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Aktualisiert: vor 1 Stunde 36 Minuten

Antrag auf endgültige Festsetzung beim Bürgergeld nach SGB II – und warum dieser so wichtig ist

1. Dezember 2025 - 8:29
Lesedauer 6 Minuten

Beim Bürgergeld nach dem SGB II wirkt ein Bewilligungsbescheid für viele wie ein Abschluss: Betrag steht fest, Zeitraum ist genannt, die Zahlung läuft. In der Praxis steckt jedoch oft ein entscheidender Zusatz im Bescheid, der später über Nachzahlungen, Rückforderungen und die eigene Existenz entscheidet: „vorläufig“.

Genau an dieser Stelle wird der „Antrag auf endgültige Festsetzung“ beziehungsweise der Antrag auf „abschließende Entscheidung“ wichtig.

Was „vorläufig“ beim Bürgergeld bedeutet – und warum das so häufig vorkommt

Eine vorläufige Bewilligung wird erlassen, wenn das Jobcenter zwar davon ausgeht, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, die genaue Höhe aber noch nicht verlässlich feststeht.

Das passiert besonders oft bei schwankendem Erwerbseinkommen, bei Selbstständigkeit, bei ungeklärten Kosten der Unterkunft, bei noch offenen Nachweisen oder wenn bestimmte Tatsachen erst im Verlauf des Bewilligungszeitraums endgültig feststehen.

Vorläufig heißt dabei nicht „ungefähr“, sondern juristisch: Die Entscheidung steht unter Vorbehalt. Das Jobcenter rechnet zunächst mit Prognosen oder Zwischenständen.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums soll aus den tatsächlichen Verhältnissen ein endgültiger Anspruch berechnet werden. Erst diese abschließende Berechnung entscheidet, ob die vorläufig gezahlten Leistungen exakt gepasst haben, zu niedrig waren oder zu hoch.

Von der Schätzung zur endgültigen Festsetzung: Die abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II

Die Rechtsgrundlage ist § 41a SGB II. Dort ist geregelt, dass das Jobcenter abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheidet, wenn die vorläufig bewilligte Leistung nicht dem entspricht, was sich am Ende tatsächlich ergibt, oder wenn die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.

Gleichzeitig sieht das Gesetz Mitwirkungspflichten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vor: Wer zur abschließenden Entscheidung aufgefordert wird, muss leistungsrelevante Tatsachen nachweisen.

Erfolgt das nicht, droht eine besonders unangenehme Folge, die viele unterschätzen: Das Jobcenter kann den Anspruch für Monate nur in der Höhe festsetzen, in der Voraussetzungen nachgewiesen sind – und für übrige Monate feststellen, dass kein Anspruch bestand. Das kann faktisch zu einer „Null-Festsetzung“ für einzelne Monate führen, obwohl in der Realität Bedürftigkeit vorlag.

Damit wird klar: Die endgültige Festsetzung ist nicht nur eine Abrechnung. Sie ist juristisch die Klammer, die einen vorläufigen Bewilligungszeitraum abschließt – mit allen Konsequenzen für Geld, Rechtsmittel und spätere Auseinandersetzungen.

Die Ein-Jahres-Regel: Wenn „vorläufig“ automatisch endgültig wird – und wann nicht

Besonders brisant ist die Jahresregel in § 41a SGB II: Wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung ergeht, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen grundsätzlich als abschließend festgesetzt.

Das klingt zunächst nach Entlastung. In vielen Fällen ist es aber der Moment, in dem Geldansprüche verloren gehen können, ohne dass Betroffene es merken.

Denn diese automatische „Endgültigkeit per Zeitablauf“ ist an Ausnahmen gekoppelt. Eine davon ist entscheidend: Wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb dieser Jahresfrist eine abschließende Entscheidung beantragt, greift die automatische Festsetzung gerade nicht. Dann muss das Jobcenter inhaltlich endgültig entscheiden.

Wer also nachträglich feststellt, dass das Einkommen geringer war als geschätzt oder dass Absetzbeträge nicht berücksichtigt wurden, sollte die Jahresfrist im Blick haben. Sonst kann sich der vorläufige, möglicherweise zu niedrige Betrag verfestigen – und die Chance auf Nachzahlung ist praktisch weg, weil der Zeitraum in dieser Höhe als endgültig behandelt wird.

Auf der anderen Seite schützt die Jahresregel nicht gegen alles. Das Gesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch spätere abschließende Entscheidungen zu, wenn sich herausstellt, dass der Anspruch aus einem anderen Grund geringer oder gar nicht gegeben war als im vorläufigen Bescheid angegeben, und das Jobcenter erst später davon erfährt.

Dann gelten weitere Fristen, die bis zu zehn Jahre reichen können. Wer vorläufige Bescheide lange „liegen lässt“, lebt daher nicht automatisch in Sicherheit – weder mit Blick auf Nachzahlungen noch mit Blick auf mögliche Rückforderungen.

Warum ein eigener Antrag so wichtig ist – auch wenn das Jobcenter „von allein“ entscheiden müsste

Theoretisch soll das Jobcenter nach Ablauf des Bewilligungszeitraums abschließend entscheiden. Praktisch ziehen sich Verfahren, Unterlagen gehen hin und her, Zuständigkeiten wechseln, und manche vorläufigen Bewilligungen bleiben erstaunlich lange ohne Abschluss. Ein Antrag auf endgültige Festsetzung schafft hier Druck und Klarheit. Er setzt ein Signal: Der Bewilligungszeitraum soll jetzt rechtlich abgeschlossen werden, auf Basis der tatsächlichen Zahlen.

Der Antrag ist besonders wichtig, wenn Betroffene eine Nachzahlung erwarten. Wer beispielsweise im Bewilligungszeitraum weniger verdient hat als prognostiziert, wer zeitweise gar kein Einkommen hatte oder wer hohe anerkannte Absetzungen hatte, kann am Ende mehr Anspruch haben, als vorläufig gezahlt wurde.

Ohne rechtzeitige abschließende Entscheidung bleibt dieses Plus mitunter Theorie. Der Antrag hilft, den Vorgang zu „aktivieren“, bevor die Jahresfrist die vorläufige Zahlung in Stein meißelt.

Genauso kann ein Antrag sinnvoll sein, wenn eine Rückforderung zu erwarten ist. Das klingt widersprüchlich, ist aber eine Frage der Lebensplanung: Wer bereits ahnt, dass zu viel gezahlt wurde, kann durch eine zeitnahe endgültige Festsetzung Klarheit gewinnen, statt Monate oder Jahre später überraschend einen Erstattungsbescheid zu erhalten. Frühzeitige Bereinigung bedeutet oft weniger Stress, bessere Ratenvereinbarungen und weniger Konflikte im Alltag.

Mitwirkung nach dem Bewilligungszeitraum: Wer nichts nachweist, riskiert harte Ergebnisse

Ein neuralgischer Punkt ist die Mitwirkung. § 41a SGB II verknüpft die abschließende Entscheidung ausdrücklich mit der Pflicht, geforderte Tatsachen nachzuweisen.

In der Praxis heißt das: Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Bescheinigungen über Einmalzahlungen, Nachweise zu Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Selbstständigen, Mietunterlagen oder Nebenkostenabrechnungen, je nachdem, was im konkreten Fall unklar war.

Wichtig ist weniger die Papierform als das Prinzip: Das Jobcenter darf für die abschließende Entscheidung anfordern, was leistungsrelevant ist.

Kommen Betroffene dem trotz Frist und schriftlichem Hinweis auf Rechtsfolgen nicht nach, kann das Jobcenter die abschließende Festsetzung auf einen kleinen, nachweisbaren Teil zusammenschrumpfen. Wer also einen Antrag auf endgültige Festsetzung stellt, sollte gleichzeitig die eigene Unterlagenlage realistisch prüfen und fehlende Nachweise zügig nachreichen, damit der Abschluss nicht zum Bumerang wird.

Nachzahlung oder Rückforderung: Wie die Verrechnung funktioniert – und was die 50-Euro-Schwelle bedeutet

Bei der endgültigen Festsetzung wird nicht einfach „neu gerechnet und fertig“. § 41a SGB II regelt, dass vorläufig gezahlte Leistungen auf die endgültig festgestellten Leistungen angerechnet werden. Überzahlungen in einzelnen Monaten werden zunächst mit möglichen Nachzahlungen in anderen Monaten desselben Bewilligungszeitraums verrechnet. Erst wenn danach noch eine Überzahlung übrig bleibt, kommt eine Erstattung in Betracht.

Eine weitere Besonderheit ist die Schwelle: Eine verbleibende Überzahlung ist nach dem Gesetz nur zu erstatten, wenn sie insgesamt mindestens 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt.

Das kann kleine Differenzen entschärfen, ändert aber nichts daran, dass größere Abweichungen konsequent eingefordert werden können. Für Betroffene ist das vor allem deshalb relevant, weil es die Erwartung korrigiert, jede noch so kleine Differenz führe automatisch zu einer Forderung oder Auszahlung. Bei kleinen Restbeträgen kann die Rechtslage anders wirken, als es das Bauchgefühl vermutet.

Typische Konstellationen, in denen der Antrag besonders oft Sinn macht

Bei Selbstständigen ist die vorläufige Bewilligung eher Regel als Ausnahme. Das Jobcenter arbeitet häufig mit Prognosen, die später mit den tatsächlichen Betriebsergebnissen abgeglichen werden.

Gerade hier entscheidet die abschließende Festsetzung darüber, ob Absetzungen, notwendige Ausgaben und schwankende Einnahmen korrekt berücksichtigt wurden. Wer den Abschluss verpasst oder auf Anforderungen nicht sauber reagiert, riskiert, dass Monate mit realer Bedürftigkeit rechnerisch „verschwinden“.

Auch bei abhängig Beschäftigten mit wechselnden Stunden, variablen Zuschlägen, Einmalzahlungen oder Krankengeld-Übergängen kann die Prognose deutlich danebenliegen. Nicht selten zahlen Jobcenter vorläufig so, dass die Existenz gesichert ist, rechnen aber vorsichtig mit Einkommen, das am Ende so nicht kommt. Die endgültige Festsetzung ist dann der Schritt, der den Anspruch nach oben korrigieren kann.

Ein drittes Feld sind die Kosten der Unterkunft. Unklare Heizkosten, noch nicht geprüfte Angemessenheit, ein Umzug im laufenden Zeitraum oder verzögerte Nebenkostenabrechnungen führen immer wieder zu vorläufigen Elementen. Auch hier gilt: Ohne Abschluss bleibt offen, ob zu wenig anerkannt wurde oder ob das Jobcenter später korrigieren will.

Wie ein Antrag auf endgültige Festsetzung in der Praxis gestellt wird

Der Antrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Er muss nicht auf einem bestimmten Vordruck stehen, auch wenn viele Jobcenter Formulare bereithalten. Entscheidend ist, dass klar erkennbar ist, auf welchen vorläufigen Bewilligungszeitraum und welchen Bescheid sich der Antrag bezieht und dass eine abschließende Entscheidung verlangt wird.

In der Praxis bewährt sich ein kurzes Schreiben, das den Bewilligungszeitraum nennt, das Aktenzeichen oder die BG-Nummer aufgreift und ausdrücklich die abschließende Entscheidung nach § 41a SGB II beantragt.

Wer auf Nummer sicher gehen will, dokumentiert den Zugang, etwa durch persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder durch Versandarten, bei denen sich der Versand nachweisen lässt. Gerade wegen der Jahresfrist kann der Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, im Streitfall entscheidend sein.

Wenn das Jobcenter nicht entscheidet: Rechtsschutz gegen Verzögerung
Bleibt eine Reaktion aus, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann Rechte beeinträchtigen.

Das Sozialgerichtsgesetz kennt für solche Fälle die Untätigkeitsklage. Wird über einen Antrag ohne hinreichenden Grund nicht innerhalb einer bestimmten Zeit entschieden, kann geklagt werden, um eine Entscheidung zu erzwingen. Dieser Weg ist kein Ersatz für Beratung, aber er zeigt: Untätigkeit muss nicht hingenommen werden, wenn sich Verfahren festfahren.

Oft lässt sich schon vorher etwas erreichen, wenn Betroffene schriftlich an den Antrag erinnern und die Entscheidung anmahnen.

Musterschreiben zur Festsetzung des Bescheids im SGB II

Betreff: Antrag auf endgültige Festsetzung (abschließende Entscheidung) nach § 41a SGB II

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die endgültige Festsetzung meiner Leistungen (abschließende Entscheidung) nach § 41a SGB II für den oben genannten Bewilligungszeitraum, der mit einem vorläufigen Bescheid bewilligt wurde.
Ich bitte um eine zeitnahe abschließende Berechnung auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum sowie um Übersendung eines entsprechenden abschließenden Bescheides.

Soweit für die abschließende Entscheidung Unterlagen erforderlich sind, reiche ich diese wie folgt ein bzw. werde sie kurzfristig nachreichen: [kurzer Satz, z. B. „Die Lohnabrechnungen für den Zeitraum liegen bei.“ / „Die abschließende EKS sowie Nachweise zu Betriebseinnahmen und -ausgaben reiche ich vollständig ein.“].

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Nach dem endgültigen Bescheid: Widerspruch, Klage und Überprüfung

Die endgültige Festsetzung kommt als Bescheid. Wer damit nicht einverstanden ist, kann innerhalb der üblichen Fristen Widerspruch einlegen und später klagen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn Absetzungen übersehen wurden, Einkommen falsch zugeordnet wurde, Monate fehlerhaft „auf Null“ gesetzt wurden oder Unterkunftskosten nicht korrekt eingeflossen sind.

Daneben existiert im Sozialrecht die Möglichkeit, bestandskräftige Bescheide über einen Überprüfungsantrag wieder aufrollen zu lassen. Im Bereich des SGB II ist der rückwirkende Zeitraum, für den Leistungen nachgezahlt werden, gesetzlich begrenzt.

Fazit: Endgültige Festsetzung schützt vor stillen Fristverlusten

Der Antrag auf endgültige Festsetzung ist beim Bürgergeld kein Luxus und kein Misstrauensvotum gegen die Verwaltung. Er ist ein Mittel, die eigenen Ansprüche in eine rechtlich belastbare Form zu bringen, bevor Fristen Tatsachen schaffen.

Er hilft, Nachzahlungen nicht zu verschenken, Rückforderungen nicht zum späten Schock werden zu lassen und einen vorläufigen Zustand zu beenden, der im Alltag oft wie ein Dauerprovisorium wirkt.

Wer vorläufig bewilligt wurde, sollte den Zusatz „vorläufig“ als Einladung verstehen, später genau hinzusehen. Denn beim Bürgergeld entscheidet am Ende nicht das Gefühl, was „eigentlich“ zusteht, sondern der endgültige Bescheid.

Quelle: Rechtsgrundlagen zur vorläufigen Entscheidung, zur abschließenden Entscheidung, zu Fristenmechanismen sowie zur Verrechnung und Erstattung: § 41a SGB II und § 40 SGB II

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Rente: Das ist neu im Rentenbescheid Dezember 2025 – mehr als nur ein Hinweis

30. November 2025 - 16:09
Lesedauer 6 Minuten

Wer im Spätherbst 2025 Post von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bekommt, hält in vielen Fällen keinen „gewöhnlichen“ Bescheid in den Händen.

Rund um den Dezember 2025 läuft eine gesetzlich vorgesehene Umstellung aus, die seit Sommer 2024 für Millionen Menschen zu einer Besonderheit auf dem Konto geführt hat: Neben der regulären Rente kam ein zusätzlicher Betrag als separate Überweisung. Genau das endet jetzt – und diese Änderung zeigt sich nun im Rentenbescheid wider.

Zunächst geht es um den Zuschlag für bestimmte Erwerbsminderungsrenten und für Renten, die unmittelbar daran anknüpfen. Der Zuschlag wird ab Dezember 2025 anders berechnet, anders ausgezahlt und in der Rente „mitgeführt“. Für Betroffene ist das mehr als eine Formalie, weil sich dadurch Zahlungszeitpunkt, Ausweis im Bescheid, mögliche Abzüge sowie die Bedeutung als Einkommen in anderen Verfahren verändern können.

Warum im Dezember 2025 neue Bescheide verschickt werden

Die Umstellung ist kein spontaner Verwaltungsakt, sondern Teil eines zweistufigen Verfahrens. Seit Juli 2024 wurde der Zuschlag zunächst gesondert neben der laufenden Rente ausgezahlt. Das war eine Übergangslösung, weil die endgültige Berechnung technisch und organisatorisch aufwendiger ist.

Deshalb waren die ersten Bescheide in der Regel ausdrücklich befristet – bis zum 30. November 2025.

Ab dem 1. Dezember 2025 gilt eine neue Rechtsgrundlage und damit eine neue Rechenlogik. Damit der Zuschlag künftig dauerhaft korrekt in der Monatsrente enthalten ist, muss die DRV die Renten neu berechnen und das Ergebnis mit einem Rentenbescheid mitteilen.

Entsprechend kündigt die DRV an, dass Zuschlagsberechtigte im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte Dezember 2025 einen Bescheid über den Zuschlag ab Dezember 2025 erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein weiterer Bescheid folgen, wenn sich aus der Neuberechnung eine Nachzahlung ergibt.

Wen der „Dezember-Bescheid“ typischerweise betrifft

Nicht jeder Rentner erhält im Dezember 2025 automatisch Post. Der neue Bescheid richtet sich vor allem an Menschen, die am Stichtag 30. November 2025 einen Anspruch auf bestimmte Rentenarten haben, bei denen der Zuschlag vorgesehen ist.

Dazu gehören insbesondere Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn in einem bestimmten Zeitraum.

Ebenfalls erfasst sind Renten, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließen, sowie bestimmte Konstellationen bei Hinterbliebenen- oder Erziehungsrenten.

Entscheidend ist dabei nicht, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt; der Zuschlag kann in beiden Fällen greifen. Wer unsicher ist, ob er zur Gruppe gehört, kann sich am deutlichsten am Zahlungsbild der vergangenen Monate orientieren: Wer seit Juli 2024 zusätzlich zur Rente eine zweite Überweisung als Zuschlag gesehen hat, gehört sehr häufig zu den Betroffenen der Umstellung.

Was im Rentenbescheid ab Dezember 2025 anders aussieht

Auf den ersten Blick wirkt der neue Bescheid für viele wie eine „normale“ Anpassung, tatsächlich steckt aber eine strukturelle Veränderung dahinter. Bis November 2025 stand der Zuschlag faktisch neben der Rente, sowohl in der Auszahlung als auch in der Wahrnehmung vieler Betroffener.

Ab Dezember 2025 wird daraus ein Bestandteil der Rente. Der Zuschlag taucht damit nicht mehr als separate Zahlung auf, sondern erhöht den ausgewiesenen Rentenbetrag.

Für den Bescheid bedeutet das: Er dient nicht nur dazu, die künftige monatliche Höhe festzustellen. Er dokumentiert zugleich, dass sich die Berechnungsmethode geändert hat und welche Punkte in der Rentenformel künftig „mehr“ zählen.

In der Praxis kann das dazu führen, dass der Bruttorentenbetrag im Bescheid steigt, während der Nettobetrag auf dem Konto nicht in gleicher Weise zunimmt – oder sogar kurzzeitig niedriger wirkt, wenn Abzüge oder Kassenbeiträge eine Rolle spielen.

Neue Berechnung: nicht mehr vom Zahlbetrag, sondern von Entgeltpunkten

Die wichtigste Neuerung im Dezember 2025 ist die Umstellung der Berechnungsbasis. In der Übergangsstufe bis Ende November 2025 wurde der Zuschlag auf Basis des Rentenzahlbetrags ermittelt und als eigener Betrag überwiesen.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag als „Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten“ berücksichtigt und aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen.

Die Höhe hängt vom maßgebenden Rentenbeginn ab. Bei Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 sieht das Gesetz einen Zuschlag von 7,5 Prozent vor. Liegt der Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018, beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.

Das klingt nach einer sauberen Prozentrechnung – hat aber eine spürbare Konsequenz: Entgeltpunkte sind das „Gewicht“ der individuellen Versicherungsbiografie. Dadurch ist der Zuschlag ab Dezember 2025 dauerhaft in der Rentenformel verankert, statt als pauschal danebenstehende Zahlung zu laufen.

Aus zwei Zahlungen wird eine – und das verändert den Blick aufs Konto

Viele Betroffene haben sich seit Juli 2024 an zwei Rentenbuchungen pro Monat gewöhnt: die reguläre Rentenzahlung und, zwischen dem 10. und 20. des Monats, der Zuschlag. Diese zweite Buchung entfällt ab Dezember. Die DRV beschreibt es ausdrücklich so: Ab 1. Dezember 2025 wird aus zwei Zahlungen eine; der Zuschlag kommt gemeinsam mit der laufenden Rente in einer Summe an.

Das ist für den Alltag wichtig, weil es Missverständnisse verhindert. Wer im Dezember die zweite Überweisung vermisst, hat nicht automatisch „weniger Rente“ oder ein Problem mit der Auszahlung. In vielen Fällen ist es schlicht die neue Systematik. Gleichzeitig erhöht sich die Bedeutung des neuen Rentenbescheids als Nachweis, weil er erklärt, warum sich das Zahlungsbild ändert.

Warum das Netto sich anders entwickeln kann als das Brutto

Im Bescheid wird der Zuschlag Teil der Rente – und damit bewegen sich auch die Abzüge in einem anderen Rahmen. Die DRV weist in ihren Fragen und Antworten darauf hin, dass Beitragssatzänderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sich auf die Höhe des bisher separat gezahlten Zuschlags nicht ausgewirkt haben. Wenn der Zuschlag ab Dezember 2025 Bestandteil der Rente wird, unterliegt er jedoch den dann maßgeblichen Abzügen.

Das spielt besonders bei der Pflegeversicherung eine Rolle. Zum 1. Januar 2025 wurde der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung angehoben. Für Rentnerinnen und Rentner wurde diese Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings erst ab Juli 2025 umgesetzt, verbunden mit einer einmaligen Besonderheit, weil rückwirkend Beiträge für die ersten Monate des Jahres berücksichtigt wurden.

Diese Dynamik liegt zwar zeitlich vor dem Dezember, erklärt aber, warum viele Rentner das Thema „Abzüge“ 2025 als wechselhaft erlebt haben – und warum das Netto in den Augen vieler nicht immer „zur Überschrift“ passt.

Nachzahlung im Dezember 2025: möglich, aber oft klein

Rund um den Dezember kursiert ein Begriff, der Aufmerksamkeit erzeugt: die „17-fache Nachzahlung“. Dahinter steckt kein Automatismus, sondern ein Prüfschritt der Rentenversicherung.

Die DRV vergleicht die Zahlbeträge aus November und Dezember 2025. Ist der Zahlbetrag im Dezember 2025 mit dem neu berechneten, integrierten Zuschlag höher als der Zahlbetrag im November 2025 zuzüglich des alten, separat gezahlten Zuschlags, kann eine Nachzahlung entstehen.

Warum „17-fach“? Die DRV beschreibt ein Verfahren, bei dem die Differenz zwischen November und Dezember mit 17 multipliziert wird und dann ausgezahlt wird. Gleichzeitig bremst die Behörde Erwartungen: Im Regelfall liege eine solche Nachzahlung im Cent-Bereich.

Wichtig ist der zweite Teil der Regel: Fällt das Ergebnis der Neuberechnung ungünstiger aus, erfolgt nach Angaben der DRV keine Rückforderung der Differenzbeträge. Wer also Sorge hat, der bisherige Zuschlag könne „zurückverlangt“ werden, findet hier eine klare Entwarnung.

Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten: das Thema wird größer, die Folgen kommen später

Besonders sensibel ist der Punkt Hinterbliebenenrenten. Seit Herbst 2025 kursieren im Netz Behauptungen, es werde ab Dezember massive Kürzungen bei Witwen- und Witwerrenten geben. Die DRV hat dazu einen ausdrücklichen Faktencheck veröffentlicht und widerspricht: Die Umstellung führt nicht „zum Dezember 2025“ zu massiven Kürzungen.

Dahinter steckt eine juristische Feinheit mit praktischer Wirkung. Ab Dezember 2025 ist der Zuschlag Teil der eigenen Rente und gilt damit grundsätzlich als Einkommen, das bei einer Witwenrente in die Einkommensanrechnung einfließen kann.

Dennoch wirkt sich eine solche Einkommenserhöhung regelmäßig zeitverzögert aus, weil Einkommenserhöhungen bei Hinterbliebenenrenten typischerweise nur einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt werden.

Nach Darstellung der DRV kann die Berücksichtigung des Zuschlags daher frühestens zum 1. Juli 2026 greifen. Das bedeutet: Im Dezember 2025 selbst bleibt die laufende Hinterbliebenenrente in vielen Fällen zunächst unverändert, auch wenn die eigene Rente durch den integrierten Zuschlag steigt.

Wichtig ist außerdem der Freibetrag: Anrechnung greift nur, wenn das anrechenbare Einkommen darüber liegt, und dann wird der übersteigende Teil anteilig berücksichtigt. Genau deshalb sind pauschale Aussagen über „massive Kürzungen“ in dieser Form nicht belastbar – die Wirkung hängt immer an der individuellen Kombination aus eigener Rente, Hinterbliebenenrente und Freibeträgen.

