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Aktualisiert: vor 1 Stunde 41 Minuten

Ehefrau muss mit 58 in ein Pflegeheim: Trotz Pflegekasse bleiben immer noch 4200 Euro Kosten im Monat übrig

2. Oktober 2026 - 18:00

Mit 58 Jahren lebt eine früh an Demenz erkrankte Frau auf einer geschlossenen Station in einem Stuttgarter Pflegeheim. Der Platz kostet rund 6.500 Euro im Monat. Nach den Leistungen der Pflegeversicherung muss die Familie im ersten Aufenthaltsjahr noch etwa 4.200 Euro selbst finanzieren.

Selbst ein gut verdienender Ehemann kann eine solche Belastung kaum dauerhaft aus dem laufenden Einkommen tragen. In dem vom SWR geschilderten Fall werden deshalb bereits Rücklagen verbraucht, die das Ehepaar für das Alter vorgesehen hatte.

Der SWR- und Tagesschau-Bericht vom 15. Juli 2026 zeigt, wie schnell Pflegebedürftigkeit auch finanziell gut aufgestellte Familien überfordern kann. Besonders hart ist die Situation, weil die Erkrankung lange vor dem üblichen Rentenalter auftrat.

Mit Mitte 50 bricht das bisherige Leben weg

Die Demenzdiagnose erhielt die Frau bereits drei Jahre zuvor. Damals arbeitete sie als selbstständige Psychotherapeutin und führte eine eigene Praxis. Auf ärztlichen Rat musste sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben.

Zunächst versuchte ihr Ehemann, die Versorgung zu Hause mit Pflegekräften abzusichern. Als sich seine Frau nicht mehr selbst versorgen und in ihrer Umgebung nicht mehr orientieren konnte, reichte diese Unterstützung nicht mehr aus. Schließlich organisierte er den Platz auf einer geschützten Demenzstation.

Demenz im jüngeren Lebensalter betrifft mehr Menschen, als viele vermuten. Nach Berechnungen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft sind rund 106.000 Menschen mit Demenz in Deutschland jünger als 65 Jahre.

Für diese Altersgruppe fehlen vielerorts passende Betreuungs- und Wohnangebote. Die Betroffenen stehen häufig noch im Beruf, zahlen Kredite ab oder unterstützen Kinder. Eine frühe Demenz trifft deshalb nicht nur die Gesundheit, sondern auch Einkommen, Rentenansprüche und langfristige finanzielle Pläne.

Die 6.500 Euro sind nicht der Eigenanteil

Bei den genannten Beträgen muss genau unterschieden werden. Die 6.500 Euro bezeichnen im geschilderten Fall das gesamte monatliche Entgelt für den Heimplatz. Nach Abzug der von der Pflegekasse übernommenen Leistungen verbleiben laut SWR rund 4.200 Euro für die Familie.

Auch die Formulierung, das Einzelzimmer koste 6.500 Euro, darf nicht als reine Zimmermiete verstanden werden. Das Gesamtentgelt eines Pflegeheims umfasst regelmäßig Pflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und möglicherweise vereinbarte Zusatzleistungen.

Der Einzelfall liegt deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt. Zum 1. Juli 2026 mussten Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst bezahlen, wie eine Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen zeigt.

Die Belastung im Stuttgarter Fall liegt damit gut 800 Euro über dem Durchschnitt. Warum der konkrete Platz so teuer ist, lässt sich ohne vollständige Heimabrechnung nicht abschließend beurteilen. Die Kosten unterscheiden sich erheblich zwischen Bundesländern, Einrichtungen und einzelnen Vertragsangeboten.

Was die Pflegeversicherung im Heim bezahlt

Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die vollständige Heimrechnung. Sie zahlt bei vollstationärer Pflege einen festen Betrag, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt.

Bei Pflegegrad 2 sind es 2026 monatlich 805 Euro. Bei Pflegegrad 3 werden 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 insgesamt 1.855 Euro und bei Pflegegrad 5 monatlich 2.096 Euro gezahlt. Diese Beträge nennt auch das Bundesgesundheitsministerium in seinen Informationen zur Pflegefinanzierung.

Zusätzlich beteiligt sich die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 am pflegebedingten Eigenanteil. Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt dieser Zuschlag 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent und im dritten Jahr 50 Prozent. Ab dem vierten Jahr steigt er auf 75 Prozent.

Wichtig ist: Die Prozentsätze beziehen sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich bestimmter Ausbildungskosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend reduziert. Die Staffelung ist in Paragraf 43c SGB XI geregelt.

Kosten oder Leistung Wer den Betrag trägt Festbetrag der Pflegeversicherung Die Pflegekasse zahlt abhängig vom Pflegegrad einen festen monatlichen Betrag Pflegebedingter Eigenanteil Den offenen Betrag tragen die Bewohner; der Aufenthaltszuschlag mindert diesen Anteil Unterkunft und Verpflegung Diese Kosten müssen Bewohner regelmäßig selbst bezahlen Investitionskosten Sie werden meist über die Heimrechnung auf die Bewohner umgelegt Vereinbarte Zusatzleistungen Komfort- und Wahlleistungen werden grundsätzlich privat bezahlt

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen nicht automatisch, wenn ein Heim seine Preise erhöht. Dadurch kann der selbst zu zahlende Betrag wachsen, obwohl der Pflegegrad unverändert bleibt.

4.200 Euro im Monat zehren Rücklagen schnell auf

Bei einer monatlichen Belastung von 4.200 Euro muss die Familie im ersten Jahr 50.400 Euro aufbringen. Nach fünf Jahren wären es bei unveränderten Kosten rechnerisch 252.000 Euro. Über zehn Jahre käme mehr als eine halbe Million Euro zusammen.

Diese Rechnung ist keine Vorhersage. Der Aufenthaltszuschlag steigt mit der Zeit, gleichzeitig können sich Heimkosten und Leistungen verändern. Die Zahlen zeigen dennoch, warum selbst ein hoher Sparbetrag keinen dauerhaften Schutz bietet.

Hinzu kommt der Einkommensverlust der erkrankten Frau. Mit der Aufgabe ihrer Praxis entfielen laufende Einnahmen und weitere Beiträge zur Altersvorsorge. Der Ehemann muss nun gleichzeitig seinen Lebensunterhalt, die bisherige Wohnung und den hohen Eigenanteil finanzieren.

Warum die Eigenanteile weiter steigen

Im bundesweiten Durchschnitt entfielen im Juli 2026 monatlich 1.775 Euro auf den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten. Für Unterkunft und Verpflegung wurden durchschnittlich 1.068 Euro berechnet, für Investitionskosten weitere 521 Euro.

Höhere Löhne für Pflegekräfte sind angesichts der anspruchsvollen Arbeit notwendig. Das finanzielle Problem entsteht, weil ein großer Teil steigender Personal- und Sachkosten bei den Bewohnern ankommt. Zusätzlich werden Gebäude- und Ausbildungskosten teilweise über die Heimrechnungen finanziert.

Der Verband der Ersatzkassen rechnet vor, dass eine vollständige Übernahme der Investitions- und Ausbildungskosten durch die Bundesländer die Bewohner im Durchschnitt um 649 Euro monatlich entlasten könnte. Das ist eine Forderung des Verbandes und noch keine beschlossene Entlastung.

Wie groß der finanzielle Druck bereits ist, zeigt eine Hochrechnung im Auftrag der DAK-Gesundheit. Die Sonderanalyse zur Pflegefinanzierung kommt für 2026 zu dem Ergebnis, dass 37 Prozent der Pflegeheimbewohner Hilfe zur Pflege benötigen.

Der Ehepartner schuldet dem Heim nicht automatisch alles

Die Aussage, der Ehemann müsse 4.200 Euro bezahlen, beschreibt zunächst die tatsächliche Finanzierung in diesem Einzelfall. Allein durch die Ehe wird der zu Hause lebende Partner nicht automatisch zum Vertragsschuldner jeder Heimforderung.

Anders kann es aussehen, wenn der Ehepartner den Heimvertrag selbst unterschrieben, einen Schuldbeitritt erklärt oder eine Bürgschaft übernommen hat. Angehörige sollten deshalb genau darauf achten, in welcher Eigenschaft sie Dokumente des Pflegeheims unterzeichnen.

Davon zu unterscheiden sind die Unterhaltspflichten innerhalb einer Ehe. Beantragt die Heimbewohnerin Sozialhilfe, prüft das Amt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Partners. Die häufig genannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro gilt für den Rückgriff auf Kinder und Eltern, nicht für Ehepartner.

Das Sozialamt darf dem zu Hause lebenden Partner jedoch nicht einfach das gesamte Einkommen nehmen. Nach Paragraf 92 SGB XII muss berücksichtigt werden, wie er bisher gelebt hat und welche notwendigen Ausgaben ihm weiterhin entstehen.

Hilfe zur Pflege kann die Finanzierungslücke schließen

Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Das Sozialamt kann dann die notwendigen und angemessenen ungedeckten Heimkosten übernehmen.

Betroffene sollten nicht warten, bis die ersten Rechnungen unbezahlt bleiben. Nach Paragraf 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von der Notlage weiß. Eine frühe schriftliche Mitteilung mit nachweisbarem Zugang kann deshalb vor Leistungslücken schützen.

Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag zur Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt. Fehlende Kontoauszüge oder andere Nachweise können meist nachgereicht werden.

Nicht jedes Vermögen muss eingesetzt werden

Vor einer Bewilligung prüft das Sozialamt das vorhandene und verwertbare Vermögen. Ein alleinstehender Pflegebedürftiger kann regelmäßig einen kleineren Barbetrag oder vergleichbare Geldwerte bis 10.000 Euro behalten. Bei Ehepaaren ist die Berechnung umfangreicher und darf nicht allein anhand eines gemeinsamen Kontostandes erfolgen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem geförderte Altersvorsorge, ein angemessenes Fahrzeug, Hausrat und weitere Vermögenswerte geschützt sein. Auch eine angemessene selbst bewohnte Immobilie kann geschützt bleiben, wenn der Ehepartner weiterhin darin lebt. Die gesetzlichen Ausnahmen enthält Paragraf 90 SGB XII.

Ob eine Immobilie geschützt bleibt, hängt unter anderem von Größe, Wert, Zuschnitt und Zahl der Bewohner ab. Mehr dazu erklärt der Beitrag über geschütztes Vermögen bei einem Pflegefall in der Familie.

Unerwartete Kostensteigerungen sollten geprüft werden

Im SWR-Fall wurden nach Angaben des Ehemanns in einem Monat plötzlich rund 2.000 Euro zusätzlich abgebucht. Dabei soll es sich um eine rückwirkende Differenz aus einer Kostensteigerung gehandelt haben. Ob die Abbuchung rechtmäßig war, lässt sich ohne Heimvertrag und Erhöhungsschreiben nicht beurteilen.

Pflegeheime dürfen ihre Entgelte nicht formlos erhöhen. Die Erhöhung muss schriftlich angekündigt, nachvollziehbar begründet und den Bewohnern oder ihren Bevollmächtigten rechtzeitig mitgeteilt werden. Ein ausreichend begründetes Erhöhungsverlangen wird grundsätzlich frühestens vier Wochen nach seinem Zugang wirksam.

Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen müssen alte und neue Kostenpositionen gegenübergestellt werden. Allein die Abbuchung eines höheren Betrags und das Schweigen des Bewohners gelten nicht automatisch als Zustimmung.

Der Beitrag über unwirksame pauschale Entgelterhöhungen im Pflegeheim zeigt, weshalb sich eine Prüfung lohnen kann. Ordnungsgemäß erklärte und begründete Erhöhungen können allerdings weiterhin verlangt werden.

Praxisbeispiel: Nach einem Jahr fehlen 30.000 Euro

Eine 59-jährige Frau mit Pflegegrad 4 zieht wegen einer fortschreitenden Demenz in eine spezialisierte Einrichtung. Nach den Leistungen der Pflegeversicherung verbleibt ein monatlicher Eigenanteil von 3.900 Euro. Ihre Erwerbsminderungsrente beträgt 1.400 Euro, sodass jeden Monat 2.500 Euro fehlen.

Das Ehepaar gleicht die Lücke zunächst aus seinen Ersparnissen aus. Nach einem Jahr sind dadurch bereits 30.000 Euro verbraucht. Der Ehemann informiert das Sozialamt frühzeitig, damit die Hilfe zur Pflege und sein möglicher finanzieller Beitrag geprüft werden können.

Das Beispiel zeigt, wie schnell auch größere Rücklagen schrumpfen. Wie viel das Ehepaar tatsächlich einsetzen muss, hängt von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Heimvertrag und geschützten Vermögenswerten ab.

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Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung verdienen im Pflegeheim 20,96 Euro in der Stunde

2. Oktober 2026 - 17:59

Rund 21 Euro pro Stunde für eine Pflegehilfskraft ohne abgeschlossene Pflegeausbildung: Diese Zahl kann überraschen, erklärt sich aber aus den besonderen Lohnregeln der Branche. Sie wirft zugleich eine unbequeme Frage auf: Wie lässt sich Pflegepersonal besser bezahlen, ohne pflegebedürftige Menschen finanziell zu überfordern?

Wer die Debatte auf vermeintlich zu gut bezahlte Hilfskräfte verkürzt, macht es sich zu einfach. Ebenso irreführend wäre allerdings das Versprechen, jeder ungelernte Beschäftigte könne jetzt automatisch 21 Euro Stundenlohn verlangen.

Was hinter den 20,96 Euro tatsächlich steckt

Der GKV-Spitzenverband hat am 1. Oktober 2026 neue Entlohnungswerte veröffentlicht: Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung ergibt sich bundesweit ein Durchschnitt von 20,96 Euro brutto je Stunde.

Die Zahl zeigt einen aus diesen Vergütungen berechneten Durchschnitt und keinen einheitlichen Einstiegslohn. Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen, haben nach Angaben des Verbandes drei Monate Zeit, ihre Vergütung an die neuen Werte anzupassen.

Warum auch Arbeitgeber ohne Tarifbindung höhere Löhne zahlen müssen

Seit September 2022 hängt die Zulassung von Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zulasten der Pflegeversicherung auch von ihrer Bezahlung ab. Für Beschäftigte in Pflege und Betreuung müssen sie bestimmte Entlohnungsvorgaben erfüllen.

Tarifgebundene Einrichtungen und kirchliche Träger mit entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen müssen die daraus folgenden Entgelte zahlen. Nicht tarifgebundene Anbieter können sich an einem regional anwendbaren Tarifwerk orientieren oder das regional übliche Entlohnungsniveau einhalten, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert.

Bei der zweiten Variante zählt der Durchschnitt innerhalb der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Einrichtung. Deshalb lässt sich aus dem bundesweiten Wert von 20,96 Euro allein kein persönlicher Anspruch auf exakt diesen Stundenlohn ableiten.

Der Pflegemindestlohn liegt deutlich darunter

Vom regionalen Entlohnungsniveau zu unterscheiden ist der verbindliche Pflegemindestlohn. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er für Pflegehilfskräfte im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde.

Für qualifizierte Hilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für Pflegefachkräfte gelten höhere Untergrenzen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, warum Mindestlohn und veröffentlichter Durchschnitt nicht verwechselt werden dürfen.

Beschäftigtengruppe Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2026 Neuer bundesweiter Durchschnitt laut GKV-Erhebung Pflegehilfskräfte ohne entsprechende Ausbildung 16,52 Euro 20,96 Euro Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro 23,36 Euro Pflegefachkräfte 21,03 Euro 28,03 Euro

Alle Beträge sind Bruttowerte je Stunde; die Durchschnittswerte stammen aus der Ende September 2026 veröffentlichten Erhebung. Die Mindestlöhne sind gesetzliche Untergrenzen, während die Durchschnittswerte keine individuelle Lohnzusage darstellen.

Nicht jeder ausgewiesene Euro steht als Grundlohn im Vertrag

Auch die Berechnung verdient Aufmerksamkeit: Beim regional üblichen Entlohnungsniveau werden neben der Grundvergütung weitere Bestandteile wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, bestimmte Zulagen und Bereitschaftsdienstvergütungen berücksichtigt. Darauf weist die AOK-Übersicht zur Pflegeentlohnung hin.

Variable Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden dagegen gesondert ausgewiesen. Wer ein Stellenangebot beurteilt, sollte deshalb Grundvergütung, Sonderzahlungen und dienstabhängige Zuschläge getrennt betrachten.

Ein umgerechneter Stundenwert einschließlich jährlicher Sonderzahlungen ist etwas anderes als derselbe Betrag als laufender Grundstundenlohn. Für die Haushaltsplanung zählt schließlich auch, wann das Geld tatsächlich ausgezahlt wird.

Mehr Lohn löst den Personalmangel nicht allein

Eine angemessene Bezahlung macht Pflegeberufe attraktiver, sie schafft aber weder zusätzliche Ausbildungsabschlüsse noch automatisch verlässliche Dienstpläne. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeitkommen auf 100 gemeldete Stellen für Pflegefachkräfte deutschlandweit lediglich 57 arbeitslose Pflegefachkräfte.

Dieser Fachkräfteengpass lässt sich nicht einfach durch die Einstellung ungelernter Beschäftigter beheben. Gute Einarbeitung, Weiterbildung und ausreichend qualifiziertes Personal bleiben notwendig, damit Hilfskräfte die Versorgung sinnvoll unterstützen können.

Warum Pflegebedürftige die höheren Löhne mitbezahlen

Das Finanzierungsproblem entsteht, weil die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Steigen die Personalausgaben und damit die vereinbarten Pflegevergütungen, kann auch der von Bewohnern zu tragende Betrag steigen.

Wie groß die Belastung bereits ist, zeigt die vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026: Im ersten Heimjahr mussten Pflegebedürftige bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst aufbringen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Dieser Gesamtbetrag enthält neben dem verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die gesamte Heimrechnung lässt sich deshalb nicht mit den Löhnen der Pflegehilfskräfte erklären.

Der politische Konflikt liegt auf der Hand: Beschäftigte brauchen eine angemessene Bezahlung, Bewohner eine bezahlbare Versorgung. Diese beiden berechtigten Ansprüche gegeneinander auszuspielen, entlastet vor allem diejenigen, die eine tragfähige Finanzierung organisieren müssten.

Eine höhere Heimrechnung muss trotzdem geprüft werden

Gestiegene Personalkosten machen nicht jede Forderung eines Pflegeheims automatisch wirksam. Eine Entgelterhöhung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar angekündigt und begründet werden.

Welche Fehler dabei auftreten können, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag über eine Bewohnerin, die nach fehlerhaften Pflegeheim-Erhöhungen Geld zurückerhielt. Wer eine höhere Rechnung bekommt, sollte daher sowohl die Beträge als auch das Erhöhungsschreiben prüfen lassen.

Reichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen für die notwendige Versorgung nicht aus, kann Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen. Was Betroffene frühzeitig veranlassen sollten, erklärt der Ratgeber „Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?“.

Sechs Fragen und Antworten zur Bezahlung in der Altenpflege Verdient jetzt jede ungelernte Pflegehilfskraft 21 Euro pro Stunde?

Nein, die veröffentlichten 20,96 Euro sind ein bundesweiter Durchschnittswert aus der aktuellen GKV-Erhebung. Die persönliche Vergütung hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, dem angewendeten Vergütungsmodell und der Eingruppierung ab.

Wie hoch ist der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er im Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung 16,52 Euro brutto pro Stunde. Höhere Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bleiben bestehen.

Sind die genannten Stundenlöhne brutto oder netto?

Es handelt sich um Bruttobeträge. Wie viel ausgezahlt wird, hängt unter anderem von der persönlichen Steuer- und Sozialversicherungssituation ab.

Sind Nacht- und Sonntagszuschläge in den 20,96 Euro enthalten?

Die variablen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden bei den veröffentlichten Entlohnungsniveaus gesondert behandelt. Bestimmte andere Zulagen und Sonderzahlungen fließen dagegen in die Berechnung ein.

Warum können höhere Löhne die Heimkosten steigen lassen?

Weil höhere Personalausgaben in die Pflegevergütungen einfließen können und die Pflegeversicherung die Kosten nur teilweise übernimmt. Die individuelle Mehrbelastung hängt unter anderem von den vereinbarten Entgelten und den Zuschüssen der Pflegekasse ab.

Was können Bewohner tun, wenn sie die Kosten nicht mehr tragen können?

Sie sollten frühzeitig das Sozialamt über die Finanzierungslücke informieren und Hilfe zur Pflege prüfen lassen. Zugleich sollte geklärt werden, ob eine verlangte Entgelterhöhung rechtlich wirksam ist.

