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Aktualisiert: vor 48 Minuten 9 Sekunden

Neue Sorge um die Rente für 2027: Bund will eine Milliarde Euro weniger zahlen

23. September 2026 - 15:04

Die Bundesregierung will die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2027 erneut verändern. Nach den aktuellen Haushaltsplänen soll der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses um eine weitere Milliarde Euro abgesenkt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund reagierte darauf am 15. September 2026 mit einer deutlichen Warnung. Nach ihrer Berechnung entspricht allein diese Milliarde in heutigen Werten rund 0,05 Beitragssatzpunkten.

Für Rentnerinnen und Rentner ist allerdings eine Unterscheidung besonders wichtig: Die geplante Kürzung des Bundeszuschusses bedeutet nicht, dass die bereits gezahlte monatliche Rente um einen bestimmten Betrag sinkt.

Betroffen ist zunächst die Finanzierung der Rentenversicherung und damit vor allem die Frage, wie stark künftig Steuer- und Beitragsmittel herangezogen werden.

Bundesregierung will 2027 eine weitere Milliarde einsparen

Die geplante Änderung ist Bestandteil des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Der Entwurf wurde bereits im Bundestag beraten und anschließend zur weiteren Beratung an den Haushaltsausschuss überwiesen.

Konkret soll der sogenannte Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2027 um eine Milliarde Euro verringert werden. Einschließlich früherer Kürzungsmaßnahmen ergibt sich nach Angaben des Bundestages für 2027 ein Minderungsbetrag von insgesamt 2,2 Milliarden Euro.

Die Bundesregierung begründet die Maßnahme mit der Entlastung des Bundeshaushalts. Die zusätzliche Kürzung soll dem Bundesetat im Jahr 2027 eine Milliarde Euro Spielraum verschaffen.

Die Hintergründe zur Haushaltsplanung erläutert auch der Deutsche Bundestag zur Finanzdebatte 2027.

DRV warnt vor höheren Belastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Deutsche Rentenversicherung sieht die Kürzung kritisch. Sie argumentiert, dass mit den Bundesmitteln auch Leistungen finanziert werden, die der Rentenversicherung aus gesellschaftspolitischen Gründen übertragen worden sind und deshalb nicht allein aus Versicherungsbeiträgen bezahlt werden sollten.

Werden dafür weniger Steuermittel bereitgestellt, muss die Rentenversicherung fehlende Einnahmen auf andere Weise ausgleichen. Nach Einschätzung der DRV kann eine dauerhafte Verringerung der Bundesmittel deshalb zu einer höheren Belastung der Beitragszahlenden führen.

Die Rentenversicherung rechnet vor, dass eine Kürzung um eine Milliarde Euro in heutigen Werten ungefähr 0,05 Beitragssatzpunkten entspricht. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Beitragssatz 2027 automatisch exakt um 0,05 Prozentpunkte steigt.

Die aktuelle Stellungnahme findet sich direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.

Steigt der Rentenbeitrag deshalb schon 2027?

Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 Prozent. Dieser Wert gilt bereits seit mehreren Jahren unverändert.

Noch im Juni 2026 ging die Rentenversicherung davon aus, dass der Beitragssatz bis Ende 2027 bei 18,6 Prozent gehalten werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die vorhandenen Finanzreserven entsprechend eingesetzt werden können.

Die neue Stellungnahme vom 15. September muss deshalb genau gelesen werden. Die DRV warnt insbesondere davor, dass weitere Kürzungen während der laufenden Haushaltsberatungen den Beitragssatz zusätzlich belasten könnten.

Ein Anstieg bereits im Jahr 2027 ist nach dieser Einschätzung nicht mehr vollständig auszuschließen, falls der Bund die Mittel stärker als bislang geplant reduziert. Die jetzt vorgesehene Milliarde allein löst jedoch noch keine automatische Beitragserhöhung aus.

Was eine Milliarde Euro weniger Bundeszuschuss tatsächlich bedeutet Bereich Stand 2026/2027 Bedeutung Neue Kürzung 2027 Eine Milliarde Euro weniger beim Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses Weniger Steuerfinanzierung für die Rentenversicherung Gesamte Minderungen Für 2027 insgesamt 2,2 Milliarden Euro aus verschiedenen Kürzungsmaßnahmen Die neue Milliarde kommt zu früheren Eingriffen hinzu Beitragssatz Derzeit 18,6 Prozent Keine automatische Erhöhung um 0,05 Prozentpunkte beschlossen Laufende Renten Keine direkte Kürzung der persönlichen Monatsrente vorgesehen Betroffen ist zunächst die Finanzierung Bundesleistungen insgesamt Für 2027 sollen die gesamten Zahlungen des Bundes dennoch steigen Ein einzelner Zuschuss wird gekürzt, obwohl die Gesamtausgaben wachsen Warum der Bund insgesamt trotzdem mehr für die Rente ausgeben soll

Die Aussage, der Bund zahle 2027 eine Milliarde Euro weniger für die Rente, wäre ohne weitere Erklärung missverständlich. Nach dem Haushaltsentwurf sollen die gesamten Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung von rund 127,42 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf rund 132,04 Milliarden Euro im Jahr 2027 steigen.

Der Bund zahlt damit insgesamt mehr Geld an die Rentenversicherung als im Vorjahr. Gleichzeitig soll jedoch ein bestimmter Zuschuss gegenüber der bisherigen Planung um eine Milliarde Euro reduziert werden.

Genau diese Unterscheidung ist für Rentner wichtig. Es geht nicht um eine pauschale Kürzung sämtlicher Bundesmittel für die gesetzliche Rente.

DRV verweist auf zusätzliche Rentenausgaben

Die Kritik der Rentenversicherung bekommt auch deshalb Gewicht, weil gleichzeitig neue Ausgaben entstehen. Dazu gehören politische Entscheidungen zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zusätzliche Leistungen wie die Mütterrente III.

Nach Auffassung der Rentenversicherung sollten solche gesellschaftlich beschlossenen Leistungen aus Steuermitteln finanziert werden. Werden gleichzeitig Bundeszuschüsse gekürzt, steigt dagegen der Druck auf die Beitragseinnahmen.

Mehr zu den bisherigen Plänen lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag Rente: Merz-Regierung plant Rentenzuschuss zu kürzen mit Folgen.

Was bedeutet die Kürzung für heutige Rentner?

Wer bereits Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente erhält, muss wegen dieser zusätzlichen Milliarde nicht mit einer entsprechenden Kürzung seines persönlichen Rentenbetrags rechnen. Der Bundeszuschuss wird nicht einfach durch die Zahl der Rentner geteilt.

Auch die jährliche Rentenanpassung folgt eigenen gesetzlichen Regeln. Eine geringere Bundeszahlung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Rentenanpassung 2027 niedriger ausfällt oder bestehende Renten sinken.

Nach bisherigen Modellrechnungen könnte es 2027 sogar erneut zu einer deutlichen Rentenanpassung kommen. Solche Vorausberechnungen sind allerdings noch nicht endgültig.

Mehr dazu lesen Sie im Gegen-Hartz-Beitrag Rentenerhöhung 2027: Neue Tabelle zeigt das mögliche Plus der Rente.

Für Arbeitnehmer kann die Entscheidung schneller spürbar werden

Unmittelbarer betrifft die Debatte Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beide tragen bei einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis jeweils die Hälfte des allgemeinen Rentenversicherungsbeitrags.

Weniger Bundesmittel erhöhen bei ansonsten gleichen Bedingungen den finanziellen Druck auf die Rentenversicherung. Entscheidend wird deshalb sein, ob die nun vorgesehene Milliarde die letzte Kürzung bleibt.

Die DRV hat ausdrücklich davor gewarnt, dass weitere Einsparungen im laufenden Haushaltsverfahren die Finanzlage verschärfen könnten. Dann wäre auch ein früherer Anstieg des Beitragssatzes denkbar.

Rentenversicherung muss bereits auf ihre Rücklagen zurückgreifen

Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung ihren finanziellen Puffer ohnehin einsetzen muss, um den Beitragssatz stabil zu halten. Ende 2025 lag die Nachhaltigkeitsrücklage nach Angaben der DRV bei rund 41,3 Milliarden Euro.

Nach früheren Vorausberechnungen könnte diese Reserve in den kommenden Jahren deutlich abschmelzen. Für die Zeit danach erwartet die Rentenversicherung ohnehin einen steigenden Beitragssatz.

Solche Prognosen hängen allerdings stark von Beschäftigung, Lohnentwicklung, Rentenausgaben und politischen Entscheidungen ab. Die zusätzliche Kürzung um eine Milliarde Euro verschlechtert aus Sicht der DRV den finanziellen Spielraum.

Mütterrente III sorgt ab 2027 für zusätzliche Ansprüche

Gleichzeitig kommen neue Leistungen auf die gesetzliche Rentenversicherung zu. Bei der Mütterrente III entstehen für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern zusätzliche Ansprüche aus Kindererziehungszeiten.

Für viele Bestandsrentner dürfte die technische Auszahlung zwar erst später erfolgen. Der finanzielle Anspruch soll jedoch bereits für den entsprechenden Zeitraum entstehen.

Die Rentenversicherung verweist deshalb darauf, dass solche zusätzlichen Leistungen nicht über immer höhere Beiträge der Versicherten finanziert werden sollten. Sie fordert eine ausreichende Steuerfinanzierung durch den Bund.

Die eine Milliarde Euro ist noch nicht endgültig beschlossen

Für Versicherte ist außerdem wichtig, dass es sich weiterhin um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handelt. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027 wird noch im Bundestag beraten.

Damit können sich einzelne Regelungen während des parlamentarischen Verfahrens noch verändern. Erst nach Abschluss der Haushaltsberatungen steht endgültig fest, in welcher Höhe der Bundeszuschuss 2027 tatsächlich gekürzt wird.

Häufige Fragen zur Kürzung des Rentenzuschusses 2027 Wird meine Rente 2027 wegen der einen Milliarde gekürzt?

Nein. Aus der geplanten Verringerung des Bundeszuschusses folgt keine automatische Kürzung einer bestehenden Monatsrente.

Will der Bund insgesamt eine Milliarde Euro weniger für die Rentenversicherung ausgeben?

Nein. Die gesamten Bundesleistungen an die gesetzliche Rentenversicherung sollen nach dem Haushaltsentwurf 2027 sogar steigen, während ein bestimmter Zuschussbestandteil gekürzt wird.

Warum warnt die Deutsche Rentenversicherung trotzdem?

Weil geringere Steuerzuschüsse bei unveränderten Ausgaben durch andere Einnahmen oder durch vorhandene Rücklagen ausgeglichen werden müssen. Dadurch kann langfristig der Druck auf den Beitragssatz steigen.

Wie stark wirkt sich die Milliarde laut DRV aus?

Die Deutsche Rentenversicherung beziffert die Größenordnung auf rund 0,05 Beitragssatzpunkte nach heutigen Werten. Das ist allerdings keine bereits beschlossene Erhöhung des Rentenbeitrags.

Steigt der Rentenbeitrag 2027 jetzt sicher?

Nein. Ein höherer Beitragssatz für 2027 folgt aus der geplanten Kürzung nicht automatisch, weitere Einsparungen könnten die Wahrscheinlichkeit eines früheren Anstiegs jedoch erhöhen.

Ist die Kürzung um eine Milliarde Euro bereits endgültig beschlossen?

Nein. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027 befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren, sodass sich die Regelung während der Beratungen noch verändern kann.

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Pflegegeld und Zuzahlungsbefreiung: Mit dieser Regel können jetzt Pflegebedürftige sparen

23. September 2026 - 14:39

Medikamente, Physiotherapie, Krankenhaus: Wer Pflege benötigt, muss häufig auch bei seiner medizinischen Versorgung zuzahlen. Doch gesetzlich Versicherte müssen diese Belastung nicht unbegrenzt tragen. Besonders wichtig für Pflegebedürftige: Das gesetzliche Pflegegeld erhöht die Zuzahlungsgrenze nicht, und unter bestimmten Voraussetzungen halbiert sich diese Grenze sogar.

Die Entlastung kommt allerdings nicht allein deshalb auf dem Konto an, weil ein Pflegegrad festgestellt wurde. Betroffene müssen ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Wer Pflegegeld vorschnell zum Einkommen addiert oder die günstigere Grenze übersieht, zahlt möglicherweise unnötig weiter.

Pflegegeld darf die Belastungsgrenze nicht erhöhen

Das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung ist für die selbst organisierte häusliche Pflege bestimmt. Es gehört bei der Zuzahlungsbefreiung nicht zu den anzurechnenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Techniker Krankenkasse nennt Pflegegeld ausdrücklich unter den nicht berücksichtigten Einnahmen.

Auch § 13 Absatz 5 SGB XI schützt Pflegeversicherungsleistungen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen vor der Anrechnung. Die Behauptung, jede Krankenkasse könne gesetzliches Pflegegeld nach eigener Auslegung vollständig oder teilweise berücksichtigen, führt deshalb in die Irre. Wird es dennoch eingerechnet, sollten Versicherte eine schriftliche Erläuterung und eine Korrektur der Berechnung verlangen.

Diese Aussage bezieht sich auf das gesetzliche Pflegegeld und darf nicht pauschal auf jede Zahlung mit Bezug zur Pflege übertragen werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist beispielsweise eine andere Leistung, die das Gesetz ausdrücklich von diesem Einkommensschutz ausnimmt. Ein ähnlicher Name bedeutet also nicht automatisch dieselbe Behandlung.

Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent ist möglich

Die jährliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der anzurechnenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach Abzug einschlägiger Freibeträge. Für anerkannte schwerwiegend chronisch kranke Menschen in Dauerbehandlung sinkt sie auf ein Prozent. Das erläutert das Bundesgesundheitsministerium zur Zuzahlungsgrenze.

Wer die Grenze erreicht hat, kann sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Die Krankenkasse meldet sich allerdings nicht automatisch, sobald genug gezahlt wurde. Ausführlicher erklärt Gegen-Hartz die Zuzahlungsbefreiung bei Pflegegeld und die Rechenwerte für 2026.

Ab Pflegegrad 3 wird der Nachweis leichter

Ein Pflegegrad allein führt nicht sofort zur Befreiung. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss eine Erkrankung grundsätzlich mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal je Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zusätzlich muss eines der dort genannten Merkmale vorliegen; Pflegegrad 3, 4 oder 5 erfüllt eines davon.

Für Menschen, die bereits seit einem Jahr in einem dieser Pflegegrade pflegebedürftig sind, gilt eine wichtige Erleichterung: Die Dauerbehandlung wird unterstellt. Sie müssen diese deshalb nicht zusätzlich mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Der entsprechende Pflegebescheid dient als Nachweis.

Auch mit Pflegegrad 1 oder 2 und sogar ohne Pflegegrad kann die Ein-Prozent-Grenze erreichbar sein. Dafür kommen andere Kriterien infrage, etwa eine dauerhaft notwendige medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht. Die Voraussetzungen müssen ärztlich bestätigt und von der Krankenkasse geprüft werden.

Welche Einnahmen und Freibeträge zählen?

Anders als Pflegegeld werden insbesondere Bruttorenten, Arbeitsentgelt und weitere anrechenbare Einkünfte berücksichtigt. Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern fließen grundsätzlich die Einnahmen beider Partner in die Berechnung ein. Für 2026 beträgt der abzuziehende Freibetrag für den Ehe- oder Lebenspartner 7.119 Euro und für jedes zu berücksichtigende Kind 9.756 Euro, wie die TK in ihrer Übersicht ausweist.

Für bestimmte Sozialleistungsbeziehende gelten besondere Berechnungsregeln. Bei ganzjährigem Bezug beispielsweise von Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt wird eine gesetzlich festgelegte Berechnungsgrundlage verwendet. Die daraus folgenden Jahresgrenzen liegen 2026 bei 135,12 Euro beziehungsweise 67,56 Euro bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung.

Situation Belastungsgrenze 2026 Was zu beachten ist Reguläre Berechnung 2 Prozent Bezugsgröße sind die anzurechnenden Jahreseinnahmen nach Freibeträgen. Anerkannte schwerwiegende chronische Erkrankung 1 Prozent Die Voraussetzungen müssen gegenüber der Krankenkasse belegt werden. Besondere Berechnung bei entsprechenden Sozialleistungen 135,12 Euro jährlich Keine zusätzliche Berechnung aus dem Pflegegeld. Dieselbe Sonderregel mit Chronikerstatus 67,56 Euro jährlich Die niedrigere Jahresgrenze muss berücksichtigt werden.

Die AOK bestätigt die festen Beträge für 2026. Eine niedrige Rente allein begründet jedoch noch keinen Anspruch auf diese pauschale Berechnung. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Sonderregel erfüllt sind.

Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt mit

Berücksichtigt werden gesetzliche Zuzahlungen, beispielsweise für verordnete Medikamente, Heilmittel und Krankenhausbehandlungen. Private Zusatzleistungen, selbst bezahlte nicht erstattungsfähige Medikamente und Eigenanteile zum Zahnersatz zählen dagegen nicht dazu. Auch eine Befreiung beseitigt solche Ausgaben nicht, wie die AOK zu den Ausnahmen erläutert.

Ebenso wenig werden Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Pflegeheim durch die Zuzahlungsbefreiung übernommen. Die hohen Belastungen einer Pflegefamilie werden dadurch also nur teilweise begrenzt. Gerade deshalb sollte die tatsächlich verfügbare Entlastung nicht an fehlenden Belegen scheitern.

Belege einreichen und zu viel gezahltes Geld zurückholen

Für den Antrag benötigt die Krankenkasse Einkommensnachweise und Belege über gesetzliche Zuzahlungen sowie gegebenenfalls den Nachweis der chronischen Erkrankung oder den Pflegebescheid. Quittungen sollten die versicherte Person, das Datum, die Leistung, den Betrag und den Anbieter erkennen lassen. Die TK beschreibt die erforderlichen Unterlagen und das Antragsverfahren.

Bereits über die persönliche Grenze hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Eine Abrechnung ist auch nach Jahresende möglich; die pauschale Behauptung, frühere Kalenderjahre seien grundsätzlich ausgeschlossen, ist falsch. Gegen-Hartz erläutert dazu auch die Möglichkeit, Zuzahlungen rückwirkend zurückzuholen.

Bei absehbar hohen Zuzahlungen kommt außerdem eine Vorauszahlung der berechneten Jahresgrenze an die Krankenkasse infrage. Danach erhalten Versicherte die Befreiung, ohne zunächst einzelne Zuzahlungen sammeln zu müssen. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob die tatsächlichen Zuzahlungen die Grenze voraussichtlich erreichen.

Praxisbeispiel: 180 Euro zurück statt weiterzahlen

Ein fiktives Beispiel: Helga ist 76 Jahre alt, lebt allein und hat seit mehr als einem Jahr Pflegegrad 3. Ihre einzige anzurechnende Einnahme ist eine Bruttorente von monatlich 1.200 Euro; zusätzlich erhält sie gesetzliches Pflegegeld. Die Krankenkasse erkennt für sie die Ein-Prozent-Grenze an.

Aus 14.400 Euro Jahresbruttorente ergibt sich damit eine Belastungsgrenze von 144 Euro; das Pflegegeld bleibt außen vor. Helga hat bereits 324 Euro an anrechenbaren gesetzlichen Zuzahlungen geleistet und kann deshalb 180 Euro zurückerhalten. Mit der bewilligten Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest dieses Kalenderjahres.

Vier Fragen und Antworten zu Pflegegeld und Zuzahlungsbefreiung Wird gesetzliches Pflegegeld als Einkommen angerechnet?

Nein, das gesetzliche Pflegegeld gehört bei der Zuzahlungsbefreiung nicht zu den anzurechnenden Einnahmen zum Lebensunterhalt. Wird es trotzdem einbezogen, sollten Betroffene die Berechnung prüfen und korrigieren lassen.

Bin ich mit Pflegegrad 3 automatisch von Zuzahlungen befreit?

Nein, auch dann sind ein Antrag und das Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze beziehungsweise deren Vorauszahlung erforderlich. Pflegegrad 3 kann jedoch den Zugang zur Ein-Prozent-Grenze erleichtern; nach einem Jahr in Pflegegrad 3, 4 oder 5 wird die Dauerbehandlung unterstellt.

Gilt die Befreiung auch für meinen Ehepartner?

Bei der gemeinsamen Familienberechnung werden die relevanten Einnahmen und gesetzlichen Zuzahlungen zusammengerechnet. Erfüllt ein berücksichtigtes Familienmitglied die Voraussetzungen der Ein-Prozent-Grenze, gilt diese Grenze für den berücksichtigten Familienhaushalt.

Muss ich die Befreiung jedes Jahr erneut beantragen?

Ja, sie gilt jeweils nur für ein Kalenderjahr. Für das nächste Jahr muss die Krankenkasse die Belastungsgrenze erneut bestimmen und eine neue Befreiung ausstellen.

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Fünf Gründe, warum der Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitert

23. September 2026 - 13:59

Seit Monaten krank, in deinem Beruf nicht mehr belastbar – und trotzdem lehnt die Rentenversicherung deinen Antrag ab. Das kann passieren, obwohl deine Erkrankung unbestritten ist. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen erstens die gesundheitlichen Einschränkungen Voraussetzungen erfüllen und zweitens notwendige Versicherungszeiten vorliegen.

Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass die Rentenversicherung dich für gesund hält. Diese fünf Gründe solltest du kennen, damit du fehlende Nachweise ergänzen und einen fehlerhaften Bescheid gezielt angreifen kannst.

1. Du kannst deinen Beruf nicht mehr ausüben – andere Tätigkeiten aber schon

Für die Erwerbsminderungsrente zählt dein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Kannst du deinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, reicht das allein nicht.

Die Rentenversicherung prüft auch, ob gesundheitlich geeignete andere Tätigkeiten möglich bleiben.

Weniger als drei Stunden täglich sprechen für volle, drei bis unter sechs Stunden für teilweise Erwerbsminderung. Ab sechs Stunden besteht grundsätzlich keine Erwerbsminderung.

Bei teilweise Erwerbsgeminderten kann ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Rente ermöglichen. Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene gibt es außerdem besonderen Berufsschutz nach § 240 SGB VI.

Auch die Sechs-Stunden-Grenze ist nicht in jeder Konstellation das letzte Wort. Können medizinisch belegte, häufige vollständige Krankheitsausfälle eine regelmäßige Beschäftigung ausschließen, muss das geprüft werden. Diesen Sonderfall behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Sechs Stunden arbeiten täglich möglich – trotzdem kann eine volle EM-Rente zustehen“.

2. Deine Unterlagen nennen Diagnosen, erklären aber keine Belastungsgrenzen

Eine Diagnose zeigt, welche Erkrankung du hast. Sie erklärt noch nicht, wie lange und unter welchen Bedingungen du arbeiten kannst. Für die Prüfung sind deshalb konkrete Folgen wichtig: Wie lange kannst du sitzen oder stehen? Wie zuverlässig gelingt Konzentration? Welche zusätzlichen Pausen brauchst du, und welche Nebenwirkungen treten auf?