Was jetzt geprüft werden sollte – und warum der neue Bescheid mehr ist als Papier

Der Rentenbescheid ist eine verbindliche Entscheidung. Die DRV weist allgemein darauf hin, dass Bescheide sorgfältig gelesen werden sollten, weil sie Auskunft über Rentenbeginn, Rentenart, Rentenhöhe und auch die Berücksichtigung von Zeiten sowie den Versicherungsstatus in Kranken- und Pflegeversicherung geben. Gerade im Dezember 2025 ist das wichtig, weil der Bescheid häufig nicht nur einen Betrag „mitteilt“, sondern ein Rechenverfahren umstellt.

Praktisch heißt das: Wer den neuen Bescheid bekommt, sollte darauf achten, dass die persönlichen Daten und der Rentenbeginn stimmen und dass die Umstellung nachvollziehbar dargestellt ist.

Auch der Blick auf Abzüge lohnt sich, weil der integrierte Zuschlag ab Dezember 2025 anders in die Beitragslogik hineinläuft als der bisher separate Zuschlag. Wer Leistungen nach dem Sozialrecht bezieht oder beantragt, etwa Grundsicherung oder Wohngeld, sollte den neuen Bescheid zudem als aktuellen Nachweis aufbewahren.

Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid über Rentenbezugszeiten ab Dezember 2025 den Stellen vorgelegt werden kann, denen bislang die Rentenhöhe nachgewiesen werden musste.

Kommt es zu Unstimmigkeiten, gilt im Grundsatz das übliche Verfahren: Gegen einen Rentenbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden; die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids erläutert das im Einzelnen.

Genau diese Frist wird im Alltag häufig unterschätzt, weil viele Betroffene einen Änderungsbescheid eher als „Info“ lesen. Juristisch ist er aber eine Entscheidung mit Fristlauf.

Ein zusätzlicher Hinweis, der vielen erstmals auffällt: QR-Code und digitale Verweise

Manche Empfängerinnen und Empfänger werden im Dezember 2025 außerdem etwas bemerken, das nicht unmittelbar mit Geld zu tun hat: Auf vielen Schreiben der DRV finden sich seit einiger Zeit QR-Codes oder digitale Verweise, etwa zur Digitalen Rentenübersicht.

Wer bisher überwiegend papierbasiert unterwegs war, sieht diese Elemente möglicherweise jetzt zum ersten Mal, weil der Dezember-Bescheid im Briefkasten landet.

Das ist keine „Pflicht zur Digitalisierung“, aber ein Signal, dass die DRV stärker mit begleitenden Online-Angeboten arbeitet, während der Bescheid selbst weiterhin der verbindliche Maßstab bleibt.

Fazit: Der Dezember 2025 macht den Zuschlag dauerhaft „rentenfähig“

Der Rentenbescheid Dezember 2025 steht für einen Wechsel: Ein Zuschlag, der seit Juli 2024 in einer Übergangslösung separat ausgezahlt wurde, wird ab dem 1. Dezember 2025 in die Rente integriert und auf Basis persönlicher Entgeltpunkte berechnet.

Für Betroffene heißt das weniger Buchungen auf dem Konto, ein neuer oder geänderter Bescheid im Briefkasten und teils spürbare Unterschiede bei Nettoeffekten, weil der Zuschlag künftig wie ein normaler Rentenbestandteil behandelt wird.

Wer den Bescheid erhält, sollte ihn als das lesen, was er ist: ein verbindliches Update der Rentenberechnung. Und wer ihn nicht erhält, ist nicht automatisch „vergessen“ worden – häufig ist er schlicht nicht Teil der Gruppe, die von dieser speziellen Umstellung betroffen ist.

Quelle: § 307i SGB VI (Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ab 1. Dezember 2025)

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Arbeitslosengeld und Minijob: Wichtige Änderungen ab 2026

30. November 2025 - 15:11
Lesedauer 6 Minuten

Wer Arbeitslosengeld I bezieht und nebenbei einen Minijob ausübt oder aufnehmen möchte, bewegt sich in einem klar geregelten Zusammenspiel aus Arbeitszeitgrenzen, Hinzuverdienstregeln und Meldepflichten.

Ab 2026 gibt es dabei keine komplette Neuausrichtung des Arbeitslosengeldes, aber eine Änderung mit spürbarer Wirkung in der Praxis: Durch den höheren gesetzlichen Mindestlohn verschiebt sich die Minijob-Verdienstgrenze.

Das kann dazu führen, dass Minijobs häufiger oberhalb des anrechnungsfreien Bereichs beim Arbeitslosengeld liegen – und das wiederum verändert, wie viel Geld am Ende tatsächlich zusätzlich im Portemonnaie bleibt.

Die Ausgangslage: Minijob neben Arbeitslosengeld I ist möglich – aber nicht beliebig

Ein Minijob ist grundsätzlich mit Arbeitslosengeld I vereinbar. Allerdings setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass man weiterhin als arbeitslos gilt und für Vermittlung und Bewerbungen zur Verfügung steht.

Deshalb ist die Arbeitszeit im Nebenjob begrenzt: Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und muss sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Praktisch heißt das: Ein Nebenjob darf nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen, wenn das Arbeitslosengeld weiterlaufen soll.

Ebenso wichtig ist die Meldepflicht. Die Agentur für Arbeit will eine Nebentätigkeit vorab beziehungsweise spätestens am Tag der Aufnahme wissen. Wer das versäumt, riskiert Rückforderungen und weitere Konsequenzen.

Hinzuverdienst beim Arbeitslosengeld I: Der Freibetrag bleibt – die Rechnung wird aber relevanter

Beim Arbeitslosengeld I gilt: Ein Teil des Nebeneinkommens bleibt anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag beträgt 165 Euro pro Monat. Entscheidend ist dabei das Nettoeinkommen. Liegt das Nettoeinkommen über dem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet; das Arbeitslosengeld sinkt entsprechend.

In der Realität fällt die Netto-Rechnung nicht immer so aus, wie es das Brutto vermuten lässt. Lohnsteuer, gegebenenfalls Rentenversicherungsanteile und Werbungskosten wie Fahrtkosten können den Betrag verändern, der am Ende als „anrechenbares Nebeneinkommen“ betrachtet wird.

Gerade Werbungskosten können den anrechnungsfreien Betrag erhöhen, weil sie bei der Berechnung berücksichtigt werden können.

Hinzu kommt eine Regel, die viele übersehen: Wer schon vor der Arbeitslosigkeit eine Nebenbeschäftigung (unter 15 Stunden pro Woche) über längere Zeit neben einem versicherungspflichtigen Job ausgeübt hat, kann unter Umständen einen zusätzlichen Freibetrag bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Nebentätigkeit in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes mindestens 12 Monate bestanden hat.

Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrags orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus dieser Nebentätigkeit im maßgeblichen Zeitraum und liegt mindestens bei 165 Euro monatlich. Damit kann sich der insgesamt anrechnungsfreie Betrag deutlich erhöhen – und dann kann ein fortgeführter Nebenjob finanziell spürbar mehr bringen als „nur“ 165 Euro.

Was sich ab 2026 tatsächlich ändert: Mindestlohn rauf, Minijob-Grenze rauf

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Diese Anpassung ist politisch und rechtlich bereits festgelegt und führt automatisch zu Folgeänderungen bei Minijobs, weil die Minijob-Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist.

Die monatliche Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei 603 Euro im Monatsdurchschnitt. Diese Größe ist keine frei gewählte Zahl, sondern leitet sich aus der Berechnungslogik „zehn Wochenstunden zum Mindestlohn“ ab. Wer darüber liegt, ist grundsätzlich nicht mehr im klassischen Minijob, sondern rutscht – je nach Entgelt – in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Parallel verschiebt sich damit auch die Untergrenze des Übergangsbereichs (häufig „Midijob“ genannt) nach oben. Ab 2026 beginnt dieser Bereich oberhalb von 603 Euro, konkret ab 603,01 Euro, und reicht weiterhin bis 2.000 Euro.

Auch die Jahresbetrachtung gewinnt 2026 an Gewicht. Weil die Verdienstgrenze als Durchschnittswert verstanden wird, geht es bei schwankenden Arbeitszeiten oder Zusatzschichten oft darum, ob die Jahresgrenze eingehalten wird. Für 2026 entspricht das 7.236 Euro im Jahr (603 Euro mal zwölf Monate), wenn die Beschäftigung über das Jahr läuft.

Warum das für Arbeitslosengeld-I-Beziehende mehr ist als Papier: Mehr Minijob ist nicht automatisch mehr Geld

Auf den ersten Blick klingt eine höhere Minijob-Grenze nach einem Plus für Beschäftigte. Für Menschen mit Arbeitslosengeld I ist die Lage komplizierter, weil der Freibetrag beim Arbeitslosengeld nicht automatisch mitwächst.

Wenn die anrechnungsfreie Grenze bei 165 Euro bleibt, aber viele Minijobs – schon wegen höherer Stundenlöhne – eher in Richtung 300, 450 oder 603 Euro führen, dann steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein größerer Teil des Nebenverdienstes das Arbeitslosengeld mindert.

Ein Beispiel macht das greifbar: Wer 300 Euro netto im Monat aus dem Nebenjob erzielt, liegt 135 Euro über dem Freibetrag von 165 Euro. Diese 135 Euro werden regelmäßig auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Der Nebenjob erhöht das Gesamteinkommen dann nicht um 300 Euro, sondern um 165 Euro – plus den Teil, der eventuell über Werbungskosten oder einen zusätzlichen Freibetrag geschützt ist. Genau hier liegt der Punkt, an dem viele Erwartungen und die tatsächliche Auszahlung auseinanderlaufen.

2026 verschiebt dies vor allem deshalb, weil Arbeitgeber Minijob-Verträge häufig an den Mindestlohn anpassen müssen. Wenn die Stunden gleich bleiben, steigt der Verdienst.

Wer bisher knapp unter einer Schwelle lag, kann dadurch über die Minijobgrenze rutschen oder zumindest weiter über den 165-Euro-Freibetrag hinaus. In beiden Fällen sinkt der „Mehrwert“ des Nebenjobs für den Monat, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, es sei denn, es greift der zusätzliche Freibetrag aus einer bereits länger ausgeübten Nebentätigkeit.

Die 15-Stunden-Grenze bleibt die schärfste Regelung – und wird leichter unterschätzt, als man denkt

Während die Minijob-Grenze eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung betrifft, entscheidet beim Arbeitslosengeld vor allem die Wochenarbeitszeit über den Status „arbeitslos“. Das bleibt auch 2026 so. Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, verliert den Arbeitslosengeld-Anspruch als Arbeitsloser, weil die Voraussetzung „weniger als 15 Stunden“ nicht mehr erfüllt ist.

Gerade bei Minijobs mit wechselnden Schichten kann das zur Falle werden, wenn sich aus „eigentlich nur ein paar Stunden“ plötzlich eine Woche mit vielen Einsätzen ergibt. Denn die Grenze bezieht sich auf die tatsächliche Arbeitszeit je Kalenderwoche, nicht auf den Monatsdurchschnitt.

Steuern und Sozialabgaben: 2026 wird die Nettobetrachtung noch wichtiger

Für die Anrechnung beim Arbeitslosengeld zählt das Nettoeinkommen. Im Minijob ist das Nettoeinkommen oft nahe am Brutto, das ist aber nicht garantiert. Viele Minijobs werden pauschal versteuert; dann fällt die Steuerlast typischerweise nicht beim Beschäftigten als monatlicher Abzug an, sondern wird pauschal abgeführt.

Es gibt aber auch Konstellationen, in denen der Minijob individuell nach Lohnsteuermerkmalen abgerechnet wird; dann hängt die Steuerbelastung von Steuerklasse und weiteren Einkünften ab.

Bei der Rentenversicherung gilt im Minijob grundsätzlich Versicherungspflicht mit einem Eigenanteil der Beschäftigten. Es ist möglich, sich davon befreien zu lassen; das erhöht kurzfristig den Auszahlungsbetrag, kann aber die rentenrechtlichen Vorteile des Minijobs schmälern.

Für Arbeitslosengeld-I-Beziehende stellt sich diese Frage oft sehr praktisch: Jeder Euro mehr oder weniger Netto kann die Höhe der Anrechnung beeinflussen, und damit auch den tatsächlichen Zugewinn durch den Nebenjob.

Melden, nachweisen, vermeiden: Was sich nicht ändert, aber 2026 besonders oft relevant wird

Das formale Vorgehen ändert sich 2026 nicht, aber weil Minijob-Entgelte steigen, werden Abweichungen schneller sichtbar und können häufiger Nachberechnungen auslösen. Die Agentur für Arbeit verlangt, dass eine Nebentätigkeit angezeigt wird, und sie kann Nachweise über das Nebeneinkommen verlangen. Wer zu spät meldet oder falsche Angaben macht, muss zu viel gezahlte Leistungen zurückzahlen; außerdem drohen weitere Folgen.

Auch Werbungskosten sollten sauber dokumentiert werden, wenn sie den Freibetrag erhöhen sollen. Gerade Fahrtkosten können, abhängig von Strecke und Häufigkeit, den anrechenbaren Betrag spürbar verändern.

Tabelle: Alle Änderungen beim Arbeitslosengeld und Minijob ab 2026 in der Übersicht Änderung ab 2026 Was bedeutet das bei ALG I + Minijob? Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 € Bei gleicher Stundenzahl steigt der Minijob-Verdienst häufiger; dadurch liegt man schneller über dem ALG-I-Freibetrag, sodass vom zusätzlichen Lohn oft weniger „übrig“ bleibt, weil der übersteigende Teil auf das ALG I angerechnet wird. Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 € monatlich (Durchschnitt) Ein Minijob darf 2026 im Monatsdurchschnitt mehr Einkommen haben, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden; beim ALG I ändert das aber nicht automatisch den Freibetrag, weshalb höhere Minijob-Einkommen häufiger zu Anrechnung führen. Jahresgrenze im Minijob steigt 2026 auf 7.236 € (603 € × 12) Bei schwankenden Monatsverdiensten wird die Jahresbetrachtung wichtiger; für ALG I bleibt entscheidend, was monatlich netto zufließt und wie es angerechnet wird, inklusive möglicher Berücksichtigung von Werbungskosten. Übergangsbereich (Midijob) verschiebt sich nach oben: ab 603,01 € bis 2.000 € Wer über 603 € verdient, ist regelmäßig kein Minijob mehr; das kann die Abgaben/Nettohöhe verändern und damit auch die Anrechnung beim ALG I – der Nebenverdienst wird weiterhin nach Netto bewertet. Keine neue gesetzliche „ALG-I-Minijob-Reform“ zum 01.01.2026 (Systematik bleibt) Die Grundregeln bleiben: weniger als 15 Stunden/Woche, Nebentätigkeit melden, Anrechnung oberhalb des Freibetrags; praktisch wird es relevanter, weil durch Mindestlohn und Minijob-Grenze mehr Fälle in die Anrechnung „hineinlaufen“. Fazit: 2026 bringt beim Minijob neue Grenzen – und beim Arbeitslosengeld bleibt die Regelung, wird aber schärfer spürbar

Ab 2026 steigt der Mindestlohn, und damit steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze auf 603 Euro. Für viele Beschäftigte ist das eine willkommene Anpassung. Wer gleichzeitig Arbeitslosengeld I bezieht, sollte die Veränderung nüchtern einordnen: Der monatliche Freibetrag von 165 Euro bleibt der Maßstab, an dem sich entscheidet, wie viel Nebenverdienst wirklich zusätzlich bleibt.

Je öfter der Minijob über diesem Betrag liegt, desto häufiger reduziert sich das Arbeitslosengeld – und desto wichtiger werden Details wie Werbungskosten und ein möglicher zusätzlicher Freibetrag aus einer bereits länger bestehenden Nebentätigkeit.

Wer 2026 einen Minijob neben Arbeitslosengeld plant oder fortführt, sollte daher weniger auf die Schlagzeile „Minijob-Grenze steigt“ schauen, sondern auf die konkrete Netto-Rechnung und die Wochenstunden. Genau dort entscheidet sich, ob der Nebenjob finanziell lohnt, ob er vor allem Brücke zurück in Beschäftigung ist – oder ob er ungewollt zu Kürzungen und Rückfragen führt.

Der Beitrag Arbeitslosengeld und Minijob: Wichtige Änderungen ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Kindergeld Auszahlung: Alle Auszahlungstermine als Tabelle 2025/2026

30. November 2025 - 14:51
Lesedauer 6 Minuten

Für viele Familien ist das Kindergeld ein fest eingeplanter Posten im Monatsbudget. Umso ärgerlicher wirkt es, wenn der Betrag „diesmal später“ auf dem Konto erscheint – oder man gar nicht weiß, an welchem Tag der Geldeingang überhaupt zu erwarten ist. Tatsächlich folgt die Kindergeld-Auszahlung in Deutschland einem klaren System, das jedoch häufig übersehen wird: Entscheidend ist nicht ein „einheitlicher Zahltag“, sondern die Endziffer der Kindergeldnummer.

Kindergeld wird monatlich gezahlt – aber nicht für alle am selben Tag

Kindergeld wird monatlich gezahlt und zwar für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das klingt zunächst so, als müsste das Geld am Monatsanfang kommen. In der Praxis überweist die Familienkasse (bzw. je nach Fall eine zuständige Stelle im öffentlichen Dienst) gestaffelt über den Monat verteilt.

Der Grund ist organisatorisch: Würden alle Zahlungen an einem einzigen Tag laufen, wäre das Zahlungsvolumen enorm. Daher werden die Überweisungen nach einer festen Reihenfolge verteilt.

Wichtig ist dabei eine juristische Feinheit: Es gibt zwar einen planbaren Überweisungsturnus, aber keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass das Geld an einem ganz bestimmten Kalendertag gutgeschrieben wird. Wer also etwa für die pünktliche Mietzahlung „den 3.“ einplant, sollte einen kleinen Puffer einkalkulieren.

Das Endziffer-System: Warum Ihre Kindergeldnummer den Termin bestimmt

Der Auszahlungstermin richtet sich nach der letzten Ziffer Ihrer Kindergeldnummer, der sogenannten Endziffer. Diese Endziffer ist die maßgebliche „Sortierung“ im Auszahlungsplan. Grundsätzlich gilt: Je niedriger die Endziffer, desto früher im Monat wird überwiesen. Empfängerinnen und Empfänger mit Endziffer 0 erhalten die Zahlung typischerweise sehr früh, Endziffer 9 liegt regelmäßig am Monatsende.

Die Kindergeldnummer finden Sie auf Schreiben der Familienkasse sowie häufig auch auf den Kontoauszügen als Verwendungszweck früherer Zahlungen. Wer den Bescheid zur Hand hat, kann die Endziffer meist auf einen Blick erkennen – es ist schlicht die letzte Zahl.

Was „Überweisungstag“ bedeutet – und warum die Uhrzeit trotzdem variiert

Die Familienkasse arbeitet mit einem offiziellen Überweisungsplan. Dort ist pro Monat und Endziffer ein „Überweisungstag“ festgelegt. Das ist der Tag, an dem die Überweisung veranlasst wird und der Betrag im Regelfall im Verlauf desselben Tages auf dem Konto gutgeschrieben wird, sodass Sie darüber verfügen können.

Trotzdem kann die praktische Erfahrung von Bank zu Bank unterschiedlich sein. Manche Institute buchen eingehende Überweisungen früh am Morgen, andere erst später am Tag.

Hinzu kommt, dass technische Verarbeitungsschritte im Zahlungsverkehr – gerade rund um Wochenenden oder Feiertage – den tatsächlichen Zeitpunkt der Gutschrift beeinflussen können. Wer am Überweisungstag morgens noch nichts sieht, muss daher nicht sofort von einem Problem ausgehen.

Tabelle: Auszahlung Kindergeld 2025/2026 Monat Auszahlungstermine nach Endziffer der Kindergeldnummer (0–9) Dezember 2025 0: 03.12.2025
1: 04.12.2025
2: 05.12.2025
3: 08.12.2025
4: 09.12.2025
5: 10.12.2025
6: 11.12.2025
7: 12.12.2025
8: 15.12.2025
9: 16.12.2025 Januar 2026 0: 08.01.2026
1: 08.01.2026
2: 09.01.2026
3: 13.01.2026
4: 14.01.2026
5: 15.01.2026
6: 16.01.2026
7: 19.01.2026
8: 22.01.2026
9: 23.01.2026 Februar 2026 0: 04.02.2026
1: 06.02.2026
2: 10.02.2026
3: 12.02.2026
4: 13.02.2026
5: 16.02.2026
6: 17.02.2026
7: 18.02.2026
8: 19.02.2026
9: 20.02.2026 März 2026 0: 04.03.2026
1: 05.03.2026
2: 06.03.2026
3: 09.03.2026
4: 10.03.2026
5: 11.03.2026
6: 12.03.2026
7: 16.03.2026
8: 17.03.2026
9: 20.03.2026 April 2026 0: 08.04.2026
1: 09.04.2026
2: 13.04.2026
3: 14.04.2026
4: 15.04.2026
5: 16.04.2026
6: 17.04.2026
7: 20.04.2026
8: 21.04.2026
9: 23.04.2026 Mai 2026 0: 06.05.2026
1: 07.05.2026
2: 08.05.2026
3: 12.05.2026
4: 13.05.2026
5: 18.05.2026
6: 19.05.2026
7: 20.05.2026
8: 21.05.2026
9: 22.05.2026 Juni 2026 0: 03.06.2026
1: 08.06.2026
2: 09.06.2026
3: 10.06.2026
4: 12.06.2026
5: 15.06.2026
6: 16.06.2026
7: 17.06.2026
8: 18.06.2026
9: 22.06.2026 Juli 2026 0: 03.07.2026
1: 06.07.2026
2: 07.07.2026
3: 09.07.2026
4: 10.07.2026
5: 13.07.2026
6: 14.07.2026
7: 17.07.2026
8: 20.07.2026
9: 21.07.2026 August 2026 0: 05.08.2026
1: 06.08.2026
2: 07.08.2026
3: 10.08.2026
4: 12.08.2026
5: 14.08.2026
6: 17.08.2026
7: 18.08.2026
8: 19.08.2026
9: 21.08.2026 September 2026 0: 03.09.2026
1: 07.09.2026
2: 08.09.2026
3: 10.09.2026
4: 11.09.2026
5: 15.09.2026
6: 16.09.2026
7: 17.09.2026
8: 18.09.2026
9: 21.09.2026 Oktober 2026 0: 05.10.2026
1: 06.10.2026
2: 08.10.2026
3: 09.10.2026
4: 12.10.2026
5: 13.10.2026
6: 15.10.2026
7: 16.10.2026
8: 19.10.2026
9: 20.10.2026 November 2026 0: 04.11.2026
1: 05.11.2026
2: 06.11.2026
3: 10.11.2026
4: 11.11.2026
5: 12.11.2026
6: 13.11.2026
7: 16.11.2026
8: 17.11.2026
9: 20.11.2026 Dezember 2026 0: 03.12.2026
1: 04.12.2026
2: 07.12.2026
3: 08.12.2026
4: 09.12.2026
5: 10.12.2026
6: 11.12.2026
7: 14.12.2026
8: 15.12.2026
9: 16.12.2026 Januar 2027 Für Januar 2027 sind in der offiziellen Übersicht der Bundesagentur für Arbeit (Stand: 30.11.2025) noch keine Auszahlungstermine veröffentlicht. Wochenenden und Feiertage: Warum es zu Verschiebungen kommen kann

Die Familienkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Geldeingang an Wochenenden und Feiertagen verschieben kann.

Das betrifft vor allem die Verarbeitung im Zahlungsverkehr und die bankseitige Buchung, weniger die grundsätzliche Reihenfolge nach Endziffern. Gerade wenn ein Monat viele Feiertage enthält oder der Überweisungstag nahe an einem verlängerten Wochenende liegt, kann der Kontoeingang später erscheinen als erwartet.

Praktisch heißt das: Der Auszahlungsplan ist eine sehr verlässliche Orientierung, aber er ist keine Garantie für eine minutengenaue oder bankübergreifend identische Gutschriftzeit.

Wie früh oder spät im Monat ist „typisch“?

Auch wenn die konkreten Kalendertage von Monat zu Monat variieren, lässt sich die Logik gut in Alltagssprache übersetzen. Endziffern 0 und 1 liegen meist zu Beginn des Monats.

Die Endziffern 2 bis 7 folgen im weiteren Verlauf. Endziffern 8 und 9 liegen am Schluss. Für das Jahr 2025 zeigt der offizielle Überweisungsplan beispielsweise, dass Endziffer 0 überwiegend im Bereich der ersten Monatswoche liegt, während Endziffer 9 häufig in der zweiten Monatshälfte bis in die letzten Monatswochen hineinreicht.

Wenn Sie Ihren Termin zuverlässig wissen wollen, führt allerdings kein Weg am offiziellen Plan vorbei, denn einzelne Monate „springen“ je nach Bankarbeitstagen.

Wo Sie die offiziellen Auszahlungstermine finden – und wie weit im Voraus sie feststehen

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht die Auszahlungstermine online und zusätzlich als Überweisungsplan. Dort sind die Termine für die Endziffern übersichtlich nach Monaten geordnet. Praktisch: Häufig stehen die Termine bereits weit im Voraus fest, sodass Sie das gesamte Jahr planen können. Auf der BA-Seite sind außerdem die Termine für das Folgejahr häufig schon einsehbar.