Der Beitrag Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung verdienen im Pflegeheim 20,96 Euro in der Stunde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mietendeckel durch Jobcenter: So hart schlägt die neue Grundsicherung bei der Wohnung zu

2. Oktober 2026 - 17:50
Wer auf das Jobcenter angewiesen ist, kann bereits im ersten Bezugsmonat auf einem Teil seiner Miete sitzen bleiben. Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt die neue Grundsicherung die Übernahme besonders hoher Unterkunftskosten auch während der einjährigen Karenzzeit. Die Folge kann eine monatliche Finanzierungslücke sein, obwohl sich an der Wohnung und am Mietvertrag nichts geändert hat. Eine Begrenzung durch das Jobcenter senkt nämlich nicht automatisch die Forderung des Vermieters. Ein Jahr Karenzzeit schützt nicht mehr vor jeder Mietlücke

Die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bleibt bestehen, ihr Schutz ist jedoch eingeschränkt. Übersteigen die Kosten das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht anerkannt.

Damit kann eine Lücke schon zu Beginn des Leistungsbezugs entstehen. Das Jobcenter Region Hannover weist ausdrücklich auf den neuen 150-Prozent-Deckel und auf mögliche Ausnahmen bei Härtefällen hin.

Für Betroffene ist das eine erhebliche Veränderung: Wer gerade seinen Arbeitsplatz verloren hat, muss unter Umständen gleichzeitig die Jobsuche und eine nicht mehr vollständig finanzierte Wohnung bewältigen. Geld, das zur Deckung der Mietlücke eingesetzt wird, fehlt anschließend im Alltag.

Wie hoch der Deckel ausfällt, entscheidet sich vor Ort

Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Eurobetrag. Ausgangspunkt ist die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Haushalt der jeweiligen Größe.

Bei der üblichen getrennten Betrachtung werden Grundmiete und kalte Betriebskosten zusammen betrachtet; Heizkosten werden gesondert geprüft. Wer seinen Bescheid kontrolliert, sollte deshalb nicht einfach die gesamte Warmmiete mit einer Grenze für die Bruttokaltmiete vergleichen.

Die folgende Modellrechnung unterstellt eine örtliche Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete und einen daraus folgenden Karenzzeitdeckel von 900 Euro. Weitere Begrenzungen oder Ausnahmen bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unberücksichtigt.

Modellrechnung: 150-Prozent-Deckel bei einer örtlichen Angemessenheitsgrenze von 600 Euro Bruttokaltmiete Tatsächliche Bruttokaltmiete Anerkennung während der Karenzzeit Monatliche Lücke durch den 150-Prozent-Deckel 600 Euro 600 Euro 0 Euro 800 Euro 800 Euro 0 Euro 900 Euro 900 Euro 0 Euro 1.050 Euro 900 Euro 150 Euro 1.200 Euro 900 Euro 300 Euro

Die Zahlen sind frei gewählt und keine Mietgrenzen einer bestimmten Stadt. Sie zeigen aber, wie schnell eine erhebliche Eigenbelastung entstehen kann.

Nach dem ersten Jahr droht die nächste Absenkung

Der 150-Prozent-Deckel ist keine dauerhaft erhöhte Mietgrenze. Nach der Karenzzeit kann das Jobcenter verlangen, die Unterkunftskosten auf das gewöhnliche angemessene Niveau zu senken.

In der Beispielrechnung wären dann grundsätzlich 600 statt 900 Euro der reguläre Vergleichswert. Auch das Bundesarbeitsministerium erläutert ausdrücklich diesen Unterschied zwischen der Obergrenze im ersten Jahr und der anschließenden Kostensenkung.

Bei einem gewöhnlichen Kostensenkungsverfahren werden unangemessene Aufwendungen vorübergehend weiter berücksichtigt, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel längstens sechs Monate. Daraus folgt allerdings keine allgemeine zusätzliche Schonfrist für Beträge, die schon zu Beginn über dem neuen 150-Prozent-Deckel liegen.

Auch eine kleine Wohnung kann zu teuer werden

Neben der Gesamthöhe der Unterkunftskosten kann künftig stärker der Preis je Quadratmeter entscheidend werden. Kommunale Träger dürfen eine zusätzliche Quadratmeterhöchstmiete festlegen, die bereits während der Karenzzeit greift.

Dadurch kann selbst eine kleine Wohnung unter Druck geraten, deren Gesamtmiete bisher innerhalb der örtlichen Grenze lag. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums wird bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.

Eine solche zusätzliche Grenze gilt allerdings nicht automatisch überall in gleicher Höhe. Was dahintersteht, erklärt auch der Beitrag „Grundsicherung: Neue Quadratmetergrenze – Auch eine kleine Wohnung kann plötzlich zu teuer sein“.

Familien und Härtefälle dürfen nicht übergangen werden

Das Gesetz lässt während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten zu, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Daraus entsteht kein pauschaler Anspruch auf jede beliebige Miethöhe, wohl aber die Notwendigkeit, die persönlichen Umstände zu prüfen.

Wer besondere Belastungen geltend macht, sollte sie möglichst konkret beschreiben und belegen. Dazu können etwa gesundheitliche Einschränkungen oder die besonderen Bedürfnisse eines Kindes gehören.

Eine schematische Berechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Artikel „Grundsicherung: Jobcenter darf Miete nicht schematisch bei 150 Prozent kürzen“.

Die Rechnung des Jobcenters schafft keine günstigere Wohnung

Eine rechnerisch niedrigere Mietgrenze sorgt noch nicht dafür, dass eine passende Wohnung verfügbar ist. Das Bundesarbeitsministerium betont selbst, dass zu den örtlich festgelegten Angemessenheitswerten tatsächlich Wohnraum vorhanden sein muss.

Betroffene sollten deshalb Wohnungsangebote, Bewerbungen und Absagen aufbewahren. Solche Unterlagen können helfen, die tatsächlichen Schwierigkeiten einer Kostensenkung nachvollziehbar zu machen.

Bei einem drohenden Umzug sollte außerdem vor Vertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden. Auch die mögliche Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution sollte vorher geklärt werden.

Einen gekürzten Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen

Wer eine Mietlücke im Bescheid entdeckt, sollte sich die verwendete örtliche Grenze und den Rechenweg erläutern lassen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Haushaltsgröße, Mietbestandteile und mögliche Ausnahmen richtig berücksichtigt wurden.

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.

Der finanzielle Druck entsteht lange vor einer möglichen Räumung. Deshalb ist es sinnvoll, bei absehbaren Zahlungsproblemen frühzeitig eine Sozialberatung oder Mieterberatung einzuschalten.

Beispiel aus der Praxis: Jeden Monat fehlen 150 Euro

Die folgende Situation ist fiktiv: Ein alleinstehender Beschäftigter verliert seine Arbeit und erhält erstmals im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Seine Bruttokaltmiete beträgt 1.050 Euro, die örtliche Angemessenheitsgrenze in diesem Beispiel 600 Euro.

Der Karenzzeitdeckel liegt damit bei 900 Euro. Greift keine Ausnahme, bleiben monatlich 150 Euro ungedeckt, während angemessene Heizkosten gesondert berücksichtigt werden.

Nach sechs Monaten summiert sich diese Lücke auf 900 Euro. Der Betroffene sollte deshalb unmittelbar die Berechnung und mögliche Ausnahmen prüfen lassen, statt auf einen vollständigen Schutz durch das erste Bezugsjahr zu vertrauen.

Quellen: § 22 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB II; Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter Region Hannover zur Karenzzeit; Bundesarbeitsministerium zur Quadratmeterhöchstmiete und zum Kostensenkungsverfahren.

Der Beitrag Mietendeckel durch Jobcenter: So hart schlägt die neue Grundsicherung bei der Wohnung zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten

2. Oktober 2026 - 17:44

Wer mit seiner Rente nicht über die Runden kommt, muss nicht erst sämtliche Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt hilft. Bei der Grundsicherung im Alter bleiben für Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt – weitere Vermögenswerte können hinzukommen.

Die Debatten über strengere Vermögensregeln für Arbeitsuchende führen dabei leicht zu falschen Schlüssen. Für die Grundsicherung im Alter gelten eigene Vorschriften nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die nicht mit den Regeln für Leistungen des Jobcenters gleichgesetzt werden dürfen.

10.000 Euro bleiben geschützt – nicht auf jedem Konto einzeln

Der gesetzliche Schutzbetrag umfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Ein alleinstehender Rentner darf deshalb grundsätzlich eine entsprechende finanzielle Reserve behalten, obwohl er ergänzende Grundsicherung erhält.

Der Freibetrag gilt weder je Bankkonto noch je Geldanlage. Wer beispielsweise 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld besitzt, hat zusammen 11.000 Euro und liegt damit zunächst 1.000 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag.

Das Verteilen auf verschiedene Banken ändert daran nichts. Ob für einen Teil des Vermögens ein zusätzlicher Schutz greift, muss gesondert geprüft werden.

Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“.

Für gemeinsam berücksichtigte Paare sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt

Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Das Sozialamt betrachtet dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners nach den gesetzlichen Vorgaben.

Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, können zusätzlich 500 Euro hinzukommen. Die bloße Tatsache, dass ein erwachsenes Kind im selben Haushalt wohnt, begründet diesen zusätzlichen Betrag allerdings nicht automatisch.

Welche Vermögenswerte zusätzlich geschützt sein können

Die 10.000 Euro sind keine pauschale Obergrenze für den gesamten Besitz. Das Gesetz schützt bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte zusätzlich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vermögen oder Gegenstand Schutz bei der Grundsicherung im Alter Geldvermögen einer alleinstehenden Person Grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro Geldvermögen eines gemeinsam berücksichtigten Paares Regelmäßig bis insgesamt 20.000 Euro Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt Selbst genutztes Wohneigentum Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt Angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz über die Härtefallregelung möglich Frei verfügbares Sparguthaben mit der Bezeichnung „Altersvorsorge“ Kein zusätzlicher Schutz allein durch diese Bezeichnung

Entscheidend ist deshalb nicht nur, welchen Gesamtwert jemand besitzt. Ebenso wichtig ist, um welche Vermögensart es sich handelt und ob sie verwertet werden muss.

Möbel und ein angemessenes Auto müssen nicht automatisch verkauft werden

Zum geschützten Hausrat gehört eine angemessene Haushaltsausstattung. Ein Grundsicherungsantrag bedeutet deshalb nicht, dass Rentner zunächst ihre Möbel oder gewöhnlichen Haushaltsgeräte verkaufen müssen.

Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist ausdrücklich geschützt. Sein Wert wird bei anerkannter Angemessenheit nicht einfach vom allgemeinen Geldfreibetrag abgezogen.

Allerdings ist damit nicht jedes beliebig teure Fahrzeug abgesichert. Der Schutz des Autos bedeutet außerdem nicht, dass das Sozialamt sämtliche laufenden Fahrzeugkosten zusätzlich übernimmt.

Selbst genutztes Wohneigentum ist kein automatischer Ablehnungsgrund

Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus schließen Grundsicherung im Alter nicht von vornherein aus. Selbst genutztes Wohneigentum kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein.

Bei der Angemessenheit zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, besondere Wohnbedürfnisse, Grundstücks- und Hausgröße, Ausstattung sowie der Wert. Eine pauschale Zusage, jedes selbst bewohnte Haus bleibe unangetastet, wäre deshalb falsch.

Wer Eigentum besitzt, sollte die Voraussetzungen anhand seiner konkreten Wohnsituation prüfen lassen. Allein aus dem Grundbucheintrag lässt sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Verpflichtung zum Verkauf ableiten.

Bestattungsvorsorge kann zusätzlich geschützt sein

Für viele ältere Menschen ist die eigene Bestattung eine bewusst vorbereitete Ausgabe. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein, wenn ihre Verwertung eine Härte darstellen würde.

Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz für angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge grundsätzlich anerkannt (Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vorsorge und die Angemessenheit der vorgesehenen Leistungen.

Ein frei verfügbares Sparkonto erhält dagegen nicht allein dadurch zusätzlichen Schutz, dass sein Inhaber es gedanklich für die Beerdigung reserviert. Eine nachweisbare Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag, muss geprüft werden; einen bundesweit einheitlichen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es dafür nicht.

Verwandte Fragen zur Vermögensprüfung bei ergänzender Sozialhilfe behandelt auch der Beitrag „Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten“.

Nicht jede private Altersvorsorge ist automatisch ausgenommen

Die Bezeichnung „Altersvorsorge“ allein schützt ein Vermögen nicht vor der Berücksichtigung. Frei verfügbares Sparguthaben oder eine verwertbare Geldanlage bleiben grundsätzlich prüfungsrelevant, auch wenn sie ursprünglich für den Ruhestand gedacht waren.

Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge bestehen dagegen besondere Schutzvorschriften. Bei Versicherungen sollten deshalb der Vertrag, die Verwertbarkeit und die einschlägige Ausnahme geprüft werden, bevor jemand eine Kündigung veranlasst.

Geschützte Ersparnisse sind etwas anderes als laufende Einnahmen

Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für zusätzliche Einnahmen. Eine monatliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen, auch wenn auf dem Konto weniger als 10.000 Euro liegen.

Ebenso können Zinsen aus geschütztem Sparvermögen als Einkommen berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen enthält § 43 Absatz 2 SGB XII eine Ausnahme, soweit sie insgesamt 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Was passiert, wenn die Rücklagen oberhalb des Freibetrags liegen

Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rücklagen bis auf null verschwinden müssen.

Vor einer Ablehnung ist zu prüfen, ob weitere Schutzvorschriften oder eine Härte vorliegen. Kann einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden, sieht § 91 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe vor.

Betroffene sollten sich deshalb erläutern lassen, welche Vermögenswerte das Sozialamt mit welchem Wert berücksichtigt. Gerade bei einem Auto, einer Immobilie oder einer Vorsorgeversicherung reicht eine pauschale Aussage über „zu viel Vermögen“ für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus.

Beispiel aus der Praxis: Rücklagen und Auto schließen Hilfe nicht aus

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin besitzt 8.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 1.000 Euro weitere Ersparnisse. Außerdem fährt sie einen älteren Kleinwagen, den das Sozialamt als angemessen anerkennt.

Ihre Geldrücklagen liegen mit insgesamt 9.500 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag. Der geschützte Kleinwagen wird nicht zu diesen Rücklagen addiert, um daraus eine Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze zu machen.

Die Frau muss daher weder ihre geschützten Ersparnisse aufbrauchen noch das angemessene Auto verkaufen, bevor Grundsicherung möglich wird. Ob und in welcher Höhe sie Leistungen erhält, hängt anschließend insbesondere von ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen ab.

Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB XII, § 91 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sowie § 43 und § 82 SGB XII.

Weitere Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R.

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Wegen Alters abgelehnt: Arbeitnehmer verlangt wegen Diskriminierung 236.000 Euro Entschädigung

2. Oktober 2026 - 17:26
Die Altersdiskriminierung war gerichtlich festgestellt, doch die spätere Forderung über rund 236.000 Euro scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf weiteren Verdienstausfall zurück, weil der Bewerber inzwischen über mehrere Jahre einer angemessenen neuen Beschäftigung nachgegangen war.Das Urteil vom 10. September 2026 zeigt damit eine Grenze langjähriger Ersatzansprüche auf. Ein früherer Rechtsverstoß macht den Arbeitgeber nicht automatisch für jede spätere Einkommenslücke verantwortlich.

Eine Bewerbung von 2009 beschäftigt die Gerichte bis 2026

Ausgangspunkt war eine Bewerbung auf eine Traineestelle bei der R+V-Versicherung im Jahr 2009. Gesucht wurden Bewerber, deren Staatsexamen erst kurze Zeit zurücklag oder unmittelbar bevorstand.

Der abgelehnte Bewerber, ein Rechtsanwalt, setzte sich gegen die Altersdiskriminierung zur Wehr. Nach dem Bericht von Legal Tribune Online erhielt er zunächst 14.000 Euro Entschädigung und später weitere 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Verdienstes.

Damit war der Streit für ihn nicht beendet. Er verlangte zusätzlich rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023 und wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen und dem hypothetischen Gehalt bei einer damaligen Einstellung ersetzt bekommen.

Warum der frühere Prozesserfolg nicht genügte

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte bereits 2018 festgestellt, dass das Unternehmen auch künftige materielle Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Der Kläger leitete daraus eine Ersatzpflicht bis zur Verrentung ab.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auslegung nicht. Für die später verlangten Zahlungen musste weiterhin ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der diskriminierenden Absage und dem behaupteten Verdienstausfall bestehen.

Die neue Beschäftigung setzte der Haftung eine Grenze

Der Bewerber hatte vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet. Nach der Gerichtsberichterstattung von Legal Tribune Online betrachtete der Senat seine weitere berufliche Entwicklung deshalb als allgemeines Lebensrisiko.

Die damalige Absage blieb damit eine Diskriminierung, trug aber die neue Zahlungsforderung nicht mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen; auch die Revision brachte dem Kläger keinen Erfolg.

Nicht jeder neue Job beendet den Anspruch

Das Gericht stellt auf eine angemessene Beschäftigung ab, die sich verfestigt hat. Eine feste Zahl von Monaten, nach der diese Voraussetzung immer erfüllt wäre, nennt die Pressemitteilung nicht.

Für Betroffene bedeutet das: Aus einer kurzfristigen Aushilfe lässt sich nicht ohne Weiteres dieselbe Schlussfolgerung ziehen wie aus einer über Jahre ausgeübten, qualifikationsgerechten Tätigkeit. Entscheidend bleibt die Prüfung des konkreten beruflichen Verlaufs.

Entschädigung und Verdienstausfall sind unterschiedliche Ansprüche

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ersatz finanzieller Schäden und einer Entschädigung für die erlittene Benachteiligung. Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG setzt keinen entsprechenden Gehaltsverlust voraus.

Bei einer diskriminierenden Nichteinstellung ist diese Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diese Grenze gilt deshalb weder pauschal für jede Entschädigung noch als allgemeiner Höchstbetrag für den Ersatz entgangenen Verdienstes.

Wer ausgefallenes Arbeitsentgelt verlangt, muss dagegen grundsätzlich darlegen, dass er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese zusätzliche Anforderung bereits in früheren Entscheidungen hervorgehoben.

Auch bei einer Benachteiligung wegen einer Behinderung müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Dazu passt der Gegen-Hartz-Beitrag über die Grenzen von Entschädigungsansprüchen bei einer unterlassenen Einladung zum Vorstellungsgespräch.

Bei einer diskriminierenden Absage laufen kurze Fristen

Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte die Stellenanzeige, seine Bewerbung und die Absage sichern. Nach § 22 AGG können bewiesene Indizien für eine Diskriminierung dazu führen, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.

Ansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Bewerbung knüpft das Gesetz den Fristbeginn an den Zugang der Ablehnung.

Für die Klage auf Entschädigung gilt zusätzlich eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung. Diese Klagefrist sollte nicht mit der Frist für das erste Anspruchsschreiben verwechselt werden.

Beispiel aus der Praxis: Eine Gehaltsdifferenz allein reicht nicht

Ein fiktives Beispiel: Eine Bewerberin wird wegen ihres Alters rechtswidrig abgelehnt und hätte bei einer Einstellung 4.000 Euro brutto verdient. Später findet sie eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle mit 3.700 Euro brutto und arbeitet dort über mehrere Jahre.

Die Differenz von monatlich 300 Euro lässt sich rechnerisch leicht bestimmen. Ob sie weiterhin als Schaden aus der früheren Absage ersetzt werden muss, ist jedoch eine andere Frage: Hat sich die angemessene neue Beschäftigung verfestigt, kann nach den Grundsätzen des Urteils die Grundlage für weitere Verdienstausfallzahlungen entfallen.

Quelle (ergänzend zu den bereits im Text genannten): Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25, Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2025.

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Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchsangabe: Wann sie trotzdem wirksam ist

2. Oktober 2026 - 16:58

In der Heizkostenabrechnung steht ein Eurobetrag, doch die verbrauchte Heizölmenge fehlt. Das macht die Abrechnung nach einem Urteil des Landgerichts Lübeck nicht zwangsläufig unwirksam: Bei einem vollständig vermieteten Einfamilienhaus können andere Anforderungen gelten als bei einem Gebäude mit mehreren Mietparteien.

Im entschiedenen Fall verurteilte das Gericht die Mieter zur Zahlung von 2.823,44 Euro aus der Betriebskostenabrechnung. Die Entscheidung vom 30. März 2026 trägt das Aktenzeichen 1 S 3/26.

Erst gewannen die Mieter, dann die Vermieter

Der Streit betraf die Betriebskosten des Jahres 2022 für ein mit Heizöl beheiztes Einfamilienhaus. Die Mieter beanstandeten insbesondere, dass die Abrechnung keine Verbrauchsmenge in Litern enthielt.

Das Amtsgericht Lübeck hielt die Heizkostenabrechnung deshalb zunächst für formell unwirksam. Das Landgericht bewertete den Fall anders: Die Mieter nutzten die Heizungsanlage allein und mussten nach dem Mietvertrag die gesamten Heizkosten tragen.

Ohne Kostenverteilung kann der Geldbetrag ausreichen

Nach Auffassung der Kammer war keine Aufteilung auf verschiedene Nutzer erforderlich. Deshalb genügte unter den Umständen des Falls die Angabe des angesetzten Heizkostenbetrags; die fehlende Literangabe machte die Abrechnung nicht formell unwirksam.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass die Mieter Zugang zum Öltank hatten und bei den Betankungen anwesend waren. Sie konnten sich damit auch unabhängig von der Jahresabrechnung einen Eindruck von den gelieferten Mengen verschaffen.

