«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
GEGEN HARTZ IV: ALG II Ratgeber und Hartz 4 Tipp
Leistungen aus Persönlichem Budget umsatzsteuerfrei – Urteil
Bezahlen behinderte oder pflegebedürftige Menschen erforderliche Hilfeleistungen aus ihrem vom Sozialleistungsträger gewährten Persönlichen Budget, ist dies in der Regel umsatzsteuerfrei.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist unter anderem, dass die hilfebedürftige Person mit dem Kostenträger eine individuelle Zielvereinbarung über die Betreuung geschlossen hat und der Betreuungs-und Pflegedienstanbieter namentlich in einem Gesamtplan über die Hilfeleistungen genannt wird, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 18. September 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 25/24).
Das Persönliche Budget soll die Selbstbestimmung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen stärken. Es pauschaliert und bündelt daher die Leistungen, die Betroffenen sonst jeweils einzeln von den verschiedenen Sozialträgern zustünden. Mit ihrem vom Kostenträger gewährten Budget können sie dann selbst über das Geld verfügen und ihre Leistungen „einkaufen“.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte im November 2019 den Geschäftsbetrieb eines Anbieters von Betreuungs- und Pflegeleistungen übernommen. Bis Ende 2019 hatten die Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger notwendige Betreuungs- und Pflegedienstleistungen für Hilfebedürftige direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Die Leistungen wurden vom Finanzamt daher als umsatzsteuerfrei angesehen.
BFH: Sozialträger bestimmen weiterhin über Mittel an PflegeanbieterNach den gesetzlichen Vorgaben sind Pflege- und Betreuungsleistungen eines Unternehmens von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zumindest zu 25 Prozent von den Kranken- oder Sozialkassen bezahlt werden. Als jedoch seit dem Jahr 2020 die Mittel direkt an die zu pflegende und betreuende Person als Persönliches Budget überwiesen wurden, ging das Finanzamt nun von einer Umsatzsteuerpflicht aus. Denn das Unternehmen rechne nicht mehr direkt mit den jeweiligen Kostenträgern, sondern mit der zu betreuenden Person ab, so die Begründung.
Doch der BFH gab der Klägerin in seinem Urteil vom 30. April 2025 recht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit seien erfüllt. Denn das Persönliche Budget setze sich aus Geldern der Sozialträger zusammen. Diese bestimmten auch, wofür das Geld ausgegeben werden kann.
Weitere Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit sei, dass der Budgetnehmer mit dem Kostenträger eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat und der Anbieter der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in einem Gesamtplan des zuständigen Trägers namentlich genannt wird. Dies sei hier der Fall.
Ähnlich hatte der BFH bereits am 19. Dezember 2024 in einem anderen Fall entschieden und seine bisherige Rechtsprechung nun bekräftigt (Az.: V R 2/22).
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Pflegegeld 2 rückwirkend: Gericht stoppt Blanko-Auszahlungen
Wer Pflegegeld ab Pflegegrad 2 rückwirkend beansprucht, muss den erforderlichen Hilfebedarf für jeden streitigen Monat belegen. Ohne belastbare Begutachtung oder gleichwertige Nachweise scheitert der Anspruch.
Der Entlastungsbetrag wird nur erstattet, wenn anerkennungsfähige Ausgaben belegt sind. Das zeigt ein aktuelles Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. März 2025 (Az.: L 4 P 36/22).
Ausgangsfall: Private Pflegepflichtversicherung, lange Rückwirkung, zwei StreitpunkteEine privat Pflegepflichtversicherte verlangte Pflegegeld ab Pflegegrad 2 rückwirkend ab 30. Dezember 2017 bis 31. Juli 2020. Sie forderte zusätzlich die Auszahlung des Entlastungsbetrags für einen Teilzeitraum 2018. Das Sozialgericht wies die Klagen ab.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Entscheidend war der fehlende Nachweis eines Punktwerts, der Pflegegrad 2 erreicht. Ebenso fehlten Rechnungen für den Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 2: Maßstab sind 27 gewichtete PunktePflegegrad 2 erfordert mindestens 27 gewichtete Punkte nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI. Maßgeblich sind die sechs Module der Begutachtung. Dazu zählen Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen sowie Alltagsgestaltung.
Das LSG stellte nach Aktenlage lediglich einen deutlich geringeren Wert fest. Damit fehlte die Anspruchsgrundlage für Pflegegeld in den rückwirkend beanspruchten Monaten.
Rückwirkende Zeiträume: Ohne Beweis kein GeldRückwirkende Ansprüche in der privaten Pflegepflichtversicherung setzen Antragsstellung und erfüllte Voraussetzungen voraus. Wer rückwirkend Leistungen will, muss die Punktwerte im jeweiligen Zeitraum glaubhaft belegen.
Eine nicht durchgeführte oder nicht verwertbare Begutachtung trägt das Risiko nicht auf die Versicherung. Das Gericht sah die Klägerseite in der Nachweispflicht. Die Belege reichten nicht aus.
Entlastungsbetrag: Erstattung nur bei nachgewiesenen AufwendungenDer Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er wird erstattet, wenn anerkannte Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden und Belege vorliegen. Eine „Auszahlung ins Blaue“ lehnten die Gerichte ab. Das LSG blieb dabei. Ohne Rechnungen keine Erstattung, auch nicht für übertragene Beträge. Das gilt in der sozialen wie in der privaten Pflegeversicherung.
Aktueller Stand 2025: 131 Euro pro Monat statt 125 EuroSeit 1. Januar 2025 beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich. Davor lag er bei 125 Euro. Die Erhöhung ändert nichts am Grundprinzip: Anspruch besteht nur auf Erstattung nachweisbarer, anerkennungsfähiger Leistungen. Das ist für neue Fälle relevant, in alten Streitzeiträumen gelten die damaligen Beträge.
Beschwerdewert: Wann die Berufung zulässig istDie Berufung war in diesem Fall zulässig. Das LSG stützte dies auf zwei Punkte: Es ging um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (Pflegegeld) und um ein Geldleistungsbegehren oberhalb von 750 Euro (Entlastungsbetrag). Damit greift die Ausnahme vom Zulassungserfordernis nach § 144 SGG. Das bestätigt die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Bedeutung für die Praxis: So sichern Sie Ansprüche abBetroffene sollten frühzeitig eine belastbare Begutachtung sicherstellen. Wichtig sind widerspruchsfreie Dokumentationen aus dem streitigen Zeitraum. Dazu zählen Pflegetagebücher, Arztberichte und Rechnungen anerkannter Anbieter.
Für den Entlastungsbetrag kommen nur zweckgebundene Leistungen in Betracht. Anerkannt sind etwa Angebote zur Unterstützung im Alltag, Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege und bestimmte ambulante Hilfen. Ohne Belege entsteht kein Zahlungsanspruch.
Gesetzliche Grundlagen im ÜberblickPflegegeld regelt § 37 SGB XI. Die Bewertung der Pflegegrade erfolgt nach § 15 SGB XI und seiner Anlage 2. Der Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI angelegt und konkretisiert. Für die Berufung und den Beschwerdewert ist § 144 SGG maßgeblich. Diese Normen gelten gleichermaßen als Bezugsrahmen, auch wenn im Einzelfall private Versicherungsbedingungen hinzutreten.
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Elf Nachteile mit Krankengeld – und was Du dagegen tun kannst
Wer länger krank ist, soll mit dem Krankengeld abgesichert sein. Dennoch bringt der Bezug spürbare Nachteile und Fallstricke mit sich – von Einkommenseinbußen über strenge Fristen bis hin zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Effekten.
1. Deutlich weniger als im Job – und eine harte ObergrenzeNach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzt Krankengeld das Gehalt nur teilweise. Gesetzlich vorgesehen sind grundsätzlich 70 Prozent des Bruttogehalts, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Außerdem gilt ein Höchstbetrag, der 2025 bei 128,63 Euro pro Kalendertag liegt – gerade Besserverdienende spüren durch diese Kappung spürbare Einbußen. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld fließen in die Berechnung zwar ein, ändern aber nichts an der Deckelung.
2. Abzüge für Sozialversicherungen – das Krankengeld schrumpft weiterWer vor der Krankheit renten-, arbeitslosen- oder pflegeversicherungspflichtig war, zahlt diese Beiträge grundsätzlich auch während des Krankengeldbezugs weiter.
Die Krankenkasse behält den Versichertenanteil vom Krankengeld ein und führt ihn ab; für Kinderlose fällt zudem der Pflegeversicherungszuschlag an. Das mindert die tatsächlich ankommende Auszahlung zusätzlich.
3. Steuerlich nicht „gratis“: Progressionsvorbehalt und ErklärungspflichtZwar ist Krankengeld einkommensteuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz auf übrige Einkünfte.
Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an solchen Lohnersatzleistungen bezieht, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben – mit der Folge, dass Nachzahlungen möglich sind. Rechtsgrundlage ist § 32b EStG; Finanzbehörden und Ratgeber warnen regelmäßig vor entsprechenden Effekten.
4. Strenge Fristen und formale Hürden – das Risiko von LeistungslückenEin oft unterschätzter Nachteil sind die formalen Pflichten. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse fristgerecht gemeldet werden; unterbleibt die Meldung oder wird sie zu spät nachgewiesen, kann der Anspruch für diesen Zeitraum ruhen.
Das Gesetz nennt hierfür eine Ein-Wochen-Frist, wobei Rechtsprechung und eAU-Verfahren Details prägen. Versicherte tragen regelmäßig das Risiko für den rechtzeitigen Zugang der Meldung.
5. Befristete Leistung: 78 Wochen pro Krankheit – Blockfristen und AussteuerungKrankengeld gibt es wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Diese sogenannte Blockfrist kann komplexe Folgen haben, etwa wenn Krankheitszeiten zusammenzurechnen sind oder eine zweite Blockfrist beginnt.
Erschöpft ist der Anspruch mit der sogenannten Aussteuerung – Betroffene müssen dann in der Regel in andere Sicherungssysteme wechseln. Auch eine stufenweise Wiedereingliederung zählt zeitlich mit und verkürzt die verbleibende Krankengelddauer.
6. Ungewisse Übergänge: Nahtlosigkeitsregelung statt ZahlungskontinuitätNach der Aussteuerung folgt nicht automatisch eine nahtlose Weiterzahlung. Häufig kommt die Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitslosengeldes I (§ 145 SGB III) zum Tragen. Dafür sind zusätzliche Anträge, Begutachtungen und Fristen erforderlich; die Praxis ist anspruchsvoll und führt nicht selten zu Verzögerungen. Behörden und Sozialverbände raten, rechtzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen – schon bevor das Krankengeld endet.
7. Mitwirkungspflichten und Reha-/Renten-DruckKrankenkassen können Langzeit-Erkrankte auffordern, einen Reha- oder sogar Rentenantrag zu stellen. Diese Aufforderungen stützen sich auf § 51 SGB V und den Grundsatz „Reha vor Rente“. Wer
Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, riskiert Leistungskürzungen oder -entzug nach § 66 SGB I. Für Betroffene bedeutet das zusätzlichen organisatorischen und psychischen Druck während der Genesung.
8. Mobilität eingeschränkt: Auslandsaufenthalte nur mit GenehmigungEin Urlaub oder Aufenthalt im Ausland während des Krankengeldbezugs ist nur mit vorheriger Zustimmung der Krankenkasse unproblematisch. Ohne Genehmigung kann der Anspruch für die Zeit im Ausland ruhen. Verbraucherzentralen und Kassenverbände raten daher, Reisen frühzeitig prüfen und attestieren zu lassen.
9. Spuren in der Rente: geringere BeitragsbasisWährend des Krankengeldbezugs fließen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, jedoch auf Basis von 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
Das ist gut für den Schutz von Anwartschaften, bedeutet aber im Ergebnis geringere Rentenpunkte als bei regulärem Vollverdienst. Finanziell entlastend ist, dass sich Krankenkasse und Versicherter die Beiträge teilen; die niedrigere Bemessung bleibt dennoch ein langfristiger Nachteil.
10. Mögliche Folgen für Arbeitslosengeld I: fiktive Bemessung drohtWer lange aus dem Job heraus ist, kann bei einem späteren Arbeitslosengeld-Bezug an eine Hürde stoßen: Liegen in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt vor, wird das ALG I fiktiv nach Qualifikationsgruppen bemessen – oft ungünstiger als eine Berechnung nach tatsächlichem früheren Verdienst. Das kann Betroffene treffen, deren Lohnzeiten durch längeren Krankengeldbezug fehlen.
11. Wegfall betrieblicher Extras: Dienstwagen, bAV & Co.Leistungen, die an die laufende Entgeltzahlung gekoppelt sind, entfallen nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung häufig. So endet der Anspruch auf die private Nutzung eines Dienstwagens im Regelfall mit dem Ende der Entgeltfortzahlung. Auch Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge ruhen in der Praxis oft, sofern nichts anderes vereinbart ist – Lücken muss der Arbeitnehmer dann selbst schließen.
