selbst zu tragende Versicherungsbeitrag sinken.
Das Geld stammt vom Arbeitgeber, nicht aus der gesetzlichen Krankenkasse. Für Unternehmen entstehen damit zusätzliche Kosten auch für einen Teil ihrer privat versicherten Beschäftigten.
Bis zu 26,25 Euro monatlich durch den zusätzlichen Reformschritt2026 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung 508,59 Euro monatlich. Die Rechnung lautet: 5.812,50 Euro mal die Hälfte von 14,6 Prozent allgemeinem Beitragssatz und 2,9 Prozent durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz.
Bei unveränderten Beitragssätzen würde allein die zusätzliche Anhebung der Grenze um 300 Euro den maximalen Zuschuss um 26,25 Euro monatlich erhöhen. Das wären bis zu 315 Euro im Jahr weniger eigener Beitragsaufwand, sofern der individuelle PKV-Beitrag ausreichend hoch ist.
Zusammen mit der regulären Anpassung ergäbe sich bei einer Beitragsgrenze von 6.375 Euro rechnerisch ein Höchstzuschuss von 557,81 Euro. Dieser Betrag ist eine Modellrechnung mit dem Zusatzbeitragssatz von 2026 und kein bereits verbindlicher Zuschuss für 2027.
Rechengröße 2026 2027: Entwurf und Modellrechnung Monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 Euro 6.375,00 Euro Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur PKV 508,59 Euro 557,81 Euro Arbeitgeberzuschuss bei 800 Euro zuschussfähigem PKV-Monatsbeitrag 400,00 Euro 400,00 Euro Arbeitgeberzuschuss bei 1.200 Euro zuschussfähigem PKV-Monatsbeitrag 508,59 Euro 557,81 EuroDie Berechnungen unterstellen ein ausreichend hohes Arbeitsentgelt, gleichbleibende PKV-Beiträge sowie für beide Jahre 14,6 Prozent allgemeinen Beitragssatz und 2,9 Prozent durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Pflegeversicherung und steuerliche Auswirkungen sind nicht berücksichtigt.
Die entscheidende Grenze: Mehr als die Hälfte zahlt der Arbeitgeber nichtDer Zuschuss ist auf höchstens die Hälfte des zuschussfähigen privaten Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Wer für seine PKV 800 Euro im Monat zahlt und bereits 400 Euro vom Arbeitgeber erhält, bekommt durch einen höheren gesetzlichen Höchstbetrag allein keinen Cent zusätzlich.
Ein Vorteil entsteht dort, wo bislang der gesetzliche Deckel verhindert, dass der Arbeitgeber die volle Hälfte übernimmt. Steigt gleichzeitig die private Versicherungsprämie, kann die höhere Arbeitgeberbeteiligung außerdem ganz oder teilweise durch die Beitragserhöhung aufgezehrt werden.
Gesetzlich Versicherte zahlen auch bei der Behandlung mehrAb 2027 steigen bei vielen Arzneimitteln die gesetzlichen Mindest- und Höchstzuzahlungen von 5 und 10 Euro auf 7,50 und 15 Euro. Bei Krankenhausaufenthalten werden für Erwachsene grundsätzlich 15 statt 10 Euro pro Tag fällig, weiterhin begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr.
Beim Zahnersatz sinkt der reguläre Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent der festgelegten Kosten der Regelversorgung. Bonus- und Härtefallregelungen bleiben zu beachten; die Prozentangabe bezieht sich nicht automatisch auf die gesamte Zahnarztrechnung.
Die Belastungsgrenzen für gesetzliche Zuzahlungen bleiben bestehen: grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei entsprechend anerkannten schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent. Einzelheiten erläutert der Beitrag zu den zusätzlichen Kosten durch die Krankenkassenreform.
Bei regulären privaten Krankenversicherungstarifen richten sich Erstattung und Selbstbehalt nach dem vereinbarten Vertrag; die höheren gesetzlichen Zuzahlungen werden nicht automatisch übernommen. Daraus ergibt sich ein weiterer relativer Vorteil gegenüber GKV-Versicherten, aber keine Garantie für dauerhaft niedrigere Gesamtkosten.
Rentner und Versicherte im Basistarif sind nicht automatisch GewinnerPrivat versicherte Rentner ohne Beschäftigung erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss. Ihr möglicher Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung richtet sich nach der gesetzlichen Bruttorente und den dafür geltenden Beitragssätzen, nicht unmittelbar nach einer höheren Beitragsbemessungsgrenze.
Auch dieser Zuschuss ist auf die Hälfte der berücksichtigungsfähigen privaten Krankenversicherungsaufwendungen begrenzt und muss beantragt werden. Mehr dazu steht im Beitrag zum PKV-Zuschuss für Rentner.
Eine weitere Einschränkung betrifft den Basistarif: Seine Leistungen sind mit denen der GKV vergleichbar, und sein Höchstbeitrag ist an den GKV-Höchstbeitrag gekoppelt. Eine höhere Beitragsgrenze kann hier den zulässigen Höchstbeitrag anheben, statt eine Entlastung zu bringen.
Ein Wechsel in die PKV wird zugleich schwierigerDie Reform macht die private Versicherung nicht für jeden Beschäftigten leichter erreichbar. Nach dem Verordnungsentwurf steigt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2027 auf 84.150 Euro Jahreseinkommen; für bestimmte bereits privat versicherte Beschäftigte gelten besondere Grenzen.
Hinzu kommen die langfristigen Kosten eines privaten Vertrags und mögliche Beiträge für weitere Familienmitglieder. Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist insbesondere ab 55 Jahren häufig erheblich erschwert.
Die heimlichen Gewinner sind deshalb vor allem bestimmte bereits privat versicherte Arbeitnehmer mit ausreichend hohen zuschussfähigen Beiträgen. Politisch bleibt die Verteilung bemerkenswert: Eine Sanierung der gesetzlichen Kassen kann den eigenen Beitragsaufwand außerhalb dieser Kassen senken.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Kollegen, zwei entgegengesetzte FolgenEin vereinfachtes Rechenbeispiel: Martin und Jens verdienen jeweils 8.000 Euro brutto im Monat, Martin ist gesetzlich und Jens privat krankenversichert. Für 2027 gelten im Beispiel die geplante Beitragsgrenze von 6.375 Euro und unveränderte Beitragssätze; Martins Krankenkasse erhebt 2,9 Prozent Zusatzbeitrag.
Martins eigener Krankenversicherungsbeitrag steigt dadurch gegenüber 2026 um rund 49 Euro monatlich. Jens zahlt unverändert 1.200 Euro zuschussfähigen PKV-Beitrag und erhält rund 49 Euro mehr vom Arbeitgeber, wodurch sein eigener Beitragsaufwand entsprechend sinkt.
Von dieser monatlichen Veränderung entfallen jeweils 26,25 Euro auf die zusätzliche Anhebung der Beitragsgrenze durch die Reform; der übrige Betrag folgt aus der regulären Anpassung. Das Beispiel zeigt den Verteilungseffekt vor Steuern und ohne Pflegeversicherung, nicht die endgültige Nettoveränderung auf der Gehaltsabrechnung.
Häufige Fragen zur GKV-Reform und zur privaten Krankenversicherung Bekommen alle Privatversicherten durch die Reform mehr Geld?Nein, vom höheren Arbeitgeberzuschuss können nur anspruchsberechtigte Beschäftigte profitieren, deren Zuschuss bislang durch den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt wird. Reine Selbstständige und Rentner ohne Beschäftigung erhalten diesen Arbeitgeberzuschuss nicht.
Warum steigt der Arbeitgeberzuschuss zur PKV überhaupt?Sein Höchstbetrag wird anhand der GKV-Beitragsbemessungsgrenze und gesetzlich festgelegter Beitragssätze berechnet. Steigt die Grenze bei gleichbleibenden Sätzen, erhöht sich auch dieser Höchstbetrag.
Sind 557,81 Euro Arbeitgeberzuschuss für 2027 bereits sicher?Nein, dieser Betrag ergibt sich aus der vorgeschlagenen Beitragsgrenze für 2027 und den Beitragssätzen von 2026. Die Verordnung und der für 2027 geltende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz müssen für eine endgültige Berechnung feststehen.
Werden private Krankenversicherungen deshalb günstiger?Ein höherer Arbeitgeberzuschuss senkt bei unveränderter Prämie den selbst zu zahlenden Anteil berechtigter Beschäftigter. Er senkt aber nicht den Preis des Versicherungsvertrags und verhindert auch keine späteren Beitragserhöhungen.
Schützt die Reform gesetzlich versicherte Menschen mit geringem Einkommen?Die Belastungsgrenzen für gesetzliche Zuzahlungen bleiben erhalten, müssen aber über die Krankenkasse geltend gemacht werden. Sie begrenzen nicht sämtliche Gesundheitsausgaben und ersetzen beispielsweise keine gesonderte Prüfung der Härtefallregelung beim Zahnersatz.
Sollten gesetzlich Versicherte deshalb in die PKV wechseln?Ein möglicher Zuschussvorteil allein ist keine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Einkommen im Ruhestand, Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss, Familienplanung, Leistungsumfang und langfristige Beitragsentwicklung müssen zusammen betrachtet werden.
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Rente: Keine Aufstockung bereits freiwillig gezahlter Rentenbeiträge
Freiwillig Rentenversicherte können die Höhe ihrer Rentenbeiträge eigentlich selbst bestimmen. Die bisherige Praxis der Rentenversicherungsträger, dass ein einmal gezahlter Beitrag nicht mehr geändert werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, 29. September 2026, verkündeten Urteil aber nicht gestoppt (Az.: B 10/12 R 2/24 R). Damit bleibt es dabei, dass freiwillig Rentenversicherte die Höhe ihrer monatlichen Rentenbeiträge zwar selbst bestimmen, diese bei einer erfolgten Zahlung aber nicht mehr ändern können.
Nach den geltenden Bestimmungen können alle Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern. Das sind etwa Selbstständige, Freiberufler, im Ausland wohnende Deutsche oder auch Hausfrauen. Die Höhe der freiwilligen Beiträge und auch die Anzahl der Monate, in denen diese gezahlt werden, ist frei wählbar. Auf Grundlage einer Verordnung gehen die Rentenversicherungsträger in ihrer bisherigen Praxis davon aus, dass ein einmal gezahlter Beitrag nachträglich nicht mehr geändert werden kann.
Im Streitfall hatte sich eine frühere Ernährungsberaterin von der Insel Rügen sich für Zeiten ihrer selbstständigen Tätigkeit freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. So zahlte sie im Jahr 2019 jeden Monat den damals geltenden Mindestbeitrag in Höhe von 83,70 Euro (derzeit 112,16 Euro). Im Januar 2020 überwies sie an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg einen Einmalbetrag in Höhe von weiteren 5.998 Euro. So wollte sie sich höhere Rentenansprüche sichern.
Doch die DRV machte da nicht mit. Zwar könnten bis zum 31. März des Folgejahres noch Rentenbeiträge nachentrichtet werden, aber nicht für Zeiten, in denen bereits Zahlungen erfolgt seien. Das Recht der freiwillig Versicherten, die Höhe ihrer Beiträge zu bestimmen, sei dann verbraucht.
Die Klägerin meinte, dass dieses Vorgehen der DRV nicht mehr der Gesetzeslage entspricht.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam gab ihr noch recht.
BSG belässt es beim Vorgehen der RentenversicherungsträgerDie dagegen eingelegte Revision der DRV hatte vor dem BSG jedoch Erfolg. Ob freiwillig Versicherte gezahlte Rentenbeiträge noch einmal aufstocken können, ließen die obersten Sozialrichter allerdings offen. Denn der Bescheid der DRV sei bereits bestandskräftig geworden und damit gültig, so dass über diese Frage nicht mehr entschieden werden könne. Damit bleibt es beim Vorgehen der Rentenversicherungsträger, dass nur für Zeiten, in denen keine Zahlungen geleistet wurden, Rentenbeiträge nachentrichtet werden können. fle
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Für Bürgergeld-Bezieher kostet der Stromanbieterwechsel am Ende mehr
Ein hoher Wechselbonus lässt einen Stromtarif günstig aussehen, kann Menschen im Leistungsbezug aber eine teure Überraschung bescheren. Denn was der Anbieter auszahlt, darf das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen anrechnen.
Die Prämie bringt dann deutlich weniger Entlastung, als der Tarifvergleich verspricht. Wer nur auf den beworbenen Jahrespreis schaut, kann deshalb einen Vertrag abschließen, der die Haushaltskasse stärker belastet als ein Angebot ohne Prämie.
Strom selbst bezahlen, den Bonus trotzdem anrechnen lassenGewöhnlicher Haushaltsstrom für Kühlschrank, Beleuchtung oder Waschmaschine wird beim Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld nach dem SGB II grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt. Für Strom zum Heizen und zur Warmwasserbereitung gelten andere Regeln.
Ein niedrigerer Strompreis verschafft Betroffenen deshalb unmittelbar mehr Spielraum für andere Ausgaben. Eine ausgezahlte Wechselprämie wird jedoch anders behandelt als eine Ersparnis durch einen günstigeren Verbrauchspreis.
Die Bundesagentur für Arbeit führt den Stromanbieter-Wechselbonus in ihren Fachlichen Weisungen zu den Paragrafen 11 bis 11b SGB II ausdrücklich als anrechenbare Einnahme auf. Gegen-Hartz erläutert diese Folge auch im Beitrag Bürgergeld wird nach dem Stromanbieterwechsel gekürzt.
242 Euro Prämie, aber 182 Euro weniger LeistungenWie deutlich der Unterschied ausfallen kann, zeigt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Oktober 2020, Aktenzeichen B 4 AS 14/20 R. Es betraf einen Stromanbieterwechsel aus dem Jahr 2018 und damit noch den Bezug von Arbeitslosengeld II.
Ein Ehepaar erhielt einen Sofortbonus von 242 Euro, der unabhängig vom Stromverbrauch ausgezahlt wurde und frei verfügbar war. Weil beide gemeinsame Vertragspartner waren, rechnete das Jobcenter jedem Ehepartner zunächst 121 Euro zu.
