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Aktualisiert: vor 50 Minuten 45 Sekunden

EM-Rente: Gericht verlangt 500 Euro nach ignorierter Kostenwarnung

21. September 2026 - 8:51

Die Erwerbsminderungsrente wird nicht weitergezahlt, zusätzlich verlangt das Gericht 500 Euro: So endete ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Der Kläger hatte seine Berufung trotz ausdrücklicher Warnung ohne inhaltliche Begründung weiterlaufen lassen. Der Beschluss vom 4. September 2025, Aktenzeichen L 8 R 111/25, zeigt eine Ausnahme von der üblichen Gerichtskostenfreiheit.

Sechs Gutachten sprachen gegen die Weiterzahlung

Die volle EM-Rente des Mannes war bis zum 31. Oktober 2021 befristet. Anerkannt waren ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G; außerdem bezog er eine Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent.

Drei Gutachten im Verwaltungsverfahren und drei weitere vor dem Sozialgericht bescheinigten dennoch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für geeignete Tätigkeiten. Das Sozialgericht Münster wies die Klage ab, der Mann legte Berufung ein.

Der Kläger ließ die Warnungen unbeantwortet

Nach Akteneinsicht erhielt er Gelegenheit zur Begründung und wurde über fehlende Erfolgsaussichten sowie mögliche Verschuldenskosten informiert. Eine inhaltliche Reaktion blieb aus. Das LSG bewertete die Fortführung angesichts der eindeutigen Gutachtenlage als missbräuchlich und legte ihm 500 Euro auf.

Eine verlorene Klage allein macht das Verfahren nicht kostenpflichtig

Versicherte können einen abgelehnten Rentenanspruch grundsätzlich ohne Gerichtskosten überprüfen lassen. Diese Absicherung nach § 183 Sozialgerichtsgesetz gilt auch dann, wenn das Verfahren verloren geht. Gerade bei existenzsichernden Leistungen darf eine abweichende Einschätzung gegenüber der Rentenversicherung nicht automatisch zur Kostenfalle werden.

Eine Ausnahme enthält § 192 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG: Das Gericht kann verursachte Kosten auferlegen, wenn jemand den Rechtsstreit fortsetzt, obwohl ihm zuvor die Missbräuchlichkeit erläutert und auf mögliche Kosten hingewiesen wurde. Eine bloße Niederlage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die hier behandelten Verschuldenskosten sind auch keine strafrechtliche Geldstrafe.

Für Betroffene folgt daraus: Ein gerichtlicher Hinweis sollte Anlass sein, die eigenen Argumente und die vorhandenen Belege sorgfältig prüfen zu lassen. Er bedeutet nicht, dass berechtigte Einwände aufgegeben werden müssen. Schweigen hilft allerdings nicht dabei, medizinische Fehler oder übersehene Befunde sichtbar zu machen.

Ein hoher GdB ersetzt den Nachweis der Erwerbsminderung nicht

Eine anerkannte Schwerbehinderung und ein Anspruch auf EM-Rente beantworten unterschiedliche Fragen. Der GdB beschreibt Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Teilhabe, während die Erwerbsminderungsrente an das verbliebene Leistungsvermögen im Arbeitsleben anknüpft. Deshalb begründet auch ein hoher GdB keinen automatischen Rentenanspruch, wie der Gegen-Hartz-Beitrag zum Unterschied zwischen Schwerbehinderung und Erwerbsminderung erläutert.

Nach § 43 SGB VI kommt es grundsätzlich darauf an, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Wer krankheitsbedingt auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich schafft, erfüllt grundsätzlich die medizinischen Voraussetzungen voller Erwerbsminderung; bei drei bis unter sechs Stunden besteht grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung. Hinzukommen müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Versicherungszeiten.

Wer unter diesen Bedingungen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert. Dass der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr möglich ist, reicht für einen Anspruch nach § 43 SGB VI allein nicht aus. Für die Auseinandersetzung mit einer Ablehnung sind deshalb konkrete Belastungsgrenzen aussagekräftiger als die bloße Zahl der Diagnosen.

Befristete Rente: Der alte Bescheid sichert keine Weiterzahlung

Eine befristete Rente endet nach § 102 SGB VI mit Ablauf des bewilligten Zeitraums. Wer weiterhin eine EM-Rente benötigt, muss die Weiterzahlung beantragen und die erneute Prüfung der Voraussetzungen einplanen. Die frühere Bewilligung allein trägt keinen Anspruch für den anschließenden Zeitraum.

Bei dieser Prüfung muss die Rentenversicherung nicht zunächst eine gesundheitliche Besserung nachweisen, wie sie bei der Aufhebung einer laufenden Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse relevant wäre. Entscheidend ist, ob Erwerbsminderung für den neuen Zeitraum festgestellt werden kann. Ausführlicher erklärt dies der Beitrag „Befristete Erwerbsminderungsrente verlängert sich nicht automatisch“.

Welche Kosten im Rentenprozess auseinanderzuhalten sind

Gerichtskostenfreiheit bedeutet nicht, dass jede selbst veranlasste Ausgabe übernommen wird. Insbesondere ein auf Antrag eingeholtes Gutachten eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG kann einen Kostenvorschuss und eine endgültige Kostenbelastung auslösen. Das ist ein anderer Sachverhalt als die Auferlegung von Verschuldenskosten.

Situation Grundsätzliche Kostenfolge Ein Versicherter verliert seinen Rentenprozess. Allein daraus entstehen nach § 183 SGG grundsätzlich keine Gerichtskosten. Ein bestimmter Arzt soll auf Antrag nach § 109 SGG ein Gutachten erstellen. Das Gericht kann einen Vorschuss verlangen und die Kosten beim Antragsteller belassen. Ein Rechtsstreit wird trotz erläuterten Missbrauchs und ausdrücklicher Kostenwarnung fortgesetzt. Verursachte Kosten können nach § 192 SGG ganz oder teilweise auferlegt werden. Gutachten konkret prüfen statt nur widersprechen

Wer ein Gutachten für falsch hält, sollte benennen, welche Feststellung nicht stimmt und welche Unterlagen dagegen sprechen. Wurde ein Krankenhausbericht übergangen, ein erheblicher Pausenbedarf nicht erfasst oder eine Einschränkung der Konzentration unzutreffend bewertet? Solche Fragen ermöglichen eine sachliche Prüfung, während die pauschale Aussage, man könne nicht arbeiten, wenig über den behaupteten Fehler verrät.

Hilfreich können aktuelle fachärztliche Berichte sein, die die Auswirkungen der Erkrankungen auf Belastungsdauer, Regelmäßigkeit und Erholungsbedarf beschreiben. Anhaltspunkte dafür bietet der Beitrag zur Vorbereitung auf ein Gutachten zur Erwerbsminderungsrente. Nach einer gerichtlichen Kostenwarnung empfiehlt sich eine zeitnahe Prüfung durch einen Sozialverband oder eine fachkundige Rechtsberatung.

Die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung bleibt dabei auch beim Gericht. Nach § 103 SGG muss es den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und die Beteiligten einbeziehen. Ein Rentenprozess ist deshalb kein Wettbewerb darum, wer sich das teurere Privatgutachten leisten kann.

Drei Fragen und Antworten zu den Kosten im EM-Rentenverfahren Muss ich 500 Euro zahlen, wenn ich meine Berufung verliere?

Nein, eine verlorene Berufung führt für Versicherte nicht automatisch zu Gerichtskosten. Verschuldenskosten wegen missbräuchlicher Fortführung setzen zusätzliche Voraussetzungen voraus, insbesondere eine vorherige Erläuterung des Missbrauchs und eine Kostenwarnung. Die 500 Euro sind keine allgemeine Pauschale für erfolglose Rentenverfahren.

Muss ich ein eigenes Gutachten bezahlen, um weiterzukämpfen?

Nein, ein selbst finanziertes Gutachten ist keine allgemeine Voraussetzung für die Überprüfung einer Rentenablehnung. Das Gericht muss erforderliche Ermittlungen von Amts wegen durchführen. Bei einem zusätzlich beantragten Gutachten eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG kann allerdings ein eigenes Kostenrisiko entstehen.

Verschwinden bereits auferlegte Verschuldenskosten durch eine Rücknahme?

Nein, eine bereits ergangene Kostenentscheidung nach § 192 Absatz 1 SGG wird durch die Rücknahme der Klage nicht beseitigt. Das regelt § 192 Absatz 3 SGG ausdrücklich. Deshalb sollten Betroffene auf eine Kostenwarnung möglichst früh reagieren und die nächsten Schritte prüfen lassen.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf Assistenz bestätigt – Geld lässt sich daraus nicht einfach fordern

21. September 2026 - 8:35

Eingliederungshilfe vor Gericht gewonnen – aber trotzdem noch kein Geld. Genau das kann passieren, wenn nach dem Urteil ein entscheidender Schritt fehlt: der Vertrag mit einem Leistungserbringer.

Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Einem Betroffenen waren Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe zugesprochen worden. Als er die Umsetzung mit einem Zwangsgeld gegen den Leistungsträger erzwingen wollte, scheiterte er.

Der Betroffene hatte keinen Vertrag mit einem Assistenzdienst nachgewiesen, und nicht einmal einen Vertragsabschluss genannt.

Damit fehlte eine Voraussetzung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. Denn der Träger der Eingliederungshilfe muss in der Regel nicht den Geldwert der zugesprochenen Assistenzstunden auszahlen. Der Betroffene schließt gewöhnlich einen Vertrag mit einem Leistungserbringer. Dieser erbringt die Assistenz – und der Träger übernimmt die Kosten der vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistung.

Das LSG Baden-Württemberg bestätigte mit Beschluss vom 29. Juni 2026, Az. L 2 SO 2046/26 B, dass sich ohne diesen Zwischenschritt im konkreten Fall kein Zwangsgeld durchsetzen ließ.

Sozialgericht sprach umfangreiche Assistenz zu

Das Sozialgericht Freiburg hatte den Leistungsträger bereits am 27. Mai 2025 verpflichtet, dem Kläger Assistenz zur sozialen Teilhabe zu gewähren.

An 231 Arbeitstagen sollte der Betroffene jeweils drei Stunden Assistenz erhalten. Das ergibt 693 Stunden. An weiteren 134 Wochenend-, Feiertags- und Schließtagen standen ihm jeweils 6,5 Stunden zu. Das sind weitere 871 Stunden. Die gerichtliche Entscheidung umfasste also rechnerisch 1.564 Assistenzstunden pro Jahr.

Rechtsgrundlage bilden die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX in Verbindung mit den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Assistenz soll Menschen mit Behinderungen unter anderem dabei unterstützen, ihren Alltag selbstbestimmt zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Trotz gewonnenem Verfahren: Ohne Vertrag fehlte der nächste Schritt

Der Kläger wollte die Leistungen durchsetzen. Er beantragte beim Sozialgericht, dem Leistungsträger ein Zwangsgeld von 1.000 Euro anzudrohen und es bei weiterer Untätigkeit festzusetzen.

Das Sozialgericht lehnte diesen Antrag ab. Auch die Beschwerde beim Landessozialgericht brachte keinen Erfolg.

Ein Vertrag mit einem Leistungserbringer war nicht nachgewiesen. Damit gab es keine konkrete Vergütungsforderung, deren Übernahme der Träger verweigerte.

Warum der Vertrag so wichtig ist

Hinter dem Fall steht das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. Der komplizierte Begriff beschreibt einen typischen Ablauf. Auf der einen Seite steht der Leistungsberechtigte. Ihm gegenüber ist der Träger der Eingliederungshilfe zur Leistung verpflichtet.

Die Assistenz selbst übernimmt jedoch häufig ein ambulanter Dienst oder ein anderer Leistungserbringer. Zwischen dem Leistungsberechtigten und diesem Anbieter besteht regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag.

Der Leistungserbringer stellt daraufhin die vereinbarte Assistenz bereit. Der Träger übernimmt im Rahmen des bestehenden Anspruchs die Vergütung.

Gerichtsurteil ersetzt keinen Vertrag mit dem Assistenzdienst

Nach Auffassung des LSG verpflichtete das frühere Urteil den Träger nicht dazu, persönlich Assistenzkräfte bereitzustellen oder dem Kläger ohne Weiteres den rechnerischen Wert sämtlicher Assistenzstunden in Geld auszuzahlen.

Der Betroffene musste vielmehr einen Vertrag mit einem Leistungserbringer über die zusätzlichen Assistenzleistungen abschließen.

Erst dadurch entsteht regelmäßig eine konkrete Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anbieter. Diesen Bedarf deckt der Eingliederungshilfeträger dann durch die Übernahme der Vergütung.

Im Verfahren über das Zwangsgeld hatte der Kläger einen solchen Vertrag nicht belegen nicht einmal vorgetragen. Damit fehlte die Grundlage für die Behauptung, der Leistungsträger verweigere eine bereits geschuldete Kostenübernahme.

Der Träger hatte die Kostenübernahme gar nicht verweigert

Das LSG stellte nicht fest, dass der Träger die zugesprochenen Leistungen verweigern durfte. Der Senat sah vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass der Träger die Kosten nicht übernehmen würde.

Das Zwangsgeld scheiterte am konkreten Vollstreckungsweg. Wer einen Anspruch auf eine Sach- oder Dienstleistung vor Gericht durchsetzt, sollte prüfen, welche nächsten Schritte das Urteil voraussetzt.

Nach dem Urteil sollten Sie deshalb nicht einfach abwarten

Wer Assistenzleistungen vor Gericht zugesprochen bekommt, sollte unmittelbar klären, wie die Leistung tatsächlich erbracht werden soll.

Besteht noch kein Vertrag mit einem Assistenzdienst, kann dieser Vertrag der nächste notwendige Schritt sein. Darin sollten Art und Umfang der Assistenz geregelt werden.

Danach sollte der Träger darüber informiert werden, welcher Leistungserbringer die zugesprochenen Stunden übernimmt und auf welcher Grundlage die Kosten entstehen.

Erst wenn der Träger die Kostenübernahme tatsächlich verweigert oder trotz bestehender Verpflichtung nicht handelt, stellt sich konkret die Frage nach weiterem gerichtlichen Druck.

Ein gewonnenes Verfahren ist nicht automatisch eine Geldforderung

Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen Geldleistungen und Sach- beziehungsweise Dienstleistungen. Bei einer eindeutig bezifferten Geldforderung kann ein Urteil unmittelbar auf eine Zahlung gerichtet sein. Assistenzleistungen funktionieren jedoch häufig anders.

Der Eingliederungshilfeträger trägt die Verantwortung dafür die Leistungen zu gewähren. Leistungserbringer führen hingegen die konkrete Assistenz aus. Das SGB IX regelt Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern.

§ 123 SGB IX sieht Vereinbarungen zwischen Träger und Leistungserbringer vor. Der Leistungserbringer besitzt nach § 123 Abs. 6 SGB IX einen Vergütungsanspruch gegen den Eingliederungshilfeträger für die gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Für Sie bedeutet das: Der bewilligte Stundenumfang ist nicht keine auszuzahlende Geldsumme in gleicher Höhe.

Zwangsgeld bis 1.000 Euro half hier nicht weiter

Der Kläger wollte die Umsetzung über § 201 SGG erzwingen. Nach der derzeit geltenden Vorschrift kann ein Sozialgericht einer Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 Euro androhen und nach Ablauf einer Frist festsetzen.

Dafür muss der zugrunde liegende gerichtliche Titel aber einen Inhalt besitzen, der sich auf diesem Weg tatsächlich vollstrecken lässt.

Nach Auffassung des LSG fehlte es daran im konkreten Fall. Das Urteil verschafft dem Kläger zwar den Anspruch auf Assistenz im festgelegten Umfang. Es verpflichtete den Träger aber nicht dazu, ohne Vertrag und bestehende Assistenzleistungen einen konkreten Betrag zu zahlen.

FAQ: Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe Warum bekam der Betroffene trotz gewonnenem Urteil noch kein Geld?

Weil das Urteil nicht einfach eine bestimmte Geldsumme zusprach. Die Assistenz sollte über einen Leistungserbringer erbracht werden. Einen entsprechenden Vertrag hatte der Kläger im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.

Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich noch keinen Assistenzvertrag abgeschlossen habe?

Nicht automatisch. Der Beschluss sagt nicht, dass ein bereits festgestellter Anspruch allein wegen eines fehlenden Vertrages erlischt. Ein fehlender Vertrag kann aber verhindern, dass bereits eine konkrete Kostenübernahme oder Zahlung für Leistungen erzwungen werden kann.

Kann ich gegen den Eingliederungshilfeträger ein Zwangsgeld beantragen?

Grundsätzlich kennt § 201 SGG Zwangsgelder gegen Behörden. Ob ein solcher Antrag Erfolg hat, hängt aber entscheidend davon ab, was der gerichtliche Titel konkret verlangt und ob der Leistungsträger genau diese vollstreckbare Verpflichtung nicht erfüllt.

Quellen
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX, §§ 78, 113, 123
Bundesministerium der Justiz: Sozialgerichtsgesetz, §§ 198, 201
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2026 – L 2 SO 2046/26 B

 

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Nebenkostenabrechnung: Mieter müssen Nachzahlung nach Frist nicht mehr zahlen

21. September 2026 - 8:15
Nebenkostenabrechnung: Wann Mieter eine Nachzahlung nicht mehr leisten müssen

Eine hohe Nebenkostennachzahlung wird nicht allein dadurch berechtigt, dass der Vermieter sie auf Papier ausrechnet. Für das Abrechnungsjahr 2025 läuft bei einem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember grundsätzlich am 31. Dezember 2026 die Abrechnungsfrist ab. Geht die Abrechnung erst danach zu, müssen Mieter eine Nachforderung in der Regel nicht mehr bezahlen.

Das kann mehrere hundert Euro Unterschied machen. Allerdings kommt es auf den tatsächlichen Zugang, den abgerechneten Zeitraum und mögliche Gründe für die Verspätung an. Ein Guthaben zugunsten des Mieters verschwindet dagegen nicht, nur weil der Vermieter zu spät abrechnet.

Für die Abrechnung 2025 hat der Vermieter grundsätzlich bis Ende 2026 Zeit

Nach § 556 Absatz 3 BGB müssen Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss den Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erreichen. Bei Wohnraummietverhältnissen mit kalenderjährlicher Abrechnung ergibt sich daraus für 2025 der Stichtag 31. Dezember 2026.

Die Jahreszahl auf dem Schreiben allein reicht für die Fristprüfung nicht aus. Umfasst die Abrechnung beispielsweise den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025, endete die reguläre Abrechnungsfrist bereits am 30. Juni 2026. Mieter sollten deshalb zuerst nachsehen, welches Anfangs- und Enddatum tatsächlich angegeben ist.

Der Poststempel rettet keine verspätete Nachforderung

Ein Schreiben mit dem Datum „29. Dezember 2026“ kann trotzdem zu spät kommen. Entscheidend ist, wann es dem Mieter zugeht; weder das Ausstellungsdatum noch der Poststempel ersetzen diesen Zugang. Wird der Brief erst im Januar 2027 zugestellt, ist die reguläre Frist für das Kalenderjahr 2025 verpasst.

Bei einem Briefkasten bedeutet Zugang grundsätzlich, dass das Schreiben eingeworfen wurde und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Leerung gerechnet werden kann. Der Mieter muss den Brief dafür nicht bereits geöffnet oder gelesen haben.

Umgekehrt ist ein Einwurf spät am Silvesterabend nicht automatisch noch rechtzeitig, wie auch die Hinweise des Mietervereins zu Hamburg zum Zugang von Betriebskostenabrechnungen verdeutlichen.

Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen. Mieter sollten deshalb den Umschlag aufbewahren und festhalten, wann und unter welchen Umständen die Abrechnung eingegangen ist. Wer einen bereits rechtzeitig zugestellten Brief erst nach Neujahr liest, gewinnt dadurch allerdings keinen Schutz vor der Nachzahlung.

Wann eine Nachzahlung trotz Verspätung möglich bleibt

Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dafür genügt kein pauschaler Satz, die Abrechnung habe sich „aus organisatorischen Gründen“ verzögert. Der Vermieter muss nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen, weshalb er die Frist trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte.

In Betracht kommt beispielsweise ein rückwirkender Grundsteuerbescheid, den die Behörde erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist erlässt. Fehlen notwendige Unterlagen anderer Stellen, hängt die Ausnahme davon ab, ob der Vermieter sich rechtzeitig und ausreichend um sie bemüht hat. Sobald das Hindernis entfällt, muss er die betroffenen Kosten zügig nachfordern.

Eine solche Ausnahme eröffnet keinen Freibrief für sämtliche anderen Abrechnungspositionen. Mieter können eine konkrete Erklärung verlangen, welche Kosten betroffen sind, wann die Unterlagen vorlagen und weshalb eine frühere Abrechnung unmöglich war. Auch der Mieterverein zu Hamburg nennt verspätete Grundsteuerbescheide als möglichen Ausnahmefall.

Ein Guthaben bleibt auch bei verspäteter Abrechnung bestehen

Die Ausschlussfrist schützt Mieter vor verspäteten Nachforderungen des Vermieters. Ergibt eine erst 2027 zugegangene Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 ein Guthaben, bleibt dieses grundsätzlich auszuzahlen. Der Vermieter kann sich nicht auf seine eigene Verspätung berufen, um zu viel erhaltene Vorauszahlungen zu behalten.

Auch die Pflicht, überhaupt abzurechnen, endet nicht mit dem Fristablauf. Wer ein Guthaben vermutet, sollte eine fehlende Abrechnung daher nachweisbar anfordern. Das bedeutet allerdings nicht, dass Ansprüche unbegrenzt bestehen: Für Abrechnungs- und Zahlungsansprüche sind zusätzlich die jeweiligen Verjährungsregeln zu beachten.

Diese Fälle sollten Mieter unterscheiden Situation Grundsätzliche Folge Worauf es ankommt Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 geht bis 31. Dezember 2026 zu. Eine berechtigte Nachzahlung bleibt möglich. Die Abrechnung muss auch formell und inhaltlich geprüft werden. Dieselbe Abrechnung geht erst im Januar 2027 zu. Eine Nachforderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine vom Vermieter nicht zu vertretende Verspätung kann eine Ausnahme begründen. Die verspätete Abrechnung weist ein Guthaben aus. Der Rückzahlungsanspruch bleibt bestehen. Die Abrechnungsfrist lässt das Guthaben nicht verfallen. Abrechnungszeitraum endet bereits am 30. Juni 2025. Reguläres Fristende ist der 30. Juni 2026. Der Jahreswechsel ist nicht für jede Abrechnung der richtige Stichtag. Eine rechtzeitige Abrechnung wird nach Fristablauf erhöht. Die zusätzliche Forderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch hier kommt es auf mögliche gesetzliche Ausnahmen an. Eine bloße Zahlungsaufforderung wahrt die Frist nicht

Ein kurzer Brief mit der Aufforderung, „noch 600 Euro Nebenkosten“ zu überweisen, ersetzt keine ordnungsgemäße Abrechnung. Bei einem Mehrfamilienhaus müssen normalerweise die Gesamtkosten, der angewandte Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und die berücksichtigten Vorauszahlungen nachvollziehbar dargestellt sein. Eine bloß angekündigte spätere Abrechnung genügt ebenfalls nicht.

Allerdings macht nicht jeder Fehler die gesamte Abrechnung unwirksam. Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen formellen Mängeln und inhaltlichen Fehlern, die unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Fristablauf korrigiert werden können. Eine solche Korrektur darf die rechtzeitig abgerechnete Nachforderung grundsätzlich nicht nachträglich erhöhen, wie das Urteil vom 19. Januar 2005, VIII ZR 116/04, zeigt.

