GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 1 Stunde 55 Minuten

Rente: Wie viel muss man für 2.000 EUR Netto-Rente verdienen?

12. August 2024 - 17:17
Lesedauer 2 Minuten

Die Frage, welches Einkommen während des Berufslebens notwendig ist, um im Ruhestand eine Rente von 2.000 € netto zu erhalten, gewinnt angesichts der tatsächlichen Rentensituation in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Im Beitrag zeigen wir, dass es für viele Arbeitnehmer schwierig ist, dieses Ziel zu erreichen und erklären, welche finanziellen Anforderungen dabei eine Rolle spielen.

Grundlagen der Rentenberechnung: Wie sich die Rente zusammensetzt

Die gesetzliche Rente in Deutschland basiert auf dem Konzept der Rentenpunkte, die während des Erwerbslebens gesammelt werden. Diese Punkte sind direkt mit dem individuellen Bruttogehalt im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten in einem bestimmten Jahr verknüpft. Wer das Durchschnittsgehalt verdient, erhält einen Rentenpunkt pro Jahr.

Im Jahr 2024 liegt dieses Durchschnittsgehalt in den alten Bundesländern bei 45.358 €, was einem Rentenpunkt entspricht.

Die maximale Anzahl an Rentenpunkten, die pro Jahr erreicht werden kann, ist durch die Beitragsbemessungsgrenze limitiert, welche 2024 in den alten Bundesländern bei einem Jahresgehalt von 89.400 € liegt. Dies entspricht 1,97 Rentenpunkten pro Jahr.

Beispielrechnung: Erforderliches Einkommen für eine 2.000 € Nettorente

Um eine Netto-Rente von 2.000 € zu erreichen, wäre eine Bruttorente von etwa 2.500 € notwendig. Dies würde voraussetzen, dass der Versicherte über sein Berufsleben hinweg etwa 64 Rentenpunkte sammelt. Diese Punktzahl könnte theoretisch in 35 bis 40 Jahren erreicht werden, wenn jedes Jahr zwei Rentenpunkte erworben werden. Dies erfordert jedoch ein hohes konstantes Einkommen, das weit über dem Durchschnitt liegt.

Eine detaillierte Betrachtung zeigt, dass ein monatliches Bruttogehalt von etwa 6.800 € über 35 Jahre oder 6.000 € über 40 Jahre erforderlich wäre, um diese Rentenhöhe zu erreichen. Jedoch verdienen laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft etwa 89 % der Beschäftigten in Deutschland weniger als 6.000 € brutto im Monat, was die Schwierigkeit unterstreicht, eine solche Rentenhöhe zu erzielen.

Ein überdurchschnittliches Gehalt für eine lange Zeit für hohe Rente entscheidend

Ein Fallbeispiel verdeutlicht die Herausforderung: Heinz Müller, geboren 1970, begann 1988 mit einem Gehalt von 4.100 D-Mark ins Berufsleben und verdiente in den ersten Jahren zwischen 2.700 € und 3.500 € brutto. Erst seit 2013 erhält er als Führungskraft ein Gehalt von etwa 6.200 € bis 6.300 € brutto. Trotz dieses überdurchschnittlichen Verdienstes prognostiziert eine grobe Rentenschätzung für Herrn Müller im Jahr 2037 eine Rente von knapp 1.500 €, wenn er bis dahin weiterarbeitet.

Diese Summe liegt deutlich unter den angestrebten 2.000 €.

Der Grund dafür ist, dass Herr Müller aufgrund seiner Einkommenshistorie nicht ausreichend Rentenpunkte sammeln konnte. Um die erforderlichen 60 Rentenpunkte für eine Rente von 2.000 € zu erreichen, hätte Herr Müller bereits ab 1988 mindestens 30 % über dem Durchschnittseinkommen verdienen müssen, was einem Bruttogehalt von mindestens 4.400 € entspräche.

Zudem hätte sein Gehalt im gleichen Maß wie das Durchschnittsgehalt und die Inflation steigen müssen.

Auswirkungen auf bestimmte Berufsgruppen besonders groß

Besonders deutlich wird die Problematik bei Berufen mit niedrigem Einkommen. Bäcker verdienen laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts durchschnittlich 2.383 € brutto monatlich. Dies entspricht 0,68 Rentenpunkten pro Jahr, was nach 49 Jahren Arbeitszeit eine geschätzte Rentenhöhe von 1.139 € ergibt.

Friseure, die durchschnittlich weniger als 1.800 € verdienen, erreichen sogar nur 0,52 Rentenpunkte pro Jahr. Nach 49 Arbeitsjahren sammeln Friseure somit lediglich 25,48 Rentenpunkte, was zu einer geschätzten Rente von 871 € führt.

Wie viele Menschen erreichen eine Rente von 2.000 €?

Die Realität zeigt, dass nur ein geringer Teil der Rentenbezieher tatsächlich eine Rente von 2.000 € oder mehr erhält. Von den rund 25,8 Millionen Menschen, die eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen, sind es abzüglich der Waisenrenten etwa 21,2 Millionen. Im Jahr 2015 erhielten jedoch nur 97.271 Menschen eine monatliche Rente von 2.000 € oder mehr.

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Bürgergeld um 20 Euro kürzen? Stattdessen 813 Euro monatlich

12. August 2024 - 16:00
Lesedauer 2 Minuten

Die jüngsten Äußerungen von FDP-Fraktionschef Christian Dürr, das Bürgergeld um bis zu 20 Euro monatlich kürzen zu wollen, haben eine Welle der Empörung ausgelöst.

Der Paritätische Gesamtverband, eine der einflussreichsten Wohlfahrtsorganisationen in Deutschland, kritisiert diese Vorschläge scharf und weist auf die bereits viel zu niedrigen Regelsätze hin.

Der Verband fordert stattdessen eine deutliche Erhöhung des Bürgergeldes, um Armut wirksam zu bekämpfen.

Warum sind die aktuellen Regelsätze des Bürgergeldes zu niedrig?

Laut dem Paritätischen Gesamtverband decken die derzeitigen Regelsätze von 563 Euro pro Monat nicht die grundlegenden Bedürfnisse ab und schützen somit nicht vor Armut.

Der Verband hat berechnet, dass ein Bürgergeld in Höhe von mindestens 813 Euro erforderlich wäre, um den Empfängern ein Leben oberhalb der Armutsgrenze zu ermöglichen.

Dr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Verbandes, betont, dass das Bürgergeld kein Almosen, sondern ein verwirklichtes Grundrecht darstellt.

Die aktuellen Sätze seien zu niedrig, um die Armut effektiv zu bekämpfen, und Vorschläge zur Kürzung würden die soziale Ungleichheit weiter verschärfen.

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Welche Auswirkungen hätte eine Nullrunde für Bezieher von Bürgergeld im Jahr 2025?

Bereits die angekündigte Nullrunde für 2025 stellt eine massive Belastung für die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld dar.

Diese Menschen sind auf die Unterstützung angewiesen, sei es als aufstockende Beschäftigte, pflegende Angehörige oder Erziehende.

Eine Nullrunde bedeutet, dass die Regelsätze nicht an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden, was für die Betroffenen eine weitere Verschlechterung ihrer finanziellen Situation zur Folge hätte.

Dr. Rock bezeichnet die derzeitige Diskussion um Kürzungen und Nullrunden als „Bürgergeld-Bashing“ und kritisiert die wiederholten Angriffe auf die Grundsicherung.

Wie argumentiert Christian Dürr hinsichtlich der Inflation?

Vize-FDP Chef Christian Dürr argumentiert, dass die Inflation zurückgegangen sei und daher Kürzungen beim Bürgergeld vertretbar wären.

Diese Argumentation weist Dr. Rock als zynisch zurück, da die Lebenshaltungskosten weiterhin steigen.

Die Methodik, mit der das Bürgergeld in der Vergangenheit berechnet wurde, sei durch Tricksereien gekennzeichnet gewesen, die zu einer viel zu niedrigen Festsetzung der Sätze geführt hätten.