Wer nicht online nachschauen möchte, kann die Auszahlungstermine auch telefonisch erfragen; dabei ist es hilfreich, die Kindergeldnummer bereitzuhalten.

Erstauszahlung: Wann kommt das Kindergeld beim ersten Mal?

Bei der ersten Auszahlung spielt neben dem Überweisungskalender auch die Bearbeitungszeit eine Rolle. Erst wenn der Anspruch festgestellt und die Auszahlung angestoßen ist, greift der Turnus nach Endziffer.

Die erste Zahlung kann deshalb zeitlich anders wirken als spätere laufende Zahlungen: Sie hängt davon ab, wann der Antrag vollständig vorliegt und wann die Familienkasse den Fall abschließend bearbeiten konnte.

Wichtig für Eltern von Neugeborenen – aber auch für alle, bei denen der Anspruch „mitten im Monat“ beginnt: Wenn die Anspruchsvoraussetzungen auch nur an einem Tag des Monats erfüllt sind, wird für diesen Monat grundsätzlich der volle Monatsbetrag gezahlt. Ein typisches Beispiel ist die Geburt am Monatsende: Auch dann entsteht für diesen Monat ein voller Anspruch.

Nachzahlungen und Rückwirkung: Warum „beantragen“ nicht immer „voll ausgezahlt bekommen“ heißt

Viele gehen davon aus, dass Kindergeld automatisch lange rückwirkend „nachgezahlt“ wird, wenn man spät beantragt. Hier hat der Gesetzgeber klare Grenzen gezogen. Kindergeld kann zwar rückwirkend beantragt werden, die rückwirkende Auszahlung ist jedoch gesetzlich auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt. Entscheidend ist dabei der Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist.

In der Praxis bedeutet das: Wer zu spät beantragt, riskiert echte finanzielle Einbußen, weil ältere Monate trotz grundsätzlich bestehendem Anspruch nicht mehr ausgezahlt werden. Gerade bei großen Lebensübergängen – Geburt, Zuzug nach Deutschland, Trennung, Wechsel der Betreuungssituation, Ende der Schule und Beginn einer Ausbildung – lohnt es sich, den Antrag und alle erforderlichen Nachweise zügig einzureichen.

Wenn das Kindergeld nicht kommt: Was hinter Verzögerungen steckt

Bleibt die Zahlung aus, lohnt sich ein nüchterner Check, bevor man von einer „ausgefallenen“ Überweisung ausgeht. Häufig ist es schlicht der eigene, spätere Auszahlungszeitpunkt aufgrund der Endziffer. Ebenso oft steckt eine bankseitige Verzögerung dahinter, etwa durch Feiertage oder Wochenenden.

Wenn der Termin nach Überweisungsplan vorbei ist und auch am folgenden Bankarbeitstag keine Gutschrift erscheint, kommen erfahrungsgemäß eher verwaltungstechnische Gründe in Betracht. Das kann passieren, wenn Unterlagen fehlen, sich Anspruchsvoraussetzungen geändert haben oder eine Rückfrage offen ist.

Auch eine nicht gemeldete Änderung der Bankverbindung kann zu Problemen führen: Dann läuft die Auszahlung unter Umständen ins Leere oder wird zurückgebucht.

In solchen Fällen ist der direkte Kontakt zur zuständigen Familienkasse der beste Weg. Wer die Kindergeldnummer bereithält, beschleunigt die Klärung erheblich.

Änderungen im laufenden Bezug: Warum Mitteilungen über Schule, Ausbildung und Konto wichtig sind

Kindergeld ist kein „einmal bewilligt, dann läuft es ewig“-Produkt. Gerade ab dem 18. Geburtstag oder bei Übergängen zwischen Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst fordert die Familienkasse typischerweise Nachweise, damit der Anspruch weiter besteht. Werden diese Nachweise zu spät eingereicht, kann es zu Unterbrechungen kommen – und damit auch dazu, dass die Auszahlung vorübergehend stoppt.

Auch Veränderungen bei Anschrift, Familienstand, Betreuungssituation oder Bankverbindung sollten zeitnah gemeldet werden. Die Bundesagentur für Arbeit setzt dabei stark auf Online-Services, über die Anträge und Änderungen digital übermittelt werden können.

Besonderheit öffentlicher Dienst: Wer zahlt, wenn der Arbeitgeber zuständig ist?

In vielen Fällen ist die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit die auszahlende Stelle. Für bestimmte Personengruppen im öffentlichen Dienst kann jedoch der Dienstherr bzw. öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Festsetzung und Auszahlung übernehmen oder in besonderer Form mit der Familienkasse zusammenarbeiten.

Für Betroffene ist das vor allem dann relevant, wenn sie bei Nachfragen „die richtige Stelle“ erreichen möchten – der Auszahlungsrhythmus kann organisatorisch anders abgebildet sein, auch wenn die Logik der gestaffelten Auszahlung im Hintergrund vergleichbar bleibt.

Fazit: Der wichtigste Hebel ist die Endziffer – und ein realistischer Zeitpuffer

Wer wissen will, wann Kindergeld überwiesen wird, braucht im ersten Schritt nicht mehr als die eigene Kindergeldnummer. Die Endziffer entscheidet über „früh im Monat“ oder „eher zum Monatsende“ – und der offizielle Überweisungsplan liefert den konkreten Tag.

Weil Wochenenden, Feiertage und bankinterne Buchungszeiten den Kontoeingang beeinflussen können, ist ein kleiner Puffer im Haushaltsplan sinnvoll. Kommt das Geld nach dem vorgesehenen Termin gar nicht, lohnt sich der direkte Kontakt zur Familienkasse, am besten mit Kindergeldnummer zur Hand.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit: „Kindergeld 2025/2026: Auszahlungstermine“ (inkl. Hinweise zu Endziffer-System, Verschiebungen, Erstauszahlung und Kontakt)

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Schwerbehinderung: Wohngeld-Freibetrag hilft bei barrierefreier Wohnung

30. November 2025 - 14:26
Lesedauer 3 Minuten

Menschen mit einer Schwerbehinderung stehen häufig vor besonderen finanziellen Belastungen. Steigende Mietpreise, teure Mobilitätshilfen oder notwendige bauliche Anpassungen in der Wohnung erhöhen den Druck zusätzlich.

Umso wichtiger ist es zu wissen: Wohngeld kann auch für schwerbehinderte Menschen eine entscheidende Entlastung sein – und dank möglicher Freibeträge fällt das Einkommen in manchen Fällen weniger ins Gewicht.

Was ist Wohngeld – und warum ist es für Menschen mit Schwerbehinderung besonders relevant?

Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für Mieter und Eigentümer, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Wohnkosten zu tragen. Für schwerbehinderte Menschen ist Wohngeld besonders wertvoll.

Wohngeld kann einerseits die teils hohen Wohnkosten barrierefreier Wohnungen ausgleichen und andererseits sind zusätzliche Freibeträge möglich, die das anrechenbare Einkommen reduzieren. Vor allem in Städten, in denen barrierefreie Wohnungen teurer oder selten verfügbar sind, wirkt Wohngeld wie ein finanzieller Puffer.

Wie wirkt sich eine Schwerbehinderung auf die Wohngeldberechnung aus?

Eine Schwerbehinderung allein führt nicht automatisch zu einem höheren Wohngeldanspruch. Maßgeblich ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen für zusätzliche Freibeträge erfüllt sind. Diese kommen zum Tragen, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt und die Einschränkungen den Alltag erheblich beeinflussen.

Dadurch kann ein relevanter Teil des Einkommens unberücksichtigt bleiben – was oft den Unterschied zwischen Ablehnung und Bewilligung ausmacht. Durch den höheren Freibetrag steigt bei Berücksichtigung das Wohngeld insgesamt.

Welche Art von Wohnung ist förderfähig?

Auch bei Schwerbehinderung müssen die Mietkosten innerhalb der regionalen Höchstbeträge liegen. Barrierefreie oder -arme Wohnungen sind häufig teurer, doch solange die Kosten innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen bleiben, ist eine Förderung möglich.

Liegt die Miete darüber, kann sich ein Antrag trotz allem lohnen, denn Härtefallregelungen können außergewöhnliche Wohnkosten anerkennen – besonders wenn diese aufgrund der Behinderung unvermeidbar sind.

Praxisbeispiele: So wirkt Wohngeld im echten Leben

Beispiel 1: Rollstuhlnutzerin mit teurer barrierefreier Wohnung
Frau L., 48 Jahre alt und Rollstuhlnutzerin, findet nach langer Suche eine barrierefreie Wohnung, die jedoch deutlich teurer ist als ihre bisherige. Obwohl ihr Einkommen knapp über der allgemeinen Wohngeldgrenze liegt, wird dank des anerkannten GdB von 80 ein Freibetrag gewährt. Dadurch sinkt ihr anrechenbares Einkommen – und sie erhält monatlich rund 170 Euro Wohngeld.

Beispiel 2: Pflegegrad führt zu zusätzlichem Freibetrag
Herr M., 63 Jahre, lebt allein und hat einen Pflegegrad 3. Seine Rente ist gering, und er muss viele alltägliche Leistungen zukaufen. Durch den Pflegegrad wird ein zusätzlicher Freibetrag berücksichtigt, der seine finanzielle Belastung sichtbar mindert. Ergebnis: Er erfüllt die Voraussetzungen für Wohngeld und bekommt einen Zuschuss, der seine Miete zu fast einem Drittel abdeckt.

Beispiel 3: Familie mit schwerbehindertem Kind
Familie R. lebt in einer größeren Wohnung, weil das schwerbehinderte Kind mehr Platz für Hilfsmittel und Therapien benötigt. Die höheren Wohnkosten wären ohne Unterstützung nicht tragbar. Da das Kind einen GdB von 70 hat, wird ein Freibetrag für den Haushalt gewährt. Dadurch steigt der Wohngeldanspruch so stark, dass die Familie monatlich über 200 Euro Unterstützung erhält – ein erheblicher finanzieller Unterschied.

Antragstellung: Diese Unterlagen brauchen Sie

Für den Wohngeldantrag sind der Mietvertrag oder andere Nachweise über die Wohnkosten sowie aktuelle Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder erforderlich. Zusätzlich müssen der Schwerbehindertenausweis oder der entsprechende Bescheid vorgelegt werden.

Auch Nachweise über einen Pflegegrad oder besonders hohe Krankheitskosten können den Antrag stärken. Viele Kommunen bieten Online-Anträge oder Wohngeldrechner an, um den Prozess zu erleichtern und Wartezeiten zu verkürzen.

Häufige Fehler vermeiden

Viele Antragsteller lassen mögliche Freibeträge ungenutzt, weil sie nicht wissen, dass bei einer anerkannten Schwerbehinderung Teile des Einkommens herausgerechnet werden können. Auch unvollständige oder veraltete Unterlagen führen häufig zu Verzögerungen.

Zudem geben manche ihre Mietkosten zu niedrig an, weil sie nur die Kaltmiete berücksichtigen – dabei können bestimmte Nebenkosten ebenfalls wohngeldrelevant sein und sollten nicht vergessen werden.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Wohngeld und Schwerbehinderung

1. Haben Menschen mit Schwerbehinderung automatisch Anspruch auf Wohngeld?
Nein. Anspruch besteht nur, wenn Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten im zulässigen Rahmen liegen. Die Schwerbehinderung kann den Anspruch jedoch durch Freibeträge verbessern.

2. Welche Freibeträge gelten bei Schwerbehinderung?
Freibeträge können gewährt werden, wenn ein GdB von mindestens 50 vorliegt und die Einschränkungen den Alltag erheblich beeinträchtigen. Die Höhe hängt vom individuellen Fall ab.

3. Wird ein Pflegegrad beim Wohngeld berücksichtigt?
Ja. Ein Pflegegrad kann zusätzliche Freibeträge ermöglichen oder erhöhte Wohnkosten begründen, etwa für barrierefreie Wohnungen.

4. Kann man Wohngeld und Grundsicherung gleichzeitig bekommen?
Nein. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung erhält, bekommt kein Wohngeld, da die Wohnkosten dort bereits einkalkuliert sind.

5. Wie lange dauert die Bewilligung von Wohngeld?
Die Bearbeitung kann je nach Kommune zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern. Vollständige Unterlagen verkürzen den Prozess deutlich.

Fazit: Wohngeld lohnt sich – besonders für Menschen mit Schwerbehinderung

Wohngeld ist eine oft unterschätzte Entlastung für Menschen mit Schwerbehinderung. Es gleicht nicht nur höhere Wohnkosten aus, sondern berücksichtigt durch Freibeträge auch besondere Lebenssituationen.

Wer den Antrag sorgfältig stellt, alle relevanten Nachweise einreicht und die eigenen Rechte kennt, kann mitunter erhebliche finanzielle Unterstützung erhalten – und damit die Wohnsituation nachhaltig stabilisieren.

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Pflegegrad 1: Ansprüche und Pflegegeld in 2025 – Alle Tabellen

30. November 2025 - 14:25
Lesedauer 3 Minuten

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste von fünf Pflegegraden und ist definiert als „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Die Leistungen sind zwar eingeschränkt, doch einige Ansprüche haben Sie auch beim Pflegegrad 1. Dazu zählen der Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel oder der Zuschuss zur Wohnraumanpassung.

Ihre Selbstständigkeit soll erhalten bleiben

Das Bundesgesundheitsministerium informiert: „Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 konzentrieren sich vielmehr darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.“

Wie werden die Pflegegrade abgegrenzt?

Die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad unterscheidet sich, je nachdem, wie hoch der individuelle Pflegebedarf dieses Menschen ist. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher ist der Bedarf an Hilfe und Unterstützung im Alltag. Die zur Verfügung stehenden Leistungen erhöhen sich je nach Pflegegrad: Bei Grad 1 sind sie am wenigsten, und bei Grad fünf am höchsten.

Gering oder erheblich beeinträchtigt?

So ist der Pflegegrad 1 definiert als „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, der Pflegegrad 2 hingegen als „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Mit einem Pflegerad 1 meistern Sie den Alltag grundsätzlich noch selbstständig, brauchen aber in bestimmten Bereichen Hilfe, zum Beispiel beim Treppensteigen.

Anspruch auf umfassende Beratung

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können umfassende individuelle Pflegeberatung beanspruchen. In Frage kommen zum Beispiel Angebote Ihrer Pflegekasse oder Ihrer privaten Versicherung und ebenso die Beratung bei einem Pflegestützpunkt vor Ort.

Einmal pro Halbjahr können Sie sich zudem durch eine zugelassene Stelle in Ihren eigenen vier Wänden beraten lassen. Pflegende Angehörige können kostenfrei an einem Pflegekurs teilnehmen.

Monatliche Budgets (Pflegegrad 1, ab 01.01.2025) Leistung Betrag 2025 + Zweck/Besonderheiten 131 € mtl. (1 572 € p. a.) – Für Betreuung, Haushaltshilfen, Fahr- und Reinigungsdienste, anteilige Kurzzeit- oder Tagespflege-kosten Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 53 € mtl. – Apps zur Sturzprävention, Gedächtnistraining + Schulung durch Pflegedienst Hausnotruf bis 25,50 € Betriebskosten + 10,49 € Anschluss – wenn Alleinleben/Notrufrisiko Wohngruppenzuschlag (§ 38a) 224 € mtl. – Finanzierung einer Präsenzkraft in ambulanter Pflege-WG Einmal- & Projektbezogene Zuschüsse Leistung Höhe 2025 + Hinweis Wohnumfeld­verbessernde Maßnahme bis 4 180 € je Maßnahme (max. 16 720 € je Haushalt) – Badumbau, Treppenlift, Türverbreiterung Anschubfinanzierung Pflege-WG 2 613 € einmalig – gilt zusätzlich zum Umbau-Zuschuss bei Gründung einer ambulanten WG Kurzzeit- & Vollstationäre Pflege Setting Anspruch 2025 + Wichtiges Kurzzeitpflege (§ 42) Kein eigenes Budget, aber Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann dafür eingesetzt werden Verhinderungspflege (§ 39) Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 Vollstationäre Pflege (§ 43) 131 € mtl. Zuschuss zu reinen Pflegekosten im Heim Kostenfreie Services (oft vergessen) Service Beschreibung Pflegeberatung (§ 7a) Individuell, auf Wunsch zu Hause oder digital Pflegekurse / Care-Coaching (§ 45) Schulungen für Angehörige & Freunde Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3) Freiwillig bei PG 1; Pflicht ab PG 2 Reha- & Präventionsleistungen Über die Krankenkasse, nicht das Pflegebudget Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steht Ihnen nicht pauschal zur Verfügung, sondern Sie können sich so im Nachhinein Kosten erstatten lassen. Er beträgt pro Monat 131,00 Euro. Damit können Sie Leistungen finanzieren, die Pflegende entlasten. Beim Pflegegrad 1 können Sie diesen Betrag auch für Leistungen einsetzen, die Ihre Selbstständigkeit als Pflegebedürftige erhalten und fördern.

Zu den Leistungen, die Sie mit dem Entlastungsbetrag abrechnen können, zählen Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag. Was unter Unterstützung im Alltag fällt, regelt das jeweilige Landesrecht.

Im Unterschied zu den höheren Pflegegraden können Sie beim Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch nutzen, um die Leistungen ambulanter Pflegedienste für körperbezogene Selbstversorgung zu finanzieren. Darunter fällt zum Beispiel die Unterstützung des Pflegedienstes beim Duschen oder Baden. Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim erhalten beim Pflegegrad 1 von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 131,00 Euro monatlich.

Die Anpassung des Wohnumfeldes

Als Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Sie bei Bedarf Anspruch auf finanzielle Unterstützung, um Ihr Wohnumfeld anzupassen. Beispiele wäre ein vereinfachter Treppenaufsteig oder eine barrierefreie Dusche. Pflegehilfsmittel und ergänzende Unterstützungsleistungen werden Ihnen finanziert.

In einer ambulant betreuten Wohngruppe laut Pflegeversicherung können Sie zudem den Wohngruppenzuschlag beanspruchen. Auch eine Anschubfinanzierung bei der Gründung einer solchen Wohngruppe ist möglich.

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So viel Wohngeld bekommen Rentner bei etwa 1000 Euro Rente

30. November 2025 - 14:12
Lesedauer 3 Minuten

Die Höhe des Wohngelds lässt sich ohne Details zur Miete, zur örtlichen Mietstufe und zur Haushaltsgröße nicht pauschal beziffern. Für alleinlebende Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.000 € monatlicher Rente ergeben überschlägige Berechnungen nach der gesetzlichen Formel jedoch häufig einen Zuschuss im Bereich von etwa 200 bis über 400 € im Monat – je nach Bruttokaltmiete und Wohnort. Grundlage sind das Wohngeld-Plus sowie die seit 2025 angehobenen Höchstbeträge und Zuschläge.

Wovon die Höhe konkret abhängt

Entscheidend sind drei Größen: die zu berücksichtigende Miete (Bruttokaltmiete ohne Heizung und Warmwasser), das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Mietstufe Ihrer Gemeinde. Die Bruttokaltmiete besteht aus der Nettokaltmiete plus „kalten“ Nebenkosten wie Wasser, Müll oder Grundsteuer; Heiz- und Warmwasserkosten zählen hier nicht mit.

Zur zu berücksichtigenden Miete kommen zwei Bausteine des Wohngeld-Plus: eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten sowie eine Klimakomponente. Für einen Einpersonenhaushalt betragen diese 2025 monatlich 110,40 € (Heizkostenentlastung) und 19,20 € (Klimakomponente).

Die Klimakomponente erhöht den maximal anrechenbaren Mietbetrag, die Heizkostenentlastung wird zur Miete hinzugerechnet.

Die Mietstufe bestimmt, bis zu welcher Bruttokaltmiete Ihre Kommune berücksichtigt. Für einen Einpersonenhaushalt reichen die Miethöchstbeträge 2025 – je nach Mietstufe I bis VII – von 361 € bis 677 € pro Monat; der Grenzwert erhöht sich zusätzlich um die Klimakomponente.

Was „1.000 € Rente“ im Wohngeldrecht bedeutet

Das Wohngeldrecht rechnet nicht mit Ihrer „Rente netto“, sondern mit einem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen. Von der Bruttorente werden pauschal anerkannte Abzüge berücksichtigt, darunter 10 % für Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; bei Renten wird zudem ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 8,50 € pro Monat angesetzt.

Dadurch liegt das maßgebliche Monatseinkommen bei 1.000 € Rente typischerweise grob bei rund 890 € – individuelle Abweichungen sind möglich. Weitere Freibeträge kommen z. B. bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder bei bestimmten Schwerbehinderungen in Betracht.

So wird das Wohngeld rechnerisch ermittelt

Rechtlich maßgeblich ist die Formel des § 19 WoGG. Vereinfacht gesagt ergibt sich das Wohngeld aus der anrechenbaren Miete abzüglich einer einkommensabhängigen Eigenbelastung; das Ergebnis wird mit einem Faktor multipliziert.

Welche Parameter gelten, ist in Gesetz und Anlagen festgelegt und wird regelmäßig fortgeschrieben. Für die Praxis bedeutet das: Je höher Ihre Bruttokaltmiete innerhalb der zulässigen Grenzen und je niedriger Ihr wohngeldrechtliches Einkommen, desto höher fällt der Zuschuss aus.

Rechenbeispiele für 1.000 € Rente

Ein Beispiel des Bundes zeigt die Systematik: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.300 € Bruttorente, 335 € Bruttokaltmiete und Mietstufe I erhält – nach Abzügen auf das Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Heizkostenentlastung – 110 € Wohngeld monatlich.

Das Beispiel zeigt auch, dass die Klimakomponente den Miethöchstbetrag anhebt, während die Heizkostenentlastung direkt zur berücksichtigten Miete hinzugerechnet wird.

Übertragen auf 1.000 € Rente (nach wohngeldrechtlichen Abzügen rund 890 € Einkommen) ergeben überschlägige Berechnungen Folgendes: Bei einer Bruttokaltmiete von 350 € in einer mittleren Mietstufe liegt der Zuschuss etwa im Bereich von 220 € pro Monat.

Steigt die Bruttokaltmiete auf 480 €, sind es grob 310 €; bei 600 € – wenn der Miethöchstbetrag der Stufe überschritten wird – rund 340 €. In einer sehr hohen Mietstufe und 650 € Bruttokaltmiete ergeben sich überschlägig etwa 420 €.

Diese Werte zeigen die Spannbreite und beruhen auf den 2025 geltenden Höchstbeträgen, der Heizkostenentlastung und der gesetzlichen Rechenvorschrift; die genaue Festsetzung trifft stets die Wohngeldbehörde.

Mietstufen, Höchstbeträge und örtliche Unterschiede

Welche Mietstufe für Ihre Gemeinde gilt, beeinflusst den maximal anrechenbaren Mietbetrag deutlich. Während in günstigen Regionen der Miethöchstbetrag für Alleinstehende bei 361 € liegt, dürfen in sehr teuren Regionen bis zu 677 € Bruttokaltmiete berücksichtigt werden; hinzu kommt jeweils die Klimakomponente von 19,20 € für Einpersonenhaushalte.

Liegt Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete darunter, wird nur der niedrigere Wert angesetzt; liegt sie darüber, begrenzt der Höchstbetrag die Anrechnung.

Wer Wohngeld bekommt – und wer nicht

Wohngeld richtet sich an Haushalte oberhalb der Grundsicherung. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter bezieht, erhält in der Regel kein zusätzliches Wohngeld, weil die Unterkunftskosten dort bereits berücksichtigt sind. Außerdem prüfen die Behörden, ob „erhebliches Vermögen“ vorliegt; in der Praxis dienen als Richtschnur etwa 60.000 € beim ersten Haushaltsmitglied und 30.000 € je weiterem.

So kommen Sie zu Ihrer individuellen Zahl

Für eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich zuerst der offizielle Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes. Er führt Schritt für Schritt durch Einkommen, Miethöchstbeträge und Zuschläge und gibt eine erste, realistische Orientierung für 2025.

Rechtsverbindlich entscheidet anschließend die örtliche Wohngeldstelle; dort stellen Sie auch den Antrag – inzwischen häufig digital. Halten Sie dafür typischerweise Ihren aktuellen Rentenbescheid, Angaben zur Bruttokaltmiete und die Nebenkostenabrechnung bereit.

Fazit

Mit 1.000 € Monatsrente bestehen – je nach Miete und Wohnort – gute Chancen auf einen spürbaren Zuschuss. Die 2025 geltenden Höchstbeträge, die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente sorgen dafür, dass sich das Wohngeld in vielen Fällen im Bereich mehrerer hundert Euro bewegt. Verlässliche Klarheit bringt eine Berechnung nach den gesetzlichen Parametern und ein Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune.

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Erwerbsminderungsrente 2026: Drei wichtige Änderungen, die EM-Rentner kennen sollten

30. November 2025 - 13:40
Lesedauer 3 Minuten

Für viele mit einer Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht nur die Rentenhöhe über die Stabilität, sondern auch die Frage, wie verlässlich und planbar die Zahlung im Alltag ist.

