«Politisch wirksam ist Dummheit nur, wenn sie epidemische Maße annimmt. Wenn der Irrsinn so allgegenwärtig ist, daß er als solcher nicht mehr zu erkennen ist. Der ehene Zusammenhang von Macht und Dummheit ist aber erhalten geblieben. Der eigentliche Grund für die globale Misere liegt nicht in der gestiegenen Biomasse des Menschen, sondern in der zuwenig genutzten Hirnmasse» (-Michael Schmidt-Salomon)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Rente: Plant Bundesfinanzministerium Steuererhöhung für Rentner durch die Hintertür?
Das Bundesfinanzministerium in Berlin hat einen neuen Plan vorgestellt, der auf die Einführung einer sogenannten Quellensteuer für Renten abzielt.
Dies würde bedeuten, dass Rentnerinnen und Rentner in Deutschland künftig direkt an der Quelle – also durch die Rentenversicherung – besteuert werden, bevor die Rentenzahlung ausgezahlt wird. Aktuell erfolgt die Besteuerung der Rente erst im Nachhinein, wenn Rentner ihre Steuererklärung abgeben, was oft zu Nachzahlungen führt. Kritiker sehen darin eine “Steuererhöhung durch die Hintertür”.
Auswirkungen auf die monatlichen RentenzahlungenMit der Einführung dieser neuen Steuer würden Rentnerinnen und Rentner weniger Netto-Rente ausbezahlt bekommen. Die Rentenversicherungsträger würden die anfallenden Steuern vorab berechnen, einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen.
Die Rentner erhalten folglich den Netto-Betrag ihrer Rente. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen bei Arbeitnehmern, wo die Lohnsteuer ebenfalls direkt von den Bruttobezügen abgezogen wird.
Weniger VerwaltungsaufwandDie Befürworter der Regelung, einschließlich Florian Köbler, Chef der Deutschen Steuergewerkschaft, betonen die Effizienz und Genauigkeit des direkten Steuerabzugs. Köbler argumentiert, dass durch den Quellenabzug die Notwendigkeit der Abgabe einer jährlichen Steuererklärung für viele Rentner entfällt, was eine Erleichterung für die Verwaltung darstellen könnte.
Oder doch eine verdeckte Steuererhöhung?Kritiker der Pläne sehen in der sofortigen Besteuerung der Rente eine verdeckte Steuererhöhung. Bisher hatten Rentner die Möglichkeit, erst bei der Steuererklärung angefallene Einkünfte und Ausgaben geltend zu machen und somit die Steuerlast potenziell zu mindern.
Mit der direkten monatlichen Besteuerung entfällt diese Möglichkeit. Außerdem verlieren Rentner die Chance, das Geld, das sie für Steuerzahlungen zurücklegen könnten, selbst anzulegen und daraus Erträge zu generieren.
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Die direkte monatliche Abführung der Steuer reduziert die finanzielle Flexibilität und Entscheidungsfreiheit der Rentner. Kritiker, wie Patricia Lederer, Rechtsanwältin für Steuerrecht aus Frankfurt, sehen darin sogar einen Eingriff in Grundrechte wie das Recht auf Eigentum.
Sie argumentiert, dass diese Änderung den Rentnern die Möglichkeit nimmt, selbst über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel zu entscheiden. Das sei eine Steuererhöhung durch die Hintertür, so die Anwältin.
Schon beschlossene Sache?Eine Expertenkommission berät derzeit über die Einführung der Quellensteuer für Rentner. Es soll bald entschieden werden, ob ein entsprechender Gesetzesvorschlag vorgelegt wird. Dieses Thema wird intensiv in politischen und gesellschaftlichen Diskussionen erörtert und könnte bedeutende Änderungen für Millionen von Rentnern in Deutschland bedeuten.
Das Thema ist für Rentnerinnen und Rentner brisant und bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung aller Argumente und möglichen Auswirkungen.
Insbesondere die Rolle der Gerichte und die weiteren öffentlichen Debatten werden zeigen, ob und wie die Pläne umgesetzt werden. Es bleibt abzuwarten, welche Entscheidungen getroffen werden und wie sich diese auf die finanzielle Situation der Rentner in Deutschland auswirken werden.
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Wieviel Witwenrente habe ich wenn ich selbst eine Rente beziehe?
Wer selbst eine Rente bezieht, kann dennoch die Witwenrente beanspruchen. Die Witwenrente wird nämlich zusätzlich zur Altersrente gezahlt. Aber wie viel Witwenrente bekommt man eigentlich, wenn man schon Rente bezieht? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.
Werden bei der Witwenrente weitere Einkünfte angerechnet?Bei der Regelaltersrente entfällt zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze, so dass ab diesem Jahr Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen können.
Dies gilt nicht für die Witwenrente, da ein Hinzuverdienst in der Regel die Witwenrente mindert. Allerdings nur bis zu einem bestimmten Freibetrag.
Dieser liegt nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe bei 992,64 Euro, denn für Millionen Deutsche hat sich bei der Rente einiges geändert. Sind noch minderjährige Kinder oder Kinder in Schule oder Ausbildung vorhanden, erhöht sich der Freibetrag pro Kind um 210,56 Euro.
Allerdings sind diese Freibeträge ab 1. Juli 2024 gestiegen, wie wir weiter unten im Artikel erläutern.
Wenn hinterbliebene Partner noch andere Einkünfte haben, dann werden diese oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
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Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme, denn direkt nach dem Tod gibt es zunächst das sogenannte Sterbevierteljahr. Dabei handelt es sich um die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners.
In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, da diese sich laut der Deutschen Rentenversicherung erst einmal an die neue Situation gewöhnen soll.
Neben der Altersrente wird Folgendes auf das Einkommen angerechnet:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen,
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
- Betriebsrenten
- Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder
- Unfallversicherungen
- Elterngeld
- Vergleichbare ausländische Einkommen
Dabei ist zu beachten: Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den anderen obigen Einkommen muss differenziert werden.
Diese werden nicht beachtet, wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Wie viel Witwenrente bekomme ich, wenn ich selbst Rente bekomme?Wie viel Witwenrente Sie konkret bekommen, kann nicht pauschal gesagt werden und ist für jede und jeden Versicherten individuell, da das von der Höhe der Altersrente oder anderen Einkommen abhängt.
Grundsätzlich haben Bezieher einer Witwenrente – wie bereits erwähnt – einen Freibetrag von 992,64 Euro, der ab 1. Juli 2024 steigen wird.
Wenn die Altersrente darunter liegt, dann bekommen Sie die Witwenrente in vollem Umfang. Liegt sie darüber werden 40 Prozent darauf angerechnet. Für jedes Kind, das minderjährig ist, noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht, steigt der Freibetrag um 210,56 Euro.
Beispiel: Sie bekommen eine Rente von 1500 Euro und haben ein Kind, das gerade noch in der Ausbildung steckt. Ihr Freibetrag liegt somit bei 1203,20 Euro (992,64 Euro plus 210,56 Euro).
Die Rente übersteigt den Freibetrag dann um 296,80 Euro (1500 Euro minus 1203,20 Euro). Auf diesen Betrag werden daher 40 Prozent angerechnet (40 Prozent mal 296,80 Euro), sodass ein Betrag von 118,72 Euro rauskommt. Die Witwenrente sinkt also in diesem Fall um 118,72 Euro.
Höherer Freibetrag bei Witwenrenten ab 1. Juli 2024Ab Juli 2024 steigen die gesetzlichen Renten um 4,57 Prozent. Der monatliche Rentenwert je Entgeltpunkt wird auf 39,32 Euro angehoben.
Ab dem 1. Juli 2024 treten zudem Änderungen bei den Einkommensfreibeträgen für Bezieherinnen und Bezieher von Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten in Kraft.
Diese Änderungen betreffen sowohl den allgemeinen Einkommensfreibetrag als auch zusätzliche Freibeträge für waisenrentenberechtigte Kinder.
Erhöhung des allgemeinen EinkommensfreibetragsBis zum 30. Juni 2024 galt ein bundeseinheitlicher Freibetrag in Höhe von 992,64 Euro. Ab dem 1. Juli 2024 wird dieser Freibetrag auf 1.038,05 Euro angehoben.
Das bedeutet, dass ein Nettoeinkommen bis zu dieser Höhe neben der Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente grundsätzlich anrechnungsfrei bleibt. Der Freibetrag entspricht dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts.
Neuregelung des KindererziehungszuschlagsZusätzlich zum erhöhten Entgeltfreibetrag können Witwen oder Witwer, deren Kinder Anspruch auf Waisenrente haben, einen weiteren Freibetrag geltend machen.
Dieser Kindererziehungsfreibetrag wird ebenfalls angepasst und steigt von 210,56 Euro auf 220,19 Euro. Dieser Betrag entspricht dem 5,6-fachen des aktuellen Rentenwerts.
Gesamtfreibetrag bei Zuteilung des KinderfreibetragesDurch die Kombination des neuen Entlastungsbetrags und des Kindererziehungszuschlags kann eine Witwe oder ein Witwer ab dem 1. Juli 2024 ein anrechnungsfreies Nettoeinkommen von insgesamt 1.258,69 Euro monatlich geltend machen.
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Müssen Bürgergeld-Bezieher 37 Euro für Personalausweis zahlen?
In Deutschland besteht eine Ausweispflicht. Dieser muss immer gültig sein. Läuft der Ausweis jedoch ab, wird eine Gebühr von 37 Euro (unter 24 Jahren 22,80 Euro) für einen neuen Ausweis fällig. Eigentlich müsste eine Bedürftigkeit als Bürgergeld-Bezieher vorliegen, um eine Ermäßigung zu bekommen? So steht es doch in der Gebührenverordnung?
Ausweisgebühren im Regelsatz enthaltenDie Gebühren für den Ausweis, die verpflichtend sind, können für Bürgergeld-Beziehende sehr belastend sein, wenn man bedenkt, dass die Regelleistungen recht knapp bemessen sind. Anträge bei den Jobcentern auf Kostenübernahme werden allerdings regelmäßig abgelehnt. Die Begründung lautet, dass in den Regelleistungen 0,40 Euro zum Ansparen für den Personalausweis enthalten sind.