Fazit: Unverzichtbar, aber mit Kosten und PflichtenKrankengeld schützt vor Einkommensausfällen bei längerer Krankheit – doch es ist keine Vollkaskoversicherung. Weniger Netto, Abzüge, steuerliche Effekte, strenge Fristen, eine begrenzte Leistungsdauer und organisatorische Hürden sind die Kehrseite.
Wer frühzeitig plant, Fristen einhält, Anträge rechtzeitig stellt und Reisen abstimmt, kann etliche Risiken entschärfen – die Nachteile bleiben jedoch Teil des Krankengeldes.
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Schwerbehinderung: Keine GdB-Abstufung nach Heilungsbewährung – Urteil
Wer den Schwerbehindertenstatus nach einer Tumor- oder schweren Erkrankung hat, muss nicht automatisch mit einer Herabstufung rechnen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte klar: Der Grad der Behinderung (GdB) sinkt nicht allein, weil eine „Heilungsbewährung“ endet. Entscheidend bleibt die individuelle Befund- und Funktionslage.
Keine Automatismen: Einzelfall entscheidet über den GdBDie Richter untersagten pauschale Kürzungen nach dem Ablauf typischer Fristen. Heilungsbewährung meint einen Zeitraum, in dem der Verlauf stabil beobachtet wird. Das Ende dieser Phase rechtfertigt keine automatische GdB-Reduktion. Maßgeblich sind aktuelle Befunde, Therapien und die konkreten Teilhabeeinschränkungen.
Die Behörde muss zeigen, dass sich die Funktionsfolgen wesentlich verbessert haben. Ohne belastbare Veränderung bleibt der bisherige GdB bestehen.
Der Fall: Berufung ohne Erfolg, Einzelfallprüfung bestätigtIm Verfahren L 8 SB 2393/24 stritten die Beteiligten über den Gesamt-GdB in mehreren Zeiträumen. Die Verwaltung hatte einzelne Funktionsbeeinträchtigungen bewertet und daraus einen Gesamt-GdB von 20 gebildet. Die Klägerseite verlangte mindestens 30. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung. Der Senat prüfte alle Gesundheitsstörungen und ihre Auswirkungen getrennt nach Zeitabschnitten. Er bewertete die aktuelle Lage jeweils neu und bildete den Gesamt-GdB nach einer Gesamtschau.
Eine „Rechenaufgabe“ aus Einzelwerten lehnte das Gericht ab.
Gesamt-GdB entsteht nicht durch Addition von Einzel-GdBDer Gesamt-GdB ist keine Summe. Einzel-GdB zeigen die Schwere einzelner Leiden. Für den Gesamtwert zählt jedoch, wie die Beeinträchtigungen zusammenwirken. Dabei spielen Überschneidungen und Kompensationen eine Rolle.
Der Senat nutzte seine richterliche Erfahrung und ordnete die Auswirkungen ein. Einzelwerte mit geringem Gewicht erhöhen den Gesamt-GdB oft nicht. Entscheidend ist die Funktionslast im Alltag. Diese Linie stärkt die Konsistenz der Begutachtung.
Heilungsbewährung verlangt aktuelle Medizin, nicht die StoppuhrHeilungsbewährung ist ein Steuerungsinstrument. Sie soll Zeit für Verlaufskontrolle schaffen. Sie ersetzt aber keine Untersuchung. Für eine Herabstufung braucht es belastbare medizinische Veränderungen. Dazu gehören fachärztliche Berichte, Reha-Ergebnisse und nachvollziehbare Funktionsprüfungen.
Subjektive Rezidivangst hält einen hohen GdB nicht automatisch. Umgekehrt beseitigt der Fristablauf nicht von selbst schwere Spätfolgen. Polyneuropathien, Fatigue oder kognitive Defizite können fortbestehen. Diese Folgen sichern den GdB, wenn sie belegt sind.
Rechtlicher Rahmen: § 152 SGB IX und Versorgungsmedizin-GrundsätzeDie Feststellung des GdB richtet sich nach § 152 SGB IX. Die Versorgungsmedizin-Grundsätze (VMG) geben Anhaltswerte vor. Teil A beschreibt methodische Regeln. Teil B enthält Einzelrichtwerte. Das Gericht betont die Bindung an die individuelle Funktionslage.
Diagnosen sind Ausgangspunkte, aber nicht das Ergebnis. Eine Herabsetzung setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus. Rückwirkungen sind in der Regel ausgeschlossen. Herabsetzungen wirken grundsätzlich für die Zukunft.
Folgen für Bescheide: Verwaltung braucht belastbare BegründungenBehörden dürfen den GdB nicht schematisch kürzen. Sie müssen aktuelle Unterlagen einholen und würdigen. Entscheidend sind die Auswirkungen auf Teilhabe und Belastbarkeit. Pauschale Begründungen genügen nicht. Wer eine Herabstufung erhält, sollte die Unterlagen prüfen.
Weisen Sie auf fehlende oder veraltete Befunde hin. Legen Sie aktuelle Arztberichte vor. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung.
Ihre Handlungsmöglichkeiten bei HerabstufungWenn Sie betroffen sind, handeln Sie zügig. Prüfen Sie die Rechtsbehelfsfrist. Legen Sie Widerspruch mit kurzer Begründung ein. Fordern Sie Akteneinsicht an. Reichen Sie aktuelle Fachberichte nach. Dokumentieren Sie Alltagseinschränkungen.
Beschreiben Sie Belastungen, Pausenbedarf und Ausfälle. Bitten Sie bei Bedarf um eine erneute, umfassende Untersuchung. Verweisen Sie auf fortbestehende Spätfolgen. Fordern Sie eine Bewertung nach der Gesamtschau der Auswirkungen.
Bedeutung für Neuanträge und ÜberprüfungenNutzen Sie die Einzelfalllinie frühzeitig. Stellen Sie Anträge mit aktuellen Befunden. Legen Sie Reha-Entlassungsberichte und Therapieverläufe bei. Erklären Sie, wie mehrere Leiden zusammenwirken.
Achten Sie auf zeitliche Abschnitte. Zeigen Sie, wann Verbesserungen eintraten und wann Rückschläge folgten. So erhöhen Sie die Nachvollziehbarkeit. Die Verwaltung muss die medizinische Wirklichkeit abbilden. Starre Schemata reichen nicht.
Ausblick: Klarere Regeln stärken die EinzelfallgerechtigkeitDie Rechtsprechung verdichtet die Anforderungen. Verwaltung und Gerichte rücken die funktionalen Folgen in den Mittelpunkt. Heilungsbewährung bleibt ein wichtiges Instrument. Sie ist jedoch kein Automatismus für Kürzungen. Für Betroffene steigt die Planbarkeit.
Wer aktuelle, aussagekräftige Befunde vorlegt, verbessert seine Position. Die Entscheidung stärkt damit die Einzelfallgerechtigkeit im Schwerbehindertenrecht.
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Bürgergeld: Muss das Jobcenter die Hundesteuer zahlen? Urteil
Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum für Bürgergeld Empfänger
Mit Urteil vom vom 9. August 2023 – S 1 AS 1232/23 – unveröffentlicht – gibt dass Sozialgericht Mannheim bekannt, dass Bürgergeld Bezieher keinen Anspruch auf Übernahme der Hundesteuer haben.
Der im Bürgergeldbezug stehende Kläger beantragte beim beklagten Jobcenter die Übernahme der Hundesteuer von € 90,00 für seinen Mischlingshund. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, die Übernahme der Hundesteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen. Sie sei kein anzuerkennender Bedarf.
Der Kläger wandte sich an das Sozialgericht und trug vor, es könne nicht sein, dass Menschen nach Deutschland kämen, die hier noch nie gearbeitet hätten und im Gegensatz zu Deutschen alles bekämen, auch die Hundesteuer.
Das Sozialgericht wies die Klage abEin Mehrbedarf für Tierhaltung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Hundehaltung gehöre nicht zum Existenzminimum und sei nicht durch das Grundgesetz geschützt. Die Kosten hierfür könnten vermieden werden.
Anmerkung vom Verfasser1. Diese Klage war wirklich aussichtslos, weil diese Frage bereits höchstrichterlich entschieden wurde.
2. Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum ( LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.06.2023 – L 9 AS 2274/22 – ).
Verneinung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB 23. Das SGB II sieht auch keine Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung vor. Allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, begründet keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
4. Beiträge zu einer Hundehaftpflichtversicherung mindern nicht das bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen ( BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 10/16 R -).
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.
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Sozialhilfe: Schwerbehinderte Studentin hat Anspruch auf ein Auto vom Sozialamt
Eine 25 – jährige Studentin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Kleinbusses mit integrierter Rollstuhlrampe zur sozialen Teilhabe in der Gemeinschaft.
Das Sozialgericht Mannheim gibt mit wegweisendem Urteil vom 22. Mai 2024 – S 9 SO 14/24 – rechtskräftig – unveröffentlicht – bekannt, dass eine 25- jährige rollstuhlpflichtige Studentin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Kleinbusses mit integrierter Roll-
stuhlrampe gegen das Sozialamt hat.
Der Besuch der Hochschule diene auch dem Knüpfen und Vertiefen von sozialen Kontakten. Ist der Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel für die Studentin unzumutbar aufgrund behinderungsbedingter Probleme, muss die Behörde die KFZ – Hilfe zahlen.
Kurzbegründung des GerichtsDie 25-jährige Klägerin leidet nach einer Zwillingsfrühgeburt an einer rechtsbetonten Diplegie. Sie kann nur den linken Arm und die linke Hand einsetzen, sich nicht selbständig aufrichten oder aus eigener Kraft eine freie Sitzposition einnehmen und ist auf die Nutzung eines Elektrorollstuhls angewiesen.
Sozialamt verweist auf öffentliche Verkehrsmittel in Begleitung einer Assistenz – unzumutbar so das GerichtNach erfolgreichem Abitur nahm sie ein Studium der Sozialen Arbeit auf. Ihren Antrag auf KfZ-Hilfe in Form der Beschaffung eines Kleinbusses mit integrierter Rollstuhlrampe lehnte das Sozialamt mit der Begründung ab, die Klägerin könne in Begleitung einer Assistenz öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Das Sozialgericht gab der Klägerin recht und verurteilte das Sozialamt zur Zahlung der KFZ- Beihilfe1. Die Klägerin sei auf die ständige Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.
Die Soziale Teilhabe ziele darauf ab, die leistungsberechtigten Personen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Für eine Abiturientin sei es durchaus sozialadäquat, eine akademische Ausbildung zu absolvieren.
2. Der Besuch der Hochschule diene auch dem Knüpfen und Vertiefen von sozialen Kontakten.
Die Klägerin dürfe als Studentin nicht gegenüber Auszubildenden benachteiligt werden, die ebenfalls Anspruch auf KfZ- Hilfe hätten. Auf öffentliche Verkehrsmittel könne die Klägerin
nicht verwiesen werden, da es dort nach den überzeugenden Schilderungen der Klägerin immer wieder zu behinderungsbedingten Problemen komme.
3. Darüber hinaus sei gewährleistet, dass ihre Eltern, die ein großes Engagement in ihre Betreuung und Pflege investieren, sie mit dem Fahrzeug befördern werden.
Anmerkung vom VerfasserSchwerbehinderter hat Anspruch Erstattung seiner Kosten für den behindertengerechten Umbau seines VW T7 Multivan im Rahmen der Eingliederungshilfe ( SG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – S 10 SO 48/23 – ).
Die Kosten für den behindertengerechten Umbau sind in vollem Umfang vom der Behörde zu übernehmen. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen erfolgt nicht ( § 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX regelt, dass sich die Bemessung der Leistungen zur Mobilität an der KfzHV orientiert – § 7 KfzHV ).
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Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Bewerber haben weniger Rechte bei Kirchen – Gerichtsurteil
Kirchliche Einrichtungen müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgesprächen nicht einladen. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 318/22). Ein arbeitssuchender Bewerber mit einer Schwerbehinderung kann deshalb kein Schadensersatz verlangen, so das Gericht.
Keine Einladung zum VorstellungsgesprächDer Fall drehte sich um einen schwerbehinderten Kläger, der sich um eine Verwaltungsstelle bei einem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben hatte.
Trotz der Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, was seiner Meinung nach eine Diskriminierung darstellte.
Der Kläger forderte daher eine Entschädigung, gestützt auf die Verpflichtung zur Einladung nach § 165 Satz 3 SGB IX, die er auch auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts angewandt wissen wollte.
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Der Kläger argumentierte, dass der Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber gelte und somit zur Einladung schwerbehinderter Bewerber verpflichtet sei.
Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wiesen die Klage jedoch ab. Sie sahen den Kirchenkreis nicht als öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes an.
BAG: Kirchliche Körperschaften sind keine öffentlichen Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. In seinem Urteil (Az. 8 AZR 318/22) stellte es klar, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts keine öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX sind.
Die Einladungspflicht nach dieser Vorschrift gilt nur für Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften, deren primäre Aufgabe in der Erfüllung kirchlicher und religiöser Zwecke besteht, fallen nicht darunter. Das BAG argumentierte, dass der Gesetzgeber keine Ausdehnung der Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften beabsichtigt habe.
Was bedeutet das Urteil für schwerbehinderte Bewerber?Für schwerbehinderte Bewerber bedeutet dieses Urteil eine Einschränkung des besonderen Schutzes im Bewerbungsverfahren, wenn sie sich bei kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewerben.