Nach Abzug von jeweils 30 Euro Versicherungspauschale wurden pro Person 91 Euro berücksichtigt. Zusammen bedeutete das 182 Euro weniger Leistungen und einen verbleibenden finanziellen Vorteil von 60 Euro.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Anrechnung im Verfahren des Ehemanns. Die hälftige Zuordnung beruhte auf dem gemeinsamen Vertrag und lässt sich nicht automatisch auf jeden Paarhaushalt übertragen.
Warum ein Stromguthaben geschützt bleibtEine Erstattung zu hoher Stromabschläge ist etwas anderes als eine Prämie für den Vertragsabschluss. Soweit die Abschläge während des Leistungsbezugs aus dem Regelbedarf bezahlt wurden, darf ihre Rückzahlung nicht als neues Einkommen angerechnet werden.
Der Anbieter gibt in diesem Fall bereits ausgegebenes Geld zurück, etwa weil der tatsächliche Verbrauch niedriger war als angenommen. Beim frei verfügbaren Wechselbonus fehlt dieser Zusammenhang mit zuvor selbst finanzierten Abschlägen.
Auch bei einer gemeinsamen Strom- und Gasabrechnung darf ein geschütztes Haushaltsstromguthaben nicht einfach den anerkannten Heizkostenbedarf vermindern. Mehr dazu erklärt der Beitrag Jobcenter dürfen Stromguthaben nicht mit Heizkosten verrechnen.
Die 30 Euro sind kein besonderer BonusfreibetragDie Versicherungspauschale beträgt für volljährige Leistungsberechtigte grundsätzlich 30 Euro monatlich; geregelt ist sie in Paragraf 6 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Sie wird aber nicht für jede einzelne Einnahme erneut gewährt.
Wurde die Pauschale im selben Monat bereits bei anderem Einkommen berücksichtigt, steht sie für den Wechselbonus nicht noch einmal zur Verfügung. Unter Umständen wird deshalb die gesamte Prämie angerechnet, sofern keine weiteren Abzüge greifen.
Auch die besonderen Freibeträge für Erwerbstätige lassen sich nicht einfach auf eine Stromprämie übertragen. Der Bonus ist kein Arbeitslohn.
Wie aus 180 Euro Ersparnis ein Nachteil von 90 Euro wirdDer folgende fiktive Vergleich zeigt die Folgen für eine alleinstehende, volljährige Person ohne weiteres Einkommen. Angenommen werden ein ausreichender Leistungsanspruch im Auszahlungsmonat, eine noch nicht berücksichtigte Versicherungspauschale und keine weiteren Abzüge.
Vergleich bei gleichem Jahresverbrauch Tarif A mit Wechselbonus Tarif B ohne Bonus Jahreskosten vor Bonus 780 Euro 660 Euro Ausgezahlter Wechselbonus 300 Euro 0 Euro Jahrespreis nach Bonus 480 Euro 660 Euro Weniger Jobcenter-Leistungen durch den Bonus 270 Euro 0 Euro Wirtschaftliche Jahresbelastung einschließlich Leistungswegfall 750 Euro 660 EuroAuf dem Papier liegt Tarif A um 180 Euro vorn, nach der Einkommensanrechnung belastet er den Haushalt dagegen um 90 Euro stärker. Die Rechnung lautet: 780 Euro Stromkosten minus 300 Euro Bonus plus 270 Euro entfallende Leistungen.
Der Stromversorger verlangt dadurch kein zusätzliches Geld; der Nachteil entsteht durch den geringeren Leistungsanspruch. Ist die Versicherungspauschale bereits ausgeschöpft und gibt es keine anderen Abzüge, wächst der Nachteil gegenüber Tarif B in diesem Beispiel sogar auf 120 Euro.
Eine Gutschrift auf der Jahresrechnung ist nicht automatisch geschütztAus der Unterscheidung zwischen Prämie und Abschlagserstattung folgt: Die Bezeichnung „Guthaben“ allein reicht für die Beurteilung nicht aus. Auch ein erst später verbuchter Neukundenbonus ist nicht schon deshalb eine Rückzahlung selbst bezahlter Stromkosten.
Bei verrechneten oder verbrauchsabhängigen Boni müssen Vertragsbedingungen, Abrechnung und tatsächliche Verfügbarkeit geprüft werden. Das Urteil zum frei ausgezahlten Sofortbonus beantwortet nicht pauschal jede denkbare Rabattgestaltung.
Der Preis ohne Bonus zeigt, wie teuer der Vertrag wirklich istFür einen aussagekräftigen Vergleich sollten Betroffene zunächst den jährlichen Grundpreis und die Kosten ihres voraussichtlichen Verbrauchs zusammenrechnen. Eine zusätzliche Vergleichsansicht ohne eingerechnete Boni macht sichtbar, ob ein Anbieter auch mit seinen laufenden Preisen günstig ist.
Danach lässt sich prüfen, welcher Teil einer Prämie nach einer möglichen Anrechnung tatsächlich übrig bleibt. Ein Vertrag mit Bonus kann weiterhin sinnvoll sein, wenn seine Gesamtkosten unter diesen Bedingungen niedriger liegen.
Hinzu kommt ein zweites Problem: Einmalige Prämien verbilligen nur das erste Lieferjahr. Die Verbraucherzentralen warnen vor hohen Folgekosten und komplizierten Bonusbedingungen, weshalb auch Vertragsdauer und Auszahlungsbedingungen in den Vergleich gehören.
Bonus melden und den Bescheid genau prüfenEine erhaltene Wechselprämie ist dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen, wie es Paragraf 60 SGB I für leistungsrelevante Änderungen verlangt. Betroffene sollten damit nicht bis zum nächsten Weiterbewilligungsantrag warten.
Nach der heutigen Regelung des Paragrafen 11 Absatz 2 SGB II sind Einnahmen grundsätzlich im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Bereits ausgezahlte Leistungen können deshalb teilweise zurückgefordert werden; die Anrechnung im Folgemonat im damaligen BSG-Fall beruhte auf der seinerzeit geltenden Regelung.
Wird eine Abschlagserstattung fälschlich als Wechselbonus behandelt oder ein zulässiger Abzug übergangen, lohnt sich eine Prüfung des Bescheids. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.
Praxisbeispiel: Sabine entscheidet sich gegen die hohe PrämieSabine bezieht Leistungen vom Jobcenter und vergleicht die beiden fiktiven Angebote aus der Tabelle. Zunächst überzeugt sie Tarif A, weil nach Abzug des 300-Euro-Bonus nur 480 Euro Jahreskosten angezeigt werden.
Als sie die voraussichtlich entfallenden 270 Euro Jobcenter-Leistungen einrechnet, kippt der Vergleich. Sie wählt Tarif B ohne Bonus und hat unter den genannten Annahmen über das Jahr 90 Euro mehr für andere Ausgaben zur Verfügung.
Fragen und Antworten zum Strombonus beim Bürgergeld Darf das Jobcenter einen Stromanbieter-Wechselbonus anrechnen?Ja, ein ausgezahlter, frei verfügbarer Wechselbonus zählt grundsätzlich als Einkommen. Zulässige Abzüge müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Wird auch ein Guthaben aus zu hohen Stromabschlägen angerechnet?Nein, soweit es auf Haushaltsstromabschlägen beruht, die während des Leistungsbezugs aus dem Regelbedarf bezahlt wurden. Für Heizkostenguthaben gelten andere Vorschriften.
Bleiben von jeder Bonuszahlung mindestens 30 Euro übrig?Nein, die Versicherungspauschale gilt grundsätzlich einmal monatlich und nicht je Zahlung. Wurde sie bereits berücksichtigt, entsteht durch den Bonus kein zusätzlicher Anspruch auf diese Pauschale.
Muss ich einen Wechselbonus sofort beim Jobcenter angeben?Ja, leistungsrelevante Einnahmen müssen unverzüglich gemeldet werden. Vertragsunterlagen und Zahlungsnachweis helfen dabei, die Zahlung richtig einzuordnen.
Was kann ich gegen eine falsche Anrechnung tun?Betroffene können Widerspruch einlegen und anhand der Abrechnung erklären, warum die Berechnung falsch ist. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Der Beitrag Für Bürgergeld-Bezieher kostet der Stromanbieterwechsel am Ende mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld-Bezieher möchte nur Bargeld übergeben und wird danach direkt vom Jobcenter angezeigt
Der Fall aus Bergkamen wirkt auf den ersten Blick beinahe widersprüchlich. Ein Bürgergeldempfänger erhält eine Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung, also Geld, das bei Leistungen für Unterkunft und Heizung regelmäßig nicht einfach beim Empfänger verbleiben darf, sondern leistungsrechtlich berücksichtigt werden muss.
Der Mann wollte den Betrag persönlich und in bar beim Jobcenter abgeben. Dort wird das Geld jedoch nicht angenommen.
Am Ende landet die Angelegenheit nicht in der Verwaltung, sondern vor Gericht, weil das Jobcenter einen Strafantrag wegen Betrug stellte.
Was war passiert?Nach unseren Informationen ging es um eine Gutschrift von zunächst mehr als 1.400 Euro; in der gerichtlichen Aufarbeitung war von einem zu Unrecht bezogenen Betrag in Höhe von 1.631,47 Euro die Rede.
Der Mann hatte die Betriebskostenerstattung erhalten, wollte sie dem Jobcenter in Bar übergeben. Doch vor Ort lehnte das Jobcenter ab. Später wurde bekannt, dass die Behörde bereits zwei Einbehalte von jeweils 168,90 Euro aus laufenden Bürgergeld-Leistungen vorgenommen hatte.
Den verbleibenden Rest sollte der Betroffene an das zuständige Inkassobüro der Bundesagentur für Arbeit überweisen. Nach dieser Regelung sollte das Verfahren eingestellt werden.
Warum Betriebskostenguthaben überhaupt relevant sindWer Bürgergeld bezieht, muss Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen dem Jobcenter mitteilen. Das gilt ausdrücklich auch für Einkommen, Erstattungen und andere Zuflüsse, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können.
Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind und zu viel gezahlte Leistungen grundsätzlich zurückgezahlt werden müssen. In der Praxis betrifft das immer wieder Nebeneinkommen, Arbeitsaufnahmen, Rückerstattungen des Energieversorgers oder Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung.
Aus Sicht vieler Bürgerinnen und Bürger wirkt das Verhalten des Mannes zunächst nachvollziehbar. Er hat Geld erhalten, das ihm nicht dauerhaft zusteht, und bringt es dorthin zurück, wo er es verortet: zum Jobcenter.
Aus Sicht der Behörde wiederum ist eine solche Barzahlung offenbar nicht der vorgesehene Weg. Rückforderungen werden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit über den Inkasso-Service abgewickelt; Zahlungen müssen eindeutig zugeordnet werden können, etwa über eine Vertragsgegenstandsnummer. Verwaltung braucht Zuordnung, Buchungssicherheit und dokumentierte Abläufe.
Wann aus Unterlassen ein strafrechtlicher Vorwurf wirdDer Straftatbestand des Betrugs setzt nach § 263 Strafgesetzbuch voraus, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten wird, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In Sozialleistungsfällen geschieht das nicht immer durch eine aktive Täuschung.
Häufig lautet der Vorwurf, dass eine mitteilungspflichtige Änderung nicht gemeldet wurde und dadurch Zahlungen weiterliefen, die bei rechtzeitiger Information entfallen oder geringer ausgefallen wären. Juristisch ist das heikel, weil zwischen bloßer Nachlässigkeit, organisatorischer Überforderung und bewusstem Verschweigen unterschieden werden muss.
Gerade deshalb schauen Gerichte bei solchen Verfahren sehr genau auf das Verhalten der Betroffenen, auf ihre Mitwirkungsbereitschaft und auf die Frage, ob eine Wiedergutmachung ernsthaft versucht wurde.
Dass der Mann mit dem Geld persönlich beim Jobcenter erschien, ist mehr als eine kuriose Randnotiz. Es ist ein starkes Indiz dafür, dass die Angelegenheit nicht in das übliche Muster eines verdeckten Leistungsbetrugs passt.
Wer eine unrechtmäßige Bereicherung absichern will, tritt nicht freiwillig mit einem vierstelligen Bargeldbetrag vor die Behörde. Natürlich ersetzt dieser Umstand nicht automatisch die ordnungsgemäße Mitteilung und auch nicht die korrekte Rückabwicklung.
Der Fall wirkt dann weniger wie ein planvoll organisiertes Täuschungsmanöver und eher wie ein missglückter, möglicherweise unbeholfener Versuch, eine Sache wieder in Ordnung zu bringen. Gerade diese Differenz ist im Strafrecht relevant, weil sie viel über Vorsatz, Motivation und das Gewicht individueller Schuld aussagt.
Einstellung des VerfahrensNach § 153a Strafprozessordnung kann ein Verfahren unter Auflagen oder Weisungen eingestellt werden. Dazu kommt es typischerweise dann, wenn das öffentliche Interesse an einer förmlichen Verurteilung durch bestimmte Auflagen, etwa eine Zahlung oder Schadenswiedergutmachung, ausreichend berücksichtigt werden kann.
Eine solche Einstellung ist kein Freispruch, aber eben auch keine klassische Verurteilung mit Urteil. Sie zeigt, dass die Justiz einen Weg sucht, der Schuldvorwurf, Wiedergutmachung und Verhältnismäßigkeit miteinander verbindet.
Im Bergkamener Fall passt dieses deshalb besonders gut, weil die Rückzahlung des offenen Betrags den eigentlichen wirtschaftlichen Schaden beseitigen soll und der Vorgang nach Erfüllung dieser Pflicht beendet werden kann. Für den Betroffenen ist das eine Entlastung.
Mehr als eine skurrile EpisodeMan könnte den Bergkamener Vorgang leicht als sonderbare Anekdote abtun: Ein Mann steht mit einem Bündel Geld im Jobcenter, wird abgewiesen und findet sich später vor Gericht wieder.
Doch damit wäre die eigentliche Aussage dieses Falls verfehlt. Er zeigt, wie anfällig das Zusammenspiel von Sozialleistung, Rückforderung, Verwaltungspraxis und Strafrecht für Reibungen ist.
Er zeigt, wie schnell gute Absichten an formalen Abläufen zerschellen können. Und er zeigt ebenso, dass das Recht Instrumente bereithält, um nicht nur zu bestrafen, sondern auch pragmatisch zu befrieden. Gerade darin liegt die größere Bedeutung dieser Geschichte.