Genau hier bringt das Jahr 2026 wichtige Verschiebungen: Eine bereits Ende 2025 gestartete Umstellung wirkt 2026 erstmals über ein komplettes Kalenderjahr, gleichzeitig verändern sich Grenzwerte für Hinzuverdienst – und bei neuen Rentenbeginnen greift eine weitere Verlängerung der Zurechnungszeit.

1. Der Zuschlag ist 2026 Teil der Rente – und nicht mehr als zweite Zahlung sichtbar

Viele EM-Rentnerinnen und EM-Rentner haben seit Juli 2024 einen Zuschlag erhalten, der zunächst technisch als separate Überweisung neben der regulären Rente ausgezahlt wurde.

Die eigentliche Zäsur ist jedoch die zweite Stufe der Umsetzung: Seit dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr getrennt überwiesen, sondern in die monatliche Rentenzahlung integriert. Für 2026 ist das der Normalzustand.

Damit verändert sich vor allem die Wahrnehmung: Wer bisher zwei Zahlungseingänge gesehen hat, sieht in 2026 in der Regel nur noch eine Überweisung. Inhaltlich bleibt es ein Zuschlag, organisatorisch ist er aber Bestandteil der Rente.

Das ist besonders relevant, wenn Nachweise zur Rentenhöhe benötigt werden, etwa gegenüber Sozialbehörden oder bei Anträgen, bei denen Kontoauszüge und Rentenbescheide miteinander abgeglichen werden.

Auch das Berechnungsverfahren ist seit Dezember 2025 anders geregelt: Die Rentenversicherung stellt dabei auf eine andere Rechtsgrundlage um und berechnet den Zuschlag dann aus den persönlichen Entgeltpunkten, die der Rente zugrunde liegen.

Wichtig für Betroffene: Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich; die Rentenversicherung prüft und setzt die Zahlung automatisch fest und informiert mit entsprechenden Bescheiden.

2. Mehr Spielraum beim Hinzuverdienst 2026 – aber die Jahreslogik bleibt die häufigste Fehlerquelle

Wer mit EM-Rente arbeitet oder neu eine Tätigkeit aufnehmen möchte, muss neben der medizinischen Einstufung der Erwerbsminderung die Hinzuverdienstregeln im Blick behalten.

Für 2026 steigt dabei die maßgebliche Bezugsgröße der Sozialversicherung. Weil die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung seit 2023 dynamisch an diese Bezugsgröße gekoppelt ist, erhöht sich die Grenze automatisch zum 1. Januar 2026.

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt drei Achtel des 14-Fachen der monatlichen Bezugsgröße. Aus der Bezugsgröße für 2026 ergibt sich damit für eine volle Erwerbsminderungsrente eine jährliche Grenze von 20.763,75 Euro.

Bei teilweiser Erwerbsminderung bleibt es grundsätzlich bei einer individuellen Grenze, die sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre orientiert. In der Praxis ist 2026 vor allem die Untergrenze wichtig, weil sie als Orientierung dient und häufig in Medien oder Beratungsgesprächen als „erste Hausnummer“ genutzt wird; sie liegt 2026 bei 41.527,50 Euro jährlich.

Trotz steigender Grenzwerte bleibt die häufigste Stolperfalle unverändert: Die Prüfung erfolgt jahresbezogen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember, nicht der einzelne Monat.

Dadurch ist es zwar möglich, nur einen Teil des Jahres zu arbeiten und dennoch die Jahresgrenze auszuschöpfen. Gleichzeitig kann genau diese Logik zu unbemerkten Überschreitungen führen, wenn Einkommen ungleichmäßig anfällt, etwa bei Prämien, Einmalzahlungen oder schwankenden Stunden.

Hinzu kommt das Verfahren der Rentenversicherung: Häufig wird zunächst mit einer Prognose gearbeitet und später anhand der tatsächlichen Einkünfte abgerechnet.

Ergibt sich dabei eine Überzahlung, kann es zu Rückforderungen kommen; lag die Rente zu niedrig, gibt es Nachzahlungen. Wer auf Nummer sicher gehen will, meldet eine Beschäftigung frühzeitig und lässt die Auswirkungen berechnen.

3. Zurechnungszeit 2026: Für neue EM-Renten verlängert sich die fiktive Beitragszeit erneut

Für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente 2026 neu beginnt, ist eine weitere Änderung entscheidend: die Zurechnungszeit. Sie soll verhindern, dass eine Erwerbsminderung in jüngeren Jahren zu dauerhaft besonders niedrigen Renten führt.

Vereinfacht wird die betroffene Person in der Rentenberechnung so gestellt, als hätte sie bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt – gerechnet wird also mit einer fiktiven Beitragszeit, die zusätzliche Entgeltpunkte erzeugen kann.

Diese Zurechnungszeit wird seit Jahren schrittweise verlängert. Für Rentenbeginne im Jahr 2026 endet sie mit 66 Jahren und drei Monaten. Für Neuzugänge kann das die Rentenhöhe spürbar beeinflussen, während bei Bestandsrentnerinnen und -rentnern die einmal festgestellte Zurechnungszeit nicht nachträglich jedes Jahr „mitwächst“.

Fazit: 2026 bringt weniger neue Regeln, aber neue Folgen im Alltag

Das Jahr 2026 ist für viele EM-Rentnerinnen und EM-Rentner weniger ein Jahr völlig neuer Gesetze als ein Jahr, in dem Umstellungen sichtbar werden. Der Zuschlag ist nun vollständig in die Rente integriert und verändert die Darstellung der Zahlung.

Die Hinzuverdienstgrenzen steigen mit den Rechengrößen, bei gleichzeitig unverändert strenger Jahresbetrachtung und nachgelagerten Prüfmechanismen. Und wer 2026 neu in die Erwerbsminderungsrente kommt, profitiert von einer weiter verlängerten Zurechnungszeit.

Gerade weil die Regeln häufig erst im Zusammenspiel wirken, lohnt sich ein nüchterner Blick in Bescheide, Prognosen und Jahresgrenzen – und im Zweifel eine konkrete Berechnung durch die Rentenversicherung, bevor sich aus einem gut gemeinten Nebenverdienst ein bürokratisches Problem entwickelt.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“

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Eltern mit Schwerbehinderung: Diese zusätzlichen Ansprüche haben schwerbehinderte Eltern – Tabelle

30. November 2025 - 13:21
Lesedauer 5 Minuten

Elternschaft ist anspruchsvoll – für Mütter und Väter mit einer Schwerbehinderung oft doppelt. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, welche konkreten Rechte, Hilfen und finanziellen Leistungen ihnen zustehen.

Dabei ist das Unterstützungsnetz dichter, als es auf den ersten Blick scheint. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Ansprüche zusammen, zeigt typische Stolperfallen und erklärt anhand alltagsnaher Beispiele, wie Unterstützung tatsächlich aussehen kann.

Rechtlicher Rahmen: Was gilt grundsätzlich?

Eltern mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf umfassende Unterstützung aus mehreren Rechtsbereichen, darunter das SGB IX für die Teilhabe, das SGB XII für die Eingliederungshilfe, das SGB V für gesundheitliche und pflegerische Aspekte sowie das SGB VIII für Hilfen zur Erziehung.

Grundsätzlich gilt dabei: Die elterliche Verantwortung bleibt vollständig bestehen, während die gewährten Leistungen eine selbstbestimmte, sichere Elternschaft ermöglichen sollen.

Wichtige Ansprüche im Überblick

Wesentliche Leistungsbereiche sind Assistenzleistungen im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, persönliche Assistenz für Termine und Alltagsorganisation, technische Hilfsmittel wie barrierefreie Wickelmöglichkeiten oder Kommunikationsgeräte.

Hinzu kommen Entlastungsangebote wie Familienpflege oder Haushaltshilfen, Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt, finanzielle Unterstützung wie Mehrbedarfszuschläge sowie pflegerische Leistungen für Eltern mit Pflegegrad. All diese Leistungen werden individuell ermittelt, das heißt: Jede Familiensituation wird separat geprüft.

Tabelle: Diese Ansprüche haben schwerbehinderte Eltern Anspruch / Nachteilsausgleich Worum geht’s (kurz) + typische Voraussetzungen / zuständige Stelle Grundlagen Feststellung GdB, Merkzeichen, Schwerbehindertenausweis Antrag auf Feststellung der Behinderung (GdB) und ggf. Merkzeichen; Grundlage für viele Nachteilsausgleiche. Zuständig i. d. R. Versorgungsamt/Region. Elternschaft & Familienalltag (besonders relevant für Eltern) Elternassistenz („begleitete Elternschaft“) Assistenzleistungen für Mütter/Väter mit Behinderung bei Versorgung und Betreuung der Kinder (z. B. Handreichungen, Begleitung, Unterstützung im Alltag). Antrag i. d. R. beim Träger der Eingliederungshilfe. Assistenzleistungen (allgemein) Unterstützung zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung (z. B. Haushaltsführung, Alltagsorganisation, soziale Teilhabe); kann praktisch auch den Familienalltag entlasten. Antrag über Reha-/Eingliederungshilfe-Träger. Leistungen zur Mobilität (Eingliederungshilfe) Z. B. Beförderungsdienst oder Leistungen für ein Kraftfahrzeug, wenn ÖPNV nicht zumutbar/nutzbar ist. Antrag beim zuständigen Träger. Leistungen für Wohnraum (Eingliederungshilfe) Unterstützung für Beschaffung/Umbau/Ausstattung/Erhaltung von behinderungsgerechtem Wohnraum (barrierearm/barrierefrei). Persönliches Budget Geldleistung statt Sachleistung, um Teilhabeleistungen (z. B. Assistenz) selbst zu organisieren. Antrag bei zuständigem Leistungsträger. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Unabhängige Beratung „im Vorfeld“ und begleitend zur Beantragung/Realisierung von Teilhabeleistungen (hilfreich beim Durchsetzen von Elternassistenz & Co.). Wunsch- und Wahlrecht Bei der Ausführung von Teilhabeleistungen müssen berechtigte Wünsche (z. B. Art der Unterstützung, Leistungserbringer) berücksichtigt werden. Arbeit (falls erwerbstätig / Arbeitssuche) Behinderungsgerechte Beschäftigung / Arbeitsplatzanpassung Anspruch auf geeignete Vorkehrungen (z. B. Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung, technische Hilfen, Ausstattung), soweit zumutbar. Ansprechpartner: Arbeitgeber, SBV, Integrationsamt/IFD. Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art/Schwere der Behinderung notwendig ist (und keine unverhältnismäßigen Aufwände). Freistellung von Mehrarbeit Auf Verlangen Freistellung von „Mehrarbeit“ (i. d. R. über 8 Stunden werktäglich hinaus). Zusatzurlaub Zusätzlicher bezahlter Urlaub (regelhaft 5 Arbeitstage pro Urlaubsjahr; bei anderer Wochenarbeitszeit anteilig). Prävention (bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis) Frühzeitiges Präventionsverfahren durch den Arbeitgeber unter Einbeziehung z. B. SBV/Integrationsamt, um das Arbeitsverhältnis zu sichern. Besonderer Kündigungsschutz (Zustimmungsverfahren) Kündigungsschutz mit Beteiligung/Zustimmung des Integrationsamts; das Gesetz regelt dazu ein Antragsverfahren (wichtig: Fristen/Verfahrensablauf beachten). Steuern Behinderten-Pauschbetrag Pauschale steuerliche Entlastung abhängig vom festgestellten GdB (und Sonderregelungen z. B. bei Hilflosigkeit/Blindheit). Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Pauschale für behinderungsbedingt veranlasste Fahrten (Höhe abhängig von Merkzeichen/GdB-Konstellation); darüber hinaus keine zusätzlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten nach § 33 Abs. 1 EStG. Weitere außergewöhnliche Belastungen Bestimmte krankheits-/behinderungsbedingte Kosten können ggf. zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein (abhängig von Nachweisen und „zumutbarer Belastung“). Gesundheit & Pflege Hilfsmittel (GKV) Anspruch auf erforderliche Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich / zur Sicherung der Behandlung (z. B. Hörhilfen, orthopädische Hilfen) – i. d. R. per ärztlicher Verordnung, über Krankenkasse. Zuzahlungs-Belastungsgrenze / Befreiung Deckelung der jährlichen Zuzahlungen (2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken 1%). Pflegesachleistung (bei Pflegegrad) Leistungen der Pflegekasse für häusliche Pflege durch Pflegedienste (Pflegegrad 2–5). Pflegegeld (bei Pflegegrad) Geldleistung der Pflegekasse, wenn Pflege (ganz/teilweise) selbst organisiert wird (Pflegegrad 2–5). Entlastungsbetrag (bei Pflegegrad) Zweckgebundener Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag (ab Pflegegrad 1, bei häuslicher Pflege). Pflegehilfsmittel & Wohnumfeldverbesserung (bei Pflegegrad) Zuschüsse/Leistungen der Pflegekasse (z. B. für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie Umbauten; konkrete Höhen und Voraussetzungen beachten). Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (GKV, in Sonderfällen) Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit in bestimmten Konstellationen schwerer Krankheit, wenn Versorgung zu Hause nicht ausreicht. Rundfunk / Kommunikation Rundfunkbeitrag-Ermäßigung (Merkzeichen „RF“) Ermäßigung auf „Drittelbeitrag“ bei zuerkanntem Merkzeichen RF; Nachweis i. d. R. über Bescheinigung/Schwerbehindertenausweis. Telefon-/Telekom-Sozialtarif (je nach Anbieter) Teilweise gibt es vergünstigte Tarife/Sozialtarife bei bestimmten Merkzeichen bzw. Nachweisen (kein einheitlicher gesetzlicher Anspruch bei allen Anbietern). Mobilität / Parken / Kfz (häufig über Merkzeichen gesteuert) Parkerleichterungen (z. B. blauer EU-Parkausweis) Erlaubnis, unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert zu parken; Nutzung teils auch als Beifahrer möglich. Zuständig i. d. R. Straßenverkehrsbehörde/Kommune. Kfz-Steuervergünstigung (je nach Merkzeichen) Mögliche Steuerermäßigung/-befreiung abhängig von Merkzeichen und Nutzungsvoraussetzungen; Antrag/Infos über Zollverwaltung bzw. Verwaltungsportale. Existenzsicherung (falls Bürgergeld/Sozialhilfe im Spiel ist) Mehrbedarfe im Bürgergeld Mehrbedarfstatbestände (u. a. auch bei bestimmten Konstellationen mit Behinderung). Zuständig: Jobcenter. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (SGB XII) Mehrbedarfstatbestände (z. B. u. a. bei Merkzeichen G in bestimmten Leistungsarten). Zuständig: Sozialamt. Wo stelle ich welche Anträge?

Eine einfache Orientierung lautet: Für medizinische oder pflegerische Leistungen ist die Krankenkasse oder Pflegekasse zuständig, während Leistungen zur sozialen Teilhabe über das Sozialamt beziehungsweise die Eingliederungshilfe beantragt werden. Hilfen zur Erziehung fallen hingegen in die Verantwortung des Jugendamts.

Wenn mehrere Bereiche ineinandergreifen, empfiehlt sich ein tübergreifendes Teilhabeplanverfahren. Dieses klärt um Zuständigkeiten verbindlich und hilft, Doppelprüfungen zu vermeiden.

Drei Beispiele aus der Praxis

1. Alleinerziehende Mutter mit Sehbehinderung
Eine sehbehinderte Mutter beantragt beim Jugendamt eine Erziehungsbeistandschaft und beim Sozialamt Assistenz im Haushalt. Sie erhält schließlich täglich zwei Stunden Unterstützung beim Strukturieren des Alltags sowie eine mobile Babyüberwachung mit Vibrationsmelder, finanziert über die Eingliederungshilfe.

2. Vater mit Multipler Sklerose (Pflegegrad 3)
Ein Vater mit Pflegegrad 3 nutzt körperbezogene Pflegeleistungen und ergänzt diese durch Hilfen zur Erziehung, um die Versorgung seiner Tochter sicherzustellen. Zusätzlich finanziert die Krankenkasse eine spezielle Tragehilfe, die seine eingeschränkte Muskelkraft ausgleicht.

3. Elternpaar mit Lernbehinderung
Ein Paar mit Lernbehinderung erhält ambulante Familienhilfe, die beim Bewältigen des Alltags, beim Lesen behördlicher Schreiben und bei der Planung der Versorgung ihres Kindes unterstützt. Das Jugendamt übernimmt die Kosten; außerdem bekommen beide einen Mehrbedarfszuschlag für behinderungsbedingte Aufwendungen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1. Können Eltern mit Schwerbehinderung persönliche Assistenz für die Kinderbetreuung bekommen?
Ja. Persönliche Assistenz ist möglich, wenn sie dazu beiträgt, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Maßgeblich ist ausschließlich der individuelle Bedarf.

2. Muss das Jugendamt eingeschaltet werden – und bedeutet das ein Risiko?
Nein. Ein Antrag auf Unterstützung stellt kein Misstrauensvotum dar. Die Aufgabe des Jugendamts ist Hilfe, nicht Kontrolle. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen, sind weitergehende Schritte notwendig.

3. Welche finanziellen Leistungen stehen Eltern zusätzlich zu?
In vielen Fällen bestehen Ansprüche auf Mehrbedarfszuschläge in der Grundsicherung, Leistungen der Eingliederungshilfe, Pflegeleistungen, Unterstützung durch die Krankenkasse sowie – für das Kind – auf Kindergeld oder Kinderzuschlag.

4. Welche Hilfsmittel können übernommen werden?
Übernommen werden können beispielsweise barrierefreie Wickelmöbel, adaptive Babyphones, spezielle Tragehilfen, Wohnungsumbauten oder Kommunikationshilfen. Je nach Art des Hilfsmittels ist die Krankenkasse, das Sozialamt oder das Jugendamt zuständig.

5. Was tun, wenn verschiedene Ämter sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben?
Dann lohnt es sich, ein übergreifendes Teilhabeplanverfahren zu beantragen. Dieses legt einen federführenden Kostenträger fest, der alle weiteren Schritte koordiniert.

Fazit: Mit den richtigen Hilfen gelingt selbstbestimmte Elternschaft

Eltern mit Schwerbehinderung haben ein breites Spektrum an Unterstützungsansprüchen, das weit über klassische Pflegeleistungen hinausreicht. Entscheidend ist, Beratung frühzeitig zu nutzen, Bedarfe klar zu formulieren und unterschiedliche Leistungsarten gezielt zu kombinieren.

Ob Assistenz, Hilfen zur Erziehung oder technische Unterstützung – am Ende steht das gemeinsame Ziel, Kindern ein sicheres, liebevolles Umfeld zu bieten und Eltern ein selbstbestimmtes Familienleben zu ermöglichen.

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Schwerbehinderung: Viele Nachteilsausgleiche auch bei einem GdB unter 50

30. November 2025 - 13:19
Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 gelten als schwerbehindert und haben rechtliche Sonderstellungen. Bestimmte dieser Nachteilsausgleiche gelten allerdings bereits bei einem Grad der Behinderung unter 50, und deshalb ist es richtig, einen Antrag zu stellen.

Gleichstellung bietet viele Vorteile

Mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann ein Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderung gestellt werden. Voraussetzung ist, einen Wohnsitz in Deutschland zu haben. (Paragraf 2 Abs. 3 SGB IX).

Ist diese Gleichstellung erfolgt, haben die Betroffenen ebenso wie mit einem Grad der Behinderung von 50 einen besonderen Kündigungsschutz und das Recht auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Eine solche Gleichstellung wird nicht generell erteilt, sondern muss durch medizinische Befunde nachgewiesen werden.

Pauschbetrag steigt mit dem GdB

Der Pauschbetrag, der den Mehraufwand ausgleichen soll, den Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung haben, wird von der Steuer abgesetzt und gilt bereits bei einem Grad der Behinderung von 20. Auf dieser niedrigsten Stufe beträgt er 384 EUR, bei einem Grad von 30 erhöht er sich, und bei einem Grad von 40 steigt er noch einmal.

Der Grad der Behinderung

Ein Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 bestimmt. Ab einem Grad von 20 treten bestimmte Nachteilsausgleiche in Kraft.

Zum Beispiel entsprechen leichte Gelenkschmerzen bei einer Arthrose einem Grad der Behinderung von 10 bis 20. Schwere Fettleibigkeit kann Einschränkungen eines Grades von 30 oder 40 bedeuten, und eine mittlere Migräne bedingt einen Grad der Behinderung von 20 bis 30.

Ab einem Grad von 50 wird eine Schwerbehinderung anerkannt. Damit verbunden sind der Schwerbehindertenausweis und viele rechtliche Besserstellungen. Zu diesen zählen Vergünstigungen bei der Steuer, bei der Arbeit und bei der Rente.

Einschränkung muss medizinisch geprüft werden

Um diesen Grad der Behinderung zu ermitteln, werden medizinische Gutachten eingeholt, dazu gehören Befundberichte der behandelnden Ärzte und Atteste. Das Versorgungsamt bestimmt auf dieser Grundlage den Grad der Behinderung.

Bei mehreren Einschränkungen wird beurteilt, wie sich diese insgesamt auswirken. Dabei geht es um die Wechselbeziehung, und es werden nicht einfach nur Einzelgrade addiert.

Für Betroffene ist es von Vorteil, wenn die behandelnden Mediziner, die die Erkrankung verfolgt haben, sich mit Behindertenrecht auskennen. Denn entscheidend ist nicht in erster Linie die Diagnose, sondern es geht um die Einschätzung, wie stark diese Erkrankung die Betroffenen in ihrem täglichen Leben einschränkt.

Einzelgrade können sich verstärken oder nebeneinander stehen

Kurz gesagt: Bestimmte Einschränkungen stehen nebeneinander, andere verstärken einander, wie eine Schwerhörigkeit und eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit.

Keine Nachteilsausgleiche bei GdB 10

Nachteilsausgleiche kommen erst bei einem Grad der Behinderung von 20 infrage. Ein Grad der Behinderung von zehn bedeutet zwar, eine leichte Einschränkung der Gesundheit zu haben. Diese ist aber unwichtig für die Bestimmung des gesamten Grades der Behinderung und hat auch keine rechtlichen Auswirkungen.

Auch mehrere Einzelgrade der Behinderung von zehn führen nicht zu einem höheren Grad der Gesamtbehinderung, sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.

GdB beantragen lohnt sich

Als Fazit bleibt: Wenn du gesundheitliche Einschränkungen hast, zum Beispiel an einer Arthrose, starken Allergien oder einer Migräne leidest, lohnt es sich immer, einen Grad der Behinderung feststellen zu lassen.

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Kein Bürgergeld: Zweiwohnung ist kein geschütztes Vermögen

30. November 2025 - 12:59
Lesedauer < 1 Minute

Bürgergeldleistungen im einstweiligem Rechtsschutz erhält nicht, wer nicht hilfebedürftig ist (§ 9 SGB 2). Ist der Antragsteller zu vermögend, kann er nicht als hilfebedürftig im Sinne des SGB II gelten.

Eine Zweitwohnung ist kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ( so aktuell das Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 10.11.2025 – S 12 AS 3208/25 ER – ).

Verfügt der Antragsteller über einen Miteigentumsanteil an einem nicht selbst bewohntem Hausgrundstück und gehören 12,5 % dieser Immobilie dem Antragsteller, verfügt er allein insoweit über Vermögen von 45.000,- €.

Das ist weitaus mehr als die Vermögensfreigrenze von 15.000,- € (und sogar mehr als der Erheblichkeitsschwellenwert aus § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SGB II – 40.000 €).

Miteigentumsanteil ist kein geschütztes Vermögen bei Zweitwohnung

Insbesondere ist dieser Miteigentumsanteil nicht von der Berücksichtigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ausgenommen. Es handelt sich bei dem Miteigentumsanteil nämlich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück im Sinne der Norm. Denn der Antragsteller ist dort nur mit einem Zweitwohnsitz gemeldet.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Karenzzeit nach § 12 Abs. 3 SGB II – Karenzzeit von 1 Jahr berufen

Denn sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II liegt nämlich noch nicht mehr als drei Jahre zurück.

Fazit

Als Vermögen ist geschützt ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Nicht geschützt sind aber Zweitwohnungen.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Ausblick auf 2026: Neue Grundsicherung und das absehbare Ende der Karenzzeit – Ein Beitrag vom Kollegen Sebastian Dorn: Bürgergeld: Wie die Vermögensprüfung zur Falle wird

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Pflegegeld statt Pflegesachleistungen: Rentnerin scheitert vorm Bundessozialgericht

30. November 2025 - 12:36
Lesedauer 3 Minuten

Wer in Deutschland lebt, pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, verbindet damit oft das bekannte Wahlrecht: Pflegegeld für die häusliche Betreuung durch Angehörige oder Pflegesachleistungen über einen Dienst.

Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht automatisch für alle, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2025 entschieden, dass eine in Deutschland lebende Rentnerin, die ausschließlich in Polen kranken- und rentenversichert ist, kein Pflegegeld nach dem SGB XI verlangen kann, wenn ihr in Deutschland bereits Pflegesachleistungen im Wege der sogenannten Sachleistungsaushilfe gewährt werden (Az. B 3 P 8/23 R).

Der Fall: Pflegegrad, S1-Bescheinigung und der Wunsch nach Pflegegeld

Die Klägerin, Jahrgang 1936, ist polnische Staatsangehörige. Sie lebt in Deutschland und wird von ihrer Tochter gepflegt. Ihre Rente bezieht sie ausschließlich aus Polen; sie ist bei der polnischen Krankenversicherung gemeldet. Mit einer S1-Bescheinigung des polnischen Trägers wies sie gegenüber der deutschen Stelle nach, dass sie als Rentnerin Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat hat.