Bitte deine behandelnden Praxen, diese Einschränkungen medizinisch nachvollziehbar zu beschreiben. Aktuelle Facharztberichte, Klinikunterlagen und Reha-Berichte können dabei helfen. Ergänzende Aufzeichnungen über Beschwerden und Ausfälle veranschaulichen den Verlauf, ersetzen aber keine medizinischen Befunde.

Praktische Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zur Vorbereitung auf das Gutachten für die EM-Rente.

Auch ein Schwerbehindertenausweis ersetzt keinen Nachweis. Der GdB und die Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen Maßstäben. Warum selbst ein sehr hoher GdB den Rentenanspruch nicht garantiert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Trotz Grad der Behinderung 100 keine Rente wegen Erwerbsminderung“.

Fiktives Praxisbeispiel: Bärbel, 52 Jahre, aus Duisburg

Bärbel ist 52 Jahre alt und lebt in Duisburg. In diesem fiktiven Beispiel arbeitet sie als Verkäuferin und fällt wegen Rückenbeschwerden und einer depressiven Erkrankung länger aus. Ihrem Rentenantrag fügt sie Krankschreibungen und eine Liste ihrer Diagnosen bei.

Die Rentenversicherung hält nach ihrer medizinischen Prüfung leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich für möglich und lehnt den Antrag ab.

Bärbel erkennt beim Lesen des Gutachtens, dass ihre Konzentrationseinbrüche und die notwendigen längeren Ruhepausen kaum beschrieben sind. Sie legt fristgerecht Widerspruch ein und bittet ihre behandelnden Praxen um ergänzende Befundberichte.

Diese sollen erklären, ob und weshalb auch eine leichte Tätigkeit zeitlich eingeschränkt ist. Eine Bewilligung steht damit noch nicht fest; die ergänzten Nachweise ermöglichen aber eine gezieltere Prüfung.

3. Eine längerfristige Erwerbsminderung ist nicht ausreichend belegt

Die rentenrechtliche Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen. Gemeint ist grundsätzlich ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Eine vorübergehende schwere Erkrankung oder die Erholung nach einer Operation erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.

Entscheidend ist die medizinische Prognose, nicht allein die bisherige Dauer der Krankschreibung.

Du musst dafür nicht erst sechs Monate abwarten. Ärztliche Unterlagen können schon vorher begründen, dass die Einschränkungen voraussichtlich länger anhalten. Wichtig ist, dass die Prognose deine Erwerbsfähigkeit betrifft und nicht nur die Rückkehr an deinen bisherigen Arbeitsplatz.

Die Rentenversicherung prüft außerdem nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“, ob Rehabilitation deine Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern kann. Du musst aber nicht ausnahmslos jede denkbare Behandlung durchlaufen.

Eine bloße Hoffnung auf Besserung ersetzt keine begründete Beurteilung. Auch eine befristete Erwerbsminderungsrente kommt infrage, wenn die Voraussetzungen vorliegen und eine spätere Besserung möglich erscheint.

4. Deine Beitragszeiten passen nicht zum Eintritt der Erwerbsminderung

Selbst eine medizinisch nachgewiesene Erwerbsminderung führt nicht immer zur Rente. Grundsätzlich brauchst du vor ihrem Eintritt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Zusätzlich müssen normalerweise drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen.

Bestimmte Zeiten können diesen Fünfjahreszeitraum verlängern; außerdem gibt es gesetzliche Ausnahmen. Lass deshalb deinen vollständigen Versicherungsverlauf prüfen, statt allein die letzten Beschäftigungsjahre zusammenzuzählen.

Fehlende Einträge und tatsächlich fehlende Versicherungszeiten sind unterschiedliche Probleme.

Maßgeblich ist der medizinisch festgestellte Eintritt der Erwerbsminderung, nicht einfach das Datum deines Antrags. Wie empfindlich Unterbrechungen den Schutz treffen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Rentenfalle nach dem Arbeitslosengeld – Ein Monat kann die EM-Rente kosten“. Bei einer Ablehnung aus diesem Grund solltest du sowohl das Versicherungskonto als auch den angenommenen Eintrittszeitpunkt prüfen lassen.

5. Die notwendige Aufklärung scheitert an fehlender Mitwirkung

Die Rentenversicherung darf erforderliche ärztliche Untersuchungen verlangen. Bleibst du ohne nachvollziehbaren Grund fern oder fehlen notwendige Angaben, kann das die Prüfung erheblich erschweren.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt dann eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung in Betracht. Diese ist von einer medizinisch begründeten Ablehnung zu unterscheiden.

Eine solche Versagung erfolgt nicht automatisch nach jedem versäumten Termin. § 66 SGB I verlangt unter anderem einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen und eine angemessene Frist. Zudem gelten die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I, etwa bei Unzumutbarkeit oder bestimmten Gesundheitsrisiken.

Kannst du einen Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen, teile das frühzeitig mit und belege das Hindernis möglichst konkret. Bitte um eine geeignete Lösung oder einen Ersatztermin.

Dass vorhandene Berichte eine notwendige weitere Untersuchung nicht immer ersetzen, behandelt Gegen-Hartz im Beitrag zu den Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erwerbsminderungsrente.

Nach der Ablehnung: Erst die Frist sichern, dann gezielt begründen

Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachte die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Eine gewöhnliche E-Mail reicht regelmäßig nicht aus. Du kannst zunächst fristgerecht widersprechen und die ausführliche Begründung nachreichen.

Fordere Akteneinsicht an und prüfe die medizinischen Stellungnahmen sowie die versicherungsrechtliche Begründung. Bei Bärbel wären vor allem die nicht ausreichend erfassten Belastungsgrenzen zu klären.

Fehlen dagegen Beitragszeiten, genügt ein weiterer Arztbericht allein nicht. Dein Widerspruch sollte den tatsächlichen Ablehnungsgrund aufgreifen.

FAQ: Warum die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird Reicht eine lange Krankschreibung für die EM-Rente?

Nein. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind unterschiedliche Bewertungen. Entscheidend sind die längerfristigen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die weiteren Rentenvoraussetzungen.

Muss ich für eine Erwerbsminderungsrente schwerbehindert sein?

Nein. Ein bestimmter GdB ist keine Voraussetzung. Umgekehrt garantiert auch ein Schwerbehindertenausweis keine Erwerbsminderungsrente.

Ist nach einer Ablehnung jeder weitere Versuch aussichtslos?

Nein. Ein fehlerhafter Bescheid lässt sich mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage angreifen. Bei einer späteren gesundheitlichen Veränderung kann auch ein neuer Antrag infrage kommen; er ersetzt aber keinen rechtzeitigen Widerspruch gegen den bisherigen Bescheid.

Quellen

Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 62 SGB I – Untersuchungen
Gesetze im Internet: § 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung
Gesetze im Internet: § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruch
Gesetze im Internet: § 240 SGB VI – Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

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Sozialgericht stoppt die Erwerbsminderungsrente: Mach nicht den selben EM-Renten-Fehler

23. September 2026 - 13:57

Absagen auf Rentenanträge wegen Erwerbsminderung treffen viele Menschen unerwartet. Wer Schmerzen hat, sich dauerhaft eingeschränkt fühlt und im Alltag kaum noch zurechtkommt, geht häufig davon aus, dass dies auch rentenrechtlich ausreichen müsse.

Doch die gesetzlichen Regelungen sind streng, die Beweislast liegt praktisch beim Antragsteller, und der Blick der Rentenversicherung sowie der Gerichte richtet sich auf Kriterien, die Betroffene oft unterschätzen: Wie viele Stunden Arbeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind, welche Unterlagen den Verlauf der Erkrankung belegen und welches Berufsbild rechtlich überhaupt als „maßgeblicher Beruf“ gilt.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 14 R 1079/20) zeigt beispielhaft, wie diese Faktoren zusammenwirken können. Der Kläger, Jahrgang 1966, wollte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beziehungsweise später wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung erreichen.

Er verwies auf langjährige gesundheitliche Probleme, stellte wiederholt Anträge und versuchte zudem, einen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 rückwirkend als Rentenantrag anerkennen zu lassen. Am Ende blieb es bei der Ablehnung.

Der Fall: Ein langer Weg durch Verfahren, Gutachten und neue Anträge

Der Kläger hatte seit dem Jahr 2000 gesundheitliche Beschwerden, unter anderem im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter und mit chronischen Schmerzen.

Er beantragte bereits ab September 2000 Leistungen, die er als Absicherung seiner geminderten Leistungsfähigkeit verstand. In den Folgejahren kam es zu mehreren rentenrechtlichen Verfahren: Die Rentenversicherung lehnte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab, später erneut Anträge auf Erwerbsminderungsrente.

Diese Ablehnungen wurden nicht nur verwaltungsintern bestätigt, sondern auch gerichtlich überprüft. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab; das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung.

Was den Fall besonders macht, ist weniger ein einzelnes medizinisches Detail als die Kombination aus wiederholten Anläufen, der Hoffnung auf eine rückwirkende Antragswirkung und der Frage, ob der Kläger sich auf einen besonderen Schutz seines Berufs berufen konnte. Genau an diesen Punkten scheitern in der Praxis viele Verfahren, weil die rechtlichen Hürden hoch sind und die eigene Erwartung an das Rentenrecht häufig nicht zu dessen System passt.

Warum die subjektive Belastung nicht automatisch zur Rente führt

Bei der Erwerbsminderungsrente geht es nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Arbeitsplatz noch schafft oder ob eine Tätigkeit als „zumutbar“ empfunden wird.

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch gearbeitet werden kann. Entscheidend ist damit die abstrakte Leistungsfähigkeit in Stunden, nicht der konkrete Betrieb, nicht die aktuelle Stellensituation und auch nicht die Frage, ob ein Arbeitgeber einen angepassten Arbeitsplatz bereitstellen würde.

Im Verfahren des Klägers spielten medizinische Gutachten eine wichtige Rolle. Nach den Feststellungen, auf die sich Rentenversicherung und Gerichte stützten, war der Mann trotz seiner Beschwerden noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Wer diese Schwelle erreicht, gilt rentenrechtlich in der Regel nicht als erwerbsgemindert.

Damit wird verständlich, weshalb sich wiederholte Anträge allein durch das Vortragen fortbestehender Schmerzen oft nicht durchsetzen lassen: Ohne eine nachvollziehbare und gut belegte Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bleibt die Rente außer Reichweite.

Hinzu kommt, dass Gerichte nicht „nach Gefühl“ entscheiden dürfen. Sie müssen sich auf objektivierbare Befunde stützen.

Chronische Schmerzen sind real und belastend, aber sie sind in Gutachten nur dann rentenrechtlich durchschlagend, wenn sie funktionelle Einschränkungen begründen, die sich konsistent beschreiben, untersuchen und über einen längeren Zeitraum belegen lassen. Genau hier entsteht in vielen Fällen eine Lücke zwischen Lebensrealität und Aktenlage.

Der Reha-Antrag als Rentenantrag: Warum die Umdeutung nicht einfach „beantragt“ werden kann

Ein weiterer Punkt war der Versuch des Klägers, seinen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 als Rentenantrag zu behandeln. Hinter diesem Gedanken steht eine Regelung des Rentenrechts, die Laien häufig missverstehen.

Das Gesetz kann in bestimmten Situationen anordnen, dass ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe als Rentenantrag gilt. Diese Wirkung tritt jedoch nicht automatisch in jedem Fall ein, sondern ist an Voraussetzungen gebunden. Vor allem kommt es darauf an, ob spätestens bei Abschluss der Reha eine (teilweise oder volle) Erwerbsminderung beziehungsweise nach altem Recht eine relevante Berufsunfähigkeit vorliegt und ob eine Reha den Erfolg überhaupt erwarten lässt.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach den Feststellungen war der Kläger bei Entlassung aus der Reha arbeitsfähig. Damit fehlte die Grundlage, den Reha-Antrag rückwirkend als Rentenantrag wirken zu lassen.

Dieser Punkt ist praktisch bedeutsam, weil sich viele Betroffene erst Jahre später auf eine frühe Reha berufen, um Rentenbeginn und Nachzahlung weit zurückzuverlagern. Das klappt nur, wenn der medizinische Zustand zu diesem damaligen Zeitpunkt die rentenrechtlichen Kriterien bereits erfüllt hat und dies aus Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht.

Wichtig ist außerdem eine sozialrechtliche Feinheit, die das Landessozialgericht hervorhob: Die „Umdeutung“ ist kein eigenständiger Anspruch, den man isoliert einklagen kann. Ob die gesetzliche Antragswirkung eingreift, ist im Rentenverfahren für den Rentenbeginn von Amts wegen zu prüfen.

“Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, im Nachhinein zu erklären, der Reha-Antrag „soll“ als Rentenantrag gelten. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Tatbestände damals tatsächlich vorlagen und belegbar sind”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt in einem Kommentar zum EM-Renten-Urteil.

Berufsschutz, Berufsbild und die Realität nach vielen Jobwechseln

Ein dritter Streitkomplex betraf den beruflichen Status. Der Kläger verwies auf Qualifikationen und Tätigkeiten, aus denen er einen besonderen Schutz ableiten wollte. Solche Überlegungen stammen aus dem älteren System der Berufsunfähigkeitsrenten und aus Übergangsregelungen, die in bestimmten Konstellationen weiterhin eine Rolle spielen können. Dort kann das bisherige Berufsbild bedeutsam sein, weil nicht jede Verweisung auf irgendeine andere Tätigkeit zulässig ist.

Die Gerichte haben jedoch nicht jede frühere Ausbildung oder jede Station im Lebenslauf als maßgeblichen Beruf akzeptiert. Im Verfahren wurde die Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter als angelernte Arbeit eingeordnet.

Eine solche Einordnung hat Folgen: Je geringer der Qualifikationsgrad des maßgeblichen Berufs, desto breiter ist der Bereich an Tätigkeiten, auf die verwiesen werden kann. Dann genügt es rentenrechtlich häufiger, wenn noch eine Vielzahl einfacher Tätigkeiten gesundheitlich möglich bleibt.

Dass auch eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann oder Tätigkeiten wie Staplerfahren nicht den gewünschten Schutz vermittelten, zeigt ein verbreitetes Problem: Entscheidend ist nicht, welche Qualifikation irgendwann erworben wurde, sondern welche Tätigkeit rentenrechtlich als prägend und zuletzt maßgeblich angesehen wird.

Wer über Jahre in einem anderen, oftmals niedrig qualifizierten Bereich arbeitet, kann dadurch rechtlich betrachtet den Bezug zum erlernten Beruf verlieren. Im Ergebnis wird der Fall dann eher nach der abstrakten Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt als nach einer engeren Betrachtung des bisherigen Berufs.

Warum alte Ablehnungen später kaum zu „reparieren“ sind

Der Fall war auch deshalb schwierig, weil es nicht nur um einen aktuellen Rentenantrag ging, sondern um die rückwirkende Korrektur früherer Ablehnungen. Im Sozialrecht gibt es zwar Instrumente, um bestandskräftige Bescheide überprüfen zu lassen.

In der Praxis ist das jedoch anspruchsvoll, weil Bestandskraft rechtlich ein hohes Gewicht hat und weil Jahre später häufig genau das fehlt, worauf es ankommt: zeitnahe Befunde, konsistente Arztberichte, nachvollziehbare Funktionsprüfungen und belastbare Einschätzungen zum Leistungsvermögen im damaligen Zeitraum.

Gerichte fragen bei rückwirkenden Ansprüchen besonders streng nach, ob der Gesundheitszustand schon damals die rentenrechtlichen Schwellen unterschritten hat.

Ein späteres Fortschreiten einer Erkrankung oder eine neue Diagnose hilft für die Vergangenheit oft nur begrenzt, wenn sich daraus kein tragfähiger Rückschluss auf die Situation vor vielen Jahren ableiten lässt. Genau diese zeitliche Beweisproblematik ist ein Grund dafür, warum lange Verfahren mit dem Ziel einer Rentenbewilligung „ab dem Jahr 2000“ häufig scheitern, selbst wenn heute ernsthafte Einschränkungen bestehen.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können – ohne falsche Hoffnungen

Das Urteil wirkt auf den ersten Blick hart, weil es den subjektiven Leidensdruck nicht zum Maßstab macht. Es zeigt aber sehr klar, woran Verfahren in der Erwerbsminderungsrente typischerweise hängen. Wer eine Rente anstrebt, sollte sich bewusst sein, dass das Verfahren weniger über die bloße Existenz von Diagnosen entschieden wird als über die belastbare Beschreibung der funktionellen Folgen.

Wer sich auf frühere Reha-Anträge beruft, braucht Unterlagen, die den damaligen Zustand überzeugend abbilden, insbesondere Entlassungsberichte und ärztliche Einschätzungen, die eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens belegen.

Wer auf einen besonderen Schutz des bisherigen Berufs setzt, muss damit rechnen, dass Gerichte sehr genau hinschauen, welche Tätigkeit tatsächlich als maßgebliche Erwerbsarbeit gilt und welchen Qualifikationsgrad sie rechtlich hat.

Das ist keine Einladung zur Resignation. Es ist eine Aufforderung zu Realismus und Sorgfalt. Viele Ablehnungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Lücken in der Dokumentation, aus unklaren Verläufen oder aus dem Missverständnis, dass eine Reha automatisch den Weg in die Rente öffnet.

Das Rentenrecht arbeitet jedoch mit klaren Schwellen und mit formalen Anknüpfungspunkten. Wer diese kennt, kann seine Situation besser einschätzen und gegebenenfalls gezielter beraten lassen.

Ein Urteil als Warnsignal

Der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist vor allem deshalb lehrreich, weil er ein verbreitetes Muster abbildet: langjährige Beschwerden, mehrere Anträge, Hoffnung auf eine rückwirkende Lösung über frühe Anträge, dazu der Versuch, den eigenen Berufsweg rentenrechtlich aufzuwerten.

Am Ende blieb die Ablehnung, weil die medizinischen Feststellungen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden annahmen, weil der Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 mangels damaliger rentenrechtlicher Voraussetzungen keine Rentenantragswirkung auslöste und weil ein beruflicher Schutz in der konkreten Erwerbsbiografie nicht durchdrang.

Für Betroffene ist das bitter. Für das Verständnis des Systems ist es aufschlussreich. Es macht deutlich, dass der Erfolg eines Rentenantrags nicht allein davon abhängt, ob jemand krank ist, sondern davon, ob die Krankheit zu einer nachweisbaren, rechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und ob die Aktenlage diesen Zusammenhang zu einem bestimmten Zeitpunkt trägt.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil Az. L 14 R 1079/20 (Leitsatzdarstellung und Verfahrensangaben).
Sozialgesetzbuch VI: § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung), insbesondere zur Sechs-Stunden-Grenze.

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Arbeitnehmer haben ab 2027 weniger vom Netto: Sozialabgaben steigen um bis zu 1500 Euro

23. September 2026 - 13:42

Auch ohne Gehaltserhöhung könnten viele Beschäftigte 2027 mehr Sozialabgaben zahlen. Die Bundesregierung bereitet neue Einkommensgrenzen für die Beiträge vor.

Dadurch müssen Arbeitnehmer mit höheren Gehältern auf einen größeren Teil ihres Verdienstes Beiträge zahlen – selbst wenn die Beitragssätze gleich bleiben.

Für Betroffene kann das mehrere Hundert Euro zusätzlich im Jahr bedeuten. Wie hoch die Belastung tatsächlich ausfällt, hängt vom Gehalt, der Krankenkasse und den endgültigen Regeln für 2027 ab.

Warum die Beiträge trotz gleichem Gehalt steigen können

Für Sozialbeiträge gibt es eine Obergrenze: Nur das Einkommen bis zu dieser Grenze zählt bei der Berechnung. Auf den darüberliegenden Teil des Gehalts fallen in der jeweiligen Versicherung keine weiteren Beiträge an.

Steigt diese Grenze, zählt ein größerer Teil des Gehalts mit. Beschäftigte mit höheren Einkommen zahlen deshalb mehr, obwohl sie genauso viel verdienen wie zuvor. Der Fachbegriff dafür lautet „Beitragsbemessungsgrenze“.

Welche Grenzen 2027 steigen sollen

Der Entwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht höhere Grenzen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vor. Die folgende Tabelle zeigt, bis zu welchem Monatsbrutto Beiträge anfallen sollen.

  1. Versicherung
  2. Monatliche Grenze: 2026 → geplant für 2027
  3. Gesetzliche Krankenversicherung
  4. 5.812,50 Euro → 6.375 Euro
  5. Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro → 8.850 Euro

Die neuen Werte sind noch nicht endgültig beschlossen. Nach dem am 21. September 2026 vorgestellten Entwurf müssen Bundesregierung und Bundesrat noch zustimmen.

Warum die Krankenversicherung besonders teuer wird

Die Grenzen steigen normalerweise mit der allgemeinen Lohnentwicklung. Bei der Krankenversicherung kommt für 2027 eine zusätzliche Anhebung hinzu. Gutverdienende Versicherte sollen dadurch mehr zur Finanzierung der Krankenkassen beitragen.

Allein dieser zusätzliche Schritt kostet betroffene Beschäftigte nach Angaben des Gesundheitsministeriums bis zu rund 26 Euro im Monat. Die normale jährliche Erhöhung kommt noch dazu. Ein gleichbleibender Beitragssatz schützt Sie deshalb nicht automatisch vor höheren Abzügen.

2.915 Euro mehr: Diese Zahl kann täuschen

In vielen Medien ist von bis zu 2.915 Euro zusätzlichen Sozialabgaben im Jahr die Rede. Darin stecken aber die Mehrkosten für Beschäftigte und Arbeitgeber zusammen. Außerdem berücksichtigt die Berechnung weitere geplante Änderungen bei der Pflegeversicherung.

Die Summe bedeutet deshalb nicht, dass einem Arbeitnehmer automatisch 2.915 Euro weniger bleiben. Entscheidend ist zunächst, welchen Anteil er selbst tragen muss. Steuerliche Entlastungen können den tatsächlichen Verlust zusätzlich verringern.

Praxisbeispiel: Thomas zahlt rund 100 Euro mehr im Monat

Thomas ist 48 Jahre alt, hat ein Kind und arbeitet in Hannover. Er verdient 9.000 Euro brutto im Monat. Sein Gehalt bleibt gleich, und auch seine gesetzliche Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz im Beispiel nicht.

Unter den Annahmen der Modellrechnung müsste Thomas trotzdem rund 102 Euro monatlich mehr an Sozialbeiträgen zahlen. Das wären etwa 1.220 Euro im Jahr. Sein Arbeitgeber müsste ungefähr den gleichen Betrag zusätzlich aufbringen.

Die Rechnung unterstellt unveränderte Beitragssätze, einen Zusatzbeitrag der Krankenkasse von 2,9 Prozent und eine Pflege-Beitragsgrenze von 6.375 Euro. Weitere geplante Pflegeänderungen sind nicht eingerechnet. Wie viel Thomas am Ende tatsächlich weniger auf dem Konto hätte, hängt auch von seiner Steuer ab.

Bei der Pflegeversicherung könnten weitere Kosten hinzukommen

Die Bundesregierung plant außerdem, in der Pflegeversicherung einen noch größeren Teil höherer Einkommen für Beiträge heranzuziehen. Auch Menschen ohne Kinder könnten durch einen höheren Zuschlag zusätzlich belastet werden.