So reagieren Mieter auf eine verspätete Forderung

Wer die Abrechnung nach Fristablauf erhält, sollte die Nachforderung zeitnah und nachweisbar zurückweisen. Dabei sollten der Abrechnungszeitraum, das Zugangsdatum und der Ausschluss nach § 556 Absatz 3 BGB genannt werden. Behauptet der Vermieter eine unverschuldete Verspätung, sollte er diese konkret erläutern und belegen.

Auch bei rechtzeitigem Zugang lohnt sich die Prüfung der Kosten. Mieter dürfen Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen, wozu grundsätzlich auch Zahlungsnachweise gehören. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Recht auf Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege.

Für Einwendungen gegen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung haben Mieter grundsätzlich zwölf Monate ab deren Zugang. Diese Frist ist keine Erlaubnis, eine berechtigte Nachforderung ein Jahr lang unbezahlt zu lassen. Warum auch konkrete Beanstandungen rechtzeitig mitgeteilt werden sollten, erklärt unser Beitrag zur Einwendungsfrist bei überhöhten Betriebskosten.

Beispiel aus der Praxis: 680 Euro Nachzahlung kommen zu spät

Frau Berger erhält am 4. Januar 2027 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025. Der Vermieter fordert 680 Euro nach und verweist darauf, dass er den Brief noch am 30. Dezember 2026 abgeschickt habe. Einen Grund, der eine unverschuldete Verspätung rechtfertigt, kann er nicht darlegen.

Frau Berger muss die 680 Euro grundsätzlich nicht nachzahlen, weil die Abrechnung erst nach dem 31. Dezember 2026 zugegangen ist. Sie hält den Eingang fest und weist die Forderung unter Hinweis auf die abgelaufene Abrechnungsfrist zurück. Hätte dieselbe verspätete Abrechnung stattdessen ein Guthaben von 220 Euro ausgewiesen, könnte sie dessen Auszahlung verlangen.

Drei Fragen und Antworten zur Nebenkostenabrechnung 2025 Reicht es, wenn der Vermieter die Abrechnung am 31. Dezember 2026 abschickt?

Nein, bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 muss sie grundsätzlich spätestens an diesem Tag zugegangen sein. Das Datum auf dem Schreiben und der Poststempel beweisen keinen rechtzeitigen Zugang.

Sind Nachforderungen für 2025 ab Januar 2027 immer ausgeschlossen?

Nein, eine berechtigte Forderung aus einer rechtzeitig zugegangenen Abrechnung entfällt nicht allein durch den Jahreswechsel. Bei verspäteter Abrechnung kann eine Ausnahme greifen, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Für vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungszeiträume muss das Fristende gesondert geprüft werden.

Geht mein Guthaben verloren, wenn die Abrechnung verspätet kommt?

Nein, die verspätete Abrechnung lässt ein Guthaben nicht entfallen. Der Anspruch auf Rückzahlung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn eine Nachforderung des Vermieters wegen Fristablaufs ausgeschlossen wäre.

Der Beitrag Nebenkostenabrechnung: Mieter müssen Nachzahlung nach Frist nicht mehr zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bürgergeld: Rund 520 Euro Unterschied zwischen den Jobcentern

21. September 2026 - 7:37
Bürgergeld für Alleinerziehende: 520 Euro Unterschied zwischen Jobcentern – was dahintersteckt

Alleinerziehende Haushalte erhalten je nach Wohnort sehr unterschiedliche Zahlungen vom Jobcenter. Ein veröffentlichter Städtevergleich nennt für Hamburg durchschnittlich 1.852 Euro monatlich, für Magdeburg dagegen 1.332 Euro. Der Abstand von 520 Euro bedeutet allerdings nicht, dass Familien in Hamburg entsprechend mehr Geld für ihren Alltag behalten.

Was die Zahlen tatsächlich aussagen

Die Werte stammen aus einem Vergleich von “buergergeld.org”, der sich auf eine Jobcenter-Statistik mit Datenbasis Mai 2026 beruft.

Den bundesweiten Durchschnitt beziffert das Portal auf 1.521 Euro monatlich. Eine unmittelbar nachprüfbare amtliche Ursprungstabelle ist im Beitrag nicht verlinkt; die folgenden Beträge werden deshalb als Angaben des Portals wiedergegeben.

Stadt beziehungsweise Vergleichswert Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag laut Portal Hamburg 1.852 Euro Dortmund 1.709 Euro Berlin 1.708 Euro München 1.677 Euro Hannover 1.566 Euro Deutschland 1.521 Euro Leipzig 1.402 Euro Magdeburg 1.332 Euro

Es handelt sich um Durchschnittswerte für alleinerziehende Haushalte im Leistungsbezug, nicht um einen festen Anspruch jedes Elternteils. Auch lässt sich aus der Tabelle nicht ablesen, wie viel ein ansonsten identischer Haushalt an einem anderen Wohnort erhalten würde.

Die Regelsätze unterscheiden sich nicht nach Wohnort

Der Regelbedarf für einen alleinerziehenden Elternteil beträgt 2026 bundesweit 563 Euro monatlich. Für Kinder unter sechs Jahren sind 357 Euro vorgesehen, für Sechs- bis 13-Jährige 390 Euro und für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro. Diese Beträge bestätigt die Übersicht der Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026.

Ein Jobcenter darf diese Regelsätze nicht nach der Finanzlage seiner Kommune festlegen. Der Vergleich bezieht sich außerdem auf Mai 2026 und damit auf einen Zeitraum vor der schrittweise zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Grundsicherungsreform. Mit der Reform wird die Geldleistung in Grundsicherungsgeld umbenannt; die genannten Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert.

Warum Wohnkosten die Zahlung nach oben treiben können

Zusätzlich zu Regelbedarfen und möglichen Mehrbedarfen berücksichtigt das Jobcenter die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 SGB II sind tatsächliche Aufwendungen grundsätzlich zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Unterschiedliche örtliche Mietniveaus und Angemessenheitsgrenzen können deshalb zu erheblichen Abständen führen.

Wer eine höhere anerkannte Miete zahlen muss, kann eine höhere Jobcenter-Leistung erhalten, ohne mehr Geld für Lebensmittel oder Kleidung übrig zu haben. Unterkunftsleistungen können zudem unmittelbar an den Vermieter fließen. Ein ausgewiesener Leistungsbetrag muss daher nicht vollständig auf dem Konto des Elternteils eingehen.

Die Miete allein erklärt einen Städtevergleich nicht

Aus den Durchschnittsbeträgen lässt sich nicht belegen, dass der gesamte Abstand ausschließlich durch Wohnkosten entsteht. Dafür müssten auch die Zahl und das Alter der Kinder sowie die Einkommensverhältnisse der verglichenen Haushalte berücksichtigt werden. Ein Durchschnitt vermischt unterschiedliche Familienkonstellationen.

So mindern Kindergeld, Unterhalt und eigenes Erwerbseinkommen den Leistungsanspruch nach den jeweils geltenden Anrechnungsregeln. Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Einkommen ist § 11 SGB II. Ein niedrigerer Jobcenter-Zahlbetrag kann deshalb auch bedeuten, dass eine Familie einen größeren Teil ihres Bedarfs aus anderen Einnahmen deckt.

Mehrbedarf für Alleinerziehende: Bis zu 337,80 Euro zusätzlich

Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei beziehungsweise drei Kindern unter 16 Jahren beträgt dieser 36 Prozent des Erwachsenenregelbedarfs. Das sind bei 563 Euro monatlich zusätzliche 202,68 Euro.

Daneben sieht § 21 Absatz 3 SGB II eine Berechnung mit zwölf Prozent je Kind vor, wenn diese günstiger ist, höchstens jedoch 60 Prozent. Bei einem einzigen minderjährigen Kind ab sieben Jahren sind es regelmäßig 67,56 Euro, der Höchstbetrag liegt bei 337,80 Euro. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Bürgergeld und Sozialhilfe.

Jobcenter-Zahlung ist nicht das gesamte Haushaltseinkommen

Auch für Aussagen über Armut reicht der Blick auf den Überweisungsbetrag des Jobcenters nicht aus. Eine Armutsgefährdungsschwelle bezieht sich auf das verfügbare Haushaltseinkommen und berücksichtigt die Haushaltszusammensetzung. Wer nur die Jobcenter-Leistung betrachtet, lässt andere Einnahmen wie Kindergeld oder Unterhalt außer Acht.

Der veröffentlichte Durchschnittsbetrag darf deshalb nicht ohne weitere Berechnung mit der Armutsgefährdungsschwelle eines Elternteils mit einem Kind verglichen werden. Das würde unterschiedliche Größen gegenüberstellen. Für die finanzielle Lage einer konkreten Familie müssen ihre gesamten Einnahmen und ihre tatsächlichen Belastungen betrachtet werden.

Was Alleinerziehende im Bescheid prüfen sollten

Ein Betrag unter dem Städtedurchschnitt beweist noch keinen Berechnungsfehler. Aussagekräftiger ist der Berechnungsbogen: Sind die Kinder mit der richtigen Altersstufe erfasst, der passende Mehrbedarf berücksichtigt und die Einkünfte zutreffend angerechnet? Auch die angesetzten Unterkunfts- und Heizkosten sollten mit den eigenen Unterlagen abgeglichen werden.

Bei Unstimmigkeiten sollten Betroffene die Berechnung erläutern lassen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wie das funktioniert, erläutert der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid.

Drei Fragen und Antworten zum Thema Haben alle Alleinerziehenden Anspruch auf 1.521 Euro monatlich?

Nein, der genannte Betrag ist ein veröffentlichter Durchschnittswert. Der persönliche Anspruch hängt unter anderem von Kinderzahl, Alter, anerkannten Wohnkosten, Mehrbedarfen und anrechenbarem Einkommen ab.

Beweist eine niedrigere Zahlung, dass das Jobcenter zu wenig bewilligt?

Nein, unterschiedliche Zahlbeträge können sich aus unterschiedlichen Lebensverhältnissen ergeben. Ob der eigene Bescheid stimmt, lässt sich nur anhand der individuellen Berechnung beurteilen.

Kann ich durch einen Umzug in eine teurere Stadt mehr Geld behalten?

Höhere anerkannte Wohnkosten führen bei sonst gleichen Verhältnissen zwar zu einer höheren Leistung, zugleich steigen aber die entsprechenden Ausgaben. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Unterkunftskosten eingeholt werden. Ein hoher Städtedurchschnitt garantiert keine Übernahme der konkret verlangten Miete.

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Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?

21. September 2026 - 7:34

Wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim zieht, läuft die Miete für die gemeinsame Wohnung weiter. Auch Strom, Versicherungen und der Einkauf verschwinden nicht aus dem Haushaltsbudget. Trotzdem steht plötzlich die Frage im Raum, wie viel vom gemeinsamen Einkommen noch für den Menschen bleibt, der zu Hause lebt.

Die Antwort lautet: Der eigene Lebensunterhalt muss gesichert bleiben, einen bundesweit einheitlichen Eurobetrag für alle Ehepaare gibt es jedoch nicht.

Bei einem längerfristigen Heimaufenthalt muss das Sozialamt auch die bisherige Lebenssituation des zu Hause lebenden Partners berücksichtigen. Eine Rechnung, die diesen Bedarf übergeht, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

Warum das Sozialamt auch die Rente des anderen prüft

Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Reichen die verfügbaren eigenen Mittel nicht aus, kommen Sozialhilfeleistungen einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage. Wie belastend die verbleibende Rechnung sein kann, zeigt der Fall einer Familie mit rund 4.200 Euro monatlichem Eigenanteil.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird nach § 19 Absatz 3 SGB XII auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners berücksichtigt. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim bedeutet für sich genommen keine Trennung der Ehe. Deshalb bleibt die finanzielle Verbindung grundsätzlich bestehen, obwohl beide an unterschiedlichen Orten wohnen.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt Ehepartner nicht

Ein verbreitetes Missverständnis kann teuer werden: Die bekannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich gilt beim sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern. § 94 Absatz 1a SGB XII enthält diesen Schutz für Ehepartner nicht. Auch eine deutlich niedrigere Rente oder ein normales Arbeitseinkommen können deshalb in die Prüfung einbezogen werden.

Das bedeutet allerdings keine unbegrenzte Zahlungspflicht. Ob überhaupt Geld für die Heimkosten eingesetzt werden muss, hängt vom anrechenbaren Einkommen, den geschützten Ausgaben und dem vorhandenen Vermögen ab. Allein die Höhe der ungedeckten Heimrechnung beantwortet diese Frage nicht.

Was dem Partner zu Hause tatsächlich bleiben muss

Ausgangspunkt ist der eigene notwendige Lebensunterhalt. Für einen Erwachsenen, der nach dem dauerhaften Heimeinzug des Partners allein in der Wohnung lebt, beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 monatlich 563 Euro. Anerkennungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe kommen hinzu.

Bei beispielsweise 800 Euro anerkannten monatlichen Wohn- und Heizkosten ergeben sich zusammen mit dem Regelbedarf zunächst 1.363 Euro. Das ist eine vereinfachte Orientierung am notwendigen Lebensunterhalt, kein abschließend festgelegter Selbstbehalt für Ehepartner. Besondere Belastungen und die bisherige Lebenssituation können eine weitergehende Freistellung erfordern.

Für einen voraussichtlich längeren stationären Aufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII ausdrücklich eine angemessene Heranziehung des gemeinsamen Einkommens unter Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation des Partners zu Hause. Damit darf die Behörde die persönliche Lage nicht durch eine beliebige Pauschale ersetzen. Einen Anspruch darauf, sämtliche bisherigen Ausgaben unverändert fortführen zu können, enthält die Vorschrift allerdings ebenfalls nicht.

Warum die Berechnung mehr als eine Subtraktion ist

Zum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich auch Renten, Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen. Davon sind nach § 82 SGB XII unter anderem entrichtete Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge abzuziehen. Der Bruttobetrag auf einem Bescheid ist deshalb nicht automatisch der Betrag, der für die Heimfinanzierung zur Verfügung steht.

Für die Hilfe zur Pflege enthalten § 85 SGB XII und die folgenden Vorschriften zusätzliche Regeln zu Einkommensgrenzen und zum zumutbaren Einsatz. Für Lebensunterhaltskosten in der Einrichtung ist außerdem die Regelung zur häuslichen Ersparnis zu beachten. Eine Einkommensgrenze für eine bestimmte Leistung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres als frei verfügbarer Monatsbetrag des Ehepartners ausgeben.

Die Verbraucherzentrale erläutert zur Heimpflege, dass das gemeinsame Einkommen bei einem zu Hause verbleibenden Ehepartner nur eingeschränkt herangezogen wird. Die Prüfung muss berücksichtigen, was dieser weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt. Gerade deshalb sollten Betroffene eine vollständige Berechnung verlangen und sich nicht mit einer mündlichen Auskunft über einen angeblich immer geltenden Restbetrag zufriedengeben.

Diese Beträge und Schutzregeln dürfen nicht verwechselt werden Position Stand 2026 Bedeutung Regelbedarf bei alleiniger Haushaltsführung 563 Euro monatlich Baustein des notwendigen Lebensunterhalts; Wohn- und Heizkosten kommen hinzu. Verbleibendes Einkommen des Ehepartners Individuelle Berechnung Kein bundesweit einheitlicher Gesamtbetrag; die persönliche Lebenssituation ist zu berücksichtigen. Geschütztes Geldvermögen Grundsätzlich 10.000 Euro je erwachsener Person Bei einem einbezogenen Ehepaar regelmäßig insgesamt 20.000 Euro; kein monatlicher Freibetrag. Persönlicher Barbetrag im Heim Regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich Für erwachsene Sozialhilfeberechtigte im Heim; hiervon ist der Bedarf des Partners zu Hause zu unterscheiden. 20.000 Euro Erspartes sind bei Ehepaaren grundsätzlich geschützt

Beim Vermögen gilt eine andere Rechnung als beim monatlichen Einkommen. Die Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII schützt grundsätzlich 10.000 Euro je einbezogener volljähriger Person. Für ein Ehepaar sind das regelmäßig 20.000 Euro an Geldvermögen.

Ein Antrag auf Sozialhilfe setzt deshalb nicht voraus, dass beide ihre Konten vollständig leeren. Übersteigende, verwertbare Mittel können allerdings einzusetzen sein, soweit kein weiterer Schutz greift. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über geschützte Vermögenswerte im Pflegefall.

Das selbst bewohnte Haus muss nicht automatisch verkauft werden

Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei der Angemessenheit zählen unter anderem Wohnbedarf, Größe, Ausstattung und Wert.

Der Heimeinzug allein zwingt den anderen also nicht zum Verkauf seines Zuhauses. Umgekehrt ist nicht jede Immobilie allein deshalb geschützt, weil sie der Familie gehört. Ein vermietetes Objekt oder ein nach dem Auszug leer stehendes Haus kann anders zu beurteilen sein.

Auch der Partner im Heim braucht eigenes Geld

Wer im Pflegeheim Sozialhilfe für seinen Lebensunterhalt erhält, hat grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro. Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den dafür geltenden Vorgaben.

Auch deshalb ist die Rechnung „gesamte Rente ins Heim, der andere lebt von seiner eigenen Rente“ zu grob. Entscheidend sind die anerkannten Bedarfe beider Ehepartner und die dafür verfügbaren Mittel. Eine geringe eigene Rente des zu Hause lebenden Partners darf bei dieser Betrachtung nicht übergangen werden.

Früh melden und die Berechnung prüfen lassen

Sobald sich abzeichnet, dass die Finanzierung nicht ausreicht, sollte das Sozialamt nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Nach § 18 SGB XII setzt die Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen Kenntnis hat. Wer erst nach Monaten nachfragt, riskiert eine Finanzierungslücke für die Vergangenheit.

Für die Prüfung werden insbesondere Renten- oder Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, die Heimkostenaufstellung und Belege über die laufenden Wohnkosten benötigt. Besondere Belastungen sollten mit konkreten Nachweisen erläutert werden, damit sie bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 87 SGB XII berücksichtigt werden können. Dazu können etwa besondere krankheitsbedingte Aufwendungen gehören.

Gegen einen fehlerhaften Sozialhilfebescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Eine Sozialberatung oder anwaltliche Beratung im Sozialrecht kann helfen, unberücksichtigte Ausgaben und fehlerhafte Anrechnungen zu erkennen.

Praxisbeispiel: 950 Euro eigene Rente reichen nicht

Renate erhält 950 Euro Rente, ihr Mann im Pflegeheim 1.800 Euro. Für Renates Wohnung fallen monatlich 800 Euro an anerkennungsfähigen Miet- und Heizkosten an. Würde die Rente ihres Mannes vollständig für das Heim verplant, blieben ihr nach den Wohnkosten nur 150 Euro.

Schon Regelbedarf und Wohnkosten ergeben in diesem Beispiel zusammen 1.363 Euro, also 413 Euro mehr als Renates eigene Rente. Diese Lücke muss die Berechnung berücksichtigen; außerdem sind mögliche weitere Bedarfe und die bisherige Lebenssituation zu prüfen. Wie viel vom gemeinsamen Einkommen tatsächlich für das Heim einzusetzen ist, lässt sich erst danach bestimmen.

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Rente: 5 Dinge, die dein Rentenausweis für dich tut

21. September 2026 - 7:33

Der Rentenausweis verschwindet schnell zwischen Bankkarte und alten Kassenbons. Dabei kann er Eintrittspreise senken, bestimmte Fahrkarten zugänglich machen und den Rentenbezug unkompliziert belegen. Wer ihn zu Hause liegen lässt, zahlt bei passenden Angeboten womöglich mehr als nötig.

Allerdings gibt es keinen bundesweit einheitlichen Rentnerrabatt. Die Anbieter legen fest, welche Vergünstigungen sie gewähren und welche Nachweise sie verlangen. Deshalb lohnt es sich, diese fünf Einsatzmöglichkeiten zu kennen – einschließlich ihrer Grenzen.

Er weist den Rentenbezug nach, ohne die Rentenhöhe offenzulegen

Der Rentenausweis ist ein offizieller Nachweis dafür, dass sein Inhaber Rente bezieht. Aufgeführt sind Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer, nicht die Höhe der monatlichen Zahlung. Wer lediglich seinen Rentenstatus belegen muss, kann damit häufig auf das Vorzeigen des ausführlichen Rentenbescheids verzichten.

Das ist praktisch an Kassen oder bei der Anmeldung für einen ermäßigten Tarif. Einen Personalausweis ersetzt die Karte jedoch nicht, denn sie enthält kein Lichtbild und ist kein Identitätsnachweis für Behörden. Diese Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung zum Rentenausweis.

Er kann den Museumsbesuch deutlich günstiger machen

Wie viel der Nachweis bringen kann, zeigt das Deutsche Museum auf der Museumsinsel in München. Die reguläre Tageskarte kostet 16 Euro, während Besucher ab 65 Jahren oder mit gültigem Rentenausweis unter den vorgesehenen Bedingungen 9 Euro zahlen. Das sind 7 Euro weniger und damit knapp 44 Prozent Ersparnis.

Der reduzierte Seniorentarif gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Samstags und sonntags gibt es diese Ermäßigung nicht, wie die offizielle Preisübersicht des Deutschen Museums ausdrücklich festhält. Gerade bei einem Ausflug kann deshalb schon die Wahl des Besuchstags einen Unterschied machen.

Weitere Beispiele finden sich in unserer Übersicht zu Ermäßigungen für Rentner bei Kulturveranstaltungen und Museumsbesuchen.

Er hilft bei günstigeren Schwimmbadbesuchen

Auch beim Schwimmen kann sich der Nachweis auszahlen. Das Hallenbad neufun in Neufahrn weist beispielsweise für zwei Stunden einen Erwachsenenpreis von 6 Euro und einen Rentnerpreis von 5 Euro aus. Bei der Tageskarte stehen 10 Euro für Erwachsene und 9 Euro für Rentner in der Preisliste des Bades.

Ein Euro Unterschied wirkt beim einzelnen Besuch überschaubar. Wer regelmäßig schwimmen geht, spart über mehrere Monate jedoch einen spürbaren Betrag. Vor dem Ticketkauf sollte geklärt werden, welcher Nachweis verlangt wird und ob eine Mehrfachkarte oder ein anderer Zeittarif günstiger ausfällt.

Auf andere Bäder lassen sich diese Preise nicht übertragen. Ein Rentnertarif muss ausdrücklich vorgesehen sein; die Karte allein verschafft keinen allgemeinen Anspruch auf ermäßigten Eintritt.

Er kann bestimmte Nahverkehrstarife schon vor 65 zugänglich machen

Bei Bus und Bahn lohnt sich ein genauer Blick auf die Altersgrenzen. Das Senioren-MonatsTicket der Stuttgarter Straßenbahnen im VVS ist beispielsweise für Menschen ab 65 Jahren vorgesehen, mit Rentennachweis aber bereits ab 60 Jahren erhältlich.

Damit kann der Rentenbezug den Zugang zu diesem Tarif um mehrere Jahre vorziehen, wie die SSB zum Senioren-MonatsTicket erläutern.

Ein solches Ticket muss allerdings nicht das günstigste Angebot sein. Das Deutschlandticket oder andere örtliche Tarife können je nach Fahrbedarf und Nutzungsbedingungen besser passen. Vor dem Kauf sollten deshalb Gesamtpreis, Geltungsbereich und Vertragsbedingungen verglichen werden.

Auch ein häufiger Irrtum gehört ausgeräumt: Der Rentenausweis ist keine Fahrkarte. Wer einen besonderen Tarif nutzen möchte, muss das entsprechende Ticket kaufen und die dafür verlangten Nachweise mitführen.