Rock fordert stattdessen, die reichsten Bevölkerungsschichten stärker zur Finanzierung des Gemeinwesens heranzuziehen, da diese eine ungleich größere Leistungsfähigkeit hätten.

Der Paritätische Gesamtverband fordert daher eine grundlegende Reform des Steuersystems, um die soziale Ungleichheit zu verringern.

Dazu gehört die Abschaffung der steuerlichen Privilegierung großer Einkommen und Vermögen sowie die Einführung von Vermögens- und angemessenen Erbschaftssteuern.

Durch diese Maßnahmen soll eine gerechtere Verteilung der finanziellen Lasten erreicht und die Finanzierung des Bürgergeldes gesichert werden.

Warum ist eine Erhöhung des Bürgergeldes notwendig?

Die aktuellen Regelsätze sind zu niedrig, um den Betroffenen ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Kürzungen würden die soziale Spaltung weiter vertiefen und die Ärmsten der Gesellschaft zusätzlich belasten.

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Bürgergeld: Ärger mit dem Jobcenter – Warum eine Dienstaufsichtsbeschwerde hilft

12. August 2024 - 16:00
Lesedauer 4 Minuten

Täglich erreichen unsere Redaktion Mails von Bürgergeldbeziehern. Viele berichten, dass sie sich von ihren Sachbearbeitern im Jobcenter schlecht behandelt fühlen.

Oft geht es um rechtliche Auseinandersetzungen, weil bestimmte Leistungen nicht bewilligt werden, manchmal wird auch von Fehlverhalten einzelner Jobcenter-Mitarbeiter berichtet.

Um gegen ungerechtfertigtes Verhalten von Sachbearbeitern vorzugehen, gibt es unter anderem das Mittel der Dienstaufsichtsbeschwerde. Wir erläutern, wann eine solche Beschwerde sinnvoll ist.

Dienstaufsichtsbeschwerde im Grundgesetz verankert

Das Grundgesetz sieht vor, dass sich Bürger gegen Fehlverhalten von Behörden wehren können. Eine Möglichkeit ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. In Artikel 17 des Grundgesetzes heißt es: “Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Dienstaufsichtsbeschwerde ersetzt nicht den Widerspruch

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ersetzt nicht den Widerspruch, wenn es sich um eine rechtliche Beanstandung handelt, z.B. wenn ein Mehrbedarf abgelehnt wurde oder Fehler im Bescheid vorliegen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Mittel, um gegen benachteiligendes und diskriminierendes Verhalten eines zuständigen Mitarbeiters vorzugehen.

Die folgenden Beispiele sollen den Unterschied noch einmal verdeutlichen
  1. Das Jobcenter hat den Mehrbedarf abgelehnt, obwohl ein Anspruch besteht: Widerspruch einlegen
  2. das Jobcenter überschreitet Fristen und entscheidet nicht: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen oder Untätigkeitsklage erheben
  3. der Sachbearbeiter verhält sich diskriminierend und herabwürdigend: Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Welches Fehlverhalten kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde rechtfertigen?
  1. Der Sachbearbeiter verhält sich diskriminierend, weil ein Leistungsempfänger alleinerziehend ist, einen Migrationshintergrund oder eine Behinderung hat.
  2. Mit den eingereichten Unterlagen wird nicht sorgfältig umgegangen. Die Unterlagen verschwinden immer wieder und müssen für die Beantragung des Bürgergeldes erneut eingereicht werden.
  3. Der Sachbearbeiter verlangt Angaben, die rechtlich nicht zulässig oder erforderlich sind.
  4. der Sachbearbeiter im Jobcenter informiert und berät ständig zum Nachteil des Leistungsberechtigten
  5. fehlende Kompetenz in der Beratung und Betreuung
  6. andere hier nicht aufgeführte Gründe, die offensichtlich rechtswidrig sind
Immer einen Beistand zu Jobcenter-Terminen mitnehmen

Bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde steht oft Aussage gegen Aussage. Daher ist es immer sinnvoll, eine Vertrauensperson als Begleitung/Beistand zu den Terminen im Jobcenter mitzunehmen. Diese Person kann später auch das Fehlverhalten des Sachbearbeiters bezeugen, sofern ein Fehlverhalten vorliegt. Allein durch die Begleitung zu den Terminen wird das Diskriminierungsrisiko verringert.

Zunächst ein klärendes Gespräch versuchen

Bei zwischenmenschlichen Problemen mit dem Sachbearbeiter sollte jedoch zunächst ein klärendes Gespräch angestrebt werden. Führt dies nicht zum Erfolg, können sich die Betroffenen auch an die Teamleitung der Sachbearbeitung wenden. Es kommt dann darauf an, wie der/die Teamleiter/in reagiert und agiert.

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Stellt sich die Teamleitung hinter die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter und die Benachteiligungen hören nicht auf, sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden.

Ein vorheriges Gespräch ist jedoch keine Voraussetzung für eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Schließlich kommt es auch auf den Grund der Belästigung an. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann daher auch ohne ein “klärendes Gespräch” mit dem Sachbearbeiter oder Teamleiter eingelegt werden.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann entweder persönlich oder nach § 13 SGB X durch einen Beistand oder Bevollmächtigten eingelegt werden.

Wie stelle ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Eine offizielle Form für die Beschwerde ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist jedoch, dass die Situation und der Grund der Beschwerde ausführlich und nachvollziehbar geschildert werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist entweder direkt an das zuständige Jobcenter oder an das übergeordnete Kundenreaktionsmanagement zu richten.

Wichtig ist, dass die Beschwerde auch ankommt. Insbesondere wenn in letzter Zeit wiederholt Unterlagen verloren gegangen sind, sollte die Dienstaufsichtsbeschwerde entweder quittiert in der Behörde selbst abgegeben oder per Einwurfeinschreiben auf den Postweg gebracht werden.

Musterschreiben für eine Dienstaufsichtsbeschwerde

BG-Nummer:

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen: Name des Sachbearbeiters im Jobcenter…..

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege hiermit, wie es mir das Petitionsrecht nach Art. 17 GG einräumt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen…….ein.

Begründung:
Hier beschreiben Sie detailiert, warum Sie sich beschweren.

Ich möchte Sie bitten, mir eine Stellungnahme zukommen zu lassen, weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.

Mit freundlichen Grüßen

Datum und Unterschrift

Wie geht es dann weiter?

Bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist das folgende Verfahren vorgegeben:
Nach der Dienstaufsichtsbeschwerde fragen sich Betroffene, wie es nun weitergeht.

Der Vorgesetzte oder das Kundenreaktionsmanagement des Jobcenters bearbeiten den Vorgang. Sie bitten den Sachbearbeiter um eine Stellungnahme. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Sachbearbeiters entscheidet die Beschwerdestelle, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht.

Wird die Beschwerde für begründet erachtet, wird dem Leistungsberechtigten mitgeteilt, was als nächstes zu tun ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt keine Mitteilung über mögliche Konsequenzen gegenüber dem Sachbearbeiter.

Wird die Dienstaufsichtsbeschwerde als unberechtigt angesehen, wird dies ebenfalls mitgeteilt. Es passiert dann aber nichts weiter. Die Beschwerde muss in jedem Fall bearbeitet und beantwortet werden.

Lohnt sich überhaupt eine Dienstaufsichtsbeschwerde

Aus der Praxis wissen wir jedoch, dass Dienstaufsichtsbeschwerden meist ohne inhaltliches Ergebnis enden. Viele Betroffene sagen, die Beschwerde habe an ihrer Situation nichts geändert. Sie erhofften sich Konsequenzen für das Fehlverhalten.

Dennoch ist die Dienstaufsichtsbeschwerde ein “scharfes Schwert”, das von den Sachbearbeitern in den Jobcentern durchaus gefürchtet wird. Neben Ermahnungen und Rügen können auch Versetzungen und sogar Disziplinarmaßnahmen drohen.

Berechtigte Beschwerden landen in der Personalakte. Und wenn sich die Beschwerden häufen, müssen die Vorgesetzten in den Behörden handeln. Das kann dienstliche Konsequenzen haben und damit die berufliche Karriere empfindlich stören. Im besten Fall wird der Vorgesetzte also in Zukunft vorsichtiger und kooperativer sein.

