Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Witwenrente: Sozialamt darf im Sterbevierteljahr nicht alles anrechnen
Manuela, 52 Jahre, aus Kühlungsborn (Beispiel fiktiv) erhält nach dem Tod ihres Mannes Witwenrente und zusätzlich Sozialhilfe. Während des Sterbevierteljahres fällt ihre Witwenrente höher aus. Seit dem 22. Januar 2026 darf das Sozialamt diesen zusätzlichen Rentenbetrag nicht mehr als Einkommen anrechnen.
Geschützt ist nicht die gesamte Witwenrente, sondern der Teil, um den sie in den ersten drei Monaten höher ausfällt. Das steht in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XII.
Auch die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihrer Fachanweisung klar: Aus diesem Sterbevierteljahresbonus darf sich kein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers ergeben.
Sozialamt darf den Bonus nicht von der Grundsicherung abziehenDie reguläre Witwen- oder Witwerrente bleibt Einkommen und kann die Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe mindern. Anders sieht es mit dem zusätzlichen Betrag aus, der nur während des Sterbevierteljahres gezahlt wird. Dieser Mehrbetrag gehört nach der seit dem 22. Januar 2026 geltenden Fassung des § 82 SGB XII ausdrücklich nicht zum Einkommen.
Beispiel Manuela: 600 Euro bleiben geschütztManuela aus Kühlungsborn erhält während des Sterbevierteljahres 1.500 Euro Witwenrente. Nach Ablauf dieser drei Monate sinkt ihre monatliche Witwenrente auf 900 Euro. Damit beträgt der Sterbevierteljahresbonus 600 Euro monatlich.
Die 900 Euro reguläre Witwenrente können bei der Sozialhilfe grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt werden. Die zusätzlichen 600 Euro bleiben dagegen geschützt. Würde das Sozialamt auch diese 600 Euro anrechnen, wäre dies rechtswidrig.
Was genau ist der Sterbevierteljahresbonus?Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Ehepartner verstorben ist. Während dieser Zeit wird die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich noch in Höhe der Rente des verstorbenen Ehepartners berechnet. Erst anschließend sinkt sie auf die reguläre kleine oder große Hinterbliebenenrente.
Genau diese Differenz ist der Sterbevierteljahresbonus.
Das Gesetz schützt ausdrücklich nur den MehrbetragWer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, sollte prüfen, welchen Betrag das Sozialamt tatsächlich als Einkommen angesetzt hat. Wurde die gesamte erhöhte Hinterbliebenenrente angerechnet, kann die Berechnung falsch sein.
Seit 22. Januar 2026 steht der Schutz direkt im SGB XIIDie Regelung trat am 22. Januar 2026 in Kraft. Grundlage ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Klarstellung. Der Bonus galt bereits zuvor als vor als zweckbestimmte Einnahme. Die ausdrückliche Erwähnung in § 82 SGB XII schafft eine verbindliche Rechtslage.
Auch bei Erstattungsanspruch bleibt der Bonus tabuSozialhilfeträger können Erstattungsansprüche gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen geltend machen. Dann erhält der Betroffene einen Teil der Leistung unter Umständen nicht ausgezahlt.
Beim Sterbevierteljahresbonus gilt das nicht: Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X umfasst nur den Betrag der Witwen- oder Witwerrente, der auch nach Ende des Sterbevierteljahres gezahlt wird. Auf den zusätzlichen Bonus darf der Sozialhilfeträger nicht zugreifen.
Betroffene sollten ihren Bescheid genau prüfenWer seit dem 22. Januar 2026 gleichzeitig Witwen- oder Witwerrente und Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, sollte deshalb die Einkommensberechnung kontrollieren.
Entscheidend sind drei Beträge: die Witwenrente während des Sterbevierteljahres, die Höhe der Witwenrente danach und der Betrag, den das Sozialamt tatsächlich als Einkommen berücksichtigt hat.
Hat das Amt die Differenz zwischen Sterbevierteljahr und der anschließenden normalen Witwenrente angerechnet, sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen zum Sterbevierteljahresbonus Ist die gesamte Witwenrente während des Sterbevierteljahres bei der Grundsicherung anrechnungsfrei?Nein. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XII ist nur der Mehrbetrag geschützt, um den die Witwen- oder Witwerrente während des Sterbevierteljahres höher liegt als anschließend.
Seit wann gilt die ausdrückliche Regelung?Die neue Nummer 12 in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gilt seit dem 22. Januar 2026. Der Gesetzgeber hat damit die Freistellung des Sterbevierteljahresbonus ausdrücklich im Gesetz verankert.
Darf das Sozialamt den Bonus über einen Erstattungsanspruch zurückholen?Nein. Nach der Fachanweisung der Deutschen Rentenversicherung umfasst ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht den Sterbevierteljahresbonus. Er kann sich nur auf den Rentenbetrag erstrecken, der auch nach dem Sterbevierteljahr als reguläre Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 104 SGB X, Erstattungsanspruch im Sterbevierteljahr
Deutsche Rentenversicherung: § 82 SGB XII, Fassung ab 22. Januar 2026
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/1859, Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, Begründung zur Änderung des § 82 SGB XII
Sozialgesetzbuch XII: § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 14
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101-Jähriger bekommt Pflegegrad 3 kein Pflegegeld mehr bekommt trotz
Ein 101-Jähriger ist weiterhin als pflegebedürftig anerkannt, doch die monatlichen 599 Euro bleiben aus: Nach einem Bericht von FOCUS online hat die AOK Sachsen-Anhalt das Pflegegeld für Walter Krieg aus Dessau-Roßlau eingestellt. Sein Pflegegrad 3 besteht fort. Der Fall zeigt, wie schnell die finanzielle Unterstützung ins Wanken geraten kann, wenn sich die Versorgung zu Hause verändert.
Der Streit beginnt bei der häuslichen VersorgungSein Neffe kann die bisherige Pflege nicht mehr übernehmen. Ein Freund hilft aber dem Rentner weiterhin täglich, möchte jedoch nicht als offizielle Pflegeperson auftreten. Die Pflegekasse verwies den 101-Jährigen dem Bericht zufolge auf einen professionellen Pflegedienst.
Sein Widerspruch wurde laut Bericht zurückgewiesen; die AOK erklärte gegenüber der „Bild“, den Vorgang zu prüfen. Die vollständige Begründung der Entscheidung lässt sich dem veröffentlichten Bericht nicht entnehmen. Ob die Zahlungseinstellung rechtmäßig ist, lässt sich deshalb anhand dieser Informationen nicht abschließend beurteilen.
Pflegegrad 3 allein garantiert noch keine AuszahlungPflegegrad 3 steht für schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Für das Pflegegeld verlangt § 37 SGB XI zusätzlich, dass die erforderliche häusliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
Dazu gehören die notwendigen Hilfen bei der Körperpflege, die pflegerische Betreuung und Unterstützung im Haushalt.
Fällt die bisherige Hilfe weg und bleibt der notwendige Bedarf ungedeckt, kann deshalb auch bei unverändertem Pflegegrad der Anspruch auf Pflegegeld entfallen. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Zwang, einen Pflegedienst zu beschäftigen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich auch Angehörige, Freunde und andere ehrenamtlich Tätige als mögliche Helfer.
Freunde dürfen helfen – die Versorgung muss tatsächlich funktionierenPflegegeld setzt keine Verwandtschaft zwischen dem Pflegebedürftigen und seinen Helfern voraus. Auch Unterstützung aus dem Freundeskreis oder der Nachbarschaft kann eine häusliche Versorgung ermöglichen. Die Unterschiede zwischen privater Hilfe beim Pflegegeld und den strengeren Anforderungen beim Entlastungsbetrag erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Pflege durch eine Nachbarin.
Ein täglicher Besuch beweist für sich genommen allerdings noch nicht, dass sämtliche erforderlichen Hilfen abgedeckt sind. Wer Unterstützung beim Waschen oder Anziehen benötigt, braucht dafür eine verlässliche Lösung; Einkäufe allein schließen diese Lücke nicht. Für die Prüfung durch die Pflegekasse kommt es deshalb auf den tatsächlichen Hilfebedarf und die konkret geleistete Unterstützung an.
Selbstständigkeit darf nicht zum Nachteil werdenWer noch einzelne Tätigkeiten allein bewältigt, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch auf Unterstützung. Die Pflegeversicherung soll nach § 2 SGB XI gerade ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Angemessene Wünsche zur Gestaltung der Hilfe sollen innerhalb des Leistungsrechts berücksichtigt werden.
Deshalb wäre es verfehlt, verbliebene Fähigkeiten pauschal gegen einen pflegebedürftigen Menschen auszuspielen. Ebenso wenig beseitigt der Wunsch nach Unabhängigkeit einen tatsächlich bestehenden Hilfebedarf. Eine tragfähige Lösung muss beides zusammenbringen: verlässliche Versorgung und möglichst viel Selbstbestimmung.
599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro für den PflegedienstBei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2026 monatlich 599 Euro; für ambulante Pflegesachleistungen stehen bis zu 1.497 Euro zur Verfügung. Das bestätigt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Der höhere Sachleistungsbetrag wird für entsprechende Leistungen eingesetzt und ist keine zusätzliche Barauszahlung.
Wer einen Pflegedienst nur für einen Teil der Versorgung benötigt, kann eine Kombinationsleistung nutzen. Werden beispielsweise 40 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, verbleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. Die übrige notwendige Versorgung muss weiterhin gesichert sein.
Ein Zahlungsstopp muss rechtlich überprüfbar seinBetroffene sollten den bisherigen Bewilligungsbescheid mit der Entscheidung über die Einstellung vergleichen. Ein schriftlicher Bescheid muss grundsätzlich erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Pflegekasse zu ihrer Entscheidung geführt haben; das verlangt § 35 SGB X. Eine verständliche Begründung ermöglicht es erst, gezielt auf angebliche Versorgungslücken zu antworten.
Auch eine bestehende Bewilligung kann nicht beliebig übergangen werden. Über die rechtlichen Grenzen eines bloßen Zahlungsstopps berichtet Gegen-Hartz im Beitrag „Pflegekasse darf Pflegegeld nicht einfach einstellen“. Liegt ein Änderungs- oder Aufhebungsbescheid vor, muss dessen Rechtmäßigkeit gesondert geprüft werden.
Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid läuft regelmäßig eine einmonatige Klagefrist. Die Fristen ergeben sich aus § 84 SGG und § 87 SGG. Drohen durch den Zahlungsstopp erhebliche Nachteile, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht.
Beratung soll helfen, Versorgungslücken zu schließenWer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 3 einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Wird die Pflichtberatung versäumt, sieht § 37 Absatz 6 SGB XI eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Näheres erklärt der Beitrag zu den Beratungseinsätzen beim Pflegegeld im Jahr 2026.
Wenn eine Pflegeperson ausfällt, hilft außerdem eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Dabei können der Bedarf erfasst und die erforderlichen Hilfen in einem Versorgungsplan zusammengeführt werden. Gerade in einer solchen Situation braucht es konkrete Unterstützung bei der Neuorganisation des Alltags.
Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld Kann Pflegegeld wegfallen, obwohl Pflegegrad 3 bestehen bleibt?Ja, wenn die Voraussetzungen für die Geldleistung nicht mehr erfüllt sind, etwa weil die erforderliche häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert ist. Ob eine konkrete Einstellung rechtmäßig ist, hängt von der Versorgungssituation und der Entscheidung der Pflegekasse ab.
Muss mich ein Angehöriger pflegen, damit ich Pflegegeld bekomme?Nein, auch Freunde, Nachbarn oder andere ehrenamtlich Tätige können helfen. Entscheidend ist, dass die notwendige Versorgung zuverlässig sichergestellt wird.
Was kann ich nach einem abgelehnten Widerspruch tun?Grundsätzlich ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Sie muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Bei drohenden erheblichen Nachteilen sollte zusätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens geprüft werden.
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Schwerbehinderung: Klageantrag nennt nur GdB – Ablehnung von drei Merkzeichen bestandskräftig
Eine rechtzeitig eingereichte Klage schützt nicht automatisch vor der Bestandskraft sämtlicher Entscheidungen eines Behördenbescheids. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Weil die anwaltlich formulierte Klage ausschließlich den Grad der Behinderung betraf, wurden die Ablehnungen der Merkzeichen G, Gl und RF bindend. Ihre spätere Aufnahme in den Klageantrag kam zu spät.
Das Gericht bestätigte damit, dass GdB und Merkzeichen unterschiedliche Streitgegenstände sind. Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die drei Merkzeichen vorlagen, wurde in diesem Verfahren nicht mehr geprüft. Entschieden hat das LSG mit Urteil vom 20. März 2026, Az. L 8 SB 3265/25.
Der Kläger hatte bereits einen GdB von 50Beim Kläger war durch Bescheid vom Februar 2020 ein GdB von 50 mit Wirkung ab dem 30. Dezember 2019 festgestellt worden. Im September 2023 beantragte er die Merkzeichen G, Gl und RF. Die Behörde prüfte im anschließenden Verfahren auch, ob ein höherer GdB festzustellen war.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 lehnte das Landratsamt sowohl eine höhere Bewertung als auch die beantragten Merkzeichen ab. Der bestehende GdB von 50 blieb erhalten. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 7. März 2025 zurückgewiesen.
Dieser Widerspruchsbescheid ging der bevollmächtigten Rechtsanwältin am 17. März 2025 zu. Am 8. April 2025 erhob sie Klage beim Sozialgericht Karlsruhe.
Die Merkzeichen fehlten im gerichtlichen BegehrenDie Rechtsanwältin beantragte, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und dem Kläger einen GdB von mindestens 50 zuzuerkennen. Die Merkzeichen wurden weder in der Klageschrift noch in der späteren Begründung vom 10. Juni 2025 erwähnt.
Das Sozialgericht wies darauf hin, dass bereits ein GdB von 50 anerkannt war. Erst mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 nahm die Rechtsanwältin zusätzlich G, Gl und RF in den Antrag auf.
Für diese Erweiterung war die Klagefrist bereits abgelaufen. Dass wegen des GdB schon ein gerichtliches Verfahren anhängig war, hielt die Entscheidungen über die Merkzeichen nicht offen.
Weshalb GdB und Merkzeichen getrennt betrachtet werdenDer Grad der Behinderung beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Merkzeichen bescheinigen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen für bestimmte Nachteilsausgleiche. Diese Unterscheidung findet sich in § 152 SGB IX, der die GdB-Feststellung und die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale getrennt regelt.
G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Gl für Gehörlosigkeit. RF bescheinigt die gesundheitlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden kann. Die Ermäßigung selbst muss gesondert beantragt werden.
Grad der Behinderung Merkzeichen Bewertet die Auswirkungen der Behinderungen in ihrer Gesamtheit. Bescheinigen besondere gesundheitliche Voraussetzungen für bestimmte Nachteilsausgleiche. Ein höherer GdB führt nicht automatisch zur Feststellung eines Merkzeichens. Die Feststellung eines Merkzeichens erfordert nicht in jedem Fall eine Erhöhung des GdB. Die angegriffene GdB-Entscheidung bildet einen eigenen Streitgegenstand. Auch die Ablehnung eines Merkzeichens muss vom erkennbaren Klagebegehren umfasst sein.Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Behörde sämtliche Entscheidungen in einem einzigen Schreiben zusammenfasst. Eine Klage gegen einen bestimmten Teil des Bescheids verhindert deshalb nicht ohne Weiteres die Bestandskraft seiner übrigen Regelungen.
Die Monatsfrist endete am 17. April 2025Nach § 87 SGG beträgt die Klagefrist nach einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Im entschiedenen Fall lag eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vor. Ausgehend vom Zugang am 17. März 2025 endete die Frist mit Ablauf des 17. April 2025.
Bis dahin waren die Ablehnungen der Merkzeichen nicht angegriffen worden. Sie wurden damit nach § 77 SGG bindend. Die Ergänzung des Antrags im Juli konnte diese Wirkung nicht rückwirkend beseitigen.
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage hinsichtlich der Merkzeichen durch Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 als unzulässig ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung zurück. Im Berufungsverfahren waren schließlich nur noch die Merkzeichen streitig.
Warum der Antrag auf Aufhebung des Bescheids nicht ausreichteDie Rechtsanwältin hatte zwar die Aufhebung des Behördenbescheids beantragt. Diesen Antrag betrachteten die Gerichte jedoch zusammen mit dem ausdrücklich formulierten Ziel, einen GdB von mindestens 50 zu erhalten.
Die allgemeine Aufhebungsformulierung machte deshalb nicht sämtliche Entscheidungen des Bescheids zum Gegenstand der Klage. Nach der Auslegung des Gerichts bezog sie sich ausschließlich auf die GdB-Entscheidung.
Dabei ist das Sozialgericht nach § 123 SGG nicht an den genauen Wortlaut eines Antrags gebunden. Es muss aus dem gesamten Vorbringen ermitteln, welches Ergebnis die klagende Person erreichen will.
Auch anwaltliche Anträge können ausgelegt werdenIst das Begehren mehrdeutig, kommt eine Auslegung zugunsten eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes in Betracht. Das gilt auch für anwaltlich formulierte Anträge. Das Bundessozialgericht hat die Bedeutung des erkennbaren tatsächlichen Willens unter anderem im Urteil vom 14. Juni 2018, Az. B 9 SB 2/16 R, erläutert.
Bei einem eindeutig formulierten anwaltlichen Antrag darf das Gericht allerdings regelmäßig davon ausgehen, dass dieser das beabsichtigte Ziel zutreffend wiedergibt. Im vorliegenden Fall sah das LSG keinen Anhaltspunkt für ein weitergehendes Begehren.
Entscheidend war somit die eindeutige Beschränkung auf den GdB. Der Grundsatz einer günstigen Auslegung erlaubte es nicht, nachträglich weitere Ansprüche in die fristgerecht erhobene Klage hineinzulesen.
Was bei selbst formulierten Klagen giltWer ohne anwaltliche Vertretung klagt, muss keinen juristisch ausgefeilten Antrag verfassen. Das Gericht muss auch hier das gesamte erkennbare Vorbringen berücksichtigen und darf sich nicht allein an einzelnen Formulierungen festhalten.
Eine Klage kann daher mehr umfassen, als ein ungeschickt formulierter Antrag zunächst vermuten lässt. Beschreibt die betroffene Person beispielsweise ausdrücklich, dass sie auch die abgelehnten Merkzeichen erhalten möchte, kann dies bei der Auslegung berücksichtigt werden.
Umgekehrt erweitert fehlende anwaltliche Vertretung nicht automatisch den Umfang einer eindeutig begrenzten Klage. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, sämtliche weiterhin begehrten Feststellungen ausdrücklich zu nennen.
Warum weitere Befunde nicht geholfen hättenDas LSG entschied nicht darüber, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für G, Gl oder RF erfüllte. Wegen der bindenden Ablehnungen war diese Frage in dem Verfahren nicht mehr zu untersuchen.
Zusätzliche Befundberichte oder Gutachten hätten daran nichts geändert. Das Urteil bestätigt damit keine medizinische Bewertung der Merkzeichen, sondern die verfahrensrechtlichen Folgen ihrer verspäteten Einbeziehung.
Worauf es bei einer fristwahrenden Klage ankommtNach § 92 SGG muss eine Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ein bestimmter Antrag soll enthalten sein. Die ausführliche Begründung kann häufig nachgereicht werden, wobei gerichtliche Fristsetzungen zu beachten sind.
Für die Praxis folgt daraus: Bereits innerhalb der Klagefrist sollte hinreichend erkennbar sein, welche Behördenentscheidungen angegriffen werden. Wer einen höheren GdB und mehrere Merkzeichen erreichen möchte, sollte beides ausdrücklich ansprechen.
Vor dem Einreichen lohnt deshalb ein Abgleich mit dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid. Dabei sollte auch geprüft werden, welche Feststellungen bereits bestehen. Eine spätere medizinische Begründung ersetzt nicht die rechtzeitige Einbeziehung eines zuvor eindeutig ausgeklammerten Streitgegenstands.
Welche Möglichkeiten nach dem Fristablauf bleibenEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach § 67 SGG grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Der Antrag ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden. Im entschiedenen Fall waren keine Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgetragen oder anderweitig erkennbar.
Bei anwaltlicher Vertretung wird ein schuldhafter Fehler der bevollmächtigten Person grundsätzlich der vertretenen Partei zugerechnet. Das folgt aus § 85 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 73 Absatz 6 SGG. Dass die betroffene Person den Fehler nicht selbst verursacht hat, genügt daher für eine Wiedereinsetzung nicht.
Unabhängig davon kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Damit lässt sich prüfen, ob eine bereits bindende ablehnende Entscheidung rechtswidrig war. Unter welchen Voraussetzungen eine Korrektur auch für die Vergangenheit möglich ist, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Bei später veränderten gesundheitlichen Verhältnissen kann außerdem ein neuer Antrag sinnvoll sein. Diese Verfahren lassen die versäumte Klagefrist jedoch nicht wieder aufleben. Bestandskraft bedeutet deshalb einen erheblichen Verlust an Rechtsschutz im ursprünglichen Verfahren, aber nicht zwangsläufig den dauerhaften Ausschluss jeder späteren Feststellung.
Häufige Fragen zum Klageantrag bei GdB und Merkzeichen Erfasst eine Klage auf einen höheren GdB automatisch abgelehnte Merkzeichen?Nein. Die Entscheidungen über den GdB und die Merkzeichen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Aus dem Klagebegehren muss hervorgehen, dass auch die Ablehnungen der Merkzeichen überprüft werden sollen.
Genügt es, die Aufhebung des gesamten Bescheids zu verlangen?Das hängt vom gesamten Inhalt der Klage ab. Wird als gewünschtes Ergebnis ausschließlich ein höherer GdB genannt, kann das Begehren trotz einer allgemeinen Aufhebungsformulierung darauf beschränkt sein.
Muss jedes Merkzeichen ausdrücklich im Antrag stehen?Eine ausdrückliche Nennung ist empfehlenswert, aber nicht die einzige Möglichkeit, das Begehren erkennbar zu machen. Auch die übrigen Ausführungen können zeigen, welche Merkzeichen verlangt werden. Auf eine spätere Auslegung sollte sich dennoch niemand verlassen.
Können auch anwaltliche Klageanträge großzügiger ausgelegt werden?Ja, wenn sie mehrdeutig sind. Ein eindeutig auf den GdB beschränkter Antrag wird jedoch nicht allein deshalb auf Merkzeichen erstreckt, weil diese zuvor bei der Behörde beantragt worden waren.
Helfen neue ärztliche Unterlagen nach Eintritt der Bestandskraft?Sie beseitigen die Bestandskraft nicht. In einem gesonderten Überprüfungs- oder neuen Antragsverfahren können medizinische Unterlagen allerdings Bedeutung haben.
Was sollte vor dem Einreichen der Klage geprüft werden?Aus dem Schreiben sollten der angestrebte GdB, die gewünschten Merkzeichen und die jeweils angegriffenen Entscheidungen hervorgehen. Außerdem müssen die Klagefrist und die vorgeschriebene Form eingehalten werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Klageantrag nennt nur GdB – Ablehnung von drei Merkzeichen bestandskräftig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentner aufgepasst: Benzin um 1,84 Euro – wann sich günstiges Tanken lohnt
Wer mit einer kleinen Rente auskommen muss und auf sein Auto angewiesen ist, spürt jeden zusätzlichen Euro an der Zapfsäule. Ein Benzinpreis um 1,84 Euro lässt deshalb aufhorchen. Doch eine günstige Tankfüllung wird erst dann zur echten Entlastung, wenn Anfahrt und Kraftstoffsorte in der Rechnung stimmen.