Er kann bei ermäßigter Weiterbildung als Nachweis helfen

Bei Bildungsangeboten kann der belegte Rentenstatus ebenfalls eine Voraussetzung für niedrigere Gebühren sein. Allerdings werden dort teilweise zusätzlich Einkommen und Vermögen geprüft. Dann reicht der Rentenausweis allein nicht aus.

Die Münchner Volkshochschule gewährt beispielsweise bei entsprechend gekennzeichneten Kursen ihrer Senioren Volkshochschule 50 Prozent Ermäßigung für berechtigte Rentner. Für einen Einpersonenhaushalt nennt sie ein Nettoeinkommen bis 1.900 Euro und ein Vermögen bis 20.000 Euro; für Zweipersonenhaushalte gelten andere Grenzen. Die Bedingungen stehen in den Ermäßigungsregelungen der Münchner Volkshochschule.

Wer diese Möglichkeit nutzen möchte, sollte vor der Buchung nach den erforderlichen Unterlagen fragen. Der Ausweis belegt den Rentenstatus, zusätzliche Nachweise müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen bestätigen. Ein pauschaler Rabatt auf sämtliche Kurse lässt sich daraus nicht ableiten.

Die fünf Möglichkeiten im Überblick Einsatzbereich Möglicher Vorteil Worauf es ankommt Nachweis des Rentenbezugs Rentenstatus belegen, ohne die Rentenhöhe zu zeigen Kein Ersatz für den Personalausweis Museum und Kultur Zum Beispiel 9 statt 16 Euro im Deutschen Museum Dort Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage Schwimmbad Zum Beispiel 5 statt 6 Euro für zwei Stunden im neufun Örtlichen Rentnertarif und Nachweispflichten prüfen Nahverkehr Bestimmte Seniorentarife bereits vor dem 65. Geburtstag Altersgrenze, Rentennachweis und günstigere Alternativen beachten Weiterbildung Ermäßigte Kursgebühren bei passenden Angeboten Teilweise zusätzliche Einkommens- und Vermögensgrenzen

Die genannten Anbieterpreise und Bedingungen wurden für diesen Beitrag im September 2026 geprüft. Sie sind Beispiele aus einzelnen Einrichtungen und keine bundesweit gültige Rabattregelung.

Nicht jeder Seniorenrabatt braucht einen Rentenausweis

Die Begriffe „Seniorenrabatt“ und „Rentnerrabatt“ werden häufig vermischt. Bei der Senioren BahnCard der Deutschen Bahn kommt es beispielsweise auf ein Mindestalter von 65 Jahren an, nicht auf den Bezug einer Rente. Auch Menschen, die noch arbeiten, können deshalb die Altersvoraussetzung erfüllen.

Für Verbraucher bedeutet das: Immer nach der konkreten Bedingung fragen. Mal hilft der Rentenausweis, mal genügt der Altersnachweis, und manchmal sind weitere Unterlagen erforderlich. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag über mögliche Vergünstigungen mit dem Rentenausweis.

Drei Fragen und Antworten zum Rentenausweis Muss ich den Rentenausweis extra beantragen?

Nein, nach Bewilligung der Rente wird er automatisch mit dem Begrüßungsschreiben des Renten Service der Deutschen Post zugesandt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Kann ich den Rentenausweis schon vor dem 65. Geburtstag nutzen?

Ja, wenn der betreffende Anbieter seine Ermäßigung an den Rentenbezug knüpft und keine entgegenstehende Altersgrenze festlegt. Welche Bedingungen gelten, steht in der jeweiligen Tarif- oder Preisübersicht.

Was mache ich, wenn mein Rentenausweis verloren geht?

Bei Verlust oder Beschädigung lässt sich über den Renten Service der Deutschen Post ein Ersatzrentenausweis anfordern. Der Ausweis ist grundsätzlich unbefristet gültig und wird nicht jedes Jahr neu ausgestellt.

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CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter darf nicht vollständig auf Mieter abwälzen

20. September 2026 - 20:01
CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung: Wann der Vermieter mitzahlen muss

Eine Heizkostenabrechnung kann ordentlich aussehen und trotzdem zu hoch ausfallen: etwa dann, wenn der Vermieter seinen Anteil an den CO₂-Kosten auf die Bewohner abwälzt. Wer nur Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung vergleicht, übersieht diesen möglichen Fehler.

Bei Wohngebäuden reicht der gesetzliche Vermieteranteil grundsätzlich von null bis 95 Prozent der CO₂-Kosten. Entscheidend ist der berechnete Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr; die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil, nicht die gesamte Heizrechnung.

Seit 2023 darf der Vermieter seinen Anteil nicht weiterreichen

Die Aufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und erfasst insbesondere CO₂-Kosten beim Heizen mit Gas oder Öl sowie bestimmte Wärmelieferungen.

Auch ein älterer Mietvertrag, der dem Mieter die Brennstoffkosten auferlegt, beseitigt die gesetzliche Beteiligung nicht; das regeln das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz und seine Übergangsvorschriften.

Die CO₂-Kosten stecken bereits in den berechneten Brennstoff- beziehungsweise Wärmekosten. Sie dürfen deshalb nicht zusätzlich ein zweites Mal aufgeschlagen werden, wenn die Abrechnung sie gesondert erläutert.

Diese Angaben gehören in die Heizkostenabrechnung

Die Abrechnung muss den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine feste Seitenzahl oder ein bestimmtes Formular schreibt § 7 Absatz 3 des Gesetzes dafür nicht vor.

Suchen lässt sich beispielsweise nach „CO₂-Kostenaufteilung“, „Kohlendioxidkosten“ oder „Vermieteranteil“, auch in den zugehörigen Abrechnungsanlagen. Ein isolierter Eurobetrag erklärt jedoch noch nicht, ob die Einstufung stimmt und der Eigentümeranteil tatsächlich abgezogen wurde.

Für die Prüfung helfen die Lieferantenbelege: Dort müssen nach § 3 CO₂KostAufG unter anderem CO₂-Emissionen in Kilogramm, CO₂-Kosten, Energiegehalt und Emissionsfaktor stehen. Zusammen mit der verwendeten Wohnfläche und dem Abrechnungszeitraum ermöglichen diese Angaben, den Rechenweg nachzuvollziehen.

Wie hoch ist der Vermieteranteil?

Bei einer gemeinsamen Versorgung des Wohngebäudes wird der jährliche CO₂-Ausstoß durch die dafür anzusetzende Wohnfläche geteilt und auf eine Nachkommastelle gerundet. Der Energieausweis ersetzt diese Berechnung anhand der Abrechnungsdaten nicht; die Berechnungsvorgaben stehen in § 5 CO₂KostAufG.

Aus dem Ergebnis ergibt sich die Kostenverteilung nach der gesetzlichen Einstufungstabelle. Für einen vollständigen Jahreszeitraum gelten grundsätzlich folgende Anteile:

CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter Unter 12 kg 100 Prozent 0 Prozent 12 bis unter 17 kg 90 Prozent 10 Prozent 17 bis unter 22 kg 80 Prozent 20 Prozent 22 bis unter 27 kg 70 Prozent 30 Prozent 27 bis unter 32 kg 60 Prozent 40 Prozent 32 bis unter 37 kg 50 Prozent 50 Prozent 37 bis unter 42 kg 40 Prozent 60 Prozent 42 bis unter 47 kg 30 Prozent 70 Prozent 47 bis unter 52 kg 20 Prozent 80 Prozent Ab 52 kg 5 Prozent 95 Prozent

Die Grenze zwischen zwei Stufen kann bares Geld ausmachen: Bei 36,9 Kilogramm beträgt der Vermieteranteil 50 Prozent, bei 37,0 Kilogramm bereits 60 Prozent. Bei einem vereinbarten Abrechnungszeitraum unter einem Jahr müssen die Tabellenwerte zeitanteilig angepasst werden.

Musterabrechnung: So muss der Abzug nachvollziehbar werden

Das folgende fiktive Beispiel zeigt einen vereinfachten Ausschnitt aus einer Heizkostenabrechnung für 2025. Das Wohngebäude hat eine gemeinsame Gasheizung, 500 Quadratmeter Wohnfläche und laut Abrechnungsdaten einen Jahresausstoß von 20.000 Kilogramm CO₂; gesetzliche Ausnahmen werden nicht unterstellt.

Die Rechnung ergibt 40,0 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und damit einen Vermieteranteil von 60 Prozent. Für die Beispielwohnung wird vereinfachend ein nach dem Heizkostenschlüssel ermittelter Anteil von zehn Prozent an allen betroffenen Kosten angesetzt.

Position der Musterabrechnung Wert Was sich daran prüfen lässt Abrechnungszeitraum 01.01.–31.12.2025 Emissionen und Kosten müssen zum Zeitraum passen. Wohnfläche des Gebäudes 500 m² Die für die Einstufung verwendete Fläche muss stimmen. CO₂-Ausstoß des Gebäudes 20.000 kg Mit Lieferantenbelegen und Verbrauch abgleichen. Spezifischer CO₂-Ausstoß 40,0 kg/m² im Jahr 20.000 kg geteilt durch 500 m². Einstufung Stufe 7 60 Prozent Vermieter, 40 Prozent Mieter. CO₂-Kosten des Gebäudes, brutto 1.309,00 Euro Bereits in den Brennstoffkosten enthalten. Abzug Vermieteranteil 785,40 Euro 60 Prozent von 1.309,00 Euro. Verbleibende CO₂-Kosten für alle Mieter 523,60 Euro Nur dieser Rest darf auf die Bewohner verteilt werden. CO₂-Kosten der Beispielwohnung 52,36 Euro Zehn Prozent des verbleibenden Mieteranteils. Heizkosten des Gebäudes vor CO₂-Abzug 14.000,00 Euro Enthalten den vollständigen CO₂-Kostenbetrag. Heizkosten nach Abzug des Vermieteranteils 13.214,60 Euro 14.000,00 Euro minus 785,40 Euro. Heizkosten der Beispielwohnung vor Vorauszahlungen 1.321,46 Euro Zehn Prozent der bereinigten Gesamtkosten.

Ohne Vermieterabzug würden der Wohnung 1.400 Euro Heizkosten zugeordnet, also 78,54 Euro zu viel. Die ausgewiesenen 52,36 Euro CO₂-Kosten sind in den korrekten 1.321,46 Euro bereits enthalten und werden nicht zusätzlich berechnet.

In einer echten Abrechnung wird der verbleibende CO₂-Kostenanteil nach dem geltenden Schlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten verteilt, der Verbrauch und Fläche berücksichtigen kann. Zehn Prozent der Gebäudewohnfläche bedeuten deshalb nicht automatisch zehn Prozent der CO₂-Kosten; weitere Hinweise bietet unser Beitrag zum Nachrechnen des Vermieteranteils.

Falsche Fläche, falscher Zeitraum: Kleine Angaben verändern die Rechnung

Eine zu groß angesetzte Gebäudewohnfläche drückt den errechneten Ausstoß je Quadratmeter und kann den Vermieter in eine günstigere Stufe bringen. In der Musterabrechnung würden fälschlich angesetzte 600 statt 500 Quadratmeter nur 33,3 Kilogramm je Quadratmeter ergeben und den Vermieteranteil von 60 auf 50 Prozent senken.

Ebenso müssen Emissionen dem richtigen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn Lieferantenrechnung und Heizkostenabrechnung unterschiedliche Zeiträume abdecken. Bei Heizöl ist zusätzlich zu beachten, dass eingekaufte und tatsächlich verbrauchte Brennstoffmengen auseinanderfallen können.

Fehlende Pflichtangaben können drei Prozent Kürzung erlauben

Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, erlaubt § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung um drei Prozent des abgerechneten persönlichen Heizkostenanteils. Bei 1.500 Euro wären das 45 Euro; Bezugsgröße ist nicht nur der CO₂-Betrag und auch nicht lediglich die Nachzahlung.

Ein falscher Rechenschritt ist davon zu unterscheiden: Eine unzutreffende Fläche oder Kostenstufe verlangt zunächst eine Berichtigung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Drei-Prozent-Kürzung sollten deshalb konkret benannt werden.

Denkmalschutz ist kein pauschaler Freibrief

Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung, kann sich der Vermieteranteil halbieren. Sind beide Verbesserungswege entsprechend eingeschränkt, entfällt die Aufteilung nach § 9 CO₂KostAufG.

Der Vermieter muss die Umstände nachweisen, die seinen geringeren Anteil rechtfertigen. Der bloße Hinweis „Denkmalschutz“ oder die Aussage, eine Sanierung sei teuer, genügt dafür nicht.

Eigener Gasvertrag: Erstattung innerhalb von zwölf Monaten verlangen

Wer die Wohnung über einen eigenen Gasvertrag beheizt, bezahlt die CO₂-Kosten zunächst selbst. Einen geschuldeten Vermieteranteil muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen, beispielsweise per E-Mail mit Rechnung und Berechnung; Grundlage ist § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG.

Der Vermieter darf den Betrag bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Gibt es keine solche Abrechnung oder erfolgt keine Verrechnung, muss er spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erstatten.

Wird das Gas zusätzlich etwa zum Kochen mit einem eigenen Gasherd verwendet, verringert sich der Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 3 um fünf Prozent. Aus einem berechneten Anspruch von 100 Euro würden dann 95 Euro.

Abrechnung beanstanden und Belege anfordern

Mieter können nach § 556 Absatz 4 BGB Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen. Eine Beanstandung sollte den Zeitraum, die fehlenden Angaben oder den konkreten Rechenfehler nennen und eine korrigierte Abrechnung verlangen.

Für Einwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung; gesetzliche Ausnahmen bestehen bei unverschuldeter Verspätung. Diese Einwendungsfrist ist kein Zahlungsaufschub, weshalb eine fällige Forderung bei ungeklärten Punkten gegebenenfalls unter ausdrücklichem Vorbehalt bezahlt werden kann.

Auch die übrigen Positionen verdienen einen Blick. Unser Beitrag über Fehler in der Nebenkostenabrechnung erklärt, wie falsche Kostenansätze und nicht berücksichtigte Vorauszahlungen die Forderung erhöhen können.

Praxisbeispiel: 78,54 Euro weniger Nachzahlung

Die fiktive Mieterin Sabine erhält die oben dargestellte Abrechnung zunächst ohne Abzug des Vermieteranteils: 1.400 Euro Heizkosten stehen 1.200 Euro Vorauszahlungen gegenüber. Die Hausverwaltung fordert deshalb 200 Euro nach.

Sabine weist auf die CO₂-Aufteilung hin und verlangt eine Berichtigung. Nach dem Abzug sinken ihre Heizkosten auf 1.321,46 Euro und die Nachzahlung auf 121,46 Euro; die Prüfung spart ihr 78,54 Euro.

Drei Fragen und Antworten zu CO₂-Kosten Muss der Vermieter immer mitzahlen?

Nein, bei weniger als zwölf Kilogramm CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr sieht das Stufenmodell keinen Vermieteranteil vor. Daneben können nachgewiesene gesetzliche Ausnahmen die Beteiligung verringern oder ausschließen.

Genügt die Angabe „CO₂-Kosten: 100 Euro“?

Eine solche Einzelangabe erklärt die Aufteilung nicht ausreichend. Die Abrechnung muss auch die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen, damit der persönliche Kostenanteil geprüft werden kann.

Darf ich wegen eines Fehlers die gesamte Nachzahlung streichen?

Aus einem Fehler bei der CO₂-Aufteilung folgt kein pauschaler Anspruch, die gesamte Nachzahlung zu streichen. In Betracht kommen die Berichtigung des unzulässig berechneten Vermieteranteils und bei den gesetzlichen Voraussetzungen das Drei-Prozent-Kürzungsrecht.

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Witwenrente: BAG kippt Spätehenklausel – Witwe erhält 675,82 Euro

20. September 2026 - 19:48

Eine Witwe erhält rückwirkend ab November 2023 eine betriebliche Hinterbliebenenrente von 675,82 Euro brutto im Monat. Der Versorgungsträger hatte die Zahlung abgelehnt, weil ihr Ehemann bei der Heirat bereits älter als 60 Jahre war und die Ehe beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Kombination aus Altersgrenze und Mindestehedauer für unwirksam. Die Regel benachteiligte den verstorbenen Arbeitnehmer wegen seines Alters, weil das 60. Lebensjahr weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den Beginn der Betriebsrente bezeichnete.

Das Urteil beseitigt aber nicht jede Spätehenklausel und auch nicht jede Regel über eine Mindestdauer der Ehe. Ob Hinterbliebene eine Betriebsrente verlangen können, hängt weiterhin vom genauen Wortlaut und vom Aufbau der jeweiligen Versorgungsordnung ab.

Witwe setzte sich erst vor dem Bundesarbeitsgericht durch

Die Klägerin und ihr späterer Ehemann lebten seit 2003 zusammen und heirateten am 10. Januar 2022. Der 1946 geborene Mann starb am 12. Oktober 2023 und hatte zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente im Monat erhalten. Das lange Zusammenleben begründete den Anspruch jedoch nicht.

Die Versorgungsordnung versprach dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent dieser Rente. Sie schloss die Zahlung jedoch aus, wenn die Ehe nach dem 60. Geburtstag geschlossen worden war und beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.

Der Versorgungsträger berief sich auf diese Ausschlussregel und lehnte den Antrag der Witwe ab. Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht Köln hielten die Ablehnung zunächst für rechtmäßig.

Das Bundesarbeitsgericht hob beide Entscheidungen auf. Nach dem Urteil vom 10. März 2026, Az. 3 AZR 107/25, muss die Unterstützungskasse 675,82 Euro brutto monatlich ab dem 1. November 2023 zahlen.

Warum die Altersgrenze von 60 Jahren nicht zulässig war

Die Klausel behandelte Beschäftigte unterschiedlich danach, wie alt sie bei der Eheschließung waren. Wer vor dem 60. Geburtstag geheiratet hatte, musste keine fünfjährige Ehedauer erfüllen; wer später heiratete, verlor bei einer kürzeren Ehe die gesamte Hinterbliebenenversorgung.

Darin sah das BAG eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Arbeitnehmers wegen seines Alters. Er hatte die betriebliche Hinterbliebenenversorgung durch seine Beschäftigung erarbeitet; nach seinem Tod konnte die Witwe den daraus folgenden Anspruch selbst durchsetzen.

Arbeitgeber und Versorgungseinrichtungen dürfen ihre finanziellen Belastungen aus einer Hinterbliebenenversorgung begrenzen. Das BAG erkannte auch im entschiedenen Fall an, dass kalkulierbare Versorgungsausgaben ein legitimes Ziel sein können.

Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 10 AGG aber nur erlaubt, wenn die gewählte Grenze angemessen und erforderlich ist. Genau daran scheiterte die Regelung.

Das 60. Lebensjahr kennzeichnete in dieser Versorgungsordnung weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den normalen Beginn der Betriebsrente. Der reguläre Ruhestand war an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden.

Bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch konnte die Betriebsrente ab 60 beginnen. Veranlasste der Arbeitgeber den vorzeitigen Ruhestand, war eine Zahlung bereits früher möglich.

Der verstorbene Ehemann war bereits Ende 2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog seit Januar 2004 eine Betriebsrente. Die Ehe wurde damit tatsächlich lange nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossen.

Das rettete die Klausel nicht, denn sie knüpfte allein an das Alter von 60 Jahren und nicht an den tatsächlichen Rentenbeginn an. Ein Ausschluss für Ehen, die erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb oder nach Beginn der Betriebsrente geschlossen wurden, kann dagegen anders beurteilt werden.

Die fünfjährige Mindestehedauer machte den Ausschluss nicht zulässig

Der Versorgungsträger argumentierte, nach fünf Ehejahren hätte der überlebende Ehepartner die Leistung erhalten. Diese Einschränkung machte die pauschale Altersgrenze nach Ansicht des BAG jedoch nicht angemessen.

Auch für eine isolierte Fünfjahresfrist sah das BAG in dieser Versorgungsordnung keine ausreichende Rechtfertigung. Eine Frist von einem Jahr kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der konkreten Versorgungsordnung geprüft werden.

Bei der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente hat das Ehejahr eine andere Wirkung. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI wird bei einer kürzeren Ehe grundsätzlich eine Versorgungsehe vermutet, doch Hinterbliebene können diese Vermutung mit besonderen Umständen widerlegen.

Weitere Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwenrente, Sterbevierteljahr und Einkommensanrechnung erklärt unser Beitrag zu den Regeln der Witwenrente 2026.

Warum die gesamte Ausschlussklausel wegfiel

Die rechtswidrige Bestimmung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Als vorformulierte Vertragsbedingung fiel sie ersatzlos aus der Versorgungsregelung heraus.

Das Gericht durfte die Klausel weder auf eine kürzere Ehedauer reduzieren noch die Altersgrenze durch einen anderen Zeitpunkt ersetzen. Denkbar gewesen wären etwa das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Beginn des vorzeitigen Ruhestands oder eine feste Altersgrenze.

Welche Regel die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewählt hätten, ließ sich nicht verlässlich feststellen. Ohne die Ausschlussbestimmung waren die übrigen Voraussetzungen erfüllt, sodass der Anspruch der Witwe bestehen blieb.

Welche Klauseln nach dem Urteil angreifbar sein können Gestaltung der Versorgungsordnung Rechtliche Einordnung nach dem BAG-Urteil Ausschluss knüpft nur an ein bestimmtes Lebensalter bei der Heirat an Angreifbar, wenn dieses Alter keinen Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hat Altersgrenze wird mit einer fünfjährigen Mindestehedauer verbunden Die Kombination wird nicht allein durch die Ehedauer zulässig; im entschiedenen Fall war sie unwirksam Ehe wurde erst nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen Ein darauf zugeschnittener Ausschluss kann zulässig sein, wenn die Versorgungsordnung diesen Einschnitt ausdrücklich nennt Versorgungsordnung verlangt unabhängig vom Alter eine kurze Mindestdauer der Ehe Eine einjährige Frist kann noch zulässig sein; eine automatische Wirksamkeit folgt daraus nicht

Eine frühere Entscheidung zu einer unwirksamen Mindestehe-Klausel bei der Betriebsrente bestätigt: Entscheidend bleiben der Wortlaut und das jeweilige Versorgungssystem.

So errechneten sich die 675,82 Euro

Die zugesprochenen 675,82 Euro sind keine gesetzliche Witwenrente, sondern eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Der Verstorbene erhielt zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente; davon standen dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent zu.

Die Zahlung beginnt nach der Versorgungsordnung im Monat nach dem Tod, hier also im November 2023. Der Betrag gilt nur für diesen Fall; andere Versorgungsordnungen können abweichende Prozentsätze und Berechnungsregeln enthalten.

Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte den Wortlaut prüfen

Hinterbliebene sollten zuerst klären, aus welchem Grund die Betriebsrente abgelehnt wurde. Besonders prüfenswert sind Bescheide, die allein auf das Alter des verstorbenen Beschäftigten bei der Heirat und auf eine mehrjährige Ehedauer verweisen.

Benötigt werden vor allem die vollständige Versorgungsordnung, die Versorgungszusage, das Ablehnungsschreiben und Unterlagen zum Beginn sowie zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch der Zeitpunkt, ab dem der Verstorbene seine Betriebsrente bezog, kann für die Einordnung der Klausel wichtig sein.

Ansprüche sollten schriftlich gegenüber dem früheren Arbeitgeber, der Unterstützungskasse oder dem sonstigen Versorgungsträger geltend gemacht werden. Der grundsätzliche Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt nach § 18a BetrAVG in 30 Jahren. Für bereits fällige Monatsbeträge gilt dagegen die regelmäßige Verjährungsfrist; zusätzlich können wirksame tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu prüfen sein.