Gebührenverordnung sieht Ermäßigung vorDie Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PauswGebV) legt fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Gebühren für den Personalausweis möglich ist.
Der §1 Absatz 6 der Verordnung sieht vor, dass die Gebühr ermäßigt werden kann, wenn eine Person als bedürftig eingestuft wird.
Trotzdem erhalten Bürgergeldempfänger regelmäßig Absagen auf ihren Antrag zur Gebührenermäßigung. Der Grund dafür ist, dass die Ausweisgebühren im Regelbedarf – wie erwähnt – bereits berücksichtigt werden und somit nicht als zusätzliche finanzielle Belastung anerkannt werden.
Kaum jemand wird allerdings jeden Monat 40 Cent zur Seite legen, um dann in 10 Jahren die Gebühren für den Ausweis zahlen zu können. Wie auch, denn die Regelleistungen sind selbst für Grundnahrungsmittel nicht ausreichend, wie bereits eine unabhängige Auswertung zeigten.
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Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 5 B 3.16) hob hervor, dass die Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts von der Begriffsdefinition in der Gebührenverordnung abgegrenzt werden muss. Dabei wird deutlich, dass die Pauschalierung der Sozialleistungen durch den Regelbedarf nicht immer individuellen Notlagen gerecht wird.
So urteilte das Gericht im Jahre 2017:
1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV sind Bezieher von Regelsatzleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich nicht mehr anzusehen, seit der Regelsatz ab Januar 2011 einen Betrag von 0,25 €/Monat bzw. 30,00 € bezogen auf 10 Jahre regelmäßiger Gültigkeitsdauer eines Personalausweises enthält, wobei ohne Belang ist, ob die Personalausweisgebühren aus dem Regelsatz bereits vollständig angespart werden konnten.(Rn.27) (Rn.29)
Aber auch:
2. Das schließt eine Bedürftigkeitsprüfung bei Vorliegen besonderer Härtegründe nicht aus.(Rn.36)
Die Bundesregierung und die Gerichte haben in verschiedenen Stellungnahmen klargestellt, dass die Abdeckung der Kosten durch Sozialleistungen eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nicht automatisch ausschließt.
Allerdings ist die Praxis durch eine rigide Auslegung der Regelungen geprägt, wodurch Bürgergeldempfänger selten als bedürftig anerkannt werden, wenn es um die Gebühren für den Personalausweis geht.
Dennoch Antrag stellenBetroffene sollten dennoch einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verweisen und einen individuellen Härtfall begründen. Allerdings wird in den meisten Fällen das Jobcenter den Antrag mit dem Verweis auf den Regelsatzposten dennoch ablehnen. Manche Jobcenter bieten bei Anträgen ein Darlehen an, dass dann wieder vom Regelsatz abgestottert werden muss.
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So blockieren Sparkassen und Banken Konten für Bürgergeld Bezieher
Jeder Bürger und jede Bürgerin hat in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf ein Konto, um Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften tätigen zu können. Dafür hat der Gesetzgeber das sogenannte Basiskonto eingeführt.
Doch Banken und Sparkassen drehen an der Gebührenschraube und verhindern so den Zugang für Menschen mit geringem Einkommen. Betroffen sind vor allem verschuldete Menschen und Bezieher von Grundsicherung.
Das Basiskonto, auch Konto für Jedermann” genannt, wurde 2016 eingeführt. Damit setzte der Gesetzgeber die europäische Zahlungsdiensterichtlinie um. Das
Basiskonto bietet nur grundlegende Funktionen für den Zahlungsverkehr wie Ein- und Auszahlungen, die Ausführung von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen sowie den Erhalt einer Zahlungskarte. Damit soll sichergestellt werden, dass auch einkommensschwache Personen, wie z.B. Bezieher von Grundsicherung, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.
Starker Anstieg der GebührenDoch obwohl ein Basiskonto kaum Service bietet, erhöhen viele Banken seit Jahren die Gebühren. Die Banken und Sparkassen begründen die Gebühren damit, dass Basiskonten einen Mehraufwand bedeuten würden. Flüchtlinge bräuchten beispielsweise häufiger die Hilfe von Bankmitarbeitern beim Ausfüllen von Bankformularen, so die Argumentation.
Viele Banken und Sparkassen erheben zum Beispiel monatlich 8,99 Euro an Gebühren und zusätzlich 1,50 Euro pro beleghafter oder telefonischer Überweisung.
Für Geringverdiener und Bezieher von Sozialhilfe oder Bürgergeld stellen diese Gebühren eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, die kaum zu tragen ist. Aus Sicht des Verbraucherverbandes “Finanzwende” wird dieses Recht damit ausgehöhlt. Denn die Banken drehen immer weiter an der Gebührenschraube, um den Zugang immer weiter zu erschweren.
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„Mit dem Basiskonto sollten eigentlich alle Menschen Zugang zu einem Konto haben. Doch einige Banken und Sparkassen ignorieren ihre gesellschaftliche Verantwortung. Wenn das Konto mehrere hundert Euro kostet, ist der Kontozugang nur ein Anspruch auf dem Papier”, kritisiert Jochen Steiner von der Erwerbslosen-Beratungsstelle in Hannover.
Das Ganze ist ein weiterer Beleg, dass einige Finanzinstitute bei Menschen mit wenig Geld zu viel verlangen.
“Das ist ein Unding, gerade in schwierigen Zeiten wie der Inflations-Krise.” Die Bundesregierung mache sich durch die unklare gesetzliche Regelung mitschuldig an diesem Problem und die Finanzaufsicht BaFin lässt die Institute mal wieder weitgehend schalten und walten.
Was darf das Basiskonto kosten?Dazu die Stiftung Warentest: “Für die Führung eines Basiskontos dürfen Kreditinstitute nur ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich im Rahmen des durchschnittlichen marktüblichen Preises für Girokonten allgemein in Deutschland bewegt. Doch Banken und Sparkassen legen diese Vorgabe sehr unterschiedlich aus.
Wie bei anderen Girokonten müssen sämtliche Entgelte für die Kontonutzung jährlich ausgewiesen werden.” Die Banken sind zudem dazu verpflichtet, “ihre Kunden einmal im Jahr darüber zu informieren, wie viel ihr Konto kostet. Dies bietet eine gute Gelegenheit, die Preise zu vergleichen.”
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Rente: Wichtiger Rententermin am 30. September für Rentenauszahlung
Am 30. September 2024 steht für viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland ein wichtiger Termin bevor: der Zahltag der Rente für den Monat September oder für den Oktober 2024.
Was ist der Zahltag der Rente und warum ist er so wichtig?Der sogenannte „Zahltag der Rente“ ist der Tag, an dem die Rentenzahlungen für den jeweiligen Monat auf das Konto der Rentner überwiesen werden. In Deutschland gibt es zwei Arten der Rentenzahlung: die nachschüssige und die vorschüssige Rentenzahlung.
- Nachschüssige Zahlung: Hierbei erhalten die Rentner ihre Rentenzahlung immer am Ende des Monats, für den die Rente bestimmt ist. Im Fall des Septembers bedeutet dies, dass die Rente für diesen Monat erst am 30. September 2024 auf das Konto überwiesen wird.
- Vorschüssige Zahlung: Hierbei bekommen Rentner ihre Rentenzahlung im Voraus für den folgenden Monat. Das bedeutet, dass am 30. September 2024 die Rente für den Monat Oktober 2024 überwiesen wird.
Am 30. September 2024 gibt es zwei unterschiedliche Rentenzahlungen:
- Zahlung der September-Rente: Rentner, die ihre Rente nachschüssig erhalten, bekommen am 30. September die Zahlung für den Monat September. Diese Gruppe bildet den größten Teil der Rentner, die gesetzliche Altersrente beziehen.
- Zahlung der Oktober-Rente: Rentner, die ihre Rente vorschüssig erhalten, bekommen am 30. September ihre Zahlung für den kommenden Monat Oktober 2024. Diese Art der Zahlung betrifft Rentnerinnen und Rentner, die bereits vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getreten sind. In diesen Fällen erfolgt die Rentenzahlung immer im Voraus für den nächsten Monat.
Diese Unterscheidung hat historische Gründe. Rentner, die vor dem Stichtag 1. April 2004 in Rente gegangen sind, erhalten ihre Rentenzahlungen vorschüssig. Nach diesem Datum wurde das Rentenzahlungsverfahren jedoch auf die nachschüssige Zahlung umgestellt. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie die Rente jeweils am Monatsende für den laufenden Monat erhalten.
Wann ist der Stichtag für die Rentenzahlung?Der 30. September 2024 ist ein Montag und der letzte Bankarbeitstag des Monats. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 118 und § 272a SGB VI) muss die Rente an diesem Tag bis spätestens 23:59 Uhr auf dem Konto des Rentners gutgeschrieben sein. Die Banken haben also den gesamten Bankarbeitstag Zeit, um die Zahlung zu verbuchen.
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Was passiert, wenn der Zahltag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?Da der 30. September 2024 ein normaler Werktag ist und kein gesetzlicher Feiertag, wird die Rentenzahlung wie gewohnt am Montag durchgeführt. Sollte der Zahltag jedoch auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, verschiebt sich die Zahlung in der Regel auf den letzten Bankarbeitstag davor.
Welche weiteren Zahlungen erfolgen am 30. September 2024?Neben den Rentenzahlungen gibt es am 30. September 2024 auch weitere wichtige Überweisungen. Dies betrifft beispielsweise:
- Bürgergeld: Wer Bürgergeld bezieht, erhält an diesem Tag ebenfalls seine Zahlung für den kommenden Monat Oktober.
- Wohngeld: Auch Wohngeldempfänger bekommen ihre Zahlungen für den Oktober 2024 vorschüssig am 30. September.
Dieser Termin ist nicht nur aufgrund der Rentenzahlung von großer Bedeutung, sondern auch, weil viele Menschen auf ihre regelmäßigen Sozialleistungen angewiesen sind. Pünktliche Zahlungen stellen sicher, dass finanzielle Verpflichtungen, wie Miete oder Rechnungen, rechtzeitig beglichen werden können. Ein reibungsloser Ablauf dieser Zahlungen ist für den finanziellen Alltag der Empfänger von größter Wichtigkeit.
