GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp

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Aktualisiert: vor 7 Stunden 54 Minuten

Rückwirkend mehr Rente mit einer Schwerbehinderung

29. November 2025 - 19:21
Lesedauer 8 Minuten

Viele Versicherte stellen den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung erst spät: manchmal mitten im Berufsleben, häufig aber erst kurz vor dem Renteneintritt oder sogar danach. In dieser Phase liegt der Fokus verständlicherweise auf dem Rentenantrag selbst.

“Genau dort passiert dann ein folgenreicher Fehler: Das laufende Verfahren beim Versorgungsamt wird im Rentenantrag nicht erwähnt oder eine günstigere Rentenart wird gar nicht erst beantragt”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Statt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird dann etwa die Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt – inklusive spürbarer Abschläge.

Die entscheidende Frage lautet: Kann sich das noch ändern, wenn der Grad der Behinderung (GdB) später rückwirkend festgestellt wird?

Die Antwort fällt besser aus, als viele vermuten. Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, der bereits vor oder genau zu Beginn der laufenden Altersrente liegt, kann sich die bewilligte Rente unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich erhöhen.

Maßgeblich ist dann häufig ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der eine Korrektur auch nach Eintritt der Bestandskraft ermöglicht. Das kann zu einer höheren laufenden Rente führen – und zu Nachzahlungen, die sich je nach Rentenhöhe und Zeitablauf auf mehrere Tausend Euro summieren können.

Warum die Rentenart so viel ausmacht

Der Unterschied entsteht in der Praxis vor allem durch die Abschläge. Wer vorzeitig in Rente geht, muss pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns grundsätzlich einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind die Altersgrenzen und damit der mögliche Abschlagszeitraum oft günstiger, weil diese Rentenart einen früheren Zugang ermöglicht. Voraussetzung ist ein anerkannter GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren.

Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt das Versorgungsamt fest; als Nachweis dient typischerweise der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid. Wichtig ist außerdem: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen; fällt sie später weg, bleibt das für den Rentenanspruch ohne Bedeutung.

Gerade bei knappen Zeitfenstern rund um den Rentenstart kann das stehen und fallen mit einem Datum im Feststellungsbescheid. “Denn der Bescheid enthält nicht nur die Aussage „GdB 50“, sondern auch den Zeitpunkt, ab dem diese Eigenschaft gelten soll. Und dieser Zeitpunkt kann – nach Prüfung der medizinischen Unterlagen – rückwirkend festgelegt werden”, betont Anhalt.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Herr M. erhält seit dem 01.05.2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die Rentenversicherung hat seine „ungekürzte“ Monatsrente (also die Rente ohne vorzeitigen Abschlag) mit 1.800 Euro brutto berechnet. Weil er vorzeitig in Rente gegangen ist, wurde ein Abschlag von 13,2 Prozent berücksichtigt.

Damit ergibt sich zunächst folgende laufende Rente:
Bei 13,2 Prozent Abschlag: 1.800 Euro × 0,868 = 1.562,40 Euro brutto pro Monat. Im November 2025 stellt das Versorgungsamt mit Bescheid fest, dass bei Herrn M. eine Schwerbehinderung (GdB 50) rückwirkend ab dem 01.05.2025 vorliegt.

Dadurch hätte er ab Rentenbeginn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen können. In unserem Beispiel wären die Abschläge dann nur 7,2 Prozent. Bei 7,2 Prozent Abschlag: 1.800 Euro × 0,928 = 1.670,40 Euro brutto pro Monat.

Die monatliche Differenz beträgt: 1.670,40 Euro − 1.562,40 Euro = 108,00 Euro brutto pro Monat.
Stellt Herr M. direkt einen Überprüfungsantrag und wird die Rente rückwirkend ab 01.05.2025 korrigiert, ergeben sich für Mai bis Oktober 2025 sechs volle Monate Nachzahlung: 6 × 108,00 Euro = 648,00 Euro brutto Nachzahlung.

Ab dem Folgemonat läuft die Rente dauerhaft um 108,00 Euro brutto höher weiter. In der Realität können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern die Auszahlung verändern; die Rechenlogik bleibt aber gleich.

Wenn das Versorgungsamt rückwirkend feststellt: Was das Datum wirklich bedeutet

Ein typischer Fall sieht so aus: Ein Versicherter bezieht seit dem 1. Mai 2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.

Erst später beantragt er beim Versorgungsamt die Feststellung eines GdB von 50 oder mehr. Das Versorgungsamt erkennt die Schwerbehinderteneigenschaft an, datiert sie aber rückwirkend – etwa auf den 15. April 2025 oder den 1. Mai 2025. Dann steht plötzlich im Raum, dass die Voraussetzungen für die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon zum Beginn der laufenden Rente vorlagen.

Die Rechtsprechung hat dafür einen entscheidenden Satz geprägt: Es kommt nicht darauf an, wann der Bescheid erlassen wurde, sondern ob die Schwerbehinderung objektiv zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag.

Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil ausdrücklich klargestellt, dass eine spätere Anerkennung mit Rückwirkung ausreicht und die abschlagsfreie beziehungsweise günstigere Rentenleistung nicht daran scheitert, dass der Bescheid erst nach Rentenbeginn erging.

Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts

Im Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 13 R 44/07 R) ging es darum, dass einer Versicherten zunächst eine andere Altersrente bewilligt worden war, obwohl sie – rückwirkend betrachtet – bereits zum Rentenbeginn die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllte. Das Gericht stellte dabei deutlich fest, dass die spätere Feststellung der Schwerbehinderung für frühere Zeiträume die günstigere Rentenleistung nicht verhindert.

Damit ist auch die Richtung für vergleichbare Fälle vorgegeben: Wenn das Versorgungsamt den GdB rückwirkend so festlegt, dass die Schwerbehinderung bereits zum Rentenbeginn „galt“, kann die Rentenversicherung diesen Zeitpunkt nicht einfach ignorieren.

Im Urteil wird zudem erläutert, dass es für die „Anerkennung“ in diesem Zusammenhang nicht auf das Datum des Bescheids ankommt; entscheidend ist die Rückwirkung einer späteren Anerkennung.

Warum die Erhöhung meist nicht automatisch kommt

Theoretisch gilt bei der Rentenversicherung das sogenannte Günstigkeitsprinzip: Ein Rentenantrag ist so auszulegen, dass Versicherte im Zweifel die für sie günstigste Leistung erhalten. Das Bundessozialgericht formuliert diesen Gedanken in seinem Urteil sehr deutlich und leitet daraus ab, dass ein Antrag umfassend auf alle in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist.

In der Praxis stößt dieses Prinzip aber dann an Grenzen, wenn der Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung die entscheidende Information fehlt oder die Schwerbehinderung erst später – und womöglich rückwirkend – festgestellt wird. Wer im Rentenantrag kein laufendes GdB-Verfahren angibt, löst meist keine vertiefte Prüfung dieser Rentenart aus. Und sobald ein Rentenbescheid bestandskräftig wird, erfolgt eine Änderung in aller Regel nicht von selbst. Hier kommt dann der Überprüfungsantrag ins Spiel.

Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Korrektur nach Bestandskraft

§ 44 SGB X eröffnet die Möglichkeit, auch einen unanfechtbaren Bescheid zurückzunehmen, wenn bei seiner Erteilung das Recht falsch angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich später als unrichtig erweist – und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Das ist genau die sozialrechtliche Schublade, in die viele Fälle rückwirkend anerkannter Schwerbehinderung fallen: Nicht, weil sich „die Realität“ nachträglich geändert hat, sondern weil sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen bereits vorlagen und die damalige Entscheidung deshalb materiell fehlerhaft war. Das Bundessozialgericht stellt diesen Zusammenhang im Urteil ausdrücklich her.

Für Betroffene ist das der wichtigste Hebel: Nicht selten ist der Rentenbescheid längst „durch“, aber der Überprüfungsantrag ermöglicht dennoch eine Neubewertung. Genau deshalb entscheidet sich das Ergebnis häufig nicht an der Frage, ob die Anerkennung der Schwerbehinderung möglich ist, sondern daran, ob die Überprüfung rechtzeitig und sauber begründet beantragt wird.

Die Frist, die Bares kostet: Warum häufig „vier Jahre“ gesagt wird – und manchmal fast fünf Jahre herauskommen

Der Gesetzgeber begrenzt Nachzahlungen in Überprüfungsverfahren. § 44 Abs. 4 SGB X sieht vor, dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden.

Dabei wird der Zeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird; bei einer Rücknahme auf Antrag wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag eingegangen ist. Diese „Jahresanfangs-Rechnung“ erklärt, warum in der Beratungspraxis oft von „vier Jahren rückwirkend“ die Rede ist, Betroffene aber je nach Zeitpunkt des Antrags faktisch auch etwas weiter zurückkommen können.

Konsequent bedeutet das: Wer den Überprüfungsantrag schnell stellt, schützt den rückwirkenden Zeitraum. Wer zögert, verschenkt unter Umständen Monate oder Jahre an Nachzahlung, obwohl die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt ist.

Wechselverbot: Wann wirklich Schluss ist – und wann es eher um eine Korrektur geht

Ein häufiger Stolperstein ist das sogenannte Wechselverbot. Das Gesetz regelt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ein Wechsel in andere Renten – darunter auch eine andere Altersrente – ausgeschlossen ist.

Entscheidend ist aber die genaue Konstellation. Wenn die Schwerbehinderung erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn festgestellt wird und damit die Voraussetzungen der günstigeren Rentenart damals noch nicht vorlagen, lässt sich die Rentenart regelmäßig nicht nachträglich austauschen.

Anders ist die Lage, wenn der Feststellungsbescheid die Schwerbehinderung rückwirkend so datiert, dass sie bereits zum Rentenbeginn vorlag. Dann geht es rechtlich häufig nicht um einen „Wechsel“ in eine neue Rentenart mit späterem Beginn, sondern um die Berichtigung einer fehlerhaften Ausgangsentscheidung, weil der Sachverhalt damals unvollständig oder falsch zugrunde gelegt wurde.

Diese Linie lässt sich aus der Begründung des Bundessozialgerichts im Urteil B 13 R 44/07 R gut nachvollziehen.

Wie hoch kann der Vorteil sein? Ein Blick auf Abschläge und Nachzahlung

Die Nachzahlung ergibt sich meist aus einer Differenz bei den Abschlägen. Im Beispiel liegt der Abschlag bei 13,2 Prozent. Wenn die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für denselben Rentenbeginn möglich gewesen wäre, kann der Abschlag deutlich geringer ausfallen, im Beispiel 7,2 Prozent.

Der Abstand von 6 Prozentpunkten wirkt dauerhaft: Er betrifft nicht nur die zurückliegenden Monate, sondern erhöht auch die laufende Rente für die Zukunft. Weil jede Rentenanpassung auf dem höheren Ausgangsniveau stattfindet, wächst der Effekt über die Jahre mit.

Wie viel Geld tatsächlich fließt, hängt von der individuellen Rentenhöhe und dem Zeitraum ab, der nach § 44 Abs. 4 SGB X noch „offen“ ist. Wer beispielsweise mehrere Jahre betroffen ist und eine ordentliche Monatsrente bezieht, kann allein durch die monatliche Differenz schnell in einen Bereich kommen, der die Summe im vierstelligen oder fünfstelligen Bereich plausibel macht.

Der Weg zur Korrektur: Was in dem Antrag stehen sollte

Der Überprüfungsantrag ist in der Form nicht kompliziert. In der Sache muss er aber präzise sein. Wer die Altersrente rückwirkend als Altersrente für schwerbehinderte Menschen festgestellt haben möchte, sollte sich nicht auf allgemeine Formulierungen verlassen, sondern klar benennen, welcher Rentenbescheid überprüft werden soll, dass die Schwerbehinderung rückwirkend ab einem Datum vor oder zum Rentenbeginn festgestellt wurde, und dass deshalb eine Neufeststellung nach § 44 SGB X begehrt wird.

Als Nachweise gehören der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit dem rückwirkenden Datum und der betreffende Rentenbescheid in Kopie praktisch immer dazu.

Eine mögliche Formulierung, die in Ton und Inhalt sachlich bleibt, kann so aussehen:

„Hiermit beantrage ich die Überprüfung des Rentenbescheids vom … über die Bewilligung der Altersrente ab … gemäß § 44 SGB X. Mit Bescheid des Versorgungsamts vom … wurde eine Schwerbehinderung (GdB …) rückwirkend ab … festgestellt. Damit lagen die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Rentenbeginn vor. Ich bitte um Neufeststellung der Rente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung dieser Rentenart sowie um Auszahlung der sich ergebenden Nachzahlung im gesetzlich zulässigen Umfang.“

Wenn die Rentenversicherung ablehnt: Was dann realistisch ist

Lehnt die Rentenversicherung ab, ist das nicht automatisch das Ende. Dann geht es um die Begründung. Häufig drehen sich Streitpunkte um das rückwirkende Datum, um die Frage, ob die Voraussetzungen tatsächlich bereits zum Rentenbeginn vorlagen, oder um die Reichweite der Nachzahlung. In solchen Situationen kann professionelle Unterstützung sinnvoll sein, etwa durch Sozialverbände oder eine anwaltliche Vertretung mit Schwerpunkt Sozialrecht.

Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts liefert jedenfalls eine belastbare Argumentationsgrundlage für Fälle, in denen das Versorgungsamt die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt hat.

Fragen & Antworten: Höhere Rente mit Schwerbehinderung

1) Reicht es, wenn die Schwerbehinderung erst nach Rentenbeginn festgestellt wird?
Das kommt auf das Datum im Feststellungsbescheid an. Wird die Schwerbehinderung erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn festgestellt, ist eine nachträgliche Umstellung häufig nicht mehr möglich. Wird sie dagegen rückwirkend so festgestellt, dass sie schon am Rentenbeginn (oder davor) vorlag, kann eine Korrektur der Rentenbewilligung in Betracht kommen.

2) Bekomme ich die höhere Rente automatisch, sobald der GdB anerkannt ist?
Meist nicht. Wenn im ursprünglichen Rentenantrag kein Hinweis auf ein laufendes GdB-Verfahren stand oder die Anerkennung erst später erfolgt ist, bleibt die bereits bewilligte Rentenart oft bestehen, bis ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Praktisch ist daher häufig eigenes Handeln erforderlich.

3) Welche Frist gilt für den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X?
Der Antrag selbst kann grundsätzlich auch später gestellt werden, aber die Nachzahlung ist in vielen Fällen zeitlich begrenzt. Je länger Sie warten, desto eher gehen Monate an möglicher Nachzahlung verloren. Deshalb lohnt es sich, nach Zustellung des GdB-Bescheids zügig zu reagieren und den Rentenbescheid überprüfen zu lassen.

4) Welche Unterlagen sollte ich für die Überprüfung bereithalten?
Üblicherweise brauchen Sie den Rentenbescheid, der überprüft werden soll, sowie den Schwerbehindertenbescheid oder Schwerbehindertenausweis inklusive des rückwirkenden Datums. Damit kann die Rentenversicherung nachvollziehen, ob die Voraussetzungen bereits zum Rentenbeginn erfüllt waren.

5) Wie wirkt sich die Korrektur aus, wenn es klappt?
Die Nachzahlung entsteht aus der Differenz zwischen der bisher gezahlten Rente (mit höherem Abschlag) und der eigentlich zustehenden Rente (mit geringerem Abschlag) für den rückwirkend korrigierten Zeitraum. Zusätzlich steigt die laufende Rente für die Zukunft. Wie groß der Vorteil ist, hängt vor allem von der Höhe der ungekürzten Rente und vom Zeitraum ab, für den rückwirkend korrigiert werden darf.

Wer ein rückwirkendes GdB-Datum bekommt, sollte den Rentenbescheid sofort prüfen lassen

Eine rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung ist mehr als ein Formalakt. Sie kann die Tür zu einer günstigeren Altersrente öffnen – selbst dann, wenn bereits eine andere Altersrente bewilligt wurde. Häufig entscheidet sich der Erfolg jedoch an Fristen und am richtigen Vorgehen.

Wer nach dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts schnell handelt und die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt, verbessert seine Chancen auf eine spürbar höhere laufende Rente und auf eine Nachzahlung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.

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Wechsel vom Bürgergeld zum Wohngeld: Wann sich der Schritt wirklich lohnt

29. November 2025 - 18:47
Lesedauer 5 Minuten

Wer aus dem Bürgergeld herausfällt oder nur noch knapp darüber liegt, kann mit Wohngeld seine Wohnkosten abfedern – aber nicht in jedem Fall. Entscheidend sind Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und die Frage, ob andere Sozialleistungen die Unterkunftskosten bereits abdecken. Klar ist: Bürgergeld und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus.

Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII bezieht, bekommt für denselben Zeitraum kein Wohngeld. Auch bestimmte Leistungen nach dem AsylbLG führen dazu, dass Wohngeld nicht gewährt wird.

Typische Wechsel-Situation: Aufstocker werden „zu reich“ fürs Jobcenter

Klassisch ist der Wechsel für Menschen, die bisher Bürgergeld aufstockend erhalten und deren Einkommen steigt – etwa durch Aufnahme einer Arbeit, eine Stundenaufstockung oder eine Rentenerhöhung. Wird dadurch die Hilfebedürftigkeit beendet, entfällt das Bürgergeld, die Miete bleibt aber unverändert hoch.

Genau hier kann Wohngeld die Lücke schließen. Sinnvoll ist, den Wohngeldantrag spätestens zum Ende des Bürgergeldbezugs zu stellen, damit keine Lücke zwischen dem letzten Jobcenter-Bescheid und dem ersten Wohngeld-Bescheid entsteht.

Es ist möglich, parallel Anträge bei Jobcenter und Wohngeldstelle laufen zu lassen, gezahlt werden darf jedoch immer nur eine Leistung.

Wohngeld als Alternative zum Bürgergeld – aber mit Mindest- und Maximalgrenzen

Wohngeld richtet sich an Haushalte, die ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen selbst aus eigenem Einkommen decken, bei den Wohnkosten aber an Grenzen stoßen. Es gibt dabei zwei wichtige Stoppsignale. Zum einen ist das Einkommen zu niedrig, wenn der Gesamtbedarf rechnerisch nicht ohne Grundsicherung gedeckt wäre.

In diesem Fall lehnt die Wohngeldstelle ab und verweist an das Jobcenter oder Sozialamt, da Grundsicherung vorrangig ist. Zum anderen kann das Einkommen oder Vermögen zu hoch sein. Liegt das Einkommen deutlich über den Wohngeldgrenzen oder besteht erhebliches verwertbares Vermögen, entfällt der Anspruch ebenfalls.

Im Unterschied zum Bürgergeld spielt Vermögen beim Wohngeld nur dann eine Rolle, wenn es als „erheblich“ eingestuft wird. Viele Kommunen orientieren sich an relativ hohen Richtwerten im fünfstelligen Bereich pro Person. Kleinere Ersparnisse führen in der Praxis oft nicht zu Problemen, während sehr hohe Guthaben oder Wertanlagen die Gewährung von Wohngeld verhindern können.

Wer etwa nur ein moderates Notgroschen-Polster auf dem Konto hat, muss im Regelfall keine detaillierte Vermögensprüfung fürchten, während Haushalte mit hohen Sparvermögen realistischerweise mit einer Ablehnung rechnen müssen.

Wesentliche Voraussetzungen für Wohngeld im Überblick

Für einen Wohngeldanspruch müssen mehrere Punkte zusammenpassen. Zunächst dürfen keine ausschließenden Leistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden. Außerdem muss die antragstellende Person in der betreffenden Wohnung leben und Miete zahlen oder bei Eigentum laufende Belastungen tragen, für die Lastenzuschuss gewährt werden kann.

Schließlich darf das Einkommen weder so niedrig sein, dass eigentlich Grundsicherung zustünde, noch so hoch, dass die gesetzlichen Grenzen überschritten werden. Zusätzlich muss die Miete oder Belastung innerhalb der für die jeweilige Gemeinde geltenden Mietstufen liegen. Ob sich ein Antrag lohnt, hängt deshalb immer von der konkreten Zahlenlage ab; pauschale Aussagen wie „Wohngeld bringt immer mehr“ sind irreführend.

Wohngeld vs. Bürgergeld: Unterschied der Systemlogik

Zur Einordnung hilft ein komprimierter Vergleich der Systemlogik. Wohngeld ist ein Zuschuss ausschließlich zu den Wohnkosten, also Miete oder Belastung bei Eigentum. Es setzt voraus, dass das Einkommen grundsätzlich ausreicht, um den übrigen Lebensunterhalt zu sichern.

Vermögen wird nur geprüft, wenn es erheblich ist. Integrationsvereinbarungen, Bewerbungs- und Terminpflichten gibt es nicht. Bürgergeld dagegen deckt den gesamten Bedarf aus Regelsatz und angemessenen Unterkunftskosten ab, sobald Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Es ist an detaillierte Prüfungen von Einkommen und Vermögen gebunden, jedenfalls außerhalb besonderer Schonregelungen, und geht regelmäßig mit Mitwirkungspflichten, Terminen und möglichen Leistungskürzungen bei Pflichtverstößen einher.

Wohngeld kann kombiniert werden

Wohngeld kann mit Erwerbseinkommen, Kindergeld und Kinderzuschlag kombiniert werden, während Bürgergeld-Beziehende diese Kombination in der Regel nicht gleichzeitig nutzen können, weil Wohngeld und Kinderzuschlag während des Bezugs weitgehend ausgeschlossen sind.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der reinen Leistungshöhe und dem Gesamtbudget. Das Bürgergeldpaket aus Regelsatz und Unterkunft ist fast immer höher als der bloße Wohngeldbetrag, weil Wohngeld nur einen Teil der Mietkosten abdeckt.

Betrachtet man aber Erwerbseinkommen zusammen mit Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag, liegt der Gesamtbetrag oft deutlich über dem Niveau des Bürgergeldes. Genau in dieser Kombination liegt der praktische Vorteil für geringverdienende Haushalte, die nicht vollständig im Grundsicherungssystem verbleiben wollen.