Diese müssen nun nicht automatisch zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Dennoch bleibt der allgemeine Diskriminierungsschutz bestehen, und schwerbehinderte Bewerber haben weiterhin die Möglichkeit, bei konkreten Benachteiligungen rechtliche Schritte einzuleiten – nur nicht bei Kirchen.
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Bürgergeld: Gericht kippt Hoffnung – Wann das Jobcenter Ausgaben streicht
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigt grundsätzliche Regeln für Selbstständige im Bürgergeld. Maßgeblich bleibt die Einkommensberechnung nach der ALG-II-Verordnung mit Durchschnitt über den Bewilligungszeitraum.
Teure Anschaffungen kurz vor Periodenende gelten nur bei schlüssiger Notwendigkeit. Umsatzsteuer mindert das Einkommen nur bei nachweislicher Zahlung im Zeitraum. (Az.: L 4 AS 1180/23)
Durchschnitt statt Monat: Maßstab für die EndabrechnungDas Gericht stellt klar: Auch für frühere SGB-II-Zeiträume gilt zuerst § 3 ALG-II-Verordnung. § 41a SGB II a. F. ändert daran nichts. Jobcenter dürfen das Einkommen Selbstständiger über den Bewilligungszeitraum mitteln. Das entlastet Monate mit Verlusten, relativiert aber hohe Einzelzuflüsse. Die Entscheidung ordnet sich in die Linie des BSG zur Durchschnittsbildung ein.
Ausnahme bleibt selten: Wann das Monatsprinzip greiftDie Durchschnittsbildung entfällt nur in engen Ausnahmefällen. Maßgeblich ist § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II a. F. Das BSG verlangt, dass das gebildete Durchschnittseinkommen den Anspruch mindestens in einem Monat entfallen ließe. Das betrifft wenige Konstellationen. In der Praxis bleibt die Durchschnittsrechnung die Regel.
Teure Anschaffungen: „Notwendigkeit“ muss überzeugenIm Streitfall ging es um eine kostspielige Kreativ-Hardware. Die Klägerin kaufte ein Grafikgerät und gab es kurze Zeit später zurück. Das LSG erkannte die Ausgabe nicht als notwendig an. Begründung: Die Arbeit war auch ohne das Gerät möglich. Zudem spricht eine schnelle Rückgabe gegen die zwingende Erforderlichkeit.
Das Risiko geplanter Gewinnverschiebung wollte das Gericht nicht belohnen. Für Betroffene heißt das: Große Investitionen müssen fachlich und zeitlich schlüssig sein.
Umsatzsteuer nur bei tatsächlicher ZahlungDie Entscheidung bestätigt einen bekannten Grundsatz. Umsatzsteuer senkt das Einkommen nur, wenn sie im Bewilligungszeitraum wirklich abgeflossen ist. Kontoauszüge oder Bescheide müssen das belegen. Fehlt der Nachweis, bleibt die Position unberücksichtigt. Das kann die Endabrechnung spürbar erhöhen.
Offene Baustelle: Rückabwicklung im FolgezeitraumEine Frage lässt das LSG ausdrücklich offen. Wie wird verfahren, wenn eine zunächst als notwendig anerkannte Ausgabe im Folgezeitraum rückabgewickelt wird? Hier fehlt eine klare Linie. Für die Beratungspraxis bleibt das ein neuralgischer Punkt. Betroffene sollten Rückabwicklungen lückenlos dokumentieren.
Warum das Urteil jetzt wichtig istDie Endabrechnung trifft viele Selbstständige erst Monate später. Dann prallen Belege, EKS-Angaben und schwankende Umsätze aufeinander. Das Urteil stärkt die Berechenbarkeit. Es bestätigt die Durchschnittsbildung und präzisiert Hürden für Ausgaben. Damit steigt die Planungssicherheit bei laufenden Aufträgen. Gleichzeitig verschärft sich die Belegpflicht für große Käufe.
So argumentieren Sie gegenüber dem JobcenterWenn Sie hohe Investitionen ansetzen, liefern Sie konkrete Nachweise. Erklären Sie, warum die Anschaffung den Auftrag erst ermöglicht. Legen Sie technische Gründe dar. Fügen Sie Auftragsunterlagen bei. Weisen Sie auf die zeitliche Nähe von Zahlung, Nutzung und Erlösen hin. Bei Umsatzsteuer gilt: Zahlungsnachweis beilegen, sonst zählt die Position nicht.
Bewilligungszeitraum verstehen und nutzenSelbstständige erleben schwankende Einnahmen. Die Durchschnittsbildung glättet Spitzen und Durchhänger. Achten Sie auf den festgelegten Bewilligungszeitraum. Größere Aufwände sollten innerhalb dieses Rahmens entstehen. So entfalten sie die gewünschte einkommensmindernde Wirkung. Bei Verzögerungen drohen Lücken in der Anrechnung.
Wer jetzt handeln sollteHaben Sie die EKS für ältere Zeiträume offen? Prüfen Sie hohe Anschaffungen und deren Nachweise. Kontrollieren Sie, ob Umsatzsteuer im richtigen Monat bezahlt wurde. Stimmen die gebuchten Personalkosten mit den Überweisungen überein? Stimmen Anschaffungs- und Rückgabezeitpunkt? Denken Sie daran: Das Jobcenter rechnet am Ende quer über den Zeitraum.
Was Sie im Zweifel tun könnenSammeln Sie früh alle Belege. Halten Sie Anschaffungsgründe schriftlich fest. Klären Sie größere Investitionen vorab. Bitten Sie um eine fachliche Einschätzung. Kommt es zum Streit, verweisen Sie auf die Durchschnittsbildung. Prüfen Sie zudem, ob eine Ausnahme überhaupt greift. So steigern Sie Ihre Chancen auf eine faire Endabrechnung.
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Kündigung: Beste Strategie vom Anwalt für eine möglichst hohe Abfindung
Die Arbeitnehmerrechte sind in Deutschland glücklicherweise sehr weit ausgelegt. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht eine Kündigung einfach gefallen lassen. Oft kann eine Abfindung erreicht werden. Das regelt der Kündigungsschutz.
Richtige Strategie seitens des Anwalts und des Gekündigten wichtigUm eine möglichst hohe Abfindung im Falle einer Kündigung zu erreichen, ist nicht nur die richtige Strategie des Anwalts, sondern auch die Einstellung des Gekündigten überaus wichtig, wie der Anwalt Christian Lange im Gespräch mit Gegen-Hartz.de betont.
Wann muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?Das Wichtigste zuerst: Im Grundsatz ist eine Abfindung nicht gesetztlich verankert. Sie dient allerdings als Ausgleichszahlung, wenn die Kündigung seitens des Arbeitsgebers den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsrechts widersprach. Das ist allerdings sehr häufig der Fall.
Gezahlt muss eine Abfindung, wenn:
- im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Ausgleichszahlung geeinigt haben
- wenn ein sog. Gewohnheitsrecht besteht. Das bedeutet, wenn das Unternehmen an Gekündigte generell eine Abfindung nach Ausscheiden des Betriebs erhalten.
- bei einem Angebot des Arbeitgebers im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes
- im Falle eines Vertragsbruchs seitens des Arbeitgebers, wenn beispielsweise eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde
- wenn der Sozialplan nicht eingehalten wurde
- sowie in Konstellationen, die seltener sind und daher vor dem Arbeitsgericht entschieden wurden
Wichtig ist, dass eine Abfindung nur dann in Aussicht steht, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben.
Das Unternehmen muss mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt haben. Es muss ein “dringendes betriebliches Erfordernis” bestanden haben, wie etwa ein Rückgang der Auftragslage.
Hat der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Wochen nicht eingereicht, ist eine Abfindung nur in einigen Fällen erreichbar. Siehe dazu: Abfindung auch in einem kleinen Betrieb erwirken.
Wie hoch ist eine Abfindung?Die meisten Unternehmen wissen, dass sie bei einer Kündigungsschutzklage verlieren würden. Daher bieten sie häufig einen Aufhebungsvertrag an. Darin enthalten ist auch eine Abfindung.
Die angebotenen Summen sind jedoch meistens viel niedriger, als bei einer Abfindung, die durch einen spezialisierten Anwalt errungen werden könnte.
Daher sollte ein Aufhebungsvertrag genau geprüft sein, bevor dieser unterschrieben wird. Lesen Sie dazu: Auflösungsvertrag statt Kündigung? Mehr Nachteile als Vorteile
Für die Höhe einer Abfindung existiert keine allgemeine Vorgabe. Allerdings gibt es übliche Formeln, die auch vor einem Arbeitsgericht häufig Anwendung finden.
Beispiel: Bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro Brutto und fünf Jahren Beschäftigung würde das einer “Regelabfindung” von 7.500 Euro entsprechen. Es kommt allerdings auch auf die Umstände an, die zu einer Kündigung geführt haben. So konnten auch weitaus höhere Abfindungen bereits erreicht werden.
Es kommt auch auf die richtige Strategie an. Um eine höhere Abfindung zu erzielen, muss der Arbeitnehmer suggerieren, dass er oder sie lieber weiter in dem Betrieb arbeiten würde.
“Das verbessert die Verhandlungsposition”, rät auch Rechtsanwalt Lange. Nie sollte das erste Angebot des Arbeitgebers angenommen werden.
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Geduldig sein, treibt Abfindungssumme nach obenDie allererste Regel lautet Geduld! Die Verhandlungen sollten durchgehalten werden. Der ehemalige Arbeitgeber sollte davon ausgehen, dass man auch nach einer gescheiterten Verhandlung wieder in den Betrieb zurückkehrt und ohne weitere Probleme weiter in dem Betrieb arbeitet.
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Erfährt der Arbeitgeber, dass ein neuer Job gefunden wurde oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht mehr zurück möchte, sinken die Chancen auf eine Abfindung enorm.
Keine Angriffsfläche bietenDer Arbeitgeber wird versuchen, alles genau zu dokumentieren, um den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Selbst Detektive werden nicht selten beauftragt, um mögliches Fehlverhalten aufzudecken.
Auch Kollegen, die dem Chef wohlgesonnen sind, werden nicht selten dazu angehalten, mögliches Fehlverhalten aufzudecken und zu dokumentieren.
Daher ist auf folgendes zu achten:
- Immer pünktlich sein
- Zeiterfassung korrekt ausführen
- Fahrtkosten genau abrechnen
- keine groben Fehler bei der Verrichtung der Arbeit
- keine Beschädigungen am Eigentum des Arbeitgebers vornehmen
- nicht schlecht über den Arbeitgeber reden
- Streitigkeiten aus dem Weg gehen
Der Arbeitgeber und dessen Anwalt werden versuchen, das weitere Vorgehen berechenbar zu machen.
“Um so weniger Informationen preisgegeben werden, um schwerer hat es auch die Gegenseite”, so Lange. Das bedeutet auch, dass man auf keinen Fall auf Emails, Briefe oder SMS antworten sollte, bevor das weitere Vorgehen nicht mit dem eigenen Anwalt abgesprochen wurde.
Selbst wenn die Fragen nett geschrieben sind, könnten hier Fallen gelegt sein. Das beste Vorgehen ist: Jegliche Verhandlungen laufen über den eigenen Anwalt oder Anwältin, der oder die alle Tricks kennt.
Den richtigen Anwalt beauftragenAnwälte spezialisieren sich im Laufe des Zeit. Es ist nicht immer das richtige Vorgehen, den Anwalt um die Ecke zu beauftragen oder einen ehemaligen Schulfreund, der zufällig Anwalt ist, aber vor allem im Bereich Strafrecht tätig ist.
So wie man bei Hörproblemen zu einem Hals-Nasen-Ohren Arzt geht, so ist es auch besser einen Anwalt zu suchen, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
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Kündigung: So hoch sollte die Abfindung mindestens sein – Neue Abfindungstabelle für 2025
Wer gekündigt wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung durch den Arbeitgeber. Das ist nicht selten, da der Kündigungsschutz in Deutschland sehr arbeitnehmerfreundlich ist.
Gekündigte sollten auch bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages wissen, wie hoch eine solche Abfindung sein könnte, wenn sie vor einem Arbeitsgericht erstritten wird.
Kündigungsschutzklage der erste Weg zur AbfindungMit einer Kündigungsschutzklage kann der Anwalt erreichen, dass die Gekündigten wieder in ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Da das “Klima” zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt jedoch schlecht ist, wird in den meisten Fällen eine Abfindung vereinbart.
Wie hoch muss eine Abfindung mindestens im Jahr 2025 sein?Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Je nach Einzelfall können auch deutlich höhere Abfindungen ausgehandelt werden.
“Der Faktor 1,0 oder sogar 1,5 pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit”, sagt auch Christian Lange, Rechtsanwalt aus Hannover. “Auch ein Faktor von 2,0 konnte schon erreicht werden.”
Der Faktor Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet.