Was sollten Rentnerinnen und Rentner beachten?Der 30. September 2024 ist ein wichtiger Stichtag für Rentner, die ihre Rente nachschüssig oder vorschüssig erhalten. Insbesondere für die nachschüssig zahlende Mehrheit ist es von Bedeutung, sich diesen Termin im Kalender zu markieren, um sicherzustellen, dass die Zahlung ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt. Ebenso sollten Rentnerinnen und Rentner, die Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld beziehen, auf diesen Zahltag achten.
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Rente mit 63: Es ist definitiv vorbei
Viele Menschen wollen frühzeitig in die Rente gehen, insbesondere mit 63 Jahren. Doch kann man das wirklich abschlagsfrei tun? Diese Frage stellen nicht nur baldige Rentner, sondern auch die Medienlandschaft, die häufig irreführende oder unvollständige Informationen verbreitet.
Was steckt hinter dem Begriff “Rente mit 63”?Die “Rente mit 63” bezieht sich auf die Möglichkeit, bereits vor dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand zu treten. Besonders die abschlagsfreie Rente, die für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren zur Verfügung stehen sollte.
Viele Menschen glauben allerdings fälschlicherweise, dass sie mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen können, doch dies ist seit einiger Zeit nicht mehr der Fall.
Was berichtet die Medienlandschaft über die “Rente mit 63”?Immer wieder tauchen in den Medien irreführende Berichte über die “Rente mit 63” auf, wie zuletzt in der “Bild-Zeitung”. Hier war von einer „gigantischen Kostenexplosion“ die Rede, welche durch die Rentenzahlungen an besonders langjährig Versicherte ausgelöst wurde.
Nicht nur die “BILD”, sondern auch die “Tagesschau” berichtete kürzlich über die “Abschaffung” der abschlagsfreien Rente mit 63. Diese Darstellungen sind nicht nur ungenau, sondern verunsichern viele Menschen.
Fakt ist: Die Möglichkeit, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen, existiert in dieser Form nicht mehr. Der letzte Jahrgang, der dies in Anspruch nehmen konnte, war der Jahrgang 1957. Seitdem hat sich die Gesetzeslage verändert.
Gibt es überhaupt eine abschlagsfreie Rente mit 63?Um Missverständnisse zu vermeiden: Abschlagsfreie Rente gibt es tatsächlich – jedoch nicht für alle und schon gar nicht mehr mit 63 Jahren. Personen, die 45 Beitragsjahre nachweisen können, haben die Möglichkeit, maximal zwei Jahre vor ihrem regulären Rentenbeginn abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Dies bedeutet, dass jemand, der regulär bis 66 arbeiten müsste, bereits mit 64 in den Ruhestand gehen könnte – und das ohne Rentenabschläge.
Wie sieht die Situation für Jahrgänge nach 1957 aus?Rentenversicherte, die nach 1957 geboren sind, können nicht mehr mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, selbst wenn sie 45 Beitragsjahre erfüllt haben.
Der früheste Zeitpunkt für eine abschlagsfreie Rente liegt bei zwei Jahren vor dem regulären Rentenalter. Das bedeutet, dass jemand, der beispielsweise regulär mit 66 Jahren und vier Monaten in Rente gehen würde, bereits mit 64 Jahren und vier Monaten abschlagsfrei in den Ruhestand treten könnte.
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Was passiert, wenn man trotzdem mit 63 in Rente gehen möchte?Wer unbedingt mit 63 in den Ruhestand gehen möchte, kann dies über die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte tun. Allerdings müssen hier Abschläge in Kauf genommen werden.
Für jeden Monat, den man vorzeitig in den Ruhestand tritt, werden 0,3 % der Bruttorente abgezogen. Geht jemand also vier Jahre früher in Rente, muss er mit einem Abschlag von 14,4 % rechnen.
Warum verunsichern Medienberichte die Menschen?Irreführende Berichte wie die aus der Bild-Zeitung oder der Tagesschau sorgen bei vielen Menschen für Verwirrung. Sie wecken Hoffnungen auf eine abschlagsfreie Rente mit 63, die so in der Realität nicht mehr existiert.
Gerade die ältere Bevölkerung, die auf verlässliche Informationen angewiesen ist, wird dadurch oft enttäuscht, wenn sie später erfahren muss, dass die Abschlagsfreiheit mit 63 nicht mehr möglich ist.
Was sollte man also wissen?Zusammengefasst: Wer die 45 Beitragsjahre erfüllt, kann abschlagsfrei zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand gehen. Wer hingegen mit 63 in den Ruhestand möchte, muss Rentenabschläge in Kauf nehmen. Es ist daher wichtig, sich gut zu informieren und nicht auf irreführende Medienberichte zu vertrauen.
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Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Es gibt einen Nachteil dabei
Wer 45 Rentenversicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen kann, gilt als besonders langjährig versichert und kann früher ohne Abschläge in Rente gehen. Aber gibt es wirklich keine Nachteile? Diese Frage wollen wir in diesem Artikel beleuchten und beantworten.
Rente mit 63?Diese vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde als “Rente mit 63” bezeichnet. Das ist heute nicht mehr der Fall. Nach wie vor gilt aber: 45 Versicherungsjahre berechtigen dazu, zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente zu gehen.
Wer 1952 geboren wurde, kann also noch mit 63 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Dieses Alter wird dann schrittweise angehoben, bis für den Jahrgang 1964 die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte von 65 Jahren erreicht ist.
Was ist der Nachteil?Zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente zu gehen, klingt erst einmal gut. Das bedeutet aber auch, dass Sie zwei Jahre weniger auf Ihr Rentenkonto einzahlen.
Ihre Rente ist also auch ohne Abschläge niedriger, als wenn Sie zwei Jahre später in Rente gehen würden. Das ist aber auch der einzige Nachteil.
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Als Wartezeit, die bei besonders langjährig Versicherten angerechnet wird, zählt die Rentenversicherung folgendes:
Die Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sowie Zahlungen
für Minijobs, zusammen mit Ihrem Arbeitgeber. Achtung: Zahlt der Arbeitgeber allein die Beiträge für Minijobs, dann wird dies nur anteilig berücksichtigt.
Als Wartezeit berücksichtigt werden auch Zeiten, in denen die Betroffenen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten. Dazu zählen Krankheit, Schwangerschaft, schulische Ausbildung und Studium.
Kindererziehung und Krankheit gelten als WartezeitAngerechnet werden: Pflichtbeiträge und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, außerdem Wehr- wie Zivildienst. Auch Sozialleistungen wie Krankengekd werden angerechnet.
Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren vor der Rente nur dann als Wartezeit, wenn der Grund für die Arbeitslosigkeit Insolvenz oder Geschäftsaufgabe war. Ersatzzeiten werden ebenfalls berücksichtigt, zum Beispiel politische Verfolgung in der DDR.
Gelten freiwillige Beiträge für die Wartezeit?Freiwillig geleistete Beiträge für die Rentenversicherung werden bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur berücksichtigt, wenn zumindest 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden.
Was wird nicht angerechnet?Nicht auf die Wartezeit angerechnet werden hingegen Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeld II / Bürgergeld / Hartz IV oder zuvor Arbeitslosenhilfe.
Zeiten, die aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung entstehen, spielen bei der Wartezeit ebenfalls keine Rolle, und das gilt ebenso für Rentensplitting bei Ehepaaren und in eingetragenen Lebensgemeinschaften.
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Bürgergeld: Das Gericht verweigert die Beratungshilfe – Das kannst Du tun
Im deutschen Rechtsstaat hat jeder Mensch das Recht auf anwaltliche Hilfe, unabhängig von finanziellen Mitteln. Dies wird durch die Beratungshilfe für den außergerichtlichen Bereich sowie der Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe für den gerichtlichen Bereich gewährleistet.
Trotz dieser grundsätzlich positiven Regelung gibt es in der Praxis jedoch zunehmend Schwierigkeiten bei der Beantragung der Beratungshilfe, wie die Rechtsanwältin Luisa Milazzo sagt.
Einfordern der eigenen RechteViele Menschen, die einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe beantragen, werden regelmäßig vom Gericht abgewiesen. Milazzo empfiehlt daher, nicht allein zur Behörde zu gehen, sondern sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Unterstützung durch eine zweite Person kann die Chancen auf eine erfolgreiche Beantragung erhöhen.
Wichtig ist, sämtliche relevanten Unterlagen mitzubringen, die die finanzielle Situation betreffen. Dazu gehören:
- Leistungsbescheide,
- Einkommensnachweise,
- Kontoauszüge,
- Unterhaltstitel,
- Mietverträge und
- weitere relevante und geforderte Dokumente.
Die Anwältin rät dazu, auf eine schriftliche Antragstellung zu bestehen und im Falle einer mündlichen Ablehnung diese schriftlich einzuholen. Zudem sollten Ratsuchende bei einer Ablehnung die kostenlose Möglichkeit der “Erinnerung” (Widerspruch gegen die Ablehnung der Beratungshilfe) nutzen.
Hürden auf dem Weg zum RechtspflegerMilazzo sagt, dass die eigentliche Entscheidung über einen Antrag auf Beratungshilfe bei den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern am Amtsgericht liegt. Jedoch werden viele Menschen bereits im Vorfeld abgewimmelt, oft von Personen, die nicht zuständig sind.
Ratsuchende sollten sich aber nicht abwimmeln lassen und darauf bestehen, zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger durchgelassen zu werden. Die Unterstützung einer Vertrauensperson kann dabei hilfreich sein.
Strategien gegen gängige AblehnungsgründeHier die häufigsten Gründe genannte Ablehnungsgründe und was Betroffene tun können:
1. Behörde als AnsprechpartnerDas Bundesverfassungsgerichts entschied, dass es unzumutbar ist, sich zur Beratung über die eigenen Rechte an die Behörde zu wenden, die durch falsche Entscheidungen belastet. Ratsuchende sollten diese Entscheidung dem Gericht gegenüber referieren und auf ihre Rechte pochen.
2. Eigenbemühungen nicht ausreichendEs sollten Belege über vergebliche Versuche der Selbsthilfe vor Gericht vorgelegt werden. Die Balance zwischen Eigeninitiative und rechtzeitigem Handeln ist wichtig, um größere Probleme zu vermeiden.