Rechenbeispiel 1: Wann Wohngeld hilft – und wann nicht

Im ersten Beispiel zahlt eine alleinstehende Person 700 Euro Warmmiete und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro. Damit fließen rund 50 Prozent des Einkommens in die Miete. In vielen Kommunen gilt eine Belastung von mehr als etwa einem Drittel des Nettoeinkommens als hoch.

Wird die Miete nach den Wohngeldtabellen auf 560 Euro begrenzt und liegt die zumutbare Eigenbelastung bei ungefähr 35 Prozent des Einkommens, also bei 490 Euro, ergibt sich ein möglicher Wohngeldanspruch von etwa 70 Euro monatlich. Je nach Mietstufe, Abzügen und individueller Berechnung können daraus in der Praxis auch 80, 100 oder 120 Euro werden.

Klar ist jedoch, dass der Zuschuss die reale Mietbelastung spürbar senkt.

Rechenbeispiel 2: Betrag sehr niedrig

Im zweiten Beispiel verdient eine Einzelperson 2.300 Euro netto und zahlt 500 Euro Warmmiete. Die Mietbelastung liegt hier bei rund 22 Prozent. Das Verhältnis zwischen Einkommen und Miete ist deutlich günstiger, sodass nach den Wohngeldkriterien nur ein geringer oder gar kein Anspruch entsteht.

Selbst wenn ein Anspruch bestünde, wäre der Betrag voraussichtlich so niedrig, dass der Aufwand eines Antrags kaum ins Gewicht fällt. In dieser Konstellation lohnt sich Wohngeld aus praktischer Sicht eher nicht.

Rechenbeispiel 3: Familie mit 2 Kindern

Das dritte Beispiel betrifft eine Familie mit zwei Kindern. Das Haushaltsnettoeinkommen liegt bei 2.500 Euro, die Warmmiete bei 1.100 Euro. Die Familie erhält Kindergeld für beide Kinder und liegt knapp über der Bürgergeldgrenze.

Zunächst prüft die Familienkasse, ob Kinderzuschlag gezahlt werden kann. Reicht das Einkommen rechnerisch für die Eltern, aber nicht vollständig für die Kinder, entsteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, der je nach Einkommen mehrere Hundert Euro im Monat betragen kann. Parallel dazu kann die Wohngeldstelle prüfen, ob Miete und Einkommen innerhalb der maßgeblichen Tabellen liegen.

Ist das der Fall, kommt ein zusätzlicher Wohngeldzuschuss infrage, ebenfalls oft im dreistelligen Bereich. In der Summe aus Erwerbseinkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld kann das verfügbare monatliche Budget deutlich über dem liegen, was die Familie im Bürgergeldbezug hätte – und zwar ohne Eingliederungsvereinbarungen oder laufende Vermittlungsauflagen. Genau hier zeigt sich der Hebel eines gut geplanten Wechsels.

Wer trotz Bedarf leer ausgeht

In der Praxis gibt es Konstellationen, in denen Betroffene trotz hoher Wohnkosten kein Wohngeld erhalten. Typisch ist der bereits genannte Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt: Da die Unterkunftskosten dann bereits über das Jobcenter oder das Sozialamt getragen werden, ist Wohngeld ausgeschlossen.

Studierende und Auszubildende

Ein weiterer Problemfall sind Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben. In diesen Fällen gilt die Ausbildungsförderung als vorrangige Leistung, in der die Unterkunft zumindest teilweise mit abgebildet ist. Wohngeld wird dann nur in Sonderkonstellationen gewährt, etwa wenn BAföG ausschließlich als Volldarlehen gewährt wird oder wenn im Haushalt Personen leben, die keinen eigenen BAföG-Anspruch haben.

Einkommen zu niedrig

Schließlich kann ein Haushalt auch deshalb leer ausgehen, weil das Einkommen zu niedrig ist. Liegt es so weit unterhalb des Existenzminimums, dass der Gesamtbedarf ohne Grundsicherung nicht gedeckt wäre, verweist die Wohngeldstelle regelmäßig an das Jobcenter oder Sozialamt. Wohngeld soll gerade verhindern, dass Haushalte in die Grundsicherung abrutschen – es ersetzt sie aber nicht, wenn Hilfebedürftigkeit bereits besteht.

Kurz-FAQ: Wechsel vom Bürgergeld ins Wohngeld

Ab wann kann ich Wohngeld bekommen, wenn mein Bürgergeld endet?
Sobald kein Bürgergeld (oder keine Grundsicherung nach SGB XII) mehr für einen Monat bewilligt ist, kann für diesen Monat Wohngeld gezahlt werden. Praktisch solltest du den Wohngeldantrag stellen, sobald absehbar ist, dass dein Bürgergeld endet, damit der Übergang ohne Lücke klappt.

Was passiert, wenn mein Einkommen für Wohngeld zu niedrig ist?
Liegt dein Einkommen so niedrig, dass dein Bedarf rechnerisch nicht ohne Grundsicherung gedeckt wäre, lehnt die Wohngeldstelle in der Regel ab und verweist dich ans Jobcenter oder Sozialamt. Wohngeld soll drohende Hilfebedürftigkeit verhindern, es ersetzt aber keine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit.

Ist Wohngeld immer besser als Bürgergeld?
Nein. Bürgergeld deckt Regelsatz und Unterkunft vollständig ab. Wohngeld übernimmt nur einen Teil der Wohnkosten und setzt eigenes Einkommen voraus. Finanziell interessanter wird es, wenn du mit Erwerbseinkommen knapp über der Bürgergeldgrenze liegst und zusätzlich Wohngeld und gegebenenfalls Kinderzuschlag bekommst – dann ist das Gesamtbudget oft höher als im Bürgergeldbezug.

Können Eigentümerinnen und Eigentümer ebenfalls Wohngeld bekommen?
Ja. Wer im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung lebt, kann statt Mietzuschuss einen Lastenzuschuss erhalten. Maßgeblich sind auch hier Einkommen, Haushaltsgröße und die Höhe der laufenden Belastungen. Gerade bei kleinen Immobilien kann das eine Alternative zur Grundsicherung sein.

Lohnt sich ein Wohngeldantrag bei schwankendem Einkommen überhaupt?
Ja. Die Wohngeldstelle rechnet mit einem voraussichtlichen Jahreseinkommen und kann auch unregelmäßige Löhne berücksichtigen. Wichtig ist, dass du Einkommensveränderungen zeitnah meldest, damit dein Bescheid angepasst wird und keine hohen Rückforderungen entstehen.

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Schwerbehinderung: Anspruch auf Mehrbedarf wenn man den Ausweis zeigt

29. November 2025 - 18:46
Lesedauer 2 Minuten

Ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung gilt erst mit Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Eine in der Begründung des Bescheides getroffene Feststellung, seit wann die Behinderung besteht, spielt keine Rolle. So urteilte das Sozialgericht Wiesbaden.

Mehrbedarf auch für die Zeit vor dem Schwerbehindertenausweis

Der Betroffene bezog Sozialhilfe und verlangte, ihm einen Mehrbedarf als Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen „G“ auch für eine bestimmte Zeit zu gewähren, bevor das Versorgungsamt seinen Ausweis ausstellte. Er begründete dies damit, dass die Behinderung bereits zuvor bestand und die zuständige Behörde dies auch bestätigte.

Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen Gehbehinderung

Das zuständige Versorgungsamt stellte fest, dass bei ihm die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ vorliegen und er einen Grad der Behinderung von 100 habe. Die Behörde erklärte in ihrem Bescheid außerdem, dass diese Einschränkungen bereits seit eineinhalb Jahren vorhanden waren, bevor er seinen Schwerbehindertenausweis erhielt. Darauf bezog sich der Kläger.

Mehrbedarf erst ab Ausstellung des Ausweises

Die zuständige Behörde für Soziale Arbeit bewilligte ihm einen Mehrbedarf als Schwerbehinderter von 61,03 Euro pro Monat, allerdings erst ab Ausstellung des Ausweises. Der Betroffene begehrte jetzt, den Mehrbedarf bereits für die Zeit zu zahlen, seit der die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung vorlagen und legte Widerspruch ein.

Anspruch entsteht erst mit dem Ausweis

Die Behörde wies den Widerspruch ab und erklärte ihn für unbegründet. Sie berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, nach dem ein Anspruch auf den pauschalierten Mehrbedarf nicht vor dem Ausstellen des jeweiligen Schwerbehindertenausweises eintrete. (B 8 SO 12/10 R).

Klage vor dem Sozialgericht

Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Wiesbaden und argumentierte, seine erhebliche Behinderung sei bereits vor der Ausstellung des Ausweises aktenkundig gewesen, und die rückwirkende Festlegung des Eintritts seiner Behinderung würde auch steuerrechtlich berücksichtigt.

Er beantragte, die Behörde für Soziale Arbeit zu verurteilen, ihm für die Zeit vom anerkannten Beginn seiner Behinderung bis zur Ausstellung des Ausweises einen Mehrbedarf zu gewähren, in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Die Behörde für Soziale Arbeit beantragte, die Klage abzuweisen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger vor der Ausstellung des Ausweises einen Antrag auf Zuerkennung einer Schwerbehinderung gestellt habe.

Einem Sozialhilfeträger sei nicht zuzumuten, die Notwendigkeit einer Leistung zu erahnen. Es bestünde zum Beispiel auch kein Anspruch darauf, nachträglich höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren, wenn die Pflegekasse nachträglich eine höhere Pflegestufe zuerkenne. Eine Behörde könne mögliche Mehraufwendungen erst dann prüfen, wenn dafür Nachweise vorliegen.

Das Sozialgericht erklärt die Klage für unbegründet

Das Sozialgericht sprach dem Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf vor der Ausstellung seines Schwerbehindertenausweises zu.

Ein solcher Mehrbedarf sei anzuerkennen, wenn die Betroffenen ihre Schwerbehinderung durch einen Bescheid des Versorgungsamtes oder einen Schwerbehindertenausweis nachweisen würden. Dies hätte der Kläger getan und für die Zeit seit diesem Nachweis beziehe er den entsprechenden Mehrbedarf.

Sozialhilfeleistungen seien erst ab dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem die Voraussetzungen beim zuständigen Sozialhilfeträger aktenkundig würden. Die amtliche Bescheinigung, dass seine Behinderung bereits eineinhalb Jahre zuvor eingetreten war, führe nicht automatisch zum rückwirkenden Anspruch auf einen Mehrbedarf.

Denn hier steht klar im Gesetz, dass dieser erst gewährt werden könne, wenn beim Sozialhilfeträger ein Bescheid des Versorgungsamtes oder ein Schwerbehindertenausweis vorliege. Im Umkehrschluss hieße das: Vorher besteht kein Anspruch.

Es ginge laut dem Bundessozialgericht (B 8So 12/10 R) nicht darum, ob und ab wann die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G“ vorliegen, sondern darum, den entsprechenden Ausweis zu zeigen, um die Verwaltung zu vereinfachen. Erst, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung und des Merkzeichens „G“ aktenkundig bei der Sozialbehörde seien, bestünde ein Anspruch.

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Pflegegeld und P-Konto: So bleiben Leistungen pfändungssicher

29. November 2025 - 10:59
Lesedauer 5 Minuten

Pflegegeld nach SGB XI ist rechtlich unpfändbar. Trotzdem erleben viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, dass nach einer Kontopfändung plötzlich weniger Geld zur Verfügung steht.

Der Grund: Banken und Pfändungssoftware unterscheiden auf dem Konto nicht automatisch zwischen Lohn, Rente und Pflegegeld. Ohne aktiven Schutz läuft das Pflegegeld einfach im Guthaben mit und kann oberhalb des Freibetrags abgeführt werden.

Pflegegeld unpfändbar nach SGB XI: Was die Rechtsprechung wirklich schützt

Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung für die häusliche Pflege. Es soll den Mehraufwand durch Krankheit oder Behinderung ausgleichen. Die Rechtsprechung stellt klar, dass Pflegegeld unpfändbar ist und dass es auch dann geschützt bleibt, wenn der Pflegebedürftige das Geld an Angehörige weiterleitet.

Die pflegende Person erzielt dadurch kein Arbeitsentgelt, sondern verwirklicht nur die Zweckbindung der Leistung. Entscheidend ist jedoch nicht die Theorie, sondern wie Konto, Pfändung und Insolvenz in der Praxis umgesetzt werden – Gläubiger, Insolvenzverwalter und Banken orientieren sich an Kontoständen und Pfändungsgrenzen, nicht an Pflegeurteilen.

P-Konto und Pflegegeld: Warum der Grundfreibetrag allein nicht reicht

Ein gepfändetes Konto sollte immer in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden, damit ein monatlicher Grundfreibetrag zur Verfügung steht. Dieser Grundfreibetrag ist allerdings schnell ausgeschöpft, wenn Rente, Lohn oder andere Leistungen eingehen.

Pflegegeld erhöht dann nur den Gesamtbetrag auf dem Konto; alles, was über der Freigrenze liegt, wird automatisiert abgeführt – auch wenn es sich rechtlich um unpfändbare Leistungen handelt.

Fallbeispiel: Grundfreibetrag schluckt Pflegegeld

Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 hat ein P-Konto. Ihre Altersrente und das Wohngeld reichen bereits aus, um den Grundfreibetrag komplett zu füllen. Sobald das Pflegegeld eingeht, steigt das Monatsguthaben über die Freigrenze. Die Bank führt den Überschuss an einen Gläubiger ab.

Formal ist auf dem Kontoauszug nicht erkennbar, welcher Teil Pflegegeld ist und welcher Teil Rente, sodass das System den gesamten Überschuss als pfändbar behandelt. Rein juristisch wäre das Pflegegeld geschützt, praktisch ist es weg. Die Lösung besteht darin, das Pflegegeld als zusätzlichen Freibetrag eintragen zu lassen.

Pflegegeld und P-Konto-Freibetrag: So funktioniert der zusätzliche Schutz

Pflegegeld kann über eine P-Konto-Bescheinigung als unpfändbare Sozialleistung berücksichtigt werden. Damit erhöht sich der monatliche Freibetrag um genau den Betrag, der als Pflegegeld eingeht. In der Praxis läuft das so ab, dass Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige zunächst eine Bescheinigung benötigen, in der das Pflegegeld als zweckgebundene Leistung wegen Pflegebedürftigkeit aufgeführt ist.

Eine solche Bescheinigung kann etwa von einer anerkannten Schuldnerberatung, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder von bestimmten Sozialleistungsträgern ausgestellt werden.

Diese Bescheinigung wird der Bank vorgelegt. Die Bank ist dann verpflichtet, den Freibetrag auf dem P-Konto entsprechend anzuheben und die zusätzliche Freistellung zu bestätigen. Ab diesem Zeitpunkt darf das Pflegegeld nicht mehr einfach in den normalen Freibetrag hineingerechnet werden, sondern steht zusätzlich zur Verfügung.

Pflegegeld für Angehörige: Kontopfändung und Insolvenz richtig organisieren

Fallbeispiel: Pflegende Tochter im Insolvenzverfahren

Die Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 4. Das Pflegegeld der Mutter wird aus praktischen Gründen auf das P-Konto der Tochter überwiesen. Gegen die Tochter läuft eine Privatinsolvenz, der Insolvenzverwalter lässt das Konto pfänden. Solange der zusätzliche Freibetrag nicht eingetragen ist, fließt ein Teil des Pflegegeldes Monat für Monat in die Insolvenzmasse.

Erst nachdem eine Schuldnerberatung eine P-Konto-Bescheinigung ausstellt, in der das Pflegegeld als unpfändbare Leistung ausgewiesen ist, und die Tochter diese bei der Bank einreicht, erhöht sich der Freibetrag. Ab diesem Zeitpunkt kann der Insolvenzverwalter auf das Pflegegeld nicht mehr zugreifen.

Pflegegeld-Nachzahlung schützen: Besonderheiten bei hohen Einmalbeträgen

Besonders kritisch sind Nachzahlungen, etwa nach verspäteter Bewilligung oder Höherstufung des Pflegegrads. Wenn mehrere Monate Pflegegeld auf einmal überwiesen werden, entstehen schnell hohe Guthabenstände, die von der Pfändungssoftware wie „normales“ Vermögen behandelt werden.

Um diese Beträge zu sichern, müssen Betroffene dokumentieren, dass es sich um eine Nachzahlung von unpfändbarem Pflegegeld handelt, und passende Schritte einleiten.

In der Praxis sind dafür der Bewilligungsbescheid der Pflegekasse mit Angabe von Zeitraum und Höhe, der Kontoauszug mit dem Geldeingang und eine P-Konto-Bescheinigung oder ein Freigabeantrag bei der Vollstreckungsstelle beziehungsweise beim Vollstreckungsgericht entscheidend.

Je höher die Nachzahlung, desto wichtiger ist ein schneller Antrag, bevor die Bank das Guthaben an Gläubiger weiterleitet.

Entlastungsbetrag und Kostenerstattung: Wenn 125 Euro auf dem P-Konto landen

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ab Pflegegrad 2 wird oft zunächst gar nicht als „Geldleistung“ wahrgenommen, weil er über Betreuungs- und Entlastungsangebote abgerechnet wird. Sobald die Pflegekasse aber Kosten erstattet und Geld auf dem Konto erscheint, gilt die gleiche Logik wie beim Pflegegeld:

Ohne dokumentierten Pfändungsschutz wird der Betrag Teil des allgemeinen Guthabens und kann bei einer Pfändung ganz oder teilweise verloren gehen.

Fallbeispiel: Pflegegeld-Nachzahlung kurz vor Monatsende

Ein Pflegebedürftiger erhält nach Anerkennung eines höheren Pflegegrads rückwirkend sechs Monatsraten Pflegegeld. Die Pflegekasse zahlt den Gesamtbetrag auf sein bereits gepfändetes P-Konto aus. Da der Grundfreibetrag durch Rente und laufende Einnahmen bereits ausgeschöpft ist, würde ein Großteil dieser Nachzahlung nach Ablauf der bankinternen Frist an die Gläubiger abgeführt.

Erst als der Betroffene mit Hilfe einer Beratungsstelle einen Eilantrag beim Vollstreckungsgericht stellt und Bewilligungsbescheid sowie Kontoauszug vorlegt, wird die Nachzahlung als unpfändbare Sozialleistung freigegeben.

Pflegegeld in der Privatinsolvenz: Abgrenzung zur Insolvenzmasse

Im Insolvenzverfahren wird systematisch ermittelt, welcher Teil des Einkommens pfändbar ist. Pflegegeld darf hier nicht zur Berechnung des pfändbaren Betrags herangezogen werden. Es gehört weder als Einkommen des Pflegebedürftigen noch als Vergütung der pflegenden Person in die Insolvenzmasse.

Trotzdem kommt es vor, dass Insolvenzverwalter Pflegegeldzahlungen oder weitergeleitete Beträge als pfändbare Einnahmen behandeln, insbesondere wenn die Zusammenhänge nicht klar erklärt sind.

In solchen Fällen sollten Betroffene dem Verwalter den Pflegegeld-Bescheid vorlegen, die Zweckbindung und die Unpfändbarkeit der Leistung schriftlich erläutern und die Berechnung des pfändbaren Betrags ausdrücklich rügen.

Oft hilft es, den Verwalter auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen und deutlich zu machen, dass hier keine zusätzliche Erwerbstätigkeit vergütet wird, sondern eine Sozialleistung weitergeleitet wird. Wenn der Verwalter nicht einlenkt, kann Unterstützung durch eine Schuldnerberatung oder eine anwaltliche Vertretung notwendig werden.

Typische Fehler bei Pflegegeld und P-Konto vermeiden

In der Praxis sind es drei typische Fehler, die dazu führen, dass unpfändbares Pflegegeld faktisch verloren geht. Ein häufiger Fehler ist die Vermischung aller Einnahmen auf einem gepfändeten Konto.

Wenn Pflegegeld, Lohn, Rente, Kindergeld und Nebenverdienste auf demselben Konto landen, ist später kaum noch nachvollziehbar, welcher Teil des Guthabens aus welcher Quelle stammt. Gläubiger und Verwalter haben es dann leicht, das gesamte Guthaben als pfändbar zu behandeln, während Betroffene den Schutz einzelner Leistungen nur schwer belegen können.

Der zweite Fehler besteht darin, Pflegegeld über längere Zeit anzusparen und kaum für Pflegeaufwendungen zu nutzen. Bildet sich dadurch ein hoher Kontostand, wächst das Risiko, dass Gläubiger oder Verwalter argumentieren, es handle sich nicht mehr um zweckgebundene Mittel, sondern um allgemeines Vermögen.

Pflegegeld zeitnah einsetzen

Sicherer ist es, Pflegegeld zeitnah für Pflegekosten, Fahrten, Hilfsmittel oder haushaltsnahe Unterstützung einzusetzen oder größere Rücklagen zumindest schriftlich zu begründen, etwa mit Blick auf einen geplanten Umbau oder notwendige Anschaffungen.

Als dritter Fehler wirkt sich aus, wenn Betroffene ihr Konto trotz Pfändung nicht als P-Konto führen oder zwar ein P-Konto haben, aber keine Bescheinigung für zusätzliche Freibeträge beantragen.

In beiden Fällen verschenken sie Monat für Monat Geld, das rechtlich eigentlich geschützt wäre. Gerade bei Pflegegeld kann die fehlende P-Konto-Bescheinigung dazu führen, dass eine an sich unpfändbare Leistung stillschweigend in den Pfändungsabflüssen verschwindet.

FAQ zu Pflegegeld, P-Konto und Pfändung

1. Ist Pflegegeld grundsätzlich pfändbar?
Nein. Pflegegeld nach SGB XI ist eine zweckgebundene Sozialleistung für die häusliche Pflege und gilt als unpfändbar. Es darf weder von Gläubigern noch im Insolvenzverfahren als pfändbares Einkommen behandelt werden.