Benzin in Polen: Was die aktuellen Zahlen tatsächlich zeigenDie verlinkte Nordkurier-Überschrift nennt 1,84 Euro für einen Liter Super. Einen unabhängig überprüften Tagespreis für eine bestimmte Tankstelle stellt diese Angabe hier nicht dar. Als überprüfbare Orientierung nennt der ADAC für Polen mit Aktualisierung vom 18. September 2026 einen Benzinpreis von durchschnittlich 1,82 Euro je Liter.
Dieser Wert ist ein von der Europäischen Kommission erhobener Wochenmittelwert und kann vom Preis einer einzelnen Station abweichen. Für Diesel nennt dieselbe Übersicht 2,01 Euro je Liter. Wer mit einem Dieselauto fährt, darf seine mögliche Ersparnis deshalb nicht anhand der Benzin-Schlagzeile berechnen.
Weitere Preissenkungen sind keine sichere ZusageWie schnell eine Entlastung wieder auslaufen kann, zeigt die polnische Mehrwertsteuersenkung im August. Die polnische Regierung kündigte die Absenkung von 23 auf acht Prozent ausdrücklich für den Zeitraum vom 17. bis 31. August 2026 an. Diese befristete Ankündigung allein belegt daher keinen fortbestehenden Rabatt im September.
Auch Deutschland stellt günstigeren Kraftstoff in Aussicht: Nach der Mitteilung der Bundesregierung vom 18. September soll die Energiesteuer ab 1. Oktober bis Ende 2026 um 14 Cent je Liter sinken. Einschließlich Umsatzsteuer entspräche das einer steuerlichen Entlastung von rund 17 Cent je Liter. Zum Stand dieses Beitrags am 21. September ist das eine angekündigte Umsetzung, kein bereits an jeder Zapfsäule verfügbarer Preisnachlass.
Bei vollständiger Weitergabe wären das für 50 Liter rechnerisch rund 8,50 Euro weniger. Welcher Endpreis tatsächlich auf der Rechnung steht, hängt jedoch auch von der übrigen Preisentwicklung ab. Aus der Ankündigung lässt sich deshalb kein sicherer künftiger Literpreis ableiten.
Bei 50 Litern werden aus 20 Cent Unterschied zehn EuroOb sich der Wechsel zu einer günstigeren Tankstelle lohnt, lässt sich zunächst einfach berechnen: Preisunterschied je Liter mal Tankmenge. Die folgende Tabelle zeigt reine Rechenbeispiele und keine aktuell festgestellten Preisabstände zwischen Deutschland und Polen. Zusätzliche Fahrtkosten sind noch nicht abgezogen.
Preisvorteil je Liter Ersparnis bei 40 Litern Ersparnis bei 50 Litern 10 Cent 4 Euro 5 Euro 20 Cent 8 Euro 10 Euro 30 Cent 12 Euro 15 EuroFür Menschen mit knapper Rente sind zehn Euro keine Nebensache. Trotzdem wäre es falsch, allein wegen dieser Summe eine lange zusätzliche Strecke zu fahren. Je kleiner die Tankmenge, desto schneller verbraucht die Anfahrt den Preisvorteil.
Der Umweg kann das Schnäppchen auffressenAngenommen, ein Auto verbraucht sieben Liter auf 100 Kilometer und die günstigere Station erfordert insgesamt 40 zusätzliche Kilometer. Dann kostet die Fahrt 2,8 Liter Kraftstoff, bei angenommenen 1,84 Euro je Liter also rund 5,15 Euro. Von zehn Euro Ersparnis an der Zapfsäule bleiben rund 4,85 Euro übrig, bevor Verschleiß und Zeitaufwand berücksichtigt sind.
Bei insgesamt 80 zusätzlichen Kilometern wären bereits rund 10,30 Euro allein für Kraftstoff verbraucht. Der vermeintliche Zehn-Euro-Vorteil wäre damit vollständig verschwunden. Attraktiver ist eine günstige Station, die ohnehin auf dem Weg zum Einkauf, zu Angehörigen oder zu einem Termin liegt.
Gleiche Kraftstoffsorte vergleichenNach Angaben des ADAC wird Benzin mit 95 Oktan in Polen fast ausschließlich als E10 angeboten. Vor dem Tanken muss deshalb feststehen, ob das eigene Fahrzeug diesen Kraftstoff verträgt. Ein Preisvergleich zwischen deutschem Super E5 und polnischem E10 vergleicht unterschiedliche Sorten.
Wer E10 nutzen darf, sollte den polnischen Preis mit dem E10-Preis einer gut erreichbaren deutschen Station vergleichen. Andernfalls kann der vermeintliche Vorteil größer aussehen, als er bei gleicher Kraftstoffwahl tatsächlich wäre. Die Herstellerfreigabe lässt sich über die Fahrzeugunterlagen oder den Hersteller klären.
Auch ohne Grenzfahrt lässt sich sparenEine ADAC-Auswertung für Mai 2026 ermittelte die günstigsten durchschnittlichen Tankpreise in Deutschland kurz vor zwölf Uhr mittags. Seit April dürfen die Preise hierzulande nur noch einmal täglich um zwölf Uhr steigen, während Senkungen jederzeit möglich sind. Die Auswertung gibt eine Orientierung, ersetzt aber nicht den Vergleich der konkreten Stationen.
Ebenso sollten Autofahrer bei Kundenrabatten zuerst auf den Endpreis schauen. Ein Nachlass von zwei Cent bringt bei 50 Litern lediglich einen Euro und gleicht einen deutlich höheren Ausgangspreis nicht aus. Einzelheiten erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum ADAC-Tankrabatt bei Esso.
Günstiger Sprit hilft – aber nicht allen RentnernEine Entlastung pro Liter begünstigt diejenigen stärker, die mehr Kraftstoff kaufen. Rentner ohne Auto haben davon unmittelbar nichts, während Menschen mit wenig Geld eine weite Fahrt zur günstigeren Station möglicherweise gar nicht sinnvoll organisieren können. Sozialpolitisch reicht der Blick auf die Zapfsäule deshalb nicht aus.
Eine niedrigere Tankrechnung ist außerdem keine zusätzliche Rentenzahlung. Die Debatte um einen möglichen direkten Zuschuss ist davon zu unterscheiden, wie Gegen-Hartz im Beitrag zur diskutierten 300-Euro-Tankpreispauschale für Rentner und Grundsicherungsbezieher erklärt. Eine dort diskutierte Summe sollte ohne verbindlichen Anspruch nicht als Einnahme eingeplant werden.
Was einer Rentnerin übrig bleibtDie 71-jährige Karin möchte 50 Liter tanken und vergleicht in diesem fiktiven Beispiel zwei Angebote derselben, für ihr Auto zugelassenen Benzinsorte: 2,04 Euro in ihrer Nähe und 1,84 Euro an einer weiter entfernten Station. An der Zapfsäule würde sie 102 statt 92 Euro bezahlen. Dafür müsste sie insgesamt 40 Kilometer zusätzlich fahren.
Bei sieben Litern Verbrauch auf 100 Kilometer und einem angenommenen Kraftstoffwert von 1,84 Euro je Liter kostet dieser Umweg rund 5,15 Euro. Übrig bleiben rund 4,85 Euro vor Verschleißkosten. Liegt die günstigere Station dagegen ohne Umweg auf einer ohnehin geplanten Fahrt, kann Karin die vollen zehn Euro Preisvorteil mitnehmen.
Drei Fragen und Antworten zum günstigeren Tanken Kostet Super jetzt überall in Polen 1,84 Euro?Nein, ein einzelner genannter Preis gilt nicht für alle Tankstellen. Der ADAC nennt mit Stand vom 18. September 2026 für Benzin einen Wochenmittelwert von 1,82 Euro je Liter; die konkrete Station kann davon abweichen.
Können auch Rentner von einer Spritsteuersenkung profitieren?Ja, soweit die Senkung zu niedrigeren Verkaufspreisen führt und sie den entsprechenden Kraftstoff kaufen. Die Entlastung entsteht dann über die Tankrechnung, nicht als Zuschlag zur Rente.
Wann lohnt sich die Fahrt zu einer günstigeren Tankstelle?Wenn der Preisvorteil für die benötigte Tankmenge größer ist als die zusätzlichen Fahrtkosten. Verglichen werden sollten dieselbe Kraftstoffsorte und die gesamte zusätzliche Strecke einschließlich Rückfahrt.
Der Beitrag Rentner aufgepasst: Benzin um 1,84 Euro – wann sich günstiges Tanken lohnt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitgeber verweigert den Lohn: Krankengeld ist schon vor der siebten Woche möglich
Verweigert ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kann bereits mit der nächsten Gehaltsabrechnung eine erhebliche Einkommenslücke entstehen. Gesetzlich Versicherte müssen jedoch nicht immer warten, bis der Streit mit dem Unternehmen beendet oder vor Gericht entschieden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse bereits während der ersten sechs Wochen Krankengeld auszahlen. Der Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber geht dadurch nicht vollständig verloren, sondern teilweise auf die Krankenkasse über.
Normalerweise zahlt zunächst der ArbeitgeberWer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html” rel=”nofollow noopener”>§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz</a> grundsätzlich bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde und das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das Arbeitsentgelt zahlen, das ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre. Erst nach dem Ende dieses Zeitraums beginnt im üblichen Ablauf die Auszahlung des Krankengeldes.
Dieser Ablauf setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung tatsächlich leistet. Bestreitet er die Arbeitsunfähigkeit oder hält er die gesetzlichen Voraussetzungen aus einem anderen Grund für nicht erfüllt, kann der Geldfluss vorübergehend abbrechen.
Warum Krankengeld schon früher gezahlt werden kannDer Krankengeldanspruch entsteht bei gesetzlich versicherten Beschäftigten grundsätzlich mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das ergibt sich aus <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html” rel=”nofollow noopener”>§ 44 SGB V</a> und <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html” rel=”nofollow noopener”>§ 46 SGB V</a>.
Während der Entgeltfortzahlung wird das Krankengeld normalerweise nicht ausgezahlt. Nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html” rel=”nofollow noopener”>§ 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V</a> ruht der Anspruch, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.
Das Gesetz stellt damit auf den tatsächlichen Bezug des Arbeitsentgelts ab. Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, kann der Grund für das Ruhen des Krankengeldes entfallen.
Das <a href=”https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/entgeltersatzleistungen/entgeltersatzleistungen.jsp” rel=”nofollow noopener”>Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld vom 7. September 2022 in der Fassung vom 11. Dezember 2024</a> beschreibt dieses Vorgehen ebenfalls. Danach kann die Krankenkasse während eines noch ungeklärten Streits Krankengeld zahlen und anschließend prüfen, ob Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.
Die Krankenkasse prüft den Anspruch selbstDie ausbleibende Lohnzahlung führt nicht automatisch zu einer Krankengeldüberweisung. Die Krankenkasse prüft, ob ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und kein anderer Ausschluss- oder Ruhensgrund vorliegt.
Die Einschätzung des Arbeitgebers ist für die Krankenkasse nicht bindend. Die Kasse darf jedoch eigene Ermittlungen anstellen und bei begründeten Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten.
Betroffene sollten die Krankenkasse deshalb unverzüglich schriftlich darüber informieren, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert. Aus dem Schreiben sollten der betroffene Zeitraum, die Begründung des Arbeitgebers und der Zeitpunkt hervorgehen, seit dem kein Arbeitsentgelt mehr eingegangen ist.
Beigefügt werden sollten insbesondere das Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers, die letzte Entgeltabrechnung und ein Beleg über den fehlenden Zahlungseingang. Zusätzlich sollte ausdrücklich Krankengeld für den strittigen Zeitraum beantragt werden.
Der Lohnanspruch geht teilweise auf die Krankenkasse überZahlt die Krankenkasse Krankengeld, obwohl ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht, greift <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__115.html” rel=”nofollow noopener”>§ 115 SGB X</a>. Danach geht die Entgeltforderung bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die Krankenkasse über.
Die Kasse kann diesen Betrag anschließend selbst vom Arbeitgeber verlangen. Der Anspruchsübergang verhindert, dass der Arbeitgeber durch die Krankengeldzahlung von seiner Verpflichtung befreit wird.
Soweit die Entgeltforderung über den gezahlten Betrag hinausgeht, verbleibt sie grundsätzlich beim Beschäftigten. Da Arbeitsentgelt und Krankengeld unterschiedlich berechnet werden, sollte die verbleibende Forderung nicht durch eine einfache Subtraktion ermittelt werden.
Situation Folge Der Arbeitgeber zahlt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Das Krankengeld ruht in diesem Umfang und Zeitraum Der Arbeitgeber zahlt nicht und die Kasse erkennt den Anspruch an Krankengeld kann schon während der ersten sechs Wochen fließen Die Krankenkasse zahlt Krankengeld Die Entgeltforderung geht bis zur Höhe der Leistung auf die Kasse über Die Entgeltforderung liegt über der Leistung der Kasse Der verbleibende Teil kann weiterhin vom Beschäftigten verlangt werden Der Arbeitgeber zahlt später Krankenkasse, Arbeitgeber und Beschäftigter müssen die Beträge miteinander abrechnen Krankengeld fällt meist niedriger ausNach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html” rel=”nofollow noopener”>§ 47 SGB V</a> beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Es darf zugleich 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Von der Leistung werden regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Außerdem gilt eine gesetzliche Höchstgrenze, sodass der ausgezahlte Betrag besonders bei höheren Einkommen deutlich unter dem bisherigen Nettolohn liegen kann.
Die vorgezogene Krankengeldzahlung gleicht den finanziellen Verlust daher nicht vollständig aus. Sie kann aber verhindern, dass Betroffene während eines längeren Streits ohne laufende Lohnersatzleistung bleiben.
Der verbleibende Anspruch muss genau berechnet werdenBeschäftigte können den nicht übergegangenen Teil ihrer Forderung weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dafür sollten sie bei der Krankenkasse zunächst eine Aufstellung über Zeitraum und Höhe des gezahlten Krankengeldes anfordern.
Arbeitsentgelt wird vor dem Arbeitsgericht regelmäßig als Bruttobetrag verlangt, während Krankengeld nach sozialrechtlichen Regeln berechnet wird. Auch Zuschläge, variable Vergütungen oder tarifvertragliche Leistungen können die Höhe der Forderung beeinflussen.
Vor einer Klage sollte der verlangte Betrag deshalb sorgfältig geprüft werden. Unterstützung bieten Gewerkschaften, Beratungsstellen und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Bloßes Misstrauen des Arbeitgebers reicht nichtEine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann sie nicht allein mit einem allgemeinen Verdacht oder einer pauschalen Behauptung entkräften.
Er muss konkrete Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die bei einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Anforderungen unter anderem im <a href=”https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-335-22/” rel=”nofollow noopener”>Urteil vom 28. Juni 2023, 5 AZR 335/22</a>, beschrieben.
Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn eine Krankschreibung auffällig genau mit einer Kündigungsfrist übereinstimmt und weitere ungewöhnliche Umstände hinzukommen. Eine Erkrankung während einer Kündigungsfrist ist deshalb aber nicht automatisch unglaubwürdig.
Wird der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, muss der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen. Dafür können Behandlungsunterlagen, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme oder eine Aussage des behandelnden Arztes erforderlich sein.
Weitere Hintergründe enthält der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/urteile/bag-urteil-darf-der-aa-arbeitgeber-eine-krankschreibung-anzweifeln”>Darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln?</a>. Dass eine zeitliche Nähe zur Kündigung allein nicht in jedem Fall genügt, zeigt auch der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/urteile/krankmeldung-nach-kuendigung-arbeitgeber-muss-trotz-zweifel-an-au-zahlen”>Krankmeldung nach Kündigung: Arbeitgeber muss trotz Zweifel an AU zahlen</a>.
Was bei der elektronischen Krankmeldung giltGesetzlich versicherte Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber melden. Sie sind außerdem verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen.
Eine Papierbescheinigung müssen sie dem Arbeitgeber im Regelfall nicht mehr vorlegen. Nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html” rel=”nofollow noopener”>§ 5 Absatz 1a Entgeltfortzahlungsgesetz</a> ruft der Arbeitgeber die eAU-Daten bei der Krankenkasse ab.
Ausnahmen gelten unter anderem bei privat Versicherten, bei einer Krankschreibung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt und bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. In solchen Fällen kann weiterhin eine Bescheinigung in Papierform erforderlich sein.
Soweit eine gesetzliche Vorlagepflicht besteht, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nach <a href=”https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__7.html” rel=”nofollow noopener”>§ 7 Entgeltfortzahlungsgesetz</a> vorläufig zurückhalten, wenn der erforderliche Nachweis schuldhaft fehlt. Dabei handelt es sich nicht um einen endgültigen Verlust der Forderung.
Lücken bei der Krankschreibung vermeidenAuch während des Streits muss die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V muss die neue Feststellung grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorherigen Bescheinigung erfolgen; Samstage gelten dabei nicht als Werktage.
Wer den Arzttermin zu spät wahrnimmt, kann den Krankengeldanspruch gefährden. Der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/news/wann-verliere-ich-den-anspruch-auf-krankengeld”>Wann verliere ich den Anspruch auf Krankengeld?</a> erläutert weitere Gründe für eine Unterbrechung oder Beendigung der Leistung.
Trotz eAU sollten Beschäftigte die für sie bestimmte ärztliche Bescheinigung aufbewahren. Bei Übermittlungsproblemen kann sie helfen, den Zeitpunkt und die Dauer der Feststellung nachzuweisen.
Sonderfall: Krankheit in den ersten vier BeschäftigungswochenDer gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erkrankt ein Beschäftigter vorher, muss der Arbeitgeber für diese Wartezeit regelmäßig noch kein Entgelt fortzahlen.
Gesetzlich Versicherte können in dieser Zeit unmittelbar Krankengeld erhalten, sofern ihr Versicherungsverhältnis einen entsprechenden Anspruch umfasst. Dabei handelt es sich nicht um eine verweigerte Entgeltfortzahlung, weil der Anspruch gegen den Arbeitgeber noch nicht entstanden ist.
Mehr zu diesem Fall erklärt der Beitrag <a href=”https://www.gegen-hartz.de/news/neuer-job-und-krank-arbeitgeber-muss-kein-krankengeld-zahlen”>Neuer Job und krank: Wer in den ersten vier Wochen zahlt</a>.
So sollten Betroffene vorgehenDie offene Entgeltfortzahlung sollte schriftlich und unter genauer Angabe des Krankheitszeitraums verlangt werden. Das Schreiben sollte eine angemessene Zahlungsfrist enthalten und nachweisbar versandt werden.
Gleichzeitig sollten Betroffene bei ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen und die Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers belegen. Ein Abwarten bis zum Abschluss des arbeitsrechtlichen Streits kann die finanzielle Belastung unnötig verlängern.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte ein schriftlicher und begründeter Bescheid verlangt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.
Gegenüber dem Arbeitgeber können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Diese sind häufig deutlich kürzer als die gewöhnliche gesetzliche Verjährungsfrist und können eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung verlangen.
Bleibt die Zahlung aus, kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Wegen des möglichen Anspruchsübergangs sollte vorher geklärt werden, welchen Teil die Krankenkasse und welchen Teil der Beschäftigte verlangen kann.
Beispiel aus der PraxisEine seit mehreren Jahren beschäftigte Verkäuferin wird für vier Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Ihr Arbeitgeber erklärt ohne nähere Belege, die Erkrankung sei lediglich vorgetäuscht, und verweigert die Entgeltfortzahlung vollständig.
Die Verkäuferin fordert das ausstehende Arbeitsentgelt schriftlich an und beantragt gleichzeitig Krankengeld bei ihrer Krankenkasse. Die Kasse prüft die Unterlagen, erkennt die Arbeitsunfähigkeit an und zahlt für den strittigen Zeitraum Krankengeld.
In Höhe dieser Zahlung geht die Entgeltforderung auf die Krankenkasse über. Stellt das Arbeitsgericht später fest, dass der Arbeitgeber zahlen musste, kann die Krankenkasse ihren Anteil selbst verlangen, während die Verkäuferin die bei ihr verbliebene Forderung weiterverfolgt.
Fragen und Antworten zur verweigerten Entgeltfortzahlung Muss die Krankenkasse sofort zahlen, wenn der Arbeitgeber kein Geld überweist?Nicht allein wegen der ausgebliebenen Zahlung. Die Krankenkasse prüft zunächst, ob ein Krankengeldanspruch besteht, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und kein Ruhensgrund vorliegt.
Kann Krankengeld wirklich vor Ablauf von sechs Wochen ausgezahlt werden?Ja. Erhält der gesetzlich Versicherte kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann die Krankenkasse bereits während der ersten sechs Wochen zahlen.
Verliere ich durch den Krankengeldantrag meinen Anspruch gegen den Arbeitgeber?Nein. Die Forderung geht nur bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über.
Darf der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestreiten?Ja, aber ein allgemeiner Verdacht reicht regelmäßig nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?Grundsätzlich erhält der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine Diagnose. In einem Gerichtsverfahren kann allerdings eine genauere Darstellung der Beschwerden erforderlich werden, wenn der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert wurde.
Was kann ich tun, wenn auch die Krankenkasse nicht zahlen will?Betroffene sollten einen schriftlichen Bescheid verlangen und die darin genannte Widerspruchsfrist beachten. Gegen den Arbeitgeber kann parallel eine Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht geprüft werden.
Gilt diese Möglichkeit auch für privat Versicherte?Die gesetzlichen Krankengeldregelungen der §§ 44 bis 49 SGB V gelten für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat Versicherten hängt eine Ersatzleistung davon ab, ob ein Krankentagegeldtarif abgeschlossen wurde und welche Bedingungen dieser enthält.
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Jetzt muss das Bundessozialgericht entscheiden: “Welches Jobcenter muss zahlen?”
Die Behörde weist einen Wohnort zu, der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt aber woanders: Für Menschen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, kann daraus ein existenzieller Streit entstehen. Plötzlich geht es darum, welches Jobcenter den Lebensunterhalt sichern muss. Genau mit dieser Zuständigkeitsfrage muss sich jetzt das Bundessozialgericht befassen.
Anlass ist ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2026, Aktenzeichen L 7 AS 632/25. Die Revision wird beim Bundessozialgericht unter B 4 AS 6/26 R als anhängiges Verfahren geführt. Jetzt müssen die obersten Sozialrichter am BSG entscheiden.
Warum der tatsächliche Wohnort nicht immer genügtNormalerweise richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person. Vereinfacht gesagt ist damit der Ort gemeint, an dem sie tatsächlich und nicht nur vorübergehend lebt. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, knüpft die allgemeine Regelung an den tatsächlichen Aufenthalt an.
Für bestimmte ausländerrechtliche Wohnsitzregelungen sieht § 36 Absatz 2 SGB II allerdings eine Ausnahme vor. Danach ist der Träger zuständig, in dessen Gebiet die betroffene Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz ihren Wohnsitz nehmen muss. Damit kann die behördliche Vorgabe die Zuständigkeit bestimmen.
Der Streit beginnt bei einer anderen VorschriftIm hessischen Verfahren geht es um eine Wohnsitzzuweisung nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz. Diese Vorschrift gehört zum Aufenthaltsrecht für Menschen mit vorübergehendem Schutz. Sie wird im Wortlaut der besonderen Zuständigkeitsregel des SGB II nicht ausdrücklich genannt.
Hinzu kommt eine zeitliche Besonderheit: Nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erlischt die Zuweisungsentscheidung mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Deshalb müssen die Behörden genau unterscheiden, welcher Aufenthaltsstatus und welche Wohnsitzvorgabe im jeweiligen Leistungszeitraum bestanden. Eine Wohnsitzzuweisung lässt sich nicht ohne Prüfung mit jeder späteren Wohnsitzregelung gleichsetzen.
LSG überträgt die Ausnahme auf die ÜbergangszeitNach den im Tacheles-Rechtsprechungsticker von Detlef Brock veröffentlichten Leitsätzen wendet das Hessische Landessozialgericht § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II entsprechend auf solche Zuweisungen an. Gemeint ist die Zeit ab Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Das Gericht überträgt damit eine Vorschrift auf einen Fall, den deren Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst.