Daraufhin bewilligte der deutsche Träger ab dem 19. Juni 2017 Pflegesachleistungen nach Pflegegrad 3.

Später wollte die Klägerin rückwirkend statt Pflegesachleistungen Pflegegeld erhalten. Die Kasse lehnte ab. Auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das BSG bestätigte diese Linie und wies die Revision zurück.

Warum das BSG beim Pflegegeld nicht mitgeht

Die Entscheidung steht und fällt mit der Einordnung des Pflegegeldes im europäischen Recht. Das BSG verweist darauf, dass das Pflegegeld nach dem SGB XI in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Geldleistung und nicht als Sachleistung behandelt wird.

Maßgeblich sind dafür typische Merkmale: Pflegegeld ist eine pauschale, regelmäßig gezahlte Geldleistung, die nicht davon abhängt, ob zuvor konkrete Kosten entstanden sind oder Belege vorgelegt werden. Damit ist es gerade keine Leistung, die unmittelbar eine konkrete Versorgung „in Natura“ bereitstellt oder bestimmte Aufwendungen erstattet.

Für die Klägerin bedeutet das: Die S1-Bescheinigung öffnet die Tür zu Sachleistungen im Wohnstaat. Sie macht sie aber nicht zu einem vollwertigen Mitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung mit allen Wahlrechten.

Der deutsche Träger handelt bei der Sachleistungsaushilfe im Ergebnis als „aushelfender“ Träger; finanziell verantwortlich bleibt der zuständige Staat, hier Polen. Ein darüber hinausgehender Anspruch, ausgerechnet das deutsche Pflegegeld zu bekommen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Sachleistungsaushilfe ist nicht gleich Pflegegeld

Im Alltag wirkt es widersprüchlich: Pflegeleistungen werden in Deutschland erbracht, also sollte doch auch Pflegegeld möglich sein. Juristisch trennt das Koordinierungsrecht jedoch zwischen Sachleistungen, die am Wohn- oder Aufenthaltsort erbracht werden, und Geldleistungen, für die grundsätzlich der zuständige Mitgliedstaat zuständig bleibt.

Das BSG betont, dass die Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EU nicht darauf angelegt ist, die Systeme anzugleichen. Sie ordnet Zuständigkeiten, verhindert Doppelzuständigkeiten und schafft Verfahren, lässt aber die nationalen Unterschiede bestehen. Ein Mitgliedstaat kann also Leistungen „vor Ort“ erbringen, ohne dass damit automatisch sämtliche nationalen Leistungsvarianten dieses Staates eröffnet werden.

Geldleistungsaushilfe nur mit Einvernehmen – und das fehlte hier

Die Klägerin argumentierte unter anderem damit, dass das Wahlrecht zwischen Sachleistung und Pflegegeld faktisch leerlaufe, wenn verschiedene Träger zuständig sind und eine Abstimmung nicht klappt. Das BSG hält dem entgegen: Eine Auszahlung von Geldleistungen durch den Träger am Wohnort „für Rechnung“ des zuständigen Trägers ist unionsrechtlich nur in einem dafür vorgesehenen Rahmen möglich und setzt ein Einvernehmen der beteiligten Träger voraus. An einem solchen Einvernehmen fehlte es nach den Feststellungen der Vorinstanz.

Damit bleibt es: Sachleistungen werden im Wohnstaat erbracht und abgerechnet; Geldleistungen sind beim zuständigen Staat geltend zu machen, sofern es dort eine vergleichbare Leistung gibt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Keine Diskriminierung: Unterschiedliche Systeme, unterschiedliche Ansprüche

Einen Verstoß gegen Gleichbehandlung sah das BSG ebenfalls nicht. Dass Rentnerinnen mit deutscher Versicherungslaufbahn in Deutschland ein Wahlrecht zwischen Pflegegeld und Sachleistung haben, während Personen mit Absicherung in einem anderen Mitgliedstaat dieses Wahlrecht im deutschen System nicht nutzen können, sei keine unzulässige Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit. Der Unterschied knüpfe an die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit an, nicht an den Pass.

Das Gericht macht zudem klar, dass selbst eine mögliche Versorgungslücke – etwa wenn das Recht des zuständigen Staates keine dem deutschen Pflegegeld entsprechende Leistung vorsieht oder im konkreten Fall nicht gewährt – für sich genommen keine Pflicht begründet, das deutsche System „ersatzweise“ zu öffnen. Das sei eine Folge der zulässigen Unterschiede zwischen nationalen Sicherungssystemen.

Bedeutung für die Praxis: Beratung wird wichtiger

Das Urteil ist vor allem eine Erinnerung daran, dass Pflegeleistungen bei grenzüberschreitenden Renten- und Versicherungsbiografien nicht nach dem Wohnortprinzip „automatisch deutsch“ werden.

Wer als EU-Rentnerin oder EU-Rentner in Deutschland lebt, aber in einem anderen Mitgliedstaat kranken- und pflegebezogen abgesichert bleibt, kann im deutschen System Sachleistungen erhalten, ohne Anspruch auf das deutsche Pflegegeld.

Für Angehörige, die Pflege in der Familie organisieren, ist das mehr als eine Formalität: Oft ist Pflegegeld ein wesentlicher Baustein, um Betreuung überhaupt zu ermöglichen. Umso wichtiger wird die Frage, welche Geldleistungen der zuständige Staat vorsieht, wie sie beantragt werden und ob eine Koordination mit dem Wohnstaat praktisch funktioniert.

Quellen: Volltext des Urteils BSG, Urteil B 3 P 8/23 R; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (u. a. Regelungen zur Koordinierung und zum Zusammentreffen von Pflegeleistungen); EU-Informationen zum S1-Formular und zur Absicherung bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat.

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P-Konto Freibetrag: So den Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto erhöhen

30. November 2025 - 12:17
Lesedauer 7 Minuten

Der automatische Schutz des P-Kontos hilft nur bis zu einer bestimmten Höhe. Seit dem 1. Juli 2025 sind auf dem P-Konto monatlich 1.560 Euro als Grundfreibetrag geschützt. Viele Haushalte liegen aber darüber, ohne „mehr Einkommen“ zu haben – etwa weil Kindergeld auf dasselbe Konto fließt, weil Unterhalt für Kinder tatsächlich gezahlt wird oder weil Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt eingehen.

Dann wird nicht selten der Betrag, der eigentlich für das Existenzminimum gedacht ist, teilweise blockiert oder an Gläubiger abgeführt. Die gute Nachricht: Genau für diese Fälle sieht die Zivilprozessordnung Erhöhungsbeträge vor – man muss sie nur richtig „aktivieren“.

Tabelle: Dann kann der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden (2025/2026) Grund für die Erhöhung Was dahintersteht (typischer Anlass) Unterhaltspflichten gegenüber einer anderen Person Sie sind gesetzlich verpflichtet, Unterhalt zu leisten, und kommen dieser Verpflichtung tatsächlich nach, etwa gegenüber Kindern oder (je nach Konstellation) dem Ehepartner. Dadurch kann ein zusätzlicher monatlicher Erhöhungsbetrag auf dem P-Konto geschützt werden. Kindergeld wird auf das Konto gezahlt Das Kindergeld fließt auf das gepfändete Konto und soll für das Kind verfügbar bleiben. Damit es nicht durch die Monatsgrenze „mitgepfändet“ wird, kann es als Erhöhungsgrund berücksichtigt werden. Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt Auf dem Konto gehen Leistungen ein, die nicht nur für Sie bestimmt sind, sondern für weitere Personen, etwa in einer Bedarfsgemeinschaft. Damit diese Teile nicht blockiert werden, kann der Freibetrag entsprechend angehoben werden. Leistungen wegen eines Mehrbedarfs Bestimmte laufende Leistungen, die aufgrund besonderer Lebensumstände gewährt werden (zum Beispiel ein anerkannter Mehrbedarf), können dazu führen, dass der notwendige Lebensunterhalt über dem Grundfreibetrag liegt und daher ein zusätzlicher Schutz nötig ist. Einmalige Sozialleistungen oder besondere einmalige Zahlungen Einmalzahlungen können den Monatsfreibetrag sprengen, obwohl das Geld für konkrete Zwecke gedacht ist (z. B. bestimmte Beihilfen). Je nach Art der Leistung kann eine zusätzliche Freigabe als Erhöhungsgrund in Betracht kommen. Nachzahlungen (rückwirkende Leistungen, verspätete Zahlungseingänge) Wenn Geld für mehrere Monate gebündelt eingeht, kann es die Monatsgrenze überschreiten. Um zu verhindern, dass dadurch unpfändbare Beträge blockiert oder abgeführt werden, kann eine zusätzliche Freigabe bzw. eine Anpassung des Schutzes erforderlich werden. Atypische, sonst unpfändbare Einnahmen, die auf dem Konto „untergehen“ Manche Einnahmen sind zwar rechtlich ganz oder teilweise unpfändbar, werden aber auf dem Konto technisch wie normales Guthaben behandelt. Dann kann eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung nötig sein, um den Freibetrag individuell zu erhöhen. Besondere Härtefälle / individueller Bedarf Wenn der laufende notwendige Bedarf nachweisbar über dem Standard-Freibetrag liegt und die üblichen Erhöhungsgründe nicht ausreichen, kann in Einzelfällen eine individuelle Festsetzung durch Gericht oder Vollstreckungsbehörde die Freigabe eines höheren Betrags ermöglichen. Mehr Schutz gibt es nur mit Nachweis – meist per P-Konto-Bescheinigung

Die typische und in der Praxis schnellste Methode, den Freibetrag zu erhöhen, ist die P-Konto-Bescheinigung. Juristisch ist das der Nachweis gegenüber der Bank, dass bestimmte Beträge als „Erhöhungsbeträge“ nicht von der Pfändung erfasst werden. Sobald die Bank diesen Nachweis hat, muss sie den Freibetrag im laufenden Monat entsprechend höher einstellen, damit Sie darüber verfügen können.

Wichtig ist dabei das Timing: Eine Bescheinigung entfaltet ihren Nutzen erst, wenn sie bei der Bank vorliegt und dort verarbeitet wurde. Wer absehen kann, dass der Grundfreibetrag nicht reicht, sollte deshalb nicht warten, bis die Pfändung „weh tut“, sondern die Bescheinigung frühzeitig beibringen oder aktualisieren lassen, sobald sich die Lebenssituation ändert.

Welche Gründe die Erhöhung tragen – und welche Beträge seit Juli 2025 typisch sind

Eine Erhöhung kommt besonders häufig in drei Konstellationen vor: wenn Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt für eine Person leisten, wenn auf Ihrem Konto Kindergeld eingeht, oder wenn Sie für weitere Personen in Ihrem Haushalt bestimmte Sozialleistungen erhalten.

Seit dem 1. Juli 2025 führt das im Regelfall dazu, dass zusätzlich zum Grundfreibetrag Erhöhungsbeträge berücksichtigt werden, nämlich 585,23 Euro für die erste berücksichtigungsfähige Person und 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Auf dem P-Konto werden die so entstehenden Freibeträge zudem auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag gerundet, weshalb die Bank im Alltag häufig „glatte“ Beträge ausweist.

Beispiele wie der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden kann

Beispiel 1: Erhöhung wegen einer unterhaltsberechtigten Person (z. B. ein Kind, für das Sie Unterhalt zahlen)
Ausgangslage: Ihr Konto ist als P-Konto geführt. Sie haben eine gesetzliche Unterhaltspflicht und gewähren tatsächlich Unterhalt. Dann kann die Bank den Freibetrag über eine P-Konto-Bescheinigung erhöhen.
Rechnung (gültig ab 1. Juli 2025):
Grundfreibetrag P-Konto: 1.560,00 €
zuzüglich Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: 585,23 € ergibt geschützter Betrag pro Monat: 1.560,00 € + 585,23 € = 2.145,23 €

Praktisch bedeutet das: Sie besorgen eine Bescheinigung nach § 903 ZPO (z. B. über Schuldnerberatung, Arbeitgeber oder eine geeignete Stelle) und reichen sie bei Ihrer Bank ein; die Bank muss die Erhöhung ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage berücksichtigen.

Beispiel 2: Erhöhung wegen zwei unterhaltsberechtigten Kindern – plus Kindergeld, das auf dem P-Konto eingeht
Ausgangslage: Zwei Kinder leben bei Ihnen oder Sie sind ihnen gegenüber unterhaltspflichtig; außerdem wird Kindergeld auf Ihr P-Konto überwiesen. Dann kann der Schutz aus zwei Bausteinen bestehen: Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und zusätzlich Schutz für Kindergeld.
Rechnung:
Grundfreibetrag P-Konto: 1.560,00 €
Erhöhungsbetrag 1. Person: 585,23 €
Erhöhungsbetrag 2. Person: 326,04 €
Zwischensumme: 1.560,00 € + 585,23 € + 326,04 € = 2.471,27 €
Kindergeld 2025: 2 × 255,00 € = 510,00 €
ergibt geschützter Betrag pro Monat: 2.471,27 € + 510,00 € = 2.981,27 €

Praktisch bedeutet das: Idealerweise lassen Sie eine „Gesamt-Bescheinigung“ erstellen, die sowohl die Unterhaltssituation als auch das Kindergeld abdeckt, und geben diese der Bank. Wichtig ist: Kindergeld ist grundsätzlich geschützt, kann aber anders behandelt werden, wenn gerade wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes gepfändet wird.

Beispiel 3: Erhöhung, weil Sie Bürgergeld/Sozialhilfe für sich selbst bekommen und die Leistung über 1.560 € liegt
Ausgangslage: Sie erhalten Leistungen nach SGB II oder SGB XII für sich selbst, die höher sind als der Grundfreibetrag. Dann kann der Betrag oberhalb von 1.560,00 € als zusätzlicher Schutz freigegeben werden – mit Nachweis.
Rechnung (Beispielwert):
Grundfreibetrag P-Konto: 1.560,00 €
monatliche Leistung (z. B. Bürgergeld inkl. Unterkunft): 1.850,00 €
zusätzlicher Schutzbedarf: 1.850,00 € − 1.560,00 € = 290,00 €
ergibt geschützter Betrag pro Monat: 1.560,00 € + 290,00 € = 1.850,00 €

Praktisch bedeutet das: Sie beantragen bei der leistungszahlenden Stelle (z. B. Jobcenter) eine Bescheinigung mit Höhe und Art der Leistung und reichen sie bei der Bank ein; auch hier gilt, dass die Bank die Angaben zeitnah berücksichtigen muss.

Entscheidend ist nicht, dass Sie die Zahlen kennen, sondern dass die Bank die richtige Konstellation in Ihrem Konto-Freigabevermerk eingetragen hat. Dafür braucht sie die Bescheinigung mit den passenden Angaben.

Wer die Bescheinigung ausstellen darf – und wo Sie realistisch am schnellsten weiterkommen

Viele Betroffene verlieren Zeit, weil sie bei der falschen Stelle anfangen. Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Bescheinigung unter anderem durch die Familienkasse, einen Sozialleistungsträger, den Arbeitgeber oder eine geeignete Stelle aus der Schuldner- und Insolvenzberatung ausgestellt werden kann; auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberater dürfen bescheinigen, verlangen dafür aber meist eine Gebühr.

In der Praxis klappt es am zuverlässigsten über eine anerkannte, gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, weil dort häufig eine vollständige Bescheinigung erstellt wird, die mehrere Erhöhungsgründe in einem Dokument zusammenführt.

Wenn es vor allem um Kindergeld oder Leistungen einer bestimmten Behörde geht, kann die jeweils zuständige Stelle ebenfalls der schnellste Weg sein – nur sollten Sie im Blick behalten, dass diese Stellen naturgemäß oft nur „ihre“ Zahlungen bescheinigen und nicht automatisch Ihre gesamte Unterhalts- und Familiensituation abbilden.

Was in der Bescheinigung stehen muss – und warum „unvollständig“ kosten kann

Eine wirksame Bescheinigung muss so konkret sein, dass die Bank daraus die Erhöhung berechnen und im System hinterlegen kann.

Es genügt nicht, allgemein zu schreiben, dass „Unterhaltspflichten bestehen“ oder „ein Kind im Haushalt lebt“.

Anerkannte Musterbescheinigungen sehen deshalb Felder vor, in denen die berücksichtigungsfähigen Personen sowie die Art des Erhöhungsgrundes vermerkt werden, etwa Unterhaltsgewährung, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen.

Gerade bei Unterhaltspflichten wird in der Praxis genau hingeschaut, weil die Regelung an die tatsächliche Unterhaltsgewährung anknüpft. Das bedeutet: Wer zwar unterhaltspflichtig ist, aber aktuell keinen Unterhalt leistet, kann mit einer pauschalen Bescheinigung Probleme bekommen.

Umgekehrt kann es Fälle geben, in denen die typische Bescheinigung nicht „passt“, obwohl das Geld eigentlich unpfändbar sein müsste; dann führt der Weg häufig über eine individuelle gerichtliche oder behördliche Entscheidung.

So reichen Sie die Bescheinigung bei der Bank ein – und worauf Sie bestehen dürfen

Sobald Sie die Bescheinigung haben, geben Sie sie Ihrer Bank oder Sparkasse mit der klaren Bitte, den Freibetrag auf dem P-Konto entsprechend zu erhöhen. Viele Institute akzeptieren die Vorlage in der Filiale, teils auch per Post oder über gesicherte digitale Kanäle; entscheidend ist, dass sie beim zuständigen Pfändungsteam ankommt und zugeordnet wird.

Wenn Ihr Konto bereits gepfändet ist, ist Tempo besonders wichtig. Dann gilt: Die Bank muss die Umwandlung in ein P-Konto spätestens nach vier Geschäftstagen vornehmen, und sie muss die gesetzlichen Freibeträge anwenden.

Erklärt die Bank, sie könne die Bescheinigung nicht prüfen oder müsse „erst den Gläubiger fragen“, ist das in der Regel ein Warnsignal. Die Freigabe läuft über Gesetz und Nachweis – nicht über Zustimmung des Gläubigers.

Wenn die Bank die Erhöhung nicht oder falsch umsetzt: was Sie konkret tun können

Fehler passieren häufig an drei Stellen: Die Bank hinterlegt nur den Grundfreibetrag, obwohl eine Bescheinigung vorliegt; sie berücksichtigt zwar Unterhalt, vergisst aber Kindergeld; oder sie arbeitet noch mit alten Werten, obwohl seit dem 1. Juli 2025 höhere Grenzen gelten.

In diesen Situationen ist es sinnvoll, die Bank nicht allgemein um „Prüfung“ zu bitten, sondern auf den konkreten, von ihr im System ausgewiesenen Freibetrag zu verweisen und klarzustellen, dass eine Bescheinigung nach den einschlägigen Vorschriften bereits vorliegt. In vielen Fällen lässt sich das intern korrigieren, sobald die Bescheinigung an der richtigen Stelle gelandet ist.

Bleibt das Institut dennoch untätig oder verweigert die Berücksichtigung, sollten Sie nicht in eine Endlosschleife geraten. Dann ist der nächste Schritt die individuelle Festsetzung oder Freigabe über das Vollstreckungsgericht beziehungsweise – bei Pfändungen durch öffentliche Stellen – über die zuständige Vollstreckungsbehörde.

Dieser Weg klingt aufwendiger, ist aber genau für die Fälle gedacht, in denen standardisierte Nachweise nicht reichen oder unpfändbare Einnahmen technisch „im Monatstopf“ untergehen.

Wenn die Bescheinigung nicht reicht: Individuelle Festsetzung durch Gericht oder Behörde

Eine Bescheinigung deckt typische Erhöhungsgründe ab. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen Ihr unpfändbares Einkommen höher ist als der per Bescheinigung erreichbare Schutz. Das passiert etwa bei besonderen, gesetzlich unpfändbaren Leistungen, bei atypischen Zuschüssen oder bei Situationen, in denen mehrere Zuflüsse ungünstig in einem Monat zusammentreffen und so den Freibetrag sprengen.

In solchen Fällen kann das Vollstreckungsgericht einen abweichenden, höheren Freibetrag festsetzen, damit unpfändbare Beträge auch auf dem Konto tatsächlich verfügbar sind.

Praktisch bedeutet das: Sie legen dort dar, welche Einnahmen unpfändbar sind, warum der Schutz auf dem Konto sonst nicht ausreicht und welche monatliche Freigabe erforderlich ist. Öffentliche Gläubiger arbeiten oft mit eigenen Verfahren über die Vollstreckungsstelle; maßgeblich ist dann, wer gepfändet hat.

Der unterschätzte Sonderfall: Nachzahlungen und Einmalbeträge

Besonders häufig eskaliert die Lage bei Nachzahlungen, beispielsweise wenn Leistungen rückwirkend bewilligt werden oder wenn Gehalt, Rente oder Sozialleistung verspätet eingeht und sich im selben Monat mit dem laufenden Zufluss überlagert.

Dann kann die Monatslogik des P-Kontos dazu führen, dass ein eigentlich geschützter Betrag rein rechnerisch über dem Freibetrag liegt. Je nach Art der Leistung kann zusätzlicher Schutz möglich sein, aber er entsteht nicht automatisch dadurch, dass die Zahlung „eigentlich unpfändbar“ wäre. Gerade hier ist eine gerichtliche oder behördliche Freigabe oft der verlässlichste Weg, wenn die Bank wegen der Monatsgrenze blockiert oder bereits abgeführt hat.

Was Sie aus dem Juli-Sprung 2025 mitnehmen sollten

Seit dem 1. Juli 2025 sind die Grund- und Erhöhungsbeträge höher. Für viele Betroffene bedeutet das: Wer schon eine wirksame Bescheinigung bei der Bank hinterlegt hat, muss im Normalfall nichts neu beantragen, weil die Banken die neuen Grenzen berücksichtigen sollen.

Wer aber merkt, dass der ausgewiesene Freibetrag nicht zur eigenen Situation passt, sollte das nicht als „Systemproblem“ hinnehmen, sondern die Erhöhung aktiv sauber nachziehen – zuerst über eine vollständige P-Konto-Bescheinigung und, wenn das nicht reicht, über eine individuelle Festsetzung beim Gericht oder der Vollstreckungsstelle.

Quellen: Bundesrecht, § 899 ZPO (Aufrundung/Übertragung), § 902 ZPO (Erhöhungsbeträge), § 903 ZPO (Nachweise)

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Schulden: Neue Zentrale hilft jetzt gegen Schikanen von Inkasso-Firmen

30. November 2025 - 12:15
Lesedauer 2 Minuten

Im neuen Jahr verbessern sich die Möglichkeiten für Schuldner, gegen Übergriffe von Inkasso-Unternehmen vorzugehen. Denn seit dem ersten Januar 2025 gibt es eine zentrale Aufsichtsbehörde, um rechtswidrige Handlungen von Inkasso-Firmen zu verfolgen.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 64) ist am 1.1.2025 in Kraft getreten. Jetzt registriert das Bundesamt für Justiz (BfJ) die in Inkasso-Unternehmen tätigen Personen, und dieses übernimmt auch alle laufenden Verfahren. Zuvor war das Aufgabe der einzelnen Bundesländer.

Widersprüchliche Entscheidungen und lange Verfahren

Die bisherige Praxis hatte zwei Nachteile. Erstens waren 32 Aufsichtsbehörden verantwortlich, meist Gerichte wie die Landgerichte in Karlsruhe oder Stuttgart. Diese entschieden teilweise sehr unterschiedlich, und das führte bei den Betroffenen zu Rechtsunsicherheit.

Außerdem dauerten die Verfahren meist sehr lange, weil zu wenig Personal da war. Die Aufsicht über die Inkasso-Unternehmen hatte den Ruf eines Nebenamts, und kaum ein Verantwortlicher blieb langfristig auf der jeweiligen Stelle.

Seltene Einigkeit

Eine zentrale Aufsichtsbehörde forderten nicht nur Schuldner-Beratungen und Verbraucherschützer, sondern auch die Inkasso-Unternehmen selbst. Sie alle haben ein starkes Interesse an Rechtssicherheit und dementsprechend auch hohe Ansprüche an die neue zentrale Aufsicht, endlich Klarheit zu schaffen und schnelle Verfahren durchzuführen.

Wo können Sie sich beschweren?

Seit dem 1.1.2025 können Sie eine Beschwerde über eine Inkasso-Firma an das BfJ schicken. Dieses stellt dafür ein Kontaktformular bereit. In den Betreff schreiben Sie „Rechtsdienstleistungsregister“. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an folgende Adresse schicken: rgd@bfj.bund.de.

Was müssen Sie beachten?

Es handelt sich nicht um eine Beschwerde im strikt juristischen Sinn, sondern um eine Eingabe. Deshalb kann jeder und jede zu jeder Zeit sich beim BfJ beschweren, wenn ein Inkasso-Unternehmen sich übergriffig, unangemessen oder rechtswidrig verhalten hat, wenn Ihnen Inkasso-Mitarbeiter drohen oder sie schikanieren.

Für eine Eingabe brauchen Sie gewöhnlich keine personenbezogenen Unterlagen von Klienten. Sollten diese jedoch nötig sein, dann brauchen Sie eine Einwilligung der Betroffenen, diese weiterzuleiten oder müssen personenbezogene Daten schwärzen.