Sie erzählt nicht bloß von einem Mann und 1.412 Euro. Sie erzählt davon, wie fragil der Weg zwischen Pflichtverletzung, Wiedergutmachung und gerechter Reaktion des Staates sein kann.
QuellenBergkamen-Infoblog, „Skurriler Fall: Mit Haufen Bargeld zum Jobcenter – dann Anklage?“, mit Angaben zum Prozessverlauf, zur Restforderung und zur vorgesehenen Einstellung des Verfahrens.
Der Beitrag Bürgergeld-Bezieher möchte nur Bargeld übergeben und wird danach direkt vom Jobcenter angezeigt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mütterrente III: 735 Euro Nachzahlung – aber nur für die, die dieses erledigt haben
Millionen Mütter und Väter werden durch die Mütterrente III mehr Rente bekommen. Wer ein Kind erzogen hat, das vor 1992 geboren wurde, erhält pro Kind rund 20 Euro mehr im Monat.
Das klingt nach einer automatischen Verbesserung, die einfach kommt. Aber wer die entscheidende Voraussetzung nicht erfüllt hat, geht leer aus, auch wenn der Anspruch eigentlich bestünde.
Mütterrente III: Was sich ab 2027 ändert und wer profitiertBisher werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, maximal 30 Monate Kindererziehungszeit bei der Rente angerechnet. Für ab 1992 geborene Kinder sind es dagegen bis zu 36 Monate. Diese Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber mit dem Rentenpaket 2025 beendet. Ab dem 1. Januar 2027 gelten für alle Kinder einheitlich bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit.
Die Verbesserung betrifft alle Eltern, die ein Kind vor 1992 erzogen haben und für die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich anerkannt wurden oder anerkannt werden können. Pro betroffenes Kind kommen 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte hinzu, das sind beim aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro rund 20,40 Euro mehr Rente brutto pro Monat.
Wann kommt das Geld: Rechtlich 2027, Auszahlung erst 2028Rechtlich tritt die Mütterrente III zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung hat jedoch klargestellt, dass sie wegen des hohen technischen Aufwands nicht in der Lage ist, die Auszahlung pünktlich zum 1. Januar 2027 zu starten. Die tatsächliche Auszahlung beginnt erst im Jahr 2028.
Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, erhält deshalb eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, bekommt den höheren Betrag direkt von Anfang an ausgezahlt. Eine gesonderte Antragstellung für die Mütterrente III ist für Bestandsrentner grundsätzlich nicht nötig, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt im Rentenkonto erfasst sind.
Mütterrente III: Was wirklich wichtig ist, ist die KontenklärungDie Automatik greift nur, wenn die Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung eingetragen sind. Sind sie das, nimmt die DRV die Anpassung 2028 von Amts wegen vor, ohne dass Betroffene selbst tätig werden müssen. Sind sie nicht eingetragen, entsteht kein Anspruch, auch wenn die Erziehung tatsächlich stattgefunden hat.
Wer unsicher ist, ob seine Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind, sollte jetzt prüfen. Den eigenen Versicherungsverlauf kann man kostenlos über das Online-Service-Portal der DRV unter eservice-drv.de anfordern oder per Telefon unter 0800 1000 4800 bestellen. Wer die Zeiten nicht oder nur teilweise eingetragen sieht, sollte noch 2026 handeln, damit das Konto rechtzeitig vor dem Start der Mütterrente III vollständig ist.
Formular V0800: Wie Kindererziehungszeiten nacherfasst werdenSind Kindererziehungszeiten noch nicht im Rentenkonto gespeichert, werden sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Das Formular heißt offiziell „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung”. Es ist online über das eService-Portal der DRV aufrufbar oder kann bei jeder DRV-Beratungsstelle angefordert werden.
Für jeden Antrag wird eine Kopie der Geburtsurkunde des betreffenden Kindes benötigt. Wer mehr als zwei Kinder hat, füllt das Formular mehrfach aus. Wer Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder erzogen hat, nutzt zusätzlich den Fragebogen V0805. Wer als Vater statt der Mutter die Erziehungszeiten geltend machen will, benötigt außerdem das Formular V0820.
Praxisbeispiel: Angelika, 71 Jahre, aus Ludwigshafen am RheinAngelika M., 71, aus Ludwigshafen am Rhein, hat drei Kinder erzogen, alle vor 1992 geboren: 1974, 1977 und 1981. Sie bezieht seit 2019 eine gesetzliche Altersrente. In ihrem Versicherungsverlauf sind für das erste und zweite Kind je 30 Monate Kindererziehungszeit eingetragen. Für das dritte Kind fehlt der Eintrag vollständig, weil Angelika 1981 kurz nach der Geburt ins Ausland gezogen war und der Antrag damals nie gestellt wurde.
Die Folge: Wenn die DRV 2028 die Mütterrente III automatisch umsetzt, werden für zwei Kinder jeweils 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben, also rund 40,80 Euro mehr im Monat. Das dritte Kind fehlt im System, die DRV hat keine Grundlage, diesen Anspruch von sich aus zu berücksichtigen. Ohne Kontenklärung und Antrag V0800 mit Geburtsurkunde des dritten Kindes verliert Angelika rund 20 Euro monatlich, die ihr eigentlich zustünden.
Nach einem Hinweis beim Lohnsteuerhilfeverein stellte Angelika den Antrag V0800 noch 2026. Die Kindererziehungszeit für das dritte Kind wurde anerkannt und ins Rentenkonto eingetragen. Zur Mütterrente-III-Auszahlung 2028 profitiert sie damit von allen drei Kindern, insgesamt rund 61 Euro mehr brutto im Monat plus die Nachzahlung für 2027 in Höhe von rund 735 Euro.
Wer ähnliche Lücken im Rentenkonto vermutet, sollte den Versicherungsverlauf noch 2026 prüfen, nicht erst wenn die Bescheide 2028 kommen.
Wechselwirkung: Was die Mütterrente III für Grundsicherung und Wohngeld bedeutetDie Mütterrente III ist keine eigenständige Leistung, sondern erhöht die gesetzliche Rente. Eine höhere Rente hat deshalb automatisch Folgen für andere Sozialleistungen.
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, wird durch die Rentenerhöhung nicht automatisch bessergestellt: Ein höheres Renteneinkommen wird auf die Grundsicherung angerechnet und verringert den Grundsicherungsbetrag entsprechend.
Wer Wohngeld bezieht, muss ebenfalls prüfen, ob die höhere Rente den Wohngeldanspruch beeinflusst. Das Gleiche gilt für Witwenrenten und Witwerrenten, die einkommensabhängig berechnet werden. Wer diese Zusammenhänge nicht kennt, erlebt die Mütterrente III als Erhöhung auf dem Papier, die in der tatsächlichen Auszahlung teilweise wieder ausgeglichen wird.
Väter und die Mütterrente III: Auch Männer haben AnspruchDer Begriff Mütterrente ist irreführend: Maßgeblich ist, wer die Kindererziehungszeit tatsächlich geleistet hat und im Rentenkonto eingetragen ist. Väter können die Kindererziehungszeiten beanspruchen, wenn sie nachweislich die Haupterziehungsperson waren oder die Zeiten mit der Mutter aufgeteilt haben. In einer Partnerschaft kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit die Erziehungszeit geltend machen.
Wer als Vater Anspruch auf Mütterrente III hat, die Zeiten aber noch nicht eingetragen hat, stellt ebenfalls den Antrag V0800 bei der DRV. Zusätzlich wird das Formular V0820 benötigt, das die Zuordnung der Kindererziehungszeit auf den Vater statt die Mutter erklärt.
Diese Fälle erfordern mehr Dokumentation und etwas mehr Vorlauf, sind aber rechtlich vollständig gleichwertig.
Sonderfall: Erstmals Rentenanspruch durch Mütterrente IIIFür die meisten Betroffenen bedeutet die Mütterrente III eine Rentenerhöhung. In Einzelfällen kann sie aber etwas grundlegend verändern: den Zugang zur Rente überhaupt. Wer bisher nicht die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht hat und durch die zusätzlich anerkannten sechs Monate Kindererziehungszeit nun auf diese Grenze kommt, erwirbt damit erstmals Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente.
Diese Personen müssen die Mütterrente III aktiv beantragen, denn ohne laufende Rente greift kein Automatismus. Der Rentenantrag ist in diesem Fall der erste Schritt, im Zuge dessen dann auch die Kindererziehungszeiten geprüft und anerkannt werden.
Wer prüfen will, ob er durch die Reform einen Rentenanspruch erwerben könnte, lässt sich bei der DRV beraten, telefonisch unter 0800 1000 4800.
Wie die Nachzahlung für 2027 berechnet wirdDa die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, die Auszahlung aber erst 2028 startet, werden Bestandsrentner eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027 erhalten.
Bei einem Kind und einem halben Entgeltpunkt mehr sind das 12 mal 20,40 Euro, also 244,80 Euro Nachzahlung für 2027, ohne Berücksichtigung der Rentenanpassung zum Juli 2027. Bei drei Kindern vor 1992 sind es entsprechend rund 734 Euro Nachzahlung.
Die genaue Höhe steht noch nicht endgültig fest, weil die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 noch nicht bekannt ist. Eine mögliche Anpassung erhöht den Rentenwert und damit auch den Nachzahlungsbetrag für die Monate Juli bis Dezember 2027.
Die DRV wird die Nachzahlung automatisch berechnen und auszahlen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sofern die Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind. Wer seinen Versicherungsverlauf noch 2026 prüft und fehlende Zeiten nacherfasst, schafft die beste Voraussetzung dafür, dass die Nachzahlung vollständig und ohne Verzögerung ankommt — wer erst 2028 reagiert, riskiert den Verlust der Nachzahlung für 2027.
Häufige Fragen zur Mütterrente III Muss ich für die Mütterrente III einen Antrag stellen?Für die meisten Bestandsrentner ist kein gesonderter Antrag nötig, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt im Rentenkonto erfasst sind. Wer die Zeiten noch nicht eingetragen hat, stellt den Antrag V0800 bei der DRV. Eine Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes ist beizufügen.
Wann kommt das Geld tatsächlich an?Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, die Auszahlung beginnt wegen technischer Umsetzungsgründe erst 2028. Wer bereits vorher Rente bezieht, bekommt die Differenz für 2027 als Nachzahlung. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, erhält den höheren Betrag von Anfang an.
Wie viel mehr Rente gibt es pro Kind?Rund 20,40 Euro brutto monatlich pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, auf Basis des Rentenwerts von 40,79 Euro. Das entspricht einem halben Entgeltpunkt zusätzlich. Bei drei Kindern vor 1992 sind das rund 61 Euro brutto mehr im Monat.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: FAQs Mütterrente III, Stand Januar 2026 (deutsche-rentenversicherung.de), Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten beantragen, Formular V0800 (eservice-drv.de), Deutsche Rentenversicherung: Meldung Kindererziehungszeiten und Kontenklärung, März 2024 (deutsche-rentenversicherung.de)
Der Beitrag Mütterrente III: 735 Euro Nachzahlung – aber nur für die, die dieses erledigt haben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neues Gesetz ab 2027 führt zu Einsparungen bei Rentnern
Fast die gesamte Altersrente beziehen, weiterarbeiten und bei längerer Krankheit abgesichert bleiben: Diese Kombination wird ab dem 1. Januar 2027 für viele Beschäftigte unmöglich. Wer mehr als zwei Drittel seiner Altersvollrente als Teilrente erhält, verliert dann den gesetzlichen Krankengeldanspruch.
Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hin. Betroffene stehen damit vor einer unangenehmen Entscheidung: die hohe laufende Rente behalten oder für einen möglichen Krankengeldanspruch deutlich weniger Rente beziehen.
Wen der Einschnitt tatsächlich trifftDie Änderung betrifft vor allem gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die neben ihrem Arbeitslohn eine hohe Alters-Teilrente beziehen. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das den Ausschluss vom Krankengeld erweitert.
Eine pauschale Kürzung sämtlicher Altersrenten ist damit nicht verbunden. Die finanzielle Gefahr entsteht für Betroffene vielmehr dann, wenn sie länger krank sind und der Arbeitgeber kein Gehalt mehr fortzahlt.
Warum bisher schon wenige Cent Rentenverzicht ausreichtenEine Altersvollrente schließt den gesetzlichen Krankengeldanspruch bereits nach der bisherigen Rechtslage aus. Bei einer Teilrente konnte dieser Schutz hingegen bestehen bleiben, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren.
Deshalb wählten Beschäftigte häufig eine Teilrente von 99,99 Prozent. Bei einer rechnerischen Vollrente von 1.500 Euro bedeutete das lediglich 15 Cent weniger Rente im Monat.
Dass eine Teilrente den Krankengeldanspruch nicht automatisch ausschließt, erläutert auch der Beitrag „Rente: Krankengeld gibt es auch bei Teilrente“. Für hohe Teilrenten lässt sich diese bisherige Absicherung ab 2027 jedoch nicht mehr fortführen.
Ab Januar entscheidet die Zwei-Drittel-GrenzeKünftig entfällt der Anspruch bereits bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Damit sind auch Rentenanteile von 70, 80 oder 90 Prozent betroffen.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt für den möglichen Erhalt des Krankengeldschutzes eine Teilrente von höchstens 66,66 Prozent. Dieser Wert liegt knapp unter zwei Dritteln; 66,67 Prozent liegen bereits darüber.
Die 99,99-Prozent-Teilrente bleibt als Rentenmodell möglich, verliert aber diesen Vorteil. Weitere Hintergründe beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag „Rente: Krankengeld wird bei Teilrente ab 2027 gestrichen“.
Was die Entscheidung bei 1.500 Euro Rente bedeutetDie folgende Modellrechnung zeigt die monatlichen Bruttobeträge bei einer angenommenen Altersvollrente von 1.500 Euro. Steuern und Sozialabgaben sind nicht berücksichtigt.
Gewählter Rentenanteil Monatliche Bruttorente Krankengeld ab 2027 100 Prozent 1.500,00 Euro Ausgeschlossen 99,99 Prozent 1.499,85 Euro Ausgeschlossen 80 Prozent 1.200,00 Euro Ausgeschlossen 66,66 Prozent 999,90 Euro Bei erfüllten Voraussetzungen möglich 50 Prozent 750,00 Euro Bei erfüllten Voraussetzungen möglichDer Wechsel von 99,99 auf 66,66 Prozent würde hier monatlich 499,95 Euro weniger Bruttorente bedeuten. Über zwölf Monate wären das 5.999,40 Euro weniger laufende Rentenzahlung.
