GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp Feed abonnieren GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Hier finden Sie wichtige Informationen und Nachrichten zum Arbeitslosengeld II / Bürgergeld. Ein unabhängiges Redaktionsteam stellt die Nachrichten und Ratgeberseiten zusammen. Wir möchten eine Art Gegenöffentlichkeit schaffen, damit Betroffene unabhängige Informationen kostenlos erhalten können.
Aktualisiert: vor 46 Minuten 10 Sekunden

Schwerbehinderte können ihre Rente rückwirkend erhöhen – BSG Urteil

6. Oktober 2025 - 13:07
Lesedauer 3 Minuten

Wurde bereits eine Altersrente bewilligt und wird nun eine Schwerbehinderung festgestellt, kann sich die Rente erhöhen.

Außerdem kann die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn bei Beginn der Altersrente die Schwerbehinderung anerkannt ist.

Rückwirkend Anspruch auf höhere Altersrente

Das Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 44/07 R), dass Rentnerinnen und Rentner rückwirkend Anspruch auf eine höhere Altersrente haben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sie seit Rentenbeginn als schwerbehindert gelten.

Dies gilt selbst auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung noch nicht festgestellt oder beantragt war. Wichtig ist, dass das Versorgungsamt die Schwerbehinderung nachträglich anerkennt und diese Anerkennung rückwirkend ab Beginn der ersten bewilligten Rente gilt.

Rentnerinnen und Rentner, bei denen dies der Fall ist, können dadurch eine höhere Rente ohne die sonst üblichen Abschläge oder mit geringeren Abschlägen gegenüber der ursprünglich bewilligten Altersrente erhalten.

Entscheidend ist die Behinderung, nicht das Datum ihrer Feststellung

Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung an. Für die Rente genügt der Nachweis, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn objektiv vorlag.

Muss der Antrag auf Schwerbehinderung entschieden sein?

Anträge auf Schwerbehinderung nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Sie erfordern ärztliche Gutachten, oft von mehreren Ärzten, und manchmal kommt es zu Auseinandersetzungen mit den Versorgungsämtern und der Rentenkasse über die Anerkennung und den Grad der Behinderung.

Da eine Schwerbehinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vorliegt, geht es bei der Feststellung auch um Rentenvergünstigungen.

Lesen Sie auch:
2 Jahre bis zur Rente überbrücken

Widerspruch und Klage

Nicht selten landen solche Konflikte zwischen Betroffenen und Behörden bei den Sozialgerichten.

Dafür müssen die Kläger zuvor aber in der gesetzten Frist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt haben und diesen muss die Behörde wiederum zurückgewiesen haben.

Im nächsten Schritt kann dann ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht angestrengt werden. Endet dieses zugunsten des Klägers und kommt es jetzt zur Anerkennung der Schwerbehinderung, dann kann dies nachträglich auf die Rente bezogen werden.

Rückwirkende Anpassung

Wird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, dann muss die Höhe der Rente entsprechend angepasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Anerkennung per Bescheid nicht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag.

Auch wenn der Bescheid des Versorgungsamtes erst nach Bewilligung der Altersrente erfolgt, gilt er – und dann rückwirkend.

Es kommt nicht auf das Datum an

Das Bundessozialgericht stellte in einem Urteil klar, dass es nicht auf das Datum des Bescheides vom Versorgungsamt ankommt, sondern eine spätere Anerkennung auch rückwirkend gültig ist. (B 13 R 44/07 R)

Ausdrücklich gilt dies laut dem Urteil auch, wenn erst ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB IX die rückwirkende Anerkennung durchsetzte.

Keine Benachteiligung wegen falschen Entscheidungen

Das Gericht begründete dies damit, dass sonst Menschen benachteiligt würden, die ihren Anspruch nur deshalb nicht “im ersten Anlauf durchsetzen” konnten, weil Verwaltungen falsch entschieden.

Nur bei Rente, nicht bei Pension

Die rückwirkende Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile bei der Altersversorgung gelten nur bei der gesetzlichen Rente, nicht aber bei Pensionen für Beamte mit Schwerbehinderung.

Im Beamtenrecht wird eine “Zurruhesetzungsverfügung” nicht im Nachhinein verändert, weil nach Eintritt in die Pension eine Schwerbehinderung anerkannt wird.

Praktische Tipps für Betroffene

Erstens: Ein nach Rentenbeginn erfolgter Antrag auf rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung kann einen bestehenden Bescheid eines Grades der Behinderung unter 50 anfechten, was für die Betroffenen Vorteile und bares Geld bedeuten kann.

Zweitens: Wenn vor Antritt der Rente ein Grad der Behinderung von 50 (oder mehr) und will das Versorgungsamt diesen entziehen, dann helfen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Sogar wenn diese am Ende erfolglos sein sollten, muss die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderungen bis zum letztlichen Gerichtsbeschluss gezahlt werden – und bei Erfolg auch weiterhin.

Der Beitrag Schwerbehinderte können ihre Rente rückwirkend erhöhen – BSG Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Frist Lebensnachweis 2025: Rente sichern – Abgabe bis 17. Oktober 2025

6. Oktober 2025 - 12:25
Lesedauer 4 Minuten

Der Stopp einer laufenden Rente ist kein theoretisches Risiko, sondern eine klare Konsequenz, wenn der Lebensnachweis 2025 nicht rechtzeitig erbracht wird. Spätestens am 17. Oktober 2025 muss der Nachweis beim Renten Service eingegangen sein.

Erfolgt die Vorlage nicht, setzt der Renten Service die Zahlung ab Ende November aus. Wird der Beleg auch bis Ende April des Folgejahres nicht nachgereicht, droht die dauerhafte Einstellung der Rente. Betroffen hiervon sind jedoch nicht alle Rentnerinnen und Rentner.

Dieser Beitrag ordnet die Regeln ein, erläutert die Verfahren – postalisch wie digital – und erklärt, wer überhaupt betroffen ist und welche Nachweise akzeptiert werden.

Was Rentenversicherung und Renten Service verlangen

Die Deutsche Rentenversicherung verschickt jährlich mit der Rentenanpassungsmitteilung das Formblatt „Lebensbescheinigung“ an alle Personen, die dafür nachweispflichtig sind. Dieses Formular bestätigt gegenüber dem Renten Service der Deutschen Post, dass die berechtigte Person lebt und weiterhin Anspruch auf die Rentenzahlung hat.

Seit 2024 steht zusätzlich der Digitale Lebensnachweis bereit. Damit kann die Bestätigung vollständig online erbracht werden, ohne dass das Papierformular per Post zurückgesendet werden muss.

Wichtig ist, dass die Vorgaben zur Einreichung strikt eingehalten werden. Der Renten Service akzeptiert keine Übermittlung per E-Mail oder Fax. Für die klassische Variante ist ausschließlich das Original per Post zulässig. Beim digitalen Verfahren gilt ausschließlich der definierte Online-Prozess als frist- und formgerechte Vorlage.

Was genau die Lebensbescheinigung ist

Die Lebensbescheinigung – auch Lebensmeldung genannt – ist ein offizieller Nachweis darüber, dass die rentenberechtigte Person noch lebt. Dadurch werden unrechtmäßige Weiterzahlungen verhindert, etwa wenn Sterbefälle im Ausland nicht automatisch an deutsche Stellen gemeldet werden.

Für die postalische Abwicklung muss das Formular vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben und von einer befugten Stelle bestätigt werden. Erst dann ist der Nachweis wirksam. Beim digitalen Verfahren wird die Identität elektronisch geprüft; mit erfolgreichem Abschluss gilt die Pflicht als erfüllt, eine postalische Rücksendung entfällt.

Wer betroffen ist – und wer in der Regel nicht

Die Nachweispflicht betrifft vor allem Rentenbeziehende mit Wohnsitz im Ausland sowie Rentner, die zwar in Deutschland leben, deren Rente jedoch auf ein Konto im Ausland überwiesen wird. Für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Deutschland und einem deutschen Bankkonto ist der jährliche Lebensnachweis üblicherweise nicht erforderlich.

In zahlreichen Staaten erübrigt sich der Lebensnachweis oft, weil die Behörden über Datenabkommen miteinander verknüpft sind und Todesfälle automatisch gemeldet werden.

Dazu gehören unter anderem Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

Auch in diesen Fällen kann es Ausnahmen geben: Wird im Einzelfall ein Nachweis verlangt, erhalten Betroffene das entsprechende Schreiben gemeinsam mit der Rentenanpassungsmitteilung.

Wer die Unterschrift bestätigen darf

Für die Bestätigung der Unterschrift kommen in Deutschland verschiedene Stellen in Betracht, darunter Einwohnermelde- und Bürgerämter, Polizeidienststellen, Krankenkassen, Banken, Krankenhäuser, Notariate, kirchliche Stellen, die Träger der Rentenversicherung sowie Organisationen wie das Rote Kreuz.

Im Ausland können die örtlichen Behörden, Stadtverwaltungen, Polizeistationen und deutsche Auslandsvertretungen wie Botschaften, Konsulate oder Honorarkonsulate die Bescheinigung vornehmen. In vielen Ländern genügt die Beglaubigung durch eine lokale Behörde, ohne dass eine deutsche Vertretung aufgesucht werden muss. Entscheidend ist stets, dass die Stelle zur Identitätsbestätigung befugt ist und die Formvorgaben eingehalten werden.

Fristen, Versand und Adresse

Die Formblätter werden in der Regel im Juni oder Juli zusammen mit der Rentenanpassungsmitteilung versendet. Sollte das Schreiben bis Mitte August nicht eingetroffen sein, empfiehlt es sich, umgehend eine Ersatzbescheinigung beim Renten Service anzufordern oder das Formular aus dem Downloadbereich zu beziehen. Für die postalische Einreichung ist die folgende Adresse maßgeblich:

Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, 04078 Leipzig, Deutschland.

Idealerweise wird der der Rentenanpassungsmitteilung beiliegende Rücksendeumschlag genutzt. Maßgeblich ist, dass das Original rechtzeitig ankommt. E-Mail und Fax sind ausdrücklich nicht zulässig.

Für den digitalen Lebensnachweis gelten die im Schreiben beschriebenen Online-Schritte; eine zusätzliche Papierübersendung ist dann nicht erforderlich.

Digitaler Lebensnachweis: So funktioniert die Online-Abgabe

Seit 2024 eröffnet der Digitale Lebensnachweis eine komfortable Alternative. Wer die Rentenanpassungsmitteilung erhält, findet darin ein Schreiben mit QR-Code. Nach dem Scannen mit Smartphone oder Tablet führt die App durch das POSTIDENT-Verfahren.

Dabei werden Identität und Echtheit geprüft, die erforderlichen Daten an den Renten Service übermittelt und der Lebensnachweis unmittelbar registriert. Das Verfahren ist kostenfrei, orts- und zeitunabhängig nutzbar und reduziert das Risiko von Postlaufzeiten.

Nach erfolgreichem Abschluss müssen keine Unterlagen mehr per Post verschickt werden.

Folgen bei versäumtem Nachweis

Die Konsequenzen sind klar gestaffelt: Geht der Lebensnachweis bis zum 17. Oktober 2025 nicht ein, wird die Rentenzahlung ab Ende November vorläufig ausgesetzt. Bleibt der Nachweis bis Ende April des Folgejahres weiterhin aus, wird die Zahlung regelmäßig endgültig eingestellt.

Zudem kann es zu Rückforderungen kommen, wenn Leistungen zu Unrecht weitergeflossen sind.

Wer die Frist verpasst, sollte den Nachweis unverzüglich nachreichen; in der Praxis kann eine schnelle, formgerechte Nachreichung die Wiederaufnahme der Zahlungen beschleunigen, ersetzt jedoch nicht die Einhaltung der Frist.

Häufige Fehler – und wie sie sich vermeiden lassen

Typisch sind Verzögerungen durch unvollständige Formulare, fehlende Unterschriften oder Bestätigungsstempel sowie durch den Versand von Kopien statt des Originals.

Ebenso verbreitet ist der Irrtum, eine E-Mail reiche aus oder ein Fax sei zulässig. Fehler lassen sich vermeiden, indem das Formular vollständig und gut lesbar ausgefüllt, die Bestätigung durch eine befugte Stelle eingeholt und der rechtzeitige Versand berücksichtigt wird.

Wer den digitalen Weg nutzt, sollte den Prozess in der App ohne Unterbrechung durchlaufen und die Abschlussbestätigung prüfen.

Was bei ausbleibender Post zu tun ist

Kommt das Formular nicht an, liegt es oft an Umzügen, längeren Auslandsaufenthalten oder abweichenden Zustelladressen. In solchen Fällen ist es wichtig, frühzeitig zu reagieren: Eine Ersatzbescheinigung kann angefordert, das Formular aus dem Downloadcenter bezogen oder – falls angeboten – der digitale Prozess mit dem individuellen QR-Code gestartet werden. Entscheidend ist, dass der Renten Service die Bestätigung spätestens am 17. Oktober 2025 erhält.

Einordnung für Renten mit deutschem Konto

Für Rentenzahlungen an Personen mit Wohnsitz in Deutschland und deutschem Bankkonto wird in der Regel kein jährlicher Lebensnachweis verlangt.

Wichtig: Diese Konstellation entbindet allerdings nicht davon, auf Schreiben des Renten Service zu achten. Ergeht im Einzelfall dennoch eine Aufforderung, gelten dieselben Fristen und Formerfordernisse wie bei allen anderen Betroffenen.

Fazit: Frist wahren, Verfahren richtig wählen, Ansprüche sichern

Der Lebensnachweis ist ein zentraler Baustein, um Rentenzahlungen rechtssicher und korrekt abzuwickeln. Wer nachweispflichtig ist, sollte die Frist 17. Oktober 2025 fest im Blick behalten und rechtzeitig handeln. Der Digitale Lebensnachweis via QR-Code und POSTIDENT bietet eine schnelle, verlässliche Lösung ohne Postweg.

Wer den klassischen Weg bevorzugt oder nutzen muss, sendet das original bestätigte Formular an den Renten Service in Leipzig. Da bei Fristversäumnis eine Aussetzung ab Ende November und in letzter Konsequenz die Einstellung der Rente droht, lohnt es sich, die Unterlagen frühzeitig zu erledigen. So bleibt die finanzielle Planung verlässlich – und die Rentenzahlung gesichert.

Der Beitrag Frist Lebensnachweis 2025: Rente sichern – Abgabe bis 17. Oktober 2025 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

So viel Rente bekommt man nach 40 bis 45 Jahren Arbeiten

6. Oktober 2025 - 12:21
Lesedauer 4 Minuten

Der Mindestlohn in Deutschland ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde angestiegen. Für viele Beschäftigte, die auf dieser Basis arbeiten, stellt sich die Frage, ob sich die jahrzehntelange Tätigkeit am unteren Lohnlimit überhaupt lohnt. Angesichts der Unterschiede zwischen Mindestrente und dem Bürgergeld liegt es nahe, einen ausführlichen Blick auf die Zahlen und Hintergründe zu werfen.

Wie hoch ist der Mindestlohn ab 2025 – und warum ist das relevant?

Mit dem Sprung auf 12,82 Euro pro Stunde hat sich der Mindestlohn in den vergangenen Jahren kontinuierlich entwickelt. Trotz dieser Erhöhung bleibt das Einkommen für viele Menschen, die ausschließlich zum Mindestlohn beschäftigt sind, gering.

Laut aktueller Berechnung (bei einer 40-Stunden-Woche und 4,32 Wochen pro Monat) ergibt sich durch den Stundenlohn von 12,82 Euro ein monatliches Bruttogehalt von etwa 2.215 Euro.

Die Frage, ob dieses Gehalt im Alter zu einer „armutsfesten“ Rente führt, ist Kern dieser Diskussion. Denn selbst wenn das Einkommen im Berufsleben knapp ausreicht, kann es passieren, dass die späteren Rentenansprüche weit unter dem liegen, was für ein sorgenfreies Leben notwendig ist.

Wie wird die Rente beim Mindestlohn berechnet?

Die gesetzliche Rente in Deutschland bemisst sich vor allem an den sogenannten Entgeltpunkten. Wer ein Jahr lang genau das sogenannte Durchschnittsentgelt (für 2025 prognostiziert: 50.493 Euro brutto/Jahr) verdient, erhält dafür einen Entgeltpunkt. Liegt das Einkommen darunter, sinkt die Anzahl der Entgeltpunkte entsprechend.

  • Mindestlohn-Verdienst (brutto pro Jahr): rund 26.580 Euro
  • Verhältnis zum Durchschnittsentgelt (50.493 Euro): etwa 0,5264 Entgeltpunkte pro Jahr
  • Wer 40 Jahre durchgehend zum Mindestlohn arbeitet, sammelt also rund 21 Entgeltpunkte. Bei 45 Jahren wären es etwa 23,7 Entgeltpunkte.
Was bleibt netto von der Rente übrig?

Auf Basis des aktuellen Rentenwerts von 39,32 Euro (Stand: 2025) ergibt sich aus den gesammelten Entgeltpunkten die monatliche Bruttorente. Anschließend werden unter anderem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen, was zum Nettobetrag führt.