Beispiel: Erfolgt die Kündigung nach sechs Monaten zur Jahresmitte, wird die Abfindung auf ein volles Jahr aufgerundet. Erfolgt die Kündigung zu Beginn des Jahres, wird der Anspruch abgerundet.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird auf volle Jahre auf- oder abgerundet. Erfolgt die Kündigung während des Jahres, wird nach sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.
So hoch muss die Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung mindestens ausfallen:
In der Firma gearbeitet (Jahre) Monatsgehälter Durchschnittsverdienst* Ost Durchschnittsverdienst* West 1 0,5 1.330 Euro 1.488 Euro 2 1 2.660 Euro 2.975 Euro 3 1,5 3.990 Euro 4.462 Euro 4 2 5.320 Euro 5.950 Euro 5 2,5 6.650 Euro 7.438 Euro 6 3 7.980 Euro 8.925 Euro 7 3,5 9.310 Euro 10.412 Euro 8 4 10.640 Euro 11.900 Euro 9 4,5 11.970 Euro 13.388 Euro 10 5 13.300 Euro 14.875 EuroOhne Druck werden die meisten Arbeitgeber keine Abfindung anbieten. “Viele Chefs gehen davon aus, dass die Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz nicht kennen. Tatsächlich lassen viele Gekündigte ihren Anspruch auf eine Abfindung verfallen,” sagt Lange.
Die Frist ist auch kurz: Innerhalb von 3 Wochen müssen Gekündigte gegen die Kündigung vorgehen. Dazu sollten Betroffene einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Kündigung“Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Prämien und Provisionen, die im laufenden Jahr noch gezahlt würden, werden bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt”, berichtet der Anwalt.
Muss eine Abfindung versteuert werden?Wenn eine Abfindung gezahlt wird, muss der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings muss die Abfindung dem Finanzamt gemeldet und als Einkommen versteuert werden.
Die gute Nachricht ist jedoch, dass nur ein Fünftel zur Berechnung herangezogen wird – unabhängig von der Steuerklasse. Das bedeutet, dass nur ein Fünftel der gezahlten Abfindung in die Berechnung des Jahreseinkommens einfließt.
Nach § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) kann die Abfindung nicht in voller Höhe bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Stattdessen wird sie nur zu einem Fünftel angerechnet.
Die Berechnung ist ganz einfach: Die gesamte Abfindung, die der ehemalige Arbeitgeber gezahlt hat, wird durch fünf geteilt.
Nur ein Fünftel wird dem Jahreseinkommen zugerechnet. Dann vergleicht man die anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung.
Die Differenz wird mit fünf multipliziert. So erhält man den Betrag, der für die Abfertigung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Rechenbeispiele vereinfachen die Berechnung:
Fünftelregelung nach Abfindung mit weiterem EinkommenHerr Müller hat 2022 weist ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR auf. Er hat eine Abfindung in Höhe von 60.000 EUR erhalten.
1. Einkommensteuer für 40.000 8.246 2. Einkommensteuer für 52.000(40.000 + 1/5 der Abfindung) 12.662 3. Differenz der Steuerbeträge 4.416 4. Steuer für Abfindung
(5 × 4.416) 22.080
Was ist aber, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wurde? Dann ändert sich etwas bei der Berechnung.
Fünftelregelung nach Abfindung ohne weiteres EinkommenHerr Meyer hat 2022 keinen Arbeitsplatz mehr und keine Einkünfte. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat er eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erhalten:
1. Einkommensteuer für 0 0 2. Einkommensteuer für 20.000(0 + 1/5 der Abfindung) 2.207 3. Differenz der Steuerbeträge
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 2.207 4. Steuer für Abfindung
(5 × 2.207) 11.035
Oft wird jedoch nach der Kündigung das Arbeitslosengeld 1 bezogen. Wie wird dann die Fünftelregelung berechnet?
Fünftelregelung mit Arbeitslosengeld 1 BezugHerr Sommer hat 2022 wies ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR auf und bekam eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich hat Herr Sommer Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 5.000 Euro erhalten.
1. Einkommensteuer für 20.000 2.207 2. Fiktive Einkommensteuer für 25.000(20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld) 3.562 3. Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) 14,248% 4. Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% 2.850 5. Fiktive Einkommenst. für 45.000
(20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung) 10.014 6. Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) 22,2533% 7. Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533%
(20.000 + 1/5 der Abfindung) 8.901 8. Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.)
(= Steuer für 1/5 der Abfindung) 6.051 9. Steuer für Abfindung
(5 × 6.051) 30.255 Abfindung: Berechnung als würde die Abfindung über 5 Jahres erzielt
Mit dieser Regelung wird die Abfindung so behandelt, als ob sie über 5 Jahre gleichmäßig verdient worden wäre. Würde diese Regelung nicht angewendet, müsste die Abfindung auf einmal versteuert werden. Von der Abfertigung bliebe dann kaum etwas übrig, weshalb die Fünftelregelung sehr sinnvoll ist.
Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag“Diese Berechnungsgrundlage ist auch wichtig, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird”, mahnt Lange.
Hier lautet die erste Regel: “Unterschreiben Sie erst einmal nichts! Lassen Sie die Emotionen abklingen und prüfen Sie die Umstände, bevor Sie endgültige Vereinbarungen treffen, die nicht mehr ohne weiteres geändert werden können.
Denken Sie daran, dass ein Aufhebungsvertrag eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen kann, da Sie juristisch gesehen die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben”.
Betroffene sollten zunächst prüfen, ob die angebotene Abfindung der Bemessungsgrundlage entspricht.
Liegt die Summe deutlich darunter, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernimmt.
Der Anwalt kann den Arbeitsvertrag und die betriebliche Situation genau beurteilen und die Summe entsprechend nach oben verhandeln.
Kündigungsschutzklage ist der erste Weg zur AbfindungWird kein Aufhebungsvertrag mit entsprechender Abfindung angeboten: “Kündigungsschutzklage prüfen!”
Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind oft sehr gut. Viele Arbeitgeber machen beim Ausspruch einer Kündigung Fehler, die dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist”, so der Rechtsanwalt.
Sofort arbeitssuchend meldenSpätestens drei Tage nach der Kündigung müssen Sie sich telefonisch oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten beim Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden.
Wenn Ihnen gekündigt wurde, können Sie auch Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen, wenn Sie vor der Kündigung zwölf Monate beschäftigt waren. Alternativ sollte ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gering ist.
Anmerkung zum Artikel: Die Fünftel-Regelung wurde – anders als im Artikel erwähnt, wieder abgeschafft. Mehr dazu hier: Abfindung nach Kündigung: Fünftelregelung wird in der jetzigen Form abgeschafft
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Jurist: Bürgergeld-Bezieher sind vor Gericht oftmals benachteiligt
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Herkunft, Einkommen oder Religion dürfen vor Gericht nicht zu Nachteilen führen. Der Jurist und Autor Ronen Steinke kritisiert, dass es vom Geldbeutel abhänge, wie gut man sich wehren könne.
Wer zum Beispiel Grundsicherung beziehe, habe kaum finanzielle Mittel, um sich juristisch zu wehren.
Das Grundgesetz wird nicht eingehalten“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”, heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Doch wer arm ist, wird gegenüber Wohlhabenden benachteiligt, sagt der Jurist Ronen Steinke und kritisiert damit das Rechtssystem in Deutschland.
Grundsätzlich gebe es in Deutschland das Recht auf einen Verteidiger, wenn man kein oder nur wenig Geld zur Verfügung habe. Der Staat stelle aber nur in seltenen Fällen einen Pflichtverteidiger, so Steinke.
Vielmehr komme es auf den privaten Geldbeutel an. Die meisten Angeklagten müssten sich gegenüber Richter und Staatsanwalt selbst verständlich machen.
Es sollten immer Verteidiger zur Seite gestellt werdenDer Jurist fordert, dass jeder Mensch bei jedem Prozess einen Anwalt an seiner Seite haben müsse. Und zwar unabhängig vom Tatvorwurf. Unsere Nachbarländer Polen, Frankreich und Italien würden genau das bereits erfolgreich vormachen und praktizieren.
Dies sei eine zivilisatorische Grundvoraussetzung, um überhaupt von einem fairen Verfahren sprechen zu können.
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“Fairness kostet Zeit, und Fairness kostet auch Geld, und derzeit ist die Situation so: Wer es sich leisten kann, der kann Prozesse in die Länge ziehen. Der kann das Gericht Nerven mit Anträgen mit Befangenheitsanträgen. Die allermeisten, die sich das nicht leisten können, über die wird dann geurteilt,” kritisiert Steinke.
Sozialleistungsbetrug wird härter als Steuerhinterziehung geahndetAuch bei der Bewertung von Straftaten gebe es ein Missverhältnis. So werde Steuerhinterziehung in Deutschland in der Regel sehr milde geahndet. Man könnte fast meinen, das sei hierzulande ein Kavaliersdelikt.
Beim Betrug mit dem Bürgergeld würde dagegen mit unerbittlicher Härte gegen die Betroffenen vor Gericht vorgegangen.
“Wer es nicht nötig hat und dann trotzdem die Gesellschaft übers Ohr haut und ihr Geld vorenthält, was für Krankenhäuser, was für Kindergärten eigentlich gedacht ist, der hat nicht mehr Nachsicht oder mehr Verständnis verdient als jemand, der an der Armutsgrenze lebt wie eine Hartz-IV-Empfängerin, die ihre Bedarfsgemeinschaft verschweigt, um irgendwie so ein bisschen sich Würde zu erhalten.”, sagt Steinke.
Gesamtschaden weitaus höherDabei ist der Gesamtschaden auch in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich höher. Wirtschaftsdelikte machen zwar nur rund 0,9 Prozent aller Straftaten aus, verursachen aber rund 4,9 Prozent des Gesamtschadens. Allein unter diesem Gesichtspunkt müsste also viel härter und stärker gegen Steuerhinterziehung vorgegangen werden.
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Altersrente: Spürbare Mehrbelastung ab 2026 – und etwas mehr Anspruch auf Rente für Gutverdiener
Mit dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2026 liegt erstmals schwarz auf weiß vor, wie sich zentrale Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung im kommenden Jahr verändern sollen. Geplant ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Diese Grenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Pflichtbeiträge berechnet und Rentenansprüche erworben werden. Einkommen oberhalb der Grenze bleibt für die Beitrags- und Leistungsseite unberücksichtigt.
Die Anhebung im Detail: 8.050 auf 8.450 Euro monatlichDie monatliche Beitragsbemessungsgrenze soll von bislang 8.050 Euro um 400 Euro auf 8.450 Euro steigen.
Damit wird ein größerer Teil hoher Einkommen beitragspflichtig. Wer bislang exakt an der Grenze lag, zahlt künftig auf 400 Euro zusätzlich Beiträge; wer darüber verdient, erreicht den maximalen Zuschlag. Verdienste unterhalb der bisherigen Grenze von 8.050 Euro bleiben weiterhin unbehelligt.
Beitragssatz stabil, Belastung steigt dennochDer Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll 2026 unverändert bei 18,6 Prozent liegen. Durch die höhere Bemessungsgrundlage steigt die absolute Beitragslast für Spitzenverdiener dennoch: Auf die zusätzlich verbeitragten 400 Euro fallen monatlich 74,40 Euro an (18,6 Prozent von 400 Euro).
Dieser Betrag wird paritätisch finanziert – 37,20 Euro trägt die Arbeitnehmerseite, 37,20 Euro der Arbeitgeber. Im Jahresverlauf summiert sich das auf 892,80 Euro, je zur Hälfte von Beschäftigten und Unternehmen getragen.
Wer ist betroffen – und in welcher Höhe?Betroffen sind alle Beschäftigten, deren monatliches Brutto über 8.050 Euro liegt. Für Einkommen zwischen 8.050 und 8.450 Euro steigt der Beitrag anteilig – je nachdem, wie viel des zusätzlichen Bereichs ausgeschöpft wird. Ab 8.450 Euro greift die volle Mehrbelastung.
Für Beschäftigte mit Einkommen unterhalb der bisherigen Grenze ändert sich bei der Rentenversicherung nichts. Unternehmen mit vielen hochvergüteten Mitarbeitenden müssen dagegen im Budget spürbar höhere Arbeitgeberanteile einplanen.
Warum die Grenze steigt: Lohnentwicklung als gesetzlicher MaßstabDie Anhebung erfolgt nicht willkürlich, sondern folgt einem festen Mechanismus. Gesetzlich ist vorgegeben, dass die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich entsprechend der Lohnentwicklung angepasst werden.
Da die Löhne im Jahr 2024 um 5,16 Prozent gestiegen sind, wird dieser Zuwachs in den Rechengrößen für 2026 nachvollzogen. So bleibt die gesetzliche Rentenversicherung an die gesamtwirtschaftliche Einkommensentwicklung gekoppelt – mit der Folge, dass insbesondere hohe Einkommen regelmäßig stärker in die Finanzierung einbezogen werden.
Mehr Beitrag – auch mehr Leistung: Auswirkungen auf die spätere RenteDie höhere Bemessungsgrenze bedeutet für Spitzenverdiener nicht nur eine stärkere Beteiligung an der Umlagefinanzierung, sondern auch einen Zuwachs an eigenen Rentenanwartschaften.