Befangenheitsantrag für Sachbearbeiterwechsel stellen

Wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde dennoch nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat und der Sachbearbeiter nicht versetzt wurde oder man keinen neuen Sachbearbeiter zugeteilt bekommen hat, bleibt noch die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, um einen Sachbearbeiterwechsel zu erreichen. Hierauf haben Betroffene in begründeten Fällen nach § 17 Abs. 1 SGB X einen Anspruch.

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Schwerbehinderung bei Adipositas: Diese Vorteile hat man mit einem Grad der Behinderung – Tabelle

12. August 2024 - 12:18
Lesedauer 4 Minuten

Adipositas, ein weitverbreitetes Gesundheitsproblem, kann nicht nur physische, sondern auch rechtliche Auswirkungen haben. In bestimmten Fällen kann starkes Übergewicht als Behinderung anerkannt werden, was erhebliche Konsequenzen auf den Alltag und das Berufsleben der Betroffenen hat.

Doch wann genau wird Adipositas als Behinderung eingestuft, und welche Rechte können Betroffene geltend machen? Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) und die Schritte zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises.

Wann wird Adipositas zur Behinderung?

Adipositas wird in verschiedene Schweregrade eingeteilt, basierend auf dem Body-Mass-Index (BMI). Ab einem BMI von 30 spricht man von Adipositas, wobei Adipositas Grad 3 (BMI ≥ 40) als besonders schwerwiegend gilt. Neben den physischen Belastungen erhöht sich mit steigenden BMI-Werten das Risiko für Begleiterkrankungen wie Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Fettstoffwechselstörungen.

Adipositas kann dann als Behinderung anerkannt werden, wenn sie zu einer dauerhaften Einschränkung der beruflichen Teilhabe führt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2014. Laut EuGH kann Adipositas eine Behinderung im Sinne der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf darstellen, wenn sie die Fähigkeit einer Person, am Arbeitsleben teilzunehmen, erheblich beeinträchtigt.

Das ist der Fall, wenn Adipositas zu einer stark eingeschränkten Mobilität oder zu anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führt, die die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit behindern.

Rechtliche Definition von Behinderung und Schwerbehinderung

Nach deutschem Recht liegt eine Behinderung vor, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung die Teilhabe an der Gesellschaft über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten wesentlich erschwert. Diese Definition umfasst auch chronische Erkrankungen wie Adipositas, sofern sie zu erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen führen.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt und spiegelt das Ausmaß der Beeinträchtigung wider. Ein GdB von 50 oder mehr berechtigt zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises. Personen mit einem GdB von 30 bis 49 können unter bestimmten Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Grad der Behinderung bei Adipositas

Die Feststellung von Adipositas als Behinderung wird individuell festgestellt und bewertet. Unterschieden wird dann zwischen einer leichten, mittleren und schweren Adipositas Erkrankung

Überblick über die Erkrankung und der Grad der Behinderung

Chronische Krankheit Grad der Behinderung Adipositas, leicht 10-20 Adipositas, mittel 20-30 Adipositas, schwer 30-40 Berechnungen Mithilfe des BMI

Der BMI ist aufgrund seiner weltweiten Akzeptanz und der einfachen Berechnung aus Körpergewicht und Größe zwar nützlich, um eine erste Einschätzung der Adipositas vorzunehmen, das Krankheitsrisiko auf individueller Ebene spiegelt er aber nicht immer richtig wider.

Gründe dafür sind, dass der BMI keine Informationen über die Körperzusammensetzung liefert. Er kann zum Beispiel nicht zwischen Muskel- und Fettmasse unterscheiden und berücksichtigt auch nicht die Verteilung und Art des Fettgewebes.

Als Übersicht über den BMI, kann diese Tabelle dienen:

BMI (kg/m2) Grad unter 18,5 Untergewicht 18,5 bis 24,9 Normalgewicht 25 bis 29,9 Übergewicht 30 bis 34,9 Adipositas Grad 1 35 bis 39,9 Adipositas Grad 2 ab 40 Adipositas Grad 3 Antragstellung für den Grad der Behinderung (GdB)

Die Feststellung eines GdB erfolgt auf Antrag, der in der Regel beim Versorgungsamt eingereicht wird. Dabei ist es entscheidend, alle relevanten Erkrankungen und deren Auswirkungen detailliert darzulegen.

Besonders bei Adipositas ist es wichtig, nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch sämtliche Begleit- und Folgeerkrankungen zu dokumentieren. Je umfangreicher die Informationen, desto höher sind die Chancen auf eine Anerkennung des GdB.

Folgende Schritte sind bei der Antragstellung zu beachten:

  1. Vollständige Antragsunterlagen: Stellen Sie sicher, dass der Antrag umfassend ausgefüllt ist und alle erforderlichen medizinischen Unterlagen, wie Arztbriefe und Gutachten, beigefügt sind.
  2. Angabe von Begleiterkrankungen: Listen Sie neben der Adipositas auch alle damit verbundenen Erkrankungen auf, wie Bluthochdruck, Diabetes oder Gelenkprobleme.
  3. Alltagsbeeinträchtigungen: Beschreiben Sie detailliert, wie die Erkrankungen Ihren Alltag und Ihre Arbeitsfähigkeit einschränken.
  4. Regelmäßige Arztbesuche: Nachweise regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen erhöhen die Glaubwürdigkeit des Antrags.
  5. Unterstützung durch Fachleute: Lassen Sie sich von Sozialdiensten, Sozialverbänden wie dem VdK oder der Schwerbehindertenvertretung beraten, um sicherzustellen, dass der Antrag korrekt und vollständig ist.
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Neben dem GdB können in einem Schwerbehindertenausweis spezielle Merkzeichen eingetragen werden, die zusätzliche Nachteilsausgleiche ermöglichen. Für Menschen mit Adipositas kann das Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) relevant sein, wenn die Krankheit die Mobilität stark einschränkt.

Weitere relevante Merkzeichen sind:

  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Für Personen mit besonders eingeschränkter Mobilität, etwa bei Querschnittslähmung oder Amputation.
  • H (hilflos): Für Menschen, die dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • RF (Rundfunkgebührenbefreiung): Für schwerbehinderte Menschen, die taubblind sind oder vergleichbare Beeinträchtigungen haben.
Vorteile eines anerkannten Grads der Behinderung (GdB)

Ein anerkannter GdB bringt zahlreiche Vorteile, die das Leben von Menschen mit Adipositas erleichtern können. Dazu gehören:

  • Sonderkündigungsschutz: Schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen genießen besonderen Kündigungsschutz, der sie vor einer krankheitsbedingten Kündigung schützt.
  • Sonderurlaub: Ab einem GdB von 50 steht Betroffenen jährlich ein Zusatzurlaub von fünf Tagen zu.
  • Steuervergünstigungen: Dazu gehören Steuerfreibeträge und die Befreiung von der Kfz-Steuer.
  • Frühzeitige Altersrente: Schwerbehinderte können früher in Rente gehen.
  • Zuschüsse für Hilfsmittel: Der GdB ermöglicht den Bezug und die Kostenübernahme für medizinische Hilfsmittel.
  • Freie Fahrt im öffentlichen Nahverkehr: Je nach Merkzeichen haben Betroffene Anspruch auf kostenlose oder ermäßigte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Rückwirkende Antragstellung und Erhöhung des GdB

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der GdB auch rückwirkend beantragt werden, etwa wenn es um die rückwirkende Gewährung von Nachteilsausgleichen wie Kündigungsschutz oder Steuerermäßigungen geht.

Sollten sich der Gesundheitszustand und die Beeinträchtigungen verschlechtern, kann eine Erhöhung des GdB beantragt werden. Umgekehrt besteht die Pflicht, Verbesserungen des Gesundheitszustands der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Adipositas und Arbeitsrecht: Gerichtliche Entscheidungen

Die Rechtsprechung zu Adipositas als Behinderung ist vielfältig. So urteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Jahr 2016, dass Adipositas nicht automatisch eine Behinderung darstellt.