Die Frage liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof

Eine abschließend geklärte Rechtslage lässt sich daraus noch nicht ableiten. Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zugelassen.

Nach Angaben der am Verfahren beteiligten Kanzlei RSK ist der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu ließ sich zum Redaktionsstand nicht feststellen.

Für Mehrfamilienhäuser ist das kein Freibrief

Die Heizkostenverordnung regelt die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten auf verschiedene Nutzer. Wer nur eine Wohnung in einem gemeinsam beheizten Mehrfamilienhaus mietet, befindet sich deshalb in einer anderen Abrechnungssituation als der alleinige Nutzer eines ganzen Hauses.

Auch ein Haus mit Einliegerwohnung sollte nicht vorschnell dem Lübecker Fall gleichgesetzt werden. Für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, enthält § 2 Heizkostenverordnung eine besondere Regelung zum Vorrang gegenüber vertraglichen Vereinbarungen.

Die Bezeichnung „Einfamilienhaus“ allein beantwortet daher nicht jede Abrechnungsfrage. Zu prüfen sind die tatsächliche Nutzung, die Heizungsversorgung und die Vereinbarungen im Mietvertrag.

Formell wirksam bedeutet nicht automatisch richtig

Für die Prüfung einer Nachforderung müssen zwei Fragen auseinandergehalten werden: Ist die Abrechnung ausreichend nachvollziehbar aufgebaut, und stimmen die berechneten Kosten tatsächlich? Ein erfolgreicher Nachweis der formellen Wirksamkeit ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht.

Eine doppelt erfasste Rechnung wird beispielsweise nicht dadurch richtig, dass sie übersichtlich dargestellt ist. Ebenso kann ein zu niedriger Abzug der geleisteten Vorauszahlungen eine rechnerisch nachvollziehbare Nachforderung inhaltlich falsch machen.

Mieter dürfen die Unterlagen kontrollieren

Nach § 556 Absatz 4 BGB muss der Vermieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, auf denen die Abrechnung beruht. Er darf diese Unterlagen auch elektronisch bereitstellen.

Bei Heizölkosten sind insbesondere die Lieferrechnungen und die Berechnung des angesetzten Betrags aufschlussreich. Wer eine Abweichung entdeckt, sollte konkret nachfragen, wie sie zustande kommt.

Zur Belegeinsicht können auch Zahlungsnachweise gehören, mit denen sich etwa Rabatte oder abweichende Zahlungen überprüfen lassen. Näheres erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Recht auf Zahlungsnachweise bei der Nebenkostenabrechnung.

Bei heutigen Abrechnungen auch die CO₂-Kosten beachten

Für Abrechnungen, die unter die gesetzlichen Vorgaben zur CO₂-Kostenaufteilung fallen, bestehen zusätzliche Informationspflichten. Der Vermieter muss unter anderem den CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen.

Fehlen die vorgeschriebenen Angaben oder wird der Mieteranteil nicht bestimmt, sieht § 7 Absatz 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz ein Kürzungsrecht von drei Prozent des abgerechneten Heizkostenanteils vor. Diese eigenständige Prüfung wird durch das Lübecker Urteil nicht ersetzt.

Wie sich eine solche Kürzung berechnet, erklärt der Beitrag „Heizkostenabrechnung: Fehlt diese Angabe, können Mieter drei Prozent kürzen“. Eine fehlende Literangabe und fehlende Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung sind unterschiedliche Beanstandungen.

Einwendungen rechtzeitig und konkret erheben

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Zugang mitgeteilt werden. Danach sind sie regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Mieter die Verspätung zu vertreten hat.

Für Betroffene ist es deshalb sinnvoll, die Abrechnung frühzeitig zu prüfen und benötigte Belege nachweisbar anzufordern. Eine hohe Nachforderung sollte nicht allein mit dem pauschalen Hinweis auf fehlende Verbrauchsangaben zurückgewiesen werden.

Beispiel aus der Praxis: Der Fehler steckt bei den Vorauszahlungen

Ein fiktives Beispiel: Eine Familie mietet ein Einfamilienhaus und erhält eine Jahresabrechnung über insgesamt 4.800 Euro Betriebskosten, darunter eine Heizkostenposition ohne Literangabe. Nach Abzug angeblicher Vorauszahlungen von 3.000 Euro fordert der Vermieter 1.800 Euro nach.

Die Familie weist anhand ihrer Überweisungen nach, dass sie tatsächlich 3.600 Euro vorausgezahlt hat. Selbst wenn die Abrechnung trotz fehlender Literangabe formell wirksam wäre, müsste die Nachforderung bei ansonsten richtigen Kosten auf 1.200 Euro sinken.

Quellen: LG Lübeck, Urteil vom 30.03.2026, Az. 1 S 3/26; § 2, § 5, § 12 Heizkostenverordnung; § 556 Abs. 4 BGB; § 7 Abs. 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz.

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Schwerbehinderung: Wer Platz für Assistenz braucht, kann höhere Wohnkosten geltend machen

2. Oktober 2026 - 16:51
Wer wegen notwendiger Assistenz mehr Wohnraum braucht, muss sich nicht mit der üblichen Mietobergrenze abfinden. § 77 Absatz 2 SGB IX sieht vor, dass Wohnkosten oberhalb der Angemessenheit übernommen werden können, wenn Sie wegen der Assistenz mehr Wohnraum benötigen. Entscheidend ist, weshalb Sie den zusätzlichen Platz tatsächlich benötigen. Der Schwerbehindertenausweis reicht dafür nicht aus. Sie müssen den Zusammenhang zwischen Ihrer notwendigen Unterstützung, dem zusätzlichen Raum und den Kosten nachvollziehbar machen. Neben der Grundsicherung kommt dann die Eingliederungshilfe als Leistungsträger in Betracht.

Warum die übliche Mietobergrenze nicht immer entscheidet

Bei der Grundsicherung prüft das Sozialamt, welche Unterkunftskosten angemessen sind. Ein behinderungsbedingter Wohnbedarf darf nicht mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Richtwert abgetan werden.

Zunächst ist zu klären, welche Kosten bereits die Grundsicherung anerkennen muss. Bleiben darüber hinaus Wohnkosten, die gerade durch den Umfang notwendiger Assistenz entstehen, ist zusätzlich § 77 Absatz 2 SGB IX zu prüfen.

Im Recht der Eingliederungshilfe gehören Leistungen für Wohnraum zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX.

Der zusätzliche Wohnbedarf muss durch die Assistenz begründet sein. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. Dieselben Kosten werden nicht doppelt übernommen.

Fiktives Beispiel: Marek, 42, aus Hamm

Marek ist 42 Jahre alt und lebt in Hamm. Er nutzt einen Rollstuhl und bezieht wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung Grundsicherung. Für seinen Alltag benötigt er umfangreiche Assistenz. Auch nachts muss eine Assistenzperson vor Ort sein.

In seiner bisherigen Wohnung fehlt der dafür erforderliche zusätzliche Raum.

Marek findet eine größere Wohnung. Ihre Miete liegt über dem üblichen örtlichen Richtwert für einen Einpersonenhaushalt. Für seinen Antrag legt er deshalb nicht nur den Schwerbehindertenausweis vor.

Er reicht das Wohnungsangebot, den Grundriss und eine Stellungnahme seines Assistenzdienstes ein.

Darin beschreibt dieser, welche Unterstützung Marek nachts benötigt, weshalb die Anwesenheit in der Wohnung notwendig ist und warum die vorhandenen Räume dafür nicht ausreichen. Auch die Funktion des zusätzlichen Zimmers wird erläutert.

So kann geprüft werden, ob der Umfang der Assistenz tatsächlich einen gesteigerten Wohnraumbedarf verursacht.

Ob Marek die Mehrkosten erhält, hängt von dieser individuellen Prüfung ab. Ein zusätzliches Zimmer folgt nicht automatisch aus einer Nachtassistenz. Sein Antrag macht aber deutlich, weshalb eine Entscheidung allein anhand der normalen Mietobergrenze zu kurz greifen würde.

So begründen Sie den zusätzlichen Platz

Beschreiben Sie möglichst konkret, was in Ihrer Wohnung stattfinden muss. Wie häufig kommt die Assistenz? Wie lange bleibt sie? Muss sie auch nachts anwesend sein? Welche Tätigkeiten verlangen zusätzlichen Raum? Erklären Sie außerdem, weshalb sich der Bedarf nicht in den vorhandenen Räumen decken lässt.

Ein Grundriss macht sichtbar, wie Sie die Wohnung nutzen und wo der Platz fehlt. Eine Stellungnahme des Assistenzdienstes kann den Ablauf der Unterstützung erläutern.

Ärztliche Unterlagen helfen, wenn sie die funktionalen Einschränkungen und den daraus folgenden Unterstützungsbedarf beschreiben. Eine Diagnose erklärt aber noch nicht, weshalb eine größere Wohnung erforderlich ist.

Nachweis Was daraus hervorgehen sollte Assistenzplan oder Bedarfsfeststellung Welche Unterstützung in welchem zeitlichen Umfang notwendig ist. Stellungnahme des Assistenzdienstes Weshalb die Assistenz zusätzlichen Raum benötigt und vorhandene Räume nicht ausreichen. Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung Welche Fläche zusätzlich gebraucht wird und welche konkrete Funktion sie erfüllt. Mietangebot mit Kostenaufstellung Welche Wohnkosten entstehen und wie sie mit dem zusätzlichen Bedarf zusammenhängen. Grundsicherung und Eingliederungshilfe zusammen prüfen lassen

Wenn Sie Grundsicherung beziehen, sollten Sie den zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Sozialamt und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ausdrücklich benennen. Bitten Sie um Prüfung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation und um Prüfung der assistenzbedingten Mehrkosten nach § 77 Absatz 2 in Verbindung mit § 113 SGB IX.

Für die in § 42a Absatz 4 SGB XII geregelten Wohnsituationen enthält Absatz 6 eine zusätzliche Vorgabe: Überschreiten die Unterkunftskosten den im Einzelfall angemessenen Umfang und gibt es Hinweise auf die Leistungspflicht eines anderen Trägers, muss das Sozialamt auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Träger hinwirken.

Diese Regelung betrifft vor allem die dort erfassten Wohngemeinschaften und bestimmte Wohnsituationen mit Angehörigen.

Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich auf Antrag erbracht. Nach § 108 SGB IX beginnt die Leistung frühestens am ersten Tag des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen. Für Bedarfe, die im Gesamtplanverfahren ermittelt wurden, sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Antragserfordernis vor.

Wenn Sie eine neue Wohnung suchen, reichen Sie das konkrete Angebot möglichst vor Unterzeichnen des Vertrags ein. Lassen Sie schriftlich klären, welcher Träger welche Kosten übernimmt.

Kein pauschaler Mietzuschlag von 25 Prozent

Die 25-Prozent-Regel in § 42a SGB XII gehört zu den besonderen Regelungen für Wohnformen, in denen persönlicher Wohnraum und zusätzlich gemeinschaftlich genutzte Räume zur Erbringung von Eingliederungshilfe überlassen werden.

Für eine eigene Mietwohnung lässt sich daraus weder ein Zuschlag noch eine Obergrenze für assistenzbedingte Mehrkosten ableiten. Hier bleibt entscheidend, welcher zusätzliche Wohnraum wegen der notwendigen Assistenz erforderlich ist.

FAQ: Zusätzlicher Wohnraum für Assistenz Reicht ein Schwerbehindertenausweis für ein zusätzliches Zimmer?

Nein. Der Ausweis belegt nicht den konkreten Raumbedarf. Für § 77 Absatz 2 SGB IX müssen Sie darlegen, weshalb der Umfang notwendiger Assistenz zusätzlichen Wohnraum erfordert.

Muss die Eingliederungshilfe die gesamte höhere Miete übernehmen?

Nein, nicht automatisch. Zu prüfen sind die durch den assistenzbedingten Wohnbedarf verursachten Kosten oberhalb der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze. Die übrigen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe müssen ebenfalls erfüllt sein.

Was hilft, wenn die Behörde nur auf die Mietobergrenze verweist?

Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung, die Ihren dokumentierten Assistenz- und Raumbedarf berücksichtigt. Reichen Sie fehlende Nachweise nach und prüfen Sie bei einer Ablehnung die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Quellen

Gesetze im Internet: Antragserfordernis – § 108 SGB IX
Gesetze im Internet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – § 42a SGB XII
Gesetze im Internet: Leistungen für Wohnraum – § 77 SGB IX
Gesetze im Internet: Leistungen zur Sozialen Teilhabe – § 113 SGB IX

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Pflegegrad 3: Etwa 599 Euro Pflegegeld laufen im Krankenhaus 8 Wochen weiter

2. Oktober 2026 - 16:10

Ein Krankenhausaufenthalt belastet Pflegebedürftige und ihre Familien schon genug. Wer mit Pflegegrad 3 bislang das volle Pflegegeld erhält, muss deshalb nicht auch noch ab dem ersten Kliniktag auf seine monatlichen 599 Euro verzichten.

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld grundsätzlich für die ersten acht Wochen weitergezahlt. Allerdings kommt es auf den bisherigen Leistungsanspruch an: Pflegegrad 3 allein garantiert noch keine Auszahlung von 599 Euro.

Die frühere Vier-Wochen-Grenze gilt nicht mehr

Seit dem 1. Januar 2026 ist der geschützte Zeitraum auf acht Wochen verlängert. Wer bei einem aktuellen Krankenhausaufenthalt noch mit einem Zahlungsstopp nach vier Wochen rechnet, geht von einer überholten Regelung aus.

Die Weiterzahlung steht in § 34 Absatz 2 SGB XI und ist ein gesetzlicher Anspruch. Die Pflegekasse entscheidet darüber also nicht nach Kulanz.

Auch gegen-hartz.de erläutert die Acht-Wochen-Regel bei Krankenhausaufenthalten. Für Angehörige bedeutet sie vor allem mehr finanzielle Planungssicherheit während einer ohnehin schwierigen Zeit.

599 Euro gibt es bei vollem Pflegegeldanspruch

Pflegegeld unterstützt Menschen, die ihre häusliche Versorgung selbst organisieren, etwa mit Hilfe von Angehörigen oder Freunden. Bei Pflegegrad 3 beträgt es derzeit 599 Euro monatlich, sofern die Voraussetzungen für den vollen Bezug vorliegen.

Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, nicht automatisch der pflegende Angehörige. Sie kann das Geld als Anerkennung an die Menschen weitergeben, die sie versorgen.

Die Krankenhausregel ist zudem kein Sonderrecht für Rentner. Sie gilt ebenso für jüngere Pflegebedürftige mit entsprechendem Pflegegeldanspruch.

Diese monatlichen Beträge können weiterlaufen

Die folgende Tabelle zeigt das volle monatliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Besteht dieser Anspruch bereits, führt die vollstationäre Krankenhausbehandlung innerhalb der ersten acht Wochen grundsätzlich zu keiner Kürzung wegen des Klinikaufenthalts.

Pflegegrad Volles Pflegegeld pro Monat Pflegegrad 1 Kein Pflegegeldanspruch Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegrad 5 990 Euro

Die 599 Euro sind ein Monatsbetrag, keine einmalige Zahlung für den gesamten Krankenhausaufenthalt. Acht Wochen sind außerdem nicht mit zwei vollen Kalendermonaten gleichzusetzen.

Bei einem Pflegedienst kann das Pflegegeld niedriger sein

Wer Angehörigenpflege mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert, erhält häufig nur anteiliges Pflegegeld. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt davon ab, in welchem Umfang das Sachleistungsbudget genutzt wird.

Auch anteiliges Pflegegeld wird von der gesetzlichen Weiterzahlung erfasst; daraus entsteht aber kein pauschaler Anspruch auf volle 599 Euro. Die Berechnung erläutert der Beitrag zur Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Nach acht Wochen kann die Zahlung ruhen

Dauert die stationäre Behandlung länger, ruht der Pflegegeldanspruch grundsätzlich für die weitere Zeit im Krankenhaus. Der Pflegegrad wird dadurch nicht automatisch aufgehoben.

Wird anschließend die häusliche Pflege wieder aufgenommen und sind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, kann auch das Pflegegeld wieder gezahlt werden. Die Pflegekasse sollte deshalb über die Entlassung und die anschließende Versorgung informiert werden.

Eine gesetzliche Ausnahme von der Acht-Wochen-Grenze besteht für bestimmte Pflegebedürftige, die besondere Pflegekräfte selbst beschäftigen und unter die Regelung des § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII fallen. Für die übliche Pflege durch Angehörige lässt sich daraus keine unbegrenzte Weiterzahlung ableiten.

Reha und Kurzzeitpflege sind unterschiedlich geregelt

Die Acht-Wochen-Regel erfasst auch die Aufnahme in eine gesetzlich entsprechende Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Eine stationäre Reha führt deshalb ebenfalls nicht sofort zum Wegfall des Pflegegeldes.

Anders sieht es bei der Kurzzeitpflege aus, die etwa nach einer Krankenhausentlassung notwendig werden kann. Während einer Kurzzeitpflege wird grundsätzlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Bei zuvor vollen 599 Euro entspricht das einem monatlichen Rechenbetrag von 299,50 Euro; Aufnahme- und Entlassungstage werden gesondert berücksichtigt. Der Wechsel vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege kann daher die Auszahlung verändern, obwohl die betroffene Person weiterhin außerhalb ihrer Wohnung versorgt wird.

Auch die Absicherung der Pflegeperson läuft länger weiter

§ 34 Absatz 3 SGB XI schützt während der ersten acht Wochen außerdem die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson. Bereits bestehende Rentenbeitragszahlungen der Pflegekasse enden deshalb grundsätzlich nicht allein wegen der Krankenhausaufnahme.

Das ist für Angehörige wichtig, die wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die betreffende Pflegeperson überhaupt Anspruch auf diese Absicherung hat.

Bei einer Kürzung zählt der Bescheid

Aufnahme, Entlassung und Änderungen der Versorgung sollten der Pflegekasse unverzüglich mitgeteilt werden. Wer die entsprechenden Bescheinigungen aufbewahrt, kann den tatsächlichen Zeitraum bei Rückfragen belegen.

Stoppt die Kasse bei einem Aufenthalt im Jahr 2026 bereits nach vier Wochen allein wegen der Krankenhausbehandlung die Zahlung, sollten Betroffene eine schriftliche Begründung und eine Korrektur verlangen. Ein bloßer Hinweis auf die frühere Frist reicht zur Rechtfertigung nicht aus.

Gegen einen entsprechenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt bei einer rechtswidrigen Kürzung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.

Gerade bei einer kleinen Rente ist das keine nebensächliche Abrechnungsfrage. Geld, das gesetzlich weitergezahlt werden muss, sollte nicht durch einen ungeprüften Bescheid verloren gehen.

Beispiel aus der Praxis: Sechs Wochen Klinik, keine Kürzung

Die 77-jährige Frau Sommer hat Pflegegrad 3, wird zu Hause von ihrer Tochter gepflegt und erhält das volle Pflegegeld von 599 Euro monatlich. Nach einer Operation bleibt sie sechs Wochen ohne Unterbrechung im Krankenhaus.

Weil der Aufenthalt innerhalb der ersten acht Wochen endet, darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht allein wegen dieser Krankenhausbehandlung kürzen. Nach der Entlassung übernimmt die Tochter wieder die häusliche Pflege, sodass bei unveränderten Voraussetzungen auch anschließend der volle Anspruch besteht.

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Streit um Asylbewerberleistungen: BSG entscheidet gegen Bestandsschutz

2. Oktober 2026 - 15:59

Nach der vorliegenden Entscheidungsdarstellung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anwendbar ist (Urteil vom 30.09.2026 – B 8 AY 1/26 R).

Die Frage, ob die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII auch für die Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG gilt, wurde in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Entscheidend ist die Reichweite der Verweisung in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG: Erfasst sie nur die Veränderungsraten oder auch die Bestandsschutzregelung?

Die unterschiedlichen Rechtsansichten

Ablehnende Ansicht

Einige Gerichte, darunter das Sozialgericht Heilbronn (Beschluss vom 17.02.2025 – S 15 AY 181/25 ER), vertraten die Auffassung, dass das Asylbewerberleistungsgesetz keine entsprechende Bestandsschutzregelung enthält und die Verweisung in § 3a Abs. 4 AsylbLG den Bestandsschutz nicht umfasst. Nach dieser Ansicht können die Leistungssätze sinken, wenn sich aus der jährlichen Fortschreibung niedrigere Beträge ergeben. Diese Auffassung des SG Heilbronn wird auch im Beschluss des SG Speyer vom 27.05.2025 wiedergegeben.

Bejahende Ansicht

Andere Gerichte, darunter die Sozialgerichte Marburg und Speyer, hielten die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII dagegen für unmittelbar anwendbar. Sie verstanden den Bestandsschutz als Berechnungsregel, die von der Verweisung auf die Fortschreibung nach § 28a SGB XII erfasst wird.

