Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Wohngeld: Kein neuer Geldeingang trotzdem weniger Wohngeld
Kein neuer Geldeingang, trotzdem 22.419,42 Euro mehr Gewinn in den Augen der Wohngeldstelle: Das Auflösen einer Rücklage zum Reinvestieren floss einem Selbstständigen nicht zu. Trotzdem wurde sie beim Wohngeld angerechnet.
Sein Einwand, dass ihm dieses Geld nicht zur Verfügung stand, half dem Mann nicht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte seinen Antrag auf Berufung ab. Wie kam es dazu?
Grundstück verkauft, Rücklage später aufgelöstDer Kläger hatte 2019 ein Grundstück veräußert und dabei eine Rücklage gebildet (nach § 6b Einkommensteuergesetz). Im Jahr 2022 löste er deren verbliebenen Betrag auf. Die 22.419,42 Euro flossen dadurch in sein Einkommens ein, laut Wohngeldrecht.
Er argumentierte, es habe weder einen neuen Verkauf noch einen neuen Geldzufluss gegeben. Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte dem entgegen, dass der steuerrechtliche Gewinn entscheidend sei. Das OVG sah keine ausreichenden Gründe für ein Berufungsverfahren (Beschluss vom 5. August 2026 – OVG 6 N 65/26).
Was ist eine Reinvestitionsrücklage?Eine solche Rücklage ist kein gewöhnliches Sparkonto. § 6b Einkommensteuergesetz ermöglicht, Gewinne aus dem Verkauf betrieblicher Anlagegüter steuerlich auf eine spätere Investition zu übertragen. Duch die Rücklage mindert sich zunächst der steuerliche Gewinn.
Löst der Betroffene die Rücklage auf, steigt der ausgewiesene Gewinn wieder, auch ohne neuen Kaufpreis im Jahr der Auflösung. Tatsächlicher Geldfluss und steuerliche Erfassung können dabei zeitlich auseinander liegen.
Beim Wohngeld zählt nicht nur der Kontostand§ 14 Wohngeldgesetz knüpft die Einkommensermittlung an die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht. Bei betrieblichen Einkünften geht es dabei um den steuerrechtlichen Gewinn. Steuerfreie Einnahmen kommen hinzu; gesetzliche Abzüge können das Einkommen mindern.
Für Selbstständige bedeutet das: Umsatz, Kontoguthaben und Gewinn sind unterschiedliche Größen. Eine private Überweisung vom Geschäfts- auf das Privatkonto schafft zum Beispiel nicht zwingend zusätzliche Einkünfte neben dem bereits erfassten Gewinn.
Wie die Behörde bei schwankenden Geschäftszahlen rechnet, erläutert unser Beitrag zu Wohngeld bei unregelmäßigem Einkommen.
Warum der Verweis auf fehlendes Geld nicht genügteDas Gericht grenzte die Berechnung des Wohngeldes ausdrücklich von Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld ab. Dort gelten für tatsächlich verfügbare Mittel andere Maßstäbe. Zugleich folgt aus dem Beschluss aber auch keine pauschale Erlaubnis, steuerlichen Gewinn ungeprüft anzurechnen. Es geht um den Einzelfall.
Der Kläger scheiterte an den konkreten Bedingungen der Auflösung und an seiner Begründung des Zulassungsantrags. Seine Argumente hielten die Richter für unzureichend.
Gewöhnliche Ersparnisse sind etwas anderesWer Geld vom eigenen Sparkonto auf das Girokonto überweist, löst damit keine Reinvestitionsrücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz auf. Eine solche Umbuchung verschiebt lediglich vorhandenes Vermögen und fügt kein neues hinzu.
Erträge daraus, etwa Zinsen, muss die Wohngeldstelle gesondert beurteilen.
Umgekehrt zählt nicht jede tatsächliche Zahlung automatisch als Wohngeldeinkommen. Welche Unterschiede zwischen anrechenbaren Einnahmen, geschützten Zahlungen und Abzügen bestehen, zeigt unser Überblick: Das darf beim Wohngeld nicht angerechnet werden.
Welche Punkte Sie im Bescheid prüfen solltenLassen Sie sich erstens bei einer steuerlichen Rücklagenauflösung erläutern, welchen Gewinn die Wohngeldstelle zugrunde legt und welchem Zeitraum sie ihn zuordnet. Gleichen Sie zweitens die Berechnung mit Ihrer Gewinnermittlung und den Unterlagen zur Rücklage ab.
Prüfen Sie auch, ob der Betrag der Auflösung bereits im ausgewiesenen Gewinn enthalten ist und die Behörde ihn versehentlich ein zweites Mal hinzugerechnet hat.
Für die zeitliche Einordnung gilt § 15 Wohngeldgesetz: Maßgeblich ist das Einkommen, das bei ihrem Antrag in der Zeit der Bewilligung zu erwarten ist. Vergangene Einkünfte können die Prognose stützen. Ein einmaliger Vorgang aus einem früheren Zeitraum rechtfertigt nicht ohne Weiteres, denselben Betrag auch für künftige Zeiträume erneut anzusetzen.
Kontrollieren Sie die gesetzlichen Abzüge und Freibeträge. Der steuerliche Gewinn und das Gesamteinkommen sind nicht unbedingt identisch. Wenn Sie einen Fehler erkennen, beachten Sie den Rechtsbehelf und die Frist in Ihrem Bescheid und begründen Sie konkret, welche Position oder zeitliche Zuordnung Sie beanstanden.
FAQ: Wohngeld und steuerliche Rücklagen Kann Einkommen zählen, obwohl kein Geld eingeht?Ja. Bei betrieblichen Einkünften kann eine steuerliche Gewinnerhöhung für das Wohngeld relevant sein. Kontoauszüge allein bilden die maßgeblichen Einkünfte deshalb nicht immer vollständig ab.
Betrifft das auch mein normales Sparguthaben?Die steuerliche Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz ist von privaten Ersparnissen zu unterscheiden. Eine Überweisung zwischen eigenen Konten erzeugt für sich genommen keinen neuen Gewinn.
Übernimmt das Amt den steuerlichen Gewinn unverändert?Nicht automatisch. Neben der richtigen Einkommensart und dem maßgeblichen Zeitraum muss die Behörde die wohngeldrechtlichen Abzüge und gegebenenfalls Freibeträge berücksichtigen.
QuellenEinkommensteuergesetz: § 6b – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 05.08.2026 – OVG 6 N 65/26
Wohngeldgesetz: § 13 – Gesamteinkommen
Wohngeldgesetz: § 14 – Jahreseinkommen
Wohngeldgesetz: § 15 – Ermittlung des Jahreseinkommens
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Frühere DDR-Gefangenenarbeit erhöht nicht die Rente
Häftlinge in der ehemaligen DDR können sich ihre Gefangenenarbeit in der Haft nicht erhöhend auf ihre Rente anrechnen lassen. Denn nach dem 30. Juni 1954 hat es für die geleistete Gefangenenarbeit keine Versicherungspflicht gegeben, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 10. September 2026 (Az.: L 3 R 466/22).
Kläger musste in DDR-Haft arbeitenDer Kläger aus dem Raum Altenburg bezieht ab dem 10. Oktober 2001 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Am 23. Oktober 2018 beantragte er die Überprüfung seiner Altersrente. Er sei in der ehemaligen DDR vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 inhaftiert gewesen. Im Gefängnis habe er auch Gefangenenarbeit leisten müssen.
Diese müsse bei der Rentenberechnung erhöhend berücksichtigt werden. Er legte ein Schreiben des damaligen Freien Demokratischen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vor, nach dem in der Haft Beiträge zur Sozialversicherung getätigt wurden.
Die Rentenversicherung lehnte eine höhere Rente ab. Ausreichende Nachweise, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge für die Gefangenenarbeit gezahlt wurden, lägen nicht vor. Ein Zeuge habe die Richtigkeit des FDGB-Schreibens nicht bestätigen können. Vielmehr seien für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs in der ehemaligen DDR regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen.
LSG Erfurt: Für Arbeitseinsatz wurde keine Beiträge gezahltDies bestätigte nun auch das LSG. Für Haftzeiten in der ehemaligen DDR habe es nur bis zum 30. Juni 1954 eine Versicherungspflicht für Häftlingsarbeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen gegeben. Für Zeiten danach seien nach der damaligen Rechtslage Haftzeiten in der ehemaligen DDR nicht als Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Im DDR-Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug aus dem Jahr 1977 sei zudem ausdrücklich klargestellt worden, dass der Arbeitseinsatz für Häftlinge kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete, so das LSG.
Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung seien auch keine Eintragungen über Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung für Zeiten der Haft vorgenommen worden. Dies habe auch der damaligen Rechtslage entsprochen.
Vor diesem Hintergrund könne die Bescheinigung des FDGB nicht so ausgelegt werden, dass sie von den zwingenden Vorgaben des DDR-Rechts abweichen wollte, urteilten die Erfurter Richter. fle
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Sozialhilfe: Das Sozialamt geht jetzt an die Vermieter und will weitere Mietdaten haben
Seit dem 1. Juli 2026 können Sozialämter Vermieter und andere Unterkunftsgeber unmittelbar zur Auskunft auffordern. Die Behörden müssen sich nicht mehr ausschließlich an die Person wenden, die Sozialhilfe beantragt oder erhält.
Die Auskunftspflicht ist allerdings kein Freibrief für beliebige Nachfragen. Das Sozialamt darf nur solche Informationen verlangen, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe erforderlich sind.
Neue Befugnisse gelten seit dem 1. Juli 2026Die Neuregelung wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt. Artikel 9 des Gesetzes änderte unter anderem die §§ 35 und 117 SGB XII mit Wirkung zum 1. Juli 2026.
Die unmittelbare Auskunftspflicht der Vermieter findet sich in § 117 Absatz 5 SGB XII. Danach muss derjenige Auskunft erteilen, der einer Person eine Unterkunft überlässt, deren Aufwendungen vom Sozialamt als Bedarf berücksichtigt werden.
Der Begriff des Unterkunftsgebers ist weiter gefasst als der Begriff des Vermieters. Erfasst sein können deshalb je nach Vertragsgestaltung auch Hauptmieter, die ein Zimmer untervermieten, Betreiber bestimmter Unterkünfte oder andere Personen, die Wohnraum gegen ein Entgelt überlassen.
Sozialamt darf direkt beim Vermieter nachfragenDie Behörde darf die Informationen unmittelbar beim Unterkunftsgeber anfordern. Eine Einwilligung des Mieters ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 117 SGB XII erfüllt sind.
Die Vorschrift gilt für Unterkünfte von Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII beantragt haben, gegenwärtig beziehen oder in der Vergangenheit bezogen haben. Damit können auch abgeschlossene Bewilligungszeiträume nachträglich überprüft werden, wenn dies beispielsweise wegen einer Betriebskostenabrechnung oder einer möglichen Rückforderung notwendig ist.
Erfasst werden vor allem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung erhalten. Entscheidend ist, dass Unterkunftskosten nach dem SGB XII berücksichtigt werden oder für den betroffenen Zeitraum zu überprüfen sind.
Diese Angaben dürfen verlangt werdenDas Gesetz nennt mehrere Informationen, nach denen das Sozialamt fragen darf. Dazu gehören die Höhe der Entgelte, die Dauer der Rechtsbeziehung, die Anzahl der Nutzer der Unterkunft und die Abrechnungsmodalitäten.
Der gesetzliche Begriff des Entgelts umfasst nicht nur die Nettokaltmiete. Je nach Einzelfall können auch Betriebskostenvorauszahlungen, Heizkosten, Pauschalen, Zuschläge oder sonstige Nutzungsentgelte von Interesse sein.
Bereich der Anfrage Mögliche Angaben Denkbare Nachweise Höhe des Entgelts Kaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten, Pauschalen und Zuschläge Mietvertrag, Nachträge oder Mieterhöhungsschreiben Dauer der Rechtsbeziehung Mietbeginn, Befristung, Vertragsende oder Kündigung Mietvertrag, Verlängerungsvereinbarung oder Kündigung Anzahl der Nutzer Zahl der Personen, die die Unterkunft im Prüfungszeitraum genutzt haben Mietvertrag oder Belegungsbestätigung Abrechnungsmodalitäten Vorauszahlung, Pauschale, Abrechnungszeitraum und Verteilungsschlüssel Betriebs- und Heizkostenabrechnung Guthaben und Nachforderungen Ergebnis einer Abrechnung und Zeitpunkt der Verrechnung Abrechnung oder Mietkonto Heizung und Warmwasser Heizungsart und Art der Warmwasserbereitung Abrechnung, Vertrag oder technische AngabenDie genannten Bereiche sind keine abschließende Aufzählung des Gesetzes. Weitere Fragen sind möglich, wenn sie für die konkrete Leistungsprüfung benötigt werden und in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Unterkunftskosten stehen.
Auch Belege können angefordert werdenDie neue Regelung beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Auskunft. Nach § 117 Absatz 6 SGB XII kann das Sozialamt zusätzlich verlangen, dass Beweismittel bezeichnet und vorgelegt werden.
Eine solche Anforderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die bisherigen Angaben nicht ausreichen, unklar sind oder den vom Leistungsbezieher eingereichten Unterlagen widersprechen. Denkbar sind beispielsweise Mietverträge, Nachträge, Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen oder Unterlagen über ein bestehendes Mietguthaben.
Das Sozialamt darf jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund die vollständigen Geschäftsunterlagen eines Vermieters verlangen. Benötigt werden dürfen nur Dokumente, die zur Klärung des betroffenen Mietverhältnisses und des sozialhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind.
Vordrucke des Sozialamts sollen verwendet werdenStellt die Behörde einen besonderen Vordruck zur Verfügung, soll dieser nach § 117 Absatz 7 SGB XII verwendet werden. Das erleichtert die Zuordnung der Angaben und verringert das Risiko, dass wichtige Informationen fehlen.
Das Wort „sollen“ bedeutet nicht in jedem Fall einen ausnahmslosen Formularzwang. Vermieter sollten trotzdem möglichst den übersandten Vordruck benutzen oder nachvollziehbar erklären, weshalb sie die Angaben in einer anderen Form einreichen.
Kein automatischer Zugriff auf VermieterdatenDas Sozialamt darf Vermieter nicht routinemäßig bei jedem Antrag anschreiben. Die Auskunft muss für die Durchführung einer konkreten Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich erklärt, dass mit der Regelung kein Automatismus verbunden ist. Legt der Leistungsberechtigte alle erforderlichen Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und widerspruchsfrei vor, kann eine zusätzliche Anfrage beim Vermieter häufig vermieden werden.
Eine Anfrage kann dennoch berechtigt sein, wenn Zweifel an der Miethöhe bestehen, Vertragsangaben voneinander abweichen oder eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung nicht vollständig vorliegt. Gleiches gilt, wenn geklärt werden muss, ob ein Guthaben ausgezahlt oder mit laufenden Mietforderungen verrechnet wurde.
Leistungsbezug kann gegenüber dem Vermieter bekannt werdenDer unmittelbare Kontakt hat eine datenschutzrechtlich empfindliche Folge: Ein Vermieter kann dadurch erfahren, dass sein Mieter Sozialhilfe beantragt, erhält oder erhalten hat. Zuvor konnten Leistungsberechtigte dies häufiger vermeiden, indem sie die benötigten Unterlagen selbst vorlegten.
Der Gesetzgeber hat diese Folge gesehen, hält die Datenerhebung bei erforderlichen Ermittlungen aber aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage für zulässig. Sozialämter müssen ihre Anfragen trotzdem auf die Informationen begrenzen, die für den konkreten Fall benötigt werden.
Wenn bereits vollständige und glaubhafte Unterlagen vorhanden sind, spricht dies gegen die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Anfrage. Betroffene können das Sozialamt deshalb frühzeitig darauf hinweisen, dass sämtliche Mietnachweise bereits eingereicht wurden.
Zusammenhang mit den neuen Unterkunftsregeln des § 35 SGB XII§ 35 SGB XII regelt, in welcher Höhe Unterkunfts- und Heizkosten als Sozialhilfebedarf anerkannt werden. Seit Juli gelten dort zusätzliche Vorgaben zur Prüfung besonders hoher Mieten.
Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit nicht unbegrenzt anerkannt, wenn sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen. Außerdem können besondere Obergrenzen je Quadratmeter und mögliche Verstöße gegen die Mietpreisbremse berücksichtigt werden.
Vermutet das Sozialamt einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, muss es den Mieter nach dem neuen § 35 SGB XII zur entsprechenden Rüge auffordern. Für diese Prüfung können genaue Angaben über Mietbeginn, Miethöhe, Zuschläge und Vertragsgestaltung benötigt werden.
Die Auskunftspflicht des Vermieters selbst ergibt sich jedoch aus § 117 SGB XII. § 35 beschreibt vor allem, weshalb die Angaben für die Berechnung der Unterkunftsleistungen benötigt werden können.
Gewerberäume werden ebenfalls erfasstDie Vorschrift beschränkt sich nicht ausschließlich auf Wohnraum. Auch Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen können zur Auskunft verpflichtet sein, wenn ein Sozialhilfeempfänger diese für eine selbstständige Erwerbstätigkeit angemietet hat.
Das Sozialamt kann in solchen Fällen prüfen, ob und in welchem Umfang die gewerblichen Aufwendungen für die Berechnung von Einkommen und Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sind. Auch hier gilt, dass nur erforderliche Angaben und Belege verlangt werden dürfen.
Vermieter sollten Anfragen sorgfältig prüfenBei einem Schreiben des Sozialamts sollten Vermieter zunächst prüfen, welche Behörde die Anfrage gestellt hat, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht und welche Unterlagen konkret verlangt werden. Unklare oder offensichtlich zu weit gefasste Anforderungen sollten nicht ignoriert, sondern mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Die Antworten sollten nach bestem Wissen vollständig und fristgerecht erteilt werden. Empfehlenswert ist es, eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks sowie der übersandten Nachweise aufzubewahren.
Nicht benötigte Informationen über andere Mietverhältnisse, weitere Wohnungen oder persönliche Verhältnisse des Vermieters sollten geschwärzt werden, sofern sie für die Anfrage ohne Bedeutung sind. Bei umfangreichen oder rechtlich zweifelhaften Anforderungen kann eine sozialrechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Für den Aufwand kann eine Entschädigung beantragt werden§ 117 Absatz 5 SGB XII verweist auf § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X. Danach können herangezogene Dritte auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten.
Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Erstattung gezahlt wird, hängt vom Aufwand und den anwendbaren Entschädigungsregeln ab. Vermieter sollten den Antrag möglichst zusammen mit der Auskunft oder zeitnah danach stellen und den entstandenen Aufwand belegen.