2. Warum wird mein Pflegegeld trotzdem vom Konto gepfändet?
Weil die Bank auf dem gepfändeten Konto nur den Freibetrag schützt. Geht das Pflegegeld ohne zusätzlichen Vermerk auf ein P-Konto, erhöht es einfach das Guthaben – alles oberhalb der Freigrenze wird automatisch abgeführt.

3. Wie kann ich Pflegegeld auf dem P-Konto zusätzlich schützen?
Du brauchst eine P-Konto-Bescheinigung, in der Pflegegeld als besondere, unpfändbare Sozialleistung aufgeführt ist. Mit dieser Bescheinigung muss die Bank den Freibetrag auf dem P-Konto um den Pflegegeldbetrag erhöhen.

4. Was gilt bei Nachzahlungen von Pflegegeld oder Entlastungsbetrag?
Nachzahlungen sollten sofort mit Bescheid und Kontoauszug gegenüber Bank oder Vollstreckungsstelle als unpfändbare Sozialleistungen gekennzeichnet und – falls nötig – per Freigabeantrag gesichert werden. Sonst werden hohe Einmalbeträge wie „normales“ Guthaben behandelt.

5. Zählt Pflegegeld in meiner Privatinsolvenz als Einkommen?
Nein. Pflegegeld gehört nicht in die Insolvenzmasse und darf nicht zur Berechnung des pfändbaren Einkommens herangezogen werden – auch dann nicht, wenn es an pflegende Angehörige weitergeleitet wird.

6. Sollte ich für Pflegegeld ein eigenes Konto nutzen?
Ein eigenes P-Konto nur für Pflegegeld kann helfen, Zuflüsse und Zweckbindung klar nachzuweisen. Entscheidend ist aber, dass das Pflegegeld über Freibeträge oder Bescheinigungen ausdrücklich als unpfändbar geschützt wird

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Pflegegeld ist auch ohne Pflegeperson möglich – So hoch ist es nach Pflegegrad ab 2025

29. November 2025 - 10:55
Lesedauer 3 Minuten

Die Zahl der Menschen, die im eigenen Zuhause gepflegt werden, steigt seit Jahren. Gleichzeitig schrumpft das familiäre Unterstützungsnetz: Immer mehr Pflegebedürftige leben allein oder ihre Angehörigen wohnen weit entfernt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage, ob und unter welchen Bedingungen man Pflegegeld auch dann beziehen kann, wenn keine offizielle Pflegeperson benannt wird, an Bedeutung.

Die Reformschritte der vergangenen Jahre – zuletzt das Pflegeunterstützungs‑ und ‑entlastungsgesetz (PUEG) – haben den Anspruch auf Pflegegeld zwar gestärkt, aber nicht grundsätzlich an eine namentlich gemeldete Betreuungskraft geknüpft.

Gesetzliche Grundlage: § 37 SGB XI und seine Auslegung

Der Anspruch auf Pflegegeld ist in § 37 Sozialgesetzbuch XI geregelt. Dort heißt es, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle häuslicher Pflegesachleistungen ein monatliches Pflegegeld erhalten können, sofern sie „die erforderlichen pflegerischen Maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen“.

Eine ausdrückliche Pflicht, der Pflegekasse eine bestimmte Pflegeperson zu melden, enthält das Gesetz nicht. Entscheidend bleibt allein, dass die Versorgung lückenlos organisiert ist.

Praxis 2025: Pflegegeld auch ohne eingetragene Pflegeperson

Das Pflegegeld kann „auch ohne, dass eine Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen ist, bezogen werden“.

Hintergrund ist, dass das Geld primär der Sicherstellung der Pflege dient und erst zweitrangig der finanziellen Anerkennung konkreter Helferinnen oder Helfer.

In der Praxis nutzen alleinlebende Seniorinnen das Pflegegeld etwa für eine nachbarschaftliche Alltagshilfe oder einen privat bezahlten Reinigungsdienst, ohne diese Personen offiziell als Pflegepersonen zu melden.

Erhöhte Beträge ab 1. Januar 2025 und ihre Wirkung

Mit der zum Jahresbeginn 2025 wirksam gewordenen Dynamisierung um 4,5 Prozent steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – auch das Pflegegeld. So klettert der monatliche Satz beispielsweise für Pflegegrad 2 von 332 auf 347 Euro, für Pflegegrad 5 von 947 auf 990 Euro.

Die Erhöhung schafft zusätzlichen Spielraum, häusliche Hilfen einzukaufen oder Angehörige zumindest anteilig zu entschädigen.

Im Jahr 2025 gilt weiterhin: Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten lediglich den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, aber kein Pflegegeld.

Die folgenden Beträge gelten deshalb unabhängig davon, ob eine feste Pflegeperson benannt ist – entscheidend ist allein, dass die häusliche Versorgung gesichert wird.

Pflegegrad Pflegegeld 2025 (monatlich) 2 347 € 3 599 € 4 800 € 5 990 €

Die Beträge zeigen die gesetzliche Erhöhung um 4,5 Prozent wider, die zum 1. Januar 2025 in Kraft trat.

Pflicht‑Beratungsbesuche als Kontrollmechanismus

Wer Pflegegeld bezieht, muss sich weiter an die turnusmäßigen Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI halten: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5.

Diese Besuche dienen ausdrücklich der Qualitätskontrolle und der Frage, ob die Pflege ohne registrierte Pflegeperson tatsächlich gewährleistet ist. Erfolgt der Besuch nicht, droht zunächst eine Kürzung, später die Einstellung des Pflegegeldes.

Typische Fallkonstellationen ohne feste Pflegeperson

Die Allgäuer Zeitung schilderte im Mai 2025 einen Fall, in dem drei Brüder ihre Mutter gemeinsam versorgen, aber niemand als offizielle Pflegeperson genannt werden wollte. Die Pflegekasse erkannte den Anspruch trotzdem an, weil das Trio nachweisen konnte, dass täglich Unterstützung geleistet wird.

Ähnlich verhält es sich, wenn Nachbarinnen, Freundeskreise oder ein Mix aus ambulantem Pflegedienst und ehrenamtlicher Hilfe die Versorgung tragen. Wichtig ist stets, dass der Pflegebedürftige im Beratungsgespräch erläutern kann, wer welche Aufgaben übernimmt.

Lesen Sie auch:

– Pflegegeld: Wer mit Rente pflegt bekommt mehr Entlastung ab 1. Juli 2025

Alternativen und Grenzen des Modells

Pflegegeld bleibt ausgeschlossen, wenn ausschließlich ein professioneller Pflegedienst tätig ist und dessen Kosten über Sachleistungen abgerechnet werden; in diesem Szenario greift § 36 SGB XI. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 wiederum können kein Pflegegeld beziehen, erhalten aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, den sie ebenso flexibel einsetzen dürfen.

Wer zwischen Eigen‑ und Fremdpflege pendelt, nutzt die Kombinationsleistung: nicht verbrauchte Anteile der Sachleistung werden anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Sozial‑ und gesundheitspolitische Debatte

Pflegewissenschaftlerinnen verweisen darauf, dass das Modell ohne namentlich registrierte Pflegeperson die Selbstbestimmung stärkt, gleichzeitig aber Unsicherheiten birgt: Wenn keine Hauptpflegeperson benannt ist, fehlt häufig eine koordinierende Instanz.

Die Bundesregierung lässt daher prüfen, ob die Beratungsbesuche künftig um digitale Fallmanagement‑Instrumente ergänzt werden sollen. Entwürfe eines „Pflegekompetenzgesetzes“, die im Sommer 2025 in die Ressortabstimmung gingen, sehen Pilotprojekte mit elektronischen Pflegetagebüchern vor.

Blick nach vorn: mögliche Reformschritte bis 2028

Das PUEG schreibt bereits eine weitere Dynamisierung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 vor. Zudem diskutieren Fachverbände die Idee, das Pflegegeld unter bestimmten Bedingungen in ein echtes Lohnersatzmodell umzuwandeln – analog zum Elterngeld –, um berufstätige Angehörige stärker zu entlasten.

Bleibt die Zahl alleinlebender Pflegebedürftiger weiter hoch, dürfte die Frage der Pflege ohne feste Betreuungsperson auch in künftigen Reformrunden eine Schlüsselrolle spielen.

Fazit

2025 lässt sich Pflegegeld in Deutschland rechtlich und praktisch auch dann beziehen, wenn keine einzelne Pflegeperson namentlich benannt wird. Entscheidend sind der anerkannte Pflegegrad 2 bis 5, die nachweisbare Sicherstellung der häuslichen Pflege sowie die regelmäßigen Beratungsbesuche. Durch die zum Jahresanfang erhöhten Beträge wird diese Form der Unterstützung attraktiver, zugleich rückt ihre korrekte Verwendung stärker in den Fokus der Aufsicht.

Wer die eigenen Möglichkeiten ausschöpfen möchte, sollte sich unabhängig beraten lassen und im Zweifel ein informelles Pflegenetzwerk dokumentieren. Damit bleibt das Pflegegeld – mit oder ohne offizielle Pflegeperson – ein zentrales Instrument, um selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld zu gewährleisten.

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Historisches Urteil: So wird Krankengeld nach Übergangsgeld berechnet

29. November 2025 - 10:33
Lesedauer 5 Minuten

Wer wegen einer medizinischen Rehabilitation oder einer beruflichen Neuorientierung Leistungen der Rentenversicherung erhält, begegnet dem Übergangsgeld oft als finanziellem Schutzschirm.

Kommt es in dieser Phase jedoch zu einer Arbeitsunfähigkeit, rückt schnell eine zweite Leistung in den Vordergrund: das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Genau an der Schnittstelle dieser beiden Systeme entzündet sich immer wieder Streit – insbesondere dann, wenn das Übergangsgeld nicht aus einem realen, zuletzt erzielten Arbeitsentgelt berechnet wurde, sondern aus einem fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Entgelt.

Ein sozialgerichtliches Verfahren zeigt exemplarisch, wie eng die Berechnung des Krankengeldes mit der vorherigen Berechnungslogik des Übergangsgeldes verbunden bleibt. Und es verdeutlicht, dass Versicherte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen können, im Krankengeld „automatisch“ auf ein höheres rechnerisches Entgeltniveau zu kommen, wenn das Übergangsgeld bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben deutlich reduziert angesetzt war.

Übergangsgeld und Krankengeld: Zwei Leistungen, ein Rechenproblem

Übergangsgeld dient dazu, den Lebensunterhalt zu sichern, während Versicherte an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, etwa an Umschulungen oder Qualifizierungen.

Die Berechnung knüpft grundsätzlich an ein Arbeitsentgelt an, das als Referenz dient.

Fehlt ein geeignetes reales Entgelt oder ist die Konstellation gesetzlich anders ausgestaltet, kann stattdessen ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt herangezogen werden. Dieses wird dann wiederum mit einem gesetzlich vorgesehenen prozentualen Satz bewertet.

Krankengeld wiederum setzt bei Arbeitsunfähigkeit ein und soll den Verdienstausfall abfedern, wenn die Entgeltfortzahlung nicht greift oder nicht mehr greift. Auch hier braucht es eine Berechnungsbasis.

Genau dort entsteht die Bruchstelle: Welche beitragspflichtigen Einnahmen sind heranzuziehen, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen wurde, das seinerseits auf einem fiktiven Entgelt und auf einem abgesenkten Prozentsatz beruhte?

Tabelle: So wird das Krankengeld nach dem Übergangsgeld berechnet Schritt (Rechenlogik) Was dabei angesetzt wird (Inhalt) 1) Ausgangslage feststellen Es wird geprüft, ob unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen wurde und ob dieses Übergangsgeld auf einem fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt beruhte. 2) Maßgebliche Berechnungsgrundlage übernehmen Als Grundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankengeldberechnung wird die Berechnungsgrundlage genommen, nach der sich das Übergangsgeld tatsächlich berechnet hat (also nicht ein „höher gedachtes“ Entgelt, sondern die bereits verwendete Basis). 3) Absenkung durch gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz bleibt erhalten Wurde das Übergangsgeld aus einem fiktiven Entgelt mit einem niedrigeren Prozentsatz berechnet (z. B. 65 % des tariflichen Jahresarbeitsentgelts), wirkt diese Reduzierung fort und wird nicht für das Krankengeld „hochgerechnet“. 4) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Auf Basis der übernommenen Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage werden die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt, die für die Krankengeldhöhe maßgeblich sind. 5) Krankengeld aus den beitragspflichtigen Einnahmen ableiten Aus den so bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen wird das Krankengeld nach den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet; eine Berechnung, die zu einem höheren Krankengeld als dem vorherigen Übergangsgeld führt, wird in dieser Konstellation nicht über eine „neue“ höhere Basis hergeleitet. 6) Begrenzungen beachten Soweit gesetzliche Höchstgrenzen einschlägig sind (z. B. über beitragsrechtliche Obergrenzen), werden diese im Berechnungsgang berücksichtigt; maßgeblich bleibt aber der Bezug zur konkreten Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage. Der konkrete Fall: Umschulung, Arbeitsunfähigkeit, Widerruf

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt und ihm Übergangsgeld gewährt. Für die Berechnung wurde nicht ein tatsächlich zuletzt erzieltes Gehalt zugrunde gelegt, sondern ein auf ein Jahr bezogenes tarifliches Arbeitsentgelt.

Darauf wandte die Rentenversicherung einen prozentualen Satz von 65 Prozent an und ermittelte so die maßgebliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.

Dann kam es zur Arbeitsunfähigkeit. Die Umschulung wurde widerrufen. Gleichzeitig entstand aufgrund des vorherigen Übergangsgeldbezugs ein Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse berechnete dieses Krankengeld jedoch nicht so, wie es der Kläger erwartete, sondern übernahm die von der Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage, die bereits durch den niedrigeren Prozentsatz geprägt war.

Der Streit: Muss das Krankengeld höher ansetzen als das Übergangsgeld?

Der Kläger ging dagegen vor. Sein Argument zielte auf eine andere Berechnungsmethodik: Er hielt es für richtig, bei der Bestimmung des Regelentgelts und der beitragspflichtigen Einnahmen für das Krankengeld nicht die bereits reduzierte Berechnungsgrundlage zu übernehmen, sondern rechnerisch an das jährliche Arbeitsentgelt anzuknüpfen, das die Rentenversicherung für ihre fiktive Bemessung herangezogen hatte. Auf dieser Basis, so die Vorstellung, seien 80 Prozent anzusetzen, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Hinter dieser Argumentation steckt eine verständliche Erwartung: Wenn die Krankenversicherung für das Krankengeld bestimmte pauschalierte Ansätze heranzieht, könnte man meinen, dass sie nicht an eine stärker gedämpfte Übergangsgeldlogik gebunden ist. Genau das hat das Gericht jedoch nicht mitgetragen.

Entscheidung des Sozialgerichts: Maßgeblich ist die Grundlage des Übergangsgeldes

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung ist bei Versicherten, die als pflichtversicherte Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten und vor der Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, für die beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankengeldberechnung die Berechnungsgrundlage maßgeblich, nach der sich das Übergangsgeld tatsächlich berechnet hat.

Wenn das Übergangsgeld auf einem fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt beruht, dann bleibt diese Konstruktion auch für die nachfolgende Ableitung relevant.

Damit stellte das Gericht klar: Nicht ein gedanklich „höheres“ Referenzentgelt, das im Rechenweg irgendwo vorher auftaucht, ist entscheidend, sondern das Entgelt- und Prozentsatzgefüge, das die Rentenversicherung tatsächlich zur Leistungsbemessung verwendet hat.

Gesetzgeberische Wertung: Niedrigere Prozentsätze sind gewollt

Besonders deutlich wird die Begründung des Gerichts dort, wo es auf die gesetzgeberische Entscheidung abstellt. Bei Übergangsgeld, das anhand fiktiver Arbeitsentgelte berechnet wird, sieht das Gesetz bewusst einen niedrigeren prozentualen Ansatz vor.

Das ist nach gerichtlicher Sicht kein zufälliger Nebeneffekt, sondern eine bewusste Bewertung: Fiktive Entgelte sollen nicht dazu führen, dass Leistungen in einer Höhe fließen, die sich von einer typischen Lohnersatzlogik lösen oder eine auf dem tatsächlichen Erwerbsleben aufbauende Bemessung überzeichnen.

Das Gericht sah keinen Hinweis darauf, dass diese stärkere Reduzierung bei der späteren Krankengeldberechnung ignoriert werden dürfte. Eine solche Abweichung bräuchte eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Weil eine solche Regelung nicht vorhanden sei, bleibe es bei der Anknüpfung an die bereits verwendete Grundlage.

Systematische Überlegung: Krankengeld soll nicht über dem Übergangsgeld liegen

Ein weiterer Punkt der gerichtlichen Einordnung betrifft die Leistungslogik im Gesamtsystem. Das Gericht verweist darauf, dass Krankengeld grundsätzlich geringer ausfällt als regelmäßiges Arbeitsentgelt. Ausnahmen sind möglich, aber nur dort, wo der Gesetzgeber sie ausdrücklich festlegt. Würde man hingegen der Berechnungsidee des Klägers folgen, könnte das Ergebnis tatsächlich dazu führen, dass das Krankengeld höher wäre als das zuvor gezahlte Übergangsgeld.

Diese Konstellation wirkt im sozialrechtlichen Gefüge ungewöhnlich, weil damit der Lohnersatz in einer nachgelagerten Leistung die vorherige Sicherungsleistung übersteigen könnte, ohne dass eine Sonderregelung dies legitimiert. Gerade an dieser Stelle zeigt sich die gerichtliche Leitlinie: Das System soll in seiner Abstufung stimmig bleiben, und Sprünge nach oben bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Was bedeutet das für Versicherte in Umschulung und Reha?

Für Betroffene, die während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld beziehen, ist die Entscheidung ein Signal für mehr Vorsicht bei Erwartungen an die Höhe eines späteren Krankengeldes.

Wer Übergangsgeld aus fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Entgelten erhält und dabei einem niedrigeren Prozentsatz unterliegt, wird diese Reduktion im Ergebnis nicht dadurch „ausgleichen“ können, dass bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit auf eine günstigere Krankengeldbasis gewechselt wird.

Das kann besonders diejenigen treffen, deren vorheriges reales Einkommen entweder weit zurückliegt oder deren Erwerbsbiografie vor Beginn der Maßnahme keine klare, aktuelle Entgeltspur liefert. In solchen Fällen ist die fiktive Bemessung keine theoretische Rechengröße, sondern prägt die Absicherung spürbar. Das Urteil stärkt die Position der Krankenkassen in der Abgrenzung: Sie dürfen sich an der bereits angewandten Berechnungsgrundlage orientieren, statt eine neue, höhere Bezugsgröße zu konstruieren.

Einordnung: Rechtssicherheit – aber auch ein Kommunikationsproblem

Aus Sicht der Verwaltungspraxis schafft die Entscheidung Klarheit. Sie vermeidet, dass bei gleichen Ausgangslagen unterschiedliche Berechnungsansätze greifen, je nachdem, ob der Leistungswechsel von Übergangsgeld zu Krankengeld eintritt. Gleichzeitig bleibt ein Problem bestehen, das weniger juristisch als kommunikativ ist: Für Versicherte ist häufig nicht transparent, wie stark die Wahl eines fiktiven Entgelts und die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes spätere Leistungen beeinflussen können.

Wer eine Umschulung oder Reha antritt, beschäftigt sich verständlicherweise zuerst mit dem Gelingen der Maßnahme, nicht mit der Frage, welcher Prozentwert in einer möglichen Folgekonstellation entscheidend sein wird. Umso wichtiger ist es, dass Träger und Beratungsstellen nachvollziehbar erklären, wie die Bemessung funktioniert und welche Folgen sich bei Unterbrechungen ergeben können.

Fazit: Der Rechenweg bleibt an die Realität der Vorleistung gebunden

Das Verfahren zeigt: Beim Übergang vom Übergangsgeld zum Krankengeld ist nicht entscheidend, welches tarifliche oder ortsübliche Entgelt theoretisch als Ausgangspunkt herangezogen werden könnte, sondern welche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld tatsächlich verwendet wurde, einschließlich des dabei angewandten niedrigeren Prozentsatzes. Der Gesetzgeber hat diese Reduzierung bei fiktiven Entgelten bewusst vorgesehen, und ohne ausdrückliche Sonderregelung bleibt sie auch für die Ableitung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankengeldberechnung maßgeblich.

Wenn du möchtest, kann ich daraus auch eine zweite Version als Zeitungsartikel mit stärkerer Einbettung in aktuelle Debatten rund um Teilhabe, Umschulung und soziale Absicherung formulieren – weiterhin ohne Aufzählungen und im gleichen Ton. Das Aktenzeichen lautet S 27 KR 1000/15

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Krankengeld nach dem Krankengeld – dafür jetzt 6 Monate gesund bleiben?

29. November 2025 - 10:30
Lesedauer 3 Minuten

Bis zu eineinhalb Jahre lang kann man Krankengeld von der Krankenkasse bekommen. Doch wie verhält es sich mit einem erneuten Anspruch auf Krankengeld? Muss man dafür wirklich sechs Monate am Stück gesund sein?

Was sind die Grundlagen für den Bezug von Krankengeld?

In Deutschland beträgt der maximale Anspruch auf Krankengeld 78 Wochen. Diese Regelung gilt innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren.

Doch in der Realität erhalten die meisten Menschen nur 72 Wochen lang Krankengeld. Das liegt daran, dass die ersten sechs Wochen einer Krankheit der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist, bevor die Krankenkasse einspringt.

Nach dem Ende der Krankengeldzahlung sind weitere Sozialleistungen möglich, zum Beispiel von der Arbeitsagentur oder der Deutschen Rentenversicherung in Form einer Erwerbsminderungsrente.

Bei Erreichen eines bestimmten Alters besteht auch die Möglichkeit, in die Altersrente überzugehen.

Kann ich zweimal Krankengeld für die gleiche Krankheit erhalten?

