GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 24 Minuten

Rente: Abschaffung der Mütterrente hätte dramatische Folgen

3. August 2024 - 14:56
Lesedauer 2 Minuten

Die Diskussion über die Abschaffung der Mütterrente ist wieder aufgeflammt, insbesondere angesichts der aktuellen Haushaltslage. Doch welche Folgen hätte eine solche Maßnahme tatsächlich?

Eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) liefert erschreckende Zahlen und Prognosen.

Mütterrente: Ein Rettungsanker für viele Frauen

Die Mütterrente, vor zehn Jahren eingeführt, soll Frauen, die vor 1992 Kinder geboren haben, finanziell unterstützen. Durch die Abschaffung könnte der Staat jährlich etwa 14 Milliarden Euro einsparen. Doch der Preis dafür wäre hoch: Rund neun Millionen Rentnerinnen würden monatlich im Durchschnitt 107 Euro verlieren. Besonders hart träfe es Frauen in unteren Einkommensgruppen, Mütter mit mehr als drei Kindern und geschiedene Frauen. Die Armutsrisikoquote dieser Rentnerinnen würde von 19,4 auf 22,3 Prozent steigen.

Ungleichheiten verschärfen sich weiter

Laut DIW-Ökonomin Annica Gehlen sind die Folgen einer Abschaffung der Mütterrente gravierend. Die ärmsten 20 Prozent der Rentnerinnen müssten mit einem Einkommensverlust von über acht Prozent rechnen, während es bei den reichsten 20 Prozent nur gut ein Prozent wäre. Besonders betroffen wären Frauen mit mehr als vier Kindern, deren Einkommen um rund 15 Prozent sinken würde, sowie geschiedene und ledige Mütter, die keine Einkünfte eines Partners als Puffer haben.

Langfristige Lösungen statt kurzfristiger Einsparungen

„Die Mütterrente mildert einige Ungleichheiten ab, die durch Kindererziehung während der Erwerbsphase entstanden sind“, erklärt Gehlen. Die Gender Pension Gap, also der geschlechtsspezifische Unterschied bei den Renten, würde ohne Mütterrente von 32 Prozent auf 39 Prozent steigen. Johannes Geyer, stellvertretender Leiter der Abteilung Staat beim DIW, betont, dass langfristig die Ungleichheit und Altersarmutsrisiken während der Erwerbsphase angegangen werden müssen. Notwendige Maßnahmen umfassen den Ausbau der Kinderbetreuung und Pflegeinfrastruktur sowie Reformen des Ehegattensplittings und der Minijobs.

Mütterrente als Anerkennung unbezahlter Sorgearbeit

Verena Bentele, Präsidentin des VdK, unterstreicht die Bedeutung der Mütterrente als Ausgleich für berufliche Nachteile, die durch Kindererziehung entstehen. Sie fordert, dass auch Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zukünftig 120 Euro mehr Mütterrente im Monat erhalten. Dies sei ein wichtiger Schritt zur Anerkennung unbezahlter Sorgearbeit und ein Schutz gegen Altersarmut.

Reformbedarf bei Minijobs und Ehegattensplitting

Um die Erwerbs- und Sorgearbeit gerechter zu verteilen, plädiert der VdK für die Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und eine Reform des Ehegattensplittings. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Frauen durch Kindererziehung beruflich benachteiligt werden. Aktuell arbeiten viele Mütter in Teilzeit, und Alleinerziehende stehen vor großen Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dies trägt zur Lohnlücke von 18 Prozent zwischen Männern und Frauen bei, die auch die Rentenlücke nach sich zieht.

Abschaffung der Mütterente verschlechtert finazielle Lage von armen Rentnerinnen

Die Abschaffung der Mütterrente würde die finanzielle Lage vieler Frauen erheblich verschlechtern und bestehende Ungleichheiten verstärken. Statt kurzfristiger Einsparungen sind langfristige Maßnahmen nötig, um Ungleichheit und Altersarmut wirksam zu bekämpfen. Dazu gehören insbesondere eine gerechtere Verteilung der Sorgearbeit und eine stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt.

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Kein Bürgergeld-Entzug nach verweigerten Arzt-Terminen – Urteil

3. August 2024 - 14:11
Lesedauer 2 Minuten

Langfristig erkrankte Bürgergeld-Bezieher müssen zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit Arzttermine wahrnehmen. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nach, muss das Jobcenter aber konkret und verständlich auf die Folgen hinweisen und darf nicht einfach die Leistung ohne besondere Begründung ganz streichen, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem veröffentlichten Urteil klar (Az.: L 16 AS 652/20).

Klägerin sechs Monate krank

Im Streitfall ging es um eine heute 59-jährige Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im damaligen Hartz-IV-Bezug stand. Im Oktober 2011 wurde ihr amtsärztlich bescheinigt, dass sie krankheitsbedingt voraussichtlich bis zu sechs Monate weniger als drei Stunden täglich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne.

Das Jobcenter wollte nach Ablauf der Frist wissen, ob die Frau dauerhaft als erwerbsunfähig einzustufen und nun der Sozialhilfeträger für die Sicherung des Existenzminimums zuständig ist.

Doch die Betroffene wollte sich nicht weiter begutachten lassen. Ihre Schwester, ihre Mutter und ihr Vater seien infolge von ärztlichen Behandlungen ums Leben gekommen. Erst 2015 kam sie einer Begutachtung nach. Danach wurde sie erneut, aber nicht auf Dauer als leistungsunfähig eingestuft.

2018 und 2019 forderte das Jobcenter die Frau wieder zur medizinischen Untersuchung auf und schrieb zuletzt: „Wenn sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, können die Leistungen ganz entzogen oder versagt werden, da ihre Erwerbsfähigkeit und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt werden können.”

Als sie erneut Arzt-Termine ohne Begründung nicht wahrnahm, entzog das Jobcenter ihr die Leistungen in Höhe des ganzen Regelbedarfs, monatlich 382 Euro. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Jobcenter muss konkret und verständlich zur Mitwirkung auffordern

Die Klage der Leistungsbezieherin hatte beim LSG Erfolg. Zwar sei die Frau ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie grundlos zur erforderlichen medizinischen Untersuchung nicht erschien. Damit habe sie die notwendige Sachverhaltsaufklärung über ihre Erwerbsfähigkeit „erheblich erschwert”.

Das Jobcenter habe aber nicht konkret, richtig und vollständig darüber informiert, welche Folgen die fehlende Mitwirkung habe. Weder sei darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen tatsächlich bei der Klägerin entzogen werden, noch habe die Behörde den Umfang der Leistungsentziehung genannt. Dass bei einer nachgekommenen Mitwirkung die Zahlung wieder fortgesetzt werde, sei ebenfalls nicht erläutert worden.

Bürgergeld- Entzug nicht gerechtfertigt

Schließlich hätte das Jobcenter besonders begründen müssen, warum der Klägerin die gesamte Regelleistung entzogen werden muss. Denn auch bei einer Erwerbsunfähigkeit wäre sie weiter hilfebedürftig geblieben. Dann wäre lediglich der Sozialhilfeträger für sie zuständig gewesen. Das Jobcenter habe hier eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. fle

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Bürgergeld: Zahlungsprobleme beim Jobcenter – Betroffene im Ungewissen

3. August 2024 - 13:52
Lesedauer < 1 Minute

Eine beunruhigende Situation hat sich für viele Bürgergeldempfänger und Sozialhilfeempfänger in Wuppertal ergeben: Für den Monat August 2024 blieben die Zahlungen des Jobcenters und Sozialamtes aus. Diese Nachricht sorgte für erheblichen Unmut und Besorgnis unter den Betroffenen, da diese Leistungen für viele von existenzieller Bedeutung sind.

Technische Probleme als Ursache: Was ist passiert?

Auf Nachfrage des Journalisten Dirk Lotze erklärte der Pressesprecher des Jobcenters Wuppertal, Dr. Kletzander, dass ein technisches Problem für die Verzögerung verantwortlich sei. Diese Störung betrifft alle 23.000 Bedarfsgemeinschaften, die normalerweise ihre Leistungen pünktlich erhalten. Es ist jedoch unklar, welche Art von technischem Fehler vorliegt und wann dieser behoben sein wird.

Kritik an fehlender Kommunikation

Eine öffentliche Stellungnahme seitens des Jobcenters und des Sozialamtes blieb bis zum 31. Juli, 15:40 Uhr, aus. Diese mangelnde Kommunikation führte zu weiterer Verunsicherung und Frustration bei den Betroffenen. Viele fragen sich, warum es keine frühzeitige Information oder zumindest eine Erklärung der Situation gab.

Was bedeutet das für die Betroffenen?

Die fehlenden Zahlungen setzen viele Empfänger unter erheblichen Druck, da sie auf diese Gelder angewiesen sind, um ihre täglichen Ausgaben zu decken. Es ist daher von größter Bedeutung, dass das Problem schnellstmöglich gelöst wird, um weitere Härten zu vermeiden.

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Rente: Sozialamt muss unangemessene Unterkunftskosten übernehmen

3. August 2024 - 13:03
Lesedauer 2 Minuten

Ein 75-jähriges Ehepaar bezieht Altersrenten und erhält zusätzlich Grundsicherung im Alter vom zuständigen Kreis. Sie bewohnen eine 62 m² große Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 580 EUR monatlich. Die Ehefrau ist schwerbehindert und kann sich nur mit einem Gehstock und Rollator fortbewegen; mittlerweile wurde ihr ein Rollstuhl verordnet.