Nach 40 Jahren Mindestlohn-Arbeit:
– Bruttorente: ca. 828 Euro pro Monat
– Nettorente (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen): ca. 728 Euro
– Nach 45 Jahren Mindestlohn-Arbeit:
– Bruttorente: leicht über 900 Euro pro Monat
– Nettorente: ca. 820 Euro

Das Ergebnis ist ernüchternd: Beide Beträge liegen deutlich unterhalb jener Summen, die als „armutsfest“ gelten könnten, und sie sind sogar niedriger als das durchschnittliche Bürgergeld, das eine alleinstehende Person erhält.

Wie viel Bürgergeld erhält ein Alleinstehender?

Seit der Reform des Arbeitslosengelds II („Hartz IV“) zum Bürgergeld hat sich vor allem die Regelsatzhöhe geändert. Im bundesweiten Durchschnitt (Regelsatz + Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung) liegt das Bürgergeld für eine alleinstehende Person bei etwa 1.028 Euro monatlich.

Regionale Abweichungen gibt es aufgrund unterschiedlich hoher Miet- und Nebenkosten; in Großstädten wie München oder Hamburg kann es höher, in günstigeren Regionen niedriger ausfallen.

Im Vergleich zu einer Nettorente von rund 728 Euro (nach 40 Jahren Mindestlohn) oder rund 820 Euro (nach 45 Jahren) erscheint das Bürgergeld spürbar komfortabler.

Lesen Sie auch:

– Witwenrente wird weiter gekürzt: 2 Millionen Rentner betroffen

Lohnt sich Arbeit im Mindestlohn trotzdem?

Die Gegenüberstellung von 1.028 Euro Bürgergeld und einer Nettorente von 728 bzw. 820 Euro stellt die Betroffenen vor eine schwierige Frage: „Wieso lohnt sich lebenslange Arbeit zu geringen Löhnen, wenn das Bürgergeld am Ende höher ausfällt?“

Allerdings muss man zwei Phasen auseinanderhalten:

Erwerbsleben: Wer eine 40-Stunden-Woche zum Mindestlohn leistet, bezieht monatlich netto rund 1.600 Euro (bei Steuerklasse I). Das ist deutlich mehr als die 1.028 Euro Bürgergeld. Rein finanziell lohnt sich die Erwerbsarbeit also während des Arbeitslebens, wenn man die Sofortvergütung betrachtet.

Ruhestand: Nach 40 oder 45 Jahren im Job fällt die staatliche Rente dagegen gering aus. Wer keine ergänzende private Vorsorge getroffen hat, läuft Gefahr, im Alter auf Grundsicherungs- oder Bürgergeldniveau abzurutschen.

Aus dieser Perspektive wird klar: Der monetäre Anreiz, arbeiten zu gehen, ist im Erwerbsleben vorhanden. Im Rentenalter hingegen wirkt sich die geringe Beitragsbemessung im Mindestlohn-Bereich stark nachteilig aus.

Haben Politiker recht, wenn sie fordern: „Arbeit muss sich lohnen“?

Viele Politiker betonen, dass es einen klaren Abstand zwischen Erwerbstätigen- und Bürgergeldeinkommen geben müsse. Tatsächlich besteht während des Berufslebens eine Differenz von mehreren Hundert Euro. Wer arbeitet, hat mehr Geld zur Verfügung und ist zudem sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Gleichzeitig zeigt das Beispiel der Mindestlohnrente, dass dieser Abstand im Alter verschwindend gering oder gar nicht mehr existent ist.

Ohne zusätzliche private Altersvorsorge und ohne eine andere Form der Vermögensbildung (z. B. Wohneigentum) verbleibt Betroffenen eine geringe Rentenauszahlung.

Welche Optionen haben Betroffene?

Für Menschen, die ihr Arbeitsleben vorrangig im Mindestlohn-Bereich verbringen, kann es sinnvoll sein, zusätzliche private oder betriebliche Vorsorgeoptionen in Betracht zu ziehen.

Manche Branchen bieten immerhin betriebliche Rentensysteme oder Tarifverträge mit besseren Konditionen als der reine gesetzliche Mindestlohn. Auch Riester-Renten, Rürup-Verträge oder das Ansparen in ETF-Sparplänen zählen zu Möglichkeiten, das Altersguthaben aufzubessern.

Zudem wird politisch immer wieder über eine „Grundrente“ oder eine sogenannte „Garantierente“ diskutiert, die dafür sorgen soll, dass Menschen nach jahrzehntelanger Beitragszahlung mehr bekommen als lediglich das Existenzminimum. Ob und wie sich solche Modelle weiterentwickeln, bleibt abzuwarten.

Fazit: Ist die Rente vom Mindestlohn „armutsfest“?

Die vorgestellte Berechnung zeigt eindringlich, dass eine Rente auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns nicht ausreicht, um vor Altersarmut zu schützen. Wer 40 oder sogar 45 Jahre im Mindestlohn-Segment arbeitet, landet bei einer Nettorente, die spürbar unter dem durchschnittlichen Bürgergeld liegt.

Gleichzeitig lohnt sich Arbeit während des Berufslebens durchaus, weil das Einkommen netto höher ist als das Bürgergeld. Das strukturelle Problem jedoch: Im Alter fällt diese Lohnarbeit nicht nennenswert ins Gewicht, wenn keine weiteren Einzahlungen oder Vorsorgeprodukte hinzukommen.

Für den Einzelnen lautet die bittere Erkenntnis: Ohne Zusatzvorsorge oder Karriere- und Gehaltssteigerungen führt ein Leben lang Mindestlohn zwangsläufig zu einer Rente, die kaum zum Leben reicht. Das wirft nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Politik die Frage auf, wie sich der Grundsatz „Arbeit muss sich lohnen“ glaubwürdig bis ins Rentenalter fortsetzen lässt.

Der Beitrag So viel Rente bekommt man nach 40 bis 45 Jahren Arbeiten erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Nebenkostennachzahlung – Das müssen die Jobcenter jetzt bezahlen

6. Oktober 2025 - 10:48
Lesedauer 4 Minuten

Vermieter verschicken wieder Nebenkostenabrechnungen für das vergangene Jahr an die Mieter. Da die Teuerungsrate gestiegen ist, werden häufig Nachzahlungen fällig.

Die Kosten der Unterkunft für Bürgergeld-Beziehern werden grundsätzlich vom Jobcenter übernommen.

Zu den Unterkunftskosten gehören auch die Nebenkosten. Was passiert aber, wenn zu wenig Vorauszahlungen geleistet wurden und deshalb eine Nebenkostennachzahlung fällig wird?

Im Grundsatz müssen die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter gezahlt werden

Neben den monatlichen Bürgergeld-Regelleistungen muss das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft zahlen.

Dazu gehören neben der Miete und die Heizkosten. Mieterinnen und Mieter müssen monatlich einen Pauschalbetrag überweisen. Meist sind diese in den Nebenkosten enthalten.

Wann verschicken die Vermieter die Nebenkostenabrechnung?

Vermieter haben ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Nebenkostenabrechnung an die Mieter zu schicken. Die Abrechnung für das Jahr 2024 muss also spätestens am 31. Dezember 2025 verschickt werden.

Die meisten Mieter müssen aufgrund der Preissteigerungen erhebliche Nachzahlungen leisten. Sind die Heizkosten also höher als im Mietvertrag vereinbart, schickt der Vermieter per Post eine Nachzahlungsaufforderung und listet den Verbrauch auf.

Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, bekommt die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bezahlt. Dies ist in § 22 SGB II geregelt. Wenn eine Nebenkostennachzahlung fällig wird, muss die Behörde auf Antrag die Nebenkosten übernehmen.

Voraussetzungen für die Übernahme

Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller muss in der Wohnung wohnen und im selben Jahr Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen haben. Der Verbrauch muss angemessen, also nicht “verschwenderisch” gewesen sein.

Was passiert, wenn man im letzten Jahr noch kein Bürgergeld bezogen hat?

Was passiert aber, wenn man erst jetzt Bürgergeld bezieht, im letzten Jahr aber noch nicht? Auch dann muss die Behörde einspringen und die Nebenkostennachzahlung leisten, sofern sie angemessen ist.

Was passiert, wenn man zwar im letzten Jahr aber jetzt nicht mehr Bürgergeld bezieht?

Was passiert, wenn Antragstellende im letzten Jahr Bürgergeld (bzw. Hartz IV) bezogen haben, jetzt aber nicht mehr, weil sie eine Arbeit gefunden haben und der SGB II-Anspruch erloschen ist?

Nach der Rechtslage besteht nun keine Hilfebedürftigkeit mehr, so dass die Nebenkostenabrechnung selbst bezahlt werden muss.

Häufig wollen die Jobcenter die tatsächlichen Nebenkosten nicht zahlen

Wenn alle Grundvoraussetzungen erfüllt sind, sollten Leistungsberechtigte also einen Antrag auf Übernahme der Nebenkosten stellen. Soweit die Theorie.

Doch immer wieder stellen sich Jobcenter quer, wenn es um die Nachzahlung von Nebenkosten geht. Die Ämter vermuten häufig, dass die erhöhten Nebenkosten durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

Die Beratungsstellen kennen dieses Vorgehen. “Bei Nebenkostennachzahlungen schicken die Ämter oft eine Aufforderung zur Kostensenkung hinterher”, berichtet Winfried Stein von der Erwerbsloseninitiative Hannover-Linden.

Das Jobcenter kramt dann “alle möglichen Gründe heraus und befragt die Leistungsberechtigten per Brief”, berichtet Stein.

Gründe, warum die Nebenkosten gestiegen sind

Das Jobcenter will herausfinden, wie die gestiegenen Nebenkosten zustande gekommen sind. Da die Energiekosten stark gestiegen sind, sollten Betroffene aber auch genau das angeben, rät der Sozialexperte. Denn oft sind die Nebenkosten gerade deshalb deutlich höher als erwartet.

Weitere Gründe, die eine erhöhte Nebenkostennachzahlung rechtfertigen könnten:

  • schlechte Dämmung der Wohnung
  • veraltete oder defekte Heizungsanlage
  • gestiegene Energiekosten
  • kleine Kinder oder ältere Menschen in der Wohnung
  • Krankheiten mit erhöhtem Bedarf an Wärme
Was sollten Betroffene tun, wenn das Jobcenter nicht zahlen will?

Was passiert aber, wenn das Jobcenter behauptet, dass die Kostensteigerung nicht allein auf die gestiegenen Heizkosten zurückzuführen ist?

Wenn der Richtwert für den angemessenen Verbrauch oder die abstrakten Kosten um mehr als 50 Prozent überschritten werden, passiert es häufig, dass das Jobcenter die Nebenkosten auch ohne Kostensenkungsverfahren kürzt.

Betroffene sollten in jedem Fall einen Antrag auf Übernahme der Heizkostennachzahlung beim zuständigen Jobcenter stellen, so Stein.

Der Antrag sollte die Bedarfsgemeinschaftsnummer und eine Kopie der Nebenkostenabrechnung enthalten (Formulierungshilfe am Ende des Artikels).

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 57/19 R) hat die Rechte von Bürgergeldbeziehern gestärkt.

Das Jobcenter darf nicht einfach ohne vorheriges Kostensenkungsverfahren die Nebenkosten kürzen, wenn es die Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten ablehnt.

Das Jobcenter ist “bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich zur Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens verpflichtet”.

Das Jobcenter muss also in diesem Fall die Nachforderung “als zu übernehmenden Bedarf anerkennen”.

Denn bevor die Behörde die Übernahme unangemessen hoher Heizkosten ablehnen kann, muss der Leistungsberechtigte zunächst die Möglichkeit haben, die Heizkosten zu senken.

Wurde ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die Nebenkostenabrechnung dennoch abgelehnt, sollten Betroffene daher unbedingt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Gilt die Karenzzeit für die Miete auch für die Nebenkosten?

Zwar wurde beim Bürgergeld (im Gegensatz zu Hartz IV) eine Karenzzeit für die Mietkosten eingeführt, diese gilt jedoch nicht für die Nebenkosten bzw. Heizkosten. Diese müssen auch innerhalb der Karenzzeit “angemessen” sein.

Die Karenzzeit für die Miete gilt für die ersten 12 Monate (auch für Bestandskunden). Derzeit ist allerdings in der Diskussion, die Karenzzeit auf sechs Monate zu reduzieren.

Die Karenzzeit soll verhindern, dass Bürgergeldbezieher in dieser Zeit gezwungen sind, in eine andere Wohnung umzuziehen. Das bedeutet, dass die Miete unabhängig von der Angemessenheit durch das Jobcenter in tatsächlicher Höhe gezahlt werden muss.

Formulierungshilfe für einen Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung

(Ort, Datum)
Name und Adresse, BG Nr.
Antrag auf Übernahme der Heiz- (und Neben-)kostennachforderung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II – und Anpassung des monatlichen Abschlags

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich / wir beantragen die Übernahme der Heiz- (und Neben-)kostennachforderung für das Jahr …. In der Anlage finden Sie die Abrechnung.

Weiter beantrage/n ich/wir einen Änderungsbescheid, der eine Anpassung des monatlichen Abschlags rückwirkend ab Januar … entsprechend der Vorgaben des Energieversorgers vornimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Jahresabrechnung der SVO (Nebenkostenabrechnung)

Der Beitrag Bürgergeld: Nebenkostennachzahlung – Das müssen die Jobcenter jetzt bezahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Jobcenter sagt: Elternzeit sei sozialwidriges Verhalten – Gericht macht Ansage

6. Oktober 2025 - 10:33
Lesedauer 2 Minuten

Geht ein Arbeitnehmer wegen einer Elternzeit vorübergehend seiner Beschäftigung nicht mehr nach, darf das Jobcenter dies noch nicht als „sozialwidriges Verhalten“ einstufen.

Dies gilt auch dann, wenn die Kinderbetreuung durch den anderen Elternteil eigentlich gesichert wäre und der Arbeitnehmer mit der Inanspruchnahme von Elternzeit auf höhere Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 2. Oktober 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: L 6 AS 111/23). Damit hat das Jobcenter Kassel zu Unrecht die Erstattung gewährter Grundsicherungsleistungen in Höhe von 21.400 Euro verlangt.

Kläger nahm Elternzeit

Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in Kassel und geht einer Vollzeitbeschäftigung nach. Als seine jüngste Tochter zur Welt kam, ging er ab dem 9. April 2020 für ein Jahr in Elternzeit und beanspruchte Elterngeld. Das Jobcenter Kassel hatte der Familie vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 noch aufstockende Grundsicherungsleistungen bewilligt.

Infolge der Elternzeit und des damit verbundenen Wegfalls des Erwerbseinkommens ging die Behörde von einem „sozialwidrigen Verhalten“ aus. Der Kläger habe mit der Elternzeit eine höhere Hilfebedürftigkeit verursacht. Eine aktive Vaterrolle habe er nicht einnehmen, sondern nur seinen Lkw-Führerschein machen wollen. Einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme des Lkw-Führerscheins als Leistung der beruflichen Weiterbildung hatte das Jobcenter zuvor abgelehnt.

Jobcenter: Leistungsbezieher hätte Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt

Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt. Er habe mit der Elternzeit sein Einkommen gemindert, obwohl seine erwerbslose Ehefrau sich um die Kinder kümmern konnte.

Die Ehefrau hätte das Basiselterngeld von monatlich 300 Euro behalten und der Kläger seine Erwerbstätigkeit einfach fortführen können. Wegen des sozialwidrigen Verhaltens forderte das Jobcenter die Rückerstattung gewährter Leistungen in Höhe von 21.400 Euro.

Gericht: Elternzeit nehmen ist kein „sozialwidriges Verhalten

Die Inanspruchnahme von Elternzeit und Elterngeld ist ein normales und kein „verwerfliches Verhalten“, argumentierte dagegen der Kläger. In welchem Umfang sich ein Elternteil der Erziehung des Kindes widme, sei eine ureigene Entscheidung der Eltern und nicht die des Jobcenters. Der Gesetzgeber habe mit der Elternzeit die Betreuung und Erziehung der Kinder fördern wollen.

Das LSG urteilte am 19. März 2025, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit als solche nicht sozialwidrig ist. Das Jobcenter habe zu Unrecht die Erstattung gewährter Leistungen zurückverlangt. Zwar sei ein Zweck des Elterngeldes, die wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern.

Nur ein anderes Leistungssystem eingetreten

Vor Beantragung des Elterngeldes war der Kläger aber ebenfalls schon mit Kinderzuschlag und Wohngeld auf Sozialleistungen angewiesen. Mit den Grundsicherungsleistungen sei nur ein anderes Leistungssystem eingetreten.

Allerdings habe der Kläger mit der Elternzeit selbst seine erhöhte Hilfebedürftigkeit verursacht. Hierfür habe er aber einen „wichtigen Grund“ gehabt. Der Gesetzgeber habe mit der Elternzeit und dem Elterngeld die Chancengleichheit von Frauen und Männern erhöhen wollen.

LSG Darmstadt: Jobcenter durfte nicht 21.400 Euro zruückfordern

Wie sich die Eltern dabei die Betreuungszeit mit dem Kind tatsächlich aufteilen, „liegt beim Elterngeld außerhalb des Bereichs, der von Staats wegen zu kontrollieren ist“, so das LSG.