Denn jeder zusätzlich verbeitragte Euro erhöht die rentenrechtlich relevanten Entgeltpunkte – bis zur jeweiligen Grenze. Wer bislang über der alten Grenze lag, erwirbt künftig auf einen zusätzlichen Einkommensanteil Rentenansprüche.
Langfristig kann sich die Erhöhung damit in einer etwas höheren späteren Rente niederschlagen. Für Einkommen deutlich oberhalb der neuen Grenze bleibt hingegen weiterhin ein übersteigender Teil beitrags- und leistungsfrei.
Auch Anpassungen bei Krankenkassen und PflegeversicherungDie Rentenversicherung ist nur ein Baustein im System der Sozialversicherungen. Auch in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sind für 2026 Anpassungen der maßgeblichen Rechengrößen zu erwarten. Für die Gesamtbelastung von Unternehmen und besserverdienenden Beschäftigten ist daher nicht allein die Rentenversicherung ausschlaggebend.
Gerade bei kumulativen Effekten – etwa wenn in mehreren Zweigen Bemessungsgrenzen steigen oder Beitragssätze angepasst werden – kann die Summe der Mehrbelastungen deutlich zu Buche schlagen. Für eine vollständige Haushalts- oder Personalplanung empfiehlt sich daher der Blick auf alle Zweige der Sozialversicherung, sobald die jeweiligen Werte feststehen.
Nettoeffekt für Beschäftigte: Was unterm Strich ankommtDer Arbeitnehmeranteil von 37,20 Euro pro Monat ist der unmittelbare Bruttoabzug. Je nach individueller Steuersituation fällt der Nettoeindruck etwas geringer aus, weil Rentenbeiträge als Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich steuerlich begünstigt sind.
Der konkrete Entlastungseffekt hängt jedoch von persönlichen Faktoren wie Höhe des zu versteuernden Einkommens, bereits ausgeschöpften Höchstbeträgen und der individuellen Veranlagung ab. Pauschale Aussagen zum Nettomehraufwand sind deshalb mit Vorsicht zu genießen; maßgeblich ist der Einzelfall.
Perspektive der Arbeitgeber: Personalbudget, Lohnnebenkosten und VergütungspolitikFür Arbeitgeber bedeutet die Anhebung höhere Lohnnebenkosten bei Belegschaftsgruppen oberhalb der bisherigen Grenze. In der Vergütungspolitik kann das Anreize verschieben – etwa bei der Ausgestaltung variabler Entgeltbestandteile, der Nutzung von Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung oder anderer Benefits, die nicht in gleichem Maße die Sozialabgaben erhöhen.
Was Beschäftigte jetzt prüfen solltenBeschäftigte mit Einkommen im Bereich der bisherigen und der neuen Bemessungsgrenze sollten ihre Gehaltsabrechnungen und Vorsorgeplanung für 2026 im Blick behalten. Relevante Fragen sind: Wird die neue Grenze erreicht oder überschritten?
Wie verändert sich die persönliche Vorsorgearchitektur, wenn mehr in die gesetzliche Rente fließt? Und welche Rolle spielen ergänzende Bausteine wie betriebliche Altersversorgung oder private Vorsorgeprodukte?
Da die gesetzliche Rente mit der höheren Bemessungsgrenze etwas an Gewicht gewinnt, kann es sinnvoll sein, die Verteilung zwischen gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge neu zu justieren.
Fazit: Spürbare Mehrbelastung – und etwas mehr AnspruchDie Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine systemkonforme Reaktion auf die Lohnentwicklung. Für Spitzenverdiener und ihre Arbeitgeber bedeutet sie eine moderate, aber spürbare Mehrbelastung: bis zu 74,40 Euro im Monat, paritätisch finanziert.
Zugleich steigen die individuellen Rentenanwartschaften für jene, die durch die höhere Grenze mehr beitragspflichtiges Einkommen aufweisen. Im Zusammenspiel mit möglichen Anpassungen in den anderen Zweigen der Sozialversicherung wird 2026 insbesondere für gutverdienende Beschäftigte und deren Arbeitgeber ein Jahr, in dem die Sozialabgaben genau betrachtet und in der Finanz- sowie Vergütungsplanung berücksichtigt werden sollten.
Der Beitrag Altersrente: Spürbare Mehrbelastung ab 2026 – und etwas mehr Anspruch auf Rente für Gutverdiener erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Schwerbehinderung: Bis zu 22.000 Euro Zuschuss für das neue Auto beantragen
Damit Menschen mit Behinderungen berufstätig sein und/oder am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es Kraftfahrzeughilfen bis zu 22.000 Euro.
In Deutschland regelt die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) diese finanzielle Unterstützung, die behinderten Menschen die Beschaffung, den Umbau und die Nutzung eines Kraftfahrzeuges sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis ermöglichen soll.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zu haben?Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft.
Der Bedarf muss durch gesundheitliche Einschränkungen bedingt sein, die es unmöglich machen, den Arbeits- oder Ausbildungsplatz, oder andere berufliche Bildungsmaßnahmen ohne ein eigenes Kraftfahrzeug zu erreichen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf entweder nicht möglich oder unzumutbar sein.
Konkret müssen folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Dauerhafte gesundheitliche Notwendigkeit: Das Kraftfahrzeug wird aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft benötigt.
- Selbstständige Nutzung oder Nutzung durch Dritte: Der behinderte Mensch muss entweder in der Lage sein, das Fahrzeug selbst zu führen, oder es muss eine dritte Person vorhanden sein, die das Fahrzeug fährt (z. B. eine persönliche Assistenz).
- Arbeitsplatzorientierung: Der Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz kann nur mit einem Fahrzeug erreicht werden.
Diese Bedingungen gelten auch für Beschäftigte, die ihre Arbeit in Heimarbeit verrichten, sofern das Fahrzeug notwendig ist, um Waren abzuholen oder Arbeitsergebnisse zu liefern.
Welche finanziellen Leistungen werden gewährt und in welchem Umfang?Die Kraftfahrzeughilfe umfasst verschiedene finanzielle Leistungen, die den individuellen Anforderungen der betroffenen Person angepasst sind:
- Zuschüsse und Darlehen für den Kauf eines Fahrzeugs: Der maximale Zuschuss für den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs beträgt derzeit 22.000 EUR für das Basisfahrzeug (§ 5 KfzHV).
- Zusatzausstattungen und Umbauten: Behinderungsbedingte Zusatzausstattungen wie Lenkhilfen oder Schwenksitze werden unabhängig vom Einkommen gefördert. Dazu gehören Kosten für den Einbau, die technische Überprüfung, die Ersatzbeschaffung und die Reparatur solcher Zusatzausstattungen.
- Erwerb der Fahrerlaubnis: Die Kosten für die Fahrschule, Lernmittel, spezielle Fahrstunden und behinderungsbedingte Eintragungen im Führerschein können gefördert werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem monatlichen Einkommen (§ 8 KfzHV).
- Härtefallregelungen: In Ausnahmefällen können auch Zuschüsse für Beförderungskosten gewährt werden, wenn diese für die berufliche Teilhabe erforderlich sind.
Seit 2020 können auch die Träger der Eingliederungshilfe Leistungen zur Mobilität gewähren.
Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig und basieren auf den individuellen Lebensumständen der Betroffenen. Ziel ist es, die soziale Teilhabe zu unterstützen, sofern die Antragstellenden auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.
Wie hoch ist der maximale Zuschuss beim Kauf eines Fahrzeugs?Für diejenigen, die Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben und ein Fahrzeug benötigen, um ihre beruflichen und sozialen Verpflichtungen zu erfüllen, gilt der aktuelle maximale Zuschussbetrag von 22.000 EUR für das Basisfahrzeug. Diese Obergrenze ist in § 5 KfzHV festgelegt. Dieser Zuschuss kann je nach Bedarf durch zusätzliche Förderungen für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen ergänzt werden, die im Basisfahrzeugpreis nicht enthalten sind.
Welche weiteren Regelungen gibt es für den Fahrzeugkauf und -umbau?Besondere Regelungen gelten für den Kauf von Gebrauchtwagen, Firmenwagen und Leasingfahrzeugen:
- Gebrauchtwagen: Eine Förderung ist möglich, wenn der Zeitwert des Gebrauchtwagens noch mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt. Andernfalls gilt eine Umrüstung oder Neuanschaffung als wirtschaftlich sinnvoller.
- Firmenwagen: Eine Förderung kann in Betracht kommen, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder zumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Dies ist jedoch selten der Fall und muss individuell geprüft werden.
- Leasingfahrzeuge: Für Leasingfahrzeuge sind Zuschüsse nur möglich, wenn der Leasingvertrag mindestens fünf Jahre läuft. Umrüstungskosten für solche Fahrzeuge werden nicht übernommen, da diese nach Vertragsende im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden müssen.
Eine Förderung des Kaufs von Firmenfahrzeugen ist möglich, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber unzumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Allerdings ist dies in der Praxis selten der Fall. Der Kauf eines Gebrauchtwagens wird unterstützt, wenn dessen Zeitwert mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises beträgt.
Leasingfahrzeuge werden nur unter bestimmten Bedingungen gefördert, wobei die monatlichen Zuschüsse bei einer Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren gewährt werden. Umrüstungskosten für Leasingfahrzeuge sind jedoch nicht förderfähig, da diese nach Vertragsende in ihren Ursprungszustand zurückgegeben werden müssen.
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Welche Kosten für Umbauten und Sonderausstattungen werden übernommen?Die Kosten für behindertengerechte Umbauten und Sonderausstattungen können vollständig übernommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die von Dritten, wie Angehörigen oder Assistenzen, zur Beförderung einer behinderten Person genutzt werden.
Der Umbau von Firmenfahrzeugen kann ebenfalls unterstützt werden, wenn diese dem Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen. Auch bei Gebrauchtwagen gelten dieselben Bedingungen wie beim Kauf: Der Zeitwert muss mindestens 50 % des ursprünglichen Neupreises betragen.
Welche Arten von Zusatzausstattungen und Umbauten werden gefördert?Die Kraftfahrzeughilfe deckt eine Vielzahl an behinderungsbedingten Umbauten und Zusatzausstattungen ab. Dazu gehören:
- Lenkhilfen und Anpassungen der Fahrerkabine: Diese Hilfen erleichtern die Steuerung des Fahrzeugs.
- Schwenksitze und Hebeanlagen: Für Rollstuhlfahrende können Schwenksitze und Hebevorrichtungen gefördert werden.
- Automatikgetriebe und Standheizungen: Solche Zusatzausstattungen, die ab Werk erhältlich sind, können als behindertengerecht angesehen und zusätzlich gefördert werden, wenn sie notwendig sind.
Die Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung hängt von der individuellen Situation ab und verteilt sich auf verschiedene Träger:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Zuständig für Personen mit erheblich gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit.
- Bundesagentur für Arbeit: Verantwortlich für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, die längerfristig in ihren beruflichen Eingliederungsaussichten eingeschränkt sind, einschließlich dualer Studierender.
- Gesetzliche Unfallversicherung: Zuständig für Menschen mit Behinderungen durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.
- Träger der Sozialen Entschädigung: Für Behinderungen, die durch Gewalttaten, Kriegseinwirkungen oder Zivildiensteinsätze verursacht wurden.
- Integrationsämter/Inklusionsämter: Zuständig für Selbstständige, Beamte und dual Studierende, sofern kein anderer Rehaträger infrage kommt.
Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, können Leistungen zur Mobilität im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 114 SGB IX). Im Gegensatz zu berufstätigen Menschen erfolgt die Unterstützung nicht immer nach den Regelungen der KfzHV.
Die Leistungen werden in Form von Zuschüssen, Darlehen oder einer Mischform gewährt. Bei der Prüfung der Antragstellung sollte eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit in Betracht gezogen werden.
Welche Unterlagen sind für die Antragstellung notwendig?Die Antragstellung für Kraftfahrzeughilfe erfordert eine Vielzahl von Unterlagen, darunter:
- Arbeitsvertrag oder Nachweis der Ausbildung,
- aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. Steuerbescheide bei Selbstständigen,
- Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts,
- Gesundheitsfragebogen,
- Kostenvoranschläge für Fahrzeug und Umbauten.
Diese Unterlagen helfen den zuständigen Leistungsträgern, die individuelle Notwendigkeit und Berechtigung zu prüfen. Wichtig ist, dass behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Antrag explizit aufgeführt und begründet werden.
Wie ist der Ablauf der Antragstellung?Um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten, sollten folgende Schritte beachtet werden:
- Einreichung der Kostenvoranschläge und Unterlagen: Der Antrag sollte vollständig beim zuständigen Leistungsträger eingereicht werden.
- Abwarten der Genehmigung: Vor Vertragsabschlüssen für den Fahrzeugkauf oder die Umbauarbeiten ist die schriftliche Genehmigung abzuwarten.
- Klarheit über die Zuständigkeit: Die Leistungsträger sind verpflichtet, die Zuständigkeit intern zu klären und innerhalb einer gesetzlichen Frist eine Entscheidung zu treffen (§ 14 SGB IX).