Zugleich verlangt das LSG für die Zahlungspflicht des Trägers im zugewiesenen Gebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person dort. Die Zuweisung allein soll also nicht ausreichen. Für Betroffene kann genau diese zusätzliche Voraussetzung zum Problem werden, wenn sie ihren Alltag längst an einem anderen Ort verbringen.
Beim BSG geht es zunächst um die Zulässigkeit dieser ÜbertragungDie Frage im Revisionsverfahren setzt einen Schritt früher an: Darf § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II überhaupt auf Zuweisungsentscheidungen nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz angewendet werden? Erst damit wird die rechtliche Grundlage der vom LSG vorgenommenen Prüfung geklärt. Aus der anhängigen Revision lässt sich noch nicht ableiten, welches Jobcenter künftig in jeder vergleichbaren Konstellation zahlen muss.
Es geht somit um die Auslegung bestehender Vorschriften. Eine bereits beschlossene neue Grundsicherungsregel lässt sich aus dem hessischen Urteil und seinem Verfahrensgang nicht ableiten. Ebenso wenig ist bisher entschieden, dass immer das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort oder immer das Jobcenter des zugewiesenen Gebiets zuständig ist.
Welche Unterschiede Betroffene beachten müssen Konstellation Rechtlicher Ausgangspunkt Bedeutung für Betroffene Keine einschlägige besondere Wohnsitzregelung § 36 Absatz 1 SGB II knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse bestimmen grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit. Wohnsitzpflicht nach § 12a Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II enthält eine ausdrückliche Sonderregel. Das zugewiesene Gebiet ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt. Zuweisung nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz in der streitigen Übergangszeit Das LSG überträgt die Sonderregel und verlangt zusätzlich gewöhnlichen Aufenthalt im zugewiesenen Gebiet. Die Zulässigkeit der Übertragung steht beim BSG zur Prüfung. Der Lebensmittelpunkt lässt sich nicht nur vom Papier ablesenDer gewöhnliche Aufenthalt ist ein tatsächlicher Lebenssachverhalt. Nach § 30 Absatz 3 SGB I kommt es darauf an, ob die Umstände einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt erkennen lassen. Eine Meldeadresse oder die Angabe eines Wunschwohnorts beantwortet diese Frage für sich genommen noch nicht.
Für die Prüfung helfen deshalb konkrete Nachweise darüber, seit wann jemand wo wohnt und wie der Alltag dort organisiert ist. Unterkunft, Beschäftigung und familiäre Bindungen können dafür Anhaltspunkte liefern. Entscheidend bleibt die Bewertung der gesamten Lebenssituation.
Andere Gerichte warnen vor einer ZahlungslückeWie umstritten die Folgen einer abweichenden Wohnsitznahme sind, zeigt ein anderer Fall aus Schleswig-Holstein. Dort hielt das Landessozialgericht bei einer Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz das eindeutig bestimmbare Jobcenter des zugewiesenen Gebiets für zuständig, obwohl die Betroffenen außerhalb dieses Gebiets wohnten. Gegen-Hartz berichtet über den Beschluss unter „Jobcenter streiten über Zuständigkeit: Grundsicherung muss trotzdem gezahlt werden“.
Dieser Beschluss betrifft eine andere aufenthaltsrechtliche Grundlage und ein Eilverfahren. Er beantwortet deshalb die beim BSG anhängige Frage zu § 24 Absatz 4 nicht. Er zeigt aber die praktische Brisanz: Eine Zuständigkeitsregel kann darüber entscheiden, ob das Geld für den laufenden Lebensunterhalt rechtzeitig ankommt.
Was tun, wenn beide Jobcenter aufeinander verweisen?Ein beim unzuständigen Jobcenter eingereichter Antrag darf nicht einfach liegen bleiben. Nach § 16 Absatz 2 SGB I muss er unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden; der ursprüngliche Eingangszeitpunkt bleibt erhalten. Betroffene sollten die Antragstellung deshalb nachweisbar festhalten und die Zuweisung sowie Unterlagen zum tatsächlichen Aufenthalt beifügen.
Besteht ein Sozialleistungsanspruch und streiten mehrere Leistungsträger darüber, wer zahlen muss, sieht § 43 SGB I vorläufige Leistungen durch den zuerst angegangenen Träger vor. Unter diesen Voraussetzungen muss er auf Antrag vorläufig leisten; die Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Antrags. Die Vorschrift ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht.
Gegen einen ablehnenden Jobcenter-Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein Widerspruch möglich. Fehlt bereits Geld für Lebensmittel oder Unterkunft, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Das Verfahren beim BSG ersetzt diese Schritte im eigenen Fall nicht.
Drei Fragen und Antworten zur Wohnsitzzuweisung Hat das Bundessozialgericht bereits entschieden?Nein, das Verfahren B 4 AS 6/26 R wird derzeit als anhängig geführt. Ausgangspunkt ist das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2026. Dessen Auffassung ist damit noch nicht höchstrichterlich bestätigt.
Ist automatisch das Jobcenter am tatsächlichen Wohnort zuständig?Nein, besondere Wohnsitzregelungen können zu einer anderen Zuständigkeit führen. Bei Zuweisungen nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ist gerade umstritten, ob die Sonderregel des § 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II entsprechend angewendet werden darf. Deshalb müssen Rechtsgrundlage, Aufenthaltsstatus und Leistungszeitraum genau geprüft werden.
Müssen Betroffene bis zum BSG-Urteil ohne Leistungen warten?Sie sollten ihren eigenen Anspruch sofort verfolgen und Rechtsbehelfsfristen einhalten. Bei einem bestehenden Anspruch und einem Streit zwischen Leistungsträgern können vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I verlangt werden. Bei akuter Not kann außerdem das Sozialgericht im Eilverfahren eingeschaltet werden.
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Kündigungsgrund konstruiert: Arbeitnehmer bekommt 30.000 Euro Abfindung
Der Chef konstruiert einen Kündigungsgrund, und die außerordentliche Kündigung scheitert. Am Ende bekommt der Arbeitnehmer 30.000 Euro brutto Abfindung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hielt eine Rückkehr in den Betrieb für unzumutbar und löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Beschäftigten auf.
Brisant ist der Grund: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Arbeitgeber den Kündigungsvorwurf konstruiert und zugleich kein ernsthaftes Interesse daran gezeigt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
LAG Sachsen, Urteil vom 24. März 2026 – 3 SLa 38/25.
Konstruierter Kündigungsgrund wird für Arbeitgeber teuerEine unwirksame Kündigung führt normalerweise nicht automatisch zu einer Abfindung. Gewinnt ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter.
Doch hier beantragte der Arbeitnehmer beantragte selbst die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 13 KSchG. Dafür musste er zeigen, dass ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden konnte.
Genau das bejahte das LAG.
Gericht sieht keine zumutbare Rückkehr mehrNach den Feststellungen des Gerichts hatte der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund konstruiert. Gleichzeitig zeigte sein Verhalten, dass er an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ernsthaft interessiert war.
Damit ging es nicht mehr nur um eine rechtlich fehlerhafte Kündigung. Das Gericht sah zusätzliche Umstände, die das Vertrauensverhältnis so stark belasteten, dass eine Rückkehr des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar war.
30.000 Euro statt Rückkehr an den ArbeitsplatzDas LAG löste deshalb das Arbeitsverhältnis auf und sprach dem Beschäftigten 30.000 Euro brutto Abfindung zu. Der Arbeitnehmer hatte sogar mindestens 57.325,80 Euro verlangt. Diese Summe bekam er jedoch nicht vollständig.
Bei einem gerichtlichen Auflösungsurteil bestimmt das Gericht die Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG.
Unwirksame Kündigung allein reicht nichtWer eine Kündigungsschutzklage gewinnt, bekommt deshalb noch lange keine Abfindung. Ohne Vergleich besteht das Arbeitsverhältnis in der Regel weiter.
Erst wenn zusätzliche schwerwiegende Umstände hinzukommen, kann ein Arbeitnehmer selbst die Auflösung gegen Abfindung verlangen.
Ein konstruierter Kündigungsgrund kann dabei erhebliches Gewicht haben.
Die 0,5-Formel entscheidet hier nicht automatischOft ist von einer Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr die Rede. Diese Faustformel ist bei einer gerichtlichen Auflösung aber keine starre Vorgabe.
Das Gericht entscheidet nach den gesetzlichen Grenzen und den Umständen des Einzelfalls. Im Verfahren vor dem LAG Sachsen waren 30.000 Euro brutto angemessen.
Wann kann eine unwirksame Kündigung zur Abfindung führen? Situation Folge Kündigung ist unwirksam Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich weiter Arbeitnehmer gewinnt Kündigungsschutzklage Noch keine automatische Abfindung Arbeitgeber konstruiert Kündigungsvorwürfe Kann für Unzumutbarkeit sprechen Fortsetzung ist nicht mehr zumutbar Auflösungsantrag kann Erfolg haben Gericht löst Arbeitsverhältnis auf Abfindung kann zugesprochen werden Vergleich und Auflösungsurteil sind nicht dasselbeViele Abfindungen entstehen durch einen Vergleich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dann freiwillig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Geld.
Hier entschied dagegen das Gericht. Der Arbeitnehmer beantragte die Auflösung, und das LAG musste prüfen, ob ihm die Rückkehr zum Arbeitgeber noch zugemutet werden konnte.
Weil das Gericht dies verneinte, sprach es die Abfindung zu.
Die Lehre für gekündigte ArbeitnehmerDer Fall zeigt: Nicht jede rechtswidrige Kündigung führt zu Geld. Entscheidend können aber die Begleitumstände sein.
Werden Kündigungsgründe konstruiert oder zeigt das Verhalten des Arbeitgebers, dass eine tatsächliche Weiterbeschäftigung gar nicht mehr gewollt ist, kann das bei einem Auflösungsantrag eine entscheidende Rolle spielen.
Im Fall des LAG Sachsen waren diese Umstände schwer genug: Statt Rückkehr in den Betrieb bekam der Arbeitnehmer 30.000 Euro brutto.
FAQ: Abfindung bei unzumutbarer Fortführung der Arbeit Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn meine Kündigung unwirksam ist?Nein. Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis dann weiter.
Kann ein konstruierter Kündigungsgrund zu einer Abfindung führen?Er kann ein wichtiger Umstand sein. Zusätzlich muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar sein.
Kann ich selbst eine Auflösung gegen Abfindung beantragen?Ja, unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 13 KSchG. Ob diese vorliegen, entscheidet das Gericht.
QuellenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2013 – 2 AZR 241/12
Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 9, 10 und 13 KSchG
Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 24.03.2026 – 3 SLa 38/25
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Kündigung: So hoch wird die Abfindung nach 20 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber
Wer seit zwei Jahrzehnten in einem Unternehmen beschäftigt ist, verbindet mit dem Thema Kündigung meist nicht nur wirtschaftliche Sorgen, sondern auch die Erwartung, dass eine lange Betriebszugehörigkeit sich bei einer möglichen Abfindung deutlich bemerkbar machen müsse.
Genau an diesem Punkt setzt eine häufige Vorstellung an, die in der arbeitsrechtlichen Praxis immer wieder auftaucht: die Annahme, man könne die Abfindungshöhe recht verlässlich mit der bekannten Formel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ berechnen.
Auf den ersten Blick wirkt das korrekt. Bei 20 Jahren im Betrieb und 4.000 Euro Bruttogehalt ergäbe sich rechnerisch eine Summe von 40.000 Euro. Das klingt nach viel Abfindung und wird deshalb oft als realistische Orientierung verstanden.
Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass diese Rechnung allenfalls ein grober Ausgangspunkt sein kann. Gerade bei langjährig Beschäftigten ist die Lage meist deutlich komplexer. Denn nicht die bloße Anwendung einer verbreiteten Formel entscheidet darüber, welche Summe am Ende tatsächlich im Raum steht, sondern vor allem die Frage, wie riskant eine Kündigung für den Arbeitgeber im Streitfall ist.
Je größer das Risiko für das Unternehmen, vor Gericht zu scheitern oder die betroffene Person weiterbeschäftigen zu müssen, desto eher steigt der Druck, in Vergleichsverhandlungen ein höheres Angebot zu machen.
Die verbreitete Formel und ihr begrenzter AussagewertDie oft genannte Berechnung mit 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist in Deutschland zwar bekannt, aber sie ist kein allgemeiner gesetzlicher Automatismus.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird sie häufig so behandelt, als ließe sich daraus ein Anspruch ableiten. Tatsächlich ist das nur in besonderen Konstellationen näher am Gesetz angelehnt, etwa bei der in § 1a Kündigungsschutzgesetz geregelten Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch dort ist die genannte Größe von 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr ausdrücklich genannt. Für die große Mehrzahl arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen ist diese Zahl aber keine feste Vorgabe, sondern eher ein Orientierungswert aus der Vergleichspraxis.
Das ist ein entscheidender Unterschied. Wer aus der Formel vorschnell eine Art Mindeststandard ableitet, unterschätzt, dass Abfindungen in vielen Fällen nicht nach einem starren Schema zustande kommen.
Sie sind vielmehr das Ergebnis einer Verhandlung, die sich am Prozessrisiko orientiert. Dabei spielen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Dauer des Verfahrens, die Weiterbeschäftigungsperspektive und die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten eine erhebliche Rolle.
Gerade langjährig Beschäftigte sind deshalb ein gutes Beispiel dafür, warum einfache Rechenmodelle oft nicht ausreichen.
Eine Person, die 20 Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht häufig schwerer zu kündigen als jemand mit kurzer Beschäftigungsdauer. Das betrifft zwar nicht jede einzelne Fallgestaltung, erhöht aber in vielen Konstellationen das Risiko für den Arbeitgeber spürbar.
Das Rechenbeispiel: 4.000 Euro brutto und 20 Jahre im BetriebNimmt man das im Videoskript genannte Beispiel auf, ergibt sich zunächst eine einfache Rechnung. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit läge die häufig zitierte Regelgröße bei 40.000 Euro.
Das ist die Zahl, an der sich viele Beschäftigte im ersten Moment orientieren. Sie fragen sich dann, ob diese Summe bereits das Ende der Fahnenstange ist oder ob bei einer Kündigungsschutzklage mehr erreichbar sein kann.
Genau hier wird es interessant. Denn die Summe von 40.000 Euro sagt noch nichts darüber aus, was im konkreten Konfliktfall wirtschaftlich sinnvoll oder verhandlungstaktisch realistisch ist.
Sie beantwortet auch nicht die Frage, welche Kosten und Risiken dem Arbeitgeber entstehen, wenn er an der Kündigung festhält und der Fall vor Gericht weitergeführt wird.
Wichtig: Eine Abfindung wird häufig nicht aus Großzügigkeit gezahlt, sondern weil sie für das Unternehmen der kalkulierbare Preis dafür ist, einen rechtlichen Konflikt zu beenden.
Wenn die Alternative darin besteht, ein langwieriges Verfahren zu führen, Annahmeverzugslohn zu riskieren und den Arbeitnehmer am Ende weiterbeschäftigen zu müssen, verändert sich die Verhandlungsbasis erheblich.
Warum lange Betriebszugehörigkeit die Verhandlungsposition stärken kannWer 20 Jahre oder länger in einem Betrieb tätig war, steht in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung oft anders da als eine erst kürzlich eingestellte Person. Eine lange Beschäftigungsdauer kann im Rahmen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung ein bedeutsamer Umstand sein.
Sie spricht vielfach für eine stärkere soziale Schutzwürdigkeit. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber bei einer Einzelkündigung langjähriger Beschäftigter regelmäßig genauer darlegen müssen, warum die Trennung gerechtfertigt sein soll und weshalb mildere Mittel nicht in Betracht kamen.
In der Praxis führt das dazu, dass die Unsicherheit auf Arbeitgeberseite häufig steigt. Das gilt besonders dann, wenn kein besonders gravierendes Fehlverhalten vorliegt, keine eindeutige verhaltensbedingte Grundlage besteht und auch keine umfassende betriebliche Umstrukturierung mit belastbarer Sozialauswahl und sauberer Umsetzung erkennbar ist. In solchen Fällen ist das Risiko real, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung nicht für wirksam hält.
Der Blick auf das Prozessrisiko statt auf starre PauschalenIm Videoskript wird ein Gedanke hervorgehoben, der für die Praxis besonders aufschlussreich ist: Entscheidend ist nicht, welche Formel man abstrakt anlegt, sondern welche Kosten dem Arbeitgeber drohen, wenn der Rechtsstreit weitergeführt wird. Dieser Perspektivwechsel ist wichtig, weil er den Fokus von einer schematischen Berechnung auf die wirtschaftliche Realität verschiebt.
Angenommen, ein Kündigungsschutzverfahren zieht sich über viele Monate hin. Wenn die Kündigung am Ende scheitert, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und unter Umständen Vergütung für die Zwischenzeit nachzuzahlen.
Bei einem Monatsgehalt von 4.000 Euro bleibt es außerdem nicht bei genau dieser Summe. Auf Unternehmensseite kommen regelmäßig zusätzliche Belastungen hinzu, etwa Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Verwaltungsaufwand, interne Abstimmungskosten und Anwaltskosten.
Wird im Beispiel überschlägig mit rund 5.000 Euro monatlicher Gesamtbelastung kalkuliert, dann können sich bei zehn bis zwölf Monaten bereits 50.000 bis 60.000 Euro aufsummieren.
Das bedeutet: Die angebliche „Regelabfindung“ von 40.000 Euro kann aus Sicht des Unternehmens unter Umständen günstiger erscheinen als das Risiko, den Prozess zu verlieren und am Ende noch höhere Lasten tragen zu müssen. Genau daraus kann Verhandlungsspielraum entstehen.
Warum Arbeitgeber häufig nicht wirklich an einer Rückkehr interessiert sindArbeitgeber kündigen in aller Regel nicht deshalb, weil sie die Person später doch gern zurücknehmen möchten. Eine Kündigung ist fast immer Ausdruck des Wunsches, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn im Prozess plötzlich die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Raum steht, ist das für viele Unternehmen keine attraktive Lösung.
Zwar gibt es Branchen und Situationen, in denen Arbeitgeber eher bereit sind, Beschäftigte zurückzunehmen, etwa bei Personalmangel oder in Bereichen mit dauerhaft hoher Nachfrage nach Arbeitskräften.
“In der Regel ist die Drohung mit einer Rücknahme jedoch kein Lieblingsszenario des Unternehmens. Nach einer ausgesprochenen Kündigung ist das Vertrauensverhältnis oft belastet, die Motivation auf beiden Seiten beeinträchtigt und die Zusammenarbeit erschwert”, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover.
Aus genau diesem Grund sind viele Arbeitgeber bereit, Geld in die Hand zu nehmen, um einen gerichtlichen Streit mit einem Vergleich zu beenden. Für Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit kann das bedeuten, dass die erste genannte Summe noch nicht das Ende der Verhandlungen markiert.
Je ungünstiger die Aussichten des Arbeitgebers vor Gericht sind, desto eher wächst der Anreiz, die Sache durch eine höhere Abfindung zu erledigen.
Der Unterschied zwischen Angebot und tatsächlichem VerhandlungspotenzialBesonders aufschlussreich ist die Beobachtung, dass ein frühes Abfindungsangebot des Arbeitgebers oft gerade kein Zeichen besonderer Großzügigkeit ist, sondern eher ein Hinweis auf vorhandenes Risiko. Wer eine Kündigung rechtlich für unangreifbar hält, hat meist wenig Anlass, von sich aus einen nennenswerten Betrag anzubieten.
Ein Unternehmen, das schon vor einer Klage oder unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung Geld ins Spiel bringt, signalisiert damit häufig, dass es einen Konflikt vermeiden möchte.
Für Arbeitnehmer bedeutet das nicht automatisch, dass jedes Angebot zu niedrig ist. Es bedeutet aber, dass das erste Angebot in vielen Fällen nicht den besten Wert darstellt, der erreichbar wäre.
Arbeitgeber verhandeln aus ihrer Sicht wirtschaftlich rational. Sie werden daher regelmäßig nicht ohne Weiteres den höchsten Betrag anbieten, den sie im Zweifel noch zahlen würden, um ein Verfahren zu beenden.
Gerade langjährig Beschäftigte sollten deshalb vorsichtig sein, eine erste Zahl vorschnell als angemessen anzusehen. Wer 20 Jahre im Betrieb war, verfügt nicht selten über eine deutlich stärkere Verhandlungsposition, als es der erste Blick auf die Formel vermuten lässt.
Ob diese Position im Einzelfall tatsächlich zu einer höheren Abfindung führt, hängt von vielen Faktoren ab. Die lange Beschäftigungsdauer allein entscheidet nicht alles, sie erhöht aber in vielen Fällen das Gewicht der eigenen Seite.
Tabelle: So hoch ist die Abfindung nach Betriebsjahren bei 4000 Euro Bruttogehalt Beschäftigungsjahre Abfindungshöhe 1 Jahr 2.000 Euro 2 Jahre 4.000 Euro 3 Jahre 6.000 Euro 4 Jahre 8.000 Euro 5 Jahre 10.000 Euro 6 Jahre 12.000 Euro 7 Jahre 14.000 Euro 8 Jahre 16.000 Euro 9 Jahre 18.000 Euro 10 Jahre 20.000 Euro 11 Jahre 22.000 Euro 12 Jahre 24.000 Euro 13 Jahre 26.000 Euro 14 Jahre 28.000 Euro 15 Jahre 30.000 Euro 16 Jahre 32.000 Euro 17 Jahre 34.000 Euro 18 Jahre 36.000 Euro 19 Jahre 38.000 Euro 20 Jahre 40.000 Euro 21 Jahre 42.000 Euro 22 Jahre 44.000 Euro 23 Jahre 46.000 Euro 24 Jahre 48.000 Euro 25 Jahre 50.000 Euro 26 Jahre 52.000 Euro 27 Jahre 54.000 Euro 28 Jahre 56.000 Euro 29 Jahre 58.000 Euro 30 Jahre 60.000 Euro Warum die Kündigungsschutzklage oft der eigentliche Hebel istRechtsanwalt Lange vertritt sehr deutlich die Auffassung, dass sich eine Kündigungsschutzklage in solchen Fällen regelmäßig lohnt. Diese Einschätzung knüpft an eine typische Erfahrung aus der Praxis an: Erst wenn der Arbeitgeber merkt, dass die Kündigung nicht widerspruchslos hingenommen wird, beginnt häufig die eigentliche Verhandlung. Die Klage schafft Druck, zwingt zur rechtlichen Begründung und macht das Risiko für das Unternehmen konkret.
Dabei ist wichtig zu unterscheiden zwischen dem Ziel der Klage und ihrer praktischen Wirkung. Juristisch richtet sich die Kündigungsschutzklage auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
“Viele Verfahren enden dann nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung über Fortsetzung oder Rückkehr, sondern mit einem Vergleich. Gerade deshalb ist die Klage oft das Instrument, mit dem überhaupt erst eine bessere Einigung erreichbar wird”, sagt Lange.
Für Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit ist dieser Mechanismus besonders bedeutsam. Je stärker der Kündigungsschutz im Einzelfall greift und je unangenehmer die Vorstellung einer erzwungenen Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber ist, desto eher kann eine Klage die Verhandlungsposition verbessern.
Das bedeutet nicht, dass automatisch ein überdurchschnittlich hoher Betrag erzielt wird. Es bedeutet aber, dass der Verhandlungsspielraum häufig größer ist als das anfängliche Angebot vermuten lässt.
Die kurze Frist nach einer KündigungEin Punkt darf in diesem Zusammenhang nicht unterschätzt werden: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, hat dafür regelmäßig nur wenig Zeit. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung im Regelfall als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.
Gerade weil Entscheidungen in einer emotional belastenden Situation schnell getroffen werden müssen, ist die Vorstellung verführerisch, man könne erst einmal abwarten, ob sich später noch etwas machen lässt.