Wie teuer die Pflegeversicherung 2027 tatsächlich wird, lässt sich erst sagen, wenn feststeht, welche Änderungen in Kraft treten.

Was gilt bei einem Gehalt von 4.000 Euro?

Wenn Sie monatlich 4.000 Euro brutto verdienen, zahlen Sie bereits auf Ihr gesamtes Gehalt Sozialbeiträge. Die höheren Einkommensgrenzen allein ändern daran nichts. Sie führen bei diesem Gehalt also nicht zu höheren Abzügen.

Erhöht Ihre Krankenkasse allerdings ihren Zusatzbeitrag, können Sie trotzdem mehr zahlen. Auch eine kleinere gesetzliche Rente wird durch höhere Beitragsgrenzen allein nicht stärker belastet. Anders kann es bei hohen Einnahmen aus mehreren beitragspflichtigen Quellen aussehen.

Kann ein Kassenwechsel helfen?

Eine Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag kann Ihre Kosten senken. Die gesetzlichen Einkommensgrenzen gelten allerdings für alle gesetzlichen Krankenkassen. Diesen Teil der Mehrbelastung können Sie durch einen Wechsel nicht vermeiden.

Erhöht Ihre Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Sie grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Vergleichen Sie neben den Kosten auch die Leistungen und den Service.

Häufige Fragen zu den Sozialabgaben 2027 Müssen alle Beschäftigten mehr zahlen?

Nicht wegen der höheren Grenzen allein. Diese treffen Beschäftigte, deren Gehalt die bisherigen Grenzen überschreitet. Höhere Beitragssätze können dagegen auch niedrigere Einkommen belasten.

Sind 1.220 Euro mehr Beiträge auch 1.220 Euro weniger Netto?

Nicht unbedingt. Höhere Sozialbeiträge können die Steuerlast senken. Wie viel Geld Ihnen tatsächlich weniger bleibt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Stehen die Änderungen schon endgültig fest?

Die neuen Einkommensgrenzen liegen mit Stand 22. September 2026 als Entwurf vor. Auch bei den zusätzlichen Pflegeplänen kommt es auf die endgültigen Beschlüsse und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an.

Quellen

Bundesarbeitsministerium: Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Bundesarbeitsministerium: Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen 2027, Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge, Bundesministerium der Justiz: § 10 Einkommensteuergesetz

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Neue Jobcenter-Vorgabe im Bürgergeld: Online-Studium schützt nicht mehr vor Job-Pflicht

23. September 2026 - 13:32

Wer Grundsicherungsgeld (bzw. Bürgergeld) bezieht und ein neues Online-Studium an einer ausländischen Hochschule beginnt, kann vom Jobcenter grundsätzlich keine Rücksicht auf seinen Stundenplan erwarten.

Nach einer aktualisierten Vorgabe der Bundesagentur für Arbeit müssen Erwerbsarbeit und Eingliederungsmaßnahmen mit dem Studium vereinbar bleiben. Selbst eine Verzögerung oder Unterbrechung des Studiums nimmt die Behörde dabei ausdrücklich in Kauf.

Die Weisung, hat aber Grenzen. Sie betrifft den neu aufgenommenen Online-Studiengang an einer Hochschule im Ausland. Wer nach einer Flucht ein dort bereits begonnenes Studium von Deutschland aus online fortsetzt, wird anders behandelt. Auch begründete Ausnahmen bleiben möglich.

Was die Bundesagentur für Arbeit geändert hat

Die BA-Wissensdatenbank zu § 10 SGB II enthält im Beitrag Nummer 100011 konkrete Hinweise zum Umgang mit diesen Studiengängen. Die BA erläutert darin, wann ein Studium aus ihrer Sicht der Arbeitsaufnahme entgegenstehen darf. Es handelt sich um eine Verwaltungsauslegung zur Zumutbarkeit, nicht um ein an diesem Tag beschlossenes neues Studienverbot.

Der rechtliche Ansatzpunkt ist der „wichtige Grund“ nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II. Liegt ein solcher Grund vor, kann eine ansonsten zumutbare Arbeit unzumutbar sein. Die BA unterscheidet dafür ausdrücklich zwischen der Fortsetzung eines Studiums nach einer Flucht und einem neuen Studienbeginn.

Neues Online-Studium: Der Stundenplan muss zurückstehen

Die erstmalige Aufnahme eines Online-Studiums an einer ausländischen Hochschule erkennt die BA im Regelfall nicht als wichtigen Grund an. Leistungsbeziehende müssen ihr Studium deshalb so organisieren, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Jobcenter weiterhin erfüllen können. Der Studiengang soll begleitend zu einer Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme absolviert werden.

Besonders einschneidend ist der Hinweis zu den Studienzeiten: „Auf die zeitlichen Anforderungen des Studiums kann keine Rücksicht genommen werden“.

Das gilt auch dann, wenn sich der Abschluss dadurch verschiebt oder das Studium unterbrochen werden muss. Ein verpflichtendes Online-Seminar verschafft damit allein noch keinen Vorrang gegenüber einem ansonsten zumutbaren Arbeitsangebot.

Für Betroffene entsteht ein handfester Konflikt: Sie wollen ihre beruflichen Chancen durch einen Abschluss verbessern, müssen den Bildungsweg aber gegebenenfalls einer schnelleren Arbeitsaufnahme unterordnen. Die BA nimmt diese Folge ausdrücklich hin. Umso wichtiger ist, dass Jobcenter die vorgesehenen Ausnahmen tatsächlich prüfen.

Nach einer Flucht gilt für ein begonnenes Studium etwas anderes

Deutlich günstiger bewertet die BA die Situation geflüchteter Leistungsberechtigter, die ein im Ausland begonnenes Studium in Deutschland online abschließen möchten.

Die Fortsetzung bis zum erfolgreichen Abschluss wird grundsätzlich als wichtiger Grund anerkannt. Bereits investierte Studienzeit und die Möglichkeit, den Bildungsweg zu beenden, erhalten damit einen anderen Stellenwert als ein neuer Studienbeginn.

Die pauschale Aussage, Jobcenter müssten künftig auf keinerlei Studienzeiten mehr achten, wäre deshalb falsch. Ebenso wenig lässt sich der Eintrag ohne Weiteres auf sämtliche Fernstudiengänge deutscher Hochschulen übertragen. Entscheidend sind die konkrete Studienform, der bisherige Verlauf und die persönliche Situation.

Wann auch ein neues Studium berücksichtigt werden kann

Ausnahmen lässt die BA in begründeten Einzelfällen zu. Als Beispiel nennt sie erhebliche Sprachbarrieren, die eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland verhindern, während etwa ein englischsprachiges IT-Studium online einen aussichtsreichen Weg in Beschäftigung eröffnet.

Eine weitere Möglichkeit ist ein bereits konkret in Aussicht stehender Arbeitsplatz, für den der Studienabschluss benötigt wird.

Die bloße Hoffnung auf bessere Berufschancen reicht nach dieser Vorgabe nicht aus. Nachgewiesen werden muss, dass sich der Abschluss beruflich nutzen lässt beziehungsweise das Studium einen belastbaren Weg aus der Hilfebedürftigkeit bietet. Auch bei einer Ausnahme sollen Vermittler auf einen Integrationskurs und gegebenenfalls eine Teilzeitbeschäftigung oder zumindest einen Minijob hinwirken.

Situation Einordnung der BA Praktische Folge Nach einer Flucht ein im Ausland begonnenes Studium online fortsetzen Grundsätzlich wichtiger Grund Die Fortsetzung zum Abschluss soll bei der Vermittlung berücksichtigt werden. Neues Online-Studium an einer ausländischen Hochschule beginnen In der Regel kein wichtiger Grund Studienzeiten müssen hinter zumutbarer Arbeit oder einer Eingliederungsmaßnahme zurückstehen. Neues Studium mit belegter besonderer beruflicher Perspektive Begründete Ausnahme möglich Das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen; weitere Integrationsschritte bleiben möglich. Studienvorbereitung wird ebenfalls anders behandelt

Der BA-Eintrag behandelt zusätzlich Kurse, die auf ein Studium in Deutschland vorbereiten, etwa Studienkollegs oder entsprechende Sprachkurse. Solche Angebote erkennt die Behörde in der Regel als wichtigen Grund an. Weiterhin leistungsberechtigte Teilnehmende sollen nicht im Sinne des Job-Turbos dazu gedrängt werden, diese Vorbereitung zugunsten einer Beschäftigung zu verlassen.

Leistungsanspruch und Arbeitsvermittlung sind zwei verschiedene Fragen

Die neue Konkretisierung beantwortet nicht automatisch, ob während des Studiums überhaupt ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Bei einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung greift grundsätzlich der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II, wobei gesetzliche Ausnahmen und besondere Leistungen zu beachten sind. Allein die Bezeichnung „Online-Studium“ entscheidet diese Frage nicht.

Wie umstritten die Abgrenzung sein kann, zeigt der Beitrag über Grundsicherung während eines Teilzeitstudiums und die dazu ergangene Rechtsprechung. Ein bestehender Leistungsanspruch bedeutet außerdem nicht automatisch, dass jede Arbeitsaufnahme wegen des Studiums unzumutbar wäre. Umgekehrt beendet die fehlende Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht für sich genommen den Leistungsanspruch.

Was Betroffene gegenüber dem Jobcenter darlegen sollten

Wer sich auf die Fortsetzung eines früher begonnenen Studiums beruft, sollte Studienbeginn, bisherige Leistungen und den geplanten Abschluss dokumentieren.

Bei einem neuen Studiengang helfen konkrete Unterlagen zur beruflichen Verwertbarkeit, beispielsweise eine schriftliche Arbeitgebererklärung zum vorgesehenen Arbeitsplatz. Empfehlenswert ist, Zeitaufwand, Sprachkenntnisse und mögliche Beschäftigungszeiten frühzeitig mit dem Jobcenter zu besprechen und die eigene Begründung schriftlich einzureichen.

Unabhängig vom Studium gelten weiterhin die gesetzlichen Grenzen der Zumutbarkeit, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen oder einer nicht anderweitig sicherzustellenden Angehörigenpflege. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten des Jobcenters. Der Hinweis auf den neuen Datenbankeintrag ersetzt keine Prüfung dieser persönlichen Umstände.

Fragen und Antworten zum Online-Studium beim Jobcenter Darf das Jobcenter ein Online-Studium verbieten?

Der Datenbankeintrag enthält kein allgemeines Studienverbot. Er besagt, dass ein neu begonnenes Online-Studium an einer ausländischen Hochschule grundsätzlich neben zumutbarer Arbeit oder einer Eingliederungsmaßnahme organisiert werden muss.

Reicht die Einschreibung aus, um ein Arbeitsangebot abzulehnen?

Nein, bei den hier behandelten neuen Studiengängen reicht die Einschreibung allein regelmäßig nicht aus. Ein wichtiger Grund muss sich aus den konkreten Umständen ergeben.

Kann eine konkrete Jobperspektive eine Ausnahme begründen?

Ja, die BA nennt einen in Aussicht stehenden Arbeitsplatz, für den das Studium benötigt wird, ausdrücklich als Beispiel. Die berufliche Verwertbarkeit beziehungsweise der Weg aus der Hilfebedürftigkeit muss aber belegt werden.

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Bürgergeld-Urteil: Das Heizkostenguthaben gehört nicht dem Jobcenter

23. September 2026 - 13:29

Betriebskostenguthaben bei nicht vollständig anerkannter Miete mindern nicht die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Leistungsempfängern von Bürgergeld

Heizkostenguthaben, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat.

Weil das Jobcenter statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat ( SG Berlin, Urteil vom 25.08.2022 – S 116 AS 4758/20 – rechtskräftig).

Gesetz klar geregelt

Die Grundkonstellation ist im Gesetz klar geregelt: § 22 Abs. 3 SGB 2. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Es kam eine Betriebskostenabrechnung, die unter anderem ein Guthaben für die Heizkosten auswies. “Nach dem Gesetz wäre der Fall klar: Da das JobCenter die Miete nicht in voller Höhe übernimmt, wäre dieses Guthaben anrechnungsfrei”, so der Rechtsanwalt Kay Füßlein.

Dieser Meinung wollte sich das Jobcenter aber nicht anschließen und sagte: Wir haben ja die Heizkosten in tatsächlicher Höhe gezahlt, also gehört das Guthaben uns und rechnete dieses an.

Das Jobcenter hatte aber die Rechnung ohne das Sozialgericht Berlin gemacht: Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB I mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben.

Daraus schlussfolgert die Kammer des SG Berlin:
1. Das Guthaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung – ohne Rücksicht darauf, ob es nun für die nicht anerkannte Grundmiete, die Betriebskosten oder für Heizkosten erfolgte – kann keine Berücksichtigung finden.

2. Unerheblich ist, dass das Jobcenter die tatsächlichen Heizkosten monatlich anerkannt hat und es sich hier (nur) um ein Heizkostenguthaben handelte, denn auch in diesem Fall ist ein Teil der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung aus Eigenmitteln finanziert worden.

3. Dies dürfte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen (Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 7/20 R – ).

Lesen Sie auch:

– Bürgergeld: Jobcenter dürfen Heizkostennachzahlung nicht mit Stromguthaben verrechnen

Anmerkung vom Experten für Sozialrecht

Dazu gab es in der Rechtsprechung schon dutzende Meinungen und Entscheidungen, doch das SG Berlin trifft den Nagel auf den Kopf. Übernehmen die Jobcenter nicht die volle Miete, gehört das Guthaben immer dem Leistungsbezieher ( § 22 Abs. 3 HS. 2 SGB II ).

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Bis zu dieser Rente zahlen Rentner 0 Euro Steuern – Dr. Utz Anhalt: “Steuerpflichtig ist nicht steuerzahlend”

23. September 2026 - 13:25

17.084 Euro Jahresbruttorente und keine Einkommensteuer: Diese Zahl nennt Dr. Utz Anhalt in seiner Rechnung für Menschen, die 2026 in Rente gehen. Umgerechnet sind das durchschnittlich 1.423,67 Euro brutto im Monat. Doch wer daraus eine persönliche Steuerfreigrenze für alle Rentner ableitet, kann sich teuer verrechnen.

Die tatsächliche Grenze hängt unter anderem vom Rentenbeginn und den abziehbaren Versicherungsbeiträgen ab. Anhalts Hinweis trifft deshalb einen häufigen Irrtum: „Steuerpflichtig ist nicht gleich steuerzahlend.“

12.348 Euro Grundfreibetrag sind nicht die Bruttorentengrenze

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, also den Betrag, der nach den steuerlichen Abzügen übrig bleibt. Die Bruttorente darf deshalb deutlich höher sein, ohne dass Einkommensteuer entsteht.

Bei einem Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent; 16 Prozent bleiben zunächst steuerfrei. Das bedeutet keineswegs, dass das Finanzamt 84 Prozent der Rente kassiert. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen Besteuerungsanteil ausdrücklich für den neuen Rentnerjahrgang.

So entsteht die Grenze von 17.084 Euro

Die folgende Rechnung übernimmt die auf volle Euro dargestellten Werte der BMF-Tabelle zur Rentenbesteuerung 2026. Das Ministerium weist auf mögliche Rundungsdifferenzen hin.

Rechenschritt Betrag im Jahr Jahresbruttorente 17.084 Euro Abzüglich steuerfreier Rentenbetrag laut Tabelle 2.734 Euro Verbleibender steuerpflichtiger Rentenanteil 14.350 Euro Abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro Abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euro Abzüglich angenommener Vorsorgeaufwendungen 1.864 Euro Zu versteuerndes Einkommen 12.348 Euro Einkommensteuer 0 Euro

Die Tabelle berücksichtigt den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag, aber keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Bei der Pflegeversicherung rechnet sie ohne Kinderlosenzuschlag und ohne Abschläge für Kinder. Höhere abziehbare Beiträge können die persönliche Grenze nach oben verschieben.

Die 1.423,67 Euro sind lediglich der rechnerische Monatsdurchschnitt der Jahresrente. Wer erst während des Jahres in Rente geht oder zuvor Arbeitslohn erhalten hat, muss seine tatsächlichen Jahreseinkünfte betrachten. Ein Vergleich allein mit dem monatlichen Rentenbetrag reicht dann nicht.

1.500 Euro Rente bedeuten keine hohe Steuerrechnung

Anhalt zeigt auch, warum eine Rente oberhalb des Tabellenwerts kein Anlass zur Panik ist. Bei 18.000 Euro Jahresbruttorente können unter vereinfachten Annahmen rund 13.020 Euro zu versteuerndes Einkommen verbleiben. Nach dem Einkommensteuertarif für 2026 ergeben sich daraus 98 Euro Einkommensteuer im gesamten Jahr.

Dieser Betrag ist eine Beispielrechnung und gilt nicht automatisch für jeden Menschen mit 1.500 Euro Monatsrente. Auch die Aussage, ein Euro mehr Rente löse sofort eine Steuerzahlung aus, ist zu grob: Persönliche Abzüge und gesetzliche Abrundungen verhindern eine solche allgemeine Grenze. Oberhalb des Grundfreibetrags steigt die Belastung zunächst langsam.

Warum der Rentenfreibetrag mit den Erhöhungen nicht mitwächst

Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich anhand der Rente im Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgelegt. Bei späteren regelmäßigen Rentenanpassungen bleibt dieser Betrag unverändert. Die Erhöhungen fließen deshalb vollständig in den steuerpflichtigen Rentenanteil ein, wie die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erklärt.

Das erklärt, warum ein früherer Rentenbeginn keine dauerhaft gleichbleibende steuerfreie Quote der aktuellen Rente garantiert. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt weiterhin vom Grundfreibetrag und den persönlichen Abzügen ab. Einen Vergleich verschiedener Rentenbeginnjahre bietet unsere Tabelle zu den steuerunbelasteten Bruttorenten 2026.

Mit der Aktivrente sind zusätzlich 2.000 Euro Lohn steuerfrei möglich

Besonders auffällig wird Anhalts Rechnung, wenn zur Rente ein Arbeitslohn hinzukommt. Seit Januar 2026 können begünstigte Beschäftigte mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Die Befreiung greift ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.

Voraussetzung ist eine entsprechend begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung, für die der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse entrichten muss. Selbstständige Tätigkeiten und Minijobs fallen nicht darunter.

Auch ein früherer Rentenbeginn schließt die spätere Nutzung nicht aus, sobald die Altersvoraussetzung erfüllt ist; das bestätigen die BMF-Antworten zur Aktivrente.

Bleibt die Rente nach den persönlichen Abzügen ohne Einkommensteuer und kommen zwölf Monate lang jeweils 2.000 Euro vollständig begünstigter Arbeitslohn hinzu, sind rechnerisch mehr als 41.000 Euro Bruttoeinnahmen ohne Einkommensteuer möglich.

Das ist eine Kombination zweier steuerlicher Regeln unter bestimmten Voraussetzungen. Für einen beliebigen Rentner mit Nebenverdienst lässt sich dieses Ergebnis nicht versprechen.

Der Unterschied zwischen zwei Nachbarn kann Tausende Euro betragen

In Anhalts Vergleich erhalten zwei Nachbarn gleich viel Rente und Arbeitslohn, aber nur einer erfüllt bereits die Altersvoraussetzung für die Aktivrente. Beim anderen wird der regulär steuerpflichtige Lohn zusammen mit dem steuerpflichtigen Rentenanteil berücksichtigt.

Entsteht dadurch beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 31.000 Euro, beträgt die tarifliche Einkommensteuer 2026 für einen Alleinstehenden 4.500 Euro.

Die genaue Differenz lässt sich aus den Bruttobeträgen allein allerdings nicht berechnen. Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und weitere persönliche Umstände verändern das Ergebnis.

Wer über den Arbeitsbeginn entscheidet, sollte außerdem die Einnahmen berücksichtigen, auf die er durch Warten verzichten würde.

Null Euro Steuern heißt nicht: Brutto gleich netto

Von einer gesetzlichen Rente können auch dann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgehen, wenn keine Einkommensteuer anfällt. Ebenso hebt die Aktivrente die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung nicht auf. Die Bundesregierung weist ausdrücklich auf die weiter anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hin.

Wer Wohngeld oder Grundsicherung bezieht, muss zusätzlich die dortigen Regeln zur Einkommensanrechnung beachten. Warum ein steuerfreier Arbeitslohn trotzdem Sozialleistungen mindern kann, erläutert unser Beitrag Aktivrente: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei.

Eine Steuererklärung kann trotzdem Pflicht sein

Die Grenze für eine Steuerzahlung darf nicht mit der Pflicht zur Steuererklärung verwechselt werden. Bei Alleinstehenden ohne lohnversteuerte Einkünfte kommt es nach § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden als Sonderausgaben erst in einem späteren Rechenschritt abgezogen.

Deshalb kann eine Erklärung vorgeschrieben sein, obwohl am Ende null Euro Einkommensteuer herauskommen. Im Tabellenbeispiel bleiben nach dem Werbungskostenpauschbetrag zunächst 14.248 Euro Renteneinkünfte übrig – mehr als der Grundfreibetrag. Die Entlastung durch Versicherungsbeiträge beseitigt diese Erklärungspflicht nicht automatisch.

Wer dauerhaft keine Einkommensteuer zahlen muss, sollte mit dem Finanzamt klären, ob es künftig auf die Abgabe einer Erklärung verzichtet. Eine entsprechende Rückmeldung sollte man aufbewahren und bei veränderten Einkünften erneut prüfen. Mehr dazu steht im Beitrag Keine Steuererklärung mehr: Wann Rentner davon befreit werden.

So prüfen Sie Ihre persönliche Grenze

Für eine erste Einschätzung bei ausschließlichem Bezug einer gesetzlichen Rente beginnen Sie mit der Jahresbruttorente und ziehen Ihren persönlichen steuerfreien Rentenbetrag ab.

Anschließend berücksichtigen Sie den Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro, den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und Ihre steuerlich abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Höhere nachgewiesene Werbungskosten oder weitere zulässige Abzüge können das Ergebnis zusätzlich verringern.

Bleibt das zu versteuernde Einkommen im gewöhnlichen Fall ohne weitere Einkünfte oder besondere Steuertatbestände bei höchstens 12.348 Euro, fällt 2026 keine tarifliche Einkommensteuer an. Kommen etwa eine Betriebsrente, eine Witwenrente oder Vermietungseinkünfte hinzu, müssen deren steuerlich anzusetzende Beträge einbezogen werden. Die bloße Höhe der gesetzlichen Rente beantwortet die Steuerfrage dann nicht mehr.

Praxisbeispiel: Trotz 1.500 Euro Monatsrente keine Einkommensteuer

Die alleinstehende Helga erhält im fiktiven Beispiel 2026 insgesamt 18.000 Euro gesetzliche Bruttorente; ihr bereits feststehender Rentenfreibetrag beträgt 3.600 Euro. Ihre abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge belaufen sich auf 2.200 Euro, weitere Einkünfte hat sie nicht. Nach Abzug der beiden Pauschbeträge von zusammen 138 Euro bleiben 12.062 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Damit liegt Helga unter dem Grundfreibetrag und zahlt keine Einkommensteuer. Ihr Beispiel zeigt, warum die 17.084 Euro aus der BMF-Tabelle keine allgemeine Obergrenze sind. Eine Steuererklärung kann sie dennoch abgeben müssen, weil ihre Renteneinkünfte vor dem Sonderausgabenabzug höher liegen.