Ja, unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, erneut Krankengeld für die gleiche Erkrankung zu erhalten. Es gibt dabei zwei verschiedene Szenarien:

  1. Eine völlig neue Erkrankung tritt auf: Wenn nach einer abgeschlossenen Krankengeldphase eine neue, nicht verwandte Krankheit diagnostiziert wird, besteht ein neuer Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld. Ein Beispiel wäre, wenn jemand nach einer überstandenen Depression an Krebs erkrankt.
  2. Die alte Krankheit kehrt zurück: Hier sind die Hürden höher. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die dreijährige Blockfrist abgelaufen ist und zusätzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen gelten für einen neuen Krankengeld-Anspruch bei derselben Krankheit?

Zunächst muss die Blockfrist von drei Jahren, die mit der ersten Krankschreibung beginnt, abgelaufen sein.

Darüber hinaus fordert das Gesetz, dass Sie vor einem erneuten Krankengeldbezug mindestens sechs Monate lang nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren und in dieser Zeit entweder gearbeitet oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Muss ich sechs Monate am Stück gesund sein?

Eine häufige Frage lautet, ob diese sechs Monate am Stück absolviert werden müssen oder ob sie sich über einen längeren Zeitraum verteilen können.

Das Gesetz spricht hier von “in der Zwischenzeit sechs Monate”, ohne eine durchgehende Periode zu verlangen.

Es ist daher ausreichend, wenn sich diese sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit insgesamt über einen längeren Zeitraum hinweg zusammensetzen.

Welche Rolle spielt die Erwerbstätigkeit in diesen sechs Monaten?

Neben der Tatsache, dass keine Krankmeldung für die ursprüngliche Erkrankung vorliegen darf, müssen Sie in diesen sechs Monaten auch erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Das bedeutet, entweder arbeiten oder Arbeitslosengeld beziehen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich beim Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Ende des Krankengeldes oft um eine besondere Form handelt: die Nahtlosigkeitsregelung.

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Was ist die Nahtlosigkeitsregelung?

Die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn der Medizinische Dienst der Arbeitsagentur Sie als so krank einstuft, dass Sie in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich nicht arbeiten können.

In dieser Phase beziehen Sie zwar Arbeitslosengeld, stehen aber nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, weshalb diese Zeit nicht auf die sechs Monate ohne Krankmeldung angerechnet wird.

Krankengeld auch für die selbe Erkrankung

Es ist also möglich, zweimal Krankengeld zu erhalten, auch für dieselbe Krankheit.

Wichtig dabei ist, dass die dreijährige Blockfrist abgelaufen ist und dass zwischen den Krankheitsphasen mindestens sechs Monate liegen, in denen Sie nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Ob diese sechs Monate am Stück oder verteilt liegen, ist dabei unerheblich. Jedoch zählt die Zeit, in der Sie aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld beziehen, nicht zu diesen sechs Monaten.

Praxisbeispiel: Krankengeld nach dem Krankengeld

Herr Meier ist seit einem Jahr wegen einer schweren Rückenverletzung arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Nach 78 Wochen endet sein Anspruch auf Krankengeld, und er wird von der Krankenkasse „ausgesteuert“. Er weiß jedoch, dass unter bestimmten Bedingungen ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen kann.

Voraussetzungen für erneuten Krankengeldbezug
  • Es muss eine neue Krankheit vorliegen, die nicht ursächlich mit der vorherigen Erkrankung zusammenhängt, oder
  • Es muss ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen haben.

Wie Herr Meier wieder Krankengeld bezieht:

  1. Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch erste Erkrankung: Nach 78 Wochen beendet der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit für die Rückenverletzung. Herr Meier versucht, wieder in den Arbeitsalltag einzusteigen.
  2. Neue Erkrankung innerhalb kurzer Zeit: Zwei Monate nach seiner Rückkehr in den Job erleidet Herr Meier einen schweren Bandscheibenvorfall, der ihn erneut arbeitsunfähig macht. Da die neue Erkrankung nicht mit der vorherigen Rückenverletzung identisch ist, prüft die Krankenkasse seinen Anspruch auf Krankengeld.
  3. Erneuter Anspruch auf Krankengeld: Nach der ärztlichen Feststellung der neuen Arbeitsunfähigkeit stellt die Krankenkasse fest, dass Herr Meier einen erneuten Anspruch auf Krankengeld hat, da die neue Krankheit nicht ursächlich mit der ersten Erkrankung zusammenhängt.
  4. Prüfung der Dreijahresfrist: Wäre der Bandscheibenvorfall eine Folge der ersten Erkrankung gewesen, hätte Herr Meier nur dann einen neuen Anspruch gehabt, wenn der Dreijahreszeitraum seit Beginn der ersten Krankengeldzahlung abgelaufen wäre. In seinem Fall ist dies nicht nötig, da es sich um eine unabhängige Erkrankung handelt.
Fazit: erneutes Krankengeld beziehen

Herr Meier konnte erneut Krankengeld beziehen, da er an einer neuen Erkrankung litt, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner ersten Erkrankung stand. Wäre die Erkrankung dieselbe gewesen, hätte er warten müssen, bis ein neuer Dreijahreszeitraum beginnt. Daher ist es wichtig, bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auf die Unterscheidung der Diagnosen und die Fristen zu achten.

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Schwerbehinderung: Weniger Kfz-Steuern mit einem Grad der Behinderung

29. November 2025 - 10:03
Lesedauer 3 Minuten

Schwerbehinderte Menschen können verschiedene Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, damit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtert wird.

Eine dieser Hilfen ist die Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ganz oder teilweise zu erlassen. Dies soll dazu beitragen, die Mobilität trotz Einschränkungen zu sichern. Doch wer hat Anspruch auf eine solche Erleichterung, und wie läuft das Verfahren ab?

Wer kann eine Kfz-Steuerbefreiung wegen Behinderung beantragen?

Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können eine Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer beantragen. Die relevanten Merkzeichen sind:

  • H (hilflos): Menschen, die aufgrund schwerer Behinderungen in fast allen Lebensbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • Bl (blind): Personen mit hochgradiger Sehbehinderung.
  • aG (außergewöhnlich gehbehindert): Menschen mit erheblichen Gehbehinderungen, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind.

Anspruch: Personen mit diesen Merkzeichen können eine hundertprozentige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.

Wann ist eine Reduzierung der Kfz-Steuer um 50 % möglich?

Für Personen mit den Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) besteht die Möglichkeit, die Kfz-Steuer um 50 % zu reduzieren. Allerdings ist diese Vergünstigung an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Verzicht auf die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Dieser Verzicht wird durch den Verzicht auf eine entsprechende Wertmarke im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
Wie beantragt man eine Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung?

Der Antrag auf Steuervergünstigung muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Hierbei sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Schwerbehindertenausweis: Der Nachweis muss die relevanten Merkzeichen enthalten.
  2. Fahrzeugpapiere: Sie dokumentieren, dass das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist.
  3. Verzichtserklärung: Falls eine 50-prozentige Steuerermäßigung beantragt wird, ist eine Verzichtserklärung notwendig.

Was passiert dann: Nach Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erfolgt die Steuervergünstigung in der Regel innerhalb weniger Wochen.

Voraussetzungen und Einschränkungen für die Nutzung des Fahrzeugs

Die Kfz-Steuervergünstigung oder -befreiung ist an die Nutzung des Fahrzeugs durch die schwerbehinderte Person gebunden. Wichtig zu beachten:

  • Persönliche Nutzung: Das Fahrzeug muss ausschließlich von der schwerbehinderten Person oder im direkten Zusammenhang mit deren Bedarf genutzt werden.
  • Einschränkungen: Eine Nutzung durch andere Personen oder für gewerbliche Zwecke kann zum Verlust der Steuervergünstigung führen.

Gemäß § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) entfällt die Vergünstigung, wenn das Fahrzeug:

  • Zur Beförderung von Gütern (außer Handgepäck) genutzt wird.
  • Entgeltlich zur Personenbeförderung verwendet wird (ausgenommen gelegentliche Mitbeförderung).
  • Von anderen Personen für Zwecke genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Konsequenzen: Verstöße gegen diese Regelungen können als Steuerhinterziehung geahndet werden.

Was ist beim Bestandsschutz zu beachten?

Personen, die vor dem 31. Mai 1979 eine Steuerbefreiung erhielten, unterliegen besonderen Regelungen. Unter dem Bestandsschutz können diese Personen weiterhin von der Befreiung profitieren, wenn sie:

  • Einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % nachweisen, oder
  • Zu mindestens 50 % erwerbsunfähig sind und eines der folgenden Merkzeichen besitzen:
    • VB: Versorgungsberechtigt.
    • EB: Entschädigungsberechtigt.
Tabelle: Merkzeichen und zugehörige Steuervergünstigungen Merkzeichen Beschreibung Steuervergünstigung Bedingungen H Hilflos 100 % Befreiung Nutzung durch den Betroffenen Bl Blind 100 % Befreiung Nutzung durch den Betroffenen aG Außergewöhnlich gehbehindert 100 % Befreiung Nutzung durch den Betroffenen G Gehbehindert 50 % Ermäßigung Verzicht auf Wertmarke Gl Gehörlos 50 % Ermäßigung Verzicht auf Wertmarke Achtung: Wann entfällt die Kfz-Steuerbefreiung?

Die Kfz-Steuerbefreiung soll das Leben der schwerbehinderten Menschen erleichtern und ihre Mobilität fördern. Doch es gibt klare Regelungen, wann diese Vergünstigung nicht mehr gilt. Insbesondere ist die Steuerbefreiung nicht zulässig, wenn:

  • Das Fahrzeug durch andere Personen genutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Fahrzeughalters stehen.
  • Das Fahrzeug für gewerbliche oder berufliche Zwecke eingesetzt wird, die über die Bedürfnisse des schwerbehinderten Halters hinausgehen.

Gemäß § 3a Abs. 3 KraftStG heißt es hierzu:

„Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.“

Darüber hinaus sollten Fahrzeughalter darauf achten, dass die Angaben zu ihrer Behinderung korrekt und vollständig dokumentiert sind. Wird die Steuerbefreiung missbräuchlich beantragt oder das Fahrzeug entgegen der Vorschriften genutzt, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden.

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Schwerbehinderung: Altwagenverkauf mindert immer Kfz-Hilfe für behinderte Menschen

29. November 2025 - 9:10
Lesedauer 2 Minuten

Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich beim Anspruch auf eine Kfz-Hilfe für den Kauf eines Neuwagens immer den Verkaufserlös ihres zuvor genutzten Altwagens mindernd anrechnen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Altwagen darlehensfinanziert und noch im Eigentum der Autobank war, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 5 R 11/24 R)

Anspruch auf eine Kfz-Hilfe für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können für die Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger Anspruch auf eine Kfz-Hilfe für den Kauf eines Neuwagens haben. Bis zum 9. Juni 2021 betrug die Förderung maximal 9.500 Euro. Ab dem 10. Juni 2021 hat der Gesetzgeber die Kfz-Hilfe abhängig vom Nettoeinkommen auf bis zu 22.000 Euro erhöht.

Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass der behinderte Mensch dauerhaft auf das Auto angewiesen ist, um den eigenen Arbeitsplatz erreichen zu können. Der Verkehrswert eines zuvor genutzten Altwagens muss jedoch mindernd angerechnet werden.

Bei der Klägerin liegen eine außergewöhnliche Gehbehinderung und ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 vor. Um ihre Arbeit als städtische Sachbearbeiterin nachgehen zu können, ist sie auf ein Auto für den Weg zur Arbeit angewiesen.

Am 24. Oktober 2018 kaufte sie einen neuen Pkw mit Automatikgetriebe zum Preis von rund 39.000 Euro. Ihren bisherigen, darlehensfinanzierten Pkw verkaufte sie kurz zuvor für 20.000 Euro.

Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beantragte sie eine Kfz-Hilfe, da sie das Auto zur Teilhabe am Arbeitsleben benötige.

Die DRV rechnete dabei den Verkaufserlös des Altwagens mindernd an, so dass auch die Kfz-Hilfe geringer ausfiel als erwartet.

Kreditfinanzierung des Altwagens ist hierfür unerheblich

Ohne Erfolg verwies die Klägerin darauf, dass ihr das Auto ja gar nicht gehöre. Wegen der Darlehensfinanzierung stehe der Pkw im Eigentum der Autobank. Vom Verkaufserlös habe sie nichts gehabt, da alles für die Tilgung des Darlehens verwendet wurde. Daher müsse ihr eine Kfz-Hilfe ohne Berücksichtigung des Altwagenverkaufs gewährt werden.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen urteilte am 9. April 2024, dass die Anrechnung des Verkaufserlöse auf die Kfz-Hilfe für den darlehensfinanzierten Pkw rechtens sei (Az.: L 18 R 149/22).

Denn es würde zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn sich der Verkaufserlös des noch mit einem Darlehen belasteten Altwagens nicht auf die Höhe der KFZ-Hilfe auswirken würde, bei Antragstellern, die ihr Auto aus Ersparnissen finanziert oder das Darlehen für den Altwagen bereits getilgt haben, aber schon.

Auch das BSG urteilte, dass die DRV zu recht den Verkaufserlös des darlehensfinanzierten Altwagens auf die Kfz-Hilfe angerechnet hat. Als Altwagen gelte jenes Fahrzeug, „das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Verfügung stand“.

Der vorher genutzte Pkw sei auch dann ein Altwagen, wenn er darlehensfinanziert und noch im Eigentum der Autobank gestanden habe. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Fahrzeug sehe die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts des Altwagens auf die Kfz-Hilfe nicht vor, urteilten die Kasseler Richter. fle

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Kindergeld und Wohngeld 2026: Ein paar Euro mehr kippen den Anspruch

29. November 2025 - 8:33
Lesedauer 7 Minuten

Für viele Familien, die knapp über der Grundsicherung liegen, wird 2026 zum Rechenspiel mit hohem Risiko. Das Kindergeld steigt leicht, der Kinderzuschlag bleibt hoch, beim Bürgergeld gilt erneut eine Nullrunde – und das Wohngeld hängt wie immer an starren Einkommensgrenzen.

Wer hier nicht genau rechnet, kann erleben, dass Lohnerhöhung oder Kinderzuschlag das Wohngeld zum Kippen bringen, während am Monatsende kaum mehr Geld übrig bleibt.

Familien knapp über Grundsicherung: Warum 2026 so heikel wird

Ab 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld auf 259 Euro pro Kind und Monat. 2025 lag es bei 255 Euro. Der Kinderzuschlag bleibt mit maximal 297 Euro pro Kind auf einem historisch hohen Niveau. Gleichzeitig hat die Bundesregierung eine Nullrunde beim Bürgergeld beschlossen:

Die Regelbedarfe 2026 bleiben auf dem Stand von 2025 – 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, 471 Euro für Jugendliche, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 und 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre.

Für Haushalte mit niedrigen Einkommen heißt das: Einerseits steigen familienbezogene Leistungen, andererseits bleibt das Bürgergeld als Vergleichsgröße stehen. Parallel dazu greifen die Wohngeldregeln mit starren Einkommensgrenzen. Genau hier entstehen die Kipp-Punkte.

Haushaltskonstellation / Situation Einkommen & Leistungen (Modellwerte 2026) Paar mit 2 Kindern, Variante A – 2.200 € netto, KiZ + Wohngeld 2.200 € netto + 518 € Kindergeld + 400 € Kinderzuschlag + 170 € Wohngeld = 3.288 € Paar mit 2 Kindern, Variante B – 2.500 € netto, KiZ, kein Wohngeld 2.500 € netto + 518 € Kindergeld + 300 € Kinderzuschlag + 0 € Wohngeld = 3.318 € Paar mit 2 Kindern – Bürgergeld-Bedarf Regelbedarf 1.759 € + Warmmiete 1.100 € = 2.859 € Gesamtbedarf Alleinerziehende mit 1 Kind – Bürgergeld (Teilzeit, 1.250 € netto) Bedarf 1.703 €, 1.250 € netto + 259 € Kindergeld + ca. 200 € Bürgergeld-Aufstockung ≈ 1.703 € Alleinerziehende mit 1 Kind – 1.600 € netto, KiZ + Wohngeld 1.600 € netto + 259 € Kindergeld + 250 € Kinderzuschlag + 140 € Wohngeld = 2.249 € Alleinerziehende mit 1 Kind – 1.850 € netto, KiZ ohne Wohngeld 1.850 € netto + 259 € Kindergeld + 150 € Kinderzuschlag + 0 € Wohngeld = 2.259 € Die vier Stellschrauben: Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Bürgergeld

Kindergeld ist 2026 mit 259 Euro pro Kind eine einheitliche Familienleistung, die unabhängig vom Einkommen gezahlt wird.

Der Kinderzuschlag (KiZ) kommt für Familien mit kleinem Einkommen oben drauf. Maximal 297 Euro pro Kind sind möglich. Anspruch besteht nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Einkommen der Eltern muss eine Mindesteinkommensgrenze erreichen, die bei Elternpaaren bei 900 Euro und bei Alleinerziehenden bei 600 Euro liegt. Gleichzeitig dürfen Einkommen, KiZ und gegebenenfalls Wohngeld zusammen nicht so niedrig sein, dass ein voller Bürgergeldanspruch entstehen würde. Ziel des KiZ ist es, Bürgergeld-Bedürftigkeit zu vermeiden.

Das Wohngeld ist ein Mietzuschuss für Haushalte, die keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe haben, aber ihre Wohnkosten aus eigenem Einkommen nicht stemmen können. Entscheidend ist das wohngeldrechtliche Einkommen aus Löhnen, Renten und ähnlichen Einkünften sowie die Miethöhe und die Mietstufe am Wohnort.

Wichtig und oft missverstanden: Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen werden beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Sie laufen neben dem Wohngeld. Gleichzeitig ist Kinderzuschlag beim Bürgergeld voll als Einkommen zu berücksichtigen.

Das Bürgergeld schließlich deckt den Regelbedarf plus die angemessenen Kosten der Unterkunft, wenn das anrechenbare Einkommen der Familie nicht reicht. Sobald Einkommen plus anrechenbare Leistungen den Bedarf decken, entfällt der Anspruch.

Genau in der Zone knapp oberhalb der Bürgergeldgrenze treffen diese Systeme aufeinander – und dann entscheiden oft wenige Euro über KiZ, Wohngeld oder Bürgergeld.

Warum Kindergeld das Wohngeld nicht direkt kürzt – und es trotzdem eng wird

Die Kindergeld-Erhöhung 2026 von 255 auf 259 Euro klingt zunächst nach zusätzlichem Plus im Portemonnaie. Für das Wohngeld ist sie aber neutral: Kindergeld und Kinderzuschlag zählen beim Wohngeld nicht als Einkommen.

Der kritische Punkt liegt woanders:

Je höher das Erwerbseinkommen der Eltern ist, desto stärker wird der Kinderzuschlag abgeschmolzen, und desto häufiger überschreiten Haushalte die Einkommensgrenzen des Wohngelds. In der Praxis passiert deshalb Folgendes:

  • Mehr Lohn sorgt für weniger Kinderzuschlag.
  • Das wohngeldrechtliche Einkommen steigt und drückt das Wohngeld nach unten, bis der Anspruch ganz entfällt.
  • Kindergeld bleibt zwar unangetastet, aber die Kombination aus Lohnplus, sinkendem KiZ und wegfallendem Wohngeld kann dazu führen, dass netto kaum etwas übrig bleibt.

Die folgenden Beispiele arbeiten mit vereinfachten Modellrechnungen, die die offiziellen Sätze und typischen Konstellationen nachzeichnen. Sie ersetzen keine individuelle Beratung, zeigen aber, wo 2026 die kritischen Brüche liegen.

Beispiel 1: Paar mit zwei Kindern – mehr Lohn, weniger Wohngeld

Eine Familie lebt in einer mittleren Großstadt (Mietstufe IV) in einer 95-Quadratmeter-Wohnung mit Warmmiete 1.100 Euro.

Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus zwei Eltern und zwei Kindern im Alter von sieben und drei Jahren. Damit gelten folgende Regelbedarfe 2026:

  • Für die Eltern zusammen 1.012 Euro (2 × 506 Euro).
  • Für das siebenjährige Kind 390 Euro.
  • Für das dreijährige Kind 357 Euro.

Der monatliche Gesamtbedarf im Sinne des Bürgergelds läge bei 1.759 Euro für den Regelbedarf plus 1.100 Euro für die Warmmiete, also bei 2.859 Euro.

In der ersten Variante haben die Eltern zusammen ein Nettoerwerbseinkommen von 2.200 Euro. Dazu kommen 518 Euro Kindergeld (2 × 259 Euro). Mit diesen Beträgen liegt die Familie bereits über dem rechnerischen Bürgergeldbedarf. Bürgergeld besteht nicht.

Die Lücke zum Bedarf kann durch einen Kinderzuschlag von beispielsweise 400 Euro geschlossen werden, der im Einzelfall von der Familienkasse berechnet wird. Mit 2.200 Euro Einkommen, 518 Euro Kindergeld und rund 400 Euro KiZ liegt die Familie deutlich über der SGB-II-Bedarfsschwelle und ist damit im „KiZ + Wohngeld“-System.

Beim wohngeldrechtlichen Einkommen zählt nur das Erwerbseinkommen, nicht Kindergeld oder Kinderzuschlag. Mit einem Einkommen von 2.200 Euro, vier Haushaltsmitgliedern und 1.100 Euro Miete ergibt sich in einer typischen Mietstufe ein Wohngeld von rund 150 bis 200 Euro im Monat. Nimmt man als Modellwert 170 Euro an, kommt die Familie insgesamt auf etwa 3.488 Euro.

Erhöht nun ein Elternteil seine Stunden und das Nettoeinkommen steigt auf 2.500 Euro, verschieben sich die Stellschrauben. Der Kinderzuschlag sinkt, weil er mit wachsendem Einkommen abgeschmolzen wird. Gleichzeitig steigt das wohngeldrechtliche Einkommen.

In vielen Kommunen liegt hier der Punkt, an dem das Wohngeld vollständig entfällt, weil die rechnerische Eigenleistungsfähigkeit für die Miete als ausreichend angesehen wird.