Begrenztes Recht zur AuskunftsverweigerungDie Pflicht zur Auskunft gilt nicht völlig uneingeschränkt. Nach § 117 Absatz 8 SGB XII dürfen Angaben verweigert werden, wenn die Antwort den Vermieter oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.
Dieses Recht erlaubt keine pauschale Ablehnung der gesamten Anfrage, wenn nur eine einzelne Antwort problematisch ist. Wer sich darauf berufen möchte, sollte wegen der möglichen Folgen rechtlichen Rat einholen und dem Sozialamt mitteilen, auf welche konkrete Angabe sich die Verweigerung bezieht.
Falsche oder verspätete Antworten können ein Bußgeld auslösenOrdnungswidrig handelt nach § 117 Absatz 9 SGB XII, wer eine erforderliche Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Damit kann auch das Versäumen einer behördlich gesetzten Frist Folgen haben.
Ein Bußgeld entsteht nicht automatisch bei jedem Fehler. Es muss ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen vorliegen und dem Vermieter muss zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
Da § 117 SGB XII keinen eigenen Höchstbetrag nennt, gilt grundsätzlich § 17 OWiG. Danach kann ein vorsätzlicher Verstoß regelmäßig mit bis zu 1.000 Euro und ein fahrlässiger Verstoß grundsätzlich mit bis zu 500 Euro geahndet werden.
Hat der Betroffene durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann das allgemeine Höchstmaß unter den Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes überschritten werden. Die Höhe hängt vom Einzelfall, vom Verschulden und von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Was die Neuregelung für Sozialhilfeempfänger bedeutetLeistungsberechtigte sollten Mietverträge, Mieterhöhungsschreiben sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen vollständig beim Sozialamt einreichen. Das kann eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vermieter häufig verhindern.
Einen sicheren Anspruch darauf, dass der Vermieter niemals angeschrieben wird, gibt es jedoch nicht. Bestehen Unklarheiten oder Widersprüche, darf das Sozialamt die benötigten Angaben unmittelbar beim Unterkunftsgeber überprüfen.
Kommt es zu einer Anfrage, bedeutet dies noch nicht, dass dem Mieter ein Fehlverhalten unterstellt wird. Die Auskunft kann ebenso der korrekten Berechnung einer Nachzahlung, der Übernahme höherer Heizkosten oder der Berücksichtigung eines neuen Mietbetrags dienen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin bezieht Grundsicherung im Alter und reicht beim Sozialamt eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 620 Euro ein. Aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, welcher Teil auf Heizkosten entfällt und ob ein früheres Guthaben bereits verrechnet wurde.
Das Sozialamt bittet zunächst die Rentnerin um ergänzende Unterlagen, die ihr nicht vorliegen. Daraufhin fordert es den Vermieter nach § 117 Absatz 5 SGB XII unmittelbar auf, die Abrechnungsmodalitäten zu erklären und die vollständige Abrechnung vorzulegen.
Der Vermieter reicht die Unterlagen fristgerecht ein. Aus ihnen ergibt sich, dass 540 Euro als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Unterkunfts- und Heizkosten anzuerkennen sind, während 80 Euro eine nicht übernahmefähige Position betreffen.
Fragen und Antworten zur Auskunftspflicht der Vermieter 1. Darf das Sozialamt den Vermieter ohne Zustimmung des Mieters anschreiben?Ja, seit dem 1. Juli 2026 besteht dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Anfrage muss allerdings für eine konkrete Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.
2. Muss der Vermieter jede Frage des Sozialamts beantworten?Nein. Die Auskunftspflicht umfasst nur Angaben, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe benötigt werden.
3. Welche Unterlagen darf das Sozialamt verlangen?In Betracht kommen unter anderem Mietverträge, Vertragsnachträge sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Belege dürfen verlangt werden, wenn die vorhandenen Angaben zur Sachverhaltsklärung nicht ausreichen.
4. Kann der Vermieter die Auskunft verweigern?Eine Verweigerung ist nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Vermieters oder eines nahen Angehörigen. Unklarheiten über den Umfang der Anfrage sollten zunächst mit dem Sozialamt geklärt werden.
5. Können Sozialhilfeempfänger eine Anfrage beim Vermieter verhindern?Häufig lässt sich die Anfrage vermeiden, wenn alle Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und nachvollziehbar eingereicht werden. Bei verbleibenden Zweifeln darf das Sozialamt den Vermieter trotzdem unmittelbar kontaktieren.
6. Wie hoch kann das Bußgeld bei einer verweigerten oder falschen Auskunft sein?Bei einem vorsätzlichen Verstoß sind grundsätzlich bis zu 1.000 Euro möglich, bei Fahrlässigkeit regelmäßig bis zu 500 Euro. Voraussetzung ist ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen und ein vorwerfbarer Verstoß gegen die Auskunftspflicht.
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Sozialhilfe: Gericht setzt 90 Quadratmeter als Richtwert an
Das eigene Haus kann im Alter zur finanziellen Falle werden: Reicht das Einkommen nicht zum Leben, schützt selbst genutztes Wohneigentum nicht automatisch vor dem Zugriff des Sozialamts.
Das Sozialgericht Reutlingen hat für eine alleinlebende Person 90 Quadratmeter als Orientierung für eine angemessene Hausgröße angesetzt. Wer daraus eine neue allgemeine Wohnungsgrenze ableitet, versteht die Entscheidung allerdings falsch.
Es geht um Vermögen – nicht um einen Anspruch auf 90 Quadratmeter MietwohnungDer Beschluss im Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 4 SO 1049/23 ER betrifft die Grundsicherung nach dem SGB XII und die Frage, ob ein Hausgrundstück als geschütztes Vermögen erhalten bleiben darf. Eine bundesweit verbindliche Quadratmetergrenze für sämtliche Wohnungen hat das Gericht damit nicht geschaffen. Auch einen Anspruch auf Übernahme der Miete für eine 90 Quadratmeter große Wohnung begründet die Entscheidung nicht.
Bei Mietwohnungen wird die Anerkennung der Unterkunftskosten nach anderen Vorschriften geprüft. Hier kommt es auf die angemessenen Kosten und die Besonderheiten des Einzelfalls an. Die Vermögensprüfung bei Hauseigentümern und die Prüfung laufender Wohnkosten dürfen deshalb nicht vermischt werden.
147,4 Quadratmeter: Warum die Antragstellerin scheiterteDie Antragstellerin war zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstücks, dessen Wohnfläche im Erd- und Dachgeschoss 147,4 Quadratmeter betrug. Sie verlangte Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil es berücksichtigungsfähiges Vermögen oberhalb des im Fall geltenden Freibetrags von 10.000 Euro annahm.
Auch den Renovierungsrückstand und den Instandsetzungsbedarf ließ die Kammer nicht als ausreichendes Gegenargument gelten. Nach ihrer Einschätzung war das Grundstück insgesamt erheblich mehr als 20.000 Euro wert, sodass der hälftige Anteil den Freibetrag deutlich überschritt. Dass die Frau tatsächlich nur einen Teil des Hauses nutzte, verkleinerte das zu bewertende Eigentum nicht.
Die rechtliche Einordnung erläutert auch unser Beitrag zur 90-Quadratmeter-Orientierung bei Sozialhilfe und Wohneigentum.
Das Gesetz verlangt mehr als einen Blick auf die WohnflächeIn § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII steht keine feste Quadratmeterzahl. Das Gesetz verlangt eine Bewertung anhand mehrerer Umstände: Bewohnerzahl und besonderer Wohnbedarf gehören ebenso dazu wie Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Behinderung oder Pflegebedürftigkeit können deshalb einen zusätzlichen Platzbedarf begründen.
Die 90 Quadratmeter sind damit weder eine automatische Schutzgarantie noch eine starre Ausschlussgrenze. Auch ein kleineres Haus kann wegen anderer Eigenschaften problematisch sein. Umgekehrt muss bei einer größeren Wohnfläche geprüft werden, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände für einen Schutz sprechen.
Warum im SGB II großzügigere Werte geltenFür die Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 12 SGB II ausdrücklich andere Werte. Ein selbst genutztes Hausgrundstück ist grundsätzlich bis 140 Quadratmeter Wohnfläche geschützt, eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich diese Werte; außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen.
Das Reutlinger Gericht lehnte es ab, die mit dem Bürgergeld eingeführte Hausgrenze auf das SGB XII zu übertragen. Es begründete dies mit der gesetzgeberischen Entscheidung und unterschiedlichen typischen Bedarfslagen: Im SGB II seien diese eher vorübergehend, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eher dauerhaft. Eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung erkannte die Kammer darin nicht.
Für Betroffene bleibt dieser Unterschied bitter: Gerade eine dauerhaft niedrige Rente kann dazu führen, dass das bislang geschützte Eigenheim strenger geprüft wird. Ein Haus wird schließlich nicht kleiner, sobald sein Bewohner von einem Leistungssystem in das andere wechselt.
Fehlendes Bargeld bedeutet nicht, dass jede Hilfe entfälltEin verwertbares Haus lässt sich nicht von heute auf morgen zu Geld machen. Für solche Situationen sieht § 91 SGB XII vor, dass Sozialhilfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Darlehen geleistet werden soll. Die Behörde kann eine Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verlangen.
Ein Darlehen hilft zunächst beim Lebensunterhalt, muss aber grundsätzlich zurückgezahlt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Verwertung überhaupt möglich ist oder eine Härte vorliegt. Dass auch Grundstücksgröße und Verwertungsmöglichkeiten Streit auslösen können, zeigt ein weiterer Fall einer Rentnerin mit eigenem Hausgrundstück.
Vier Fragen und Antworten Gelten jetzt für alle Sozialhilfeempfänger 90 Quadratmeter?Nein. Das Gericht verwendete diesen Wert als Orientierung für ein selbst bewohntes Haus bei einer Einzelperson; eine allgemeine gesetzliche Wohnflächenobergrenze entstand dadurch nicht.
Darf das Sozialamt wegen eines Hauses sofort jede Hilfe ablehnen?Nicht pauschal. Es muss prüfen, ob geschütztes oder verwertbares Vermögen vorliegt und ob beispielsweise ein Darlehen nach § 91 SGB XII in Betracht kommt.
Ist eine Mietwohnung mit 90 Quadratmetern damit automatisch angemessen?Nein. Die Entscheidung betrifft Wohneigentum als Vermögen; die Übernahme von Mietkosten richtet sich nach den Vorschriften über Unterkunft und Heizung.
Kann ein besonderer Wohnbedarf ein größeres Eigenheim schützen?Ja, das ist möglich. Das SGB XII verlangt ausdrücklich, etwa den Wohnbedarf behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Quellen: Sozialgericht Reutlingen, Beschluss, Az. S 4 SO 1049/23 ER, Entscheidungsnachweis; Bericht der Frankfurter Rundschau; §§ 90, 91 und 35 SGB XII sowie § 12 SGB II.
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Arbeitnehmer: Geplante Steuerbefreiung für Überstunden hat einen Haken
Mehr arbeiten und mehr Geld behalten: Mit diesem Versprechen will die Bundesregierung Überstunden attraktiver machen. Doch hinter der angekündigten Steuerentlastung steckt eine deutlich engere Regelung, als viele Beschäftigte erwarten dürften: Begünstigt werden sollen ausschließlich Überstundenzuschläge, nicht die gesamte Bezahlung zusätzlicher Arbeitsstunden.
Nur der Zuschlag soll steuerfrei werdenWer Überstunden bezahlt bekommt, erhält zunächst den Lohn für die zusätzlich geleistete Arbeit. Manche Beschäftigte bekommen darüber hinaus einen Aufschlag, etwa aufgrund ihres Tarifvertrags oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Nur dieser zusätzliche Betrag soll nach den bisherigen Plänen steuerlich begünstigt werden. Die BARMER beschreibt eine vorgesehene Begrenzung auf Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns; die normale Überstundenvergütung soll weiterhin steuerpflichtig bleiben. Diese Grenze gehört zum geplanten Modell und ist keine bereits geltende Steuervergünstigung.
Der Unterschied ist erheblich: Bei 20 Euro Stundenlohn und fünf Euro Überstundenzuschlag wären nach diesem Modell lediglich die fünf Euro von der Einkommensteuer befreit. Die übrigen 20 Euro würden weiterhin wie Arbeitslohn behandelt.
Ohne Zuschlag bringt die Steuerbefreiung nichtsEine steuerliche Entlastung setzt voraus, dass überhaupt ein begünstigter Zuschlag gezahlt wird. Wer seine zusätzlichen Stunden lediglich zum normalen Stundenlohn vergütet bekommt, hätte aus dieser Regelung keinen unmittelbaren Vorteil.
Dasselbe gilt für Überstunden, die ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Steuerbefreiung macht aus unbezahlter Mehrarbeit ebenfalls keine bezahlte Arbeit und schafft für sich genommen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Aufschlag.
Für Beschäftigte ist deshalb zunächst die Frage wichtig, welche Vergütung ihnen nach den geltenden Vereinbarungen zusteht. Ausführlicher erläutert das der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.
Die geplanten Arbeitszeitgrenzen schließen viele Mehrstunden ausDer Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD knüpft die Steuerbefreiung an zusätzliche Arbeit oberhalb der tariflich vereinbarten beziehungsweise an Tarifverträgen orientierten Vollzeit. Für tarifliche Regelungen nennt er mindestens 34 Wochenstunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten 40 Stunden.
Die Zahl 34 bedeutet deshalb nicht, dass bei sämtlichen Tarifbeschäftigten automatisch jede weitere Stunde begünstigt wäre. Beträgt die einschlägige Vollzeit beispielsweise 38 Wochenstunden, wäre diese Vollzeitgrenze nach dem beschriebenen Ansatz der Ausgangspunkt.
Für Teilzeitkräfte entsteht dadurch eine Lücke. Wer vertraglich 25 Stunden arbeitet und vorübergehend auf 30 Stunden kommt, leistet zwar zusätzliche Arbeit, erreicht aber noch keine der vorgesehenen Vollzeitgrenzen.
Was heute gilt und was sich ändern soll Bereich Geltende Behandlung Geplante Änderung Lohn für zusätzliche Arbeitsstunden Grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn Soll steuerpflichtig bleiben Regulärer Überstundenzuschlag Grundsätzlich steuerpflichtig Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen Höhe des begünstigten Zuschlags Keine allgemeine Steuerbefreiung Nach bisherigem Modell bis zu 25 Prozent des Grundlohns Mehrarbeit unterhalb der vorgesehenen Vollzeitgrenze Keine besondere Steuerbefreiung Nach bisherigem Ansatz nicht begünstigt Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge Bereits unter gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei Eigenständige, schon bestehende RegelungDie Übersicht trennt die angekündigte Überstundenregelung von den bereits bestehenden Ausnahmen für Arbeit zu besonderen Zeiten. Ein verbindlicher Beginn der neuen Begünstigung lässt sich aus den geprüften Quellen nicht ableiten.
Steuerfrei bedeutet nicht automatisch abgabenfreiSelbst bei einer Umsetzung würde der begünstigte Zuschlag nicht zwangsläufig vollständig auf dem Konto landen. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind unterschiedliche Abzüge.
In einer parlamentarischen Antwort erklärte die Bundesregierung 2025, dass eine Befreiung der Überstundenzuschläge von Sozialabgaben im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen sei. Für eine verlässliche Nettoberechnung kommt es deshalb auch darauf an, wie das Vorhaben schließlich gesetzlich ausgestaltet wird.
Auch die Höhe der Steuerentlastung wäre individuell verschieden. Wer auf den betreffenden Verdienst wenig Einkommensteuer zahlt, spart durch eine Befreiung weniger als jemand mit einem höheren persönlichen Grenzsteuersatz.
Teilzeitkräfte können trotzdem Anspruch auf Zuschläge habenDie geplante steuerliche Behandlung darf nicht mit dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag verwechselt werden. Auch Teilzeitbeschäftigten können solche Zuschläge zustehen, obwohl ihre Arbeitszeit unterhalb der Vollzeitgrenze bleibt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine tarifliche Zuschlagsregelung Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen kann, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung erst beim Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit greift. Ob und ab welcher zusätzlichen Stunde ein Anspruch besteht, hängt jedoch von der jeweiligen Regelung ab.
Beschäftigte sollten mögliche Forderungen deshalb nicht bis zu einer Steuerreform liegen lassen. Welche Bedeutung die anteilige Zuschlagsgrenze und mögliche Ausschlussfristen haben, erläutert der Beitrag „Teilzeit: Arbeitnehmer, die jetzt auf Überstundenzuschläge warten, verschenken Lohn“.
Nacht- und Sonntagszuschläge können bereits steuerfrei seinSchon heute erlaubt § 3b Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dafür gelten eigene Grenzen und Nachweisanforderungen.
Ein Zuschlag wird allerdings nicht schon deshalb steuerfrei, weil die betreffende Stunde zusätzlich gearbeitet wurde. Die amtlichen Lohnsteuerhinweise zu § 3b EStG stellen ausdrücklich klar, dass reine Mehrarbeitszuschläge nicht zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Zahlungen gehören.
Millionen Überstunden bedeuten nicht Millionen GewinnerDie politische Ankündigung erreicht einen großen Teil der arbeitenden Bevölkerung. Wie viele Menschen tatsächlich profitieren würden, hängt aber davon ab, wer Zuschläge erhält, die geplanten Arbeitszeitgrenzen überschreitet und auf diese Beträge Einkommensteuer zahlt.
In ihrer parlamentarischen Antwort von 2025 erklärte die Bundesregierung, ihr lägen keine Daten zur Zahl der Beschäftigten mit Überstundenzuschlägen und zur durchschnittlichen Höhe dieser Zahlungen vor. Eine pauschale Zusage, Millionen Arbeitnehmer bekämen durch das Vorhaben automatisch mehr Netto, wäre deshalb nicht belastbar.
Praxisbeispiel: 50 Euro Zuschlag sind nicht 50 Euro mehr NettoEin Arbeitnehmer verdient 20 Euro pro Stunde und arbeitet zehn zusätzliche Stunden oberhalb der vorgesehenen Vollzeitgrenze. Sein Arbeitgeber zahlt dafür 200 Euro Überstundenlohn sowie einen Zuschlag von 25 Prozent, also weitere 50 Euro.
Würde die angekündigte Steuerbefreiung unter diesen Voraussetzungen gelten, blieben die 200 Euro steuerpflichtig und lediglich die 50 Euro Zuschlag wären steuerlich begünstigt. Bei einem vereinfachend angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das einer Einkommensteuerersparnis von ungefähr 15 Euro.
