«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Wann verliere ich den Anspruch auf Kindergeld? Schneller als viele denken
Kindergeld wirkt im Alltag wie eine feste Größe. Viele Familien rechnen damit, bis ein Kind „einfach irgendwann“ aus dem System herausfällt. Genau darin liegt die häufigste Fehlerquelle: Der Anspruch endet nicht nur mit dem Erreichen einer Altersgrenze, sondern oft schon dann, wenn eine Lebensphase formal abgeschlossen ist, eine Pause zu lang wird oder eine Erwerbstätigkeit den Status als „berücksichtigungsfähiges Kind“ verändert. Wer das zu spät bemerkt oder Änderungen nicht meldet, riskiert Zahlungsstopps und Rückforderungen.
Was „Anspruch verlieren“ in der Praxis bedeutetJuristisch geht es nicht darum, ob das Kindergeld „gebraucht“ wird, ob Eltern Unterhalt zahlen oder ob das Kind eigenes Geld verdient. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Zeitraum vorliegen.
Fällt eine Voraussetzung weg, hebt die Familienkasse die Festsetzung auf oder ändert sie. Das hat zwei typische Folgen: Entweder die Zahlung endet ab einem bestimmten Monat, oder bereits gezahltes Kindergeld wird als Überzahlung zurückgefordert.
Beides kann auch dann passieren, wenn die Familie subjektiv davon ausging, alles sei unverändert – etwa weil das Kind noch immatrikuliert ist, die Prüfung aber schon offiziell bestanden wurde.
Die Altersgrenzen: Warum am Ende oft der Monat zähltKindergeld wird monatsweise betrachtet und ausgezahlt. Altersgrenzen greifen deshalb in der Regel so, dass der Anspruch bis zum Ende des Monats läuft, in dem der maßgebliche Geburtstag liegt.
Eine Besonderheit kann entstehen, wenn der Geburtstag auf den ersten Tag eines Monats fällt: Dann ist die Altersgrenze zu Monatsbeginn bereits erreicht, und dieser Monat zählt nicht mehr. Das klingt kleinlich, entscheidet aber in Einzelfällen über eine letzte Zahlung.
Im Grundsatz gilt: Bis 18 ist Kindergeld die Regel. Danach wird es an Bedingungen geknüpft, die typischerweise bis maximal 21 oder 25 Jahre reichen – und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus.
Bis 18: Der Anspruch endet selten „überraschend“, aber er ist nicht automatisch unsterblichBei minderjährigen Kindern ist der Anspruch vergleichsweise stabil. Dennoch kann er wegfallen, wenn die grundlegenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, etwa weil Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen wechseln oder weil die Berechtigung der antragstellenden Person entfällt. In den meisten Familien tauchen die komplizierteren Fragen aber erst ab Volljährigkeit auf.
Ab 18: Ohne anerkannten Grund kein Kindergeld mehrMit dem 18. Geburtstag wird Kindergeld nicht automatisch gestrichen, es wird aber häufig prüfintensiver. Ab dann braucht es einen anerkannten Lebenssachverhalt, der das Kind weiterhin „berücksichtigungsfähig“ macht. In der Praxis sind das vor allem Schul- und Berufsausbildung, Studium, bestimmte Praktika mit Berufsbezug, kurze Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten, die nachweisliche Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, Arbeitsuchendmeldung bis 21 und – als Sonderfall – eine Behinderung, die eine eigenständige Existenzsicherung verhindert.
Bedeutet: Sobald Ihr Kind keinen dieser anerkannten Gründe mehr erfüllt, endet der Anspruch – unabhängig davon, ob es „gefühlt“ noch in einer Orientierungsphase ist.
Wenn Schule, Ausbildung oder Studium enden: Der häufigste Moment, in dem Kindergeld verloren gehtViele Familien orientieren sich am Vertragsende der Ausbildung, an der Exmatrikulation oder am letzten Vorlesungstag. Kindergeldrechtlich ist jedoch oft ein anderes Datum maßgeblich: Bei betrieblicher Ausbildung oder Studium endet der Kindergeldanspruch regelmäßig in dem Monat, in dem das Kind schriftlich über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung informiert wird.
Das kann deutlich früher liegen als das formale Ende des Ausbildungsvertrags oder eine fortbestehende Immatrikulation. Wer dann weiter Kindergeld erhält, ohne dass ein neuer Berücksichtigungsgrund greift, läuft in eine Überzahlung hinein.
Umgekehrt gibt es Entlastung: Verzögert sich eine Ausbildung aus nachvollziehbaren Gründen, kann der Anspruch fortbestehen – vorausgesetzt, die Familienkasse wird informiert und die Verzögerung belegt.
Übergangszeiten: Kurze Pausen sind erlaubt, lange Pausen sind riskantZwischen zwei Ausbildungsabschnitten gibt es im Leben vieler junger Menschen Lücken: zwischen Abitur und Studium, zwischen Ausbildung und weiterführender Qualifikation, zwischen Bachelor und Master. Kindergeld kann in einer solchen Übergangszeit weiterlaufen, allerdings nur für maximal vier volle Kalendermonate – und nur, wenn der nächste Abschnitt tatsächlich innerhalb dieser Frist beginnt.
Sobald die Pause länger wird, muss ein anderer Berücksichtigungsgrund greifen. Häufig ist das die nachgewiesene Ausbildungs- oder Studienplatzsuche. Ohne diesen Nachweis wird die Zeit über vier Monate hinaus kindergeldrechtlich zur „Leerstelle“ – und genau dort verlieren viele Familien den Anspruch, ohne es sofort zu merken.
Ausbildungs- oder Studienplatzsuche: Anspruch ja, aber nur mit belastbaren NachweisenWenn Ihr Kind eine Ausbildung oder ein Studium nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil kein Platz verfügbar ist, kann Kindergeld weiter gezahlt werden. Die Familienkasse erwartet dann aber, dass ernsthafte Bemühungen erkennbar sind.
Das kann über Bewerbungen, Absagen, Nachweise der Berufsberatung oder eine Registrierung als ausbildungsplatzsuchend bei Agentur für Arbeit oder Jobcenter laufen. Wer hier „nur mündlich“ sucht oder die Dokumentation schleifen lässt, riskiert den Anspruch, weil es am Nachweis scheitert – nicht zwingend an der tatsächlichen Situation.
Nebenjob, Vollzeitjob, Zweitausbildung: Wann Arbeit den Anspruch kipptEin verbreiteter Irrtum lautet: „Wenn mein Kind verdient, fällt Kindergeld weg.“ So pauschal stimmt das nicht. Kindergeld hängt grundsätzlich nicht daran, ob und wie viel das Kind verdient. Der Knackpunkt entsteht erst, wenn das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und danach eine weitere Ausbildung macht. Dann wird eine Erwerbstätigkeit relevant, weil sie den Anspruch ausschließen kann.
In dieser Konstellation gilt grob: Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ist anspruchsschädlich. Unkritischer sind Tätigkeiten bis 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungen und Konstellationen, in denen die Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsdienstverhältnis stattfindet. Wer nach der ersten Qualifikation in eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium wechselt und zugleich in eine stabile Vollzeittätigkeit rutscht, verliert häufig den Kindergeldanspruch – selbst wenn die zweite Ausbildung formal läuft.
Besonders heikel ist die Abgrenzung zwischen „Zweitausbildung“ und einer mehraktigen, einheitlichen Erstausbildung.
Klassisches Beispiel ist der konsekutive Weg Bachelor und Master. Nach der Rechtsprechung kann ein Master noch Teil der Erstausbildung sein, wenn er in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum Bachelor steht und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden soll.
Beginnt das Kind den Master hingegen nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder steht die Erwerbstätigkeit klar im Vordergrund, wird es schneller als Zweitausbildung bewertet – mit den genannten Arbeitszeitfolgen. Das ist keine akademische Spitzfindigkeit, sondern entscheidet in vielen Familien über mehrere tausend Euro.
Arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet: Kindergeld bis 21 – aber nicht ohne StatusWenn ein volljähriges Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weitergezahlt werden, sofern es bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist. Wichtig ist der formale Status: Allein der Bezug von Bürgergeld ersetzt diese Voraussetzung nicht automatisch. Auch kleinere Tätigkeiten können unschädlich sein, solange das Kind weiterhin arbeitsuchend gemeldet ist und die übrigen Kriterien erfüllt.
Freiwilligendienst und Bundeswehr: Zwischen anerkanntem Dienst und „Überbrückung“Ein anerkannter Freiwilligendienst kann den Kindergeldanspruch im volljährigen Alter sichern, selbst wenn das Kind gerade keine klassische Ausbildung absolviert. Allerdings gilt auch hier: Es muss sich um einen Dienst handeln, der rechtlich anerkannt ist; bloße „Bemühungen um eine Stelle“ im Freiwilligendienst genügen nicht automatisch.
Beim freiwilligen Wehrdienst ist die Lage differenziert. Die Grundausbildung kann nach den Verwaltungshinweisen als Ausbildungsmaßnahme berücksichtigt werden.
Der weitergehende Dienst als Soldatin oder Soldat begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch. Anspruch kann dennoch bestehen, wenn parallel ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt, etwa eine nachweisliche Ausbildungs- oder Studienplatzsuche. Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung aus 2025 genau an dieser Schnittstelle herausgearbeitet, wie eng die Anforderungen an den Nachweis und den zeitlichen Zusammenhang sein können.
Ehe, eingetragene Partnerschaft und eigenes Einkommen: Kein Automatismus, aber Detailregeln bleibenDie Heirat Ihres Kindes führt heute nicht dazu, dass Kindergeld automatisch wegfällt. Verheiratete Kinder werden unter denselben Voraussetzungen berücksichtigt wie unverheiratete.
Ebenso gilt: Eigenes Einkommen des Kindes ist grundsätzlich unschädlich. Relevant wird Erwerbstätigkeit – wie beschrieben – vor allem nach Abschluss der ersten Ausbildung, wenn es um weitere Qualifikationen geht, oder bei Kindergeld wegen Behinderung, weil dort die finanzielle Eigenständigkeit geprüft wird.
Auslandsaufenthalte: Anspruch kann bestehen – und kann trotzdem verloren gehenAuslandssachverhalte sind einer der häufigsten Gründe für Nachfragen, Verzögerungen und Aufhebungen. Kindergeld kann auch über Ländergrenzen hinweg gezahlt werden, etwa wenn Eltern in Deutschland steuerlich oder sozialversicherungspflichtig gebunden sind.
Gleichzeitig werden Ansprüche häufig mit ausländischen Familienleistungen abgestimmt, manchmal wird nur ein Differenzbetrag gezahlt, und es werden zusätzliche Nachweise verlangt. Wer den Auslandsstatus nicht sauber dokumentiert oder Änderungen nicht mitteilt, riskiert, dass die Familienkasse den Anspruch nicht weiter festsetzt.
Auch ein Au-pair-Aufenthalt kann kindergeldrechtlich funktionieren, allerdings typischerweise nur dann, wenn ein Sprachkurs in einem bestimmten Umfang nachgewiesen wird. Fehlt dieser, wird der Aufenthalt schnell als „Arbeit im Ausland“ gewertet – und dann fällt der Ausbildungsbezug weg.
Behinderung: Anspruch über 25 hinaus – aber nur, wenn die Voraussetzungen wirklich erfüllt sindFür erwachsene Kinder mit Behinderung kann Kindergeld auch über die sonstige Altersgrenze hinaus gezahlt werden. Entscheidend ist, dass die Behinderung vor dem maßgeblichen Alter eingetreten ist und dass das Kind wegen der Behinderung finanziell nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu decken.
Nach Erreichen der üblichen Altersgrenzen kommt hinzu, dass es weiterhin eine Person geben muss, an die Kindergeld ausgezahlt werden kann. Hier prüft die Familienkasse besonders genau, welche Mittel dem Kind zur Verfügung stehen und wie der Bedarf zu bestimmen ist.
Mitteilungspflichten, Fragebögen und Rückforderungen: So entsteht der finanzielle SchadenViele Rückforderungen entstehen nicht durch „falsches Verhalten“, sondern durch fehlende Kommunikation. Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und fordert Nachweise an. Wer nicht fristgerecht reagiert, riskiert, dass Zahlungen unterbrochen werden, obwohl der Anspruch eigentlich noch besteht. Umgekehrt gilt: Wer Änderungen nicht meldet, kann Überzahlungen ansammeln, die später vollständig zurückverlangt werden.
Wichtig ist außerdem die zeitliche Grenze bei Nachzahlungen: Kindergeld kann zwar rückwirkend beantragt werden, die rückwirkende Auszahlung ist jedoch auf sechs Monate begrenzt. Wer eine Anspruchsphase zu spät „einreicht“, kann daher Geld verlieren, obwohl der Anspruch dem Grunde nach bestand.
QuellenBundesagentur für Arbeit, „Merkblatt Kindergeld“ (PDF; u. a. Arbeitsuchendmeldung bis 21, Berufsausbildung bis 25, Übergangszeit 4 Monate, Ausbildungsende, Erwerbstätigkeit/20-Stunden-Grenze, Freiwilligendienst, Grundausbildung im freiwilligen Wehrdienst)
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Schwerbehinderung: Ein zu niedriger GdB ist oft ein Verfahrensfehler
Ein niedriger Grad der Behinderung wirkt für viele Betroffene wie ein abschließendes medizinisches Urteil. Tatsächlich entsteht er häufig nicht aus einer sorgfältigen Bewertung der gesundheitlichen Situation, sondern aus einem fehlerhaften Verwaltungsverfahren.
Versorgungsämter ermitteln oft unvollständig, gewichten einseitig oder übergehen entscheidende Aspekte des Alltags. Für Sie bedeutet das: Ein niedriger GdB sagt oft mehr über das Verfahren als über Ihre tatsächlichen Einschränkungen aus. Genau an diesem Punkt greift das Recht korrigierend ein.
Warum ein niedriger GdB oft am Verfahren scheitertDas Schwerbehindertenrecht misst nicht Diagnosen, sondern Teilhabe. Wenn das Verfahren diese Teilhabe nicht vollständig erfasst, verliert der Bescheid seine Grundlage. Häufig fehlt eine Gesamtwürdigung der funktionellen Auswirkungen im Alltag.
Stattdessen stützen sich Behörden auf einzelne Gutachten oder Momentaufnahmen. Diese Verkürzung führt regelmäßig zu niedrigen Einstufungen.
Wenn das Versorgungsamt den Alltag ausblendetBehörden bewerten oft, was im Gutachtertermin sichtbar wird. Sie blenden aus, wie sich Einschränkungen unter realen Alltagsbedingungen entwickeln. Gerade psychische, kommunikative und kognitive Beeinträchtigungen bleiben so unterbewertet.
Gerichte beanstanden dieses Vorgehen immer wieder. Sie verlangen eine realitätsnahe Betrachtung der täglichen Belastbarkeit.
Urteile, die „Schreibtisch“-Ermittlungen beim Grad der Behinderung bemängeltenGerichte haben wiederholt klargestellt, dass ein niedriger GdB häufig weniger „medizinisches Endurteil“ als Ergebnis lückenhafter Ermittlungen und einer verkürzten Bewertung ist:
So hielt das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.04.2013, L 13 SB 73/12) reine „Schreibtisch“-Ermittlungen im medizinisch geprägten Schwerbehindertenrecht regelmäßig für unzureichend und verlangte eine eigenständige, ggf. untersuchungsbasierte Sachverhaltsaufklärung; das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 12.11.2015, L 13 SB 122/12) betonte, dass für die GdB-Feststellung nicht Diagnosen, sondern die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgeblich sind; und in der (vom SG Karlsruhe aufgegriffenen) BSG-Linie (u.a. Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 10/06 R) wird hervorgehoben, dass der Gesamt-GdB nicht „ausgerechnet“ werden darf, sondern nur aus einer Gesamtwürdigung der funktionellen Alltagsauswirkungen unter Berücksichtigung wechselseitiger Beziehungen entsteht – genau dort setzen Widerspruch und Klage an, wenn Behörden einseitig gewichten, Widersprüche ungeprüft lassen oder Alltagsfolgen nicht vollständig erfassen.
Warum Verfahrensfehler schwerer wiegen als DiagnosenEin medizinischer Befund entfaltet nur dann Wirkung, wenn das Verfahren ihn korrekt einordnet. Werden Einschränkungen nicht ermittelt, falsch gewichtet oder aus dem Kontext gerissen, verliert der Bescheid seine rechtliche Tragfähigkeit.
Gerichte greifen genau an dieser Stelle ein. Sie korrigieren nicht die Erkrankung, sondern das fehlerhafte Verfahren.
PraxisfälleDiese Fälle zeigen, wie sich Verfahrensfehler in der Praxis auswirken könnten.
- Philipp erhält einen niedrigen GdB, weil das Versorgungsamt nur ein Kurzgutachten berücksichtigt. Nancy erlebt, dass das Versorgungsamt ihre psychischen Einschränkungen zwar erwähnt, aber nicht berücksichtigt.
- Günter scheitert mit seinem Erstantrag, weil widersprüchliche Gutachten ungeprüft bleiben.
- Rhya bekommt eine zu niedrige Einstufung, weil ihre Einschränkungen als situativ unterschätzt werden.
- Zofia erlebt, dass wichtige Stellungnahmen gar nicht erst in der Akte landen.
In allen Fällen könnten die Verfahrensfehler letztlich zu einer realistischeren Neubewertung führen.
Wie können Sie gegen Verfahrensfehler beim GdB vorgehen?Wenn Sie einen niedrigen GdB erhalten, sollten Sie nicht zuerst an Ihrer Erkrankung zweifeln, sondern an der Vollständigkeit des Verfahrens. Prüfen Sie, ob das Versorgungsamt alle relevanten Unterlagen berücksichtigt und die Auswirkungen Ihrer Einschränkungen im Alltag nachvollziehbar bewertet hat.
Welche Bescheide sind besonders fragwürdig?Besonders angreifbar sind Bescheide, die sich auf ein einzelnes Gutachten stützen oder widersprüchliche Einschätzungen ungeprüft lassen. In solchen Fällen können Sie im Widerspruch gezielt rügen, dass die Behörde ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist. Entscheidend ist dabei nicht, neue Diagnosen vorzulegen, sondern aufzuzeigen, dass die vorhandenen Informationen falsch oder unvollständig gewürdigt wurden.
Wenn das Versorgungsamt Ihren Widerspruch als unbegründet abweist, bleibt Ihnen als nächster Schritt der Weg zum Sozialgericht. Dort können Sie kostenlos versuchen, Ihren Anspruch sozialrechtlich durchzusetzen.
FAQ: Die fünf wichtigsten FragenIst ein niedriger GdB immer medizinisch begründet?
Nein. Häufig beruht er auf Verfahrensfehlern oder unvollständiger Ermittlung.
Welche Verfahrensfehler kommen besonders oft vor?
Einseitige Gutachten, fehlende Alltagsbewertung und ignorierte Unterlagen.
Können Gerichte den GdB erhöhen?
Ja. Liegt ein Verfahrensfehler vor, ordnen sie eine Neubewertung an.
Lohnt sich ein Widerspruch auch ohne neue Befunde?
Sehr oft. Verfahrensmängel reichen aus.
Was ist für den GdB entscheidend?
Die tatsächliche und dauerhafte Einschränkung Ihrer Teilhabe.
Ein niedriger Grad der Behinderung ist häufig kein medizinisches Urteil, sondern das Ergebnis eines fehlerhaften Verfahrens. Wer diese Fehler erkennt und konsequent angreift, verschiebt den Fokus entscheidend. Nicht Ihre Erkrankung steht dann im Mittelpunkt, sondern die Pflicht der Behörde, korrekt zu ermitteln – und genau das kann den GdB verändern.
QuellenLSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 – L 13 SB 73/12
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.11.2015 – L 13 SB 122/12
Sozialgericht Karlsruhe (Presse/Info mit Verweis auf BSG, Urteil vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 10/06 R; Gesamt-GdB/keine Rechenmethoden)
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Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher damit nicht im Stich lassen – Urteil
Wenn ein Jobcenter einem arbeitssuchenden Bürgergeld-Bezieher keine Hilfen für den Umzug in eine andere Stadt gibt, darf es sich nicht wundern, wenn er eine neue Stelle dort nicht antritt.
Kein Sozialwidriges Verhalten, wenn Jobcenter nicht hilft„Sozialwidriges Verhalten“ liegt nicht vor, wenn das Jobcenter den Betroffenen ‚allein lässt‘ und nicht die nötige Hilfe leistet“, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 13. März 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AS 336/21).