Das ist der eigentliche finanzielle Konflikt: Der niedrigere Rentenbetrag macht sich jeden Monat bemerkbar, während Krankengeld erst bei entsprechend langer Arbeitsunfähigkeit benötigt wird. Eine Absenkung allein aus Angst vor der Gesetzesänderung kann deshalb ebenfalls teuer werden.
Nach der Lohnfortzahlung droht die LückeBei einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, kann anschließend Krankengeld den Verdienstausfall teilweise auffangen.
Genau diese Absicherung entfällt künftig bei einer zu hohen Teilrente. Die Altersrente läuft weiter, doch das zusätzliche Einkommen aus der Beschäftigung wird nach Ende der Entgeltfortzahlung nicht durch gesetzliches Krankengeld ersetzt.
Wer den Arbeitslohn für Miete, Lebenshaltung und laufende Verpflichtungen braucht, muss diese Lücke ernst nehmen. Eine nahezu volle Rente bedeutet schließlich nicht automatisch, dass sie zum Leben reicht.
66,66 Prozent garantieren noch keine ZahlungEine niedrigere Teilrente beseitigt lediglich diesen Ausschlussgrund. Ob tatsächlich Krankengeld zusteht, hängt weiterhin vom Versicherungsverhältnis und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab.
Auch der Beginn des Rentenbezugs kann die Leistung beeinflussen: Nach § 50 Absatz 2 SGB V kann eine Teilrente das Krankengeld mindern, wenn sie erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wird. Rentenhöhe und Krankengeld sollten deshalb vor einer Änderung gemeinsam geprüft werden.
Weiterarbeiten bleibt erlaubtFür gesetzliche Altersrenten gelten weiterhin keine Hinzuverdienstgrenzen. Unbegrenzter Hinzuverdienst ist auch bei einer Altersvollrente möglich und setzt keine 99,99-Prozent-Teilrente voraus.
Der Wegfall des Krankengeldanspruchs wirkt sich außerdem auf die Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt aus. Nach Angaben der IKK classic gilt bei fehlendem Krankengeldanspruch grundsätzlich der ermäßigte Krankenversicherungsbeitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Wer zum Jahreswechsel wechseln will, muss rechtzeitig handelnSoll eine andere Teilrentenhöhe ab dem 1. Januar 2027 gelten, muss der Änderungsantrag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 dort eingegangen sein. Möglich ist die Beantragung schriftlich oder über den Online-Service.
Vorher sollten Betroffene die konkrete Rentenhöhe berechnen lassen und sich von ihrer Krankenkasse bestätigen lassen, welcher Krankengeldschutz im persönlichen Fall besteht. Auch der Arbeitgeber benötigt zutreffende Angaben für die Entgeltabrechnung.
Praxisbeispiel: Eine Erkrankung verändert die gesamte RechnungDie fiktive Rentnerin Sabine arbeitet weiter und erhält bei einer rechnerischen Vollrente von 1.500 Euro eine Teilrente von 1.499,85 Euro. Im Frühjahr 2027 erkrankt sie für mehrere Monate und erhält nach Ende der Entgeltfortzahlung wegen ihrer hohen Teilrente kein gesetzliches Krankengeld.
Hätte sie rechtzeitig auf 66,66 Prozent umgestellt, wäre Krankengeld bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin möglich. Dafür hätte sie schon in den gesunden Monaten mit einer Bruttorente von 999,90 Euro auskommen müssen.
Sechs Fragen und Antworten zur Änderung Wer verliert ab 2027 den Krankengeldanspruch?Betroffen sind insbesondere Beschäftigte mit einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente, die bisher Krankengeldschutz hatten. Die neue Grenze gilt ab dem 1. Januar 2027.
Wird meine Altersrente automatisch gekürzt?Nein, diese Regelung senkt die Rente nicht automatisch. Sie verändert den Anspruch auf Krankengeld bei einer hohen Alters-Teilrente.
Kann ich weiterhin 99,99 Prozent Teilrente beziehen?Ja, diese Rentenhöhe bleibt möglich. Sie erhält ab 2027 jedoch keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch mehr.
Reicht eine Teilrente von 66,67 Prozent?Nein, 66,67 Prozent liegen über zwei Dritteln. Die Rentenversicherung nennt höchstens 66,66 Prozent für den möglichen Erhalt des Krankengeldschutzes.
Sollte ich meine Teilrente sofort reduzieren?Das hängt von Ihrer finanziellen Situation und Ihrem Versicherungsverhältnis ab. Eine niedrigere Teilrente bedeutet weniger laufende Auszahlung und garantiert für sich genommen noch kein Krankengeld.
Welche Frist gilt für eine Änderung zum Januar 2027?Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein. Eine frühzeitige Klärung mit Rentenversicherung und Krankenkasse erleichtert die Entscheidung.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Mitteilung vom 16. September 2026; Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Mitteilung vom 24. September 2026; IKK classic zu Teilrente und Krankengeld; § 50 SGB V; BMAS zu Hinzuverdienstgrenzen.
Der Beitrag Neues Gesetz ab 2027 führt zu Einsparungen bei Rentnern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Zugestellt reicht dem BGH nicht mehr
Ein Häkchen in der Sendungsverfolgung beendet noch kein Arbeitsverhältnis. Wenn Beschäftigte den Erhalt einer Kündigung bestreiten, muss der Arbeitgeber ihren Zugang beweisen können – der Verweis auf ein Einwurf-Einschreiben genügt dafür nicht automatisch.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Grenzen solcher Zustellnachweise in mehreren Entscheidungen aufgezeigt. Allerdings hat die Deutsche Post ihr Verfahren inzwischen verändert, weshalb auch die pauschale Behauptung, Einwurf-Einschreiben seien grundsätzlich wertlos, zu weit geht.
Entscheidend ist der Zugang, nicht der Gang zur PostEine Kündigung unter Abwesenden wird nach § 130 BGB erst mit ihrem Zugang wirksam. Das Schreiben muss so in den Bereich des Empfängers gelangen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Beim Hausbriefkasten kommt es darauf an, wann üblicherweise mit der nächsten Leerung gerechnet werden kann. Dass jemand den Brief tatsächlich erst später liest, verschiebt den Zugang nicht automatisch.
Auch Urlaub oder Krankheit verhindern den Zugang grundsätzlich nicht. Was Beschäftigte dazu wissen sollten, erläutert der Beitrag „Kündigung im Briefkasten: Dann tickt die Frist wirklich“.
BAG 2025: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus reichen nichtIm Urteil vom 30. Januar 2025, Aktenzeichen 2 AZR 68/24, konnte der Arbeitgeber einen Einlieferungsbeleg und den online abgerufenen Zustellstatus vorlegen. Eine Kopie des Auslieferungsbelegs fehlte, die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang.
Diese Unterlagen begründeten keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Kündigung tatsächlich angekommen war. Die Arbeitgeberseite blieb im Prozess ohne ausreichenden Zugangsnachweis und verlor.
Ein Anscheinsbeweis ist eine Beweiserleichterung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs. Die bloße Aufgabe einer Sendung und der knappe Onlinevermerk belegten diesen Ablauf im entschiedenen Fall nicht ausreichend.
BAG 2026: Auch der Auslieferungsbeleg kann zu wenig seinMit Urteil vom 7. Mai 2026, Aktenzeichen 2 AZR 184/25, befasste sich das BAG mit dem damals eingesetzten Scan-Verfahren. Hier lagen Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vor.
Der Zusteller bestätigte den Vorgang am Gerät jedoch bereits vor dem Einwurf. Der Beleg dokumentierte damit einen abgeschlossenen Vorgang, obwohl der Brief zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Briefkasten liegen musste.
Für diesen Ablauf verneinte das BAG einen Anscheinsbeweis des Zugangs. Auch die Vernehmung des Zustellers erbrachte im konkreten Verfahren keinen ausreichenden Nachweis.
Im Fall von 2026 ging es um eine BEM-EinladungDer Streit betraf den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz BEM, vor einer krankheitsbedingten Kündigung. Der Beschäftigte hatte bestritten, diese Einladung erhalten zu haben.
Die Kündigung scheiterte, weil der Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt hatte, dass mildere Maßnahmen das Arbeitsverhältnis nicht hätten erhalten können. Der fehlende Nachweis einer erneuten Einladung zum BEM wirkte sich dabei zu seinen Lasten aus.
Ein unterbliebenes BEM macht eine Kündigung allerdings nicht automatisch unwirksam. Es kann die Anforderungen an die Begründung des Arbeitgebers erheblich erhöhen; Hintergründe erklärt Gegen-Hartz im Beitrag über die Bedeutung des BEM bei drohender Kündigung.
Die Post hat nachgebessert – das muss berücksichtigt werdenNach einem Bericht von beck-aktuell vom 15. Juli 2026 hat die Post den Zustellprozess inzwischen angepasst. Nach ihren dort wiedergegebenen Angaben wird der erfolgte Einwurf zusätzlich digital bestätigt.
Diese Änderung soll die vom BAG beanstandete Lücke zwischen Bestätigung und tatsächlichem Einwurf schließen. Das Urteil vom Mai 2026 bewertet dieses nachgebesserte Verfahren jedoch nicht.
Daraus folgt für aktuelle Streitfälle: Es muss geprüft werden, welches Verfahren bei der betreffenden Zustellung angewandt wurde und welche Beweise vorliegen. Weder die Versandart allein noch das Schlagwort „BAG-Urteil“ entscheiden den Prozess.
Was die verschiedenen Nachweise aussagen Nachweis Bedeutung bei einem Streit über den Zugang Einlieferungsbeleg Belegt die Aufgabe der Sendung, nicht ihren Zugang beim Empfänger. Onlinevermerk „zugestellt“ Begründet zusammen mit dem Einlieferungsbeleg allein keinen Anscheinsbeweis des Zugangs. Auslieferungsbeleg aus dem 2026 beanstandeten Scan-Verfahren Begründet ebenfalls keinen Anscheinsbeweis, weil die Bestätigung vor dem Einwurf erfolgte. Dokumentation des nachgebesserten Postverfahrens Ist gesondert zu bewerten; das BAG-Urteil vom Mai 2026 betrifft den früheren Ablauf. Aussage eines Boten Kann den Zugang und den Inhalt belegen, wenn der Bote das Schreiben kennt und die konkrete Zustellung zuverlässig schildern kann. Das Urteil von 2024 ist kein WiderspruchIm Urteil vom 20. Juni 2024, Aktenzeichen 2 AZR 213/23, war zuletzt unstreitig, dass ein Postbediensteter die Kündigung am betreffenden Tag eingeworfen hatte. Das BAG bejahte einen Anscheinsbeweis dafür, dass dies innerhalb der üblichen Postzustellzeiten geschehen war.
Damit ging es um die zeitliche Einordnung eines feststehenden Einwurfs. Die späteren Entscheidungen betreffen dagegen die Frage, ob das Schreiben überhaupt beim Empfänger angekommen ist.
Beschäftigte sollten die Dreiwochenfrist trotzdem ernst nehmenWer eine schriftliche Kündigung erhalten hat und dagegen vorgehen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Das schreibt § 4 Kündigungsschutzgesetz vor.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Auf mögliche Ausnahmen sollte sich niemand ohne Prüfung verlassen.
Bei einem umstrittenen Zustelltag empfiehlt sich deshalb, die Klage vorsorglich innerhalb von drei Wochen ab dem frühesten ernsthaft in Betracht kommenden Zugang einzureichen. Der Streit über den Brief gehört vor Gericht und sollte nicht dazu führen, eine möglicherweise laufende Frist verstreichen zu lassen.
Ein Widerspruch an den Arbeitgeber ersetzt die Klage nicht. Welche Unterstützung möglich ist und welche Kosten bleiben können, erklärt der Beitrag „Gegen Kündigung klagen: Diese Kosten bleiben auch bei einem Sieg“.
Ein Beweisproblem ist kein Freibrief zum BestreitenWer eine Kündigung erhalten hat, darf vor Gericht nicht wahrheitswidrig das Gegenteil behaupten. Beschäftigte sollten stattdessen festhalten, wann sie das Schreiben vorgefunden haben, und Umschlag sowie Inhalt aufbewahren.
Ebenso wenig führt ein Zustellungsstreit automatisch zu einer Abfindung. Er kann die Position im Kündigungsschutzverfahren beeinflussen, ersetzt aber keinen gesetzlichen Anspruch oder eine entsprechende Vereinbarung.
Auch eine eigene Kündigung muss nachweisbar ankommenDie Zugangsprobleme betreffen ebenso Arbeitnehmer, die selbst kündigen. Wer eine neue Stelle antreten will, sollte den rechtzeitigen Eingang beim bisherigen Arbeitgeber absichern, etwa durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder einen geeigneten Boten.
Dabei muss auch der Inhalt der Sendung belegbar sein: Ein Zusteller kennt normalerweise nur den Umschlag. Ein Bote, der das Kündigungsschreiben gesehen hat und anschließend zustellt, kann hierzu wesentlich konkreter aussagen.
Unabhängig vom Versand gilt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform nach § 623 BGB. Eine E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder ein eingescanntes Schreiben erfüllt diese Anforderung nicht.
Beispiel aus der Praxis: Der angeblich zugestellte BriefEin fiktives Beispiel: Eine Verkäuferin erfährt vom Arbeitgeber, ihr sei bereits zwei Wochen zuvor gekündigt worden. Sie hat das Schreiben tatsächlich nicht erhalten, während der Betrieb lediglich einen Einlieferungsbeleg und einen Onlinevermerk über die Zustellung vorlegen kann.
Diese Unterlagen allein begründen nach der BAG-Rechtsprechung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Kann der Arbeitgeber auch mit weiteren Beweismitteln nicht überzeugen, lässt sich die behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf diesem Weg nicht durchsetzen.
Die Verkäuferin lässt den Vorgang dennoch sofort prüfen und wartet nicht auf das Ende der vermeintlichen Kündigungsfrist. Denn ob noch andere Beweise vorliegen oder eine weitere Kündigung ausgesprochen wird, kann sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen.