Das Beispiel lässt Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und mögliche Wechselwirkungen mit Sozialversicherungsbeiträgen außer Betracht. Es zeigt dennoch den Unterschied zwischen einem steuerfreien Zuschlag und dem tatsächlichen zusätzlichen Nettobetrag.
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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Stromguthaben nicht mit Heizkosten verrechnen
Wer als Bezieher der Grundsicherung beim Haushaltsstrom ein Guthaben erwirtschaftet, darf dadurch nicht weniger Geld für die Heizung erhalten. Das Jobcenter muss eine berücksichtigungsfähige Heizkostennachzahlung auch dann ungekürzt als Bedarf ansetzen, wenn der Energieversorger bereits ein Stromguthaben gegengerechnet hat. Die Ersparnis beim Strom ist kein Sparprogramm für die Behörde.
Eine gemeinsame Rechnung macht aus Strom und Heizung keinen gemeinsamen BedarfViele Haushalte beziehen Strom und Gas vom selben Anbieter. In der Jahresabrechnung kann deshalb eine Nachforderung für Heizgas neben einer Erstattung für Haushaltsstrom stehen. Verrechnet der Versorger beide Beträge, erscheint am Ende nur eine kleinere Restforderung.
Genau diese Restforderung darf das Jobcenter nicht einfach zur Grundlage seiner Heizkostenberechnung machen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil entschieden, Aktenzeichen B 7 AS 21/22 R.
Warum das Stromguthaben geschützt istHaushaltsstrom für Kühlschrank, Beleuchtung oder Waschmaschine wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt. Angemessene Heizkosten werden dagegen zusätzlich als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Wer zu hohe Stromabschläge gezahlt oder weniger Strom verbraucht hat, erhält mit dem Guthaben zuvor selbst aufgebrachte Mittel zurück.
§ 22 Absatz 3 SGB II schützt Rückzahlungen für Haushaltsenergie ausdrücklich vor einer Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten. Dass Strom- und Gasabrechnung auf demselben Blatt stehen, ändert an dieser Trennung nichts. Anderenfalls würde das Jobcenter Heizkosten auf Kosten des Regelbedarfs finanzieren.
Welche Unterschiede bei Rückzahlungen zu beachten sind, erläutert auch der Beitrag Stromguthaben bei Grundsicherung dürfen Leistungsbezieher behalten.
Das BSG widersprach der Berechnung des JobcentersIm entschiedenen Fall bezog ein Ehepaar mit seinen drei Kindern Leistungen nach dem SGB II; im Haushalt lebte außerdem eine weitere Person. Der örtliche Energieversorger lieferte sowohl Strom als auch Heizgas und verrechnete die Positionen in seiner Jahresabrechnung. Die Behörde orientierte sich anschließend am verbliebenen Zahlbetrag.
Das BSG stellte klar: Für den Heizkostenbedarf kommt es auf die Nachforderung für Wärme nach Abzug der dafür geleisteten Vorauszahlungen an. Eine anschließende Aufrechnung mit dem Guthaben aus Haushaltsstrom verringert diesen Bedarf nicht. Die gemeinsame Abrechnung hebt die getrennten Ansprüche aus Strom- und Gasversorgung nicht auf.
Allerdings sprach das BSG den Klägern keinen abschließend berechneten Auszahlungsbetrag zu. Es verwies das Verfahren an das Sozialgericht Schleswig zurück, weil unter anderem ausreichende Feststellungen zum Einkommen fehlten. Die Aussage zur unzulässigen Verringerung des Heizkostenbedarfs blieb davon unberührt.
Der Versorger verrechnet – das Jobcenter muss trotzdem getrennt rechnenFür Betroffene ist diese Unterscheidung entscheidend: Das Urteil enthält kein pauschales Verbot jeder Verrechnung durch Energieunternehmen. Es betrifft die Frage, welchen Heizkostenbedarf das Jobcenter anerkennen muss. Eine Verrechnung auf der Rechnung berechtigt die Behörde nicht dazu, das geschützte Stromguthaben wirtschaftlich einzuziehen.
Bei getrennten Anbietern würde das Stromguthaben grundsätzlich zurückgezahlt und die angemessene Heizkostennachforderung gesondert berücksichtigt. Der Bezug beider Energiearten bei einem Unternehmen darf nicht dazu führen, dass die Familie schlechtersteht. Eine weitere Einordnung bietet unser Beitrag zur BSG-Entscheidung über Stromguthaben und Heizkostennachzahlungen.
Nicht jedes Energieguthaben bleibt anrechnungsfreiDer Schutz betrifft Haushaltsstrom und lässt sich nicht pauschal auf Heizkostenguthaben übertragen. Erstattungen aus anerkannten Heizkosten mindern grundsätzlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Ausgenommen bleiben unter anderem Rückzahlungen, die auf zuvor nicht anerkannten Unterkunfts- oder Heizkosten beruhen.
Position in der Abrechnung Behandlung beim Jobcenter Guthaben aus Haushaltsstrom Darf die Unterkunfts- und Heizkosten nicht mindern. Nachforderung für angemessene Heizkosten Grundsätzlich als Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Guthaben aus anerkannten Heizkosten Mindert grundsätzlich die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Gutschrift- oder Rückzahlungsmonat.Auch Strom, der unmittelbar zum Heizen eingesetzt wird, ist vom gewöhnlichen Haushaltsstrom zu unterscheiden. Dass auf einer Rechnung „Strom“ steht, reicht deshalb für die rechtliche Einordnung nicht aus. Entscheidend ist, welcher Verbrauch damit abgerechnet wird.
Betroffene sollten die gesamte Abrechnung einreichenWer die Übernahme einer Heizkostennachforderung verlangt, sollte dem Jobcenter sämtliche Seiten der Jahresabrechnung vorlegen. Daraus sollten Heizkosten, Vorauszahlungen, Stromguthaben und Verrechnung getrennt hervorgehen. Ist die Darstellung unverständlich, empfiehlt sich eine aufgeschlüsselte Abrechnung des Versorgers.
Erkennt das Jobcenter lediglich die Restforderung an, sollten Betroffene den Bescheid prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Zur Begründung können sie auf das BSG-Urteil und den vor der Stromverrechnung bestehenden Heizkostenbedarf verweisen.
Vier Fragen und Antworten zum Stromguthaben Darf das Jobcenter mein Haushaltsstromguthaben von der Heizkostennachzahlung abziehen?Nein, ein Guthaben aus Haushaltsstrom darf den anzuerkennenden Heizkostenbedarf nicht verringern. Das gilt auch, wenn beide Positionen gemeinsam abgerechnet werden.
Was gilt, wenn der Versorger das Guthaben schon verrechnet hat?Auch dann ist die Heizkostennachforderung vor dieser Verrechnung zu betrachten. Der offene Restbetrag auf der Rechnung begrenzt den Bedarf nicht.
Muss das Jobcenter jede Heizkostennachforderung vollständig bezahlen?Nein, die allgemeinen Voraussetzungen bleiben bestehen, insbesondere die Prüfung der Angemessenheit. Auch Rückstände aus nicht gezahlten Abschlägen können anders zu beurteilen sein als eine reguläre Verbrauchsnachzahlung.
Wie kann ich gegen eine fehlerhafte Kürzung vorgehen?Reichen Sie die vollständige Abrechnung ein und legen Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein. Benennen Sie die getrennten Beträge für Heizkosten und Haushaltsstrom und verweisen Sie auf das Urteil B 7 AS 21/22 R.
Quellen: BSG, Urteil vom 10. April 2024, B 7 AS 21/22 R, Volltext; § 22 SGB II; § 84 SGG.
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Bürgergeld: Jobcenter darf 3.326 Euro Übergangsgeld auf sechs Monate verteilen
Einmalig gezahltes Übergangsgeld in Höhe von 3.326,23 Euro für den Zeitraum vom 29.07.2023 bis zum 30.09.2023 stellt eine Nachzahlung im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II dar. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.12.2025 – L 2 AS 3546/25. Das Gericht behandelte das Übergangsgeld als anrechenbares Einkommen und nicht als anrechnungsfreie, privilegierte Leistung.
Da der Leistungsanspruch bei vollständiger Anrechnung im Zuflussmonat entfallen würde, sei die Nachzahlung gleichmäßig auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat aufzuteilen.
Für diese Verteilung kommt es darauf an, wann das Geld tatsächlich zufließt. Der Zeitraum, für den das Übergangsgeld nachgezahlt wird, ist davon zu unterscheiden. Die sechsmonatige Aufteilung setzt nach § 11 Abs. 3 SGB II voraus, dass die Nachzahlung nicht für den Zuflussmonat erbracht wird und ihre vollständige Berücksichtigung den Leistungsanspruch in diesem Monat entfallen ließe. § 11 SGB II
Schuldentilgung verhindert die Anrechnung nichtNach Auffassung des Gerichts steht der Berücksichtigung während des Verteilzeitraums nicht entgegen, dass die Nachzahlung bereits zur Schuldentilgung verwendet wurde. Zur Deckung eines konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat hätte gegebenenfalls ein Darlehen gewährt werden können.
Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: die Anrechnung der zugeflossenen Nachzahlung und die Sicherung des Lebensunterhalts, wenn das Geld tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. Für die zweite Frage ist insbesondere § 24 Abs. 4 SGB II relevant.
Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werdenNicht zu beanstanden sei auch, dass die privaten Schuldentilgungen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben sind.
Denn Schulden, die im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens bestehen, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 – L 18 AS 684/22).
Das Gericht betont hierbei, dass Leistungsberechtigte ihre Einnahmen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verwenden müssen – auch wenn sie dadurch andere bestehende Verpflichtungen nicht erfüllen können.
Dass diese Verpflichtungen fortbestehen, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom anzurechnenden Einkommen. Maßgeblich ist dessen Einsatz zur Deckung der existenzsichernden Bedarfe.
Pfändungsschutz ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfenKommt es zu Vollstreckungsmaßnahmen, ist dort zu prüfen, in welchem Umfang Einkommen oder Vermögensgegenstände vor einer Pfändung geschützt sind. Die bloße Verpflichtung, private Schulden zurückzuzahlen, mindert das anzurechnende Einkommen nicht.
Diese Auffassung wird in Literatur und Rechtsprechung vertreten (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Juli 2025, § 11 Rn. 245; G. Becker in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, 8. Aufl. 2023, § 11 SGB II Rn. 1; Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 26; Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 39; BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R, vom 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R und vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R).
Geld bereits verbraucht: Leistungen nach § 24 Abs. 4 SGB IIFür den vorzeitigen Verbrauch einer nach § 11 Abs. 3 SGB II verteilten Einnahme enthält § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine besondere Regelung. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. § 24 SGB II
Hierzu hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 03.07.2025 – L 35 AS 158/25 – entschieden: Das Jobcenter muss nach Auffassung des Gerichts darüber entscheiden, ob Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss gewährt werden. Eine vollständige Versagung in Höhe des monatlichen Anrechnungsbetrags kommt danach nicht in Betracht.
Bei dieser Entscheidung sind unter anderem mögliche Härten und die Umstände des vorzeitigen Verbrauchs zu berücksichtigen. Ein Zuschuss folgt daraus nicht automatisch in jedem Fall.
Das Urteil betrifft Leistungszeiträume aus dem Jahr 2021 und die damals geltende Rechtslage. Außerdem unterscheidet das Gericht zwischen einer rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung, bei der der Verbrauch der Einnahme unerheblich sein kann, und der Sicherung eines aktuell ungedeckten Lebensunterhalts.
Die Aussage, verbrauchtes Geld dürfe grundsätzlich nicht weiter angerechnet werden, wäre deshalb zu pauschal. Entscheidend sind die Art der angefochtenen Entscheidung und die Frage, welche Leistungen bei tatsächlich fehlenden Mitteln zu erbringen sind. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 – L 35 AS 158/25
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Schwerbehinderung: Schwerbehinderte durften 2 Jahre nicht spazieren gehen
Bewohner einer Wohngruppe hatten diese nach Angaben des Personals seit mehr als zwei Jahren nicht mehr verlassen – auch nicht für Spaziergänge. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte das Einschreiten der Heimaufsicht.
Die Botschaft für Einrichtungen ist deutlich: „Satt und sauber“ ist noch keine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben .
Gute Grundversorgung, aber fehlende FörderungDer Gerichtsbescheid vom 17. März 2026 betrifft eine Heimprüfung vom November 2022, keine aktuelle Begehung. Die Kontrolle ergab gute Pflege und Ernährung. Zugleich berichteten Beschäftigte aber von Überlastung und fehlender individueller Beschäftigung der Heimbewohner.
Wegen Personalmangels erreichten Bewohner die Werkstatt oder Förderstätte teilweise verspätet oder garnicht.
Der Einrichtungsträger wehrte sich gegen den Prüfbericht und daraus folgende Anordnungen der zuständigen Behörde. Er verwies darauf, dass die Betroffenen sehr wohl gefördert würden, nämlich in Werkstätten und Förderstätten. Das Gericht wies die Klage ab. Auch ein fällig gewordenes Zwangsgeld von 30.000 Euro blieb bestehen (Az. B 8 K 24.67).
Werkstattangebote ersetzen die Förderung im Wohnheim nichtDas Gericht stellte klar: Die gesetzlich verlangte Förderung umfasst gerade auch die Wohngruppen. Wenn Bewohner ihre Gruppe zwei Jahre nicht verlassen, ist das ein gravierender Fördermangel. Ein gelegentlicher krankheitsbedingter Ausfall erklärt keinen solchen Zustand.
Teilhabe gehört zum Auftrag der EinrichtungDas bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz verlangt mehr als die Versorgung körperlicher Bedürfnisse. Nach Artikel 3 muss der Träger auch die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe fördern. Sein Betreuungskonzept muss sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleisten.
Dafür braucht es ausreichend geeignetes Personal.
Für Bewohner bedeutet das: Ihre individuellen Bedürfnisse müssen den Alltag mitbestimmen. Betreuung darf sich nicht dauerhaft darauf beschränken, Mahlzeiten, Körperpflege und Medikamente zu organisieren.
Ob jemand Unterstützung bei Kontakten, Beschäftigung oder Aktivitäten außerhalb der Einrichtung benötigt, gehört deshalb ebenso in den Blick wie sein Pflegebedarf.
Behindertenrecht schützt auch Freizeit und soziale BeziehungenNeben dem bayerischen Heimaufsichtsrecht steht das bundesweite Recht der Eingliederungshilfe. § 113 SGB IX nennt als Ziel die gleichberechtigte Teilhabe am Gemeinschaftsleben. Dazu können Assistenz, Mobilitätshilfen, Unterstützung bei der Verständigung und Besuchsbeihilfen gehören.
Welche Leistungen jemand erhält, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und seinem individuellen Bedarf.
§ 78 SGB IX beschreibt Assistenz ausdrücklich auch für soziale Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Kultur, Freizeit und Sport. Wer wegen seiner Behinderung Begleitung benötigt, kann deshalb einen Unterstützungsbedarf haben, der weit über Waschen und Essen hinausgeht.
Einen Überblick über diese Hilfen bietet unser Beitrag zu Leistungen für Menschen mit Behinderung, Assistenz und Persönlichem Budget.
Auch Kontakte zur Familie gehören zur Teilhabe. Unser Beitrag über bedarfsgerechte Leistungen für Familienheimfahrten greift die individuelle Prüfung auf. Welche Rolle behinderungsbedingte Transportprobleme spielen können, zeigt außerdem der Fall zur Mobilität zwischen Wohnheim und Elternhaus.
Was Angehörige bei ausfallenden Angeboten tun könnenWenn Sie beobachten, dass Ihr Angehöriger kaum Beschäftigung oder Begleitung erhält, halten Sie konkrete Vorgänge fest: Welche vereinbarten Angebote fielen wann aus? Welche Begründung nannte die Einrichtung? Welche Wünsche äußert der betroffene Mensch selbst?
Eine solche Dokumentation macht aus einem Eindruck eine nachvollziehbare Beschwerde.
Bitten Sie die Einrichtungsleitung schriftlich um eine Antwort und einen konkreten Vorschlag zur Abhilfe. Fragen Sie zum Beispiel, wie die Einrichtung die vereinbarte Begleitung wieder sicherstellen will und ab wann. Beziehen Sie den Bewohner ein; seine Wünsche sollten das Gespräch bestimmen.
Beschwerden können direkt an die Heimaufsicht gehenIn Bayern können Sie Missstände bei der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht melden, kurz FQA. Sie sitzt beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.
Das Gesundheitsministerium nennt sie ausdrücklich auch als Anlaufstelle für Beschwerden über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Beschreiben Sie die Einrichtung, den Wohnbereich und die beobachteten Ausfälle möglichst genau. Unterscheiden Sie eigene Beobachtungen von Mitteilungen anderer Menschen.
Die zuständigen Kontakte finden Sie im Verzeichnis des bayerischen Gesundheitsministeriums; dort stehen auch die übergeordneten Beschwerdestellen.
Den persönlichen Hilfebedarf gesondert klärenDie Aufsicht über eine Einrichtung und der persönliche Anspruch auf Eingliederungshilfe sind unterschiedliche Fragen. Fehlen benötigte Assistenzleistungen schon in der Bewilligung, sollten Betroffene zusätzlich den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ansprechen und verlangen, ihren Bedarf zu überprüfen.
Eine Beschwerde über das Wohnheim ersetzt keine Klärung.
Nach § 117 SGB IX muss das Gesamtplanverfahren die leistungsberechtigte Person von Anfang an beteiligen und ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen dokumentieren. Auf ihr Verlangen nimmt eine Person ihres Vertrauens teil.
Angehörige können so dabei helfen, konkrete Ziele der Teilhabe einzubringen: Kontakte außerhalb der Wohngruppe oder regelmäßige Freizeitaktivitäten mit notwendiger Begleitung.
FAQ: Teilhabe im Behindertenwohnheim Gehört Freizeit zur Eingliederungshilfe?Ja. Assistenz kann auch Freizeitgestaltung, soziale Beziehungen und kulturelle Teilhabe unterstützen. Entscheidend sind die Anspruchsvoraussetzungen und der individuelle Unterstützungsbedarf.
Wo können Angehörige Missstände in Bayern melden?Bei der FQA des zuständigen Landratsamts oder der kreisfreien Stadt. Eine möglichst konkrete Beschreibung hilft der Behörde, die Beschwerde zu prüfen.
Dürfen Bewohner eine Vertrauensperson zur Bedarfsplanung mitnehmen?Ja. Im Gesamtplanverfahren muss auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine Person ihres Vertrauens teilnehmen. Das kann beispielsweise ein Angehöriger sein.