Jedoch könne die Inanspruchnahme von Elternzeit ein sozialwidriges Verhalten darstellen, wenn der Kläger statt in Vollzeit zu arbeiten, sich in Vollzeit einer Ausbildung zum Lkw-Fahrer unterzieht. Im Streitfall könne dies dahinstehen, da der Kläger die Ausbildung tatsächlich nicht durchgeführt hat.

Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter sagt: Elternzeit sei sozialwidriges Verhalten – Gericht macht Ansage erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Mietschulden über 12.000 € – Warum das Jobcenter nicht einspringen muss

6. Oktober 2025 - 10:23
Lesedauer 2 Minuten

Jobcenter müssen keine höheren laufenden Mietkosten übernehmen, wenn die Wohnung der Leistungsbeziehenden nicht erhaltenswert ist und erhebliche Zweifel daran bestehen, dass überhaupt eine weitergehende Mietzinsverpflichtung im Sinne von § 535 Abs. 2 BGB entsteht (LSG NRW, Az. L 7 AS 706/25 B ER).

Kein Anordnungsgrund für Bürgergeld-Beziehende

Unstreitig lagen Anhaltspunkte für einen drohenden Wohnungsverlust vor. Ein Anordnungsgrund setzt jedoch zusätzlich voraus, dass der zu sichernde Wohnraum erhaltenswert ist – es darf also nicht nur darum gehen, mögliche Ansprüche des Vermieters abzusichern.

Maßgeblich ist in einer wertenden Betrachtung, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade dieser konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 21.05.2025 – L 7 AS 487/25 B ER).

Schrottimmobilien nicht erhaltenswert nach § 22 Abs. 1 SGB II

Eine Erhaltungswürdigkeit liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Wohnung elementaren Wohnbedürfnissen nicht genügt, etwa weil es sich um eine Schrottimmobilie handelt oder Kinder unzureichend mit Wohnraum versorgt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER).

Konkreter Fall: Defekte Heizung, Wasserschäden, nur kaltes Wasser in der Küche

Die von den Antragstellern bewohnte Wohnung verfügt nicht über einen funktionierenden Heizkörper und weist erhebliche Wasserschäden auf. Das ergibt sich aus dem Bericht des Außendienstes des Jobcenters, der nach einer Wohnungsbesichtigung Folgendes festhielt:

„Die Wohnung ist augenscheinlich in einem desolaten Zustand. Durch einen Wasserschaden ist der einzige Nachtspeicherofen (siehe Foto) verrostet. Nach Aussage des Kunden ist der Nachtspeicherofen defekt. Im Badezimmer und der Küche sind die Wasserschäden an der Decke deutlich sichtbar. Weitere Heizkörper befinden sich nicht in der Wohnung.

Im Badezimmer übernimmt ein Durchlauferhitzer die Warmwasseraufbereitung. In der Küche gibt es nur kaltes Wasser. Ein Untertischgerät gibt es nicht. Im Wohnzimmer befindet sich ein mobiles Klimagerät.“

Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben den beschriebenen Zustand der Wohnung in ihren Schriftsätzen ausdrücklich bestätigt.

Gericht zweifelt an ausreichender Wohnraumversorgung: 58 m² für vier Personen

Für einen Vier-Personen-Haushalt ist in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich eine Wohnfläche von bis zu 95 m² angemessen (vgl. zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen: BSG, Urteil vom 29.08.2019 – B 14 AS 43/18 R).

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht eine zureichende Versorgung der Antragsteller mit Wohnraum durch die 58 m² große Wohnung jedenfalls zweifelhaft.

Kein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden in Höhe von 12.140,34 €

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch unbegründet, soweit die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 12.140,34 € beantragt wurde. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 8 SGB II nicht erfüllt sind.

Zwar können – sofern Bürgergeld für Unterkunft und Heizung erbracht wird – auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Vorliegend ist eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Wohnung jedoch nicht gerechtfertigt, weil diese Wohnung nicht erhaltenswert ist.

Anmerkung von Bürgergeld-Experte Detlef Brock

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten (Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14) betont, dass es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen handelt.

Ausnahmen sind denkbar, wenn die Wohnung nicht erhaltenswert erscheint – etwa bei einer „Schrottimmobilie“ oder wenn Kinder unzureichend mit Wohnraum versorgt sind.

Der Beitrag Bürgergeld: Mietschulden über 12.000 € – Warum das Jobcenter nicht einspringen muss erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Zwei-Stunden-Regel – So wird Merkzeichen H rechtlich anerkannt

6. Oktober 2025 - 10:05
Lesedauer 3 Minuten

Eine psychische Erkrankung kann die Merkzeichen H und B im Schwerbehindertenausweis rechtfertigen. Hilflosigkeit (Merkzeichen H) liegt vor, wenn der tägliche Zeitaufwand für fremde Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens erheblich ist, in der Regel also mindestens zwei Stunden pro Tag.

Anspruch auf die Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B) besteht, wenn jemand für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist – etwa weil Planung, Orientierung oder das situationsangemessene Verhalten ohne Unterstützung nicht möglich sind.

Dies gilt laut dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht nur bei körperlichen Einschränkungen, sondern ebenso bei psychischen Leiden (Az. L 13 SB 158/14).

Voraussetzungen für Hilflosigkeit: Zwei Stunden täglich als Richtwert

Der Betroffene hatte bei der zuständigen Versorgungsbehörde die Anerkennung eines Grades der Behinderung von über 50 sowie die Feststellung der Merkzeichen H und B beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos.

Wann Hilflosigkeit trotz geringerer Zeiten anerkannt werden kann

Vor dem Sozialgericht Potsdam verfolgte der Mann sein Anliegen weiter. Das Gericht holte ein ergänzendes Gutachten eines Neurologen und Psychiaters ein. Im Ergebnis verpflichtete es die Behörde zwar, einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 anzuerkennen, sah die Voraussetzungen für die Merkzeichen H und B jedoch als nicht erfüllt an.

Der konkrete Fall: Anerkannter GdB 80 und Merkzeichen

Dagegen legte der Betroffene Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein – mit Erfolg. Die Richter bestätigten sowohl den GdB 80 als auch die Zuerkennung der Merkzeichen H und B.

Zeitaufwand im Alltag: Pflege, Kommunikation, Begleitung außer Haus

Für die Entscheidung stellte das Gericht klar: Hilflosigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn mindestens zwei Stunden täglicher Hilfebedarf bestehen. Liegt der Zeitaufwand darunter (zwischen einer und zwei Stunden), kann Hilflosigkeit ausnahmsweise ebenfalls bejaht werden, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Hilfe besonders hoch ist.

Bei der Beurteilung werden nicht nur Grundpflegehandlungen berücksichtigt, sondern auch Betreuungs- und Überwachungsbedarfe wie geistige Anregung und Kommunikation. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten zählen hingegen nicht in die Zeitbewertung hinein.

Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen erfüllt. Der tägliche Hilfebedarf des Betroffenen überschritt deutlich die Zwei-Stunden-Grenze: In den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigte er täglich 51 Minuten Hilfe, für geistige Anregung und Kommunikation 120 Minuten und für die Begleitung außer Haus 45 Minuten. Damit war Hilflosigkeit gegeben und das Merkzeichen H zuerkannt.

Merkzeichen B: Hilfe im ÖPNV bei psychischen Einschränkungen

Auch die Kriterien für das Merkzeichen B lagen vor. Maßgeblich war hier ein Sachverständigengutachten, wonach der Betroffene aufgrund einer schweren psychischen Störung weder Start- und Zielort einer Fahrt planen noch sich bei Fahrplanänderungen sinnvoll verhalten konnte.

Ohne Begleitung würde er immer wieder im Fahrzeug sitzenbleiben oder gar nicht erst einsteigen. Das Gericht betonte, dass B nicht nur körperliche Einschränkungen betrifft: Wer zwar körperlich ein- und aussteigen kann, den ÖPNV aber wegen psychischer Beeinträchtigungen faktisch nicht allein nutzen kann, erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen.

Praxis: Wertmarke, Begleitperson und Kombination mit weiteren Merkzeichen

Das Merkzeichen B wird in der Regel zusätzlich zu anderen Merkzeichen (häufig G oder H) vergeben, wenn für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist. B berechtigt die Begleitperson zur unentgeltlichen Mitfahrt. Dies ist unabhängig von der Wertmarke, die die unentgeltliche Beförderung des schwerbehinderten Menschen selbst betrifft.

Hilfebedarf richtig dokumentieren: Alltag strukturieren und Zeiten erfassen

Für H ist entscheidend, dass die Hilfe häufig, regelmäßig und täglich benötigt wird und sich auf die typischen Verrichtungen des Alltags einschließlich notwendiger Beaufsichtigung und Anleitung erstreckt; die Zwei-Stunden-Schwelle dient als klare Orientierung.

Betroffene sollten den Hilfebedarf strukturiert erfassen und – neben der Grundpflege – auch kognitive, kommunikative und betreuende Unterstützungsleistungen dokumentieren.

Was das Urteil für Anträge und Widersprüche konkret bedeutet

Das Urteil zeigt: Psychische Erkrankungen können die gleichen Nachteilsausgleiche auslösen wie körperliche Behinderungen. Entscheidend sind der tatsächlich regelmäßig anfallende Hilfebedarf und die konkrete Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu nutzen.

Wer im ÖPNV ohne Begleitung nicht zuverlässig ans Ziel gelangt, hat Anspruch auf das entsprechende Merkzeichen B.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Zwei-Stunden-Regel – So wird Merkzeichen H rechtlich anerkannt erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

So wirken sich 30 Prozent Schwerbehinderung auf die Rente aus

6. Oktober 2025 - 10:01
Lesedauer 3 Minuten

Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 vergeben. Er beschreibt, wie stark körperliche, seelische oder geistige Funktionsbeeinträchtigungen das Leben Betroffener langfristig erschweren. Erst ab einem GdB von 50 spricht das Gesetz von Schwerbehinderung. Ein GdB 30 signalisiert also eine anerkannte, aber nur mittelgradige Beeinträchtigung.

Gilt ein GdB 30 als Schwerbehinderung im Rentenrecht?

Klare Antwort: nein. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) verlangt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mindestens GdB 50. Wer diese Schwelle nicht erreicht, kann weder zwei Jahre früher ohne Abschlag noch bis zu fünf Jahre früher mit maximal 10,8 Prozent Abschlag in Rente gehen. Ein reiner GdB 30 ändert daher weder das reguläre Renteneintrittsalter noch die spätere Rentenhöhe.

Warum erlaubt die „Gleichstellung“ keine frühere Rente?

Betroffene mit GdB 30 oder 40 können sich bei drohender Arbeitsplatzgefährdung von der Arbeitsagentur „gleichstellen“ lassen, um innerbetrieblich denselben Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen zu genießen (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Für die Rente bleibt der tatsächliche GdB jedoch unverändert. Gleichgestellte gelten ausdrücklich nicht als schwerbehindert nach Rentenrecht, weshalb sie keinen früheren Rentenbeginn geltend machen können.

Welche Wege bleiben, um mit 30 Prozent Behinderung die Erwerbsfähigkeit abzusichern?

Kommt es infolge der Behinderung zu einer erheblichen Minderung der Arbeitskraft, greift statt des GdB-Systems die Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist hier nicht der Behindertengrad, sondern die medizinisch festgestellte verbliebene Stunden-Leistungsfähigkeit.

Wer nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente, zwischen drei und sechs Stunden die teilweise. Eine parallele Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht erforderlich; sie kann die Beweisführung aber erleichtern.

Welche steuerlichen Entlastungen ergeben sich trotz fehlender Rentenvorteile?

Auch ohne Rentenvorzug bringt ein GdB 30 finanzielle Entlastung: Seit 2021 steht allen Menschen ab GdB 20 ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG zu.

Für das Veranlagungsjahr 2025 beträgt er bei GdB 30 genau 620 Euro und vermindert das zu versteuernde Einkommen unmittelbar. Der Pauschbetrag kann bereits während des Arbeitslebens als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und bleibt auch nach Rentenbeginn wirksam.

Lesen Sie auch:
5 Vorteile für Menschen mit einer Schwerbehinderung die wenige nur kennen

Wie verändern sich die Regeln ab 2026 – und warum spielt der GdB 30 dabei weiterhin keine Rolle?

Die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen erreicht 2026 einen weiteren Meilenstein: Für den Jahrgang 1964 steigt das reguläre Rentenalter endgültig auf 67 Jahre; die Sonderaltersgrenze für Schwerbehinderte klettert parallel auf 62 Jahre.

Da der Gesetzgeber die Definition von Schwerbehinderung nicht anfasst, bleibt GdB 30 außen vor. Wer heute 30 Prozent anerkannt hat, muss also künftig sogar länger warten, sofern er keine Erwerbsminderung geltend machen kann.

Welche Rolle spielt ein GdB 30 bei der privaten und betrieblichen Altersvorsorge?

Betriebliche Versorgungsordnungen oder private Berufsunfähigkeits-Policen knüpfen Leistungen meist an das medizinische Gutachten zur Berufsunfähigkeit, nicht an den GdB.

Einige Arbeitgeber versprechen jedoch Zusatzbeiträge oder frühere Pensionszusagen erst ab anerkannter Schwerbehinderung. Hier lohnt ein Blick in die jeweiligen Vertragsbedingungen.

Für Riester- oder Basisrenten ist der Behindertengrad allenfalls indirekt relevant, etwa wenn er mit voller Erwerbsminderung zusammenfällt.

Was sollten Betroffene jetzt prüfen und wo bekommen sie Beratung?

Erstens: Liegt vielleicht doch ein höherer GdB vor, weil gesundheitliche Einschränkungen zugenommen haben? Ein Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt kann sich auszahlen.

Zweitens: Besteht das Risiko des Arbeitsplatzverlustes, sollte unverzüglich eine Gleichstellung geprüft werden, um Kündigungsschutz und Zusatzurlaub zu sichern. Drittens: Wer dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, sollte wegen der Erwerbsminderungsrente frühzeitig ärztliche Unterlagen sammeln.

Für alle Detailfragen zur gesetzlichen Rente ist die kostenlose Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV erste Adresse; Steuerfragen klärt ein Lohnsteuer-Hilfeverein oder eine Steuerberatungskanzlei.

Fazit

Ein GdB 30 verschafft spürbare steuerliche Vorteile, eröffnet aber keine Sonderwege in die Altersrente. Rentenrechtlich beginnt jedes Privileg erst bei GdB 50. Gleichstellung schützt zwar den Arbeitsplatz, überbrückt aber nicht das Reguläreintrittsalter.

Wer seine Altersabsicherung verbessern will, muss deshalb andere Hebel nutzen: eine rechtzeitige Neubewertung des GdB, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder private Vorsorgelösungen. Damit bleibt GdB 30 ein wichtiges sozialrechtliches Signal – doch der Generalschlüssel zur früheren Rente ist er nicht.

Der Beitrag So wirken sich 30 Prozent Schwerbehinderung auf die Rente aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente kann gepfändet werden – Nur so können sich Rentner mit Schulden schützen

6. Oktober 2025 - 9:36
Lesedauer 3 Minuten

Rente schützt nicht vor Pfändung, das gilt für gesetzliche Renten ebenso wie für private und auch für die Riester-Rente. Renten unterscheiden sich bei der Pfändung nicht von Arbeitseinkommen. Deshalb müssen sich auch Rentner schützen, damit die Gläubiger nicht das Existenzminimum gefährden. Hilfe bietet ein P-Konto.

Die Rentenkasse errechnet den pfändbaren Teil der Rente

Wenn die Pfändung einer gesetzlichen Rente ansteht, dann erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Versicherung rechnet dann aus, welcher Teil der Rente pfändbar ist.

Als Betroffener erhalten Sie in der Folge einen Brief der Deutschen Rentenversicherung, der sie informiert, welcher Teilbetrag Ihrer Rente monatlich einbehalten wird.

Nicht alles ist pfändbar

Ein Anteil des Geldes muss dem Schuldner überlassen werden. Dies ist in der Zivilprozessordnung im Paragrafen 850 geregelt. Für Rentner spielen dabei zwei Faktoren eine Rolle: Erstens die Höhe der Nettorente, und zweitens die Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt zahlt.

Die Grenze, bis zu der Schuldner nicht pfänden dürfen, liegt für Rentner seit dem 1. Juli 2025 bei 1.555,99 Euro pro Monat. Auch über der Freigrenze dürfen Schuldner nur 70 Prozent des Einkommens abziehen, und 30 Prozent bleiben Ihnen erhalten – als Alleinstehender.

Bei Unterhaltspflicht gilt eine höhere Freigrenze

Wenn Sie Unterhalt zahlen müssen, dann gelten erstens höhere Freigrenzen, und zweitens müssen Sie vom Betrag über der Freigrenze auch weniger abgeben. Der pfändbare Anteil über der Freigrenze liegt bei einem Unterhaltspflichtigen bei 50 Prozent.

Wenn Sie für zwei Menschen Unterhalt bezahlen müssen, dann sind sogar nur 40 Prozent des Einkommens über der Freigrenze für Schuldner zugänglich.