Sechs Fragen und Antworten zur Kündigung per Einwurf-Einschreiben Ist eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben weiterhin erlaubt?Ja, diese Versandart ist nicht verboten. Die Kündigung muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und dem Empfänger zugehen; bei einem Streit muss der Absender den Zugang beweisen können.
Genügt der Onlinehinweis „zugestellt“?Zusammen mit dem Einlieferungsbeleg allein begründet er nach dem BAG-Urteil vom 30. Januar 2025 keinen Anscheinsbeweis des Zugangs. Weitere Beweise können jedoch berücksichtigt werden.
Beginnt die Klagefrist erst, wenn ich den Brief lese?Nein, grundsätzlich kommt es auf den rechtlichen Zugang an. Die Frist kann deshalb bereits laufen, obwohl Sie den Brief erst später öffnen.
Ging es im BAG-Urteil vom Mai 2026 um einen verlorenen Kündigungsbrief?Nein, umstritten war der Zugang einer BEM-Einladung vor einer krankheitsbedingten Kündigung. Das Gericht beanstandete dabei das damalige Scan-Verfahren für Einwurf-Einschreiben.
Hat die Post auf die Kritik reagiert?Ja, nach ihren im Juli 2026 veröffentlichten Angaben hat sie eine zusätzliche digitale Bestätigung des erfolgten Einwurfs eingeführt. Dieses geänderte Verfahren wurde im BAG-Urteil vom Mai 2026 nicht beurteilt.
Muss ich trotz Zweifeln am Zustellnachweis klagen?Wer sich gegen eine schriftliche Kündigung wehren will, sollte die grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist vorsorglich sichern. Zweifel an den Beweisen des Arbeitgebers ersetzen keine rechtzeitige Kündigungsschutzklage.
Stand: 30. September 2026.
Der Beitrag Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Zugestellt reicht dem BGH nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mieter: Mietkaution muss auch nach sechs Monaten nicht zurückgezahlt werden
Die Wohnung ist übergeben, die neue Kaution längst bezahlt, doch der frühere Vermieter behält das Geld weiter ein. Für Mieter mit wenig Rücklagen kann daraus ein Problem werden, das sich über Monate hinzieht.
Häufig heißt es, spätestens nach sechs Monaten müsse die gesamte Mietkaution zurückgezahlt sein. Eine solche feste gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es jedoch nicht – ebenso wenig darf der Vermieter das Geld ohne ausreichenden Grund auf unbestimmte Zeit behalten.
Sechs Monate sind weder Auszahlungsgarantie noch pauschale WartezeitNach dem Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter zunächst prüfen, ob noch Ansprüche bestehen, die durch die Kaution abgesichert sind. Dazu können offene Mieten, berechtigte Schadensersatzforderungen oder zu erwartende Betriebskostennachzahlungen gehören.
Wie viel Zeit diese Prüfung beanspruchen darf, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass eine angemessene Abrechnungsfrist unter besonderen Umständen auch länger als sechs Monate dauern kann (Urteil vom 18. Januar 2006, VIII ZR 71/05).
Umgekehrt steht dem Vermieter nicht automatisch eine sechsmonatige Wartezeit zu. Sind die notwendigen Prüfungen abgeschlossen und bestehen keine gesicherten Ansprüche mehr, ist die Kaution zurückzuzahlen.
Wovon eine angemessene Prüfungszeit abhängtEine überschaubare Abrechnung ohne Mietrückstände und ohne erkennbare Schäden lässt sich regelmäßig schneller erledigen als die Prüfung konkreter Beschädigungen. Müssen etwa Umfang und Kosten einer Reparatur geklärt werden, kann dies zusätzliche Zeit beanspruchen.
Die häufig genannte Spanne von drei bis sechs Monaten ist deshalb allenfalls eine Orientierung. Sie ersetzt weder die Prüfung des tatsächlichen Aufwands noch eine Erklärung dafür, weshalb weiterhin Geld benötigt wird.
Mieter sollten sich bei ausbleibender Rückzahlung erläutern lassen, welche Forderungen noch geprüft werden und welchen Betrag der Vermieter dafür zurückhält. Ein pauschaler Hinweis auf mögliche spätere Ansprüche macht einen vollständigen Einbehalt nicht automatisch berechtigt.
Offene Betriebskosten können einen begrenzten Einbehalt rechtfertigenEine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung kann die vollständige Auszahlung verzögern, wenn mit einer Nachforderung zu rechnen ist und die Kaution diese absichert. Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 71/05 darf der Vermieter dafür einen angemessenen Betrag zurückbehalten.
Die bloße Tatsache, dass noch keine Abrechnung vorliegt, genügt aber nicht für jeden beliebigen Einbehalt. Dessen Höhe muss sich an der nachvollziehbar erwarteten Nachzahlung orientieren, etwa unter Berücksichtigung bisheriger Abrechnungen, geleisteter Vorauszahlungen und bekannter Kostenänderungen.
Eine überschaubare Nachzahlung rechtfertigt nicht ohne Weiteres das Zurückhalten einer deutlich höheren Gesamtkaution. Soweit die angemessene Prüfung beendet ist und kein weiterer Sicherungsbedarf besteht, können Mieter die Auszahlung des überschießenden Betrags verlangen.
Eine gesetzliche Einschränkung gilt für preisgebundenen Wohnraum, auf den § 9 Absatz 5 des Wohnungsbindungsgesetzes anwendbar ist. Dort darf die Sicherheitsleistung nur Schäden an der Wohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen absichern; Betriebskostennachforderungen sind davon nicht umfasst.
Die Betriebskostenfrist beginnt nicht mit dem AuszugNach § 556 Absatz 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Wer während des Jahres auszieht, hat dadurch keinen Anspruch auf eine sofortige Teilabrechnung.
Endet der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2026, läuft die reguläre Abrechnungsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Ein gerechtfertigter Betriebskosteneinbehalt kann deshalb deutlich länger als sechs Monate nach der Wohnungsrückgabe bestehen bleiben.
Versäumt der Vermieter die Frist, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Näheres erläutert der Beitrag zu verspäteten Nebenkostenabrechnungen und den Folgen für Mieter.
Ist keine zulässige Nachforderung mehr zu erwarten und besteht auch sonst kein Sicherungsbedarf, entfällt der Grund für den betreffenden Einbehalt. Liegt die Abrechnung früher vor, muss der Vermieter die verbleibende Kaution entsprechend abrechnen und freigeben.
Die sechsmonatige Verjährung betrifft eine andere FrageDie bekannte Sechsmonatsfrist steht in § 548 Absatz 1 BGB. Sie betrifft Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, insbesondere wegen Beschädigungen.
Diese Frist beginnt grundsätzlich, sobald der Vermieter die Wohnung zurückerhält. Das muss nicht derselbe Tag sein, an dem der Mietvertrag endet.
Verjährung bedeutet zudem nicht, dass eine Forderung automatisch verschwindet. Der Mieter kann sich grundsätzlich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen; bei der Verrechnung mit einer Kaution bestehen allerdings Besonderheiten.
Offene Mietforderungen und Betriebskostennachforderungen unterliegen nicht pauschal dieser kurzen Verjährung. Schon deshalb lässt sich aus § 548 BGB kein allgemeiner Anspruch auf vollständige Kautionsauszahlung nach sechs Monaten ableiten.
BGH: Auch verjährte Schadensersatzansprüche können die Kaution treffenBesonders wichtig ist das BGH-Urteil vom 10. Juli 2024, VIII ZR 184/23. Danach kann ein Vermieter bei einer üblichen Barkautionsvereinbarung Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist noch gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.
Hintergrund ist § 215 BGB, der eine Aufrechnung unter bestimmten Voraussetzungen trotz Verjährung erlaubt. Der BGH entschied, dass die Verrechnung bei einer solchen Kautionsvereinbarung nicht allein daran scheitert, dass der Vermieter innerhalb der sechs Monate noch keinen Geldersatz anstelle einer Wiederherstellung verlangt hatte.
Damit ist allerdings nicht jede Schadensforderung berechtigt. Im entschiedenen Fall verwies der BGH die Sache zurück, damit überhaupt geprüft wird, ob die behaupteten Ersatzansprüche bestehen.
Für Mieter folgt daraus: Der Hinweis „Die sechs Monate sind vorbei“ reicht als Einwand gegen einen Kautionsabzug nicht immer aus. Geprüft werden müssen auch der behauptete Schaden, die Haftung, die Höhe der Forderung und die Voraussetzungen der Aufrechnung.
Welche Frist wofür gilt Frage Regel Folge für Mieter Wann wird die Kaution zurückgezahlt? Nach angemessener Prüfung, soweit kein Sicherungsbedarf mehr besteht. Keine feste gesetzliche Sechsmonatsfrist; eine frühere Teilrückzahlung kann möglich sein. Wann verjähren Ersatzansprüche wegen Wohnungsschäden? Grundsätzlich sechs Monate ab Rückerhalt der Wohnung, § 548 BGB. Die Verrechnung mit einer Barkaution kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem möglich bleiben. Bis wann müssen Betriebskosten abgerechnet werden? Grundsätzlich zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, § 556 Absatz 3 BGB. Ein angemessener Einbehalt für erwartete Nachforderungen kann länger bestehen. Wann verjährt der Anspruch auf Kautionsrückzahlung? Regelmäßig nach drei Jahren; Fristbeginn grundsätzlich mit dem Jahresende bei Fälligkeit und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Der Auszugstag allein bestimmt den Beginn dieser Frist nicht. Normale Abnutzung darf nicht als Schaden abgerechnet werdenNach § 538 BGB müssen Mieter Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch grundsätzlich nicht ersetzen. Wer jahrelang in einer Wohnung lebt, schuldet beim Auszug deshalb keinen neuwertigen Zustand.
Auch eine behauptete Renovierungspflicht muss rechtlich bestehen, bevor daraus ein berechtigter Kautionsabzug werden kann. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag „Renovierung bei Auszug? Was Mieter jetzt wirklich noch müssen“.
Fotos und ein sorgfältiges Übergabeprotokoll helfen, den Zustand der Wohnung später nachzuweisen. Worauf Mieter bei Formulierungen und Unterschriften achten sollten, beschreibt der Artikel über Kostenfallen beim Übergabeprotokoll.
Was Mieter bei ausbleibender Rückzahlung tun könnenIst die angemessene Prüfungszeit verstrichen, sollten Mieter schriftlich eine nachvollziehbare Kautionsabrechnung und die Auszahlung des bereits fälligen Guthabens verlangen. Dabei sollten sie um eine konkrete Begründung und Bezifferung jedes weiteren Einbehalts bitten.
Für eine bereits fällige Zahlung lässt sich beispielsweise eine Frist von 14 Tagen setzen. Eine solche Aufforderung macht einen noch nicht fälligen Anspruch jedoch nicht vorzeitig zahlbar.
Bei einer verzinslich angelegten Geldkaution gehören auch die angefallenen Erträge in die Abrechnung, denn sie stehen nach § 551 BGB dem Mieter zu. Bleiben erhebliche Abzüge streitig, kann eine Prüfung durch einen Mieterverein oder eine mietrechtliche Beratung klären, welcher Betrag tatsächlich verlangt werden kann.
Praxisbeispiel: 1.800 Euro Kaution, aber nur 250 Euro SicherungsbedarfEine Mieterin gibt ihre frei finanzierte Wohnung am 31. März 2026 zurück und hat 1.800 Euro Kaution hinterlegt. Die Prüfung ist abgeschlossen, Mietrückstände und ersatzpflichtige Schäden bestehen nicht.
Für die noch offene Betriebskostenabrechnung 2026 sind nachvollziehbar 250 Euro Nachzahlung zu erwarten, die von der Kautionsvereinbarung erfasst werden. Unter diesen Voraussetzungen darf der Vermieter diesen Betrag vorerst zurückhalten, muss aber die übrigen 1.550 Euro zuzüglich der freizugebenden Erträge auszahlen.
Ergibt die spätere ordnungsgemäße Abrechnung nur 180 Euro Nachzahlung, bleiben nach deren Verrechnung weitere 70 Euro der Kaution übrig. Auch dieser Rest und die noch zustehenden Erträge sind dann auszuzahlen, sofern keine anderen gesicherten Ansprüche bestehen.
Der Beitrag Mieter: Mietkaution muss auch nach sechs Monaten nicht zurückgezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Taxi gratis auf Rezept bei Schwerbehinderung: Beim Krankentransport gilt eine andere Regel
Eine ärztliche Verordnung bedeutet nicht immer, dass Sie sofort einen Fahrdienst auf Kosten der Krankenkasse bestellen können. Für bestimmte schwerbehinderte und pflegebedürftige Versicherte entfällt zwar die vorherige Genehmigung einer Taxifahrt zur ambulanten Behandlung.
Benötigen Sie dagegen einen Krankentransportwagen, muss die Kasse vorher zustimmen. Wer beide Leistungen verwechselt, riskiert Streit um die Rechnung.
Entscheidend ist nicht, ob der Anbieter seine Leistung „Patientenfahrt“ oder „Krankentransport“ nennt. Es kommt darauf an, welches Fahrzeug und welche Versorgung während der Fahrt medizinisch notwendig sind.
Die folgenden Regeln betreffen die gesetzliche Krankenversicherung.
Wer ohne vorherige Kassengenehmigung fahren darfBei medizinisch notwendigen Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung für bestimmte Versicherte bereits kraft Gesetzes als erteilt. Dazu zählen Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis sowie Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5.
Bei Pflegegrad 3 muss grundsätzlich zusätzlich eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität bestehen, die die Beförderung erforderlich macht.
Die Erleichterung betrifft Krankenfahrten, etwa mit Taxi oder Mietwagen. Für diese benötigen Sie weiterhin eine Verordnung. Wie das funktioniert, erläutert auch unser Beitrag zum Taxi auf Rezept ohne vorherige Genehmigung der Kasse.
Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht für diese Ausnahme nicht. Auch das Merkzeichen „G“ eröffnet sie für sich genommen nicht. Achten Sie deshalb auf den Unterschied zwischen den Merkzeichen G und aG.
Pflegegrad 3: Weshalb der Bescheid allein oft nicht reichtPflegegrad 3 beschreibt den Bedarf insgesamt. Er bedeutet nicht in jedem Fall, dass Sie dauerhaft in Ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und deshalb eine Krankenfahrt benötigen.