QuellenBayerische Staatskanzlei: Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Artikel 3 – Qualitätsanforderungen an den Betrieb
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Ansprechpartner und Fachstellen; Informationen zur FQA und zu Beschwerden
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch IX, § 78, § 113 und § 117
Verwaltungsgericht Bayreuth: Gerichtsbescheid vom 17.03.2026 – B 8 K 24.67
Der Beitrag Schwerbehinderung: Schwerbehinderte durften 2 Jahre nicht spazieren gehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenreform: “Alle in eine Rente, alle zu gleichen Bedingungen”
Wer Beschäftigten ein längeres Arbeitsleben abverlangen will, muss erklären, warum die Alterssicherung weiterhin nach Berufsgruppen getrennt organisiert bleibt.
Der Sozialverband Deutschland fordert deshalb eine Rentenversicherung, die auch Beamte, Selbstständige und Abgeordnete einbezieht. Die Debatte berührt damit eine Frage, die über das Rentenalter hinausgeht: Wie gerecht werden Beiträge, Risiken und Leistungen verteilt?
„Alle in ein System, alle zu gleichen Bedingungen“Mit diesen Worten beschreibt SoVD-Rentenreferentin Henriette Wunderlich im rbb24-Interview vom 22. September 2026 die Forderung ihres Verbandes. Auch Angehörige berufsständischer Versorgungswerke, etwa Ärzte und Rechtsanwälte, sollen einbezogen werden. Wunderlich warnt zugleich davor, dass die öffentliche Diskussion über längeres Arbeiten andere Reformfragen verdrängt.
Eine solche Erwerbstätigenversicherung würde die gemeinsame Absicherung über Berufsgrenzen hinweg ausweiten. Gleiche Bedingungen bedeuteten allerdings nicht automatisch gleiche Rentenbeträge für alle. Wie Beiträge und spätere Leistungen berechnet würden, müsste ein entsprechendes Gesetz festlegen.
Eine gemeinsame Rentenkasse löst nicht jede FinanzierungsfrageMehr Versicherte können zusätzliche Beitragseinnahmen bringen, erwerben aber zugleich eigene Leistungsansprüche. Eine seriöse Reformrechnung muss deshalb beide Seiten berücksichtigen. Wer allein neue Einnahmen verspricht und spätere Ausgaben ausblendet, macht aus einem langfristigen Umbau ein kurzfristiges Verkaufsargument.
Bei Beamten käme die Finanzierung des Übergangs hinzu: Bestehende Versorgungsverpflichtungen verschwinden nicht dadurch, dass neue Beschäftigte künftig Rentenbeiträge zahlen. Zu klären wären insbesondere der Umgang mit erworbenen Ansprüchen und die Beiträge der öffentlichen Arbeitgeber. Diese Schwierigkeiten sprechen für eine sorgfältige Ausgestaltung, ersetzen aber keine politische Antwort auf die Gerechtigkeitsfrage.
Die Argumente und offenen Fragen zur Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung erläutert auch Gegen-Hartz. Eine unmittelbare Entlastung der Staatskassen oder eine bestimmte Rentenerhöhung lässt sich aus der Forderung allein nicht ableiten.
Die gesetzliche Rente leistet mehr als eine monatliche AuszahlungDer SoVD begründet seinen Vorschlag auch mit dem Leistungsumfang der Rentenversicherung. In seiner Stellungnahme an die Alterssicherungskommission verweist er auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie auf Rehabilitation und Prävention. Hinzu kommen soziale Ausgleichsmechanismen, beispielsweise für Kindererziehung.
Die Auseinandersetzung lässt sich deshalb nicht auf einen Vergleich zwischen Rentenbeiträgen und möglichen Aktienrenditen reduzieren. Wer Leistungen eines Versicherungssystems umbaut, muss erklären, wie dessen Absicherung bei Krankheit und familiären Risiken erhalten bleibt. Für Beschäftigte mit wenig finanziellem Spielraum kann gerade dieser Schutz entscheidend sein.
Der Verband fordert außerdem höhere Löhne und bessere Möglichkeiten, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Dazu zählt er eine verlässlichere Kinderbetreuung und eine stärkere Erwerbsbeteiligung bislang benachteiligter Gruppen. Seine Position lautet damit auch: Die Finanzierung hängt davon ab, wie viele Menschen zu welchen Löhnen arbeiten können.
Was bei der Rente vorgeschlagen wird – und was heute giltDie Deutsche Rentenversicherung unterscheidet ausdrücklich zwischen Reformempfehlungen und geltendem Recht. Vorgeschlagen sind unter anderem Änderungen an den Altersgrenzen und am abschlagsfreien Zugang nach 45 Versicherungsjahren. Aus einer Empfehlung entsteht jedoch noch keine verbindliche neue Altersgrenze.
Thema Geltende Regelung Diskutierte Änderung Regelaltersrente 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964 Weitere Anpassung an die Lebenserwartung 45 Versicherungsjahre Ab Jahrgang 1964 abschlagsfrei mit 65, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind Abschaffung dieser besonderen Altersrente 35 Versicherungsjahre Frühester Beginn mit 63 und dauerhaften Abschlägen Anhebung des frühesten Beginns auf 64 Gemeinsame Versicherung Unterschiedliche Sicherungssysteme bestehen nebeneinander Der SoVD fordert die Einbeziehung aller ErwerbstätigenDie heutigen Voraussetzungen beschreibt die Deutsche Rentenversicherung bei den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren. Eine ausführlichere Einordnung bietet unser Beitrag zu den Rentenmöglichkeiten der Jahrgänge 1964 und 1965.
Angst vor Änderungen darf nicht zum teuren Frühstart führenWunderlich berichtet im Interview von Menschen, die aus Sorge vor der Reform einen schnellen Rentenbeginn erwägen – möglicherweise sogar mit Abschlägen. Diese Verunsicherung ist nachvollziehbar. Eine lebenslange finanzielle Entscheidung sollte aber auf berechneten Möglichkeiten beruhen.
Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann ein vorsorglich früh gestellter Antrag die heutige Rechtslage nicht für einen späteren Rentenbeginn festschreiben. Wer seinen Ausstieg vorbereitet, sollte deshalb zunächst Rententermine und Beträge individuell prüfen lassen. Ob und für wen spätere Änderungen durch Übergangsregelungen abgefedert werden, ergibt sich erst aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Kleine Renten brauchen einen wirksamen FreibetragFür Menschen mit ergänzender Grundsicherung stellt sich eine weitere Frage: Wie viel bleibt von der selbst erworbenen Rente tatsächlich zusätzlich zum Existenzminimum? Wunderlich fordert einen Rentenfreibetrag, der nicht vom Erreichen bestimmter Grundrentenzeiten abhängt. Damit würde die Anerkennung eigener Rentenansprüche auch Personen mit kürzeren Versicherungsverläufen erreichen.
Heute setzt der Freibetrag nach § 82a SGB XII mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder gesetzlich berücksichtigungsfähige vergleichbare Zeiten voraus. Begünstigt sind 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Einen Grundrentenzuschlag muss die betreffende Person dafür nicht erhalten.
2026 sind dadurch bis zu 281,50 Euro monatlich anrechnungsfrei; Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei ergänzender Grundsicherung. Das ist keine zusätzliche Zahlung der Rentenkasse, sondern kann die Leistung des Sozialamts erhöhen. Eine Öffnung für weitere Rentenbeziehende müsste gesetzlich geregelt werden.
Eine faire Reform muss sich am verfügbaren Einkommen messen lassenEine gemeinsame Versicherung wäre ein weitreichender Umbau, dessen Wirkung von Beiträgen, Leistungsregeln und Übergangsfristen abhängt. Für Menschen mit kleinen Renten zählt am Ende, ob nach Wohnkosten und notwendigen Ausgaben genug zum Leben bleibt. Eine Reform, die lediglich einen späteren Ruhestand verlangt, beantwortet diese Frage noch nicht.
Vier Fragen und Antworten zur Rentenreform Müssen Beamte und Politiker künftig alle in die Rentenkasse einzahlen?Eine umfassende gemeinsame Versicherung ist die Forderung des SoVD, keine bereits allgemein geltende Beitragspflicht. Welche Gruppen einbezogen würden und ab wann, müsste der Gesetzgeber entscheiden.
Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren schon abgeschafft?Nein, die diskutierte Abschaffung ist nach dem hier geprüften Stand vom 24. September 2026 kein geltendes Recht. Die bisherigen Voraussetzungen gelten weiter, solange keine entsprechende gesetzliche Änderung in Kraft tritt.
Sichert ein früher Rentenantrag die bisherigen Regeln?Nein, allein ein vorgezogener Antrag schützt die heutige Rechtslage nicht für einen späteren Rentenbeginn. Möglicher Vertrauensschutz müsste sich aus den gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben.
Bekommen alle Rentner mit Grundsicherung den Rentenfreibetrag?Nein, für den Freibetrag nach § 82a SGB XII sind derzeit grundsätzlich mindestens 33 Jahre begünstigte Zeiten erforderlich. Der SoVD fordert, diese zeitliche Voraussetzung für einen Rentenfreibetrag aufzugeben.
Der Beitrag Rentenreform: “Alle in eine Rente, alle zu gleichen Bedingungen” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Volle EM-Rente auf Dauer trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit
Mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig – für viele Versicherte bedeutet diese Einschätzung das Ende ihres Rentenantrags.
Doch ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zeigt: Die Stundenzahl allein entscheidet nicht. Wenn sich mehrere Einschränkungen so verstärken, dass keine geeignete Tätigkeit mehr verbleibt, kann trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zustehen.
Das Gericht sprach einer Klägerin mit Urteil vom 21. April 2026 eine entsprechende Rente zu, obwohl ihr zeitliches Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden betrug. Das Aktenzeichen lautet L 3 R 55/23 D. Entscheidend war, ob sie dieses Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt einsetzen konnte.
Die Rentenversicherung lehnte ab – erst die Berufung brachte den ErfolgDie Rentenversicherung hatte den Antrag im Januar 2018 abgelehnt, auch der Widerspruch blieb erfolglos. Anschließend scheiterte die Frau vor dem Sozialgericht Hamburg. Erst das Landessozialgericht gab ihr recht – nach einem jahrelangen Verfahren.
Bei der Klägerin trafen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse in Deutsch und ihrer Muttersprache auf eine schwere Hörschädigung und eine Lernbehinderung. Hinzu kamen weitere Einschränkungen, die ihre Einsatzmöglichkeiten einengten. Gegen-Hartz berichtete bereits über den Hamburger Fall und die fehlende geeignete Verweisungstätigkeit.
Sechs Stunden sind keine vollständige AntwortNach § 43 Absatz 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die tatsächliche Arbeitsmarktlage bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht. Eine erfolglose Jobsuche begründet deshalb für sich genommen keinen Rentenanspruch.
Zur Prüfung gehört aber auch, welche Anforderungen ein Mensch noch erfüllen kann. Kann er Arbeitsanweisungen verstehen, vorgeschriebene Körperhaltungen einnehmen und mit anderen Beschäftigten zusammenarbeiten? Eine rechnerisch ausreichende Ausdauer ersetzt diese Fähigkeiten nicht.
Wenn eine Einschränkung die nächste verschärftDie Rechtsprechung bezeichnet bestimmte Ausnahmefälle als „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“. Dafür genügt keine lange Diagnoseliste. Entscheidend ist, ob die gemeinsame Wirkung der Einschränkungen die Einsatzmöglichkeiten besonders stark reduziert.
Bei der Hamburger Klägerin waren schriftliche Anweisungen wegen des Analphabetismus keine verlässliche Alternative zu mündlichen Erklärungen. Zugleich erschwerten die Hörschädigung und die Lernbehinderung die Verständigung. Auch Reinigungsarbeiten schieden wegen der erforderlichen Zwangshaltungen aus, während eingeschränkte Team- und Konfliktfähigkeit weitere Möglichkeiten versperrten.
Fehlende Lese- und Schreibkenntnisse allein reichen dagegen grundsätzlich nicht aus. Solange geeignete einfache Arbeiten offenstehen, lässt sich daraus keine Erwerbsminderung ableiten. Erst das Zusammentreffen mit weiteren Einschränkungen kann die Bewertung verändern.
Der pauschale Hinweis auf leichte Arbeit reichte nichtNormalerweise muss die Rentenversicherung bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen. In einem anerkannten Ausnahmefall genügt der allgemeine Hinweis auf leichte Arbeiten jedoch nicht mehr. Dann muss eine Tätigkeit feststellbar sein, deren Anforderungen mit den verbliebenen Fähigkeiten vereinbar sind.
Im Hamburger Verfahren konnte auch der berufskundliche Sachverständige keine passende Tätigkeit finden. Damit ging es um mehr als geringe Chancen auf eine Einstellung: Es fehlte an einer geeigneten Beschäftigung, auf die sich die Klägerin verweisen ließ.
Einen weiteren Fall zur notwendigen Konkretisierung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Erwerbsminderung: Gericht beanstandet die Verweisung auf mögliche Tätigkeiten.
Warum das Gericht eine Dauerrente zusprachDer Hamburger Fall unterscheidet sich von der üblichen Arbeitsmarktrente. Bei dieser können Versicherte medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, erhalten aber wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Rente. Solche Renten werden befristet.
Bei der Klägerin fehlten dagegen geeignete Verweisungstätigkeiten angesichts ihrer individuellen Einschränkungen. Der Anspruch beruhte damit nicht auf vorübergehend schlechten Beschäftigungsaussichten. Das Landessozialgericht sprach die volle Rente auf Dauer zu.
Allgemein setzt eine unbefristete EM-Rente nach § 102 Absatz 2 SGB VI voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. „Auf Dauer“ bedeutet daher nicht, dass jede Kombination mehrerer Beschwerden automatisch zur Dauerrente führt.
Was Betroffene aus dem Urteil ableiten könnenWer trotz erheblicher Einschränkungen als mindestens sechs Stunden leistungsfähig eingestuft wird, sollte die Begründung genau prüfen. Aussagekräftig sind Befunde, die beschreiben, welche Arbeitsanforderungen aus welchen gesundheitlichen Gründen ausscheiden. Besonders wichtig ist dabei das Zusammenspiel der Einschränkungen.
Eine Ablehnung wird nicht schon dadurch falsch, dass mehrere Erkrankungen vorliegen. Das Hamburger Urteil zeigt aber, warum die Prüfung nicht bei einer Stundenangabe enden darf. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
Praxis: Sechs Stunden belastbar, aber welche Tätigkeit bleibt?Ein Beispiel: Eine Versicherte kann leichte Arbeiten sechs Stunden täglich durchhalten, darf aber bestimmte Körperhaltungen nicht einnehmen und hat erhebliche Schwierigkeiten, mündliche Anweisungen zu verstehen. Schriftliche Anleitungen helfen ihr wegen fehlender Lesekenntnisse nicht weiter.
Im Rentenverfahren muss deshalb geprüft werden, welche Tätigkeiten angesichts dieser Kombination tatsächlich noch möglich sind – ein Rentenanspruch ergibt sich daraus nicht automatisch.
Vier Fragen und Antworten zur EM-Rente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen Kann ich trotz mindestens sechs Stunden Leistungsvermögen eine volle EM-Rente erhalten?Ja, in besonderen Ausnahmefällen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass trotz ausreichender zeitlicher Belastbarkeit keine geeignete Tätigkeit verbleibt.
Genügt es, dass ich keinen Arbeitsplatz finde?Nein. Bloße Arbeitslosigkeit oder schlechte Vermittlungschancen begründen bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.
Führen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse zur Rente?Ein nicht gesundheitlich bedingter Analphabetismus genügt allein grundsätzlich nicht. Er kann aber im Zusammenspiel mit weiteren Einschränkungen berücksichtigt werden, wenn auch die sonst geeigneten einfachen Tätigkeiten ausscheiden.
Wird eine solche Rente immer unbefristet bewilligt?Nein, die Dauer muss gesondert geprüft werden. Eine unbefristete Bewilligung setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Quellen: Bericht zum LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 – L 3 R 55/23 D; Entscheidungsnachweis mit Auszügen; § 43 SGB VI; § 102 SGB VI.
Der Beitrag Volle EM-Rente auf Dauer trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad 5: Auch außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand reicht nicht
Pflege bis an die Belastungsgrenze – und trotzdem kein Pflegegrad 5: Diese Erfahrung kann auch Familien treffen, die täglich erheblichen Betreuungsaufwand bewältigen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 bestätigt, dass grundsätzlich die nach dem gesetzlichen Bewertungssystem erreichten Punkte entscheiden. Eine besonders anstrengende Pflegesituation allein eröffnet keinen zusätzlichen Anspruch auf den höchsten Pflegegrad (Az. B 3 P 5/24 R).
Junge Frau mit Autismus wollte von Pflegegrad 4 auf 5 wechselnGeklagt hatte eine 2003 geborene Versicherte, die von ihrer Mutter gepflegt wird und seit Januar 2017 Pflegegeld nach Pflegegrad 4 bezog. Bei ihr bestehen unter anderem eine Autismusspektrumstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Im Oktober 2017 beantragte sie die Höherstufung.
Die Pflegekasse lehnte ab, anschließend blieben auch Klage und Berufung erfolglos. Das Bundessozialgericht wies schließlich die Revision zurück: Nach den Feststellungen der Vorinstanz erreichte die Klägerin weder die erforderlichen 90 Punkte noch erfüllte sie die Voraussetzungen der besonderen Ausnahmeregelung.
Der Pflegegrad richtet sich nicht nach der Erschöpfung der AngehörigenDie Pflegeversicherung bewertet, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen gesundheitlich beeinträchtigt sind. Dafür werden verschiedene Lebensbereiche untersucht und die Ergebnisse unterschiedlich gewichtet. Eine bloße Addition der täglich geleisteten Pflegestunden sieht dieses Verfahren nicht vor.
Für Angehörige kann das schwer nachvollziehbar sein: Ein Alltag voller Beaufsichtigung, Anleitung und wiederkehrender Unterstützung kann enorm belasten, ohne automatisch die Schwelle zu Pflegegrad 5 zu erreichen. Die rechtliche Einstufung ist deshalb auch kein Urteil darüber, wie viel eine Familie tatsächlich leistet.
Einstufung Voraussetzung nach dem regulären Punktesystem Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Gesamtpunkte Pflegegrad 5 90 bis 100 Gesamtpunkte Pflegegrad 5 als Ausnahme Unter 90 Punkten nur bei einer besonderen Bedarfskonstellation nach § 15 Absatz 4 SGB XIDie Tabelle beschreibt die allgemeinen Einstufungsregeln. Für pflegebedürftige Kinder bis zu 18 Monaten gelten gesetzliche Sonderregelungen.