Genau darin liegt jedoch ein erhebliches Risiko. Der rechtliche Spielraum schrumpft rasch, wenn die Frist verstreicht. Wer überlegt, gegen eine Kündigung vorzugehen oder ein Angebot zu prüfen, sollte deshalb sehr früh fachkundigen Rat einholen.
Was von der „Regelabfindung“ wirklich bleibtDie im Alltag häufig zitierte Abfindungsformel ist nicht wertlos. Sie kann als erste Orientierung dienen und hilft, eine Größenordnung einzuordnen. Problematisch wird sie dort, wo sie mit einer verbindlichen Anspruchsgrundlage verwechselt wird oder den Blick auf die eigentliche Dynamik eines Kündigungsstreits verstellt.
Gerade bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ist die Frage nach der Abfindungshöhe nicht sinnvoll zu beantworten, ohne das Risiko des Arbeitgebers genauer zu betrachten. Wer 20 Jahre im Unternehmen war und 4.000 Euro brutto verdient, kann rechnerisch auf 40.000 Euro kommen.
Ob das im konkreten Fall ein realistischer Vergleichsbetrag, ein zu niedriger Einstieg oder bereits eine vernünftige Lösung ist, hängt jedoch davon ab, wie belastbar die Kündigung ist und wie teuer ein Scheitern für den Arbeitgeber werden könnte.
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange, macht auf einen Punkt aufmerksam, der oft zu kurz kommt: “Nicht die Formel entscheidet den Fall, sondern die Verhandlungsmacht, die aus der konkreten arbeitsrechtlichen Lage entsteht. Und genau diese Verhandlungsmacht kann bei langjährig Beschäftigten erheblich sein.”
Fazit: Lange Betriebszugehörigkeit verändert die KräfteverhältnisseWer nach 20 Jahren im Betrieb eine Kündigung erhält, sollte die Sache nicht allein durch die Brille einer einfachen Rechenformel betrachten. Die bekannte Größe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr kann eine erste Orientierung liefern, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.
In vielen Konstellationen ist die rechtliche und wirtschaftliche Lage für den Arbeitgeber deutlich riskanter, als es der erste Blick vermuten lässt. Genau daraus entsteht oft der Spielraum für höhere Abfindungen.
Das gilt besonders dann, wenn es sich nicht um einen klar gelagerten Ausnahmefall mit eindeutigen Kündigungsgründen handelt. Je länger die Beschäftigung gedauert hat, desto eher stellt sich die Frage, ob eine Kündigung vor Gericht wirklich Bestand hätte und ob das Unternehmen eine Rückkehr des Arbeitnehmers ernsthaft in Kauf nehmen will.
Ist die Antwort darauf unsicher, kann die Abfindung rasch zu einem Instrument werden, mit dem der Arbeitgeber den Konflikt wirtschaftlich bereinigen möchte.
Der eigentliche Wert des angesprochenen Beispiels liegt daher nicht in der Zahl 40.000 Euro, sondern in der Erkenntnis, dass hinter jeder Abfindung eine Macht- und Risikorechnung steht. Wer diese Rechnung versteht, sieht schneller, warum langjährig Beschäftigte häufig bessere Karten haben, als es eine starre Faustformel vermuten lässt.
QuellenGesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, § 1a KSchG, Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, § 4 KSchG, Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Kündigung, Abfindung und Freistellung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zum Kündigungsschutz, Rechtsanwalt Christian Lange, Hannover.
Der Beitrag Kündigung: So hoch wird die Abfindung nach 20 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente: Gericht verlangt 500 Euro nach ignorierter Kostenwarnung
Die Erwerbsminderungsrente wird nicht weitergezahlt, zusätzlich verlangt das Gericht 500 Euro: So endete ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Der Kläger hatte seine Berufung trotz ausdrücklicher Warnung ohne inhaltliche Begründung weiterlaufen lassen. Der Beschluss vom 4. September 2025, Aktenzeichen L 8 R 111/25, zeigt eine Ausnahme von der üblichen Gerichtskostenfreiheit.
Sechs Gutachten sprachen gegen die WeiterzahlungDie volle EM-Rente des Mannes war bis zum 31. Oktober 2021 befristet. Anerkannt waren ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G; außerdem bezog er eine Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent.
Drei Gutachten im Verwaltungsverfahren und drei weitere vor dem Sozialgericht bescheinigten dennoch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für geeignete Tätigkeiten. Das Sozialgericht Münster wies die Klage ab, der Mann legte Berufung ein.
Der Kläger ließ die Warnungen unbeantwortetNach Akteneinsicht erhielt er Gelegenheit zur Begründung und wurde über fehlende Erfolgsaussichten sowie mögliche Verschuldenskosten informiert. Eine inhaltliche Reaktion blieb aus. Das LSG bewertete die Fortführung angesichts der eindeutigen Gutachtenlage als missbräuchlich und legte ihm 500 Euro auf.
Eine verlorene Klage allein macht das Verfahren nicht kostenpflichtigVersicherte können einen abgelehnten Rentenanspruch grundsätzlich ohne Gerichtskosten überprüfen lassen. Diese Absicherung nach § 183 Sozialgerichtsgesetz gilt auch dann, wenn das Verfahren verloren geht. Gerade bei existenzsichernden Leistungen darf eine abweichende Einschätzung gegenüber der Rentenversicherung nicht automatisch zur Kostenfalle werden.
Eine Ausnahme enthält § 192 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG: Das Gericht kann verursachte Kosten auferlegen, wenn jemand den Rechtsstreit fortsetzt, obwohl ihm zuvor die Missbräuchlichkeit erläutert und auf mögliche Kosten hingewiesen wurde. Eine bloße Niederlage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die hier behandelten Verschuldenskosten sind auch keine strafrechtliche Geldstrafe.
Für Betroffene folgt daraus: Ein gerichtlicher Hinweis sollte Anlass sein, die eigenen Argumente und die vorhandenen Belege sorgfältig prüfen zu lassen. Er bedeutet nicht, dass berechtigte Einwände aufgegeben werden müssen. Schweigen hilft allerdings nicht dabei, medizinische Fehler oder übersehene Befunde sichtbar zu machen.
Ein hoher GdB ersetzt den Nachweis der Erwerbsminderung nichtEine anerkannte Schwerbehinderung und ein Anspruch auf EM-Rente beantworten unterschiedliche Fragen. Der GdB beschreibt Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Teilhabe, während die Erwerbsminderungsrente an das verbliebene Leistungsvermögen im Arbeitsleben anknüpft. Deshalb begründet auch ein hoher GdB keinen automatischen Rentenanspruch, wie der Gegen-Hartz-Beitrag zum Unterschied zwischen Schwerbehinderung und Erwerbsminderung erläutert.
Nach § 43 SGB VI kommt es grundsätzlich darauf an, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Wer krankheitsbedingt auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich schafft, erfüllt grundsätzlich die medizinischen Voraussetzungen voller Erwerbsminderung; bei drei bis unter sechs Stunden besteht grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung. Hinzukommen müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Versicherungszeiten.
Wer unter diesen Bedingungen mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert. Dass der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr möglich ist, reicht für einen Anspruch nach § 43 SGB VI allein nicht aus. Für die Auseinandersetzung mit einer Ablehnung sind deshalb konkrete Belastungsgrenzen aussagekräftiger als die bloße Zahl der Diagnosen.
Befristete Rente: Der alte Bescheid sichert keine WeiterzahlungEine befristete Rente endet nach § 102 SGB VI mit Ablauf des bewilligten Zeitraums. Wer weiterhin eine EM-Rente benötigt, muss die Weiterzahlung beantragen und die erneute Prüfung der Voraussetzungen einplanen. Die frühere Bewilligung allein trägt keinen Anspruch für den anschließenden Zeitraum.
Bei dieser Prüfung muss die Rentenversicherung nicht zunächst eine gesundheitliche Besserung nachweisen, wie sie bei der Aufhebung einer laufenden Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse relevant wäre. Entscheidend ist, ob Erwerbsminderung für den neuen Zeitraum festgestellt werden kann. Ausführlicher erklärt dies der Beitrag „Befristete Erwerbsminderungsrente verlängert sich nicht automatisch“.
Welche Kosten im Rentenprozess auseinanderzuhalten sindGerichtskostenfreiheit bedeutet nicht, dass jede selbst veranlasste Ausgabe übernommen wird. Insbesondere ein auf Antrag eingeholtes Gutachten eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG kann einen Kostenvorschuss und eine endgültige Kostenbelastung auslösen. Das ist ein anderer Sachverhalt als die Auferlegung von Verschuldenskosten.
Situation Grundsätzliche Kostenfolge Ein Versicherter verliert seinen Rentenprozess. Allein daraus entstehen nach § 183 SGG grundsätzlich keine Gerichtskosten. Ein bestimmter Arzt soll auf Antrag nach § 109 SGG ein Gutachten erstellen. Das Gericht kann einen Vorschuss verlangen und die Kosten beim Antragsteller belassen. Ein Rechtsstreit wird trotz erläuterten Missbrauchs und ausdrücklicher Kostenwarnung fortgesetzt. Verursachte Kosten können nach § 192 SGG ganz oder teilweise auferlegt werden. Gutachten konkret prüfen statt nur widersprechenWer ein Gutachten für falsch hält, sollte benennen, welche Feststellung nicht stimmt und welche Unterlagen dagegen sprechen. Wurde ein Krankenhausbericht übergangen, ein erheblicher Pausenbedarf nicht erfasst oder eine Einschränkung der Konzentration unzutreffend bewertet? Solche Fragen ermöglichen eine sachliche Prüfung, während die pauschale Aussage, man könne nicht arbeiten, wenig über den behaupteten Fehler verrät.
Hilfreich können aktuelle fachärztliche Berichte sein, die die Auswirkungen der Erkrankungen auf Belastungsdauer, Regelmäßigkeit und Erholungsbedarf beschreiben. Anhaltspunkte dafür bietet der Beitrag zur Vorbereitung auf ein Gutachten zur Erwerbsminderungsrente. Nach einer gerichtlichen Kostenwarnung empfiehlt sich eine zeitnahe Prüfung durch einen Sozialverband oder eine fachkundige Rechtsberatung.
Die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung bleibt dabei auch beim Gericht. Nach § 103 SGG muss es den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und die Beteiligten einbeziehen. Ein Rentenprozess ist deshalb kein Wettbewerb darum, wer sich das teurere Privatgutachten leisten kann.
Drei Fragen und Antworten zu den Kosten im EM-Rentenverfahren Muss ich 500 Euro zahlen, wenn ich meine Berufung verliere?Nein, eine verlorene Berufung führt für Versicherte nicht automatisch zu Gerichtskosten. Verschuldenskosten wegen missbräuchlicher Fortführung setzen zusätzliche Voraussetzungen voraus, insbesondere eine vorherige Erläuterung des Missbrauchs und eine Kostenwarnung. Die 500 Euro sind keine allgemeine Pauschale für erfolglose Rentenverfahren.
Muss ich ein eigenes Gutachten bezahlen, um weiterzukämpfen?Nein, ein selbst finanziertes Gutachten ist keine allgemeine Voraussetzung für die Überprüfung einer Rentenablehnung. Das Gericht muss erforderliche Ermittlungen von Amts wegen durchführen. Bei einem zusätzlich beantragten Gutachten eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG kann allerdings ein eigenes Kostenrisiko entstehen.
Verschwinden bereits auferlegte Verschuldenskosten durch eine Rücknahme?Nein, eine bereits ergangene Kostenentscheidung nach § 192 Absatz 1 SGG wird durch die Rücknahme der Klage nicht beseitigt. Das regelt § 192 Absatz 3 SGG ausdrücklich. Deshalb sollten Betroffene auf eine Kostenwarnung möglichst früh reagieren und die nächsten Schritte prüfen lassen.
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Schwerbehinderung: Anspruch auf Assistenz bestätigt – Geld lässt sich daraus nicht einfach fordern
Eingliederungshilfe vor Gericht gewonnen – aber trotzdem noch kein Geld. Genau das kann passieren, wenn nach dem Urteil ein entscheidender Schritt fehlt: der Vertrag mit einem Leistungserbringer.
Das zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Einem Betroffenen waren Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe zugesprochen worden. Als er die Umsetzung mit einem Zwangsgeld gegen den Leistungsträger erzwingen wollte, scheiterte er.
Der Betroffene hatte keinen Vertrag mit einem Assistenzdienst nachgewiesen, und nicht einmal einen Vertragsabschluss genannt.
Damit fehlte eine Voraussetzung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. Denn der Träger der Eingliederungshilfe muss in der Regel nicht den Geldwert der zugesprochenen Assistenzstunden auszahlen. Der Betroffene schließt gewöhnlich einen Vertrag mit einem Leistungserbringer. Dieser erbringt die Assistenz – und der Träger übernimmt die Kosten der vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistung.
Das LSG Baden-Württemberg bestätigte mit Beschluss vom 29. Juni 2026, Az. L 2 SO 2046/26 B, dass sich ohne diesen Zwischenschritt im konkreten Fall kein Zwangsgeld durchsetzen ließ.
Sozialgericht sprach umfangreiche Assistenz zuDas Sozialgericht Freiburg hatte den Leistungsträger bereits am 27. Mai 2025 verpflichtet, dem Kläger Assistenz zur sozialen Teilhabe zu gewähren.
An 231 Arbeitstagen sollte der Betroffene jeweils drei Stunden Assistenz erhalten. Das ergibt 693 Stunden. An weiteren 134 Wochenend-, Feiertags- und Schließtagen standen ihm jeweils 6,5 Stunden zu. Das sind weitere 871 Stunden. Die gerichtliche Entscheidung umfasste also rechnerisch 1.564 Assistenzstunden pro Jahr.
Rechtsgrundlage bilden die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX in Verbindung mit den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Assistenz soll Menschen mit Behinderungen unter anderem dabei unterstützen, ihren Alltag selbstbestimmt zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Trotz gewonnenem Verfahren: Ohne Vertrag fehlte der nächste SchrittDer Kläger wollte die Leistungen durchsetzen. Er beantragte beim Sozialgericht, dem Leistungsträger ein Zwangsgeld von 1.000 Euro anzudrohen und es bei weiterer Untätigkeit festzusetzen.
Das Sozialgericht lehnte diesen Antrag ab. Auch die Beschwerde beim Landessozialgericht brachte keinen Erfolg.
Ein Vertrag mit einem Leistungserbringer war nicht nachgewiesen. Damit gab es keine konkrete Vergütungsforderung, deren Übernahme der Träger verweigerte.
Warum der Vertrag so wichtig istHinter dem Fall steht das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. Der komplizierte Begriff beschreibt einen typischen Ablauf. Auf der einen Seite steht der Leistungsberechtigte. Ihm gegenüber ist der Träger der Eingliederungshilfe zur Leistung verpflichtet.
Die Assistenz selbst übernimmt jedoch häufig ein ambulanter Dienst oder ein anderer Leistungserbringer. Zwischen dem Leistungsberechtigten und diesem Anbieter besteht regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag.
Der Leistungserbringer stellt daraufhin die vereinbarte Assistenz bereit. Der Träger übernimmt im Rahmen des bestehenden Anspruchs die Vergütung.
Gerichtsurteil ersetzt keinen Vertrag mit dem AssistenzdienstNach Auffassung des LSG verpflichtete das frühere Urteil den Träger nicht dazu, persönlich Assistenzkräfte bereitzustellen oder dem Kläger ohne Weiteres den rechnerischen Wert sämtlicher Assistenzstunden in Geld auszuzahlen.
Der Betroffene musste vielmehr einen Vertrag mit einem Leistungserbringer über die zusätzlichen Assistenzleistungen abschließen.
Erst dadurch entsteht regelmäßig eine konkrete Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anbieter. Diesen Bedarf deckt der Eingliederungshilfeträger dann durch die Übernahme der Vergütung.
Im Verfahren über das Zwangsgeld hatte der Kläger einen solchen Vertrag nicht belegen nicht einmal vorgetragen. Damit fehlte die Grundlage für die Behauptung, der Leistungsträger verweigere eine bereits geschuldete Kostenübernahme.
Der Träger hatte die Kostenübernahme gar nicht verweigertDas LSG stellte nicht fest, dass der Träger die zugesprochenen Leistungen verweigern durfte. Der Senat sah vielmehr keine Anhaltspunkte dafür, dass der Träger die Kosten nicht übernehmen würde.
Das Zwangsgeld scheiterte am konkreten Vollstreckungsweg. Wer einen Anspruch auf eine Sach- oder Dienstleistung vor Gericht durchsetzt, sollte prüfen, welche nächsten Schritte das Urteil voraussetzt.
Nach dem Urteil sollten Sie deshalb nicht einfach abwartenWer Assistenzleistungen vor Gericht zugesprochen bekommt, sollte unmittelbar klären, wie die Leistung tatsächlich erbracht werden soll.
Besteht noch kein Vertrag mit einem Assistenzdienst, kann dieser Vertrag der nächste notwendige Schritt sein. Darin sollten Art und Umfang der Assistenz geregelt werden.
Danach sollte der Träger darüber informiert werden, welcher Leistungserbringer die zugesprochenen Stunden übernimmt und auf welcher Grundlage die Kosten entstehen.
Erst wenn der Träger die Kostenübernahme tatsächlich verweigert oder trotz bestehender Verpflichtung nicht handelt, stellt sich konkret die Frage nach weiterem gerichtlichen Druck.
Ein gewonnenes Verfahren ist nicht automatisch eine GeldforderungDie Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen Geldleistungen und Sach- beziehungsweise Dienstleistungen. Bei einer eindeutig bezifferten Geldforderung kann ein Urteil unmittelbar auf eine Zahlung gerichtet sein. Assistenzleistungen funktionieren jedoch häufig anders.
Der Eingliederungshilfeträger trägt die Verantwortung dafür die Leistungen zu gewähren. Leistungserbringer führen hingegen die konkrete Assistenz aus. Das SGB IX regelt Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern.
§ 123 SGB IX sieht Vereinbarungen zwischen Träger und Leistungserbringer vor. Der Leistungserbringer besitzt nach § 123 Abs. 6 SGB IX einen Vergütungsanspruch gegen den Eingliederungshilfeträger für die gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Für Sie bedeutet das: Der bewilligte Stundenumfang ist nicht keine auszuzahlende Geldsumme in gleicher Höhe.
Zwangsgeld bis 1.000 Euro half hier nicht weiterDer Kläger wollte die Umsetzung über § 201 SGG erzwingen. Nach der derzeit geltenden Vorschrift kann ein Sozialgericht einer Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 Euro androhen und nach Ablauf einer Frist festsetzen.
Dafür muss der zugrunde liegende gerichtliche Titel aber einen Inhalt besitzen, der sich auf diesem Weg tatsächlich vollstrecken lässt.
Nach Auffassung des LSG fehlte es daran im konkreten Fall. Das Urteil verschafft dem Kläger zwar den Anspruch auf Assistenz im festgelegten Umfang. Es verpflichtete den Träger aber nicht dazu, ohne Vertrag und bestehende Assistenzleistungen einen konkreten Betrag zu zahlen.
FAQ: Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe Warum bekam der Betroffene trotz gewonnenem Urteil noch kein Geld?Weil das Urteil nicht einfach eine bestimmte Geldsumme zusprach. Die Assistenz sollte über einen Leistungserbringer erbracht werden. Einen entsprechenden Vertrag hatte der Kläger im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich noch keinen Assistenzvertrag abgeschlossen habe?Nicht automatisch. Der Beschluss sagt nicht, dass ein bereits festgestellter Anspruch allein wegen eines fehlenden Vertrages erlischt. Ein fehlender Vertrag kann aber verhindern, dass bereits eine konkrete Kostenübernahme oder Zahlung für Leistungen erzwungen werden kann.
Kann ich gegen den Eingliederungshilfeträger ein Zwangsgeld beantragen?Grundsätzlich kennt § 201 SGG Zwangsgelder gegen Behörden. Ob ein solcher Antrag Erfolg hat, hängt aber entscheidend davon ab, was der gerichtliche Titel konkret verlangt und ob der Leistungsträger genau diese vollstreckbare Verpflichtung nicht erfüllt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IX, §§ 78, 113, 123
Bundesministerium der Justiz: Sozialgerichtsgesetz, §§ 198, 201
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2026 – L 2 SO 2046/26 B
Der Beitrag Schwerbehinderung: Anspruch auf Assistenz bestätigt – Geld lässt sich daraus nicht einfach fordern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nebenkostenabrechnung: Mieter müssen Nachzahlung nach Frist nicht mehr zahlen
Eine hohe Nebenkostennachzahlung wird nicht allein dadurch berechtigt, dass der Vermieter sie auf Papier ausrechnet. Für das Abrechnungsjahr 2025 läuft bei einem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember grundsätzlich am 31. Dezember 2026 die Abrechnungsfrist ab. Geht die Abrechnung erst danach zu, müssen Mieter eine Nachforderung in der Regel nicht mehr bezahlen.
Das kann mehrere hundert Euro Unterschied machen. Allerdings kommt es auf den tatsächlichen Zugang, den abgerechneten Zeitraum und mögliche Gründe für die Verspätung an. Ein Guthaben zugunsten des Mieters verschwindet dagegen nicht, nur weil der Vermieter zu spät abrechnet.
Für die Abrechnung 2025 hat der Vermieter grundsätzlich bis Ende 2026 ZeitNach § 556 Absatz 3 BGB müssen Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss den Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erreichen. Bei Wohnraummietverhältnissen mit kalenderjährlicher Abrechnung ergibt sich daraus für 2025 der Stichtag 31. Dezember 2026.
Die Jahreszahl auf dem Schreiben allein reicht für die Fristprüfung nicht aus. Umfasst die Abrechnung beispielsweise den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025, endete die reguläre Abrechnungsfrist bereits am 30. Juni 2026. Mieter sollten deshalb zuerst nachsehen, welches Anfangs- und Enddatum tatsächlich angegeben ist.
Der Poststempel rettet keine verspätete NachforderungEin Schreiben mit dem Datum „29. Dezember 2026“ kann trotzdem zu spät kommen. Entscheidend ist, wann es dem Mieter zugeht; weder das Ausstellungsdatum noch der Poststempel ersetzen diesen Zugang. Wird der Brief erst im Januar 2027 zugestellt, ist die reguläre Frist für das Kalenderjahr 2025 verpasst.
Bei einem Briefkasten bedeutet Zugang grundsätzlich, dass das Schreiben eingeworfen wurde und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Leerung gerechnet werden kann. Der Mieter muss den Brief dafür nicht bereits geöffnet oder gelesen haben.
Umgekehrt ist ein Einwurf spät am Silvesterabend nicht automatisch noch rechtzeitig, wie auch die Hinweise des Mietervereins zu Hamburg zum Zugang von Betriebskostenabrechnungen verdeutlichen.
Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen. Mieter sollten deshalb den Umschlag aufbewahren und festhalten, wann und unter welchen Umständen die Abrechnung eingegangen ist. Wer einen bereits rechtzeitig zugestellten Brief erst nach Neujahr liest, gewinnt dadurch allerdings keinen Schutz vor der Nachzahlung.
Wann eine Nachzahlung trotz Verspätung möglich bleibtDas Gesetz lässt eine Ausnahme zu, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dafür genügt kein pauschaler Satz, die Abrechnung habe sich „aus organisatorischen Gründen“ verzögert. Der Vermieter muss nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen, weshalb er die Frist trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte.
In Betracht kommt beispielsweise ein rückwirkender Grundsteuerbescheid, den die Behörde erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist erlässt. Fehlen notwendige Unterlagen anderer Stellen, hängt die Ausnahme davon ab, ob der Vermieter sich rechtzeitig und ausreichend um sie bemüht hat. Sobald das Hindernis entfällt, muss er die betroffenen Kosten zügig nachfordern.