Nicht alle Menschen mit Behinderungen benötigen ein eigenes Fahrzeug, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Für jene, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen können, gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung. Diese Regelung dient dazu, die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, ohne dass sie auf ein eigenes Auto angewiesen sind.
Wer hat Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung?Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr besteht für Menschen mit Behinderungen, die ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus oder Bahn erreichen können. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen:
- aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- G (erheblich gehbehindert),
- Gl (gehörlos),
- Bl (blind),
- H (hilflos).
Diese Regelung ist im § 228 SGB IX verankert und stellt eine Alternative zur Kraftfahrzeughilfe dar, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Personen, die diese Voraussetzung erfüllen, erhalten daher keine finanzielle Unterstützung für den Erwerb eines Fahrzeugs oder den Umbau zur behindertengerechten Nutzung.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Bis zu 22.000 Euro Zuschuss für das neue Auto beantragen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Ist das Persönliche Budget eine Alternative zum Pflegegeld?
Wer zu Hause Unterstützung benötigt, steht in Deutschland vor zwei sehr unterschiedlichen Instrumenten: dem Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung und dem Persönlichen Budget aus dem Rehabilitations- und Teilhaberecht.
Beide zahlen Geld aus, beide versprechen mehr Selbstbestimmung – und doch verfolgen sie verschiedene Ziele, beruhen auf unterschiedlichen Gesetzen und lassen sich nur begrenzt gegeneinander austauschen.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt ordnet ein, erklärt Überschneidungen und Abgrenzungen und zeigt, in welchen Situationen welches Instrument passt.
Was Pflegegeld leisten sollPflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Es unterstützt pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden – in der Regel von Angehörigen, Freundinnen und Freunden oder ehrenamtlich Helfenden. Anspruch und Höhe richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Die Leistung will häusliche, informell organisierte Pflege absichern.
Sie ist zweckgebunden für pflegerische Unterstützung, wird jedoch ohne Einzelnachweis der Ausgaben ausgezahlt. “Verpflichtend sind aber regelmäßige Beratungseinsätze eines Pflegedienstes, die Qualität und Stabilität der Versorgung im Blick behalten sollen”, sagt Dr. Utz Anhalt.
Alternativ zum Pflegegeld können ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch genommen werden. “Das System kennt damit unterschiedliche Wege, Pflege zu Hause abzusichern, bleibt aber stets im Rahmen der Pflegeversicherung”, so Anhalt.
Was das Persönliche Budget bezwecktDas Persönliche Budget stammt aus dem Teilhaberecht. Es richtet sich an Menschen mit Behinderungen oder drohender Behinderung und übersetzt bewilligte Teilhabeleistungen in eine monatliche Geldleistung oder eine Gutscheinlösung.
Statt fest zugewiesener Sachleistungen erhält die leistungsberechtigte Person ein Budget, mit dem sie Assistenz, Begleitung, Hilfen im Alltag, Arbeits- oder Studienassistenz, Mobilitätshilfen oder andere Teilhabeleistungen selbst einkauft und steuert. Kern sind Zielvereinbarungen und Ergebnisorientierung: Bewilligt wird nicht eine starre Maßnahme, sondern die Mittel, um vereinbarte Ziele selbstbestimmt zu erreichen.
Das Budget kann sich – als sogenanntes trägerübergreifendes Persönliches Budget – aus Mitteln verschiedener Leistungsträger zusammensetzen, etwa der Eingliederungshilfe, Unfall- oder Rentenversicherung. Es bleibt aber in seinem Zweck auf Teilhabe ausgerichtet.
Unterschiedliche Rechtsgrundlagen und ZielrichtungenPflegegeld soll pflegerische Grundversorgung im häuslichen Umfeld sichern. Das Persönliche Budget soll Teilhabe ermöglichen und Barrieren abbauen, damit ein möglichst selbstbestimmtes Leben in Bildung, Arbeit und Gesellschaft gelingt.
Beide Systeme sind damit komplementär, nicht deckungsgleich. Während Pflege Leistungen rund um Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung adressiert, finanziert das Persönliche Budget Assistenz, die gesellschaftliche, schulische, berufliche und soziale Teilhabe sicherstellt. Überschneidungen können im Alltag spürbar sein, die juristische Zielrichtung bleibt jedoch verschieden.
Finanzierung und ZuständigkeitenPflegegeld kommt aus der Pflegeversicherung. Das Persönliche Budget wird aus den Kassen der jeweils zuständigen Rehabilitationsträger oder der Eingliederungshilfe finanziert. Leistungen der Pflegeversicherung gehören rechtlich nicht zu den „Leistungen zur Teilhabe“ und werden deshalb grundsätzlich nicht in ein Persönliches Budget „umgewandelt“.
In der Praxis beteiligen sich Pflegekassen daher in der Regel nicht als Budgetträger. Anders sieht es bei „Hilfe zur Pflege“ aus der Sozialhilfe aus: Diese kann – je nach Konstellation – in Budgetform erbracht werden und dann mit Teilhabeleistungen in einem trägerübergreifenden Budget zusammenfließen.
Leistungsinhalte und Abgrenzung im AlltagGerade bei Assistenz im Alltag berühren sich Pflege und Teilhabe. Eine Begleitung zum Amt oder zur Hochschule ist typischerweise Teilhabeassistenz und damit budgetfähig. Unterstützung bei der Körperpflege fällt in den Kernbereich der Pflegeversicherung. Hauswirtschaftliche Hilfe kann je nach Zielrichtung beiden Sphären zugeordnet werden.
Entscheidend sind Zweck und Zielvereinbarung: Dient die Hilfe der pflegerischen Grundversorgung, spricht vieles für die Pflegeversicherung. Ermöglicht sie vorrangig Teilhabe – etwa das Ausüben eines Berufs oder eines Studiums – ist das Persönliche Budget der naheliegende Weg. Doppelfinanzierungen sind ausgeschlossen; Zuständigkeiten müssen sauber geklärt werden.
Kann das Persönliche Budget Pflegegeld ersetzen?“Im strengen Sinn: nein”, sagt der Experte. Denn das Persönliche Budget “ist keine Alternative zum Pflegegeld, weil es einen anderen Zweck verfolgt und auf anderen Rechtsgrundlagen beruht”. Es kann Pflegegeld weder „ablösen“ noch in dessen Höhe ersetzt werden. Was es leisten kann: Es ergänzt Pflegegeld dort, wo Teilhabeanforderungen bestehen, die mit Pflegeleistungen nicht abgedeckt sind.
Für Menschen mit hohem Assistenzbedarf kann das Persönliche Budget die Organisation eines eigenen Assistenzteams ermöglichen, um Studium, Arbeit oder Familienleben zu realisieren, während Pflegebedarfe weiterhin über Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen abgesichert werden.
“Für Betroffene, die Sozialhilfe erhalten, kann aber„Hilfe zur Pflege“ in Budgetform erbracht und mit Teilhabeleistungen in einem gemeinsamen Budget verknüpft werden – funktional wirkt das wie eine Alternative zu klassischen Sachleistungen, aber nicht zum Pflegegeld aus der Versicherung.”
Praxisnahe BeispieleEine Studentin mit Pflegegrad organisiert die Grundpflege innerhalb der Familie und erhält dafür Pflegegeld. Parallel nutzt sie ein Persönliches Budget, um Study-Assistants zu finanzieren, die mitschreiben, Literatur beschaffen und Wege begleiten. Das Budget ersetzt das Pflegegeld nicht, sondern schließt die Teilhabelücke im Hochschulalltag.
Ein Arbeitnehmer mit erheblichem Assistenzbedarf stellt über ein trägerübergreifendes Persönliches Budget ein Team persönlicher Assistenzen an, das Arbeitsweg, Arbeitsplatz und Freizeit abdeckt.
Für morgendliche und abendliche Grundpflege nutzt er Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes. Die Systeme greifen ineinander, ohne sich zu doppeln.
Eine Rentnerin mit geringen Einkommen bezieht neben Pflegegeld ergänzende „Hilfe zur Pflege“ aus der Sozialhilfe. Diese Hilfe kann – je nach Entscheidung des Trägers – in Budgetform gewährt werden. Sie gewinnt damit mehr Steuerungsmöglichkeiten, das Pflegegeld aus der Versicherung bleibt unverändert.
Beantragung und VerfahrenFür Pflegegeld ist eine Einstufung in einen Pflegegrad erforderlich. Der Medizinische Dienst oder ein Gutachter des privaten Pendants beurteilt die Pflegebedürftigkeit, danach setzt die Pflegekasse die Leistungen fest. Beratungseinsätze sind verpflichtend; ein Wechsel zu Sach- oder Kombinationsleistungen ist möglich.
Das Persönliche Budget beginnt mit einem Antrag beim mutmaßlich zuständigen Träger. Es folgt eine Bedarfsermittlung, aus der Zielvereinbarungen hervorgehen.
Die Budgethöhe orientiert sich am individuell festgestellten Bedarf und an den Kosten, die bei Sachleistungserbringung anfallen würden. Ausgezahlt wird regelmäßig monatlich; die Verwendung wird in vereinbarter Form nachgewiesen. Bei trägerübergreifenden Budgets koordiniert ein federführender Träger das Verfahren.
Steuerungsvorteile und HürdenPflegegeld ist niedrigschwellig, planbar und lässt familiäre Pflegearrangements zu, bindet aber pflegerische Verantwortung stark an das private Umfeld und setzt Grenzen, wenn Teilhabeanforderungen ins Spiel kommen.
Das Persönliche Budget eröffnet weitreichende Gestaltungsspielräume, verlangt jedoch Organisation, Arbeitgeberpflichten bei eigener Assistenz und die Bereitschaft, Zielvereinbarungen mit Leben zu füllen. Wo Zuständigkeiten unklar sind, können Verfahren langwierig werden. Gute Beratung – etwa durch Pflege- oder Teilhabeberatungsstellen – ist daher zentral.
Für wen sich was anbietetWer primär pflegerische Unterstützung in vertrauter Umgebung braucht und diese vor allem im Familien- oder Freundeskreis organisiert, wird mit Pflegegeld gut fahren und kann bei wachsendem Bedarf auf Sach- oder Kombinationsleistungen umstellen.
Wer darüber hinaus aufgrund einer Behinderung Assistenz zur sozialen, schulischen oder beruflichen Teilhabe benötigt, sollte das Persönliche Budget zusätzlich prüfen.
Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe beziehen, kann ein Persönliches Budget die Selbststeuerung deutlich stärken und – wo sinnvoll – auch pflegebezogene Hilfen in Budgetform einbinden, ohne das Pflegegeld aus der Versicherung zu ersetzen.
FazitDas Persönliche Budget ist keine Alternative zum Pflegegeld, sondern ein eigenständiges Instrument für Teilhabe und Selbstbestimmung. In der Praxis entfaltet es seine Stärke als Ergänzung: Es füllt die Lücken, die pflegerische Leistungen naturgemäß lassen, und ermöglicht ein Leben nach eigenen Vorstellungen – in Ausbildung, Beruf und Gesellschaft.
“Wer beides klug kombiniert, vermeidet Doppelstrukturen, nutzt rechtliche Spielräume und gewinnt am Ende genau das, worauf beide Instrumente ausgerichtet sind: mehr Selbstständigkeit und verlässliche Unterstützung im Alltag”, sagt der Experte abschließend.
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Bürgergeld: Jobcenter will einen Nachweis ob Strom wirklich genutzt wurde
Es sind die alltäglichen Schikanen, die Bürgergeldempfänger tagtäglich erleben. Wer nicht auf die Hilfe des Jobcenters angewiesen ist, kann sich die Probleme mit der Behörde meist kaum vorstellen.
Anna S. zum Beispiel muss dem Jobcenter nachweisen, dass sie den Strom, den sie verbraucht, auch wirklich verbraucht. Aber wie soll das gehen?
Unverschuldet in Hartz IV gelandetAnna S. ist gelernte Hotelfachfrau und hatte sich auf Service und Restaurantleitung spezialisiert. Aufgrund einer schweren Erkrankung konnte sie diesen Beruf nicht mehr ausüben. Für andere Bereiche fehlten ihr einfach die beruflichen Kenntnisse. Sie landete unverschuldet in der Arbeitslosigkeit und später in Hartz IV (heute Bürgergeld).
Jobcenter lehnt Fortbildung abDeshalb schlug sie ihrem Jobcenter vor, eine entsprechende Weiterbildung bei der IHK zu machen, um Grundkenntnisse in anderen Hotelbereichen zu erwerben. Doch das Jobcenter hatte kein Interesse daran. Die damalige Arbeitsvermittlerin sagte “Nein”.
Unter Androhung von Sanktionen sollte Anna S. stattdessen an Bewerbungstrainings teilnehmen und sich ohne jegliche Qualifikation als Quereinsteigerin auf alle möglichen Stellen bewerben.
Bei einem Jobangebot des Arbeitsamtes sollte Anna im Krankenhaus Medikamente stellen. Eine Tätigkeit, die ohne entsprechende Qualifikation nicht möglich ist. Die Bewerbung wurde abgelehnt.