Fünf Fragen und Antworten zur steuerfreien Rente Bis zu welcher Rente zahle ich 2026 keine Einkommensteuer?

Für Alleinstehende mit Rentenbeginn 2026 nennt das Bundesfinanzministerium unter seinen Modellannahmen 17.084 Euro Jahresbruttorente. Andere Einkünfte, ein früherer Rentenbeginn und persönliche Abzüge können zu einem anderen Ergebnis führen.

Werden bei einem Rentenbeginn 2026 wirklich 84 Prozent als Steuer abgezogen?

Nein, die 84 Prozent beschreiben den Besteuerungsanteil der Rente. Ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, ergibt sich erst nach den Abzügen und der Anwendung des Steuertarifs.

Verdoppelt sich die Grenze bei Ehepaaren?

Bei Zusammenveranlagung beträgt der gemeinsame Grundfreibetrag 2026 insgesamt 24.696 Euro. Eine individuelle Bruttorentengrenze ergibt sich daraus erst, wenn die Einkünfte und Abzüge beider Partner berücksichtigt werden.

Kann ich zusätzlich zur Rente 2.000 Euro steuerfrei verdienen?

Das ist mit der Aktivrente bei einer begünstigten Beschäftigung ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Die Steuerfreiheit des Lohns befreit jedoch weder eine ansonsten steuerbelastete Rente noch automatisch von Sozialabgaben.

Muss ich bei null Euro Einkommensteuer eine Steuererklärung abgeben?

Das kann erforderlich sein, weil die Erklärungspflicht und die tatsächliche Steuerzahlung unterschiedlich ermittelt werden. Allein ein Ergebnis unterhalb des Grundfreibetrags nach Abzug der Versicherungsbeiträge befreit nicht automatisch von der Erklärung.

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Trotz Eigenbedarf des Vermieters: Erkrankte Mieterin darf ihre Wohnung behalten

23. September 2026 - 13:19

Eine Eigenbedarfskündigung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Mieter ihre Wohnung verlassen müssen. Drohen durch einen erzwungenen Umzug schwerwiegende gesundheitliche Folgen, kann ihr Interesse am Verbleib schwerer wiegen als der Wohnbedarf des Vermieters.

Eine schwer psychisch erkrankte Mieterin erreichte vor dem Landgericht München II die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 8 S 751/23. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Kündigungsschutz für alle Menschen mit einer psychischen Erkrankung.

Eigenbedarf setzt den Gesundheitsschutz nicht außer Kraft

Auch eine berechtigte Eigenbedarfskündigung kann an einem Härtefall scheitern. Nach § 574 BGB dürfen Mieter widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.

Dabei müssen die berechtigten Interessen des Vermieters ausdrücklich berücksichtigt werden.

Die Prüfung endet deshalb nicht mit der Feststellung, dass der Eigentümer die Wohnung tatsächlich benötigt. Das Gericht muss auch untersuchen, welche Folgen der Wohnungsverlust für die betroffene Person hätte. Schwerwiegende Gesundheitsgefahren können einem Auszug entgegenstehen.

Folgen des Umzugs entscheiden

Für die betroffene Mieterin ging es nach der Fallschilderung um die Gefahren eines erzwungenen Wohnungswechsels bei einer schweren psychischen Erkrankung. Die medizinische Begutachtung bildete die Grundlage für die Entscheidung, das Mietverhältnis unbefristet fortzusetzen. Weitere Einzelheiten zur Diagnose oder zur konkreten Gefahrenprognose lassen sich ohne den vollständigen Urteilstext nicht zuverlässig benennen.

Für vergleichbare Streitigkeiten kommt es darauf an, den Zusammenhang zwischen Erkrankung und drohender gesundheitlicher Verschlechterung nachvollziehbar darzulegen. Die bloße Mitteilung einer Diagnose beantwortet noch nicht, welche Belastungen ein Umzug auslösen würde. Ebenso wenig darf eine schwere Erkrankung pauschal als gewöhnlicher Umzugsstress abgetan werden.

Attest ist wichtig

Ein fachärztliches Attest sollte möglichst konkret beschreiben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen und welche Folgen der Verlust der vertrauten Wohnung erwarten lässt. Auch Behandlungsmöglichkeiten und denkbare Hilfen beim Wohnungswechsel sind für die Beurteilung relevant. Ob solche Maßnahmen die Gefahren ausreichend verringern können, muss anhand der tatsächlichen Situation geprüft werden.

Wie wichtig die medizinische Aufklärung im Räumungsprozess ist, erläutert auch unser Beitrag darüber, wann ein ärztliches Attest bei einer Eigenbedarfsklage helfen kann. Ein Attest kann den Härteeinwand untermauern; es garantiert für sich genommen noch keinen erfolgreichen Prozess.

Unbefristete Fortsetzung ist mehr als eine längere Auszugsfrist

Das Mietverhältnis wird hier nach den Angaben zur Entscheidung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die Mieterin erhält damit nicht lediglich einige zusätzliche Monate, um eine andere Wohnung zu finden. Ihr Mietverhältnis besteht ohne ein bereits festgelegtes neues Enddatum weiter.

Die gesetzliche Grundlage dafür enthält § 574a Absatz 2 BGB: Ist ungewiss, wann die Umstände entfallen, die den Härtefall begründen, kann das Gericht eine unbefristete Fortsetzung bestimmen. Eine solche Entscheidung bedeutet allerdings keine von allen späteren Entwicklungen unabhängige Bleibegarantie. Für erneute Kündigungen und veränderte Umstände enthält § 574c BGB besondere Regeln.

Auch Therapieangebote müssen zum konkreten Fall passen

Der Hinweis auf eine mögliche Behandlung erledigt einen gesundheitlichen Härtefall nicht automatisch. Entscheidend kann auch sein, ob die betroffene Person eine Behandlung krankheitsbedingt überhaupt wahrnehmen kann. Gegen-Hartz berichtete bereits über eine andere Entscheidung zur Wohnungsräumung bei erheblichen Gesundheitsgefahren, in der diese Frage bedeutsam war.

Das zeigt zugleich die Grenze pauschaler Aussagen: Weder schützt jede Erkrankung vor Eigenbedarf noch macht jedes Unterstützungsangebot einen Auszug zumutbar. Es braucht eine individuelle Prüfung der Gefahren und der Möglichkeiten, sie abzumildern.

Den Härtefall rechtzeitig geltend machen

Wer sich auf gesundheitliche Härtegründe berufen möchte, sollte nach Erhalt der Kündigung frühzeitig ärztliche Unterlagen zusammenstellen und mietrechtliche Beratung einholen. Für den Widerspruch schreibt § 574b BGB Textform vor. Der Zugang beim Vermieter sollte nachweisbar sein.

Grundsätzlich muss der Widerspruch spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden; andernfalls kann der Vermieter die Fortsetzung ablehnen. Hat er nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie dessen Form und Frist hingewiesen, ist der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits möglich. Auf diese Ausnahme sollten Betroffene nicht ungeprüft vertrauen.

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Nur 3,86 Euro Miete je Quadratmeter: So lebt es sich im günstigsten Ort Deutschlands

23. September 2026 - 13:16

Eine 60-Quadratmeter-Wohnung für 231,60 Euro kalt: Was in vielen deutschen Städten wie eine Zahl aus einer anderen Zeit klingt, war in Fürstenberg an der Weser statistische Wirklichkeit.

Die kleine Gemeinde im niedersächsischen Landkreis Holzminden kommt in den Daten des Zensus auf eine durchschnittliche Nettokaltmiete von gerundet 3,86 Euro je Quadratmeter. Damit liegt sie am unteren Ende der bundesweiten Mietskala.

Gemeint ist Fürstenberg an der Weser

Beim 3,86-Euro-Ort handelt es sich um die Gemeinde Fürstenberg an der Weser in Südniedersachsen, nicht um Fürstenberg/Havel in Brandenburg. Der Ort gehört zur Samtgemeinde Boffzen und liegt oberhalb der Weser nahe der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen.

Fürstenberg zählt nur rund 1.000 Einwohner. Die amtliche Fortschreibung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen weist für Ende 2024 insgesamt 993 Einwohner aus. Das Gemeindegebiet umfasst nur etwas mehr als drei Quadratkilometer.

Auf der einen Seite liegen die Weser und die Städte Höxter sowie Beverungen, auf der anderen Seite schließen sich Boffzen, der Solling und Holzminden an. Häuser, Gärten und viel Landschaft prägen das Bild stärker als dichte Wohnblöcke. Wer Großstadttrubel sucht, wird ihn hier nicht finden.

Was die 3,86 Euro tatsächlich aussagen

Die Grundlage ist die Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022. In den veröffentlichten Daten für das Gemeindegebiet ergibt sich eine durchschnittliche Nettokaltmiete von gerundet 3,86 Euro je Quadratmeter. Erfasst wurde nur der Betrag für die Überlassung der Wohnung.

Heizung, Warmwasser, Müll, Wasser, Strom und Internet sind in dieser Zahl nicht enthalten. Der Wert sagt deshalb wenig darüber aus, wie hoch die gesamte monatliche Belastung eines Haushalts ausfällt. Gerade in älteren Gebäuden können Heizkosten einen großen Teil des Mietvorteils aufzehren.

Der Zensus bildet außerdem Bestandsmieten ab, darunter lange laufende, geförderte oder genossenschaftliche Verträge. Eine Datenanalyse des MDR weist darauf hin, dass einzelne besonders günstige Verträge den Durchschnitt kleiner Gemeinden deutlich verschieben können. Die Bezeichnung „Deutschlands billigster Ort“ ist daher eine griffige statistische Beschreibung, aber kein Versprechen für jede verfügbare Wohnung.

Wie außergewöhnlich niedrig der Wert ist

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug die durchschnittliche Nettokaltmiete im Zensus 2022 bundesweit 7,40 Euro je Quadratmeter. In Kleinstädten und Landgemeinden waren es im Mittel 6,40 Euro. Fürstenberg lag damit rund 48 Prozent unter dem deutschen Durchschnitt und etwa 40 Prozent unter dem Vergleichswert ländlicher Gemeinden.

Vergleich Miete und Einordnung Fürstenberg, Zensus 2022 3,86 Euro je Quadratmeter, durchschnittliche Nettokaltmiete in bestehenden Verträgen 60 Quadratmeter zum Zensuswert 231,60 Euro Nettokaltmiete im Monat 80 Quadratmeter zum Zensuswert 308,80 Euro Nettokaltmiete im Monat Kleinstädte und Landgemeinden 2022 6,40 Euro je Quadratmeter im bundesweiten Mittel Deutschland insgesamt 2022 7,40 Euro je Quadratmeter im bundesweiten Mittel Fürstenberg, Wohnungsangebote März 2026 6,38 Euro je Quadratmeter nach der Schätzung von Immowelt

Die Angaben in der Tabelle sind nicht unmittelbar austauschbar. Die Zensuswerte beziehen sich auf den Bestand im Mai 2022, während die jüngere Schätzung den Markt im März 2026 abbildet. Genau dieser Unterschied erklärt, warum Wohnungssuchende selten ein Angebot zu 3,86 Euro finden werden.

Neue Mietverträge sind deutlich teurer

Für März 2026 nennt Immowelt für Wohnungen in Fürstenberg einen geschätzten Mittelwert von 6,38 Euro je Quadratmeter. Die ausgewiesene Spanne reicht von 5,42 bis 10,44 Euro, die Genauigkeit wird vom Portal als mittel eingestuft. Auch diese Angaben sind kein qualifizierter Mietspiegel, sondern eine Marktschätzung.

Eine 60-Quadratmeter-Wohnung käme beim jüngeren Mittelwert auf 382,80 Euro kalt. Das sind 151,20 Euro mehr als bei einer bloßen Rechnung mit dem Zensuswert. Für deutsche Verhältnisse bleibt das günstig, doch die Differenz zeigt, wie schnell eine spektakuläre Überschrift falsche Erwartungen weckt.

In kleinen Orten schwankt das verfügbare Angebot stark. Schon wenige renovierte Wohnungen oder Häuser können den ermittelten Durchschnitt sichtbar verändern. Zugleich kann eine besonders preiswerte Wohnung lange belegt sein und deshalb für den offenen Markt gar nicht auftauchen.

Warum Wohnen in Fürstenberg so wenig kostet

Niedrige Mieten entstehen dort, wo die Nachfrage begrenzt ist und Eigentümer nur wenig Spielraum für höhere Preise haben. Fürstenberg hat keinen großen Arbeitsmarkt, keine Hochschule und keinen eigenen Personenbahnhof. Die Zahl potenzieller Mieter bleibt damit kleiner als in wachsenden Städten oder gut angebundenen Vororten.

Hinzu kommt ein Wohnungsbestand, in dem ältere Häuser und langjährige Mietverhältnisse stärker ins Gewicht fallen. Alte Verträge steigen meist langsamer als Neuvermietungen in angespannten Märkten. Modernisierungsstand, Heizung und Energieverbrauch können sich von Gebäude zu Gebäude jedoch erheblich unterscheiden.

Der günstige Preis ist daher auch ein Hinweis auf die Bedingungen des Standorts. Wer hier lebt, tauscht einen Teil der städtischen Auswahl gegen Ruhe, Platz und niedrigere Wohnkosten. Ob sich dieser Tausch lohnt, hängt vor allem von Arbeitsplatz, Mobilität und persönlichem Alltag ab.

Alltag zwischen Weser, Solling und Nachbarstädten

Fürstenberg bietet das, was viele Menschen auf dem Land suchen: wenig Verkehr abseits der Durchgangsstraßen, kurze Wege im Dorf und schnellen Zugang zur Natur. Spaziergänge, Radtouren und Ausflüge an die Weser beginnen praktisch vor der Haustür. Die Hanglage eröffnet an vielen Stellen einen weiten Blick über das Wesertal.

Der Alltag verlangt zugleich Planung. Für größere Einkäufe, weiterführende Schulen, umfangreiche medizinische Angebote oder Behördenwege fahren Einwohner häufig nach Boffzen, Höxter, Holzminden oder Beverungen. Wer mehrere Termine miteinander verbindet, spart Wege und Zeit.

Die Buslinie 515 bindet Fürstenberg unter anderem an Höxter, Holzminden, Beverungen und den Bahnhof Lauenförde-Beverungen an. Der veröffentlichte Linienfahrplan zeigt jedoch ein deutlich dünneres Angebot als in einer Stadt, besonders außerhalb der üblichen Schul- und Pendelzeiten. Für viele Haushalte bleibt ein Auto deshalb praktisch, auch wenn einzelne Wege mit Bus oder Fahrrad möglich sind.

Familien, ältere Menschen und Beschäftigte haben unterschiedliche Bedürfnisse

Im Ort gibt es eine Kindertagesstätte, die Grundschule befindet sich im nahen Boffzen. Weitere Schulen liegen in den umliegenden Städten und Gemeinden. Eltern sollten Fahrzeiten und Betreuungszeiten deshalb ebenso prüfen wie den günstigen Mietvertrag.

Für ältere Menschen kann die ruhige Umgebung angenehm sein, solange Einkäufe, Arztbesuche und soziale Kontakte gesichert sind. Eine niedrige Miete hilft wenig, wenn jede Besorgung eine schwierige Fahrt erfordert. Wer nicht selbst fährt, sollte die konkrete Verbindung von der künftigen Adresse aus testen.

Beschäftigte mit Homeoffice haben bessere Voraussetzungen, sofern Festnetz und Mobilfunk am Gebäude ausreichend leistungsfähig sind. Die Verfügbarkeit kann selbst innerhalb eines kleinen Ortes variieren. Vor der Unterschrift empfiehlt sich deshalb eine adressgenaue Prüfung bei mehreren Anbietern.

Wohnqualität hängt stark vom Gebäude ab

Auf dem Land gibt es für dasselbe Budget oft mehr Fläche, einen Stellplatz oder einen Garten. Dieser Vorteil ist besonders für Familien, Paare im Homeoffice und Menschen mit Platzbedarf attraktiv. Ein kleiner Markt bedeutet aber auch, dass passende Mietwohnungen nicht jederzeit verfügbar sind.

Bei älteren Objekten sollte der Blick über die Kaltmiete hinausgehen. Energieausweis, Heizungsart, Dämmung, Fenster, Feuchtigkeit und tatsächliche Abschläge der Vormieter geben ein realistischeres Bild. Eine vermeintlich billige Wohnung kann durch hohe Wärme- und Fahrtkosten am Monatsende teurer sein als erwartet.

Auch der Zustand von Küche und Bad, notwendige Renovierungen sowie die Aufteilung der Räume verdienen Aufmerksamkeit. Niedrige Nachfrage schützt nicht vor einem unvorteilhaften Vertrag. Kaution, Betriebskosten, Staffel- oder Indexklauseln und Schönheitsreparaturen sollten genauso sorgfältig gelesen werden wie in einer Großstadt.

Die günstige Miete ist nicht für jeden Haushalt ein Gewinn

Besonders gut kann Fürstenberg zu Menschen passen, die Ruhe wünschen, ihren Arbeitsweg selten zurücklegen oder dauerhaft von zu Hause arbeiten. Auch Haushalte, die ohnehin ein Auto besitzen und mehr Wohnfläche suchen, können finanziell profitieren. Der Preisvorteil wird kleiner, wenn ein zweites Fahrzeug nötig wird oder täglich lange Strecken anfallen.

Menschen ohne Führerschein, Jugendliche und Personen mit häufigen fachärztlichen Terminen müssen genauer rechnen. Nicht nur Geld, sondern auch Zeit gehört in den Vergleich. Eine Stunde zusätzlicher Weg pro Tag kann schwerer wiegen als eine um 100 oder 150 Euro niedrigere Kaltmiete.

Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, sollte vor Vertragsabschluss klären, welche Unterkunftskosten die zuständige Behörde anerkennt. Auch bei einer niedrigen Quadratmetermiete werden Wohnungsgröße, Heizkosten und örtliche Vorgaben betrachtet. Eine Übersicht zu den Mietobergrenzen der Jobcenter erläutert, worauf Leistungsberechtigte achten sollten.

Vor dem Umzug zählt die Gesamtbilanz

Interessenten sollten die Warmmiete zusammen mit Strom, Internet und Mobilitätskosten berechnen. Danach lohnt sich ein Vergleich mit der heutigen Gesamtbelastung, nicht nur mit der bisherigen Kaltmiete. Erst diese Rechnung zeigt, wie viel Geld tatsächlich übrig bleibt.

Ebenso wichtig ist ein Besuch an einem normalen Werktag. Dabei lassen sich Verkehr, Mobilfunkempfang, Einkaufsmöglichkeiten und der Weg zur Bushaltestelle realistisch einschätzen. Wer pendelt, sollte die Strecke zu der Zeit fahren, zu der sie später regelmäßig anfällt.

Fazit: Sehr günstig, aber nicht mehr für 3,86 Euro zu haben

Fürstenberg an der Weser gehört bei den Bestandsmieten des Zensus 2022 zu den günstigsten Gemeinden Deutschlands. Die 3,86 Euro je Quadratmeter bezeichnen jedoch einen historischen Durchschnitt bestehender Verträge und kein aktuelles Wohnungsangebot. Neuvermietungen liegen 2026 nach verfügbaren Marktschätzungen eher um 6,38 Euro je Quadratmeter.

Trotzdem bleibt Wohnen in Fürstenberg preiswert. Dafür müssen Einwohner ein kleineres Angebot, längere Wege und eine stärkere Abhängigkeit von Bus oder Auto akzeptieren. Wer diese Bedingungen mit dem eigenen Alltag abgleicht, kann im Weserbergland viel Wohnraum und hohe landschaftliche Qualität zu vergleichsweise niedrigen Kosten finden.

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Pflegeheim erhöht Kosten: Fehler der Heime machen aber die Erhöhung unwirksam

23. September 2026 - 12:40

Das Pflegeheim verlangt mehr Geld – und für Bewohner beginnt die Rechnung, an welcher Stelle noch gespart werden kann. Doch bevor Angehörige die Finanzierung neu ordnen, sollten sie das Erhöhungsschreiben prüfen. Eine höhere Forderung wird nicht allein dadurch verbindlich, dass sie auf dem Briefpapier der Einrichtung steht.

Fehlende Pflichtangaben oder ein zu kurzer Vorlauf können verhindern, dass das Heim den Aufschlag zum angekündigten Termin verlangen darf.

Mehr verlangen darf das Heim nicht nach Belieben

Bei einer Kostensteigerung ohne Änderung des individuellen Pflegebedarfs richtet sich die Entgelterhöhung nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Dafür muss sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert haben.

Grundsätzlich müssen sowohl der Aufschlag als auch der neue Preis angemessen sein; für gesetzlich geregelte Vergütungen gelten Besonderheiten.

Eine höhere Summe allein beweist deshalb noch keinen Rechtsverstoß. Umgekehrt ersetzt der Hinweis auf gestiegene Ausgaben nicht die vorgeschriebene Mitteilung an den Bewohner. Entscheidend ist, ob sich die konkrete Forderung rechtlich und rechnerisch nachvollziehen lässt.

Eine allgemeine Teuerungsbegründung reicht nicht

Das Heim muss die betroffenen Kostenpositionen nennen, die bisherigen und geplanten Entgeltbestandteile gegenüberstellen und den Umlagemaßstab erklären. Außerdem muss feststehen, ab wann es den höheren Betrag verlangt. Eine neue Gesamtsumme mit dem pauschalen Hinweis auf Inflation erfüllt diese Anforderungen nicht.

Auch Anlagen gehören zur Prüfung: Die erforderlichen Erläuterungen müssen nicht sämtlich auf der ersten Seite stehen. Wie weit die Aufschlüsselung reichen muss, beschäftigt auch die Gerichte. Dazu berichtet Gegen-Hartz.de im Beitrag Pflegeheim erhöht Kosten: Welche Aufstellungen Bewohner verlangen können.

Vier Wochen zählen ab Zugang der ausreichenden Mitteilung

Das erhöhte Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet. Das Datum auf dem Brief genügt dafür nicht.

Bewohner sollten daher festhalten, wann das Schreiben tatsächlich angekommen ist, und den Umschlag aufbewahren.

Fehlen notwendige Angaben, setzt ein bloßes Ankündigungsschreiben die Frist nicht zuverlässig in Gang. Nach einer erforderlichen Korrektur muss der vorgeschriebene Vorlauf erneut berücksichtigt werden. Die Verbraucherzentrale erläutert diese Anforderungen und die Folgen fehlerhafter Erhöhungen.

Diese Stellen im Schreiben verdienen besondere Aufmerksamkeit Prüfe das Was auffallen sollte Warum das wichtig ist Form Nur eine gewöhnliche E-Mail oder eine mündliche Ankündigung. Das Gesetz verlangt eine schriftliche Mitteilung. Zahlungsbeginn Der Aufschlag soll bereits wenige Tage nach Zugang gelten. Der Mindestvorlauf beträgt vier Wochen. Vergleich Es steht nur eine neue Endsumme im Schreiben. Alte und neue Entgeltbestandteile müssen gegenübergestellt werden. Verteilung Unklar bleibt, wie Mehrkosten auf Bewohner umgelegt werden. Der Umlagemaßstab muss erkennbar sein. Unterlagen Das Heim verweigert die Einsicht in die Kalkulation. Bewohner müssen die Berechnung rechtzeitig überprüfen können.

Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des vollständigen Schreibens samt Anlagen. Der BIVA-Pflegeschutzbund beschreibt das Verfahren bei Entgelterhöhungen und die Möglichkeiten, die Angaben hinterfragen zu lassen.

Bewohner müssen die Kalkulation prüfen können

Wer die Erläuterungen nicht nachvollziehen kann, darf Einsicht in die Kalkulationsunterlagen verlangen. Das Erhöhungsschreiben muss nicht jede einzelne Rechnung enthalten. Das Einsichtsrecht soll aber ermöglichen, die Angaben des Heims anhand der Berechnung zu überprüfen.

Bei Investitionskosten lohnt sich ein zusätzlicher Blick: Umlagefähig sind nach § 9 WBVG nur betriebsnotwendige Aufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Ein geplanter Umbau rechtfertigt deshalb nicht automatisch jede zusätzliche Belastung.

Auch eine ausgehandelte Erhöhung braucht Zustimmung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Bewohners benötigt. Das gilt auch beim Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung oder Sozialhilfe. Ein im Heimvertrag vorgesehenes einseitiges Erhöhungsrecht kann diesen Schutz nicht aushebeln (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, III ZR 279/15).

Die Zustimmung ist allerdings kein beliebiges Vetorecht gegen jede Kostensteigerung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Heim die Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Wer Einwände hat, sollte deshalb konkrete Fehler benennen und nicht darauf vertrauen, dass bloßes Schweigen den Streit erledigt.

Nachforderungen sind nicht automatisch unzulässig

Besondere Vorsicht ist bei Ankündigungen vor Abschluss von Pflegesatzverhandlungen geboten. Ein ausreichend bestimmtes und begründetes Schreiben kann bereits vor dem endgültigen Verhandlungsergebnis Bedeutung für den Fristbeginn haben. Eine spätere Abrechnung für zurückliegende Monate ist deshalb nicht allein wegen ihres rückwirkenden Charakters unwirksam, wie die Verbraucherzentrale erläutert.

Geprüft werden müssen die erste Ankündigung, die später vereinbarten Entgelte und der verlangte Zahlungsbeginn zusammen. Wer finanziell dazu in der Lage ist, sollte den angekündigten Mehrbetrag vorsorglich zurücklegen.

So reagieren Angehörige auf eine zweifelhafte Forderung

Sinnvoll ist eine schriftliche Beanstandung mit genauer Benennung der fehlenden Angaben und der Bitte um Erläuterung beziehungsweise Einsicht. Heimvertrag, bisherige Rechnung, Erhöhungsschreiben und Anlagen sollten gemeinsam einer Beratungsstelle oder anwaltlichen Prüfung vorgelegt werden. Die gesamte laufende Heimzahlung einzustellen, wäre dagegen riskant, denn der bisher geschuldete Betrag bleibt grundsätzlich zu zahlen.

Reichen die verfügbaren Mittel für eine rechtmäßige Erhöhung nicht aus, sollte das Sozialamt frühzeitig informiert werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt Hilfe zur Pflege zur Finanzierung ungedeckter Heimkosten infrage. Die Prüfung der Forderung und die Klärung der Finanzierung sollten dann gleichzeitig laufen.

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Sozialhilfe: Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkauft werden?

23. September 2026 - 12:39

Viele Eltern übertragen ihr Haus schon zu Lebzeiten auf ein Kind, behalten sich aber ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Jahre später kann ein Pflegefall eintreten, und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen für Heimkosten oder ambulante Pflege nicht aus.

Dann entsteht schnell der Eindruck, das beschenkte Kind müsse das Elternhaus sofort verkaufen, bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligt. So pauschal ist die Rechtslage jedoch nicht.

Entscheidend sind der Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Übertragung, der Eintritt der finanziellen Bedürftigkeit, mögliche Gegenleistungen sowie die wirtschaftliche Situation des beschenkten Kindes. Auch ein später gelöschtes Wohnrecht kann eine neue Schenkung darstellen und eine eigene Zehnjahresfrist auslösen.

Die kurze Antwort: Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben

Ist das Haus bereits wirksam auf das Kind übertragen worden, gehört es grundsätzlich nicht mehr zum Vermögen der pflegebedürftigen Eltern. Das Sozialamt kann deshalb nicht allein wegen des früheren Eigentums der Eltern verlangen, dass deren heutiger Eigentümer das Grundstück wie eigenes Vermögen der Eltern einsetzt.

Innerhalb von zehn Jahren kann den Eltern aber ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB zustehen. Diesen Anspruch darf der Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und anschließend gegenüber dem beschenkten Kind geltend machen.

Selbst dann folgt daraus nicht zwingend, dass das Haus verkauft werden muss. Das Kind kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlungen in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs abwenden, wobei die Haftung grundsätzlich durch den Wert der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt ist.

Wann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII einsetzt

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, deren Pflegebedarf nicht vollständig durch Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und einsetzbares Vermögen gedeckt wird. Nach § 61 SGB XII werden auch Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt.

Bei einer stationären Unterbringung wird deshalb zunächst geprüft, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt, welche Renten und sonstigen Einnahmen vorhanden sind und ob verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss. Erst der danach verbleibende ungedeckte Bedarf kann durch den Sozialhilfeträger übernommen werden.

Bei ambulanten Hilfen gilt ebenfalls, dass vorrangige Leistungen und eigene Mittel einzusetzen sind. Der tatsächliche Bedarf, die Einkommensberechnung und die Vermögensprüfung müssen dabei jeweils für den konkreten Leistungszeitraum festgestellt werden.

Warum das geschenkte Haus nicht mehr als Vermögen der Eltern zählt

Nach einer vollzogenen Grundstücksübertragung ist das Kind Eigentümer und wird als solches im Grundbuch geführt. Die Immobilie ist dann nicht mehr unmittelbar nach § 90 SGB XII als Vermögen der Eltern zu verwerten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die frühere Übertragung bei späterer Bedürftigkeit bedeutungslos wäre. An die Stelle des verschenkten Vermögens kann ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückgabe oder Wertersatz treten.

Der Sozialhilfeträger greift somit nicht unmittelbar auf fremdes Eigentum zu, sondern auf einen möglichen Anspruch der Eltern gegen das beschenkte Kind. Diese Unterscheidung ist für das Verfahren, die Einwendungen und den zulässigen Umfang einer Forderung wichtig.

§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Kann ein Schenker nach Vollzug der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, erlaubt § 528 Absatz 1 BGB grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Pflege- und Heimkosten können zu diesem angemessenen Unterhaltsbedarf gehören.

Der Anspruch besteht nur, soweit tatsächlich eine Unterhaltslücke vorliegt. Decken Pflegeversicherung, Rente, sonstige Einnahmen und vorhandenes Vermögen die Kosten vollständig, fehlt es insoweit an einer Verarmung im Sinne dieser Vorschrift.

Die Rückforderung ist zudem durch den Wert des Geschenks beziehungsweise der noch vorhandenen Bereicherung begrenzt. Das Sozialamt darf aus einer Schenkung nicht unbegrenzt sämtliche späteren Pflegekosten des Schenkers auf das Kind verlagern.

Wie das Sozialamt den Anspruch auf sich überleitet

Der Rückforderungsanspruch gehört zunächst den Eltern. Er geht nicht schon mit dem Antrag auf Hilfe zur Pflege oder mit der ersten Zahlung des Sozialamts automatisch auf die Behörde über.

Nach § 93 SGB XII kann der Sozialhilfeträger den Anspruch durch eine schriftliche Überleitungsanzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich übergehen lassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Behörde den zivilrechtlichen Anspruch im eigenen Namen verfolgen.

Die Überleitungsanzeige und die spätere Durchsetzung der Forderung sind rechtlich zu trennen. Über die Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheids entscheiden die Sozialgerichte, während Streit über Bestand, Umfang und Einreden des Schenkungsanspruchs grundsätzlich vor die Zivilgerichte gehört.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige haben nach § 93 Absatz 3 SGB XII keine automatische aufschiebende Wirkung. Wer eine vorläufige Sperre erreichen will, muss deshalb prüfen lassen, ob zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden sollte.

Das Sozialamt darf nicht ohne Prüfung auf das Haus zugreifen

Eine Überleitung nach § 93 SGB XII steht im Ermessen der Behörde. Der Sozialhilfeträger muss den Sachverhalt ermitteln, die gesetzlichen Grenzen beachten und familiäre Belange in seine Entscheidung einbeziehen.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2023, Az. B 8 SO 9/21 R, betont, dass eine Überleitungsanzeige fehlerhaft sein kann, wenn der bisherige Gläubiger nicht angehört wurde. Zugleich genügt für die Überleitung zunächst, dass ein Anspruch ernsthaft in Betracht kommt und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Ob der Anspruch wirklich besteht und wie hoch er ist, kann anschließend im Zivilverfahren geklärt werden. Ein Erfolg gegen die Überleitungsanzeige wegen eines Verfahrens- oder Ermessensfehlers bedeutet außerdem nicht immer, dass die Behörde nach ordnungsgemäßer Prüfung keinen neuen Bescheid erlassen darf.

Muss das Haus vor der Bewilligung tatsächlich verkauft sein?

Ein abgeschlossener Verkauf des Elternhauses ist regelmäßig keine starre Voraussetzung dafür, dass ein akuter ungedeckter Pflegebedarf überhaupt aufgefangen wird. Das SGB XII ermöglicht es dem Sozialhilfeträger, Leistungen zu erbringen und einen bestehenden Anspruch anschließend auf sich überzuleiten.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn den Eltern ein unstreitiger, sofort realisierbarer Anspruch zur Verfügung steht, mit dem sie den Bedarf unmittelbar selbst decken könnten. Bei streitigen Ansprüchen, fehlender Liquidität oder einer erst durchzusetzenden Rückforderung darf die notwendige Pflegeversorgung jedoch nicht einfach ungeklärt bleiben.

Betroffene sollten einen Antrag auf Hilfe zur Pflege deshalb nicht mit der Begründung hinauszögern, zunächst müsse die gesamte Schenkungsfrage geklärt werden. Parallel müssen sie frühere Übertragungen vollständig offenlegen und angeforderte Unterlagen vorlegen.

Die Zehnjahresfrist schützt viele ältere Schenkungen

Nach § 529 Absatz 1 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Die Frist wird nicht vom Tag der Überleitungsanzeige und auch nicht vom ersten Schreiben des Sozialamts zurückgerechnet.

Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem die Eltern ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnten. Tritt die Bedürftigkeit bereits vor Ablauf der zehn Jahre ein, wird ein entstandener Anspruch nicht allein dadurch beseitigt, dass die Behörde ihn erst später verfolgt.

Umgekehrt scheidet ein Anspruch aus § 528 BGB grundsätzlich aus, wenn die Zehnjahresfrist bereits vollständig abgelaufen war, bevor die Bedürftigkeit eintrat. Das Sozialamt kann die Frist nicht durch eine rückwirkende Überleitungsanzeige verlängern.

Wann die Frist bei einem Grundstück beginnt

Bei einer Immobilienschenkung ist nicht immer der Tag der späteren Grundbucheintragung der Ausgangspunkt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011, Az. X ZR 140/10, genügt es für die Leistung im Sinne des § 529 BGB, dass nach notariellem Vertrag und Auflassung der eigene Eintragungsantrag des Beschenkten beim Grundbuchamt eingereicht ist.

Der genaue Eingang des Antrags kann sich aus der notariellen Urkunde und den Grundakten ergeben. Wer die Frist berechnen will, sollte daher nicht nur einen aktuellen Grundbuchauszug ansehen, sondern auch die Einreichungsdaten des Notars prüfen lassen.

Die Fristberechnung kann bei ungewöhnlichen Vollzugsbedingungen, aufschiebenden Voraussetzungen oder späteren Vertragsänderungen schwieriger sein. In solchen Fällen sollte das Datum nicht lediglich anhand einer Erinnerung der Familie geschätzt werden.

Wohnrecht und Nießbrauch stoppen die Frist nicht automatisch

Viele Eltern behalten sich bei der Übertragung ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Für die Rückforderung wegen Verarmung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht den Beginn der Zehnjahresfrist nach § 529 BGB nicht grundsätzlich hindert.

Das unterscheidet diese Prüfung vom Pflichtteilsergänzungsrecht, bei dem ein umfassender Nießbrauch zu einer anderen Beurteilung des Fristbeginns führen kann. Die beiden Zehnjahresfristen dürfen daher nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Ein fortbestehender Nießbrauch kann den Eltern allerdings eigene Nutzungen oder Mieteinnahmen verschaffen. Solche Einnahmen können bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt werden, und das Nutzungsrecht kann selbst einen wirtschaftlichen Wert besitzen.

Die spätere Löschung eines Wohnrechts kann eine neue Schenkung sein

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Eltern ihr eingetragenes Wohnrecht oder ihren Nießbrauch später unentgeltlich aufgeben. Durch die Löschung wird das Grundstück des Kindes regelmäßig wertvoller, weil eine Belastung entfällt.

Dieser Wertzuwachs kann eine eigenständige Schenkung darstellen, für die eine neue Zehnjahresfrist läuft. Es reicht deshalb nicht immer aus, nur auf das Datum der ursprünglichen Hausübertragung zu schauen.

Das Bundessozialgericht hielt in der Entscheidung B 8 SO 9/21 R einen Rückforderungsanspruch wegen der unentgeltlichen Löschung eines Wohnungsrechts für grundsätzlich denkbar. Der Bundesgerichtshof hat zudem im Urteil vom 17. April 2018, Az. X ZR 65/17, erläutert, dass der durch den Wegfall eines Wohnungsrechts verbleibende Wertzuwachs des Grundstücks die Obergrenze des Anspruchs beeinflussen kann.

Keine neue Schenkung muss vorliegen, wenn das Recht nach dem ursprünglichen Vertrag automatisch endet, etwa aufgrund einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung. Entscheidend ist, ob die Eltern bewusst und ohne angemessene Gegenleistung auf eine noch bestehende werthaltige Rechtsposition verzichtet haben.

Nicht jede Hausübertragung ist vollständig unentgeltlich

Viele Übergabeverträge enthalten Pflichten des Kindes. Dazu können die Übernahme von Darlehen, Zahlungen an Geschwister, eine Leibrente, dauerhafte Pflegeleistungen, Instandhaltungspflichten oder andere Gegenleistungen gehören.

Dann ist zu prüfen, ob überhaupt eine reine Schenkung oder nur eine gemischte Schenkung vorliegt. Nur der unentgeltliche Teil kann über § 528 BGB zurückverlangt werden.

Eine im Vertrag erwähnte Pflegeverpflichtung wird nicht automatisch mit einem hohen Betrag angerechnet. Ihr wirtschaftlicher Wert hängt unter anderem davon ab, wie konkret die Pflicht vereinbart wurde, wie lange sie bestand und welche Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Auch ein vorbehaltenes Wohnrecht mindert den damaligen Wert des übertragenen Eigentums. Für die Berechnung können daher der Verkehrswert, eingetragene Belastungen, übernommene Schulden und nachweisbare Gegenleistungen geprüft werden.

Wie hoch kann die Forderung gegen das beschenkte Kind sein?

Der Anspruch entsteht nur in Höhe des jeweils ungedeckten angemessenen Unterhaltsbedarfs. Bei laufenden Heimkosten kann dies zu wiederkehrenden Zahlungsansprüchen führen, bis die Bedürftigkeit endet oder der herauszugebende Wert des Geschenks ausgeschöpft ist.

Bei einem unteilbaren Gegenstand wie einem Haus kann die Forderung daher auf monatliche Zahlungen statt auf eine sofortige Rückübertragung des gesamten Eigentums gerichtet sein. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass der Beschenkte bis zur Erschöpfung des Werts des Geschenks Wertersatz leisten kann.

Für die Obergrenze ist nicht einfach der heutige Kaufpreis der unbelasteten Immobilie anzusetzen. Zu berücksichtigen sind unter anderem der verschenkte Anteil, Belastungen, Gegenleistungen, ein möglicher Wegfall der Bereicherung und der Wert zum rechtlich relevanten Bewertungszeitpunkt.

Bei einer geschenkten Löschung eines Wohnrechts kann der fortbestehende Wertzuwachs des Grundstücks herangezogen werden. Ob das Kind die Immobilie vermietet, selbst bewohnt oder leer stehen lässt, entscheidet nicht allein darüber, ob eine objektive Bereicherung vorhanden ist.

Das Kind kann Zahlungen leisten und das Haus behalten

§ 528 Absatz 1 BGB erlaubt dem Beschenkten ausdrücklich, die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden. Damit eröffnet das Gesetz einen Weg, das Eigentum zu behalten.

In der Praxis kommen laufende Zahlungen, eine Einmalzahlung, eine Finanzierung oder ein Vergleich mit dem Sozialhilfeträger in Betracht. Welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Höhe der monatlichen Unterdeckung, dem Immobilienwert, vorhandenen Belastungen und der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit ab.

Ein Verkauf kann dennoch faktisch notwendig werden, wenn die Forderung berechtigt ist und weder Einkommen noch andere Mittel noch eine Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtlich folgt der Verkauf dann aber aus der notwendigen Erfüllung eines bestätigten Anspruchs und nicht aus einer allgemeinen Vorschrift, nach der jedes geschenkte Elternhaus sofort zu veräußern wäre.

Wann das Sozialamt das geschenkte Haus regelmäßig nicht verwerten kann Konstellation Rechtliche Folge Was geprüft werden sollte Die Bedürftigkeit tritt erst nach vollständigem Ablauf von zehn Jahren ein Der Anspruch aus § 528 BGB ist nach § 529 Absatz 1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen Fristbeginn, Datum des Eintritts der Bedürftigkeit und mögliche spätere Schenkungen Die Übertragung war vollständig entgeltlich Ohne Schenkung fehlt ein Anspruch aus § 528 BGB Kaufpreis, Schuldübernahme, Leibrente, Pflege- und sonstige Gegenleistungen Es lag nur eine gemischte Schenkung vor Nur der unentgeltliche Anteil kann betroffen sein Wertvergleich zum Zeitpunkt des Vertrags und tatsächliche Erfüllung der Pflichten Das Kind kann sich erfolgreich auf eigenen Notbedarf berufen Die Rückforderung ist nach § 529 Absatz 2 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen Einkommen, Vermögen, Schulden, Wohnbedarf und gesetzliche Unterhaltspflichten des Kindes Der Wert der Bereicherung ist bereits ausgeschöpft oder weggefallen Die Forderung kann begrenzt oder ausgeschlossen sein Verwendung des Geschenks, vorhandener Wert, verschärfte Haftung und Zeitpunkt der Kenntnis Die Behörde erlässt eine fehlerhafte Überleitungsanzeige Der Bescheid kann im sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden Anhörung, Bestimmtheit, Sachverhaltsermittlung, Ermessen und familiäre Interessen Eigener Notbedarf des Kindes kann die Rückforderung begrenzen

Nach § 529 Absatz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, soweit das Kind das Geschenk nicht herausgeben kann, ohne seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu gefährden. Diese Einrede kann auch gegenüber einem Sozialhilfeträger erhoben werden, der den Anspruch auf sich übergeleitet hat.

Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil vom 20. November 2018, Az. X ZR 115/16, ausdrücklich bestätigt. Das Kind soll nicht allein durch die Rückgabe des Geschenks selbst in eine unzumutbare Notlage geraten.

Die Einrede greift jedoch nicht schematisch, nur weil das Kind das geschenkte Haus selbst bewohnt. Erforderlich ist eine umfassende Betrachtung von Einkommen, sonstigem Vermögen, Verbindlichkeiten, angemessenem Wohnbedarf und gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Der Schutz kann zudem versagt werden, wenn Eltern und Kind bei der Schenkung bewusst oder grob fahrlässig darauf zielten, einen absehbaren Unterhaltsbedarf auf die Sozialhilfe zu verlagern und zugleich den Rückgriff zu vereiteln. Eine kurzfristige Übertragung bei bereits erkennbarer Mittellosigkeit ist deshalb besonders riskant.

Wenn das Haus noch den Eltern gehört, gelten andere Regeln

Ist die Immobilie noch Eigentum der pflegebedürftigen Person, handelt es sich nicht um einen Fall der Schenkungsrückforderung. Dann wird unmittelbar geprüft, ob das Haus verwertbares oder geschütztes Vermögen nach § 90 SGB XII ist.

Ein angemessenes Hausgrundstück kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein, wenn es von der nachfragenden Person oder einer anderen gesetzlich erfassten Person bewohnt wird. Bei der Angemessenheit werden unter anderem Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert berücksichtigt.

Bei einem dauerhaften Umzug ins Pflegeheim kann der Schutz entfallen, wenn keine realistische Rückkehrperspektive besteht und keine vom Gesetz erfasste Person im Haus verbleibt. Dass ein erwachsenes Kind irgendwann dort wohnen oder das Haus später erben soll, genügt nicht in jeder Fallgestaltung.

Ist eine sofortige Verwertung eines einzusetzenden Vermögenswerts nicht möglich oder wäre sie zunächst eine Härte, sieht § 91 SGB XII eine darlehensweise Sozialhilfe vor. Die Rückzahlung kann dinglich, etwa über eine Grundschuld, oder auf andere Weise gesichert werden.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor einer Schenkungsrückforderung

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Regel betrifft den Elternunterhalt aufgrund familiärer Abstammung.

Die Rückforderung einer Schenkung ist dagegen ein eigener Anspruch aus §§ 528 und 529 BGB. Ein Kind mit einem Jahreseinkommen deutlich unter 100.000 Euro kann daher trotzdem als Beschenkter in Anspruch genommen werden.

Umgekehrt bedeutet ein Einkommen oberhalb der Grenze nicht, dass das Kind das gesamte Elternhaus herausgeben muss. Dann können Elternunterhalt und Schenkungsrückforderung nebeneinander zu prüfen sein, ohne dass dieselben Voraussetzungen oder Berechnungsmethoden gelten.

Welche Unterlagen das Sozialamt regelmäßig sehen will

Bei einem Antrag auf Hilfe zur Pflege fragt die Behörde häufig nach Vermögensübertragungen der vergangenen Jahre. Typische Nachweise sind der notarielle Übergabevertrag, Grundbuchauszüge, Unterlagen über Wohnrecht oder Nießbrauch, Darlehensverträge und Belege über vereinbarte Gegenleistungen.

Auch Zahlungen an Geschwister, übernommene Restschulden, Pflegeleistungen und größere Investitionen des Kindes sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Bloße mündliche Absprachen lassen sich Jahre später häufig nur schwer beweisen.

Für die Berechnung der Bedürftigkeit benötigt das Amt außerdem Bescheide der Pflegekasse, Heimrechnungen, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Nachweise über weiteres Vermögen. Die Vorlagepflicht bedeutet jedoch nicht, dass jede frühere Übertragung automatisch zurückgefordert werden darf.