Eine solche Ausnahme eröffnet keinen Freibrief für sämtliche anderen Abrechnungspositionen. Mieter können eine konkrete Erklärung verlangen, welche Kosten betroffen sind, wann die Unterlagen vorlagen und weshalb eine frühere Abrechnung unmöglich war. Auch der Mieterverein zu Hamburg nennt verspätete Grundsteuerbescheide als möglichen Ausnahmefall.
Ein Guthaben bleibt auch bei verspäteter Abrechnung bestehenDie Ausschlussfrist schützt Mieter vor verspäteten Nachforderungen des Vermieters. Ergibt eine erst 2027 zugegangene Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 ein Guthaben, bleibt dieses grundsätzlich auszuzahlen. Der Vermieter kann sich nicht auf seine eigene Verspätung berufen, um zu viel erhaltene Vorauszahlungen zu behalten.
Auch die Pflicht, überhaupt abzurechnen, endet nicht mit dem Fristablauf. Wer ein Guthaben vermutet, sollte eine fehlende Abrechnung daher nachweisbar anfordern. Das bedeutet allerdings nicht, dass Ansprüche unbegrenzt bestehen: Für Abrechnungs- und Zahlungsansprüche sind zusätzlich die jeweiligen Verjährungsregeln zu beachten.
Diese Fälle sollten Mieter unterscheiden Situation Grundsätzliche Folge Worauf es ankommt Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 geht bis 31. Dezember 2026 zu. Eine berechtigte Nachzahlung bleibt möglich. Die Abrechnung muss auch formell und inhaltlich geprüft werden. Dieselbe Abrechnung geht erst im Januar 2027 zu. Eine Nachforderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine vom Vermieter nicht zu vertretende Verspätung kann eine Ausnahme begründen. Die verspätete Abrechnung weist ein Guthaben aus. Der Rückzahlungsanspruch bleibt bestehen. Die Abrechnungsfrist lässt das Guthaben nicht verfallen. Abrechnungszeitraum endet bereits am 30. Juni 2025. Reguläres Fristende ist der 30. Juni 2026. Der Jahreswechsel ist nicht für jede Abrechnung der richtige Stichtag. Eine rechtzeitige Abrechnung wird nach Fristablauf erhöht. Die zusätzliche Forderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch hier kommt es auf mögliche gesetzliche Ausnahmen an. Eine bloße Zahlungsaufforderung wahrt die Frist nichtEin kurzer Brief mit der Aufforderung, „noch 600 Euro Nebenkosten“ zu überweisen, ersetzt keine ordnungsgemäße Abrechnung. Bei einem Mehrfamilienhaus müssen normalerweise die Gesamtkosten, der angewandte Verteilungsschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und die berücksichtigten Vorauszahlungen nachvollziehbar dargestellt sein. Eine bloß angekündigte spätere Abrechnung genügt ebenfalls nicht.
Allerdings macht nicht jeder Fehler die gesamte Abrechnung unwirksam. Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen formellen Mängeln und inhaltlichen Fehlern, die unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Fristablauf korrigiert werden können. Eine solche Korrektur darf die rechtzeitig abgerechnete Nachforderung grundsätzlich nicht nachträglich erhöhen, wie das Urteil vom 19. Januar 2005, VIII ZR 116/04, zeigt.
So reagieren Mieter auf eine verspätete ForderungWer die Abrechnung nach Fristablauf erhält, sollte die Nachforderung zeitnah und nachweisbar zurückweisen. Dabei sollten der Abrechnungszeitraum, das Zugangsdatum und der Ausschluss nach § 556 Absatz 3 BGB genannt werden. Behauptet der Vermieter eine unverschuldete Verspätung, sollte er diese konkret erläutern und belegen.
Auch bei rechtzeitigem Zugang lohnt sich die Prüfung der Kosten. Mieter dürfen Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen, wozu grundsätzlich auch Zahlungsnachweise gehören. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Recht auf Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege.
Für Einwendungen gegen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung haben Mieter grundsätzlich zwölf Monate ab deren Zugang. Diese Frist ist keine Erlaubnis, eine berechtigte Nachforderung ein Jahr lang unbezahlt zu lassen. Warum auch konkrete Beanstandungen rechtzeitig mitgeteilt werden sollten, erklärt unser Beitrag zur Einwendungsfrist bei überhöhten Betriebskosten.
Beispiel aus der Praxis: 680 Euro Nachzahlung kommen zu spätFrau Berger erhält am 4. Januar 2027 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025. Der Vermieter fordert 680 Euro nach und verweist darauf, dass er den Brief noch am 30. Dezember 2026 abgeschickt habe. Einen Grund, der eine unverschuldete Verspätung rechtfertigt, kann er nicht darlegen.
Frau Berger muss die 680 Euro grundsätzlich nicht nachzahlen, weil die Abrechnung erst nach dem 31. Dezember 2026 zugegangen ist. Sie hält den Eingang fest und weist die Forderung unter Hinweis auf die abgelaufene Abrechnungsfrist zurück. Hätte dieselbe verspätete Abrechnung stattdessen ein Guthaben von 220 Euro ausgewiesen, könnte sie dessen Auszahlung verlangen.
Drei Fragen und Antworten zur Nebenkostenabrechnung 2025 Reicht es, wenn der Vermieter die Abrechnung am 31. Dezember 2026 abschickt?Nein, bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 muss sie grundsätzlich spätestens an diesem Tag zugegangen sein. Das Datum auf dem Schreiben und der Poststempel beweisen keinen rechtzeitigen Zugang.
Sind Nachforderungen für 2025 ab Januar 2027 immer ausgeschlossen?Nein, eine berechtigte Forderung aus einer rechtzeitig zugegangenen Abrechnung entfällt nicht allein durch den Jahreswechsel. Bei verspäteter Abrechnung kann eine Ausnahme greifen, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Für vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungszeiträume muss das Fristende gesondert geprüft werden.
Geht mein Guthaben verloren, wenn die Abrechnung verspätet kommt?Nein, die verspätete Abrechnung lässt ein Guthaben nicht entfallen. Der Anspruch auf Rückzahlung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn eine Nachforderung des Vermieters wegen Fristablaufs ausgeschlossen wäre.
Der Beitrag Nebenkostenabrechnung: Mieter müssen Nachzahlung nach Frist nicht mehr zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Rund 520 Euro Unterschied zwischen den Jobcentern
Alleinerziehende Haushalte erhalten je nach Wohnort sehr unterschiedliche Zahlungen vom Jobcenter. Ein veröffentlichter Städtevergleich nennt für Hamburg durchschnittlich 1.852 Euro monatlich, für Magdeburg dagegen 1.332 Euro. Der Abstand von 520 Euro bedeutet allerdings nicht, dass Familien in Hamburg entsprechend mehr Geld für ihren Alltag behalten.
Was die Zahlen tatsächlich aussagenDie Werte stammen aus einem Vergleich von “buergergeld.org”, der sich auf eine Jobcenter-Statistik mit Datenbasis Mai 2026 beruft.
Den bundesweiten Durchschnitt beziffert das Portal auf 1.521 Euro monatlich. Eine unmittelbar nachprüfbare amtliche Ursprungstabelle ist im Beitrag nicht verlinkt; die folgenden Beträge werden deshalb als Angaben des Portals wiedergegeben.
Stadt beziehungsweise Vergleichswert Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag laut Portal Hamburg 1.852 Euro Dortmund 1.709 Euro Berlin 1.708 Euro München 1.677 Euro Hannover 1.566 Euro Deutschland 1.521 Euro Leipzig 1.402 Euro Magdeburg 1.332 EuroEs handelt sich um Durchschnittswerte für alleinerziehende Haushalte im Leistungsbezug, nicht um einen festen Anspruch jedes Elternteils. Auch lässt sich aus der Tabelle nicht ablesen, wie viel ein ansonsten identischer Haushalt an einem anderen Wohnort erhalten würde.
Die Regelsätze unterscheiden sich nicht nach WohnortDer Regelbedarf für einen alleinerziehenden Elternteil beträgt 2026 bundesweit 563 Euro monatlich. Für Kinder unter sechs Jahren sind 357 Euro vorgesehen, für Sechs- bis 13-Jährige 390 Euro und für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro. Diese Beträge bestätigt die Übersicht der Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026.
Ein Jobcenter darf diese Regelsätze nicht nach der Finanzlage seiner Kommune festlegen. Der Vergleich bezieht sich außerdem auf Mai 2026 und damit auf einen Zeitraum vor der schrittweise zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Grundsicherungsreform. Mit der Reform wird die Geldleistung in Grundsicherungsgeld umbenannt; die genannten Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert.
Warum Wohnkosten die Zahlung nach oben treiben könnenZusätzlich zu Regelbedarfen und möglichen Mehrbedarfen berücksichtigt das Jobcenter die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 SGB II sind tatsächliche Aufwendungen grundsätzlich zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Unterschiedliche örtliche Mietniveaus und Angemessenheitsgrenzen können deshalb zu erheblichen Abständen führen.
Wer eine höhere anerkannte Miete zahlen muss, kann eine höhere Jobcenter-Leistung erhalten, ohne mehr Geld für Lebensmittel oder Kleidung übrig zu haben. Unterkunftsleistungen können zudem unmittelbar an den Vermieter fließen. Ein ausgewiesener Leistungsbetrag muss daher nicht vollständig auf dem Konto des Elternteils eingehen.
Die Miete allein erklärt einen Städtevergleich nichtAus den Durchschnittsbeträgen lässt sich nicht belegen, dass der gesamte Abstand ausschließlich durch Wohnkosten entsteht. Dafür müssten auch die Zahl und das Alter der Kinder sowie die Einkommensverhältnisse der verglichenen Haushalte berücksichtigt werden. Ein Durchschnitt vermischt unterschiedliche Familienkonstellationen.
So mindern Kindergeld, Unterhalt und eigenes Erwerbseinkommen den Leistungsanspruch nach den jeweils geltenden Anrechnungsregeln. Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Einkommen ist § 11 SGB II. Ein niedrigerer Jobcenter-Zahlbetrag kann deshalb auch bedeuten, dass eine Familie einen größeren Teil ihres Bedarfs aus anderen Einnahmen deckt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende: Bis zu 337,80 Euro zusätzlichWer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei beziehungsweise drei Kindern unter 16 Jahren beträgt dieser 36 Prozent des Erwachsenenregelbedarfs. Das sind bei 563 Euro monatlich zusätzliche 202,68 Euro.
Daneben sieht § 21 Absatz 3 SGB II eine Berechnung mit zwölf Prozent je Kind vor, wenn diese günstiger ist, höchstens jedoch 60 Prozent. Bei einem einzigen minderjährigen Kind ab sieben Jahren sind es regelmäßig 67,56 Euro, der Höchstbetrag liegt bei 337,80 Euro. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Bürgergeld und Sozialhilfe.
Jobcenter-Zahlung ist nicht das gesamte HaushaltseinkommenAuch für Aussagen über Armut reicht der Blick auf den Überweisungsbetrag des Jobcenters nicht aus. Eine Armutsgefährdungsschwelle bezieht sich auf das verfügbare Haushaltseinkommen und berücksichtigt die Haushaltszusammensetzung. Wer nur die Jobcenter-Leistung betrachtet, lässt andere Einnahmen wie Kindergeld oder Unterhalt außer Acht.
Der veröffentlichte Durchschnittsbetrag darf deshalb nicht ohne weitere Berechnung mit der Armutsgefährdungsschwelle eines Elternteils mit einem Kind verglichen werden. Das würde unterschiedliche Größen gegenüberstellen. Für die finanzielle Lage einer konkreten Familie müssen ihre gesamten Einnahmen und ihre tatsächlichen Belastungen betrachtet werden.
Was Alleinerziehende im Bescheid prüfen solltenEin Betrag unter dem Städtedurchschnitt beweist noch keinen Berechnungsfehler. Aussagekräftiger ist der Berechnungsbogen: Sind die Kinder mit der richtigen Altersstufe erfasst, der passende Mehrbedarf berücksichtigt und die Einkünfte zutreffend angerechnet? Auch die angesetzten Unterkunfts- und Heizkosten sollten mit den eigenen Unterlagen abgeglichen werden.
Bei Unstimmigkeiten sollten Betroffene die Berechnung erläutern lassen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Wie das funktioniert, erläutert der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid.
Drei Fragen und Antworten zum Thema Haben alle Alleinerziehenden Anspruch auf 1.521 Euro monatlich?Nein, der genannte Betrag ist ein veröffentlichter Durchschnittswert. Der persönliche Anspruch hängt unter anderem von Kinderzahl, Alter, anerkannten Wohnkosten, Mehrbedarfen und anrechenbarem Einkommen ab.
Beweist eine niedrigere Zahlung, dass das Jobcenter zu wenig bewilligt?Nein, unterschiedliche Zahlbeträge können sich aus unterschiedlichen Lebensverhältnissen ergeben. Ob der eigene Bescheid stimmt, lässt sich nur anhand der individuellen Berechnung beurteilen.
Kann ich durch einen Umzug in eine teurere Stadt mehr Geld behalten?Höhere anerkannte Wohnkosten führen bei sonst gleichen Verhältnissen zwar zu einer höheren Leistung, zugleich steigen aber die entsprechenden Ausgaben. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Unterkunftskosten eingeholt werden. Ein hoher Städtedurchschnitt garantiert keine Übernahme der konkret verlangten Miete.
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Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?
Wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim zieht, läuft die Miete für die gemeinsame Wohnung weiter. Auch Strom, Versicherungen und der Einkauf verschwinden nicht aus dem Haushaltsbudget. Trotzdem steht plötzlich die Frage im Raum, wie viel vom gemeinsamen Einkommen noch für den Menschen bleibt, der zu Hause lebt.
Die Antwort lautet: Der eigene Lebensunterhalt muss gesichert bleiben, einen bundesweit einheitlichen Eurobetrag für alle Ehepaare gibt es jedoch nicht.
Bei einem längerfristigen Heimaufenthalt muss das Sozialamt auch die bisherige Lebenssituation des zu Hause lebenden Partners berücksichtigen. Eine Rechnung, die diesen Bedarf übergeht, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.
Warum das Sozialamt auch die Rente des anderen prüftDie Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Reichen die verfügbaren eigenen Mittel nicht aus, kommen Sozialhilfeleistungen einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage. Wie belastend die verbleibende Rechnung sein kann, zeigt der Fall einer Familie mit rund 4.200 Euro monatlichem Eigenanteil.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird nach § 19 Absatz 3 SGB XII auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners berücksichtigt. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim bedeutet für sich genommen keine Trennung der Ehe. Deshalb bleibt die finanzielle Verbindung grundsätzlich bestehen, obwohl beide an unterschiedlichen Orten wohnen.
Die 100.000-Euro-Grenze schützt Ehepartner nichtEin verbreitetes Missverständnis kann teuer werden: Die bekannte Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich gilt beim sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern. § 94 Absatz 1a SGB XII enthält diesen Schutz für Ehepartner nicht. Auch eine deutlich niedrigere Rente oder ein normales Arbeitseinkommen können deshalb in die Prüfung einbezogen werden.
Das bedeutet allerdings keine unbegrenzte Zahlungspflicht. Ob überhaupt Geld für die Heimkosten eingesetzt werden muss, hängt vom anrechenbaren Einkommen, den geschützten Ausgaben und dem vorhandenen Vermögen ab. Allein die Höhe der ungedeckten Heimrechnung beantwortet diese Frage nicht.
Was dem Partner zu Hause tatsächlich bleiben mussAusgangspunkt ist der eigene notwendige Lebensunterhalt. Für einen Erwachsenen, der nach dem dauerhaften Heimeinzug des Partners allein in der Wohnung lebt, beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 monatlich 563 Euro. Anerkennungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe kommen hinzu.
Bei beispielsweise 800 Euro anerkannten monatlichen Wohn- und Heizkosten ergeben sich zusammen mit dem Regelbedarf zunächst 1.363 Euro. Das ist eine vereinfachte Orientierung am notwendigen Lebensunterhalt, kein abschließend festgelegter Selbstbehalt für Ehepartner. Besondere Belastungen und die bisherige Lebenssituation können eine weitergehende Freistellung erfordern.
Für einen voraussichtlich längeren stationären Aufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII ausdrücklich eine angemessene Heranziehung des gemeinsamen Einkommens unter Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation des Partners zu Hause. Damit darf die Behörde die persönliche Lage nicht durch eine beliebige Pauschale ersetzen. Einen Anspruch darauf, sämtliche bisherigen Ausgaben unverändert fortführen zu können, enthält die Vorschrift allerdings ebenfalls nicht.
Warum die Berechnung mehr als eine Subtraktion istZum anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich auch Renten, Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen. Davon sind nach § 82 SGB XII unter anderem entrichtete Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge abzuziehen. Der Bruttobetrag auf einem Bescheid ist deshalb nicht automatisch der Betrag, der für die Heimfinanzierung zur Verfügung steht.
Für die Hilfe zur Pflege enthalten § 85 SGB XII und die folgenden Vorschriften zusätzliche Regeln zu Einkommensgrenzen und zum zumutbaren Einsatz. Für Lebensunterhaltskosten in der Einrichtung ist außerdem die Regelung zur häuslichen Ersparnis zu beachten. Eine Einkommensgrenze für eine bestimmte Leistung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres als frei verfügbarer Monatsbetrag des Ehepartners ausgeben.
Die Verbraucherzentrale erläutert zur Heimpflege, dass das gemeinsame Einkommen bei einem zu Hause verbleibenden Ehepartner nur eingeschränkt herangezogen wird. Die Prüfung muss berücksichtigen, was dieser weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt. Gerade deshalb sollten Betroffene eine vollständige Berechnung verlangen und sich nicht mit einer mündlichen Auskunft über einen angeblich immer geltenden Restbetrag zufriedengeben.
Diese Beträge und Schutzregeln dürfen nicht verwechselt werden Position Stand 2026 Bedeutung Regelbedarf bei alleiniger Haushaltsführung 563 Euro monatlich Baustein des notwendigen Lebensunterhalts; Wohn- und Heizkosten kommen hinzu. Verbleibendes Einkommen des Ehepartners Individuelle Berechnung Kein bundesweit einheitlicher Gesamtbetrag; die persönliche Lebenssituation ist zu berücksichtigen. Geschütztes Geldvermögen Grundsätzlich 10.000 Euro je erwachsener Person Bei einem einbezogenen Ehepaar regelmäßig insgesamt 20.000 Euro; kein monatlicher Freibetrag. Persönlicher Barbetrag im Heim Regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich Für erwachsene Sozialhilfeberechtigte im Heim; hiervon ist der Bedarf des Partners zu Hause zu unterscheiden. 20.000 Euro Erspartes sind bei Ehepaaren grundsätzlich geschütztBeim Vermögen gilt eine andere Rechnung als beim monatlichen Einkommen. Die Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII schützt grundsätzlich 10.000 Euro je einbezogener volljähriger Person. Für ein Ehepaar sind das regelmäßig 20.000 Euro an Geldvermögen.
Ein Antrag auf Sozialhilfe setzt deshalb nicht voraus, dass beide ihre Konten vollständig leeren. Übersteigende, verwertbare Mittel können allerdings einzusetzen sein, soweit kein weiterer Schutz greift. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über geschützte Vermögenswerte im Pflegefall.
Das selbst bewohnte Haus muss nicht automatisch verkauft werdenBleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei der Angemessenheit zählen unter anderem Wohnbedarf, Größe, Ausstattung und Wert.
Der Heimeinzug allein zwingt den anderen also nicht zum Verkauf seines Zuhauses. Umgekehrt ist nicht jede Immobilie allein deshalb geschützt, weil sie der Familie gehört. Ein vermietetes Objekt oder ein nach dem Auszug leer stehendes Haus kann anders zu beurteilen sein.
Auch der Partner im Heim braucht eigenes GeldWer im Pflegeheim Sozialhilfe für seinen Lebensunterhalt erhält, hat grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro. Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den dafür geltenden Vorgaben.
Auch deshalb ist die Rechnung „gesamte Rente ins Heim, der andere lebt von seiner eigenen Rente“ zu grob. Entscheidend sind die anerkannten Bedarfe beider Ehepartner und die dafür verfügbaren Mittel. Eine geringe eigene Rente des zu Hause lebenden Partners darf bei dieser Betrachtung nicht übergangen werden.
Früh melden und die Berechnung prüfen lassenSobald sich abzeichnet, dass die Finanzierung nicht ausreicht, sollte das Sozialamt nachweisbar über den Hilfebedarf informiert werden. Nach § 18 SGB XII setzt die Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen Kenntnis hat. Wer erst nach Monaten nachfragt, riskiert eine Finanzierungslücke für die Vergangenheit.
Für die Prüfung werden insbesondere Renten- oder Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, die Heimkostenaufstellung und Belege über die laufenden Wohnkosten benötigt. Besondere Belastungen sollten mit konkreten Nachweisen erläutert werden, damit sie bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 87 SGB XII berücksichtigt werden können. Dazu können etwa besondere krankheitsbedingte Aufwendungen gehören.
Gegen einen fehlerhaften Sozialhilfebescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Eine Sozialberatung oder anwaltliche Beratung im Sozialrecht kann helfen, unberücksichtigte Ausgaben und fehlerhafte Anrechnungen zu erkennen.
Praxisbeispiel: 950 Euro eigene Rente reichen nichtRenate erhält 950 Euro Rente, ihr Mann im Pflegeheim 1.800 Euro. Für Renates Wohnung fallen monatlich 800 Euro an anerkennungsfähigen Miet- und Heizkosten an. Würde die Rente ihres Mannes vollständig für das Heim verplant, blieben ihr nach den Wohnkosten nur 150 Euro.
Schon Regelbedarf und Wohnkosten ergeben in diesem Beispiel zusammen 1.363 Euro, also 413 Euro mehr als Renates eigene Rente. Diese Lücke muss die Berechnung berücksichtigen; außerdem sind mögliche weitere Bedarfe und die bisherige Lebenssituation zu prüfen. Wie viel vom gemeinsamen Einkommen tatsächlich für das Heim einzusetzen ist, lässt sich erst danach bestimmen.
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Rente: 5 Dinge, die dein Rentenausweis für dich tut
Der Rentenausweis verschwindet schnell zwischen Bankkarte und alten Kassenbons. Dabei kann er Eintrittspreise senken, bestimmte Fahrkarten zugänglich machen und den Rentenbezug unkompliziert belegen. Wer ihn zu Hause liegen lässt, zahlt bei passenden Angeboten womöglich mehr als nötig.
Allerdings gibt es keinen bundesweit einheitlichen Rentnerrabatt. Die Anbieter legen fest, welche Vergünstigungen sie gewähren und welche Nachweise sie verlangen. Deshalb lohnt es sich, diese fünf Einsatzmöglichkeiten zu kennen – einschließlich ihrer Grenzen.
Er weist den Rentenbezug nach, ohne die Rentenhöhe offenzulegenDer Rentenausweis ist ein offizieller Nachweis dafür, dass sein Inhaber Rente bezieht. Aufgeführt sind Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer, nicht die Höhe der monatlichen Zahlung. Wer lediglich seinen Rentenstatus belegen muss, kann damit häufig auf das Vorzeigen des ausführlichen Rentenbescheids verzichten.
Das ist praktisch an Kassen oder bei der Anmeldung für einen ermäßigten Tarif. Einen Personalausweis ersetzt die Karte jedoch nicht, denn sie enthält kein Lichtbild und ist kein Identitätsnachweis für Behörden. Diese Abgrenzung erläutert die Deutsche Rentenversicherung zum Rentenausweis.
Er kann den Museumsbesuch deutlich günstiger machenWie viel der Nachweis bringen kann, zeigt das Deutsche Museum auf der Museumsinsel in München. Die reguläre Tageskarte kostet 16 Euro, während Besucher ab 65 Jahren oder mit gültigem Rentenausweis unter den vorgesehenen Bedingungen 9 Euro zahlen. Das sind 7 Euro weniger und damit knapp 44 Prozent Ersparnis.