Gegenüber einem privaten Arbeitgeber oder einer Unterstützungskasse gibt es regelmäßig kein behördliches Widerspruchsverfahren wie bei der Deutschen Rentenversicherung. Je nach Versorgungssystem kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht erforderlich sein, weshalb eine zeitnahe arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein kann.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Zwei Beschäftigte heiraten erst nach ihrem 60. Geburtstag. Die erste Versorgungsordnung verweigert die Hinterbliebenenrente allein wegen dieses Alters, die zweite ausdrücklich nur dann, wenn die Ehe nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb geschlossen wurde.

Nach dem BAG-Urteil ist die erste Klausel angreifbar, wenn das 60. Lebensjahr keinen Bezug zum Beschäftigungsende oder Rentenbeginn hat. Die zweite Klausel kann eher zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der gesamten Versorgungsordnung geprüft werden.

Fragen und Antworten zur Spätehenklausel Ist nach dem BAG-Urteil jede Spätehenklausel unwirksam?

Nein. Unzulässig war die konkrete Kombination aus dem Alter von 60 Jahren und einer fünfjährigen Mindestehedauer, weil die Altersgrenze keinen sachgerechten Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hatte.

Sind fünfjährige Mindestehedauerklauseln immer unwirksam?

Das lässt sich nicht für jede Versorgungsordnung pauschal sagen. Im entschiedenen Fall fehlte für die fünfjährige Frist jedoch eine ausreichende Rechtfertigung; eine einjährige Frist kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein.

Warum half es nicht, dass der Mann bereits Betriebsrentner war?

Im entschiedenen Fall genügte dieser tatsächliche Umstand nicht, weil die Klausel nicht an den Rentenbeginn, sondern pauschal an das 60. Lebensjahr anknüpfte. Eine ausdrücklich auf den Eintritt in den Ruhestand zugeschnittene Bestimmung kann dagegen zulässig sein.

Gilt die Entscheidung auch für die gesetzliche Witwenrente?

Nein, das Urteil betrifft eine betriebliche Versorgungszusage. Für die gesetzliche Witwenrente gelten eigene Vorschriften, darunter die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr.

Was sollten Hinterbliebene nach einer Ablehnung tun?

Sie sollten die vollständige Versorgungsordnung anfordern und prüfen lassen, woran der Ausschluss genau anknüpft. Der Anspruch sollte wegen möglicher Ausschlussfristen und der Verjährung einzelner Monatsbeträge möglichst bald schriftlich geltend gemacht werden.

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Erster Gesetzesentwurf zur Rente nach 45 Jahren: Alle Jahrgänge ab 1972 betroffen

20. September 2026 - 19:02

45 Versicherungsjahre erreichen und vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen: Diese Möglichkeit will die Bundesregierung im Zuge ihrer Rentenreform abschaffen. Ein bekannt gewordener Gesetzesentwurf deutet nun an, wie der Ausstieg aussehen könnte.

Erster Entwurf bekannt

Nach einem Bericht Kreisen wurde am Vortag ein interner Entwurf mit Bearbeitungsstand vom 21. August bekannt. Das Arbeitsministerium habe ihn als Papier eines Fachreferats eingeordnet.

Aber aus einer Antwort an den Bundestag vom 14. September 2026 erklärte die Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Kommissionsempfehlungen würden noch erarbeitet.

Entwarnung bedeutet der Entwurf allerdings nicht. Die Bundesregierung beschreibt ausdrücklich das Ziel, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.

Der Koalitionsausschuss kündigte an, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umzusetzen; das Gesetzgebungsverfahren sollte bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Für Beschäftigte steht damit ein erheblicher Renten-Vorteil auf dem Spiel. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann früher aufhören, ohne dass allein wegen dieses früheren Beginns ein Rentenabschlag entsteht. Würde dieser Zugang entfallen, müssten Betroffene je nach späterer Rechtslage länger arbeiten, eine Zeit ohne Rente finanzieren oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.

Welche Jahrgänge im frühen Papier genannt werden

Dem Bericht zufolge sollte der Zugang mit 65 für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für 1967 bis 1971 war besonderer Vertrauensschutz vorgesehen, ab 1972 grundsätzlich kein allgemeiner Zugang zur bisherigen Rentenart mehr.

Diese Angaben beschreiben den überholten Arbeitsstand und erlauben keine verlässliche Aussage über das spätere Gesetz.

Für den Schutz sollte demnach eine verbindlich vereinbarte Altersteilzeit bedeutsam sein; als Stichtag enthielt das Papier lediglich einen Platzhalter für den Kabinettsbeschluss.

Daraus lässt sich heute weder eine sichere Abschlussfrist noch eine Garantie für einzelne Verträge ableiten. Wer jetzt allein aus Sorge vor einer vermeintlichen Frist unterschreibt, trifft eine weitreichende Entscheidung auf unsicherer Grundlage.

Was bei der Rente nach 45 Jahren weiterhin gilt

Nach § 38 SGB VI besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Für die Jahrgänge ab 1964 sind das vollendete 65. Lebensjahr und 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeit erforderlich. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen.

Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren: geltendes Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Alter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 Jahre

Die Tabelle zeigt die bestehende Rechtslage, keine zugesicherte Ausnahme von einer künftigen Reform. Weitere Hintergründe erläutert Dr. Utz Anhalt im Beitrag über die diskutierten Übergangsfristen bei der Rente nach 45 Jahren. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt für die heute betroffenen jüngeren Jahrgänge deshalb in die Irre.

45 Versicherungsjahre sind mehr als 45 Jahre Beschäftigung

Für diese Rente zählen nicht ausschließlich Jahre im Betrieb. Nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung können beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto für die 45-jährige Wartezeit anerkannt werden.

Besonders aufpassen müssen Versicherte, die ihren Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld überbrücken wollen. Dessen Bezugszeiten zählen nach § 51 Absatz 3a SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für die 45 Jahre; ausgenommen sind insbesondere die gesetzlich erfassten Fälle einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Diese Hürde besteht bereits heute und ist keine Folge der angekündigten Reform.

Eine Schutzrente wäre kein Ersatz für alle

Als Ausgleich für den Wegfall des bisherigen Zugangs empfiehlt die Kommission eine neue Schutzrente. Nach der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums soll sie langjährigen Beitragszahlern im rentennahen Alter helfen, die ihren bisherigen Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können. Dafür wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen.

Daraus folgt ein deutlicher Unterschied zum bisherigen Anspruch: Lange Versicherungszeiten allein würden für diese Ausnahme nicht genügen. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte trotz 45 anrechenbarer Jahre durch das neue Modell fallen. Die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren muss deshalb daran gemessen werden, wen sie tatsächlich erreicht.

Vertrauensschutz braucht mehr als eine Zusage

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September im Bundestag Vertrauensschutz für Menschen an, die nach 45 Jahren Arbeit mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn rechnen. Das dokumentiert der Bericht des Bundestages zur Haushaltsdebatte. Welche Voraussetzungen später dafür gelten, beantwortet diese Ankündigung noch nicht.

Genau hier entsteht das Problem für die Lebensplanung: Ein Arbeitsverhältnis, eine Altersteilzeit oder eine private Überbrückung lassen sich nicht beliebig verschieben. Versicherte benötigen deshalb nachvollziehbare Übergangsvorschriften, bevor sie ihre Planung auf neue Regeln ausrichten können. Eine bloße Jahreszahl aus einem überholten Papier bietet diese Sicherheit nicht.

Wenn der Abschlag bleibt, kostet früherer Ruhestand jeden Monat Geld

Von der 45-Jahre-Rente zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht ab 63 vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Die 45-Jahre-Rente selbst lässt sich dagegen auch gegen Abschläge nicht vor ihre jeweilige Altersgrenze vorziehen.

Nach § 77 SGB VI beträgt die Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent pro Monat. Bei einem Beginn zwei Jahre vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze ergibt das 7,2 Prozent. Auf eine für diesen Beginn ermittelte Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag gerechnet wären das 144 Euro weniger im Monat.

Beispiel aus der Praxis: 144 Euro Unterschied trotz 45 Jahren

Der Lagerarbeiter Thomas, Jahrgang 1967, möchte mit 65 in Rente gehen und hätte dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach heutigem Recht wäre dieser Zugang abschlagsfrei möglich. Für das Beispiel wird eine zu diesem Zeitpunkt errechnete monatliche Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag angenommen.

Würde sein abschlagsfreier Zugang ohne Übergangsschutz entfallen und könnte er stattdessen die 35-Jahre-Rente mit 65 bei einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 beziehen, blieben rechnerisch 1.856 Euro brutto.

Das wären 1.728 Euro weniger im Jahr; weitere Beiträge durch längeres Arbeiten und spätere Rentenanpassungen sind dabei nicht eingerechnet. Dieses Szenario zeigt die mögliche finanzielle Belastung, ist aber keine bereits beschlossene Kürzung für Thomas oder seinen Jahrgang.

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Betriebsrente jahrelang zu niedrig: BAG spricht Rentner 4.614 Euro Nachzahlung zu

20. September 2026 - 18:11

4.614,55 Euro brutto muss ein Arbeitgeber einem Rentner nachzahlen, weil dessen Betriebsrente über Jahre zu niedrig berechnet wurde. Hinzu kommen Zinsen. Besonders wichtig für andere Betriebsrentner: Das Bundesarbeitsgericht zog für die richtige Berechnung nicht nur den Wortlaut einer alten Versorgungsordnung heran.

Entscheidend war auch, wie der Arbeitgeber diese Regelung jahrzehntelang selbst angewendet hatte.

Das Urteil kann deshalb für Rentner wichtig sein, deren Betriebsrente auf älteren Versorgungszusagen, Gesamtzusagen oder betrieblichen Versorgungsordnungen beruht. Wer eine geänderte oder gekürzte Berechnung einfach hinnimmt, könnte Geld verlieren. (3 AZR 100/25).

Arbeitgeber änderte die Berechnung der Betriebsrente

Der Kläger, Jahrgang 1945, hatte von 1976 bis 1992 beim Arbeitgeber beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger gearbeitet. Grundlage seiner betrieblichen Altersversorgung war ein Versorgungsstatut aus dem Jahr 1953 in der Fassung von 1977.

Die Versorgung orientierte sich an den Bezügen bayerischer Beamter. Der Arbeitgeber berechnete die Betriebsrente über viele Jahre nach einem Verfahren, bei dem Veränderungen der gesetzlichen Rente und der maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berücksichtigt wurden.

Stiegen die Dienstbezüge, erhöhte sich grundsätzlich auch die Berechnung der Betriebsrente. Stieg dagegen die gesetzliche Rente, konnte die Betriebsrente sinken. Diese sogenannte Gesamtrentenfortschreibung praktizierte der Arbeitgeber seit Beginn des Rentenbezugs über viele Jahre.

Dann änderte er seine Vorgehensweise. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahr 2020 stellte der Arbeitgeber die bisherige Berechnung um.

Statt die Betriebsrente wie zuvor fortzuschreiben, orientierte er sich nun im Wesentlichen an der Anpassungsprüfung nach § 16 Betriebsrentengesetz und einer im Versorgungsstatut geregelten Mindestgarantie.

Für den Rentner im konkreten Fall bedeutete die Umstellung weniger Geld.

Rentner akzeptiert nicht die neue Berechnung

Der Kläger hielt die neue Berechnung für falsch. Nach seiner Auffassung musste der Arbeitgeber weiterhin die jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge seiner eigenen Besoldungsordnung zugrunde legen. Damit hatte er beim Bundesarbeitsgericht weitgehend Erfolg.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente weiterhin auf Grundlage der jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11, berechnen muss.

Für Januar 2020 bis einschließlich Oktober 2024 ergab sich daraus eine Differenz von 4.614,55 Euro brutto. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Zinsen zahlen.

4.614,55 Euro Nachzahlung wegen falscher Berechnung

Allein für Januar 2021 bis Juni 2022 fehlten dem Rentner insgesamt 1.873,98 Euro. Für Dezember 2022 bis März 2023 kamen 533,36 Euro hinzu.

Von April 2023 bis Oktober 2024 ergab sich eine weitere Differenz von 1.521,26 Euro. Zusammen mit den vorherigen Zeiträumen errechnete das BAG 4.614,55 Euro brutto.

Der Fall zeigt auch, wie sich monatliche Abweichungen summieren können. Bei einer Betriebsrente, die über Jahre oder Jahrzehnte gezahlt wird, können Differenzen von einigen Dutzend Euro pro Monat mehrere Tausend Euro ausmachen.

Jahrzehntelange Berechnungspraxis wird zum wichtigen Beweispunkt

Der wichtigste Teil des Urteils reicht über die konkrete Nachzahlung hinaus. Das BAG stellte ausdrücklich klar, dass eine Praxis über Jahrzehnte eine Rolle spielt, wenn es um das Auslegen einer Versorgung geht.

Das gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber diese Regelung selbst als Gesamtzusage erteilt hat.  Im konkreten Fall hatten der Arbeitgeber und sein Rechtsvorgänger die Versorgungsbezüge über Jahrzehnte entsprechend der Entwicklung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhöht. Das sprach nach Auffassung des BAG für die vom Rentner verlangte Auslegung.

Für Betroffene ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Nicht nur die aktuelle Berechnung oder einzelne Sätze aus einer alten Versorgungsordnung können entscheidend sein. Auch frühere Abrechnungen und die gebräuchliche Methode des Arbeitgebers sind bedeutend.

Alte Versorgungsordnung steht nicht isoliert

Der Arbeitgeber berief sich auf eine Klausel, nach der Änderungen der Besoldung keinen Einfluss auf bereits laufende Versorgungsleistungen haben sollten. Auf den ersten Blick sprach diese Formulierung gegen den Rentner.

Das BAG betrachtete die Klausel jedoch im Zusammenhang mit der gesamten Versorgungsordnung. Dabei unterschied das Gericht zwischen einer garantierten Mindestversorgung und der regulären Berechnung der laufenden Versorgung.

Die Klausel, auf die sich der Arbeitgeber berief, regelte nach der Auslegung des Gerichts vor allem die Mindestversorgung. Daraus folgte nicht, dass auch die reguläre Betriebsrente aus der bisherigen dynamischen Berechnung herausfiel.

Damit scheiterte der Versuch, eine einzelne Formulierung aus der alten Versorgungsordnung gegen die langjährige Berechnung zu stellen.

Selbst eine unklare Versorgungszusage kann zugunsten des Rentners ausgelegt werden

Das BAG setzte noch einen weiteren wichtigen Punkt. Selbst wenn man die Versorgungsordnung anders lesen und zwei vertretbare Auslegungen für möglich halten würde, hätte das dem Arbeitgeber nicht geholfen. Dann käme die sogenannte Unklarheitenregel des § 305c Absatz 2 BGB ins Spiel.

Bei mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nicht ausräumbare Zweifel grundsätzlich zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat.

Da das Versorgungsstatut im konkreten Fall als Gesamtzusage und damit als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln war, hätte auch dieser Weg zu dem für den Rentner günstigeren Ergebnis geführt.

Welche Betriebsrentner ihre Berechnung jetzt prüfen sollten

Besonders aufmerksam sollten Sie werden, wenn Ihr früherer Arbeitgeber seine Berechnung während des Rentenbezugs geändert hat.

Das gilt ebenso, wenn Ihre Versorgung auf einer alten Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung oder Gesamtzusage beruht und der Arbeitgeber diese Regelung früher anders angewendet hat als heute.

Vergleichen Sie deshalb ältere Rentenabrechnungen mit den aktuellen Zahlungen. Prüfen Sie, welche Berechnung der Arbeitgeber früher verwendet hat und ob Steigerungen bestimmter Gehälter, Tarife, Beamtenbezüge oder anderer Bezugsgrößen in Ihre Betriebsrente eingeflossen sind.

Auch Schreiben des Arbeitgebers zum Beginn der Betriebsrente, ältere Anpassungsmitteilungen und Berechnungsblätter können wichtig sein. Gerade eine gleichförmige Praxis über viele Jahre kann nach dem neuen BAG-Urteil für die Auslegung der ursprünglichen Versorgungszusage sprechen.

Arbeitgeber forderte sogar Geld vom Rentner zurück

Der Fall hatte für den Kläger noch eine weitere brisante Seite. Der Arbeitgeber wollte nicht nur die höhere Betriebsrente abwehren, sondern verlangte im Wege einer Widerklage 1.427,22 Euro vom Rentner zurück.

Der Arbeitgeber war der Ansicht, zwischen Januar 2021 und Juni 2022 zu viel gezahlt zu haben. Auch damit scheiterte er. Nachdem sich die Berechnung des Rentners im entscheidenden Punkt durchgesetzt hatte, blieb die Widerklage ohne Erfolg.

Der Kläger musste also nicht 1.427,22 Euro zurückzahlen, sondern erhielt umgekehrt 4.614,55 Euro brutto plus Zinsen zugesprochen.

Nachzahlungen können an Verjährungsfristen scheitern

Wer eine falsche Berechnung seiner Betriebsrente vermutet, sollte nicht jahrelang abwarten. § 18a Betriebsrentengesetz unterscheidet zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den regelmäßig wiederkehrenden einzelnen Rentenzahlungen.

Während für den grundlegenden Leistungsanspruch eine 30-jährige Verjährungsfrist vorgesehen ist, unterliegen die einzelnen laufenden Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Zusätzlich können je nach Versorgungsregelung tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen eine Rolle spielen. Betroffene sollten mögliche Differenzen deshalb frühzeitig prüfen und ihre Ansprüche gegebenenfalls nachweisbar geltend machen.

Aus dem BAG-Urteil folgt nicht, dass Betriebsrentner beliebig weit rückwirkend sämtliche zu niedrigen Zahlungen zurückverlangen können.

Das sollten Sie bei einer verdächtig niedrigen Betriebsrente prüfen

Entscheidend sind zunächst Ihre ursprüngliche Versorgungszusage und sämtliche späteren Fassungen der Versorgungsordnung. Vergleichen Sie anschließend alte und neue Rentenabrechnungen und achten Sie darauf, ob sich die Berechnungsmethode verändert hat.

Besonders aussagekräftig können Unterlagen sein, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber über viele Jahre bestimmte Erhöhungen regelmäßig weitergegeben hat. Bewahren Sie außerdem Mitteilungen über Rentenanpassungen und Berechnungsblätter auf.

Hat der Arbeitgeber die Berechnung plötzlich geändert, sollten Sie sich schriftlich erklären lassen, auf welche konkrete Vorschrift der Versorgungsordnung er sich stützt und wie sich die neue Rentenhöhe rechnerisch ergibt.

Das BAG-Urteil zeigt: Bei alten Versorgungssystemen entscheidet nicht zwingend die heutige Interpretation des Arbeitgebers. Seine eigene frühere Praxis kann gegen ihn sprechen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026 – 3 AZR 100/25
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), §§ 16, 18a

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Nicht nur Kindergeld: Auch das zahlt der Staat für Familien

20. September 2026 - 18:01
Geld für Familien 2026: Diese Hilfen können Eltern zusätzlich zum Kindergeld bekommen

Die Miete läuft weiter, die Klassenfahrt steht an und nach der Geburt fällt ein Teil des Gehalts weg: Familien müssen sehr unterschiedliche finanzielle Belastungen gleichzeitig bewältigen. Staatliche Leistungen können helfen, doch dafür müssen Eltern häufig mehrere Anträge bei verschiedenen Stellen einreichen.

Besonders bei kleinen Einkommen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Ansprüche neben dem Kindergeld. Kinderzuschlag und Wohngeld können nicht nur das Haushaltsbudget verbessern, sondern auch den Zugang zu Unterstützung für Schule, Freizeit und Kinderbetreuung eröffnen.

Warum Unterstützung nicht bei allen Familien ankommt

Dass Familien auf Leistungen verzichten, liegt nicht ausschließlich an fehlenden Informationen. Eine Untersuchung des Deutschen Jugendinstituts zu Zugangshürden bei Familienleistungen beschreibt auch komplizierte Verfahren und Schwierigkeiten im Kontakt mit Behörden.

Für Eltern bedeutet das: Ein bewilligtes Kindergeld ersetzt keine Prüfung weiterer Ansprüche. Wer arbeitet, darf ebenfalls Unterstützung erhalten, wenn Einkommen und Lebenssituation die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Kindergeld: 259 Euro im Monat, aber 2026 noch nicht allgemein ohne Antrag

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Höhe des elterlichen Einkommens. Bei bereits laufendem Bezug erfolgt die Erhöhung automatisch, wie die Bundesagentur für Arbeit zur Kindergelderhöhung erläutert.

Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Zahlung nach einer Geburt: Eltern sollten 2026 weiterhin einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Laut Bundesfinanzministerium ist die Einführung der antragslosen Auszahlung erst für 2027 in zwei Stufen vorgesehen und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Beide Vorteile werden dabei miteinander verrechnet; Eltern erhalten nicht zusätzlich zum vollen Kindergeld noch einmal den gesamten Steuervorteil.

Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro zusätzlich für jedes Kind

Der Kinderzuschlag richtet sich an Familien, deren Einkommen für den gesamten Haushalt nicht oder nur knapp ausreicht. Er beträgt 2026 höchstens 297 Euro je Kind und Monat und wird bei der Familienkasse beantragt.

Vorausgesetzt werden unter anderem ein im Haushalt lebendes, unverheiratetes Kind unter 25 Jahren und ein Kindergeldanspruch. Elternpaare müssen die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto monatlich erreichen, Alleinerziehende die Grenze von 600 Euro; Kindergeld und Wohngeld zählen dafür nicht mit.

Üblicherweise muss die Familie ihren Bedarf mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld decken können, wobei es einen erweiterten Zugang für bestimmte Fälle gibt. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt unter anderem von Einkommen, Wohnkosten, Familiengröße und erheblichem Vermögen ab.

Die Bewilligung gilt grundsätzlich für sechs Monate, anschließend ist ein neuer Antrag nötig. Die Familienkasse erklärt die Voraussetzungen; weitere Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zum Kinderzuschlag und den damit verbundenen Entlastungen.

Wohngeld und Kinderzuschlag gemeinsam prüfen

Wohngeld unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten und kann mit dem Kinderzuschlag kombiniert werden. Die Höhe richtet sich insbesondere nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Einkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete beziehungsweise Belastung bei selbst genutztem Eigentum.

Eine feste Einkommensgrenze, die unabhängig vom Wohnort für jede Familie gilt, gibt es deshalb nicht. Einen Einstieg bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Wohngeldanspruch im Jahr 2026.

Wer bereits existenzsichernde Leistungen erhält, bei denen die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen; bei gemischten Haushalten bestehen Besonderheiten. Wohngeld ist bei der örtlichen Wohngeldstelle zu beantragen und beginnt grundsätzlich mit dem Antragsmonat, wie das Familienportal Nordrhein-Westfalen erläutert.

Bildung und Teilhabe: Unterstützung über die Monatszahlung hinaus

Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen auch für Kinder aus Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag infrage. Ein Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II ist dafür nicht erforderlich.

Der persönliche Schulbedarf beträgt 2026 insgesamt 195 Euro, aufgeteilt in 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind außerdem 15 Euro monatlich für die nachgewiesene Teilnahme an geeigneten gemeinschaftlichen Angeboten vorgesehen, etwa im Sportverein oder in der Musikschule.

Daneben können unter den jeweiligen Voraussetzungen die Kosten von Klassenfahrten, notwendiger Lernförderung, Schülerbeförderung und gemeinschaftlichem Mittagessen übernommen werden. Welche Hilfen dazugehören, erläutert das Familienportal des Bundes zum Bildungspaket.

Im SGB II gelten die meisten Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt; für Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag erforderlich. Trotzdem müssen Familien konkrete Bedarfe und Voraussetzungen nachweisen, etwa durch Unterlagen zur Klassenfahrt, wie das Bundesarbeitsministerium zum Verfahren erklärt.

Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag ist die zuständige Stelle der Stadt oder des Landkreises der richtige Ansprechpartner. Weitere Hinweise zur Auszahlung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über den Schulbedarf 2026 und notwendige Nachweise.

Kita-Beiträge: Die Befreiung muss beantragt werden

Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, kann außerdem die Befreiung von Kostenbeiträgen für öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung beantragen. Nach Paragraf 90 Absatz 4 SGB VIII gelten diese Beiträge bei den genannten Leistungsbezügen als nicht zumutbar.

Das Jugendamt beziehungsweise die zuständige Beitragsstelle benötigt dafür einen Antrag und den entsprechenden Leistungsbescheid. Die Übernahme von Essenskosten wird gesondert geprüft und kann beim gemeinschaftlichen Mittagessen über Bildung und Teilhabe erfolgen.

Mutterschaftsleistungen sichern Einkommen rund um die Geburt

Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Geburt; in bestimmten Fällen verlängert sich die Schutzfrist danach. Welche Geldleistungen gezahlt werden, hängt von Beschäftigung und Krankenversicherung ab.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten von dieser bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld täglich. Liegt der durchschnittliche tägliche Nettolohn darüber, kommt grundsätzlich ein Arbeitgeberzuschuss hinzu.

Für privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen kann stattdessen Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung von insgesamt höchstens 210 Euro infrage kommen. Einzelheiten zu den unterschiedlichen Ansprüchen und zum Arbeitgeberzuschuss enthält die Übersicht zu Mutterschaftsleistungen.

Elterngeld: Aufteilung und Teilzeitarbeit beeinflussen die Zahlung

Das Basiselterngeld beträgt grundsätzlich zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, Zuschläge können hinzukommen. Es ersetzt meist 65 bis 67 Prozent des wegfallenden, für das Elterngeld berechneten Nettoeinkommens; bei niedrigen Einkommen kann der Anteil höher liegen.

Auch ohne vorheriges Erwerbseinkommen können anspruchsberechtigte Eltern den Mindestbetrag bekommen. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Paragraf 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Eltern können grundsätzlich zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld untereinander aufteilen und bei erfüllten Voraussetzungen zwei weitere Partnermonate erhalten. Monate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen gelten bei der Mutter bereits als Basiselterngeldmonate; Paragraf 4 BEEG regelt die Bezugsdauer, für Alleinerziehende und besonders frühe Geburten bestehen Sonderregeln.

ElterngeldPlus ermöglicht einen längeren Bezug und kann insbesondere bei Teilzeitarbeit günstig sein. Die Aussage „halbes Geld für die doppelte Zeit“ beschreibt nicht jeden Fall zutreffend, weil auch das Einkommen während des Bezugs die Berechnung beeinflusst.

Für Geburten ab April 2025 entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 175.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt. Zudem können beide Eltern Basiselterngeld grundsätzlich nur einen Lebensmonat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig beziehen; das Familienportal erklärt die Ausnahmen und Einkommensgrenze.

Bei Grundsicherung bleibt Elterngeld nicht automatisch zusätzlich

Beim Bezug existenzsichernder Leistungen oder von Kinderzuschlag wird Elterngeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Wer vor der Geburt erwerbstätig war, kann jedoch einen vom früheren Erwerbseinkommen abhängigen Freibetrag erhalten.

Dieser beträgt höchstens 300 Euro beim Basiselterngeld und höchstens 150 Euro beim ElterngeldPlus. Ohne vorheriges Erwerbseinkommen entsteht dieser Freibetrag nicht, weshalb der Mindestbetrag nicht pauschal als zusätzlich verfügbares Geld eingeplant werden darf; dazu informiert das Familienportal zur Anrechnung des Elterngeldes.

Kinderkrankengeld hilft bei betreuungsbedingtem Verdienstausfall

2026 stehen anspruchsberechtigten gesetzlich versicherten Eltern pro gesetzlich versichertem Kind jeweils bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden bis zu 30. Bei mehreren Kindern beträgt die jährliche Obergrenze 35 Tage je Elternteil beziehungsweise 70 Tage für Alleinerziehende.

Vorausgesetzt werden unter anderem eine ärztlich bestätigte Betreuungsnotwendigkeit und das Fehlen einer anderen Betreuungsperson im Haushalt. Der Anspruch betrifft grundsätzlich Kinder unter zwölf Jahren; für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt diese Altersgrenze.

Das Kinderkrankengeld beträgt für Beschäftigte in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wobei Höchstgrenzen und Sozialversicherungsabzüge zu beachten sind. Beantragt wird es bei der Krankenkasse; weitere Einzelheiten nennt das Bundesgesundheitsministerium zum Kinderkrankengeld.

Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht ausreichend zahlt

Erhält ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils keinen, zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil, kann Unterhaltsvorschuss helfen. Der Antrag geht an die Unterhaltsvorschussstelle, die häufig beim Jugendamt angesiedelt ist.

Die monatlichen Beträge liegen 2026 bei höchstens 227 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 299 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und 394 Euro für Kinder von zwölf bis 17 Jahren. Unterhaltszahlungen und bestimmte weitere Einnahmen des Kindes können die Leistung mindern, wie das Familienportal zur Höhe des Unterhaltsvorschusses erläutert.

Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen: Das Kind darf beispielsweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen sein oder muss diese Bedürftigkeit durch den Vorschuss überwinden. Alternativ kann beim betreuenden Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto ohne Kindergeld den Zugang eröffnen; die Bedingungen stehen in Paragraf 1 Unterhaltsvorschussgesetz.

Familienleistungen 2026 im Überblick Leistung Betrag oder Unterstützung Zuständige Stelle Kindergeld 259 Euro je Kind im Monat Familienkasse Kinderzuschlag Bis zu 297 Euro je Kind im Monat Familienkasse Wohngeld Individuell berechneter Zuschuss zu den Wohnkosten Örtliche Wohngeldstelle Bildung und Teilhabe Unter anderem 195 Euro Schulbedarf im Jahr 2026 und 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe Je nach Leistungsbezug Jobcenter oder kommunale Stelle Kita-Kostenbeiträge Erlass beziehungsweise Übernahme auf Antrag bei erfüllten Voraussetzungen Jugendamt oder zuständige Beitragsstelle Mutterschaftsgeld Je nach Versicherung bis zu 13 Euro täglich oder insgesamt bis zu 210 Euro; Arbeitgeberzuschuss gesondert Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung; Arbeitgeber Basiselterngeld Grundsätzlich 300 bis 1.800 Euro monatlich, gegebenenfalls Zuschläge Elterngeldstelle Kinderkrankengeld Für Beschäftigte regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt und vor Beitragsabzügen Krankenkasse Unterhaltsvorschuss Altersabhängig bis zu 227, 299 oder 394 Euro monatlich Unterhaltsvorschussstelle

Die Beträge lassen sich nicht pauschal zu einem Gesamtanspruch addieren. Voraussetzungen, Bezugszeiträume und die Anrechnung anderer Einnahmen müssen für jede Leistung gesondert geprüft werden.

Warum Eltern mit dem Antrag nicht warten sollten

Beim Kinderzuschlag beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Antragsmonat; für frühere Monate wird er nicht nachgezahlt. Das ergibt sich aus Paragraf 6a Absatz 7 Bundeskindergeldgesetz und macht einen rechtzeitigen Folgeantrag besonders wichtig.

Beim Elterngeld ist eine rückwirkende Zahlung auf höchstens drei Lebensmonate begrenzt. Das Familienportal empfiehlt deshalb die Antragstellung innerhalb der ersten drei Lebensmonate.

Familien sollten den Eingang ihrer Anträge dokumentieren und Bewilligungszeiträume im Blick behalten. Eine Sozial- oder Familienberatungsstelle kann helfen, zusammenpassende Leistungen zu prüfen und fehlende Unterlagen zu erkennen.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Jana und Mehmet arbeiten und leben mit ihren sieben und elf Jahre alten Kindern zur Miete. Sie erhalten bereits zusammen 518 Euro Kindergeld, haben bisher aber keine weiteren Hilfen beantragt.

Angenommen, die zuständigen Stellen bewilligen nach Prüfung 210 Euro Kinderzuschlag je Kind und 180 Euro Wohngeld, stehen der Familie monatlich 600 Euro zusätzlich zur Verfügung. Diese Beträge sind eine Beispielannahme und keine Berechnung für einen bestimmten Lohn oder eine bestimmte Miete.

Mit den Bescheiden kann die Familie außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe geltend machen, etwa für die anstehende Klassenfahrt und die Vereinsaktivitäten der Kinder. Der Nutzen beschränkt sich damit nicht auf das Geld, das monatlich auf dem Konto eingeht.

Sieben Fragen und Antworten zu staatlichen Hilfen für Familien Bekommen auch berufstätige Eltern Kinderzuschlag und Wohngeld?

Ja, beide Leistungen können gerade für Familien mit Erwerbseinkommen infrage kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung anhand der konkreten Haushaltsverhältnisse.

Wie viel Kindergeld gibt es 2026?

Das Kindergeld beträgt 259 Euro pro Kind und Monat. Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern sind das zusammen 518 Euro.

Kommt das Kindergeld nach einer Geburt automatisch?

2026 besteht noch keine allgemeine antragslose Auszahlung nach der Geburt. Die schrittweise Einführung des neuen Verfahrens ist für 2027 vorgesehen, weshalb Eltern ihren aktuellen Antrag nicht aufschieben sollten.

Erhält jede berechtigte Familie den vollen Kinderzuschlag?

Nein, 297 Euro je Kind und Monat sind der Höchstbetrag. Einkommen und weitere persönliche Verhältnisse können zu einem niedrigeren Anspruch führen.

Gibt es das Bildungspaket auch ohne Leistungen vom Jobcenter?

Ja, auch Kinder aus Haushalten mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anspruch haben. Ansprechpartner ist dann die zuständige kommunale Stelle.

Bleiben 300 Euro Elterngeld neben der Grundsicherung immer anrechnungsfrei?

Nein, ein entsprechender Freibetrag setzt vorheriges Erwerbseinkommen voraus. Seine Höhe richtet sich danach und ist auf höchstens 300 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus begrenzt.

Reicht ein bewilligter Kinderzuschlag für eine automatische Kita-Beitragsbefreiung?

Nein, der Erlass beziehungsweise die Übernahme der Kostenbeiträge muss beantragt werden. Den Kinderzuschlagsbescheid sollten Eltern dafür beim Jugendamt oder der zuständigen Beitragsstelle vorlegen.

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Schwerbehinderung 2026: 5 neue Regeln für den Antrag auf einen Grad der Behinderung (GdB)

20. September 2026 - 17:17

Für die Feststellung des Grades der Behinderung gelten neue Bewertungen. Für Betroffene sind hauptsächlich fünf Punkte wichtig. Diese können nämlich darüber entscheiden, ob die Behörde einen GdB anerkennt oder erhöht, und ob es für eine Schwerbehinderung reicht.

Die Änderungen betreffen primär den Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. In diesem Abschnitt geht es um die Methoden, mit denen medizinische Gutachter und zuständige Behörden die Einschränkungen bewerten.

Teil B umfasst die Tabellen für die spezifischen Erkrankungen. Dabei gab es keine umfassenden Änderungen.

Die Richtlinien tragen den umständlichen Namen “sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung”, Sie ist in Kraft getreten und gilt also 2026 für sämtliche GdB-Verfahren.

Änderung 1: Die Teilhabe steht (noch) stärker im Mittelpunkt

Entscheidend ist nicht vorrangig die Diagnose der jeweiligen Krankheit. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze orientieren sich damit ausdrücklich an den tatsächlichen körperlichen, geistigen, seelischen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen. Eine Diagnose bildet zwar weiterhin die medizinische Grundlage. Sie sagt aber für sich genommen noch nicht aus, wie hoch der GdB ausfallen muss.

Betroffene sollten deshalb möglichst genau darlegen, welche alltäglichen Tätigkeiten nicht mehr, nur mit Hilfe oder nur unter erheblichen Beschwerden möglich sind.

Dazu können Einschränkungen beim Gehen, Treppensteigen, Einkaufen, Ankleiden, Autofahren, bei sozialen Kontakten oder bei der Konzentration gehören.

Es zählt also ihre spezielle Situation. Pauschale Angaben wie „starke Schmerzen“ oder „im Alltag eingeschränkt“ sind wenig hilfreich. Was zählt, sind konkrete Angaben, zum Beispiel, wie viele Treppenstufen sie steigen können, ohne eine längere Pause einlegen zu müssen.

Änderung 2: Aus dem GdB lässt sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit schließen

Die neue Fassung stellt ausdrücklich klar, dass der GdB nicht das Ausmaß der Leistungsfähigkeit bestimmt. Der ausgeübte Beruf oder die persönliche Wohnsituation haben ausdrücklich keine Bedeutung für die Höhe des GdB.

Diese Klarstellung ist wichtig, da Betroffene oft einen Grad der Behinderung und Erwerbsminderung verwechseln. Jemand kann voll erwerbsgemindert sein, ohne einen GdB zu haben, und jemand kann einen hohen GdB aufweisen, ohne erwerbsgemindert zu sein.

Der GdB und die Erwerbsminderungsrente verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während der GdB die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet, geht es bei der Erwerbsminderungsrente darum, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, kann sich deshalb nicht allein auf einen hohen GdB berufen.

Regel 3: Einzelne GdB-Werte werden weiterhin nicht addiert

Bestehen mehrere Gesundheitsstörungen, werden die dafür angenommenen Einzel-GdBs nicht einfach zusammengerechnet. Diese Regel ist nicht neu. Sie wurde jetzt allerdings pointierter formuliert und orientiert sich stärker an der Teilhabe.

Ausgangspunkt für den Gesamt-GdB ist regelmäßig die Gesundheitsstörung mit der stärksten Teilhabebeeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob weitere Erkrankungen die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken.

Eine Erhöhung soll es nur geben, wenn die zusätzliche Gesundheitsstörung den Gesamt-GdB um mindestens zehn Punkte beeinflusst. Überschneiden sich die Auswirkungen verschiedener Erkrankungen weitgehend, kann eine Erhöhung ausbleiben.

Ein Beispiel: Verursachen zwei Erkrankungen unabhängig voneinander jeweils ähnliche Einschränkungen beim Gehen, werden die Einzelwerte nicht automatisch addiert. Entscheidend bleibt, wie stark die Mobilität insgesamt beeinträchtigt ist.

Immer wieder hören wir bei gegen-hartz.de Vorstellungen nach dem Motto „GdB 30 plus GdB 20 ergibt GdB 50“. Diese Zwei-plus-Zwei-macht-vier-Logik ist beim Grad der Behinderung aber falsch.

Regel 4: Nach der Heilungsbewährung wird der GdB neu geprüft

Bei manchen Graden der Behinderung gibt es den Vorbehalt einer sogenannten Heilsbewährung. Dies gilt für zugrunde liegende Erkrankungen, die grundsätzlich heilbar sind.

Bei erfolgreicher Therapie würden sich dann die Einschränkungen lindern oder ganz verschwinden. Regulär gehen Versorgungsämter besonders bei Krebserkrankungen von einer Heilungsbewährung aus.

Demzufolge ist der Grad der Behinderung bei bösartigen Tumoren unmittelbar nach einer Operation und / oder während eine Chemotherapie mutmaßlich höher als nach erfolgreicher Behandlung.

Deshalb verlangt das Versorgungsamt nach einer bestimmten Zeit eine Nachprüfung. Die Heilungsbewährung berücksichtigt nicht nur bereits bestehende Funktionsstörungen, sondern auch die besondere Belastung und Rückfallgefahr in der Zeit nach der Behandlung. Ihre Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild und beträgt nicht automatisch immer fünf Jahre.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung muss der GdB anhand der dann noch vorhandenen Gesundheitsstörungen und Teilhabebeeinträchtigungen neu bewertet werden.

Geändert hat sich hier: Die Grundsätze hierzu wurden aus dem krankheitsspezifischen Teil B in den allgemeinen Teil A der Verordnung überführt und systematisch neu geordnet.

Eine Herabsetzung ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Bleiben erhebliche körperliche oder psychische Folgen zurück, muss der GdB diesen weiterhin Rechnung tragen.

Betroffene sollten vor einer Überprüfung aktuelle Befundberichte einreichen mit konkreten Beschreibungen der dauerhaften Folgen.

Regel 5: Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen werden genauer abgegrenzt

Übliche Schmerzen und typische psychische Begleiterscheinungen einer körperlichen Erkrankung sind grundsätzlich bereits in dem für die Grunderkrankung vorgesehenen GdB enthalten.

Eine zusätzliche Bewertung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Beschwerden erheblich stärker ausfallen, als dies erstens aufgrund der körperlichen Erkrankung üblicherweise zu erwarten wäre. Zweitens müssen die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten vorliegen.

Ist das der Fall, dann gilt die zusätzliche Erkrankung als Komorbidität. Die Einschätzung des Gesamt-GdB muss diese berücksichtigen.

Für Betroffene bedeutet das: Außergewöhnlich starke Schmerzen oder psychische Beschwerden sollten Sie nicht nur beiläufig erwähnen. Achten Sie vielmehr darauf, dass Ärzte diese Simedizinisch nachvollziehbar dokumentieren.

Ist der Schmerz dagegen das Leitsymptom einer psychischen Erkrankung, wird die dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung grundsätzlich im GdB für diese psychische Erkrankung erfasst.

Wer ist besonders betroffen?

Die Neuregelung betrifft alle Personen, deren GdB neu festgestellt oder überprüft wird. Dies umfasst besonders Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen, für Personen, die erstmals einen GdB beantragen, für Betroffene mit einem Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag sowie für Krebspatienten nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Auch Menschen mit chronischen Schmerzen oder zusätzlichen psychischen Erkrankungen müssen mit einer genaueren Prüfung rechnen. Gleiches gilt für Personen, deren festgestellter GdB nahe an der Schwelle von 50 liegt, und für Versicherte, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen möchten.

Gerade ein Absinken von GdB 50 auf GdB 40 kann erhebliche Folgen haben. Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraus.

Damit können unter anderem der besondere Kündigungsschutz, der gesetzliche Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen betroffen sein. Steuerliche Pauschbeträge sind dagegen nicht erst ab GdB 50 möglich, sondern können bereits bei niedrigeren anerkannten GdB-Werten zustehen.

Führen die neuen Regeln automatisch zu niedrigeren GdB-Werten?

Nein. Die Änderungsverordnung ordnet keine pauschale Absenkung bestehender GdB-Werte an. Auch die krankheitsspezifischen Tabellenwerte wurden durch die sechste Änderungsverordnung nicht umfassend herabgesetzt.

Die Reform präzisiert vielmehr, wie Beeinträchtigungen zu ermitteln sind, wie sie sich voneinander abgrenzen lassen, und wie die Prüfer sie zu einem Gesamt-GdB zusammenführen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen und Laborwerte enthalten. Hilfreich ist eine konkrete Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigungen. Daraus sollte beispielsweise hervorgehen, wie weit die betroffene Person noch gehen kann, wie lange Sitzen oder Stehen möglich ist, welche Tätigkeiten nur mit Pausen bewältigt werden können und ob Hilfe bei der Körperpflege oder Haushaltsführung benötigt wird.

Auch die Häufigkeit von Krankheitsschüben, die Auswirkungen von Schmerzen, Erschöpfung oder psychischen Beschwerden sowie notwendige Behandlungen und Medikamente sollten dokumentiert werden. Ebenso wichtig sind mögliche Nebenwirkungen von Therapien.

Ein zeitlich begrenztes Beschwerde- oder Alltagstagebuch kann dabei helfen, wiederkehrende Einschränkungen nachvollziehbar darzustellen.

Vor einem Änderungsantrag sollte außerdem geprüft werden, welche Feststellungen im bisherigen Bescheid enthalten sind und ob aktuelle medizinische Belege tatsächlich eine Verschlechterung nachweisen.

FAQ: Wichtige Fragen zur neuen GdB-Bewertung Gelten die neuen GdB-Regeln erst seit 2026?

Nein. Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung trat bereits am 3. Oktober 2025 in Kraft. Im Jahr 2026 wirken sich die geänderten Grundsätze deshalb auf laufende Neuanträge, Änderungsanträge und Überprüfungen aus.

Werden mehrere Erkrankungen beim Gesamt-GdB zusammengerechnet?

Nein. Ausgangspunkt ist die stärkste Teilhabebeeinträchtigung. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich und zusätzlich verstärken. Überschneiden sich die Auswirkungen, kann eine Erhöhung ausbleiben.

Kann ein Änderungsantrag zu einem niedrigeren GdB führen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Bei einem Änderungsantrag wird der aktuelle Gesundheitszustand erneut geprüft. Haben sich einzelne Beeinträchtigungen gebessert oder lässt sich die behauptete Verschlimmerung nicht ausreichend belegen, kann die Behörde auch eine Herabsetzung prüfen.

Vor dem Antrag sollten Sie daher die medizinischen Nachweise und das persönliche Risiko sorgfältig bewerten.

Quellenverzeichnis

Bundesgesetzblatt: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29. September 2025, BGBl. 2025 I Nr. 228, in Kraft seit dem 3. Oktober 2025.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung mit den aktuellen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

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Schwerbehinderung: Fehler des Arbeitgebers kann Diskriminierungsverdacht begründen

20. September 2026 - 17:05
Dieser Fehler des Arbeitgebers kann den Diskriminierungsverdacht begründen

Eine Abmahnung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung, belastende neue Aufgaben oder ein umstrittener Schichtwechsel: Für schwerbehinderte Beschäftigte kann dahinter eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung stehen.

Hat der Arbeitgeber keinen vorgeschriebenen Inklusionsbeauftragten bestellt, kann dieser Pflichtverstoß ihren Verdacht vor Gericht stützen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür allerdings einen konkreten Zusammenhang mit den besonderen Belangen schwerbehinderter Menschen.

Die Entscheidung stammt vom 26. Juni 2025, Aktenzeichen 8 AZR 276/24. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) hat dazu am 17. September 2026 eine Einordnung veröffentlicht. Neu ist damit die Veröffentlichung, nicht das Urteil.

Arbeitnehmerin mit GdB 50 wehrt sich gegen Abmahnungen

Die Klägerin arbeitet seit vielen Jahren in Teilzeit bei ihrem Arbeitgeber und wurde zunächst dauerhaft in der Nachtschicht eingesetzt. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt; seit November 2022 ist sie zudem Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Zwischen ihr und dem Unternehmen war seit Längerem umstritten, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten mit ihren körperlichen Einschränkungen vereinbar sind.

Der Arbeitgeber erteilte ihr zwei Abmahnungen, weil sie das Abladen eines bestimmten Lastwagens und das Ablösen einer Kollegin an einer Arbeitsstation verweigert hatte.

Später untersagte er ihr unter Berufung auf eine betriebsärztliche Beurteilung das Staplerfahren, wies ihr eine andere Tätigkeit für die gesamte Schicht zu und ordnete Wechselschicht an. Einen Inklusionsbeauftragten hatte das Unternehmen nicht bestellt.

Was der Inklusionsbeauftragte leisten soll

Nach § 181 SGB IX bestellt der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Diese Person soll insbesondere darauf achten, dass das Unternehmen seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Beschäftigte, Interessenvertretungen und Behörden erhalten damit einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite.

Der Inklusionsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung haben unterschiedliche Aufgaben. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Beschäftigten; der Inklusionsbeauftragte handelt auf Arbeitgeberseite. Eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung ersetzt deshalb die Bestellung nicht.