Ihr wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) zuerkannt.

Sozialamt fordert Kostensenkung

Das Sozialamt informierte das Ehepaar, dass eine Bruttokaltmiete von 461 EUR monatlich in ihrer Region als angemessen betrachtet werde und forderte sie auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen.

Trotz dieser Aufforderung übernahm das Sozialamt vorübergehend noch für mehrere Jahre die tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 580 EUR.

Mangelnde Berücksichtigung besonderer Umstände

Zur Mitte des Jahres 2017 entschied der beklagte Kreis, nur noch die als angemessen betrachteten Kosten von 461 EUR zu übernehmen. Als Begründung wurde angegeben, dass das Ehepaar keine ausreichenden Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen habe.

Die Kläger, entgegneten, dass sie gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen würden, jedoch solche Wohnungen zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis nicht verfügbar seien. Zudem sei ein Umzug in eine andere Region nicht möglich, da ihre Töchter eigens zugezogen seien, um sie pflegerisch zu unterstützen.

Sozialgericht Mannheim gibt den Klägern Recht

Das Sozialgericht Mannheim entschied zugunsten der Kläger. Das Gericht stellte fest, dass die Wohnung zwar nach den vorliegenden statistischen Erhebungen zu teuer sei, es jedoch nachvollziehbar sei, dass das betagte Ehepaar nicht ohne Hilfe eine angemessene Wohnung finden könne.

Keine Hilfestellung angeboten

Der Beklagte habe keine Hilfestellung, wie die Übernahme von Maklerkosten, angeboten. Zudem sei es zweifelhaft, ob eine günstigere, behindertengerechte Wohnung in der Region überhaupt verfügbar sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände verurteilte das Sozialgericht den beklagten Kreis, die tatsächlichen Unterkunftskosten weiterhin vollständig zu übernehmen.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung des Sozialgerichts ist bisher nicht rechtskräftig. Sollte der beklagte Kreis Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen, bleibt abzuwarten, wie das Verfahren weitergeht.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist individuelle Lebensumstände bei der Festlegung von Unterkunftskosten durch das Sozialamt zu berücksichtigen. Besonders in Fällen von Schwerbehinderung und hohen Alters müssen die bestehenden Umstände beachtet werden, um eine menschenwürdige Unterbringung sicherzustellen.

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Rente: Für Rentner erhöht sich die Steuerlast

3. August 2024 - 10:50
Lesedauer 2 Minuten

Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 2. August 2024 waren 68% der Rentenleistungen im Jahr 2023 einkommensteuerpflichtig. Der durchschnittliche Besteuerungsanteil ist seit 2015 um 13 Prozentpunkte gestiegen.

Diese Zahlen verdeutlichen die zunehmende Steuerlast für Rentner in Deutschland.

Steigende Anzahl von Rentenempfängern und ihre Einkünfte

Im Jahr 2023 erhielten rund 22,1 Millionen Menschen in Deutschland Rentenzahlungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente. Dies entspricht einer Summe von über 381 Milliarden Euro, was einen Anstieg von 6,0% oder 1,21 Millionen Rentenempfängern im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Gleichzeitig stiegen die Rentenzahlungen um 4,9% oder 17,7 Milliarden Euro.

Vergleich der Besteuerungsanteile von 2020 bis 2023

Im Jahr 2020 waren 63,9% der Renten einkommensteuerpflichtig. Dieser Anteil stieg bis 2023 auf 68,4%, was einen Zuwachs von fast 5 Prozentpunkten bedeutet. Besonders bemerkenswert ist, dass 2022 rund 40% aller Rentner Einkommensteuer zahlten. Das entspricht 8,7 Millionen der 21,8 Millionen Rentenempfänger.

Langfristige Auswirkungen und zukünftige Entwicklungen

Für das Jahr 2023 sind die endgültigen Zahlen bis jetzt nicht verfügbar, da die Steuerveranlagung zeitlich verschoben ist. Erst 2026 oder 2027 wird genau bekannt sein, wie viele Rentner tatsächlich steuerpflichtig waren. Dennoch tragen die aktuellen Zahlen bereits jetzt zu einem wesentlichen Teil zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Deutschlands bei.

Rente: Steuern und Steuerfreibeträge Tabelle Rentenfreibeträge Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil Prozentsatz für Rentenfreibetrag bis 2005 50 % 50 % ab 2006 52 % 48 % 2007 54 % 46 % 2008 56 % 44 % 2009 58 % 42 % 2010 60 % 40 % 2011 62 % 38 % 2012 64 % 36 % 2013 66 % 34 % 2014 68 % 32 % 2015 70 % 30 % 2016 72 % 28 % 2017 74 % 26 % 2018 76 % 24 % 2019 78 % 22 % 2020 80 % 20 % 2021 81 % 19 % 2022 82 % 18 % 2023 82,5 % 17,5 % 2024 83 % 17 % 2025 83,5 % 16,5 % 2026 84 % 16 % 2027 84,5 % 15,5 % 2028 85 % 15 % 2029 85,5 % 14,5 % 2030 86 % 14 % 2031 86,5 % 13,5 % 2032 87 % 13 % 2033 87,5 % 12,5 % 2034 88 % 12 % 2035 88,5 % 11,5 % 2036 89 % 11 % 2037 89,5 % 10,5 % 2038 90 % 10 % 2039 90,5 % 9,5 % 2040 91 % 9 % 2041 91,5 % 8,5 % 2042 92 % 8 % 2043 92,5 % 7,5 % 2044 93 % 7 % 2045 93,5 % 6,5 % 2046 94 % 6 % 2047 94,5 % 5,5 % 2048 95 % 5 % 2049 95,5 % 4,5 % 2050 96 % 4 % 2051 96,5 % 3,5 % 2052 97 % 3 % 2053 97,5 % 2,5 % 2054 98 % 2 % 2055 98,5 % 1,5 % 2056 99 % 1 % 2057 99,5 % 0,5 % 2058 100 % 0 % Auch Pensionäre zahlen Steuern

Ein Vergleich mit den Pensionären zeigt, dass auch diese Lohnsteuer auf ihre Pensionen zahlen. Allerdings ist die Zahl der Pensionsempfänger im Vergleich zu den gesetzlichen Rentenempfängern deutlich geringer. Trotz allem wächst die Zahl der steuerpflichtigen Rentner stetig.

Steuerpflicht regelmäßig prüfen

Angesichts der steigenden Steuerlast wird Rentnern empfohlen, ihre Steuerpflicht regelmäßig zu überprüfen. Viele Rentner könnten mit ihren Einkünften über den Grundfreibetrag hinauskommen und sollten daher eine Steuererklärung einreichen, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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Schwerbehinderung: Fehlerhaftes Gutachten verhindert Schwerbehindertenstatus

3. August 2024 - 8:36
Lesedauer 2 Minuten

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Sozialgericht für das Saarland ging es um die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft einer Klägerin. Ein ärztliches Gutachten, das zu einem positiven Ergebnis führte, spielte dabei eine zentrale Rolle – jedoch mit einem gravierenden Fehler: Der Gutachter verwechselte die Patientin.

Was war passiert?

Die Klägerin beantragte die Anerkennung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft. Das Sozialgericht beauftragte daraufhin einen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens.

Dieses Gutachten stellte einen Grad der Behinderung von über 50 fest, was zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft führte. Aufgrund dieses Gutachtens gab das Landesamt ein Anerkenntnis ab, das von der Klägerin akzeptiert wurde. Der Rechtsstreit schien damit beendet zu sein.

Sowas gibt’s auch?

Es stellte sich jedoch heraus, dass der Gutachter die Klägerin mit einer anderen Patientin verwechselt hatte. Das Gutachten bezog sich auf eine andere Person und nicht auf die Klägerin des Verfahrens.

Der Fehler blieb zunächst unbemerkt, und das Landesamt wollte nun, nachdem der Fehler entdeckt wurde, vom Anerkenntnis zurücktreten.

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Kann das Verfahren fortgeführt werden?

Das Sozialgericht für das Saarland entschied jedoch, dass der Rechtsstreit durch das Anerkenntnis abgeschlossen sei. Ein Prozesserklärung in Form eines Anerkenntnisses ist grundsätzlich bindend und kann nicht einfach widerrufen werden.

Auch wenn es möglich wäre, eine Prozesserklärung unter bestimmten Umständen zu widerrufen, waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Bindendes Anerkenntnis: Kein einfacher Widerruf möglich

Ein Anerkenntnis ist als Prozesserklärung grundsätzlich bindend. Die Nichtigkeitsklage, die eine Ausnahme darstellen könnte, war in diesem Fall nicht anwendbar.

Selbst wenn das Gutachten die Klägerin nicht betraf, hätte das Landesamt den Fehler erkennen können. Der falsche Name wurde mehrfach im Gutachten genannt, und die Diagnosen stimmten nicht mit den Erkrankungen der Klägerin überein.

Was hätte das Landesamt tun müssen?

Das Landesamt hätte bei sorgfältigem Lesen des Gutachtens feststellen müssen, dass es sich um eine Verwechslung handelte.

Auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten schriftlich auf den Fehler hingewiesen. Dieses Schreiben wurde vom Landesamt auch erhalten, sodass kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens bestand.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht entschied klar, dass ein prozessuales Anerkenntnis wegen Irrtums nicht angefochten oder widerrufen werden kann. Der Rechtsstreit war somit durch das Anerkenntnis abgeschlossen.

Was bedeutet diese Entscheidung für zukünftige Fälle?

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist bemerkenswert und zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung aller Dokumente in einem Rechtsstreit ist.

Fehler können passieren, aber sie müssen frühzeitig erkannt und korrigiert werden. Für das Landesamt bleibt in solchen Fällen nur die Möglichkeit, eventuell einen Minderungsbescheid zu erlassen, da das Anerkenntnis auf falschen Voraussetzungen beruhte.

Was sagen die Experten?

Experten bewerten diese Entscheidung als ungewöhnlich und lehrreich. Der Fall zeige “die Wichtigkeit der genauen Überprüfung von Gutachten und die Schwierigkeit, einmal abgegebene Anerkenntnisse wieder rückgängig zu machen”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Das Landesamt wird sich in Zukunft wohl genauer überlegen müssen, wie es mit solchen Fehlern umgeht und welche internen Prozesse verbessert werden können, um solche Verwechslungen zu vermeiden.

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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Miete nicht unendlich deckeln – Urteil

3. August 2024 - 8:15
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Das Sozialgericht Cottbus urteilte: Jobcenter dürfen die Kosten für Unterkunft nicht unendlich deckeln. Sie müssen die Miete auch nach einem nicht erforderlichen Umzug dynamisieren. (AZ S 10 AS 600/21).

Worum ging es?

Die betroffene Familie lebte mit zwei Kindern in einer 57 Quadratmeter großen 3-Zimmerwohnung. Das Jobcenter bezahlte die 452,04 Euro Unterkunftskosten voll. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zusicherung eines Umzugs in eine 68 Quadratmeter große 4-Zimmer Wohnung und wurde darin von der Familienhilfe unterstützt.

Sie begründete dies damit, dass der alte Wohnraum zu klein für zwei Kinder sei, und eine geschlechtsspezifische Trennung notwendig.

Neue Wohnung zwar angemessen, die alte aber ausreichend

Das Jobcenter lehnte den Antrag der Bürgergeld Bezieherin ab. Die Miete der neuen Wohnung sei zwar angemessen, die alte Wohnung aber ausreichend. Gegen den Ablehnungsbescheid folgten ein Überprüfungs-, ein Widerspruchs- und ein Klageverfahren.

Umzug trotz Ablehnung

Trotz der Ablehnung des Antrags zogen die Betroffenen in die neue Wohnung und klagten gegen das Jobcenter auf Übernahme der veränderten tatsächlichen Unterkunftskosten. Sie begründeten die Klage damit, dass der Umzug erforderlich gewesen sei.

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Schwerbehinderte können Rente rückwirkend erhöhen

Jobcenter: “Umzug war nicht erforderlich”

Das Sozialgericht Cottbus stufte den Umzug in eine 4-Zimmer Wohnung nicht als erforderlich ein. Die eingeschaltete Familienhilfe sei wegen Problemen in der Beziehung der Eltern tätig geworden, nicht wegen den Kindern. Es gebe keine generelle Erforderlichkeit, dass zwei Kinder kein gemeinsames Zimmer bewohnen könnten, sondern der Einzelfall müsse geprüft werden.

Jobcenter muss dynamische Mieten auch bei nicht erforderlichem Umzug berücksichtigen

Zwar sah das Gericht den Umzug nicht als erforderlich an und sah es als gerechtfertigt an, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug das Jobcenter nur die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernähme.

Es gab der Klage dennoch teilweise statt. Denn die ledigliche Übernahme der bisherigen Kosten gelte nur für einen eingeschränkten Zeitraum und nicht auf unbestimmte Zeit. Vielmehr müsse die Dynamik der Miet- und Heizpreise auch nach einem nicht erforderlichen Umzug einberechnet werden.

Angemessenheitsgrenzen sind anzupassen

“Mietzinsen unterlägen tatsächlichen Marktveränderungen und Angemessenheitsgrenzen seien turnusmäßig anzupassen.”

Das Gericht schrieb: “Im Falle der Kläger hat die Beklagte aufgrund genau dieses Dynamisierungsgebots eine Teilanerkennung (…) gegeben. Gründe, die dagegen sprechen, diese Dynamik auch in den folgenden Bewilligungszeiträumen fortzuführen, sind nicht ersichtlich.”

Der Zeitpunkt des Umnzugs ist eintscheidend”

Im vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn sich die Aufwendungen nach dem Umzug erhöhten – jedenfalls solange sie im Rahmen des Angemessenen blieben. Außerdem sei der Zeitpunkt des Umzugs entscheidend. Dabei seien die Gesamtmieten der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu vergleichen.

Das Gericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten der Unterkunft der Kläger zwischen März 2021 und Februar 2022 zu zahlen.

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Früher in die Altersrente bei Schwerbehinderung – Alle Infos

3. August 2024 - 7:39
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Für Menschen mit einer Schwerbehinderung gibt es im deutschen Rentensystem Sonderregeln. Die wichtigste davon ist, dass Rentenberechtigte mit Schwerbehinderung generell früher in die Altersrente gehen können als diejenigen ohne Schwerbehinderung. Wann dies möglich und was zu beachten ist, erläutern wir in diesem Artikel.

Wer hat Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Um einen Anspruch auf eine solche Rente zu haben, muss erst einmal eine Schwerbehinderung vorliegen, also der Nachweis eines Grades der Behinderung von mindestens 50.

Diesen legt das zuständige Versorgungsamt fest und er ist im Schwerbehindertenausweis vermerkt.

Sie müssen in die Rentenversicherung einzahlen

Auch bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind Sie nur dann rentenberechtigt, wenn Sie in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Wenn Sie nicht versicherungspflichtig arbeiteten (zum Beispiel als Freiberufler) und auch keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung leisteten, dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Rente.

Ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder nicht spielt dann keine Rolle.

Was ist, wenn die Schwwerbehinderung endet?

Diese Schwerbehinderung muss bei Eintritt der Rente vorhanden sein. Entfällt sie später, zum Beispiel, weil eine Therapie erfolgreich ist, dann ist das für die Rente unerheblich.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auch dann weiter bezahlt, wenn sich der Grad der Behinderung nach Eintritt der Rente verringert.

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Auch bei Schwerbehinderung gilt eine Wartezeit

Auch Menschen mit Schwerbehinderungen müssen eine Wartezeit erfüllen, in der sie von der Deutschen Rentenversicherung gezählt werden. Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre.

Angerechnet werden dabei unter anderem Rentenbeiträge als Lohnbeschäftigter oder Selbstständiger; freiwillig gezahlte Rentenbeiträge; Kindererziehung; nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege; Schwangerschaft; Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

Es lohnt, sich frühzeitig darüber zu informieren, wie dies in Ihrer persönlichen Situation aussieht – sei es bei der Rentenversicherung oder durch einen unabhängigen Rentenberater.

Die Altersgrenze ist unterschiedlich

Je nach Geburtsjahr unterscheiden sich die Altersgrenzen auch bei Menschen mit Schwerbehinderungen, um in Rente zu gehen.

Bei den Jahrgängen zwischen 1952 und 1963 erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Mit Abschlägen erhöht sich die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.

Eine Rente ohne Abzüge können die Berechtigten im Jahrgang 1958 mit 64 Jahren beginnen, 1959 mit 64 Jahren und zwei Monaten. Danach wird bei jedem Jahrgang die Grenze des Renteneintritts um jeweils zwei Monate angehoben.

Wer 1964 oder später zur Welt kam, kann also mit 65 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eintreteten. Eine vorzeitige Rente kann er oder sie bereits ab 62 Jahren in Anspruch nehmen, doch das kostet Abschläge.

Wie hoch sind die Abschläge bei der vorgezogenen Rente

Die Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen betragen 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente früher beginnt. Der Höchstwert liegt bei einem Abzug von 10,8 Prozent.

Diese Abzüge gelten für immer.

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Bürgergeld und Sozialhilfe: Beziehern ist die Kostentragung von Bestattungskosten unzumutbar

3. August 2024 - 7:28
Lesedauer 4 Minuten

Sozialhilfeempfängerin muss sich zuerst wegen der Bestattungskosten an die Erben wenden.

Auch die verwandtschaftliche Nähe ist ein Kriterium der Zumutbarkeit. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen, desto eher ist die Kostenübernahme zumutbar (BSG, Urteil vom 04.04.2018 – B 8 SO 10/18 R -). Auch das spricht gegen eine Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Erbinnen.

Was Anderes gilt aber, wenn eine Leistungsempfängerin der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht zumutbar ist, eine minderjährige Schülerin und eine junge Volljährige in Berufsausbildung, die beide nur Schulden geerbt haben, auf Bezahlung von 2.892,- Euro an Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen.

Damit hat die Antragstellerin als landesrechtlich Bestattungspflichtige und Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 2.892,- Euro vom Sozialamt.

