GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 25 Minuten 30 Sekunden

Zuschuss bei Betriebs- und Heizkosten Nachzahlungen – auch bei der Rente

2. August 2024 - 8:00
Lesedauer 2 Minuten

Eine Übernahme von Betriebskosten- und Heizkostennachforderungen können auch Menschen in Anspruch nehmen, die sonst keine Sozialleistungen wie Bürgergeld beziehen, allerdings im Monat der Fälligkeit der Heizkostennachzahlung anspruchsberechtigt werden. Das gilt auch für Menschen, die eine reguläre Rente beziehen.

Kein Grund zum Feiern

Die letzten Wochen des Jahres sind nicht nur Weihnachtsfeiern. Bisweilen steht auch eine böse Überraschung ins Haus, denn jetzt kommen die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen von Vermietern und Energieversorgen. Diese bedeuten oft heftige Nachforderungen.

Besonders groß ist die Belastung für Menschen, die knapp bei Kasse sind. Dazu zählen Geringverdienende, Studierende, Auszubildende, viele Rentner, Pflegebedürftige und Arbeitsuchende.

Auch ohne Sozialbezüge sind Übernahmen möglich

Eine Übernahme dieser Nachforderungen durch die Sozialbehörden, Jobcenter oder Sozialamt, ist auch dann möglich, wenn Sie ansonsten keine Sozialleistungen beziehen.

Betriebskosten zahlen die Mieter als monatliche Vorauszahlung. Nach einem Jahr muss der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellen und den Mietern zukommen lassen. In dieser wird die Differenz zwischen den realen Kosten und den Vorauszahlungen berechnet. Rückzahlungen sind ebenso möglich wie Nachforderungen.

Wo müssen Sie einen Antrag stellen?

Wenn Sie ansonsten keine staatlichen Leistungen beziehen, aber keine Mittel haben, um die Nachforderung auszugleichen, dann können Sie einen Antrag stellen beim Jobcenter oder Sozialamt, damit diese die Kosten übernehmen oder einen Zuschuss leisten.

Wann müssen Sie den Antrag stellen?

Den Antrag müssen Sie spätestens in dem Monat stellen, in dem Sie die Zahlung zu leisten haben. Bei den Abrechnungsfristen zum 31.12.2024 müssen Sie den Antrag auf Kostenübernahme also noch im Januar liefern. Wenn Sie den Monat verstreichen lassen, werden die Kosten von der Behörde nicht übernommen.

Harald Thomé vom Erwerbslosenverein Tacheles e.V. erläutert: „Betriebskostenabrechnungen kommen häufig im Dezember bei den Mieterinnen und Mietern an und Nachzahlungen sind dann in der Regel im nächsten Monat, also im Januar, fällig. Anträge müssen dann spätestens bis zum 31. Januar gestellt werden.”

Oft herrscht Unwissen

Viele machen keinen Gebrauch von Unterstützung, die ihnen zusteht. So erklärt Thomé: „Viele Menschen mit niedrigem Einkommen, versäumen es leider aus Unkenntnis ihre Ansprüche geltend zu machen. Hier wäre es eigentlich Aufgabe der Sozialleistungsträger, die
Bürgerinnen und Bürger zu informieren.“

Wohngeld und Nachzahlung

Wer Wohngeld bezieht, tut dies deshalb, weil sein Einkommen niedrig ist. Für diese Menschen bedeutetn hohe Nachzahlungen eine massive Belastung. Die Wohngeldstelle übernimmt diese Kosten aber nicht – auch nicht teilweise.

Ist es sinnvoll, die Nachforderung der Wohngeldstelle zu melden?

Trotzdem ist es wichtig, die jährliche Nachforderung von Vermieter und Energieversorger der Wohngeldstelle zu melden. Wohngeld wird ebenfalls alle zwölf Monate neu beantragt. Eine Nachforderung belegt, dass die monatliche Belastung größer ist als sie es zuvor war. Entsprechend kann das Wohngeld für das nächste Jahr erhöht werden.

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Rente: Auch Rentner haben einen Anspruch auf Wohngeld

2. August 2024 - 7:58
Lesedauer 3 Minuten

Rentenerhöhung hin oder her. Fast ein Fünftel aller Menschen, die Rente beziehen, sind armutsgefährdet. Wohngeld oder Grundsicherung im Alter können diese Not etwas abfedern. Manche wissen leider nicht, welchen Anspruch sie haben oder scheuen sich, Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Armut trotz Vollzeitarbeit

Selbst bei Menschen, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Vollzeit tätig waren, reicht die Rente oft nicht zum Leben, und sie müssen bei den Tafeln anstehen, um regelmäßig zu essen. Prekäre Beschäftigungen, Teilzeitarbeit, der Jojo-Effekt zwischen kurzzeitigen Tätigkeiten und Arbeitssuche sorgen für eine zunehmende Altersarmut.

Daran ändert auch eine Erhöhung der gesetzlichen Renten nichts.

Zwei Millionen Menschen sind Kunden der Tafeln

Über zwei Millionen Menschen nehmen inzwischen die Hilfe der Tafeln in Anspruch, um etwas zu essen zu bekommen. Von diesen sind rund ein Viertel Rentner.

In Zahlen: Rund 500.000 Menschen müssen Lebensmittel von den nichtstaatlichen Tafeln beziehen, weil ihre Rente nicht reicht, um sich über den Monat genug Nahrung zu kaufen.

Wohngeld kann entlasten

Viele Rentner wissen nicht, dass das Wohngeld des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) ihre finanzielle Not lindern kann. Denn Denn dieser Zuschuss zur Miete richtet sich auch an Haushalte, die von mickriger Rente leben müssen.

Welche Rentner haben einen Anspruch auf Wohngeld?

Alleinstehende Rentner, die eine Rente unter 1000 Euro netto ohne weitere Einkünfte erhalten, fallen nicht (!) unter Wohngeld, sondern haben einen Anspruch auf die staatliche Grundsicherung für Rentner.

Wohngeld bekommen hingegen Rentner, die über dem Existenzminimum leben, aber unter der (von monatlicher Mietstufe und Bruttokaltmiete abhängigen) Einkommensgrenze.

Nettoeinkommen muss unter definierter Grenze liegen

Um den Anspruch auf Wohngeld zu berechnen, werden zehn Prozent für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Renter/innen, die Steuern zahlen müssen, werden noch einmal zehn Prozent abgezogen. Insgesamt werden also maximal 20 Prozent abgezogen, bevor aus den vorhandenen Finanzen ein Anspruch auf Wohngeld berechnet wird.

Die Obergrenze wurde angehoben

Seit 2023 an werden jetzt die Obergrenzen dieses berechneten Nettoeinkommens erhöht. Die Obergrenze orientiert sich jetzt am Mindestlohn, also an einer Rente, die diesem entspricht. Beim derzeitigen Nettolohn von zwölf Euro die Stunde liegt die Obergrenze jetzt bei 2080 Euro brutto im Monat.

Miete und Heizkostenzuschuss

Auch für die Miete gilt eine Obergrenze, für die ein Wohngeldzuschuss bezahlt wird. Die Obergrenze liegt hier proportional zum Mietspiegel am Ort.

In Zukunft gibt es vermutlich einen regulären Heizkostenzuschuss bei Wohngeldempfänger. Dieser liegt bei 2,30 Euro pro Quadratmeter.

Je mehr Bruttorente, desto weniger Wohngeld

Über dem Existenzminimum gilt: Je höher die Bruttorente ausfällt, umso kleiner ist der Anspruch auf Wohngeld. Bis zu einer Rente von brutto 1772 Euro besteht dieser Anspruch.

Das bedeutet: Auch Renter, die genau auf dem Durchschnitt der Rente von 1620.92 Euro pro Monat liegen, haben noch einen Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld gibt es also nicht von unterschiedlichen bis zu durchschnittlichen Renten.

Wieviele Rentner sind betroffen?

Ab 2024 können rund 700.000 Rentnerinnen und Rentner erstmals Wohngeld zusätzlich zur Rente beantragen. Im Jahr 2020 erhielten hingegen rund 620.000 Haushalte Wohngeld.

Kein Grund, sich zu schämen

Viele Rentner schämen sich, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Verbraucherzentrale appelliert eindringlich an sie, dass es für solche Scham keinen Grund gibt. Im Gegenteil, es handelt sich hier um einen klaren gesetzlichen Anspruch.

Je früher Rentner den Antrag auf Wohngeld stellen, umso kleiner ist die Gefahr, in die Schuldenfalle zu schlittern.

Was muss der Antrag auf Wohngeld enthalten?

Rentner, die Wohngeld beantragen, sollten dem ausgefüllten Antrag folgendes zufügen: Eine Mietbescheinigung vom Vermieter, eine Kopie des Mietvertrags und eine Mietquittung, eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, eine Meldebestätigung, eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber, sowie die Einkommensnachweise (Rente und Lohnabrechnungen).

Wo und wie kann Wohngeld beantragt werden?

Die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung der Antragstellenden ist für die Bewilligung von Wohngeld zuständig. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Viele Bundesländer bieten mittlerweile ein entsprechendes Formular oder die Möglichkeit einer Online-Beantragung an. Im Zweifelfall können Sie den Antrag aber auch formlos stellen. Folgende Unterlagen muss jeder Antrag enthalten:

  • Ausgefühltes Antragsformular oder formloser Wohngeldantrag,
  • Nachweis über die Mietkosten oder Belastungen bei Eigentum,
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (z.B. Lohnabrechnung oder Rentenbescheid),
  • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete hervorgeht.

Je nach Lebenssituation müssen Antragstellende folgende Unterlagen hinzufügen:

    • aktueller Grundsteuerbescheid bei Eigentum,
    • aktuelle Bescheide über den Bezug von anderen Sozialleistungen wie
    • Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld,
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweise über Zinsen und andere Kapitalerträge von Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds und Ähnlichem,
    • Schwerbehindertenausweis,
    • Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung
Wie lange ist der Bewilligungszeitraum für Wohngeld?

Der Anspruch auf Wohngeld gilt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag einreichen. Bei Bewilligung erhalten Sie in der Regel über 12 Monate hinweg den Zuschuss.

Wichtig: Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Für eine lückenlose Zahlung sollten Sie diesen möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einreichen.

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Sozialhilfe: Kosten für Gartenpflege gehören zu den Unterkunftskosten

2. August 2024 - 7:41
Lesedauer 3 Minuten

Die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten der Unterkunft auf Grund der mietvertraglichen Verpflichtung sind vom Sozialhilfeträger als Kosten der Unterkunft zu übernehmen (§ 35 SGB XII).

Zu den von § 35 SGB XII erfassten Unterkunftskosten gehören auch die Aufwendungen, die die Antragstellerin für die Pflege ihres Gartenanteils gemacht hat.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vermieterin der Wohnung die Kosten der Gartenpflege nicht unmittelbar auf die Antragstellerin umgelegt hat, sondern dieser im Mietvertrag auferlegt hat, selbst die Pflege des Gartens vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Vermieter sind berechtigt, Betriebskosten, etwa für die Gartenpflege, auf die Mieter umzulegen. Dies kann in Form einer unmittelbaren Umlage oder als mietvertraglich festgelegte Pflicht, für die Pflege des Gartens zu sorgen, erfolgen.

So entschieden vor sehr langer Zeit vom LSG Hessen, Beschluss vom 14.03.2006 – L 7 SO 4/06 ER – welcher aber bis heute Gültigkeit hat.

Keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten der Gartenpflege, weil es insoweit schon an einer Rechtsgrundlage im SGB XII fehle, so die Vorinstanz des SG Darmstadt

Das LSG Hessen hat den Sozialhilfeträger aber eines besseren belehrt, denn:

Dass zu den Kosten der Unterkunft auch die Kosten der Gartenpflege gehören, erscheint nicht zweifelhaft.

Nebenkosten gehören auch zu den Kosten der Unterkunft bei mietvertraglicher Vereinbarung

Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur die Hauptkosten, nämlich die (Kalt )Miete, sondern auch die Nebenkosten, vor allem diejenigen Betriebskosten, die nach dem Mietrecht, der Betriebskostenverordnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – L 8 AS 427/05 ER).

Dazu zählen nicht nur die Kosten für die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer), Wasserversorgung, Kanal, Fahrstuhl, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, die Hausbeleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen (des Vermieters), Gemeinschaftsantenne.

Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören nach § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung vor allem auch die Kosten der Gartenpflege

Und das unabhängig davon, ob der Mieter die Gartenfläche nutzt oder nutzen kann ( BGH – Rechtsprechung ).

Kosten der Gartenpflege wurden von der Vermieterin mietvertraglich fest geschrieben – Antragstellerin verantwortlich für die Gartenpflege

Wenn, die Vermieterin der Wohnung die Kosten der Gartenpflege nicht unmittelbar auf die Antragstellerin umgelegt hat, sondern dieser im Mietvertrag die Pflicht auferlegt hat, selbst die Pflege des Gartens vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so vermag dies nichts am Charakter der dafür entstehenden Kosten als Unterkunftskosten zu ändern.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Diese Entscheidung gilt bis heute, denn immer dann, wenn es sich um umlagefähige Betriebskosten handelt, die üblicherweise auf alle Mieter umgelegt werden können, sind es Kosten der Unterkunft.