3. Verweis auf BeratungsstellenMilazzo warnt davor, sich auf kostenpflichtige oder zeitlich unzumutbare Angebote zu verweisen lassen. Sie unterstreicht die Unterschiede zwischen allgemeinen Beratungsstellen und der notwendigen anwaltlichen Vertretung.
4. Finanzielle Lage im VergleichDie finanzielle Lage von Menschen am Existenzminimum kann nicht mit der von finanziell besser gestellten Personen verglichen werden. Sie Diesen Unterschied sollten Betroffene betonen und nachfragen, wie die Behördenmitarbeiter handeln würden, wenn ihre Existenz bedroht wäre.
Wenn alle Stricke reißen: Schriftliche Ablehnung einfordernMilazzo betont abschließend, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung durch die Richterin oder den Richter auf eine schriftliche Ablehnung bestanden werden sollte.
Im weiteren Verlauf kann dann das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt werden, und im Extremfall könnte sogar der Weg zum Gericht notwendig sein.
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Gericht entscheidet: Entschädigung für Bewerberin mit Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen dürfen im Bewerbungsprozess nicht benachteiligt werden. Diese grundlegende Feststellung hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem aktuellen Urteil getroffen.
Eine schwerbehinderte Bewerberin erhielt eine Entschädigung, weil sie von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl ihre fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte.
Hintergrund des FallsDie Klägerin, Jahrgang 1984 und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, bewarb sich auf mehrere von einer Verwaltungsbehörde ausgeschriebene Stellen als Bürosachbearbeiterin.
Die Stellen sollten zum 1. November 2020 besetzt werden und boten die Möglichkeit einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Anforderungen der StellenausschreibungDie Stellenausschreibung forderte als Bildungsvoraussetzungen einen Realschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Unter den “Sonstigen Voraussetzungen” wurden entweder die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in bestimmten kaufmännischen Berufen verlangt. Dazu zählten unter anderem:
- Verwaltungsfachangestellte/r (Bund, Land, Kommune)
- Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellte/r
- Steuerfachangestellte/r
- Justizfachangestellte/r
- Fachangestellte/r für Arbeitsmarktdienstleistungen
- Sozialversicherungsfachangestellte/r
- Kauffrau/Kaufmann (alle Fachrichtungen, mindestens dreijährige Ausbildung)
Zusätzlich wurde der Nachweis einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 18 Monaten gefordert.
Die Bewerbung der KlägerinDie Klägerin verfügt über die Fachhochschulreife im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung sowie über eine dreijährige Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie. In ihrem Lebenslauf wies sie auf ihre Schwerbehinderung hin und führte relevante Berufserfahrungen auf, darunter Tätigkeiten als Service Professional für Gepäckermittlung und als Professional Office bei einer Fluggesellschaft.
Ablehnung durch die BeklagteDie Verwaltungsbehörde lehnte die Bewerbung der Klägerin ab und teilte ihr mit, dass sie nicht berücksichtigt werden könne, da sie die erforderliche berufliche Qualifikation nicht nachweise. Insbesondere fehle ihr die geforderte Ausbildung als Kauffrau.
Die Beklagte argumentierte, dass die Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie keine kaufmännische Ausbildung im Sinne der Stellenausschreibung sei und nicht die relevanten kaufmännischen Inhalte vermittle.
Klage vor dem VerwaltungsgerichtDie Klägerin fühlte sich aufgrund ihrer Schwerbehinderung benachteiligt und klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie machte geltend, dass ihre Ausbildung sehr wohl als kaufmännische Ausbildung anerkannt sei und sie die fachlichen Voraussetzungen für die Stelle erfülle.
Argumentation der Klägerin- Kaufmännische Ausbildung: Die Klägerin wies darauf hin, dass die Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie von Industrie- und Handelskammern als kaufmännische Ausbildung angesehen wird.
- Berufserfahrung: Sie verwies auf ihre einschlägige Berufserfahrung in kaufmännischen und organisatorischen Tätigkeiten.
Pflicht zur Einladung: Gemäß § 165 Satz 3 SGB IX seien Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehle.
Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der ausgeschriebenen Stelle, also 2.417,74 Euro.
Begründung des UrteilsVerstoß gegen das Benachteiligungsverbot: Die Beklagte habe gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, indem sie die Klägerin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe.
- Fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlend: Die Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie sei als kaufmännische Ausbildung anzusehen. Der formale Aspekt der Berufsbezeichnung trete hinter den tatsächlichen Ausbildungsinhalten zurück.
- Pflicht zur Einladung: Da die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte, hätte die Beklagte die Klägerin gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.
- Vermutung der Benachteiligung: Die unterlassene Einladung begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde (§ 22 AGG). Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht widerlegen.
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber, insbesondere im öffentlichen Dienst. Es betont die Pflicht zur diskriminierungsfreien Behandlung schwerbehinderter Bewerber im Bewerbungsprozess.
Wichtige Punkte für Arbeitgeber- Einladungspflicht ernst nehmen: Schwerbehinderte Bewerber müssen eingeladen werden, sofern ihre fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.
- Genauere Prüfung der Qualifikationen: Die tatsächlichen Ausbildungsinhalte und Berufserfahrungen sollten berücksichtigt werden, nicht nur die formale Berufsbezeichnung.
- Beweislast bei Benachteiligung: Kann ein Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung nicht widerlegen, drohen Entschädigungszahlungen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Schützt vor Benachteiligungen aufgrund von Behinderung, Alter, Geschlecht, Religion und anderen Merkmalen.
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Regelt die Rechte schwerbehinderter Menschen, speziell im Arbeitsleben.
§ 15 Abs. 2 AGG: Ermöglicht die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Diskriminierung.
§ 165 SGB IX: Verpflichtet Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.
- Hinweis auf Schwerbehinderung: Offenlegung kann Vorteile bringen, da bestimmte Schutzrechte greifen.
- Ausführliche Darstellung der Qualifikationen: Betonen Sie relevante Ausbildungsinhalte und Berufserfahrungen.
- Kenntnis der eigenen Rechte: Wissen um gesetzliche Regelungen kann bei Benachteiligungen hilfreich sein.
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Bürgergeld: Jobcenter muss bei drohender Wohnungslosigkeit nicht alles zahlen
Jobcenter müssen bei drohender Wohnungslosigkeit einer Bürgergeldbezieherin nicht unbegrenzt die Kosten für eine unangemessene und zu teure Wohnung übernehmen.
Hat sich die Bürgergeldbezieherin bis zur Räumung ihrer Wohnung mit der Wohnungssuche 14 Monate Zeit gelassen und nur drei Wohnungsangebote vorgelegt, kann sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht die Mietkostenübernahme für eine unangemessene Unterkunft verlangen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 16. April 2024, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 131/24 B ER).
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine selbstständige Immobilienmaklerin aus dem Raum Frankfurt am Main, die seit Februar 2023 auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist.
Vermieter kündigte die Wohnung wegen MietschuldenWegen Mietrückständen kündigte ihr Vermieter die von ihr bewohnte Wohnung fristlos zum 21. Februar 2023. Als sie nicht auszog, wurde ihr am 16. April 2024 die Zwangsräumung angedroht.
Seit Erhalt der Kündigung hatte die Bürgergeldbezieherin dem Jobcenter innerhalb von 14 Monaten drei Wohnungsangebote vorgelegt und die Kostenübernahme beantragt. Die erste Wohnung hielt das Jobcenter für unangemessen.
Erst etwas später befand die Behörde, dass die Kosten doch übernommen werden könnten. Allerdings war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vermietet.
Zwei weitere Wohnungen wollte das Jobcenter ebenfalls nicht bezahlen. Sie seien viel zu groß und zu teuer.
Angemessen für eine alleinstehende Person sei eine Wohnung mit bis zu 50 Quadratmetern und einer monatlichen Bruttokaltmiete von 696 Euro. Die von der Bürgergeldbezieherin zuletzt vorgeschlagene Wohnung sei aber 57 Quadratmeter groß, für die eine Bruttokaltmiete von 840 Euro monatlich zu zahlen sei.
LSG Darmstadt: Bürgergeldbezieherin ist Wohnungssuche zuzumutenDas LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. April 2024, dass die Bürgergeldbezieherin die Zusage für die Kostenübernahme nicht per einstweiliger Anordnung verlangen könne. Sie habe sich nicht ausreichend um eine Wohnung bemüht.
Für die angemessene Miete von 696 Euro sei auf dem Wohnungsmarkt genügend Wohnraum zu finden. So hatte das Gericht bei einer entsprechenden ersten Suche auf „Immobilienscout24“ bereits 33 Treffer erhalten.
Die Zwangsräumung der derzeit bewohnten Wohnung „begründet zwar die Eilbedürftigkeit, nicht aber ein Anordnungsanspruch“ gegen das Jobcenter. Auch eine drohende Wohnungslosigkeit könne „keinen unbegrenzten Kostenübernahmeanspruch“ gegen die Behörde begründen. Die Bürgergeldbezieherin sei zwar von Wohnungslosigkeit bedroht.
Anders als bei Obdachlosigkeit könne sie aber noch eine vorübergehende Unterkunft finden.
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Bürgergeld-Bezieher zwingt Jobcenter in die Knie – erreicht Telefon- und Internetkosten
Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Vergleich entschieden, dass die Kosten für die Umstellung von Telefon und Internet im Rahmen von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II anzuerkennen sind. Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich für Bürgergeld-Bezieher lohnen kann, gegen ablehnende Bescheide von Jobcentern vorzugehen.
Jobcenter lehnt Kosten für Umstellung von Telefon und Internet abIm Verfahren AZ: S 56 AS 2129/23 hatte ein Kläger die Erstattung von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon- und Internetanschluss beantragt.
Diese Kosten seien im Zusammenhang mit einem durch das Jobcenter genehmigten Umzug entstanden, und der Kläger argumentierte, dass sie gemäß § 22 Abs. 6 SGB II als Umzugskosten zu erstatten seien.