Danach dürfen die Leistungssätze bei einer sogenannten Minusrunde nicht unter das Niveau des Vorjahres sinken. Stattdessen gelten die höheren Vorjahresbeträge weiter. So entschieden das SG Marburg mit Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER und das SG Speyer mit Beschluss vom 27.05.2025 – S 16 AY 39/25 ER.

Die berichtete Entscheidung des Bundessozialgerichts

Nach der vorliegenden Darstellung folgt das Bundessozialgericht der ablehnenden Auffassung.

Der Verweis in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auf die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII beziehe sich ausschließlich auf dessen Absätze 1 bis 4. Bereits der Wortlaut lege dieses Verständnis nahe.

Auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte sprächen nach der wiedergegebenen Begründung dagegen, die Bestandsschutzregelung auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu übertragen. Eine entsprechende Regelung habe der Gesetzgeber im AsylbLG nicht vorgesehen.

Bedeutung für Leistungsberechtigte

Nach dieser Auslegung verhindert § 28a Abs. 5 SGB XII eine rechnerische Absenkung der Grundleistungen bei der jährlichen Fortschreibung nicht. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Zulässigkeit von Leistungskürzungen. Gegenstand der dargestellten Entscheidung ist die Anwendbarkeit dieser konkreten Bestandsschutzregelung.

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Wohngeld trotz Rente: Neue Tabelle zeigt, wie viel Anspruch Rentner haben

2. Oktober 2026 - 15:43

Auch mit 1.400 oder 1.600 Euro Bruttorente kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wie viel die Wohngeldstelle monatlich zahlt, hängt jedoch nicht allein vom Rentenbescheid ab: Wohnkosten, Haushaltsgröße, Wohnort und Freibeträge können das Ergebnis erheblich verändern.

Die folgende Tabelle zeigt anhand konkreter Modellrechnungen, welche Zuschüsse 2026 möglich sind. Besonders deutlich wird dabei, wie viel der Freibetrag für langjährig Versicherte ausmachen kann.

Wohngeld ergänzt die Rente

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten und wird zusätzlich zum vorhandenen Einkommen gezahlt. Rentner können es als Mietzuschuss für ihre Wohnung oder als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum erhalten.

Die Vorstellung „Wohngeld statt Rente“ führt deshalb in die falsche Richtung. Die Rente bleibt bestehen und wird bei der Berechnung des Zuschusses grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Gerade bei hohen Wohnkosten lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn die Rente auf den ersten Blick oberhalb einer vermeintlichen Einkommensgrenze liegt. Eine feste Rentengrenze für ganz Deutschland gibt es beim Wohngeld nicht.

Tabelle: So viel Wohngeld ist bei verschiedenen Rentenhöhen möglich

Die folgende Tabelle zeigt eigene Modellrechnungen für eine alleinlebende Person mit gesetzlicher Altersrente, 600 Euro monatlicher Bruttokaltmiete und einem Wohnort in Mietenstufe IV.

Unterstellt werden eine im Berechnungszeitraum unveränderte Rente, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und keine weiteren Einkünfte.

Berücksichtigt sind der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich und der pauschale Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die rechte Spalte enthält zusätzlich den Freibetrag von monatlich 281,50 Euro bei nachgewiesenen mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten; weitere Freibeträge sind nicht eingerechnet.

Monatliche Bruttorente Wohngeld ohne Grundrentenfreibetrag Wohngeld mit Grundrentenfreibetrag 1.200 Euro 254 Euro monatlich 391 Euro monatlich 1.400 Euro 163 Euro monatlich 305 Euro monatlich 1.600 Euro 68 Euro monatlich 215 Euro monatlich 1.800 Euro Kein rechnerischer Anspruch 122 Euro monatlich

Eigene Berechnungen nach § 19 Wohngeldgesetz und den geltenden Anlagen, auf volle Euro gerundet. Die Werte gelten ausschließlich unter den beschriebenen Annahmen und setzen voraus, dass keine Ausschlussgründe vorliegen; verbindlich entscheidet die Wohngeldbehörde.

Die Unterschiede sind erheblich: Bei 1.400 Euro Bruttorente erhöht der berücksichtigte Freibetrag den rechnerischen Zuschuss in diesem Beispiel um 142 Euro monatlich. Bei 1.800 Euro Bruttorente ermöglicht er unter denselben Wohnbedingungen überhaupt erst einen Anspruch.

Warum aus 600 Euro Miete eine andere Rechengröße wird

Beim Wohngeld wird eine hohe Miete nicht unbegrenzt berücksichtigt. Für eine Person in Mietenstufe IV beträgt der gesetzliche Miethöchstbetrag 511 Euro, hinzu kommen 19,20 Euro Klimakomponente.

Von den angenommenen 600 Euro Bruttokaltmiete fließen deshalb zunächst nur 530,20 Euro in die Berechnung ein. Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 110,40 Euro ergibt sich die Rechengröße von 640,60 Euro, auf der die Tabelle beruht.

Diese 640,60 Euro sind kein Auszahlungsbetrag. Erst die Verrechnung mit dem wohngeldrechtlichen Einkommen ergibt den monatlichen Zuschuss.

Die Rentenüberweisung allein reicht für die Berechnung nicht

Wer seinen Anspruch einschätzen möchte, sollte nicht einfach die Rentenüberweisung auf dem Konto als Einkommen einsetzen. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente einschließlich der steuerfreien Rentenanteile.

Davon werden die gesetzlich vorgesehenen Werbungskosten, pauschalen Abzüge und gegebenenfalls persönlichen Freibeträge abgezogen. Bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung greift ein gemeinsamer Abzug von zehn Prozent.

Wer im Bewilligungszeitraum Einkommensteuer zahlen muss, kann einen weiteren Zehn-Prozent-Abzug erhalten. Zusätzliche Einnahmen, beispielsweise aus einer Betriebsrente, einer Vermietung oder einem Nebenjob, können das anzurechnende Einkommen dagegen erhöhen.

Warum sich eine Prüfung auch bei höheren Renten lohnen kann, erläutert unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld für Rentner 2026. Die dort genannten Grenzen hängen ebenfalls von den jeweiligen Berechnungsannahmen ab.

33 Jahre Grundrentenzeiten können den Zuschuss deutlich erhöhen

Für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten sieht § 17a Wohngeldgesetz einen besonderen Freibetrag vor. Dafür muss nicht tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.

Auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Rente und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags unberücksichtigt. Die Obergrenze liegt 2026 bei 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich.

Der Freibetrag ist keine zusätzliche Überweisung in dieser Höhe. Er senkt das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet, und kann dadurch den Zuschuss erhöhen.

Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Jahre Grundrentenzeiten. Welche Zeiten zählen und warum ein Nachweis wichtig ist, erklärt unser Beitrag zum Wohngeldfreibetrag für langjährig Versicherte.

Der Wohnort beeinflusst die Berechnung

Die Gemeinden beziehungsweise Kreise sind beim Wohngeld unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Diese reichen von I bis VII und bestimmen mit, bis zu welcher Höhe Wohnkosten berücksichtigt werden können.

Bei gleicher Rente und gleicher tatsächlicher Miete können deshalb unterschiedliche Wohngeldbeträge entstehen. Liegt die Miete ohnehin unter den jeweiligen Höchstbeträgen, führt eine höhere Mietenstufe allerdings nicht automatisch zu mehr Geld.

Für Paare lässt sich die Tabelle ebenfalls nicht einfach verdoppeln. Bei einem gemeinsamen Haushalt werden grundsätzlich die Einkünfte beider Partner berücksichtigt, während andere Miethöchstbeträge und Berechnungswerte gelten.

Heizkosten werden pauschal berücksichtigt

Bei Mietern ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete relevant, also die Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht einfach in voller Höhe übernommen.

Stattdessen enthält die Wohngeldberechnung eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Heizkostenentlastung. Diese beträgt für eine Person 110,40 Euro und für zwei Personen 142,60 Euro monatlich als Bestandteil der Berechnung.

Auch die Klimakomponente ist keine gesonderte Auszahlung. Sie erhöht den Höchstbetrag, bis zu dem die tatsächliche Miete berücksichtigt werden kann.

Grundsicherung und Wohngeld werden grundsätzlich nicht nebeneinander gezahlt

Wer Grundsicherung im Alter bezieht und dabei bereits Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Leistungen zugleich bezuschusst werden.

Reichen Rente und ein möglicher Wohnkostenzuschuss nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, sollte deshalb auch ein Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden. Eine Wohngeldtabelle beantwortet nicht, welche Leistung im persönlichen Fall die passende Absicherung bietet.

Auch erhebliches Vermögen kann einen Wohngeldanspruch ausschließen. Die Einkommensberechnung allein ist deshalb noch keine vollständige Anspruchsprüfung.

Eine neue Tabelle bedeutet keine neue Wohngelderhöhung

Die Tabelle bildet die im Oktober 2026 geltenden Berechnungswerte ab, die zuletzt zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben wurden. Aus einer neu veröffentlichten Tabelle entsteht daher weder eine neue Leistung noch automatisch ein höherer Anspruch.

Wer bereits Wohngeld bezieht, muss seinen individuellen Bewilligungsbescheid betrachten. Wer bislang keinen Antrag gestellt hat, kann mit dem Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums eine erste Einschätzung vornehmen.

Der Antragsmonat kann bares Geld bedeuten

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung bewilligt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises.

Für die Prüfung werden insbesondere Angaben zu Haushaltsmitgliedern, Renten und weiteren Einnahmen sowie Nachweise über die Wohnkosten benötigt. Wer den Freibetrag für Grundrentenzeiten beanspruchen kann, sollte auch diesen Punkt ausdrücklich ansprechen.

Fehlende Unterlagen sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Ein bloßer Aufruf des Wohngeldrechners ersetzt den Antrag nicht.

Praxisbeispiel: 305 Euro Zuschuss bei 1.400 Euro Bruttorente

Ein fiktives Beispiel unter den Bedingungen der Tabelle: Die alleinlebende Rentnerin Marianne erhält 1.400 Euro gesetzliche Bruttorente und zahlt 600 Euro Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietenstufe IV. Sie zahlt Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und hat keine weiteren Einnahmen.

Nach Werbungskosten-Pauschbetrag und Zehn-Prozent-Abzug ergibt sich zunächst ein monatliches wohngeldrechtliches Einkommen von 1.252,35 Euro. Ohne weitere Freibeträge errechnet sich daraus ein Zuschuss von 163 Euro.

Da Marianne mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist, werden zusätzlich 281,50 Euro monatlich abgezogen. Mit dem dadurch auf 970,85 Euro verminderten Einkommen ergibt die Modellrechnung 305 Euro Wohngeld im Monat.

Stand: 1. Oktober 2026. Quellen und Berechnungsgrundlagen: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 7, 11 bis 19, 21 und 25 sowie Anlagen 1 bis 3; BMAS zu Grundrente und Freibeträgen.

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Grundsicherung 2027: Neue Berechnung könnte Rentner bei der nächsten Erhöhung treffen

2. Oktober 2026 - 15:12

Wer im Alter auf ergänzende Grundsicherung angewiesen ist, muss bei der nächsten Regelsatzanpassung genau hinsehen. Die Bundesregierung will einen Berechnungsschritt streichen, der jüngere Preissteigerungen zusätzlich berücksichtigt – dadurch könnten Erhöhungen geringer ausfallen als nach dem bisherigen Verfahren.

Eine weitere Nullrunde für 2027 ist damit nicht beschlossen. Für Betroffene geht es dennoch um eine handfeste Frage: Wie gut hält ihre Unterstützung künftig mit den notwendigen Ausgaben Schritt?

Am 12. Oktober wird der Entwurf öffentlich beraten

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat für den 12. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 angesetzt. Sie soll von 15 bis 17 Uhr stattfinden und im Internet übertragen werden.

Gegenstand ist der Regierungsentwurf mit der Bundestagsdrucksache 21/7860.

Die Anhörung gehört zum parlamentarischen Verfahren und ist noch kein Gesetzesbeschluss. Aussagen, wonach Rentner deshalb bereits sicher eine bestimmte Summe verlieren, greifen der Entscheidung vor.

Warum die Änderung auch die Grundsicherung im Alter betrifft

Die geplante Neuregelung betrifft die Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 28a SGB XII. Auf diesen Regelbedarfsstufen beruht auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; die Debatte reicht deshalb über Leistungen für Arbeitsuchende hinaus.

Der Regelbedarf ist dabei nur ein Bestandteil der Unterstützung. Daneben können insbesondere anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie zusätzliche Bedarfe berücksichtigt werden.

Wer die Folgen für seinen Haushalt einschätzen möchte, muss deshalb zwischen dem Regelsatz und der gesamten Zahlung des Sozialamts unterscheiden. Beide Beträge sind nicht automatisch identisch.

Welcher Rechenschritt wegfallen soll

Bislang erfolgt die jährliche Fortschreibung in zwei Schritten: Zunächst werden die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zu 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung zu 30 Prozent berücksichtigt (Mischindex). Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung des zweiten Quartals über eine ergänzende Fortschreibung ein.

Nach dem Regierungsentwurf soll dieser zweite Schritt entfallen. Übrig bliebe die Anpassung anhand des Mischindexes aus Preisen und Nettolöhnen.

Damit würden Preissteigerungen weiterhin berücksichtigt, allerdings ohne die bisherige zusätzliche Reaktion auf die jüngste Entwicklung. Gerade wenn notwendige Ausgaben plötzlich kräftiger steigen, könnte sich diese Änderung im Haushaltsbudget bemerkbar machen.

Warum 563 Euro noch keine Antwort für 2027 sind

Für alleinlebende Erwachsene der Regelbedarfsstufe 1 gelten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Schon 2025 hatte es keine Erhöhung gegeben; der gesetzliche Besitzschutz verhinderte, dass niedrigere rechnerische Ergebnisse zu einer Absenkung führten.

Für die Fortschreibung 2027 sieht der Entwurf als Ausgangspunkt die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 vor – rund 547,55 Euro für Alleinstehende. Die künftigen Zahlbeträge müssen gesondert festgelegt werden; aus der Änderung der Formel allein ergibt sich noch kein verbindlicher Regelsatz.

Eine Rechnung nach dem Muster „563 Euro plus erwartete Inflation“ wäre deshalb zu einfach.

Besitzschutz schützt den Betrag, nicht die Kaufkraft

Der bisherige Besitzschutz verhindert bei der Fortschreibung einen niedrigeren Regelsatz, wenn die Berechnung unter dem geltenden Betrag bleibt. Eine spätere Erhöhung ergibt sich erst, wenn das rechnerische Ergebnis darüber liegt.

Für den Alltag reicht es jedoch nicht, nur auf den unveränderten Eurobetrag zu schauen. Wenn Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer werden, lässt sich mit derselben Summe weniger bezahlen.

Eine ausgebliebene oder geringere Erhöhung kann deshalb spürbar sein, obwohl im Bescheid keine ausdrückliche Kürzung steht. Wer bereits jeden Einkauf eng kalkulieren muss, hat kaum Möglichkeiten, solche Mehrkosten dauerhaft aufzufangen.

Auch einzelne Mehrbedarfe hängen am Regelsatz

Die Folgen einer schwächeren Anpassung können über den gewöhnlichen Regelbedarf hinausreichen. Bestimmte Mehrbedarfe werden als Prozentsatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe berechnet.

Dazu gehört unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Mehrbedarf bei nachgewiesenem Merkzeichen G für Menschen oberhalb der Altersgrenze oder bei voller Erwerbsminderung. Er beträgt grundsätzlich 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe, sofern im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

Steigt die Berechnungsgrundlage weniger stark, fällt auch der Zuwachs bei einem solchen Mehrbedarf geringer aus. Das wäre eine Folgewirkung der Regelsatzentwicklung, keine eigenständige Abschaffung des Mehrbedarfs.

Beispiel aus der Praxis: Was eine kleinere Erhöhung bedeuten würde

Ein fiktives Rechenbeispiel: Eine alleinlebende Rentnerin erhält ergänzende Grundsicherung und einen Mehrbedarf von 17 Prozent wegen des Merkzeichens G. Unterstellt man für einen bloßen Vergleich eine Regelsatzerhöhung um 20 Euro, würden Regelbedarf und dieser Mehrbedarf zusammen um 23,40 Euro steigen.

Fiele die Regelsatzerhöhung dagegen nur zehn Euro hoch aus, betrüge der gemeinsame Zuwachs 11,70 Euro. Der Unterschied zwischen beiden Varianten läge bei 140,40 Euro im Jahr, sofern alle übrigen Verhältnisse unverändert blieben.

Diese Beträge sind keine Prognose für 2027. Sie zeigen aber, weshalb eine scheinbar technische Änderung der Berechnung für einen Rentnerhaushalt konkrete finanzielle Folgen haben kann.

Quellen: Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860, insbesondere Artikel 9; Bundestag, Ankündigung der öffentlichen Anhörung am 12. Oktober 2026; Bundesarbeitsministerium, FAQ zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026; §§ 28a, 30 und 42 SGB XII.

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Bürgergeld-Bezieherin stellt sich beim Jobcenter richtig quer – und bekommt auch ihr Recht zugesprochen

2. Oktober 2026 - 15:09

Das Jobcenter verlangte von einer Frau die Zustimmung zur Begutachtung ihres Grundstücks und versagte ihr nach der Weigerung sämtliche Leistungen.

Das Sozialgericht Landshut hob den Versagungsbescheid auf, weil diese konkrete Forderung nicht von der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gedeckt war.

Die Leistungsbezieherin gewann zwar gegen die Versagung wegen angeblich fehlender Mitwirkung, erhielt mit der Entscheidung jedoch noch keine Zusage für die beantragten Zahlungen.

Warum das Jobcenter den Wert des Hauses prüfen wollte

Die 1954 geborene Antragstellerin bewohnte ein etwa 160 Quadratmeter großes Einfamilienhaus. Zwischen ihr und dem Jobcenter bestand bereits länger Streit darüber, ob das selbst genutzte Haus geschütztes Eigentum war oder als verwertbares Vermögen ihren Leistungsanspruch ausschloss.

Am 28. April 2019 beantragte die Frau Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. April 2019. Der Fall betraf damit rechtlich noch das damalige Arbeitslosengeld II, wird heute aber häufig unter dem bekannteren Begriff Bürgergeld dargestellt.

Das Jobcenter forderte zunächst eine Rentenauskunft. Zusätzlich sollte die Antragstellerin einen Erhebungsbogen für Haus- und Grundbesitz ausfüllen und einer Weitergabe der Angaben an das Katasteramt oder den Gutachterausschuss zustimmen.

Die Behörde wollte auf diesem Weg den aktuellen Verkehrswert ermitteln lassen. Sie setzte Fristen, wies auf eine mögliche vollständige Versagung hin und erklärte, ein Termin für die Begutachtung könne erst nach Eingang des unterschriebenen Bogens vereinbart werden.

Die Frau verweigerte nicht jede Mitwirkung

Die Antragstellerin erklärte, sie sei ihren Pflichten bereits nachgekommen und habe die Rentenauskunft vorgelegt. Für das Haus existiere zudem schon ein Gutachten, das aus ihrer Sicht jedoch erhebliche Mängel des Gebäudes nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Sie wollte den Erhebungsbogen nur unterschreiben, wenn der Gutachterausschuss das Grundstück tatsächlich besichtige und die von ihr beanstandeten Mängel bestätige. Ohne einen solchen Besichtigungstermin war sie nicht bereit, der erneuten Wertermittlung zuzustimmen.

Die verbreitete Formulierung, die Frau habe sich „quergestellt“, verkürzt deshalb den Sachverhalt. Sie verschwieg das Haus nicht, sondern stritt über das Verfahren, mit dem dessen Wert festgestellt werden sollte.

Jobcenter versagte die Leistungen vollständig

Mit Bescheid  versagte das Jobcenter die beantragten Leistungen ab April vollständig. Der Widerspruch der Frau blieb erfolglos, sodass sie im November Klage beim Sozialgericht Landshut erhob.

Eine solche Versagung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung darüber, ob ein Anspruch inhaltlich besteht. Die Behörde erklärt damit vielmehr, dass sie die Leistung wegen einer aus ihrer Sicht nicht erfüllten Mitwirkungspflicht vorerst nicht gewährt.

Welche Angaben und Nachweise Leistungsberechtigte grundsätzlich erbringen müssen, erläutert der Ratgeber zu den Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Der Landshuter Fall zeigt zugleich, dass eine behördliche Aufforderung nicht allein durch ihre Bezeichnung zur gesetzlichen Pflicht wird.

Sozialgericht hebt den Versagungsbescheid auf

Das Sozialgericht Landshut gab der Frau mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober teilweise Recht. Es hob den Versagungsbescheid auf, weil die Voraussetzungen für die vollständige Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung nicht erfüllt waren.