In dem Fall eines Kraftfahrers mit einem BMI von über 40 sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Behinderung, da die Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgewiesen wurde.

Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des EuGH, der feststellte, dass Adipositas nur dann eine Behinderung darstellt, wenn sie zu erheblichen und dauerhaften Einschränkungen führt, die die berufliche Teilhabe beeinträchtigen.

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Erstrentenproblem: Von der Sozialhilfe in die Rente entsteht eine Lücke

12. August 2024 - 11:59
Lesedauer 2 Minuten

Wer von der Sozialhilfe oder dem Bürgergeld in die Rente wechselt, wird auf ein Problem stoßen: Die Rente wird erst am Monatsende (nachschüssig) gezahlt und das Bürgergeld am Monatsanfang. Dadurch entsteht das sog. Erstrentenproblem. Was also tun, wenn einen Monat eine Lücke ensteht?

Das sogenannte Erstrentenproblem betrifft Leistungsbeziehende, die von der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII oder SGB II) in den Rentenbezug wechseln.

Es entsteht dadurch, dass die erste Rentenzahlung erst am Monatsende erfolgt, die Grundsicherungsleistungen jedoch am Monatsanfang angerechnet werden.

Dies führt dazu, dass die Betroffenen im ersten Monat des Rentenbezugs finanziell schlechter gestellt sind, da sie lediglich die Differenz zwischen der Rente und der Grundsicherung zur Verfügung haben.

Wie entsteht das Erstrentenproblem?

Am Beispiel von Lena wird das Problem deutlich: Lena erhält bisher eine Grundsicherung von 900 Euro monatlich.

Ab August wird sie eine Rente in Höhe von 800 Euro beziehen, die jedoch erst Ende des Monats ausgezahlt wird. Die Grundsicherung, die Anfang August ausgezahlt wird, wird bereits um die erwartete Rente gekürzt.

Somit stehen Karl für den gesamten Monat August nur 100 Euro zur Verfügung. Da die Rente erst Ende August ausgezahlt wird, fehlt ihm das Geld, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Überwindung des Erstrentenproblems?

Um das Erstrentenproblem zu lösen, wurde im § 37a SGB XII eine spezielle Darlehensregelung eingeführt. Diese besagt, dass Personen, die im ersten Monat ihres Rentenbezugs ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, ein Darlehen gewährt werden kann.

Das Darlehen soll sicherstellen, dass den Betroffenen im ersten Rentenmonat der gleiche Betrag zur Verfügung steht wie zuvor mit der Grundsicherung.

Unter welchen Voraussetzungen wird das Darlehen gewährt?

Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn die betroffene Person nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die finanzielle Lücke zu schließen. Bei Lena zeigt sich, dass er ein geschütztes Vermögen von 5000 Euro auf einem Sparbuch hat.

Daher kann sie die fehlenden 800 Euro aus diesem Vermögen decken, und ihr Antrag auf das Darlehen wird abgelehnt. Sie kann den Betrag am Monatsende, nach Erhalt der Rente, wieder auf sein Sparbuch einzahlen.

Wie erfolgt die Rückzahlung des Darlehens?

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten, die auf fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 festgelegt sind. Für das Jahr 2024 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 genau 563 Euro, somit beträgt die monatliche Rückzahlungsrate 28,15 Euro.

Der Höchstbetrag der Rückzahlung ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, also 281,50 Euro. Die Rückzahlung beginnt im Monat nach der Auszahlung des Darlehens und erfolgt durch Aufrechnung mit den laufenden Grundsicherungsleistungen.

Fallbeispiel Karl

Lena erhält im August ein Darlehen in Höhe von 800 Euro. Ab September wird dieses Darlehen in monatlichen Raten von 28,15 Euro zurückgezahlt. Da Lena ab September einen Leistungsanspruch von 100 Euro hat, wird die Tilgungsrate mit diesem Betrag verrechnet. Insgesamt muss Lena jedoch nur 281,50 Euro des Darlehens zurückzahlen, was bedeutet, dass die Aufrechnung nach zehn Monaten abgeschlossen ist.

Fallbeispiel Karla

Ein weiteres Beispiel ist Klaus, die ebenfalls Grundsicherung in Höhe von 810 Euro erhält und ab August eine Rente von 800 Euro bezieht. Auch er beantragt ein Darlehen in Höhe der Rente.

Da sein Anspruch auf aufstockende Grundsicherung ab September nur 10 Euro beträgt, wird die Tilgungsrate entsprechend angepasst. Klaus muss daher ab September monatlich 10 Euro zurückzahlen, bis der Höchstbetrag von 281,50 Euro erreicht ist. Die Rückzahlung erstreckt sich somit über 22 Monate.

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Schwerbehinderung: Mehrarbeit darf nicht einfach abgelehnt werden

12. August 2024 - 11:51
Lesedauer 2 Minuten

Schwerbehinderte Beschäftigte oder diesen gleichgestellte Personen haben das Recht, ihre Arbeitszeit an ihre Behinderung anzupassen. Diese Anpassung ist allerdings an die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber gebunden und darf keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

Gesetzlich geregelte Freistellung von Mehrarbeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit, wenn sie dies wünschen.

Diese Regelung soll verhindern, dass sie durch zusätzliche Arbeitsstunden übermäßig belastet werden. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt werden kann.

Spezielle Regelungen zur Freistellung
  • Bereitschaftsdienste:
    Bereitschaftsdienste zählen als reguläre Arbeitszeit. Schwerbehinderte Beschäftigte haben das Recht, sich von Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten freistellen zu lassen, selbst wenn tarifvertraglich vorgesehen ist, dass diese Dienste mit dem Gehalt abgegolten werden.
  • Teilzeitbeschäftigung:
    Teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte können ebenfalls von Mehrarbeit freigestellt werden. Ob eine Mehrarbeit vorliegt, wird durch einen Vergleich mit der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten ermittelt.
  • Überstunden:
    Überstunden entstehen, wenn die tägliche Arbeitszeit die vertraglich oder tariflich festgelegte Dauer überschreitet. Für Schwerbehinderte gilt Mehrarbeit als überschritten, wenn die Arbeitszeit acht Stunden pro Tag übersteigt. Dennoch können sie unter bestimmten Bedingungen Überstunden leisten, solange diese die gesetzlich festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.
  • Feiertags- und Schichtarbeit:
    Eine generelle Befreiung von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nacht- und Schichtarbeit gibt es für Schwerbehinderte nicht. Arbeitgeber haben jedoch eine Fürsorgepflicht, die im Einzelfall eine Unzumutbarkeit dieser Arbeitsformen begründen kann.
Wie kann man sich freistellen lassen

Bevor ein schwerbehinderter Arbeitnehmer von Mehrarbeit befreit werden kann, muss der Arbeitgeber diese zunächst anordnen, was in der Regel einer Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats bedarf.

Ist die Anordnung von Mehrarbeit arbeitsvertraglich zulässig, sind grundsätzlich alle Beschäftigten verpflichtet, diese zu leisten.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können jedoch eine Freistellung beantragen, ohne Gründe angeben zu müssen.

Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig erfolgt, damit der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen treffen kann, wie z. B. die Organisation eines Ersatzes. Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes nach der regulären Arbeitszeit ist hingegen nicht erlaubt.

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Neben dem allgemeinen Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben schwerbehinderte Beschäftigte das Recht auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn dies aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung erforderlich ist.

Der Nachweis der Notwendigkeit muss von den Beschäftigten erbracht werden. Arbeitgeber können sich dabei von den Integrationsämtern beraten lassen, die gegebenenfalls auch finanzielle Unterstützung bieten.

Nachtarbeit und Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können auch von Nachtarbeit ausgenommen werden, wenn dies zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit notwendig ist.

Fallbeispiel: Mehrarbeit muss trotz Schwerbehinderung erbracht werden

In einem Unternehmen arbeiten die Beschäftigten regulär sieben Stunden täglich, wobei eine einstündige Pause in diese Zeit integriert ist. Aufgrund dringender Aufträge soll die tägliche Arbeitszeit um eine Stunde verlängert werden.