Der heute 60-jährige Kläger aus Osnabrück ist ausgebildeter Industriekaufmann und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Bis 2003 hatte er als Buchhalter gearbeitet. Danach fand er nur noch Hilfsjobs, etwa in einem Lager, Supermarkt oder als Reinigungskraft.
Jobcenter strich Fahrtkosten zu BewerbungsgesprächenDennoch gab er nicht auf und bewarb sich immer wieder als Buchhalter. Wegen seiner Schwerbehinderung wurde er von öffentlichen Arbeitgebern auch häufig zu Vorstellungsgesprächen eingeladen.
Dem Jobcenter wurde das zu teuer. Es erklärte, die Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen würden nicht mehr übernommen.
Behörde verweigerte Mietkaution für Umzug zum JobDennoch bewarb sich der Mann 2019 bei einer Behörde in Düsseldorf und erhielt eine Zusage. Er fand auch eine Wohnung, konnte hierfür allerdings die Mietkaution nicht aufbringen.
Das Jobcenter Osnabrück lehnte die Kostenübernahme ab, so dass der Mann den Mietvertrag nicht unterschreiben konnte. Ohne Wohnung trat er dann auch die Stelle nicht an.
Das Jobcenter wertete dies nun als „unsoziales Verhalten” und forderte es die seit dem möglichen Stellenbeginn erhaltenen Grundsicherungsleistungen zurück, insgesamt 6.800 Euro. Dagegen klagte der Bürgergeld-Bezieher Bezieher.
Jobcenter förderte nichtMit Erfolg. Beim „Fordern und Fördern“ fehlte dem LSG hier eindeutig das Fördern. Das Jobcenter habe den Arbeitslosen „alleine gelassen“ und ihm die notwendigen Hilfen verweigert. Zum Pendeln sei die Entfernung von 190 Kilometern zwischen Osnabrück und Düsseldorf zu weit gewesen.
Ohne Mietkaution habe er aber keine Wohnung mieten und ohne Wohnung daher auch die Stelle nicht antreten können, betonten die Celler Richter in ihrem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 2023. „Sozialwidriges Verhalten“ sei dies nicht. mwo/fle
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Nachteilige Folgen für die Rente durch Teilzeitarbeiten
Eine Reduzierung der Arbeitszeit vor der Rente hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlichen Rente. Die Rentenhöhe wird primär durch die Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte bestimmt, die sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen ergeben.
Eine Reduktion der Arbeitszeit und damit des Einkommens führt zwangsläufig zu weniger Beiträgen in die Rentenkasse und somit zu einer niedrigeren Rente.
Beispielrechnung bei Halbierung der ArbeitszeitEin Arbeitnehmer, geboren 1963, hat bis zu seinem 60. Geburtstag 40 Entgeltpunkte erworben. Würde er bis zum regulären Renteneintritt mit 66 Jahren und vier Monaten voll weiterarbeiten, käme er auf insgesamt 46,33 Entgeltpunkte.
Bei einer Halbierung der Arbeitszeit und des Einkommens während dieser Zeit würde er hingegen nur auf 43,17 Entgeltpunkte kommen, was zu einer Rentenminderung von 3,17 Entgeltpunkten führt.
In Euro ausgedrückt bedeutet dies eine Rente von etwa 1623 EUR statt 1742 EUR monatlich, also 119 EUR weniger.
Ausgleich des Rentenverlusts durch SonderzahlungenEin spezieller Mechanismus zum Ausgleich der Rentenminderung durch Arbeitszeitverkürzung existiert nicht.
Es kann jedoch die Regelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Renteneintritt genutzt werden. Empfehlenswert ist, einen Termin bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren, um den genauen Betrag für eine Ausgleichszahlung zu ermitteln.
Betriebsrente bei TeilzeitDie Betriebsrente kann bei einer Arbeitszeitverkürzung in den letzten Jahren vor der Rente deutlich stärker beeinträchtigt werden. Die Höhe der Betriebsrente richtet sich oft nach dem Gehalt der letzten Arbeitsjahre. Ein Wechsel in Teilzeit kann somit zu einer signifikanten Reduzierung der Betriebsrente führen.
Wichtige Urteile:Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. Juni 2023 (AZ: 3 AZR 221/22), dass die Betriebsrente einer Arbeitnehmerin, die lange in Vollzeit und dann in Teilzeit gearbeitet hatte, rechtmäßig auf Basis der letzten zehn Arbeitsjahre berechnet wurde. Dies führte zu einer geringeren Rente als bei Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit.
Ein weiteres Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (AZ: 3 Sa 249/15) betraf einen Arbeitnehmer, der in den letzten Jahren vor der Rente in Teilzeit gewechselt war und dessen Betriebsrente ebenfalls stark reduziert wurde.
Gesetzlich geregelte Altersteilzeit mit geringeren AuswirkungenBei einer gesetzlich geregelten Altersteilzeit sind die Auswirkungen auf die Rente geringer. Hier gehen bei einem Durchschnittsverdiener bei sechsjähriger Altersteilzeit lediglich 0,6 Rentenpunkte verloren, was einem monatlichen Rentenminus von etwa 22 Euro entspricht.
Wie wird das Krankengeld berechnet?Eine Arbeitszeitverkürzung führt zu geringeren Krankenkassenbeiträgen und damit auch zu niedrigerem Krankengeld im Krankheitsfall. Das Krankengeld wird auf Basis des letzten vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums berechnet.
Bei einer Halbierung der Arbeitszeit kann das Krankengeld um rund 40 Prozent niedriger ausfallen.
Teilweise EM-Rente als AlternativeArbeitnehmer mit gesundheitlichen Problemen sollten genau abwägen, ob eine Teilzeitbeschäftigung sinnvoll ist. Unter Umständen kann eine Kombination aus Teilzeitbeschäftigung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Lösung sein.
Diese Rente fällt halb so hoch aus wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung und wird selten durch Arbeitseinkommen gekürzt.
Auswirkungen auf die ArbeitslosenversicherungBei Arbeitszeitverkürzung bleibt der Berechnungszeitraum für das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von drei Jahren unverändert günstig. Innerhalb von 19 Monaten nach der Arbeitszeitverkürzung wird das frühere Vollzeitgehalt zur Berechnung herangezogen.
Danach erfolgt eine fiktive Berechnung basierend auf der Qualifikation, sofern die Arbeitszeitverkürzung mindestens fünf Wochenarbeitsstunden und mehr als 20 Prozent beträgt.
Diese Regelung besitzt einen “Teilzeit-Bonus” und schützt vor einer sofortigen Reduzierung des Arbeitslosengeldes nach einer Arbeitszeitverkürzung.
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Krankengeld Trick? Kurz vor der Aussteuerung schnell wieder gesund schreiben lassen
Wenn die Krankenkasse bei derselben Erkrankung nach längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren nicht mehr zahlt, spricht man umgangssprachlich von der „Aussteuerung“.
In diese 78 Wochen eingerechnet sind bereits die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist § 48 SGB V; Die sechs Wochen Lohnfortzahlung werden dabei mitgezählt.
Ist es eine gute Idee, sich kurz vor der Aussteuerung “gesund schreiben zu lassen”, um den Krankengeld-Countdown anzuhalten? Wir geben hierzu Antworten.
„Gesundschreibung“ gibt es nicht – wohl aber die Rückkehr an den ArbeitsplatzEine formelle „Gesundschreibung“ existiert in Deutschland nicht. Ärztinnen und Ärzte stellen Arbeitsunfähigkeit fest; wird keine weitere Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt, gilt die Person als arbeitsfähig.
Wer sich vor Ablauf der AU wieder arbeitsfähig fühlt, darf grundsätzlich auch trotz noch laufender Krankschreibung arbeiten; eine separate Bescheinigung „gesund“ ist nicht nötig. Empfehlenswert ist, den Arzt zu informieren, damit die AU entsprechend angepasst wird.
Die entscheidende Weichenstellung: echte Genesung oder „taktisches“ Gesundmelden?Kurz vor der Aussteuerung „gesund schreiben zu lassen“, um den Krankengeld-Countdown anzuhalten, ist in der Regel keine tragfähige Strategie.
Der 78-Wochen-Höchstzeitraum wird innerhalb einer fest definierten Blockfrist von drei Jahren gezählt; Unterbrechungen oder kurze Arbeitsphasen setzen diese Frist nicht zurück. Selbst wenn die Arbeit kurzfristig wieder aufgenommen wird, bleiben die bereits verbrauchten Wochen innerhalb derselben Blockfrist angerechnet.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt bestätigt, dass sich “die Blockfristen lückenlos aneinanderreihen und die Anspruchsdauer am Blockfristprinzip hängt.”
Wiedereingliederung: der sanfte, sozialrechtlich saubere Weg zurückWer sich noch nicht voll belastbar fühlt, sollte statt eines abrupten „Gesundmeldens“ die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) prüfen. Während dieser Phase bleibt die Person formal arbeitsunfähig und behält in der Regel den Krankengeldanspruch; das Einkommen aus reduzierter Tätigkeit wird mit dem Krankengeld verrechnet.
So lässt sich unter medizinischer Begleitung testen, ob und wie eine Rückkehr möglich ist – ohne die sozialrechtlichen Risiken einer verfrühten vollen Arbeitsaufnahme.
Das verbreitete Missverständnis um „einen Tag arbeiten“Häufig kursiert die Idee, man müsse nur kurz arbeiten, um Fristen zu „resetten“. Das trifft für Krankengeld nicht zu. Die 78-Wochen-Grenze richtet sich nach der Blockfrist, nicht nach der Länge einzelner Arbeitsunterbrechungen.
Auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt: Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch entsteht bei derselben Krankheit in der Regel erst nach einer sechsmonatigen „Gesundphase“ oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten AU, nicht durch einen einzelnen Arbeitstag. Diese Regeln betreffen zwar die Lohnfortzahlung, verdeutlichen aber, warum taktische Mini-Rückkehrversuche selten helfen.
Was passiert nach der Aussteuerung? Die NahtlosigkeitsregelungWer nach Aussteuerung weiterhin krank ist und dem Arbeitsmarkt nicht mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung steht, kann unter der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III Arbeitslosengeld I beziehen, obwohl die übliche Verfügbarkeit fehlt.
In der Praxis fordert die Agentur für Arbeit häufig, innerhalb eines Monats Reha- oder Rentenleistungen zu beantragen, damit geklärt wird, ob und wie Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Diese Brücke soll den Übergang vom Krankengeld sichern und ist gerade dann wichtig, wenn eine schnelle Rückkehr in den Beruf nicht realistisch ist.
Kontinuität der Krankschreibung: Lücken vermeidenFür durchgehende Leistungen ist eine lückenlose AU-Bescheinigung entscheidend. Rückwirkende Krankschreibungen sind grundsätzlich nicht möglich. Wer zwischendurch „gesund“ gemeldet ist und dann doch wieder krank wird, riskiert Leistungslücken und komplizierte Prüfungen, ob die erneute AU noch in dieselbe Blockfrist fällt oder einen neuen Anspruch auslöst. Sorgfältige Abstimmung mit der behandelnden Praxis hilft, formale Fehler zu vermeiden.
Strategische Abwägung: Wann ein vorzeitiges Ende der AU sinnvoll sein kannSinn machen kann eine vorzeitige Rückkehr, wenn die gesundheitliche Stabilisierung objektiv tragfähig ist und der Arbeitsplatz realistisch belastungsangemessen gestaltet werden kann. Wer dauerhaft vollschichtig arbeiten kann, braucht naturgemäß kein Krankengeld mehr und beendet das Verfahren sauber.
Wer dagegen nur „auf dem Papier“ gesund ist, riskiert, dass das Krankengeld endet, aber die Arbeitsfähigkeit im Alltag nicht trägt – mit der Folge erneuter Krankschreibung innerhalb derselben Blockfrist oder problematischer Auseinandersetzungen mit Arbeitgeber, Krankenkasse und Arbeitsagentur.
Auswirkungen auf Reha- und Rentenverfahren„Taktische“ Gesundmeldungen kurz vor einer medizinischen Begutachtung oder vor Entscheidungen über Reha und Erwerbsminderungsrente können in der Gesamtwürdigung widersprüchlich wirken. Sozialmedizinisch kommt es darauf an, was tatsächlich leistbar ist.
Wer Belastungserprobungen braucht, sollte das transparent über Wiedereingliederung oder Rehamaßnahmen abbilden. Ein sauber dokumentierter Verlauf ist regelmäßig überzeugender als abrupte Richtungswechsel ohne medizinische Grundlage.
Praktische Schritte für BetroffeneIm Zentrum steht immer die medizinische Lage: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über die realistische Belastbarkeit und über die Option einer stufenweisen Wiedereingliederung.
Stimmen Sie die sozialrechtlichen Folgen mit Krankenkasse und – bei absehbarem Ende des Krankengeldes – mit der Agentur für Arbeit ab, insbesondere im Hinblick auf die Nahtlosigkeitsregelung. Achten Sie darauf, dass AU-Bescheinigungen ohne Lücken fortgeführt werden, solange keine tragfähige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dokumentieren Sie Veränderungen und Vereinbarungen schriftlich.
Fazit„Kurz vor Aussteuerung gesund schreiben lassen“ ist selten eine gute Lösung, wenn die Leistungsfähigkeit nicht nachhaltig wiederhergestellt ist. Die maßgeblichen Fristen des Krankengelds folgen dem Blockfrist-Prinzip, nicht kurzfristigen Unterbrechungen.
Wer noch nicht voll belastbar ist, fährt mit einer Wiedereingliederung und – falls nötig – der Nahtlosigkeitsregelung rechtssicherer. Wer tatsächlich stabil genesen ist, kann und sollte den Weg zurück in die reguläre Arbeit offen und sauber gehen. Die richtige Entscheidung ist damit keine taktische, sondern eine medizinisch fundierte und rechtlich gut abgestimmte.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In komplexen Einzelfällen – insbesondere bei strittiger Zuordnung zu Blockfristen oder parallelen Reha/Renten-Verfahren – empfiehlt sich fachkundige Beratung, etwa bei Krankenkasse, Sozialverband oder spezialisierten Beratungsstellen.
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Kein Krankengeld bei teilweiser Arbeitsfähigkeit: Diese Falle unbedingt vermeiden
Teilweise arbeiten bedeutet oft, den sofortigen Verlust des Krankengeldes. Selbst gutgemeinte Formulierungen gegenüber Ärzten können dazu führen, dass die Krankenkasse Sie als arbeitsfähig einstuft und deshalb die Zahlung verweigert.
Beim Krankengeld gibt es keinen GraubereichWer gesundheitlich angeschlagen bleibt, aber dennoch teilweise arbeitet, verliert häufig den Anspruch auf Krankengeld. Das Sozialrecht kennt keinen Zwischenstatus zwischen arbeitsunfähig und arbeitsfähig. Sobald eine entgeltliche Tätigkeit beginnt, endet das Krankengeld, selbst wenn die Erkrankung fortbesteht und die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt bleibt.
Eingeschränkte Belastbarkeit schützt nicht vor dem WegfallViele Versicherte gehen davon aus, dass eine ärztlich bestätigte reduzierte Belastbarkeit ausreicht, um Krankengeld weiter zu erhalten. Die Krankenkassen prüfen jedoch nicht die subjektive Leistungsfähigkeit, sondern allein die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Wer arbeitet und dafür Lohn erhält, gilt rechtlich als arbeitsfähig.
Krankheit und Arbeit schließen sich beim Krankengeld ausDas Krankengeld soll den Verdienstausfall bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit absichern. Sobald wieder Einkommen erzielt wird, entfällt dieser Zweck. Deshalb spielt es keine Rolle, ob Sie nur wenige Stunden täglich arbeiten und auch nicht, ob die Tätigkeit nur unter erheblichen Beschwerden möglich ist.
Teilzeitarbeit nach Krankheit führt häufig in eine finanzielle LückeNach längerer Erkrankung entsteht oft der Wunsch oder auch der Druck, zumindest teilweise zurückzukehren. Wer ohne stufenweise Wiedereingliederung in Teilzeit einsteigt, beendet den Krankengeldanspruch sofort. Die Krankenkasse zahlt dann nichts mehr, auch wenn die gesundheitliche Stabilisierung noch nicht erreicht ist.
Praxismodelle zeigen typische KonstellationenGernot nahm nach mehreren Monaten Arbeitsunfähigkeit eine halbe Stelle an, weil er sich dazu noch in der Lage fühlte. Die Krankenkasse stellte das Krankengeld mit dem ersten Arbeitstag ein.
Larissa begann auf ärztlichen Rat hin täglich drei Stunden zu arbeiten, ohne einen Wiedereingliederungsplan zu nutzen. Der Krankengeldanspruch endete sofort, obwohl die Krankschreibung weiterlief.
Peggy versuchte einen zeitlich begrenzten Arbeitsversuch, um ihre Belastbarkeit zu testen. Die Krankenkasse wertete dies als reguläre Arbeitsaufnahme und stellte die Zahlung ein.
Klaus kehrte mit reduzierter Stundenzahl an seinen Arbeitsplatz zurück, um den Job nicht zu verlieren. Das Krankengeld entfiel vollständig, obwohl er die Tätigkeit nur unter Schmerzen ausübte.
Reza wechselte während einer längeren Erkrankung in Teilzeit, um den Anforderungen besser gerecht zu werden. Die Krankenkasse erkannte keine Arbeitsunfähigkeit mehr an und beendete den Anspruch.
Wiedereingliederung bleibt die einzige sichere AusnahmeNur die stufenweise Wiedereingliederung verhindert den Wegfall des Krankengeldes bei reduzierter Arbeitsbelastung. Während dieser Phase bleibt die Arbeitsunfähigkeit bestehen, und es entsteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Jede andere Form der regulären Arbeit beendet das Krankengeld.
Auf diese Formulierungen müssen Sie achtenGut gemeinte Aussagen werden rechtlich anders bewertet, als Sie es im Sinn hatten. Bei medizinischen Untersuchungen für die Krankenkasse entscheiden oft einzelne Sätze über den Fortbestand des Krankengeldes.
Gutachterinnen und Gutachter bewerten Aussagen nicht nach ihrer persönlichen Bedeutung, sondern nach ihrer rechtlichen Tragweite. Ungenaue oder relativierende Formulierungen können als Hinweis auf vorhandene Arbeitsfähigkeit ausgelegt werden.
„Manchmal könnte ich arbeiten“ schwächt die ArbeitsunfähigkeitWer erklärt, manchmal arbeiten zu können, stellt die bestehende Arbeitsunfähigkeit selbst infrage. Die Krankenkasse wertet solche Aussagen als Eingeständnis, dass die berufliche Tätigkeit zumindest zeitweise möglich ist. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob dies nur theoretisch oder unter unrealistischen Bedingungen gilt.
„Ein paar Stunden kriege ich bestimmt noch hin“ signalisiert LeistungsreservenDiese Formulierung klingt harmlos, öffnet aber den Weg zur Annahme teilweiser Arbeitsfähigkeit. Da das Krankengeld keine Abstufungen kennt, reicht bereits dieser Eindruck aus, um den Anspruch zu beenden. Die Folgen einer solchen Belastung werden regelmäßig nicht mitgedacht.
Gute Tage und Durchhalten gelten nicht als KrankheitAussagen wie „an guten Tagen geht es besser“ oder „wenn ich mich zusammenreiße, schaffe ich es“ wirken menschlich, aber rechtlich problematisch. Sie vermitteln den Eindruck von Steuerbarkeit und Belastbarkeit. Dass sich Beschwerden danach verschlimmern oder Erholungsphasen nötig sind, fließt in diese Bewertung oft nicht ein.
Pausen und leichte Tätigkeiten führen in die falsche RichtungAuch Sätze wie „mit Pausen wäre es machbar“ oder „leichte Arbeiten gehen noch“ können gegen Betroffene verwendet werden. Gutachten übertragen solche Aussagen häufig pauschal auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die konkrete Tätigkeit und ihre realen Anforderungen spielen dann keine Rolle mehr.
Klare Aussagen schützen den KrankengeldanspruchEntscheidend ist eine eindeutige Beschreibung der aktuellen Situation bezogen auf die zuletzt ausgeübte Arbeit. Während medizinischer Untersuchungen kommt es darauf an, die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit klar zu benennen. Maßgeblich ist nicht, was theoretisch möglich wäre, sondern was unter realen Bedingungen dauerhaft nicht leistbar ist.
Verharmlosung wirkt gegen die eigene AbsicherungWer aus Höflichkeit, Unsicherheit oder Angst relativiert, schwächt die eigene Rechtsposition. Krankenkassen und Gutachter bauen ihre Entscheidungen auf dokumentierten Aussagen auf. Eine klare und konsequente Darstellung der Arbeitsunfähigkeit verhindert, dass einzelne Sätze zum Verlust des Krankengeldes führen.