Sonderregeln für Ehepaare

Ehepaaren haben in der Regel einen gemeinsamen Haushalt. Bei einer Pfändung wird aber nur derjenige der Partner belangt, der den entsprechenden Vertrag unterschrieben hat. Haben beide unterschrieben, dann haften auch beide.

Jede Rente zählt für sich

Auch wenn beide Ehepartner für die Pfändung haftbar gemacht werden, wird die Freigrenze für jede Nettorente einzeln berechnet. Das hat einen Vorteil, wenn beide Partner jeweils unter der Freigrenze bleiben. Dann darf von keinem von beiden gepfändet werden. Übersteigt nur die Rente eines Partners die Freigrenze, dann können die Schuldner auch nur auf diese zugreifen.

Partner gelten als unterhaltsberechtigt

Außerdem gelten Ehepartner jeweils als unterhaltsberechtigt. Deshalb gelten bei Eheleuten grundsätzlich die höheren Pfändungsfreibeträge für Unterhaltspflichtige. Bei Ehepaaren ist dies unabhängig von der Höhe der Rente. Auch ein Partner mit höherer Rente gilt als unterhaltsberechtigt.

Gläubiger können allerdings beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Ehepartner nicht als unterhaltsberechtigt anerkannt wird.

Prüfen Sie den Pfändungsbeschluss

Sie sollten einen Pfändungsbeschluss der Rentenversicherung genau prüfen. Denn Fehler sind nicht selten. So übersieht die Rentenversicherung manchmal, dass Sie verheiratet sind und zieht Ihnen deshalb zu viel Geld ab.

Oder die Versicherung berücksichtigt nicht, dass Sie Unterhalt für Ihre Kinder leisten, und deshalb wird zu viel von Ihrer Rente einbehalten. Die Einordnung erfolgt nach Aktenlage und muss nicht immer stimmen.

Denn wenn Sie während Ihres Rentenbezugs heiraten, weiß die Rentenversicherung dies in aller Regel nicht.

Schützen Sie Ihr Konto

Bei der Auszahlung der Rentenversicherung gilt die pfändungsfreie Grenze. Hier sollten Sie überprüfen, ob die Versicherung die Beträge richtig berechnet hat. Darüber hinaus erhalten Sie aber einen finanziellen Schutz.

Anders sieht es bei einem Girokonto aus. Gläubiger können (und werden vermutlich) versuchen, die Schulden auch von Ihrem Girokonto einzuziehen. Bei einem normalen Girokonto existiert kein Schutz, und die Gläubiger können jeden Cent einstreichen. Im Ernstfall fehlen Ihnen dann die Mittel für den Lebensunterhalt – und das gänzlich.

Banken müssen P-Konto einrichten

Finanzinstitute sind verpflichtet, Ihr Girokonto bei Gefahr einer Pfändung unentgeltlich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto zu verwandeln. Das läuft wie ein Girokonto, schützt aber einen Betrag vor den Gläubigern.

Dieser Freibetrag liegt ab dem 1. Juli 2025 bei mindestens 1.560 Euro. Dieser bleibt für Gläubiger tabu. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder Ehepartner sowie bestimmte Sozialleistungen wie Kindergeld erhöhen diesen Betrag.

Zur Not haben Sie vier Wochen Zeit

Sie können das P-Konto sogar rückwirkend einrichten, und das heißt: Vier Wochen nach Eingang der Pfändung bei der Bank.

Diese Regeln gelten für ein P-Konto

Sie dürfen nur bei einer Bank ein P-Konto einrichten. Es handelt sich dabei stets um ein Einzelkonto. Sie können dieses Konto also nicht zusammen mit dem Ehepartner anlegen. Ein P-Konto ist ein reines Guthaben-Konto, und Sie können es nicht überziehen.

Die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenlos, und P-Konten dürfen keine höheren Kosten verursachen als andere Girokonten. Hier sorgte der Bundesgerichtshof mehrfach für Klarheit. (XI ZR 145/12 und XI ZR 260/12)

Der Beitrag Rente kann gepfändet werden – Nur so können sich Rentner mit Schulden schützen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Was bringt das B im Schwerbehindertenausweis?

5. Oktober 2025 - 17:20
Lesedauer 3 Minuten

Das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis belegt, dass Sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind und deshalb eine Begleitperson mitnehmen dürfen.

Dieses Recht bedeutet ausdrücklich keine Pflicht, immer begleitet zu sein – die frühere Formulierung „Notwendigkeit ständiger Begleitung“ wurde gesetzlich klargestellt als „Berechtigung zur Mitnahme“.

Wertmarke vs. „B“: Zwei verschiedene Dinge

Die Wertmarke berechtigt – je nach Merkzeichen – die schwerbehinderte Person selbst zur unentgeltlichen Nahverkehrs-Fahrt. Das „B“ betrifft die Begleitperson: Sie fährt kostenlos im Nah- und Fernverkehr mit, auch wenn die schwerbehinderte Person keine Wertmarke hat. Das bestätigen neben dem Gesetz auch Verkehrsverbünde in der Praxis.

So funktioniert es in der Bahn-Praxis

Bei der Deutschen Bahn reist die Begleitperson kostenfrei, wenn im Ausweis das „B“ vermerkt ist. Sitzplätze können für Sie und die Begleitperson gratis reserviert werden. Buchen Sie online, geben Sie die Begleitperson als Mitreisende an; auf Fernverkehrs-Tickets wird sie dann als 0-Euro-„Begleiter“ aufgeführt.

Für Auslandsreisen ist eine kostenlose „Begleiter“-Fahrkarte erforderlich. Die DB nennt zudem ein Mindestalter von sechs Jahren für die kostenfreie Begleitperson.

Wer darf begleiten – und was ist nicht erlaubt?

Das Merkzeichen „B“ hat Bedeutung für die Begleitperson: Sie benötigt keinen eigenen Fahrschein und darf mitfahren, weil sie Hilfe leistet – etwa beim Einsteigen, Umsteigen oder zur Orientierung. Nicht zulässig ist die gegenseitige Begleitung zweier Reisender mit jeweils eigenem „B“, um beide kostenlos zu befördern; einer von beiden benötigt dann eine eigene Fahrberechtigung.

Begleithunde und Hilfsmittel

Mit „B“ können Sie in vielen Fällen zusätzlich einen Begleit- oder Blindenführhund unentgeltlich mitnehmen; Assistenzhunde sind grundsätzlich kostenfrei. Auch typische Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Rollator werden unentgeltlich befördert. Details regeln Länder- und Unternehmensvorgaben, doch die Grundsätze sind breit anerkannt.

Vergünstigungen jenseits des Verkehrs: häufig, aber freiwillig

Kultureinrichtungen, Kinos, Schwimmbäder und Bühnen gewähren Begleitpersonen mit „B“ oft freien Eintritt oder deutliche Ermäßigungen. Diese Vorteile beruhen allerdings auf Hausrecht bzw. kommunalen Regelungen – sie sind keine bundesgesetzlichen Ansprüche. Beispiele aus Kommunen und Häusern zeigen die Praxis.

Voraussetzungen für das „B“

Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Hilfebedürftigkeit bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt und die Kriterien bestimmter anderer Merkzeichen erfüllt sind.

Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird „B“ bei Menschen zuerkannt, die die Voraussetzungen für G, Gl oder H erfüllen und wegen ihrer Behinderung im ÖPNV regelmäßig fremde Hilfe brauchen – etwa beim Ein- und Aussteigen oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen.

Der Ausweisvermerk – was Kontrolleure sehen

Auf der Vorderseite des Ausweises steht beim Merkzeichen „B“ der Hinweis „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ Dieser Vermerk dient als Nachweis gegenüber Verkehrsunternehmen und Kontrolleuren – er ersetzt kein Ticket, sondern schafft die Rechtsgrundlage für die unentgeltliche Mitnahme.

Grenzen und Missverständnisse: Parken und Steuern

Das „B“ verschafft keine besonderen Parkrechte. Für Behindertenparkplätze ist der blaue EU-Parkausweis (etwa bei aG oder Bl) nötig; der Schwerbehindertenausweis mit „B“ genügt nicht. Steuerliche Nachteilsausgleiche orientieren sich am GdB sowie bestimmten Merkzeichen (z. B. H, Bl, RF); „B“ spielt dabei in der Regel keine eigenständige Rolle.

Auslandsfahrten und EU-Bezug

Für Bahnreisen ins Ausland gilt: Die Begleitperson fährt häufig kostenfrei mit, wenn das „B“ eingetragen ist – organisatorisch braucht es dafür regelmäßig ein 0-Euro-„Begleiter“-Ticket. Zudem erkennen manche Bahnen im europäischen Ausland die EU-Disability Card (mit Buchstabe „A“ für Assistenz) in ähnlicher Weise an. Prüfen Sie vorab die länderspezifischen Regeln.

Die Rechtsgrundlage: § 229 und § 228 SGB IX

Juristisch verankert ist die Begleitberechtigung in § 229 Abs. 2 SGB IX. Für die Beförderung gilt § 228 Abs. 6 SGB IX: Die Begleitperson wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert – und zwar ohne die Wertmarken-Voraussetzung, die ansonsten für die Freifahrt schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr gilt.

Fazit

Das „B“ im Schwerbehindertenausweis ist ein mobilitätsrelevanter Türöffner: Es schafft die rechtliche Basis, dass eine Begleitperson Sie im gesamten öffentlichen Verkehr kostenfrei unterstützen darf – von Bus und Straßenbahn bis zum ICE. Es verpflichtet Sie nicht zur ständigen Begleitung, erleichtert aber die Planung und Durchführung von Fahrten erheblich.

Weitere Vorteile, etwa beim Eintritt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, sind verbreitet, aber freiwillig. Wer das „B“ erhält, profitiert damit vor allem von gelebter Teilhabe im Alltag – rechtlich sauber abgesichert.

Der Beitrag Was bringt das B im Schwerbehindertenausweis? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Alleinerziehend mit Bürgergeld: So viel Unterstützung können Familien bekommen

5. Oktober 2025 - 16:40
Lesedauer 3 Minuten

Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, erhalten im bundesweiten Schnitt rund 1.479 Euro monatlich – doch je nach Wohnort schwanken die Beträge erheblich. Trotz der Sozialleistung bleibt ein großer Teil der Betroffenen armutsgefährdet.

Bürgergeld für Alleinerziehende: Zwischen Statistik und Realität

In Deutschland leben rund 531.000 alleinerziehende Haushalte mit Anspruch auf Bürgergeld. Damit stellt diese Gruppe nach den Single-Haushalten die zweitgrößte Empfängergruppe dar. Durchschnittlich erhalten sie monatlich 1.479 Euro – ein Betrag, der zwar als Existenzsicherung dienen soll, jedoch in vielen Fällen nicht ausreicht, um Armut zu vermeiden.

Die Höhe der Auszahlung hängt dabei stark vom Wohnort ab: Während in Leipzig nur rund 1.358 Euro gezahlt werden, liegt der Wert in Hamburg bei durchschnittlich 1.790 Euro. Ein Unterschied von über 400 Euro – verursacht vor allem durch die stark variierenden Mietkosten in deutschen Städten.

Unterschiedliche Beträge je nach Region

Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihrer letzten Statistik vom Dezember 2024 erhebliche regionale Unterschiede aus. In Städten mit hohen Mieten wie München, Köln oder Stuttgart steigt die Bürgergeldzahlung entsprechend, da zusätzlich zur Regelleistung auch die Unterkunftskosten übernommen werden – jedoch nur bis zu einem als „angemessen“ definierten Betrag.

Beispielhafte Bürgergeld-Höhen:

Hamburg: 1.790 Euro
Berlin: 1.662 Euro
Frankfurt am Main: 1.594 Euro
Dresden: 1.417 Euro
Halle (Saale): 1.336 Euro

Solche Differenzen verdeutlichen: Der Wohnort hat maßgeblichen Einfluss auf die tatsächliche Unterstützungshöhe.

Wer bekommt wie viel? Faktoren der Berechnung

Die monatliche Zahlung setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

  • Regelleistung: Alleinerziehende erhalten pauschal 563 Euro für Lebenshaltungskosten.
  • Kinderzuschlag: Abhängig vom Alter des Kindes – 357 Euro für Kleinkinder, bis zu 471 Euro für Jugendliche.
  • Mehrbedarfe: Je nach Familiensituation kommen zusätzliche Leistungen hinzu. Zum Beispiel:
    202,68 Euro für ein Kind unter 7 Jahren
    337,80 Euro bei fünf oder mehr Kindern
  • Kosten der Unterkunft: Diese orientieren sich an lokalen Mietobergrenzen. Im Schnitt zahlt das Jobcenter 555 Euro dafür, wobei der tatsächliche Bedarf oft darüber liegt.

Zusätzliche Leistungen wie Heizkosten oder Aufwendungen für eine dezentrale Warmwasseraufbereitung (2,3 % vom Regelsatz) können unter Umständen beantragt werden.

Arm trotz Unterstützung: Bürgergeld reicht nicht aus

Obwohl die Leistungen im System auf den Bedarf abgestimmt sind, reicht das Geld für viele Alleinerziehende kaum aus. Bereits 2023 galten laut Sozialverband VdK rund 41 Prozent der Alleinerziehenden als armutsgefährdet – Tendenz steigend.

Die Armutsgefährdungsgrenze lag im Jahr 2023 bei 1.622 Euro für eine alleinerziehende Person mit einem Kind unter 14 Jahren. Das bedeutet: Selbst mit dem durchschnittlichen Bürgergeldbezug von 1.479 Euro bleibt eine finanzielle Lücke von etwa 143 Euro – Monat für Monat.

Kinder als Armutsrisiko – vor allem bei mehreren Kindern

Je mehr Kinder im Haushalt leben, desto schwieriger wird die finanzielle Lage. Statistisch betrachtet:

  • Etwa 55 % der alleinerziehenden Haushalte mit Bürgergeld haben ein Kind.
  • Rund 30 % versorgen zwei Kinder.
  • Die restlichen 15 % leben mit drei oder mehr Kindern zusammen.

Obwohl die Mehrbedarfe mit der Kinderzahl steigen, decken sie oft nicht die realen Ausgaben. Gerade bei älteren Kindern steigen die Ausgaben für Bildung, Mobilität oder Ernährung, die im Regelsatz nur pauschalisiert berücksichtigt sind.

Was vom Bürgergeld abgezogen wird

Neben dem theoretischen Anspruch gibt es Abzüge, die den Auszahlungsbetrag mindern:

  • Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss werden als Einkommen gewertet.
  • Elterngeld fließt ebenfalls ein – mit Ausnahmen: Wer vor der Geburt erwerbstätig war, kann bis zu 300 Euro als Freibetrag behalten.

Auch Einnahmen aus Minijobs werden nur zum Teil anrechnungsfrei belassen – was bedeutet: Erwerbstätigkeit lohnt sich oft nur begrenzt und führt nicht immer zu einem relevanten Plus.

Kosten der Unterkunft: Ein unterschätzter Risikofaktor

Die größte Schwankungsbreite beim Bürgergeld zeigt sich bei den Wohnkosten. Während im ländlichen Tirschenreuth im Schnitt 285 Euro anerkannt werden, sind es in Hamburg 848 Euro. Der Bundesschnitt liegt bei 555 Euro – jedoch gilt: Das Jobcenter zahlt nur, was es als „angemessen“ einstuft. Liegen die tatsächlichen Mietkosten darüber, müssen Betroffene den Rest aus dem ohnehin knappen Regelsatz bestreiten.

Praxisbeispiel: Eine Mutter mit zwei Kindern in München erhält theoretisch 1.600 Euro Bürgergeld. Liegt die Miete 150 Euro über dem anerkannten Höchstbetrag, bleiben nur 1.450 Euro zur Verfügung – effektiv unterhalb der Armutsgrenze.

Krankenkasse und Heizung: Teilweise übernommen, aber nicht immer ausreichend

Zwar übernimmt das Jobcenter die gesetzliche Krankenversicherung, doch bei privaten Versicherungen zahlt es nur die Hälfte des Basisbeitrags. Heizkosten werden nur in „angemessener Höhe“ erstattet – was bei steigenden Energiepreisen immer wieder zu Kürzungen führt.

Der Beitrag Alleinerziehend mit Bürgergeld: So viel Unterstützung können Familien bekommen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Vorläufige Bürgergeld-Bescheide: Jetzt musst Du vorsichtig sein

5. Oktober 2025 - 16:37
Lesedauer 3 Minuten

Das Jobcenter erlässt vorläufige Bürgergeld-Bescheide, wenn Informationen fehlen oder die Höhe des Anspruchs unklar ist. Die vorläufige Bewilligung nach §41a SGB II hat Voraussetzungen und vielfältige Folgen. Hier ein Einblick.

Voraussetzungen einer vorläufigen Entscheidung

Das Jobcenter muss nach §41a SGB II vorläufig entscheiden wenn:

1. Bei der Beantragung Unklarheiten bestehen, die nicht schnell zu klären sind.

Beispiele:

    • fehlende Aufenthaltserlaubnis, wenn die Antragsstellung nachgewiesen wurde
    • fehlender Nachweis über Nebenkosten
2. Wenn sich die Höhe des Anspruchs erst im Laufe des Bewilligungsabschnitts herausstellen wird.