Der reduzierte Seniorentarif gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Samstags und sonntags gibt es diese Ermäßigung nicht, wie die offizielle Preisübersicht des Deutschen Museums ausdrücklich festhält. Gerade bei einem Ausflug kann deshalb schon die Wahl des Besuchstags einen Unterschied machen.
Weitere Beispiele finden sich in unserer Übersicht zu Ermäßigungen für Rentner bei Kulturveranstaltungen und Museumsbesuchen.
Er hilft bei günstigeren SchwimmbadbesuchenAuch beim Schwimmen kann sich der Nachweis auszahlen. Das Hallenbad neufun in Neufahrn weist beispielsweise für zwei Stunden einen Erwachsenenpreis von 6 Euro und einen Rentnerpreis von 5 Euro aus. Bei der Tageskarte stehen 10 Euro für Erwachsene und 9 Euro für Rentner in der Preisliste des Bades.
Ein Euro Unterschied wirkt beim einzelnen Besuch überschaubar. Wer regelmäßig schwimmen geht, spart über mehrere Monate jedoch einen spürbaren Betrag. Vor dem Ticketkauf sollte geklärt werden, welcher Nachweis verlangt wird und ob eine Mehrfachkarte oder ein anderer Zeittarif günstiger ausfällt.
Auf andere Bäder lassen sich diese Preise nicht übertragen. Ein Rentnertarif muss ausdrücklich vorgesehen sein; die Karte allein verschafft keinen allgemeinen Anspruch auf ermäßigten Eintritt.
Er kann bestimmte Nahverkehrstarife schon vor 65 zugänglich machenBei Bus und Bahn lohnt sich ein genauer Blick auf die Altersgrenzen. Das Senioren-MonatsTicket der Stuttgarter Straßenbahnen im VVS ist beispielsweise für Menschen ab 65 Jahren vorgesehen, mit Rentennachweis aber bereits ab 60 Jahren erhältlich.
Damit kann der Rentenbezug den Zugang zu diesem Tarif um mehrere Jahre vorziehen, wie die SSB zum Senioren-MonatsTicket erläutern.
Ein solches Ticket muss allerdings nicht das günstigste Angebot sein. Das Deutschlandticket oder andere örtliche Tarife können je nach Fahrbedarf und Nutzungsbedingungen besser passen. Vor dem Kauf sollten deshalb Gesamtpreis, Geltungsbereich und Vertragsbedingungen verglichen werden.
Auch ein häufiger Irrtum gehört ausgeräumt: Der Rentenausweis ist keine Fahrkarte. Wer einen besonderen Tarif nutzen möchte, muss das entsprechende Ticket kaufen und die dafür verlangten Nachweise mitführen.
Er kann bei ermäßigter Weiterbildung als Nachweis helfenBei Bildungsangeboten kann der belegte Rentenstatus ebenfalls eine Voraussetzung für niedrigere Gebühren sein. Allerdings werden dort teilweise zusätzlich Einkommen und Vermögen geprüft. Dann reicht der Rentenausweis allein nicht aus.
Die Münchner Volkshochschule gewährt beispielsweise bei entsprechend gekennzeichneten Kursen ihrer Senioren Volkshochschule 50 Prozent Ermäßigung für berechtigte Rentner. Für einen Einpersonenhaushalt nennt sie ein Nettoeinkommen bis 1.900 Euro und ein Vermögen bis 20.000 Euro; für Zweipersonenhaushalte gelten andere Grenzen. Die Bedingungen stehen in den Ermäßigungsregelungen der Münchner Volkshochschule.
Wer diese Möglichkeit nutzen möchte, sollte vor der Buchung nach den erforderlichen Unterlagen fragen. Der Ausweis belegt den Rentenstatus, zusätzliche Nachweise müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen bestätigen. Ein pauschaler Rabatt auf sämtliche Kurse lässt sich daraus nicht ableiten.
Die fünf Möglichkeiten im Überblick Einsatzbereich Möglicher Vorteil Worauf es ankommt Nachweis des Rentenbezugs Rentenstatus belegen, ohne die Rentenhöhe zu zeigen Kein Ersatz für den Personalausweis Museum und Kultur Zum Beispiel 9 statt 16 Euro im Deutschen Museum Dort Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage Schwimmbad Zum Beispiel 5 statt 6 Euro für zwei Stunden im neufun Örtlichen Rentnertarif und Nachweispflichten prüfen Nahverkehr Bestimmte Seniorentarife bereits vor dem 65. Geburtstag Altersgrenze, Rentennachweis und günstigere Alternativen beachten Weiterbildung Ermäßigte Kursgebühren bei passenden Angeboten Teilweise zusätzliche Einkommens- und VermögensgrenzenDie genannten Anbieterpreise und Bedingungen wurden für diesen Beitrag im September 2026 geprüft. Sie sind Beispiele aus einzelnen Einrichtungen und keine bundesweit gültige Rabattregelung.
Nicht jeder Seniorenrabatt braucht einen RentenausweisDie Begriffe „Seniorenrabatt“ und „Rentnerrabatt“ werden häufig vermischt. Bei der Senioren BahnCard der Deutschen Bahn kommt es beispielsweise auf ein Mindestalter von 65 Jahren an, nicht auf den Bezug einer Rente. Auch Menschen, die noch arbeiten, können deshalb die Altersvoraussetzung erfüllen.
Für Verbraucher bedeutet das: Immer nach der konkreten Bedingung fragen. Mal hilft der Rentenausweis, mal genügt der Altersnachweis, und manchmal sind weitere Unterlagen erforderlich. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag über mögliche Vergünstigungen mit dem Rentenausweis.
Drei Fragen und Antworten zum Rentenausweis Muss ich den Rentenausweis extra beantragen?Nein, nach Bewilligung der Rente wird er automatisch mit dem Begrüßungsschreiben des Renten Service der Deutschen Post zugesandt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Kann ich den Rentenausweis schon vor dem 65. Geburtstag nutzen?Ja, wenn der betreffende Anbieter seine Ermäßigung an den Rentenbezug knüpft und keine entgegenstehende Altersgrenze festlegt. Welche Bedingungen gelten, steht in der jeweiligen Tarif- oder Preisübersicht.
Was mache ich, wenn mein Rentenausweis verloren geht?Bei Verlust oder Beschädigung lässt sich über den Renten Service der Deutschen Post ein Ersatzrentenausweis anfordern. Der Ausweis ist grundsätzlich unbefristet gültig und wird nicht jedes Jahr neu ausgestellt.
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CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter darf nicht vollständig auf Mieter abwälzen
Eine Heizkostenabrechnung kann ordentlich aussehen und trotzdem zu hoch ausfallen: etwa dann, wenn der Vermieter seinen Anteil an den CO₂-Kosten auf die Bewohner abwälzt. Wer nur Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung vergleicht, übersieht diesen möglichen Fehler.
Bei Wohngebäuden reicht der gesetzliche Vermieteranteil grundsätzlich von null bis 95 Prozent der CO₂-Kosten. Entscheidend ist der berechnete Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr; die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil, nicht die gesamte Heizrechnung.
Seit 2023 darf der Vermieter seinen Anteil nicht weiterreichenDie Aufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und erfasst insbesondere CO₂-Kosten beim Heizen mit Gas oder Öl sowie bestimmte Wärmelieferungen.
Auch ein älterer Mietvertrag, der dem Mieter die Brennstoffkosten auferlegt, beseitigt die gesetzliche Beteiligung nicht; das regeln das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz und seine Übergangsvorschriften.
Die CO₂-Kosten stecken bereits in den berechneten Brennstoff- beziehungsweise Wärmekosten. Sie dürfen deshalb nicht zusätzlich ein zweites Mal aufgeschlagen werden, wenn die Abrechnung sie gesondert erläutert.
Diese Angaben gehören in die HeizkostenabrechnungDie Abrechnung muss den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine feste Seitenzahl oder ein bestimmtes Formular schreibt § 7 Absatz 3 des Gesetzes dafür nicht vor.
Suchen lässt sich beispielsweise nach „CO₂-Kostenaufteilung“, „Kohlendioxidkosten“ oder „Vermieteranteil“, auch in den zugehörigen Abrechnungsanlagen. Ein isolierter Eurobetrag erklärt jedoch noch nicht, ob die Einstufung stimmt und der Eigentümeranteil tatsächlich abgezogen wurde.
Für die Prüfung helfen die Lieferantenbelege: Dort müssen nach § 3 CO₂KostAufG unter anderem CO₂-Emissionen in Kilogramm, CO₂-Kosten, Energiegehalt und Emissionsfaktor stehen. Zusammen mit der verwendeten Wohnfläche und dem Abrechnungszeitraum ermöglichen diese Angaben, den Rechenweg nachzuvollziehen.
Wie hoch ist der Vermieteranteil?Bei einer gemeinsamen Versorgung des Wohngebäudes wird der jährliche CO₂-Ausstoß durch die dafür anzusetzende Wohnfläche geteilt und auf eine Nachkommastelle gerundet. Der Energieausweis ersetzt diese Berechnung anhand der Abrechnungsdaten nicht; die Berechnungsvorgaben stehen in § 5 CO₂KostAufG.
Aus dem Ergebnis ergibt sich die Kostenverteilung nach der gesetzlichen Einstufungstabelle. Für einen vollständigen Jahreszeitraum gelten grundsätzlich folgende Anteile:
CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter Unter 12 kg 100 Prozent 0 Prozent 12 bis unter 17 kg 90 Prozent 10 Prozent 17 bis unter 22 kg 80 Prozent 20 Prozent 22 bis unter 27 kg 70 Prozent 30 Prozent 27 bis unter 32 kg 60 Prozent 40 Prozent 32 bis unter 37 kg 50 Prozent 50 Prozent 37 bis unter 42 kg 40 Prozent 60 Prozent 42 bis unter 47 kg 30 Prozent 70 Prozent 47 bis unter 52 kg 20 Prozent 80 Prozent Ab 52 kg 5 Prozent 95 ProzentDie Grenze zwischen zwei Stufen kann bares Geld ausmachen: Bei 36,9 Kilogramm beträgt der Vermieteranteil 50 Prozent, bei 37,0 Kilogramm bereits 60 Prozent. Bei einem vereinbarten Abrechnungszeitraum unter einem Jahr müssen die Tabellenwerte zeitanteilig angepasst werden.
Musterabrechnung: So muss der Abzug nachvollziehbar werdenDas folgende fiktive Beispiel zeigt einen vereinfachten Ausschnitt aus einer Heizkostenabrechnung für 2025. Das Wohngebäude hat eine gemeinsame Gasheizung, 500 Quadratmeter Wohnfläche und laut Abrechnungsdaten einen Jahresausstoß von 20.000 Kilogramm CO₂; gesetzliche Ausnahmen werden nicht unterstellt.
Die Rechnung ergibt 40,0 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und damit einen Vermieteranteil von 60 Prozent. Für die Beispielwohnung wird vereinfachend ein nach dem Heizkostenschlüssel ermittelter Anteil von zehn Prozent an allen betroffenen Kosten angesetzt.
Position der Musterabrechnung Wert Was sich daran prüfen lässt Abrechnungszeitraum 01.01.–31.12.2025 Emissionen und Kosten müssen zum Zeitraum passen. Wohnfläche des Gebäudes 500 m² Die für die Einstufung verwendete Fläche muss stimmen. CO₂-Ausstoß des Gebäudes 20.000 kg Mit Lieferantenbelegen und Verbrauch abgleichen. Spezifischer CO₂-Ausstoß 40,0 kg/m² im Jahr 20.000 kg geteilt durch 500 m². Einstufung Stufe 7 60 Prozent Vermieter, 40 Prozent Mieter. CO₂-Kosten des Gebäudes, brutto 1.309,00 Euro Bereits in den Brennstoffkosten enthalten. Abzug Vermieteranteil 785,40 Euro 60 Prozent von 1.309,00 Euro. Verbleibende CO₂-Kosten für alle Mieter 523,60 Euro Nur dieser Rest darf auf die Bewohner verteilt werden. CO₂-Kosten der Beispielwohnung 52,36 Euro Zehn Prozent des verbleibenden Mieteranteils. Heizkosten des Gebäudes vor CO₂-Abzug 14.000,00 Euro Enthalten den vollständigen CO₂-Kostenbetrag. Heizkosten nach Abzug des Vermieteranteils 13.214,60 Euro 14.000,00 Euro minus 785,40 Euro. Heizkosten der Beispielwohnung vor Vorauszahlungen 1.321,46 Euro Zehn Prozent der bereinigten Gesamtkosten.Ohne Vermieterabzug würden der Wohnung 1.400 Euro Heizkosten zugeordnet, also 78,54 Euro zu viel. Die ausgewiesenen 52,36 Euro CO₂-Kosten sind in den korrekten 1.321,46 Euro bereits enthalten und werden nicht zusätzlich berechnet.
In einer echten Abrechnung wird der verbleibende CO₂-Kostenanteil nach dem geltenden Schlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten verteilt, der Verbrauch und Fläche berücksichtigen kann. Zehn Prozent der Gebäudewohnfläche bedeuten deshalb nicht automatisch zehn Prozent der CO₂-Kosten; weitere Hinweise bietet unser Beitrag zum Nachrechnen des Vermieteranteils.
Falsche Fläche, falscher Zeitraum: Kleine Angaben verändern die RechnungEine zu groß angesetzte Gebäudewohnfläche drückt den errechneten Ausstoß je Quadratmeter und kann den Vermieter in eine günstigere Stufe bringen. In der Musterabrechnung würden fälschlich angesetzte 600 statt 500 Quadratmeter nur 33,3 Kilogramm je Quadratmeter ergeben und den Vermieteranteil von 60 auf 50 Prozent senken.
Ebenso müssen Emissionen dem richtigen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn Lieferantenrechnung und Heizkostenabrechnung unterschiedliche Zeiträume abdecken. Bei Heizöl ist zusätzlich zu beachten, dass eingekaufte und tatsächlich verbrauchte Brennstoffmengen auseinanderfallen können.
Fehlende Pflichtangaben können drei Prozent Kürzung erlaubenBestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, erlaubt § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung um drei Prozent des abgerechneten persönlichen Heizkostenanteils. Bei 1.500 Euro wären das 45 Euro; Bezugsgröße ist nicht nur der CO₂-Betrag und auch nicht lediglich die Nachzahlung.
Ein falscher Rechenschritt ist davon zu unterscheiden: Eine unzutreffende Fläche oder Kostenstufe verlangt zunächst eine Berichtigung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Drei-Prozent-Kürzung sollten deshalb konkret benannt werden.
Denkmalschutz ist kein pauschaler FreibriefVerhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung, kann sich der Vermieteranteil halbieren. Sind beide Verbesserungswege entsprechend eingeschränkt, entfällt die Aufteilung nach § 9 CO₂KostAufG.
Der Vermieter muss die Umstände nachweisen, die seinen geringeren Anteil rechtfertigen. Der bloße Hinweis „Denkmalschutz“ oder die Aussage, eine Sanierung sei teuer, genügt dafür nicht.
Eigener Gasvertrag: Erstattung innerhalb von zwölf Monaten verlangenWer die Wohnung über einen eigenen Gasvertrag beheizt, bezahlt die CO₂-Kosten zunächst selbst. Einen geschuldeten Vermieteranteil muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen, beispielsweise per E-Mail mit Rechnung und Berechnung; Grundlage ist § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG.
Der Vermieter darf den Betrag bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Gibt es keine solche Abrechnung oder erfolgt keine Verrechnung, muss er spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erstatten.
Wird das Gas zusätzlich etwa zum Kochen mit einem eigenen Gasherd verwendet, verringert sich der Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 3 um fünf Prozent. Aus einem berechneten Anspruch von 100 Euro würden dann 95 Euro.
Abrechnung beanstanden und Belege anfordernMieter können nach § 556 Absatz 4 BGB Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen. Eine Beanstandung sollte den Zeitraum, die fehlenden Angaben oder den konkreten Rechenfehler nennen und eine korrigierte Abrechnung verlangen.
Für Einwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung; gesetzliche Ausnahmen bestehen bei unverschuldeter Verspätung. Diese Einwendungsfrist ist kein Zahlungsaufschub, weshalb eine fällige Forderung bei ungeklärten Punkten gegebenenfalls unter ausdrücklichem Vorbehalt bezahlt werden kann.
Auch die übrigen Positionen verdienen einen Blick. Unser Beitrag über Fehler in der Nebenkostenabrechnung erklärt, wie falsche Kostenansätze und nicht berücksichtigte Vorauszahlungen die Forderung erhöhen können.
Praxisbeispiel: 78,54 Euro weniger NachzahlungDie fiktive Mieterin Sabine erhält die oben dargestellte Abrechnung zunächst ohne Abzug des Vermieteranteils: 1.400 Euro Heizkosten stehen 1.200 Euro Vorauszahlungen gegenüber. Die Hausverwaltung fordert deshalb 200 Euro nach.
Sabine weist auf die CO₂-Aufteilung hin und verlangt eine Berichtigung. Nach dem Abzug sinken ihre Heizkosten auf 1.321,46 Euro und die Nachzahlung auf 121,46 Euro; die Prüfung spart ihr 78,54 Euro.
Drei Fragen und Antworten zu CO₂-Kosten Muss der Vermieter immer mitzahlen?Nein, bei weniger als zwölf Kilogramm CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr sieht das Stufenmodell keinen Vermieteranteil vor. Daneben können nachgewiesene gesetzliche Ausnahmen die Beteiligung verringern oder ausschließen.
Genügt die Angabe „CO₂-Kosten: 100 Euro“?Eine solche Einzelangabe erklärt die Aufteilung nicht ausreichend. Die Abrechnung muss auch die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen, damit der persönliche Kostenanteil geprüft werden kann.
Darf ich wegen eines Fehlers die gesamte Nachzahlung streichen?Aus einem Fehler bei der CO₂-Aufteilung folgt kein pauschaler Anspruch, die gesamte Nachzahlung zu streichen. In Betracht kommen die Berichtigung des unzulässig berechneten Vermieteranteils und bei den gesetzlichen Voraussetzungen das Drei-Prozent-Kürzungsrecht.
Der Beitrag CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter darf nicht vollständig auf Mieter abwälzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente: BAG kippt Spätehenklausel – Witwe erhält 675,82 Euro
Eine Witwe erhält rückwirkend ab November 2023 eine betriebliche Hinterbliebenenrente von 675,82 Euro brutto im Monat. Der Versorgungsträger hatte die Zahlung abgelehnt, weil ihr Ehemann bei der Heirat bereits älter als 60 Jahre war und die Ehe beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Kombination aus Altersgrenze und Mindestehedauer für unwirksam. Die Regel benachteiligte den verstorbenen Arbeitnehmer wegen seines Alters, weil das 60. Lebensjahr weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den Beginn der Betriebsrente bezeichnete.
Das Urteil beseitigt aber nicht jede Spätehenklausel und auch nicht jede Regel über eine Mindestdauer der Ehe. Ob Hinterbliebene eine Betriebsrente verlangen können, hängt weiterhin vom genauen Wortlaut und vom Aufbau der jeweiligen Versorgungsordnung ab.
Witwe setzte sich erst vor dem Bundesarbeitsgericht durchDie Klägerin und ihr späterer Ehemann lebten seit 2003 zusammen und heirateten am 10. Januar 2022. Der 1946 geborene Mann starb am 12. Oktober 2023 und hatte zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente im Monat erhalten. Das lange Zusammenleben begründete den Anspruch jedoch nicht.
Die Versorgungsordnung versprach dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent dieser Rente. Sie schloss die Zahlung jedoch aus, wenn die Ehe nach dem 60. Geburtstag geschlossen worden war und beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.
Der Versorgungsträger berief sich auf diese Ausschlussregel und lehnte den Antrag der Witwe ab. Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht Köln hielten die Ablehnung zunächst für rechtmäßig.
Das Bundesarbeitsgericht hob beide Entscheidungen auf. Nach dem Urteil vom 10. März 2026, Az. 3 AZR 107/25, muss die Unterstützungskasse 675,82 Euro brutto monatlich ab dem 1. November 2023 zahlen.
Warum die Altersgrenze von 60 Jahren nicht zulässig warDie Klausel behandelte Beschäftigte unterschiedlich danach, wie alt sie bei der Eheschließung waren. Wer vor dem 60. Geburtstag geheiratet hatte, musste keine fünfjährige Ehedauer erfüllen; wer später heiratete, verlor bei einer kürzeren Ehe die gesamte Hinterbliebenenversorgung.
Darin sah das BAG eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Arbeitnehmers wegen seines Alters. Er hatte die betriebliche Hinterbliebenenversorgung durch seine Beschäftigung erarbeitet; nach seinem Tod konnte die Witwe den daraus folgenden Anspruch selbst durchsetzen.
Arbeitgeber und Versorgungseinrichtungen dürfen ihre finanziellen Belastungen aus einer Hinterbliebenenversorgung begrenzen. Das BAG erkannte auch im entschiedenen Fall an, dass kalkulierbare Versorgungsausgaben ein legitimes Ziel sein können.
Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 10 AGG aber nur erlaubt, wenn die gewählte Grenze angemessen und erforderlich ist. Genau daran scheiterte die Regelung.
Das 60. Lebensjahr kennzeichnete in dieser Versorgungsordnung weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den normalen Beginn der Betriebsrente. Der reguläre Ruhestand war an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden.
Bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch konnte die Betriebsrente ab 60 beginnen. Veranlasste der Arbeitgeber den vorzeitigen Ruhestand, war eine Zahlung bereits früher möglich.
Der verstorbene Ehemann war bereits Ende 2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog seit Januar 2004 eine Betriebsrente. Die Ehe wurde damit tatsächlich lange nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossen.
Das rettete die Klausel nicht, denn sie knüpfte allein an das Alter von 60 Jahren und nicht an den tatsächlichen Rentenbeginn an. Ein Ausschluss für Ehen, die erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb oder nach Beginn der Betriebsrente geschlossen wurden, kann dagegen anders beurteilt werden.
Die fünfjährige Mindestehedauer machte den Ausschluss nicht zulässigDer Versorgungsträger argumentierte, nach fünf Ehejahren hätte der überlebende Ehepartner die Leistung erhalten. Diese Einschränkung machte die pauschale Altersgrenze nach Ansicht des BAG jedoch nicht angemessen.
Auch für eine isolierte Fünfjahresfrist sah das BAG in dieser Versorgungsordnung keine ausreichende Rechtfertigung. Eine Frist von einem Jahr kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der konkreten Versorgungsordnung geprüft werden.
Bei der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente hat das Ehejahr eine andere Wirkung. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI wird bei einer kürzeren Ehe grundsätzlich eine Versorgungsehe vermutet, doch Hinterbliebene können diese Vermutung mit besonderen Umständen widerlegen.
Weitere Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwenrente, Sterbevierteljahr und Einkommensanrechnung erklärt unser Beitrag zu den Regeln der Witwenrente 2026.
Warum die gesamte Ausschlussklausel wegfielDie rechtswidrige Bestimmung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Als vorformulierte Vertragsbedingung fiel sie ersatzlos aus der Versorgungsregelung heraus.
Das Gericht durfte die Klausel weder auf eine kürzere Ehedauer reduzieren noch die Altersgrenze durch einen anderen Zeitpunkt ersetzen. Denkbar gewesen wären etwa das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Beginn des vorzeitigen Ruhestands oder eine feste Altersgrenze.
Welche Regel die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewählt hätten, ließ sich nicht verlässlich feststellen. Ohne die Ausschlussbestimmung waren die übrigen Voraussetzungen erfüllt, sodass der Anspruch der Witwe bestehen blieb.