Welche Einschränkungen in die Einstufung einfließen, zeigt unser Beitrag zu den Voraussetzungen für Pflegegrad 3.
Für die Verordnung muss die Arztpraxis zusätzlich prüfen, weshalb Ihre dauerhafte Beeinträchtigung eine Beförderung notwendig macht. Schildern Sie konkret, welche Wege Sie nicht bewältigen und welche Unterstützung Sie benötigen.
Das Pflegegutachten kann dabei helfen; Hinweise dazu bietet unser Beitrag zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung.
Eine gesetzliche Sonderregel gilt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 Pflegestufe 2 hatten und seit dem 1. Januar 2017 mindestens Pflegegrad 3 haben. Sie fallen ebenfalls unter die Erleichterung.
Drei Fälle: Armin braucht nicht immer dasselbe FahrzeugFiktives Beispiel: Armin ist 48 Jahre alt und lebt in Gütersloh. Wegen Multipler Sklerose ist er schwerbehindert und hat Pflegegrad 3. Seine dauerhaft eingeschränkte Mobilität macht eine Beförderung zum Arzt erforderlich. Drei unterschiedliche Situationen zeigen, worauf er achten muss.
Fall 1: Ein Taxi reicht ausArmin muss zur neurologischen Kontrolle. Er kann sicher im Autositz sitzen und benötigt unterwegs keine medizinische Betreuung. Seine Ärztin stellt fest, dass eine Taxifahrt notwendig ist, und verordnet sie. Aufgrund seines Pflegegrades 3 und der dauerhaften Beeinträchtigung braucht Armin dafür nicht vorab eine Genehmigung seiner Krankenkasse.
Fall 2: Armin muss im Rollstuhl bleibenIn einer anderen Situation kann Armin nicht in einen normalen Autositz wechseln. Er benötigt einen entsprechend ausgestatteten Rollstuhlfahrdienst. Während der Fahrt benötigt er jedoch keine medizinisch-fachliche Betreuung. Die Ärztin verordnet eine Krankenfahrt im behindertengerecht ausgestatteten Mietwagen.
Auch ein solches Fahrzeug zählt zu den Krankenfahrten. Der Rollstuhl macht daraus keinen qualifizierten Krankentransport. Bei Armins Voraussetzungen entfällt auch hier die vorherige Genehmigung. Bei der Bestellung muss er angeben, dass er während der Fahrt im Rollstuhl sitzen bleibt.
Fall 3: Jetzt ist ein Krankentransportwagen notwendigArmin hat zusätzlich eine ausgeprägte Druckwunde entwickelt. Für den geplanten ambulanten Behandlungstermin stellt die Ärztin fest, dass er unterwegs eine fachgerechte Lagerung und die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagens benötigt.
Sie verordnet einen KTW und begründet den Bedarf.
Jetzt muss Armin vor der Fahrt die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Pflegegrad 3 und die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung heben diese Pflicht nicht auf.
Welche Fahrt benötigt welche Genehmigung? Beförderung zum regulären ambulanten Termin Vorherige Genehmigung der Krankenkasse Ärztlich verordnete, notwendige Taxifahrt bei aG, Bl, H, Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung Keine gesonderte Vorabgenehmigung erforderlich. Verordnete Krankenfahrt im Rollstuhlfahrzeug ohne medizinisch-fachliche Betreuung Unter denselben persönlichen Voraussetzungen ebenfalls keine gesonderte Vorabgenehmigung. Medizinisch notwendiger Krankentransportwagen mit fachlicher Betreuung oder benötigter besonderer Ausstattung Grundsätzlich vorher genehmigen lassen; die Erleichterung für Taxi und Mietwagen greift nicht. Vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung ohne die genannten Nachweise, mit längerfristigem ambulantem Behandlungsbedarf Einzelfallprüfung und vorherige Genehmigung erforderlich. Kein passendes Merkzeichen: Ein Anspruch kann trotzdem bestehenFehlen die genannten Merkzeichen oder Pflegegrade, ist eine Kostenübernahme nicht automatisch ausgeschlossen. Bei vergleichbar schwerer Mobilitätsbeeinträchtigung und längerfristiger ambulanter Behandlung kann die Krankenkasse Fahrten genehmigen. Hier müssen Sie die Zustimmung aber vorher einholen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Krankenkasse zahlt Taxi auch ohne Merkzeichen.
Vor der Bestellung müssen Verordnung und Fahrzeug zusammenpassenLassen Sie die Verordnung grundsätzlich vor der Fahrt ausstellen. Klären Sie mit der Praxis, ob ein Taxi, ein Rollstuhlfahrzeug oder ein KTW notwendig ist. Teilen Sie dem Fahrdienst die verordnete Beförderungsart mit und fragen Sie, ob er diese mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten legen Sie die Verordnung rechtzeitig der Kasse vor.
Auch eine genehmigungsfreie Fahrt muss medizinisch notwendig sein. Die Kasse übernimmt nicht jede Fahrt, nur weil Sie schwerbehindert sind. Eine reine Rezeptabholung oder Terminvereinbarung begründet keinen solchen Anspruch. Ebenso können Sie das teurere Fahrzeug nicht allein nach persönlichem Wunsch auswählen.
Die Pflicht zur Vorabgenehmigung eines KTW betrifft hier reguläre ambulante Behandlungen. Für stationäre Leistungen sowie bestimmte vor- und nachstationäre Behandlungen und ambulante Operationen gelten andere Regeln.
Auch Rettungsfahrten sind gesondert geregelt: Warten Sie bei einem medizinischen Notfall nicht auf eine Kassengenehmigung.
Genehmigungsfrei bedeutet nicht zuzahlungsfreiFür übernommene Fahrkosten zahlen Versicherte grundsätzlich zehn Prozent selbst, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.
Hin- und Rückfahrt zählen grundsätzlich getrennt. Kostet jede Strecke zum Beispiel 40 Euro, fallen ohne Befreiung insgesamt zehn Euro Zuzahlung an.
Schwerbehinderung allein befreit Sie davon nicht. Sammeln Sie Belege und prüfen Sie Ihre Belastungsgrenze. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent.
Weitere Hinweise finden Sie zur Befreiung von Zuzahlungen bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Rente.
FAQ: Taxi, Rollstuhlfahrdienst und Krankentransport Ist jeder Rollstuhlfahrdienst ein Krankentransport?Nein. Ein rollstuhlgerecht ausgestatteter Mietwagen ohne medizinisch-fachliche Betreuung zählt zu den Krankenfahrten. Entscheidend ist der tatsächliche medizinische Bedarf.
Reicht Pflegegrad 3 für eine genehmigungsfreie Taxifahrt?Grundsätzlich muss zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung die Beförderung erforderlich machen. Für die Überleitung aus der früheren Pflegestufe 2 gilt eine Sonderregel.
Ersetzt die ärztliche Verordnung die Genehmigung für den KTW?Bei einem regulären ambulanten Termin grundsätzlich nicht. Die Praxis begründet den Krankentransport; die notwendige Kassengenehmigung müssen Sie zusätzlich vor der Fahrt einholen.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 60 SGB V – Fahrkosten; § 62 SGB V – Belastungsgrenze.
Gemeinsamer Bundesausschuss: Krankenbeförderung; Krankentransport-Richtlinie, geltende Fassung seit 6. August 2025.
GKV-Spitzenverband: Fahrkosten / Krankentransport.
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Krankenbeförderung – Verordnung und Beförderungsmittel.
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EM-Rente: Rente zu spät gemeldet – Rentnerin muss 4.621 Euro zurückzahlen
Ein bewilligter Rentenantrag und eine hohe Nachzahlung bedeuten noch keine finanzielle Sicherheit. Das zeigt der Fall einer Frau, die ihre Unfallrente erst nach rund elf Monaten der Deutschen Rentenversicherung mitteilte und anschließend 4.621,52 Euro zurückzahlen sollte.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Rückforderung mit Urteil vom 18. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen L 8 R 2676/24.
Für Versicherte ist der Fall eine deutliche Warnung: Auch während eines laufenden Rentenverfahrens müssen leistungsrelevante Änderungen gemeldet werden.
Die Unfallrente kam vor dem RentenbescheidNach einem Wegeunfall im Juli 2018 beantragte die Frau im Februar 2020 eine Erwerbsminderungsrente. Im Dezember 2020 bewilligte ihr die Unfallkasse rückwirkend ab dem 20. März 2020 eine vorläufige Verletztenrente von monatlich 879,27 Euro.
Die Rentenversicherung bewilligte erst im November 2021 eine teilweise Erwerbsminderungsrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 749,39 Euro. Hinzu kam eine Nachzahlung von 16.366,51 Euro, bei deren Berechnung die Unfallrente nicht berücksichtigt worden war.
Am 25. November 2021 übersandte die Frau den Unfallrentenbescheid per E-Mail an die Rentenversicherung. Diese berechnete die Leistung neu und verlangte für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 insgesamt 4.621,52 Euro zurück.
Warum zwei Renten nicht immer vollständig ausgezahlt werdenEine gesetzliche Unfallrente und eine Erwerbsminderungsrente können gleichzeitig bestehen, werden aber nicht zwangsläufig beide ungekürzt ausgezahlt. Nach § 93 SGB VI wird die gesetzliche Rente vermindert, soweit die zu berücksichtigenden Rentenbeträge zusammen einen individuellen Grenzbetrag überschreiten.
Dabei bleibt ein Teil der Verletztenrente außer Ansatz. Der Grenzbetrag richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung ihrer Berechnung zugrunde legt, und dem jeweiligen Rentenartfaktor.
Die Unfallrente wird deshalb nicht einfach Euro für Euro von der EM-Rente abgezogen. Außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen, weshalb die Berechnung immer anhand des konkreten Versicherungsverlaufs geprüft werden muss.
Auch bei einer Altersrente kann diese Vorschrift die Auszahlung begrenzen, wie Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen – vorheriges Einkommen entscheidet“ erläutert.
Den Unfall angeben reicht nicht ausDie Klägerin wandte ein, dass die Rentenversicherung bereits von einem Verfahren bei der Unfallkasse gewusst habe. Das Gericht unterschied jedoch zwischen der Kenntnis eines laufenden Verfahrens und der Kenntnis einer tatsächlich bewilligten Verletztenrente.
Diese Unterscheidung ist für Betroffene entscheidend: Ein Hinweis auf den Arbeitsunfall sagt noch nichts darüber aus, ob eine Unfallrente gezahlt wird, wann sie beginnt und wie hoch sie ausfällt. Gerade diese Angaben werden für die Rentenberechnung benötigt.
Die Mitteilungspflicht beginnt zudem nicht erst mit der ersten Rentenzahlung. § 60 SGB I verpflichtet bereits Antragsteller, erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Fehlende Täuschungsabsicht schützt nicht automatischWer nichts absichtlich verschweigen wollte, ist damit nicht automatisch vor einer Rückforderung geschützt. Nach § 45 SGB X kann schutzwürdiges Vertrauen auch dann entfallen, wenn ein Bescheid auf grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht.
Grobe Fahrlässigkeit verlangt allerdings mehr als ein beliebiges Versehen. Zu prüfen ist, ob die erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt wurde, wobei auch die persönlichen Fähigkeiten und das Verständnis der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.
Das Gericht ließ den Einwand der Klägerin im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Die spätere Übersendung des Unfallrentenbescheids beseitigte die zuvor entstandene Überzahlung nicht.
Warum auch ein bewilligter Bescheid korrigiert werden kannDie Unfallrente war bereits bewilligt, als die Rentenversicherung über die EM-Rente entschied. Der Rentenbescheid war deshalb hinsichtlich der Auszahlung von Anfang an fehlerhaft; seine teilweise Rücknahme richtete sich nach § 45 SGB X.
Das unterscheidet den Fall von einer erst später eintretenden Änderung, für die grundsätzlich § 48 SGB X einschlägig sein kann. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse beim Erlass des ursprünglichen Bescheids.
Eine bereits erfolgte Überweisung ist daher keine Garantie, dass das Geld dauerhaft behalten werden darf. Auch der Verbrauch einer Nachzahlung schützt nicht in jedem Fall, insbesondere wenn ein gesetzlicher Ausschluss des Vertrauensschutzes vorliegt.
Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen solltenEine Rückforderung sollte weder ignoriert noch allein wegen dieses Urteils ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend sind die konkrete Rentenberechnung, der Zeitpunkt der eigenen Mitteilungen und die Voraussetzungen für die rückwirkende Korrektur.
Prüfpunkt Darauf kommt es an Zusammentreffen der Renten Für welche Zeiträume bestanden beide Ansprüche gleichzeitig? Berechnung Wurden Grenzbetrag, anrechnungsfreie Beträge und mögliche Ausnahmen berücksichtigt? Mitteilung Wann erhielt die Rentenversicherung welche Informationen, und lässt sich der Zugang belegen? Vertrauensschutz Welche konkreten Tatsachen sollen eine grobe Fahrlässigkeit begründen? Widerspruch Welche Frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids?Bei einer Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat. Wer die Forderung überprüfen lassen möchte, sollte deshalb frühzeitig eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten.
Wie hoch solche Forderungen ausfallen können, zeigt auch der von Gegen-Hartz geschilderte Fall eines Rentners mit einer Rückforderung von rund 84.000 Euro. Umso wichtiger ist es, Bescheide anderer Leistungsträger zeitnah weiterzugeben und einen Nachweis darüber aufzubewahren.
Der Beitrag EM-Rente: Rente zu spät gemeldet – Rentnerin muss 4.621 Euro zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neues Modell Rentensplitting statt Witwenrente ist für viele ein Verlust
Mehr eigene Rente klingt nach mehr Sicherheit im Alter. Beim Rentensplitting kann daraus jedoch ein teurer Tausch werden: Der eigene Anspruch steigt, während die Absicherung durch eine spätere Witwenrente entfällt.
Für Hinterbliebene können dadurch jeden Monat mehrere Hundert Euro fehlen. Ein verpflichtender Wechsel ist allerdings nicht beschlossen: Nach dem Stand vom 30. September 2026 gilt die Witwenrente weiter, während über eine Reform diskutiert wird.