Beispiele:

    • bei schwankendes Einkommen
    • temporäre Bedarfsgemeinschaft (Kinder haben Umgang)
    • Selbstständigkeit
    • Erwartetes Einmaleinkommen

    Es soll aber nach §41a Abs1 S3 SGB II nicht vorläufig bewilligt werden, sondern “normal”, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die normalerweise eine vorläufige Bewilligung bedeuten würden, nicht beeinflussen können.

    Folgen einer vorläufigen Bewilligung 1. Verkürzung des Bewilligungsabschnitts

    Der Bewilligungszeitraum wird nach §41 Abs3 SGB II von 12 auf 6 Monate verkürzt.
    Endet der Bewilligungsabschnitt, wird alles noch einmal überprüft und ein abschließender Bescheid erlassen.
    Dies führt zu viel Papierkram.

    Beispiel: Chris hat einen schwankendem Lohn und daher Leistungen vorläufig  bis 30.11. bewilligt bekommen.

    Chris muss vor Ende des Bewilligungsabschnitts z.B. im Oktober den Weiterbewilligungsantrag stellen. Daraufhin wird im November ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erlassen.

    Kurz nach Ende des (vorherigen) Bewilligungsabschnitts, also im Dezember, muss Chris Angaben zum abgelaufenen Bewilligungsabschnitt zu machen. Daraufin rechnet das Jobcenter nach.

    Gibt es eine Rückforderung, folgt ein Anhörungsschreiben, auf das Chris reagieren soll. Danach gibt es einen abschließenden Bescheid auf dem die Nachzahlung oder Rückforderung erklärt wird.

    Bei Nachzahlung wird diese einfach ausgezahlt. Eine Überzahlung wird in den nächsten Monaten aufgerechnet, dafür werden die vorläufigen Bescheide des neuen Bewilligungsabschnitts korrigiert. Und das alles nicht jährlich, sondern alle 6 Monate.

    2. Es gibt keinen Rechtsschutz

    Das Jobcenter kann alle Fehler, auch die zugunsten des Leistungsberechtigten unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit geschehen sind, beim abschließenden Bescheid korrigieren.

    3. Sicherung des Existenzminimums

    Die vorläufige Bewilligung muss jederzeit das Existenzminimum in Höhe der Regelbedarfe sichern (§41a Abs2 SGB II).
    Beispiele für Folgen:

      • Bei stark schwankendem Einkommen muss vom niedrigsten zu erwartenden Einkommen ausgegangen werden.
      • Erwartetes Einmaleinkommen wird erst im Monat des Zuflusses berücksichtigt.
      • Es kann ohne Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge (20% von 100-1000€,…) bewilligt werden , nur die Absetzbeträge nach §11b Abs1 SGB II müssen berücksichtigt werden.
      Korrektur des Bescheids

      Auch während der Laufzeit der vorläufigen Bewilligung kann der vorläufige Bescheid nach §48 SGB X angepasst werden. Das ist vor allem wichtig, wenn sich Einkommen verringert oder gar wegfällt oder Bedarfe steigen. Es ist aber auch sinnvoll höheres Einkommen zu melden.

      Um Sicherheit über die Leistungsansprüche zu bekommen, ist eine endgültige Entscheidung nötig. Eine solche endgültige Bewilligung kann “entstehen” durch:

      1. unveränderte Verhältnisse machen den vorläufigen Bescheid zum endgültigen Bescheid.
      2. endgültiger Bewilligungsbescheid
      Das Jobcenter muss endgültig bewilligen, wenn es Abweichungen gab oder wenn der Leistungsberechtigte es beantragt.
      3. durch Zeitablauf.

      Bewilligt das Jobcenter innerhalb von einem Jahr ab Ende des Bewilligungsabschnitts nicht abschließend, wird der vorläufige zum abschließenden Bescheid.

      Ausnahme: Der Alg2-Bezieher hat innerhalb des Jahres die abschließende Bewilligung beantragt.

      Risiken im Verfahren zur endgültigen Bewilligung

      Da das Amt klären muss, ob der vorläufige Bescheid den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, muss das Jobcenter die tatsächlichen Verhältnisse klären.
      Dies kann es nur, wenn der Leistungsberechtigte mitwirkt.

      Wirkt der Leistungsberechtigte nicht mit, wird nur Nachgewiesenes anerkannt. Es kann sogar angenommen werden, dass kein Anspruch besteht und der Antrag endgültig abgelehnt werden. Diese Handhabung ist viel härter als eine Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.

      Wenn also beispielsweise für einen Monat keine Lohnabrechnung vorgelegt wird, wird die Leistung für diesen Monat voll zurückgefordert. Die Nachreichung im Widerspruchsverfahren ist aber möglich.

      Fehler bei der abschließenden Bewilligung

      Häufig aber geschehen bei der abschließenden Bewilligung Fehler – hier ein typischer:
      Es können bei fehlenden Gehaltsnachweisen nicht die Leistungen für alle in der BG abgelehnt werden, sondern nur für den der seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.

      Endabrechnung

      Bei der abschließenden Bewilligung wird monatsweise der Leistungsanspruch berechnet, nicht mehr der Durchschnitt(bis 03/21).

      Aber es werden an dieser Stelle Nachzahlungen und Rückforderungen verrechnet. Nur dieses Saldo wird dann nachgezahlt/zurückgefordert.

      Beispiel

      Jakob hat ein schwankendes Einkommen. Er bekommt daher einen vorläufigen Bescheid mit dem Bewilligungszeitraum: Jan-Juni. Er hat einen Bedarf von 1000€, sein geschätztes Einkommen beträgt 450€. Davon werden 280€ angerechnet. Er bekommt 720€ ausgezahlt.

      Endgülte Bewilligung:
      Januar-Mai: 300€ Einkommen
      Juli: 3000€ Brutto
      Für Jan-Mai werden je 160€ angerechnet120€ Nachzahlung.
      Juli ist der Bedarf gedeckt720€ Rückforderung

      600€ Nachzahlung(5×120€)
      – 720€ RüFo
      ——-
      – 120€

      Jakob muss 120€ zurückzahlen.

      Rechtliches Vorgehen gegen vorläufige Bescheide:

      Während des Bewilligungszeitraums(BWZ) sind Widerspruch und Überprüfungsantrag möglich.

      Nach Ablauf des BWZ ist kein Überprüfungsantrag mehr möglich, dann muss zunächst eine endgültige Festsetzung beantragt werden.

      Gegen den abschließenden/endgültigen Bescheid sind Überprüfungsantrag und Widerspruch möglich.

Der Beitrag Vorläufige Bürgergeld-Bescheide: Jetzt musst Du vorsichtig sein erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Früher Rente: So erreichst Du die 35-jährige Mindestzeit schneller

5. Oktober 2025 - 16:33
Lesedauer 5 Minuten

Wer einen früheren Rentenbeginn anstrebt, stößt schnell auf einen zentralen Begriff des deutschen Rentenrechts: die 35-jährige Mindestversicherungszeit, auch als Wartezeit bezeichnet. Sie ist die Grundvoraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte, die einen Rentenstart ab 63 Jahren mit Abschlägen eröffnet.

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt diese Schwelle grundsätzlich voraus. Entscheidend ist daher nicht nur, ob die 35 Jahre erreicht werden, sondern vor allem, welche Zeiten dabei mitgezählt werden – und welche nicht.

Fünf Zeitarten, eine Schwelle: So setzt sich die Wartezeit zusammen

Das Gesetz kennt fünf Kategorien, die auf die 35 Jahre einzahlen: Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten.

Hinter den sperrigen Begriffen verbirgt sich ein klarer Gedanke: Versicherungsbiografien sind vielfältig, Erwerbsarbeit ist nicht die einzige Lebenssituation, und dennoch sollen bestimmte Zeiten rentenrechtlich anerkannt werden.

Wer seine eigene Rentenauskunft prüft, sieht diese Zeitarten als Bausteine eines Mosaiks, das am Ende entweder die volle Fläche von 35 Jahren füllt – oder Lücken aufweist, die es zu schließen gilt.

Beitragszeiten: Pflichtbeiträge, freiwillige Einzahlungen und Besonderheiten beim Minijob

Beitragszeiten sind der Kern der Wartezeit. Sie liegen vor, wenn Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Pflichtbeiträge entstehen typischerweise in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen.

Auch bestimmte Selbständige sind pflichtversichert – teils kraft Gesetzes, etwa Handwerkerinnen, Handwerker oder selbständige Lehrkräfte, teils auf eigenen Antrag.

Eine wichtige Weiche stellt der Minijob. Wer den Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlt, erwirbt vollwertige Beitragszeiten. Wer sich hingegen von der Versicherungspflicht befreien lässt, sammelt zwar ebenfalls Wartezeit, aber deutlich reduziert.

Die Anerkennung erfolgt dann nach einer gesetzlichen Berechnungsformel, die aus einem vollen Beschäftigungsjahr nur eine anteilige Zahl an Wartezeitmonaten macht.

Überschlägig gilt: Bei einem gleichbleibenden monatlichen Verdienst in Höhe der Minijob-Grenze (im Jahr 2025: 556 Euro) kommen aus zwölf Kalendermonaten ungefähr dreieinhalb Wartezeitmonate zusammen. Wer Wartezeit gezielt aufbauen möchte, verzichtet daher besser nicht auf die Rentenversicherungspflicht im Minijob.

Beitragszeiten entstehen außerdem in Lebensphasen, in denen Dritte Beiträge zahlen. Das betrifft etwa Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie von Freiwilligendiensten wie dem Bundesfreiwilligendienst, dem Freiwilligen Sozialen Jahr oder dem Freiwilligen Ökologischen Jahr.

Auch während des Bezugs bestimmter Sozialleistungen – beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld oder Verletzten­geld – werden in der Regel Beiträge entrichtet.

Von großer Bedeutung sind zudem Pflegezeiten: Wer eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig pflegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, für den zahlt die Pflegekasse Beiträge, die auf die Wartezeit angerechnet werden.

Anrechnungszeiten: Anerkannt trotz Beitragslücke

Anrechnungszeiten schließen Lücken, in denen keine Beiträge fließen, der Gesetzgeber aber gleichwohl eine rentenrechtliche Relevanz anerkennt. Dazu gehören etwa bestimmte Krankheitszeiten zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr, sofern keine anderen rentenrechtlichen Zeiten vorliegen.

Ebenfalls angerechnet werden Mutterschutzzeiten, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird. Unter Voraussetzungen zählen auch Zeiten der Arbeits- oder Ausbildungssuche, ebenso Phasen des Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld.

Von  praktischer Bedeutung sind Schul- und Studienzeiten. Ab dem 17. Geburtstag werden Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen berücksichtigt.

Diese Anrechnung ist jedoch gedeckelt: Maximal 96 Monate – also acht Jahre – können hierüber zur Wartezeit beitragen. Wer länger studiert oder schulische Ausbildung betreibt, erzeugt ab dem 97. Monat eine Lücke, die nur durch freiwillige Beiträge geschlossen werden kann.

Berücksichtigungszeiten: Kindererziehung als rentenrechtlicher Baustein

Kindererziehung wirkt sich doppelt positiv aus: Einerseits über Kindererziehungszeiten mit Entgeltpunkten, andererseits über Berücksichtigungszeiten im Sinne der Wartezeit.

Letztere laufen vom Tag der Geburt bis zum Tag vor dem zehnten Geburtstag des Kindes. Anrechenbar ist die Zeit für den Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht.

Sie zählt voll auf die 35-Jahres-Schwelle – unabhängig davon, ob in dieser Phase eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Wer also zugunsten der Familie länger beruflich aussetzt, kann dennoch die 35 Jahre erreichen.

Zurechnungszeiten: Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält Zurechnungszeiten. Rentenrechtlich wird damit der Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter so behandelt, als hätte die versicherte Person Beiträge entrichtet.

Die Grenze verschiebt sich jahrgangsabhängig. Für Rentenbeginn im Jahr 2025 reicht die Zurechnungszeit bis 66 Jahre und zwei Monate, ab 2031 endet sie mit 67 Jahren. Dadurch können selbst Biografien mit vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die 35-Jahres-Marke erreichen.

Ersatzzeiten: Historische Sonderfälle

Ersatzzeiten spielen heute nur noch in Ausnahmefällen eine Rolle. Gemeint sind Zeiten, in denen eine Beitragszahlung aus zwingenden Gründen unmöglich war, etwa wegen Kriegsgefangenschaft, nationalsozialistischer Verfolgung, Flucht oder politischer Haft in der DDR. Sie werden, sofern nachweisbar, als Wartezeit berücksichtigt und schließen damit Lücken, die aus historischen Unrechts- oder Ausnahmesituationen herrühren.

Versorgungsausgleich nach Scheidung: Übertragene Rentenpunkte als Wartezeit

Eine häufig unterschätzte Komponente sind Rentenpunkte, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen früheren Ehegatten übertragen werden. Auch daraus können Wartezeitmonate entstehen.

Die Anzahl ergibt sich aus einer gesetzlichen Berechnungslogik und hängt sowohl vom Umfang der übertragenen Entgeltpunkte als auch von den im Ehezeitraum bestehenden Lücken im Versicherungsverlauf ab. Entscheidend ist, ob die angerechneten Monate tatsächlich fehlende Wartezeit schließen können.

Eine strenge Regel: Jeder Monat zählt nur einmal

So vielfältig die Zeitarten auch sind, für die Wartezeit gilt ein einfaches Prinzip. Ein Kalendermonat kann immer nur einmal gezählt werden, selbst wenn mehrere Tatbestände gleichzeitig vorliegen, etwa eine Beitragszeit und eine Anrechnungszeit. Mehr als zwölf Monate pro Jahr sind rechnerisch nie möglich. Diese Kappung verhindert Doppelanrechnungen und sorgt für eine einheitliche Zählweise.

Praxischeck im eigenen Versicherungsverlauf: So lesen Sie die Rentenauskunft

Ob die 35 Jahre bereits erreicht sind oder wie viele Monate noch fehlen, zeigt die persönliche Rentenauskunft. Im Abschnitt C sind die im Versicherungsverlauf gespeicherten Beitrags-, Anrechnungs-, Berücksichtigungs-, Zurechnungs- und gegebenenfalls Ersatzzeiten aufgelistet.

Wichtig ist der ausgewiesene „Stand“ der Auskunft: Für das laufende Kalenderjahr sind die jüngsten Monate oft noch nicht verarbeitet, sodass gedanklich aufgerundet werden muss.

Eine eindeutige Aussage zur Mindestversicherungszeit bieten die Abschnitte G (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) und H (Altersrente für langjährig Versicherte). Dort steht entweder, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist, oder es wird ausgewiesen, wie viele Monate noch fehlen.

Mit diesem Wert lässt sich leicht berechnen, ab wann die Schwelle voraussichtlich überschritten wird. Findet sich hingegen der Hinweis, dass die Wartezeit nach dem derzeit gespeicherten Versicherungsverlauf bis zur Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllt werden kann, ist ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen voraussichtlich ausgeschlossen.

Verbindlich ist diese Aussage nur, wenn der Versicherungsverlauf vollständig ist. Fehlen etwa Schul- und Studienzeiten, Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten, empfiehlt sich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Erst wenn alle relevanten Tatbestände erfasst sind, bildet die Auskunft die Realität verlässlich ab.

Über die 35 Jahre hinaus: Die 45-jährige Mindestversicherungszeit

Neben der 35-Jahres-Schwelle gibt es die 45-jährige Mindestversicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ermöglicht einen vorzeitigen Rentenstart ohne Abschläge, setzt aber strengere Kriterien an. Bestimmte Zeiten, die bei den 35 Jahren zählen, bleiben hier außen vor.

Dazu zählen etwa Anrechnungszeiten für Schule und Studium, Zeiten mit Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld, Zurechnungszeiten und in der Regel auch Wartezeitmonate, die allein über einen Versorgungsausgleich erworben wurden.

Für Phasen mit Arbeitslosengeld I gilt zudem eine Sonderregel: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden diese Monate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Freiwillige Beiträge zählen nur dann, wenn im Versicherungsverlauf zusätzlich mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden können. Wer die abschlagsfreie Variante anvisiert, sollte seine Biografie folglich noch genauer gegen die gesetzlichen Voraussetzungen spiegeln.

Fazit: Systematisch prüfen, Lücken geschlossen halten

Die 35-jährige Mindestversicherungszeit ist kein undurchdringliches Paragrafengeflecht, sondern ein Set klar definierter Bausteine. Wer die Struktur kennt, kann gezielt planen: Pflicht- und freiwillige Beiträge im Blick behalten, Minijobs rentenrechtlich optimal gestalten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten erfassen, Schul- und Studienphasen korrekt anrechnen lassen und besondere Tatbestände wie Erwerbsminderung oder Versorgungsausgleich berücksichtigen.

Die Rentenauskunft liefert dafür die zentrale Datengrundlage. Wo Lücken auftauchen, schafft die Kontenklärung Abhilfe. So wird aus einer abstrakten Schwelle von 35 Jahren ein erreichbares Ziel – und der Weg in die vorzeitige Rente verläuft auf belastbarer rechtlicher Grundlage.