FAQ: Krankengeld und teilweise ArbeitsfähigkeitGibt es Krankengeld bei teilweiser Arbeitsfähigkeit?
Nein, Krankengeld wird nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Reicht eine ärztliche Empfehlung zur Teilzeitarbeit aus?
Nein, entscheidend ist allein, ob tatsächlich gearbeitet und Lohn gezahlt wird.
Zählt eine Krankschreibung trotz Arbeitsaufnahme weiter?
Nein, eine entgeltliche Arbeitsaufnahme beendet den Anspruch unabhängig von der Bescheinigung.
Warum sind Aussagen bei Gutachten so wichtig?
Weil sie dokumentiert werden und als Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse dienen.
Was ist der sichere Weg zurück in den Job?
Eine formal geregelte, stufenweise Wiedereingliederung.
Teilweise zu arbeiten, führt im Krankengeldrecht fast immer zum vollständigen Anspruchsverlust. Ungenaue Aussagen bei medizinischen Untersuchungen verschärfen dieses Risiko erheblich. Wer Krankengeld sichern will, braucht klare Worte, eine eindeutige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und einen rechtlich sauberen Weg zurück in den Beruf.
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Millionen Rentner lassen es liegen: Diese Zuschüsse zur Rente sollte man kennen
Viele Rentnerinnen und Rentner leben mit einer Rente, die kaum Spielraum lässt. Gleichzeitig existiert ein dichtes Netz aus Zuschüssen und Sozialleistungen, das genau solche Situationen abfedern soll.
Das Problem liegt oft nicht in fehlenden Regeln, sondern darin, dass Leistungen nicht abgerufen werden. Häufig fehlt die Information, manchmal schrecken komplizierte Formulare ab, teils spielt Scham eine Rolle oder die Sorge, dass ein Antrag „Folgen“ haben könnte. Am Ende steht jedoch oft derselbe Effekt: Monatliche Einkünfte bleiben unnötig niedrig, obwohl ein rechtmäßiger Anspruch bestehen kann.
Dass dies kein Einzelfall ist, zeigen Untersuchungen zur Grundsicherung im Alter. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) kommt zu dem Ergebnis, dass ein großer Teil der Anspruchsberechtigten die Leistung nicht nutzt.
Wer aus Geldmangel auf Leistungen verzichten muss, verliert dabei nicht nur Kaufkraft, sondern oft auch Sicherheit – etwa bei steigenden Wohn- und Pflegekosten.
Praxisbeispiel: Wie Zuschüsse die Rente erheblich erhöhen könnenUm verständlich zu machen, wann Rentnerinnen und Rentner oft Zuschüsse liegen lassen, hier ein Beispiel aus der Praxis: Herr Müller ist 69, lebt allein zur Miete und bekommt 1.650 Euro Bruttorente. Weil er viele Jahre selbstständig war, ist er als Rentner privat krankenversichert und zahlt 520 Euro Beitrag im Monat. Außerdem hat er Pflegegrad 2, nutzt aber bislang keine Entlastungsleistungen, weil er davon ausgegangen ist, „das lohnt sich nicht“ und „das ist bestimmt kompliziert“.
Nachdem er seine Unterlagen sortiert, stellt er drei Anträge bzw. setzt drei Dinge um: Erstens beantragt er bei der Deutschen Rentenversicherung den Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei 1.650 Euro Bruttorente entspricht das rechnerisch bis zu 8,55 Prozent, also 141,08 Euro im Monat, wobei der Zuschuss zusätzlich auf höchstens die Hälfte seiner tatsächlichen Beiträge begrenzt wäre. Da er 520 Euro zahlt, liegt die Hälfte bei 260 Euro – die 141,08 Euro sind also vollständig möglich.
Zweitens prüft er Wohngeld Plus und bekommt – abhängig von Miete und Region – in seinem Fall 280 Euro monatlich bewilligt. Drittens nutzt er ab sofort den Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung und lässt darüber eine anerkannte Alltagshilfe abrechnen, was bis zu 131 Euro im Monat ausmacht.
Allein diese drei Schritte verbessern seine Lage um 552,08 Euro monatlich. Im Laufe der Prüfung fällt zusätzlich auf, dass eine Kindererziehungszeit im Versicherungsverlauf nicht korrekt erfasst war; nach der Korrektur steigt seine Rente dauerhaft um 40,79 Euro im Monat. Damit liegt die Entlastung in Summe bei rund 592,87 Euro monatlich – ohne dass sich an seiner Lebenssituation etwas geändert hätte, sondern nur durch das konsequente Ausschöpfen bestehender Ansprüche.
Warum niemand automatisch prüft, ob Ihnen Geld zustehtIn Deutschland gilt bei vielen Sozialleistungen das Antragsprinzip. Behörden zahlen also nicht deshalb, weil ein Anspruch „irgendwo“ existiert, sondern weil er beantragt und nachgewiesen wird.
Hinzu kommt das Problem mit behördlichen Zuständigkeiten: Für Rentenfragen und rentennahe Zuschüsse ist häufig die Deutsche Rentenversicherung zuständig, für Wohngeld die kommunale Wohngeldstelle und für Grundsicherung das Sozialamt. Wer annimmt, „die Ämter würden sich schon melden“, wartet oft vergeblich.
Selbst dort, wo es Automatismen gibt, greifen sie nicht flächendeckend. Ein Beispiel ist der Grundrentenzuschlag, der ohne Antrag ermittelt und ausgezahlt wird. Viele andere Leistungen laufen dagegen nur, wenn Betroffene selbst aktiv werden – und genau an dieser Stelle entstehen die Lücken.
Grafik: Zuschüsse zur Rente Der Zuschuss zur Krankenversicherung: Entlastung, die viele nicht nutzenEin besonders teurer Irrtum betrifft die Krankenversicherung im Ruhestand. Wer als Rentner pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist, erlebt die Entlastung meist automatisch über die Beitragsaufteilung.
Anders sieht es bei freiwillig gesetzlich Versicherten und privat Versicherten aus: Hier kann ein Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung möglich sein, der sich am Beitragssatz orientiert und in der Spitze bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente betragen kann.
In der Praxis wird der Zuschuss zudem durch eine Begrenzung abgefedert: Er wird höchstens bis zur Hälfte der tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge geleistet. Das schützt das System vor Überkompensation – und sorgt gleichzeitig dafür, dass Betroffene ihre reale Beitragslast spürbar reduzieren können, wenn sie den Anspruch geltend machen.
Entscheidend ist: Dieser Zuschuss kommt in vielen Fällen nicht von allein. Er muss beantragt werden. Wer das versäumt, zahlt unter Umständen jahrelang Beiträge ohne den möglichen Ausgleich. Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür ein eigenes Antragsverfahren bereit und verweist auch auf die Möglichkeit der Online-Beantragung.
Bei Fristen ist Genauigkeit wichtig, weil sich die Regeln je nach Konstellation unterscheiden können. Nach Informationen aus dem bundesweiten Leistungswegweiser beginnt die Zahlung bei später Antragstellung grundsätzlich erst mit dem Monat des Antrags.
In einzelnen Fallgruppen werden rückwirkende Zahlungen genannt, etwa in Auskünften der Rentenversicherung im Expertenforum, dort wird für bestimmte Hinterbliebenenrenten eine Rückwirkung von bis zu zwölf Kalendermonaten beschrieben. Wer hier unsicher ist, sollte nicht spekulieren, sondern den eigenen Fall klären lassen – denn jeder Monat ohne bewilligten Zuschuss bleibt im Zweifel ein verlorener Monat.
Wohngeld Plus: Warum selbst Renten oberhalb klassischer „Armutsgrenzen“ betroffen sein könnenBeim Wohngeld hält sich hartnäckig die Vorstellung, es sei nur für sehr niedrige Renten gedacht. Tatsächlich hängt der Anspruch nicht allein von der Rentenhöhe ab, sondern vom Zusammenspiel aus Haushaltsgröße, Einkommen und Wohnkosten. Steigen Mieten und Nebenkosten, kann ein Haushalt trotz „ordentlicher“ Bruttorente in eine Belastung rutschen, die Wohngeld grundsätzlich wieder plausibel macht.
2025 ist beim Wohngeld ein wichtiger Stichtag, weil die gesetzlich vorgesehene Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus zu einer erneuten Anpassung zum 1. Januar 2025 geführt hat.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beschreibt das Wohngeld als vorgelagerte Entlastung für Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und weist darauf hin, dass Rentnerhaushalte einen großen Anteil der Wohngeldhaushalte ausmachen.
Zudem betont das Ministerium, dass Bewohner von Pflegeheimen grundsätzlich ebenfalls zu den Gruppen gehören können, die Wohngeld prüfen sollten.
Auffällig ist dabei eine zweite Praxisfalle: Wer schon Wohngeld bezog, erhält Erhöhungen innerhalb des Bewilligungszeitraums in bestimmten Fällen automatisch. Wer aber keinen laufenden Bescheid hat, muss neu beantragen – und genau hier gehen Ansprüche oft verloren, weil viele schlicht nie prüfen, ob sie inzwischen „hineingerutscht“ sind.
Lastenzuschuss: Unterstützung auch für Eigentümer – oft übersehenNicht nur Mieter können profitieren. Für selbst genutztes Wohneigentum existiert der Lastenzuschuss als Pendant zum Mietzuschuss. Das Prinzip ähnelt dem Wohngeld, die Berechnung orientiert sich jedoch an der finanziellen Belastung rund um die eigene Immobilie.
Gerade ältere Eigentümer mit niedriger Rente, die etwa Kreditkosten oder hohe laufende Belastungen tragen, übersehen diese Möglichkeit häufig, weil sie Zuschüsse gedanklich mit „Miete“ verbinden. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch entsteht, entscheidet die Wohngeldbehörde anhand der gesetzlichen Parameter, weshalb auch hier die individuelle Prüfung zählt und pauschale Annahmen schnell in die Irre führen.
Pflege: Neue Spielräume seit Juli 2025 – und weiterhin ungenutzte Entlastung im AlltagWer pflegebedürftig ist oder Pflege in der Familie organisiert, verliert schnell den Überblick über Leistungsarten. Gerade deshalb ist die Reform ab dem 1. Juli 2025 so bedeutsam: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.
Das Bundesgesundheitsministerium beziffert diesen gemeinsamen Topf auf bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und beschreibt ausdrücklich das Ziel, den Zugang zu vereinfachen und die flexible Nutzung beider Leistungsarten zu ermöglichen.
Zugleich wurden Bedingungen angeglichen, etwa bei der zeitlichen Höchstdauer, und die frühere Vorpflegezeit wurde abgeschafft. Für viele Familien kann das den organisatorischen Druck senken, weil Auszeiten und Vertretung leichter finanzierbar werden.
Parallel dazu existiert weiterhin der Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege. Seit 2025 liegt er nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bei bis zu 131 Euro monatlich.
Genau diese Leistung zeigt, wie groß die Lücke zwischen Anspruch und Nutzung sein kann: Der WIdOmonitor berichtet, dass nur etwa jeder Zweite den Entlastungsbetrag tatsächlich nutzt.
Die Gründe sind oft banal und gerade deshalb teuer: fehlende Kenntnis, Unsicherheit darüber, welche Angebote anerkannt sind, oder die Annahme, die Abrechnung sei „zu kompliziert“. In der Praxis kann der Entlastungsbetrag aber helfen, Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder alltagsnahe Unterstützung zu finanzieren – und damit Pflegearrangements stabiler zu machen.
Kindererziehungszeiten und Mütterrente: Rentenansprüche, die sauber erfasst sein müssenKindererziehungszeiten gehören zu den wirksamsten Bausteinen, um die eigene Rente zu erhöhen, weil sie als rentenrechtliche Zeiten bewertet werden, als wären Beiträge in relevanter Höhe gezahlt worden. Die Deutsche Rentenversicherung beziffert den Gegenwert eines Jahres Kindererziehungszeit aktuell mit 40,79 Euro monatlicher Rente.
Dieser Wert macht deutlich, warum formale Korrektheit zählt: Wenn Zeiten fehlen oder falsch zugeordnet sind, kann das dauerhaft Geld kosten – und zwar nicht als einmaliger Verlust, sondern Monat für Monat über die gesamte Rentenbezugsdauer.
Gerade bei älteren Versicherungsverläufen kommt es vor, dass Zeiten noch nachgetragen werden müssen. Wer Kindererziehungszeiten prüfen will, sollte den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung genau ansehen und bei Unklarheiten eine Beratung nutzen. Wichtig ist dabei auch die familiäre Realität: Kindererziehungszeiten sind nicht automatisch „nur ein Thema für Mütter“.
Auch Väter können anspruchsberechtigt sein; der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. “Entscheidend ist stets, wie die Erziehungszeit im konkreten Fall rentenrechtlich zugeordnet wurde”, so Anhalt.
Weitere Zuschläge: Manche kommen automatisch, andere nur durch AufmerksamkeitNicht jede Rentenverbesserung erfordert einen Antrag. Der Grundrentenzuschlag wird ohne Antrag geprüft und ausgezahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Rentenversicherung nennt dabei einen durchschnittlichen Zuschlag von 86 Euro monatlich. Für Betroffene heißt das dennoch nicht, dass man „nichts tun muss“: Auch automatische Leistungen setzen richtige und vollständige Versicherungsdaten voraus. Wer Lücken im Verlauf hat oder Zeiten nicht erfasst wurden, riskiert, dass automatische Prüfungen ins Leere laufen.
Daneben gibt es rentensteigernde Effekte, die viele unterschätzen: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und Beiträge zahlt, kann zusätzliche Entgeltpunkte erwerben.
Auch Pflege von Angehörigen kann rentenrechtlich relevant sein, wenn sie korrekt gemeldet und anerkannt wird. Solche Punkte werden selten im Alltag besprochen – sie wirken jedoch langfristig und können am Ende darüber entscheiden, ob eine Rente „gerade so“ reicht oder spürbar mehr Luft lässt.
Grundsicherung im Alter: Warum viele Anspruchsberechtigte verzichten – und was die Regeln tatsächlich sagenWenn trotz Zuschüssen und Rentenansprüchen das Einkommen nicht reicht, bleibt die Grundsicherung im Alter ein wichtiges Auffangnetz. Dass sie so oft nicht genutzt wird, ist gut dokumentiert: Das DIW schätzt, dass rund 60 Prozent der Anspruchsberechtigten keine Grundsicherung im Alter beantragen, hochgerechnet etwa 625.000 Privathaushalte. Die Gründe reichen von Unwissen über falsche Vorstellungen bis hin zur Angst, Angehörige könnten zahlen müssen.
Gerade diese Angst ist oft überzogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt zur Entlastung von Familien die 100.000-Euro-Grenze, ab der in der Sozialhilfe auf das Einkommen von Kindern oder Eltern zurückgegriffen werden kann. Wer darunter liegt, wird in der Regel nicht herangezogen.
Auch beim Vermögen gibt es Spielräume: Seit 2023 gilt in der Grundsicherung nach SGB XII ein deutlich höherer Schonbetrag, häufig mit 10.000 Euro pro Person beziffert.
Die Deutsche Rentenversicherung selbst formuliert zudem eine praktische Orientierung: Liegt das gesamte Einkommen unter 1.062 Euro, sollte der Anspruch prüfen lassen werden. Diese Faustregel ersetzt keine Berechnung, kann aber ein klares Signal sein, nicht länger aus Unsicherheit zu verzichten.
Tabelle zeigt alle Zuschüsse für Rentner Zuschuss/Leistung Worum es geht Zuschuss zur Krankenversicherung (DRV) Für Rentner, die freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind; bis zu 8,55 % der Bruttorente möglich, begrenzt auf maximal die Hälfte der tatsächlich gezahlten Beiträge; muss beantragt werden. Wohngeld Plus (Mieter) Zuschuss zu den Wohnkosten bei niedrigem Einkommen oberhalb der Grundsicherung; Höhe hängt von Miete, Region, Haushalt und Einkommen ab; Antrag bei der Wohngeldstelle der Kommune. Lastenzuschuss (Eigentümer) Wohngeld-Variante für selbst genutztes Eigentum; berücksichtigt typische Belastungen rund um die Immobilie im Rahmen der Wohngeldregeln; Antrag bei der Wohngeldstelle. Entlastungsbudget (Pflege) seit 1. Juli 2025 Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2; gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis 3.539 Euro pro Jahr; dient der Organisation von Vertretung/Entlastung im Pflegealltag. Entlastungsbetrag (Pflege) Monatlicher Betrag (bis 131 Euro) zur Finanzierung anerkannter Entlastungs- und Betreuungsangebote; wird in der Praxis häufig nicht genutzt, weil die Abrechnung unterschätzt wird; Nutzung über zugelassene Anbieter. Kindererziehungszeiten / „Mütterrente“ Rentensteigerung, wenn Erziehungszeiten korrekt im Versicherungsverlauf erfasst sind; ein Erziehungsjahr entspricht derzeit 40,79 Euro mehr Monatsrente (lebenslang); Prüfung und Klärung über die DRV. Grundrentenzuschlag Aufstockung für langjährig Versicherte mit niedrigen Verdiensten; wird in der Regel automatisch geprüft und ausgezahlt, wenn die Voraussetzungen vorliegen; trotzdem lohnt die Kontrolle des Versicherungsverlaufs. Zuschläge/Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten Je nach Rentenbeginn und Zeiten können Zuschläge die Rente erhöhen; relevant sind insbesondere korrekt erfasste Versicherungszeiten und rentenrechtliche Bewertungen; Klärung über die DRV. Entgeltpunkte durch Arbeit neben der Rente (nach Regelaltersgrenze) Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und Beiträge zahlt, kann zusätzliche Rentenpunkte erwerben; wirkt dauerhaft rentensteigernd. Rentenpunkte für Pflege naher Angehöriger Pflegende Angehörige können rentenrechtlich abgesichert werden, wenn die Pflege als beitragspflichtige Pflegezeit anerkannt wird; entscheidend sind Meldung und Voraussetzungen über Pflegekasse/Rentenversicherung. Grundsicherung im Alter Leistung des Sozialamts, wenn das Einkommen im Alter nicht reicht; kann mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen; wird häufig nicht beantragt, obwohl ein Anspruch besteht. Wie Sie die eigene Situation realistisch prüfen – ohne sich im Paragrafendschungel zu verlierenWer mehr aus den bestehenden Ansprüchen machen will, braucht keinen „Trick“, sondern eine saubere Bestandsaufnahme. Das beginnt bei Unterlagen, die viele zu Hause haben: Rentenbescheid, Versicherungsverlauf, Nachweise zur Krankenversicherung, aktuelle Beitragsbescheide, Mietvertrag oder Belastungsnachweise bei Eigentum, Pflegegradbescheid und Abrechnungen bei Pflegeleistungen.
Aus dieser Grundlage lässt sich gut klären, welche Stelle zuständig ist und welche Leistung überhaupt in Betracht kommt.
Es geht nicht darum, „irgendetwas zu beantragen“, sondern darum, rechtlich vorgesehene Ausgleiche zu nutzen, die ausdrücklich geschaffen wurden, um Belastungen im Alter abzumildern. Wer das nüchtern betrachtet, reduziert auch die psychologische Hürde.
Und wer Unterstützung braucht, sollte sie nutzen – etwa bei Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, bei kommunalen Wohngeldstellen, in Pflegestützpunkten oder bei Sozialverbänden. Das kann am Ende nicht nur Geld sichern, sondern auch Stabilität, wenn sich Wohn- oder Pflegekosten verändern.
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Rente: Rentenversicherung prüft Nebenjobs rückwirkend – Minijobs können neue Beiträge kosten
Viele Betroffene reagieren fassungslos, wenn Jahre nach einem Nebenjob Post von der Rentenversicherung kommt. Es geht um Zeiträume, die längst abgeschlossen schienen, um Minijobs, die korrekt gemeldet wirkten – und plötzlich um Beitragsforderungen, die rückwirkend entstehen.
Die Rentenversicherung prüft nicht „Nebenjobber“, sondern Arbeitgeber. Und sie prüft streng.
Der eigentliche Auslöser: Betriebsprüfung statt EinzelfallermittlungRückwirkende Nachforderungen entstehen fast immer im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert dabei turnusmäßig die Lohn- und Beitragsabrechnungen von Unternehmen. Dabei steht nicht der Einzelne im Fokus, sondern die Frage, ob Beschäftigungen korrekt eingeordnet und abgerechnet wurden.