Warum starke psychische und kognitive Einschränkungen nicht doppelt zählenEin Streitpunkt war die Bewertung der Module 2 und 3. Dort werden kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen erfasst. In das Gesamtergebnis geht jedoch nur der höhere der beiden gewichteten Werte ein, höchstens 15 Punkte.
Auch wenn in beiden Bereichen erhebliche Einschränkungen bestehen, werden diese Werte also nicht addiert. Das BSG hielt diese gesetzliche Regelung für zulässig und verwies darauf, dass dieselbe Unterstützung häufig beide Bereiche abdeckt. Eine mehrfache Bewertung sich überschneidender Hilfebedarfe soll dadurch vermieden werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Folgen einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auf diese 15 Punkte beschränkt wären. Benötigt jemand beispielsweise auch Unterstützung bei der Selbstversorgung oder der Alltagsgestaltung, sind diese Einschränkungen anhand der jeweiligen Kriterien in den weiteren Modulen zu prüfen.
Die Ausnahme ist kein allgemeiner HärtefallzuschlagNach § 15 Absatz 4 SGB XI ist Pflegegrad 5 ausnahmsweise auch unterhalb von 90 Punkten möglich. Dafür reicht es aber nicht, den eigenen Pflegealltag als außergewöhnlich schwierig zu beschreiben. Erforderlich ist eine besondere Bedarfskonstellation, deren Voraussetzungen in den Begutachtungs-Richtlinien konkretisiert werden.
Das BSG nennt hierfür die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen. Diese Voraussetzung lag bei der Klägerin nicht vor. Die Ausnahme soll sehr seltene Fallkonstellationen erfassen, die das reguläre Begutachtungsinstrument ergänzen.
Pflegekassen dürfen daraus keine frei verfügbare Härtefallentscheidung für einzelne Versicherte machen. Auch Gerichte können nicht einfach weitere vergleichbare Ausnahmefälle schaffen, solange die Konkretisierung durch die Richtlinien mit Verfassung und Gesetz vereinbar ist. Einen Anlass, die Regelung wegen neuer pflegefachlicher Erkenntnisse als strukturell mangelhaft anzusehen, fand das BSG im entschiedenen Verfahren nicht.
Das Urteil macht fehlerhafte Pflegegutachten nicht unangreifbarWer einen zu niedrigen Pflegegrad vermutet, sollte deshalb besonders genau auf die einzelnen Bewertungen schauen. Wurde notwendige Anleitung übersehen, eine regelmäßig erforderliche Unterstützung nicht erfasst oder die Selbstständigkeit zu günstig eingeschätzt, kann eine Korrektur der Punkte entscheidend sein. Der pauschale Hinweis auf Überlastung ersetzt diese Prüfung nicht.
Das Gutachten sollte vollständig vorliegen und mit dem tatsächlichen Pflegealltag verglichen werden. Ärztliche Unterlagen und konkrete Aufzeichnungen können helfen, Abweichungen nachvollziehbar zu belegen. Welche Fehler dabei häufig auftreten, erläutert der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Fehler im Gutachten erkennen.
Gegen den Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Für privat Pflegeversicherte ist das Verfahren anders ausgestaltet, wie der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: Privatversicherte dürfen direkt vors Sozialgericht erklärt.
Vier Fragen und Antworten zum Urteil Reicht ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand für Pflegegrad 5?Nein, nicht automatisch. Grundsätzlich müssen mindestens 90 Gesamtpunkte erreicht werden; eine Ausnahme setzt eine besondere Bedarfskonstellation voraus.
Können Menschen mit Autismus Pflegegrad 5 erhalten?Ja. Das Urteil schließt diese Personengruppe nicht aus, denn entscheidend sind die individuell festgestellten Einschränkungen und ihre Bewertung nach den gesetzlichen Kriterien.
Werden die Punkte für kognitive Einschränkungen und psychische Problemlagen zusammengerechnet?Die gewichteten Ergebnisse der Module 2 und 3 werden nicht addiert. Es zählt nur der höhere Wert, höchstens 15 Punkte im Gesamtergebnis.
Lohnt sich ein Widerspruch nach diesem Urteil überhaupt noch?Ein Widerspruch kann weiterhin sinnvoll sein, wenn das Gutachten Einschränkungen unzutreffend bewertet oder Hilfebedarf übersehen hat. Das Urteil bestätigt die gesetzlichen Bewertungsregeln, erklärt aber nicht jedes einzelne Gutachten für richtig.
Quellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 2026 – B 3 P 5/24 R; § 15 SGB XI.
Der Beitrag Pflegegrad 5: Auch außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand reicht nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Krankheit, neues Krankengeld? Bundessozialgericht entscheidet
Eine weitere Erkrankung bedeutet nicht automatisch länger Krankengeld. Doch darf die Krankenkasse eine Krankheit bereits dann bei der Begrenzung berücksichtigen, wenn sie zunächst gar keine Arbeitsunfähigkeit verursacht?
Diese Frage beschäftigt das Bundessozialgericht im Verfahren B 3 KR 10/25 R, für das der 1. Oktober 2026 als voraussichtlicher Verhandlungstermin angegeben ist.
Für Betroffene geht es um die Absicherung, wenn nach einer langen Krankheitsphase ein anderes Leiden die Arbeit unmöglich macht.
Noch liegt dazu keine Entscheidung des Bundessozialgerichts in diesem Verfahren vor: Wer jetzt bereits eine neue Regel oder einen sicheren zusätzlichen Anspruch verspricht, greift dem Gericht vor.
78 Wochen sind keine neue Frist für jede DiagnoseNach § 48 SGB V ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht. Eine andere Diagnose allein setzt die Zählung deshalb nicht auf null.
Hinzu kommt: Die 78 Wochen entsprechen nicht unbedingt 78 Wochen tatsächlicher Zahlung durch die Krankenkasse. Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich mitgerechnet. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung.
Der Kläger blieb krank – die Kasse stellte trotzdem die Zahlung einIm Ausgangsverfahren war der Kläger zunächst wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig geschrieben. Später kamen weitere Krankheiten hinzu. Die Krankenkasse beendete das Krankengeld nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer, obwohl weiterhin ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestand.
Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigten die Ablehnung. Das LSG entschied am 17. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen L 16 KR 208/23, dass die zusätzliche Erkrankung nicht selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen müsse, um als hinzugetretene Krankheit zu gelten. Über diese strenge Auslegung berichtete Gegen-Hartz bereits im Beitrag Krankengeld: Trotz neuer Krankheit endet die Zahlung nach 78 Wochen.
Reicht eine Krankheit, die zunächst keine Arbeitsunfähigkeit auslöst?Das BSG beschreibt die offene Rechtsfrage präzise: Muss die weitere Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der ersten Erkrankung für sich allein Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder genügt es, dass sie während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, ohne zunächst selbst arbeitsunfähig zu machen?
Der Unterschied ist für Versicherte erheblich. Nach der weiten Auslegung könnte bereits ein zunächst nicht arbeitsverhinderndes Leiden später den eigenständigen Krankengeldanspruch erschweren. Gerade deshalb müssen das Vorliegen einer Krankheit und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sorgfältig auseinandergehalten werden.
Warum auch eine stationäre Behandlung wichtig istBeim Krankengeld zählt nicht ausschließlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. § 44 Absatz 1 SGB V nennt daneben die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus oder einer gesetzlich erfassten Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung als Anspruchsgrund.
Für die rechtliche Bewertung ist deshalb auch zu unterscheiden, ob eine zusätzliche Krankheit nur behandelt wurde oder ob eine solche stationäre Behandlung vorlag. Aus einem Krankenhausaufenthalt folgt allerdings nicht automatisch ein weiterer voller Krankengeldzeitraum. Anspruchsvoraussetzungen und Bezugsdauer müssen gemeinsam geprüft werden.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer eine Aussteuerung erhält, sollte sich von der Krankenkasse die berücksichtigten Zeiträume und Erkrankungen erläutern lassen. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst erkennen lassen, seit wann welches Leiden bestand und ab wann es die konkrete berufliche Tätigkeit verhinderte. Auch Aufnahme- und Entlassungsberichte können helfen, den Verlauf nachzuvollziehen.
Die angekündigte Verhandlung ersetzt nicht die Prüfung des eigenen Bescheids und seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Betroffene sollten laufende Fristen beachten und sich bei Unklarheiten rechtzeitig beraten lassen. Weitere Hintergründe zur zeitlichen Begrenzung erläutert unser Beitrag Wann beginnt beim Krankengeld die Dreijahresfrist wieder neu?.
Vier Fragen und Antworten zum Krankengeld-Verfahren Hat das Bundessozialgericht schon entschieden?Nein, Stand 25. September 2026 ist die Rechtsfrage im Verfahren B 3 KR 10/25 R noch offen. Das Gericht nennt den 1. Oktober 2026 als voraussichtlichen Termin.
Bringt jede neue Krankheit weitere 78 Wochen Krankengeld?Nein. Eine während bestehender Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit verlängert die Leistungsdauer grundsätzlich nicht; gestritten wird hier über die Voraussetzungen dieses Hinzutretens.
Warum ist eine zusätzliche Diagnose allein nicht aussagekräftig genug?Eine Krankheit kann bereits vorhanden sein, ohne die berufliche Tätigkeit zu verhindern. Genau die Bedeutung dieses Unterschieds für die Begrenzung des Krankengeldes steht zur Prüfung.
Beginnt nach einem Krankenhausaufenthalt automatisch eine neue Bezugsdauer?Nein. Eine stationäre Behandlung kann zwar einen Krankengeldanspruch begründen, beantwortet aber für sich genommen nicht die Frage, wie lange noch gezahlt werden muss.
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Mehr Urlaub für Arbeitnehmer: Mit nur 6 Urlaubstagen ganze 12 Tage am Stück frei
Sechs Urlaubstage reichen 2027 für zwölf freie Tage am Stück – wenn Sie Christi Himmelfahrt und Pfingsten verbinden. Rund um Ostern bringen acht Urlaubstage sogar 16 freie Tage.
Wer seine Auszeiten passend legt, kann sein Urlaubskonto schonen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den beantragten Urlaub genehmigt.
Wir haben für gegen-hartz.de Beschäftigte als Maßstab genommen, die montags bis freitags arbeiten und an gesetzlichen Feiertagen frei haben. Bei Schichtdiensten oder regelmäßiger Wochenendarbeit entscheidet hingegen Ihr Dienstplan darüber, welche Kombination funktioniert.
Die längere Pause entsteht durch die Kombination mit Feiertagen und Wochenenden. Ihr arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch erhöht sich dadurch nicht.
2027 fallen wichtige Feiertage aufs WochenendeDer Kalender bringt für Beschäftigte 2027 einige Enttäuschungen: Der 1. Mai fällt auf einen Samstag, der Tag der Deutschen Einheit auf einen Sonntag. Auch beide Weihnachtsfeiertage liegen am Wochenende.
Wer samstags und sonntags ohnehin frei hat, gewinnt an diesen Terminen keine zusätzliche Auszeit. Chancen bieten sich hingegen im Frühjahr.
Diese Urlaubstage lohnen sich bundesweitFür eine längere Erholungspause haben wir folgenden Zeiträume gefunden. Die Alternativen im Mai überschneiden sich teilweise; sie lassen sich deshalb nicht einfach zusammenzählen.
Diese Tage beantragen Sie als Urlaub So lange haben Sie insgesamt frei 22. bis 25. März und 30. März bis 2. April: 8 Urlaubstage 20. März bis 4. April: 16 Tage 7. Mai: 1 Urlaubstag 6. bis 9. Mai: 4 Tage 7. Mai und 10. bis 14. Mai: 6 Urlaubstage 6. bis 17. Mai: 12 Tage 3. bis 5. Mai, 7. Mai und 10. bis 14. Mai: 9 Urlaubstage 1. bis 17. Mai: 17 Tage 18. bis 21. Mai: 4 Urlaubstage 15. bis 23. Mai: 9 TageDie Berechnung für zwölf freie Tage nutzt zwei bundesweite Feiertage: Christi Himmelfahrt am Donnerstag, 6. Mai, und Pfingstmontag am 17. Mai. Dazwischen liegen sechs reguläre Arbeitstage. Wenn Sie diese frei nehmen, müssen Sie erst am Dienstag, 18. Mai, wieder arbeiten.
Zusätzliche Chancen durch regionale FeiertageIn Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt ermöglichen die Heiligen Drei Könige zehn freie Tage vom 1. bis 10. Januar. Dafür benötigen Sie Urlaub am 4., 5., 7. und 8. Januar. In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern bringt der Frauentag am 8. März mit vier Urlaubstagen vom 9. bis 12. März eine neuntägige Pause.
Fronleichnam fällt auf Donnerstag, 27. Mai. Mit Urlaub am Freitag folgen vier freie Tage. Das gilt in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland sowie in bestimmten Gemeinden Sachsens und Thüringens. Prüfen Sie die Feiertagsregelung am maßgeblichen Arbeitsort.
Der Arbeitgeber darf Brückentage nicht beliebig verweigernEin Brückentag ist ein normaler Arbeitstag. Sie brauchen deshalb Urlaub oder eine andere vereinbarte Freistellung, zum Beispiel, indem Sie Überstunden abbauen.
Ein besonderer Urlaubsanspruch an diesen Brückentagen besteht nicht: Dass viele Kollegen verständlicherweise am selben Tag frei haben möchten, gibt keinen Sonderstatus.
Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf er sie, wenn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Ein frühzeitiger Antrag hilft bei der Abstimmung, garantiert aber keinen Vorrang. Eine bereits gebuchte Reise (ohne Absprache mit Arbeitgeber und / oder Kollegen) erzwingt ebenfalls keine Genehmigung.
Wie verbindlich eine frühe Planung sein darf, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Frage, ob Beschäftigte ihren Urlaub für das ganze Jahr festlegen müssen. Klären Sie deshalb, ob ein Eintrag im betrieblichen Kalender bereits die Genehmigung bedeutet oder zunächst nur einen Wunsch festhält.
Mehr als zwei Wochen Urlaub sind nicht grundsätzlich ausgeschlossenWer die Mai-Feiertage verbindet, kann länger als zwei Wochen fehlen und trotzdem nur neun Urlaubstage verbrauchen. Eine pauschale Aussage wie „Mehr als zwei Wochen gibt es bei uns nicht“ ersetzt keine Prüfung des konkreten Antrags.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht grundsätzlich zusammenhängenden Urlaub vor.
Gegen-Hartz berichtet dazu über einen Fall, in dem das Thüringer Landesarbeitsgericht einer Arbeitnehmerin 17 Urlaubstage am Stück zusprach. Betriebliche Belange und vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter bleiben trotzdem wichtig.
Krankheit muss keine Urlaubstage kostenErkranken Sie während der genehmigten Auszeit, zählen ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht als verbrauchte Urlaubstage.
Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich und sichern Sie den erforderlichen Nachweis. Eine bloße Mitteilung, dass Sie sich krank fühlen, genügt dafür nicht.
Sie dürfen Krankheitstage nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen. Welche Schwierigkeiten bei Nachweisen entstehen können, erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag über angezweifelte Krankmeldungen im Urlaub.
FAQ: Brückentage 2027 Habe ich Anspruch auf den Freitag nach Himmelfahrt?Nicht automatisch. Sie müssen Urlaub oder eine andere Freistellung vereinbaren. Der Arbeitgeber muss Ihren Urlaubswunsch nach den gesetzlichen Vorgaben prüfen.
Funktionieren die Berechnungen auch in Teilzeit?Bei Arbeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ja, auch mit kürzeren täglichen Arbeitszeiten. Arbeiten Sie nur an einzelnen Wochentagen, müssen Sie anhand dieser Arbeitstage neu rechnen.
Darf ich ohne Antwort auf meinen Antrag zu Hause bleiben?Gehen Sie nicht von einer Genehmigung aus. Klären Sie den Antrag vor Urlaubsbeginn; eigenmächtiges Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung haben.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 7 – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
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Witwenrente trotz zu kurzer Ehe: Oberstes Gericht spricht Witwe 675,82 Euro zu
Die Ehe dauerte nur rund 21 Monate, die Unterstützungskasse wollte deshalb keinen Cent zahlen. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Ausschlussklausel für unwirksam: Der Witwe stehen monatlich 675,82 Euro brutto betriebliche Hinterbliebenenrente ab November 2023 zu. Das Urteil zeigt, warum Hinterbliebene eine Ablehnung wegen einer kurzen Ehe nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
Fast 20 Jahre zusammen – trotzdem sollte die Witwe leer ausgehenDie 1960 geborene Klägerin lebte seit 2003 mit ihrem späteren Ehemann zusammen. Das Paar heiratete am 10. Januar 2022, der 1946 geborene Mann starb am 12. Oktober 2023. Er hatte seit Januar 2004 eine Betriebsrente bezogen, zuletzt 1.228,76 Euro monatlich.
Nach seinem Tod beantragte die Witwe die vorgesehene Hinterbliebenenversorgung. Die Unterstützungskasse lehnte ab, weil der Mann bei der Hochzeit bereits älter als 60 Jahre gewesen war und die Ehe keine fünf Jahre bestanden hatte. Genau diese Kombination schloss nach ihrer Versorgungsregelung die Zahlung aus.
Eine zusätzliche Hürde nur für Menschen, die später heiratenWer vor seinem 60. Geburtstag heiratete, musste nach dieser Klausel keine fünfjährige Ehedauer erreichen. Wer später heiratete, verlor dagegen bei einem früheren Tod die Absicherung für den hinterbliebenen Ehepartner.
Das BAG bewertete diese Ungleichbehandlung als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die hier nicht gerechtfertigt war.
Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung ist schließlich durch die Beschäftigung erarbeitet. Arbeitnehmer, die später heiraten, haben sie nicht weniger verdient als Kollegen, die früher vor das Standesamt treten. Eine Altersgrenze braucht deshalb eine tragfähige Verbindung zum jeweiligen Versorgungssystem.
Warum die Grenze von 60 Jahren vor Gericht scheiterteNach der geprüften Versorgungsordnung begann der normale Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Der 60. Geburtstag bezeichnete dagegen weder das typische Ende des Arbeitsverhältnisses noch den typischen Beginn des Versorgungsfalls. Deshalb fehlte dem Ausschluss der erforderliche sachliche Anknüpfungspunkt.
Daran änderte auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands nichts. Dass unter bestimmten Voraussetzungen schon früher Versorgungsleistungen gezahlt werden konnten, machte den 60. Geburtstag noch nicht zum üblichen Übergang in den Ruhestand. Die Unterstützungskasse durfte die Hinterbliebenenversorgung deshalb nicht auf diese Weise vom Heiratsalter abhängig machen.