Bei Personen, die Leistung für den Lebensunterhalt nach SGB XII oder Bürgergeld ( ALG II )beziehen, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit der Kostentragung der Bestattungskosten auszugehen ( BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – ).

Begründung des Gerichts:

Die Leistungsbeziehende begehrt die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Ehemanns im Rahmen der Sozialhilfe.

Erforderlichkeit der Bestattungskosten:

Nur die Kosten sind erforderlich, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen einschließlich der ersten Grabherrichtung. Maßstab sind ferner die Ortsüblichkeit und die Situation von Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen (BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R -).

Die Kosten der Bestattung von 2.892,- Euro waren erforderlich.

Denn es handelte sich um die unmittelbaren Kosten einer einfachen Bestattung.

Die mittellose Leistungsbezieherin war zur Tragung der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne von § 74 SGB XII verpflichtet, obwohl zwei Enkelinnen des Verstorbenen Erbinnen wurden

Die Klägerin ist als Verwandte zur Bestattung nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) Bay BestV verpflichtet, dem ist sie nachgekommen und hat das Bestattungsunternehmen mit der Beisetzung beauftragt.

Nach § 1968 BGB haben die Erben die Kosten der Bestattung zu tragen.

Das Verhältnis der Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz zur Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB ist eine Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung, nicht eine Frage, ob eine Verpflichtung im Sinn von § 74 SGB XII besteht

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus § 74 SGB XII, sondern aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und landerechtlichen Bestattungsvorschriften ( BSG, 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R – ).

Das BSG Urteil bestätigt damit, dass die Zahlungsansprüche, denen die Klägerin ausgesetzt war, für eine Verpflichtung nach § 74 SGB XII genügen können.

Nach BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R – genügt allein die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens nicht für die Kostentragungspflicht nach § 74 SGB XII

Nach dem Bayerischen Bestattungsrecht ist der Ehegatte in jedem Fall verpflichtet, unabhängig von einem möglichen Erben.

Im Urteil vom 11.09.2020, B 8 SO 8/19 R, hat das BSG nochmals zur Verpflichtung zur Kostentragung nach § 74 SGB XII ausgeführt, dass es um eine Kostenlast geht, der der Betroffene von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft

Dort hat das BSG erneut erbrechtliche, unterhaltsrechtliche und landesrechtliche Bestattungspflichten als gleichwertig nebeneinandergestellt.

Zusammenfassend formuliert die Kammer das so:

Für eine Kostentragungspflicht nach § 74 SGB XII reicht es nicht aus, lediglich ein Bestattungsunternehmen beauftragt zu haben und deshalb vertraglichen Zahlungsansprüchen ausgesetzt zu sein.

Zumutbarkeit der Kostentragung:

Die Leistungsbeziehende nach dem SGB XII ist es – nicht – zumutbar die Kosten der Bestattung zu tragen. Sie kann auch nicht auf die Inanspruchnahme der beiden Erbinnen verwiesen werden.

Was bedeutet Bestattungskosten sind zumutbar

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten. Die Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII ist eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes in § 2 SGB XII (BSG, Urteil vom 04.04.2018 – B 8 SO 10/18 R – ).

Zumutbarkeit ist in diesem Urteil zusammenfassend als das beschrieben worden, was “typischerweise von einem Durchschnittsbürger” in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.

Die Zumutbarkeit orientiert sich insbesondere an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XII in der Regel von – Unzumutbarkeit der Kostentragung – auszugehen

So wie hier in diesem Fall.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten stand die Antragstellerin im laufendem Sozialhilfebezug.

Grundsätzlich gilt, dass es einem mittellosen Bestattungspflichtigen zumutbar ist, sich an den oder die Erben zu wenden

Das ist typischerweise von einem Durchschnittsbürger zu erwarten und entspricht dem gesetzlichen Rahmen.

Berücksichtigung des Einzelfalls bei der Zumutbarkeitsprüfung

Wenn die erbrechtliche Grundannahme, der Erbe soll die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass bezahlen, nicht zutrifft, weil der Nachlass überschuldet ist, ist die Inanspruchnahme des Erben durch andere Verpflichtete regelmäßig nicht zumutbar.

Nachlass bestand nur aus Schulden

Der Verstorbene hat als Nachlass nur Schulden hinter lassen. Die informierten Erben haben die Erbschaft deswegen ausgeschlagen. An den beiden Enkelinnen des Verstorbenen ist die Erbschaft nur deswegen hängen geblieben, weil sie diese nicht rechtzeitig die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Somit war es der Antragstellerin nicht zumutbar, von ihren beiden Enkelinnen die Übernahme der Bestattungskosten aus deren eigenem Vermögen zu fordern.

Die Erbinnen waren mittellos

Es spricht einiges dafür, dass die beiden Erbinnen, eine Schülerin und eine junge Volljährige in Berufsausbildung, die beide auf Unterhaltszahlungen ihres getrenntlebenden Vaters angewiesen sind, nicht über wesentliches Vermögen verfügen.

Für die hilfebedürftige Sozialhilfeempfängerin war es somit nicht zumutbar, ihre beiden Enkel wegen der Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Zusammenfassend kann man hier sagen, dass

Das Verhältnis der Bestattungspflicht nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht zur Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB eine Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung ist und nicht eine Frage, ob eine Verpflichtung im Sinn von § 74 SGB XII besteht.

Rechtstipp zu § 74 SGB XII – Zumutbarkeit –

LSG NSB, Urt. v. 21.02.2023 – L 15/8 SO 182/21 –

Ein die Anspruchsberechtigung nsch § 74 SGB XII ausschließender Verweis auf vorrangig Verpflichtete kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt, in dem der Bedarf eintritt, feststeht, dass die vorrangig Verpflichteten minderjährig und mittellos sind.

Lesetipp

Der Einsatz eines Nachlasses ist dem Bestattungspflichtigen – grundsätzlich zumutbar – ein Beitrag von Detlef Brock

Sozialhilfe: Sozialamt muss Bestattungskosten zahlen

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Weniger Abschläge auf EM-Rente bei einer Schwerbehinderung

2. August 2024 - 17:41
Lesedauer 2 Minuten

Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat, bezieht häufig auch eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Oft führt diese zu Abschlägen bei der Altersrente. Sorgt eine Schwerbehinderung jetzt dafür, dass diese Abzüge entfallen? Darüber wollen wir in diesem Artikel aufklären.

Altersrente mit Schwerbehinderung

Rentenversicherte mit Schwerbehinderung können generell zwei Jahre früher in Rente gehen als Rentenversicherte ohne Schwerbehinderung. Wenn sie Abschläge in Kauf nehmen sogar noch eher.

Für wen gilt die Altersrente für Schwerbehinderte?

Mit einer Schwerbehinderung können Sie in die dafür vorgesehene Altersrente gehen, wenn Sie erstens die Regelalterszeit bei Schwerbehinderung erreicht haben, zweitens einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr vorweisen und drittens 35 Versicherungsjahre gesammelt haben.

Abschläge bei Erwerbsminderungsrente

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss höchstwahrscheinlich später Abschläge bei der Altersrente in Kauf nehmen, auch wenn er sich die Erwerbsminderung “nicht ausgesucht” hat.

Erwerbsgeminderte können bis zu 10,8 Prozent ihrer Bruttoaltersrente wegen ihrer Erwerbsminderung verlieren. Wer vor dem 65. Geburtstag eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss pro Jahr 3,6 Prozent Minus im Ruhestand hinnehmen, allerdings ist bei 10,8 Prozent die Grenze gezogen, auch wenn sie schon mit Ende 20 erwerbsgemindert werden.

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Es ist kompliziert

Der Paragraph 77 SGB 6 besagt, dass der bisherige Abschlag aus der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente übernommen wird. Das gilt allerdings mit Einschränkungen.

Ein Sonderfall ist es, wenn sich sich bei der Altersrente mehr Entgeltpunkte als bei der Erwerbsminderungsrente ergeben. Dann werden die neuen zusätzlichen Entgeltpunkte mit einem Abschlag von 2,7 Prozent (Januar 2024) oder ohne Abschlag (Oktober 2024) berücksichtigt.

Was gilt bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente?

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird nur für die Hälfte der Entgeltpunkte ein Abschlag in der Altersrente vorgenommen. Neue oder bisher nicht berücksichtigte Entgeltpunkte werden wiederum mit 2,7 Prozent (Januar 2024) oder gar keinem Abschlag (Oktober 2024) berechnet.

Der Bestandsschutz ist wichtig

Die persönlichen Entgeltpunkte aus der Erwersbminderungsrente werden mit denen aus der neu brechneten Altersrente verglichen. Sind nämlich die Punkte aus der Erwerbsminderungsrente höher, dann bleibt die Altersrente auf diesem Niveau.

40jährige Wartezeit

Wer mit einer vollen Erwerbsminderungsrente eine 40jährige Wartezeit erfüllt, kann bereits mit 63 in eine Altersrente ohne Abschlag gehen. Für jeden Monat davor sind nach wie vor 0.3 Prozent Abschlag fällig.

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung

Wer 35 Jahre in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt hat und eine Schwerbehinderung, der oder die muss tatsächlich weniger oder keine Abschläge zahlen im Vergleich zur Altersrente für Menschen ohne Schwerbehinderungen.