Fällt bei dieser Prüfung auf, dass ein Job zu Unrecht als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung geführt wurde, wird der Status rückwirkend korrigiert.
Die Folge: Für Zeiträume, in denen eigentlich volle Sozialversicherungspflicht bestand, werden Beiträge nachgefordert – auch für Jahre, die aus Sicht der Beschäftigten längst erledigt sind.
Wenn der Minijobstatus im Nachhinein kipptTypisch sind Konstellationen, in denen mehrere Tätigkeiten zusammentreffen. Werden mehrere Minijobs parallel ausgeübt, kann die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Ebenso problematisch sind Kombinationen aus Hauptbeschäftigung und Nebenjob oder wechselnde Entgelte, die in der Prognose zu niedrig angesetzt wurden.
Ein weiterer häufiger Punkt ist das sogenannte „gelegentliche Überschreiten“. Minijobs dürfen nur in engen Grenzen vorübergehend über der Entgeltgrenze liegen.
Was in der Praxis oft als Ausnahme behandelt wird – etwa Mehrarbeit wegen Krankheitsvertretung oder saisonaler Bedarf – erfüllt rechtlich nicht selten die Voraussetzungen für Versicherungspflicht. Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern die tatsächliche Ausgestaltung über das Jahr hinweg.
Auch fehlerhafte Meldungen an die Minijob-Zentrale spielen eine Rolle. Sie ist eine eigene Einzugsstelle mit eigenem Meldeverfahren. Stimmen Status, Entgelt oder Befreiungen nicht, fällt das oft erst Jahre später bei der Betriebsprüfung auf.
Praxisbeispiel: „Der Minijob war doch längst vorbei“Um zu deutlichen, wie ganz konkret Rentnerinnen und Rentner betroffen sein können, hier ein Beispiel aus der Praxis: Frau K. (68) ist seit 2020 in Altersrente und hat im Jahr 2021 in einem kleinen Hotel an der Rezeption „auf Minijob-Basis“ gearbeitet. Alles wirkte korrekt: Anmeldung über die Minijob-Zentrale, regelmäßige Abrechnungen, nach dem Ende des Nebenjobs war das Thema für sie erledigt. Im Sommer 2021 sprang sie jedoch mehrfach wegen Krankheitsvertretungen ein und verdiente in mehreren Monaten mehr als erlaubt; der Arbeitgeber wertete das als vorübergehende Ausnahme und ließ den Status als Minijob unverändert.
Erst im Herbst 2025 kommt die turnusmäßige Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV – geprüft wird nicht Frau K., sondern das Hotel. Dabei fällt auf, dass das Überschreiten rechtlich nicht mehr als „gelegentlich“ gilt und die Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig gewesen wäre.
Der Status wird für 2021 nachträglich korrigiert, und der Arbeitgeber erhält eine Beitragsnachforderung für die damals eigentlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Frau K. ist trotzdem unmittelbar betroffen: Sie bekommt Schreiben, soll Angaben oder Unterlagen ergänzen und erlebt, dass sich ihr Versicherungsverlauf rückwirkend ändert, weil Pflichtbeitragszeiten und Entgeltpunkte neu eingetragen werden – mit möglichen Folgen für die Rentenberechnung oder andere Sozialleistungen.
Dass so etwas Jahre später noch passiert, liegt daran, dass Beiträge aus 2021 grundsätzlich erst mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren und die Verjährung während einer laufenden Betriebsprüfung zusätzlich gehemmt sein kann.
Wer die Beiträge schuldet – und warum Beschäftigte trotzdem betroffen sindRechtlich schuldet der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das gilt auch dann, wenn die falsche Einstufung unbemerkt blieb. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur sehr eingeschränkt nachfordern – in der Regel höchstens für die letzten drei Entgeltabrechnungszeiträume.
Trotzdem sind Beschäftigte betroffen. Zum einen, weil sie in Prüfungen einbezogen werden, Unterlagen nachreichen müssen oder sich mit Rückfragen konfrontiert sehen.
Zum anderen, weil sich Versicherungszeiten und Entgeltpunkte rückwirkend ändern können. Was formal eine Korrektur ist, wirkt sich real auf Rentenansprüche, Krankengeld oder andere Sozialleistungen aus.
Verjährung: Warum „lange her“ nicht automatisch erledigt heißtEin zentraler Punkt ist die Verjährung. Grundsätzlich verjähren Beitragsansprüche nach vier Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Beiträge aus dem Jahr 2021 verjähren also regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
Doch diese Frist ist kein Schutzschild. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Noch wichtiger für die Praxis: Während einer laufenden Betriebsprüfung kann die Verjährung gehemmt sein.
Das bedeutet, dass die Zeit der Prüfung nicht in die Frist eingerechnet wird. Genau hier entsteht der Eindruck, Forderungen kämen „aus dem Nichts“, obwohl sie rechtlich noch durchsetzbar sind.
Die eigentliche Dynamik hinter den NachforderungenRückwirkende Beitragsforderungen sind selten Willkür. Sie entstehen aus einer Kombination aus Prüfungen, formalen Statusfragen und Verjährungsregeln, die vielen Beschäftigten nicht bekannt sind.
Wer nur auf das Alter eines Jobs schaut, übersieht, dass das Sozialversicherungsrecht nicht nach Gefühl, sondern nach formalen Kriterien entscheidet – und dass diese Jahre später neu bewertet werden können.
FAQWarum prüft die Rentenversicherung alte Nebenjobs?
Weil sie Arbeitgeber im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert und dabei fehlerhafte Einstufungen auffallen.
Muss ich als Arbeitnehmer rückwirkend Beiträge zahlen?
In der Regel nicht vollständig. Der Arbeitgeber schuldet den Gesamtbeitrag; ein Rückgriff auf Arbeitnehmeranteile ist stark begrenzt.
Ab wann sind Beiträge verjährt?
Grundsätzlich nach vier Jahren, gerechnet ab dem Ende des Fälligkeitsjahres.
Warum greifen Verjährungsfristen oft nicht?
Weil sie bei vorsätzlichem Vorenthalten auf 30 Jahre verlängert sind oder während einer Betriebsprüfung gehemmt werden.
Bedeutet eine Nachforderung automatisch höhere Rente?
Nicht automatisch, aber korrigierte Beitragszeiten können sich auf den Versicherungsverlauf und spätere Ansprüche auswirken.
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Kraftfahrzeughilfe für Rentner: Zuschuss bei Rente für das eigene Auto
Die Kraftfahrzeughilfe hilft, das Rentnerinnen und Rentner mit Behinderungen die individuelle Mobilität behalten – durch Zuschüsse zum Autokauf, zu behinderungsbedingt nötigen Umbauten und, je nach Fall, auch zum Erwerb der Fahrerlaubnis. Ihre klassische Ausprägung dient der Teilhabe am Arbeitsleben und folgt aber der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).
Seit der Reform 2021 liegt der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Fahrzeugs bei bis zu 22.000 Euro; Umbaukosten werden zusätzlich berücksichtigt. Diese Eckwerte sind weiterhin aktuell und werden in der Praxis von den zuständigen Trägern herangezogen.
Zwei Wege zur KFZ-Hilfe für RentnerFür Menschen im Ruhestand ist entscheidend, auf welcher Rechtsgrundlage die Mobilität gesichert werden soll. Der „klassische“ Pfad über die KfzHV ist auf die Teilhabe am Arbeitsleben zugeschnitten.
Zuständig sind—je nach Erwerbsbiografie—Bundesagentur für Arbeit, Renten-, Unfall- oder Kriegsopferfürsorge; gefördert werden Auto, Umbau und Führerschein, damit der Arbeitsplatz erreicht werden kann.
Wer als Rentnerin oder Rentner noch erwerbstätig ist, kann demnach förderfähig sein; ohne Bezug zum Arbeitsleben greift diese Schiene in der Regel nicht.
Der zweite Pfad ist für viele Rentner der wichtigere: Leistungen zur Mobilität als Teil der sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Hier geht es nicht um Arbeit, sondern um ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft. Die Rechtsgrundlagen sind § 83 SGB IX („Leistungen für ein Kraftfahrzeug“ und „Beförderung“) sowie § 114 SGB IX, der diese Leistungen speziell für die Eingliederungshilfe ausformt.
Das Gesetz stellt klar: Anspruch besteht, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist und die betroffene Person das Auto selbst führt oder dauerhaft eine dritte Person fahren kann.
Zudem gilt für die Eingliederungshilfe, dass die Einkommens-Staffelungen der KfzHV (§§ 6, 8) nicht maßgeblich sind; gleichwohl orientieren sich viele Träger bei der Bemessung an der Verordnung.
gesetze-im-internet.de
Wichtig für Rentnerinnen und Rentner: Leistungen der sozialen Teilhabe sind nicht altersgebunden; sie müssen also auch im Rentenalter erbracht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen in der EingliederungshilfeWichtig ist die ständige Angewiesenheit auf ein Kraftfahrzeug, weil Bus und Bahn nicht zumutbar sind; infrastrukturelle Nachteile (z. B. seltene Buslinien) genügen allein nicht, entscheidend ist die Behinderungslage.
Geprüft wird außerdem, ob die Person das Fahrzeug führen kann oder ob dauerhaft eine dritte Person fährt. Liegt diese Eignung nicht vor und ist ein Kfz wirtschaftlich nicht sinnvoll, kommen Beförderungsdienste als Alternative in Betracht.
Welche Leistungen konkret möglich sindFür die Beschaffung eines Fahrzeugs wird in der Praxis häufig der KfzHV-Bemessungsrahmen bis 22.000 Euro als Referenz herangezogen; bei behinderungsbedingten Umbauten (z. B. Handbedienung, Liftsysteme) werden die notwendigen Kosten regelmäßig zusätzlich übernommen.
Beim Führerschein gibt es ebenfalls Zuschüsse, wobei die exakte Ausgestaltung vom Träger abhängt; in der arbeitsbezogenen KfzHV ist sie einkommensabhängig geregelt.
Wird ein Gebrauchtwagen gefördert, muss er typischerweise noch mindestens die Hälfte des einstigen Neupreises wert sein. Für eine Ersatzbeschaffung gilt als Regelfall eine Fünf-Jahres-Frist seit der zuletzt geförderten Anschaffung; Ausnahmen sind bei besonderen Umständen möglich. Laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten (Versicherung, Kraftstoff, Reparaturen) gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang.
Zuständigkeit und AntragstellungWer als Rentnerin oder Rentner nicht (mehr) im Arbeitsleben steht, wendet sich an den örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dort wird im Gesamtplan- bzw. Teilhabeplanverfahren der individuelle Mobilitätsbedarf ermittelt und entschieden, ob ein Kfz oder ein Beförderungsdienst die geeignete und wirtschaftliche Lösung ist.
Für erwerbstätige Ruheständler mit anhaltender Berufstätigkeit können—je nach Konstellation—Bundesagentur für Arbeit, Renten- oder Unfallversicherung zuständig sein; dort läuft die Förderung strikt nach KfzHV.
Wann wird ein Auto mit Zuschuss für Rentner gefördert? Kriterium / Situation Förderung – ja, wenn … Bezug zum Arbeitsleben (Erwerbstätigkeit, Aufnahme/Erhalt eines Jobs oder Ausbildung) Förderung nach KfzHV: Zuschuss für das Basisfahrzeug bis zum Kaufpreis, höchstens 22.000 €, notwendige behinderungsbedingte Umbauten zusätzlich; Zuschusshöhe einkommensabhängig; Antrag stets vor Vertragsschluss stellen. Keine Erwerbstätigkeit, aber soziale Teilhabe im Alltag ist ohne Auto nicht möglich Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe, wenn ÖPNV wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist und eine ständige Angewiesenheit auf ein Kfz besteht; Einkommensstaffeln der KfzHV sind hier nicht maßgeblich. Fahrzeugführung Die betroffene Person kann selbst fahren oder es ist dauerhaft gesichert, dass eine dritte Person fährt; andernfalls wird regelmäßig ein Beförderungsdienst als Alternative geprüft. Gebrauchtwagen Förderfähig, wenn das Fahrzeug behinderungsgeeignet ist und sein Verkehrswert mindestens 50 % des damaligen Neupreises beträgt. Ersatzbeschaffung Im Regelfall frühestens nach fünf Jahren seit der letzten geförderten Beschaffung; Ausnahmen nur bei Unzumutbarkeit aus technischen/wirtschaftlichen Gründen. Nur Umbauten erforderlich Notwendige behinderungsbedingte Umbauten sowie deren Einbau, Prüfung und Funktionswiederherstellung werden regelmäßig zusätzlich übernommen. Nur laufende Betriebskosten gewünscht Grundsätzlich nicht förderfähig; in besonderen Härtefällen können Träger ausnahmsweise befristet unterstützen. Steuerliche Erleichterungen (z. B. Kfz-Steuerbefreiung je nach Merkzeichen) sind gesondert möglich. Nachweise und PrüfungErforderlich sind in der Regel ärztliche Unterlagen zur Behinderung und zur Fahreignung beziehungsweise zur Notwendigkeit eines dauerhaften Fahrers. Der Träger prüft, ob öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind, ob das Fahrzeug behinderungsbedingt benötigt wird und ob die gewählte Lösung gegenüber Alternativen wirtschaftlich ist.
In der Eingliederungshilfe fließen zudem die beitrags- und vermögensrechtlichen Regelungen ein; die konkrete Belastung hängt vom Einzelfall ab.
Alternativen und ErgänzungenWenn eigenes Autofahren nicht in Betracht kommt oder die Voraussetzungen für eine Kfz-Beschaffung nicht erfüllt sind, kann ein Behinderten- bzw. Beförderungsdienst den notwendigen Personenverkehr übernehmen; diese Leistung ist im Katalog der Mobilitätshilfen ausdrücklich vorgesehen.
Daneben existieren steuerliche Entlastungen: Schwerbehinderte mit bestimmten Merkzeichen erhalten je nach Fall eine Befreiung oder 50-prozentige Ermäßigung der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt; außerdem gibt es pauschale Fahrtkosten-Nachteilsausgleiche im Einkommensteuerrecht.
Für medizinisch notwendige Krankenfahrten übernimmt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Krankenkasse die Kosten—unabhängig vom Rentenstatus.
Beispiel aus der PraxisEine 72-jährige Rentnerin mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit kann den Nahverkehr nicht mehr nutzen. Der ärztliche Befund attestiert dauerhafte Unzumutbarkeit von Bus und Bahn sowie Fahreignung für Automatik mit Handbedienung.
Der zuständige Eingliederungshilfeträger prüft im Gesamtplanverfahren die ständige Angewiesenheit auf ein Auto, vergleicht die Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Fahrdienst und bewilligt einen Zuschuss zur Beschaffung—orientiert an der KfzHV—sowie die vollständige Finanzierung der Handbedienung.
Für die laufenden Kosten muss die Rentnerin selbst aufkommen; zusätzlich beantragt sie beim Hauptzollamt eine Kfz-Steuerermäßigung nach Merkzeichen.
Fragen und Antworten zur Kraftfahrzeughilfe für Rentnerinnen und RentnerWer ist im Rentenalter zuständig?
Wenn kein aktueller Arbeitsbezug besteht, erfolgt die Förderung – sofern die Voraussetzungen vorliegen – über die Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe nach § 114 SGB IX in Verbindung mit § 83 SGB IX. Wer trotz Rentenbezugs noch arbeitet oder eine Arbeitsaufnahme vorbereitet, fällt für die Kfz-Hilfe in der Regel weiter unter die KfzHV bei den jeweiligen Reha-Trägern.
Wie hoch kann der Zuschuss für das Fahrzeug ausfallen?
Für die arbeitsbezogene Kfz-Hilfe liegt der Bemessungsbetrag für das Basisfahrzeug bei maximal 22.000 €, Umbauten kommen hinzu; die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Einkommen. In der Eingliederungshilfe ist die Bemessung individuell, die §§ 6 und 8 KfzHV sind dort ausdrücklich nicht maßgeblich.
Wird auch ein Gebrauchtwagen gefördert?
Ja, wenn er behinderungsbedingt geeignet ist und sein Verkehrswert mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt.
Wann ist eine Ersatzbeschaffung möglich?
Grundsätzlich erst nach fünf Jahren seit der zuletzt geförderten Beschaffung; ein Automatismus besteht nicht. Maßgeblich sind Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit im Einzelfall.
Muss ich den Antrag vor dem Kauf stellen – und welche Alternativen gibt es, wenn ich nicht selbst fahren kann?
Der Antrag sollte immer vor Abschluss eines Kauf- oder Umbauvertrags gestellt werden. Ist eigenes Fahren nicht möglich und steht kein dauerhafter Fahrer zur Verfügung, prüfen die Träger stattdessen regelmäßig Leistungen eines Beförderungsdienstes.
Für Rentnerinnen und Rentner ist Kraftfahrzeughilfe kein geschlossenes Tor, sondern eine Frage der richtigen Rechtsgrundlage. Wer weiter erwerbstätig ist, kann—wie Beschäftigte—nach der KfzHV gefördert werden. Wer nicht mehr arbeitet, hat Chancen über die Eingliederungshilfe der sozialen Teilhabe, wenn ein Auto aufgrund der Behinderung dauerhaft nötig ist und öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind.
Maßstab bleibt die individuelle Bedarfslage; rechtlicher Anker sind § 83 und § 114 SGB IX, flankiert von den in der Praxis etablierten KfzHV-Werten und der Fünf-Jahres-Regel zur Ersatzbeschaffung. Ergänzend helfen steuerliche Nachteilsausgleiche und, wo sinnvoll, Beförderungsdienste.
Der erste Schritt ist stets der Antrag beim zuständigen Träger—mit guten Chancen, wenn Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und persönliche Eignung schlüssig belegt sind.
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Erwerbsminderung: Pflegegrad und Schwerbehinderung – oft ungenutzt für die Rente
Pflegegrad und Schwerbehinderung sind im Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente oft wichtige Hinweise. Viele Menschen gehen jedoch davon aus, dass ein Pflegegrad oder ein anerkannter Grad der Behinderung automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führt.
Diese Erwartung erfüllt sich in der Praxis regelmäßig nicht, weil die gesetzliche Rentenversicherung strikt auf das tatsächliche Leistungsvermögen im Arbeitsleben abstellt. Dennoch können Pflegegrad und Schwerbehinderung erhebliches Gewicht entfalten – wenn sie richtig eingeordnet und vor allem funktionell erklärt werden.
Was Pflegegrad und Grad der Behinderung überhaupt aussagenEin Pflegegrad beschreibt, in welchem Umfang eine Person im Alltag auf Unterstützung angewiesen ist. Bewertet wird dabei vor allem die Selbstständigkeit (zum Beispiel Mobilität, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, Alltagsgestaltung).
Der Grad der Behinderung (GdB) dokumentiert hingegen, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben beeinträchtigen.
Er ist eine eigenständige Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht und sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, wie viele Stunden tägliche Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sind.
Beides kann wichtige „Bausteine“ liefern – aber es sind unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Prüfmaßstäben.
Die gesetzlichen Richtlinien der Rentenversicherung bei ErwerbsminderungDie Rentenversicherung prüft bei der Erwerbsminderung, wie viele Stunden Sie täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können:
- volle Erwerbsminderung: weniger als 3 Stunden täglich
teilweise Erwerbsminderung: mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich - keine Erwerbsminderung: mindestens 6 Stunden täglich
Maßgeblich ist grundsätzlich nicht der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf, sondern jede zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine wichtige Ausnahme gilt für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind: Hier kann unter Umständen weiterhin „Berufsschutz“ (Berufsunfähigkeit im rentenrechtlichen Sinne) eine Rolle spielen.
Zusätzlich ist entscheidend, dass die Leistungsminderung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht. Pflegegrad und Schwerbehinderung können Hinweise geben, ersetzen aber keine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.
Pflegegrad und Schwerbehinderung: Keine automatische Garantie für eine EM-RenteEin hoher Pflegegrad oder ein hoher GdB bedeutet nicht automatisch, dass eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn vorliegt. Die Rentenversicherung prüft weiterhin, ob trotz dieser Feststellungen eine regelmäßige Arbeitsleistung (je nach Fall: mindestens 6 Stunden oder zumindest 3 Stunden täglich) noch möglich ist.
Viele Anträge scheitern nicht daran, dass Diagnosen „zu leicht“ wären, sondern daran, dass die funktionellen Auswirkungen im Arbeitsalltag nicht ausreichend konkret beschrieben werden. Entscheidend sind zum Beispiel belastbare Angaben zu Gehstrecken, Sitz- und Stehzeiten, Pausenbedarf, Konzentrationsfähigkeit, Feinmotorik, Stress- und Konfliktbelastbarkeit oder Ausfallzeiten.