Warum das Versäumnis bei einer Abmahnung ins Gewicht fällt

Das BAG unterscheidet zwischen dem bloßen Organisationsversäumnis und einer konkreten Benachteiligung. Allein weil ein Inklusionsbeauftragter fehlt, entsteht noch kein Entschädigungsanspruch. Geht es jedoch um eine nachteilige Maßnahme, die behinderungsspezifische Belange berührt, kann die fehlende Bestellung ein Indiz für Diskriminierung sein.

Das betrifft beispielsweise eine Abmahnung, weil ein Beschäftigter Arbeiten ablehnt, die wegen seiner Behinderung für ihn nicht geeignet sind. Ein Inklusionsbeauftragter hätte auf die gesetzlichen Pflichten hinweisen und eine solche Abmahnung möglicherweise verhindern können. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb prüfen, ob die von der Klägerin verweigerten Tätigkeiten tatsächlich behinderungsgerecht waren.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 164 Absatz 4 SGB IX: Schwerbehinderte Menschen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Beschäftigung und Arbeitsgestaltung, die ihre Behinderung berücksichtigt.

Das betrifft auch die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeit und erforderliche technische Hilfen. Grenzen bestehen unter anderem bei Unzumutbarkeit, unverhältnismäßigen Aufwendungen oder entgegenstehenden Arbeitsschutzvorschriften.

Wann sich die Beweislast verschiebt

Nach § 22 AGG müssen Beschäftigte Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Gelingt das, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Eine bloße Behauptung des Beschäftigten reicht dafür nicht.

Die fehlende Bestellung kann damit bei der gerichtlichen Beweisführung helfen, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Vorgangs. Entscheidend bleibt, welche Nachteile entstanden sind und wie diese mit den behinderungsbedingten Einschränkungen zusammenhängen. Über die Bedeutung dieses Pflichtverstoßes hat gegen-hartz.de bereits im Beitrag zum fehlenden Inklusionsbeauftragten vor Gericht berichtet.

Welche Situationen rechtlich zu unterscheiden sind Situation Bedeutung der fehlenden Bestellung Was zusätzlich zu prüfen ist Es fehlt ein Inklusionsbeauftragter, ohne konkrete nachteilige Maßnahme. Allein daraus folgt keine Entschädigung nach dem AGG. Ob überhaupt eine Benachteiligung vorliegt. Abmahnung wegen der Ablehnung möglicherweise nicht behinderungsgerechter Arbeit. Der Pflichtverstoß kann ein Diskriminierungsindiz sein. Ob die verlangte Tätigkeit mit den Einschränkungen vereinbar war. Neue Aufgaben oder Schichtzeiten belasten den Beschäftigten wegen seiner Behinderung. Eine Indizwirkung kommt bei einer konkreten Benachteiligung in Betracht. Ob behinderungsspezifische Belange und gesetzliche Schutzpflichten betroffen sind. Eine Maßnahme betrifft Beschäftigte unabhängig von ihrer Behinderung gleichermaßen. Die fehlende Bestellung begründet insoweit keine Vermutung nach § 22 AGG. Ob andere Tatsachen für eine Diskriminierung sprechen. Das BAG hat keine Entschädigung zugesprochen

Die Arbeitnehmerin verlangte im Revisionsverfahren insgesamt 20.000 Euro. Das BAG entschied jedoch nicht abschließend über eine Zahlung, sondern verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Abmahnungen und der umstrittenen Arbeitszuweisungen teilweise an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurück. Erst nach weiteren Feststellungen kann beurteilt werden, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zusteht.

Das ist auch für die Einordnung der früheren Berichterstattung wichtig: Das Arbeitsgericht Weiden hatte zunächst 6.000 Euro zugesprochen, worüber gegen-hartz.de im Beitrag zur Abmahnung trotz Attests berichtete. Das Landesarbeitsgericht hatte die Entschädigung anschließend vollständig abgelehnt. Das BAG hat diese Ablehnung teilweise aufgehoben, die erstinstanzliche Zahlung aber nicht abschließend bestätigt.

Auch die Schwerbehindertenvertretung muss einbezogen werden

Vor den beiden Abmahnungen hatte der Arbeitgeber außerdem die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt. Nach den Entscheidungsgründen kann auch dieser Verstoß die Vermutung einer Benachteiligung stützen, wenn die besonderen Belange der schwerbehinderten Beschäftigten betroffen sind. Dass bereits eine Schwerbehindertenvertretung existiert, entlastet den Arbeitgeber somit weder von ihrer vorgeschriebenen Beteiligung noch von der Bestellung des Inklusionsbeauftragten.

Betroffene sollten Vorgänge und Fristen genau dokumentieren

Für die Prüfung eines Anspruchs sollten Beschäftigte Abmahnungen, Arbeitsanweisungen, Schichtpläne und die dazugehörige Korrespondenz sichern. Hilfreich sind außerdem Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche arbeitsbezogenen Einschränkungen bestehen und wann der Arbeitgeber davon erfahren hat. Die Dokumentation sollte erkennen lassen, welche konkrete Anweisung mit welcher Einschränkung kollidiert.

Besonders wichtig sind die kurzen Ausschlussfristen: Nach § 15 Absatz 4 AGG müssen Entschädigungsansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Bei Benachteiligungen im bestehenden Arbeitsverhältnis beginnt diese Frist grundsätzlich mit der Kenntnis von der Benachteiligung. Für die Entschädigungsklage gilt anschließend die Frist des § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz: drei Monate ab schriftlicher Geltendmachung.

Im entschiedenen Fall scheiterte der Entschädigungsanspruch wegen einer früheren unzureichenden Beschäftigung und daraus entstandener Minusstunden an der verspäteten Geltendmachung. Dass die Minusstunden weiterhin auf dem Arbeitszeitkonto standen, ließ die Frist nicht neu beginnen. Wer Ansprüche prüfen lassen möchte, sollte deshalb frühzeitig die Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung einschalten.

Häufige Fragen zum BAG-Urteil Bekomme ich Geld, wenn mein Arbeitgeber keinen Inklusionsbeauftragten bestellt hat?

Allein deshalb nicht. Hinzukommen muss eine konkrete Benachteiligung; für die hier behandelte Indizwirkung muss die Maßnahme außerdem behinderungsspezifische Belange betreffen.

Ist jede Abmahnung eines schwerbehinderten Beschäftigten verdächtig?

Nein, eine Schwerbehinderung macht eine Abmahnung nicht automatisch diskriminierend. Relevant wird der fehlende Inklusionsbeauftragte beispielsweise, wenn wegen der Ablehnung einer nicht behinderungsgerechten Tätigkeit abgemahnt wird.

Muss ich die Diskriminierung vollständig selbst beweisen?

Sie müssen eine konkrete Benachteiligung und Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen, die den Zusammenhang mit der Behinderung vermuten lassen. Greift dadurch § 22 AGG, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.

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GEZ: 5 Euro reichen für eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag

20. September 2026 - 17:03

Kein Bürgergeld, also den vollen Rundfunkbeitrag zahlen? Diese Rechnung stimmt nicht immer: Auch Menschen ohne laufende Jobcenter-Leistungen können eine vollständige Befreiung erhalten. Entscheidend sind die persönlichen Voraussetzungen und ein Antrag mit den passenden Nachweisen.

Fünf Euro zu viel Einkommen können für eine vollständige Befreiung reichen

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich. Wurde eine dafür relevante Sozialleistung abgelehnt, weil das Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als diesen Betrag überschreitet, sieht § 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Härtefallbefreiung auf Antrag vor. Bei fünf Euro Überschreitung liegt die Differenz unter dieser Grenze.

Die Folge ist eine vollständige Befreiung, keine Beitragspflicht von fünf Euro. Der Ablehnungsbescheid muss erkennen lassen, dass die geringe Einkommensüberschreitung der Grund für die Ablehnung war. Die Behauptung, am Monatsende kaum Geld übrig zu haben, ersetzt diesen Nachweis nicht.

Es geht um den individuellen Bedarf, nicht allein um den Regelsatz

Die Vergleichsrechnung lässt sich nicht auf „Nettolohn minus Regelsatz“ verkürzen. Zum sozialrechtlichen Bedarf gehören je nach Leistungssystem auch anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe; außerdem sind die Regeln zur Einkommensanrechnung zu beachten. Deshalb kann dieselbe Einkommenshöhe bei zwei Personen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Für die Antragstellung zählt eine nachvollziehbare behördliche Berechnung. Eine entsprechende Bescheinigung kann die geringe Überschreitung ebenfalls dokumentieren, wie das Merkblatt des Beitragsservice zur Befreiung und Ermäßigung erläutert.

Auch ohne Sozialleistungsanspruch kann ein Härtefall vorliegen

Die Härtefallregelung erfasst mehr als eine knapp überschrittene Einkommensgrenze. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 30. Oktober 2019, dass auch Menschen ohne die im Staatsvertrag genannten Leistungen wegen vergleichbarer Bedürftigkeit befreit werden können. Im Verfahren ging es um eine Studentin im nicht förderungsfähigen Zweitstudium.

Ihr standen nach Abzug der Wohnkosten weniger Mittel als der sozialhilferechtliche Regelsatz zur Verfügung; verwertbares Vermögen hatte sie nicht. Die Rundfunkanstalt musste die Bedürftigkeit anhand der Nachweise prüfen, so das Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 6 C 10.18. Ein fehlender Leistungsbescheid bedeutet deshalb nicht in jeder Fallgestaltung das Ende eines Befreiungsanspruchs.

Solche Anträge erfordern eine genaue Darstellung von Einkommen, Wohnkosten und Vermögen. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Rundfunkbeitragsbefreiung bei geringem Einkommen.

Wohngeld und eine kleine Rente reichen allein nicht aus

Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder eine niedrige Altersrente begründen für sich genommen keine Befreiung. Ein gesonderter Härtefall kann dennoch vorliegen. Der Wohngeldbescheid allein ersetzt dessen Nachweis nicht, wie auch die Informationen des Beitragsservice für Sozialleistungsempfänger deutlich machen.

Wer dagegen Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, kann aufgrund dieser Leistungen eine Befreiung beantragen. Auch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe können dazu berechtigen, wenn die Betroffenen nicht bei ihren Eltern wohnen. Bürgergeld ist damit nur einer von mehreren möglichen Befreiungsgründen.

Für Haushalte mit Mietzuschuss behandelt Gegen-Hartz.de die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag Rundfunkbeitrag: Wann Wohngeldbezieher eine Befreiung erhalten können.

Wer auf bewilligte Leistungen verzichtet, braucht Belege

Eine weitere Möglichkeit betrifft Menschen, denen eine befreiungsfähige Sozialleistung bewilligt wurde, die aber schriftlich darauf verzichten. Nach den Vorgaben des Beitragsservice sind dafür der Bewilligungsbescheid und die gegenüber der Sozialbehörde abgegebene Verzichtserklärung erforderlich. Der bloße Entschluss, keine Leistungen zu beantragen, erfüllt diese Nachweisanforderungen nicht.

Die reguläre Ermäßigung beträgt 6,12 Euro

Von der vollständigen Befreiung zu unterscheiden ist die Ermäßigung für Menschen mit bestimmten Behinderungen. Mit dem Merkzeichen „RF“ beträgt der Beitrag auf Antrag ein Drittel des regulären Betrags, derzeit also 6,12 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 80 allein genügt dafür nicht.

Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können vollständig befreit werden. Wer „RF“ hat und zusätzlich einen Befreiungsgrund wegen Sozialleistungsbezugs erfüllt, kann ebenfalls die vollständige Befreiung beantragen. Die Voraussetzungen und Nachweise beschreibt der Beitragsservice für Menschen mit Behinderung.

Welche Entlastung in welcher Situation möglich ist Situation Möglicher Monatsbeitrag Voraussetzung Sozialleistung wegen fünf Euro Einkommensüberschreitung abgelehnt 0 Euro Nachgewiesener Härtefall und bewilligte Befreiung Bezug von Grundsicherung im Alter 0 Euro Befreiungsantrag mit Leistungsnachweis Zuerkanntes Merkzeichen „RF“ 6,12 Euro Bewilligte Ermäßigung Wohngeld oder niedrige Rente allein Grundsätzlich 18,36 Euro Für eine Entlastung muss ein zusätzlicher Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund vorliegen

Die Übersicht betrifft die persönliche Befreiung beziehungsweise Ermäßigung. Leben weitere beitragspflichtige Erwachsene in der Wohnung, kann weiterhin ein voller Wohnungsbeitrag anfallen; eine Befreiung erstreckt sich nicht pauschal auf sämtliche Mitbewohner. Für Ehepartner und bestimmte weitere Haushaltsangehörige gelten die Erweiterungen nach § 4 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Ohne Antrag bleibt die Entlastung aus

Eine Befreiung wird nicht automatisch mit einer Sozialleistung bewilligt. Der Beitragsservice empfiehlt das Antragsformular, das online ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen verschickt werden kann. Gut lesbare Kopien reichen für die übliche Antragstellung aus.

Beim Härtefall wegen geringer Einkommensüberschreitung beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid ergangen ist. Sie wird für ein Jahr gewährt. Diese besondere Regelung steht in § 4 Absatz 6 Satz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Rückwirkend können mehrere Hundert Euro zurückkommen

Befreiungen und Ermäßigungen können unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Entscheidend ist, für welche Monate der Anspruch nachgewiesen wird; beim genannten Einkommenshärtefall bleibt der Monat des Ablehnungsbescheids die früheste Ausgangsbasis. Drei Jahre geringes Einkommen allein begründen deshalb noch keine dreijährige Erstattung.

Wurden 36 Monate lang jeweils 18,36 Euro gezahlt und wird dieser gesamte Zeitraum nachträglich vollständig befreit, geht es rechnerisch um 660,96 Euro. Über die Voraussetzungen informiert auch der Beitrag Rundfunkbeitrag: Rückwirkend bis zu drei Jahre Befreiung oder Ermäßigung.

Praxisbeispiel: Fünf Euro über dem Bedarf, 220,32 Euro Entlastung

Die alleinlebende Rentnerin Karin beantragt Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt stellt einen monatlichen Bedarf von 1.100 Euro und ein anrechenbares Einkommen von 1.105 Euro fest; es lehnt den Antrag wegen der Differenz von fünf Euro ab.

Karin beantragt mit dem Ablehnungsbescheid eine Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag. Bei unveränderten Voraussetzungen zahlt sie für den bewilligten Jahreszeitraum keinen Beitrag und spart gegenüber zwölf Monatsbeiträgen insgesamt 220,32 Euro. Die fünf Euro aus der Bedarfsrechnung werden ihr nicht als Rundfunkbeitrag berechnet.

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Rentner aufgepasst: Ab wann sollte die Heizung wieder laufen? Das raten jetzt Experten

20. September 2026 - 15:33

Die Heizung bleibt aus, weil noch September ist? Für ältere Menschen kann das die falsche Entscheidung sein: Wenn genutzte Wohnräume dauerhaft unter etwa 19 bis 20 Grad abkühlen, spricht viel dafür, wieder zu heizen – bei höherem Wärmebedarf auch früher.

Wer mit einer kleinen Rente auskommen muss, wird trotzdem jeden Dreh am Thermostat abwägen. Doch eine ausgekühlte Wohnung kann die Gesundheit belasten und Feuchtigkeitsschäden begünstigen.

Der Heizbeginn richtet sich nach der Wohnung

Einen bundesweit passenden Einschalttermin gibt es nicht, denn Gebäude halten Wärme unterschiedlich gut. Während eine gut gedämmte Wohnung noch angenehm warm bleibt, kann es in einem schlecht geschützten Altbau bereits deutlich zu kühl werden.

Auch ein einzelner kalter Morgen draußen reicht deshalb als Entscheidungshilfe nicht aus. Aussagekräftiger ist die Temperatur in den Räumen, in denen man sich tatsächlich aufhält.

Das Umweltbundesamt empfiehlt zum vorbeugenden Gesundheitsschutz, Wohnungen tagsüber nicht unter 19 bis 20 Grad abkühlen zu lassen; nachts nennt es 18 Grad. Daraus lässt sich für den Herbst ableiten: Werden diese Werte ohne Heizung länger unterschritten, sollte man den Heizbeginn nicht allein wegen des Kalenderdatums hinausschieben.

Warum 18 Grad für ältere Menschen zu wenig sein können

Eine Temperatur, die einem gesunden und körperlich aktiven Menschen genügt, muss für einen älteren Menschen nicht ausreichen. Besonders bei chronischen Erkrankungen verdient der persönliche Wärmebedarf mehr Beachtung als eine pauschale Sparvorgabe.

Die Weltgesundheitsorganisation WHO nennt in ihren Wohn- und Gesundheitsleitlinien 18 Grad als allgemeinen Orientierungswert für die kalte Jahreszeit. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen, insbesondere des Herzens oder der Atemwege, höhere Mindesttemperaturen benötigen können.

Aber: 18 Grad sind damit kein Sparziel für sämtliche Rentnerhaushalte. Wer bei 20 Grad weiterhin friert oder krankheitsbedingt mehr Wärme braucht, sollte die Temperatur entsprechend anpassen und den individuellen Bedarf gegebenenfalls ärztlich besprechen.

16 Grad sind keine Empfehlung für den ganzen Tag

Für Wohnzimmer nennen die Verbraucherzentralen etwa 20 Grad als häufig ausreichenden Wert, für Schlafzimmer häufig 16 bis 18 Grad. Diese Angaben unterscheiden sich nach Raumnutzung und sind keine Aufforderung, den gesamten Tag in einer 16 Grad kalten Wohnung zu verbringen.

Auch eine pauschale Entwarnung vor Schimmel lässt sich daraus nicht ableiten. Das Umweltbundesamt warnt, dass Temperaturen unter 16 bis 18 Grad das Schimmelrisiko in genutzten Wohnungen teilweise stark erhöhen können.

Die Luftfeuchtigkeit entscheidet mit

Ein Thermometer allein zeigt noch nicht, ob die Bedingungen in der Wohnung günstig sind. Ein Thermo-Hygrometer misst zusätzlich die relative Luftfeuchtigkeit und hilft, kritische Entwicklungen früh zu erkennen.

Die Verbraucherzentralen nennen in ihrem am 16. September 2026 aktualisierten Ratgeber zum Heizen und Lüften etwa 40 bis 60 Prozent als allgemeinen Behaglichkeitsbereich. Zugleich warnen sie: An kalten Außenwänden kann Schimmel bereits drohen, wenn das Messgerät in der Raummitte nur 50 Prozent anzeigt.

Die obere Grenze ist deshalb kein Freibrief, besonders in schlecht gedämmten Wohnungen. Beschlagene Scheiben oder dauerhaft erhöhte Messwerte sind Anlass, Heizen und Lüften zu überprüfen.

Wärme halten und Feuchtigkeit hinauslüften

Nach dem Duschen, Kochen und Schlafen sollte feuchte Luft durch weit geöffnete Fenster nach draußen gelangen. Im Herbst kann der Luftaustausch laut Verbraucherzentralen zehn bis 20 Minuten dauern, während bei kaltem Winterwetter oder Wind häufig drei bis fünf Minuten reichen.

Heizkörper sollten frei bleiben, damit sich die Wärme im Raum verteilen kann. Türen zu deutlich kühleren Zimmern bleiben außerhalb des kurzen Querlüftens besser geschlossen, damit warme, feuchte Luft nicht fortlaufend dorthin gelangt.

Stufe fünf macht das Wohnzimmer nicht schneller warm

Bei üblichen Heizkörperthermostaten entspricht Stufe drei ungefähr 20 Grad und Stufe vier ungefähr 24 Grad. Die Zahlen stehen für eine angestrebte Temperatur, nicht für unterschiedliche Aufheizgeschwindigkeiten.

Wer sofort auf fünf dreht, sorgt deshalb vor allem dafür, dass das Ventil erst bei einer höheren Temperatur schließt. Sinnvoller ist, die gewünschte Einstellung zu wählen und die tatsächliche Raumtemperatur zu prüfen.

Als Faustregel nennen die Verbraucherzentralen rund sechs Prozent weniger Heizenergie pro Grad niedrigerer Raumtemperatur. Diese mögliche Ersparnis ist jedoch kein Grund, den gesundheitlich benötigten Wärmebereich zu unterschreiten.

Vermieter dürfen nicht pauschal auf Oktober vertrösten

Eine gesetzlich einheitlich festgelegte Heizperiode gibt es nicht; häufig gilt vertraglich oder als Orientierung der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April. Nach den Hinweisen des Mieterbundes Darmstadt muss die Wohnung aber auch außerhalb dieses Zeitraums bei entsprechender Kälte ausreichend beheizbar sein.

Als Anhaltspunkt nennt der Verein tagsüber weniger als 18 Grad in der Wohnung, wenn die kalte Witterung voraussichtlich länger als ein bis zwei Tage anhält. Bei weniger als 16 Grad bestehe sofortiger Handlungsbedarf; diese mietrechtlichen Anhaltspunkte sind keine gesundheitliche Empfehlung, bis dahin auszuharren.

Bleibt die Wohnung zu kalt und lässt sich die Heizung nicht einschalten, sollten Betroffene Temperaturen mit Datum und Uhrzeit dokumentieren und den Vermieter schriftlich zur Abhilfe auffordern. Eine mögliche Mietminderung hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einer Mieterberatung geklärt werden.

Wenn die Rente zum Heizen nicht reicht

Wer notwendige Wärme aus Geldnot vermeidet, sollte mögliche Unterstützung beim Sozialamt prüfen lassen. Bei bestehendem Anspruch auf Grundsicherung im Alter können angemessene Heizkosten berücksichtigt werden, wie der Beitrag über Heizkostenhilfen für Rentner erläutert.

Auch eine hohe Nachforderung kann erst im Fälligkeitsmonat Hilfebedürftigkeit auslösen, obwohl bisher keine Grundsicherung bezogen wurde. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von Einkommen, verwertbarem Vermögen und dem anerkannten Bedarf ab.

Der Antrag auf Grundsicherung sollte spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem die Nachzahlung fällig wird. Worauf es dabei ankommt, erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Übernahme von Nebenkostennachzahlungen durch das Sozialamt.

Beispiel aus der Praxis: Warum Renate schon im September heizt

Ein fiktives Beispiel: Renate, 74, möchte bis Oktober ohne Heizung auskommen, doch in ihrem Wohnzimmer sind es an mehreren Tagen nur noch 17 Grad. Sie verbringt dort viel Zeit im Sitzen und friert trotz Strickjacke.

Renate schaltet die Heizung ein, prüft, ob etwa 21 Grad für sie angenehm sind, und behält mit einem Thermo-Hygrometer die Feuchtigkeit im Blick. Wegen ihrer knappen Rente lässt sie zugleich beim Sozialamt prüfen, ob sie Unterstützung erhalten kann.

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Grundsicherung: Kürzungen bei Familien führt zu 150 Millionen Mehrausgaben bei den Jobcenter 

20. September 2026 - 15:24

Die Bundesregierung will Sozialausgaben senken – und plant dabei selbst zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld ein. Während der Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag gestrichen werden soll, erwartet sie dadurch jährlich 150 Millionen Euro Mehrkosten im SGB II. Gleichzeitig soll eine andere Berechnung der Regelsätze die Ausgaben drücken.

Diese Pläne kommen nun in eine öffentliche Sachverständigenanhörung: Der Haushaltsausschuss hat dafür den 12. Oktober 2026 von 15 bis 17 Uhr angesetzt. Für Betroffene geht es um mehr als Haushaltszahlen: zur Debatte stehen die künftige Anpassung ihrer Leistungen und die finanzielle Absicherung einkommensschwacher Familien.

Anhörung steht fest – beschlossen ist die Reform damit nicht

Gegenstand der öffentlichen Anhörung im Bundestag ist der vollständige Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860. Die Sitzung findet im Berliner Marie-Elisabeth-Lüders-Haus statt und wird im Internetangebot des Bundestages übertragen.