Der Beitrag Früher Rente: So erreichst Du die 35-jährige Mindestzeit schneller erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld: Zuschuss wenn pflegende Angehörige Urlaub benötigen

5. Oktober 2025 - 16:31
Lesedauer 3 Minuten

Pflegende Angehörige zahlen für die Pflege häufig mit der eigenen Gesundheit, kaum vorhandenem Urlaub und massiven Einschnitten ins Berufs- und Privatleben.

Die Pflegereform, die mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 angestoßen wurde und zum 1. Januar 2025 in ihre nächste Phase ging, soll genau hier ansetzen: Sie hebt mehrere Leistungsbeträge an und eröffnet erstmals ein gemeinsames Jahresbudget für Ersatz- und Kurzzeitpflege.

Ersatzpflege – wenn die vertraute Pflegeperson kurz ausfällt

Ersatz- oder Verhinderungspflege greift, sobald die Hauptpflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder privater Termine vorübergehend nicht verfügbar ist.

Ab Januar 2025 steigt der jährliche Leistungsbetrag von bislang 1 612 Euro auf 1 685 Euro; nahe Angehörige dürfen wie bisher höchstens das Anderthalbfache des jeweiligen Pflegegelds abrechnen, können aber notwendige Auslagen erstattet bekommen.

Ein wichtiger Systemwechsel folgt zum 1. Juli 2025: Dann wird die Ersatz-pflege bis zu acht Wochen statt sechs Wochen nutzbar, die Wartezeit von bislang sechs Monaten häuslicher Pflege entfällt und der neue, flexible Gesamtbetrag von 3 539 Euro ersetzt die getrennten Töpfe für Ersatz- und Kurzzeitpflege.

Pflegende können das Budget künftig situativ auf beide Leistungsarten verteilen, ohne komplizierte Anrechnungsregeln beachten zu müssen.

Für stundenweise Verhinderungspflege bleibt es bei der bisherigen Praxis: Dauert die Vertretung täglich weniger als acht Stunden, wird das Pflegegeld nicht gekürzt und die Entlastung lässt sich auf viele Termine im Jahr verteilen.

Angehörige, die die Pflege erwerbsmäßig übernehmen, können gemäß Steuerrecht auch weiterhin einen Arbeitsvertrag oder eine selbstständige Tätigkeit wählen; entscheiden sie sich für die nicht erwerbsmäßige Variante, ist die Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei.

Kurzzeitpflege – vorübergehend im Heim statt zu Hause

Reicht eine Vertretungsregelung zu Hause nicht aus, weil sich der Pflegezustand plötzlich verschlechtert oder eine Reha-Maßnahme ansteht, kommt die Kurzzeitpflege ins Spiel.

Der maximale Zuschuss der Pflegeversicherung steigt am 1. Januar 2025 von 1 774 Euro auf 1 854 Euro pro Kalenderjahr und gilt weiterhin einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Gleichzeitig wird die bislang achtwöchige Höchstdauer beibehalten.

Unverbrauchte Mittel der Ersatzpflege lassen sich auch künftig vollständig auf die Kurzzeitpflege übertragen. In der Übergangsphase bis Juli 2025 erhöht das die Kurzzeitpflege-Summe auf maximal 3 539 Euro; ab dem Stichtag entfällt die Übertragsrechnung komplett, weil beide Leistungen aus demselben Topf finanziert werden.

Während eines Heimaufenthalts zahlt die Kasse nur die pflegebedingten Aufwendungen; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten muss die betreute Person weiterhin selbst tragen. Wer den gesetzlichen Entlastungs­betrag bislang nicht ausgeschöpft hat, darf ihn dafür einsetzen und so den Eigenanteil mindern.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege – Entlastung ohne Komplett­umzug

Tages- oder Nachtpflege bietet eine Mischform: Pflegedürftige verbringen einige Stunden in einer spezialisierten Einrichtung und kehren anschließend nach Hause zurück.

Zum Jahreswechsel 2025 stiegen die monatlichen Leistungsbeträge nach einer linearen Dynamisierung um 4,5 Prozent.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 erhalten dann bis zu 721 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1 357 Euro, bei Pflegegrad 4 1 685 Euro und bei Pflegegrad 5 2085 Euro.

Diese Beträge decken ausschließlich die pflegebedingten Kosten; Verpflegung und Fahrt­kosten bleiben selbst zu zahlen.

Hier greift häufig der nun auf 131 Euro erhöhte monatliche Entlastungsbetrag, den alle Pflegegrade zur Finanzierung anerkannter Alltags- und Betreuungsangebote einsetzen dürfen.

Pflegegeldkürzungen – halbe Leistung, voller Anspruch auf zwei Tage

Sowohl während einer durchgängigen Ersatzpflege als auch während der Kurzzeit­pflege halbiert die Pflegekasse das vorher bezogene Pflegegeld. Eine Ausnahme gibt es am ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums: An diesen beiden Tagen fließt das Pflegegeld in voller Höhe weiter. Bei rein stunden­weiser Ersatzpflege bleibt das Pflegegeld unangetastet, solange die Hauptpflege­person weniger als acht Stunden täglich abwesend ist.

Hilfe zur Pflege – wenn die Sozialhilfe einspringt

Reichen Einkommen, Rente und private Rücklagen nicht aus, um den Eigenanteil zu finanzieren, lohnt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Diese Leistung des Sozialgesetzbuchs XII deckt den tatsächlichen Pflegebedarf ohne feste Obergrenze und kann sowohl Ersatz- als auch Kurzzeit- und teilstationäre Pflege vollständig übernehmen. Die Zuständigkeit prüft jedoch stets zunächst die finanzielle Bedürftigkeit der antragstellenden Person.

Was Pflegende jetzt tun sollten

Mit der Dynamisierung der Leistungen und dem flexiblen Jahresbudget vollzog die Pflegeversicherung ihren bislang größten Schritt in Richtung Entlastung pflegender Angehöriger.

Wer bereits heute regelmäßig an Belastungsgrenzen stößt, sollte die neuen Beträge frühzeitig bei der eigenen Pflegekasse erfragen, bestehende Verträge oder private Absprachen anpassen und, wo nötig, die Hilfe zur Pflege prüfen.

Noch wichtiger ist ein eigenes „Pflegetagebuch“: Wer alle Vertretungs- und Kurzzeitpflegephasen lückenlos dokumentiert, behält nicht nur den Überblick über das neue Budget, sondern kann künftige Leistungen einfacher abrufen. Schließlich soll die Reform genau das ermöglichen, was im Alltag häufig zu kurz kommt: spürbare Erholungszeit für Menschen, die tagtäglich Verantwortung für andere tragen.

Der Beitrag Pflegegeld: Zuschuss wenn pflegende Angehörige Urlaub benötigen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Witwenrente und Erbschaft: Wird eine Erbschaft als Einkommen angerechnet?

5. Oktober 2025 - 16:21
Lesedauer 5 Minuten

In Deutschland beziehen Millionen Menschen eine Hinterbliebenenrente. Gleichzeitig werden viele Nachlässe an Ehepartnerinnen und Ehepartner vererbt – vom Geldvermögen bis zur Immobilie. Entsprechend häufig taucht die Sorge auf, ob eine Erbschaft die Witwenrente kürzt oder sogar zu einer sogenannten „Nullrente“ führt.

Nach jüngsten Berichten zählen die Rentenversicherer inzwischen Hunderttausende Fälle, in denen zwar ein Anspruch besteht, aber wegen hoher Einkommensanrechnung nichts ausgezahlt wird. Medien verweisen hierfür auf DRV-Zahlen und nennen rund 538.000 „Nullrenten“.

Das Phänomen ist real, seine Ursachen liegen jedoch nicht in der Erbschaft selbst, sondern in der Art, wie eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

Der Grundsatz: Die Erbschaft selbst ist kein anrechenbares Einkommen

Die Rechtslage ist klar: Was als „Einkommen“ auf eine Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden darf, ist gesetzlich abschließend geregelt. Eine Erbschaft an sich gehört nicht zu diesen Einkommensarten. Entscheidend ist, ob Sie aus dem Ererbten eigenes Einkommen erzielen – erst dann entsteht etwas Anzurechnendes.

Typische Beispiele sind Zinsen aus geerbtem Geld, Mieten aus einer geerbten Wohnung oder Gewinne aus dem steuerpflichtigen Verkauf eines Nachlassgegenstands. Die bloße Vermögensübertragung durch den Erbfall selbst führt dagegen nicht zu einer Rentenkürzung.

Wann Erbschaftsvermögen doch zur Anrechnung führt: Verwertung und Erträge

Sobald die Erbin oder der Erbe das Nachlassvermögen verwertet, werden daraus erzielte Erträge unter dem „neuen Recht“ als Einkommen berücksichtigt.

Dazu zählen nach § 18a SGB IV neben Erwerbs- und Ersatzeinkommen ausdrücklich auch Vermögenseinkünfte, etwa Zinsen, Dividenden, Mieten und Pachten sowie – soweit steuerpflichtig – Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Wird etwa eine geerbte Immobilie vermietet, sind die Mieteinnahmen grundsätzlich anrechenbares Einkommen; werden geerbte Gelder verzinslich angelegt, sind die Zinsen – oberhalb des Sparer-Pauschbetrags – relevant.

Wird ein geerbtes Haus verkauft, ist ein Gewinn nur dann relevant, wenn er einkommensteuerlich steuerpflichtig ist, etwa weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG nicht eingehalten wurde oder keine Eigennutzung vorliegt.

Das große „Wenn“ beim Hausverkauf: Steuerpflichtiger Gewinn ja oder nein?

Für Erbinnen und Erben gilt beim Immobilienverkauf die sogenannte Fußstapfentheorie: Die Haltefrist läuft nicht ab Erbfall, sondern knüpft an den ursprünglichen Kauf durch den Erblasser an.

Liegt dessen Anschaffung mehr als zehn Jahre zurück oder wurde die Immobilie im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist der Gewinn steuerfrei – dann fehlt es an steuerpflichtigem Vermögenseinkommen, das die Rente kürzen könnte.

Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ohne Eigennutzung ist der Gewinn hingegen steuerpflichtig und zählt unter dem neuen Recht zur Einkommensanrechnung. Seit 2024 bleibt ein Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bis 1.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei.

Altrecht versus Neurecht: Welcher Katalog gilt für Sie?

Ob und welche Vermögenseinkünfte angerechnet werden, hängt maßgeblich davon ab, ob für Ihren Fall das Alt- oder das Neurecht gilt.

Für Hinterbliebene, deren Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, oder wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist, greift § 114 SGB IV (Bestandsschutz).

Dann werden grundsätzlich nur Erwerbseinkommen und bestimmte Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt; Vermögenseinkünfte – also Zinsen, Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne – bleiben außer Ansatz. In allen anderen Fällen (Neurecht) richtet sich die Anrechnung nach § 18a SGB IV, der Vermögenseinkommen ausdrücklich einbezieht.

So rechnet die Rentenversicherung: Freibetrag und 40-Prozent-Regel

Die Mechanik der Einkommensanrechnung ist immer gleich: Es gibt einen dynamischen Freibetrag in Höhe des 26,4-fachen aktuellen Rentenwerts; nur der Teil des Netto-Einkommens, der darüber liegt, wird zu 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts. Im sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten drei Monate nach dem Todesmonat) findet keine Anrechnung statt. Zum 1. Juli 2025 entspricht der bundeseinheitliche Freibetrag 1.076,86 Euro monatlich; er passt sich automatisch mit dem Rentenwert an.

Ein Praxisbeispiel: Geerbtes Haus, Vermietung, Zinsen

Angenommen, eine Witwe erbt ein schuldenfreies Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro. Allein der Erbfall führt zu keiner Kürzung ihrer Witwenrente. Vermietet sie das Haus anschließend mit einer monatlichen Netto-Kaltmiete von 1.500 Euro, wird – nach Abzug pauschaler Nettoberechnung – das maßgebliche Einkommen mit dem Freibetrag verglichen. Liegt der Freibetrag (Stand 1. Juli 2025) bei 1.076,86 Euro, sind 423,14 Euro „über Freibetrag“. Hiervon werden 40 Prozent, also 169,26 Euro, auf die Witwenrente angerechnet.

Bei einer späteren Veräußerung ist zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Gewinnrealisierung zu unterscheiden: Nur wenn der Gewinn einkommensteuerlich zu erfassen ist (z. B. Verkauf innerhalb von zehn Jahren ohne Eigennutzung), wirkt er als Vermögenseinkommen im Sinne des § 18a SGB IV.

Zinsen und Dividenden: Sparer-Pauschbetrag beachten

Wer geerbtes Geld anlegt, muss zwei Ebenen unterscheiden. Steuerlich bleiben Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung steuerfrei; erst darüber greift die Abgeltungsteuer.

Für die Einkommensanrechnung nach § 18a SGB IV werden Kapitalerträge regelmäßig oberhalb dieses Pauschbetrags als Vermögenseinkommen berücksichtigt. Praktisch sinnvoll ist deshalb ein ausreichender Freistellungsauftrag bei der Bank.

Typische Sonderfragen: Fortgeführte Verträge, Unfall- und andere Leistungen

Wer Verträge des Verstorbenen – etwa eine vermietete Immobilie oder eine Kapitalanlage – als Rechtsnachfolger fortführt, erzielt die Erträge fortan selbst. Seit dem Todeszeitpunkt fließen Zinsen, Dividenden oder Mieten nicht mehr der verstorbenen Person zu, sondern der Witwe bzw. dem Witwer – und sind damit als eigenes Vermögenseinkommen ein möglicher Anrechnungstatbestand nach Neurecht.

Zugleich ordnet § 97 SGB VI die Rangfolge an, wenn mehrere Leistungen zusammentreffen, und definiert das Verfahren zur Umrechnung in ein maßgebliches Nettoeinkommen.

Erbschaftsteuer und Versorgungsfreibetrag: Zwei getrennte Systeme

Erbschaftsteuer und Rentenrecht sind strikt zu trennen. Steuerlich steht dem überlebenden Ehegatten nach § 17 ErbStG zusätzlich zum persönlichen Freibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu.

Dieser Freibetrag wird allerdings um den kapitalisierten Wert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge – typischerweise die gesetzliche Hinterbliebenenrente – gekürzt.

Die Berechnung erfolgt nach dem Bewertungsgesetz mittels Vervielfältigern. Das ist ein steuerliches Thema; die Kürzung des Versorgungsfreibetrags hat keinen Einfluss auf die Mechanik der Einkommensanrechnung im Rentenrecht.

Altrecht bleibt ein wichtiger Schutz: Wann Vermögenseinkünfte außen vor bleiben

Fällt Ihr Fall unter die Bestandsschutzregelung des § 114 SGB IV, sind Vermögenseinkünfte grundsätzlich nicht anrechenbar. Das betrifft insbesondere Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sofern mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sowie Todesfälle vor dem 1. Januar 2002.

In diesen Konstellationen ist regelmäßig nur Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen relevant, während Zinsen, Dividenden, Mieten oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne unberücksichtigt bleiben. Für Betroffene kann diese Abgrenzung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Meldepflichten, Zeitpunkte, typische Fallstricke

Die Einkommensanrechnung wird bei erstmaligem Zusammentreffen von Rente und Einkommen und in der Folge jährlich zum 1. Juli überprüft. Änderungen beim eigenen Einkommen sollten der Rentenversicherung mitgeteilt werden, um Rückforderungen oder Nachzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist außerdem, dass im Sterbevierteljahr keine Anrechnung erfolgt und der Berechnung stets pauschal ermittelte Netto-Beträge zugrunde gelegt werden.

Fazit: Erben ist unschädlich – Erträge nicht immer

Die Erbschaft selbst kürzt die Witwen- oder Witwerrente nicht. Anrechenbar sind die Erträge aus dem Ererbten, und zwar nach streng typisiertem Verfahren mit Freibetrag und 40-Prozent-Regel. Ob Vermögenseinkünfte überhaupt berücksichtigt werden dürfen, hängt vom Anwendungsbereich ab: Unter Altrecht (§ 114 SGB IV) bleiben sie außen vor, unter Neurecht (§ 18a SGB IV) zählen sie mit.

Wer eine Immobilie erbt, sollte die Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG und die Eigennutzungs-Ausnahme kennen; wer Geldvermögen erbt, den Sparer-Pauschbetrag. Bei Unsicherheiten lohnt die Prüfung anhand der individuellen Daten – idealerweise mit aktuellem Rentenbescheid, Steuerunterlagen und gegebenenfalls fachkundiger Beratung.

Rechtsgrundlagen und weiterführende amtliche Quellen: (Auswahl): § 97 SGB VI zur Einkommensanrechnung und Freibetragsmechanik, die Auslegung der Deutschen Rentenversicherung (GRA) hierzu, § 18a SGB IV (Einkommensarten), § 114 SGB IV (Bestandsschutz/Altrecht), § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), § 17 ErbStG (Versorgungsfreibetrag). Die DRV stellt ergänzende Broschüren und Schulungsunterlagen mit Beispielen bereit.

Der Beitrag Witwenrente und Erbschaft: Wird eine Erbschaft als Einkommen angerechnet? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

So kannst Du das Krankengeld aufstocken

5. Oktober 2025 - 15:16
Lesedauer 5 Minuten

Wer länger krank ist, hat schnell mehr Sorgen als nur die Genesung. Denn nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, und die Krankenkasse springt mit Krankengeld ein.