Kann man diese Kosten oder zum Beispiel auch Kosten für einen Hauswart beim Bürgergeld als Kosten der Unterkunft geltend machen?

Eindeutig ja, weil:

Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten – Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2346) aufgeführten Betriebskosten handelt (BSG, Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R -).

Kosten für Aufzug, Hauswart und Gartenpflege sind als Nebenkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart wurden ( so z. Bsp. LSG NRW, L 9 AS 58/08 ).

Gartenpflege als Kosten der Unterkunft – hier Schneiden einer 3m hohen Hecke – kann erstattungsfähiger Erhaltungsaufwand nach § 22 Abs. 2 SGB II vom Jobcenter sein ( SG Nürnberg S 19 AS 176/10 ) . Aber er war vorliegend nicht notwendig, weil Leistungsempfänger nach dem ALG II dies selbst machen können)

Gartenpflege gehört zum Erhaltungsaufwand für eine Unterkunft ( so bejahend LSG Bayern L 11 AS 441/10 NZB – allerdings auch verneint aufgrund dessen Notwendigkeit und damit Angemessenheit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (gesundheitlicher Zustand der Kläger, Vorhandensein der entsprechenden Geräte etc.)

Gilt das Gesagte vielleicht auch beim Bürgergeld?

Eindeutig ja!

Und zwar immer dann, wenn die Kosten als Nebenkosten mietvertraglich vereinbart wurden.

Allerdings übernimmt das Jobcenter nur denn die Kosten, wenn aufgrund von Krankheit, Pflege oder Behinderung es dem Antragsteller nicht möglich ist und ein Verweis auf die andren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht angezeigt ist, zum Bsp. pflegebedürftige Ehefrau.

Minderjährigen Kindern ist so eine Arbeit nicht zumutbar.

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Sozialhilfe: Kosten für Sterbeurkunden muss das Sozialamt nicht übernehmen

2. August 2024 - 7:37
Lesedauer 2 Minuten

Die Kosten für Sterbeurkunden sind nicht nach § 74 SGB XII anzuerkennen, wenn eine Sterbeurkunde für die Bestattung nicht erforderlich ist, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Bestattung eines Bundeslandes (i.v.F. Baden-Württemberg) bei einem Todesfall der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ausreicht.

Bereits zu Lebzeiten an den Erblasser zugestellte Pfändungen gelten weiter, so dass der Klägerin ein Zugriff auf jegliche Bankguthaben des Verstorbenen verwehrt war und es der Rentnerin aus ihrem Renteneinkommen unzumutbar war, die Bestattungskosten zu bezahlen. So entschieden vom LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2024 – L 7 SO 1992/23 –

Begründung:

Anspruch der Klägerin, welche eine Rente bezieht wegen Erwerbsminderung, auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger

Antragstellerin hatte das Erbe ausgeschlagen

Die Rentenbezieherin ist aufgrund der Erbausschlagung zwar nicht als Erbe zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet, jedoch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg als Angehörige verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen und damit auch die entsprechenden Kosten zu tragen.

Wirtschaftlich war es der Klägerin nicht möglich die Bestattungskosten zu tragen

Dies ist zwischen den Parteien wohl auch unstreitig.

Das Sozialamt geht rechtswidrigerweise davon aus, dass das Guthaben aus dem Girokonto des verstorbenen Vaters in Höhe von 880,17 EUR und des Gewinnsparens in Höhe von 44,00 EUR sowie das Sparbuch in Höhe von 4,01 EUR und damit einen Gesamtnachlass in Höhe von 928,18 EUR zur Tragung der Bestattungskosten hätte aufwenden können.

Denn die Pfändung einer Forderung nach § 829 ZPO bewirke die Beschlagnahme (Verstrickung) und begründe für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht.

Die Beschlagnahme, als die durch hoheitlichen Eingriff bewirkte Sicherstellung der Forderung für die Gläubigerbefriedigung, entziehe dem Schuldner die Verfügungsbefugnis.

Dem Schuldner seien durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil seines Gläubigers verboten, dies entspreche der relativen Wirkung des Verfügungsverbots nach §§ 135, 136 BGB.

Fazit

Die Tragung der erforderlichen Kosten in Höhe von 1.940,42 EUR ist der Klägerin auch insgesamt nicht zumutbar.

Die Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Aufbringung der Mittel durch die Klägerin im Fälligkeitszeitpunkt der Bestattungskostenrechnung ist auch nicht etwa durch Geldzuflüsse auf dem Girokonto entfallen.

Der Rentenbezieherin war unabhängig vom Fortbestehen der Kontovollmacht über den Tod des Verstorbenen hinaus – ein Zugriff auf jegliche Bankguthaben des Verstorbenen verwehrt.

Nur bei Sterbefällen außerhalb des Landes ist das Vorliegen einer Sterbeurkunde vorgeschrieben, ein Sterbefall außerhalb des Landes ist vorliegend nicht gegeben.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Fast Tag täglich werden Entscheidungen zu Bestattungskosten in der Sozialhilfe veröffentlicht.

Solltet ihr in diese traurige Lage kommen, empfiehlt es sich einen guten RA aufzusuchen, denn die Materie ist schwierig.

Muss man wissen

Das Sozialamt hat eine Beratungsfunktion:

Sozialhilfe: Sozialamt muss unangemessene Friedhofsgebühren zahlen – Urteil

1. Empfehlenswert ist – das der Bestattungspflichtige sich vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können.

2. Eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII) besteht regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht.

Tipp des Tages von Detlef Brock

Bei Personen, die Leistung für den Lebensunterhalt nach SGB XII oder Bürgergeld ( ALG II )beziehen, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit der Kostentragung der Bestattungskosten auszugehen ( BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – ).

Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.

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Asylrecht: Bezahlkarte für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG rechtswidrig

2. August 2024 - 7:33
Lesedauer < 1 Minute

Das Sozialgericht Nürnberg verkündet: Pauschale Bezahlkarte ist rechtswidrig, denn die Beschränkung auf 50 Euro Bargeld bedroht das Existenzminimum der Klägerin.

Hier die Begründung des Gerichts: SG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2024 – S 11 AY 15/24 ER -.

Erhebliche Einschränkungen durch die Bezahlkarte

Nach Auffassung der 11. Kammer sind die Einschränkungen durch die Bezahlkarte erheblich.

Einzelfall und Ermessensausübung der Behörde – Das Gesetz sieht eine Ermessensentscheidung vor

Ohne Ermessensausübung der Behörde im Einzelfall darf keine Bezahlkarte mit pauschalen Einschränkungen – insbesondere bezüglich des Bargeldzugangs verwendet werden.

Die Ausübung des Ermessens der Behörde sei zwingend damit verbunden, dass die Entscheidung sich nach den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen richte.

Behörde muss im Einzelfall Alter, Behinderung, Krankheit, Alleinerziehung der Betroffenen berücksichtigen

Die Ausübung des Ermessens sei zwingend damit verbunden, dass die Entscheidung sich nach den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen richte und damit insbesondere auch in der Person der Leistungsberechtigten liegende Besonderheiten (z.B. Alter, Behinderung, Krankheit, Alleinerziehung) berücksichtige.

Es sei eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Eine solche Einzelfallentscheidung fehle hier ohne Zweifel.

Schriftliche Bescheide zur Bezahlkarte versandte die Behörde nicht

Die Behörde hatte hier einfach die Karten ausgeteilt und los ging es. Es gab keine schriftlichen Bescheide oder sonst irgendwelche schriftlichen Informationen, so ausdrücklich der Vertreter der Kläger, RA Volker Gerloff, Berlin.

Des weiteren gab der Rechtsanwalt der Kläger bekannt, dass 4 weitere Klagen bezüglich der Bezahlkarte beim SG Nürnberg anhängig sind.

Die Leistungserbringung in Form der hier vorliegenden Bezahlkarte überschreite die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Vor kurzem hatte das SG Hamburg die Hamburger „SocialCard“ für weitgehend rechtswidrig erklärt – (SG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24).

Rechtstipp v. Detlef Brock:

ebenso im Ergebnis: SG Nürnberg, Beschluss v. 30.07.2024 – S 11 AY 18/24 ER – veröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de

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Rente: Mehr Wohngeld – Das steht Rentnern 2024 zu

1. August 2024 - 19:01
Lesedauer 2 Minuten

Die Wohngeldreform, die Anfang 2023 in Kraft trat, erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich. Rund zwei Millionen Haushalte, darunter viele Rentner, können nun Wohngeld beantragen, ein deutlicher Anstieg gegenüber den bisherigen 600.000 Haushalten.

Diese Reform zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen durch steigende Wohn und Energiekosten abzufedern.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeld ist für Mieter und Eigenheimbesitzer mit niedrigem Einkommen gedacht, das unter bestimmten Einkommensgrenzen liegt. Diese Grenzen hängen vom Wohnort (Mietenstufe), der Anzahl der Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen ab.

Die durchschnittliche Altersrente in Deutschland lag 2021 bei 890 EUR, was vielen Rentnern grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld verschafft.

  • Durchschnittliches Wohngeld: 370 EUR pro Monat, abhängig von den spezifischen Lebensumständen.
  • Nächste Anpassung: Die Höchstbeträge und das allgemeine Leistungsniveau werden im Januar 2025 erneut angepasst.
Berechnung des Wohngeldes für Rentner

Die Höhe des Wohngelds wird auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Hierzu zählen Renten, Kapitalerträge und andere Einkünfte. Bestimmte Freibeträge werden abgezogen, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln:

  • 10 % Abzug für Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge
  • 20 % Abzug bei Steuerpflicht
  • Freibeträge für Schwerbehinderte (800 EUR) und pflegebedürftige Haushaltsmitglieder (800 EUR)

Beispielrechnung: Eine Rentnerin mit einer Bruttorente von 860 EUR, lebend in der Mietenstufe I, zahlt 335 EUR Kaltmiete. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung sowie weiterer Freibeträge kann sie ein Wohngeld von etwa 250 EUR monatlich erhalten.

Sonderregelungen: Heizkostenzuschuss und Klimakomponente

Um die steigenden Energiekosten auszugleichen, wurde ein Heizkostenzuschuss eingeführt, der nach Haushaltsgröße gestaffelt ist. Zudem gibt es eine Klimakomponente, die energetische Sanierungen unterstützen soll.

  • Heizkostenzuschuss: Ein Einpersonenhaushalt erhält durchschnittlich 110,40 EUR monatlich.
  • Klimakomponente: Diese soll verhindern, dass energetische Sanierungen zu einem Anstieg der Mietkosten führen.
Antragsverfahren und erforderliche Unterlagen

Die Beantragung von Wohngeld erfolgt bei der zuständigen Wohngeldstelle der Gemeinde oder Stadt. In vielen Bundesländern ist dies auch online möglich. Erforderliche Unterlagen umfassen:

  • Nachweis der Wohnkosten (z. B. Mietvertrag, Kontoauszüge)
  • Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid)
  • Eigentumsnachweise bei Eigenheimbesitz

Die Bearbeitungszeit kann bis zu sechs Wochen betragen, weshalb eine frühzeitige Antragstellung ratsam ist.

Besondere Regelungen für verschiedene Gruppen
  • Eigenheimbesitzer: Diese können einen Lastenzuschuss beantragen, der z. B. für Instandhaltungskosten verwendet wird.
  • Vermögende Rentner: Vermögen über 60.000 EUR (plus 30.000 EUR je weiterer Person im Haushalt) wird angerechnet.
  • Schwerbehinderte Personen: Diese können zusätzliche Freibeträge bei der Einkommensberechnung geltend machen.
Kein Wohngeld bei Grundsicherung

Rentner, die Anspruch auf Grundsicherung haben, können kein Wohngeld beantragen, da die Grundsicherung bereits die Wohnkosten abdeckt. In Zweifelsfällen sollten Betroffene beim Sozialamt klären, welche Leistung für sie günstiger ist.

Vermögens- und Einkommensanrechnung

Zu den anrechenbaren Vermögenswerten gehören unter anderem Bargeld, Sparguthaben, Immobilien (außer selbst genutztem Wohnraum), Aktien und Fonds. Nicht anrechenbar sind bestimmte Altersvorsorgeansprüche und Schmerzensgelder.

  • Freigrenzen: 60.000 EUR für die erste Person im Haushalt, 30.000 EUR für jede weitere Person.
  • Freibeträge: Unter anderem 1.800 EUR für schwerbehinderte Personen und spezifische Abzüge für Pflegebedürftigkeit.
Wohngeld in Pflegeheimen und für getrennt lebende Paare

Auch Bewohner von Pflegeheimen können Wohngeld erhalten. In solchen Fällen kann sogar der Partner, der nicht im Heim lebt, einen eigenen Anspruch auf Wohngeld haben.

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Jobcenter darf Bürgergeld nicht generell wegen Rente ablehnen

1. August 2024 - 18:23
Lesedauer 2 Minuten

Wurde ein türkischer Polizist allein aus politischen Gründen in den Ruhestand gezwungen, kann er nach seiner Flucht nach Deutschland auch mit seiner türkischen Rente noch Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter beanspruchen.