In einem typischen Szenario könnte das so aussehen:

  • Netto steigt von 2.200 auf 2.500 Euro.
  • Der Kinderzuschlag reduziert sich von 400 auf 300 Euro.
  • Das Wohngeld sinkt von 170 Euro auf null, weil die Einkommensgrenze überschritten ist.

Damit ergibt sich trotz deutlicher Mehrarbeit nur ein schmaler Zuwachs beim verfügbaren Einkommen: plus 300 Euro Lohn, minus 100 Euro KiZ, minus 170 Euro Wohngeld – unter dem Strich bleiben nur 30 Euro mehr übrig.

Gerade in Städten mit hohen Mieten, in denen der Abstand zwischen Erwerbsarbeit und Bürgergeld ohnehin klein ist, wird dieser Effekt besonders sichtbar.

Beispiel 2: Alleinerziehende im Spagat zwischen Bürgergeld und Kinderzuschlag

Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrem zehnjährigen Kind in einer Stadt der Mietstufe III. Die Warmmiete beträgt 750 Euro.

2026 gelten folgende Regelbedarfe:

  • 563 Euro für die Alleinerziehende.
  • 390 Euro für das zehnjährige Kind.

Zusammen ergibt das 953 Euro Regelbedarf. Mit der Miete von 750 Euro liegt der Gesamtbedarf bei 1.703 Euro.

In der ersten Variante arbeitet die Mutter in Teilzeit und erzielt 1.250 Euro netto. Mit 259 Euro Kindergeld erreicht sie 1.509 Euro. Die Lücke zum Bedarf beträgt rund 200 Euro. Bürgergeld stockt auf, die Miete wird über die Kosten der Unterkunft abgesichert. Kinderzuschlag gibt es nicht, weil bereits Bürgergeld bezogen wird.

Erhöht sie ihre Arbeitszeit, steigt das Netto auf 1.600 Euro. Nun verändert sich das Bild: Das eigene Einkommen reicht gemeinsam mit dem Kindergeld aus, um den Bedarf fast zu decken. Damit kann sie in den Kinderzuschlag wechseln, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende wird klar überschritten.

Angenommen, die Familienkasse bewilligt einen Kinderzuschlag von 250 Euro. Dann verfügt sie über 1.600 Euro netto, 259 Euro Kindergeld und 250 Euro KiZ, insgesamt 2.109 Euro. Damit liegt sie deutlich über dem Bürgergeldbedarf, ist also nicht mehr SGB-II-berechtigt.

Zusätzlich kann Wohngeld ins Spiel kommen. Weil beim Wohngeld nur das Erwerbseinkommen, nicht aber Kindergeld oder KiZ als Einkommen zählen, liegt das wohngeldrechtliche Einkommen bei 1.600 Euro.

Für einen Zwei-Personen-Haushalt mit 750 Euro Warmmiete kann das – je nach Mietstufe – ein Wohngeld von rund 120 bis 150 Euro bedeuten. Bei 140 Euro Wohngeld käme sie auf ein Gesamtbudget von 2.249 Euro.

Steigt das Netto in einem weiteren Schritt auf zum Beispiel 1.850 Euro, schrumpft der Kinderzuschlag weiter, und das Wohngeld kann an der Einkommensgrenze scheitern.

Wird der KiZ zum Beispiel auf 150 Euro reduziert und entfällt das Wohngeld ganz, liegt sie bei 1.850 Euro netto plus 259 Euro Kindergeld plus 150 Euro KiZ, also bei 2.259 Euro. Im Vergleich zur vorherigen Stufe mit 2.249 Euro sind das gerade einmal zehn Euro Zuwachs – obwohl sie deutlich mehr arbeitet und keine Bürgergeldsicherheit mehr hat.

Für die Betroffene fühlt sich das an, als würde jede zusätzliche Stunde Arbeit sofort von einem unsichtbaren System aufgefressen.

Beispiel 3: Die 100-Euro-Zone – Wahlrecht mit Fallstricken

Seit einigen Jahren gilt beim Kinderzuschlag eine wichtige Sonderregel: Familien können auch dann KiZ erhalten, wenn ihr Einkommen plus Kinderzuschlag und Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach SGB II nur knapp verfehlt. Entscheidend ist, dass die Hilfebedürftigkeit um nicht mehr als 100 Euro unterschritten wird.

In der Praxis bedeutet das:

Liegt der rechnerische Bürgergeldanspruch einer Familie bei höchstens 100 Euro monatlich, kann sie entweder Bürgergeld beziehen oder in das System aus Kinderzuschlag und Wohngeld wechseln. Diese Wahlfreiheit kann attraktiv sein, wenn KiZ plus Wohngeld im ersten Schritt etwas mehr Geld bringen.

2026 kann diese 100-Euro-Zone jedoch zur Falle werden. Die Bürgergeld-Regelsätze bleiben unverändert, während Kindergeld und Löhne steigen. Damit rutschen viele Haushalte rechnerisch genau in diesen Bereich: Ein kleiner Bürgergeldanspruch, der theoretisch durch KiZ und Wohngeld ersetzt werden kann.

Wer sich in diesem Moment für den Wechsel entscheidet, sollte wissen: Schon eine nächste Lohnerhöhung, ein kleiner Nebenjob oder ein veränderter Mietwert im Wohngeld kann dazu führen, dass das Wohngeld wegfällt oder der Kinderzuschlag deutlich sinkt.

Während im Bürgergeld-System die Miete als Kosten der Unterkunft gesichert bleibt, tragen Familien im KiZ-/Wohngeld-Modell das Risiko von Einkommensschwankungen allein.

Vergleich auf einen Blick: Modellfamilie mit zwei Kindern

Zur Orientierung lässt sich die Situation der Familie aus Beispiel 1 schematisch darstellen. Die Beträge sind gerundete Modellwerte, die zeigen sollen, wie sich kleine Einkommensänderungen auf KiZ und Wohngeld auswirken können.

Konstellation Variante A: 2.200 € Netto Variante B: 2.500 € Netto Nettoerwerbseinkommen 2.200€ 2.500€ Kindergeld (2 × 259 €) 518€ 518€ Kinderzuschlag (Modellannahme) 400€ 300€ Wohngeld (Modellannahme) 170€ 0€ Summe verfügbare Mittel 3.288€ 3.318€ Mehrbetrag gegenüber Variante A – 30€

Die Zahlen zeigen, warum sich viele Familien fragen, ob sich Mehrarbeit überhaupt lohnt, wenn Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag im Hintergrund mitlaufen und bei jeder Veränderung neu berechnet werden.

Vorgehen 2026: So prüfen Familien ihre Optionen

Im Ergebnis geht es 2026 weniger um die Frage „Kindergeld oder Wohngeld?“, sondern um das gesamte Paket. Wer knapp über der Grundsicherung liegt, sollte jede Veränderung des Einkommens zum Anlass nehmen, alle drei Varianten durchzurechnen:

Bürgergeld, Kombination aus Kinderzuschlag und Wohngeld sowie gegebenenfalls Sozialhilfe im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Wichtig ist, nicht nur auf den Momentbetrag zu schauen, sondern auch auf Stabilität. Bürgergeld sichert die Miete über die Kosten der Unterkunft, reagiert aber mit Anrechnung auf jedes zusätzliche Einkommen. KiZ und Wohngeld belohnen höhere Erwerbseinkommen stärker, sind jedoch anfälliger für Schwankungen und können durch Überschreiten einer Einkommensgrenze abrupt wegfallen.

Gerade in der 100-Euro-Zone, in der ein kleiner Bürgergeldanspruch einer scheinbar attraktiven Kombination aus Kinderzuschlag und Wohngeld gegenübersteht, lohnt sich eine genaue Gegenüberstellung.

Wer in dieser Zone vorschnell auf Bürgergeld verzichtet, kann bei der nächsten Lohnerhöhung plötzlich ohne Wohngeld dastehen – und am Ende sogar weniger Spielraum haben als zuvor.

Fazit: Ohne Rechenbeispiele und Vergleichsrechner geht es 2026 nicht

Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Bürgergeld sind 2026 enger miteinander verzahnt, als es auf den ersten Blick scheint. Die Erhöhung des Kindergeldes wirkt auf das Wohngeld zwar nicht direkt, aber Einkommenserhöhungen und die Abschmelzlogik des Kinderzuschlags verschieben die Kipp-Punkte.

Wer als Familie knapp über der Grundsicherung liegt, darf sich nicht allein auf Bescheide verlassen, sondern sollte mit Wohngeld- und KiZ-Rechnern verschiedene Szenarien durchspielen und im Zweifel fachkundige Beratung nutzen.

Denn gerade wenn hohe Mieten und niedrige Löhne zusammenkommen, droht, dass die versprochenen „Mehrleistungen“ auf dem Papier eindrucksvoll wirken, im Portemonnaie aber kaum ankommen.

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Bürgergeld: Jobcenter müssen bezahlbare Wohnungen nicht mehr genau belegen – BSG

29. November 2025 - 8:32
Lesedauer 2 Minuten

Jobcenter müssen zwar bei der Ermittlung der als „angemessen“ angesehenen Miethöhe in ihrem hierzu erstellten schlüssigen Konzept auch prüfen, dass eine hinreichende Anzahl an bezahlbarem Wohnraum zur Verfügung steht. Hat die Behörde dies in einem nachvollziehbaren methodischen Verfahren berücksichtigt, kann sie nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine konkrete Anzahl angemessener Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nachweist, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 28. November 2025, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 4 AS 28/24 R).

Jobcenter beurteilte Wohnung als zu teuer

Im Streitfall ging es um die Übernahme der vollen Unterkunftskosten für den in Berlin lebenden Kläger. Dieser bewohnte von Juli 2015 bis Juni 2016 eine Zweizimmerwohnung in Berlin Neukölln. Er war auf die früheren Hartz-IV-Leistungen, das derzeitige Bürgergeld, angewiesen. Für die Wohnung wurde eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 584 Euro fällig.

Das Jobcenter Neukölln hielt dies für zu teuer. Nach der früheren Berliner Ausführungsverordnung 2015 sei eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 449 Euro monatlich angemessen.

Kläger bemängelte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit

Der Kläger bezweifelte, dass das Jobcenter die Mietobergrenze tatsächlich schlüssig in seinem Konzept ermittelt hat. Zu der als angemessen angesehenen Mietobergrenze gebe es in Berlin kaum neu anmietbare Wohnungen.

Zwischenzeitlich hatte das BSG am 3. September 2020 entschieden, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, zu diesen Werten auch Wohnraum in „hinreichender Anzahl“ tatsächlich verfügbar ist (Az.: B 14 AS 37/14 R und weitere). Was genau „hinreichend“ ist, blieb jedoch offen.

LSG gab Klage statt

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg urteilte daraufhin im aktuellen Verfahren, dass der vom Jobcenter zugrundegelegte „angemessene“ Wohnraum für Grundsicherungsempfänger auf einem schlüssigen Konzept beruht. In einem weiteren Prüfschritt stellte das LSG fest, dass die Behörde aber nicht nachgewiesen habe, dass auf dem Berliner Wohnungsmarkt zu dem Mietpreis auch tatsächlich in hinreichender Zahl Wohnungen anzumieten sind. Es gab der Klage des Mannes teilweise statt.

Für mehrere Monate wurden ihm höhere Unterkunftskosten nach den in der Wohngeldtabelle enthaltenen Werten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zugesprochen.

Jobcenter bemängelten, man könne keine konkrete Zahl an tatsächlich verfügbarem Wohnraum benennen

Das Jobcenter rügte vor dem BSG, dass es nicht möglich sei, eine konkrete Zahl an tatsächlich verfügbarem Wohnraum auf dem Berliner Wohnungsmarkt zu benennen. Es gebe nicht nur Online-Angebote und Zeitungsinserate, sondern auch etwa Tauschbörsen mit Wohnangeboten. Dies könne nicht alles erhoben werden.

BSG hob das LSG-Urteil auf

Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Für Bürgergeldbezieher müsse „hinreichender“ angemessener Wohnraum verfügbar sein. Was genau als „hinreichend“ anzusehen sei, müsse das Jobcenter in einem nachvollziehbaren, methodischen Verfahren berücksichtigen. Fließe die Lage am Wohnungsmarkt in einem „schlüssigen Konzept“ zur Bestimmung der Mietobergrenze mit ein, „bedarf es regelmäßig keines gesonderten Prüfungsschrittes zum Nachweis der hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum“ zu dem ermittelten, als angemessen angesehenen Wertes.

Sei das methodische Verfahren des Jobcenters zur Ermittlung des hinreichenden bezahlbaren Wohnraums nachvollziehbar, könne davon ausgegangen werden, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen „zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt“, so das BSG. Die Zahl der nachfragenden Haushalte könne – anders als das LSG meint – zumindest auch vom Jobcenter näherungsweise bestimmt werden.

LSG muss prüfen ob Verfügbarkeit an bezahlbaren Wohnraum ausreichend durch Jobcenter berücksichtigt wurden

Das LSG müsse nun noch einmal das schlüssige Konzept des Jobcenters prüfen und ermitteln, ob die Verfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums ausreichend berücksichtigt wurde. Sei dies nicht der Fall, könne unter Umständen der Kläger Anspruch auf die in der Wohngeldtabelle enthaltenen Werte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent haben. Nach den bisherigen Feststellungen gebe es hierfür aber noch keinen Grund.

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Zinsen auf Bürgergeld-Nachzahlung: Dieses LSG-Urteil bringt Klarheit

29. November 2025 - 7:45
Lesedauer 4 Minuten

Wer monatelang auf eine Bürgergeld-Nachzahlung wartet, kann unter Umständen zusätzlich Zinsen verlangen. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt zeigt, wann dieser Anspruch besteht – und warum viele Betroffene trotzdem leer ausgehen. (Az: L 2 AS 45/25)

Was das LSG-Urteil zu Bürgergeld-Zinsen genau entschieden hat

Im entschiedenen Fall bezog eine Bedarfsgemeinschaft laufend Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter bewilligte die Leistungen zunächst nur vorläufig, weil die Einkünfte noch nicht vollständig geklärt waren. Später kam es zu einer höheren endgültigen Festsetzung, die zu einer Nachzahlung von 180,28 Euro führte.

Die Betroffenen verlangten für diese Nachzahlung zusätzlich Zinsen. Sie stützten sich auf § 44 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Diese Vorschrift verpflichtet Leistungsträger, Geldleistungen zu verzinsen, wenn sie nicht rechtzeitig gezahlt werden. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht gab dem Jobcenter Recht. Das LSG Sachsen-Anhalt bestätigte diese Entscheidung nun.

Wichtig: Das Gericht verneinte den Zinsanspruch im konkreten Einzelfall. Gleichzeitig stellt es aber klar, dass es grundsätzlich einen eigenständigen Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlungen gibt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtliche Grundlage: § 44 SGB I und vorläufige Bescheide

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 44 SGB I. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen mit vier Prozent pro Jahr zu verzinsen, wenn sie fällig sind und nicht innerhalb eines Kalendermonats vollständig gezahlt werden. Die Verzinsung beginnt jedoch frühestens nach sechs Monaten, gerechnet ab Eingang eines vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Träger.

Bei Bürgergeld-Bescheiden kommt eine weitere Vorschrift hinzu: § 41a SGB II. Diese Norm regelt, wie Jobcenter Leistungen zunächst vorläufig bewilligen dürfen, wenn Einkommen noch unsicher ist, und wie anschließend eine endgültige Festsetzung erfolgen muss. Erst mit dieser endgültigen Festsetzung steht fest, ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung zusteht.

Das LSG Sachsen-Anhalt stellt klar: Der Nachzahlungsanspruch aus der endgültigen Festsetzung ist rechtlich etwas anderes als der ursprüngliche vorläufige Anspruch. Er wird erst mit der abschließenden Entscheidung fällig. Damit knüpft der Beginn möglicher Zinsen an diesen Zeitpunkt und an die Vollständigkeit des Leistungsantrags an.

Sechs-Monats-Frist: Ab wann Zinsen auf Nachzahlungen laufen

Ein Antrag gilt als vollständig, wenn das Jobcenter alle Unterlagen besitzt, die für die abschließende Entscheidung nötig sind. Dazu zählen Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Nachweise über andere Einkommen wie Krankengeld oder Einkünfte aus Selbstständigkeit. Liegen diese Daten nicht vor, beginnt die Sechs-Monats-Frist nicht zu laufen.

Das LSG Sachsen-Anhalt knüpft hier an die Linie anderer Gerichte an, die für Nachzahlungen von Sozialleistungen ebenfalls eine Verzinsung von vier Prozent pro Jahr anerkennen, aber klar an den vollständigen Antrag binden.

Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass Nachzahlungen etwa in der Sozialhilfe oder bei anderen Sozialleistungen zu verzinsen sind, wenn die Voraussetzungen des § 44 SGB I erfüllt sind.

Warum die Kläger im entschiedenen Fall keine Zinsen erhielten

Im LSG-Fall hatten die Kläger zwar eine Nachzahlung von 180,28 Euro erhalten. Das Gericht prüfte aber, ab wann der vollständige Leistungsantrag vorlag. Entscheidend war der Zeitpunkt, an dem das Jobcenter alle für die endgültige Entscheidung nötigen Unterlagen hatte.

Die Richter stellten fest: Erst im April 2019 lagen vollständige und widerspruchsfreie Angaben zum Einkommen vor. In diesem Monat wurden Kontoauszüge und Nachweise zum Lohnzufluss sowie zum Krankengeld vorgelegt. Zuvor konnte das Jobcenter den Anspruch nicht abschließend berechnen.

Die Nachzahlung erfolgte Ende Mai 2019. Damit lagen zwischen vollständigem Antrag und Auszahlung weniger als sechs Kalendermonate. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung aber frühestens nach Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist. Daher bestand im Ergebnis kein Anspruch auf Zinsen, obwohl eine Nachzahlung geflossen war.

Das Gericht betont damit zwei Punkte. Erstens schützt die Sechs-Monats-Frist die übliche Bearbeitungszeit der Behörden. Zweitens können Leistungsberechtigte Zinsen nur verlangen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und alle nötigen Unterlagen rechtzeitig eingereicht haben.

Einordnung: Bedeutung für Bürgergeld-Empfänger und andere Leistungsbeziehende

Für Bürgergeld-Beziehende ist wichtig: Nachzahlungen aus einer endgültigen Festsetzung sind nicht automatisch zinslos. Unter bestimmten Umständen besteht ein eigenständiger Zinsanspruch, den Sie beim Jobcenter geltend machen können.

Besonders relevant ist das bei Konstellationen mit vorläufigen Bescheiden, etwa wenn das Einkommen aufgrund von schwankendem Lohn, Überstunden oder Prämien stark variiert, wenn nachträgliche Lohnnachzahlungen fließen oder wenn Einkünfte aus Selbstständigkeit erst spät feststehen und deshalb erst verzögert abschließend abgerechnet werden können.

Kommt es in solchen Fällen nach der endgültigen Festsetzung zu einer hohen Nachzahlung und hat sich das Verfahren deutlich hingezogen, kann ein Zinsanspruch bestehen. Andere Landessozialgerichte, etwa in Hamburg, haben bereits früher ähnlich entschieden und die Anforderungen an einen vollständigen Leistungsantrag konkretisiert.

Wichtig ist zudem: Die Verzinsung nach § 44 SGB I gilt nicht nur beim Bürgergeld. Sie erfasst grundsätzlich alle Ansprüche auf Geldleistungen im Sozialrecht, etwa in der Sozialhilfe oder beim Arbeitslosengeld, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Betroffenen jetzt besonders genau hinschauen sollten

Genauer prüfen sollten vor allem Personen, die über Monate oder Jahre auf eine endgültige Entscheidung nach einer vorläufigen Bewilligung gewartet haben, erst sehr spät eine Nachzahlung für ältere Zeiträume erhalten und dem Jobcenter alle angeforderten Unterlagen nachweisbar früh zur Verfügung gestellt haben.

Trifft das auf Sie zu, lohnt sich eine genaue Rekonstruktion des Verfahrensablaufs. Entscheidend sind drei Daten: der Eingang des vollständigen Antrags mit allen Nachweisen, der Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung und das Datum der Auszahlung. Aus diesen Zeitpunkten lässt sich berechnen, ob die Sechs-Monats-Frist überschritten wurde und ab wann ein Zinsanspruch bestehen könnte.

Wenn Sie unsicher sind, kann eine Sozialberatungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht helfen, die Fristen und Unterlagen durchzugehen. Ein Abgleich mit der aktuellen Rechtsprechung – insbesondere dem LSG-Urteil aus Sachsen-Anhalt und der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg – schafft zusätzliche Orientierung.

Übersicht Konstellation / Situation Folge für den möglichen Zinsanspruch Nachzahlung nach vorläufigem Bescheid, Unterlagen werden erst spät vollständig eingereicht Die Sechs-Monats-Frist beginnt erst mit Vorliegen aller Nachweise zu laufen; liegen zwischen vollständigem Antrag und Auszahlung weniger als sechs Monate, besteht in der Regel kein Zinsanspruch. Nachzahlung nach vorläufigem Bescheid, alle Unterlagen liegen frühzeitig vollständig vor Verzögert das Jobcenter die endgültige Festsetzung und Auszahlung um mehr als sechs Monate, kann ein eigenständiger Zinsanspruch nach § 44 SGB I entstehen. Schwankendes oder schwer prüfbares Einkommen (z. B. Selbstständigkeit), wiederholte Nachforderungen von Unterlagen Entscheidend ist, ab wann das Jobcenter über alle erforderlichen Informationen verfügt; ob ein Zinsanspruch besteht, hängt davon ab, ob sich dieser Zeitpunkt als „vollständiger Antrag“ nachweisen lässt. Klassische Nachzahlung ohne vorläufigen Bescheid, Anspruch und Unterlagen sind eindeutig Ist der Anspruch fällig und zahlt das Jobcenter erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach vollständigem Antrag, kommt eine Verzinsung der Nachzahlung in Betracht. Fallkonstellation wie im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt Die erforderlichen Einkommens- und Zuflussdaten wurden erst spät vollständig nachgewiesen, zwischen vollständigem Antrag und Zahlung lagen weniger als sechs Monate; daher kein Zinsanspruch trotz Nachzahlung. Wie Sie Zinsen beim Jobcenter konkret geltend machen

Ergibt Ihre Prüfung einen möglichen Zinsanspruch, sollten Sie diesen schriftlich beim Jobcenter beantragen. In diesem Schreiben sollten Sie die betroffenen Bewilligungszeiträume und Bescheide genau benennen, die Höhe der Nachzahlung angeben, ausdrücklich auf § 44 SGB I als Rechtsgrundlage hinweisen und den Zeitraum bezeichnen, für den Sie Zinsen verlangen.