Ein als schwerbehindert anerkannter Mitarbeiter weigert sich jedoch, diese zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, mit der Begründung, dass er als Schwerbehinderter dazu nicht verpflichtet sei.

Fallbeispiel: Arbeitszeit unterhalb der gesetzlichen Grenze

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer muss die zusätzliche Arbeitszeit erbringen, da die gesetzliche Regelung zur Freistellung von Mehrarbeit nicht greift. Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt erst dann vor, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden beträgt.

In diesem Fall bleibt die Arbeitszeit unterhalb dieser Grenze, sodass keine Freistellung von Mehrarbeit erforderlich ist.

Mehrarbeit entsteht erst bei mehr als 8 Stunden täglicher Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit des schwerbehinderten Mitarbeiters beträgt regulär sieben Stunden. Die zusätzliche Arbeitsstunde erhöht die Arbeitszeit auf insgesamt acht Stunden, was im Rahmen der gesetzlichen Regelungen liegt.

Da Pausen nicht zur Arbeitszeit zählen, ist die Forderung des Arbeitgebers rechtlich zulässig und muss auch von schwerbehinderten Beschäftigten erfüllt werden.

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Bürgergeld: Anspruch auf monatlichen Mehrbedarf bei Übergrößen

12. August 2024 - 11:10
Lesedauer 2 Minuten

Wer Übergrößen für seine tägliche Kleidung benötigt, muss meist sehr viel mehr finanzielle Mittel hierfür aufbringen.

Denn: die Bekleidung ist ab einer bestimmten Größe nur in Fachgeschäften zu erwerben. Betroffene Bürgergeld Bezieher haben laut eines Urteils des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen laufenden Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Mehrkosten durch Übergrößen und Bekleidungsgeschäften

Wer größer ist, als die Durchschnittsbevölkerung, hat es besonders schwer, Bekleidung und Schuhe in normalen Geschäften zu kaufen. Oftmals müssen Betroffene auf Fachgeschäfte ausweichen.

Allerdings sind dort auch die Preise viel höher, als in regulären Bekleidungsgeschäften.

Eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter zu § 21 Abs. 6 SGB II verhinderte es bislang, dass den Betroffenen ein monatlicher Mehrbedarf anerkannt wird.

Monatlicher Mehrbedarfs-Zuschuss von 28,36 Euro bei Übergrößen

Ein Leistungsbeziehender mit einer Körpergröße von 2,07 m und Schuhgröße von 52 klagte sich deshalb bis zum Landessozialgericht durch.

Mit einem Beschluss (L 9 AS 400/19) entschied nun das Gericht, dass laufende Kosten für Bekleidung, Wäsche und Schuhe in Übergröße in Höhe von monatlich 28,36 Euro für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II mit einer Körpergröße von 2,07 m und Schuhgröße 52 einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.

Das Gericht entschied, dass für Bürgergeld-Beziehende, die Übergrößen benötigen, im Grundsatz ein Mehrbedarf seitens des Jobcenters zu berücksichtigen sei.

Denn es sei davon auszugehen, dass die Berechungsgrundlage (EVS) für den Regelbedarf für Bekleidung statistisch nur auf Personen beruht, die keine Übergrößen bei Schuhen und Kleidung benötigen.

Mehrbedarf kann nicht ausgeglichen werden

Das Gericht führte weiter aus, dass der Mehrbedarf im Vergleich zu dem im Regelsatz berücksichtigten Bedarf nach oben im erheblichen Maße um rund sieben Prozent abweicht.

Dieser Mehrbedarf kann nicht durch Einsparungen bei anderen Positionen im Regelbedarf ausgeglichen werden.

Entscheidung auch für Leistungsbeziehende nach SGB XII gültig

Nach Ansicht der Sozialbberatung “Tacheles e.V.” dürfte diese Entscheidung auch im SGB XII Anwendung finden. “Hier ist ein Übergrößenbedarf aber nicht als Mehrbedarf, sondern als abweichende Regelleistungserhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu berücksichtigen.”

Betroffene sollten Mehrbedarfsantrag stellen

Die Entscheidung widerspricht damit der aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit.

Leistungsbeziehende mit Übergrößen sollten deshalb mit Verweis auf diese Entscheidung einen laufenden Mehrbedarf beim zuständigen Jobcenter beantragen.

Andere Gerichte urteilten ähnlich

Mit der Rechtsauffassung steht das Landessozialgericht nicht alleine. Bereits das Sozialgericht Berlin hat in der näheren Vergangenheit häufiger einen Mehrbedarf bei Übergrößen gewährt.

Das Landesgericht Hamburg gewährte zudem einen Leistungsbeziehenden mit einer Körpergröße von 1,97 Metern einen Mehrbedarf für die Erstausstattung eines Betts.

Sein ursprüngliches Bett reichte bei dieser Körpergröße nicht aus. Das Gericht sah es als begründbar an, dass das Jobcenter für die Anschaffung eines Bettes nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke einen Sonderbedarf zahlen müsse (AZ: L 4 AS 328/19)

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Sozialhilfe: Verzicht auf Wohngeld-Antrag kann sich lohnen

12. August 2024 - 10:17
Lesedauer 2 Minuten

Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für Sozialhilfe-Bezieher lohnen oder auch nicht. Warum das so ist, erläutern wir anhand eines Urteils des Bundessozialgerichts.

Bundessozialgericht: Wahlrecht zwischen Sozialhilfe oder Wohngeld

1. Steht dem Hilfebedürftigem ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe zu, dann kann der Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher – wie günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr – nutzen.

2. Das Sozialamt darf für den Erhalt ergänzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt.

3. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.

4. Für die Anwendung des § 2 Abs. 1 SGB XII ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob eine bedürftige Person gegen Dritte einen durchsetzbaren Anspruch geltend machen kann.

Entscheidend ist, ob ein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, oder aber die Leistung von anderen tatsächlich erhalten wird, d. h. eine unmittelbare, direkte Möglichkeit besteht, den notwendigen Bedarf aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln zu decken.

So entschieden vom BSG, Urt. v. 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R –

Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergünstigungen beim Wohngeldbezug „mehr in der Tasche“ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen übernommen werden).

Daher muss jeweils vorab geprüft werden, wie hoch das Wohngeld tatsächlich ist.

Hierbei sollte man berücksichtigen, dass bei Bezug von Sozialhilfe auch die Zuzahlungen für Medikamente entfallen, beim Wohngeld nicht.

Von der GEZ kann man eine Befreiung als Sozialhilfebezieher beantragen, beim Wohngeld wäre dies nur als sog. Härtefall möglich.

Hier zählt auf jeden Fall der Einzelfall!

Auch die Vermögensberücksichtigung ist nicht außer Acht zu lassen. Bei der Sozialhilfe darf eine Einzelperson bis zu 10.000 Euro geschütztes Vermögen haben, aber beim Wohngeld können es bis zu 60.000 Euro sein, wobei auch hier im Einzelfall, gerade bei Berücksichtigung von Krankheit und Behinderung, höhere Grenzen denkbar sind

Wohngeld und Rente: Auch Rentner haben Anspruch – Tabelle

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Schwerbehinderung: Trotz GdB 100 und Pflegegrad 3 Rundfunkbeitrag (GEZ) zahlen?

12. August 2024 - 10:12
Lesedauer 2 Minuten

Wer Schwerbehindert ist, muss oft jeden Euro zweimal umdrehen. Die Rundfunkbeiträge sind für viele Menschen eine zusätzliche Belastung.

Für Schwerbehinderte gibt es jedoch bestimmte Regelungen, die eine Ermäßigung oder sogar eine Befreiung ermöglichen.

Margot N. ist 90 Jahre alt und lebt in Bonn. Obwohl ihr ein Grad der Behinderung von 100 sowie ein Pflegegrad von 3 zugesprochen wurde, muss sie den vollen GEZ-Beitrag zahlen. Doch warum ist das so?

Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags?

Laut den Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen können schwerbehinderte Menschen eine Ermäßigung auf den Rundfunkbeitrag erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht der Rundfunkbeiträge ist nur für Menschen möglich, die taub oder blind sind und eine entsprechende Blindenhilfe beziehen.