450 Millionen Euro sparen – 150 Millionen Euro anderswo ausgeben

Beim Kinderzuschlag will die Bundesregierung den enthaltenen Sofortzuschlag abschaffen und dadurch rund 450 Millionen Euro jährlich einsparen. Zugleich veranschlagt sie als Folge dieser Änderung jährlich 150 Millionen Euro zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld. Beide Beträge stehen ausdrücklich im Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027.

Damit kehrt rechnerisch ein Drittel der Einsparung beim Kinderzuschlag als zusätzliche Ausgabe im SGB II zurück. Bezogen allein auf diese beiden Positionen verbleiben 300 Millionen Euro Entlastung. Das ist keine Gesamtbilanz des Gesetzes, sondern zeigt die Wechselwirkung dieser beiden Leistungen.

Kürzung der Familien führt zu Mehrausgaben der Jobcenter

Der Kinderzuschlag soll Familien mit geringem Einkommen helfen, ihren Lebensunterhalt ohne ergänzende Grundsicherungsleistungen zu decken. Wird diese Unterstützung kleiner, kann die bisherige Haushaltsrechnung scheitern. Die eingeplanten SGB-II-Mehrausgaben lassen sich deshalb als Hinweis verstehen, dass die Regierung mit zusätzlichen oder höheren Ansprüchen im Grundsicherungssystem rechnet.

Für betroffene Eltern wäre das mehr als ein Wechsel der auszahlenden Stelle. Sie müssten gegebenenfalls ergänzende Leistungen beim Jobcenter beantragen und ihre finanzielle Situation dort prüfen lassen. Hinter einer Einsparung im Familienhaushalt des Bundes kann damit zusätzliche Abhängigkeit von der Grundsicherung stehen.

Betroffen ist ein Zuschlagsbestandteil von monatlich 25 Euro je Kind; über zwölf Monate sind das rechnerisch 300 Euro. Warum daraus nicht automatisch für jede Familie derselbe Auszahlungsverlust gegenüber 2026 folgt, erläutert der Beitrag Kinderzuschlag 2027: Was die geplante Streichung für Familien bedeutet.

Regelsatz-Reform soll weitere 78 Millionen Euro einsparen

Daneben soll die Fortschreibung der Regelbedarfe wieder einstufig erfolgen. Die zusätzliche Berechnungsstufe, die jüngere Preissteigerungen berücksichtigt, würde entfallen. Bestehen bleiben soll ein Mischindex aus Preis- und Nettolohnentwicklung.

Gegenüber dem bisherigen Verfahren kalkuliert die Bundesregierung im SGB II mit jährlich rund 78 Millionen Euro geringeren Ausgaben. Diese Summe beschreibt den Abstand zur bisherigen Berechnung, nicht eine bereits feststehende Kürzung jedes einzelnen Zahlbetrags. Die Hintergründe erläutert auch der Beitrag zur drohenden Nullrunde bei der Grundsicherung 2027.

Der Regelsatz 2027 steht damit noch nicht fest

Der Entwurf unterscheidet ausdrücklich zwischen der Änderung des Berechnungsverfahrens und der späteren Festsetzung der Regelbedarfe. Erst diese Festsetzung soll die tatsächlichen Haushaltswirkungen auslösen. Einen verlässlich feststehenden Eurobetrag für den Regelsatz 2027 liefern die genannten Einsparungen deshalb nicht.

Politisch bleibt eine unbequeme Frage: Wie sinnvoll ist eine Kürzung beim Kinderzuschlag, wenn ein Teil der Entlastung durch zusätzliche Grundsicherungsausgaben wieder aufgezehrt wird? Die Anhörung bietet Gelegenheit, diese Folgen öffentlich zu prüfen. Für Familien zählt schließlich, ob ihr Einkommen reicht – nicht, in welchem Haushaltstitel ihre Unterstützung verbucht wird.

Drei Fragen und Antworten Ist die Reform bereits beschlossen?

Nein, die angesetzte Anhörung ist ein Verfahrensschritt zum Regierungsentwurf. Sie findet am 12. Oktober 2026 von 15 bis 17 Uhr statt und ersetzt keinen Gesetzesbeschluss.

Bedeuten die 150 Millionen Euro höhere Regelsätze?

Nein. Die Bundesregierung erwartet diese Mehrausgaben als Folge der geplanten Streichung des Sofortzuschlags beim Kinderzuschlag, nicht als pauschale Leistungserhöhung.

Wie hoch wird der Regelsatz 2027?

Das lässt sich aus diesem Entwurf und seinen Haushaltsschätzungen noch nicht verbindlich beantworten. Die konkrete Höhe muss gesondert festgelegt werden.

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Pflegegrad 1: Tabelle zeigt alle Gelder die zustehen auch ohne Pflegegeld

20. September 2026 - 15:03

Ein anerkannter Pflegegrad bedeutet noch lange nicht, dass monatlich Pflegegeld auf dem Konto landet. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt auch 2026 kein Pflegegeld, kann aber mehrere zweckgebundene Leistungen nutzen. Allein der Entlastungsbetrag ermöglicht bei ganzjährigem Anspruch Unterstützung im Wert von bis zu 1.572 Euro.

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welche Hilfe bezahlt die Pflegekasse tatsächlich? Denn hinter den Beträgen stehen unterschiedliche Voraussetzungen, Abrechnungswege und Verwendungszwecke. Wer lediglich auf eine Überweisung wartet, nutzt seine Ansprüche womöglich nicht.

Pflegegrad 1: Die wichtigsten Leistungen 2026 im Überblick

Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Leistungen sollen vor allem helfen, den Alltag weiter zu bewältigen und möglichst lange zu Hause zu leben. Die folgende Tabelle zeigt häufig relevante Leistungen und ihre Grenzen.

Leistung Betrag 2026 Was zu beachten ist Pflegegeld Kein Anspruch Erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Reguläre Pflegesachleistungen Kein eigenes Budget Pflegedienstleistungen können teilweise über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Für erstattungsfähige Leistungen bei häuslicher Pflege, keine freie Auszahlung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für tatsächlich benötigte, erstattungsfähige Pflegehilfsmittel. Hausnotruf Bis zu 27 Euro monatlich seit April 2026 Kostenübernahme auf Antrag bei erfüllten Voraussetzungen; Zusatzangebote können extra kosten. Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Zuschuss zu einem erforderlichen Umbau, kein jährlicher Pauschalbetrag. Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich Für ambulant betreute Wohngruppen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich Begrenzter Zuschuss zu pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim. Pflegeberatung und Pflegekurse Kostenfrei Beratung für Betroffene sowie Kurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.

Die Beträge dürfen nicht zu einer vermeintlichen monatlichen Gesamtauszahlung zusammengerechnet werden. Einige Leistungen setzen konkrete Ausgaben voraus, andere eine bestimmte Wohnform. Grundlage sind die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 und die Informationen des Bundes zum Hausnotruf.

131 Euro im Monat: Warum das kein Pflegegeld ist

Der Entlastungsbetrag wird nicht allein deshalb überwiesen, weil Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Er dient der Erstattung bestimmter Ausgaben, etwa für anerkannte Unterstützung im Haushalt oder Betreuung im Alltag. Die Pflegekasse benötigt dafür entsprechende Belege; bei vereinbarter Abtretung kann auch der Anbieter direkt abrechnen.

Eine Besonderheit hilft Menschen mit Pflegegrad 1: Sie können den Betrag auch für körperbezogene Hilfe eines zugelassenen Pflegedienstes einsetzen, beispielsweise beim Duschen. Das ist beim Entlastungsbetrag der Pflegegrade 2 bis 5 ausgeschlossen. Diese Abgrenzung ergibt sich aus § 45b SGB XI.

Wer eine Haushaltshilfe beauftragt, sollte vorher klären, ob deren Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Auch Nachbarschaftshilfe lässt sich nur unter den jeweiligen Voraussetzungen des Bundeslandes abrechnen. Mehr dazu erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr.

Ungenutztes Budget: Für 2026 endet die Nutzungsfrist im Juni 2027

Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge lassen sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres für passende Leistungen verwenden. Für Restbeträge aus 2026 bedeutet das: Die entsprechenden Leistungen müssen grundsätzlich bis zum 30. Juni 2027 in Anspruch genommen werden. Eine Auszahlung angesparter Beträge ohne erstattungsfähige Ausgaben ist nicht vorgesehen.

Die bis zu 1.572 Euro entstehen zudem erst durch zwölf Monatsansprüche und stehen nicht automatisch zu Jahresbeginn vollständig bereit. Betroffene sollten sich von ihrer Pflegekasse mitteilen lassen, welches Budget noch verfügbar ist. Das Gesundheitsportal des Bundes erläutert die Übertragung und die Abrechnung.

42 Euro für Pflegehilfsmittel sind keine Einkaufspauschale

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bei entsprechendem Bedarf bis zu 42 Euro monatlich. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel gehören, die für die häusliche Pflege benötigt werden. Gewöhnliche Haushaltsartikel werden dadurch nicht automatisch erstattungsfähig.

Auch hier zählt der tatsächliche Bedarf: Wer weniger benötigt, erhält die Differenz nicht als frei verfügbares Geld. Die Versorgung kann über einen Vertragspartner der Pflegekasse oder im Rahmen einer Kostenerstattung erfolgen. Die rechtliche Grundlage ist § 40 SGB XI.

Bis zu 4.180 Euro für einen notwendigen Umbau

Bereits bei Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse einen Zuschuss zur Anpassung der Wohnung bewilligen. Voraussetzung ist beispielsweise, dass dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Eine barrierefreie Dusche kann darunterfallen.

Die Obergrenze liegt bei 4.180 Euro je Maßnahme; sie ist weder ein jährliches Guthaben noch eine pauschale Auszahlung. Vor einer Beauftragung sollten Betroffene den Antrag mit einer Beschreibung des Bedarfs und einem Kostenvoranschlag stellen und die Entscheidung abwarten. So lässt sich vermeiden, einen Umbau zu finanzieren, dessen Kostenübernahme noch ungeklärt ist.

Hausnotruf: Pflegegrad allein genügt nicht

Für einen Hausnotruf können seit April 2026 bis zu 27 Euro monatlich übernommen werden. Nach den Informationen von gesund.bund.de kommt das insbesondere infrage, wenn jederzeit eine Notsituation möglich ist und Betroffene dann nur mithilfe des Systems Hilfe rufen könnten. Hinzukommt üblicherweise, dass sie überwiegend allein leben oder mit Personen, die selbst keinen Notruf auslösen können.

Die Pflegekasse muss den Anbieter anerkennen und die Kostenübernahme bewilligen. Der Betrag deckt häufig den Basistarif ab. Zusätzliche Leistungen wie eine Schlüsselhinterlegung oder besondere Technik können einen Eigenanteil verursachen.

Welche Leistungen bei Pflegegrad 1 fehlen

Der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Ebenso fehlt bei Pflegegrad 1 ein eigenes Budget für Tages- und Nachtpflege. Solche Angebote sind aber nicht vollständig ausgeschlossen: Für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege kann der vorhandene Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

Auch ein Pflegeheim ist nicht von jeder Unterstützung ausgenommen. Bei vollstationärer Pflege sieht § 43 Absatz 3 SGB XI für Pflegegrad 1 einen Zuschuss von 131 Euro monatlich vor. Dieser Zuschuss ist von dem Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege zu unterscheiden und deckt nur einen kleinen Teil der Heimkosten.

Wenn Pflegegrad 1 dem Hilfebedarf nicht mehr entspricht

Wer deutlich mehr Unterstützung benötigt, sollte Bescheid und Pflegegutachten prüfen. Gegen einen Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hat sich der Zustand erst später verschlechtert, kommt ein Antrag auf Höherstufung infrage.

Warum diese Verfahren unterschiedliche Zeiträume betreffen, erläutert der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag. Kostenfreie Pflegeberatung kann außerdem helfen, die vorhandenen Leistungen sinnvoll zu nutzen und Versorgungslücken zu erkennen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist bei Pflegegrad 1 auch einmal je Halbjahr eine Beratung zu Hause möglich.

Praxisbeispiel: Hilfe im Haushalt statt Geld auf dem Konto

Ein fiktives Beispiel: Renate, 76, hat Pflegegrad 1 und lässt sich von einem anerkannten Dienst beim Putzen helfen. Die Rechnung beträgt monatlich 120 Euro und wird vollständig über ihren Entlastungsbetrag erstattet. Von ihrem Monatsbudget bleiben jeweils elf Euro für später nutzbare Leistungen übrig.

Wenn Renate zusätzlich erstattungsfähige Pflegehilfsmittel im Wert von 20 Euro benötigt und die Voraussetzungen erfüllt, können diese getrennt finanziert werden. Sie erhält dadurch Unterstützung im Wert von insgesamt 140 Euro, aber kein Pflegegeld. Nicht benötigte Beträge werden ihr nicht als Bargeld ausgezahlt.

Drei Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 Bekomme ich 2026 bei Pflegegrad 1 monatlich Geld überwiesen?

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nicht. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro wird für erstattungsfähige Leistungen eingesetzt und kann gegen Belege erstattet oder über einen Anbieter abgerechnet werden.

Kann ich die 131 Euro meiner Tochter für ihre Hilfe geben?

Der Entlastungsbetrag lässt sich nicht einfach als Vergütung für familiäre Hilfe auszahlen. Eine Erstattung setzt ein zugelassenes beziehungsweise nach Landesrecht anerkanntes Angebot voraus. Bei Nachbarschaftshilfe bestehen je nach Bundesland zusätzliche Vorgaben, häufig auch zum Verwandtschaftsverhältnis.

Verfällt ungenutzter Entlastungsbetrag am Monatsende?

Nein, nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart werden. Restbeträge aus 2026 lassen sich grundsätzlich noch für erstattungsfähige Leistungen nutzen, die bis zum 30. Juni 2027 erbracht werden.

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Jobcenter: Nach drei verpassten Terminen ist Schluss mit Grundsicherung

20. September 2026 - 14:39

Dreimal nicht zum Jobcenter-Termin erschienen – und plötzlich steht nicht mehr nur eine Kürzung im Raum. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Folge von drei nicht entschuldigten Meldeversäumnissen dazu führen, dass ein Leistungsberechtigter als nicht erreichbar gilt. Ab dem folgenden Kalendermonat kann dadurch der Leistungsanspruch wegfallen.

Das ist die neue Drei-Termine-Falle: Wer drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ignoriert und keinen wichtigen Grund nachweist, riskiert deutlich mehr als die übliche Minderung wegen eines versäumten Termins.

Dabei ist die Grenze wichtig: Ein verpasster Termin reicht nicht. Auch bloße telefonische Nichterreichbarkeit führt nicht dazu, dass die Leistung wegfällt.

Die Drei-Termine-Falle: Beim dritten Versäumnis wird es ernst

Die neue Grundsicherung verschärft die Folgen wiederholter Meldeversäumnisse erheblich. Als nicht erreichbar gilt jetzt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, wenn er erstens drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommt. Zweitens darf er dafür keinen wichtigen Grund nachweisen.

Voraussetzung ist, dass die Einladungen mit einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung versehen waren oder der Betroffene die Rechtsfolgen kannte.

Der Leistungsanspruch entfällt nicht rückwirkend mit dem ersten oder dritten Termin, sondern mit dem folgenden Kalendermonat.

Beispiel: Wird das dritte maßgebliche Meldeversäumnis am 18. September festgestellt, greifen die Folgen ab dem 1. Oktober.

Mauricio: Nicht ans Telefon gegangen – Leistungsanspruch bleibt

Mauricio ist 42 Jahre alt und lebt in Ingelheim am Rhein. Sein Jobcenter versucht mehrfach, ihn telefonisch zu erreichen. Mauricio nimmt die Anrufe nicht entgegen.

Seine Post kontrolliert er jedoch an Werktagen. Eine schriftliche Einladung zum persönlichen Gespräch erhält er und erscheint pünktlich. Er hält sich außerdem im näheren Bereich seines Jobcenters auf.

Nur weil Mauricio telefonisch zeitweise nicht erreichbar ist, steht seine Leistung nicht infrage. Das Gesetz verlangt nicht, dass Leistungsbezieher rund um die Uhr telefonisch erreichbar sind.

Telefonische Nichterreichbarkeit kann zwar ein Anhaltspunkt sein. Sie beweist aber für sich genommen weder ungenehmigte Abwesenheit noch drei aufeinanderfolgende Meldeversäumnisse.

Ergebnis: Mauricios Leistungsanspruch bleibt bestehen.

Patrizia: Drei Termine versäumt – jetzt ist der Anspruch in Gefahr

Patrizia ist 56 Jahre alt und lebt in Offenbach am Main. Das Jobcenter lädt sie schriftlich zu einem Meldetermin ein. Sie erscheint nicht und nennt keinen wichtigen Grund.

Auch die zweite Einladung ignoriert sie. Dann folgt die dritte Meldeaufforderung. Wieder erscheint Patrizia nicht. Die Schreiben enthalten die erforderlichen Hinweise auf die möglichen Rechtsfolgen.

Genau hier greift die Drei-Termine-Falle. Nach dem dritten aufeinanderfolgenden, nicht entschuldigten Meldeversäumnis geht es nicht mehr nur um eine gewöhnliche Leistungsminderung. Das Jobcenter kann Patrizia nun kraft Gesetzes als nicht erreichbar behandeln.

Ihr Leistungsanspruch ist damit unmittelbar gefährdet.

Mauricio oder Patrizia: Wo liegt die entscheidende Grenze? Leistungsanspruch bleibt beziehungsweise entfällt nicht allein deshalb Leistungsanspruch ist gefährdet Das Jobcenter erreicht Sie vorübergehend nicht telefonisch Sie versäumen drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen Sie verpassen nur einen Meldetermin Sie bleiben allen drei Terminen ohne wichtigen Grund fern Für einen versäumten Termin besteht ein nachgewiesener wichtiger Grund Sie legen trotz Aufforderung keinen wichtigen Grund dar Sie kontrollieren werktäglich Ihre Nachrichten und reagieren auf Einladungen Sie reagieren wiederholt nicht auf Meldeaufforderungen Sie nehmen einen Termin zwischenzeitlich wahr und unterbrechen damit die Kette Drei maßgebliche Meldeversäumnisse folgen unmittelbar aufeinander Ein wichtiger Grund wird für eines der Versäumnisse anerkannt Für keinen der drei Termine liegt ein anerkannter wichtiger Grund vor Sie halten sich im näheren Bereich des Jobcenters auf Sie halten sich ohne erforderliche Zustimmung außerhalb des näheren Bereichs auf Im ersten Monat fällt zunächst der Regelbedarf weg

Die Folgen treten mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf die Feststellung des dritten maßgeblichen Meldeversäumnisses folgt.

Für diesen ersten Monat sieht das Gesetz allerdings noch eine Übergangsregelung vor. Bei weiterhin erfüllten übrigen Voraussetzungen erhält die betroffene Person Leistungen ohne den Regelbedarf. Insbesondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung können damit zunächst noch weiter berücksichtigt werden.

Meldet sich die Person innerhalb dieses Monats persönlich beim zuständigen Jobcenter, gilt sie sogar rückwirkend als durchgehend erreichbar. Ganz ohne finanzielle Folge bleibt das Verhalten trotzdem nicht: Für diesen Monat greift dann grundsätzlich die 30-prozentige Minderung wegen des Meldeversäumnisses.

Wer dagegen weiterhin nicht persönlich erscheint, riskiert nach Ablauf dieses Monats den vollständigen Wegfall der Leistungen.

Wichtig: Drei Termine dürfen nicht einfach zusammengesucht werden

Die drei maßgeblichen Meldeversäumnisse müssen aufeinanderfolgen. Nimmt der Betroffene zwischenzeitlich einen Meldetermin wahr, ist die für § 7b SGB II maßgebliche Kette unterbrochen.

Das Gleiche gilt, wenn für einen versäumten Termin ein wichtiger Grund anerkannt wird. Dann liegen ebenfalls keine drei nicht entschuldigten Meldeversäumnisse vor.

Die Bundesagentur stellt außerdem klar: Die Einladung zum dritten maßgeblichen Termin soll erst erfolgen, nachdem die Folgen des zweiten Meldeversäumnisses bekannt gegeben wurden.

Ein wichtiger Grund kann die Drei-Termine-Kette stoppen

Wer einen Meldetermin aus einem gewichtigen und nachweisbaren Grund nicht wahrnehmen konnte, sollte das Jobcenter deshalb möglichst sofort informieren und entsprechende Nachweise einreichen.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Umstände nachvollziehbar dargelegt und erforderlichenfalls belegt werden können.

Vor der Feststellung schwerwiegender Folgen müssen Betroffene Gelegenheit erhalten, sich zu den Umständen zu äußern. Gerade beim dritten Meldeversäumnis kann diese Anhörung entscheidend sein.

Erreichbar heißt nicht: ständig zu Hause sitzen

Leistungsbezieher müssen sich  im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und an Wrktagen Mitteilungen zur Kenntnis nehmen können.

Der nähere Bereich ist größer als die eigene Stadt. Nach der Erreichbarkeits-Verordnung kommt es darauf an, ob die zuständige Jobcenter-Dienststelle innerhalb einer einfachen Wegzeit von höchstens zweieinhalb Stunden erreicht werden kann.

Wer also von Hannover nach Braunschweig, von Köln nach Maastricht oder von Berlin in den Spreewald fährt, ist innerhalb des vom Jobcenter geforderten Bereichs.

Auch eine ungenehmigte Reise kann Leistungen kosten

Wer sich an Werktagen außerhalb des näheren Bereichs aufhält, benötigt grundsätzlich vorher die Zustimmung des Jobcenters, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Wenn Sie also am Montag von Köln nach Hannover mit dem Deutschlandticket fahren, dauert das circa vier Stunden, und Sie müssen es dem Jobcenter melden. Die Behörde muss dann zustimmen.

Wer ohne erforderliche Zustimmung verreist und deshalb nicht erreichbar ist, kann für diese Zeit seinen Leistungsanspruch verlieren. Eine bloße Vermutung reicht allerdings nicht.

Das Jobcenter muss den konkreten Sachverhalt ermitteln und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Persönliche Vorsprache kann den vollständigen Wegfall noch stoppen

Wer wegen drei aufeinanderfolgender Meldeversäumnisse bereits als nicht erreichbar gilt, sollte nicht darauf vertrauen, dass ein Telefonat oder eine Nachricht das Problem automatisch beendet.

§ 7b SGB II knüpft die Beendigung dieser fingierten Nichterreichbarkeit grundsätzlich an die persönliche Meldung beim zuständigen Jobcenter.

Für Patrizia bedeutet das: Meldet sie sich noch innerhalb des ersten Folgemonats persönlich beim Jobcenter, kann sie verhindern, dass aus dem zunächst weggefallenen Regelbedarf anschließend ein vollständiger Leistungswegfall wird.

FAQ: Nichterreichbarkeit beim Jobcenter Sind die Leistungen schon nach dem ersten verpassten Jobcenter-Termin weg?

Nein. Die besondere Nichterreichbarkeitsregel greift erst bei drei aufeinanderfolgenden maßgeblichen Meldeversäumnissen. Ein einzelner versäumter Termin kann jedoch bereits andere leistungsrechtliche Folgen haben.

Was passiert beim dritten verpassten Termin?

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und fehlt für alle drei aufeinanderfolgenden Termine ein wichtiger Grund, kann der Betroffene als nicht erreichbar gelten. Ab dem folgenden Kalendermonat drohen erheblich weitergehende Folgen für den Leistungsanspruch.

Wie kann ich die Nichterreichbarkeit nach drei versäumten Terminen beenden?