Ausschluss von Bürgergeld für Rentner greift ausnahmsweise nicht

Der eigentlich vorgesehene Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für Rentner greift ausnahmsweise nicht, wenn der erwerbsfähige Betroffene aus politischen Gründen eine Rente beantragen musste und er die deutsche gesetzliche Altersgrenze für den Bezug von Grundsicherungsleistungen noch nicht erreicht hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 2024 (Az.: L 2 AS 2146/22).

Die Stuttgarter Richter ließen allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

LSG Stuttgart: Früherer türkischer Polizist wurde in Rente gezwungen

Der 1972 geborene Kläger war in der Türkei als Polizeibeamter beschäftigt. Nach dem gescheiterten Militärputsch im Juli 2016 kam es zu Massenentlassungen von Staatsbediensteten durch den türkischen Präsidenten.

Auch der Kläger wurde vom Dienst wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung vom Dienst suspendiert und in Untersuchungshaft genommen. Nach seiner Freilassung wurde er nicht mehr beschäftigt. Er wurde gezwungen, im Alter von 45 Jahren einen Rentenantrag zu stellen.

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Als eine erneute Inhaftierung drohte, flüchtete der Kläger nach Deutschland. Seine Ehefrau und seine beiden Kindern folgten ihm nach seiner Flüchtlingsanerkennung. Um seinen Lebensunterhalt in Deutschland zu sichern, beantragte der Kläger beim Jobcenter für den Zeitraum Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 Grundsicherungsleistungen, das heutige Bürgergeld.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der Kläger beziehe eine türkische Rente in Höhe von zunächst 3.000 türkischen Lira (ab Juli 2022 waren es 3.200 türkische Lira bei einem Wechselkurs von 182,88 Euro).

Die Rente sei mit einer deutschen Altersrente vergleichbar, so dass nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bezug von Grundsicherungsleistungen generell ausgeschlossen sei.

Gericht sprucht Kläger Bürgergeld zu

Das LAG sprach dem Kläger dem Grunde nach Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter zu. Der Kläger sei weder aus eigenem Entschluss noch wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er sei aus politischen Gründen gezwungen gewesen, im Alter von 45 Jahren eine türkische Rente zu beantragen.

Die Mindestaltersgrenze für eine türkische Rente habe aber damals bei 49 Jahren gelegen.

Zwar bestehe nach deutschem Recht normalerweise ein Leistungsausschluss für Rentner – und zwar unabhängig von der Rentenhöhe. Es entspreche aber nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, Leistungsempfänger vom Erwerbsleben fernzuhalten, wenn sie noch erwerbsfähig seien und die Altersgrenze noch nicht erreicht hätten. fle

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Schwerbehinderung: Schwerbehinderte müssen weniger oder keine KFZ-Steuern zahlen

1. August 2024 - 18:00
Lesedauer 2 Minuten

In vielen Fällen müssen Schwerbehinderte Menschen weniger oder sogar keine Steuern für das Auto zahlen. Um eine Vergünstigung oder Befreiung bei Schwerbehinderung zu erhalten, muss ein Antrag beim Zoll gestellt werden. Wir erklären, wann dies der Fall ist.

Wer kann mit einer günstigeren KFZ-Steuer rechnen?

Schwerbehindert ist definiert als ein Grad der Behinderung (GdB), der 50 oder mehr beträgt. Bei wem das der Fall ist, der oder die kann sich oft von der KFZ-Steuer befreien lassen – oder diese zumindest senken.

Werden bei allen Schwerbehinderungen KFZ-Steuern erlassen?

Nicht alle Menschen mit Schwerbehinderung bekommen einen Erlass auf ihre KFZ-Steuer. Denn dies begründet sich zusätzlich mit der Art der Behinderung. Diese ist im Schwerbehindertenausweis im Merkzeichen notiert.

Folgende Merkzeichen müssen keine KFZ-Steuer zahlen

Sie müssen keine KFZ-Steuer bei Behinderungen mit folgenden Merkzeichen zahlen: Hilflosigkeit (H), Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung (Bl) und außergewöhnliche Gehbehinderung (aG).

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Gehbehinderte und Gehörlose zahlen die Hälfte

Bei Gehbehinderung (Merkzeichen G) und Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl) zahlen Betroffene nur 50 Prozent der KFZ-Steuer.

Entscheidung zwischen Steuerermäßigung und kostenlosem Nahverkehr

Menschen mit Gehbehinderungen oder Gehörlosigkeit müssen sich entscheiden: Entweder, sie bekommen 50 Prozent Ermäßigung auf die KFZ-Steuer, oder sie können kostenlos im Nah- und Regionalverkehr mit Bus und Bahn fahren.

Der Antrag auf KFZ-Steuervergünstigung

Eine vergünstigte oder erlassene KFZ-Steuer bei Behinderung gibt es nicht automatisch. Betroffene müssen dafür einen schriftlichen Antrag beim Zoll stellen, auf einem dort erhältlichen Formular.

Der Zoll verlangt den Ausweis im Original

Dem Antrag muss der Schwerbehindertenausweis beigelegt werden – im Original. Diesen Antrag stellen Sie ausgefüllt an das zuständige Hauptzollamt. Welches das ist und wie dessen Adresse lautet, finden Betroffene auf der Internetseite des Zolls.

Der Zoll informiert: “(Es) besteht die Möglichkeit, die Steuervergünstigung schriftlich mittels Formular 3809 zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.

Das Formular ist vom schwerbehinderten Menschen selbst zu unterschreiben. Wird der schwerbehinderte Mensch von einem Dritten vertreten, muss grundsätzlich eine wirksame Vollmacht vorgelegt werden.”

Auf wen wird die Steuervergünstigung zugelassen?

Es gibt für einen Menschen mit Schwerbehinderung nur für ein Kraftfahrzeug eine Vergünstigung bei der KFZ-Steuer, nicht für mehrere PKW.

Auch Kinder mit Schwerbehinderung können diese Vergünstigung bekommen. Die Eltern müssen das Fahrzeug dann auf den Namen des Kindes zulassen.

In diesem Fall dürfen die Erziehungsberechtigten den Wagen nur für Fahrten benutzen, die aus den Bedürfnissen des Menschen mit Schwerbehinderung entstehen – also vor allem, um diesen Menschen zu transportieren.

Wo finden Sie weitere Informationen?

Informationen zur KFZ-Steuer bei Schwerbehindeurng finden Sie auf der Internetseite des Zoll. Hier können Sie sich auch über die Möglichkeit informieren, den Antrag Online zu stellen.

Der Zoll ist telefonisch erreichbar unter 0351 – 44834 – 550, Mo-Fr, 8-17 Uhr. Die Email lautet info.kraftst@zoll.de.

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Schwerbehinderung: 3 Vorteile bei dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis

1. August 2024 - 17:55
Lesedauer 2 Minuten

Das Merkzeichen “G” ist ein Nachteilsausgleich für Menschen mit Gehbehinderungen, der monatlich über 95 Euro zusätzlich zur Grundsicherung einbringen kann. Dieser Beitrag erklärt die Vorteile des Merkzeichens “G” und warum es für viele Menschen eine gute Alternative zum schwerer zu erlangenden Merkzeichen “aG” ist.

Merkzeichen “aG” ist schwer zu erreichen

Christian Schultz vom Sozialverband Schleswig-Holstein informiert über das Merkzeichen “G” und dessen drei Hauptvorteile. Viele Menschen mit Gehbehinderung streben das Merkzeichen “aG” an, das außergewöhnliche Gehbehinderung bedeutet und das Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglicht.

Da das Merkzeichen “aG” jedoch nur bei sehr schweren gesundheitlichen Einschränkungen gewährt wird, ist es schwierig zu erhalten. Das Merkzeichen “G” bietet eine praktikable Alternative mit mehreren wertvollen Vorteilen.

Vorteile des Merkzeichens “G” Parken mit dem Merkzeichen “G”

Obwohl das Merkzeichen “G” nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, ermöglicht es in einigen Bundesländern, darunter Schleswig-Holstein, das Parken in bestimmten Bereichen, in denen andere Fahrzeuge nicht parken dürfen.

Dies wird durch den gelben Parkausweis ermöglicht, der unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit dem Merkzeichen “G” ausgestellt wird.

Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr

Menschen, die häufig öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können mit dem Merkzeichen “G” eine Wertmarke erwerben. Diese kostet jährlich ca. 90 Euro und berechtigt zur kostenfreien Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in ganz Deutschland. Dies ist ein erheblicher finanzieller Vorteil für Menschen, die auf Busse und Bahnen angewiesen sind.

Mehrbedarf bei bei Merkzeichen G

Voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sechsten Buchs (SGB VI) haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und kein anderweitiger Mehrbedarf besteht. Das sind dann etwa 95 EUR mehr im Monat.

Mehrbedarf bei nicht erwerbsfähigen oder erwerbsgeminderten Personen mit Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und Sozialgeld in Form des Bürgergelds beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs, sofern sie Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 112 SGB IX erhalten. Auch nach Beendigung der Maßnahme kann während einer Übergangszeit ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsberechtigte

Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsberechtigte können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs geltend machen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhalten.

Nach Beendigung der genannten Maßnahmen besteht während einer Übergangszeit ebenfalls Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 49 SGB IX, ausgenommen die Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5, sowie in § 112 SGB IX.

Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Basis für die Gewährung des Mehrbedarfs ist in § 21 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) festgelegt. Diese Regelungen stellen sicher, dass die besonderen Bedarfe schwerbehinderter Menschen angemessen berücksichtigt werden und tragen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität bei.

Fazit

Das Merkzeichen “G” stellt eine Unterstützung für Menschen mit Gehbehinderung dar, insbesondere wenn das Merkzeichen “aG” nicht erreicht werden kann.

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Krankengeld: Innerhalb der Blockfrist ist das nur einmal möglich

1. August 2024 - 17:18
Lesedauer 2 Minuten

An dem Tag, an dem du krankgeschrieben wirst, beginnt eine Blockfrist von drei Jahren. In diesen drei Jahren werden alle Tage addiert, an denen du wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wirst.

Innerhalb der Blockfrist gibt es nur einmal Krankengeld

Du kannst wegen derselben Erkrankung in dieser Zeit nur einmal das Krankengeld in voller Länge beziehen, also die Dauer nicht verlängern und es auch kein zweites Mal beantragen. Neues Krankengeld für dieselbe Erkrankung ist nur möglich, wenn die Blockfrist vorbei ist.

Ab wann gilt das Krankengeld?

Krankengeld kannst du generell ab dem ersten Tag deiner Erkrankung beziehen. In der Regel bezahlt dein Arbeitgeber die ersten 42 Tage deinen Lohn weiter. Das Krankengeld würde maximal 78 Wochen bezahlt, und nach der Lohnfortzahlung bleiben davon noch 72 Wochen über.

Bei Neueinstieg gibt es Krankengeld vom ersten Tag an

Wenn du neu in deinem Job bist und wegen Erkrankung arbeitsunfähig wirst, zahlt der Arbeitgeber für vier Wochen den Lohn nicht weiter. Jetzt kannst du also von Anfang an Krankengeld beziehen.

Kein Geld trotz Erkrankung

Das gilt auch, wenn du weiterhin krankgeschrieben bist. Sind die 78 Wochen vorüber, und du befindest dich nach wie vor in der Blockfrist, gibt es kein Krankengeld mehr. Du kannst, wenn möglich, Arbeitslosengeld beantragen – oder Bürgergeld.

Das Ende der Blockfrist

Die Blockfrist beträgt zwar drei Jahre. Wenn du aber länger als zwölf Monate gesund bist oder nicht wegen derselben Krankheit krankgeschrieben, dann endet die Blockfrist vorzeitig.

Neue Krankheit, neue Blockfrist

Eine Blockfrist und ein Krankengeld gelten immer nur für eine Erkrankung. Was passiert jetzt, wenn du wegen einer Krankheit Krankengeld beziehst und bekommst eine neue Krankheit? Tatsächlich wird diese separat bewertet und erhält so auch eine weitere Blockfrist. Beide Fristen laufen dann parallel.

Bekomme ich jetzt länger Krankengeld?

Leider wirkt sich die neue Blockfrist nicht auf die Dauer deines Krankengeldes aus. Wenn sich die alte Krankheit mit der neuen überschneidet, dann gilt die alte Frist für das Auszahlen des Krankengeldes.

Krankengeld, Urlaub, Krankengeld

Es gibt theoretisch eine Ausnahme, die aber praktisch kaum vorkommt. Nehmen wir an, du beziehst Krankengeld und nimmst jetzt beim Arbeitgeber Urlaub. Dadurch erlischt das Krankengeld.

Wenn du dir jetzt während des Urlaubs eine neue Erkrankung zuziehst, dann hast du tatsächlich einen Anspruch auf ein neues Krankengeld mit einer neuen Blockfrist. Die Voraussetzung dafür ist, dass die neue Krankheit nicht in Verbindung zur alten steht.

Erleidest du hingegen einen Rückfall und bist wieder (oder immer noch) wegen der alten Erkrankung arbeitsunfähig, dann hast du keinen neuen Anspruch auf Krankengeld.