Margot N., die weder taub noch blind ist, hat nur Anspruch auf eine Ermäßigung, sofern sie das Merkzeichen “RF” in ihrem Schwerbehindertenausweis nachweisen kann.

Dieses Merkzeichen wird Schwerbehinderten zuerkannt, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

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Warum wurde der Antrag auf Ermäßigung abgelehnt?

Margot N. erfüllt laut eigener Aussage die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung: Sie ist zu 100 Prozent schwerbehindert, hat Pflegestufe drei und kann ohne erhebliche Hilfe kaum gehen.

Trotzdem wurde ihr Antrag abgelehnt. Die Ablehnung basiert auf der Auslegung des Gesetzes, das besagt, dass nur Menschen, die “ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können”, das Merkzeichen “RF” erhalten.

Dies bedeutet, dass die Teilnahme an jeglicher öffentlicher Veranstaltung ausgeschlossen sein muss.

Da Margot N. nicht bettlägerig ist und theoretisch mit einer Begleitperson Veranstaltungen besuchen könnte, wird ihr der Zugang zu dieser Ermäßigung verwehrt.

Verwaltung versteckt sich hinter Gesetzesregeln

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Merkzeichens “RF” und damit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags liegt bei den kommunalen Behörden.

In diesem Fall ist die Stadt Bonn zuständig, die Margot N.s Antrag ablehnte. Die Bezirksregierung Münster, die die Fachaufsicht über die kommunalen Leistungsträger in Nordrhein-Westfalen hat, bestätigte diese Entscheidung.

Die Verwaltung betont, dass diese Entscheidungen auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften getroffen werden und nicht im Hinblick auf finanzielle Belastungen der Stadt.

Margot N. ist enttäuscht und verärgert über die Ablehnung ihres Antrags. Sie fühlt sich ungerecht behandelt.

Aufgrund ihrer niedrigen Rente sind die monatlichen 12 Euro Ermäßigung für sie eine wichtige finanzielle Entlastung, die ihr aber verwehrt werden.

Sie fühlt sich im Stich gelassen, da ihr Gesundheitszustand offensichtlich nicht ausreichend berücksichtigt wird.

Gibt es Alternativen oder weitere Unterstützung?

Die Stadt Bonn hat Margot N. verschiedene Hilfsangebote gemacht, darunter auch Alternativen zum abgelehnten Antrag. Nach eigenen Angaben kann sich die 90-Jährige jedoch nicht an diese Hilfsangebote erinnern.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen der Stadt und der Bezirksregierung auf gesetzlichen Grundlagen basieren und keine individuellen Ermessensspielräume zulassen.

Ist die Gesetzeslage fair?

In der Praxis für die starren Regelungen zur GEZ-Befreiung zu Härtefällen, bei denen Menschen mit einer Schwerbehinderung trotz erheblicher Einschränkungen nicht von den Ermäßigungen profitieren.

Es stellt sich die Frage, ob die bestehenden Kriterien für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags überdacht und angepasst werden sollten, um solche Fälle besser abdecken zu können.

Einzig die geringe Rente könnte zu einer Befreiung der Rundfunkbeiträge führen. Und das aber auch nur dann, wenn Betroffene nur ein paar Euro mehr haben, als die Regelleistungen in der Sozialhilfe oder bei Bürgergeld zubilligen. Dann greift die Härtefallregelung, über die wir in diesem Artikel berichten.

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Bürgergeld: Jobcenter muss Monatsfahrkarte zur Therapie zahlen

12. August 2024 - 8:10
Lesedauer 3 Minuten

Das Jobcenter muss Kosten für eine Monatsfahrkarte (ca 100 Euro) zur Methadonbehandlung übernehmen. Denn:

1. Fahrkosten zur Methadonbehandlung sind vom Jobcenter als Sonderbedarf zu übernehmen.

2. Es handelt sich nicht um eine Leistung der Krankenkasse bzw. der Bedarf muss nicht durch Einsparungen aus dem Regelbedarf gedeckt werden.

3. Die Kosten für eine Monatsfahrkarte ( ca 100 Euro ) waren hier durch das Jobcenter zu übernehmen.

So entschieden vom LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 18.03.2020 – L 3 AS 3212/18 –

Begründung:

Bürgergeld – Mehrbedarf – unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – täglich entstehende Fahrkosten zu einer Methadonbehandlung

Die Leistungsempfängerin hat wegen der täglichen Fahrten zur Methadon-Substitutionsbehandlung einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II ( vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.03.2015 – L 6 AS 1926/14 – ).

Die Fahrtkosten stellen auch einen besonderen Bedarf dar

Denn es muss ein Mehrbedarf im Verhältnis zum normalen Regelbedarf gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R – ).

Der Mehrbedarf wegen der Methadon-Substitutionsbehandlung ist auch unabweisbar

Denn der Mehrbedarf war nicht durch Zuwendungen Dritter, speziell durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse der Klägerin, gedeckt.

Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V von der gesetzlichen Krankenkasse nur im besonders begründeten Ausnahmefall übernommen, der hier aber nicht vorliegt.

Allgemeine Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer ambulanten medizinischen Behandlung entstehen, die nicht als eine Krankenbehandlung nach § 27 SGB V aufzufassen ist, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nicht.

Auch unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten war der Fahrtkostenbedarf nicht gedeckt

Weil der Einsatz der im Regelbedarf berücksichtigten Ansparbeträge zur Finanzierung der Fahrtkosten zur Methadon-Substitutionsbehandlung würde zu einer Aufzehrung dieser Ansparbeträge und demnach zu einer ständigen Unterdeckung dieser Bedarfspositionen führen.

Umschichtung von in der Regelleistung für die einzelnen Bedarfspositionen berücksichtigten Beträgen

Diese kommt nur in Betracht, wenn wenn auch der Bedarf, der durch die Umschichtung finanziert werden soll, grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R –).

Tägliche Fahrtkosten zu einer ärztlichen Behandlung sind jedoch – nicht Bestandteil der Regelleistung.

Der Unabweisbarkeit des Bedarfs der Hilfebedürftigen wegen der Fahrtkosten zur Methadon-Substitutionsbehandlung steht auch nicht die Trennung der Leistungssysteme der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen

Weil die Trennung der Leistungssysteme der Grundsicherung für das SGB 2 und der gesetzlichen Krankenversicherung steht einem Anspruch nach § 21 Abs 6 S 1 SGB II nicht grundsätzlich entgegen (Anschluss an BSG vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R – )

Grundsätzlich kann ein auf § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II gestützter Anspruch auf Übernahme notwendiger Fahrkosten lediglich in dem Umfang geltend gemacht werden, der für eine Monatsfahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs aufzubringen ist .

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Unabweisbar kann ein durch eine medizinische Behandlungsmaßnahme ausgelöster Mehrbedarf gegenüber dem Regelbedarf nur dann sein, wenn die medizinisch notwendige Versorgung durch das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt wird ( BSG Rechtsprechung )

Betroffene sollten bei Ablehnung solcher Kosten durch die Krankenkasse immer zeitgleich einen Antrag auf Übernahme beim Jobcenter stellen.

Rechtstipp:

So auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.3.2015 – L 6 AS 1926/14 – zu Fahrtkosten zu einer täglichen ambulanten Substitutionstherapie mit Methadon; SG Koblenz,Beschluss vom 17.03.2015 – S 6 AS 214/15 ER; ebenso SG Detmold, Urteil vom 11.09.2014 – S 23 AS 1971/12 u. SG Wiesbaden, Beschluss vom 11.10.2010 – S 23 AS 766/10 ER –

Die grundsicherungsrechtlich angemessene Höhe einer Mehrbedarfshärteleistung für die Aufwendungen durch die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bestimmt sich nach der kostengünstigsten und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßigen sowie zumutbaren Art der Bedarfsdeckung im Einzelfall ( BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R – ).

Darum waren hier auch nur Kosten für eine Monatsfahrkarte zu bewilligen (rund 100 Euro) statt der tatsächlichen Kosten – 300 Euro.