Kein Ersatz für Zivilgerichte

Eine Beschwerde beim BfJ ersetzt keine Klage vor einem Zivilgericht, denn es darf keine materiell-rechtlichen Urteile fällen, also zum Beispiel über die Rechtmäßigkeit eines Vertrags entscheiden.

Es ist aber auch kein reiner „Papiertiger“, denn das BfJ entscheidet, ob ein Unternehmen gegen das Rechtsdienstleistungsprinzip verstößt.

Das betrifft zum Beispiel die Pflicht zur Information und Darlegung und den korrekten Rahmen der Vergütung, und damit die wichtigsten Übergriffe, mit denen Inkasso-Firmen Schuldner drangsalieren.

Worauf konzentriert sich die zentrale Aufsicht?

Die neue zentrale Aufsicht hat besonders im Blick, ob die jeweiligen Unternehmen nach einem rechtswidrigen Muster vorgehen. Ein typisches unrechtmäßiges Muster ist zum Beispiel der Hinweis, dass sie mehr zahlen müssen, wenn 14 Tage verstrichen sind, ohne zu erwähnen, dass zuvor eine weitere Inkasso-Maßnahme erfolgen muss.

Oder das Unternehmen hält Informationspflichten nicht ein, die im Paragrafen 13 RDG festgeschrieben sind. Oder die Firma verlangt bereits im ersten Schreiben 1,3.

Was können Sie noch tun?

Zusätzlich zur Beschwerde bei der zentralen Aufsicht können Sie ihr Anliegen noch an meldung@inkassowatch.org schicken. Diese Organisation sammelt Übergriffe von Inkassofirmen und plant, regelmäßig Gespräche mit dem BfJ darüber zu führen.

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Zuschuss für Rentner: Diese Zuschüsse gibt es zur Rente ab 2026

30. November 2025 - 10:02
Lesedauer 6 Minuten

Wenn die Rente beginnt, ist die Lage nicht automatisch „fertig gerechnet“. Manche erhalten einen Aufschlag innerhalb der gesetzlichen Rente, andere können Unterstützung bei Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträgen oder im Pflegefall bekommen.

2026 fällt dabei auf: Einige Beträge bleiben unverändert, andere werden über neue Grenzwerte, Beitragssätze oder turnusmäßige Mechanismen beeinflusst. Wer seine Ansprüche kennt, kann spürbare Entlastungen erreichen – oft ohne, dass dafür komplizierte Sonderkonstruktionen nötig wären.

Was mit „Zuschuss“ gemeint ist – und warum die Begriffe verwirren

Im Alltag wird vieles als Zuschuss bezeichnet, was rechtlich unterschiedliche Grundlagen hat. Mal ist es ein Bestandteil der gesetzlichen Rente, mal eine Sozialleistung, mal eine Beteiligung an Beiträgen oder eine Entlastung bei Fixkosten. Für die Praxis ist entscheidend, wer zuständig ist und ob die Leistung automatisch geprüft wird oder einen Antrag voraussetzt.

Genau an dieser Stelle gehen vielen Anspruchsberechtigten Leistungen verloren: Nicht, weil sie keinen Anspruch hätten, sondern weil der Schritt zum Antrag ausbleibt oder die Leistung in der falschen Schublade gesucht wird.

Grundrentenzuschlag 2026: Aufschlag in der gesetzlichen Rente – mit neuer Einkommensgrenze

Der Grundrentenzuschlag ist kein gesonderter Geldtopf, sondern Teil der gesetzlichen Rente. Die Prüfung läuft grundsätzlich automatisch über die Deutsche Rentenversicherung. Anspruch kann bestehen, wenn mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorliegen und die Verdienste in diesen Jahren eher niedrig waren. Neben Pflichtbeitragszeiten zählen dazu typischerweise auch Zeiten der Kindererziehung und der Pflege.

Für 2026 sind besonders die Einkommensgrenzen wichtig, ab denen der Grundrentenzuschlag gekürzt wird. Für Alleinstehende gilt ab Januar 2026: Ein monatliches Einkommen bis 1.492 Euro bleibt ohne Anrechnung, Einkommen zwischen 1.492 Euro und 1.909 Euro wird zu 60 Prozent angerechnet, darüber wird der übersteigende Teil vollständig berücksichtigt.

Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften liegen die entsprechenden Grenzen bei 2.327 Euro sowie 2.744 Euro.

Zur Einordnung gehört auch die diese Seite: Bei der Einkommensanrechnung zählt in der Regel das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr. Für die Berechnung ab Januar 2026 ist das typischerweise das Jahr 2023; falls dazu noch keine Daten vorliegen, kann auf das Jahr davor zurückgegriffen werden.

Wichtig, weil oft missverstanden: Der Grundrentenzuschlag ist steuerlich gesondert geregelt. Der Anteil der Rente, der als Grundrentenzuschlag gezahlt wird, wurde rückwirkend steuerfrei gestellt. Das ändert nichts daran, dass die übrige Rente – je nach Rentenbeginn – weiterhin nach den üblichen Regeln der nachgelagerten Besteuerung behandelt wird.

Grundrenten-Freibetrag 2026: Mehr behalten bei Grundsicherung – und häufig auch im Grenzbereich zum Wohngeld

Viele verwechseln den Grundrentenzuschlag mit einem zweiten Instrument, das gerade bei knappen Haushaltsbudgets viel bewirken kann: dem Grundrenten-Freibetrag in der Grundsicherung.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann erreichen, dass ein Teil der gesetzlichen Bruttorente bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt bleibt. Praktisch kann das die Höhe der Grundsicherung deutlich erhöhen oder überhaupt erst einen Anspruch eröffnen.

Das bedeutet: 100 Euro der Bruttorente bleiben anrechnungsfrei, vom darüberliegenden Rententeil zusätzlich 30 Prozent. Gedeckelt ist der Freibetrag auf 50 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes der Grundsicherung. Weil der Regelsatz für Alleinstehende 2026 unverändert bei 563 Euro bleibt, verändert sich auch die rechnerische Höchstgrenze nicht und liegt weiterhin bei maximal 281,50 Euro im Monat.

Grundsicherung im Alter 2026: Nullrunde beim Regelbedarf – Wohnkosten bleiben der Knackpunkt

Reicht das Alterseinkommen nicht für den Lebensunterhalt, kann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einspringen. Für 2026 ist politisch und praktisch auffällig, dass es beim Regelbedarf keine Erhöhung gibt. Der Regelsatz für Alleinstehende bleibt bei 563 Euro im Monat. Begründet wird das mit Schutzmechanismen in der Berechnung, die eine Absenkung verhindern und dadurch auch eine Erhöhung aussetzen können.

In der Lebenswirklichkeit entscheidet jedoch selten nur der Regelbedarf. Häufig geben die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung den Ausschlag dafür, ob Grundsicherung gezahlt wird und wie hoch sie ausfällt. Gerade bei gestiegenen Mieten kann es vorkommen, dass trotz „Nullrunde“ beim Regelbedarf mehr Unterstützung nötig wird, weil die Wohnkosten den Haushalt überfordern.

Wer Grundsicherung beantragt, muss außerdem mit einer Bedürftigkeitsprüfung rechnen. Dazu gehört eine Betrachtung von Einkommen und Vermögen. Entscheidend ist hierbei, dass bestimmte Vermögenswerte bis zu geschützten Beträgen nicht eingesetzt werden müssen. Das soll verhindern, dass Antragstellerinnen und Antragsteller sofort auf Null gesetzt werden, bevor Hilfe greift.

Wohngeld 2026: Entlastung bei Miete – 2026 bleibt meist auf dem Stand nach der Anpassung 2025

Wohngeld ist für viele Rentnerinnen und Rentner die passende Leistung, wenn das Einkommen knapp über dem Existenzminimum liegt, die Miete aber aus dem Ruder läuft. Es ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und wird nach Einkommen, Haushaltsgröße und örtlicher Mietenstufe berechnet.

Für 2026 ist dabei vor allem der Rhythmus relevant: Das Wohngeld wird gesetzlich in einem Zwei-Jahres-Turnus fortgeschrieben. Nachdem es zum 1. Januar 2025 erhöht wurde, ist 2026 in der Regel ein Jahr ohne erneute turnusmäßige Anpassung; die Werte laufen also grundsätzlich weiter, solange keine zusätzliche Änderung greift.

Für Rentenhaushalte ist dabei die Abgrenzung wichtig. Wer bereits Leistungen erhält, in denen Unterkunftskosten über die Grundsicherung abgedeckt werden, hat meist keinen parallelen Wohngeldanspruch. Wer dagegen keine Grundsicherung bezieht, kann mit Wohngeld gerade bei hoher Miete eine spürbare Entlastung erreichen – vorausgesetzt, der Antrag ist vollständig und die Unterlagen sind stimmig.

Zuschuss zur Krankenversicherung 2026: Der Zusatzbeitrag wird wichtiger – und 2026 liegt der Orientierungswert bei 2,9 Prozent

Ein großer Kostenblock im Ruhestand sind Krankenversicherungsbeiträge. Hier ist zu unterscheiden: Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner wird der Beitrag typischerweise direkt über den Rentenbezug abgewickelt. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist oder privat krankenversichert bleibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung bekommen.

Die Rentenversicherung beteiligt sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten an der Krankenversicherung: Maßgeblich ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, davon trägt die Rentenversicherung die Hälfte, also 7,3 Prozent der Bruttorente. Beim Zusatzbeitrag übernimmt sie ebenfalls die Hälfte, allerdings bezogen auf den jeweils relevanten Zusatzbeitragssatz.

Genau hier verändert sich 2026 für viele die Belastung, weil der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 mit 2,9 Prozent bekanntgemacht wurde. Das kann zu höheren Abzügen führen und zugleich das Zuschussniveau beeinflussen, je nachdem, wie die konkrete Versicherungssituation aussieht.

Für privat Versicherte gilt eine Besonderheit: Der Zuschuss wird grundsätzlich nach ähnlichen Maßstäben berechnet wie bei freiwillig gesetzlich Versicherten, als Zusatzbeitrag wird dabei der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Außerdem bleibt der Zuschuss nach oben begrenzt, er wird maximal bis zur Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie gezahlt. In der Praxis ist außerdem relevant, dass der Zuschuss häufig nur auf Antrag läuft; dafür gibt es bei der Rentenversicherung ein eigenes Formular.

Dabei sollte niemand übersehen: Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Rentenbeziehende grundsätzlich selbst tragen; eine hälftige Beteiligung wie in der Krankenversicherung gibt es dort nicht.

Pflegeheim 2026: Leistungszuschlag senkt den pflegebedingten Eigenanteil stufenweise

Wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, steigen die monatlichen Belastungen schnell – besonders im Pflegeheim. Eine wichtige Entlastung ist der Leistungszuschlag der Pflegeversicherung zum pflegebedingten Eigenanteil in der vollstationären Pflege. Seit Januar 2024 gilt eine Staffel, die mit der Aufenthaltsdauer steigt: Im ersten Jahr beträgt der Zuschlag 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils.

Für 2026 bedeutet das für viele Betroffene vor allem: Wer länger im Heim lebt, rutscht in höhere Zuschlagsstufen, wodurch der Eigenanteil sinken kann. Der Zuschlag fließt nicht als separate Auszahlung an Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, sondern wirkt über die Abrechnung mit dem Heim.

Reicht das Einkommen trotz Leistungen der Pflegeversicherung und Zuschlägen nicht, können ergänzend sozialhilferechtliche Hilfen in Frage kommen. Dann prüfen die zuständigen Stellen, ob und in welcher Höhe Unterstützung notwendig ist.

Rundfunkbeitrag 2026: Entlastung möglich – aber nicht automatisch

Auch kleinere Fixkosten summieren sich. Beim Rundfunkbeitrag ist eine Befreiung oder Ermäßigung möglich, wenn bestimmte Sozialleistungen bezogen werden. Entscheidend ist, dass eine Befreiung nicht automatisch erfolgt.

Der Antrag muss gestellt und mit den passenden Nachweisen eingereicht werden. In den Informationen des Beitragsservice wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Befreiung unter Umständen rückwirkend gewährt werden kann, was im Einzelfall zusätzliche Entlastung bringt.

Tabelle: Alle Zuschüsse für Rentner ab 2026 Zuschuss/Leistung (2026) Wofür sie gedacht ist (kurz erklärt) Grundrentenzuschlag Aufschlag innerhalb der gesetzlichen Rente für langjährig Versicherte mit eher niedrigen Verdiensten; wird von der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich automatisch geprüft und mit der Rente ausgezahlt. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Sozialleistung, wenn die gesamte Existenzsicherung aus eigener Rente und sonstigem Einkommen nicht gelingt; umfasst Regelbedarf sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung und wird beim Sozialamt beantragt. Grundrenten-Freibetrag (in der Grundsicherung) Kein eigener Zuschuss, aber eine Entlastung: Bei erfüllten Grundrentenzeiten bleibt ein Teil der Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei, wodurch die Leistung höher ausfallen kann. Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) Zuschuss zu Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, aber ohne gleichzeitige existenzsichernde Leistungen, die die Wohnkosten bereits abdecken; wird bei der Wohngeldstelle beantragt. Zuschuss zur Krankenversicherung (nach § 106 SGB VI) Beitragszuschuss der Rentenversicherung für Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind; der Zuschuss muss in der Praxis häufig aktiv beantragt werden. Leistungszuschlag im Pflegeheim (vollstationäre Pflege) Entlastung beim pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer; wirkt über die Abrechnung der Pflegekasse mit dem Heim und ist keine Auszahlung „zur Rente“. Zuschuss bei vollstationärer Pflege im Pflegegrad 1 Pauschaler Zuschuss der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege im Pflegegrad 1 (als feste Monatsleistung); zusätzlich zu anderen Regelungen im Pflegeheim. Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe bei Pflegebedarf) Ergänzende Hilfe, wenn Einkommen und Vermögen sowie Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegekosten nicht reichen; wird beim Sozialamt geprüft und kann insbesondere im Heim eine Finanzierungslücke schließen. Befreiung/Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag Keine Rentenleistung, aber eine laufende Entlastung: Bei bestimmten Sozialleistungen ist eine Befreiung oder Ermäßigung möglich; sie wird nicht automatisch gewährt und muss beantragt werden. Drei Beispiele aus der Praxis

Frau M., 73, hat Jahrzehnte gearbeitet, lange in Teilzeit, und kommt nur auf eine eher niedrige gesetzliche Rente. Anfang 2026 stellt sie fest, dass ihre Rentenzahlung höher ausfällt als erwartet: Die Deutsche Rentenversicherung hat den Grundrentenzuschlag automatisch geprüft und berücksichtigt. Für sie bedeutet das mehr Spielraum bei steigenden Alltagskosten, ohne dass sie dafür einen Antrag stellen musste.

Herr M., 70, lebt allein zur Miete. Seine Rente reicht knapp für den Lebensunterhalt, aber die Warmmiete ist im Verhältnis zu hoch, sodass am Monatsende regelmäßig ein Minus droht. Er stellt 2026 bei der Wohngeldstelle einen Antrag auf Wohngeld und legt Rentenbescheid, Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung vor. Nach der Bewilligung sinkt seine monatliche Wohnkostenbelastung spürbar, ohne dass er Grundsicherung beantragen muss.

Frau S., 77, bleibt auch im Ruhestand privat krankenversichert und merkt 2026, dass die Beiträge einen großen Teil ihrer Rente binden. Sie beantragt deshalb bei der Deutschen Rentenversicherung den Zuschuss zur Krankenversicherung und reicht die Bescheinigung ihres Versicherers ein. Nach der Bewilligung beteiligt sich die Rentenversicherung an den Beiträgen, wodurch ihre monatliche Belastung sinkt.

Warum Ansprüche 2026 trotzdem oft ungenutzt bleiben

Die häufigsten Gründe liegen nicht im fehlenden Recht, sondern im Ablauf. Viele Leistungen erfordern einen Antrag, die Unterlagen sind unvollständig oder es wird die falsche Leistung beantragt, obwohl eine andere passender wäre. Zudem verändern sich Werte wie Einkommensgrenzen, Beitragssätze oder Rechenmechanismen regelmäßig. Wer 2026 neu in Rente geht oder knapp an Schwellenwerten liegt, sollte deshalb besonders aufmerksam sein, weil genau dort kleine Beträge große Wirkung entfalten.

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Rente mit Schwerbehinderung: Begehe nicht diesen teuren Fehler

30. November 2025 - 9:49
Lesedauer 5 Minuten

Die Aussicht, früher aus dem Berufsleben aussteigen zu können, ist für viele Menschen mit Behinderung mehr als ein Rechentrick. Sie ist häufig die realistische Antwort auf einen Alltag, der mit gesundheitlichen Einschränkungen deutlich mehr Kraft kostet als bei anderen. Wer als schwerbehindert anerkannt ist, kann die Altersrente unter bestimmten Bedingungen vorziehen.

Gleichzeitig warnt aber der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt vor einem Fehler, der kurz vor dem Rentenbeginn teuer werden kann, weil er genau in dem Moment die Anspruchsvoraussetzungen wegbrechen lässt, in dem sie gebraucht werden.

Tatsächlich ist die Rechtslage an einer Stelle besonders streng: Entscheidend ist nicht, ob jemand „jahrelang“ schwerbehindert war, sondern ob die Schwerbehinderteneigenschaft am Tag des Rentenbeginns besteht. Das ist keine Haarspalterei, sondern eine feste Voraussetzung im Rentenrecht.

Dr. Utz Anhalt: Begehe nicht diesen Fehler bei der Rente für Schwerbehinderte Worum es geht: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die „Schwerbehindertenrente“ ist keine eigene Rentenart neben der gesetzlichen Altersrente, sondern eine spezielle Form der Altersrente: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie ist als Nachteilsausgleich gedacht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann früher in Rente gehen als Versicherte ohne anerkannten Schwerbehindertenstatus.

Dass im Video von „zwei Jahren früher“ die Rede ist, passt im Grundsatz zur Systematik: Für viele Jahrgänge ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn in dieser Rentenart früher möglich als die Regelaltersrente. Wie früh das konkret ist, hängt vom Geburtsjahr ab, weil die Altersgrenzen stufenweise angehoben wurden und werden.

Die Voraussetzungen: Anerkennung als schwerbehindert und 35 Jahre Wartezeit

Dr. Anhalt werden zwei Bedingungen genannt, und genau diese Kombination findet sich auch in den offiziellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung: Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen braucht es einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 und die Wartezeit von 35 Jahren.

Der Grad der Behinderung, abgekürzt GdB, ist dabei kein „Gefühl“ und auch keine Selbsteinschätzung, sondern eine behördliche Feststellung. Erst ab einem GdB von 50 liegt Schwerbehinderteneigenschaft vor; darunter können zwar andere Hilfen oder arbeitsrechtliche Schutzinstrumente greifen, aber diese besondere Altersrente ist dann nicht eröffnet.

Die 35 Jahre Wartezeit sind ebenfalls kein im Alltag intuitiver Begriff. Gemeint ist eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, in die – je nach Lebenslauf – nicht nur klassische Beitragszeiten aus Beschäftigung einfließen, sondern auch weitere rentenrechtliche Zeiten, die die Rentenversicherung anrechnet.

Der heikle Zeitpunkt: Schwerbehindert muss man beim Rentenbeginn sein

Der wichtigste Satz von Anhalt ist im Grunde dieser: Der Status muss vorhanden sein, wenn die Rente beginnt. Genau das betont auch die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich. Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Rentenbeginn weg, bleibt der Rentenanspruch bestehen; fehlt sie jedoch beim Start, ist diese Rentenart nicht mehr erreichbar.

Dahinter steckt eine Logik, die für Betroffene trotzdem unerquicklich sein kann. Das Rentenrecht knüpft an einen Stichtag. Ein „fast noch schwerbehindert“ oder „bis vor kurzem schwerbehindert“ existiert in diesem Zusammenhang nicht.

Wer am Rentenbeginn nicht (mehr) als schwerbehindert gilt, wird rentenrechtlich so behandelt wie jemand ohne diesen Status – selbst wenn die Anerkennung in der Vergangenheit über Jahre Bestand hatte.

Genau an dieser Stelle entsteht das Risiko, vor dem Anhalt immer wieder warnt: Sobald die Anerkennung kippt, kippt nicht nur ein Ausweisstatus, sondern unter Umständen die gesamte Planung des Rentenbeginns.

„Unbefristet“ ist nicht gleich „für immer“ – und der Ausweis ist nicht die ganze Wahrheit

Der Experte stellt „unbefristeten“ und „befristeten“ Schwerbehindertenausweis gegenüber und vermittelt: Unbefristet sei die sichere Seite, befristet das Risiko. So einfach ist es in der Praxis nicht.

Zum einen ist die Gültigkeit des Ausweises als Dokument ein eigener Punkt. Grundsätzlich ist der Schwerbehindertenausweis in der Regel zeitlich befristet; die Schwerbehindertenausweisverordnung sieht eine Befristung bis zu fünf Jahren vor, mit Möglichkeiten der Verlängerung und in bestimmten Fällen auch einer unbefristeten Ausstellung.

Zum anderen bedeutet ein unbefristet ausgestellter Ausweis nicht, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nie wieder überprüft oder aufgehoben werden dürfte. Behörden können den Gesundheitszustand neu bewerten, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; auch ein unbefristeter Ausweis schützt nicht davor, dass der Status für die Zukunft entzogen wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Für die Rentenfrage heißt das: Sicherheit entsteht weniger durch den Aufdruck „unbefristet“, sondern dadurch, dass der festgestellte GdB und die Schwerbehinderteneigenschaft zum Rentenbeginn rechtswirksam bestehen und nicht kurz vorher durch eine Neubewertung wegfallen.

Wie früh ist „früher“ – und was kosten Abschläge?

Auch hier lohnt der präzise Blick, weil viele Missverständnisse aus einem einzigen Wort entstehen: „früher“. Es gibt in der Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen abschlagsfreien Zugang, der gegenüber der Regelaltersrente vorgezogen sein kann. Zusätzlich ist – wer noch früher gehen will – ein weiterer Vorzug möglich, dann aber mit dauerhaften Abschlägen.

Der Sozialrechtsexperte beschreibt das so: Abschlagsfrei kann diese Rente vor dem regulären Rentenalter beginnen; wer Abschläge akzeptiert, kann sie bis zu drei Jahre noch eher erhalten. Für jeden Monat eines vorzeitigen Beginns werden 0,3 Prozent abgezogen, insgesamt bis zu 10,8 Prozent, und dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Dass Dr. Anhalt die „zwei Jahre“ hervorhebt, passt in die typische Spanne des abschlagsfreien Vorziehens bei vielen Jahrgängen. Wer jedoch deutlich früher gehen möchte, sollte wissen, dass der Preis nicht nur kurzfristig gezahlt wird, sondern dauerhaft in der Monatsrente als Abschlag bleibt.

Der „entscheidende Fehler“: Verschlimmerungsantrag kurz vor Rentenbeginn

Dr. Utz Anhalt benennt als größten Stolperstein den Verschlimmerungsantrag, also einen Antrag auf Neufeststellung wegen einer vermuteten Verschlechterung.

Die Warnung hat einen realen Hintergrund: Wer kurz vor dem geplanten Rentenstart ein neues Feststellungsverfahren anstößt, riskiert, dass die Behörde nicht nur keine Erhöhung ausspricht, sondern bei der Neubewertung zu dem Ergebnis kommt, der GdB liege tatsächlich niedriger als bisher – im schlimmsten Fall unter 50.

Dann ist die Schwerbehinderteneigenschaft weg, und mit ihr kann der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen am Stichtag des Rentenbeginns entfallen.

Sozialverbände weisen deshalb seit Jahren darauf hin, dass ein Neufeststellungsantrag, wenn er nicht zwingend nötig ist, kurz vor dem Ruhestand ein unnötiges Risiko sein kann.

In genau dieser Phase ist Planungssicherheit oft wertvoller als die Hoffnung auf zusätzliche Merkzeichen oder einen höheren GdB, weil die Rentenentscheidung meist viel größere finanzielle Folgen hat als einzelne Nachteilsausgleiche.

Der Rat des Experten, mit einem solchen Antrag bis nach Rentenbeginn zu warten, folgt derselben Sicherheitslogik: Ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einmal bewilligt und gestartet, bleibt sie bestehen, selbst wenn der Status später entfällt.

Was Betroffene aus dem Hinweis ableiten können – ohne falsche Sicherheit

Die Botschaft „Stell kurz vor der Rente keinen Verschlimmerungsantrag“ ist als Faustregel verständlich, aber sie ist nicht in jedem Fall die richtige Strategie.

Wer den GdB von 50 noch gar nicht erreicht hat und ihn gerade erst benötigt, um überhaupt in diese Rentenart zu kommen, hat keine echte Wahl: Dann führt der Weg häufig nur über ein Feststellungs- oder Neufeststellungsverfahren – und damit über Zeit und Unsicherheit.

Ebenso kann es Situationen geben, in denen medizinische Entwicklungen so eindeutig sind, dass eine Neufeststellung praktisch unvermeidlich erscheint. In solchen Konstellationen wird der Zeitplan zur eigentlichen Stellschraube: Wer zu spät handelt, verliert Gestaltungsspielraum.