Gerichtliche Einordnung: Was das SG München zeigt – und was nichtGerichtliche Entscheidungen zeigen, dass Pflegegrad und Schwerbehinderung als Belege für die tatsächliche Einschränkung sehr stark sein können – wenn sie zu einem stimmigen Gesamtbild passen und die Unterlagen die dauerhafte Situation nachvollziehbar belegen.
Wichtig ist aber die richtige Einordnung: Das Sozialgericht München (Az. S 46 SO 354/23) entschied über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Es ging dabei nicht um die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, sondern um die Frage, ab wann Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind und wie die dauerhafte volle Erwerbsminderung zeitlich festzustellen ist. Der Fall zeigt vor allem, dass sehr klare medizinische Unterlagen (hier u. a. GdB 100 und Pflegegrad 5) bei der Beweiswürdigung erhebliches Gewicht haben können.
Praxisbeispiele: So wirken Pflegegrad und GdB in der ArgumentationDie folgenden Beispiele sind typische Konstellationen::
Beispiel 1: Frank und das Zusammenspiel mehrerer EinschränkungenFrank hat einen GdB von 70 und Pflegegrad 2. Seine Unterlagen beschreiben nicht nur Diagnosen, sondern konkret die täglichen Belastungen beim Gehen, Stehen, Heben und bei der Konzentration. Der Antrag wird schlüssiger, weil aus den Befunden nachvollziehbar wird, warum ein Arbeitstag von mindestens 6 Stunden nicht mehr realistisch ist.
Beispiel 2: Ingrid und die späte Anerkennung durch FunktionsbeschreibungIngrid hat einen Schwerbehindertenausweis (GdB 80). Zunächst wird argumentiert, leichte Tätigkeiten seien „theoretisch“ möglich. Erst als die Fachärztin belastbar beschreibt, was Ingrid praktisch nicht mehr kann (Belastungsgrenzen, Pausenbedarf, Ausfalltage), kippt die Bewertung.
Beispiel 3: Olaf und die „Mehrfachbelastung“Olaf pflegt zusätzlich einen Angehörigen und ist selbst erkrankt. Für die Erwerbsminderung zählt rechtlich nicht die Pflegesituation an sich, sondern Olafs eigenes gesundheitliches Leistungsvermögen. Relevant wird die Pflegesituation nur dann, wenn sie medizinisch nachweisbar zu einer Verschlechterung oder Stabilisierung der eigenen Einschränkungen beiträgt (zum Beispiel durch dokumentierte Überlastungsfolgen).
Beispiel 4: Ajala und das fehlende FunktionsbildAjala hat einen GdB von 60 und arbeitet trotz Schmerzen weiter. Solange Gutachten und Befunde keine konkreten Belastungsgrenzen liefern, kann daraus fälschlich „ausreichende Erwerbsfähigkeit“ abgeleitet werden. Erst ein fachärztlicher Bericht mit klaren Funktionsgrenzen (was wie lange möglich ist, was regelmäßig scheitert) macht den Antrag tragfähig.
Beispiel 5: Jasmin und der Pflegegrad als starkes IndizJasmin hat Pflegegrad 4 und einen GdB von 90. Allein daraus folgt keine EM-Rente. Wenn aber die Pflegebegründung, die ärztlichen Befunde und die dokumentierte Alltagsmobilität ein konsistentes Bild ergeben, kann das sehr stark dafür sprechen, dass eine regelmäßige Erwerbstätigkeit (insbesondere über mehrere Stunden täglich) nicht mehr zuverlässig möglich ist.
So können Pflegegrad und Schwerbehinderung den EM-Antrag tatsächlich stärkenPflegegrad und GdB helfen vor allem dann, wenn Sie daraus ein klares Leistungsbild für den Arbeitsalltag ableiten:
Pflegegrad-Unterlagen (Gutachten, Module/Begründungen) so aufbereiten, dass sichtbar wird, welche Fähigkeiten im Tagesablauf fehlen und warum das regelmäßige Arbeiten erschwert (z. B. Tagesstruktur, Mobilität, Selbstversorgung, therapiebedingte Anforderungen).
GdB-Bescheid und Merkzeichen als Rahmeninformation beifügen – und dann konkret erklären, welche funktionellen Folgen daraus im Arbeitsleben entstehen.
Ärztliche Stellungnahmen gezielt auf Funktionsfähigkeit ausrichten: „Was geht wie lange?“ „Was geht gar nicht?“ „Welche Pausen?“ „Welche Risiken bei Belastung?“ „Wie oft Ausfälle?“
Widersprüche vermeiden: Befundlage, Medikation, Therapieverlauf, Reha-Berichte, Pflegebegründung und Selbstdarstellung sollten zusammenpassen.
Warum frühes und sauberes Vorgehen wichtig istViele Ablehnungen hängen nicht an der Erkrankung, sondern an der Darstellung. Pflegegrad und Schwerbehinderung entfalten ihre Wirkung nur, wenn sie in eine nachvollziehbare, funktionelle Argumentation übersetzt werden.
Im Widerspruchs- oder Klageverfahren kann eine nachgeschärfte medizinische Dokumentation entscheidend sein. Wer jedoch lange wartet, riskiert Lücken in der Befundlage und eine schwächere Beweisführung.
FAQ: Fünf häufige FragenFührt ein Pflegegrad automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente?
Nein. Er kann die Argumentation stützen, ersetzt aber keine rentenrechtliche Leistungsprüfung.
Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Rente aus?
Nein. Der GdB beschreibt Teilhabeeinschränkungen, nicht automatisch das arbeitsbezogene Stundenvermögen.
Welche Rolle spielen ärztliche Stellungnahmen?
Sie sind zentral, wenn sie konkrete Funktions- und Belastungsgrenzen nachvollziehbar darstellen.
Kann man eine Ablehnung angreifen?
Ja. Widerspruch und Klage können zu einer Neubewertung führen – häufig dann, wenn die Unterlagen präziser werden.
Wann steigen die Erfolgschancen besonders?
Wenn Pflegegrad, GdB, Befunde und Therapieverlauf ein stimmiges, funktionelles Gesamtbild ergeben.
Pflegegrad und Schwerbehinderung werden im Verfahren um die Erwerbsminderungsrente häufig falsch verstanden: Sie sind kein Automatismus, aber oft starke Indizien. Richtig eingeordnet und funktionell begründet können sie das Leistungsbild wesentlich schärfen und die Erfolgschancen deutlich verbessern.
QuellenDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: „Schwerbehinderung und Erwerbsminderung: der Unterschied“ (u. a. keine automatische EM-Rente; 3-/6-Stunden-System).
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Bürgergeld: Jobcenter-Sanktion rechtswidrig bei geplatztem Meldetermin bei geringfügiger Beschäftigung
Mit wegweisender Entscheidung gibt das Gericht bekannt, dass die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung des Jobcenters anzuordnen ist, wenn der Leistungsbezieher einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen benennen kann. Als wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB 2 kommen alle Umstände des Einzelfalls in Betracht, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Leistungsberechtigten in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.
Das Gericht betont, dass die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses ( hier geringfügige Beschäftigung), die zeitgleich mit dem Meldetermin erfolgt und die zeitlich nicht verschiebbar ist, der Teilnahme am Meldetermin entgegen steht.
Der Bürgergeld Aufstocker hatte dem Jobcenter schriftlich mitgeteilt, dass er aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses den Termin nicht wahrnehmen kann, eine schriftliche Arbeitgeberbestätigung, dass der Antragsteller unabkömmlich sei, lag auch vor.
FazitSogenannte Aufstocker, welche zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Bürgergeld beziehen, dürfen bei Einladung vom Jobcenter zu einem Meldetermin nicht sanktioniert werden, wenn sie hierfür einen wichtig Grund benennen können, wie etwa eine Beschäftigung.
Ist der Meldetermin aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht wahr zu nehmen, darf das Jobcenter den Leistungsbezieher nicht sanktionieren, wenn dieser vorher dem Jobcenter die Gründe für sein Nicht Erscheinen mitgeteilt hat.
Wichtiger Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDas Jobcenter darf auch keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins/ Arbeitstermins absagt.
Denn ein wichtiger Grund liegt allgemein dann vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.
Wann ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 SGB 2 gegebenDas ist immer der Fall, wenn bei vergleichbaren Umständen ein Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit berechtigt wäre, also bei Erkrankungen (die aber ein Erscheinen unmöglich bzw. unzumutbar machen, was bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht immer der Fall sein muss), der Wahrnehmung unaufschiebbarer Gerichtstermine oder Behördentermine, dringender familiärer Verpflichtungen, bei einem Verkehrsunfall, unter Umständen bei Verkehrsstörungen.
Als weitere Gründe kommen in Betracht:Terminkollisionen wegen zeitlicher Bindungen durch Nebentätigkeiten bzw. berufsbezogene Hinderungsgründe, dringende Arzttermine, Vorstellungstermine bei Arbeitgebern und Unglücksfälle.
Darf das Jobcenter die Wichtigkeit des Kundentermins beurteilen?Nach Ansicht verschiedener Gerichte und nach Auffassung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock ist es nicht Sache des Jobcenters, die Qualität und den sich möglicherweise aus einem geschäftlichen Termin ergebenen Gewinn in die vorzunehmende Abwägung zum wichtigen Grund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzustellen.
Sofern das Jobcenter Zweifel hat, dass der Leistungsempfänger grundsätzlich in der Lage ist oder absehbar in der Lage sein wird, auf Basis seiner selbstständigen Tätigkeit seine gegenwärtige Hilfebedürftigkeit zu beenden, so ist gegebenenfalls die Tragfähigkeit seiner Selbständigkeit zu überprüfen.
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GEZ: Auch Kühe müssen den Rundfunkbeitrag zahlen – Warum ist das so?
Der Rundfunkbeitrag ist in Deutschland für alle Privathaushalte obligatorisch. Doch wie sieht es mit landwirtschaftlichen Betrieben aus? Muss ein Landwirt neben den Beiträgen für seinen Privathaushalt auch für seine Wirtschaftsgebäude und Fahrzeuge zahlen?
Was sind GEZ-Gebühren?GEZ-Gebühren, offiziell als Rundfunkbeitrag bezeichnet, sind Abgaben, die jeder Haushalt und Betrieb in Deutschland zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zahlen muss.
Die Gebührenpflicht gilt grundsätzlich für jede Betriebsstätte, sofern diese nicht ausschließlich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung liegt.
Was ist eine Betriebsstätte?Eine Betriebsstätte wird definiert als jede eigenständige, nicht ausschließlich zum privaten Zweck bestimmte, ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit.
Dies umfasst alle Gebäude und Flächen, die betrieblich genutzt werden, unabhängig davon, ob dort regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden.
Muss man für Scheunen und Ställe GEZ-Gebühren zahlen?Die Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs gelten nach Auffassung der Rundfunkanstalten grundsätzlich als beitragspflichtige Betriebsstätte.
Dazu gehören auch Scheunen und Ställe, sofern diese nicht nur als Lagerstätten dienen. Entscheidend ist, ob in den Gebäuden regelmäßig für längere Zeit Arbeiten ausgeführt werden, sodass von der Einrichtung eines „Arbeitsplatzes“ gesprochen werden kann.
Gibt es Ausnahmen oder reduzierte RundfunkbeiträgeJa, für Kleinbetriebe ohne Angestellte oder mit höchstens acht Angestellten gilt ein reduzierter Beitragssatz in Höhe eines Drittels des gewöhnlichen Beitrags für Privathaushalte.
Das bedeutet, dass auch kleinere landwirtschaftliche Betriebe, die nur von einer Person betrieben werden, in der Regel nur einen reduzierten Beitrag zahlen müssen.
Was gilt für die GEZ-Gebühr für Lagerhallen?Reine Lagerhallen, in denen keine regelmäßigen Arbeiten ausgeführt werden, sind nicht beitragspflichtig. Das bedeutet, dass eine Scheune, die ausschließlich zur Lagerung von Vorräten dient, nicht als beitragspflichtige Betriebsstätte angesehen wird. Hier kann der Landwirt argumentieren, dass keine regelmäßigen Arbeiten in der Scheune stattfinden, um die Beitragspflicht zu vermeiden.
Müssen GEZ-Gebühren für den Kuhstall gezahlt werden?Ein Kuhstall, in dem Kühe regelmäßig versorgt und gemolken werden, wird nach dem Verständnis der Rundfunkanstalten als Betriebsstätte mit einem eingerichteten Arbeitsplatz angesehen. Daher fällt auch für den Kuhstall eine GEZ-Gebühr an, da dort regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden.
Wichtig: Eine genaue juristische Abgrenzung fehlt jedoch, da es zu dieser Frage bisher keine Gerichtsurteile gibt. Angesichts der geringen Höhe des reduzierten Beitrags scheuen viele Landwirte den Rechtsweg.
Sind betriebliche Fahrzeuge beitragspflichtig?Betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge führen ebenfalls zu einer Beitragspflicht in Höhe eines Drittels des Regelbeitrags. Jedoch ist ein Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte beitragsfrei.
In der Regel fallen unter die Beitragspflicht nur Personenkraftwagen und Lastkraftwagen. Landwirtschaftliche Zugmaschinen, die in der Fahrzeugklasse „T“ (z.B. Traktoren) zugelassen sind, sind nach Auffassung der Rundfunkanstalten nicht beitragspflichtig.
Verfügt ein Landwirt also nur über landwirtschaftliche Zugmaschinen und keinen zusätzlichen Pkw oder Lieferwagen, muss er hierfür keine zusätzlichen Beiträge zahlen.
Fazit: Für Kuhställe muss Rundfunkgebühr gezahlt werdenDer Rundfunkbeitrag muss also auch für Kuhställe bezahlt werden, da die Wirtschaftsgebäude in vielen Fällen beitragspflichtig sind. Dennoch gibt es einige Ausnahmen und reduzierte Beiträge, die insbesondere für Kleinbetriebe relevant sind. Reine Lagerhallen und landwirtschaftliche Zugmaschinen sind in der Regel nicht beitragspflichtig.
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Rundfunkbeitrag: 500–1200 Euro von der GEZ durch verspätete DSGVO-Auskunft?
In sozialen Netzwerken und auf reichweitenstarken Kanälen kursiert seit einiger Zeit ein Versprechen, das auf den ersten Blick verlockend wirkt: Wer dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine DSGVO-Datenauskunft abverlangt und dann eine verspätete Antwort erhält, könne angeblich „ohne Anwalt“ mehrere hundert bis über tausend Euro Schadensersatz einklagen.
Der Ton dieser Aufrufe ist häufig kampagnenartig, manchmal ausdrücklich mit dem Ziel, eine hohe Zahl gleichlautender Anfragen zu erzeugen und den Beitragsservice organisatorisch zu belasten.
Gerade Menschen mit knapp kalkuliertem Budget, also viele Rentnerinnen und Rentner, werden dabei als Zielgruppe angesprochen, weil die Aussicht auf eine vierstellige Summe in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten besonders stark zieht.
Das Problem ist weniger, dass das Auskunftsrecht an sich zweifelhaft wäre. Es ist ein ganz normales Betroffenenrecht der Datenschutz-Grundverordnung. Kritisch wird es dort, wo aus einem legitimen Auskunftsverlangen ein Geschäftsmodell gemacht wird: Fristüberschreitung gleich Geld.
Diese Gleichung hält der rechtlichen Realität in Deutschland in vielen Fällen nicht stand. Wer sich davon zu einer Klage verleiten lässt, muss am Ende wohlmöglich nur zahlen.
Wer überhaupt Auskunft erteiltDer Beitragsservice von ARD und ZDF ist nicht als eigene Behörde „selbständig“, sondern handelt im Auftrag der Rundfunkanstalten; die Verantwortung im Sinne der DSGVO liegt bei den Anstalten. Für Betroffene heißt das in der Praxis, dass Auskunfts- und Datenschutzanliegen zwar häufig über den Beitragsservice abgewickelt werden, der rechtliche Rahmen aber über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten läuft.
Hinzu kommt, dass personenbezogene Daten beim Beitragseinzug nicht nur aus Mitteilungen der Beitragspflichtigen stammen, sondern auch aus gesetzlich geregelten Meldedatenübermittlungen.
Der Beitragsservice erläutert, dass Einwohnermeldeämter Daten übermitteln, etwa bei Änderungen oder in bestimmten Abgleich-Verfahren, um die Beitragspflicht zu klären.
Das ist für Auskunftsersuchen relevant, weil Betroffene häufig wissen möchten, welche Daten wann aus welchem Register kamen und wie lange sie gespeichert werden.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Anspruch ja – „Entschädigungsautomat“ neinArt. 15 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, wie lange voraussichtlich gespeichert wird, an wen Daten offengelegt wurden oder werden, woher Daten stammen, wenn sie nicht direkt bei der Person erhoben wurden, und in welcher Form eine Kopie der Daten bereitgestellt wird. Das ist ausdrücklich als Transparenzrecht angelegt: Wer nicht weiß, was über ihn gespeichert ist, kann Fehler kaum korrigieren oder unzulässige Vorgänge schwer angreifen.
Ebenso wichtig ist Art. 12 DSGVO, weil er die „Spielregeln“ vorgibt. Danach muss die Stelle „ohne unangemessene Verzögerung“, grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren. Die Frist darf in bestimmten Fällen verlängert werden, wenn etwa die Komplexität oder die Anzahl der Anträge es erfordert; dann muss aber innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und ihre Gründe informiert werden.
Außerdem darf eine Stelle bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen – insbesondere wenn sie sich wiederholen – unter Umständen eine angemessene Gebühr verlangen oder die Bearbeitung ablehnen. Und schließlich ist es zulässig, bei Zweifeln an der Identität zusätzliche Informationen zur Identifizierung zu verlangen.
In der Praxis bedeutet das: Wer eine Auskunft möchte, sollte mit einer sauberen Identifizierung rechnen und damit, dass „Massenmails“ nicht automatisch schneller zu einer verwertbaren Antwort führen.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Was Gerichte tatsächlich verlangenDer Sprung von „Auskunft zu spät“ zu „Geldanspruch“ ist rechtlich groß. Art. 82 DSGVO sieht zwar Schadensersatz vor, wenn jemand wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet. Aber die Gerichte verlangen regelmäßig mehr als den bloßen Nachweis, dass eine Pflicht verletzt wurde. Es geht nicht um eine Art Strafzahlung, sondern um Ausgleich für einen tatsächlich eingetretenen Schaden.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Österreichische Post“ (C-300/21) deutlich gemacht, dass ein bloßer DSGVO-Verstoß nicht ausreicht, um automatisch Schadensersatz auszulösen.
Gleichzeitig hat der EuGH klargestellt, dass nationale Gerichte keine starre „Erheblichkeitsschwelle“ für immaterielle Schäden einziehen dürfen. Beides zusammen wird in Kampagnen häufig verkürzt wiedergegeben. Aus „keine Erheblichkeitsschwelle“ wird dann „jede Fristüberschreitung bringt Geld“. Genau das ist nicht die Aussage des EuGH. Der Schaden muss da sein, er muss durch den Verstoß verursacht sein, und die Gerichte schauen sich an, ob der Vortrag dazu nachvollziehbar ist.
Das BAG zur verspäteten Auskunft: Genervt sein genügt nichtBesonders lehrreich ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2025 (8 AZR 61/24), auch wenn es aus einem Arbeitsverhältnis stammt. Dort ging es um Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen einer (angeblich) verspäteten beziehungsweise zunächst unzureichenden Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Das BAG stellt in den Entscheidungsgründen heraus, dass für Art. 82 DSGVO drei Voraussetzungen zusammenkommen müssen: ein Verstoß, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang. Entscheidend war im konkreten Fall, dass der Kläger keinen immateriellen Schaden ausreichend dargelegt hatte.
Das Gericht grenzt dabei auch den häufig behaupteten „Kontrollverlust“ ab: Eine verspätete Auskunftserteilung bewirke nicht schon für sich genommen einen ersatzfähigen Kontrollverlust. Ärger, Unsicherheit oder subjektives Unwohlsein werden ohne greifbare Anhaltspunkte typischerweise nicht reichen.
Für die „GEZ-Kampagne“ ist das eine schlechte Nachricht, weil sie genau auf dem Gedanken aufbaut, die Verspätung sei der Schaden. Wer klagt, müsste demnach mehr liefern als einen Kalendervergleich.