Jobcenter stimmt Vergleich zu und will grundsätzliches Urteil vermeidenZunächst lehnte das Jobcenter Bochum die Erstattung der Kosten ab. Nachdem das Sozialgericht Dortmund jedoch seine Rechtsauffassung darlegte, lenkte das Jobcenter ein und stimmte einem Vergleich zu, wie die Sozialberatungsstelle Tacheles e.V. aus Wuppertal berichtet.
Der Kläger erhielt dadurch die beantragte Summe von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon und Internet erstattet.
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Der Vergleich zeigt, dass es sich für Leistungsberechtigte lohnen kann, gegen ablehnende Entscheidungen der Jobcenter vorzugehen. Das Jobcenter Bochum wollte jedoch durch den Vergleich ein Urteil vermeiden, das den Anspruch auf Erstattung solcher Kosten in der Zukunft verbindlich festgelegt hätte.
Dann nämlich hätten sich andere Bürgergeld-Beziehende auf das Urteil beziehen können und ebenfalls die Kostenerstattung für Telefon und Internet verlangen können.
Erfolgreiche RechtsdurchsetzungDieser Fall verdeutlicht, dass die Anerkennung von Umzugskosten im Rahmen des SGB II auch Kosten für die Umstellung von Telekommunikationsdiensten umfassen kann.
Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, rechtliche Schritte gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter zu prüfen und durchzuführen.
Der Sozialrechtsexperte und Berater Harald Thomé von Tacheles e.V. hat die Kopie des Vergleichs hier veröffentlicht.
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Arbeiten mit Schwerbehinderung: Diese Pflicht haben Arbeitgeber
Arbeitgeber, deren beschäftigte Personen eine gewisse Anzahl überschreiten, müssen mindestens zu fünf Prozent Menschen mit Schwerbehinderungen einstellen. Wenn Sie das nicht tun, dann müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Ab 20 Arbeitsplätzen gilt die RegelungDiese Regelung betrifft Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen. Diese müssen zumindest fünf Prozent der Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen und dies bis zum 31.3.2024 melden.
Die Ausgleichsabgabe?Wenn Betriebe diese Quote nicht erfüllen, dann müssen sie stattdessen einen Ausgleich zahlen. Dieser ist als Ausgleichsabgabe definiert.
Wozu dient die Abgabe?Diese Ausgleichabgabe soll zum einen Arbeitgeber motivieren, Menschen mit Schwerbehinderungen einzustellen (Antriebsfunktion). Zum anderen soll sie ungerechtfertigte Kostenvorteile bremsen für Unternehmen, die ihrer Pflicht nicht nachkommen (Ausgleichsfunktion).
Die Ausgleichsabgabe dient, laut Bundesverfassungsgericht, nicht unbedingt dazu, Einnahmen zu erzielen.
Ausbildung als PflichtarbeitsplatzAusbildungsplätze werden zwar generell nicht als Arbeitsplätze gezählt. Bei der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen zählen sie jedoch – und sogar doppelt.
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Ein Arbeitgeber, der Menschen mit Schwerbehinderungen ausbildet, bekommt jede dieser Ausbildungsstellen als zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Wie hoch ist die Abgabe?Die Höhe des gezahlten Ausgleichs hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen pro Monat 140 Euro, wenn sie dies nicht tun.
Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen sind zu zwei Plätzen für Menschen mit Schwerbehinderungen verpflichtet. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro bei weniger als einem.
Wofür wird die Ausgleichsabgabe genutzt?Die Gelder, die durch die Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen, werden eingesetzt, um die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderungen zu verbesern.
Mit dem Ausgleich behindertengerechte Arbeitsplätze schaffenDazu gehört das Einrichten von Arbeitsplätzen für Betroffene, die aufgrund ihrer Einschränkungen besondere Ausstattung am Arbeitsplatz brauchen, und auch die Finanzierung von Eingliederungszuschüssen für Menschen mit Behinderungen.
Wieviel Einnahmen gibt es für die Ausgleichsabgabe?Die Einnahmen der Ausgleichsabgabe liegen bei rund 695 Millionen Euro pro Jahr. 80 Prozent davon erhalten die Integrationsämter der Länder und 16 Prozent die Bundesagentur für Arbeit. Die Behörden dürfen über dieses Geld nicht frei verfügen, sondern müssen damit Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderungen bezahlen.
Ausgleichsabgabe soll Teilhabe finanzierenJeweils zwei Prozent fließen an die Integrationsämter der Länder, um die Ansprechstellen für Arbeitgeber bezüglich der Einstellung SSchwerbehinderter zu finanzieren und an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieser organisiert damit Projekte zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
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Rente: Die Witwenrente erhöht sich und die Freibeträge steigen
Für Rentenbezieher erhöht sich ab dem 1. Juli 2024 die Rente. Die Bezüge sollen laut dem Bundesarbeitsministeriums um 4,57 % angehoben werden, was bedeutet, dass der aktuelle Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro steigt. Das hat auch Auswirkungen auf die Witwenrente.
Erhöhung der Witwenrente und höhere FreibeträgeErfreulich sind die Erhöhungen der Rentenbezüge und die Anpassungen der Freibeträge für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten.
Diese Anpassung betrifft nicht nur den allgemeinen Rentenwert, sondern wirkt sich auch auf die Einkommensgrenzen aus, die im § 97 des Sechsten Sozialgesetzbuches festgelegt sind, sagt Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel.
Konkret erhöht sich der Freibetrag für Einkommen von Witwen oder Witwern auf 1.038,05 Euro und für Kinder, die Waisenrente erhalten, auf 220,19 Euro.
Dadurch verbessert sich die finanzielle Situation von Hinterbliebenen, da sie neben ihrer Rente ein höheres Nettoeinkommen ohne Anrechnung beziehen können.
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Ab dem 1. Juli 2024 wird es eine Erhöhung der Rentenwerte geben. Konkret bedeutet dies, dass jeder persönliche Entgeltpunkt mit 39,32 Cent bewertet wird, was einer Steigerung von 4,57 % entspricht. Diese Anpassung stellt eine erfreuliche Entwicklung dar und führt zu einer merklichen Erhöhung der Rentenbezüge, von der alle Rentenempfänger profitieren werden.
Höhere Freibeträge für Witwen- und WitwerrentenNeben der allgemeinen Rentenerhöhung gibt es eine weitere wesentliche Neuerung: Die Anhebung der Freibeträge für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten. Diese Anpassung ermöglicht es den Betroffenen, ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen, ohne dass dies zu einer Kürzung ihrer Rentenbezüge führt.
Die höheren FreibeträgeZum 1. Juli 2024 werden die Freibeträge wie folgt angepasst:
- Allgemeiner Freibetrag: Dieser wird auf das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes festgelegt. Für Witwen, Witwer oder Erziehungsrentenbezieher bedeutet dies konkret, dass sie bis zum 30. Juni 2024 einen Freibetrag von 992,64 Euro geltend machen können. Ab dem 1. Juli 2024 steigt dieser Betrag auf 1038,50 Euro.
- Freibetrag für Kindererziehung: Für Berechtigte, die zusätzlich zur Witwen- oder Witwerrente einen Freibetrag für die Erziehung von Kindern erhalten, erhöht sich dieser von 210,56 Euro (bis zum 30. Juni 2024) auf 220,90 Euro ab dem 1. Juli 2024.
Eine weitere wichtige Neuerung im Rahmen der Rentenanpassung 2024 ist die Vereinheitlichung der Freibeträge für Ost und West. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Wohnort dieselben Freibeträge gelten, was zu einer Gleichbehandlung aller Rentenempfänger in Deutschland führt.
Neue Rententabelle 2024In der folgenden Übersicht können Rentnerinnen und Rentner sehen, wie sich die Rentenerhöhung ab Juli 2024 ungefähr für sie auswirkt:
Rentenbasis Neue Rente ab Juli 2024 Erhöhung 700 Euro 731,99 Euro +31,99 Euro 800 Euro 836,56 Euro +36,56 Euro 900 Euro 941,13 Euro +41,13 Euro 1000 Euro 1.045,70 Euro +45,70 Euro 1100 Euro 1.150,27 Euro +50,27 Euro 1200 Euro 1.255,84 Euro +55,84 Euro 1300 Euro 1.359,41 Euro +59,41 Euro 1400 Euro 1.463,98 Euro +63,98 Euro 1500 Euro 1.568,55 Euro +68,55 Euro 1600 Euro 1.673,12 Euro +73,12 Euro 1700 Euro 1.777,69 Euro +77,69 Euro 1800 Euro 1.882,26 Euro +82,26 Euro 1900 Euro 1.986,83 Euro +86,83 Euro 2000 Euro 2.091 Euro +91 EuroDie Tabelle dient nur zu groben Orientierung.
Rentenbescheide prüfenDie Erhöhung der Rentenwerte und die Anpassung der Freibeträge für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten tragen dazu bei, die Situation vieler Rentner zu verbessern. Es ist aber empfehlenswert, die neuen Bescheide genau zu prüfen, um von den Anpassungen in vollem Umfang profitieren zu können. Hilfe dabei bieten Sozialverbände und auf das Rentenrecht spezialisierte Anwälte.
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Erwerbsminderungsrente verhindert Anspruch auf Grundrente
Gerade für Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wäre der Grundrentenzuschlag eine Entlastung, denn die Renten wegen Erwerbsminderung fallen häufig sehr niedrig aus und die Betroffenen gehören zu den Menschen in Deutschland mit dem höchsten Armutsrisiko. Leider bekommen gerade Erwerbsgeminderte häufig nicht den Grundrentenzuschlag.
Grundrentenzuschlag ist für gesetzliche RentenDer Grundrentenzuschlag ist bei allen gesetzlichen Renten möglich. Darunter fallen Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente. Einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben Versicherte, die erstens mindestens 33 Jahre lang rentenpflichtig gearbeitet, Kinder erzogen oder Pflegeleistungen für Angehörige erbracht haben.
Zweitens müssen sie dabei weniger verdient haben als durchschnittliche Rentenberechtigte.
Was bedeutet Erwerbsminderung?Die Erwerbsminderungsrente unterstützt Schwerkranke, die noch nicht im Rentenalter sind. Diese bekommen eine Rente. Als voll erwerbsgemindert gelten Menschen, die nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten können, und als teilweise erwerbsgemindert diejenigen, die zu mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden Arbeit pro Tag fähig sind.