Auch fünf Jahre Mindestdauer retteten die Klausel nichtDie Fünfjahresfrist milderte den altersbezogenen Ausschluss zwar ab: Wer nach dem 60. Geburtstag heiratete und lange genug verheiratet blieb, konnte den Schutz erhalten.
Für Hinterbliebene aus kürzeren Ehen blieb die Benachteiligung aber bestehen. Die Verbindung zweier nicht angemessener Beschränkungen machte die Gesamtregelung nicht zulässig.
Das Gericht verwies außerdem auf gesetzgeberische Wertungen zur Vermeidung von Versorgungsehen, bei denen eine Frist von einem Jahr Bedeutung hat. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Erlaubnis für jede betriebliche Einjahresklausel ableiten. Über die Wirksamkeit entscheidet weiterhin die konkrete Ausgestaltung.
675,82 Euro brutto monatlich – rückwirkend ab November 2023Die Versorgungsordnung sah für den überlebenden Ehepartner 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente vor. Aus 1.228,76 Euro wurden damit 675,82 Euro brutto monatlich. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 8.109,84 Euro brutto.
Die Witwe war zunächst vor dem Arbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln gescheitert. Das BAG korrigierte diese Entscheidungen und stellte die Zahlungspflicht ab dem 1. November 2023 fest. Die unwirksame Ausschlussklausel entfiel vollständig; die übrigen Regelungen ermöglichten den Anspruch.
Was das Urteil für andere Hinterbliebene bedeutetEine Ablehnung ist nicht schon deshalb rechtmäßig, weil sie sich auf den Wortlaut einer Versorgungsordnung stützt. Auch die dort enthaltene Voraussetzung selbst muss wirksam sein. Besonders prüfenswert sind Regelungen, die ein bestimmtes Heiratsalter mit einer mehrjährigen Mindestdauer der Ehe verbinden.
Umgekehrt hat das BAG nicht sämtliche Beschränkungen für spät geschlossene Ehen verworfen. Ein Ausschluss kann anders zu beurteilen sein, wenn er beispielsweise an das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt des Versorgungsfalls anknüpft. Der genaue Wortlaut und der Aufbau der jeweiligen Versorgungsordnung entscheiden über die Übertragbarkeit des Urteils.
Gesetzliche Witwenrente: Hier gelten andere VoraussetzungenIn der gesetzlichen Rentenversicherung gilt grundsätzlich eine Mindestdauer der Ehe von einem Jahr. Bei kürzerer Dauer wird eine Versorgungsehe vermutet, diese Vermutung lässt sich jedoch durch besondere Umstände widerlegen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt etwa einen tödlichen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung als mögliche Ausnahmefälle.
Welche Nachweise dabei helfen können, erläutert der Beitrag Witwenrente trotz kurzer Ehe: Diesen Nachweis kennen viele Hinterbliebene nicht. Ein weiteres Verfahren behandelt der Artikel Trotz kurzer Ehe gibt es Witwerrente. Diese sozialrechtlichen Fälle sind von der hier entschiedenen betrieblichen Versorgung zu unterscheiden.
Nach einer Ablehnung zählt die vollständige VersorgungsordnungBetroffene sollten die vollständige Versorgungsordnung, das Ablehnungsschreiben und die Unterlagen zur Betriebsrente des verstorbenen Ehepartners zusammenstellen. Daraus muss hervorgehen, ob der Träger die Zahlung wegen des Heiratsalters, der Ehedauer oder einer Verbindung beider Voraussetzungen verweigert. Mit diesen Unterlagen lässt sich prüfen, ob die Begründung des BAG auch auf den eigenen Fall passt.
Der Antrag auf gesetzliche Witwenrente ersetzt dabei nicht die Klärung eines möglichen betrieblichen Anspruchs. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Wer eine betriebliche Ablehnung überprüfen lassen möchte, sollte sich dazu zeitnah arbeitsrechtlich beraten lassen.
Vier Fragen und Antworten zur Entscheidung Bekommen jetzt alle Witwen nach kurzer Ehe 675,82 Euro?Nein, dieser Betrag ergibt sich aus der Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns und der konkreten Versorgungsordnung. Andere Hinterbliebene können andere Beträge oder keinen Anspruch haben.
Hat das BAG die Einjahresregel der gesetzlichen Witwenrente abgeschafft?Nein, entschieden wurde ausschließlich über eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente bleiben davon unberührt.
Sind fünf Jahre Mindestdauer bei einer Betriebsrente immer unwirksam?Das Urteil erlaubt keine solche pauschale Aussage. Beanstandet wurde die Verbindung mit einer Altersgrenze von 60 Jahren, die in diesem Versorgungssystem keinen ausreichenden sachlichen Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Versorgungsfall hatte.
Was sollten Hinterbliebene nach einer entsprechenden Ablehnung tun?Sie sollten die vollständige Versorgungsordnung und die schriftliche Ablehnung prüfen lassen. Als Vergleichsentscheidung kommt das BAG-Urteil vom 10. März 2026 mit dem Aktenzeichen 3 AZR 107/25 in Betracht.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. März 2026 – 3 AZR 107/25; Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente bei kurzer Ehedauer.
Der Beitrag Witwenrente trotz zu kurzer Ehe: Oberstes Gericht spricht Witwe 675,82 Euro zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundrente: Längst gesunkenes Einkommen senkt nun den Zuschlag
Das Einkommen ist gesunken, doch der Grundrentenzuschlag bleibt gekürzt: Für Betroffene kann das bedeuten, dass ausgerechnet in einer finanziell schwierigen Phase Unterstützung fehlt. Die Erklärung steckt häufig in alten Einkommensdaten. Die Rentenversicherung prüft den Zuschlag nicht anhand dessen, was heute auf dem Konto eingeht.
Zum Jahreswechsel wird die Einkommensanrechnung erneut überprüft, vorbereitet durch einen Datenaustausch im Herbst. Dadurch kann die Zahlung ab Januar steigen oder sinken, obwohl sich an der aktuellen Lebenssituation nichts geändert hat. Diesen Ablauf erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur jährlichen Neuberechnung.
Für Januar 2027 kann noch das Einkommen aus 2024 zählenBei der regulären jährlichen Überprüfung wird im Herbst das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres gemeldet. Übertragen auf den Herbst 2026 bedeutet das: Für den Zuschlag ab Januar 2027 werden grundsätzlich Einkommensdaten aus 2024 verwendet. Liegen dafür keine entsprechenden Steuerdaten vor, wird ersatzweise auf 2023 zurückgegriffen.
Wer seit 2025 oder 2026 deutlich weniger Einkommen hat, darf deshalb nicht automatisch mit einer Entlastung im Januar 2027 rechnen. Zwischen dem Einkommensverlust und seiner Berücksichtigung können Jahre liegen. Die folgende Zuordnung ergibt sich aus dem in der DRV-Broschüre zur Grundrente beschriebenen Verfahren.
Jährliche Überprüfung Datenaustausch Grundsätzlich verwendetes Einkommensjahr Januar 2026 Herbst 2025 2023, ersatzweise 2022 Januar 2027 Herbst 2026 2024, ersatzweise 2023 Januar 2028 Herbst 2027 2025, ersatzweise 2024Die Tabelle betrifft die jährliche Überprüfung laufender Renten nach dem beschriebenen Verfahren. Beim erstmaligen Rentenbeginn gilt eine andere zeitliche Zuordnung: Beginnt die Rente 2026, wird grundsätzlich das Einkommen aus 2024 berücksichtigt, ersatzweise aus 2023.
Die Verwaltung rechnet mit der Vergangenheit, der Haushalt mit dem heutigen GeldHinter dem Verfahren steht der weitgehend automatische Abgleich mit den Finanzbehörden. Das Bundesarbeitsministerium begründet den Rückgriff auf ältere Steuerdaten unter anderem mit der Gleichbehandlung unabhängig vom Zeitpunkt der Steuererklärung. Außerdem sollen Betroffene möglichst wenig Unterlagen einreichen müssen.
Für Menschen mit inzwischen gesunkenen Einnahmen hat diese Vereinfachung eine harte Kehrseite. Ein früherer Arbeitslohn oder das damalige Einkommen des Ehepartners kann den Zuschlag weiterhin vermindern, obwohl dieses Geld längst nicht mehr zur Verfügung steht. Der Grundrentenzuschlag reagiert damit nicht wie eine kurzfristige Hilfe bei akuter Geldnot.
Eine kleine Rente allein entscheidet nicht über den ZuschlagBei der Einkommensprüfung zählt nicht einfach die überwiesene Nettorente. Berücksichtigt werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen sowie steuerfreie Teile von Renten und Versorgungsbezügen; auch bestimmte Kapitalerträge kommen hinzu. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird zudem das Einkommen des Partners einbezogen, wie die DRV in ihren Fragen und Antwortenerläutert.
Deshalb kann auch jemand mit einer sehr niedrigen eigenen Rente einen gekürzten Zuschlag erhalten. Umgekehrt ist der Bruttolohn aus einem alten Jahr nicht einfach mit dem anzurechnenden Einkommen gleichzusetzen. Zur Bedeutung steuerlicher Abzüge gibt es weitere Hinweise im Beitrag „Rente: Dieser Abzug rettet 780 Euro Rentenzuschlag“.
Oberhalb des jeweiligen Freibetrags wird zunächst ein Teil des übersteigenden Einkommens angerechnet. Für Einkommen oberhalb einer weiteren Grenze gilt eine vollständige Anrechnung dieses zusätzlichen Anteils. Ob der Zuschlag dadurch nur sinkt oder ganz entfällt, hängt auch von seiner individuell berechneten Höhe ab.
Ein aktueller Einkommensverlust ersetzt die alten Daten nichtEine Mitteilung über gesunkene Einnahmen führt bei der regulären Einkommensprüfung nicht dazu, dass die Rentenversicherung stattdessen sofort das aktuelle Einkommen zugrunde legt. Darauf weist die DRV ausdrücklich hin. Ein heute niedriger Kontoeingang beweist deshalb für sich genommen noch keinen Fehler im Bescheid.
Trotzdem lohnt sich eine genaue Prüfung: Welches Einkommensjahr wurde verwendet, welcher Betrag angesetzt und wie wurde daraus der Abzug berechnet? Wer die Rechnung nicht nachvollziehen kann, sollte sich die Datengrundlage erläutern lassen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Inland Widerspruch eingelegt werden; die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Bei Geldnot nicht nur auf den nächsten Rentenbescheid wartenReicht das heutige Einkommen nicht zum Leben, sollte unabhängig vom Grundrentenzuschlag ein möglicher Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geprüft werden. Bei der Grundsicherung kann ein eigener Rentenfreibetrag greifen, wenn mindestens 33 Jahre entsprechender Zeiten vorliegen. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.
Warum diese Unterscheidung zusätzliche Hilfe ermöglichen kann, erläutert der Beitrag zum Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Eine Kürzung des Zuschlags beantwortet also noch nicht die Frage, ob das Sozialamt unterstützen muss.
Praxisbeispiel: Der frühere Verdienst des Ehemanns wirkt nachKarin erhält eine kleine Altersrente und erfüllt die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Ihr Mann arbeitete 2024 noch, seit Anfang 2025 ist er ebenfalls im Ruhestand. Das gemeinsame Einkommen ist seitdem deutlich niedriger.
Bei der jährlichen Prüfung für Januar 2027 werden jedoch grundsätzlich die Einkommensdaten aus 2024 herangezogen. Übersteigt das damalige gemeinsame Einkommen die geltenden Grenzen, kann Karins Zuschlag weiter gekürzt bleiben. Das niedrigere Einkommen aus 2025 würde nach dem regulären Verfahren erst bei der Prüfung für Januar 2028 berücksichtigt, sofern die erforderlichen Steuerdaten vorliegen.
Vier Fragen und Antworten zur Einkommensanrechnung Warum bleibt mein Zuschlag gekürzt, obwohl ich weniger Einkommen habe?Weil die jährliche Prüfung auf zurückliegenden Einkommensdaten beruht. Die aktuelle finanzielle Lage wird dabei nicht sofort abgebildet.
Welches Einkommen zählt bei der jährlichen Prüfung für Januar 2027?Grundsätzlich werden im Herbst 2026 die Daten aus 2024 übermittelt. Fehlen die entsprechenden Steuerdaten, kommt ersatzweise 2023 zum Zuge.
Muss ich die jährliche Überprüfung beantragen?Nein, die Rentenversicherung überprüft die Einkommensanrechnung automatisch. Gesonderte Mitteilungspflichten, etwa für bestimmte Kapitalerträge, können trotzdem bestehen.
Kann ein Widerspruch den Zeitversatz beseitigen?Ein Widerspruch ermöglicht die Prüfung, ob der Bescheid rechtlich und rechnerisch richtig ist. Allein ein inzwischen gesunkenes Einkommen führt aber nicht dazu, dass die vorgeschriebenen Bezugsjahre durch aktuelle Einnahmen ersetzt werden.
Der Beitrag Grundrente: Längst gesunkenes Einkommen senkt nun den Zuschlag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter und Fahrtkosten: Bürgergeld-Bezieher können mehr als die Pauschale geltend machen
Wer arbeitet und trotzdem ergänzende Grundsicherung erhält, kann beim Arbeitsweg viel Geld verlieren. Das Jobcenter berücksichtigt nämlich für Autofahrten nur 20 Cent je Entfernungskilometer. Bei Hin- und Rückfahrt sind das gerade einmal zehn Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Für Erwerbstätige wie Merle aus Bremervörde (fiktives Beispiel) wird das zum Problem, denn die realen Fahrtkosten liegen weit höher, und sie muss die Differenz aus eigener Tasche zahlen.
Allerdings: Reichen die pauschal angesetzten Fahrtkosten nicht aus, muss Merle das nicht unbedingt akzeptieren. Das Gesetz lässt bei entsprechendem Einkommen nämlich den Nachweis höherer notwendiger Ausgaben zu.
Merle fährt 1.200 Kilometer im Monat für ihre ArbeitMerle ist 38 Jahre alt, alleinerziehende Mutter zwei minderjähriger Töchter, lebt in Bremervörde und arbeitet in Teilzeit. Ihr Einkommen in der Buchhaltung reicht nicht zum Lebensunterhalt, und deshalb erhält sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Ihr Arbeitsplatz liegt 30 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt. Bei 20 Arbeitstagen fährt sie monatlich 600 Entfernungskilometer (1.200 Kilometer mit Hin- und Rückfahrt).
Nach der geltenden Pauschale ergibt sich für den Arbeitsweg zunächst: 30 Kilometer × 20 Arbeitstage × 0,20 Euro = 120 Euro.
Das sind die pauschalen Fahrtkosten. Tacheles e.V. rechnet als Beispiel mit einem Dieselpreis von 2,40 Euro je Liter und einem Verbrauch von acht Litern auf 100 Kilometer. Unter diesen Annahmen kosten bereits 1.200 Kilometer reine Kraftstoffkosten rund 230,40 Euro.
Merles Lücke beträgt dann nur beim Kraftstoff 110,40 Euro im Monat. Versicherung, Wartung, Reifen, Reparaturen und Verschleiß sind dabei nicht einmal berücksichtigt.
Die 20 Cent gelten seit mehr als 20 JahrenDas Problem liegt in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Danach werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 Cent für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung berücksichtigt.
Diese Höhe aus dem Jahr 2005. Während inzwischen die Benzinpreise erheblich gestiegen sind, blieb die Kilometerpauschale unverändert.
Tacheles kritisiert deshalb, dass die Pauschale die Kosten eines Arbeitswegs längst nicht mehr realistisch abbildet. Eine erhebliche Belastung ist das für Beschäftigte im ländlichen Raum, die ihren Arbeitsplatz ohne Auto kaum oder gar nicht erreichen können.
20 Cent sind nicht immer die GrenzeLeistungsbezieher müssen einen Halbsatz in der Verordnung ernst nehmen. Die 20-Cent-Regel gilt nur, soweit der Betroffene keine höheren notwendigen Ausgaben nachweist.
Auch § 11b SGB II bestimmt, dass notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, grundsätzlich vom Einkommen abzusetzen sind.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Jobcenter jede Tankquittung, Reparatur oder Versicherungsrechnung zusätzlich übernimmt. Höhere Kosten müssen notwendig sein und Sie müssen diese belegen.
Die 400-Euro-Grenze entscheidet mitDabei gilt eine weitere Grenze. Erwerbstätige Leistungsberechtigte erhalten für Versicherungen und notwendige Erwerbsaufwendungen einen pauschalen Betrag von 100 Euro im Monat, den sie absetzen können.
Wer höchstens 400 Euro brutto aus Erwerbstätigkeit verdient, kann diese Pauschale nicht durch den Nachweis höherer Aufwendungen ersetzen.
Liegt das monatliche Erwerbseinkommen dagegen über 400 Euro, können höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn die Summe der Absetzbeträge mehr als 100 Euro beträgt und der Leistungsbezieher sie nachweist.
Auch die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.
Merle sollte ihre tatsächlichen Kosten nachweisenVerdient Merle mehr als 400 Euro brutto, sollte sie deshalb dokumentieren, an wie vielen Tagen sie zur Arbeit fährt, wie weit die kürzeste Straßenverbindung ist und weshalb sie auf das Auto angewiesen ist. Zusätzlich sollte sie Tankbelege und andere Fahrzeugkosten aufbewahren.
Je klarer Sie zeigen muss, dass die Kosten unmittelbar durch die Beschäftigung entstehen und unvermeidbar sind, desto wichtiger wird der konkrete Nachweis.
Öffentliche Verkehrsmittel können den Abzug begrenzenEine weitere Einschränkung enthält die Grundsicherungsgeld-Verordnung ebenfalls. Sind zumutbare öffentliche Verkehrsmittel erheblich günstiger, kann das Jobcenter deren Kosten zugrunde legen.
Deshalb reicht es nicht aus, lediglich zu erklären, dass das eigene Auto angenehmer oder schneller ist. Entscheidend ist, ob Bus oder Bahn für Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Arbeitsort zumutbar sind.
Gerade bei Schichtarbeit, sehr frühen Arbeitszeiten oder Arbeitsplätzen außerhalb größerer Städte kann diese Frage erheblich sein.
Tacheles fordert 38 Cent statt 20 CentTacheles fordert eine politische Änderung der Verordnung. Statt 20 Cent sollen künftig mindestens 38 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt werden.
Die Forderung orientiert sich an der steuerlichen Entfernungspauschale. Dort werden 2026 für jeden vollen Entfernungskilometer 38 Cent angesetzt.