Gerade deshalb ist die eigentliche Lehre weniger ein pauschales Verbot als ein Planungsprinzip: Sobald der Rentenbeginn in Sichtweite rückt, sollte jede Änderung im Schwerbehindertenrecht nicht nur unter dem Blickwinkel „bekomme ich mehr Nachteilsausgleiche?“ betrachtet werden, sondern auch unter der Frage, ob sie den Rentenstart gefährdet.

Die Deutsche Rentenversicherung weist im Übrigen selbst deutlich auf den Stichtag hin: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn gegeben sein.

Fazit: Früher in Rente ist möglich – aber die letzten Monate entscheiden

Dr. Utz Anhalt trifft einen wunden Punkt: In der späten Phase vor der Rente können scheinbar sinnvolle Schritte, wie ein Antrag wegen gesundheitlicher Verschlechterung, unbeabsichtigt die Grundlage für den früheren Rentenbeginn beschädigen.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist an klare Bedingungen geknüpft, und der Status muss beim Start der Rente bestehen. Wer diese einfache, aber harte Regel berücksichtigt und Entscheidungen rund um Neufeststellungen, Nachprüfungen und Fristen daran ausrichtet, reduziert das Risiko, am Ende genau das zu verlieren, was eigentlich entlasten sollte: Zeit.

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Bürgergeld und Neue Grundsicherung: Tabelle zeigt alle Unterschiede ab 2026

30. November 2025 - 9:15
Lesedauer 8 Minuten

Deutschland steht vor der nächsten großen Umbauphase in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach Koalitionsvertrag und Koalitionsausschuss-Beschlüssen soll das bisherige Bürgergeld zu einer „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ umgestaltet werden.

Wichtig hierfür ist der Blick auf den Umsetzungsstand: Das BMAS führt das Vorhaben als Referentenentwurf (veröffentlicht am 12. November 2025). Vieles ist damit noch nicht Gesetz, sondern Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

Das heißt, es kann sich noch viel ändern, allerdings ist nicht davon auszugehen, dass es Verbesserungen im Sinne der Leistungsbeziehende geben wird.

Die Tabelle zeigt auf einen Blick, was die Unterschiede sind und was sich voraussichtlich ändern wird.

Tabelle: Alle Änderungen 2026 Bürgergeld und Neue Grundsicherung in der Übersicht Änderungen Geplanter Unterschied („Neue Grundsicherung“/„Grundsicherungsgeld“) gegenüber dem Bürgergeld Bezeichnung im Gesetz Im aktuellen Entwurf wird das „Bürgergeld“ im SGB II sprachlich durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt; politisch wird dies teils als „Neue Grundsicherung“ kommuniziert. Leitlinie im Vermittlungsprozess Der Entwurf führt ausdrücklich einen Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit ein; damit soll die Jobaufnahme gegenüber dem Leistungsbezug und auch gegenüber anderen Eingliederungsleistungen stärker bevorzugt werden. Erwartung an Arbeitsumfang Der Entwurf präzisiert, dass „Erwerbstätigkeit“ – soweit erforderlich und individuell zumutbar – insbesondere auch Vollzeittätigkeit bedeuten kann; diese Zuspitzung findet sich als ausdrückliche Klarstellung. Kooperationsplan: Inhalt und Transparenz Der Kooperationsplan soll um ein „persönliches Angebot“ der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung ergänzt werden; die Jobcenterleistungen werden dadurch im Dokument stärker festgehalten. Pflicht zum persönlichen Erstgespräch Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zur Erstellung des Kooperationsplans soll grundsätzlich persönlich im Jobcenter stattfinden; Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen. Verpflichtungen per Verwaltungsakt Wenn Einladungen ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden oder Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erfolgen, soll das Jobcenter Leistungsberechtigte per Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung zu Eigenbemühungen, Arbeitsaufnahme oder Maßnahmenteilnahme verpflichten können. Schlichtungsverfahren Das bislang im Bürgergeld-Konzept verankerte Schlichtungsverfahren soll im Entwurf abgeschafft werden, damit Jobcenter nach Darstellung des Entwurfs schneller und verbindlicher handeln können. Sanktionen bei Pflichtverletzungen (Grundsystem) Der Entwurf sieht eine einheitliche Minderung um 30 Prozent bei Pflichtverletzungen vor und beendet die bisherige stufenweise Steigerung; die Minderung soll regelmäßig drei Monate dauern. Stufenlogik der Sanktionen Die geplante Regelung beendet ausdrücklich die bisherige Staffelung der Minderungsstufen und ersetzt sie durch eine standardisierte Höhe. Meldeversäumnisse (ein Termin) Während beim Bürgergeld Meldeversäumnisse typischerweise mit 10 Prozent des Regelbedarfs sanktioniert werden, soll der Entwurf bei Meldeversäumnissen auf 30 Prozent anheben. Meldeversäumnisse (wiederholt) Der Entwurf regelt eine deutliche Eskalation: Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben wird jeweils eine 30-Prozent-Minderung vorgesehen; nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen kann der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs entzogen werden, wobei bei persönlicher Meldung innerhalb eines Monats eine Wiederbewilligung mit 30-Prozent-Minderung möglich sein soll. Arbeitsverweigerung Bei Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, sieht der Entwurf einen Entzug des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfs vor; die Regelung ist damit wesentlich strenger als die laufenden Bürgergeld-Minderungen. Schutz bei „0 Euro“ Der Entwurf sieht vor, dass selbst bei vollständigem Entzug in Höhe des Regelbedarfs weiterhin ein Anspruch von 1 Euro festgestellt werden kann, um Folgeeffekte etwa bei Versicherungstatbeständen nicht abreißen zu lassen. Erreichbarkeit und Status „nicht erreichbar“ Der Entwurf verbindet den Entzug nach wiederholten Meldeversäumnissen mit einem Status „nicht erreichbar“, wenn Betroffene nicht fristgerecht persönlich im Jobcenter erscheinen; daran knüpfen Folgewirkungen bei Unterkunftskosten an. Kosten der Unterkunft in der Karenzzeit: Deckelung Während beim Bürgergeld in der Karenzzeit grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden, führt der Entwurf eine Deckelung ein: Tatsächliche Aufwendungen sollen ab Beginn des Leistungsbezugs nicht anerkannt werden, soweit sie mehr als 1,5-mal so hoch sind wie abstrakt angemessene Aufwendungen; zugleich wird eine Härtefallregel vorgesehen. Kosten der Unterkunft: Quadratmeter-Höchstgrenze Zusätzlich soll eine kommunal festgelegte Obergrenze je Quadratmeter bewirken, dass überhöhte Mieten für sehr kleine Wohnungen nicht mehr als angemessen gelten; dann ist ein Kostensenkungsverfahren auch innerhalb der Karenzzeit anzustoßen. Kosten der Unterkunft: Mietpreisbremse als Prüf- und Handlungsanlass Der Entwurf will die Anwendung der Mietpreisbremse stärken: Übersteigt die vereinbarte Miete die nach § 556d BGB zulässige Miethöhe, sollen diese Aufwendungen als unangemessen gelten; Leistungsberechtigte sollen den Verstoß rügen, und Rückforderungsansprüche können auf den kommunalen Träger übergehen. Prüfzeitpunkte bei Unterkunft und Heizung Der Entwurf sieht vor, dass die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu Beginn des Leistungsbezugs und zudem anlässlich eines jeden Folgeantrags geprüft und kommuniziert wird; das soll die Betroffenen früher über drohende Unangemessenheit informieren. Direktzahlung der Miete bei „nicht erreichbar“ In bestimmten Konstellationen soll die Miete unmittelbar an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, um Mietrückstände zu vermeiden; außerdem sollen bei Wegfall von Ansprüchen einer „nicht erreichbaren“ Person die Unterkunftskosten den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden. Schonvermögen: Systematik Beim Bürgergeld gilt in der Karenzzeit ein erhöhter Schutz (40.000 Euro für die erste Person, 15.000 Euro je weitere Person; danach 15.000 Euro je Person). Der Entwurf streicht die betreffenden Absätze zur bisherigen Vermögenssystematik und führt altersabhängige Freibeträge je Person ein (unter anderem 5.000/10.000/12.500/20.000 Euro je nach Alter). Vermögens-Karenzzeit Die Vermögensregelung wird im Entwurf so umgebaut, dass die Absätze, die das bisherige Karenzzeit-Regime im Vermögensrecht tragen, gestrichen werden; in der Praxis würde damit der besondere Vermögensschutz des ersten Bezugsjahrs entfallen und durch die altersabhängigen Freibeträge ersetzt. Selbstgenutztes Wohneigentum in der Karenzzeit Der Entwurf regelt ausdrücklich, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit bei den Unterkunftskosten nicht als Vermögen berücksichtigt wird. Zumutbarkeit für Erziehende Der Entwurf senkt im Zumutbarkeitsrecht die maßgebliche Grenze von „drittes“ auf „erstes“ Lebensjahr des Kindes ab; bei vorhandener Betreuung soll damit früherer Arbeits- oder Maßnahmeantritt als zumutbar gelten. Integrations- und Sprachkurse Der Entwurf nimmt Integrationskurse und berufsbezogene Sprachförderung ausdrücklich in die Zumutbarkeits- und Verpflichtungslogik auf, einschließlich einer Verpflichtung per Verwaltungsakt. Selbständige im Leistungsbezug Für Leistungsberechtigte mit Selbständigkeit wird im Entwurf verankert, dass nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs in der Regel geprüft wird, ob ein Wechsel in eine andere Selbständigkeit oder in Beschäftigung zumutbar ist. Beschäftigungsförderung nach § 16e Die Zielgrenze wird im Entwurf auf Dauer des Leistungsbezugs ausgerichtet: Zugang soll künftig auf „Langzeitleistungsbeziehende“ bezogen werden; zugleich wird die Einbeziehung geförderter Beschäftigung in den Schutz der Arbeitslosenversicherung beschrieben. Gesundheit und Prävention im Eingliederungsprozess Der Entwurf ergänzt im Kontext der Potenzialanalyse bzw. Betreuung Hinweise auf die Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger und verknüpft dies stärker mit dem Eingliederungsprozess. :contentReference[oaicite:26]{index=26} Unterstützung „schwer zu erreichender“ junger Menschen Der Entwurf erweitert Strukturen und Rechtsgrundlagen zur Förderung junger Menschen, unter anderem mit neuen Regelungen im SGB III zur Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher sowie zur Zusammenarbeit relevanter Akteure. IT-Modernisierung und digitale Verfahren Der Entwurf schafft eine Rechtsgrundlage, um bundesweit einheitliche IT-Verfahren weiterzuentwickeln und stärker auf durchgängige digitale Abläufe auszurichten. :contentReference[oaicite:28]{index=28} Auskunfts- und Nachweispflichten Dritter Der Entwurf erweitert und präzisiert Pflichten Dritter zur Auskunft und Beweisvorlage, etwa wenn jemand Unterkunft zur Verfügung stellt oder wenn bestimmte Angaben durch Dritte zu belegen sind. :contentReference[oaicite:29]{index=29} Haftung von Arbeitgebern bei nicht gemeldeter Beschäftigung Neu ist eine ausdrückliche Ersatzpflicht des Arbeitgebers, wenn eine Beschäftigung nicht gemeldet wird oder Scheinanmeldungen erfolgen und dadurch Leistungen rechtswidrig erbracht werden; es wird zudem eine gesamtschuldnerische Haftung beschrieben. Zusammenarbeit mit Zollbehörden bei Hinweisen auf Schwarzarbeit Der Entwurf stärkt Melde- und Kooperationsmechanismen mit Zollbehörden bei Anhaltspunkten für vorsätzliche Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße. Übergangsrecht Der Entwurf enthält Übergangsregelungen, nach denen für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor Inkrafttreten weiterhin das bisherige Recht gelten soll; außerdem werden befristete Vorschriften zur späteren Aufhebung benannt.

Die Unterschiede ergeben sich vor allem aus dem Referentenentwurf des BMAS (Bearbeitungsstand 10.11.2025) sowie aus den aktuellen Bürgergeld-Regelungen der Bundesagentur für Arbeit und BMAS.

Neuer Name, neue Begriffe – und ein anderes Framing

Im Referentenentwurf wird die Bezeichnung „Bürgergeld“ zurückgedrängt. In der Lesart der Reform steht nicht mehr der Begriff „Bürgergeld“ im Vordergrund, sondern eine „Grundsicherung für Arbeitsuchende“; das Leistungsetikett soll im Gesetzestext weitgehend als „Grundsicherungsgeld“ geführt werden.

Das wirkt auf den ersten Blick kosmetisch, ist politisch aber mehr als ein Schildwechsel: Gerade weil das Bürgergeld als Symbol für einen weniger konfrontativen Umgang gedacht war, wird die Umbenennung von Unterstützerorganisationen als Signal verstanden, dass die Bürgergeld-Reform zurückgebaut wird.

Vermittlung um jeden Preis

Im Koalitionsvertrag wird festgehalten, dass für Menschen, die arbeiten können, wieder der Vermittlungsvorrang gelten soll; sie sollen „schnellstmöglich“ in Arbeit gebracht werden. Für Personen mit Vermittlungshemmnissen werden Qualifizierung, Gesundheitsförderung und Reha-Maßnahmen ausdrücklich genannt, doch die Priorität im Verfahren verschiebt sich zur schnelleren Arbeitsaufnahme.

Auch in der Übersicht zum Entwurf wird beschrieben, dass Vermittlung in Ausbildung und Arbeit ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis gegenüber anderen Instrumenten erhält, während Qualifizierung und Weiterbildung vor allem für nachhaltige Integration – insbesondere bei Unter-30-Jährigen – weiter betont werden.

Genau an dieser Stelle setzt Kritik an: Der SoVD warnt davor, dass schnelle Vermittlung unabhängig von Qualität und Dauerhaftigkeit von Beschäftigung Drehtüreffekte begünstigen könne.

Kooperationsplan: Von Augenhöhe zum Muss

Das Bürgergeld hat den „Kooperationsplan“ als Leitidee geprägt: Rechte und Pflichten sollten gemeinsam festgehalten werden. In den geplanten Änderungen wird der Kooperationsplan zwar nicht abgeschafft, aber das Machtgefüge wird verschoben. Wenn Gespräche nicht wahrgenommen werden oder ein Kooperationsplan nicht zustande kommt, sollen Jobcenter beziehungsweise Agentur für Arbeit Pflichten per Verwaltungsakt festsetzen können – inklusive Rechtsfolgenbelehrung.

Zudem wird nach Darstellung des SoVD das Schlichtungsverfahren, das im Streitfall deeskalierend wirken sollte, entfallen. In der Bewertung des Verbands wird damit ein wichtiges Korrektiv vor Leistungsminderungen geschwächt.

Mitwirkung und Zumutbarkeit: Vollzeit-Orientierung wird ausdrücklich

Ein Punkt in der Entwurfsübersicht ist die deutliche Klarstellung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit in dem Umfang aufnehmen sollen, der nötig ist, um Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verringern; ausdrücklich wird dabei die Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit genannt, soweit individuell zumutbar. Das betrifft auch Personen, die bereits arbeiten, aber so wenig verdienen, dass sie weiter aufstocken müssen.

Sanktionen: weniger Stufen, schneller spürbar – und mit neuen Entzugsmechanismen

Die geplanten Änderungen drehen an mehreren Stellschrauben zugleich: Höhe, Dauer und Auslöser von Leistungsminderungen werden neu sortiert.

Vereinheitlichung bei Pflichtverletzungen

Der Referentenentwurf sieht vor, dass bei Pflichtverletzungen das Grundsicherungsgeld grundsätzlich um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert wird. Gleichzeitig verweist die Begründung darauf, dass bisher ein gestuftes System mit geringeren Minderungen zu Beginn vorgesehen war und künftig schneller „spürbar“ gemindert werden kann.

Arbeitsverweigerung: Wegfall des Regelbedarfs möglich

Eine besonders weitreichende Regel ist im Entwurf für den Fall formuliert, dass eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich ist, aber willentlich nicht aufgenommen wird: Dann soll der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs entfallen. Die Unterkunftskosten sollen in solchen Fällen in der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, um Mietrückstände zu vermeiden.

Meldeversäumnisse: 30 Prozent bei Wiederholung, danach Entzug

Bei Meldeversäumnissen wird die Schwelle angehoben: Wenn Leistungsberechtigte wiederholt Meldeterminen trotz Belehrung nicht nachkommen, soll jeweils eine Minderung um 30 Prozent eintreten. Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund ist im Entwurf ein Entzug des Regelbedarfs vorgesehen; erscheint die Person danach weiterhin nicht, beschreibt die Entwurfsbegründung als letzte Folge den vollständigen Wegfall des Anspruchs.

Schutz bei psychischen Erkrankungen?

Koalitionsvertrag und Entwurf betonen zugleich Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, etwa durch stärkere Berücksichtigung und persönliche Anhörung.

Die Debatte dazu ist entsprechend scharf: Wohlfahrtsverbände sehen das Risiko sozialer Folgekosten bis hin zu Wohnungslosigkeit, wenn Kürzungen und Entzugsvorschriften schneller greifen.

Vermögen: Ende der Karenzzeit und neue, altersgestaffelte Freibeträge

Ein großes Bürgergeld-Element war die Karenzzeit beim Vermögen. Nach den Plänen soll diese Karenzzeit entfallen. Stattdessen wird ein altersabhängiger Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft beschrieben, der mit dem Lebensalter steigt.

Auch Verbände fassen die Richtung so zusammen: keine Karenzzeit mehr und ein neues, altersgestaffeltes Schonvermögen.

Wohnen: Deckelung der anerkannten Miete

Beim Bürgergeld wirkte die Karenzzeit bislang auch als Schutzraum beim Wohnen. Im geplanten Modell wird dieser Schutz deutlich enger gezogen.

Aus der Entwurfsübersicht geht hervor, dass eine neue Obergrenze eingeführt wird: Höhere als angemessene Unterkunftskosten sollen höchstens bis zum Anderthalbfachen der abstrakt angemessenen Grenze anerkannt werden, und zwar „ab dem ersten Tag“ des Leistungsbezugs.

Zusätzlich werden Regelungen beschrieben, mit denen überhöhte Quadratmeterpreise und Verstöße gegen die Mietpreisbremse stärker in den Blick geraten. In bestimmten Konstellationen sollen Betroffene zur Kostensenkung aufgefordert werden, wobei die Rüge gegenüber dem Vermieter bei Mietpreisbremse-Verstößen ausdrücklich als Schritt genannt wird.

Familien, Erziehende und Selbständige: frühere Vermittlung, frühere Tragfähigkeitsprüfung

Der Entwurf verändert die Zumutbarkeitslogik in Lebenslagen, die in der Praxis besonders häufig sind.

Bei Erziehenden soll die Altersgrenze des Kindes, ab der eine Arbeitsaufnahme bei vorhandener Betreuung typischerweise zumutbar ist, von drei auf ein Jahr sinken. Damit würde der Druck zur schnellen Rückkehr in Erwerbsarbeit oder Maßnahmen früher einsetzen.

Für Selbständige wird beschrieben, dass nach spätestens einem Jahr verbindlich geprüft werden soll, ob die selbständige Tätigkeit tragfähig ist und ob ein Wechsel in abhängige Beschäftigung oder eine andere Tätigkeit zumutbar ist.

Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden und Passiv-Aktiv-Transfer

Neben Verschärfungen enthält die Reform auch Elemente, die die Förderung neu regeln sollen. Beim Instrument zur Eingliederung von Bürgergeld-Beziehenden wird in der Übersicht beschrieben, dass künftig nicht mehr primär auf Langzeitarbeitslosigkeit, sondern auf die Dauer des Leistungsbezugs abgestellt wird.

Das erweitert die Zielgruppe, weil auch Personen erfasst werden können, die zwischendurch kurz gearbeitet haben. Außerdem wird beschrieben, dass geförderte Beschäftigung stärker in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden soll.

Der Koalitionsvertrag kündigt außerdem an, den Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich zu verankern und auszuweiten, also Mittel aus passiven Leistungen stärker für aktive Integration einzusetzen.

Datenaustausch: mehr Kontrolle, mehr Meldewege

Ein weiterer großer Block betrifft Kontrolle und Daten.
Der Koalitionsvertrag nennt ausdrücklich einen umfassenderen Datenaustausch zwischen Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden sowie eine Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

In der Entwurfszusammenfassung wird außerdem beschrieben, dass Jobcenter Hinweise auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße an den Zoll melden sollen, flankiert von weiteren Maßnahmen gegen missbräuchliche Strukturen.

Regelsatz: Anpassung soll wieder anders laufen

Neben den Regeln zu Pflichten, Vermögen und Wohnen enthält der Koalitionsvertrag auch eine Änderung an der Art, wie Regelsätze im Verhältnis zur Inflation angepasst werden: Der Anpassungsmechanismus soll auf den Rechtsstand vor der Corona-Pandemie zurückgeführt werden. Das betrifft nicht nur die Höhe, sondern das Verfahren dahinter.

Warum diese Reform ein Sozialabbau ist

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sehen eine Verschiebung hin zu Druckinstrumenten und warnen vor Nebenwirkungen: mehr prekäre Beschäftigung, mehr Abbrüche, mehr Konflikte im System und im schlimmsten Fall Zahlungsrückstände oder Wohnungsverlust, wenn Kürzungen und neue Mietdeckel schneller in existenzielle Bereiche hineinreichen. Paritätischer und SoVD formulieren diese Kritik sehr deutlich.

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EM-Rente versus BU-Rente: Welche schützt besser?

30. November 2025 - 9:02
Lesedauer 3 Minuten

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, sucht schnell nach Antworten: Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente? Diese Frage entscheidet über finanzielle Sicherheit. Beide Systeme haben unterschiedliche Voraussetzungen, Prüfmaßstäbe und Leistungen.

Was bedeutet Erwerbsminderung?

Die Erwerbsminderung ist eine gesetzliche Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Dabei wird geprüft, wie viele Stunden eine Person täglich noch in einer Tätigkeit arbeiten kann – unabhängig vom bisherigen Beruf oder von Arbeitsmarktchancen.

Die Rentenversicherung bewertet ausschließlich die theoretische Arbeitsfähigkeit, nicht die berufliche Realität. Das führt häufig dazu, dass Menschen mit erheblichen Einschränkungen keine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente: Die gesetzliche Einteilung

Die Unterscheidung ist entscheidend für die Rentenhöhe: Volle Erwerbsminderung gilt bei Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden täglich – in jeder Tätigkeit. Teilweise Erwerbsminderung: setzte eine Arbeitsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich voraus.

Beide Formen berücksichtigen nicht den ursprünglichen Beruf, sondern rein die allgemeine Leistungsfähigkeit. Es geht auch nicht um qualitative Einschränkungen, sondern um quantitative – um die täglich möglichen Stunden einer Erwerbsbeschäftigung.

Was ist Berufsunfähigkeit?

Die Berufsunfähigkeit (BU) ist kein staatlicher Begriff, sondern Teil einer privaten Versicherung. Hier spielt ausschließlich der zuletzt ausgeübte Beruf eine Rolle. Berufsunfähig ist, wer mindestens fünfzig Prozent seiner bisherigen Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr ausführen kann.

Die BU-Versicherung bietet Schutz dort, wo die Erwerbsminderungsrente häufig nicht ausreicht – finanziell und inhaltlich. Viele Betroffene sind berufsunfähig, gelten aber nicht als erwerbsgemindert, weil andere Tätigkeiten theoretisch möglich wären.

Erwerbsminderungsrente oder Berufsunfähigkeitsrente? Die wichtigsten Kriterien im Vergleich EM-Rente / Erwerbsminderung Berufsunfähigkeitsrente Medizinisch nachgewiesene Einschränkung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit Zu mindestens fünfzig Prozent eingeschränkte Berufsfähigkeit im letzten ausgeübten Job Weniger als drei (volle EM) bzw. drei bis unter sechs Stunden (teilweise EM) tägliche Leistungsfähigkeit Eintritt des Versicherungsfalls während der Vertragslaufzeit Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit Korrekte Gesundheitsangaben im Antrag Ausreichende Pflichtbeiträge in den letzten Jahren Nachweis der dauerhaften Einschränkung durch medizinische Unterlagen Kurz erklärt: der wichtigste Unterschied zwischen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit

Erwerbsminderung bewertet jede denkbare Tätigkeit. Berufsunfähigkeit bewertet nur den zuletzt ausgeübten Beruf. Dieser Unterschied führt in der Praxis zu völlig unterschiedlichen Leistungsentscheidungen.

Praxisbeispiele: So unterschiedlich fallen die Entscheidungen aus

Beispiel 1: Altenpflegerin mit Rückenleiden (BU ja, EM nein)
Miriam (45) kann keine körperliche Pflegearbeit mehr leisten. BU greift – EM nicht, da leichte Tätigkeiten möglich wären.

Beispiel 2: IT-Projektleiter mit Burnout (BU ja, EM nein)
Jonas (38) kann seinen hochstressigen Job nicht mehr ausüben. BU greift – EM nicht, da theoretisch leichtere Tätigkeiten möglich wären.

Beispiel 3: Verkäuferin nach Unfall (BU ja, EM nein)
Sandra (52) kann nicht mehr stehen. BU greift – EM nicht, da sitzende Tätigkeiten machbar wären.