Wer entscheidet darüber?Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Erwerbsminderungsrente und prüft, ob ein Anspruch darauf besteht, also eine Erwerbsminderung vorliegt.
Erwerbsminderungsrente nur für EinzahlerWie bei der gesetzlichen Altersrente gibt es eine Rente wegen Erwerbsminderung nur für Menschen, die in die Rentenkasse einzahlten. Diese dürfen das Alter für eine Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
Um eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen, müssen die Betroffenen mindestens drei Jahre ihre Pflichtbeiträge für die Rentenkasse bezahlt haben.
Erwerbsminderung und GrundrenteWer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist also grundsätzlich berechtigt, bei entsprechend niedrigem Einkommen, einen Grundrentenzuschlag zu erhalten. In der Praxis kann aber ein böses Erwachen folgen, denn der Anspruch gilt nur, wenn die bestehende Rente dauerhaft wegen einer vollen Erwerbsminderung gezahlt wird.
Zurechnungszeiten zur AltersrenteErwerbsminderungsrenten werden der Altersrente zugerechnet. Das bedeutet, die Betroffenen werden so behandelt, als hätten sie in der Zeit ihrer Erwerbsminderung rentenpflichtig weiterhin im Durchschnitt gearbeitet hätten.
So erhalten Erwerbsgeminderte zusätzliche Entgeltpuznkte, und dies kann die Altersrente erhöhen.
Zurechnungszeiten und GrundrenteDas Problem ist aber, dass folgende Zeiten bei der Grundrente keine Berücksichtigung finden:
Freiwillige Beiträge, Zeiten von Arbeitslosigkeit, Zeiten der Schulausbildung, Zeiten der geringfügigen Beschäftigungen wie Minijobs, generell nicht rentenpflichtige Arbeit und auch
die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.
Da die Zurechnungszeit der Erwerbsminderung nicht in den Grundrentenzuschlag fällt, kommen Bezieher einer Erwerbsminderung nur schwer auf die 33 Grundrentenjahre, die nötig sind, um den Zuschlag überhaupt bekommen zu können.
Was können Sie tun?Erwerbsgeminderte können das im gegebenen Fall noch versuchen auszugleichen, indem sie neben der Erwerbsminderungsrente im möglichen Rahmen jobben und in die Rentenversicherung einzahlen. Dabei sollten Sie genau rechnen, ob Sie die 33 Jahre so erreichen können.
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Kündigung: 5 Tipps für eine hohe Abfindung die kaum einer kennt
Die meisten Arbeitnehmer merken, dass irgendetwas nicht stimmt und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansteht. Diese 5 Tipps helfen, um eine Abfindung zu erzielen.
Achten Sie auf die Stimmung in ihrem Betrieb
Irgend etwas stimmt in der Firma nicht mehr. Das spüren Arbeitnehmer. Wenn die ersten Entlassungen inm Betrieb folgen, ist es ratsam, sich vorzubereiten.
Denn während die meisten Arbeitnehmer sich eher wenig mit dem Arbeitsrecht auskennen, nutzen viele Arbeitgeber genau diese Ahnungslosigkeit aus.
Daher ist es wichtig, sich vorzubreiten und nicht gleich “klein beizugeben”. Denn “unter Umständen verlieren Arbeitnehmer damit hohe Abfindungssummen”, wie Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover bestätigt.
Diese Tipps sind dafür gedacht, nicht gleich den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich vorzubereiten.
1. Zeitnah Kündigungsschutzklage erhebenEin Großteil der Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, zügig eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen.
Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. “Meistens wird im Rahmen einer Vorverhandlung bereits eine Abfindung vereinbart”, so der Anwalt.
Auch die Gegenseite kann sehr genau einschätzen, wie hoch das Risiko bei einem Klageverfahren ist.
Um allerdings eine Klage einzureichen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden.
Eine Klage muss inhaltlich vorbereiten sein, damit sich die Chancen auf eine Abfindung deutlich erhöhen.
Viele Gekündigte denken, sie könnten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts erreichen. Das Gegenteil ist der Fall.
Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst.
Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber vor Kündigungen regelrecht Angst haben.
Deshalb werden oft auch Aufhebungsverträge dem Betroffenen vorgelegt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte allerdings nicht leichtsinnig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meistens viel höher.
2. Eine Abfindung muss ausgehandelt werdenManche denken, es gäbe einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, wenn man gekündigt wird. Das stimmt allerdings nicht. Vielmehr wird eine Abfindung in der Höhe als Ausgleich ausgehandelt.
Die Chancen steigen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sind, dass die Kündigung vor einem Arbeitsgericht zu Fall gebracht wird. Je größer das Risiko des Arbeitgebers ist, vor Gericht zu verlieren, um so höher fällt auch die ausgehandelte Abfindungssumme aus.
Entweder wird sich vor Gericht auf eine Abfindung geeinigt oder es wird vorgerichtlich bereits ein Abwicklungsvertrag mit Abfindung geschlossen.
Im Gegenzug lässt dann der Gekündigte die Klage fallen und akzeptiert gegen Zahlung einer Abfindung die Kündigung. In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer “vergiftet”, so dass eine Abfindung für beide Seiten der bessere Weg ist.
Merke: In den Sozialplänen größerer Firmen sind Abfindungsbeträge meistens vorgesehen.
In vielen Fällen ist diese Summe allerdings deutlich geringer, als die, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt werden könnte.
Daher ist es auch hier ratsam, diese Summe von einem Anwalt überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Klage bei dem Arbeitsgericht einzureichen.
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Konnte eine Abfindungssumme verhandelt werden und die Kündigung wird rechtswirksam, sollten sich Betroffene zeitnah Arbeitssuchend melden.
Denn dann kann Arbeitslosengeld 1 bezogen werden. Ist das Arbeitslosengeld 1 geringer, als das Existenzminimum, kann auch zusätzlich Bürgergeld beantragt werden.
In jedem Fall ist eine rechtzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur sinnvoll, um nahtlos Arbeitslosengeld beziehen zu können. Am besten ist, sich gleich nach Erhalt der Kündigung Arbeitslos zu melden.
Wird die Meldung zu spät abgegeben, droht eine Sperrzeit. Das bedeutet, das Arbeitslosengeld wird dann eine Woche später erst ausgezahlt. Der eigentliche Betrag wird auch nicht später aufgerechnet.
4. Kündigung zurückweisenHäufig wird in großen Betrieben eine Kündigung von einer Person unterschrieben, die oftmals nicht dazu berechtigt ist. Häufig sind dies Personalleiter oder Abteilungs- bzw. Teamleiter. “Wenn dem so ist, sollte schnell ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden”, so Rechtsanwalt Christian Lange.
Klare Indizien sind:
– Die Kündigung wurde nicht vom Geschäftsführer oder Prokuristen unterschrieben
– Es wurde keine Vollmacht für den Unterzeichner der Kündigung schriftlich vorgelegt
Ein Anwalt kann dann zwar die Kündigung im Ergebnis nicht verhindern, allerdings kann so auf eine ordentliche Kündigung bestanden werden. Für den Betroffenen kann so unter Umständen noch ein Monat mehr Beschäftigungszeit/Gehalt erreicht werden. Zudem hat der Anwalt mehr Zeit sich auf die Klage vorzubereiten.
5. Nichts unterschreibenDas Wichtigste zum Schluss: Unterschreiben Sie grundsätzlich nichts! Viele Chefs versuchen, dass das Kündigungsschreiben bzw. der Erhalt der Kündigung unterschrieben wird.
Hierzu ist niemand verpflichtet! Auch ein Auflösungsvertrag sollte nie ohne vorige rechtliche Prüfung unterschrieben werden.
Manche Arbeitgeber werden versuchen Sie unter Druck zu setzen. “Sonst bekommen Sie nichts”, heißt es häufig von Seiten des Arbeitgebers. Davon sollte man sich aber nicht einschüchtern lassen!
Oft gehen durch unbedachte Unterschriften Ansprüche verloren, da nicht selten Arbeitgeber sogenannte Abtretungsklauseln in die Kündigung mit einfügen.
Diese bedeuten, dass der Gekündigte zum Beispiel auf offene Urlaubstage, Überstunden oder Zuschläge mit Unterzeichnung verzichtet. Das wirkt sich negativ auf Sie aus, da dann diese geldwerten Ansprüche verloren gehen.
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Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht anrechnen
Eine zweckgebundene Geldschenkung der Mutter und der Schwester der Bürgergeldempfängerin in Höhe von ca. 3.274,00 € zur Begleichung rückständiger Nebenkosten der Eigentumswohnung der Leistungsempfängerin ist vom Jobcenter nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Schuldentilgung diente der Vermeidung von Wohnungslosigkeit.
Hätte die Hilfeempfängerin nämlich ihr Wohneigentum verloren, hätte das Jobcenter ihr eine Mietwohnung finanzieren müssen.
Angemessener Wohnraum steht jedem Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu. Damit liegt ein Fall des § 11 a Abs. 5 Nr. 2 SGB II vor. Verhandelt und entschieden vom SG Chemnitz, Urt. v. 14.02.2019 – S 10 AS 531/18 –
Abwendung von Wohnungslosigkeit – sittliche Pflicht zum Unterhalt – § 11 a Abs. 5 Nr. 2 SGB II –Tilgung von Wohnungsschulden
Nach Auffassung der Kammer war der Betrag in Höhe von 3.274,13 Euro zur Tilgung der Schulden für die Wohnung bestimmt, da der Betrag nicht für den Verbrauch zum Lebensunterhalt vorgesehen war.
Eine rechtliche Pflicht der Mutter und der Schwester der Leistungsbezieherin für die erwähnten Zuwendungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
Geschwister sind untereinander nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Die 1962 geborene Klägerin hat auch keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrer Mutter.
Zur sittlichen Verpflichtung zu einer Leistung meint Geiger im Kommentar von Münder, 6. Auflage 2017, Rdnr.: 17 zu § 11 a SGB II, dass von einer allgemein verbreiteten sittlichen Überzeugung, dass nicht unterhaltsberechtigte Verwandte zu unterstützen sind, nicht die Rede sein kann.