Nach der veröffentlichten Darstellung fiel die verlangte Einwilligung zur Begutachtung des Grundstücks nicht unter § 60 SGB I. Die Vorschrift verpflichtet Antragstellende unter anderem dazu, erhebliche Tatsachen anzugeben, Änderungen mitzuteilen, Beweismittel zu benennen und bestimmte Urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Die Zustimmung zu einer tatsächlichen Begutachtung des Grundstücks ist etwas anderes als eine Auskunft oder die Vorlage einer Beweisurkunde. Das Jobcenter durfte diese weitergehende Handlung daher nicht allein über § 60 SGB I erzwingen und die Weigerung anschließend als Grund für eine vollständige Versagung verwenden.

Das Gericht beanstandete außerdem die Ermessensausübung des Jobcenters. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 66 SGB I erfüllt sind, muss die Behörde begründen, warum sie gerade vollständig versagt und weshalb kein milderes Vorgehen ausreicht.

Recht bekommen bedeutete noch keine Auszahlung

Die Frau verlangte neben der Aufhebung des Bescheids auch die Nachzahlung der Leistungen. Diesen Teil ihrer Klage wies das Sozialgericht als unzulässig ab, weil das Jobcenter bis dahin noch keine inhaltliche Entscheidung über ihre Hilfebedürftigkeit getroffen hatte.

Der Unterschied zwischen Versagung und Ablehnung entscheidet darüber, was ein Gericht in einem solchen Verfahren zusprechen kann. Die folgende Tabelle zeigt die Folgen des Landshuter Falls.

Das Landessozialgericht bestätigt die Trennung der Verfahren

Auch das Bayerische Landessozialgericht sprach der Frau im späteren Berufungsverfahren keine unmittelbare Zahlung zu. Mit Urteil vom 28. September 2021 bestätigte es, dass bei einer bloßen Versagung grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid statthaft war.

Das Jobcenter hatte zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, nahm sie in der mündlichen Verhandlung jedoch zurück. Damit blieb die Aufhebung des Versagungsbescheids zugunsten der Frau bestehen.

Während des Berufungsverfahrens hatte die Behörde den Antrag mit einem neuen Bescheid vom 22. Juni wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde diese spätere Sachentscheidung nicht automatisch Bestandteil des Verfahrens über die frühere Mitwirkungsversagung.

Die Frau gewann folglich den Streit über den unzulässigen Druck durch § 66 SGB I, nicht aber den Streit über ihren endgültigen Zahlungsanspruch. Gerade diese Einschränkung darf bei der Berichterstattung über den Fall nicht fehlen.

Was das Jobcenter bei Immobilien weiterhin verlangen darf

Das Urteil befreit Eigentümerinnen und Eigentümer nicht davon, ihr Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Wer Grundsicherung beantragt, muss ein Haus, ein Grundstück, Miteigentumsanteile und weitere erhebliche Vermögenswerte angeben.

Das Jobcenter darf vorhandene Unterlagen anfordern, Beweismittel benennen lassen und Angaben prüfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Überblick über Freibeträge und geschütztes Eigentum bietet der Beitrag zu Bürgergeld und Vermögen.

Ob ein selbst genutztes Haus geschützt ist, hängt nicht allein von der Wohnfläche ab. Zu prüfen sind unter anderem Haushaltsgröße, Nutzung, Wert, Verwertbarkeit, besondere Härten und die im jeweiligen Zeitraum geltenden Vorschriften.

Fehlen notwendige Angaben zum Eigentum vollständig, kann das Jobcenter den Leistungsanspruch möglicherweise nicht feststellen. Der Landshuter Gerichtsbescheid schützt daher keine Verschleierung von Vermögen, sondern setzt einer nicht im Gesetz vorgesehenen Duldungsforderung Grenzen.

Eine Besichtigung ist nicht automatisch verpflichtend

Eine Objektbesichtigung kann zur Wertermittlung sinnvoll sein, wird dadurch aber noch nicht zu einer Pflicht aus § 60 SGB I. Die Behörde muss erklären können, auf welcher Rechtsgrundlage sie Zugang oder Zustimmung verlangt und weshalb weniger eingreifende Mittel nicht ausreichen.

Ähnliche Fragen entstehen, wenn der Außendienst die Wohnung betreten möchte. Auch dazu gilt: Ein angekündigter Besuch ist nicht mit einer uneingeschränkten Zutrittsbefugnis gleichzusetzen, wie der Ratgeber zu Hausbesuchen des Jobcenters näher erklärt.

Eine verweigerte Besichtigung kann dennoch praktische Folgen haben, wenn entscheidende Tatsachen anschließend nicht anders nachweisbar sind. Ob daraus eine Ablehnung, eine vorläufige Entscheidung oder eine andere Rechtsfolge entstehen darf, hängt vom Einzelfall und von der jeweils einschlägigen Vorschrift ab.

Wann § 66 SGB I eine Versagung erlaubt

Eine Leistung darf nach § 66 SGB I nicht schon deshalb eingestellt werden, weil ein Schreiben unbeantwortet blieb. Es muss zunächst eine konkrete gesetzliche Mitwirkungspflicht bestehen, deren Nichterfüllung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Außerdem muss die nicht bewiesene Voraussetzung für den Anspruch erheblich sein. Vor der Versagung ist grundsätzlich ein schriftlicher Hinweis auf die Folgen erforderlich, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Mitwirkung.

Danach bleibt eine Ermessensentscheidung nötig. Das Jobcenter muss den Umfang der Versagung am Einzelfall ausrichten und darf existenzsichernde Leistungen nicht ohne nachvollziehbare Abwägung vollständig stoppen.

§ 65 SGB I begrenzt die Pflichten zusätzlich. Eine Mitwirkung entfällt etwa, wenn sie außer Verhältnis zur Leistung steht, aus wichtigem Grund unzumutbar ist oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

Betroffene sollten Aufforderungen nicht einfach ignorieren

Wer eine zweifelhafte Mitwirkungsaufforderung erhält, sollte schriftlich reagieren und nicht kommentarlos die Frist verstreichen lassen. Sinnvoll ist es, die verlangte Rechtsgrundlage zu erfragen, bereits mögliche Angaben und Unterlagen einzureichen und zu erklären, warum gerade die weitergehende Handlung abgelehnt wird.

Kommt dennoch ein Versagungsbescheid, beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Hinweise zu Form und Frist finden Betroffene im Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Fehlt wegen der Einstellung Geld für Nahrung, Miete oder Energie, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nötig sein. Gegen-Hartz erklärt dazu das Eilverfahren vor dem Sozialgericht.

Für die Begründung sollten das Aufforderungsschreiben, die eigene Antwort, vorhandene Nachweise, der Versagungsbescheid und Belege für die aktuelle Notlage gesichert werden. Eine Beratung im Sozialrecht kann helfen, zwischen einer zulässigen Nachweisanforderung und einer überschießenden Forderung zu unterscheiden.

Einordnung

Die Frau gewann, weil das Jobcenter die Grenzen zwischen Tatsachenangabe, Urkundenvorlage und tatsächlicher Begutachtung verwischte. § 66 SGB I darf nur an eine Pflicht anknüpfen, die das Gesetz der betroffenen Person auch wirklich auferlegt.

Ebenso wichtig: Ein aufgehobener Versagungsbescheid führt nicht automatisch zur Auszahlung. Das Jobcenter darf den Anspruch anschließend inhaltlich prüfen und wegen anrechenbaren Vermögens ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Als Quellen dienen der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Oktober 2020, S 11 AS 761/19, sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021, L 7 AS 589/20. Ergänzend sind die aktuellen Fassungen der §§ 60, 65 und 66 SGB I zu beachten.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema 1. Warum bekam die Frau vor dem Sozialgericht Recht?

Das verlangte Einverständnis zur Begutachtung ihres Grundstücks war nach der Entscheidung nicht von § 60 SGB I erfasst. Deshalb durfte das Jobcenter die vollständige Leistungseinstellung nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschrift stützen.

2. Musste das Jobcenter ihr nach dem Gerichtsbescheid sofort Geld zahlen?

Nein. Das Gericht hob nur den Versagungsbescheid auf, entschied aber nicht abschließend über die Hilfebedürftigkeit und den Wert des Hauses. Die zusätzliche Klage auf Auszahlung war in diesem Verfahren unzulässig.

3. Darf das Jobcenter Angaben zu einem Haus oder Grundstück verlangen?

Ja. Antragstellende müssen erhebliche Tatsachen zu Eigentum und Vermögen vollständig angeben und rechtmäßig angeforderte Nachweise vorlegen. Das Urteil erlaubt nicht, Immobilien oder ihren Wert zu verschweigen.

4. Darf eine Besichtigung immer verweigert werden?

Eine Besichtigung ist nicht automatisch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Ob eine Weigerung in einem anderen Fall Folgen haben kann, hängt jedoch von der Rechtsgrundlage, den angebotenen Alternativen, der Beweislage und den Umständen des Einzelfalls ab.

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Rentenerhöhung 2027: Bei vielen Rentnern kommt von 4,4 Prozent kein Cent an

2. Oktober 2026 - 14:22

4,4 Prozent mehr Rente klingen nach einer spürbaren Entlastung. Doch ausgerechnet Menschen, deren Alterseinkommen schon heute nicht zum Leben reicht, könnten von der erwarteten Erhöhung finanziell nichts haben: Ihre Rente steigt, während die ergänzende Grundsicherung entsprechend sinkt.

Das betrifft allerdings nicht automatisch jeden Rentner mit Sozialleistungen. Entscheidend ist, ob die zusätzliche Rente vollständig angerechnet wird oder ein Freibetrag einen Teil der Erhöhung schützt.

Die 4,4 Prozent sind eine Prognose, kein beschlossener Zuschlag

Die Deutsche Rentenversicherung Bund rechnet in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung 2026 für das Jahr 2027 mit einer Rentenanpassung von 4,4 Prozent. Damit liegt eine offizielle Vorausberechnung vor, aber noch keine verbindliche Festlegung der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2027.

Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro würde dieses Plus 44 Euro ausmachen, bei 1.500 Euro wären es 66 Euro. Sämtliche Berechnungen mit 4,4 Prozent stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass die Anpassung tatsächlich in dieser Höhe erfolgt.

Mehr Rente kann weniger Grundsicherung bedeuten

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung deckt die Lücke zwischen dem anerkannten Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen. Zum Bedarf gehören insbesondere der Regelbedarf, die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Steigt das anrechenbare Renteneinkommen, verkleinert sich diese Lücke. Bleiben Bedarf und Freibeträge unverändert und besteht weiterhin ein Leistungsanspruch, sinkt die Grundsicherung entsprechend.

Die Rentenversicherung zahlt dann tatsächlich mehr Geld aus. Für den Einkauf, den Stromabschlag oder eine neue Waschmaschine bleibt trotzdem kein zusätzlicher Euro übrig.

Wen die vollständige Anrechnung trifft

Betroffen sind insbesondere Rentner, die ergänzende Grundsicherung erhalten und deren zusätzliche gesetzliche Rente durch keinen Freibetrag geschützt wird. Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kann die Rentenanpassung auf diese Weise vollständig mit der Sozialhilfe verrechnet werden.

Eine zweite Gruppe wird leicht übersehen: Menschen, die bereits einen Rentenfreibetrag erhalten, dessen Höchstbetrag aber ausgeschöpft ist. Der vorhandene Freibetrag bleibt ihnen erhalten, wächst durch eine höhere Rente jedoch nicht über seine gesetzliche Grenze hinaus.

33 Jahre Grundrentenzeiten können einen Unterschied machen

Nach § 82a SGB XII bleibt bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten ein Teil der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent der darüberliegenden Bruttorente, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Auch ohne diesen Zuschlag kann der Freibetrag für langjährig Versicherte bestehen.

Solange die Obergrenze noch nicht erreicht ist, kann mit der Rentenerhöhung auch der Freibetrag steigen. Bei einer Bruttorente oberhalb von 100 Euro werden dann grundsätzlich 30 Prozent des zusätzlichen Bruttobetrags geschützt, soweit dafür noch Spielraum besteht.

Ein hypothetisches Rentenplus von 22 Euro könnte den Freibetrag beispielsweise um 6,60 Euro erhöhen. Wer die Obergrenze bereits erreicht hat, bekommt diesen zusätzlichen Schutz dagegen nicht.

Bei wem bleibt etwas von der Erhöhung? Situation Folge bei unverändertem Bedarf und fortbestehendem Leistungsanspruch Grundsicherung, kein einschlägiger Rentenfreibetrag Das zusätzliche anrechenbare Renteneinkommen mindert die Grundsicherung vollständig. Grundsicherung, Freibetrag nach § 82a noch nicht ausgeschöpft Ein Teil der Erhöhung kann durch einen wachsenden Freibetrag erhalten bleiben. Grundsicherung, Freibetrag bereits am Höchstbetrag Der Freibetrag steigt durch die Rentenanpassung nicht weiter; das zusätzliche anrechenbare Einkommen wird verrechnet. Warum der Blick auf die Bruttorente nicht reicht

Das Sozialamt darf nicht einfach jeden zusätzlichen Brutto-Euro ungeprüft von der Leistung abziehen. Bei der Einkommensberechnung sind unter anderem abzugsfähige Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die einschlägigen Freibeträge zu berücksichtigen.

Deshalb müssen Rentenanpassungsmitteilung und Sozialhilfebescheid zusammen betrachtet werden. Erst beide Dokumente zeigen, ob das monatliche Gesamtbudget tatsächlich wächst.

Die Rentenerhöhung löst das Problem niedriger Alterseinkommen nicht

Für Betroffene ist die vollständige Verrechnung bitter: Eine öffentlich gefeierte Rentenerhöhung kann ihren Alltag unverändert lassen. Die höhere Versicherungsleistung verringert dann vor allem den Betrag, den das Sozialamt ergänzend zahlen muss.

Das folgt der gesetzlichen Ausgestaltung einer bedarfsabhängigen Leistung. Sozialpolitisch bleibt trotzdem die Frage, welchen Wert ein Rentenplus für Menschen hat, die davon keinen zusätzlichen Einkauf bezahlen können.

Eine mögliche Veränderung des Regelbedarfs oder der anerkannten Wohnkosten ist davon getrennt zu betrachten. Sie kann den Leistungsanspruch verändern, macht die Rentenerhöhung selbst aber nicht anrechnungsfrei.

Was Betroffene im Bescheid prüfen sollten

Wer ergänzende Sozialhilfe erhält, sollte besonders auf die angesetzte Rentenhöhe, die berücksichtigten Versicherungsbeiträge und einen möglichen Freibetrag achten. Die Voraussetzung von 33 Jahren bezieht sich auf Grundrentenzeiten und sollte anhand der Auskunft der Rentenversicherung geprüft werden.

Fehlt ein zustehender Freibetrag, kann die Grundsicherung zu niedrig ausfallen. Umgekehrt ist eine sinkende Sozialhilfezahlung nach einer Rentenanpassung nicht allein deshalb fehlerhaft, weil am Ende kein zusätzliches Geld bleibt.

Beispiel aus der Praxis: Höhere Rente, gleiches Monatsbudget

Eine Rentnerin erhält 800 Euro monatliche Bruttorente und ergänzende Grundsicherung; ein Rentenfreibetrag steht ihr nicht zu. Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent steigt ihre Bruttorente um 35,20 Euro auf 835,20 Euro.

Unter der beispielhaften Annahme gleichbleibender Versicherungsabzüge von insgesamt 12,5 Prozent wächst der Rentenzahlbetrag von 700 Euro auf 730,80 Euro. Bei einem unveränderten anerkannten Bedarf von 1.100 Euro sinkt ihre Grundsicherung gleichzeitig von 400 Euro auf 369,20 Euro.

Zusammen stehen ihr weiterhin 1.100 Euro im Monat zur Verfügung. Auf dem Rentenbescheid ist das Plus sichtbar, in ihrem Haushaltsbudget kommt davon kein Cent an.

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Ehepaar bekommt Kündigung nach 38 Jahren per App: “Das Erniedrigendste überhaupt”

2. Oktober 2026 - 13:27
Nach 38 Jahren per App freigestellt: Ehepaar steht vor ungewisser Zukunft

38 Jahre im selben Betrieb, ein gemeinsames Arbeitsleben und die Hoffnung, dort bis zur Rente bleiben zu können: Für Simone und Jovica Pokrjac ist diese Sicherheit zerbrochen. Der insolvente Lampenhersteller Ultinon Motion in Aachen stellte beide frei – die Nachricht erreichte sie über eine Mitarbeiter-App.

Wenn mit dem Arbeitsplatz ein Stück gemeinsames Leben wegbricht

Das Paar hatte sich im Unternehmen kennengelernt und später geheiratet. Die gemeinsame Arbeit gehörte über Jahrzehnte zu ihrem Alltag, nun müssen sie mit 56 und 58 Jahren nach einer neuen Beschäftigung suchen.

Die Familie hat zwei schulpflichtige Kinder, entsprechend groß ist die Sorge um die finanzielle Zukunft. Jovica Pokrjac bezeichnete die Mitteilung per App als „das Erniedrigendste überhaupt“.

Die Freistellungen wurden bereits Ende Juli bekannt

Über den Fall hatte der WDR bereits berichtetet. Nach dessen Darstellung wurde der Abbau von rund 100 der 243 Stellen auf einer Betriebsversammlung am 30. Juli angekündigt, am folgenden Tag sollten die Beschäftigten ihre persönliche Nachricht in der App abrufen.

Der Insolvenzverwalter Wolfgang Piroth erklärte gegenüber dem WDR, die Sozialauswahl sei gemeinsam mit dem Betriebsrat sorgfältig vorgenommen worden. Das Ehepaar aus Baesweiler konnte dennoch nicht nachvollziehen, weshalb beide trotz ihres Alters, ihrer langen Beschäftigungszeit und ihrer familiären Verpflichtungen betroffen waren.

„Kündigung per App“

Die Eheleute hatten zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch keine offizielle Kündigung erhalten. Die Nachricht betraf zunächst die Freistellung; ob später Kündigungsschreiben zugingen, geht aus diesem Bericht nicht hervor.

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schreibt § 623 BGB die Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Nachricht in einer App, eine E-Mail oder ein hochgeladenes Foto des Kündigungsschreibens genügen dafür nicht.

Im üblichen Verfahren muss dem Beschäftigten ein Kündigungsschreiben mit eigenhändiger Unterschrift im Original zugehen. Eine Freistellung kann dagegen grundsätzlich auch elektronisch mitgeteilt werden, wobei ihre Zulässigkeit gesondert zu prüfen ist.

Wer nicht mehr zur Arbeit erscheinen soll, ist deshalb nicht automatisch aus dem Arbeitsvertrag entlassen. Welche Rechte bei einer solchen Anordnung bestehen, erläutert auch der Beitrag Darf mein Arbeitgeber mich nach einer Kündigung einfach freistellen?

Freistellung und Kündigung haben unterschiedliche Folgen Situation Rechtliche Bedeutung Worauf Beschäftigte achten sollten Freistellung per App Die Arbeitspflicht wird ausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht zunächst weiter. Nachricht sichern und Vergütung, Dauer sowie einen möglichen Widerruf klären. Kündigung ausschließlich per App Die gesetzliche Schriftform ist nicht erfüllt. Die Erklärung prüfen lassen und mögliche spätere Kündigungsschreiben beachten. Zugang einer schriftlichen Kündigung Die Beendigung wird erklärt, ihre Wirksamkeit bleibt überprüfbar. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen. Freistellung ohne tatsächliche Lohnzahlung Ein bestehender Lohnanspruch sichert noch keinen Zahlungseingang. Ansprüche sichern und einen möglichen Arbeitslosengeldbezug sofort mit der Arbeitsagentur klären. 38 Jahre Betriebszugehörigkeit schützen – aber nicht ausnahmslos

Bei einer betriebsbedingten Kündigung unter dem Kündigungsschutzgesetz muss die Sozialauswahl grundsätzlich die Beschäftigungsdauer, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen. Das steht in § 1 Absatz 3 KSchG.

Verglichen werden grundsätzlich Beschäftigte, die nach ihrer Tätigkeit, ihren Fähigkeiten und den arbeitsvertraglichen Vorgaben untereinander austauschbar sind. Es gibt deshalb keine einzige Rangliste für die gesamte Belegschaft, auf der allein die längste Betriebszugehörigkeit über den Arbeitsplatz entscheidet.

Auch können bestimmte Beschäftigte wegen berechtigter betrieblicher Interessen aus der Auswahl herausgenommen werden. Ob solche Gründe im Fall des Ehepaares vorlagen oder die Vergleichsgruppen zutreffend gebildet wurden, lässt sich anhand der veröffentlichten Angaben nicht beurteilen.

Betroffene können verlangen, dass ihnen die Gründe für die getroffene soziale Auswahl mitgeteilt werden. Die Aussage, es habe eine Sozialauswahl gegeben, beantwortet für sich genommen noch nicht die Frage, ob sie im Einzelfall rechtmäßig war.