Nachweis darüber, ob Strom allein genutzt wirdStatt Anna wirklich “auf Augenhöhe” beim Wiedereinstieg ins Berufsleben zu unterstützen, begannen die bürokratischen Schikanen. Das Jobcenter verlangte nicht nur Nachweise über die Zahlung der Stromabschläge, sondern auch darüber, “ob der Strom tatsächlich verbraucht wird”.
Anna S. hatte nämlich eine Pauschale für Durchlauferhitzer und Elektroheizung beim Jobcenter beantragt. Daraufhin unterstellte die Behörde, dass Anna S. den Strom nicht allein verbrauche.
Die Kosten waren nicht durch eine gemeinsame Nutzung gestiegen, sondern durch die gestiegenen Stromkosten. “Ich sollte also Beweise dafür liefern, dass ich den Strom auch wirklich selbst verbrauche”, sagt Anna gegenüber “Perspektive”.
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Also schickte Anna Rechnungen an das Jobcenter und legte auch Zeitungsartikel bei, in denen über die hohen Stromkosten berichtet wurde.
Die zuständige Sachbearbeiterin ist jedoch der Meinung, dass höhere Abschläge auch mit einem höheren Verbrauch zusammenhängen würden. Dies könne bei einer Einzelperson nicht der Fall sein.
Allerdings wohnt Anna erst seit knapp einem Jahr in der Wohnung. Die erste Abrechnung bezog sich daher nur auf einen Monat.
“Die sieht dann natürlich anders aus als eine Jahresabrechnung, die nach einem Jahr kommt und auf dem Durchschnittsverbrauch von 12 Monaten basiert”, berichtet Anna.
Oft Willkür in den BehördenLeider enden Ermessensentscheidungen sehr oft in der Willkür der Behörde, beklagt Anna. Es gäbe auch Sachbearbeiter in den Jobcentern, die wirklich helfen wollen, sagt sie. Aber viele hätten kein Interesse daran, zu beraten, zu fördern und zu helfen.
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Wie viel Rente verliere ich durch JobRad?
Wer sein Dienstrad per Gehaltsumwandlung least, senkt für die Dauer des Leasings sein sozialversicherungspflichtiges Brutto. Damit sinken automatisch auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – und im Ergebnis die erworbenen Entgeltpunkte.
Wer das Rad dagegen als „Gehaltsextra“ ohne Entgeltumwandlung erhält, hat für die Rente keinen Nachteil, weil dann weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben auf den Vorteil anfallen.
Die steuerliche Begünstigung des Dienstrads ist dabei klar geregelt: Bei Gehaltsumwandlung wird die Privatnutzung lediglich mit der geviertelten 1-Prozent-Regel (0,25 %) bewertet; bei zusätzlicher Überlassung bleibt sie steuer- und abgabenfrei.
Warum die Rente überhaupt sinken kannDie Höhe der späteren Rente hängt maßgeblich von den Entgeltpunkten ab. Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn innerhalb eines Jahres genau das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen erzielt wird.
Für 2025 liegt dieses vorläufige Durchschnittsentgelt bei 50.493 Euro; der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1. Juli 2025 40,79 Euro pro Entgeltpunkt und Monat. Wird das beitragspflichtige Einkommen durch eine Gehaltsumwandlung verringert, entstehen weniger Punkte – und damit fällt die Monatsrente dauerhaft etwas niedriger aus.
Was das in Euro bedeutet: eine belastbare OrientierungDie Größenordnung lässt sich seriös abschätzen. Entscheidend ist die Summe, die während der Leasingzeit nicht der Rentenversicherung gemeldet wird. Beispiel: Eine Umwandlung von 100 Euro monatlich über 36 Monate reduziert das beitragspflichtige Jahreseinkommen in Summe um 3.600 Euro. Das entspricht rund 0,071 Entgeltpunkten.
Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt das etwa 2,90 Euro weniger gesetzliche Rente pro Monat – dauerhaft, also auch lange nach Ende des Leasings. Bei 70 Euro Umwandlung wären es rund 2,04 Euro, bei 120 Euro rund 3,49 Euro monatlich.
Diese Größenordnung deckt sich mit Beispielrechnungen, die Fachmedien unter Bezug auf die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht haben.
Der vielzitierte „0,25 %-Vorteil“ und sein Effekt auf die SozialabgabenBei Gehaltsumwandlung wird für die Privatnutzung des Rads ein sehr kleiner geldwerter Vorteil angesetzt – ein Prozent auf ein Viertel der UVP (also effektiv 0,25 %).
Dieser Vorteil ist lohnsteuer- und in der Praxis regelmäßig auch sozialversicherungspflichtig und wird dem Brutto hinzugerechnet. Da dieser Zuschlag aber klein ist, überwiegt der Abzug durch die Umwandlungsrate deutlich. Unter dem Strich verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Rentenbeiträge in etwa um die Leasingrate abzüglich des kleinen 0,25 %-Zuschlags.
Wann die Rente trotz JobRad unverändert bleibtVerdienen Beschäftigte ohnehin oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, ändert eine moderate Gehaltsumwandlung an der Rente nichts – solange das beitragspflichtige Entgelt auch nach der Umwandlung noch über der Grenze liegt. 2025 ist diese Grenze bundeseinheitlich 8.050 Euro im Monat bzw. 96.600 Euro im Jahr.
Wer also darüber liegt, schöpft die Beitragsgrenze weiterhin aus und sammelt daher keine weniger Entgeltpunkte als ohne Dienstrad.
Nebenwirkungen über die Rente hinausWeil Gehaltsumwandlung die Sozialversicherungsbemessungsgrundlage reduziert, beeinflusst sie auch andere Ansprüche, die prozentual am Brutto bemessen werden – etwa Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I. Der Effekt ist regelmäßig klein, aber real und sollte in die persönliche Abwägung einfließen.
Sonderfälle, die man kennen sollteBei Überlassung als echtes „Gehaltsextra“ bleibt die Dienstrad-Nutzung für Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h steuer- und abgabenfrei; ein Rentennachteil entsteht dann nicht.
Bei S-Pedelecs (über 25 km/h) greift zwar ebenfalls die 0,25 %-Regel, aber ohne Gehaltsumwandlung senkt auch hier nichts die Rentenbemessung. Wichtig ist außerdem, dass Gehaltsumwandlung den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf; Beschäftigte im Niedriglohnbereich können daher häufig kein Dienstrad per Umwandlung nutzen.
Ein realistisches FazitDer Rentenabschlag durch ein JobRad via Gehaltsumwandlung bewegt sich – gemessen an typischen Raten und einer dreijährigen Leasingdauer – meist im Bereich weniger Euro pro Monat.
Er entsteht, weil während der Leasingzeit geringfügig weniger Entgeltpunkte erworben werden. Ob sich das Modell lohnt, ist am Ende eine Gesamtbetrachtung aus Steuer- und Sozialabgabenersparnis, möglichem Arbeitgeberzuschuss, Mobilitätsnutzen und den kleinen, aber dauerhaften Einbußen bei Renten- und ggf. anderen Sozialleistungen.
Wer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient oder das Rad als Gehaltsextra erhält, muss keinen Rentennachteil befürchten.
So prüfen Sie Ihre persönliche AuswirkungWer es exakt wissen will, kommt mit drei Kennzahlen aus: Höhe der monatlichen Umwandlungsrate, Dauer des Leasings und aktueller Rentenwert.
Aus der Summe der umgewandelten Beträge lässt sich der Verlust an Entgeltpunkten durch Division durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres berechnen; multipliziert mit dem Rentenwert ergibt das den dauerhaften Monatsabzug.
Offizielle Referenzgrößen für 2025 sind das vorläufige Durchschnittsentgelt von 50.493 Euro sowie der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro. Ihre individuelle Situation – etwa Gehaltsschwankungen, spätere Rentenwertanpassungen oder mehrere Leasingzyklen – berücksichtigen Sie, indem Sie die Rechnung entsprechend fortschreiben oder eine Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
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Mütterrente hebt Rentenfreibetrag: Mehr steuerfrei für Rentner – Urteil
Mütterrente erhöht die Rente – und sie erhöht den persönlichen Rentenfreibetrag. Der Bundesfinanzhof stellt klar: Zuschläge für Kindererziehungszeiten sind keine normalen Rentenanpassungen. Sie gelten als außerordentliche Erhöhung. Der Freibetrag ist deshalb nicht „eingefroren“, sondern neu zu berechnen. (Az: X R 24/20)
Was das Urteil konkret ändertDie Finanzämter ermitteln den Freibetrag aus dem ersten vollen Jahr nach Rentenbeginn. Bisher blieb dieser Betrag lebenslang konstant. Das gilt weiter für reguläre Rentenwerte und jährliche Anpassungen. Kommt jedoch später Mütterrente hinzu, greift eine Ausnahme. Die Erhöhung wird auf das Referenzjahr zurückgedacht.
So trennt man die echte Leistungssteigerung von bloßen Jahresanpassungen. Danach wächst der steuerfreie Teil im selben Verhältnis wie ursprünglich. Die Logik ist streng, aber fair: Wer mehr anrechenbare Entgeltpunkte für Kindererziehung erhält, hat auch dauerhaft einen höheren steuerfreien Anteil.
Wie die Finanzverwaltung rechnet – und wo es haktIn der Praxis führt die Rückrechnung oft zu Abweichungen. Denn nicht der aktuelle monatliche Zahlbetrag zählt, sondern der auf das Startjahr bereinigte Jahresbetrag. Wer nur die heutigen Rentenbeträge vergleicht, landet schnell zu niedrig.
Genau hier entstehen Fehlberechnungen in Steuerbescheiden. Betroffene sollten die Berechnung prüfen und sich nicht mit pauschalen Hinweisen auf den „einmal festgestellten Freibetrag“ abspeisen lassen. Das Urteil schafft einen eindeutigen Maßstab, an dem Finanzämter ihre Berechnungen ausrichten müssen.
Beispielhafte Anwendung ohne ZahlenfriedhofEine Rentnerin bezieht seit 2010 Altersrente. Der Freibetrag wurde damals aus dem Jahresbetrag 2011 abgeleitet. 2014 kommt die Mütterrente hinzu. Zuerst wird ermittelt, wie hoch die Rente 2011 gewesen wäre, wenn die Mütterrente damals schon gezahlt worden wäre.
Dieser fiktive Mehrbetrag wird in das Verhältnis zum ursprünglichen Jahresbetrag gesetzt. Der prozentuale Freibetrag bleibt gleich, der absolut steuerfreie Betrag steigt. So wird verhindert, dass reine Rentenwert-Erhöhungen durch die Hintertür den Freibetrag verändern, während echte Leistungsverbesserungen transparent berücksichtigt werden.
Mischfälle mit Versorgungswerk: Öffnungsklausel bleibt getrenntViele beziehen neben der gesetzlichen Rente Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Für diese Fälle gibt es die Öffnungsklausel, die eine teilweise Ertragsanteilsbesteuerung erlaubt, wenn früher über dem Höchstbeitrag eingezahlt wurde.
Die BFH-Linie ist hier eindeutig: Die Öffnungsklausel wirkt nur auf die Versorgungswerksrente. Sie überträgt sich nicht auf die gesetzliche Rente. Am Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente ändert das nichts. Auch das verhindert Mischkalkulationen zulasten oder zugunsten einzelner Rentenarten.
Rückwirkung und Fristen: Wo sich Einspruch lohntSteuervorteile lassen sich nur innerhalb offener Fristen heben. Bestandskräftige Altjahre bleiben meist zu. Offene Bescheide lassen Raum für Einspruch oder schlichte Änderung. Maßgeblich sind die Festsetzungsfristen der Abgabenordnung.
Wer die Mütterrente später erhalten hat oder wessen Bescheid erst jüngst erging, hat bessere Karten. Wichtig ist die saubere Herleitung des Referenzbetrags und die klare Trennung von außerordentlicher Erhöhung und regulärer Anpassung. Wer unsicher ist, sollte den Bescheid zahlenlastig nachrechnen lassen und präzise auf die BFH-Rechnung verweisen.
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Bürgergeld: Jobcenter zahlt keine Festkleidung und Blumen für Abschlussball
Das Jobcenter zahlt keine Kosten für Festkleidung und Blumen für einen Tanzkurs-Abschlussball
Kosten für Festkleidung und Blumen für einen Tanzkurs-Abschlussball sind mit der Regelleistung abgegolten. Für Bezieher von Bürgergeld sei es zumutbar, bei besonderen Anlässen wie einem Abschlussball gebrauchte Kleidung zu kaufen und dann später wieder zu verkaufen.
Das Jobcenter muss einem Bürgergeld Bezieher – keine Kosten für Festkleidung und Blumen für einen Tanzkurs-Abschlussball bezahlen, denn es ist Bürgergeld Empfängern zumutbar gebrauchte Kleidung zu kaufen. ( so aktuell die Mitteilung des SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 10. August 2023 – S 12 AS 2219/22 – rechtskräftig – nicht veröffentlicht).
Kurzbegründung des Gerichts und SachverhaltEin 15-jähriger Bürgergeld Empfänger besuchte einen Tanzkurs, für dessen Kosten das Jobcenter im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft aufkam. Der 15 jährige Kläger beantragte beim Jobcenter Kosten für Festkleidung und einen Blumenstrauß in Höhe von knapp € 200,00. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab.