Welche Klauseln nach dem Urteil angreifbar sein können Gestaltung der Versorgungsordnung Rechtliche Einordnung nach dem BAG-Urteil Ausschluss knüpft nur an ein bestimmtes Lebensalter bei der Heirat an Angreifbar, wenn dieses Alter keinen Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hat Altersgrenze wird mit einer fünfjährigen Mindestehedauer verbunden Die Kombination wird nicht allein durch die Ehedauer zulässig; im entschiedenen Fall war sie unwirksam Ehe wurde erst nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen Ein darauf zugeschnittener Ausschluss kann zulässig sein, wenn die Versorgungsordnung diesen Einschnitt ausdrücklich nennt Versorgungsordnung verlangt unabhängig vom Alter eine kurze Mindestdauer der Ehe Eine einjährige Frist kann noch zulässig sein; eine automatische Wirksamkeit folgt daraus nichtEine frühere Entscheidung zu einer unwirksamen Mindestehe-Klausel bei der Betriebsrente bestätigt: Entscheidend bleiben der Wortlaut und das jeweilige Versorgungssystem.
So errechneten sich die 675,82 EuroDie zugesprochenen 675,82 Euro sind keine gesetzliche Witwenrente, sondern eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Der Verstorbene erhielt zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente; davon standen dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent zu.
Die Zahlung beginnt nach der Versorgungsordnung im Monat nach dem Tod, hier also im November 2023. Der Betrag gilt nur für diesen Fall; andere Versorgungsordnungen können abweichende Prozentsätze und Berechnungsregeln enthalten.
Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte den Wortlaut prüfenHinterbliebene sollten zuerst klären, aus welchem Grund die Betriebsrente abgelehnt wurde. Besonders prüfenswert sind Bescheide, die allein auf das Alter des verstorbenen Beschäftigten bei der Heirat und auf eine mehrjährige Ehedauer verweisen.
Benötigt werden vor allem die vollständige Versorgungsordnung, die Versorgungszusage, das Ablehnungsschreiben und Unterlagen zum Beginn sowie zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch der Zeitpunkt, ab dem der Verstorbene seine Betriebsrente bezog, kann für die Einordnung der Klausel wichtig sein.
Ansprüche sollten schriftlich gegenüber dem früheren Arbeitgeber, der Unterstützungskasse oder dem sonstigen Versorgungsträger geltend gemacht werden. Der grundsätzliche Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt nach § 18a BetrAVG in 30 Jahren. Für bereits fällige Monatsbeträge gilt dagegen die regelmäßige Verjährungsfrist; zusätzlich können wirksame tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu prüfen sein.
Gegenüber einem privaten Arbeitgeber oder einer Unterstützungskasse gibt es regelmäßig kein behördliches Widerspruchsverfahren wie bei der Deutschen Rentenversicherung. Je nach Versorgungssystem kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht erforderlich sein, weshalb eine zeitnahe arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein kann.
Kurzes Beispiel aus der PraxisZwei Beschäftigte heiraten erst nach ihrem 60. Geburtstag. Die erste Versorgungsordnung verweigert die Hinterbliebenenrente allein wegen dieses Alters, die zweite ausdrücklich nur dann, wenn die Ehe nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb geschlossen wurde.
Nach dem BAG-Urteil ist die erste Klausel angreifbar, wenn das 60. Lebensjahr keinen Bezug zum Beschäftigungsende oder Rentenbeginn hat. Die zweite Klausel kann eher zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der gesamten Versorgungsordnung geprüft werden.
Fragen und Antworten zur Spätehenklausel Ist nach dem BAG-Urteil jede Spätehenklausel unwirksam?Nein. Unzulässig war die konkrete Kombination aus dem Alter von 60 Jahren und einer fünfjährigen Mindestehedauer, weil die Altersgrenze keinen sachgerechten Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hatte.
Sind fünfjährige Mindestehedauerklauseln immer unwirksam?Das lässt sich nicht für jede Versorgungsordnung pauschal sagen. Im entschiedenen Fall fehlte für die fünfjährige Frist jedoch eine ausreichende Rechtfertigung; eine einjährige Frist kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein.
Warum half es nicht, dass der Mann bereits Betriebsrentner war?Im entschiedenen Fall genügte dieser tatsächliche Umstand nicht, weil die Klausel nicht an den Rentenbeginn, sondern pauschal an das 60. Lebensjahr anknüpfte. Eine ausdrücklich auf den Eintritt in den Ruhestand zugeschnittene Bestimmung kann dagegen zulässig sein.
Gilt die Entscheidung auch für die gesetzliche Witwenrente?Nein, das Urteil betrifft eine betriebliche Versorgungszusage. Für die gesetzliche Witwenrente gelten eigene Vorschriften, darunter die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr.
Was sollten Hinterbliebene nach einer Ablehnung tun?Sie sollten die vollständige Versorgungsordnung anfordern und prüfen lassen, woran der Ausschluss genau anknüpft. Der Anspruch sollte wegen möglicher Ausschlussfristen und der Verjährung einzelner Monatsbeträge möglichst bald schriftlich geltend gemacht werden.
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Erster Gesetzesentwurf zur Rente nach 45 Jahren: Alle Jahrgänge ab 1972 betroffen
45 Versicherungsjahre erreichen und vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen: Diese Möglichkeit will die Bundesregierung im Zuge ihrer Rentenreform abschaffen. Ein bekannt gewordener Gesetzesentwurf deutet nun an, wie der Ausstieg aussehen könnte.
Erster Entwurf bekanntNach einem Bericht Kreisen wurde am Vortag ein interner Entwurf mit Bearbeitungsstand vom 21. August bekannt. Das Arbeitsministerium habe ihn als Papier eines Fachreferats eingeordnet.
Aber aus einer Antwort an den Bundestag vom 14. September 2026 erklärte die Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Kommissionsempfehlungen würden noch erarbeitet.
Entwarnung bedeutet der Entwurf allerdings nicht. Die Bundesregierung beschreibt ausdrücklich das Ziel, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Der Koalitionsausschuss kündigte an, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umzusetzen; das Gesetzgebungsverfahren sollte bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Für Beschäftigte steht damit ein erheblicher Renten-Vorteil auf dem Spiel. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann früher aufhören, ohne dass allein wegen dieses früheren Beginns ein Rentenabschlag entsteht. Würde dieser Zugang entfallen, müssten Betroffene je nach späterer Rechtslage länger arbeiten, eine Zeit ohne Rente finanzieren oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.
Welche Jahrgänge im frühen Papier genannt werdenDem Bericht zufolge sollte der Zugang mit 65 für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für 1967 bis 1971 war besonderer Vertrauensschutz vorgesehen, ab 1972 grundsätzlich kein allgemeiner Zugang zur bisherigen Rentenart mehr.
Diese Angaben beschreiben den überholten Arbeitsstand und erlauben keine verlässliche Aussage über das spätere Gesetz.
Für den Schutz sollte demnach eine verbindlich vereinbarte Altersteilzeit bedeutsam sein; als Stichtag enthielt das Papier lediglich einen Platzhalter für den Kabinettsbeschluss.
Daraus lässt sich heute weder eine sichere Abschlussfrist noch eine Garantie für einzelne Verträge ableiten. Wer jetzt allein aus Sorge vor einer vermeintlichen Frist unterschreibt, trifft eine weitreichende Entscheidung auf unsicherer Grundlage.
Was bei der Rente nach 45 Jahren weiterhin giltNach § 38 SGB VI besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Für die Jahrgänge ab 1964 sind das vollendete 65. Lebensjahr und 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeit erforderlich. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen.
Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren: geltendes Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Alter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 JahreDie Tabelle zeigt die bestehende Rechtslage, keine zugesicherte Ausnahme von einer künftigen Reform. Weitere Hintergründe erläutert Dr. Utz Anhalt im Beitrag über die diskutierten Übergangsfristen bei der Rente nach 45 Jahren. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt für die heute betroffenen jüngeren Jahrgänge deshalb in die Irre.
45 Versicherungsjahre sind mehr als 45 Jahre BeschäftigungFür diese Rente zählen nicht ausschließlich Jahre im Betrieb. Nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung können beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto für die 45-jährige Wartezeit anerkannt werden.
Besonders aufpassen müssen Versicherte, die ihren Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld überbrücken wollen. Dessen Bezugszeiten zählen nach § 51 Absatz 3a SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für die 45 Jahre; ausgenommen sind insbesondere die gesetzlich erfassten Fälle einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Diese Hürde besteht bereits heute und ist keine Folge der angekündigten Reform.
Eine Schutzrente wäre kein Ersatz für alleAls Ausgleich für den Wegfall des bisherigen Zugangs empfiehlt die Kommission eine neue Schutzrente. Nach der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums soll sie langjährigen Beitragszahlern im rentennahen Alter helfen, die ihren bisherigen Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können. Dafür wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen.
Daraus folgt ein deutlicher Unterschied zum bisherigen Anspruch: Lange Versicherungszeiten allein würden für diese Ausnahme nicht genügen. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte trotz 45 anrechenbarer Jahre durch das neue Modell fallen. Die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren muss deshalb daran gemessen werden, wen sie tatsächlich erreicht.
Vertrauensschutz braucht mehr als eine ZusageBundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September im Bundestag Vertrauensschutz für Menschen an, die nach 45 Jahren Arbeit mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn rechnen. Das dokumentiert der Bericht des Bundestages zur Haushaltsdebatte. Welche Voraussetzungen später dafür gelten, beantwortet diese Ankündigung noch nicht.
Genau hier entsteht das Problem für die Lebensplanung: Ein Arbeitsverhältnis, eine Altersteilzeit oder eine private Überbrückung lassen sich nicht beliebig verschieben. Versicherte benötigen deshalb nachvollziehbare Übergangsvorschriften, bevor sie ihre Planung auf neue Regeln ausrichten können. Eine bloße Jahreszahl aus einem überholten Papier bietet diese Sicherheit nicht.
Wenn der Abschlag bleibt, kostet früherer Ruhestand jeden Monat GeldVon der 45-Jahre-Rente zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht ab 63 vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Die 45-Jahre-Rente selbst lässt sich dagegen auch gegen Abschläge nicht vor ihre jeweilige Altersgrenze vorziehen.
Nach § 77 SGB VI beträgt die Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent pro Monat. Bei einem Beginn zwei Jahre vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze ergibt das 7,2 Prozent. Auf eine für diesen Beginn ermittelte Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag gerechnet wären das 144 Euro weniger im Monat.
Beispiel aus der Praxis: 144 Euro Unterschied trotz 45 JahrenDer Lagerarbeiter Thomas, Jahrgang 1967, möchte mit 65 in Rente gehen und hätte dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach heutigem Recht wäre dieser Zugang abschlagsfrei möglich. Für das Beispiel wird eine zu diesem Zeitpunkt errechnete monatliche Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag angenommen.
Würde sein abschlagsfreier Zugang ohne Übergangsschutz entfallen und könnte er stattdessen die 35-Jahre-Rente mit 65 bei einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 beziehen, blieben rechnerisch 1.856 Euro brutto.
Das wären 1.728 Euro weniger im Jahr; weitere Beiträge durch längeres Arbeiten und spätere Rentenanpassungen sind dabei nicht eingerechnet. Dieses Szenario zeigt die mögliche finanzielle Belastung, ist aber keine bereits beschlossene Kürzung für Thomas oder seinen Jahrgang.
Der Beitrag Erster Gesetzesentwurf zur Rente nach 45 Jahren: Alle Jahrgänge ab 1972 betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Betriebsrente jahrelang zu niedrig: BAG spricht Rentner 4.614 Euro Nachzahlung zu
4.614,55 Euro brutto muss ein Arbeitgeber einem Rentner nachzahlen, weil dessen Betriebsrente über Jahre zu niedrig berechnet wurde. Hinzu kommen Zinsen. Besonders wichtig für andere Betriebsrentner: Das Bundesarbeitsgericht zog für die richtige Berechnung nicht nur den Wortlaut einer alten Versorgungsordnung heran.
Entscheidend war auch, wie der Arbeitgeber diese Regelung jahrzehntelang selbst angewendet hatte.
Das Urteil kann deshalb für Rentner wichtig sein, deren Betriebsrente auf älteren Versorgungszusagen, Gesamtzusagen oder betrieblichen Versorgungsordnungen beruht. Wer eine geänderte oder gekürzte Berechnung einfach hinnimmt, könnte Geld verlieren. (3 AZR 100/25).
Arbeitgeber änderte die Berechnung der BetriebsrenteDer Kläger, Jahrgang 1945, hatte von 1976 bis 1992 beim Arbeitgeber beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger gearbeitet. Grundlage seiner betrieblichen Altersversorgung war ein Versorgungsstatut aus dem Jahr 1953 in der Fassung von 1977.
Die Versorgung orientierte sich an den Bezügen bayerischer Beamter. Der Arbeitgeber berechnete die Betriebsrente über viele Jahre nach einem Verfahren, bei dem Veränderungen der gesetzlichen Rente und der maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berücksichtigt wurden.
Stiegen die Dienstbezüge, erhöhte sich grundsätzlich auch die Berechnung der Betriebsrente. Stieg dagegen die gesetzliche Rente, konnte die Betriebsrente sinken. Diese sogenannte Gesamtrentenfortschreibung praktizierte der Arbeitgeber seit Beginn des Rentenbezugs über viele Jahre.
Dann änderte er seine Vorgehensweise. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahr 2020 stellte der Arbeitgeber die bisherige Berechnung um.
Statt die Betriebsrente wie zuvor fortzuschreiben, orientierte er sich nun im Wesentlichen an der Anpassungsprüfung nach § 16 Betriebsrentengesetz und einer im Versorgungsstatut geregelten Mindestgarantie.
Für den Rentner im konkreten Fall bedeutete die Umstellung weniger Geld.
Rentner akzeptiert nicht die neue BerechnungDer Kläger hielt die neue Berechnung für falsch. Nach seiner Auffassung musste der Arbeitgeber weiterhin die jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge seiner eigenen Besoldungsordnung zugrunde legen. Damit hatte er beim Bundesarbeitsgericht weitgehend Erfolg.
Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente weiterhin auf Grundlage der jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11, berechnen muss.
Für Januar 2020 bis einschließlich Oktober 2024 ergab sich daraus eine Differenz von 4.614,55 Euro brutto. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Zinsen zahlen.
4.614,55 Euro Nachzahlung wegen falscher BerechnungAllein für Januar 2021 bis Juni 2022 fehlten dem Rentner insgesamt 1.873,98 Euro. Für Dezember 2022 bis März 2023 kamen 533,36 Euro hinzu.
Von April 2023 bis Oktober 2024 ergab sich eine weitere Differenz von 1.521,26 Euro. Zusammen mit den vorherigen Zeiträumen errechnete das BAG 4.614,55 Euro brutto.
Der Fall zeigt auch, wie sich monatliche Abweichungen summieren können. Bei einer Betriebsrente, die über Jahre oder Jahrzehnte gezahlt wird, können Differenzen von einigen Dutzend Euro pro Monat mehrere Tausend Euro ausmachen.
Jahrzehntelange Berechnungspraxis wird zum wichtigen BeweispunktDer wichtigste Teil des Urteils reicht über die konkrete Nachzahlung hinaus. Das BAG stellte ausdrücklich klar, dass eine Praxis über Jahrzehnte eine Rolle spielt, wenn es um das Auslegen einer Versorgung geht.
Das gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber diese Regelung selbst als Gesamtzusage erteilt hat. Im konkreten Fall hatten der Arbeitgeber und sein Rechtsvorgänger die Versorgungsbezüge über Jahrzehnte entsprechend der Entwicklung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhöht. Das sprach nach Auffassung des BAG für die vom Rentner verlangte Auslegung.
Für Betroffene ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Nicht nur die aktuelle Berechnung oder einzelne Sätze aus einer alten Versorgungsordnung können entscheidend sein. Auch frühere Abrechnungen und die gebräuchliche Methode des Arbeitgebers sind bedeutend.
Alte Versorgungsordnung steht nicht isoliertDer Arbeitgeber berief sich auf eine Klausel, nach der Änderungen der Besoldung keinen Einfluss auf bereits laufende Versorgungsleistungen haben sollten. Auf den ersten Blick sprach diese Formulierung gegen den Rentner.
Das BAG betrachtete die Klausel jedoch im Zusammenhang mit der gesamten Versorgungsordnung. Dabei unterschied das Gericht zwischen einer garantierten Mindestversorgung und der regulären Berechnung der laufenden Versorgung.
Die Klausel, auf die sich der Arbeitgeber berief, regelte nach der Auslegung des Gerichts vor allem die Mindestversorgung. Daraus folgte nicht, dass auch die reguläre Betriebsrente aus der bisherigen dynamischen Berechnung herausfiel.
Damit scheiterte der Versuch, eine einzelne Formulierung aus der alten Versorgungsordnung gegen die langjährige Berechnung zu stellen.
Selbst eine unklare Versorgungszusage kann zugunsten des Rentners ausgelegt werdenDas BAG setzte noch einen weiteren wichtigen Punkt. Selbst wenn man die Versorgungsordnung anders lesen und zwei vertretbare Auslegungen für möglich halten würde, hätte das dem Arbeitgeber nicht geholfen. Dann käme die sogenannte Unklarheitenregel des § 305c Absatz 2 BGB ins Spiel.
Bei mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nicht ausräumbare Zweifel grundsätzlich zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat.
Da das Versorgungsstatut im konkreten Fall als Gesamtzusage und damit als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln war, hätte auch dieser Weg zu dem für den Rentner günstigeren Ergebnis geführt.
Welche Betriebsrentner ihre Berechnung jetzt prüfen solltenBesonders aufmerksam sollten Sie werden, wenn Ihr früherer Arbeitgeber seine Berechnung während des Rentenbezugs geändert hat.
Das gilt ebenso, wenn Ihre Versorgung auf einer alten Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung oder Gesamtzusage beruht und der Arbeitgeber diese Regelung früher anders angewendet hat als heute.
Vergleichen Sie deshalb ältere Rentenabrechnungen mit den aktuellen Zahlungen. Prüfen Sie, welche Berechnung der Arbeitgeber früher verwendet hat und ob Steigerungen bestimmter Gehälter, Tarife, Beamtenbezüge oder anderer Bezugsgrößen in Ihre Betriebsrente eingeflossen sind.
Auch Schreiben des Arbeitgebers zum Beginn der Betriebsrente, ältere Anpassungsmitteilungen und Berechnungsblätter können wichtig sein. Gerade eine gleichförmige Praxis über viele Jahre kann nach dem neuen BAG-Urteil für die Auslegung der ursprünglichen Versorgungszusage sprechen.
Arbeitgeber forderte sogar Geld vom Rentner zurückDer Fall hatte für den Kläger noch eine weitere brisante Seite. Der Arbeitgeber wollte nicht nur die höhere Betriebsrente abwehren, sondern verlangte im Wege einer Widerklage 1.427,22 Euro vom Rentner zurück.
Der Arbeitgeber war der Ansicht, zwischen Januar 2021 und Juni 2022 zu viel gezahlt zu haben. Auch damit scheiterte er. Nachdem sich die Berechnung des Rentners im entscheidenden Punkt durchgesetzt hatte, blieb die Widerklage ohne Erfolg.
Der Kläger musste also nicht 1.427,22 Euro zurückzahlen, sondern erhielt umgekehrt 4.614,55 Euro brutto plus Zinsen zugesprochen.
Nachzahlungen können an Verjährungsfristen scheiternWer eine falsche Berechnung seiner Betriebsrente vermutet, sollte nicht jahrelang abwarten. § 18a Betriebsrentengesetz unterscheidet zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den regelmäßig wiederkehrenden einzelnen Rentenzahlungen.
Während für den grundlegenden Leistungsanspruch eine 30-jährige Verjährungsfrist vorgesehen ist, unterliegen die einzelnen laufenden Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Zusätzlich können je nach Versorgungsregelung tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen eine Rolle spielen. Betroffene sollten mögliche Differenzen deshalb frühzeitig prüfen und ihre Ansprüche gegebenenfalls nachweisbar geltend machen.
Aus dem BAG-Urteil folgt nicht, dass Betriebsrentner beliebig weit rückwirkend sämtliche zu niedrigen Zahlungen zurückverlangen können.
Das sollten Sie bei einer verdächtig niedrigen Betriebsrente prüfenEntscheidend sind zunächst Ihre ursprüngliche Versorgungszusage und sämtliche späteren Fassungen der Versorgungsordnung. Vergleichen Sie anschließend alte und neue Rentenabrechnungen und achten Sie darauf, ob sich die Berechnungsmethode verändert hat.
Besonders aussagekräftig können Unterlagen sein, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber über viele Jahre bestimmte Erhöhungen regelmäßig weitergegeben hat. Bewahren Sie außerdem Mitteilungen über Rentenanpassungen und Berechnungsblätter auf.
Hat der Arbeitgeber die Berechnung plötzlich geändert, sollten Sie sich schriftlich erklären lassen, auf welche konkrete Vorschrift der Versorgungsordnung er sich stützt und wie sich die neue Rentenhöhe rechnerisch ergibt.
Das BAG-Urteil zeigt: Bei alten Versorgungssystemen entscheidet nicht zwingend die heutige Interpretation des Arbeitgebers. Seine eigene frühere Praxis kann gegen ihn sprechen.
QuellenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026 – 3 AZR 100/25
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), §§ 16, 18a
Der Beitrag Betriebsrente jahrelang zu niedrig: BAG spricht Rentner 4.614 Euro Nachzahlung zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nicht nur Kindergeld: Auch das zahlt der Staat für Familien
Die Miete läuft weiter, die Klassenfahrt steht an und nach der Geburt fällt ein Teil des Gehalts weg: Familien müssen sehr unterschiedliche finanzielle Belastungen gleichzeitig bewältigen. Staatliche Leistungen können helfen, doch dafür müssen Eltern häufig mehrere Anträge bei verschiedenen Stellen einreichen.
Besonders bei kleinen Einkommen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Ansprüche neben dem Kindergeld. Kinderzuschlag und Wohngeld können nicht nur das Haushaltsbudget verbessern, sondern auch den Zugang zu Unterstützung für Schule, Freizeit und Kinderbetreuung eröffnen.
Warum Unterstützung nicht bei allen Familien ankommtDass Familien auf Leistungen verzichten, liegt nicht ausschließlich an fehlenden Informationen. Eine Untersuchung des Deutschen Jugendinstituts zu Zugangshürden bei Familienleistungen beschreibt auch komplizierte Verfahren und Schwierigkeiten im Kontakt mit Behörden.
Für Eltern bedeutet das: Ein bewilligtes Kindergeld ersetzt keine Prüfung weiterer Ansprüche. Wer arbeitet, darf ebenfalls Unterstützung erhalten, wenn Einkommen und Lebenssituation die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
Kindergeld: 259 Euro im Monat, aber 2026 noch nicht allgemein ohne AntragSeit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Höhe des elterlichen Einkommens. Bei bereits laufendem Bezug erfolgt die Erhöhung automatisch, wie die Bundesagentur für Arbeit zur Kindergelderhöhung erläutert.
Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Zahlung nach einer Geburt: Eltern sollten 2026 weiterhin einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Laut Bundesfinanzministerium ist die Einführung der antragslosen Auszahlung erst für 2027 in zwei Stufen vorgesehen und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Beide Vorteile werden dabei miteinander verrechnet; Eltern erhalten nicht zusätzlich zum vollen Kindergeld noch einmal den gesamten Steuervorteil.
Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro zusätzlich für jedes KindDer Kinderzuschlag richtet sich an Familien, deren Einkommen für den gesamten Haushalt nicht oder nur knapp ausreicht. Er beträgt 2026 höchstens 297 Euro je Kind und Monat und wird bei der Familienkasse beantragt.
Vorausgesetzt werden unter anderem ein im Haushalt lebendes, unverheiratetes Kind unter 25 Jahren und ein Kindergeldanspruch. Elternpaare müssen die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto monatlich erreichen, Alleinerziehende die Grenze von 600 Euro; Kindergeld und Wohngeld zählen dafür nicht mit.