Der BGH zum „Kontrollverlust“: Ja, aber nicht als FreifahrtscheinAuf der anderen Seite steht die Grundsatzlinie des Bundesgerichtshofs im Facebook-Scraping-Komplex (VI ZR 10/24). Der BGH hat die Tür geöffnet für immateriellen Schadensersatz schon beim Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, ohne dass Betroffene eine konkrete missbräuchliche Nutzung nachweisen müssen.
In der öffentlichen Diskussion wurde zudem hervorgehoben, dass bei einem „bloßen“ Kontrollverlust eher niedrige Beträge in Betracht kommen können. Das wird von Kampagnen gerne als Beleg dafür genutzt, dass nun nahezu jede Datenschutzverletzung Geld wert sei.
Nur passt der Scraping-Sachverhalt häufig nicht zu einer verspäteten Auskunft beim Beitragsservice. Beim Scraping geht es um Datenabfluss und damit um eine Lage, in der Betroffene nachvollziehbar die Kontrolle darüber verlieren, wer welche Daten besitzt. Bei einer verspäteten Auskunft fehlt dieser Bezug oft.
Man kann über die eigene Datenverarbeitung verärgert sein, aber ohne Hinweise auf unrechtmäßige Verarbeitung oder Weitergabe wird es schwer, den Schritt zum kontrollverlustartigen Schaden zu begründen. Genau an dieser Stelle knüpft wiederum das BAG an, wenn es verlangt, dass ein behaupteter Schaden tatsächlich nachweisbar sein muss.
Amtsgericht Nürnberg: Verspätung allein reicht nichtAuch die Instanzrechtsprechung, die in der aktuellen Debatte oft zitiert wird, stützt den „Automatismus“ nicht. Das Amtsgericht Nürnberg (15 C 8539/24) wird in Fachbeiträgen und Urteilsbesprechungen als Beispiel dafür angeführt, dass eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO für sich genommen keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet.
Die Argumentation: Art. 82 will einen Schaden ausgleichen, nicht formale Pflichtverletzungen pauschal vergüten. Wer klagt, muss mehr darlegen als den Ablauf einer Monatsfrist.
Warum „ohne Anwalt“ kein Sicherheitsnetz ist, sondern ein KostenrisikoDer Slogan „ohne Anwalt“ klingt nach null Risiko. Prozessrechtlich ist es richtig, dass es vor dem Amtsgericht in Zivilsachen keinen Anwaltszwang wie vor dem Landgericht gibt. Das heißt aber nicht, dass eine Klage ohne anwaltliche Hilfe automatisch günstig oder ungefährlich wird. Zunächst bleibt die Arbeit an Ihnen hängen: Klageschrift, Sachvortrag, Beweisantritte, Fristen, Reaktion auf Schriftsätze der Gegenseite.
Vor allem aber bleibt das finanzielle Risiko bestehen, denn im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, wozu auch die Kosten der Gegenseite gehören. Öffentliche Stellen treten in der Praxis häufig anwaltlich vertreten auf. Wer verliert, kann deshalb nicht nur Gerichtskosten zahlen, sondern auch gegnerische Anwaltsgebühren erstatten müssen.
Für Diejenigen, die nur über ein geringes Einkommen wie Rentnerinnen und Rentner verfügen, ist das keine Kleinigkeit. Ein Kostenblock von einigen hundert Euro kann den Alltag spürbar belasten, gerade wenn das „versprochene“ Klageziel von 500 bis 1.200 Euro ohnehin nicht sicher erreichbar ist und im Erfolgsfall – je nach Konstellation – auch deutlich niedriger ausfallen kann.
Eine Rechtsschutzversicherung kann zwar helfen, aber sie entscheidet im Regelfall nach einer Deckungsprüfung und schaut dabei auch auf die Erfolgsaussichten. Wo die Rechtslage stark einzelfallabhängig ist, ist eine Zusage nicht garantiert.
Der Blick hinter die Mechanik der Kampagne: Überlastung, Automation, NebenangeboteAuffällig an vielen Aufrufen ist, dass nicht die individuelle Datenschutzlage im Vordergrund steht, sondern die Idee, durch Masse einen Engpass zu erzeugen. Es wird suggeriert, aus der Überlastung folge zwangsläufig eine Fristversäumnis, aus der Fristversäumnis folge Geld.
Datenschutzrechtlich ist das eine riskante Abkürzung, weil Art. 12 DSGVO gerade auf Situationen mit vielen Anträgen reagiert und Verlängerungen erlaubt, sofern sie kommuniziert werden. Zusätzlich kann der Eindruck entstehen, dass Betroffenenrechte instrumentalisiert werden, um eine Behörde oder Einrichtung „lahmzulegen“. Das mag politisch motiviert sein, schafft aber keine besseren rechtlichen Karten vor Gericht.
Dazu kommt ein Umfeld, in dem immer wieder kostenpflichtige „Hilfe“ angeboten wird. Der Beitragsservice weist selbst darauf hin, dass es im Internet Dienstleister gibt, die für Leistungen rund um den Rundfunkbeitrag Gebühren verlangen, obwohl die offiziellen Services kostenfrei sind; der Verbraucherzentrale Bundesverband ist gegen einen solchen Anbieter sogar gerichtlich vorgegangen.
Zusätzlich warnt die Beitragsservice-Seite vor betrügerischen E-Mails, die angebliche Rückerstattungen in Aussicht stellen und auf Datendiebstahl zielen können. Wer sich von der Aussicht auf „Auszahlung“ leiten lässt, sollte deshalb besonders misstrauisch sein, wenn irgendwo Kontodaten, Ausweiskopien oder Vollmachten eingefordert werden.
Was für Verbraucher sinnvoll sein kann – und was eher nichtEin Auskunftsersuchen kann sinnvoll sein, wenn es ein echtes Anliegen gibt: Unklare Beitragskonten, widersprüchliche Adressen, fehlerhafte Zuordnungen, Fragen zur Datenherkunft nach einem Umzug oder nach Meldedatenübermittlungen.
Dann kann Art. 15 DSGVO helfen, Transparenz zu schaffen, um anschließend korrigieren zu lassen, was falsch ist, oder um die Rechtsgrundlagen besser zu verstehen.
Wer hingegen ausschließlich auf eine Fristüberschreitung spekuliert, nimmt ein Prozessrisiko in Kauf, ohne sicher zu sein, dass ein ersatzfähiger Schaden überhaupt begründbar ist. Nach der derzeit sichtbaren Rechtsprechungslinie sind Gerichte bei „reiner Verspätung“ eher zurückhaltend.
Wenn eine Antwort ausbleibt oder erkennbar unvollständig ist, ist nicht automatisch der Gang zum Gericht der beste erste Schritt. Datenschutzrecht kennt auch den Weg über Aufsichtsbehörden und Beschwerdemöglichkeiten, die in den Datenschutzhinweisen des Beitragsservice ausdrücklich erwähnt werden. Das kann – je nach Fall – der sachgerechtere Hebel sein, bevor man Kosten produziert.
Vorsicht vor der Abkürzung von Frist zu GeldDas Auskunftsrecht nach der DSGVO ist real und wichtig. Daraus folgt aber nicht, dass jede verspätete Antwort beim Beitragsservice automatisch ein Schmerzensgeld-ähnlicher Anspruch ist. Der EuGH verlangt einen Schaden, nicht nur einen Verstoß.
Das BAG hat 2025 noch einmal betont, dass bloße Verzögerung, Ärger und diffuse Sorgen ohne belastbare Anhaltspunkte nicht genügen. Der BGH hat den Kontrollverlust zwar als ersatzfähigen immateriellen Schaden anerkannt, aber das passt typischerweise eher zu Datenabfluss-Lagen als zu einer verspäteten Auskunft.
Wer sich von Kampagnen zum Klagen animieren lässt, sollte deshalb nüchtern rechnen und die eigene Begründbarkeit eines Schadens kritisch prüfen. Ein Verfahren kann schnell teurer werden, als die „Belohnung“ im Erfolgsfall am Ende tatsächlich hergibt.
QuellenEuropäischer Gerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21 („Österreichische Post“) zur Auslegung von Art. 82 DSGVO, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025, 8 AZR 61/24 (Volltext-PDF), zu den Anforderungen an immateriellen Schadensersatz bei (behauptet) verspäteter/ungenügender Auskunft nach Art. 15 DSGVO, BGH VI ZR 10/24 (Facebook-Scraping).
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Bürgergeld und Höchstfrist: Darf man seine Verwandten zu Weihnachten und Silvester besuchen?
Weihnachten ist für viele das traditionelle Fest, an dem einmal im Jahr die Familie zusammenkommt, gemeinsam Zeit verbringt, gutes Essen genießt und Beziehungen pflegt.
Doch private Reisen sind für Bürgergeldempfänger Ortsabwesenheiten ohne wichtigen Grund, bei denen sie für das Jobcenter nicht erreichbar sind. Dürfen Bürgergeldempfänger zu Weihnachten und Silvester verreisen und Verwandte besuchen? Und was ist dabei zu beachten?
Was gilt für Arbeitslose erwerbsfähige Bürgergeldempfänger?Wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund bewilligt wurde, ist die Antwort leicht: Ja, sie dürfen, wenn sie es beantragen UND das Jobcenter es bewilligt.
Wurden im laufenden Kalenderjahr bereits Ortsabwesenheiten ohne wichtigen Grund bewilligt, stellt sich hingegen oft die Frage, ob die 3wöchige Höchstfrist dabei nicht überschritten wird (§ 7b Abs. 3 S. 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 3 ErrV).
Wie wird die 3wöchige Höchstfrist berechnet?Die Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV) definiert diesen Zeitraum genauer (§ 2 Abs. 2 und 3 ErrV). Danach muss die Erreichbarkeit nur an Werktagen (gemäß BGB), also von Montag bis Samstag ohne Feiertage, sichergestellt werden, und auch an Samstagen nicht, wenn eine Kenntnisnahme vor dem nächsten Werktag erfolgt (ebenso Fachliche Weisung der BA zu § 7b SGB II, Rz 7b.56).
Eine Woche geht von Montag bis Sonntag, doch bei einem Abwesenheitszeitraum, der weniger als eine Woche beträgt, den Sonntag nicht umfasst oder werktägliche Feiertage beinhaltet, muss der auf die Höchstfrist anzurechnende Zeitraum der Ortsabwesenheit auf der Grundlage dieser Regelungen gesetzeskonform anteilig ermittelt werden.
Ich habe die 3wöchige Höchstfrist bereits ausgeschöpft, was nun?Das Gesetz stellt auf zwei Voraussetzungen ab: Erreichbarkeit und Ortsnähe (§ 7b SGB II). Erreichbarkeit ist auch dann gegeben, wenn der Bürgergeld-Bezieher sichergestellt hat, dass eine andere Person an seiner Stelle die Schreiben des Jobcenters werktäglich lesen und ihn am gleichen Tag über deren Inhalt informieren kann (§ 2 Abs. 1 S. 2 ErrV).
Ortsnähe ist gegeben, wenn der Bürgergeldempfänger am nächsten Werktag nach dieser Information das Jobcenter, Arbeitgeber oder Maßnahmeträger im örtlichen Zuständigkeitsbereich seines Jobcenters aufsuchen kann (§ 7b Abs. 1 S. 3 SGB II).
Kann man beides sicherstellen, liegt keine genehmigungspflichtige Ortsabwesenheit vor.
Eine andere Möglichkeit bietet die Öffnungsklausel in § 7 Abs. 1 S. 4 ErrV, danach kann das Jobcenter nach billigem Ermessen bei Vorliegen besonderer Umstände auch über die Höchstfrist hinaus eine Ortsabwesenheit bewilligen.
Viele Jobcenter haben in den letzten zwei Wochen des Jahres ohnehin geschlossen, oder nur eine Notbesetzung, für diesen Zeitraum werden keine Meldeaufforderungen versendet, es beginnen keine Maßnahmen und Arbeitgeber befassen sich nicht mit Bewerbungen oder Jobangeboten. Das sind schon besondere Umstände, welche eine Integration in diesem Zeitraum äußerst unwahrscheinlich machen.
Was gilt für Arbeitslose erwerbsfähige Bürgergeldempfänger, die von der Agentur für Arbeit vermittelt werden?Empfänger von Bürgergeld, die ebenfalls Arbeitslosengeld bekommen und deshalb von der Agentur für Arbeit vermittelt werden (§ 5 Abs. 4 SGB II), müssen die Zustimmung zur Ortsabwesenheit bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
Dabei gelten die Regelungen des § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III und der dazu erlassenen Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) i.d.F. vom 26. September 2008.
Diese sind vergleichbar zu denen der ErrV, Ausnahmen über die 3wöchige Höchstfrist hinaus gibt es in der EAO jedoch nicht.
Das Jobcenter ist an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Ortsabwesenheit gebunden (§ 8 ErrV). Sollte die Agentur für Arbeit entscheiden, dass während der Ortsabwesenheit keine Verfügbarkeit besteht und deshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, teilt sie das dem zuständigen Jobcenter mit (§ 9a SGB III), welches dann über die Erreichbarkeit zu entscheiden hat (vgl. Fachliche Weisung der BA zu § 7b SGB II, Rz 7b.53).
Was gilt für Erwerbstätige Bürgergeldempfänger?Für Erwerbstätige Bürgergeldempfänger, die dazu ohnehin Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber beantragen müssen, ist die Antwort leicht: Ja, sie dürfen, wenn sie es beim Jobcenter beantragen.
Bei diesen Personen ist das Jobcenter gesetzlich verpflichtet, einer Ortsabwesenheit für die Dauer des arbeitsvertraglichen Erholungsurlaubes zuzustimmen (§ 7 Abs. 3 S. 3 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 2 ErrV), auch wenn dabei die 3wöchige Höchstfrist überschritten wird.
Warum die Bundesagentur für Arbeit (BA) den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht als wichtigen Grund für eine Ortsabwesenheit anerkennt, ist nicht nachvollziehbar. Jobcenter rechnen diese jedoch i.d.R. nicht auf die 3wöchige Höchstfrist an.
Was gilt für Bürgergeldempfänger, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind?Leistungsempfänger die der Vermittlung des Jobcenters nicht zur Verfügung stehen, oder stehen müssen, benötigen keine Zustimmung zur Ortsabwesenheit, denn hier gilt die Zustimmung bereits mit der Antragstellung als erteilt (§ 4 Abs. 4 S. 2 ErrV).
Das betrifft z.B. Personen im Mutterschutz, in Elternzeit, die ihr Baby/Kleinkind betreuen, einen Angehörigen ab Pflegegrad 4 pflegen, oder der allgemeinen Schulpflicht unterliegen.
Auch Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme (§§ 16 bis 16k SGB II) gelten nicht als arbeitslos, benötigen also in maßnahmefreien Zeiten keine Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit.
Was gilt für erwerbsunfähige Bürgergeldempfänger?Die Pflicht zur Erreichbarkeit gilt nur für Erwerbsfähige, wer nicht erwerbsfähig ist und nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person Leistungen bezieht, unterliegt nicht den Bestimmungen des § 7b SGB II. Das gilt auch für Kinder unter 15 Jahren.
Wann sollte der Antrag auf Ortsabwesenheit gestellt werden?Ein Antrag sollte spätesten fünf Werktage vor der geplanten Ortsabwesenheit und nicht eher als 3 Monate vorher gestellt werden (§ 4 Abs. 1, 4 ErrV).
In Ausnahmefällen kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war (§ 4 Abs. 2 ErrV).
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Zuschuss für Rentner und Bürgergeld-Bezieher für den Internet-Anschluss?
Die Pandemie-Jahre haben gezeigt, wie unverzichtbar ein stabiler Internetanschluss für Behördengänge, Gesundheitsversorgung, Banking oder schlicht den Kontakt zu Familie und Freunden ist.
Seit der Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gilt in Deutschland sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine “angemessene Versorgung” mit breitbandigem Internet – ein Meilenstein für alle Haushalte mit kleinem Budget, besonders aber für Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen, die Bürgergeld beziehen.
Internet und Telefon im RegelsatzWer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, findet die laufenden Kosten für Telefon, Handy und Internet im monatlichen Regelbedarf wieder – 50,35 Euro sind dafür im Eckregelsatz 2025 reserviert. Für Alleinstehende liegt der gesamte Regelbedarf derzeit bei 563 Euro.
Anders sieht es bei einmaligen Ausgaben aus: Muss nach einem behördlich genehmigten Umzug ein neuer Anschluss geschaltet werden, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Jobcenter oder Sozialamt die Installationsgebühren zusätzlich übernehmen müssen. Gleiches gilt für Rentnerinnen und Rentner, die ergänzende Grundsicherung im Alter erhalten.
Rentnerinnen und Rentner: Spielräume in der GrundsicherungAuch in der Grundsicherung sind rund 45 Euro für Kommunikation einkalkuliert. Wer schon heute Schwierigkeiten hat, die monatliche Grundgebühr zu stemmen, sollte prüfen, ob Wohngeld oder ein Lastenzuschuss den Spielraum erhöhen – oder ob regional ein sogenannter Digitalbonus bereitsteht.
Sozialtarife der großen AnbieterDie Deutsche Telekom gewährt Menschen mit geringem Einkommen oder anerkannter Schwerbehinderung eine Ermäßigung auf Verbindungsentgelte: 6,94 Euro netto im “Sozialtarif 1” bzw. 8,72 Euro netto im “Sozialtarif 2”. Voraussetzung ist stets der Nachweis – etwa ein aktueller Bürgergeld-Bescheid oder der Befreiungsausweis vom Rundfunkbeitrag.
Wichtig: Der Rabatt senkt nicht die Grundgebühr des DSL-Pakets, sondern nur die Gesprächskosten.
Vodafone setzt dagegen auf zielgruppenspezifische Seniorentarife: Ein GigaZuhause-16-DSL-Anschluss kostet im ersten Jahr 19,99 Euro, bevor der Standardpreis greift; Kabel-Tarife starten teilweise schon bei 9,99 Euro für die ersten sechs Monate. Wer einen Router mietet, zahlt ab dem 25. Monat nochmals 2,99 Euro monatlich.
Andere Provider wie o2 bieten zwar Rabatte für über-60-Jährige oder “Family-&-Friends”-Codes, verzichten aber bislang auf einen klassischen Sozialtarif. Verbraucherschützer kritisieren deshalb, dass die Telekom-Vergünstigung nur eine kleine Zielgruppe erreicht und den eigentlichen Internetpreis unberührt lässt.
Antragstellung: So geht es Schritt für SchrittFür den Telekom-Sozialtarif laden Antragstellerinnen und Antragsteller das PDF-Formular von der Unternehmenswebsite herunter, fügen eine Kopie des Leistungsbescheids oder Schwerbehindertenausweises bei und senden alles online oder per Post ein.
Das Jobcenter verlangt für die Übernahme von Anschlussgebühren einen formlosen Antrag vor Bestellung des Technikers; Rechnungen müssen in der Regel binnen drei Monaten nachgereicht werden.
In der Grundsicherung kümmert sich das Sozialamt um dieselben Formalitäten. Behörden akzeptieren zunehmend digitale Nachweise, doch wer auf Papier setzt, sollte Kopien beglaubigen lassen.
Regionale und zivilgesellschaftliche HilfeWo kein Provider-Rabatt greift, springen häufig Kommunen oder Stiftungen ein. Die Aktion Mensch fördert unter dem Programm “Internet für Alle” etwa Hot-Spots in Senioren- und Behinderteneinrichtungen sowie Beratung zur digitalen Teilhabe; Sachkosten für private Anschlüsse können in Einzelfällen ebenfalls erstattet werden.
Effekt: Ein RechenbeispielEine alleinstehende Rentnerin mit Grundsicherung verbraucht ihren monatlichen Kommunikationsanteil von 45 Euro fast vollständig für einen marktüblichen 25-Mbit-Anschluss à 34,99 Euro und einen günstigen Mobilfunkvertrag à 9,99 Euro.
Wechselt sie in den Vodafone-Seniorentarif für 19,99 Euro im ersten Jahr, entstehen 14 Euro monatliche Freiräume.
Kommt noch der Telekom-Sozialtarif-Rabatt von gut 7 Euro hinzu, bleiben sogar knapp 21 Euro übrig – genug, um Routermiete oder Streaming-Gebühren aufzufangen.
Blick nach vornSeit 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Dienstleister, ihre Online-Angebote barrierefrei zu gestalten. Das erhöht den Druck, erschwingliche Tarife mit einfachen Vertragsbedingungen anzubieten.
Die BNetzA will bis Ende 2025 prüfen, ob neue Preisobergrenzen nötig sind; gleichzeitig arbeitet die EU an einem “Connectivity-Voucher”, der Haushalten unterhalb der Armutsgrenze einen Zuschuss von bis zu 20 Euro monatlich in Aussicht stellt.