Das hat allerdings nichts mit der Erwerbsminderungsrente zu tun. Weder bedeutet Schwerbehinderung automatisch Erwerbsminderung oder Erwerbsminderung Schwerbehinderung, noch hilft Ihnen der Status als schwerbehindert bei den Abschlägen einer Erwerbsminderungsrente.

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Schwerbehindertenausweis beantragen: Was sind die 5 wichtigsten Dinge?

2. August 2024 - 17:33
Lesedauer 2 Minuten

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen, beispielsweise im Arbeitsleben, öffentlichen Nahverkehr und bei Steuererleichterungen.

Entscheidend sind dabei die Merkzeichen auf Ihrem Schwerbehindertenausweis. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie einen solchen Ausweis beantragen.

1. Beratung durch den Hausarzt

Ihr erster Ansprechpartner sollte Ihr Hausarzt sein. Er kann beurteilen, ob ein Schwerbehindertenausweis für Sie infrage kommt und Ihnen bei den erforderlichen Nachweisen und Attesten helfen. Auf Wunsch stellt er eine Stellungnahme zu Ihrem Gesundheitszustand aus, die Sie Ihrem Antrag beilegen können.

2. Ärzte von der Schweigepflicht entbinden

Damit das Versorgungsamt alle notwendigen Informationen erhält, müssen Sie Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Ohne Ihre schriftliche Zustimmung dürfen diese keine Daten weitergeben. Oft finden Sie entsprechende Vordrucke beim Versorgungsamt oder direkt bei den Antragsformularen.

3. Wichtige Dokumente sammeln

Für die Bewertung Ihres Antrags benötigt das Versorgungsamt zahlreiche Dokumente. Diese Unterlagen helfen, Ihren Grad der Behinderung richtig einzuschätzen:

  • Ärztliche Befunde und Gutachten: Angaben zu Behandlungszeiträumen, Namen und Adressen der Ärzte.
  • Krankenhaus- und Reha-Berichte: Entlassungsberichte und ähnliche Nachweise.
  • Amtliche Gutachten: Bereits vorliegende Bescheide von Krankenkassen, Pflegekassen, Rententrägern oder Arbeitsagenturen.
  • Unfall- und Berufskrankheitenbescheide: Anerkennungsbescheide von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
  • Weitere relevante Anträge: Informationen zu bereits gestellten Anträgen bei verschiedenen sozialen Leistungsträgern.

Es ist wichtig, alle Dokumente einzureichen, die Ihre täglichen Einschränkungen belegen. Auch scheinbar nebensächliche Beeinträchtigungen sollten erwähnt werden.

4. Antragstellung durch Dritte

Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, dürfen auch andere Personen dies für Sie übernehmen. Bei Jugendlichen unter 15 Jahren müssen beide Erziehungsberechtigten unterschreiben. Vollmachtpersonen benötigen den vollständigen Namen, Adresse und Telefonnummer sowie einen Nachweis der Vollmacht. Ein offizieller Betreuer legt eine Kopie der Betreuungsurkunde bei.

5. Passendes Antragsformular wählen

Die Antragsformulare für einen Schwerbehindertenausweis unterscheiden sich je nach Bundesland. Wählen Sie das Formular Ihres Wohnsitzbundeslands und informieren Sie sich über die Kontaktdaten Ihres zuständigen Versorgungsamts.

Ausweisverlängerung nicht verpassen

Der Schwerbehindertenausweis ist in der Regel fünf Jahre gültig. Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig, etwa drei Monate vor Ablauf. Senden Sie formlos ein Lichtbild, Ihren Namen, Geburtsdatum und das Geschäftszeichen an die zuständige Behörde. Änderungen Ihres Gesundheitszustands melden Sie ebenfalls dem Versorgungsamt, welches dann den Grad der Behinderung neu bewertet und den Ausweis entsprechend anpasst.

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Rente: Der neue Rentenausweis ist bares Geld wert – Alle Infos

2. August 2024 - 16:41
Lesedauer 3 Minuten

Wer Rente bezieht, bekommt mit einem Rentenausweis Vergünstigungen. Der Ausweis ermöglicht für Rentner viele Vergünstigungen und Vorteile. In diesem Artikel zeigen wir einige Vorteile, die Bares wert sind.

Der neue Rentenausweis

Der neue Rentenausweis im Scheckkarten-Format wird gemeinsam mit dem Begrüßungsschreiben an neue Rentnerinnen und Rentner verschickt. Verantwortlich für diesen Service ist der Renten Service der Deutschen Post AG, der auch die Auszahlung der Renten übernimmt.

Der neue Rentenausweis ersetzt den bisherigen Papierausweis, der aus dem Rentenbescheid ausgeschnitten werden musste. Neben der praktischen Scheckkartenform beinhaltet der Rentenausweis wichtige Informationen wie den Namen, das Geburtsdatum und die Rentenversicherungsnummer des Inhabers. Diese Daten ermöglichen die persönliche und eindeutige Zuordnung des Ausweises.

Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr

Rentner, die sich ausweisen, bekommen in vielen Orten Deutschland reduzierte Tickets im öffentlichen Nahverkehr. Manchmal sind die Monats- oder Jahreskarten günstiger, in anderen Städten fahren Rentner an speziellen Wochentagen mit ermäßigtem Preis.

Wichtig: Diese Regeln unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und von Verkehrsunternehmen zu Verkehrsunternehmen. Fragen Sie deshalb bei sich vor Ort nach, ob hier Vergünstigungen für Sie möglich sind und fragen Sie auch am jeweiligen Ort, wenn Sie anderswo unterwegs sind.

Die Münchner MVG zum Beispiel stellt für Rentner eine IsarCard65 zur Verfügung. Diese bringt 10,00 Euro bis über 100,00 Euro weniger Kosten – je nach Tarif.

Günstig mit der Deutschen Bahn

Die BahnCard 50 kostet für Rentner ab 65 Jahren nur die Hälfte. Da mit dieser Karte alle Tickets der Bahn an weiter entfernte Orte nur 50 Prozent kosten, lohnt sich diese Investition für Rentner besonders. Da sie nicht mehr im Arbeitsleben stehen können sie von der BahnCard reichlich Gebrauch machen.

Mit dem Rentenausweis in der Freizeitpark?

Ein Besuch im Freizeitpark kann locker 35 Euro Eintritt kosten, und das kann sich jemand nicht leisten, der zusätzlich zur geringen Rente Grundsicherung beantragen muss, kaum zu leisten. Mit dem Rentenpass gibt es aber vielerorts eine Ermäßigung.

Wo lohnt sich der Rentenpass?

Im Alltag gibt es in vielen Bereichen Ermäßigungen für Rentner. Bisweilen wird eine Vergünstigung allein aufgrund des Alters gewährt, oft ist aber die Bedingung, seine Rente mit einem Rentenpass nachzuweisen.

Kino, Theater und Museum

Kinos, Theater und Museen, Zoos und Botanische Gärten, Schlösser und historische Stätten haben oft ermäßigte Preise für Rentner und verlangen für diese Ermäßigung auch in der Regel, dass der Ausweis vorgezeigt wird.

In der Hamburger Kunsthalle zum Beispiel müssen Rentner am “Goldenen Freitag” nur wenig Eintritt zahlen, dazu gibt es Kaffee und Kuchen.

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Sport und Stadion

Fußball, Eishockey oder andere Sportveranstaltungen lassen sich oft mit einem Rentenausweis günstiger besuchen. Dieser Rabatt kann bis zu 50 Prozent betragen.

Bildung im Alter

Ein Rentenpass bietet auch Vorteile bei Bildungsangeboten. So bieten manche Volkshochschulen für Rentner günstigere Kurse an, und in vielen Bibliotheken können Inhaber eines Rentenausweises die Dienstleistungen zu einem ermäßigten Tarif in Anspruch nehmen.

Gesundheit und Wellness

Gerade für alte Menschen ist es wichtig, etwas für die Gesundheit zu tun, zu schwimmen oder in die Sauna zu gehen. Schwimmbäder und Saunen bieten oft Rabatte für Rentner an. Dabei geht es nicht immer um den Rentenpass.

Die Freizeiteinrichtungen der Center Parcs bieten zum Beispiel Ermäßigung an für Menschen, die älter sind als 55 Jahre.

Vergünstigungen in Hotels

Viele Hotels haben Vergünstigungen für Senioren. Es lohnt sich nachzufragen, da diese Rabatte gewöhnlich nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

Best Western Hotels allerdings geben in allen ihren Häusern einen Rabatt von 15 Prozent für alle Gäste ab 55 Jahren.

Der Rentenausweis kommt automatisch

Seit 2020 muss ein Rentenausweis nicht mehr beantragt werden. Mit dem Beginn der Rente erhalten die Betroffenen ihn vom Renten Service der Deutschen Post AG.

Rentnerausweis in der Europäischen Union

Der deutsche Rentenausweis wird in den anderen EU-Ländern meist anerkannt. Auch hier gibt es häufig Ermäßigungen in den genannten Bereichen wie öffentlichem Nahverkehr, Kulturveranstaltungen oder auch beim Sport.

Vergessen Sie also Ihren Rentenausweis im Urlaub nicht. Da viele Menschen auf Reisen weit mehr öffentliche Verehrsmittel benutzen als im Alltag zuhause und in viel mehr Museen, botanische Gärten oder Theater gehen als daheim, bleibt mehr Geld in der Reisekasse.