Grundsätzlich durch eine persönliche Meldung beim zuständigen Jobcenter. Erfolgt diese noch innerhalb des ersten Folgemonats, kann ein vollständiger Leistungswegfall verhindert werden.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II, Stand 1. Juli 2026
Bundesagentur für Arbeit: Jobcenter – Erreichbarkeit
Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank zu § 7b SGB II – Erreichbarkeit
Gesetze im Internet: Erreichbarkeits-Verordnung, insbesondere § 1
Gesetze im Internet: § 7b SGB II – Erreichbarkeit
Gesetze im Internet: § 32 SGB II – Meldeversäumnisse

 

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Überraschend Platz 1: Hier lebt es sich für Rentner innerhalb der EU am Besten

20. September 2026 - 14:36

Beim Ruhestand im Ausland denken viele Rentner zuerst an Spanien oder Portugal. Im „Annual Global Retirement Index 2026“ steht jedoch ein anderes europäisches Land an der Spitze: Griechenland.

Griechenland verbesserte sich gegenüber dem Vorjahr vom siebten auf den ersten Platz. Das Land überzeugt die Herausgeber vor allem durch vergleichsweise moderate Alltagskosten, das Klima, die medizinische Versorgung, seine geografische Vielfalt und das gesellschaftliche Leben.

Für deutsche Rentner ist das Ergebnis interessant, weil ein Umzug innerhalb der Europäischen Union rechtlich einfacher bleibt als eine Auswanderung in viele Staaten außerhalb Europas. Dennoch ist der erste Platz kein Beweis dafür, dass Griechenland für jeden älteren Menschen die beste Wahl darstellt.

Griechenland verdrängt die bisherigen Favoriten

Der Global Retirement Index 2026 des Magazins International Living vergleicht insgesamt 24 Länder. Bewertet werden Wohnen, Aufenthaltsbedingungen, Lebenshaltungskosten, Gesundheitsversorgung, Infrastruktur, Klima und das persönliche Lebensgefühl ausländischer Bewohner.

Neben statistischen Daten fließen Erfahrungsberichte von Korrespondenten und Auswanderern ein. Der Index enthält deshalb bewusst auch subjektive Bewertungen und ist nicht mit einer amtlichen Untersuchung gleichzusetzen.

Hinzu kommt, dass sich das Angebot vor allem an Interessierte aus den USA und Kanada richtet. Aspekte wie Visa, private Krankenversicherung oder die Entfernung zur bisherigen Heimat haben für deutsche EU-Bürger teilweise eine andere Bedeutung.

Platz im weltweiten Index 2026 Land Hervorgehobene Vorteile 1 Griechenland Klima, Lebensgefühl, Kosten, Natur und Gemeinschaft 4 Portugal Gesundheitsversorgung, Landschaft, Klima und Alltag 6 Italien Kultur, regionale Vielfalt, Lebensmittel und Lebensweise 7 Frankreich Gesundheitssystem, Infrastruktur und öffentliche Angebote 8 Spanien Klima, medizinische Versorgung und große Auswanderergemeinschaften Warum Griechenland Rentner besonders anspricht

Griechenland bietet mehr als bekannte Ferieninseln und Strände. Rentner können zwischen dem Großstadtleben in Athen oder Thessaloniki, kleineren Städten auf dem Festland, Bergregionen und zahlreichen bewohnten Inseln wählen.

Das mediterrane Klima ermöglicht in vielen Gegenden einen Alltag, der sich über weite Teile des Jahres im Freien abspielt. Spaziergänge, Märkte, Cafés und gesellschaftliche Kontakte lassen sich häufig leichter in den Tagesablauf integrieren als in Regionen mit langen und kalten Wintern.

Auch die griechische Esskultur trägt zur Attraktivität bei. Gemüse, Hülsenfrüchte, Fisch, Olivenöl und saisonale Lebensmittel gehören in vielen Regionen selbstverständlich zum Speiseplan.

International Living hebt außerdem die vergleichsweise offene Gesellschaft hervor. Besonders in Gegenden mit einer gewachsenen internationalen Gemeinschaft können neu zugezogene Rentner schnell Kontakte finden.

Die Kosten unterscheiden sich erheblich

Griechenland kann günstiger sein als viele deutsche Großstädte, doch pauschale Preisangaben sind wenig hilfreich. In Athen, auf Santorini, Mykonos und in anderen stark besuchten Feriengebieten sind Mieten und Dienstleistungen teilweise erheblich gestiegen.

Günstiger kann das Leben in kleineren Städten auf dem Festland, auf weniger touristischen Inseln oder außerhalb der bevorzugten Küstenlagen sein. Dort stehen niedrigeren Wohnkosten allerdings häufig längere Wege zu Kliniken, Behörden und Flughäfen gegenüber.

Auch die Jahreszeit beeinflusst das Angebot. Auf manchen Inseln schließen im Winter Restaurants, Geschäfte und Verkehrsverbindungen werden eingeschränkt, während die Orte im Sommer stark überfüllt sein können.

Vor einer Entscheidung sollten Interessierte deshalb nicht nur Durchschnittspreise vergleichen. Aussagekräftiger sind konkrete Mietangebote, Heiz- und Stromkosten, Fahrmöglichkeiten sowie die Preise für Medikamente und privatärztliche Behandlungen am gewünschten Wohnort.

Die Gesundheitsversorgung verlangt einen genauen Blick

Das Ranking bewertet die griechische Gesundheitsversorgung positiv, insbesondere im Verhältnis zu den Kosten für privat organisierte Behandlungen. In Athen, Thessaloniki und größeren regionalen Städten gibt es moderne Kliniken und zahlreiche Fachärzte.

Das Gesundheitsprofil 2025 von OECD und Europäischer Kommission zeigt jedoch auch Schwächen. Dazu gehören Versorgungslücken, Eigenzahlungen und Schwierigkeiten beim Zugang zu Behandlungen.

Auf kleineren Inseln und in ländlichen Gebieten kann die Auswahl an Fachärzten eingeschränkt sein. Bei schweren Erkrankungen ist mitunter eine Fahrt oder ein Flug in eine größere Stadt notwendig.

Menschen mit chronischen Erkrankungen sollten daher schon vor dem Umzug klären, wo sich die nächste geeignete Klinik befindet. Ebenso sollten sie prüfen, ob benötigte Medikamente verfügbar sind und wie planbare Behandlungen organisiert werden.

So funktioniert die Krankenversicherung für deutsche Rentner

Wer in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist und dauerhaft nach Griechenland zieht, bleibt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich im deutschen System versichert. Die Beiträge werden weiterhin von der Rente einbehalten.

Für die medizinische Versorgung in Griechenland wird regelmäßig das Formular S1 benötigt. Dieses stellt die deutsche Krankenkasse aus, anschließend muss es beim zuständigen griechischen Versicherungsträger registriert werden.

Versicherte erhalten Leistungen nach den Regeln des griechischen Systems. Das bedeutet, dass Umfang, Wartezeiten und mögliche Eigenbeteiligungen von den aus Deutschland bekannten Bedingungen abweichen können.

Die Europäische Krankenversicherungskarte allein reicht für einen dauerhaften Wohnsitz nicht aus. Sie ist vorrangig für notwendige Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthalts vorgesehen.

Deutsche Renten werden in Griechenland grundsätzlich weitergezahlt

Bei einem dauerhaften Umzug in einen EU-Mitgliedstaat wird eine deutsche Altersrente in den meisten Fällen in unveränderter Höhe weitergezahlt. Die Überweisung kann auf ein deutsches oder griechisches Konto erfolgen.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt dennoch eine Beratung vor dem Umzug. Besonderheiten können unter anderem bei bestimmten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz oder bei einzelnen Formen der Erwerbsminderungsrente auftreten.

Weitere Informationen zu möglichen Ausnahmen enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – in diesen nicht“. Rentner sollten zudem ihre neue Anschrift und Bankverbindung rechtzeitig mitteilen.

Grundsicherung im Alter lässt sich nicht einfach mitnehmen

Besonders vorsichtig müssen Rentner sein, deren gesetzliche Rente nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Die deutsche Grundsicherung im Alter setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus.

Bei einer dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes nach Griechenland entfällt der reguläre Anspruch. Nur für sehr eng begrenzte Ausnahmefälle enthält das Sozialhilferecht besondere Bestimmungen für Deutsche im Ausland.

Eine niedrige Miete in Griechenland hilft deshalb wenig, wenn ein Teil des bisherigen Einkommens nach dem Umzug nicht mehr gezahlt wird. Vor der Auswanderung muss berechnet werden, ob die eigene Rente und weiteres gesichertes Einkommen dauerhaft ausreichen.

EU-Bürger benötigen kein Visum

Deutsche Staatsangehörige dürfen zunächst mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass nach Griechenland einreisen. Für die ersten drei Monate darf kein gesondertes Aufenthaltsdokument verlangt werden, auch wenn örtliche Meldepflichten bestehen können.

Für einen längeren Aufenthalt kann eine Registrierung notwendig werden. Nach den EU-Regeln für Rentner müssen ausreichende Einkünfte und ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.

Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts entsteht grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht. Für deutsche Rentner ist der Zugang damit deutlich einfacher als für Personen aus Staaten außerhalb der EU.

Das griechische Steuermodell klingt attraktiv, gilt aber nicht automatisch

Griechenland bietet ausländischen Rentnern unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Besteuerung an. Nach Artikel 5B des griechischen Einkommensteuerrechts können qualifizierte neue Steuerresidenten ihre ausländischen Einkünfte für bis zu 15 Steuerjahre mit sieben Prozent versteuern.

Die griechische Steuerbehörde AADE bestätigt, dass dafür der steuerliche Wohnsitz nach Griechenland verlegt und ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Weitere persönliche Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Die sieben Prozent bedeuten nicht zwangsläufig, dass auf eine deutsche Rente nur noch diese Steuer anfällt. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland, die Art der Rente und weitere Einkünfte können zu einem anderen Ergebnis führen.

Vor dem Umzug sollte deshalb eine Beratung bei Fachleuten stattfinden, die sowohl das deutsche als auch das griechische Steuerrecht kennen. Besonders bei Betriebsrenten, Beamtenpensionen, Mieteinnahmen und Kapitalvermögen kann eine ungenaue Einschätzung teuer werden.

Pflege und Unterstützung im Alter mitplanen

Ein Wohnort am Meer kann mit 65 Jahren problemlos funktionieren und mit 80 Jahren erhebliche Schwierigkeiten verursachen. Steile Wege, fehlende öffentliche Verkehrsmittel und große Entfernungen zu Ärzten werden mit zunehmenden Einschränkungen wichtiger.

Deutsche Pflegeleistungen werden bei einem Umzug ins EU-Ausland nicht in jeder Form unverändert erbracht. Geld- und Sachleistungen unterliegen unterschiedlichen europäischen Bestimmungen, weshalb eine Einzelfallprüfung bei der Pflegekasse erforderlich ist.

Auch die Nähe zu Angehörigen sollte in die Entscheidung einfließen. Häufige Flüge nach Deutschland, kurzfristige Reisen bei Krankheit und eine mögliche Rückkehr verursachen Kosten, die in einfachen Auswanderungsrechnungen fehlen.

Ein Probewohnen schützt vor einer vorschnellen Entscheidung

Eine Ferienreise vermittelt kaum, wie sich ein dauerhafter Alltag in Griechenland anfühlt. Sinnvoll ist ein mehrmonatiger Testaufenthalt, der möglichst auch einen Teil des Winters umfasst.

Während dieser Zeit lassen sich Mietmarkt, ärztliche Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Nahverkehr und Internetverbindung vor Ort prüfen. Auch Sprachbarrieren und der Umgang mit Behörden werden erst im Alltag sichtbar.

Von einem sofortigen Immobilienkauf ist ohne genaue Ortskenntnis eher abzuraten. Eine gemietete Wohnung hält die Möglichkeit offen, den Ort zu wechseln oder nach Deutschland zurückzukehren.

Beispiel aus der Praxis

Ein 68-jähriger Rentner aus Hannover erhält monatlich 1.750 Euro gesetzliche und betriebliche Rente. Er interessiert sich für eine kleinere Stadt auf dem griechischen Festland, weil dort eine Wohnung für 620 Euro angeboten wird.

Bei seiner Planung berücksichtigt er zusätzlich Strom, Krankenversicherung, private Arztbesuche, Fahrten nach Deutschland und eine Rücklage für unerwartete Ausgaben. Dabei stellt er fest, dass sein Budget grundsätzlich ausreichen könnte, ein Leben auf einer abgelegenen Insel wegen der medizinischen Versorgung jedoch nicht zu ihm passt.

Er mietet zunächst für sechs Monate eine Wohnung und bleibt auch über den Winter. Erst danach entscheidet er, ob er seinen deutschen Wohnsitz vollständig aufgibt und seinen steuerlichen Lebensmittelpunkt nach Griechenland verlegt.

Griechenland ist ein starker Kandidat, aber kein Rentnerparadies für alle

Der erste Platz im Global Retirement Index 2026 zeigt, wie stark Griechenland als Ruhestandsziel an Bedeutung gewonnen hat. Klima, Natur, gesellschaftliches Leben und vielerorts niedrigere Kosten ergeben eine attraktive Mischung.

Der Rang darf jedoch nicht über regionale Unterschiede bei Mieten, medizinischer Versorgung und Verkehr hinwegtäuschen. Auch Steuern, Krankenversicherung, Pflege und der mögliche Verlust deutscher Sozialleistungen müssen vor einer dauerhaften Auswanderung geprüft werden.

Einen weiteren Vergleich bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Rente im Ausland beziehen: Sieben Länder im Vergleich“. Am Ende zählt nicht der Rang eines Landes, sondern ob der gewählte Ort langfristig zur Gesundheit, zum Einkommen und zum persönlichen Alltag passt.

Fragen und Antworten zum Ruhestand in Griechenland 1. Welches Land belegt 2026 den ersten Platz für Rentner?

Griechenland steht im „Annual Global Retirement Index 2026“ von International Living auf Platz eins. Das Land verbesserte sich damit vom siebten Rang im Vorjahr an die Spitze.

2. Wird die deutsche Rente nach Griechenland weitergezahlt?

Eine deutsche Altersrente wird bei einem Umzug nach Griechenland in den meisten Fällen in unveränderter Höhe weitergezahlt. Bei besonderen Versicherungszeiten oder bestimmten Erwerbsminderungsrenten sollte zuvor eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.

3. Bleiben deutsche Rentner krankenversichert?

Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner bleiben bei einem Umzug innerhalb der EU grundsätzlich im deutschen System. Für die Behandlung in Griechenland wird üblicherweise das Formular S1 benötigt.

4. Zahlen deutsche Rentner in Griechenland nur sieben Prozent Steuern?

Nicht automatisch. Das besondere Steuermodell gilt nur nach einem erfolgreichen Antrag und bei erfüllten Voraussetzungen; außerdem müssen das deutsch-griechische Doppelbesteuerungsabkommen und die jeweilige Rentenart berücksichtigt werden.

5. Kann Grundsicherung im Alter nach Griechenland mitgenommen werden?

Bei einem dauerhaften Wohnsitz in Griechenland besteht grundsätzlich kein regulärer Anspruch auf deutsche Grundsicherung im Alter. Rentner mit einem kleinen Einkommen sollten die finanziellen Folgen deshalb vor dem Umzug vollständig berechnen lassen.

6. Welche Region eignet sich für ältere Menschen besonders?

Eine allgemeine Empfehlung ist nicht möglich. Für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sind Orte mit erreichbaren Kliniken, Fachärzten, Einkaufsmöglichkeiten und ganzjährigem Nahverkehr meist geeigneter als abgelegene Inseln oder Bergdörfer.

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Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld

20. September 2026 - 14:29
Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Das Krankengeld ist aufgebraucht, die Krankheit bleibt – und die Hoffnung richtet sich auf den nächsten Dreijahreszeitraum. Doch wer nach der Aussteuerung nur abwartet, erhält deshalb noch lange kein neues Krankengeld. Für einen erneuten Anspruch wegen derselben Erkrankung verlangt das Gesetz mehr als einen neuen Eintrag im Kalender.

78 Wochen sind die Grenze – einschließlich der Lohnfortzahlung

Wegen derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers zählt dabei mit, obwohl die Krankenkasse in dieser Zeit noch nichts auszahlt. Deshalb bleiben im üblichen Arbeitnehmerfall höchstens 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung.

Ist die Höchstdauer ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung. Eine weiterhin ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit verlängert diese Grenze nicht. Weitere Grundlagen erklärt unser Ratgeber zu Anspruch, Dauer und Höhe des Krankengeldes.

Die Dreijahresfrist beginnt nicht erst mit der Aussteuerung

Die sogenannte Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Sie läuft als fester Dreijahreszeitraum; eine zwischenzeitliche Rückkehr an den Arbeitsplatz verschiebt ihr Ende nicht. Auch der erste Auszahlungstag des Krankengeldes ist nicht ihr Ausgangspunkt.

Beginnt eine solche Frist beispielsweise am 1. September 2023, endet sie am 31. August 2026. Die anschließende Blockfrist beginnt am 1. September 2026. Daraus folgt aber noch kein Zahlungsanspruch: Nach einer ausgeschöpften Bezugsdauer müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sein.

Sechs Monate: Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Zwischen dem Ende des ausgeschöpften Krankengeldanspruchs und der erneuten Arbeitsunfähigkeit müssen mindestens sechs Monate liegen, in denen die bisherige Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. In den anrechenbaren Zeiten müssen Betroffene außerdem erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Eine bloße Pause bei den Zahlungen genügt deshalb nicht.

Die sechs Monate müssen nicht ununterbrochen verlaufen: Nach dem gemeinsamen Krankengeld-Rundschreiben der Krankenkassen, Abschnitt 7.3.3, können mehrere Teilabschnitte zusammengerechnet werden; gerechnet wird mit 180 Kalendertagen. Diese Zeiten können bereits vor Beginn der neuen Blockfrist liegen. Es ist also nicht vorgeschrieben, nach deren Beginn erst noch ein weiteres halbes Jahr zu warten.

Verlangt wird dabei keine vollständige Heilung einer chronischen Erkrankung. Entscheidend ist, ob diese Erkrankung im betreffenden Zeitraum Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Lediglich auf weitere Krankschreibungen zu verzichten, belegt eine wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit nicht.

Krankenversichert bedeutet nicht automatisch mit Krankengeld versichert

Beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung bestehen, die Krankengeld einschließt. Das ist bei regulär gesetzlich versicherten Beschäftigten typischerweise der Fall. Eine Familienversicherung bietet diesen Anspruch dagegen nicht; auch bei hauptberuflich Selbstständigen gehört er nicht automatisch zum Versicherungsschutz, wie § 44 Absatz 2 SGB V festlegt.

Gerade nach einer längeren Unterbrechung sollten Versicherte deshalb ihren aktuellen Status schriftlich mit der Krankenkasse klären. Eine Gesundheitskarte beweist, dass Behandlungsschutz besteht, beantwortet aber nicht die Frage nach dem Einkommensersatz. Wer die Sechs-Monats-Voraussetzungen erfüllt, kann trotzdem am fehlenden Krankengeldschutz scheitern.

Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein

Für den erneuten Anspruch nach ausgeschöpfter Bezugsdauer fasst auch die Techniker Krankenkasse die Anforderungen ausdrücklich als zusätzliche Bedingungen zusammen.

Voraussetzung Was erfüllt sein muss Was allein nicht reicht Neue Blockfrist Der nächste Dreijahreszeitraum für dieselbe Krankheit hat begonnen. Seit der Aussteuerung ist einige Zeit vergangen. Versicherungsschutz Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit besteht eine Versicherung mit Krankengeldanspruch. Eine Krankenversicherung ohne diesen Anspruch. Gesundheitliche Voraussetzung Mindestens sechs anrechenbare Monate ohne Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit. Es wurde lediglich kein Krankengeld mehr ausgezahlt. Arbeit oder Vermittlung In den betreffenden Zeiten bestand Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Abwarten ohne Erwerbstätigkeit und ohne Verfügbarkeit. Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung ist kein automatischer Neustart

Nach der Aussteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III gezahlt werden. Sie soll Menschen absichern, deren Leistungsfähigkeit längerfristig eingeschränkt ist und bei denen die rentenrechtliche Feststellung einer Erwerbsminderung noch aussteht. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit setzt diese Absicherung gerade nicht voraus.

Deshalb belegt ein Arbeitslosengeldbescheid allein nicht, dass die zusätzlichen Voraussetzungen für neues Krankengeld erfüllt sind. Besteht wegen derselben Krankheit durchgehend Arbeitsunfähigkeit, wird daraus durch sechs Monate Arbeitslosengeld keine anrechenbare Unterbrechung. Was beim Leistungswechsel zu beachten ist, erläutert unser Beitrag zur Absicherung durch Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung.

Eine weitere Diagnose verlängert den laufenden Anspruch nicht

Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nach § 48 Absatz 1 SGB V nicht. Eine zusätzliche Diagnose eröffnet deshalb keinen einfachen Ausweg aus der Aussteuerung. Bei einer späteren, eigenständigen Erkrankung muss die Krankenkasse dagegen gesondert prüfen, welche Krankheitszeiten und Blockfristen betroffen sind.

Die Krankenkasse muss den konkreten Verlauf prüfen

Betroffene sollten sich Beginn und Ende der Blockfrist sowie die angerechneten Bezugszeiten nachvollziehbar aufschlüsseln lassen. Für den neuen Anspruch sind außerdem Beschäftigungsnachweise, Unterlagen zur Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und ärztliche Angaben zum Krankheitsverlauf hilfreich. Bei wechselnden Diagnosen kommt es auf die tatsächlichen Zusammenhänge an.

Lehnt die Krankenkasse ab, sollten Versicherte einen schriftlichen Bescheid verlangen und dessen Begründung prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen regelt § 84 SGG.

Fiktives Praxisbeispiel: Warum Sabine wieder Krankengeld bekommen kann

Sabine wird am 1. September 2023 wegen einer Depression arbeitsunfähig und schöpft ihren Krankengeldanspruch 2025 aus. Ab Januar 2026 arbeitet sie wieder regulär in einer Beschäftigung mit Krankengeldschutz, ohne wegen der Depression arbeitsunfähig zu sein. Am 7. September 2026 erkrankt sie erneut längerfristig daran.

Die neue Blockfrist hat bereits begonnen, und Sabine erfüllt mit mehr als acht Monaten Erwerbstätigkeit auch die zusätzlichen zeitlichen Voraussetzungen. Damit kann erneut ein Krankengeldanspruch entstehen, sofern die übrigen Anforderungen erfüllt sind; eine zunächst zustehende Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers geht der Auszahlung vor. Wäre Sabine dagegen seit 2023 ohne Unterbrechung wegen der Depression arbeitsunfähig geblieben, hätte der September 2026 allein keinen neuen Anspruch eröffnet.

Vier Fragen und Antworten zum erneuten Krankengeld Bekomme ich nach drei Jahren automatisch wieder Krankengeld?

Nein. Nach ausgeschöpfter Bezugsdauer müssen zusätzlich Krankengeldschutz und die beiden Sechs-Monats-Voraussetzungen vorliegen.

Muss ich dafür sechs Monate gearbeitet haben?

Nicht zwingend, denn auch Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung kann genügen. Während der anrechenbaren Zeit darf die bisherige Erkrankung jedoch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht haben.

Müssen die sechs Monate am Stück liegen?

Nein, mehrere geeignete Teilabschnitte können zusammengerechnet werden. Die Krankenkassen legen dafür insgesamt 180 Kalendertage zugrunde.

Reicht es, wenn ich weiterhin gesetzlich krankenversichert bin?

Nein, die Versicherung muss bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch einschließen. Eine Familienversicherung allein erfüllt diese Voraussetzung beispielsweise nicht.

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