Sie können ergänzend darauf verweisen, dass auch höhere Gerichte – einschließlich des Bundessozialgerichts – die Verzinsung von Nachzahlungen grundsätzlich bestätigen.

Lehnt das Jobcenter den Zinsantrag ab, ist ein Widerspruch möglich. Bleibt auch dieser erfolglos, kann eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen. Das aktuelle Urteil aus Sachsen-Anhalt und die weiteren Entscheidungen zur Verzinsung von Sozialleistungen dienen dabei als wichtige Argumentationsgrundlage.

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Freiwillige Rentenbeiträge 2026: So viel mehr muss man jetzt wirklich zahlen

29. November 2025 - 7:42
Lesedauer 3 Minuten

Ab 2026 steigen der freiwillige Mindest- und Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung spürbar. Wer Lücken schließen, Wartezeiten retten oder steuerlich planen will, muss hauptsächlich drei Punkte kennen: die neuen Beträge, die Nachzahlungsfrist bis 31. März und die Zuordnung zum Steuerjahr. Alles andere kann man getrost ausblenden.

Mindest- und Höchstbeitrag 2025/2026 im Vergleich

Der Mindestbeitrag hängt an der Minijobgrenze, der Höchstbeitrag an der Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergeben sich folgende Werte und Berechnungen:

Beitragsart Konkrete Berechnung und Betrag Freiwilliger Mindestbeitrag 2025 556 € × 18,6 % = 103,42 € monatlich Freiwilliger Mindestbeitrag 2026 603 € × 18,6 % = 112,16 € monatlich Freiwilliger Höchstbeitrag 2025 8.050 € × 18,6 % = 1.497,30 € monatlich Freiwilliger Höchstbeitrag 2026 8.450 € × 18,6 % = 1.571,70 € monatlich

Damit steht der Korridor für 2026 fest: Wer freiwillig einzahlt, bewegt sich monatlich zwischen 112,16 Euro und 1.571,70 Euro, sofern keine Versicherungspflicht besteht. Schon hier wird klar, dass ab 2026 jeder „gekaufte“ Versicherungsmonat mehr kostet als 2025 – insbesondere bei Nachzahlungen.

Nachzahlung bis 31. März: Teurere Mindestbeiträge für 2025

Freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 können noch bis zum 31. März 2026 gezahlt werden. Entscheidend ist dabei eine Feinheit, die viele übersehen:

Wer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2026 nachträglich für 2025 einzahlt, muss bereits den Mindestbeitrag 2026 zahlen. Für jeden Monat, der rückwirkend belegt wird, sind also mindestens 112,16 Euro fällig, obwohl der 2025er Mindestbeitrag nur 103,42 Euro betrug.

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Wer sechs fehlende Monate 2025 direkt im Jahr 2025 nachzahlt, zahlt 6 × 103,42 Euro und damit 620,52 Euro. Erfolgt dieselbe Nachzahlung erst im Februar 2026, werden 6 × 112,16 Euro fällig, also 672,96 Euro. Die Lücke im Versicherungskonto ist identisch geschlossen, die Nachzahlung kostet aber gut 52 Euro mehr.

Beim Höchstbeitrag gilt dagegen für 2025 auch innerhalb der Nachfrist weiterhin der alte Wert von 1.497,30 Euro. Wer also Lücken im Jahr 2025 mit hohen Beiträgen schließen will, kann bis zum 31. März 2026 jeden Monat zwischen 112,16 Euro und 1.497,30 Euro „auffüllen“. Ab dem 1. April 2026 sind Nachzahlungen für 2025 ausgeschlossen; dann sind diese Monate endgültig verloren.

Zahlweise: Monatsraten, Jahresbetrag oder gezielte Nachkäufe

Innerhalb der genannten Grenzen ist die Zahlweise flexibel. Es ist möglich, jeden Monat einen festen Betrag zu überweisen, einzelne Monate gezielt nachträglich zu belegen oder gleich für das gesamte Jahr in einer Summe zu zahlen.

Praktisch sinnvoll ist eine Kombination: Wer zunächst nur den Mindestbeitrag nutzt, kann am Jahresende oder innerhalb der Nachfrist entscheiden, ob einzelne Monate aufgestockt werden. So lässt sich die Beitragshöhe an die tatsächliche Einkommenslage anpassen.

Wichtig ist nur, dass für jeden Monat, der als freiwillig versichert gelten soll, mindestens der gültige Mindestbeitrag gezahlt wird.

Steuerliche Wirkung: Entscheidend ist das Zahlungsjahr

Für die Steuer zählt ausschließlich das Jahr, in dem das Geld tatsächlich überwiesen wird. Das Beitragsjahr, für das die Rentenversicherung die Zahlung verbucht, spielt keine Rolle.

Wer im Dezember 2025 freiwillige Beiträge zahlt, setzt diese in der Steuererklärung 2025 an, selbst wenn die Beiträge für 2026 bestimmt sind. Wer im März 2026 für 2025 nachzahlt, kann diese Beträge nur in der Steuererklärung 2026 angeben.

Auch hier lohnt ein kurzer Blick auf Zahlen. Ein Selbstständiger zahlt im Dezember 2025 einmalig 10.000 Euro freiwillige Beiträge. Die 10.000 Euro mindern das zu versteuernde Einkommen 2025.

Überweist er die gleiche Summe erst am 5. Januar 2026, wird das Einkommen 2026 entlastet, 2025 jedoch nicht. In Jahren mit hoher Steuerlast kann die zeitliche Verschiebung ein fünfstelliger Unterschied bei der Steuerzahlung sein.

Wer seine Steuerlast 2025 senken will, muss die Überweisung also tatsächlich noch in diesem Jahr auslösen. Wer die Entlastung bewusst 2026 benötigt, nutzt die Nachfrist und zahlt gezielt erst im neuen Jahr.

Für wen 2026 besonders kritisch wird

Besonders aufmerksam sollten drei Gruppen rechnen:

Selbstständige ohne Versicherungspflicht, die mit hohen freiwilligen Beiträgen arbeiten, müssen entscheiden, ob sie 2025 noch möglichst viele Monate mit dem niedrigeren Höchstbeitrag füllen oder die höheren Höchstwerte 2026 nutzen.

Hier geht es um die Verteilung großer Summen auf mehrere Jahre und die Kombination aus Rentensteigerung und Steuerentlastung.

Beamte und Angehörige von Versorgungswerken, die Lücken in der gesetzlichen Rente schließen, sollten prüfen, ob sie fehlende Monate möglichst noch zu den günstigeren 2025er Mindestbeiträgen belegen. Verschiebt sich der Nachkauf immer weiter nach hinten, steigt mit jedem Jahr der Mindestbeitrag und damit die Gesamtsumme.

Hausfrauen, Hausmänner und Privatiers, die kurz vor der Rente feststellen, dass ihnen Monate zur Wartezeit fehlen, müssen vor jeder Zahlung klären, welche konkreten Monate noch belegbar sind und ob der höhere Mindestbeitrag 2026 überhaupt in Relation zum späteren Zuwachs bei der Rente steht.

Manchmal reicht es, gezielt wenige Monate mit etwas höheren Beträgen zu versichern, statt viele Monate knapp über der Mindestgrenze zu bezahlen.

Fazit: 2026 bringt mehr Kosten – aber auch Spielräume

Die Lage lässt sich knapp zusammenfassen. Der Mindestbeitrag für freiwillige Beiträge steigt 2026 auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag auf 1.571,70 Euro.

Wer für 2025 nachzahlt, muss bis spätestens 31. März 2026 handeln, zahlt dann bereits den neuen Mindestbeitrag, ist beim Höchstbetrag aber auf 1.497,30 Euro pro Monat begrenzt. Steuerlich entscheidet allein das Zahlungsjahr.

Wer diese Punkte konsequent beachtet, kann freiwillige Beiträge 2026 sehr gezielt einsetzen: zur Rettung einzelner Rentenmonate, zum Schließen von Lücken vor der Rente und zur Entlastung genau der Steuerjahre, in denen das Einkommen besonders hoch ist.

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Verschuldet mit Schwerbehinderung: Diese Leistungen darf kein Gläubiger anfassen

29. November 2025 - 7:38
Lesedauer 5 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung stemmen im Alltag nicht nur gesundheitliche Hürden, sondern häufig auch finanzielle Herausforderungen. Gerät jemand in eine Schuldenlage, taucht sofort die entscheidende Frage auf: Welche Leistungen dürfen Gläubiger pfänden – und welche bleiben tabu? Die Antwort entscheidet oft über die finanzielle Existenz.

Unpfändbare Leistungen bei Schwerbehinderung: Was Gläubiger nicht anfassen dürfen

Einige Leistungen dienen unmittelbar dem Lebensunterhalt oder der behinderungsbedingten Teilhabe – und bleiben deshalb unantastbar. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sozialhilfe nach dem SGB XII sichern das Existenzminimum.

Sie sind rechtlich so ausgestaltet, dass Gläubiger auf diese Leistungen grundsätzlich nicht zugreifen dürfen. Wer solche Leistungen bezieht, muss nicht fürchten, dass sie im Rahmen einer Pfändung wegfallen.

Schutz für Eingliederung und Teilhabe

Eingliederungshilfen und Teilhabeleistungen nach SGB IX stehen klar auf der Seite der Betroffenen. Assistenzleistungen, Wohnraumanpassungen, Mobilitätshilfen, Reha-Angebote oder Hilfsmittel ermöglichen Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe.

Sie sind zweckgebunden und deshalb für Gläubiger tabu. Gleiches gilt für viele Leistungen, die behinderungsbedingte Mehrbedarfe ausgleichen – sie sollen Handlungsfähigkeit sichern und nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden.

Pflegegeld ist besonders geschützt

Pflegegeld ermöglicht Pflege und Unterstützung im Alltag und ist rechtlich als zweckgebundene Leistung ausgestaltet. In der Regel bleibt es unpfändbar, solange es für Pflege und Betreuung verwendet wird.

Gerichte bestätigen diesen Schutz immer wieder – auch dann, wenn im Hintergrund bereits Pfändungsmaßnahmen laufen. Praktisch können Banken solche Beträge aber dennoch zunächst blockieren, wenn sie auf einem Konto eingehen, das bereits gepfändet ist. Dann sind Freigabeanträge und Nachweise entscheidend.

Eine Übersicht: Diese Leistungen sind unpfändbar Leistung Einstufung Leistungen der Eingliederungshilfe (z. B. Assistenz, Hilfsmittel, Teilhabeleistungen) Unpfändbar, zweckgebunden Pflegegeld nach SGB XI Grundsätzlich unpfändbar (dient der Sicherstellung der Pflege) Pflegegeld nach SGB XII Unpfändbar Mehrbedarfszuschläge bei Schwerbehinderung (z. B. Merkzeichen G, aG, H, Bl) Unpfändbar, da zweckgebunden für behinderungsbedingten Bedarf Blindengeld bzw. Blindenhilfe (inkl. Landesblindengeld) Unpfändbar Hilfen zur Gesundheit / Krankenhilfe (SGB XII) Unpfändbar Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Mobilitätshilfen, Arbeitsassistenz) Unpfändbar Beförderungskosten / Mobilitätshilfen für Menschen mit Behinderung Unpfändbar Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen bei behinderungsbedingtem Bedarf Unpfändbar, sofern zweckgebunden Wohngeld Grundsätzlich unpfändbar als zweckbestimmte Sozialleistung; pfändbar nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Miet-/Belastungsschulden für die geförderte Wohnung) Kindergeld (insbesondere bei dauerhaft behinderten Kindern) Grundsätzlich unpfändbar; Pfändung nur in engen Grenzen für Unterhaltsansprüche des Kindes zulässig Schmerzensgeld Unpfändbar, da immaterieller Schadensersatz Entschädigungs- und Nachteilsausgleichszahlungen (z. B. im Zusammenhang mit Inklusionsleistungen) Unpfändbar Bestimmte Leistungen der Rentenversicherung bei Behinderung (z. B. Teilhabeleistungen) Unpfändbar, wenn eindeutig zweckgebunden Behindertenpauschbetrag (steuerlicher Vorteil) Nicht pfändbar, da kein Einkommen Hilfsmittelzuschüsse (z. B. Rollstuhl, Hörgerät) Unpfändbar, da Sach- bzw. zweckgebundene Leistung Versorgungsleistungen nach dem BVG (z. B. Grundrenten, Nachteilsausgleiche) Weitgehend unpfändbar; rentenähnliche Lohnersatzleistungen können eingeschränkt pfändbar sein Gefährdete Zahlungen: Wo Gläubiger trotzdem zugreifen wollen

Nicht jede Zahlung genießt automatischen oder vollständigen Schutz. Erwerbsminderungsrenten oder Altersrenten können über dem Pfändungsfreibetrag liegen – dann wird der Teil oberhalb der Grenze gepfändet.

Das gilt auch für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Viele Betroffene merken erst beim Blick aufs gekürzte Konto, dass ihre Rente oberhalb der Pfändungstabelle liegt.

Auch Mehrbedarfszuschläge geraten in Gefahr, wenn ihre Zweckbindung auf dem Kontoauszug nicht erkennbar ist oder Bescheide fehlen. Einmalzahlungen wie Hilfsmittelzuschüsse oder Nachzahlungen bleiben zwar inhaltlich geschützt, können aber vorübergehend blockiert werden, wenn sie auf ein bereits belastetes Konto fließen.

Dann laufen Gläubigerzugriffe und automatisierte Bankroutinen oft „über das Ziel hinaus“.

Wenn Banken blockieren – und schnelles Handeln Ärger erspart

Banken reagieren in der Praxis häufig erst dann, wenn Betroffene aktiv werden und Bescheide vorlegen. Wer sein Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt oder keine Erhöhung des Freibetrags beantragt, riskiert unnötige Sperren und Verzögerungen.

Ein frühzeitiges P-Konto und gut sortierte Unterlagen verhindern, dass unpfändbare Leistungen in der Masse der Buchungen „untergehen“.

Praxisbeispiele: So zeigt sich Pfändungsschutz im echten Leben

Frau H. trifft eine Kontopfändung hart – die Bank sperrt sogar das Pflegegeld für ihren schwerbehinderten Sohn. Sie legt sofort die Bescheide vor und beantragt eine Freigabe nach § 850k ZPO. Das Vollstreckungsgericht entscheidet zügig und verpflichtet die Bank, das Pflegegeld freizugeben. Die zweckgebundene Leistung fließt wieder.

Herr L. erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, die knapp über dem Freibetrag liegt. Die Pfändung läuft weiter, obwohl sein hoher GdB einen erheblichen Mehrbedarf begründet.

Mit einem Antrag auf Erhöhung des Freibetrags nach § 850f ZPO kann er nachweisen, dass seine behinderungsbedingten Ausgaben den bisherigen Rahmen sprengen. Das Gericht erhöht den Freibetrag, Herr L. gewinnt spürbar mehr finanziellen Spielraum zurück.

Auch Frau S. landet in einer klassischen Falle: Eine Erstattung für ein E-Mobil überschreitet den P-Konto-Freibetrag, die Bank blockiert den Betrag vollständig.

Erst nachgereichte Nachweise und ein Antrag auf gerichtliche Freigabe sorgen dafür, dass die Zahlung als zweckgebunden anerkannt wird. Das Gericht bestätigt die Unpfändbarkeit, die Erstattung wird vollständig freigegeben.

Beispiele aus der Praxis, in denen kein Pfändungsschutz besteht – trotz Schwerbehinderung

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer verdient monatlich deutlich mehr als die Pfändungsfreigrenze, hat keine Unterhaltspflichten und stellt keinen zusätzlichen Antrag nach § 850f ZPO. Obwohl er auf Hilfsmittel angewiesen ist, kann der Teil seines Einkommens oberhalb der Freigrenze regulär gepfändet werden.

Eine schwerbehinderte Rentnerin besitzt ein Girokonto ohne P-Konto-Schutz und hat dort durch eine Nachzahlung über 5.000 Euro angespart.

Da das Guthaben auf einem normalen Konto nicht automatisch pfändungsgeschützt ist, kann der pfändbare Teil des Guthabens vollständig abgeschöpft werden – selbst wenn die Frau das Geld für krankheitsbedingte Fahrdienste und Betreuungskosten benötigt.

Ein schwerbehinderter Mann erhält neben seiner Rente regelmäßige Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht als unpfändbare Schadensersatz- oder Ausgleichsleistung ausgestaltet ist. Diese Auszahlungen gelten rechtlich als normales Einkommen. Ohne Härtefall- oder Freibetragsantrag können sie trotz seiner erhöhten Bedarfe gepfändet werden.

So richten Sie ein Pfändungsschutzkonto ein – und verhindern Fehlpfändungen

Ein P-Konto schützt automatisch einen Grundfreibetrag, der das monatliche Existenzminimum sichern soll. Jede Bank ist verpflichtet, auf Wunsch ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln – innerhalb kurzer Frist und ohne inhaltliche Diskussion zur Pfändung.

Für die Umwandlung genügt ein knapper Antrag – schriftlich, online oder direkt in der Filiale. Mit der Umstellung greift der gesetzliche Grundfreibetrag. Zusätzliche Freibeträge können beantragt werden, etwa für Unterhaltspflichten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Mehrbedarfe.

Zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld, Hilfsmittelzuschüsse oder bestimmte Nachteilsausgleiche müssen im Zweifel zusätzlich beim Vollstreckungsgericht freigestellt werden. Wer Bescheide griffbereit hat und frühzeitig reagiert, verhindert, dass solche Zahlungen länger blockiert bleiben als nötig.

Häufige Fehler beim Pfändungsschutz: Worauf Sie unbedingt achten sollten

Viele Probleme entstehen, weil hohe oder zweckgebundene Zahlungen auf einem Konto landen, das weder als P-Konto geführt wird noch ausreichende Freibeträge aufweist. Fehlende Bescheide, unklare Zweckbindungen oder verspätete Anträge öffnen Gläubigern Tür und Tor.

Zudem unterschätzen viele Betroffene die Möglichkeiten erhöhter Freibeträge. Gerade Schwerbehinderung, Mehrbedarfe oder Pflegeverpflichtungen rechtfertigen häufig deutlich höhere Freigrenzen, als der automatische Grundfreibetrag vorsieht. Ein gut begründeter Antrag beim Vollstreckungsgericht kann hier schnell für spürbare Entlastung sorgen.

FAQ – Die fünf wichtigsten Fragen rund um Pfändungsschutz und Schwerbehinderung

Sind Leistungen wegen Schwerbehinderung grundsätzlich unpfändbar?
Nein. Viele zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld, Eingliederungshilfen, Blindengeld oder bestimmte Mehrbedarfe bleiben unantastbar. Renten und andere laufende Einkommen unterliegen dagegen den allgemeinen Pfändungsgrenzen.

Was passiert, wenn unpfändbare Leistungen auf dem Konto blockiert werden?
Betroffene sollten umgehend eine Freigabe nach § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen und die Zweckbindung mit Bescheiden nachweisen. Banken müssen solche Entscheidungen beachten und die geschützten Beträge freigeben.

Ist Pflegegeld wirklich geschützt?
Pflegegeld ist rechtlich regelmäßig unpfändbar, weil es ausschließlich der Sicherstellung der Pflege dient. Trotzdem kann es auf einem gepfändeten Konto zunächst blockiert werden. Erst mit P-Konto, Nachweisen und gerichtlicher Freigabe wird der Schutz praktisch wirksam.

Wie sichere ich Einmalzahlungen wie Hilfsmittelzuschüsse?
Am sichersten ist es, solche Zahlungen frühzeitig als zweckgebunden zu kennzeichnen, Bescheide aufzubewahren und bei laufender Pfändung sofort eine Freigabe zu beantragen. Wer bereits ein P-Konto mit angepasstem Freibetrag hat, reduziert das Risiko zusätzlicher Sperren.

Was tun, wenn die Erwerbsminderungsrente über dem Freibetrag liegt?
In diesem Fall kann ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags – etwa wegen Schwerbehinderung, hoher Gesundheitskosten oder Pflegeverpflichtungen – gestellt werden. Wird der Mehrbedarf anerkannt, sinkt der pfändbare Anteil der Rente.

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Rentner mit Schwerbehinderung muss jetzt 80.000 Euro an DRV zurückzahlen – Urteil

29. November 2025 - 7:35
Lesedauer 2 Minuten

Verschweigen Rentnerinnen und Rentner der Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, müssen sie regelmäßig die zu viel erhaltene Rente zurückzahlen.

Denn wird die Rentenversicherung nicht über die Verletztenrente informiert, stellt dies „grob fahrlässiges“ Verhalten dar, so dass Rückzahlungsansprüche erst frühestens nach zehn Jahren verjähren, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 29. April 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 5 R 121/23).

Die Darmstädter Richter verurteilten damit einen Altersrentner aus dem Landkreis Kassel zur Rückzahlung von mehr als 80.000 Euro.

Verletztenrente wird auf Altersrente angerechnet

Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Verletztenrente teilweise auf die Altersrente angerechnet. Je höher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist, desto mehr können Versicherte von ihrer Verletztenrente jedoch behalten.

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der 1949 geborene Kläger nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1967 von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente erhalten.

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Rente mit 61 bei Schwerbehinderung – So ist es möglich

Altersrente für Schwerbehinderte beantragt – Verletztenrente verschwiegen

Als er 2009 eine Altersrente bei Schwerbehinderung beantragte, hatte er bei der Rentenversicherung seine Verletztenrente in Höhe von damals monatlich 1.260 Euro allerdings nicht angegeben, obwohl er ausdrücklich danach gefragt wurde.