Vergünstigungen für Rentner bei Banken und Finanzen

Auch bei Banken sollten Sie unbedingt nachfragen. Viele Banken haben Spezialangebote für Rentner, die sich ausweisen können und nehmen zum Beispiel weniger Gebühren für das Führen eines Girokontos.

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Rente: Sollen Beamte bald in die gesetzliche Rente einzahlen?

2. August 2024 - 15:48
Lesedauer 2 Minuten

Hubertus Heil, Minister für Arbeit und Soziales, kündigte im März 2024 an: „Wir werden in Deutschland auch darüber diskutieren, wie wir langfristig auch weitere Gruppen in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbeziehen.”

Sind damit Beamte gemeint? Diese stellen nämlich unter den drei Kerngruppen der Berufstätigen die einzige dar, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Beschäftigte Arbeitnehmer sind in der Regel pflichtversichert: 18,6 Prozent ihres Bruttolohns fließt in die Rentenkasse. Selbstständige sind nicht pflichtversichert. Viele von ihnen zahlen aber freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse ein.

Rente soll stabilisiert werden

Joachim Rock vom Paritätischen Gesamtverband forderte konkret, Beamte und Selbstständige in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen, um so die Rente zu stabilisieren. Auch Matthias W. Birkwald von der Partei Die Linke ist dafür und sagt: „Die Linke und ich selbst streiten für die Einführung einer Erwerbstätigenversicherung.”

Pensionen sollen nicht sinken

Birkwald betonte, dass er sich nicht gegen Beamte richtet: „Mir geht es nicht darum, Beamtenbashing zu betreiben. Kein Rentner hat etwas davon, wenn die Beamtenpensionen sinken. Es geht darum, dass die gesetzlichen Renten deutlich steigen mögen, denn sie sind im europäischen und im internationalen Vergleich zu niedrig.”

Beamte bekommen im Vergleich höheres Netto

Da Beamte keine Beiträge in die Rentenkasse bezahlen (und auch keine weiteren für Sozialversicherung) haben sie mehr Netto vom Brutto als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Denn bei einem rentenpflichtigen Arbeitnehmer gehen bei einem Jahresgehalt von 50.000 rund 4.650 EUR für die Rente ab.

Viele Milliarden für die gesetzliche Rentenversicherung

Würden Beamte in die Rentenversicherung einzahlen, dann würden diese, je nach Rechnung, zwischen 15 und 19 Milliarden Euro mehr pro Jahr einnehmen.

Rentenniveau langfristig sichern

Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: “Die Bundesregierung und der Bundestag haben das Rentenpaket II beschlossen. Dieses sieht vor, das Rentenniveau mit viel Geld des Steuerzahlers langfristig zu sichern. Die Rentenbeiträge sollen stabilisiert werden, dafür wird eine Aktienrente eingeführt, die am Kapitalmarkt Erträge erwirtschaften soll. Diese Erträge sollen ab 2030 der Rentenversicherung zugeführt werden, um die Rentenbeiträge mit gegenzufinanzieren.”

Idee ist nicht neu

Knöppel erinnert daran, dass die Forderung nach Rentenbeiträgen von allen Erwerbstätigen nicht neu ist: “Die Linke, die Grünen, sogar auch die SPD im Bundestagswahlprogramm 2021, die BSW und Sozialverbände fordern seit längerer Zeit die Erweiterung der Rentenpflicht auf Beamte im Rahmen einer Erwerbstätigenversicherung.”

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Jahrgang 1960 – Das ist der beste Zeitpunkt für die Rente

2. August 2024 - 15:29
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Wann beginnt die Altersrente für den Jahrgang 1960? Was muss man beachten, wenn man 1960 zur Welt gekommen ist? Wann beginnt eine vorzeitige Rente? Welche Möglichkeiten gibt es?

Wann beginnt die reguläre Rente für Jahrgang 1960?

Die reguläre Altersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand beginnt für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten. Damit beginnt die “normale Rente” mit den vollen Rentenbezügen.

Die vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte

Anders sieht es aus, wenn man 45 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen kann. Dann gilt man als besonders langjährig Versicherter. Damit hat man das Recht, ohne Abschläge zwei Jahre vorher in den Ruhestand zu gehen. Man könnte also bereits mit 64 Jahren und vier Monaten das Erwerbsleben beenden, und würde trotzdem die volle Rente bekommen.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Wenn man als Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung in den Ruhestand geht, dann gelten die gleichen Konditionen. Man kann ebenfalls zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abzüge in den Ruhestand gehen – also mit 64 Jahren und vier Monaten. Voraussetzung sind hier keine 45 Jahre Anrechnungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung, sondern lediglich 35 Jahre.

Wichtig: Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bekommen, muss beim Starttermin dieser Rente ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein. Wenn der Grad der Behinderung unter 50 sinkt, verliert man den Rentenanspruch – auch wenn dies erst kurz vor Renteneintritt der Fall sein sollte.

Sinkt der Grad der Behinderung indessen nach dem Renteneintritt unter 50, dann bekommt man weiterhin die Rente für schwerbehinderte Menschen.

Die Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte, die mindestens 35 Jahre Beiträge leisteten und / oder Zeiten angerechnet bekommen haben, können ebenfalls vorzeitig in Ruhestand gehen, zahlen dafür aber Abschläge. Pro Monat, den die Betroffenen früher in Rente gehen, müssen sie ein Minus von 0,3 Prozent in Kauf nehmen.

Mit 63 und weniger Geld in Rente

Man kann dann sogar mit 63 Jahren in Rente gehen, das würde dann jedoch 14,4 Prozent der Bezüge kosten – und zwar für das restliche Leben. Je älter man wird, umso mehr verliert man letztlich von seiner Gesamtrente.

Musst man aufhören zu arbeiten?

Die Regelalterszeit bedeutet nicht, dass man nicht mehr arbeiten darf. Man kann inzwischen zur Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Aufgrund des Lohneinkommens und der Rente wird eine Steuerzahlung wahrscheinlich werden, da die steuerfreie Grenze überschritten wird.

Steuererklärung nicht vergessen

Als Rentner muss man unter anderem aus diesem Grund eine Steuererklärung abgeben. Hat man ein Leben lang immer angestellt gearbeitet, dann muss man aufpassen. Denn die Lohnsteuer wurde automatisch vom Gehalt abgezogen.

Bei der Steuererklärung erfährt man erst im Nachhinein, wie viel Steuern man zahlen muss. Deshalb sollte man sich vorher informieren, was alles von der Steuer abgesetzt werden kann. In jedem Fall sollte man mindestens 20 % des Einkommens in Reserve behalten, um eine Steuernachzahlung zahlen zu können.

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Krankengeld: So reagiert Gericht auf schlechtes Gutachten der Krankenkasse

2. August 2024 - 15:02
Lesedauer 2 Minuten

Ein Mann, der an einer schweren depressiven Episode leidet, wurde von seiner Krankenkasse bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit infrage gestellt. Der sozialmedizinische Dienst der Krankenkasse kam zu dem Schluss, dass der Mann trotz seiner Diagnose ab dem 06. Februar 2021 wieder arbeitsfähig sei.

Krankengeldzahlungen wurden daraufhin eingestellt. Der DGB Rechtsschutz Oberhausen setzte sich für den Betroffenen ein und erreichte ein positives Urteil vor dem Sozialgericht Duisburg.

Verlauf der Erkrankung und ärztliche Behandlungen

Im November 2020 wurde der Kläger aufgrund einer Belastungsreaktion und essenzieller Hypertonie arbeitsunfähig. Ab Februar 2021 übernahm eine psychiatrische Institutsambulanz die Behandlung und diagnostizierte eine schwere depressive Episode.

Die Krankmeldungen erfolgten zunächst durch die Hausärztin, später durch die psychiatrische Ambulanz. Die Krankenkasse ließ die Arbeitsunfähigkeit ärztlich überprüfen und stellte die Krankengeldzahlungen mit der Begründung ein, es lägen keine Krankheiten vor, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten.

Gutachten der Krankenkasse gegen gerichtliches Sachverständigengutachten

Im Widerspruchsverfahren blieb die Krankenkasse bei ihrer ursprünglichen Einschätzung und zweifelte die schwere depressive Episode aufgrund der ausbleibenden intensiven Behandlung an. Angesichts der Diagnose sei es erstaunlich, dass keine weiteren therapeutischen Maßnahmen außer der Medikation durch den Hausarzt eingeleitet wurden.

Das Sozialgericht Duisburg zog einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie als Sachverständigen hinzu, der nach eingehender Untersuchung des Klägers bestätigte, dass dieser im fraglichen Zeitraum (06.02.2021 bis 16.05.2022) nicht in der Lage war, selbst leichte Tätigkeiten auszuführen.

Mängel in den Gutachten der Krankenkasse

Das Gericht stellte fest, dass die Gutachten der Krankenkasse nicht den Anforderungen entsprachen, da sie keine ausreichende psychopathologische Befunderhebung beinhalteten. Es war unklar, ob diese Gutachten auf persönlichen Untersuchungen oder lediglich auf Aktenlagen basierten.