Die Witwenrente ist nicht abgeschafftDie Alterssicherungskommission hat in ihrem Abschlussbericht vom Juni 2026 empfohlen, Reformmöglichkeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Ihre Empfehlung 11 enthält jedoch weder ein verbindliches Rentensplitting noch einen Termin für die Abschaffung der Witwenrente.
Die Unterscheidung zwischen Vorschlag und geltendem Recht ist für die persönliche Planung entscheidend. Gegen-Hartz erläutert dazu, wer von einem möglichen Wechsel zum Rentensplitting besonders betroffen wäre.
Das vermeintlich neue Modell gibt es seit 2002Rentensplitting ist bereits seit 2002 freiwillig möglich. Dabei werden unter bestimmten Voraussetzungen die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern gleichmäßig verteilt.
Wer in dieser Zeit mehr Rentenpunkte gesammelt hat, überträgt einen Teil davon auf das Rentenkonto des anderen. Ansprüche aus der Zeit vor der Ehe bleiben grundsätzlich unberührt, weshalb nach dem Splitting keineswegs beide dieselbe Gesamtrente erhalten müssen.
Es entsteht dadurch kein zusätzlicher Rentenpunkt für das Paar. Eine höhere eigene Rente auf der einen Seite geht mit einer niedrigeren auf der anderen Seite einher.
Warum eine höhere eigene Rente später weniger Geld bedeuten kannDer finanzielle Unterschied zeigt sich besonders nach dem Tod eines Partners. Ohne Splitting kann zur eigenen Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente hinzukommen; nach einem durchgeführten Splitting entfällt dieser Anspruch aus der betreffenden Ehe.
Die große Hinterbliebenenrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, bei bestimmten älteren Ehen gelten 60 Prozent. Anspruchsvoraussetzungen, eigenes Einkommen und mögliche Zuschläge beeinflussen die tatsächliche Höhe.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent und wird nach neuem Recht regelmäßig höchstens 24 Monate gezahlt. Die Behauptung, jeder hinterbliebene Ehepartner erhalte automatisch lebenslang 55 Prozent, ist deshalb falsch.
Aktuelle Untersuchung: Das Paar verliert fast immerDie Ökonomen Joachim Ragnitz und Marcel Thum haben in einer 2026 veröffentlichten ifo-Modellrechnung untersucht, wer bei einem Wechsel gewinnen oder verlieren würde. Sie unterscheiden dabei zwischen den Folgen für Frauen, Männer, das Ehepaar insgesamt und die Rentenversicherung.
Nach ihren Berechnungen können einzelne Frauen profitieren, insbesondere bei früher Heirat und geringem eigenen Einkommen.
Das Ehepaar insgesamt verliert dagegen in nahezu allen untersuchten Konstellationen, während die Rentenversicherung in sämtlichen betrachteten Fällen Geld spart.
Das ist keine individuelle Rentenauskunft, sondern das Ergebnis einer Modellrechnung. Es zeigt aber, warum eine gleichmäßigere Verteilung innerhalb der Ehe nicht automatisch eine bessere finanzielle Absicherung des Paares bedeutet.
Rechenbeispiel: 500 Euro weniger im MonatEin vereinfachtes Beispiel macht den Unterschied deutlich: Ein Mann hat 2.000 Euro monatliche Bruttorente erworben, seine Frau 800 Euro.
Für diese Rechnung stammen sämtliche Ansprüche aus der Ehezeit, beide erfüllen die Voraussetzungen für das Splitting und beziehen abschlagsfreie Altersrenten.
Durch die Teilung würden beide jeweils 1.400 Euro erhalten. Stirbt der Mann später, behält die Frau diese eigene Rente, bekommt aber keine zusätzliche Witwenrente aus dieser Ehe.
Ohne Splitting kämen zu ihren 800 Euro grundsätzlich 1.100 Euro große Witwenrente hinzu. Unter den genannten Annahmen wären das zusammen 1.900 Euro und damit 500 Euro mehr als mit Splitting.
Monatliche Bruttobeträge nach dem Tod des Mannes Ohne Rentensplitting Mit Rentensplitting Eigene Altersrente der Frau 800 Euro 1.400 Euro Große Witwenrente 1.100 Euro 0 Euro Gesamte monatliche Rente 1.900 Euro 1.400 Euro Nachteil durch Splitting – 500 Euro monatlichDie Rechnung gilt für die Zeit nach dem Sterbevierteljahr und unterstellt einen Anspruch auf die große Witwenrente nach neuem Recht, keine Kinderzuschläge und keine weiteren anrechenbaren Einkünfte. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern sind nicht berücksichtigt; die eigene Rente von 800 Euro führt hier zu keiner Einkommensanrechnung.
Auch der Partner mit der höheren Rente trägt ein RisikoBeim Vergleich darf nicht nur gefragt werden, was passiert, wenn der besserverdienende Ehepartner zuerst stirbt. Lebt er länger, muss er grundsätzlich ebenfalls mit seiner durch das Splitting verringerten eigenen Rente auskommen.
Im Beispiel wären das zunächst 1.400 statt 2.000 Euro eigener Monatsrente. Eine Witwerrente aus der Ehe käme nach dem Splitting ebenfalls nicht hinzu; besondere gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten müssten gesondert geprüft werden.
Für die Haushaltsplanung ist deshalb die Absicherung beider Partner nach einem Todesfall zu betrachten. Die Miete halbiert sich schließlich nicht, nur weil ein Mensch allein zurückbleibt.
Wann Rentensplitting trotzdem vorteilhaft sein kannNach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung kann Splitting insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der begünstigte Hinterbliebene wegen hohen eigenen Einkommens ohnehin keine Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt bekäme. Die übertragenen Rentenpunkte erhöhen dann den eigenen Anspruch, ohne dieser Einkommensanrechnung zu unterliegen.
Auch eine erneute Heirat kann die Bewertung verändern. Während die Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat grundsätzlich endet, bleibt die durch das Splitting erhöhte eigene Altersrente bestehen.
Eine Entscheidung allein nach dem heutigen Einkommen wäre trotzdem riskant. Fällt später beispielsweise der Arbeitslohn weg, könnte eine zuvor vollständig angerechnete Hinterbliebenenrente wieder zur Auszahlung kommen – sofern der Anspruch nicht durch Splitting ausgeschlossen wurde.
Die Einkommensgrenze ist keine pauschale BruttogrenzeVom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro. Vom berücksichtigungsfähigen Einkommen oberhalb dieser Grenze werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Verglichen wird dabei ein nach den gesetzlichen Regeln ermitteltes Nettoeinkommen, nicht einfach der Bruttolohn oder der tatsächliche Kontoeingang. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.
Wer beide Modelle vergleichen möchte, muss daher die tatsächlich verbleibende Hinterbliebenenrente berechnen lassen. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag über die Freibeträge und Grenzen bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Nicht jedes Ehepaar darf das freiwillige Splitting wählenNach § 120a SGB VI kommt das Splitting für Ehen infrage, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bei bereits vorher bestehenden Ehen müssen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.
Zu Lebzeiten müssen grundsätzlich beide jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten aufweisen. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich Regelaltersgrenze und Vollrente wegen Alters erfüllt sein.
Stirbt ein Partner, bevor diese Alters- und Rentenvoraussetzungen vorliegen, kann der andere unter besonderen Bedingungen allein ein Splitting herbeiführen. Dafür gelten zusätzliche Regeln und Fristen, die vor einer Erklärung geprüft werden sollten.
Die Entscheidung lässt sich später nicht beliebig zurücknehmenBis zur Durchführung kann eine Splittingerklärung noch widerrufen werden. Sobald die Entscheidung unanfechtbar und das Splitting damit durchgeführt ist, sind die Erklärungen nach § 120d SGB VI unwiderruflich.
Eine begrenzte Schutzregel enthält § 120b SGB VI: Hat der verstorbene Partner aus dem Splitting nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erhalten, kann die Kürzung der eigenen Rente des Überlebenden auf Antrag entfallen. Diese Ausnahme gilt nicht für ein erst nach dem Todesfall herbeigeführtes Splitting und bedeutet keine freie Rückkehr zur Witwenrente.
Vor einer Entscheidung sollte die Rentenversicherung beide Varianten anhand der vollständigen Versicherungsverläufe gegenüberstellen. Dazu gehört die Frage, wie sich die Versorgung entwickelt, wenn jeweils der eine oder der andere Partner zuerst stirbt.
Mehr Eigenständigkeit muss auch den Alltag finanzierenEigene Rentenansprüche können finanzielle Selbstständigkeit stärken. Eine Reform muss sich aber ebenso daran messen lassen, wie viel Geld nach einem Todesfall für Wohnung, Lebensmittel und laufende Verpflichtungen bleibt.
Wer wegen Kinderbetreuung oder Pflege lange weniger gearbeitet hat, kann versäumte Erwerbsjahre im Ruhestand nicht nachholen. Wird die Hinterbliebenenrente gestrichen, ohne diesen Lebensverläufen ausreichend Rechnung zu tragen, droht aus einer Reform für mehr Eigenständigkeit eine dauerhafte Versorgungslücke zu werden.
Kurzes Praxisbeispiel: Der höhere Einzelanspruch täuschtIm Beratungsfall von Sabine und Thomas gelten die Annahmen des Rechenbeispiels: Sie hat 800 Euro, er 2.000 Euro Bruttorente erworben. Sabine findet die Aussicht auf 1.400 Euro eigene Rente zunächst überzeugend.
Die Vergleichsrechnung zeigt jedoch, dass sie nach Thomas’ Tod ohne Splitting insgesamt 1.900 Euro erhalten könnte. Ihre vermeintliche Verbesserung um 600 Euro bei der eigenen Rente würde dann mit einem Minus von 500 Euro im monatlichen Gesamteinkommen einhergehen.
Fragen und Antworten zum Rentensplitting Wird die Witwenrente jetzt durch Rentensplitting ersetzt?Ein verpflichtender Ersatz ist nach dem Stand vom 30. September 2026 nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Prüfung von Reformmöglichkeiten, ohne in ihrer Empfehlung ein bestimmtes Modell festzulegen.
Werden beim Splitting sämtliche Rentenansprüche halbiert?Nein, geteilt werden die in der gesetzlichen Splittingzeit erworbenen Ansprüche. Rentenpunkte aus der Zeit vor der Ehe bleiben grundsätzlich beim jeweiligen Partner.
Kann man Rentensplitting und Witwenrente gleichzeitig bekommen?Nach einem durchgeführten Splitting besteht aus dieser Ehe kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. Die erhöhte eigene Rente ersetzt diesen Anspruch, sie ergänzt ihn nicht.
Kann man sich nach dem Tod des Ehepartners noch entscheiden?Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich, wenn die Voraussetzungen für ein Splitting zu Lebzeiten noch nicht vorlagen. Für die Erklärung gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats, die durch ein Verfahren beim Rentenversicherungsträger unterbrochen werden kann.
Der Beitrag Neues Modell Rentensplitting statt Witwenrente ist für viele ein Verlust erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter sollen Couchsurfing als versteckte Wohnungslosigkeit erkennen – neue BA-Regel
Kein Leistungsbescheid, kein ausgefüllter Antrag, vielleicht seit Monaten kein Kontakt zum Jobcenter: Trotzdem können junge Menschen unter 25 Unterstützung erhalten. Die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 16h SGB II zeigt, dass Hilfe bereits beginnen darf, bevor Betroffene den Weg durch das Antragsverfahren gefunden haben.
Die Weisung 202609009 vom 24. September 2026 gilt seit dem 25. September und richtet sich unmittelbar an die gemeinsamen Jobcenter von Arbeitsagentur und Kommune.
Hilfe darf vor dem Grundsicherungsantrag beginnen§ 16h SGB II richtet sich an junge Menschen, die wegen ihrer persönlichen Schwierigkeiten ohne Unterstützung kaum einen Schul- oder Ausbildungsabschluss erreichen oder Zugang zum Arbeitsleben finden. Die üblichen Beratungs- und Förderangebote müssen sie nicht oder nicht mehr ausreichend erreichen.
Ein laufender Bezug von Grundsicherungsgeld ist dafür nicht erforderlich, ebenso wenig ein bereits gestellter Leistungsantrag. Nach § 16h Absatz 2 SGB II genügt es, wenn die Voraussetzungen einer Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.
Damit darf Unterstützung auch diejenigen erreichen, die noch in keiner Leistungsakte auftauchen. Ein fehlender Antrag allein ist bei dieser Förderung kein tragfähiger Ablehnungsgrund.
Was tatsächlich neu ist – und was schon vorher möglich warDer Zugang ohne vorherigen Leistungsantrag wurde nicht erst im September 2026 geschaffen, sondern war bereits zuvor gesetzlich vorgesehen. Neu ist die jetzt veröffentlichte ausführliche Fachweisung, die bestehende Regeln erläutert und die jüngsten Gesetzesänderungen aufgreift.
Eine dieser Änderungen betrifft Schwierigkeiten beim Beantragen oder Annehmen von Sozialleistungen: Sie werden nicht mehr als zusätzliche eigenständige Fördervoraussetzung verlangt.
Wer mit den üblichen Angeboten nicht ausreichend erreicht wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, muss also nicht zusätzlich nachweisen, dass schon das Beantragen von Leistungen scheitert.
Das ist für die Beratungspraxis bedeutsam: Auch ein junger Mensch, der einen Antrag ausfüllen kann, kann intensive Unterstützung brauchen. Formulare bewältigen zu können bedeutet schließlich nicht, mit Schulden, familiären Konflikten oder einer unsicheren Unterkunft allein zurechtzukommen.
Die BA verlangt eine großzügige PrüfungBei der Einschätzung, ob ein SGB-II-Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist, verlangt die BA ausdrücklich einen großzügigen Maßstab. Als mögliche Hinweise nennt sie längere Beschäftigungslosigkeit, unzureichende Ernährung oder Kleidung und bestehende Mietschulden.
Diese Anzeichen ersetzen nicht sämtliche Fördervoraussetzungen und begründen für sich genommen keinen sicheren Leistungsanspruch. Sie können aber dafür sprechen, dass die Unterstützung beginnen darf, obwohl die finanzielle Situation noch nicht vollständig geklärt ist.