Die Rentenversicherung zahlte ihm zunächst eine Altersrente in Höhe von 2.400 Euro.

Nachdem der Versicherte rund zehn Jahre später bei der Berufsgenossenschaft wegen einer Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine höhere Verletztenrente beantragt hatte, erhöhte die Berufsgenossenschaft die Zahlungen ab Februar 2018 und teilte dies der Rentenversicherung mit.

Diese erfuhr dadurch zum ersten Mal von der Verletztenrente. Die Rentenversicherung forderte daraufhin über 80.000 Euro an zu viel gezahlter Rente zurück.

LSG Darmstadt: Rentner müssen über Verletztenrente informieren

Dies bestätigte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 20. März 2024. Der Versicherte habe sich wegen der unterlassenen Information über die Verletztenrente „grob fahrlässig“ verhalten.

Er habe gewusst oder hätte es zumindest wissen müssen, dass ihm die Altersrente in der bewilligten Höhe nicht zustehe. Sein Einwand, dass er den Hinweis über die Angabe der Verletztenrente nicht gelesen habe, stehe dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen.

Bei grober Fahrlässigkeit Verjährung erst nach 10 Jahren

Da hier grobe Fahrlässigkeit vorliege, verjährten die Rückzahlungsansprüche der Rentenversicherung erst frühestens nach zehn Jahren, stellte das LSG in seinem Urteil vom 20. März 2024 fest. Der Rentenversicherungsträger habe die Rückzahlung daher fristgemäß eingefordert. fle

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Kündigung nach Online-Krankschreibung – keine Abfindung

28. November 2025 - 16:14
Lesedauer 5 Minuten

Wenn Beschäftigte schnell eine Krankschreibung benötigen, wirkt das Internet wie eine bequeme Abkürzung. Unzählige Anbieter versprechen eine sofortige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oft ohne echten Arztkontakt.

Doch wegen einer solchen Online-Krankschreibung kündigte ein Arbeitgeber dem Betroffenen außerordentlich. Der Fall ging vor Gericht, und die juristische Entscheidung ist aufschlussreich.

Dieses aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 14 SLa 145/25) zeigt nämlich, wie riskant diese Angebote sind. Das Gericht erklärte die Kündigung für rechtmäßig, stärkt so die Position der Arbeitgeber deutlich – und sendet ein Warnsignal an alle, die sich ihre AU online „besorgen“, ohne tatsächlich eine medizinische Untersuchung durchlaufen zu haben.

Verhaltenbedingte Kündiging wegen Erschleichens einer Krankschreibung

In diesem Fall ging es darum, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte und außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, nachdem dieser sich krankgemeldet hatte – auf Grundlage einer Online erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber sah darin ein Erschleichen einer Krankmeldung, ohne wirklich krank zu sein.

Erwerb einer Online-AU ohne ärztlichen Kontakt

Der Arbeitnehmer meldete sich bei dem Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 19. bis 23. August 2024 krank. Über eine Website erwarb er hierfür kostenpflichtig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ohne direkten Kontakt zu einem Arzt.

Stattdessen füllte er online einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus. Abgefragt wurden unter anderem Symptome, Fieber, die ausgeübte Tätigkeit, die körperliche Belastung der Arbeit sowie Faktoren, die eine Genesung verzögern könnten.

Arbeitnehmer füllt lediglich Online-Fragebogen aus

Der Kläger gab an, als Informatiker tätig zu sein und unter Unwohlsein, trockenem Husten, Glieder- sowie Rückenschmerzen zu leiden. Die berufliche Anstrengung bewertete er als „mittel“. Zudem gab er an, verschiedene Medikamente einzunehmen, darunter Keltican, Ibuflam 800 mg, Lumbagil, Prospan und Aspirin Complex. Ein persönlicher, telefonischer oder digitaler Kontakt zu einem Arzt fand im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung nicht statt.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von „Privatarzt“

Einige Stunden nach dem Ausfüllen des Fragebogens erhielt der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese ähnelte optisch einem früher verwendeten Papiermuster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Muster 1b, 1.2018). Die Bescheinigung vom 21. August 2024, ausgestellt auf den Namen des Klägers mit persönlichen Daten und Angabe der Krankenkasse, wies ihn ab dem 19. August 2024 als arbeitsunfähig aus. Im Feld „Arzt-Nr.“ war lediglich „Privatarzt“ eingetragen.

“Fernuntersuchung“ ohne Arztstempel

Unter „voraussichtlich arbeitsunfähig“ wurde vermerkt, dass die Feststellung ausschließlich per Fragebogen und somit „aufgrund Fernuntersuchung“ erfolgt sei, gültig bis zum 23. August 2024. Anstelle eines Arztstempels fanden sich die Angaben:„Privatarzt per Telemedizin
WhatsApp: +49 (…) E-Mail: (…)“

Unten rechts trug das Dokument die Bezeichnung „Muster 1b (1.2018)“. Das vollständige Erscheinungsbild ergibt sich aus Blatt 47 der arbeitsgerichtlichen Akte.

Ohne Gespräch ist der AU-Schein günstiger

Auf der Website wurde sowohl ein „AU-Schein ohne Gespräch“ als auch ein „AU-Schein mit Gespräch“ angeboten, wobei Letzterer teurer war. Beim Angebot ohne ärztliches Gespräch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Form der Krankschreibung einen geringeren Beweiswert habe.

Arbeitgeber könnten bei Zweifeln die Anerkennung verweigern. Zudem wurde erklärt, dass die Ärzte, die die AU ohne Gespräch ausstellen, international tätig seien und keine Zulassung in Deutschland benötigten. Auf der AU erscheine deshalb lediglich die Bezeichnung „Privatarzt per Telemedizin“.

Arbeitnehmer reicht umstrittene Bescheinigung ein

Der Kläger reichte die Bescheinigung vom 21. August 2024 über das interne System seines Arbeitgebers ein und erhielt die automatisierte Meldung „approved“ als Eingangsbestätigung. Am 26. August 2024 nahm er seine Arbeit wieder auf. Die Beklagte zahlte ihm für den angegebenen Zeitraum Entgeltfortzahlung.

Die Hürden für den Arbeitgeber sind hoch

Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber im Falle einer fristlosen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens beweisen muss, dass der Arbeitnehmer nicht nur gefehlt, sondern auch tatsächlich nicht krank gewesen ist. Normalerweise hat der Arbeitnehmer hier einen starken Vorteil: Legt er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besitzt diese einen hohen Beweiswert und gilt als wichtigstes gesetzliches Mittel zum Nachweis der Erkrankung.

Arbeitnehmer muss seine Krankheit genau darlegen

Zweifelt der Arbeitgeber jedoch die Arbeitsunfähigkeit an – etwa weil er eine Täuschung des Arztes oder eine fehlerhafte Beurteilung vermutet –, muss er konkrete Umstände vortragen und gegebenenfalls beweisen, die gegen die Krankheit sprechen. Gelingt es ihm, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern, kehrt die Beweislast in den Zustand vor Vorlage des Attests zurück:

Der Arbeitnehmer muss dann genauer darlegen, welche Krankheit tatsächlich vorlag, wie sich seine Beschwerden äußerten und welche ärztlichen Anweisungen er erhalten hat. Dazu gehört auch, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Patientenakte und ärztliche Aussage

Erst wenn der Arbeitnehmer diese Angaben gemacht hat, muss der Arbeitgeber versuchen, den Vortrag zu widerlegen. In solchen Fällen kommen regelmäßig die Patientenakte oder die Aussage des Arztes als Beweismittel in Betracht.

Das Gericht betonte zudem, dass besonders schwerwiegende Umstände, die den Beweiswert des Attests erschüttern, sogar als starkes Indiz für eine vorgetäuschte Krankheit gewertet werden können – ein Indiz, das der Arbeitnehmer aktiv entkräften muss.

Beweiswert der Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bricht wegen fehlender Standards ein

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung vom 21. August 2024 ist erheblich geschwächt. Grund ist die Missachtung der verbindlichen medizinischen Standards gemäß § 4 Abs. 5 AU-Richtlinie.

Verstöße gegen § 4 und § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie können nach Rechtsprechung und Erfahrung des Normgebers den Beweiswert einer Krankschreibung massiv erschüttern. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese Einschätzung ausdrücklich.

Online-Krankschreibung ohne ärztliche Untersuchung verliert Glaubwürdigkeit

Im konkreten Fall fand keine ärztliche Untersuchung statt – weder persönlich noch im Rahmen eines mittelbaren Kontakts. Die Bescheinigung wurde ausschließlich durch Ausfüllen eines Online-Fragebogens und gegen Gebühr erstellt.

Der Anbieter selbst weist darauf hin, dass seine Bescheinigungen lediglich einen eingeschränkten Beweiswert besitzen. Dies reduziert die Glaubwürdigkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit erheblich.

Kläger liefert unzureichende Nachweise zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen

Trotz des geschwächten Beweiswerts erfüllte der Kläger seine Substantiierungspflicht nicht.

Er schilderte nur oberflächlich Symptome und Medikamente aus dem Online-Fragebogen. Konkrete Angaben zu tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an den einzelnen Tagen fehlten vollständig – ein entscheidender Mangel im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Warum die außerordentliche Kündigung rechtmäßig und verhältnismäßig ist

Die außerordentliche Kündigung erweist sich als rechtlich zulässig und verhältnismäßig.
Angesichts der Gesamtumstände war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis – selbst nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – fortzusetzen.

Eine Abmahnung musste der Arbeitgeber nicht aussprechen, so sagten Richter. Sie wäre ungeeignet, das entstandene Vertrauen wiederherzustellen oder das Fehlverhalten künftig zu verhindern.

Arbeitnehmer greifen aus Zeitdruck zu Online-AUs – und riskieren viel

Das Urteil zeigt eine klare Richtlinie, bei einem Problem, das immer häufiger entsteht: Mehr und mehr Beschäftigte klicken sich innerhalb weniger Minuten zu einer Krankschreibung. Die Plattformen versprechen Komfort, Schnelligkeit und Diskretion.

Viele Nutzer verlassen sich darauf, dass die digitale AU denselben Wert besitzt wie ein klassisches Attest aus der Arztpraxis. Genau auf diesem Vertrauen baut die Branche auf – doch das Urteil aus Hamm entlarvt diese Sicherheit als trügerisch.

Schwerwiegender Vertrauensbruch

Das Gericht bewertet eine online ausgestellte AU ohne vorherigen Arztkontakt als schwerwiegenden Vertrauensbruch. Wer seinem Arbeitgeber wissentlich eine solche Bescheinigung vorlegt, riskiert die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Richter begründen das mit der einfachen Tatsache, dass eine medizinische Diagnose ohne persönliche oder telemedizinische Untersuchung nicht entstehen kann. Damit stellt das Gericht klar: Eine Krankschreibung ist kein digitales Produkt, sondern das Ergebnis ärztlicher Expertise.

Gerichte billigen Arbeitgebern Zweifel an Online-AUs zu

Das Landesarbeitsgericht betont, dass Arbeitgeber nicht blind jedem digitalen Attest vertrauen müssen. Wenn Anhaltspunkte nahelegen, dass kein echter Arztkontakt stattgefunden hat, darf der Arbeitgeber die AU anzweifeln und Konsequenzen ziehen.

Arbeitnehmer gefährden ihre Glaubwürdigkeit

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie ihre Glaubwürdigkeit gefährden, wenn sie auf zweifelhafte Online-Dienste zurückgreifen. Wer eine AU einreicht, die lediglich auf einem kurzen Fragebogen basiert oder nach wenigen Klicks erstellt wurde, handelt nach Ansicht des Gerichts unter Umständen arglistig. Das Urteil unterstreicht damit die Bedeutung eines intakten Vertrauensverhältnisses im Arbeitsleben.

Telemedizin bleibt zwar erlaubt – aber nur mit echtem Arztkontakt

Digitale Krankschreibungen bleiben weiterhin legal, sofern sie auf einer echten ärztlichen Einschätzung beruhen. Telemedizin nutzt Video-Sprechstunden, telefonische Anamnesen oder strukturierte digitale Prozesse, die eine fundierte Diagnose ermöglichen. Das Urteil richtet sich ausschließlich gegen Anbieter, die Krankschreibungen ohne jegliche Form der Untersuchung ausstellen.

Indem das Gericht zwischen seriöser Telemedizin und sogenannten „Gefälligkeitsbescheinigungen“ unterscheidet, schützt es die Integrität medizinischer Diagnosen und stärkt zugleich das Vertrauen in echte digitale Gesundheitsangebote.

FAQ: Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Sind Online-Krankschreibungen grundsätzlich verboten?
Nein. Telemedizinische AUs bleiben zulässig, wenn tatsächlich ein ärztlicher Kontakt stattfindet.

Wann droht eine Kündigung?
Eine Kündigung wird möglich, wenn Beschäftigte eine AU verwenden, die ohne Untersuchung erstellt wurde und den Arbeitgeber täuschen soll.

Darf mein Arbeitgeber die digitale AU anzweifeln?
Ja. Wenn Hinweise bestehen, dass kein echter Arztkontakt vorlag, darf der Arbeitgeber die AU hinterfragen.

Was gilt für Anbieter, die AUs ohne Untersuchung ausstellen?
Sie bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone. Das Urteil setzt sie unter erheblichen Druck.

Wie erhalte ich eine legale digitale AU?
Über seriöse telemedizinische Anbieter, die Diagnosen per Video oder Telefon stellen.

Fazit: Was sind die Lehren aus diesem Urteil?

Das Urteil des LAG Hamm zeigt klar: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt medizinische Fachkenntnis und echte Diagnostik. Beschäftigte sollten Angebote meiden, die schnelle AUs ohne Untersuchung versprechen, denn sie riskieren nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch ihr berufliches Vertrauen.

Arbeitgeber erhalten mehr Sicherheit, zweifelhafte Atteste zu hinterfragen. Telemedizin bleibt ein legitimer Weg – aber nur dann, wenn sie verantwortungsvoll und ärztlich fundiert eingesetzt wird.

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Schwerbehinderung: Gericht revolutionierte Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

28. November 2025 - 16:10
Lesedauer 3 Minuten

Eine kürzlich gefällte Entscheidung im Bereich Arbeitsrecht könnte den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer grundlegend verändern. Sollte diese neue Rechtsauffassung Schule machen, wäre der bisherige besondere Kündigungsschutz bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses wirksam.

Was ist der aktuelle Stand des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen nach dem geltenden Kündigungsschutzrecht erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist besonderen Kündigungsschutz.

Das bedeutet, dass in den ersten sechs Monaten eine Kündigung ohne besondere Auflagen möglich ist – anders als bei Schwangeren, die von Beginn an besonderen Kündigungsschutz haben.

Erst nach Ablauf der sechs Monate muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, was in der Regel eine umfassende Prüfung der Kündigungsgründe mit sich bringt.

Warum ist Diskriminierung ein relevanter Aspekt bei Kündigungen?

Ein Vorteil im Kündigungsschutz von Schwerbehinderten ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierung wegen einer Behinderung untersagt.

Dieses Gesetz greift unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann dazu führen, dass eine Kündigung allein aufgrund einer bestehenden Diskriminierung unwirksam ist.

Das bedeutet: Liegt der Verdacht einer diskriminierenden Kündigung nahe, kann der betroffene Arbeitnehmer bereits innerhalb der ersten sechs Monate dagegen vorgehen.

Was bedeutet die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln für den Kündigungsschutz?

Das Arbeitsgericht Köln stellte kürzlich fest, dass der Arbeitgeber bei schwerbehinderten Mitarbeitern ab Beginn des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, die im Sozialgesetzbuch (SGB) verankerten Präventionsmaßnahmen zu beachten.

Der Arbeitgeber muss bei drohenden Schwierigkeiten frühzeitig das Integrationsamt und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung einbinden und alternative Lösungen prüfen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Das Gericht begründet diese Entscheidung mit einer unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften.

Falls diese Auffassung sich in weiteren Instanzen durchsetzt, bedeutet dies für schwerbehinderte Arbeitnehmer, dass ihnen vom ersten Arbeitstag an erweiterte Rechte eingeräumt werden.

Arbeitgeber wären damit verpflichtet, frühzeitig präventive Maßnahmen zu ergreifen und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen.

Welche Präventionsmaßnahmen müssen Arbeitgeber zukünftig beachten?

Laut dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln sind Arbeitgeber im Falle von leistungs- oder gesundheitsbedingten Problemen verpflichtet, im Rahmen des Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX alle Beteiligten (Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung, Integrationsamt) frühzeitig zu informieren und gemeinsam mit ihnen alternative Lösungen zu prüfen.

Dazu zählt auch die Verpflichtung, im Falle freier Arbeitsplätze eine bevorzugte Einstellung von schwerbehinderten Personen in Betracht zu ziehen (§ 164 SGB IX).

Falls diese Maßnahmen nicht durchgeführt werden, könnte die Kündigung allein deshalb unwirksam sein, weil der Arbeitgeber die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht gewahrt hat.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?

Sollte sich die Rechtsauffassung durchsetzen, müssten Arbeitgeber von schwerbehinderten Mitarbeitern ab dem ersten Tag alle gesetzlichen Schutzmaßnahmen umsetzen.

Eine Missachtung könnte zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Arbeitgeber könnten daher dazu tendieren, sich noch intensiver mit Präventionsmaßnahmen und alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Könnte diese Entscheidung die Einstellungschancen von schwerbehinderten Menschen beeinflussen?

Ein oft diskutiertes Risiko ist, dass strengere Kündigungsschutzregelungen Arbeitgeber möglicherweise davon abhalten, schwerbehinderte Arbeitnehmer einzustellen.

Zwar sind Arbeitnehmer in den meisten Fällen nicht verpflichtet, ihre Schwerbehinderung offenzulegen, dennoch könnte ein erhöhter Aufwand für Arbeitgeber die Bereitschaft beeinflussen.

Ein starkes Diskriminierungsrecht und klare Präventionspflichten könnten hingegen eine inklusive Einstellungspolitik fördern, da Unternehmen besser darin geschult sind, präventiv auf individuelle Bedürfnisse einzugehen.

Welche Schritte sollten betroffene Arbeitnehmer jetzt unternehmen?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die sich in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses befinden und von einer Kündigung betroffen sind, sollten ihre Rechtslage genau prüfen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann bei der Einleitung eines Rechtsstreits hilfreich sein.

In der Praxis könnten gerade im öffentlichen Dienst, in Unternehmen mit einem Betriebs- oder Personalrat oder bei stark gewerkschaftlich organisierten Arbeitsverhältnissen gute Chancen bestehen, sich auf den Kündigungsschutz zu berufen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Arbeitsgericht Köln mit dieser Entscheidung einen wichtigen Impuls für den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen gesetzt hat.

Für Arbeitnehmer stellt dies eine erhebliche Verbesserung dar, die ihnen möglicherweise eine stabile und geschützte Beschäftigung ermöglicht. Es bleibt spannend, wie sich höhere Instanzen zur Entscheidung positionieren werden. (AZ: 18 Ca 3954/23)

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Schwerbehinderung: Klage erreichte monatlich 4000 Euro persönliches Budget

28. November 2025 - 16:07
Lesedauer 2 Minuten

Mit einem wegweisendem Beschluss gibt der 4. Senat des Landessozialgerichts Hessen  (Beschluss – L 4 SO 51/25 B ER ) am heutigem Tage bekannt, dass die Behörde im Eilverfahren verpflichtet wurde, dem Antragsteller ein höheres persönliches Budget zu bewilligen. Grund hierfür war eine Bedarfsunterdeckung für seinen nächtlichen Pflege-/Betreuungsbedarf.

Denn der nächtliche Pflege- und Betreuungsbedarf ist nicht als Bereitschaftsdienstzeit sondern als Vollarbeitszeit bei der Kalkulation von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX im Arbeitgebermodell zu berücksichtigen.

Gericht erhöht das persönliche Budget des Behinderten um monatlich 4000 € wegen Bedarfsunterdeckung

Die Behörde muss rückwirkend für 1 Monat vorläufig weitere Leistungen des persönlichen Budgets in Höhe von 3.498,88 Euro monatlich gewähren. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache wird die Behörde verpflichtet, dem Antragssteller ein persönliches Budget in Höhe von insgesamt 22.556,926 Euro monatlich zu gewähren.

Kurzbegründung des Gerichts

Die bewilligten Mittel des persönlichen Budgets sind nicht ausreichend, um seinen nächtlichen Pflege-/Betreuungsbedarf abzudecken. Arbeitsrechtlich ist anerkannt, dass für Bereitschaftsdienste nicht zwingend die volle Vergütung gezahlt werden muss.

Der EuGH billigt eine Regelung, die für aktive Bereitschaftsdienstzeiten (= Vollarbeit) und passive Bereitschaftsdienstzeiten (= bloßes Bereithalten) eine unterschiedliche Vergütungshöhe vorsieht (EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – C-437/05 –).

Nächtlicher Pflege- und Betreuungsbedarf ist als Vollarbeitszeit einzustufen

Der nächtliche Pflege- und Betreuungsbedarf ist mit Wahrscheinlichkeit nicht als Bereitschaftsdienstzeit sondern als Vollarbeitszeit zu beurteilen, so dass die – auch nach § 2 Abs. 5 Satz 5 6. PflegeArbbV grundsätzlich zulässige – Faktorisierung mit 0,5 im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden darf, sondern vielmehr nach § 2 Abs. 5 Satz 7 6. PflegeArbbV die Vergütung wie bei Vollarbeit zu erfolgen hat.