Warum Übergabeverträge genau gelesen werden müssen

Bei Immobilienübertragungen entscheidet oft ein einzelner Vertragssatz darüber, ob ein Recht fortbesteht, automatisch endet oder später freiwillig aufgegeben wurde. Auch Rückübertragungsklauseln, Pflegeverpflichtungen und Bedingungen für den Auszug der Eltern können erhebliche Folgen haben.

Ein im Vertrag vorbehaltenes Rückforderungsrecht ist nicht dasselbe wie der gesetzliche Anspruch wegen Verarmung. Vertragliche Rechte können weiter reichen, enger gefasst sein oder an andere Ereignisse anknüpfen.

Ebenso kann eine Verpflichtung des Kindes zur Wart und Pflege einen eigenen Zahlungs- oder Leistungsanspruch der Eltern begründen. Auch solche Ansprüche kann das Sozialamt unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII auf sich überleiten.

Häufige Fehler bei der vorweggenommenen Erbfolge

Ein häufiger Fehler besteht darin, die sozialhilferechtliche Zehnjahresfrist mit der Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche gleichzusetzen. Obwohl beide Regelungen zehn Jahre nennen, können Wohnrecht und Nießbrauch unterschiedliche Auswirkungen haben.

Problematisch ist auch die Annahme, nach Ablauf von zehn Jahren sei jede spätere Vertragsänderung ungefährlich. Wird ein werthaltiges Nutzungsrecht später kostenlos gelöscht, kann gerade dieser Verzicht eine neue Schenkung sein.

Weitere Schwierigkeiten entstehen, wenn Pflegeleistungen nur allgemein versprochen, aber nicht dokumentiert werden. Ohne klare Leistungsbeschreibung, Zeitnachweise und eine nachvollziehbare Bewertung lässt sich später kaum darlegen, welcher entgeltliche Anteil der Übertragung gegenüberstand.

Auch eine Übertragung kurz vor einem absehbaren Heimeinzug ist kein verlässlicher Schutz. Sie kann einen sofortigen Rückforderungsanspruch auslösen und bei einer gezielten Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit weitere rechtliche Einwände hervorrufen.

Wie Familien rechtzeitig und rechtssicher gestalten können

Eine Immobilienübertragung sollte nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt möglicher Pflegekosten geplant werden. Wohnsicherheit der Eltern, Finanzierung des Kindes, Steuerrecht, Pflichtteilsrecht, Rückforderungsrechte und familiäre Ausgleichszahlungen müssen zusammen betrachtet werden.

Im Vertrag sollten Gegenleistungen konkret beschrieben und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Soll das Kind Pflege übernehmen, braucht es klare Angaben zum Umfang, zu Ersatzleistungen bei Verhinderung und zu den Folgen eines dauerhaften Heimeinzugs.

Bei Wohnrecht oder Nießbrauch sollte geregelt sein, wann das Recht endet und ob für eine vorzeitige Aufgabe eine Abfindung vorgesehen ist. Eine unentgeltliche Löschung nach dem Heimeinzug sollte nicht unterschrieben werden, ohne deren Folgen vorher prüfen zu lassen.

Frühzeitige Beratung ist sinnvoll, weil sich Fehler nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit oft nur noch eingeschränkt korrigieren lassen. Eine pauschale Standardurkunde kann den Besonderheiten einer Familie selten vollständig gerecht werden.

Was Betroffene bei einem Schreiben des Sozialamts tun sollten

Ein beschenktes Kind sollte zunächst klären, ob das Schreiben lediglich Auskünfte verlangt, eine Überleitungsanzeige enthält oder bereits eine konkrete Zahlung fordert. Für diese Schritte gelten unterschiedliche Einwendungen, Zuständigkeiten und Fristen.

Danach sollten Fristbeginn, Eintritt der Bedürftigkeit, Vertragsinhalt und der Wert des unentgeltlichen Anteils geprüft werden. Auch die eigene finanzielle Situation kann wegen § 529 Absatz 2 BGB erheblich sein.

Weder eine Überleitungsanzeige noch eine Zahlungsaufforderung sollte ungeprüft anerkannt werden. Ein vorschnelles Schuldanerkenntnis, eine Grundschuldbestellung oder ein Verkauf kann die spätere Verteidigung erschweren.

Gleichzeitig sollten vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Das Verschweigen einer Schenkung beseitigt den Anspruch nicht und kann zusätzliche rechtliche Folgen auslösen.

Fazit: Die Schenkung führt nicht automatisch zum Verkauf

Ein bereits auf das Kind übertragenes Elternhaus muss nicht allein deshalb verkauft werden, weil die Eltern später Hilfe zur Pflege benötigen. Das Haus gehört nicht mehr zum unmittelbaren Vermögen der Eltern, doch ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf das Sozialamt übergehen.

Besonders wichtig sind die Zehnjahresfrist, mögliche Gegenleistungen, vorbehaltene Nutzungsrechte und eine spätere unentgeltliche Löschung solcher Rechte. Auch die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit des Kindes und Fehler im Überleitungsverfahren können den Umfang der Forderung beeinflussen.

Selbst bei einem wirksamen Anspruch ist der Verkauf nicht die einzige Lösung, weil Zahlungen den Herausgabeanspruch abwenden können. Ob das Eigentum in der Familie bleiben kann, lässt sich daher nur anhand des Vertrags, der zeitlichen Abläufe und der finanziellen Verhältnisse verlässlich beurteilen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter übertrug ihr Einfamilienhaus im Jahr 2018 auf ihre Tochter und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Als sie 2025 dauerhaft in ein Pflegeheim zog, reichten Pflegeversicherung und Rente nicht aus, sodass das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligte.

Weil die Bedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung eingetreten war, kam ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Die Tochter musste das Haus aber nicht sofort verkaufen, sondern vereinbarte nach Prüfung des Übergabevertrags monatliche Zahlungen in Höhe eines Teils der ungedeckten Heimkosten.

Eine zusätzliche Forderung wegen des Wohnrechts entstand in diesem Beispiel nicht, weil das Recht nicht kostenlos gelöscht wurde und weiterhin im Grundbuch bestand. Wäre es nach dem Heimeinzug unentgeltlich aufgegeben worden, hätte der dadurch entstandene Wertzuwachs gesondert geprüft werden müssen.

Fragen und Antworten zur Haus-Schenkung bei Sozialhilfe 1. Muss ein beschenktes Kind das Elternhaus immer verkaufen, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen?

Nein. Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben, allerdings kann innerhalb von zehn Jahren ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung entstehen.

Das Kind kann die Herausgabe häufig durch Zahlungen auf den ungedeckten Unterhaltsbedarf abwenden. Reichen eigene Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten nicht aus, kann ein Verkauf dennoch praktisch notwendig werden.

2. Ab wann läuft die Zehnjahresfrist bei einer Grundstücksschenkung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frist beginnen, sobald der notarielle Vertrag und die Auflassung vorliegen und der eigene Eintragungsantrag des Beschenkten beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Die spätere Eintragung im Grundbuch ist deshalb nicht in jedem Fall der erste Fristtag.

Für eine genaue Berechnung sollten notarielle Urkunde und Grundakten geprüft werden. Vertragsbedingungen oder ein ungewöhnlicher Vollzug können eine gesonderte Bewertung erfordern.

3. Verhindert ein vorbehaltener Nießbrauch den Ablauf der Frist?

Für den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung grundsätzlich nicht. Der Bundesgerichtshof behandelt diese Frist anders als die Zehnjahresfrist im Pflichtteilsergänzungsrecht.

Der Nießbrauch kann aber weiterhin Einnahmen oder einen verwertbaren wirtschaftlichen Vorteil der Eltern begründen. Außerdem kann seine spätere kostenlose Löschung eine neue Schenkung auslösen.

4. Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch für geschenkte Häuser?

Nein. Die Grenze des § 94 Absatz 1a SGB XII betrifft Unterhaltsansprüche gegen Kinder, nicht den Rückforderungsanspruch gegen einen Beschenkten.

Ein Kind kann deshalb auch bei einem Einkommen unter 100.000 Euro wegen einer noch rückforderbaren Schenkung in Anspruch genommen werden. Seine wirtschaftliche Lage kann jedoch für die Einrede des eigenen Notbedarfs nach § 529 Absatz 2 BGB wichtig sein.

5. Kann auch die Löschung eines Wohnrechts zurückgefordert werden?

Ja, wenn die Eltern freiwillig und ohne angemessene Gegenleistung auf ein werthaltiges Wohnrecht verzichten. Die dadurch eintretende Wertsteigerung des Grundstücks kann eine selbstständige Schenkung sein.

Endet das Wohnrecht dagegen aufgrund einer bereits im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Bedingung, kann die Bewertung anders ausfallen. Der genaue Wortlaut der notariellen Vereinbarung ist deshalb besonders wichtig.

6. Was kann das Kind gegen eine Forderung des Sozialamts einwenden?

In Betracht kommen insbesondere der Ablauf der Zehnjahresfrist, fehlende Unentgeltlichkeit, Gegenleistungen, eine nur teilweise Schenkung, die Begrenzung auf den vorhandenen Wert und eigener Notbedarf. Auch Fehler bei Anhörung, Ermessensausübung oder Bestimmtheit der Überleitungsanzeige können erheblich sein.

Welche Einwendung greift, hängt vom Übergabevertrag und den tatsächlichen Abläufen ab. Wegen der Trennung zwischen Sozial- und Zivilrechtsweg sollte frühzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden.

Der Beitrag Sozialhilfe: Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkauft werden? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld für Rentner: 33 Versicherungsjahre erhöhen den Zuschuss

23. September 2026 - 12:31

Wer im Ruhestand jeden Euro für die Miete zusammenhalten muss, sollte seinen Wohngeldbescheid genau lesen. Denn bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten darf ein Teil der Rente bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.

2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich erreichen. Das kann den Wohnkostenzuschuss erhöhen oder einen Anspruch überhaupt erst ermöglichen. Allerdings sind 281,50 Euro Freibetrag keine Zusage für 281,50 Euro zusätzliches Wohngeld.

Keine Grundrente auf dem Konto? Der Freibetrag kann trotzdem zustehen

Die rechtliche Grundlage steht in § 17a Wohngeldgesetz. Die Vorschrift knüpft an die anerkannten Zeiten an und verlangt keinen Bezug eines Grundrentenzuschlags. Wer wegen eines fehlenden Zuschlags auf die Prüfung verzichtet, kann deshalb einen finanziellen Vorteil übersehen.

Der Grundrentenzuschlag erhöht unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Rente. Der Wohngeldfreibetrag dagegen verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung.

33 Versicherungsjahre sind nicht automatisch 33 Grundrentenjahre

Die Formulierung „33 Versicherungsjahre“ ist nur eine verkürzte Beschreibung. Tatsächlich müssen mindestens 396 Monate mit Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten vorliegen. Ein langer Versicherungsverlauf allein beweist das noch nicht.

Zu den Grundrentenzeiten gehören insbesondere Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und Zeiten versicherter Pflege. Auch bestimmte Krankheitszeiten und Berücksichtigungszeiten können zählen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Abgrenzung der Grundrentenzeiten.

Zeiten mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie freiwillige Beiträge zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Auch ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob verschafft insoweit keine entsprechenden Monate.

Deshalb sollte die Rentenversicherung die erforderlichen Zeiten bestätigen, statt lediglich alle Jahre im Versicherungsverlauf zusammenzuzählen.

So entstehen bis zu 281,50 Euro Freibetrag

Vereinfacht auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Bruttorente außer Ansatz. Hinzu kommen 30 Prozent des Rentenbetrags oberhalb dieser 100 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Berechnung ausdrücklich auch für Wohngeld.

Die Obergrenze beträgt die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Da diese 2026 weiterhin bei 563 Euro liegt, sind höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich möglich. Das Wohngeldgesetz formuliert den Abzug als jährlichen Freibetrag.

Gesetzliche Bruttorente monatlich Freibetrag monatlich 2026 Freibetrag jährlich 300 Euro 160 Euro 1.920 Euro 500 Euro 220 Euro 2.640 Euro 700 Euro 280 Euro 3.360 Euro 705 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro 1.200 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro

Die Tabelle setzt erfüllte Voraussetzungen und eine über zwölf Monate unveränderte Rente voraus. Sie zeigt den Einkommensabzug, nicht die Höhe des Wohngeldes. Diese hängt zusätzlich unter anderem von Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und weiterem Einkommen ab.

Auch Ehepaare und andere Versorgungssysteme können profitieren

Der Freibetrag wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied geprüft. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen und erreichen ihre Renten jeweils die entsprechende Höhe, sind 2026 zusammen bis zu 563 Euro monatlicher Einkommensabzug möglich. Die Versicherungszeiten zweier Personen dürfen dafür nicht miteinander vermischt werden.

Bei einer Person können dagegen Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten aus anderen gesetzlich erfassten Alterssicherungssystemen zusammengerechnet werden. Dazu gehören etwa anerkannte Zeiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung, der Beamtenversorgung oder berufsständischer Pflichtversorgung. Überschneidende Monate zählen nur einmal.

Der Bescheid-Check beginnt beim Einkommensabzug

Rentner sollten im Berechnungsbogen prüfen, ob ein Freibetrag wegen Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz nachgewiesener Voraussetzungen, sollte die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung und eine nachvollziehbare Berechnung gebeten werden. Ein Hinweis auf 33 Jahre im Rentenkonto ersetzt dabei nicht ohne Weiteres den Nachweis der passenden Zeiten.

Für einen neuen Wohngeldantrag ist langes Warten ungünstig: Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Fehlende Nachweise sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Wer bislang wegen vermeintlich zu hoher Rente keinen Antrag gestellt hat, sollte die Berechnung einschließlich Freibetrag prüfen lassen.

Bei einem bereits erlassenen Bescheid ist zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Sie nennt den zulässigen Rechtsbehelf und die Frist; ein bloßer Anruf schützt diese Frist nicht. Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kommt eine Überprüfung in Betracht, wobei für rückwirkende Leistungen die besondere Begrenzung in § 31 WoGG zu beachten ist.

Praxis: Kein Grundrentenzuschlag, trotzdem weniger anrechenbares Einkommen

Ingrid ist 69 Jahre alt, lebt allein zur Miete und erhält 1.200 Euro gesetzliche Bruttorente monatlich. Die Rentenversicherung bestätigt ihr 34 Jahre Grundrentenzeiten, einen Grundrentenzuschlag bekommt sie jedoch nicht. In der Wohngeldberechnung fehlt bisher der entsprechende Freibetrag.

Die Rechnung ergibt 100 Euro plus 30 Prozent von 1.100 Euro, also zunächst 430 Euro. Wegen der Obergrenze kommen 2026 aber nur 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich als Freibetrag in Betracht. Ob und um welchen Betrag Ingrids Wohngeld steigt, muss die Wohngeldstelle anhand ihrer vollständigen Haushalts- und Einkommensdaten berechnen.

Vier Fragen und Antworten zum Wohngeldfreibetrag Muss ich einen Grundrentenzuschlag erhalten?

Nein. Für den Freibetrag sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten erforderlich, nicht die Auszahlung des Zuschlags.

Zählen alle Jahre aus meinem Versicherungsverlauf?

Nein. Unter anderem freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen nicht als Grundrentenzeiten; entscheidend ist die Bestätigung der anrechenbaren Zeiten.

Bekomme ich dadurch 281,50 Euro mehr Wohngeld?

Nicht automatisch. Bis zu 281,50 Euro monatlich bleiben 2026 beim Einkommen unberücksichtigt, während sich die tatsächliche Wohngeldhöhe aus der gesamten Berechnung ergibt.

Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?

Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfung erfolgt für jede Person gesondert.

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Rentner: Neuer Tankrabatt ab Oktober geplant – Wie viel bringt der Rabatt?

23. September 2026 - 12:04

Wer mit kleiner Rente auf das Auto angewiesen ist, braucht Entlastung, keine bloßen Preisversprechen. Ab dem 1. Oktober 2026 soll ein neuer Tankrabatt Benzin und Diesel rechnerisch um rund 17 Cent je Liter verbilligen. Doch weder ist das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen, noch steht fest, wie viel davon an jeder einzelnen Zapfsäule ankommt.

Start am 1. Oktober vorgesehen – Zustimmung steht noch aus

Nach Angaben der Bundesregierung zum Spritpreis-Entlastungspaket soll die Energiesteuer auf Benzin und Diesel bis Ende 2026 um 14 Cent je Liter sinken. Zusammen mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer ergibt sich eine Entlastung von ungefähr 17 Cent. Geplant ist eine Umsetzung zum 1. Oktober.

Das Kabinett hat dafür eine Formulierungshilfe beschlossen, die in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll.

Als möglicher Abschluss wird die Zustimmung des Bundesrates am 25. September genannt. Stand 23. September 2026 handelt es sich damit um ein Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren, nicht um eine bereits geltende Vergünstigung.

Rentner profitieren beim Tanken – einen eigenen Bonus gibt es nicht

Die Entlastung soll über den Kraftstoffpreis wirken und hängt damit nicht vom Rentenstatus ab. Aus der angekündigten Steuersenkung ergibt sich weder eine zusätzliche Rentenzahlung noch ein gesonderter Zuschuss, der bei der Rentenversicherung beantragt werden könnte. Ein Rentenausweis verschafft an der Kasse keinen zusätzlichen Preisnachlass aus diesem Paket, wohl aber die ADAC Karte, sofern man Mitglied ist.

Warum Tankrabatt und persönliche Geldleistungen auseinandergehalten werden müssen, erläutert auch unser Beitrag zur früheren Entlastungsdebatte für Rentner. Die aktuelle Ankündigung ist deshalb kein Anlass, mit einer pauschalen Überweisung zu rechnen.

So viel wäre je Tankfüllung rechnerisch möglich

Bei einem vollständig weitergegebenen Preisvorteil von 17 Cent pro Liter ergeben sich die folgenden Beträge. Die Tabelle zeigt eigene Modellrechnungen mit dem gerundeten Entlastungswert und keine zugesicherten Erstattungen.

Getankte Menge Rechnerische Ersparnis 20 Liter 3,40 Euro 30 Liter 5,10 Euro 40 Liter 6,80 Euro 50 Liter 8,50 Euro 60 Liter 10,20 Euro

Wer monatlich 40 Liter benötigt, käme über drei Monate auf rechnerisch 20,40 Euro. Bei monatlich 100 Litern wären es 51 Euro. Schon diese Gegenüberstellung zeigt: Die Entlastung wächst mit dem Verbrauch, nicht mit der finanziellen Bedürftigkeit.

Warum 17 Cent weniger Steuer nicht automatisch 17 Cent weniger an der Anzeige bedeuten

Wie t-online über den geplanten Tankrabatt berichtet, ist eine vollständige Weitergabe der Entlastung nicht garantiert. Außerdem können steigende Kraftstoffpreise den Steuereffekt überlagern. Deshalb kann Tanken trotz Rabatt später mehr kosten als heute.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Steigt der Preis ohne Entlastung um zehn Cent und werden anschließend 17 Cent vollständig abgezogen, bleiben gegenüber dem Ausgangspreis sieben Cent Ersparnis.

Steigt er ohne Entlastung um 20 Cent, liegt der Endpreis trotz des Abzugs drei Cent höher. Der passende Vergleich ist deshalb immer auch der Preis, der ohne Steuersenkung entstanden wäre.

Eine kleine Hilfe für Autofahrer, keine Antwort auf Altersarmut

Für Rentner auf dem Land können auch wenige Euro wichtig sein, wenn Arztbesuche und Einkäufe ohne Auto kaum möglich sind. Wer dagegen kein eigenes Fahrzeug nutzt, erhält aus dem niedrigeren Benzin- oder Dieselpreis keinen unmittelbaren persönlichen Rabatt. Als gezielte Hilfe gegen Altersarmut ist eine verbrauchsabhängige Entlastung deshalb schlecht zugeschnitten.

Hinzu kommt: Versicherung, Reparaturen und andere laufende Autokosten sinken durch den Tankrabatt nicht. Gerade bei geringer Fahrleistung lohnt sich deshalb auch ein Blick auf den bestehenden Versicherungsvertrag und die vereinbarte Jahreskilometerzahl. Hinweise dazu enthält unser Beitrag über Sparmöglichkeiten bei der Kfz-Versicherung für Senioren.

Praxisbeispiel: Was einer Rentnerin tatsächlich bleiben könnte

Die Rentnerin Ingrid benötigt für Arzttermine, Einkäufe und Familienbesuche monatlich 50 Liter Benzin. Bei vollständig weitergegebenen 17 Cent Entlastung wären das 8,50 Euro im Monat und 25,50 Euro von Oktober bis Dezember. Kommen dagegen nur zwölf Cent je Liter bei ihr an, bleiben für diesen Zeitraum 18 Euro.

Das ist für Ingrid willkommen, finanziert aber keine größere Werkstattrechnung. Für ihre Haushaltsplanung zählt deshalb der tatsächlich gezahlte Literpreis. Den angekündigten Höchstbetrag sollte sie nicht vorab als sichere Ersparnis verplanen.

Vier Fragen und Antworten zum geplanten Tankrabatt Ist der Tankrabatt ab Oktober schon endgültig beschlossen?

Nach dem hier zugrunde gelegten Stand vom 23. September 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Umsetzung ist zum 1. Oktober vorgesehen.

Müssen Rentner einen Antrag stellen?

Die angekündigte Entlastung soll über den Kraftstoffpreis erfolgen. Ein gesonderter Rentnerantrag oder eine Auszahlung durch die Rentenversicherung ist dafür nicht vorgesehen.

Sind 8,50 Euro Ersparnis bei 50 Litern garantiert?

Nein, dieser Betrag ergibt sich rechnerisch bei einem vollständig weitergegebenen Preisvorteil von 17 Cent je Liter. Die tatsächliche Tankrechnung hängt zusätzlich von der Preisentwicklung ab.

Erhalten Rentner ohne Auto einen Ausgleich aus dem Tankrabatt?

Aus der angekündigten Senkung der Kraftstoffsteuer ergibt sich keine persönliche Ausgleichszahlung für Menschen ohne Auto. Die unmittelbare Entlastung entsteht beim Kauf von Benzin oder Diesel.

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Bürgergeld trotz 450.000 Euro auf Sparbüchern: Warum das Jobcenter vor Gericht verlor

23. September 2026 - 11:56

450.000 Euro auf Sparbüchern und trotzdem Leistungen vom Jobcenter: Das klingt nach einem Widerspruch, ist aber ohne die Eigentumsverhältnisse nicht zu beurteilen. Im Fall einer Familie durfte das Jobcenter die Guthaben nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Großvater sparte – gestritten wurde über Leistungen für seine Familie

Der Vater eines Leistungsbeziehers hatte Sparbücher auf den Namen seines erwachsenen Sohnes und seiner Enkel angelegt. Insgesamt ging es um rund 450.000 Euro, über die sich der Sparer selbst die Verfügung vorbehalten hatte.

Die Familie konnte das Geld nicht für ihren Lebensunterhalt einsetzen.