Ein Sozialplan beantwortet eine andere Frage

Sozialauswahl und Sozialplan dürfen nicht verwechselt werden: Die Auswahl betrifft die Frage, wen eine betriebsbedingte Kündigung treffen darf. Ein Sozialplan soll dagegen wirtschaftliche Nachteile einer Betriebsänderung ausgleichen oder abmildern, etwa durch Abfindungen.

In einer Insolvenz können zusätzliche Regeln gelten, wenn Insolvenzverwalter und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Namensliste vereinbaren. Dann ist die gerichtliche Prüfung der Sozialauswahl nach § 125 InsO eingeschränkt; ob eine solche Vereinbarung hier vorlag, ist aus den Berichten nicht ersichtlich.

Insolvenz kann lange Kündigungsfristen verkürzen

Nach der gesetzlichen Grundregel beträgt die Kündigungsfrist des Arbeitgebers ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sieben Monate zum Monatsende, wobei beispielsweise tarifliche Abweichungen möglich sind. Im eröffneten Insolvenzverfahren erlaubt § 113 InsO dagegen eine Kündigung mit drei Monaten zum Monatsende, sofern nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt.

Gerade langjährig Beschäftigte können dadurch einen erheblichen Teil ihrer üblichen Übergangszeit verlieren. Die Insolvenz beendet den Vertrag jedoch weder automatisch noch macht sie eine Kündigung allein durch den Hinweis auf fehlendes Geld rechtmäßig.

Bei ausbleibendem Lohn ist Abwarten gefährlich

Eine einseitige Freistellung beseitigt den Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht einfach. Bei einem insolventen Arbeitgeber muss aber zusätzlich geklärt werden, für welchen Zeitraum Lohn geschuldet wird und wie die Forderung im Verfahren durchgesetzt werden kann.

Insolvenzgeld ersetzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgefallenes Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ereignis gestellt werden; eine spätere Freistellung eröffnet nicht automatisch einen neuen Leistungszeitraum.

Besteht der Vertrag ohne Arbeitsleistung und ohne tatsächliche Lohnzahlung fort, kann bei erfüllten Voraussetzungen trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt werden. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt zum Insolvenzgeld ausdrücklich hin.

Sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht, ist außerdem die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung wichtig: spätestens drei Monate vorher oder bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Die Arbeitslosmeldung und der Leistungsantrag müssen zusätzlich geklärt werden.

Nach einer schriftlichen Kündigung bleiben meist nur drei Wochen

Wer eine Kündigung angreifen möchte, muss nach § 4 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Gespräche mit dem Betriebsrat oder Verhandlungen über eine Abfindung halten diese Frist nicht automatisch an.

Eine reine Freistellungsnachricht setzt diese Kündigungsschutzfrist nicht in Gang. Geht anschließend ein Kündigungsschreiben zu, sollte dessen Zugangsdatum sofort festgehalten werden, denn eine verspätet angegriffene Kündigung gilt nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam.

Auch nach Jahrzehnten gibt es nicht automatisch eine Abfindung

Die lange Beschäftigungszeit allein begründet keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch kann sich etwa aus einem Sozialplan, einer entsprechenden Vereinbarung oder einem gesetzlichen Sonderfall ergeben.

Welche Wege grundsätzlich offenstehen, erklärt der Beitrag Abfindung trotz betriebsbedingter Kündigung: So sichern Sie sich Ihre Ansprüche. Bei einer Insolvenz kommt zur Frage nach dem Anspruch allerdings die Frage hinzu, ob und in welchem Umfang tatsächlich Geld verfügbar ist.

Sechs Fragen und Antworten zur Freistellung per App Ist eine Kündigung über eine Mitarbeiter-App wirksam?

Eine ausschließlich elektronisch erklärte Kündigung erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht. Auch ein Foto oder Scan eines unterschriebenen Schreibens ersetzt den Zugang des Originals grundsätzlich nicht.

Bin ich durch eine Freistellung bereits gekündigt?

Eine Freistellung beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Sie bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung verlangt, während der Vertrag weiterbesteht.

Schützen 38 Jahre Betriebszugehörigkeit vor einem Stellenabbau?

Eine lange Beschäftigungszeit erhöht das soziale Schutzgewicht, schafft aber keinen uneingeschränkten Kündigungsschutz. Entscheidend sind auch die übrigen Auswahlkriterien und die Frage, welche Beschäftigten miteinander vergleichbar sind.

Dürfen beide Ehepartner von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sein?

Es gibt kein allgemeines Verbot, beide Ehepartner zu kündigen. Jeder Fall muss nach den geltenden Schutzvorschriften geprüft werden, einschließlich der jeweiligen Unterhaltspflichten und der richtigen Sozialauswahl.

Kann ich trotz bestehendem Arbeitsvertrag Arbeitslosengeld erhalten?

Bei einer Freistellung ohne Arbeitsleistung und ohne tatsächliche Lohnzahlung ist das unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Betroffene sollten ihren Leistungsanspruch sofort mit der Arbeitsagentur klären und nicht allein auf ein späteres Kündigungsschreiben warten.

Welche Frist gilt für eine Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Eine bloße Freistellung löst diese Frist nicht aus.

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Neues Urteil: Das müssen Mieter so nicht mehr zahlen

2. Oktober 2026 - 13:23
Diesen Stromposten müssen Mieter so nicht bezahlen

Die Nebenkostenabrechnung kommt, unten steht eine Nachzahlung, und viele Mieter überweisen den Betrag, ohne die einzelnen Positionen genauer anzusehen. Doch hinter der unscheinbaren Bezeichnung „Allgemeinstrom“ kann eine Forderung stehen, die rechtlich nicht durchsetzbar ist.

Mehrere Gerichte haben solche Sammelposten beanstandet, weil nicht nachvollziehbar war, welche Stromkosten tatsächlich abgerechnet wurden. Daraus folgt allerdings kein Freibrief, die Kosten für das Treppenhauslicht grundsätzlich zu streichen.

Das Problem ist der undurchsichtige Stromposten

„Hausstrom“, „Allgemeinstrom“ oder „Strom allgemein“ klingt zunächst verständlich: Im Treppenhaus brennt Licht, der Keller ist beleuchtet, vor der Haustür hängt eine Lampe. Die Bezeichnung verrät aber nicht zuverlässig, ob ausschließlich diese Beleuchtung oder zusätzlich andere Anlagen abgerechnet werden.

Genau diese Unklarheit kann Vermietern zum Verhängnis werden. Mieter müssen erkennen können, welche Kostenart sie bezahlen sollen, statt aus einem Sammelbegriff erraten zu müssen, welche Verbraucher daran angeschlossen sind.

Amtsgericht Hamburg erklärte „Hausstrom“ für formell unwirksam

Das Amtsgericht Hamburg beanstandete mit Urteil eine unter „Hausstrom“ abgerechnete Position als formell unwirksam (Az. 48 C 320/20). Die Bezeichnung ließ nach Auffassung des Gerichts nicht erkennen, auf welche Verbrauchsstellen die verlangten Stromkosten entfielen.

Das Gericht verwies auf § 2 Nummer 11 der Betriebskostenverordnung, der die Kosten der Beleuchtung erfasst. Ein allgemeiner Stromposten könne dagegen weitere Kostenarten enthalten und deshalb eine unzulässige Mischposition darstellen.

Landgericht Hamburg strich 165,86 Euro aus der Abrechnung

Dass es dabei um konkrete Entlastungen geht, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 307 S 58/21). Die Richter strichen einen Betrag von 165,86 Euro für „Allgemeinstrom“ aus der streitigen Betriebskostenabrechnung.

Für die Mieter war nicht ausreichend erkennbar, ob darunter beispielsweise auch Strom für eine Lüftungsanlage, die Heizung oder den Aufzug fiel. Die Kostenarten müssen sich so aus der Abrechnung ergeben, dass Mieter die Forderung mit ihren vertraglichen Zahlungspflichten abgleichen können.

Warum eine andere Bezeichnung den Unterschied machen kann

Besonders aufschlussreich ist ein weiteres Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 311 S 93/23). Darin hielt das Gericht „Allgemeinstrom“ für ein Abrechnungsjahr für formell unwirksam, akzeptierte für ein anderes Jahr aber die Bezeichnung „Kosten der Beleuchtung/Allgemeinstrom“.

Der Zusatz machte aus Sicht der Richter ausreichend deutlich, welche Kostenart gemeint war. Es geht also nicht um ein verbotenes Wort, sondern um eine verständliche Zuordnung der Forderung.

Die Schlagzeile, Mieter müssten „Allgemeinstrom jetzt nicht mehr bezahlen“, greift deshalb zu kurz. Auch eine formal ausreichende Bezeichnung beantwortet zudem noch nicht die Frage, ob die tatsächlich angesetzten Kosten sachlich richtig sind.

Was hinter dem berichteten neuen Urteil aus Pankow steckt

Aktuell wird außerdem eine Entscheidung des Amtsgerichts Pankow unter dem Aktenzeichen 2 C 434/25 verbreitet. Rechtsanwalt Gabriel Fischer berichtet darüber unter der Datumsangabe 4. März 2026 und beschreibt ebenfalls eine Beanstandung der Position „Hausstrom“ wegen fehlender Transparenz.

Der veröffentlichte Bericht nennt allerdings zusätzlich den 25. März 2026 als Verkündungstag; ein vollständiger Urteilstext liegt dieser Darstellung nicht zugrunde. Die Entscheidung sollte deshalb als anwaltlich berichteter Fall eingeordnet werden, während die Hamburger Urteile im veröffentlichten Wortlaut überprüfbar sind.

Aus einzelnen Urteilen entsteht außerdem kein bundesweites Verbot sämtlicher entsprechend benannter Abrechnungsposten. Ob eine konkrete Forderung scheitert, hängt von der Abrechnung, ihrer Erläuterung und den Umständen des Mietverhältnisses ab.

Welche Stromkosten weiterhin umgelegt werden dürfen

Die Betriebskostenverordnung erlaubt ausdrücklich, Kosten der Außenbeleuchtung und der Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile abzurechnen. Dazu gehören beispielsweise Zugänge, Flure, Treppen, Keller und Waschküchen.

Auch Betriebsstrom für Heizungsanlagen oder Aufzüge kann umlagefähig sein, gehört aber zur jeweils passenden Kostenart. Die Aussage, außerhalb der Beleuchtung dürften überhaupt keine Stromkosten auf Mieter verteilt werden, ist deshalb falsch.

Stromverbrauch Einordnung in der Abrechnung Treppenhaus-, Keller- und Außenbeleuchtung Grundsätzlich als Beleuchtungskosten umlagefähig. Betriebsstrom der Heizungsanlage Der Heizkostenabrechnung zuzuordnen. Betriebsstrom des Aufzugs Den Aufzugskosten zuzuordnen. Unklarer Sammelposten „Allgemeinstrom“ Kann wegen fehlender Transparenz formell unwirksam sein.

Ein gemeinsamer Stromzähler macht unterschiedliche Kostenarten nicht automatisch zu einem zulässigen Sammelposten. Entscheidend bleibt, dass die Kosten sachgerecht zugeordnet und nachvollziehbar abgerechnet werden.

Belegeinsicht verlangen und den Posten konkret beanstanden

Wer eine unklare Stromposition entdeckt, sollte die Bezeichnung, den Betrag und das betroffene Abrechnungsjahr in seiner Beanstandung ausdrücklich nennen. Anschließend lässt sich anhand der Stromrechnung, der Verbrauchsdaten und der Zuordnung der angeschlossenen Anlagen prüfen, was tatsächlich berechnet wurde.

Das Recht auf Einsicht in die Abrechnungsbelege ist in § 556 Absatz 4 BGB ausdrücklich geregelt; der Vermieter darf die Unterlagen auch elektronisch bereitstellen. Ein bloßes Verlangen nach Belegeinsicht sollte allerdings nicht mit einer konkreten Einwendung gegen den Stromposten verwechselt werden.

Wie wichtig der Zugang zu den Unterlagen ist, zeigt auch der Beitrag über eine verweigerte Belegeinsicht nach 1.440 Euro Nebenkostenvorauszahlung. Erst mit den passenden Belegen lässt sich die Berechtigung vieler Forderungen zuverlässig kontrollieren.

Eine Kostensteigerung von 30 Prozent ist keine gesetzliche Grenze

Ein Vergleich mit dem Vorjahr kann auffällige Veränderungen sichtbar machen. Eine Steigerung um 30 Prozent ist jedoch weder automatisch unzulässig noch ein Beweis für eine fehlerhafte Abrechnung.

Höhere Strompreise, ein veränderter Verbrauch oder ein anderer Abrechnungszeitraum können die Summe beeinflussen. Umgekehrt kann auch ein unveränderter Betrag falsch sein, wenn darin unzulässige oder falsch zugeordnete Kosten stecken.

Weitere Ansatzpunkte erläutert Gegen-Hartz im Beitrag darüber, welche Nebenkostenpositionen Mieter besonders prüfen sollten. Nur den Endbetrag mit dem Vorjahr zu vergleichen, reicht für eine gründliche Prüfung nicht aus.

Zwölf Monate für Einwendungen sind keine zwölf Monate Zahlungsaufschub

Einwendungen müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Ausnahmen bestehen, wenn Mieter eine verspätete Beanstandung nicht zu vertreten haben.

Davon zu unterscheiden ist die Abrechnungsfrist des Vermieters: Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 muss die Abrechnung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 zugehen. Verspätete Nachforderungen sind regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat.

Die Einwendungsfrist erlaubt es nicht, eine fällige Nachzahlung einfach ein Jahr lang liegen zu lassen. Wer eine Zahlungsverweigerung erwägt, sollte den strittigen Betrag und die rechtlichen Voraussetzungen zuvor beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

Eine Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt kann während der Klärung sinnvoll sein. Die laufende Miete eigenmächtig wegen eines unklaren Strompostens zu kürzen, ist dagegen kein geeigneter Ersatz für die Prüfung der Abrechnung.

Sechs Fragen und Antworten zum Allgemeinstrom Müssen Mieter Allgemeinstrom grundsätzlich nicht mehr bezahlen?

Nein, ordnungsgemäß abgerechnete Beleuchtungskosten bleiben grundsätzlich umlagefähig. Angreifbar sind insbesondere unklare Sammelpositionen, bei denen die abgerechnete Kostenart nicht ausreichend erkennbar ist.

Gibt es ein neues Gesetz, das Hausstrom verbietet?

Die beschriebenen Entscheidungen beruhen auf den Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen und der bestehenden Betriebskostenverordnung. Sie schaffen kein neues gesetzliches Verbot.

Reicht das Wort „Allgemeinstrom“ automatisch für eine Streichung?

Eine solche Bezeichnung bietet Anlass zur Prüfung, garantiert aber keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg ließ beispielsweise „Kosten der Beleuchtung/Allgemeinstrom“ als ausreichend bestimmte Bezeichnung gelten.

Wird wegen eines fehlerhaften Strompostens die gesamte Abrechnung unwirksam?

Ein abtrennbarer Fehler betrifft grundsätzlich nur die jeweilige Position. Andere ordnungsgemäß abgerechnete Kosten verschwinden dadurch nicht.

Wie lange können Mieter Einwendungen erheben?

Grundsätzlich beträgt die Frist zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung. Trotzdem sollte die Beanstandung zeitnah erfolgen, weil Zahlungsfristen davon unabhängig zu beachten sind.

Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?

Hilfreich sind insbesondere die Stromrechnung, Zähler- und Verbrauchsangaben sowie eine nachvollziehbare Erklärung, welche Anlagen darüber versorgt werden. Bei verweigerter Einsicht oder widersprüchlichen Angaben empfiehlt sich Unterstützung durch einen Mieterverein oder eine Fachanwaltskanzlei.

Beispiel aus der Praxis: Aus 420 Euro werden 324 Euro

Eine Mieterin erhält eine Nebenkostenabrechnung mit 420 Euro Nachzahlung, darin enthalten sind 96 Euro für einen nicht näher erläuterten Posten „Hausstrom“. Sie beanstandet diese Position schriftlich und verlangt Einsicht in die Unterlagen.

Nach Prüfung nimmt der Vermieter die 96 Euro aus der Forderung heraus, sodass noch 324 Euro nachzuzahlen sind. Das Beispiel zeigt den möglichen finanziellen Unterschied – ob der Posten tatsächlich entfällt, muss anhand der jeweiligen Abrechnung geklärt werden.

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Schwerbehinderte Rentner: Mit Merkzeichen G können 95,71 Euro zusätzlich zustehen

2. Oktober 2026 - 12:37

Wer im Alter Grundsicherung erhält und das Merkzeichen G nachweisen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf. Für alleinstehende Erwachsene mit Regelbedarfsstufe 1 sind das 2026 monatlich 95,71 Euro – bei durchgehendem Anspruch 1.148,52 Euro im Jahr.

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Mehrbedarf und der Nachweis des Merkzeichens, nicht lediglich ein hoher Grad der Behinderung.

Keine Rentenerhöhung, sondern ein zusätzlicher Bedarf beim Sozialamt

Die 95,71 Euro werden nicht von der Rentenversicherung als Zuschlag zur gesetzlichen Rente gezahlt. Es handelt sich um einen Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII, der bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt wird.

Das Sozialamt stellt den anerkannten Bedarf dem anrechenbaren Einkommen gegenüber. Steigt der Bedarf durch das Merkzeichen G, kann dadurch die monatliche Grundsicherung höher ausfallen oder erstmals ein Anspruch entstehen.

Wer seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann, bekommt diesen Betrag deshalb nicht unabhängig davon ausgezahlt. Das Merkzeichen G ersetzt die Prüfung der finanziellen Voraussetzungen nicht.

Warum ein Schwerbehindertenausweis ohne G nicht genügt

Der Grad der Behinderung und die Merkzeichen beantworten unterschiedliche Fragen. Während der GdB das Ausmaß der Beeinträchtigungen abbildet, kennzeichnet G eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Für den hier beschriebenen Mehrbedarf knüpft das Gesetz ausdrücklich an die Feststellung des Merkzeichens G an. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 80 oder 100 löst diesen Anspruch daher nicht allein wegen des hohen GdB aus.

Der Nachweis kann durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde oder durch den Schwerbehindertenausweis erfolgen. Wer bereits einen entsprechenden Bescheid erhalten hat, muss für den Nachweis gegenüber dem Sozialamt deshalb nicht erst auf die Ausstellung des Ausweises warten.

Eine Einordnung bietet auch der Beitrag „Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwerbehinderung 2026 – Tabelle“.

Nicht jeder vorzeitige Rentenbeginn erfüllt die Altersvoraussetzung

Der Mehrbedarf setzt neben dem Merkzeichen voraus, dass die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht ist oder die betroffene Person bereits vorher voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Wer Grundsicherung im Alter erhält, hat die entsprechende Altersgrenze bereits erreicht.

Anders kann es bei einer vorgezogenen Altersrente aussehen. Der Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beweist für sich genommen weder das Erreichen dieser Altersgrenze noch eine volle Erwerbsminderung.

Schwerbehinderung und volle Erwerbsminderung sind rechtlich unterschiedliche Voraussetzungen. Wer vorzeitig in Rente gegangen ist, sollte daher seinen konkreten Leistungsanspruch prüfen lassen, statt allein vom Rentenbescheid auf den Mehrbedarf zu schließen.

So entstehen die 95,71 Euro im Monat

Der Mehrbedarf beträgt grundsätzlich 17 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe. Für alleinstehende Erwachsene mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt die Rechnung 563 Euro × 0,17 = 95,71 Euro.

Bei Erwachsenen in Regelbedarfsstufe 2 fällt der Betrag niedriger aus. Die folgende Tabelle zeigt die Berechnung für diese beiden häufigen Konstellationen im Jahr 2026.

Persönliche Regelbedarfsstufe Monatlicher Regelbedarf 2026 Mehrbedarf von 17 Prozent Regelbedarf einschließlich dieses Mehrbedarfs Regelbedarfsstufe 1, insbesondere alleinstehende Erwachsene 563 Euro 95,71 Euro 658,71 Euro Regelbedarfsstufe 2, insbesondere Erwachsene, die als Paar zusammenleben 506 Euro 86,02 Euro 592,02 Euro

Die letzte Spalte ist nicht mit dem Auszahlungsbetrag des Sozialamts gleichzusetzen. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe kommen hinzu, während anrechenbares Einkommen die Leistung vermindert.

Die gesetzliche Regelung lässt außerdem einen abweichenden Bedarf im Einzelfall zu. Die 17 Prozent sind damit der gesetzliche Regelfall.

Auch knapp oberhalb der bisherigen Bedarfsgrenze kann sich eine Prüfung lohnen

Manche Rentner beantragen keine Grundsicherung, weil ihre Rente den bisher angenommenen Bedarf geringfügig übersteigt. Wird ein bislang unberücksichtigter Mehrbedarf anerkannt, kann sich diese Rechnung ändern.

Das bedeutet aber nicht, dass dann stets die vollen 95,71 Euro ausgezahlt werden. Liegt das anrechenbare Einkommen bereits über dem Bedarf ohne Mehrbedarf, wird zunächst dieser Abstand ausgeglichen.