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Rente: Diese 5 Fehler passieren beim Lesen des Rentenbescheids 2026 am häufigsten
Zum Jahreswechsel zeigt sich vielen Rentnerinnen und Rentnern oft, wie stark die Rente von Details abhängt: Auf dem Konto landet ein anderer Betrag als gedacht, Abzüge wirken wie „neu“, und im Bescheid stehen plötzlich Passagen, die man jahrelang ignorieren konnte.
Die teuersten Patzer entstehen dabei selten durch falsche Rechenkunststücke, sondern durch einen Blickfehler: Wer nur die Endsumme prüft, verpasst die Stellen, an denen sich die Rente langfristig entscheidet – im Versicherungsverlauf, bei den Abzügen und bei Fristen.
1) Der Versicherungsverlauf wird überblättert – dabei steckt dort die eigentliche Entscheidung
Viele lesen den Rentenbescheid wie einen Kontoauszug: Brutto, Netto, fertig. Nur liegt die Berechnungsbasis nicht am Ende, sondern im Verlauf davor. Gerade zum Jahreswechsel fällt häufig auf, dass ein Abschnitt nicht sauber abgebildet ist:
Beschäftigungszeiten sind lückenhaft, ein Minijob erscheint zwar, aber nicht so, wie man es erwartet hat, oder Zeiten, die im Lebenslauf eindeutig wirken, tauchen im Verlauf gar nicht auf. Dann ist die Rente nicht „einmal falsch“, sondern Monat für Monat zu niedrig, weil Entgeltpunkte oder anrechenbare Zeiten fehlen.
Auffällig ist: Solche Abweichungen wirken im Bescheid oft unspektakulär – keine rote Warnung, kein Hinweis „hier fehlt etwas“. Es steht einfach so da. Genau deshalb ist der Versicherungsverlauf der Punkt, an dem sich Geld am dauerhaftesten verliert.
2) Netto-Schock im Januar: Nicht die Rente „kippt“, sondern die Abzüge – oft mit VerzögerungWenn im Januar weniger ankommt, wird schnell ein Rentenfehler vermutet. Häufig sind es aber Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die den Unterschied machen – und zwar nicht nur in der Höhe, sondern auch im Zeitpunkt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Änderungen beim Zusatzbeitrag bei pflichtversicherten Rentenbeziehenden zeitversetzt im Zahlbetrag ankommen können. Dieses Nachlaufen sieht auf dem Konto wie ein plötzlicher Sprung aus, obwohl es nur die verspätete Verarbeitung einer bereits geltenden Größe ist.
Der größere Hebel ist der Krankenversicherungsstatus: Wer in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, hat eine andere Beitragslogik als jemand, der freiwillig versichert ist.
Dieser Status wirkt nicht wie ein theoretisches Etikett, sondern wie ein Netto-Unterschied, der sich erst beim Rentenstart „real“ anfühlt. Die DRV beschreibt die Systematik der Beitragsbeteiligung in der KVdR, inklusive der hälftigen Tragung bestimmter Beiträge.
Mini-Rechenstück: Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro entsprechen 0,5 Prozentpunkte rechnerisch 7,50 Euro im Monat. In der KVdR wird davon typischerweise nur ein Teil auf der Rentnerseite spürbar – und trotzdem springt die Veränderung ins Auge, weil sie nicht langsam, sondern als Abbuchungsrealität auftaucht.
Bei der Pflegeversicherung kommt eine zweite Schicht hinzu: Seit 1. Januar 2025 liegt der Beitragssatz bei 3,6 Prozent; für Kinderlose nennt das Bundesgesundheitsministerium 4,2 Prozent inklusive Zuschlag.
Auch das wird direkt vom Zahlbetrag sichtbar abgezogen – und wirkt deshalb schnell wie „neuer Fehler“, obwohl es in vielen Fällen schlicht der geltende Satz ist.
3) Der Bescheid wird zwischen den Jahren abgelegt – und die Monatsfrist läuft einfach durchEin Rentenbescheid ist nicht nur eine Information, sondern ein Verwaltungsakt mit Frist. Wer ihn in der Feiertagsroutine beiseitelegt, steht wenige Wochen später vor einer anderen Lage als gedacht. Laut Rentenlexikon der Deutschen Rentenversicherung gilt für den Widerspruch in Deutschland grundsätzlich eine Monatsfrist, im Ausland drei Monate; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Der finanzielle Kern ist banal und hart: Wenn sich eine fehlerhafte Grundlage im Bescheid verfestigt, wird aus einer schnellen Korrektur ein zähes Verfahren. Das ist kein Drama wegen Formalien, sondern ein Geldthema, weil Korrekturen später oft länger dauern und Rückwirkungen komplizierter werden.
4) Hinzuverdienst wird falsch verallgemeinert – und die Rückforderung kommt erst, wenn das Geld längst verplant istDer Satz „Hinzuverdienstgrenzen sind weg“ ist seit 2023 bei vorgezogenen Altersrenten richtig: Dort kann eine volle Altersrente unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes bezogen werden. Der Fehler entsteht, wenn dieser Grundsatz als allgemeine Rentenregel abgespeichert wird.
Gerade bei Erwerbsminderungsrenten bleibt Hinzuverdienst ein sensibles Feld; die DRV verweist weiterhin auf geltende Grenzen und deren Anpassung. Und genau hier greift der Jahreswechsel-Effekt:
Einkommen wird gemeldet, verarbeitet, zugeordnet – oft nicht in der Geschwindigkeit, in der es im Alltag ausgegeben wird. Rückforderungen treffen dann nicht den Monat, in dem sie „entstanden“ sind, sondern den Moment, in dem die Verwaltung sie berechnet.
5) „Das läuft schon“: Sonderkonstellationen werden unterschätzt – und Abweichungen wirken dann wie ZufallViele glauben, der Rentenstart sei ein sauberer Schnitt: Ab jetzt ist alles fest. In der Praxis ist er eher ein Übergang, weil mehrere Stellen gleichzeitig nachziehen. Typische Konstellationen, die rund um den Jahreswechsel besonders häufig für Irritation sorgen, sind weniger exotisch, als sie klingen:
Rentenbeginn mitten im Monat, parallel laufende Betriebsrenten oder Versorgungsbezüge, Kassenwechsel, ein Wechsel im Versicherungsstatus oder Nachträge im Versicherungsverlauf, die erst nach dem Start verarbeitet werden.
Die DRV beschreibt zur Zahlung und zum Rentenbezug, dass der Zahlbetrag von Beginn, Zahlungsmodus und Änderungen beeinflusst werden kann. Genau daraus entsteht das Alltagsproblem: Abweichungen wirken wie „unerklärliche Sprünge“, obwohl sie häufig die Konsequenz einer nachlaufenden Verarbeitung sind – oder eben ein Hinweis darauf, dass irgendwo eine Grundlage nicht passt.
Mini-Rechenstück: Wenn ein Abzug zwei Monate lang rechnerisch um 6 Euro „zu niedrig“ angesetzt war und später korrekt nachgezogen wird, wirkt das wie eine Verschlechterung, tatsächlich ist es oft nur der Moment, in dem das System auf den richtigen Stand springt. Entscheidend ist dann nicht Empörung, sondern Einordnung: Ist es ein Nachlauf – oder ein echter Fehler in der Basis?
FazitAm Ende ist der teuerste Irrtum nicht „Ich habe da etwas nicht verstanden“, sondern „Das ist nur eine Zahl“. Der Rentenbescheid zum Jahreswechsel entscheidet sich im Kleingedruckten der Grundlage, nicht in der letzten Zeile der Auszahlung.
Wer genau dort hinschaut, trennt schnell zwischen normaler Abzugslogik, nachlaufender Verarbeitung und echter Fehlentscheidung – und verhindert, dass ein Januar-Missverständnis zu einem dauerhaften Geldverlust wird.
FAQ zum Rentenbescheid rund um den JahreswechselWarum fällt der Auszahlbetrag im Januar manchmal anders aus, obwohl „die Rente gleich bleibt“?
Weil sich häufig nicht die Rente verändert, sondern die Abzüge. Krankenkassen-Zusatzbeiträge können zudem zeitversetzt im Zahlbetrag ankommen, sodass der Effekt erst Wochen später sichtbar wird.
Wo stecken die teuersten Fehler im Rentenbescheid – oben bei der Summe oder irgendwo im Mittelteil?
Fast immer in der Grundlage: Versicherungsverlauf, erfasste Zeiten und die daraus abgeleiteten Entgeltpunkte. Wenn dort etwas fehlt oder falsch zugeordnet ist, ist die Rente nicht „einmal“ falsch, sondern dauerhaft.
Wie lange kann man gegen einen Rentenbescheid vorgehen?
In Deutschland gilt grundsätzlich eine Monatsfrist für den Widerspruch, im Ausland drei Monate. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Warum kommt es beim Hinzuverdienst trotzdem zu Rückforderungen, obwohl Grenzen doch abgeschafft wurden?
Die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen gilt seit 2023 für vorgezogene Altersrenten. Bei anderen Rentenarten, insbesondere der Erwerbsminderungsrente, bleiben Grenzen und Prüfungen relevant – und die Verarbeitung von Einkommen kann zeitversetzt erfolgen.
KVdR oder freiwillig versichert: Warum macht das so einen Unterschied?
Weil die Beitragslogik unterschiedlich ist und sich das direkt im Netto zeigt. In der KVdR gelten feste Beteiligungsregeln, die die DRV erläutert – viele merken die Tragweite aber erst beim Rentenstart.
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Rente: Die Jahrgänge 1961–1963 müssen jetzt zügig aktiv werden
Viele, die 2026 den Übergang in den Ruhestand planen, gehören den Geburtsjahrgängen 1961, 1962 oder 1963 an. Für diese Jahrgänge ist die Regelaltersgrenze allerdings noch nicht überall erreicht: Wer 1961 geboren ist, erreicht die reguläre Altersrente erst mit 66 Jahren und 6 Monaten, beim Jahrgang 1963 liegt die Grenze bei 66 Jahren und 10 Monaten.
Eine Rente bereits 2026 kommt deshalb häufig nur über vorgezogene Altersrenten in Betracht. Genau hier entscheiden Details über Monate, Prozente – und am Ende bares Geld.
Aktuelle Rentenauskunft anfordernDie Renteninformation, die viele regelmäßig per Post erhalten, liefert nur grobe Eckdaten. Für konkrete Planungen brauchen Sie die Rentenauskunft: Sie enthält die bereits erfüllten Wartezeiten, weist mögliche Rentenarten aus und zeigt, ab wann und mit welchen Abschlägen Sie früher gehen können.
Ab 55 Jahren versendet die Deutsche Rentenversicherung diese Auskunft turnusmäßig; wer gezielt planen will, sollte eine aktuelle Auskunft zusätzlich aktiv anfordern. Das ist kostenlos und verschafft Klarheit über die persönlichen Optionen.
Zwei Wege der vorgezogenen AltersrenteFür die meisten kommen zwei Varianten in Frage – beide „vorgezogen“, aber mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen:
1. Altersrente für besonders langjährig VersicherteWer 45 Jahre Wartezeit erreicht, kann zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente. Für den Jahrgang 1963 bedeutet das: statt mit 66 Jahren und 10 Monaten bereits mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Kürzung. Die 45 Jahre sind anspruchsvoll, denn nicht alle Zeiten zählen (dazu unten mehr).
2. Altersrente für langjährig VersicherteDiese Variante ist ab 63 möglich, verlangt aber „nur“ 35 Jahre Wartezeit. Dafür gelten lebenslange Abschläge. Ein Beispiel macht die Dimension greifbar: Wer im Februar 1963 geboren ist und zum 1. März 2026 mit 63 in Rente ginge, wäre 46 Monate vor der Regelaltersgrenze. Bei 0,3 Prozent pro Monat ergibt das 13,8 Prozent Abschlag – dauerhaft auf die gesamte Rente.
Schwerbehinderung als Türöffner: Früher und mit geringeren AbschlägenWer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweist, hat einen zusätzlichen Hebel: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie eröffnet zwei Jahre vor der jeweiligen Altersgrenze einen abschlagsfreien Zugang – beim Jahrgang 1963 also ebenfalls mit 64 Jahren und 10 Monaten ohne Kürzung.
Zugleich lässt sich über diese Rentenart noch früher mit Abschlag starten – allerdings werden die Abschläge nicht von der Regelaltersgrenze, sondern von der abschlagsfreien Schwerbehinderten-Altersgrenze berechnet.
Im genannten Beispiel 1. März 2026 (Alter 63) beträgt der Abstand zur abschlagsfreien Grenze 22 Monate; der Abschlag liegt dann bei 6,6 Prozent statt 13,8 Prozent.
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte das Schwerbehindertenverfahren daher frühzeitig prüfen.
Kontenklärung: Lücken finden, Zeiten sichern, Wartejahre erreichenEntscheidend für alle vorgezogenen Rentenarten ist die Wartezeit. Deshalb empfiehlt sich eine Kontenklärung – am besten persönlich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird geprüft, ob alle Zeiten erfasst sind:
1. Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer sind zumeist vollständig hinterlegt, ältere Abschnitte sollten Sie mit Unterlagen untermauern.
2. Kindererziehungszeiten sind besonders wertvoll, sind aber nicht in jedem Fall automatisch korrekt erfasst.
3. Schul- und Studienzeiten gelten als Anrechnungszeiten: Sie erhöhen nicht den Eurobetrag der Rente, zählen aber zur 35-jährigen Wartezeit für die Rente ab 63. Für die 45-jährige Wartezeit hingegen zählen sie nicht.
Wer die 35 Jahre knapp verfehlt, verschenkt die Option auf einen früheren Start. Wer nahe an den 45 Jahren liegt, kann mit der richtigen Dokumentation die abschlagsfreie Variante erreichen. Je früher die Kontenklärung erfolgt, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.
Abschläge verstehen: Wie die Kürzung zustande kommt – und wirktDer Abschlag bei vorgezogener Rente beträgt 0,3 Prozent je Monat bis zur maßgeblichen Grenze und wirkt lebenslang auf die monatliche Rente. Maßgeblich ist jeweils die Referenz-Altersgrenze der gewählten Rentenart: Bei der Rente für langjährig Versicherte ist das die Regelaltersgrenze, bei der Rente für schwerbehinderte Menschen die abschlagsfreie Schwerbehinderten-Altersgrenze.
Dieser Unterschied erklärt, warum der gleiche Rentenbeginn je nach Rentenart deutlich unterschiedlich gekürzt wird.
Krankenversicherung im Ruhestand: KVdR und die Neun-Zehntel-RegelMit dem Rentenbeginn ändert sich der Status in der gesetzlichen Krankenversicherung meist automatisch zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auf die Rente werden dann Beiträge fällig; den Arbeitgeberanteil ersetzt hier die Deutsche Rentenversicherung.
Problematisch wird es für einen kleinen Teil der Versicherten, die die Neun-Zehntel-Regel nicht erfüllen: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mindestens 90 Prozent der Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden haben.
Wer diese Quote verfehlt – etwa wegen längerer Phasen in der privaten Krankenversicherung oder Zeiten außerhalb der GKV – gelangt nicht automatisch in die KVdR und muss sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern, was teurer sein kann.
Weil es oft an wenigen Monaten scheitert, lohnt sich eine frühzeitige Prüfung bei der eigenen Krankenkasse. In Einzelfällen kann bereits eine leichte Verschiebung des Rentenbeginns die Quote retten.
Steuern auf die Rente: Einstiegskohorte 2026 und der individuelle SteuersatzRenten sind steuerpflichtig, der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und gilt lebenslang. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss einen Großteil der Rente versteuern; ein kleiner Anteil bleibt dauerhaft steuerfrei.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, entscheidet der individuelle Steuersatz und der Vergleich mit dem Grundfreibetrag. Gerade wenn zusätzlich weitere Einkünfte vorliegen – etwa aus Vermietung – kann eine Steuererklärung notwendig werden.
Wer unsicher ist, sollte sich steuerlich beraten lassen; das verhindert Nachzahlungen und hilft bei Vorauszahlungen oder Freibeträgen.
Rentenantrag rechtzeitig stellenAuch wenn fachlich alles vorbereitet ist, braucht die Antragstellung Zeit. Zwischen Kontenklärung, Unterlagenprüfung und Bescheiden können mehrere Monate liegen.
Um Versorgungslücken zu vermeiden, gilt eine klare Daumenregel: mindestens drei, besser vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn den Rentenantrag stellen. So bleibt genug Zeit für Rückfragen und eventuelle Nachweise – und der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird finanziell reibungslos.
Jetzt die Hausaufgaben machen – es zahlt sich ausWer 2026 in Rente gehen möchte, sollte die Weichen jetzt stellen. Eine aktuelle Rentenauskunft verschafft Überblick über Wartezeiten und Optionen. Die Kontenklärung schließt Lücken und kann den Unterschied zwischen Abschlag und Abschlagsfreiheit ausmachen.
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, prüft frühzeitig den Schwerbehindertenstatus – oft reduziert er spürbar die Kürzungen. Die Krankenversicherung sollte mit Blick auf die Neun-Zehntel-Regel überprüft werden, um teure Überraschungen zu vermeiden.
Und schließlich gehören die steuerlichen Folgen des Rentenstarts auf den Prüfstand. Wer diese Punkte rechtzeitig angeht, startet planbar und finanziell optimiert in den Ruhestand.
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Bürgergeld: Betriebskostenabrechnung 2025 – die 5 typischen Fehler vom Jobcenter
Die Betriebskostenabrechnung ist für viele Bürgergeld-Haushalte kein Jahresabschluss, sondern der Moment, in dem das Jobcenter plötzlich Geld zurückfordert, Leistungen kürzt oder eine Aufrechnung „ansetzt“.
Auffällig ist dabei weniger der Einzelfall als das Muster: Guthaben werden pauschal als Einnahme behandelt, Nachforderungen reflexartig problematisiert – obwohl bei beidem entscheidend ist, was tatsächlich gezahlt wurde, was real zufließt und wie sauber das Jobcenter zuordnet.
Fehler 1: Guthaben wird vollständig angerechnet – ohne Anteil/Zuordnung zu prüfenDer Klassiker: Die Abrechnung weist ein Guthaben aus, das Jobcenter kürzt die Unterkunftskosten – in voller Höhe. Problematisch wird das besonders bei Aufstockern, bei unterbrochenem Leistungsbezug oder wenn die Nebenkosten zeitweise (oder teilweise) aus eigenen Mitteln getragen wurden.
Denn ein Guthaben ist nicht automatisch „Jobcenter-Geld“. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang das Guthaben auf Kosten beruht, die das Jobcenter zuvor als Kosten der Unterkunft/Heizung übernommen hat. Diese Zuordnung ist kein Detail, sondern der Kern.
Woran man es erkennt:
Im Bescheid steht sinngemäß „Guthaben mindert Ihre Kosten der Unterkunft“ – ohne aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf übernommene Kosten entfällt und warum.
Auf dem Papier steht: Guthaben 240 Euro. In der Realität schreibt der Vermieter: „Wird verrechnet“ – etwa mit einer Nachforderung, mit Mietrückständen oder mit der nächsten Miete. Bei Betroffenen kommen dann nicht 240 Euro an, sondern deutlich weniger – manchmal gar nichts.
Genau hier kippt die Jobcenter-Logik oft ins Falsche: Es wird der rechnerische Betrag aus der Abrechnung angesetzt, nicht der effektive Restbetrag nach Verrechnung. Der Unterschied ist praktisch – und finanziell spürbar.
Mini-Fall (typisch):
Guthaben 240 Euro, Nachforderung 190 Euro, Vermieter verrechnet direkt. Real bleiben 50 Euro übrig. Wird trotzdem 240 Euro angerechnet, ist das kein „Ermessen“, sondern ein Rechenfehler.
Woran man es erkennt:
Du hast eine Vermieter-Mitteilung „verrechnet mit …“, aber der Bescheid übernimmt stur den Abrechnungsbetrag, als wäre er ausgezahlt worden.
Der Zeitpunkt ist bei Betriebskostenabrechnungen entscheidend: Nicht das Abrechnungsjahr, nicht das Datum der Abrechnung, sondern der Moment, in dem ein Guthaben wirksam wird – also ausgezahlt oder verrechnet – ist der Anknüpfungspunkt.
Viele Bescheide bleiben hier unsauber: Guthaben werden in einen Monat geschoben, der praktisch gut passt (oder rückwirkend), ohne nachvollziehbar zu erklären, warum genau dieser Monat relevant sein soll. Wichtig ist dabei: Nicht jede rückwirkende Änderung ist automatisch rechtswidrig – aber sie muss zum tatsächlichen Zufluss/Zur-Verrechnung passen und sauber begründet werden.