Auch bei Sozialhilfe besteht das ProblemTacheles weist auf eine ähnlich alte Regelung im SGB XII hin. Dort werden nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII bei notwendigen Fahrten mit dem Kraftfahrzeug 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.
Auch diese Pauschale stammt aus einer Zeit mit deutlich niedrigeren Fahrzeugkosten (und deckte schon damals nicht die wirklichen Kosten). Tacheles fordert deshalb eine einheitliche und realitätsgerechtere Regelung für SGB II und SGB XII.
Was Betroffene bei zu niedrig angesetzten Fahrtkosten prüfen solltenWer ergänzende Grundsicherung erhält und für die Arbeit zwingend ein Auto benötigt, sollte seinen Berechnungsbogen genau prüfen. Besonders wichtig sind die angesetzte Entfernung, die Zahl der Arbeitstage und die Frage, ob die Behörde lediglich mit der Pauschale gerechnet hat.
Bei einem Erwerbseinkommen von mehr als 400 Euro kann sich ein genauer Nachweis höherer notwendiger Aufwendungen lohnen. Werden solche belegten Kosten abgelehnt, sollte aus dem Bescheid nachvollziehbar hervorgehen, warum das Jobcenter sie nicht berücksichtigt.
FAQ: Fahrtkosten im SGB II Bekomme ich automatisch 38 Cent pro Entfernungskilometer?Nein. Im SGB II gelten derzeit grundsätzlich 20 Cent je Entfernungskilometer. Die von Tacheles genannten 38 Cent sind eine Forderung nach einer Änderung der Verordnung.
Kann ich höhere Fahrtkosten als die 20-Cent-Pauschale geltend machen?Grundsätzlich sieht die Verordnung den Nachweis höherer notwendiger Ausgaben vor. Bei Erwerbstätigen spielt zusätzlich § 11b Abs. 2 SGB II eine wichtige Rolle. Wer mehr als 400 Euro monatliches Erwerbseinkommen erzielt, kann nachgewiesene höhere Absetzbeträge geltend machen, wenn diese zusammen mehr als 100 Euro betragen.
Zählen sämtliche Kosten meines Autos?Nein. Maßgeblich sind notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Deshalb müssen Kosten und berufliche Notwendigkeit nachvollziehbar belegt werden. Ein privater Kostenanteil wird nicht allein deshalb zur Erwerbsaufwendung, weil das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg genutzt wird.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II, § 11b Absetzbeträge
Bundesministerium der Justiz: § 11b SGB II
Bundesministerium der Justiz: § 6 Grundsicherungsgeld-Verordnung
Bundesministerium der Justiz: § 9 Einkommensteuergesetz
Tacheles e. V.: Jahrzehntealte Pauschalen reichen nicht einmal mehr für die Spritkosten, 20.09.2026
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Zwei Parkausweise, eine EU-Karte: Diese drei Ausweise sollten Schwerbehinderte kennen
Für Schwerbehinderte lohnt sich ein genauer Blick auf den deutschen Schwerbehindertenausweis, den gesonderten Parkausweis und die kommende europäische Behindertenkarte. Sie erfüllen unterschiedliche Aufgaben und folgen unterschiedlichen Voraussetzungen.
Der Schwerbehindertenausweis: Der GdB allein erklärt nicht alle AnsprücheAls schwerbehindert gelten nach § 2 Absatz 2 SGB IX Menschen mit einem GdB von mindestens 50, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zum Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland erfüllt sind. Den entsprechenden Status weist der Schwerbehindertenausweis nach. Ein GdB von 50 bedeutet dabei nicht „50 Prozent Behinderung“.
Dem Ausweis liegt regelmäßig ein Feststellungsbescheid zugrunde, in dem die zuständige Behörde den GdB und gegebenenfalls gesundheitliche Merkmale feststellt. Der Bescheid und die Karte sind daher auseinanderzuhalten: Der Bescheid enthält die behördliche Entscheidung, der Ausweis dient als handlicher Nachweis. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 152 SGB IX.
Für viele Nachteilsausgleiche kommt es zusätzlich auf die eingetragenen Merkzeichen an. Wer nur auf die Höhe des GdB schaut, übersieht deshalb leicht, dass verschiedene Hilfen eigene Voraussetzungen haben. Auch ein GdB von 100 ersetzt keine gesonderte Parkberechtigung.
Der Parkausweis: Selbst das Merkzeichen aG ersetzt den Antrag nichtFür die Nutzung allgemein ausgewiesener Behindertenparkplätze mit dem Rollstuhlsymbol ist in Deutschland grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis genügt dort nicht, auch wenn darin eine außergewöhnliche Gehbehinderung vermerkt ist. Der Parkausweis muss zusätzlich beantragt werden.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere Menschen mit dem Merkzeichen aG oder Bl sowie Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Zuständig ist gewöhnlich die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Welche Nachweise benötigt werden, erläutert beispielsweise die behördliche Übersicht zu Parkausweisen.
Der blaue Ausweis gehört zur berechtigten Person und nicht zu einem bestimmten Fahrzeug. Angehörige dürfen ihn nutzen, wenn sie diese Person befördern; für eigene Einkaufsfahrten ohne sie ist er keine Parkerlaubnis. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zu Merkzeichen G und B und den tatsächlichen Parkrechten.
Orange ist nicht Blau – und ein farbiger Schwerbehindertenausweis kein ParkscheinFür bestimmte weitere Gruppen kommt ein orangefarbener Parkausweis infrage. Er gewährt in Deutschland Parkerleichterungen unter festgelegten Bedingungen, erlaubt aber nicht das Parken auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Zu den möglichen Berechtigten gehören beispielsweise Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn für diese Erkrankung ein GdB von mindestens 60 festgestellt wurde.
Auch der orangefarbene Flächenaufdruck auf einem Schwerbehindertenausweis darf damit nicht verwechselt werden. Er macht die Karte nicht zu einem orangefarbenen Parkausweis. Ausführlicher beschreibt Gegen-Hartz.de diese Verwechslungsgefahr im Beitrag „Merkzeichen G: Parkfehler kann teuer werden“.
Im EU-Ausland gelten beim Parken die Regeln des ReiselandesDer bestehende blaue EU-Parkausweis ist bereits für die Nutzung über Landesgrenzen hinweg vorgesehen. Welche Parkzeiten, Gebührenbefreiungen und sonstigen Erleichterungen damit verbunden sind, richtet sich jedoch nach den Vorschriften am Zielort. Eine deutsche Ausnahmegenehmigung bedeutet deshalb nicht, dass überall in Europa dieselben Parkregeln gelten.
Der Ausweis muss im vorderen Bereich des Fahrzeugs so liegen, dass er von außen überprüft werden kann. Vor einer Reise empfiehlt sich ein Blick in die Länderinformationen der Europäischen Union zum Parkausweis. Gerade diese bereits nutzbare Karte wird häufig mit dem neuen europäischen Behindertenausweis verwechselt.
Die neue EU-Behindertenkarte: Beschlossen, aber kein Pflichtausweis für 2026Der künftige Europäische Behindertenausweis soll die Anerkennung des Behindertenstatus bei Reisen in andere EU-Staaten erleichtern. Wer dort etwa ein Museum oder eine Freizeiteinrichtung besucht, soll grundsätzlich dieselben angebotenen Sonderkonditionen erhalten wie vergleichbar berechtigte Einwohner des Gastlandes. Einen überall gleichen Rabatt führt die Karte nicht ein.
Der Rat der Europäischen Union nennt unter anderem ermäßigten Eintritt, bevorzugten Zugang und Unterstützung bei Kultur-, Freizeit- und Sportangeboten. Der Ausweis soll physisch und digital verfügbar sein. Die nationalen Behörden bleiben für die Anerkennung des Behindertenstatus zuständig.
Für den Zeitplan ist Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/2841 entscheidend: Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Vorschriften bis zum 5. Juni 2027 erlassen und ab dem 5. Juni 2028 anwenden. Aus dem EU-Beschluss folgt somit keine allgemeine Pflicht, den deutschen Schwerbehindertenausweis bereits 2026 umzutauschen. Die europäische Karte ergänzt die nationalen Nachweise.
Auch der EU-Parkausweis wird überarbeitetParallel sieht die Richtlinie einen überarbeiteten Europäischen Parkausweis vor. Die nach der bisherigen EU-Empfehlung ausgestellten Parkausweise sollen spätestens bis zum 5. Dezember 2029 durch das neue Format ersetzt werden. Daraus ergibt sich ebenfalls keine pauschale Austauschpflicht für 2026.
Ein vorhandener Parkausweis muss trotzdem gültig sein, und seine Auflagen bleiben zu beachten. Wer heute einen Parkausweis benötigt, sollte deshalb das geltende Antragsverfahren nutzen. Auf eine künftige Karte zu warten, verschafft heute keine Parkrechte.
Die drei Dokumente im Vergleich Dokument Wofür es gedacht ist Was 2026 zu beachten ist Deutscher Schwerbehindertenausweis Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des GdB und eingetragener Merkzeichen Ersetzt keinen Parkausweis; einzelne Nachteilsausgleiche haben zusätzliche Voraussetzungen. Gesonderter Parkausweis Nachweis bestimmter Parkerleichterungen Blau und Orange gewähren unterschiedliche Rechte; für allgemeine Behindertenparkplätze ist grundsätzlich Blau erforderlich. Künftiger Europäischer Behindertenausweis Einfacherer Zugang zu angebotenen Vergünstigungen bei Aufenthalten in anderen EU-Staaten Keine allgemeine Beschaffungspflicht 2026; Anwendung der EU-Vorschriften ab 5. Juni 2028. Praxisbeispiel: Anerkannte Schwerbehinderung, aber noch keine ParkberechtigungEin fiktiver Fall: Ingrid, 68, erhält einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 80 und dem Merkzeichen aG. Ihr Sohn möchte sie zur Arztpraxis fahren und glaubt, die Karte reiche für den dortigen Behindertenparkplatz. Solange der gesonderte blaue EU-Parkausweis nicht vorliegt, dürfen sie diesen Stellplatz nicht aufgrund des Schwerbehindertenausweises nutzen.
Ingrid beantragt deshalb den Parkausweis bei ihrer zuständigen Behörde. Nach der Ausstellung kann ihr Sohn ihn bei Fahrten mit ihr unter Beachtung der Parkregeln verwenden. Für eine spätere EU-Reise prüfen beide zusätzlich die Bestimmungen des Zielortes; die angekündigte EU-Behindertenkarte ersetzt diesen Schritt nicht.
Vier Fragen und Antworten Ist der GdB-Bescheid dasselbe wie der Schwerbehindertenausweis?Nein. Der Bescheid enthält die behördliche Feststellung, während der Schwerbehindertenausweis den anerkannten Status und die eingetragenen Merkmale nachweist. Beide Dokumente sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
Darf ich mit GdB 100 auf einem Behindertenparkplatz parken?Der GdB allein berechtigt dazu nicht. Für einen allgemeinen Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol benötigen Sie grundsätzlich einen gültigen blauen EU-Parkausweis, der im Fahrzeug sichtbar ausgelegt wird.
Muss ich 2026 eine neue EU-Behindertenkarte beantragen?Aus der europäischen Richtlinie ergibt sich für 2026 keine solche allgemeine Pflicht. Die darin vorgeschriebenen nationalen Regelungen sind ab dem 5. Juni 2028 anzuwenden.
Ist der blaue EU-Parkausweis die neue EU-Behindertenkarte?Nein. Der bereits bestehende blaue EU-Parkausweis betrifft Parkrechte, die kommende europäische Behindertenkarte erleichtert den Nachweis für andere Vergünstigungen. Die Bezeichnungen klingen ähnlich, die Dokumente erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben.
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Verhinderungspflege: Neue Frist kann Pflegebedürftige die Erstattung kosten
Die Ersatzpflege ist bezahlt, die Rechnung liegt im Ordner – doch das Geld von der Pflegekasse kann trotzdem verloren gehen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Erstattung eine verkürzte Antragsfrist. Wer Kosten zu lange liegen lässt, riskiert, auf ihnen sitzen zu bleiben.
Für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 müssen der Erstattungsantrag und die Kostennachweise grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Darauf weist auch das Bundesgesundheitsministerium ausdrücklich hin. Wird die Kostenerstattung später beantragt, besteht der Anspruch nach der neuen Regelung nicht mehr.
Keine vorherige Genehmigung nötig – aber eine feste AbrechnungsfristFällt die übliche Pflegeperson aus, muss häufig schnell eine Vertretung organisiert werden. Einen Antrag vor Beginn der Ersatzpflege verlangt das Gesetz nicht. Das stellt § 39 Absatz 1 SGB XI ausdrücklich klar.
Diese Erleichterung bedeutet jedoch nicht, dass sich Familien mit der Abrechnung beliebig Zeit lassen können. Der Erstattungsantrag muss unter Nachweis der Kosten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Eine bloße Ankündigung, irgendwann Rechnungen einzureichen, ist deshalb keine verlässliche Absicherung.
Es zählt das Pflegejahr, nicht das RechnungsdatumDie Frist knüpft daran an, wann die Ersatzpflege tatsächlich stattgefunden hat. Eine später ausgestellte Rechnung verschiebt diesen Zeitpunkt nicht. Für sämtliche Einsätze aus 2026 gilt daher grundsätzlich derselbe letzte Antragstermin.
Zeitpunkt der Ersatzpflege Antrag mit Kostennachweisen spätestens Januar 2026 31. Dezember 2027 Juni 2026 31. Dezember 2027 Dezember 2026 31. Dezember 2027Das ist keine pauschale Zweijahresfrist ab dem einzelnen Einsatz. Wer im Dezember Ersatzpflege nutzt, hat deutlich weniger Zeit für die Abrechnung als jemand, dessen Vertretung bereits im Januar eingesprungen ist. Die Verbraucherzentrale erläutert die Frist anhand dieser Monatsbeispiele.
Ältere Hinweise zur rückwirkenden Erstattung können teuer werdenWer sich auf ältere Ratgeber zur jahrelangen rückwirkenden Abrechnung verlässt, kann bei Ersatzpflege ab 2026 die Frist verpassen. Auch die bisherige Gewohnheit, Belege über mehrere Jahre zu sammeln, passt nicht mehr zur neuen Regelung. Gegen-Hartz erläutert die Änderung ebenfalls im Beitrag zur neuen Abrechnungsfrist bei Verhinderungspflege.
Für Pflegehaushalte entsteht damit zusätzlicher Zeitdruck bei der Abrechnung. Dass die Vertretung notwendig war und tatsächlich bezahlt wurde, schützt allein nicht vor dem Verlust der Erstattung. Zur geleisteten Pflege muss die rechtzeitige Einreichung hinzukommen.
Bis zu 3.539 Euro stehen für zwei Leistungen zusammen bereitVerhinderungspflege kommt für Menschen ab Pflegegrad 2 infrage, wenn ihre private Pflegeperson etwa wegen Krankheit oder Urlaub vorübergehend ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Vertretung innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Mit Pflegegrad 1 besteht dieser Anspruch nicht.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen 2026 zusammen bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Bereits verbrauchte Beträge für Kurzzeitpflege verringern deshalb den verfügbaren Rest für die Ersatzpflege. Wie sich die Leistungen kombinieren lassen, erklärt unser Beitrag zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.
Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten niedrigere Erstattungsgrenzen. Nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen können den erstattungsfähigen Betrag erhöhen. Die 3.539 Euro sind deshalb keine pauschale Auszahlung, die jeder Pflegehaushalt automatisch erhält.
Belege zeitnah einreichen und den Eingang dokumentierenDie Verbraucherzentrale empfiehlt, Rechnungen und Quittungen zu sammeln und die Abrechnung zeitnah vorzunehmen. Bei wiederkehrender Ersatzpflege kann beispielsweise monatlich abgerechnet werden. Das reduziert das Risiko, dass Unterlagen fehlen oder bezahlte Einsätze in Vergessenheit geraten.
Praktisch sinnvoll ist außerdem, Kopien des Antrags und aller Nachweise zusammen aufzubewahren. Bei einer digitalen Einreichung sollte auch die Eingangsbestätigung gespeichert werden. Wer früh abrechnet, hat mehr Gelegenheit, Rückfragen der Pflegekasse zu beantworten.
Praxisbeispiel: 900 Euro dürfen nicht im Ordner verschwindenFrau Berger hat Pflegegrad 3 und wird normalerweise von ihrer Tochter betreut. Während deren Urlaub im August 2026 übernimmt eine nicht verwandte Nachbarin aus einem anderen Haushalt die notwendige Ersatzpflege für nachgewiesene 900 Euro. Das gemeinsame Jahresbudget ist noch vollständig verfügbar.
Frau Berger sollte die Kosten zeitnah abrechnen; spätestens bis zum 31. Dezember 2027 müssen Antrag und Nachweise bei der Pflegekasse eingehen. Reicht sie alles erst im Januar 2028 ein, ist die neue Erstattungsfrist verstrichen. Die tatsächlich geleistete und bezahlte Vertretung allein rettet den Anspruch dann nicht.
Vier Fragen und Antworten zur neuen Frist Muss Verhinderungspflege vor dem Einsatz beantragt werden?Nein, eine vorherige Antragstellung ist nach § 39 SGB XI nicht erforderlich. Die Erstattung kann nach der Ersatzpflege beantragt werden, muss aber rechtzeitig und mit Kostennachweisen erfolgen.
Welche Frist gilt für Ersatzpflege aus 2026?Der Antrag mit den Kostennachweisen muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Ob der Einsatz im Januar oder Dezember 2026 stattfand, ändert diesen Termin nicht.
Verlängert eine verspätete Rechnung die Frist?Nein, die gesetzliche Frist richtet sich nach der Durchführung der Ersatzpflege. Deshalb sollten fehlende Rechnungen frühzeitig angefordert werden.
Wird ungenutztes Budget automatisch ausgezahlt?Nein, Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattung für tatsächlich erbrachte notwendige Ersatzpflege. Ein unverbrauchtes Budget allein begründet keinen Auszahlungsanspruch.
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DRV: Rente kann gepfändet werden: Ein Schutzbetrag kann schützen
Eine Pfändung kann auch diejenigen treffen, die nach Jahrzehnten im Beruf von ihrer Rente leben. Doch offene Rechnungen geben Gläubigern keinen Freibrief, die gesamte monatliche Zahlung einzuziehen. Ein Teil des Einkommens muss für den Lebensunterhalt geschützt bleiben – und bei Unterhaltspflichten fällt dieser Schutz höher aus.