Weil dieses in der Regel deutlich unter dem letzten Gehalt liegt, entsteht häufig eine finanzielle Lücke. Dieser Beitrag erläutert fundiert und Schritt für Schritt, welche Möglichkeiten es gibt, das Krankengeld aufzustocken, wann ein Arbeitgeberzuschuss greift, wie Bürgergeld und Wohngeld helfen können und worauf Betroffene im Verfahren achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Krankengeld soll den Lebensunterhalt sichern, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Gezahlt wird es von der Krankenkasse; es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.

Weil die tatsächlichen Ausgaben meist gleich bleiben, reicht das Krankengeld oft nicht aus. Dann kommen ein freiwilliger Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers, aufstockende Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – Wohngeld in Betracht.

Welche Strategie passt, hängt von der individuellen Bedarfsgemeinschaft, den Wohnkosten, dem vorhandenen Vermögen sowie vertraglichen Regelungen im Betrieb ab.

So kannst Du das Krankengeld aufstocken Wege zur Aufstockung von Krankengeld Möglichkeit Voraussetzungen & Hinweise Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers Freiwillige, aber vertraglich/tariflich geregelte Leistung; Anspruch nur, wenn Arbeits-/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung es vorsieht. Überbrückt die Differenz zwischen Krankengeld und bisherigem Netto (max. bis zur Höhe des Differenzbetrags), in der Regel längstens bis zur 39. Woche der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit; steuerpflichtig. Häufige Bedingungen: Mindestbetriebszugehörigkeit, lückenlose AU-Bescheinigung, unverschuldete Erkrankung; auch in Teilzeit/Minijob möglich, wenn geregelt. Bürgergeld (SGB II) zur Aufstockung Aufstockende Leistungen beim Jobcenter, wenn der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarf + angemessene Unterkunftskosten) das Einkommen aus Krankengeld übersteigt. Krankengeld wird in voller Höhe als Einkommen angerechnet, ohne Erwerbstätigen-Freibeträge; Vermögensfreigrenzen beachten. Erforderlich sind u. a. Nachweise zu Krankengeld, Miete/Nebenkosten, Haushaltszusammensetzung und ggf. Vermögen. Wohngeld Alternative, wenn kein oder kein ausreichender Anspruch auf Bürgergeld besteht (z. B. wegen Einkommen/Vermögen). Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle. Höhe abhängig von Miethöhe, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen. Benötigt werden Nachweise zu Miete/Nebenkosten und Einkommen bzw. Krankengeld. Wann die Krankenkasse Krankengeld zahlt

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt grundsätzlich nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist eine ärztlich bescheinigte andauernde Arbeitsunfähigkeit. Gezahlt wird taggenau und rückwirkend; für volle Kalendermonate rechnet die Kasse stets mit 30 Tagen, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat.

Bei derselben Krankheit ist die Bezugsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums begrenzt, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Tritt innerhalb dieses Zeitraums eine andere Erkrankung hinzu, verlängert das den Gesamtanspruch in der Regel nicht.

Sonderfälle sind ausdrücklich mitgedacht: Wer Arbeitslosengeld I bezieht, erhält bei Krankheit zunächst bis zu sechs Wochen weiter Leistungen von der Agentur für Arbeit; erst danach setzt das Krankengeld der Kasse ein. Wer bereits eine Rente bezieht, muss damit rechnen, dass der Krankengeldanspruch ganz oder teilweise entfällt.

Was Krankengeld ist – und wie es berechnet wird

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Grundlage ist das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Üblich sind 70 Prozent des Bruttogehalts, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Die Kasse ermittelt einen kalendertäglichen Zahlbetrag; Abzüge und Höchstgrenzen können je nach individueller Situation variieren. Gerade bei niedrigen Löhnen, in Teilzeit, bei Minijobs oder bei unständig Beschäftigten fällt das Krankengeld oft entsprechend gering aus, sodass eine ergänzende Unterstützung notwendig wird.

Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers: Erste Option vor der Aufstockung

Bevor öffentliche Leistungen ins Spiel kommen, lohnt der Blick in den Arbeitsvertrag, in einschlägige Tarifverträge oder in Betriebsvereinbarungen. Viele Regelwerke sehen einen Krankengeldzuschuss vor – eine freiwillige, aber vertraglich bindende Leistung des Arbeitgebers, die die Differenz zwischen Krankengeld und dem bisherigen Einkommen ganz oder teilweise überbrückt. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht, allerdings kann sich ein Anspruch aus Tarif- oder Betriebsrecht ergeben.

Voraussetzungen sind häufig eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Vorlage einer lückenlosen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das unverschuldete Eintreten der Erkrankung. Der Zuschuss wird meist längstens bis zum Ende der 39. Woche der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gewährt und ist steuerpflichtig.

Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber können anspruchsberechtigt sein, wenn die einschlägigen Regelungen dies vorsehen. Wer die Kriterien erfüllt, sollte den Antrag frühzeitig stellen und die Nachweise vollständig beifügen.

Aufstockung durch Bürgergeld: Wenn das Krankengeld nicht reicht

Reicht das Krankengeld nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kommen aufstockende Leistungen nach dem SGB II in Betracht, die beim Jobcenter zu beantragen sind. Maßstab ist der individuelle Bedarf der Bedarfsgemeinschaft; berücksichtigt werden der Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung und Nebenkosten.

Für 2025 gelten als Orientierungswerte ein Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende, 506 Euro für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, 451 Euro für junge Volljährige bis 24 Jahre, 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren sowie 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren. Hinzu treten die tatsächlichen, angemessenen Wohnkosten.

Das Krankengeld wird als Einkommen in tatsächlicher Höhe angerechnet. Freibeträge, wie sie bei Erwerbseinkommen vorgesehen sind, greifen hier grundsätzlich nicht. Entsteht nach der Anrechnung eine Lücke zwischen Bedarf und vorhandenem Einkommen, wird diese im Rahmen des Bürgergeldes geschlossen.

Voraussetzung ist zudem, dass das verwertbare Vermögen die gesetzlichen Freibeträge nicht überschreitet. Da die Anerkennung von Unterkunftskosten und die Bewertung von Vermögen im Einzelfall variieren, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Wohnkosten sowie der Vermögenssituation.

Antragstellung beim Jobcenter: Vorgehen und typische Nachweise

Der Antrag auf aufstockende Leistungen sollte möglichst zeitnah gestellt werden, um rückwirkende Lücken zu vermeiden. Erforderlich sind in der Praxis in der Regel der Nachweis über die Höhe des Krankengeldes, aktuelle Miet- und Nebenkostenunterlagen, Nachweise zur Bedarfsgemeinschaft, gegebenenfalls Kontoauszüge zur Vermögensprüfung sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Da die Unterlagenlage je nach Konstellation variiert, ist eine enge Abstimmung mit der zuständigen Sachbearbeitung sinnvoll. Bei Unklarheiten kann eine unabhängige Beratung helfen, etwa um Bescheide auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Wohngeld als Alternative oder Ergänzung

Nicht immer führt der Weg über das Jobcenter zum Ziel. Liegen die Einkünfte knapp oberhalb des Bürgergeld-Bedarfs oder scheitert der Anspruch an Vermögensgrenzen, kann Wohngeld eine tragfähige Lösung sein. Zuständig ist die örtliche Wohngeldstelle.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt maßgeblich von der Miethöhe, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen ab. Da die maßgeblichen Höchstbeträge je nach Kommune unterschiedlich sind, empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der Wohngeldstelle.

Für die Prüfung werden regelmäßig Miet- und Nebenkostennachweise, Angaben zum Einkommen beziehungsweise zum Krankengeld sowie Auskünfte zur Haushaltsgröße benötigt. Auch hier entscheidet der Einzelfall, ob Wohngeld den Fehlbetrag vollständig schließen kann oder ob weitere Schritte erforderlich sind.

Sonderkonstellationen

Gerade in Übergangssituationen ist die Abgrenzung wichtig. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, wird bei kürzerer Krankheit zunächst von der Agentur für Arbeit weitergezahlt, bevor Krankengeld einsetzt.

Bei Rentenbezug können Krankengeldansprüche entfallen oder sich mindern. Kurzzeitig oder unständig Beschäftigte – zu denen häufig auch Aufstocker gehören – haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Krankengeld; aufgrund des meist niedrigen Bemessungsentgelts entsteht aber oft genau jene Lücke, die mit Bürgergeld oder Wohngeld zu schließen ist.

So ermitteln Sie Ihren Bedarf

Ein strukturierter Kassensturz schafft Klarheit. Ausgangspunkt ist der festgestellte Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich der angemessenen Wohnkosten. Gegenübergestellt werden die erwarteten monatlichen Zahlungen der Krankenkasse und gegebenenfalls eines vertraglich gesicherten Arbeitgeberzuschusses.

Ergibt sich ein Minus, ist zu klären, ob Bürgergeld den Bedarf decken kann oder ob Wohngeld vorrangig beziehungsweise ergänzend sinnvoll ist. Digitale Krankengeldrechner helfen, die voraussichtliche Höhe des Krankengeldes und die Lücke zum bisherigen Netto zu beziffern; die Berechnung ersetzt jedoch nicht die individuelle Prüfung durch die zuständigen Stellen.

Häufige Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden

Verzögerungen entstehen oft, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht lückenlos vorliegen oder Anträge unvollständig eingereicht werden. Auch Fehleinschätzungen bei den Unterkunftskosten führen zu Ablehnungen oder Kürzungen. Ratsam ist es, sämtliche Nachweise aktuell bereitzuhalten, Fristen zu beachten und Einwände gegen Bescheide innerhalb der vorgegebenen Frist zu formulieren.

Wer vertragliche Ansprüche auf Arbeitgeberzuschuss hat, sollte diese vor Antragstellung beim Jobcenter klären, da der Zuschuss als Einkommen berücksichtigt wird und die Höhe der Aufstockung beeinflusst.

Der Beitrag So kannst Du das Krankengeld aufstocken erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Neue Auszahlungsregeln der Jobcenter seit Oktober rechtswidrig

5. Oktober 2025 - 14:40
Lesedauer 3 Minuten

Ab Oktober 2025 kündigen zahlreiche Jobcenter und Sozialämter an, keine Barscheckzahlungen mehr vorzunehmen. Hintergrund ist das Auslaufen der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV), die die Postbank zum 1. Januar 2026 endgültig beendet.

Weil ZzV-Schecks drei Monate gültig sind, stellten viele Träger die Ausgabe bereits Ende September ein, um den Übergang abzusichern. Offizielle Hinweise von Jobcentern bestätigen diesen Zeitplan, etwa mit der Ankündigung, dass ab dem 30. September 2025 keine ZzV-Schecks mehr versandt werden.

§ 47 SGB I gibt den Rahmen vor

Trotz des praktischen Auslaufens der Barscheck-Praxis gilt weiterhin das Gesetz. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind Geldleistungen grundsätzlich kostenfrei auf das vom Leistungsberechtigten angegebene Konto zu überweisen oder – wenn der Empfänger dies verlangt – an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln.

Werden Leistungen an den Wohnsitz übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen; das gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Diese Norm gilt bis zu einer Gesetzesänderung fort.

Was sich ändert: geplanter neuer § 47 SGB I

Im Zuge des „SGB VI-Anpassungsgesetzes“ (SGB VI-AnpG) soll § 47 SGB I präzisiert werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers zu übermitteln sind, wenn dieser nachweist, dass ihm die Kontoeröffnung ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist – zusätzlich ist eine Wohnsitz-Übermittlung vorgesehen, wenn die Auszahlung keinen Aufschub duldet.

Das Vorhaben befindet sich im Gesetzgebungsverfahren; die Materie ist im Regierungsentwurf adressiert und als Änderung in Artikel 2 des Gesetzeswerks geführt.

Behördenpflicht bleibt: Auszahlung sicherstellen – auch ohne ZzV

Dass die Postbank das ZzV-Verfahren beendet, entbindet Leistungsträger nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht, rechtmäßige Auszahlungen zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Länder und obersten Sozialbehörden am 4. Juni 2025 ausdrücklich informiert und zugleich klargestellt, dass in Ausnahmefällen zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten sind.

Genannt wird ausdrücklich die Bargeldauszahlung in Sozialämtern, um den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf das Existenzminimum sicherzustellen.

Mit anderen Worten: Können Betroffene ohne eigenes Verschulden kein Konto eröffnen oder liegt Eilbedürftigkeit vor, müssen Behörden praktikable Wege organisieren – etwa über behördliche Barauszahlungen, alternative Zahlungswege oder Kooperationen vor Ort.

Praxis vor Ort: Übergang ohne Rechtsbruch organisieren

In der Praxis bedeutet das: Der bloße Hinweis „ohne Konto keine Leistung“ ist mit der geltenden Rechtslage unvereinbar.

Rechtmäßig ist vielmehr, dass Jobcenter und Sozialämter den Übergang gestuft bewältigen: Wo möglich, helfen sie bei Basiskonten; wo dies nachweislich scheitert, sorgen sie weiterhin für eine Auszahlung – gegebenenfalls durch bar-nahe Alternativen innerhalb der Verwaltung. Sozialrechtsberatungen wie Tacheles e.V. weisen seit September 2025 genau darauf hin und dokumentieren zugleich lokale Rundschreiben, in denen vorschnell nur noch die Überweisung auf ein Konto zugelassen werden soll.

Wenn die Auszahlung verweigert wird: Eilrechtsschutz nutzen

Sollte eine Behörde ab Oktober 2025 mündlich oder schriftlich erklären, sie könne mangels ZzV grundsätzlich nicht mehr auszahlen, steht Betroffenen der einstweilige Rechtsschutz vor dem Sozialgericht offen.

Eilverfahren können die Behörde zur Auszahlung verpflichten, wenn existenzsichernde Leistungen akut bedroht sind.

Für Leistungsempfänger und behinderte Menschen ist das Verfahren vor dem Sozialgericht grundsätzlich gerichtskostenfrei; die Rechtsantragsstellen der Gerichte unterstützen bei der Antragstellung.

Einordnung: Verwaltungspraxis, Gesetzeslage und Fachaufsicht

Die Einstellung der ZzV ist eine organisatorische Zäsur, keine rechtliche. Rechtlich maßgeblich ist – bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung – § 47 SGB I in seiner derzeitigen Fassung.

Selbst die geplante Neuregelung bestätigt den Grundsatz, dass bei fehlender Kontomöglichkeit ohne Verschulden oder in Eilfällen eine kostenfreie Wohnsitz-Übermittlung vorzunehmen ist.

Wo Häuser den Stopp von Barschecks vorschnell in ein generelles „ohne Konto keine Leistung“ übersetzen, droht ein Rechtsverstoß. Hier ist auch die Fachaufsicht gefordert, die rechtskonforme Auszahlungspraxis sicherzustellen.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Betroffene sollten ihre Situation belegen: Wer kein Konto eröffnen kann, sollte entsprechende Nachweise sammeln (z. B. Ablehnung eines Basiskontos). Gegen ablehnende Behördenentscheidungen empfiehlt sich umgehend der Gang zur Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts mit einem Eilantrag auf Auszahlung der fälligen Leistungen.

Parallel lohnt die Nachfrage bei der Behörde, welche alternativen Wege – etwa behördliche Barauszahlung – konkret angeboten werden, unter Verweis auf das BMAS-Schreiben vom 4. Juni 2025.

Für die Übergangszeit kündigen Jobcenter teils begleitende Maßnahmen an; die Pflicht zur Leistungserbringung bleibt davon unberührt.

Quellenlage und Dokumente
Das BMAS-Rundschreiben vom 4. Juni 2025 („Einstellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung zum 1. Januar 2026“) nennt ausdrücklich die Bargeldauszahlung in Sozialämtern als Sicherungsinstrument. Die aktuelle Gesetzeslage zu § 47 SGB I ist im Wortlaut abrufbar. Der Gesetzentwurf zum SGB VI-Anpassungsgesetz, der die Änderung von § 47 SGB I führt, ist veröffentlicht; die Beteiligung von Bundesrat und Verbänden dokumentiert den laufenden Prozess.

Der Beitrag Bürgergeld: Neue Auszahlungsregeln der Jobcenter seit Oktober rechtswidrig erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Jobcenter trickste Bürgergeld-Betroffenen aus – mit schwerer Folge

5. Oktober 2025 - 14:38
Lesedauer 2 Minuten

Die meisten Bürger gehen davon aus, dass sie von ihren Behörden rechtsverbindliche und hilfreiche Auskünfte erhalten. Wer auf staatliche Leistungen angewiesen ist, kann sich darauf aber keineswegs verlassen.

Das zeigt auch die hohe Fehlerquote bei Bürgergeldbescheiden. Statt zu helfen, riet eine Jobcenter-Mitarbeiterin einem Leistungsempfänger, er solle doch einen Kredit aufnehmen, bis über seine Leistungen entschieden sei.

Die Folge: Der Kredit wurde dem Betroffenen als Einkommen angerechnet. Zudem verschuldete er sich hoch.