Genau darin liegt der praktische Wert der Regelung: Wer Unterstützung benötigt, um überhaupt Zugang zu Sozialleistungen zu finden, soll diese Unterstützung nicht erst nach einer abgeschlossenen Leistungsprüfung erhalten können. Andernfalls würde die Hilfe an der Hürde enden, die sie überwinden soll.
Couchsurfing kann eine verdeckte Notlage seinDie Fachlichen Weisungen zu § 16h SGB II nennen ungesicherte Wohnverhältnisse bis hin zur Obdachlosigkeit sowie drohende oder bestehende Schulden als mögliche Belastungen.
Besonders bei jungen Frauen sollen verdeckte Unterstützungsbedarfe beachtet werden, ausdrücklich auch das Übernachten auf wechselnden Sofas, um nicht auf der Straße schlafen zu müssen.
Wer heute bei einer Freundin und morgen bei einem Bekannten unterkommt, hat dadurch noch keine verlässliche Wohnperspektive. Die vorübergehende Unterkunft kann eine Notlage verdecken, statt sie zu lösen.
Die Weisung macht dabei nicht jeden privaten Übernachtungsbesuch zum Förderfall. Gemeint sind belastende Lebensverhältnisse, die zusammen mit den weiteren Voraussetzungen eine Unterstützung rechtfertigen können.
Auch für die finanzielle Existenzsicherung ist eine eigene Wohnung nicht automatisch Voraussetzung. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag dazu, wie sich Leistungen beim Jobcenter trotz Wohnungslosigkeit beantragen lassen.
Was die Unterstützung leisten kannBei § 16h geht es um zusätzliche Betreuung und Begleitung, die jungen Menschen wieder Zugang zu Sozialleistungen, erforderlichen therapeutischen Behandlungen, Bildung, Ausbildung oder Arbeit ermöglichen soll. Je nach Bedarf kann dazu gehören, Behördengänge vorzubereiten, Kontakte zu Beratungsstellen herzustellen und nächste Schritte gemeinsam anzugehen.
Die Förderung schafft keinen zusätzlichen monatlichen Geldanspruch. Auch eine Wohnung, die Übernahme von Mietschulden oder die Finanzierung einer Therapie werden dadurch nicht automatisch bewilligt; hierfür gelten die jeweiligen anderen Leistungsvorschriften.
Situation Was § 16h ermöglichen kann Es wurde noch kein Grundsicherungsantrag gestellt. Die Betreuung kann bei erfüllten Fördervoraussetzungen bereits beginnen. Der Kontakt zum Jobcenter ist abgebrochen. Unterstützung kann helfen, wieder Zugang zu Beratung und Leistungen zu finden. Eine junge Person übernachtet wechselnd bei Bekannten. Die unsichere Wohnsituation kann als Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden. Schulden oder gesundheitliche Belastungen verhindern weitere Schritte. Die Begleitung kann den Zugang zu passenden Beratungs- und Behandlungsangeboten erleichtern. Es fehlt Geld für den laufenden Lebensunterhalt. Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld muss gesondert geklärt und die Leistung beantragt werden. Für Geld zum Lebensunterhalt bleibt der Antrag wichtigDie Möglichkeit einer Betreuung ohne Leistungsantrag darf nicht mit einer automatischen Auszahlung von Grundsicherungsgeld verwechselt werden. Für laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bleibt grundsätzlich ein Antrag erforderlich.
Nach § 37 SGB II wirkt dieser grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Wer Geld zum Leben benötigt, sollte die Antragstellung deshalb möglichst früh mit der Beratungsstelle angehen, damit keine vermeidbaren Anspruchsverluste entstehen.
Dafür müssen nicht sofort sämtliche Formulare vollständig vorliegen; ein Antrag kann zunächst formlos gestellt werden. Was Betroffene tun können, wenn die Annahme verweigert wird, erklärt unser Beitrag „Wenn das Jobcenter den Antrag nicht annimmt“.
Kein automatischer Anspruch auf einen bestimmten FörderplatzDie Förderung nach § 16h ist eine Ermessensleistung, über die anhand der persönlichen Situation entschieden wird. Es besteht deshalb kein automatischer Anspruch auf einen bestimmten Platz oder ein bestimmtes Angebot; die Entscheidung muss jedoch sachgerecht begründet werden.
Die BA-Weisung betrifft unmittelbar die gemeinsamen Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommune. Jobcenter in alleiniger kommunaler Trägerschaft sind an diese BA-Vorgaben nicht in gleicher Weise gebunden, müssen aber ebenfalls das Gesetz anwenden.
So lässt sich die Hilfe vor Ort ansprechenBetroffene und Angehörige können beim Jobcenter ausdrücklich nach Angeboten zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h SGB II fragen. Auch Jugendberufsagenturen, Jugendsozialarbeit und örtliche Beratungsstellen können geeignete Ansprechpartner sein.
Hilfreich ist eine konkrete Beschreibung der Lage: etwa wechselnde Schlafplätze, abgebrochene Ausbildung, Schulden oder Schwierigkeiten, Termine wahrzunehmen. Wer allein nicht weiterkommt, kann sich bei der Kontaktaufnahme begleiten lassen.
Die Vorschrift eröffnet einen Weg, Menschen zu erreichen, die sonst zwischen Zuständigkeiten und Antragsanforderungen verloren gehen. Ob dieser Weg vor Ort funktioniert, entscheidet sich daran, ob aus der beschriebenen Notlage tatsächlich ein erreichbares Unterstützungsangebot wird.
Beispiel aus der Praxis: Unterstützung vor dem ersten AntragEin Beispiel: Die 21-jährige Lea hat ihre Ausbildung abgebrochen und übernachtet nach einem familiären Konflikt abwechselnd bei Bekannten. Sie hat kein ausreichendes Einkommen, ungeöffnete Mahnungen und bislang keinen Grundsicherungsantrag gestellt.
Eine Beratungsstelle prüft mit einem örtlichen §-16h-Projekt, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen. Ist ihre Leistungsberechtigung hinreichend wahrscheinlich und gehört sie zur Zielgruppe, kann die Begleitung schon beginnen, bevor ein Antrag auf Grundsicherungsgeld gestellt ist.
Eine Fachkraft unterstützt Lea anschließend bei der Antragstellung und vermittelt den Kontakt zur Wohnungslosenhilfe. Geld für den Lebensunterhalt oder eine Unterkunft wird dadurch nicht automatisch bewilligt, aber Lea muss die dafür notwendigen Schritte nicht mehr allein bewältigen.
Sechs Fragen und Antworten zur Hilfe nach § 16h SGB II Muss ich bereits Grundsicherungsgeld beziehen?Nein, ein laufender Leistungsbezug ist keine Voraussetzung. Eine Leistungsberechtigung muss aber hinreichend wahrscheinlich vorliegen oder zu erwarten sein oder dem Grunde nach bestehen; außerdem müssen die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sein.
Kann die Unterstützung wirklich ohne Leistungsantrag beginnen?Ja, § 16h Absatz 2 SGB II erlaubt die Förderung ausdrücklich auch bei fehlender Antragstellung. Das gilt für die Unterstützung nach dieser Vorschrift, nicht für die automatische Auszahlung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt.
Kann ich auch Hilfe bekommen, wenn ich bei Freunden schlafe?Ja, wechselnde und unsichere Schlafplätze können auf einen Unterstützungsbedarf hinweisen. Die BA nennt Couchsurfing zur Vermeidung von Straßenobdachlosigkeit ausdrücklich als Beispiel für verdeckte Bedarfe, besonders bei jungen Frauen.
Muss ich Schwierigkeiten beim Ausfüllen eines Antrags haben?Nein, Probleme beim Beantragen oder Annehmen von Sozialleistungen sind keine zusätzliche eigenständige Fördervoraussetzung mehr. Entscheidend sind die persönlichen Schwierigkeiten beim Weg in Bildung, Ausbildung oder Arbeit und dass die üblichen Angebote nicht ausreichend greifen.
Endet die Unterstützung automatisch am 25. Geburtstag?Beim Eintritt in das Angebot muss die Person unter 25 Jahre alt sein. Wird sie während der Teilnahme 25, ist das nach der BA-Weisung allein kein Grund, die laufende Maßnahme zu beenden.
Der Beitrag Jobcenter sollen Couchsurfing als versteckte Wohnungslosigkeit erkennen – neue BA-Regel erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeheim: Der 1.500-Euro-Deckel würde viele Rentner kaum entlasten
1.500 Euro im Monat: Diese Zahl klingt nach einer Grenze, auf die Pflegebedürftige und ihre Familien lange gewartet haben. Doch der diskutierte SPD-Pflegedeckel würde zunächst nur einen Teil der Heimrechnung begrenzen – und manchen Bewohnern vorerst überhaupt keine zusätzliche Entlastung bringen.
Wer daraus einen Heimplatz für höchstens 1.500 Euro ableitet, rechnet mit einer Sicherheit, die der Vorschlag nicht bietet. Entscheidend ist, welche Kosten unter die Grenze fallen und wann die Zuschüsse der Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Was die SPD vorschlägt – und was noch nicht giltNach einem Bericht des ARD-Hauptstadtstudios sieht das aus dem Saarland stammende Modell zwei Stufen vor: Zunächst soll der nach Zuschüssen verbleibende pflegebedingte Eigenanteil auf 1.500 Euro begrenzt werden. Später sollen die Zuschüsse erst auf den bereits gedeckelten Betrag angewendet werden.
Das ist ein politischer Vorschlag und kein bereits geltender Zahlungsanspruch. Heimbewohner können ihre Rechnung deshalb derzeit nicht unter Berufung auf den angekündigten Deckel kürzen.
Unterkunft und Verpflegung bleiben auf der RechnungDie Pflegeversicherung übernimmt bei vollstationärer Pflege nur einen Teil der Kosten. Zum verbleibenden Pflegeanteil kommen insbesondere Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechnete Investitionskosten hinzu.
Ein Deckel für den Pflegeanteil würde diese weiteren Positionen nicht automatisch begrenzen. Warum diese Unterscheidung die erwartete Ersparnis so stark verändert, erläutert auch der Beitrag zum Pflegeheim-Deckel und der weiterhin hohen Gesamtrechnung.
Aus 3.364 Euro würden rechnerisch 3.089 EuroNach den Daten des Verbands der Ersatzkassen lag die durchschnittliche monatliche Eigenbeteiligung im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro. Davon entfielen 1.775 Euro auf den Pflegeanteil einschließlich Ausbildungskosten nach dem bestehenden Leistungszuschlag.
Die folgende Modellrechnung setzt die erste vorgeschlagene Stufe um und lässt alle übrigen Kosten unverändert. Sie zeigt eine Entlastung um 275 Euro monatlich, aber weiterhin eine Eigenbeteiligung von mehr als 3.000 Euro.
Grundlage sind bundesweite Durchschnittswerte zum 1. Juli 2026 und eine eigene Berechnung zum diskutierten Modell. Die tatsächliche Ersparnis hängt von der Einrichtung und der späteren gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Warum langjährige Heimbewohner zunächst leer ausgehen könnenFür Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 steigt der Leistungszuschlag bereits nach geltendem Recht mit der Aufenthaltsdauer. Die Pflegekasse trägt im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und anschließend 75 Prozent.
Liegt der danach verbleibende Pflegeanteil schon unter 1.500 Euro, bewirkt die erste Deckelstufe keine weitere Senkung. Eine hohe Gesamtrechnung allein würde also noch keinen Vorteil auslösen.
Das ist der Widerspruch, den die griffige Zahl verdeckt: Ein Bewohner kann weiterhin mit seinen Heimkosten überfordert sein und trotzdem unterhalb der vorgesehenen Grenze liegen. Denn geprüft würde nur ein Ausschnitt seiner finanziellen Belastung.
Die zweite Stufe würde einen deutlichen Unterschied machenBei der später vorgesehenen Reihenfolge – erst deckeln, dann den Zuschlag abziehen – würde beispielsweise ein Zuschlag von 50 Prozent den gedeckelten Pflegeanteil von 1.500 auf 750 Euro senken. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kämen auch dann hinzu.
Zwischen beiden Varianten liegt deshalb mehr als ein technischer Unterschied. Für Betroffene entscheidet die Reihenfolge darüber, ob die Reform ihre monatliche Belastung tatsächlich verringert.
Eine kleinere Rechnung bedeutet nicht immer mehr verfügbares GeldWer seine Heimkosten selbst finanziert, müsste bei einer wirksamen Entlastung weniger Einkommen oder Ersparnisse einsetzen. Bei Menschen, deren ungedeckte Kosten bereits das Sozialamt übernimmt, kann dagegen zunächst der öffentliche Zuschuss sinken.
Eine um 275 Euro niedrigere Rechnung bedeutet in dieser Situation nicht automatisch 275 Euro mehr für persönliche Ausgaben. Wie sich eine Reform auswirkt, hängt deshalb auch davon ab, wer die verbleibenden Heimkosten bislang bezahlt.
Reichen Pflegeversicherungsleistungen, Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt in Betracht. Betroffene sollten ihren Unterstützungsbedarf frühzeitig melden, statt auf den Ausgang der Reformdebatte zu warten.
Eine Entlastung ist nötig – aber das Versprechen muss stimmen275 Euro monatlich sind für einen Rentner viel Geld; eine solche Entlastung kleinzureden wäre verfehlt. Ebenso verfehlt wäre es jedoch, aus einem begrenzten Eingriff das Versprechen bezahlbarer Heimplätze für alle zu machen.
Eine glaubwürdige Reform muss sich an der verbleibenden Gesamtrechnung messen lassen. Solange weitere Kosten steigen dürfen, kann auch ein fester Pflegeanteil keine dauerhaft verlässliche Obergrenze für die persönliche Belastung schaffen.
Beispiel aus der Praxis: Die Finanzierungslücke bleibtDie fiktive Rentnerin Erika M. erhält 1.800 Euro Rente und zahlt im ersten Heimjahr die dargestellten durchschnittlichen 3.364 Euro selbst. Schon zwischen Rente und Heimrechnung fehlen monatlich 1.564 Euro; persönliche Ausgaben sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Mit der ersten Deckelstufe würde ihre Rechnung im Beispiel auf 3.089 Euro sinken und die Lücke auf 1.289 Euro schrumpfen. Das würde ihre Ersparnisse schonen, den Heimplatz aus ihrer Rente allein aber weiterhin unbezahlbar machen.
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