Beispiel 4: Lagerarbeiter mit schweren Herzerkrankungen (volle EM)
Thomas (58) kann selbst leichte Tätigkeiten kaum noch ausüben. Weniger als drei Stunden täglich möglich – volle Erwerbsminderung.

Beispiel 5: Büroangestellte mit chronischen Schmerzen (teilweise EM)
Kathrin (49) kann nur eingeschränkt arbeiten. Drei bis unter sechs Stunden möglich – teilweise Erwerbsminderung.

Kann ich Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente gleichzeitig beziehen?

Ja. Beide Renten basieren auf unterschiedlichen Systemen und werden unabhängig voneinander geprüft. Die BU-Rente wird nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl die gesetzlichen EM-Kriterien als auch die vertraglichen BU-Kriterien erfüllt sind.

Checkliste: Was Betroffene jetzt tun sollten

Klären Sie erstens die Gesundheitslage. Holen Sie Diagnosen, Arztberichte und  Prognosen ein. Beginnen Sie zweitens mit Dokumentation: Erstellen Sie ein Tätigkeitsprofil, notieren Sie Ihre Einschränkungen und sammeln Sie AU-Bescheinigungen.

Prüfen Sie drittens Ihre versicherungsrechtlichen Ansprüche wie Reha-Optionen, Wartezeiten für EM-Renten und vertragliche Bedingungen für eine Berufsunfähigkeit.

Bereiten Sie viertes die Anträge vor. Beachten Sie dabei Fristen und reichen die Unterlagen vollständig ein. Suchen Sie Unterstützung. Diese bieten Sozialverbände (VdK, SoVD), Fachanwälte, und auch der Arbeitgeber.

FAQ: Häufige Fragen zu Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit

1. Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente?
Die EM-Rente bewertet die allgemeine Arbeitsfähigkeit, die BU-Rente den zuletzt ausgeübten Beruf.

2. Kann ich berufsunfähig sein, aber keine Erwerbsminderungsrente erhalten?
Ja, das ist sehr häufig der Fall.

3. Wie viel Geld gibt es bei Erwerbsminderung?
Meist rund dreißig bis vierzig Prozent des letzten Nettogehalts.

4. Wer braucht eine Berufsunfähigkeitsversicherung besonders?
Belastete Berufsgruppen, Selbstständige und alle, die ihr Einkommen absichern möchten.

5. Wie hoch ist die Ablehnungsquote bei EM-Anträgen?
Zwischen vierzig und fünfzig Prozent der Erstanträge werden abgelehnt.

Fazit: Warum es so wichtig ist, beide Systeme zu kennen

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist streng, knapp bemessen und orientiert sich ausschließlich an theoretischer Arbeitsfähigkeit. Die Berufsunfähigkeitsversicherung schützt dagegen den individuellen Beruf und bietet deutlich bessere finanzielle Sicherheit.

Wer beide Systeme versteht und rechtzeitig vorsorgt, schützt sich wirksam vor Risiken im Krankheitsfall. Es ist sogar möglich, beide Renten zugleich zu beziehen und so die monatlichen Bezüge deutlich zu steigern.

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Erwerbsminderung bedeutet Berufsunfähigkeit – Urteil stellt Grundsatz infrage

30. November 2025 - 8:14
Lesedauer 3 Minuten

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit einem Urteil einen festen Anker der bisherigen Rechtspraxis gelöst. Die Richter entschieden, dass eine festgestellte volle Erwerbsminderung automatisch eine Berufsunfähigkeit nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen begründet. Dies könnte die Leistungsprüfung privater Berufsunfähigkeitsversicherungen grundlegend verändern. (4 Ca 7133/16)

Wann Versicherte als voll erwerbsgemindert gelten

Nach Paragraf 43 SGB VI gelten Versicherte als voll erwerbsgemindert, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.

Die Rentenversicherung erkennt außerdem volle Erwerbsminderung an, wenn Behinderte wegen Art oder Schwere ihrer Einschränkung generell nicht am Arbeitsmarkt einsetzbar sind oder schon vor Erfüllung der Wartezeit dauerhaft erwerbsgemindert waren.

Private Berufsunfähigkeit bleibt Vertragsrecht

Im privaten Versicherungsrecht entsteht Berufsunfähigkeit nicht durch ein Gesetz, sondern durch die jeweilige Vertragsklausel. Häufig legen Versicherer fest, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf auf Dauer zu mindestens der Hälfte nicht mehr verrichten kann. Ergänzende Vertragsklauseln definieren zudem, wann diese Berufsunfähigkeit früher eintritt oder wieder entfällt.

Damit hängt der Begriff der Berufsunfähigkeit stets vom individuellen Vertragskonstrukt ab – und unterscheidet sich grundsätzlich von der gesetzlichen Erwerbsminderung.

Der konkrete Fall: Bankangestellte zwischen Erwerbsminderungsrente und abgelehnten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit

Die Klägerin arbeitete als Bankangestellte und war über ihren Arbeitgeber beim Altersversorger für die Finanzwirtschaft (BVV) gegen Berufsunfähigkeit versichert. Nachdem sie fünf Jahre lang durchgehend arbeitsunfähig geblieben war, gewährte ihr die Deutsche Rentenversicherung 2016 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der BVV verweigerte jedoch die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Er behauptete, die vertraglichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Daraufhin zog die Klägerin vor das Arbeitsgericht Berlin.

Das Urteil: Erwerbsminderung begründet Berufsunfähigkeit – ohne erneutes Gutachten

Das Gericht sprach der Klägerin die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu und stützte sich ausschließlich auf die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung. Die Richter argumentierten, dass die volle Erwerbsminderung eine deutlich gravierendere Einschränkung beschreibt als die Berufsunfähigkeit im Vertrag des BVV.

Wer unter üblichen Marktbedingungen nicht einmal mehr drei Stunden am Tag arbeiten kann (Anforderungen für eine volle Erwerbsminderung), verliert nach Auffassung des Gerichts erst recht die Fähigkeit, seinen bisherigen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit zu mehr als der Hälfte auszuüben.

Richter halten kein zusätzliches Gutachten für nötig

Die unbefristete Erwerbsminderungsrente erfüllte zudem die vertraglich geforderte Dauerhaftigkeit der Leistungsminderung. Ein weiteres Gutachten hielt das Gericht für entbehrlich, da die Rentenversicherung das Gutachterverfahren bereits nach anerkannten medizinischen Standards durchgeführt hatte.

Diese Feststellungen begründeten nach Ansicht der Kammer einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit, den die Versicherer nicht widerlegen konnten.  Mit anderen Worten: In der festgestellten Erwerbsminderung war die Berufsunfähigkeit automatisch enthalten.

Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung

Bisher betrachteten Gerichte die Feststellung der Erwerbsminderung lediglich als Indiz, das einen eigenständigen gerichtlichen Gutachterprozess nicht ersetzte. Ein Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit entstand erst, wenn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger die Berufsunfähigkeit bestätigte.

Inhaltlich ist das unlogisch. Denn eine volle Erwerbsminderung bedeutet, dass die Betroffenen insgesamt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden pro Tag tätig sein können. Das gilt für alle Berufe, und damit selbstverständlich auch für die zuvor ausgeübte Beschäftigung.

Das Berliner Urteil geht deutlich in dieser Logik über vorherige Rechtsprechung hinaus. Sie verleiht dem Rentenversicherungsbescheid faktisch Bindungswirkung. F

Für Versicherte würde die neue Praxis spürbare Vorteile bringen. Sie würden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit schneller erhalten, seltener zusätzliche Gutachten benötigen und nicht mehr jahrelang in rechtliche Warteschleifen geraten.

FAQ, Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit

1. Was unterscheidet Erwerbsminderung von Berufsunfähigkeit?
Erwerbsminderung richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit, die Versicherte unter üblichen Marktbedingungen leisten können, während Berufsunfähigkeit ausschließlich die Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf betrifft.

2. Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?
Sie liegt vor, wenn Versicherte unbefristet weniger als drei Stunden täglich arbeiten können und damit keinen Zugang mehr zum allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

3. Wann gilt jemand als berufsunfähig?
Berufsunfähigkeit entsteht, wenn der Betroffene seinen bisherigen Beruf auf Dauer zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Grundlage bleibt stets die vertragliche Definition.

4. Bindet eine Erwerbsminderungsrente automatisch die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit?
Nach herkömmlicher Sicht nein; der Bescheid dient lediglich als Hinweis. Das Arbeitsgericht Berlin stellte jedoch fest, dass volle Erwerbsminderung auch Berufsunfähigkeit begründet – eine Rechtsansicht, deren Bestand noch offen ist.

5. Braucht das Gericht ein eigenes Gutachten?
Traditionell ja, da die Feststellung der Berufsunfähigkeit einer eigenständigen medizinischen Begutachtung unterliegt. Das Berliner Urteil verzichtete allerdings darauf, weil die Begutachtung für die Erwerbsminderungsrente nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichend Entscheidungssicherheit bot.

Fazit

Das Berliner Urteil verschiebt die bisherige juristische Trennlinie zwischen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit deutlich. Es verleiht den Feststellungen der Rentenversicherung eine Bedeutung, die über die etablierte Rechtsprechung hinausgeht.

Sollte sich der Ansatz durchsetzen, verkürzt sich der Weg zu Leistungen wegen Berufsunfähigkeit für viele Versicherte spürbar – und die private Versicherungswirtschaft muss ihre Prüfungslogik neu ordnen.

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Rückwirkend mehr Rente mit einer Schwerbehinderung

29. November 2025 - 19:21
Lesedauer 8 Minuten

Viele Versicherte stellen den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung erst spät: manchmal mitten im Berufsleben, häufig aber erst kurz vor dem Renteneintritt oder sogar danach. In dieser Phase liegt der Fokus verständlicherweise auf dem Rentenantrag selbst.

“Genau dort passiert dann ein folgenreicher Fehler: Das laufende Verfahren beim Versorgungsamt wird im Rentenantrag nicht erwähnt oder eine günstigere Rentenart wird gar nicht erst beantragt”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Statt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird dann etwa die Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt – inklusive spürbarer Abschläge.

Die entscheidende Frage lautet: Kann sich das noch ändern, wenn der Grad der Behinderung (GdB) später rückwirkend festgestellt wird?

Die Antwort fällt besser aus, als viele vermuten. Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, der bereits vor oder genau zu Beginn der laufenden Altersrente liegt, kann sich die bewilligte Rente unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich erhöhen.

Maßgeblich ist dann häufig ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der eine Korrektur auch nach Eintritt der Bestandskraft ermöglicht. Das kann zu einer höheren laufenden Rente führen – und zu Nachzahlungen, die sich je nach Rentenhöhe und Zeitablauf auf mehrere Tausend Euro summieren können.

Warum die Rentenart so viel ausmacht

Der Unterschied entsteht in der Praxis vor allem durch die Abschläge. Wer vorzeitig in Rente geht, muss pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns grundsätzlich einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind die Altersgrenzen und damit der mögliche Abschlagszeitraum oft günstiger, weil diese Rentenart einen früheren Zugang ermöglicht. Voraussetzung ist ein anerkannter GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren.

Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt das Versorgungsamt fest; als Nachweis dient typischerweise der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid. Wichtig ist außerdem: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen; fällt sie später weg, bleibt das für den Rentenanspruch ohne Bedeutung.

Gerade bei knappen Zeitfenstern rund um den Rentenstart kann das stehen und fallen mit einem Datum im Feststellungsbescheid. “Denn der Bescheid enthält nicht nur die Aussage „GdB 50“, sondern auch den Zeitpunkt, ab dem diese Eigenschaft gelten soll. Und dieser Zeitpunkt kann – nach Prüfung der medizinischen Unterlagen – rückwirkend festgelegt werden”, betont Anhalt.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Herr M. erhält seit dem 01.05.2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die Rentenversicherung hat seine „ungekürzte“ Monatsrente (also die Rente ohne vorzeitigen Abschlag) mit 1.800 Euro brutto berechnet. Weil er vorzeitig in Rente gegangen ist, wurde ein Abschlag von 13,2 Prozent berücksichtigt.

Damit ergibt sich zunächst folgende laufende Rente:
Bei 13,2 Prozent Abschlag: 1.800 Euro × 0,868 = 1.562,40 Euro brutto pro Monat. Im November 2025 stellt das Versorgungsamt mit Bescheid fest, dass bei Herrn M. eine Schwerbehinderung (GdB 50) rückwirkend ab dem 01.05.2025 vorliegt.

Dadurch hätte er ab Rentenbeginn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen können. In unserem Beispiel wären die Abschläge dann nur 7,2 Prozent. Bei 7,2 Prozent Abschlag: 1.800 Euro × 0,928 = 1.670,40 Euro brutto pro Monat.

Die monatliche Differenz beträgt: 1.670,40 Euro − 1.562,40 Euro = 108,00 Euro brutto pro Monat.
Stellt Herr M. direkt einen Überprüfungsantrag und wird die Rente rückwirkend ab 01.05.2025 korrigiert, ergeben sich für Mai bis Oktober 2025 sechs volle Monate Nachzahlung: 6 × 108,00 Euro = 648,00 Euro brutto Nachzahlung.

Ab dem Folgemonat läuft die Rente dauerhaft um 108,00 Euro brutto höher weiter. In der Realität können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern die Auszahlung verändern; die Rechenlogik bleibt aber gleich.

Wenn das Versorgungsamt rückwirkend feststellt: Was das Datum wirklich bedeutet

Ein typischer Fall sieht so aus: Ein Versicherter bezieht seit dem 1. Mai 2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.

Erst später beantragt er beim Versorgungsamt die Feststellung eines GdB von 50 oder mehr. Das Versorgungsamt erkennt die Schwerbehinderteneigenschaft an, datiert sie aber rückwirkend – etwa auf den 15. April 2025 oder den 1. Mai 2025. Dann steht plötzlich im Raum, dass die Voraussetzungen für die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon zum Beginn der laufenden Rente vorlagen.

Die Rechtsprechung hat dafür einen entscheidenden Satz geprägt: Es kommt nicht darauf an, wann der Bescheid erlassen wurde, sondern ob die Schwerbehinderung objektiv zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag.

Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil ausdrücklich klargestellt, dass eine spätere Anerkennung mit Rückwirkung ausreicht und die abschlagsfreie beziehungsweise günstigere Rentenleistung nicht daran scheitert, dass der Bescheid erst nach Rentenbeginn erging.

Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts

Im Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 13 R 44/07 R) ging es darum, dass einer Versicherten zunächst eine andere Altersrente bewilligt worden war, obwohl sie – rückwirkend betrachtet – bereits zum Rentenbeginn die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllte. Das Gericht stellte dabei deutlich fest, dass die spätere Feststellung der Schwerbehinderung für frühere Zeiträume die günstigere Rentenleistung nicht verhindert.

Damit ist auch die Richtung für vergleichbare Fälle vorgegeben: Wenn das Versorgungsamt den GdB rückwirkend so festlegt, dass die Schwerbehinderung bereits zum Rentenbeginn „galt“, kann die Rentenversicherung diesen Zeitpunkt nicht einfach ignorieren.

Im Urteil wird zudem erläutert, dass es für die „Anerkennung“ in diesem Zusammenhang nicht auf das Datum des Bescheids ankommt; entscheidend ist die Rückwirkung einer späteren Anerkennung.

Warum die Erhöhung meist nicht automatisch kommt

Theoretisch gilt bei der Rentenversicherung das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Ein Rentenantrag ist so auszulegen, dass Versicherte im Zweifel die für sie günstigste Leistung erhalten. Das Bundessozialgericht formuliert diesen Gedanken in seinem Urteil sehr deutlich und leitet daraus ab, dass ein Antrag umfassend auf alle in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist.

In der Praxis stößt dieses Prinzip aber dann an Grenzen, wenn der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung die entscheidende Information fehlt oder die Schwerbehinderung erst später – und womöglich rückwirkend – festgestellt wird. Wer im Rentenantrag kein laufendes GdB-Verfahren angibt, löst meist keine vertiefte Prüfung dieser Rentenart aus. Und sobald ein Rentenbescheid bestandskräftig wird, erfolgt eine Änderung in aller Regel nicht von selbst. Hier kommt dann der Überprüfungsantrag ins Spiel.

Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Korrektur nach Bestandskraft

§ 44 SGB X eröffnet die Möglichkeit, auch einen unanfechtbaren Bescheid zurückzunehmen, wenn bei seiner Erteilung das Recht falsch angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich später als unrichtig erweist – und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Das ist genau die sozialrechtliche Schublade, in die viele Fälle rückwirkend anerkannter Schwerbehinderung fallen: Nicht, weil sich „die Realität“ nachträglich geändert hat, sondern weil sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen bereits vorlagen und die damalige Entscheidung deshalb materiell fehlerhaft war. Das Bundessozialgericht stellt diesen Zusammenhang im Urteil ausdrücklich her.

Für Betroffene ist das der wichtigste Hebel: Nicht selten ist der Rentenbescheid längst „durch“, aber der Überprüfungsantrag ermöglicht dennoch eine Neubewertung. Genau deshalb entscheidet sich das Ergebnis häufig nicht an der Frage, ob die Anerkennung der Schwerbehinderung möglich ist, sondern daran, ob die Überprüfung rechtzeitig und sauber begründet beantragt wird.

Die Frist, die Bares kostet: Warum häufig „vier Jahre“ gesagt wird – und manchmal fast fünf Jahre herauskommen

Der Gesetzgeber begrenzt Nachzahlungen in Überprüfungsverfahren. § 44 Abs. 4 SGB X sieht vor, dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.

Dabei wird der Zeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird; bei einer Rücknahme auf Antrag wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag eingegangen ist. Diese „Jahresanfangs-Rechnung“ erklärt, warum in der Beratungspraxis oft von „vier Jahren rückwirkend“ die Rede ist, Betroffene aber je nach Zeitpunkt des Antrags faktisch auch etwas weiter zurückkommen können.

Konsequent bedeutet das: Wer den Überprüfungsantrag schnell stellt, schützt den rückwirkenden Zeitraum. Wer zögert, verschenkt unter Umständen Monate oder Jahre an Nachzahlung, obwohl die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt ist.

Wechselverbot: Wann wirklich Schluss ist – und wann es eher um eine Korrektur geht

Ein häufiger Stolperstein ist das sogenannte Wechselverbot. Das Gesetz regelt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ein Wechsel in andere Renten – darunter auch eine andere Altersrente – ausgeschlossen ist.

Entscheidend ist aber die genaue Konstellation. Wenn die Schwerbehinderung erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn festgestellt wird und damit die Voraussetzungen der günstigeren Rentenart damals noch nicht vorlagen, lässt sich die Rentenart regelmäßig nicht nachträglich austauschen.

Anders ist die Lage, wenn der Feststellungsbescheid die Schwerbehinderung rückwirkend so datiert, dass sie bereits zum Rentenbeginn vorlag. Dann geht es rechtlich häufig nicht um einen „Wechsel“ in eine neue Rentenart mit späterem Beginn, sondern um die Berichtigung einer fehlerhaften Ausgangsentscheidung, weil der Sachverhalt damals unvollständig oder falsch zugrunde gelegt wurde.

Diese Linie lässt sich aus der Begründung des Bundessozialgerichts im Urteil B 13 R 44/07 R gut nachvollziehen.

Wie hoch kann der Vorteil sein? Ein Blick auf Abschläge und Nachzahlung

Die Nachzahlung ergibt sich meist aus einer Differenz bei den Abschlägen. Im Beispiel liegt der Abschlag bei 13,2 Prozent. Wenn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für denselben Rentenbeginn möglich gewesen wäre, kann der Abschlag deutlich geringer ausfallen, im Beispiel 7,2 Prozent.

Der Abstand von 6 Prozentpunkten wirkt dauerhaft: Er betrifft nicht nur die zurückliegenden Monate, sondern erhöht auch die laufende Rente für die Zukunft. Weil jede Rentenanpassung auf dem höheren Ausgangsniveau stattfindet, wächst der Effekt über die Jahre mit.

Wie viel Geld tatsächlich fließt, hängt von der individuellen Rentenhöhe und dem Zeitraum ab, der nach § 44 Abs. 4 SGB X noch „offen“ ist. Wer beispielsweise mehrere Jahre betroffen ist und eine ordentliche Monatsrente bezieht, kann allein durch die monatliche Differenz schnell in einen Bereich kommen, der die Summe im vierstelligen oder fünfstelligen Bereich plausibel macht.

Der Weg zur Korrektur: Was in dem Antrag stehen sollte

Der Überprüfungsantrag ist in der Form nicht kompliziert. In der Sache muss er aber präzise sein. Wer die Altersrente rückwirkend als Altersrente für schwerbehinderte Menschen festgestellt haben möchte, sollte sich nicht auf allgemeine Formulierungen verlassen, sondern klar benennen, welcher Rentenbescheid überprüft werden soll, dass die Schwerbehinderung rückwirkend ab einem Datum vor oder zum Rentenbeginn festgestellt wurde, und dass deshalb eine Neufeststellung nach § 44 SGB X begehrt wird.

Als Nachweise gehören der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit dem rückwirkenden Datum und der betreffende Rentenbescheid in Kopie praktisch immer dazu.

Eine mögliche Formulierung, die in Ton und Inhalt sachlich bleibt, kann so aussehen:

„Hiermit beantrage ich die Überprüfung des Rentenbescheids vom … über die Bewilligung der Altersrente ab … gemäß § 44 SGB X. Mit Bescheid des Versorgungsamts vom … wurde eine Schwerbehinderung (GdB …) rückwirkend ab … festgestellt. Damit lagen die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Rentenbeginn vor. Ich bitte um Neufeststellung der Rente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung dieser Rentenart sowie um Auszahlung der sich ergebenden Nachzahlung im gesetzlich zulässigen Umfang.“

Wenn die Rentenversicherung ablehnt: Was dann realistisch ist

Lehnt die Rentenversicherung ab, ist das nicht automatisch das Ende. Dann geht es um die Begründung. Häufig drehen sich Streitpunkte um das rückwirkende Datum, um die Frage, ob die Voraussetzungen tatsächlich bereits zum Rentenbeginn vorlagen, oder um die Reichweite der Nachzahlung. In solchen Situationen kann professionelle Unterstützung sinnvoll sein, etwa durch Sozialverbände oder eine anwaltliche Vertretung mit Schwerpunkt Sozialrecht.

Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts liefert jedenfalls eine belastbare Argumentationsgrundlage für Fälle, in denen das Versorgungsamt die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt hat.

Fragen & Antworten: Höhere Rente mit Schwerbehinderung

1) Reicht es, wenn die Schwerbehinderung erst nach Rentenbeginn festgestellt wird?
Das kommt auf das Datum im Feststellungsbescheid an. Wird die Schwerbehinderung erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn festgestellt, ist eine nachträgliche Umstellung häufig nicht mehr möglich. Wird sie dagegen rückwirkend so festgestellt, dass sie schon am Rentenbeginn (oder davor) vorlag, kann eine Korrektur der Rentenbewilligung in Betracht kommen.

2) Bekomme ich die höhere Rente automatisch, sobald der GdB anerkannt ist?
Meist nicht. Wenn im ursprünglichen Rentenantrag kein Hinweis auf ein laufendes GdB-Verfahren stand oder die Anerkennung erst später erfolgt ist, bleibt die bereits bewilligte Rentenart oft bestehen, bis ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Praktisch ist daher häufig eigenes Handeln erforderlich.

3) Welche Frist gilt für den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X?
Der Antrag selbst kann grundsätzlich auch später gestellt werden, aber die Nachzahlung ist in vielen Fällen zeitlich begrenzt. Je länger Sie warten, desto eher gehen Monate an möglicher Nachzahlung verloren. Deshalb lohnt es sich, nach Zustellung des GdB-Bescheids zügig zu reagieren und den Rentenbescheid überprüfen zu lassen.

4) Welche Unterlagen sollte ich für die Überprüfung bereithalten?
Üblicherweise brauchen Sie den Rentenbescheid, der überprüft werden soll, sowie den Schwerbehindertenbescheid oder Schwerbehindertenausweis inklusive des rückwirkenden Datums. Damit kann die Rentenversicherung nachvollziehen, ob die Voraussetzungen bereits zum Rentenbeginn erfüllt waren.

5) Wie wirkt sich die Korrektur aus, wenn es klappt?
Die Nachzahlung entsteht aus der Differenz zwischen der bisher gezahlten Rente (mit höherem Abschlag) und der eigentlich zustehenden Rente (mit geringerem Abschlag) für den rückwirkend korrigierten Zeitraum. Zusätzlich steigt die laufende Rente für die Zukunft. Wie groß der Vorteil ist, hängt vor allem von der Höhe der ungekürzten Rente und vom Zeitraum ab, für den rückwirkend korrigiert werden darf.

Wer ein rückwirkendes GdB-Datum bekommt, sollte den Rentenbescheid sofort prüfen lassen

Eine rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung ist mehr als ein Formalakt. Sie kann die Tür zu einer günstigeren Altersrente öffnen – selbst dann, wenn bereits eine andere Altersrente bewilligt wurde. Häufig entscheidet sich der Erfolg jedoch an Fristen und am richtigen Vorgehen.

Wer nach dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts schnell handelt und die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt, verbessert seine Chancen auf eine spürbar höhere laufende Rente und auf eine Nachzahlung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.

Der Beitrag Rückwirkend mehr Rente mit einer Schwerbehinderung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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