Begründung des Jobcenters für den ablehnenden AntragDie Kleiderordnung im Einladungsschreiben der Tanzschule sehe lediglich eine ordentliche Kleidung vor. Die Kosten für den Abschlussball könnten mit dem Regelbedarf gedeckt werden, zumal Blumensträuße bei Discountern günstig erworben werden könnten.
Das Jobcenter verweist ausdrücklich auf die Regelleistung, davon müssen Bürgergeld Bezieher auch spezielle Kleidung für einen Abendball kaufen.
Das Sozialgericht Mannheim schloss sich der Meinung des Jobcenters anDas Jobcenter habe die pauschalen Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von € 180,00 erbracht. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Kosten für die Festkleidung und den Blumenstrauß aus den verbleibenden € 55,00 und vom Regelbedarf zu bestreiten.
Abschließend weist das Gericht auf Folgendes hin, was für alle Leistungsbezieher nach dem Bürgergeld gilt:
Er könne gebrauchte Kleidung kaufen, diese auch bei anderen Anlässen nutzen oder sie nach dem Abschlussball wieder verkaufen.
Anmerkung vom Verfasser1. Das Jobcenter übernimmt eine Kosten für Festkleidung und Blumen für einen Tanzkurs-Abschlussball. Es handelt sich dabei auch nicht um Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ( § 28 Abs. 7 SGB 2 ).
2. Kosten für die Festkleidung und den Blumenstrauß sind mit der Regelleistung abgegolten.
3. Für Bezieher von Bürgergeld ist es zumutbar, bei besonderen Anlässen wie einem Abschlussball gebrauchte Kleidung zu kaufen und dann später wieder zu verkaufen.
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Bürgergeld: Vollständige 100-Prozent-Kürzung für zwei Monate
Seit dem 28. März 2024 können Jobcenter den Regelbedarf für zwei Monate vollständig kürzen. Das betrifft erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine zumutbare Arbeit „nachhaltig“ verweigern.
Die Wohn- und Heizkosten bleiben ungekürzt. In der Praxis passiert das kaum. Hinweise aus Verwaltung und Forschung zeigen sehr niedrige Fallzahlen. Eine flächige Anwendung ist nicht erkennbar.
Was die 100-Prozent-Sanktion konkret erlaubtDie Grundlage steht in § 31a Abs. 7 SGB II. Danach entfällt abweichend vom Standard die Leistung in Höhe des Regelbedarfs. Das gilt, wenn in den letzten zwölf Monaten bereits eine Sanktion vorlag. Die Person muss ein konkretes Jobangebot tatsächlich und sofort annehmen können. Sie muss die Aufnahme willentlich verweigern.
Die Regel endet nach zwei Monaten oder früher, wenn die Jobaufnahme wegfällt. Die Kosten der Unterkunft sind ausgenommen.
Strenge Voraussetzungen bremsen die AnwendungVoraussetzung ist eine einschlägige Vor-Sanktion. Dazu zählen etwa eine frühere Weigerung, Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen. Auch eine Sperrzeit nach SGB III kann ausreichen. Zusätzlich verlangt das Gesetz ein reales, unmittelbar bevorstehendes Arbeitsangebot. Die Ablehnung muss erkennbar gewollt sein. Das Jobcenter muss anhören und begründen. Es hebt die Minderung auf, wenn die Arbeitsmöglichkeit entfällt. Spätestens nach zwei Monaten endet sie ohnehin. Für die Feststellung gilt eine Sechs-Monats-Frist ab Pflichtverstoß.
Zahlenlage: Einzelfälle statt Trend2024 verhängten Jobcenter zahlreiche Leistungsminderungen. Der Großteil betraf Meldeversäumnisse. Ein kleinerer Teil bezog sich auf die Weigerung, Arbeit, Ausbildung oder eine Maßnahme aufzunehmen. Das sind Standard-Sanktionen. Die 100-Prozent-Fälle werden statistisch nicht gesondert veröffentlicht. Mehrere Berichte aus Jobcentern und Analysen deuten dennoch auf Einzelfälle hin. Systematische, belastbare Mengenangaben fehlen.
Eine Abfrage bei größeren Jobcentern meldete bis Anfang 2025 keinen dokumentierten Voll-Entzug des Regelbedarfs. Das spricht für extrem seltene Fälle. Auch Verwaltungsdaten zeigen nur wenige hundert Rechtsfolgenbelehrungen zu § 31a Abs. 7 im ersten Jahr. Diese Daten reichen nicht für stabile Aussagen zur Zusammensetzung der Betroffenen.
Rechtlicher Rahmen setzt enge GrenzenDas Bundesverfassungsgericht begrenzte 2019 harte Kürzungen. Sanktionen sind möglich, müssen aber verhältnismäßig bleiben. Kürzungen über 30 Prozent sind nur ausnahmsweise haltbar.
Härtefälle schließen eine Minderung aus. Die aktuelle Regelung knüpft deshalb eng an ein konkretes, sofort annehmbares Arbeitsangebot an. Der Vollentzug endet nach kurzer Zeit. Die Wohnkosten bleiben unberührt.
Befristung: Regel läuft im März 2026 automatisch ausDer Gesetzgeber hat § 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 befristet. Beide Vorschriften treten am 27. März 2026 außer Kraft. Ohne Verlängerung endet damit auch die Möglichkeit des zweimonatigen Vollentzugs.
Sparziel von 170 Millionen Euro wirkt unrealistischDie Koalition kalkulierte 2024 mit Minderausgaben von rund 170 Millionen Euro pro Jahr. Diese Annahme setzte eine breite Anwendung voraus. Die Praxis zeigt jedoch kaum Vollsanktionen. Starke Ex-ante-Effekte können nicht belegt werden. Studien finden Wirkungen vorwiegend bei moderater Sanktionswahrscheinlichkeit. Bei sehr niedriger Wahrscheinlichkeit schwächen sie sich ab. Das spricht gegen das hohe Sparziel.
Was bedeutet das für Betroffene?Für die große Mehrheit steigt das Risiko nicht spürbar. Die Hürden sind hoch. Kommt ein Vollentzug in Betracht, prüfen Sie den Ablauf genau. Gab es eine einschlägige Vor-Sanktion im letzten Jahr?
Lag ein echtes, sofort startbares Angebot vor? Wurde die Weigerung klar festgestellt? Hat das Jobcenter die Gründe sorgfältig gewürdigt?
Liegt ein Härtefall vor, muss die Behörde absehen. Fällt die Arbeitsmöglichkeit weg, endet die Minderung. Spätestens nach zwei Monaten läuft sie aus. Diese Punkte sind verbindlich.
Einordnung für Bürgergeld-EmpfängerDie Regelung setzt auf Härte statt Hilfe. Die Fallzahlen sind minimal, der Nutzen bleibt fraglich. Vorab-Wirkungen auf Arbeitsaufnahmen sind nicht belegt. Jobcenter binden Kapazitäten an strittige Einzelfälle statt Vermittlung. Die Härtefallprüfung schafft Rechtsunsicherheit und zusätzliche Risiken. Menschen mit Mehrfachbelastungen geraten leicht in existenzielle Engpässe.
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Mehr Pflegegeld: Pflegegrad rauf mit sehr einfachem Trick
Pflegekassen sind verpflichtet, jede Einstufung auf Basis eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes zu treffen, doch in der Praxis erweist sich fast jede dritte Entscheidung als fehlerhaft.
Allein im letzten Jahr musste der Medizinische Dienst bundesweit rund 29 Prozent der beanstandeten Bescheide nachträglich korrigieren, wie der Sozialverband VdK berichtet.
Das zeigt zweierlei: Die Begutachtung ist störanfällig – und ein Einspruch lohnt sich in vielen Fällen.
Welche Fristen sind für einen Widerspruch wichtig?Wer den Bescheid erhält, hat exakt einen Monat Zeit, um formlos Widerspruch einzulegen. Fehlt im Schreiben eine korrekte Rechtsmittel‑Belehrung, dehnt sich die Frist auf ein Jahr aus.
Nach Eingang des Einspruchs hat die Pflegekasse wiederum drei Monate, um zu reagieren; faktisch dauern Verfahren derzeit im Durchschnitt gut fünfeinhalb Monate, weil die Kassen überlastet sind.
Wie lässt sich der Widerspruch inhaltlich untermauern?Ein fristwahrender Einzeiler genügt zwar formal, führt aber selten zum Erfolg. Entscheidend ist eine schlüssige Begründung, die den tatsächlichen Pflegebedarf transparent macht.
Ärztliche Befunde, Therapieberichte und ein lückenlos geführtes Pflegetagebuch, das Dauer und Intensität jeder Hilfeleistung verzeichnet, bilden den Kern der Argumentation.
Werden diese Unterlagen nachgereicht, muss die Pflegekasse sie in die Neubewertung einbeziehen – eine Pflicht, die Betroffenen Handlungsspielraum verschafft.
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Warum kann der Widerspruch allein ins Leere laufen?Die erste Prüf‑Instanz nach Eingang des Einspruchs ist fast immer eine reine Aktenkontrolle. Der Medizinische Dienst zieht das vorliegende Gutachten heran, ergänzt es um neue Unterlagen und entscheidet dann am Schreibtisch.
Eine zweite Hausbegutachtung ist nicht vorgesehen, sodass unveränderte Befunde häufig zu unveränderten Pflegegraden führen. Bleibt das Ergebnis strittig, wandert die Sache an den Widerspruchsausschuss der Kasse – ein Gremium, das ebenfalls ohne Hausbesuch urteilt und weitere Monate benötigt.
Was bringt ein zusätzlicher Neuantrag während des laufenden Verfahrens?Ein frischer Antrag zwingt die Pflegekasse, den Medizinischen Dienst erneut ins Haus zu schicken. Rechtlich gibt es keine Sperrfrist; ein Neuantrag ist sogar unmittelbar nach dem ersten Bescheid möglich.
Dadurch entstehen zwei parallele Verfahren: Der Widerspruch wahrt den Anspruch auf rückwirkende Leistungen, der Neuantrag eröffnet die Chance auf eine persönliche Neubegutachtung, bei der der tatsächliche Pflegeaufwand sichtbar wird.
Warum darf der Widerspruch dennoch nicht zurückgenommen werden?Wer den Einspruch zurückzieht, verliert sämtliche rückwirkenden Ansprüche. Wird dagegen gleichzeitig Widerspruch geführt und ein Neuantrag gestellt, gelten die höheren Leistungen ab dem Datum des Einspruchs, sobald eine Korrektur erfolgt.
Dies kann mehrere Tausend Euro pro Jahr ausmachen, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt betont.
Welche Erfolgsaussichten und Fallstricke sind realistisch?Statistisch endet knapp ein Drittel aller Einsprüche mit einer Höherstufung.
Doch selbst bei identischem Sachverhalt schwanken die Ergebnisse, weil unterschiedliche Gutachter unterschiedlich bewerten.
Verzögerungen über die gesetzliche Drei‑Monats‑Frist hinaus sind häufig; Betroffene können dann eine Untätigkeitsklage erheben.
Scheitert der Einspruch endgültig, bleibt der Weg vor das Sozialgericht, das gebührenfrei arbeitet und in der Regel ein unabhängiges Gutachten anordnet.
Wie verändert die Pflegereform den Streitwert?Seit dem 1. Januar 2024 sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent gestiegen, weitere Erhöhungen folgen 2025.
Ein höherer Pflegegrad wirkt sich damit stärker als früher auf die monatliche Unterstützung aus. Schon der Sprung von Grad 2 auf 3 bedeutet derzeit gut vierzig Euro zusätzliches Pflegegeld; bei Sachleistungen sind es noch deutlich mehr.
Was bedeutet das für Angehörige und Pflegebedürftige konkret?Die Kombination aus Einspruch und parallel gestelltem Neuantrag verschafft nicht nur eine zweite Chance, sondern auch Zeit.
Während der Widerspruchsausschuss tagt, läuft das Neubegutachtungsverfahren an; kommt der Gutachter ins Haus, können aktuelle Einschränkungen aufgezeigt werden. Entscheidend ist die Vorbereitung: sämtliche Befunde bereitlegen, ein Pflegetagebuch führen und die pflegebedürftige Person am Tag der Begutachtung realitätsnah, nicht übermäßig leistungsfähig, darstellen.
Fachkundige Beratung – etwa bei Sozialverbänden oder spezialisierten Rechtsanwälten – erhöht die Aussicht, typische Bewertungsfehler früh zu identifizieren.
Fazit: Doppelter Weg, doppelter NutzenWer sich mit der Einstufung nicht abfinden will, sollte den Einspruch innenpolitisch stark halten und zugleich einen neuen Antrag stellen. So bleibt die rückwirkende Zahlung in Reichweite, während der Medizinische Dienst vor Ort erneut hinschauen muss.
Geduld ist nötig, denn Verfahren dauern länger als die gesetzlich vorgesehenen Fristen. Dennoch belegen die Zahlen: Der beharrliche Weg führt in jedem dritten Fall zum Erfolg – und seit den Leistungssteigerungen 2024 lohnt sich das Durchhalten mehr denn je.
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