Was mache ich, wenn die Blockfrist vorbei ist, ich aber immer noch krank bin?

Wenn du chronisch krank bist und das alte Leiden über die Blockfrist hinaus weiterbesteht, dann hast du einen neuen Anspruch auf Krankengeld.

Hier kann es allerdings sein, dass die Krankenversicherung Druck ausübt, dich untersuchen zu lassen, ob eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. Der Kasse geht es dabei vor allem um Kosten. Denn als voll oder teilweiser Erwerbsgeminderter ist für dich die Rentenversicherung zuständig, und die Krankenkasse hat keine Verantwortung mehr.

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Rente: Das hat sich am 01. Juli alles geändert – Zusammenfassung

1. August 2024 - 16:52
Lesedauer 2 Minuten

Der 1. Juli 2024 war für Rentner und Rentnerinnen ein besonderes Datum. Denn an diesem Tag trat die Rentenerhöhung in Kraft und zudem weitere Änderungen bei den Renten. Wir fassen jetzt am 1. August noch einmal das wichtigste zusammen, was jetzt neu gilt.

1: Die Rentenerhöhung

Für alle gesetzlichen Rentner und Rentnerinnen gab es ab dem 1. Juli 2024 eine Rentenerhöhung. Dieses Plus liegt bei 4,57 Prozent. Erstmals seit Jahren liegt die Rentenerhöhung wieder über der Inflationsrate, sodass Rentner aus Netto mehr in der Tasche haben. 21 Millionen Rentenberechtigte sind betroffen. Der Rentenwert stieg von 37,60 auf 39,32 EUR.

2: Höherer Freibetrag bei der Hinterbliebenenrente

Ab 1. Juli 2024 wurde der monatliche Einkommensfreibetrag bei der Hinterbliebenenrente gesteigert, und er liegt jetzt bei 1.038 EUR. Dadurch können Witwen und Witwer ein höheres Nettoeinkommen beziehen, ohne dass ihnen dieses gleich wieder von ihrer Rente abgezogen wird.

3: Mehr Hinzuverdienst für Erwerbsgeminderte

Ab dem 1. Juli 2024 gelten neue Hinzuverdienstgrenzen für all diejenigen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Die Grenze liegt jetzt mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei 37.117 EUR pro Jahr, und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung: bei 18.558 EUR pro Jahr.

Hier handelt es sich um eine wichtige Änderung. Menschen, die Erwerbsminderungsrente beziehen, gehören zu denen in Deutschland, die am stärksten von Armut bedroht sind. Die früher sehr niedrigen Grenzen beim Hinzuverdienst, verbunden mit einer meist mickrigen Rente, förderten eine dauerhafte Not ohne Ausweg.

4: Zuschlag bei der Erwerbsminderungsrente

Für Erwerbsgeminderte sieht es ab Juli 2024 zum einen deutlich positiv aus, und zum anderen wurde es kompliziert. Für sie gilt erstens die allgemeine Rentenerhöhung, und zweitens wird ab Juli ein Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente bezahlt.

Der Zuschlag liegt bei denjenigen, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2014 in ihre Rente eintraten, bei 7,5 Prozent. Diese kommen zu den 4,57 Prozent noch dazu. Insgesamt steigert sich ihre Rente also um mehr als zwölf Prozent.

Wer zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 in die Erwerbsminderungsrente kam, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent, also insgesamt mehr als neun Prozent dazu.

Zahlung des Zuschlags ist komplizierter

Kompliziert wird es, weil zwischen Juli 2024 und Dezember 2025 der Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente erst einmal als Pauschale überwiesen wird, und getrennt von der übrigen Rente.

Dies liegt daran, dass die Rentenversicherung es nicht schaffte, den gesetzten Zeitplan für das individuelle Berechnen einzuhalten (inklusive der nötigen Digitalisierung). Ab Dezember 2025 sollen die individuellen Ansprüche dann errechnet sein und mit der monatlichen Rente zusammen bezahlt werden.

Keine Nachteile durch unterschiedliche Zahlung

Außer den separaten Überweisungen entstehen Betroffenen aber keine Nachteile, sondern manchen sogar Vorteile. Liegt die Pauschale nämlich unter dem individuellen Anspruch, bekommen Sie die Differenz nachgezahlt. Liegt sie hingegen darüber, dürfen Sie die Überzahlung behalten.

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Wenn du das über die Rente denkst, dann irrst du

1. August 2024 - 16:34
Lesedauer 3 Minuten

Manche Irrtümer verbreiten sich derart, dass sie als selbstverständliche Wahrheiten gelten. So ist es auch bei der Rente. Hier können solche Fehlinformationen oft ärgerliche, und manchmal sogar schlimme Folgen haben. Wir haben uns häufige Irrtümer über die Rente genauer angesehen und sie vom Kopf auf die Füße gestellt.

Irrtum 1: Durch Reha sinkt die Altersrente

Es ist unklar, wo dieses Gerücht seinen Ursprung hat. Vielleicht liegt der Trugschluss darin, dass ein Mensch während einer Rehamaßnahme keiner Erwerbsarbeit nachgehen kann und ihm diese Zeit deshalb nicht für die Rente angerechnet wird.

Das stimmt aber nicht. Während einer Reha werden in aller Regel Pflichtbeiträge für die Rente weiter geleistet. Wenn die Reha erfolgreich ist, führt sie zudem dazu, dass die Betroffenen länger erwerbsfähig bleiben und insofern sogar eine höhere Rente erarbeiten als ohne Reha.

Irrtum 2: Die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren

Bei diesem Irrtum ist hingegen klar, wo er seinen Ursprung hat. Als die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 angerechneten Beitragsjahren eingeführt wurde, verbreitete sich für diese der Volksbegriff “Rente mit 63”.

Damals stimmte das auch noch. Denn diese besonders langjährig Versicherten können zwei Jahre früher in Rente gehen. Das seinerzeitige Regelalter betrug 65 Jahre, und die vorzeitige Rente begann tatsächlich mit 63 Jahren. Ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze jedoch bei 67 Jahren, und vorzeitig abschlagsfrei bedeutet für die Betroffenen dann mit 65 Jahren frühestens in Rente gehen zu können.

Irrtum 3: Die Rente kommt automatisch

Ein ebenso häufiger wie gefährlicher Irrtum, der vielleicht daher rührt, dass bestimmte Rentenleistungen, Rentenerhöhungen und die laufende Rente automatisch berechnet und ausgezahlt werden. Die Rente selbst muss allerdings erst einmal schriftlich beantragt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung rät dazu, den Antrag zumindest drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen. Ein Unterlassen und Abwarten ist deshalb gefährlich, weil Renten nicht rückwirkend gezahlt werden.

Stellen Sie also den Antrag erst Monate nach dem offiziell möglichen Rentenbeginn, dann erhalten Sie für die Zwischenzeit kein Geld.

Irrtum 4: Entscheidend sind die letzten Jahre vor der Rente

Auch diese Vorstellung hören wir häufig, und dies oft von jungen Menschen. Möglich ist, dass junge Erwachsene sich kaum Gedanken über ihre Altersrente machen und daraus schließen, dies sei noch nicht wichtig.

Ein anderer Grund für diesen Trugschluss ist, dass ältere Arbeitnehmer häufig mehr verdienen. Sie wurden befördert, haben mehr Arbeitserfahrung, bessere Netzwerke und beziehen ein höheres Gehalt als in jungen Jahren. Wenn die Betroffenen in den letzten Jahren vor der Rente am höchsten in ihrem Erwerbsleben verdienen, zahlen sie auch höhere Beiträge ein, und damit steigt auch die Rente.

Jedoch hängt die Rentenhöhe von ihren Einzahlungen im gesamten Erwerbsleben ab und die Beiträge werden nicht im Alter anders bewertet als bei jungen Erwachsenen.

Irrtum 5: Die Abschläge bei der vorzeitigen Rente enden mit der Regelaltersgrenze

Ein hochriskanter Irrtum, der dazu führen kann, dass ein langjährig Versicherter mit 35 Beitragsjahren von seinem Recht Gebrauch macht, eine vorzeitige Rente mit Abschlägen einzugehen.

Die Abschläge sind umso höher, je früher sie in Rente gehen und können saftige 14,4 Prozent ihrer Rente betragen. Außerdem enden sie nicht mit der Altersgrenze, sondern mit ihrem Tod. Je länger sie leben, umso mehr verlieren sie insgesamt von ihrer Rente. Bei durchschnittlichen und niedrigen Renten können sie durch die Abschläge unter die Armutsgrenze rutschen.

Irrtum 6: Die Rente ist steuerfrei

Das war einmal. Die Rente wird Schritt für Schritt und Jahr für Jahr weiter versteuert, bis hundert Prozent erreicht sind. Steuerfrei bleibt lediglich ein Freibetrag, und dieser beträgt derzeit 11.604 EUR für Alleinstehende. Steuerfrei ist nur das Existenzminimum.

Irrtum 7: Die Rente muss voll versteuert werden

Auch die gegenteilige Fehlinformation wird immer wieder geäußert, und das liegt vermutlich an der schrittweisen Versteuerung der Rente. Ganz falsch ist diese Aussage nicht, aber derzeit noch nicht gültig.

Tatsächlich soll durch das prozentuale Anheben im Jahr 2020 eine komplette Versteuerung der Renten erreicht werden. Wer 2024 in Rente geht oder gegangen ist, zahlt hingegen auf 84 Prozent seiner Rente Steuern, und 16 Prozent bleiben steuerfrei.

Irrtum 8: Azubis bekommen erst nach fünf Jahren eine Erwerbsminderungsrente

Hier wird aus einer allgemeinen eine absolute Regel gemacht. Denn in bestimmten Fällen können Azubis bereits ab dem ersten Tag und ab der ersten Beitragszahlung eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Dies gilt erstens bei einer Berufskrankheit, und zweitens bei einem Arbeitsunfall.

Irrtum 9: Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine eigene angerechnet

Ob dieser Mythos entstand, als Frauen seltener Renten bezogen, sei dahingestellt. Es stimmt jedenfalls nicht. Ihre eigene Rente und die des Ehepartners werden nicht miteinander verrechnet. Nur bei Fremdrenten für Deutsche aus Osteuropa gibt es Ausnahmen.

Irrtum 10: Ehemänner haben keinen Anspruch auf eine Witwenrente

Vermutlich stammt diese falsche Vorstellung aus dem landläufigen Begriff “Witwenrente”, der die Hinterbliebenenrente bezeichnet. Eine solche Rente ist unabhängig vom Geschlecht der Verstorbenen und Hinterbliebenen, korrekt müsste es also “Witwen- und Witwerrente” heißen.

Was viele allerdings nicht bedenken: Der oder die Verstorbene muss mindestens fünf Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben, damit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht.

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So wird die Erwerbsminderungsrente zur Altersrente – Rechenbeispiel

1. August 2024 - 14:37
Lesedauer 2 Minuten

Mit Erreichen des Rentenalters, in der Regel ab dem 65. oder 67. Lebensjahr, wird die Erwerbsminderungsrente in eine reguläre Altersrente umgewandelt. Hierbei wird der Rentenfreibetrag, der steuerfreie Teil der Rente, neu festgesetzt.

Entscheidend ist dabei das sogenannte „nachfolgende Rentenverhältnis“, bei dem spezielle Regelungen zur Anwendung kommen. Diese sind in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG verankert.

Berechnung des Rentenfreibetrags

Der Rentenfreibetrag wird bei der Umwandlung neu berechnet. Grundlage hierfür ist die Summe der bis zur Umwandlung ausgezahlten Erwerbsminderungsrente im Verhältnis zum ursprünglich festgesetzten Freibetrag. Diese Berechnungsmethode gewährleistet, dass der Freibetrag fair und proportional zur bereits bezogenen Rente angepasst wird.

Steuerliche Behandlung der Altersrente

Die steuerliche Behandlung der Altersrente orientiert sich an dem Prozentsatz, der sich aus der Laufzeit der vorhergehenden Erwerbsminderungsrente ergibt. Dabei wird mindestens der Besteuerungsanteil des Jahres 2005 von 50 % angesetzt.

Bei der Umwandlung der Rente wird der Rentenfreibetrag auf Basis der ursprünglichen Erwerbsminderungsrente und deren anteiligen Beträge im Jahr der Umstellung angepasst. Regelmäßige Rentenanpassungen werden hierbei nicht berücksichtigt.

Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente: Ein Praxisbeispiel

Herr Schmidt erhielt seit dem 1. September 2005 eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2006 betrug seine Rente insgesamt 7.200 EUR, berechnet als 12 Monate zu je 600 EUR. Herr Schmidt hat einen Rentenfreibetrag von 50 %, also 3.600 EUR.

Praxisbeispiel: Übergang zur Altersrente

Am 1. Oktober 2023 wurde die Erwerbsminderungsrente von Herrn Schmidt in eine Regelaltersrente umgewandelt. Für das Jahr 2023 erhielt er somit anteilig drei Monate Regelaltersrente, was einer Summe von 3.000 EUR entspricht. Für das gesamte Jahr 2024 beträgt die monatliche Regelaltersrente 1.000 EUR, was zu einem Jahresbetrag von 12.000 EUR führt.