Offen ließ das Gericht, ob mit der Rechtsprechung des SG Rostock (Beschluss vom 2. Mai 2025 – S 8 SO 39/24 ER) für die Kalkulation eines im sogenannten Arbeitgebermodell realisierten persönlichen Budgets für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege als sachnächste und aktuellste Grundlage auf die jährlich zum 31. Oktober erfolgende Veröffentlichung des Entlohnungsniveaus und der Zuschläge in der Pflege durch die Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege des GKV-Spitzenverband im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen nach § 82 c Abs. 5 SGB XI abzustellen ist.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Solche Entscheidungen sind für Betroffene und ihre Rechtsanwälte unbezahlbar, denn sie können im Einzelfall dazu führen, Unrecht der Behörden zu beseitigen.

Ich möchte hier noch mal die Gelegenheit nutzen, um auf die Entscheidung des LSG Hamburg Az. L 4 SO 66/24 B ER hinzuweisen, wonach gilt:

Sozialamt darf bei der Kostenreduzierung von Assistenzkräften nicht auf Minijobber verweisen

Denn es erscheint ausgeschlossen, dass der Assistenzbedarf der Antragstellerin von 24 h/Tag allein durch Minijobber, die nur in einem zeitlich sehr begrenzten Umfang erwerbstätig sein können, abgedeckt werden könnte.

Insbesondere aber dürfte ein solcher Verweis auf die Art der zu beschäftigenden Assistenzkräfte der gesetzgeberisch intendierten Privilegierung des Arbeitgebermodells im Sinne einer selbstbestimmten Leistungsgewährung und -verwendung zuwiderlaufen (hierzu vgl. LPK-SGB XII/Palsherm, 13. Aufl. 2024, SGB XII § 64f Rn. 24; SG Mainz, Urteil v. 21.8.2019 – S 1 SO 187/14 – ).

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Neuer EU-Behindertenausweis benachteiligt viele Schwerbehinderte

28. November 2025 - 15:58
Lesedauer 5 Minuten

Der EU-Behindertenausweis soll ab 2028 für mehr Teilhabe sorgen – aber längst nicht alle, die heute einen deutschen Behindertenausweis besitzen, werden spürbar profitieren.

EU-Behindertenausweis ab 2028: Chance oder nur neue Plastikkarte?

In Deutschland hängt alles am Grad der Behinderung (GdB) und – ab GdB 50 – am Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen. Der EU-Behindertenausweis wird genau auf diesen nationalen Daten aufsetzen.

Er soll den Behindertenstatus bei Reisen und Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten nachweisen und dort Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, in Museen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen erleichtern.

Rente, Pflege, Bürgergeld, Grundsicherung oder steuerliche Nachteilsausgleiche bleiben davon unberührt, sie bleiben weiterhin nationales Recht.

Der EU-Ausweis ergänzt also den deutschen Behindertenausweis, ersetzt ihn aber nicht und schafft auch keine neuen Sozialleistungen.

Damit ist klar: Der EU-Ausweis verstärkt in der Praxis das, was das deutsche Sozialrecht vorgibt. Wer hier nur knapp anerkannt ist, befristete Bescheide hat oder mit seinem GdB kaum Vergünstigungen erreicht, erhält zwar möglicherweise eine EU-Karte, profitiert davon aber kaum – oder rutscht sogar bei jeder Neubewertung aus dem System.

GdB entscheidet über EU-Karte

Nur wer einen anerkannten GdB hat, kommt überhaupt in den Kreis derjenigen, die später einen EU-Behindertenausweis erhalten können.

Menschen mit Schwerbehindertenausweis, also GdB 50 oder höher, und klaren Merkzeichen sind im Vorteil. Sie sind in Deutschland gut abgesichert, nutzen bereits heute Nachteilsausgleiche im Steuerrecht, Arbeitsleben und ÖPNV und können diese Position voraussichtlich mit dem EU-Ausweis ins Ausland „mitnehmen“.

Ganz anders sieht es bei Betroffenen aus, die zwar einen deutschen Behindertenausweis haben, aber nur mit niedrigem GdB, unsicheren Einstufungen oder befristeten Bescheiden leben. Genau diese Gruppen riskieren, im Zusammenspiel von deutschem Status und EU-Regelung durch das Raster zu fallen.

Unsichtbare Behinderungen: Warum viele mit Ausweis trotzdem leer ausgehen

Besonders kritisch ist die Lage für Menschen mit unsichtbaren oder psychischen Behinderungen, die bereits einen deutschen Behindertenausweis besitzen, aber nur einen niedrigen oder unsicheren GdB. Dazu zählen zum Beispiel schwere Depressionen, Angststörungen, Traumafolgestörungen, Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS bei Erwachsenen, Long Covid, chronische Schmerzerkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.

In der Theorie fallen sie unter die weite Behinderten-Definition der UN-Behindertenrechtskonvention, auf die sich auch die EU-Richtlinie stützt. In der Praxis werden diese Diagnosen in Deutschland aber oft mit niedrigen GdB-Werten bewertet oder nur befristet festgestellt. Wer etwa einen GdB von 30 oder 40 hat, ist zwar offiziell beeinträchtigt, hat aber schon national nur begrenzte Vorteile.

GdB zu niedrig: EU-Behindertenausweis ohne echte Vorteile

Überträgt man diese Konstellation auf den EU-Behindertenausweis, entsteht häufig eine symbolische Anerkennung ohne praktischen Mehrwert. Der deutsche Behindertenausweis öffnet formal die Tür zum EU-Ausweis, aber viele Vergünstigungen im Ausland knüpfen an schwere Mobilitäts-, Seh- oder Hörbeeinträchtigungen oder an bestimmte nationale Kategorien an.

Eine Person mit GdB 30 wegen chronischer Schmerzen hat dann zwei Karten – eine deutsche und eine europäische – erlebt aber weder im Inland noch im Ausland große Veränderungen. Für viele psychisch oder chronisch Erkrankte bleibt der EU-Behindertenausweis damit ein Titel ohne greifbare Wirkung.

Befristete GdB-Bescheide: Wenn der Status jederzeit kippen kann

Besonders heikel wird es für Menschen mit befristetem deutschen Behindertenausweis. Viele psychische Erkrankungen, Long Covid oder andere chronische Leiden werden zunächst nur zeitlich begrenzt anerkannt. Nach wenigen Jahren steht eine Überprüfung an, bei der der GdB abgesenkt oder ganz gestrichen werden kann.

Überträgt man dies auf den EU-Behindertenausweis, hängt die europäische Karte direkt an der nationalen Befristung. Läuft der deutsche Bescheid aus oder wird der GdB herabgestuft, kann der EU-Ausweis nicht verlängert werden oder verliert seine Gültigkeit. Wer regelmäßig in andere EU-Länder reist – etwa zu Klinikaufenthalten, Studium oder Arbeit – kann sich damit nicht auf langfristige Rechte verlassen.

Schwankende Erkrankungen und permanenter Unsicherheitsmodus

Gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf, bei denen sich „gute“ und „schlechte“ Phasen abwechseln, passt diese starre Logik schlecht zur Lebensrealität.

Betroffene leben ständig mit der Gefahr, dass ihr Status im falschen Moment wegbricht – und damit sowohl der deutsche Behindertenausweis als auch die EU-Karte zur Disposition stehen. Der EU-Behindertenausweis verstärkt hier eher die Unsicherheit, statt Stabilität zu schaffen.

GdB 20–40: Wenn der Behindertenausweis kaum in EU-Rechte übersetzt wird

Eine weitere Gruppe, die mit deutschem Behindertenausweis beim EU-System leicht durchs Raster fällt, sind Menschen mit vergleichsweise niedrigem GdB. Viele erhalten GdB 20 oder 30 und damit zwar einen nationalen Ausweis, aber nur sehr begrenzte Nachteilsausgleiche.

Die wichtigsten Vorteile – etwa beim Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub – beginnen erst mit dem Schwerbehindertenstatus ab GdB 50.

EU-Behindertenausweis ohne spürbare Verbesserung

Überträgt man diese Konstellation in die Praxis, ist das Ergebnis ernüchternd: Der EU-Behindertenausweis wird zwar formal ausgestellt, doch die Zahl der konkreten Ermäßigungen bleibt klein. Im Ausland hängen viele Rabatte an deutlichen Funktionsbeeinträchtigungen, an Pflegegraden oder speziellen Kategorien.

Wer nur einen leichten GdB ohne Merkzeichen hat, wird seinen EU-Ausweis oft vorzeigen können – aber immer wieder hören, dass keine oder nur minimale Vergünstigungen vorgesehen sind.

Nationaler Behindertenausweis vs. EU-Behindertenausweis

Der deutsche Behindertenausweis ist vor allem ein Schlüssel zu steuerlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Nachteilsausgleichen. Er entscheidet mit über Pauschbeträge, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, besondere Schutzrechte im Arbeitsverhältnis oder bestimmte Rentenvorteile.

Der EU-Behindertenausweis dagegen richtet sich primär auf Mobilität, Freizeit und Kultur. Er soll das Reisen erleichtern, Zugang zu Angeboten verbessern und Ermäßigungen im Alltag schaffen. Für Menschen, die ihren deutschen Ausweis heute vor allem für Steuer und Sozialrecht nutzen, bringt die EU-Karte deshalb kaum neue materielle Vorteile.

Viele werden zwar problemlos einen EU-Ausweis erhalten, aber feststellen, dass ihre wichtigsten Rechte weiterhin ausschließlich an den deutschen Behindertenausweis gekoppelt bleiben.

Drittstaatsangehörige mit deutschem Behindertenausweis: Gefahr einer neuen Lücke

In Deutschland leben zahlreiche Drittstaatsangehörige, die hier einen anerkannten GdB und einen deutschen Behindertenausweis besitzen, aber keinen EU-Pass haben. Sie arbeiten, studieren oder leben dauerhaft im Bundesgebiet und sind genauso auf Barrierefreiheit angewiesen wie deutsche Staatsangehörige.

Die EU-Richtlinie eröffnet zwar die Möglichkeit, auch bestimmte Drittstaatsangehörige einzubeziehen, lässt aber den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum. Wenn Deutschland hier eine restriktive Linie wählt, kann es passieren, dass diese Menschen zwar national einen Behindertenausweis besitzen, aber keinen EU-Behindertenausweis erhalten.

Dann entsteht eine neue Ungerechtigkeit: gleiche Behinderung, gleicher nationaler Status – aber keine oder nur eingeschränkte europäische Anerkennung.

Praktische Konsequenzen: Wer mit deutschem Ausweis jetzt handeln sollte

Für alle, die bereits einen deutschen Behindertenausweis besitzen, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Situation. Wer nur einen niedrigen GdB, unsichtbare oder psychische Behinderungen oder befristete Bescheide hat, gehört zu den Risikogruppen, die beim EU-Behindertenausweis nur begrenzt mitziehen.

Es kann sinnvoll sein, vorhandene Bescheide zu prüfen, medizinische Unterlagen zu aktualisieren, Verschlimmerungsanträge zu stellen oder Widerspruch einzulegen, wenn der GdB aus Sicht der Betroffenen zu niedrig angesetzt wurde. Je stabiler und nachvollziehbarer der nationale Status ist, desto geringer ist das Risiko, später aus dem EU-System zu fallen.

Übersicht: Wer mit deutschem Behindertenausweis beim EU-Behindertenausweis durchs Raster fällt Deutscher Status / Ausweissituation Typisches Risiko im EU-System Schwerbehindertenausweis mit hohem GdB und klaren Merkzeichen (z. B. G, aG, H) Geringes Risiko: Der EU-Behindertenausweis ergänzt den nationalen Status; Betroffene können im Ausland leichter Nachteilsausgleiche nutzen und haben insgesamt die größten Vorteile. Behindertenausweis mit GdB 20–40, ohne Merkzeichen, häufig bei unsichtbaren oder psychischen Erkrankungen Hohes Risiko: Formell Zugang zum EU-Ausweis, aber wenige nationale Nachteilsausgleiche und oft kaum Vergünstigungen im Ausland; die EU-Karte bleibt überwiegend symbolisch. Befristeter deutscher Behindertenausweis (alle GdB-Stufen) mit regelmäßigen Überprüfungen Mittleres bis hohes Risiko: Der EU-Behindertenausweis hängt an der nationalen Befristung; bei Absenkung oder Entzug des GdB bricht der europäische Status weg und erzeugt permanente Unsicherheit. Deutscher Behindertenausweis bei Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel in Deutschland Je nach Umsetzung erhebliche Lücke möglich: Trotz deutschem Ausweis kann der Zugang zum EU-Behindertenausweis eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Gut dokumentierter Schwerbehindertenausweis mit stabilem, unbefristetem GdB Geringes Risiko: Nationale und europäische Systeme greifen ineinander; hier entsteht die größte Chance, dass der EU-Behindertenausweis im Alltag tatsächlich Vorteile bringt.

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Rentenerhöhungen der letzten 10 Jahre – und was nach Inflation von der Rente übrig blieb

28. November 2025 - 15:04
Lesedauer 4 Minuten

Wenn von „Rentenerhöhung“ die Rede ist, klingt das nach einem klaren Plus. In der Realität entscheidet aber erst die Inflation darüber, ob dieses Plus im Alltag spürbar wird.

Gerade in den Jahren mit kräftigen Preissteigerungen hat sich gezeigt: Ein nominelles Rentenplus kann trotzdem Kaufkraftverlust bedeuten. Für eine belastbare Einordnung lohnt deshalb der Blick auf beide Seiten der Rechnung – Rentenanpassung und Teuerung.

Wichtig vorab: Die gesetzliche Rentenanpassung folgt in Deutschland vor allem der Lohnentwicklung, nicht direkt der Preisentwicklung. Deshalb können Renten in Phasen hoher Inflation zeitweise „hinterherlaufen“, während sie in Phasen niedriger Inflation deutlich mehr Kaufkraft bringen.

Wie Rentenanpassungen zustande kommen – und warum das nicht automatisch Kaufkraft schützt

Die jährliche Anpassung zum 1. Juli soll Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten beteiligen. Das ist politisch gewollt: Renten sollen im Normalfall nicht statisch sein, sondern sich mit dem Arbeitsmarkt mitbewegen. Gleichzeitig ist dieses System nicht dafür gebaut, kurzfristige Preisschübe sofort auszugleichen.

Gerade wenn Energie und Lebensmittel schnell teurer werden, trifft das viele Haushalte unmittelbar – die Rentenanpassung kommt aber erst zur Jahresmitte und orientiert sich an Lohn- und Systemfaktoren.

Ein weiterer Punkt: Es gab Jahre, in denen die Renten wegen der wirtschaftlichen Lage nicht hätten steigen können. Für solche Fälle gibt es Schutzmechanismen, die eine nominale Kürzung verhindern. 2021 führte das dazu, dass es im Westen keine Erhöhung gab, während im Osten eine kleine Anpassung stattfand.

Rentenerhöhung Tabelle: Die letzten 10 Anpassungen (1. Juli 2015 bis 1. Juli 2024) Jahr (Anpassung zum 1. Juli) Rentenanpassung in % (West / Ost) 2015 2,10 / 2,50 2016 4,25 / 5,95 2017 1,90 / 3,59 2018 3,22 / 3,37 2019 3,18 / 3,91 2020 3,45 / 4,20 2021 0,00 / 0,72 2022 5,35 / 6,12 2023 4,39 / 5,86 2024 4,57 / 4,57 (bundeseinheitlich)

Quelle der Anpassungssätze: Deutsche Rentenversicherung (Übersicht der Rentenanpassungen).

Dass 2024 bundeseinheitlich angepasst wird, hängt damit zusammen, dass der Rentenwert Ost im Jahr 2023 den Westwert erreicht hat; seitdem gelten praktisch gleiche Werte.

Die Gegenrechnung: Inflation frisst (manchmal) mehr als die Erhöhung bringt
Für die Inflationsseite nutze ich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Jahresdurchschnittswerte (Veränderung gegenüber dem Vorjahr).

Das ist eine Näherung, weil die Rentenanpassung mitten im Jahr greift, während Inflationsraten kalenderjährlich gemessen werden. Für die Frage „Was blieb nach der Inflation übrig?“ ist diese Gegenüberstellung dennoch sehr aufschlussreich, weil sie den Kaufkrafttrend gut sichtbar macht.

Was nach der Inflation übrig blieb: reale Veränderung (grobe Näherung)
Rechnerisch lässt sich die reale Veränderung vereinfacht so ausdrücken: Reales Plus ≈ (1 + Rentenerhöhung) geteilt durch (1 + Inflation) minus 1.

Jahr Reale Veränderung nach Inflation in % (West / Ost, grobe Näherung) 2015 +1,79 / +2,19 2016 +3,73 / +5,42 2017 +0,10 / +1,76 2018 +1,30 / +1,44 2019 +1,76 / +2,48 2020 +2,94 / +3,68 2021 -3,01 / -2,31 2022 -1,45 / -0,73 2023 -1,43 / -0,04 2024 +2,32 / +2,32

Inflationsquellen (Jahresdurchschnitt): Destatis zu 2015 (+0,3 %), 2016 (+0,5 %), 2017 (+1,8 %), 2018 (+1,9 %), 2019 (+1,4 %), 2020 (+0,5 %), sowie 2021 (+3,1 %), 2022 (+6,9 %), 2023 (+5,9 %), 2024 (+2,2 %).

Insgesamt ein Plus an Rente – aber mit harten Dellen

Über die zehn Anpassungen von 2015 bis 2024 ergibt sich in der Rechnung ein deutliches nominelles Wachstum der Renten. In Westdeutschland summieren sich die Anpassungen auf rund +37 % (aufgezinst), im Osten – wegen der Angleichung – auf rund +49 %.

Die Inflation lag im selben Zeitraum aufgezinst bei rund +27 %. Unter dieser vereinfachten Betrachtung bedeutet das: In Westdeutschland bleibt über die Dekade ein Kaufkraftplus von gut 8 %, im Osten eher im Bereich von gut 17 %.

Die Einschränkungen stecken im Zeitverlauf: Dieses Plus ist nicht gleichmäßig entstanden. Die Jahre 2021 bis 2023 sind der Beleg dafür, dass Rentenanpassungen zwar steigen können, aber trotzdem hinter starken Preiswellen zurückbleiben. 2021 fiel die Erhöhung im Westen aus, während die Preise im Jahresdurchschnitt deutlich anzogen.

2022 und 2023 gab es zwar kräftige Erhöhungen, die außergewöhnlich hohe Teuerung machte sie aber im Ergebnis (je nach Region) real klein oder sogar negativ. 2024 drehte sich das Bild wieder: Die Rentenanpassung lag spürbar über der Jahresteuerung.

Ost-West-Effekt: Warum der Osten in dieser Zeit „besser aussieht“

Dass die Ostwerte in der realen Rechnung häufig höher ausfallen, ist nicht nur eine Frage der allgemeinen Rentenpolitik, sondern auch der Rentenangleichung. Über Jahre wurden Ost-Renten (bzw. die dort erworbenen Entgeltpunkte) über Anpassungen und Aufwertungsmechanismen schrittweise an den Westwert herangeführt. 2023 wurde der Gleichstand beim Rentenwert erreicht, 2024 und danach gilt die Anpassung einheitlich.

Für die Betrachtung „was übrig blieb“ ist das wichtig: Wer überwiegend Ost-Zeiten in der Rente hat, hatte in dieser Phase statistisch häufiger eine stärkere nominelle Dynamik – und damit eher Puffer gegen Inflation, selbst wenn die Preise stark stiegen.

Brutto ist nicht Netto: Warum die Auszahlung oft weniger deutlich steigt

Selbst wenn real rechnerisch ein Plus bleibt, landet es nicht automatisch vollständig auf dem Konto. Zum einen werden von vielen Renten Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten.

Zum anderen steigt für Neurentnerjahrgänge der steuerpflichtige Anteil der Rente; zugleich können sich persönliche Steuersituationen ändern. In Jahren mit moderatem nominellem Plus kann das dazu führen, dass das Netto-Plus deutlich kleiner ausfällt als die Schlagzeile zur Rentenanpassung vermuten lässt. Diese Effekte sind individuell und lassen sich seriös nur mit Blick auf den jeweiligen Rentenbescheid und die persönliche Abzugssituation quantifizieren.

Rechenbeispiel, wie aus einer Rentenerhöhung „nach Inflation“ ein reales Plus oder Minus wird

Nehmen wir an, ein Rentner bekam im Juni 2022 eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Zum 1. Juli 2022 stieg die Rente im Westen um 5,35 Prozent. Nominal wären das dann 1.500 × 1,0535 = 1.580,25 Euro. Auf dem Konto wären also 80,25 Euro mehr – vor Abzügen.

Für die Kaufkraft zählt aber, was die Preise im selben Zeitraum machen. Die durchschnittliche Inflation 2022 lag bei 6,9 Prozent. Um die „Rente in Preisen von vorher“ zu vergleichen, teilt man den nominalen neuen Betrag durch den Preisauftrieb: 1.580,25 ÷ 1,069 = 1.478,25 Euro (in Kaufkraft gemessen).

Das Ergebnis wirkt erst einmal kontraintuitiv: Obwohl die Bruttorente nominal von 1.500 auf 1.580,25 Euro steigt, entspricht sie nach Inflation nur noch einer Kaufkraft von rund 1.478 Euro. Die reale Veränderung beträgt damit (1.478,25 ÷ 1.500 − 1) × 100 ≈ −1,45 Prozent. Anders formuliert: Das nominelle Plus wird von der Teuerung überholt, und es bleibt ein Kaufkraftverlust.

2025 ist bereits angepasst – die „Inflationsbilanz“ folgt erst später

Zum 1. Juli 2025 stiegen die Renten bundesweit um 3,74 %. Wie viel Kaufkraft davon bleibt, lässt sich erst sauber beurteilen, wenn das Inflationsjahr 2025 vollständig ausgewertet ist.

Fazit
Die letzten zehn Jahre zeigen ein gemischtes Bild: Über die gesamte Zeit blieb in dieser Näherung nach Abzug der Inflation ein Kaufkraftplus, im Westen moderater, im Osten deutlich stärker geprägt durch die Angleichung. Gleichzeitig waren die Jahre hoher Teuerung eine Erinnerung daran, dass das Rentensystem kurzfristige Preisschocks nicht automatisch ausgleicht.

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