Das Jobcenter erfuhr von Kapitalerträgen und verlangte 11.337,59 Euro an Leistungen zurück. Die Familie wehrte sich erfolgreich beim Sozialgericht Cottbus; auch die Berufung des Jobcenters scheiterte. Gegen-Hartz berichtete bereits über die abgewiesene Berufung und die Rückforderung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied unter dem Aktenzeichen L 18 AS 447/23. Der Fall betraf frühere SGB-II-Leistungen.

Ein Name auf dem Sparbuch beweist noch keinen verfügbaren Reichtum

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung spricht es bei Sparbüchern für Kinder oder Enkel regelmäßig für einen Verfügungsvorbehalt, wenn der einzahlende Angehörige das Sparbuch behält.

Der bloße Name auf dem Konto beantwortet daher nicht abschließend, wer die Forderung gegen die Bank innehat. Das zeigt auch der veröffentlichte Auszug aus der Entscheidung.

Diese Unterscheidung schützt vor einer Anrechnung von Geld, das den Betroffenen gar nicht zusteht. Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung des Einzelfalls: Bei minderjährigen Kindern kann die Aufbewahrung durch die Eltern beispielsweise schlicht der sicheren Verwaltung dienen. Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung ebenfalls im Beitrag über Sparbücher von Eltern und Großeltern.

Kein Sonderfreibetrag von 450.000 Euro

Das Urteil schafft keinen zusätzlichen Freibetrag für wohlhabende Familien. Nach § 12 SGB II kommt es grundsätzlich auf verwertbares Vermögen an, wobei die gesetzlichen Ausnahmen und Freibeträge zu beachten sind. Bevor das Jobcenter eine Summe gegen eine Vermögensgrenze rechnet, muss feststehen, dass sie der betroffenen Person überhaupt als Vermögen zuzurechnen ist.

Die Absicht, eigenes Geld später für die Kinder, eine Ausbildung oder ein Haus auszugeben, genügt dagegen nicht, um es der Vermögensprüfung zu entziehen. Wer über ein eigenes Guthaben verfügen kann, macht es durch einen privaten Sparzweck nicht automatisch anrechnungsfrei. Eine Zukunftsplanung ist keine gesetzliche Ausnahme.

Das Sparbuch bei Verwandten zu lagern reicht nicht

Auch die Formel „Kein Sparbuch in der Hand, also Bürgergeld“ führt in die Irre. § 808 BGB unterscheidet zwischen der Möglichkeit einer befreienden Zahlung an den Urkundeninhaber und dem Recht, die Leistung zu verlangen. Der Besitz der Urkunde und die Berechtigung am Guthaben sind deshalb nicht dasselbe.

Wer sein eigenes Sparbuch lediglich bei einem Angehörigen aufbewahrt, verliert dadurch nicht seine Forderung gegen die Bank. Selbst ein verlorenes Sparbuch lässt den Anspruch nicht einfach verschwinden; das Gesetz sieht ein Verfahren zur Kraftloserklärung vor. Entscheidend bleiben die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Verhältnisse.

Konstellation Was geprüft werden muss Großvater spart unter Verfügungsvorbehalt Steht dem Enkel bereits eine eigene verwertbare Forderung zu? Eigenes Sparbuch liegt bei Angehörigen Der Aufbewahrungsort allein verhindert keine Anrechnung. Eigenes Vermögen ist vorübergehend nicht verwertbar Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen Leistungen als Darlehen infrage. Nicht sofort verfügbar heißt nicht automatisch anrechnungsfrei

Eine fremde Forderung ist von eigenem Vermögen zu unterscheiden, das sich lediglich nicht sofort zu Geld machen lässt. Für den zweiten Fall sieht § 24 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen als Darlehen vor. Aus einem vorübergehenden Auszahlungshindernis folgt daher nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf einen Zuschuss.

Betroffene sollten die Verhältnisse belegen

Hilfreich sind Kontoeröffnungsunterlagen, Vereinbarungen mit dem Sparer und eine Auskunft der Bank über die Verfügungsberechtigung. Die Erklärung „Das Geld gehört mir nicht“ sollte nachvollziehbar belegt werden. Bekannte leistungsrelevante Tatsachen müssen nach § 60 SGB I angegeben und entsprechende Änderungen mitgeteilt werden.

Wer einen belastenden Bescheid erhält, sollte zudem die Rechtsbehelfsfrist beachten. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Die gesetzliche Grundlage ist § 84 SGG.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil Hat das Gericht dem Großvater Bürgergeld zugesprochen?

Nein, gestritten wurde über Leistungen für die Familie seines Sohnes. Der Großvater hatte die betreffenden Sparbücher finanziert und die Verfügung darüber behalten.

Darf man jetzt 450.000 Euro behalten und Bürgergeld beziehen?

Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Es ging darum, ob die Guthaben den Leistungsbeziehenden überhaupt als verfügbares Vermögen zugerechnet werden durften.

Schützt das Sparen für die Enkel vor einer Anrechnung?

Ein privater Sparzweck allein schützt eigenes verwertbares Vermögen nicht. Anders kann es liegen, wenn das Guthaben rechtlich weiterhin dem sparenden Angehörigen zusteht.

Müssen solche Sparbücher gegenüber dem Jobcenter angegeben werden?

Bekannte leistungsrelevante Konten und Vereinbarungen sollten vollständig offengelegt und erklärt werden. Dass ein Guthaben nicht anzurechnen ist, bedeutet nicht, dass man relevante Tatsachen verschweigen darf.

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EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht

23. September 2026 - 11:51

Lange krank, ohne Arbeit und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Zwei Urteile aus Baden-Württemberg und Hamburg zeigen, wie Versicherungslücken einen Anspruch verhindern können. Eine Arbeitslosmeldung oder fortlaufende Krankschreibungen sichern den Rentenschutz nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt erfüllt sind.

In beiden Verfahren war eine Erwerbsminderung für die Zeit, in der noch ausreichender Versicherungsschutz bestand, nicht nachgewiesen. Spätere gesundheitliche Verschlechterungen konnten daran nichts ändern. Die Entscheidungen wenden bestehendes Recht an und betreffen keine Reform der EM-Rente.

Für die EM-Rente müssen Gesundheit und Versicherungszeiten zusammenpassen

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist möglicherweise noch zu anderen Tätigkeiten fähig. Bei der regulären EM-Rente zählt grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Aus medizinischen Gründen ist voll erwerbsgemindert, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt kann auch eine volle Rente möglich sein.

Hinzu kommen die Versicherungsbedingungen: grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit und mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen regelt § 43 SGB VI.

Die sogenannte Drei-aus-fünf-Regel erklärt, weshalb selbst eine jahrzehntelange Berufstätigkeit nicht immer genügt. Auch die zeitliche Lage der Beiträge muss stimmen. Zurückgerechnet wird vom Eintritt der Erwerbsminderung, nicht automatisch vom Rentenantrag; eine ältere Diagnose allein belegt diesen Eintritt noch nicht.

Wann der Fünfjahreszeitraum verlängert wird

Bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge können den Prüfungszeitraum nach hinten verlängern. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, durch die ältere Beiträge wieder berücksichtigt werden können. Die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate müssen dennoch vorhanden sein, wie die Rentenversicherung zur Berechnung erläutert.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist nach Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich außerdem erforderlich, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wird. Gemeint ist ein rechtlicher Zusammenhang mit der vorherigen Versicherung. Fehlt dieser, können unter den besonderen Bedingungen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI dennoch Verlängerungszeiten vorliegen. Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob jemand krank oder arbeitslos war. (§ 58 SGB VI, § 43 SGB VI)

Eine sogenannte Überbrückungszeit kann den Anschluss an eine spätere Anrechnungszeit erhalten. Sie ist aber nicht allein deshalb selbst eine Anrechnungszeit oder eine Verlängerungszeit für die Drei-aus-fünf-Regel. Diesen Unterschied erklären die rechtlichen Hinweise der Rentenversicherung.

Baden-Württemberg: Die Arbeitslosmeldung allein schützte nicht

Im Verfahren L 10 R 3482/24 hatte eine frühere Reinigungskraft nach Krankengeld bis zum 14. Januar 2021 Arbeitslosengeld erhalten. Danach blieb sie ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur gemeldet. Die Kontakte betrafen nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch das Rentenverfahren und den Erhalt von Rentenzeiten; eine tatsächliche Arbeitsuche war nicht belegt.

Das LSG erkannte deshalb ab Februar 2021 keine entsprechende Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an. Die Versicherungsbedingungen waren letztmals für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 28. Februar 2023 erfüllt. Bis dahin konnte die Frau nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich geeignete leichte Arbeiten verrichten. Der Eintrag im Versicherungsverlauf ersetzte die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen nicht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026)

Für Menschen ohne Leistungsbezug bedeutet das: Zur Arbeitslosmeldung müssen tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit für die Vermittlung hinzukommen. Für die Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI ist außerdem grundsätzlich erforderlich, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht gezahlt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Anforderungen an Nichtleistungsbeziehende.

Hamburg: Spätere Leistungen schlossen die frühere Lücke nicht

Im Hamburger Verfahren hatte der Kläger nach seiner Beschäftigung zunächst Krankengeld und bis zum 16. Dezember 2014 Arbeitslosengeld I bezogen. Anschließend bestand bis Ende Februar 2017 eine Lücke im Versicherungsverlauf. Erst ab März 2017 erhielt er Arbeitslosengeld II, später Bürgergeld.

Für die Lücke ließ sich keine passende Anrechnungszeit nachweisen. Der Mann hatte nach eigener Erklärung keine Arbeit gesucht und sich nicht arbeitsuchend gemeldet; auch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den entscheidenden Zeitraum war nicht belegt. Die Versicherungsbedingungen waren zuletzt für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 31. Januar 2017 erfüllt, eine Erwerbsminderung bis dahin jedoch nicht nachgewiesen.

Der spätere Leistungsbezug konnte die zuvor entstandene Lücke nicht rückwirkend schließen. Das LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Begründung enthält das Urteil des LSG Hamburg vom 2. Juni 2026, L 3 R 52/25.

Warum eine Krankschreibung nicht unbegrenzt Rentenzeiten sichert

Im Hamburger Verfahren wurde ergänzend geprüft, was bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit 2013 gegolten hätte. Auch dann wäre die dort geprüfte Anrechnungszeit drei Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen. Das LSG schloss sich insoweit der Begründung der Vorinstanz an.

Hintergrund ist der zeitlich begrenzte Schutz der bisherigen beruflichen Tätigkeit bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit. Nach dessen Wegfall genügte es im entschiedenen Fall nicht mehr, dass der frühere Beruf gesundheitlich ausgeschlossen war: Andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren weiterhin möglich. Die zugrunde liegenden Grundsätze erläutert das BSG-Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 116/08 R.

Die Dreijahresgrenze bedeutet deshalb nicht, dass anschließend sämtliche Beitrags- und Anrechnungszeiten entfallen. Andere Gründe für deren Anerkennung müssen gesondert geprüft werden. Auch der Beginn der Frist hängt vom Verlauf ab: Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann dafür der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder das Ende der letzten Beschäftigung entscheidend sein.

Welche Leistungen und Zeiten den Anspruch schützen können

Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld I besteht regelmäßig Rentenversicherungspflicht, wenn Betroffene im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig waren. Dann zählen die Leistungsmonate als Pflichtbeitragszeiten. Rechtsgrundlage ist § 3 SGB VI.

Beim Bürgergeld und dem seit Juli 2026 so bezeichneten Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist die Wirkung anders. Der Bezug allein erzeugt keine Pflichtbeiträge, kann aber eine Anrechnungszeit begründen. Das gilt grundsätzlich für die Leistung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte; ausgenommen sind etwa ausschließlich darlehensweise gewährte Leistungen. Die Bundesagentur informiert über die Umstellung auf Grundsicherungsgeld, die rentenrechtliche Behandlung regelt § 58 SGB VI.

Nach dem Krankengeld kommt es auf den Anschluss an

Nach der Aussteuerung kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Sie betrifft Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben können und deren Erwerbsminderung die Rentenversicherung noch nicht festgestellt hat. Auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen erfüllt sein; ein offener Rentenantrag allein genügt nicht. Die Regelung steht in § 145 SGB III.

Betroffene sollten den Übergang mit der Arbeitsagentur klären, bevor das Krankengeld endet. Werden für das anschließende Arbeitslosengeld Rentenbeiträge abgeführt, entstehen weitere Pflichtbeitragszeiten. Häufige Schwierigkeiten erläutert unser Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“.

Freiwillige Beiträge ersetzen fehlende Pflichtbeiträge meist nicht

Freiwillige Beiträge können für die allgemeine Wartezeit helfen, ersetzen aber im Regelfall nicht die 36 erforderlichen Pflichtbeitragsmonate. Ausnahmen von den üblichen Versicherungsbedingungen bestehen beispielsweise bei bestimmten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Sonderfälle.

Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmte ältere Anwartschaften. Dafür muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit bereits vor 1984 erfüllt gewesen sein und jeder Kalendermonat ab Januar 1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit den vorgeschriebenen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein. Zu diesen können auch freiwillige Beiträge gehören; Einzelheiten und Ausnahmen regelt § 241 Absatz 2 SGB VI.

Den Versicherungsverlauf prüfen, bevor Lücken zum Problem werden

Bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit sollten Versicherte ihren aktuellen Versicherungsverlauf anfordern und insbesondere die Übergänge zwischen Beschäftigung und Sozialleistungen prüfen. Fehlende Einträge lassen sich mit Leistungsbescheiden, Krankenkassenunterlagen und weiteren Nachweisen klären. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung kann unvollständig erfasste Zeiten berichtigen, aber keine tatsächlich fehlenden Voraussetzungen ersetzen.

Auch für die Rentenhöhe kann ein unvollständiges Konto Folgen haben, wie unser Beitrag über Fehler im Versicherungsverlauf bei der EM-Rente erläutert. Bei einer Ablehnung müssen außerdem der angenommene Beginn der Erwerbsminderung und mögliche Verlängerungszeiten geprüft werden. Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat; zu beachten sind die Rechtsbehelfsbelehrung und § 84 SGG.

Fragen und Antworten zur EM-Rente bei Krankheit und Arbeitslosigkeit Reicht eine jahrelange Krankschreibung für die EM-Rente?

Nein. Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die Versicherungszeiten beim Eintritt der Erwerbsminderung. Die Dauer der Krankschreibung allein begründet keinen Rentenanspruch.

Zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld I als Pflichtbeitragszeiten?

Ja, wenn während des Bezugs Rentenversicherungspflicht besteht. Dann können die Monate für die Drei-aus-fünf-Regel berücksichtigt werden.

Kann Bürgergeld den Versicherungsschutz erhalten?

Anerkannte Anrechnungszeiten aus dem Bürgergeldbezug können ältere Pflichtbeiträge im Prüfungszeitraum halten. Sie schaffen jedoch keine neuen Pflichtbeiträge und schließen frühere Lücken nicht rückwirkend. Entsprechendes gilt für Grundsicherungsgeld nach dem SGB II.

Genügt eine Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug?

Nein. Für eine Anrechnungszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit. Auch der Grund des fehlenden Leistungsbezugs und der Zusammenhang mit früheren Versicherungszeiten sind zu prüfen.

Fallen nach drei Krankheitsjahren alle Rentenzeiten weg?

Nein. Die besprochene Grenze betrifft die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen. Ob andere Beitrags- oder Anrechnungszeiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Welche Hilfe bleibt, wenn kein EM-Rentenanspruch besteht?

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und finanzieller Bedürftigkeit kann Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist dafür nicht erforderlich. Das erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Grundsicherung.

Der Beitrag EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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EM-Rente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen werden – Urteil

23. September 2026 - 11:48

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, muss nicht nur Krankheiten und Beschwerden benennen. Entscheidend ist, ob diese Erkrankungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Rentenanspruch einer Klägerin trotz zahlreicher Erkrankungen und geltend gemachter chronischer Schmerzen ab, weil ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten weiter bestand. (L 8 R 219/24)

Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung

Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie verwies auf zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere Beschwerden der Wirbelsäule, Schmerzen und Folgen verschiedener Operationen.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie stützte sich auf medizinische Unterlagen, Reha-Berichte und Gutachten, nach denen die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte.

Sozialgericht wies die Klage ab

Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung. Das Sozialgericht Dortmund holte mehrere Gutachten ein.

Orthopädische und internistische Sachverständige stellten zwar verschiedene Erkrankungen fest. Sie kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Welche Erkrankungen lagen vor?

Die Gutachter beschrieben unter anderem Zustände nach Entfernung der Milz wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms, nach Gallenblasenentfernung, nach Bauchoperationen und nach einer Varizenoperation.

Hinzu kamen leichtgradiges Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Übergewicht, ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beginnende Verschleißerscheinungen der Schultergelenke, X-Bein-Fehlstellung und Beschwerden nach einem Speichenbruch.

Viele Diagnosen reichen allein nicht aus

Das Urteil zeigt einen zentralen Punkt im Rentenrecht: Eine lange Diagnoseliste führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Maßgeblich ist nicht die Zahl der Erkrankungen. Entscheidend ist, welche konkreten funktionellen Einschränkungen daraus folgen und ob diese Einschränkungen die tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden senken.

Berufung wegen chronischer Schmerzen

Die Klägerin legte Berufung ein. Sie machte geltend, starke chronische Schmerzen in allen Wirbelsäulenabschnitten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Aus ihrer Sicht führte das Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu einer eigenständigen Leistungsbeeinträchtigung. Selbst leichte körperliche Tätigkeiten seien ihr deshalb nicht mehr möglich.

Schmerzmedizinisches Gutachten sah weiter Leistungsfähigkeit

Das Landessozialgericht holte ein schmerzmedizinisches Gutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Schmerzerkrankung nach der Leitlinie zur Begutachtung chronischer Schmerzen nicht sicher nachgewiesen sei.

Er sah die Klägerin weiterhin in der Lage, körperlich leichte, teilweise mittelschwere und geistig einfache Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dabei sollten qualitative Einschränkungen beachtet werden.

Gericht sah Hinweise auf Aggravation

Der Sachverständige beschrieb zahlreiche Indizien für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Gemeint ist eine übertriebene oder verstärkte Darstellung von Beschwerden.

Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es sah die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht als ausreichend belastbar an, um eine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungsminderung zu beweisen.

Simulation konnte nicht ausgeschlossen werden

Der Gutachter ging sogar so weit, dass Simulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Klägerin tatsächlich simulierte.

Für den Rentenanspruch war aber entscheidend, dass die behauptete Schwere der Beschwerden nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen war. Im Rentenverfahren müssen die Voraussetzungen der Erwerbsminderung im Vollbeweis feststehen.

Gutachten nach Paragraf 109 SGG half der Klägerin nicht

Auf Antrag der Klägerin wurde zusätzlich ein neurologisches Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sah nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich.

Das Landessozialgericht folgte diesem Gutachten aber nicht. Es hielt die Diagnosegrundlagen und die Leistungsbewertung nicht für überzeugend.

Warum das Gericht dem zweiten Gutachten nicht folgte

Das Gericht kritisierte, dass der neurologische Gutachter stark auf Anamnese, Fremdanamnese durch die Tochter und Selbstbeurteilungsbögen zurückgriff. Eine hinreichende neuropsychologische Beschwerdevalidierung fehlte.

Gerade bei Schmerzstörungen ist aber eine Konsistenzprüfung besonders wichtig. Das Gericht wollte wissen, ob die geschilderten Beschwerden mit Befunden, Verhalten, Behandlungsverlauf, Medikamenteneinnahme und Alltag übereinstimmen.

Schmerzangaben müssen konsistent sein

Bei chronischen Schmerzen kommt es nicht nur darauf an, dass Betroffene Schmerzen schildern. Das Gericht prüft, ob diese Angaben über verschiedene Situationen hinweg stimmig sind.

Im Fall der Klägerin sah das Gericht Widersprüche zwischen Aktenlage, Beschwerdeangaben, Medikamenteneinnahme und Untersuchungssituation. Diese Widersprüche schwächten den Nachweis einer rentenrechtlich erheblichen Schmerzerkrankung.

Schmerztherapie war nicht ausreichend belegt

Das Gericht berücksichtigte auch, dass keine regelhafte Schmerztherapie dokumentiert war. Zudem fanden sich in den Unterlagen über längere Zeiträume keine ausreichend objektivierbaren schmerztypischen Befunde.

Das ist für Betroffene wichtig. Wer wegen chronischer Schmerzen Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte Behandlungen, Medikamente, Therapieversuche, Nebenwirkungen und funktionelle Einschränkungen gut dokumentieren.

Restless-Legs-Syndrom überzeugte das Gericht nicht

Der neurologische Gutachter stellte erstmals zusätzlich ein Restless-Legs-Syndrom fest. Auch daraus leitete er Einschränkungen ab.

Das Gericht hielt diese Diagnose nicht für ausreichend tragfähig. Die Klägerin hatte entsprechende Beschwerden zuvor nicht in ärztlichen Konsultationen und früheren Gutachten angegeben, obwohl gezielt nach Beschwerden gefragt worden war.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht Erwerbsminderung

Das Gericht beanstandete auch, dass der neurologische Gutachter aus längerer Arbeitsunfähigkeit auf Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung geschlossen habe.

Dieser Schluss ist rechtlich unzulässig. Wer arbeitsunfähig ist, kann seinen bisherigen Beruf aktuell nicht ausüben. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sechs Stunden sind die zentrale Grenze

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt in der Regel voraus, dass Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt in Betracht, wenn sie weniger als sechs, aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Die konkrete Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle.

Leichte Tätigkeiten reichen für Ablehnung aus

Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten verrichten kann. Solche Tätigkeiten können etwa Sortieren, Verpacken, Zureichen, Abnehmen, einfache Maschinenbedienung oder leichte Kontrollarbeiten sein.

Die Rentenversicherung muss bei einem ausreichenden Leistungsvermögen grundsätzlich keine konkrete Stelle benennen. Es reicht, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für einfache leichte Tätigkeiten nicht verschlossen ist.

Qualitative Einschränkungen genügen nicht immer

Viele Menschen können nicht mehr schwer heben, lange stehen, häufig bücken oder unter Zeitdruck arbeiten. Solche Einschränkungen können ernst sein.

Sie führen aber nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Wenn leichte Tätigkeiten mit Wechselhaltung und ohne besondere Belastungen noch mindestens sechs Stunden täglich möglich sind, bleibt der Rentenanspruch regelmäßig ausgeschlossen.

Wegefähigkeit war erhalten

Ein wichtiger Punkt war auch die Wegefähigkeit. Die Klägerin konnte nach den Gutachten öffentliche Verkehrsmittel nutzen und ein Kraftfahrzeug führen.

Damit lag kein sogenannter Katalogfall vor, bei dem der Arbeitsmarkt wegen fehlender Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen als verschlossen gelten könnte. Wer Wegefähigkeit verliert, kann trotz sechsstündigem Leistungsvermögen rentenrechtlich anders zu beurteilen sein.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Wer Erwerbsminderungsrente wegen Schmerzen beantragt, braucht belastbare Nachweise. Subjektive Schmerzangaben reichen allein nicht aus.

Wichtig sind konsistente Befunde, nachvollziehbare Funktionsbeeinträchtigungen, dokumentierte Therapieversuche, Medikamentenpläne, fachärztliche Berichte und eine klare Beschreibung, warum selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich sind.