Praxisbeispiel: Steuerliche Berechnung im Jahr 2023

Im Jahr 2023 bezog Herr Schmidt insgesamt 5.400 EUR an Erwerbsminderungsrente (9 Monate zu je 600 EUR). Bei der Umwandlung wird der bestehende Rentenfreibetrag anteilig auf die neue Altersrente angepasst. Da die Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 nicht das ganze Jahr gezahlt wurde, sondern nur bis September, wird der Freibetrag anteilig berechnet. Für die Regelaltersrente im Jahr 2023 wird ein Freibetrag von 1.500 EUR (50 % von 3.000 EUR) angesetzt.

Praxisbeispiel: Steuerliche Berechnung im Jahr 2024

Für das Jahr 2024 beläuft sich die Regelaltersrente auf 12.000 EUR. Der steuerfreie Anteil, also der Rentenfreibetrag, beträgt hier 50 %, also 6.000 EUR. Dies bedeutet, dass 6.000 EUR der Rente steuerpflichtig sind, abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags.

Regelungen für Renten vor 2005

Renten, die vor dem 1. Januar 2005 endeten, werden nicht als vorhergehende Renten für die Bestimmung des steuerpflichtigen Anteils der Altersrente berücksichtigt. Dies bedeutet, dass für Rentenbezieher, deren Erwerbsminderungsrente vor diesem Datum endete, eine andere steuerliche Behandlung gilt.

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Schwerbehinderung: Diese Nachteilsausgleiche für barrierefreies Wohnen sind viel wert

1. August 2024 - 13:31
Lesedauer 2 Minuten

Barrierefreies Wohnen ist für Menschen mit Behinderung essenziell, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Glücklicherweise gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungsangebote, die beim barrierefreien Umbau oder Kauf einer Immobilie helfen können.

Diese reichen von Zuschüssen über günstige Kredite bis zu Steuervergünstigungen. In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Möglichkeiten für Menschen mit Schwerbehinderung vor.

Zuschüsse von der Pflegeversicherung für barrierefreie Umbauten

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung für barrierefreie Umbauten. Die Pflegeversicherung gewährt bis zu 4.000 EUR pro Jahr und Person.

In Wohngemeinschaften mit mehreren Pflegebedürftigen kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 EUR steigen.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Installation von Treppenliften
  • Anbringen zusätzlicher Geländer
  • Verbreiterung von Türen
  • Umbau von Badezimmern zu barrierefreien Einrichtungen
  • Einbau von Badewannenliften
  • Absenkung von Lichtschaltern
  • Beseitigung von Schwellen und anderen Hindernissen

Wichtig: Der Antrag auf Zuschüsse sollte vor Beginn der Bauarbeiten gestellt werden, um sicherzustellen, dass die Pflegeversicherung die Kosten übernimmt.

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Steuerliche Vorteile für barrierefreies Bauen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für den barrierefreien Umbau als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein ärztlicher Nachweis über die Notwendigkeit des Umbaus aufgrund einer Behinderung.

Die steuerliche Absetzbarkeit kann jedoch kompliziert sein, und es wird empfohlen, zunächst mögliche Zuschüsse von Krankenkassen oder Pflegekassen zu prüfen.

KfW-Förderung für barrierefreies Bauen und Umbauen

Die KfW-Bankengruppe bietet spezielle Förderprogramme für barrierefreies Bauen und Umbauen an:

  1. Kredit für den Abbau von Barrieren (Programm 159): Dieser Kredit ermöglicht eine Finanzierung von bis zu 50.000 EUR zu günstigen Konditionen. Er ist unabhängig vom Alter des Antragstellers verfügbar.
  2. Zuschuss für den Abbau von Barrieren (Programm 455-B): Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss von bis zu 6.250 EUR, ebenfalls altersunabhängig.

Diese Programme unterstützen sowohl den Erwerb als auch den Umbau von Immobilien und können zusätzlich zu anderen Förderungen genutzt werden.

Unterstützung für Berufstätige mit Behinderung

Berufstätige Menschen mit Behinderung, die von zu Hause aus arbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf finanzielle Unterstützung für barrierefreie Umbaumaßnahmen. Diese Hilfen werden als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ bezeichnet und können entweder als Zuschuss oder als vergünstigtes Darlehen gewährt werden.

Die Zuständigkeit liegt je nach Beschäftigungsstatus und -dauer bei der Rentenversicherung, der Arbeitsagentur oder dem Integrationsamt.

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Rente: So hoch ist die Höchstrente in Deutschland

1. August 2024 - 12:49
Lesedauer 2 Minuten

Die gesetzliche Höchstrente in Deutschland stellt einen theoretischen Maximalwert dar, den nur wenige erreichen können. Diese Rente wäre möglich für Personen, die 45 Jahre lang durchgängig das maximale Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und dementsprechend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben.

Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2024 bundeseinheitlich 39,32 EUR pro Entgeltpunkt.

Berechnung der Höchstrente

Die Berechnung der Rente erfolgt nach einer festgelegten Formel:

  • Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert

Für die Höchstrente sind insbesondere die Entgeltpunkte entscheidend, die sich aus dem Verhältnis von individuellem Einkommen zur Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2024 liegt bei 90.600 EUR, und das Durchschnittsentgelt beträgt 45.358 EUR, was maximal knapp 2 Entgeltpunkte pro Jahr ergibt.

Maximale Rente und Realitätscheck

Rein rechnerisch könnte eine Person, die seit 1980 durchgängig die Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, bis 2024 insgesamt 87,56 Entgeltpunkte erreichen.

Das multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt eine theoretische Höchstrente von etwa 3.443 EUR monatlich. In der Realität ist diese Höchstrente jedoch kaum erreichbar, da nur wenige Personen konstant so hohe Einkommen erzielen.

Durchschnittliche Rentenhöhen in Deutschland

Die tatsächlichen Renten liegen in Deutschland deutlich unter der theoretischen Höchstrente. Laut den neuesten Daten der Deutschen Rentenversicherung beträgt die durchschnittliche Rente für einen “Eckrentner”, der 45 Jahre lang Beiträge auf ein Durchschnittsentgelt gezahlt hat, 1.769,40 EUR brutto.

Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern bleibt davon weniger übrig.

Rentenhöhen nach Versicherungsjahren

Unterschiede in den Rentenhöhen ergeben sich auch durch die Dauer der Beitragszeiten. Langjährig Versicherte (35 Jahre) erhalten im Durchschnitt 1.260 EUR monatlich, während besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) durchschnittlich 1.574 EUR beziehen.

Frauen und Männer erhalten aufgrund unterschiedlicher Erwerbsbiografien oft unterschiedliche Renten. So liegt die durchschnittliche Altersrente für Frauen bei 908 EUR und für Männer bei 1.348 EUR.

Rentenhöhen für Neurentner

Für Neurentner, die 2023 in den Ruhestand gingen, beträgt die durchschnittliche Rente im Westen 1.309 EUR für Männer und 888 EUR für Frauen. Im Osten erhalten Männer im Durchschnitt 1.233 EUR und Frauen 1.168 EUR.

Auch hier sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits abgezogen, nicht jedoch die Einkommensteuer.

Gesetzliche Höchstrente kaum erreichbar

Die gesetzliche Höchstrente bleibt für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein theoretisches Konstrukt, da die nötigen Voraussetzungen – ein durchgängig hohes Einkommen über 45 Jahre – kaum realisierbar sind. Die tatsächlichen Rentenhöhen in Deutschland liegen deutlich darunter.

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Bürgergeld: Nullrunde 2025 – Regelbedarf soll nicht steigen

1. August 2024 - 12:28
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Für das Jahr 2025 könnte eine Anpassung der Regelsätze für das Bürgergeld ausbleiben. Nach erheblichen Erhöhungen zu Beginn des Jahres 2024, die auf eine hohe Inflationsrate zurückzuführen waren, müssen sich Empfängerinnen und Empfänger möglicherweise auf eine Nullrunde einstellen.

Der Grund dafür ist, dass die Preissteigerungsraten in letzter Zeit rückläufig sind, wie eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums bekannt gab. Die Entscheidung über die Anpassung der Regelsätze wird im Frühherbst getroffen und basiert auf den aktuellen Entwicklungen der Preise und Löhne.

Berechnungsmethode der Regelsätze

Die Berechnung der Bürgergeld-Regelsätze erfolgt nach einem festen gesetzlichen Verfahren, das sowohl Preis- als auch Lohnentwicklungen berücksichtigt. Dabei wird die jährliche Anpassung der Regelsätze an die Preis- und Lohnentwicklung vorgenommen, jedoch hinken die Anpassungen der Inflation oft hinterher.

Mit der Einführung des Bürgergelds wurde die Berechnungsmethode angepasst, um die aktuelle Inflation stärker zu berücksichtigen.

Regelbedarfsstufen 2024: Anwendung und Bedeutung

Die für 2024 festgelegten Regelbedarfsstufen gelten nicht nur für das Bürgergeld, sondern auch für andere soziale Sicherungssysteme wie die Soziale Entschädigung und das Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Stufen sichern das Existenzminimum, wie es das Bundesverfassungsgericht fordert.

Detaillierte Berechnung der Regelbedarfsstufen

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt in zwei Schritten:

  1. Basisfortschreibung: Ein Mischindex, bestehend zu 70 % aus der Preisentwicklung und zu 30 % aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter, bildet die Grundlage. Die Veränderungsraten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und vergleichen die Zeiträume Juli 2022 bis Juni 2023 mit dem vorherigen Jahr.
  2. Ergänzende Fortschreibung: Zusätzlich wird die aktuelle Preisentwicklung in einem Dreimonatszeitraum berücksichtigt. Diese Ergänzung erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Entwicklung der Preise von April bis Juni 2023 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Die auf diese Weise ermittelten Beträge bestimmen die ab dem 1. Januar 2024 geltenden Regelbedarfsstufen, die auf volle Euro gerundet werden.

Personengruppe erhält so viel % des Eckregelsatzes Regelsatz in EUR Alleinstehende
(Bürgergeld-Eckregelsatz) 100 % 563 EUR Partner in der Bedarfsgemeinschaft rund 90 % 506 EUR 18- bis 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) rund 80 % 451 EUR 14- bis 17-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft rund 85 % 471 EUR Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre rund 70 % 390 EUR Kinder bis einschl. 5 Jahre rund 65 % 357 EUR

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Rente: 2024 gibt es keine abschlagsfreie Rente mit 63 mehr

1. August 2024 - 11:51
Lesedauer 2 Minuten

Medien benutzen immer noch das Schlagwort der (abschlagsfreien) Rente mit 63. Das ist falsch, denn 2024 existiert diese abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nicht mehr. Das Schlagwort wurde geprägt für die vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Personengruppe kann zwei Jahre vor der Regaltersgrenze in Rente gehen, heute aber nicht mehr mit 63 Jahren.

Falschinformationen können schlimme Folgen haben

Solche Fehlinformationen wecken falsche Hoffnungen und führen im schlimmsten Fall zu falschen Handlungen der Betroffenen. Diese wählen dann vielleicht die immer noch mögliche Rente mit 63 mit Abschlägen.

Wenn Sie dachten, Sie hätten die Rente mit 63 ohne Abschläge gewählt, erleben Sie eine böse Überraschung. Denn die tatsächlich mögliche Rente mit 63 kostet Sie jeden Monat einen erheblichen Teil ihrer Rente, und das für den Rest ihres Lebens.

Warum verbreiten Medien den falschen Begriff?

Der Gesetzgeber hat nie eine Rente mit 63 eingeführt. Der offizielle Begriff lautet vielmehr “Altersrente für besonders langjährig Versicherte”. Dies betrifft Menschen, die 45 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung vorweisen.

Die Betroffenen können ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente gehen. Beim Jahrgang 1964 liegt das Rentenalter schließlich bei 67, und besonders langjährig Versicherte können mit 65 Jahren in den Ruhestand treten – nicht mit 63.

Das Schlagwort Rente mit 63 verbreitete sich, als 2012 diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wurde. Damals hatte es seine Berechtigung. Denn vor zwölf Jahren waren die damaligen Neurentner vor 1953 zur Welt gekommen, und ihr reguläres Rentenalter hätte bei 65 Jahren gelegen. Zwei Jahre vorzeitige Rente ohne Abschläge bedeutete also tatsächlich Rente mit 63.

Wann können besonders langjährig Versicherte in Rente?

Der Renteneintritt wird schrittweise angehoben, bis er beim Jahrgang 1964 bei 67 liegt. Wer regulär bis zum 66. Lebensjahr arbeiten müsste, könnte als besonders langjährig Versicherter bereits mit 64 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand.

Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 war es noch möglich, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 folgten schrittweise Erhöhungen, und ab dem Jahrgang 1964 ist eine vorzeitige Rente mit 65 Jahren möglich.

Welche Zeiten werden für besonders langjährig Versicherte angerechnet?