Der gerichtliche Sachverständige hingegen stützte sich auf umfassende Anamnesen und Befunde, die ein ausgeprägtes psychisches Krankheitsbild belegten. Die Behandlungsdokumentation der psychiatrischen Institutsambulanz enthielt mehrfach Untersuchungsbefunde, die das psychische Krankheitsbild des Klägers dokumentierten.

Gericht entscheidet zugunsten des Klägers

Das Sozialgericht Duisburg entschied zugunsten des Klägers und bestätigte, dass die fehlende intensive Behandlung nicht automatisch die Schwere der Erkrankung infrage stelle. Der Sachverständige erklärte, dass es trotz schwerer depressiver Symptome häufig nicht zu stationären Einweisungen komme.

Das Fehlen einer intensiveren Behandlung könne daher nicht als Beweis für eine leichtere Erkrankung angesehen werden. Die qualitativen Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten wurden durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erfüllt.

Berücksichtigung finanzieller Sorgen

Das Gericht berücksichtigte auch die finanziellen Sorgen des Klägers, die dieser sowohl dem Sachverständigen als auch der Krankenkasse gegenüber äußerte. Die Krankenkasse argumentierte, dass die finanziellen Sorgen des Klägers gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung sprächen.

Das Gericht wies dies zurück und betonte, dass finanzielle Belastungen einen wesentlichen psychischen Stressfaktor darstellen können und somit nicht gegen das Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung sprechen.

Da das Krankengeld der wirtschaftlichen Existenzsicherung dient, sei es nachvollziehbar, dass der Streit mit der Krankenkasse einen erheblichen psychischen Belastungsfaktor für den Kläger darstellt.

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Rente: Kindererziehung wird unter diesen Voraussetzungen an Rente angerechnet

2. August 2024 - 13:21
Lesedauer 2 Minuten

Hartnäckig hält sich der Mythos, dass Rentenberechtigte ihre Bezüge automatisch erhalten. Das stimmt aber nicht. Sie müssen einen Rentenantrag stellen, und besondere Zeiten, die angerechnet werden, explizit erwähnen – und oft auch nachweisen.

Sonderregeln sind oft unbekannt

Viele wissen nicht, dass bei der gesetzlichen Rente nicht nur die Erwerbszeiten angerechnet werden, sondern auch Phasen, in denen die Betroffenen daran gehindert waren, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und dort in die Rentenkasse einzuzahlen.

Angerechnet werden solche Zeiten bei der Rentenversicherung nur, wenn die Betroffenen generell Mitglied der Rentenversicherung waren und Beiträge leisteten,

Kindererziehung wird angerechnet

Kindererziehung gehört zu den Tätigkeiten, die bei der Deutschen Rentenversicherung angerechnet werden, und sie wertet die Rente derjenigen auf, die wegen ihrer Kinder keiner Vollbeschäftigung nachgehen konnten.

Dabei handelt es sich nach wie vor besonders um Frauen. Das Anrechnen der Kindererziehung ist wichtig, weil Frauen immer noch im Schnitt erheblich weniger Rente beziehen als Männer. In jedem Jahrgang sind das im Durchschnitt mehrere hundert Euro, die Rentnerinnen weniger zum Leben haben als Rentner.

Das sind die Regeln

Die Rentenversicherung informiert: “Ist Ihr Kind oder sind Ihre Kinder vor 1992 geboren? Dann werden Ihnen pro Kind bis zu 2 Jahren und 6 Monaten an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese gesetzliche Neuregelung ist umgangssprachlich auch unter dem Begriff “Mütterrente” bekannt.” Bei Kindern, die 1992 oder später zur Welt kamen, werden sogar bis zu drei Jahre auf die Rente gutgeschrieben.

Darüber hinaus werden, unabhängig vom Geburtsjahr, bis zu zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeiten auf die Rente angerechnet.

Die Erziehung muss registriert sein

Die angerechneten Erziehungszeiten werden prinzipiell mit einer Kontenklärung beantragt. Wenn die Rentenversicherung diese bekommt, dann werden die Zeiten später automatisch in die Rente einbezogen.

Nur ein Elternteil bekommt die Erziehung angerechnet

Die Eltern müssen sich entscheiden, wen Sie als Hauptträger oder Verantwortliche der Kindererziehung notieren. Denn die Anrechnung auf die Rente gilt immer nur für einen Elternteil.

Ziehen Eltern das Kind gemeinsam auf, dann geben Sie eine Erklärung ab, in dem nur einer oder eine von beiden den Anspruch auf Anrechnung anmeldet. Ohne eine solche Erklärung bekommt die Erziehungszeit grundsätzlich der Elternteil gutgeschrieben, der vermutlich das Kind überwiegend erzog.

Wichtig: Erklärung gilt nur bedingt rückwirkend

Die Rentenversicherung informiert: “Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden.”

Können sich nur leibliche Eltern die Erziehung anrechnen lassen?

Nein, die Regelung gilt ebenso für Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern. Entscheidend ist nicht die biologische Verwandtschaft, sondern die Tatsache, dass die Betroffenen wegen der Kindererziehung in dieser Zeit nicht voll berufstätig waren und sein konnten.

Kindererziehung wird als Pflichtbeiträge gewertet

Die angerechneten 36 Monate für Kinder, die ab 1992 zur Welt kamen, werden so bewertet, als hätten die Betroffenen in dieser Zeit Pflichtbeiträge geleistet, und damit erhöht sich der Rentenanspruch.

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Rente: Keine Steuern zahlen bei Rente – nur unter diesen Voraussetzungen

2. August 2024 - 13:05
Lesedauer 2 Minuten

Bis heute hält sich das Gerücht, die Rente sei steuerfrei. Das stimmte zwar einmal, seit Jahren wird jedoch der zu versteuernde Teil der Rente schrittweise erhöht, bis er bei 100 Prozent liegt.

Steuerfrei ist hingegen ein Freibetrag, und dieser beträgt derzeit 11.604 EUR für Alleinstehende. Wenn das Jahreseinkommen nicht höher liegt, müssen Sie keine Steuern auf die Rente zahlen.

Wie viel Prozent meiner Rente muss ich versteuern?

Wenn Sie bis 2005 in Rente gingen, dann blieb die Hälfte der Rente steuerfrei. Zwischen 2006 und 2020 wurden pro Jahrgang zwei Prozent mehr der Rente steuerpflichtig. Wer 2006 in den Ruhestand eintrat, musste bereits 52 Prozent der Rente versteuern, 2011 waren es 62 Prozent, und 2020 80 Prozent. 2021 und 2022 wurde der Anteil um jeweils ein Prozent erhöht, sodass Neurentner 2022 82 Prozent der Rente versteuern mussten.

Seit 2023 wird der steuerpflichtige Anteil der Rente nur noch um ein halbes Prozent pro Rentenjahrgang angehoben. Neurentner mussten 2023 also 82,5 Prozent versteuern, und 2024 83 Prozent. 2025 werden es 83,5 Prozent sein, und 2030 86 Prozent. 2058 soll dann die komplette Versteuerung der Renten erreicht sein.

Worauf bezieht sich der zu versteuernde Anteil der Rente?

Der zu versteuernde Anteil bezieht sich auf die Bruttorente eines vollen Bezugsjahres, in dem sie die gesamten zwölf Monate die volle Rente ausgezahlt bekommen. Da die wenigsten Rentner zum ersten Januar eines Jahres in Rente gehen, zählt hier meist das zweite Rentenjahr.

Wie berechnen Sie den steuerfreien Anteil ihrer Rente?

Hier beachten Sie, welcher Anteil der Rente bei Ihnen steuerfrei bleibt. Wenn Sie 2024 in Rente gingen, dann bleiben Ihnen 17 Prozent, die von der Versteuerung ausgenommen sind. Diese verrechnen Sie jetzt mit der jährlichen Bruttorente.

Nehmen wir an, Ihre Bruttorente liegt bei 1.500 EUR pro Monat. Diese nehmen Sie mal zwölf, um die Jahresbruttorente zu erhalten. Das sind 18.000 EUR. Diese teilen Sie durch 100 und kommen so auf ein Prozent. Das sind 180 EUR. Dieses nehmen Sie mal 17 und kommen so auf die 17 Prozent, die von der Steuer ausgenommen sind. Steuerfrei bleiben Ihnen 3.060 EUR.

Für welchen Betrag müssen Sie letztlich wirklich zahlen?

Sie ziehen diese von den 18.000 EUR ab. Damit haben Sie 14.940 EUR Bruttorente, die Sie versteuern müssen. Von dieser subtrahieren Sie den steuerfreien Grundbetrag von 11.604 EUR. Sie müssen also 3.336 EUR der Rente versteuern.

Sie müssen eine Steuererklärung abgeben

Sie sind als Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Davon können Sie sich auf Antrag befreien lassen, wenn Sie nachweislich jedes Jahr weniger als den jeweiligen Grundfreibetrag als Einkommen haben. Dann kann das Steuerkonto beim Finanzamt gelöscht werden.

Bleibt der Grundfreibetrag gleich?

Nein, der Grundfreibetrag wird jedes Jahr neu berechnet. 2023 betrug er zum Beispiel 10.908 EUR, und 2024 beträgt er 11.604 EUR.

Warum wird die Rente versteuert?

Die nachgelagerte Besteuerung ist ein komplizierter Prozess, um die Aufwendungen für die Altersvorsorge auf Dauer steuerfrei zu gestalten. Statt der Altersvorsorge während der Erwerbszeit werden die Renteneinkünfte besteuert.

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Bessere Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung

2. August 2024 - 12:49
Lesedauer 3 Minuten

Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder einem Grad der Behinderung (GdB) benötigen häufig verschreibungspflichtige Medikamente.

Diese Medikamente sind oft mit Zuzahlungen verbunden, was zu einer finanziellen Belastung führen kann.

Doch es gibt eine Möglichkeit, sich von diesen Zuzahlungen befreien zu lassen. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen und den Ablauf der Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung.

Was ist die Zuzahlungsbefreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung ist eine Regelung, die es ermöglicht, dass Versicherte nur bis zu einer bestimmten finanziellen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten müssen.

Ist diese Grenze erreicht, übernimmt die Krankenkasse die restlichen Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr. Diese Regelung ist im § 62 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben.

Zu den Zuzahlungen zählen:
  • Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
  • Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
  • Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
  • Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
  • Fahrtkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).

Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens einer Familie. Für chronisch Kranke, die aufgrund derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Grenze 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

Diese Regelung stellt sicher, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung eine geringere finanzielle Belastung tragen müssen, da sie regelmäßig auf medizinische Versorgung angewiesen sind.

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Was gilt als chronische Krankheit?

Eine chronische Krankheit wird nach einer Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses definiert.

Eine Krankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn sie mindestens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI.
  • Ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent.
  • Kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern.
Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt?

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Maßstäben des § 152 in Verbindung mit § 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgestellt.

Der GdS wird nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung und die MdE nach den Maßstäben des § 56 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ermittelt.

Diese Feststellungen sind maßgeblich für die Beantragung der Zuzahlungsbefreiung.

Wie beantragt man die Zuzahlungsbefreiung?

Um die Zuzahlungsbefreiung zu beantragen, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Der Antrag sollte alle notwendigen Nachweise enthalten, die die Überschreitung der Belastungsgrenze belegen.

Dazu zählen insbesondere der Nachweis des Bruttoeinkommens und gegebenenfalls die Dokumentation der chronischen Krankheit sowie des Grads der Behinderung.

Welche Vorteile bietet die Einstufung nach dem SGB IX?

Die Einstufung nach dem SGB IX (Schwerbehindertengesetz) kann zahlreiche Vorteile mit sich bringen, die vielen Betroffenen nicht bewusst sind. Neben der Zuzahlungsbefreiung können zusätzliche Leistungen und Unterstützungen beantragt werden, die den Alltag und die medizinische Versorgung erleichtern.

Auch rückwirkende Befreiung

Was die wenigstens wissen: Eine rückwirkende Befreiung ist mit Nachweis für die letzten vier Jahre möglich. Wer die Belege nicht aufbewahrt hat, kann diese bei der Apotheke anfordern. Diese kann die Belege auch gesammelt ausdrucken. Bei einigen Krankenkassen ist es auch möglich, den Betrag im Voraus zu überweisen und die Befreiungskarte sofort zu erhalten.

Zusammenfassung und Fazit

Es ist ratsam, von diesem Recht der Befreiung von Zuzahlungen Gebrauch zu machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gründliche Dokumentation und ein Antrag bei der Krankenkasse sind hierfür wichtig, da erst auf Antrag hin eine Befreiung erteilt wird.

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Bürgergeld-Bezieher zwingt Jobcenter in die Knie – erreicht Telefon- und Internetkosten

2. August 2024 - 12:30
Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Vergleich entschieden, dass die Kosten für die Umstellung von Telefon und Internet im Rahmen von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II anzuerkennen sind. Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich für Bürgergeld-Bezieher lohnen kann, gegen ablehnende Bescheide von Jobcentern vorzugehen.

Jobcenter lehnt Kosten für Umstellung von Telefon und Internet ab

Im Verfahren AZ: S 56 AS 2129/23 hatte ein Kläger die Erstattung von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon- und Internetanschluss beantragt.

Diese Kosten seien im Zusammenhang mit einem durch das Jobcenter genehmigten Umzug entstanden, und der Kläger argumentierte, dass sie gemäß § 22 Abs. 6 SGB II als Umzugskosten zu erstatten seien.

Jobcenter stimmt Vergleich zu und will grundsätzliches Urteil vermeiden

Zunächst lehnte das Jobcenter Bochum die Erstattung der Kosten ab. Nachdem das Sozialgericht Dortmund jedoch seine Rechtsauffassung darlegte, lenkte das Jobcenter ein und stimmte einem Vergleich zu, wie die Sozialberatungsstelle Tacheles e.V. aus Wuppertal berichtet.

Der Kläger erhielt dadurch die beantragte Summe von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon und Internet erstattet.

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Bedeutung des Vergleichs

Der Vergleich zeigt, dass es sich für Leistungsberechtigte lohnen kann, gegen ablehnende Entscheidungen der Jobcenter vorzugehen. Das Jobcenter Bochum wollte jedoch durch den Vergleich ein Urteil vermeiden, das den Anspruch auf Erstattung solcher Kosten in der Zukunft verbindlich festgelegt hätte.

Dann nämlich hätten sich andere Bürgergeld-Beziehende auf das Urteil beziehen können und ebenfalls die Kostenerstattung für Telefon und Internet verlangen können.

Erfolgreiche Rechtsdurchsetzung

Dieser Fall verdeutlicht, dass die Anerkennung von Umzugskosten im Rahmen des SGB II auch Kosten für die Umstellung von Telekommunikationsdiensten umfassen kann.

Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, rechtliche Schritte gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter zu prüfen und durchzuführen.

Der Sozialrechtsexperte und Berater Harald Thomé von Tacheles e.V. hat die Kopie des Vergleichs hier veröffentlicht.

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Schwerbehinderung: Gericht bei Anerkennung von GdB nicht an Sachverständige gebunden – Urteil

2. August 2024 - 12:19
Lesedauer 2 Minuten

Sozialgerichte halten sich bei der Bestimmung des Behinderungsgrades in der Regel an die Gutachten von Sachverständigen. Das verleitet zu dem falschen Spruch, dass diese Gutachten bindend seien. Das sind sie aber nicht, und das Sozialgericht Münster kam zu einem anderen Ergebnis. (S 19 SB 302/19).

Wenn der GdB zu niedrig ist

Wenn der Ihnen anerkannte Grad der Schwerbehinderung Ihnen zu niedrig erscheint, können Sie Widerspruch einlegen, und falls dieser erfolglos bleibt, vor dem Sozialgericht klagen, um einen höheren Grad der Behinderung anerkannt zu bekommen.

Der Kläger hatte einen solchen Verschlimmerungsantrag gestellt, also eine Überprüfung seines gesundheitlichen Zustands, da dieser sich in seinen Augen verschlechtert hatte. Er leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Diese führte zur Festsetzung eines Grades der Behinderung von 40.

Schwerbehinderung ab GdB 50

Eine Schwerbehinderung gilt aber erst ab einem Grad der Behinderung von 50, und erst dann hätte der Betroffene einen Anspruch auf die entsprechenden Nachteilsausgleiche.

Seine Klage vor dem Sozialgericht begründete der Betroffene damit, dass er nicht nur an der Lungenerkrankung leide, mit einem Grad der Behinderung von 40, sondern zudem an einem Wirbelsäulenschaden mit einem Grad der Behinderung von 20.

Der Grad der Behinderung

Der GdB umfasst alle körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die die Betroffene länger als ein halbes Jahr im täglichen Leben einschränken. Er bezieht sich nicht nur die Art der Behinderung, sondern vor allem auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Einschränkungsgrad der Betroffenen

Es geht also beim Grad der Behinderung nicht in erster Linie um die Ursache wie Erkrankung, Unfall, Geburtsfehler oder Verletzung, sondern darum, wie diese den betroffenen Menschen in seiner sozialen Um- und Lebenswelt einschränkt.

Einzelbehinderungen werden für Gesamtberechnung geprüft

40 plus 20 ergibt 60, so könnte man meinen, und damit wäre der Grad der Behinderung in diesem Fall insgesamt 60. So einfach ist es aber nicht. Bei getrennten Behinderungen wird vielmehr beurteilt, ob diese die Haupteinschränkung verstärken.

Im konkreten Fall bedeutete das: Verstärkt der Wirbelsäulenschaden die Haupteinschränkung durch die Lungenerkrankung?

Sachverständige werden für Gutachten hinzugezogen

Das Gericht holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser, ein Orthopäde und Unfallchirurg, blieb bei Grad der Behinderung von 40, obwohl er anerkannte, dass die Gesundheit sich verschlechtert hätte.

Gericht überstimmt Gutachten

Das Gericht erkannte zwar die Seriösität des eingeholten Gutachtens an, kam aber zu einem anderen Ergebnis. So würden sich Wirbelsäulenschaden und Lungenleiden zwar nicht überschneiden, doch beide den Betroffenen derart einschränken, dass insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 anzuerkennen sei – und damit eine Schwerbehinderung.

Unabhängig von den Folgen der Lungenkrankheit würden, so das Gericht, die Schmerzen der Wirbelsäule die Teilhabe des Betroffenen zusätzlich verstärken.

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