Woran man es erkennt:
Der Bescheid kürzt einen Monat, in dem weder Auszahlung noch Verrechnung stattfand – oder er ändert „rückwirkend“ ohne klare Zuordnung zum tatsächlichen Zahlungsvorgang.
Wenn die Abrechnung eine Nachzahlung fordert, behandeln manche Jobcenter das wie ein Privatproblem: „unangemessen“, „selbst zu tragen“, „zahlen Sie in Raten“. Häufig wird auch schnell ein Darlehen angeboten, ohne erkennbar zu prüfen, ob es sich nicht um einen anzuerkennenden Bedarf im Rahmen der Unterkunftskosten handelt.
Sachlich gilt: Eine Nachforderung kann einen Bedarf auslösen, auch bei Menschen, die sonst nicht im laufenden Bürgergeldbezug sind. Entscheidend sind dabei primär Fälligkeit, Zuordnung (KdU) und der rechtlich maßgebliche Zeitraum. Genau diese Prüfung fehlt in vielen Bescheiden – stattdessen kommt eine Standardformel.
Woran man es erkennt:
Der Bescheid argumentiert allgemein („unangemessen“, „selbst zu verantworten“) und geht nicht darauf ein, woraus die Nachforderung besteht, wann sie fällig ist und wie sie als Unterkunfts-/Heizkosten zuzuordnen ist.
Am härtesten trifft es Betroffene, wenn das Jobcenter die Finanzierung gleich in den laufenden Monat hineinzieht: Abzug vom Regelbedarf, „Raten“ per Aufrechnung – manchmal ohne eigenen, klaren Aufrechnungsbescheid. Besonders wichtig ist hier die Trennung:
Darlehen (z. B. wenn das Jobcenter eine Nachforderung nur darlehensweise übernimmt) unterliegen grundsätzlich der Regel, dass die Tilgung regelmäßig auf 5 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist.
Erstattungen/Überzahlungen laufen dagegen über andere Mechanismen – werden aber in Schreiben und Bescheiden nicht selten sprachlich vermischt, was die Prüfung erschwert.
Außerdem kommt es in der Praxis vor, dass Aufrechnungen nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs später „wieder aufgenommen“ werden, ohne das sauber zu begründen.
Woran man es erkennt:
„Ab nächsten Monat ziehen wir X Euro ein“, steht im Bescheid gewissermaßen als Randnotiz – ohne klaren Aufrechnungsverwaltungsakt, ohne Begründung der Höhe und ohne saubere Einordnung: Darlehen oder Erstattung?
Kurze FAQ zur Betriebskostenabrechnung im Bürgergeld
Zählt bei Guthaben der Betrag in der Abrechnung oder das, was wirklich übrig bleibt?
Entscheidend ist, was tatsächlich wirksam wird – Auszahlung oder Verrechnung. Ein „Papierbetrag“ ohne realen Effekt ist angreifbar.
Kann ein Guthaben teilweise geschützt sein?
Ja, wenn es (teilweise) aus nicht übernommenen Kosten bzw. Eigenanteilen stammt. Dann braucht es eine nachvollziehbare Zuordnung/Quote.
Ist jeder rückwirkende Bescheid automatisch falsch?
Nein. Aber er muss zum tatsächlichen Zufluss/Verrechnung passen und begründet werden – genau daran hapert es häufig.
Muss eine Nachforderung immer übernommen werden?
Nicht automatisch. Aber pauschale Ablehnungen ohne Prüfung von KdU-Zuordnung und Fälligkeit sind ein typisches Problem.
Wie hoch darf die Tilgung bei einem Darlehen sein?
Regelmäßig 5 % des maßgebenden Regelbedarfs – höhere Abzüge sind bei Darlehen in der Regel nicht zulässig.
Der Beitrag Bürgergeld: Betriebskostenabrechnung 2025 – die 5 typischen Fehler vom Jobcenter erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Diese Kosten werden zusätzlich zum Bürgergeld übernommen – Tabelle für 2025
Das Bürgergeld besteht aus dem monatlichen Regelsatz für den laufenden Lebensunterhalt sowie aus weiteren Leistungen, die den individuellen Bedarf abdecken.
Der Regelsatz ist pauschal bemessen und soll typische Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung, Strom für den Haushalt, Hausrat, Kommunikation und persönliche Bedürfnisse decken. Alles, was darüber hinausgeht oder nicht pauschal planbar ist, kann – je nach Rechtsgrundlage – als Mehrbedarf, als Kosten der Unterkunft und Heizung oder als einmalige beziehungsweise zweckgebundene Leistung übernommen werden.
Die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen finden sich im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere in den §§ 21, 22 und 24 sowie § 28 für Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Tabelle: Alle Leistungen für Bürgergeld-Bezieher zusätzlich zum Regelsatz 2025 Bereich Übernahme (2025) Unterkunft & Heizung (KdU) Angemessene Bruttokaltmiete und Heizkosten werden übernommen; in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit mit Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten, danach wieder Prüfung der örtlichen Angemessenheit. Direktzahlung der Miete Auf Antrag kann die Miete direkt an Vermieter:innen gezahlt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft zweckmäßig ist. Miet- und Energieschulden Zur Abwendung von Wohnungslosigkeit oder Sperren können Schulden in der Regel als Darlehen übernommen werden; Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit werden im Einzelfall geprüft. Umzug & Wohnungsbeschaffung Notwendige Umzugs- und Beschaffungskosten können übernommen werden; Kaution und Genossenschaftsanteile in der Regel als Darlehen; Zusicherung des Jobcenters grundsätzlich vor Vertragsschluss erforderlich. Haushaltsstrom Im Regelsatz enthalten; keine laufende Übernahme. Bei drohender Sperre sind Darlehen bzw. Hilfen zur Schuldenregulierung möglich, wenn dies unabweisbar ist. Warmwasser (dezentral) Bei dezentraler Warmwasserbereitung wird ein pauschaler Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz gewährt; Voraussetzung ist, dass Warmwasser nicht bereits über die Heizung abgedeckt ist. Mehrbedarfe – besondere Lebenslagen Zuschläge u. a. für Schwangerschaft ab der 13. Woche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen in bestimmten Konstellationen sowie für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen; Anerkennung zusätzlich zum Regelsatz. Einmalige Leistungen Erstausstattung der Wohnung inkl. Haushaltsgeräten, Erstausstattung Bekleidung sowie Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt; außerdem Anschaffung/Reparatur orthopädischer Schuhe oder therapeutischer Geräte, wenn notwendig. Bildung & Teilhabe (Kinder/Jugendliche) Schulbedarf, Ausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen sowie Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben; Anspruch ergänzend zum Regelbedarf des Kindes. Digitale Endgeräte für die Schule Übernahme möglich, wenn ein Gerät für den Unterricht unabweisbar erforderlich ist und nicht von der Schule bereitgestellt wird; Erforderlichkeit ist nachzuweisen. Kranken- & Pflegeversicherung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit Beitragsübernahme; bei privater Krankenversicherung Zuschuss in Höhe des hälftigen Basistarifs zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen. Arbeitssuche, Qualifizierung, Jobstart Erstattungen aus dem Vermittlungsbudget (z. B. Bewerbungen, Fahrten, notwendige Arbeitsmittel) sowie Leistungen bei Maßnahmen der beruflichen Eingliederung; während Maßnahmen pauschale Kinderbetreuung möglich; Bewilligung in der Regel vor Kostenentstehung beantragen. Wohnen: Miete, Betriebskosten, Heizung – inklusive KarenzzeitZusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Welche Höhe als angemessen gilt, legen Kommunen anhand örtlicher Richtwerte fest.
In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit: Die Bedarfe für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt; für Heizkosten bleibt es bei der Angemessenheitsprüfung. Danach gelten wieder die lokalen Obergrenzen, und Leistungsberechtigte sollen überhöhte Kosten senken, etwa durch Umzug.
In besonderen Situationen kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen, um Wohnungslosigkeit abzuwenden. Das ist eine Ermessensleistung, die „soll“ gewährt werden, wenn die Übernahme gerechtfertigt und notwendig ist und sonst der Verlust der Wohnung droht; regelmäßig erfolgt dies darlehensweise.
Ein Wohnungswechsel ist häufig nur mit Zusicherung der Behörde möglich. Bei notwendigen Umzügen können auch Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anerkannt werden. Kautionen und Genossenschaftsanteile sind dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, werden aber in der Regel als Darlehen gewährt und später aufgerechnet.
Energie: Haushaltsstrom, Warmwasser und SonderfälleHaushaltsstrom ist Bestandteil des Regelsatzes und wird grundsätzlich nicht zusätzlich übernommen.
Eine Ausnahme gilt, wenn Strom als Heizenergie oder zur dezentralen Warmwasserbereitung eingesetzt wird. Für dezentrale Warmwasserbereitung (etwa Durchlauferhitzer) gibt es einen pauschalen Mehrbedarf, der prozentual vom Regelsatz abhängig ist. Neben Heiz- oder Warmwasserstrom können in Härtefällen Darlehen zur Abwendung einer Stromsperre in Betracht kommen.
Mehrbedarfe: Zuschläge für besondere LebenslagenMehrbedarfe ergänzen den Regelsatz, wenn besondere Umstände einen erhöhten Bedarf verursachen. Gesetzlich gesichert sind Mehrbedarfe unter anderem für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende (mit Staffelung nach Zahl und Alter der Kinder), für Menschen mit Behinderungen in bestimmten Konstellationen sowie für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen.
Ebenfalls möglich ist ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung. Ein atypischer, „unabweisbarer“ besonderer Bedarf kann als Mehrbedarf anerkannt werden, wenn ein Darlehen ausnahmsweise unzumutbar wäre. Die Details regelt § 21 SGB II und werden in fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert.
Einmalige Leistungen: Erstausstattung, Schwangerschaft und medizinische HilfenNicht jeder Bedarf lässt sich mit Pauschalen erfassen. § 24 SGB II sieht deshalb einmalige Leistungen vor – etwa für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive Haushaltsgeräten, für notwendige Erstausstattung an Bekleidung sowie für Schwangerschaft und Geburt.
Auch Anschaffung oder Reparatur orthopädischer Schuhe sowie die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte können als einmalige Bedarfe anerkannt werden.
Anders als Darlehen sind diese Leistungen typischerweise Zuschüsse; sie setzen aber voraus, dass der Bedarf tatsächlich erstmalig entsteht und nicht aus dem Regelsatz angespart werden konnte.
Bildung und Teilhabe für Kinder und JugendlicheKinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten neben dem Regelsatz gesonderte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Dazu zählen die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (im Kalenderjahr 2025 insgesamt 195 Euro), die Übernahme der Kosten für Schul- und Kitaausflüge sowie Klassenfahrten, die Schülerbeförderung und Lernförderung.
Für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Kita oder Hort werden die Aufwendungen vollständig übernommen; ein früherer Eigenanteil entfällt. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es bis zum 18. Geburtstag eine monatliche Pauschale von 15 Euro, etwa für Vereins- oder Musikschulbeiträge.
In der Praxis kommt es vor, dass Schulen keine digitalen Endgeräte bereitstellen. Dann können – je nach Situation – Zuschüsse oder notwendige Anschaffungen als besonderer Bedarf anerkannt werden.
Mehrere Jobcenter sehen dafür Verfahrenshinweise vor; Gerichte haben zudem bestätigt, dass Laptops oder Tablets zu übernehmen sind, wenn sie für den Schulunterricht unabweisbar erforderlich sind und nicht anderweitig gestellt werden.
Gesundheit: Beiträge zur Kranken- und PflegeversicherungMit dem Bürgergeld tritt in der Regel Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln getragen und über die Jobcenter abgeführt.
Wer privat versichert ist, erhält in der Regel einen Zuschuss bis zur Höhe des halbierten Basistarifs; damit soll eine Überforderung vermieden werden. Die konkrete Beitragshöhe wird jährlich festgelegt.
Arbeitssuche, Qualifizierung und Aufnahme einer BeschäftigungNeben den existenzsichernden Leistungen gibt es zweckgebundene Förderungen rund um die Arbeitsuche und den Einstieg in Beschäftigung.
Aus dem sogenannten Vermittlungsbudget können unter anderem Kosten für Bewerbungen, notwendige Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder erforderliche Arbeitsmittel übernommen werden; die Förderung ist vor Entstehen der Kosten zu beantragen und steht im Ermessen des Jobcenters.
Für die Teilnahme an Maßnahmen oder Weiterbildungen kommen zusätzlich Leistungen nach SGB III in Betracht, die über § 16 SGB II auch für Bürgergeld-Beziehende geöffnet sind; dazu zählen etwa Fahrtkosten oder pauschale Kinderbetreuungskosten von 160 Euro monatlich je Kind während einer Maßnahme.
Auch bei der Arbeitsaufnahme sind – je nach Programm – unterstützende Leistungen möglich.
Verfahren, Nachweise und ZuständigkeitenViele der genannten Leistungen sind antragsabhängig und häufig vor Entstehen der Kosten zu beantragen – etwa die Zusicherung bei Umzug, die Übernahme einer Kaution als Darlehen oder Förderungen aus dem Vermittlungsbudget.
Für Unterkunftskosten gelten lokale Richtwerte und Verfahrenshinweise, die je Kommune variieren; maßgeblich ist immer die Prüfung von Angemessenheit und Erforderlichkeit im Einzelfall.
Bei Karenzzeit, Mietschulden oder Direktzahlung der Miete an Vermieterinnen und Vermieter sind die gesetzlichen Leitplanken in § 22 SGB II die Referenz. Gerade bei „Kann-“ und Ermessensleistungen lohnt sich eine schriftliche Antragstellung mit Begründung und Nachweisen.
KurzfazitZusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Bürgergeld weit mehr als nur „die Miete“. Es schützt das Wohnen inklusive Heizung, federt besondere Lebenslagen über Mehrbedarfe ab, finanziert einmalige Bedarfe wie Erstausstattung und stärkt die Chancen von Kindern durch Bildung- und Teilhabeleistungen.
Zudem werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge getragen und es gibt Unterstützung bei Arbeitssuche, Qualifizierung und Jobstart. Entscheidend sind der individuelle Bedarf, die rechtlichen Voraussetzungen – und oft: der rechtzeitige Antrag.
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Schwerbehinderung: Kasse zahlt Hilfsmittel – obwohl der GdB abgelehnt wurde
Ein Hilfsmittel ist da, der GdB nicht: Für viele fühlt sich das an wie ein Widerspruch in zwei Akten. Die Krankenkasse bewilligt etwa eine Orthese, ein Hörgerät oder ein komplexes Hilfsmittel – und kurz darauf kommt vom Versorgungsamt die Ablehnung oder ein Wert, der unter der Erwartung bleibt.
Wer betroffen ist, denkt dann schnell: Wenn ein Hilfsmittel nötig ist, muss doch auch eine Behinderung anerkannt sein.
Missverständnis: Funktion oder GesamtbewertungGenau an dieser Stelle liegt das Missverständnis. Nicht, weil die Beeinträchtigung „nicht zählt“, sondern weil beide Stellen etwas völlig Unterschiedliches entscheiden. Die Bewilligung eines Hilfsmittels ist eine Antwort auf eine konkrete Funktionsfrage: Was wird gebraucht, damit Alltag überhaupt funktioniert oder Behandlung möglich ist?
Der GdB ist dagegen eine Gesamtbewertung: Wie stark ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft über längere Zeit beeinträchtigt? Zwei Verfahren, zwei Blickrichtungen – und deshalb können am Ende zwei Entscheidungen stehen, die sich nur auf den ersten Blick beißen.
Warum ein Hilfsmittel nicht automatisch zum GdB führtWenn ein Hilfsmittel bewilligt wird, sagt das zunächst: Es gibt einen anerkannten Bedarf, der sich praktisch auswirkt. Das kann bereits dann gelten, wenn eine Einschränkung noch schwankt, wenn sie medizinisch kompensierbar ist oder wenn das Hilfsmittel genau dafür sorgt, dass eine Funktion im Alltag wieder halbwegs hergestellt wird.
Der Punkt ist: Die Krankenkasse prüft nicht, ob die Gesamtbeeinträchtigung eine bestimmte Schwelle erreicht, sondern ob dieses konkrete Mittel erforderlich und geeignet ist.
Der GdB wird anders gedacht. Dort zählt nicht das Hilfsmittel als solches, sondern das Bild, das trotz Behandlung und Versorgung bleibt. In der Praxis führt das zu einer irritierenden Wahrheit: Je besser ein Hilfsmittel funktioniert, desto geringer kann die verbleibende Teilhabeeinschränkung erscheinen – und damit auch der GdB.
Das wirkt unfair, ist aber eine Konsequenz der Systemlogik: Das Schwerbehindertenrecht bewertet nicht den Bedarf an Technik, sondern den Grad der Einschränkung im Gesamtleben.
Der häufigste Grund für Ablehnungen: zu viel Diagnose, zu wenig AlltagViele Ablehnungen sind keine Aussage gegen die Erkrankung, sondern gegen die Begründung. Wer einen GdB beantragt, liefert häufig Befunde, Diagnosen, Entlassberichte und Laborwerte. Was dabei oft fehlt, ist die Übersetzung in das, was die Behörde eigentlich bewerten soll: Funktionsfolgen und Teilhabe.
Die entscheidende Frage lautet nicht, wie die Diagnose heißt, sondern wie sie sich dauerhaft auswirkt – beim Gehen und Stehen, beim Greifen und Tragen, bei Orientierung und Kommunikation, bei Konzentration und Belastbarkeit, in der Selbstständigkeit, in der sozialen Teilhabe.
An dieser Stelle entsteht der zweite typische Bruch im Empfinden: Das Hilfsmittel zeigt doch, dass etwas nicht geht. Ja – aber im GdB-Verfahren muss sichtbar werden, was trotz Hilfsmittel nicht geht oder nur unter erheblichen Bedingungen möglich ist.
Wenn diese Restbeeinträchtigung im Antrag nicht klarer wird als „ich habe starke Probleme“, landet man schnell in einer Bewertung, die für Betroffene wie ein Wegwischen wirkt.
Dauer und Verlauf: der stille StolpersteinHinzu kommt ein Faktor, der selten prominent erklärt wird: Der GdB setzt grundsätzlich voraus, dass Einschränkungen nicht nur vorübergehend sind. Wer in einer Phase steckt, in der Behandlungen noch greifen, Reha läuft oder Verläufe schwanken, erlebt nicht selten, dass die Behörde das Gesamtbild als „noch nicht verfestigt“ einordnet.
Ein Hilfsmittel kann in solchen Phasen trotzdem sinnvoll und notwendig sein. Der GdB verlangt dagegen eine stabilere Prognose über einen längeren Zeitraum. Das ist kein Trost, aber es erklärt, warum die beiden Entscheidungen nicht zwangsläufig zusammenfallen.
Was die Hilfsmittelbewilligung trotzdem wert istDie Bewilligung ist kein automatischer Türöffner zum GdB, aber sie ist auch kein belangloser Verwaltungsakt. Sie dokumentiert, dass ein relevanter Bedarf anerkannt wurde.
Für das GdB-Verfahren kann das ein wichtiges Indiz sein – allerdings nur, wenn es im richtigen Rahmen genutzt wird: nicht als „Beweis, dass ich recht habe“, sondern als Ausgangspunkt, um die dauerhafte Teilhabeeinschränkung im Gesamtalltag nachvollziehbar zu machen.
Wer an der falschen Stelle argumentiert, redet am Verfahren vorbei. Wer dagegen den Perspektivwechsel schafft, steht häufig stabiler: Nicht „Ich habe ein Hilfsmittel, also benötige ich einen GdB“, sondern „Trotz Hilfsmittel bin ich in zentralen Lebensbereichen dauerhaft eingeschränkt“. Das ist die Logik, nach der am Ende bewertet wird.
Einordnung: kein Automatismus, aber auch kein ZufallFür Betroffene bleibt ein bitterer Beigeschmack, wenn Behörden nicht erklären, warum das zusammengehen kann. Dann wirkt es wie Willkür: Hier wird geholfen, dort wird abgeschnitten.
Tatsächlich ist es meist eine Folge der getrennten Rechtslogiken – und einer Kommunikation, die zu oft in Formularsprache stecken bleibt. Wer das versteht, gewinnt nicht automatisch einen GdB. Aber er versteht, warum die scheinbare Unlogik entsteht – und warum die Begründung im Schwerbehindertenrecht anders funktionieren muss als im Hilfsmittelrecht.
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