Ob Sie unter die Regelung für besonders langjährig Versicherte fallen, können Sie bei der Rentenversicherung nachfragen. Um selbst zu prüfen, ob Sie diese Wartezeit erreichen, berechnen Sie folgende Zeiten, die die Rentenkasse berücksichtigt:

  1. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
  2. Rentenbeiträge aus Minijobs
  3. Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung
  4. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege
  5. Wehr- und Zivildienst
  6. Bezug von Sozialleistungen (aber nur unter bestimmten Bedingungen)
  7. Ersatzzeiten, zum Beispiel für politische Verfolgung in der DDR.
  8. Freiwillige Rentenbeiträge, aber nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge eingegangen sind.

Der Bezug von Arbeitslosengeld wird in den letzten beiden Jahren vor der frühzeitigen Rente nur in Ausnahmen berücksichtigt. Dazu zählt eine Insolvenz des Arbeitgebers.

Rente mit 63 mit Abschlägen

Eine echte Rente mit 63 ist heute nur noch für langjährig (aber nicht besonders langjährig) Versicherte möglich, die mindestens 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenkasse nachweisen. Wer mit 63 in Rente gehen will, verliert eine Menge Geld, und das jeden Monat.

Eine vorzeitige Rente mit 63 kostet das Maximum von 14,4 Prozent Abschlag. Außerdem müssen Rentner nach Rentenantritt für Pflege- und Krankenversicherung zahlen, was nochmals elf Prozent Abzüge von der Bruttorente bedeutet.

Wenn ihre Bezüge im Ruhestand nicht ungewöhnlich üppig ausfallen, ist die Rente mit 63 mit Abzügen nicht zu empfehlen und wird viel sie Geld kosten.

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Arbeitslosengeld: Wird die Arbeitsförderung so verbessert?

1. August 2024 - 11:28
Lesedauer 2 Minuten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant eine Reform des Sozialgesetzbuches III, um Arbeitsintegration moderner und bürgerfreundlicher gestalten. Dazu liegt jetzt ein Entwurf vor. Arbeitsförderung soll demnach transparenter, effizienter und bürgerfreundlicher ablaufen als bisher.

Weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung sollen Arbeitsförderung vereinfachen – sowohl für die Bundesagentur für Arbeit wie auch für die Betroffenen.

Diese geplante Modernisierung hat, so die Aussage, ein klares Ziel. Sie soll Fachkräfte sichern und Potenziale junger Menschen heben, sowie die von Menschen, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben.

Modernisierung der Vermittlung

Eingliederungsvereinbarungen sollen, laut Arbeitsministerium, zu einem Kooperationsplan entwickelt werden. Videotelefone sollen in beiderseitigem Einvernehmen dann genutzt werden, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist. (§§ 141, 309 SGB III)

Größere Mobilität Arbeitslosen möglich

Arbeitslose sollen zwar Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung an jedem Werktag zur Kenntnis nehmen können. Dafür soll es aber ausreichen, wenn sie sich im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten. (§ 138 SGB III)

Vereinfachte Berechnung der Arbeitslosenbezüge

Arbeitslosengeld soll in Zukunft einfacher berechnet werden. So werden künftig einheitlich zu Beginn des Jahres, an dem die Arbeitslosigkeit begann, die Abzugsbeträge berücksichtigt für die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag. (§ 153 SGB III). Das soll umständliche Nachrechnungen verhindern.

Ganzheitliche Betreuung vor allem junger Menschen

Junge Menschen sollen “ganzheitlich” betreut und beraten werden. Dabei soll die Bundesagentur für Arbeit mit dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vor Ort zusammenarbeiten. Gefördert werden soll insbesondere die übergreifende Kooperation beim Übergang von Schule und Beruf.(§§ 9b, 10 SGB III). Fallmanagement soll möglich werden, und die Beratung erweitert.(28b SGB III)

Zusätzliche Förderung ohne Abschluss

Besonders gefördert werden sollen junge Menschen, denen der berufliche Anschluss fehlt. Neben Information über die Leistungen und Unterstützungen der Agenturen für Arbeit sollen die zusätzlich unterstützt werden, die keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, oder bei denen die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit bröckelt (§§ 31a, 31b SGB III).

Finanzielle Entlastung der jüngeren Arbeitslosen

Junge Menschen, die Kosten haben wegen einer betrieblichen Qualifizierung oder eines Berufsorientierungspraktikums sollen finanziell entlastet werden durch eine teilweise Übernahme der Unterkunftskosten (bis zu 60 EUR je Tag und höchstens 420 EUR pro Monat) (§§ 48a, 123, 124 SGB III).

Nachbetreuung wird verlängert

Die Nachbetreuung der jungen Menschen soll nicht nach der Abschluss der Berufsausbildung enden, sondern danach bis zu zwölf Monate fortgesetzt werden können (§ 76 SGB III).

Mehr Förderung für Menschen mit Behinderungen

Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden mit Behinderungen sollen in höherem Ausmaß erstattet werden (§ 123 SGB III), und ihr Eingliederungszuschuss nach einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung soll ausgeweitet werden (§ 73 SGB III).

Der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen und das Nachholen des Hauptschulabschlusses wird auch für gering qualifizierte Beschäftigte förderfähig (§ 81 SGB III).

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Schwerbehinderung: Familienkasse verweigerte Kindergeld bei volljährigen Tochter

1. August 2024 - 9:14
Lesedauer 2 Minuten

Herr G. Tochter erlitt während ihrer Ausbildung einen schweren Schlaganfall. Kurz vor ihrem 18. Geburtstag begann sie ihre Berufsausbildung, die zunächst durch das Kindergeld unterstützt wurde.

Doch durch die Erkrankung konnte sie die Ausbildung nicht fortsetzen, was zu erheblichen Problemen führte.

Warum musste die Tochter ihre Ausbildung abbrechen?

Die Tochter der Familie musste aufgrund der Folgen der Krankheit ihre Ausbildung abbrechen.

Trotz intensiver Rehabilitation war es ihr nicht möglich, die Ausbildung wieder aufzunehmen. Dies führte zu einer Meldung an die Kindergeldkasse, die unverzüglich reagierte und eine Rückforderung von über 1.100 € für sechs Monate verlangte.

Welche Regelungen gelten für das Kindergeld?

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Volljährigkeit gezahlt. Für volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren wird es weitergezahlt, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren.

Diese Regelung erfüllte Tochter von G.  zunächst, bis sie ihre Ausbildung abbrechen musste.

Eine besondere Regelung gilt für Kinder mit dauerhafter Behinderung: Der Anspruch auf Kindergeld besteht über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Dabei muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein und das Kind darf nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Nachdem die Familie G. die Erkrankung der Tochter gemeldet hatte, erhielt Herr G. ein Schreiben der Familienkasse mit dem Verdacht einer Steuerstraftat.

Ihm wurde vorgeworfen, steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich verschwiegen zu haben, was zu ungerechtfertigten Steuervorteilen geführt habe. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Rechtsschutz unterstützte die Familie in diesem schwierigem Fall.

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Warum reichten die ärztlichen Unterlagen nicht aus?

Obwohl Tochter bereits im Mai 2017 in Pflegegrad 2 eingestuft und ab 2018 ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt wurde, beeindruckte dies die Familienkasse zunächst wenig.

Sie bewilligte das Kindergeld erst ab 2018 und reduzierte die Rückforderung auf fünf Monate.

Die Nachzahlung des Kindergeldes wurde in Höhe des Rückforderungsbetrags einbehalten, was zu einer langen Verfahrensdauer und weiteren Schwierigkeiten für die Familie führte.

Wie verlief das Klageverfahren vor dem Finanzgericht?

Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Köln begann im August 2018 und gestaltete sich schwierig. Der medizinische Dienst der Kindergeldstelle erkannte die Voraussetzungen für Kindergeld für ein krankes volljähriges Kind erst ab Januar 2018 an, obwohl die Behinderung bereits früher vorlag. Herr G stellte daraufhin einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde, die ihm schließlich eine Bescheinigung ausstellte, wonach die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wurde.

Wie reagierte die Kindergeldkasse auf den Überprüfungsantrag?

Die Kindergeldkasse benötigte weitere fünf Monate, um auf den entscheidenden Nachweis zu reagieren.

Sie forderte einen neuen Vordruck zur Bestätigung der Behinderung durch den behandelnden Arzt.

Nach Einreichung dieser Bescheinigung teilte die Kindergeldkasse schließlich mit, dass das Kindergeld im ursprünglichen Bescheid zu Recht gewährt worden war und die einbehaltenen Beträge ausgezahlt werden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen?

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Rechte der Familie Neumann im Fall 1 K 2059/18. D

Der Fall zeigt jedoch, wie wichtig es ist, die Kindergeldkasse sofort zu informieren, wenn ein Kind seine Ausbildung abbricht und sich nicht sofort arbeitssuchend meldet. Andernfalls drohen nicht nur Rückzahlungen, sondern auch Steuerstrafverfahren.

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Neue Pfändungsfreigrenzen für 2024/2025 – Gesamte Tabelle mit allen Freibeträgen

1. August 2024 - 8:58
Lesedauer 14 Minuten

Wer Schulden hat und diese nicht begleichen kann, muss mit einer Pfändung rechnen. Wenn ein Konto bei der Bank gepfändet wird, erhalten die Gläubiger alle Beträge, die nicht unter dem Pfändungsschutz stehen.

Die Pfändungsfreigrenzen legen fest, wie viel Geld die Schuldnerinnen und Schuldner monatlich behalten können, damit ihr Existenzminimum gesichert bleibt.

Erst oberhalb der Pfändungsfreigrenze dürfen Gläubiger Lohn oder Gehalt pfänden. Das zählt auch für Bürgergeld-Leistungen, insofern diese oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen.

In diesem Ratgeber betrachten wir, wie sich die Pfändungsfreigrenzen zusammensetzen und welche Auswirkungen sie auf Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld haben können.

Pfändungsfreigrenzen: Das Wichtigste in Kürze

Die Pfändungsgrenzen sorgen dafür, dass Menschen mit Schulden, denen das Konto gepfändet wurde, genug Geld zum Leben bleibt. Folgende wichtige Aspekte sind in diesem Kontext zu beachten.

  • Seit dem 1. Juli 2024 beträgt die Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende 1.491,75 Euro.
  • Mit jeder Person, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze.
  • Der Grundfreibetrag bei einem Unterhaltsgläubigen beträgt 2.059,99 Euro.
  • Bei zwei Unterhaltsgläubigen, also z.B. Ehepartner und einem Kind, beträgt der Grundfreibetrag 2.369,99 €.
  • Der maximale Grundfreibetrag gilt bei fünf Unterhaltsgläubigen und beträgt 3.309,99 Euro.
  • Rechtlich verankert sind die Pfändungsfreigrenzen in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
  • Bis zu einem Einkommen von 4.573,10 Euro ist das Einkommen nur zum Teil pfändbar. Der darüberliegende Mehrbetrag ist voll pfändbar.
  • Damit der Pfändungsschutz greift, muss das Einkommen auf einem Pfändungsschutzkonto liegen.
  • Einige Einkommensarten, wie zum Beispiel das Kindergeld, sind unpfändbar und werden nicht oder nur teilweise zum Einkommen angerechnet.
Was sind Pfändungsfreigrenzen?

Die Pfändungsfreigrenzen sind ein essenzieller Bestandteil des deutschen Schuldrechts. Ihr Hauptzweck ist es, das Existenzminimum von Schuldnern zu schützen, während sie bis zu einem gewissen Grad ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können. Rechtlich verankert sind diese Regelungen in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).

Sie definieren, welcher Teil des Arbeitseinkommens eines Schuldners unpfändbar ist, um den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Mit den Freigrenzen garantiert der Gesetzgeber, dass Schuldnern trotz möglicher Pfändung ein Grundbetrag zur Deckung des täglichen Bedarfs und zur Aufrechterhaltung eines minimalen Lebensstandards erhalten bleibt.

Die Freigrenzen reflektieren das grundlegende Prinzip der sozialen Gerechtigkeit und sind ein unverzichtbarer Bestandteil des sozialen Rechtsstaates.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen 2024?

Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro pro Monat (vorher: 1.402,28 Euro). Diese Freigrenzen werden jährlich angepasst und gelten bis zum 30. Juni 2025.

Dieser Betrag variiert jedoch mit den Lebensumständen des Schuldners. Insbesondere bei Unterhaltspflichten erhöhen sich die Freibeträge. Für jede Person, für die Unterhalt geleistet wird, steigt der unpfändbare Betrag um einen bestimmten Prozentsatz.

Was ist ein Unterhaltsgläubiger?

Unterhaltsgläubiger sind diejenigen Personen, denen ein Unterhalt von einer Person zusteht. Die Person, die den Unterhalt bezahlen muss, wird juristisch als Unterhaltsschuldner bezeichnet. Unterhaltsgläubige sind in den meisten Fällen Kinder und Ehepartner.

Die folgende Liste zeigt, wie sich die Pfändungsfreigrenzen bei vorhandenen Unterhaltsgläubigern erhöhen:

Diese Staffelungen sind so konzipiert, dass sie sowohl dem Schuldner als auch seinen Unterhaltsberechtigten ein angemessenes Existenzminimum garantieren.