Üblicherweise muss die Familie ihren Bedarf mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld decken können, wobei es einen erweiterten Zugang für bestimmte Fälle gibt. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt unter anderem von Einkommen, Wohnkosten, Familiengröße und erheblichem Vermögen ab.
Die Bewilligung gilt grundsätzlich für sechs Monate, anschließend ist ein neuer Antrag nötig. Die Familienkasse erklärt die Voraussetzungen; weitere Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zum Kinderzuschlag und den damit verbundenen Entlastungen.
Wohngeld und Kinderzuschlag gemeinsam prüfenWohngeld unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten und kann mit dem Kinderzuschlag kombiniert werden. Die Höhe richtet sich insbesondere nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Einkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete beziehungsweise Belastung bei selbst genutztem Eigentum.
Eine feste Einkommensgrenze, die unabhängig vom Wohnort für jede Familie gilt, gibt es deshalb nicht. Einen Einstieg bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Wohngeldanspruch im Jahr 2026.
Wer bereits existenzsichernde Leistungen erhält, bei denen die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen; bei gemischten Haushalten bestehen Besonderheiten. Wohngeld ist bei der örtlichen Wohngeldstelle zu beantragen und beginnt grundsätzlich mit dem Antragsmonat, wie das Familienportal Nordrhein-Westfalen erläutert.
Bildung und Teilhabe: Unterstützung über die Monatszahlung hinausLeistungen für Bildung und Teilhabe kommen auch für Kinder aus Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag infrage. Ein Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II ist dafür nicht erforderlich.
Der persönliche Schulbedarf beträgt 2026 insgesamt 195 Euro, aufgeteilt in 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind außerdem 15 Euro monatlich für die nachgewiesene Teilnahme an geeigneten gemeinschaftlichen Angeboten vorgesehen, etwa im Sportverein oder in der Musikschule.
Daneben können unter den jeweiligen Voraussetzungen die Kosten von Klassenfahrten, notwendiger Lernförderung, Schülerbeförderung und gemeinschaftlichem Mittagessen übernommen werden. Welche Hilfen dazugehören, erläutert das Familienportal des Bundes zum Bildungspaket.
Im SGB II gelten die meisten Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt; für Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag erforderlich. Trotzdem müssen Familien konkrete Bedarfe und Voraussetzungen nachweisen, etwa durch Unterlagen zur Klassenfahrt, wie das Bundesarbeitsministerium zum Verfahren erklärt.
Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag ist die zuständige Stelle der Stadt oder des Landkreises der richtige Ansprechpartner. Weitere Hinweise zur Auszahlung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über den Schulbedarf 2026 und notwendige Nachweise.
Kita-Beiträge: Die Befreiung muss beantragt werdenWer Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, kann außerdem die Befreiung von Kostenbeiträgen für öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung beantragen. Nach Paragraf 90 Absatz 4 SGB VIII gelten diese Beiträge bei den genannten Leistungsbezügen als nicht zumutbar.
Das Jugendamt beziehungsweise die zuständige Beitragsstelle benötigt dafür einen Antrag und den entsprechenden Leistungsbescheid. Die Übernahme von Essenskosten wird gesondert geprüft und kann beim gemeinschaftlichen Mittagessen über Bildung und Teilhabe erfolgen.
Mutterschaftsleistungen sichern Einkommen rund um die GeburtDie Mutterschutzfristen beginnen normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Geburt; in bestimmten Fällen verlängert sich die Schutzfrist danach. Welche Geldleistungen gezahlt werden, hängt von Beschäftigung und Krankenversicherung ab.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten von dieser bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld täglich. Liegt der durchschnittliche tägliche Nettolohn darüber, kommt grundsätzlich ein Arbeitgeberzuschuss hinzu.
Für privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen kann stattdessen Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung von insgesamt höchstens 210 Euro infrage kommen. Einzelheiten zu den unterschiedlichen Ansprüchen und zum Arbeitgeberzuschuss enthält die Übersicht zu Mutterschaftsleistungen.
Elterngeld: Aufteilung und Teilzeitarbeit beeinflussen die ZahlungDas Basiselterngeld beträgt grundsätzlich zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, Zuschläge können hinzukommen. Es ersetzt meist 65 bis 67 Prozent des wegfallenden, für das Elterngeld berechneten Nettoeinkommens; bei niedrigen Einkommen kann der Anteil höher liegen.
Auch ohne vorheriges Erwerbseinkommen können anspruchsberechtigte Eltern den Mindestbetrag bekommen. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Paragraf 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Eltern können grundsätzlich zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld untereinander aufteilen und bei erfüllten Voraussetzungen zwei weitere Partnermonate erhalten. Monate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen gelten bei der Mutter bereits als Basiselterngeldmonate; Paragraf 4 BEEG regelt die Bezugsdauer, für Alleinerziehende und besonders frühe Geburten bestehen Sonderregeln.
ElterngeldPlus ermöglicht einen längeren Bezug und kann insbesondere bei Teilzeitarbeit günstig sein. Die Aussage „halbes Geld für die doppelte Zeit“ beschreibt nicht jeden Fall zutreffend, weil auch das Einkommen während des Bezugs die Berechnung beeinflusst.
Für Geburten ab April 2025 entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 175.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt. Zudem können beide Eltern Basiselterngeld grundsätzlich nur einen Lebensmonat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig beziehen; das Familienportal erklärt die Ausnahmen und Einkommensgrenze.
Bei Grundsicherung bleibt Elterngeld nicht automatisch zusätzlichBeim Bezug existenzsichernder Leistungen oder von Kinderzuschlag wird Elterngeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Wer vor der Geburt erwerbstätig war, kann jedoch einen vom früheren Erwerbseinkommen abhängigen Freibetrag erhalten.
Dieser beträgt höchstens 300 Euro beim Basiselterngeld und höchstens 150 Euro beim ElterngeldPlus. Ohne vorheriges Erwerbseinkommen entsteht dieser Freibetrag nicht, weshalb der Mindestbetrag nicht pauschal als zusätzlich verfügbares Geld eingeplant werden darf; dazu informiert das Familienportal zur Anrechnung des Elterngeldes.
Kinderkrankengeld hilft bei betreuungsbedingtem Verdienstausfall2026 stehen anspruchsberechtigten gesetzlich versicherten Eltern pro gesetzlich versichertem Kind jeweils bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden bis zu 30. Bei mehreren Kindern beträgt die jährliche Obergrenze 35 Tage je Elternteil beziehungsweise 70 Tage für Alleinerziehende.
Vorausgesetzt werden unter anderem eine ärztlich bestätigte Betreuungsnotwendigkeit und das Fehlen einer anderen Betreuungsperson im Haushalt. Der Anspruch betrifft grundsätzlich Kinder unter zwölf Jahren; für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt diese Altersgrenze.
Das Kinderkrankengeld beträgt für Beschäftigte in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wobei Höchstgrenzen und Sozialversicherungsabzüge zu beachten sind. Beantragt wird es bei der Krankenkasse; weitere Einzelheiten nennt das Bundesgesundheitsministerium zum Kinderkrankengeld.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht ausreichend zahltErhält ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils keinen, zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil, kann Unterhaltsvorschuss helfen. Der Antrag geht an die Unterhaltsvorschussstelle, die häufig beim Jugendamt angesiedelt ist.
Die monatlichen Beträge liegen 2026 bei höchstens 227 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 299 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und 394 Euro für Kinder von zwölf bis 17 Jahren. Unterhaltszahlungen und bestimmte weitere Einnahmen des Kindes können die Leistung mindern, wie das Familienportal zur Höhe des Unterhaltsvorschusses erläutert.
Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen: Das Kind darf beispielsweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen sein oder muss diese Bedürftigkeit durch den Vorschuss überwinden. Alternativ kann beim betreuenden Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto ohne Kindergeld den Zugang eröffnen; die Bedingungen stehen in Paragraf 1 Unterhaltsvorschussgesetz.
Familienleistungen 2026 im Überblick Leistung Betrag oder Unterstützung Zuständige Stelle Kindergeld 259 Euro je Kind im Monat Familienkasse Kinderzuschlag Bis zu 297 Euro je Kind im Monat Familienkasse Wohngeld Individuell berechneter Zuschuss zu den Wohnkosten Örtliche Wohngeldstelle Bildung und Teilhabe Unter anderem 195 Euro Schulbedarf im Jahr 2026 und 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe Je nach Leistungsbezug Jobcenter oder kommunale Stelle Kita-Kostenbeiträge Erlass beziehungsweise Übernahme auf Antrag bei erfüllten Voraussetzungen Jugendamt oder zuständige Beitragsstelle Mutterschaftsgeld Je nach Versicherung bis zu 13 Euro täglich oder insgesamt bis zu 210 Euro; Arbeitgeberzuschuss gesondert Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung; Arbeitgeber Basiselterngeld Grundsätzlich 300 bis 1.800 Euro monatlich, gegebenenfalls Zuschläge Elterngeldstelle Kinderkrankengeld Für Beschäftigte regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt und vor Beitragsabzügen Krankenkasse Unterhaltsvorschuss Altersabhängig bis zu 227, 299 oder 394 Euro monatlich UnterhaltsvorschussstelleDie Beträge lassen sich nicht pauschal zu einem Gesamtanspruch addieren. Voraussetzungen, Bezugszeiträume und die Anrechnung anderer Einnahmen müssen für jede Leistung gesondert geprüft werden.
Warum Eltern mit dem Antrag nicht warten solltenBeim Kinderzuschlag beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Antragsmonat; für frühere Monate wird er nicht nachgezahlt. Das ergibt sich aus Paragraf 6a Absatz 7 Bundeskindergeldgesetz und macht einen rechtzeitigen Folgeantrag besonders wichtig.
Beim Elterngeld ist eine rückwirkende Zahlung auf höchstens drei Lebensmonate begrenzt. Das Familienportal empfiehlt deshalb die Antragstellung innerhalb der ersten drei Lebensmonate.
Familien sollten den Eingang ihrer Anträge dokumentieren und Bewilligungszeiträume im Blick behalten. Eine Sozial- oder Familienberatungsstelle kann helfen, zusammenpassende Leistungen zu prüfen und fehlende Unterlagen zu erkennen.
Ein kurzes Beispiel aus der PraxisEin fiktives Beispiel: Jana und Mehmet arbeiten und leben mit ihren sieben und elf Jahre alten Kindern zur Miete. Sie erhalten bereits zusammen 518 Euro Kindergeld, haben bisher aber keine weiteren Hilfen beantragt.
Angenommen, die zuständigen Stellen bewilligen nach Prüfung 210 Euro Kinderzuschlag je Kind und 180 Euro Wohngeld, stehen der Familie monatlich 600 Euro zusätzlich zur Verfügung. Diese Beträge sind eine Beispielannahme und keine Berechnung für einen bestimmten Lohn oder eine bestimmte Miete.
Mit den Bescheiden kann die Familie außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe geltend machen, etwa für die anstehende Klassenfahrt und die Vereinsaktivitäten der Kinder. Der Nutzen beschränkt sich damit nicht auf das Geld, das monatlich auf dem Konto eingeht.
Sieben Fragen und Antworten zu staatlichen Hilfen für Familien Bekommen auch berufstätige Eltern Kinderzuschlag und Wohngeld?Ja, beide Leistungen können gerade für Familien mit Erwerbseinkommen infrage kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung anhand der konkreten Haushaltsverhältnisse.
Wie viel Kindergeld gibt es 2026?Das Kindergeld beträgt 259 Euro pro Kind und Monat. Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern sind das zusammen 518 Euro.
Kommt das Kindergeld nach einer Geburt automatisch?2026 besteht noch keine allgemeine antragslose Auszahlung nach der Geburt. Die schrittweise Einführung des neuen Verfahrens ist für 2027 vorgesehen, weshalb Eltern ihren aktuellen Antrag nicht aufschieben sollten.
Erhält jede berechtigte Familie den vollen Kinderzuschlag?Nein, 297 Euro je Kind und Monat sind der Höchstbetrag. Einkommen und weitere persönliche Verhältnisse können zu einem niedrigeren Anspruch führen.
Gibt es das Bildungspaket auch ohne Leistungen vom Jobcenter?Ja, auch Kinder aus Haushalten mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anspruch haben. Ansprechpartner ist dann die zuständige kommunale Stelle.
Bleiben 300 Euro Elterngeld neben der Grundsicherung immer anrechnungsfrei?Nein, ein entsprechender Freibetrag setzt vorheriges Erwerbseinkommen voraus. Seine Höhe richtet sich danach und ist auf höchstens 300 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus begrenzt.
Reicht ein bewilligter Kinderzuschlag für eine automatische Kita-Beitragsbefreiung?Nein, der Erlass beziehungsweise die Übernahme der Kostenbeiträge muss beantragt werden. Den Kinderzuschlagsbescheid sollten Eltern dafür beim Jugendamt oder der zuständigen Beitragsstelle vorlegen.
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Schwerbehinderung 2026: 5 neue Regeln für den Antrag auf einen Grad der Behinderung (GdB)
Für die Feststellung des Grades der Behinderung gelten neue Bewertungen. Für Betroffene sind hauptsächlich fünf Punkte wichtig. Diese können nämlich darüber entscheiden, ob die Behörde einen GdB anerkennt oder erhöht, und ob es für eine Schwerbehinderung reicht.
Die Änderungen betreffen primär den Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. In diesem Abschnitt geht es um die Methoden, mit denen medizinische Gutachter und zuständige Behörden die Einschränkungen bewerten.
Teil B umfasst die Tabellen für die spezifischen Erkrankungen. Dabei gab es keine umfassenden Änderungen.
Die Richtlinien tragen den umständlichen Namen “sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung”, Sie ist in Kraft getreten und gilt also 2026 für sämtliche GdB-Verfahren.
Änderung 1: Die Teilhabe steht (noch) stärker im MittelpunktEntscheidend ist nicht vorrangig die Diagnose der jeweiligen Krankheit. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze orientieren sich damit ausdrücklich an den tatsächlichen körperlichen, geistigen, seelischen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen. Eine Diagnose bildet zwar weiterhin die medizinische Grundlage. Sie sagt aber für sich genommen noch nicht aus, wie hoch der GdB ausfallen muss.
Betroffene sollten deshalb möglichst genau darlegen, welche alltäglichen Tätigkeiten nicht mehr, nur mit Hilfe oder nur unter erheblichen Beschwerden möglich sind.
Dazu können Einschränkungen beim Gehen, Treppensteigen, Einkaufen, Ankleiden, Autofahren, bei sozialen Kontakten oder bei der Konzentration gehören.
Es zählt also ihre spezielle Situation. Pauschale Angaben wie „starke Schmerzen“ oder „im Alltag eingeschränkt“ sind wenig hilfreich. Was zählt, sind konkrete Angaben, zum Beispiel, wie viele Treppenstufen sie steigen können, ohne eine längere Pause einlegen zu müssen.
Änderung 2: Aus dem GdB lässt sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit schließenDie neue Fassung stellt ausdrücklich klar, dass der GdB nicht das Ausmaß der Leistungsfähigkeit bestimmt. Der ausgeübte Beruf oder die persönliche Wohnsituation haben ausdrücklich keine Bedeutung für die Höhe des GdB.
Diese Klarstellung ist wichtig, da Betroffene oft einen Grad der Behinderung und Erwerbsminderung verwechseln. Jemand kann voll erwerbsgemindert sein, ohne einen GdB zu haben, und jemand kann einen hohen GdB aufweisen, ohne erwerbsgemindert zu sein.
Der GdB und die Erwerbsminderungsrente verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während der GdB die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet, geht es bei der Erwerbsminderungsrente darum, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, kann sich deshalb nicht allein auf einen hohen GdB berufen.
Regel 3: Einzelne GdB-Werte werden weiterhin nicht addiertBestehen mehrere Gesundheitsstörungen, werden die dafür angenommenen Einzel-GdBs nicht einfach zusammengerechnet. Diese Regel ist nicht neu. Sie wurde jetzt allerdings pointierter formuliert und orientiert sich stärker an der Teilhabe.
Ausgangspunkt für den Gesamt-GdB ist regelmäßig die Gesundheitsstörung mit der stärksten Teilhabebeeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob weitere Erkrankungen die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken.
Eine Erhöhung soll es nur geben, wenn die zusätzliche Gesundheitsstörung den Gesamt-GdB um mindestens zehn Punkte beeinflusst. Überschneiden sich die Auswirkungen verschiedener Erkrankungen weitgehend, kann eine Erhöhung ausbleiben.
Ein Beispiel: Verursachen zwei Erkrankungen unabhängig voneinander jeweils ähnliche Einschränkungen beim Gehen, werden die Einzelwerte nicht automatisch addiert. Entscheidend bleibt, wie stark die Mobilität insgesamt beeinträchtigt ist.
Immer wieder hören wir bei gegen-hartz.de Vorstellungen nach dem Motto „GdB 30 plus GdB 20 ergibt GdB 50“. Diese Zwei-plus-Zwei-macht-vier-Logik ist beim Grad der Behinderung aber falsch.
Regel 4: Nach der Heilungsbewährung wird der GdB neu geprüftBei manchen Graden der Behinderung gibt es den Vorbehalt einer sogenannten Heilsbewährung. Dies gilt für zugrunde liegende Erkrankungen, die grundsätzlich heilbar sind.
Bei erfolgreicher Therapie würden sich dann die Einschränkungen lindern oder ganz verschwinden. Regulär gehen Versorgungsämter besonders bei Krebserkrankungen von einer Heilungsbewährung aus.
Demzufolge ist der Grad der Behinderung bei bösartigen Tumoren unmittelbar nach einer Operation und / oder während eine Chemotherapie mutmaßlich höher als nach erfolgreicher Behandlung.
Deshalb verlangt das Versorgungsamt nach einer bestimmten Zeit eine Nachprüfung. Die Heilungsbewährung berücksichtigt nicht nur bereits bestehende Funktionsstörungen, sondern auch die besondere Belastung und Rückfallgefahr in der Zeit nach der Behandlung. Ihre Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild und beträgt nicht automatisch immer fünf Jahre.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung muss der GdB anhand der dann noch vorhandenen Gesundheitsstörungen und Teilhabebeeinträchtigungen neu bewertet werden.
Geändert hat sich hier: Die Grundsätze hierzu wurden aus dem krankheitsspezifischen Teil B in den allgemeinen Teil A der Verordnung überführt und systematisch neu geordnet.
Eine Herabsetzung ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Bleiben erhebliche körperliche oder psychische Folgen zurück, muss der GdB diesen weiterhin Rechnung tragen.
Betroffene sollten vor einer Überprüfung aktuelle Befundberichte einreichen mit konkreten Beschreibungen der dauerhaften Folgen.
Regel 5: Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen werden genauer abgegrenztÜbliche Schmerzen und typische psychische Begleiterscheinungen einer körperlichen Erkrankung sind grundsätzlich bereits in dem für die Grunderkrankung vorgesehenen GdB enthalten.
Eine zusätzliche Bewertung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Beschwerden erheblich stärker ausfallen, als dies erstens aufgrund der körperlichen Erkrankung üblicherweise zu erwarten wäre. Zweitens müssen die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten vorliegen.
Ist das der Fall, dann gilt die zusätzliche Erkrankung als Komorbidität. Die Einschätzung des Gesamt-GdB muss diese berücksichtigen.
Für Betroffene bedeutet das: Außergewöhnlich starke Schmerzen oder psychische Beschwerden sollten Sie nicht nur beiläufig erwähnen. Achten Sie vielmehr darauf, dass Ärzte diese Simedizinisch nachvollziehbar dokumentieren.
Ist der Schmerz dagegen das Leitsymptom einer psychischen Erkrankung, wird die dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung grundsätzlich im GdB für diese psychische Erkrankung erfasst.
Wer ist besonders betroffen?Die Neuregelung betrifft alle Personen, deren GdB neu festgestellt oder überprüft wird. Dies umfasst besonders Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen, für Personen, die erstmals einen GdB beantragen, für Betroffene mit einem Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag sowie für Krebspatienten nach Ablauf der Heilungsbewährung.
Auch Menschen mit chronischen Schmerzen oder zusätzlichen psychischen Erkrankungen müssen mit einer genaueren Prüfung rechnen. Gleiches gilt für Personen, deren festgestellter GdB nahe an der Schwelle von 50 liegt, und für Versicherte, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen möchten.
Gerade ein Absinken von GdB 50 auf GdB 40 kann erhebliche Folgen haben. Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraus.
Damit können unter anderem der besondere Kündigungsschutz, der gesetzliche Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen betroffen sein. Steuerliche Pauschbeträge sind dagegen nicht erst ab GdB 50 möglich, sondern können bereits bei niedrigeren anerkannten GdB-Werten zustehen.
Führen die neuen Regeln automatisch zu niedrigeren GdB-Werten?Nein. Die Änderungsverordnung ordnet keine pauschale Absenkung bestehender GdB-Werte an. Auch die krankheitsspezifischen Tabellenwerte wurden durch die sechste Änderungsverordnung nicht umfassend herabgesetzt.
Die Reform präzisiert vielmehr, wie Beeinträchtigungen zu ermitteln sind, wie sie sich voneinander abgrenzen lassen, und wie die Prüfer sie zu einem Gesamt-GdB zusammenführen.
Was Betroffene jetzt tun solltenÄrztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen und Laborwerte enthalten. Hilfreich ist eine konkrete Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigungen. Daraus sollte beispielsweise hervorgehen, wie weit die betroffene Person noch gehen kann, wie lange Sitzen oder Stehen möglich ist, welche Tätigkeiten nur mit Pausen bewältigt werden können und ob Hilfe bei der Körperpflege oder Haushaltsführung benötigt wird.
Auch die Häufigkeit von Krankheitsschüben, die Auswirkungen von Schmerzen, Erschöpfung oder psychischen Beschwerden sowie notwendige Behandlungen und Medikamente sollten dokumentiert werden. Ebenso wichtig sind mögliche Nebenwirkungen von Therapien.
Ein zeitlich begrenztes Beschwerde- oder Alltagstagebuch kann dabei helfen, wiederkehrende Einschränkungen nachvollziehbar darzustellen.
Vor einem Änderungsantrag sollte außerdem geprüft werden, welche Feststellungen im bisherigen Bescheid enthalten sind und ob aktuelle medizinische Belege tatsächlich eine Verschlechterung nachweisen.
FAQ: Wichtige Fragen zur neuen GdB-Bewertung Gelten die neuen GdB-Regeln erst seit 2026?Nein. Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung trat bereits am 3. Oktober 2025 in Kraft. Im Jahr 2026 wirken sich die geänderten Grundsätze deshalb auf laufende Neuanträge, Änderungsanträge und Überprüfungen aus.
Werden mehrere Erkrankungen beim Gesamt-GdB zusammengerechnet?Nein. Ausgangspunkt ist die stärkste Teilhabebeeinträchtigung. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich und zusätzlich verstärken. Überschneiden sich die Auswirkungen, kann eine Erhöhung ausbleiben.
Kann ein Änderungsantrag zu einem niedrigeren GdB führen?Ja, das ist grundsätzlich möglich. Bei einem Änderungsantrag wird der aktuelle Gesundheitszustand erneut geprüft. Haben sich einzelne Beeinträchtigungen gebessert oder lässt sich die behauptete Verschlimmerung nicht ausreichend belegen, kann die Behörde auch eine Herabsetzung prüfen.
Vor dem Antrag sollten Sie daher die medizinischen Nachweise und das persönliche Risiko sorgfältig bewerten.
QuellenverzeichnisBundesgesetzblatt: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29. September 2025, BGBl. 2025 I Nr. 228, in Kraft seit dem 3. Oktober 2025.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung mit den aktuellen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Der Beitrag Schwerbehinderung 2026: 5 neue Regeln für den Antrag auf einen Grad der Behinderung (GdB) erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.