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Sozialhilfe: Sozialamt muss trotz Freundeshilfe Umzugskosten bezahlen

12. August 2024 - 7:56
Lesedauer 3 Minuten

Die Freundeshilfe wurde dem Leistungsempfänger lediglich vorgestreckt anstelle des Sozialamtes, so dass das Sozialamt zur nachträglichen Erbringung der Umzugskosten verpflichtet war.

1. Zuwendungen, mit denen ein Dritter vorläufig – gleichsam anstelle des Jobcenters/Sozialamt und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden das Jobcenter nicht von seiner Leistungsverpflichtung (LSG Hamburg, Urteil vom 23.2.2017 – L 4 AS 15/15 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 – ).

Zwischenzeitliche Selbstbeschaffung

Dem Leistungsbezieher darf eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 – ).

Unaufschiebbarkeit des Bedarfs – Umzugskosten

Wegen der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs darf der Hilfebedürftige bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Jobcenters übergangsweise eine andere Regelung suchen.

Wenn keine Stundung möglich ist

Wenn es nicht möglich ist, die Verpflichtungen aus eingegangenen Verbindlichkeiten stunden zu lassen, bliebe es dem Hilfebedürftigen etwa unbenommen, zu marktüblichen Konditionen ein verzinsliches Darlehen aufzunehmen.

Unabwendbar Mehrkosten trägt dann das Jobcenter/ Sozialamt wie etwa Zinsen

Wenn unabwendbar Mehrkosten entstünden, wären auch sie gegebenenfalls vom Jobcenter zu erstatten ( – BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 – ).

Hilfebedürftige können vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen

Denn nicht zu beanstanden ist, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen.

Anspruch auf Kostenübernahme für die Umzugskosten entfällt dadurch nicht

Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden. So aber lag es hier.

So entschieden vom LSG Hamburg – L 4 SO 79/17 –

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Bei Vorliegen einer Ausnahme kann auch ohne vorherige Zustimmung ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten, aber auch Wohnungsbeschaffungskosten, Renovierungskosten bestehen.

Das gilt nach der Rechtsprechung des BSG immer dann, wenn die Einholung der vorherigen Zustimmung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist oder die Zustimmung treuwidrig vom Leistungsträger verzögert wird ( BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – ).

Wie der 14. Senat des BSG bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht.

Hier lag so ein Fall vor, denn hier hatte das Sozialamt die Zusicherung für die Umzugskosten verzögert, weil es weitere Kostenvoranschläge forderte und andere weitere Unterlagen.

Dem Sozialamt war aber bekannt, dass es dem Antragsteller zeitlich unmöglich war, weitere Kostenvoranschläge einzuholen, gesundheitliche Einschränkungen waren auch bekannt.

Die Kostenübernahme war somit auch im Nachhinein vorzunehmen, weil sich der Antragsteller in einer Notlage befand, sein Freund ihm half und der Antragsteller das Geld dem Freund zurück zahlte, sobald das Sozialamt die Umzugskosten beglich.

Fazit:

Immer dann, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt die Übernahme für irgend welche Kosten verzögert, obwohl die meisten Dinge geklärt sind, kann es im Nachgang dazu verpflichtet werden, die Kosten zu übernehmen.

Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Jobcenter abgelehnte Leistung wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ersetzen und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, sind kein Einkommen.

Diese Entscheidung gilt sowohl beim Bürgergeld, als auch in der Sozialhilfe.

Man sollte folgendes aber dringend beachten

Befindet man sich in einer Notlage, weil das Jobcenter nicht leistet und leiht sich Geld unter Verwandten, sollte dieses Darlehen schriftlich verfasst sein, mündliche Abreden sind aber nicht ausgeschlossen, wenn nachweisbar ( vgl. dazu SG Braunschweig S 44 AS 529/16 –

Eine fehlende Zinsvereinbarung in einem unter Verwandten gewährtem Privatdarlehen steht der Anerkennung eines Darlehens im Rechtskreis des SGB II nicht entgegen ).

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Rente: 3000 Euro Inflationsprämie für Rentner – Mitmachen noch bis zum 22. Dezember

12. August 2024 - 7:55
Lesedauer 2 Minuten

In den letzten Jahren hat die Inflation viele Haushalte stark belastet. Die Lebenshaltungskosten sind gestiegen, was insbesondere Rentner hart trifft. Vor diesem Hintergrund wurde die Forderung nach einer Inflationsprämie laut.

Diese Prämie soll Rentner finanziell entlasten und ihnen helfen, die gestiegenen Kosten zu bewältigen.

Derzeit erhalten viele Arbeitnehmer, Beamte und Politiker in Deutschland Inflationsprämien in Höhe von bis zu 3000 Euro, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Doch Rentner sind von dieser Regelung ausgeschlossen, sofern sie nicht selbst neben der Rente erwerbstätig sind. Daher wurde eine Petition gestartet, um auch für Rentner eine entsprechende Prämie zu fordern.

Worum geht es in der Petition?

Die Petition, die an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet ist, fordert eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie von 3000 Euro für Rentner.

Dies soll eine Gleichstellung mit den bereits begünstigten Berufsgruppen schaffen.

Die Initiatoren der Petition argumentieren, dass Rentner aufgrund ihrer festen Rentenbezüge besonders stark von der Inflation betroffen sind und daher ebenso Anspruch auf eine finanzielle Entlastung haben sollten.

Wie ist der aktuelle Stand der Petition?

Laut des Initiators hat die Petition derzeit nur knapp über 3000 Unterschriften gesammelt. Um jedoch überhaupt vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt zu werden, sind mindestens 50.000 Unterschriften notwendig.

Dies bedeutet, dass bislang nur etwa 6% der erforderlichen Unterstützer erreicht wurden!

Die Petition läuft noch bis zum 22. Dezember, was bedeutet, dass noch Zeit bleibt, die benötigten Unterschriften zu sammeln. Die Initiatoren rufen daher erneut zur Unterstützung auf und betonen, wie wichtig jede einzelne Unterschrift für das Gelingen der Petition ist.

Um die Petition zu unterzeichnen, folgt man diesem Link!

Warum ist es wichtig, 50.000 Unterschriften zu erreichen?

Eine Petition, die das Quorum von 50.000 Unterschriften nicht erreicht, hat kaum Chancen, im Deutschen Bundestag Gehör zu finden.

Die erforderliche Anzahl an Unterschriften zeigt den Gesetzgebern, dass es sich um ein Anliegen mit breiter Unterstützung handelt, das von vielen Bürgern als dringlich und wichtig angesehen wird.

Ohne ausreichende Unterstützung bleibt die Petition eine von vielen, die nicht weiterverfolgt wird.

Die Initiatoren betonen, dass sie bereit sind, sich “persönlich in Berlin für die Anliegen der Rentner einzusetzen”.

Ohne die notwendige Unterstützung durch die Unterschriften ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Minister und Abgeordnete dem Anliegen die nötige Aufmerksamkeit schenken werden.

Wie kann man die Petition unterstützen?

Die Unterstützung der Petition ist einfach und kostenlos. Interessierte Bürger können über den bereitgestellten Link auf der Plattform “openPetition” ihre digitale Unterschrift abgeben.

Was sind die nächsten Schritte?

Sollte die Petition erfolgreich die benötigten 50.000 Unterschriften erreichen, wird sie dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegt. Der Ausschuss prüft dann das Anliegen und entscheidet, ob es weiterverfolgt wird. Dies könnte bedeuten, dass der Deutsche Bundestag über die Einführung einer Inflationsprämie für Rentner beraten wird.

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Rente für langjährig Rentenversicherte und vorige Arbeitslosigkeit

11. August 2024 - 18:04
Lesedauer 3 Minuten

Über die Rente für langjährig Versicherte, auch bekannt als Rente mit 63 oder die abschlagsfreie Rente ab 65 wird viel spekuliert.

Hierbei handelt es sich um Rentenmodelle, die es ermöglichen, früher in den Ruhestand zu gehen, ohne Abschläge in Kauf nehmen zu müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die wichtigste Voraussetzung für diese Rentenart ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit.