Auch vorhandenes Vermögen bleibt zu prüfen. Welche Rücklagen dabei geschützt sein können, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“.

Nachweis einreichen und die Berechnung kontrollieren

Wer bereits Grundsicherung erhält, sollte dem Sozialamt den Feststellungsbescheid oder eine Kopie des entsprechenden Schwerbehindertenausweises vorlegen und ausdrücklich um Berücksichtigung des Mehrbedarfs bitten. Anschließend sollte im Berechnungsbogen geprüft werden, ob der zusätzliche Betrag tatsächlich angesetzt wurde.

Bei einem erstmaligen Antrag auf Grundsicherung gehört der Nachweis ebenfalls zu den relevanten Unterlagen. Grundsicherung wird auf Antrag erbracht; der Antrag wirkt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Beginn des Antragsmonats zurück.

Eine rückwirkende Feststellung des Merkzeichens bedeutet nicht automatisch, dass das Sozialamt für sämtliche vergangenen Monate nachzahlen muss. Dafür sind zusätzlich der Leistungsbeginn, die jeweiligen Bescheide und die Voraussetzungen einer rückwirkenden Korrektur zu prüfen.

Wenn der Mehrbedarf im Bescheid fehlt

Gegen einen Bescheid, der den Mehrbedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Darin sollten Betroffene den fehlenden Mehrbedarf benennen und den Nachweis des Merkzeichens beifügen oder auf bereits eingereichte Unterlagen verweisen.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage kommen. Bei Leistungen nach dem SGB XII ist der rückwirkende Zahlungszeitraum allerdings durch § 116a SGB XII begrenzt.

Ein im Jahr 2026 gestellter Überprüfungsantrag kann grundsätzlich noch Nachzahlungen ab Januar 2025 ermöglichen. Voraussetzung bleibt, dass die Leistungen damals tatsächlich zu Unrecht zu niedrig festgesetzt wurden und die übrigen Bedingungen für eine Nachzahlung vorliegen.

Beispiel aus der Praxis: Aus 250 Euro werden 345,71 Euro Grundsicherung

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin hat einen anerkannten monatlichen Bedarf von 1.100 Euro einschließlich Unterkunft und Heizung. Nach Abzug ihres anrechenbaren Einkommens von 850 Euro erhält sie bisher 250 Euro Grundsicherung.

Nun wird bei der Berechnung zusätzlich der Mehrbedarf wegen des nachgewiesenen Merkzeichens G berücksichtigt. Ihr anerkannter Bedarf steigt um 95,71 Euro auf 1.195,71 Euro.

Bleiben Einkommen und alle anderen Berechnungsgrundlagen unverändert, erhöht sich ihre Grundsicherung auf 345,71 Euro monatlich. Ihre gesetzliche Rente bleibt gleich – die zusätzliche Unterstützung kommt vom Sozialamt.

Gesetzliche Grundlagen: § 30 Absatz 1 SGB XII; § 41 Absatz 2 SGB XII; § 44 SGB XII; Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026; § 84 SGG; § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII.

Weitere Quellen: Deutsche Rentenversicherung mit Fragen und Antworten zur Grundsicherung sowie rechtlichen Erläuterungen zur Grundsicherung und zu zusätzlichen Bedarfen.

Der Beitrag Schwerbehinderte Rentner: Mit Merkzeichen G können 95,71 Euro zusätzlich zustehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflegegrad 2: Neue Hürde kann die Erwerbsminderungsrente kosten

2. Oktober 2026 - 12:25

Wer einen Angehörigen pflegt und dafür beruflich zurücksteckt, riskiert mehr als ein geringeres Einkommen. Wird dem pflegebedürftigen Menschen nur Pflegegrad 1 zuerkannt, können der Pflegeperson Beitragsmonate fehlen, die später über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entscheiden.

Die geplante Pflegereform könnte dieses Problem verschärfen: Pflegegrad 2 soll für neue Fälle ab 2027 schwerer erreichbar werden. Damit steht für manche Familien neben den Pflegeleistungen auch die Absicherung des Menschen auf dem Spiel, der die Pflege übernimmt.

Pflegegrad 2 soll erst ab 30 Punkten beginnen

Nach dem geltenden § 15 SGB XI beginnt Pflegegrad 2 grundsätzlich bei 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren. Der am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht eine Anhebung auf 30 Punkte zum 1. Januar 2027 vor.

Bei einem unveränderten Ergebnis von beispielsweise 28,75 Punkten wäre künftig grundsätzlich nur Pflegegrad 1 erreichbar. Weil der Entwurf zugleich die Bewertungssystematik verändert, lässt sich ein heutiges Gutachten allerdings nicht einfach unverändert auf 2027 übertragen.

Der Pflegebescheid betrifft auch die Person, die hilft

Die rentenrechtliche Folge wird leicht übersehen, weil der Pflegebescheid an den pflegebedürftigen Menschen geht. Die Rentenbeiträge aus der Angehörigenpflege werden dagegen dem Versicherungskonto der Pflegeperson gutgeschrieben.

Das kann die Tochter sein, die ihre Mutter versorgt, oder der Ehemann, der seine erkrankte Frau pflegt. Gemeint ist hier also die mögliche Erwerbsminderungsrente der helfenden Person, falls diese später selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend arbeiten kann.

Das Gesundheitsministerium betont in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss, bei der Rente pflegender Angehöriger keine Abstriche zu machen. Aus dem Zusammenspiel der geplanten Zugangsschwelle und der bestehenden Versicherungsvoraussetzungen ergibt sich dennoch ein Risiko: Wer künftig an Pflegegrad 2 scheitert, erreicht die Voraussetzung für diese Beitragszahlungen nicht.

Wann die Pflegekasse Rentenbeiträge übernimmt

Pflegegrad 2 allein reicht für die rentenrechtliche Absicherung noch nicht aus. Nach § 3 SGB VI müssen auch die Bedingungen der tatsächlich geleisteten Pflege erfüllt sein.

Voraussetzung Was für die Rentenversicherung der Pflegeperson gilt Pflegegrad Die gepflegte Person benötigt mindestens Pflegegrad 2. Umfang Mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Art und Ort Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung. Berufstätigkeit Die Pflegeperson arbeitet daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich. Leistungsanspruch Die gepflegte Person hat Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung.

Die 30-Stunden-Grenze betrifft die Erwerbstätigkeit, nicht die Pflegestunden. Wer einen Menschen mit Pflegegrad 1 versorgt, erhält aus dieser Pflege hingegen keine Rentenpflichtbeiträge, auch wenn die Unterstützung im Alltag viel Zeit beansprucht.

Warum fehlende Monate eine EM-Rente verhindern können

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Neben der gesundheitlichen Einschränkung und der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren verlangt § 43 SGB VI regelmäßig mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Pflichtbeiträge aus einer versicherten Pflegetätigkeit können diese 36 Monate mit auffüllen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert ausdrücklich, dass Pflegepersonen dadurch auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllen können.

Gerade wer seine versicherungspflichtige Beschäftigung für die Pflege aufgibt, kann auf diese Monate angewiesen sein. Fehlen sie, droht im ungünstigen Fall nicht nur eine niedrigere Rente, sondern die Ablehnung des Rentenantrags trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen.

Nicht jeder fehlende Pflegebeitrag bedeutet den Verlust des Schutzes

Eine solche Ablehnung ist keineswegs bei allen pflegenden Angehörigen vorprogrammiert. Wer bereits genügend Pflichtbeitragsmonate aus einer Beschäftigung oder anderen versicherten Zeiten hat, kann die Voraussetzungen auch ohne zusätzliche Pflegebeiträge erfüllen.

Außerdem können bestimmte Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten den fünfjährigen Prüfungszeitraum verlängern. Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, weshalb ein lückenhafter Versicherungsverlauf immer vollständig geprüft werden muss.

Freiwillige Rentenbeiträge ersetzen die geforderten Pflichtbeiträge grundsätzlich nicht. Sie können den Erwerbsminderungsschutz nur unter besonderen Voraussetzungen erhalten und sind deshalb keine allgemeine Lösung für fehlende Pflegebeiträge.

Bestehende Pflegegrade sollen geschützt bleiben

Der Kabinettsentwurf sieht einen Bestandsschutz vor: Ein bereits nach bisherigem Recht zuerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der geänderten Schwellenwerte oder Bewertungssystematik verloren gehen. Verbessert sich die Selbstständigkeit tatsächlich, kann eine Herabstufung weiterhin möglich sein.

Für Anträge soll grundsätzlich die Rechtslage am Tag der Antragstellung gelten. Wer bereits Unterstützung benötigt, sollte die Beantragung deshalb nicht unnötig verschieben; ein Antrag noch 2026 wäre bei unverändertem Inkrafttreten nach den bisherigen Regeln zu beurteilen.

Pflegebescheid und Rentenkonto gemeinsam prüfen

Pflegende Angehörige sollten bei der Pflegekasse klären, ob ihre Tätigkeit erfasst ist und für welche Zeiträume Rentenbeiträge gemeldet werden. Wie das funktioniert, erläutert unser Beitrag zum Eintragen als Pflegeperson und zur sozialen Absicherung.

Zusätzlich lohnt sich ein aktueller Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, besonders vor einer längeren beruflichen Auszeit. Entscheidend ist die konkrete Frage, ob der Schutz bei Erwerbsminderung bestehen bleibt und welche Zeiten dafür berücksichtigt werden.

Ist der Pflegegrad zu niedrig angesetzt, sollten gesetzlich Pflegeversicherte das Gutachten prüfen und die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids beachten. Warum ein neuer Höherstufungsantrag einen Widerspruch gegen die frühere Entscheidung nicht einfach ersetzt, erklärt unser Beitrag „Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen“.

Die geplante Reform wirft damit eine Frage auf, die über die Höhe des Pflegegeldes hinausgeht. Wer häusliche Pflege stärken will, muss auch erklären, wie Angehörige abgesichert bleiben, wenn ihre tatsächliche Hilfe keine Rentenbeiträge mehr auslöst.

Ein Beispiel aus der Praxis: Sechs Monate machen den Unterschied

Sabine hat die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt und kommt im relevanten Fünfjahreszeitraum auf 30 Pflichtbeitragsmonate aus Beschäftigung. Hinzu kommen sechs spätere, bislang anderweitig nicht versicherte Monate, in denen sie ihre Mutter zu Hause pflegt und alle persönlichen Voraussetzungen für Pflegebeiträge erfüllt.

Hat ihre Mutter Pflegegrad 2, können diese sechs Monate Sabines Konto auf die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate bringen. Erhält die Mutter nur Pflegegrad 1, bleibt es bei 30 Monaten.

Wird Sabine anschließend selbst erwerbsgemindert, wäre die reguläre Beitragsvoraussetzung im zweiten Fall nicht erfüllt. Das Beispiel setzt voraus, dass keine Verlängerung des Prüfungszeitraums und keine gesetzliche Ausnahme helfen.

Fragen und Antworten zu Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente Brauche ich selbst Pflegegrad 2, um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen?

Nein, ein eigener Pflegegrad ist keine Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente. Hier geht es um den Pflegegrad des Menschen, den Sie versorgen, und um die daraus möglichen Pflichtbeiträge auf Ihrem Rentenkonto.

Zählen Rentenbeiträge aus Angehörigenpflege für die 36 Pflichtbeitragsmonate?

Ja, Pflichtbeiträge aus einer versicherten Pflegetätigkeit können dafür berücksichtigt werden. Sie müssen im jeweils zu prüfenden Zeitraum liegen.

Reicht es aus, viel zu pflegen, wenn nur Pflegegrad 1 vorliegt?

Nein, ein hoher Zeitaufwand ersetzt den erforderlichen Pflegegrad nicht. Für Rentenpflichtbeiträge aus dieser Pflegetätigkeit muss die versorgte Person mindestens Pflegegrad 2 haben.

Gilt die Grenze von 30 Punkten bereits?

Nein, am 2. Oktober 2026 gilt grundsätzlich weiterhin die Grenze von 27 Punkten für Pflegegrad 2. Die Anhebung auf 30 Punkte ist Bestandteil eines Gesetzentwurfs.

Verlieren Angehörige bei bestehendem Pflegegrad 2 automatisch ihre Beiträge?

Nein, der Entwurf sieht einen Schutz bestehender Pflegegrade gegen eine Herabstufung allein durch die neuen Einstufungsregeln vor. Für die Beitragszahlung müssen die weiteren Voraussetzungen der versicherten Pflege weiterhin erfüllt sein.

Der Beitrag Pflegegrad 2: Neue Hürde kann die Erwerbsminderungsrente kosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bürgergeld: Aktuelle BILD-Schlagzeile “Jobcenter lassen Sozialbetrüger laufen” führt in die Irre

2. Oktober 2026 - 11:23

Die Bundesagentur für Arbeit hat erhebliche Fehler bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten festgestellt. BILD macht daraus die Schlagzeile: „Jobcenter lassen Sozialbetrüger laufen“.

Die Überschrift legt ein eindeutiges Bild nahe: Die Täter stehen fest, die Behörden lassen sie gewähren. Doch die verfügbaren Befunde ergeben ein widersprüchlicheres Bild, zu dem auch unberechtigte Bußgelder gehören.

Die Fehler sind belegt – die pauschale Betrugsbezeichnung trägt nicht

Der BA-Bericht „Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ trägt den Stand Januar 2026 und wurde am 15. September veröffentlicht. Seine abrufbare Zusammenfassung nennt 55 von 240 geprüften Verfahren, in denen die Entscheidung über die Behandlung des Falls fehlerhaft war.

Die Prüfung betraf allerdings vier gemeinsame Einrichtungen, also Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur und Kommune.

Aus einer solchen Untersuchung lässt sich keine bundesweite Fehlerquote ableiten. Ebenso wenig sagt sie aus, welcher Anteil der Leistungsbeziehenden betrügt.

Eine verspätete Mitteilung ist nicht automatisch Betrug

§ 63 SGB II erfasst auch fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Auskunfts- und Mitteilungspflichten. Wer eine erhebliche Änderung nicht rechtzeitig meldet, kann deshalb eine Ordnungswidrigkeit begehen, ohne vorsätzlich Leistungen erschlichen zu haben.

Für Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch gelten andere Voraussetzungen: Er verlangt unter anderem vorsätzliche Täuschung und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden; eine unvollständige Akte oder ein Verdacht ersetzen den Nachweis nicht.

Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern der Unterschied zwischen einem Pflichtverstoß und einer Straftat. Eine Schlagzeile, die diese Grenze verwischt, macht aus einem offenen oder anders gelagerten Vorwurf vorschnell ein öffentliches Schuldurteil.

Hinzu kommt: Die Bußgeldvorschriften betreffen auch Pflichten von Arbeitgebern und anderen Auskunftspflichtigen. Schon deshalb darf nicht jedes Verfahren in diesem Bereich automatisch einem betrügenden Leistungsbezieher zugerechnet werden.

25 beanstandete Abschlüsse sind nicht 25 überführte Betrüger

Nach der veröffentlichten FOCUS-Auswertung beanstandete die Revision 25 von 60 Verfahren, die ohne weitere Folgen abgeschlossen worden waren. Die Aufschlüsselung zeigt jedoch, wie unterschiedlich diese Fälle lagen.

In 13 Fällen wäre eine Verwarnung mit Geld, in sechs weiteren eine Verwarnung ohne Geld angebracht gewesen. Vier Vorgänge hätten wegen Straftatverdachts an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen, bei zwei anderen waren zunächst zusätzliche Ermittlungen erforderlich.

Diese Versäumnisse sind zu kritisieren. Aber selbst ein Straftatverdacht ist noch kein bewiesener Betrug, und eine erforderliche weitere Ermittlung lässt das Ergebnis gerade offen.

Die andere Seite des Berichts: Bußgelder ohne ausreichende Grundlage

Bereits die Gegen-Hartz-Auswertung vom 24. September beschrieb Fehler, die Betroffene belasteten. Bei 16 von 60 untersuchten Bußgeldverfahren lagen demnach die Voraussetzungen für die gewählte Entscheidung nicht vor.

Zehn dieser Verfahren hätten ohne Folgen enden müssen, in drei weiteren wäre lediglich eine Verwarnung ohne Geld richtig gewesen. Die übrigen drei hätten wegen Straftatverdachts an das Hauptzollamt abgegeben werden müssen und belegen deshalb einen falschen Verfahrensweg, keinen unbegründeten Verdacht.

Wer nur nach zu milder Ahndung fragt, übersieht Menschen, die sich gegen eine unberechtigte Geldforderung wehren müssen. Gerade bei existenzsichernden Leistungen verdient auch dieser Behördenfehler öffentliche Aufmerksamkeit.

Zu niedrige Bußgelder bleiben ein Problem

Eine faire Kritik an BILD darf die Befunde zugunsten einer schärferen Verfolgung nicht ausblenden. Laut FOCUS waren 57 Prozent der geprüften Bußgelder zu niedrig und drei Prozent zu hoch; zudem wurden Verdachtsfälle vielfach verspätet im IT-System erfasst.

Genannt werden durchschnittlich 33 Arbeitstage bis zur Erfassung, im Extremfall 376. Das beschreibt ein erhebliches Bearbeitungsproblem, beweist für sich genommen aber noch keine dauerhafte Straffreiheit eines überführten Täters.

Die angemessene Forderung lautet deshalb: Vorwürfe zügig aufklären und rechtlich korrekt entscheiden. Möglichst hohe Geldbußen sind für sich genommen kein Qualitätsnachweis einer Behörde.

Was die Begriffe tatsächlich bedeuten Sachverhalt Rechtliche Einordnung Eine erhebliche Änderung wird fahrlässig verspätet mitgeteilt. Eine Ordnungswidrigkeit kann vorliegen; vorsätzlicher Betrug ist damit nicht bewiesen. Es bestehen Anhaltspunkte für eine Straftat. Der Verdacht muss im zuständigen Verfahren untersucht werden. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingestellt. Das kann rechtmäßig sein und bedeutet nicht automatisch ein Behördenversagen. Das Jobcenter verlangt überzahlte Leistungen zurück. Die Rückforderung ist von einem Bußgeld und einer strafrechtlichen Verurteilung zu unterscheiden. Der Rechtsstaat verlangt auch begründete Einstellungen

Nach § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten liegt die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Eine Einstellung kann damit eine gesetzlich vorgesehene Entscheidung sein.

Die Behörde muss ihr Ermessen korrekt ausüben und darf Fälle nicht beliebig liegen lassen. Umgekehrt ist sie auch nicht dazu da, jeden Verdacht mit einer Geldforderung abzuschließen.

Wer ordnungsgemäße Verwaltung verlangt, muss beide Seiten ernst nehmen: die Verfolgung nachweisbarer Verstöße und den Schutz vor unbegründeten Vorwürfen. Eine politische Debatte, die nur nach härteren Strafen ruft, beantwortet die Frage nach sorgfältigen Ermittlungen noch nicht.

Die BILD-Überschrift behauptet mehr Eindeutigkeit, als die Befunde hergeben

Die frei zugängliche BILD-Ankündigung hebt unterbliebene Ahndungen, zu geringe Geldforderungen und Verzögerungen hervor. Die Kritik hier richtet sich auf diese Ankündigung und die Überschrift; der kostenpflichtige Volltext lag zur Prüfung nicht vor.

Ein Vorwurf, BILD habe bestimmte Befunde im gesamten Artikel verschwiegen, wäre deshalb nicht abgesichert. Die Überschrift lässt sich dennoch beurteilen: Ihre pauschale Täterbezeichnung wird der Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit, Verdacht und nachgewiesenem Betrug nicht gerecht.

Quellenhinweis: Grundlage sind die abrufbare Zusammenfassung des BA-Revisionsberichts, die Veröffentlichungsübersicht der BA, die verlinkten Auswertungen von Gegen-Hartz und FOCUS sowie die genannten Gesetzesvorschriften. 

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Das letzte Jahr vor der Rente entscheidet über die Höhe im Ruhestand

2. Oktober 2026 - 11:19

Das letzte Arbeitsjahr kann darüber entscheiden, wie viel Geld für den Ruhestand bleibt. Wer eine Finanzierung, eine Renovierung oder einen Umzug plant, sollte deshalb schon vor dem Abschied aus dem Beruf rechnen und offene Ansprüche beim Arbeitgeber prüfen.

Allerdings schließt sich mit der letzten Gehaltsabrechnung nicht automatisch jede Tür. Teuer wird der Übergang vor allem dann, wenn langfristige Verpflichtungen auf das bisherige Gehalt zugeschnitten sind oder steuerliche Vergünstigungen mangels Einkommensteuer verpuffen.

Finanzierungen vor dem Ruhestand durchrechnen

Steht eine Anschlussfinanzierung an oder muss das Haus instand gesetzt werden, lohnt sich ein frühzeitiges Bankgespräch. Dabei gehört die voraussichtliche Rente von Anfang an in die Berechnung, denn die Kreditrate läuft nach dem letzten Arbeitstag weiter.