Gute Vorbereitung auf Gutachten ist entscheidend

Betroffene sollten bei Begutachtungen weder übertreiben noch beschönigen. Widersprüche zwischen Aktenlage, Alltagsangaben und Untersuchungssituation können den Antrag erheblich schwächen.

Hilfreich ist ein Schmerztagebuch, das nicht nur Schmerzstärken, sondern auch konkrete Folgen beschreibt: Wie lange kann man sitzen, stehen, gehen, greifen, sich konzentrieren oder eine Tätigkeit durchhalten? Genau solche Funktionsangaben sind rentenrechtlich entscheidend.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente bei chronischen Schmerzen Reichen chronische Schmerzen für eine Erwerbsminderungsrente?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Schmerzen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Was bedeutet Vollbeweis?

Die Voraussetzungen der Erwerbsminderung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Zweifel gehen regelmäßig zulasten der antragstellenden Person.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Arbeitsunfähigkeit betrifft meist den aktuellen Beruf oder die konkrete Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Muss die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit nennen?

In der Regel nicht, wenn noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten möglich sind und kein besonderer Katalogfall vorliegt.

Was hilft bei einem Antrag wegen Schmerzstörung?

Wichtig sind fachärztliche Unterlagen, Schmerztherapie, Medikamentennachweise, Funktionsbeschreibungen, Schmerztagebuch und konsistente Angaben bei allen Behandlern und Gutachtern.

Fazit: Schmerz allein genügt nicht – die Leistungsgrenze muss bewiesen sein

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen macht deutlich: Auch erhebliche Beschwerden und zahlreiche Diagnosen führen nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten einsetzbar.

Für Betroffene heißt das: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern der funktionelle Nachweis. Wer wegen chronischer Schmerzen Rente beantragt, muss die Auswirkungen auf Alltag, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit schlüssig, konsistent und medizinisch nachvollziehbar belegen.

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Sozialhilfe: Sozialamt soll Entrümpelung zahlen – Gericht verlangt Vergleichsangebote

23. September 2026 - 10:58

Soll das Sozialamt Entrümpelungskosten übernehmen, müssen deren Notwendigkeit und Höhe nachvollziehbar sein. Im entschiedenen Fall fehlten dem SG Gelsenkirchen dafür Vergleichsangebote.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2026 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Auffassung des Betreuers der Klägerin widersprochen, für die Anforderung von Kostenvoranschlägen bestehe keine gesetzliche Grundlage (Az. S 2 SO 165/25).

Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB XII und wurde im März 2025 ins Krankenhaus eingeliefert. Bis dahin hatte sie allein in einer als völlig verwahrlost beschriebenen Wohnung gelebt. Am 18.03.2025 teilte ihr gesetzlicher Betreuer dem beklagten Sozialhilfeträger mit, dass sie aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege entlassen worden sei.

Die Kosten der Wohnungsauflösung beliefen sich nach einer ersten Schätzung der Firma I.H.S. auf rund 3.500 Euro. Sollte der Sozialhilfeträger auf der Vorlage von drei Kostenvoranschlägen bestehen, bat der Betreuer um Benennung der gesetzlichen Grundlagen.

Die Kammer folgte seiner Rechtsauffassung nicht.

Vergleichsangebote sollen die notwendige Kostenhöhe belegen

Ob die geltend gemachten Entrümpelungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anerkannt werden können, hängt nach der dargestellten gerichtlichen Begründung unter anderem davon ab, ob die Leistungsberechtigte alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung möglichst gering zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R).

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können im Einzelfall auch Umzugskosten gehören. Diese können die Entsorgung von Hausrat umfassen, der nicht in die stationäre Einrichtung mitgenommen werden kann. Die Kosten sind dabei möglichst gering zu halten und auf das Notwendige zu beschränken.

Die Anforderung von Kostenvoranschlägen ist ein zulässiger Weg, um die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2010 – L 12 B 94/09 AS NZB). Das SG Gelsenkirchen hielt das vorliegende Entrümpelungsangebot ohne weitere Angebote zum Vergleich nicht für ausreichend.

Fehlender Nachweis ging zulasten der Klägerin

Die Klägerin hatte zu dem vorliegenden Entrümpelungsangebot kein Vergleichsangebot vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich deshalb nicht feststellen, ob die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe notwendig waren.

Diese fehlende Nachweisbarkeit ging zu ihren Lasten. Entscheidend war nach der dargestellten Begründung somit, dass die notwendige Kostenhöhe nicht nachgewiesen werden konnte.

Klägerseite verweigerte die Vorlage von Vergleichsangeboten

Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Klägerseite die Vorlage von Vergleichsangeboten von Beginn an verweigert. Bereits unmittelbar nach der Antragstellung habe sie erkennen lassen, dass sie eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht anerkenne und ihr nicht nachkommen werde.

Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dass kein Vergleichsangebot eingeholt worden war, hatte die Klägerseite mehrfach bestätigt.

Gericht sah im konkreten Fall keinen Anlass für weitere Ermittlungen

Die Kammer sah unter diesen Umständen keinen Anlass für weitere Ermittlungen zur notwendigen Kostenhöhe. Nach ihrer Einschätzung scheiterte die Feststellung daran, dass die Klägerseite die erforderlichen Vergleichsangebote nicht eingeholt hatte.

Daraus folgt allerdings nicht, dass fehlende Mitwirkung die gerichtliche Sachaufklärung grundsätzlich entfallen lässt. Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Welche weiteren Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab (§ 103 SGG).

Anmerkung: Auch beim Jobcenter kommt es auf nachvollziehbare Kostennachweise an

Auch im SGB II müssen die Voraussetzungen für die Übernahme von Umzugs- oder Entrümpelungskosten nachgewiesen werden. Wer eine Kostenübernahme beantragt, sollte deshalb vor der Beauftragung klären, welche Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote das Jobcenter benötigt. Für Umzugskosten sieht § 22 Abs. 6 SGB II grundsätzlich eine vorherige Zusicherung vor.

Eine ausnahmslose Pflicht, in jedem Fall mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I zu beachten.

Wer zumutbar angeforderte Nachweise verweigert, riskiert jedoch, dass die Notwendigkeit und Höhe der beantragten Kosten nicht festgestellt werden können. Das kann zulasten der leistungsberechtigten Person gehen.

Davon zu unterscheiden ist eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I. Sie setzt unter anderem voraus, dass zuvor schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

Schriftliche, nachvollziehbare Kostenvoranschläge helfen, Umfang und Höhe der vorgesehenen Arbeiten zu belegen. Eine bloße mündliche Kostenangabe kann dafür unzureichend sein.

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BU-Rente: 80 Prozent vom Lohn sind oft zu wenig

23. September 2026 - 10:31
BU-Rente: Warum 80 Prozent vom Nettogehalt im Ernstfall zu wenig sein können

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll verhindern, dass auf eine schwere Erkrankung der Absturz folgt. Doch ein Vertrag allein genügt nicht: Ist die vereinbarte Rente zu niedrig, bleibt trotz Versicherung eine monatliche Lücke.

Die verbreitete Empfehlung, 80 Prozent des bisherigen Nettogehalts abzusichern, ersetzt deshalb keine persönliche Bedarfsrechnung.

Wie knapp viele Menschen kalkulieren, zeigt eine im September 2026 veröffentlichte Auswertung auf Anfrage von Finanztip beim Analysehaus Franke und Bornberg: Danach beträgt die durchschnittlich versicherte BU-Rente lediglich 1.337 Euro monatlich. Für Menschen, die daraus ihren gesamten Lebensunterhalt finanzieren müssen, kann das deutlich zu wenig sein.

Die Versicherung zahlt – und trotzdem reicht das Geld nicht

Auch die tatsächlich gezahlten Leistungen fallen häufig niedrig aus. In der BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg lag die durchschnittliche monatliche Rente für die untersuchten Leistungsfälle des Jahres 2024 bei Frauen bei 845 Euro und bei Männern bei 1.034 Euro. Die teilnehmenden Versicherer decken nach Angaben des Analysehauses mehr als 60 Prozent des deutschen BU-Marktes ab.

Diese Zahlen sind von der durchschnittlich versicherten Rentenhöhe zu unterscheiden und erlauben keine Aussage darüber, welche weiteren Einkünfte die Betroffenen haben. Sie machen aber deutlich, wie problematisch eine BU-Rente sein kann, wenn sie den wegfallenden Arbeitsverdienst weitgehend allein ersetzen soll. Eine niedrige Monatsprämie hilft wenig, wenn die spätere Leistung nicht einmal die laufenden Rechnungen deckt.

Was die 80-Prozent-Regel aussagt

Bei 3.000 Euro Nettogehalt ergeben 80 Prozent eine BU-Rente von 2.400 Euro. Die Verbraucherzentrale nennt diese Quote als häufig brauchbaren Richtwert, verlangt aber zugleich, dass die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich der Altersvorsorge abgesichert werden. Die Prozentzahl ist somit eine erste Orientierung, keine Zusage, dass der Betrag im Einzelfall genügt.

Eine hohe Miete, Unterhaltszahlungen oder Kreditraten verschwinden nicht mit dem Gehalt. Zwar können berufliche Fahrtkosten sinken, gleichzeitig können zusätzliche Ausgaben für Unterstützung im Alltag entstehen. Ob tatsächlich ein Fünftel des bisherigen Nettoeinkommens entbehrlich ist, lässt sich deshalb nur anhand der eigenen Kosten beantworten.

Der Bedarf beginnt beim Haushaltsbudget

Für eine belastbare Rechnung sollten Versicherte ihre Kontoauszüge mehrerer Monate auswerten und jährliche Rechnungen auf zwölf Monate verteilen. Erfasst werden die Ausgaben, die bei Berufsunfähigkeit voraussichtlich bleiben, sowie realistische Rücklagen für größere Anschaffungen und die Altersvorsorge. Bei gemeinsamen Haushaltskosten ist der Anteil anzusetzen, den die versicherte Person weiterhin finanzieren muss.

Die folgende Modellrechnung zeigt einen möglichen monatlichen Bedarf einer alleinlebenden Person. Die Beträge sind frei gewählte Annahmen und keine Durchschnittswerte; mögliche Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen noch hinzu.

Ausgabenposten Monatlicher Beispielbetrag Warmmiete 1.100 Euro Lebensmittel und Haushaltsbedarf 450 Euro Strom, Telefon und Internet 140 Euro Mobilität 160 Euro Weitere Versicherungen 100 Euro Kleidung und Freizeit 150 Euro Rücklage für Reparaturen und Ersatzanschaffungen 150 Euro Vorsorge für den Ruhestand 300 Euro Benötigter Betrag nach möglichen Abgaben 2.550 Euro

Bei zuvor 3.000 Euro netto würde die 80-Prozent-Regel hier bereits um 150 Euro monatlich hinter dem errechneten Bedarf zurückbleiben. Sobald aus den 2.400 Euro BU-Rente zusätzlich Versicherungsbeiträge oder Steuern bezahlt werden müssen, wächst die Lücke. Der Vergleich muss deshalb zwischen dem benötigten Geld und der tatsächlich verfügbaren Leistung erfolgen.

Eine private BU-Rente ist nicht automatisch steuerfrei

Bei einer eigenständigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird grundsätzlich der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Er richtet sich bei einer zeitlich begrenzten BU-Rente nach der voraussichtlichen Laufzeit; die Berechnung regelt § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Steuerpflichtiger Anteil und tatsächliche Steuerbelastung sind dabei zwei verschiedene Dinge.

Bei einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 21 Prozent. Von monatlich 2.400 Euro wären damit 504 Euro steuerlich anzusetzen, nicht etwa 504 Euro Steuern zu zahlen. Ob überhaupt Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.

Für BU-Leistungen aus einer Basisrente oder einer betrieblichen Versorgung gelten andere Besteuerungsregeln. Bei einer betrieblichen Absicherung kann die Leistung vollständig steuerpflichtig sein, wenn sie auf entsprechend steuerfrei finanzierten Beiträgen beruht. Die Unterschiede nach Vertragsart sollten deshalb vor der Festlegung der Rentenhöhe geklärt werden.

Krankenversicherung kann die verfügbare Rente deutlich schmälern

Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es auf die persönliche Situation an. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung werden grundsätzlich die Einnahmen berücksichtigt, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, wie die Techniker Krankenkasse erläutert. Dazu kann auch eine private BU-Rente gehören.

Bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung wird eine rein private BU-Rente grundsätzlich anders behandelt als bei einer freiwilligen Mitgliedschaft; für betriebliche Leistungen gelten wiederum eigene Regeln. Wer privat krankenversichert bleibt, muss die vertraglichen Beiträge weiterhin finanzieren und einen möglicherweise wegfallenden Arbeitgeberzuschuss berücksichtigen. Ein pauschaler Abzug für alle BU-Versicherten wäre daher ebenso irreführend wie die Annahme, die Auszahlung stehe vollständig für Miete und Lebensmittel bereit.

Zum Zusammenhang zwischen BU-Rente und Krankenversicherungsstatus hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Für die eigene Rechnung sollte die Krankenkasse die voraussichtliche Einstufung und Beitragsbelastung klären; eine Arbeitslosmeldung allein begründet noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Erwerbsminderungsrente ist keine sichere Ergänzung

Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält deshalb nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Für eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen muss die tägliche Arbeitsfähigkeit regelmäßig unter drei Stunden liegen.

Eine private BU-Versicherung prüft dagegen nach ihren Vertragsbedingungen die Einschränkungen im versicherten Beruf. Deshalb sollte eine lediglich erhoffte gesetzliche Rente bei der Planung nicht einfach von den notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Die Unterschiede zwischen Erwerbsminderungsrente und BU-Rente können darüber entscheiden, ob tatsächlich zwei Leistungen fließen.

Die Rechnung muss über den nächsten Monat hinausreichen

Ein längerer Verdienstausfall kann auch den Aufbau der Altersvorsorge beeinträchtigen. Ob weiterhin gesetzliche Rentenbeiträge gezahlt oder andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden, hängt unter anderem von einer verbleibenden Beschäftigung und dem Bezug weiterer Leistungen ab. Die pauschale Aussage, bei Berufsunfähigkeit würden immer sämtliche Rentenbeiträge wegfallen, greift deshalb zu kurz.

Für die private Finanzplanung bleibt dennoch eine klare Frage: Wovon soll der Lebensunterhalt nach dem Ende der BU-Zahlungen bezahlt werden? Wer die bisherige Sparrate ersatzlos streicht, kann eine heutige Finanzierungslücke in den Ruhestand verschieben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, Altersvorsorgekosten einzuplanen und den Vertrag möglichst bis zum vorgesehenen Ruhestand laufen zu lassen.

Rente erhöhen: Dynamik und Nachversicherung sind verschieden

Eine Beitragsdynamik ermöglicht vor dem Leistungsfall regelmäßige Erhöhungen von Beitrag und versicherter Rente nach den Vertragsbedingungen. Eine vereinbarte Leistungsdynamik sorgt dagegen dafür, dass die ausgezahlte Rente auch während einer anerkannten Berufsunfähigkeit weiter steigt. Die Unterscheidung erläutert Finanztip in seinem Ratgeber zur Nachversicherung.

Über eine Nachversicherungsgarantie lässt sich die Absicherung häufig ohne neue Gesundheitsprüfung anheben, etwa nach einer Gehaltserhöhung oder der Geburt eines Kindes. Dabei gelten je nach Vertrag Fristen, Altersgrenzen und Höchstbeträge. Wer seinen Bedarf erst nach einer schweren Erkrankung überprüft, kann eine zu geringe Rente unter Umständen nicht mehr ausreichend korrigieren.

Allerdings lässt sich nicht jede errechnete Wunschsumme versichern: Anbieter begrenzen die Leistung häufig in Abhängigkeit vom Einkommen und berücksichtigen vorhandenen Schutz. Höhere Renten verursachen zudem höhere Beiträge, die dauerhaft bezahlbar bleiben müssen. Ergibt die persönliche Rechnung mehr Bedarf als finanzierbare Absicherung, sollte diese Lücke ausdrücklich benannt werden, statt sie hinter einer Prozentregel zu verstecken.

Praxisbeispiel: 2.400 Euro versichert, mindestens 150 Euro fehlen

Die fiktive Angestellte Anna verdient 3.000 Euro netto und hat nach der 80-Prozent-Regel eine BU-Rente von 2.400 Euro vereinbart. Ihre weiterlaufenden Ausgaben entsprechen der Modellrechnung und betragen einschließlich Altersvorsorge 2.550 Euro. Damit fehlen ihr bereits 150 Euro monatlich beziehungsweise 1.800 Euro im Jahr, selbst wenn auf die BU-Rente keine Abgaben anfielen.

Muss Anna zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Leistung bezahlen, fällt der Fehlbetrag größer aus. Sie sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Erhöhung ihr Vertrag erlaubt und welche Ausgaben oder anderen verlässlichen Einnahmen die Rechnung verändern. Allein die Feststellung, dass 80 Prozent ihres Nettoeinkommens versichert sind, beantwortet diese Fragen nicht.

Drei Fragen und Antworten zur passenden BU-Rente Sind 80 Prozent des Nettogehalts grundsätzlich zu wenig?

Nein, für manche Haushalte reicht dieser Betrag aus. Entscheidend sind die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich Altersvorsorge und der Betrag, der nach möglichen Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verfügbar bleibt. Die Quote ersetzt diese Rechnung nicht.

Kann ich meine BU-Rente später ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen?

Das kann über eine vereinbarte Dynamik oder Nachversicherungsgarantie möglich sein. Welche Anlässe, Fristen und Grenzen gelten, steht im Vertrag. Ein allgemeiner Anspruch auf eine beliebige Erhöhung besteht nicht.

Darf ich eine erwartete Erwerbsminderungsrente vom BU-Bedarf abziehen?

Eine nur mögliche Erwerbsminderungsrente sollte nicht als sichere Einnahme eingeplant werden. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen geprüft. Erst bei einem belastbar geklärten Anspruch lässt sich beurteilen, welcher Betrag die eigene Versorgung tatsächlich ergänzt.

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Rentnerin mit Rollator von Kind bestohlen: Nach Umarmung war die Kette weg

23. September 2026 - 10:22

Eine unvermittelte Umarmung, ein Kuss – und später fehlt ein Schmuckstück mit besonderem Erinnerungswert: In Duisburg soll ein kleines Mädchen eine 87-jährige Frau bestohlen haben. Der Fall zeigt, wie überraschende Nähe für einen Diebstahl ausgenutzt werden kann.

Ein Geschenk des verstorbenen Ehemanns verschwindet

Nach der veröffentlichten Mitteilung der Polizei Duisburg ereignete sich der Vorfall am 18. September 2026 gegen 11.25 Uhr auf dem Kometenplatz in Aldenrade. Die Seniorin war mit ihrem Rollator unterwegs, als ein etwa vier bis fünf Jahre altes Mädchen auf sie zukam, sie umarmte und küsste.

Anschließend kehrte das Kind zu zwei Frauen zurück, mit denen es offenbar unterwegs war. Erst an ihrem Ziel bemerkte die 87-Jährige den Verlust ihrer Goldhalskette. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatte sie ihr rund 30 Jahre zuvor geschenkt.

Die Ermittlungen sind offen

Die Frau meldete den Vorfall noch am selben Mittag bei der Polizei. Wie die Kette genau entwendet wurde und welche Beteiligung den erwachsenen Begleiterinnen nachgewiesen werden kann, lässt sich aus der Mitteilung nicht abschließend entnehmen.

Das Kriminalkommissariat 32 sucht Zeugen; beschrieben werden zwei dunkel gekleidete Frauen zwischen etwa 20 und 40 Jahren. Hinweise nimmt die Polizei Duisburg unter 0203 2800 entgegen.

Wenn freundliche Nähe zur Ablenkung wird

Eine scheinbar herzliche Begegnung kann die Aufmerksamkeit für einen kurzen Moment binden. Die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt vergleichbare Tricks, bei denen Fremde ihre Opfer begrüßen oder umarmen und dabei Wertsachen verschwinden. Der Duisburger Fall erinnert an dieses Vorgehen, ohne dass damit bereits alle Einzelheiten der Tat geklärt wären.

Gerade darin liegt die Niedertracht solcher Übergriffe: Eine alltägliche menschliche Reaktion wird ausgenutzt. Wer zunächst überrascht ist und nicht sofort an einen Diebstahl denkt, hat deshalb nichts falsch gemacht. Die Verantwortung liegt bei denjenigen, die diese Situation zum Stehlen nutzen.

Der Verlust lässt sich nicht nur in Euro messen

Ein Erinnerungsstück ist kein beliebig austauschbarer Gegenstand. Ein Ersatz kann ähnlich aussehen und doch nicht das zurückgeben, was mit dem ursprünglichen Geschenk verbunden war. Deshalb greift eine Betrachtung allein nach dem Verkaufswert des Schmucks zu kurz.

Auch Angehörige sollten das berücksichtigen: Vorwürfe wie „Warum hast du nicht besser aufgepasst?“ helfen Betroffenen nicht. Sinnvoller ist Unterstützung beim Schildern des Vorfalls und bei den nächsten Schritten. Sicherheit darf nicht bedeuten, dass ältere Menschen sich aus Angst aus dem öffentlichen Leben zurückziehen sollen.

Wertsachen am Rollator sind leicht erreichbar

Die Polizei warnt unabhängig von diesem Fall auch vor Diebstählen aus Taschen, die am Rollator befestigt sind. Bei solchen Taten kann eine Person durch ein Gespräch ablenken, während eine andere zugreift. Das beschreibt die Polizeiliche Kriminalprävention in ihren Hinweisen zum Schutz von Wertsachen beim Einkaufen.

Geldbörsen sollten deshalb möglichst körpernah und nicht offen oben im Einkaufskorb liegen. Zum Einkaufen empfiehlt die Polizei, nur das notwendige Bargeld und die benötigten Zahlungskarten mitzunehmen. Diese Vorsorge erschwert den Zugriff, bietet aber keinen vollständigen Schutz.

Ungewollte Berührungen müssen auch aus Höflichkeit nicht hingenommen werden. Ein deutliches „Bitte Abstand halten“ ist angemessen. Bei einer Gehhilfe sollte dabei die eigene Standfestigkeit Vorrang vor einer hektischen Ausweichbewegung haben.

Nach einem Diebstahl zählt schnelles Handeln

Die Polizei empfiehlt, einen Diebstahl umgehend anzuzeigen. Fehlen auch Zahlungskarten, sollten Betroffene diese sofort bei ihrer Bank oder über den Sperr-Notruf 116 116 sperren lassen, soweit der Anbieter daran teilnimmt. Die Verlustmeldung bei der Polizei ist außerdem für eine mögliche KUNO-Sperrung gegen missbräuchliches Bezahlen mit Unterschrift wichtig.

Über andere Formen gezielter Täuschung informiert gegen-hartz.de im Beitrag über Trickbetrüger, die sich als Mitarbeiter der Rentenversicherung ausgeben. Auch die Warnung vor gefälschten Renten-Mails zeigt, wie ein vertrauenswürdig wirkender Kontakt als Vorwand dienen kann. Diese Betrugsformen sind vom Duisburger Diebstahlsverdacht zu unterscheiden.

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