Eher gelte, dass bei Fehlen einer rechtlichen Unterhaltspflicht auch sittlich kein Unterhalt gewährt werden müsse.
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanbindung schließt sich das Gericht dieser Ansicht an.
Eine sittliche Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn auch eine rechtliche Unterhaltspflicht vorliegt.
3.274,13 Euro wurden an die Hausverwaltung zur Tilgung bestehender Nebenkosten überwiesen. Der Betrag sei ausschließlich zu diesem Zweck an die Beschwerdeführerin überwiesen worden.
Der Betrag war nicht für die allgemeine Lebensführung bestimmt und wurde auch tatsächlich nicht so verwendet.
Die Schuldentilgung diente daher nach Auffassung der Kammer der Vermeidung von Obdachlosigkeit.
Angemessener Wohnraum steht jedem SGB II-Leistungsberechtigten zuEine Besserstellung der Klägerin gegenüber anderen Leistungsberechtigten ist insoweit nicht ersichtlich.
Bei Nichtzahlung der Nebenkosten hätte die Klägerin ihre Wohnung verloren, das Jobcenter hätte ihr aber eine Mietwohnung finanzieren müssen.
Der tatsächliche Ablauf war nach Ansicht des Gerichts eher günstig für das Jobcenter, da bei einem erzwungenen Auszug aus dem selbstgenutzten Wohneigentum das Jobcenter eine angemessene Mietwohnung hätte finanzieren müssen.
Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Fall des § 11 a Abs. 5 Nr. 2 SGB II vor. Offen bleiben konnte, ob auch ein Fall des § 11 a Abs. 5 Nr. 1 SGB II vorliegt.
Das Gericht neigt hier zu einer Bejahung, da die Zuwendungen nicht zum Verbrauch für den Lebensunterhalt bestimmt waren und auch tatsächlich nicht so verwendet wurden.
Praxishinweis: Geldgeschenk darf Regelleistung nicht mindern – BSG-UrteilBSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 10/23 R –
Jobcenter darf Geldgeschenk der Mutter für dringende Dachreparatur nicht anrechnen
1. Eine Zuwendung der Mutter für eine Dachreparatur stellt kein anrechenbares Einkommen der hilfebedürftigen Tochter dar.
2. Es liegt eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II vor, wenn die Mutter einer SGB II-Leistungsempfängerin ihrer Tochter, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag von 7.000 € in bar für die Dachreparatur des im Eigentum der Tochter stehenden Hauses zuwendet.
3. Der von der Mutter der Klägerin zur Verfügung gestellte Geldbetrag war Einkommen und nicht Vermögen im Sinne des SGB II, weil er im Leistungszeitraum/nach Antragstellung zugeflossen ist. Er führte jedoch nicht zum Wegfall des Anspruchs nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
4. Die Berücksichtigung des von der Mutter – ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung – zur Begleichung der Dachdeckerrechnung zugewendeten Geldbetrages als Einkommen wäre für die Klägerin grob unbillig im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II.
5. Da die Geldschenkung nicht zu einer Verbesserung der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten geführt hat und das Jobcenter die Reparaturkosten ohnehin hätte übernehmen müssen, handelt es sich somit nicht um zu berücksichtigendes Einkommen.
Wann liegt eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II nicht vor – wäre also anrechenbares Einkommen?
Beispiel:Schenkung von 5.000,00 € in bar zur Anschaffung eines Kfz während des SGB II-Leistungsbezugs
Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor, wenn die Mutter eines SGB II-Leistungsempfängers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5.000 € in bar für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs schenkt ( LSG Mecklenburg – Vorpommern L 8 AS 9/13 B ER ).
Der Beitrag Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht anrechnen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Zuschlag zur EM-Rente eingestellt
Besonders Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente, die aufgrund von Einschränkungen nicht mehr im vollen Umfang arbeiten können, sind auf den Rentenzuschlag angewiesen.
Doch aktuell erreichen immer mehr Rentnerinnen und Rentner Nachrichten, die Besorgnis auslösen: Der Rentenzuschlag, der seit Juli und August diesen Jahres ausgezahlt wurde, bleibt im September plötzlich aus. Wie kann das sein? Und was können Betroffene tun?
Warum wird der Rentenzuschlag oft nicht mehr gezahlt?Die Frage, warum der Rentenzuschlag in Höhe von bis zu 7,5 % auf einmal nicht mehr gezahlt wird, beschäftigt derzeit viele Menschen. Betroffen sind hiervon insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten haben und nun in die Altersrente übergehen.
Peter Knöppel, Rechtsanwalt und Rentenberater aus Halle, hat zahlreiche Anfragen zu diesem Thema erhalten. Laut dem Anwalt klagen viele seiner Mandanten darüber, dass sie die Zuschläge in den vorhergehenden Monaten noch erhalten haben, doch nun auf einmal keine Zahlungen mehr getätigt werden.
Besonders ärgerlich sei die Situation, weil auch Anfragen bei der Rentenversicherung oft ohne konkrete Antwort bleiben. Die Auskunft lautet laut dem Rentenberater häufig: “Wir wissen nicht, warum der Zuschlag nicht mehr gezahlt wird.”
Was sollten betroffene EM-Rentner jetzt tun?Der Rechtsanwalt betont, dass der Rentenzuschlag nicht einfach so eingestellt werden darf.
“So lange der Bewilligungsbescheid für den Zuschlag besteht und nicht offiziell aufgehoben wurde, haben die Betroffenen einen rechtlichen Anspruch auf die Fortzahlung.”
Laut Sozialrecht sei es erforderlich, dass die Rentenversicherung eine Anhörung durchführt, bevor eine Leistung wie der Rentenzuschlag eingestellt wird. Nach dieser Anhörung müsste dann der Bewilligungsbescheid offiziell aufgehoben werden.
Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Rentenversicherung nicht einfach die Zahlung einstellen, ohne den Betroffenen eine Erklärung oder eine rechtliche Grundlage dafür zu liefern.
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Wie können Betroffene vorgehen?Wer von der Einstellung des Rentenzuschlags betroffen ist, sollte nicht untätig bleiben. Knöppel empfiehlt, sich schriftlich an die Rentenversicherung zu wenden.
In diesem Schreiben sollten die Betroffenen klarstellen, dass sie eine Erklärung für die Einstellung der Zahlungen verlangen und eine Frist von maximal drei Wochen setzen, innerhalb derer die Rentenversicherung den Zuschlag wieder zahlen soll.
Sollte diese Frist ohne Rückmeldung oder erneute Zahlung verstreichen, rät der Experte den Betroffenen, sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverein oder einen Rentenberater zu wenden, um weitere Schritte zu besprechen.
In einigen Fällen könnte es notwendig werden, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen, um das Recht auf den Rentenzuschlag durchzusetzen.
Der Bewilligungsbescheid ist wichtigDer Bewilligungsbescheid, der den Rentenzuschlag gewährt, ist eine rechtsverbindliche Grundlage. Solange dieser Bescheid besteht, haben die Betroffenen einen Anspruch auf die Zahlung.
Wird dieser Bescheid ohne Anhörung oder Begründung aufgehoben, handelt die Rentenversicherung unrechtmäßig. Betroffene sollten daher stets darauf achten, dass sie einen solchen Bescheid vorliegen haben und ihn bei der Kommunikation mit der Rentenversicherung erwähnen.
Falls die Rentenversicherung den Zuschlag mit der Begründung einstellt, dass es technische Probleme gibt, ist dies ebenfalls kein gültiger Grund, die Zahlung zu stoppen.
Die Rentenversicherung ist verpflichtet, solche Probleme zu beheben und die Zahlung fortzuführen, solange der rechtliche Anspruch besteht.
Was ist jetzt zu tun?Für Betroffene, die den Rentenzuschlag nicht mehr erhalten, gilt es also, aktiv zu werden. Die Einstellung der Zahlung darf nicht ohne offizielle Aufhebung des Bewilligungsbescheids erfolgen.
Betroffene sollten schriftlich Einspruch erheben und die Rentenversicherung dazu auffordern, die Zahlungen wieder aufzunehmen. Falls dies nicht zum Erfolg führt, stehen Verbraucherzentralen, Sozialvereine und Fachanwälte zur Verfügung, um bei weiteren Schritten zu helfen.
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Bürgergeld: Das Deutschlandticket wird viel zu teuer
2024 betrug der Anteil für Verkehr im Regelsatz für Bürgergeld-Bezieher 8,97 Prozent und damit 50,49 Euro. Die Kosten eines Deutschlandtickets für 49 Euro wären damit gedeckt.
Das Deutschlandticket kostet bald 58 Euro2025 soll das Bürgerticket neun Euro mehr kosten. Beim Bürgergeld ist hingegen eine Nullrunde angekündigt. Wenn Leistungsberechtigte also nächstes Jahr wieder 50,49 Euro für Verkehr zur Verfügung haben, dann beträgt die Differenz zum Deutschlandticket 7,51 Euro.
Auch sieben Euro sind wichtigWer gut verdient, denkt vermutlich, sieben Euro mehr oder weniger wären unerheblich. Das Bürgergeld ist aber am Existenzminimum berechnet, und für arme Menschen sind sieben oder acht Euro möglicherweise notwendig.
Am Existenzminimum gibt es keine PufferDie Bundesregierung behauptet in solchen konkreten Fällen, der Regelsatz sei nicht auf bestimmte Ausgaben fixiert, und die Betroffenen könnten auf andere Posten dieser Mittel für den Lebensunterhalt zurückgreifen.
Für Betroffene hört sich das an wie ein makabrer Witz. Es gibt nämlich keine Puffer innerhalb des Regelsatzes, durch die Mehrkosten durch Abzweigen aus einem anderen Bereich ausgeglichen werden könnten.
Der Regelsatz ist zu niedrigDie Posten für alle Bereiche des Regelsatzes sind am Limit kalkulliert, und nach einer Studie des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes viel zu niedrig.
Die für Lebensmittel vorgesehenen Mittel reichen nicht aus, um eine vollwertige Ernährung zu ermöglichen, und die Stromkosten liegen nachgewiesen weit über den dafür veranschlagten Summen im Regelsatz.