Bei Immobilien-Verbraucherdarlehen müssen Banken ein voraussichtlich sinkendes Einkommen im Ruhestand bereits bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen. Das schreibt § 4 der Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung ausdrücklich vor.

Ein Antrag während des Berufslebens garantiert deshalb weder die Kreditzusage noch bessere Konditionen. Ebenso gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, wonach jeder Kredit bis zum statistisch erwarteten Lebensende vollständig getilgt sein muss.

Wie stark die Tilgung das Monatsbudget verändert, zeigt eine einfache Rechnung: Bei 60.000 Euro Darlehen, 3,8 Prozent Jahreszins und zwei Prozent anfänglicher Tilgung beträgt die anfängliche Monatsrate 290 Euro. Bei fünf Prozent Tilgung sind es 440 Euro, also 150 Euro monatlich und 1.800 Euro jährlich mehr.

Diese zusätzlichen Zahlungen sind allerdings nicht vollständig zusätzliche Kreditkosten, denn die höhere Tilgung baut die Schulden schneller ab. Trotzdem muss die höhere Rate jeden Monat bezahlbar sein.

Die Empfehlung lautet daher: Angebote früh vergleichen und den Ruhestand offen in die Planung einbeziehen. Ein noch bestehender Arbeitsvertrag ersetzt keine ehrlichen Angaben zur absehbaren Einkommensentwicklung.

Für eine erste Einschätzung hilft der Rentenrechner von Gegen-Hartz.de, der auch Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Eine mögliche Einkommensteuer muss zusätzlich eingeplant werden.

Renovierungen: Der Steuerbonus braucht eine passende Steuerbelastung

Wer das Bad erneuern oder die Wohnung streichen lassen möchte, sollte vor der Beauftragung die Steuerbelastung im Arbeitsjahr und im Ruhestand vergleichen. Nach § 35a Einkommensteuergesetz können begünstigte Handwerkerleistungen die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten senken, höchstens um 1.200 Euro jährlich.

Materialkosten zählen dabei nicht mit; begünstigte Fahrt- und Maschinenkosten können dagegen berücksichtigt werden. Erforderlich sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, eine Barzahlung genügt nicht.

Für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa eine Reinigungskraft oder laufende Gartenpflege, beträgt die Ermäßigung grundsätzlich ebenfalls 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dieselbe Ausgabe darf jedoch nicht doppelt angesetzt werden.

Der entscheidende Punkt: Diese Vergünstigungen können die Einkommensteuer bis auf null senken, aber keinen darüber hinausgehenden Auszahlungsanspruch schaffen. Ein ungenutzter Teil lässt sich auch nicht für spätere Jahre aufheben.

Wer vor dem Handwerkerbonus nur 300 Euro Einkommensteuer schuldet, kann damit höchstens 300 Euro sparen. Ob zuvor bereits Lohnsteuer einbehalten wurde und deshalb eine Erstattung entsteht, ist eine andere Frage.

Für selbst beauftragte Handwerkerarbeiten zählt grundsätzlich das Zahlungsjahr, nicht allein das Datum auf der Rechnung. Eine ordnungsgemäße Zahlung noch im einkommensstärkeren Jahr kann deshalb vorteilhaft sein.

Umgekehrt können auch Rentner den Bonus vollständig nutzen, wenn ihre Einkommensteuer hoch genug ist. Welche weiteren Ausgaben infrage kommen, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag über steuerlich absetzbare Kosten im Ruhestand.

Beim Arbeitgeber offene Ansprüche und Übernahmen klären

Vor dem Ausscheiden sollte feststehen, wie viel Urlaub noch besteht und wann er genommen werden kann. Kann bestehender Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber ihn nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abgelten.

Bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt von 3.500 Euro brutto und einer Fünftagewoche ergeben sich im vereinfachten Rechenbeispiel rund 161,54 Euro brutto je Urlaubstag. Zehn abzugeltende Tage entsprechen damit rund 1.615,38 Euro brutto, wobei besondere Entgeltbestandteile oder tarifliche Regeln die Berechnung verändern können.

Gerade nach längerer Krankheit sollten Beschäftigte ihre Ansprüche nicht vorschnell abschreiben. Ein entsprechender Fall ist im Beitrag „Erwerbsminderung: Urlaubsanspruch trotz Rente auch rückwirkend“ beschrieben.

Eine notwendige Bildschirmbrille ist ebenfalls ein Thema für das bestehende Arbeitsverhältnis. Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist und eine normale Brille nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber die erforderliche Versorgung nach dem Anhang der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung ermöglichen.

Das ist kein allgemeiner Anspruch auf eine neue private Wunschbrille kurz vor der Rente. Die Anschaffung sollte vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Bei Dienstrad, Laptop oder Diensthandy lohnt sich eine konkrete Nachfrage nach einer möglichen Übernahme. Ob und zu welchem Preis sie angeboten wird, hängt jedoch vom Vertrag und vom Arbeitgeber beziehungsweise Anbieter ab.

So nennt JobRad für ein Kaufangebot zum regulären Leasingende derzeit einen kalkulierten Übernahmepreis von 18 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung, sagt diesen aber ausdrücklich nicht verbindlich zu. Wer vorher ausscheidet, muss die Regelungen für diesen Fall gesondert prüfen.

Auch bei Jobticket und Mitarbeiterrabatten sollten Beschäftigte klären, wann Zuschüsse und Zugänge enden. Ein vermeintlich günstiger Abschluss hilft wenig, wenn anschließend eine lange Vertragslaufzeit das Rentenbudget belastet.

Wohnungssuche früh beginnen und mit der späteren Rente rechnen

Eine kleinere Wohnung oder ein Umzug in die Nähe der Familie lässt sich leichter vorbereiten, wenn bis zum Rentenbeginn noch Zeit bleibt. Das bisherige Gehalt kann bei einer Bewerbung hilfreich sein, garantiert aber keinen Mietvertrag.

Ebenso wenig ist ein Rentenbescheid automatisch ein schlechter Einkommensnachweis. Für die eigene Entscheidung kommt es darauf an, ob Warmmiete, Lebenshaltung und Rücklagen auch mit dem späteren Einkommen zusammenpassen.

Eine gesetzliche Pflicht, stets drei Gehaltsabrechnungen vorzulegen, gibt es nicht. Die Datenschutzkonferenz nennt für den Einkommensnachweis unmittelbar vor dem Vertragsschluss beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Einkommensteuerbescheide und erlaubt das Schwärzen nicht erforderlicher Angaben.

Wer einen Umzug ohnehin plant, sollte daher früh nach einer dauerhaft bezahlbaren Wohnung suchen. Kaution, Umzugskosten und eine mögliche doppelte Mietzahlung gehören ebenso in die Rechnung wie die neue Monatsmiete.

Energetische Sanierung: Das letzte Arbeitsjahr allein reicht oft nicht

Bei einer energetischen Sanierung kann der Zeitpunkt besonders viel Geld ausmachen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz sind für begünstigte Maßnahmen grundsätzlich 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre abziehbar, insgesamt höchstens 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.

Die Förderung setzt unter anderem selbst genutztes Wohneigentum voraus, das bei der Durchführung älter als zehn Jahre ist. Außerdem müssen die technischen Anforderungen erfüllt sein und die erforderliche Bescheinigung vorliegen.

Die Aufteilung ist fest vorgegeben: Im Abschlussjahr und im folgenden Kalenderjahr sind jeweils sieben Prozent vorgesehen, im dritten Jahr sechs Prozent. Wer nur im letzten Arbeitsjahr ausreichend Einkommensteuer schuldet, kann deshalb trotzdem einen erheblichen Teil der möglichen Entlastung verlieren.

Bei 60.000 Euro vollständig begünstigten Sanierungskosten ergibt sich folgende Modellrechnung. Unterstellt wird, dass nach anderen Steuerermäßigungen im Abschlussjahr noch 6.000 Euro Einkommensteuer verbleiben und in den beiden Rentenjahren danach jeweils 500 Euro.

Förderjahr Rechnerischer Steuerbonus Verbleibende Einkommensteuer vor diesem Bonus Tatsächliche Entlastung Abschlussjahr 4.200 Euro (7 Prozent) 6.000 Euro 4.200 Euro Folgejahr 4.200 Euro (7 Prozent) 500 Euro 500 Euro Zweites Folgejahr 3.600 Euro (6 Prozent) 500 Euro 500 Euro Insgesamt 12.000 Euro 7.000 Euro 5.200 Euro

In diesem Beispiel bleiben 6.800 Euro des rechnerischen Bonus ungenutzt. Der nicht anrechenbare Betrag kann weder zwischen den drei Förderjahren verschoben noch in spätere Jahre übertragen werden.

Auch der Abschlusszeitpunkt verlangt Aufmerksamkeit: Für § 35c müssen die Arbeiten vollständig durchgeführt und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt sein. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23, bestätigt.

Vor einer Beauftragung sollten Eigentümer deshalb die voraussichtliche Steuer für alle drei Jahre berechnen lassen und passende Zuschussprogramme vergleichen. Für dieselbe energetische Maßnahme lassen sich § 35c, der Handwerkerbonus und eine öffentliche Förderung durch steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen nicht beliebig miteinander kombinieren.

Die Rentenhöhe allein verrät nicht die Steuer

Eine Monatsrente von 1.700 Euro führt nicht bei allen Menschen zu derselben jährlichen Einkommensteuer. Rentenbeginn, weitere Einkünfte, abziehbare Aufwendungen und eine mögliche Zusammenveranlagung beeinflussen das Ergebnis.

Deshalb sollte niemand größere Ausgaben allein wegen einer pauschalen Steuerrechnung vorziehen. Ein Steuerbonus macht eine unnötige Anschaffung nicht wirtschaftlich, und eine bewilligte Finanzierung macht eine zu hohe Rate nicht tragbar.

Beispiel aus der Praxis: Die Badrenovierung passend bezahlen

Eine Arbeitnehmerin möchte zum Jahresende in Rente gehen und ihr ohnehin renovierungsbedürftiges Bad erneuern lassen. Im vereinfachten Beispiel nach geltendem Recht entfallen 6.000 Euro der Rechnung auf begünstigte Arbeitskosten, sodass ein Handwerkerbonus von 1.200 Euro möglich ist.

Im letzten Arbeitsjahr verbleiben ihr vor diesem Bonus noch 4.000 Euro Einkommensteuer, im ersten vollständigen Rentenjahr voraussichtlich nur 300 Euro. Werden die Arbeiten noch im Arbeitsjahr ausgeführt und ordnungsgemäß bezahlt, kann sie unter diesen Annahmen 1.200 statt 300 Euro Steuer sparen.

Der Vorteil beträgt damit 900 Euro, sofern alle Voraussetzungen erfüllt und die Jahreshöchstbeträge noch verfügbar sind. Entscheidend ist ihre konkrete Steuerberechnung, nicht allein der bevorstehende Rentenantrag.

Sechs Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf die Rente Muss ich einen Kredit unbedingt vor dem Rentenantrag beantragen?

Nein, eine solche allgemeine Regel gibt es nicht. Ein frühzeitiger Vergleich ist sinnvoll, aber bei Immobilien-Verbraucherdarlehen muss die Bank einen absehbaren Einkommensrückgang im Ruhestand bereits berücksichtigen.

Können Rentner den Handwerkerbonus weiterhin nutzen?

Ja, die Steuerermäßigung hängt nicht vom Arbeitnehmerstatus ab. Sie wirkt sich allerdings nur aus, soweit ausreichend Einkommensteuer vorhanden ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zählt bei einer Handwerkerrechnung das Rechnungsdatum?

Für selbst beauftragte Leistungen nach § 35a zählt grundsätzlich das Kalenderjahr der Zahlung. Die Rechnung muss vorliegen und der Betrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden.

Muss der Arbeitgeber vor der Rente den Resturlaub auszahlen?

Bestehender Urlaub soll grundsätzlich genommen werden. Kann er wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Warum kann eine Sanierung im letzten Arbeitsjahr steuerlich ungünstig sein?

Der Bonus nach § 35c verteilt sich zwingend auf drei Jahre. Sinkt die Einkommensteuer in den beiden Folgejahren stark, können Teile der möglichen Entlastung ungenutzt bleiben.

Welche Rechnung sollte vor größeren Verpflichtungen stehen?

Entscheidend ist das dauerhaft verfügbare Einkommen im Ruhestand nach Versicherungsbeiträgen und möglichen Steuern. Davon müssen auch Kreditraten, Wohnkosten, laufende Ausgaben und Rücklagen bezahlt werden können.

Weitere Quellen: BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, BMF-Anwendungsschreiben zu § 35c EStG vom 21. August 2025, § 11 Bundesurlaubsgesetz, Datenschutzkonferenz: Selbstauskünfte bei Mietinteressenten, JobRad: Informationen zum Leasingende.

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Deutschlandticket wird teurer: Wer die Erhöhung dann selbst tragen muss

2. Oktober 2026 - 11:11
Das Deutschlandticket wird zum 1. Januar 2027 teurer: Der Monatspreis steigt von 63 Euro auf 66,80 Euro. Das bestätigt die amtliche Mitteilung vom 30. September 2026. Wenn Sie das Ticket das ganze Jahr nutzen, zahlen Sie künftig 45,60 Euro zusätzlich.Für Menschen mit wenig Einkommen kommt es deshalb darauf an, ob Länder und Kommunen ihre Sozialrabatte anpassen.

Aus der möglichen Erhöhung wird ein bestätigter Preis

Gegen-Hartz hatte bereits über die mögliche Erhöhung des Deutschlandtickets auf 66,80 Euro berichtet. Jetzt haben die zuständigen Stellen den Betrag und den Starttermin offiziell angekündigt. Für den regulären Ticketpreis besteht damit Klarheit.

Grundlage ist erstmals der Preisindex, den die Verkehrsministerkonferenz im März 2026 beschlossen hat. Er berücksichtigt Personal-, Energie- und allgemeine Kosten. Künftig soll dieser Index jährlich den Preis bestimmen.

So viel kostet das Deutschlandticket zusätzlich

Die Erhöhung beträgt rund sechs Prozent. Die Jahresbeträge in der folgenden Tabelle gelten, wenn Sie das reguläre Ticket zwölf Monate ohne Zuschuss beziehen.

Preis und Mehrbelastung Betrag Monatspreis 2026 63,00 Euro Monatspreis ab Januar 2027 66,80 Euro Mehrkosten pro Monat 3,80 Euro Kosten für zwölf Monate 2026 756,00 Euro Kosten für zwölf Monate 2027 801,60 Euro Mehrkosten für zwölf Monate 45,60 Euro Sozialtickets: Der neue Grundpreis entscheidet noch nicht über Ihren Eigenanteil

Wer ein vergünstigtes Deutschlandticket nutzt, muss auf die Regelung am Wohnort schauen. Ein Zuschuss kann als fester Eurobetrag ausgestaltet sein. Bleibt dieser unverändert, tragen Fahrgäste die Erhöhung selbst.

Stockt die zuständige Stelle den Zuschuss auf, kann sie die Mehrbelastung teilweise oder vollständig auffangen.

Die regionalen Vergünstigungen beim Deutschlandticket unterscheiden sich erheblich. Zudem ist nicht jedes Sozialticket bundesweit gültig. Vergleichen Sie deshalb neben dem Preis auch den Geltungsbereich, bevor Sie Ihr bisheriges Abo wechseln.

Hamburg: Bisher 27,50 Euro mit Sozialrabatt

Der Hamburger Verkehrsverbund nennt aktuell einen Sozialrabatt von 35,50 Euro monatlich. Beim bisherigen Deutschlandticketpreis von 63 Euro ergibt sich daraus ein Eigenanteil von 27,50 Euro. Voraussetzung sind unter anderem ein Wohnsitz in Hamburg und der Bezug einer der aufgeführten Sozialleistungen.

Dieser veröffentlichte Preis ist keine Bestätigung für 2027. Würde der Zuschuss unverändert bleiben, ergäbe sich rechnerisch ein Eigenanteil von 31,30 Euro. Das ist eine bedingte Berechnung, kein angekündigter neuer Sozialtarif. Die geprüfte hvv-Informationsseite nennt dazu noch keine gesonderte Regelung für Januar 2027.

VRR: 53 Euro sind der bisher veröffentlichte Sozialpreis

Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr bietet das DeutschlandTicket Sozial derzeit für 53 Euro monatlich an. Berechtigte benötigen einen entsprechenden Nachweis. Das Angebot gilt bundesweit im Nahverkehr und unterscheidet sich damit vom örtlich begrenzten SozialTicket des Verbundes.

Auch hier lässt sich aus der Erhöhung des regulären Deutschlandtickets allein kein verbindlicher Sozialpreis für 2027 ableiten. Die geprüfte Produktseite nennt weiterhin 53 Euro.

Ob und wie sich dieser Betrag zum Jahreswechsel verändert, muss der VRR beziehungsweise das zuständige Verkehrsunternehmen gesondert mitteilen.

Hessen: Neun Euro Landeszuschuss sind für 2027 vorgesehen

Für Hessen enthält die amtliche Mitteilung bereits einen zusätzlichen Hinweis: Im Haushaltsentwurf 2027 ist für das Deutschlandticket mit Hessenpass mobil ein Landeszuschuss von neun Euro monatlich vorgesehen. Weitere kommunale Vergünstigungen können hinzukommen. Deren Ausgestaltung steht nach Angaben des Landes noch nicht überall fest.

Bei einem Ticketpreis von 66,80 Euro und neun Euro Landeszuschuss ergäben sich rechnerisch 57,80 Euro vor zusätzlichen kommunalen Ermäßigungen. Diese Rechnung steht unter dem Vorbehalt, dass der vorgesehene Zuschuss so umgesetzt wird.

Sie ist kein bereits abschließend bestätigter Preis für alle Berechtigten in Hessen.

Zum Vergleich: 2026 kostet das Deutschlandticket mit Hessenpass mobil grundsätzlich 44 Euro. Gegen-Hartz hat erläutert, wie Wohngeldbeziehende das vergünstigte Ticket nutzen können. Die dort genannten Ersparnisse beziehen sich auf die bisherigen Konditionen.

Schwerbehinderung: Anspruch auf Beförderung mit Wertmarke prüfen

Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben, kann ein anderer Anspruch entscheidend sein: die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit entsprechendem Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dafür nicht aus.

Gegen-Hartz erklärt die Voraussetzungen für vergünstigte oder kostenfreie Nahverkehrsfahrten bei Schwerbehinderung.

Die zuständige Landesbehörde nennt derzeit 104 Euro für eine Jahreswertmarke und 53 Euro für ein halbes Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Eigenbeteiligung, etwa bei den Merkzeichen H oder Bl oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen.

Prüfen Sie deshalb auch, wer die Wertmarke kostenlos erhalten kann. Aus der Deutschlandticket-Erhöhung folgt keine automatische Erhöhung dieser Eigenbeteiligung.

Was Sie vor dem Jahreswechsel prüfen sollten

Fragen Sie bei Ihrem Verkehrsunternehmen nach dem konkreten Preis Ihres vergünstigten Abos ab Januar 2027. Entscheidend ist der Betrag nach Abzug aller Landes- und kommunalen Zuschüsse. Prüfen Sie außerdem, wie lange Ihr Berechtigungsnachweis gilt und wann Sie einen neuen Leistungsbescheid einreichen müssen.

Achten Sie auf Mitteilungen Ihres Abo-Anbieters zu Preisänderungen, möglichen Zustimmungsschritten und Kündigungsfristen. Die bestätigte Erhöhung des regulären Deutschlandtickets ersetzt keine individuelle Information zu einem örtlichen Sozialtarif.

FAQ: Deutschlandticket ab Januar 2027 Stehen die 66,80 Euro bereits fest?

Ja. Die amtliche Mitteilung vom 30. September 2026 bestätigt den regulären Monatspreis ab dem 1. Januar 2027.

Steigt jedes Sozialticket ebenfalls um 3,80 Euro?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend sind die örtlichen Tarifentscheidungen und Zuschüsse. Für vergünstigte Tickets muss der neue Eigenanteil gesondert geprüft werden.

Sind 57,80 Euro für den Hessenpass mobil bereits verbindlich?

Die Summe ergibt sich rechnerisch aus dem neuen Grundpreis und dem im Haushaltsentwurf vorgesehenen Landeszuschuss. Die Umsetzung des Zuschusses und mögliche weitere kommunale Ermäßigungen müssen berücksichtigt werden.

Quellen

Bayerisches Landesportal: Preisanpassung beim Deutschlandticket, 30. September 2026.
Hamburger Verkehrsverbund: Sozialrabatt – Ermäßigung auf Abos und Monatstickets.
Hessische Landesregierung: Ab 2027 kostet das Deutschlandticket 66,80 Euro. 30. September 2026.
Hessisches Wirtschaftsministerium: Hessenpass mobil – bisherige Konditionen.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: Das Deutschlandticket Sozial.

Stand: 2. Oktober 2026.

Der Beitrag Deutschlandticket wird teurer: Wer die Erhöhung dann selbst tragen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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