Für die Rente mit 63 beträgt diese 35 Jahre, während für die abschlagsfreie Rente ab 65 eine Wartezeit von 45 Jahren erforderlich ist.

Diese Zeiten setzen sich aus verschiedenen Versicherungszeiten zusammen, einschließlich der Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden, und bestimmten Ersatzzeiten wie Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Pflege.

Arbeitslosengeld und die Voraussetzungen für den Bezug

Wichtig im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente ist der Bezug von Arbeitslosengeld. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Arbeitsverlust: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht erst dann, wenn die betroffene Person ihren Arbeitsplatz verloren hat.
  2. Mindestbeitragszeiten: Vor dem Verlust des Arbeitsplatzes muss die Person mindestens zwölf Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.
  3. Aufgabe des Arbeitsplatzes: Die Aufgabe des Arbeitsplatzes darf nicht ohne wichtigen Grund erfolgt sein. Andernfalls kann eine Sperrzeit verhängt werden, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht also grundsätzlich immer dann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch in den letzten Jahren vor dem Rentenbeginn.

Ein weit verbreitetes Gerücht besagt jedoch, dass in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt wird. Tatsächlich gibt es kein Gesetz, das den Bezug von Arbeitslosengeld in dieser Zeit ausschließt. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist also auch unmittelbar vor der Rente möglich.

Wie lange wird das Arbeitslosengeld gezahlt?

Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld hängt von der Dauer der vorhergehenden Beschäftigung sowie vom Alter der betroffenen Person ab. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anspruchsdauer:

Dauer der Beitragszahlung (in Monaten) Anspruchsdauer für Personen unter 50 Jahren (in Monaten) Anspruchsdauer für Personen ab 50 Jahren (in Monaten) Anspruchsdauer für Personen ab 55 Jahren (in Monaten) Anspruchsdauer für Personen ab 58 Jahren (in Monaten) 12 6 6 6 6 16 8 8 8 8 20 10 10 10 10 24 12 12 12 12 30 15 15 15 15 36 18 18 18 18 48 – 24 24 24 58 – – 36 36

Hinweise:

  • Personen unter 50 Jahren haben maximal Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld.
  • Ab 50 Jahren erhöht sich die Anspruchsdauer auf bis zu 24 Monate.
  • Ab 55 Jahren beträgt die maximale Anspruchsdauer 36 Monate.
  • Ab 58 Jahren bleibt die maximale Anspruchsdauer ebenfalls bei 36 Monaten.
Ursprung des Gerüchts: Arbeitslosengeld und die 45-jährige Wartezeit

Der Ursprung des Gerüchts, dass es in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn kein Arbeitslosengeld mehr gibt, liegt vermutlich in einer speziellen Regelung für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte.

Diese Rente setzt voraus, dass zum Rentenstart 45 Versicherungsjahre vorliegen.

Das Arbeitslosengeld wird dabei grundsätzlich auf diese 45 Jahre angerechnet. Eine Ausnahme gibt es jedoch: In den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn wird das Arbeitslosengeld bei der Berechnung der 45 Versicherungsjahre nicht berücksichtigt.

Das bedeutet, dass diese Zeit nicht dazu beiträgt, die 45 Jahre zu erreichen, selbst wenn die Arbeitsagentur während dieser Zeit Rentenbeiträge zahlt.

Arbeitslosengeld und die Rente mit 63

Auch bei der vorgezogenen Altersrente, die oft als Rente mit 63 bezeichnet wird, gibt es eine Wartezeit.

Diese beträgt 35 Jahre. Für die Erfüllung dieser Wartezeit werden viele verschiedene Versicherungszeiten angerechnet, darunter auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld.

Ein wichtiger Unterschied zur 45-jährigen Wartezeit ist, dass bei der 35-jährigen Wartezeit sowohl das Arbeitslosengeld als auch das Bürgergeld berücksichtigt werden.

Fazit: Arbeitslosengeld auch vor der Rente

Langjährig Versicherte, die ihre Arbeitsstelle verlieren, haben also grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Dies gilt auch unmittelbar vor dem Rentenbeginn, unabhängig davon, ob es sich um die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren oder die Rente mit 63 handelt.

Das weit verbreitete Gerücht, dass in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, basiert auf einer speziellen Regelung der 45-jährigen Wartezeit, die jedoch den Bezug des Arbeitslosengeldes selbst nicht ausschließt.

Arbeitnehmer können also sicher sein, dass sie auch kurz vor dem Rentenbeginn Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

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Pflegeheime: Obergrenze beim Eigenanteil in der Pflege kommt

11. August 2024 - 17:54
Lesedauer 2 Minuten

Die steigenden Kosten für Pflegeheimplätze in Deutschland sind ein drängendes Problem. Pflegebedürftige müssen im Durchschnitt fast 3000 Euro monatlich für ihren Pflegeplatz aufbringen.

Angesichts dieser Belastung erwägt das Bundesgesundheitsministerium unter Karl Lauterbach, eine Obergrenze für den Eigenanteil einzuführen.

Doch was bedeutet das für die Betroffenen und das Pflegesystem insgesamt?

Die Kosten der Pflegeheime im Detail

Die Kosten für einen Pflegeplatz im Heim sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen.

Im Durchschnitt müssen Pflegebedürftige im ersten Jahr ihres Aufenthalts 2871 Euro monatlich aus eigener Tasche zahlen. Im zweiten Jahr sinkt dieser Betrag leicht auf 2620 Euro pro Monat. D

iese Kostensteigerung um über 200 Euro im Vergleich zum Vorjahr ist hauptsächlich auf erhöhte Ausgaben für Energie, Lebensmittel und Personal zurückzuführen.

Warum sind die Kosten so hoch?

Die Pflegeheime leisten eine unverzichtbare Arbeit, die jedoch mit hohen Kosten verbunden ist.

Diese umfassen nicht nur die unmittelbaren Pflegekosten, sondern auch die allgemeinen Betriebskosten wie Energie und Verpflegung sowie die Löhne des Personals. Diese steigen kontinuierlich, wodurch die finanzielle Belastung für die Heimbewohner weiter wächst.

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Überforderung der Pflegebedürftigen

Trotz bereits eingeführter Maßnahmen zur Begrenzung der Eigenanteile bleiben die Kosten für viele Pflegebedürftige kaum tragbar.

Der Eigenanteil von nahezu 3000 Euro im Monat übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Menschen, was zu erheblichen Problemen und finanziellen Nöten führt.

Gesundheitsminister plant Obergrenze bei der Pflege

Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat auf diese Problematik reagiert und angekündigt, dass eine Obergrenze für den Eigenanteil geprüft wird. Lauterbach betonte:

„Wir müssen dazu kommen, dass wir vielleicht mit einer Obergrenze für den Eigenanteil arbeiten. Das prüfen wir derzeit.“

Ein entsprechender Plan soll im Herbst vorgestellt werden.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) warnt seit Langem vor der finanziellen Überforderung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Der Verband fordert, dass Bund und Länder stärker in die Finanzierung der Pflege einbezogen werden.

Forderungen des SoVD

Der SoVD setzt sich für einen angemessenen Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen, die Refinanzierung der geleisteten Corona-Ausgaben aus Steuermitteln und die Übernahme der Investitionskosten durch die Länder ein.

Der Verband argumentiert, dass zu große Teile der Pflegekosten derzeit auf die Versicherten abgewälzt werden.

Die Zukunft der Pflegeversicherung

Um die Pflege zukunftsfest und bezahlbar zu gestalten, plädiert der SoVD für eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Pflegeversicherung zu einer Pflegevollversicherung. In diese sollen alle einzahlen, auch Beamte und Selbstständige.

Häusliche Pflege nicht vergessen

Der SoVD betont zudem, dass auch die häusliche Pflege berücksichtigt werden muss. Mehr als drei Viertel der Pflegebedürftigen werden von Angehörigen oder durch ambulante Pflegedienste versorgt.

Michaela Engelmeier, Vorstandsvorsitzende des SoVD, fordert daher mehr Unterstützung und Entlastung für pflegende Angehörige, beispielsweise bei den Rentenbeiträgen.

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