Es gibt keine bundesweit gültige Ermäßigung des Deutschlandtickets für Bedürftige. 58 Euro sind für Hilfebedürftige am Existenzminimum schlicht zu viel.
Bayern fordert sogar 64 Euro für das TicketDie Steigerung zum 01. Januar 2025 auf 58 Euro ist ein Kompromiss. Bayern forderte einen Preis von 64 Euro, um die Kosten zu decken. Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg wollten hingegen eine geringere Preissteigerung.
Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, sagte: “Mit diesem Preis schaffen wir es, das Ticket weiter attraktiv zu halten und die Finanzierung auf solidere Füße zu stellen.”
Wie leider viel zu häufig in solchen Konzepten spielt die Lage von Hilfebedürftigen keine Rolle. Für sie ist nämlich ein neun Euro teureres Ticket nicht “attraktiv”, und auch kaum “finanzierbar”.
Vom Sozial- zum NormaltarifDas günstige Ticket für ganz Deutschland in Bussen und Bahnen, im Nah- und Regionalverkehr war im Juni, Juli und August 2022 als Neun-Euro-Ticket getestet worden.
Ein solches Neun-Euro-Ticket wäre tatsächlich auch für Hilfebedürftige in Bürgergeld oder Sozialhilfe eine feine Sache gewesen.
Nicht zuletzt hätte es die Kriminalisierung der Ärmsten beendet, die bestraft werden, weil sie aus purer Not schwarz fahren. Aus dem Neun-Euro-Ticket wurde ein 49-Euro-Ticket, und nächstes Jahr kommt dann das 58-Euro-Ticket.
Weiter keine bundesweite ErmäßigungDie Vereinbarung zwischen den Verkehrministerien der einzelnen Bundesländer hätte auch eine bundesweite Ermäßigung des Deutschlandtickets für finanziell Schwache beschließen können.
Bezieher von Bürgergeld und Sozialhilfe, oder auch Geringverdiener und Menschen, die von kleinen Renten leben, gehen jedoch mal wieder leer aus.
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Muss man die Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch angeben?
Wenn Sie sich als Mensch mit Schwerbehinderung auf eine Stelle bewerben, müssen Sie ihre Einschränkung nicht angeben – weder im Bewerbungsschreiben, noch im Vorstellungsgespräch.
Warum müssen Sie eine Behinderung nicht erwähnen?Behinderungen gehören zu den besonders geschützten Daten. Datenschutz bedeutet hier, dass Sie über ihre Einschränkungen nichts beim Vorstellungsgespräch sagen müssen – außer in speziellen Situationen.
Darf der Arbeitgeber nach einer Behinderung fragen?Ein Arbeitgeber hat kein Fragerecht nach einer Behinderung. Eine Ausnahme besteht, wenn sich eine konkrete Einschränkung unmittelbar auf den Arbeitsplatz auswirkt.
Was darf der Arbeitgeber fragen?Auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber aber nur Fragen stellen, die sich direkt auf den ausgeübten Job beziehen. Nachfragen zu der Einschränkung außerhalb des Arbeitsumfeldes sind tabu – es sei denn, diese sind von Ihnen ausdrücklich erwünscht.
Wirkt sich die Einschränkung auf die Arbeit aus?Ist eine Tätigkeit mit bestimmten körperlichen Tätigkeiten verbunden, dann ist es legitim, danach zu fragen, ob und in welchem Ausmaß Sie diese ausüben können.
Benötigen Sie in einer Arbeit eine hohe psychische Belastbarkeit, dann darf ein Arbeitgeber danach fragen, ob und wie sich eine Behinderung aufgrund bestimmter psychiatrischer Diagnosen darauf auswirkt.
Das könnte zum Beispiel der Fall sein bei einer Angststörung, einer Bipolarität, einem Posttraumatischen Belastungssydrom oder einer Borderlineerkrankung.
Müssen Sie bei einem speziellen Arbeitsplatz die Behinderung angeben?Juristisch müssen Sie eine Behinderung selbst dann nicht im Bewerbungsgespräch und bei der Vorstellung angeben, wenn Sie dafür einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz benötigen.
Ihre Einschränkung zu verschweigen wäre dann allerdings kontraproduktiv. Nehmen wir zum Beispiel an, Sie benötigen einen besonderen Lärmschutz, geben dies nicht an, bekommen die Stelle und stellen dann fest, dass dieser Lärmschutz nicht vorhanden ist.
Darf der Arbeitgeber weiter fragen, wenn Sie ihre Behinderung angeben?<7h2>Wenn Sie in ihrer Bewerbung klar angeben, welche Einschränkung Sie haben, dann darf der Arbeitgeber im Gespräch daran anknüpfen und weitere Fragen stellen. Dies allerdings nur im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.
Ist es sinnvoll, eine Behinderung anzugeben?Sie müssen also die Behinderung nicht angeben. Ist es allerdings sinnvoll, die Einschränkung zu verschweigen?
Es kommt darauf an. Bei leichteren Behinderungen, die nicht offen erkennbar sind, und besonders bei psychischen Leiden, ist es oft besser, sie nicht anzugeben.
Auch wenn Sie selbst zum Beispiel wissen, dass ein überstandener Aufenthalt in der Psychiatrie ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt, bestehen oft Ressentiments – bewusst oder unbewusst.
Diese können ihre Erfolgschancen schmälern, besonders, weil das Wissen darum, wie sich psychische Besonderheiten tatsächlich äußern, ebenso gering ist wie mit falschen Vorstellungen besetzt.
Wann sollten Sie eine Behinderung angeben?Umgekehrt gibt es gute Gründe, eine Behinderung bereits im Anschreiben anzugeben – besonders eine Schwerbehinderung.
Erstens sollten Sie dies tun, wenn der Arbeitgeber in der Stellenazeige angibt, bevorzugt Menschen mit Behinderungen einzustellen.
Zweitens ist es wichtig, wenn die Behinderung sich auf die Arbeit auswirkt, und / oder eine besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes notwendig ist.
Drittens gelten für Schwerbehinderte im Arbeitsrecht besondere Nachteilsausgleiche. Die können Sie aber nur in Anspruch nehmen, wenn dem Arbeitgeber ihre Schwerbehinderung bekannt ist.
Wenn Sie im Bewerbungsschreiben eine Schwerbehinderung verschweigen, verzichten Sie damit auch auf das Recht für Menschen mit Schwerbehinderungen, zum Vorstellungsgespräch geladen zu werden.
Wenn Sie die Schwerbehinderung nicht angeben, nachdem Sie die Stelle bereits angetreten haben, verzichten Sie auf zusätzliche Urlaubstage, besonderen Kündigungsschutz und eine behindertengerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die Behinderung im Lebenslauf erwähnenEine Behinderung im Lebenslauf zu erwähnen kann ebenfalls sinnvoll sein. Wenn Sie zum Beispiel eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund ihrer Einschränkung nicht erwähnen, dann entsteht eine Lücke.
Behinderung im öffentlichen DienstIm öffentlichen Dienst sollten Sie bereits eine Behinderung mit einem Grad von 30 angeben. Denn hier müssen Menschen mit Behinderung bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt werden.
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Rente: Experte sieht “massive Rentenkürzung” ab 2025
Die Betriebskrankenkassen schlagen Alarm: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung könnte 2025 von 1,7 Prozent auf 2,45 Prozent und mehr steigen. Das hat für viele Rentnerinnen und Rentner zur Folge, dass die Rente wieder sinkt.
Bei den jeweiligen Kassen steigt der Zusatz in unterschiedlicher HöheDer Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: “Da dies nur der bundeseinheitliche Anstieg ist, der erwartet wird, können Kassen individuell höhere oder niedrigere Anstiege zu erwarten sein.”
Die Renten sinkenKnöppel betont, dass diese zusätzlichen Kosten auch die Renten drücken: “Das Ausmaß des neuen KV-Zusatzbeitrages, wenn er denn wirklich erhöht wird, werden Rentner ab dem 01.04.2025 bemerken, wenn die Netto-Renten sinken (Auszahlbeträge).”
Wie berechnet sich der Zusatzbeitrag?Der Zusatzbeitrag wird prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Er wird damit begründet, dass der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent die Kosten der Krankenkassen nicht deckt.
Diese Lücke soll der Zusatzbeitrag füllen, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufteilen.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag ist ein RichtwertDas Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den durchschnittlichen Zusatzbeitrag als Richtwert. In der Praxis bestimmen die jeweiligen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge selbst und begründen dies mit ihrer speziellen finanziellen Situation.
Eine vermutliche Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 2,45 Prozent im nächsten Jahr kann bei der jeweiligen Krankenkasse niedriger ausfallen – oder höher. Derzeit liegt das Spektrum der Zusatzbeiträge zwischen 0,9 und 2,7 Prozent.
Für alle Krankenkassen gilt, dass ihre Kosten seit Jahren nicht gedeckt werden, während die Ausgaben steigen.
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Der Zusatzbeitrag richtet sich prozentual nach Ihrem Gehalt. Das Durchschnittsgehalt in Deutschland beträgt 2024 rund 50.250 Euro brutto pro Jahr.
Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags um circa 0,75 Prozent würde Sie rund 120 Euro pro Jahr kosten.
Was können Sie tun?In jedem Fall sollten Sie bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags im nächsten Jahr vergleichen, wie hoch diese Steigerung bei den einzelnen Krankenkassen ausfällt. Liegt er bei Ihrer Versicherung besonders hoch, ohne dass die Leistungen bei anderen Kassen mit günstigeren Beiträgen schlechter wären?
Dann können Sie Geld sparen, indem Sie die Kasse wechseln.
Es gilt ein SonderkündigungsrechtAchtung: Wenn Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen, dann tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft. Sie können deshalb innerhalb von zwei Monaten kündigen.
Die Kündigung muss allerdings unter diesen Sonderbedingungen spätestens in dem Monat erfolgen, in dem der erhöhte Beitrag erstmals berechnet wurde.
Prüfen lohnt sichDie Leistungen der Krankenkasse zu prüfen, lohnt sich allerdings auch ohne erhöhten Zusatzbeitrag. Krankenkassen haben jeweils eigene Zusatzleistungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Diese können bei einer anderen Kasse für Ihre spezifische Situation besser sein als bei der bisherigen.
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