Die Deutsche Rentenversicherung hat am 14. September 2026 erneut darauf hingewiesen, dass Renten pfändbar sind, dabei aber die gesetzlichen Freigrenzen gelten. Eine gefährliche Lücke entsteht, wenn Betroffene daraus schließen, ihre Rentenzahlung sei auch auf dem Bankkonto automatisch ausreichend geschützt.
Bis 1.589,99 Euro bleibt die Rente grundsätzlich unangetastetSeit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.587,40 Euro. Durch die gesetzliche Berechnung in Zehn-Euro-Stufen bleibt bei gewöhnlichen Forderungen ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Diese Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.
Oberhalb dieser Grenze fällt keineswegs jeder zusätzliche Euro an die Gläubiger. Auch vom darüberliegenden Einkommen bleibt ein Anteil geschützt, wie § 850c Zivilprozessordnung vorgibt. Wer eine höhere Rente bezieht, behält deshalb regelmäßig mehr als den Grundfreibetrag.
Entscheidend ist die bereinigte NettorenteFür die Berechnung zählt grundsätzlich die pfändungsrechtlich bereinigte Nettorente, nicht die Bruttorente im Rentenbescheid. Gesetzliche Abzüge, etwa für die Kranken- und Pflegeversicherung, werden berücksichtigt; die Berechnungsregeln stehen in § 850e ZPO. Die gewöhnliche Miete oder laufende Kreditraten lassen sich dagegen nicht einfach vorab von der Rente abziehen.
Bei einer Pfändung unmittelbar beim Rentenversicherungsträger berechnet dieser den pfändbaren Anteil und führt ihn an den Gläubiger ab. Der geschützte Rest wird weiter ausgezahlt. Gesetzliche Renten werden insoweit nach § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen behandelt.
So viel bleibt bei unterschiedlichen RentenhöhenDie Beispiele beruhen auf der amtlichen Pfändungstabelle ab Juli 2026. Unterstellt werden eine einzelne Nettorente, vollständig berücksichtigte Unterhaltspflichten und gewöhnliche Schulden, etwa aus einem Kredit.
Nettorente und berücksichtigte Unterhaltspflichten Monatlich pfändbar Von der Rente bleiben 1.500 Euro, keine Person 0 Euro 1.500 Euro 1.800 Euro, keine Person 148,82 Euro 1.651,18 Euro 2.000 Euro, keine Person 288,82 Euro 1.711,18 Euro 2.000 Euro, eine Person 0 Euro 2.000 Euro 2.500 Euro, eine Person 157,59 Euro 2.342,41 Euro 2.500 Euro, zwei Personen 0 Euro 2.500 EuroDie Tabelle zeigt: Gleiche Rentenhöhe bedeutet nicht gleicher Pfändungsbetrag. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zum Pfändungsschutz für Rentner mit Schulden.
Unterhaltspflichten müssen tatsächlich berücksichtigt werdenEin höherer Schutz setzt voraus, dass aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Das kann beispielsweise den Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind betreffen; eine freiwillige Unterstützung allein genügt nicht. Auch Unterhalt durch Versorgung im gemeinsamen Haushalt kann berücksichtigt werden.
Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb sollten Betroffene dem Rentenversicherungsträger ihre Unterhaltspflichten und die tatsächliche Unterstützung nachvollziehbar belegen. Allein der Familienstand beantwortet die Frage nach dem Freibetrag nicht.
Die Kontopfändung ist eine zweite BaustelleBei der Rentenpfändung wird der Anspruch gegenüber der Rentenversicherung gepfändet, bei der Kontopfändung das Guthaben bei der Bank. Der Schutz bei der Rentenversicherung ersetzt deshalb nicht den Schutz des Kontos. Selbst eine vollständig unpfändbare Rente kann auf einem gewöhnlichen Girokonto blockiert werden.
Für den laufenden Schutz ist ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, erforderlich. Nach § 899 ZPO ist dort seit Juli 2026 grundsätzlich ein Guthaben von 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Ein P-Konto beseitigt weder die Schulden noch die Pfändung, sichert aber den Zugriff auf geschützte Beträge.
Die Umwandlung des bestehenden Kontos müssen Betroffene bei ihrer Bank verlangen. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto nach § 850k ZPO zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.
Warum der automatische Kontoschutz zu niedrig sein kannUnterhaltspflichten können auch den Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen. Die zusätzlichen Beträge nach § 902 ZPO müssen gegenüber der Bank nachgewiesen werden, regelmäßig durch eine P-Konto-Bescheinigung. Solche Nachweise können unter anderem geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen; die gesetzlichen Vorgaben enthält § 903 ZPO.
Damit ist jedoch nicht jeder Fall gelöst: Der nach der Rentenpfändung verbleibende Betrag kann höher sein als der auf dem Konto eingerichtete Freibetrag. Dann kommt ein Antrag auf einen individuell abweichenden pfändungsfreien Betrag beim Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO in Betracht. Bei einer Pfändung durch eine öffentliche Vollstreckungsstelle kann diese zuständig sein.
Betroffene sollten dafür Rentenabrechnung, Pfändungsunterlagen und Kontoauszüge bereithalten. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zu den aktuellen Regeln beim P-Konto. Wer nur die Umwandlung beantragt, aber einen erforderlichen höheren Schutz nicht geltend macht, kann weiterhin vor gesperrtem Guthaben stehen.
Bei Unterhaltsschulden gelten strengere RegelnDie gewöhnliche Pfändungstabelle ist keine Garantie für jeden Vollstreckungsfall. Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gepfändet, ermöglicht § 850d ZPO unter bestimmten Voraussetzungen einen weitergehenden Zugriff. Auch dann muss dem Schuldner der notwendige Unterhalt verbleiben, dessen Höhe im Verfahren bestimmt wird.
Mehrere eigene Einkünfte können die Rechnung ebenfalls verändern. Eine Altersrente, eine weitere Rente und Arbeitseinkommen erhalten nicht zwangsläufig jeweils einen eigenen vollen Freibetrag, denn das Vollstreckungsgericht kann eine Zusammenrechnung anordnen. Die Beispieltabelle lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf mehrere Einkommensquellen übertragen.
Beispiel aus der Praxis: 121,18 Euro zusätzlich auf dem Konto sichernEin fiktiver Rentner erhält monatlich 2.000 Euro pfändungsrechtlich bereinigte Nettorente und hat keine Unterhaltspflichten. Wegen gewöhnlicher Kreditschulden führt die Rentenversicherung 288,82 Euro ab und überweist ihm 1.711,18 Euro. Dieser Restbetrag ist auf Ebene der Rentenpfändung geschützt.
Ist zusätzlich sein Konto gepfändet und dort nur der automatische P-Konto-Freibetrag von 1.590 Euro eingerichtet, deckt dieser die Überweisung nicht vollständig ab. Unterstellt, dass keine weiteren Gutschriften oder Überträge vorliegen, fehlen 121,18 Euro an Kontoschutz. Der Rentner sollte deshalb die Freigabe des höheren unpfändbaren Rentenbetrags beantragen, damit das Geld für seinen Lebensunterhalt verfügbar bleibt.
Vier Fragen und Antworten zur Rentenpfändung Darf die gesamte gesetzliche Rente gepfändet werden?Bei gewöhnlichen Forderungen muss der gesetzlich geschützte Anteil verbleiben. Wie viel gepfändet werden darf, hängt vom bereinigten Nettoeinkommen und den berücksichtigten Unterhaltspflichten ab.
Ist oberhalb der Freigrenze jeder Euro pfändbar?Nein, auch oberhalb des Grundfreibetrags bleibt ein Teil des Einkommens geschützt. Der konkrete Betrag ergibt sich aus der Pfändungstabelle und den Umständen des Einzelfalls.
Ist eine kleine Rente auf dem Girokonto automatisch sicher?Nein, bei einer Kontopfändung braucht es grundsätzlich ein P-Konto. Der Schutz der Rentenzahlung beim Rentenversicherungsträger wird nicht automatisch als entsprechender Kontoschutz übernommen.
Reicht ein P-Konto immer aus?Nein, der automatische Grundschutz kann zu niedrig sein. Unterhaltspflichten sollten durch eine Bescheinigung berücksichtigt und darüber hinaus geschützte Rentenanteile gegebenenfalls durch eine individuelle Freigabe abgesichert werden.
Der Beitrag DRV: Rente kann gepfändet werden: Ein Schutzbetrag kann schützen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Doppelbesteuerung wird wegfallen – Diese Jahrgänge werden davon profitieren können
Viele Rentner empfinden die Besteuerung ihrer Altersbezüge als ungerecht. Sie befürchten außerdem, dass ein Teil der Rente doppelt besteuert werden könnte, zunächst während des Erwerbslebens und später erneut bei der Auszahlung.
Eine Doppelbesteuerung ist in Deutschland verfassungswidrig. Es kann aber geschehen, dass besonders Rentner aus Jahrgängen im Übergang zwischen vorgelagerter Besteuerung (Besteuerung der Rentenbeiträge) und nachgelagerter Besteuerung (Besteuerung der Renten) Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, obwohl sie die Summe bereits auf ihre Beiträge gezahlt haben.
Die gesetzlichen Änderungen der vergangenen Jahre sollen dieses Problem entschärfen. Dennoch bleibt die Frage offen, ob eine Doppelbesteuerung in allen Fällen tatsächlich ausgeschlossen ist.
Wann liegt eine Doppelbesteuerung der Rente vor?Von einer Doppelbesteuerung spricht man, wenn die aus bereits versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge höher sind als die später steuerfrei ausgezahlten Rentenbeträge.
Vereinfacht gesagt werden dafür die Rentenversicherungsbeiträge, die während des Erwerbslebens nicht steuerlich abgesetzt werden konnten, mit dem voraussichtlich steuerfreien Teil der Rente während des gesamten Rentenbezugs verglichen. Ist der steuerfreie Rentenzufluss niedriger als die bereits versteuerten Beiträge, kann ein Teil des Einkommens zweimal belastet worden sein.
Welche Jahrgänge profitieren am stärksten von der Neuregelung?Das Verschieben der endgültigen vollen Besteuerung der Renten auf 2058 zahlt sich Berechnungen (zum Beispiel des Finanzmathematikers Wener Siepel) zufolge am stärksten für die Jahrgänge 1975 bis 1980 aus.
Diese können in ihrer Erwerbsphase ihre Rentenbeiträge vollständig absetzen, während sie nicht im gleichen Ausmaß Prozente ihrer Rente versteuern müssen. Im grundsätzlichen Sinn haben diese Jahrgänge also die höchsten Steuervorteile. Doch auch hier zählt am Ende die individuelle Erwerbsbiografie.
Beispiel: Heinz Rudolf aus der WedemarkHeinz Rudolf aus der Wedemark bei Hannover ist 68 Jahre alt und seit wenigen Jahren im Ruhestand. Während seines Berufslebens zahlte er über Jahrzehnte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Einen Teil dieser Beiträge konnte er damals steuerlich nicht geltend machen.
Heute erhält Heinz Rudolf eine monatliche Rente, von der ein erheblicher Anteil steuerpflichtig ist. Um festzustellen, ob bei ihm eine Doppelbesteuerung vorliegt, reicht es allerdings nicht aus, seine bisher gezahlten Steuern zusammenzurechnen.
Entscheidend ist vielmehr, wie hoch die Summe der Rentenbeiträge war, die Heinz Rudolf aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt hat. Dieser Betrag muss mit der gesamten voraussichtlich steuerfreien Rente verglichen werden, die er statistisch während seines Ruhestands erhalten wird.
Sind die bereits versteuerten Beiträge höher als der gesamte steuerfreie Rentenzufluss, könnte eine Doppelbesteuerung vorliegen. Heinz Rudolf müsste diesen Umstand jedoch selbst gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Dafür benötigt er unter anderem seine alten Steuerbescheide, Beitragsnachweise und Rentenunterlagen.
Das Beispiel ist fiktiv und dient der Veranschaulichung.
Warum die Rentenbesteuerung umgestellt wurdeSeit 2005 wird die gesetzliche Rente schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet, dass Beiträge zur Altersvorsorge während des Berufslebens zunehmend von der Steuer abgesetzt werden können. Im Gegenzug wird die spätere Rente stärker besteuert.
Seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für neue Rentnerjahrgänge langsamer als ursprünglich vorgesehen.
Statt um einen ganzen Prozentpunkt erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte. Die vollständige Besteuerung neuer Renten soll deshalb erst im Jahr 2058 erreicht werden.
Steuerpflichtiger Rentenanteil bleibt dauerhaft bestehenWie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird ein bestimmter Besteuerungsanteil festgelegt. Aus der ersten vollen Jahresbruttorente errechnet das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag. Dieser Betrag bleibt grundsätzlich dauerhaft gleich.
Das hat eine wichtige Folge: Spätere Rentenerhöhungen erhöhen in der Regel das steuerpflichtige Einkommen, während der persönliche Rentenfreibetrag nicht entsprechend mitwächst.
Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt jedoch nicht allein vom Besteuerungsanteil ab. Entscheidend sind vielmehr die Höhe der gesamten Einkünfte, der jeweils geltende Grundfreibetrag, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Werbungskosten und Sonderausgaben. Auch weitere Einkünfte aus Betriebsrenten, privaten Renten oder Vermietung können die Steuerpflicht beeinflussen.
Diese Rentner könnten besonders betroffen seinDer Bundesfinanzhof hat mehrere Gruppen benannt, bei denen das Risiko einer Doppelbesteuerung vergleichsweise höher sein kann. Dazu gehören insbesondere frühere Selbstständige, weil sie ihre Rentenversicherungsbeiträge häufig vollständig selbst zahlen mussten und keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhielten.
Auch ledige Rentner können stärker betroffen sein. Bei ihnen kann der rechnerisch zu erwartende steuerfreie Rentenzufluss niedriger ausfallen, weil keine Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird.
Bei Männern kann sich zudem die statistisch niedrigere Lebenserwartung auswirken. Da sie ihre Rente im Durchschnitt über einen kürzeren Zeitraum beziehen, kann die gesamte steuerfreie Rentensumme geringer ausfallen.
Besonders geprüft werden sollten außerdem Fälle, in denen Rentner über viele Jahre Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet haben, während ihre spätere Rente zu einem hohen Anteil steuerpflichtig ist.
Arbeitnehmer mit einer durchgängigen Beschäftigung und regulären Arbeitgeberzuschüssen gelten dagegen tendenziell als weniger gefährdet.
Reichen die bisherigen Änderungen aus?Die Bundesregierung hat auf die Rechtsprechung zur möglichen Doppelbesteuerung reagiert. Seit 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar. Außerdem wurde mit dem Wachstumschancengesetz der jährliche Anstieg des Besteuerungsanteils verlangsamt.
Gutachten im Auftrag des Bundesfinanzministeriums kamen zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Regelungen nach den vorgenommenen Anpassungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Kritiker halten weitere Änderungen für notwendig. Der Bund der Steuerzahler und Steuerexperten hatten unter anderem gefordert, die verlangsamte Erhöhung des Besteuerungsanteils auch auf frühere Rentnerjahrgänge auszuweiten.
Ob der Gesetzgeber Bestandsrentner künftig noch stärker entlastet, bleibt daher offen.
Können Rentner zu viel gezahlte Steuern zurückfordern?Eine Doppelbesteuerung wird nicht automatisch vom Finanzamt festgestellt. Betroffene müssen sie grundsätzlich selbst nachweisen.
Dafür werden häufig alte Einkommensteuerbescheide, Nachweise über gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, Versicherungsverläufe der Deutschen Rentenversicherung und sämtliche Rentenbescheide benötigt. Wichtig können außerdem Unterlagen darüber sein, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt wurden. Bei verheirateten Rentnern können unter Umständen auch Unterlagen des Ehepartners erforderlich sein.
Die Berechnung ist kompliziert. Es reicht nicht aus, lediglich die Summe der gezahlten Beiträge mit der bisherigen Rentenauszahlung zu vergleichen. Berücksichtigt werden muss grundsätzlich der voraussichtliche steuerfreie Rentenzufluss über die gesamte statistische Bezugsdauer.
Steuerbescheide und Beitragsnachweise aufbewahrenRentnerinnen und Rentner sollten Steuerbescheide, Rentenunterlagen und Nachweise über Vorsorgebeiträge möglichst vollständig aufbewahren.
Kommt es später zu einer erneuten gesetzlichen Änderung oder zu einem Gerichtsverfahren, können diese Dokumente entscheidend sein. Ohne alte Beitrags- und Steuerunterlagen lässt sich eine mögliche Doppelbesteuerung häufig kaum belegen.
Wer Zweifel an der eigenen Rentenbesteuerung hat, kann den Steuerbescheid durch einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht prüfen lassen.
Nicht jede besteuerte Rente ist doppelt besteuertEin hoher steuerpflichtiger Rentenanteil bedeutet nicht automatisch, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt.
Auch müssen Rentner nicht zwangsläufig Steuern zahlen, nur weil ein großer Teil ihrer Rente steuerpflichtig ist. Liegt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug der anerkannten Aufwendungen unter dem Grundfreibetrag, fällt weiterhin keine Einkommensteuer an.
Entscheidend ist daher immer eine individuelle Prüfung.
Häufige Fragen zur Doppelbesteuerung der Rente Woran erkenne ich, ob meine Rente doppelt besteuert wird?Dafür müssen die aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge mit dem voraussichtlich steuerfreien Rentenzufluss verglichen werden. Ist die Summe der bereits versteuerten Beiträge höher, kann eine Doppelbesteuerung vorliegen.
Die Berechnung ist jedoch komplex und sollte im Zweifel fachlich geprüft werden.
Muss ich trotz eines hohen Besteuerungsanteils tatsächlich Steuern zahlen?Nicht unbedingt. Der Besteuerungsanteil gibt lediglich an, welcher Teil der Rente grundsätzlich steuerpflichtig ist. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, dem Grundfreibetrag und möglichen Abzügen ab.
Welche Unterlagen sollte ich für eine Prüfung aufbewahren?Wichtig sind insbesondere alte Steuerbescheide, Rentenbescheide, Versicherungsverläufe sowie Nachweise über gezahlte und steuerlich abgesetzte Rentenversicherungsbeiträge. Diese Unterlagen können erforderlich sein, um eine mögliche Doppelbesteuerung nachzuweisen.
QuellenverzeichnisBundesfinanzhof: Urteile und Berechnungsgrundsätze zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten, Bundesministerium der Finanzen: Informationen zur nachgelagerten Besteuerung und zu den Gutachten zur Rentenbesteuerung.
Der Beitrag Rente: Doppelbesteuerung wird wegfallen – Diese Jahrgänge werden davon profitieren können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.