Die folgende Liste zeigt, wie sich die Pfändungsfreigrenzen bei vorhandenen Unterhaltsgläubigern erhöhen:

  • Grundfreibetrag ohne Unterhaltsgläubiger: 1.491,75 €
  • zusätzlich für den ersten Unterhaltsgläubiger: 561,43 €
  • zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger jeweils: 312,78 €
  • maximaler Grundfreibetrag bei fünf Unterhaltsgläubigen: 3.309,99 €
Grundfreibetrag: Beispiel

Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern hat einen Pfändungsfreibetrag von 2.678,74 Euro (1.491,75 € Grundfreibetrag + 561,43 € durch den Ehegatten/die Ehefrau + 312,78 € durch das erste Kind + 312,78 € durch das zweite Kind). Das darüberliegende Einkommen kann gepfändet werden.

Pfändbares Einkommen ist gestaffelt

Auch über den Grundfreibetrag hinaus bleibt ein Anteil des Einkommens pfändungsfrei. Wie groß dieser Anteil ist, ist abhängig davon, für wie viele Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Folgende Anteile des Einkommens oberhalb der Freigrenzen sind nicht pfändbar:

  • keine Unterhaltsgläubiger: 30 Prozent
  • 1 Unterhaltsgläubiger: 50 Prozent
  • 2 Unterhaltsgläubiger: 60 Prozent
  • 3 Unterhaltsgläubiger: 70 Prozent
  • 4 Unterhaltsgläubiger: 80 Prozent
  • 5 Unterhaltsgläubiger: 90 Prozent

Die anteilmäßige Pfändung greift nur bis zu einem Einkommen von 4.573,10 Euro. Der Mehrbetrag über diesem Einkommen ist voll pfändbar.

Kann Bürgergeld gepfändet werden?

Im zweiten Sozialgesetzbuch § 42 Abs. 4 werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter einen speziellen Pfändungsschutz gestellt. Dort heißt es:

„Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“

Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen einer Person (zu dem auch Bürgergeld zählen kann) die Pfändungsfreigrenzen, so erhalten die Gläubiger den Anteil oberhalb der Grenze. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall, da die Bürgergeld-Leistungen in der Regel unterhalb der Freigrenze liegen.

In speziellen Situationen, wie beispielsweise bei einer Aufstockung des Gehalts durch Bürgergeld, kann ein Teil der Leistung jedoch pfändbar werden.

Können Bürgergeld-Nachzahlungen gepfändet werden?

In manchen Fällen erhalten Bürgergeld-Bezieher eine Nachzahlung vom Jobcenter. Das kann beispielsweise passieren, wenn das Jobcenter für die Bearbeitung eines Bürgergeld-Antrags länger als einen Monat braucht. In solchen Fällen kann die Summe der Nachzahlung die Pfändungsfreigrenze überschreiten.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung festgelegt, dass Nachzahlungen von Sozialleistungen anteilig den einzelnen Monaten zugeordnet werden müssen, für die sie erfolgt sind. Diese Verteilung sorgt dafür, dass die Nachzahlungen in der Regel unter die Pfändungsfreigrenzen fallen und somit nicht pfändbar sind.

Wichtig: Pfändungsschutzkonto erstellen

Der Pfändungsschutz greift auf einem normalen Girokonto nicht. Um die unpfändbaren Freibeträge zu schützen, sollten Bürgergeld-Empfangende ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Hierfür genügt ein Antrag bei der Bank. Die Umwandlung ist in der Regel kostenlos.

Besonderer Pfändungsschutz bestimmter Einkommensarten

Bei folgenden Einkommensarten gelten besondere Regeln beim Pfändungsschutz.

  • Überstundenvergütung und Pfändungsschutz Der zu pfändende Betrag aus Überstundenvergütungen wird begrenzt. Vor der Berechnung des pfändbaren Anteils gemäß Pfändungstabelle können Sie 50 % der Überstundenvergütung abziehen, da lediglich die Hälfte pfändbar ist.
  • Schutz von Sonderzuschlägen Für Arbeit in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen erhalten Sie zusätzliche Vergütungen, die über dem regulären Stundenlohn liegen. Diese Zusatzvergütungen sind von der Pfändung ausgenommen und können somit abgezogen werden.
  • Weihnachtsgeld und Pfändung Das Weihnachtsgeld fällt unter spezielle Pfändungsregeln. Bis zu einem Betrag von maximal 500 Euro oder bis zur Hälfte des monatlichen Lohnes ist es unpfändbar, gemäß § 850a Nr. 4 ZPO.
  • Urlaubsgeld Urlaubsgeld, einschließlich einmaliger Urlaubszuwendungen, ist von der Pfändung ausgeschlossen und kann somit vom Arbeitseinkommen abgezogen werden.
  • Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen sowie die Arbeitnehmersparzulage gehören nicht zum pfändbaren Einkommen und können abgezogen werden.
  • Schmutz- und Gefahrenzulagen Zulagen für schmutzige oder gefährliche Arbeit sind unpfändbar und können vor der Berechnung des Pfändungsbetrags abgezogen werden.
  • Zuwendungen für Betriebsereignisse und Treuegelder Sonderzahlungen für Betriebsjubiläen oder Treuegelder sind von der Pfändung ausgenommen.
  • Reisekosten Für Beschäftigte im Außendienst sind Spesen vollständig unpfändbar und bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. Das zählt auch für Reisekosten, die beim Jobcenter geltend gemacht werden können.
  • Kindergeld Kindergeld ist unpfändbar, unabhängig davon, ob es für die eigene Person oder für Kinder bezogen wird.
  • Wohngeld Wohngeld ist grundsätzlich unpfändbar, außer wenn die Schulden direkt mit der Miete oder einem Kredit für Wohneigentum in Verbindung stehen, beispielsweise bei Miet-Rückständen oder nicht gezahlten Kreditraten für das Eigenheim.
  • Abfindung Abfindungen zählen zum Arbeitseinkommen und sind unter bestimmten Bedingungen unpfändbar. Die Entscheidung hierüber trifft im Zweifelsfall ein Vollstreckungsgerichts nach § 850i ZPO.
  • Weitere unpfändbare Leistungen Alle Bezüge in den folgenden Kategorien sind in vollem Umfang unpfändbar und müssen somit bei dem Blick in die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden.
    • Erziehungs- und Elterngeld
    • Bafög, Stipendien und Studienbeihilfen
    • Geburtsbeihilfen
    • Beihilfen zur Eheschließung
    • Sterbegeld
    • Gnadenbezüge
    • Blindenbeihilfen
Pfändungstabelle

Hier können Sie die komplette Pfändungstabelle 2024/2025 laut dem Bundesministerium der Justiz einsehen:

Nettolohn monatlich in € Pfändbar bei Unterhalt für 0 Personen Pfändbar bei Unterhalt für 1 Person Pfändbar bei Unterhalt für 2 Personen Pfändbar bei Unterhalt für 3 Personen Pfändbar bei Unterhalt für 4 Personen Pfändbar bei Unterhalt für 5 Personen bis 1.499,99 – – – – – – 1.500,00 bis 1.509,99 5,78 – – – – – 1.510,00 bis 1.519,99 12,78 – – – – – 1.520,00 bis 1.529,99 19,78 – – – – – 1.530,00 bis 1.539,99 26,78 – – – – – 1.540,00 bis 1.549,99 33,78 – – – – – 1.550,00 bis 1.559,99 40,78 – – – – – 1.560,00 bis 1.569,99 47,78 – – – – – 1.570,00 bis 1.579,99 54,78 – – – – – 1.580,00 bis 1.589,99 61,78 – – – – – 1.590,00 bis 1.599,99 68,78 – – – – – 1.600,00 bis 1.609,99 75,78 – – – – – 1.610,00 bis 1.619,99 82,78 – – – – – 1.620,00 bis 1.629,99 89,78 – – – – – 1.630,00 bis 1.639,99 96,78 – – – – – 1.640,00 bis 1.649,99 103,78 – – – – – 1.650,00 bis 1.659,99 110,78 – – – – – 1.660,00 bis 1.669,99 117,78 – – – – – 1.670,00 bis 1.679,99 124,78 – – – – – 1.680,00 bis 1.689,99 131,78 – – – – – 1.690,00 bis 1.699,99 138,78 – – – – – 1.700,00 bis 1.709,99 145,78 – – – – – 1.710,00 bis 1.719,99 152,78 – – – – – 1.720,00 bis 1.729,99 159,78 – – – – – 1.730,00 bis 1.739,99 166,78 – – – – – 1.740,00 bis 1.749,99 173,78 – – – – – 1.750,00 bis 1.759,99 180,78 – – – – – 1.760,00 bis 1.769,99 187,78 – – – – – 1.770,00 bis 1.779,99 194,78 – – – – – 1.780,00 bis 1.789,99 201,78 – – – – – 1.790,00 bis 1.799,99 208,78 – – – – – 1.800,00 bis 1.809,99 215,78 – – – – – 1.810,00 bis 1.819,99 222,78 – – – – – 1.820,00 bis 1.829,99 229,78 – – – – – 1.830,00 bis 1.839,99 236,78 – – – – – 1.840,00 bis 1.849,99 243,78 – – – – – 1.850,00 bis 1.859,99 250,78 – – – – – 1.860,00 bis 1.869,99 257,78 – – – – – 1.870,00 bis 1.879,99 264,78 – – – – – 1.880,00 bis 1.889,99 271,78 – – – – – 1.890,00 bis 1.899,99 278,78 – – – – – 1.900,00 bis 1.909,99 285,78 – – – – – 1.910,00 bis 1.919,99 292,78 – – – – – 1.920,00 bis 1.929,99 299,78 – – – – – 1.930,00 bis 1.939,99 306,78 – – – – – 1.940,00 bis 1.949,99 313,78 – – – – – 1.950,00 bis 1.959,99 320,78 – – – – – 1.960,00 bis 1.969,99 327,78 – – – – – 1.970,00 bis 1.979,99 334,78 – – – – – 1.980,00 bis 1.989,99 341,78 – – – – – 1.990,00 bis 1.999,99 348,78 – – – – – 2.000,00 bis 2.009,99 355,78 – – – – – 2.010,00 bis 2.019,99 362,78 – – – – – 2.020,00 bis 2.029,99 369,78 – – – – – 2.030,00 bis 2.039,99 376,78 – – – – – 2.040,00 bis 2.049,99 383,78 – – – – – 2.050,00 bis 2.059,99 390,78 – – – – – 2.060,00 bis 2.069,99 397,78 3,41 – – – – 2.070,00 bis 2.079,99 404,78 8,41 – – – – 2.080,00 bis 2.089,99 411,78 13,41 – – – – 2.090,00 bis 2.099,99 418,78 18,41 – – – – 2.100,00 bis 2.109,99 425,78 23,41 – – – – 2.110,00 bis 2.119,99 432,78 28,41 – – – – 2.120,00 bis 2.129,99 439,78 33,41 – – – – 2.130,00 bis 2.139,99 446,78 38,41 – – – – 2.140,00 bis 2.149,99 453,78 43,41 – – – – 2.150,00 bis 2.159,99 460,78 48,41 – – – – 2.160,00 bis 2.169,99 467,78 53,41 – – – – 2.170,00 bis 2.179,99 474,78 58,41 – – – – 2.180,00 bis 2.189,99 481,78 63,41 – – – – 2.190,00 bis 2.199,99 488,78 68,41 – – – – 2.200,00 bis 2.209,99 495,78 73,41 – – – – 2.210,00 bis 2.219,99 502,78 78,41 – – – – 2.220,00 bis 2.229,99 509,78 83,41 – – – – 2.230,00 bis 2.239,99 516,78 88,41 – – – – 2.240,00 bis 2.249,99 523,78 93,41 – – – – 2.250,00 bis 2.259,99 530,78 98,41 – – – – 2.260,00 bis 2.269,99 537,78 103,41 – – – – 2.270,00 bis 2.279,99 544,78 108,41 – – – – 2.280,00 bis 2.289,99 551,78 113,41 – – – – 2.290,00 bis 2.299,99 558,78 118,41 – – – – 2.300,00 bis 2.309,99 565,78 123,41 – – – – 2.310,00 bis 2.319,99 572,78 128,41 – – – – 2.320,00 bis 2.329,99 579,78 133,41 – – – – 2.330,00 bis 2.339,99 586,78 138,41 – – – – 2.340,00 bis 2.349,99 593,78 143,41 – – – – 2.350,00 bis 2.359,99 600,78 148,41 – – – – 2.360,00 bis 2.369,99 607,78 153,41 – – – – 2.370,00 bis 2.379,99 614,78 158,41 1,62 – – – 2.380,00 bis 2.389,99 621,78 163,41 5,62 – – – 2.390,00 bis 2.399,99 628,78 168,41 9,62 – – – 2.400,00 bis 2.409,99 635,78 173,41 13,62 – – – 2.410,00 bis 2.419,99 642,78 178,41 17,62 – – – 2.420,00 bis 2.429,99 649,78 183,41 21,62 – – – 2.430,00 bis 2.439,99 656,78 188,41 25,62 – – – 2.440,00 bis 2.449,99 663,78 193,41 29,62 – – – 2.450,00 bis 2.459,99 670,78 198,41 33,62 – – – 2.460,00 bis 2.469,99 677,78 203,41 37,62 – – – 2.470,00 bis 2.479,99 684,78 208,41 41,62 – – – 2.480,00 bis 2.489,99 691,78 213,41 45,62 – – – 2.490,00 bis 2.499,99 698,78 218,41 49,62 – – – 2.500,00 bis 2.509,99 705,78 223,41 53,62 – – – 2.510,00 bis 2.519,99 712,78 228,41 57,62 – – – 2.520,00 bis 2.529,99 719,78 233,41 61,62 – – – 2.530,00 bis 2.539,99 726,78 238,41 65,62 – – – 2.540,00 bis 2.549,99 733,78 243,41 69,62 – – – 2.550,00 bis 2.559,99 740,78 248,41 73,62 – – – 2.560,00 bis 2.569,99 747,78 253,41 77,62 – – – 2.570,00 bis 2.579,99 754,78 258,41 81,62 – – – 2.580,00 bis 2.589,99 761,78 263,41 85,62 – – – 2.590,00 bis 2.599,99 768,78 268,41 89,62 – – – 2.600,00 bis 2.609,99 775,78 273,41 93,62 – – – 2.610,00 bis 2.619,99 782,78 278,41 97,62 – – – 2.620,00 bis 2.629,99 789,78 283,41 101,62 – – – 2.630,00 bis 2.639,99 796,78 288,41 105,62 – – – 2.640,00 bis 2.649,99 803,78 293,41 109,62 – – – 2.650,00 bis 2.659,99 810,78 298,41 113,62 – – – 2.660,00 bis 2.669,99 817,78 303,41 117,62 – – – 2.670,00 bis 2.679,99 824,78 308,41 121,62 – – – 2.680,00 bis 2.689,99 831,78 313,41 125,62 0,38 – – 2.690,00 bis 2.699,99 838,78 318,41 129,62 3,38 – – 2.700,00 bis 2.709,99 845,78 323,41 133,62 6,38 – – 2.710,00 bis 2.719,99 852,78 328,41 137,62 9,38 – – 2.720,00 bis 2.729,99 859,78 333,41 141,62 12,38 – – 2.730,00 bis 2.739,99 866,78 338,41 145,62 15,38 – – 2.740,00 bis 2.749,99 873,78 343,41 149,62 18,38 – – 2.750,00 bis 2.759,99 880,78 348,41 153,62 21,38 – – 2.760,00 bis 2.769,99 887,78 353,41 157,62 24,38 – – 2.770,00 bis 2.779,99 894,78 358,41 161,62 27,38 – – 2.780,00 bis 2.789,99 901,78 363,41 165,62 30,38 – – 2.790,00 bis 2.799,99 908,78 368,41 169,62 33,38 – – 2.800,00 bis 2.809,99 915,78 373,41 173,62 36,38 – – 2.810,00 bis 2.819,99 922,78 378,41 177,62 39,38 – – 2.820,00 bis 2.829,99 929,78 383,41 181,62 42,38 – – 2.830,00 bis 2.839,99 936,78 388,41 185,62 45,38 – – 2.840,00 bis 2.849,99 943,78 393,41 189,62 48,38 – – 2.850,00 bis 2.859,99 950,78 398,41 193,62 51,38 – – 2.860,00 bis 2.869,99 957,78 403,41 197,62 54,38 – – 2.870,00 bis 2.879,99 964,78 408,41 201,62 57,38 – – 2.880,00 bis 2.889,99 971,78 413,41 205,62 60,38 – – 2.890,00 bis 2.899,99 978,78 418,41 209,62 63,38 – – 2.900,00 bis 2.909,99 985,78 423,41 213,62 66,38 – – 2.910,00 bis 2.919,99 992,78 428,41 217,62 69,38 – – 2.920,00 bis 2.929,99 999,78 433,41 221,62 72,38 – – 2.930,00 bis 2.939,99 1.006,78 438,41 225,62 75,38 – – 2.940,00 bis 2.949,99 1.013,78 443,41 229,62 78,38 – – 2.950,00 bis 2.959,99 1.020,78 448,41 233,62 81,38 – – 2.960,00 bis 2.969,99 1.027,78 453,41 237,62 84,38 – – 2.970,00 bis 2.979,99 1.034,78 458,41 241,62 87,38 – – 2.980,00 bis 2.989,99 1.041,78 463,41 245,62 90,38 – – 2.990,00 bis 2.999,99 1.048,78 468,41 249,62 93,38 – – 3.000,00 bis 3.009,99 1.055,78 473,41 253,62 96,38 1,70 – 3.010,00 bis 3.019,99 1.062,78 478,41 257,62 99,38 3,70 – 3.020,00 bis 3.029,99 1.069,78 483,41 261,62 102,38 5,70 – 3.030,00 bis 3.039,99 1.076,78 488,41 265,62 105,38 7,70 – 3.040,00 bis 3.049,99 1.083,78 493,41 269,62 108,38 9,70 – 3.050,00 bis 3.059,99 1.090,78 498,41 273,62 111,38 11,70 – 3.060,00 bis 3.069,99 1.097,78 503,41 277,62 114,38 13,70 – 3.070,00 bis 3.079,99 1.104,78 508,41 281,62 117,38 15,70 – 3.080,00 bis 3.089,99 1.111,78 513,41 285,62 120,38 17,70 – 3.090,00 bis 3.099,99 1.118,78 518,41 289,62 123,38 19,70 – 3.100,00 bis 3.109,99 1.125,78 523,41 293,62 126,38 21,70 – 3.110,00 bis 3.119,99 1.132,78 528,41 297,62 129,38 23,70 – 3.120,00 bis 3.129,99 1.139,78 533,41 301,62 132,38 25,70 – 3.130,00 bis 3.139,99 1.146,78 538,41 305,62 135,38 27,70 – 3.140,00 bis 3.149,99 1.153,78 543,41 309,62 138,38 29,70 – 3.150,00 bis 3.159,99 1.160,78 548,41 313,62 141,38 31,70 – 3.160,00 bis 3.169,99 1.167,78 553,41 317,62 144,38 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1.286,78 638,41 385,62 195,38 67,70 2,57 3.340,00 bis 3.349,99 1.293,78 643,41 389,62 198,38 69,70 3,57 3.350,00 bis 3.359,99 1.300,78 648,41 393,62 201,38 71,70 4,57 3.360,00 bis 3.369,99 1.307,78 653,41 397,62 204,38 73,70 5,57 3.370,00 bis 3.379,99 1.314,78 658,41 401,62 207,38 75,70 6,57 3.380,00 bis 3.389,99 1.321,78 663,41 405,62 210,38 77,70 7,57 3.390,00 bis 3.399,99 1.328,78 668,41 409,62 213,38 79,70 8,57 3.400,00 bis 3.409,99 1.335,78 673,41 413,62 216,38 81,70 9,57 3.410,00 bis 3.419,99 1.342,78 678,41 417,62 219,38 83,70 10,57 3.420,00 bis 3.429,99 1.349,78 683,41 421,62 222,38 85,70 11,57 3.430,00 bis 3.439,99 1.356,78 688,41 425,62 225,38 87,70 12,57 3.440,00 bis 3.449,99 1.363,78 693,41 429,62 228,38 89,70 13,57 3.450,00 bis 3.459,99 1.370,78 698,41 433,62 231,38 91,70 14,57 3.460,00 bis 3.469,99 1.377,78 703,41 437,62 234,38 93,70 15,57 3.470,00 bis 3.479,99 1.384,78 708,41 441,62 237,38 95,70 16,57 3.480,00 bis 3.489,99 1.391,78 713,41 445,62 240,38 97,70 17,57 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4.109,99 1.825,78 1.023,41 693,62 426,38 221,70 79,57 4.110,00 bis 4.119,99 1.832,78 1.028,41 697,62 429,38 223,70 80,57 4.120,00 bis 4.129,99 1.839,78 1.033,41 701,62 432,38 225,70 81,57 4.130,00 bis 4.139,99 1.846,78 1.038,41 705,62 435,38 227,70 82,57 4.140,00 bis 4.149,99 1.853,78 1.043,41 709,62 438,38 229,70 83,57 4.150,00 bis 4.159,99 1.860,78 1.048,41 713,62 441,38 231,70 84,57 4.160,00 bis 4.169,99 1.867,78 1.053,41 717,62 444,38 233,70 85,57 4.170,00 bis 4.179,99 1.874,78 1.058,41 721,62 447,38 235,70 86,57 4.180,00 bis 4.189,99 1.881,78 1.063,41 725,62 450,38 237,70 87,57 4.190,00 bis 4.199,99 1.888,78 1.068,41 729,62 453,38 239,70 88,57 4.200,00 bis 4.209,99 1.895,78 1.073,41 733,62 456,38 241,70 89,57 4.210,00 bis 4.219,99 1.902,78 1.078,41 737,62 459,38 243,70 90,57 4.220,00 bis 4.229,99 1.909,78 1.083,41 741,62 462,38 245,70 91,57 4.230,00 bis 4.239,99 1.916,78 1.088,41 745,62 465,38 247,70 92,57 4.240,00 bis 4.249,99 1.923,78 1.093,41 749,62 468,38 249,70 93,57 4.250,00 bis 4.259,99 1.930,78 1.098,41 753,62 471,38 251,70 94,57 4.260,00 bis 4.269,99 1.937,78 1.103,41 757,62 474,38 253,70 95,57 4.270,00 bis 4.279,99 1.944,78 1.108,41 761,62 477,38 255,70 96,57 4.280,00 bis 4.289,99 1.951,78 1.113,41 765,62 480,38 257,70 97,57 4.290,00 bis 4.299,99 1.958,78 1.118,41 769,62 483,38 259,70 98,57 4.300,00 bis 4.309,99 1.965,78 1.123,41 773,62 486,38 261,70 99,57 4.310,00 bis 4.319,99 1.972,78 1.128,41 777,62 489,38 263,70 100,57 4.320,00 bis 4.329,99 1.979,78 1.133,41 781,62 492,38 265,70 101,57 4.330,00 bis 4.339,99 1.986,78 1.138,41 785,62 495,38 267,70 102,57 4.340,00 bis 4.349,99 1.993,78 1.143,41 789,62 498,38 269,70 103,57 4.350,00 bis 4.359,99 2.000,78 1.148,41 793,62 501,38 271,70 104,57 4.360,00 bis 4.369,99 2.007,78 1.153,41 797,62 504,38 273,70 105,57 4.370,00 bis 4.379,99 2.014,78 1.158,41 801,62 507,38 275,70 106,57 4.380,00 bis 4.389,99 2.021,78 1.163,41 805,62 510,38 277,70 107,57 4.390,00 bis 4.399,99 2.028,78 1.168,41 809,62 513,38 279,70 108,57 4.400,00 bis 4.409,99 2.035,78 1.173,41 813,62 516,38 281,70 109,57 4.410,00 bis 4.419,99 2.042,78 1.178,41 817,62 519,38 283,70 110,57 4.420,00 bis 4.429,99 2.049,78 1.183,41 821,62 522,38 285,70 111,57 4.430,00 bis 4.439,99 2.056,78 1.188,41 825,62 525,38 287,70 112,57 4.440,00 bis 4.449,99 2.063,78 1.193,41 829,62 528,38 289,70 113,57 4.450,00 bis 4.459,99 2.070,78 1.198,41 833,62 531,38 291,70 114,57 4.460,00 bis 4.469,99 2.077,78 1.203,41 837,62 534,38 293,70 115,57 4.470,00 bis 4.479,99 2.084,78 1.208,41 841,62 537,38 295,70 116,57 4.480,00 bis 4.489,99 2.091,78 1.213,41 845,62 540,38 297,70 117,57 4.490,00 bis 4.499,99 2.098,78 1.218,41 849,62 543,38 299,70 118,57 4.500,00 bis 4.509,99 2.105,78 1.223,41 853,62 546,38 301,70 119,57 4.510,00 bis 4.519,99 2.112,78 1.228,41 857,62 549,38 303,70 120,57 4.520,00 bis 4.529,99 2.119,78 1.233,41 861,62 552,38 305,70 121,57 4.530,00 bis 4.539,99 2.126,78 1.238,41 865,62 555,38 307,70 122,57 4.540,00 bis 4.549,99 2.133,78 1.243,41 869,62 558,38 309,70 123,57 4.550,00 bis 4.559,99 2.140,78 1.248,41 873,62 561,38 311,70 124,57 4.560,00 bis 4.569,99 2.147,78 1.253,41 877,62 564,38 313,70 125,57 4.570,00 bis 4.573,10 2.154,78 1.258,41 881,62 567,38 315,70 126,57

Jegliche Einnahmen, die über 4.573,10 Euro hinausgehen, sind voll pfändbar.

Hier können Sie die komplette Pfändungstabelle 2023/2024 des vorherigen Jahres als PDF herunterladen.

Quellen

  • Zivilprozessordnung § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen (§ 42 Abs. 4 SGB II)
  • Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2024 (PFF)

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