Arbeitsplätze sind immer nur vorübergehend

Der gelernte Sanitärinstallateur Gerd Müller war durch zwei Unfälle körperlich eingeschränkt. Zunächst wurde er 2001 bei einem Überfall schwer verletzt. 2006 folgte ein schwerer Fahrradunfall.

Dauerhafte Schmerzen und Beeinträchtigungen in der Schulter sind die Spätfolgen. Trotzdem wollte er arbeiten. Deshalb nahm er immer wieder Aushilfsjobs an. Da das Einkommen aber nicht ausreichte, erhielt er zusätzlich ergänzende Leistungen in Höhe von 191 Euro vom Jobcenter.

Jobcenter-Mitarbeiterin empfiehlt Kredit

Im März musste sich Gerd Müller erneut einer Operation unterziehen. Kurz zuvor war er, wie so oft in der Vergangenheit, aus einem befristeten Arbeitsverhältnis entlassen worden.

Wegen des geringen Krankengeldes, das ihm zusteht, wendet er sich an das Jobcenter und erkundigt sich nach höheren Leistungen.

Die zuständige Sachbearbeiterin teilt ihm mit, dass die Bearbeitung eines Antrags auf volle Leistungen einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Sie empfahl ihm, ein Darlehen aufzunehmen, um diese Zeit zu überbrücken. Dies tat er auch.

Unterlagen im Jobcenter verschwunden

Herr Müller war in der Vergangenheit immer wieder vom Jobcenter enttäuscht worden. Er fühlte sich durch ständige Vorladungen schikaniert. Sogar am Tag seiner Operation sollte er vorher beim Jobcenter erscheinen. Deshalb entschied er sich, auf die Operation zu verzichten und stattdessen Wohngeld zu beantragen.

Am 31. März gibt Herr Müller seine Abmeldung am Empfang des Jobcenters ab und beantragt Wohngeld. Nach einigen Wochen forderte die Wohngeldstelle die entsprechende Abmeldung vom Jobcenter an.

Als Herr Müller das entsprechende Formular beim Jobcenter anforderte, war es in seiner Akte nicht auffindbar. Herr Müller beantragt daraufhin Akteneinsicht und findet Wochen später einen entsprechenden Vermerk, dass er sich abgemeldet habe. Die Abmeldung ist bis heute verschwunden und Herr Schulz hat auch kein Wohngeld erhalten.

Jobcenter trickst Bürgergeld-Bezieher aus

Im August meldete er sich deshalb wieder beim Jobcenter und erhält seitdem Bürgergeld. Die Differenz von rund 660 Euro will ihm das Jobcenter aber nicht erstatten.

Außerdem will man ihm den aufgenommenen Kredit voll als Einkommen anrechnen. Den Kredit, zu dem ihm das Jobcenter geraten hatte. Statt es gut zu meinen, wurde er also komplett über den Tisch gezogen. So hat Herr Müller inzwischen 2600 Euro Schulden und mehrere Klagen vor dem Sozialgericht anhängig, die noch nicht entschieden sind.

Auf Nachfrage beim zuständigen Jobcenter, wie es denn sein könne, dass Unterlagen verschwinden, antwortete eine Pressesprecherin: “Auf Wunsch kann eine schriftliche Eingangsbestätigung angefordert werden. Die Mitarbeiter sind nicht mehr verpflichtet, diese automatisch auszuhändigen”.

Der Beitrag Jobcenter trickste Bürgergeld-Betroffenen aus – mit schwerer Folge erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Neue Minijob-Regeln für Rentner gelten ab 2026

5. Oktober 2025 - 13:14
Lesedauer 4 Minuten

Der Minijob bleibt für viele Rentnerinnen und Rentner wichtig, um aktiv zu bleiben und die Haushaltskasse aufzubessern.

Ab dem 1. Januar 2026 treten wesentliche Änderungen in Kraft, die vor allem mit der nächsten Stufe des gesetzlichen Mindestlohns zusammenhängen.

Wir erklären die Folgen für Verdienst, Arbeitszeit und Absicherung – und zeigen, worauf Rentner achten sollten. Grundlage sind die jüngsten Beschlüsse zur Mindestlohnentwicklung sowie die geltenden Regeln der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung.

Mindestlohn steigt in zwei Schritten – und zieht die Minijob-Grenze mit

Die Mindestlohnkommission hat beschlossen: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Stunde und zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro.

Die Bundesregierung hat diese Linie kommuniziert; formal setzt das Bundesarbeitsministerium die Stufen per Verordnung um. Für Minijobber ist das deshalb relevant, weil die Minijob-Grenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist.

Neue Verdienstgrenzen: 603 Euro pro Monat in 2026, 633 Euro in 2027

Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze folgt einer festen Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, kaufmännisch auf den vollen Euro aufgerundet. Bei 13,90 Euro führt das ab 2026 zu 603 Euro pro Monat; bei 14,60 Euro steigen Minijobs 2027 auf 633 Euro.

Die Koppelung stellt sicher, dass der typische Stundenumfang in Minijobs trotz steigender Löhne weitgehend konstant bleibt.

Wie viele Stunden sind damit möglich?

Aus der Verdienstgrenze lässt sich der monatliche Stundenrahmen ableiten. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro entsprechen rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat.

Im Jahr 2027 ergeben 633 Euro bei 14,60 Euro etwa 43,36 Stunden. Das passt zur Systematik der dynamischen Grenze, die im Kern eine Wochenarbeitszeit von ungefähr zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn unterstellt.

Minijob-Grenzen ab 2026 Jahr Minijob-Grenze & mögliche Stunden/Monat (bei Mindestlohn) 2025 556 € — ca. 43,37 Std. (bei 12,82 €/h) 2026 603 € — ca. 43,38 Std. (bei 13,90 €/h) 2027 633 € — ca. 43,36 Std. (bei 14,60 €/h)

Hinweis: Die Stunden ergeben sich aus „Monatsgrenze ÷ Mindestlohn“ und sind gerundet.

Schwankungen erlaubt – aber nur im Rahmen

Schwankende Monatslöhne sind unproblematisch, solange die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird (2025 lag sie bei 6.672 Euro; für 2026/2027 ergibt sich rechnerisch die Multiplikation der jeweiligen Monatsgrenze mit zwölf).

Zusätzlich kennt das Recht eine Entlastung für Ausnahmesituationen: Bei „gelegentlichem und unvorhersehbarem“ Mehrverdienst darf die monatliche Grenze in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres bis zum Doppelten überschritten werden.

2025 waren so in Ausnahmemonaten bis zu 1.112 Euro möglich; aus derselben Regel folgt für 2026 ein Höchstwert von 1.206 Euro in den beiden Ausnahme­monaten. Arbeitgeber müssen solche Abweichungen sauber dokumentieren, damit der Minijob-Status nicht gefährdet wird.

Rechte wie in „normalen“ Arbeitsverhältnissen

Auch im Minijob gilt Arbeitsrecht – ohne Abstriche. Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei erfüllter Wartezeit sowie Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt.

Kündigungsschutzvorschriften gelten in gleicher Weise wie bei anderen Arbeitsverhältnissen; ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt insbesondere von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Die Minijob-Zentrale und ihre Materialien weisen ausdrücklich auf diese Gleichbehandlung hin.

Rentenversicherungspflicht: Befreiung möglich – und was sie bedeutet

Grundsätzlich sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Wer den Eigenbeitrag nicht zahlen möchte, kann sich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen; die Befreiung wirkt ab dem Monat des Antragseingangs (frühestens ab Beschäftigungsbeginn) und ist für die Dauer des konkreten Beschäftigungsverhältnisses bindend.

Für Rentnerinnen und Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt die Versicherungspflicht ebenfalls; Altersvollrentner können ebenfalls einzahlen, um die eigene Rente zu erhöhen.

Zählt der Minijob für Wartezeiten – und wie stark erhöht er die Rente?

Zeiten in einem versicherungspflichtigen Minijob werden auf die Wartezeiten der gesetzlichen Rente angerechnet, darunter auch die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Wer die Versicherungspflicht nicht abwählt, erwirbt zudem kleine, aber reale Rentensteigerungen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erhöht ein Jahr Minijob bei einem Monatsverdienst von 556 Euro die künftige Rente um ungefähr fünf Euro pro Monat; mit weiter steigenden Verdiensten und Beitragssätzen verschiebt sich der Wert leicht.

Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, profitiert deutlich weniger, weil dann nur der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag wirkt. Ob sich das eigene Mitzahlen lohnt, ist eine individuelle Rechenfrage – abhängig von Alter, bereits vorhandenen Beitragszeiten und den persönlichen Zielen.

Hinzuverdienst neben der Altersrente: Keine Grenzen mehr

Für Altersrenten – auch vorgezogene – gibt es seit 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das heißt: Renten-Bezieher dürfen unabhängig vom Umfang des Nebenjobs hinzuverdienen, ohne dass die laufende Altersrente gekürzt wird. Anders bleiben die Regeln bei Renten wegen Erwerbsminderung; hier existieren weiterhin Grenzwerte.

Was Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 müssen Lohnabrechnungssysteme auf den Mindestlohn von 13,90 Euro und die Minijob-Grenze von 603 Euro je Monat eingestellt werden. Wichtig ist, vereinbarte Stundenumfänge zu prüfen, damit Beschäftigte mit Mindestlohn nicht ungewollt aus der Geringfügigkeit herausfallen.

Kommt es zu Ausnahmemonaten mit Mehrverdienst, sind Anlass, Höhe und Seltenheit zu dokumentieren – und das Jahresbudget im Blick zu behalten. Für Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht ist ein unterschriebener Antrag der Beschäftigten nötig, den der Arbeitgeber zur Sozialversicherung meldet und zu den Entgeltunterlagen nimmt.

Mehr Spielraum, aber weiter genau hinschauen

Die Jahre 2026 und 2027 bringen spürbare Entlastung für Minijobberinnen und Minijobber – auch für Rentner: Höhere Mindestlöhne gehen mit höheren Verdienstgrenzen einher, der typische Stundenumfang bleibt konstant, und Ausnahmen für unvorhersehbares Mehrarbeiten sind weiterhin möglich.

Wer im Minijob rentenversicherungspflichtig bleibt, kann Wartezeiten schließen und die spätere Rente geringfügig erhöhen.

Ob die eigenen Beiträge sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Arbeitgeber wie Beschäftigte fahren am besten, wenn sie Arbeitszeit, Verdienst und Meldungen sorgfältig planen und dokumentieren – dann bleibt der Minijob auch 2026 und 2027 rechtssicher und flexibel.

Der Beitrag Rente: Neue Minijob-Regeln für Rentner gelten ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: Durch diese Kontoklärung 400 Euro mehr Rentenanspruch

5. Oktober 2025 - 13:11
Lesedauer 3 Minuten

Viele gesetzlich Versicherte wissen nicht, dass ihnen bares Geld durch die Lappen gehen kann – Monat für Monat, Jahr für Jahr. Der Grund: Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Versicherungsverlauf. Eine sogenannte Kontenklärung kann diese Lücken aufdecken und korrigieren.

Der Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel aus Halle hat in einem konkreten Fall gezeigt, welches Potenzial in einer gründlichen Prüfung steckt.

Er erläutert, wie durch eine korrekte Erfassung von Pflegezeiten eine Rentensteigerung von 400 Euro monatlich erreicht wurde – ein Betrag, der für viele den Unterschied zwischen Existenzsorgen und finanzieller Sicherheit im Alter bedeuten kann.

Was ist eine Kontenklärung?

Die Kontenklärung ist ein formelles Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, das auf § 149 Absatz 5 SGB VI basiert. Dabei wird der Versicherungsverlauf einer Person überprüft und gegebenenfalls um bisher nicht erfasste rentenrechtliche Zeiten ergänzt.

Ziel ist, alle Zeiten lückenlos zu dokumentieren, die für die spätere Rentenberechnung von Bedeutung sind – darunter Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten der Ausbildung oder Arbeitslosigkeit.

Die Rentenversicherung stellt die Ergebnisse der Prüfung in einem sogenannten Feststellungsbescheid dar. Versicherte haben daraufhin die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, falls sie Fehler oder Auslassungen entdecken. Es wird dringend empfohlen, aktiv an diesem Verfahren mitzuwirken und relevante Unterlagen frühzeitig einzureichen.

Der konkrete Fall: 20 Jahre Pflege – aber nicht gemeldet

In dem Fall, den der Anwalt schildert, wandte sich eine selbstständige Kunstschaffende aus Halle an das Beratungsteam der Kanzeli. Die Frau, Mutter von fünf Kindern, hatte bereits eine Rentenauskunft erhalten, aus der hervorging, dass sie im Jahr 2025 mit Abschlägen in die Altersrente eintreten könne.

Bei genauerer Betrachtung des Versicherungsverlaufs fiel den Rentenberatern jedoch auf, dass bei einem der Kinder – einem von Geburt an pflegebedürftigen Kind mit Pflegegrad 4 – die entsprechenden Pflegezeiten im Rentenkonto nur für die ersten Lebensjahre erfasst waren. Danach klaffte eine Lücke von rund zwei Jahrzehnten.

Obwohl die Pflegekasse der Mandantin regelmäßig die Pflegesituation überprüfte und anerkannte, hatte sie es unterlassen, die entsprechenden Zeiten an die Rentenversicherung weiterzuleiten.

Ein Fehler mit weitreichenden Folgen – denn Pflegezeiten sind rentenrechtlich besonders wertvoll. Sie zählen als sogenannte Berücksichtigungszeiten und können in bestimmten Fällen sogar als Pflichtbeitragszeiten gewertet werden, wenn etwa die Pflege regelmäßig und umfassend erbracht wird.

Nachmeldung mit Wirkung: 400 Euro monatlich mehr

Nach dem Hinweis der Rentenberater forderte die Betroffene bei ihrer Pflegekasse eine Überprüfung. Die Pflegekasse erkannte den Fehler an und sicherte die Nachmeldung der fehlenden Zeiten für knapp 20 Jahre zu.

Das Ergebnis: Die Rentenversicherung stellte daraufhin einen neuen Feststellungsbescheid und eine aktualisierte Rentenauskunft aus. Die Differenz zur ursprünglichen Berechnung: eine monatliche Bruttorente, die um 400 Euro höher lag.

Für die werdende Rentnerin bedeutete dies nicht nur ein Plus im Portemonnaie, sondern auch emotionale Erleichterung. Sie konnte ihren geplanten Renteneintritt im Oktober oder November 2025 nun mit deutlich weniger Sorgen antreten.

Auch wenn sie als Künstlerin weiterarbeiten möchte, hat sie nun eine solide Basis – ein Erfolg, der ohne die gezielte Kontenklärung nicht möglich gewesen wäre.

Lesen Sie auch:

– Rente: Rentenzuschlag erhöht sich auf bis zu 200 Euro –  und das jeden Monat

Kleine Beträge – große Wirkung

Wie der Rentenanwalt betont, ist eine Rentensteigerung um 400 Euro kein Regelfall, aber auch kleinere Korrekturen können sich lohnen. Oft werden durch die Kontenklärung zusätzliche Rentenpunkte erkannt, die zwar nur eine Erhöhung um 10, 20 oder 30 Euro pro Monat bedeuten – doch auf die gesamte Rentenbezugsdauer hochgerechnet handelt es sich um beträchtliche Summen.

Zudem kann eine vollständige Kontenklärung darüber entscheiden, ob Anspruch auf bestimmte Rentenarten wie die Erwerbsminderungsrente besteht oder ob Wartezeiten erfüllt sind.

Welche Zeiten sollten geprüft werden?

Versicherte sollten besonders auf die Vollständigkeit folgender Zeiten achten: Schul- und Hochschulzeiten, Berufsausbildungen, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten im Ausland sowie geringfügige Beschäftigungen. Auch Beitragszeiten aus selbstständiger Tätigkeit oder freiwillige Beiträge können in der Vergangenheit nicht oder falsch erfasst worden sein.

Ein Abgleich der Angaben mit vorhandenen Nachweisen, wie Schulbescheinigungen, Arbeitsverträgen, Beitragsnachweisen oder Pflegeprotokollen, ist essenziell. Die Rentenversicherung prüft eingereichte Unterlagen gewissenhaft – und nur korrekt gemeldete Zeiten können später zur Rentenberechnung herangezogen werden.

Fazit: Wer prüft, profitiert

Der Fall aus Halle zeigt eindrucksvoll, wie viel Geld durch eine präzise Rentenberatung und die rechtzeitige Kontenklärung gewonnen werden kann.

Auch wenn nicht jeder Fall eine Erhöhung der Rente von 400 Euro zur Folge hat, lohnt sich die Überprüfung für jeden Versicherten. Die Rentenberatung durch spezialisierte Stellen kann helfen, Unstimmigkeiten aufzudecken und im Dschungel der rentenrechtlichen Regelungen den Überblick zu behalten.

Der Tipp des Experten ist klar: „Sie haben nichts zu verschenken.“ Versicherte sollten aktiv ihre Versicherungsverläufe kontrollieren und bei Unklarheiten oder Lücken professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Denn jeder fehlende Monat in der Rentenbiografie kann bares Geld kosten – und jedes Jahr zählt.

Der Beitrag Rente: Durch diese Kontoklärung 400 Euro mehr Rentenanspruch erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker